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lebend  in  die  Gewalt  des  Fischers  fallen,  sofort  mit  der  zu  ihrer
Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht  wieder  in  das  Wasser  zu  sehen.

4)  Zum  Besetzen  der  zur  Fischzucht  dienenden  Gewässer  kann  die  Aufsichtsbehörde
  (F.  46  des  Gesetzes)  einzelnen  Fischereiberechtigten  das  Fangen
von  Fischen  und  Krebsen  unter  dem  in  Nr.  2  bestimmten  Maße  zeitweilig
  und  widerruflich  gestatten.

KC.  2.

Vorbehaltlich  der  im  F.  27  des  Fischereigesetzes  und  im  vorstehenden  §.  1
Siffer  4  zuestandenen  Ausnahmen  dürfen  Fischsamen  und  Fische  der  im  9.  1
Ziffer  2  bezeichneten  Arten  unter  dem  daselbst  angegebenen  Maße  weder  feilgeboten,
  noch  verkauft,  noch  versandt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  aus  geschlossenen
  oder  nicht  geschlossenen  Gewässern  gewonnen  sind.

.  3.
Geschlossene  Gewässer  sind  einer  Schonzeit  nicht  unterworfen.
Alle  nicht  geschlossenen  Gewässer  unterliegen  einer  wöchentlichen  und  einer
jährlichen  Schonzeit.  4

Die  wöchentliche  Schonzeit  erstreckt  sich  auf  die  Zeit  von  Sonnenuntergang
  am  Sonnabend  bis  zum  Sonnenuntergang  am  Sonntag.

Während  der  Dauer  der  woöchentlichen  Schonzeit  ist  jede  Art  des  Fischfanges
  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten.

Die  Bezirksregierung  ist  jedoch  ermächtigt,  den  Fischern,  welche  die  sogenannte
  stille  Fischerei  ohne  ständige  Voreichtungen  mit  Setznetzen,  Reusen,
Körben  oder  Angeln  betreiben,  es  zu  gestatten,  daß  die  ausgelegten  Gezeuge
während  der  wöchentlichen  Schonzeit  nachgesehen,  ausgenommen  und  wieder  ausgesetzt
  werden,  wenn  daraus  nachtheilige  Hindernisse  für  den  Zug  der  Wanderfische
nicht  zu  befürchten  sind.

Auch  kann  das  Angeln  mit  der  Ruthe  während  der  wöchentlichen  Schonzeit,
  jedoch  mit  Ausschluß  der  Winterschonzeit  (.  5),  von  der  Bezirksregierung
gestattet  werden.  “

Die  jährliche  Schonzeit  tritt  entweder  im  Winter  oder  im  Frühjahr  ein
und  erstreckt  sich  im  Winter  auf  die  Zeit  vom  15.  Oktober  bis  zum  14.  Dezember
und  im  Frühjahr  auf  die  Zeit  vom  10.  April  bis  zum  9.  Juni.

Eine  und  dieselbe  Strecke  eines  Gewässers  soll  nur  einer  jährlichen
Schonzeit  unterworfen  sein.

Die  Winterschonzeit  findet  Anwendung  auf  nachfolgende,  für  den  Laich
der  Salmoniden  geeignete  Gewässer,  soweit  dieselben  innerhalb  der  Provinz
Westfalen  belegen  sind:

1)  auf  die  sämmtlichen  Nebengewässer  der  Weser,  von  ihrer  Mündung

in  die  Weser  an  aufwärts;

2)  auf  die  Ruhr  und  deren  Nebengewässer;

(Nr.  8800.)  .r  3)  auf

Zu  h.

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Jiffer  2.