—  266  —

3)  auf  die  Lenne  und  deren  Nebengewässer;

4)  auf  die  Lippe  und  ihre  sämmtlichen  Nebengewässer  von  der  Mündung

der  Giesler  an  aufwärts;

5)  auf  die  Sieg  und  ihre  sämmtlichen  Nebengewässer.
sch  Alle  übrigen  nicht  geschlossenen  Gewässer  unterliegen  der  Frühjahrsonzeit.



Diejenige  Stelle  der  Gewässer,  von  welcher  an  aufwärts  die  Winterschonzeit
  und  abwärts  die  Frühjahrsschonzeit  beginnt,  soll,  soweit  erforderlich,
durh  örtliche,  von  der  Staatsregierung  herzustellende  Merkmale  kenntlich  gemacht
werden.

.  7.

Für  die  Dauer  der  jährlichen  Schonzeit  ist  in  den  derselben  unterworfenen
Strecken  der  Gewässer  jede  Art  des  Fischfanges  verboten,  soweit  nicht  die  nachfolgende
  Ausnahme  eintritt.

Die  Bezirksregierung  ist  ermächtigt,  den  Betrieb  der  Fischerei  in  den  der
Frähsahreschonzet  unterworfenen  Gewässern  an  drei  Tagen  jeder  in  die  Schonzeit
  fallenden  Woche  zu  gestatten,  soweit  nicht  dringende  Rücksichten  auf  Erhaltung
  des  Fischbestandes  entgegenstehen.

Bei  dieser  ausnahmsweisen  Gestattung  ist  jedoch  die  Verwendung  solcher
an  sich  erlaubter  Fangmittel  auszuschließen,  welche  vorzugsweise  geeignet  sind),
die  junge  Fischbrut  zu  zerstören.

ie  näheren  Bo  riften  hierüber  sind  eintretenden  Falls  im  Wege  der
Polizeiverordnung  zu  erlassen.

Der  Betrieb  der  Fischerei  vermittelst  ständiger  Vorrichtungen  (Wehre,
Zäune,  Selbstfänge  für  Lachs  und  Aal,  feststehende  Netzvorrichtungen,  Sperrnetze
  u.  s.  w.))  ingleichen  vermittelst  schwimmender  oder  am  Ufer  oder  Flußbette
befestigter  oder  verankerter  Netze  oder  Reusen  (Hamen  u.  s.  w.)  darf  während
der  jährlichen  Schonzeit  in  keinem  Falle  gestattet  werden.

Ausschließlich  fr  den  Fang  von  Lachsen,  Lachsforellen,  Finten,  Maitschen
und  Stinten  kann  während  der  Frühjahrsschonzeit  die  in  Alinea  2  erwähnte
dreitägige  Frist  bis  zu  höchstens  fünf  Tagen  einer  jeden  in  die  Schonzeit  fallenden
Woche  von  der  Bezirksregierung  erstreckt  werden.

S.  8.
Während  der  Dauer  der  in  den  §#.  4  bis  6  vorgeschriebenen  wöchentlichen
und  jährlichen  Schonzeiten  müssen  die  durch  das  Fischereigesetz  vom  30.  Mai  1874
nicht  beseitigten  ständigen  Fischereivorrichtungen  in  nicht  geschlossenen  Gewässern
hinweggeräumt  oder  abgestellt  sein  (I.  28  des  Gesetzes).

*)m

Die  I§.  3  Alinea  2  bis  §.  7  finden  auf  den  Krebsfang  keine  Anwendung.
In  der  Zeit  vom  1.  November  bis  zum  31.  Mai  ist  der  Fang  von  Krebsen

in  allen  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten.  r
e-