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Gelangen  Krebse  während  der  angeordneten  Schonzeit  lebend  in  die  Gewalt
des  Fischers,  so  sind  dieselben  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht
sofort  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

S.  10.

Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  ist  verboten:

1)  die  Anwendung  schädlicher  oder  explodirender  Stoffe  (giftiger  Köder
oder  Mittel  zur  Betäubung  oder  Vernichtung  der  Fische,  Sprengpatronen
  oder  anderer  Sprengmittel  u.  s.  w.)  (§.  21  des  Gesetzes);

2)  die  Anwendung  von  Mitteln  zur  Verwundung  der  Fische,  als:  Fallen
mit  Schlagfedern,  Gabeln,  Aalharken,  Speere,  Stecheisen,  Stangen,
Schießweffen  u.  s.  w.

Der  Gebrauch  von  Angeln  ist  gestattet.

Die  Verwendung  von  Speeren  und  Eisen  (nicht  jedoch  der  Aalharken)
  kann  zum  Zwecke  des  Aalfangs  von  der  Bezirkeregierung  in
dringenden  Fällen  und  nöthigenfalls  unter  Festsetzung  einer  bestimmten
Konstruktion  für  dieses  Fangmittel  ausnahmsweise  gestattet  werden;

3)  das  Zusammentreiben  der  Fische  bei  Nacht  vermittelst  Leuchten  oder
Fackeln.

KC.  119

Fischwehre,  Fischzäune  und  damit  verbundene  sogenannte  Selbstfänge  für
Lachs  und  Aal  dürfen  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechtigung  nicht  neu
angelegt  werden.

.  12.

Nach  Ablauf  von  drei  Jahren,  vom  Erlaß  dieser  Verordnung  an  gerechnet
dürfen  beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  vorbehaltlich  der  nachfolgenden
  Ausnahme  keine  Fanggeräthe  (Netze  und  Geflechte  jeder  Art  und  Benennung)
  angewendet  werden,  deren  Oeffnungen  (Maschen)  im  nassen  Zustande
an  jeder  Seite  (von  Knoten  zu  Knoten)  nicht  mindestens  eine  Weite  von  2/5  Centimeter
  haben.
Diese  Vorschrift  erstreckt  sich  auf  alle  Theile  und  Abtheilungen  der  Fangeräthe.

8  Die  Bezirksregierung  ist  ermächtigt,  Ausnabmen  von  dieser  Vorschrift  im
Falle  des  Bedürfnisses  für  bestimmte  Arten  von  Fanggeräthen  zuzulassen.
Fanggeräthe)  welche  ausschließlich  für  den  Fang  von  Aal  bestimmt  sind,
dürfen  eine  Weite  der  Oeffnungen  von  mindestens  1,5  Centimeter  haben.

KC.  13.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  (§F.  46  des  Gesetzes)  dürfen  am  Ufer
eines  fließenden  Gewässers  oder  im  Flußbette  befestigte  oder  verankerte  nicht
ständige  Fischereivorrichtungen  (Hamen  u.  s.  w.)  oder  schwimmende  Netze  sich
niemals  weiter,  als  über  die  Hälfte  des  Wasserlaufs  in  seiner  Breite  —  bei
gewöhnlichem  niedrigen  Wasserstande  vom  Ufer  aus  gemessen  —  erstrecken.

Jahrgang  1877.  (Nr.  8530)  45  M

eh-Zu

  g.  22  Ziffer  3.

Zu  .  22  Liffer  4.