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.  15.

Der  Betrieb  der  Fischerei  in  schiffbaren  Gewässern  darf  die  Schiffahrt  Zu  5  22  Zisser  6.
nicht  hindern  oder  stören.  Feste  oder  schwimmende  Fischereivorrichtungen  und
alle  sonstigen  Fanggeräthe  muͤssen  so  aufgestellt  oder  ausgelegt  sein,  daß  die  freie
Fahrt  der  Schiffe  und  Fähren  und  der  Wasserabfluß  in  nachtheiliger  Weise  nicht
ehindert  wird.
K.  16.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden,  insoweit
  dieselben  nicht  den  Strafbestimmungen  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai
1874  (§§.  49  ff.)  oder  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  unterliegen,
mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  Reichsmünze  oder  Haft  bestraft.

Zugleich  kann  auf  Einziehung  der  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  verwandten
  unerlaubten  Fanggeräthe  erkannt  werden.

C.  17.

Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ist  ermächtigt,
die  Vorschriften  dieser  Verordnung  über  die  Schonzeiten  in  den  99.  3  bis  7  und
§.  9,  über  verbotene  Fangmittel  in  den  I#§.  10  bis  12),  über  die  Beschaffenhei.
erlaubter  Fanggeräthe  und  über  die  Beschränkungen  in  der  Benutzung  derselben
in  den  §S§.  13  und  14  für  diejenigen  Gewässer  oder  Strecken  derselben  gan)
oder  theilweise  außer  Kraft  zu  setzen,  welche  nicht  ausschließlich  Unserer  Hohei
unterworfen  sind.

G.  18.

Alle  auf  den  Gegenstand  dieser  Verordnung  bezüglichen,  auf  Gesetz  oder
Verordnung  beruhenden  Vorschriften  treten,  soweit  sie  den  Vorschriften  dieser
Verordnung  entgegenstehen,  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  November  1877.

(#.  S.)  Wilhelm.
Friedenthal.

 

(r.  8531—8532.)  (Nr.  8532.)