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g.  6.

Die  Winterschonzeit  findet  Anwendung  auf  nachfolgende,  für  den  Laich
der  Salmoniden  geeignete  Gewässer,  soweit  dieselben  im  Regierungsbezirk  Kassel
gelegen  sind.

I.  Im  Wesergebiete:

1)  auf  die  Fulda  von  der  unteren  Gemarkungsgrenze  von  Rotenburg  an

aufwärts;

2)  auf  sämmtliche  Nebengewässer  der  Fulda;

3)  auf  die  Diemel  und  deren  Nebengewässer;

4)  auf  sämmtliche  Nebengewässer  der  Werra.

II.  Im  Maingebiete:
5)  auf  die  Kinzig  vom  Einfluß  der  Bracht  an  aufwärts;
6)  auf  sämmtliche  übrige  Nebengewässer  des  Mains  von  ihrer  Mündung
an  aufwärts;

7)  auf  sämmtliche  Nebengewässer  der  Kinzig  von  ihrer  Mündung  an
aufwärts.

III.  Im  Lahngebiete:

8)  auf  sämmtliche  Nebengewässer  der  Lahn,  mit  Ausschluß  der  Ohm,  von
ihrer  Mündung  an  aufwärts;

9)  auf  sämmtliche  Nebengewässer  der  Ohm  von  ihrer  Mündung  an
auswärts.

Alle  übrigen  nicht  geschlossenen  Gewässer  unterliegen  de  grühahrsschongei,
Diejenige  Stelle  der  Gewässer,  von  welcher  an  aufwärts  die  Winterschonzeit  und
abwärts  die  Frühjahrsschonzeit  beginnt,  soll,  soweit  erforderlich,  durch  örtliche,
von  der  Staatsregierung  herzustellende  Merkmale  kenntlich  gemacht  werden.

S.  7.

Für  die  Dauer  der  jährlichen  Schonzeit  ist  in  den  derselben  unterworfenen
Strecken  der  Gewässer  jede  Art  des  Fischfanges  verboten,  soweit  nicht  die  nachfolgende
  Ausnahme  eintritt.

Die  Bezirksregierung  ist  ermächtigt,  den  Betrieb  der  Fischerei  in  den  der
Frühjahrsschonzeit  unterworfenen  Gewässern  an  drei  Tagen  jeder  in  die  Schonzeit
  fallenden  Woche  zu  gestatten,  soweit  nicht  dringende  Rücksichten  auf  Erhaltung
  des  Fischbestandes  entgegenstehen.

Bei  dieser  ausnahmsweisen  Gestattung  ist  jedoch  die  Verwendung  solcher
an  sich  erlaubter  Fangmittel  auszuschließen,  welche  vorzugsweise  geeignet  sind,
die  junge  Fischbrut  zu  zerstören.  Di

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