Zu  §K6.  22  Jiffer  4.

Zu  g.  22  Ziffet  5.

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K.  11.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  dürfen  nicht  geschlossene  Gewässer
mun  Swece  des  Fischfanges  weder  abgedämmt,  noch  abgelassen  oder  ausgeschöpft
werden.

K.  12.

Fischwehre,  Fischääune  und  damit  verbundene  sogenannte  Selbstfänge  für
Lachs  und  Aal  durfen  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechtigung  nicht
neu  angelegt  werden.

g.  13.

Nach  Ablauf  von  drei  Jahren,  vom  Erlaß  dieser  Verordnung  an  gerechnet,
dürfen  beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  vorbehaltlich  der  nachfolgenden
  Ausnahme  keine  Fanggeräthe  (Netze  und  Geflechte  jeder  Art  und
Benennung)  angewendet  werden,  deren  Oeffnungen  (Maschen)  im  nassen  Zustande
an  ieder  G  eite  (von  Knoten  zu  Knoten)  nicht  mindestens  eine  Weite  von  2)5  Centimeter
  haben.

Diese  Vorschrift  erstreckt  sich  auf  alle  Theile  und  Abtheilungen  der  Fanggeräthe.
  Die  Bezirksregierung  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  dieser  Vorstrstim
  Falle  des  Bedürfnisses  für  bestimmte  Arten  von  Fanggeräthen  zuzulassen.
Fanggeräthe,  welche  ausschließlich  für  den  Fang  von  Aal  bestimmt  sind,  dürfen
eine  Weite  der  Oeffnungen  von  mindestens  1/5  Centimeter  haben.

K.  14.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  (F.  46  des  Gesetzes)  dürfen  am  Ufer
eines  fließenden  Gewässers  oder  im  Flußbette  befestigte  oder  verankerte  nicht  ständige
Fischereivorrichtungen  (Hamen  u.  f.  .  oder  schwimmende  Netze  sich  niemals
weiter,  als  über  die  Hälfte  des  Wasserlaufes  in  seiner  Breite,  bei  gewöhnlichem
niedrigen  Wasserstande  vom  Ufer  aus  gemessen,  erstrecken.  Mehrere  derartige
Fischereivorrichtungen  dürfen  gleichzeitig  auf  derselben  oder  auf  der  entgegengesetzten
  Uferseite  nur  in  einer  Entfernung  von  einander  ausgeworfen  oder  angebracht
  sein,  welche  mindestens  das  Dreifache  der  Längenausdenun  des  größten

etzes  beträgt.

KC.  15.

Der  Betrieb  der  Fischerei  in  schiffbaren  Gewässern  darf  die  Schiffahrt
nicht  hindern  oder  stören.

Feste  oder  schwimmende  Fischereivorrichtungen  und  alle  sonstigen  Fanggerätbe
  müssen  so  aufgestellt  oder  ausgelegt  sein,  daß  die  freie  Fahrt  der  Echis
und  Fähren,  sowie  der  Wasserabfluß  in  nachtheiliger  Weise  nicht  behindert  wird.

K.  16.

Zuwiderhandlungen  geger  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden,  insoweit
  dieselben  nicht  den  Strafbestimmungen  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai
1874