Zu  K.  22  Liffer  3.

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Alle  Nebengewässer  der  vorgenannten  Flüsse,  sowie  alle  übrigen  nicht  geschlossenen
  “se  unterliegen  der  Winterschonzeit.

Diejenige  Stelle  der  Gewässer,  von  welcher  an  aufwärts  die  Winterschonzeit
  und  abwärts  die  Frühjahrsschonzeit  beginnt,  soll  durch  örtliche,  von  der
Staatsregierung  herzustellende  Merkmale  kenntlich  gemacht  werden.

S.  7.

Für  die  Dauer  der  jähriichen  Schonzeit  ist  in  den  derselben  unterworfenen
Strecken  der  Gewässer  jede  Art  des  Fischfanges  verboten,  soweit  nicht  die  nachfolgende
  Ausnahme  eintritt.

Die  Bezirksregierung  ist  ermächtigt,  den  Betrieb  der  Fischerei  in  den  der
Fhialrsschonzet  unterworfenen  Gewässern  an  drei  Tagen  jeder  in  die  Schonzeit
allenden  Woche  zu  gestatten,  soweit  nicht  dringende  Rücksichten  auf  Erhaltun
des  Fischbestandes  entgegenstehen.  Bei  dieser  ausnahmsweisen  Gestattung  i
jedoch  die  Verwendung  solcher  an  sich  erlaubter  Fangmittel  auszuschließen,  welche
vorzugsweise  geeignet  sind,  die  junge  Fischbrut  zu  zerstören.

Die  näheren  Vorschriften  hierüber  sind  eintretenden  Falls  im  Wege  der
Polizeiverordnung  zu  erlassen.

Der  Betrieb  der  Fischerei  vermittelst  ständiger  Vorrichtungen  (Wehre,
Zäune,  Selbstfänge  für  Lachs  und  Aal,  feststehende  Netzvorrichtungen,  Sperrnetze
  u.  s.  w.),  ingleichen  vermittelst  schwimmender  oder  am  Ufer  oder  Flußbett
befestigter  oder  verankerter  Netze  oder  Reusen  (Hamen  u.  s.  w.)  darf  während  der
jährlichen  Schonzeit  in  keinem  Falle  gestattet  werden.

Ausschließlich  für  den  Fang  von  Lachsen,  Lachsforellen,  Finten,  Maifischen
und  Stinten  kann  während  der  Frühjahrsschonzeit  die  in  Alinea  2  erwähnte
dreitägige  Frist  bis  zu  höchstens  fünf  Tagen  einer  jeden  in  die  Schonzeit  fallenden
Woche  von  der  Bezirksregierung  erstreckt  werden.  «

Z.8.

WährendderDauerderinden§§.4bi86vorgeschriebenenwöchentlichen
und  jährlichen  Schonzeiten  müssen  die  durch  das  Fischereigesetz  vom  30.  Mai  1874
nicht  beseitigten  ständigen  Fischereivorrichtungen  in  nicht  geschlossenen  Gewässern
hinweggeräumt  oder  abgestellt  sein  (I.  28  des  Gesetzes).

S.  9.

Die  §SF.  3  Alinea  2  bis  §.  finden  auf  den  Krebsfang  keine  Anwendung.

In  der  Zeit  vom  1.  November  bis  zum  31.  Mai  ist  der  Fang  von  Krebsen
in  allen  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten.

Gelangen  Krebse  während  der  angeordneten  Schonzeit  lebend  in  die  Gewalt
  des  lers  so  sind  dieselben  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen
Vorsicht  sofort  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

s.  10.

Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  ist  verboten:

1)  die  Anwendung  schädlicher  oder  explodirender  Stoffe  (giftiger  Köder
oder  Mittel  zur  Betäubung  oder  Vernichtung  der  Fische,  Sprengpatronen
  oder  anderer  Sprengmittel  u.  s.  w.)  (F.  21  des  Gesetzes);

2)  die