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2)  die  Anwendung  von  Mitteln  zur  Verwundung  der  Fische,  als:  Fallen
mit  Schlagfedern,  Gabeln,  Aalharken,  Speere,  Stecheisen,  Stangen,
Schießwaffen  u.  s.  w.

Der  Gebrauch  von  Angeln  ist  gestattet.

Die  Verwendung  von  Speeren  und  Eisen  (nicht  jedoch  der  Aalharken)
  kann  zum  Zwecke  des  Aalfangs  von  der  Bezirksregierung  in
dringenden  Fällen  und  nöthigenfalls  unter  Festsetzung  einer  bestimmten
Konstrukton  für  dieses  Fangmittel  ausnahmsweise  gestattet  werden.
das  Zusammentreiben  der  Fische  bei  Nacht  vermittelst  Leuchten  oder
Fackeln.

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K.  11.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  dürfen  nicht  geschlossene  Gewässer
zun  Zwecke  des  Fischfanges  weder  abgedämmt,  noch  abgelassen  oder  ausgeschöpft
werden.

KC.  12.

Fischwehre,  Fischzäune  und  damit  verbundene  sogenannte  Selbstfänge  für
Lachs  und  Aal  dürfen  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechtigung  nicht
neu  angelegt  werden.

KC.  13.

Nach  Ablauf  von  drei  Jahren,  vom  Erlaß  dieser  Verordnung  an  gerechne,
dürfen  beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  keine  Fanggeräthe  (Netze,
Fangvorrichtungen  und  Geflechte  jeder  Art  und  Benennung)  angewendet  werden,
deren  Oeffnungen  oder  Maschen  im  nassen  Zustande  an  jeder  Seite  (von  Knoten
zu  Knoten)  nicht  mindestens  eine  Weite  von  2)5  Centimeter  haben.

zidese  Vorschrift  erstreckt  sich  auf  alle  Theile  oder  Abtheilungen  der  Fanggeräthe.

Die  Bezirksregierung  ist  ermähtgt,  Ausnahmen  von  dieser  Vorschrift  im
Falle  des  Bedürfnisses  für  bestimmte  Arten  von  Fanggeräthen  zuzulassen.

Fanggeräthe,  welche  ausschließlich  für  den  Fang  von  Aal  bestimmt  sind,

dürfen  eine  Weite  der  Oeffnungen  von  mindestens  1,5  Centimeter  haben.

S.  14.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  (F.  46  des  Gesetzes)  dürfen  am  Ufer
eines  fließenden  Gewässers  oder  im  Flußbette  befestigte  oder  verankerte  nicht
ständige  Fischereivorrichtungen  (Hamen  u.  s.  w.)  oder  schwimmende  Negze  sich
niemals  weiter,  als  über  die  Hälfte  des  Wasserlaufs  in  seiner  Breite,  bei  gewöhnlichem
  niedrigen  Wasserstande  vom  Ufer  aus  gemessen,  erstrecken.

Mehrere  derartige  Fischereivorrichtungen  dürfen  gleichzeitig  auf  derselben
oder  auf  der  entgegengesetzten  Uferseite  nur  in  einer  Entfernung  von  einander
ausgeworfen  oder  angebracht  sein,  welche  mindestens  das  Dreifache  der  Längenausdehnung
  des  größten  Netzes  beträgt.

Jahrgang  1877.  (Nr.  8533.)  47  g.  15.

Zu  8.  22  Ziffer  4.