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Schiffe  und  Fähren,  sowie  der  Wasserabfluß  nicht  in  nachtheiliger  Weise
behindert  wird.
.16.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden,
insoweit  dieselben  nicht  den  Strafbestimmungen  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai
1874  (§9.  49  ff.)  oder  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  unterliegen,
mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  Reichsmünze  oder  Haft  bestraft.

Zugleich  kann  auf  Einziehung  der  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  verwandten
  unerlaubten  Fanggeräthe  erkannt  werden.

S.  17.

Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ist  ermächtigt,
die  Vorschriften  dieser  Verordnung  über  die  Schonzeiten  in  den  §§.  3  bis  7  und
#.  9,  über  verbotene  Fangmittel  in  den  I§.  10  bis  12,  über  die  Beschaffenheit
erlaubter  Fanggeräthe  und  über  Beschränkungen  in  der  Benutzung  derselben  in
den  I§.  13  und  14  für  diejenigen  Gewässer  oder  Strecken  derselben  ganz  oder
theilweise  außer  Kraft  zu  setzen,  welche  nicht  ausschließlich  Unserer  Hoheit  unterworfen
  sind.  Ks

.  18.

Alle  auf  den  Gegenstand  dieser  Verordnung  bezüglichen,  auf  Gesetz  oder
Verordnung  beruhenden  Vorschriften  treten,  soweit  sie  den  Vorschriften  dieser
Verordnung  entgegenstehen,  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  November  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.
Friedenthal.

 

(r.  8834.)  Be-