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die  Verpflichtung  auferlegt,  die  Plätze  mit  einstöckigen  Gebäuden  nicht  weiter  als
1,14  Meter,  mit  höheren  nicht  weiter  als  3  Meter  von  der  Grenzpallisade  entfernt
bebauen  zu  dürfen.  Desgleichen  sind  die  Eigenthümer  zu  verpflichten,  es  jederzeit
zu  gestatten,  daß  ihre  Grundstücke  von  Seiten  der  Grenzaufsicht  oder  von  deren
Arbeitern  zum  Zweck  von  Besichtigungen,  Reparaturen  oder  Erneuerungen  der
Grenzpallisaden  betreten  und  zur  Lagerung  des  dazu  erforderlichen  Baumaterials
benutzt  werden.
Artikel  4.

Soweit  das  Trottoir  der  Jägerstraße  vor  der  Altonaer  Baufront  liegt,
übernimmt  die  Stadt  Altona  die  Instandsetzung  und  Unterhaltung  desselben
nach  Maßgabe  der  Altonaer  Bauordnung.

Artikel  5.

Die  Altonaischen  Bauplätze  an  der  Jägerstraße,  auch  diejenigen,  denen  früher
diese  Berechtigung  bis  zu  dem  Zeitpunkte,  wo  die  Fortsetzung  des  Grenzsielbaues
diese  Gegend  erreicht,  eingeräumt  worden  ist,  erhalten  das  Recht  zu  einer  definitiven
  Entwässerung  nach  dem  Siel  der  Jägerstraße,  sobald  sie  diesen  Anschluß  beanspruchen,
  gegen  Jahlung  eines  Kostenbeitrags  von  21  Reichsmark  per  laufenden
Meter,  wie  die  Hamburgischen  Grundezgenkhüer  denselben  zu  leisten  haben.

Artikel  6.

Die  auf  dem  Altonaischen  Territorium  an  der  Jägerstraße  zu  erbauenden
Häuser  werden  mit  Gas  und  Wasser  durch  die  Altonaischen  Leitungen  versorgt,
welche  unter  dem  Trottoir  anzulegen  sind  und  erforderlichen  Falls  die  Gebietsgrenze
  überschreiten  dürfen.  Die  Legung  solcher  Leitungen  hat  indeß  immer
unter  Aufsicht  der  beiderseitigen  Grenzbeamten  zu  geschehen.

Zur  Urkunde  dessen  ist  der  gegenwärtige  Vertrag  nebst  angehefteter  Grenz.-karte
  von  den  obengenannten  Kommissarien  in  zwürsscher  Musseräizung  unterzeichnet
  und  besiegelt  worden.

So  geschehen  in  der  Hamburgischen  Vorstadt  St.  Pauli,  den  11.  Mai  1875.
(L.  S.)  v.  Thaden.  (L.  S.)  Emil  v.  Melle.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  am  25.  Oktober  1877  bewirkt  worden.

 

(r.  8535.  Be-