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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  27.  —

 

Inhalt:  Verordnung  über  die  Nachversteuerung  der  Waarenbestände  in  dem  dem  Deutschen  Lollgebiete
anzuschließenden  Geestendorfer  Freigebiete,  S.  205.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom
10.  April  1872  durch  die  Regierungs-  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  rc.,
S.  306.

 

(Nr.  8536.)  Verordnung  über  die  Nachversteuerung  der  Waarenbestände  in  dem  dem
Deutschen  ZJollgebiete  anzuschließenden  Geestendorfer  Freigebiete.  Vom  19.  Dezember
  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  2c.

Nachdem  der  Bundesrath  beschlossen  hat,  daß  von  einem  durch  den  Reichskanzler
  zu  bestimmenden  Zeitpunkte  ab  das  bisher  vom  Zollgebiete  ausgeschlossene
Geestendorfer  Freigebiet  in  die  Deutsche  olgrenze  eingeschlossen  werden  solle,
dergestalt,  daß  die  neue  Zollgrenze  von  der  bisherigen  Zolllinie  bei  der  Abfertigungsstelle
  am  Kai  in  Geestendorf  dem  Damm  der  Bremerhavener  Eisenbahn
bis  zum  Uebergange  der  Eisenbahn  über  die  neue  Geeste  nach  der  Geestehelle
folgte  den  Eisenbahndamm  selbst  im  Freigebiete  beläßt  und  am  jenseitigen  Ufer

er  Geeste  durch  die  alte  Zolllinie  fortgesetzt  wird,  sowie  daß  in  diesem  Gebietstheile
  eine  Nachsteuer  unter  Zugrundelegung  des  anliegenden  Tai  zu  erheben
ist  und  nachdem  als  Zeitpunkt  des  Mnfhlens  des  fraglichen  Gebietstheils  der
1.  Januar  k.  J.  festgesetzt  ist,  verordnen  Wir,  was  folgt:

S.  1.

Von  den  am  1.  Januar  1878  in  dem  dem  Deutschen  Zollgebiete  anuschließenden
  Geestendorfer  Freigebiete  befindlichen  Waaren  unterliegen  die  in
dem  anliegenden  Tarif  A.  vebeschneten  einer  Nachsteuer,  gleichviel,  ob  der  Inhaber
  ein  Handel-  und  Gewerbetreibender  ist  oder  nicht.

.  2.

Es  leidet  jedoch  die  Bestimmung,  daß  die  in  der  Anlage  A.  verzeichneten
Waaren  zur  Nachsteuer  herangezogen  werden  sollen,  die  folgenden  Ausnahmen
und  Beschränkungen:

1)  Auch  die  in  der  Anlage  A.  verzeichneten  Waaren  bleiben  von  der

Nachsteuer  frei,  wenn  sie  binnen  einer  hierzu  erwirkten  Frist  über  die
Jahrgang  1877.  (Nr.  8536.)  49  Zoll-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  31.  Dezember  1877.