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Zollgrenze  hinausgeschafft,  oder  unter  Beobachtung  der  im  Zollgebiete
bestehenden  Vorschriften  in  eine  amtliche  Niederlage  oder  auf  ein
Privat-Transitlager,  fortlaufendes  Konto  oder  eisernes  Kreditlager  gebracht
  und,  soweit  nöthig,  zu  dem  Ende  einstweilen  unter  Steuerverschluß
  gestellt  werden.

2)  Verner  bleiben  die  nach  der  Anlage  A.  an  sich  nachsteuerpflichtigen
aaren  von  der  Nachsteuer  befreit,  wenn  sie  gebraucht  und  schon
bisher  im  Besitz  des  Inhabers  befindlich  gewesen  sind,  oder  wenn
nachgewiesen  werden  kann,  daß  sie  entweder  in  dem  dem  Zollgebiete
anzuschließenden  Geestendorfer  Freigebiete  erzeugt  oder  verfertigt  sind,
oder  daß  sie  aus  dem  Zollgebiete  herstammen.  Von  dieser  Befreiung
bleiben  jedoch  Branntwein  (einschließlich  der  sonst  unter  Nr.  7  des
Tarifs  A.  begriffenen  Spirituosen),  Salz,  Tabacksfabrikate  und  Zucker
ausgenommen.

K.  3.

Von  der  Nachsteuer  bleiben  die  eigenen  Waarenvorräthe  befreit,  wenn  die
Gesammtmenge  eines  und  desselben  Inhabers

a)  bei  Wein  zwei  Hektoliter,
b)  bei  Manufakturwaaren  zusammengenommen  fünfzig  Pfund  netto  und

J)  für  jede  der  übrigen  in  der  Anlage  A.  unter  einer  und  derselben
Rüubrik  aufgeführten  Waaren  fünfzig  Pfund  netto

nicht  übersteigt.

Der  Inhaber  größerer  Mengen  hat  keinen  Anspruch  auf  Absatz  der  sonst
von  der  Nachsteuer  freigelassenen  Quantitäten  und  muß  das  Ganze  ohne  Abzug
nachversteuern.

S.  4.
Zur  Entrichtung  der  Nachsteuer  ist  der  Inhaber  der  Waare  verpflichtet.

S.  5.

Der  Inhaber  nachsteuerpflichtiger  Waaren  hat  diese,  gleichviel,  ob  er  sie
in  seinen  eigenen  oder  fremden  Räumen  aufbewahrt,  spätestens  acht  Tage  nach
Verkündigung  dieser  Verordnung  bei  dem  Hauptzollamte  zu  Geestemünde  anumelden.


Dasselbe  gilt  auch  von  allen  denjenigen  Waaren,  für  welche  auf  Grund
des  §.  2  eine  Befreiung  von  der  Nachsteuer  beansprucht  wird.

Ausgenommen  hiervon  sind  nur  die  eigenen  Waaren  des  Nachsteuerpflichtigen,
  welche  schon  von  demselben  gebraucht  worden  (§.  2),  sowie  diejenigen,
deren  Gesammtbestände  die  im  §.  3  angegebenen  Mengen  nicht  übersteigen.
Waaren)  woran  einem  Anderen  das  Eigenthumsrecht  zuseht,  hat  der  Inhaber
ohne  Rücksicht  auf  deren  Menge  anzumelden.  Ké