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S.  6.

Die  Anmeldung  muß  schriftlich  nach  dem  unter  B.  beigefügten  Muster,
unter  Ausfüllung  der  Spalten  1  bis  8  geschehen,  vom  Anmelder  unterschrieben
und  in  zweifacher  gleichlautender  Ausfertigung  übergeben  werden.

Bei  jedem  einzelnen  Posten  ist  zu  bemerken,  ob  das  Gewicht  brutto  oder
netto  angegeben  ist.

S.  7.

Wer  zur  Zeit  der  Verkündigung  dieser  Verordnung  einem  Handel=  oder
Gewerbetreibenden  bauliche  Räume,  welche  nicht  Bestandtheile  oder  Zubehör  von
dessen  Wohnung  sind,  vermiethet,  oder  demselben  deren  Benutzung  oder  Mitbenutzung
  gestattet  hat,  ist  verpflichtet,  hiervon  binnen  der  im  F§.  5  erwähnten
Frist  dem  Hauptzollamte  zu  Geestemünde  Anzeige  zu  machen.

S.  S.

Die  Beträge  der  zu  entrichtenden  Nachsteuer  sollen,  nach  vorgängiger
Revision,  von  dem  Hauptzollamte  zu  Geestemünde  ermittelt  und  festgestellt  werden.

K.  9.

Die  Revisionen  geschehen  unter  Leitung  des  Hauptzollamts  zu  Geestemünde
  durch  die  von  demselben  hierzu  angewiesenen  Steuerbeamten.

Diesen  sind  die  zur  Nachsteuer  angemeldeten  Waarenvorräthe  vorzuzeigen
und  nicht  allein  die  zu  deren  Aufbewahrung  dienenden,  sondern  auch  sämmtliche
sonstige  bauliche  Räume  nachzuweisen  und  auf  Verlangen  zu  eröffnen,  welche  —
wie  Laden,  Waarenkammern,  Speicher,  Keller,  Bodenräume,  Schuppen,  Schiffsräume
  —  zur  Aufnahme  von  Waaren  benutzt  zu  werden  pflegen.

Die  Durchsuchung  anderer,  als  der  vorerwähnten  Räume,  ohne  Lustimmung
  des  Inhabers,  ist  den  revidirenden  Steuerbeamten  nur  unter  Zuziehung
eines  Orts-  oder  Polizeibeamten  gestattet.

Der  Inhaber  der  Waare  i  verpflichtet,  die  zu  deren  Repvision  erforderliche
  sLälle  sofort  zu  beschaffen  und  die  zur  Verwiegung  erforderlichen  Geräthe
und  Behälter  zur  Verfügung  zu  stellen.

KC.  10.

Bis  zu  dem  Zeitpunkte,  wo  die  Revision  der  nachsteuerpflichtigen  Waarenvorräthe
  gänglich  beendet  sein  wird,  dauert  die  Grenzbewachung  von  Seiten  der
Zollverwaltung  gegen  das  dem  Zollgebiete  anduschleefende  Geestendorfer  Freigebiet
  fort.  Der  Zeitpunkt,  von  welchem  an  der  freie  Verkehr  mit  dem  Zollgebiete
  eintreten  kann,  wird  öffentlich  bekannt  gemacht.

Bis  zu  dem  gleichen  Zeitpunkte  unterliegt  der  Verkehr  im  Innern,  außer
den  im  §.  125  des  Zollgesetzes  für  das  Binnenland  vorzeschriebenen  Kontrolen,

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