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noch  der  Beschränkung,  daß  Waaren,  welche  nach  der  Anlage  A.  der  Nachsteuer
unterliegen,  bei  Strafe  der  Konfiskation
1)  nach  Verkündigung  dieser  Verordnung  aus  dem  Hause,  in  welchem
dieselben  sich  Gfinzen,  und  I
2)  nach  geschehener  Anmeldung  von  den  in  dieser  bezeichneten  Lagerräumen
  nicht  ohne  Erlaubniß  des  Hauptzollamts  zu  Geestemünde
entfernt  werden  dürfen.
§P.  11.

Von  der  im  §.  10  angeordneten  Beschränkung  sind  ausgenommen:
a)  der  gewäöhnliche  Kleinverkauf  unter  der  Bedingung,  daß  Jee  verkaufte
Menge  einer  an  sich  nachsteuerpflichtigen  Waare,  vor  Aushändigung
derselben,  abgesondert  vom  Verkäufer  in  ein  den  revidirenden  Steuerbeamten
  auf  Verlangen  vorzulegendes  Verzeichniß  eingetragen  wird  und
b)  der  Verbrauch  im  Haushalte  des  Waareninhabers.
Auch  ist  das  Hauptzollamt  zu  Geestemünde  befugt,  Waarenbestände  bis
zu  beendigter  Revision  unter  Steuerverschluß  zu  stellen  und  dadurch  der  einseitigen
  Verfügung  des  Inhabers  einstweilen  zu  entziehen.

KG.  12.

Ansprüche  auf  Befreiung  von  der  Nachsteuer  (F.  2)  sind  bei  dem  Hauptzollamte
  zu  Geestemünde  binnen  der  von  ihm  zu  bezeichnenden  Frist  durch  die
von  ihm  geforderten  Nachweisungen  zu  begründen.

Das  Hauptzollamt  ist  berechtigt,  die  Einsicht  der  auf  einen  derartigen
Anspruch  bezuglichen  Frachtbriefe,  Fakturen,  Handelskorrespondenzen  und  Verbuchungen
  zu  verlangen.

KC.  13.

Beschwerden  über  die  Entscheidungen  des  Hauptzollamts  zu  Geestemünde
sind  innerhalb  14  Tagen  nach  Eröffnung  der  Entscheidung  bei  dem  Provinzial-Steuerdirektor
  zu  Hannover  anzubringen,  welcher  über  diese  endgültig  befindet.

KC.  14.

Der  Waareninhaber,  welcher  nach  F.  6  eine  Anmeldung  abzugeben  hat
und  solches  unterläßt,  oder  welcher  in  der  abgegebenen  Anmeldung  einzelne
nach  F.  6  zu  deklarirende  Waaren  zar  verschweigt,  oder  in  einer  Menge  oder
in  einer  Beschaffenheit  anmeldet,  die  eine  Verringerung  der  nach  der  gegenwärtigen
  Verordnung  zu  entrichtenden  Nachsteuer  würde  zur  Folge  gehabt  2  en,
oder  welcher  in  anderer  Weise  eine  Verkürzung  des  gesetzlichen  Tb#abenbetrage
durch  Täuschung  der  Revisionsbeamten  versucht,  macht  sich  der  Eingangszolldefraudation
  schuldig.

Desselben  Vergehens  macht  sich  schuldig,  wer  über  eine  nach  F.  2  oder  11
unter  Steuerverschluß  gesetzte  Waare  eigenmächtig  verfügt.  r

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