—  299  —

Die  Unterlassung  der  nach  §.  7  von  den  Vermiethern  u.  s.  w.  der  Lagerräume
  zu  leistenden  Anzeige  wird  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  als  Theilnahme
  an  der  Zolldefraudation  oder  als  Ordnungswidrigkeit  geahndet.

Andere  nicht  besonders  mit  Strafe  bedrohte  Juwidechandlungen  gegen  diese
Verordnung  sind  als  Ordnungswidrigkeiten  mit  drei  bis  dreißig  Mark,  die  Verletzung
  des  nach  F.  2  oder  11  angelegten.  Verschlusses,  ohne  Baabächligmg  der
Zolldefraudation,  aber  ist  nach  Maßgabe  des  Zollgesetzes  als  Verletzung  des
amtlichen  Waarenverschlusses  zu  bestrcfen

K.  15.

Uebertretungen  der  in  dieser  Verordnung  enthaltenen  Vorschriften  sind  in
dem  für  das  Verfahren  in  Zollkontraventionssachen  angeordneten  Wege  zur
Untersuchung  zu  ziehen.

Das  Hauptzollamt  zu  Geestemünde  ist  jedoch  ermächtigt,  wegen  Anschuldigungen,
  welche  ausschließlich  darauf  beruhen,  daß  die  Menge  nachsteuerpflichtiger
Waaren  um  nicht  mehr  als  zehn  Prozent  zu  gering  angemeldet  worden,  von  der
Strafverfolgung  Umgang  zu  nehmen,  andere  Anschuldigungen  wegen  Defraudation
  aber  dann,  wenn  dasselbe  die  keberzeugung  gewinnt,  daß  eine  Abgabeverkürzung
  nicht  beabsichtigt  war,  bei  freiwilliger  Unterwerfung  des  Beschuldigten
durch  Fesssehung  einer  ermäßigten  Strafe  zu  erledigen.

KC.  16.

Die  festgestellten  Beträge  der  Nachsteuer  sind,  nachdem  dieselben  den
Zahlungspflichtigen  bekannt  gemacht  sein  werden,  binnen  acht  Tagen  an  das  Hauptzollamt
  zu  Geestemünde  zu  entrichten.

Für  Beträge  von  mehr  als  sechszig  Mark  sollen  auf  Antrag  der  Betheiligten
  angemessene  Zahlungsfristen  bewilligt  werden,  vorbehaltlich  der  von  der

teuerbehörde  für  größere  Posten  zu  erfordernden  Sicherheitsleistung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  19.  Dezember  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.

(Nr.  8536.))  An-