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Anlage  A.

Tarif

zur  Entrichtung  der  Nachsteuer  von  den  Waarenbestaͤnden  in  dem  dem  Deutschen
Zollgebiete  anzuschließenden  Geestendorfer  Freigebiete.

 

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der

Verzollung.

Abgabensätze.


Wark.  M.

 

 

Baumwollengarn,  ungemischt  oder  gemischt  mit  Leinen,
Seide,  Wolle  oder  anderen  Thierhaaren:

a)  ein=  und  zweidrähtiges,  rohs

b)  dergleichen  gebleichtes  oder  gefärbts

JP)  drei=  oder  mehrdrähtiges,  roh,  gebleicht  oder  gefärbt

Baumwollenwaaren:  Waaren  aus  Baumwolle,  allein
oder  in  Verbindung  mit  Leinen  oder  Metallfäden,  ohne
Beimischung  von  Seide,  Wolle  oder  anderen  der  Wolle
gleichgestellten  Thierhaaren:

a)  rohe  (aus  rohem  Garn  verfertigte)  und  gebleichte
dichte  Gewebe,  auch  appretirt,  mit  Ausschluß  der
sammetartigen  Gewbbe  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

b)  alle  nicht  vorstehend  unter  a.  oder  nachstehend  unter  c.
begriffenen  dichten  Gewebe;  rohe  (aus  rohem  Garn
verfertigte)  undichte  Gewebe;  Strumpfwaaren,  Posamentier--
  und  Knopfmacherwaaren;)  auch  Gespinnste
in  Verbindung  mit  Metallfdden

P)  alle  undichten  Gewebe,  wie  Jakonet,  Musselin,  Tüll,
Marly,  Gaze,  soweit  sie  nicht  unter  b.  begriffen  sind;
Spitzen  und  alle  Stickereien

Eisen=  und  Stahlwaaren:

a)  feine  aus  feinem  Eisenguß,  polirtem  Eisen  oder  Stahl,
oder  aus  Eisen  oder  Stahl  in  Verbindung  mit  anderen
  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  die
Kurzen  Waaren  der  Nr.  20  des  Zolltarifs  fallen,  als:

Gußwaaren  (feine),  lackirte  Eisenwaaren,  Messer,
Stricknadeln,  Häkelnadeln,  Scheeren,  Schwertfegerarbeit
  u.  s.  w.,  jedoch  mit  Ausnahme  der  nachstehend
  unter  b.  genannean  ..  .  .  ...

 

1  Zentner
desgl.
desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

 

18—

48—

78—

 