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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877.</title>
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            <idno>gs_preussen_1877</idno>
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        Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
1877.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  #.  vom  10.  Januar  bis  zum  19.  Dezember  1877)
nebst  einigen  Verordnungen  2c.  aus  den  Jahren  1874/  1875  und  1876.

(Von  Nr.  8472  bis  Nr.  8536.)

Nr.  1  bis  incl.  27.

 

Berlin,
zu  haben  im  Gesetz=  Sammlungs-Amt.
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        <pb n="3" />
        Chronologische  Uebersicht

der  in  der  Gesetz=  Sammlung  fuͤr  die  Koͤniglichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1877

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  2c.

 

 

Datum  Uusgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  bes  des  Seite.

Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.

1874.  1877.

10.  Juli.  3.  März.  Privilegium  wegen  Auefertigung  auf  den  Inhaber  4.  —  14.
lautender  Kreisobligationen  des  Greifs-  Nr.  1.
walder  Kreises  im  Betrage  von  123,000  Tha-1875.

  lern  IV.  Emission.

11.  Mai.  12.  Dezbr.  Vertrag  zwischen  Preußen  und  der  freien  Hanse-  26.  8535.  J  292.-293.
stadt  9  amburg,  betr.  die  Abtretung  von  Ge-  (Anl.)
bietstheilen.

1.  Dezbr.31.  März.  Konzessions-Urkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb  8.  —  98.
einer  Eisenbahn  von  Winterswyk  über  Bor-  Nr.  1.
ken  nach  Gelsenkirchen  nebst  Abzweigung  nach

1876.  Bocholt.

6.  März.]  6.  Juli.  Vertrag  zwischen  Preußen,  Oldenburg  und  Bre1.U.10
men  wegen  der  künftigen  Unterhaltung  der
Schiffahrtspeichen  auf  der  Unterweser.

22.  Mai.  4.  Mai.  Statut  der  Genossenschaft  zur  Melioration  des  11.  —  128.
Thales  der  kleinen  Welna,  oberhalb  der  Ratsch-  Nr.  1
kowo'er  Mühle  in  den  Kreisen  Gnesen  und
Wongrowitz.

28.  August.  3.  März.  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  4.  —  14.
sautchbder  Otsigattonten  der  Stadt  Biele-  Nr.  2.
feld  im  Betrage  von  600,000  Mark.

18.  Septbr.  23.  Janr.  Warf,  noch  welchem  das  Werft.,  Krahnen,  2.  —  sör

t  r.  1.

 

 

Arbeits-)  Lager-  und  Hafenschutzgeld  im
Rheinhafen  zu  Ruhrort  im  Kreise  Mülheim,
Reg.-Bez.  Düsseldorf,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben
  ist.

 

1°
        <pb n="4" />
        IV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1877.

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1876.
29.  Septbr.

19.  Oktbr.

20.  —

30.  —

31.  —

6.  Nopbr.

 

1877.
23.  Janr.

3.  März.

8.  Junl.

3.  März.

23.  Janr.

6.  Febr.

23.  Janr.

3.  März.

4.  Mai.

 

Privilegium  wegen  Ausfertigung  einer  dritten
Serie  von  auf  den  Inhaber  lautenden  Kreisobligationen
  des  Ahauser  Kreises  im  Betrage
  von  450,000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Werleihung.  des  Enteignungsrechts
  an  die  Militärverwaltung  bezüglich
der  zur  Erbauung  je  eines  Forts  auf  beiden
Rheinufern  der  Festung  Wesel  erforderlichen
Grundstücke,  soweit  deren  freihändiger  Ankauf
durch  gütliches  Uebereinkommen  nicht  bewirkt
werden  kann.

Allerh.  Erlaß,  betr.  das  der  National-Hypotheken-
  Kreditgesellschaft  in  Stettin  ertheilte
  Privilegium  zur  Ausgabe  von  Hypothekenbriefen.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  Statuts
für  die  mit  dem  Sitze  in  Hannover  zu  errichtende
  =  Hannoversche  Feuer  Versicherungsbank
  auf  Gegenseitigkeit.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreisobligationen  des  eises
Pyritz  im  Betrage  von  600,000  Mark.

Vertrag  zwischen  Preußen  und  Braunschweig
wegen  Führung  der  O#ttbegen-  Kartpeis
88  „Eisenbahn  durch  Braunschweigisches

ebie

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  und  der  fiskalischen  Vorrechte  an
den  Kreis  Naugard  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Chaussee  von  Naugard
über  Faulen  -Benz  nach  Massow.

Allerh.  Erlaß,  betr.  das  dem  Kreis  Pyritz  verliehene
  Enteignungsrecht  für  die  zum  Bau  einiger
  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungerchce
  für  den  Bau  einer  Chaussee  durch
das  Ederthal  von  Frankenberg  nach  Schmittlotheim
  im  Kreise  Frankenberg.

Privilegium  sochen  Ausgabe  auf  den  Atht
lautender  Obligationen  der  Stadt  Düsseldorf
  im  Betrage  von  5,000,000  Mark.

 

14.

8477.

 

 

6.
Nr.  2.

14.
Nr.  3.

14.
Nr.  4.
r.  3.

7-10.

6.
Nr.  4.

14.
Nr.  5.

14.
Nr.  6.

128.
Nr.  2.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1877.

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  bes  bes  Seite.
Gesetzes  2c..Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1876.  1877.

15.  Novbr.  März.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig-  b.  —  21.
nungsrechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte  an  Mr.  1.
den  Kreis  Nimptsch  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Chaussee  von  der  Kreisgrenze
über  Dauchwitz  bis  zur  Strehlen-Frankensteiner
  Chaussec.  .

27.  —  14.  —  Gesetz,  betr.  die  Präklusion  resp.  Einlösung  der  auf  5.  —  21.
Grund  der  Gesetze  vom  13.  November  1854,  Nr.  2.
vom  24.  Jannar  1863  und  vom  27.  Februar
1866  ausgegebenen  Waldeckischen  Kassenscheine.


2.  Dezbr.  14.  —  Privilegium  wegen  eventueller  Ausgabe  auf  den  5.  —  21.
Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Nrr.  3.
Oberlahnstein  bis  zum  Betrage  von  220,000
Mark.

2.  —  14.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  5.  —  21.
lautender  Kreisobligationen  des  Greifs.  Nr.  4.
walder  Kreises  im  Betrage  von  260,000  Mark
V.  Emission.

4.  —  14.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  b.  —  21.
lautender  Obligationen  des  Nieder-Oder-  Nr.  5.
bruch--  Deichverbandes  zum  Betrage  von
400,000  Mark.

11.  —  14.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  das  der  Stadtgemeinde  Ber-  5.  —  21.
lin  verliehene  Enteignungsrecht  zur  Freilegung  Rt.  6.
des  Gartenplatzes  bgiehnngsweist  der  Gartenund
  der  Hermesdorfer  Straße.

18.  —  23.  Janr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Errichtung  einer  sechsten  2.  8476.  b.
Königlichen  Eisenbahnkommission  für  die
Verwaltung  der  Ostbahn.

"18.  —  14.  März.Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig-  b.  —  22.
nungsrechts  1)  an  den  Provinzialverband  der  Nr.  7.
Provinz  Preußen  für  die  zum  Bau  einer
Chaussee  von  Bohnsas  über  rx-  nach
Stutthof,  2)  an  den  anziger  Landkreis  in
Bezug  auf  die  zum  Bau  der  Chausseen  von
Danzig  nach  Grebin,  von  Stüblow  18
Bahnhez  Hohenstein  und  von  Hohenstein  na
Golmkau  erforderlichen  Grundstücke.

18.  —  14.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Abr  5.  —  22.
lautender  Kreisobligationen  des  Danzi-  Ar.  8.

 

 

 

ger  Landkreises  im  Betrage  von  400,000  Mark.
        <pb n="6" />
        VI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1877.

 

Datum
bes
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stucks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1876.
18.  Dezbr.

20.  —

20.  —

20.  —

24.  —

31.  —

1877.
10.  Janr.

 

1877.
14.  März.

23.  Janr.

14.  März.

9.  April.

14.  März.

3.  Janr.

31.  Mänz.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Erhebung  eines  Stätte-—
  es  von  den  auf  dem  Lieper  See,  den
aran  grenzenden  zeitweise  uͤberschwemmten
Hütungsgrundstücken  und  auf  der  sogenannten
Lieper  Finow,  sowie  auf  dem  Oderberger
See,  der  Oderberger  Finow  und  der  alten
Oder  lagernden  Floßhölzern.

Verordnung,  betr.  die  Tagegelder  und  Reisekosten
  der  Mitglieder  der  Kommissionen  zur
Veranlagung  der  kla  ifhirten  Einkommensteuer
  und  der  Gebaudesteuer,  sowie  der
Abgeordneten  zur  Veranlagung  der  Gewerbesteuer
  der  Steuerklasse  A.  I.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  und  der  fiskalischen  Vorrechte  an
den  Kreis  Glatz  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Chaussee  von  Reinerz  durch
das  Weistrizthal  über  Rückers  nach  Altheide
mit  einer  Abzweigung  nach  Neu-Wilmsdorf.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  für  den  Bau  der  Chausseen  von  der
Wittower  Fähre  über  Kluis  nach  Bergen  und
von  Kluis  über  Gingst  bis  zur  Bergen-Stralsunder
  Chaussee  bei  Samtens.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreisobligationen  des  Rügen.
Hoen  hoeies  im  Betrage  von  420,000  Mark

.Enission.

Privilegium  wegen  Ausgabe  von  3,000,000  Mark
fünfprozentiger  Prioritäts-Obligationen  Litt.  B.
der  Cottbus--Großenhainer  Eisenbahngesellschaft.
  «

Verordnung  über  Einrichtung  des  Landarmenwesens
  in  der  Provinz  Pommern.

Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser
des  Landtages  der  Monarchie.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Ubertragung  des  dem
Kreise  Flatow  verliehenen  Enteignungsrechts
für  den  Bau  einer  Chaussee  von  Obbodowo
über  Soßnow  bis  zur  Bromberger  Kreisgrenze
in  der  Richtung  af  Bromberg.

 

——

 

8474.

8473.

8472.

 

22.
Nr.  10.

110.
Nr.  1.

110.
Nr.  2.

22.
Nr.  11.

98.
Nr.  2.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1877.

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  J  n  h  alt.  des  bes  Seite.
Gesetzes  ꝛc.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1877.  1877.

15.  Janr.  14.  März.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  5.  —  22.
rechts  an  die  Stadt  Berlin  bezüglich  des  zur  Nr.  12.
Durchlegung  der  Bülowstraße  von  der  Frobennach
  der  Potsdamerstraße  noch  erforderlichen
Terrains.

15.  —  23.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Regulirung  der  Grenze  7.  —  94.
des  Amtsbezirks  Sulingen  gegen  den  Amts-  Nr.  1.
bezirk  Bruchhausen,  und  der  Grenze  des
Amtsbezirks  Springe  gegen  das  Stadtgebiet

ünder.

15.  —  23.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Regulirung  der  Grenze  7.  —  94.
des  Amts·  und  des  Amtsgerichtsbezirks  Isen-  Nr.  2.
hagen  gegen  den  Amts-  und  den  Amtsgerichtsbezirk
  Ashorrn,  und  gegen  den  Amts-  und
Amtsgerichtsbezirk  Fallersleben.

15.  —  23.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Regulirung  der  Grenze  7.  —  94.
des  Amts-  und  des  Amtsgerichtsbezirks  Herz.  Nr.  3.
berg  gegen  den  Amts-  und  den  Amtsgerichtsbezirk
  Zellerfeld.

17.  —  23.  Janr.  Verordnung,  betr.  die  Ausübung  der  Befugniß  2.  8475.  4.
Dispensation  von  der  Vorsrift  des  §.  35
eß  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar  1875.

20.  —  9.  April.]  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  9.  —  110.
lautender  Stadtobligationen  der  Stadt  Nr.  3.
Neustadt-Magdeburg  im  Betrage  von
200,000  Mark.

24.  —  23.  März.,  Allerh.  Erlaß,  betr.  das  der  Stadtgemeinde  Ber-  7.  —  94.
lin  verliehene  Enteignungsrecht  zum  Iweck  der  Nr.  4.
dem  Bebauungsplane  entsprechenden  Freilegung
des  Fahrdammes  und  der  Bürgersteige  der  Brunnen=
  und  der  Badstraße  in  Berlin.

29.  —  31.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig  ·  8.  —  98.
nungsrechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte  für  Nr.  3.
den  Bau  einer  Chaussee  vom  Bahnhof  Heinrichau
  im  Kreise  Münsterberg  über  Kloster
Heinrichau  und  Moschwitz  bis  zum  sogenannten
Buchwalde.

31.  —  3.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  der  Niederländisch-West-  4.  8480.  13.

 

fälischen  Eisenbahngesellschaft  zu  Winterswyk  ertheilte
  landesherrliche  Konzession  zum  Bau  und
Betriebe  einer  Eisenbahn  von  Zütphen  über
Winterswyk  und  Borken  nach  Gelsenkirchen
mit  Abzweigung  nach  Bocholt  für  das  Preußische
Staatsgebiet.
        <pb n="8" />
        VIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1877.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1877.
4.  Febr.

10.

19.

19.

19.

 

1877.
2.  Juni.

22.  August.

31.  März.

22.  August.

9.  April.

3.  März.

3.  —

31.

4.  Mai.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Hessen
wegen  der  Anloge  von  Eisenbahnen  von
Frankfurt  a.  M.  nach  der  Riedbahn  und
von  Hanau  nach  Babenhausen.

Vertrag  zwischen  der  Preußischen  Staatsregierung
und  der  Berlin-Dresdener  Eisenbahngesellschaft.


Allerh.  Erlaß,  betr.  das  der  Gemeinde  Wadersloh
im  Kreise  Beckum  verliehene  Enteignungsrecht
g  Erwerbung  der  zum  chausseemäßigen

usbau  der  Straße  von  Wadersloh  nach
Liesborn  erforderlichen,  in  ihrem  Bezirke  belegenen
  Grundstücke.

Privilegium  wegen  Emission  von  22,500,000  Mark
Prioritätsobligationen  der  Rechte-Oderufer-Eisenbahngesellschaft.


Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Entwässerung
des  Zippnow-Hasenfierer  Bruchs  in  den
Kreisen  Deutsch-Crone  und  Neustettin.

Gesetz,  die  anzufertigenden.  und  zum  Verkauf  zu  stellenden
  Stempelsorten  betreffend.

Gesetz,  betr.  die  Deckung  der  Kosten  der  anderweiten
  Regelung  der  Grundsteuer  in  den
Provinzen  Schleswig-Holstein,  Hannover
zun  Hessen-Nassau)  sowie  im  Kreise  Meiseneim.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  und  der  fiskalischen  Vorrechte  für
den  von  den  Ständen  des  Kreises  Warendorf
beschlossenen  Bau  einer  Chaussee  von  Sassenberg
  im  Kreise  Warendorf  über  Greffen,  Harsewinkel
  und  Marienfeld  bis  zur  Bezirksgrenze  in
der  Richtung  auf  Gütersloh  und  für  den
von  der  Stadt  Gütersloh  im  Kreise  Wiedenbrück
beschlossenen  Bau  der  Anschlußstrecke  von  der
Bezirksgrenze  bis  Gütersloh.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender
  Obligationen  über  eine  Aunleihe  der

Stadt  Coblenz  von  300,000  Mark.

 

 

12.

11.

 

8503.

8514.
(Anl.)

8178.

8479.

 

131-135.

214.
Nr.  1.

110.
Nr.  4.

98.
Nr.  5.

128.
Nr.  3.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1877.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.

ded

Gesetzes.

Seite.

 

1877
19.  Febr.

tn
r*i
l

24.  —

26.  —

26.  —

28.  —

28.  —

 

Jahrgang  16

1877.
4.  Mai.

9.  April.

14.  März.

4.  Mai.

14.  März.

4.  Mai.

23.  Maärz.

23.  —

3

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  und  der  fiskalischen  Vorrechte  für
den  Ausbau  der  Chaussee  von  Sassenberg
über  Greffen,  Harsewinkel  und  Marienfeld  bis
zur  Grenze  des  Kreises  Warendorf  in  der  Richtung
  auf  Gütersloh,  sowie  für  den  Bau  der
Anschlußstrecke  nach  Gütersloh  im  Kreise  Warendorf.


Allerh.  Erlaß,  betr.  das  der  Genossenschaft  der  linksemsischen
  Kanäle  verliehene  Recht,  die  zum  Ausbau
  der  nachfolgend  bezeichneten  Schiffahrts.
kanäle,  1)  des  Süd.  Krrdemas  in  seiner  Er.
streckung  von  Picardie  bis  zur  Ems  bei  Nhede,
2)  des  Kanals  Meppen-Hoogeeren,  3)  des  Kanals
  Haaren-  Stadtskanal  und  4)  des  Kanals
Rhede  -  Begingwolde  erforderlichen,  im  Landdrosteibezirk
  Osnabrück  belegenen  Grundstücke
im  Wege  der  Enteignung  zu  erwerben.

Ersetz,  betr  die  Umzugskosten  der  Staatsbeamte


Privilegium  wegen  Emission  auf  den  Inhaber  lautender
  Obligationen  über  eine  Lteihe  der
Stadt  Elberfeld  von  5,000,000  Mar

Gesetz,  betr.  eine  Abänderung  des  Hannoverschen
  Gesetzs  über  Gemeindewege  und  Landstraßen
  vom  28.  Juli  1851

Allerh.  Erlaß,  betr.  das  der  Gemeinde  Hardenberg
im  Kreise  Mettmann  verliehene  Enteignungsrecht
  bezüglich  der  zur  Vollendung  des  Ausbaues
der  Verbindungsstraße  zwischen  Neviges  und
der  Solingen  Essener  Chaussee  bei  Tönnisheide
  mit  der  Abz  zweigung  in  der  Richtung
auf  Wülfrath  erfarderlichen  Grundstücke.

Gesetz,  betr.  die  Verpflichtung  zum  Halten  der
Gesetz  Sammlung  und  des  Amtsblatts
im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg.

Gesetz,  betr.  die  Einstellung  der  Erhebung  der  Meßabgabe
  in  Frankfurt  a.  d.  O.

 

 

1

 

8481.

8482.

8485.

8486.

 

128.
Nr.  4.

110.
Nr.  5.

15-17.

128.
Nr.  5.

128.
Nr.  6.
        <pb n="10" />
        X

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1877.

 

Datum

des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1877.
3.  März.

S
l

16.  —

 

1877.
O.  April.

2.  Juni.

23.  März.

23.  —

31.  —

9.  April.

4.  Mai.

9.  April.

 

Gesctz,  betr.  die  nach  dem  Gesetz  über  das  Kostenwesen
  in  Auseinanderseczungssachen  vom
24.  Juni  1875  (Gesetz=  Samml.  S.  395)  zu  gewährenden
  Tagegelder,  Reisekoösten  und
Feldzulagen.

Privilegium  wegen  Ausgabe  von  3,000,000  Mark
Prioritäts-Obligationen  IV.  Emission  der  Ostpreußischen
  Südbahn-Gesellschaft.

Tarif,  nach  welchem  die  Abgabe  für  die  Benutzun
des  Bohlwerks  zu  Langenberg  im  Kreise
Randow  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  ist.

Gesch  wegen  Umgestaltung  der  für  den  Landdrosteizirk
  Obnabrück  bestchenden  Gebäude-Brandversicherungsanstalt.


Gesetz,  betr.  die  Kraftloserklärung  (Amortisation,
  Mortifikation)  von  Aktien  und  auf  den  Inhaber
  lautenden  Schuldverschreibungen  der
Aktiengesellschaften  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein.


Gesetz,  betr.  einige  Abänderungen  der  gesetzlichen
Vorschriften  über  die  Veranlagzun  der  Grund.
steuer,  der  Klassen-  und  assihhfrten  Einkommensteuer.


Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-
  Etats  für  das  Jahr  vom  1.  April
1877/78.

Verordnung  wegen  Vereinigung  der  im  Krreise
Randow  belegenen,  bisher  dem  Landarmenverbande
  der  Kurmark  angehöri  en  Ortschaften
mit  dem  Landarmenverbande  der  Provinz  Pommern.


Gesetz,  betr.  die  Aufhebung  des  Lehnsverbandes
  im  Geltungsbezirk  des  Ostpreußischen
Provinzialrechts.

Gesetz,  betr.  eine  anderweite  Einrichtung  des  Zeughauses
  zu  Berlin.

Gesetz,  betr.  die  Theilung  der  Provinz  Preußen.

 

l

 

8491.

8487.

8488.

8483.

8484.

8489.

8492.

8498.

8103.

 

99-101.

128.
Nr.  7.
170.

88-90.

90-93.

19-20.

23-86.

101-106.

123-124.

107-  108.
        <pb n="11" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1877.  XI

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  riP*  Inhalt.  des  nses5Deite.
Gesetzes  2c.]Berlin.  Stucks.  Gesetzes.
1877.  1877.
19.  März.  8.  Juni.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Ermäßigung  des  Zinsfußes  14.  —  170.
der  nach  dem  Allerhöchsten  Privilegium  vom  Nr.  3.

28.  Februar  1869  (Gesetz  Samml.  S.  490)  vom
Kreise  Greifswald  aufgenommenen  Anleihe
von  fünf  auf  viereinhalb  Prozent.

19.  —  22.  August.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig-  18.  —  214.
nungsrechts  an  die  Gemeinde  Collerbeck  im  Nr.  2.
Kreise  Höxter  bezüglich  der  zum  chausseemäfßigen
  Ausbau  des  Kommunalweges  von  Marien
münster  über  Collerbeck  nach  Schwalenberg
im  Fürstenthum  Lippe  erforderlichen,  in  ihrem
Bezirk  belegenen  Grundstücke.

24.  —  9.  April.]  Verordnung,  betr.  die  Kautionen  von  Beam-  9.4104.  109.
·  ten  aus  dem  Bereiche  des  Finan  zministeriums.
  "
28.  —  31.  März.  Bekanntmachung,  betr.  das  Ergebniß  der  Klas.  8.  81900.6-97.

senteuer  Peranlagung  für  das  Jahr  vom
April  1877/78.

28.  —  21.  April.]  Gesetz,  betr.  die  Auflösung  des  Lehnsver-  10.84110
bandes  der  dem  Sachsischen  Lehnrechte,  der
Magdeburger  Polizeiordnung  und  dem  Longobardischen
  Lehnrechte,  sowie  dem  Allgemeinen  Preußischen
  Landrechte  unterworfenen  Lehne  in  den
Provinzen  Sachsen  und  Brandenburg.

28.  —  8.  Juni.  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lau-  14.  —  170.
tender  Obligationen  der  Stadt  Hagen  in  Nr.  4.
Westfalen  im  Betrage  von  1,500,000  Mark.

20.  —  4.  Mai.  Gesetz,  betr.  die  Verwendung  von  Beständen  für  11.  8499.14-5

außerordentliche  Bedürfnisse  der  Bauverwal.
tung  im  Etatsjahre  1877/78  und  die  Aufnahme
einer  Anleihe  zur  Deckung  der  Ausgaben  für
Bauausführungen  auf  den  Staatseisenbahnen.



31.  —  21.  April.Gesetz,  betr.  die  Revision  —  beziehentlich  Ab-  10.  8496.  121.
änderung  —  der  Reglements  der  öffentlichen
Feuersozietäten.

4.  April.  21.  —  Gesetz,  betr.  die  Ausdehnung  des  Fischereigese  10.  8197.  122.

tzes
für  den  Preußischen  Staat  vom  30.  Mai  1874
auf  den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg.

 

 

 

 

 

2.
        <pb n="12" />
        XI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1877.

 

Datum

bes
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Juhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1877.
4.  April.

 

1877.
8.  Juni.

4.  Mai.

8.  Juni.

Allerh.  Erlaß,  wonach  die  gesammte  Vermögensverwaltung
  des  Kommunalverbandes  von  Alt-Pommern
  auf  den  Provinzialverband  von
Pommern  übergeht  und  den  unter  Zustimmung
  des  Provinziallandtages  von  Pommern
aufgestellten  beiden  Nachträgen  zu  dem  revidirten
Reglement  für  die  Feuersozietät  des  platten
Landes  von  Alt.  Dommern  vom  17.  Januar  1872
und  zu  dem  revidirten  Reglement  für  die  Städte.
Feuersozietät  Alt--Vommerns  vom  22.  Juni  1864
die  Genehmigung  ertheilt  wird.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  für  den  chausseemäßigen  Ausbau
der  Straße  an  der  Mosel  von  Filzen  nach
Dusemond  im  Kreise  Bernkastel.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  und  der  fiskalischen  Vorrechte  an
den  Kreis  Prenzlau  für  den  chausseemäßigen
Ausbau  der  Straßen  1)  von  Prenzlau  über
Brüssow  nach  der  Eisenbahnstation  Löcknitz,
2)  von  Strasburg  bis  an  die  Kreisgrenze  in
der  Nichtunß  auf  Rothemühl,  3)  von  Prenzlau
über  Schmölln  bis  an  die  Randower  Kreisgrenze
in  der  Richtung  auf  Grünz,  4)  von  Prenzlau
über  Schönermark  und  Fürstenwerder  bis
an  die  Landesgrenze  mit  Mecklenburg  in  der
Richtung  auf  Göhren.

Priollegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  H##lnleih  Schsia-  Pohren  "
lauer  Kreises  im  Betrage  von  1,100,000  Mark.

Verordnung,  betr.  den  Wegfall  verschiedener  Ab.
gaben  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein.

Tarif,  nach  welchem  das  Fährgeld  bei  der
Weichselfähre  zwischen  Neuenburg  und  Nebrau
  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  ist.

Verordnung,  betr.  die  Kautionen  von  Beamten
aus  dem  Bereiche  des  Finanzministeriums.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  von  dem
49.  Kommunallandtage  der  Kurmark  beschlossenen
Achten  Nachtrags  zu  dem  revidirten  Reglement
für  die  Land-Feuersozietät  der  Kurmark
Brandenburg  und  der  Niederlausitz  vom
15.  Januar  1855.

 

 

14.

 

8501.

—

8500.

 

171.
Nr.  7.

171.
Nr.  B.

129-130.
171.
Nr.  9.
127.

171.
Nr.  10.
        <pb n="13" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1877.

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  iu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1877.  1877.

9.  April.  8.  Septbr.Privilegium  been  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  19.  —  217.
lautender  Obligationen  der  Stadt  Saar-  Nr.  1.
brücken  zum  Betrage  von  130,000  Mark.

9.  —  1.  Oktbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  zur  20.  —  221.
Erhebung  des  Chausseegeldes  an  den  Kreis  Nr.  1.
Teltowcuf  der  in  die  künftige  Unterhaltung  desselben
  übernommenen  früheren  Aktien-  Chaussee
von  Königs-Wusterhausen  über  Waltersdorf
  und  Rudow  nach  Rixdorf.

11.  —  8.  Septbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  19.  —  217.
rechts  an  den  Kreis  Herford  bezüglich  der  zum  Nr.  2.
Ausbau  einer  Kreisstraße  von  Hückerkreuz
über  Klein-Aschen,  Ahle  und  Werfen  bis  zu
der  von  Enger  nach  Bünde  führenden  Kreischaussee
  erforderlichen  Grundstücke.

14.  —  8.  Juni.  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  14.  —  171.
lautender  Obligationen  der  Stadt  Frank.  Nr.  11.
furt  a.  M.  zum  Betrage  von  18/000,000  Mark.

16.  —  8.  —  Tarif,  nach  welchem  das  Schleusengeld  für  die  14.  —  171.
Benutzung  der  Schiffsschleuse  in  dem  als  öffent-  Nr.  12.
liche  Schiffahrtsstraße  ausgebauten  Theile  des
sogenannten  Schwarzen  Grabens  im  Rhinluche
bis  auf  Weiteres  zu  erheben  ist.

16.  —  8.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  das  der  Königl.  Württem  14.  —  172.
ber  gischen  Regierung  verliehene  Enteignungs-  Nr.  13.
recht  für  die  Ausführung  einer  von  Ftttsl.
bronn  durch  die  nordwestliche  Spitze  der  Hohen.
zollernschen  Lande  nach  Schopfloch  anzulegenden
Eisenbahn  bepiglich  des  in  das  Preußische
Staatsgebiet  entfallenden  Bahntheiles.

16.  —  8.  Septbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Ausdehnung  des  Unter-  19.  —  217.
nehmens  der  Thüringischen  Eisenbahn  auf  Nr.  3.
den  Bau  und  Betrieb  einer  Zweigeisenbahn  von
Arnstadt  nach  Ilmenau  und  der  durch  denselben
  genehmigte  Nachtrag  zum  Statut  der
Thüringischen  Eisenbahn.

23.  —  2.  Juni.  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Bayern  we-  12.  8504.  J  135-  140.
gen  Herstellung  einer  Eisenbahn  verbindung
zwischen  St.  Ingbert  und  Saarbrücken.

23.  —  8.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs.  14.  —  72

t.

 

 

rechts  bezüglich  der  zur  Erweiterung  des  Hafens
zu  Ruhrort  erforderlichen  Grundstücke.
        <pb n="14" />
        XIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1877.

 

Datum

des
Gesetzes  rc.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
*
Stücks.

Seite.

 

1877.
25.  April.

11.  Mai.

12.  Mai.

20.

 

1877.
8.  Juni.

1.  Oktbr.

22.  August.

1.  Otktbr.

8.  Juni.

 

Konzessions-Urkunde,  betr.  den  Bau  einer  Bahn
von  Löttringhausen  nach  Witten  und  Langendreer
  durch  die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft.


Allerh.  Erlaß,  betr.  eine  Aenderung  des  Regulativs
über  den  Geschäftsgang  bei  der  Ober-Rechnungskammer.


Verordnung,  betr.  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes
  in  der  Provinz  Preußen.

Allerh.  Erlaß  und  der  durch  denselben  genehmigte
erste  Nachtrag  zu  dem  revidirten  Reglement  für
die  Städte-  Feuersozietät  der  Kur.-  und
Neumark,  der  Niederlausitz  und  der  Aemter
Senftenberg  und  Finsterwalde  von  1871.

Allerh.  Erlaß  und  die  durch  denselben  genehmigten
Nachträge  1)  zu  den  reglementarischen  Bestimmungen
  des  Kur.  und  Neumärkischen  Ritterschaftlichen
  Kredit-Instituts  und  2)  zu
dem  Statut  der  Kur-  und  Neumärkischen  Ritterschaftlichen
  Darlehnskasse.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs.-rechts
  an  den  Kreis  Obornik  bezüglich  der  zum
Bau  einer  Chaussee  von  Obornik  nach  Przependowo
  zum  Anschluß  an  die  Rogasen-Posener
  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke.

Verordnung,  betr.  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes
  in  der  Provinz  Pommern.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Berufung  einer  außerordentlichen
  Synode  für  die  evangelisch  -lutherischen
  Kirchengemeinden  des  Kreises  Herzogthum
Lauenburg  zur  Berathung  über  die  kirchliche
Gemeinde-  und  Synodalverfassung  dieses  Kreises.

Verordnung,  betr.  die  Jusammensetzung  und  die
Zuständigkeit  der  für  die  evangelisch  lutherischen
Gemeinden  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg
zu  berufenden  außerordentlichen  Synode.

Verordnung,  betr.  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes
  in  der  Provinz  Posen.

 

14.

20.

14.

14.

 

8502.

8506.

8508.

8509.

8507.

 

172.
Nr.  15.

130-131.
141-149.

221.

Nr.  2

214.
Nr.  3.

221.
Nr.  3.

149-160.

165.

166-169.

161—164.
        <pb n="15" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1877.

XV

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  u  Inhalt.  des  bes  Seite.
Gesetzes  2c.|Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1877.  1877.

26.  Mai.  15.  Juni.  Verordnung)  betr.  die  Um  zugskosten  von  Be-  15.8510.-5
amten  der  Staatseisenbahnen  und  der  unter
der  Verwaltung  des  Staats  stehenden  Privateisenbahnen.


26.  —  8.  Septbr.Allerh.  Erlaß  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  19.  —  217.
rechts  an  die  Stadtgemeinde  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  4.
zur  Anlegung  eineß  neuen  Kirchhofes.

26.  —  8.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  19.  —  217.
rechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Nr.  5
Templin  für  den  von  demselben  beschlossenen
Weiterbau  der  innerhalb  des  Kreises  Nieder-Barnim
  gelegenen  Chaussee  von  Nieder-Schönhausen
  über  Liebenwalde  in  der  Richtung
  auf  Jehdenick  und  zwar  von  der  Nieder-Barnimer
  Kreißgrenze  bis  Zehdenick.

26.  —  8.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  19.  —  217.
lautender  Kreis-Anleihescheine  des  Kreises  Nr.  6.
Templin  im  Betrage  von  124,500  Mark.

30.  Mai.  8.  —  Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf  19.  —  217.
den  Inhaber  lautender  Stadt=  Anleihescheine  Nr.  7.
der  Stadt  Spremberg  im  Betrage  von
581,400  Mark  Reichswährung.

4.  Juni.  8.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  19.  —  218.
rechts  an  die  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  8.
ur  Erbauung  der  neuen  Brücke  über  die  Warthe

ei  Cüstrin  und  zur  Verlegung  des  Chaussecdammes
  auf  dem  rechten  Wartheufer.

11.  —  8.  —  Nachtrag  zum  Statut  des  Schenkendorf-u-  19.  —  218.
bener  Deichverbandes  vom  19.  Dezember  Nr.  9.
1853.

11.  —  1.  Oktbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig-  20.  —  221.
nungsrechts  an  den  Kreis  Oels  bezüglich  der  Nr.  4
sum  Bau  einer  Chaussee  von  der  Stadt  Juiusburg

  nach  dem  gleichnamigen  Bahnhofe  der
Oels-Gnesener  Eisenbahn  erforderlichen  Grundstücke.


13.  —  8.  Septbr.  Nachtrag  zum  Statut  des  Kaltenborn-Groß=  19.  —  218.
Breesener  Deichverbandes  vom  19.  De-  Nr.  10.

 

 

 

zember  1853.
        <pb n="16" />
        XVI  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1877.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  bes  des  ESeite.
Gesetzes  2c.Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1877.  1877.

18.  Juni.  8.  Septbr.  Allerh.  Erlaß  und  der  durch  denselben  grehmizte  19.  —  218.
neunte  Nachtrag  zu  dem  revidirten  Reglement  Nr.  11.
für  die  Provinzial  Fenersoziet  t  der
Rheinprovinz  vom  I.  September  1852.

18.  —  1.  Oktbr..  Tarif,  nach  welchem  das  Dammgeld  für  die  Be-  20.  —  221.
nutzung  des  Prerow-  Stromdammes  bei  Pre-  Nr.  5
row  auf  dem  Darß  im  Kreise  Franzburg  zu
erheben  ist.

25.  —  6.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verlegung  des  Sitzes  der  16.8511.  177.
Königlichen  Eisenbahnkommission  der  Oberschlesischen
  Bahn  zu  Frankenstein  nach  Reisse.

27.  —  1.  Oktbr.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  20.  —  222.
lautender  Kreisobligationen  des  Bitbur-  r.6

er  Kreises  im  Betrage  von  252)000  Mark
eichswährung.

2.  Juli.  1.  —  Tarif,  nach  welchem  das  Brückengelb  für  die  20.  —  222.
Benutzung  der  Brücke  über  die  Saale  zwischen  Nr.  7
Klein-Heringen  und  Unter-Neu-Sulza  im
Kreise  Naumburg  zu  erheben  ist.

4.  —  19.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Kirchengemeinde-  und  17  8513.1-206.
Synodalordnung  für  die  evangelischen  Ge-  (m.  Aul.)
meinden  im  Amtsbezirke  des  Konsistoriums  zu
Wiesbaden.

6.  —  5.  Oktbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins-  21.  —  224.
sußes  der  in  Gemäßheit  der  Privilegien  vom  Nr  1.

A.  Mai  1865  und  vom  13.  November  1872  aus-Eeselten
  Obligationen  der  Stadtgemeinde
ottbus  zum  Gesammtbetrage  von  1,050,000
Mark  von  5  auf  44  Prozent.

12.  —  1.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Snteignunge-  20.  —  222.
rechts  an  den  Kreis  Carthaus  besiglich  er  zum  Nr.  8.
Bau  der  Chausseen  1)  von  der  Danzig-Stolper
Chaussee  in  Carthaus  nach  Seefeld  zum
Anschluß  an  die  Kreischaussec  Lecsen-Ochsenkrug,

2)  von  der  Danzig-Stolper  Chaussee  in  der  Ortschaft
  Sierakowitz  bis  zur  Carthaus-Lauenburger
  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Lauenburg
  erforderlichen  Grundstücke.
12.  —  1.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lau-  20.  —  222.
bligationen  der  Stadt  Paderborn  Nr.  b.

 

 

tender
im  Betrage  von  360/000  Mark.
        <pb n="17" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1877.  XVII
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  iu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1877.  1877.

15.  Juli.  1.  Oktbr.  Allerh.  Erlaß  und  das  durch  denselben  genehmigte  20.  —  222.
Statut  der  Landschaft  der  Provinz  Wt  Nr.  10.
falen.

15.  —  27.  —  Privilegium  wegen  eventueller  Ausgabe  auf  den  23.  —  230.
db  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Nr.  1.

weidnitz  bis  zum  Betrage  von  900,000  Mark.

16.  —  1.  —  Tarif,  nach  welchem  das  Fährgeld  für  das  Ueber-  20.  —  222.
setzen  uͤber  die  Swine  zwischen  Swinemünde  Nr.  11.
und  der  dieser  Stadt  gegenüber  belegenen  Jnsel,
der  sogenannten  grünen  Hüöche,  im  Kreise  Usedom-Wollin
  zu  erheben  ist.

18.  —  5.  —  Privilegium  wegen  Kreirung  auf  den  Inhaber  21.  —  224.
lautender  Anleihescheine  für  die  Stadt  Vier-  Nr.  2
raden  zum  Betrage  von  156,400  Mark.

20.  —  5.  —  Statut  für  den  Deichverband  des  sogenannten  21.  —  224.
kleinen  Noors  in  den  Gemeinden  Gelting  und  Nr.  3
Suterballig.

23.  —  5.  —  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  genehmigt  worden  ist,  21.  —  224.
daß  von  der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger  und  Nr.  4.
der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft  bei  dem
Erwerb  der  zum  Bau  des  Oder-Dunzigkanals
erforderlichen  Grundflächen  das  Enteignungörecht
ausgeübt  werde.

23.  —  12.  Dezbr.  J  Allerh.  Erlaß  und  die  durch  denselben  guehn  ten  26.  —  294.
Abschätzungs-Grundsätze  der  Ostpreußischen  Nr.  1.
Landschaft,  nach  denen  dieselbe  fortan  bei  Abschätzung
  zu  beleihender  ländlicher  Grund.
stücke  zu  verfahren  hat.

25.  —  22.  August.  Bekanntmachung,  betr.  die  Berichtigung  mehrerer  18.  8515.  213.
beim  Abdruck  der  in  Nr.  17  der  diesjährigen
Gesetz-  Sammung  publizirten  Kirchengemeinde-
  und  Synodalordnung  für  die
evangelischen  Gemeinden  im  Amtsbezirke  des  Konsistoriums

  zu  Wies  baden  vorgekommenen  Druckehler.


25.  —  5.  Oktbr.  Privilegium  zur  Emission  von  600,000  Mark  fünf.  21.  —  224.
prozentiger  Prioritäts-Obligationen  der  Nr.  5.
Nordhausen-Erfurter  Eisenbahn.

J#rgeKg  1677.  8
        <pb n="18" />
        XVM

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1877.

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  bes  des  Seite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1877.  1877.

27.  Juli.  27.  Oktbr.  Allerh.  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des  Ent-  23.  —  230.
eignungsrechts  an  den  Kreis  Labiau  bezüglich  r.  2.
der  zu  den  Chausseebauten  desselben  erforderlichen
  Grundstücke.

27.  —  27.  —  Privilegium  wegen  Auzfertigu  auf  den  Iheber  23.  —  230.
lautender  Kreis-Anleih  he  cheine  des  La-  Nr.  3.
biauer  Kreises  im  Betrage  von  110,000  Mark.

6.  August.  3.  —  Konzessions=  Urkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb  21.  —  224.
*  Eisenbahn  von  St.  Ingbert  nach  Nr.  6.
t.  Johann  (Saarbrücken)  durch  ge  fälzische
StrhobannSpeabr

11.  —  22.  August.]  Gesetz,  betr.  die  Uebernahme  der  Zinsgarantie  des  18.8514.207-212
Staates  für  eine  Prioritäts-Anleihe  der  Berlin-  (m.  Unl.)
Dresdener  Sisendahngesellschaft  bis  zur
Höhe  von  22,940,000  M

13.  —5.  Okter.]  Alerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig..  —  224.
nungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  be-  Nr.  7.
lüglich  mehrerer  zur  Regulirung  des  Zionskirchplatzes
  und  der  Zionskirchstraße  erforderlichen
  Parzellen.

14.  —  27.  —  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  den  Gemeinden  Wieg-  23.  —  230.
bold  Wolbeck  und  Kirchspiel  Wolbeck  von  Neuem  Nr.  4.
die  euehum  ung  wur:  Erhebung  des  ihnen  auf
der  Chau  re  e  Münster-Wolbeck  zustehenden
  Chausseegeldes  nach  den  anderthalb.
fachen  Sätzen  des  Tarifs  vom  29.  Februar  1840
ertheilt  worden  ist.

15.  —  27.  —  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Beschluß  des  23.  —  230.
Kreistages  zu  Ottweiler  vom  19.  April  1877,  Nr.  5.
betreffend  die  aAufbringung  einer  bei  der  Rheinischen
  Provinzial-Hülfskasse  zu  Cöln  zu  kontrahirenden,
  mit  fünf  Prozent  zu  verzinsenden
Anleihe  von  81,150  Mark  genehmigt  worden
  ist.

17.  —  9.  —  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  des  -Ron-  22.  —  226.
nenbachverbandes  in  den  Aemtern  Bersen-  Nr.  1.

 

 

brück  und  Voerden.
        <pb n="19" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1877.

XIX

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
des
Gesetzes.

Seite.

 

1877.
17.  August.

20.  —

31.  —

 

1877.
9.  Oktbr.

24.  Novbr.

12.  Dozbr.

8.  Septbr.

24.  Novbr.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  mehrerer
Abänderungen  der  Bestimmungen  in  den  Artikeln
  II.  und  VIII.  der  Allerhöchsten  Konzessions-Urkunde
  vom  11.  Mai  1874  zum  Bau  und  Betrieb
  einer  Eisenbahn  von  Cottbus  nach
Franksurt  a.  d.  O.  durch  die  Cottbus-Großenainer

  Eisenbahngesellschaft  und  in  den  Artikeln
  III.  und  IX.  der  Allerhöchsten  Konzessions-Urkunde
  vom  11.  Oktober  1871  zum  Bau  und
Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Kohlfurt  nach
Falkenberg  durch  die  Oberlausitzer  Eisenbahngesellschaft.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  zu  dem  Bau  einer  Chaussee  von
Jano#  bis  zur  Cöslin-Pollnower  Chaussee  bei

adebahr  erforderlichen  Grundstücke.

Nachtrag  zum  Statut  für  den  Verband  zur  Reulirung
  der  beiden  #t  Bartsch  führenden
andgräben  in  den  Kreisen  Kröben,  Fraustadt,

  Guhrau  und  Glogau  vom  17.  Januar  1859.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Uebertragung  der  Verwaltung
  und  des  Betriebes  der  Berlin.Dresdener
  Eisenbahn  auf  die  Königliche  Direktion
der  Niederschlesisch-Märkischen  Eisenbahn  bezw.
eine  von  dieser  Behörde  ressortirende  Eisenbahn-Kommission
  mit  dem  Sitze  in  Berlin.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  Uebergangs
  des  Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
  auf  dem  von  dem  Kreise  Züllichau-Schwiehus
  erworbenen  Theile  der  Chaussee  von  der
Frankfurt  -  Drossener  Aktien  -  Chaussee  auf  den
genannten  Kreis  und  die  Verleihung.  bes  Enteignungsrechts
  bezüglich  der  zum  Bau  einer
Chausst=  von  Züllichau  nach  der  Kreisgrenze
bei  Trebschen  erforderlichen  Grundstücke  an
den  Kreis  Züllichau-Schwiebus.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  einer  anderweiten
  Fassung  des  §.  15  des  Regulativs  über
die  Verwaltung  des  Landarmenwesens  und
das  Verfahren  gegen  die  zur  Korrektion  zu  ziehenden
  Landstreicher,  Bettler  und  Arbeitsscheuen
in  dem  Wasttrafthum  Niederlausitz  vom
17.  Mai  1846.

 

 

22.

25.

26.

25.

8

 

8517.

 

290.
Nr  I1.

294.
Nr.  2.

216.

290.
Nr.  3.
        <pb n="20" />
        XX

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1877.

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes

Stücks.

Nr.

bes

Gesetzes.

Seite.

 

1877.
31.  August.

21.  —

21.  —

.  Septbr.

 

1877.
24.  Novbr.

8.  Septbr.

1.  Oktbr.

12.  Dezbr.

27.  Oktbr.

12.  Dezbr.

31.  Dezbr.

Statut  des  Münsterwaldeschen  Deichverbandes.


Verordnung,  betr.  den  Ueberg  F  ver  Verwaltung

der  Angelegenheiten  der  zvangel  schen  Lardegkirch
auf  den  Evangelischen  Ober-Kirchenrath
und  die  Konsistorien  der  acht  älteren  Provinzen
  der  Monarchie.

Verordnung,  betr.  die  Gestattung  des  Gebrauchs
einer  fremden  Sprache  neben  der  Deutschen  als
Geschäftssprache.

Allerh.  Erlaß,  und  das  durch  denselben  genehmigte
revidirte  Statut  der  Altona-Kieler  Eisen.
bahngesellschaft.

Verorbaup  betr.  die  Feststellung  der  nach  §.  2

und  §.  20  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1875  über
die  enen  der  #.  5  und  6  des  Gese  6n
vom  30.  April  1873  wegen  der  Dotation
Provinzial-  und  Kreisverbände  zu  urn
theilenden  Jahresrenten.

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  genehmigt  worden
ist,  daß  die  Frist,  innerhalb  welcher  die  durch
das  Privilegium  vom  14.  Mai  1866  genehmigte
Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Oblica.
tionen  der  Stadt  bom-  vandenburg  a.
Betrage  von  1,050,000  Mark  (350,000  Ahelern)
erfolgen  soll,  um  10  Jahre  verlängert  werde.

Gesetz,  betr.  den  Recht  ustand  des  von  der  freien
und  Hansestadt  Hamburg  an  Preußen  abgetretenen
  Gebietstheils,  sowie  die  Abtretung
eines  Preußischen  Gebietstheils  an  die  freie  un
Hansestadt  Hamburg.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  der  in  Rotterdam  domijürte
  „Bouwgrond  Maatschappy  Nederand“
  ertheilte  Erlaubniß  zum  Erwerbe  mehrerer
t  den  Umgebungen  von  Berlin  belegenen  Grunde.



 

 

26.

19.

20.

26.

23.

26.

26.

27.

 

8516.

8518.

8521.

8535.
(m.  Aal.)

 

Nr.  4.

215-216.

219-220.

294.
Nr.  4.

291-293.
        <pb n="21" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1877.  XXI

 

 

Datum  usgegeben  Nr.  Nr.
det  iu  Inhalt.  bes  bes  Seite.
Gesetes  ꝛc.  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1877.  1877.
26.  Septbr.  1.  Dezbr.  Drcbllezium  wegen  Emission  von  Prioritäts.  27.  —  306.
Obllgationen  der  Berlin-Dresdener  Ei-  Nr.  2.

lenbahngesellschaft  bis  zum  Betrage  von
22),940,000  Mark  Reichswährung.

1.  Oktbr.  9.  Oktbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Bestimmung  des  Zeitpunktes,  22.  8520.  225.
zu  welchem  die  Kassenanweisungen  vom
2.  Rovember  1851,  15.  Dezember  1856  und
13.  Februar  1861  ihre  Gültigkeit  verlieren.

3.  —  5.  —  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  21.8519.  223.
des  Landtages  der  Monarchie.

3.  —  27.  —  Verordnung,  betr.  den  Jeitpunkt  für  den  Beginn  23.  8522.  229.
der  Erhebung  der  neu  veranlagten  Grundsteuer
  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg.

10.  —  31.  Dezbr.  Konzessions.  Urkunde-  betr.  den  Bau  und  Betrieb  27.  —  306.
einer  Sisend  ahn  von  Frankfurt  a.  M.  nach  Nr.  3.
der  Riedbahn,  Vaeni  einer  Eisenbahn  von

Hanau  nach  Babenhausen  durch  die  Hessische
  Ludwigs=  Eisenbahngesellschaft.

12.  —  15.  Novbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Abänderung  des  Tarifs  vom  24.  8523.  2231.232.
27.  denben  1871  (Gesetz=  Samml.  für  1872
S.  50)  für  die  Benutzung  der  Kanäle  und
Schleusen  auf  den  aferKraßen  der  Provinz
  Preußen  zwischen  den  Orten  Osterode,
Deutsc.  Eylau,  Saalfeld,  *n  Hoffnungskrug,

  Kleppe  und  Elbing)  sowie  der  Ferneigten
Ebenen  zwischen  den  Orten  Hoffnungskrug  und

leppe.
12.  —  31.  Dezbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig-  27.  —  306.
nungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  be.  Nr.  4.

üglich  der  zur  Regulirung  der  Liebenwalder
Ench  ße  auf  der  Strecke  von  der  Reinickendorfer
  bis  zur  Hennigsdorfer  Straße  noch  erforderlichen
  Parzellen.

2.  Nopbr.4.  Novbr.  Verordnung,  betr.  die  Ausführung  des  Fischerei-  25.  8525.235-240
gesetzes  in  der  Provinz  Brandenburg.

2.  —  24.  —  Verorduung,  betr.  die  Ausführung  des  Fischerei-  25.  8526.  240.-245.
gesetzes  in  der  Provinz  Schlesien.  2
        <pb n="22" />
        XXII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1877.

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  bes  Seite.
Gesetzes  2c.|  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1877.  1877.

2.  Novbr..4.  Novbr.  Verordnung,  betr.  die  Ausführung  des  Fischerei-  26.  8527.4620
gesetzes  in  der  Provinz  Sachsen.

2.  —  24.  —  Verordnung,  betr.  die  Ausführung  des  Fischerei-  26.  8528.251-257
gesetzes  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein.

2.  —  24.  —  Verordnung,  betr.  die  Ausführung  des  Fischerei-  25.  8529.257-26S
gesetzes  in  der  Provinz  Hannover.

2.  —  24.  —  Verordnung,  betr.  die  Ausführung  des  Fisch  erei-  25.  8530.64-268
gesetzes  in  der  Provinz  Westfalen.

2.  —  24.  —  Verordnung,  betr.  die  Ausführung  des  Fischerei-  25.  8531.  269-273.
gesetzes  in  der  Rheinprovinz.

2.  —  24.  —  Verordnung,  betr.  die  Ausführung  des  Fischer  ei-  25.8532.7
gesetzes  im  Regierungsbezirk  Kassel.

2.  —  24.  —  Verordnung,  betr.  die  Ausführung  des  Fischerei-  25.  8533.80-284.
gesetzes  im  Regierungsbezirk  Wiesbaden.

2.  —  24.  —  Verordnung)  betr.  die  Ausführung  des  Fischerei-  26.  8534.  285.  289.
gesetzes  in  den  Hohenzollernschen  Landen.

7.  —  15.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Einführung  der  Kirchen-  24.  8524.4
gemeinde-  und  Synodalordnung  für  die  (m.  Anl.)
evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  vom  4.  November  1876  in  den
aelsch  luthroisch  Gemeinden  des  Kreises
Herzogthum  Lauenburg.

19.  Dezbr.  31.  Dezbr.]  Verordnung  über  die  Nachversteuerung  der  27.  8536.  295.  305.
Waarenbestände  in  dem  dem  Deutschen  Zoll-  (m.  Unl.)

 

 

gebiete  anzuschließenden  Geestendorfer  Frei-Cebiete.
        <pb n="23" />
        XXIII

1877.
Berichtigungen.

Im  Jahrgange  1861.
S.  592  Art.  520  Z.  2  ist  statt  auf  bestimmte  Zeit“  zu  setzen:  auf  un  bestimmte  Zeit.

Im  Jahrgange  1877.

S.  162  KF.  1  Hiffer  5  letzte  Zeile  ist  statt  „kleinen  Fischen  und  Krebsen"  zu  setzen:  kleine  ren
Fischen  und  Krebsen.

S.  184  KF.  11  Z.  4  u.  5  zwischen  den  Worten  sonst“  und  „vertraulich“  fehlt  das  Wort  „als".

S.  186  §.  23  Z.  5  ist  statt  „wichtigen“  zu  setzen:  wichtige  ren.

S.  193  zwischen  den  S#.  44  und  46  fehlt  der  §.  45.  S.  Bek.  v.  25.  Juli  1877  S.  213.

 

rRedigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="24" />
        <pb n="25" />
        —  1  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNNr.  1.—

 

Juhalt:  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  S.  1.  —  Verordnung
  über  Einrichtung  des  Landarmenwesens  in  der  Provinz  Pommern,  S.  7.

 

(Nr.  8472.)  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchle.
Vom  31.  Dezember  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.
verordnen  in  Gemäßheit  des  Artikels  51.  der  Verfassungs-Urkunde  vom
31.  Januar  1850.,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  das  Herrenhaus  und
das  Haus  der  Abgeordneten,  werden  auf  den  12.  Januar  1877.  in  Unsere
Haupt-  und  Residenzstadt  Berlin  zusammenberufen.

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.  .

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  31.  Dezember  1876.
.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.  Hofmann.

 

Jahrgang  1877.  (Nr.  8472—8473.)  1  (Nr.  8473.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Januar  1877.
        <pb n="26" />
        —  2  —

(Nr.  8473.)  Verordnung  über  Einrichtung  des  Landarmenwesens  in  der  Provinz  Pommern.
Vom  27.  Dezember  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  über  die  Einrichtung  und  Verwaltung  des  Landarmenwesens  in  Pommern
  auf  Grund  der  §H.  27.  und  28.  des  Gesetzes  vom  8.  März  1871.,  betreffend
  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz
Gesetz=  Samml.  S.  130.  ff.),  unter  Zustimmung  des  Provinziallandtages  von
ommern,  sowie  der  Kommunallandtage  von  Altpommern,  von  Neuvorpommern
und  Rügen,  was  folgt:  "
.  1.
Der  Landarmenverband  der  Provinz  Pommern  umfaßt:
1)  den  früheren  Landarmenverband  von  Altpommern,
2)  den  früheren  Landarmenverband  von  Neuvorpommern  und  Rügen.
Der  Landarmenverband  hat  in  der  Stadt  Stettin  seinen  Sitz  und  Gerichtsstand.

C.  2.

Die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  des  Landarmenverbandes  wird  vom
1.  Januar  1877.  ab  dem  Provinzialverbande  von  Pommern  und  seinen  Organen
nach  Maßgabe  der  Provinzialordnung  vom  29.  Juni  1875.  übertragen.

K.  3.

Mit  dem  im  F.  2.  gedachten  Zeitpunkte  treten  alle  entgegenstehenden
Bestimmungen  außer  Kraft.  8

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  27.  Dezember  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="27" />
        —  3  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  2.—

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekesten  der  Mitglieder  der  Kommissienen  zur
Veranlagung  der  klassifizirten  Einkommensteuer  und  der  Gebäudesteuer,  sowie  der  Abgeordneten  für
Veranlagung  der  Gewerbesteuer  der  Steuerklasse  A.  I.,  S.  3.  —  Verordnung,  betreffend  die  Aus.
übung  der  Befugniß  zur  Dispensation  von  der  Vorschrift  des  K.  35.  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar
  1875.,  S.  4.  —  Allerhschster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  einer  sechsten  Königlichen
Eisenbahnkommission  für  die  Verwaltung  der  Ostbahn,  S.  S.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem
Geseh  vom  10.  April  1872.  durch  die  Regicrungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c.,  S.  6.

 

(Nr.  8474.)  Verordnung)  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Mitglieder  der
Kommissionen  zur  Veranlagung  der  klassifizirten  Einkommensteuer  und  der
Gebäudesteuer,  sowie  der  Abgeordneten  zur  Veranlagung  der  Gewerbesteuer
der  Steuerklasse  A.  I.  Vom  20.  Dezember  1876.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc
verordnen  auf  Grund  des  §.  12.  Absatz  3.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Tagegelder
und  die  Reisekosten  der  Staatsbeamten,  vom  24.  März  1873.  Gesetz-  Samml.
S.  122.  (Artikel  I.  der  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  die  Reisekosten
der  Staatsbeamten,  vom  15.  April  1876.  Gesetz=  Samml.  S.  107.),  was  folgt:

Artikel  I.
An  Tagegeldern  sind  zu  gewähren:

a)  den  Mitgliedern  der  Bezirkskommissionen  zur  Veranlagung  der  klassi.
fizirten  Einkommensteuer  (I.  24.  des  Gesetzes  vom  #s.  —  Gesetz
Samml.  1851.  S.  193.,  1873.  S.  213.  —)  zwölf  Mark  "

b)  den  Mitgliedern  der  Kommissionen  zur  Einschätzung  der  klassifizirten
Einkommensteuer  (F.  21.  a.  a.  O.),  der  Kommissionen  zur  Veranlagung
der  Gebäudesteuer  (§.  9.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Einführung  einer
allgemeinen  Gebäudesteuer,  vom  21.  Mai  1861.  Gesetz-Samml.  S.  317.,
Artikel  3.  Nr.  3.  des  Herzoglich  Lauenburgischen  Gesetzes  vom  15.  Februar
  1875.,  Offizielles  Wochenblatt  1875.  S.  171.)  und  den  zur  Veranlagung
  der  Gewerbesteuer  der  Steuerklasse  A.  I.  gewählten  Abgeord-Johrgang

  1877.  (Nr.  8474.—6475.)  2  neten

—

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Januar  1877.
        <pb n="28" />
        —  4  —

neten  (§.  9.  zu  1.  und  4.  des  Gesetzes  vom  19.  Juli  1861.,  betreffend
einige  Abänderungen  des  Gesetzes  wegen  Entrichtung  der  Gewerbesteuer,
vom  30.  Mai  1820.  Gesetz  Samml.  S.  697.)  neun  Mark.

II.  An  Reisekosten  sind  zu  gewähren:

a)  bei  Reisen,  welche  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  gemacht  werden
können,  den  zu  I.  unter  a.  und  b.  bezeichneten  Personen  13  Pfennige
für  das  Kilometer  und  3  Mark  für  jeden  Zu-  und  Abgang

b)  bei  Reisen,  welche  nicht  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  zurückgelegt
  werden  können,  für  das  Kilometer
1)  den  zu  I.  unter  a.  aufgeführten  Personen  60  Pfennige,
2)  den  zu  I.  unter  b.  bezeichneten  Personen  40  Pfennige.
Artikel  I.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1877.  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  Dezember  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.

 

(Nr.  8475.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausübung  der  Befugniß  zur  Dispensation  von
der  Vorschrift  des  §.  35.  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar  1875.  Vom
17.  Jannar  1877.

Wie  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  F.  40.  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar  1875.
(Reichs-Gesetzbl.  S.  23.),  für  den  Umfang  der  Monarchie,  was  folgt:

S.  1.

Die  Dispensation  von  dem  Verbote,  nach  welchem  Frauen  vor  Ablauf
des  zehnten  Monats  seit  Beendigung  ihrer  früheren  Ehe  eine  weitere  Ehe  nicht
schließen  dürfen,  ertheilen  fortan:

1)  im  Geltungsbereiche  der  Verordnung  vom  2.  Januar  1849.  die  Kreisgerichte
  und  zwar  innerhalb  des  Bezirks  der  Kreisgerichtsdeputationen
und  Kommsstonen.  die  letzteren,

2)  im  Gebiete  des  Appellationsgerichtshofs  zu  Cöln  die  Friedensgerichte,

3)  im
        <pb n="29" />
        —  6  —

3)  im  Gebiete  des  Appellationsgerichts  zu  Frankfurt  a.  M.  das  Stadtamt
und  das  Landjustizumt,

4)  in  den  übrigen  Gebieten  die  Amtsgerichte.

C.  2.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Februar  1877.  in  Kraft.

S.  3.
Der  Justizminister  ist  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  17.  Januar  1877.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.  Hofmann.

 

(Nr.  8476.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  18.  Dezember  1876.,  betreffend  die  Errichtung  einer
sechsten  Königlichen  Eisenbahnkommission  für  die  Verwaltung  der  Ostbahn.

A#  Ihren  Bericht  vom  13.  Dezember  d.  J.  genehmige  Ich  in  weiterem  Verfolg
  Meines  Erlasses  vom  30.  April  1873.  (Gesetz  Samml.  S.  224.),  daß  für
ie  Verwaltung  der  Ostbahn  eine  sechste  Königliche  Eisenbahnkommission  mit  dem
Sitze  in  Schneidemühl  nach  Maßgabe  der  in.  Meinem  Erlasse  vom  28.  September
  1872.  (Geseh=  Samml.  S.  637.)  Eegebenen  Bestimmungen  errichtet
werde.  —  Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  18.  Dezember  1876.
Wilhelm.

Achenbach.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.

 

(r.  815—9770.)  Be-
        <pb n="30" />
        —  6  —

Bekanntmachung.

Nag  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz=  Camml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  am  18.  September  1876.  Plerhöchst  vollzogene  Tarif,  nach  welchem
das  Werft.,  Krahnen-,  Arbeits-,  Lager-  un  H  eld  um  Rheinhafen
  zu  Ruhrort  im  Kreise  Mülheim,  Reg.-Bez.  Düsseldorf,  bis  auf
Weiteres  zu  erheben  ist,  durch  die  Amtsblätter

der  Könugl  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  46.  S.  456./457.,  ausgegeben
  den  28.  Oktober  1876.)

der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  43.  S.  239./240.,  ausgegeben
den  25.  Oktober  1876.,

der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  44.  S.  283./284.,  ausgegeben
den  26.  Oktober  1876.,

der  Könifl  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  43.  S.  337./338.)  ausgegeben
  den  26.  Oktober  1876.,

für  den  Stadtkreis  Frankfurt  a.  M.  Nr.  52.  S.  328.  bis  330.,
ausgegeben  den  9.  November  1876.),

der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  44.  S.  389./390.,  ausgegeben
  den  28.  Oktober  1876.;

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  29.  September  1876.  wegen  Ausfertigung
  einer  dritten  Serie  von  auf  den  Inhaber  lautenden  Kreisobligationen
  des  Ahauser  Kreises  im  Betrage  von  450,000  Mark  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  51.  S.  279.  bis
281.,  ausgegeben  den  16.  Dezember  1876.;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  30.  Oktober  1876.  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisobligationen  des  Kreses  Pyritz  im  Betrage
  von  600,000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Stettin  Jahrgang  1877.  Nr.  1.  S.  2.  bis  4.)  ausgegeben  den
5.  Januar  1877.;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  November  1876.,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Naugard
  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee  von  Naugard
über  Faulen-Benz  nach  Massow,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Re-Peerung
  zu  Stettin  Nr.  50.  S.  261.),  ausgegeben  den  15.  Dezember

ru.

 

Redigirt  im  Bürean  des  Staats-  Ministeriums.

 

 

 

Cedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdru
(R.  v.  Decker).
        <pb n="31" />
        —  7  —

Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  3.  —

 

(Nr.  8477.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Braunschweig  wegen  Führung  der  Ottbergen-Northeimer
  Eisenbahn  durch  Braunschweigisches  Gebiet.  Vom  31.  Oktober  1876.

S.  ine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  und  Seine  Hoheit
der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg  haben  zum  Zwecke  einer  Ver—
einbarung  uͤber  die  Führung  der  Ottbergen·  Northeimer  Eisenbahn  durch  Herzoglich
Braunschweigisches  Gebiet  Bevollmächtigte  ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Eberhard  d'Avis,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg:
Höchstihren  Geheimen  Finanzrath  Grafen  Görtz-Wrisberg,
welche  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  folgenden  Staatsvertrag  geschlossen  haben.

Artikel  1.

Die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  gestattet  der  Königlich  Preußischen
Regierung  die  durch  das  Königlich  Preußische  Gesetz  vom  11.  Juni  1873.  zur
Ausführung  auf  Staatsrechnung  genehmigte  Eisenbahn  von  Ottbergen  nach
Northeim  durch  Herzoglich  Braunschweigisches  Gebiet  zu  führen,  und  zwar  soll
die  Bahn  mit  Ueberschreitung  der  Weser  unterhalb  Meinbreren  in  das  Herzoglich
Braunschweigische  Gebiet  eintreten  und,  nach  Lauenförde  weiterführend,  oberhalb
Meinbrexen  aus  dem  Herzoglich  Braunschweigischen  Gebiet  wieder  austreten.

Artikel  2.

Die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  raumt  der  Königlich  Preußischen
Regierung  beischungsweise  für  dieselbe  der  Königlichen  Direktion  der  Westfälschen
  Eisenbahn  zu  Münster  für  die  nach  dem  gegenwärtigen  Vertrage
innerhalb  des  Herzoglich  Braunschweigischen  Gebietes  herzustellende  Eisenbahn  das
Recht  zur  Expropriation  und  zur  vorübergehenden  Benutzung  des  dazu  erforderlichen
  Grund  und  Bodens  nach  Maßgabe  der  Herzoglich  Braunschweigischen
Landesgesetze  ein.

Johrgang  1877.  (Nr.  8477.)  3  Art.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Februar  1877.
        <pb n="32" />
        —  8  —

Artikel  3.

Sowohl  die  Feststellung  des  gesammten  Bauprojekts  für  die  den  Gegenstand
  dieses  Vertrages  bildende  Eisenbahn,  als  auch  die  Prüfung  der  anzuwendenden
  Fahrzeuge,  einschließlich  der  Damnagen  soll  lediglich  der  Königlich
Preußischen  Regierung  zustehen.  Jedoch  bleibt  die  landespolizeiliche  Prüfung
und  Genehmigung  der  Bauprojekte,  soweit  diese  die  Herstellung  von  Brücken,
Durchlässen,  Flußkorrektionen,  Wegeübergängen  und  Parallelwege  betreffen,  der
Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung  innerhalb  Ihres  Gebietes  vorbehalten.

Sollte  die  Herzoglich  Bmunschweigische  Regierung  künftig  in  Folge  eintretenden
  Bedürfnisses  die  Anlage  neuer  Wasserdurchlässe,  Staats=  oder  Binal.
straßen  anordnen  oder  genehmigen,  welche  die  projektirte  Eisenbahn  kreuzen,  so
kann  die  Königlich  Preußische  Regierung  hiergegen  keine  Einsprache  erheben;  es
sollen  aber  von  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung  alle  erforderlichen
Maßregeln  getroffen  werden,  damit  durch  solche  Anlagen  weder  der  Betrieb  der
Eisenbahn  gestört  werde,  noch  der  Betriebsverwaltung  ein  anderer  Aufwand
daraus  erwachse,  als  der  für  die  Bewachung  der  neuen  Uebergänge.

Artikel  4.  .

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  freigestellt,  dem  Bahnkörper
und  den  Kunstbauten  die  für  zwei  Geleise  erforderlichen  Abmessungen  geben  und
zur  Ausführung  des  zweiten  Geleises  nach  eigenem  Ermessen  schreiten  zu  lassen.
Die  Spurweite  der  Bahngeleise  soll  1,435  Meter  im  Lichten  der  Schienen  betragen,
  auch  die  Ausführung  der  Bahn  und  das  gesammte  Betriebsmaterial
unter  Beachtung  der  vom  Reiche  zu  erlassenden  Normativbestimmungen,  sofern
und  soweit  aber  solche  nicht  ergehen,  nach  Maßgabe  der  von  dem  Vereine  der
Deutschen  Eisenbahnverwaltungen  angenommenen  einheitlichen  Vorschriften  für
den  durchgehenden  Verkehr  derartig  eingerichtet  werden,  daß  die  Transportmittel
nach  allen  Richtungen  hin  auf  die  angrenzenden  Bahnen  ungehindert  übergehen

können.
Artikel  5.
Der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung  bleibt  in  Anfehung  der  auf
Ihrem  Gebiete  belegenen  Bahnstrecke  die  Landeehahet  vorbehalten.  Auf  dieser
Strecke  sollen  nur  Herzoglich  Braunschweigische  Hoheitszeichen  angewendet  werden.

Artikel  6.

Die  Königlich  Preußische  Eisenbahnverwaltung  hat  wegen  aller  Entschädigungsansprüche,
  welche  aus  Anlaß  der  Anlage  oder  des  Betriebes  der  im
Herzoglich  Braunschweigischen  Gebiete  belegenen  Bahnstrecke  gegen  sie  erhoben
werden  möchten,  sich  der  erboglich  Braunschweigsschen  Gerichtsbarkeit  und  den
Herzoglich  Braunschweigischen  Gesetzen  zu  unterwerfen  und  zu  diesem  Behufe
in  der  Stadt  Holzminden  Domizil  zu  nehmen.

Artikel  7.

Die  im  Herzogthum  Braunschweig  zum  Schutze  der  Eisenbahnen  und
Telegraphen  und  des  Betriebes  derselben  jeweilig  bestehenden  gesetzlichen  Bestim-
        <pb n="33" />
        —  9  —

stimmungen  finden  gleichmäßig  auch  auf  die  im  Hersoglich  Braunschweigischen
Gebiete  belegene  Strecke  der  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildenden  Eisenbahn
  Anwendung.

Artikel  8.

Der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  zur
Handhabung  des  BVar  über  die  im  eogibum  belegene  Bahnstrecke  zustehenden.
Hoheits-  und  Aufsichtsrechts  einen  beständigen  Kommissarius  zu  bestellen,  welcher
die  Beziehungen  zur  Königlich  Preußischen  Eisenbahnverwaltung  in  allen  denjenigen
  Fällen  zu  vertreten  hat,  welche  nicht  zum  direkten  gerichtlichen  oder
polizeilichen  Einschreiten  der  Behörden  geeignet  sind.

Artikel  9.

Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  der  im  Herzoglich  Braunschweigischen
  Gebiete  belegenen  Bahnstrecke  erfolgt  durch  das  Königlich  Preußische
Eisenbahnpersonal,  welches  auf  Präsentation  der  Königlich  Preußicchen  Betriebsverwlsun
  gyn  der  kompetenten  Herzoglich  Braunschweigischen  Behörde  in  Pflicht
zu  nehmen  ist.

Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  hinsichtlich  dieser
Bahnstrecke  den  betreffenden  Herzoglich  Braunschweigischen  Orgunen  ob.  Dieselben
  werden  den  Bahnpolizeibeamten  auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung
  leisten.

Artikel  10.

Die  Anstellung  und  Beaufsichtigung  der  Beamten  für  die  auf  Herzoglich
Braunschweigischem  Gebiete  belegene  Bahnstrecke  erfolgt  lediglich  durch  die  zuständigen
  Königlich  Preußischen  Behörden.  Bei  der  Anste  ung  von  Bahn.
wärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergleichen  Unterbeamten  für  diese  Strecke
soll  auf  Angehörige  des  Braunschweigischen  Staates  vorzugsweise  Rücksicht
genommen  werden,  falls  qualifizirte  Militairanwärter,  unter  welchen  Herzoglich
Braunschweigische  Staats=  und  Kontingentsangehörige  gleichfalls  den  Vorzug
haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen  nicht  zu  ermitteln  sind.

Die  Angehörigen  des  einen  Staates,  welche  im  Gebiete  des  anderen
Staates  angestellt  werden,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  des
Heimathlandes  nicht  aus,  und  sind  während  ihres  dienstlichen  Aufenthaltes  daselbst
  nur  denjenigen  Steuern  und  Personallasten  unterworfen,  welche  nach  den
dortigen  Landesgesetzen  unter  gleichen  Verhältnissen  für  alle  remden  zur  Anwendung
  gelangen.  Die  Bahnbeamten  find  rücksichtlich  der  Disziplinarbehandlung
  ausschließlich  der  HKnglich  Preußischen  Regierung,  beziehungsweise  deren
zuständigen  Organen,  im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates
unterworfen,  in  welchem  sie  ihren  amtlichen  Wohnsitz  haben.

Artikel  11.
Die  Bestimmung  der  Fahrzeiten  und  Transportpreise  steht,  unbeschadet  der

Zuständigkeit  des  Reichs,  ausschließlich  der  Königlich  Preußischen  Regierung  a
(Nr.  8477.)  rt.
        <pb n="34" />
        —  10  —

Artikel  12.

Die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  nimmt  ein  Recht  auf  den
Erwerb  der  Bahn  nicht  in  Anspruch,  auch  wird  sie  die  Bahn,  so  lange  sie  im
Eigenthum  und  Betrieb  der  Königlich  Preußischen  Regierung  sich  befindet,  weder
mit  einer  Grund-  oder  Gewerbesiener  )  noch  mit  einer  anderen  Abgabe  belegen.

Artikel  13.

Die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  gestattet  der  Königlich  Preußischen
Regierung  und  der  Telegraphenverwaltung  des  Deutschen  Reichs  auf  dem  Terrain,
welches  für  die  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildende  Eisenbahn  zu  erwerben
ist,  ober,  und  unterirdische  elektromagnetische  Telegraphenlinien  durch  das  Heroglich

  Braunschweigische  Gebiet  zu  führen,  diese  Linien  zu  Zwecken  des  Bahnetriebes
  beziehungsweise  des  öffentlichen  Verkehres  nutzbar  zu  machen  und  die
Leitungen  nach  Maßgabe  des  eintretenden  Bedürfnisses  zu  vermehren.

Artikel  14.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  ohne  Zustimmung  der  Herzoglich
Vraunschweieischen  Regierung  die  auf  deren  Gebiete  belegene  Bahnstrecke  nicht
veräußern.

Artikel  15.

Die  Ratifikationen  dieses  Vertrages  sollen  spätestens  binnen  vier  Wochen
nach  der  Unterzeichnung  in  Berlin  ausgewechselt  werden.

Dessen  zu  Urkund  ist  gegenwärtiger  Vertrag  zweifach  ausgefertigt,  von  den
Bevollmächtigten  unterschrieben  und  mit  deren  Insiegeln  versehen  worden.

So  geschehen  und  vollzogen.
Berlin,  den  31.  Oktober  1876.

(L.  S.)  D’Avis.  (L.  S.)  Graf  Görtz-Wrisberg.

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staals-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
6  .
        <pb n="35" />
        —  11  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  4.  —..

 

Inhalt:  Gese,  die  anzufertigenden  und  zum  Verkauf  zu  stellenden  Stempelsorten  betreffend,  S.  11.  —  Gesetzbetreffend
  die  Deckung  der  Kosten  der  anberweiten  Regelung  der  Grundsteuer  in  den  Provinzen
Schleswig.  Holstein,  Hannover  und  Hessen-Nassau,  sowie  im  Kreise  Meisenheim,  S.  12.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  der  Niederländisch-Westfälischen  Eisenbahngesellschaft  zu  Winterswyk  ertheilte
landesherrliche  Konzession  zum  Bau-  und  Betriebe  einer  Eisenbahn  von  Jütphen  über  Winterswyk
und  Vorken  nach  Gelsenkirchen  mit  Ubzweigung  nach  Bocholt  für  das  Preußische  Staatsgebiet,  S.  12.
—  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872.  durch  die  Regierungs-  Amtsblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  14.

 

(Nr.  8478.)  Gesetz,  die  anzufertigenden  und  zum  Verkauf  zu  stellenden  Stempelsorten  betreffend.
Vom  18.  Februar  1877.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.§

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  für  den  Umfang  der
Monarchie,  was  folgt:  -

Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  darüber  Bestimmung  zu  treffen,  zu
welchen  Beträgen,  und  in  welchen  Sorten,  die  zur  Entrichtung  der  Steinpelsteuer
erforderlichen  Stempelmaterialien  anzufertigen  und  zum  Verkauf  zu  stellen  sind.

Der  Finanzminister  hat  festzustellen,  welche  Stempelmaterialien  nur  von
den  höheren  Steuerbehörden  ausgegeben  und  ausgefertigt  werden  dürfen.

Die  erlassenen  Verfügungen  gen  durch  die  Amtsblätter  bekannt  zu  machen.

Alle  entgegenstehenden,  beschränkenden  Vorschriften,  insbesondere  die  Bestimmungen
  im  letzten  Absatze  des  F.  35.  des  Stempelgesetzes  vom  7.  März  1822.
und  im  J.  38.  dieses  Gesetzes,  beziehungsweise  des  F.  31.  der  Verordnungen  vom
19.  Juli  und  7.  August  1867.)  werden  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  Februar  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.
Hofmann.

 

Jahrgang  1877.  (r.  8478—8479.)  4  (Nr.  8479.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  März  1877.
        <pb n="36" />
        —  12  —

(Xr.  8479.)  Gesetz,  betreffend  die  Deckung  der  Kosten  der  anderweiten  Regelung  der  Grundsteuer
  in  den  Provinzen  Schleswig-Holstein,  Hannover  und  Hessen-Nassau,
sowie  im  Kreise  Meisenheim.  Vom  19.  Februar  1877.

V  ir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  1c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Aus  den  Geldmitteln,  welche  auf  Grund  der  Bestimmungen  in  den
Artikeln  VI.  und  VII.  des  Aeichsgeleses  vom  8.  Juli  1872.  (Reichs-Gesetzbl.
S.  289.),  betreffend  die  Frenzässche  egskostenentschädigung,  und  des  Artikels  3.
des  Reichsgesetzes  vom  2.  Juli  1873.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  185.),  betreffend  den
Antheil  des  ehemaligen  Norddeutschen  Bundes  an  der  Französischen  Kriegskostenentschädigung,
  der  Preußsschen  Staatskasse  zufließen,  ist  eine  Summe  bis  zum
Betrage  von  6,000,000  Mark  zur  Deckung,  des  auf  die  Staatskasse  zu  übernehmenden
  Antheils  an  den  Kosten  der  anderweiten  Regelung  der  Grundsteuer
in  den  Provinzen  Schleswig-Holstein,  Hannover  und  Hessen-Nassau,  sowie  im
Kreise  Meisenheim  zu  verwenden.

i–'o
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  19.  Februar  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.
Hofmann.

 

(Nr.  8480.)
        <pb n="37" />
        —  13  —

(Nr.  8480.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  der  Niederländisch-Westfälischen  Eisenbahngesellschaft
  zu  Winterswyk  ertheilte  landesherrliche  Konzession  zum  Bau  und
Betriebe  einer  Eisenbahn  von  Zütphen  über  Winterswyk  und  Borken  nach
Gelsenkirchen  mit  Abzweigung  nach  Bocholt  für  das  Preußische  Staatsgebiet.
  Vom  31.  Januar  1877.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchster  Urkunde  vom  1.  Dezember  1875.
der  Niederländisch-Westfälischen  Eisenbahngesellschaft  zu  Winterswyk  den  Bau
und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Zütphen  über  Winterswyk  und  Borken  nach
Gelsenkirchen  mit  Abzweigung  nach  Bocholt  für  das  Preußische  Staatsgebiet
unter  gleichzeitiger  Verleihung  des  Enteignungsrechts  zu  gestatten  geruht.

Die  gedachte  Urkunde  gelangt  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu
Münnster  zur  Veröffentlichung.

Berlin,  den  31.  Januar  1877.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten.
Achenbach.

 

(Nr.  8180)  Be-
        <pb n="38" />
        —  14  —
Bekanntmachung.

N%  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  10.  Juli  1874.  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen  des  Greifswalder  Kreises
im  Betrage  von  123,000  Thalern  IV.  Emission  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Stralsund  Jahrgang  1874.  Nr.  39.  S.  217./218.,
ausgegeben  den  24.  September  1874.;

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  28.  August  1876.  wegen  Ausgabe
auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Bielefeld  im  Betrage
von  600,000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Minden  Nr.  42.  S.  221.  bis  224.,  ausgegeben  den  14.  Oktober  1876.;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  Oktober  1876.)  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Militärverwaltung  bezüglich  der  zur  Erbauung
  e  eines  Forts  auf  beiden  Rheinufern  der  Festung  Wesel  erforderlichen
  Grundstücke,  soweit  deren  freihändiger  Ankauf  durch  gütliches  Uebereinkommen
  nicht  bewirkt  werden  kann,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Düsseldorf  Nr.  51.  S.  501.,  ausgegeben  den  2.  Dezember  1876.;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  Oktober  1876.,  betreffend  die  Genehmigung
  des  Statuts  für  die  mit  dem  Sitze  in  Hannover  zu  errichtende
5/„Hannoversche  Feuer-Versicherungsbank  auf  Gegenseitigkeit“,  durch  das
Amtsblatt  für  Hannover  Nr.  53.  S.  435.,  ausgegeben  den  1.  Dezember

«-5)

  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  November  1876.,  betreffend  das  dem
Kreis  Pyritz  verliehene  Enteignungsrecht  für  die  zum  Bau  der  Chausseen
von  Brieige  Ziegelei  bis  zur  Kreisgrenze  auf  Berlinchen,  von  Sabow
bis  zur  Kreisgrenze  auf  Greifenhagen  und  von  Pyritz  bis  zur  Kreis—

grenze  auf  Stargard  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der

königl.  Regierung  zu  Stettin  Jahrgang  1877.  Nr.  2.  S.  10.,  ausgegeben

  den  12.  Januar  1877.)

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  November  1876.)  betreffend  die  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  für  den  Bau  einer  Chaussee  durch  das
Ederthal  von  Frankenberg  nach  Schmittlotheim  im  Kreise  Frankenberg,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Kassel  Nr.  65.  S.  357.)
ausgegeben  den  13.  Dezember  1876.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerci
(R.  v.  Decker).
        <pb n="39" />
        —  16  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  5.—4

 

Inhalt:  Gese),  betreffend  die  Umzugskosten  der  Staatsbeamten,  S.  18.  —  Gese),  betreffend  eine  Abänderung
des  Hannoverschen  Gesetzes  über  Gemeindewege  und  Landstraßen  vom  28.  Juli  1851.,  S.  18.  —
Geseyh,  betreffend  einige  Abänderungen  der  geseblichen  Vorschriften  über  die  Veranlagung  der  Grundsteuer,
  der  Klassen-  und  klassifizirten  Einkommensteuer,  S.  109.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem
Gesetz  vom  10.  April  1872.  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c.,  S.  u1.

 

(Nr.  8481.)  Gesetz,  betreffend  die  Umzugskosten  der  Staatsbeamten.  Vom  24.  Februar  1877.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  vc
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

Die  Staatsbeamten  erhalten  bei  Versetzungen  eine  Vergütung  für  Umzugskosten
  nach  folgenden  Sätzen:

auf  auf  Transportallgemeine

  kosten  für  je

en  0  Ki

ilom.

I.  Beamte  der  ersten  Rangklasse  1800  Mark  24  Mark
"  é5  zweiten  und  dritten  Rangklasse  1000  20
II.  vierten  Rangklasse  500  10
IV.  -fünsten  300  8

V.  Beamte,  welche  nicht  zu  den  obigen  Klassen

gehören,  soweit  sie  gesetzlich  zu  einem  Tagegeldersatze

  von  9  Mark  berechtigt  sind  .  240  1
VI.  Subalternbeamte  der  Provinzial-,  Kreisund

  Lokalbehörden  und  andere  Beamte

gleichen  Ranges,  welche  nicht  zu  den  Beamten

  der  Klasse  V.  gehörren  180  6
VII.  Andere  Beamte,  welche  nicht  zu  den  Unterbeamten
  zu  zählen  sippdd.  150.  5
VIII.  Unterbeamtte  .  .  ..  100  4
Jahrgang  I877.  Me.  8481.)  5  8.  2.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  März  1877,
        <pb n="40" />
        —  16  —

G.  2.
Bei  Bercchnung  der  Entfernung  ist  die  kürzeste  fahrbare  Straßenverbindung
  zu  Grunde  zu  legen.  Jede  angefangene  Strecke  von  10  Kilometern  wird
für  volle  10  Kilometer  gerechnet.

K.  3.

Die  nicht  etatsmäßig  angestellten  Beamten  erhalten  bei  Versetzungen  nur
Tagegelder  und  Reisekosten.  Jedoch  sind  den  im  höheren  Staatsdienste  außeretatsmäßig
  beschäftigten  Assessoren  und  Räthen  Umzugskosten  alsdann  zu  gewähren,
  wenn  sie  vor  der  Versetzung  bereits  gegen  eine  fixirte  Remuneration
dauernd  beschäftigt  waren.  Ob  diese  een  zur  Gewährung  von
Umzugskosten  vorhanden  sind,  entscheidet  der  Ressortchef  im  Einvernehmen  mit
dem  Finanzminister.

F.  4.

Die  zu  Umzugskosten  berechtigten  Beamten  erhalten  außer  denselben  für
ihre  Person  Tagegelder  und  Reisekosten.

Auch  ist  diesen  Beamten  der  Miethszins  zu  vergüten,  welchen  dieselben
für  die  Wohnung  an  ihrem  bisherigen  Aufenthaltsorte  auf  die  Zeit  von  dem
Verlassen  des  letzteren  bis  zu  dem  Zeitpunkte  haben  aufwenden  müssen,  mit
welchem  die  Auflösung  des  Miethsverhältnisses  möglich  war.  Diese  Vergütung
darf  längstens  für  einen  neunmonatlichen  Zeitraum  gewährt  werden.  Hat  der
Beamte  im  eigenen  Hause  gewohnt,  so  kann  demselben  eine  Entschädigung  bis
höchstens  #um  halbjährigen  Betrage  des  ortsüblichen  Miethswerths  der  innegehabten
  Wohnung  gewährt  werden.

8.  5.

Beamte  ohne  Familie  erhalten  nur  die  Hälfte  der  im  8.  1.  festgesetten
Vergütung.
6.

Von  den  Vergütungssätzen  (F.  1.)  kommt  verenige  in  Anwendung,  welchen
die  Stellung  bedingt,  aus  welcher  —  nicht  in  welche  —  der  Beamte  versetzt
  wird.

S.  7.

Personen,  welche,  ohne  vorher  im  Staatsdienste  gestanden  zu  haben,  in
denselben  übernommen  werden,  kann  eine  durch  den  Verwaltungschef  im  Einvernehmen
  mit  dem  Finanzminister  festzusetzende  Vergütung  für  Umzugskosten
gewährt  werden.

§.  8.

Auf  Wartegeldempfänger,  welche  wieder  in  den  aktiven  Staatsdienst  aufgenommen
  werden,  findet  dieses  Gesetz  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  für
die  Umzugskostenvergütung  die  Entfernung  zwischen  dem  Wohnorte  des  Wartegeldempfängers
  und  dem  neuen  Amtssitze  desselben  zu  Grunde  zu  legen  z

.  9
        <pb n="41" />
        —  17  —

S.  9.

Die  Bestimmungen  im  F§.  10.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Tagegelder  und
Reisekosten  der  Staatsbeamten,  vom  24.  März  1873.  (Geset  Samur-.  S.  122.)
finden  bei  Festsetzung  der  Vergütung  für  Umzugskosten  entsprechende  Anwendung.


C.  10.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1877.  in  Kraft.  Alle  demselben  entgegenstehenden
  Bestimmungen  sind  aufgehoben,  insbesondere  der  Erlaß  vom
6.  März  1855.,  betreffend  die  Vergütung  der  den  Beamten  bei  Versetzungen
erwachsenden  Umzugskosten  (Gesetz=  Samml.  S.  190.),  und  das  Umzugskosten-Reglement
  für  Steuerbeamte  vom  Ober-Inspektor  abwärts  vom  11.  April  1856.
(Minist.-Bl.  für  die  innere  Verwaltung  S.  154).  Wo  in  besonderen  Vorschriften
  auf  die  hiernach  aufgehobenen  Bestimmungen  Beug  genommen  wird,
treten  die  entsprechenden  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  an  deren  Stelle.

C.  11.

Die  besonderen  Vorschriften,  welche  für  einzelne  Dienstzweige  bezüglich
der  den  Beamten  aus  der  Staatskasse  zu  gewährenden  Umzugskosten  ergangen
find,  bleiben  —  mit  Ausnahme  der  nach  F.  10.  aufgehobenen  —  vorläufig  in
Kraft.  Eine  Abänderung  derselben  kann  im  Wege  Königlicher  Verordnung
erfolgen.  Die  in  diesem  Gesetze  bestimmten  Sätze  dürfen  jedoch  nicht  überschritten
  werden.

Die  Sätze  für  Gesandtschaftsbeamte  können  jedoch  nach  Maßgabe  derjenigen
  Beträge  festgesetzt  werden,  welche  für  die  entsprechenden  Beamtenklassen
in  der  auf  Grund  des  F.  18.  des  Reichsgesetzes  vom  31.  März  1873.  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  61.)  zu  erlassenden  Kaiserlichen  Verordnung  bestimmt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  24.  Februar  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  Hofmann.

 

r.  871.—3462)  5“  (r.  8482.)
        <pb n="42" />
        —  18  —

(Nr.  8482.)  Gesetz,  betreffend  eine  Abänderung  bes  Hannoverschen  Gesetzes  über  Gemeindewege
  und  Landstraßen  vom  28.  Juli  1851.  Vom  26.  Februar  1877.

2
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  foldgt:

Einziger  Paragraph.

Der  §.  42.  des  Hannoverschen  Gesetzes  über  Gemeindewege  und  Landstraßen
  vom  28.  Juli  1851.  (Gannov.  Gesetz.  Samml.  von  1851.  I.  Abtheilung
S.  141.)  wird  aufgehoben  und  durch  die  nachfolgende  Bestimmung  ersetzt:

Werden  Gemeindewege  oder  Landstraßen  in  Folge  des  Betriebes
von  Fabriken,  Bergwerken,  Steinbrüchen,  Ziegeleien  oder  ähnlichen
Unternehmungen  in  erheblicher  Weise  dauernd  abgenutzt,  so  kann  auf
den  Antrag  derjenigen,  deren  Unterhaltungslast  durch  solche  Unternehmungen
  vermehrt  wird,  den  Unternehmern  nach  Verhältniß  dieser
Mehrkosten  ein  angemessener  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Unterhaltung
des  betreffenden  Weges  auferlegt  werden.

Ueber  den  Eintritt  der  Voraussetzung  und  die  Höhe  des  Beitrages,
sowie  darüber,  ob  derselbe  in  Geld  oder  Naturalleistungen  bestehen
soll,  entscheidet  in  Ermangelung  gütlicher  Vereinbarung  die  Landdrostei
in  Uebereinstimmung  mit  dem  provinzialständischen  Verwaltungsausschusse
  endgültig.

zürbensch  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  Februar  1877.

G.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  Hofmann.

 

(Nr.  8483.)
        <pb n="43" />
        —  19  —

(Nr.  8483.)  Gesetz,  betreffend  einige  Abänderungen  der  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Veranlagung
  der  Grundsteuer,  der  Klassen-  und  klassifizirten  Einkommensteuer.
Vom  12.  März  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.

—  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
olgt:

Artikel  I.

Den  nach  F.  4.  Litt.  c.  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1861.,  betreffend  die
anderweite  Regelung  der  Grundsteuer  (Gesetz  Samml.  S.  253.),  und  nach  §.  4.
Litt.  b.  des  Herzoglich  Lauenburgischen  Gesetzes  vom  20.  Februar  1875.)  betreffend
  die  anderweite  Regelung  der  Grundsteuer  (Offizielles  Wochenblatt  1875.
S.  127.),  von  der  Grundsteuer  befreiten  Grundstücken  sind  auch  die  Deichanlagen
der  Deichverbände  und  die  im  öffentlichen  Interesse  staatlich  unter  Schau  gehaltenen
  Privatdeiche  beizuzählen.

Artikel  II.

Die  Absätze  4.  und  5.  im  §F.  6.  des  Gesetzes  vom  WDeiles-  (Gesetz  Samml.
1851.  S.  193.,  1873.  S.  213.)  werden  aufgehoben  und  durch  folgende  Bestimmungen
  ersetzt:

Der  Finanzminister  veröffentlicht  in  diesem  Falle  durch  die  Gesetz
Sammlung  alljährlich  bis  zum  1.  Juni  das  Ergebniß  der  Veranlagung
und  macht  zugleich  bekannt,  wieviel  mal  zwölf  Pfennige  auf  je  dreihundert
  Pfennige  (drei  Mark)  der  veranlagten  Jahressteuer  weniger
oder  mehr  zu  entrichten  sind,  um  den  Normalbetrag  zu  erhalten.  Dabei
bleiben  Beträge  von  sechs  Pfennigen  und  darunter  außer  Betracht,  an
Stelle  höherer  Betrie  treten  volle  zwölf  Pfennige.

Der  durch  die  brundung  der  Pfennige  oder  durch  die  Reklamationen
  und  Rekurse  entstehende  Ubberschug  oder  Ausfall  gegen  den
Normalbetrag  wird  unter  Abrundung  auf  je  zwölf  Pfennige  nach
Maßgabe  der  im  Alinea  4.  enthaltenen  Bestimmung  im  nächstfolgenden
Jahre  ausgeglichen.

 

Artikel  III.

Der  dritte  Absatz  im  F.  23.  des  im  Artikel  II.  bezeichneten  Gesetzes  wird
aufgehoben  und  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

Jedem  Steuerpflichtigen  ist  die  erfolgte  Feststellung  der  Steuerstufe,
  in  welche  er  eingeschätzt  worden  ist,  mit  dem  Betrage  der  von
ihm  zu  entrichtenden  Steuer  durch  eine  verschlossene  Zuschrift  bekannt
z  machen.  Zugleich  ist  demselben  zu  eröffnen,  daß  ihm  dagegen  die

ei  dem  Vorsitzenden  der  Einschätzungskommission  einzureichende  Remon-Hation

  binnen  zwei  Monaten  präklusivischer  Frist  offen  und  zu  deren
echtfertigung  frei  steht,  nach  seiner  Wahl,  entweder  durch  schrifüche

(Nr.  8483)  oder
        <pb n="44" />
        —  20  —

oder  mündliche  Verhandlungen,  persönlich  oder  durch  emittelung
von  höchstens  zwei  Vertrauensmännern  oder  durch  andere  Beweismitte
der  Kommission  die  erforderliche  Ueberzeugung  von  der  vorgeblichen
Ueberbürdung  durch  die  erfolgte  Abschätzung  zu  verschaffen.  Ueber  die
Remonstration  beschließt  die  Einschätzungskommission,  falls  aber  der
Vorsitzende  derselben  Berufung  gegen  ihren  Beschluß  einlegt,  die  Bezirkskommission.


Ggen  die  auf  die  Remonstration  ergangene  Entscheidung  steht
innerhalb  vier  Wochen  präklusivischer  Frist  nach  deren  Zustellung  dem
Steuerpflichtigen  die  bei  dem  Vorsitzenden  der  Einschätzungskommission
einzureichende  Reklamation  an  die  Bezirkskommission  offen  (F.  26.).

Artikel  IV.

Der  letzte  Absatz  des  §.  36.  a.  a.  O.  wird  dahin  abgeändert,  daß  die  nach
Absatz  3  ibick.  zulässige  Ermäßigung  der  klassifizirten  Einkommensteuer  mit  Genehmigung
  des  Finanzministers  bereits  von  dem  ersten  desjenigen  Monats  ab

ewährt  werden  darf,  welcher  auf  den  Monat  folgt,  in  welchem  der  Verlust  der
Einnahmequelle  eingetreten  ist.

Artikel  V.

Die  Artikel  II.  und  III.  gelangen  zuerst  bei  der  Veranlagung  der  Klasseneuer
  und  klassifzirten  Einkommensteuer  für  das  Jahr  vom  1.  April  1877./78.
in  Anwendung

Die  Artikel  I.  und  IV.  treten  vom  1.  April  1877.  ab  in  Kraft.

Der  Finanzminister  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  12.  März  1877.

d.  &amp;amp;.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.  Hofmann.
        <pb n="45" />
        —  21  —

Bekanntmachung.

Nie  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz=  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  November  1876.,  betreffend  die  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis
Nimptsch  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee  von  der
Kreisgrenze  über  Dauchwitz  bis  zur  Strehlen,  Frankensteiner  Chaussee,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Jahrgang  1877.
Nr.  3.  S.  19.,  ausgegeben  den  19.  Januar  1877.;

2)  das  Gesetz  vom  27.  November  1876.,  betreffend  die  Präklusion  resp.  Einlösung
  der  auf  Grund  der  Gesetze  vom  13.  November  1854.,  vom
24.  N-  1863.  und  vom  27.  Februar  1866.  ausgegebenen  Waldeckische

  Kassenscheine,  durch  das  Amtsblatt  für  Hannover  Jahrgang  1877.

r.  6.  S.  43.,  ausgegeben  den  9.  Februar  1877.;

3)  das  am  2.  Dezember  1876.  Allerhöchst  vollzogene  Privilegium  wegen
eventueller  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt
Oberlahnstein  bis  zum  Betrage  von  220,000  Mark  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Re  icrung  zu  Wiesbaden  Jahrgang  1877.  Nr.  3.  S.  15.
bis  17.,  ausgegeben  den  18.  Januar  1877.;

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  2.  Dezember  1876.  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen  des  Greifswalder  Kreises
im  Betrage  von  260,000  Mark  V.  Emission  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Hgierung  zu  Stralsund  Jahrgang  1877.  Nr.  5.  S.  23./24.,
ausgegeben  den  1.  Februar  1877.;

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  4.  Dezember  1876.  wegen  Ausgabe
auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  des  Nieder-Oderbruch  Deichverbandes
  zum  Betrage  von  400,000  Mark  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Jahrgang  1877.  Nr.  4.
S.  35./36.,  ausgegeben  den  26.  Januar  1877.),

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Jahrgang  1877.
Nr.  4.,  außerordentliche  Beilage  S.  1./2.)  ausgegeben  den
24.  Januar  1877.;

0)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  Dezember  1876.,  betreffend  das  der
Stadtgemeinde  Berlin  verliehene  Enteignungsrecht  für  den  zur  Freilegung
des  Gartenplatzes  beziehungsweise  der  Garten=  und  der  Hermesdorfer
Straße  erforderlichen  Theil  des  im  Grundbuche  von  den  Umgebungen
Band  67.  Nr.  3429.  verzeichneten  Grundstücks,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl  Regierung  zu  Lie  und  der  Stadt  Berlin  Jahrgang  1877.
Nr.  3.  S.  28.,  ausgegeben  den  19.  Januar  1877.;

7)  der
        <pb n="46" />
        —  2  —

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  Dezember  1876.,  betreffend  die  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  1)  an  den  Provinzial-Verband  der  Provink
Preußen  für  die  zum  Bau  einer  Chaussee  von  Bohnsack  über  Steegen
nach  Stutthof,  2)  an  den  Danziger  Landkreis  in  Bezug  auf  die  zum
Bau  der  Chussenn  von  Danzig  nach  Grebin,  von  Stüblow  nach  Bahnhof
Hohenstein  und  von  Hohenstein  nach  Golmkau  erforderlichen  Grundstücke,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Jahrgang  1877.
Nr.  8.  S.  43.,  ausgegeben  den  24.  Februar  1877.;

8)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  18.  Dezember  1876.  wegen  Ausferi
  ung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen  des  Danziger
andkreises  im  Betrage  von  400,000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Danzig  Jahrgang  1877.  Nr.  8.  S.  43.  bis  45.,
ausgegeben  den  24.  Februar  1877.;

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  Dezember  1876.,  betreffend  die  Erhebung
eines  Stättegeldes  von  den  auf  dem  Lieper  See,  den  daran  grenzenden
eitweise  überschwemmten  Hütungsgrundstücken  und  auf  der  sogenannten

ieper  Finow,  sowie  auf  dem  Oderberger  See,  der  Oderberger  Finow

und  der  alten  Oder  lagernden  Floßhölzern,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Jahrgang  1877.  Nr.  9.  S.  82.,  ausgegeben
  den  2.  März  1877.;

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Dezember  1876.,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Glatz
für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee  von  Reinerz  durch
das  Weistrizthal  über  Rückers  nach  Altheide  mit  einer  Abzweigung  nach
Neu-Wilmsdorf)  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau
Jahrgang  1877.  Nr.  8.  S.  53.,  ausgegeben  den  23.  Februar  1877.;

11)  das  Mlerhöchste  Privilegium  vom  24.  Dezember  1876.  wegen  Ausgabe
von  3,000,000  Mark  fünfrzentiger  Prioritäts-Obligationen  Litt.  B.  der
Cottbus.  Großenhainer  Eisenbahngesellschaft  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Jahrgang  1877.  Nr.  4.  S.  15.
bis  17.,  ausgegeben  den  24.  Januar  1877.;

12)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Januar  1877.,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt  Berlin  bezüglich  des  zur  Durchlegung

  der  Bülowstraße  von  der  Froben-  nach  der  Potsdamerstraße  noch

esorkechen  Terrains,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung

“  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  6.  S.  56.)  ausgegeben  den
Februar  1877.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  OberHofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="47" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  6.

 

(Nr.  8484.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Jahr  vom
1.  April  1877/78.  Vom  14.  März  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  vom  1.  April  1877/78.  wird

in  Einnahme
auf  651,638,414  Mark  und
in  Ausgabe
auf  651,638,414  Mark,
nämlich
auf  631,080,267  Mark  an  fortdauernden,  und
auf  20,558,147  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben
festgestellt.

G.  2.

Im  Jahre  vom  1.  April  1877/78.  können  nach  Anordnung  des  Finanzministers
  verzinsliche  Schatzanweisungen  bis  auf  Höhe  von  30,000,000  Mark
welche  vor  dem  1.  Januar  1879.  verfallen  müssen,  wiederholt  ausgegeben  werden.

Auf  dieselben  finden  die  Bestimmungen  der  .  4.  und  6.  des  Gesetzes  vom
28.  September  1866.  (Gesetz  Samml.  S.  607.)  Anwendung.

Jahrgung  1877.  (Nr.  8484.  6  S.  3.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Märg  1877.
        <pb n="48" />
        —  24  —

S.  3.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin)  den  14.  März  1877.
(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.
Hofmann.

Staats.
        <pb n="49" />
        —  25  —

Staatshaushalts-Etat

für  das  Jahr

vom  1.  April  1877728.

Tr.  8484)  6"
        <pb n="50" />
        <pb n="51" />
        27  —

—

 

 

 

 

 

Betrag
»  für
2  Einnahme.  1.  April
8  1877/78.
Mark.
I.  Finanz-Ministerium.
1.  Domainen.
1.  Grundherrliche  Hebungen  und  Hebungen  von  veräußerten
  Domamnen-Obsetrn  nd  Hebuns  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3,245,804
2.  Domainen  -  Amortisationsrenten  ..........  ......  .  ..  .  ..  6,315,060
3.  Ertrag  von  Domainen-Vorwerkrn  12,315,568
4—6.  Ertrag  von  anderen  Domainengrundstücken,  Mühlen,
Fischereien,  Mineralbrunnen  und  Bade--Anstalter  6)56210
Aus  der  Nutzung  des  Bernsteinregglls  400,000
8.  Zinsen  von  Aktivkapitallen  .  ..  .  ...  .  ..  23,336
9.  Eestungsrereniken  ...................................  87,625
10.  onstige  vermischte  Einnammhmen  12928807
Summe  Kapitel  1.  29,143,110
2.  Forsten.
1.  ür  ge  ..........................................  49,000,000
2.  ür  Nebennutzunen  4,100,  000
3.  us  der  Jgog.  341,714
4—10.  Von  Rebenbetriebs--Anstaltooonononoa  1,222,307
11.  Verschiedene  andere  Einnahmzen  413,679
12—13.|  Von  den  Forst-Akademien  zu  Neustadt.Eberswalde  und
ünddnn  ..  ....  22,300
Summe  Kapitel  2.  ..  ...  55100000  100,000
Summe  Kapitel  1.  und  2  84,243,  110
Davon  geht  ab:
Die  dem  Kronfideikommiß  Fonds  durch  das  Gesetz  vom
17.  Januar  1820.  auf  die  Einkünfte  der  Domainen
und  Forsten  angewiesene  Rente  von  2,500,000  Thalern,
  einschließlich  548,240  Thaler  Goldl  .  7,719,296
Bleiben  7605254
3.  Erlös  aus  Ablösungen  von  Domainen-Gefällen
  und  aus  dem  Verkaufe  von  Domainen-
  und  Forstgrundstücken  4,500,000
Sumnne  Kapitel  3.  für  sich.
        <pb n="52" />
        Betrag
—  „  für
Einnahmec.  1.  April
5  187778.
Mart.
4.  Direkte  Steuern.
1.  Grundsteueerr  .  ..  40,019,000
2.  EEIIL  16,664,000
3.  Klassiftzirte  Einkommensteeirerrrrr  30,264,000
4.  Klassenstennnrr  41,390,000
5.  Gewerbesteureeerra  18,107,000
6..Eisenbahn-Abgah.httttttee  4,068,000
7.Direkte  Steuern  in  den  Hohenzollernschen  Landen  258,000
8.  ortschreibungsgebühtten  85,000
9.  trafbeträge  und  sonstige  Einnahmen  108,000
Summe  Kapitel  4.  ..  ...  150,96,050
5.  Indirekte  Steuern.
A.  Rleichssteuern.
I.  Zolle  ..  ....  ..........  ....  .  .  ..  .  ...  66,992,150  Mark.
Davon  sind  an  die  Reichskasse  abzufühttten
  .  .  ..  61,767,700
Bleiben  als  Vergütung  für  Erhebungs-  und
Verwaltungskosten  5/224,450
2.  Rübenzuckersteeer  41,660,970  Mark.
Davon  gehen  ab:  Mark
a)  Bonifikationen  2),711,660
b)  Ablieferung  an  die
Reichskasse  37282.370
—  39,994,530
Bleiben  wie  zu  1...  1,666,440
3.  Salzsterrmr  .  .  .  19,818,500  Mark.
Davon  find  an  die  Reichskasse  abzufühten
  19,681,320
Bleiben  wie  zu  1..  137,180
Seitt
        <pb n="53" />
        (Nr.  8484.)

 

Betrag
—  .  ür
**  Einnahme.  1  rnl
S  1877/78.
Mark.
Uebertrag  ..  70028,070
4.  Tabacksteenerr  439,600  Mark.
Davon  gehen  ab:  Mark
a)  Bonifikationen  16,620
b)  Ablieferung  an  die
Reichskasse  357,040
—  373/660
Bleiben  wie  zu  1.  65,940
5.  Branntweinsteuer  und  Uebergangs-Abgabe  von  Branntwinn
  .  .  .  .  6,338,610  Mark.
Davon  gehen  ab:  Mark
a)  Bonifikationen  5,952,890
b)  Ablieferung  an  die
Reichskasse  33,434,930
—  39s·387,820
Bleiben  wie  zu  1...  6,950,790
6.  Brausteuer  und  Uebergangs-Abgabe  von  Her
13,245,360  Mark.
Davon  gehen  abö:  Mark
a)  Bonifikationen  141,290
5  Ableeserung  an  die
Reichskasse.  11,117,270
=  11,258,560
Bleiben  wie  zu  1.  1,986,800
Summe  A.  .....  16,031,  600
B.  Einnahmen  für  alleinige  Rechnung  Preußens.
7.  Antheil  an  der  Deutschen  Wechselstempelsteuirr  86,380
8.  Stempelsteer  .  21,500,000
9.  Erbschaftsstent..  4,800,000
10.  Brücken-,  Fähr-  und  Hafengelder,  Strom-=  und  Kanalll..........................................
  2,000,000
11.  Niederlage-  KkahniundWaagegeld................  190,000
Seite.....  28,576,380-
        <pb n="54" />
        Betrag
E  für
HIE  Einnahme.  1.  April
S  1877/78
Ve
Uebertrag  ..  28,576,380
12.  Kontrolgebühr  für  Seezz  ...  45,500
13.ypotheken-  und  gerlhhreiterektäben  im  Bezirke
des  Appellationsgerichts  zu  Cuu.  950,000
14.  Sihschefts-  Wgaben  in  dah  Hohenzollernschen  Landen  36,500
15.Strafgeldeeenn  200,000
16—18.  Verschiedene  Einnahmen  549,020
Summe  B.  30,357,  400
Summe  Kapitel  5.  46,389/,000
6.  Lotterie  .  ..  .  ..  ..  ..  ...  .  .  ...  .  .  ......  ..  ..  .  ..  .  .  ..  4041,400
Summe  Kapitel  6.  für  sich.
7.  Seehandlungs-Instittt  .  .  .  .  .  ..  30000,000
Summe  Kapitel  7.  für  sich.
8.  Vakat.
9.  Münzen.
1.  Ertrag  der  Ausprägung  von  Münzen  und  Medaillnn.,  108  480
22.Sonstige  vermischte  Ennahmnen  19,160
Summe  Kapitel  9  1,087,640
10.  Staatsdruckerei.
1.Für  Drucksachen  und  andere  in  das  Druckereifach  einschlagende
  Arbeiteeeenrn  ..  ....  1,741,000
2.  Erlös  von  Fabrik-Abgängen,  Miethe  für  Dienstwohnungen:e:e:e::::
  .  ..  11,600
Summe  Kapitel  10  1/752/600
11.  Allgemeine  Finanzverwaltung.
1.  inseinnahmen  der  Haupt  Oeposttenkaffe  zu  Kassel  und
der  Depositenkasse  zu  Chnunnn  .  .  ...  74,170

 

 

Seite  für  sich.
        <pb n="55" />
        Jahraang  I877.  Mr.  8484

 

 

Betrag
—  für
—/  Einnahmee.  1.  April
ES8  1877/78.
Mark.
Uebertrag  74,170
2—9.  Beiträge  der  Mitglieder  und  sonstige  statutenmäßige  Einnahmen
  geschlossener  Wittwen=  und  Waisen-Verpflehungämm#alten
  ...................................  693,130
10.  Einnahmen  des  vormaligen  Staatsschazts  ...  7,363/530
11.  eberschuß  des  vormaligen  Kurfürstlich  Hessischen  Hausschatzes
  zu  Kasiiilililil  .  148,235
12.  Zinsen  von  Staats-Aktivkapitalllen  ..  1,236,800
13.  Für  die  den  Tilgungsfonds  der  Staatsschulden  zu  überweisenden,
  zur  Konsolidation  eingegangenen  Schuldverschreibungen
  älterer  Anleihen  .  5,712,800
14.  Privatrenten-Ablösungskapitalien,  welche  nach  §.  62.  des
Gesetzes  vom  2.  März  1850.  Gesetz=  Samml.  S.  112.)
zur  Tilgung  von  Staatsschulden  bestimmt  sind  .  71,840
15.  Rente  von  der  Reichsbank  nach  §.  6.  des  Vertrages
wegen  Abtretung  der  Preußischen  Bank  an  das  Rcich
vom  17./I8.  Mai  1875.  (Gesetz  Samml.  S.  224.)0
16.  Geld-  und  Ordnungsstrafen  172,650
17.  Hetrenlose  Erbschafen  .  ..  116,620
18.  Beiträge  zu  den  Kassen-Verwaltungskosten  117,501
19.Vertragsmäßige  Entschädigungen  von  fremden  Regierunenn
  9,330
20.  JEinna  4#r  der  General-  Ordenskommissio  .  .  ..  4,650
21.  Einnahmen  der  Ober-Eraminationskommission  für  die
Prüfung  zu  höheren  Verwaltungsämterrn  60
22.  Miethen  für  Wohnungen  in  Dienstgebäuden  und  Entschädigungen
  für  Brennmaterial  (in  Berlin)  .  .  .  .  .  ..  1,800
23.  Rachahlenm  auf  früher  in  den  Hohenzollernschen  Landen
  gewährte  Vorschüsse  .  ..  .  ...  600
24.  NRückzahlungen  auf  die  nach  den  Gesetzen  vom  23.  De-Fbet
  1867.  (Gesetz  Samml.  S.  1929.)  und  vom
.  Maͤrz  1868.  (Gesetz-Sannnl.  S.  174)  zur  Abhülfe
des  Nolhstandes  in  Ostpreußen  gewährten  Darlehne  500,000
25.  Rückzahlungen  und  Zinsen  auf  die  in  Folge  des  Gesetzes
vom  24.  April  1873.  (Gesetz  Samml.  S.  185.)  zur
Beseitigung  des  durch  die  Sturmfluth  der  Ostsee  hervorgerufenen
  Nothstandes  bewilligten  Darlehne  16,278
Seite  .....  Id,105,721
        <pb n="56" />
        32

 

 

 

Betrag
—:  4  für
*  Einnahmee.  1.  April
S8  1877/78.
Mark.
Uebertrag  ..  .  ..  18,105,724
26.  JAndere  zufällige  Einnahmen  und  Ausgleichung  der
Schlußsummen  des  Staatshaushalts-Etats  554,289
27.  Ueberschuß  der  Verwaltung  des  Jahres  1875  1574,  215
28.  Kapitalien,  welche  aus  dem  Aufkommen  an  Flaggengeldern
  angesammelt  worden  siid  .  .  .  ..  7,000
29.  Bestände  der  r  ni  der  7  Posen  20,556
30.  Restbetrag  des  Landes  6a  s  für  die  Provinz
Preußen  von  etwa  .  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  .  ...  ....  .  ..  .  .  .  ..  35,000
31.  Aus  dem  ennsnn  .....  ..  .  .  ..  265,000
Summe  Kapitel  11.  .  .  .  .  .  34,761,784
Summe  I.  .....  —il
II.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.
12.  Verwaltung  für  Handel,  Gewerbe  und
Bauwesen.
1—16.  Verschiedene  Einnahmen  ..  1,373,  160
Summe  Kapitel  12.  für  sich.
13.  Porzellan-Mannfaktur.
1.  Aus  dem  Verkauf  der  Fabrikat  .  ..  534,600
2—3.  Verschiedene  Einmahmennnn  .  .  ..  .  ...  30,000
Summe  Kapitel  13  5564656
14.  Verwaltung  für  Berg.)  Hütten-  und  Salinenwesen.

.  Cergwerke.
1.  Fir  ProdukktttrH  62,975,591
2.  ekonomische  Nutzungen  und  sonstige  Einnahmen  .  .  ..  803,527

 

Seite.

 

65770S
        <pb n="57" />
        Betrag
—  ,  fuͤr
*7-2  Einnahme.  1.  April
E  8.  1877/78.
Mark.
Uebertrag.  63,779,118
Oüttenwerke.
3.  Für  Produkketttttaaaa  ...  23,640,675
4.  ekonomische  Nutzungen  und  sonstige  Einnahmen.  114,225
.  Halzwerke.
5.  Hr  Produsstt#########  .  4,798,  20
6.  ekonomische  Nutzungen  und  sonstige  Einnahmen  232,290
Cadcanstalten.
7.  Aus  dem  Badebetriebe  ...  111/782
8.  Oekonomische  Nutzungen  und  sonstige  Einnahmen  30,385
Göniglich  Preußische  und  Oerzoglich  Graunschweigische
dommunionwerke  am  Unterhart.
9.  Für  Produkkkt::######  .  ..  2,398,251
10.  Oekonomische  Nutzunen  ..  .  .  ..  11,657
Königlich  Prcußische  und  Fürsllich  Schaumburg-  ippesche
-  Ocsammt-Stkinhol)!knbckgwckkebeiObkculkicchcth
11.FürProdukte....··.....................·.·.......  1,176,000
12.  Oekonomische  Nutzunen  31,500
Andere  Einnahmen.
13.  HBergwerks-Abgaben  und  Steuern  und  Gefälle  auf
Grund  besonderer  Gesetze  und  Vertrüge  .  .  3,782,625
14.  Gebühren  und  Sportten  .  ..  3,/796
15.  Außerordentliche  Einnahmen  durch  den  Verkauf  von
Produkten,  Materialien  und  Inventarienbeständen  bei
denjenigen  Werken,  deren  Betrieb  für  Staatsrechnung
eingestellt  wirnd  10,500
16.  Sonstige  Einnahmen,  wie  ökonomische  Nutzungen  von
Dienstgebäuden  und  den  dazu  gehörigen  Ländereien,
für  verkaufte  Inventarienstücke  und  dergleichen  7,854
17.  Einnahmen  beim  Rückeinnahmefonds  auf  gewährte
unverzinsliche  Hausbau-Darlehne  an  Berg-  und
Hüttenleuneee  .  ..  .  .  ..  197,000
18.  Einnahmen  bei  den  bergtechnischen  Lehranstalten  .  4440
Summe  Kapitel  14  100,373,36
(Nr.  3484.)  7.
        <pb n="58" />
        Betrag
fuͤr
—  Einnahme.  1.  April
5  1877/°8.
Mark.
Verwaltung  der  Eisenbahn-Angelegenheiten.
15.  Niederschlesisch.  Märkische  Eisen  bahn.
1.  JUPersonenverkbenn  ...  8,400,000
2.Güterverkben  .  .  30,000,000
3—7.  Verschiedene  Einnahhzmhen  2,9000,000
Summe  Kapitel  15  41,300,000
16.  Vakat.
17.  Ostbahn.
1.  Lersonewoerkehr  ....................................  13,899,000
2.  üterverkbhernrn  25/412,000
3—7.  Verschiedene  Einnahen  1,459,000
Summe  Kapitel  17  40,800,000
18.  Westfälische  Eisenbahn.
1.  Personenverkbkbkbernrnrn  ...  ..  ...  ..  .  2,300,000
2.  Güterverkernrnn  .  ..  7,300,000
3—7.  Verschiedene  Ennahen  .  .  ..  934,000
Summe  Kapitel  18.  .  .  .  ..  10,034,000
19.  Saarbrücker  Eisen  bahn.
1.  Personenverkben  ...  1,000,000
2.  Güterverkbhrrenr  .  ..  7,200,000
3—7.  Verschiedene  Einnahmen  ..  .  .  ..  1,560,000
Summe  Kapitel  19  10,260,000
20.  Hannoversche  Eisen  bahnen.
1.  Versonenverkherrnrnrnn  .  ..  10,085,000
2.  Güterverkbren:  22,250,000
3—7.  Verschiedene  Einnahmzen  ....  .  ..  .  .  ..  2,165,000
Summe  Kapitel  20  34/500,000
21.  Frankfurt-Bebraer  Eisenbahn.
1.  Personenverkbenn  5,100,000
2.  Güterverkernrnrnrnrnr  8,991,000
3—7.  Verschiedene  Einnahhen  709,000

 

 

Summe  Kapitel  21.  .  .  .  .  .

 

Tœdd  ddõ
        <pb n="59" />
        Betrag
—  für
—*2  Einnahmee.  1.  April
8  1877/78.
Mark.
22.  Nassauische  Eisenbahn.
1.  Hers  onenverkbkberrnrn  ..  ..  .  .  ..  3,100,000
2.  üterverkbhben  ..  .  .  .  3,500,000
3—7.  Verschiedene  Einnamheeen  400000
Summe  Kapitel  22.  .  .  .  .  .  7,000,000
23.  Main"  Weser  Eisen  bahn.
1.  Lersonenperkhr  ....................................  2,700,000
2.  üterverkernnns:  5,000,000
3—7.  Verschiedene  Einnahen  .  ..  .  .  ..  558,000
Summe  Kapitel  23.  8,258,000
24.  Main-Neckar  Eisenbahn.
Antheil  an  dem  Reinertrage  .  ..  .  ........  ..  ..  ..  .  ..  .  .  ..  412,160
Summe  Kapitel  24.  für  sich.
25.  Wilhelmshaven-  Oldenburger  Eisenbahn.
Antheil  an  der  Brutto-Einname  282,000
Summe  Kapitel  25.  für  sich.
26.  Privat-Eisenbahnen,  bei  welchen  der  Staat
betheiligt  ist.
1.  Oberschlesische  Eisenboao  ..  2,698,472
2.  Coln-Mindener  Eisenbahn  .  .  .  .  ....  ..  ..  ..  ....  .  .  ..  .  .  ..  21,429
3.  Stargard-Posener  Eisenbahn  ..  .............  .....  ...  303,966
4.  Rechte  Oderufer--Eisenbahn  ..  ....  ..  ..  ........  ...  .  ...  76,795
Summe  Kapitel  26  3/100,662
27.1—4.  Sonstige  Einnahmen  229,470
Summe  Kapitel  27.  für  sich.
Summe  Kapitel  15.  bis  27.  .  .  .  ..  EI  ,
Sumine  II.  ..  .  ..  273/787/420

 

(Nr.  8434.)
        <pb n="60" />
        Betrag
c  für
--  Einnahmee.  1.  April
GE  r  1877/78.
Mark.
III.  Staats-Ministerium.
28.  Gesetzsammlungs-Amt  in  Berlin.
1.  Von  dem  Absatz  der  Gesetzammluinngng  .  .  ..  ..  172,500
2.  Vermischte  Einnahmzeeemm  ..  .  30
«  SummeKapite128.»..  172,530
29.  Deutscher  Reichs-  und  Preußischer  Staats.
anzeiger.
1.Von  dem  Debit  des  Anzeigrs  112,400
2.  Insertionsgebührten  .  .  .  ..  230,000
3.  Außerordentliche  Einnahhzmen  2,600
Summe  Kapitel  29  345,000
Summe  III  517,530
*  IV.  IJunstiz-Ministerium.
30.  1.  Gerichtskosten,  einschließlich  der  von  den  Gerichten  zu
verrechnenden  Stempel  und  baaren  Auslagen4s064,600
2.  Einnahmen,  welche  als  Emolumente  der  Beamten  zur
Verwendung  komen  1,956,201
3.Strafen  .  .  .  ...  1675,540
4.  An  Jurisdiktions-Beiträgen  ..  ......  ......  ...  ..  .  .  .  .  ..  5,550
5.  Antheil  an  dem  Arbeitsverdienst  der  gerichtlichen  Gefaungnnnen:
  483,330
6.  Miethen  und  sonstige  verschiedene  Einnahmen  .  .  120,079
7.  Justiz=  Offiziunten-Wittwenkasse  .  .  ...  ..  ..  72,600
Summe  IV.  .  .  ...  45,377,900
V.  Ministerium  des  Innern.
3111—2a.Verwaltung  des  Innnern  .  .  .  ..  .  .  ..  98,761
3—4.  HPolizei-Verwaltng  347,703
4a.  andgendarmeree  ..  39,310

 

 

 

485,774
        <pb n="61" />
        (Nr.  8484.)

 

 

Betrag
—  .  für
7  Einnahme.  1.  April
S  8  1877/78.
Mark.
.  Uebrktrag.....  485,774
5.  Strafanstalts=  r.  Verwaltng  .  ..  2,408,954
6.  Verwaltung  der  Regierungs-Amtsblätter  und  der  damit
verbundenen  öffentlichen  Anzeiger  200,995
7.  Für  Wohlthätigkeitszwecke  16,560
Summe  V.  ..  .  ..  3,112,292
VI.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Augelegenheiten.
32.  Landwirthschaftliche  Verwaltung.
1.  Kosten  und  andere  Einnahmen  bei  den  Auseinandersetzungs.
  Behördeen  ..  .  .  ..  1,735,225
2.  Beiträge  fremder  Regierungen  pr  den  Generalkosten
der  Auseinandersetzungs-Behörden  16,500
3.  Einnahmen  bei  den  landwirthschaftlichen  Lehranstalten.  399,888
4.  Einnahmen  bei  den  Thierarzneischulen  ..  97,070
5.  Rückzahlungen  und  Zinsen  der  aus  den  Miliorationsfonds
  gewährten  Darlhee  295,890
6.  Rückeinnahmen  auf  Darlehne,  welche  zur  Beseitigung
der  Sturmfluthschäden  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
24.  April  1873.  (Gesetz=  Samml.  S.  185.)  bewilligt
worden  sinnddd  ..  .  ..  ..  .  ..  10,269
6GaRaückeinnahmen  auf  Darlehne,  welche  zur  Beseitigung
der  durch  die  Frühjahrshochfluthen  des  Jahres  1876.
bewirkten  Schäden  2c.  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
22.  Juli  1876.  bewilligt  worden  sid  .  ..  1,000
7.  Einnahmen  bei  der  Deichverwaltuunng  11,618
8.  Sonstige  Ennahen  2,540
Summe  Kapitel  32.  2,570,000
33.  Gestütverwaltung.
1—5.  Hatgestübe  .......................................  588,540
6—10.|Landgestütt:  .  .  .  1,282,230
11.  Centralverwaltnngg  13,500
Summe  Kapitel  33.  .  .  .  ..  1,884,270
Suinme  VI....  ..!  4454,270
        <pb n="62" />
        Betrag
für
-  2  Einnahme.  1.  April
E  5  1877/78.
Mark.
VII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinol-Augelegenheiten.
34.  J.  Evangelischer  Kults  ..  46,908
2.  Katholischer  Kults  .  ..  6,730
3.  Oeffentlicher  Unterricht  ..  ..  ..  .  .  .  ..  ...  ...  ..  ........  .  ..  1,157,089
4.  Kultus  und  Unterricht  gemeinnunn  .  .  ..  2,206
5.  Medizinalwesen  93,325
6.  Centralverwalttgggg  .  ..  19,006
Summe  VII  .  #
35.  VIII.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten  4,500
O„  Summe  Vlll.  für  sich.
Dazu:  Summe  VII.  Ministerium  der  geistlichen  2c.
Angelegenheiten  ..  1,365,264
-  VI.  Ministerium  für  die  landwirth-  ·
schaftlichenAngele,enheiten....4,454,270
-  V.Ministeriumchnnern.......  3,112,292
IV.  Justiz-Ministerium  .  ........  ...  45,377,900
III.  Staats-Ministerin  517,530
"  II.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
  und  öffentliche  Arbeiten.73,787,  420
-  I.  Finanz-Ministerim  323,019,238
Summe  der  Einnahme  Pui
        <pb n="63" />
        27dç  Darunter
5  Ausgabe.  1.  Aril|  fürftig
.  F  –  llend.
5  1877/768.  wegfa
Mark.  Mark.
Dauernde  Ausgaben.
A.  Betriebs-)  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten
  und  Lasten  der  einzelnen  Einnahmezweige.

I.  Finanz-Ministerium.
1.  Domainen.
1—3.  Besoldunen  .  ...  .  ..  390,117  23,584
3a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  27,620  2,640
4—7.  Andere  persönliche  Aussasgn  397,968  27,911
8—10.  Dienstaufwands-Entschädigunen  131/500  3,150
11.  Zur  Entlastung  der  Domainen  und  zum  Ankauf  von
Grundstüken  ..  ..  .  ..  75,000  —
12.  Kosten  der  geistlichen  und  Schul-  Verwaltung  .  .  272,900  633
13.  Zahlungen  an  Armen-Anstalten  und  milde  Stiftungen  101,356  1,928
14.  Zu  Almosen  und  Unterstützunen  70,000  659
15.  Zinsen  von  Passiv-Kapitalien,  Passiv·  Renten,  sonstige
Abgaben  und  Lasten  .  .  ..  .  .“.  736,383  301,609
16.  3  Remissinnen  ...  .  .  ..  1,500  600
17.  ur  Unterhaltung  und  zum  Neubau  der  Domainen-Gebäude,
  sowie  zu  Wege.,Brücken.,  Ufer  und  Wasserbauten12,499,  400  —
18.  Zu  Vermessungen  und  Bonitirunggen  25,000  —
19.  Kosten  in  Auseinandersetzungs-Angelegenheiten  und
Prozessen  ........................................  90,000  —
20—22.  Betriebskosten  für  administrirte  Grundstücke,  Bäder  und
Mineralbrunen  1,588,492  6,000
23.  Ausgaben  der  Festungs-Revenüenkassen  .  .  404  —I
24.  Vermischte  Ausgsen  161,170  120
Summe  Kapitel  1.  ..  .  ..  6,568,8101  368,834
Jahrgang  1877.  (Nr.  8484.)  8
        <pb n="64" />
        40

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
*  “  für  kürfti
E  E  Ausgabe.  1.  April  9
*  .  18778.  wegfallend.
S  '
Mark.  Mark.
Forsten.
2.  Kosten  der  verwaltung  und  des  SHetriebes.
1—4.  Besoldunen  5,834,672  22,198
4a.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  ..  .  .  ..  98,200  —
5—8.  Andere  persönliche  Ausgaen  2,371,410  —
9-13.  Dienstaufwands-  und  Miethsentschädigungen.  ..  ..  .  .  ..  1,786,7761  101,010
14.  Für  Werbung  und  Transport  von  Forstproduktern095,000  —
15.  Zur  Unterhaltung  und  zum  Neubau  der  Forstdienstgebäude,
  sowie  zur  Beichaffung  noch  fehlender  Forstdienstgebäude
  für  Oberförster  und  Forstschutzbeimte.  2),024,000  —
16—17.  Zur  Unterhaltung  und  zum  Neubau  der  öffentlichen
Wege,  sowie  zu  Wasserbauten  in  den  Forsten  1,237,440  —
18.  JZu  Forstkulturen  und  zur  Verbesserung  der  Forstgrundstücke,
  zum  Bau  und  zur  Unierhaltung  der  Holzab—
fuhrwege  und  zu  Forstvermessungen  und  Betriebsreguliruggen
  3,670,200  —
19.  Jagd-Verwaltungskosten  76/,000  20,350
20—26.  Betriebskosten  der  Nebenbetriebs--Anstaltten  806,437  —
27.  Zur  Bezeichnung  und  Berichtigung  der  Grenzen,  zu
Separationen,  Regulirungen  und  Prozeßkosten  188,500  —
28.  Holzverkaufs=  und  Verpachtungskosten,  Botenlöhne  und
sonstige  kleine  Ausgaben  der  Lokalverwaltung  ..  140,000  —
29—31.  Vermiscl-  Ausgaen  620,665  —
Summe  Kapitel  2.  ..  ...  25),949,300  143,558
3.  Zu  sorstwissenschastlichen  und  Lehrzwecken.
1—2.  Besoldunen  ..  ...  .  .  ..  66,450  —
2a·ZuWohnungsgeldzuschüssenfürdieBeamten........  4,740  —
3—4.  Andere  persönliche  Ausgabggen  23,000  —
5.  Sächliche  Aussabhen  66,510  —
Summe  Kapitel  3.  ..  ...  160,700  —
4.  Allgemeine  Ausgaben.
1.  Kommunal-  und  Reallasten  .  ...  530,000  —
2.  Abösungsrenten  und  zeitweise  Vergütungen  an  Stelle
von  Naturalabgaben  410,000  —
Seite  .....  940,000  —
        <pb n="65" />
        41

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

g  Darunter
!-  Ausgabe.  1.  Aril!  künftig
2  p  I#
6  "  187  7/78.  wegfallend  .
Mark.  Mark.
Uebertrag  ..  .  ..  940,000  —
3.  JZu  Unterstützungen  für  ausgeschiedene  Beamte,  sowie  zu
Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
Waisen  von  Beamen  .  ..  210,000  —
4.  Zum  Ankauf  von  Grundstücken  zu  den  Forsten  ....  ..  1,050,000—1  —
Summe  Kapitel  4.  ..  ..  .  2,200,0001
Summe  Kapitel  2.  bis  4..  28/310,000  143,558
5.  Direkte  Steuern.
1—5.|Besoldunen  ..  2,764,950  52,860
5a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  435,000
6—10  a.  Andere  persönliche  Ausgaben  564,968  4,287
11—16.  Sonstige  hosten  der  Veranlagung  und  Erhebung  4,391,09  —
17  -23.  Sãchliche  und  vermischte  Ausgaben  ......  ..  .  ..  ..  .  ..  955,773  468
Summe  Kapitel  5.  9,112,000  57,615
Indirekte  Steuern.
6.  Central-Stempelverwaltung.
1.  Besoldunennn  ......  ...  .  ..  20,790  150
la.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  3,780  —
2.  JAndere  persönliche  Auögaben  ...........  .....  ...  ..  ..  900  —
33.  Sächliche  Aussaaoen  ..  47,000  —
Summe  Kapitel  6.  .  .  .  ..  72,470  150
7.  Provinzial-Steuerverwaltung.
1—3.  Besoldunen  ..  1,409,728  3,838
3a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  198,000  —
4—6.  Andere  persönliche  Ausgabgn  .  .  .  ..  111,675  —
7  8.  Sãchliche  Ausgaben  ..  .  .....  ...........  .....  ...  .  ...  232,997  —
Summe  Kapitel  7.  ..  ...  1,952,400  3,838
8.  JSoll-  und  Steurrerhebung  und  Kontrole.
1—5.  Besoldunen  ..  ..  .  .  .  13,031,1051  74,701
6.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  ..  1,200,000  —
7—8.  Andere  persönliche  Aisgabn  ...  513,678  —
9—11.  Sächliche  Ausgggben  .  ...  2,493,117  —
SummeKapitc18......  17,237,900  74,701
Nr.  8484.)  87
        <pb n="66" />
        —  42  —

 

 

Buns  Darunter
—  Ausgabe.  #künftig
—  8  1.  April  wegfallend.
SS  187778.
Mork.  Mork.
9.  Allgemeine  Ausgaben.
J.  Zuaußerordentlichen  Remunerationen  und  Unterstützungen
für  die  Zoll.  und  Steuerbeamten,  mit  Ausschluß  der
Beamten  bei  den  Provinzial-Verwaltungen  486,300  —
2.  LU  Unterstützungen  für  ausgeschiedene  Beamte,  sowie
u  Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
aisen  von  Beamten  ...  600,000  —
3.  Dispositionsfonds  zu  unvorhergesehenen  kleinen  Ausgaben
  für  die  Provinzial-  Steuerbehörden  2,400  —
44.  Lur  Unterhaltung  von  Dienstgebäuden  mit  Ausschluß
rößerer  Neubauten,  sowie  zur  Anschaffung,  Unterbalbng
  und  Ausrüstung  der  Fähren  und  aller  Wasserfahrzeuge,
  welche  nicht  zu  den  Zollkreuzern  und  Wachtschiffen
  gehöbhn  .  .....  .  ....  480,800  —
5.  Sur  Anschaffung,  Unterhaltung  und  Ausrüstung  der
Zollkreuzer  und  Wachtschisseee  .  .  .  .  40,200  —
6.  JZu  Umzugskosten  und  Mieths  ·  Entschädigungen  bei  Versetzungen
  .  .  .  .  126,600  —
7.  Zu  i  ....................................  9,000  —
8.  JZu  vermischten  Ausgaben  (einschließlich  der  Ausgaben
aus  den  in  Frankfurt  a.  d.  O.  erhobenen  Meßabgaben)  91,020  —
9.  Zur  Bewaffnung  der  Grenz-  und  Steueraufseher,  zu
Dienstbekleidungszuschüsen  für  dieselben,  sowie  zur
Unterdrückung  des  Schleichhandls  455,710  —
Summe  Kapitel  9  2,292,030  —
Summe  Kapitel  6.  bis  9.  .....  21/554,800  78,689
10.  Lotterie.
1.  Besoldunen  ..  .  .  ...  45,300  —
1!1an.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  7,200  —
2—3.AnderepersönlicheAusgaben........................  4,614  —
EEEEEEII  31,886  —
Summe  Kapitel  10  S5,00oö  –
11.  Seehandlungs-Institut.

 

 

Die  Verwaltungskosten  im  Betrage  von  218,027  Mark
werden  aus  den  Einnahmen  des  Instituts  bestritten.
        <pb n="67" />
        43  —

 

 

Betrag  Darunter
—  für  fünft.
z  Ausgabe.  1.  Äpril  nftig
S  wegfallend.
85  1877/788.
Mark.  Mark.
12.  Münzen.
1.  Besoldueen  117,/600  —
La.  Zu  Wohnungsgeldzu  rWb-m  für  die  Beamten  10,128
2—4.  Andere  persönliche  Ausgaben  9,060  —
5.  Sächliche  Verwaltungsausgabgnn  ...  23,742  —
6—8.  Betriebskosen  .  .  ..  415,740  —
9.  Zur  Unterhaltung  der  Gebäude,  sowie  zur  Bestreitung
der  Abgaben  und  Lasten  derselbkben  13,710  —
SummeKapttell2·.....  589,9807  —
13.  Staatsdruckerei.
1.  Besoldunen  .  .  ..  .  .  ..  26,250  1,200
La.P  7  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  3,300  —
2—10.  Sonstige  Ausgaben  der  Verwaltung  und  des  Betriebes  10017,750  —
Summe  Kapitel  13.  .  .  .  ..  1200
Summe  I...  67,271,890  649,896
II.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.
14.  Porzellan-Manufaktur.
1.  Besolduen  ..  46,200  —
1a.  Zu  Wen  afüs  für  die  Beamten  .  .  2,700  —
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  12,530  —
3—6.  Sächliche  Aussaabn  .  ..  .  .  ..  475,530  —
Summe  Kapitel  14  536,960  —
Verwaltung  für  Berg-,  Hütten-  und  Salinenwesen.
Betriebskosten.
15.  Bergwerke.
1.  Besoldunen  647,250  6,450
1a.u  Wohmungsgelischüss  een  für  die  Beamten  .  .  29,100  —
23.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  ..........  ..  .  .  .  ..  .  ...  93,284  —
Seite  .....  769,634  6,450

 

(Nr.  8484.)
        <pb n="68" />
        44

 

 

*2  Darunter
—5  Ausgabe.  1.  Mril  künftig
3  .  p  wegfallend
Ss  1877/78.  "
Mark.  Mark.
Uebertrag  ...  ..  769,634  6,450
4—5.  Siächliche  Verwaltungsausgaben  .  ..  219,014  —
6.  Betriebslöhne  und  Betriebsunkosten  33,883,560  —
7.  Betriebsmaterialien  und  Utensilien  ..  .............  ...  9,148,132  —
8.  Debitskoseenn  .  ..  1,487,808  —
9.  Zu  Neu-  und  Erweiterungsbauten,  sowie  zur  Neuherstellung
  und  Erweiterung  von  Betriebsanlagen73900  —
10..  Sonstige  Baukosten  «.·........................  1,609,403  —
11.  JAbgaben,  Grundentschädigungen  und  Landerwerb  ..  .  ..  1,852,635  —
11a.  JAntheil  ber  Stadt  Berlin  an  dem  pro  1876  und  im  «
1.  Ouartal  1877  erzielten  Ueberschuß  des  Kalksteinbruchs
  zu  Rüdersdo4  .  .  .  .  100,000  —
12.  JZuschüsse  zu  Knappschaftskassen  und  Ausgaben  auf  Grund
des  Haftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871.  .......  .  ..  1,314,222  —-SummeKapitec15..»..
  52,958,508  6,450
16.  Hütten  werke.  «  »
1.Besoldungen.......................................  174,375  —
la.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  3/504  —
2—3.  UAndere  persönliche  Ausgasn  19,740  —
4—5.  Sächliche  Verwaltungsausgahen  29,895  —
6.  Betriebslöhne  und  Betriebsunkosten  1,673,370  —
7.  Betriebsmaterialien  und  Utensilen  19,034,440  —
8.  „Debitskosenn  84,110  —
99.  u  Neu=  und  Erweiterungsbauten,  sowie  zur  Neuherstellung
  und  Erweiterung  von  Betriebsanlagen  74,810  —
10.  ESonstige  aukosten  ................................  310,180  —
11.  Abgaben,  Grundentschädigungen  und  Landerwerb.  20,824  —
12.  Zuschüsse  zu  Krappsschaftskfken  und  Ausgaben  auf
Grund  des  Haftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871.  58,272  —
Summe  Kapitel  16  m——
17.  Salzwerke.
1.  Besoldunen  .  ..  ..  ...  .  .  ..  152,600  —
la.  Zu  Wohnungsgeldzuschuͤssen  für  die  Beamten  2,400  —
2—3.  Andere  persönliche  Ausgaben  15,560  —
4—5.  Sechliche  Verwaltungsausgaben  —

 

 

 

 

 

23,  715
193  5.—
        <pb n="69" />
        Betrag  Darunter
E  für  künfi
Ausgabe.  1.  Mril.  ünftig
“  .  Sebriwe  fallend
%  1877/78.  wegsallend.
Mark.  Mark.
Uebertrag  ..  ..  .  195,275  —
6.  Betriebslöhne  und  Betriebsunkosten  1,256,780  —
7.  Betriebsmaterialien  und  Utensillen  1,617,110  —
8.  Oebitskosen  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  305,610  —
9.  Zu  Neu=  und  Erweiterungsbauten,  sowie  zur  Neuherstellung
  und  Erweiterung  von  Betriebsanlagen  209,620  —
10.Sonstige  Baukosen  .  .  271,1553—
11.  Abgaben,  Grundentschädigungen  und  Landerwerb..  371,330  —I
12.  Zushufs  zu  Knappschaftskassen  und  Ausgaben  auf
Grund  des  Haftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871.  85,960  —
Summe  Kapitel  17.  ..  ...  4,312,840  —
17.  Badeanstalten.
1.  Lonorar  Remunerationen  und  Kopialtken  3,286  750
2—3.  achliche  Verwaltungsausgaben  3,955  —
4.  Betriebskosfseen  ...  47,835  —
5.  Zu  Neu-  und  Erweiterungsbauten,  sowie  zur  Neuherstellung
  und  Erweiterung  von  Betriebsanlagen.  25/,916  —
6.  Sonstige  Baukosten  ..  .  ...  31,090  —
7.  JAbgaben  und  Grundentschädigun  en  ..  5905  —
7a.  insen  und  Amortisation  der  auf  dem  Bade  Oeynhausen
haftenden  und  vom  Staate  übernommenen  Schulden  25,100  —I
8.  Leistungen  an  die  Knappschaftskasse  und  sonstige  Ausgaben....................................·......
  4,390  —
Summe  Kapitel  17a.  ..  .  ..  142,167  750
17b.  Werke,  welche  mit  anderen  Staaten  gemeinschaftlich
  betrieben  werden.
A.  föniglich  Preußische  und  Zerzoglich  Graunschweigische
Herg-  und  Züttenwerke  am  Unterharz.
1.  Besoldunenn  30,086  1,714
la.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  754  —
2—3.  Andere  persönliche  Auissaben  2,966  —I
4—5.  Sichliche  Verwaltungsausgaben  .  5,771  —
6.  Betriebslöhne  ac.  ......  .......  ...  ....  .  .  .  ..  .  ...  410,744  —
Seite  .....  450,321  1714
        <pb n="70" />
        46

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*5  Darunter
2  Ausgabe.  I.  April.  künftig
"-*  1877/78.  pegfallend.
S8  76.

Mark.  Mark.
Uebertrag  ..  450,321  1,714
7.  Betriebsmaterialien  und  Utensilln  1,286,  856  —
8.  Debitskossen  .  ..  38,942
9.]Zu  Neu-  und  Erweiterungsbauten,  sowie  zur  Neuherstellung
  und  Erweiterung  von  Betriebsanlagen  67,657  —
10.Sonstige  Baukostteen  89,349  —
11.  JAbgaben,  Miethen,  Grundentschädigungen  und  Landerwerb............................·.............
  3,268  —
12.  Zuschüsse  zu  Knappschaftskassen  und  Ausgaben  auf
Grund  des  Haftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871.  17,274
13.  Pensionen  und  Unterstützungen  für  Pensionairs,  Wittwen
und  Waisen  13,040
14.  Sonstige  Verwaltungs-  und  Betriebsausgaben  6,801
Summe  A.  .  .  ...  1,973,508  1,714
B.  Königlich  Preußische  und  Frürstlich  Schaumburg  (ippesche
SGesammt-Steinkohlenbergwerke  bei  Obernkirchen.
15.  Besoldunen  .  .  ..  .  .  ...  11,975  —
15a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  720  —
16  —17.  Andere  persönliche  Ausgaben  ....  .....  ......  .  ...  .  ...  1,905  —
18  -19.  Sãchliche  Verwaltungsausgaben  7,100  —
20.  Betriebslöhne  ꝛc.  ....  ....  ..  ..  ........  ......  ....  .  ...  512,020  —
21.  Betriebsmaterialien  und  Utensilln  100,000  —
22.  Debitskosen  ..  37,570  —
23.  Zu  Neu-  und  Erweiterungsbauten,  sowie  zur  Neuherstellung
  und  Erweiterung  von  Betriebsanlagen  2c.  65,000  —
24.  Sonstige  Baukosen  28,655  —
25.  Abgaben,  Miethen,  Grundentschädigungen  und  Landerwbbeeeeeee-t
  29,000  —
26.  Zuschüsse  zu  Knappschaftskassen  und  Ausgaben  auf
Grund  des  Haftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871.  15,000  —
27.  Pensionen  und  Unterstützungen  für  Pensionairs,  Wittwen
und  Waiisen  ..  2,650  —
28.  sSonstige  Verwaltungs-  und  Betriebsausgaben  .....  ..  905  —
SummeB......  812,500I-—
SummeKapitct17h......  2,786,-008I  1,714
        <pb n="71" />
        Betrag  Darunter
*  —  Ausgabee.  1  H  künftig
2  F  1877/78.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Dderwaltungskosten.
18.  Ministerial-Abtheilung  für  das  Bergwesen.
1—4.  Besolduggen  121,890  5,400
4a.  Zu  —  für  die  Beamten  19,800
5—6.  Andere  persönliche  Ausgabhben  16,650  —
7—9.  Sichliche  Verwaltungsausgabhen  27,460
Summe  Kapitel  18..  185,800  5,400
19.  Ober-Bergämter.
1—5.  Besoldunen  ..  689/655  4,335
5a.  Zu  —  für  die  Beamten  ..  86,376  —
6—7.  Andere  persblihe  Ausgaggn  ..  196,900  1,350
8—10.  Sichliche  Verwaltungsaussaben  293,346  —
Summe  Kapitel  19  1,266,277  5/685
20.  ——  Lehranstalten.
1.Bs.......................................  119,700-—
la.8u  Wohnungsgeldzuschussm  für  die  Beamten  18,720  —
2—4.  Andere  persönliche  Ausgahennn  66,310  —
5—8.  Scchliche  Ausgseen  .  .  ..  114,216  —
9—10.  Sonstige  Aussaoen  .  ..  52,104  —
Summe  Kapitel  20  371,050  —
21.1—10  Sonstige  Verwaltungs-  und  Betriebsausgaben
  ..  .  531/475  4,374
Summe  Kapitel  21.  für  sich.
Summe  Kapitel  15.  bis  21..  r*  24,373
Jahreeng  1877.  (Tr.  8464)  9
        <pb n="72" />
        48

 

 

 

 

 

 

»  Väter  Darunter
Z  H  Ausgabe.  1.  April  ni
—  187/78.  wegfallend.

Mort.  Mork.
Verwaltung  der  Eisenbabnangelegenheitt
22.  Niederschlesisch-Märkische  Eisenbahn.
1—4.  Besoldunen  ...  .  ...  .  .  ..  5,285,370  3,975
4a.  Zu  Vehnadhlnsdiin  für  die  Beamten  ..  815,000  —
5—7.  Andere  persönliche  A  töpaben  .......................  3,750,550  350
8—9.  Seächliche  Verwaltungskosten  ..  2,211,060  —
10—11.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen.  5/374,000  —
12—14.  Kosten  des  o  .........................  4,944,400  —
15—19.  Sonstige  vermischte  Aussabhben  .  .  ..  2,304,620  —
Summe  Kapitel  22.  24,685,000  4,325
23.  Vakat.
24.  Ost  bahn.
1—4.  Besoldunen  .  .  ..  5,985,137  36,105
4a.  Zu  Weeneüfen  für  die  Beamten  ..  755,700  —
5—7.  Andere  persönliche  Ausgabgen  .  ..  3,928,300  —
8—9.  Sechliche  Verwaltungskossen  .  .  .  ..  2,524,700  —
10—11.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  .  .  5/476,200  —
12—14.  Losten  des  aaranor  .........................  7,312,900  —
15—19.  Sonstige  vermischte  Aussabhen  .  .  .  .  .  122  „063  —
Summe  Kapitel  24.  .....  27,210,000  36,105
25.  Westfälische  Eisenbahn.
1—4.Besoldunen.......................................  1,764,575  22,260
4a.  Zu  Whüfen  für  die  Beamten  182,880
5—7.  Andere  berhe  tsgaben  .......................  993,360  —
8—9.  Sächliche  Verwaltungskosten  550,000  —
10—11.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  .  .  1,836,000  —
12—14.|Kosten  des  ahmtanhpor  .........................  1,620,000  —
15—19.  Sonstige  vermischte  Ausgahen  639,185  —
Summe  Kapitel  25  7,586,000  22,260
        <pb n="73" />
        —  49

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
für  künftl
-  Ausgabe.  1.  April  nftig
Mark.  Mark.
26.  Saarbrücker  Eisenbahn.
IA4.  JBesoldungen  .  ..  ...........  ..  ..  ........  ..  ...  .  .  ..  .  .  ..  1,373,913  26,666
4a.  JZu  Wohinngegedschün  für  die  Beamten  ..  138,050  —
5—7.  Andere  persönliche  Ausgabben  6609.  484  —
8—9.  Sächliche  Verwaltungskosten  .  ..  383,534  —
10  —-11.  IUnterhaltumg  und  —  der  Bahnanlagen  1,068,520  —
12—14.  Kosten  des  Bahntranspors  ..  .  .  ..  1,882,230  —
15—19.Sonstige  vermischte  Aussaben  857,260%  —
Summe  Kapitel  26  6,373,000  26,666
27.  Hannoversche  Eisenbahnen.
1—4.  Besoldunen  ..  4,674,682  47,460
4a.  Zu  Wohn  ungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  658,600  —
5—7.  Andere  persönliche  Ausgabhen  .  ..  3,592,100  4,653
8—9.  Sechliche  Verwaltungskosten  .  ...  1,551,300  1,500
10—11.  Lnterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen.  3,499,700
12—14.Kosten  des  Bahntranspors  ....  .  .  ..  5,499,500  —
15—19.  Sonstige  vermischte  Ausgahngn  3,659,  1181  —
Summe  Kapitel  27  23,135,000  53,613
28.  Frankfurt-Bebraer  Eisenbahn.
1—4.  Besoldunen  ..  1,899,739  3,225
4a.  JZu  Wüne  für  die  Beamten  196,600  —I
5—7.  Andere  persönliche  Ausgaben  1,403,480
8—9.  Sechliche  Verwaltungskosten  .  ..  845,150  6,400
10—11.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  1,726,300
12—14.  Kosten  des  Bahntransportss  .  ....  ...  2,239,500  —
15—19.|Sonstige  vermischte  Ausgahen  ...  1.475,  231
Summe  Kapitel?  28.  .....  9,790,000  9/,625
29.  Nassauische  Eisen  bahn.
1—4.  Besoldunen  ..  .  ...  1,397,709  6,429
4a.  Zu  Lc  eb,  sen  für  die  Beamten  156,000
5—7.  Andere  berferche  usgobe  en.......................  601,000  —
8—9.  Sächliche  Verwaltungskosten  420,800  —
Seite  .....  2,575,509  6,429
(Nr.  8484)  9
        <pb n="74" />
        Summe  Kapitel  32..

 

 

 

 

 

 

 

 

Baes  Darunter
2  Ausgabe.  1.  Vrril.künftig
5  1872/8.wegfallend.
2  —
Uebertrag  2,575,509  6,429
Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  895,200  —
Kosten  des  ansnantbon  .........................  883,000  —
Sonstige  vermischte  Ausgaben  246,291  —
Summe  Kapitel  29.  .....  4,600,000  6,429
30.  Main-Weser  Eisen  bahn.
Besoldugen  .  ..  1,125,651  56096
Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  155,000  —
Andere  berföyliche  Ausgaggg  791,300  —
.ächliche  Verwaltungskosten  464,700  1,351
.Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  1,385,900  —
.  Kosten  des  asntantorn  .........................  1,090,600  —
.SonstigevermichteAusgaben.......................  559,849  —1
Summe  der  Betriebskosten  5,573,000  57,447
Großherzogli  er  Antheil  an  dem  BetriebsüberulS
  alich  vessch  ......  .......................  850,000  —
Summe  Kapitel  30.  .....  6/423,000%  57/447
31.  Main-Neckar  Eisenbahn.
Beseldun  Szulagen  2c.  für  die  von  der  vormals  freien
tadt  #n  ctt  angestellten  Beamten  42,328  —
22.  An  die  Stadt  Frankfurt  a.  M.  zu  entrichtende  Kommunal-Einkommensteeeer
  ..  2,500  —
SummeKapitelZl·...»  44,828  —
32.  Privat-Eisenbahnen,  bei  welchen  der  Staat
betheiligt  ist.
J.  Oberschlesische  Eisenba  n............................  101,027  —
2  CölniMindenerisenahn...............·..........  115,545  —
3.  JEStargard-  Posener  Eisenbahn  .......  .......  .....  .  ...  300,226  —
4—13.  Zinszuschüsse  für  Privat-  senkahnen  für  welche  die
Zinsgarantie  unmittelbar  auf  die  Staatskasse  übernommen
  ist  5,689/700  —

 

 

6,  106,498
        <pb n="75" />
        51

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

·  Bäfrag  Darunter
E  Ausgabe.  1.  April  künfig
5  187/8.wegfallend.

Marc  Mark.
33.  Centralverwaltung  und  Eisenbahn-Kommissariate.

1—8.  Besolduggen  522,000  —

9.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  87,960  —
10—15.  Andere  persönliche  Ausgaben  ...  145,350  —
16—19.  Sächliche  und  vermischte  Aussaben  ..  147,000  —

20.  Kosten  der  Voxarbeiten  zu  neuen  Eisenbahnen  150,000  —

21.ZuKommunikationsanlagemwelchedemCölniMindener

EisenbahnunternehmenVerkehrbringcn............  9,969  —
Summe  Kapitel  33.  .  .  .  ..  1,062,279  —

Summe  Kapitel  22.  bis  33.  .....  117,015,60551640

Summe  II.  .  .  ...  202,080,0101  240,843

III.  Staats-Ministerium.
34.  Gesetzsammlungs-Amt  in  Berlin.
1.  Besoldunen  .  .  21/375  —
1a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  4,200  —
2—3.  Andere  persönliche  Aussabhen  ..  2,600  —I
4.  Seächliche  Ausgagggg  .  .  .  .  ..  136,000  —
Summe  Kapitel  34  164,175  —
5.  Deutscher  Reichs-  und  Preußischer  Staats-Anzeiger.


1—2.  Besolduien  ..  .  .  ..  21,450  —
2a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  2,940  —
3—4.  Andere  persönliche  Ausgabggen  41,390  —
5—7.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  279,220  —
Summe  Kapitel  35  345,000
Summe  III  .  .  .  509,175  —

Dazu:  -  II.  .  .  .  ..  202,090,0101  240,843

-I......  67,271,890649,896

SummeA.Betkiebs-2c.Auggabc-1»...  269,871,075l  890,739

Nr.  8484.)
        <pb n="76" />
        52

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
1  für  *
-8Z  Ausgabe.  1.  Äpril  nftig
Mark.  Mark.
B.  Dotationen.
36.  Zuschuß  zur  Rente  des  Kronfideikommißfondddddds..
  .  .  .  .  .  .  ..  4,500,000  —
Summe  Kapitel  36.  für  sich.
Oeffentliche  Schuld.
37.  Derzinsung.
1—8.  Schulden  der  alten  Landestheile  und  des  Gesammtstaats
seit  186.-  42091,385  —
9—14.  Schulden  der  neuen  Landestheill  3,033,426  —
Summe  Kapitel  37.  45,124,811  —
38.  Tilgung.
1—5.  Schulden  der  alten  Landestheile  und  des  Gesammtstaats
seit  1136.  14,  42,  31—
6—11.  Schulden  der  neuen  Landestheilll  2,790,601  —
Summe  Kapitel  38.  .....  17,213,140  —
39.  düosten  der  unverzinslichen  Schuuidllll  3,000  —
Summe  Kapitel  39.  für  sich.
40.  akuten·...............................................  1,344,428A  —
Summe  Kapitel  40.  fuͤr  sich.
41.  derwaltungskosten.
1—4.  Besoldunen  291,450  1,875
5.  Zu  nb  für  die  Beamten  55,050  —
6—7.  Andere  persönliche  Ausgaggn  .  ..  17,100  —I
8—9.  Saächliche  Ausgaben  ................................  78,991  —
Summe  Kapitel  41.  .  .  .  ..  442,621  1,875
Summe  Kapitel  37.  bis  41  64,128,000  1,875
        <pb n="77" />
        Betrag  Darunter
für  künftt
—  Ausgabe.  1.  April  nftig
5555.  „n  wegfallend.
8  1877/78.
—  —
Beide  Häuser  des  Landtages.
4.  Herrenhaus.
1.  Besolduneen  ..  .  ..  ..  .  .  ..  27,150  900
1a.  u  Wohmungsgelsguschüsten  für  die  Beamten  2,700  —
2—3a.  Andere  persönliche  Ausgabn  44  10  —
4—6.  Siächliche  Aussabbn  ..  88,350  —
SummeKapttel42..»»  163,110  900
43.  Haus  der  Abgeordneten.
1.  Besoldunen  .....  ..  .  .  ..  .  52,050  —
1a.Zu  Wehmungsgeldzuschüsten  für  die  Beamten  ..  8,220  —
2—3a.  Andere  persönliche  Aussaben  54,510  —
4—7.  Scächliche  Aussaaeen  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  0089740  5,000
Summe  Kapitel  43  1,204,520  5,000
Summe  Kapitel  42.  und  43.  ..  ...  1,367,630  5,900
Summe  B.  Dotationen  69,995,630  7,775
C.  Staatsverwaltungs-Ausgaben.
I1.  Staats-Ministerium.
44.  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
1—4.  Besolduien  ....  145,800  8,700
4a.  Zu  Wetcfe  für  die  Beamten  17,160
5—7.  Andere  persönliche  Aussabhen  14,250  —
8—12.  Sechliche  und  vermischte  Aussabn  ..  108,300
Summe  Kapitel  4  .  285,510  8,700
45.  Staats--Archive.
1—4.  Besoldunen  ....  ..  .  ..  164,160  150
4a.  Zu  Wbefhü  für  die  Beamten  21,468  —
5—6.  Andere  persönliche  Ausgsaben  25,800  —
7—10.  Seächliche  und  vermischte  Aissabn  64,852  —
Summe  Kapitel  45.  .....  76280  150
        <pb n="78" />
        —  54  —

 

 

 

 

 

 

 

 

27  Darunter
S.  —  Aus  gabe.  1.  April  knftig
1877/78.  wegfallend.

Mark.  Mark.
46.  General-Ordenskommission.
1—2.  Besoldugen  39,750  —
2a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  8,160  —
3—4.  Andere  persoönliche  Ausgaben  ..  .......  ......  ..  .  .  ..  3,900  —
5—7.  Sächliche  und  vermischte  Aussahen  136,476  51,276
Summe  Kapitel  416  188,286  51,276
47.  Geheimes  Civilkabinet.
1—3.  Besoldunen  .  ..  .  .  ..  76,500  —
Za.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  11,220  —
4.  JAndere  persönliche  Ausgaggn  ...  1,000  —
5—7.  Siächliche  Ausgaseen  ..  .  .  .  ..  21,300  —
Sunme  Kapitel  47.  .....  110,020  —
48.  Ober-Rechnungskammer.
1—5.  Besoldunen  .  ...  462,750  —
5a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  51,648  —
6—8.  Andere  persönliche  Aisgahen  20,574  —
9—11.SächlicheAusgaben......................·.........  21,600  —
Summe  Kapitel  48  556/572  —
49.  Ober-Examinationskommission  zur  Prü—
fung  für  die  höheren  Verwaltungsämter
  .  .  .  .  .  2,910  —
Summe  Kapitel  49.  für  sich.
50.  Disziplinarhof.  .  .  ...  ..  .....  ....  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  10,410  —
Summe  Kapitel  50.  für  sich.
51.  Gerichtshof  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkon
  flikkke  .  ..  7,200  —

 

 

Summe  Kapitel  51.  für  sich.
        <pb n="79" />
        55  —

 

 

 

Betrag  Darunter
für  künft.
—  Ausgabe.  1.  April  nftig
.-  S  "4-  w  llend
1877/76.  wegfallend.

Mark.  Mark.
Für  Zwecke  der  Landesvermessung-52—53.
  Beitrag  zu  den  Kosten  des  Landesvermessungswesens
an  das  Deutsche  Reicggggg  .  .  .  .  .  ..  800,000  —
Summe  Kapitel  52.  und  53.  für  sich.
Summe  .  I.  ..  ..  .  2,237,188  60,126
II.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten.
54.  Ministerium.
1.  Aversional-Entschädigung  an  das  Deutsche  Reich  für
die  Besorgung  speziell  Preußischer  Angelegenheiten.  90,000  —I
Summe  Kapitel  54.  für  sich.
55.  Gesandtschaften.
1.  Besoldungen  .  .  .  275,400  —
2.  Andere  persönliche  Ausgaggn  1,500  —
3—6.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  ..  44,700  —
Summe  Kapitel  55.  ..  ..  .  321,600  —
Summe  II.  .....  411,600  —
III.  Allgemeine  Finanz-Verwaltung.
56.  Ministerium.
1—5.|  Besoldunien  .  ...  .  .  ..  1,008,350  3,500
5  a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  .  163,320  —
6—7.  Andere  persönliche  Aussaggen  65,325
8—11.Sächliche  und  vermischte  Aisgaben  ..  145,500  —
SummeKapitec56......  1,382,495l  3,500

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahrgang  1877.  (Nr.  8484.)

10
        <pb n="80" />
        56

 

 

 

 

 

 

 

 

e  Darunter
—**„  Ausgabe.  1.  April.  ü4g
—  *  wegfallend.
E  "l  1877/78.

Wart.  Mart.
57.  Oberpräsidien  und  Regierungen,einschließlich
  der  Finanz=  Direktion  nebst  Bezirks-Hauptkassen
  in  der  Provinz  Hannover.
1—4.  Besolduneng  6/357,309%  271,659
4a4%.  Zu  Wochnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  825,000  —
58.  JAndere  persönliche  Ausgaben  .......................  1,765,533  —
9—10.  Sächliche  Ausgaen  .  ..  1,477,000  —
11—14.Sonstige  Ausgaubbrn  ...  .  .  .  ..  .  ..  177,300  —
Summe  Kapitel  57.  .....  10,602,1421  271,659
58.  Rentenbanken.
1.  Besoldunien  ..  165,735  —
la.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  26,652  —
2—5.  Andere  persönliche  Ausgaben  ......  .............  ..  ..  255,460  —
6—8.  Siechliche  und  vermischte  Ausgaben  142,153  95,428
Summe  Kapitel  58.  ..  .  ..  590,000  95,428
59.  Depositen-Kassen  zu  Kassel  und  Cöln.
1.  Besoldunien  ..  .  ...  8,100  —
1n.u  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  1,296  —
2—3.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  7,340  —
4086.  JSäãchliche  Ausgaben  ...  ..........  ...  ..  .  .....  .  ..  .  .  ..  3,050  —
Summe  Kapitel  959  19,786  —
60.  Wittwen-  und  Waisen-Verpflegungs-Anstalten.

1.  Guschuß  zur  allgemeinen  Wittwen-Verpflegungs-Anstalt
in  Berl.  1,875,  450  —
2.  Vertragsmäßiger  Zuschuß  für  die  Prooinz  Schleswig-Holßein
  zur  allgemeinen  Wittwenkasse  in  Kopenhagen  208,125%  208/125
3—13.  ensionen  und  Verwaltungskosten  der  eschlossenen
Wittwen=  und  Waisen-Verpflegun  5-nspelten  in  den
Provinzen  Hannover  und  Hefßn-  assau  .  ......  .  ..  1,278,0201  1,278,020
Summe  Kapitel  60  3,361,595  1,86,  145
        <pb n="81" />
        —  57  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bies  Darunter
5  Ausgabe.  1.  Äpril  künftig
ẽ  1577/8.  wegfallend.

«  Mark.  Mark.
bl.  Beiträge  zu  den  Ausgaben  des  Deutschen
Reichs.
1.Matrikularbeitttg  .  ..  31,793,334  —
2.  Aversum  für  Zölle  und  Verbrauchssteuern  der  vom
Lollgebiete  des  Deutschen  Reichs  ausgeschlossenen
andestheleeelelelernererern  620,000  —
Summe  Kapitel  61.  .  .  ...  32,413,334  —
62.  Apanagen,  Renten,  Abfindungen,)  Zuschuesße
  und  dergleichen.
1.  Apanageuann  ...  358,836  358,836
2.  Menten  und  Entschädigungen  an  Fürsten  und  Standesherren
  für  abgetretene  Rechte  und  Besitzungen.  521,007  —
3.  An  die  Lishungskasse  ur  Erleichterung  der  Ablösun
der  Reallasten  in  den  Grafschaften  Wittgenstein-Berleburg
  und  Wittgenstein-Wittgenstein,  Zuschuß
pear  Amortisation  der  ausgegebenen  Schuldverschreiungen,)
  sowie  an  Zaschu  zur  Ablösung  der  Domainen-Amortisationsrenten
  aus  den  Kreisen  Heiligenstadt,
  Mühlhausen  und  Worbktkbks.  41,891  41,891
4.  Entschädigung  für  Aufhebung  der  Sund=  und  Beltzölle  365,193  365,193
5.  An  das  Militairwaisenhaus  in  Potsappo  .  ..  394,846  —
6.  Sonstige  Renten  und  Entschädigungen  für  aufgehobene
Zölle  und  andere  Berechtigugngen  283,323  25,748
7.  Zur  Gewährung  von  Provinzial-Fonds  für  Zwecke  der
Selbstverwaltung,  einschließlich  der  Mittel  zur  Durchführung
  der  Kreisordnngaga  .  .  .  .  .  .  37,559,111  —
8.  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Amtsverwaltung  nach  Maßgabe
  des  85  der  Kreisordnung  für  die  Provinzen
Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien
und  Sachsen  vom  13.  Dezember  1872.  (Gesetz-Samml.
„  S.  Sel-#.  .  9  ..........  b...s...F............  745,500—
.  usuzuenerwtungsausgaener1"1rstentl)1"cmerH
und  Pyrmont  .  .  ....  ........  ...  .  .  ....  .  ..  180,000  —
Seite.....  40,449,707  791,668
Mr.  64)  10
        <pb n="82" />
        e  Darunter
—"„7  Ausgabe.  1.  April.  künftig
"p“  —  1877  8.  wegfallend.
8  578.
Mark.  Mark.
Uebertrag  ..  40,449,  707791,668
10.Zuschuß  zur  Tilgung  der  ständischen  Schulden  der
Niederlauiiiit)t))  ..  7,361  7,361
11.  Beihülfe  für  die  Stadt  Königsberg  i.  Pr.  zur  Verzinsung
  und  Tilgung  der  städtischen  Kriegsschuldl.  90,000  90,000
12.  Beihülfe  für  die  Stadt  Elbing  zur  Verzinsung  und
Tilgung  der  städtischen  Kriegsschulldd  10,000  10,000
13.  Zuschuß  für  das  Theater  in  Kasse  108,000  —
SummeKapite162..»..  40,665,0681  899,  029
63.  Wartegelder,  Pensionen  und  Unterstützungen.

1.  Wartegelder  für  Civilbeamte  556,715  556),715
2.  Pensionen  für  Civilbeamte  (Civilbeamten-Pensionsfonds)000  —I
3.  Densions-Aussterbefovnddds  .  .  .  ..  1,472,0001  1,472,000
4.  u  Unterstützungen  für  bedürftige  pensionirte  Kloster
geistliheeennnn  ..  3,000  3,000
5.  Karenz-Unterstützuneeneennn  ...  102,000  102,000
6.  Zu  Unterstützungen  für  ausgeschiedene  Beamte,  sowie  zu
Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
Waisen  von  Beamteen  240,000  —
7.#  naden-Pensionssods=  300,000  —
8.  Zu  einmaligen  Unterstützungen  für  Personen,  welche,
oyne  die  Eigenschaft  von  Beamten  zu  haben,  im
Staatsdienst  beschäftigt  werden  oder  beschäftigt  gewesen
  sind,  sowie  für  Hinterbliebene  solcher  Persoen
  6,000  —
Summe  Kapitel  66..  16,409,71543715
64.  Allgemeine  Fonds.
1.  Dispositionsfonds  zu  Gnadenbewilligungen  aller  Urt.0000  —
2.  Zur  Ablösung  von  Passivrenten  und  anderen  Verpflichtugggen
  .  150,000  —
3.  Porto  und  sonstige  Frachtgebühren  für  dienstliche  Sendunenn
  1,307,000  —
Seite.  2,957,000  —
        <pb n="83" />
        27  Darunter
2  Ausgabe.  1.  Arill  fünftig
8  «»  wegfallend.
S  1877/78.
Wark  Mart.
Uebertrag  ..  ...  2,957,000  —
4.  ZZur  Verbesserung  des  Diensteinkommens  derjenigen  in
den  Provinzen  Schleswig-Holstein,  Hannover  und
Hessen=  Kafsu  vorhandenen  Beamten,  welche  bei  der
mgestaltung  der  Behörden  disponibel  geblieben  sind
und  im  Staatsdienst  außeretatsmäßig  beschäftigt
werden..........................................  48,00048,000
5.UnvothergeseheneAusgaben(Haupt-Extraordinarium)·1,200,000  —
SummeKapite164......  4,205,000  480000
Summe  II  4  109,649,  135  4,937,476
IV.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.
Verwaltung  für  Handel,  Gewerbe  und
Bauwesen.
65.  Ministerium.
1—8.  Besoldugien  .  ..  .  .  .  ..  576,900  —
8a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  .  89,640  —
9—11.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  ..  167,660  —
12—14.  Sächliche  Aussan  105,000  —
Summe  Kapitel  66.  939,200  —
66.  GCauverwaltung.
1—3.  Besoldungen  der  Bezirks=  und  Distriktsbeamten  1,797,498  37,098
4.  Besoldungen  der  Lokal-  und  Unterbeamten  1,076,304  6,084
4a.  sZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  306,040  —
5—7.  Andere  persönliche  Ausgaben  59,110  60
8.  Zu  Dienstaufwands-  Entschädigungen  ꝛc.  der  Baubeameen
  .  .  .  .  .  ..  ...  1,432,140  300
9.  Zur  Unterhaltung  der  Regierungsgebäude  und  sonstigen
Staatsgebäude,  jowie  er  dazu  gehörigen  Gärten  2c.  276,402  —
10.  ur  Unterhaltung  der  Seehäfen  und  Seeufer,  Dünen,
Wethen,  Baaken,  Leuchtfeuer,  Seetonnen  2.  2,231,815  —
Seite  .....  7,179,309  43,542

 

Nr.  8484.)
        <pb n="84" />
        60

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
—  für  künfti
—=  Ausgabe.  1.  April  nftig
-*  .  1877  wegfallend.
S8  58.
Latt  Mark.
Uebertrag..  r/179°30  43,542
11.  Lur  Unterhaltung  der  Binnenhäfen  und  Gewässer,
Leinpfade  und  Wasserleitungen,  sowie  von  Fähren
und  Brücken  über  schiffbare  Gewässer  3/669,661  —
12.ZurllnterhaltungderKanäleundderdazugehörigen
baulichenAnlagen..·............................  698,137  —
13.  Zur  Unterhaltung  der  Wege  und  Brücken  in  den  Landstraßen,
  auf  Homd  rechtlicher  Verpflichtungen  des
Staats  und  zur  Zahlung  der  Ablösungsrente  an  die
Stadtgemeinde  Berlin  für  Uebernahme  der  Straßenjaulas
  in  Berliinn  ..  .  ...  1,360,765  —
14.  Vakat.
15.  Zu  Stromregulirungen  und  Hafenbauten  2,400,000  —
16.  Materielle  Kosten  der  Ruhrschiffahrts--  und  Ruhrhafenverwaltnngngggg
  .  .  .  580,435  —
17.  Vakat.
18.  Zuschuß  zur  Bau-Wittwenkasse  in  Kassel  4,920  4,920
19.  Zu  literarischen  Zwecken  im  Fache  der  Baukunst  und
Tuisnbat  Beihs=  zu  Studienreisen  von
Bautechnikern  und  zu  Prämien  für  Preisaufgaben
des  Architektenvereins  zu  Berln  ...  42,0001  —
Summe  Kapitel  66.  ..  ...  15,935,227  48,462
67.  Vakat.
68.  Vakat.
69.  Handels-  und  Sewerbeverwaltung.
1—4.  Besoldunen  384,458  —
4a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  41,700  —
5—10.  Andere  persönliche  Aisgabeeen  195,339  686
11—13.  Sächliche  Ausgaggenen  ...  .  ...  215,050  —
Summe  Kapitel  66.  836,547  686
        <pb n="85" />
        61

 

 

 

 

 

 

22  Darunter
5q  Ausgabe.  1.  April  künftig
55  1877/78.  wegfallend.

Mark.  Mark.
70.  Technische  Lehranstalten  der  Gandels-  und  Gewerbeverwaltung
und  sonstige  wissenschaftliche  und  gemeinnützige  Iwecke.
1—5.Besoldunien  ..  480,300  3/600
5a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Lehrer  und  Beamten  69,588  —
6—7.  Andere  persönliche  Ausgaggeeen  194,842  —
8—10.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben.  .............  ....  212,697  15,000
11—13.Sonstige  Aussaeeben  804,434  —
Summe  Kapitel  70  1,761,861  18,600
rI.  Sauverwaltung  und  Verwaltung  sür  Handel  und  Sewerbe
gemeinsam.
1.  Kosten  für  technische  Arbeitshülfe,  Stellvertretungs-,
Versetzungs=  und  Umzugskosten  99,150  —
2.  Zu  Urterstüzungen  für  ausgeschiedene  Beamte,  sowie  zu
ensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
isen  von  Beamten  der  Handels-,  Gewerbe-  und
Bauverwalttnynynygg  ...  120,000  —
2a.  Zur  Unterstützung  erwerblos  gewordener  ständiger  Arbeiter,
  jeowie  für  deren  Hinterblieben  ...  3,000  —
3.  Zu  Besoldungszuschüssen  zum  Iweck  der  Heranziehun
und  Shaltung  tt  tiger  Lehrkräfte  für  die  Bau=  un
die  Gewerbe-Akademie,  sowie  für  die  polytechnischen
Schulen  in  Hannover  und  Aaczheen  18,000  —
Summe  Kapitel  71..  240,  150  —
Summe  IV.  ..  ..  .  19,712,985  67,748
V.  Justiz-Ministerium.
72.  Ministerium.
1—5.  Besolduen  384,150  —
5a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  58,920  —
6—7.  Andere  persönliche  Ausgabn  55/100  —
8—9.  Sächliche  Aussaoeeen  33,900  —
10.  Zur  Unterhaltung  der  Dienstgebäude  und  des  Gartens  rc.  12,000  —

 

 

Summe  Kapitel  72.  .....

 

 

544070
        <pb n="86" />
        27  Darunter
ç  Ausgabe.  1.  April.  künftig
—-  ##wegfallend
85  1877/78.weg  ·
Mark.  Mark.
73.  Obertribunal.
1—6.Besoldunen  .  .  .  802,800  —
G6a.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  115,320  —
7  8.  Andere  persönliche  Ausgaben  ......  .............  .  ...  21,990  —
9—10.Sächliche  Ausgbgen  ..  30,600  —
Summe  Kapitel  73  970,710  —
74.  Jusliz-prüfungskommission.
1—2.  Persönliche  Ausgahgen  19,800  —
Summe  Kapitel  74.  für  sich.
75.  Grrichte  zweiter  Instanz  in  den  Landestheilen,  in  denen  die
verordnungen  vom  2.  Januar  1819.  und  26.  Juni  1867.
Gescheskrast  haben.
1—9.  Besoldunen  3,397,662  50,172
10.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  401,952  720
11—16.  Andere  persönliche  Ausgaggeen  383,470  —
17—19.Sächliche  Aussaoeeben  262,630  —
SummeKapitel75......  4,445,714  50,892
76.  Appellationsgericht  in  Celle  und  Obergerichte  des  dortigen
Departements.
1—4.  Besolduneen  ..  941,290  11,820
4a.Zu  Wohnungksgeldzuschüssen  für  die  Beamten  111,672  1,320
5—8.  Andere  persönliche  Aisgaben  ..  .  .  ..  117,870  —
9—11.  Sächliche  Ausgaeen  72/980  —
Summe  Kapitel;  76.  .....  1,243,812  13,140
77.  Appellationsgericht  in  franksurt  a.  #.
1—2.  Besoldunen  81,964  —
2a.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  11,760  —
3—4.  Andere  persönliche  Aussaoen  3,100  —
5—6.  Sächliche  Aussaarn  5,036  —
Summe  Kapitel  77.  ..  .  ..  101,860  —
        <pb n="87" />
        63

 

 

 

.
Jetrag  ODarunter
2  für  künfti
2  —  Ausgabe.  1.  April  nftig
8  S  wegfallend
6  1877/78.  weg  —
Mark.  Mark.
78.  Appellationsgerichtshof  in  Cöln  und  Uheinische  Landgerichte.
1—4a.  Besoldunnenn  .  .  .  ..  1,049,310  150
4b.  Zu  Vohnungogeldgschiser  für  die  Beamten  136,548.
5—8.  Andere  persönliche  Ausgaggen  .  ..  53,340  —
9—11.  Sächliche  Aussaen  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  83,882
Summe  Kapitel  8.  1,323,080  150
79.  Gerichte  erster  Instanz  in  den  Landestheilen,  in  denen  die
verordnungen  vom  2.  Januar  19849.  und  26.  Juni  1867.
Gesetzeskrast  haben.
1—13.  Besoldunen  ..  .  .  .  ..  ...  26,456,183  171,573
13a.  Zu  Wehüs  für  die  Beamten  .  3/340,682  2,976
14—24.  Andere  persönliche  Aussaben  7,685,730  36,219
25—28.|Sächliche  Ausgaben  .  .  ..  .  .  ..  4,689,065  —
Summe  Kapitel  79.  .  .  .  .42,171,660  210,768
80.  Amtsgerichte  im  Departement  des  Appellationsgerichts
zu  Celle.
1—4.  Besoldunnen  2,140,048  1,158
5.  Zu  Wohmungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  176,304  —
6—11.  Andere  persönliche  Aussadbn  191,036  —
12—14.  Sächliche  Ausgagggen  .  ...  .  .  .  .  ..  207,320  —
Summe  Kapitel  8S0  2,714,708  1,158
L  Stadtgericht  und  sonstige  Etrichtebehörden  erster  Inslanz
in  Ffrankfurt  a.  M.
1—3.  Besoldunen  209,299  86
3a.Zu  Weenen  eis  für  die  Beamten  38,460  —
4—6.  Andere  persönliche  Ausgahbhen  33,025  —
7—9.  Sächliche  Aussaeeen  28,056
Summe  Kapitel  8l  308,840  86
82.  Sriedens  ·  und  Handelsgerichte  des  Departements  Cöln.
1—2.  Besoldunien  ..  .  .  .  .  ..  911,090  900
2a.  Zu  Weuofh  für  die  Beamten  87,348
3.  Andere  persönliche  Ausgagen  7,750  —
4426.  sSäãchliche  Ausgaben  ...  ......  ...  .......  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  78,882
Summe  Kapitel  82.  1,085,070  900
Jahrgang  1877.  (Nr.  8484.)  11
        <pb n="88" />
        64

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2r  Darunter
7b  Ausgabe.  1.  April  künftig
S  wegfallend
S  1877/78.  wes
Mart.  Mark.
83.  Kriminalkosten.
Verwaltungskostten  .  .  .  .  .  .  .  ..  3,686,290  —
Sonstige  Auslagen  in  Strafsazhen  .  .  ...  2,405,075  —
Summe  Kapitel  883  6,091,365  —
84.  Saar#  Auslagen  und  andere  Ausgaben  in  parteisachen  2,592,931  —
Summe  Kapitel  84.  für  sich.
85.  Porto  und  Auslagen  sür  Postsendungen  und  Postbestellungen]  2,427,  680  —
Summe  Kapitel  85.  für  sich.
86.  Sonstige  Ausgaben.
1.  Umzugs-  und  Reisekosten  versetzter  Beamten  135,400  —
22.Zu  Unterstützungen  für  aktive  Beamte  bei  den  Gerichtsbehördeen
  31,500  —
3.  Zu  Unterstützungen  für  ausgeschiedene  Beamte,  sowie  zu
Pensionen  und  Unterstuͤzungen  für  Wittwen  und
Waisen  von  Beamtten  200,000  —
4.  Zu  außerordentlichen  Ausgaben  für  die  Justizverwaltung  7,500  —
5.Zu  Rechnungsvergütunen  .  .  9,000
Summe  Kapitel  86  .  383,400  —
87.  Unterhaltung  der  Auslizgebäudt  .................  .  ...  ..  .  ..  756,000  —
Summe  Kapitel  87.  für  sich.
88.  Ausliz-  Ossizianten  ·  Wittwenkasst  .................  .  .  ..  .  .  .  .  .  72/600
Summe  Kapitel  88.  für  sich.  l
SummeV......  67,253,300  277,094
VI.  Ministerium  des  Innern.
89.  Winisterium.
1—5.  Besoldunen  393,000  —
5a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  62/580  —
6—.  Andere  persönliche  Ausgabenn  .  .  ...  68,400  —
8—10.  Sächliche  Aisgagen  .  ..  43,800  —
Summe  Kapitel  89  567,7  80  —
        <pb n="89" />
        Betrag  Darunter
E  für  künfti
3  #  Ausgabee.  1.  April  nftig
;  1877/  78.  wegfallend.
Mark.  Mark.
90.  Statistisches  Gürran.
1—3.  Besoldunien  ..  85,140  —
3a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  12,600  —
4——5.Andere  peerönltche  Ausgaben.......................  23,500  —
6—12.  Sonstige  Aussaeen  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  156,800
Summe  Kapitel  Oo  278,040  —
91.  Ketrorologisches  Institut.
L  Besolduneen  .  .  ..  6,900  —
1a.u  Wohnungsgeldzuschüssen  540  —
2.Andere  pegönltche  Ausgaben...·...................  16,800  —
Z.Sächlicheusgaben................................  5/550  —
Summe  Kapitel  99.  29,790  —
92.  Ober-Verwaltungsgericht,  Gezirks-  Verwaltungsgerichte  und
Depuĩasionen  sür  das  Zeimathwesen.
1—4.  Besoldunen  ..  .  .  .  .  .  .  ..  176,100  5,700
5.  Zu  Wohnungzgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  20,460  —
6—9.  Andere  persönliche  Ausgabgen  .  ...  43,058  —
10—11.|Sächliche  Aussasgen  76,152  —
Summe  Kapitel  992.  315,770  5,700
Na.  Standesämter.
1.Zur  Remunerirung  der  Standesbeamten  und  deren
Stellvertreter,  soweit  solche  dem  Staate  zur  Last  fällt  160,770  —
2.  Zur  Beschaffung  der  Standesregister  und  der  Formulare
  zu  den  Registerauszügen,  sowie  zur  Bestreitung
der  bei  der  Aufnahme  von  Civilstandsakten  erwachsenden
  Dolmetschergebühteen  210,230  —
Summe  Kapitel  92a.  .  .  ...  371,000  —
93.  verwaltung  der  Negierungs-  mtsblätter  und  der  damit  verbundenen
  öfsentlichen  Anzeiger.
1.  Zur  Remunerirung  der  Beamten  .  ..  20,816  —
2.  Lu  den  sächlichen  Aisgaben  235/139  —
Summe  Kapitel  93.  ..  .  ..  255,955  —
(Nk.s-484.)  Il.
        <pb n="90" />
        Betrag  Darunter
E  für  künfti
*-  Ausgabe.  1.  April  stig
5  1877/78.  wegfallend.
8  78.
Varl.  Mat.
94.  tanddrosteien.
1—4.  Besoldunen  .  .  .  .  ..  251,47  1,320
4a%.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  27,900  —
5—7.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  65,100  —
8—9.  Sächliche  Ausgabben  ..  95,857  —
10—11.Sonstige  Ausgaen  .  ...  .  .  ..  9,750  —
Summe  Kapitel  94.  ..  ...  15008.  1,320
95.  (andräthliche  Gehörden  und  Aemter.
1—4.  Besolduienn  .  .  .  .  .  .  ...  4,322,380  109,480
4a.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  377,052  —
5—8.  Andere  pewönliche  Ausgan  292,070  129,670
9—12.  Sonstige  Ausgaeen  .  .  .  .  ..  2,212,264  300
Summe  Kapitel  95.  7,203,766%  239,450
96.  (okal-  polizeiverwaltung  in  Gorlin.
1—7.  Besoldunen  .  ..  3,654,165  —
7a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  721,380  —
8.  Andere  persönliche  Ausgaggn  ...  198,162  —
913.  Säãchliche  Ausgaben  ..  .  .  .  .......  ..  .  ...  .  .  ..  .  .  .  ...  .  ..  202,864  —
Summe  Kapitel  96.  ..  .  ..  4,776,571  —
97.  (okal-  polizeiverwaltung  in  den  Provinzen.
1—22.  Besoldunen  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  1,924,007  6,632
224.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  323,172  —
23—42.  Undere  persönliche  Aussaen  ..  168,843  —
43  45.  Sãchliche  Ausgaben  ....  ..  ....  ....  ....  .....  ..  .  ..  .  ...  93,148  900
46—47.Sonstige  Aussaaenn  ...  .  ....  .  ..  27,034  8,418
Summe  Kapitel  97.  ...  ..  2,536,204  15,950
98.  polizei--Distrihts-  Aommissarien  in  der  Provinz)  Posen.
!1.  Besoldunen  ..  .  .  .  .  .  .  ..  321,600  —
Lla.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  ...  ...  .  .  .  ...  ..  ..  .  .  .  ...  .  ..  27,828  —
2—3.  Andere  perfönliche  Ausgasen  ...  3,600  —
4.  Sonstige  Ausgagggen  .  ..  126/480  —

 

 

 

SummeKapitel98.»...

 

 

479,508l
        <pb n="91" />
        67

 

 

 

(Nr.  8484.)

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
für  künfti
„  Ausgabe.  I.  April  nftig
;  1877.  wegfallend.
Mark.  Mark.
99.  (andgendarmeric.  "
1—2.  Besoldunen  .  .  .  ...  1,368,600  900
2a.  d  Wa  ethinfhüsin  .........................  321,408  —
3—5.  liche  Ausgaeen  .  .  ...  1,337,400  —
6—9.  Scchich  Ausgagggn  1,647,695  3,228
Summe  Kapitel  99  7,675,  103  4,128
100.  Allgemeine  Ausgaben  im  Interesse  der  Polizei.
1.  DQu  geheimen  Ausgaben  im  Interese  der  Polizei  120,000  —
2.  Kr  das  Central-Polizeiblat  7,734  —
3.  ur  vorübergehenden  Lerstärkung.  des  Personals  für
den  Polizei-)  den  Büreau-  de  für  den  Polizei-Exetutiodsenst
  zu  Stelrerreiungs  osten,  sowie  zur
Vergütigung  besonderer  Leistungen  im  polizellichen
Jntekesse.·.......................................  70,000  —
4.  Zu  Diüäten,  Fuhr-  und  Versetzungskosten,  zu  Prämien
für  Ermittelung  von  Verbrechern  und  zu  sonstigen
sächlichen  Ausgaben  im  Interesse  der  Polizei.  354,623  —
5.  DZur  Bestreitung  der  Kosten  für  die  Polzei  Aumltschaften  300,000  —
6.  JZu  außerordentlichen  Remunerationen  und  Unterstützungen
für  Königliche  Polizeibeamtee  ..  90,000  —
Summe  Kapitel  100  942,357  —
101.  Strafanstalts-  ete.  Verwaltung.
1—2.  Besolduieng  2/442,655  1,200
2a.  Zu  Wee  für  die  Beamten  35,772  —
3—5.  Andere  pesönlche  Ausgaen  ...  503,886  —
6—10.Sonstige  Ausgaggeen  ..  .  .  .  .  5,170,879
Summe  Kapitel  101.  .  .  .  .  .  8,153,192  1,200
102.  Sür  Wohlthätigkeitszwecke.
1.  Zur  Unterstützung  hülfsbedürftiger  ehemaliger  Krieger
aus  den  Jahren  1806.  bis  1815.  1,084,890  —
2.  Zu  Almosen  und  Unterstützungen  im  Allgemeinen.  113,035  —
3.  —  Gesstrasgelder!  seizungen  un  Aule  s  für  hulfsittwen
  und  Waisen  von  Polizeibeamten  2,079  —
Seite  .....  1,200,0  —
        <pb n="92" />
        Betrag  Darunter
—  für  künfti
E  E  Ausgabe.  1.  April  nftig
5  E  18776.  wegfallend.
s  78.
Mort.  Mart.
Uebertrag.402000004  —
4.  Zur  Verpflegung  verarmter  ehemaliger  Militairpersonen
und  deren  Famillen  .  .  .  .  .  ..  10,557  —
5.  FeYIeleendc  Juschüsse  für  Armen=  und  Wohlthätigkeitsmnstalleornrn
  .  .  .  .  .  126,704  835
6.  Zu  Pensionen  und  Unterstützungen  für  Beamtenwittwen
und  Waisen,  sowie  *  Unterstützungen  für  ausgeschiedene
Beamte  aus  dem  Ressort  des  Ministeriums  des  Innern  250,000  —
7.  JZu  Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
verwaiste  Töchter  von  Siastsßeamien  und  Offizieren
im  Allgemeinen  (Stifts-Pensionsfondse  .  ——*
8.  Zur  Unterstühung  ehemaliger  Beamten  und  deren  Hinterbliebenen
  aus  dem  Ressort  der  Verwaltung  des  Innern
in  der  Provinz  Hannogenr  .  .  .  .  14,030  14,030
9.  Allerhöchster  Dispositionsfonds  für  Stiftszwecke  (Stifterfondsdasasds
  .  .....  ...  .  .  .  .  16,5691  —
Summe  Kapitel  102.  .....  1,827,260  14865
103.  Allgemrine  Ausgaben  zu  verschiedenen  Gedürsnissen  der
erwaltung  des  Innern.
1.  Feststehende,  auf  rechtlicher  Verpflichtung  beruhende  Ausgaben
  zu  Prämien  für  Schützengilden  und  Schützenönige
  und  zu  verschiedenen  ZOwecken  93,135  42,924
2.  Sonstige  feststehende,  nicht  auf  rechtlicher  Verpflichtung
beruhende  Ausgaben  zu  verschiedenen  Zwecken,  mit
Einschluß  der  nicht  obligatorischen  Prämien  für
Schützengilden  und  Schützenköniie  .  .  .  ..  26,118  —
2a.  JZu  Wohnungsgeldjuschu  en  für  die  beiden  Bezirksförster
in  den  Hohenzollernschen  Landen  360  —
3.  Zu  Prämien  und  zu  sonstigen  verschiedenen  Ausgaben,
insbesondere  zu  Rechnungsvergütungen.  12,598  —
4.  JZu  unvorhergesehenen  Ausgaben  ....  .  .  ..  ...  .  .  ..  .  .  ..  25,500  —
SmnmeKapite1103......  157,711  42,924
Summe  VI.  ..  ...  36,020,0981  325,537
        <pb n="93" />
        Betag  Darunter
für  künfti
*  —  Aus  gabe.  1.  April  g
8  p  wegfallend
8  1878.we  «
Mark.  Mark.
VII.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten.
Landwirthschaftliche  Verwaltung.
104.  Ministerium.
1—5.  Besoldunen  .  .  ..  .  ...  220,200  —
5a.  Zu  n  usn  für  die  Beamten  30,540  —
6—7.  Andere  persönliche  Ausgaben  ...  27,100  —
8——10SachltcheAusgaben..............................·.  76,350  —
Summe  Kapitel  104  ..  354,190  —
105.  Revisionskollegium  sür  Candes-  Aultursachen.
1—3.  Besoldunen  .  .  .  ..  96,900  —
3a.u  Weibüsan  für  die  Beamten  .  16,380  —
4—6.  Andere  persönliche  Aussaaen  .  .  .  .  ...  9,600  —
7.  Sächliche  Ausgabden  .  ...  6,240  —
Summe  Kapitel  100.  129,120  —
106.  Auseinandersetzungs-  Gehörden.
1—6.  Besoldung  en  1,056,510  7,275
—  leb  für  die  Beamten  ..  157,884  —
7-10.  Andere  persönliche  Ausgabbn  ..  M  —
11—13.|Sächliche  Ausggen  .  .  .  .  ..  1,042,9544  —
14—15.|Sonstige  Ausgaan  24,750  —
Summe  Kapitel  1606  ...  3,388,433  7,275
107.  tandwirthschastliche  kehranstalten  und  sonstige  wissenschaftliche
und  LTehrzwecke.
1—8.  Besoldunen  .  .  ...  138,865  2,400
8a.  Zu  Wohnungsgeldz  chüsse  für  die  Lehrer  und  Beamten  8,280  —
9—12.  Andere  persönliche  Aussahen  .  .  .  ...  81,085  —
13—15.|Sichliche  Ausgaben  .  ..  460,855  —
16—18.  Sonstige  Ausgaaen  412,449  —
Summie  Kapitel  107.  .  .  .  .  .  1,101,534  2,400

 

(Xr.  8484.)
        <pb n="94" />
        70

 

 

 

 

 

 

 

 

 

J  Darunter
E  Ausgabe.  1.  April  künftig
5  1877/78.  wegfallend.
Mark.  Mark.
108.  Thietarzutischultn  und  veterinärwesen.
.  A.  Thierarzneischulen.
1—2.  Besoldunen  70,930  3,000
2a.  Zu  Wohmungsgeldzuschüssen  für  die  Lehrer  und  Beamten  4,452  —
3—5.  Andere  persönliche  Aubgaben  ..  ....  .......  .  .  .  ...  ...  14,482  —
6—8.SächlicheAusgaben................................  —
9—9a.SonstigeAuögaben................................  —
SummeA.....  3,000
B.  Veterinärwesen.
100.  Besolduneen  .  .  .  .  .  .  3,164
10a.  sZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  Veterinärbeamte  .....
11—12.  Andere  persönliche  Ausgaggen  ..  900
13.  Sonstige  Ausgagen  .  .  ..  6·660
Summe  B.  10724
C.  Allgemeine  Ausgaben.
14—15.  Remunerationen,  Unterstützungen  und  Pensionen  —
SummeKapite1108....»  13/724
109  14  Füörderung  der  bichzuchttt  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  343
Summe  Kapitel  109.  für  sich.
110.  körderung  der  eischerei.
1.  Besoldunen  ..  ...  39,885  —
1a.u  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  3/648  —
2—3.  Andere  persönliche  Ausgben  6/680  —
4.  Sechliche  Ausgaen  .  .  ...  .  .  ...  11,880  —
5.  Sonstige  Aussaaoen  .  ..  .  ..  5,870  —
Summe  Kapitel  110  (67963
111.  Landremeliorationen,  Moor  -,  Deich  -,  User-  und  Pünenwesen.
1—2.  Besoldunen  .  ...  57,234  1,200
2a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  9,264  —
3—4.  Andere  persönliche  Aussaeoeen  .  .  ..  28,122  —
5—6.  Sächliche  Ausgasen  .  .  .  .  31,986  —
7—9.  Sonstige  Aussaaaerrn  .  .  .  ..  .  .  ..  370,368  —
Summe  Kapitel  111  496,974  1,200
        <pb n="95" />
        71

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Baas  Darunter
z  Ausgabe.  1.  Äpril  skunftig
Mark.  Mark.
112.  Allgemeine  Ausgaben.
1.  Oisposittionsfonds  zur  Unterstützung  der  landwirthschaftlichen
  Vereine  und  zur  Förderung  der  Landkultur.  237,500  —
22.  u  Unterstützungen  für  ausgeschiedene  Beamte,  sowie  zu
Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und  Waisen
  von  Beamten  der  landwirthschaftlichen  Verwaltung  50,000  —
Summe  Kapitel  112  ..  287,500  —
Summe  Kapitel  104.  bis  112.  .....  7,028,793  24,942
113.  GSestütverwaltung.
Besoldungen.
1—3.  Hawtgestüie  .......................................  97,117  75
4—14.  Landgestüüüttttt  ......  .....  ...  .  ...  133,839  7,636
Summe  Titel  1.  bis  14  230,956  7,711
144.  u  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  2,976  —
Summe  Titel  14a.  für  sich.
Andere  persönliche  Ausgaben.  ·
15—16.  Fouptgestüte  .......................................  137,470  504
17—19.Landgestüuüüüta  442,970  8,842
Summe  Titel  15.  bis  19.  .....  580,440  9,346
Sächliche  Ausgaben.  "
20—25.|  Hauptgestüüttetetet  ...  .  .  .  .  ...  715,208  —
26—31.  Lln  ........................................  1,125j409l  636
Summe  Titel  20.  bis  31...  1,840,617  636
Sonstige  Ausgaben.
32.  auptgestüüüüt  .  .  ..  .  .  ..  2,145  —
33.  Wu-  ........................................  203j537.  —
SummeTitc132.uud33....»  205,682I-Zum-Titelhow-iHW
  2,860,671l  17,693
Mimmk.m)  12
        <pb n="96" />
        —  72

 

 

 

 

 

 

 

 

 

27  Darunter
Ausgabe.  1.  April  künftig
—  ;“  ###wegfallend
5  1877/78.  wegsallend.
Mark.  Mark.
Kosten  der  Tentral-Verwaltung  und  sonstige  Ausgaben.  .
34—36.|Versönliche  Aussaeen  29,145  —
37  38.  Sächliche  Ausgaben  .  ....  ..........  .  ...  .  .  ..  ..  ...  .  .  ..  69,000  —
EIEIIIrEII  471,734  —
Summe  Titel  34.  bis  424  569/8791—
Summe  Kapitel  113..  3,430,5500  1
Summe  VI.  10,459,43  42635
VIII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheiten.
114.  Winisterium.
1—6.  Besoldunen  ...  559,800  —
6a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  83,580  —
7—9.  Andere  persönliche  Aussabobeen  .  ...  4,780  —
10—12.Sächliche  Auisgaeeen  .  .  ..  48,255  —
Summe  Kapitel  114  734,415  —
114a.  Gerichtshof  für  kirchliche  Angeltgenheiten.
1—2.  Besoldunenn  ....  .  ..  18,000  —
3.  JAndere  persönliche  Aisgahen  3,150  —
425.  JSãchliche  Ausgaben  ...  .  .  ..  ......  .....  .  ...  ...  ..  .  .  ..  15,750  —
Summe  Kapitel  114  36,900  —
115.  evangelischer  Ober-Airchenrath.
1—2.  Besoldunien  ..  108,900  —
„2a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  14,820  —
3—4.  Andere  persönliche  Aussabben  ...  9,192  —
5—7.  Sächliche  Ausgaoeben  ..  .  .  .  ..  10,350  —
Summe  Kapitel  115.  143/26656  —
        <pb n="97" />
        73

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bites  Darunter
*71.  Ausgabe.  I.  Mrill  künftig
7  F  187/.  wegfallend.
Mark.  Mark.
116  Evangelische  Konsistorien.  ·
1—12.Besoldunen..................·....................  671,383  9,557
12a.  Zu  enüse  für  die  Beamten  .  .  80,796  —
13—14.  Andere  bersönliche  Ausgaben  ...  79,690  —
15—18.  Sächliche  Aussaeeen  ..  ..  .  ....  ..  .  .  .  ..  143,590  —
Summe  Kapitel  116  975,459  9,557
117.  Evangelische  Geistliche  und  Kirchen.
1—2.  Besoldungen  und  Zuschüsee  ...  1,230,609  29,587
Summe  Kapitel  117.  für  sich.
18.1—13.  -eisthümer  und  die  zu  denselben  gehörenden  Institute  194,/681  540
Summe  Kapitel  118.  für  sich.
119.  datholische  Konsistorien.
1.  Besoldunen  .  .  ..  28,947  —
1a.u  Weinefbs  für  die  Beamten  3,348  —
2—3.  UAndere  persönliche  Ausgagen  ..  300  —
4—6.  Sächliche  Ausgahgeen  .  .  .  .  2,550  —
Summe  Kapitel  119.  35,145  —
120.  Katholische  Seistliche  und  Kirchen.
1—2.  Besoldungen  und  Zuschüsse  ..  1,329,883  26,506
Summe  Kapitel  120.  für  sich.
121.  Provinzial-Schulkollegien.
1—2.Besoldunen  ..  271,125  5,835
2a.  Lu  Wohngsgeidiuschüffe  für  die  Beamten  38,904
3—4.  Andere  persönliche  Ausgabhen  .  ...  .  ...  22,098  —
5—6.  Sächliche  Aussaaen  ..  86,740
Summe  Kapitel  121.  .  .  ...  418,867  5,835
—.  12“
        <pb n="98" />
        r.
-  Ausgabe.  1lkünftig
S  S  8  L#enpas  wegfallend.
#  (78.

Wart.  Mart.

122.,1——3.  Früfungskommissionen  ...  71,526  —

Summe  Kapitel  122.  für  sich.
123.  Universitäten.
1—10.  Zuschũsse  für  die  Universitäten,  die  Akademie  in  Münster
.  und  das  Lyceum  Hosianum  zu  Braunsberg  5,058/7299  222),526
10.Zu  außerordentlichen  sächlichen  Ausgaben  für  die  Universitäten,
  die  Akademie  in  Münster  und  das  Lyceum
in  Braunsbrrerereregezge  60,000  —
11.  ur  Verbesserung  der  Besoldungen  der  Lehrer  an
sämmtlichen  Univerfitäten,  an  der  Akademie  zu  Münster
und  an  dem  Lyceum  Hosianum  zu  Braunsberg,  sowie
  zur  Heranziehung  ausgezeichneter  Dozenten  87,3551  —
1I1a.Zu  Stipendien  für  Privatdozenten  und  andere  jüngere
für  die  Univerfitätslaufbahn  voraussichtlich  Ktel  nete
Gelehrte  bis  zum  Betrage  von  höchstens  1500  Mark
fährlich  und  auf  längstens  vier  Jahre  für  den  einzelnen
  Empfaängen  ...  540000  —
12.  Zur  Berufung  von  Nachfol  für  unerwartet  außer
Thätigkeit  tretende  Universitätslehter  12,000  —
13.Zu  Stipendien  und  Unterstützungen  für  würdige  und
bedürftige  Studirenden  ..  71,241  —
Summe  Kapitel  123.  .....  5,343,3251  222,526

124.  Gymnasien  und  Kealschulen.

1—4.  Luschüsse  für  verschiedene  Anstalten  und  Fonds  4,208,  47  22),769
5.  Zur  Erfüllung  des  Normaletats  bei  den  Gymnafien  und
Realschulen  erster  Ordnung  und  zu  Besoldungsverbesserungen
  für  die  technischen,  Hülfs=  und  Elementarlehrer
an  Iacfen  Anstalten  und  für  die  Dirigenten  und  Lehrer
an  allen  übrigen  höheren  Unterrichtsanstalten,  sowie
Beihülfe  zu  Wohnungsgeldzuschüssen  an  die  Dirigenten
und  Lehrer  der  nicht  ausschließlich  vom  Staate  unterhaltenen

  höheren  Unterrichtsanstaltoon  156,051  —
Seite  .....  4,364,598  22),769
        <pb n="99" />
        75

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

z  Darunter
Aus  gabee.  1.  April  künftig
1877/78.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Uebertrag  42364/er  22,769
6.  Sonstige  Ausgaben  für  das  höhere  Unterrichtswesen.  24,000  —
7.  ur  Unterhaltung  der  Gebäude,  der  staatlichen  Gymnasien,
Realschulen  erster  Ordnung  und  sonstigen  höheren
Unterrichtsanstalteen  .  .  .  .  .  ..  30,000  —
8.  Zu  Stipendien  und  Unterstuͤtzungen  für  würdige  und
bedürftige  Schüler  von  Gymnasien  und  Realschulen  20370q  —
9.  uschüsse  r  Unterhaltung  höherer  Mädchenschulen  80,000  —
10.  Zu  riut--  für  Lehrer  an  höheren  Unterrichtsanstalennn
  .  .  .  .  .  30,000  —
Summe  Kapitel  1224  4,548,977  22,769
125.  gtementer-Umterichtsweser.

1—5a.  Schullehrerseminarren  ....  .  ...  .  .  ..  3,916,138  7/545

6—10.Präparandenanstaltonon  318,929  —
11.  ispositionsfonds  zur  Förderung  des  Seminar-Präparandenweseess

  ...  .  .  .  .  .  .  ..  .  240,721  230,221

11a.  Unterstü  ungen  für  Seminar-=  und  Präparandenlehrer  30,000  —
12—18.Elementarschuuien  13,811,29%60

19.  ur  Ausbil  ung  von  seesem  .  .  .  .  .  .  .  69,000  —

19a.  u  Wobmngsgeld  uschüssen  für  die  Lehrer.  ......  .  .  ..  1,440  —
20.  aubstummem,  u  Blindenanstalten  36,298.  3,000

21.  Waisenhäuser  und  andere  Wohlhätigkeitsanstalten  94,531  —

22.  Zuse  üss  für  Fortbildungsschusen  142,151  —
Summe  Kapitel  125.  18,661,0371  3606,766

126.  Aun#t  und  Wissenschaft.

1—6.  Kunstmuseen  in  Bernn  .  .  .  .  646,170  —
7—11.  Hönigliche  Bibliothek  zu  Berltltnnn  242,289  18,000
12—16.]|Nationalgalerie  zu  Beriinn.  60,710  —

17  -20.  Geodãtisches  Instiout  u  Berln  108,060  3/600
21—33.  Sle  Kunst-  uns  wisse  haftliche  Anstalten  und
..........................................  640,166  6,774
34—42.  guese  für  verschiedene  vom  Staate  und  von  Anderen
zu  unterhaltende  Anstalten  und  für  Vereine  810,771  31,420
Summe  Kapitel  126  ..  2,508,  166  59P,794

r.  8484)
        <pb n="100" />
        76

 

 

 

 

 

 

Jg  Darunter
2  Ausgabe.  1.  Arri.  künftig
.  „r  wegfallend
6  1877/78.  wegfallend.

Wort.  Mork.
127.  4ulius  und  Unterricht  gemeinsam.
1.  Besoldungen  für  Schulräthe  und  geistliche  Räthe  308,636  514
1a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  geistlichen  und
Schulräthe  bei  den  Regierunen  34,380  —
lb.  Zur  Remunerirung  von  Hülfsarbeitern  in  der  Schulverwaltung
  bei  den  Regierunien  ...  15,000  —
22.  Zum  Neubau  und  zur  Unterhaltung  der  Kirchen,  Pfarr--,
Küsterei=  und  Schulgebäude,  soweit  solche  auf  einer
rechtlichen  Verpflichtung  des  Staates  berut...  1,778,580  —
33.Lur  Verbesserung  der  änzeren  Lage  der  Geistlichen  aller
Bekenntnisee  .  ..  ..  .  .  ..  3,358,037  —
3a—15.  Sonstige  Ausgaben  für  Kultus-  und  Unterrichtszwecke]  1,023,326  397
Summe  Kapitel  127.  .....  6,517,959|  911
128.  Kedizinalwesen.
1—2.  Besoldunen  .  .  .  ..  959,292  57/870
2a.Lu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  208880  —
3.  Andere  persönliche  Ausgaben  ...........  ...  .  ..  ...  ...  7,953  —
4.  sESächliche  Ausgaben  3,252  —
5.  Zur  Remunerirung  der  Mitglieder  und  Beamten  der
Kommissionen  für  die  Staatsprüfungen  der  Aerzte,
Zahnärzte,  Apotheker  und  Physiker  und  zu  söchlicher
Ausgaben  bei  denselen  .  ..  .  .  ...  91,921  —
6—8.  Unterrichts-,  Heil-  und  Wohlthätigkeits--Anstalten.  279,029  6,000
9—14.  Sonstige  Ausgaben  für  medizinal  polizeiliche  Owecke  174,358  77,561
«  SummeKapitell28...».  1,536,685  141,431
129.  Allgemeine  Fonds.
1.  Allgemeiner  Dispositionssonds  zu  unvorhergesehenen
Ausgannnnnn  75/,000  —

 

Seite  für  sih.
        <pb n="101" />
        77

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
—  für  künfti
—#.  Ausgabe.  1.  April  nftig
en  wegfallend
S  1877/78.  egsalleno.
Mark.  Mark.
Uebertrag  75/,000  —
2.  Zur  Verstärkun  der  aus  den  Grundsteuer-  Entschän.
gungen  gebildeten  7  Kirchen.)  Pfarr=  und  Schulverbesserungs-Fonds
  in  der  Mrovinz  Hannover.  .  .  .  .  44,017  —
3.  Zu  Umzugs-  und  Versetzungskosten  15,000  —
SummeKapitell29....»  134,017  —
Summe  VIII.  Ministerium  der  geistlichen  2c.  Angelegenheitern
  ...  45,469,913  826,222
Dazuu  D  I.  Miinsteriun  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  10,459,343  42,635
-  V.  Miristerum  2  nnern  .  .  .  .  .  .  ..  36,020,098  325,537
-  V.  u  n  erium  ..  .  ..  .  .  ..  .  ...  67,253,300  277,094
-  inisterium  fur  Handel  ꝛc.  ..  .  .  ..  19,712,985  67,7  48
-  *  Algeman  Finanzverwaltung  109,649,135  4,937,476
"  II.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheten
  ................  411,600  —
-  IStaatsinisteruim....»...».  2,237,188  60,126
Summe  C.  Staatsverwaltungs-Ausgaben.  291,213/562  636,38
Dazu  -HB.  Dotationeen  ..  69,995,630  7,775
.A.  Betriebs-  2c.  Ausgaben  2697  880,739
Summe  der  dauernden  Ausgaben  1bubi6s  287  7/435,352
Allgemeine  Bemerkung  Bei  sämmtlichen  Bausonds
  können  die  am  Schlusse  des  Jahres  verbleibenden
  Bestände  zur  Verwendung  in  den
folgenden  Jahren  reservirt  werden.
        <pb n="102" />
        Betrag
*  für
2  Ausgabe.  1.  April
5  1877/78.
Mark.
Einmalige  und  außerordentliche
Ausgaben.
I.  Staats-Ministerium.
1.  Staatsarchive.
1.  Zum  Umbau  des  Daches  auf  dem  sogenannten  Stock.
hause  des  dem  Staataarchive  überwiesenen  Schlosses
zu  Marbrgg  ...  .  .  .  ..  28,000
Summe  I.  für  sich-II.
  Finanz-Ministerium.
2.  Domainenverwaltung.
Zu  Remunerationen  und  Dienstaufwandsentschãdigung
für  diejenigen  Beamten,  welche  mit  der  Ausführurg
der  Verordnung  vom  28.  September  1867.  betreffen
die  Ablösung  der  dem  Domamenfiskus  im  vormaligen
Königreiche  Hannover  zustehenden  Reallasten,  und
det  Gesetzes  vom  3.  Januar  1873.,  betreffend  die  Ablösung
  der  Reallasten  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein,
  beauftragt  wervdeen  21,000
Zur  Erbauung  von  Arbeiterwohnungen  auf  den  Domainen
  (Extraordinairer  Zuschuß  zu  Kap.  1.  Tit.  17.
des  Ordinariuimssssse  ...  ..  ..  .  .  ..  100,000

 

 

121,000
        <pb n="103" />
        Betrag
für
-e  Ausgabe.  1.  April
E  S  1877/78.
Mark.
Uebertrag  121,000
Zur  Eindeichung  des  fiskalischen  Anwachses  im  Dollart
vor  dem  Heinitz-Polder,  dritte  und  letzte  Rate#  100,000
4.  Antheil  des  Fiskus  an  den  Kosten  der  Entwässerung
von  Seen  und  Brüchern  im  Gebiete  des  Dimmernflusses
  in  den  Kreisen  Ortelsburg  und  Rössel,  vierte
und  letzte  Rtt  .  ..  .  .  ..  74,270
5.  Zur  Verstärkung  des  Seedeiches  und  Erhöhung  der
Deichkrone  am  Süderheverkooge  im  Kreise  Eiderstadt,
Provinz  Schleswig-Holstein,  zweite  Ratet  56,000
6.  Zur  Herstellung  eines  Schiffahrtskanals  in  den  Ostfriesischen
  Mooren  von  Spetzerfehn  nach  Nordgeorgsfehn,
  zweite  Kattt  ...  4,800
Summe  Kapitel  2..  399,070
3.  Forstverwaltung.
1.  Zur  Ablösung  von  Forstservituten,  Reallasten  und
Passivreneeennn  .  .  ..  .  .  .  .  1,200,000
2.  Prämien  zu  Chausseebauten,  sowie  Beihülfen  zu  Wegeund
  Brückenbauten  im  Interesse  der  Forstverwaltung  50,000
3.  Zur  Beschaffung  fehlender  Förster  -Dienstwohnungen
raordinairer  Zuschuß  zu  Kapitel  2.  Titel  15.  des
Ordinariimsmsmssgss  ...  ..  ..  .  .  ...  .  ..  .  500,000
4.  Zum  Bau  einer  Schiffsschleuse  bei  Guszionka  im  Regierungsbezirk
  Gumbinen  .  ..  87,000
Summe  Kapitel  3  .  .  ...  1,837,000
4.  Verwaltung  der  indirekten  Steuern.
1—6.  Zum  Bau  und  zur  Erwerbung  von  Oienstgebäuden
und  Miethe  für  die  Unterbringung  der  Provinzial-Steuerdirektion
  zu  Berlin  bis  zur  Fertigstellung  des
zu  errichtenden  Dienstgebäuds  .  .  ..  303,877

 

 

Summe  Kapitel  4.  für  sich.

—  —  Mir.  aiat)  13
        <pb n="104" />
        Betrag
—  fuͤr
—2  Ausgabe.  1.  April
1877/78.
Mark.
Allgemeine  Finanzverwaltung.
1.Zur  Deckung  eines  für  den  vormaligen  Kurfürstlich
Kessischen  Hausschatz  geleisteten  Vorschusses,  letzte
atr::  90,000
2.  Zum  Ankauf  eines  Hauses  zur  Dienstwohnung  für  den
Regierungspräsidenten  in  Danzg  .  .  ..  .  .  ..  125/643
3.  Ueberweisung  der  Bestände  der  Vaccinationsfonds  der
Provinz  Posen  an  die  Kreise  dieser  Prorinz  20,556
Summe  Kapitel  5.  236,199
Summe  II.  .  ....  2,776,146
III.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.
6.  Verwaltung  für  Handel,  Gewerbe  und
Bauwesen.
1—32.  Allgemeine  Bauverwaltingag  .  ..  6,033,911
33—44.  Verwaltung  für  Handel  und  Gewere  966/089
Summe  Kapitel  6  4  7,000,000
7.  Verwaltung  für  Berg.,  Hütten-  und  Salinenwesen.

1.  Lur  Ausführung  von  Bohrversuchen  150,000
2.  Zu  Bauprämien  für  Berg-  und  Hüttenleute,  welche  sich
Wohnhäuser  für  eigene  Rechnung  bauieun  ..  150,000
3.  Zur  Gewährung  unverzinslicher  Darlehne  an  solche
Berg-  und  Hüttenleute,  welche  sich  in  der  Nähe  von
Staatswerken  Wohnhäuser  für  eigene  Rechnung
baueun.  ,.........................  150,000

 

 

 

450,000
        <pb n="105" />
        Betrag
für
2  Ausgabe.  1.  April
8  1877/78
Mark.
Uebertrag.  .  .  ..  450,000
4.  Zur  Herstellung  eines  Dienstgebäudes  für  die  geologische
iu.yl.lz  die  Bergakademie  und  das  Museum
für  Berg-,  Hütten-  und  Salinenwesen,  vierte  Rate  400,000
5.  Zur  Fortführung  des  Segeberger  Steinsalzschacht-Unternehmessss
  100,000
6.  Behufs  Herstellung  der  Anlagen  zur  Kohlenverladung
an  der  Fischbachthallbhbnnnna  194,250
7.  Zum  Bau  eines  neuen  Dienstgebäudes  für  die  Berg-  «
werksdirektionzuSaatbrücken,zweiteRate.....».  10,000
Summe  Kapitel  7  1,154,250
8.  Eisenbahn-Verwaltung.
1.  Niederschlesisch-  Märkische  Eisenban  .  .  19,786
2—4.  Ostbbnnaaa  .  ....  ..  ..  .  .  .  ..  79,600
5.  Westphälische  Eisenbahn:  ..  61,000
6.  Hannoversche  Eisenbahn  ..  .  .  ..  31,000
7—8.Wilhelmshaven-Oldenburger  Eisenboann  69,000
9.  Dispositionsfonds  zu  unvorhergesehenen  Ausgaben  für
die  Staats  =  Eisenbahhen  900,000
Summe  Kapitel  8.  1,160,386
Summe  II  9,314,636
9.  IV.  Justiz-Ministerium.
1—24.Zum  Bau  und  zr  Erwerbung  von  Gerichts=  und
Gefängnißgebäuden  1,967,000
Summe  IV.  für  sich.

 

(Nr.  8484)

 

13“
        <pb n="106" />
        Betrag
—  für
7  *  Ausgabe.  1.  April
S  1877/78.
Mark.
V.  Ministerium  des  Innern.
10.  1.  EStatistisches  Büreau  .......  .  ...............  ...  .  .  ..  64,095
2—3.Verwaltung  des  Innen  85,000
4—5.  HPolizeiverwaltttntg  .  ..  .  .  ..  56,600
6.  Landgendarmereeeee  ..  .  ..  .  ...  3,067
7—16.Strafanstaltsverwaltnnngg  .  .  .  .  ..  465,700
Summe  V.  .  .  ...  674,462
VI.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten.
11.  Landwirthschaftliche  Verwaltung.
1.  Zur  Förderung  der  Obstkultrr  12,000
2.  Zu  den  Um-  und  Neubauten  bei  der  Thierarzneischule
in  Hannover,  letzte  RKuaat  .  .  .  ..  .  .  11,100
3.  Zur  Hebung  der  Fischerei  .................  ......  .  ..  50,000
4.  Für  die  wissenschaftliche  Kommission  in  Kiel  zur  Erforschung
  der  Meere  im  Interesse  der  Fischerei  15,000
5.  Zur  Anlegung  eines  Fischerei-Zufluchtshafens  an  der
Greifswalder  üUaiee  34,000
6.  Zu  größeren,  der  staatlichen  Leitung  verbleibenden  Landesmeliorationen
  und  Deichbauten,  und  zur  Erfüllung
  älterer,  auf  den  früheren  Meliorations=  und
Deichbaufonds  ruhenden  Verpflichtungen  1,000,000

 

 

 

1,122,100
        <pb n="107" />
        Betrag
F  für
253  Ausgabe.  1.  April
S  r  1877/78.
Mark.
Uebertrag  ..  ...  1,122,100
7.  Zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  Schutzwaldungen
und  Walhzenoseenschaften,  sowie  zur  Förderung  der
Wald-  und  Waldwiesenkultur  überhaunt.  150,000
8.  Für  das  Dünenwesen  in  den  Provinzen  Preußen  und
Pommien  63,000
9.  Luschuß  zu  den  Kosten  der  Herstelung  von  Steindeichen
an  den  exponirten  Stellen  der  Insel  Nordstrand,
Rest  der  vierten  RKalltttt  .  .  ..  31,998
100.  Lur  Herstellung  von  Schutzwerken  auf  dem  Weststrande
der  Insel  Sllt#  82,700
11.u  Stromverbesserungen  der  Weichsel  bei  Abmündung
der  Nogttt  ....  ..  ..  .  .  .  .  .  .  300,000
Summe  Kapitel  11.  1,749,798
12.  Gestütverwaltung.
1.  Zum  Ankauf  von  Pferden  (Extraordinairer  Zuschuß
zu  Kapitel  113.  Titel  40.  des  Ordinariums)  352,400
2.  Zum  Neubau  dreier  Wohnhäuser  nebst  Wirthschaftsgebäuden
  für  den  Rechnungsführer,  den  Sattelmeister
und  das  Wärterpersonal  bei  dem  Landgestüt-Etablissement
  zu  Gudwallen  90,000
3.  Zum  Ausbau  beziehungsweise  Umbau  des  Magazingebäudes,
  Slewi  des  großen  Stallgebäudes  bei  dem
Fup-  ilhelms=  Gestüt  Behufs  Herstellung  von
ohnungen  für  das  Wärterpersonal  des  Brandenburgischen
  bczebungsweise  des  dorthin  zu  translocirenden
  Sächsischen  Landgestüits  55,400
Seite  .....  497,800

 

 

(Nr.  8484)
        <pb n="108" />
        Betrag
A  für
2  usgabe.  1.  April
8  1877/78.
Mort.
Uebertrag  497,  800
4.  Behufs  Einrichtung  eines  Beschälerdepots  in  Rastenburg,
  dritte  RKat  ..  ..  ..  25,000
5.  Behufs  Einrichtung  eines  Landgestüts  in  Oberschlesien,
dritte  Kttt  .  ....  .  ..  .  .  ..  25,000
6.  Zur  Einrichtung  kriiehungsweise  Wiederherstellung  von
40  Boxes  im  Gestüt  Beberbeg  9/440
7.  Zur  Bestreitung  der  Kosten  des  lebenden  und  todten
Inventars  des  bei  dem  Gestüt  Beberbeck  anzupachtenden
  Domänenvorwerks  Sababuarrg  ...  .  ..  .  27,750
Summe  Kapitel  124  584,990
Summe  VI.  .....  2,334,788
VII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheiten.
13.  1.aFortsetzung  des  Dombaues  in  CSbbhln  150,000
22.  HZur  Anschaffung  der  durch  die  Erweiterung  der  8  altländischen
  Konsistorien  mehr  erforderlichen  Büreau-Utensilien........................................
  15,000
Zum  Bau  von  Universitätsgebäuden  und
zu  anderen  Universitätszwecken.
3.  JUniversität  in  Königsberg.  ........................  ..  46,764
4—6.  Universität  in  Berlln  526,000
7.  Universität  in  Bresleaa  .  ..  6,520

 

 

 

 

744,284
        <pb n="109" />
        (Nr.  8484)

 

 

Betrag
—  9  für
2.  *  Ausgabe.  I.  April
S8  1877/78.
Mark.
·  Uebertrag.....  744,284
8—9.  Universität  in  Halllll  350,000
10—13.Universität  in  Kiii8  170,200
14—16.  Universität  in  BBlrlrlrll  .  228,000
17  -18.  Universität  in  Göttingen  ......  .........  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  241,752
19.  Uniwersität  in  Greifswadd  .  .  .  .  ...  54,800
Zu  Unterrichts  Kunst-  und  wissenschaftlichen
  Zwecken.
20—25.  Lum  Bau  von  Gymnasialgebäuden  und  zu  anderen
Gymnasialzwekken  249,979
26—39.  Zum  Bau  von  Seminargebäuden  und  zu  anderen
Seminarzweken  760,900
40—48.|Für  Kunst-  und  wi  esschaftliche  Zwecke  und  zur  Errichtung
  von  Denkmälten  ..  663,200
Summe  VII.  Ministerium  der  geistlichen  2c.  Angelegenheien
  3/463,115
Dazu:  D.I.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheittn  2,334,788
V.  Ministerium  des  Innern  .  .  ..  .  .  ..  674,462
[IV.  Justiz-Ministerin  .  1,967,000
H[II.  Ministerium  für  Handel  2J.  9,314,636
"  II.  Finanz-Ministerinmn  2,776,146
"  I.  Staats-Ministerin  28,000
Summe  der  eimmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben20,558,147
        <pb n="110" />
        Abschluß.
Es  betragen:

1)  die  Einnohhmhhen  ...  651/638,414  Mark,
2)  die  dauernden  Ausgaben  631,080,267  Mark,

3)  die  einmaligen  und  außerordentlichen
  Ausgaben  20,558,  1471

=  651,638,414  Mark.
Berlin,  den  14.  März  1877.

CL.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.
Hofmann.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gehelmen  Ober-Hofbuchdruckeret
(K  v.  Deker).
        <pb n="111" />
        –  87  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  7.  —

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  dle  Verpflichtung  zum  Halten  der  Gesetz.  Sammlung  und  des  Amtsblatts  im
Kreise  Herzogthum  Lauenburg,  S.  67.  —  Geseh,  betreffend  die  Einstellung  der  Erhebung  der
Meßabgabe  in  Frankfurt  a.  d.  O.,  S.  ss.  —  Gesetz  wegen  Umgestaltung  der  für  den  Landbrosteibezirk
  Osnabrück  bestehenden  Gebäude=  Vrandversicherungsonstalt,  S.  38.  —  Gesetz,  betreffend
bie  Kraftloserklärung  (Amortisation,  Mortifikation)  von  Aktien  und  auf  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen
  der  Aktiengesellschaften  in  der  Provinz  Schleswig.  Holstein,  S.  vo.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872.  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  94.

 

(Nr.  8485.)  Gesetz,  betreffend  die  Verpflichtung  zum  Halten  der  Gesetz=  Sammlung  und  des
Amtsblatts  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg.  Vom  28.  Februar  1877.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für
den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg,  was  folgt:
Einziger  Paragraph.

Das  Geset  vom  10.  März  1873.,  betreffend  die  Verpflichtung  zum  Halten
der  Gesetz-  Sammlung  und  der  Amtsblätter  (Gesetz=  Samml.  S.  41.),  tritt  im
Kreise  Herzogthum  Lauenburg  vom  1.  Juli  1877.  ab  in  Wirksamkeit.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.
Gegeben  Berlin,  den  28.  Februar  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  Hofmann.

 

Jahrzang  1877.  Gr.  8485—8487)  14  (Nr.  8486.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  März  1877.
        <pb n="112" />
        –  88  —

(Nr.  8486.)  Gesetz,  betreffend  die  Einstellung  der  Erhebung  der  Meßabgabe  in  Frankfurt  a.  d.  O.
Vom  28.  Februar  1877.

.
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  x.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
.  1

Vom  1.  April  1877.  ab  findet  die  Erhebung  der  Abgabe,  welche  nach
dem  Gesetze  vom  23.  März  1873.  (Gesetz  Samml.  S.  121.)  in  Frankfurt  a.  d.  O.
von  den  zu  den  dortigen  Messen  eingehenden  Waaren  zu  entrichten  ist,  nicht
mehr  statt.
§.  2.

Der  Finanzminister  wird  mit  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  28.  Februar  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  Hofmann.

 

(Nr.  8487.)  Gesetz  wegen  Umgestaltung  der  für  den  Landdrosteibezirk  Osnabrück  bestehenden
Gebäude,  Brandversicherungsanstalt.  Vom  5.  März  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
K.  1.

Die  auf  Grund  der  Hannoverschen  Verordnungen  vom  17.  August  1830.
—  Gesetz=  Samml.  S.  201.  —  und  vom  24.  März  1831.  —  Gesetz=  Samml.
S.  21.  —  für  den  Landdrosteibezirk  Osnabrück  bestehende,  unter  die  Leitung  der
Landdrostei  zu  Osnabrück  gestellte  Gebäude-Brandversicherungsanstalt  wird  in
eine  lendscheftliche  Feuerversicherungsanstalt,  auf  welche  das  Gesetz  vom  6.  Februar
1871.,  betreffend  die  landschaftlichen  Brandkassen  in  der  Provinz  Hannover
(Gesetz=  Samml.  S.  90.),  Anwendung  findet,  umgewandelt.

.  2.
Die  Osnabrücksche  Landschaft  hat  —  mit  Vorbehalt  landesherrlicher  Genehmigung
  —  über  die  Reorganisation  der  Anstalt  und  namentlich  darüber
e-
        <pb n="113" />
        —  89  —

Beschluß  zu  fassen,  ob  dieselbe  demnächst  als  selbstständiges  Institut  fortbestehen
oder  mit  einer  anderen  öffentlichen  Immobiliar-Feuerversicherungsanstalt  vereinigt
werden  soll.

Dabei  ist  den  zum  Gebiete  der  Osnabrückschen  Brandversicherungsanstalt
gehörigen,  in  der  Osnabrückschen  Landschaft  nicht  vertretenen  Kreisen  Meppen
und  Lingen  in  Brandkassensachen  eine  auf  Wahlen  der  Kreistage  beruhende
Vertretung  in  dem  Ausschusse  der  Osnabrückschen  Landschaft  einzuräumen  und
eintretenden  Falls  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  ihnen  eine  solche  in  dem  gemeinsamen
  Ausschusse  der  vereinigten  Anstalten  zu  sichern.

Die  nach  vorstehenden  Bestimmungen  zu  fassenden  Beschlüsse  der  Landschast
  sind  den  Kreistagen  der  Kreise  Meppen  und  Lingen  zur  Erklärung  vorzulegen.


K.  3.

In  dem  landesherrlichen  Erlasse,  mittelst  dessen  die  im  vorstehenden  §.  2.
vorsesehenen  Beschlüsse  der  Landschaft  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  6.  Februar
1871.  genehmigt  werden,  ist  der  Zeitpunkt  zu  bestimmen,  mit  welchem  die  Vertretung
  und  Verwaltung  der  Brandversicherungsanstalt  auf  die  Landschaft  übergeht
  beziehungsweise  ihre  Vereinigung  mit  der  betreffenden  öffentlichen  Feuerversicherungsanstalt
  eintritt.

Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  wird  die  Anstalt  nach  den  bisher  geltenden
Grundsätzen  von  der  Landdrostei  zu  Osnabrück  weiter  verwaltet.

KC.  4.

Zugleich  mit  dem  im  F.  3.  erwähnten  Uebergange  der  Verwaltung  der
Anstalt  von  der  Landdrostei  auf  die  Osnabrücksche  Landschaft  beziehungsweise
ihrer  Vereinigun  mit  der  betreffenden  öffentlichen  Feuerversicherungsgesellschaft
fällt  der  der  mfalt  zur  Seite  stehende  Versicherungszwang  —  JN.  2.  der  Verordnung
  vom  17.  August  1830.  —  hinweg;  auch  treten  mit  diesem  Zeitpunkte
die  §#.  33.  und  57.  dieser  Verordnung  mit  der  Maßgabe  außer  Kraft,  daß  jeder
Versicherte,  welcher  der  Anstalt  nicht  mehr  anzugehören  wünscht,  dies  derselben
schriftlich  anzuzeigen  hat.  .

Soleustrittserklärungensindnurzum1.JanuaroderI.Julistatts
haft  und  lösen  das  bestehende  Versicherungsverhältniß  erst  nach  Ablauf  von
6  Monaten  auf.

Haften  auf  dem  versicherten  Gebäude  Hypotheken  und  sind  diese  bei  der
Anstalt  angemeldet,  so  kann  der  Versicherte  nuͤr  mit  Zustimmung  der  betheiligten
Hypothekengläubiger  die  Versicherung  aufheben.

.  5.

Wechselt  ein  versichertes  Gebäude  den  Eigenthümer,  so  gehen  die  Rechte
und  Pflichten  des  Versicherten  aus  der  bestehenden  Versicherung  ohne  Weiteres
auf  den  Erwerber  über.

(Er.  8187—8468.)  14  Wegen
        <pb n="114" />
        —  90  —
ß  Wegen  rückständiger  Verbindlichkeiten  bleibt  der  Vorgänger  dem  Nachfolger
verhaftet.

zlrkundich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  5.  März  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.
Achenbach.  Friedenthal.  Hofmann.

 

(Nr.  8488.)  Gesetz,  betreffend  die  Kraftloserklärung  (Amortisation,  Mortifikation)  von  Aktien
und  auf  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen  der  Aktiengesellschaften
in  der  Provinz  Schleswig.  Holstein.  Vom  10.  März  1877.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gmden  König  von  Preußen  x.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für  die
Provinz  Schleswig-Holstein,  was  folgt:

K.  1.

Der  Kraftloserklärung  (Amortisation,  Wortifkation)  nach  den  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  unterliegen  die  Aktien  und  auf  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen
  der  Aktiengesellschaften,  sowie  die  zu  solchen  Urkunden  ausgefertigten
  Talons.

Schuldverschreibungen,  welche  in  den  Büchern  der  Gesellschaft  auf  Namen
verzeichnet  sind,  aber  in  Inhaberpapiere  umgeschrieben  werden  können,  sind  im
Sinne  dieses  Paragraphen  als  auf  den  Inhaber  lautend  anzusehen.

§.  2.

Das  Aufzebot  einer  Urkunde  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung  findet
statt,  wenn  dieselbe  abhanden  gekommen  oder  vernichtet  ist.

Bei  Urkunden)  welche  auf  den  Inhaber  lauten,  oder  welche  durch  Indossament
  übertragen  werden  können  und  mit  einem  Blankoindossament  versehen
sind,  ist  der  letzte  Inhaber  berechtigt,  das  Wufgeboteperahren.  zu  beantragen.

Bei  anderen  Urkunden  ist  derjenige  zu  dem  Antrage  berechtigt,  welcher
das  Recht  aus  der  Urkunde  geltend  machen  kann.

G.  3.
Für  das  Aufgebotsverfahren  ist  das  Kreisgericht  zuständig,  bei  welchem
die  Gesellschaft  ihren  allgemeinen  Gerichtsstand  hat.  ¾4
        <pb n="115" />
        S.  4.

Der  Antragsteller  hat  zur  Begründung  des  Antrags:

1)  entweder  eine  Abschrift  der  Urkunde  behubringen  oder  den  wesentlichen
Inhalt  der  Urkunde  und  Alles  anzugeben,  was  zur  vollständigen  Erkennbarkeit
  derselben  erforderlich  ist;

2)  den  Verlust  der  Urkunde,  sowie  diejenigen  Thatsachen  glaubheft  zu
machen,  von  welchen  seine  Berechtigung  abhängt,  das  Aufgebotsverfahren
  zu  beantragen;

3)  sich  zur  eidlichen  Versicherung  der  Wahrheit  seiner  Angaben  zu  erbieten.

G.  5.

In  dem  Aufsgebote  ist  der  Inhaber  der  Urkunde  aufzufordern,  spätestens

im  Aufgebotstermine  seine  Rechte  bei  dem  Gerichte  anzumelden  und  die  Urkunde

vorzulegen.  Als  Rechtsnachtheil  ist  anzudrohen,  daß  die  Kraftloserklärung  der
Urkunde  erfolgen  werde.
6

Die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Aufgebets  erfolgt  durch  Aushang  an
der  Gerichtsstelle,  sowie  durch  dreimalige  Einrückung  in  den  Deutschen  Reichsanzeiger
  und  in  das  Amtsblatt  der  Regierung  in  Ssurwai  Das  Gericht  kann
zweren,  daß  die  Einrückung  noch  in  andere  Blätter  und  zu  mehreren  Malen
erfolge.

S.  7.

Bei  Urkunden,  für  welche  von  Zeit  zu  Zeit  Zinsscheine  oder  Gewinnantheilscheine
  ausgegeben  werden,  ist  der  Aufgebotstermin  so  zu  bestimmen,  daß
bis  zu  demselben  der  erste  einer  seit  der  Zeit  des  glaubhaft  gemachten  Verlustes
ausgegebenen  Reihe  von  Zinsscheinen  oder  Gewinnantheilscheinen  fällig  geworden
ist,  und  seit  der  Fälligkeit  desselben  sechs  Monate  abgelaufen  sind.

Vor  Erlassung  des  Ausschlußbescheides  hat  der  Antragsteller  ein  nach  Ablauf
  dieser  sechsmonatigen  Frist  ausgestelltes  Zeugniß  des  Vorstandes  der  Gesellschaft
  beizubringen,  daß  die  Urkunde  seit  der  Zeit  des  glaubhaft  gemachten  Verlustes
  ihm  zur  Ausgabe  neuer  Scheine  nicht  vorgelegt  sei,  und  daß  die  neuen
Scheine  an  einen  Anderen  als  den  Antragsteller  nicht  ausgegeben  seien.

S.  8.

Bei  Urkunden,  für  welche  Zinsscheine  oder  Gewinnantheilscheine  zuletzt  für
einen  längeren  Zeitraum  als  vier  Jahre  ausgegeben  sind,  genügt  es,  wenn  der
Aufgebotstermin  so  bestimmt  wird,  daß  bis  zu  demselben  seit  der  Zeit  des  glaubhaft
  gemachten  Verlustes  von  den  zuletzt  ausgegebenen  Scheinen  solche  für  vier
Jahre  fällig  geworden  und  seit  der  Fälligkeit  des  letzten  derselben  sechs  Monate
abgelaufen  sind.  Scheine  für  Zeitabschnitte,  für  welche  keine  Zinsen  oder  Gewinnantheile
  bezahlt  werden,  kommen  nicht  in  Betracht.

Vor  Erlassung  des  Ausschlußbescheides  hat  der  Antragsteller  ein  nach  Ablauf
  dieser  sechsmonatigen  Frist  ausgestelltes  Zeugniß  des  Vorstandes  der  Gesellschaft
  beizubringen,  daß  die  für  die  bezeichneten  vier  Jahre  und  später  etwa

Ger.  8488.  fällig
        <pb n="116" />
        —  92  —

fällig  gewordenen  Scheine  ihm  von  einem  Anderen  als  dem  Antragsteller  nicht
vorgelegt  seien.  Hat  in  der  Zeit  seit  dem  Erlaß  des  Aufgebots  eine  Ausgabe
neuer  Scheine  stattgefunden,  so  muß  das  Zeugniß  auch  die  im  8.  7.  Absatz  2.
bezeichneten  Angaben  enthalten.

S.  9.

Bei  Urkunden,  für  welche  Zinsscheine  oder  Gewinnantheilscheine  ausgegeben
  sind,  aber  nicht  ferner  ausgegeben  werden,  ist,  wenn  nicht  die  Vorausutzungen
  der  9#.  7.  und  8.  vorhanden  sind  der  Aufgebotstermin  so  8  bestimmen,
daß  bis  zu  demselben  seit  der  Fälligkeit  des  letzten  ausgegebenen  Scheins  sechs
Monate  abgelaufen  sein  müssen.

K.  10.

Zwischen  dem  Tage,  an  welchem  die  erste  Einrückung  des  Aufgebots  in
den  Deutschen  Reichsanzeiger  erfolgt  ist,  und  dem  Aufgebotstermine  muß  ein
Zeitraum  von  mindestens  sechs  Monaten  liegen.

K..  11.

Eine  Anmeldung,  welche  nach  dem  Schlusse  des  Aufgebotstermins,  jedoch
vor  Erlassung  des  Ausschlußbescheides,  erfolgt,  ist  als  eine  rechtzeitige  anzusehen.
—i

Der  Ausschlußbescheid  ist  in  öffentlicher  Sitzung  auf  Antrag  zu  erlassen.

Vor  der  Erlassung  des  Bescheides  kann  eine  nähere  Ermittelung,  insbesondere
  die  eidliche  Versicherung  der  Wahrheit  einer  Behauptung  des  Antragstellers,
  angeordnet  werden.

K.  13.

Erfolgt  eine  Anmeldung,  durch  welche  das  von  dem  Antragsteller  zur
Begründung  des  Antrages  behauptete  Recht  bestritten  wird,  so  ist  nach  Beschaffenheit
  des  Falles  entweder  das  Aufgebotsverfahren  bis  zur  endgultigen
Entscheidung  über  das  angemeldete  Recht  auszusetzen,  oder  in  dem  Ausschlußbescheid
  das  angemeldete  Recht  vorzubehalten.

S.  14.

Ist  der  Antragsteller  in  dem  Aufgebotstermine  nicht  erschienen,  so  ist  auf
seinen  Antrag  ein  neuer  Termin  zu  bestimmen.  Der  Antrag  ist  nur  binnen
einer  vom  Tage  des  Aufgebotstermins  laufenden  Frist  von  sechs  Monaten
mlässig.

KC.  15.

Wird  zur  Erledigung  des  Aufgebotsverfahrens  ein  neuer  Termin  bestimmt,

so  ist  eine  öffentliche  Bekanntmachung  des  Termins  nicht  erforderlich.

K.  16.

In  dem  Ausschlußbescheid  ist  die  Urkunde  für  kraftlos  zu  erklären.
Der  Bescheid  ist  dem  Antragsteller  zuzustellen  und  seinem  wesentlichen
Inhalte  nach  durch  den  Deutschen  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen.
K.  17.
        <pb n="117" />
        —  93  —

K.  17.

Der  Antragsteller  kann  auf  Grund  des  Ausschlußbescheides  die  Ausfertigung
einer  neuen  Urkunde  von  der  Gesellschaft  verlangen.

-
Zinsscheine  und  Gewinnantheilscheine  können  nicht  für  kraftlos  erklärt

en.

Wird  der  Verlust  eines  solchen  Scheines  vor  Ablauf  der  für  die  Einlösung
bestimmten  Verjährungsfrist  dem  Vorstande  der  Gesellschaft  angemeldet  und  der
Schein  innerhalb  dieser  Frist  nicht  vorgelegt,  so  ist  der  Betrag  an  den  Verlierer
zu  zahlen,  wenn  dieser  den  Besitz  und  den  Verlust  des  Scheines  glaubhaft  macht.

Gehört  der  verloren  gegangene  Schein  zu  einer  für  kraftlos  erklärten
Urkunde,  so  bedarf  es  einer  besonderen  Glaubhaftmachung  des  Besitzes  und  des
Verlustes  in  Betreff  des  Scheines  nicht.

Der  Verlierer  muß  bei  Verlust  seines  Anspruchs  innerhalb  eines  Jahres
nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  die  Auszahlung  des  Betrages  beantragen.

S.  19.
Die  Kosten  des  Aufgebots  und  der  Kraftloserklärung  trägt  der  Antragsteller.

W.  20.

Das  für  die  Herzogthümer  Schleswig  und  Holstein  erlassene  Patent,

betreffend  #  Mr  erog  h  Lhönigliher  Obligationen,  Annuitäten,  transkortabler

  Staatsfonds,  konsignabler  Bankfonds  und  Aktien  in  den  oltroyirten

anken  und  Handelsgesellschaften,  vom  27.  Juli  1810.,  und  die  Verordnung

ker  das  Herzogthum  Holstein,  betreffend  die  Mortifikationen  der  Aktien  der

ossteinischen  Eisenbahn=  und  anderer  Aktiengesellschaften,  vom  14.  Juli  1863.,

werden  aufgehoben.

g.  21.

Ein  bei  Erlaß  dieses  Gesetzes  bereits  anhängiges  serbotsverfahen  ist

voch  den  bisherigen  Vorschriften  l  erledigen,  wenn  das  Gericht  zur  Zeit  des
Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  das  Aufgebot  bereits  erlassen  hat.

sürtunh  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  10.  März  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.  Hofmann.

 

(Xr.  8488.  Be-
        <pb n="118" />
        —  94  —

Bekanntmachung.

No  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Januar  1877.)  wodurch  genehmigt
wird,  daß  durch  die  neu  regulirte  Grenze  der  Gemeinde  Brake  g#gen
die  Gemeinden  Hohenmoor  und  Engeln  zugleich  die  Grenze  des  Amts
und  des  Amtsgerichtsbezirks  Sulingen  gegen  den  Amts-  und  den  Amtsgerichtsbefir
  Bruchhausen,  und  durch  die  in  Folge  der  Theilung  und

erkoppelung  beziehungsweise  der  Bahnhofanlage  vor  Münder  neu  bestimmte
  Grenze  zwischen  den  Gemeinden  Böbber,  Nettelrede,  Neustadt
und  Hachmühlen  gegen  die  Stadt  Münder  zugleich  die  Grenze  des
Amtsbezirks  Springe  gegen  das  Stadtgebiet  Münder  festzestel  worden
ist,  durch  das  Amtsblatt  für  Hannover  Nr.  7.  S.  49./50.,  ausgegeben
den  16.  Februar  1877.;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Januar  1877.)  wodurch  genehmigt  wird,

daß  die  in  Anlaß  der  Grundsteuer-Veranlagung  neu  geregelte  Grenze

1)  der  Gemeinde  Wahrenholz  gegen  die  Gemeinden  Stüde,  Neudonslatendorf
  und  Garnsen,  sowie  2  Gutsbezirks  „Zollhaus  mit  Bockling“

gegen  die  Gemeinde  Stüde  zugleich  als  Grenze  des  Amts=  und  des  Amtserichtsbezirks

  Isenhagen  gegen  den  Amts-  und  den  Amtsgerichtsbezirk

Githorn)  und  2)  der  Gemeinde  Wahrenholz,  sowie  des  Gutsbezirks

„Jollhaus  mit  Bockling“  gegen  die  Gemeinden  Grussendorf  und  Barwedel

  zugleich  als  Grenze  des  Amts-  und  des  Amts  grichtsbezik  Isenhagen

  gegen  den  Amts-  und  Amtsgerichtsbezirk  Fallersleben  festgestellt
worden  ist,  durch  das  Amtsblatt  für  Lammover  Nr.  8.  S.  77.,  ausgegeben

den  23.  Februar  1877.;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Januar  1877.),  wodurch  genehmigt  wird,

daß  die  in  Folge  einer  Landesaustauschung  neu  bestimmte  Grenze  der

rerngememee  Lauterberg  gegen  den  fiskalischen  Gutsbezirk  „Forstnspektionsbezirk
  Lauterberg“  zugleich  als  Grenze  des  Amts-  und  des

Amtsgerichtsbezirks  ealberg  gegen  den  Amts-  und  den  Amtsgerichtsbezirk

  Zellerfeld  festgestellt  worden  ist,  durch  das  Amtsblatt  für  Hannover

Nr.  8.  S.  77.,  ausgegeben  den  23.  Februar  1877.;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  Januar  1877.),  betreffend  das  der  Stadtgemeinde
  Berlin  verliehene  Enteignungerecht  zum  Zweck  der  dem  Beauungsplane
  entsprechenden  Freilegung  des  Fahrdammes  und  der
Bürgersteige  der  Brunnen-  und  der  Badstraße  in  Berlin,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin
Nr.  9.  S.  84.,  ausgegeben  den  2.  März  1877.

3

 

 

Redigiri  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckere!
(R.  v.  Decker).
        <pb n="119" />
        —  95  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  8.  —

 

Juhalt:  Verordnung  wegen  Vereinigung  der  im  Kreise  Randow  belegenen,  bisher  dem  Landarmenverbande
der  Kurmark  angehöbrigen  Ortschaftrn  mit  dem  Landarmenverbande  der  Drovinz  Pommern,  S.  v5.  —
Bekanuntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  Klassensteuer-Veranlagung  für  das  Jahr  vom
1.  April  1877/78.,  S.  os.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872.  durch
bie  Regierungs-#mtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  o8.

 

(Nr.  8489.)  Verordnung  wegen  Vereinigung  der  im  Kreise  Randow  belegenen,  bisher  dem
Landarmenverbande  der  Kurmark  angehörigen  Ortschaften  mit  dem  Landarmenverbande
  der  Provinz  Pommern.  Vom  15.  März  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  x.
verordnen  in  Ergänzung  Unserer  Verordnung  über  Einrichtung  des  Landarmenwesens
  in  der  Pein  ommern  vom  27.  Dezember  1876.  (Gesetz  Samml.  für
1877.  S.  2.)  auf  Grund  des  §.  27.  des  Gesetzes  vom  8.  März  1871.,  betreffend
die  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz  (Gesetz-Samml.
  S.  130.  ff.),  unter  Zustimmung  des  Provinziallandtages  von  Pommern,
  sowie  des  Kommunallandtages  der  Kurmark,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Die  früher  Kurmärkischen  Ortschaften  Tantow  und  Hohenfelde  (Güter),
Bismark,  Cunow-Antheil,  Löcknitz,  Plöwen-Antheil  und  Retzin-Antheil  (Dörfer),
sämmtlich  im  Kreise  Randow,  scheiden  mit  dem  1.  April  1877.  aus  dem  Landarmenverbande
  der  Kurmark  aus  und  werden  mit  dem  Landarmenverbande  der
Provinz  Pommern  vereinigt.

sirbundich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  März  1877.

G.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

SJohrgeng  1677.  (Nr.  8489—8490)  15  (r.  8490.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  März  1877.
        <pb n="120" />
        —  96  —

(Nr.  8490.)  Bekanntmachung)  betreffend  das  Ergebniß  der  Klassensteuer-Veranlagung  für
das  Jahr  vom  1.  April  1877/78.  Vom  28.  März  1877.

A#  Grund  der  Bestimmungen  im  ;  6.  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1873.
(Gesetz  Samml.  S.  213.)  und  im  §.  5.  des  Gesetzes  von  demselben  Tage  Gesc
Samml.  S.  222.),  sowie  im  Artikel  II.  des  Gesetzes  vom  12.  März  d.  J.
(Gesetz  Samml.  S.  19.)  wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  an  Klassenpeefür
  das  Jahr  vom  1.  April  1877/78.  nur

2  Mark  88  Pfennige

auf  jede  3  Mark  der  veranlagten  Jahressteuer  zu  entrichten  sind.
Der  Normalbetrag  der  Klassensteuer  ist  gesetzlich  (I.  9.  des  Gesetzes  vom

23.  Juni  1876.,  Gesetz  Samml.  S.  169.)  festzestelt  auf.  42)100),000  Mark.
Aus  dem  Tahre  1876.  und  dem  ersten  Vierteljahre  1877.

sind  im  Jahre  vom  1.  April  1877/78.  (&amp;amp;.  6.  des  Gesetzes

vom  12.  Juli  1876.,  Gesetz  Samml.  S.  288.)  auszugleichen  150,489
Der  durch  Reklamationen  und  Rekurse  entstandene

Ausfall  geten  ken  Normalbetrag  des  Jahres  1876.  und
des  ersten  WVierteljahres  1877.  ist  festgestellt  auif...  841,664
Summa  .  .  ..  .  43,092,153  Mark.
Veranlagt  sind  für  187777..  ...  44,989,  2900

mithin  mehr.  1,897,137  Mark.
Hiernach  würden,  um  die  berichtigte  Soll.  Einnahme  von  43,092,153  Mark
zu  erhalten,  auf  jede  4  Mark  der  veranlagten  Jahressteuer  zu  entrichten  sein:

2  Mark  87  3/160  Pfennige.

In  Fotge  der  Gelett  vorgeschriebenen  Abrundung  (Art.  II.  des  Gesetzes  vom
12.  d.  M.,  Gesetz  Samml.  S.  19.)  sind  für  das  Jahr  vom  1.  April  1877/78.,
wie  oben  bestimmt  worden,  2  Mark  930Hfenrig  auf  je  3  Mark  der  veranlagten
Jahressteuer  zu  entrichten  und  ist  die  zsgleichung  es  Mehrbetrages,  welcher
sich  auf  97,565  Mark  berechnet,  dem  nächsten  Jahre  vorzubehalten.

Der  oben  in  Ausch  gebrachte,  im  Jahre  1877/78.  auszugleichende  Betrag
von  150,489  Mark  ergiebt  sich  aus  folgender  Ausstellunge

Die  berichtigte  Soll-  Einnahme  für  das  Jahre  1876.  betrug  nach  der  Bekanntmachung
  vom  27.  Dezember  1875.  S  S.  615.)  43,413,303  Mark.

Dazu  tritt  für  das  erste  Vierteljahr  1877.  (§.  6.  des
Gesetzes  vom  12.  Juli  1876.  (Gesetz=  Samml.  S.  288.)  eine
Soll-Einnahme  dddndndnn  .  .  ...  .  10,500,000

Summa  53,913,303  Mark.
Das
        <pb n="121" />
        —  97  —
Uebertrag  .....  53,913,303  Mark.
Das  Veranlagungssoll  für  1876.  hat  638  Berichtl-/


gung  vorgekommener  Irrthümer)  betragen  44,493,363  Mark.
Dazu  für  das  erste  Vierteljahr  1877.
der  vierte  Thiiiii  11,123,411
zusammen  55,616,704  Mark.

Zu  erheben  waren  nur  je  2  Mark  90  Pfennige  für  je
3  Mark  der  veranlagten  Jahressteuer,  im  Ganzen  also  53,762,814

mithin  weniger  .....  150,489  Mark,
wie  oben  in  Ansatz  gebracht.

Berlin,  den  28.  März  1877.

Der  Finanzminister.
Camphausen.

 

(r.  8400.)  Be-
        <pb n="122" />
        —  98  —
Bekanntmachung.

N%  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

)

2)

4

#

die  Allerhöchste  Honzessions  urkunde  vom  1.  Dezember  1875.,  betreffend
den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Winterswyk  über  Borken
nach  Gelsenkirchen  nebst  Abzweigung  nach  Bocholt,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Jahrgang  1877.  Nr.  9.  S.  49.  bis  53.,
ausgegeben  den  3.  März  1877.;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  Januar  1877.,  betreffend  die  Uebertragung
des  dem  Kreise  Flatow  durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom  28.  Oktober  1870.
verliehenen  Enteignungsrechts  für  den  Bau  einer  Chaussee  von  Obbodowo
über  Soßnow  bis  zur  Wirsitzer  Kreisgrenze  auf  die  in  Folge  Kreistagsbeschlusses
  veränderte  Linie  von  Obbodowo  über  Soßnow  bis  zur  Bromberger
  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Bromberg,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  11.  S.  65.,  ausgegeben
den  14.  März  1877.;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  Januar  1877.)  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte  fr  den  von  der
Fram-  Großherzogin  Sophie  von  Sachsen-Weimar,  Königliche  Hoheit,
eschlossenen  6  einer  Chaussee  vom  Bahnhof  Heinrichau  im  Kreise
Münsterberg  über  Kloster  Heinrichau  und  Moschwitz  bis  zum  sogenannten
Puchwalde,  cburch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau
r.  10.  S.  71.;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Februar  1877.)  betreffend  das  der  Gemeinde
Wahdersloh  im  Kreise  Beckum  verliehene  Enteignungsrecht  zur  Erwerbung
der  zum  chausseemäßigen  Ausbau  der  Straße  von  Wadersloh  nach  Liesborn
  erforderlichen,  in  ihrem  Bezirke  belegenen  Grundstücke,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  11.  S.  61.,  ausgegeben
  den  17.  März  1876.;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  Februar  1877.),  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte  für  den  von  den
Ständen  des  Kreises  Warendorf  beschlossenen  Bau  einer  Chaussee  von
Sassenberg  im  Kreise  Warendorf  über  Greffen,  Harsewinkel  und  Marienfeld
  bis  zur  Bezirksgrenze  in  der  Richtung  auf  Gütersloh  und  für  den
von  der  Stadt  Gütersloh  im  Kreise  Wiedenbrück  beschlossenen  Bau  der
Anschlußstrecke  von  der  Bezirksgrenze  bis  Gütersloh,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  11.  S.  61.)  ausgegeben
den  17.  März  1877.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdrackerrt
(R.  v.  Decker).
        <pb n="123" />
        —  99  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staatern.

 

—  Nr.  9.  —

 

Jubalt:  Gesetz,  betreffend  die  nach  dem  Gesetz  über  das  Kostenwesen  in  Auseinandersetzungssachen  vom
24.  Juni  1875.  (esetz-Samml.  S.  395.)  zu  gewährenden  Tagegelder,  Reisekosten  und  Feldzulagen,
S.  vo.  —  Geseg,  betreffend  die  Aufhebung  des  Lehnsverbandes  im  Geltungsbezirk  des  Ostpreußischen
Provinzialrechts,  S.  101.  —  Geseh,  betreffend  die  Theilung  der  Provinz  Preußen,  S.  107.  —
Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  von  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Jinanmministeriums,
S.  109.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872.  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  110.

 

(Nr.  8491.)  Gesetz,  betreffend  die  nach  dem  Gesetz  über  das  Kostenwesen  in  Auseinandersetzungssachen
  vom  24.  Juni  1875.  (Gesetz  Samml.  S.  395.)  zu  gewährenden
Tagegelder,  Reisekosten  und  Feldzulagen.  Vom  3.  März  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  re.
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

Artikel  I.

Die  #.  10.  und  14.  des  Gesces  über  das  Kostenwesen  in  Auseinandersetzungssachen
  vom  24.  Juni  1875.  (Gesetz  Samml.  S.  395.)  werden,  wie  folgt,
abgeändert.  u0

Wenn  Geschäfte  außerhalb  des  Ortes,  an  welchem  der  Kommissar  seinen
Wohnsitz  hat,  in  einer  Entfernung  von  nicht  weniger  als  2  Kilometer  vorzunehmen
  sind,  so  gelten  dieselben  als  auswärtige,  bei  welchen  Reisezulagen  und
Reisekosten  nach  folgenden  Sätzen  zu  liquidiren  sind:

1)  An  Reisezulage  erhält  für  den  Mehrauswand,  einschließlich  der  Kosten
für  Wohnung,  Licht  und  Heizung,  der  Kommissar  bei  Abwesenheit
von  nicht  weße  als  eintägiger  Dauer  6  Mark,  bei  mehrtägiger  Abwesenheit
  dagegen  für  jeden  Tag  9  Mark.

ür  den  Protokollführer  werden  für  jeden  Tag  3  Mark  gewährt.
Diese  eileuuln  en  werden  auch  für  Sonn=  und  Festtage  oder  andere

unvers-huldete  Unterbrechungen  während  der  auswärtigen  Beschäftigung
gewährt.
Jahrzang  1877.  (Nr.  8491.)  16  2)  An

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  April  1877.
        <pb n="124" />
        —  100  —
2)  An  Reisekosten,  einschließlich  der  Kosten  der  Beförderung  der  erforderlichen
  Akten,  Karten  u.  s.  w.  erhalten:

I.  wenn,  beziehentlich  insoweit  die  Reise  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
  gemacht  werden  kann:

a)  der  Kommissrer  13  M.
für  das  Kilometer  und  außerdem  für  jeden  Zuund
  Abgang  zusammen  .  ..  3  Mark,
b)  der  Protokollführter  10  Pf.
für  das  Kilometer  und  außerdem  für  jeden  Zuund
  Abgang  zusamhzhzhen  2  Markf

II.  wenn,  beziehentlich  insoweit  die  Reise  auf  dem  Landwege  zurückelegt
  werden  muß,  mit  Inbegriff  der  Auslagen  für  Chaussee-,
Bukken-  und  Fährgelder:
a)  der  Kommissteer  50  Pf.
b)  der  Protokollfühter  25
für  das  Kilometer.

Haben  erweislich  höhere  Reisekosten  als  die  vorstehend  zu  I.  und  II.  bestimmten
  aufgewendet  werden  müssen,  so  werden  diese  erstattet.

Die  Reisekosten  werden,  und  zwar  bei  Reisen  auf  dem  Landwege  nach
dem  nächsten  fahrbaren  Wege,  für  Hin-  und  Rückreiise  besonders  berechnet.

Hat  jedoch  der  Beamte  Dienstgeschäfte  an  verschiedenen  Orten  unmittelbar
nach  einander  ausgerichtet,  so  ist  der  von  Ort  zu  Ort  zurückgelegte  Weg  ungetheilt
  der  Berechnung  der  essekoe  Grunde  zu  legen.

Bei  Berechnung  der  auf  einer  Reise  jurüchgelegten  gesammten  Entfernung
wird  jedes  angefangene  Kilometer  für  ein  volles  Kilometer  gerechnet,  Bei  Reisen,
bei  welchen  die  zurückgelegte  Entfernung  nicht  weniger  als  2  Kilometer,  aber
unter  8  Kilometer  beträgt,  werden  Reisekosten,  und  zwar  sowohl  für  den  Hinals
  für  den  Rückweg,  für  volle  8  Kilometer  gewährt.

K.  14.

Die  von  den  Auseinandersetzungsbehörden  verwendeten  Vermessungsrevisoren
und  Feldmesser  werden  nach  den  für  sie  bestehenden  besonderen  Bestimmmngen,
insbesondere  des  Feldmesserreglements,  remunerirt.  Für  die  von  den  Auseinandersetzungsbehörden
  ausschließlich  und  dauernd  beschäftigten  Vermessungsbeamten
kann  der  Verwaltungs-Chef  nach  Einvernehmen  mit  dem  Finanzminister  von
dem  gedachten  Reglement  abweichende  Entschädigungssätze  feststellen.

An  Stelle  der  bisherigen  in  Wegfall  kommenden  Gewährung  freier  Wohnung,
  Licht  und  Heizung  bei  auswärtigen  Geschäften  durch  die  Auseinandersetzungs.
  Interessenten,  sowie  an  Stelle  der  ihnen  bisher  zugebilligten  besonderen
Reisediäten  erhalten  die  Vermessungsbeamten  fortab  für  jehen  Kalendertag,  welchen
sie  behufs  Erledigung  der  Geschäfte  in  nicht  weniger  als  2  Kilometer  Entfernun
von  ihrem  gewöhnlichen  Wohnorte  nothwendig  zubringen  müssen,  eine  Feld-  un
Resshulege  von  4//00  Mark,  bei  mehrtägiger  Abwesenheit  dagegen  für  jeden  Tag

ark.
Art.
        <pb n="125" />
        —  101  —

Artikel  I.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündung  in  Krast.

zirtundch  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  3.  März  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  Hofmann.

 

(Nr.  8492.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  des  Lehnsverbandes  im  Geltungsbezirk  des  Ostpreußischen
  Provinzialrechts.  Vom  16.  März  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  v.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Hiuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  diejenigen  Landestheile,  in  welchen  das  Ostpreußische  Provinzialrecht  vom
4.  August  1801.  Geltung  hat,  was  folgt:

.  1.
Die  unadeligen  Lehngüter  (Zusatz  31.  des  Ostpreußischen  Provinzialrechts)
verlieren  die  Lehnseigenschaft  mit  dem  Eintritt  der  Gesetzeskraft  dieses  Gesetzes.

G.  2.
In  Beziehung  auf  die  Ermländischen  Lehngüter,  die  adeligen  Lehngüter
und  sämmtliche  Geldlehne  und  Lehnsstämme  wird  der  noch  bestehende  Lehnsverband
  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  aufgelöst.

)

Bei  der  Auflösung  des  Lehnsverbandes  werden  nur  diejenigen  Agnaten,
Mitbelehnte  und  andere  Successionsberechtigte,  welche  unter  dem  Namen  „Lehnberechtigte"
  begriffen  sein  sollen,  berücksichtigt,  welche  bis  zum  Eintritt  der  Gesetzeskraft
  dieses  Gesetzes  geboren  find  oder  bis  zum  302.  Tage  von  diesem  Zeitpunkte
an  geboren  werden  und  außerdem  binnen  zwei  Jahren,  von  dem  Zeitpunkte  der
Gesetzeskraft  dieses  Gesetzes  an  gerechnet,  entweder  bei  dem  zuständigen  Lehnshofe
angemeldet  oder,  sofern  dies  nicht  früher  geschehen  ist,  in  das  Grundbuch
(Hypothekenbuch)  eingetragen  sind.

(Nr.  8491—842)  16°  Ueber
        <pb n="126" />
        —  102  —

Ueber  die  Anmeldung  ist  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen,  und  über  die
bei  den  Grundbüchern  geschehenen  Eintragungen  dem  Lehnshofe  Mittheilung
zu  machen.

Die  Eintragung  oder  Anmeldung  ist  zur  Vermeidung  der  Ausschließung,
auch  rücksichtlich  dersenigen  Lehnberechtigten  erforderlich,  deren  Ascendent  angemeldet
  oder  eingetragen  ist.  Dieselbe  ist  für  die  unter  väterlicher  Gewalt
stehenden  Kinder  vom  Vater,  für  Mündel  von  dem  Vormunde  oder  Pfleger  zu
veranlassen.  Großjährige,  unter  väterlicher  Gewalt  stehende  Personen  find
selbstständig  zu  diesem  Antrage  befugt.

Die  rechtzeitig  erfolgte  Eintragung  oder  Anmeldung,  sowie  die  Ertheilung
der  Bescheinigung  sind  kostenfrei.

Den  Lehnshof  bildet  das  Appellationsgericht,  in  dessen  Bezirk  das  Lehngut
  gelegen  ist,  oder  das  Geldlehn  oder  der  Lehnsstamm  verwaltet  wird.  Ueber
siheen  Kompetenzstreitigkeiten  der  Lehnshöfe  hat  der  Justizminister  zu  enteiden.



KG.  4.

Das  Lehn  verliert  die  Lehnseigenschaft:

1)  wenn  bis  zum  Ablauf  der  gesetzlichen  Frist  (§.  3.)  ein  Lehnberechtigter
weder  bei  dem  Lehnshofe  angemeldet,  noch  in  dem  Grundbuch  als
Lehnberechtigter  eingetragen  ist;

2)  wenn  beim  Ablauf  jener  Frist  kein  Lehnberechtigter  mehr  am  Leben  ist;

3)  wenn  die  angemeldeten  Lehnberechtigten  durch  Vertrag  mit  dem  Lehnsbesitzer
  in  die  Allodifikation  gewilligt  haben  oder  willigen.

Die  Descendenten  des  Lehnsbesitzers  und  der  Lehnberechtigten  werden  durch

die  Einwilligung  ihrer  Ascendenten  in  die  Allodifikation  des  Lehns  gebunden.

S  5.

Ist  bei  dem  Ablauf  der  zweijährigen  Frist  (6.  3.)  ein  nach  F.  3.  zu  berücksichtigender
  Lehnberechtigter  vorhanden)  so  verliert  das  Lehn  in  der  Hand  des
Lehnsbesitzers  die  Lehnseigenschaft,  wenn  derselbe  bei  dem  Eintritt  der  Gesetzeskraft
  dieses  Gesetzes  lehnsfähige  Descendenz  hat,  oder  bis  zum  302.  Tage  von
dieser  Zeit  an  erhält.

Unter  lehnsfähiger  Descendenz  werden  diejenigen  Nachkommen  verstanden,
welche  nach  den  bisherigen  Lehnrechten  vor  allen  Agnaten  und  Mitbelehnten  zur
Succession  berufen  sind.  «

§.6.

Hat  der  Lehnsbesitzer  keine  nach  §.  5.  Absatz  2.  zu  berücksichtigende  Descendenz,
  ist  aber  bei  seinem  Tode  überhaupt  ein  nach  JF.  3.  zu  berücksichtigender  Lehnberechtigter
  am  Leben,  so  vererbt  das  Lehn  als  solches  nach  Recht  und  Ordnung
der  bisherigen  Lehnsfolge,  ohne  det  es  in  Heug  auf  die  Zulassung  noch  anderer
Personen  zur  Lehnsfolge  auf  die  Zeit  der  Geburt  und  auf  Anmeldung  der  Lehnberechtigten
  ankommt.  «

Die-
        <pb n="127" />
        —  103  —

Dieselbe  Lehnvererbung  erfolgt  auch  dann,  wenn  der  Besitzer  zwar  nach
dem  im  8.  3.  gedachten  Zeitpunkte  lehnsfähige  Descendenz  erhält,  dieselbe  aber
vor  ihm  mit  Tode  abgeht.

Ueberlebt  der  spaͤter  geborene  lehnsfähige  Descendent  den  Lehnsbesitzer,  so
schließt  er  die  Agnaten  und  Mitbelehnten  von  der  Succession  aus  und  das  Lehn
verliert  in  seiner  Hand  die  Lehnseigenschaft.

d.  7.

at  der  zur  Succession  gelangende  Agnat  oder  Mitbelehnte  beim  Anfall  des
Lehns  lehnsfähige  Descendenz,  so  verliert  das  Lehn  in  seiner  Hand  die  Lehnseigenschaft.
  Erhält  er  erst  später  lezneschige  Descenden),  welche  ihn  überlebt,  so
verliert  das  Lehn  in  der  Hand  des  Lehnsbesitzers  die  Lehnseigenschaft.  Verstirbt
der  später  geborene  Descendent  vor  ihm,  so  tritt  eine  fernere  Succession  der  Agnaten
und  Mitbelehnten  unter  den  im  §F.  6.  angegebenen  Voraussetzungen  ein.

g.  8.
Befindet  sich  das  Lehn  im  ungetheilten  Mitbesitz  mehrerer  Personen,  so
verliert  dasselbe  die  Lehnseigenschaft,  wenn  auch  nur  rücksichtlich  eines  Miteigenthümers
  die  Bedingungen  der  J#.  5.  bis  7.  vorliegen.

KC.  9.

Der  Lehnsbesitzer,  in  dessen  Händen  das  Lehn  nach  §#.  5.  6.  7.  8.  die
Lehnseigenschaft  hester,  hat  F  Wahl,  ob  er  das  Lehn

1)  gegen  eine  Abfindung  von  vier  Prozent  des  Lehnswerthes  (bei  Geldlehnen
und  Lehnsstämmen  des  Kapitalwerthes,  bei  Lehngütern  nach  Abzug  der
Lehnsschulden)  in  Allode,

2)  nach  den  Vorschriften  der  §#.  1.  und  6.  des  Gesetzes  vom  23.  März  1857.
(Gesetz  Samml.  S.  169.)  in  ein  Fideikommiß  für  die  zur  Lehnssuccession
berufenen  Familienmitglieder  dergestalt  verwandeln  will,  daß  er  selbst  an
die  Stelle  des  ersten  Fideikommißbesitzers  eintritt.  Einer  Einwilligung
der  Agnaten  und  Mitbelehnten  bedarf  es  dazu  nicht.

C.  10.

Die  getroffene  Wahl  ist  bei  dem  zuständigen  Appellationsgerichte  binnen
vier  Jahren  zu  erklären.  Diese  Frist  läuft  dem  zur  Zeit  der  Gesetzeskraft  dieses
Gesetzes  im  Besitze  befindlichen  Lehnsmann  von  der  Zeit  der  Tieec  Die
Allodialerben  des  Lehnsbesitzers  haben,  wenn  derselbe  binnen  dieser  Frist  ohne
Erklärung  der  Wahl  verstirbt,  das  Wahlrecht,  vom  Tage  des  Erbanfalles  an
gerechnet,  noch  zwei  Jahre.  Geht  die  dem  verstorbenen  Lehnsbesitzer  zugestandene
vierjährige  Frist  erst  nach  Ablauf  dieser  zwei  Jahre  zu  Ende,  so  kommt  den
Allodialerben  noch  der  volle  Ueberrest  des  vierjährigen  Zeitraumes  zu  statten.

(Nr.  8492.  Ver-
        <pb n="128" />
        —  104  —

Verliert  das  Lehn  erst  in  der  Hand  eines  späteren  Besitzers  (S#.  6.  7.)  die  Lehnseigenschaft)
  so  hat  derselbe,  vom  Tage  des  Erbanfalles  an  gerechnet,  zur  Ausübung
  des  Wahlrechtes  eine  zweijährige  Frist.

K.  11.

Steht  der  Lehnsmann  wegen  Minderjährigkeit  unter  Vormundschaft,  so
ruht  das  Wahlrecht  nach  §.  9.  und  §.  10.  während  der  Dauer  derselben.

K.  12.

Innerhalb  dieser  Frist  ist  auch,  je  nachdem  die  Allodifikation  oder  die  Verwandlung
  in  Fideikommiß  gewählt  wird,  die  Abfindungssumme  an  das  Depositorium
  des  vom  Lehnshofe  zu  bezeichnenden  Gerichtes  zu  bezahlen  oder  bei  der
Fideikommißbehörde  eine  solche  Stiftungsurkunde  einzureichen,  welche  demnächst
die  Bestätigung  erlangt.

K.  13.

Erfolgt  innerhalb  der  gesetzlich  bestimmten  Fristen  (§S#§.  10.  11.)  überhaupt
keine  Wahl,  oder  bei  gewählter  Ideikommihsüftung  doch  keine  Einreichung  der
Feikommnurkunde,  so  gilt  die  Verwandlung  des  Lehns  in  Allode  (F.  9.  Nr.  1.)
als  gewählt.

KC.  14.

Jeder  der  nach  §.  3.  zu  berücksichtigenden  Lehnberechtigten  hat  das  Recht,
von  dem  Lehnsbesitzer  die  Aufnahme  einer  Taxe  und  Zahlung  der  Allodifikationssumme
  ad  depositum  zu  fordern,  sobald  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  nach
S.  12.  13.  eingetreten  ist.

K.  15.

Geht  das  Lehn  auf  einen  Agnaten  oder  Mitbelehnten  über,  so  erfolgt  die
Auseinandersetzung  zwischen  dem  Lehnsfolger  und  den  Allodialerben,  insbesondere
die  Absonderung  des  Lehns  vom  Allodium,  sowie  die  Abfindung  der  Ehefrau
und  der  Töchter  des  Lehnsbesitzers  nach  den  bisherigen  Gesetzen.

F.  16.

Die  nach  §..  9.  zu  zahlende  Allodifikationssumme  dient  in  Ermangelung
einer  Einigung  der  Lehnberechtigten  zu  einer  für  die  bisher  lehntragende  ennus
bestimmten  Stiftung.

Der  zur  Bildung  dieser  Stistung  und  Feststellung  des  Statuts  erforderliche
  Familienschluß  wird  in  einer  für  die  ganze  Familie  bindenden  Weise  durch
die  nach  §.  3.  ermittelten  Lehnberechtigten  Ffaß.

Zur  Zusammenberufung  der  Ihteresfenten  genügt  eine  Vorladung  mit  der
Verwarnung,  daß  die  Ausbleibenden  durch  den  nach  Mehrheit  zu  fassenden  Beschluß
  der  Erschienenen  gebunden  sind.

Die
        <pb n="129" />
        —  105  —

Die  Bestätigung  der  Stiftung  erfolgt  durch  das  Gericht  erster  Instanz,
bei  welchem  die  Allodifikationssummen  deponirt  sind.  Ist  die  Deposition  der
Allodifikationssumme  für  Lehne  derselben  Familie  bei  mehreren  Gerichten  erfolgt
so  ist  das  Appellationsgericht  und,  wenn  die  Gerichte  in  verschiedenen  Appellationsgerichtsbezirken
  liegen,  der  Justizminister  ermächtigt,  die  Vorbereitung  und
Bestätigung  des  Familienschlusses  auf  Antrag  der  Interessenten  Einem  dieser
Gerichte  zu  übertragen.

Biß  zur  Bestätigung  des  Statuts  durch  das  zuständige  Gericht  werden
die  aufzelausenen  Zinsen  zum  Kapital  geschlagen.

ine  Stempelabgabe  wird  für  die  Bildung,  resp.  Verstärkung  der  Stiftung
nicht  erhoben.

K.  17.

Bei  denjenigen  Lehngütern,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
nur  zu  Gunsten  der  Descendenz  des  Stifters  oder  einer  einzelnen  Linie  der  lehnbesitzenden
  Familie  in  Familienfideikommiß  umgewandelt  worden  sind,  steht  es
dem  Fideikommißbesitzer  binnen  der  nach  §S#F.  10.  und  11.  zu  bemessenden  vierjährigen
  Frist  frei,  die  Stiftung  auf  sämmtliche  zur  Lehnssuccession  berufene
Familienmitglieder  auszudehnen.  Diese  Umwandlung  der  Stiftung  erfolgt
stempelfrei.

g.  18.

Die  Lehnseigenschaft  ist  bei  den  in  §.  1.  bezeichneten  Lehnen  im  Grundbuch
  auf  Antrag  des  eingetragenen  Lehnsbesitzers  zu  löschen.

Im  Uebrigen  kann  die  Lehnseigenschaft  nur  unter  Beibringung  eines
Zeugnisses  des  Lehnshofes,  daß  die  Echnseigenschaft  erloschen  sei,  auf  Antrag
des  Lehnsbesitzers  gelöscht  werden.

Wird  das  Lehn  in  Fideikommiß  umgewandelt  oder  die  Fideikommißstiftung
auf  sämmntiche  zur  Lehnssuccession  berufene  Familienmitglieder  ausgedehnt,  so
hat  die  Fideikommißbehörde  die  Eintragung,  beziehungsweise  Erweiterung  der
Fideikommißeigenschaft  zu  veranlassen.  In  diesen  en  muß  gleichzeitig  mit
dieser  Eintragung  die  Löschung  der  Lehnsqualität  erfolgen.  «

s.19.

Für  Helblehne  und  Lehnsstämme  finden  die  Vorschriften  der  §#.  3.  bis  8.
gleichfalls  Anwendung.

Gehören  zu  chnen  Forderungsrechte,  so  ist  der  Lehnshof  befagt,  demjenigen,
  welchem  beim  Aufhören  der  Lehnseigenschaft  diese  Rechte  zufallen,  eine
Bescheinigung  zu  ertheilen,  welche  ihn,  auch  für  den  Grundbuchverkehr,  als
Inhaber  berßt  en  ausweist.

s.  20.

Die  auf  dem  Lehnsverbande  beruhenden  Revokations-,  Reluitions=  und
Wiederkaufsrechte  stehen  nur  den  nach  §.  3.  zu  berücksichtigenden  Lehnberechtigten
zu.  Verliert  ein  durch  antichretischen  Pfandvertrag  veräußertes  Lehn  –

(r.  8493)  or-
        <pb n="130" />
        —  106  —

Voraussetzungen  des  §.  4.  die  Lehnseigenschaft,  so  erlangt  der  rechtmäßige  Besitzer
  des  Pfand=  und  Nutzungsrechts  das  Eigenthum  des  Lehns.  Die  Umschreibung
  des  Pfandbesitzes  in  Eigenthum  erfolgt  im  Grundbuche  auf  Grund
einer  Beßgeingung  des  Lehnshofes,  daß  das  Reluitionsrecht  erloschen  sei.

K.  21.

Die  Vorschrift  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  23.  März  1857.)  betreffend  die
erleichterte  Umwandlung  Ostpreußischer  und  Ermländischer  Lehne  in  Familienfideikommisse
  (Gesetz=  Samml.  S.  169.),  tritt  außer  Kraft.

Die  Vorschriften  der  I#.  1.  und  6.  des  gedachten  Gesetzes  greifen  auch
dann  Platz,  wenn  Lehngüter  zufolge  dieses  Gesetzes  die  Lehnseigenschaft  verlieren
und  demnächst  zu  Familienfideikommissen  gewidmt  werden,  sofern  die  Verlautbarung
  der  Stistunssgarkunden  innerhalb  der  nächsten  vier  Jahre,  von  Eintritt
der  Gesetzeskraft  dieses  Gesetzes  an,  erfolgt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  März  1877.

(.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.
Hofmann.

(Nr.  8493.)
        <pb n="131" />
        —  107  —

(Nr.  8493.)  Gesetz,  betreffend  die  Theilung  der  Provinz  Preußen.  Vom  19.  März  1877.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
K.  1.

Aus  der  Provinz  Preußen  werden  die  beiden  Provinzen:

Ostpreußen,  bestehend  aus  den  Kreisen  der  Regierungsbezirke  Königsberg
  und  Gumbinnen,

und

Westpreußen,  bestehend  aus  den  Kreisen  der  Regierungsbezirke  Danzig
und  Marienwerder

gebildet.
i

Die  Einrichtung  der  erforderlichen  neuen  Behörden  für  die  Staatsverwaltung
  in  den  neu  gebildeten  Provinzen  (F.  1.)  erfolgt  nach  näherer  Vorschrift
der  bezüglichen  gesetzlichen  Bestimmungen  und  der  Festsetzungen  im  Staatshaushalts-Etat.


Bis  zur  erfolgten  Einrichtung  bleiben  die  gegenwärtigen  staatlichen  Organe
der  Provinz  Preußen  für  beide  neuen  Provinzen  in  Wirksamkeit.

K  .

Jede  der  neuen  Provinzen  Ostpreußen  und  Westpreußen  bildet  einen  mit
den  Rechten  einer  Korporation  ausgestatteten  Kommunalverband  zur  Selbstverwaltung
  seiner  Angelegenheiten  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  Provinzialordnung
  vom  29.  Juni  1875.  (Gesetz  Samml.  S.  335.)  und  der  dieselbe
ergänzenden  Gesetze.

Die  Lahl  der  Mitglieder  der  Vertretungen  (Provinziallandtage)  der  neugebildeten
  Provinzen  bestimmt  sich  nach  den  im  F.  10.  der  Provinzialordnung
vom  29.  Juni  1875.  für  die  Provinz  Preußen  gegebenen  Vorschriften.

Es  bleiben  jedoch  die  gegenwärtigen  Mitglieder  des  Provinziallandtages
der  Provinz  Preußen  bis  zum  Ablaufe  Hrer  Wahlperiote  C.  19.  der  Provinzialordnung)
  dergestalt  in  Wirksamkeit,  daß  die  Abgeordneten  der  zu  den  Regierungsbezirken
  Königsberg  und  Gumbinnen  gehörigen  Kreise  die  Vertretung  der  Provinz
Ostpreußen,  die  Abgeordneten  der  zu  den  Regierungsbezirken  Danzig  und
Marienwerder  gehörigen  Kreise  die  Vertretung  der  Provinz  Westpreußen  bilden.

KC.  4.
Die  Theilung  der  Provinz  Preußen  tritt  mit  dem  1.  April  1878.  in
Vollzug.
Jaheg  1877.  (Nr.  8493.)  17  Von
        <pb n="132" />
        Von  diesem  Zeitpunkte  ab  gehen  die  Rechte  und  Pflichten  des  bioberizen
Provinzialverbandes  von  Preußen  auf  die  neuen  Provinzialverbände  von  Ostund
  Westpreußen  über,  und  zwar  nach  näherer  Bestimmung  eines  Uebereinkommens,
  welches,  unbeschadet  aller  Heipatrechte  Dritter,  unter  Genehmigung
des  Staatsministeriums)  zwischen  den  Vertretern  Ostpreußens  einerseits  und  den
Vertretern  Westpreußens  andererseits  (g.  3.  Absatz  3.)  zu  treffen  ist.

Zu  diesem  Behufe  treten  dieselben  in  gesonderten  Versammlungen  zusammen,
—  welche  die  §#§.  26.  bis  33.  der  Provinzialordnung  sinngemäße  Anwendung
nden.

Wenn  ein  solches  Uebereinkommen  bis  zum  15.  Oktober  1877.  nicht  zu
Stande  kommt,  erfolgt  die  betreffende  Regelun  durh  Gesc

Streitigkeiten,  welche  bei  Ausführung  des  Uebereinkommens  entstehen,
unterliegen  der  Entscheidung  des  Oberverwaltungsgerichtes.

g.  5.

Die  Vertheilung  der  auf  die  Ausführung  oder  Unterstützung  von  Chausseebauten
  bezüglichen  Verpflichtungen  des  Staates,  in  welche  der  Provinzialverband
von  Preußen  nach  F.  4.  Absatz  2.  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1875.  Grses-Samml.
  S.  497.)  eingetreten  ist,  hat  nach  dem  im  F.  2.  des  gedachten  Gesetzes
bezeichneten  Maßstabe  zu  erfolgen.

.  6.

Bis  zu  der  in  Gemähheit  der  6  4.  und  5.  dieses  Gesetzes  bewirkten  Auseinandersetzung
  und  bis  zur  Einrichtung  der  entsprechenden  Organe  für  die
kommunale  Verwaltung  der  neuen  Provinzen  Ost=  und  Westpreußen  bleiben
die  bisherigen  kommunalen  Organe  der  Provinz  Preußen  für  die  beiden  neuen
Provinzen  in  Wirksamkeit.  «

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  19.  März  1877.
¶.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.
Hofmann.

 

Nr.  8494.)
        <pb n="133" />
        —  109  —

(Nr.  8494.)  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  von  Beamten  aus  dem  Bereiche  des
Finanzministeriums.  Vom  24.  März  1877.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  F.  3.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kautionen  der
Staatsbeamten,  vom  25.  März  1873.  (Gesetz  Samml.  S.  125.),  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

An  Stelle  der  in  der  Anlage  zu  §.  1.  der  Verordnung  vom  10.  Juli
1874.,  betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Staatsministeriums
  und  des  Finanzministeriums  (Gesetz  Samml.  S.  260.),  unter  V.  A.
Nr.  1.  und  2.  verzeichneten  kautionspflichtigen  Beamtenklassen  im  Bereiche  der
Verwaltung  der  direkten  Steuern  treten  die  folgenden  Klassen:

1)  Vendant,  Kassirer  und  Buchhalter  bei  der  Königlichen  Steuerkasse  zu

erlin;

2)  Rendant  und  Kassirer  bei  der  Kreiskasse  zu  Frankfurt  a.  M.

Die  Höhe  der  Kaution  für  die  vorbezeichneten  Beamtenklassen  beträgt  für:

1)  den  Rendanten  bei  der  Höngglichen  Steuerkasse  zu  Berlin  9000  Mark,
den  Kassirer  daselbst  3000  Mark,  die  Buchhalter  daselbst  3000  Mark;

2)  den  Rendanten  bei  der  Kreiskasse  zu  Frankfurt  a.  M.  9000  Mark,  den
Kassirer  daselbst  3000  Mark.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  vorgedachten  Verordnung  auch
auf  diese  Beamtenklassen  Anwendung.

zirtunduch  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  24.  März  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.

(r.  8149/.)  Be-
        <pb n="134" />
        —  110  —

Bekanntmachung.

N.“  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz=  Samml.  S.  357.)
find  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Dezember  1876.)  wonach  das  durch  Allerhöchsten
  Erlaß  vom  8.  Juli  1868.  für  den  Bau  der  Straßen,  1)  von
Wittower  Fähre  über  Trent-Brener  Brücke,  Hresuf,  Pansewitz  nach
Bergen  und  2)  von  Brener  Brücke  an  der  zuvor  erwähnten  Straße  über
Dreschwitz  bis  zur  Bergen-Stralsunder  Chaussee  bei  Samtens  mit  einer
Abzweigung  nach  Einest  verliehene  Enteigmungerecht  und  das  fiskalisshe
Vorzugsrecht  (Gesetz=  Samml.  für  1868.  S.  757.)  auf  die  an  Stelle
dieser  beiden  Straßen  zu  erbauenden  Chausseen  von  der  Wittower  Fähre
über  Kluis  nach  Bergen  und  von  Kluis  über  Gingst  bis  zur  Bergen-Stralsunder
  Chaussee  bei  Samtens  zur  Anwendung  kommen  soll,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stralsund  Jahrgang  1877.
Nr.  11.  S.  52.,  ausgegeben  den  15.  März  1877.;

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  20.  Dezember  1876.  wegen  Ausfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Kreisobligationen  des  Rügenschen
Kreßis  im  Betrage  von  420,000  Mark  II.  Emission  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Stralsund  Jahrgang  1877.  Nr.  11.
S.  52.  bis  54.,  ausgegeben  den  15.  März  1877.;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  20.  Januar  1877.  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Stadtobligationen  der  Stadt  Neustabt
Magdeburg  im  Betrage  von  200,000  Mark,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  11.  S.  79./80.,  ausgegeben  den
17.  März  1877.;

4)  das  am  10.  Februar  1877.  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Entwässerung  des  Zippnow-Hasenfierer  Bruchs  in  den
Kreisen  Deutsch-Crone  und  Neustettin,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  12.  S.  73.  bis  76.)  ausgegeben  den
21.  März  1877.;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  Februar  1877.)  betreffend  das  der  Genossenschaft
  der  linksemsischen  Kanäle  verliehene  Recht,  die  zum  Ausbau
der  nachfolgend  bezeichneten  Schiffahrtskanäle,  1)  des  Süd-Nordkanals
in  seiner  Erstreckung  von  Picardie  bis  zur  Ems  bei  Rhede,  2)  des  Kanals
Meppen=  Hoogeren,  3)  des  Kanals  Haaren=  Stadtskanal  und  4)  des
Kanals  Rhede-Bellingwolde  erforderlichen,  im  Landdrosteibezirk  Osnabrück
belegenen  Grundstücke  im  Wege  der  Enteignung  z  erwerben,  durch  das
Amtsblatt  für  Hannover  Nr.  13.  S.  119.,  ausgegeben  den  31.  März  1877.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Mlnisterlums.
Gerlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchbruckeret
(K.  v.  Decker).
        <pb n="135" />
        —  111  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  10.  —

 

Jnbalt:  Gesed,  betreffend  die  Auslösung  des  Lehnsverbandes  der  dem  Sächsischen  Lehurechte,  der  Magdeburger
Pollzeiordnung  und  dem  Longobardischen  Lehnrechte,  sowie  dem  Ullgemeinen  Preußischen  Candrechte
unterworfenen  Lehne  in  den  Provinzen  Sachsen  und  Brandenburg  S.  111.  —  Gesetz,  betreffend  die
Revision  —  beziehentlich  Abänderung  —  der  Reglements  der  öffentlichen  Feuersozietäten,  S.  131.  —
Geseßz,  betreffend  die  Ausdehnung  des  ischereigesetzes  für  den  Preußischen  Staat  vom  30.  Mai  1874.
auf  den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg,  S.  122.

 

(Nr.  8495.)  Gesetz)  betreffend  die  Auflösung  des  Lehnsverbandes  der  dem  Sächsischen  Lehnrechte,
  der  Magdeburger  Polizeiordnung  und  dem  Longobardischen  Lehnrechte,
sowie  dem  Allgemeinen  Preußischen  Landrechte  unterworfenen  Lehne  in  den
Provinzen  Sachsen  und  Brandenburg.  Vom  28.  März  1877.

Wiu#  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,

was  foldgt:
Erster  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Aufhebung  des  Lehnsverbandes  in
den  Provinzen  Sachsen  und  Brandenburg)  und  besondere  Vorschriften
über  die  Auflösung  desselben  bei  den  dem  Sichsischen  Lehnrechte
unterworfenen  Lehnen.

C.  1.

Der  nch  bestehende  Lehnsverband  in  den  Provinzen  Sachsen  und  Brandenburg
  wird  in  Bezug  auf  sämmtliche,  dem  Sächsischen  Lehnrechte,  dem  Lehnrechte
der  Magdeburger  Poeltzeierdnung  und  dem  Longobardischen  Lehrrechte,  sowie
dem  Allgemeinen  Landrechte  unterworfene  Lehne,  einschließlich  der  Alerlehe
Bauer-  und  Bürgerlehne,  Geldlehne  und  Lehnsstämme,  mit  alleiniger  Ausnahme
der  Thronlehne  und  der  im  F§H.  15.  gedachten  Lehnsstämme,  nach  Maßnahme
dieses  Gesetzes  aufgelöst.

Die  Auflösung  des  Lehnsverbandes  bezieht  sich  auch  auf  die  zu  den
Thronlehnen  gehörig  gewesenen  Afterlehne.

Johrgang  1877.  (Nr.  8495.)  18  .  2.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  April  1877.
        <pb n="136" />
        —  112  —

KG.  2.

Bei  der  Auflösung  des  Lehnsverbandes  der  dem  Sachsischen  Lehnrecht
zunächst  oder  subsidiarisch  unterworfenen  Lehne  werden  nur  diejenigen  Lehnberechtigten
  (Lehnsbesitzer  und  Mitbelehnte)  berücksichtigt,  welche  bis  zum  Eintritt
der  Gesetzeskraft  dieses  Gesetzes  geboren  sind,  oder  bis  zum  302.  Tage  von
diesem  Zeitpunkte  an  geboren  werden,  und  deren  Rechte  außerdem  bei  dem
zuständigen  Gerichte  entweder  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  18.  April  1855.
(Gesetz=  Samml.  S.  222.)  bereits  angemeldet  sind,  oder  bis  zum  Ablauf  einer,
vom  Eintritt  der  Gesetzeskraft  des  gegenwärtigen  Gesetzes  an  zu  berechnenden
zweijährigen  Frist  angemeldet  werden.

Ueber  die  Anmeldung  ist  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen.

Die  Anmeldung  ist  zur  Vermeidung  der  Ausschließung  auch  rücksichtlich
derjemigen  Lehnberechtigten  erforderlich,  deren  Ascendenten  angemeldet  sind.

ie  Anmeldung  ist  für  die  unter  väterlicher  Gewalt  stehenden  Kinder
vom  Vater,  für  Mündel  vom  Vormund  oder  Pfleger  zu  veranlassen.  Großjährige,
  unter  väterlicher  Gewalt  stehende  Personen  sind  selbstständig  zu  dieser
Anmeldung  befugt.

Die  rechtzeitig  erfolgte  Anmeldung,  sowie  die  Ertheilung  der  Bescheinigung
sind  kostenfrei.

F.  3.

Die  im  F.  1.  gedachten,  nach  Sächsischem  Lehnrecht  zu  beurtheilenden  Lehne
verlieren,  soweit  nicht  in  den  -  6—8.  abweichende  Bestimmungen  getroffen
sind,  mit  dem  Tage  der  Gesetzeskraft  dieses  Gesetzes  ihre  Lhnzeigesschaft=1)

  wenn  bis  zum  Ablauf  der  zweijährigen  Frist  G.  2.)  kein  Lehnberechtigter
—  außer  dem  Besitzer  —  kei  dem  gen  Fän  G  Gerichte  angemeldet  N.

2)  wenn  beim  Ablauf  jener  Frist,  oder,  falls  nach  den  S§.  6—8.  die
Lchnsei  enschaft  noch  über  diese  Sch  hinus  fortdauert,  auch  späterhin
neben  dem  Besitzer  keiner  der  nach  9.  2.  zu  berückfichtigenden  Lehnberechtigten

  mehr  am  Leben  ist;

3)  wenn  die  angemeldeten  Lehnberechtigten  oder  deren  Ascendenten  in  die
Auflösung  des  Lehnsverbandes  eingewilligt  haben  oder  noch  einwilligen,
oder  wenn  die  Mitbelehnten  entweder  durch  Revers  darin  zu  willigen
Lerspichter  sind,  oder  dem  Besitzer  volle  Verfügungsfreiheit  eingeräumt

aben.

Die  Descendenz  des  Lehnsbesitzers,  der  Lehnberechtigten  und  Mitbelehnten
werden  durch  die  Einwilligung  ihrer  Ascendenten  in  die  Allodifikation  des  Lehns
gebunden.

ie

Lehne,  welche  nach  der  Gesetzeskraft  des  Gesetzes  vom  2.  März  1850.
(Gesetz  Samml.  S.  77.)  an  dritte,  nicht  zu  den  bisherigen  Lehnberechtigten
gehörige  Personen  mit  Genehmigung  der  Mitbelehnten  und  unter  Bestätigung
des  Appellationsgerichts  veräußert  worden  sind,  haben  in  den  Händen  der  neuen
Erwerber  die  Dchnzeigemschaft  verloren.

S.  5.
        <pb n="137" />
        —  113  —

G.  5.

Die  im  F§.  3.  gedachten  Lehne  verlieren,  auch  wenn  Lehnberechtigte  (F.  2.)
vorhanden  find,  mit  dem  Tage  des  Eintritts  der  Gesetzeskraft  dieses  Gesetzes  die
Lehnseigenschaft,  wenn  der  behnsbesiter  zur  Zeit  dieses  Eintritts  lehnsfähige
Descendenz  hat,  oder  bis  zum  302.  Tage  von  dieser  Zeit  ab  solche  gewinnt.
Ges  8  erpflichtungen  des  bisherigen  Lehnsbesitzers  regelt  der  8.  9.  dieses

etzes.

S.  6.

Hat  der  Lehnsbesitzer  keine  nach  F.  5.  zu  berücksichtigende  Descendenz,  es
ist  aber  bei  seinem  Tode  ein  nach  4  2.  zu  berücksichtigender  Lehnberechtigter  vorhanden,
  so  vererbt  das  Lehn  nach  Recht  und  Ordnung  der  bisherigen  Lehnsfolge,
  ohne  daß  es  in  Bezug  auf  die  Zulassung  noch  anderer  Personen  zur
Lehnsfolge  auf  die  Zeit  der  Geburt  und  auf  die  Anmeldung  der  Lehnberechtigten
ankommt.  Dieselbe  Lehnsvererbung  erfolgt  auch  dann,  wenn  der  Besitzer  zwar
nach  dem  in  JF.  5.  gedachten  Zeitpunkte  lehnsfähige  Descendenz  erhält,  dieselbe
aber  vor  ihm  mit  Tode  abgeht.

Ueberlebt  der  später  geborene  Descendent  den  Lehnsbesitzer,  so  schließt  er
die  Lehnberechtigten  von  der  SuccTession  aus  und  das  Lehn  verliert  mit  dem
Anfalle  in  seiner  Hand  die  Lehnseigenschaft.

P.  7.
at  der  zur  Succession  gelangende  Mitbelehnte  bei  dem  Anfalle  des  Lehns
lehnsfähige  Desorndenz,  so  verliert  mit  dem  Anfalle  das  Lehn  in  seiner  Hand
die  Lehngeizenschest
Erhält  er  erst  später  lehnsfähige  Desernderg,  welche  ihn  überlebt,  so  verliert
  das  Lehn  in  der  Hand  der  Letzteren  die  Lehnseigenschaft.  Verstikbt  die
später  geborene  Descendenz  vor  ihm,  so  tritt  eine  fernere  Succession  der  Mitbelehnten
  unter  den  in  den  §§.  2.  und  6.  angegebenen  Voraussetzungen  auf  die
dort  bestimmte  Weise  ein.
at  der  zur  Succession  gelangende  Mitbelehnte  bei  dem  Anfalle  des  Lehns
lehnsfähige  Descendenz  nicht,  erhält  er  solche  auch  später  nicht,  so  vererbt  sich
das  Lehn  nach  Recht  und  Ordnung  der  bisherigen  Lehnsfolge.

.  8.

Befindet  sich  das  Lehn  in  den  Händen  mehrerer  Mitbesitzer  zu  idealen
Antheilen  mit  gegenseitiger  gesammter  Hand  und  Mitbelehnschaft,  von  denen
Einer  oder  Einige  lehnssuccessionsfähige  Descendenz  besitzen,  Andere  nicht,  so
verliert  dasselbe  die  Lehnseigenschaft,  wenn  nach  den  vorstehenden  Grundsätzen
die  Ummwandlung  in  freies  Eigenthum  auch  nur  für  Einen  Antheil  eingetreten
  ist.

G.  9.  .

DetLehanesierindessenHänbendieLehnBeigenschatnachden.5.
bis  8.  erlischt,  hat  i  Wahl,  ob  er  das  Lehn  f
Or.  8495)  18“  a)  gegen
        <pb n="138" />
        —  114  —

a)  gegen  eine  nach  §g.  10.  zu  bestimmende  Abfindung  der  Lehnberechtigten
als  freies  Eigenthum  behalten  oder

b)  nach  den  Bestimmungen  der  98#.  11.  und  12.  in  ein  beständiges  Fideikommiß
  für  die  zur  Lehnssuccession  berufenen  Familienglieder  dergestalt
verwandeln  will,  daß  er  selbst  in  die  Stelle  des  ersten  Fideikommißbesitzers
  tritt.

Der  Lehnsbesitzer  hat  innerhalb  vier  Jahren  die  getroffene  Wahl  dem  zuständigen

  Gerichte  anzuzeigen.

Diese  Frist  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  das  Lehn  die  Lehnseigenschaft
  verliert.

Steht  der  Lehnsbesitzer  wegen  Minderjährigkeit  unter  Vormundschaft)  so
ruht  das  Wahlrecht  während  der  Dauer  derslkent  die  vierjährige  Frist  beginnt
in  diesem  Falle  mit  dem  Tage  der  erlangten  Großjährigkeit.

Stirbt  ein  Lehnsbesitzer  vor  Ablauf  der  Frist,  ohne  sich  erklärt  oder  den
Entwurf  einer  Stiftungsurkunde  eingereicht  zu  haben  (F.  12.),  so  läuft  seinen
Allodialerben  eine  neue,  vom  Todestage  ab  zu  bemessende  zweijährige  Frist.

Erfolgt  innerhalb  der  gesetzlich  bestimmten  Fristen  eine  Wahl  nicht,  oder
kommt  eine  gültige  Stiftungsurkunde  nicht  zu  Stande  (§.  12.))  so  gilt  die
Zahlung  einer  Abfsindung  —  zu  a.  —  als  gewählt.

K.  10.

Die  nach  §.  9.  zu  a.  zu  zahlende  Abfindung  ist  mit  fünf  Prozent  des
Lehnswerthes  nebst  fünf  Prozent  Zinsen  davon  vom  Tage  des  Erlöschens  der
Lehnseigenschaft  ab  bei  dem  vom  Appellationsgericht  oder  nach  F.  17.  vom
Justizminister  zu  bestimmenden  Gerichte  erster  Instanz  zu  hinterlegen.

Der  Lehnswerth  wird  berechnet:

bei  Grundstücken  nach  dem  veerigfachen  Betrage  des  Grundsteuerreinertrages
  und  dem  fünfundzwanzigfachen  Betrage  des  Gebäudesteuernutzungswerthes;
  ·

bei  Geldlehnen  und  Lehnsstämmen  nach  dem  Kapitalbetrage;

bei  Zehnten  und  anderen  Prästationen  nach  der  von  der  Generalkommission
  festzusetzenden  Ablösungssumme.

Hat  das  beim  Lehngute  befindliche  Inventarium  Allodialeigenschaft,  so
wird  dessen  Werth,  soweit  es  zur  Bewirthschaftung  des  Lehngutes  nothwendig
vorhanden  sein  muß,  nach  landüblichen  Taxgrundsätzen  festgestellt  und  von  dem
ermittelten  Lehnwerthe  in  Abzug  gebracht.
bri  Die  mitbelehnschaftlich  Ensentuten  Schulden  sind  überall  in  Abzug  zu

ringen.

Sofern  nur  solche  Mitbelehnte  vorhanden  sind,  welche  gegen  eine  bestimmte
  Summe  in  die  Allodifikation  des  Lehns  zu  willigen,  oder  dem  Lehnsbesitzer
  die  freie  Verfügung  über  das  Lehn  zu  gestatten  verpflichtet  sind  (F.  3.
u  3.))  so  besteht  die  zu  zahlende  Abfindung  (S.  9.)  in  dem  Betrage  von  su
Prozent  der  bestimmten  Abfindungssumme.

·  F.11.
        <pb n="139" />
        —  115  —

S.  11.

Die  Verwandlung  des  bisherigen  Lehns  in  ein  beständiges  Familienfideikommiß
  6  9.  zu  b.)  kann  nur  dann  erfolgen,  wenn  das  Lehn  aus  Grundstücken
  besteht,  und  wenn  dasselbe  oder  mehrere  in  der  Hand  eines  und  desselben
Lehnsbesitzers  befindliche  Lehne  zusammen  bei  Mnahme  einer  vierprozentigen
Verzinsung  des  nach  den  Grundsätzen  des  F.  10.  zu  berechnenden  Lehnswerthes
ziren  hr  ichen  Reinertrag  von  mindestens  sieben  Tausend  fünf  Hundert  Mark
gewähren.  «  »  ,  ·

Es  ist  gestattet,  bis  zum  Belaufe  dieses  Reinertrages  und  über  den  letzteren
hinaus  einzelne,  mit  dem  Lehngute  wirthschaftlich  verbundene  Grundstücke,  Lehnszoptalien
  sowie  das  zur  Bewirthschaftung  des  Lehnszutes  dienende,  bisher
allodiale  Wirthschaftsinventarium  dem  zu  bildenden  Fideikommisse  zuzuschlagen.

Hierbei  werden  die  Erträge  der  btuschlagenden  Grundstücke  und  Lehnskapitalien
  nach  den  Grundsätzen  des  §.  10.,  die  der  Inventarienstücke  nach  Maßgabe
  einer  landüblichen  Taxe  berechnet.

Von  dem  so  ermittelten  Reinertrage  müssen  nach  Maßgabe  der  I#.  53.
und  54.  Tit.  4.  Th.  II.  Allgemeinen  Landrechts  dem  Fideikommißbesitzer  wenigstens
drei  Tausend  sieben  Hundert  und  fünfzig  Mark  zur  freien  Verwendung  bleiben.

Die  beschränkende  Vorschrift  des  J.  56.  a.  a.  O.  findet  nicht  statt.

Die  Stempelabgabe  für  die  Fideikommißstiftung  wird,  insoweit  das  Fideikommiß
  aus  Lehngütern  und  Lehnskapitalien  errichtet  wird,  auf  den  dritten  Theil
desjenigen  Betrages  ermäßigt,  welcher  nach  den  bestehenden  Gesetzen  sonst  zu
entrichten  sein  würde.  *’-Wird

  die  Stiftung  eines  Familienfideikommisses  gewählt,  so  hat  der  bis.
Kze  Lehnsbesitzer  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  (§.  9.)  den  Entwurf  einer  zur
Hstätigung  eeigneten  Stiftungsurkunde  dem  Appellationsgerichte  einzureichen.
langt  diese  nicht  die  Bestätigung  des  Gerichts,  so  gilt  die  Verwandlung
des  Lehns  in  freies  Eigenthum  als  gewählt.

S.  13.
Jeder  abzufindende  Lehnberechtigte  (6.  2.)  ist  von  dem  Lehnsbesitzer  die
Hinterlegung  der  Absindungssumme  zu  fordern  berechtigt,  sobald  die  Verpflichtung
zu  deren  Zahlung  nach  Maßgabe  der  §S#§.  9.  10.  12.  eingetreten  ist.

K.  14.

Die  Bestimmungen  der  §§9.  9.  bis  13.  kommen  in  den  Fällen  nicht  zur
Anwendung,  in  welchen  das  Lehn  bereits  zugleich  die  Eigenschaft  eines  Familiensddeikommisss
  besitzt.

Bei  denjenigen  Lhngütern,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Eesefes
nur  zu  Gunsten  der  Descendenz  des  Stifters  oder  einer  einzelnen  Linie  der  lehnbesitzenden
  Familie  in  Familienfideikommiß  umgewandelt  worden  sind,  steht  es
dem  Fideikommißbesitzer  binnen  der  nach  §.  9.  zu  bemessenden  Frist  frei,  die
Stiftung  auf  sämmtliche  zur  Lehnssuccession  berufene  Familienglieder  auszudehnen.

iese  Umwandlung  erfolgt  stempelfrei.
(e.  8495.)  5.  15.
        <pb n="140" />
        —  116  —

.  15.

Als  Familienfideikommisse  werden  auch  diejenigen  Lehnsstämme  angesehen,
welche  zwar  in  Folge  testamentarischer  oder  vertragsmäßiger  Bestimmungen  nach
Lehnrecht  vererben,  jedoch  niemals  einem  lehnsherrlichen  Obereigenthum  unter-*o
  gewesen  sind,  und  bei  denen  die  Erbfolge  ausschließend  auf  Verwandtaft

  beruht.

Diese  Lehnsstämme  werden  mit  Ablauf  der  in  F.  2.  bestimmten  Frist
freies  Eigenthum  der  Besitzer,  wenn  die  Voraussetzungen  des  §.  3.  Nr.  1.
und  2.  vorliegen.  Außer  diesen  Fällen  ist  zu  den  im  1.  des  Gesetzes  vom
15.  Februar  1840.  (Gesetz-  Samml.  S.  20.)  bezeichneten  Verfügungen  über  diese
Lehnsstämme  ein  nach  den  Vorschriften  in  #  2.  bis  14.  daselbst  zu  fassender
Familienschluß  erforderlich,  sofern  nicht  bereits  durch  die  Stiftungsurkunde  oder
Verträge  bestimmte  erleichternde  Bestimmungen  für  die  Disposition  festgesetzt  find.

S.  16.

Geht  das  Lehn  auf  einen  Mitbelehnten  über,  so  erfolgt  die  Auseinandersetzung
  zwischen  dem  Lehnsfolger  und  den  Allodialerben,  insbesondere  die  Absonderung
  des  Lehns  vom  Allodium,  sowie  die  Abfindung  der  Ehefrau  und
Töchter  des  Lehnsbesitzers  nach  den  bisher  bestehenden  Gesetzen.

K.  17.

Die  nach  §.  9a.  zu  zahlende  Allodifikationssumme  dient,  sofern  sich  die
Lehnberechtigten  nicht  über  deren  Theilung  einigen,  zum  Besten  einer  für  die
bisher  lehntragende  Familie  bestimmten  Stiftung.

Der  zur  Bildung  dieser  Stiftung  und  GEellung  des  Statuts  erforderliche
  Familienschluß  wird  in  einer  für  die  Familie  bindenden  Weise  durch  die
nach  F.  2.  ermittelten  Lehnberechtigten  gefaßt.

Zur  Zusammenberufung  der  Interessenten  genügt  eine  Vorladung  mit
der  Verwarnung,  daß  die  Ausbleibenden  durch  den  nach  Mchrheit  zu  fassenden
Beschluß  der  Erschienenen  gebunden  sind.

Descendenten  werden  durch  ihren  am  Leben  befindlichen  Ascendenten  vom
Stimmrecht  ausgeschlossen  und  durch  dessen  Abstimmung  gebunden,  Ehefrauen
durch  ihre  Ehemänner  auch  ohne  Vollmacht  vertreten.

Die  Erklärungen  von  Vormündern  bedürfen  nicht  der  Genehmigung  des
Gegenvormundes  und  ebenso,  wie  die  von  Pflegern,  nicht  der  des  vormundschaftlichen
  Gerichts.

Die  Bestätigung  der  Stitung  erfolgt  durch  das  Gericht,  bei  welchem  die
Allodifikationssummen  deponirt  sind.  M  die  Deposition  der  Allodiffkationssummen
  für  Lehne  derselben  Familie  bei  mehreren  Gerichten  erfolgt,  so  ist  das
Appellationsgericht  und,  wenn  die  Gerichte  in  verschiedenen  Appellationsgerichtsbezirken
  liegen,  der  Justizminister  ermächtigt,  die  Vorbereitung  und  Bestätigung
der  Familienftiftung  auz  Antrag  eines  Funereseneen  Einem  der  Gerichte  zu
übertragen.

is  zur  Bestätigung  der  Stiftung  durch  das  zuständige  Gericht  werden
die  auflaufenden  Zinsen  zum  Kapital  göchlagen.  ¾  -
ne
        <pb n="141" />
        —  117  —

Eine  Stempelabgabe  wird  fuͤr  die  Bildung  respektive  Verstäckung  der
Stiftung  nicht  erhoben.  18

Die  Löschung  der  Lehnseigenschaft  im  Grundbuche  erfolgt  auf  den  Antrag
des  Besitzers  im  Fall  des  F.  4.  ohne  weitere  Nachweise,  in  allen  übrigen  Fällen,
wenn  derselbe  durch  ein  Zeugniß  des  zuständigen  Appellationsgerichts  nachgewiesen
  hat,  daß  die  Aushebung  des  Lehnsverbandes  in  Gemäßheit  der  Vorchriften
  dieses  Gesetzes  erfolgt,  beniehungsweise  daß  die  festgestellte  Abfindungssumme
  (§.  10.)  gezahlt  oder  hinterlegt  ist.

Wird  das  Lehn  in  Familienfideikommiß  verwandelt  oder  die  Fideikommißstiftung
  auf  sämmtliche  zur  Lehnssuccession  berufene  Familienglieder  ausgedehnt,
so  hat  die  Fideikommißbehörde  die  Eintra  ing  begegungswerst  Erweiterung  der
Fideikommißeigenschaft  zu  veranlassen.  In  iesen  Fällen  muß  gleichzeitig  mit
dieser  Eintragung  die  Löschung  der  Lehnsqualität  erfolgen.

Die  Aushändigung  eines  Geldlehns  oder  eines  Lehnsstammes  —  auch
von  der  im  §.  15.  gedachten  Art  —  an  den  zeitigen  Lehnsbesitzer  kann  nur  auf
Grund  eines  Zeugnisses  des  zuständigen  Appellationsgerichts  über  die  erfolgte
Allodifikation  geschehen.

Auf  Beschwerden  über  die  nach  diesem  Paragraphen  zu  bewirkenden  Eintragungen
  und  Löschungen,  sowie  über  Allodifikationen  von  Geldlehnen  und
Lehnsstämmen  entscheidet  in  letzter  Instanz  der  Justizminister.

Zweiter  Abschnitt.

Auflösung  des  Lehnsverbandes  der  dem  Lehnrechte  der  Magdeburger
Polizeiordnung  dem  Longobardischen  Lehnrechte  oder  dem  Allgemeinen
Preußischen  Landrechte  unterworfenen  Lehne.

K.  19.

Bei  der  Auflösung  des  Lehnsverbandes  der  dem  Lehnrechte  der  Magdeburger
  Polizeiordnung,  dem  Longobardischen  Lehnrechte  oder  dem  Allgemeinen
reußischen  Landrechte  unterworfenen  Lehne  werden  nur  diejenigen  Lezubercch
tigten  (Agnaten,  Mitbelehnte  und  andere  Surccessionsberechtigte)  berücksichtigt,
welche  bis  zum  Eintritt  der  Gesetzeskraft  dieses  Gesetzes  geboren  sind,  oder  bis
zum  302.  Tage  von  diesem  Zeitpunkte  an  geboren  werden  und  außerdem  binnen
zwei  Jahren,  vom  Eintritt  der  wGesetzeskaft  dieses  Gesetzes  an  gerechnet,  bei  dem
zuständigen  Lehnshofe  angemeldet,  oder,  sofern  dies  nicht  früher  geschehen  ist,  in
das  Grundbuch  (Hypothekenbuch)  eingetragen  sind.

Ueber  die  Anmeldung  ist  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen  und  über  die
bei  den  Grundbüchern  geschehenen  Eintragungen  dem  Appellationsgericht  Mittheilung
  zu  machen.

ie  Eintragung  oder  Anmeldung  ist  zur  Vermeidung  der  Ausschließung

auch  rücksichtlich  derjenigen  Lehnberechtigten  erforderlich,  deren  Ascendent  eingetragen
  oder  angemeldet  .  dieselbe  ist  für  die  unter  väterlicher  Gewalt  stehenden.
Kinder  vom  Vater,  für  den  Mündel  vom  Vormund  oder  Pfleger  zu  verangsen
(Nr.  8495.)  roß.
        <pb n="142" />
        —  118  —

Großjährige,  unter  väterlicher  Gewalt  stehende  Personen  find  selbstftäͤndig
zu  dieser  Eintragung  bezüglich  Anmeldung  befugt.

Die  rechtzeitig  erfolgte  Eintragung  und  Anmeldung,  sowie  die  Erhheilung
der  Bescheinigun  1  kostenfrei.

Als  Lens  of  haben  die  Appellationsgerichte  rücksichtlich  der  von  ihnen
bisher  ressortirenden  Lehne  zu  fungiren.  Bei  denjenigen  Lehnen,  welche  nicht
zum  Ressort  der  Appellationsgerichte  gehört  haben,  wird  die  Funktion  des
Lehnshofes  der  zweiten  Abtheilung  des  Kreisgerichts  übertragen,  in  dessen
Sprengel  das  Lehn  belegen  ist  oder  verwaltet  wird.

Entstehen  Streitigkeiten  über  die  Zuständigkeit  des  Gerichts  oder  ist  ein
zuständiges  Gericht  nach  vorstehenden  Grundsätzen  nicht  zu  ermitteln,  so  hat  das
Appellationsgericht  und,  wenn  der  Streit  zwischen  Gerichtstedörden  verschiedener
Wpellationsgerichtsbezur  entsteht,  der  Justizminister  das  Gericht  *.  bestellen,
welches  die  Rechte  und  Pflichten  des  Lehnshofes  zu  übernehmen  h

C.  20.

Rücksichtlich  der  Bauerlehne  in  den  zum  vormaligen  Königreich  Westfalen
und  den  ehemals  Französischen  Departements  gehörig  gewesenen  Landestheilen
behält  es  bei  der  Vorschrift  des  H.  78.  des  Getes  vom  21.  April  1825.  und
8.  56.  des  Gesetzes  vom  nämlichen  Tage  (Gesetz  Samml.  S.  74.  und  112.)  sein

ewenden.
.  21.

Zu  den  Lehnberechtigten  werden  in  den  zum  vormaligen  Königreich  Westfalen
  und  den  ehemals  Französischen  Departements  gehörig  gewesenen  Landestheilen
  nicht  gerechnet:

1)  Mitbelehnte,  deren  Rechte  nicht  vertragsmäßig  wieder  hergestellt  find;

2)  Agnaten,  welche  in  Gemäßheit  der  &amp;amp;H#.  5.  bis  7.  der  Verordnung  vom

11.  März  1818.  (Gesetz  Samml.  S.  17.)  und  der  Deklaration  vom
9.  Juli  1827.  (Gesetz.  Samml.  S.  76.)  ihr  Surceessionsrecht  in  die
noch  fortbestehenden  Lehne  verloren  haben.

g.  22.  ·

Das  noch  im  erentlichen  Lehngange  befindliche,  sowie  das  durch  einen
Allodialtitel  an  ein  Mitglied  der  lehneragenden  Familie  übergegangene,  aber  in
den  beiden  letzten  Erbfällen  nach  Lehnrecht  vererbte  Lehn  verliert  die  Lehnseigenschaft:


1)  wenn  bis  zum  Ablauf  der  zweijährigen  Frist  (#7.19.)  kein  Lehnberechtigter
  in  dem  Grundbuche  bingetragen,  bezügle)  Wi  dem  zuständigen
Appellationsgerichte  angemeldek  ist;

2)  wenn  beim  Ablauf  jener  Frist  oder,  falls  nach  Maßgabe  der  §#§.  6.
bis  8.  die  Lehnseigenschast  noch  über  diese  Frist  hinaus  fortdauert,
auch  späterhin  keiner  der  eingetragenen,  bezüglich  angemeldeten  Lehnberechtigten
  mehr  am  Leben  ist;

3)  wenn
        <pb n="143" />
        —  119  —

3)  wenn  die  eingetragenen,  bezüglich  angemeldeten  Lehnberechtigten  durch
Vertrag  in  die  Auflösung  des  Lehnsverbandes  eingewilligi  haben  oder
noch  einwilligen.

Die  Descendenten  des  Lehnsbesitzers  und  die  Lehnberechtigten  werden  durch

d  wiligung  ihrer  Ascendenten  in  die  Auflösung  des  Lehnsverbandes  verpflichtet.


F.  23.

Auf  diejenigen  Lehne,  welche  nicht  nach  den  Vorschriften  des  .  22.  allodifizirt
  sind,  finden  die  Bestimmungen  der  85.  5.  bis  18.  Anwendung.

KC.  24.

Ist  ein  in  dem  vormaligen  Königreich  Westfalen  oder  in  den  Departements
des  ehemaligen  Französischen  Kaiserreichs  belegenes  Lehn  nach  der  Wiedereinführung
  des  Allgemeinen  Preußischen  Landrechts  bis  zur  Gesetzeskraft  des
Gesetzes  vom  11.  März  1818.  an  dritte  Personen  erblich  und  unwiderruflich
veräußert,  so  hat  dasseihe  die  Lehnseigenschaft  verloren,  wenn  keine  Agnaten  und
keine  Descendenten  von  Agnaten  vorhanden  sind,  welche  ihre  Successionsrechte
bis  zum  1.  Januar  1818.  und,  wenn  die  Veräußerung  in  der  Zeit  vom
1.  Januar  1818.  bis  zur  Gesetzeskraft  der  Verordnung  vom  11.  März  1818.
erfolgt  ist,  vor  dieser  Veräußerung  zur  Eintragung  in  das  Hypothekenbuch
angemeldet  haben.

G.  25.
Ist,  abgesehen  von  dem  Falle  des  F.  24.)  das  Lehn  erblich  und  unwiderruflich
  entweder
1)  von  einem  lehnsfähig  beerbten
oder  .
2)  von  einem  zwar  nicht  lehnsfähig  beerbten  Lehnsmanne,  aber
a)  an  ein  Mitglied  der  lehntragenden  Familie,  oder
b)  mit  Einwilligung  des  nächsten  und,  bei  gleicher  Nähe,  der  nächsten
Agnaten
veräußert  worden,  und  ist  beim  Eintritt  der  Gesetzeskraft  dieses  Gesetzes  von  den
Personen  des  Veräußerers  oder  seiner  lehnsfähigen  Descendenz  oder  des
beziehungsweise  der  nächsten  einwilligenden  Agnaten,  oder  ihrer  lehnsfähigen
Descendenz  noch  Je  P#d  am  Leben,  so  verliert  das  O#n  die  Lehnseigenschaft
und  es  hat  der  2  zer  die  im  10.  festgesetzte  Abfindung  gerichtlich  zu
hinterlegen.
K.  26.
Ist  nach  einer  Veräußerung  der  im  4  25.  gedachten  Art  keine  der  dort
bezeichneten  Personen  bei  Eintritt  der  Ge  gestauft  dieses  Gesetzes  mehr  am
Jehrzang  1877.  (Tr.  8495.)  19  Leben,
        <pb n="144" />
        —  120  —

Leben,  so  bleibt  dem  Lehnberechtigten  von  diesem  Zeitpunkte  an  noch  drei  Jahre
die  Klage  auf  Herausgabe  des  Lehns  vorbehalten.  Wird  innerhalb  dieser  Frist
die  Klage  nicht  angemeldet,  so  verliert  das  Lehn  die  Lehnseigenschaft  und  der
Besitzer  hat  die  im  §.  10.  festgesetzte  Entschädigung  zum  gerichtlichen  Depositum
zu  zahlen.

g.  27.

Ist  die  erbliche  und  unwiderrufliche  Veräußerung  von  einem  nicht  lehnsfähig
  beerbten  Lehnsmanne  an  einen  nicht  zur  Lehnsfamilie  gehörenden  Dritten
ohne  die  §.  25.  gedachte  agnatische  Einwilligung  erfolgt,  so  steht  den  nach  §SF.  19.
und  26.  zu  berücksichtigenden  Lehnberechtigten  vom  Eintritt  der  Gesetzeskraft
dieses  Gesetzes  ab,  oder,  wenn  der  Veräußerer  noch  am  Leben  ist,  von  dessen
Tode  an  gerechnet,  binnen  drei  Jahren  die  Anstellung  der  Klage  auf  Herausgabe
  des  Lehns  zu.

Wird  das  Recht  innerhalb  dieser  Feit  nicht  ausgeübt,  so  erlischt  die  Lehnseigenschaft
  des  Lehns  und  es  hat  der  Besitzer  die  im  F.  10.  bestimmte  Entädtging
  gerichtlich  zu  hinterlegen.

C.  28.

Gelangt  das  Lehn  in  Gemäßheit  der  I#§.  26.  und  27.  wieder  in  die  Hände
eines  Mitgliedes  der  lehntragenden  Familie,  so  finden  die  S§.  22.  und  23.  mit
der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  im  §.  19.  bestimmte  Frist  von  der  Erlangung
  des  Besitzes  an  zu  rechnen  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  März  1877.

(a.  S§.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.
Hofmann.

 

(Xr.  8496.)
        <pb n="145" />
        —  121  —

(Nr.  8496.)  Gesetz,  betreffend  die  Revision  —  beziehentlich  Abänderung  —  der  Reglements
der  öffentlichen  Feuersozietäten.  Vom  31.  März  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
K.  1.

Diejenigen  Bestimmungen  der  Reglements  der  öffentlichen  Feuersozietäten,
welche  den  bei  diesen  Sozietäten  nicht  versicherten  Personen  Beiträge  zu  den
Kosten  der  öffentlichen  Sozietäten  oder  Beschränkungen  in  Beziehung  auf  die
Höhe  der  Versicherungssumme  auferlegen,  oder  welche  die  Einrichtung)  die  Befugnisse
  und  den  Geschäftsverkehr  anderer  Versicherungsgesellschaften  betreffen,
werden  —  unbeschadet  des  in  einzelnen  Bezirken  bestehenden  Gebäudeversicherungszwanges
  —  aufgehoben.

.  2.

Insoweit  durch  diese  Aufhebung  eine  Umänderung  der  Reglements  der
öffentlichen  Feuersozietäten  erforderlich  wird,  ist  dieselbe  durch  die  Sozietätsorgane
unter  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern  herbeizuführen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  31.  März  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.
Hofmann.

 

(Nr.  81960—3497)  (Nr.  8497.)
        <pb n="146" />
        —  122  —

(Nr.  8497.)  Gesetz,  betreffend  die  Ausdehnung  des  Fischereigesetzes  für  den  Preußischen
Staat  vom  30.  Mai  1874.  auf  den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg.  Vom
4.  April  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

Einziger  Paragraph.
Das  Fischereigesetz  für  den  Preußischen  Staat  vom  30.  Mai  1874.  (Gesetz-Samml.

  S.  197.)  wird  auf  den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg  ausgedehnt.
Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1877.  in  Kicht,

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  4.  April  1877.

(d.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bis  marck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.
Hofmann.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.
erlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="147" />
        —  12  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  11.  —

 

Juhalt:  Geseh,  betreffend  eine  anderweite  Einrichtung  des  Zeughauses  zu  Berlin,  S.  132.  —  Geseh,  betreffend
  die  Verwendung  von  Beständen  für  auherordentliche  Bedürfnisse  der  Bauverwaltung  im
Ctatsjahre  1877/78.  und  die  Aufnahme  einer  Unleihe  zur  Deckung  der  Ausgaben  für  Bauausführungen
auf  den  Staatseisenbahnen,  S.  124.  —  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  von  Beamten  aus
dem  Bereiche  det  Finarzministeriums,  S.  127.  —  Bekauntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom
10.  Upril  1872.  durch  die  Reglerungs-Amtsblätter  publlzirten  landesherrlichen  Crlasse,  Urkunden  c,
S.  1728.

 

(Nr.  8498.)  Gesetz,  betreffend  eine  anderweite  Einrichtung  des  Zeughauses  zu  Berlln.  Lom
17.  März  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

KC.  1.

Aus  den  Geldmitteln,  welche  auf  Grund  der  Bestimmungen  in  den
Artikeln  VI.  und  VII.  des  Reichsgesetzes  vom  8.  Juli  1872.  (Reichs=  Gesetzbl.
S.  289.)  und  des  Artikels  3.  des  Reichsgesetzes  vom  2.  Juli  1873.  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  185.),  betreffend  die  Französische  Kriegskostenentschädigung,  der
Preußischen  Staatskasse  ifließen  wird  die  Summe  von  „Vier  Millionen  dreihundert
  ißis  Tausend  (4,830,000)  Mark“  zur  Erwerbung  des  freien  Dispositionsrechts
  über  das  Zeughaus  zu  Berlin  und  zu  einer  anderweiten  Einrichtung
desselben  bestimmt.

Diese  Einrichtung  bezweckt  die  Aufnahme  einer,  die  rühmliche  Geschichte
des  Praßischen  Heeres  und  somit  des  ganzen  Preußischen  Volkes  darstellenden

mmlung.

KG.  2.

Aus  der  Summe  von  4,330,000  Mark  wird  für  das  Etatsfahr  vom

1.  Wpril  1877/78.  der  Betrag  von  Einer  Million  Mark  zur  Verfügung  gestellt.

Die  in  den  folgenden  Jahren  zu  verwendenden  Beträge  werden  durch  den  Staatshaushalts-Etat
  festgesetzt.

Johrzang  1877.  (Nr.  8498—98499)  20  KG.  3.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Mai  1877.
        <pb n="148" />
        —  124  —

K.  3.

Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird  dem  Finanzminister,  dem  Minister
der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten,  dem  Kriegsminister
und  dem  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  17.  März  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.
Hofmann.

 

(Nr.  8499.)  Gesetz,  betreffend  die  Verwendung  von  Beständen  für  außerordentliche  Bedürfnisse
der  Bauverwaltung  im  Etatsjahre  1877/78.  und  die  Aufnahme  einer  Anleihe
zur  Deckung  der  Ausgaben  für  Bauausführungen  auf  den  Staatseisenbahnen.
Vom  29.  März  1877/.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:
K.  1.

Die  durch  den  Staatshaushalts-Etat  für  1874.  unter  itel  9.  Titel  12.
und  17.  des  Extraordinariums  des  Etats  der  Bauverwaltung  als  erste  Rate  zur
Anlage  eines  Kanals  vom  Mauersee  nach  Allenburg  und  zur  Kanalisirung  der
oberen  Netze  von  Nakel  bis  zum  Goplosee  ausgebrachten  Beträge  von  1,500,000
und  600,000  Mark  sind,  soweit  sie  bisher  nicht  verausgabt,  zur  Mssführung  folzender
  Bauten  neben  den  durch  den  Etat  für  das  Jahr  vom  1.  April  1877.

is  1.  April  1878.  dafür  bereit  gestellten  Mitteln  zu  verwenden:

zum  Durchstich  der  Swine  bei  Caseburg  zum  Haff,

zum  Neubau  der  Harburger  Hafenschleuse,

für  den  Hafen  von  Memel,

für  den  Hafen  von  Millau,

für  den  Hafen  von  Neufahrwasser,

zu  Bauten  an  den  Häfen  Colbergermünde,  Rügenwaldermünde  und
Stolpmünde,

zur  Beschaffung  eines  Lootsendampfschiffes  für  Neufahrwasser,

zur  Herstellung  einer  Dampffähre  über  die  Eider  bei  Tönning,

für  die  Errichtung  von  Nebelsignalstationen  an  der  Mündung  der  Ems,
der  Mündung  der  Eider  und  bei  Rixhöft,  sowie  für  Beschaffung  eines
Reserveapparates  für  die  Station  bei  Bülk.  27
        <pb n="149" />
        —  125  —

K.  2.
Es  ist  eine  Anleihe  aufzunehmen,  welche  die  Mittel  für  die  nachstehenden
Bauausführungen  gewährt:
1)  auf  der  Niederschlesisch-Märkischen  Eisenbahn:
a)  für  die  Erweiterung  der  Werkstatt  in  Berlin  mit  480),000  Mark,
b)  für  die  Erweiterung  der  Haltestelle  Mois  mit.  42/000
2)  auf  der  Ostbahn:  .
a)  für  die  Anlage  einer  Reparaturwerkstatt  in  Ponarth

  bei  Königsberg  it  432,000
b)  für  Geleiserweiterungen  auf  dem  Bahnhofe
Deutsch-Eylaumit  85,000

3)  auf  der  Westfälischen  Eisenbahn:
für  Geleiserweiterungen  auf  dem  Bahnhofe
Salzbergen  it  46,000
4)  auf  der  Saarbrücker  Eisenbahn:
a)  für  die  Erweiterung  des  Bahnhofes  Völklingen
mt4tt..  174,100

.........................................  178,500
JD)  für  die  Herseellung  einer  Verbindungsbahn
jeischen  der  Moselbahn  und  der  Trier--  Saarrücker
  Eisenbahn  von  Conz  nach  Merzlich,
sowie  von  Werkstattsanlagen  auf  dem  Bahnhofe
Merzlich  itt:::  .  ..  ...  1,574,0000
5)  auf  der  Hannoverschen  Eisenbahn:
a)  für  die  Erbauung  einer  festen  Brücke  über  die
Elbe  bei  Hohnstorf  it4t  1,300,000
b)  für  die  Erweiterung  des  Bahnhofes  Göttingen  mit  711,400
IP)  für  die  Herehang  einer  Wasserleitung  auf  dem
Bahnhofe  Kassel  iit  .  .  ...  .  .  ..  55,000
6)  auf  der  Frankfurt-Bebraer  Eisenbahn:
für  die  Erweiterung  des  Bahnhofes  Bebra  mit  220,000
7)  auf  der  Nassauischen  Eisenbahn:
a)  für  die  Erweiterung  des  Bahnhofes  Höchst  mit  390,000
b)  für  die  Erweiterung  des  Bahnhofes  Oberlahnstein
  it  495,  00
8)  auf  der  Main-Weser  Bahn:
für  die  Herstellung  einer  Wasserleitung  auf  dem
Erdend  Lest  mit...  ..  .  .  .  55,000
im  Ganzen  mit..  6,238,500  Mark.
Nr.  8409.)  8.  3.
        <pb n="150" />
        —  126  —

K.  3.

Die  Ausführung  der  Bauten  erfolgt  durch  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
  und  öffentliche  Arbeiten.

K.  4.

Der  nach  F§.  2.  erforderliche  Geldbetrag  von  6,238,500  Mark  ist  durch
Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrages  von  Schuldverschreibungen  aufzubringen.


Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuß,
zu  welchen  Bedingungen  der  Kändigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe,  wegen
Annahme  derselben  als  pupillen-  und  depositalmäßige  Sicherheit  und  wegen  Verjährung
  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869.  (Gesetz-Samml.
  S.  1197.)  zur  Anwendung.

K.  5.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  unter  Verwendung  obiger
Geldmittel  hergestellten  Bahnanlagen  durch  Veräußerung  bedarf  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit
  der  Tastimmung  beider  Häuser  des  Landtages.

Kwrtundich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  29.  März  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.
Hofmann.

 

(Fr.  8500.)
        <pb n="151" />
        —  127  —

(Nr.  8500.)  Verorbnung,  betreffend  die  Kautionen  von  Beamten  aus  dem  Bereiche  des
Finanzministeriums.  Vom  9.  April  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ##.

verordnen  auf  Grund  des  §.  3.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kautionen  der
Staatsbeamten,  vom  25.  März  1873.  (Gesetz.  Samml.  S.  125.),  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

An  Stelle  der  in  der  Anlage  zu  F.  1.  der  Verordnung  vom  10.  Juli  1874.,
betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Staatsministeriums
und  des  Finanzministeriums  (Gesetz=  Samml.  S.  260.),  unter  I.  A.  Nr.  12.
verzeichneten  kautionspflichtigen  Beamtenklassen  im  Bereiche  der  Verwaltung  für
das  Etats-  und  Kassenwesen  treten  die  folgenden  Klassen:

Bei  den  Kassen  der  Rentenbanken

die  Rendanten  und  die  Kontroleure.

Die  Höhe  der  Kaution  für  die  vorbezeichneten  Beamtenklassen  beträgt:

a)  für  die  Rendanean  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  9000  Mark.
b)  für  die  Kontroleure  .  ..  -....................  *3300

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  vorgedachten  Verordnung  auch
auf  diese  Beamtenklassen  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  9.  April  1877.

(#.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.

Jahrgeng  1877.  (Nr.  8800)  21  Be-
        <pb n="152" />
        —  128  —

Bekanntmachung.

N  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:  «

1)  das  am  22.  Mai  1876.  Allerhöchst  vollzogene  Statut  der  Genossenschaft
zur  Melioration  des  Thales  der  kleinen  Welna)  oberhalb  der  Ratschkowo'er
Mühle  in  den  Kreisen  Gnesen  und  Wongrowitz,  durch  die  Beilage  zu
Nr.  12.  des  Amtsblatts  der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Jahrang

  1877.  S.  1.  bis  3.,  ausgegeben  den  23.  März  1877.;

2)  —  Allerhöchste  Privilegium  vom  13.  November  1876.  wegen  Ausgabe
auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Düsseton  im  Betrage
von  5,000,000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Düsseldorf  Jahrgang  1876.  Nr.  53.  S.  531.  bis  533.,  ausgegeben  den
16.  Dezember  1876.)

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  19.  Februar  1877.  wegen  Ausgabe
auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  über  eine  Anleihe  der  Stadt
Coblenz  von  300,000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Coblenz  Nr.  14.  S.  75.  bis  77.)  ausgegeben  den  29.  När  1877.

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  Februar  1877.,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte  für  den  Ausbau
der  Chaussee  von  Sassenberg  über  Gressen,  Harsewinkel  und  Parienfehd
bis  zur  Grenze  des  Kreises  Warendorf  in  der  Richtung  auf  Gütersloh,
sowie  für  den  Bau  der  Anschlußstrecke  nach  Gütersloh  im  Kreise  Warenorf,

  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Minden  Rr.  13.
S.  53.)  ausgegeben  den  31.  März  1977.;

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  24.  Februar  1877.  wegen  Emission
auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  über  eine  Anleihe  der  Stadt
Elberfeld  von  5,000,000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
u  Düsseldorf  Nr.  13.  S.  145.  bis  148.,  ausgegeben  den  31.  März  1877.)

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Februar  1877.),  betreffend  das  .  Gemeinde
  Hardenberg  im  Kreise  Mettmann  verliehene  Enteignungsrecht  bezüglich
  der  zur  Vollendung  des  Ausbaues  der  Verbindungsstrafe  zwischen
Neviges  und  der  Solingen-Essener  Chaussee  bei  Tönnisheide  mit  der
Abzweigung  in  der  Richtung  auf  Wülfrath  erforderlichen  Grundstücke,
durch  Les  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  14.
S.  157.,  ausgegeben  den  7.  April  1877.;  «

7)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  3.  März  1877.  wegen  Ausgabe  von
3,000,000  Mark  Prioritäts-Obligationen  IV.  Emission  der  Ostpreußischen
Südbahn-Gesellschaft  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Königsberg  Nr.  14.  S.  69.  bis  71.,  ausgegeben  den  5.  April  1877.

 

Redigirt  im  Bäüreau  des  Staats=  Ministerium.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="153" />
        —  129  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  12.—

 

Juhalt:  Verordnung,  betreffend  den  Wegfall  verschiedener  Abgaben  in  der  Provinz  Schleswig.  Holstein,
S.  129.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  eine  Aenderung  des  Regulativs  über  den  Geschäftsgong
bei  der  Ober-Rechnungskammer,  S.  120.  —  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Hessen  wegen
der  Anlage  von  Eisenbahnen  von  Frankfurt  a.  M.  nach  der  Riedbahn  und  von  Hanau  nach  Babenhausen,
S.  131.  —  Staatsvertrag  zwischen  Prerußen  und  Bayern  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung
  zwischen  St.  Ingbert  und  Saarbrücken,  S.  138.

 

(Nr.  8501.)  Verordnung,  betreffend  den  Wegfall  verschiedener  Abgaben  in  der  Provinz
Schleswig  Holstein.  Vom  7.  April  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  x.

verordnen  auf  Grund  des  §.  5.  der  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  der
Preußischen  Gesetzgebung  in  Betreff  der  direkten  Steuern  in  dem  Gebiete  der
Hergogthüner  Schleswig  und  Holstein,  vom  28.  April  1867.  (Gesetz=  Samml.
S.  543.  ff.),  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

S.  1.

Die  in  der  Uns  vorgelegten  Nachweisung  bezeichneten  Abgaben  von  Kommunen
  und  Privaten  in  der  Provinz  Schleuz-Polsein  werden,  soweit  nicht
die  Bestimmung  des  F.  2.  Anwendung  findet,  hierdurch  in  Wegfall  gebracht.

K.  2.

Diejenigen  in  der  Nachweisung  aufgeführten  Salarienabgaben,  welche  auf
bestimmten  einzelnen  Grundstücken  im  Kreise  Hadersleben  ruhen,  sind  von  den
seither  zu  deren  Zahlung  Verpflichteten  bis  zu  demjenigen  Zeitpunkte  an  die
betreffenden  Harden  zu  entrichten,  mit  welchem  die  im  §.  4.  der  Verordnung  vom
28.  April  1867.  wegen  Einführung  der  Preußischen  Gesetzgebung  in  Betreff  der
direkten  Steuern  in  dem  Gebiete  der  Herzogthümer  Schleswig  und  Holstein
gedachte,  daselbst  unter  der  Benennung  „Kontribution“  bestehende  Pflugzahlsabgabe
  in  Wegfall  kommt.

Jahrgang  1877.  (Nr.  8501—8502.)  22  g.  3.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Juni  1877.
        <pb n="154" />
        —  130  —

ßz.  3.

Durch  das  Amtsblatt  für  Schleswig-  Holstein  ist  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen,  welche  Abgaben  durch  die  Bestnenungen  der  §F.  1.  und  2.  betroffen
werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  April  1877.

¶.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.
Hofmann.

(Nr.  8502.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  eine  Aenderung  des  Regulativs  über  den  Geschäftsgang
  bei  der  Ober-Rechnungskammer.  Vom  11.  Mai  1877.

A#-  den  im  Einvernehmen  mit  der  Ober-Rechnungskammer  erstatteten  Bericht
des  Staatsministeriums  vom  30.  April  d.  J.  und  auf  Grund  des  F.  7.  des
Gesetzes  vom  27.  Mätz  1872.,  betreffend  die  Einrichtung  und  die  Befugnisse  der
Ober-Rechnungskammer  (Gesetz  Samml.  S.  278.),  will  Ich  hierdurch  genehmigen,
daß  die  drei  ersten  Sätze  des  F.  5.  des  durch  Meinen  Erlaß  vom  22.  September
  1873.  genehmigten  Regulativs  über  den  Geschäftsgang  bei  der  Ober-Rechnungskammer
  (Echeh.Sanem!.  S.  458.)  abgeändert  werden  und  folgende
Fassung  erhalten:

„Dasjenige  Geschäftsjahr,  welches  mit  dem  1.  Mai  1876.  begonnen
  hat,  schließt  mit  dem  30.  April  1877.  Das  nächste  Geschäftsjahr
  beginnt  mit  dem  1.  Mai  1877.  und  endet  mit  dem  30.  September
  1878.  Von  da  ab  beginnt  jedes  weitere  Geschäftsjahr  mit
dem  1.  Oktober  des  einen  und  schließt  mit  dem  30.  September  des
folgenden  Jahres.

Im  Laufe  eines  jeden  Geschäftsjahres  ist  das  Revisionsgeschäft
einschließlich  der  Feststellung  der  Revisionsprotokolle  in  Ansehung  sämmn#tlicher
  Rechnungen  für  das  vorangegangene  Etatsjahr  zu  beendigen.

Die  Ober.  Rechmingskammer  ist  verpflichtet,  für  die  Erlessgung
der  gezogenen  Erinnerungen  und  die  Berschtigung  der  Rechnungen
dergestoh  zu  sorgen,  daß  der  Abschluß  des  Revisionsverfahrens  spätestens

im  Laufe  des  folgenden  Geschäftsjahres  erfolgt."  Dies
ieser
        <pb n="155" />
        —  131  —

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen  und  dem
Landtage  der  Monarchie  zur  Kenntnißnahme  mitzutheilen.
Berlin,  den  11.  Mai  1877.

Wilhelm.

Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Falk.  Achenbach.
Friedenthal.  v.  Bülow.  Hofmann.

 

(Nr.  8503.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Hessen  wegen  der  Anlage  von  Eisenbahnen
von  Frankfurt  a.  M.  nach  der  Riedbahn  und  von  Hanau  nach  Babenhausen.
Vom  4.  Februar  1877.

Se#  Macjestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  und  Seine  Königliche
  Hohei  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein,  von  dem  Wunsche
geleitet,  die  Eisenbahn-Verbindungen  zwischen  den  beiderseitigen  Staatsgebieten
6  erweitern,  haben  zum  Zwecke  einer  hierüber  zu  treffenden  Vereinbarung  zu
evollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Wirklichen  Legationsrath  Paul  Amadeus  Gustav
Reichardt  und
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Carl  Siegmund
rsinus;
Siue  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei
ein:

Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister,  Ministerialrath  Dr.  Carl  Neidhardt,

von  welchen,  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation,  der  nachstehende  Vertrag  verabredet
  und  abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  1.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  sind

übereingekommen:

1)  eine  Eisenbahn  von  Frankfurt  a.  M.  nach  der  Riedbahn  unter  Benutzung
  der  durch  Preußische  Allerhöchste  Urkunde  vom  24.  Februar  1873.
konzessionirten  selbstständigen  Einführung  der  linksmainischen  Hessischen
Ludwigsbahn  nach  Frankfurt  a.  M.,  und

2)  eine  Eisenbahn  von  Hanau  nach  Babenhausen

zuzulassen  und  zu  fördern.
Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  die  Konzession  zum  Bau  und
Betriebe  dieser  Bahnen  für  die  in  I  ebiete  liegenden  Strecken  der  Hrsischen
(Nr.  8502—8503.)  22“  udwigs.
        <pb n="156" />
        —  132  —

Ludwigs=  Eisenbahngesellschaft,  welche  für  die  Strecken  im  Großherzoglich  Hessischen
  Gebiete  bereits  unter  dem  3.  August  1875.  konzessionirt  worden  ist,  ertheilen.


Artikel  2.

Beide  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  das  Domtzil  und  der
Sitz  der  Verwaltung  der  Hessischen  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft  in  Hessen
verbleibe.  Die  Gesellschaft  soll  jedoch  gebalten  sein,  für  die  Spezialverwaltung
der  auf  Preußischem  Gebiete  belegenen  Strecken  der  im  Artikel  1.  bezeichneten
Eisenbahnen  in  Frankfurt  a.  M.  eine  Kommission  zu  bestellen,  welche  sie  der
Preußischen  Regierung,  wie  dem  Publikum  gegenüber  in  allen,  diese  Bahnstrecken
  betreffenden  Angelegenheiten  mit  unbeschkänkter  Vollmacht  zu  vertreten
befugt  und  verpflichtet  ist.

Artikel  3.

Die  Staatsaufsicht  innerhalb  jedes  Staatsgebiets  bleibt  der  betreffenden
Regierung  überlassen.

Die  Punkte,  wo  die  Bahnen  die  beiderseitigen  Landesgrenzen  überschreiten
werden,  sollen  nöthigenfalls  durch  deshalb  beiderseits  abzuordnende  technische
Kommissarien  näher  bestimmt  werden.

Artikel  4.
Die  Spurweite  der  Geleise  soll  1/135  Meter  im  Lichten  der  Schienen  betragen,
  auch  der  Bau  und  das  gesammte  Betriebsmaterial  so  eingerichtet  werden,
daß  die  Transportmittel  ungehindert  nach  allen  Seiten  übergehen  können.

Artikel  5.

Der  Gesellschaft  soll  zwar  gestattet  werden,  die  Bahnen  zunächst  nur  mit
einem  durchgehenden  Geleise  zu  versehen;  es  sollen  aber  von  vornherein  die
Kunstbauten  in  ihren  Gründungen  in  der  für  ein  Doppelgeleise  nöthigen  Breite
ausgeführt  und  das  Terrain  für  doppelgeleisige  Bahnen  erworben  werden.

Bei  dem  Eintritte  des  Bedürfnisses  werden  die  Hohen  Regierungen  die
Herstellung  des  zweiten  Geleises  anordnen.

Artikel  6.

Für  den  Fall,  daß  der  Erwerb  der  zur  Anlage  der  Bahnen  erfzrderuhen
Grundstücke  durch  gütliche  Vereinbarung  unter  den  Betheiligten  nicht  zu  erreichen
ist,  wird  jede  der  Hohen  Regierungen  für  Ihr  Gebiet  der  Gesellschaft  das  Expropriationsrecht
  verleihen.

Artikel  7.

Die  von  einer  der  beiden  kontrahirenden  Regierungen  geprüften  Betriebsmittel
  werden  ohne  weitere  Revision  auch  im  Gebiete  der  anderen  Regierung  zugelassen
  werden.

Artikel  8.

Die  Bestimmungen,  welche  bezüglich  der  Bildung  eines  Reserve-  und
eines  Erneuerungsfonds  in  der  Preußischen  Konzession  vom  7.  August  1872.  für
die
        <pb n="157" />
        —  133  —

die  darin  genannten  Bahnen  getroffen  worden  find,  sollen  auch  auf  die  im  Artikel
  1.  bezeichneten  Bahnen  Anwendung  finden.
Artikel  9.

Die  Hessische  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft  hat  wegen  aller  Entschädigungsansprüche,
  welche  aus  Anlaß  der  Bahnanlagen  oder  des  Bahnbetriebes  auf
Königlich  Preußischem  Gebiete  entstehen  und  gegen  sie  geltend  gemacht  werden
möchten,  der  Königlich  Preußischen  Gerichtsbarkeit  und,  insoweit  nicht  Reichsgesetze
  Platz  Leffent  den  Königlich  Preußischen  Gesetzen  sich  zu  unterwerfen.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  den  Verkehr
zischen  Ihr  und  der  Gesellschaft,  sowie  die  Handhabung  der  Ihr  über  die  betreffenden
  Bahnstrecken  zustehenden  Hoheits-  und  Aufsichtsrechte  einer  besonderen
Behörde  zu  übertragen.  Diese  Behörde  hat  die  Beziehungen  ihrer  Regierung
t  der  Eisenbahnverwaltung  in  allen  Fällen  zu  vertreten,  welche  nicht  zum
irekten  Einschreiten  der  kompetenten  Polizei=  und  Gerichtsbehörden  geeignet  sind.

Die  Eisenbahnverwaltung  hat  sich  bei  Angelegenheiten  territorialer  Natur,
welche  hiernach  von  der  betreßenden  Königlich  Preußischen  Behörde  ressortiren,
an  diese  r.  wenden.  Die  gedachten  Funktionen  können  von  der  Königlich  Preußischen
  Regierung  auch  einem  besonderen  Kommissarius  übertragen  werden.

Artikel  10.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  dazu  in  jedem  Staatsgebiete
kompetenten  Behörden  nach  Maßgabe  des  Bahnpolizei-Reglements  für  die  Eisenbahnen
  Deutschlands  gehandhabt.  Die  in  den  verschiedenen  Staatsgebieten
seationirten  Ba  mwpoliseibeanen  ind  auf  Präsentation  der  Bahnverwaltung  bei
en  kompetenten  Behörden  des  betreffenden  Staates  zu  verpflichten.

Artikel  11.

Die  im  Königlich  Preußischen  Gebiete  angestellten  Beamten  der  Gesellschaft
find  den  Königlich  Preußischen  Landesgesetzen  unterworfen.

Die  Angehörigen  des  einen  Staates,  welche  im  Gebiete  des  anderen
Staates  angestellt  werden  möchten,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande
ihres  Heimathlandes  nicht  aus.

ie  Gesellschaft  soll  verpflichtet  werden,  die  von  ihr  anzustellenden  Bahnwärter,
  Schaffner  und  sonstigen  Unterbeamten,  mit  Ausnahme  der  einer  technischen
  Vorbildung  behürfenden,  vorzugsweise  aus  den  mit  Civil-Anstellungsberechtigung
  entlassenen  Militärs  des  Deutschen  Heeres,  soweit  dieselben  das
fünf  und  dreißigste  Lebensjahr  noch  nicht  überschritten  haben,  zu  wählen.

Bei  Besetzung  der  unteren  Beamtenstellen  des  stationären  Dienstes  innerhalb
  des  Preußischen  Gebietes  soll  seitens  der  Gesellschaft  bei  sonst  gleicher  Qualifkkation
  auf  die  Bewerbungen  Königlich  Preußischer  Unterthanen  und  innerhalb
des  Hessischen  Gebietes  unter  glecher  Voraussetzung  auf  die  Bewerbungen  Großherzoglich
  Hessischer  Unterthanen  besondere  Rücksicht  genommen  werden.

Artikel  12.

Die  Beförderung  von  Truppen,  Militäreffekten  und  sonstigen  Armeebedürfnissen
  hat  nach  denjenigen  Normen  und  Sätzen  stattzufinden,  welche  huf
(Fr.  850.)  en
        <pb n="158" />
        —  134  —

den  Staatseisenbahnen  im  Gebiete  des  vormaligen  Norddeutschen  Bundes  Geltung
haben  oder  von  Reichswegen  für  Staatseisenbahnen  im  Reichsgebiete  später  festgestellt
  werden.

Für  Kriegsbeschädigungen  und  Demolirungen  der  Bahnen  in  beiden
Staatsgebieten,  inögen  solche  vom  Feinde  ausgehen  oder  im  Interesse  der  Landesvertheidigung
  veranlaßt  werden,  soll  die  Gesellschaft  oder  deren  Rechtsnachfolger
einen  Ersatz  weder  vom  Preußischen  oder  Hessischen  Staate  noch  vom  Reiche
beanspruchen  können.

Artikel  13.

Die  Verhältnisse  der  Gesellschaft  zur  Reichs-Postverwaltung  regeln  sich  nach
dem  zwischen  der  Postverwaltung  und  der  Gesellschaft  unter  dem  23.  Mai  1869.
abgeschlossenen  Vertrage.  Mit  dem  Ablauf  dieses  Vertrages  treten  die  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1875.,  betreffend  die  Abänderung  des
F.  4.  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reiches  vom  28.  Oktober  4
und  die  etwa  anderweit  noch  ergehenden  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  in  Kraft.

Artikel  14.
Der  Reichs-Telegraphenverwaltung  gegenüber  hat  die  Gesellschaft  diejenigen
Verpflichtungen  zu  übernehmen,  welche  für  die  Eisenbahnen  im  Deutschen  Reiche
vom  Bundesrathe  festgestellt  sind  oder  später  etwa  anderweit  festgestellt  werden.

Artikel  16.

Jede  der  beiden  Regierungen  behält  sich  vor,  die  in  Ihr  Gebiet  fallenden
Bahnstrecken  der  Besteuerung  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze  zu  unterziehen.

Der  Steuer,  welche  hiernach  von  den  im  Königlich  Preußischen  Gebee
belegenen  Strecken  zu  erheben  ist,  wird  nur  derjenige  Theil  des  Gesammt-Anlagekapitals
  zu  Grunde  gelegt  werden,  welcher  auf  diese  Bahnstrecken  entfällt.

Der  Aufwand  für  Betriebsmittel  ist  hierbei  auf  die  Strecken  nach  Verhältniß
  ihrer  Längen  zu  vertheilen.

Artikel  16.

Die  Preußische  Regierung  behält  sich  das  Recht  vor,  das  Eigenthum  der
innerhalb  Ihres  Gebietes  belegenen  Strecken  der  im  Artikel  1.  genannten  Eisenbahnen
  nebst  allem  beweglichen  und  unbeweglichen  Zubehör  nach  Ablauf  von
30  Jahren,  vom  Tage  der  Betriebseröffnung  an  gerechnet,  oder  auch  später,
nach  einer  in  beiden  Fällen  mindestens  ein  Jahr  vorher  zu  bewirkenden  Ankündigung
  käuflich  zu  erwerben.

Als  Kaufpreis  zahlt  der  Staat  nach  seiner  Wahl  entweder  den  fünfundzwanzigfachen
  Betrag  des  steuerpflichtigen  Reinertrages,  welcher  im  Durchschnitt
der  letzten  der  Ankündigung  vorhergegangenen  fünf  Betriebsjahre  für  die  in
Preußen  belegenen  Strecken  aufgekommen  ist,  oder  er  ersetzt  das  auf  diese  Strecken
verwandte  Anlagekapital.  In  dem  letzteren  Falle  soll,  insofern  zur  Zeit  der  Erwerbung
  der  Zustand  der  Bahn  oder  des  Zubehörs  gegen  die  ursprüngliche
Anlage  sich  wesentlich  verschlechtert  haben  möchte,  von  dem  zu  erstattenden
Anlagekapital  nach  einem  durch  Sachverständige  zu  bestimmenden  Prozentsatze
ein  dem  dermaligen  Zustande  entsprechender  Abzug  gemacht  werden.  3

u
        <pb n="159" />
        —  135  —

Zu  dem  vorbezeichneten,  auf  den  Preußischen  Staat  im  Falle  des  Ankaufs
übergehenden  Zubehör  gehört  insbesondere  ein  der  Länge  der  in  Preußen
elegenen  Strecken  entsprechender  Theil  des  vorhandenen  Betriebsmaterials,
Rerne  das  zur  Bahn-  und  zur  Transportverwaltung  dieser  Strecken  gehörige
Inventarium.

Für  den  Fall,  daß  die  Königlich  Preußische  oder  die  Großherzoglich  Hessf  e
Regierung  das  Eigenthum  dieser  in  dem  betreffenden  Staatsgebiete  liegenden
Bahnstrecken  erwerben  sollten,  werden  die  beiden  kontrahirenden  Regierungen  sich
über  die  zur  Beibehaltung  eines  ungestörten  einheitlichen  Betriebes  auf  den
gedachten  Bahnen  erforderlichen  Maßregeln  verständigen.

Artikel  17.
Dieser  Vertrag  soll  beiderseits  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt

werden.  Die  Auswechselung  der  beiderseitigen  Ratifikations-Urkunden  soll  in
Berlin  erfolgen.

So  geschehen  Berlin,  am  4.  Februar  1877.
(L.  S.)  Reichardt.
(L.  S.)  Ursinus.
(#.  S.)  Neidhardt.

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

(Nr.  8504.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Bayern  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung
  zwischen  St.  Ingbert  und  Saarbrücken.  Vom  23.  April  1877.

S  Mazestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  und  Seine  Majestät
der  König  von  Bayern,  von  dem  Wunsche  geleitet,  die  Eisenbahnverbindungen
zwischen  den  beiderseitigen  Staatsgebieten  zu  erweitern,  haben  zum  Zwecke  einer
hierüber  zu  treffenden  Vereinbarung  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrath  Paul  Reichardt  und
17  Geheimen  Regierungsrath  Dr.  jur.  Hermann
rölich;
Seine  Majestät  der  König  von  Bayern:
Allerhöchstihren  Regierungsdirektor  Franz  von  Meyer  und
Allerhöchstihren  Regierungsrath,  Direktor  der  Pfälzischen  Eisenbahnen
Albert  von  Jaeger,
welche,  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation,  den  nachstehenden  Vertrag  abgeschlossen
haben:

(Nr.  8503—8504,)  Art.
        <pb n="160" />
        —  136  —

Artikel  J.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Königlich  Bayerische  Regierung  find  übereingekommen,
  eine  Eisenbahn  zuzulassen  und  zu  fördern,  welche  von  St.  Ingbert
ausgehend  in  der  Nähe  der  Ortschaft  Scheidt  die  Preußische  Landesgrenze  überschreitet
  und  in  der  Nähe  von  St.  Johann  in  die  St.  Johann-Saargemünder
Eisenbahn  einmündet.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Königlich  Bayerische  Regierung  werden,
jede  für  Ihr  Gebiet,  die  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  dieser  Bahn  der
Gesellschaft  der  Pfälzischen  Ludwigsbahn  ertheilen.

Von  dem  Anschlußpunkte  an  die  bestehende  Eisenbahn  St.  Johann-Saargemünd
  bis  zum  Bahnhof  St.  Johann  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung
auf  dieser  Eisenbahn  ein  zweites  Gleis  legen  und  auf  solche  Weise  die  von
St.  Ingbert  ausgehende  Bahn  in  den  Bahnhof  St.  Johann  einführen.

Artikel  II.

Die  Genehmigung  und  Feststellung  des  Bauprojekts  innerhalb  jedes  Staatsgebiets
  bleibt  der  bähreszenden  Regierung  überlassen.

Der  Punkt,  wo  die  Bahn  die  beiderseitigen  Landesgrenzen  überschreiten
wird,  soll  nöthigenfalls  durch  deshalb  abzuordnende  beiderseitige  Kommissarien
näher  bestimmt  werden.

Die  Gesellschaft  soll  verpflichtet  werden,  die  Projekte  mit  thunlichster
Beschleunigung  zur  Vorlage  zu  bringen,  nach  Feststellung  derselben  mit  dem
Bau  sofo  !.  beginnen  und  denselben  in  kürzester  Frist  zu  Ende  zu  führen.

Die  Gesellschaft  der  Pfälzischen  Ludwigsbahn  soll  ferner  verpflichtet  sein,
auf  Verlangen  der  Königlich  Preußischen  Regierung  gegen  Erstattung  der  Kosten
eine  für  den  Personen-  und  Güterverkehr  geeignete  Station  in  der  Nähe  des
Dorfes  Scheidt  anzulegen.  Bei  Aufstellung  des  Bahnprojekts  ist  hierauf  Rücksicht
  zu  nehmen.

Artikel  III.

Die  Regelung  des  Betriebes  auf  der  Bahn,  so.#c  die  Vertheilung  der
Einnahmen  derselben  soll  nach  Maßgabe  derjenigen  Bestimmungen  erfolgen,
welche  zwischen  den  Verwaltungen  der  Saarbrücker  Eisenbahn  und  der  Pfälzischen
Bahnen  in  der  Verhandlung  zu  Saarbrücken  am  20.  Februar  1877.  in  ihren
Grundzügen  vereinbart  worden  sind.  Auf  Grundlage  des  über  diese  Verhandlung
  aufgenommenen)  von  beiden  Regierungen  genehmigten  Protokolls  wird
zwischen  den  beiden  genannten  Verwaltungen  ein  die  betreffenden  Punkte  im
Einzelnen  regelndes  besonderes  Uebereinkommen  abgeschlossen  werden,  welches
der  Genehmigung  der  beiden  kontrahirenden  Regierungen  unterliegt.

Beide  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  bei  Feststellung  der
Fahrpläne  und  Tarife  für  die  in  den  beiderseitigen  Staatsgebieten  belegenen
Strecken  der  Bahn  nach  einheitlichen  Grundsätzen  verfahren  werden  soll.

Bei  Feststellung  der  Tarife  soll  auf  möglichst  niedrige  Beförderungspreise,
sowohl  für  Personen  als  für  Güter,  Bedacht  genommen  werden.

Die  Gesellschaft  der  Pfälzischen  Ludwigsbahn  wird  für  den  Verkehr  nach
und  aus  Preußen  auf  dem  Theile  der  Bahn,  aus  welchem  Ihr  die  Einnahmen

zu'
        <pb n="161" />
        —  137  —

Mfließen,  keine  höheren  Einheitssätze  pro  Tonne  und  Kilometer  erheben,  als  nach
em  jeweiligen  Tarife  auf  den  übrigen  Bahnstrecken  der  Gesellschaft,  insbesondere
auf  der  Bahn  von  Landau  über  Annweiler  nach  St.  Ingbert,  zur  Erhebung
kommen,  es  sei  denn,  daß  auf  der  Strecke  der  Bahn,  deren  Einkünfte  Preußen
zufallen,  höhere  Transportsätze  erhoben  werden  sollten,  für  welchen  Fall  auf
der  erstgedachten  Bayerischen  Strecke  gleich  hohe  Sätze  zur  Erhebung  gelangen
önnen.

In  gleicher  Weise  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  auf  der  Strecke,
deren  Einkünfte  ihr  zufallen,  keine  höheren  Einheitssätze  pro  Tonne  und  Kilometer
  erheben,  als  nach  dem  jeweiligen  Tarif  auf  der  Saarbrücker  Bahn  zur
Erhebung  kommen,  sofern  nicht  die  Gesellschaft  der  Pfälzischen  Ludwigsbahn
auf  ihrer  bezüglichen  Strecke  höhere  Sätze  erhebt,  für  welchen  Fall  die  Preußische
Regierung  Hleich  hohe  Sätze  zu  erheben  berechtigt  ist.

Im  Uebrigen  steht  die  Piietuus  der  Tarife  für  die  Strecke,  deren  Einnahmen
  der  Echelt  aft  der  Pfälzischen  Ludwigsbahn  zustehen,  der  Königlich
Bayerischen  Regierung,  für  die  übrigbleibende  Strecke  der  Königlich  Preußischen
Regierung  allein  zu.

Ueber  den  rplan  werden  die  Königliche  Eisenbahndirektion  in  Saarbrücken
  und  die  Direktion  der  Pfälzischen  Bahnen  sich  verständigen.  Die  Genehmigung
  des  Fahrplans  steht  beiden  Regierungen  gemeinschaftlich  zu.

Artikel  IV.

Die  Spurweite  der  zu  erbauenden  Bahn  soll  in  Uebereinstimmung  mit
den  anschließenden  Bahnen  1/135  Meter  im  Lichten  der  Schienen  betragen,  auch
der  Bau  und  das  gesammte  Betriebsmaterial  so  eingerichtet  werden,  daß  die
Transportmittel  ungehindert  auf  die  anschließenden  Bahnen  übergehen  können.

Der  Gesellschaft  soll  zwar  gestattet  werden,  die  Bahn  juncchst  nur  mit
Einem  durchgehenden  Geleise  zu  versehen,  von  vornherein  soll  jedoch  das  Terrain
  für  eine  doppelgleisige  Bahn  erworben  werden.

Bei  dem  Eintr“  u#des  Bedürfnisses  werden  die  Hohen  Regierungen  die
Herstellung  des  zweiten  Geleises  anordnen.  ·

Artikel  V.

Für  den  Fall,  daß  der  Erwerb  der  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen
Grundstücke  durch  gütliche  Vereinbarung  unter  den  Betheiligten  nicht  zu  erreichen
ist,  wird  jede  der  Hohen  Regierungen  für  Ihr  Gebiet  der  Gesellschaft  das  Expropriationsrecht
  verleihen.

Artikel  VI.

Die  von  einer  der  beiden  kontrahirenden  Regierungen  geprüften  Betriebsmittel
  werden  ohne  weitere  Revision  auch  im  Gebiete  der  anderen  Regierung
zugelassen  werden.  5

Artikel  VII.

Da  das  Domizil  und  der  Sitz  der  Centralverwaltung  der  Gesellschaft  der
Pälzischen  Ludwigsbahn  im  Königreiche  Bayern  belegen  !.a  soll  das  gesetzliche
Jahrgang  1877.  (Nr.  8504.)  23  und
        <pb n="162" />
        —  138  —

und  statutarische  Aufsichtsrecht  des  Staats  in  Bezug  auf  alle  Maßnahmen,
welche  die  Verhältnisse  der  Gesellschaft  als  solcher  und  die  Verwaltung  und  den
Betrieb  ihres  Unternehmens  im  Allgemeinen,  z.  B.  die  Wänderung  der  Gesellschaftsstatuten,
  Erweiterung  des  Unternehmens  2c.  betreffen,  lediglich  von  der
Königlich  Bayerischen  Regierung  ausgeübt  werden.

Im  Uebrigen  übt  jede  der  beiden  kontrahirenden  Regierungen  für  Ihr
Gebiet  gegenüber  der  bezeichneten  Eisenbahngesellschaft  die  staatlichen  Hoheitsund
  Aufsichtsrechte  aus.

In  allen  Fällen,  wo  eine  einheitliche  Ausübung  des  staatlichen  Oberaufsichtsrechts
  im  Interesse  des  Eisenbahnverkehrs  liegt,  werden  beide  Regierungen
eine  Verständigung  unter  sich  herbeiführen.

Der  Königicch  Preußischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  den  Verkehr
zwischen  Ihr  und  der  Gesellschaft,  sowie  die  Handhabung  der  Ihr  über  die  in
Preußen  belegene  Bahnstrecke  zustehenden  Hoheits.  und  Aufsichtsrechte  einer
Behörde  zu  übertragen.  Diese  Behörde  hat  die  Beziehungen  ihrer  Regierung
der  Gesellschaft  in  allen  Fällen  zu  vertreten,  die  nicht  zum  direkten  Einschreiten
er  kompetenten  Königlich  Preußischen  Polizei-=  oder  Gerichtsbehörden  geeignet
sind.  Die  Gesellschaft  hat  sch  bei  Angelegenheiten  territorialer  Natur,  welche
hiernach  von  der  betreffenden  Königlich  Preußischen  Behörde  ressortiren,  an  diese
zu  wenden.  Die  gedachten  Funktionen  können  von  der  Königlich  Preußischen
Regierung  auch  einem  besonderen  Kommissarius  übertragen  werden.

Die  Gesellschaft  der  Pfälzischen  Ludwigsbahn  ist  verpflichtet,  auf  Verlangen
  der  Königlich  Preußischen  Regierung  in  Saarbrücken  einen  Vertreter  zu
bestellen,  an  welchen  Verfügungen  der  Aufsichtsbehörden  mit  verbindlicher  Kraft
erlassen  und  insinuirt  werden  können.  «

Artikel  VIII.

Die  Gesellschaft  der  Pfälzischen  Bahnen  ist  wegen  aller  Entschädigungsansprüche,
  die  aus  Anlaß  der  Bahnanlage  oder  des  Bahnbetriebes  auf  Königlich
Preußischem  Gebiete  gegen  sie  geltend  gemacht  werden,  der  Königlich  Preußischen
Gerichtsbarkeit  und,  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Patz  greifen"  den  Königlich
Preußischen  Gesetzen  unterworfen  und  wird  zu  dem  Ende  in  Saarbrücken  Domizil
  wählen.  ·

ArtikellX.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  dazu  in  jedem  Staatsgebiete
kompetenten  Behörden  in  Gemäßheit  der  für  jedes  Gebiet  geltenden  Vorschriften
und  Grundsätze  durch  die  Beamten  der  Eisenbahnverwaltungen  gehandhabt

werden.
Artikel  X.

Die  im  Königlich  Preußischen  Gebiete  angestellten  Beamten  der  Gesellschaft
  sind  den  Königlich  Preußischen  Landesgesetzen  unterworfen.

Die  Angehörigen  des  einen  Staats,  welche  im  Gebiete  des  anderen  Staats
angestellt  werden  möchten,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres
Heimathslandes  nicht  aus.

Die
        <pb n="163" />
        —  139  —

Die  Gesellschaft  soll  verpflichtet  werden,  die  von  ihr  für  die  neue  Bahn
anzustellenden  Bahnwärter,  Schaffner  und  sonstigen  Unterbeamten,  mit  Ausnahme
  der  einer  technischen  Vorbildung  bedürfenden,  vorzugsweise  aus  den  mit
Eibiloersorgungs-  bezw.  Civilanstellungsberechtigung  entlassenen  Militärs,  soweit
dieselben  das  Jöste  nicht  überschritten  haben,  zu  wählen.

Civilversorgungsberechtigte  haben  hierbei  den  Vorzug  vor  den  civilanstellungsberechtigten
  Militärpersonen.

Bei  Besetzung  der  unteren  Beamtenstellen  innerhalb  des  Preußischen  Gebiets
  wird  seitens  der  Gesellschaft  bei  sonst  gleicher  Qualifikation  auf  die  Bewerbungen
  Königlich  Preußischer  Unterthanen  besondere  Rücksicht  genommen
werden.

Artikel  XI.

Für  Kriegsbeschädigungen  und  Demolirungen  der  Bahn  im  Königlich
Preußischen  oder  Königlich  Bayerischen  Gebiete,  mögen  solche  vom  Feinde  ausgehen
  oder  im  Interef1  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,  soll  die  Gesellschaft
  oder  deren  Rechtsnachfolger  einen  Ersatz  weder  vom  Preußischen  oder
Bayerischen  Staate,  noch  vom  Reiche  beanspruchen  können.

Artikel  XlI.

Die  neue  Bahn  soll  auch  zur  Postbeförderung  benutzt  werden.  Die
aheren  diesfälligen  Vereinbarungen  bleiben  den  beiderseitigen  Postverwaltungen
vorbehalten.  .

Bezüglich  der  in  Preußen  belegenen  Strecke  der  Bahn  ist  die  Gesellschaft
der  Pälzischen  Ludwigsbahn  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember
1875.,  betreffend  die  Abänderung  des  §F.  4.  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Reiches  vom  28.  Oktober  1873.  und  der  dazu  ergangenen  oder  künftig
ergehenden  Vo  Wgebestimmungen  und  Aenderungen,  unterworfen.

Der  Reichs-Telegraphenverwaltung  gegenuber  hat  auf  der  in  Preußen
belegenen  Bahnstrecke  die  Gesellschaft  diejenigen  Verpflichtungen  zu  erfüllen,
welche  von  dem  Bundesrathe  des  Deutschen  Reiches  für  die  Eisenbahnen  im
Reichsgebiete  festgestellt  sind  oder  später  etwa  anderweit  festgestellt  werden.

Artikel  XIII.

Die  Königlich  Bayerische  Regierung  behält  sich  vor,  die  in  Ihr  Gebiet
fallende  Bahnstrecke  der  Besteuerung  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze  zu  unterziehen.
  Dasselbe  behält  sich  die  Königlich  Preußische  Regierung  bezüglich  desjenigen
  Theils  der  in  Ihrem  Gebiete  gelegenen  Bahnstrecke  vor,  aus  welchem
die  Einnahmen  der  Gesellschaft  der  Pfälzischen  Ludwigsbahn  zufließen.

Artikel  XIV.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  den
in  Ihrem  Gebiete  belegenen  Theil  der  Bahn  jederzeit  gegen  Erstattung  der  Anlagekosten
  zu  erwerben.

(r.  8504.)  Sollte
        <pb n="164" />
        —  140  —

Sollte  das  Eigenthum  an  den  Pfälzischen  Bahnen,  sei  es  in  Ausübung
des  der  Königlich  Bayerischen  Regierung  zustehenden  Einlösungsrechtes,  sei  es
vor  dem  Eintritte  dieses  Rechtes  im  Wege  freier  Vereinbarung,  auf  den  Bayerischen
  Staat  übergehen,  so  tritt  die  Königlich  Bayerische  Regierung  in  alle
Rechte  und  Verbindlichkeiten  ein,  welche  aus  dem  gegenwärtigen  Staatsvertrage
für  die  Gesellschaft  der  Pfälzischen  Ludwigsbahn  hervorgehen.

Artikel  XV.

Dieser  Vertrag  soll  in  zwei  gleichlautenden  Exemplaren  ausgefertigt  und
beiderseits  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt  werden.

Die  Auswechselung  der  beiderseitigen  Ratifikations-Urkunden  soll  binnen
vier  Wochen  in  Berlin  erfolgen.

So  geschehen  Berlin,  den  23.  April  1877.

(L.  S.)  Reichardt.  (L.  S.)  Franz  v.  Meyer.
(L.  S.)  Dr.  Frölich.  (L.  S.)  v.  Jäger.

Vorstehender  Vertrag  ist  bait  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

Redigirt  im  Böreau  des  Staats.  Ministeriums.

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="165" />
        —  141  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  13.  —

 

Jnhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesehes  in  der  Provinj  Preußen,  S.  141.  —
Verorduung,  betreffend  die  Ausfuͤhrung  des  Fischereigesehes  in  ber  Provinz  Pommern,  S.  140.  —
Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  HJischereigesetzes  in  der  Drooin  Posen,  S.  101.

 

Nr.  83505.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  der  Provinz
Dreußen.  Vom  11.  Mai  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c

verordnen,  auf  Grund  und  “  Ausführung  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai
1874.  (Gesetz.  Samml.  S.  197.  ff.),  für  die  Provinz  Preußen  nach  Anhörung
des  Provinziallandtages,  was  folgt:

K.  1.
In  dem  Arme  der  Weichsel  bei  Neufähr  soll  als  Grenze  der  Binnen-  C.  3.  ves  Gesetes)
fischerei  gegen  die  Küstenftscherei  gelten:  Crenze  der  Küsten.

und  Binnenfischerei.

eine  gerade  Linie  von  dem  einen  Weichselufer  zum  anderen,  welche  die
Sse  der  in  der  Ausmündung  des  Stromes  belegenen  Inseln
ührt.

S.  2.
Beim  Fischfange  in  nicht  eschlossenen,  der  Küsten-  oder  Binnenfischerei  G.  22.  Lifer  1.),
unterworfenen  Gewässern  finden  ß  gende  Vorschriften  Anwendung:  —  lunger

1)  die  Fischerei  auf  Fischsamen  ist  verboten;
2)  Fische  der  nachbenannten  Arten  dürfen  nicht  gefangen  werden,  wenn
e,  von  der  Kopshige  bis  zum  Schwanzende  gemessen,  nicht  mindestens

folgende  Längen  haben:
Stör  (Acipenser  sturic  ...  100  Centimeter,
Lachs  (Salmo  salocnn.h)
Große  Maräne  (Madue-Maräne,  uru)  40
maranaa6Ba8la
Jabrgang  1877.  (Nr.  8505.)  24  Aal

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Juni  1877.
        <pb n="166" />
        (6.  22.  Jilfer  2,)
Schonzeiten.

—  142  —

Aal  (Anguilla  vulgaris  .  ..  35  Centimeter,
Zander  (Sandart,  Lucioperca  sandra)
Blei  Brasse,  Abramis  brama)

Lachsforelle  (Meerforelle,  Salmo  trutta)
Karpfen  (Cyprinus  io)  ..  ......  ..  .  ..  .  ..  28  ·
Maisch(Ale,clupeaajosa).»....«......
Rapfen  E-  rapr)
Barbe  (Barbus  fluviatilis...
Hecht  (Esox  luciunhnhnhhs.
Aland  (Nerfling,  Ldus  melanotuss.  )  20
Schlei  (Schleihe,  Tinca  vulgaris)  ...........
orelle  (Salmo  farccon  .  .  18  -
sch  (Aesche,  Thymallus  vulgaris)  ........  ..  18  -
Barsch  (Perca  fluviatiltits)s  ..  13  3
lötze  (Rothauge,  Leuciseus  rutilus)  ....  ...
arausche  (Carassius  vulgariss  12  «
Kleine  Maräne  (Cregonus  albula)
Krebs  (Gemeiner  Flußkrebs,  Astacus  fluviatilis)  10  "

3)  Fischsamen  und  Fische  der  unter  Ziffer  2.  bezeichneten  Arten,  welche
das  daselbst  vermerkte  Maß  nicht  erreichen,  sind,  wenn  sie  lebend  in
die  Gewalt  des  Fischers  fallen,  sofort  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung
erforderlichen  Vorsicht  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen;

4)  Fische  der  unter  iffer  2.  bezeichneten  Arten,  welche  das  daselbst  vermerkte
  Maß  nicht  erreichen,  dürfen  nicht  als  Köder  benutzt  werden;

5)  zum  Besetzen  der  zur  Fischzucht  dienenden  Gewässer  kann  die  Auf-Fuuuchun-
  (6.  46.  des  Gesetzes)  einzelnen  Fischereiberechtigten  das

angen  von  kleineren  Fischen  und  Krebsen  widerruflich  gestatten.
.  3.
Vorbehaltlich  der  oben  in  F.  2.  Liffer  5.  und  im  F.  27.  des  Fischereigesetzes
ugestandenen  Ausnahmen  dürfen  Fischsamen  und  Fische  der  im  F.  2.  Ser  2.
bepeichneten  Arten  unter  dem  daselbst  angegebenen  Maße  weder  feilgeboten,  noch

verkauft,  noch  versandt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  aus  geschlossenen  oder
nicht  geschlossenen  Gewässern  gewonnen  sind.

K.  4.
Geschlossene  Gewässer  sind  einer  Schonzeit  nicht  unterworfen.
Alle  nicht  geschlossenen,  der  Küsten=  oder  Binnenfischerei  unterworfenen
Gewässer  unterliegen  einer  wöchentlichen  und  einer  jährlichen  Schonzeit.

S.  5.
Die  wöchentliche  Schonzeit  erstreckt  sich  auf  die  Zeit  von  Sonnenuntergang
am  Sonnabend  bis  zum  Sonnenuntergang  am  Sonntage.
Das  Handangeln  in  Binnengewässern  kann  auch  während  der  wöchentlichen
  Schonzeit  von  der  Bezirksregierung  gestattet  werden.  #.
6.
        <pb n="167" />
        143  —

K.  6.

Die  jährliche  Schonzeit  tritt  entweder  im  Winter  oder  im  Frühjahre  ein
und  erstreckt  sich  im  Winter  auf  die  Zeit  vom  15.  Oktober  bis  kum  14.  Dezember
Wanchrezich  und  im  Frühjahre  auf  die  Zeit  vom  15.  April  bis  zum  14.  Juni
einschließlich.

Für  Gewässer,  welche  theilweise  einer  benachbarten  Provinz,  oder  einem
benachbarten  Staate  angehören,  kann  der  Zeitraum  der  jährlichen  Schonzeit
übereinstimmend  mit  den  dort  geltenden  Vorschriften  bestimmt  werden.  Die  Bestimmung
  erfolgt  durch  die  Bezirksregierung.

Ein  und  dasselbe  Gewässer  soll  nur  einer  jährlichen  Schonzeit  unterworfen
  sein.

K.  7.

Diejenigen  nicht  geschlossenen  Birnnenftscherei=  Gewässer  oder  diejenigen
Strecken  derselben,  welche  für  den  Laich  der  Salmoniden  vorzugsweise  geeignet
find,  sollen  der  Winterschonzeit  unterworfen  werden.  Die  Bessichmung  und  Betzrenzung
  dieser  Gewässer  Drfolßt  durch  die  Bezirksregierung.

Alle  übrigen  nicht  geschlossenen  Binnenfischerel=  Gewässer  und  sännntliche
Küstenfischerei=  Gewässer  unterliegen  der  Frühjahrsschonzeit.

K.  8.

Wäbrend  der  Dauer  der  wöchentlichen  und  jährlichen  Schonzeiten  (§#.  5.
bis  7.)  müssen  die  durch  das  Fischereigesetz  vom  30.  Mai  1874.  nicht  beseitigten
ständigen  Fchereivorrichtunen  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  hinweggeräumt
oder  abgestellt  sein  GG.  28.  des  Gesetzes).

K.  9.

Während  der  rwhenche  Schonzeit  (F.  ö.)  ist  der  Betrieb  der  Fischere
in  nicht  geschlossenen  Küsten-  und  Binnengewässern  vorbehaltlich  der  nachfolgenden
Ausnahmen  verboten.

Im  Gebiete  der  Küstenfischerei  ist  es  den  Fischern,  welche  die  sogenannte
Läle  Fischerei  ohne  ständige  Vorrichtungen  (F.  8.)  mit  Setznetzen,  Reusen  oder

ngeln  betreiben,  gestattet,  die  ausgelegten  Gezeuge  während  der  wöchentlichen
Schonzeit  nachzusehen,  auszunehmen  und  wieder  auszusetzen.

Die  Dezurkeregierung  ist  ermächtigt,  dieselbe  Ausnahme  für  Gewässer,
welche  dem  Gebiete  der  Binnenfischerei  angehören,  zuzulassen,  wenn  daraus  nachtheilige
  Hindernisse  für  den  Zug  der  Wanderfische  nicht  zu  befürchten  sind.

Aruch  kann  in  den  der  Küstenfischerei  unterworfenen  Gewässern  bei  dringendem
ähursu  zeitweilig  der  Fang  bestimmter  Arten  von  Fischen  während  der
wöchentlichen  Schonzeit  von  der  Bezirksregierung  gestattet  werden.

G.  10.

Für  die  Dauer  der  jährlichen  Winterschonzeit  ist  in  den  derselben  unterworfenen
  Strecken  der  Gewässer  (I.  7.)  jede  Art  des  Fischfangs  verboten.
Dasselbe  Verbot  findet  auf  die  der  Frühjahrsschonzeit  unterworfenen  Strecken

—  24"  der
        <pb n="168" />
        —  144  —

der  Bin  nenfischerei-Gewässer  Anwendung,  soweit  nicht  die  im  §.  11.  zugelassene
nahme  eintritt.

K.  11.

Die  Bezirksregierung  ist  ermächtigt,  den  Betrieb  der  Fischerei  in  den  der
Frühjahrsschonzeit  unterworfenen  Binnenfischerei=  Gewässern  an  drei  Tagen  jeder
in  die  Schonzeit  fallenden  Woche  zu  gestatten,  wenn  nicht  dringende  Rücksichten
auf  Erhaltung  des  Fischbestandes  entgegenstehen.

ei  dieser  Gestattung  ist  jedoch  die  Verwendung  selceer  an  sich  erlaubter
gee.  auszuschließen,  welche  vorzugsweise  geeignet  sind,  die  junge  Fischbrut
zu  zerstören.  "

Die  näheren  Vorschriften  hierüber  sind  eintretenden  Falls  im  Wege  der
Polizeiverordnung  zu  erlassen.

Der  Betrieb  der  Fischerei  vermittelst  ständiger  Vorrichtungen,  ingleichen
vermittelst  schwimmender  oder  am  Ufer  oder  im  Bette  des  Gewässers  bessigter
oder  verankerter  Retze  und  Reusen  darf  während  der  jährlichen  Schonzeit  in
keinem  Falle  gestattet  werden.

KC.  12.

Für  die  Küstenfischerei  treten  während  der  jährlichen  Frühjahrsschonzeit

folgende  Beschränkungen  ein:

1)  Solche  Strecken  der  Gewässer,  welche  Laichstellen  der  wichtigeren  Fische
enthalten,  dürfen  für  die  Dauer  der  Frühjahrsschonzeit  nicht  befischt
werden.

Die  Bezeichnung  und  Begrenzung  dieser  Gewässer  erfolgt  durch
die  Bezirksregierung.

2)  Mit  Zugnetzen  (Garnen,  Keiteln  u.  s.  w.)  darf  die  Fischerei  nicht
betrieben  werden

auf  dem  Schaar,  in  den  Inwieken,  auf  den  Laich-  und  Krautstellen

  und  am  Rande  der  Rohr.,  Schilf=  und  Binsenkämpe.

Für  das  kahle,  weiße  Schaar  können  Ausnahmen  von  diesem
Verbote  für  die  Fischerei  mittelst  Garnen  von  der  Bezirksregierung
zugestanden  werden.

3)  Netze,  welche  mit  der  Strömung  treiben  (Treibnetze,  Grundnetze  u.  s.  w.),
dürfen  nicht  angewendet  werden.

Die  Bezirksregierung  ist  jedoch  ermächtigt,  den  Gebrauch  der
ogenannten  Triftnetze  (Netze,  welche  unten  keinen  Simm  oder  Leine
aben)  im  Falle  des  Bedürfnisses  für  solche  Strecken  der  Gewässer  zu
gestatten,  welche  keine  Laich-  und  Krautstellen  besitzen.

Selsstehende=  Netze  (Setznetze,  Staaknetze,  Säcke,  Reusen  u.  s.  w.)  und

örbe  dürfen  nicht  auf  den  Laich-  und  Krautstellen,  in  den  Rohr.,
Schilf=  und  Bisenkämen  oder  am  Rande  derselben,  auch  nicht  so
ausgesetzt  werden,  daß  durch  sie  die  Zugänge  zu  diesen  Stellen  versperrt
  werden.

4

—

5)  Netze
        <pb n="169" />
        —  146  —

5)  Netze  mit  mehrfachen  Netzwänden  (sogenannter  Lädering)  dürfen  nicht
angewendet  werden.

6)  Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ist  ermächtigt,
  den  Strömlingsfang  auch  während  der  Frühjahrsschonzeit  zu
gestatten.

G.  13.

Die  §#.  6.  bis  12.  finden  auf  den  Krebsfang  keine  Anwendung.
In  der  Zeit  vom  1.  November  bis  zum  31.  Mai  einschließlich  der  Fang
von  Krebsen  in  allen  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten.
Gelangen  Krebse  in  der  angeordneten  Schonzeit  lebend  in  die  Gewalt  des
ischers,  so  sind  dieselben  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht
ofort  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

KC.  14.

1)  In  allen  nicht  geschlossenen  Gewässern  ist  beim  Fischfange  die  Anwen-Lung

  von  Speeren,  Fallen  mit  Schlagfedern,  Gabeln,  9

(Aalhauen,  Hilgern),  Stecheisen,  Stangen,  Schießwaffen  und  sonstigen
Mitteln  zur  Verwundung  der  Fische  verboten.

2)  Berechtigungen  auf  den  Gebrauch  des  Speeres  unterliegen  den  vor-Hebenoen
  Bestimmungen  nicht,  wenn  der  Berechtigte  nur  mit  diesem

angmittel  die  Fischerei  ausüben  darf.

3)  Der  Gebrauch  von  Angeln  ist  gestattet.

4)  In  den  der  Küstenfischerei  angehörigen  Gewässern  ist  die  Anwendung
von  Speeren  für  den  Aalfang  (Aalspeere)  in  der  Zeit  vom  15.  Oktober
bis  9.  April  einschließlich  erlaubt.

A.  15.

Ferner  ist  beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten:

1)  die  Anwendung  schädlicher,  Wlodirerder  Stoffe  (giftiger  Köder  oder
Mittel  zur  Betäubung  oder  ernichtung  der  Büchs,  Sprengpatronen
oder  anderer  Sprengmittel  u.  s.  w.  (F.  21.  des  Gesetzes)

2)  das  Zusammentreiben  der  Fische  bei  Nacht  vermittelst  Leuchten  oder
Fackeln  (das  sogenannte  Bliesen);

3)  das  Pulschen,  Pumpen,  Jagen,  Klappern  und  Schlagen,  welches
darin  besteht,  daß  mit  Scheiben,  Keulen,  Riemen,  Stangen,  Steinen
und  ähnlichen  Mitteln  Behufs  Zusammentreibens  der  Fische  geschlagen,
gestoßen,  oder  geworfen  oder  an  Bord  des  Bootes  geklappert  wird.

 

K.  16.
Fischwehre,  Fischzäune  und  sogenannte  Selbstfänge  für  Lachs,  Aal  u.  s.  w.
dürfen  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechtigung  nicht  neu  angelegt  arn.
(Nr.  8505.)  17.

mvess

Verbotene  Fangarken,
  Hauen  ##  ans
        <pb n="170" />
        —  146  —

KC.  17.

gcir  4)  Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  dürfen,  vorbehaltlich  der
al  c  nachfolgenden  Ausnahmen,  keine  Fanggeräthe  (Netze  und  Geflechte  jeder  Art  und
(Mascheweite.)  Benemmunh)  angewendet  werden,  deren  Oeffnungen  (Maschen)  im  nassen  Zustande
an  jeder  Seite  (von  Knoten  zu  Knoten)  nicht  mindestens  eine  Weite  von  2/5  Centimeter
  haben,  mit  Ausnahme  des  in  den  Haffen  zebräuchlichen.  sogenannten
Kurnetzes,  dessen  Maschen  eine  Weite  von  mindestens  4  Centimeter  haben  müssen.
ähhchies  Vorschrift  erstreckt  sich  auf  alle  Theile  oder  Abtheilungen  der  Fanggeräthe.


Die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  treten  nach  Ablauf  von  drei  Jahren,
vom  Erlaß  dieser  Verordnung  an  gerechnet,  in  Kraft;  bis  dahin  bleiben  die

bisherigen  Bestimmungen  in  Anwendung.

S.  18.

Zum  Zweck  des  Aal-,  Kaulbars=  und  Neunaugenfanges  können  g
grrähe  mit  einer  Maschenweite  von  mindestens  1/8  Centimeter  und  zum  Zweck
es  Ueklei=  und  Stintfanges  Fanggeräthe  mit  einer  Maschenweite  von  mindestens
0)  Centimeter  verwendet  werden.

Die  Bezirksregierung  ist  jedoch  ermächtigt,  über  die  Art,  Größe  und
Einrichtung  dieser  Fanggeräthe  und  über  den  Umfang,  die  Art  und  die  Zeitdauer
  ihrer  Verwendung  einschränkende  Vorschriften  zu  erlassen.

Weitere  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  des  §.  17.  können  im  Falle
des  Bedürfnisses  für  bestimmte  Arten  von  Fanggeräthen  von  der  Bezirksregierung
  zugelassen  werden.

KC.  19.

Scchränkungen  in  In  den  zur  Küstenfischerei  gehörigen  Gewässern  dürfen  Fahrgewässer
d  krlanb=  Stromrinnen,  Seeengen  und  die  Eingänge  der  Inwieken,  Seen,  Flüsse,  Beche,

Kanäle  und  Gräben  nicht  mit  feststehenden  Netzen  gesperrt  werden.

g.  20.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  (F.  46.  des  Gesehes  dürfen  am
Ufer  eines  fließenden  Gewässers  oder  im  Flußbette  befestigte  oder  verankerte
Ficchereiworrichtungen  oder  schwimmende  Netze  sich  niemals  weiter,  als  über
ie  Hälfte  des  Wasserlaufs  in  seiner  Breite  bei  gewöhnlichem  niedrigen  Wasserstande,
  vom  Ufer  aus  gemessen,  erstrecken.

Mehrere  derartige  Fischereivorrichtungen  dürfen  gleichzeitig  auf  derselben
oder  auf  der  zuugegengesetten  Uferseite  nur  in  einer  Entfernung  von  einander
ausgeworfen  oder  angebracht  werden,  welche  mindestens  das  Dreifache  der
Längenausdehnung  des  größten  Netzes  beträgt.

C.  21.

C.  2  Jister  5.)  Kein  Fischer  darf  in  den  Zug  desjenigen  fallen,  der  schon  fischt,  oder  in
ui  Lchmung  des  Gische  die  Zuglinie  desjenigen  einbiegen,  der  seine  Fischerzeuge  bereits  ausgeworfen  Hat.
«  ein
        <pb n="171" />
        —  147  —

Kein  Escher  darf  seine  Netze  in  einen  fremden  Garnzug  setzen,  der  entweder
durch  eine  Stange,  durch  ausgesetzte  Eisstücke,  mittelst  der  ins  Eis  gehauenen
Axt  oder  auf  andere  Weise  kenntlich  gemacht  ist.  «
Wenn  ein  Fischer,  welcher  Zeichen  zum  Aufstellen  seiner  Winternetze
emacht  hat,  die  Stelle  nicht  während  der  nächstfolgenden  24  Stunden  benutzt,
8  darf  jeder  andere  Fischer  sich  der  bezeichneten  Stelle  bedienen.

K.  22.

Der  Betrieb  der  Fischerei  in  schiffbaren  Gewässern  darf  die  Schiffahrt
nicht  hindern  oder  stören.

Feste  oder  schwimmende  Fischereivorrichtungen  und  alle  sonsiigen  anggeräthe
  müssen  so  aufgestellt  oder  ausgelegt  sein,  daß  die  freie  Fahrt  der  ha
und  Fähren  nicht  behindert  wird.

Die  zur  Befestigung  der  Fanggeräthe  eingeschlagenen  Pfähle  Griden
müssen  mindestens  1  Meter  über  den  mittleren  Wasserstand  hervorragen  u
nach  beendigter  Fischerei  Hrausgesogen  werden.

Den  Fischern  ist  verboten,  die  Pfähle  unter  dem  Wasser  abgebrochen  oder
abgesägt  stehen  zu  lassen.

eitere  Vorschriften  über  die  Kennzeichnung  der  ausgelegten  Fang  eräthe
zum  Schutze  der  Schiffahrt  sind  erforderlichen  Falls  im  Wege  der  Polzzeiverordnung
  zu  erlassen.  -

§.23.

Die  Fischer  haben  bei  dem  Fischfange  darauf  zu  achten,  daß  die  zur
Bozeichmung  der  Fahrt  ausgelegten  Tonnen,  Bojen  und  sonstigen  Merkmale
durch  die  Netze  und  Leinen  ni  f  gorigezagn  oder  verrückt  werden.  Wenn  solche

eichen  verrückt  sind  so  muß  dies  von  dem  Fischer  sogleich  der  nächsten  Lootsentation
  oder  der  nächsten  Polizeibehörde  angezeigt  werden.

Die  nach  festen  Gesichtspunkten  auf  dem  Lande  oder  auf  dem  Wasser
durch  Tonnen,  Bollen  oder  Bojen  bezeichneten  Hauptschiffahrts-Richtungen  in
dem  Haffwasser  müssen  in  einer  Breite  von  75  Meter  von  Stellnetzen  frei  bleiben.

S.  24.

Die  Fischer  müssen  die  bei  der  Winterfischerei  gehauenen  Eisstücke  unmittelbar
neben  den  Oeffnungen  und  Löchern  aufrecht  stellen  und  dürfen  dieselben  nicht
unter  das  Eis  schieben.  Die  Löcher  zum  Einleßen  und  Aufziehen  der  Netze
müssen  durch  Strauch,  Stangen  oder  auf  andere  leicht  sichtbare  Weise  bezeichnet
werden.

In  und  neben  gebahnten  und  ausgestechten  Eiswegen  und  bis  zu  einer
Entfernung  von  mindesseno  4  Metern  von  denselben  dürfen  keine  Löcher  gehauen
werden.

Es  ist  verboten,  die  auf  Eiswegen  ausgesetzten  Zeichen  zu  zerstören  oder
zu  versetzen.

Nähere  Vorschriften  zur  Ausführung  der  Bestimmungen  dieses  Paragraphen
können  im  Wege  der  Polizeiverordnung  getroffen  werden.

Gr.  8505.)  .  25.
        <pb n="172" />
        Strafbestimmungen.

—  148  —

*

Beim  Betriebe  der  Küstenfischerei  kommen  die  wegen  Verhütung  des
Zasammnenstoßens  der  Schiffe  auf  See  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  in

nwendung.

Auch  müssen  bel  sedem  zur  Küstenfischerei  benutzten  Fahrzeuge  beim
Vordersteven  am  äußeren  Backbord  und  beim  Hintersteven  am  außeren  Steuerbord
  die  ersten  drei  Buchstaben  des  Wohnorts,  des  Besitzers  und  die  Nummer
der  ihm  ertheilten  Fischereibescheinigung  mit  vertieften,  mittelst  weißer  Oelfarbe
auf  schwarzem  Grunde  eingestrichenen  Buchstaben  von  mindestens  6  Centimeter
Höhe  eingeschnitten  sein.

Die  segelführenden  Fahrzeuge  müssen  außerdem  im  Segel  eine  gleiche
Bezeichnung  führen,  die  auf  beiden  Seiten  leicht  sichtbar  angebracht  lei  muß.
Die  einzelnen  Buchstaben  müssen  mindestens  30  Centimeter  hoch  und  bei  weißen
oder  hellfarbigen  Segeln  mit  schwarzer,  bei  dunkeln  Segeln  mit  weißer  Oelfarbe
eingezeichnet  sein.

Die  Hafffischer  haben  neben  den  bren  vorgeschriebenen  Erkennungszeichen
  auf  der  Spitze  des  Mastes  ihrer  Fahrzeuge  eine  mindestens  75  Centimeter
  lange  und  30  Centimeter  breite  Flache  von  derjenigen  Farbe  zu  führen,
welche  der  Ortschaft,  in  welcher  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  von  der  zuständigen
Behörde  zugetheilt  worden  ist.

Die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  in  den  Absätzen  2.,  3.  und  4.  treten
nach  Ablauf  von  6  Monaten,  vom  Erlaß  dieser  Verordnung  an  gerechnet,  in  Kraft.

Etwa  sonst  im  Interesse  des  öffentlichen  Verkehrs  oder  der  Schiffahrt
nothwendige  Anordnungen  können  im  Wege  der  Polzzeiverordnung  getroffen
werden.

g.  26.

Auf  den  Aar  Beaussichtigung  der  Fischerei  benutzten  Dienstfahrzeugen  sollen
der  Königliche  Oberfischmeister  eine  rothe  Flagge),  in  deren  weißem  ilde  sich
der  2  Adler  befindet  und  einen  Wimpel  mit  Preußischem  Abler,  die
übrigen  Fischerei-Aufsichtsbeamten  nur  eine  solche  Flagge  oder  Wimpel  führen.
Bei  Nacht  tritt  an  deren  Stelle  eine  rothe  Signallaterne.  Außerdem  sollen  alle
Unterbeamte  in  Ausübung  ihres  Amtes  ein  dasselbe  bezeichnendes  metallenes
Schild  auf  der  Brust  tragen.

Die  von  Privaten  oder  Genossenschaften  angestellten  Aufsichtsbeamten
führen  eine  von  der  Bezirksregierung  näher  zu  bestimmende  Flagge.

Sobald  die  Flagge,  beziehungsweise  der  Wimpel,  bei  Act  die  rothe
Signallatern  eines  #ttreei-  ufsichtsbemten  aufgezogen  wird,  muß  Jeder,
welcher  mit  dem  Betriebe  einer  Fischerei  beschäftigt  ist,  sogleich  die  Segel  streichen
und  beilegen  oder  mit  dem  Rudern  einhalten;  auch  darf  derselbe  nicht  früer  von
der  Stelle  weichen,  als  bis  von  dem  Aufsichtsbeamten  dazu  Erlaubniß  ertheilt
worden  ist.  .2

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden,
insoweit  dieselben  nicht  den  Strafbestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  tar  das
eutsche
        <pb n="173" />
        —  149  —

Deutsche  Reich  oder  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai  1874.  (§§.  49.  ff.)  unterliegen,
  mit  Geldstrafe  bis  4  150  Mark  Reichsnmgze  oder  Haft  bestraft.

Zugleich  kann  auf  Einziehung  der  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  verwandten
  unerlaubten  Fanggeräthe  erkannt  werden.

KG.  28.
Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ist  ermächtigt,  Schusbestimmungen.
die  Vorschriften  dieser  Verordnung  über  die  Schonzeiten  in  den  §9.  4.  bis  13.,  über
verbotene  Fangmittel  in  den  §#.  14.  und  16.)  über  die  Beschaffenheit  erlaubter
Fanggeräthe  in  den  I§.  17.  und  18.  und  über  die  Beschränkungen  in  der  Bemusiung
  erlaubter  sigee  in  den  I§.  19.  und  20.,  soweit  sie  die  BinnenfgL
  erei  betreffen,  für  diejenigen  Binnengewässer  oder  Strecken  derselben  gan)
oder  theilweise  außer  Kufft  zu  setzen,  welche  nicht  ausschließlich  Unserer  Hohei
unterworfen  sind.  K  2

Alle  auf  den  Gegenstand  dieser  Verordnung  bezüglichen,  auf  Gesetz  oder
Verordnung  beruhenden  Vorschriften  treten,  soweit  sie  den  Vorschriften  dieser
Verordung  entgegenstehen,  außer  Kraft.

Die  bestehenden  provinzialrechtlichen  Vorschriften  über  das  Eigenthum  der
Gewässer  und  die  Grenzen  der  Fischereiberechtigungen  werden  durch  diese  Verordnung
  nicht  berührt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  Mai  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.
Friedenthal.

 

(Nr.  8506.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  der  Provinz
Dommern.  Vom  15.  Mai  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  auf  Grund  und  zur  Ausführung  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai  1874.
Gesetz-  Samml.  S.  197.  ff.),  für  die  Provinz  Pommern,  nach  Anhörung  des
Hoet  Se  3,  was  folgt:

G.  1.
In  der  Oder  soll  als  Grenze  der  Binnenfischerei  gegen  die  Küstenfischerei  4.  l  —

der  Chaussechamm  zwischen  Stettin  und  Alt-Damm  mit  der  Maß-  Siunenfcher.
abe,  daß  im  Hafengebiete  der  Stadt  Stettin  die  Unterbaumbrücke  die
renze  bildet.  Z

—l  .  25  Die

gelten
        <pb n="174" />
        —  150  —

Die  unterhalb  dieser  Linie  belegenen  Theile  der  Oder  nebst  Verbindungskanälen,
  der  Damm'sche  See  nebst  seinen  Verbindungen  mit  der  Oder,  das
Pupenwaster,  das  Haff,  dessen  Ausflüsse  in  die  Ostsee  (die  Peene,  die  Swine
und  die  Dievenow  mit  ihren  Seitenarmen)  und  die  mit  diesen  Gewässern  ohne
zwischenliegende  Flußläufe  in  offenem  Zusammenhange  stehenden  Buchten  und
Seen  (Neuwarper  See,  Usedomer  See,  Achterwasser,  Wiek,  Vietziger  See,
Camminer  Bodden,  Fritzower  See  u.  s.  w.)  gehören  der  Küstenfischerei  an.

KG.  2.
.  22.  Iffer  1  des  Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen,  der  Küsten-  oder  Binnenfischerei
e  NN—9°57  unterworfenen  Gewäßern  finden  Flgende  Vorschriften  Anwendung:
"  1)  die  Fischerei  auf  Fischsamen  ist  verboten;

2)  Fische  der  nachbenannten  Arten  dürfen  nicht  gefangen  werden,  wenn
sie,  von  der  Kopfspitze  bis  zum  Schwanzende  gemessen,  nicht  mindestens
  folgende  Länge  haben:

Stör  (Acipenser  sturicicg  100  Centimeter,
Lachs  (Salmo  salrhr)r)r)r)r)  .  .  ..
Große  Maräne  (Madue-Maräne,  Coregonus  40  Centimeter,
maraenhgggggagaa  .  .
Aal  (Anguilla  vulgaris)  ..............  ...  .  .  ..  35  Centimeter,
Zander  (Sandart,  Lucioperca  sandra)
-  ccht  Ger  ueion)  5  ..  ..  un..
Blei  (Brachsen,  Brasse,  Abramis  brama)  .
Lachsforelle  (Meerforelle,  Salmo  trutta)  28  Centimeter,
karpfen  (Cpprinus  carbibbb...
Maisisch  (Alse,  Clupea  alosh  ..
Aland  (Hartkopf,  Nerfling,  Läus  melanotus)  20  Centi
Schlei  (  uno  inca  vulgari)  entimeter,
orelle  (Salmo  farcicon  .  .  .  18  Centi
sch  (Aesche,  Thymallus  vulgaris)  c...  Lentimeter,
Barsch  (Perca  fluviatiis.  13  Centi
lötze  (Rothauge,  Leuciscus  rutiluss  )  ntimeter)
arausche  (Carassius  vulgariss.
Giebel  (Carassius  gibeliss  ..  12  Centimeter,
Kleine  Maräne  (Coregonis  albulh)g)  .  ..
Krebs  (gemeiner  Flußkrebs,  Astacus  fluviatilis)  10  Centimeter;
3)  Fischsamen  und  Fische  der  unter  Liffer  2.  bezeichneten  Arten,  welche
das  daselbst  vermerkte  Maß  nicht  erreichen,  4#  wenn  sie  lebend  in
die  Gewalt  des  Fischers  fallen,  sofort  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung
erforderlichen  Vorsicht  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen;
4)  Fische  der  unter  Jiffer  2.  bezeichneten  Arten,  welche  das  daselbst  vermerkte
  Maß  nicht  erreichen,  dürfen  nicht  als  Köder  benutzt  werden;
5)  zum  Besetzen  der  zur  Fischzucht  dienenden  Gewässer  kann  die  Aufsichtsschorde
  *  46.  des  i.ry..  Fischereiberechtigten  das  Glchte.
von  kleineren  Fischen  und  Krebsen  widerruflich  gestatten.
.  4.
        <pb n="175" />
        —  161  —

g.  3.

Vorbehaltlich  der  oben  im  §.  2.  Ziffer  5.  und  im  §.  27.  des  Fischereigesetzes
zugestandenen  Ausnahmen  dürfen  Fischsamen  und  Fische  der  im  §.  2.  S  er  2.
bezeichneten  Arten  unter  dem  daselbst  angegebenen  Maße  weder  feilgeboten,  noch
verkauft,  noch  versandt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  aus  geschlossenen  oder  nicht
geschlossenen  Gewässern  gewonnen  sind.

KC.  4.
Geschlossene  Gewässer  sind  einer  Schonzeit  nicht  unterworfen.

Alle  nicht  geschlossenen,  der  Küsten-  oder  Binnenfischerei  unterworfenen
Gewässer  unterliegen  einer  wöchentlichen  und  einer  jährlichen  Schonzeit.

5

Die  wöchentliche  Schonzeit  erstreckt  sich  auf  die  Zeit  von  Sonnenuntergang
am  Sonnabend  bis  zum  Sonnenuntergang  am  Sonntage.

.  6.

Die  jährliche  Schonzeit  tritt  entweder  im  Winter  oder  im  Frühjahre  ein
und  erstreckt  sich  im  Winter  auf  die  Zeit  vom  15.  Oktober  bis  zum  14.  Pezember
einschließlich  und  im  Frühjahre  auf  die  Zeit  vom  10.  April  bis  zum  9.  Juni
einschließlich.

Ein  und  dasselbe  Gewässer  soll  nur  einer  jährlichen  Schonzeit  unterworfen
sein  (vergleiche  jedoch  H.  8.).  §„

Die  Winterschonzeit  findet  Anwendung  auf  nachfolgende,  für  den  Laich
der  Salmoniden  geeignete  Binnenfischerei-Gewässer:
I.  im  Regierungsbezirk  Stralsund
auf  alle  Bäche  der  Halbinsel  Jasmund  auf  Rügen,  welche  sich  in  die  Ostsee
oder  in  den  großen  Jasmunder  Bodden  ergießen;
II.  im  Regierungsbezirk  Stettin
auf  die  Rega  mit  sämmtlichen  Nebengewässern,  ausschließlich  der  sogenannten
  alten  Rega,  und  zwar  von  ihrer  Mündung  in  die  Ostsee
an  aufwärts;  «  «
III.  im  Regierungsbezirk  Cöslin
auf  die  Rega  und  ihre  Nebengewässer,  ferner  »
auf  die  Persante,  die  Wipper,  die  Grabow  und  die  Stolpe  mit  sämmtlichen
  Nebengewässern,  von  ihrer  Mündung  in  die  Ostsee  an  aufwärts;

auf  die  Lupow  und  ihre  Nebengewässer,  von  ihrem  Einfluß  in  den  Gardeschen
  See  an  aufwärts;
auf  die  Leba  und  ihre  Nebengewässer,  von  ihrem  Einfluß  in  den  Leba-See
an  aufwärts.
r.  8506.)  25“  Alle

G.

22.  Jisser  2.)
Schonzeiten.
        <pb n="176" />
        —  162  —

Alle  übrigen  nicht  geschlossenen  Binnenfischereigewässer  und  sämmtlicht

Küstenfischereigewässer  unterliegen  der  Frühjahrsschonzeit.
§S.  8.

In  dem  Madue-See,  welcher  im  Uebrigen  der  Frühjahrsschonzeit  unterworfen
  ist,  darf  während  der  Laichzeit  der  Maränen  vom  15.  November  bis  zum
7.  Dezember  auf  der  Tiefe  des  Sces  und  am  Scharberge  nicht  gefischt  werden.

Ausnahmen  von  diesem  Verbote  können  von  der  Bezirksregierung  für

Zwecke  der  künstlichen  Fischzucht  und  behufs  Verpflanzung  der  ränen  in
andere  Gewässer  zugelassen  werden.

S.  9P.

Während  der  Dauer  der  wöchentlichen  und  jährlichen  Schonzeiten  (§#.  5.
bis  7.)  müssen  die  durch  das  Fischereigesetz  vom  30.  Mai  1874.  nicht  beseltigten
ständigen  Fischereivorrichtungen  in  ncche  geschlossenen  Gewässern  hinweggeräumt
oder  abgestellt  sein  (S.  28.  des  Gesetzes).

S.  10.

Für  die  Dauer  der  wöchentlichen  Schonzeit  (.  5.)  ist  der  Betrieb  der
Fischerei  in  nicht  geschlossenen  Küsten=  und  Binnengewässern  vorbehaltlich  der
nachfolgenden  Ausnahmen  verboten.

Im  Gebiete  der  Küstenfischerei  ist  es  den  chen,  welche  die  sogenannte
stille  Fischerei  ohne  ständige  Vorrichtungen  #  9.)  mit  Setznetzen,  Reusen  oder
Angeln  betreiben,  gestattet,  die  ausgelegten  Gezeuge  während  der  wöchentlichen
Schonzeit  nachzusehen,  auszunehmen  und  wieder  auszusetzen.

Hi.  Bejirksregierung  ist  ermächtigt,  dieselbe  Ausnahme  für  Gewässer,
welche  dem  Gebiete  der  Binnenfischerei  angehören,  zuzulassen,  wenn  daraus  nachtheilige
  Hindernisse  für  den  Zug  der  Wanderfische  nicht  zu  befürchten  sind.  Auch
kann  in  den  der  Küstenfischerei  unterworfenen  Gewässern  bei  dringendem  Bedürfnisse
  zeitweilig  der  Fang  bestimmter  Arten  von  Fischen  während  der  wöchentlichen
Schonzeit  von  der  Bezirksregierung  gestattet  werden.

K.  11.

Für  die  Dauer  der  jährlichen  Winterschonzeit  ist  in  den  derselben  unterworfenen
  Strecken  der  Gewässer  (§.  7.)  jede  Art  des  Fischfangs  verboten.  Dasselbe
  Verbot  findet  auf  die  der  Frühjahrsschonzeit  unterworfenen  Strecken  der
Bin  nenfischerei-Gewässer  Anwendung,  soweit  nicht  die  im  §.  12.  zugelassene
Ausnahme  eintritt.  *

Die  Bezirksregierung  ist  ermächtigt,  den  Betrieb  der  Fischerei  in  den  der
Frühjahrsschonzeit  unterworfenen  Binnenfischerei-Gewässern  an  drei  Tagen  jeder
in  die  Schonzeit  fallenden  Woche  zu  gestatten,  wenn  nicht  dringende  Rücksichten
auf  Erhaitung  des  Fischbestandes  entgegenstehen.

Bei  dieser  Gestattung  ist  jedoch  die  Verwendung  solcher  an  sich  erlaubter
Fangmittel  auszuschließen,  welche  vorzugsweise  geeignet  sind,  die  junge  Fischbrut
zu  zerstören.

Die
        <pb n="177" />
        —  153  —

Die  näheren  Vorschriften  hierüber  sind  eintretenden  Falls  im  Wege  der
Polizeiverordnung  zu  erlassen.

Der  Betrieb  der  Fischerei  vermittelst  ständiger  Vorrichtungen,  ingleichen
vermittelst  schwimmender  oder  am  Ufer  oder  im  Bette  des  Gewässers  befelugn
oder  verankerter  Retze  und  Reusen  darf  während  der  jährlichen  Schonzeit  in
keinem  Falle  gestattet  werden.

«  §.13.

Für  die  Küstenfischerei  treten  während  der  jährlichen  Frühjahrsschonzeit
folgende  Beschränkungen  ein:
I.  Nachfolgende  Fischereireviere  dürfen  nicht  befischt  werden:
1)  das  Fahrwasser,  die  Krams,  auch  Kramsbülten  genannt,  beim  Saaler-Bodden
  und  innerhalb  100  Meter  von  jedem  Ende  desselben;
2)  die  Seeengen  Meiningen  und  Vitte,  soweit  sie  gegen  die  Feldmark
Bresewitz  liegen,  und  100  Meter  von  jedem  Ende  derselben;
3)  das  Wasserrevier  bei  Barhöft  nördlich  und  nordöstlich  der  folgenden
beiden  geraden  Linien  bis  zum  nördlich  abgehenden  Strom:
a)  von  der  Klausdorfer-(Solkendorfer-)  Mühle  auf  den  östlichen
Punkt  des  großen  Werders  bei  Pramort  zu,
b)  von  der  Klausdorfer-  (Solkendorfer-)  Mühle  auf  den  Thurm  zu
Gingst  zu,  bis  zum  Flundergrund;
4)  die  Seeenge  Trog  bei  der  Hiddensöer  Fähre;
5)  der  Selliner  See;
6)  der  Neuensiener  See;
7)  der  Wrechener  See;
8)  die  Schoritzer  Wiek;
9)  die  Glevitzer  Wiek  bis  zur  Linie  von  Tannenort  nach  Zudar;
10)  die  Kemenate  bei  Prosnitz;
11)  die  Gustower  Wiek  vom  Kindelbier-Haken  bis  zur  einzelnen  Weide  am
Prosnitzer  Ufer;
12)  die  Wampener  Wiekj;
13)  der  Deviner  See;
14)  die  Gristrower  Wiek;
15)  der  Kooser  See;
16)  der  südliche  Theil  der  Dänischen  Wiek  bis  zur  Linie  von  der  Südmole
bei  Wiek  bis  zum  Rieshaken  bei  Ludwigsburg
17)  der  Kubitzer  Bodden  östlich  der  Linien  von  Groß-Kubitz  bis  zur  Westkante
  der  Insel  Libitz  und  von  hier  nach  Rambin;
18)  das  Wasserrevier  zwischen  den  Inseln  Ummanz  und  Rügen;
19)  die  Neuendorfer  Wiek  nördlich  bis  zur  Insel  Bökelz
20)  der  Tetzitzer  See  bis  zum  Gute  Grubnow;
21)  die  Pulitzer  Inwiek  bis  zur  Linie  vom  Pulitzer  Haken  bis  Triye;
r.  8506,)  2)  der
        <pb n="178" />
        —  164  —

22)  der  Spyker-See  bis  zur  Spykerschen  Wedde;

23)  der  Prerower  Strom  südlich  bis  zu  den  Bülten;

24)  die  Wedde  und  Hundebok  beim  Karsin-Orte  auf  dem  Darß;

25)  der  Neben-  See.

Die  Grenzen  vorbezeichneter  Reviere  sollen,  soweit  nöthig,  besonders
bezeichnet  werden.

Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ist  ermächtigt,
dieses  Verzeichniß  nach  Maßgabe  der  9.  29.  bis  34.  des  Fischereigesetzes  vom
30.  Mai  1874.  zu  ergänzen  oder  einzuschränken.

II.  Mit  Zugnetzen  (Garnen,  Zeesen,  Streuern  u.  s.  w.)  darf  die
Fischerei  nicht  betrieben  werden:
auf  dem  Schaar,  in  den  Inwieken,  auf  den  Laich-  und  Krautstellen
und  am  Rande  der  Rohr-,  Schilf=  und  Binsenkämpe.

Für  das  kahle,  weiße  Schaar  können  behufs  des  Herings-  und  Hornfischfangs
  Ausnahmen  von  diesem  Verbote  für  die  Fischerei  mittelst  Garnen  von
der  Bezirksregierung  zugestanden  werden.

III.  Netze,  welche  mit  der  Strömung  treiben  (Treibnetze,
Grundnetze  u.  s.  w.)
dürfen  nicht  angewendet  werden.

Die  Bezirksregierungen  sind  jedoch  ermächtigt,  den  Gebrauch  der  sogenannten
Triftnetze  (Netze,  welche  unten  keinen  Simm  oder  Leine  haben)  im  Falle  des
Bedürfnisses  für  solche  Strecken  der  Gewässer  zu  gestatten,  welche  keine  Laichund
  Krautstellen  besitzen.

IV.  Feststehende  Retze  (Setznetze,  Reusen,  Bügelreusen  u.  s.  w.)

und  Körbe

dürfen  nicht  auf  den  Laich-  und  Krautstellen,  in  den  Rohr-,  Schilf=  und
Binsenkämpen  oder  am  Rande  derselben,  auch  nicht  so  ausgesetzt  werden,  daß
durch  sie  die  Zugänge  zu  diesen  Stellen  versperrt  werden.

V.  Netze  mit  mehrfachen  Netzwänden,  sogenannter  Lädering,
dürfen  nicht  angewendet  werden.

F.  14.

Die  §#.  6.  bis  12.  finden  auf  den  Krebzfang  keine  Anwendung.

In  der  Zeit  vom  1.  November  bis  zum  31.  Mai  einschließlich  l*  der  Fang
von  Krebsen  in  allen  nichtgeschlossenen  Gewässern  verboten.

Gelangen  Krebse  in  den  angeordneten  Schonzeiten  lebend  in  die  Gewalt
des  Fischers,  so  sind  dieselben  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht
sofort  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

K.  15.
22.  Ziffer  3.)  1)  In  nicht  geschlossenen,  der  Binnenfischerei  angehörigen  Gewässern  ist

Verbotene  Fangmitiel  die  Anwendung  von  Speeren  behufs  des  Fischfanges  verboten.  Die  Bezirksre-
        <pb n="179" />
        —  165  —

regierungen  sind  jedoch  ermächtigt,  für  diesenigen  Fischereireviere,  in  welchen  diese
Fang  *  bisher  gebräuchlich  war,  zeitweilig  Ausnahmen  von  diesem  Verbote
zuzulassen.

In  den  der  Küstenfischerei  angehörigen  Gewässern  dürfen  Speere  nur  für
den  Aalfang  Hüalspter,  verwandt  werden,  und  zwar  nur  in  der  Zeit  vom
15.  Oktober  bis  9.  April  einschließlich.

Berechtigungen  auf  den  Gebrauch  dieses  Fangmittels  unterliegen  den  vor.
stehenden  Bestimmungen  nicht,  wenn  der  Berechtigte  nur  mit  diesem  Fangmittel

ie  Fischerei  ausüben  darf.

2)  Der  Gebrauch  von  Angeln  ist  gestattet.

3)  Beim  Fischfange  in  allen  nicht  geschlossenen  Gewässern  ist  die  Anwendung
sonstiger,  unter  Ziffer  1.  und  2.  nicht  erwähnter  Mittel  zur  Verwundung  der
Ische,  als  Fallen  mit  Schlagfedern,  Gabeln,  Harken,  Hauen  (Aalhauen)

techeisen,  Stangen,  Schießwaffen  u.  s.  w.  verboten.

K.  16.

Ferner  ist  beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten:

1)  die  Anwendung  schädlicher,  explodirender  Stoffe  (gistiger  Köder,  oder
Mittel  zur  Betäubung  oder  Vernichtung  der  Fische),  Sprengpatronen
oder  anderer  Sprengmittel  u.  s.  w.  (F.  21.  des  Gesetzes);  ·

2)  das  Zusammentreiben  der  Fische  bei  Nacht  vermittelst  Leuchten  oder
Fackeln  (das  sogenannte  Bliesen);  ·
3)  das  Pulschen,  Pumpen,  Jagen,  Klappern  und  Schlagen,  welches
darin  besteht  2  mit  Scheiben  b  Keulen,  Riemen,  Stan  en,  Steinen
oder  ähnlichen  Mitteln  behufs  Zusammentreibens  der  Fische  geschlagen,

gestoßen  oder  geworfen  oder  an  Bord  des  Bootes  geklappert  wird.

S.  17.
Fischwehre,  ischäure  und  sogenannte  Selbstfänge  für  Lachs,  Aal  u.  s.  w.
dürfen  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechtigung  nicht  neu  angelegt  werden.

G.  18.

Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  dürfen  vorbehaltlich  der  C.  22.  Zi##4.)
nachfolgenden  Ausnahmen  keine  Punggeräthe  (Netze  und  Geflechte  jeder  Art  und  ntt  ——
Benennung)  angewendet  werden)  deren  Oeffnungen  (Maschen)  im  nassen  Zu.  (##  Feleut-)

ande  an  jeder  Seite  (von  Knoten  zu  Knoten)  nicht  mindestens  eine  Weite  von
Centimetern  haben.
9  D  %  Vorschrift  erstreckt  sich  auf  alle  Theile  oder  Abtheilungen  der  Fangeräthe.

¾  Die  Bezirksregierung  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  dieser  Vorschrift  im
Falle  des  Bedürfnisses  für  bestimmte  Arten  von  Fanggeräthen  zuzulassen.

KC.  19.

Bei  dem  Betriebe  der  Küstenfischerei  dürfen  nachfolgende  Fanggeräthe  mit
geringeren  als  den  im  F.  18.  vorgeschriebenen  Maschenweiten  verwandt  werden:
r.  8506.)  1)  Garne
        <pb n="180" />
        —  156  —

1)  Garne  (Zuggarne,  Waden),  Fischerzeuge,  welche  aus  einem  Sacke  ohne
Kehle  und  aus  zwei  Flügeln  bestehen,  wenn  sie  im  Sack  eine  Maschenweite
  von  mindestens  1)5  Centimetern  haben.

Für  die  Sommerfischerei  vom  10.  Juni  bis  15.  Oktober  einschließlich
  ist  die  Anwendung  von  kleinen  Garnen  (Waden,  Strick.
waden,  Klippen)  mit  einer  Maschenwelle  von  1)3  Centimetern  im  Sack
und  von  1)  Centimetern  in  den  Flügeln,  deren  jeder  nicht  über
65  Meter  lang  und  18  Meter  tief  (breit)  sein  darf,  gestattet.

Fir  den  Ueklei,  und  Stintfang  können,  wenn  die  Fischerei  zu
Eise  betrieben  wird,  Garne  verwendet  werden,  welche  im  engen  oder
Kintertuch  eine  Maschenweite  von  mindestens  1)3  Centimetern  und  im

acke  (Mätritz)  eine  Maschenweite  von  mindestens  0)7  Centimetern  haben.

2)  Zeesen,  Fischerzeuge,  welche  aus  einem  mit  einer  Kehle  versehenen
Sack  und  zwei  Flugeln  oder  Leinen  bestehen  und  mit  einem  oder  zwei
Schifsgefähen  durch  das  Wasser  bewegt  werden,  wenn  sie  in  allen
ihren  Theilen  eine  Maschenweite  von  mindestens  1/7  Centimetern  haben.

Zeesen,  welche  mit  mehr  als  einem  Schiffsgefäße  bewegt  werden,
dürfen  in  den  sogenannten  Ontsee-Binnengewässern  des  Regierungsbezirks
  Stralsund  nicht  benutzt  werden.

In  der  Zeit  vom  15.  April  bis  zum  15.  Oktober  einschließlich  ist
e5  zum  Zwecke  des  Aalfanges  gestattet,  den  Zeesen  von  der  Kehle  an
ein  Hintergarn  (Stoß-  oder  Hintertheil  des  Sackes)  mit  einer  Maschenweite
  von  mindestens  1)8  Centimetern  anzuschlagen.

In  den  Gewäern  des  Regierungsbezirks  Stettin  ist  es  in  der
Zeit  vom  15.  Oktober  bis  #um  Beginn  der  Frühjahrsschonzeit  zum
Zwecke  des  Stintfanges  gestattet,  den  Rersen  ein  Hintergarn  (Stoß)  mit
einer  Maschenweite  von  mindestens  0)7  Centimetern  anzuschlagen.

3)  Streuer,  Fischerzeuge,  die  aus  einem  Sacke  mit  oder  ohne  Kehle
bestehen,  welcher  an  zwei,  meistens  mit  Strohwiepen  besteckten  Leinen
unch  ein  Ruder=  oder  Seegelboot  ausgefahren,  in  einer  Kreislinie

durch  das  Wasser  fortbewegt  und  demnächst  aufgeholt  wird,  wenn  sie

in  allen  ihren  Theilen  eine  Maschenweite  haben:

beim  Aal-  und  Kaulbarschstreuer  mindestenn  1  Centimeter,

beim  Fischstreuer  mindestens  1)7  Centimeter.

Die  Benutung  des  Aal-  und  Kaulbarschstreuers  ist  nur  in  der
Zeit  vom  10.  Juni  bis  zum  15.  Oktober  einschließlich  gestattet.  Streuer,

8
welche  für  den  Flunderson  benutzt  werden,  müssen  die  im  §.  18.  vorgeschriebene
  Maschenweite  Raben.

4)  Zum  Zwecke  des  Aal-  und  Kaulbarschfanges  können  in  der  Zeit  vom
10.  Juni  bis  zum  Beginne  der  Frühjahrsschonzeit  Bügelreusen  (Fischerzeuge,
  welche  aus  über  Bügel  gezogenen  Netzen  und  mit  einer  oder
wechreren  Kehlen  bestehen  und  zum  Theil  mit  Wehren  oder  Flügeln
versehen  sind)  verwandt  werden,  welche  eine  Maschenweite  von
mindestens  1/2  Centimetern  haben  müssen.

Aus
        <pb n="181" />
        —  157  —

Aus  Ruthen  oder  Rohr  gefertigte  Korbreusen  müssen  zwischen
dem  Flechtwerk  Zwischenräume  von  mindestens  1)8  Centimetern  haben.

r
Mit  Ausnahme  der  Staaknetze  (Fischerzeuge,  welche  aus  einer  mit  Lädering  bstering.
versehenen  Netzwand  bestehen  und  mit  einer  Ruthe  ausgeschoben  werden)  dürfen
Netze,  welche  mit  mehrfachen  Netzwänden  (sogenannten  Lädering)  versehen  sind,
nur  in  der  Ostsee  selbst  und  in  den  sogenannten  Ostsee-Binnengewässern
benutzt  werden.
Die  Benutzung  des  Staaknetzes  ist  auch  in  den  der  Binnenfischerei  angehörigen
  Gewässern  gestattet.
C.  21.

Die  Eisen  der  Aalspeere  (§.  15.  Ziffer  1.)  dürfen  nicht  mehr  als  einen  Kels  Aalspetert.
(Angel,  Stecher  mit  Whderhaken  haben.  In  den  der  Küstenfischerei  angehörigen
Gewässern  des  Regierungsbezirks  Stralsund  soll  jedoch  die  Verwendung  von
Aalspeereisen  mit  höchstens  4  Kelsen  gestattet  sein.  Zwischen  Schalm  des  Eisens
und  Kels  muß  auf  jeder  Seite  ein  Raum  von  1  Centimeter  vorhanden  sein.

K.  22.

Die  Vorschriften  der  §§.  18.  bis  21.  treten  nach  Ablauf  von  3  Jahren,
vom  Erlaß  dieser  Verordnung  an  gerechnet,  in  Kraft,  bis  dahin  bleiben  die  bisherigen
  Bestimmungen  in  Anwendung.

G.  23.

In  den  zur  Küstenfischerei  gehörigen  Gewässern  dürfen  Fahrgewässer,  elchrenkungen
Stromrinnen,  Seengen  und  die  Eingänge  der  Imwieken,  Seen,  Flüsse,  Bäche)  1  J
Kanäle  und  Gräben  nicht  mit  feststehenden  Netzen  gesperrt  werden.

Ferner  ist  das  Umstellen  von  Herings=  und  Hügeireusen,  sowie  der  Netze
unter  sich  durch  feststehende  Retze  nicht  gestattet.

Es  dürfen  Netze  nur  in  einer  Entfernung  von  mindestens  200  Metern  von
dem  äußersten  Startpfahl  der  Reusen  beziehungsweise  von  fremden  Netzen,  sowie
in  gleicher  Richtung  mit  letzteren  und  mit  den  Wehren  der  Reusen  seewärts  ausgesetzt
  werden.

.  24.

In  den  der  Küstenfischerei  angehörigen  Gewässern  der  Regierungsbezirke
Stralsund  und  Stettin  ist  das  Aussetzen  neuer  Heringsreusen  (Fischerzeuge,
welche  aus  einer  senkrechten,  mit  Pfählen  oder  Ankervorrichtungen  befestigten
Netzwand  (Wehr]  und  einer  oben  offenen,  mit  einer  Kehle  versehenen  Kammer
von  Netzwänden  mit  oder  ohne  Flügel  bestehen)  und  die  Verlegung  älterer  derartiger
  Reusen  von  einem  Orte  nach  einem  anderen,  sowie  die  Veränderung  der
ursprünglichen  Wehrrichtung  dieser  Reusen  nur  nach  eingeholter  Erlaubniß  des
Königlichen  Ober=  Fischmelsters  gestattet,  welcher  dabei  das  Schiffahrts=  und
fischereipolizeiliche  Interesse  zu  berücksichtigen  hat.

Die  Wehre  der  Heringsreusen  dürfen  in  der  Regel  eine  Länge  von
225  Metern  nicht  überschreiten.  Der  Königliche  deed  onese  ist  befugt,

Juorgang  1877.  (Nr.  8506)  aus
        <pb n="182" />
        Gr  Ziffer  5.
·  bes  Fische.
m-—

  1658  —

aus  dringenden  Gründen  eine  geringere  Länge  der  Wehre  vorzuschreiben  oder
eine  größere  Länge  derselben  zu  gestatten.
6G.  25.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  (§.  46.  des  Gesetzes)  dürfen  am  Ufer
eines  fließenden  oder  Verbindungs-  Gewässers  oder  im  Flußbette  befestigte  oderverankerte
  Fischereivorrichtungen  (Hamen  u.  f.  9  oder  schwimmende  Netze  sich
niemals  weiter  als  über  die  Hälfte  des  Wasserlaufs  in  seiner  Breite  bei  gewöhnlichem
  niedrigen  Wasserstande,  vom  Ufer  aus  gemessen)  erstrecken.

Mehrere  derartige  Fischereivorrichtungen  dürfen  gleichzeitig  auf  derselben
oder  auf  der  entgegengesetzten  Uferseite  nur  in  einer  Entfernung  von  einander
ausgeworfen  oder  angebracht  werden,  welche  mindestens  das  Dreifache  der  Längenausdehnung
  des  größten  Netzes  beträgt.

g.  26.

Die  Fischer  muͤssen  die  bei  der  Winterfischerei  gehauenen  Eisstücke  unmittelbar
neben  den  Oeffnungen  und  Fischlöchern  aufrechtstellen  und  dürfen  dieselben  nicht
unter  das  Eis  schieben.

Nur  bei  der  Ausziehwake  des  Garnzuges  ist  es  gestattet,  die  Eisstücke,
insoweit  dieselben  zur  Voreichmung.  der  offenen  Stellen  nicht  erforderlich  sind,
unter  die  Eisdecke  zu  schieben.

In  und  neben  gebahnten  und  ausgesteckten  Eiswegen  und  bis  zu  einer
Entfernung  von  mindestens  4  Metern  von  denselben  dürfen  weder  Waken  noch
Jagelöcher  gehauen  werden.

Es  ist  verboten,  die  auf  Eiswegen  ausgesetzten  Zeichen  zu  zerstören  oder
zu  versetzen.

Nähere  Vorschriften  zur  Ausführung  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
können  im  Wege  der  Polizeiverordnung  getroffen  werden.

5.  27.

Kein  Fischer  darf  in  den  Zug  desjenigen  fallen,  der  schon  fischt,  oder  in
die  Zugline  desjenigen  einbiegen,  der  seine  Fischerzeuge  bereits  ausgeworfen  hat.

Es  müssen  jedoch  die  Netz-  und  Angelfischer  den  Garnfischern  und  auf
der  Tiefe  der  Gewässer  auch  den  Zeesenfischern  ausweichen,  widrigenfalls  die
Zeesen-  und  Garnfischer  berechtigt  sind,  die  ausgesetzten  Netze  und  Angeln,  sobald
sie  dieselben  berühren,  aufzunehmen.  Die  aufgenommenen  Geräthe  müssen  den
Eigenthümern  zurückgegeben  oder  binnen  8  Tagen  an  die  Aufsichtsbehörde  oder
den  Aufsichtsbeamten  abgeliefert  werden.

28.

Der  Betrieb  der  Fischerei  in  schiffbaren  Gewässern  darf  die  Schiffahrt
nicht  hindern  oder  stören.

Feste  oder  schwimmende  Fischereivorrichtungen  und  alle  sonstigen  Fanggeräthe
  müssen  so  aufgestellt  oder  ausgelegt  sein,  daß  die  freie  Fahrt  ger  Schisund
  Fähren  nicht  behindert  wird.  ,

Die  zur  Befestigung  der  Reusen  und  ihrer  Wehre,  der  Netze,  Säcke  und
Angeln  eingeschlagenen  Pfähle  müssen  mindestens  1  Meter  über  den  mittleren
Wasserstand  hervorragen  und  nach  beendigter  Fischerei  herausgezogen  werder,

en
        <pb n="183" />
        —  169  —

Den  sschen  ist  verboten,  die  Pfähle  unter  dem  Wasser  abgebrochen  oder
abgesägt  stehen  zu  lassen.

Weitere  Vorschriften  über  die  Hennzeichnung  der  ausgelegten  dang  eräthe
zum  Schutze  der  Schiffahrt  sind  erforderlichen  Falls  im  Wege  der  Polizeiverordnung
  zu  erlassen.  E

Die  Fischer  haben  bei  dem  Fischfange  darauf  zu  achten,  daß  die  zur  Be-Heichmun
  der  Fahrt  ausgelegten  Tonnen,  Bojen,  Waker  und  Wethen  durch  die
etze  und  Leinen  nicht  n-x2  oder  verrückt  werden.  Wenn  solche  Zeichen
verrückt  find,  so  muß  dies  von  dem  Fischer  sogleich  der  nächsten  Lootsenstation
oder  der  nächsten  Polizeibehörde  angezeigt  werden.
G.  30.
Beim  Betriebe  der  Küstenfischerei  kommen  die  wegen  Verhütung  des
Basammenstoßens  der  Schiffe  auf  See  bestehenden  gesellichen.  Vorschriften  in
nwendung.
Auch  muß  bei  jedem  zur  Küstenfischerei  benutzten  Fahrzeuge  beim  Vorder-Leen
  am  äußeren  Backbord  und  beim  Hintersteven  am  äußeren  Steuerbord  der
or-  und  Zuname  und  der  Wohnort  des  Besitzers  mit  vertieften,  mittelst  weißer
Oelfarbe  auf  schwarzem  Grunde  eingestrichenen  Buchstaben  von  mindestens
6  Centimetern  Höhe  eingeschnitten  sein.
Die  Beztrkor  gierung  ist  ermähtigt,  diese  Vorschrift  auch  auf  die  zur
Binnenfischerei  benutzten  Fahrzeuge  auszu  cenen,
Etwa  sonst  im  Interesse  des  ösem  ichen  Verkehrs  oder  der  Schiffahrt
notfwwendige  Anordnungen  können  im  Wege  der  Polizeiverordnung  getroffen
en.

.  31.

Auf  den  zur  Beaufsichtigung  der  Flscherei  benutzten  Dienstfahrzeugen  sollen
der  Königliche  Lberschmeistel  eine  rothe  Flagge,  in  deren  woheer  Schilee  sich
der  Preußische  Adler  befindet,  und  einen  Wimpel  mit  Preußischem  Adler,  die
übrigen  4½  erei-Auffichtsbeamten  nur  eine  salch  Flagge  oder  Wimpel  führen.
Bei  Nacht  tritt  an  deren  Stelle  eine  rothe  Signallaterne.  Außerdem  sollen  alle
Unterbeamte  in  Ausübung  ihres  Amtes  ein  dasselbe  bezeichnendes  metallenes

ild  auf  der  Brust  tragen.  Die  von  Privaten  oder  Genossenschaften  ane
  2len  usichtsbeamten  führen  eine  von  der  Bezirksregierung  näher  zu  beende
  Flagge.

Sobald  Flagge,  beziehungsweise  der  Wimpel,  oder  bei  Nacht  die  rothe
Signallaterne  eines  #cherei.  chtsbeamten  aufgezogen  wird,  muß  Jeder,
welcher  mit  dem  Betriebe  einer  Fischerei  beschäftigt  ist,  sogleich  die  Segel  streichen
und  beilegen  oder  mit  dem  Rudern  einhalten;  auch  darf  derselbe  nicht  früher
von  der  Stelle  weichen,  als  bis  von  dem  Aufsichtsbeamten  dazu  Erlaubniß
ertheilt  worden  ist.

.,  32.

Während  der  Zeit  vom  1.  April  bis  1.  September  ist  die  Werbung  der
Seegewächse  untersagt.  Ausgenommen  hiervon  ist  die  Werbung  des  an  den
Strand  getriebenen  Seegrases  und  Seetangs.

(Fr.  8506.)  26“.  b  33.

22.  Jißer  6.)
Werbung  der  Sergewchse.
        <pb n="184" />
        Strafbestimmungen.

Schlußbestimmungen.

—  160  —

5.  33.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden,
insoweit  dieselben  nicht  den  Strafbestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  für  das
Deutsche  Reich  oder  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai  1874.  (§9.  49.  ff.)  unterliegen,
  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  Reichsmünze  oder  Haft  bestraft.

Zugleich  kann  auf  Einziehung  der  bei  der  übung  der  Fischerei  verwandten
  unerlaubten  Fanggeräthe  erkannt  werden.
.  34.

Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ist  ermächtigt,
die  Vorschriften  dieser  Verordnung  über  die  Schonzeiten  in  den  §9.  4.  bis  14.,
über  verbotene  Fangmittel  in  den  9P.  15.  und  17.,  über  die  Be  chaffenheit  er.
laubter  Fanggeräthe  in  den  §#§.  18.  bis  22.  und  über  die  Beschränkungen  in
der  Benutzung  erlaubter  Fanzgeräthe  in  den  9.  23.  bis  25.,  soweit  sie  die
Binnenfischerei  betreffen,  für  diejenigen  Binnenzewässer  oder  Strecken  derselben
anz  oder  theilweise  außer  Kraft  zu  setzen,  welche  nicht  ausschließlich  Unserer
Holeer  unterworfen  sind.  ∆n

Auf  den  Betrieb  der  Fischerei  im  Preußischen  Antheile  des  Saaler  Boddens
finden  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  einstweilen  ketne  Anwendung.
An  Stelle  derselben  verbleibt  es  bis  auf  Weiteres  bei  den  Bestimmungen

des  Fischereireglements  vom  3  a  1845.

Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ist  jedoch  ermächtigt,
  nach  gürige  Vereinbarung  mit  der  Großherzoglich  Meck  enlurgischen
Regierung  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  auch  für  den  Fischereibetrieb  im
Preußischen  Antheil  des  Saaler  Boddens  ganz  oder  theilweise  in  Kraft  zu  setzen.

F.  36.

Alle  auf  den  Gegenstand  dieser  Verordnung  bezüglichen,  auf  Gesetz  oder
Verordnung  beruhenden  Vorschriften  treten,  soweit  sie  den  Vorschriften  dieser
Verordnung  entgegenstehen,  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  Mai  1877.

CL.  S.)  Wilhelm.
Friedenthal.

 

mrr  s607.
        <pb n="185" />
        —  161  —

(TXr.  8507.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  der  Provinz
Posen.  Vom  20.  Mal  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  x.

verordnen,  auf  Grund  und  zur  Ausführung  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai
1874.  (Gesetz=  Samml.  S.  197.  ff.),  für  die  Provinz  Posen,  nach  Anhörung  des
Provinziallandtages,  was  folgt:

K.  1.
Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  finden  folgende  Vor-  (##  K.  22  Aifer  1.)
schriften  Anwendung:
1)  die  Fischerei  auf  Fischsamen  ist  verboten;
2)  Fische  der  nachbenannten  Arten  dürfen  nicht  gefangen  werden,  wenn
sie,  von  der  Lopffie  bis  zum  Schwanzende  gemessen,  nicht  mindestens
folgende  Länge  haben:

Stör  (Acipenser  sturicic00ooo  100  Centimeter,

Wels  (Waller,  Silurus  14  .............  -

Lachs  (Salm,  Salmo  salar)  ...  .........  .  ...  40  -
Große  i  (Radüe-Maräne,  Coregonus

maraena)  .  ..  .  .  .  .·.  -

Aal  (Anguilla  —W—  ....................  35
Li  Sandart  8  sandra)
apfen  (Raapfen,  Raapf,  ed,  Aspius  vorax)
Näifsch  —äö  Clupea  alosa)  ....  .....  .  .  ..
us  carpio)  ............  .  .  .  ..

Wins  —  ..................  28-arbeOnbmüumtths..................


Blei  (Brachsen,  Brafse,  Abramis  erama)..
Lachs  *  (Meerforelle,  Silberlachs,  Strand-„Trump,

  Salmo  truttass  ..
Mand“  Ae  Idus  “sts  ..  ....  ....
Sehrte  (Leuciscus  nasuss  1  20  -
Schlei  (Tinca  vulgarisgs  ..  .  ...
Forelle  (Salmo  farioogg  .  .  18.  ·
Asch(Aesche,Thymallusv1ügans)»..»».
a  (Perca  flu  ’.  13  3
lötze  K#  auge,  Leueiscus  m  .  )
arauszi  .............  3  12  3
Kleine  Maräne  (Coregonus  albul.)
Krebs  (gemeiner  Flazzkeibe,  ki  fluviatilis)  10  "c

3)  Fischsamen  und  Fische  der  unter  Liffer  2.  bezeichneten  Arten,  welche
das  daselbst  vermerkte  Maß  nicht  erreichen,  find,  wenn  sie  lebend  in
die  Gewalt  des  Fischers  fallen,  sofort  mit  der  zu  hbrr  Erhaltung
erforderlichen  Vorsicht  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen

*  Fische
        <pb n="186" />
        —  162  —

4)  Fische  der  unter  Ziffer  2.  bezeichneten  Arten,  welche  das  daselbst  vermerkte
  Maß  nicht  erreichen,  dürfen  nicht  als  Köder  benutzt  werden;
5)  #m  Besetzen  der  zur  Fischzucht  dienenden  Gewässer  kann  die  1ufice,
ehörde  (H.  46.  des  Slhrigeseber)  einzelnen  Fischereiberechtigten

Fangen  von  kleinen  Fischen  und  Krebsen  widerruflich  gestatten.

.  2.
Vorbehaltlich  der  oben  in  H.  1.  Ziffer  5.  und  im  G.  27.  des  Fischereigesetzes
ugestandenen  Ausnahmen  dürfen  Fischsamen  und  Fische  der  im  §F.  1.  Liffer  2.
ezeichneten  Arten  unter  dem  daselbst  angegebenen  Maße  weder  feilgeboten,  noch
verkauft,  noch  versandt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  aus  geschlossenen  oder
nicht  geschlossenen  Gewässern  gewonnen  sind.

F.  3.
2—  22.  Ziffer  2)  Geschlossene  Gewässer  sind  einer  Schonzeit  nicht  unterworfen.
Alle  nicht  geschlossenen  Gewässer  unterliegen  einer  wöchentlichen  und  einer
jährlichen  Schonzeit.

K.  4.
Die  wöchentliche  Schonzeit  erstreckt  sich  auf  die  Zeit  vom  Sonnenuntergange
  am  Sonnabend  bis  zum  Sonnenuntergange  am  Sonntag.
Während  der  Dauer  der  wöchentlichen  Schonzeit  ist  jede  Art  des  Fischfanges
  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten.

und  erstreckt  sich  im  Winter  auf  die  Zeit  vom  15.  Oktober  bis  zum  14.  Dezember
und  im  Frühjahr  vom  10.  *  bis  zum  9.  Juni  einschließlich.

Dieselbe  Strecke  eines  Gewässers  soll  nur  einer  jährlichen  Schonzeit  unterworfen
  sein.

.  5.
Die  65  Schonzeit  tritt  entweder  im  Winter  oder  im  Frühjahr  ein

g.  6.
Die  Winterschonzeit  findet  Anwendung  auf  folgende,  für  den  Leaich  der
Salmoniden  geeignete  Gewässer:
auf  die  Netze  und  gre  sämmtlichen  Nebengewässer  aufwärts  bis  zur
Grumadener  Schleuse  im  Kreise  Wirsitz.
Alle  übrigen  nicht  geschlossenen  Gewässer  unterliegen  der  Frühjahrsschonzeit.
7

S.  7.

Für  die  Dauer  der  jährlichen  Schonzeit  ist  in  den  derselben  unterworfenen
Strecken  der  Gewässer  jede  Art  des  Fischfanges  verboten,  soweit  nicht  die  nachfolgende
  Ausnahme  eintritt.

Nach  Herstellung  ausreichender  Schonreviere  ist  die  Bezirksregierung
ermächtigt,  den  Betrieb  der  Fischerei  in  den  der  Frühjahrsschonzeit  unterworfenen
Gewässern  an  drei  Tagen  jeder  in  die  Schonzeit  fallenden  Woche  zu  gestatten,
soweit  nicht  dringende  Rücksichten  auf  Erhaltung  des  Fischbestandes  entgegenstehen.

Bei  dieser  ausnahmsweisen  Gestattung  ist  jedoch  die  Verwendung  solcher
an  sich  erlaubter  Fangmittel  auszuschließen,  welche  vorzugsweise  geeignet  sind,
die  junge  Fischbrut  zu  zerstören.

Die  näheren  Vorschriften  hierüber  find  eintretenden  Falls  im  Wege  der
Polizeiverordnung  zu  erlassen.  De
        <pb n="187" />
        —  163  —

Der  Betrieb  der  Fischerei  vermittelst  ständiger  Vorrichtungen,  ingleichen
vermittelst  schwimmender  oder  am  Ufer  oder  im  Bette  des  Gewüsffert  befesiger
oder  verankerter  Netze  und  Reusen  darf  während  der  jährlichen  Schonzeit  in
keinem  Falle  gestattet  werden.

g.  8.

Während  der  Dauer  der  in  den  I#F.  4.  und  6.  vorgeschriebenen  wöchentlichen
  und  jährlichen  Schonzeiten  müssen  die  durch  das  Fischereigesetz  vom  30.  Mai
1874.  nicht  beseitigten  ständigen  Fischereivorrichtungen  in  nicht  geschlossenen

sserm  hinweggeräumt  und  abgestellt  sein  (§.  28.  des  Gesetzes).

G.  9.
Die  d.  4.  bis  7.  finden  auf  den  Krebsfang  keine  Anwendung.
In  der  Zeit  vom  1.  November  bis  zum  31.  Mai  einschließlich  ist  der
Fang  von  Krebsen  in  allen  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten.
Gelangen  Krebse  während  der  angeordneten  Schonzeit  lebend  in  die  Gewalt
des  Fischers,  so  sind  dieselben  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht
sofort  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

.  10.

Beim  Fischfange  in  nicht  lwefen  Gewässern  ist  verboten:

1)  die  Anwendung  schädlicher  oder  explodirender  Stoffe  (giftiger  Köder
oder  Mittel  zur  Betäubung  oder  Vernichtung  der  Fische,  Sprengkatronren
  oder  anderer  Sprengmittel  u.  s.  w.)  8.  21.  des  Gesetzes);

2)  die  Anwendung  von  Mitteln  zur  Verwundung  der  Fische,  als  Fallen
mit  Schlagfedern,  Gabeln,  Harken,  Hauer  (Aalhauer),  Speere,  Stecheisen,
  Stangen,  Schießwaffen  u.  s.  w.

Der  Gebrauch  von  Angeln  ist  gestattet;

3)  das  sogenannte  Beläuten  oder  Tollkeulen,  wobei  auf  tragendem,  durchchtigen

  Eise  der  Fisch  durch  starke  Schläge  betäubt  und  gefangen  wird;

4)  e  Zusammentreiben  der  Fische  bei  Nacht  vermittelst  Leuchten  oder

ackeln.

K.  11.
Fischwehre,  Fllchämne  und  sogenannte  Selbstfänge  für  Lachs,  Aal  u.  s.  w.
dürfen  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechtigung  nicht  neu  angelegt  werden.

+.  12.

Nach  Ablauf  von  drei  Jahren,  vom  Erlaß  dieser  Verordnung  an  gerechnet,
dürfen  beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  vorbehaltlich  der  nacholgenden
  Ausnahme  keine  Fanzgeräthe  (Netze  und  Geflechte  jeder  Art  und

ennung)  angewendet  werden,  deren  Oeffnungen  (Maschen)  im  nassen  Zustande
an  jeder  e  von  Knoten  zu  Knoten)  nicht  mindestens  eine  Weite  von  25  Centimetern


haben.
Diese  Vorschrift  erstreckt  sich  auf  alle  Theile  oderAbtheilungen  der  Fanggeräthe.
Die  Bezirksregierung  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  dieser  Vorschrift  im
Falle  des  Bedürfnisses  für  bestimmte  Arten  von  Fanggeräthen  zuzulassen.

K.  13.
Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  (§.  46.  des  Gesehes  dürfen  am
Ufer  von  Wasserläufen  jeder  Art  oder  in  deren  Betten  befestigte  oder  verankerte

r.  8507.)  Fischerei-(In

  §.  22.  Zilser  3)

(Zu  §.  22.  Jiffer  4.)
        <pb n="188" />
        Gu  .  22.  Bisfer  5.)

164  —

Fischereivorrichtungen  (Hamen  u.  s.  w.)  oder  schwimmende  Netze  sich  niemals
weiter  als  über  die  Hälfte  des  Wasserlaufs  in  seiner  Breite  bei  gewöhnlichem
niedrigen  Wasserstande,  vom  Ufer  aus  gemessen)  erstrecken.

M  derartige  Fischereivorrichtungen  dürfen  Glechzeitg  auf  derselben
oder  auf  der  entgegengesetzten  Uferseite  nur  in  einer  Entfernung  von  einander
ausgeworfen  oder  angebrackt  sein,  welche  mindestens  das  Dreifache  der  Längenausdehnung
  des  größten  Netzes  beträgt.

K.  14.
Der  Betrieb  der  Fischerei  in  schiffbaren  Gewässern  darf  die  Schiffahrt
nicht  hindern  oder  stören.
Feste  oder  schwimmende  Fcchereiworichtungen  und  alle  sonstigen  Fanggeräthe
  müssen  so  aufgestellt  und  eingerichtet  sein,  daß  die  freie  Fahrt  der  Echie
nicht  behindert  wird.  «

.15.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden,
insoweit  dieselben  nicht  den  Strafbestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  für  das
Deutsche  Reich  oder  des  Fischereigel  es  vom  30.  Mai  1874.  (§9.  49.  ff.)  unterliegen,
  mit  Geldstrafe  bis  zu  15  ark  Reichsmünze  oder  Haft  bestraft.

Zugleich  kann  auf  Einziehung  der  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  ver,
wandten  unerlaubten  Fanggeräthe  erkannt  werden.

K.  16.
Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ist  ermächtigt
die  Vorschriften  dieser  Verordnung  4  die  *m  in  den  I#.  3.  bis
über  verbotene  Fangmittel  in  den  d&amp;amp;F.  10.  und  11.),  über  die  Beschaffenheit
erlaubter  Fanggeräthe  in  dem  K.  12.)  und  über  die  Beschränkung  in  der
Denußung  erlaubter  Fangaeräth  in  dem  §.  13.  für  diejenigen  Gewässer  oder
Strecken  derselben  ganz  oder  theilweise  außer  Kraft  zu  setzen)  welche  nicht  ausschließlich
  Unserer  Hoheit  unterworfen  find.

G.  17.

Alle  auf  den  Gegenstand  dieser  Verordnung  bezüglichen,  auf  Gesetz  oder
Verordnung  beruhenden  Vorschriften  treten,  soweit  sie  den  Vorschriften  dieser
Verordnung  entgegenstehen,  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  chnt

Gegeben  Berlin,  den  20.  Mai  1877.

L.  S.)  Wilhelm.
Friedenthal.

 

Redigirt  im  Bürean  des  Staats-Ministeriums.
Balin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(K.  u.  Decker)
        <pb n="189" />
        —  165  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

.  Nr.  14.  —

 

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Berufung  einer  außerordentlichen  Synode  für  die  evangelischlutherischen
  Kirchengemeinden  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg  zur  Berathung  über  die  kirchliche
Gemeinde-  und  Synodalverfassung  dieses  Kreises,  S.  163.  —  Verordnung,  betreffend  die  Jusammensetzung
  und  die  Juständigkeit  der  für  die  evangelisch-lutherischen  Gemeinden  des  Kreises  Herzogthum
Lauenburg  zu  berufenden  außerordentlichen  Synode,  S.  166.  —  Bekanutmachung  der  nach  dem
Gesetz  vom  10.  April  1872.  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c.)  S.  170.

 

(Nr.  8508.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  19.  Mai  1877.)  betreffend  die  Berufung  einer  außerordentlichen
  Synode  für  die  evangelisch-lutherischen  Kirchengemeinden  des
Kreises  Herzogthum  Lauenburg  zur  Berathung  über  die  kirchliche  Gemeindeund
  Synodalverfassung  dieses  Kreises.

A#½  Ihren  Bericht  vom  16.  d.  M.  genehmige  Ich  hierdurch  die  Berufung
einer  außerordentlichen  Synode  für  die  evangelisch  -lutherischen  Kirchengemeinden
des  Kreises  Horzogthum  Lauenburg  zur  Berathung  über  die  kirchliche  Hemeindeund
  Synodalverfassung  des  gedachten  Kreises  nach  Maßgabe  der  angeschlossenen
von  Mir  vollzogenen  Verordnung,  betreffend  die  Zusammensetzung  und  Zuständigkeit
  der  für  die  evangelisch  -lutherischen  Kirchengemeinden  des  Kreises  Herzogthum
  Lauenburg  zu  berufenden  außerordentlichen  Synnode.  Indem  Ich  Ihnen
wgleich  den  der  Synode  vorzulegenden  Entwurf  einer  Verordnung,  betreffend
ie  Einführung  der  Kirchengemeinde  und  Synodalordnung  für  die  evangelischlutherische
  Kirche  der  Provinz  Schleswig  Holstein  vom  4.  November  1876.  in
den  evangelisch-lutherischen  Gemeinden  des  Kreises  Herogthum  Lauenburg  anbei
Wgehen  asse,  beauftrage  Ich  Sie,  die  Zusammenberufung  der  Synode  durch
a5  Konsistorium  zu  Kiel  alsbald  zu  veranlassen  und  über  das  Ergebniß  der
Berathungen  demnächst  weiter  zu  berichten.

Dieser  Mein  Erlaß  und  die  Verordnung  vom  heutigen  Tage,  betreffend
die  Zusammensetzung  und  Zuständigkeit  der  außerordentlichen  Synode,  sind  durch
die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  19.  Mai  1877.

Wilhelm.

Falk.
An  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.

 

Jahrgang  1877.  (Nr.  8508—8509.)  27  (Nr.  8509.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Juni  1877.  "
        <pb n="190" />
        —  166  —

(Nr.  8509.)  Verordnung,  betreffend  die  Zusammensetzung  und  die  Zuständigkeit  der  für  die
evangelisch-lutherischen  Gemeinden  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg  zu
berufenden  außerordentlichen  Synode.  Vom  19.  Mai  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

verordnen,  mit  Bezugnahme  auf  Unseren  Erlaß  vom  heutigen  Tage,  betreffend
die  Berufung  einer  außerordentlichen  Synode  für  die  evangelisch  -lutherischen
Gemeinden  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg,  auf  den  Antrag  Unseres  Ministers
der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten,  was  folgt:
.  1.
Die  Synode  wird  gebildet:

1)  aus  dem  Superintendenten  zu  Ratzeburg,

2)  aus  8  geistlicen  und  16  weltlichen  Abgeordneten,

3)  aus  4  von  Uns  zu  berufenden  Mitgliedern.

-  S.2.
Dieim§.1.8iffer2.bezeichnetensgeistlichenAbgeordnetenwerdenvon
sämmtlichen  Geistlichen,  welche  im  Kreise  ein  Pfarramt  definitiv  oder  vikarisch
verwalten,  gewählt.  Die  im  8.  1.  Ziffer  2.  bezeichneten  16  weltlichen  Abgeordneten
  werden  von  Deputirten  der  Kirchengemeinden  gewählt.

Die  Wahl  der  Abgeordneten  findet  in  einem  gemeinsamen  Wahltermine
statt.  Sie  wird  durch  einen  von  dem  Konsistorium  zu  Kiel  ernannten  Kommissarius
  geleitet.

Nach  der  Wahl  der  Abgeordneten  werden  4  geistliche  und  8  weltliche  Stellvertreter
  gewählt,  welche  beim  Ausscheiden  eines  Abgeordneten  in  der  aus  der
Zahl  der  erhaltenen  Stimmen  sich  ergebenden  Reihenfolge  in  die  Synode  eintreten.

Wählbar  zur  Synode  als  geistliche  Mitglieder  sind  sämmtliche  wahlberechtigte
  Geistliche  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg,  als  weltliche  diejenigen  Mitglieder
  der  dortigen  evangelisch-lutherischen  Kirchengemeinden,  welche  nach  Maßgabe
  des  §.  4.  zu  Deputirten  gewählt  werden  können.

Die  Wahl  erfolgt  mittelst  schriftlicher  Stimmgebung  und  wird  durch  absolute
  Stimmenmehrheit  entschieden.  Hat  sich  bei  der  ersten  Wahlhandlung  keine
absolute  Stimmenmehrheit  ergeben,  so  findet  eine  neue  Stimmabgabe  statt  in  der
Weise,  daß  nur  die  beiden,  welche  die  meisten  Stimmen  gehabt  haben,  zur  Wahl
gestellt  werden.  Ergiebt  sich  alsdann  Stmmengleichheit,  so  entscheidet  an  Loos.

4

.  4.

Für  die  Wahl  der  Deputirten  der  Kirchengemeinden  (§.  2.)  gelten  folgende
Bestimmungen.

Die  Zahl  der  von  den  einzelnen  Kirchengemeinden  zu  wählenden  Depn
tirten  bestimmt  sich  nach  der  Zahl  der  Gemeindeangehörigen  in  der  Weise,  daß

in  Gemeinden  mit  weniger  als  1000  ]–3  je  ein  Deputirter,

in  Gemeinden  mit  1000  bis  2000  Angehörigen  je  zwei  Deputirte,

in  Gemeinden  mit  2000  bis  3000  Angehörigen  je  drei  Deputirte,

in  Gemeinden  von  3000  Angehörigen  und  hmulee-  je  vier  Deputirte
gewählt  werden.

Wahl-
        <pb n="191" />
        —  167  —

Wahlberechtigt  sind  alle  männlichen  volljährigen  Mitglieder  der  Gemeinde,
welche  mindestens  ein  Jahr  in  der  Gemeinde  wohnen,  zu  den  Kirchenlasten  oder
direkten  Staatssteuern  beitragen  und  weder  unter  Piegfthaft  noch  im  Hause  und
Brode  Anderer  stehen.  Personen,  welche  wegen  Besitzes  von  Orden  und  Ehrenzeichen,
  mit  denen  Steuerfreiheit  verbunden  ist,  von  der  Steuer  befreit  sind,
bleiben  dessenungeachtet  wahlberechtigt.

Ausgeschlossen  von  der  Ausübung  des  Wahlrechtes  sind  diejenigen,

1)  welche  durch  Verachtung  des  Wortes  Gottes  oder  unehrbaren  Lebenswandel
  ein  öffentliches,  durch  nachhaltige  Besserung  noch  nicht  gesühntes
  Aergerniß  gegeben  haben;

2)  welche  nicht  im  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sich  befinden;

3)  welche  wegen  eines  Verbrechens  oder  wegen  eines  Vergehens,  das  die
Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nach  sich  ziehen  kann,  in
Untersuchung  sich  befinden;

4)  über  deren  Vermögen  ein  noch  unbeendeter  Konkurs  schwebt;

5)  welche  in  dem  letzten  Jahre  vor  der  Wahl  aus  Armenmitteln  der
bürgerlichen  Gemeinde  unterstützt  worden  sind  oder  in  diesem  Zeitraum
Unvermögens  halber  Erlaß  der  Kirchensteuern  oder,  wo  solche  nicht
bestehen,  Befreiung  von  den  Gemeindesteuern  genossen  haben.

Wählbar  sind  die  wahlberechtigten  Mitglieder  der  Gemeinde,  welche  über
30  Jahre  alt  und  sittlich  unbescholten  sind,  auch  nicht  durch  Fernhaltung  von
dem  öffentlichen  Gottesdienste  und  dem  heiligen  Abendmahle  die  Bethätigung
ihrer  kirchlichen  Gemeinschaft  in  anhaltender  Weise  unterlassen  haben.

Die  Wahl  der  Deputirten  wird  durch  einen  Wahlausschuß  geleitet,  welcher
aus  dem  Pastor  als  Vorsitzenden  und  den  Juraten  besteht  und  zu  seiner  Unterstützung
  auch  andere  Mitglieder  der  Gemeinde  heranziehen  kann.  Wo  mehrere
Gesstick  angestellt  sind,  gehören  dieselben  sämmtlich  dem  Wahlausschuß  an.
Den  Vorsitz  führt  in  solchem  Falle  derjenige,  welcher  dem  Range  nach  der  Erste
ist,  oder  bei  gleichem  Range  derjenige,  welcher,  vom  Tage  der  Ordination  an
gerechnet,  das  größere  Dienstalter  hat.

Die  Wahl  ist  an  zwei  dem  Wahltage  vorhergehenden  Sonntagen  unter
Angabe  der  Zeit  und  des  Ortes,  sowie  der  Zahl  der  zu  wählenden  Personen,
im  Hauptgottesdienste  von  der  Kanzel  zu  verkünden.  Eine  von  dem  Wahlausschuß
  anzufertigende  Liste  sämmtlicher  Wahlberechtigten  ist  von  der  ersten
Verkündigung  der  Wahl  an  öffentlich  auszulegen.  Einwendungen  gegen  die
Wahlliste  müssen  wenigstens  drei  Tage  vor  der  Wahl  bei  dem  Wahlausschuß
angebracht  werden,  welcher  die  eingehenden  Einsprüche  zu  prüfen  und  durch
motivirte  Bescheide,  welche  den  Wahlakten  im  Konzept  anzulegen  sind,  zu  erledigen,
  sowie,  wenn  er  die  Einwendungen  begründet  findet,  die  Wahllisten  zu
berichtigen  hat.  Bei  Verkündigung  der  Wahl  ist  der  Ort,  wo  die  Wahliist
auslich,  ß)  anzugeben  und  zugleich  auf  die  vorstehende  Bestimmung  aufmerksam
u  machen.

r  Die  Wahl  erfolgt  durch  mündliche  Erklärung  zu  Protokoll  oder  durch
Ueberreichung  eines  Stimnzettels  nach  dem  Belieben  des  Wahlberechtigten.
Gr.  8500.)  27°  Re-
        <pb n="192" />
        —–  168  —

Relative  Stimmenmehrheit  entscheidet.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
das  Loos,  welches  von  dem  Vorsitzenden  des  Wahlausschusses  zu  ziehen  ist.

Die  Namen  der  Gewählten  sind,  so  weit  thunlich,  im  Wahltermine,  jedenfalls
  aber  an  dem  auf  die  Wahl  folgenden  Sonntage  von  der  Kanzel  zu  verkündigen.
  5

#  .

Ueber  die  Wahlhandlungen  in  den  Fällen  der  §HP.  3.  und  4.  wird  ein
Protokoll  augenommen  und  in  den  Fällen  des  F.  3.  von  dem  Wohskommisso
rius  und  mindestens  zwei  anderen  Mitgliedern  der  Versammlung,  in  den  Fällen
des  §.  4.  von  den  Mitgliedern  des  Wahlausschusses  unterzeichnet.

Unmittelbar  nach  der  Wahl  sind  die  Gewählten  zu  einer  Erklärung  über
die  Annahme  der  Wahl  aufzufordern.  Sodann  sind  die  Verhandlungen  mit
allen  zugehörigen  Beilagen  an  das  Konsistorium  zu  Kiel  einzusenden,  welches
das  Vechahren  prüft  und  über  die  gegen  die  Wahl  erhobenen  Einwendungen
entscheidet,  mogen  diese  nun  die  Entscheidungen  der  Wahlausschüsse  über  Einsprüche
  gegen  die  Wählerlisten  oder  das  bei  der  Wahl  beobachtete  Verfahren
oder  die  Qualifikation  der  Gewählten  betreffen.

Einwendungen,  welche  später  als  vierzehn  Tage  nach  der  Wahl  bezw.
nach  der  Verkündigung  des  Wahlresultates  von  der  Kanzel  (§.  4.  a.  E.)  eingehen,
sind  nicht  zu  berücksichtigen.  "

6

Die  Synode  tritt  in  der  Stadt  Ratzeburg  zusammen.

Dieselbe  wird  nach  Abhaltung  eines  Gottesdienstes  durch  einen  von  Uns
u  ernennenden  Kommissarius  eröffnet,  welcher  zugleich  die  von  Uns  für  die
Beer  bestimmten  Vorlagen  übergeben  wird.

nme  Kommissarius  ist  befugt,  an  allen  Sitzungen  der  Synode  und  ihrer
Kommissionen  Theil  zu  nehmen,  in  derselben  jederzeit  das  Wort  zu  nehmen  und
Anträge  zu  stellen.

Der  Schluß  der  Synode  erfolgt  durch  Unseren  Kommissarius.

7

Der  Vorstand  der  Synode,  bestehend  aus  einem  Vorsitzenden,  sowie  einem
geistlichen  und  einem  weltlichen  Beisitzer,  wird  von  der  Synode  gewählt.

Der  Vorsitzende  führt  den  Schriftwechsel  der  Synode,  leitet  die  Verhandlungen
  und  handhabt  die  äußere  Ordnung.

Die  Beisitzer  haben  den  Vorsitzenden  in  seinen  Geschäften  zu  unterstützen
und  in  Behinderungsfällen  zu  vertreten.

Dem  Vorstande  liegt  die  Sorge  für  Abfassung  und  Beglaubigung  der
Synodalprotofolle,  sowie  die  Einsendung  der  Verhandlungen  an  das  Konsistorium
  ob.

Für  die  Aufzeichnung  der  Verhandlungen  werden  nach  Bedürfniß  von  der
Synode  Schriftführer  hurhle  "  L

8

Die  Sitzungen  der  Synode  werden  mit  Gebet  eröffnet  und  geschlossen.
Zur  Beschlußfähigeet,  der  Synode  ist  die  Anwesenheit  von  zwei  Drittheilen
der  Mitglieder  erforderlich.
Die
        <pb n="193" />
        —  169  —

Die  Beschlüsse  werden  nach  Mehrheit  der  Stimmen  gefaßt,  dergestalt,

daß  Propositionen,  welche  nicht  die  absolute  Majorität  erhalten,  für  abgelehnt

elten.  Wahlhandlungen  sind,  wenn  zunächst  relative  Majoritäten  sich  herausse-len,

  durch  engere  Wahlen  bis  zur  Erreichung  absoluter  Majorität  fortzusetzen.

Ergiebt  sich  bei  Wahlen  Stimmengleichheit,  so  entscheidet  das  Loos.  Für  die

m*rt  der  Schriftführer,  sowie  die  Wahlen  zu  Kommissionen  genügt  relative
rheit.

.  9.

Das  Konfistorium  zu  Kiel  erläßt  die  näheren  Bestimmungen  über  die
Geschäftsordnung  der  Synode.

.  10.

Die  Soynode  ist  berufen,  über  den  Eintritt  der  evangelisch-lutherischen
Kirchengemeinden  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg  in  den  Schleswig  Holsteinischen
  Synodalverband,  sowie  über  die  Ausdehnung  der  Gemeinde-  und
Synodalordnung  vom  4.  November  1876.  (Gesetz  Samml.  S.  416  auf  den
Kreis  Herzogthum  Lauenburg  und  etwa  durch  besondere  Verhältnisse  des  Kreises
erforderlich  werdende  Modalitäten  zu  berathen.

Aenderungen  bisheriger  kirchlicher  Einrichtungen,  welche  über  diesen  nächsten
Zweck  hinausgehen,  find  nicht  Gegenstand  der  Berathung  für  die  gegenwärtig  zu
berufende  Synode.

K.  11.

Die  Mitglieder  der  Synode  erhalten  während  der  Theilnahme  an  der
Versammlung  egelder  und  Reisekosten.

Die  Tagegelder  der  Mitglieder  werden  auf  9  Mark  für  jeden  Sitzungsund
  Neseug  He.  estellt.

An  Reisekosten  erhalten  die  Synodalen  10  Pfennige  für  jeden  Kilometer
per  Eisenbahn  oder  per  Post,  27  Pfennige  für  jeden  Kilometer,  welcher  mit
anderen  Verkehrsmitteln  Karichel  t  wird.

Dem  Vorstande  werden  die  baar  aufgewandten  Unkosten  für  Büreaukosten,
Botenlohn  und  ähnliche  Ausgaben  auf  Liquidation  vergütet.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  8  8  erschrift  8
Gegeben  Berlin,  den  19.  Mai  1877.

(.  S.)  Wilhelm.
Falk.

 

Ger.  8509)  Be-
        <pb n="194" />
        —  170  —

Bekanntmachung.

N%  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz=  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Oktober  1876.,  wodurch  genehmigt  wird,
daß  das  der  National-Hypotheken-Kreditgesellschaft,  eingetragene  Genossenschaft
  in  Stettin,  unter  dem  30.  Oktober  1871.  (Gesetz=  Samml.  S.  518.)
ertheilte  Privilegium  zur  Ausgabe  der  in  dem  Statute  vom  3.  März  1870.
und  11.  August  1871.  näher  beschriebenen  Hypothekenbriefe  auch  unter
den  Abänderungen,  welche  durch  das  mittelst  jenes  Allerhöchsten  Erlasses
genehmige  revidirte  Statut  dieser  Gesellschaft  eingeführt  sind  fortbesteben

leibe,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Jahrang
  1877.  Nr.  19.  Extrabeilage  S.  14.,  ausse  eben  den  11.  Mai  1877.
ð  revidirte  Statut  ist  abgedruckt  ibid.  S.  i  13.)F

2)  der  am  3.  März  1877.  Allerhöchst  vollzogene  Tarif,  nach  welchem  die
Abgabe  für  die  Benutzung  des  Bohlwerks  zu  Langenberg  im  Kreise
Randow  bis  auf  Weiteres  erheben  ist,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Stettin  Nr.  19.  S.  93./94.,  ausgegeben  den  11.  Mai  1877.;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  März  1877.,  betreffend  die  Ermäßigung
des  Zinsfußes  der  nach  dem  Allerhöchsten  Privilegium  vom  28.  Februar
1869.  (Gesetz  Samml.  S.  4469  vom  Kreise  Greifswald  aufgenommenen
Anleihe  von  fünf  auf  viereinhalb  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Stralsund  Nr.  17.  S.  91.,  ausgegeben  den
26.  April  1877.;

4)  das  Allerhöchste  Prwvilegim  vom  28.  März  1877.  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  bligutionen  der  Stadt  Hagen  in  Weslalen  im
Betrage  von  1,500,000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Arnsberg  Nr.  20.  S.  164.  bis  167.,  ausgegeben  den  19.  Mai  1877.;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  April  1877.)  wonach  die  gesammte  Vermögensverwaltung
  des  Kommunalverbandes  von  Alt-Pommern  auf  den
Provinzialverband  von  Pommern  übergeht  und  den  unter  Zustimmung
des  Provinziallandtages  von  Pommern  aufgestellten  beiden  Nachträgen
zu  dem  revidirten  Reglement  für  die  Feuersozietät  des  platten  Landes
von  Alt.  Dommern  vom  17.  Januar  1872.  und  zu  dem  revidirten  Reglement
  für  die  Städte-Feuersozietät  Alt-Pommerns  vom  22.  Juni  1864.
die  Genehmigung  ertheilt  wird,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  16.  S.  77.,  ausgegeben  den
20.  April  1877.,

der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  16.  S.  73.,  ausgegeben  den
19.  April  1877.
6)  der
        <pb n="195" />
        —  171  —

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  April  1877.,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  für  den  chaussecmnäßigen  Ausbau  der  Straße  an  der
Mosel  von  Filzen  nach  Dusemond  im  Kreise  Bernkastel,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  20.  S.  125.)  ausgegeben  den
18.  Mai  1877.)

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  April  1877.,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Prenzlau
ür  den  Fausstemäbigen  Ausbau  der  Straßen  1)  von  Prenzlau  über
rüssow  nach  der  Eisenbahnstation  Löcknitz,  2)  von  Strasburg  bis  an
die  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Rothemühl,  3)  von  Prenzlau  über
Schmölln  bis  an  die  Randower  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Grünz,
4)  von  Prenzlau  über  Schönermark  und  Fürstenwerder  bis  an  die  Landesbrenze
  mit  Mecklenburg  in  der  Richtung  auf  Göhren,  durch  das  Amtslatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  22.  S.  177.)  ausgegeben
den  1.  Juni  1877.;

8)  das  unter  dem  4.  April  1877.  Allerhöchst  vollzogene  Privilegium  wegen
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Anleihescheine  des  Prenzlauer
  Kreises  im  Betrage  von  1,100,000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der
Könifl  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  22.  S.  177.  bis  179.,  ausgegeben
den  1.  Juni  1877.;  .

9)  der  am  7.  April  1877.  Allerhöchst  vollzogene  Tarif,  nach  welchem  das
Hährgeid  bei  der  Weichselfähre  zwischen  Neuenburg  und  Nebrau  bis  auf
eiteres  zu  erheben  ist,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Nezierung,  zu
Marienwerder  Nr.  20.  S.  119.  bis  121.,  ausgegeben  den  16.  Mai  1877.;

10)  der  Alerhäöchste  Erlaß  vom  9.  April  1877.,  betreffend  die  Genehmigung
des  von  dem  49.  Kommunallandtage  der  Kurmark  beschlossenen  Achten
Nachtrags  zu  dem  revidirten  Reglement  für  die  LandFeuersozietät  der
Kurmark  Brandenburg  und  der  Niederlausitz  vom  15.  Januar  1855.,
durch  die  Amtsblätter

der  Königl  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  19.  S.  153./154.,  ausgegeben
  den  11.  Mai  1877.,

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  19.  S.  132./133.,
ausgegeben  den  9.  Mai  1877.;

11)  das  unter  dem  14.  April  1877.  Allerhöchst  vollzogene  Privilegium  wegen
Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Frank.
furt  a.  M.  zum  Betrage  von  18,000,000  Mark  durch  das  Amtsblatt  für
den  Stadtkreis  Frankfurt  a.  M.  Nr.  21.  S.  131./132.)  ausgegeben  den
17.  Mai  1877.;

12)  der  am  16.  April  1877.  Allerhöchst  vollsogene  Tarif,  nach  welchem  das
Schleusengeld  für  die  Benutzung  der  Schiffsschleuse  in  dem  als  öffentliche
  Schiffahrtsstraße  ausgebauten  Theile  des  sogenannten  Schwarzen
Grabens  im  Rhinluche  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  ist,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  21.  S.  170.)  ausgegeben
den  25.  Mai  1877.;

13)  der
        <pb n="196" />
        —  172  —

13)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  April  1877.,  betreffend  das  der  Königl.
Württembergischen  Regierung  verliehene  Enteignungsrecht  für  die  Ausführung
  einer  von  Bittelbronn  durch  die  nordwestliche  Spitze  der  Hohengollernschen
  Lande  nach  Schopfloch  anzulegenden  Eisenbahn,  beuuglich  bes
in  das  Preußische  Staatsgebiet  entfallenden  Bahntheiles,  durch  das  Amtsblatt
  der  Konigh  Regierung  zu  Sigmaringen  Nr.  19.  S.  85.,  ausgegeben
den  11.  Mai  1877.;

14)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  April  1877.,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  bezüglich  der  zur  Erweiterung  des  Hafens  zu
Ruhrort  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  21.  S.  231.,  außgegeben  den  26.  Mai  1877.;

15)  die  Allerhöchste  KonzessionsArkunde  vom  25.  April  1877.)  betreffend  den
Bau  einer  Bahn  von  Löttringhausen  nach  Witten  und  Langendreer  durch
die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  20.  S.  108.,  ausgegeben  den
ö.  Mai  177.,9  7  ausges

der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  20.  S.  164.,  ausgegeben
den  B  Mu  18  8  ausgeg

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats  ·  Ministeriumt.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="197" />
        —  173  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staater.

 

N.  15.  —

 

(Nr.  8510.)  Verordnung,  betreffend  die  Umzugskosten  von  Beamten  der  Staatseisenbahnen
und  der  unter  der  Verwaltung  des  Staats  stehenden  Privateisenbahnen.  Vom
26.  Mai  1877.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  des  §.  11.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Umzugskosten  der
Staatsbeamten  vom  24.  Februar  d.  J.  (Geseh-Samm  S.  15.),  unter  Aufhebung
des  durch  Unsern  Erlaß  vom  28.  Februar  1859.  genehmigten  Reglements  über
die  den  Beamten  der  Staatseisenbahnen  und  der  unter  der  Verwaltung  des  Staats
stehenden  Privateisenbahnen  bei  Versetzungen  zu  gewährende  Vergütung  vom
31.  Januar  1859.,  was  folgt:

S.  1.

Die  nachstehend  aufgeführten  etatsmäßig  angestellten  Beamten  der  Staatseisenbahnen
  und  der  unter  der  Verwaltung  des  Staats  stehenden  Privateisenbahnen
  erhalten  bei  Versetzungen  eine  Vergütung  für  Umzugskosten  nach  folgenden
  Sätzen:

auf  auf  Transportallgemeine
  kosten  für  je
Kosten.  10  Kilometer.
1)  Bahn=  und  Betriebs-Kontroleure,  Kommissionskassen-Rendanten,
  Buchhalter,  Eisenbahn-
  Sekretäre,  Werkstätten-  Vorsteher,
Stations-Vorsteher  I.  Klasse,  Güterexpeditions-Vorsteher,
  Stationskassen-Rendanten,  -.
Materialien-Verwalter1.Klasse·.........  240  Mark  7  Mark.
2)  Betriebs-Sekretäre,  Werkmeister,  Zeichner,
Stations-Vorsteher  II.  Klasse,  Güter-  und
Kohlen--Expedienten,  Stations-Einnehmer,
Kanzlisten,  Stations-Aufseher,  Stations-Assistenten,
  Gepäck.  Expedienten,  Materialien-Verwalter
  II.  Klasse,  Telegraphen-Aufseher,  ,
Jahrgang  1877.  (Nr.  8510.)  28  Lo-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  15.  Juni  1877.
        <pb n="198" />
        —  174  —

auf  auf  Trankportallgemeine
  kosten  für  je
Kosten.  10  Kilometer.
Lokomotivführer  und  Maschinisten,  Schiffskapitäne,
  Bahn-  und  Hafenmeister  ..  .  180  Mark  6  Mark.

3)  Zugführer,  Packmeister,  Steuerleute  der
Trajektschiffe  und  Trajekt-Aufseher,  Telegraphisten,
  Boden-(Lade.)  Meister,  Wagenmeister,
  Rangirmeister,  Billetdrucker,  Magazin-Aufsehen
  150  5.

4)  Lokomotivheizer  und  Wärter  stehender  Dampfmaschinen,
  Matrosen  und  ge  auf  den
Trajekt.  Dampfschiffen,  Schaffner,  Bremser
und  Schmierer,  Kassen=  und  Bureaudiener,
Portiers,  Weichensteller,  Bahn-,  Krahn=  und
Brückenwärter,  Nachtwächten...  100  4  „

K.  2.

Sofern  bei  Versetzungen  die  Reise  ganz  auf  solchen  Eisenbahnen  zurückgelegt
  werden  kann,  welche  unter  Staatsverwaltung  stehen,  erhalten  die  im  F.  1.
genannten  Beamten  freie  Fahrt  für  sich  und  die  Personen  ihres  Hausstandes
und  freien  Transport  ihrer  Effekten.

Eine  Vergütung  auf  Transportkosten  wird  in  diesem  Falle  nicht  gewährt.

*)

Die  außeretatmäßig.  beschäftigten  Beamten,  welche  auf  eine  Vergütung
für  Umzugskosten  keinen  Anspruch  haben,  erhalten  bei  Versetzungen  freie  Fahrt
für  sich,  wenn  die  Reise  ganz  auf  solchen  Eisenbahnen  zurückgelegt  werden  kann,
welche  unter  Staatsverwaltung  stehen.

Dieselben  erhalten  ferner  auf  den  zwischen  dem  Orte,  von  welchem,  und
dem  Orte,  nach  welchem  die  Versetzung  stattfindet,  gelegenen  Bahnstrecken,  soweit
diese  unter  Staatsverwaltung  stehen,  freie  Fahrt  für  die  Personen  ihres  Hausstandes
  und  freien  Transport  ihrer  Effekten.

KC.  4.

Die  persönlichen  Reisekosten  sind  nach  Maßgabe  der  Allerhöchsten  Verordnung
  vom  30.  Oktober  1876.  (Gesetz-  Samml.  S.  451.)  und  zwar  nach  der
neuen  amtlichen  Stellung  zu  gewähren.

In  den  Fällen,  in  welchen  den  Beamten  die  freie  Fahrt  für  ihre  Person
gewährt  wird,  erhalten  dieselben  außer  den  bestimmungsmäßigen  Tagegeldern  an
Reisekosten  nur  die  Entschädigungen  für  Zu-=  und  Abgänge.  *
        <pb n="199" />
        —  176  —

g.  5.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1877.  in  Kraft.

Soweit  dieselbe  nicht  anderweite  Bestimmungen  enthält,  finden  die  Vorschriften
  des  Gesetzes,  betreffend  die  Umzugskosten  der  Staatsbeamten  vom
24.  Februar  d.  J.  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  Mai  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.

Für  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten:

Camphausen.  Friedenthal.

 

Redigirt  im  Bärean  des  Staats-Ministerinms.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckeres
X  v.  Decker).
        <pb n="200" />
        <pb n="201" />
        —  177  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  16——

 

Juhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verlegung  des  Sitzes  der  Küniglichen  Eisenbahnkommission
der  Oberschlesischen  Bahn  zu  Frankenstein  nach  Neisse,  S.  177.  —  Vertrag  zwischen  Preußen,
Oldenbarg  und  Bremen  wegen  der  künftigen  Unterhaltung  der  Schiffahrtszeichen  auf  der  Unterweser,
  S.  178.

 

(Nr.  8511.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  Juni  1877.,  betreffend  die  Verlegung  des  Sitzes
der  Königlichen  Eisenbahnkommission  der  Oberschlesischen  Bahn  zu  Frankenstein
  nach  Neisse.

A.  Ihren  Bericht  vom  21.  Juni  d.  J.  will  Ich  hierdurch  genehmigen,  daß
der  S  der  auf  Grund  Meines  Erlasses  vom  28.  September  1872.  Geset
Samml.  S.  637.)  für  die  Verwaltung  des  Oberschlesischen  Eisenbahnunterneh=F
  "in  Frankenstein  eingesetzten  Königlichen  Eisenbahnkommission  nach  Neisse
verlegt  wird.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Bad  Ems,  den  25.  Juni  1877.
Wilhelm.

 

Achenbach.
An  den  Minister  fir  Hm#del  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.
Johrgang  1877.  (Nr.  8511—8512)  29  (Nr.  8512.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Jull  1877.
        <pb n="202" />
        —  178  —

(Nr.  8512.)  Vertrag  zwischen  Preußen,  Oldenburg  und  Bremen  wegen  der  künftigen  Unter.
haltung  der  Schiffahrtszeichen  auf  der  Unterweser.  Vom  6.  März  1876.

N.  dem  Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  Seine
Königliche  Lobeit  der  Großherzog  von  Oldenburg  und  der  Senat  der  freien
ansestadt  Bremen  über  eine  gemeinschaftliche  Betheiligung  an  den  Kosten  der
chiffahrtszeichen  auf  der  Unterweser  und  über  die  Erhebung  einer  diesem  Zwecke
dienenden  Abgabe  übereingekommen  sind,  haben  Behufs  Feststellung  der  deshalb
erforderlichen  näheren  Verabredungen  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
den  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Wendt,
den  Gehetmen  Ober-  Baurath  Gercke,
den  Geheimen  Finanzrath  Girth  und
den  Geheimen  Finanzrath  Germar,

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg:
den  Oberamtmann  Strackerjan  und
den  Geheimen  Ministerialrath  Jansen;

der  Senat  der  freien  Hansestadt  Bremen:
den  Senator  Dr.  Gildemeister,

von  welchen,  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation,  der  nachstehende  Vertrag  abgeschlossen
  worden  ist.
Artikel  1.

Preußen,  Oldenburg  und  Bremen  unterhalten  fortan  die  für  die  Unterweser
  von  Vegesack  abwärts  bis  zur  elsenen  See  erforderlichen  Schiffahrtszeichen
siewich  wn  Leuchtschiffs  vor  der  Weser-  und  Jade-Mündung  auf  gemeinschaftliche
  Kosten.

Die  auf  der  bezeichneten  Stromstrecke  gegenwärtig  vorhandenen  Schiffahrts.
Hchen  bleiben  nebst  Allem,  was  bisher  zu  ihrer  Herssellung  )  Unterhaltung  und

rauffctigung  diente,  ihrem  Zwecke  aatalten  und  findet  auch  auf  sie  die  Bestimmung
  des  ersten  Absatzes  Anwendung.

Artikel  2.

Die  nach  Artikel  1.  den  vertragenden  Staaten  obliegenden  gemeinschaftlichen
Ausgaben  sollen  aus  dem  Ertrage  der  in  Artikel  4.  vorgesehenen  Schiffahrtsabgabe
  und,  soweit  dieser  nicht  ausreicht,  aus  Beiträgen  bestritten  werden,  von
denen  Bremen  0)  Preußen  und  Oldenburg  je  ½  übernehmen.

Artikel  3.

Unter  der  Voraussetzung,  daß  das  ODeutsche  Reich  die  Unterhaltung  des
Leuchtthurms  und  Leuchtfeuers  auf  der  Insel  Wangerooge  auf  alleinige
Kosten  übernimmt,  auch  daselbst  zur  Verhütung  des  Abbruchs  Strandbefestigungen
        <pb n="203" />
        —  179  —

ungen  anlent,  dieselben  nebst  dem  dortigen  alten  Kirchthurm  unterhält  und  die

esfallsigen  Anlage=  und  Unterhaltungskosten,  soweit  sie  nicht  nach  Nr.  2.  dieses

Artikels  den  vertragenden  Staaten  zur  Last  fallen,  seinerseits  bestreitet,  wird  Folgendes

  vereinbart:

1)  Oldenburg  wird  das  zur  Musführung  der  Strandbefestigungen,  sowie
für  den  Leuchtfeuer-  und  Signalbetrieb  und  zur  Errichtung  der  hierzu
nöthigen  Anlagen  erforderliche  Areal,  soweit  letzteres  Oldenburgisches
Staatseigenthum  ist,  dem  Reiche  unentgeltlich  zur  Verfügung  stellen.

Die  Häle  der  Anlagekosten  der  Strandbefesigungen  wird  bis  zum

öchstbetrage  von  583,250  Mark  von  den  vertragenden  Staaten  in  der

eise  übernommen,  daß  Preußen  /2,  Oldenburg  ½  und  Bremen  ⅜  beiträgt.
  Von  den  Kosten  der  Unterhaltung  der  Strandbefestigungen,
sowie  des  alten  Kirchthurms  wird  die  Hälfte  bis  zum  Höchstbetrage
von  jährlich  10,000  Mark  ebenfalls  von  diesen  Staaten  bestritten,  und
zwar  zunächst  die  Summe  von  6000  Mark  aus  dem  Ertrage  der
Schiffehrtsabgate  (Artikel  4.),  soweit  derselbe  nach  Mbzug  der  im
Artikel  2.  genannten  Ausgaben  dazu  noch  ausreicht,  der  Restbetrag
durch  baare,  nach  dem  bezeichneten  Verhältnisse  aufzubringende  Beiträge.
Die  in  einzelnen  Jahren  etwa  nicht  geforderten  Leistungen  für  die
Unterhaltungskosten  sind  bei  später  eintretendem  Bedarf  nachzuzahlen,
in  keinem  einzelnen  Falle  jedoch  mit  einer  den  Betrag  von  100,000
Mark  übersteigenden  Summe.

3)  Die  sämmtlichen  Anlagen,  sowie  der  alte  Kirchthurm  Lhen  nebst  dem
dazu  gehörigen  Grund  und  Boden,  unbeschadet  der  Territorialhoheit,
in  das  Eigenthum  des  Deutschen  Reichs  über.

4)  Oldenburg  verpflichtet  sich,  keinerlei  Anlagen  auf  der  Insel  Wangerooge
auszuführen  oder  zu  gestatten,  welche  nach  dem  Urtheil  der  Kaiserlich
Deutschen  Marineverwaltung  mit  dem  Strandbefestigungsplane  nicht
im  Einklange  stehen.

2

-—

Artikel  4.

Zu  den  in  den  Artikeln  1.  und  3.  genannten  Zwecken  werden  die  vertragenden
  Staaten  von  dem  über  200  Kubikmeter  hinaute  ehenden  Raumgehalte
sedes  in  die  Weser  einlaufenden  Schiffs  ohne  Unterschied  der  Flagge  und  des
Heimathshafens  ein  Feuer=  und  Bakengeld  zum  Betrage  von  höchstens  10  Reichspfennigen
  für  das  Kubikmeter  erheben.  Das  Aufkommen  aus  demselben  darf
zu  beinen  anderen,  als  den  in  diesem  Vertrage  angegebenen  Zwecken  verwendet
werden.

Artikel  5.

Die  Bestimmungen  der  Artikel  1.  und  2.  des  gegenwärtigen  Vertrages
erlöschen,  falls  das  nach  Artikel  4.  einzuführende  Feuer-  und  Bakengeld  wieder
aufgehoben  werden  sollte.  Es  treten  dann  die  bisherigen  Verpflichtungen  in
*  euf  die  Unterhaltung  der  im  Artikel  1.  gedachten  Schiffahrtszeichen  wieder
in  Kraft.

r.  8512.  Art.
        <pb n="204" />
        —  180  —

Artikel  6.
Die  Regierungen  der  vertragenden  Staaten  werden  im  Anschluß  an  diesen
Vertrag  die  Ausführungsbestimmungen  vereinbaren,  insbesondere  über:
1)  den  Darif  für  die  Erhebung  des  Feuer=  und  Bakengeldes,
2)  die  Bildung  eines  Reservefonds  und

3)  die  Besorgung  der  mit  der  Unterhaltung  der  Schiffahrtszeichen  und  der
Erhebung  des  Feuer-  und  Bakengeldes  verbundenen  Geschäfte.

Artikel  7.

Die  Urkunden  über  die  Ratifikation  des  gegenwärtigen  Vertrages  sollen
vor  dem  1.  Juni  1876.  in  Berlin  ausgewechselt  werden.

Der  Vertrag  tritt  mit  dem  Beginn  des  zweiten  auf  die  Auswechselung
folgenden  Monats  in  Kraft.  Von  diesem  Tage  ab  beginnt  die  Erhebung  des
Feuer-  und  Bakengeldes  und  fällt  die  Bremische  Seeschiffahrtsabgabe  fort.

So  geschehen  Berlin,  den  6.  März  1876.

(L.  S.)  Wendt.

(L.  S.)  O.  Gercke.
(L.  S.)  Girth.

(L.  8.)  Germar.

(L.  S.)  Strackerjan.
(L.  S.)  Jansen.

(L.  S.)  Gildemeister.

Der  vorstehende  Vertrag  ist,  nachdem  die  im  Artikel  7.  gelschen  festgesetzten
Fristen  durch  nachträgliche  Vereinbarung  zwischen  den  vertragschließenden  Theilen
um  den  Zeitraum  eines  Jahres  kinausgeschoben,  watsi  worden,  und  die  Auswechselung
  der  Ratifikations-Urkunden  hat  am  30.  Mai  1877.  stattgefunden.

 

Redigirt  im  Hüreau  ded  Staats--Ministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="205" />
        —  181  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  17.—

 

(Nr.  8513.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  Juli  1877.,  betressend  die  Kirchengemeinde-  und
Synodalordnung  für  die  evangelischen  Gemeinden  im  Amtsbezirke  des  Konsistoriums
  zu  Wiesbaden.

A##  Ihren  Bericht  vom  30.  v.  Mts.  habe  Ich  nach  Vernehmung  des  Gutachtens
  der  in  Folge  Meines  Erlasses  vom  8.  November  1875.  zusammengetretenen
  außerordentlichen  Bezirkssynode  für  die  evangelischen  Gemeinden  im  Amtsbezirke
  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden  beschlossen,  der  als  Anlage  beifolgenden
Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  für  die  evangelischen  Gemeinden  des
gedachten  Bezirks  kraft  der  Mir  als  Träger  des  landesherrlichen  Kicchenregiments
ustehenden  Befugnisse  Meine  Sanktion  zu  ertheilen  und  verkünde  dieselbe  als
irchliche  Ordnung.  Ich  erflehe  den  Segen  des  barmherzigen  Gottes,  daß  er
diese  Ordnung  zum  Heile  der  durch  sie  verbundenen  Gemeinden  wirken  lasse,
daß  in  ihr  und  durch  sie  christlicher  Sinn  und  Wandel  belebt,  die  Treue  im
Glauben  der  Kirche  gestärkt,  die  Gemeinschaft  der  Liebe,  die  Ehre  Gottes  und
das  Heil  der  Seelen  gefördert  werde.  it  der  Ausführung  dieser  Kirchengemeinde-
  und  Soynodalordnung  ist,  soweit  dieselbe  nicht  zu  ihrer  Regelung
vorher  noch  einer  Mitwirkung  der  Landesvertretung  bedarf,  unverzüglich  vorzuehen
  und  beauftrage  Ich  Sie,  unter  Benehmung  mit  dem  Konsistorium  zu
iesbaden  das  Weitere  zu  veranlassen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.  ;
Bad  Ems,  den  4.  Juli  1877.

Wilhelm.

Falk.
An  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.

Jahrgang  1877.  (Nr.  8513.)  30  Kir-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  19.  Juli  1877.
        <pb n="206" />
        —  182  —

Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung
für  die
evangelischen  Gemeinden  im  Amtsbezirke  des  Konsistoriums
zu  Wiesbaden.

Erster  Abschnitt.
Kirchengemeinden  und  deren  Organe.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

K.  1.

Die  nachstehende  Kirchengemeinde-  und  Spnodalorbnung  indet  Anwendung
auf  sämmtliche,  zum  Amtsbezirk  des  Konfistoriums  zu  Wiesbaden  gehörige
Gemeinden,  nämlich  auf  die  evangelisch-christlichen  Kirchengemeinden  des  vormaligen
  Herzogthums  Nassau,  sowie  auf  die  evangelischen  (die  lutherische,  die
reformirte  und  die  durch  gegensekige  Uebereinkunft  unirte  Konfession  in  sich
begreifenden)  Kirchengemeinden  der  Dekanate  Biedenkopf  und  Gladenbach  und
die  lutherischen  und  reformirten  Kirchengemeinden  des  Dekanats  Homburg.

Der  Bekenntnißstand  und  die  Union  in  den  Gemeinden  werden  durch
dieses  Verfassungsgesetz  nicht  geändert.

In  Bezug  auf  Lehre  und  Bekenntnißstand  der  evangelisch-christlichen
Kirchengemeinden  Nassaus  bestehen  das  Nassauische  Edikt  vom  11.  August  1817.,
betreffend  die  Vereinigung  der  evangelisch  lutherischen  und  evangelisch-reformirten
Kirche,  und  die  mit  demselben  veröffentlichten  Beilagen,  ferner  das  Nassauische
Edikt  vom  8.  April  1818.,  betreffend  die  Festsetzung  der  äußeren  Verhältnisse
der  evangelisch-christlichen  Kirche  in  dem  Herzogthum  Nassau,  vor  wie  nach,
zu  Recht.

.  2.

Der  Wohnsitz  in  dem  Kirchspiele  begründet  für  jeden  Glaubensgenossen
die  Gemeindeangehörigkeit  mit  allen  Rechten  und  Pflichten  nach  Maßgabe  dieser
Kirchenordnung.  «

Auf  die  Personen,  welche  nach  der  Militär-Kirchenordnung  vom  12.  Februar
1832.  zur  Militärgemeinde  gehören,  findet  diese  Kirchengemeindeordnung  keine
Anwendung.

C.  3.

Die  Kicchengemeinden  verwalten  ihre  Angelegenheiten  innerhalb  der  gesetzlichen
  Grenzen  selbstständig.

Organe  dieser  Selbstverwaltung  sind  die  Kirchenvorstände  und  Gemeindevertretungen.
  /4
        <pb n="207" />
        —  183  —

C.  4.

In  jeder  Kirchengemeinde  wird  ein  Kirchenvorstand  und  eine  Gemeindevertretung
  gemäß  der  nachfolgenden  Ordnung  gebildet.

Sind  mehrere  Gemeinden  unter  einem  gemeinschaftlichen  Pfarramte  verbunden,
  so  treten  für  gemeinschaftliche  Agzelegenheiten  die  Kirchenvorstände  und
Gemeindevertretungen  der  einzelnen  Kirchengemeinden  zu  einer  gemeinsamen
berathenden  und  beschließenden  Körperschaft  zusammen.

II.  Kirchenvorstand.
1.  Mitglieder  des  Kirchenvorstandes.

.  5.
Der  Kirchenvorstand  besteht:
1)  aus  dem  Pfarrer  der  Gemeinde  oder  dessen  Stellvertreter  im  Pfarramt,
2)  aus  gewählten  Kirchenvorstehern.
S.  6.
Sind  mehrere  Pfarrer  in  der  Gemeinde  angestellt,  so  gehören  sie  sämmtlich
dem  Kirchenvorstande  an.

Ordinirte  Hülfsgeistliche  einer  Gemeinde  haben  das  Recht,  den  Sitzungen
des  Kirchenvorstandes  mit  berathender  Stimme  beizuwohnen.

S.  7.

Die  Zahl  der  Kirchenvorsteher  richtet  sich  nach  der  Größe  und  den  örtlichen
  Verhältnissen  der  Kirchengemeinde.  Sie  wird,  gleichwie  ihre  etwaige
Vertheilung  auf  die  einzelnen  Ortschaften,  nach  Vernehmung  der  Gemeindevertretung
  durch  die  Kreissynode  bestimmt.  Es  sollen  nicht  unter  vier  und
nicht  über  sechszehn  Kirchenvorsteher  vorhanden  sein.

S.  8.

Die  Kirchenvorsteher  sind  im  Hauptgottesdienste  vor  der  Gemeinde  einzuführen

  und  durch  Abnahme  des  nachfolgenden  Gelübdes  zu  verpflichten:
Gelobet  Ihr  vor  Gott  und  dieser  Gemeinde  des  Euch  befohlenen
Dienstes  sorgfältig  und  treu,  dem  Worte  Gottes  wie  den  Ordnungen
der  Kirche  und  dieser  Gemeinde  gemäß  zu  warten  und  gewissenhaft
darauf  zu  achten,  daß  Alles  ordentlich  und  ehrlich  in  der  Gemeinde
zugehe  zu  deren  Besserung?“

Erst  mit  Ablegung  dieses  Gelübdes  ist  der  Kirchenvorsteher  als  in  das
Amt  eingetreten  zu  erachten.

2.  Sitzungen  und  Beschlüsse  des  Kirchenvorstandes.
S.  9.
Den  Vorsitz  im  Kirchenvorstande  führt  der  Pfarrer,  unter  mehreren
Pfarrern  der  erste,  bei  gleicher  Berechtigung  der  nach  den  Lebensjahren  älteste.
(Fr.  8513,  30“  Bei
        <pb n="208" />
        —  184  —

Bei  Erledigung  des  Pfarramts  und  bei  Verhinderung  der  Pfarrer  ge
der  Vorsitz  auf  einen  dazu  vom  Kirchenvorstande  aus  seiner  Mitte  alle  drei
Jahre  beim  Eintritt  der  neuen  Kirchenvorsteher  zu  erwählenden  Stellvertreter
über,  doch  kann  der  Vorsitz  auf  Antrag  des  Kirchenvorstandes  einem  benachbarten
  Geistlichen  von  dem  Dekan  übertragen  werden.

KC.  10.

Der  Kirchenvorstand  versammelt  sich  zu  ordentlicher  Sitzung  in  der  Regel
monatlich  einmal  an  dem  ein  für  alle  Mal  von  ihm  festgesetzten  Tage;  zu  außerordentlicher
  Sitzung,  so  oft  ihn  der  Vorsitzende  durch  schriftliche  oder  ortsübliche
Einladung  beruft.  Die  außerordentliche  Berufung  muß  erfolgen,  wenn  mindestens
die  Hälfte  der  Kirchenvorsteher  unter  Angabe  des  Zweckes  dieselbe  beantragt.
Für  jede  Sitzung  ist  die  Tagesordnung  den  Mitgliedern  vorher  mitzutheilen.

KC.  11.

Die  Sitzungen  des  Kirchenvorstandes  sind  nicht  öffentlich  und  werden  in
der  Regel  mit  Gebet  eröffnet  und  geschlossen.

Jedes  Mitglied  des  Kirchenvorstandes  ist  verpflichtet,  über  alle  die  Seelsorge
  und  die  Kirchenzucht  betreffenden  Angelegenheiten,  sowie  über  die  sonst
vertraulich  bezeichneten  Gegenstände  Verschwiegenheit  zu  beobachten.

K.  12.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen  und  ist  für  die  Aufrechthaltung
der  Ordnung  verantwortlich.

Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  ist  erforderlich,  daß  mehr  als  die  Hälfte
der  Mitglieder  an  der  Abstimmung  Theil  genommen  hat.  Die  Beschlüsse  werden
durch  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  HWeaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  die  Stimme  des  Vorsitzenden,  bei  Wahlen  das  Loos.  Mitglieder,  welche
an  dem  Gegenstande  der  Beschlußnahme  persönlich  betheiligt  sind,  haben  sich  der
Abstimmung  zu  enthalten  und  dürfen  nur  auf  ausdrücklichen  Wunsch  des  Kirchenvorstandes
  bei  der  Verhandlung  anwesend  sein.

Ueber  die  gefaßten  Beschlüsse  wird  ein  Protokoll  geführt,  welches  in  das
Protokollbuch  eingetragen,  vorgelesen  und  von  dem  Vorsitzenden,  sowie  mindestens
einem  Kirchenvorsteher  unterschrieben  wird.

Dritten  gegenüber  werden  Beschlüsse  des  Kirchenvorstandes  durch  Auszüge
  aus  dem  Protokollbuch  bekundet,  welche  von  dem  Vorsitzenden  beglaubigt
werden.  Ausfertigungen  ergehen  unter  der  Unterschrift  des  Vorsitzenden.

3.  Wirkungskreis  des  Kirchenvorstandes.

K.  13.

Der  Kirchenvorstand  hat  die  Kirchengemeinde  in  ihren  inneren  und  äußeren
Angelegenheiten  zu  vertreten.  Die  Kirchenvorsteher  haben  den  Pfarrer  in  seiner
pfarramtlichen  Thätigkeit  zu  unterstützen.

S.  14.
        <pb n="209" />
        —  185  —

KG.  14.

Der  Pfarrer  ist  in  seinen  geistlichen  Amtsthätigkeiten,  der  Lehre,  Seelsorge,
Verwaltung  der  Sakramente  und  in  seinen  übrigen  Ministerialhandlungen
vom  Kirchenvorstande  unabhängig,  soweit  er  nicht  durch  die  Bestimmungen  des
Kirchengesetzes  beschränkt  wird.  Namentlich  darf  er  ein  Gemeindeglied  von
der  Theilnahme  an  einer  von  ihm  zu  vollziehenden  Amtshandlung  nur  dann
zurückweisen,  wenn  das  Kirchengesetz  dies  ausdrücklich  gestattet  und  der  Kirchenvorstand
  zugestimmt  hat.  Dem  Zurückgewiesenen  bleibt  die  Berufung  an  die
Kreissynode  offen.

Erklärt  sich  der  Kirchenvorstand  gegen  die  Zurückweisung,  so  wird  dieser
Beschluß  zwar  sofort  wirksam,  aber  der  Geistliche  ist  befugt,  wenn  er  sich  bei
demselben  nicht  beruhigen  will,  die  Sache  zur  Entscheidung  an  die  Kreissynode
zu  bringen.

G.  15.
Der  Kirchenvorstand  ist  verpflichtet:
1)  r  Förderung  christlicher  Gesinnung  und  Sitte  und  zur  Handhabung
er  kirchlichen  Ordnung  in  der  Gemeinde  innerhalb  der  gesetlichen
Grenzen.  Er  hat  für  Erhaltung  der  äußeren  gottesdienstlichen  Ordnung
zu  sorgen  und  die  Heilighaltung  der  Sonn=  und  Feiertage  zu  befördern.
Seine  Zustimmung  ist  erforderlich,  wenn  die  Abänderung  der
üblichen  Zeit  des  öffentlichen  Gottesdienstes  oder  der  in  der  Gemeinde
bestehenden  lokalen  liturgischen  Einrichtungen  verfügt  werden  soll.
Der  Kirchenvorstand  entscheidet  über  Einräumung  des  Kirchengebäudes
  zu  einzelnen  nicht  zu  den  Gemeindegottesdiensten  gehörigen
Handlungen,  vorausgesetzt,  daß  dieselben  der  Bestimmung  des  Kirchengebäudes
  nicht  widersprechen.

i*int“?

2)  Der  Kirchenvorstand  ist  berechtigt  und  verpflichtet,  bezüglich  der  Amtsführung
  und  des  Wandels  des  Geistlichen  oder  eines  anderen  seiner
Mitglieder  Wünsche  und  Beschwerden  in  seinen  Sitzungen  zur  Sprache
t  bringen.  Jedoch  steht  ihm  #um  Zweck  weiterer  Verfolgung  nur  zu,

er  vorgesetzten  Kirchenbehörde  Anzeige  zu  machen.

S.  17.

3)  Der  Kirchenvorstand  hat  die  religiöse  Erziehung  der  Jugend  zu  beachten
  und  die  Interessen  der  Kirchengemeinde  in  Bezug  auf  die  Schule
zu  vertreten.  Eine  unmittelbare  Einwirkung  auf  die  Schule  steht  ihm
nicht  zu.  Mißstände  in  der  religiösen  Unterweisung  der  Jugend  oder
in  sittlicher  Beziehung  sind  von  ihm  bei  den  Organen  der  Schulverwaltung
  sr  Anzeige  zu  bringen.

—*-  ich  des  Katechismus-Unterrichts  für  die  erwachsene  Jugend
haben  die  Kirchenvorsteher  die  Pflicht,  den  Geistlichen  in  der  Aufrechthaltung
  der  bestehenden  Ordnung  zu  unterstützen.

(Nr.  8513)  S.  18.
        <pb n="210" />
        —  186  —

5S.  18.

4)  Dem  Kirchenvorstande  liegt  die  Leitung  der  kirchlichen  Armen--  und
Krankenpflege  ob.  Er  kann  sich  hierbei  Helfer  aus  der  Gemeinde,
insonderheit  aus  der  Gemeindevertretung,  beiordnen  und  sucht  sich  mit
den  bürgerlichen  Armenbehörden  und  Institutsverwaltungen,  sowie  mit
etwa  bestehenden  freien  Vereinen  in  Einvernehmen  zu  setzen.

G.  19.

5)  Der  Kirchenvorstand  führt  das  Verzeichniß  der  Gemeindeglieder  (Matrikel),
  bewirkt  die  Aufstellung  der  erforderlichen  Kirchensteuerhebelisten,
stellt  die  Liste  der  wahlberechtigten  Gemeindeglieder  auf,  bereitet  die
Wahlen  der  Kirchenvorsteher  und  Gemeindevertreter  vor,  leitet  diese
Wahlen,  beruft  die  Gemeindevertretung  und  führt  die  Beschlüsse  derselben
  aus.

G.  20.

6)  Der  Kirchenvorstand  beschließt  über  die  beantragte  Aufnahme  solcher
Personen  in  die  Gemeinde,  welche  sich  an  dem  Orte  der  Gemeinde
aufhalten,  aber  wegen  Mangels  des  Wohnsitzes  die  Gemeindeangehörigkeit
  nicht  erworben  haben.

G.  21.

7)  Der  Kirchenvorstand  hat  von  eintretender  Erledigung  des  Pfarramtes

Anzeige  zu  machen  und  die  desfalls  ergehenden  einstweiligen  Anordnungen

  in  Ausführung  zu  bringen,  auch  das  den  Kirchengemeinden
beigelegte  Wahlrecht  nach  den  §9.  48.  ff.  auszuüben.

G.  22.

8)  Dem  Kirchenvorstande  kommt,  soweit  wohlerworbene  Rechte  Dritter
nicht  entgegenstehen,  die  Ernennung  der  niederen  Kirchendiener  zu.  Er
beaufsichtigt  ihre  Dienstführung  und  übt  das  Recht  der  Entlassung  beie
kündbaren  Anstellungen  aus.  Wegen  Entlassung  im  Disziplinarwege,
sowie  wegen  Verleibung  und  Entziehung  der  mit  Schulstellen  verbundenen
  niederen  Kirchenbedienungen  bewendet  es  bei  den  bestehenden
Vorschriften.  ½s

9)  Der  Kirchenvorstand  soll  in  der  Gemeinde  die  Erweckung  einer  lebendigen
  Theilnahme  an  ihren  Aufgaben  und  Interessen  sich  angelegen
sein  lassen  und  zu  diesem  Behufe  namentlich  die  Wünsche  und  Anliegen
einzelner  Gemeindeglieder  willig  entgegennehmen  und  fleißig  erwägen.
Er  hat  über  alle  zur  Veröffentlichung  sich  eignenden  wichtigen  Vorgänge
  seiner  Verwaltung  der  Gemeinde  Mittheilung  zu  machen.

g.  24

10)  Der  Kirchenvorstand  vertritt  die  Gemeinde  in  vermögensrechtlicher  Beziehung,
  in  streitigen,  wie  in  nicht  streitigen  Rechtssachen  und  verwalte
        <pb n="211" />
        —  187  —

das  Kirchenvermögen,  einschließlich  des  Vermögens  der  kirchlichen  Lokalstistungen,

  welche  nicht  stiftungsmäßig  eigene  Organe  haben,  sowie  des

Firrremmögens,  soweit  das  Recht  jeweiliger  Inhaber  nicht  entgegen
eht.

g.  26.

11)  Der  Kirchenvorstand  ist  das  Organ  der  Gemeinde  gegenüber  den
Kirchenbehörden  und  den  Synoden.  Er  hat  das  Interesse  der  Gemeinde
  sowohl  durch  Erledigung  von  Vorlagen  der  Kirchenregierung,
insbesondere  bei  Parochialveränderungen,  als  auch  geeignetenfalls  durch
Einbringung  von  Anträgen  wahrzunehmen.

g.  26.

Zu  jeder  die  Gemeinde  verpflichtenden  schriftlichen  Willenserklärung  des
Kirchenvorstandes  bedarf  es  der  Unterschrift  des  Vorsitzenden  oder  seines  Stellvertreters
  und  zweier  Kirchenvorsteher,  sowie  der  Beidrückung  des  Kirchensiegels.
Hierdurch  wird  Dritten  zegenüber  die  ordnungsmäßige  Fassung  des  Kirchenvorstandsbeschlusses
  festgestellt,  so  daß  es  eines  Nachweises  der  einzelnen  Erfordernisse
  desselben,  insbesondere  auch  der  erfolgten  Zustimmung  der  Gemeindevertretung,
wo  eine  solche  nothwendig  ist,  nicht  bedarf.

§.  27.

Für  die  Verwaltung  der  Kirchenkasse  und  der  damit  verbundenen  Pfarrund
  sonstigen  Lokalfonds  hat  der  Kirchenvorstand  unter  Zustimmung  der  Gemeindevertretung
  einen  Kirchenrechner  zu  bestellen,  welchem  hierfür  eine  angemessene
Vergütung  aus  der  Kirchenkasse  zu  bewilligen  ist.  Ein  Mitglied  des  Kirchenvorstandes
  kann  dazu  nicht  ernannt  werden.

G.  28.

Der  Kirchenrechner  hat  folgende  Obliegenheiten:

a)  er  erhebt  die  Einnahmen  der  Kirchenkasse  und  leistet  die  Ausgaben
aus  derselben  auf  Grund  des  Etats  oder  besonderer  schriftlicher  Anweisung
  des  Vorsitzenden  des  Kirchenvorstandes;

b)  er  legt  dem  Kirchenvorstande  jährlich  Rechnung  und  hat  sich  den  von
diesem  angeordneten  jährlich  mindestens  einmal  vorzunehmenden  Kassenrevisionen
  zu  unterwerfen.

Im  Uebrigen  sind  für  die  Geschäftsführung  des  Kirchenrechners  bis  auf
Weiteres  die  in  den  einzelnen  Gemeinden  geltenden  und  die  im  Anschluß  daran
von  den  Kirchenvorständen  zu  treffenden  Bestimmungen  maßgebend.  Insbesondere
  bewendet  es  auch  bei  den  bisherigen  Bestimmungen  über  die  Kautionsleistung
  des  Kirchenrechners.  |  9

An  den  geseclichen  Verwaltungsnormen,  sowie  an  den  den  Staatsbehörden
oder  vorgesetzten  Kirchenbehörden  zustehenden  Rechten  der  Aufsicht  und  Einwilligung
  zu  bestimmten  Handlungen  der  Verwaltung  wird  durch  den  Uebergang
  der  letzteren  auf  den  Kirchenvorstand  nichts  geändert.

(Xr.  8513.)  III.  Ge-
        <pb n="212" />
        —  188  —

III.  Gemeindevertretung.
1.  Umfang  der  Gemeindevertretung.

g.  30.

In  jeder  Kirchengemeinde,  welche  300  oder  mehr  Seelen  zählt,  ist  außer
dem  Kirchenvorstande  eine  größere  Vertretung  zu  bilden.

In  Gemeinden  unter  300  Seelen  werden  die  Rechte  der  Gemeindevertretung
  von  allen  stimmfähigen  Gemeindeangehörigen  ausgeübt.

In  Gemeinden  von  300  bis  einschließlich  500  Seelen  werden  16  Vertreter,
  von  500  bis  einschließlich  1000  Seelen  werden  20  Vertreter,  von  1000
bis  einschließlich  2000  Seelen  24  Vertreter,  von  2000  bis  einschließlich
5000  Seelen  40  Vertreter,  in  Gemeinden  von  mehr  als  5000  Seelen  60  Vertreter
  gewählt.

ind  mehrere  Kirchengemeinden  unter  einem  gemeinsamen  Pfarramt  verbunden
  und  beträgt  die  Gesammtseelenzahl  300  und  darüber,  so  ist  für  die  im
&amp;amp;  4.  Absatz  2.  vorgesehenen  Fälle  in  jeder  Gemeinde  ohne  Rücksicht  auf  deren
Zahl  eine  Gemeindevertretung  zu  bilden.

Die  Zahl  der  Gemeindevertreter  in  Gemeinden  unter  300  Seelen  soll  in
diesen  Falle  das  Dreifache  der  Zahl  der  Kirchenvorsteher,  jedoch  nicht  über  16

etragen.

Ob  die  für  Bildung  der  Vertretung  entscheidende  Seelenzahl  in  einer  Gemiie
  dauernd  vorhanden  ist,  wird  durch  Beschluß  des  Kirchenvorstandes  festgestellt.


2.  Versammlungen  und  Beschlüsse  der  Gemeindevertretung.

g.  31.

Die  Gemeindevertretung  verhandelt  und  beschließt  in  Gemeinschaft  mit
dem  Kirchenvorstande  über  die  von  dem  letzteren  zur  Berathung  vorgelegten
Gegenstände.  Der  Vorsitzende  des  Kirchenvorstandes  ist  zugleich  VBocsczeser
der  zu  einem  Kollegium  vereinigten  Versammlung.  Er  beruft  die  Gemeindevertretung
  mit  Angabe  der  Tagesordnung.

Die  Einladung  muß  wenigstens  an  dem  Tage  vorher  in  der  von  dem
Kirchenvorstande  vorgeschriebenen  Form,  sie  kann  aber  auch  durch  Verkündigung
bei  dem  öffentlichen  Gotzesdienste  am  vorhergehenden  Sonntage  erfolgen.

g.  32.

Zur  Beschlußfähigkeit  ist  die  Anwesenheit  der  absoluten  Mehrheit  des  aus
den  Mitgliedern  des  Kirchenvorstandes  und  der  größeren  Gemeindevertretung
bestehenden  Kollegiums  erforderlich.  Die  Entscheidung  erfolgt  nach  Stimmenmehrheit
  der  Anwesenden.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen  entscheidet  die  Stimme
des  Vorsitzenden,  und  im  Falle  einer  Wahl  das  Loos.  Ist  auf  die  erste  ordnungsmäßige
  Einladung  die  zur  Beschlußfähigkeit  erforderliche  Mehrheit  nicht
erschienen,  so  ist  eine  zweite  Versammlung  u  veranstalten,  in  welcher  die  Erschienenen
  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Zahl  zu  beschließen  befugt  sind.  Mitglieder,
welche  am  Gegenstande  der  Berathung  persönlich  betheiligt  sind,  haben  sich  der
        <pb n="213" />
        —  189  —

Abstimmung  zu  enthalten  und  dürfen  nur  auf  ausdrücklichen  Wunsch  des  Kollegiums
  bei  der  Verhandlung  4  egen  sein.  Ueber  die  Verhandlungen  des  Kollegiums
  wird  ein  in  das  Protokollbuch  einzutragendes  Protokoll  geführt,  welches
vorzulesen  und  von  dem  Vorsitzenden,  dem  erwählten  Protokollführer,  sowie
zwei  weiteren  von  der  Versammlung  zu  bestimmenden  Theilnehmern  derselben
zu  unterschreiben  ist.

Dem  Kollegium  it  estattet,  erforderlichenfalls  einen  ständigen  Protokollführer
  Hegen  entsprechende  Vergüteng  aus  der  Kirchenkasse  zu  ernennen.

as  Kollegium  kann  die  Oeffentlichkeit  der  Sitzung  beschließen.

3.  Wirkungskreis  der  Gemeindevertretung.

K.  33.

Die  beschließende  Mitwirkung  der  Gemeindevertretung  muß  eintreten:

1)  bei  dem  Erwerb,  der  Veräußerung  und  der  dinglichen  Belastung  von
Grundeigenthum,  bei  der  Vermiethung  oder  Verpachtung  desselben  auf
länger  als  zwölf  Jahre;

2)  bei  außerordentlicher  Benutzung  des  Vermögens,  welche  die  Substanz
selbst  angreift,  sowie  bei  Kündigung  und  Eiefung  von  Kapitalien,
sofern  sie  nicht  zur  zinslichen  Wiederhelegung  erfolgk,

3)  bei  allen  Anleihen,  welche  zur  Bestreitung  kirchlicher  Ausgaben  gemacht
  werden;

4)  bei  Anstellung  von  Prozessen,  soweit  dieselben  nicht  die  Eintreibung
fortlaufender  Zinsen  und  Gefälle  oder  die  Einziehung  ausstehender

Kapitalien,  deren  Tusen  rückständig  geblieben  sind,  betreffen,  und  bei

Abschließung  von  Vergleichen;

bei  Neubauten  oder  erheblichen  Reparaturen  von  Baulichkeiten,  sofern

nicht  über  die  Nothwendigkeit  der  Bauausführung  bereits  durch  die

uständigen  Behörden  entschieden  ist.  Für  erheblich  gelten  Repararen,
  deren  Gesammt-Kostenanschlag  für  das  Jahr  200  Mark  überseig.
  Im  Falle  des  Bedürfnisses  kann  die  Gemeindevertretung  die
ollmacht  des  Kirchenvorstandes  zur  Vornahme  höher  veranschlagter

Reparaturen,  jedoch  nicht  über  die  Summe  von  1000  Mark  und  nicht

über  die  Dauer  von  drei  Jahren  hinaus,  erweitern;

bei  der  Beschaffung  der  zu  den  kirchlichen  Bedürfnissen  erforderlichen

Geldmittel  und  Leistungen,  insbesondere  bei  Festsetzung  des  Betrages

der  4  erhebenden  Kirchensteuer,  welche  überall  nach  Maßgabe  der

direkten  Staatssteuern  zu  erheben  ist;

7)  bei  Veränderungen  bestehender  und  Einführung  neuer  Gebührentaxen;

bei  Bewilligungen  aus  der  Kirchenkasse  zur  Dotirung  neuer  Stellen

für  den  Dienst  der  Gemeinde,  sowie  zur  dauernden  oder  vorüberehenden
  Verbesserung  des  Einkonenens  bestehender  Stellen;  bei  dauerner
  Verminderung  solcher  auf  der  Kirchenkasse  haftender  Leistungen;  bei

Verwandlung  veränderlicher  Einnahmen  der  kirchlichen  Beamten  in

Johrgang  1877.  (Nr.  8513.  31  feste

5

6

—

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—
        <pb n="214" />
        —  190  —

feste  Hebungen  oder  bei  Umwandlung  von  Naturaleinkünften  in  Geldrente),
  letzteres,  soweit  nicht  die  Umwandlung  in  dem  durch  die  Staatsgesetze
  geordneten  Ablösungsverfahren  erfolgt;

bei  Feststellung  des  Etats  und  der  Voranschlagsperiode  der  Kirchenkasse,
  sowie  bei  Abnahme  der  Rechnung  und  Ertheilung  der  Entlastung;
der  Etat  ist  vor  der  Feststellung,  die  Jahresrechnung  vor  der  Entlastung
  während  einer  Woche  zur  Einsicht  der  Gemeindeglieder  öffentlich
auszulegen;  ·

bei  allen  Bewilligungen  aus  der  Kirchenkasse  an  andere  Gemeinden
oder  zur  Unterstühung  christlicher  Vereine  und  Anstalten,  sofern  der
Betrag  der  Einzelbewilligung  zwanzig  Mark  übersteigt;

11)  bei  Errichtung  von  Gemeindestatuten;

12)  bei  Ausübung  der  den  Kirchengemeinden  zustehenden  Pfarrwahlrechte;
13)  bei  Bestellung  des  Kirchenrechners.

KC.  34.

Der  Kirchenvorstand  ist  befugt,  zu  Beschlüssen  auch  über  andere  Gemeindeangelegenheiten
  die  Zustimmung  der  Gemeindevertretung  einzuholen.

In  diesem  Falle  dürfen  die  Beschlüsse  des  Kirchenvorstandes  nicht  eher
vollzogen  werden,  als  bis  die  Zustimmung  ertheilt  ist.

Jedes  Mitzlied  der  Gemeindevertrekung  ist  befugt,  in  deren  Sitzungen
nach  Erledigung  der  Tagesordnung  Anftagen  an  den  Kirchenvorstand  zu  richten
und  selbstständige  Anträge  in  Gemeindeangelegenheiten  zu  stellen.  Der  Vorsitzende
hat  die  Verdar  lungen  über  solche  Anträge  so  lange  zu  vertagen,  bis  über  die
Zulässigkeit  derselben  von  dem  Kirchenvorstande  befunden  worden  ist.  Wird  von
diesem  die  Zulassung  der  Verhandlung  in  gemeinschaftlicher  Sitzung  nicht  zugestanden,
  so  steht  auf  desfallsig  erhobene  Berufung  die  Entscheidung  dem  Kreissynodalvorstande
  zu.

Die  Bestimmungen  in  diesem  und  in  den  §#.  31—33.  gelten  auch  für
Kirchengemeinden  unter  300  Seelen.

9

10

—

IV.  Bildung  der  Gemeindeorgane.

C.  35.

Die  Mitglieder  des  Kirchenvorstandes  und  der  Gemeindevertretung  werden
von  den  wahlberechtigten  Gemeindegliedern  gewählt.

Wahlberechtigt  sind  alle  männlichen  selbstständigen  über  24  Jahre  alten
Mitglieder  der  Gemeinde,  welche  mindestens  ein  Jahr  in  der  Gemeinde  wohnen.

Selbstständig  sind  diejenigen,  welche  einen  eigenen  Hausstand  haben  oder
ein  öfentliches  Amt  bekleiden  oder  ein  eigenes  Geschäft,  oder  als  Mitglied  einer
Familie  deren  Geschäft  führen.

Als  selbstständig  sind  nicht  anzunehmen  Diejenigen)  welche  unter  Vormundschaft
  oder  Pflegschaft  stehen.  A

us·
        <pb n="215" />
        —  191  —

Ausgeschlossen  von  Ausübung  des  Wahlrechts  sind  Diejenigen,

1)  welche  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sich  befinden,

2)  welche  wurgen  eines  Verbrechens  oder  wegen  eines  solchen  Vergehens,
das  die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nach  sich  ziehen  kann,
in  Untersuchung  sich  befinden,

3)  welche  im  Konkurse  sich  befinden,

4)  welche  mit  der  Bezahlung  kirchlicher  Umlagen  über  ein  Jahr  im  Rückstande

  sind,

welche  durch  Verachtung  des  göttlichen  Wortes  oder  unehrbaren  Lebenswandel

  ein  öffentliches,  durch  nachhaltige  Besserung  noch  nicht  gefühntes

  Aergerniß  gegeben  haben,

welche  wegen  Verletzung  besonderer  kirchlicher  Pflichten  nach  Vorschrift

eines  Kicchengesetes  des  Wahlrechts  verlustig  erklärt  worden  sind.

F.  36.

Wählbar  in  die  Gemeindevertretung  sind  alle  Wahlberechtigten,  in  den
Kirchenvorstand  diejenigen  Wahlberechtigten,  welche  das  dreißigst  Lebensjahr
vollendet  haben.  Die  Wähler  haben  bei  der  Wahl  der  Gemeindevertreter  und
ganz  besonder  bei  derjenigen  der  Kirchenvorsteher  ihr  Augenmerk  auf  Männer
von  gutem  Rufe,  bewährtem  christlichen  Sinne,  krchlicher  Einsicht  und  Erfahrung
  zu  richten.  n

.37.

Der  Kirchenvorstand  ordnet  die  Wahl  für  die  Gemeindeorgane  an  und
legt  die  von  ihm  aufgestellte  Liste  der  Wahlberechtigten  in  einem  Jedermann  zugänglichen
  Orte  zwei  Wochen  lang  aus.

5

6

—

Ort  und  Zeit  der  Auslegung  sind  im  Hauptgottesdienste  bekannt  zu  machen,
mit  dem  Beifügen,  daß  nach  Verlauf  der  Auslegungsfrist  Einsprüche  gegen  die
Liste  nicht  mehr  angebracht  werden  können.  Nach  dem  Ermessen  des  Kirchenvorstandes
  kann  die  Bekanntmachung  auch  noch  auf  anderem,  den  örtlichen  Verhältnissen
  entsprechenden  Wege  erfolgen.

Die  eingehenden  Einsprüche  hat  der  irchenvorstand  zu  prüfen  und  die
Liste  zu  berichtigen.  Gegen  einen  ablehnenden  Bescheid  steht  dem  dadurch  von
der  Wahl  Ausgeschlossenen  binnen  zwei  Wochen  die  Berufung  an  den  Vorstand
der  Kreissynode  z.

Durch  Einlegung  der  Berufung  wird  die  anstehende  Wahl  nicht  aufgehalten.
ZLwischen  dem  Ende  der  Einspruchsfrist  und  dem  Tage  der  Wahl  müssen  mindestens
  zwei  Wochen  in  der  Mitte  liegen.

KG.  38.

Die  Einladung  der  Gemeindeglieder  zur  Wahl  hat  unter  Angabe  der  Zeit
und  des  Ortes  der  Wahl,  sowie  der  Zahl  der  zu  wählenden  Persiuen  in  zwei
aufeinander  folgenden  Hauptgottesdiensten  zu  geschehen.  Anderweite,  den  örtlichen
Verhältnissen  entsprechende  Bekanntmachungen  anzuordnen,  bleibt  dem  Kirchenvorstande
  überlassen.

Gr.  8518)  31“  .  39.
        <pb n="216" />
        —  192  —

KC.  3.

Die  Wahl  wird  vom  Vorsitzenden  des  Kirchenvorstandes  geleitet,  welchem
die  übrigen  Mitglieder  des  Kirchenvorstandes  und  erforderlichenfalls  einige  von
diesem  zu  bezeichnende  Gemeindeglieder  als  Wahlvorstand  zur  Seite  stehen.  Wo
die  örtlichen  Verhältnisse  es  zweckmäßig  erscheinen  lassen,  kann  auf  Beschluß  des
Kirchenvorstandes  und  mit  Genehmigung  des  Vorstandes  der  Kreissynode  eine
Vertheilung  der  zu  wählenden  Vertreter  auf  einzelne  Abtheilungen  der  Gemeinde
oder  die  einzelnen  Ortschaften  erfolgen.  Nur  die  persönlich  eusch  enenen  Wähler
sind  stimmberechtigt.  Die  Mstimmung  erfolgt  mittels  gedruckter  oder  geschriebener
  Stimmzettel.  Vom  Kirchenvorstande  kann  mündliche  Abstimmung  zu
Protokoll  angeordnet  werden,  wenn  kein  Wähler  Widerspruch  erhebt.

Gewählt  sind  Diejenigen,  auf  welche  die  meisten  von  den  abgegebenen
Wahlstimmen  gefallen  sind.  Ueber  die  Wahlhandlung  wird  ein  Protokoll  aufgenommen.
  Dasselbe  wird  nach  erfolgter  Verlesung  vom  Vorsitzenden  und  zwei
Mitgliedern  des  Kirchenvorstandes  unterzeichnet.

KC.  40.

Unmittelbar  nach  der  Wahl  hat  der  Kirchenvorstand  zu  prüfen,  ob  das
Wahlverfahren  in  formell  gültiger  Weise  stattgefunden  hat.  Ergiebt  diese  Prüfung
  Anstände,  welche  die  Gültigkeit  des  gesammten  Wahlverfahrens  oder  einzelner
Theile  desselben  in  Frage  stellen,  so  hat  der  Kirchenvorstand  das  zur  Erledigung
Erforderliche,  nöthigenfalls  eine  Neuwahl  anzuordnen.  Ist  das  ahlverfahren
in  formeller  Hinsicht  ohne  Mängel  oder  sind  die  vorgefundenen  Anstände  beseitigt,
so  werden  die  Namen  der  gewählten  Kirchenvorsteher  und  Gemeindevertreter  an
zwei  auf  einander  folgenden  Sonntagen  der  Gemeinde  verkündigt.

Einsprüche  gegen  die  Wahl  können  bis  zu  der  zweiten  Verkündung  von
jedem  wahlbercchtigten  Gemeindegliede  erhoben  werden.  Ueber  dieselben  entscheidet
der  Kirchenvorstand  und,  auf  eingelegte  Berufung,  für  welche  von  Zustellun
der  Entscheidung  an  eine  Ausschlußfrist  von  zwei  Wochen  läuft,  der  Vorstan
der  Kreissynode.  #

Die  Gewählten  können  das  Amt  eines  Kirchenvorstehers  oder  eines  Gemeindevertreters
  nur  ablehnen  oder  niederlegen:

1)  wenn  sie  das  sechszigste  Lebensjahr  vollendet,  oder

2)  schon  sechs  Jahre  das  Amt  bekleidet  haben,  oder

3)  wenn  andere  erhebliche  Entschuldigungsgründe  vorliegen,  3  B.  Kränk.

lichkeit,  häufige  Abwesenheit  oder  Dienstverhältnisse,  welche  mit  dem
Amte  unvereinbar  sind.

Ueber  die  Erheblichkeit  und  thatsächliche  Richtigkeit  der  vorgebrachten  Gründe
entscheidet  der  Kirchenvorstand  und  auf  eingelegte  Berufung,  für  welche  von
Zustellung  der  Entscheidung  an  eine  Ausschlußfrist  von  zwei  Wochen  läuft,  der
Vorstand  der  Kreissynode  endgültig.

Wer  ohne  solchen  Grund  die  Uebernahme  oder  Fortführung  des  Amtes
verweigert,  verliert  das  Wahlrecht  und  die  Wählbarkeit  für  kirchliche  Aemter

auf
        <pb n="217" />
        —  193  —

auf  die  naͤchsten  drei  Jahre.  Wahlrecht  und  Wählbarkeit  können  ihm  auf  sein
Gesuch  von  dem  Kirchenvorstande  wieder  beigelegt  werden.

K.  42.

st  für  die  Kirchenvorstandswahl  zweimal  vergeblich  Termin  gehalten,
weil  fb  erechtigte  nicht  erschienen  sind,  oder  die  Erschienenen  die  Vornahme
der  Wahl  verweigert  haben,  oder  weil  die  Wahl  auf  gefehlich  nicht  wählbare
Personen  gefallen  ist,  oder  weil  die  Gewählten  die  auf  sie  gefallene  Wahl
ablehnten,  so  hat  in  diesem  Falle  der  Vorstand  der  Kreissynode  die  Kirchenvorsteher
  zu  ernennen.

Ist  aus  denselben  Gründen  die  Wahl  von  Gemeindevertretern  nicht  zu
Stande  gekommen,  so  werden  bis  dahin  die  Rechte  derselben  durch  den  Kirchenvorstand
  ausgeübt.  E

.  43.

Das  Amt  der  Kirchenvorsteher  und  Gemeindevertreter  dauert  sechs  Jahre.
Von  drei  #  drei  Jahren  scheidet  die  Hälfte  aus.  Die  Ausscheidenden  sind
wieder  wählbar  und  bleiben  jedenfalls  bis  zum  Eintritt  ihrer  Nachfolger  im  Amt.

K.  44.

Ist  das  Amt  eines  Kirchenvorstehers  oder  eines  Gemeindevertreters  außer
der  Zeit  erledigt,  6  wählt  die  Gemeindevertretung  für  die  Restzeit  der  Amtsdauer
  des  e  iedenen  einen  Ersatzmann.

sol  Die  Entlassung  eines  Kirchenvorstehers  oder  eines  Gemeindevertreters
erfolgt:

1)  wegen  Verlustes  einer  zur  Wählbarkeit  erforderlichen  Eigenschaft,

2)  wegen  grober  Pflichtwidrigkeit.

Die  Entlassung  erfolgt  nach  Anhörung  des  Angeschuldigten  und  des  Kirchenvorstandes
  durch  den  Verfand  der  Kutssoclode.  gelchuld

Eezen  die  Ensscheidung  steht  binnen  einer  Ausschlußfrist  von  zwei  Wochen
nach  erfolgter  Huse  ung  der  Entscheidung  die  Berufung  an  das  Konsistorium
zu)  welches  mit  Zuziehung  des  Bezirkssynodalausschusses  endgültig  entscheidet.

Durch  Einlegung  der  Berufung.  wird  die  Vollstreckung  der  angefochtenen
Entscheidung  ausgetultc,  doch  ist  das  Konsistorium  befugt,  die  vorläufige  Suspension
  des  Kirchenvorstehers  oder  Gemeindevertreters  anzuordnen.

V.  Statutarische  Bestimmungen.

KC.  46.

Bestehen  in  einer  Gemeinde  herkömmlich  besondere,  die  Kirchenordnung
ergänzende,  näher  bestimmende  oder  modifizirende  Einrichtungen,  deren  Anerkennung
  sie  wünscht,  oder  ergiebt  sich  das  Bedürfniß,  neue  derartige  Einrichtungen
zu  treffen,  so  können  solche  zu  einer  statutarischen  Bestimmung,  geeignetenfalls
u  einem  förmlichen  Gemeindestatut  zusammengefaßt  werden.  Zur  Firs
nocher  statutarischer  Ordnungen  bedar  es  außer  der  Zustimmung  der  Gemeindevertretung
  und  der  Bezutachtung  durch  die  Kreissynode  einer  Anerkennung  de

(Tr.  8513.  e-
        <pb n="218" />
        —  194  —

Bezirkssynode  dahin,  daß  die  statutarische  Bestimmung  wesentlichen  Vorschriten
der  Kirchengemeindeordnung  nicht  zuwider  sei,  sowie  der  schließlichen  Bestätigung
  des  Konsistoriums.

S.  47.

Das  in  den  bestehenden  Gesetzen  begründete  Recht,  sowohl  der  Staatsbehörden,
  als  der  vorgesetzten  Kirchenbehörden,  die  Gemeinden  und  ihre  Organe
zu  einer  pflichtmäßigen  Thätigkeit  anhuhalten,  zu  diesem  Behufe  ihnen  Weisungen
zu  ertheilen  und  erforderlichenfalls  die  gesetzlich  statthaften  Zwangsmittel  anzuwenden,
  erfährt  durch  diese  Ordnung  keine  Veränderung.

VI.  Besetzung  der  Pfarrämter.

.  48.

Die  Besetzung  derjenigen  fundirten  Pfarrstellen,  welche  bisher  der  freien
kirchenregimentlichen  Verleihun  nnterlegen  haben,  hat  fortan  in  einem  Falle
durch  Wahl  der  Kirchengemeinde  unter  Bestätigung  der  Kirchenbehörde,  im  anderen
  Falle  durch  Berufung  der  Kirchenbehörde  zu  geschehen.

Die  Wahl  erfolgt  durch  die  vereinigten  Gemeindeorgane  (F.  31.).

KG.  49.

Die  Pfarrwahlen  finden  unter  Leitung  des  Dekans  oder  eines  von  dem
Konsistorium  besonders  ernannten  Kommissarius  statt.  Die  Einladung  der  Mitlieder
  des  Kirchenvorstandes  und  der  Gemeindevertretung  muß  mindestens  zwei
ochen  vor  dem  Wahlakte  schriftlich  geschehen.
Die  Wahl  erfolgt  mittels  schriftlicher  Stimmzettel  durch  absolute  Stimmenmehrheit.
  Wird  bei  der  ensten  Wahl  absolute  Mehrheit  nicht  erreicht,  so  ist
das  Verfahren  durch  engere  Wahl  fortzusetzen.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
as  Loos.
Kommt  keine  Wahl  zu  Stande,  so  belcht  das  Kirchenregiment  die  Pfarrei
auf  ein  Jahr  mit  einem  Vikarius.  Tritt  derselbe  Fall  nach  Ablauf  dieses  Jahres
wieder  ein,  so  wird  die  Stelle  vom  Kirchenregimente  definitiv  besetzt.

G.  50.

Das  Wahlrecht  der  Gemeinde  tritt  in  Wirksamkeit  für  die  vom  1.  Januar
  1878.  ab  eintretenden  Stellenerledigungen.

Fällt  die  erste  von  diesem  Tage  ab  durch  Tod  eintretende  Stellenerledigung
auf  einen  ungraden  Monat,  so  wählt  die  Gemeinde,  wenn  auf  einen  graden
Monat,  so  beruft  die  Krchenbehörde  ohne  Gemeindewahl.

Erfolgt  die  erste  Erledigung  vom  1.  Januar  1878.  ab  auf  andere  Weise
als  durch  den  Tod  des  Salleminkabers,  so  wählt  die  Gemeinde.

Wird  von  dem  1.  Januar  1878.  ab  eine  neue  Stelle  besetzt,  so  beruft  die
Kirchenbehörde  ohne  Gemeindewahl.

Jede  Besetzung  gilt  erst  mit  Einführung  des  Geistlichen  in  das  Amt  als
vollendet.

.  51.
        <pb n="219" />
        —  195  —

G.  51.

Wählbar  find  alle  für  die  Verwaltung  des  geistlichen  Amtes  in  der  evan-Blichen

  Kirche  befähigte  Personen,  welche  mindestens  drei  Jahre  nach  erlangter

rdination  eine  Pfarrstelle  selbstständig  verwaltet  haben,  jedoch  mit  der  Beschränkung,
  daß  in  Pfarrstellen,  deren  Jahreseinkommen  außer  der  Nutzung  der
Dernstwohung  3600  Mark  übersteigt,  nur  Geistliche  von  mindestens  zehn  Dienstjahren
  gewählt  werden  dürfen.

Das  Dienstalter  ist  vom  Zeitpunkt  der  Ordination  ab  zu  berechnen;  jedoch
ist  diejenige  Zeit,  während  welcher  ein  Geistlicher  im  öffentlichen  Schulamt  fest
angestellt  gewesen  ist,  auf  das  kirchliche  Dienstalter  mit  in  Anrechnung  zu
bringen.

.  52.

Das  Ergebniß  der  Wahl  ist  der  Gemeinde  in  den  beiden  nächstfolgenden
sonntäglichen  uiedere  bekannt  zu  machen.

mnnerhalb  zwei  Wochen  nach  der  ersten  Bekmntmachung  kann  jedes  Gemeindeglied
  gegen  die  Gesetzlichkeit  der  Wabl  bei  dem  Dekan  Einspruch  erheben.

inspruch  gegen  Lehre,  Gaben  und  Wandel  des  Gewählten  ist  innerhalb
Kleicher  ri  lalse,  wenn  derselbe  von  wenigstens  zehn  Gemeindegliedern  schriftich
  bei  dem  Dekan  eingebracht  wird.

g.  53.

Nach  Ablauf  der  Einspruchsfrist  sind  die  gesammten  Wahlverhandlungen
mit  dem  Gutachten  des  Kreissynodalvorstandes  über  etwa  erfolgte  Einsprüche
dem  Konsistorium  zur  Bestätigung  der  Wahl  einzusenden.  Die  Bestätigung  der
Wahl  darf  nur  versagt  werden:

1)  wegen  Gesetzwidrigkeit  des  Wahlverfahrens,

2)  wegen  Mangels  der  gesetzlichen  Wählbarkeit  des  Gewählten,

3)  wegen  geistiger  und  körperlicher  Unfähigkeit  des  Gewählten,  däs  Amt

zu  verwalten.

G.  54.
Die  Kosten  des  Wahlverfahrens  und  des  Umzuges  des  Geistlichen  fallen
der  Gemeinde  zur  Last.
G.  55.
In  Betreff  der  Besetzung  derjenigen  Pfarrstellen,  welche  nicht  der  freien
kirchenregimentlichen  Besetzung  unterlegen  haben,  bleiben  die  bestehenden  Vorschriften
  in  Geltung.

Zweiter  Abschnitt.
Kreissynoden.

S.  56.
Für  je  einen  oder  mehrere  Dekanatsbezirke  werden  Kreissynoden  gebildet.
Bis  #ar  endgültigen  Bildung  der  Synodalkreise,  welche  nach  Anhörung  der
Bezirkssynode  durch  den  Minister  der  geistlichen  zgelezenheeten  erfolgt,  sollen.
die  in  der  Anlage  aufgeführten  dreizehn  Synodalkreise  bestehen.  ·
(Nr.  8513.)  Eine
        <pb n="220" />
        —  196  —

Eine  Abänderung  der  hiernach  gebildeten  Synodalkreise  kunn  nur  mit
Einwilligung  der  betheiligten  Kreissynoden  oder  in  dem  Fall  des  Widerspruches
unter  Zustimmung  der  Bezirkssynode  von  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten

  verfügt  werden.
55  57
Die  Kreissynode  besteht:
1)  aus  sämmtlichen  ein  Pfarramt  innerhalb  des  Kreissynodalverbandes
definitiv  oder  vikarisch  verwaltenden  Geistlichen;

2)  aus  der  doppelten  Anzahl  weltlicher  Mitglieder.

Von  letzteren  wird  die  eine  Hälfte  aus  den  beraeit  en  und  früheren  Kirchenvorstehern
  und  Gemeindevertretern  dergestalt  gewählt,  daß  jede  Gemeinde  soviel
Mitglieder  entsendet,  als  sie  stimmberechtigte  Geiulche  in  der  Synode  hat.  Die
andere  Hälfte  wird  von  den  an  Seelenzahl  stärkeren  Gemeinden  aus  den  angesehenen,
  kirchlich  erfahrenen  und  verdienten  Männern  des  Kreissynodalverbandes
gewählt.  Diejenigen  Gemeinden,  welche  hiernach  noch  ein  oder  mehrere  Mitglieder
  zu  wählen  haben,  sowie  die  Zahl  dieser  Mitglieder  werden  unter  Berück-Schtigun
  der  Seelenzahl,  sowie  der  sonstigen  örtlichen  Verhältnisse  der  Gemeinden
  und  des  Kreises  dur  Veschluß  der  Kreissynode,  welcher  der  Genehmigung
  des  Konsistoriums  bedarf,  bestimmt.  Die  Wahlen  erfolgen  auf  drei
Jahre  und  werden  von  den  vereinigten  Gemeindeorganen  jeder  Gemeinde,  bei
verbundenen  Gemeinden  der  Gesammtparochie  vollzogen.

Dekane  ohne  Pfarramt,  Militärgeistliche,  Anstaltsgeistliche  und  Hülfsgeistiche
  innerhalb  des  Kreissynodalverbandes  können  der  Synode  mit  berathender

timme  beiwohnen.

Der  Generalsuperintendent,  sowie  ein  vom  Konsistorium  etwa  abgeordnetes
Mitglied  desselben,  desgleichen  die  Mitglieder  des  Vorstandes  der  Bezirkssynode
haben  das  Recht,  jederzeit  den  Verhandlungen  der  Kreissynode  beizuwohnen,
dabei  das  Wort  zu  ergreifen  und  Anträge  zu  stellen.

KG.  58.

Den  Vorsitz  in  der  Kreissynode  führt  der  Dekan,  sofern  er  ein  Pfarramt
verwaltet.  Besteht  ein  Synodalkreis  aus  mehreren  Dekanaten,  so  ist  unter
gleicher  Voraussetzung  der  dem  Lebensalter  nach  älteste  Dekan  Vorsitzender,  der
andere  Dekan  sein  Stellvertreter.  Ist  kein  Dekan  mit  voller  Stimmberechtigung
Mitglied  der  Kreissynode  (§.  57.))  so  wird  der  Vorsitzende  von  ihr  aus  der  Zahl.
der  #iimnderechligten  Parrer  gewählt.

KG.  59.

Die  Berufung  der  Kreissynode  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden  unter  Angabe
  der  Ta  esordnung.  Der  Vorsitzende  eröffnet  und  schließt  die  Versammlungen
  und  sorgt  für  die  vorbereitenden  Arbeiten.  Er  leitet  die  Verhandlungen,
bestimmt  die  Reihenfolge  der  zu  verhandelnden  Gegenstände  und  ist  für  Aufrechthaltung
  der  Ordnung  verantwortlich.  K  60
        <pb n="221" />
        —  190)0  —

KG.  60.

Die  ordentliche  Versammlung  der  Kreissynode  findet  jährlich  ein  Mal  an
dem  von  ihr  bestimmten  Orte  statt.  Außerordentliche  Versannnkongen  werden
im  Falle  des  Bedürfnisses  vom  Konsistorium  oder  vom  Kreissynodalvorstande
mit  Genehmigung  des  Konsistoriums  angeordnet.  Die  Dauer  der  Versammlung
ist  der  Regel  dach  auf  einen  Tag  beschränkt.  Die  Verhandlungen  sind  öffentlich,
sofern  nicht  Ausschluß  der  Oeffentlichkeit  von  der  Kreissynode  beschlossen  wird.
Jede  Sitzung  wird  mit  Gebet  eröffnet  und  geschlossen.

KC.  61.

Zur  Beschlußfassung  der  Synode  ist  die  Anwesenheit  von  zwei  Drittheilen
ihrer  Mitglieder  erforderlich.  Die  Beschlüsse  werden  nach  Mehrheit  der  Stimmen
gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Wahlhandlungen  sind,  wenn  zunächst  relative  Mehrheit  sich  herausstellt,
durch  engere  Wahlen  bis  zur  Erreichung  absoluter  Mehrheit  fortzusetzen.  Ergiebt
sich  bei  Wahlen  Stimmengleichheit,  so  entscheidet  das  Loos.

G.  62.

Der  Wirkungskreis  der  Kreissynode  umfaßt  nachstehende  Befugnisse  und
Obliegenheiten:

1)  die  Entgegennahme  eines  Berichts  über  die  kirchlichen  und  sittlichen
Zustände  der  Gemeinden)  welche  der  Vorsitzende  oder  ein  von  ihm
ernannter  Berichterstatter  vorzutragen  hat;

2)  die  Erledigung  der  an  die  Kreissynode  gelangenden  Vorlagen  des
Konsistoriums  oder  der  Bezirkssynode;

3)  die  Berathung  von  Anträgen  an  das  Konfistorium  und  die  Bezirkssynode,
  welche  von  Mitgliedern  der  Synoden,  den  Kirchenvorständen
oder  auch  einzelnen  Mitgliedern  des  Synodalkreises  über  kirchliche
Gegenstände  an  die  Kreissynode  gelangen;

4)  die  Uebung  der  Kirchendisziplin  in  zweiter  Instanz,  wo  in  erster
Instanz  der  Kirchenvorstand  disziplinarische  Entscheidung  getroffen  hat;

5)  die  Mitaufsicht  über  die  in  den  Kirchengemeinden  bestehenden  Einrichtungen
  für  christliche  Liebesthätigkeit,  sowie  die  Verwaltung  und
Leitung  der  den  Kirchengemeinden  des  Synodalkreises  gemeinsamen  derartigen
  Institute,  jedoch  unbeschadet  abweichender  statutarischer  Ordnung;

6)  die  Mitaufsicht  über  die  Verwaltung  des  Pfarr-  und  Kirchenvermögens
der  Gemeinden  nach  näherer  Bestimmung  der  zu  erlassenden  Verwaltungsordnung;


7)  die  Bestimmung  der  Zahl  der  Kirchenvorsteher  und  deren  etwaige  Vertheilung
  auf  die  einzelnen  Theile  der  Gemeinde;

8)  die  Verwaltung  der  Kreissynodalkasse,  die  Bestellung  eines  Synodalrechners,
  die  Festsetzung  des  Etats  der  Kasse  vorbehaltlich  der  Geneh-Jehsgong

  1877.  (Nr.  8513.)  32  migung
        <pb n="222" />
        —  198  —

migung  des  Konsistoriums,  sowie  die  Vertheilung  der  zur  Kreissynodalkasse
  erforderlichen  Beiträge  der  Kirchenkassen  und  Gemeinden;

9)  die  Prüfung  statutarischer  Ordnungen  der  Gemeinden,  sowie  die  Errichtung
  solcher  Ordnungen  in  dem  den  Kreissynoden  angewiesenen
Geschäftsgebiete  unter  Vorbehalt  der  Prüfung  der  Bezirkssynode  und
der  sclietztchen  Bestätigung  des  Konsistoriums;

10)  die  Mitwirkung  bei  Abänderung  von  Kirchenkreisen;

11)  die  Prüfung  der  Legitimation  ihrer  Mitglieder;

12)  die  Wahl  der  Beisitzer  des  Kreissynodalvorstandes  und  der  Abgeordneten
  zur  Bezirkssynode.

KG.  63.

Jeder  Kreisshnede  ist  ein  Kreissynodalvorstand  voxgesetzt.  Derselbe  Fiett
aus  dem  Vorsitzenden  der  Kreissynode,  welcher  auch  im  Vorstande  den  Vo
führt,  und  aus  vier  von  der  Kreissynode  aus  ihrer  Mitte  auf  drei  Jahre
gewählten  Beisitzern,  von  denen  mindestens  Einer  ein  Geistlicher  sein  muß.

Der  Synodalvorstand  hat:

1)  den  Vorsitzenden  in  seiner  Geschäftsführung  zu  unterstützen;

2)  für  die  Aufnahme  und  Beglaubigung  der  Protokolle,  nöthigenfalls
unter  Zuziehung  anderer  Synodalmitglieder,  zu  sorgen;  X

3)  die  Synodalbeschlüsse  an  die  Bezirkssynode  oder  das  Konsistorium  zu
befördern  und  die  bestätigten  Beschlüsse,  soweit  ihm  die  Ausführung
übertragen  wird,  in  Vollzug  zu  setzen;

4)  sur  Versammlung  der  Kreissynode  die  erforderlichen  Einleitungen  zu
reffen,  insbesondere  die  Vorlage  für  dieselbe  vorzubereiten;

5)  dem  Konsistorium  auf  Erfordern  Gutachten  abzustatten;

6)  die  etwaige  Verbeilung  der  Gemeindevertreter  auf  die  einzelnen  Abtheilungen
  der  Gemeinde  zu  genehmigen  (F.  39.);

7)  in  eiligen  Fällen  der  nach  §.  62.  Nr.  4.  und  6.  der  Synode  übertragenen
  Mitaufsicht  vorläufige  Entscheidung  zu  treffen;

8)  Streitigkeiten  zwischen  der  Gemeinde  und  ihren  Geistlichen  und  Kirchendienern
  zu  vermitteln;

9)  auf  Berufung  über  die  formelle  Gültigkeit  der  Kirchenvorsteher-  und
Gemeindevertreter-Wahlen,  sowie  über  Einsprüche  gegen  die  versagte
Aufnahme  in  die  Wählerliste,  gegen  die  Wahl  von  Kirchenvorstehern
und  Gemeindevertretern  und  a  über  die  Zulässigkeit  einer  Amtsablehnung
  oder  Niederlegung  von  Kirchenvorstehern  und  Gemeindevertretern
  (H.  41.)  zu  entscheiden;

10)  bei  zweimal  vergeblich  abgehaltener  Wahl  die  Mitglieder  des  Kirchenvorsandes
  auf  die  anstehende  Wahlperiode  zu  ernennen;  ba

11)  dar-
        <pb n="223" />
        —  199  —

11)  darüber  zu  befinden,  ob  ein  im  Amte  befindlicher  Kirchenvorsteher  oder
Gemeindevertreter  die  gesetzlichen  Eigenschaften  zur  Amtsführung  verloren
  hat,  sowie

12)  die  Mitaufsicht  über  die  Geistlichen,  Kandidaten  und  alle  die  in  kirchlichen
  Berufsämtern  stehenden  Personen  mit  dem  Rechte,  zu  ermahnen
und  zu  warnen,  wenn  dieses  aber  fruchtlos  bleibt,  die  Sache  der  zuständigen
  Disziplinarbehörde  vorzulegen;

13)  die  Disziplinargewalt  über  die  Kirchenvorsteher  und  die  Gemeindevertreter
  auszuüben  mit  dem  Rechte,  Ermahnung,  Verweis  und  wegen
grober  Pflichtwidrigkeit  Entlassung  aus  dem  Amte  zu  verfügen.

In  den  Nr.  9—13.  bezeichneten  Fällen  müssen  wenigstens  vier  Mit-Srr
  des  Synodalvorstandes  an  den  Beschlüssen  desselben  theilnehmen.  Für
ie  übrigen  ihm  übertragenen  Geschäfte  reicht  die  Mitwirkung  von  3  Mitgliedern
aus.  In  den  Fällen  11.  und  13.  erfolgt  die  Entscheidung  nach  Untersuchung
der  Sache  und  nach  Vernehmung  des  Betheiligten.  Derselbe  ist  zu  den  Verhandlungen
  zu  laden  und  mit  seiner  Vertheidigung,  sei  es  in  Person  oder  durch
einen  bestellten  Vertheidiger,  zuzulassen.  Die  mischeidungt  schriftlich  abzufassen
und  mit  Gründen  zu  versehen.  Dem  Betheiligten  steht  Berufung  an  das  Konsistorium
  binnen  einer  Ausschlußfrist  von  vier  Wochen  zu.  Lautet  die  angefochtene
Entsche-hung  auf  Verlust  des  Wahlrechts  oder  Entlassung  aus  dem  Amte,  so
kann  de  onsistorium  nur  unter  Zuziehung  des  Moschues  der  Bezirkssynode
eiden.

Dritter  Abschuitt.
Bezirkssynode.

Die  Bezirkssynode  bestehte:
1)  aus  dem  Generalsuperintendenten  des  Bezirks;

2)  aus  den  von  den  Kreissynoden  zu  wählenden  geistlichen  und  weltlichen
Abgeordneten;

3)  aus  vier  von  dem  Landesherrn  zu  berufenden  Mitgliedern.
Sämmtliche  Mitglieder,  mit  Ausnahme  des  Generalsuperintendenten  /  sind

nur  für  die  jedesmalige  Synodalperiode  bestellt,  doch  ist  ihre  Wiederwahl  oder
Wiederberufung  statthaft.  Die  Synodalperiode  dauert  drei  Jahre.

K.  66.

Die  Mitglieder  des  von  der  vorangegangenen  ordentlichen  Bezirkssynode
gewählten  Snrnodalausschusses  und  des  Konsistoriums  sind  berechtigt,  mit  berathender
  Stimme  an  den  Verhandlungen  der  Synode  Theil  zu  nehmen.  Außerdem
  wohnt  ein  Königlicher  Kommissarius  den  Verhandlungen  bei,  welcher  jederzeit
  das  Wort  argrisin  und  Antrage  stellen  kann.

r.  8613)  32°  S.  67.
        <pb n="224" />
        —  200  —

.  67.

Die  Wahl  der  Abgeordneten  zur  Bezirkssynode  erfolgt  durch  die  Kreissynode
  dergestalt,  daß  für  Kreissynodalbezirke  mit  wenier  als  20,000  Evangelischen
zwei  Abgeordnete,  für  Kreissynodalbezirke  mit  20,000  bis  30,000  Evangelischen
drei  Abgeordnete,  für  Kreissynodalbezirke  mit  30,000  Evangelischen  und  darüber
vier  Abgeordnete  gewählt  werden.  Unter  den  von  jeder  Kreissynode  zu  wählenden
  Abgeordneten  muß  stets  ein  Geistlicher  und  ein  Weltlicher  sich  befinden.  In
Betreff  der  übrigen  Abgeordneten  steht  den  Wählern  die  freie  Wahl  zwischen
Geistlichen  und  Weltlichen  zu.  Bei  Berufung  der  Versammlung,  in  welcher
die  Wahl  stattfindet,  muß  den  Synodalmitgliedern  hiervon  ausdrücklich  Kenntniß
gegeben  werden.  Die  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzettel.  Für  jeden  Abgeordneten
ist  ein  Ersatzmann  zu  wählen.

.  68.

Wählbar  ist  als  geistliches  Mitglied  der  Synode  jeder  an  einer  evangelischen

Gemeinde  des  Konsistorialbezirks  ein  Pfarramt  bekleidende  Geistliche,  der  mindestens

  30  Jahre  alt  ist,  als  weltliches  Mitglied  jedes  zum  Kirchenvorsteheramte
wählbare  Gemeindeglied,  welches  einer  Gemeinde  des  Konsistorialbezirks  angehört.

g.  69.

Die  Bezirkssynode  versammelt  sich  alle  drei  Jahre  auf  Berufung  des
Konsistoriums.  Außerordentliche  Versammlungen  werden  mit  Zustimmung  des
S#odafvorstandes  von  dem  Konsistorium  unter  Genehmigung  des  Ministers  der
geistlichen  Angelegenheiten  berufen.

K.  70.

Nach  Eröffnung  der  Synode  werden  die  Mitglieder  derselben  von  dem
Vorsitzenden  mittels  feierlichen  Gelübdes  auf  getreue  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten
  verpflichtet.

Hierauf  folgt  die  Berichterstattung  des  Synodalausschusses  über  die  inneren
und  äußeren  Zustände  der  evangelischen  Kirche  des  Bezirks  und  sodann  die  Neuwahl
  des  Vorstandes.

Jede  Sitzung  wird  mit  Gebet  eröffnet,  die  Synode  auch  mit  Gebet  geschlossen.
  Die  Verhandlungen  sind  öffentlich;  es  kann  die  Oeffentlichkeit  jedoch
durh  Mehrheitsbeschluß  der  Synode  für  einzelne  Verhandlungen  ausgeschlossen
werden.

S.  71.

Ueber  Beschlußfähigkeit  und  Beschlußnahme  gelten  die  Bestimmungen  des
§S.  61.)  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  Stimmengleichheit  ein  Antrag  als  abgelehnt
  gilt.  Für  die  Wahl  zu  Kommissionen  genügt  relative  Mehrheit.  Für
die  Beschlußfassung  über  Liturgie,  Katechismen,  Gesangbücher  und  Agenden
bilden  die  Vertreter  der  unirten  Gemeinden  einerseits,  sowie  die  Vertreter  der
in  §.  I.  bezeichneten  Gemeinden  der  Dekanate  Biedenkopf,  Gladenbach  und  Homburg
  anderseits,  je  besondere  Abtheilungen,  von  welchen  jede  nur  für  die  Gemeinden
  dieser  Abtheilungen  beschließt.  Für  die  im  Bezirke  noch  vorhandenen

re-
        <pb n="225" />
        —  201  —

reformirten  Gemeinden  ist  die  konfessionelle  Vorfrage  in  Angelegenheiten  der
vorstehenden  Art  durch  den  Beschluß  der  Gemeindevertretung  zu  Fanschedden.  In
Sachen  des  Nassauischen  Centralkirchenfonds  und  der  Nase#uchen  Geistlichen-Wittwen--
  und  Waisenkasse  beschließt,  so  lange  den  Gemeinden  der  Dekanate
Biedenkopf,  Gladenbach  und  Homburg  die  Theilnahme  an  jenen  Fonds  nicht
erwirkt  ist,  die  erstbezeichnete  Abtheilung  allein.

K.  72.

Der  Wirkungskreis  der  Bezirkssynode  umfaßt  nachfolgende  Befugnisse  und
Obliegenheiten:

1)  die  Sorge  für  Erhaltung  der  kirchlichen  Ordnung  in  Lehre,  Kultus
und  Verfassung,  für  Förderung  der  christlichen  Liebesthätigkeit  und
für  Abstellung  wahrgenommener  Mißstände  durch  Anträge  oder  Beschwerden;


2)  die  Mitwirkung  bei  den  durch  das  Konsistorium  zu  veranstaltenden
Amtsprüfungen  der  Geistlichen  durch  Entsendung  von  drei  Abgeordneten
aus  den  geistlichen  Mitgliedern  der  Synode  als  Mitglieder  der  Fräfungs.
kommission  mit  vollem  Stimmrechte;

3)  die  Berathung  der  gestellten  Anträge  und  eingegangenen  Petitionen;

4)  die  Erledigung  der  Vorlagen  des  Konsistoriums;

5)  die  Mitaufsicht  über  die  Verwaltung  der  Kreissynodalkassen;

6)  die  Festsetzung  der  Voranschläge  und  Rechnungen  der  Centralkirchenfonds,
  der  Geistlichen-Wittwen=  und  Waisenkasse  und  der  Bezirkssynodalkasse
  nach  Maßgabe  der  im  Einverständniß  mit  der  Bezirkssynode
  festzustellenden  Verwaltungsordnungen;

7)  die  Mitwirkung  bei  Feststellung  besonderer  statutarischer  Ordnungen
für  einzelne  Kirchengemeinden  und  Synodalkreisej

8)  die  Prüfung  der  Legitimationen  der  Mitglieder;

9)  die  Mitwirkung  bei  Feststellung  oder  Abänderung  von  Synodalkreisen
in  Gemäßheit  des  H.  54.;

10)  die  Zustimmung  zur  Einführung  neuer  regelmäßig  wiederkehrender
Kollekten;  die  Verwendung  des  Ertrags  einer  vor  ihrem  jedesmaligen
regelmäßigen  Zusammentritt  in  dem  Konsistorialbezirke  einzusammelnden
Kirchen-  und  Hauskollekte  zum  Besten  der  bedürftigen  Gemeinden  des
Bezirks.  Sie  ist  befugt,  eine  jährliche  Einsammlung  dieser  Kichen.
umd  Hauskollekte  anzuordnen.  Ueber  die  Verwendung  der  Kollekte
kann  das  Konsistorium  Vorschläge  an  die  Synode  richten.

11)  die  Bewilligung  von  Beiträgen,  welche  durch  Leistung  der  Kirchenkassen
  oder  Kirchengemeinden  gedect  werden  sollen,  ar  allgemeine
kirchliche  Bedürfnisse  des  Bezirks,  vorbehaltlich  der  Zustimmung  des
Konsistoriums;

12)  die  Wahl  des  Synodalvorstandes  und  eines  Synodalausschusses;

(Nr.  8513.)  13)  die
        <pb n="226" />
        —  20  —

13)  die  Mitwirkung  bei  der  kirchlichen  Gesetzgebung  dergestalt,  daß  krrchliche
  Gesetze  für  den  Bezirk  ohne  Zustimmung  der  Bezirkssynode  nicht
erlassen,  aufgehoben,  abgeändert  oder  authentisch  interpretirt,  neue
Religionslebrbücher,  Gesangbücher  oder  Agenden  ohne  die  Zusti  ·
der  in  §.  71.  genannten  betreffenden  Abtheilungen  nicht  enzesüchs
werden  können.

Soll  8.  1.  Atsaß  1.  des  Nassauischen  Edikts  vom  11.  August  1817.,  welcher
die  Vereinigung  der  beiden  protestantischen  Landeskirchen  zu  einer  eint  en  ausspricht,
  oder  die  Bestimmung  des  §.  12.  Absatz  1.  des  Nassauischen  Edikts  vom
8.  April  1818.,  daß  den  Geistlichen  die  freie  Befugniß  gewährt  ist,  nach  dem
Evangelium  zu  lehren,  kirchengesetzlich  aufgehoben,  abgeändert  oder  authentisch
interpretirt  werden,  so  nehmen  an  der  Abstimmung  nur  die  von  den  Kreisspnoden
  in  dem  ehemaligen  Herzogthum  Nassau  gewählten  und  die  in  §.  65.
Nr.  1.  und  3.  genannten  Mitglieder  der  Bezirkssynode  Theil;  Anträge,  welche
aach.  eine  Mehcheint  von  2  der  sämmtlichen  Stimmen  erhalten,  gelten  als  abgelehnt.


Gegen  die  obligatorische  Einführung  der  oben  genannten  kirchlichen  Bücher
steht  jeder  einzelnen  Gemeinde  ein  Widerspruchsrecht  zu.

KS.  73.

Die  Synode  wählt  einen  Vorstand,  welcher  aus  einem  Vorsitzenden,  einem
eistlichen  und  einem  weltlichen  Beisizer  besteht.  Für  die  beiden  letzteren  werden
Etellvertreler  ewählt.  Die  Thätigkeit  des  jeweiligen  Vorstandes  endigt  mit
der  erledigten  Vorstandswahl  der  nächsten  ordentlichen  Synode.

Die  Wahl  des  Vorsitzenden  unterliegt  der  Bestätigung  des  Ministers  der
geistlichen  Angelegenheiten.

Der  Vorsitzende  eröffnet  die  Synode,  leitet  die  Verhandlungen  und  handhabt
  die  äußere  Ordnung.  Bei  vorübergehender  Behinderung  kann  er  sich  durch
einen  Beisitzer  vertreten  lassen.  Im  Falle  seiner  bleibenden  Verhinderung  oder
seines  definitiven  Ausscheidens  wählen  bei  nicht  versammelter  Synode  die  Beisitzer
  mit  den  beiden  Ausschußmitgliedern  des  Bezirks-Synodalvorstandes  unter
sich  einen  stellvertretenden  Vorsitzenden.  Er  ist  zugleich  Vorsitzender  des  Synodalausschusses.
  Die  Beisitzer  haben  den  Vorsitzenden  in  seinen  Geschäften  zu  unterstätzen.


G.  74.
Dem  Vorstande  liegt  ob:
1)  die  Abfassung  und  Beglaubigung  der  Synodalprotokolle,  sowie  deren
Einreichung  an  das  Konsistorium;
2)  die  Ausführung  der  Synodalbeschlüsse;
3)  die  Vorbereitung  der  Geschäfte  für  die  nächste  Synodalversammlung,
insbesondere  die  Vorprüfung  der  Legitimationen.
Der  Vorstand  hat  das  Recht,  jederzeit  von  den  Einrichtungen  und  dem
Zustande  des  theologischen  Seminars  in  Herborn  Einsicht  zu  nehmen.  75r
K.  75.
        <pb n="227" />
        —  203  —

KS.  75.

Der  Synodalvorstand  bildet  in  Gemeinschaft  mit  zwei  von  der  Synode
am  Schluß  ihrer  Versammlungen  zu  wählenden  Synodalmitgliedern  den  Synodalqusschuß.
  Auch  für  jedes  dieser  beiden  Ausschußmitglieder  ist  ein  Stellvertreter
u  wählen.  Wird  die  Versammlung  geschlossen,  bevor  diese  Wahl  stattgefunden
#aa  so  treten  die  für  die  frühere  Synodalperiode  Gewählten  wieder  in  Funktion.

Dem  Synodalausschuß  liegt  ob:

1)  die  vorläufige  Entscheidung  in  solchen  zu  dem  Geschäftskreise  der
Synode  gehörigen  Angelegenheiten,  welche  während  der  Zeit,  daß  die
Synode  nicht  versammelt  ist,  der  sofortigen  Entscheidung  bedürfen.
Solche  vorläufige  Entscheidungen  sind  der  nächsten  Bezirkssynode  zur
definitiven  Beschlußfassung  vorzulegen;

2)  die  Abstattung  von  Gutachten  über  Vorlagen  des  Konsistoriums;

3)  die  Berichterstattung  an  die  Synode  über  die  inneren  und  äußeren
kirchlichen  Zustände;

4)  die  Mitwirkung  bei  wichtigen  Geschäften  und  Entscheidungen  des  Konfistoriums
  dergestalt,  daß  die  Mitglieder  des  Ausschusses  an  den  betreffenden
  Berathungen  und  Beschlüssen  als  außerordentliche  Mitglieder
des  Konfistoriums  mit  vollem  Stimmrecht  Theil  nehmen.

hand  dieser  Mitwirkung  muß  der  Ausschuß  geladen  werden,  wenn  es  sich
elt:

a)  um  Vorschläge  über  die  Besetzung  der  Generalsuperintendentur,  der
Dekanate  und  der  Lehrerstellen  am  Seminar  zu  Herborn;

b)  um  Besetzung  von  Pfarreien,  deren  Einkommen  2400  Mark  übersteigt,
oder  um  Versagung  der  Bestätigung  eines  gewählten  Geistlichen
(66.  52.  53.);

c)  um  Ertheilun  von  Zulagen  an  Geistliche  oder  Kirchenbeamte  aus  dem
Central  achesonos  und  anderen  geeigneten  Fonds,  oder  um  Dotations.
erhöhungen  der  Pfarreien;

d)  um  Disziplinarentscheidungen  gegen  Geistliche  und  andere  Kirchenbeamte
  oder  um  Streichung  aus  der  Liste  der  Kandidaten;

e)  um  Entscheidungen,  durch  welche  über  den  Verlust  des  Wahlrechts,
Entlassung  vom  Amte  eines  Kirchenvorstehers  oder  Gemeindevertreters
zu  befinden  ist;

1)  um  Erlaß  der  zur  Ausführung  kirchlicher  Gesetze  erforderlichen  Instruktionen;


8)  um  Abänderung  der  Grenzen  der  Kirchspiele.

In  den  Fällen  d.  und  e.  ist  der  Betheiligte  zu  vernehmen  und  zu  den
Verhandlungen  mit  seiner  Verheidigung,  sei  es  in  Prson  oder  durch  einen  bestellten
  Vertheidiger,  zuwulassen  uch  in  anderen  wichtigen  Fällen  kann  das
Konfistorium  den  Synodalausschuß  zuziehen,  ebenso  kann  Letzterer  in  solchen
Fällen  seine  Zuziehung  durch  das  Konsistorium  beantragen.

—.  Vier-
        <pb n="228" />
        —  204  —

Vierter  Abschnitt.
Kosten.

K.  76.

Die  Kosten  der  Synoden  werden  aus  den  Bezirks=  und  Kreissynodalkassen
  bestritten.  Diese  erhalten  ihren  Bedarf,  soweit  nicht  andere  Mittel  für
jenen  Zweck  verfügbar  sind,  theils  durch  die  Einkünfte  ihres  eigenen  Vermögens,
theils  durch  die  Beirräße  der  Synodalkreise  und  Gemeinden.

K.  77.

Die  Beiträge  der  Kreissynodalkassen  zur  Bezirkssynodalkasse  werden  nach
Maßgabe  einer  Matrikel  aufgebracht,  welche  vorläufig  pom  Konsistorium,  definitiv
von  der  Bezirkssynode  unter  Zustimmung  des  Konsistoriums  aufzustellen  ist.  Die
Verwaltung  der  Bezirkssynodalkasse  wird  unter  Aufsicht  der  Synode  durch  einen
von  ihr  zu  bestellenden  Synodalrechner  geführt.  "„

Die  Kosten  der  Kreissynoden  werden  von  den  Kreissynoden  auf  die  Kirchengemeinden
  des  Synodalkreises  nach  der  Staatssteuerheberolle  vertheilt.

S.  78.

In  den  Gemeinden  werden  sowohl  die  Synodalkostenbeiträge,  als  auch  die
aut  der  Bildung  und  Wirksamkeit  der  Kirchenvorstände  und  Gemeindevertretungen
entstehenden  Kosten  aus  den  Kirchenkassen,  soweit  diese  dazu  bei  Berücksichtigung
ihrer  übrigen  Verpflichtungen  im  Stande  sind,  sonst  durch  Gemeindeumlagen
bestritten.  Beide  Arten  von  Kosten  haben  die  Natur  von  nothwendigen  kirchlichen
  Aufwendungen.

S.  79.

Die  Mitglieder  der  Synoden  und  Synodalvorstände,  sowie  des  Synodal-=ausschusses
  erhalten  während  der  Theilnahme  an  der  Synode,  an  den  Sitzungen
der  Vorstände  und  Ausschüsse  und  bei  Ausübung  dienstlicher  Geschäfte  Tagegelder,
  und  zwar:

a)  der  Kreissynode  im  Betrage  von  5  Mark  täglich,
b)  der  Bezirkssynode  im  Betrage  von  10  Mark  täglich.

An  Reisekosten  erhalten  die  Synodalen  10  Pfennige  für  jeden  Kilometer
Eisenbahn  oder  Dampfschiff,  zwei  Mark  für  jede  7)8  Kilometer,  welche  nicht  auf
diese  Weise  zurückzulegen  sind.

Die  nach  §.  72.  Nr.  2.  von  der  Synode  zur  Theilnahme  an  den  Amts.
brefungen  der  Geistlichen  abzusendenden  drei  Mitglieder  der  Synode  erhalten
ieselben  Tagegelder  und  Reisekosten,  wie  die  Mitglieder  der  Bezirkssynode.

f.
        <pb n="229" />
        —  206  —

Fünfter  Abschnitt.
Uebergangsbestimmungen.

KC.  80.

Die  in  Gemäßheit  der  kirchlichen  Gemeindeordnung  vom  27.  August  1869.
gebildeten  Kirchenvorstände  und  Gemeindevertretungen  bleiben  zunächst  in  Wirksamkeit
  und  ⅝9  die  in  Beziehung  auf  die  Bildung  der  Gemei  eorgane  in
den  9#9.  4—45.  getroffenen  Bestimmungen  erst  bei  den  nächsten  Ergänzungswahlen
  in  Anwendung,  welche  gleichzeitig  für  Gemeindevertretung  und  Kirchenvorstand
  Ende  des  Jahres  1877.  vorzunehmen  sind.  Im  Uebrigen  treten  auch
die  Bestimmungen  jener  Paragraphen  sofort  in  Kraft.

KG.  81.

Mit  der  Bildung  der  neuen  Kreissynoden  ist  ungesäumt  zu  verfahren.
Dabei  üben  die  Vorstände  der  bisherigen  Kreissynoden  diejenigen  Befugnisse,  zu
welchen  die  neue  Ordnung  die  Kreissnodalvorstärdde  beruft.  Diejenigen  Gemeinden,
  welche  nach  §.  57.  einen  oder  mehrere  Abgeordnete  zur  Kreissynode  zu
wählen  haben,  sowie  die  Zahl  dieser  Mitglieder  werden  das  erste  Mal  nach  Anhörung
  der  bisherigen  Kreissynodalvorstände  durch  das  Konsistorium  bestimmt.

G.  82.

Bis  zu  dem  Zusammentritt  der  ersten  Bezirkssynode  werden  die  auf  ihre
Vorbereitung  und  Eröffnun  bezüglichen  Befugnisse,  soweit  sie  der  Bezirkssynode,
#rn  Vorstande  oder  Vorsitzenden  obliegen,  von  dem  Konsistorium  oder  dessen

orsitzenden  geübt.
.  83.  »

Die  Amtsthätigkeit  der  nach  der  Kreissynodalordnung  vom  9.  August  1871.
gebildeten  Kreissynoden  und  Kreissynodalvorstände  erlischt  mit  dem  Tage,  an
welchem  die  nach  der  gegenwärtigen  Ordnung  zu  bildenden  Kreissynoden  in

Wirksamkeit  treten.  Ks4
Die  erste  ordentliche  Bezirkssynode  wird  durch  den  Königlichen  Kommissarius
eröffnet.  K

Die  zur  Ausführung  dieser  Ordnung  erforderlichen  Anordnungen  werden
von  dem  Konsistorium  zu  Wiesbaden  unter  Genehmigung  des  Ministers  der
geistlichen  Angelegenheiten  erlassen.

 

Jahrgang  1877.  Mr.  8618)  33  Ver-
        <pb n="230" />
        Verzeichniß
der
im  Konsistorialbezirk  Wiesbaden  bestehenden  Synodalkreise.
C.  56.  der  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung.)

 

1)  Cronberg-Wallau,

2)  Diez-Runkel,

3)  Herborn-Dillenburg,

4)  Idstein-Kirberg,

5)  Nassau-Langenschwalbach,
6)  Nastätten-St.  Goarshausen,
7)  Marienberg-Selters;,

8)  Weilburg,

9)  Wiesbaden,

10)  Usingen,

11)  Biedenkopf,
12)  Gladenbach,

13)  Homburg.

Redigtrt  im  Büreau  bes  Staats=  Ministerinms.
Berlin)  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerri  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="231" />
        —  207  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  18.

 

Juhalt:  Geseg,  betreffend  die  Uebernahme  der  Jinsgarantie  des  Staates  für  eine  Prioritäts-Anleihe  der
Berlin-Dresdener  Eisenbahngesellschaft  bie  zur  Höhe  von  22,940,000  Mark,  S.  207.  —  Bekannt-=machung,
  betreffend  die  Berichtigung  mehrerer  beim  Abdruck  der  in  Nr.  17.  der  diesjährigen  Gesetz-Sammlung
  publizirten  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung  für  die  evangelischen  Gemeinden  im
Amtsbezirke  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden  vorgekommenen  Druckfehler,  S.  a138.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Geseh  vom  10.  April  1872.  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  dc.,  S.  214.

 

(Nr.  8514.)  Gesetz,  betreffend  die  Uebernahme  der  Zinsgarantie  des  Staates  für  eine  Prioritäts-Anleihe
  der  Berlin-Dresdener  Eisenbahngesellschaft  bis  zur  Höhe  von
22,940,000  Mark.  Vom  11.  August  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

K.  1.

Der  Berlin-Dresdener  Eisenbahngesellschaft  wird  die  Garantie  des  Staates
für  die  Verzinsung  einer  44  prozentigen  Anleihe  bis  zum  Nominalbetrage  von
(22,940,000  Mark  nach  Maßgabe  des  beigedruckten,  unterm  5.  Februar  1877.
mit  der  Gesellschaft  abgeschlossenen  Vertrages  hiermit  bewilligt.

Zur  Perfektion  des  Vertrages  vom  5.  Februar  1877.  ist  bei  der  Fortdauer
des  Widerspruchs  der  Königlich  Sächsischen  Staatsregierung  die  zustimmende
Entscheidung  des  Bundesraths  in  Gemäßheit  des  §.  76.  der  Deutschen  Reichsverfassung
  erforderlich.

G.  2.

Die  Entscheidungen  des  Handelsministers  über  Erinnerungen  des  Aufsichtsraths
  gegen  die  Rechnungen  (F.  4.  des  Vertrages)  sind  der  Ober-Rechnungskammer
  mitzutheilen.  Letztere  hat  dieselben  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom
27.  März  1872.  zu  prüfen  und  die  dabei  sich  ergebenden  Bemerkungen  dem
Landtage  vorzulegen.

Jahrgang  1877.  (Ir.  8514)  34  g.  3.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  August  1877.
        <pb n="232" />
        —  208  —

K.  3.

Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  werden  der  Finanzminister  und  der
Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  11.  August  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.
Hofmann.

Zuischen  der  Königlichen  Staatsregierung,  vertreten  durch  den  Geheimen  Ober-Finanzrath
  Rötger,  den  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Brefeld  und  den  Geheimen
  Regierungsrath  Frölich  als  Kommüsarien  des  Finanzministers  und  des
Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  einerseits,  und  der
Berlin-  Dresdener  Eisenbahngesellschaft,  vertreten  durch  deren  Aufsichtsrath  und
Direktion  andererseits,  ist  unter  dem  Vorbehalt  der  Genehmigung  der  General-Versammlung
  der  Aktionäre  dieser  Gesellschaft  und  der  landesherrlichen  Genehmigung
  nachstehender  Vertrag  abgeschlossen  worden.

F.  1.

Die  Berlin-  Dresdener  Eisenbahngesellschaft  überträgt  dem  Staate  vier
Wochen  nach  Perfektion  dieses  Vertrages  auf  ewige  Zeiten  die  Verwaltung  und
den  Betrieb  des  der  Gesellschaft  konzesssonteten  Bahn--Unternehmens.

Behufs  Vorbereitung  der  Uebernahme  des  Betriebes  ist  der  Handelsminister
  berechtigt,  gleich  nach  Perfektion  des  Vertrages  einen  oder  mehrere
Beamte  zur  Berlin-Dresdener  Bahn  zu  kommittiren.

Die  betreffenden  Beamten  sind  berechtigt,  von  sämmtlichen  Akten  und
Büchern  der  Gesellschaft  Einsicht  zu  nehmen  und  den  Sitzungen  der  Direktion
beizuwohnen.

Die  Schuldenregulirung  der  Gesellschaft  (.  6.  des  Vertragelh  erfolgt  unter
ihrer  Zuziehung.  Die  durch  die  Kommittirungen  entstehenden  Kosten  fallen  der
Gesellschaft  zur  Last.

t

Die  Verwaltung  und  der  Betrieb  der  Bahn  geschieht  lediglich  für  Rechnung
  und  Gefahr  der  Berlin-Dresdener  Eisenbahngesellschaft.  Di
ie
        <pb n="233" />
        —  209  —

Die  von  dem  Staate  mit  der  Verwaltung  betraute  Königliche  Behörde
vertrit  die  Gesellschaft  nach  Innen  und  Außen  und  bildet  den  Vorstand  derselbben
  mit  allen  Befugnissen,  welche  gesetzlich  dem  Vorstande  einer  Aktiengesell-Fa
  waehen,  und  ohne  andere  Beschränkungen,  als  in  diesem  Vertrage  fest.
gesetzt  sind.

Die  Verwaltung  geschieht  nach  Maßgabe  der  der  Gesellschaft  ertheilten
Konzessionen  und  der  von  dem  Handelsminister  desfalls  ergehenden  Vorschriften.
Die  mit  der  Verwaltung  betraute  Königliche  Behörde  hat  die  bis  zur
Ueernahme  der  Verwaltung  von  der  Gesellschaft  durch  deren  vorherige  Verwaltungsorgane
  statutgemäß  eingegangenen  Verpflichtungen,  insbesondere  auch
die  mit  Beamten  der  Verwaltung  abgeschlossenen  Verträge  zu  beachten  und  die
der  Gesellschaft  hieraus  erwachsenden  Geldverbindlichkeiten  aus  dem  Gesellschaftssonds
  zu  berichtigen.
Soweit  diese  Verpflichtungen  zu  ihrer  Perfektion  der  staatlichen  Genehmizung
  bedurften,  wird  durch  Vorsthende  —  sowie  im  Falle  der  käuflichen
ebernahme  der  Bahn  durch  die  Bestimmungen  des  §.  10.  dieses  Vertrages  —
keinerlei  Verpflichtung  der  Staatsregierung  zur  Ertheilung  dieser  Genehmigung
übemommen.  Der  Vorsitzende,  sowie  die  Mitglieder  der  Direktion  der  Gesellschaft
  scheiden  mit  dem  Zeitpunkte  der  Uebernahme  des  Betriebes  durch  den
Staat  aus  ihren  bisherigen  Stellungen  aus,  und  übernimmt  die  Berlin-Dresdener
Eisenbahngesellschaft  deren  Abfindung,  soweit  dieselben  besoldet  sind.

KC.  3.

Wird  mit  der  Verwaltung  des  Berlin-Dresdener  Bahnunternehmens  eine
bestehende  Königliche  Eisenbahndirektion  betraut,  so  wird  die  letztere  über  ersteres
wor  getrennte  Rechnunt  führen,  es  sollen  aber  dann  die  Kosten  der  allgemeinen

erwaltung  auf  die  Berlin-Dresdener  Eisenbahn  und  die  der  betreffenden
Direktion  sonst  unterstellten  Bahnen  nach  deren  Kilometerzahl  vertheilt  werden.
Der  Handelsminister  ist  berechtigt,  den  Beginn  des  Betriebsjahres  (Geschäftsjahres)
  der  Bahn  auf  einen  anderen  Zeitpunkt,  als  den  Anfang  des  Kalendersahres,
  zu  verlegen.  In  diesem  Falle  wird  der  verbleibende  Anfangstheil  des
beireffenken  Kalenderjahres  dem  vorhergehenden  Betriebsjahre  zugerechnet.

KC.  4.

Die  mit  der  Verwaltung  betraute  Königliche  Eisenbahndirektion  hat  mit
dem  Aufsichtsrathe  über  alle  wichtigen  Verwaltungsangelegenheiten,  insbesondere
über  die  Beschaffung  der  Mittel  zur  etwaigen  Erweiterung  oder  besseren  Ausrüstung
  des  Unternehmens,  über  Bemessung  der  dem  Reserve=  und  Erneuerungskonds
  zu  überweisenden  Summen,  über  Feststellung  und  Abänderung  der  Tarife,
sowie  über  Festsetzung  der  Dividende  in  Berathung  zu  treten  und  im  Falle  der
Meinungsverschiedenheit  die  alsdann  maßgebende  Guscheidung  des  Ministers  für
Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  einzuholen.  ç

Dem  Aussichtsrathe  wird  über  den  Betrieb  des  Unternehmens  in  der  ersten
Hälfte  des  auf  das  betreffende  Betriebsjahr  folgenden  Jahres  die  Betriebsrech-Gr.
  8514.)  34°  nung
        <pb n="234" />
        —  210  —

nung  zur  Prüfung  und  Decharge-Ertheilung  vorgelegt.  Diejenigen  Erinnerungen
  gegen  die  Rechnungen,  welche  nicht  schon  durch  die  Königliche  Direktion
selbst  erledigt  werden,  werden  dem  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  Seuuce
Arbeiten  vorgetragen,  welchem  darüber  die  schließliche  Entscheidung  zusteht.
Alle  dem  Aufsichtsrathe  nach  den  Statuten  zustehenden  Verwaltungsbefugnisse
  kommen  in  Wegfall.
S.  5.

Im  zweiten  oder  dritten  Quartal  jedes  Betriebsjahres  finden  die  ordentlichen
  Generalversammlungen  der  Aktionäre  statt,  in  welchen  die  Wahl  der
Mitglieder  des  Aufsichtsraths  nach  Maßgabe  des  Statuts  vollzogen  und  der
Geschäftsbericht  der  Königlichen  Direktion  sär  das  verflossene  Betriebsjahr,  sowie
der  Bericht  des  Aufsichtsraths  über  die  Prüfung  der  Rechnung  für  basselbe
unter  Vorlegung  des  Rechnungsabschlusses  erstattet  wird.

In  Angelegenheiten  der  Verwaltung  und  des  Betriebes  steht  der  Generalversammlung
  eine  für  die  Königliche  Direktion  bindende  Beschlußfassung  nicht
zu.  Dagegen  behält  es  bei  den  Bestimmungen  des  F.  30.  des  Eesellschuf.
statuts  sein  Bewenden.

F.  6.

Die  zum  vollständigen  Ausbau  und  zur  Ausrüstung  der  Bahn,  sowie  zur
Deckung  der  Schulden  der  Gesellschaft  ersorderlichen  Geldmittel  werden  durch
Ausgabe  neuer  4)8  prozentiger  Prioritäts-Obligationen  der  Berlin-Dresdener
Eisenbahngesellschaft  bis  zur  Höhe  von  22,940,000  Mark  beschafft.

Der  Staatsregierung  bleibt  die  Bestimmung  der  Modalitäten  der  Begebung
dieser  Obligationen  lediglich  überlassen.  Das  der  Berlin-Dresdener  Eisenbahnesellschaft

  unterm  17.  September  1875.  znbeeilt  Allerhöchste  Privilegium  zur
mission  von  13/500,000  Mark  Prioritäts-Obligationen,  welche  von  der  Gesellschaft
  noch  nicht  begeben  sind,  wird  hierdurch  für  erloschen  erklärt.

Die  Berlin-  Dresdener  Eisenbahngesellschaft  hat  bis  zur  Uebergabe  der
Bahn  (§.  1.)  ihre  sämmtlichen  Gläubiger,  soweit  deren  Forderungen  fällig  und
liquide  sind,  zu  befriedigen.  Die  zu  diesem  Zwecke  erforderlichen  Mittel  wird
die  Staatsregierung  nach  der  Perfektion  dieses  Vertrages  der  Berlin-Dresdener
Eisenbahngesellschaft  vorschußweise  gegen  Verzinsung  mit  43  Prozent,  vom  Tage
der  Zahlung  der  einzelnen  Vorschußbeträge  ab,  zur  Verfügung  stellen  und  sind
dem  Staate  die  geleisteten  Vorschüsse  nebst  Zinsen  aus  dem  Erlöse  der  Schuldverschreibungen
  der  bewilligten  Anleihe  vorweg  zu  erstatten.

Die  auf  Grund  des  für  erloschen  erklärten  Privilegiums  vom  17.  September
  1875.  ausgefertigten  Schuldverschreibungen  sind  nach  Befriedigung  der
Gläubiger  der  Berlin-Dresdener  Eisenbahngesellschaft,  welchen  Rechte  an  denselben
  eingeräumt  sind,  sofort  an  die  von  dem  Handelsminister  zu  bezeichnende
Stelle  behufs  deren  Vernichtung  abzuliefern.

S.  7.
Für  den  Fall,  daß  der  Reinertrag  der  Bahn  im  Jahre  1877.  oder  später
zur  Verzinsung  und  Amortisation  der  nach  vorstehendem  Paragraphen  auszuge-
        <pb n="235" />
        —  211  —

gebenden  Obligationen  nicht  ausreichen  sollte,  wird  vom  Staate  der  erforderliche
Zuschuß  geleistet.

Der  Reinertrag  wird  dergestalt  berechnet,  daß  von  den  gesammten  Jahreseinnahmen
  der  Bahn

a)  die  laufenden  Betriebskosten  jeder  Art,

b)  die  konzessionsmäßig  dem  Reserve=  und  dem  Erneuerungsfonds  zuzuführenden

  Beträge  abgezogen  werden.

Soweit  wider  Erwarten  durch  die  zesammten  Jahreseinnahmen  der  Bahn
die  Betriebskosten  nicht  gedect  werden  sollten,  hat  der  Staat  auch  hier  den  erforderlichen
  Zuschuß  zu  leisten.

G.  8.

Zur  Amortisation  der  im  F.  6.  bezeichneten  Obligationen  sollen  —  vorbehaltlich
  näherer  desfallsiger  Bestimmung  in  dem  zu  ertheilenden  Allerhöchsten
Anleiheprivilegium  —  jährlich  verwendet  werden:

a)  der  nach  Deckung  der  Zinsen  der  Obligationen  etwa  verbleibende  Reinertrag
  bis  zur  Lat  eines  halben  Prozents  des  Nominalbetrags  der
ausgegebenen  Schuldverschreibungen  der  bewilligten  Anleihe;

b)  die  Zinsen  der  amortisirten  Obligationen.

.  9.

Die  aus  der  Staatskasse  in  Gemäßheit  des  §.  7.  etwa  geleisteten  Zuschüsse
nebst  fünf  Protent  Zinsen  derselben  werden  aus  den  die  Zinsen  und  Amors
  erAnleihe  übersteigenden  Reinerträgen  späterer  Betriebsjahre
erstattet.

Die  Inhaber  der  Stammaktien  und  der  Stamm  Prioritätsaktien  sollen
erst  dann  Anspruch  auf  Gewährung  einer  Dividende  haben,  wenn  die  aus  der
Staatskasse  geleisteten  Zuschüsse  nebst  Zinsen  vollständig  erstattet  und  etwaige
Rückstände  bei  dem  Reserve=  und  Erneuerungsfonds  aus  den  Vorjahren  gedeckt
worden  sind.

Uebersteigt  alsdann  der  zur  Zahlung  einer  Dividende  disponible  Reinertrag
  vier  Prozent  des  zur  Emission  gelangten  Aktienkapitals,  so  soll  dem
Staate  der  dritte  Theil  jenes  Ueberschusses  über  vier  Prozent  zufallen.

C.  10.

Nach  Ablauf  von  15  Jahren,  vom  1.  Januar  1877.  ab  gerechnet,  ist  der
Staat  jederzeit  berechtigt,  die  Uebertragung  des  Eigenthums  der  Bahn  nebst
sämmtlichem  beweglichen  und  unbeweglichen  Zubehör  derselben,  insbesondere  dem
angesammelten  Reserve=  und  Erneuerungsfonds  und  allen  Aktivforderungen  der
Gesellschaft  zu  verlangen.

Die  Ecgenkeistungg  des  Staates  soll  in  der  Uebernahme  sämmtlicher  Schulden
bestehen.  Außerdem  hat  der  Staat,  falls  die  gesammten  Bruttoeinnahmen  der
der  Abtretung  der  Bahn  vorhergegangenen  fünf  Betriebsjahre  einen  Ueberschuß
über  die  gesammten  Betriebskosten,  Rücklagen  zum  Reserve=  und  Erneuerungs-(Nr.

  8514)  sonds,
        <pb n="236" />
        —  212  —

fonds,  Zinsen  und  Amortisationsquoten  der  Anleihen  der  Gesellschaft  innerhalb
desselben  Zeitraums  ergeben  haben,  den  fünffachen  Betrag  des  —  nach  Abzug
des  dem  Staat  nach  F.  9.  zugefallenen  Reinertragsantheils  verbleibenden  —
Ueberschusses  als  Kapitalabfsindung  zu  zahlen.  Auf  diese  Absindung  kommen
indeß  die  bis  zur  Uebernahme  der  Bahn  noch  nicht  erstatteten  Schschüsse  des
Staats  nebst  Zinsen  (cfr.  .  7.  und  9.)  zum  vollen  Betrage  kompensando  in
Anrechnung.  Ferner  kommt  von  der  Abfindung  derjenige  Betrag  in  Abzug,
welcher  bis  zum  Zeitpunkte  der  Uebernahme  des  Eigenthums  der  Bahn  nach  der
für  die  Ausführung  der  Bahnhofsbauten  in  Berlin  und  Dresden  besonders  zu
führenden  Rechnung  von  dem  zu  diesem  Zweck  erforderlichen  Gesammtbetrage
von  3/,423,000  Mark  noch  nicht  zur  Verwendung  gelangt  ist.

Die  Uebertragung  des  Eigenthums  der  Bahn  kann  vom  Staat  nur  zum
Begin  eines  Betriebsjahres,  nach  mindestens  ein  Jahr  vorher  erfolgter  Ankündigung,
  verlangt  werden.

S.  11.

Der  Aufsichtsrath  der  Gesellschaft  wird  in  allen  seiner  Kompetenz  unterliegenden
  und  die  Direktion  in  denjenigen  Verwaltungs=  und  Betriebsfragen,
welche  für  die  Bahn  von  finanzieller  Bedeutung  sind,  vom  heutigen  Tage  ab
die  Genehmigung  des  Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  emuche  Arbeiten
einholen.  Insbesondere  sollen  ohne  Genehmigung  des  Ministers  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  neue  Beamte  nicht  angestellt  und  die  Gehälter
der  angestellten  Beamten  nicht  erhöht  werden.

K..  12.

Der  Staat  ist  berechtigt,  alle  für  ihn  aus  diesem  Vertrage  hervorgehenden
Rechte  und  Verpflichtungen  auf  das  Reich  zu  übertragen.

KC.  13.

Die  Kontrahenten  sind  an  dieses  Abkommen  nicht  gebunden,  sofern  über
dasselbe  nicht  noch  in  der  gegenwärtigen  Session  die  Beschlußfassung  der  Landesvertretung
  herbeigeführt  wird.

Berlin,  den  5.  Februar  1877.
Rötger.  Brefeld.  Dr.  Frölich.
Ausfsichtsrath  der  Berlin-Dresdener  Direktion  der  Berlin-Dresdener
Eisenbahngesellschaft.  Eisenbahngesellschaft.
von  dem  Knesebeck.  Heise.

 

(Nr.  851|5.)
        <pb n="237" />
        —  213  —

(Nr.  8515.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Berichtigung  mehrerer  beim  Abdruck  der  in
Nr.  17.  der  diesjährigen  Gesetz=  Sammlung  publizirten  Kirchengemeinde-  und
Synodalordnung  für  die  evangelischen  Gemeinden  im  Amtsbezirke  des  Konsistoriums
  zu  Wiesbaden  vorgekommenen  Druckfehler.  Vom  25.  Juli  1877.

J.  der  in  Nr.  17.  der  Gesetz.  Sammlung  publizirten  Kirchengemeinde-  und
Synodalordnung  für  die  evangelischen  Gemeinden  im  Amtsbezirke  des  Konsistoriums
  zu  Wiesbaden  ist  durch  Versehen  der  F.  45.  weggelassen.

Dieser  Paragraph  lautet:

KG.  45.
„Eine  Gemeindevertretung  f,  welche  beharrlich  ihre  Pflichten  vernachlässigt
  oder  verweigert,  kann  auf  Antrag  des  Vorstandes  der  Kreisspnode
  vom  Konssstorum  aufgelöst  werden.  Bis  zur  Neuwahl  der
Gemeindevertretung,  welche  innerhalb  zwei  Monaten  vom  Kirchenvorstande
  auszuschreiben  ist,  gehen  die  Rechte  der  Gemeindevertretung
auf  den  Kirchenvorstand  über.“

Außerdem  ist  in  dem  zweiten  Absatze  des  §.  11.  zwischen  den  Worten

„sonst“  und  vertraulich“  das  Wort  „als“  weggelassen.

Der  zweite  Absatz  des  H.  11.  lautet  daher  richtig  folgendermaßen:
Jedes  Mitglied  des  Kirchenvorstandes  ist  verpflichtet,  über  alle  die
Seelsorge  und  die  Kirchenzucht  betreffenden  Angelegenheiten,  sowie
über  die  sonst  als  vertraulic  bezeichneten  Gegenstände  Verschwiegenheit
zu  beobachten.“

Endlich  muß  im  F§.  23.  Zeile  5.  anstatt  des  Wortes  „wichtigen“  das

Wort  „wichtigeren“  gesetzt  werden.

Berlin,  den  25.  Juli  1877.

Der  Minister  der  geistlichen)  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten.
Falk.

 

(Nr.  8515.)  Be-
        <pb n="238" />
        —  214  —

Bekanntmachung.

N%  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  7.  Februar  1877.  wegen  Emission  von
22,500,000  Mark  Prioritätsobligationen  der  Rechte-Oderufer-Eisenbahngesellschaft
  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  25.  S.  213.  bis  216.,  ausgegeben
  den  22.  Juni  1877.,

der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  25.  (Extrablatt)  S.  209.  bis
211.)  ausgegeben  den  22.  Juni  1877.;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  März  1877.),  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Collerbeck  im  Kreise  Höxter
bezüglich  der  zum  chausseemäßigen  Ausbau  des  Kommunalweges  von
Marienmünster  über  Collerbeck  nach  Schwalenberg  im  Fürstenthum  Lippe
erforderlichen,  in  ihrem  Bezirk  belegenen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  19.  S.  79.,  ausgegeben  den
12.  Mai  1877.;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Mai  1877.  und  die  durch  denselben  genehmt
  ten  Nachträge  1)  zu  den  reglementarischen  Bestimmungen  des  Kurund
  Neumärkischen  Ritterschaftlichen  Kredit-  Instituts  und  2)  zu  dem
Statut  der  Kur-  und  Neumärkischen  Ritterschaftlichen  Darlehnskasse  durch
besondere  Beilagen  der  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  24.,  ausgegeben  den
15.  Juni  1877.,

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  24.,  ausgegeben
den  A3  Jämi  14,  ausges
der  Kbönigl  Regierung  zu  Stettin  Nr.  26.,  ausgegeben  den  29.  Juni
1877.,
der  Koͤrigl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  25.,  ausgegeben  den  21.  Juni
/

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  26.,  ausgegeben  den

27.  Juni  1877.,
der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  25.,  ausgegeben  den
23.  Juni  1977.  9  N  (  T  ausges

der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  25.,  ausgegeben  den  23.  Juni

 

Kedigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.
Berlin)  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="239" />
        —  215  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  19—

 

Juhalt:  Verordnung,  betreffend  den  Uebergang  der  Verwaltung  der  Angelegenhelten  der  evongelischen
Londeskirche  auf  den  Evangelischen  Ober-Kirchenrath  und  die  Konsistorien  der  acht  älteren  Provinzen
der  Monarchie,  S.  316.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Uebertragung  der  Verwaltung
und  des  Betriebes  der  Berlin-Dresdener  Eisenbahn  auf  die  Königliche  Direktion  der  Niederschlesisch-Märkischen
  Eisenbahn  bezw.  eine  von  dieser  Behörde  resfsortirende  Eisenbahn  -Kommission  mit  dem  Sitze
in  Berlin,  S.  21689.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872.  durch  die
Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  a17.

 

(Nr.  8516.)  Verordnung,  betreffend  den  Uebergang  der  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der
evangelischen  Landeskirche  auf  den  Evangelischen  Ober-Kirchenrath  und  die
Konsistorien  der  acht  älteren  Provinzen  der  Monarchie.  Vom  5.  September
  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r
verordnen  auf  Grund  des  Artikels  21.  des  Geseses  vom  3.  Juni  1876.  (Gesetz-Samml.
  S.  125.)  und  des  Artikels  IV.  der  Verordnung  vom  9.  September  1876.
(Gesetz  Samml.  S.  395.)  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  für
die  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien,  Sachsen,
Westphalen  und  die  Rheinprovinz,  was  folgt:

Artikel  I.

Mit  dem  1.  Oktober  1877.  geht  die  Verwaltung  der  Anzelegenheiten
der  evangelischen  Landeskirche,  soweit  solche  bisher  von  dem  Minister  der
geistlichen,  Unterrichts=  und  Medi  inal  Angeltgenheiten  und  von  den  Regierungen
eübt  worden  ist,  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876.  auf  den

angelischen  Obtr.  Kirchemath  und  die  Konsistorien  als  Organe  der  Kirchentegierung
  über.
Artikel  II.

In  Betreff  des  Kurmärkischen  und  des  Neumärkischen  Aemterkirchenfonds
bewendet  es  bis  4  dem  bevorstehenden  Erlasse  anderweitiger  Bestimmungen
über  diese  Fonds  bei  der  bisherigen  Verwaltung.

Artikel  II.
Die  Rechte  des  Staates  in  den  Fällen  des  Artikels  23.  Nr.  1.  bis  einschließlich
  6.  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876.  werden  in  der  Haupt=  und  Resi-Jahrgang
  1877.  (Nr.  8516—8517.  35  denz-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  8.  September  1877.
        <pb n="240" />
        —  216  —

denzstadt  Berlin,  soweit  sie  bisher  von  dem  Konsistorium  der  Provinz  Brandenburg
  geübt  sind,  vom  1.  Oktober  1877.  ab  durch  den  Polizei-Präsidenten  ausgeübt.

Artikel  IV.

Die  Ausübung  der  landesherrlichen  Patronatsrechte  in  der  Haupt=  und
Residenzstadt  Berlin,  soweit  solche  bisher  von  dem  Konsistorium  geübt  sind,
geht  mit  dem  1.  Oktober  1877.  auf  die  Ministerial--,  Militair=  und  Bau-Kommission
  zu  Berlin  über.  Dem  Konsistorium  verbleibt  jedoch  die  Ausübung  der
auf  dem  landesherrlichen  Patronate  beruhenden  Ernennungs-=  und  Berufungsrechte
  nach  Maßgabe  des  §.  2.  der  Verordnung  vom  27.  Juni  1845.  (Gesetz-Samml.
  S.  440.),  der  §#.  21.  und  32.  Nr.  2.  der  Kirchengemeinde-  und
Synodal-  Ordnung  vom  10.  September  1873.  (Gesetz=  Samml.  1874.  S.  151.)
und  der  Verordnung  vom  2.  Dezember  1874.  (Gesetz=  Samml.  S.  365.).

zirtundich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Benrath,  den  5.  September  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.
v.  Bülow.

 

(Nr.  8517.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  August  1877.)  betreffend  die  Uebertragung  der  Verwaltung
  und  des  Betriebes  der  Berlin-Dresdener  Eisenbahn  auf  die  Königliche
  Direktion  der  Niederschlesisch-Märkischen  Eisenbahn  bezw.  eine  von  dieser
Behörde  ressortirende  Eisenbahn-Kommission  mit  dem  Sitze  in  Berlin.

A#  den  Bericht  vom  15.  August  d.  J.  ermächtige  Ich  Sie,  die  in  Folge  des
Gesetzes  vom  11.  August  1877.),  betreffend  die  Uebernahme  der  Zinsgarantie  des
Staates  für  eine  Prioritätsanleihe  der  Berlin=  Dresdener  Eisenbahngesellschaft
bis  auf  Höhe  von  22,940,000  Mark,  auf  den  Staat  übergehende  Verwaltung
und  den  Betrieb  der  Berlin-Dresdener  Eisenbahn  der  Direktion  der  Niederschlesisch-Märkischen
  Eisendahn  beziehungsweise  einer  von  dieser  Behörde  ressortirenden
  Eisenbahn-Kommission  zu  übertragen,  welche  mit  dem  Sitze  in  Berlin
nach  Maßgabe  der  in  Meinem  Erlasse  vom  28.  September  1872.  (Gesetz  Samml.
S.  637.)  gegebenen  Bestimmungen  zu  errichten  ist.

Schloß  Babelsberg,  den  20.  August  1877.
Wilhelm.

Achenbach.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.
        <pb n="241" />
        —  217  —

Bekanntmachung.

N%  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz=  Samml.  S.  357.)
find  bekannt  gemacht:

1)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  9.  April  1877.  wegen  Ausgabe  auf
jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Saarbrücken  zum  Betrage
  von  130,000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Trier  Nr.  22.  S.  141.  bis  143.,  ausgegeben  den  1.  Juni  1877.;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  April  1877.)  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Herford  bezüglich  der  zum  Ausbau
einer  Kreisstraße  von  Hückerkreuz  über  Klein-  Aschn  b„  Ahle  und  Werfen
bis  zu  der  von  Enger  nach  Bünde  führenden  Kreischaussee  erforderlichen
Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Minden
Nr.  23.  S.  104.,  ausgegeben  den  9.  Juni  1877.;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  April  1877.,  betreffend  die  Ausdehnun
des  Unternehmens  der  Thüringischen  Eisenbahn  auf  den  Bau  und  Betrie
einer  Zweigeisenbahn  von  Arnstadt  nach  Ilmenau  und  der  durch  denselben
  genehmigte  Nachtrag  zum  Statut  der  Thüringischen  Eisenbahn
urch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Erfurt  Nr.  30.  S.  143.
bis  148.,  ausgegeben  den  28.  Juli  1877.;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Mai  1877.)  betreffend  die  Verleihun
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Frankfurt  a.  d.  O.  bezuglich
einer  zur  Anlegung  eines  neuen  Kirchhofes  erforderlichen  Parzelle,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  28.
S.  487.,  ausgegeben  den  11.  Juli  1877.;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Mai  1877.)  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Templin
für  den  von  demselben  beschlossenen  Weiterbau  der  innerhalb  des  Kreises

ieder-Barnim  gelegenen  Chaussee  von  Nieder-Schönhausen  über  Liebenwalde
  in  der  Richtung  auf  Zehdenick  und  zwar  von  der  Nieder--Barnimer
Kreisgrenze  bis  Zehdenick,  duch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
8  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  30.  S.  265.)  ausgegeben  den
7.  Juli  1877.;

6)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  26.  Mai  1877.  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Kreis-Anleihescheine  des  Kreises  Templin  im  Betrage
  von  124,500  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
u  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  30.  S.  265.  bis  267.,  ausgegeben

en  27.  Juli  1877.,

7)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  30.  Mai  1877.  wegen  eventueller  Ausfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Stadt,  Ankeescheine  der  Stadt
Spremberg  im  Betrage  von  581,400  Mark  Reichswährung,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  !7m  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  29.  S.  207.
bis  209.,  ausgegeben  den  18.  Juli  1877.;  *

er
        <pb n="242" />
        —  218  —

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Juni  1877.),  durch  welchen  genchmagt
worden  ist,  daß  von  der  Regierung  zu  Frorbiur  a.  d.  O.  bei  dem  Erwerb
  der  zur  Erbauung  der  neuen  9  Brache  über  die  Warthe  bei  Cüstrin
und  zur  Verlegung  des  Chausseedammes  auf  dem  rechten  Wartheufer
erforderlichen  Grundstücke  das  Enteignungsrecht  ausgeübt  werde  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Rggierun  z#  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  29.
S.  209.,  ausgegeben  den  18.  Juli  1877

9)  der  unterm  11.  Juni  1877.  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zum  Statut
des  Schenkendorf-Gubener  Deichverbandes  vom  19.  Deember  853.  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Begerung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  27.
S.  195.,  ausgegeben  den  4.  Juli  1

10)  der  unterm  13.  Juni  1877.  Allerhöchst  volleogene  Nachtrag  zum  Statut
des  Kaltenborn-  Groß-Breesener  Deichverbandes  vom  19.  Dezember  1853.
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  27.
S.  195.)  ausgegeben  den  4.  Juli  1877.;

11)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  Juni  1877.  und  der  durch  denselben  genehmigte
  neunte  Nachtrag  zu  dem  revidirten  Reglement  für  die  Provinzial=Frrrwenn
  der  Rheinprovinz  vom  1.  September  1852.  durch  die  Amtsätter



der  Körigt  Regierung  d  cethn  Nr.  31.  S.  207.  bis  211.),  ausgegeben
  den  26.  Juli  1

der  Königl.  Regierung  zu  Kastoen  Nr.  30.  S.  354.  bis  357.,
ausgegeben  den  28.  Juli  1877.,

der  6önigl.  Regierung  zu  *  30.  S.  173.  bis  177.,  ausgegeben
  den  25.  Juli  1877

der  Königl.  Regierung  zu  ot  Nr.  31.  S.  209.  bis  213.,  ausgegeben
  den  27.  S##ch  187

der  2  Regierung  zu  Nr.  33.  S.  187.  bis  190.,  ausgegeben
  den  26.  Juli  1

 

 

Berichtigungen.

1)  In  dem  im  27.  Stück  der  Gesetz.  Sammlung  für  1861.  S.  480.  ff.
abgedruckten  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuch  ist  S.  592.  Art.  520.
Z.  2.  statt:  „au  bestimmte  Zeit“  zu  setzen:  auf  unbestimmte  Zeit.

2)  In  der  im  13.  Stück  der  diesährigen  Ge  Gesetz  Sammlung  S.  161.  bis  164.
abgedruckten  Verordnung  vom  Mai  1877.,  die  Ausführung  des
Fiscklereigesets  vom  30.  Mai  1874.  in  der  Provinz  Posen  betre  eseend
ist  S.  162.  F.  1.  Ziff.  5.  letzte  Säle  -  „kleinen  Fschen  und  Krebsen“
zu  setzen:  kleineren  Fischen  und  Krebsen.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats.  Ministeriums.

Berlin)  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober.  Hofbuchdruckeret  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="243" />
        —  219  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNNr.  20  —

 

Inhalt:  Verordaung,  betreffend  die  Gestattung  des  Gebrauchs  einer  fremden  Sprache  neben  der  Deutschen
als  Geschäftesprache,  S.  219.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872.
durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  231.

 

(Nr.  8518.)  Verordnung,  betreffend  die  Gestattung  des  Gebrauchs  einer  fremden  Sprache
neben  der  Deutschen  als  Geschäftssprache.  Vom  6.  September  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  des  9  3.  des  Gesetzes  vom  28.  August  1876.  (Gesetz-Samml.
  S.  389.),  betreffend  die  Geschäftssprache  der  Behörden,  Beamten  und
politischen  Körperschaften  des  Staats,  und  in  Ergänzung  der  Verordnung  von
demselben  Tage  (Gesetz=  Samml.  S.  393.),  betreffend  die  Gestattung  des  Gesuch
  einer  fremden  Sprache  neben  der  Deutschen  als  Geschäftssprache,  was
olgt:

Es  wird  hierdurch  zunächst  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren,  von  dem
Inkrafttreten  der  Verordnung  vom  28.  August  1876.  (Gesetz=  Samml.  S.  393.)
an  gerechnet,  der  Gebrauch  der  Polnischen  Sprache  neben  der  Deutschen  als
Geschäftssprache  für  die  mündlichen  Verhandlungen  und  die  protokollarischen
Aufzeichnungen  der  Schulvorstände,  der  Gemeindevertretungen  und  Gemeindeversammlungen
  in  den  Landgemeinden:

A.  Raczeck  und  Bischwalde  im  Amtsbezirke  II.  (Kazanitz),
Zakurzewo  im  Amtöbezirke  III.  (Grabau),
Guttowo,  Londzyn  und  Stephansdorf  im  Amtsbezirke  IV.  (Rommen),
Mot  5%  '’  Truszczyn  und  Zwiniarz  im  Amtsbezirke  VII.
winiarz),
Sichna#ge  men  Zeglia  und  Naguszewo  im  Amtsbezirke  VIII.
no),
Grabacz,  Grondy,  Kopaniarce,  Werry  und  Zarybinnek  im  Amtsbezirke
  IX.  (Kosten),
Ostaszewo  und  Wessolowo  im  Amtsbezirke  XI.  (Wessolowo),
Kielpin  und  Kolonie  Tamma  im  Amtsbezirke  X  I.  ien,
Jahrgang  1877.  (Nr.  8518.)  36

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Oktober  1877.

rod-
        <pb n="244" />
        —  220  —

Grodczyczuo,  Iwanken,  Lorken-Wulka  und  Lorken-Mortung  im  Antsbezirke
  XIII.  (Grodc#czno),

Linowitz,  Mortung  und  Rakowitz  im  Amtsbezirke  XIV.  (Mortung)

Londzeck  im  Amtsbezirke  XV.  (Somplawa),

Gwisdzyn  im  Amtsbezirke  XVII.  (Gwisdin)

Mrozno  und  Mrozenko  im  Amtsbezirke  XVIII.  (Mrozno),

Nelberg  im  Amtsbezirke  XIX.  (Dt.  Brzozie),

Lippowitz,  Terreszewo  und  Thomasdorf  im  Amtsbezirke  XX.  (Terreszewo),


Groß-  und  Klein-Ossowken  und  Wawerwitz  im  Amtsbezirke  XXI.
(Groß-  Balowka),

Kaczeck  im  Amtsbezirke  XXIV.  (Brattian),

Gay  im  Amtsbezirke  XXX.  (Lonkorsz),

Kon  im  Amtsbezirke  XXXI.  (Czychen)
des  Kreises  Löbau  im  Regierungsbezirke  Marienwerder,

B.  der  Amtsbezirke  XXIX.  (Augustenhoff),  XXKX.  (Bolleschn),  XXXI.
(Wlewsk),  XXKXII.  (Guttowo)  und  XXXVII.  (Ciborz)
t  des  Kreises  Strasburg  im  Regierungsbezirke  Marienwerder,
gestattet.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Benrath,  den  6.  September  1877.

(.  S)  Wilhelm.

Für  den  Minister  des
Irnnern:

Leonhardt.  Achenbach.
        <pb n="245" />
        —  221  —

Bekanntmachung.

No%  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz=  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  April  1877.,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  an  den  Kreis  Teltow  auf  der
in  die  künftige  Unterhaltung  desselben  übernommenen  früheren  Aktien-Chaussee
  von  Königs-Wusterhausen  über  Waltersdorf  und  Rudow  nach
Rixdorf,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  34.
S.  295.,  ausgegeben  den  24.  August  1877.;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  Mai  1877.  und  der  durch  denselben  genehmigte
  erste  Nachtrag  zu  dem  revidirten  Reglement  für  die  Städte-Frersozeiet
  der  Kur-  und  Neumark,  der  Niederlausitz  und  der  Aemter

enftenberg  und  Finsterwalde  von  1871.  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  25.  S.  212.,  ausgegeben
den  22.  Juni  1877,

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  25.  S.  175./176.)
ausgegeben  den  20.  Juni  1877.,

der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  25.  S.  125./126.)  ausgegeben
den  22.  Juni  1877.,

der  Königl.  Regierung  zu  Köslin  Nr.  25.  S.  110.,  ausgegeben  den
21.  Juni  1877.,

der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  25.  S.  211.,  ausgegeben  den
23.  Juni  1877.  -

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Mai  1877.,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Obornik  bezüglich  der  zum  Bau  einer
Chaussee  von  Obornik  nach  Przependowo  zum  Anschluß  an  die  Rogasen-Posener
  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der

.  zuigl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  35.  S.  289.,  ausgegeben  den  29.  August

l

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  Juni  1877.)  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Oels  beüglich  der  zum  Bau  einer  Chaussee
von  der  Stadt  Juliusburg  nach  dem  gleichnamigen  Bahnhofe  der  Oels-Gnesener
  Eisenbahn  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  33.  S.  279.)  ausgegeben  den

17.  August  1877.;

5)  der  am  18.  Juni  1877.  Allerhöchst  vollzogene  Tarif,  nach  welchem  das
Dammgeld  für  die  Benutzung  des  Prerow-  Stromdammes  bei  Prerow
auf  dem  Darß  im  Kreise  Franzburg  zu  erheben  ist,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Stralsund  Nr.  33.  S.  180.,  ausgegeben  den
16.  August  1877.

6)  das
        <pb n="246" />
        —  222  —

6)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  27.  Juni  1877.  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisobligationen  des  Bitburger  Kreises  im
Betrage  von  252,000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  38.  S.  267.  bis  269.,  ausgegeben  den
7.  September  1877.;

7)  der  am  2.  Juli  1877.  Allerhöchst  vollzogene  Tarif,  nach  welchem  das
Brückengeld  für  die  Benutzung  der  Brücke  über  die  Saale  zwischen  Klein-Heringen
  und  Unter-Neu-Sulza  im  Kreise  Naumburg  zu  erheben  ist,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  33.
S.  229.,  ausgegeben  den  18.  August  1877.;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Juli  1877.,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Carthaus  bezüglich  der  zum  Bau  der
Chausseen  1)  von  der  Danzig-Stolper  Chaussee  in  Carthaus  nach  Seeseld
  zum  Anschluß  an  die  Kreischaussee  Lecsen-Ochsenkrug,  2)  von  der
Danzig-Stolper  Chaussee  in  der  Ortschaft  Sierakowitz  bis  zur  Carthaus-Lauenburger
  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Lauenburg  erforderlichen
Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig
Nr.  33.  S.  178.,  ausgegeben  den  18.  August  1877.;

das  unterm  12.  Juli  1877.  Allerhöchst  vollzogene  Privilegium  wegen
Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Paderborn
im  Betrage  von  360,000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Minden  Nr.  35.  S.  179.  bis  181.,  ausgegeben  den  1.  September
  1877.;

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Juli  1877.  und  das  durch  denselben  genehmigte
  Statut  der  Landschaft  der  Provinz  Westfalen  durch  die  Amtsätter

der  Könhll.  Regierung  g  e  33.  S.  149.  bis  156.,  ausgegeben
  den  18.  Augu
der  Köndgdl.  Negierung  u  “*  Ai.  33.  S.  165.  bis  171.,  ausgegeben
  den  18.  Augu  ./
der  Königl.  Regierung  g  Arnsberg  Nr.  33.  S.  279  bis  286.,  ausgegeben
  den  18.  August  1877.;

11)  der  am  16.  Juli  1877.  Allerhöchst  vollzogene  Tarif,  nach  welchem  das
Fährgeld  für  das  Uebersetzen  über  die  Swine  zwischen  Swinemünde  und
der  dieser  Stadt  gegenüber  belegenen  Insel,  der  sogenannten  grünen
Fläche,  im  Kreise  Usedom-Wollin  zu  erheben  ist,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  36.  S.  191./192.,  ausgegeben  den
7.  September  1877.

8

22

9

—

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats--  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="247" />
        —  223  —

Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  21.  —

 

Jnhalt:  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  S.  223.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872.  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  G.  224.

 

(Nr.  8519.)  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie.
Vom  3.  Oktober  1877.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.
verordnen  in  Gemäßheit  des  Artikels  51.  der  Verfassungs-Urkunde  vom
31.  Januar  1850.)  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  das  Herrenhaus  und
das  Haus  der  Abgeordneten,  werden  auf  den  21.  Oktober  d.  J.  in  Unsere
Haupt-  und  Residenzstadt  Berlin  zusammenberufen.

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  3.  Oktober  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Falk.  Achenbach.
Friedenthal.  v.  Bülow.  Hofmann.

 

Jahrgang  1877.  (Nr.  8519.)  37  Be-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  5.  Oktober  1877.
        <pb n="248" />
        —  224  —

Bekanntmachung.

N%  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:  «
1)derAllerhöchsteErlaßvom6.Juli1877.,betreffenddicHerabsetzung
des  Zinsfußes  der  in  Gemäßheit  der  Privilegien  vom  8.  Mai  1865.  und
vom  13.  November  1872.  ausgestellten  Obligationen  der  Stadtgemeinde
Cottbus  zum  Gesammtbetrage  von  1,050,000  Mark  von  5  auf  4:  Prozent,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.
Nr.  33.  S.  245.,  ausgegeben  den  15.  August  1877.;

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  18.  Juli  1877.  wegen  Kreirung  auf
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  für  die  Stadt  Vierraden  zum  Betrage
  von  156,400  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  !
Potsdam  Nr.  35.  S.  303.  bis  305.,  ausgegeben  den  31.  August  1877.;

3)  das  am  20.  Juli  1877.  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Deichverband
  des  sogenannten  kleinen  Noors  in  den  Gemeinden  Gelting  und
Suterballig  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig
Nr.  41.  S.  225.  bis  227.)  ausgegeben  den  25.  August  1877.;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  Juli  1877.)  durch  welchen  genehmigt
worden  ist,  daß  von  der  Breslau-Schweidnitz=  Freiburger  und  der  Berlin-Stettiner
  Eisenbahngesellschaft  bei  dem  Erwerb  der  zum  Bau  des  Oder-Dunzigkanals
  erforderlichen  Grundflächen  das  Enteignungsrecht  ausgeübt
werde,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  36.
S.  190.,  ausgegeben  den  7.  September  1877.;

5)  das  unterm  25.  Juli  1877.  Allerhöchst  vollzogene  Privilegium  zur  Emission
  von  600,000  Mark  fünfprozentiger  Miorttäts-  Obligatidnen  der
Nordhausen-Erfurter  Eisenbahn  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Erfurt  Nr.  36.  S.  181.  bis  184.,  ausgegeben  den  8.  September
  1877.

6)  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  6.  August  1877.,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  St.  Ingbert  nach  St.  Johann
(Saarbrücken)  durch  die  Pfälzische  Ludwigsbahngesellshaft,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  39.  S.  273.,  ausgegeben
den  14.  September  1877.
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  August  1877.,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechte  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  bezüglich  mehrerer
zur  Regulirung  des  Zionskirchplatzes  und  der  Zionskirchstraße  erforderlichen
  Parzellen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam
und  der  Stadt  Berlin  Nr.  36.  S.  314.,  ausgegeben  den  7.  September

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchd#uckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="249" />
        —  225  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  22——

 

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Bestimmung  des  Jeitpunktes,  zu  welchem  die  Kassenanweisungen
vom  2.  November  1851.)  15.  Dezember  1856.  und  13.  Februar  1861.  ihre  Gültigkeit  verlieren,
S.  226.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Geseh  vom  10.  April  1872.  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  226.

 

(Nr.  8520.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  1.  Oktober  1877.,  betreffend  die  Bestimmung  des
Zeitpunktes,  zu  welchem  die  Kassenanweisungen  vom  2.  November  1851.,
15.  Dezember  1856.  und  13.  Februar  1861.  ihre  Gültigkeit  verlieren.

A#  den  Bericht  vom  27.  v.  Mts.  genehmige  Ich,  daß  in  Gemäßheit  des
§.  2.  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1875.  (Gesetz  Samml.  S.  231.)  der  Zeitpunkt,
zu  welchem  die  auf  Grund  der  Gesetze  vom  19.  Mai  1851.  (Gesetz-Samml.
S.  335.),  7.  Mai  1856.  (Gesetz  Samml.  S.  334.)  und  vom  29.  Februar  1868.
(Gesetz=  Samml.  S.  169.)  ausgefertigten  Kassenanweisungen  vom  2.  November
1851.,  15.  Dezember  1856.  und  13.  Februar  1861.  ihre  Güttigkeit  verlieren,
auf  den  30.  März  1878.  festgesetzt  wird.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Baden-Baden,  den  1.  Oktober  1877.
Wilhelm.

Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.
Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.  Hofmann.

An  das  Staatsministerium.

 

Jahrgang  1877.  (Nr.  8520.)  38  Be-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  9.  Oktober  1877.
        <pb n="250" />
        —  226  —

Bekanntmachung.

N%  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  17.  August  1877.  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft
  des  „Nonnenbachverbandes“  in  den  Aemtern  Bersenbrück
und  Voerden  durch  das  Amtsblatt  für  Hannover  Nr.  37.  S.  285.  bis
287.,  ausgegeben  den  14.  September  1877.;  .

2)derAllerhöchsteErlaßvom17.August1877.,betteffenddie  Henehmigunz
mehrerer  Abänderungen  der  Bestimmungen  in  den  Artikeln  II.  und  VIII.
der  Allerhöchsten  Konzessions-Urkunde  vom  11.  Mai  1874.  zum  Bau  und
Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Cottbus  nach  Frankfurt  a.  d.  O.  durch  die
Cottbus-Großenhainer  Eisenbahngesellschaft  und  in  den  Artikeln  III.  und  IX.
der  Allerhöchsten  Konzessions-Urkunde  vom  11.  Oktober  1871.  zum  Bau
und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Kohlfurt  nach  Falkenberg  durch  die
Oberlausitzer  Eisenbahngesellschaft,  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  38.  S.  279./280.,
ausgegeben  den  19.  September  1877.)
der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  37.  S.  299./300.,  ausgegeben
den  15.  September  1877.,
der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  37.  S.  249./250.,  ausgegeben
  den  15.  September  1877.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober,  Hofbuchdruckerel  (unter  Re.  5sverwaltung).
        <pb n="251" />
        —  227  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  23——

 

Juhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Feststellung  der  nach  §.  2  und  §.  20  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1875
über  die  Ausführung  der  ##.  5  und  6  dec  Gesetzes  vom  30.  April  1873  wegen  der  Dotation  der
Provinzial-  und  Kreisverbände  zu  vertheilenden  Jahresrenten,  S.  237.  —  Verordnung,  betreffend
den  Jeltpunkt  für  den  Beginn  der  Erhebung  der  neu  veranlagten  Grundsteuer  im  Kreise  Herzogthum
Louenburg,  S.  2329.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  Upril  1872  durch  die
Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  r2c.,  S.  280.

 

(Nr.  8521.)  Verordnung,  betreffend  die  Feststellung  der  nach  §.  2  und  §.  20  des  Gesetzes
vom  8.  Juli  1875  über  die  Ausführung  der  Fh.  5  und  6  des  Gesetzes  vom
30.  April  1873  wegen  der  Dotation  der  Provinzial-  und  Kreisverbände  zu
vertheilenden  Jahresrenten.  Vom  12.  September  1877.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.
vererdnen  in  Gemähheit  der  &amp;amp;  2  und  20  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausführung
  der  5  und  6  des  Gesetzes  vom  30.  April  1874  wegen  der  Dotation
der  Provinzial=  und  Kreisverbände,  vom  8.  Juli  1875  (Gesetz  Samml.  S.  497  ff.),
was  folgt:

S.  1.

Nach  dem  Maßstabe  und  den  Vorschriften  des  F.  2  des  vorbezeichneten
Cesetzes  vom  8.  Juli  1875  haben  an  Jahresrenten  zu  erhalten:

I.  von  der  nach  §.  1  und  F§.  2  a.  a.  O.  behufs  Ausstattung  mit  Fonds  zur
Selbstverwaltung  überwiesenen  Summe  von  13,440,000  Mark:

1)  der  Provinzialverband  von  Preuße  ...  2,435,714  Mark„,
2)  der  Provinzialverband  von  Brandenburg  1949,077
3)  der  Provinzialverband  von  Pommern  .  .....  ..  .  ...  1,156,487
4)  der  Provinzialverband  von  Posen  1,139,700
5)  der  Provinzialverband  von  Schlessen  2,070,  111
6)  der  Provinzialverband  von  Sachsen  ..  1,223,613
7)  der  Provinzialverband  von  Schleswig-Holstein.  697/6093
8)  der  Provinzialverband  von  Westfalen  1,033,501
9)  der  Provinzialverband  der  Rheinprovinz  .......  ...  1/750,736
Jahrgang  1877.  (Nr.  8521.)  39  10)  der

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Oktober  1877.
        <pb n="252" />
        10)  der  Stadtkreis  Berlin  ..  .  ..  ..................  .  ...  289,155  Mark,
I)  der  Stadtkreis  Frankfurt  a.  M...............  ....  39,453
12)  der  Landeskommunalverband  der  Hohenzollernschen
Ladegg  ....  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  ..  .  46,021
13)  der  Provinzialverband  von  Hannover  für  das  demselben
  einverleibte  Jadegebbktt  ...  2,739

II.  von  denjenigen  4  Millionen  Mark,  welche  den  Rest  der  nach  §.  20  a.  a.  O.
für  die  Uebernahme  der  Verwaltung  und  Unterhaltung  der  Staatschausseen
gewährten  Jahresrente  von  19  Millionen  Mark  bilden:

 

1)  der  von  Preuße  620,171  Mark,
2)  der  von  Brandenburg  .  ..........  394,647
3)  der  von  Pommern.  .  .  ..  .  ....  .  .  .  .  294,331
4)  der  von  Posen  290,400
5)  der  von  Schlestsien  529,405
6)  der  Provinzialverband  von  Sachsen  312,700
7)  der  Provinzialverband  von  Schleswig-Holstein.  177,856
8)  der  Provinzialverband  von  Hannover  (einschließlich  des

)  Dppinzulverband  von  H  ........  (schßch  375,400-9)
  der  Provinzialverband  von  Westfalen  264,2900

10)  der  Kommunalverband  des  Regierungsbezirks  Kassel  119,120
11)  der  Kommunalverband  des  Regierungsbezirks  Wiesbaddeen

  .  ..  74,549
12)  der  Stadtkreis  Frankfurt  S  10,195
13)  der  Provinzialverband  der  Rheinproriz  450,888
14)  der  Stadtkreis  Berrnnn  74,815
15)  der  Landeskommunalverband  der  Hohenzollernschen

EE  1173131

K.  2

Der  Finanzminister,  der  Minister  des  Innern  und  der  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  haben  hiernach  das  Weitere  zu  veranlassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Brühl,  den  12.  September  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.
Zugleich  für  den  Minister  des  Innern:

Camphausen.  Achenbach.

 

(Tr.  6522.
        <pb n="253" />
        —  229  —

(Xr.  8522.)  Verordnung,  betreffend  den  Zeitpunkt  für  den  Beginn  der  Erhebung  der  neu
veranlagten  Grundsteuer  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg.  Vom  8.  Oktober
  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r

verordnen  in  Gemäßheit  des  F.  3  des  Lauenburgischen  Gesetzes  vom  15.  Februar
1875,  betreffend  die  anderweite  Regelung  der  Hrunssteuer.  (Offzielles  Wochen.
blatt  für  das  Herzogthum  Lauenburg,  S.  127),  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,
  was  aolgt.  "  .

§.1.

Die  neu  veranlagte  Grundsteuer  in  dem  Kreise  Herzogthum  Lauenburg
ist  vom  1.  Januar  1879  ab  in  Hebung  zu  setzen.

Z„  i
Unser  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  8.  Oktober  1877.

(.  §.)  Wilhelm.

Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Falk.  Achenbach.
Friedenthal.  v.  Bülow.  Hofmann.

Cr.  8022)  Be-
        <pb n="254" />
        —  230  —

Bekanntmachung.

N6  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  unterm  15.  Juli  1877  Allerhöchst  vollzogene  Privilegium  wegen
eventueller  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt
Schweidniß  bis  zum  Betrage  von  900,000  Mark  durch  das  Amtöblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  40  S.  311  bis  313,  ausgegeben
den  5.  Oktober  1877;  .

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Juli  1877,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Labiau  bezüglich  der  zu  den  Chausseebauten
  desselben  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  39  S.  217)  ausgegeben  den
27.  September  1877;

3)  das  unterm  27.  Juli  1877  Allerhöchst  vollzogene  Privilegium  wegen
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Labiauer
Kreises  im  Betrage  von  110,000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  &amp;amp;  Königsberg  Nr.  39  S.  215  bis  217,  ausgegeben  den
27.  September  1877;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  August  1877,  durch  welchen  den  Gemeinden
  Wiegbold  Wolbeck  und  Kirchspiel  Wolbeck  von  Neuem  die  Genehmigung
  zur  Erhebung  des  ihnen  auf  der  Chausseestrecke  Münster-Wolbeck
  zustehenden  Chausseegeldes  nach  den  anderthalbfachen  Sätzen  des
Tarifs  vom  29.  Februar  1840  ertheilt  worden  ist,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  40  S.  173,  ausgegeben  den
6.  Oktober  1877;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  August  1877,  durch  welchen  der  Beschluß
des  Kreistages  zu  Ottweiler  vom  19.  April  1877,  betreffend  die  Aufbringung
  einer  bei  der  Rheinischen  Provinzial-Hülfskasse  zu  Cöln  zu
kontrahirenden,  mit  fünf  Prozent  zu  verzinsenden  Anleihe  von  81,150  Mark,
genchmigt  worden  ist,  durch  das  Amtsblatt  der  HKäigl  Regierung  zu
Trier  Nr.  42  S.  287,  ausgegeben  den  5.  Oktober  1877.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="255" />
        —  231  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  24.  —

 

Juhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Abänderung  des  Tarifs  vom  27.  Dezember  1871  (Gesetz
Samml.  für  1872  S.  50)  für  die  Benutzung  der  Kanäle  und  Schleusen  auf  den  Wasserstraßen  der
Provinz  Preußen  zwischen  den  Orten  Osterode,  Deutsch-Eylau,  Saalfeld,  Liebemühl,  Hoffnungskrug,
Kleppe  und  Elbing,  sowie  der  geneigten  Ebenen  zwischen  den  Orten  Hoffnungskrug  und  Kleppe,
S.  231.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Einführung  der  Kirchengemeinde=  und  Synodal.
ordnung  für  die  evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Schleswig  Holstein  vom  4.  November  1876
in  den  epangelisch  lutherischen  Gemeinden  des  Kreises  Herzogihum  Lauenburg)  S.  222.

 

(Nr.  8523.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  12.  Oktober  1877,  betreffend  die  Abänderung  des  Tarifs
vom  27.  Dezember  1871  (Gesetz=  Samml.  für  1872  S.  50)  für  die  Benutzung
der  Kanäle  und  Schleusen  auf  den  Wasserstraßen  der  Provinz  Preußen  zwischen
den  Orten  Osterode,  Deutsch-Eylau,  Saalfeld,  Liebemühl,  Hoffnungskrug,  Kleppe
und  Elbing,  sowie  der  geneigten  Ebenen  zwischen  den  Orten  Hoffnungskrug
und  Kleppe.

A#-  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  1.  d.  M.  bestimme  Ich,  daß  an
Stelle  der  Anmerkung  b.  zu  A.  des  Tarifs  vom  27.  Dezember  1871  (Gesetz-Samml.
  für  1872  S.  50)  für  die  Benutzung  der  Kanäle  und  Schleusen  auf
den  Wasserstraßen  der  Provinz  Preußen  zwischen  den  Orten  Osterode,  Deutsch-Eylau,
  Saalfeld,  Liebemühl,  Hoffnungskrug,  Kleppe  und  Elbing,  sowie  der  geneigten
  Ebenen  zwischen  den  Orten  Hoffnungskrug  und  Kleppe  die  nachstehende
Vorschrift  tritt:

„Kähne,  welche  mit  Stroh  oder  Dungstoffen  beladen  sind,  oder  auf
denen,  außer  ihrem  Zubehör  und  außer  den  Mundvorräthen  für  die
Bemannung,  an  anderen  Gegenständen  auf  der  Thalfahrt  nicht  mehr
als  10  Zentner  oder  500  Kilogramm,  auf  der  Bergfahrt  nicht  mehr  als

Jahrgang  1877.  (Nr.  8533—8524)  40  10  Ton-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  15.  November  1877.
        <pb n="256" />
        —  2232  —
10  Tonnen  oder  10,000  Kilogramm  sich  befinden,  entrichten  fuͤr  je
10  Tonnen  Tragfähigkeit:
1)  bei  der  Hebestelle  zu  Liebemhhhl  10  Pf.,
2)  bei  der  Hebestelle  zu  Kleppee  20  !
Baden-  Baden,  den  12.  Oktober  1877.
Wilhelm.

Für  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten:

Camphausen.  Falk.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  8524.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  7.  November  1877,  betreffend  die  Einführung  der  Kirchengemeinde-
  und  Synodalordnung  für  die  evangelisch  lutherische  Kirche  der
Provinz  Schleswig-Holstein  vom  4.  November  1876  in  den  evangelischlutherischen
  Gemeinden  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg.

A#  Ihren  Bericht  vom  6.  d.  M.  babe  9  nach  Vernehmung  des  Gutachtens
der  in  Folge  Meines  Erlasses  vom  19.  Mai  1877  zusammengetretenen  außerordentlichen
  Synode  für  die  evangelisch  -lutherischen  Gemeinden  des  Kreises
Herzogthum  Lauenburg  beschlossen,  der  als  Anlage  beifolgenden  Verordnung,
betreffend  die  Einführung  der  Kirchengemeinde  und  Synodalordnung  für  die
evangelisch-lutherische  KRick-  der  Provinz  Schleswig-Holstein  vom  4.  November  1876
in  den  evangelisch-lutherischen  Gemeinden  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg,
kraft  der  Mir  als  Träger  des  Kirchenregiments  zustehenden  Befugnisse  Meine
Sanktion  #  ertheilen  und  verkünde  dieselbe  als  tachliche  Ordnung.  Gottes
Segen  wolle  sie  gedeihen  lassen  zur  Hebung  des  kirchlichen  Lebens,  zur  Förderung
in  der  Gemeinschaft  der  Liebe,  zur  Ehre  Gottes  und  zum  Heil  der  Seelen.
Die  dadurch  herbeigeführten  Aenderungen  beschränken  sich  auf  die  kirchliche  Verfassung.
  Der  Bekenntnißstand  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  des  Kreises
Herzogthum  Lauenburg  wird  dadurch  nicht  berührt  und  eine  Aenderung  desselben,
sowie  eine  Aufhebung  der  Lauenburgischen  Kirchenordnung,  soweit  die  Bestimmungen
  derselben  bisher  noch  in  Geltung  und  mit  dieser  Verordnung  nicht  in
Widerspruch  stehen,  damit  nicht  bezweckt.  Mit  der  Ausführung  der  Verordnung
ist,  soweit  dieselbe  nicht  zu  ihrer  Regelung  vorab  noch  einer  Mitwirkung  der
Landesgesetzgebung  bedarf,  unverzüglich  vorsugehen.  und  beauftrage  Ich  Sie,  unter
Benehmung  mit  dem  Konsistorium  zu  Kiel,  das  Weitere  zu  veranlassen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  su  ringen.

Berlin,  den  7.  November  1877.

Wilhelm.
Falk.
An  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.

Ver-
        <pb n="257" />
        —  233  —

Verordnung,
betreffend

die  Einfuͤhrung  der  Kirchengemeinde-  und  Shnodalordnung  fuͤr  die

evangelisch-  lutherische  Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein  vom

4.  November  1876  in  den  evangelisch-lutherischen  Gemeinden  des  Kreises
Herzogthum  Lauenburg.

K.  1.

De-  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung  für  die  evang  tlisch  Lütherssche  Kirche
der  Provinz  SchleswigHolstein  vom  4.  November  1876  (Gesetz  Samml.  S.  416)
findet  auf  den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung.

G.  2.

In  denjenigen  Parochien,  in  denen  Kapellengemeinden  vorhanden  sind,
erfolgt  die  Wahl  der  Gemeindevertreter  in  Wahldistrikten  (§.7  der  Kirchengemeinde-——
  Jede  Kapellengemeinde  bildet  einen  besonderen  Wahldistri


Die  in  der  Kapellengemeinde  gewählten  Gemeindevertreter  bilden  in
Gemeinschaft  mit  dem  Pastor  den  Kapellenvorstand.

Der  Kapellenvorstand  übt  in  Beziehung  auf  die  Kapelle  und  das  dazu
#chörige  Vermögen  die  dem  Kirchenvorstande  durch  die  S§.  47  und  48  der

irchengemeinde-  und  Synodalordnung  rücksichtlich  der  kirchlichen  Gebäude  und
des  sonstigen  Kirchenvermögens  übertragenen  Rechte  und  Pflichten.

Die  §§.  31—37  der  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung  finden  auf
die  Geschäftsführung  des  Kapellenvorstandes  sinngemäß  Anwendung.

as  Amt  der  Mitglieder  des  Kapellenvorstandes  dauert  so  lange,  als
dieselben  Müglieder  des  Kirchenkollegiums  bleiben.  Die  Rechte  und  Pflichten
des  Kirchenkollegiums  werden  in  Beziehung  auf  die  Vermögensverwaltung  des
Kapellenvermögens  von  der  Gemeindeversammlung  der  Kapellengemeinde  geübt.
Die  Vorschriften  des  §.  59  der  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung  finden
finngemäß  Anwendung.

Der  Anschluß  der  Schnakenbecker  Kapellengemeinde  an  den  Verband  der
Lauenburgischen  Kirchengemeinden  bleibt  der  Anordnung  der  Kirchenregierung
vorbehalten.  ¾

Die  Vorschriften  der  §9.  69  und  70  der  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung
  gelten  für  diejenigen  Patrone  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg,  welche
u  Bauholzlieferungen  für  Kirchenbauten  verpflichtet  sind.  Auf  das  Verhältniß
2  Patrons  zu  den  Kapellenvorständen  finden  die  gedachten  Vorschriften  entsprechende
  Anwendung.  "

r.  8524)  S.  4.
        <pb n="258" />
        —  234  —

K..  4.

Die  evangelisch  lutherischen  Gemeinden  des  Kreises  Herzogthum  Lauenbur
bilden  den  Verband  einer  Kreissynode.  8

S.  5.

In  Betreff  der  Zusammensetzung,  des  Wirkungskreises  und  der  Geschäftsordnung
  der  Kreissynode  und  des  Kreissynodalausschusses  gelten  allgemein  die
für  die  ropsteino  en  und  Propsteisynodalausschüsse  getroftenen  Bestimmungen.
Die  Rechte  und  Pflichten  des  Propstes  werden  durch  den  Superintendenten  des
Kreises  Herzogthum  Lauenburg  geübt.

S.  6.

Welche  Geschäfte  der  Lauenburgische  Kreissynodalausschuß  auf  Grund  der
Schlußbestimmung  des  §.  81  der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  vom
4.  November  1876  auszuüben  hat,  wird  im  Anschlusse  an  die  für  das  Herzogthum
Kolstein  bestehenden  Vorschriften  nach  Anhörung  der  Kreissynode  dülch  das

onsistorium  bestimmt.  „

Die  zu  der  Kreissynode  des  Kreises  Hechogthum  Lauenburg  gehörigen
Gemeinden  werden  dem  Gesammtsynodalverbande  der  evangelischöhhchzerischen
Kirche  der  Provinz  SchleswigHolstein  angeschlossen.

Die  gedachte  Kreissynode  bildet  einen  Wahlbezirk  zur  Gesammtsynode.
Der  Superintendent  des  Kreises  ist  als  solcher  Mitglied  der  Gesammtsynode.

Der  Anschluß  findet  statt,  sobald  die  auf  Grund  der  Kirchengemeinde=  und
Synodalordnung  vom  4.  November  1876  zu  berufende  Gesammtsynode  dazu
ihre  Zustimmung  ertheilt  hat.

—*-Die

  näheren  Anordnungen  über  die  Vornahme  der  ersten  Wahlen  der
Aeltesten  und  Gemeindevertreter  werden  von  dem  Konsistorium  getroffen.  Die
erste  Wahl  der  Aeltesten  erfolgt  durch  die  Pastoren  und  Gemeindevertreter.  Die
in  der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  den  Propsteisynodalausschüssen
beigelegten  Funktionen  werden  bis  zu  ihrer  Bildung  von  dem  Landrath  und  dem
Superintendenten  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg  wahrgenommen.

 

Medigirt  im  Bürrau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Relchsverwaltung).
        <pb n="259" />
        —  235  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  25.  —

 

Inhalt:  Verorbnung,  betreffend  die  Ausfuͤhrung  des  Fischereigesehes  in  der  Provinz  Brandenburg,  S.  236.  —
Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  der  Provinz  Schlesien,  S.  240.—
Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  der  Provinz  Sachsen,  S.  246.—

Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein,

S.  251.  —  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Zischereigesetzes  in  der  Provinz  Hannover,
S.  267.  —  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Zischereigesetzes  in  der  Provinz  Westfalen,
S.  264.  —  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  der  Rheinprovinz,
S.  269.  —  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  im  Regierungsbezirk
Kassel,  S.  274.  —  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  im  Regierungsbezirk
Wiesbaden,  S.  280.  —  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  den  Hohenzollernschen
  Landen,  S.  gsS.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  burch
die  Regierungs---Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.)  S.  100.

 

(Nr.  8525.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  der  Provinz
Brandenburg.  Vom  2.  November  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen  auf  Grund  und  zur  Ausführung  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai
1874  (Gesetz  Samml.  S.  19  s  für  die  Provinz  Brandenburg  nach  Anhörung
des  Provinziallandtages,  was  folgt:

S.  1.
Beim  Fischfang  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  finden  folgende  Vorschriften
  Anwendung:
1)  Die  Fischerei  auf  Fischsamen  ist  verboten.
2)  Fische  der  nachbenannten  Arten  dürfen  nicht  gefangen  werden,  wenn

sie,  von  der  Kopfspitze  bis  zum  Schwanzende  gemessen,  nicht  mindestens
folgende  Länge  haben:

Stör  (Acipenser  sturic00  .  .  ..  ..  ..  100  Centimeter,
Lachs  (Salm,  Salmo  salar)  ..  .  .  ..  .  ...  .  .  .  .  ..  50
Große  Maräne  (Madue-Maräne,  Coregonus
maraennhaaaaaaa  ..  .  .  .  .  .  40  -
Jahrgang  1877.  (Nr.  8525.)  41  Zander

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  November  1877.

Zu  §.  22  Jisfer  1.
        <pb n="260" />
        —  236  —

Zander  (Sandart,  Lucioperca  sandra)  .  .
Aal  (Anguilla  ulgarg  .....................  35  Centimeter,
Rapfen  (Raapfen,  Raapf,  Schied,  Aspius  vorax)
echt  (Esox  luciuoss
delmaräne  (Pulssee=  Maräne,  Coregonus
generosusss  ..  .  ...  ..  ..  .

Karpfen  (Cyprinus  .................

Barbe  (Barbus  fluviatilis)

Blei  (Brachsen,  Brasse,  Abramis  brama)

Lachsforelle  (Meerforelle,  Silberlachs,  Strandlachs,
  Trump,  Salmo  truttoaog

Maifisch  (Alse,  Clupea  alosa)  .......  .  .  .  ...
inte  (Clupea  sinta)  ..  .  .  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
land  (Nerfling,  Ius  melanotuss  .  .  ..

Schlei  (Tinca  vulgaris

Döbel  (Squalius  cephalusss.

Schnepel  (Schnäpel,  Coregonus  oxyrynchus)

orelle  (Salmo  farc)))  .  ..  .  .  .

Isch  (Aesche,  Thymallus  vulgaris)  ..  ...  .  .  .  ..
Karausche  (Giebel,  Carassius  vulgaris)
Kleine  Naräne  (Coregonus  albula)  ......

Rothfeder  (Scardinius  erytrophtha

Barsch  (Perca  fluviatilltils  .  ..

Plötze  (Rothauge,  Leuciscus  i  .......
Krebs(gemeinerFlußk1:ebs,Astacusuviatilis)10  -

3)  Fischsamen,  ingleichen  Fische  der  unter  Ziffer  2  bezeichneten  Arten,
welche  das  daselosk  vermerkte  Maß  nicht  erreichen,  sind,  wenn  sie
lebend  in  die  Gewalt  des  Fischers  fallen,  sofort  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung
  erforderlichen  Vorsicht  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

4)  Zum  Besetzen  der  zur  Fischzucht  dienenden  Gewässer  kann  die  Aufsichtsbehörde
  (§.  46  des  Gesetzes)  einzelnen  Fischereiberechtigten  das  Fangen
von  Fischen  und  Krebsen  unter  dem  in  Ziffer  2  bestimmten  Maße
zeitweilig  und  widerruflich  gestatten.

6.  2.

Vorbehaltlich  der  im  §.  27  des  Fichees  und  im  vorstehenden  §.  1
Ziffer  4  zugestandenen  Ausnahmen  dürfen  Fischsamen  und  Fische  der  im  §.  1
Ziffer  2  bezeichneten  Arten  unter  dem  daselbst  angegebenen  Maße  weder  2
eboten,  noch  verkauft,  noch  versandt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  aus  ge-Achtoeren
  oder  nicht  geschlossenen  Gewässern  gewonnen  sind.

S.  3.
Zu  K.  22  Lifser  2.  Geschlossene  Gewässer  sind  einer  Schonzeit  nicht  unterworfen.
Alle  nicht  geschlossenen  Gewässer  unterliegen  einer  wöchentlichen  und  einer
jährlichen  Schonzeit.
F.  4.
        <pb n="261" />
        —  237  —

S.  4.

Die  wöchentliche  Schonzeit  erstreckt  sich  auf  die  Zeit  von  Sonnenuntergang
  am  Sonnabend  bis  Sonnenuntergang  am  Sonntag.

Während  der  Dauer  der  wöchentlichen  Schonzeit  ist  jede  Art  des  Fischsanges
  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten.

Den  Fischern,  welche  die  sogenannte  stille  Fischerei  ohne  ständige  Vorrichtungen
  mit  Setznetzen,  Reusen,  Körben  oder  Angeln  betreiben,  kann  jedoch  von
der  Bezirksregierung  gestattet  werden,  die  ausgelegten  Gezeuge  während  der
nöchentsichen  chonzeit  nachzusehen,  auszunehmen  und  wieder  auszulegen,  wenn
tanzus,  nachtheilige  Hindernisse  für  den  Zug  der  Wanderfische  nicht  zu  befürchten
  sind.

Auch  kann  das  Angeln  mit  der  Ruthe  während  der  wöchentlichen  Schonzeit,
  jedoch  mit  Ausschluß  der  Winterschonzeit  (§.  5),  von  der  Bezirksregierung
gestattet  werden.

G.  5.

Die  jährliche  Schonzeit  tritt  entweder  im  Winter  oder  im  Frühjahr  ein
und  erstreckt  sich  im  Winter  auf  die  Zeit  vom  15.  Oktober  bis  zum  14.  Dezember
und  im  Frühjahr  auf  die  Zeit  vom  10.  April  bis  9.  Juni.

Ein  und  dieselbe  Strecke  eines  Gewässers  soll  nur  einer  jährlichen  Schon.
zeit  unterworfen  sein  (vergleiche  jedoch  §.  6).

g.  6.

Die  Winterschonzeit  findet  Anwendung  auf  die  Drage  und  ihre  sämmtlichen
Nebengewässer  von  Steinbusch  an  aufwärts.

Alle  übrigen  nicht  geschlossenen  Gewässer  unterliegen  der  Frühjahrsschonzeit.

In  dem  Pulssee  bei  Bernstein,  welcher  im  Uebrigen  der  Frühab#=schonzeit
  unterworfen  ist,  darf  während  der  Laichzeit  der  Edelmaräne  vom  15.  November
  bis  zum  7.  Dezember  auf  der  Tiefe  des  Sees  und  am  Scharberge  nicht
gefischt  werden.

Musnafmen  von  diesem  Verbote  können  von  der  Bosirksregierung  für
Swecke  der  künstlichen  Fischzucht  und  behufs  Verpflanzung  der  Maräne  in
andere  Gewässer  zugelassen  werden.

S.  7.

Für  die  Dauer  der  jährlichen  Schonzeit  ist  in  den  derselben  unterworfenen
Strecken  der  Gewässer  jede  Art  des  Fischfanges  verboten,  soweit  nicht  die  nachfolgende
  Ausnahme  eintritt.

Die  Bezirksregierung  ist  ermächtigt,  den  Betrieb  der  Fischerei  in  den
der  Fethjahrsschomget  unterworfenen  Gewässern  an  drei  Tagen  jeder  in  die
Startet  fallenden  Woche  zu  gestatten,  soweit  nicht  dringende  Rücksichten  auf
Erhaltung  des  Fischbestandes  entgegenstehen.

Bei  disser  ausnahmsweisen  Gestattung  ist  jedoch  die  Verwendung  solcher
an  sich  erlaubter  Fangmittel  auszuschließen,  welche  vorzugsweise  geeignet  sind,
die  junge  Fischbrut  zu  zerstören.

—  41“  Die
        <pb n="262" />
        —

Zu  g.  22  Ziffer  3.

—  238  —

Die  näheren  Vorschriften  hierüber  sind  eintretenden  Falls  im  Wege  der
Polizeiverordnung  zu  erlassen.

Der  Betrieb  der  Pischerei  vermittelst  ständiger  Vorrichtungen  (Wehre,
Zäune,  Selbstfänge  für  Lachs  und  Aal,  feststehende  Netzvorrichtungen,  Sperrnetze

  u.  s.  w.))  ingleichen  vermittelst  schwimmender  oder  am  Ufer  oder  Flußbette

befestigter  oder  verankerter  Netze  oder  Reusen  (Hamen  u.  s.  w.),  darf  während
der  jährlichen  Schonzeit  in  keinem  Falle  gestattet  werden.

Ausschließlich  für  den  Fang  von  Lachsen,  Lachsforellen,  Finten,  Maisischen
  und  Stinten  kann  während  der  Frühjahrsschonzeit  die  in  Alinea  2  erwähnte
  dreitägige  Frist  bis  zu  höchstens  fünf  Tagen  einer  jeden  in  die  Schonzeit
fallenden  Woche  von  der  Bezirksregierung  erstreckt  werden.

S.  8.
Während  der  Dauer  der  in  den  §#.  4  bis  6  vorgeschriebenen  wöchentlichen
und  jährlichen  Schonzeiten  müssen  die  durch  das  Fischereigesetz  vom  30.  Mai  1874
nicht  beseitigten  ständigen  Fischereivorrichtungen  in  nicht  geschlossenen  Gewässern
hinweggeräumt  oder  abgestellt  sein  (§.  28  des  Gesetzes).

W.  9.
Die  §§.  3  Alinea  2  bis  §.7  finden  auf  den  Krebsfang  keine  Anwendung.
In  der  Zeit  vom  1.  November  bis  zum  31.  Mai  ist  der  Fang  von  Krebsen
in  allen  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten.
Gelangen  Krebse  während  der  angeordneten  Schonzeit  lebend  in  die  Gewalt
des  Fischers,  so  sind  dieselben  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht
sofort  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

F.  10.

Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  ist  verboten:

1)  die  Anwendung  schädlicher  oder  explodirender  Stoffe  (giftiger  Köder
oder  Mittel  zur  Betäubung  oder  Vernichtung  der  Fische,  Sprengpatronen
  oder  anderer  Sprengmittel  u.  s.  w.)  (F.  21  des  Gesetzes);

2)  die  Anwendung  von  Mitteln  zur  Verwundung  der  Fische,  als:  Fallen
mit  Schlagfedern,  Gabeln,  Aalharken,  Speere,  Stecheisen,  Stangen,
Schiehwass  u.  s.  w.

Der  Gebrauch  von  Angeln  ist  gestattet.  Die  Verwendung  von
Speeren  und  Eisen  (nicht  jedoch  der  Aalharken)  kann  zum  Lwecke  des
Aalfangs  von  der  Bezirksregierung  in  dringenden  Fällen  und  nötbigenfalls
  unter  Festsetzung  einer  bestimmten  Konstruktion  für  dieses  Fang.,
mittel  ausnahmsweise  gestattet  werden;

3)  das  Zusammentreiben  der  Fische  bei  Nacht  vermittelst  Leuchten  oder
Fackeln.
S.  11

Fischwehre,  Fischzäune  und  sogenannte  Selbstfänge  für  Lachs  und  Aal
dürfen  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechtigung  nicht  neu  angelegt  werden.
G.  12.
        <pb n="263" />
        —  239  —

§.  12.

Nach  Ablauf  von  drei  Jahren,  vom  Erlaß  dieser  Verordnung  an  gerechnet,
dürfen  beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern,  vorbehaltlich  der  nachfolgenden
  Ausnahme,  keine  Fanggeräthe  (Netze  und  Geflechte  jeder  Art  und
Benennung)  angewendet  werden,  deren  Oeffnungen  (Maschen)m  nassen  Zustande
an  jeder  Seite  (von  Knoten  zu  Knoten)  nicht  mindestens  eine  Weite  von  2),5  Centimeter
  haben.

ahchies  Vorschrift  erstreckt  sich  auf  alle  Theile  oder  Abtheilungen  der  Fanggeräthe.


Die  Bezirksregierung  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  dieser  Vorschrift  im
Falle  des  Bedürfnisses  für  bestimmte  Arten  von  Fanggeräthen  zuzulassen.

Fanggeräthe,  welche  ausschließlich  für  den  Fang  von  Aal  bestimmt  sind,
dürfen  eine  Weite  der  Oeffnungen  von  mindestens  1/5  Centimeter  haben.

F.  13.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  (§.  46  des  Gesetes  dürfen  am
Ufer  eines  fließenden  Gewässers  oder  im  Flußbette  befestigte  oder  verankerte
nicht  ständige  Fischereivorrichtungen  (Hamen  u.  s.  w.)  oder  schwimmende  Netze
sich  niemals  weiter,  als  über  die  Hälfte  des  Wasserlaufs  in  seiner  Breite,  bei
gewöhnlichem  niedrigen  Wasserstande  vom  Ufer  aus  gemessen,  erstrecken.

Mehrere  derartige  Fischereivorrichtungen  dürfen  gleichzeitig  auf  derselben
oder  auf  der  entgegengesetzten  Uferseite  nur  in  einer  Entfernung  von  einander
ausgeworfen  oder  angebracht  sein,  welche  mindestens  das  Dreifache  der  Längenausdehnung
  des  größten  Netzes  beträgt.

G.  14.

Der  Betrieb  der  Fischerei  in  schiffbaren  Gewässern  darf  die  Schiffahrt
nicht  hindern  oder  stören.

Feste  oder  schwimmende  Fischereivorrichtungen  und  alle  sonstigen  Fanggeräthe
  müssen  so  aufgestellt  oder  ausgelegt  sein,  daß  die  freie  Fahrt  der  Schßund
  Fähren)  sowie  der  Wasserabfluß  in  nachtheiliger  Weise  nicht  behindert  wird.

S.  15.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden,
insoweit  dieselben  nicht  den  Strafbestimmungen  des  Fischereigesetzes  vom
30.  Mai  1874  (§6.  49  ff.)  oder  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich
unterliegen,  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  Reichsmünze  oder  Haft  bestraft.

Zugleich  kann  auf  Einziehung  der  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  verwandten
  unerlaubten  Fanggeräthe  erkannt  werden.

S.  16.

Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ist  ermächtigt,
die  Vorschriften  dieser  Verordnung  über  die  Schocsseien  "6  n  3  atsh
und  F.  9)  über  verbotene  Fangmittel  in  den  .  10  und  11,  über  die  Beschaffenheit
  erlaubter  Fanggeräthe  und  über  die  Beschränkungen  in  der  Benutzung

(Nr.  8525—8520.)  der-Zu

  §&amp;amp;.  22  Jiffer  4.

Ju  §.  22  Hiffer  5.
        <pb n="264" />
        Zu  5.  22  Ziffer  1.

—  240  —

derselben  in  den  S#§.  12  und  13  für  diejenigen  Gewässer  oder  Strecken  derselben
ganz  oder  theilweise  außer  Kraft  zu  setzen,  welche  nicht  ausschließlich  Unserer
Hoheit  unterworfen  sind.  ·

§.17.

Alle  auf  den  Oegenstard  dieser  Verordnung  bezüglichen,  auf  Gesetz  oder
Verordnung  beruhenden  Vorschriften  treten,  soweit  sie  den  Vorschriften  dieser
Verordnung  entgegenstehen,  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  November  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.
Friedenthal.

 

(Nr.  8526.)  Verordnung)  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  der  Provinz
Schlesien.  Vom  2.  November  1877.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.
verordnen  auf  Grund  und  zur  Ausführung  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai
1874  (Gesetz  Samml.  S.  197  ff.)  für  die  Poonnz  Schlesien  nach  Anhörung  des
Provinziallandtages,  was  folgt:

K.  1.

Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  finden  folgende  Vorschriften
  Anwendung:

1)  Die  Fischerei  auf  Fischsamen  ist  verboten.

2)  Fische  der  nachbenannten  Arten  dürfen  nicht  gefangen  werden,  wenn
sie,  von  der  Kopfspitze  bis  zum  Schwanzende  gemessen,  nicht  mindestens
folgende  Länge  haben:

Stör  (Acipenser  sturio  100  Centimeter,
Lachs  (Salm,  Salmo  **  ................  50
Große  Maräne  (Madue-Maräne,  Coregonus
marannaaaaaa  ..  ..  ..  .  -
Zander  (Sandart,  Lucioperea  sandra)
Rapfen  (Raapfen,  Raapf,  **7  35
Aal  (Anguilla  vulgaris)  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..
Hecht
        <pb n="265" />
        —  241  —
Hecht  (Eox  lucichsss  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  .

arbe  (Barbus  fluviatiliss
Blei  (Brasse,  Brachsen,  Abramis  brama)
Lachsforelle  (Meerforelle,  Silberlachs,  Strand.  2  Centimeter
lachs,  Trump,  Salmo  truttaoagg  V
Maifisch  (Alse,  Clupea  alosa)  ..  .....  .  .  .  .  ..
Kinte  (Clupea  sinta)  ...........  .  .  ..  .  .  ..  .  ..
arpfen  (Cyprinus  carpiboo  .  .  .  .  ..
Döbel  (Squalius  cephalssg  ..
Aland  (Nerfling,  Idus  melanotus)  ...
Schlei  (Schleihe,  Tinca  vulgaritss  20  "
orelle  (Salmo  farcichn
sch  (Aesche,  Thymallus  vulgaris)
Karausche  (Carassius  vulgaris)
Kleine  Maräne  (Coregonus  albula)  ..
Plötze  (Rothauge,  Leuciscus  rutiluss....  15  -
Barsch  (Perca  fluviatilis  .  .  ..
Rothfeder  (Scardinius  erytrophthalmus)
Krebs  (gemeiner  Flußkrebs,  Astacus  fluviatiiss  10

3)  Fischsamen,  ingleichen  Fische  der  unter  Ziffer  2  bezeichneten  Arten,
welche  das  daselbst  vermerkte  Maß  nicht  erreichen,  sind,  wenn  sie  lebend
in  die  Gewalt  des  Fischers  fallen,  sofort  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung
erforderlichen  Vorsicht  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

4)  Zum  Besetzen  der  zur  ch  ucht  dienenden  Gewässer  kann  die  Aufsichtsbehörde.
  (§.  46  des  Ge  ieeh  einzelnen  Fischereiberechtigten  das  Fangen
von  Fischen  und  Krebsen  unter  dem  in  Ziffer  2  bestimmten  Maße
zeitweilig  und  widerruflich  gestatten.

siee
Vorbehaltlich  der  im  F.  27  des  Fischereigesetzes  und  im  vorstehenden  §.  1
*  ugestandenen  Ausnahmen  dürfen  Fischsamen  und  Fische  der  im  8.  1
iffer  2  bezeichneten  Arten  unter  dem  daselbst  angegebenen  Maße  weder  feilgeboten,
  noch  verkauft,  noch  versandt  werden,  ohn  Unterschied,  ob  sie  aus
geschlossenen  oder  nicht  geschlossenen  Gewässern  gewonnen  sin

F.  3.
Geschlossene  Gewässer  sind  einer  Schonzeit  nicht  unterworfen.
Alle  nicht  geschlossenen  Gewässer  unterliegen  einer  wöchentlichen  und  einer
jährlichen  Schonzeit.
C.  4.

Die  wöchentliche  Schonzeit  erstreckt  sich  auf  die  Zeit  von  Sonnenmtergang
  am  Sonnabend  bis  Sonnenuntergang  am  Sonptg.

Während  der  Dauer  der  wöchentlichen  Schonzeit  ist  jede  Art  des  Fisch-#enges
  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten.
Cr.  8528.  Die

(

Zu  K+..  22  Jisser  2.
        <pb n="266" />
        —  242  —

Die  Bezirksregierung  ist  jedoch  ermächtigt,  den  Fischern,  welche  die  sogenannte
  stille  Fischerei  ohne  ständige  Vorrichtungen  mit  Setznetzen,  Reusen,
Körben  oder  Angeln  betreiben,  es  zu  gestatten,  daß  die  ausgelegten  Gezeuge
während  der  wöchentlichen  Schonzeit  nachgesechen,  ausgenommen  und  wieder
ausgesetzt  werden,  wenn  daraus  nachtheilige  Hindernisse  für  den  Zug  der  Wanderfische
  nicht  zu  befürchten  sind.

Auch  kann  das  Angeln  mit  der  Ruthe  während  der  wöchentlichen  Schonzeit,
  jedoch  mit  Ausschluß  der  Winterschonzeit  (§.  5),  von  der  Bezirksregierung
gestattet  werden.  ¾

Die  jährliche  Schonzeit  tritt  entweder  um  Winter  oder  im  Frühjahr  ein
und  erstreckt  sich  im  Winter  auf  die  Zeit  vom  15.  Oktober  bis  zum  14.  Dezember
und  im  Frühjahr  auf  die  Zeit  vom  10.  April  bis  zum  9.  Juni.  Eine  und
dieselbe  Strecke  eines  Gewässers  soll  nur  einer  jährlichen  Schonzeit  unterworfen
  sein.  e

Die  Winterschonzeit  findet  Anwendung  auf  nachfolgende  für  den  Laich
der  Salmoniden  geeignete  Gewässer:

1)  auf  den  Goldbach  oder  Prudlik  und  seine  Nebengewisser,  von  der

Stadt  Neustadt,  und  zwar  von  der  von  Neustadt  nach  Neiße  führenden
Chaussee  an  aufwärts;

2)  auf  die  Freiwaldauer  Biele  und  ihre  Nebengewässer,  von  der  Grenze
der  Feldmarken  Preiland  und  Polnisch-Wette  an  aufwärts;

3)  auf  die  Neiße  und  ihre  sämmtlichen  Nebenflüsse  mit  Ausschluß  des
Zadelbaches  von  Wartha  aufwärts  und  von  da  bis  zur  Einmündung
der  Biele,  ausschließlich  der  letzteren  (Nr.  2),  nur  auf  die  Nebengewässer
der  Neiße;

4)  auf  die  Peile  oder  das  Reichenbacher  Wasser  und  sämmtliche  Nebengewässer,
  von  Ober-Gräditz  an  aufwärts;

5)  auf  die  Weistritz  und  sämmtliche  Nebengewässer,  von  der  Papierfabrik
  zu  Ober-Weistritz  an  aufwärts;

6)  auf  den  Bober  von  der  Eimmündung  des  Zieders  an  aufwärts  und
alle  diejenigen  seiner  Nebengewässer,  welche  oberhalb  der  Einmündung
des  Kemnitz-Baches  gelegen  sind,  mit  Einschluß  des  Kemnitz-Baches;

7)  auf  den  Queiß  und  seine  sämmtlichen  Nebengewässer,  von  Krobsdorf
an  aufwärts;

8)  auf  die  Katzbach  und  ihre  sämmtlichen  Nebengewässer,  von  der  unteren
Grenze  des  Goldberg-Haynauer  Kreises  an  aufwärts.

Alle  übrigen  nicht  geschlossenen  Gewässer,  insonderheit  die  Oder,  unterliegen
  der  Frählahrsschonzeit.  Diejenige  Stelle  der  Gewässer,  von  welcher  an
aufwärts  die  Winterschonzeit  und  abwärts  die  Frühjahrsschonzeit  beginnt,  soll,
soweit  erforderlich,  durch  örtliche  von  der  Staatsregierung  herzustellende  Merk.-male
  kenntlich  gemacht  werden.

F.  7.
        <pb n="267" />
        —  243  —

S.  7.

Für  die  Dauer  der  jährlichen  Schonzeit  ist  in  den  derselben  unterworfenen
Strecken  der  Gewässer  jede  Art  des  Fischfanges  verboten,  soweit  nicht  die  nachfolgende
  Ausnahme  eintritt.

Die  Bezirksregierung  ist  ermächtigt,  den  Betrieb  der  Fischerei  in  den  der
Frühjahrsschonzeit  unterworfenen  Gewässern  an  drei  Tagen  jeder  in  die  Schonzeit
allenden  Woche  zu  gestatten,  soweit  nicht  dringende  Rücksichten  auf  Erhaltung

Fischbestandes  entgegenstehen.
ei  dieser  ausehmswalfen.  Gestattung  ist  jedoch  die  Verwendung  solcher
an  sich  erlaubter  Fangmittel  auszuschließen,  welche  vorzugsweise  geeignet  sind,
die  junge  Fischbrut  zu  zerstören.  Die  näheren  Vorschriften  hierüber  sind  eintretenden
  Falls  im  Wege  der  Polizeiverordnung  zu  assn.

Der  Betrieb  der  Fischerei  vermittelst  ständiger  Vorrichtungen  (Wehre,
Zäune,  Selbstfänge  für  Lachs  und  Aal,  feststehende  Netzvorrichtungen,  Sperrnetze
  u.  s.  w.),  ingleichen  vermittelst  schwimmender  oder  am  Ufer  oder  Flußbette
befestigter  oder  verankerter  Netze  oder  Reusen  (Hamen  u.  s.  w.)  darf  während
der  jährlichen  Schonzeit  in  keinem  Falle  gestattet  werden.

Ausschließlich  r  den  Fang  von  Lachsen,  Lachsforellen,  Finten,  Maifischen
und  Stinten  kann  während  der  Frühjahrsschonzeit  die  in  Alinea  2  erwähnte
dreitägige  Frist  bis  zu  höchstens  fünf  Tagen  einer  jeden  in  die  Schonzeit  fallenden
  Wich  von  der  Bezirksregierung  erstreckt  werden.

S.  S.

Während  der  Dauer  der  in  den  §#.  4  bis  6  vorgeschriebenen  wöchentlichen
  und  jährlichen  Schonzeiten  müssen  die  durch  das  Fischereigesetz  vom  30.  Mai
1874  nicht  beseitigten  ständigen  Fischereivorrichtungen  in  nicht  esen  ur  Gewässern
  hinweggeräumt  oder  abgestellt  sein  (.  28  des  Gesetzes).

G.  9.
Die  I§.  3  Alinea  2  bis  F.7  finden  auf  den  Krebsfang  keine  Anwendung.
In  der  Zeit  vom  1.  November  bis  zum  31.  Mai  ist  der  Fang  von  Krebsen
in  allen  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten.  Gelangen  Krebse  während  der
angeordneten  Schonzeit  lebend  in  die  Gewalt  des  Fischers,  so  sind  dieselben  mit
der  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht  sofort  wieder  in  das  Wasser
zu  setzen.  K#

Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  ist  verboten:

1)  die  Anwendung  schädlicher  oder  explodirender  Stoffe  (giftiger  Köder
oder  Mittel  zur  Betäubung  oder  Vernichtung  der  Fiche  Sprengpatronen
  oder  anderer  Sprengmittel  u.  s.  w.)  (§.  21  des  Gesetzes);

2)  die  Anwendung  von  Mitteln  zur  Verwundung  der  Fische,  als:  Fallen
mit  Schlagfedern,  Gabeln,  Aalharken,  Speere,  Stecheisen,  Stangen,
Schießwaffen  u.  s.  w.

Der  Gebrauch  von  Angeln  ist  gestattet.
ZJahrgong  1877.  (Nr.  85260)  4  Die

Iu  §.  22  Lisser  3.
        <pb n="268" />
        Zu  K.  22  Zisser  4.

—  244  —

Die  Verwendung  von  Speeren  und  Eisen  (nicht  jedoch  der  Aalharken)
  kann  zum  Zwecke  des  Aalfangs  von  der  Bezirksregierung  in
dringenden  Fällen  und  nöthigenfalls  unter  Festsetzung  einer  bestimmten
Konstruktion  für  dieses  Fangmittel  ausnahmsweise  gestattet  werden;

3)  das  Zusammentreiben  der  Fische  bei  Nacht  vermittelst  Leuchten  oder

Fackeln.
KC.  11.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  dürfen  nicht  geschlossene  Gewässer
mm  Zwecke  des  Fischfanges  weder  abgedämmt,  noch  abgelassen  oder  ausgeschöpft
werden.

sie

Fischwehre,  Fischzäune  und  damit  verbundene  sogenannte  Selbstfänge  für
Lachs  und  Aal  dürfen,  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechtigung,  nicht
neu  angelegt  werden.

K.  13.

Nach  Ablauf  von  drei  Jahren,  vom  Erlaß  dieser  Verordnung  an  gerechnet,

  dürfen  beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern,  vorbehaltlich  der

nachfolgenden  Ausnahme,  keine  Fanggeräthe  (Netze  und  Geflechte  jeder  Art
und  Benennung)  angewendet  werden,  deren  Oeffnungen  (Maschen)  im  nassen
Zustande  an  jeder  Seite  (von  Knoten  zu  Knoten)  nicht  mindestens  eine  Weite
von  2)5  Centimeter  haben.
äihcdiese  Vorschrift  erstreckt  sich  auf  alle  Theile  oder  Abtheilungen  der  Fanggeräthe.



Die  Bezirksregierung  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  dieser  Vorschrift  im
Falle  des  Beürfnusf-  für  bestimmte  Arten  von  Fanggeräthen  zuzulassen.

Fanggeräthe,  welche  ausschließlich  für  den  Fang  von  Aal  bestimmt  sind,
dürfen  eine  Weite  der  Oeffnungen  von  mindestens  1,5  Centimeter  haben.

KC.  14.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  (I.  46  des  Gesetzes)  dürfen  am  Ufer
eines  fließenden  Gewässers  oder  im  Flußbette  befestigte  oder  verankerte  nicht
ständige  Fischereivorrichtungen  (Hamen  u.  s.  w.)  oder  schwimmende  Netze  sich
niemals  weiter,  als  über  die  Hälfte  des  Wasserlaufes  in  seiner  Breite,  bei  gewöhnlichem
  niedrigen  Wasserstande  vom  Ufer  aus  gemessen,  erstrecken.

Mebhrere  derartige  Fischereivorrichtungen  dünzen  gleichzeitig  auf  derselben
oder  auf  der  entgegengesetzten  Uferseite  nur  in  einer  Entfernung  von  einander
ausgeworfen  oder  angebracht  sein,  welche  mindestens  das  Dreifache  der  Längenausdehnung
  des  größten  Retzes  beträgt.

K..  15.
Der  Betrieb  der  Fischerei  in  schiffbaren  Gewässern  darf  die  Schiffahrt

Feste

·  nicht  hindern  oder  stören.
        <pb n="269" />
        —  245  —

Feste  oder  schwimmende  Fischereivorrichtungen  und  alle  sonstigen  Fanggeräthe
  müssen  so  aufgestellt  oder  ausgelegt  sein,  daß  die  freie  Fahrt  der  Gchie
und  Fähren,  sowie  der  Wasserabfluß  in  nachtheiliger  Weise  nicht  behindert  wird.

KC.  16.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden,
insofern  dieselben  nicht  den  Strafbestimmungen  des  Fischereigesetzes  vom
30.  Mai  1874  (8#.  49  ff.)  oder  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich
unterliegen,  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  Reichsmünze  oder  Haft  bestraft.

Zugleich  kann  auf  Einziehung  der  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  verwandten
  unerlaubten  Fanggeräthe  erkannt  werden.

G.  17.

Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ist  ermächtigt,
die  Vorschriften  dieser  Verordnung  über  die  Schonzeiten  in  den  9#.  3  bis  7  und
#.  9,  über  verbotene  Fangmittel  in  den  S#§.  10  bis  12),  über  die  Beschaffenheit
erlaubter  Fanggeräthe  und  über  die  Beschränkungen  in  der  Benufung  derselben
in  den  I§#.  13  und  14  für  diejenigen  Gewässer  oder  Strecken  derselben  ganz  oder
theilweise  außer  Kraft  zu  setzen,  welche  nicht  ausschließlich  Unserer  Hoheit  unterworfen
  sind.

G.  18.

Alle  auf  den  Gegenstand  dieser  Verordnung  bezüglichen,  auf  Gesetz  oder
Verordnung  beruhenden  Vorschriften  treten,  soweit  sie  den  Vorschriften  dieser
Verordnung  entgegenstehen,  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  2.  November  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.

Friedenthal.

 

C..  8520—8327.)  42  (Xr.  8527.)
        <pb n="270" />
        Zu  g.  22  Liffer  1.

—  246  —

(Nr.  8527.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  der  Provinz
Sachsen.  Vom  2.  November  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Köͤnig  von  Preußen  ꝛt.

verordnen  auf  Grund  und  zur  Ausführung  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai  1874
(Gesetz=  Samml.  S.  197  ff.)  für  die  Provinz  Sachsen  gesch  Anhörung  des  Provinziallandtages,
  was  folgt:

S.  1.

Beim  Fischfang  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  finden  folgende  Vorschriften
Anwendung:

1)  Die  Fischerei  auf  Fischsamen  ist  verboten.
2)  Fische  der  nachbenannten  Arten  dürfen  nicht  gefangen  werden,  wenn
sie,  von  der  Kopfspitze  bis  zum  Schwanzende  gemessen,  nicht  mindestens
folgende  Länge  haben:
Stör  (Acipenser  sturio  ..  100  Centimeter,
Lachs  (Sein  Salmo  et  ..  .  ...  .  .  ..  .  .  .  .  50
Große  Marchne  (Madue-Maräne,  Coregonus
maranaaaaaagagagag  .  ..  -
Zander  (Sandart,  Lucioperca  sandra)
Nabfen,  (Raapfen,  Raapf,  Schied,  %
Vorax)  .  .  .  ......  .  .  ..  ..  .  .  ........  ..  ...  .  .  ..
Aal  (Anguill  vulgariss.
Hecht  (Fox  luciulhhhs.
arbe  (Barbus  Wirg  .................
Blei  (Brachsen,  Brasse,  Abramis  brama).
L  ach  iforelle  (Meerforelle,  Silthelache,  —  28
lachs,  Trump,  Salmo  trutta)  .............
Maifisch  (Aise,  e  ih  ..
Sinte  (Clupea  finah)  .  ...  ..
arpfen(  28  carpio)  .......  ..  ...  .  .  ..
Döbel  (Squalius  cephalus).  .....  ..  .....  .  ...
Aland  (Nerfling,  Idus  melanotus)  .....  .  ..  .
Schlei  Ers  vulgaris)  ..  .....  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  ..
Schnepel  (Schnäpel,  Coregonus  ouyrynchus)
Forelle  (Salmo  farihdn
Asch  (Aesche,  nn  vulgaris)
Karausche  (Carassius  vulgaris)  .  ..........
Plöge  (Rothauge,  Leuciscus  rutilus).
Barsch  (Perca  fluviatiiss  ..
Kleine  Maräne  (Coregonus  albula)  .......
Rothfeder  (Scardinius  bs  a  us).
Krn-  (gemeiner  Flußkrebs,  Astacus  flvia-*

  if#.
        <pb n="271" />
        —  247  —

3)  Fischsamen,  ingleichen  Fische  der  unter  Ziffer  2  bezeichneten  Arten,
welche  das  daselbst  vermerkte  Maß  nicht  erreichen,  sind,  wenn  sie  lebend
in  die  Gewalt  des  Fischers  fallen,  sofort  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung
erforderlichen  Vorsicht  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

4)  Zum  Besetzen  der  zur  Fischzucht  dienenden  Gewässer  kann  die  Aufsichtsbehörde
  (§.  46  des  Gesetzes)  einzelnen  Fischereiberechtigten  das  Fangen
von  Fischen  und  Krebsen  unter  dem  in  Ziffer  2  bestimmten  Maße
zeitweilig  und  widerruflich  gestatten.

S.  2.

Vorbehaltlich  der  im  F.  27  des  Fischereigesetzes  und  im  vorstehenden  §.  1
Ziffer  4  zugestandenen  Ausnahmen  dürfen  löhsamen  und  Fische  der  im  8.  1
Ziffer  2  bezeichneten  Arten  unter  dem  daselbst  angegebenen  Maße  weder  feilgeboten,
  noch  verkauft,  noch  versandt  werden,  ohne  Unerrschied,  ob  sie  aus
geschlossenen  oder  nicht  geschlossenen  Gewässern  gewonnen  sind.

S.  3.
Geschlossene  Gewässer  sind  einer  Schonzeit  nicht  unterworfen.
Alle  nicht  geschlossenen  Gewässer  unterliegen  einer  wöchentlichen  und  einer
jährlichen  Schonzeit.
S.  4.

Die  wöchentliche  Schonzeit  erstreckt  sich  auf  die  Zeit  von  Sonnenuntergang

  am  Sonnabend  bis  Sonnenuntergang  am  Sonntag.
ährend  der  Dauer  der  wöchentlichen  Schonzeit  ist  jede  Art  des  Fischfanges
in  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten.

Die  Bezirksregierung  ist  jedoch  ermächtigt,  den  Fischern,  welche  die  sogenannte
  stille  Fischerei  ohne  ständibe.  Vorrichtungen  mit  Setznetzen,  Reusen,  Körben
oder  Angeln  betreiben,  es  zu  gestatten,  daß  die  ausgelegten  Gezeuge  während
der  wochentichen  Schonzeit  nachgesehen,  ausgenommen  und  wieder  ausgesetzt
werden,  wenn  daraus  nachtheilige  Hindernisse  für  den  Zug  der  Wanderfische
nicht  zu  befürchten  sind.

älch  kann  das  Angeln  mit  der  Ruthe  während  der  wöchentlichen  Schonzeit,
  jedoch  mit  Ausschluß  der  Winterschonzeit  (§.  5),  von  der  Bezirksregierung
gestattet  werden.

S.  5.

Die  döhrliche  Schonzeit  tritt  entweder  im  Winter  oder  im  Frühjahr  ein
und  erstreckt  sich  im  Winter  auf  die  Zeit  vom  15.  Oktober  bis  zum  14.  Dezember
und  im  Frühjahr  auf  die  Zeit  vom  10.  April  bis  jum  9.  Juni.

Eine  und  dieselbe  Strecke  eines  Gewässers  soll  nur  einer  jährlichen  Schonzeit
  unterworfen  sein.

K.  6.

Die  Winterschonzeit  findet  Anwendung  auf  nachfolgende  für  den  Laich
der  Salmoniden  geeignete  Gewässer:

(r.  8527)  I.  im

Zu  §.  22  Liffer  2.
        <pb n="272" />
        —  248  —

I.  im  Regierungsbezirke  Magdeburg:
1)  auf  sämmtliche  Gewässer  in  der  Grafschaft  Wernigerode,
2)  auf  die  Bode  und  ihre  sämmtlichen  Nebengewässer  von  Quedlinburg
  an  aufwärts;
II.  im  Regierungsbezirke  Merseburg:
1)  auf  sämmtliche  Gewässer  im  Mansfelder  Gebirgskreise  und  in
den  Kreisen  Sangerhausen  und  Eckartsberga,
2)  auf  die  Nebengewässer  der  Unstrut,  mit  Ausschluß  der  Wipper
und  Helbe,
3)  auf  die  weiße  Elster  und  ihre  sämmtlichen  Nebengewässer;
III.  auf  sämmtliche  Gewässer  des  Regierungsbezirks  Erfurt.

Die  Bezirksregierung  ist  ermächtigt,  einzelne  der  unter  Ziffer  I.  1,  Ziffer  II.  1
und  Ziffer  III.  erwähnten  Gewässer  im  Falle  des  Bedürfnisses  von  der  Winterschonzeit
  auszunehmen.  Alle  nicht  geschlossenen  Gewässer,  welche  der  Winterschonzeit
  nich  unterworfen  sind,  unterliegen  der  Frühjahrsschonzeit.

Diejenige  Stelle  der  Gewässer,  von  welcher  an  aufwärts  die  Winterschonzeit
und  abwärts  die  Frühjahrsschonzeit  beginnt,  soll,  soweit  erforderlich,  durch  örtliche,
von  der  Staatsregierung  herzustellende  Merkmale  kenntlich  gemacht  werden.

S.  7.

Für  die  Dauer  der  jährlichen  Schonzeit  ist  in  den  derselben  unterworfenen
Strecken  der  Gewässer  jede  Art  des  Fischfanges  verboten,  soweit  nicht  die  nachfolgende
  Ausnahme  eintritt.

Die  Bezirksregierung  ist  ermächtigt,  den  Betrieb  der  Fischerei  in  den  der
Frühjahrsschonzeit  unterworfenen  Gewässern  an  drei  Tagen  jeder  in  die  Schon-Fat
  fallenden  Woche  zu  gestatten,  soweit  nicht  dringende  Rücksichten  auf  Erhaltung
es  Fischbestandes  entgegenstehen.

Bei  dieser  ausahmewelsen  Gestattung  ist  jedoch  die  Verwendung  solcher
an  sich  erlaubter  Fangmittel  auszuschließen,  welche  vorzugsweise  geeignet  sind,
die  junge  Fischbrut  zu  zerstören.

Die  näheren  Vonshriften  hierüber  sind  eintretenden  Falls  im  Wege  der
Polizeiverordnung  zu  erlassen.

Der  Betrieb  der  Fischerei  vermittelst  ständiger  Vorrichtungen  (Wehre,
Zäune,  Selbstfänge  für  Lachs  und  Aal,  feststehende  Retzvorrichtungen,  Sperrnetze
  u.  s.  w.))  ingleichen  vermittelst  schwimmender  oder  am  Ufer  oder  Flußbette
befestigter  oder  verankerter  Netze  oder  Reusen  (Hamen  u.  s.  w.)  darf  während
der  schrchen  Schonzeit  in  keinem  Falle  gestattet  werden.

Ausschließlich  für  den  Fang  von  Lachsen,  Lachsforellen,  Finten,  Maifischen
und  Stinten  kann  während  der  Frühjahrsschonzeit  die  in  Alinea  2  erwähnte
dreitägige  Frist  bis  zu  höchstens  fünf  Tagen  einer  jeden  in  die  Schonzeit  fallenden
Woche  von  der  Bezirksregierung  erstreckt  werden.

G.  S.
Während  der  Dauer  der  in  den  85.  4  bis  6  vorgeschriebenen  wöchentlichen
und  jährlichen  Schonzeiten  müssen  die  durch  das  Fischereigesetz  vom  30.  Mai  1874
nicht
        <pb n="273" />
        —  249  —

nicht  beseitigten  ständigen  Fischereivorrichtungen  in  nicht  geschlossenen  Gewässern
hinweggeräumt  oder  abgestellt  sein  (F.  28  des  Gesetzes).

C.  9.
Die  §§.  3  Alinea  2  bis  S.  7  finden  auf  den  Krebsfang  keine  Anwendung.
In  der  Zeit  vom  1.  November  bis  zum  31.  Mai  ist  der  Fang  von  Krebsen
in  allen  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten.  Gelangen  Krebse  während  der
angeordneten  Schonzeit  lebend  in  die  Gewalt  des  Fischers,  so  sind  dieselben
mürer  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht  sofort  wieder  in  das  Wasser
zu  setzen.
.  10

Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  ist  verboten:

1)  die  Anwendung  schädlicher  oder  explodirender  Stoffe  (giftiger  Köder
oder  Mittel  zur  Betäubung  oder  Vernichtung  der  Fische,  Sprengpatronen
  oder  anderer  Sprengmittel  u.  s.  w.)  8  21  des  Gesetzes);

2)  die  Anwendung  von  Mitteln  zur  Verwundung  der  Fische,  als:
Fallen  mit  Schlagfedern,  Gabeln,  Aalharken,  Speere,  Stecheisen,
Stangen,  Schießwaffen  u.  s.  w.  Der  Gebrauch  von  Angeln  ist
gestattet.  Die  Verwendung  von  Speeren  und  Eisen  (nicht  jedoch  der

lharken)  kann  zum  Zwecke  des  Aalfangs  von  der  Bezirksregierung
in  dringenden  Fällen  und  nöthigenfalls  unter  Festsetzung  einer  bestimmten
Konstruktion  für  dieses  Fangmittel  ausnahmsweise  gestattet  werden;

3)  das  Zusammentreiben  der  Fische  bei  Nacht  vermittelst  Leuchten  oder

Fackeln.  1
.  11.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  dürfen  nicht  geschlossene  Gewässer
um  Swecte  des  Fischfangs  weder  abgedämmt,  noch  abgelaffen  oder  ausgeschöpft
werden.

iile

Fischwehre,  Fischzäune  und  damit  verbundene  sogenannte  Selbstfänge  für
Lachs  und  Aal  durfen  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechtigung  nicht
neu  angelegt  werden.  K

Nach  Ablauf  von  drei  Jahren,  vom  Erlaß  dieser  Verordnung  an  gerechnet,
dürfen  beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  vorbehaltlich  der  nachfolgenden
  Ausnahme  keine  Emsgeräthe  (Netze  und  Geflechte  jeder  Art  und
Benennung)  angewendet  werden,  deren  Oeffnungen  (Maschen)  im  nassen  Zustande
an  jeder  Seite  (von  Knoten  zu  Knoten)  nicht  mindestens  eine  Weite  von
2/5  Centimeter  haben.
he  iese  Vorschrift  erstreckt  sich  auf  alle  Theile  oder  Abtheilungen  der  Fanggeräthe.



Die  Bezirksregierung  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  dieser  Vorschrift  im
Falle  des  Bedürfnisses  für  bestimmte  Arten  von  Fanggeräthen  zuzulassen.

Fanggeräthe,  welche  ausschließlich  für  den  Fang  von  Aal  bestinmt  sind,
dürfen  eine  Weite  der  Oeffnungen  von  mindestens  1,5  Centimeter  haben.

Nr.  8527.)

Zu  K.  22  Hiffer  3.

Zu  §.  22  Fiffer  4.
        <pb n="274" />
        Zu  g.  22  Ziffet  5.

—  250  —

K.  14.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  (F.  46  des  Gesefes)  dürfen  am  Ufer
eines  fließenden  Gewässers  oder  im  Flußbette  befestigte  oder  verankerte  nicht
ständige  Fischereivorrichtungen  (Hamen  u.  s.  w.)  oder  schwimmende  Netze  sich
niemals  weiter,  als  über  die  Hälfte  des  Wasserlaufs  in  seiner  Breite,  bei
gewöhnlichem  niedrigen  Wasserstande  vom  Ufer  aus  gemessen,  erstrecken.

Mehrere  derartige  Fischereivorrichtungen  dürfen  Gleichgeieg  auf  derselben
oder  auf  der  entgegengesetzten  Uferseite  nur  in  einer  Entfernung  von  einander
ausgeworfen  oder  angebracht  sein,  welche  mindestens  das  Dreifache  der  Längenausdehnung
  des  größten  Netzes  beträgt.

F.  15.

Der  Betrieb  der  Fischerei  in  schiffbaren  Gewässern  darf  die  Schiffahrt
nicht  hindern  oder  stören.

Feste  oder  schwimmende  Fischereivorrichtungen  und  alle  sonsigen  Fanggeräthe
  müssen  so  aufgestellt  oder  ausgelegt  sein,  daß  die  freie  Fahrt  der  Schiffe
und  Fähren,  sowie  der  Wasserabfluß  in  nachtheiliger  Weise  nicht  behindert  wird.

C.  16.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden,  insoweit
  dieselben  nicht  den  Strafbestimmungen  des  Ischerei  esetzes  vom  30.  Mai
1874  (68.  49  ff.)  oder  des  Straßese  buchs  für  das  Deutsche  sech  unterliegen,
  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  Reichsmünze  oder  Haft  bestraft.

Zugleich  kann  auf  Einziehung  der  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  verwandten
  unerlaubten  Fanggeräthe  erkannt  werden.

S.  17.

Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ist  ermächti
die  Vorschriften  dieser  Verordnung  über  die  Schongeien  in  den  3  6
und  §.  9,  über  verbotene  Fangmittel  in  den  10  bis  12,  über  die  Beschaffenbet
  erlaubter  Fanggeräthe  und  über  die  Beschränkungen  in  der  Benutzung

erselben  in  den  I§.  13  und  14  für  diejenigen  Gewässer  oder  Strecken  derselben
  ganz  oder  theilweise  außer  Kraft  zu  setzen,  welche  nicht  ausschließlich  Unserer
  ##bbet  unterworfen  sind.

Alle  auf  den  Gegenstand  dieser  Verordnung  bezüglichen,  auf  Gesetz  oder
Verordnung  beruhenden  Vorschriften  treten,  soweit  sie  den  Vorschriften  dieser
Verordnung  entgegenstehen,  außer  Kraft.

zürbunkiich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  November  1877.

(#.  S.)  Wilhelm.
Friedenthal.

Nr.  8528.)
        <pb n="275" />
        —  251  —

Cr.  8528.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  der  Provinz
Schleswig=  Holstein.  Vom  2.  November  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  x.
reordnen  auf  Grund  und  zur  Ausführung  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai
18/4  (Gesetz=  Samml.  S.  197  ff.)  für  die  Propi  Sr.D  ein  nach
Anhörung  des  Provinziallandtages  derselben,  sowie  der  Ritter-  und  Landschaft
be  Kreises  Herzogthum  Lauenburg,  was  folgt:

K.  1.

Als  Grenze  der  Binnenfischerei  gegen  die  Küstenfischerei  soll  in  der  Eider  Lu  #&amp;amp;.3  des  Eesehes.
die  Linie  gelten,  welche  durch  die  Tönninger  Fähre  gebildet  wird.
Die  Fischerei  in  der  Elbe  gehört  zur  Küstenfischerei  bis  zu  der  Linie,  welche
von  ufer  zu  Ufer  den  Fluß  da  durchschneidet,  wo  die  Ilmenau  in  die  Elbe
mündet.
Die  vorbezeichneten  Grenzen  der  Küsten.  und  Binnenfischerei  sollen  durch
von  der  Staatsregierung  herzustellende  örtliche  Merkmale  kenntlich  gemacht  werden.

K..  2.

Beim  Fischfang  in  nicht  geschlossenen,  der  Küsten=  oder  Binnenfischerei  30  K  22  riflr  1.
unterworfenen  Grwwässern  finden  folgende  Vorschriften  Anwendung:

1)  Die  Fischerei  auf  Fischsamen  ist  verboten.

2)  Fische  der  nachbenannten  Arten  dürfen  nicht  gefangen  werden,  wenn
ie,  von  der  Kopfspitze  bis  zum  Schwanzende  gemessen,  nicht  mindestens
folgende  Länge  haben:

Stör  (Acipenser  sturicicc0o  100  Centimeter,
Lachs  (Salm,  Salmo  salar)r)r)n  50  "
Madue-  Maräne  (Coregonus  maraena)  40  ·
Aal(AngujllaMgaris)....................
Rapfen  (Raapfen,  Raapf,  Schied,  Aspius  35
vorcnh)  .  ..  .  .  .  .  ..
Sandart  (Lucioperca  sandra)  ......  .  .  .  .  ...
Schaalsee-Marüuen  30  -
Brassen  (Blei,  Abramis  brama)
Secht  (Eox  lucinununsss  .  .  .  .  .  .
achsforelle  (Meerforelle,  Silberlachs,  Strandlachs,
  Salmo  truttoas3s33  .  ..  28
Karpfen  (Cyprinus  carpic00  .  .  .  ..
Finte  (Clupea  finaaaa  ..  .  .  .  .  .  ..
Par  be  (Barbus  fluviatilssssg
aifisch  (Alse,  Clupea  alosa)  ......  ..  ...  .  ..
Achtgang  1877.  (Nr.  8528)  43  Aland
        <pb n="276" />
        EEELO

—  262  —

Aland  (Idus  melanotunh)  ....................
Döbel(squu1iuscephaus).................
SchleiTincavularis....................  .
Schn  obt  (Schnipei,  re  oxyrynchus)  20  Centimeter,
Asch  (Aesche,  Thymallus  vulgaris3
Forelle  (Salmo  farion
Karausche  (Carassius  vulgariss  ..

Kleine  Maräne  (Coregonus  albula)  .  ..
Rothfeder  (Scardinius  erytrophthalmus)s.  15  "
Barsch  (Perca  fluviatiltts
Rothauge  (Leuciscus  rutiluss
Krebs  (gemeiner  Flußkrebs,  Astacus  fluviatilis)  10  -

3)  Fischsamen,  ingleichen  Fische  der  unter  Ziffer  2  bezeichneten  Arten,
welche  das  daselbst  vermerkte  Maß  nicht  erreichen,  sind,  wenn  sie  lebend
in  die  Gewalt  des  Fischers  fallen,  sofort  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung
erforderlichen  Vorsicht  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

4)  Zum  Besetzen  der  zur  Fischzucht  dienenden  Gewässer  kann  die  Aufsichtsbehörde
  (F.  46  des  Gesetzes)  einzelnen  Fischereiberechtigten  das  Fangen
von  Fischen  und  Krebsen  unter  dem  in  Nr.  2  bestimmten  Maße  zeitweilig
  und  widerruflich  gestatten.

ie
Vorbehaltlich  der  oben  in  §.  2  Ziffer  4  und  im  4  27  des  Fischereigesetzes
#ugestandenen  Ausnahmen  dürfen  Fischsamen  und  Fische  der  im  F.  2  Ziffer  2
ezeichneten  Arten  unter  dem  daselbst  angegebenen  Maße  weder  feilgeboten,  noch
verkauft,  noch  versandt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  aus  geschlossenen  oder
nicht  geschlossenen  Gewässern  gewonnen  sind.

C.  4.
Geschlossene  Gewässer  sind  einer  Schonzeit  nicht  unterworfen.
Alle  nicht  geschlossenen,  der  Küsten-  oder  Binnenfischerei  unterworfenen
Gewässer  unterliegen  einer  wöchentlichen  Schonzeit.
icht  geschlossene,  der  Binnenfischerei  unterworfene  Gewässer  unterliegen
außerdem  einer  jährlichen  Schonzeit.

G.  5.

Die  wöchentliche  Schonzeit  erstreckt  sich  auf  die  Zeit  von  Sonnenuntergang
  am  Sonnabend  bis  Sonnenuntergang  am  Sonntag.  Während  derselben
ist  der  Betrieb  der  Fischerei  in  Küsten-  oder  nicht  geschlossenen  Binnenfischerei-Gewässern,
  vorbehaltlich  der  nachfolgenden  Ausnahmen,  verboten.

Das  Angeln  mit  der  Ruthe  kann  während  der  wöchentlichen  Schonzeit,
jedoch  mit  Ausschluß  der  Winterschonzeit  (§.  6),  von  der  Regierung  gestattet
werden.

Im  Gebiete  der  Küstenfischerei  ist  es  den  Eichern,  welche  die  sogenannte
stille  Fischerei  ohne  ständige  Vorrichtungen  mit  Setznetzen,  Reusen,  Kör  .  oder

ngeln
        <pb n="277" />
        —  253  —

Angeln  betreiben,  gestattet,  die  ausgelegten  Gezeuge  während  der  wöchentlichen
Schonzeit  nachzusehen,  auszunehmen  und  wieder  auszusetzen.

Die  Regierung  ist  ermächtigt,  dieselbe  Ausnahme  für  Gewässer,  welche  dem
Gebiete  der  Binnenfischerei  angehören,  zuzulassen,  wenn  daraus  nachtheilige
Hindernisse  für  den  Zug  der  Wanderfische  nicht  zu  befürchten  sind.  Auch  kann
in  den  der  Küstenfischerei  unterworfenen  Gewässern  bei  dringendem  Bedürfnisse
zeitweilig  der  Fang  bestimmter  Arten  von  Fischen  während  der  wöchentlichen
Schonzeit  von  der  Regierung  gestattet  werden.

*-t
Die  jährliche  Schonzeit  tritt  entweder  im  Winter  oder  im  Frühjahr  ein
und  erstreckt  sich  im  Winter  auf  die  Zeit  vom  15.  Oktober  bis  zum  14.  Dezember
und  im  Frühjahr  auf  die  Zeit  vom  10.  April  bis  zum  9.  Juni.
Eine  und  dieselbe  Strecke  eines  Gewässers  soll  nur  einer  jährlichen  Schonzeit
  unterworfen  werden  (vergleiche  jedoch  §.  8).

S.  7.

Die  Winterschonzeit  findet  Anwendung  auf  nachfolgende  für  den  Laich  der
Salmoniden  geeignete  Binnenfischerei-Gewässer:

1)  den  See  Schlief,

2)  den  Sylderbeck,  welcher  in  die  Auenwig  fließt,  Kreis  Hadersleben,

3)  den  Lachsmühlenbach  bei  Warnitz,

4)  die  Langballigauer  Au,

5)  die  Schwansbeck,

6)  die  Aschauer  Au.

Die  Regierung  ist  ermächtigt,  im  Falle  des  Bedürfnisses  andere,  vorstehend
unter  Ziffer  1  bis  6  nicht  au-  a0  #  zr  Gewässer  der  Winterschonzeit  zu  unterwerfen.


Alle  nicht  geschlossenen  Binnenfischerei-Gewässer,  welche  der  Winterschonzeit
nicht  unterworfen  sind,  unterliegen  der  Frühjahrsschonzeit.

Diejenige  Stelle  der  Gewässer,  von  welcher  an  aufwärts  die  Winterschonzett
  und  abwärts  die  Frühjahrsschonzeit  beginnt,  soll,  soweit  erforderlich,
urch  örtliche,  von  der  Staatsregierung  herzuftellende  Merkmale  kenntlich  gemacht
  werden.

KS.  8.

In  dem  zum  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  gehörigen  Theile  des  Schaalsees,
  welcher  im  Uebrigen  der  Frühsahrsschonzet  unterworfen  ist,  darf  während
der  Laichzeit  der  Maräne  vom  15.  November  bis  zum  7.  Dezember  jeden
Jahres  auf  der  Tiefe  des  Sees  und  am  Schaarberge  nicht  gefischt  werden.

Ausnahmen  von  diesem  Verbote  können  von  der  Regierung  für  Zwecke
der  künstlichen  Fischzucht  und  Behufs  Verpflanzung  der  Maräne  in  andere  Gewässer
  zugelassen  werden.

r.  8528)  43-  F.  9.
        <pb n="278" />
        Ju  8.  22  Diffet  3.

—  254  —
KS.  9.

Für  die  Dauer  der  jährlichen  Schonzeit  ist  in  den  derselben  unterworfenen
Strecken  der  Gewässer  jede  Art  des  Fischfanges  verboten,  soweit  nicht  die  nachfolgende
  Ausnahme  eintritt.

Die  Regierung  ist  ermächtigt,  den  Betrieb  der  Fischerei  in  den  der  Frühjahrsschonzeit
  unterworfenen  Gewässern  an  drei  Tagen  jeder  in  die  Schonzeit
fallenden  Woche  zu  gestatten,  soweit  nicht  dringende  Rücksichten  auf  Erhaltung
des  Fischbestandes  entgegenstehen.

Bei  dieser  ausnahmsweisen  Gestattung  ist  jedoch  die  Verwendung  solcher
an  sich  erlaubter  Fangmittel  auszuschließen,  welche  vorzugsweise  geeignet  sind,
die  junge  Fischbrut  zu  zerstören.

DaP  näheren  Vorschriften  hierüber  sind  eintretenden  Falls  im  Wege  der
Polizeiverordnung  zu  erlassen.

Der  Betrieb  der  Fischerei  vermittelst  ständiger  Vorrichtungen  (Wehre,
Zäune,  Selbstfänge  für  Lachs  und  Aal,  feststehende  Netzvorrichtungen,  Sperrkese
  u.  s.  w.))  ingleichen  vermittelst  schwimmender  oder  am  Ufer  oder  Flußbette
befestigter  oder  verankerter  Netze  oder  Reusen  (Hamen  u.  s.  w.)  darf  während
der  jährlichen  Schonzeit  in  keinem  Falle  gestattet  werden.

Ausschließlich  für  den  Fang  von  Lachsen,  Lachsforellen,  Finten,  Maißischen
und  Stinten  kann  während  der  Frühjahrsschonzeit  die  in  Alinea  2  erwähnte
dreitägige  Frist  bis  zu  höchstens  fünf  Tagen  einer  jeden  in  die  Schonzeit  fallenden
Woche  von  der  Bezirksregierung  erstreckt  werden.

K.  10.

Während  der  Dauer  der  in  den  I#.  4  bis  7  vorgeschriebenen  wöchentlichen
  und  jährlichen  Schonzeiten  müssen  die  durch  das  Fischereigesetz  vom
30.  Mai  1874  nicht  beseitigten  ständigen  Fischereworrichtungen  in  nicht  geschlossenen
  Gewässern  hinweggeräumt  oder  abgestellt  sein  (S.  28  des  Gesetzes).

K.  11.9

Die  §#.  4  Alinea  2  und  3  bis  F.  9  finden  auf  den  Krebsfang  keine  Anwendung.


In  der  Zeit  vom  1.  November  bis  zum  31.  Mai  ist  der  Fang  von
Krebsen  in  allen  nicht  geschlossenen  Gewössern  verboten.  Gelangen  Krebse
während  der  angeordneten  Schonzeit  lebend  in  die  Gewalt  des  Fischers,  so  sind
dieselben  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht  sofort  wieder  in  das
Wasser  zu  setzen.

S.  12.

Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  ist  verboten:

1)  die  Anwendung  schädlicher  oder  explodirender  Stoffe  (giftiger  Köder
oder  Mittel  zur  Betäubung  oder  Vernichtung  der  Fische,  Sprengpatronen
  oder  anderer  Sprengmittel  u.  s.  w.)  ⅛.  21  des  Gesetesh

)  die
        <pb n="279" />
        —  255  —

2)  die  Anwendung  von  Mitteln  zur  Verwundung  der  Fische,  als  Fallen
mit  Schlagfedern,  Gabeln,  Valharken,  Lyster,  Speere,  Stecheisen,
Stangen,  Schießwaffen  u.  s.  w.  Die  Verwendung  von  Speeren  und
Eisen  (nicht  jedoch  der  Mulharken  kann  zum  Zwecke  des  Aalfangs
von  der  Regierung  in  dringenden  Fällen  und  nöthigenfalls  unter  Sch
setzung  einer  bestimmten  Konstruktion  für  dieses  Fangmittel  ausnahmsweise
  gestattet  werden.

Der  Gebrauch  von  Pilken  und  Angeln  ist  zulässig;

3)  in  sämmtlichen  Gewässern  der  Ostküste  die  Anwendung  von  Schlett
netzen,  welche  mittelst  Segel-  oder  Dampfkraft  auf  dem  Boden  der
Gewässer  geschleppt  werden  (Zeesen  u.  s.  w);

4)  d  Zusanunentreiben  der  Fische  bei  Nacht  vermittelst  Leuchten  oder
ackeln.  ·

§.13.

Fischwehre,  Fischzäune  und  damit  verbundene  sogenannte  Selbstfänge  für
Lachs  und  Aal  dürfen  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechtigung  nicht
neu  angelegt  werden.

K.  14.

Nach  Ablauf  von  drei  Jahren,  vom  Erlaß  dieser  Verordnung  an  gerechnet,
dürfen  beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern,  vorbehaltlich  der  nachfolgenden
  Ausnahme,  keine  Fanggeräthe  (Netze,  Geflechte  2c.  jeder  Art  und  Benennung)
  angewandt  werden,  deren  Oeffnungen  (Maschen)  im  nassen  Zustande
an  jeder  Seite  (von  Knoten  zu  Knoten)  nicht  mindestens  eine  Weite  von
2)5  Centimeter  haben.

ahchier  Vorschrift  erstreckt  sich  auf  alle  Theile  und  Abtheilungen  der  Fanggeräthe.


Die  Regierung  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  dieser  Vorschrift  im  Falle
des  Bedůrfnissis  für  bestimmte  Arten  von  Fanggeräthen  zuzulassen.

Die  obige  Maschenweite  ist  nicht  erforderlich  für  Retze,  welche  ausschließlich
  zum  Fangen  von  Heringen,  Sprotten,  Sardellen,  Stinten,  Neunaugen,
Hornfischen  und  Krabben  bestimmt  sind.  Fanggeräthe,  welche  ausschließlich  für
den  Fang  von  Aal  bestimmt  sind,  dürfen  eine  Weite  der  Oeffnungen  von
mindestens  1,5  Centimeter  haben.

K..  15.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  (§.  46  des  Gesetzes)  dürfen  am
Ufer  eines  fließenden  Gewässers  oder  im  Flußbette  befestigte  oder  verankerte  nicht
sändige  Fischereivorrichtungen  (Hamen  u.  s.  w.)  oder  schwimmende  Netze  sich
niemals  weiter  als  über  die  Hälfte  des  Wasserlaufs  in  seiner  Breite  —  bei  gewöhnlichem
  niedrigen  Wasserstande  vom  Ufer  aus  gemessen  —  erstrecken.
Mehrere  derartige  Fischereivorrichtungen  dürfen  gleichzeitig  auf  derselben
oder  auf  der  entgegengesetzten  Uferseite  nur  in  einer  Entfernung  von  einander
ausgeworfen  oder  angebracht  sein,  welche  mindestens  das  Dreifache  der  Längenausdehnung
  des  größten  Netzes  beträgt.
.  8528)  .  16.

Zu  7.  22  Jißer  4.
        <pb n="280" />
        Zu  g.  22  Ziffer  5.

—  266  —

C.  16.

Die  Werbung  von  Seegewächsen  unter  Wasser  ist  verboten.  Ausnahmen
können  von  der  Regierung  gestarte  werden.

S.  17.
Der  Betrieb  der  Fischerei  in  schiffbaren  Gewässern  darf  die  Schiffahrt
nicht  hindern  oder  stören.
Feste  oder  schwimmende  Fischereivorrichtungen  und  alle  sonsigen  Fanggeräthe
  müssen  so  aufgestellt  oder  ausgelegt  sein,  daß  die  freie  Fahrt  der  iund
  Fähren,  sowie  der  Wasserabfluß  in  nachtheiliger  Weise  nicht  behindert  wird.

KS.  18.

Auf  den  zur  Beaufsichtigung  der  Fischerei  benutzten  Dienstfahrzeugen  sollen
der  Königliche  Oberfischmeister  eine  rothe  Flagge,  in  deren  weißem  Schilde  sich
der  Preußische  Adler  befindet,  und  einen  Wimpel  mit  Preußischem  Adler,  die
übrigen  Fischerei-Aufsichtsbeamten  nur  eine  solche  Flagge  oder  Wimpel  führen.
Bei  Nacht  tritt  an  deren  Stelle  eine  rothe  Signallaterne.

Die  von  Privaten  oder  Genossenschaften  angestellten  Aufsichtsbeamten
führen  eine  von  der  Regierung  näher  zu  bestimmende  Flagge.

Sobald  die  Flagge),  beziehungsweise  der  Wimpel)  bei  Nacht  die  rothe  Signallaterne
  eines  Fischerei-Aufsichtsbeamten  aufgezogen  wird,  muß  Jeder,  welcher
mit  dem  Betriebe  einer  Fischerei  beschäftigt  ist,  sogleich  die  Segel  streichen  und
beilegen  oder  mit  dem  Rudern  einhalten)  auch  darf  derselbe  nicht  früher  von
der  Suel  weichen,  als  bis  von  dem  Aufsichtsbeamten  dazu  Erlaubniß  ertheilt
worden  ist.

F.  19.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden,  insoweit
  dieselben  nicht  den  Strafbestimmungen  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai
1874  (59§.  49  ff.)  oder  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  unterliegen,
mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  Reichsmünze  oder  Haft  bestraft.

Zugleich  kann  auf  Einziehung  der  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  verwandten
  unerlaubten  Fanggeräthe  erkannt  werden.

KC.  20.

Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ist  ermächtigt
die  Vorschriften  dieser  Verordnung  über  die  Schonzeiten  in  den  4  bis  8
und  §.  11,  über  verbotene  Fangmittel  in  den  I#.  12  bis  14,  über  die  Beschaffenheit
  erlaubter  Fanggeräthe  und  über  Beschränkungen  in  der  Benutzung
derselben  in  den  §§.  14  und  15  für  diejenigen  Gewässer  oder  Strecken  derselben
  ganz  oder  theilweise  außer  Kraft  zu  setzen,  welche  nicht  ausschließlich  Unserer
  Hoheit  unterworfen  sind.  6

.  21.
        <pb n="281" />
        —  257  —

G.  21.

Alle  auf  den  Gegenstand  dieser  Verordnung  bezüglichen,  auf  Gesetz  oder
Verordnung  beruhenden  Vorschriften  treten,  soweit  16  den  Vorschriften  dieser
Verordnung  entgegenstehen,  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  2.  November  1877.

(I.  S.)  Wilhelm.
Friedenthal.

 

(Nr.  8529.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  der  Provinz
Hannover.  Vom  2.  November  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  und  zur  Ausführung  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai  1874
(Gesetz.  Samml.  S.  197  -  für  die  Provinz  Hannover  nach  Anhörung  des  Provinziallandtages,
  was  folgt:

5.  1.
In  den  größeren  Strömen  soll  als  Grenze  der  Binnenfischerei  gegen  die  9  J.  3  des  Gesehes.
Küstenftscherei  gelten:

1)  in  der  Elbe:  die  Linie,  welche  von  Ufer  zu  Ufer  den  Fluß  da  durchschneidet,
  wo  die  Ilmenau  in  die  Elbe  mündet;

2)  in  der  Oste:  die  Linie,  welche  von  der  nördlichen,  der  Elbe  zugekehrten
Grenze  der  Feldmark  Oberndorf  im  rechten  Winkel,  vom  Ufer
aus  gemessen,  bis  zum  gegenüberliegenden  Ufer  führt;

3)  in  der  Weser:  die  Linie,)  welche  rachtwinklig  von  der  Bremen=  Oldenburgischen
  Theilungsmarke  zwischen  der  Ochtum  und  der  Weser
nach  beiden  Ufern  der  Weser  führt;

4)  in  der  Ems:  die  Linie,  welche  vom  linken  Ufer  der  Leda  bei  deren  Einmündung
  in  die  Ems,  im  rechten  Winkel  gemessen,  bis  zum  gegenüberliegenden
  Ufer  führt.

Die  vorbezeichneten  Grenzen  der  Küsten-  und  Binnenfischerei  sollen  durch
von  der  Staatsregierung  herzustellende  örtliche  Merkmale  kenntlich  gemacht  werden.
Nr.  8528—8529.)  .  2.
        <pb n="282" />
        —  258  —

.  2.
da  #..22  Liffrr  1.  Beim  Fischfang  in  nicht  geschlossenen,  der  Küsten-  oder  Binnenfischerei
unterworfenen  hlen  finden  solgerde  Vorschriften  Anwendung:

1)  Die  Fischerei  auf  Fischsamen  ist  verboten.

2)  Fische  der  nachbenannten  Arten  dürfen  nicht  gefangen  werden,  wenn
sie,  von  der  Kopffiize  bis  zum  Schwanzende  gemessen,  nicht  mindestens
folgende  Länge  haben:

Stör  (Acipenser  sturioog  .  .  ..  100  Centimeter,
Lachs  (Salm,  Salmo  salarhrr)n)  .  ..  50  "
Große  Maräne  (Madue-Maräne,  Coregonus
maralna  .  .  -
Sandart  (Zander,  Lucioperca  sandra)
Rapfen  (Raapfen,  Raapf,  Schied,
Aal  (Anguilla  vulgarisss
Ka  rbus  ut  .................
Blec(Brachsen,Brasse,Abramtsbrama)
Fecht  (Esoxluctus)........................
achs  forelle  (Meerforelle,  Siltglache,  Strandlachs,
  Trump,  Salmo  trutta)  ...  .......  ...

Voifisch  (Ale,  Clupea  uuhg  .  .  .  .  ..

Kinte,  (Clu  ubea.  ——————  .  .  .  .

arpfen  (#  aen  carhbio

Schlei  #  vulgariss  ...  .  .  .  .

Aland  (Nerfling,  ldus  melanotuss)s

Döbel  (Squalius  cephaluhss  .  .  ..

ð  orelle  (Galmo  fariciooggg  .  .  ...
chnepel  (Schnäpel,  Coregonus  oxyrynchus)

Asch  (Aesche,  Thymallus  vulgaris)

Karausche  (Carassius  vulgaris)

Kleine  Maräne  (Coregonus  Nr  .......

othfeder  (Scardinius  erytrophthalmus)
Barsch  (Perca  fluviatilihss  ....

o  (otheuge,  Leuciscus  rutiluoss...

rebs  (gemeiner  Flußkrebs,  ui  fluviatiltsgsg.
  -

3)  Ficsenen  ingleichen  Fische  der  unter  Ziffer  2  hoiicnern  Arten,
welche  das  daselbst  vermerkte  Maß  nicht  erreichen,  sind,  wenn  sie  lebend
in  die  Gewalt  des  Fischers  fallen,  sofort  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung
erforderlichen  Vorsicht  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

4)  Zum  Besetzen  der  zur  Fischzucht  dienenden  Gewässer  kann  die  Aufsichtsbehörde
  (§.  46  des  Gesetzes)  einzelmen  Fischereiberechtigten  das  Fangen
von  Fischen  und  Krebsen  unter  dem  in  Nr.  2  bestimmten  h  zeitweilig
  und  widerruflich  gestatten.  3

F.  3.
        <pb n="283" />
        —  259  —

g.  3.

Vorbehaltlich  der  im  F.  27  des  Fischereigesetzes  und  im  vorstehenden  §.  2
Ziffer  4  zugestandenen  Ausnahmen  dürfen  Fischsamen  und  Fische  der  im  8.  2
Ziffer  2  bezeichneten  Arten  unter  dem  daselbst  angegebenen  Maße  weder  feilgeboten,
  noch  verkauft,  noch  versandt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  aus  geschlossenen
  oder  nicht  geschlossenen  Gewässern  gewonnen  sind.

K..  4.

Geschlossene  Gewässer  sind  einer  Schonzeit  nicht  unterworfen.

Alle  nicht  geschlossenen,  der  Küsten-  oder  Binnenfischerei  unterworfenen
Gewässer  unterliegen  einer  wöchentlichen  Schonzeit.

Nicht  geschlossene,  der  Binnenfischerei  unterworfene  Gewässer  unterliegen
außerdem  einer  jährlichen  Schonzeit.

K.  5.

Die  wöchentliche  Schonzeit  erstreckt  sich  auf  die  Zeit  von  Sonnenuntergang
  am  Sonnabend  bis  Sonnenuntergang  am  Sonntag.

Während  derselben  ist  der  Betrieb  der  Fischerei  in  Küsten=  oder  nicht  geschlossenen
  Binnenfischerei-Gewässern,  vorbehaltlich  der  nachfolgenden  Ausnahmen,
verboten.

Das  Angeln  mit  der  Ruthe  kann  während  der  wöchentlichen  Schonzeit,
icdech  mit  Ausschluß  der  Winterschonzeit  (F.  6),  von  der  Landdrostei  gestattet
werden.

Im  Gebiete  der  Küstenfischerei  ist  es  den  Fischern,  welche  die  sogenannte
stille  Fischerei  ohne  ständige  Vorrichtungen  mit  Setznetzen,  Reusen,  Körben  oder
Angeln  betreiben,  gestattet,  die  ausgelegten  Gezeuge  während  der  wöchentlichen
Schonzeit  nachzusehen,  auszunehmen  und  wieder  auszusetzen.

Die  Landdrostei  ist  ermächtigt,  dieselbe  Ausnahme  für  Gewässer,  welche
dem  Gebiete  der  Binnenfischerei  angehören,  zuzulassen,  wenn  daraus  nachtheilige
Hindernisse  für  den  Zug  der  Wanderfische  nicht  zu  befürchten  sind.

Auch  kann  in  den,  der  Küstenfischerei  unterworfenen  Gewässern  bei  dringendem
  Bedürfniß  zeitweilig  der  Fang  bestimmter  Arten  von  Fischen  während
der  wöchentlichen  Schonzeit  von  der  Landdrostei  gestattet  werden.

S.  6.

Die  jährliche  Schonzeit  tritt  entweder  im  Winter  oder  im  Frühjahr  ein
und  erstreckt  sich  im  Winter  auf  die  Zeit  vom  15.  Oktober  bis  zum  14.  Dezember
und  im  Frühjahr  auf  die  Zeit  vom  10.  April  bis  zum  9.  Juni.

Eine  und  dieselbe  Strecke  eines  Gewässers  soll  nur  einer  jährlichen
Schonzeit  unterworfen  sein.

S.  7.

Die  Winterschonzeit  findet  Anwendung  auf  nachfolgende,  für  den  Laich
der  Salmoniden  geeignete  Binnenfischerei-Gewässer:
Johrgang  1677.  (Nr.  8529.)  44  I.  um

Zu  .

20  =
2-2  5r

sser  2.
        <pb n="284" />
        —  260  —

I.  im  Landdrosteibezirk  Osnabrück:

1)  auf  die  Hase  und  ihre  sämmtlichen  Nebengewässer  von  Bramsche  an
aufwärts,

2)  auf  die  Nebengewässer  der  Weser,

3)  auf  die  Hunte  und  ihre  Nebengewässer;

II.  in  den  Landdrosteibezirken  Stade  und  Lüneburg:

1)  auf  sämmtliche  rechts  seitige  Nebengewässer  der  Aller  von  Verden
an  aufwirts,

2)  auf  die  Este  und  deren  Tbengewsser  und  sämmtliche  übrige  linksseitige
  Nebengewässer  der  Elbe  von  der  Este  an  aufwärts;

III.  im  Landdrosteibezirk  Hannover:
1)  auf  sämmtliche  Nebengewässer  der  Leine  von  Neustadt  a.  R.  an
aufwärts,
2)  auf  sämmtliche  Gewässer  in  den  Kreisen  Hameln  und  Wennigsen
mit  Ausnahme  der  Weser  und  Leine,

IV.  im  Landdrosteib  zirk  Hildesheim:
auf  sämmtliche  Gewiser  des  Bezirks  mit  Ausnahme  der  Werra,
Fulda,  Weser  und  Fuhse.  Die  Leine  unterliegt  der  Winterschonzeit
  jedoch  erst  von  der  nördlichen  Braunschweigischen  Grenze  an  aufwärts.

Alle  übrigen  nicht  geschlossenen  Binnenfischerei  Gewässer  unterliegen  der
Frühjahrsschonzeit.
Diejenige  Stelle  der  Gewässer,  von  welcher  an  aufwärts  die  Winterschonzeit
und  abwärts  die  Frühjahrsschonzeit  beginnt,  soll,  soweit  Drsorderlih  durch
liche,  von  der  Staatsregierung  herzustellende  Merkmale  kenntlich  gemacht  werden.

g.  8.

Für  die  Dauer  der  jährlichen  Schonzeit  ist  in  den  derselben  unterworfenen
Strecken  der  Gewässer  jede  Art  des  Fischfanges  verboten,  soweit  nicht  die  nachfolgende
  Ausnahme  eintritt.

Die  Landdrostei  ist  ermächtigt,  den  Betrieb  der  Fischerei  in  den  der  Frühjahrsschonzeit
  unterworfenen  Gewässern  an  drei  Tagen  jeder  in  die  Schonzeit
fallenden  Woche  zu  gestatten,  soweit  nicht  dringende  Rücksichten  auf  Erhaltung
des  Fischbestandes  entgegenstehen.

Bei  dieser  ausnenhinswessen  Gestattung  ist  jedoch  die  Verwendung  solcher
an  sich  erlaubter  Fangmittel  auszuschließen,  welche  vorzugsweise  geeignet  sind,
die  junge  Fischbrut  zu  zerstören.

Die  näheren  Vorschriften  hierüber  sind  eintretenden  Falls  im  Wege  der
Polizeiverordnung  zu  erlassen.

Der  Betrieb  der  Fischerei  vermittelst  ständiger  Vorrichtungen  (Wehre,
Zäune,  Selbstfänge  für  Lachs  und  Aal,  feststehende  Retvorrichtungen,  Sperrnetze
        <pb n="285" />
        —  261  —

se  u.  s.  w.),  ingleichen  vermittelst  schwimmender  oder  am  Ufer  oder  Flußbette
befestigter  oder  verankerter  Netze  oder  Reusen  (Hamen  u.  s.  w.)  darf  während
der  jährlichen  Schonzeit  in  keinem  Falle  gestattet  werden.

Ausschließlich  für  den  Fang  von  Lachsen,  Lachsforellen,  Finten,  Maißischen
und  Stinten  kann  während  der  Frühjahrsschonzeit  die  in  Alinea  2  erwähnte
dreitägige  Frist  bis  zu  höchstens  fünf  Tagen  einer  jeden  in  die  Schonzeit  fallenden
  Woche  von  der  Landdrostei  erstreckt  werden.

g.  9.
Während  der  Dauer  der  in  den  §#.  4  bis  7  vorgeschriebenen  wöchentlichen
und  jährlichen  Schonzeiten  müssen  die  durch  das  Fischereigesetz  vom  30.  Mai  1874
nicht  beseitigten  ständigen  Fischereivorrichtungen  in  nicht  geschlossenen  Gewässern
hinweggeräumt  oder  abgestellt  sein  (S.  28  des  Gesetzes).

C.  10.

Die  I§.  4  Alinea  2  und  3  bis  §.  8  finden  auf  den  Krebsfang  keine  Anwendung.


In  der  Zeit  vom  1.  November  bis  zum  31.  Mai  ist  der  Fang  von  Krebsen
in  allen  nicht  "  chlossenen  Gewässern  verboten.  Gelangen  Krebse  während  der
angeordneten  Schonzeit  lebend  in  die  Gewalt  des  Fischers,  so  sind  dieselben  mit
isct  ihrer  Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht  sofort  wieder  in  das  Wasser
z  setzen.

KG.  11.

Beim  Fischfang  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  ist  verboten:

1)  die  Anwendung  schädlicher  oder  explodirender  Stoffe  (giftiger  Köder
oder  Mittel  zur  Betäubung  oder  Vernichtung  der  Fische,  Sprengpatronen
  oder  anderer  Sprengmittel  u.  s.  w.)  ⅛.  21  des  Gesetzes);

2)  die  Anwendung  von  Mitteln  zur  Verwundung  der  Fische,  als:  Fallen
mit  Schlagfedern,  Gabeln,  Aalharken,  Speere,  Stecheisen,  Stangen,
Schießwaffen  u.  s  w.;  der  Gebrauch  von  Angeln  ist  gestattet.  Die
Verwendung  von  Speeren  und  Eisen  (nicht  jedoch  der  Aalharken)
kann  zum  Zwecke  des  Aalfangs  von  der  Landdrostei  in  dringenden

ällen  und  nöthigenfalls  unter  Kestlezung  einer  bestimmten  Konstruktion
ür  dieses  Fangmittel  ausnahmsweise  gestattet  werden;

3)  *  Zusammentreiben  der  Fische  bei  Nacht  vermittelst  Leuchten  oder

ackeln.
G.  12.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  dürfen  nicht  geschlossene  Gewässer
zm  Swecte  des  Fischfsanges  weder  abgedämmt,  noch  abgelassen  oder  ausgeschöpft
werden.

g.  13

Fischwehre,  Fischzäune  und  damit  verbundene  sogenannte  Selbstfänge  für
Lachs  und  Aal  dürfen,  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechtigung,  nicht
neu  angelegt  werden.

r.  8529))  44  .  14.

Zu  §.  22  Jiffer  3.
        <pb n="286" />
        Zu  F.  22  Zisser  4.

Zu  g.  22  Ziffer  5.

—  262  —

K.  14.

Nach  Ablauf  von  drei  Jahren,  vom  Erlaß  dieser  Verordnung  an  gerechnet,
  dürfen  beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  vorbehaltlich  der
nachfolgenden  Ausnahme  keine  Fanggeräthe  (Netze  und  Geflechte  jeder  Art  und
Benennung)  angewendet  werden,  deren  Oeffnungen  (Maschen)  im  nassen  Zustande
an  jeder  Seite  (von  Knoten  zu  Knoten)  nicht  mindestens  eine  Weite  von  2),5  Centimeter
  haben.

sidiee  Vorschrift  erstreckt  sich  auf  alle  Theile  oder  Abtheilungen  der  Fanggeräthe.


Die  Landdrostei  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  dieser  Vorschrift  im
Falle  des  Bedürfnisses  für  bestimmte  Arten  von  Fanggeräthen  jassen.

Die  obige  Maschenweite  ist  nicht  erforderlich  für  Netze,  welche  ausschließlich
zum  Fangen  von  Heringen,  Sardellen,  Stinten,  Neunaugen  und  Garneelen
(Granaten)  bestimmt  sind.  Fanggeräthe,  welche  ausschließlich  für  den  Fang  von
Aal  bestimmt  sind,  dürfen  eine  Weite  der  Oeffnungen  von  mindestens  1,5  Centimeter
  haben.

F.  15.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  (§.  46  des  Gesetzes)  dürfen  am
Ufer  eines  fließenden  Gewässers  oder  im  Flußbette  befestigte  oder  verankerte  nicht
ständige  Fischereivorrichtungen  (Hamen  u.  s.  w.)  oder  schwimmende  Netze  sich
niemals  weiter,  als  über  die  Hälfte  des  Wasserlaufs  in  seiner  Breite  —  bei
gewöhnlichem  niedrigen  Wasserstande  vom  Ufer  aus  gemessen  —  erstrecken.

Mehrere  derartige  Fischereivorrichtungen  dürfen  gleichzeitig  auf  derselben
oder  auf  der  entgegengesetzten  Uferseite  nur  in  einer  Entfernung  von  einander
ausgeworfen  oder  angebracht  sein,  welche  mindestens  das  Dreifache  der  Längenausdehnung
  des  größten  Netzes  beträgt.

S.  16.

Der  Betrieb  der  Fischerei  in  schiffbaren  Gewässern  darf  die  Schiffahrt
nicht  hindern  oder  stören.  Feste  oder  schwimmende  Fischereivorrichtungen  und
alle  sonstigen  Fanggeräthe  müssen  so  aufgestellt  oder  ausgelegt  sein,  daß  die  freie
Fahrt  der  Schiffe  und  Fähren,  sowie  der  Wasserabfluß  in  nachtheiliger  Weise
nicht  behindert  wird.

S.  17.

Nach  erfolgter  Emennung  von  Fischerei-Aufsichtsbeamten  für  die  Provinz
Hannover  sollen  auf  den  zur  Beaufsichtigung  der  Fischerei  benutzten  Dienstfahrzeugen
  der  Königliche  Oberfischmeister  eine  rothe  Flagge,  in  deren  weißem
Schilde  sich  der  Preußische  Adler  befindet,  und  einen  Wimpel  mit  Preußischem
Adler,  die  übrigen  Fischerei-Aufsichtsbeamten  nur  eine  solche  Flagge  oder
Wimpel  führen.  Bei  Nacht  tritt  an  deren  Stelle  eine  rothe  Signallaterne.
Die  von  Privaten  oder  Genossenschaften  angestellten  Wssichtebeumten
führen  eine  von  der  Landdrostei  näher  zu  bestimmende  Flagge.
Sobald  die  Flagge  beziehungsweise  der  Wimpel,  bei  Nacht  die  rothe
Signallaterne  eines  Fischerei-Aufsichtsbeamten  aufgezogen  wird,  muß  Irder,
welcher
        <pb n="287" />
        —  263  —

welcher  mit  dem  Betriebe  einer  Fischerei  beschäftigt  ist,  sogleich  die  Segel  streichen
und  beilegen  oder  mit  dem  Rudern  einhalten,  auch  darf  derselbe  nicht  früher
von  der  Stelle  weichen,  als  bis  von  den  Aufsichtsbeamten  dazu  Erlaubniß  ertheilt
worden  ist.

g.  18.

Zuwiderhandlungen  gegen.  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden,
insoweit  dieselben  nicht  den  Strafbestimmungen  des  Fischere'gesetzes  vom
30.  Mai  1874  (§§.  49  ff.)  oder  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich
unterliegen,  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  Reichsmünze  oder  Haft  bestraft.
Jugleich  kann  auf  Einziehung  der  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  verwandten
unerlaubten  Fanggeräthe  erkannt  werden.

.  19.

Der  Minister  für  die  löndwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ist  ermächtigt,
die  Vorschriften  dieser  Verordnung  über  die  Schonzeiten  in  den  §#§.  4  bis  8  und
KE.  10,  über  verbotene  Fangmittel  in  den  S§.  11  bis  13,  über  die  Beschaffenheit
erlaubter  Fanggeräthe  und  über  Beschränkungen  in  der  Benutzung  derselben  in
den  9§P.  14  und  15  für  diejenigen  Gewässer  oder  Strecken  derselben  ganz  oder
theilweise  außer  Kraft  zu  setzen,  welche  nicht  ausschließlich  Unserer  Hohelt  unterworfen
  find.

.  20.

Alle  auf  den  Gegenstand  dieser  Verordnung  bezüglichen,  auf  Gesetz  oder
Verordnung  beruhenden  Vorschriften,  insbesondere  die  §S§.  256  bis  260  des
Hammovers  en  Polizei-Strafgesetzes  vom  25.  Mai  1847  und  die  in  den  einzelnen
heilen  der  Provinz  Hannover  geltenden  Verordnungen  wegen  der  Maschenweite
  der  Netze  treten,  soweit  sie  den  Vorschriften  deser  Verordnung  entgegenstehen,
  außer  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  2.  November  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.

Friedenthal.

 

Tr.  8529—8330.)  (Nr.  850.)
        <pb n="288" />
        —  264  —

(Nr.  8530.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  der  Provinz
Westfalen.  Vom  2.  November  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u

verordnen  auf  Grund  go  Ausführung  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai
1874  (Gesetz  Samml.  S.  197  ff.)  für  die  Provinz  Westfalen,  nach  Anhörung
des  Provinziallandtages,  was  1
g.  1.
Zu  K.  22  Aifrr  .  Beim  Fischfang  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  finden  folgende  Vorschriften
  Anwendung:

1)  Die  Fischerei  auf  Fischsamen  ist  verboten.

2)  Fische  der  nachbenannten  Arten  dürfen  nicht  gefangen  werden,  wenn
sie,  von  der  Kopffpite  bis  zum  Schwanzende  gemessen,  nicht  mindestens
folgende  Länge  haben:

Stör  (Acipenser  sturiib  .  ..  .  ...  100  Centimeter,
(Salm,  Salmo  salr)  50  -
roßeMarane(MaduelMarane,regonus
maraeny....................·.........  -
Sandart  (Zander,  Lucioperca  sandra)
Rapfen  (Raapfen,  Raapf,  Schied,  *
vorax)  ................................
Aal  (An  a  vul  E—
Barbe  (Barbus  at-  .................
Blei(Brachsen,Brasse,Ab1-a.mtsbkama)
Lachsforelle  (Meerforelle,  Silberlachs,  Strandlachs,
  Trump,  Salmo  truttaoag
Maifis  r*17  Clupea  alosa)  .............
grutef(  ün)..’....................
arpen(musca1o)................
echt  —N““  ...................
chletfrmcavulns)....................
Aland(Nekflmg,usmelsmotus).......».
Dobel(squahuscephalus).................
Zorelle  (salmoTat-wi-...·.................
sch(Aesche,Thymallusvulgam)«»«»»
Karaus(ca.rass1usvulgans).............
Kleine  kakäne  (Coregonus  albulo)y)
Rothfeder  (Scardinius  erytrophthalmus).
Barsch  (Perca  fluviatilis
Plötze  (Rothauge,  Leuciscus  rutiluss)
Krebs  (gemeiner  Flußkrebs,  Astacus  Auirübt  10  "

3)  Fischsamen,  ingleichen  Fische  der  unter  Ziffer  2  bezeichneten  Arten,
welche  das  daselbst  vermerkte  Maß  nicht  erreichen,  sind,  wenn  E
        <pb n="289" />
        —  265  —

lebend  in  die  Gewalt  des  Fischers  fallen,  sofort  mit  der  zu  ihrer
Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht  wieder  in  das  Wasser  zu  sehen.

4)  Zum  Besetzen  der  zur  Fischzucht  dienenden  Gewässer  kann  die  Aufsichtsbehörde
  (F.  46  des  Gesetzes)  einzelnen  Fischereiberechtigten  das  Fangen
von  Fischen  und  Krebsen  unter  dem  in  Nr.  2  bestimmten  Maße  zeitweilig
  und  widerruflich  gestatten.

KC.  2.

Vorbehaltlich  der  im  F.  27  des  Fischereigesetzes  und  im  vorstehenden  §.  1
Siffer  4  zuestandenen  Ausnahmen  dürfen  Fischsamen  und  Fische  der  im  9.  1
Ziffer  2  bezeichneten  Arten  unter  dem  daselbst  angegebenen  Maße  weder  feilgeboten,
  noch  verkauft,  noch  versandt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  aus  geschlossenen
  oder  nicht  geschlossenen  Gewässern  gewonnen  sind.

.  3.
Geschlossene  Gewässer  sind  einer  Schonzeit  nicht  unterworfen.
Alle  nicht  geschlossenen  Gewässer  unterliegen  einer  wöchentlichen  und  einer
jährlichen  Schonzeit.  4

Die  wöchentliche  Schonzeit  erstreckt  sich  auf  die  Zeit  von  Sonnenuntergang
  am  Sonnabend  bis  zum  Sonnenuntergang  am  Sonntag.

Während  der  Dauer  der  woöchentlichen  Schonzeit  ist  jede  Art  des  Fischfanges
  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten.

Die  Bezirksregierung  ist  jedoch  ermächtigt,  den  Fischern,  welche  die  sogenannte
  stille  Fischerei  ohne  ständige  Voreichtungen  mit  Setznetzen,  Reusen,
Körben  oder  Angeln  betreiben,  es  zu  gestatten,  daß  die  ausgelegten  Gezeuge
während  der  wöchentlichen  Schonzeit  nachgesehen,  ausgenommen  und  wieder  ausgesetzt
  werden,  wenn  daraus  nachtheilige  Hindernisse  für  den  Zug  der  Wanderfische
nicht  zu  befürchten  sind.

Auch  kann  das  Angeln  mit  der  Ruthe  während  der  wöchentlichen  Schonzeit,
  jedoch  mit  Ausschluß  der  Winterschonzeit  (.  5),  von  der  Bezirksregierung
gestattet  werden.  “

Die  jährliche  Schonzeit  tritt  entweder  im  Winter  oder  im  Frühjahr  ein
und  erstreckt  sich  im  Winter  auf  die  Zeit  vom  15.  Oktober  bis  zum  14.  Dezember
und  im  Frühjahr  auf  die  Zeit  vom  10.  April  bis  zum  9.  Juni.

Eine  und  dieselbe  Strecke  eines  Gewässers  soll  nur  einer  jährlichen
Schonzeit  unterworfen  sein.

Die  Winterschonzeit  findet  Anwendung  auf  nachfolgende,  für  den  Laich
der  Salmoniden  geeignete  Gewässer,  soweit  dieselben  innerhalb  der  Provinz
Westfalen  belegen  sind:

1)  auf  die  sämmtlichen  Nebengewässer  der  Weser,  von  ihrer  Mündung

in  die  Weser  an  aufwärts;

2)  auf  die  Ruhr  und  deren  Nebengewässer;

(Nr.  8800.)  .r  3)  auf

Zu  h.

12

Jiffer  2.
        <pb n="290" />
        —  266  —

3)  auf  die  Lenne  und  deren  Nebengewässer;

4)  auf  die  Lippe  und  ihre  sämmtlichen  Nebengewässer  von  der  Mündung

der  Giesler  an  aufwärts;

5)  auf  die  Sieg  und  ihre  sämmtlichen  Nebengewässer.
sch  Alle  übrigen  nicht  geschlossenen  Gewässer  unterliegen  der  Frühjahrsonzeit.



Diejenige  Stelle  der  Gewässer,  von  welcher  an  aufwärts  die  Winterschonzeit
  und  abwärts  die  Frühjahrsschonzeit  beginnt,  soll,  soweit  erforderlich,
durh  örtliche,  von  der  Staatsregierung  herzustellende  Merkmale  kenntlich  gemacht
werden.

.  7.

Für  die  Dauer  der  jährlichen  Schonzeit  ist  in  den  derselben  unterworfenen
Strecken  der  Gewässer  jede  Art  des  Fischfanges  verboten,  soweit  nicht  die  nachfolgende
  Ausnahme  eintritt.

Die  Bezirksregierung  ist  ermächtigt,  den  Betrieb  der  Fischerei  in  den  der
Frähsahreschonzet  unterworfenen  Gewässern  an  drei  Tagen  jeder  in  die  Schonzeit
  fallenden  Woche  zu  gestatten,  soweit  nicht  dringende  Rücksichten  auf  Erhaltung
  des  Fischbestandes  entgegenstehen.

Bei  dieser  ausnahmsweisen  Gestattung  ist  jedoch  die  Verwendung  solcher
an  sich  erlaubter  Fangmittel  auszuschließen,  welche  vorzugsweise  geeignet  sind),
die  junge  Fischbrut  zu  zerstören.

ie  näheren  Bo  riften  hierüber  sind  eintretenden  Falls  im  Wege  der
Polizeiverordnung  zu  erlassen.

Der  Betrieb  der  Fischerei  vermittelst  ständiger  Vorrichtungen  (Wehre,
Zäune,  Selbstfänge  für  Lachs  und  Aal,  feststehende  Netzvorrichtungen,  Sperrnetze
  u.  s.  w.))  ingleichen  vermittelst  schwimmender  oder  am  Ufer  oder  Flußbette
befestigter  oder  verankerter  Netze  oder  Reusen  (Hamen  u.  s.  w.)  darf  während
der  jährlichen  Schonzeit  in  keinem  Falle  gestattet  werden.

Ausschließlich  fr  den  Fang  von  Lachsen,  Lachsforellen,  Finten,  Maitschen
und  Stinten  kann  während  der  Frühjahrsschonzeit  die  in  Alinea  2  erwähnte
dreitägige  Frist  bis  zu  höchstens  fünf  Tagen  einer  jeden  in  die  Schonzeit  fallenden
Woche  von  der  Bezirksregierung  erstreckt  werden.

S.  8.
Während  der  Dauer  der  in  den  §#.  4  bis  6  vorgeschriebenen  wöchentlichen
und  jährlichen  Schonzeiten  müssen  die  durch  das  Fischereigesetz  vom  30.  Mai  1874
nicht  beseitigten  ständigen  Fischereivorrichtungen  in  nicht  geschlossenen  Gewässern
hinweggeräumt  oder  abgestellt  sein  (I.  28  des  Gesetzes).

*)m

Die  I§.  3  Alinea  2  bis  §.  7  finden  auf  den  Krebsfang  keine  Anwendung.
In  der  Zeit  vom  1.  November  bis  zum  31.  Mai  ist  der  Fang  von  Krebsen

in  allen  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten.  r
e-
        <pb n="291" />
        —  267  —

Gelangen  Krebse  während  der  angeordneten  Schonzeit  lebend  in  die  Gewalt
des  Fischers,  so  sind  dieselben  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht
sofort  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

S.  10.

Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  ist  verboten:

1)  die  Anwendung  schädlicher  oder  explodirender  Stoffe  (giftiger  Köder
oder  Mittel  zur  Betäubung  oder  Vernichtung  der  Fische,  Sprengpatronen
  oder  anderer  Sprengmittel  u.  s.  w.)  (§.  21  des  Gesetzes);

2)  die  Anwendung  von  Mitteln  zur  Verwundung  der  Fische,  als:  Fallen
mit  Schlagfedern,  Gabeln,  Aalharken,  Speere,  Stecheisen,  Stangen,
Schießweffen  u.  s.  w.

Der  Gebrauch  von  Angeln  ist  gestattet.

Die  Verwendung  von  Speeren  und  Eisen  (nicht  jedoch  der  Aalharken)
  kann  zum  Zwecke  des  Aalfangs  von  der  Bezirkeregierung  in
dringenden  Fällen  und  nöthigenfalls  unter  Festsetzung  einer  bestimmten
Konstruktion  für  dieses  Fangmittel  ausnahmsweise  gestattet  werden;

3)  das  Zusammentreiben  der  Fische  bei  Nacht  vermittelst  Leuchten  oder
Fackeln.

KC.  119

Fischwehre,  Fischzäune  und  damit  verbundene  sogenannte  Selbstfänge  für
Lachs  und  Aal  dürfen  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechtigung  nicht  neu
angelegt  werden.

.  12.

Nach  Ablauf  von  drei  Jahren,  vom  Erlaß  dieser  Verordnung  an  gerechnet
dürfen  beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  vorbehaltlich  der  nachfolgenden
  Ausnahme  keine  Fanggeräthe  (Netze  und  Geflechte  jeder  Art  und  Benennung)
  angewendet  werden,  deren  Oeffnungen  (Maschen)  im  nassen  Zustande
an  jeder  Seite  (von  Knoten  zu  Knoten)  nicht  mindestens  eine  Weite  von  2/5  Centimeter
  haben.
Diese  Vorschrift  erstreckt  sich  auf  alle  Theile  und  Abtheilungen  der  Fangeräthe.

8  Die  Bezirksregierung  ist  ermächtigt,  Ausnabmen  von  dieser  Vorschrift  im
Falle  des  Bedürfnisses  für  bestimmte  Arten  von  Fanggeräthen  zuzulassen.
Fanggeräthe)  welche  ausschließlich  für  den  Fang  von  Aal  bestimmt  sind,
dürfen  eine  Weite  der  Oeffnungen  von  mindestens  1,5  Centimeter  haben.

KC.  13.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  (§F.  46  des  Gesetzes)  dürfen  am  Ufer
eines  fließenden  Gewässers  oder  im  Flußbette  befestigte  oder  verankerte  nicht
ständige  Fischereivorrichtungen  (Hamen  u.  s.  w.)  oder  schwimmende  Netze  sich
niemals  weiter,  als  über  die  Hälfte  des  Wasserlaufs  in  seiner  Breite  —  bei
gewöhnlichem  niedrigen  Wasserstande  vom  Ufer  aus  gemessen  —  erstrecken.

Jahrgang  1877.  (Nr.  8530)  45  M

eh-Zu

  g.  22  Ziffer  3.

Zu  .  22  Liffer  4.
        <pb n="292" />
        Lu  §.  22  Siffer  6.

—  266  —

Mehrere  derartige  Fischereivorrichtungen  dürfen  gleichzeitig  auf  derselben
oder  auf  der  entgegengesetzten  Uferseite  nur  in  einer  Entfernung  von  einander
ausgeworfen  oder  angebracht  sein,  welche  mindestens  das  Dreifache  der  Längenausdehnung
  des  größten  Netzes  beträgt.

S.  14.
Der  Betrieb  der  Fischerei  in  schiffbaren  Gewässern  darf  die  Schiffahrt
nicht  hindern  oder  stören.
Feste  oder  schwimmende  Fischereivorrichtungen  und  alle  sonsigen  Fanggerätbe
  müssen  so  aufgestellt  oder  ausgelegt  sein,  daß  die  freie  Fahrt  der  Schiffe
und  Fähren,  sowie  der  Wasserabfluß  in  nachtheiliger  Weise  nicht  behindert  wird.

G.  15.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden,
insoweit  dieselben  nicht  den  Strafbestimmungen  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai
1874  (9§§.  49  "y  oder  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  unterliegen,
mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  Reichsmünze  oder  Haft  bestraft.

Zugleich  kann  auf  Einziehung  der  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  verwandten
  unerlaubten  Fanggeräthe  erkannt  werden.

g.  16.
Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ist  ermächtigt,
die  Vorschriften  dieser  Verordnung  über  die  Schonzeiten  in  den  §#.  3  bis  7
und  §.  9,  über  verbotene  Fangmittel  in  den  §#§.  10  und  11,  über  die  Beschaffenheit
  erlaubter  Fanggeräthe  und  über  Beschränkungen  in  der  Benutzung  derselben
in  den  §IH.  12  und  13  für  diejenigen  Gewässer  oder  Strecken  derselben  ganz  oder
theilweise  außer  Kraft  zu  setzen,  welche  nicht  ausschließlich  Unserer  Hoheit  unterworfen
  sind.
17

Alle  auf  den  Gegenstand  dieser  Verordnung  bezüglichen,  auf  Gesetz  oder
Verordnung  beruhenden  Vorschriften  treten,  soweit  i9  den  Vorschriften  dieser
Verordnung  entgegenstehen,  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  November  1877.

d.  S)  Wilhelm.
Friedenthal.

 

(Nr.  8531.)
        <pb n="293" />
        —  269  —

(Nr.  8531.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  der  Rheinprovinz.
Vom  2.  November  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  Xx.
verordnen  auf  Grund  und  zur  Ausführung  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai
1874  (Gesetz=  Samml.  S.  197  ff.)  für  die  Rheinprovinz  nach  Anhörung  des
Provinziallandtages,  was  folgt:

S.  1.

Beim  Fischfang  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  finden  folgende  Vorschriften

  Anwendung:

1)  Die  Fischerei  auf  Fischsamen  ist  verboten.

2)  Fische  der  nachbenannten  Arten  dürfen  nicht  gefangen  werden,  wenn
sie,  von  der  Kopfspitze  bis  zum  Schwanzende  gemessen,  nicht  mindestens
folgende  Länge  haben:

Stör  (Acipenser  sturio  .  ..  100  Centimeter,
Lachs  (Salm,  Salmo  salar.hr.r.r)r)  .  ..  50  "
Große  Maräne  (Madue-Maräne,  Coregonus
marannnaaaaaaaaaa  .  .  ..  .  .  .  .  .  40  "
Sandart  (Zander,  Lucioperca  sandra)
Rapfen  (Raapfen,  Raapf,  Schied,  Aspius  35
Vorahh))))))ll  ...
Aal  (Anguilla  vulgaris  .  ..
Barbe  (Barbus  fluviatilltths  ...
Blei  (Brachsen,  Brasse,  Abramis  brama)
Lachsforelle  (Meerforelle,  Silberlachs,  Strandlachs,
  Trump,  Salmo  trutta)  .  .  .  ..

 

Maifisch  (Alse,  Cupes  aloss)  *
Kinte  (Clupea  fntazzz

arpfen  (Cyprinus  carbiboo  .  .  ..

echt  (Esox  luciuns)gsgsg  .  ...

chlei  (Schleihe,  Linca  vulgaris))  .  ..

Aland  (Nerfling,  Idus  melanotuoss  .

Döbel  (Münne,  Möne,  Squalius  cephalus)

Forelle  (Salmo  fariion

Makrele  (Nase,  Chondrostoma  nasus)
Asch  (Aesche,  Thymallus  vulgarits.  "

Karausche  (Carassius  vulgariss..
1

20  -

Kleine  Maräne  (Coregonus  albula)
Rothfeder  (Scardinius  erytrophthalmus)
Barsch  (Perca  fluviatillslslss  ..  ..
Plötze  (Rothauge,  Leuciscus  Futilus  .......

Krebs  (gemeiner  Flußkrebs,  Astacus  fluviatilis)  10  ·
3)  Fischsamen,  ingleichen  Fische  der  unter  Ziffer  2  bezeichneten  Arten,
welche  das  daselbst  vermerkte  Maß  nicht  erreichen,  sind,  wenn  sie  lebend
(Xr.  8531.)  -  45*  in

Zu  §.  22  Liffer  1.
        <pb n="294" />
        Ju  K.22  Jisfer  2.

—  270  —

in  die  Gewalt  des  Fischers  fallen,  sofort  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung
erforderlichen  Vorsicht  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

4)  Zum  Besetzen  der  zur  Fischzucht  dienenden  Gewässer  kann  die  Aufsichtsbehörde
  (§.  46  des  Gesetzes)  einzelnen  Fischereiberechtigten  das  Fangen
von  Fischen  und  Krebsen  unter  dem  in  Ziffer  2  bestimmten  Maße  zeitweilig
  und  widerruflich  gestatten.

S.  2.

Vorbehaltlich  der  im  §.  27  des  Fischereigesetzes  und  im  vorstehenden  &amp;amp;.  1
Ziffer  4  zugestandenen  Ausnahmen  dürfen  Füchsamen  und  Fische  der  im  a1  1
Liffer  2  bezeichneten  Arten  unter  dem  daselbst  angegebenen  Maße  weder  feilgeboten,
  noch  verkauft,  noch  versandt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  aus
geschlossenen  oder  nicht  geschlossenen  Gewässern  gewonnen  sind.

g.  3.

Geschlossene  Gewässer  sind  einer  Schonzeit  nicht  unterworfen.

Alle  nicht  geschlossenen  Gewässer  unterliegen  einer  wöchentlichen  und
einer  jährlichen  Schonzeit.

KC.  4.

Die  wöchentliche  Schonzeit  erstreckt  sich  auf  die  Zeit  von  Sonnenuntergang
  am  Sonnabend  bis  Sonnenuntergang  am  Sonntag.

Während  der  Dauer  der  wöchentlichen  Schonzeit  ist  jede  Art  des  Fischfanges
  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten.

Die  Bezirksregierung  ist  jedoch  ermächtigt,  den  Fischern,  welche  die  sogenannte
  stille  Fischerei  ohne  leanbihe  Vorrichtungen  mit  Setznetzen,  Reusen,  Körben
oder  Angeln  betreiben,  es  zu  gestatten,  daß  die  ausgelegten  Gezeuge  während
der  wöchentlichen  Schonzeit  nachgesehen,  ausgenommen  und  wieder  ausgesetzt
werden,  wenn  daraus  nachtheilige  Hindernisse  für  den  Zug  der  Wanderfische
nicht  zu  befürchten  sind.

Auch  kann  das  Angeln  mit  der  Ruthe  während  der  wöchentlichen  Schonzeit,
  jedoch  mit  Ausschluß  der  Winterschonzeit  (§F.  5),  von  der  Bezirksregierung
gestattet  werden.  .5

Die  jährliche  Schonzeit  tritt  entweder  im  Winter  oder  im  Frühjahr  ein
und  erstreckt  sich  im  Winter  auf  die  Zeit  vom  15.  Oktober  bis  zum  14.  Dezember
und  im  Frühjahr  auf  die  Zeit  vom  10.  April  bis  zum  9.  Juni.

Eine  und  dieselbe  Strecke  eines  Gewässers  soll  nur  einer  jährlichen  Schonzeit
  unterworfen  sein.

.  6

Die  Frühjahrsschonzeit  findet  Anwendung  auf  nachfolgende  Gewässer:
1)  auf  den  Rhein,
2)  die  Mosel,
3)  Saar,
4)  Sippe.
Alle
        <pb n="295" />
        —  271  —

Alle  Nebengewässer  dieser  Flüsse,  sowie  alle  übrigen  nicht  geschlossenen
Gewässer  unterliegen  der  Winterschonzeit.

G.  7.

Für  die  Dauer  der  jährlichen  Schonzeit  ist  in  den  derselben  unterworfenen
Strecken  der  Gewässer  jede  Art  des  Fischfanges  verboten,  soweit  nicht  die  nachfolgende
  Ausnahme  eintritt.

Die  Bezirksregierung  ist  ermächtigt,  den  Betrieb  der  Fischerei  in  den  der
Frühjabrsschonzeit  unterworfenen  Gewässern  an  drei  Tagen  jeder  in  die  Schonzeit
  fallenden  Woche  zu  gestatten,  soweit  nicht  dringende  Rücksichten  auf  Erhaltung
  des  Fischbestandes  entgegenstehen.  -

Bei  dieser  ausnahmsweisen  Gestattung  ist  jedoch  die  Verwendung  solcher
an  sich  erlaubter  Fangmittel  auszuschließen,  welche  vorzugsweise  geeignet  sind,
die  junge  Fischbrut  zu  zerstören.

Die  näheren  Vorschriften  hierüber  sind  eintretenden  Falls  im  Wege  der
Polizeiverordnung  zu  erlassen.

Der  Betrieb  der  Fischerei  vermittelst  ständiger  Vorrichtungen  (Wehre,
Zäune,  Selbstfänge  für  Lachs  und  Aal,  feststehende  Netzvorrichtungen,  Sperrnetze
  u.  s.  w.),  ingleichen  vermittelst  schwimmender  oder  am  Ufer  oder  Flußbette
befestigter  oder  verankerter  Netze  oder  Reusen  (Hamen  u.  s.  w.)  darf  während
der  jährlichen  Schonzeit  in  keinem  Falle  gestattet  werden.

Ausschließlich  den  Fang  von  Lachsen,  Lachsforellen,  Finten,  Maifischen
und  Stinten  kann  während  der  Frühjahrsschonzeit  die  in  Alinea  2  erwähnte
Frist  bis  zu  höchstens  fünf  Tagen  einer  jeden  in  die  Schonzeit  fallenden  Woche
von  der  Bezirksregierung  erstreckt  werden.

G.  S.

Während  der  Dauer  der  in  den  §#.  4  bis  6  vorgeschriebenen  wöchentlichen
und  jährlichen  Schonzeiten  müssen  die  durch  das  Fischereigesetz  vom  30.  Mai
1874  nicht  beseitigten  ständigen  Fischereivorrichungen  in  nicht  geschlossenen  Gewässern
  hinweggeräumt  oder  abgestellt  sein  (§.  28  des  Gesetzes).

K.  9.
Die  I#§.  3  Alinea  2  bis  §.  7  finden  auf  den  Krebsfang  keine  Anwendung.
In  der  Zeit  vom  1.  November  bis  zum  31.  Mai  ist  der  Fang  von  Krebsen
in  allen  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten.  Gelangen  Krebse  während  der
angeordneten  Schonzeit  lebend  in  die  Gewalt  des  Fischers,  so  sind  dieselben  mit
der  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht  sofort  wieder  in  das  Wasser

zu  setzen.  K  10.

Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  ist  verboten:

1)  die  Anwendung  schädlicher  oder  explodirender  Stoffe  (gistiger  Köder
oder  Mittel  zur  Betäubung  oder  Vernichtung  der  Fische,  Sprengpatronen
  oder  anderer  Sprengmittel  u.  s.  w.)  8  21  des  Gesebes)

r.  8531.)  )  die

Zu  (.  22  Liffer  3
        <pb n="296" />
        Zu  8.  22  Ziffer  4.

—  272  —

2)  die  Anwendung  von  Mitteln  zur  Verwundung  der  Fische,  als:  Fallen
mit  Schlagfedern,  Gabeln,  Aalharken,  Speere,  Stecheisen,  Stangen,
Schießwaffen  u.  s.  w.

Der  Gebrauch  von  Angeln  ist  gestattet.  Die  Verwendung  von
Speeren  und  Eisen  (nicht  jedoch  der  Aalharken)  kann  zum  Zwecke  des
Aalfangs  von  der  Bezirksregierung  in  dringenden  Fällen  und  nöthigenfalls
  unter  Festsetzung  einer  bestimmten  Konstruktion  für  dieses  Fangmittel
  ausnahmsweise  gestattet  werden;

3)  %  Zusammentreiben  der  Fische  bei  Nacht  vermittelst  Leuchten  oder

Lackeln.

K.  11.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  dürfen  nicht  geschlossene  Gewässer
zum  Zwecke  des  Fischfanges  weder  abgedämmt,  noch  abgelassen  oder  ausgeschöpft
werden.

K.  12.

Fischwehre,  Fischzäune  und  damit  verbundene  sogenannte  Selbstfänge  für
Lachs  und  Aal  dürfen  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechtigung  nicht
neu  angelegt  werden.

i

Nach  Ablauf  von  drei  Jahren,  vom  Erlaß  dieser  Verordnung  an  gerechnet,
  dürfen  beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  vorbehaltlich  der
nachfolgenden  Ausnahme  keine  Fanggeräthe  (Netze,  Fangvorrichtungen  und  Geflechte
  jeder  Art  und  Benennung)  angewendet  werden,  deren  Oeffnungen  oder
Maschen  im  nassen  Zustande  an  jeder  Seite  (von  Knoten  zu  Knoten)  nicht  mindestens
  eine  Weite  von  2,5  Centimeter  haben.  Diese  Vorscheit  erstreckt  sich  auf
alle  Theile  oder  Abtheilungen  der  Fanggeräthe.

Die  Bezirksregierung  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  dieser  Vorschrift  im
Falle  des  Bebürfn'sf  für  bestimmte  Arten  von  Fanggeräthen  zuzulassen.

Fanggeräthe,  welche  ausschließlich  für  den  Fang  von  Aal  bestimmt  sind,
dürfen  eine  Weite  der  Oeffnungen  von  mindestens  1,5  Centimeter  haben.

.  14.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbebörde  (§.  46  des  Gesetzes)  dürfen  am  Ufer
eines  fließenden  Gewässers  oder  im  Flußbette  befestigte  oder  verankerte  nicht
ständige  Fischereivorrichtungen  oder  schwimmende  Netze  sich  niemals  weiter  als
über  die  Hälfte  des  Wasserlaufs  in  seiner  Breite,  bei  gewöhnlichem  niedrigen
Wasserstande  vom  Ufer  aus  gemessen,  erstrecken.

Mehrere  derartige  Ficherewornschtungen  dürfen  gleichzeitig  auf  derselben
oder  auf  der  entgegengesetzten  Uferseite  nur  in  einer  Entfernung  von  einander
ausgeworfen  oder  angebracht  sein,  welche  mindestens  das  Dreifache  der  Längenausdehnung
  des  größten  Netzes  beträgt.  A#n
        <pb n="297" />
        —  273  —

.  15.

Der  Betrieb  der  Fischerei  in  schiffbaren  Gewässern  darf  die  Schiffahrt  Zu  5  22  Zisser  6.
nicht  hindern  oder  stören.  Feste  oder  schwimmende  Fischereivorrichtungen  und
alle  sonstigen  Fanggeräthe  muͤssen  so  aufgestellt  oder  ausgelegt  sein,  daß  die  freie
Fahrt  der  Schiffe  und  Fähren  und  der  Wasserabfluß  in  nachtheiliger  Weise  nicht
ehindert  wird.
K.  16.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden,  insoweit
  dieselben  nicht  den  Strafbestimmungen  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai
1874  (§§.  49  ff.)  oder  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  unterliegen,
mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  Reichsmünze  oder  Haft  bestraft.

Zugleich  kann  auf  Einziehung  der  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  verwandten
  unerlaubten  Fanggeräthe  erkannt  werden.

C.  17.

Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ist  ermächtigt,
die  Vorschriften  dieser  Verordnung  über  die  Schonzeiten  in  den  99.  3  bis  7  und
§.  9,  über  verbotene  Fangmittel  in  den  I#§.  10  bis  12),  über  die  Beschaffenhei.
erlaubter  Fanggeräthe  und  über  die  Beschränkungen  in  der  Benutzung  derselben
in  den  §S§.  13  und  14  für  diejenigen  Gewässer  oder  Strecken  derselben  gan)
oder  theilweise  außer  Kraft  zu  setzen,  welche  nicht  ausschließlich  Unserer  Hohei
unterworfen  sind.

G.  18.

Alle  auf  den  Gegenstand  dieser  Verordnung  bezüglichen,  auf  Gesetz  oder
Verordnung  beruhenden  Vorschriften  treten,  soweit  sie  den  Vorschriften  dieser
Verordnung  entgegenstehen,  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  November  1877.

(#.  S.)  Wilhelm.
Friedenthal.

 

(r.  8531—8532.)  (Nr.  8532.)
        <pb n="298" />
        —  274  —

(Nr.  8532.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  im  Regierungsbezirk
Kassel.  Vom  2.  November  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.
verordnen  auf  Grund  und  zur  Ausführung  des  Fischere  igesegcs  vom  30.  Mai  1874
Gesetz=  Samml.  S.  197  ff.)  für  den  Regierungsbezirk  Kassel  nach  Anhörung  des
ommunallandtages,  was  folgt:
KC.  1.
Ju  §.  22  des  Gesetes  Beim  Fischfang  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  finden  folgende  Vorzisfer
  1.  schriften  Anwendung:
1)  Die  Fischerei  auf  Fischsamen  ist  verboten.
2)  Fische  der  nachbenannten  Arten  dürfen  nicht  gefangen  werden,  wenn
sie,  von  der  Kopfspitze  bis  zum  Schwanzende  gemessen,  nicht  mindestens
folgende  Länge  haben:

Stör  (Acipenser  sturio).  ..  ....  .  ....  .  ..  .  .  .  ..  100  Centimeter,

Lachs  (Salm,  Salmo  salar)  .  ........  ..  .  ....  50  -

Große  Maräne  (Madue-Maräne,  Coregonus
maranaoaaaaa  .  .  .  -

Sandart  (Zander,  Lucioperca  sandra)
Rapfen  (Raapfen,  Raapf,  Schied;,  N#lien

Aal  (Gioriis  vulgariss  L1
Barbe  (Barbus  fluviatiliss
Blei  (Brachsen,  Brasse,  Abramis  brama)
Lachsforelle  Rerrforelle  Silberlachs,  r  .
lachs,  Trump,  Salmo  truttog  28
Maifisch  (Alse,  Clupca  Wmeeeh  .............
Hutte(Clup(-aAnm)....·....·.............
Karpfen((-yprmuscarp10)................
gecht  Exonluctus)..................·.....
lec(Tmcavu1ans)....................
Aland  (Nerfling,  Ros  melanotus)
Döbel  (Squalius  cephaluhs......
orelle  (Salmo  farctooon  ..
sch  (Aesche,  Thymallus  vulgaris)  .........
Karausche  (Carassius  vulgaris)  .  .  .....  ..  ..
Kleine  Maräne  (Coregonus  albula)
Rothfeder  (Scardinius  erythrophthalmus).
Barsch  (Perca  fluviatiliss  ..
823  (Rothauge,  Leuciscus  rutiluss..
rebs  (gemeiner  Flußkrebs,  Astacus  fluviatili


Die  Bezirksregierung  kann  für  diejenigen  Gunäsern  in  welchen
Steinkrebse  vorherrschend  vorkommen,  den  Fang  derselben  mit  8  Centimeter
        <pb n="299" />
        —  275  —

meter  Länge,  von  der  Kopfspitze  bis  zum  Schwanzende  gemessen,
gestatten.

3)  Fischsamen,  ingleichen  Fische  der  unter  Ziffer  2  bezeichneten  Arten,
welche  das  daselbst  vermerkte  Maß  nicht  erreichen,  sind,  wenn  sie
lebend  in  die  Gewalt  des  Fischers  fallen,  sofort  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung
  erforderlichen  Vorsicht  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

4)  Zum  Besetzen  der  zur  Fischzucht  dienenden  Gewässer  kann  die  Aussichtsbehörde
  (§.  46  des  Gesetzes)  einzelnen  Fischereiberechtigten  das  Fangen
von  Fischen  und  Krebsen  unter  dem  in  Ziffer  2  bestimmten  Maße  zeitweilig
  und  widerruflich  gestatten.

SK.  2.

Vorbehaltlich  der  im  §.  27  des  Fischereigesetzes  und  im  vorstehenden  §.  1
Ziffer  4  zugestandenen  Ausnahmen  dürfen  Fischsamen  und  Fische  der  im  8.  1
Ziffer  2  bezeichneten  Arten  unter  dem  daselbst  angegebenen  Maße  weder  feilgeboten,
  noch  verkauft,  noch  versandt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  aus  geschlossenen
  oder  nicht  geschlossenen  Gewässern  gewonnen  sind.

K.  3.

Geschlossene  Gewässer  sind  einer  Schonzeit  nicht  unterworfen.
Alle  nicht  geschlossenen  Gewässer  unterliegen  einer  wöchentlichen  und  einer
jährlichen  Schonzeit.
K.  4.

Die  wöchentliche  Schonzeit  erstreckt  sich  auf  die  Zeit  von  Sonnenuntergang
  am  Sonnabend  bis  Sonnenuntert  ang  am  Sonntag.  Während  der  Dauer
der  wöchentlichen  Schonzeit  ist  jede  Art  des  Fischfanges  in  nicht  geschlossenen
Gewässern  verboten.

Die  Bezirksregierung  ist  jedoch  ermächtigt,  den  Fischern,  welche  die
sogenannte  stille  Fischerei  ohne  ständige  Vorrichtungen  mit  Setznetzen,  Reusen,
Körben  oder  Angeln  betreiben,  es  zu  gestatten,  daß  die  ausgelegten  Gezeuge
während  der  wöchentlichen  Schonzeit  nachgesehen,  ausgenommen  und  wieder
ausgesetzt  werden,  wenn  daraus  nachtheilige  Hindernisse  für  den  Zug  der  Wanderfische
  nicht  zu  befürchten  sind.

Auch  kann  das  Angeln  mit  der  Ruthe  während  der  wöchentlichen  Schonzeit,
  jedoch  mit  Ausschluß  der  Winterschonzeit  (§.  5),  von  der  Bezirksregierung
gestattet  werden.

K.  5.

Die  jährliche  Schonzeit  tritt  entweder  im  Winter  oder  im  Frühjahr  ein
und  erstreckt  sich  im  Winter  auf  die  Zeit  vom  15.  Oktober  bis  zum  14.  Dezember
und  im  Frühjahr  auf  die  Zeit  vom  10.  April  bis  zum  9.  Juni.

Eine  und  dieselbe  Strecke  eines  Gewässers  soll  nur  einer  jährlichen  Schonzeit
  unterworfen  sein.

Inhrgeng  1677.  (Tr.  8532)  46  S.  6.

Zu  §&amp;amp;.  22  Hiffer  2.
        <pb n="300" />
        —  276  —

g.  6.

Die  Winterschonzeit  findet  Anwendung  auf  nachfolgende,  für  den  Laich
der  Salmoniden  geeignete  Gewässer,  soweit  dieselben  im  Regierungsbezirk  Kassel
gelegen  sind.

I.  Im  Wesergebiete:

1)  auf  die  Fulda  von  der  unteren  Gemarkungsgrenze  von  Rotenburg  an

aufwärts;

2)  auf  sämmtliche  Nebengewässer  der  Fulda;

3)  auf  die  Diemel  und  deren  Nebengewässer;

4)  auf  sämmtliche  Nebengewässer  der  Werra.

II.  Im  Maingebiete:
5)  auf  die  Kinzig  vom  Einfluß  der  Bracht  an  aufwärts;
6)  auf  sämmtliche  übrige  Nebengewässer  des  Mains  von  ihrer  Mündung
an  aufwärts;

7)  auf  sämmtliche  Nebengewässer  der  Kinzig  von  ihrer  Mündung  an
aufwärts.

III.  Im  Lahngebiete:

8)  auf  sämmtliche  Nebengewässer  der  Lahn,  mit  Ausschluß  der  Ohm,  von
ihrer  Mündung  an  aufwärts;

9)  auf  sämmtliche  Nebengewässer  der  Ohm  von  ihrer  Mündung  an
auswärts.

Alle  übrigen  nicht  geschlossenen  Gewässer  unterliegen  de  grühahrsschongei,
Diejenige  Stelle  der  Gewässer,  von  welcher  an  aufwärts  die  Winterschonzeit  und
abwärts  die  Frühjahrsschonzeit  beginnt,  soll,  soweit  erforderlich,  durch  örtliche,
von  der  Staatsregierung  herzustellende  Merkmale  kenntlich  gemacht  werden.

S.  7.

Für  die  Dauer  der  jährlichen  Schonzeit  ist  in  den  derselben  unterworfenen
Strecken  der  Gewässer  jede  Art  des  Fischfanges  verboten,  soweit  nicht  die  nachfolgende
  Ausnahme  eintritt.

Die  Bezirksregierung  ist  ermächtigt,  den  Betrieb  der  Fischerei  in  den  der
Frühjahrsschonzeit  unterworfenen  Gewässern  an  drei  Tagen  jeder  in  die  Schonzeit
  fallenden  Woche  zu  gestatten,  soweit  nicht  dringende  Rücksichten  auf  Erhaltung
  des  Fischbestandes  entgegenstehen.

Bei  dieser  ausnahmsweisen  Gestattung  ist  jedoch  die  Verwendung  solcher
an  sich  erlaubter  Fangmittel  auszuschließen,  welche  vorzugsweise  geeignet  sind,
die  junge  Fischbrut  zu  zerstören.  Di

ie
        <pb n="301" />
        —  277  —

Die  näheren  Vorschriften  hierüber  sind  eintretenden  Falls  im  Wege  der
Polizeiverordnung  zu  erlassen.

Der  Betrieb  der  Ischeret  vermittelst  ständiger  Vorrichtungen  (Wehre,
Zäune,  Selbstfänge  für  Lachs  und  Aal,  feststehende  Netzvorrichtungen,  Sperrnetze
  u.  s.  w.))  ingleichen  vermittelst  schwimmender  oder  am  Ufer  oder  Flußbelte
befestigter  oder  verankerter  Netze  oder  Reusen  (Hamen  u.  s.  w.)  darf  während  der
hrlichen  Schonzeit  in  keinem  Falle  gestattet  werden.

Ausschließlich  für  den  Fang  von  Lachsen,  Lachsforellen,  Finten,  Maißischen
und  Stinten  kann  wäbhrend  der  Fröühjahrsschonzeit  die  in  Alinea  2  erwähnte
dreitägige  Frist  bis  zu  höchstens  fünf  Tagen  einer  jeden  in  die  Schonzeit  fallenden
Woche  von  der  Bezirksregierung  erstreckt  werden.

K.  8.

Während  der  Dauer  der  in  den  §#§.  4  bis  6  vorgeschriebenen  wöchentlichen
  und  jährlichen  Schonzeiten  müssen  die  durch  das  Fischereigesetz  vom
30.  Mai  1874  nicht  beseitigten  ständigen  Fischereivorrichtungen  in  nicht  geschlossenen
  Gewässern  hinweggeräumt  oder  abgestellt  sein  (§.  28  des  Gesetzes).

S.  9.

Die  §HP.  3  Alinea  2  bis  §.  7  finden  auf  den  Krebsfang  keine  Anwendung.
In  der  Zeit  vom  1.  November  bis  zum  31.  Mai  ist  der  Fang  von
Krebsen  in  allen  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten.  Gelangen  Krebse
während  der  angeordneten  Schonzeit  lebend  in  die  Gewalt  des  Fischers,  so  sind
dieselben  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht  sofort  wieder  in
das  Wasser  zu  setzen.
K.  10.

Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  ist  verboten:

1)  die  Anwendung  schädlicher  oder  explodirender  Stoffe  (gistiger  Köder
oder  Mittel  zur  Betäubung  oder  Vernichtung  der  gücher  Sprengpatronen
  oder  anderer  Sprengmittel  u.  s.  w.)  8  21  des  Gesetzes))

2)  die  Anwendung  von  Mitteln  zur  Verwundung  der  Fische,  als:  Fallen
mit  Schlagfedern,  Gabeln,  Aalharken,  Speere,  Stecheisen,  Stangen,
Schiehwasten  u.  s.  w.

Der  Gebrauch  von  Angeln  ist  gestattet.

Die  Verwendung  von  Speeren  und  Eisen  (nicht  jedoch  der  Aalharken)
  kann  zum  Zwecke  des  Aalfangs  von  der  Bezirksregierung  in
dringenden  Fällen  und  nöthigenfalls  unter  Festsetzung  einer  bestimmten
  Konstruktion  für  dieses  Fangmittel  ausnahmsweise  gestattet
werden;

3)  d  Zusammentreiben  der  Fische  bei  Nacht  vermittelst  Leuchten  oder

ackeln.

(Nr.  8532)  46°  K.  11.

Zu  1.  22  Siffer  3.
        <pb n="302" />
        Zu  §K6.  22  Jiffer  4.

Zu  g.  22  Ziffet  5.

—  278  —

K.  11.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  dürfen  nicht  geschlossene  Gewässer
mun  Swece  des  Fischfanges  weder  abgedämmt,  noch  abgelassen  oder  ausgeschöpft
werden.

K.  12.

Fischwehre,  Fischääune  und  damit  verbundene  sogenannte  Selbstfänge  für
Lachs  und  Aal  durfen  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechtigung  nicht
neu  angelegt  werden.

g.  13.

Nach  Ablauf  von  drei  Jahren,  vom  Erlaß  dieser  Verordnung  an  gerechnet,
dürfen  beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  vorbehaltlich  der  nachfolgenden
  Ausnahme  keine  Fanggeräthe  (Netze  und  Geflechte  jeder  Art  und
Benennung)  angewendet  werden,  deren  Oeffnungen  (Maschen)  im  nassen  Zustande
an  ieder  G  eite  (von  Knoten  zu  Knoten)  nicht  mindestens  eine  Weite  von  2)5  Centimeter
  haben.

Diese  Vorschrift  erstreckt  sich  auf  alle  Theile  und  Abtheilungen  der  Fanggeräthe.
  Die  Bezirksregierung  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  dieser  Vorstrstim
  Falle  des  Bedürfnisses  für  bestimmte  Arten  von  Fanggeräthen  zuzulassen.
Fanggeräthe,  welche  ausschließlich  für  den  Fang  von  Aal  bestimmt  sind,  dürfen
eine  Weite  der  Oeffnungen  von  mindestens  1/5  Centimeter  haben.

K.  14.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  (F.  46  des  Gesetzes)  dürfen  am  Ufer
eines  fließenden  Gewässers  oder  im  Flußbette  befestigte  oder  verankerte  nicht  ständige
Fischereivorrichtungen  (Hamen  u.  f.  .  oder  schwimmende  Netze  sich  niemals
weiter,  als  über  die  Hälfte  des  Wasserlaufes  in  seiner  Breite,  bei  gewöhnlichem
niedrigen  Wasserstande  vom  Ufer  aus  gemessen,  erstrecken.  Mehrere  derartige
Fischereivorrichtungen  dürfen  gleichzeitig  auf  derselben  oder  auf  der  entgegengesetzten
  Uferseite  nur  in  einer  Entfernung  von  einander  ausgeworfen  oder  angebracht
  sein,  welche  mindestens  das  Dreifache  der  Längenausdenun  des  größten

etzes  beträgt.

KC.  15.

Der  Betrieb  der  Fischerei  in  schiffbaren  Gewässern  darf  die  Schiffahrt
nicht  hindern  oder  stören.

Feste  oder  schwimmende  Fischereivorrichtungen  und  alle  sonstigen  Fanggerätbe
  müssen  so  aufgestellt  oder  ausgelegt  sein,  daß  die  freie  Fahrt  der  Echis
und  Fähren,  sowie  der  Wasserabfluß  in  nachtheiliger  Weise  nicht  behindert  wird.

K.  16.

Zuwiderhandlungen  geger  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden,  insoweit
  dieselben  nicht  den  Strafbestimmungen  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai
1874
        <pb n="303" />
        —  279  —

1874  (§§.  49  ff.)  oder  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  unterliegen,
mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  Reichsmünze  oder  Haft  bestraft.

Zugleich  kann  auf  Einziehung  der  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  verwandten
  unerlaubten  Fanggeräthe  erkannt  werden.

K.  17.

Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ist  ermächtigt,
die  Vorschriften  dieser  Verordnung  über  die  Schonzeiten  in  den  §#.  3  bis  7  und
§.  9,  über  verbotene  Fangmittel  in  den  I#.  10  bis  12,  über  die  Beschaffenheit  erlaubter
  Fanggeräthe  und  über  Beschränkungen  in  der  Benutzung  derselben  in
den  §F.  13  und  14  für  diejenigen  Gewässer  oder  Strecken  derselben  ganz  oder
theilweise  außer  Kraft  zu  setzen)  welche  nicht  ausschließlich  Unserer  Hoheit  unterworfen
  sind.

G.  18.

Alle  auf  den  Gegenstand  dieser  Verordnung  bezüglichen,  auf  Gesetz  oder
Verordnung  beruhenden  Vorschriften  treten,  soweit  sie  den  Vorschriften  dieser
Verordnung  entgegenstehen,  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  November  1877.

.  S.)  Wilhelm.

Friedenthal.

 

Oer.  8533—8533)  (Nr.  8533.)
        <pb n="304" />
        Zu  K.  22  Hiffer  1.

—  30  —

(Nr.  8533.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  im  Regierungsbezirk
Wiesbaden.  Vom  2.  November  1877.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.
verordnen  auf  Grund  und  zur  Ausführung  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai  1874
(Geset.  Samml.  S.  197  fhetr  für  den  Regierungsbezirk  Wichbaden  nach  Anhörung
des  Kommunallandtags,  was  folgt:

F.  1.
Beim  Fischfang  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  finden  folgende  Vorschriften
  Anwendung:

1)  Die  Fischerei  auf  Fischsamen  ist  verboten.

2)  Fische  der  nachbenannten  Arten  dürfen  nicht  gefangen  werden,  wenn
sie,  von  der  Kopfspitze  bis  zum  Schwanzende  gemessen,  nicht  wenigstens
folgende  Länge  haben:

Stör  (Acipenser  sturiogn  .  .  .  .  ..  100  Centimeter,
Lachs  (Salm,  Salmo  salar)  .......  ....  .  .  .  ..  60
Große  Maräne  (Madue-Maräne,  Coregonus
—————————lll2
Sandart  (Hunder,  Lucioperca  sandra)
Rapfen  (Raapfen,  Raapf,  Schied,  A
voraah))::  .  ..
Aal  (Anguilla  vulgarisss  .  ..  .  .  ..
Barbe  (Barbus  fluviatilis)  ...........  ..  ...
Blei  (Brachsea  Brasse,  Abramis  brama).
Lachsforelle  (Meerforelle,  Silberlachs,  Strandlachs,
  Trump,  Salmo  truttaog
Maifisch  (Ale,  ai  alos2ta
Finte  (CI  uea  fin  E
WuWi.  (  8  Swuigh  ................
echt(Esouctus)........................
Schlei  (Schleihe,  Tinca  vulgaris)
Aland  (Nerfling,  ldus  melanotuss
Döbel  (Münne,  Möne,  Squalius  cephalus).
Forelle  (Salmo  fariccon
akrele  (Nase,  Chondostroma  nasus)
Asch  (Aesche,  Thymallus  vulgariss.
Karausche  (Carassius  vulgaris
Kleine  Maräne  (Coregonus  albula)  ..
Vothf  eder  (Scardinius  erytrophthalmus)
Barsch  (Perca  fluviatllls.
Plötze  (Nothauge,  Leuciscus  rutills
Krebs  (gemeiner  Flußkrebs,  Astacus  fluviatilis)  10  -
3)  Fisch-
        <pb n="305" />
        —  281  —

3)  Fischsamen,  ingleichen  Fische  der  unter  Ziffer  2  bezeichneten  Arten,
welche  das  daßlen  vermerkte  Maß  nicht  erreichen,  sind,  wenn  sie
lebend  in  die  Gewalt  des  Fischers  fallen,  sofort  mit.  der  zu  ihrer  Erhaltung
  erforderlichen  Vorsicht  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

4)  Zum  Besetzen  der  zur  Fischzucht  dienenden  Gewässer  kann  die  Aufsichtsbehörde
  (§.  46  des  Gesete  einzelnen  Fischereiberechtigten  das
Im  een  von  Fischen  und  Krebsen  unter  dem  in  Ziffer  2  bestimmten

8  zeitweilig  und  widerruflich  gestatten.
C.  2.
Vorbehaltlich  der  im  §.  27  des  Fischereigesetzes  und  im  vorstehenden  8.  1
z  er  4  zugestandenen  Ausnahmen  dürfen  Fischsamen  und  Fische  der  im  8.  1
iffer  2  bezeichneten  Arten  unter  dem  daselbst  angegebenen  Maße  weder  feilgeboten,
  noch  verkauft,  noch  versandt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  aus  geschlossenen
  oder  nicht  geschlossenen  Gewässern  gewonnen  sind.

G.  3.
Geschlossene  Gewässer  sind  einer  Schonzeit  nicht  unterworfen.
Alle  nicht  geschlossenen  Gewässer  unterliegen  einer  wöchentlichen  und  einer
jährlichen  Schonzeit.

KC.  4.

Die  wöchentliche  Schonzeit  erstreckt  sich  auf  die  Zeit  von  Sonnenuntergang
am  Sonnabend  bis  Sonnenuntergang  am  Sonntag.

Während  der  Dauer  der  wöchentlichen  Schonzeit  ist  jede  Art  des  Fischfanges
in  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten.

Die  Bezirksregierung  ist  jedoch  ermächtigt,  den  Fischern,  welche  die  soenannte
  stille  Fischerei  ohne  ständige  Voraichtengen  mit  Setznetzen,  Reusen,
örben  oder  Angeln  betreiben,  es  zu  gestatten,  daß  die  ausgelegten  Gezeuge

während  der  wöchentlichen  Schonzeit  nachgesehen,  ausgenommen  und  wieder  ausesetzt
  werden,  wenn  daraus  nachtheilige  Hindernisse  für  den  Zug  der  Wandersche
  nicht  zu  befürchten  sind.

Auch  kann  das  Angeln  mit  der  Ruthe  während  der  wöchentlichen  Schonzeit,
  jedoch  mit  Ausschluß  der  Winterschonzeit  (§.  5),  von  der  Bezirksregierung
gestattet  werden.

5

Die  jährliche  Schonzeit  tritt  entweder  im  Winter  oder  im  Füfahr  ein
und  erstreckt  sich  im  Winter  auf  die  Zeit  vom  15.  Oktober  bis  zum  14.  Dezember
und  im  Frühjahr  auf  die  Zeit  vom  10.  April  bis  zum  9.  Juni.

Eine  und  dieselbe  Strecke  eines  Gewässers  soll  nur  einer  jährlichen  Schonzeit
  unterworfen  sein.

(.  6.
Die  Frühjahrsschonzeit  findet  Anwendung  auf  nachfolgende  Gewässer:
3  auf  den  Rhein,
2)  auf  die  Lahn  aufwärts  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Wetzlar,
3)  auf  den  Main,
7  auf  die  Nidda.
(r.  uss.)  Alle

La  #.  23  Liffer  2.
        <pb n="306" />
        Zu  K.  22  Liffer  3.

—  282  —

Alle  Nebengewässer  der  vorgenannten  Flüsse,  sowie  alle  übrigen  nicht  geschlossenen
  “se  unterliegen  der  Winterschonzeit.

Diejenige  Stelle  der  Gewässer,  von  welcher  an  aufwärts  die  Winterschonzeit
  und  abwärts  die  Frühjahrsschonzeit  beginnt,  soll  durch  örtliche,  von  der
Staatsregierung  herzustellende  Merkmale  kenntlich  gemacht  werden.

S.  7.

Für  die  Dauer  der  jähriichen  Schonzeit  ist  in  den  derselben  unterworfenen
Strecken  der  Gewässer  jede  Art  des  Fischfanges  verboten,  soweit  nicht  die  nachfolgende
  Ausnahme  eintritt.

Die  Bezirksregierung  ist  ermächtigt,  den  Betrieb  der  Fischerei  in  den  der
Fhialrsschonzet  unterworfenen  Gewässern  an  drei  Tagen  jeder  in  die  Schonzeit
allenden  Woche  zu  gestatten,  soweit  nicht  dringende  Rücksichten  auf  Erhaltun
des  Fischbestandes  entgegenstehen.  Bei  dieser  ausnahmsweisen  Gestattung  i
jedoch  die  Verwendung  solcher  an  sich  erlaubter  Fangmittel  auszuschließen,  welche
vorzugsweise  geeignet  sind,  die  junge  Fischbrut  zu  zerstören.

Die  näheren  Vorschriften  hierüber  sind  eintretenden  Falls  im  Wege  der
Polizeiverordnung  zu  erlassen.

Der  Betrieb  der  Fischerei  vermittelst  ständiger  Vorrichtungen  (Wehre,
Zäune,  Selbstfänge  für  Lachs  und  Aal,  feststehende  Netzvorrichtungen,  Sperrnetze
  u.  s.  w.),  ingleichen  vermittelst  schwimmender  oder  am  Ufer  oder  Flußbett
befestigter  oder  verankerter  Netze  oder  Reusen  (Hamen  u.  s.  w.)  darf  während  der
jährlichen  Schonzeit  in  keinem  Falle  gestattet  werden.

Ausschließlich  für  den  Fang  von  Lachsen,  Lachsforellen,  Finten,  Maifischen
und  Stinten  kann  während  der  Frühjahrsschonzeit  die  in  Alinea  2  erwähnte
dreitägige  Frist  bis  zu  höchstens  fünf  Tagen  einer  jeden  in  die  Schonzeit  fallenden
Woche  von  der  Bezirksregierung  erstreckt  werden.  «

Z.8.

WährendderDauerderinden§§.4bi86vorgeschriebenenwöchentlichen
und  jährlichen  Schonzeiten  müssen  die  durch  das  Fischereigesetz  vom  30.  Mai  1874
nicht  beseitigten  ständigen  Fischereivorrichtungen  in  nicht  geschlossenen  Gewässern
hinweggeräumt  oder  abgestellt  sein  (I.  28  des  Gesetzes).

S.  9.

Die  §SF.  3  Alinea  2  bis  §.  finden  auf  den  Krebsfang  keine  Anwendung.

In  der  Zeit  vom  1.  November  bis  zum  31.  Mai  ist  der  Fang  von  Krebsen
in  allen  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten.

Gelangen  Krebse  während  der  angeordneten  Schonzeit  lebend  in  die  Gewalt
  des  lers  so  sind  dieselben  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen
Vorsicht  sofort  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

s.  10.

Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  ist  verboten:

1)  die  Anwendung  schädlicher  oder  explodirender  Stoffe  (giftiger  Köder
oder  Mittel  zur  Betäubung  oder  Vernichtung  der  Fische,  Sprengpatronen
  oder  anderer  Sprengmittel  u.  s.  w.)  (F.  21  des  Gesetzes);

2)  die
        <pb n="307" />
        —  283  —

2)  die  Anwendung  von  Mitteln  zur  Verwundung  der  Fische,  als:  Fallen
mit  Schlagfedern,  Gabeln,  Aalharken,  Speere,  Stecheisen,  Stangen,
Schießwaffen  u.  s.  w.

Der  Gebrauch  von  Angeln  ist  gestattet.

Die  Verwendung  von  Speeren  und  Eisen  (nicht  jedoch  der  Aalharken)
  kann  zum  Zwecke  des  Aalfangs  von  der  Bezirksregierung  in
dringenden  Fällen  und  nöthigenfalls  unter  Festsetzung  einer  bestimmten
Konstrukton  für  dieses  Fangmittel  ausnahmsweise  gestattet  werden.
das  Zusammentreiben  der  Fische  bei  Nacht  vermittelst  Leuchten  oder
Fackeln.

3

K.  11.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  dürfen  nicht  geschlossene  Gewässer
zun  Zwecke  des  Fischfanges  weder  abgedämmt,  noch  abgelassen  oder  ausgeschöpft
werden.

KC.  12.

Fischwehre,  Fischzäune  und  damit  verbundene  sogenannte  Selbstfänge  für
Lachs  und  Aal  dürfen  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechtigung  nicht
neu  angelegt  werden.

KC.  13.

Nach  Ablauf  von  drei  Jahren,  vom  Erlaß  dieser  Verordnung  an  gerechne,
dürfen  beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  keine  Fanggeräthe  (Netze,
Fangvorrichtungen  und  Geflechte  jeder  Art  und  Benennung)  angewendet  werden,
deren  Oeffnungen  oder  Maschen  im  nassen  Zustande  an  jeder  Seite  (von  Knoten
zu  Knoten)  nicht  mindestens  eine  Weite  von  2)5  Centimeter  haben.

zidese  Vorschrift  erstreckt  sich  auf  alle  Theile  oder  Abtheilungen  der  Fanggeräthe.

Die  Bezirksregierung  ist  ermähtgt,  Ausnahmen  von  dieser  Vorschrift  im
Falle  des  Bedürfnisses  für  bestimmte  Arten  von  Fanggeräthen  zuzulassen.

Fanggeräthe,  welche  ausschließlich  für  den  Fang  von  Aal  bestimmt  sind,

dürfen  eine  Weite  der  Oeffnungen  von  mindestens  1,5  Centimeter  haben.

S.  14.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  (F.  46  des  Gesetzes)  dürfen  am  Ufer
eines  fließenden  Gewässers  oder  im  Flußbette  befestigte  oder  verankerte  nicht
ständige  Fischereivorrichtungen  (Hamen  u.  s.  w.)  oder  schwimmende  Negze  sich
niemals  weiter,  als  über  die  Hälfte  des  Wasserlaufs  in  seiner  Breite,  bei  gewöhnlichem
  niedrigen  Wasserstande  vom  Ufer  aus  gemessen,  erstrecken.

Mehrere  derartige  Fischereivorrichtungen  dürfen  gleichzeitig  auf  derselben
oder  auf  der  entgegengesetzten  Uferseite  nur  in  einer  Entfernung  von  einander
ausgeworfen  oder  angebracht  sein,  welche  mindestens  das  Dreifache  der  Längenausdehnung
  des  größten  Netzes  beträgt.

Jahrgang  1877.  (Nr.  8533.)  47  g.  15.

Zu  8.  22  Ziffer  4.
        <pb n="308" />
        Zu  §.  22  Zisser  5.

–  284  —

C.  15.
Der  Betrieb  der  Fischerei  in  schiffbaren  Gewässern  darf  die  Schiffahrt

nicht  hindern  oder  stören.

Feste  oder  schwimmende  Fischereivorrichtungen  und  alle  sonstigen  Fanggeräthe
  müssen  so  aufgestellt  oder  ausgelegt  sein,  daß  die  freie  Fahrt  der  Siund
  Fähren,  sowie  der  Wasserabfluß  in  nachtheiliger  Weise  nicht  behindert  wird.

K.  16.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden,  insoweit
  dieselben  nicht  den  Strafbestimmungen  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai
1874  (8.  49  ff.)  oder  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  unterliegen,
mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  Reichsmünze  oder  Haft  bestraft.

Zugleich  kann  auf  Einziehung  der  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  verwandten
  unerlaubten  Fanggeräthe  erkannt  werden.

C.  17.
Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ist  ermächtigt,
die  Vorschriften  dieser  Verordnung  über  die  Schonzeiten  in  den  3  bis  7
und  §.  9,  über  verbotene  Fangmittel  in  den  §H.  10  bis  12,  über  die  Beschaffenheit
  erlaubter  Fanggeräthe  und  über  Beschränkungen  in  der  Benutung  derselben
in  den  §SH.  13  und  14  für  diejenigen  Gewässer  oder  Strecken  derselben  gan
oder  theilweise  außer  Kraft  zu  setzen,  welche  nicht  ausschließlich  Unserer  Hohei
unterworfen  find.
S.  18.

Alle  auf  den  Gegenstand  dieser  Verordnung  bezüglichen,  auf  Gesetz  oder
Verordnung  beruhenden  Vorschriften  treten,  soweit  sie  den  Vorschriften  dieser
Verordnung  entgegenstehen,  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  November  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.
Friedenthal.

(r.  8534.)
        <pb n="309" />
        —  285  —

(Nr.  8534.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  den  Hohenzollernschen
  Landen.  Vom  2.  November  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Kbnig  von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  und  zur  Ausführung  des  Elcchereigesches  vom  30.  Mai
1874  (Gesetz=  Samml.  S.  197  ff.)  für  die  Hohenzollernschen  Lande  nach  Anhörung
  des  Kommunallandtages,  was  folgt:

KC.  1.

Beim  Fischfang  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  finden  folgende  Vorschriften
Anwendung:

1)  Die  Fischerei  auf  Fischsamen  ist  verboten.

2)  Fische  der  nachbenannten  Arten  dürfen  nicht  gefangen  werden,  wenn
sie,  von  der  Kopfspitze  bis  zum  Schwanzende  gemessen,  nicht  wenigstens
folgende  Länge  haben:

Stör  (Acipenser  sturiciic0oo  .  ...  ...  100  Centimeter,
Lachs  (Salm,  Salmo  salarrrn  .  ..  50  -
Große  Maräne  (Madue-Maräne,  Coregonus

maranaaaaaaaaa  ..  "
Sandart  (Zander,  Lucioperca  sandra)  a
Rapfen  (Raapfen,  Raapf,  Schied,  Asbius  35
vVorax)  .  .  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..
Aal  (Anguilla  vulgaris)  .  ..  .  ..  .  .  ..  .  .  ..  ..  .  .  ..
Barbe  (Barbus  fluviatilis)  ...........  ..  ..  ..
Blei  (Brachsen,  Brasse,  Abramis  brama)
Lachsforelle  (Meerforelle,  Silberlachs,  Strandlachs,
  Salmo  truttaag  ..  28
Meifisch  (Alse,  6eiueht  alosa)  ..........  .  ..
Finte  (Clupea  fina)  ..
arpfen  Eurnsl  carpioo  .  ..
85  cht  (Esox  laciu)  .......................
chlel(Schlethe,mea-wu1s71113)...........
Aland  (Nerfling,  Idus  melanotus)
Döbel  (Münne,  Möne,  Squalius  cephalus).
Forelle  (Salmo  farihdoagagn
Makrele  (Nase,  Chondostroma  nasus)  .  .
Asch  (Aesche,  Thymallus  vulgaris)3
Karausche  (Carassius  vulgaris35
Kleine  Maräne  (Coregonus.  albula).
Rothfeder  (Srarckinius“  erytrophtha  mus).  15
Barsch  (Perca  fluviatiltisr  .  .  ..
Plötze  (Rothauge,  Leuciscus  rutiluss..
Krebs  (gemeiner  Flußkrebs,  Astacus  flur  iatilis)  10  ·
(r.  8534,)  47“  3)  Fisch-Zu

  §.  22  isser  1.
        <pb n="310" />
        Zu  g.  22  Ziffer  2.

—  286  —

3)  Fischsamen,  ingleichen  Fische  der  unter  Ziffer  2  bezeichneten  Arten,
welche  das  daselbst  vermerkte  Maß  nicht  erreichen,  siund,  wenn  sie  lebend
in  die  Gewalt  des  Fischers  fallen,  sofort  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung
erforderlichen  Vorsicht  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

4)  Zum  Besetzen  der  zur  Fischzucht  dienenden  Gewässer  kann  die  Aufsichtsbehörde
  (F.  46  des  Gesetzes)  einzelnen  Fischereiberechtigten  das  Fangen
von  Fischen  und  Krebsen  unter  dem  in  Ziffer  2  bestimmten  Maße
zeitweilig  und  widerruflich  gestatten.

S.  2.

Vorbehaltlich  der  im  §.  27  des  Fischereigesetzes  und  im  vorstehenden  8.  1
Liffer  4  zugestandenen  Ausnahmen  dürfen  Fischsamen  und  Fische  der  im  8.  1
Ziffer  2  bezeichneten  Arten  unter  dem  daselbst  angegebenen  Maße  weder  feilgeboten,
  noch  verkauft,  noch  versandt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  aus
geschlossenen  oder  nicht  geschlossenen  Gewässern  gewonnen  sind.

S.  3.
Geschlossene  Gewässer  find  einer  Schonzeit  nicht  unterworfen.
Alle  nicht  geschlossenen  Gewässer  unterliegen  einer  wöchentlichen  und  einer
jährlichen  Schonzeit.  "
4

Die  wöchentliche  Schonzeit  erstreckt  sich  auf  die  Zeit  von  Sonnenuntergang
  am  Sonnabend  bis  Sonnenuntergang  am  Sonntag.

Während  der  Dauer  der  wöchenttichen  Schonzeit  ist  jede  Art  des  Fischfanges
in  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten.

Die  Bezirksregierung  ist  jedoch  ermächtigt,  den  Fischern,  welche  die  sogenannte
stille  Fischerei  ohne  ständige  Vorrichtungen  mit  Setznetzen,  Reusen,  Körben  oder
Angeln  betreiben,  es  zu  gestatten,  daß  die  ausgelegten  Gezeuge  während  der
wöchentlichen  Schonzeit  nachgesehen,  ausgenommen  und  wieder  ausgesetzt  werden,
wenn  daraus  machlseilige  Hindernisse  für  den  Zug  der  Wanderfische  nicht  zu
befürchten  sind.

Auch  kann  das  Angeln  mit  der  Ruthe  während  der  wöchentlichen  Schongeit,
  jedoch  mit  Ausschluß  der  Winterschonzeit,  von  der  Bezirksregierung  gestattet
werden.

g.  5

Die  jährliche  Schonzeit  tritt  entweder  im  Winter  oder  im  Frühjahr  ein
und  erstreckt  sich  im  Winter  auf  die  Zeit  vom  15.  Oktober  bis  zum  14.  Dezember
und  im  Frühjahr  auf  die  Zeit  vom  10.  April  bis  zum  9.  Juni.

Ein  und  dasselbe  Gewässer  soll  nur  einer  jährlichen  Schonzeit  unterworfen
  sein.

g.  6

Die  Frühjahrsschonzeit  findet  Anwendung:
auf  den  Neckar.
Alle  Nebengewässer  des  Neckar  sowie  alle  übrigen  nicht  geschlossenen
Gewässer  unterliegen  der  Winterschonzeit.  *
        <pb n="311" />
        —  287  —

S.  7.

Für  die  Dauer  der  jährlichen  Schonzeit  ist  in  den  derselben  unterworfenen
Strecken  der  Gewässer  jede  Art  des  Fischfanges  verboten,  soweit  nicht  die  nachfolgende
  Ausnahme  eintritt.

Die  Bezirksregierung  ist  ermächtigt,  den  Betrieb  der  Fischerei  in  den  der
Frühjahrsschonzeit  unterworfenen  Gewüässern  an  drei  Tagen  jeder  in  die  Schon-Fa
  fallenden  Woche  zu  gestatten,  soweit  nicht  dringende  Rücksichten  auf  Erhaltung
es  Fischbestandes  entgegenstehen.

Bei  dieser  ausnahmsweisen  Gestattung  ist  jedoch  die  Verwendung  solcher
an  sich  erlaubter  Fangmittel  auszuschließen,  welche  vorzugsweise  geeignet  sind,
die  junge  Fischbrut  zu  zerstören.  .

Die  näheren  Vorschriften  hierüber  find  eintretenden  Falls  im  Wege  der
Polizeiverordnung  zu  erlassen.

Der  Betrieb  der  Fischerei  vermittelst  ständiger  Vorrichtungen  (Wehre,
Zäune,  Selbstfänge  für  Lachs  und  Aal,  feststehende  Netzvorrichtungen,  Sperrnetze
  u.  s.  w.),  ingleichen  vermittelst  schwimmender  oder  am  Ufer  oder  Flußbette
befestigter  oder  verankerter  Netze  oder  Reusen  darf  während  der  jährlichen  Schonzeit
  in  keinem  Falle  gestattet  werden.

Ausschließlich  für  den  Fang  von  Lachsen,  Lachsforellen,  Finten  und  Maisischen
  kann  während  der  Fr#hinhrsschonzei  die  in  Alinca  2  erwähnte  dreitägige
Frist  bis  zu  höchstens  fünf  Tagen  einer  jeden  in  die  Schonzeit  fallenden  Woche
von  der  Bezirksregierung  erstreckt  werden.

S.  8.
Während  der  Dauer  der  in  den  S#.  4  bis  6  vorgeschriebenen  wöchentlichen
und  jährlichen  Schonzeiten  müssen  die  durch  das  Fischereigesetz  vom  30.  Mai  1874
nicht  beseitigten  ständigen  Fischereivorrichtungen  in  nicht  geschlossenen  Gewässern
hinweggeräumt  oder  abgestellt  sein  (§.  28  des  Gesetzes).

S.  9.
Die  §#§.  3  Alinea  2  bis  §.7  finden  auf  den  Krebsfang  keine  Anwendung.
In  der  Zeit  vom  1.  November  bis  zum  31.  Mai  ist  der  Fang  von  Krebsen
in  allen  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten.  Gelangen  Krebse  während  der
angeordneten  Schonzeit  lebend  in  die  Gewalt  des  Fischers,  so  sind  dieselben
misser  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht  sofort  wieder  in  das  Wasser
zu  setzen.
K.  10.

Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  ist  verboten:

1)  die  Anwendung  schädlicher  oder  explodirender  Stoffe  (giftiger  Köder
oder  Mittel  zur  Betäubung  oder  Vernichtung  der  Fische,  Sprengpatronen
  oder  anderer  Sprengmittel  u.  s.  w.)  (F.  21  des  Gesetzes);

2)  die  Anwendung  von  Mitteln  zur  Verwundung  der  Fische,  als:  Fallen
mit  Schlagfedern,  Gabeln,  Aalharken,  Speere,  Stecheisen,  Stangen,
Schießwaffen  u.  s.  w.

Der  Gebrauch  von  Angeln  ist  gestattet.
(Er.  8534.)  Die

Zu  §9.  22  Ziffer  3.
        <pb n="312" />
        Zu  g.  22  Ziffer  4.

Zu  J.  22  Zlffer  5.

—  288  —

Die  Verwendung  von  Speeren  und  Eisen  (nicht  jedoch  der  Aalharken)
  kann  zum  Zwecke  des  Aalfangs  von  der  Bazirkeregierung  in
demngenden  Fällen  und  nöthigenfalls  unter  Festsetzung  einer  bestimmten
Konstruktion  für  dieses  Fangmittel  ausnahmsweise  gestattet  werden;
3)  Zusammentreiben  der  Fische  bei  Nacht  vermittelst  Leuchten  oder

ackeln.
s.  1I.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  dürfen  nicht  geschlossene  Gewässer
zum  Swecke  des  Fischfanges  weder  abgedämmt,  noch  abgelassen  oder  ausgeschöpft
werden.

S.  12.

Fischwehre,  Fischzäune  und  damit  verbundene  sogenannte  Selbstfänge  für
Lachs  und  Aal  dürfen  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechtigung  nicht  neu
angelegt  werden.

K.  13.

Nach  Ablauf  von  drei  Jahren,  vom  Erlaß  dieser  Verordnung  an  gerechnet,
  dürfen  beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  vorbehaltlich  der
nachfolgenden  Ausnahme  keine  Fanggeräthe  (Netze  und  Geflechte  jeder  Art  und
Benennung)  angewendet  werden,  deren  Oeffnungen  (Maschen)  im  nassen  Zustande
an  jeder  Seite  (von  Knoten  zu  Knoten)  nicht  mindestens  eine  Weite  von
2,5  Centimeter  haben.

Diese  Vorschrift  erstreckt  sich  auf  alle  Theile  oder  Abtheilungen  der  Fanggeräthe.


Die  Bezirksregierung  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  dieser  Vorschrift  im
Falle  des  Bebütrfnifes  für  bestimmte  Arten  von  Fanggeräthen  zuzulassen.

Fanggeräthe,  welche  ausschließlich  für  den  Fang  von  Aal  bestimmt  sind,
dürfen  eine  Weite  der  Oeffnungen  von  mindestens  1,5  Centimeter  haben.

K.  14.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  (§.  46  des  Gesetzes)  dürfen  am  Ufer
eines  fließenden  Gewässers  oder  im  Flußbette  befestigte  oder  verankerte  nicht
ständige  Fischereivorrichtungen  oder  schwimmende  Netze  sich  niemals  weiter,  als
über  die  Hälfte  des  Wasserlaufs  in  seiner  Breite,  bei  gewöhnlichem  niedrigen
Wasserstande  vom  Ufer  aus  gemessen,  erstrecken.

Mehrere  derartige  Fischereivorrichtungen  dürfen  gleichzeitig  auf  derselben
oder  auf  der  entgegengesetzten  Uferseite  nur  in  einer  Entfernung  von  einander
ausgeworfen  oder  angebracht  sein,  welche  mindestens  das  Dreifache  der  Längenausdehnung
  des  größten  Netzes  beträgt.

.  15.
Der  Betrieb  der  Fischerei  in  schiffbaren  Gewässern  darf  die  Schiffahrt
nicht  hindern  oder  stören.
Feste  oder  schwimmende  Fischereivorrichtungen  und  alle  sonstigen  Fanggeräthe
  müssen  so  aufgestellt  oder  ausgelegt  sein,  daß  die  freie  —
.  iffe
        <pb n="313" />
        —  289  —

Schiffe  und  Fähren,  sowie  der  Wasserabfluß  nicht  in  nachtheiliger  Weise
behindert  wird.
.16.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden,
insoweit  dieselben  nicht  den  Strafbestimmungen  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai
1874  (§9.  49  ff.)  oder  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  unterliegen,
mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  Reichsmünze  oder  Haft  bestraft.

Zugleich  kann  auf  Einziehung  der  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  verwandten
  unerlaubten  Fanggeräthe  erkannt  werden.

S.  17.

Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ist  ermächtigt,
die  Vorschriften  dieser  Verordnung  über  die  Schonzeiten  in  den  §§.  3  bis  7  und
#.  9,  über  verbotene  Fangmittel  in  den  I§.  10  bis  12,  über  die  Beschaffenheit
erlaubter  Fanggeräthe  und  über  Beschränkungen  in  der  Benutzung  derselben  in
den  I§.  13  und  14  für  diejenigen  Gewässer  oder  Strecken  derselben  ganz  oder
theilweise  außer  Kraft  zu  setzen,  welche  nicht  ausschließlich  Unserer  Hoheit  unterworfen
  sind.  Ks

.  18.

Alle  auf  den  Gegenstand  dieser  Verordnung  bezüglichen,  auf  Gesetz  oder
Verordnung  beruhenden  Vorschriften  treten,  soweit  sie  den  Vorschriften  dieser
Verordnung  entgegenstehen,  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  November  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.
Friedenthal.

 

(r.  8834.)  Be-
        <pb n="314" />
        —  290  —

Bekanntmachung.

N  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  August  1877,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Rittergutsbesitzer  Ludendorff  zu  Ratteick,
Glagau  zu  Zowen,  Grootten  zu  Wendisch-Buckow,  Reder  zu  Zwölfhufen
und  die  Stadtgemeinde  Zanow  im  Kreise  Schlawe  bezüglich  der  zu  dem
von  ihnen  unternommenen  Bau  einer  Shausse-  von  Zanow  bis  zur  Cöslin-Pollnower
  Chaussee  bei  Nadebahr  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  39  S.  173,  ausgegeben
den  27.  September  1877;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  August  1877,  betreffend  die  Genehmigung
des  Uebergangs  des  Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  auf  dem
von  dem  Kreise  Züllichau-Schwiebus  erworbenen  Theile  der  Chaussee  von
der  Frankfurt-Drossener  Aktien-Chaussee  in  der  Feldmark  Neu-Bischofssee
  über  Reppen,  Sternberg  und  Schwiebus  bis  zur  Grenze  mit  dem
Großherzogthum  Posen  vor  der  Feldmark  Brätz  auf  den  genannten  Kreis
und  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts  baüglich  der  zum  Bau  einer
Chaussee  von  Nüllichau  nach  der  Kreisgrenze  bei  Trebschen  erforderlichen
Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  auf  dieser
Straße  an  den  Kreis  Züllichau-Schwiebus,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  42  S.  304,  ausgegeben
den  17.  Oktober  1877;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  31.  August  1877,  betreffend  die  Genehmigung
einer  anderweiten  Fassung  des  F.  15  des  Regulativs  über  die  Verwaltung
des  Landarmenwesens  und  das  Verfahren  gegen  die  zur  Korrektion  zu
iehenden  Landstreicher,  Bettler  und  Arbeitsscheuen  in  dem  Markgrafthum

Kiederlausitz  vom  17.  Mai  1846,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung=
  zꝛ  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  40  S.  291,  ausgegeben  den  3.  Oktober
  1877;

4)  das  unterm  31.  August  1877  Allerhöchst  vollhogene  Statut  des  Münsterwaldeschen
  Deichverbandes  durch  das  Amtsblatt  der  Khwige-  Regierun
zu  Marienwerder  Nr.  40  (Extrablatt),  ausgegeben  den  3.  Oktober  1877.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Balin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Gofbuchdruckerel  (unter  Relchsverwaltung).
        <pb n="315" />
        —  291  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  26.—

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  den  Rechtszustand  des  von  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  an  Preußen
abgetretenen  Gebietstheils,  sowie  die  Abtretung  eines  Preußischen  Gebietstheils  an  dle  freie  und
Hansestadt  Hamburg,  S.  201.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872
durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  294.

 

(Nr.  8535.)  Gesetz,  betreffend  den  Rechtszustand  des  von  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg
an  Preußen  abgetretenen  Gebietstheils,  sowie  die  Abtretung  eines  Preußischen
Gebietstheils  an  die  freie  und  Hansestadt  Hamburg.  Vom  21.  September  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.
verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:
C.  1.

Der  nach  dem  anliegenden  Staatsvertrage  vom  11.  Mai  1875  von  der
eien  und  Hansestadt  Hamburg  an  Preußen  abgetretene  Gebietstheil  wird  mit
er  Preußischen  Monarchie  für  immer  vereinigt  und  dem  Provinzialverbande

Schleswig-Holstein,  insbesondere  dem  Gebiete  der  Stadt  Altona  zugetheilt.

Es  treten  für  jenen  Gebietstheil  die  Gesetze,  Verordnungen  und  Verwaltungsvorschriften
  in  Kraft,  welche  in  dem  durch  denselben  Vertrag  von
Preußen  an  die  freie  und  Hanfestadt  Hamburg  abgetretenen  Gebietstheil  bisher
in  Geltung  waren.

.2.
agegen.  wird  der  in  dem  W  des  Vertrages  vom  11.  Mai  1875
bereichneete  ßbisher  Preußische  Gebietstheil  an  die  freie  und  Hansestadt  Hamburg
abgetreten.

S  3.
Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Carlsruhe,  den  21.  September  1877.
(#.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Leonhardt.  Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.

Jahrgang  1877.  (Nr.  8535.)  48  Nach-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  12.  Dezember  1877.
        <pb n="316" />
        —  292  —

Nachdem  in  Folge  der  Anlage  der  Jägerstraße  in  der  Hamburgischen  Vorstadt
St.  Pauli  die  Regulirung  einer  Strecke  der  Landesgrenze  dieser  Gegend,  wie
auch  die  Festsetzung  von  Bestimmungen  im  Betreff  der  dortigen  Grenzanwohner
nothwendig  geworden  ist,  sind  die  zu  solchem  Geschäfte  ermächtigten  Kommissarien
der  beiderseitigen  Staatsregierungen,  nämlich:

Königlich  Preußischer  Seits:
der  Oberbürgermeister  der  Stadt  Altona,  Etatsrath  Friedrich  Gottlieb
Eduard  v.  Thaden,  Landrath  des  Stadtkreises  Altona,

sowie
abseiten  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg:
der  Senator  Emil  v.  Melle,  Patron  der  Vorstadt  St.  Pauli,

am  heutigen  unten  bemerkten  Tage  im  Patronatsgebäude  zu  St.  Pauli  zusammengetreten
  und  haben,  in  Gemäßheit  der  bereits  früher  über  diesen  Gegenstand
gepflogenen  Verhandlungen,  den  nachfolgenden  Vertrag  salva  ratificatione  vereinbart
  und  denselben  sammt  der  dazu  gehörigen,  diesem  Vertrage  angehefteten
Grenzkarte  eigenhändig  unterzeichnet.

Artikel  1.

Es  wird  die  auf  beigehefteter  Grenzkarte  dargestellte  Strecke  der  Landesgrenze
  zwischen  Hamburg  und  Altona,  und  zwar  zwischen  dem  Punkte,  wo  die
alte  Grenzpallisade  die  Südseite  der  neuen  Verbindungsstraße  schneidet,  und  dem
Grenzstein  Lit.  G,  dahin  verändert,  daß  die  neue  Grenze  von  ersterem  Punkte,
auf  der  beigehefteten  Karte  mit  F  3  bezeichnet,  rechtwinklich  auf  die  Axe  der
Verbindungsstraße  über  dieselbe  weg  bis  zum  Punkte  F4,  und  ferner,  parallel
mit  der  Jägerstraße,  der  Grenze  der  Bauplätze  folgend,  bis  zum  Punkte  F  5
führt,  woselbst  sie  im  rechten  Winkel  auf  die  Jägerstraße  bis  zum  Kantstein
derselben  bei  F6  und  dann,  der  Kantsteinlinie  folgend,  bis  zum  Grenzstein
Lit.  G  geht,  in  der  Weise,  daß  von  jedem  Gebiete  an  das  nachbarliche  ein  gleich
großes  Areal  von  285  Quadratmeter  ausgetauscht  wird,  die  beiderseitigen  Bauplätze
  an  der  Jägerstraße  eine  Tiefe  von  20  Meter  erhalten  und  das  3,70  Meter
breite  Trottoir  vor  den  Altonaer  Grundstücken  zum  Gebiete  der  Stadt  Altona

eschlagen  wird.
beschlag  Artikel  2.

Die  neue  Grenzlinie  wird  auf  gemeinschaftliche  Kosten  an  jeder  Biegung
mit  einem  Grenzstein  von  Granit  bezeichnet,  auf  welchem  die  Buchstaben  F3,
respektive  F4,  F5  und  F’6  eingehauen  sind.  Dieselben  werden  bei  F  3  und
F’6  flach  in  die  Trottoirs  gelegt.

Artikel  3.

Außer  diesen  Grenzsteinen  wird  auf  der  neuen  Grenzlinie  auf  gemeinschaftliche
  Kosten  eine  Grenzpallisade,  ähnlich  der  jetzt  dort  befindlichen,  errichtet
und  unterhalten.  Den  Eigenthümern  auf  beiden  Seiten  der  Grenzpallisade  wird

die
        <pb n="317" />
        —  293  —

die  Verpflichtung  auferlegt,  die  Plätze  mit  einstöckigen  Gebäuden  nicht  weiter  als
1,14  Meter,  mit  höheren  nicht  weiter  als  3  Meter  von  der  Grenzpallisade  entfernt
bebauen  zu  dürfen.  Desgleichen  sind  die  Eigenthümer  zu  verpflichten,  es  jederzeit
zu  gestatten,  daß  ihre  Grundstücke  von  Seiten  der  Grenzaufsicht  oder  von  deren
Arbeitern  zum  Zweck  von  Besichtigungen,  Reparaturen  oder  Erneuerungen  der
Grenzpallisaden  betreten  und  zur  Lagerung  des  dazu  erforderlichen  Baumaterials
benutzt  werden.
Artikel  4.

Soweit  das  Trottoir  der  Jägerstraße  vor  der  Altonaer  Baufront  liegt,
übernimmt  die  Stadt  Altona  die  Instandsetzung  und  Unterhaltung  desselben
nach  Maßgabe  der  Altonaer  Bauordnung.

Artikel  5.

Die  Altonaischen  Bauplätze  an  der  Jägerstraße,  auch  diejenigen,  denen  früher
diese  Berechtigung  bis  zu  dem  Zeitpunkte,  wo  die  Fortsetzung  des  Grenzsielbaues
diese  Gegend  erreicht,  eingeräumt  worden  ist,  erhalten  das  Recht  zu  einer  definitiven
  Entwässerung  nach  dem  Siel  der  Jägerstraße,  sobald  sie  diesen  Anschluß  beanspruchen,
  gegen  Jahlung  eines  Kostenbeitrags  von  21  Reichsmark  per  laufenden
Meter,  wie  die  Hamburgischen  Grundezgenkhüer  denselben  zu  leisten  haben.

Artikel  6.

Die  auf  dem  Altonaischen  Territorium  an  der  Jägerstraße  zu  erbauenden
Häuser  werden  mit  Gas  und  Wasser  durch  die  Altonaischen  Leitungen  versorgt,
welche  unter  dem  Trottoir  anzulegen  sind  und  erforderlichen  Falls  die  Gebietsgrenze
  überschreiten  dürfen.  Die  Legung  solcher  Leitungen  hat  indeß  immer
unter  Aufsicht  der  beiderseitigen  Grenzbeamten  zu  geschehen.

Zur  Urkunde  dessen  ist  der  gegenwärtige  Vertrag  nebst  angehefteter  Grenz.-karte
  von  den  obengenannten  Kommissarien  in  zwürsscher  Musseräizung  unterzeichnet
  und  besiegelt  worden.

So  geschehen  in  der  Hamburgischen  Vorstadt  St.  Pauli,  den  11.  Mai  1875.
(L.  S.)  v.  Thaden.  (L.  S.)  Emil  v.  Melle.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  am  25.  Oktober  1877  bewirkt  worden.

 

(r.  8535.  Be-
        <pb n="318" />
        —  294  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesehes  vom  10.  April  1872  (Geset  -  Samml.  S.  357)
find  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  Juli  1877  und  die  durch  denselben  genehmigten
  Abschätzungs-Grundsätze  der  Ostpreußischen  Landschaft,  nach  denen
dieselbe  fortan  bei  Abschätzung  zu  beleihender  ländlicher  Grundstücke  zu
verfahren  hat,  durch  besondere  Beilagen  der  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  39,  ausgegeben  den
27.  September  137/  I

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  40,  ausgegeben  den
4.  Oktober  1877,

der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  39,)  ausgegeben  den
26.  September  1877;

2)  der  unterm  17.  August  1877  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zum  Statut
für  den  Verband  zur  Regulirung  der  beiden  zur  Bartsch  führenden
ndgräben  in  den  Kreisen  Kröben,  Fraustadt,  Guhrau  und  Glogau
vom  17.  Januar  1859  durch  die  Amtsblätter
der  Käuig.  Regierung  Posen  Nr.  37  S.  301,  ausgegeben  den
12.  September  1877,
der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  46  S.  361,  ausgegeben
den  16.  November  1877,
der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  45  S.  343,  ausgegeben  den
10.  November  1877;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  September  1877  und  das  durch  denselben
genehmigte  revidirte  Statut  der  AltonaKieler  Eisenbahngesellschaft  durch
as  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  51  S.  285
bis  295,  ausgegeben  den  16.  Oktober  1877;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  September  1877,  durch  welchen  genehmigt
worden  ist,  daß  die  Frist,  innerhalb  welcher  die  durch  das  Privilegium
vom  14.  Mai  1866  genehmigte  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender
Obligationen  der  Stadt  Brandenburg  a.  H.  im  Betrage  von  1  050  000  Mark
(350  000  Thalern)  erfolgen  soll,  um  10  Jahre  verlängert  werde,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  43  6.  351,
ausgegeben  den  26.  Oktober  1877.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="319" />
        —  295  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  27.  —

 

Inhalt:  Verordnung  über  die  Nachversteuerung  der  Waarenbestände  in  dem  dem  Deutschen  Lollgebiete
anzuschließenden  Geestendorfer  Freigebiete,  S.  205.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom
10.  April  1872  durch  die  Regierungs-  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  rc.,
S.  306.

 

(Nr.  8536.)  Verordnung  über  die  Nachversteuerung  der  Waarenbestände  in  dem  dem
Deutschen  ZJollgebiete  anzuschließenden  Geestendorfer  Freigebiete.  Vom  19.  Dezember
  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  2c.

Nachdem  der  Bundesrath  beschlossen  hat,  daß  von  einem  durch  den  Reichskanzler
  zu  bestimmenden  Zeitpunkte  ab  das  bisher  vom  Zollgebiete  ausgeschlossene
Geestendorfer  Freigebiet  in  die  Deutsche  olgrenze  eingeschlossen  werden  solle,
dergestalt,  daß  die  neue  Zollgrenze  von  der  bisherigen  Zolllinie  bei  der  Abfertigungsstelle
  am  Kai  in  Geestendorf  dem  Damm  der  Bremerhavener  Eisenbahn
bis  zum  Uebergange  der  Eisenbahn  über  die  neue  Geeste  nach  der  Geestehelle
folgte  den  Eisenbahndamm  selbst  im  Freigebiete  beläßt  und  am  jenseitigen  Ufer

er  Geeste  durch  die  alte  Zolllinie  fortgesetzt  wird,  sowie  daß  in  diesem  Gebietstheile
  eine  Nachsteuer  unter  Zugrundelegung  des  anliegenden  Tai  zu  erheben
ist  und  nachdem  als  Zeitpunkt  des  Mnfhlens  des  fraglichen  Gebietstheils  der
1.  Januar  k.  J.  festgesetzt  ist,  verordnen  Wir,  was  folgt:

S.  1.

Von  den  am  1.  Januar  1878  in  dem  dem  Deutschen  Zollgebiete  anuschließenden
  Geestendorfer  Freigebiete  befindlichen  Waaren  unterliegen  die  in
dem  anliegenden  Tarif  A.  vebeschneten  einer  Nachsteuer,  gleichviel,  ob  der  Inhaber
  ein  Handel-  und  Gewerbetreibender  ist  oder  nicht.

.  2.

Es  leidet  jedoch  die  Bestimmung,  daß  die  in  der  Anlage  A.  verzeichneten
Waaren  zur  Nachsteuer  herangezogen  werden  sollen,  die  folgenden  Ausnahmen
und  Beschränkungen:

1)  Auch  die  in  der  Anlage  A.  verzeichneten  Waaren  bleiben  von  der

Nachsteuer  frei,  wenn  sie  binnen  einer  hierzu  erwirkten  Frist  über  die
Jahrgang  1877.  (Nr.  8536.)  49  Zoll-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  31.  Dezember  1877.
        <pb n="320" />
        —  296  —

Zollgrenze  hinausgeschafft,  oder  unter  Beobachtung  der  im  Zollgebiete
bestehenden  Vorschriften  in  eine  amtliche  Niederlage  oder  auf  ein
Privat-Transitlager,  fortlaufendes  Konto  oder  eisernes  Kreditlager  gebracht
  und,  soweit  nöthig,  zu  dem  Ende  einstweilen  unter  Steuerverschluß
  gestellt  werden.

2)  Verner  bleiben  die  nach  der  Anlage  A.  an  sich  nachsteuerpflichtigen
aaren  von  der  Nachsteuer  befreit,  wenn  sie  gebraucht  und  schon
bisher  im  Besitz  des  Inhabers  befindlich  gewesen  sind,  oder  wenn
nachgewiesen  werden  kann,  daß  sie  entweder  in  dem  dem  Zollgebiete
anzuschließenden  Geestendorfer  Freigebiete  erzeugt  oder  verfertigt  sind,
oder  daß  sie  aus  dem  Zollgebiete  herstammen.  Von  dieser  Befreiung
bleiben  jedoch  Branntwein  (einschließlich  der  sonst  unter  Nr.  7  des
Tarifs  A.  begriffenen  Spirituosen),  Salz,  Tabacksfabrikate  und  Zucker
ausgenommen.

K.  3.

Von  der  Nachsteuer  bleiben  die  eigenen  Waarenvorräthe  befreit,  wenn  die
Gesammtmenge  eines  und  desselben  Inhabers

a)  bei  Wein  zwei  Hektoliter,
b)  bei  Manufakturwaaren  zusammengenommen  fünfzig  Pfund  netto  und

J)  für  jede  der  übrigen  in  der  Anlage  A.  unter  einer  und  derselben
Rüubrik  aufgeführten  Waaren  fünfzig  Pfund  netto

nicht  übersteigt.

Der  Inhaber  größerer  Mengen  hat  keinen  Anspruch  auf  Absatz  der  sonst
von  der  Nachsteuer  freigelassenen  Quantitäten  und  muß  das  Ganze  ohne  Abzug
nachversteuern.

S.  4.
Zur  Entrichtung  der  Nachsteuer  ist  der  Inhaber  der  Waare  verpflichtet.

S.  5.

Der  Inhaber  nachsteuerpflichtiger  Waaren  hat  diese,  gleichviel,  ob  er  sie
in  seinen  eigenen  oder  fremden  Räumen  aufbewahrt,  spätestens  acht  Tage  nach
Verkündigung  dieser  Verordnung  bei  dem  Hauptzollamte  zu  Geestemünde  anumelden.


Dasselbe  gilt  auch  von  allen  denjenigen  Waaren,  für  welche  auf  Grund
des  §.  2  eine  Befreiung  von  der  Nachsteuer  beansprucht  wird.

Ausgenommen  hiervon  sind  nur  die  eigenen  Waaren  des  Nachsteuerpflichtigen,
  welche  schon  von  demselben  gebraucht  worden  (§.  2),  sowie  diejenigen,
deren  Gesammtbestände  die  im  §.  3  angegebenen  Mengen  nicht  übersteigen.
Waaren)  woran  einem  Anderen  das  Eigenthumsrecht  zuseht,  hat  der  Inhaber
ohne  Rücksicht  auf  deren  Menge  anzumelden.  Ké
        <pb n="321" />
        —  297  —

S.  6.

Die  Anmeldung  muß  schriftlich  nach  dem  unter  B.  beigefügten  Muster,
unter  Ausfüllung  der  Spalten  1  bis  8  geschehen,  vom  Anmelder  unterschrieben
und  in  zweifacher  gleichlautender  Ausfertigung  übergeben  werden.

Bei  jedem  einzelnen  Posten  ist  zu  bemerken,  ob  das  Gewicht  brutto  oder
netto  angegeben  ist.

S.  7.

Wer  zur  Zeit  der  Verkündigung  dieser  Verordnung  einem  Handel=  oder
Gewerbetreibenden  bauliche  Räume,  welche  nicht  Bestandtheile  oder  Zubehör  von
dessen  Wohnung  sind,  vermiethet,  oder  demselben  deren  Benutzung  oder  Mitbenutzung
  gestattet  hat,  ist  verpflichtet,  hiervon  binnen  der  im  F§.  5  erwähnten
Frist  dem  Hauptzollamte  zu  Geestemünde  Anzeige  zu  machen.

S.  S.

Die  Beträge  der  zu  entrichtenden  Nachsteuer  sollen,  nach  vorgängiger
Revision,  von  dem  Hauptzollamte  zu  Geestemünde  ermittelt  und  festgestellt  werden.

K.  9.

Die  Revisionen  geschehen  unter  Leitung  des  Hauptzollamts  zu  Geestemünde
  durch  die  von  demselben  hierzu  angewiesenen  Steuerbeamten.

Diesen  sind  die  zur  Nachsteuer  angemeldeten  Waarenvorräthe  vorzuzeigen
und  nicht  allein  die  zu  deren  Aufbewahrung  dienenden,  sondern  auch  sämmtliche
sonstige  bauliche  Räume  nachzuweisen  und  auf  Verlangen  zu  eröffnen,  welche  —
wie  Laden,  Waarenkammern,  Speicher,  Keller,  Bodenräume,  Schuppen,  Schiffsräume
  —  zur  Aufnahme  von  Waaren  benutzt  zu  werden  pflegen.

Die  Durchsuchung  anderer,  als  der  vorerwähnten  Räume,  ohne  Lustimmung
  des  Inhabers,  ist  den  revidirenden  Steuerbeamten  nur  unter  Zuziehung
eines  Orts-  oder  Polizeibeamten  gestattet.

Der  Inhaber  der  Waare  i  verpflichtet,  die  zu  deren  Repvision  erforderliche
  sLälle  sofort  zu  beschaffen  und  die  zur  Verwiegung  erforderlichen  Geräthe
und  Behälter  zur  Verfügung  zu  stellen.

KC.  10.

Bis  zu  dem  Zeitpunkte,  wo  die  Revision  der  nachsteuerpflichtigen  Waarenvorräthe
  gänglich  beendet  sein  wird,  dauert  die  Grenzbewachung  von  Seiten  der
Zollverwaltung  gegen  das  dem  Zollgebiete  anduschleefende  Geestendorfer  Freigebiet
  fort.  Der  Zeitpunkt,  von  welchem  an  der  freie  Verkehr  mit  dem  Zollgebiete
  eintreten  kann,  wird  öffentlich  bekannt  gemacht.

Bis  zu  dem  gleichen  Zeitpunkte  unterliegt  der  Verkehr  im  Innern,  außer
den  im  §.  125  des  Zollgesetzes  für  das  Binnenland  vorzeschriebenen  Kontrolen,

Q#r.  8538.)  9“  noch
        <pb n="322" />
        —  298  —

noch  der  Beschränkung,  daß  Waaren,  welche  nach  der  Anlage  A.  der  Nachsteuer
unterliegen,  bei  Strafe  der  Konfiskation
1)  nach  Verkündigung  dieser  Verordnung  aus  dem  Hause,  in  welchem
dieselben  sich  Gfinzen,  und  I
2)  nach  geschehener  Anmeldung  von  den  in  dieser  bezeichneten  Lagerräumen
  nicht  ohne  Erlaubniß  des  Hauptzollamts  zu  Geestemünde
entfernt  werden  dürfen.
§P.  11.

Von  der  im  §.  10  angeordneten  Beschränkung  sind  ausgenommen:
a)  der  gewäöhnliche  Kleinverkauf  unter  der  Bedingung,  daß  Jee  verkaufte
Menge  einer  an  sich  nachsteuerpflichtigen  Waare,  vor  Aushändigung
derselben,  abgesondert  vom  Verkäufer  in  ein  den  revidirenden  Steuerbeamten
  auf  Verlangen  vorzulegendes  Verzeichniß  eingetragen  wird  und
b)  der  Verbrauch  im  Haushalte  des  Waareninhabers.
Auch  ist  das  Hauptzollamt  zu  Geestemünde  befugt,  Waarenbestände  bis
zu  beendigter  Revision  unter  Steuerverschluß  zu  stellen  und  dadurch  der  einseitigen
  Verfügung  des  Inhabers  einstweilen  zu  entziehen.

KG.  12.

Ansprüche  auf  Befreiung  von  der  Nachsteuer  (F.  2)  sind  bei  dem  Hauptzollamte
  zu  Geestemünde  binnen  der  von  ihm  zu  bezeichnenden  Frist  durch  die
von  ihm  geforderten  Nachweisungen  zu  begründen.

Das  Hauptzollamt  ist  berechtigt,  die  Einsicht  der  auf  einen  derartigen
Anspruch  bezuglichen  Frachtbriefe,  Fakturen,  Handelskorrespondenzen  und  Verbuchungen
  zu  verlangen.

KC.  13.

Beschwerden  über  die  Entscheidungen  des  Hauptzollamts  zu  Geestemünde
sind  innerhalb  14  Tagen  nach  Eröffnung  der  Entscheidung  bei  dem  Provinzial-Steuerdirektor
  zu  Hannover  anzubringen,  welcher  über  diese  endgültig  befindet.

KC.  14.

Der  Waareninhaber,  welcher  nach  F.  6  eine  Anmeldung  abzugeben  hat
und  solches  unterläßt,  oder  welcher  in  der  abgegebenen  Anmeldung  einzelne
nach  F.  6  zu  deklarirende  Waaren  zar  verschweigt,  oder  in  einer  Menge  oder
in  einer  Beschaffenheit  anmeldet,  die  eine  Verringerung  der  nach  der  gegenwärtigen
  Verordnung  zu  entrichtenden  Nachsteuer  würde  zur  Folge  gehabt  2  en,
oder  welcher  in  anderer  Weise  eine  Verkürzung  des  gesetzlichen  Tb#abenbetrage
durch  Täuschung  der  Revisionsbeamten  versucht,  macht  sich  der  Eingangszolldefraudation
  schuldig.

Desselben  Vergehens  macht  sich  schuldig,  wer  über  eine  nach  F.  2  oder  11
unter  Steuerverschluß  gesetzte  Waare  eigenmächtig  verfügt.  r

-  ie
        <pb n="323" />
        —  299  —

Die  Unterlassung  der  nach  §.  7  von  den  Vermiethern  u.  s.  w.  der  Lagerräume
  zu  leistenden  Anzeige  wird  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  als  Theilnahme
  an  der  Zolldefraudation  oder  als  Ordnungswidrigkeit  geahndet.

Andere  nicht  besonders  mit  Strafe  bedrohte  Juwidechandlungen  gegen  diese
Verordnung  sind  als  Ordnungswidrigkeiten  mit  drei  bis  dreißig  Mark,  die  Verletzung
  des  nach  F.  2  oder  11  angelegten.  Verschlusses,  ohne  Baabächligmg  der
Zolldefraudation,  aber  ist  nach  Maßgabe  des  Zollgesetzes  als  Verletzung  des
amtlichen  Waarenverschlusses  zu  bestrcfen

K.  15.

Uebertretungen  der  in  dieser  Verordnung  enthaltenen  Vorschriften  sind  in
dem  für  das  Verfahren  in  Zollkontraventionssachen  angeordneten  Wege  zur
Untersuchung  zu  ziehen.

Das  Hauptzollamt  zu  Geestemünde  ist  jedoch  ermächtigt,  wegen  Anschuldigungen,
  welche  ausschließlich  darauf  beruhen,  daß  die  Menge  nachsteuerpflichtiger
Waaren  um  nicht  mehr  als  zehn  Prozent  zu  gering  angemeldet  worden,  von  der
Strafverfolgung  Umgang  zu  nehmen,  andere  Anschuldigungen  wegen  Defraudation
  aber  dann,  wenn  dasselbe  die  keberzeugung  gewinnt,  daß  eine  Abgabeverkürzung
  nicht  beabsichtigt  war,  bei  freiwilliger  Unterwerfung  des  Beschuldigten
durch  Fesssehung  einer  ermäßigten  Strafe  zu  erledigen.

KC.  16.

Die  festgestellten  Beträge  der  Nachsteuer  sind,  nachdem  dieselben  den
Zahlungspflichtigen  bekannt  gemacht  sein  werden,  binnen  acht  Tagen  an  das  Hauptzollamt
  zu  Geestemünde  zu  entrichten.

Für  Beträge  von  mehr  als  sechszig  Mark  sollen  auf  Antrag  der  Betheiligten
  angemessene  Zahlungsfristen  bewilligt  werden,  vorbehaltlich  der  von  der

teuerbehörde  für  größere  Posten  zu  erfordernden  Sicherheitsleistung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  19.  Dezember  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.

(Nr.  8536.))  An-
        <pb n="324" />
        —  300  —

Anlage  A.

Tarif

zur  Entrichtung  der  Nachsteuer  von  den  Waarenbestaͤnden  in  dem  dem  Deutschen
Zollgebiete  anzuschließenden  Geestendorfer  Freigebiete.

 

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der

Verzollung.

Abgabensätze.


Wark.  M.

 

 

Baumwollengarn,  ungemischt  oder  gemischt  mit  Leinen,
Seide,  Wolle  oder  anderen  Thierhaaren:

a)  ein=  und  zweidrähtiges,  rohs

b)  dergleichen  gebleichtes  oder  gefärbts

JP)  drei=  oder  mehrdrähtiges,  roh,  gebleicht  oder  gefärbt

Baumwollenwaaren:  Waaren  aus  Baumwolle,  allein
oder  in  Verbindung  mit  Leinen  oder  Metallfäden,  ohne
Beimischung  von  Seide,  Wolle  oder  anderen  der  Wolle
gleichgestellten  Thierhaaren:

a)  rohe  (aus  rohem  Garn  verfertigte)  und  gebleichte
dichte  Gewebe,  auch  appretirt,  mit  Ausschluß  der
sammetartigen  Gewbbe  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

b)  alle  nicht  vorstehend  unter  a.  oder  nachstehend  unter  c.
begriffenen  dichten  Gewebe;  rohe  (aus  rohem  Garn
verfertigte)  undichte  Gewebe;  Strumpfwaaren,  Posamentier--
  und  Knopfmacherwaaren;)  auch  Gespinnste
in  Verbindung  mit  Metallfdden

P)  alle  undichten  Gewebe,  wie  Jakonet,  Musselin,  Tüll,
Marly,  Gaze,  soweit  sie  nicht  unter  b.  begriffen  sind;
Spitzen  und  alle  Stickereien

Eisen=  und  Stahlwaaren:

a)  feine  aus  feinem  Eisenguß,  polirtem  Eisen  oder  Stahl,
oder  aus  Eisen  oder  Stahl  in  Verbindung  mit  anderen
  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  die
Kurzen  Waaren  der  Nr.  20  des  Zolltarifs  fallen,  als:

Gußwaaren  (feine),  lackirte  Eisenwaaren,  Messer,
Stricknadeln,  Häkelnadeln,  Scheeren,  Schwertfegerarbeit
  u.  s.  w.,  jedoch  mit  Ausnahme  der  nachstehend
  unter  b.  genannean  ..  .  .  ...

 

1  Zentner
desgl.
desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

 

18—

48—

78—
        <pb n="325" />
        —  301  —

 

Nr.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der

Verzollung.

Abgabensätze.


Mark.  Pf.

 

 

b)  Nähnadeln,  Schreibfedern  aus  Stahl  und  anderen
.  unedelen  Metallen,  Uhrfournituren  und  Uhrwerke  aus
unedelen  Metallen;  Gewehre  aller  VDtt

Kurze  Waaren,  Quincaillerien  u.  s.  w.:

a)  Waaren  ganz  oder  theilweise  aus  edelen  Metallen,
echten  Perlen,  Korallen  oder  Edelsteinen  gefertigt;
Taschenuhren;  echtes  Blattgold  oder  Blattsilber..

b)  Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  Schildpatt,  aus
unedelen,  echt  vergoldeten  oder  verfilberten,  oder  mit
Gold  oder  Silber  belegten  Metallen  gefertigt;  Stutzund
  Wanduhren,  letztere  mit  Ausnahme  der  hölzernen
Hängeuhren  unechtes  Blattgold  und  Blattsilber;  feine

alanterie-  und  Quincailleriewaaren  (Herren=  und
Frauenschmuck--,  Toiletten-  und  6P.  Nippestischsachen
u.  s.  w.)  gung  oder  theilweise  aus  Aluminium,  ferner
dergleichen  Waaren  aus  anderen  unedelen  Metallen,
jedoch  fein  gearbeitet  und  entweder  mehr  oder  weniger
vergoldet  oder  versilbert,  oder  auch  vernirt,  oder  in
Verbindung  mit  Alabaster,  Elfenbein,  Email,  #e.
edelsteinen  und  nachgeahmten  Edelsteinen,  Lava,  Perlmutter,
  oder  auch  mit  Schnitzarbeiten,  Pasten,  Kameen,
Ormamenten  in  Metallguß  und  dergleichen;  Brillen
und  Operngucker)  Fächer;  feine  bossirte  Wachswaaren,
Perückenmacherarbeit;  Regen-  und  Sonnenschirme;
Wachsperlen;  imgleichen  Waaren  aus  Gespinnsten
von  Baumwolle,  Leinen,  Seide,  Wolle  oder  anderen
Thierhaaren,  welche  mit  animalischen  oder  vegetabilischen
  Schnitzstoffen,  unedelen  Metallen,  Glas,  Kautschuck,
  Guttapercha,  Leder,  Ledertuch  (leather  cloth),
Papier,  Pappe,  Stroh  oder  Thonwaaren  verbunden
und  nicht  besonders  tarifirt  sind,  z.  B.  Knöpfe  auf
Holzformen  und  dergleihen

Leder  und  Lederwaaren:

a)  Brüsseler  und  Dänisches  Handschuhleder,  auch  Korduan,
  Marokin,  Saffian  und  alles  gefärbte  und
lackirte  Leder,  mit  Ausnahme  von  Juchtenleder.

b)  feine  Lederwaaren  von  Korduan,  Saffian,  Marobin,
Brüsseler  und  Dänischem  Leder,  von  sämisch=  und

rr.  8536.)

 

1  Zentner

desgl.

desgl.

desgl.

 

30—

454

15—
        <pb n="326" />
        Maßstab  Abgaben  -
Nr.  Benennung  der  Gegeustäude.  ber  Tiee
Verzollung.  «
Mark.  Pf.
weißgarem  Leder,  von  gefärbtem  oder  lackirtem  Leder
und  Pergament,  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20
des  Vereins-Zolltarifs  fallen;  feine  Schuhe  aller  Art1  Zentner21
e)  Handschuhe  .  .  .  .  ..  ....  ...  .  .  ...  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  desgl.  40  —
6.]  Leinwand  und  andere  Leinenwaaren,  d.  i.  Webe-  und
Wirkwaaren  aus  Flachs  oder  anderen  vegetabilischen  Spinnstoffen,
  mit  Ausnahme  der  Baumwolle:
a)  Leinwand,  Zwillich,  Drillich,  gefärbt,  bedruckt,  gebleicht
  oder  in  anderer  Art  zugerichtet,  auch  aus  gefärbtem,
  bedrucktem,  gebleichtem  Garn  gewebt;  Damast
aller  Art;  verarbeitetes  Tisch.,  Bett.  und  Handtücherzeug;
  leinene  Kittel,  Battist  und  Linon.  .  .  ..  .  .  .  .  ..  desgl.  3E0—
b)  Bänder,  Borten,  Fransen,  Gaze,  gewebte  Kanten,
Schnüre,  Strumpfwaaren,  Gespinnste  und  andere
Waaren  in  Verbindung  mit  Metallfädden  dessl.
c)  Zwirnspitten  ....................·.......·.  desgl.  1120  —
7.  Branntwein  aller  Art,  auch  Arrak,  Rum,  Franzbranntwein
  und  versetzte  Branntweine  in  Fässern  und  Flaschen.  desgsl.  18—
8.]  Wein  in  Fässern  und  Flascchen  ..  desgl.  8—
9.Getrocknete  Datteln,  Feigen,  Korinthen,  Mandeln,
Pfirsichkerne,  Rosinen,  Pomeranzen  und  dergl.  .  sdesgl.  12—
10.  Gewürze  aller  Art,  im  Zolltarif  nicht  besonders  genannt  desgg.9
II.  KaffeeeNKDD  ...  ..  ..  .  ..  desgl.  170
12.Kakao:
a)  in  Bohn  .  .  .  ..  desgl.  17  50
b)  Kakaoschaolln  desgl.  6—
13.]Reis,  geschälter  und  ungeschälternr  ...  desgl.  1  50
14.  Suppppp.....a  desgl.  7  50
15.Taback:  -
a)TabacköblätteyunbearbeiteteundStengel.........  desgl.12-—
b)  Rauchtaback  in  Rollen,  abgerollten  oder  entrippten
        <pb n="327" />
        —  303  —

 

 

MaßstabAbgaben-Nr.
  Benennung  der  Gegenstände.  der  W
Verzollung.  Mman  ur
Blättern  oder  geschnitten;  Karotten  oder  Stangen  zu
Schnupftaback,  auch  Tabacksmehl  und  Abfälle  1  Zentnes31—
J)  Cigarren  und  Schnupftabackk  .  .  .  .  ..  desgl.  60  —
16  The  DD4  ..  .  .  ..  desgsl.  24
17.  Lucker:
a)  raffinirter  Luker  .  .  .  ...  desgl.  11  50
b)  Rohzukenr  .  ..  desgl.  9  40
18.]  Salz  (Koch-,  Siede--,  Stein-  und  Seesalhlh))  desgl.  6  —
19.Seidenwaaren:
a)  Waaren  aus  Seide  oder  Floretseide,  auch  in  Verbin-  »
dungmitMetallfäden................·...........  desgl.120——
b)  Waaren  aus  Seide  oder  Floretseide,  in  Verbindung
mit  Baumwolle,  Leinen,  Wolle  oder  anderen  der
Wolle  gleichgestellten  Thierhaaren  dessr.  90—
20.]  Wollenwaaren  (Waaren  aus  Wollez  einschließlich  der  Zieen-,
  Hasen-,  Kaninchen=  und  Biberhaare,  auch  in
Vertinden  mit  Baumwolle,  Leinen  oder  Metallfäden):
a)  Stickereien,  Spitzen  und  Tülll  .  ..  desgl.  90  —
b)  bedruckte  Waaren  aller  Art.  .......  .  ..  .  .  .  ...  .  .  .  ...  desgl.75
JP)  unbedruckte,  ungewalkte  Waaren,  Posamentier-  und
Knopfmacherwaaren;  auch  Gespinnste  in  Verbindung
mit  Metallfädden  .  ..  desgl.  60  —
d)  unbedruckte,  gewalkte  Tuch-,  Zeug=  und  Filzwaaren;
Strumpfwaaren;  Fußteppichee  desgl.  30—

rechnung  dieser  Tara  von  ihrem  Bruttogewicht  festgestellt  werden.

 

Allsemeine  Anmerkung.

 

 

 

Bei  den  noch  in  der  Originalverpackung  befindlichen  Waaren  kann,  insoweit  für
solche  in  dem  Zolltarife  überhaupt  eine  Tara  festgesetzt  ist,  das  Nettogewicht  durch  Ab.

Bei  Salz

in  Säcken

geschieht  dies  durch  Vergütung  einer  Tara  von  einem  Pfund  vom  Zentner  Bruttogewicht.

Jahrgang  1877.  (Nr.  8536.)

50

An-
        <pb n="328" />
        304

 

 

Anlage  B.
Anmel
1  2.  3.  4.  5.  6.  7.
i  Erklärung)ob  die  Aufbewahrungsort  Erklärung,
wicht  T  .
Zahl  und  a  Angabe  in  bade  an.
Benennung  Benennung  der  Spalte  4  auf  Ver-  n
Nr.  der  der  Kolli  einzelnen  wiegung  oder  a.  b.  c.  rung  oder
Waaren  (lei,  Kolli  oder  r  odercse.  Rummer  Bau-  zu  ider3
Svperpackten  -zur  auf  un-  ·
Waaren).  e  gefährem  Ueber.  r  Samne  ner  Surrer-.Hauses.
  Raum.
schlage  beruht.

 

 

Der
schließenden

G

eestendorfer  Freigebiete  vorhandenen  Bestän
tten  187.

 

 

 

 

 

 

 

)  Unterzeichnete  versichert  hiermit  auf  Pficht  und  Gewi  ga  Wsch
e
        <pb n="329" />
        dung.

 

8.  9.  10.  11.
Bezeichnung  der  unter
den  angemeldeten  Ermittelter

Quantitäten  begriffenen

Revisionsbefund.  Bemerkungen.

Bestände  von  inlän-  Nachsteuerbetrag.
dischen  oder  vereinsländischen
  Waaren.

Mark.

 

 

 

 

 

 

andere  oder  mehrere  der  in  der  Verordnung  über  die  Nachversteuerung  der  in  dem  anzuals
  nachsteuerpflichtig  verzeichneten  Waaren  in  seinem  (ihrem)  Besitze  nicht  befinden.

(Unterschrift.)
(Nr.  8536)  Be-
        <pb n="330" />
        —  306  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  September  1877,  betreffend  die  der  in
Rotterdam  domizilirten  „Bouwgrond  Maatschappy  Nederland“  ertheilte
Erlaubniß  zum  Erwerbe  mehrerer  in  den  Umgehungen  von  Berlin  belegenen
  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Peerung  zu  Potsdam
und  der  Stadt  Berlin  Nr.  45  S.  362,  ausgegeben  den  9.  November  1877;

2)  das  unterm  26.  September  1877  Allerhöchst  vollzogene  Privilegium
wegen  Emission  von  Prioritäts-Obligationen  der  rlin--  Dresdener
Eisenbahngesell  aft  bis  zum  Betrage  von  22,940,000  Mark  Reichswährung
  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  lr  Potsdam  Nr.  42  S.  343  bis  346,  ausgegeben
  den  19.  Oktober  1877,

der  Königl.  Regierung  zu  Merseburz  Nr.  42  S.  285  bis  288,
ausgegeben  den  20.  Oktober  1877,

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  42  S.  301  bis
304,  ausgegeben  den  17.  Oktober  1877;

3)  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  10.  Oktober  1877,  betreffend
den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Frankfurt  a:  M.  nach  der
Riedbahn,  sowie  einer  Eisenbahn  von  Hanau  nach  Babenhausen  durch
die  Hessische  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Kassel  Nr.  68  S.  345,  ausgegeben  den
3.  November  1877,

der  Könugl.  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  45  S.  251/252,  ausgegeben
  den  8.  November  1877,

für  den  Stadtkreis  Frankfurt  a.  M.  Nr.  46  S.  236,  ausgegeben
den  8.  November  1877;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Oktober  1877,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  bezüglich  der  zur  Regulirung
  der  Liebenwalder  Straße  auf  der  Strecke  von  der  Reinickendorfer
bis  zur  Hennigsdorfer  Straße  noch  erforderlichen  Parzellen,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin
Nr.  45  S.  362,  ausgegeben  den  9.  November  1877.

 

Kedigirt  im  Büreau  des  Staats.  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Oeheimen  Ober-Hofbuchdruckerri  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="331" />
        Sachregister
zur  Gesetz-Sammlung.

Jahrgang  1877.

A.

Abgaben,  Wegfall  verschiedener  Abgaben  in  Schleswig-Holstein
  (G.  v.  7.  April)  129.

Abaus  (Kreis),  Ausfertigung  Ahauser  Kreibobligationen

Serie  im  Betrage  v.  450,000  Mark  (Duv.  v.
29.  Sept.  76)  6.  Nr.  2.

Aktien,  Kraftloserklärung  derselben  in  Schleswig-Holstein
(G.  v.  10.  Mär)  90—93.

Aktiengesellschaften  in  Schleswig.  Holstein,  Krastloserklärung
  der  von  denselben  auggestellten  Aktien  und
Schuldverschreibungen  (G.  v.  10.  März)  90—93.

Altheide  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  15.

Altona=  Kiel,  s.  Eisenbahnen  Nr.  1.

Amortisation,  s.  Kraftloserklärung.

Amtsblatt,  Verpflichtung  zum  Halten  desselben  im  Kreise
Herzogthum  Lauenburg  (G.  v.  28.  Febr.)  87.

Amtsgerichte,  Befugniß  derselben  zur  Dispensation  von
dem  Verbot  einer  neuen  Ehe  vor  la  der  gesetzlichen
Frist  (V.  v.  17.  Jaur.  §.  1  Nr.  4)  5.

Amtskautionen  der  Beamten  44  dem  Bereiche  des
Finanz-Ministeriums  (V.  v.  24  März)  109.  (V.  v.
l.  upril)  127

Arnstadt  *  Eisenbahn  nach  Ilmenau,  s.  Eisenbahnen
  Nr.

Jahrgang  .

Ausgebot  von  Urkunden  in  Schleswig.  Holstein  zum  Iweck
der  Kraftloserllärung  (G.  v.  10.  März  9§.  2—21)  90.

ssachen,  Tagegelder,  Reisckosten

und  Feldzulagen  der  Beamten  .  v.  3.  März)  99—101.

 

B.

Babenhausen  (Westphalen),  Eisenbahn  nach  Hanau,  siehe
Eisenbahnen  Nr.  8.

Bauerlehne  im  vormaligen  Königreich  Westphalen  und
in  den  ehemals  Französischen  Departements,  Auflösung
bes  Lehnsverbandes  (G.  v.  28.  März  S#§.  20.  21.  24.)  118.

Bauten,  Ausführung  einiger  Staatsbauten,  Häfen,
Fähren  2c.  (G.  v.  29.  März  §.  1.)  124.

Bavern  (Königreich),  Vertrag  mit  Preußen  wegen  Herstellung
  einer  Eisenbahn  von  St.  Ingbert  nach  Saarbrücken
  (v.  23.  April)  135—140.

Beamte,  Umgugskosten  der  Staatsbeamten  (G.  v.  24.  Febr.)
15—17.

Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Finang=Ministeriums
  (V.  v.  24.  März)  109.  (V.  v.  9.  April)  127.

Bergen  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  11.

Berlin,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt
Berlin  zur  Freilegung  der  Garten-  und  Hermsdorfer
Straße  (A.  E.  v.  11.  Dez.  76.)  21.  Nr.  6.  —  desgl.

a  zur
        <pb n="332" />
        2  Sachregister.

Berlin  (Forts.)
zur  Durchlegung  der  Bülowstraße  (A.  E.  v.  15.  Janr.)
22.  Nr.  12.  —  desgl.  zur  Freilegung  der  Brunnen,  und
Badstraße  (A.  E.  v.  24.  Janr.)  94.  Nr.  4.  —  desgl.
zur  Regulirung  des  ionskirchplatzes  und  der  Zionskirchstraße
  (A.  E.  v.  13.  Aug.)  224.  Nr.  7.  —  degl.  zur
Regulirung  der  Liebenwalder  Straße  (A.  E.  v.  12.  Okt.)
306.  Nr.  4.
Anderweitige  Einrichtung  des  Zeughauses  in  Berlin
(G.  v.  17.  März)  123
Verwaltung  der  Angelegenheiten  der  evangelischen
Kirche,  Ausübung  der  landesherrlichen  Patronatsrechte  in
Berlin  (V.  v.  5.  Sept.  Art.  III.  IV.)  215.
Errichtung  einer  neuen  Eisenbahnkommission  in  Berlin
zur  Verwaltung  der  Berlin--Dresdener  Bahn  (A.  E.  v.
20.  Aug.)  216.
Berlin-Dresdener  Eisenbahn,
Nr.  2.
Berlinchen  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  10.
Bielefeld  (Westphalen),  Ausfertigung  Bielefelder  Stadtobligationen
  im  Betrage  von  600,000  Mark  (Priv.  v.
28.  Aug.  76.)  14.  Nr.  2.

Bitburg  (NRheinprovinz),  Ausfertigung  Bllburger  Kreisobligationen
  im  Betrage  von  252,000  Mark  (Priv.  v.
27.  Junl)  222.  Nr.  6.

Biietelbronn  (Hohengollern),  .  Eisenbahnen  Nr.  3.
Bocholt  (Westphalen),  #.  Eisenbahnen  Nr.  26.

Bohlwerksgeld,  Erhebung  desselben  zu  Cangenberg  im
Kreise  Randow  (Tar.  v.  3.  März)  170.  Nr.  2.

Bobrsac  (Westpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  2.

s.  Eisenbahnen

—  AS.  #  V.

„Erthei  ·
e  der  Erlaubniß  zum  Erwerbe  mehrerer  ors  in
den  Umgebungen  von  Berlin  (A.  E.  vom  21.  Sept.)
306.  Nr.  1.

Brandenburg  (Provinz),  Auflösung  des  Lehnsverbandes
(G.  v.  28.  März)  111—120.
Ausfährung  des  Rischereigesetzes  v.  30.  Mal  1874
(V.  v.  2.  Nov.)  235—240.
s.  auch  Feuersozietäts=  Reglements  Nr.  2.

Brandenburg  (Stadbt),  Verlängerung  der  Frist  zur  Ausgabe
  der  im  Jahre  1866  genehmigten  Brandenburger
Stadtobligationen  von  350,000  Thlrn.  (A.  E.  v.  19.  Sept.)
294.  Nr.  4.

..  *  lts

%  Umgestaltung  der  für
den  Landdrosteibezre  Opnabrück  bestehenden  Brandverscherungsanstalt
  (G.  v.  5.  März)  88—90.  —  s.  auch  Zeuerversicherungsgesellschaften.


1877.

Braunschweig  (Herzogthum),  Vertrag  mit  Preußen
wegen  Ausführung  der  Ottbergen-Northeimer  Eisenbahn
(v.  31.  Okt.  76.)  7—10.

Bremen  (freie  Hansestadt),  Vertrag  zwischen  Preußen,
Oldenburg  und  Bremen  wegen  Unterhaltung  der  Schifffahrtszeichen
  auf  der  Unterweser  (v.  Gö.  Män)  178—180.

Bromberg  (Stadt),  s.  Chausseen  Nr.  3.

Bruchhausen  (Hannover),  Regulirung  der  Grenze  des
Amts-  und  Amtögerichtsbezirks  (A.  E.  v.  15.  Janr.)  94.
Nr.  1.

Brückengeld  für  die  Benutzung  der  Brücke  über  die
Saale  bei  Klein-Heringen  (Tar.  v.  2.  Juli)  222.  Nr.  7.

C.

Carthaus  (Westpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  4.
Chausseebauten,  Ausführung  derselben  in  den  Drovinzen

  Ost.  und  Westpreußen  (G.  v.  19.  März  §.  5.)  108.
Chausfseen:

I.  Ostpreußen:
1)  Kreis  Labiau,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
für  die  zu  den  Chausseebauten  erforderlichen  Grundstücke
  (A.  E.  v.  27  Juli)  230.  Nr.  2.

II.  Westpreußen:

2)  von  Bohn  sack  über  Steegen  nach  Stutthof,  von
Danzig  nach  Grebin,  von  Stüblow  nach  Bahnhof
  Hohenstein  und  von  Hohenstein  nach  Golmka
  n,  Verleihung  des  Enteignungerechts  (A.  E.  v.
18.  Dez.  76.)  22.  Nr.  7.

3)  von  Obbodowo  über  Soßnow  bis  zur  Bromberger
Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Bromberg,  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Flatow
(A.  E.  v.  10.  Janr.)  98.  Nr.  2.

4)  von  der  Danzig.Stolper.  Chaussee  in  Carthaus  nach
Seefeld  und  von  Sierakowih  bis  zur  Carthaus-Lauenburger
  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Lauen.
burg.  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den
Kreis  Carthaus  (A.  E.  v.  12.  Juli)  222.  Nr.  8.

III.  Provinz  Brandenburg:

5)  von  Prenzlau  über  Brüssow  nach  Löcknitz,  von
Strasburg  bis  an  die  Kreisgrenze  in  der  Richtung
  auf  Rothemühl,  von  Prenzlau  über  Schmölln
bis  an  die  Randower  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  Grünz,  und  von  Prenzlau  über  Schönermark
und  Fürstenwerder  bis  an  die  Landesgrenze  in  der

Rich.
        <pb n="333" />
        Sachregister.

Chausseen  (Forts.)

S

1

-

1

—

12)

13)

1

——

15)

Richtung  auf  Göhren,  Verlelhung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Prenzlau  (A.  E.  v.  4.  April)
171.  Nr.  7.

von  Nieder-  Schönhausen  über  Liebenwalde  in
der  Richtunz  auf  JZehdenick,  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  an  den  Kreis  Templin  (A.  E.  v.
26.  Mai)  217.  Nr.  5.

von  Königs-Wusterhausen  über  Waltersdorf
und  Rudow  nach  Rixdorf,  Verleihung  des  Rechts
lur  Erhebung  des  Chausseegeldes  an  den  Kreis  Tel.
tow  (U.  E.  v.  9.  April)  221.  Nr.  1.

von  der  Frankfurt-Drofsener  Chaussee  über  Reppen,
Sternberg  und  Schwiebus  bis  zur  Grenze  und  von
Züllichau  nach  der  Kreisgrenze  bei  Trebschen,
Verlelhung  des  Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
  an  den  Kreis  Züllichau-  Schwiebus
(A.  E.  v.  27.  Aug.)  290.  Nr.  2.

IV.  Vommern:
von  Naugard  nach  Massow,  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Naugard  (A.  E.  v.
6.  Nov.  76.)  6.  Nr.  4.
von  der  Brietziger  Ziegelei  bis  zur  Kreisgrenze  auf
Berlinchen,  von  Sabow  bis  zur  Kreisgrenze  auf
Greifenhagen  und  von  Pyritz  bis  zur  Kreishrenze
  auf  Stargard,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Pyritz  (A.  E.  v.  8.  Nov.  76.)
14.  Nr.  5.
von  der  Wittower  Fähre  nach  Bergen  und  von  der
Brener  Brücke  bis  zur  Bergen-Stralsunder  Chaussee
bei  Sautens  mit  einer  Abzweigung  nach  Gingst,
Verleihung  des  Enteignungsrechts  2c.  (A.  E.  v.
20.  Dez.  76.)  110.  Nr.  1.
von  Zanow  bis  zur  Cöslin.Dollnower  Chaussee  bei
Nadebahr,  Verleihung  des  Ernteignungsrechts
(A.  E.  v.  17.  Aug.)  290.  Nr.  1.

V.  Provinz  Posen:
von  Obornik  nach  Przependowo,  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  KreitObornik  (A.  E.
v.  12.  Mali)  221.  Nr.  3.

VI.  Schlesien:
von  der  Nimptscher  Kreisgrenze  über  Dauchwitz  bis
zur  Strehlen-Frankensteiner  Chaussee,  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Nimptsch  (U.  E.
v.  15.  Nov.  76.)  21.  Nr.  1.
von  Reinerz  nach  Altheide  mit  einer  Abzweigung
  nach  Neu-Wilmsdorf,  Verleihung  des  Ent-1877.

  3

Chausseen  (Forts.)

16)

18)

19)

20)

2

—
“

22)

23)

eignungsrechts  an  den  Kreis  Glatz  (A.  E.  v.  20.  Dez.
76.)  22.  Nr.  10.

vom  Bahnhof  Heinrichau  über  Moschwitz  bis  zum
sog.  Buchwalde,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
(A.  E.  v.  29.  Janr.)  98.  Nr.  3.

von  Julinsburg  nach  dem  gleichnamigen  Bahnhofe
  der  Oels·  Gnesener  Eisenbahn,  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Oels  (A.  E.  v.
11.  Juni)  221.  Nr.  4.

VII.  Westphalen:

von  Wadersloh  nach  Liesborn,  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Gemelnde  Wadersloh  (A.  E.
v.  7.  Febr.)  98.  Nr.  4.

von  Sassenberg  über  Greffen,  Harsewinkel  und
Marienfeld  bie  zur  Bezirksgrenze  in  der  Richtung
auf  Gütersloh,  Verleihung  des  Entelgnungsrechts
an  den  Kreis  Warendorf  (A.  E.  v.  19.  Febr.)
98.  Nr.  5  und  128.  Nr.  4.

von  Marienmünster  nach  Schwalenberg  im  Für.
stenthum  Lippe,  Verlelhung  des  Enteignungsrechts  an
die  Gemeinde  Collerbeck  (A.  E.  v.  19.  Mänk)  214.
Nr.  2.

von  Hückerkreuz  über  Werfen  bis  zu  der  von
Enger  nach  Bünde  führenden  Kreischaussee,  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Herford
(A.  E.  v.  11.  April)  217.  Nr.  2.

von  Münster  nach  Wolbeck,  Genehmigung  zur
Erhebung  des  Chausseegelbes  (A.  E.  v.  14.  Aug.)
230.  Nr.  4.

VIII.  Hessen=  Nassau.

von  Frankenberg  nach  Schmittlotheim,  Ver.
leihung  des  Enteignungsrechts  (A.  E.  v.  11.  Nov.
76.)  14.  Nr.  6.

IX.  Rheinprovinz.

24)  von  Neviges  bis  zur  Solinger-Essener  Chaussee  bei

25)

Tönnisheide,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Gemeinde  Hardenberg  (U.  E.  v.  26.  Febr.)
128.  Nr.  6.

von  Filzen  nach  Dusemond  im  Kreise  Berncastel,
  Verleihung  des  Enteignungsrechts  (A.  E.  v.
4.  April)  171.  Nr.  6.

Coblenz  (Rheinprovinz),  Ausfertigung  Coblenzer  Stadtobligationen

  im  Betrage  von  300,000  Mark  (Priv.  v.
19.  Febr.)  128.  Nr.  3.

Col-
        <pb n="334" />
        4  Sachregister.

Collerbeck  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  20.

Conz  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  nach  Merzlich,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  4.

Cottbus  (Stabt),  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  Cottbuser
  Stadtobligationen  aus  den  Jahren  1865  und  1872
von  5  auf  4  Prozent  (A.  E.  v.  6.  Juli)  224.  Nr.  1.

Eisenbahn  von  Cottbus  nach  Großenhain  und  Frankfurt
  a.  d.  O.,  s.  Eisenbahnen  Nr.  5.

D.

Dammgeld,  Erhebung  desselben  für  die  Benutzung  des
Prerow.  Stromdammes  (Tar.  v.  18.  Junl)  221.  Nr.  5.
Danzig  (Landkreig),  Ausfertigung  von  Kreisobligationen

im  Betrage  von  400,000  Mark  (Priv.  v.  18.  Dez.  76.)
22.  Nr.  8.  —  s.  auch  Chausseen  Nr.  2.
Danzig  (Stadt),  s.  Chausseen  Nr.  2.
Darlehuskassen,  Kur.  und  Neumärkische  Ritterschaftliche
  Darlehnkasse,  Nachtrag  zu  dem  Statut  derselben
(A.  E.  v.  12.  Mal)  214.  Nr.  3.
Dauchwitsz  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  14.
Deichverbände  zum  Schutze  gegen  Ueberschwemmungen.

I.  der  Neisse.
1)  Schenkendorf.  Gubener  Deichverband,  Nachtrag  zum
Statut  (v.  11.  Juni)  218.  Nr.  9.
2)  Kaltenborn-Groß-Breesener  Deichverband,  Nachtrag
zum  Statut  (v.  13.  Juni)  218.  Nr.  10.

II.  der  Oder.
3)  Nieder-Oderbruch  Deichverband,  Ausfertigung  von
Obligationen  desselben  im  Betrage  von  400,000  Mark
(Priv.  v.  4.  Dez.  76)  21.  Nr.  5.

III.  der  Ostsee.
4)  Deichverband  des  kleinen  Noors  in  den  Gemeinden
Gelting  und  Suterballig  (Stat.  v.  20.  Juli)  224.  Nr.  3.

IV.  der  Weichsel.
5)  Münsterwaldischer  Deichverband  (Stat.  v.  31.  Aug.)
290.  Nr.  4.

Depositalmäßige  Sicherheit  gewährt  die  Staatsanleihe
von  1876  zur  Ausführung  von  Staatseisenbahnbauten
(G.  v.  29.  März  F.  4.)  126.

Deutsche  Sprache,  Gestattung  der  polnischen  Sprache
neben  derselben  als  Geschäftssprache  in  einigen  Landgemeinden
  (V.  v.  6.  Sept.)  219.

Dispensation  von  dem  Verbot  einer  neuen  Ehe  vor
Ablauf  der  gesetzlichen  Frist  (V.  v.  17.  Janr.)  4—5.

1877.

Dusemond  (ARheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  25.

Düsseldorf  (Rheinprovinz),  Ausfertigung  Düsseldorfer
Stadtobligationen  im  Betrage  von  5,000,000  Mark  (Priv.
v.  13.  Nov.  76.)  128.  Nr.  2.

E.

Ebe,,Dispensatlon  von  dem  Verbot  einer  neuen  Ehe  vor
Ablauf  der  gesehzlichen  Frist  (V.  v.  17.  Janr.)  4—5.
Einkommenstener  ,  Tagegelder  und  Relsekosten  der
Mitglieder  der  Kommissionen  zur  Veranlagung  der  Einkommensteuer

  (V.  v.  20.  Dez.  76.)  3
Abänderung  der  Vorschriften  über  die  Veranlagung
der  Einkommensteuer  (G.  v.  12.  März  Art.  II—V.)  19.

bahn-Angel  beiten,  Ausführung  mehrerer
Bauten  #an  Staatzeisenbahnen  (G.  v.  29.  Märg  §&amp;amp;.  2—5.)
125.

Eisenbahnbeamte,  Umzugskosten  derselben  (V.  v.
26.  Mai)  173—175.

Eisenbahnen:

1)  Altona-Kiel,  Genehmigung  des  revidirten  Statuts
(A.  E.  v.  9.  Sept.)  294.  Nr.  3.

2)  Berlin-Dresden,  Uebernahme  der  Zi#nsgarantie  des
Staats#  für  eine  Prloritätsanleihe  von  22,940/000  Mark
(Vertr.  v.  5.  Febr.)  208  —  212.  (G.  v.  11.  Aug.)
207—208.  —  Emission  der  Prioritäts-  Obligationen
(Driv.  v.  26.  Sept.)  306.  Nr.  2

Verwaltung  und  Betrieb  der  Bahn  wird  der
Direktion  der  Niederschlesisch-Märkischen  Eisenbahn
übertragen  (A.  E.  v.  20.  Aug.)  216.

3)  Bittelbronn-Schopfloch,  Ausführung  der  Bahn
durch  die  Württembergische  Reglerung  (A.  E.  v.
16.  Aprl)  172.  Nr.  13.

4)  Conz-Merzlich,  Verbindungsbahn  zwischen  der
Moselbahn  und  der  Trier-  Saarbrücker  Eisenbahn,
Ausführung  derselben  (G.  v.  29.  März  §.  2.  Nr.  4c.)
125.

-7

5)  Cottbus-Großenhain,  Ausfertigung  von  3,000,000
Mark  fünfprozentiger  Prioritäts-Obligationen  lit.  B.
(Priv.  v.  24.  Dez.  76.)  22.  Nr.  11.

Abänderung  der  Bestimmungen  über  den  Ban
einer  Eisenbahn  von  Tettbus  r*  Frankfurt  a.  d.  O.
(A.  E.  v.  17.  Aug.)  226.  Nr.  2.

6)  Frankfurt  a.  M.,  Vertrag  mit  dem  Großherzogthum
Hessen  wegen  Anlage  einer  Eisenbahn  von  Frankfurt

nach
        <pb n="335" />
        Sachregister.

Eisenbahnen  (Forts.)
nach  der  Riedbahn  (v.  4.  Febr.)  131—  135.  —  Bau
und  Betrieb  derselben  (Konz.  Urk.  v.  10.  Okt.)  306.
Nr.  3.
7)  Frankfurt-  Bebra,  Erweiterung  des  Bahnhofes
Bebra  (  .  v.  29.  März  K.  2.  Nr.  6.)  125.

8  Hanau-Babenhausen,  Vertrag  mit  dem  Großherzogthum
  Hessen  wegen  Herstellung  dleser  Bahn
(v.  4.  Febr.)  131—135.  —  Bau  und  Betrieb  der.
selben  durch  die  Hessische  Ludwigsbahn  (Konz.  Urk.  v.
10.  Okt.)  306.  Nr.  3.

9)  Hannoversche  Eisenbahn,  ssu  einiger  Bauten
(G.  v.  29.  März  &amp;amp;.  2.  Nr.  5.)  1

10)  Hessische  Ludwigsbahn,  r  einer  Eisenbahn
von  Frankfurt  a.  M.  nach  der  Riedbahn  und  von
Hanau  nach  Babenhausen  (Konz.  Urk.  v.  10.  Okt.)
206.  Nr.  3.

11)  Main-Weserbahn,  Herstellung  einer  Wasserleitung
auf  dem  ebrhohe  zu  Kassel  (G.  v.  29.  März  §.  2.
Nr.  8.)  1

12)  Aaonca.,  Herstellung  einer  Verbindungsbahn  mit
Trier,  Saarbrücken  (G.  v.  29.  März  §F.  2.  Nr.  4c.)
125.

13)  Nassauische  Bahn,  Erweiterung  einiger  Bahnhöfe
(G.  v.  29.  März  F.  2.  Nr.  7.)  125.

14)  Niederschlesisch.  Märkische  Bahn,  Ausführung
einiger  Bauten  (G.  v.  29.  Märg  §.  2.  Nr.  1.)  125.

Verwaltung  und  Betrieb  der  Berlin-Dresdener
Bahn  durch  die  Direktion  der  Niederschlesisch-Märkischen
  Eisenbahn  (A.  E.  v.  20.  Aug.)  216.

15)  Nordhausen-Erfurt,  Emission  von  600,000  Mark
Prioritäts-Obligationen  (Priv.  v.  25.  Juli)  224.
Nr.  5.

16)  Oberlausitzer  Bahn,  Abänderung  der  Bestimmungen
über  den  Bau  der  Eisenbahn  von  Kohlfurt  nach
Falkenberg  (NA.  E.  v.  17.  Aug.)  226.  Nr.  2.

17)  Oberschlesische,  Verlegung  der  Eisenbahnkommission
in  Frankenstein  nach  Nelsse  (A.  E.  v.  25.  Juni)  177.

18)  Ostbahn,  Errichtung  einer  sechsten  Eisenbahnkommission
  in  Schneidemühl  (M.  E.  v.  18.  Dez.  1876)  5.

Ansführung  elniger  Bauten  (G.  v.  29.  März  §.  2.
Nr.  2.)  125.

19)  Ostpreußische  Säbbahn,  Ausfertigung  von  3,000,000
Mark  Prioritäts-Obligationen  IV.  Emission  (Priv.
v.  3.  März)  128.  Nr.  7

20)  Ottbergen-Northeimer  Bahn,Vertrag  mit  Braunschweig
  wegen  Ausführung  derselben  (v.  31.  Okt.  76.)
7—10.

1877.  5

Eisenbahnen  (Forts.)
21)  Rechte-Oderuferbahn,  Emission  von  22,500/000
Mark  Prioritäts.  Obligationen  (Priv.  v.  7.  Febr.)
214.  Nr.  1.

22)  Rheinische  Eisenbahn,  Bau  einer  Bahn  von  Löttringhausen
  nach  Witten  und  Langendreer  (Konz.  Urk.  v.
25.  April)  172.  Nr.  15.

23)  Saarbrücker  Bahn,  Erweiterung  einiger  Bahnhöfe
und  Herstellung  einer  Verbindungsbahn  von  der  Mosel
mit  Trier=  Saarbräcken  (G.  v.  29.  März  §.  2.  Nr.  4.)
125.
Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Saarbrücken  nach
St.  Ingbert  (Vertr.  v.  23.  April)  135—140.  —  Bau
und  Betrieb  derselben  durch  die  Pfälzische  Ludwigsbahn-Gesellschaft
  (Konz.  Urk.  v.  6.  Aug.)  224.  Nr.  6.
24)  Thüringische  Eisenbahn,  Bau  und  Betrieb  einer
Zweigbahn  von  Arnstadt  nach  Ilmenan  (A.  E.  v.
16.  April)  217.  Nr.  3.

25)  Westphälische  Bahn,  Erweiterung  des  Bahnhofes
Salzbergen  (G.  v.  29.  Märg  §.  2.  Nr.  3.)  125.

26)  Winterswyk.Gelsenkirchen,  Konzession  zum  Bau
und  Betrieb  elner  Eisenbahn  von  Zütphen  über  Winterswyk
  nach  Gelsenkirchen  mit  einer  Abzweigung  nach
Bocholt  (Konz.  Urk.  v.  1.  Dez.  75.)  98.  Nr.  1.
(Bek.  v.  31.  Janr.)  13.

Eisenbahnkommissionen,  Errichtung  einer  sechsten
Kommission  für  die  Ostbahn  in  Schneidemühl  (UA.  E.  v.
18.  Dez.  76.)  5.

Verlegung  der  Eisenbahnkommission  der  Oberschlesischen
Bahn  von  Frankenstein  nach  Neisse  (A.  E.  v.  25.  Juni)
177.

Errichtung  einer  neuen  Eisenbahnkommission  in  Berlin
zur  Verwaltung  der  Berlin-Dresdener  Bahn  (V.  v.
20.  Aug.)  216.

Elberfeld  (Rheinprovinz),  Ausfertigung  Elberfelder
Stadtobligationen  im  Betrage  von  5,000,000  Mark  (Priv.
v.  24.  Febr.)  128.  Nr.  5.

Elbing  (Drovinz  Preußen),  Abänderung  der  Kanal-  und
Schleusengefälle  (A.  E.  v.  12.  Okt.)  231.

Ermland  (Preußen),  Aufhebung  des  Eamlsneiscen  Lehnsverbandes
  (G.  v.  16.  März  §P.  2.  21.)  101

Evangelische  Kirche,  Verwaltung  ihrer  ungelegenheiten
durch  die  Konfistorien  und  den  Oberkirchenrath  (V.  v.
5.  Sept.)  215.

Eplau  (Deutsch),  Abänderung  der  Kanal.  und  Schleusengefälle
  (A.  E.  v.  12.  Ott.)  231.

F.
        <pb n="336" />
        6  Sachregister.

F.

Fäbrageld,  Erhebung  desselben  bei  der  Welchselfähre
zwischen  Neuenburg  und  Nebrau  (Tarif  v.  7.  April)  171.
Nr.  9.  —  desgl.  für  das  Uebersetzen  über  die  Swine  bei
Swinemünde  (Tar.  v.  16.  Juli)  222.  Nr.  11.

Fallersleben  (Hannover),  Regulirung  der  Grenze  des
Amts-  und  Anmtzgerichtsbezirks  (A.  E.  15.  Janr.)  94.
Nr.  2.

Famillienstdeikommisse,  Umwandlung  Ostpreußischer
und  Ermländischer  Lehne  in  Familienfideikommisse  (G.  v.
16.  März  &amp;amp;&amp;amp;#  9—13.  17.  18.  21.)  103.  —  desgl.  der
Lehne  in  den  Provinzen  Sachsen  und  Brandenburg  (G.  v.
28.  März  S§.  9.  11—15.  18.  23.)  113.

Familienstiftungen  in  Ostpreußen,  Bildung  derselben
bei  Aufhebung  des  Lehnsverbandes  daselbst  (G.  v.  16.  März.
K.  16.  17.  18.)  104.  —  deögl.  in  den  Provinzen  Sachsen
und  Brandenburg  (G.  v.  28.  März  d&amp;amp;§.  17.  23.)  116.

Feldmesser,  Entschädigung  derselben  für  ihre  Arbeiten  in
Auselnandersetzungssachen  (G.  v.  3.  März  §.  14.)  100.

Feldzulagen  für  die  in  Auzelnanderschungssachen  beschäftigtrn
  Beamten  (G.  v.  3.  März)  99—101.

Feuersozietãts  -Neglements,  Revision  und  Abänderung
  derselben  (G.  v.  31.  Märg)  121.

1)  Pommern,  Nachträge  zu  dem  revidirten  Reglement
für  die  Feuersozietät  des  platten  Landes  von  Alt.
Pommern  vom  17.  Januar  1872  und  zu  dem  revidirten
  Reglement  für  die  Städte--Feuersozietät  Alt-Mommern
  vom  22.  Juni  1864  (A.  E.  v.  4.  April)
170.  Nr.  5.  «

2)KuttnarkBra-IbeabutgundNiederlauflh
8.  Nachtrag  zu  dem  revidirten  Reglement  für  die
Land-  Feuersozietät  vom  15.  Januar  1855  (A.  E.  v.
9.  April)  171.  Nr.  10.

Erster  Nachtrag  zu  dem  revidirten  Reglement
für  die  Städte-Feuersozietät  der  Kur-  und  Neumark,
der  Niederlausitz  und  der  Aemter  Senftenberg  und
Finsterwalde  (A.  E.  v.  11.  Mai)  221.  Nr.  2.

3)  Rheinprovinz,  9.  Nachtrag  zu  dem  revidirten
Reglement  für  dle  Provinzlal-Feuersozletst  vom
1.  September  1852  (A.  E.  v.  18.  Junl)  218.
Nr.  11.

IJ  g.  A.  MWeeasget.—

F  sich  6  sellschaften,  Hannoversche
Feuerversicherungsbank  auf  Gegenseitigkeit,  Genehmigung
des  Statuts  (A.  E.  v.  8.  Nov.  76.)  14.  Nr.  4.  —
s.  auch  Zrandversicherungsanstalten.

1877.

Filzen,  (Rheinprovinz),  #.  Chausseen  Nr.  25.

Finanz-Ministerium,  Kautionen  der  Beamten  aus
dem  Bereich  des  Finanz-  Ministeriums  (V.  v.  24.  März)
109.  (V.  v.  9.  Aprily  127.

Finsterwalde  (Amt),  s.  Feuersozietäts-Reglements
Nr.  2.

Fischereigesetz  vom  30.  Mai  1874,  Ausdehnung  desselben
auf  daß  Herzogthum  Lauenburg  (G.  v.  4.  April)  122.
Ausfährung  desselben  in  der  Provinz  Preußen  (V.
v.  11.  Mal)  141—149.  —  desgl.  in  Pommern  (V.  v.
15.  Mal)  149—160.  —  de#gl.  in  der  Provinz  Posen
(V.  v.  20.  Mai)  161—164.  —  Berichtigung  eines  Druckfehlers
  S.  218.  —  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  der
Drovinz  Brandenburg  (V.  v.  2.  Nov.)  235—240.  —
desgl.  in  Schlesien  (V.  v.  2.  Nov.)  240—245.  —  deggl.
in  der  Provinz  Sachsen  (V.  v.  2.  Nov.)  246—250.  —
desgl.  in  Schleswig  Holstein  (V.  v.  2.  Nov.)  251—257.
—  desgl.  in  der  Provinz  Hannover  (V.  v.  2.  Nov.)
257—263.  —  desgl.  in  Westphalen  (V.  v.  2.  Nov.)
264—268.  —  dezgl.  in  der  Rheinprovinz  (V.  v.  2.  Nov.)
269—273.  —  desgl.  im  Regierungsbezirk  Kassel  (V.  v.
2.  Nov.)  274—279.  —  desgl.  im  Regierungsbezirk  Wiesbaden
  (V.  v.  2.  Nov.)  280—284.  —  desgl.  in  den
Hohengollernschen  Landen  (V.  v.  2.  Nov.)  285—289.
Flatow  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  3.
Frankenberg  (HGessen-Nassau))  s.  Chausseen  Nr.  23.
Frankfurt  am  Main,  Befugniß  der  dortigen  Gerichte
zur  Dispensation  von  dem  Verbot  einer  neuen  Ehe  vor  Ablauf
  der  gesetzlichen  Frist  (V.  v.  17.  Janr.  S.  1.  Nr.  3.)  5.
Vertrag  mit  dem  Großherzogthum  Hessen  wegen  Anlage
  einer  Elsenbahn  von  Frankfurt  nach  der  Riedbahn
(v.  4.  Febr.)  131—135.  —  Bau  und  Betrieb  derselben
(Konz.  Urk.  v.  10.  Okt.)  306.  Nr.  3.
Ausfertigung  Frankfurter  Stadtobligationen  im  Betrage
  von  18,000,000  Mark  (Priv.  v.  14.  April)  171.
Nr.  11.
Frankfurt-  Bebra  s.  Eisenbahnen  Nr.  7.

Frankfurt  a.  d.  Oder  (Regierung),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  dieselbe  zum  Bau  einer  Brücke  über
die  Warthe  2c.  (A.  E.  v.  4.  Juni)  218.  Nr.  8.

Frankfurt  a.  d.  Oder  (Stadt),  Aufhebung  der  Meßabgabe
  (G.  v.  28.  Febr.)  88.
Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt  zur
Anlegung  eines  neuen  Kirchhofes  (A.  E.  v.  26.  Mai)
217.  Nr.  4.

Französische  Departements  (ehemalige),  Aufhebung  des
Lehnsverbandes  (G.  v.  28.  Mür),  S.  20.  21.  24.)  118.

Frie-
        <pb n="337" />
        Sachregister.

Friedensgerichte,  Dispensation  von  dem  Verbot  einer
neuen  Ehe  vor  Ablauf  der  gesetzlichen  Frist  (V.  v.  17.  Janr.
S.  1.  Nr.  2.)  4.

Fürstenwerder  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen
Nr.  5.

G.

Gebäudestener,  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Mitglieder
  der  Kommissionen  zur  Veranlagung  der  Gebäudesteuer
  (V.  v.  20.  Dez.  76.)  3.

Geestendorf  (Hannover),  Anschluß  des  Geestendorfer
Freigebietes  an  das  Deutsche  Jollgebiet  (V.  v.  19.  Dez.)
295—305.

Geldlehne,  seas  derselben  in  Ostpreußen  (G.  v.
16.  März  §.  1

m“m  nnhln),  Eisenbahn  nach  Hütphen,
s.  Eisenbahnen  Nr.  26.

Gemeindewege,  s.  Wege.

Gesandtschaftsbeamte  ,  Umzugskosten  derselben  bei
Versetzungen  (G.  v.  24.  Febr.  S.  11.)  17.

Geschäftssprache,  s.  Deutsche  Sprache.

Gesetzsammlung,  Verpflichtung  zum  Halten  derselben
im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  (G.  v.  28.  Febr.)  87.

Gewerbestener  ,  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Abgeordneten
  zur  Veranlagung  der  Gewerbestener  (V.  v.
20.  Dez.  76.)  3

Eishor#  (Hannover),  Regulirung  der  Grenze  des  Amtsimd
  Amtsgerichtsbezirks  (A.  E.  v.  15.  Janr.)  94.  Nr.  2.

Gingst  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  11.

Glatz  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  15.

Göhren  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Golmkau  (Westpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  2.

Grebin  (Westpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  2.

Greifsenhagen  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  10.

Greifswald  (Kreis),  Ausfertigung  Greifswalder  Kreisobligationen
  IV.  Emission  im  Betrage  von  123,000  Thlr.
(Driv.  v.  10.  Jull  74.)  14.  Nr.  1.  —  desgl.  V.  Emission
im  Betrage  von  260,000  Mark  (Priv.  v.  2.  Dez.  76.)
21.  Nr.  4.  —  Ermäßigung  des  Zinsfußes  für  die  im  Jahre
1869  aufgenommene  Anleihe  von  5  auf  45  Drozent
(A.  E.  v.  19.  März)  170.  Nr.  3.

Grundstener,  Kosten  für  die  anderweite  Regelung  der
Grundsteuer  in  Schleswig-Holstein,  Hannover  und  Hessen-Nassau
  (G.  v.  19.  Febr.)  12.

1877.  7

Grundsteuer  (Forts.)
Abänderung  der  Vorschriften  über  die  Veranlagung
der  Grundsteuer  (G.  v.  12.  März  Art.  I.)  19.
Erhebung  der  Grundsteuer  im  Kreise  Herzogthum
Lauenburg  (V.  v.  8.  Ott.)  229.

Grünz  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  5.
Gütersloh  (Westphalen),  #.  Chausseen  Nr.  10.

H.

Hafengelder,  Entrichtung  derselben  in  Ruhrort  am
Rhein  (Tar.  v.  18.  Sept.  76)  6.  Nr.  1.

Hagen  (Westphalen),  Ausfertigung  von  Obligationen  der
Stadt  Hagen  im  Betrage  von  1,500,000  Mark  (Priv.  v.
28.  März)  170.  Nr.  4.

Hamburg  (freie  und  Hanfestadt),  Vertrag  mit  Preußen
wegen  gegenseitiger  Abtretung  von  Gebietstheilen  (v.
11.  Mai  75.)  292—293  (G.  v.  21.  Sept.)  291.

Hanau  (Hessen-Nassau),  Vertrag  mit  dem  Großherzogthum
  Hessen  wegen  Anlage  einer  Eisenbahn  von  Hanaunach
  Babenhausen  (v.  4.  Febr.)  131.—135.  —  Bau  und
Betrieb  derselben  durch  die  Hessische  Ludwigsbahn  (Konz.
Urk.  v.  10.  Okt.)  306.  Nr.  3.

Handelsgesetzbuch  (Deutsches),
Druckfehlers  in  Art.  520.  S.  218.

Hanunover  (Provinz),  Kosten  für  die  anderweitige  Regelung
  der  Grundsteuer  (G.  v.  19.  Febr.)  12.
Abänderung  des  Gesetzes  v.  28.  Juli  1851  über
Gemeindewege  und  Landstraßen  (G.  v.  26.  Febr.)  18.
Ausführung  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai  1874
(V.  v.  2.  Nov.)  257—263.
Hannoversche  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  9.
Hardenberg  (Nheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  24.
Heinrichau  (Schlesien))  s.  Chausseen  Nr.  16.
Herford  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  21.
Herzberg  (Hannover),  Regulirung  der  Grenze  des  Amtsund
  Amtsgerichtsbezirks  (A.  E.  v.  15.  Janr.)  94.  Nr.  3.

Hessen  (Großherzogthum),  Vertrag  zwischen  Preußen  und
Hessen  wegen  Anlage  einer  Eisenbahn  von  Frankfurt  a.  M.
nach  der  Riedbahn  und  von  Hanan  nach  Babenhausen
(v.  4.  Febr.)  131—135.  (Konz.  Urk.  v.  10.  Okt.)  206.
Nr.  3.

Hessen-Kassel,  s.  Kassel.

Hessen-Nassau  (Provinz),  Kosten  für  die  anderweitige
Regelung  der  Grundsteuer  (G.  v.  19.  Febr.)  12.

Hoff-Berichtigung

  eines
        <pb n="338" />
        8  Sachregister.

Hoffnungskrug  (Provinz  Preußen),  Abänderung  der
Kanal-  und  Schleusengefälle  (A.  E.  v.  12.  Okt.)  231.

Hobeustein  (Westpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  2.

Hohenzollernsche  Lande,  Ausführung  des  Fischerei.
gesetzes  v.  30.  Mai  1874  (V.  v.  2.  Nov.)  285—289.

Häckerkreuz  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Hopothekenbriefe,  Fortdauer  des  Privileglums  der
National=  Hppotheken  .Kreditgesellschaft  in  Stettin  zur
Ausgabe  von  Hypothekenbriefen  (A.  E.  v.  20.  Okt.  76.)
170.  Nr.  1.

4L  M  1  *344.  —  Ä  44

„Fortbauer  des  der
Kreditgesellsch  haft  in  Stettin  erthellten
Privilegiums  zur  zs7  von  Hypothelenbriefen  (A.  E.
v.  20.  Okt.  76.)  170.  Nr.  1

F.  E

J.

Ilmenan  (Thüringen),  Eisenbahn  nach  Arnstadt,  ftehe
Eisenbahnen  Nr.  24

Isenbagen  (SHannover),  Regulirung  der  Grenze  des
Amts-  und  Amtsgerichtsbezirks  (A.  E.  v.  15.  Janr.)  94.
Nr.  2.

Julinsburg  (Schlesien))  s.  Chausseen  Nr.  17.

K.

Kaltenborn=  Groß-Breesener  Deichverband,  siehe
Deichverbände  Nr.  2.

Kauäle,  AusSbau  von  Schiffahrtskanälen  im  Landdrosteibezirk
  Osnabrück  (A.  E.  v.  21.  Febr.)  110.  Nr.  5.

Kanalgefälle  auf  den  Wasserstraßen  der  Provinz  Preußen,
Abänderung  des  Tarifs  vom  27.  Dezember  1871  (A.  E.
v.  12.  Okt.)  231.

Kassel  (Regierungsbezirk),  Ausführung  des  Isheriiesche
vom  30.  Mai  1874  (V.  v.  2.  Nov.)  274—279

Kassenanweisungen,  Verlust  ihrer  is  (A.  E.
v.  1.  Okt.)  225.

Kassenscheine,  Einlösung  und  Präklusion  der  Walbeckischen
  Kassenscheine  (G.  v.  27.  Nov.  76.)  21.  Nr.  2.

Kantionen,  s.  Amtskautlonen.

Kirchengemeindeordnung  für  die  evangelischen  Gemeinden
  im  Konsistorialbezirk  Wiesbaden  (v.  4.  Juli)
182—206.  (A.  E.  v.  4.  Juli)  181.  —  Berichtigung  einiger
  Druckfehler  (Bek.  v.  25.  Juli)  213.

1877.-Kirchengemeindeordnung

  (Forts.)
Einführung  der  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung
für  Schleswig.  Holstein  in  den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg
  (A.  E.  v.  7.  Nov.)  232.

Klassenstener,  Abänderung  der  Vorschriften  über  bie
Veranlagung  derselben  (G.  v.  12.  März  Urt.  II.—V.)  19.
Ergebniß  der  Klassensteuer-Veranlagung  für  das

Jahr  vom  I1.  April  1877—78.  (Bek.  v.  28.  März)  96.

Kleppe  (Provinz  Preußen),  Abänderung  der  Kanal-  und
SEchleusengefälle  (A.  E.  v.  12.  Okt.)  231.

Kohlfurt  (Schlesien))  Elsenbahn  nach  Falkenberg,  siehe
Eisenbahnen  Nr.  16.

Königs-Wusterhausen  (Provinz  Brandenburg)  siehe
Chausseen  Nr.  7.

Konfistorien,  Erweiterung  ihrer  Kompetenz  in  Angele,
genheiten  der  evangelischen  Kirche  (V.  v.  5.  Sept.)  215.

Kraftloserklärung  der  Aktien  und  Schuldverschreibungen
  von  Aktiengesellschaften  in  Schleswig=  Holstein  (G.  v.
10.  März)  90—93.

Krahnengeld,  Entrichtung  desselben  in  Ruhrort  am
Rhein  (Tar.  v.  18.  e  76.)  6.  Nr.  1.

Kreditvereine,  1)  Natior  al  ·  Sypothel
in  Stettin,  Fortdauer  des  derselben  erthzeilten  Privilegiums
  zur  Ausgabe  von  Hypothekenbriefen  (A.  E.  v.
20.  Okt.  76.)  170.  Nr.  1.

2)  Kur-  und  Neumärkisches  Ritterschaftliches  Kredit-Institut,
  Nachtrag  zu  den  reglementarischen  Bestimmungen
desselben  (A.  E.  v.  12.  Mai)  214.  Nr.  3.

Kreisgerichte,  Dispensation  von  dem  Verbot  einer  neuen
Ehe  vor  Ablauf  der  gesetzlichen  Frist  (V.  v.  17.  Jaur.
S.  1)  4.

Kreisobligationen,  s.  Ahaus,  Bitburg,  Danzig
(Landkreis),  Greifswald,  Labiau,  Ottweiler,
Prenzlau,  Pyrit,  Rügen.

Kreissynoden,  Berufung  einer  außerordentlichen  Synode
für  die  evangelisch-lutherischen  Kirchengemeinden  des  Kreises
Herzogthum  Lauenburg  (A.  E.  v.  19.  Mal)  165.  —  Zusammensetzung
  und  Zuständigkeit  dieser  Synode  (V.  v.
19.  Mal)  166—169.

Kreisverbände,  Vertheilung  der  Jahresrenten  zur  Dotation
  der  Kreisverbände  (V.  v.  12.  Sept.)  227—228.
Kurmark  (Brandenburg),  Nachträge  zu  den  Statuten  des

Kur-  und  Neumärkischen  Rltterschaftlichen  Kredit-Instituts
und  der  Ritterschaftlichen  Darlehnskasse  (A.  E.  v.  12.  Mai)

214.  Nr.  3.

Verwaltung  des  Kurmärkischen  Aemterkirchenfonds
(V.  v.  5.  Sept.  Urt.  II.)  215.

s.  auch  Feuersozietäts-Reglements  Nr.  2.

l.WMiWTNTNTW
        <pb n="339" />
        Sachregister.

2.

Labian  (Kreis),  Ausfertigung  Labiauer  Kreisanleihescheine
im  Betrage  von  100,000  Mark  (Priv.  v.  27.  Julh)  230.
Nr.  3.  —  s.  auch  Chausseen  Nr.  1.

Laudarmenwesen,  Einrichtung  desselben  in  Lommern
(V.  v.  27.  Dez.  76.)  2.

Verwaltung  des  Landarmenwesens  in  der  Miederlausitz,
  Abänderung  des  §F.  15.  des  Regulativs  vom
17.  Mal  1846  (A.  E.  v.  31.  Aug.)  290.  Nr.  3.

Landschaften,  1)  Westphalen,  Genehmigung  des
Statuts  (A.  E.  v.  15.  Juli)  222.  Nr.  10.
2)  Ostpreußen,  Abschähungsgrundsätze  für  ländliche
  Grundstücke  (A.  E.  v.  23.  Jull)  294.  Nr.  1.
Landstraßen,  Abänderung  des  Hannoverschen  Gesetes
vom  28.  Juli  1851  über  Gemeindewege  und  Landstraßen
(G.  v.  26.  Febr.)  18.

Landtag,  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages
(#.  v.  31.  Dch.  76)  1.  (V.  v.  3.  Ot..)  223.

Langenberg  (Pommern),  Erhebung  der  Bohlwerksabgabe
daselbst  (Tar.  v.  3.  März)  170.  Nr.  2.

Langendreer  (Westphalen),  Eisenbahn  nach  Löttringhausen,
s.  Eisenbahnen  Nr.  22.

Lauenburg  (Herzogthum,  Kreis),  Verpflichtung  zum
Halten  der  Gesetzsammlung  und  des  Amtsblattes  in  diesem
Kreise  (G.  v.  28.  Febr.)  87.

Anwendung  v  Flschereigesezes  vom  30.  Mal  1874
(G.  v.  4.  April)  1

Berufung  *  Synode  für  die  evangelisch  lutherischen
  Kirchengemeinden  (A.  E.  v.  19.  Mai)  195.  —
Zusammensetzung  und  Zuständigkelt  derselben  (V.  v.
19.  Mal)  166—169.  —  Einführung  der  Kirchengemeindeund
  Synodalordnung  (A.  E.  v.  7.  Nov.)  232.

Erhebung  der  Grundsteuer  im  Kreise  Herzogthum
Lanenburg  (V.  v.  8.  Okt.)  229.

Lauenburg  (Westpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  4.

Lehne,  Aufhebung  des  Lehnsverbandes  im  Geltungebezirk
des  Ostpreußischen  Provinzlalrechts  (G.  v.  16.  Mär)
101—106.  —  desgl.  in  den  Provinzen  Sachsen  und
Brandenburg  (G.  v.  28.  März  §§#.  1—18.)  111.  —
desgl.  bei  den  der  Magdeburger  Pollzeiordnung,  dem
Longobardischen  Lehnrecht  oder  dem  Preußischen  Landrecht
unterworfenen  Lehnen  (G.  v.  28.  März  §§.  19—28.)  117.

Liebemühl  (Hrovinz  Preußen))  Abänderung  der  Kanalund
  Schleusengefälle  (A.  E.  v.  12.  Okt.)  231.

Jahrgang  1877.

1877.  9.

Lieper  See,  Erhebung  eines  Stättegeldes  von  den  bort

lagernden  Floßhölzern  (A.  E.  v.  18.  Dez.  76.)  22.  Nr.  9.
Liesborn  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  18.
Löcknitz  (Vommern),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Löttringhausen  (Westphalen),  Eisenbahn  nach  Witten
und  Langendreer,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  22.

M.

Main-Weserbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  11.
Marienmünster  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  20.
Massow  (Hommern),  s.  Chausseen  Nr.  9.

Meliorationen:

Zippnow--Hasenfierer  Bruch,  Genossenschaft  zur  Entwässerung
  desselben  (Stat.  v.  10.  Febr.)  110.  Nr.  4.

Genossenschaft  zur  Melioration  des  Thales  der  kleinen
Welna  (Stat.  v.  22.  Mal  76.)  128.  Nr.  1.

Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  des  Nonnenbachverbandes
  in  den  Aemtern  Bersenbrück  und  Vörden  (Stat.
v.  17.  Aug.)  226.  Nr.  1.

Verband  zur  Regulirung  der  beiden  zur  Bartsch  führenden
  Landgräben  in  den  Kreisen  Kröben,  Fraustadt  rc.
Nachtrag  zum  Statut  vom  17.  Januar  1859  (A.  E.  v.
17.  Aug.)  294.  Nr.  2.

Merzlich  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  nach  Conz,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  4.

Messen,  Aufhebung  der  Meßabgabe  in  Frankfurt  a.  d.  O.
(G.  v.  28.  Febr.)  88.

Ministerial-Bankommission  in  Berlin,  Ausübung
der  landesherrlichen  Patronatsrechte  in  der  evangelischen
Kirche  (V.  v.  5.  Sept.  Art.  IV.)  216.

Ministerium  der  geistlichen  2c.  Angelegenbeiten,
  Beschränkung  der  Kompetenz  desselben  in  der
Verwaltung  der  evangelischen  Klrche  (V.  v.  5.  Sept.
Ar#t.  I.)  215.

Mortifikation,  s.  Kraftloserklärung.

Moselbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  12.

Münder  (Hannover),  Regulirung  der  Grenze  des  Stadtgebiets
  (A.  E.  v.  15.  Janr.)  94.  Nr.  1.

Münster  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  22.
Münsterwalde  (Westpreußen),  Statut  des  Münsterwaldeschen
  Deichverbandes  (v.  31.  Aug.)  290.  Nr.  4.

b  N.
        <pb n="340" />
        10

N.

Nadebahr  (VDommern),  s.  Chausseen  Nr.  12.

Nassauische  Bahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  13.

National-Hypotheken=  Kreditgesellschaft  in
Stettin,  Fortdauer  des  derselben  ertheilten  Privileglums
zur  Ausgabe  von  Hypothekenbriefen  (A.  E.  v.  20.  Okt.
76.)  170.  Nr.  1.

Naugard  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  9.

Neumark,  Verwaltung  des  Neumärkischen  Aemterkirchenfonds
  (V.  v.  5.  Sept.  Art.  II.)  215.  —  s.  auch  Kurmark,
desgl.  Feuersozietäts-Reglements  Nr.  2.

Neustadt-Magdeburg  (Sachsen),  Ausfertigung  von
Stadtobligationen  im  Betrage  von  200,000  Mark  (Driv.
v.  20.  Janr.)  110.  Nr.  3.

Neu-Wilmsdorf  (Schlesien),  #.  Chausseen  Nr.  15.

Neviges  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  24.

Niederlausitz-,  Verwaltung  des  Landarmenwesens,  Abänderung
  des  §.  15.  des  Reglements  vom  17.  Mai  1846
(A.  E.  v.  31.  Aug.)  290.  Nr.  3.  —  f.  auch  Feuersozietäts.
  Reglements  Nr.  2.

Niederschlesisch-Märkische  Bahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  14.

Nieder-Schönhausen  (Provinz  Brandenburg)),  siehe
Chausseen  Nr.  6.

Nimptsch  (Kreis),  K  Chausseen  Nr.  14.

Nonnenbachverband  in  den  Aemtern  Bersenbrück  und
Vörden  (Stat.  v.  17.  Aug.)  226.  Nr.  1.

Noors  (Schleswig),  Deichverband  des  kleinen  Noors  in
den  Gemeinden  Gelting  und  Interballig  (Stat.  v.  20.  Juli)
224.  Nr.  3.

Nordhausen-Erfurter  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  15.

O.

Obbodowo  (Westpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  3.

Oberkirchenrath,  Erweiterung  seiner  Kompetenz  in  Angelegenheiten
  der  evangelischen  Kirche  (V.  v.  5.  Sept.)
215.

Oberlahnstein  (Hessen-Nassau),  Ausfertigung  Oberlahn.
steiner  Stadtobligationen  bis  zum  Betrage  von  220,000
Mark  (Priv.  v.  2.  Dez.  76.)  21.  Nr.  3.

Sachregister.

1877.
Oberlausitzer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  16.

Oberrechnungskammer,  Aenderung  des  Regulativs
über  den  Geschäftsgang  derselben  (A.  E.  v.  11.  Mal)
130—131.

Oberschlesische  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  17.
Obornik  (Posen),  s.  Chausseen  Nr.  13.

Oderberger  See,  Erhebung  eines  Stättegeldes  von  den
dort  lagernden  Floßhölzern  (A.  E.  v.  18.  Dez.  76.)  22.
Nr.  9.

Oderbruch,  Ausfertigung  von  Obligationen  des  Nieder.
Oderbruch-  Deichverbandes  im  Betrage  von  400,000  Mark
(Priv.  v.  4.  Dez.  76.)  21.  Nr.  5.

Oder-Dunzig-Kaual,  Bau  desselben  (A.  E.  v.  23.  Juli)
224.  Nr.  4.

Oels  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  17.

Oldenburg  (Eroßherzogthum),  Vertrag  zwischen  Preußen,
Oldenburg  und  Bremen  wegen  Unterhaltung  der  Schif.
fahrtszeichen  auf  der  Unterweser  (v.  6.  März)  178—180.

Osnabrück  (Hannover),  Umgestaltung  der  Gebäude-Brandversicherungsanstalt
  für  den  Landdrosteibezirk  Osnabrück
(O.  v.  5.  März)  88  —  90.

Ausbau  von  Schiffahrtskanälen  in  dem  Bezirk  Osnabrück
  (A.  E.  v.  21.  Febr.)  110.  Nr.  5.

Ostbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  18.

Osterode  (Provinz  Preußen),  Abänderung  der  Kanal.
und  Schleusengefälle  (A.  E.  v.  12.  Okt.)  231.

Ostpreußen,  Bildung  der  neuen  Provinz  Ostpreußen
(G.  v.  19.  März)  107—108.

Aufhebung  des  Lehnsverbandes  im  Geltungsbezirk  des
Ostpreußischen  Provinzialrechts  (G.  v.  16.  Märg)  101
bis  106.

Abschätzungsgrundsätze  der  Ostpreußischen  Landschaft
für  ländliche  Grundstücke  (A.  E.  v.  23.  Juli)  294.
Nr.  1.

Ostpreußische  Südbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  19.

Ostsee,  Deichverband  des  kleinen  Noors,  s.  Deichverbände
  Nr.  4.

Ottbergen-  Northeimer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  20.

Ottweiler  (Rheinprovinz),  Aufnahme  einer  Kreisanleihe
von  81,150  Mark  (A.  E.  v.  15.  Aug.)  230.  Nr.  5.
P.
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        Sachregister.

P.

Paderborn  (Westphalen),  Auefertigung  Paderborner
Stadtobligationen  im  Betrage  von  360,000  Mark  (Priv.
v.  12.  Juli)  222.  Nr.  9.

Polizeipräsident  in  Berlin,  Rechte  desselben  in  Angelegenheiten
  der  evangelischen  Kirche  (W.  v.  5.  Sept.  Art.  III.)
215.

HPolnische  Sprache,  GEestattung  derselben  als  Geschäftssprache
  in  einigen  Landgemelnden  (V.  v.  6.  Sept.)  219
bis  220.

Pommern  (Provinz),  Einrichtung  des  Landarmenwesens
(V.  v.  27.  Dez.  76.)  2.  —  Vereinigung  einiger  Ortschaften
  im  Kreise  Randow  mit  dem  Landarmenverbande
der  Drovinz  Pommern  (V.  v.  15.  März)  95.

Ausführung  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mal  1874
in  Pommern  (V.  v.  15.  Mai)  149—160.

Uebergang  der  Vermögensverwaltung  des  Kommunalverbandes
  von  Alt-Pommern  auf  den  Provinzlalverband
von  Pommern  (A.  E.  v.  4.  April)  170.  Nr.  5.

s.  auch  Feuersozietäts.  Reglements  Nr.  1.

Posen  (Provinz),  Ausführung  des  Fischereigesetzes  vom
30.  Mal  1874  in  Posen  (W.  v.  20.  Mai)  161—164.
Berichtigung  eines  Druckfehlers  S.  218.

Prenzlan  (Kreis),  Ausfertigung  Prenzlauer  Kreis=  Antheilsscheine
  im  Betrage  von  1,000,000  Mark  (Priv.  v.
4.  April)  171.  Nr.  7.  —  s.  auch  Chausseen  Nr.  5.

Prerow  (Pommern),  Tarif  für  die  Benutzung  des  Prerow=Stromdammes
  (v.  18.  Juni)  221.  Nr.  5.

Preußen  (Provinz),  Theilung  derselben  in  zwel  Provinzen,
Ost-  und  Westpreußen  (G.  v.  19.  März)  107—108.
Ausführung  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai  1874
in  der  Provinz  Preußen  (V.  v.  11.  Mai)  141—149.

Protokollführer  in  Auseinandersezungssachen,  Tagegelder,
  Reisekosten  und  Feldzulagen  derselben  (G.  v.
3.  Män)  99

Provinzen,  Thellung  der  Provinz  Preußen  in  zwei
Drovinzen,  Ost-  und  Westpreußen  (G.  v.  19.  Män)
107—108.

Provinzlallandtage  der  neuen  Provinzen  Ost-  und
Westpreußen  (G.  v.  19.  März  §.  3.)  107.

Provinzialverbände,  Vertheilung  der  Jahresrenten  zur
Dotation  der  Provinzlalverbände  (V.  v.  12.  Sept.)
227—228.

Przependowo  (Posen))  s.  Chausseen  Nr.  13.

1877.  11

Ppyritz  (Kreis),  Ausfertigung  Pyritzer  Kreisobligationen  im
Betrage  von  600,000  Mark  (Priv.  v.  30.  Okt.  76.)  6.
Nr.  3.  —  s.  auch  Chausseen  Nr.  10.

R.

Nandow  (Kreis),  Vereinigung  einiger  Ortschaften  des
Kreises  mit  dem  Landarmenverbande  der  Provinz  Pommern
(V.  v.  15.  März)  95.

Rechte-Oderufer-Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  21.

Regierungen,  Beschränkung  ihrer  Kompetenz  in  Angelegenheiten
  der  evangellschen  Kirche  (V.  v.  5.  Sept.  Art.  I.)
215.

Reinerz  (Schlesien),  f.  Chausseen  Nr.  15.

Reisekosten  der  Mitglieder  der  Kommissionen  zur  Veranlagung
  der  Einkommen.)  Gebäude-  und  Gewerbesteuer
(V.  v.  20.  Dez.  76.)  3.

Reisekosten  der  Staatsbeamten  bei  Versetzungen  (G.
v.  24.  Febr.  K.  4.  9.)  16.  —  insbes.  der  Eisenbahnbeamten
  (V.  v.  26.  Mai  &amp;amp;.  4.)  174.

Relsekosten  der  in  seahbessich  beschäftigten
  Beamten  (G.  v.  3.  März)  99—10

Rbeinische  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  22.

Rbeinprovinz,  Befugniß  der  Friedensgerichte  zur  Dis.
pensation  von  dem  Verbot  einer  neuen  Ehe  vor  Ablauf
der  gesetzlichen  Frist  (V.  v.  17.  Janr.  F.  1.  Nr.  2.)  4.

Neunter  Nachtrag  zu  dem  revidirten  Reglement  für
die  Provinzlal-Feuersozietät  der  Rheinprovinz  (A.  E.  v.
18.  Juni)  218.  Nr.  11.

Ausführung  des  discheeigeseres  vom  30.  Mai  1874
(V.  v.  2.  Nov.)  269—

Rbiuluch  (Provinz  ——#  Erhebung  des  Schleusengeldes
  daselbst  (Tar.  v.  16.  April)  171.  Nr.  12.

Nixdorf  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  7.
Rothbemühl  (Provinz  Brandenburg),  f.  Chausseen
Nr.  5.

Rüägen  (Kreis),  Ausfertigung  Rügenscher  Kreisobligationen
II.  Emission  im  Betrage  von  420,000  Mark  (Priv.  v.
20.  Dez.  76.)  110.  Nr.  2.

Rubrort  am  Rhein,  Tarif  für  die  Erhebung  des  Werftund
  Krahnengeldes  2c.  im  Rheinhafen  daselbst  (v.  18.  Sept.
76.)  6.  Nr.  1.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  zur  Erweiterung
bes  Hafens  (A.  v.  E.  23.  April)  172.  Nr.  14.
S.
        <pb n="342" />
        12

S.

Saale  (Gluß),  Erhebung  des  Brückengeldet  bei  Klein-Heringen
  (Tar.  v.  2.  Juli)  222.  Nr.  7.

Saalseld  (Provinz  Preußen),  Abänderung  der  Kanalund
  Schleusengefälle  (A.  E.  v.  12.  Okt.)  231.

Saarbrücken  (Rheinprovinz),  Vertrag  mit  Bayern  wegen
Herstellung  einer  Eisenbahn  von  St.  Ingbert  nach  Saarbrücken
  (v.  23.  April)  135—140.

Ausfertigung  Saarbrückener  Stadtobligationen  im
Betrage  von  130,000  Mark  (Priv.  v.  9.  April)  217.
Nr.  1

Saarbrücker  Bahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  23.
Sabow  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  10.

Sachsen  (Provinz),  Auflösung  des  Lehnsverbandes  (G.  v.
28.  Män)  111—120.
Ausführung  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai  1874
(V.  v.  2.  Nov.)  246—250.

Santers  (Vommern),  s.  Chausseen  Nr.  11.
Sasseuberg  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  19.

Schenkendorf-Gubener  Deichverband,  s.  Deichverbände
  Nr.  1.

Schlffahrtskanäle,  s.  Kanäle.

Schiffahrtszeichen,  Vertrag  zwischen  Preußen,  Oldenburg
  und  Bremen  wegen  Unterhaltung  der  Schiffahrtszeichen
  auf  der  Unterweser  (v.  6.  März)  178—180.

Schlesten  (Provinz),  Ausführung  des  Fischereigesetzes  vem
30.  Mai  1874  in  Schlesien  (V.  v.  2.  Nov.)  240—245.

Schleswig-Holstein  (Provinz),  Kosten  für  die  anderweitige
  Regelung  der  Grundsteuer  (G.  v.  19.  Febr.)  12.
Kraftloserklärung  von  Aktien  und  Schuldverschrei.
bungen  der  Aktiengesellschaften  (G.  v.  10.  März)  90—93.
Wegfall  verschiedener  Abgaben  in  der  Drovinz  (V.

v.  7.  April)  129.

Einführung  der  Schleswig-Holsteinschen  Kirchengemeinde.
  und  Synodalordnung  in  den  evangelischen  Gemeinden
  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg  (U.  E.  v.
7.  Nov.)  232.

Ausfährung  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai  1874
in  Schleswig-Holstein  (W.  v.  2.  Nov.)  251—257.

Schleusengeld,  Erhebung  desselben  im  Rhinluche  (Tar.
v.  16.  April)  171.  Nr.  12.  —  desgl.  auf  den  Wasserstraßen
  in  der  Provinz  Preußen,  Abänderung  des  Tarifs
vom  27.  Dezember  1871  (A.  E.  v.  12.  Okt.)  231.

Sachregister.

1877.
Schmittlotheim  (Hessen-Nassau),  s.  Chausseen  Nr.  23.

Schneidemäühl,  Errichtung  einer  Eisenbahn-Kommission
für  die  Ostbahn  daselbst  (A.  E.  v.  18.  Dez.  76.)  5.

Schuldverschreibungen  der  Abtiengesellschaften  in
Schleswig.  Holstein,  Kraftloserklärung  derselben  (G.  v.
10.  Mär)  90—93.

Schweidnit#  (Schlesien),  Ausgabe  von  Anlelhescheinen  der
Stadt  Schweidnitz  bis  zum  Betrage  von  900,000  Mark
(riv.  v.  15.  Jull  230.  Mr.  1.

Seefeld  (Westpreußen))  s.  Chausseen  Nr.  4.

Seuftenberg  (Amt),  s.  Zeuersozietäts-Regle
ments  Nr.  2.

Sierakowitz  (Westpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  4.
Sprache,  s.  Deutsche  Sprache,  Polnische  Sprache.

Spremberg  (Provinz  Brandenburg),  Ausferilgung  Spremberger
  Stadt-Anleihescheine  im  Belrage  von  581,400  Mark
(Driv.  v.  30.  Mai)  217.  Nr.  7.

Springe  (HSaunover),  Regulirung  der  Grenze  des  Amtsbezirks
  Springe  (A.  E.  v.  15.  Janr.)  94.  Nr.  1.

Staatsanleihe  zu  Bauausführungen  für  Staatseisenbahnen
  (G.  v.  29.  März  J#§.  2—5.)  125.

Staatsbeamte,  s.  Beamte.

Staatsbaushalts-Etat  für  das  Jahr  1877—78
(G.  v.  14.  Män)  23—86.

Stadtobligationen,  s.  Blelefeld,  Brandenburg,
Coblenz,  Cottbus,  Düsseldorf,  Elberfeld,
Frank  furt  a.  M.,  Hagen,  Neustadt.  Magdeburg,
Oberlahnstein,  Paderborn,  Sgaarbrücken,
Schweldnitz,  Spremberg,  Vierraden.

Stargard  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  10.

Stempel,  Anfertigung  und  Verkauf  der  Stempelmaterialien
  (G.  v.  18.  Febr.)  11.

Stettin  (Pommern)),  Fortbestehen  des  der  National-Hypotheken-Kreditgesellschaft
  in  Stettin  ertheilten  Drivilegiums
zur  Ausgabe  von  Sypothekenbriefen  (A.  E.  v.  20.  Okt.
76.)  170.  Nr.  1.

Steuerbeamte,  Umgugskosten  derselben  bei  Versehzungen
(C.  v.  24.  Febr.  K.  10.)  17.

Steuern,  s.  Abgaben.

Strasburg  (in  der  Uckermark),  s.  Chausseen  Nor.  5.
Stüblowm
        <pb n="343" />
        Sachregister.

Stũblow  (Westpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  2.
Stutthof  (Westpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  2.

Subalternbeamte,  Umzugskosten  derselben  bei  Versetzungen
  (G.  v.  24.  Febr.  E.  1.  Nr.  VI.  VII.)  15.

Sulingen  (Hannover),  Regulirung  der  Grenze  des  Amtsund
  Amtsgerichtsbezirks  (A.  E.  v.  15.  Janr.)  94.  Nr.  1.

Swine  (Fluß),  Erhebung  des  Fährgeldes  für  das  Ueber.
setzen  über  die  Swine  bel  Swinemünde  (Tar.  v.  16.  Jull)
222.  Nr.  11.

Synodalordunung  für  die  evangelischen  Gemeinden  im
Konsistorialbezirk  Wiesbaden  (v.  4.  Juli)  182  —  206.
(A.  E.  v.  4.  Juli)  181.  —  Berlchtigung  einlger  Druck
fehler  (Bek.  v.  25.  Juli)  213.

Einführung  der  Synodalordnung  für  Schleswig-Hol.
stein  in  den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg  (A.  E.  v
7.  Nov.)  232.

Spynode,  (.  Kreissynoden.

T.

Tagegelder  der  Mitglieder  der  Kommissionen  zur  Veranlagung
  der  Einkommen.)  Gebäude,  und  Gewerbesteuer
(V.  v.  20.  Dez.  76.)  3.

Tagegelder  der  Staatsbeamten  bei  Versetzungen  (S.
v.  24.  Febr.  S.  4.  9.)  16.

Tagegelder  der  in  Auseinandersetzungssachen  beschäftigten
  Beamten  (G.  v.  3.  März)  99—101.

Teltow  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  7.

Templin  (Provinz  Brandenburg),  Ausfertigung  Templiner
  Kreis-  Anlelhescheine  im  Betrage  von  124,500  Mark
(Driv.  v.  26.  Mal)  217.  Nr.  6.  —  s.  auch  Chausseen
Nr.  6.

Thüringische  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  24.

Tönnisbeide  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  24.

Trebschen  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  8.

n.

Umzugskosten  der  Staatsbeamten  (G.  v.  24.  Febr.)
15—17.  —  insbesondere  der  Eisenbahnbeamten  (V.  v.
26.  Mai)  173—175.

Jahrgang  1877.

1877.  13

Unterbeamte,  Umzugskosten  derselben  bei  Versetzungen
(G.  v.  24.  Febr.  §.  1.  Nr.  VIII.)  15.

V.

Vermessungsbeamte  (Vermeffungsrevisoren),  Entschsdigung
  derselben  für  ihre  Arbelten  in  Auseinandersetzungssachen
  (G.  v.  3.  März  §.  14.)  100.

Versetzung  der  Beamten,  Umzugskosten  (G.  v.  24.  Febr.)
15—17.

Vierraden  (Drovinz  Brandenburg),  Ausfertigung  Vierradener
  Stadt.Anleihescheine  im  Bäutge  von  156,400  Mark
(Priv.  v.  18.  Juli)  224.  Nr.  2

Wadersloh  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  18.

Waldeck  (Färstenthum),  Einlösung  und  Vräklusson  der
Waldeckischen  Kassenscheine  (G.  v.  27.  Nov.  76.)  21.  Nr.  2.

Warendorf  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  19.

Wartegeldempfänger,  Umzugskosten  derselben  bei
Versetzungen  (G.  v.  24.  Febr.  K.  8.)  16.

Wartbe  (Fluß),  Bau  einer  Brücke  über  die  Warthe  bei
Cästrin  (A.  E.  v.  4.  Juni)  218.  Nr.  B.

Wege,  Abänderung  des  Hannoverschen  Gesetzes  über  Gemeindewege
  (G.  v.  26.  Febr.)  18.

Weichsel  (Fluß),  Erhebung  des  Fährgeldes  bei  der
Weichselfähre  4  Muenkrg  und  Nebran  (Tar.  v.
7.  April)  171.  Nr.  —  (.  auch  Deichverbände
Nr.  5.

Welna  (Fluß),  Genossenschaft  zur  Melioration  des  Thales
der  kleinen  Welna  (Stat.  v.  22.  Mai  76.)  128.  Nr.  1.
Werftgelder,  Eutrichtung  derselben  im  Rheinhafen  zu

Ruhrort  (Tar.  v.  18.  Sept.  76.)  6.  Nr.  1.

Wesel  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Militärverwaltung  zur  Erbauung  eines  Forts  auf
beiden  Rheinusern  der  Festung  (A.  E.  v.  19.  Okt.  76.)
14.  Nr.  3

Weser  (Fluß),  Vertrag  zwischen  Preußen,  Oldenburg  und
Bremen  wegen  Unterhaltung  der  Schiffahrtszeichen  auf
der  Unterweser  (v.  6.  März)  178—180.

e  West-
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        14  Sachregister.

Westphalen  (Provinz),  Statut  der  Landschaft  (A.  E.
v.  15.  Juli)  222.  Nr.  10.
Ausführung  v  n  #  vom  30.  Mai  1874.
(V.  v.  2.  Nov.)  2
Westphällsche  s  1  Eisenbahnen  Nr.  25.

Westphalen  (vormallges  Königreich),  Auflösung  des
Lehnsverbandes  (G.  v.  28.  März  §#.  20.  21.  24.)  118.

Westpreußen  (Provinz),  Bildung  der  neuen  Provinz
Westpreußen  (G.  v.  19.  März)  107—108.

Wiesbaden  (Reglerungsbezirk))  Kirchengemeinde-  und
Synodalordnung  für  die  evangellschen  Gemeinden  im
Konfistorialbezirk  Wiesbaden  (v.  4.  Juli)  182  —206.
(A.  E.  v.  4.  Jull)  181.  —  Berichtigung  einiger  Druck.
fehler  (Bek.  v.  25.  Juli)  213.

Ausfährung  des  Ealhhereiesches  vom  30.  Mal  1874.
(V.  v.  2.  Nov.)  280—284

Wintersmok;  ecllinbahn  nach  Gelsenkirchen,  s.  Eisen.
bahnen  Nr

Witten  (Westphalen),  Eisenbahn  nach  Lsttringhausen,  s.
Eisen  bahnen  Nr.  22.

Wolbeck  (Westphalen),  #.  Chausseen  Nr.  22.

1877.

Württemberg  (Königreich),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Württembergische  Reglerung  zum  Bau  einer
Eisenbahn  von  Bittelbronn  nach  Schopfloch  (A.  E.  v.
16.  April)  172.  Nr.  13.

Z.

Zanomw  (Pommern),  s.  Chaufseen  Nr.  12.

Zehdenick  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  6.

Zellerfeld  (Hannover),  Regulirung  der  Grenze  des  Amtsund
  Amtsgerichtsbezirks  (A.  E.  v.  15.  Janr.)  94.  Nr.  3.

Zeugbaus  in  Berlin,  anderweltige  Einrichtung  desselben
(G.  v.  17.  März)  123.

Zippnow-Haseusterer  Bruch  (Westpreußen),  Bildung
elner  Genossenschaft  zur  Entwässerung  desselben  (Stat.  v.
10.  Febr.)  110.  Nr.  4.

Jollverein,  Nachversteuerung  der  Waarenbestände  in  dem
Geestendorfer  Freigeblete  bei  Anschluß  defselben  an  das
Deutsche  Zollgebiet  (V.  v.  19.  Dez.)  295—305.

Jällichan-Schwiebuser  Kreis,  s.  Chausseen  Nr.  8.

Zällichan  (Stadt),  s.  Chausseen  Nr.  8.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
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