<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878.</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>gs_preussen_1878</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
1878.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  rc.  vom  2.  Januar  bis  27.  Dezember  1878)  nebst
einigen  Verordnungen  2c.  aus  den  Jahren  1876  und  1877.

(Von  JNr.  8537  bis  Nr.  8582.)

Nr.  1  bis  incl.  33.

 

Berlin,
zu  haben  im  Gesetz.  Sammlungs-  Amt.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Chronologische  Uebersicht

der  in  der  Gesetz=  Sammlung  für  die  Königlichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1878

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  2c.

 

 

Datum  Ausgegeben  ·  Nr.  J  Xr.  J.
des  zu  J  n  h  alt.  bes  bes  Seite.
Gesetzes  c..  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1876.  1878.
23.  Febr.  19.  August.  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Melioration  der  25.  —  284.
in  der  Denmbina  -  Nieberung  belegenen  Nr.  1.
Grundstücke.
25./30.  Oktbr.3.  Oktbr.  *7*  wischen  der  Königich  Preußischen  und  der  28.  8576.26·-32
Großherzoglich  Mecklenburg=  Schwerinschen  (Anl.)
Regierung  wegen  Verlegung  der  Landesgrenze  in
Folge  Flächenaustausches  zwischen  der  Feldmark
Stepenitz  einerseits  und  den  Feldmarken  Retzow
und  Quaßlin  andererseits.
4.  Novrbr.  .  Mai.]Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Einfährung  einer  Kirchen.  19.8563.  155.
gemeinde=  und  Synodalordnung  für  (Anl.)
ie  evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz
Schleswig-Holstein,  mit  Ausschluß  des
Kreises  Herzogthum  Lauenburg.
1877.
17.  März.22.  Juni.  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Aktiengesellschaft22.  —  256.
um  Bau  der  Straße  von  Menden  nach  Nr.  1.
alve  das  Recht  zur  Erhebung  eines  auf  das
Doppelte  der  Sätze  des  Tarifs  vom  29.  Februar
  1810  erhöhten  Wegegeldes  auf  der
genannten  Straße  verliehen  worden  ist.
26.  Mai.  4.  Febr.]  Privileglum  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  4.  —  14.
lautender  Stadtobligationen  der  Stadt  Nr.  1.

 

 

Tilsit  im  Betrage  von  300,000  Mark  Reichsmünze.


 

1°
        <pb n="4" />
        IV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1878.

 

Datum
des

Gesetzes  rc.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.

des

Gesetzes.

Seite.

 

1877.
29.  Juni.

4.  Juli.

11.  Septbr.

26.

15.  Oltbr.

 

1878.
10.  Janr.

21.  Janr.

12.  März.

21.  Janr.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  und  das  Rittergut  Crottorf
  im  Kreise  Oschersleben  bezüglich  der  zum
Bau  einer  Chaussee  von  der  Schwanebeck-Oscherslebener
  Kreischaussee  in  Crottorf  bis
ar  Herzoglich  Anhaltischen  Landesgrenze  in  der

ichtung  auf  Groß-Alsleben  erforderlichen
Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des
Chausseegeldes  auf  dieser  **xt-Allerh.

  Erlaß,  betr.  die  Kirchengemeindeund
  Synodalordnung  für  die  evangelischen
Gemeinden  im  Amtsbezirke  des  Konsißoriung
zu  Wies  baden.

Statut  der  Genossenschaft  zur  Melioration  der
Eepbach-Niederung  bei  Calcar  im  Kreise
eve.

 

Vertrag  hrischen  Preußen  und  Braunschweig-Lüneburg
  wegen  Jearettung  der  Ausein.
andersetzungsgeschäfte  in  den  Grenzebieten
  der  niglich  Preußischen  Provinz
mnover  und  des  Herzogthums  Braunschweig-Lüneburg.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Bestätigung  der  wegen  Erhebung
  des  sogenannten  Ouittungsgroschens
und  Autzgabe  von  Pfandbriefen  gefaßten  Beust
  des  32.  Generallandtages  der  Ostpreuischen

  Landschaft.

Statut  der  Fischereigenossenschaft  für  die
Stubasche  Laache  i  Kreise  Elbing.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Obligationen  der  Stadt  Königsberg
  i.  Pr.  im  Betrage  von  2  450  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Berlin
bezüglich  des  zur  Freilegung  der  Straße  53  des
Bebauungsplans  der  Umgebungen  von  Berlin,
Abtheilung  XI,  auf  der  Strecke  von  der  Schönhauser
  Allee  bis  zum  Exerzierplatz  zur  einsamen
Pappel  erforderlichen  Terrains.

 

 

8563.
(Aul.)

 

 

4.
Nr.  1.

192.

11.
Nr.  1.

105-108

11.
Nr.  2.

4.
Nr.  2.

I.
Nr.  3.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1878.

 

Datum
bes
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

3
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stuͤcks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1877.
17.  Oktbr.

24.  —

24.  —

24.  —

29.  —

 

1878.
21.  Janr.

10.  Janr.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Posen  bezäglich
der  zum  Bau  der  Chausseen  a)  von  Schwer-E#ant
  nach  dem  Bahnhofe  Kobelnitza  der

osen-Thorner  Eisenbahn,  b)  von  Stenschewo
nach  dem  Bahnhofe  Buk  der  Märkisch-Posener
Eisenbahn,  c)  von  Eichtrug  an  der  Stenschewo-Züllichauer
  Chaussee  über  Mohrze  bis  zur  Breslauer
  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Krhlzanlelheschenne  des  Posener
Kreises  im  Betrage  von  120  000  Mark.

Statut  für  den  Deichverband  Grietherbusch-Dräster-Außenpolder
  im  Kreise  Rees.

Ministerial-Erklärung  über  die  mit  der  Herzoglich
Anhaltischen  Regierung  vereinbarte  Abänderung
  des  Staatsvertrages  vom  30.  Januar  1864,
betreffend  die  von  dem  Magdeburg-Halber-=städter
  Eisenbahn  Unternehmen  aufkom.
mende  Eisenbahnabgabe.

Allerh.  Erlaß  und  das  durch  denselben  genehmigte
Landschafts  Statut,  betr.  Abänderungen  der
Forlasiung  der  Bremen-Verdenschen  Land.

aft.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Misron  auf  der  Insel
Wollin  bezüglich  des  zur  Durchführung  der  die
Lindensacse  mit  der  Bergstraße  daselbst  verbindenden
  Querstraße  erforderlichen  Terrains.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber
sautesder  Obftgatiochen  des  Kreises  Westhavelland
  im  Betrage  von  780  600  Reichsmark,
  III.  Emission.

Allerh.  Erlaß  und  das  durch  denselben  genehmigte
Landschaftsstatut,  betrefend  Abänderungen  der
Verfassung  der  Calen  erg.  Grubenhagen
schen  Landschaft.

Allerh.  Erlaß,  betr.  den  Uebergang  des  Rechts  zur

Erhebung  des  Chausseegeldes  an  den  Kreis

l  der  in  die  künftige  Unterhaltung

desselben  übernommenen  Straße  vom  Rollkruge

bei  Berlin  über  Britz,  Buckow,  Groß  und  Klein-Ziethen
  nach  Glasow.

 

 

8552.

 

11.
Nr.  4.

4.
Nr.  4
103.

4.
Nr.  5.

11.—
Nr.  6.

12.
Nr.  7.

12.
Nr.  8.
        <pb n="6" />
        VI  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1878.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  au  Inhalt.  bes  bes  Seite.
Gesetzes  2c.erlin.  Stücks.  Gesetzes.
1877.  1878.
29.  Oktbr..  Janr.  Allerh.  Erlaß  und  der  durch  denselben  genehmigte  3.  —  12.
I.  Nachtrag  zu  dem  revidirten  Statute  für  die  Nr.  9.
Verwaltung  der  u  ne  Brand-.
versicherungs-Anstalt  der  Drovin)  Schleswig-Holstein
  de  conf.  8.  März  18
29.  —  21.  —  Allech  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Fstt  3.  —  12.
der  von  der  Ostpren  bfung  F  Südbahn.  Nr.  10.
PesAllchofte  auf  Grund  des  Piibile  iums  vom
1  1867  emittirten  Prioritäts-Obliga-*
  zum  Betrage  von  12  Millionen  Mark
von  fünf  auf  viereinhalb  Prozent.
29.  —  21.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  3.  —  12.
rechts  an  den  Kreis  Lübben  bez  zahlich  der  zum  Nr.  11.
Bau  der  Chausseen  a)  von  Birkenhainchen
nach  der  Beeskower  Kreis  sene  in  der  Richtung
auf  Buchholz,  b)  von  Lie  erose  nach  dem
Bahn  2  Jamlitz  der  Cottbus-  Frankfurter
Esenbe  in  C)  von  Friedland  nachlem  Bahnhofe
  Weichensdorf  derselben  Eisenbahn  erforderlichen
  Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur
Erhebung  des  Chausseegeldes  auf  diesen  Straßen.
29.  —  21  —  Privilegium  wegen  jun  Ausfertißung  auf  den  #uhber  3.  —  12.
lautender  Kreisobligatsonen  des  Lübbener  Nr.  12.
Kreises  im  Betrage  von  180  000  Mark.
29.  —  4.  Febr.  Privilegium  wefen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  4.  —  14.
·  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Geln-  Nr.  2.
hausen  zum  Betrage  von  100  000  Mark.
2.  Norbr.  4.  —  Konzessions-Urkunde,  betr  den  Bau  und  Betrieb  4.  —  14.
einer  Anschlußbahn  der  Berlin-Hamburger  M.  3.
Eisenbahn,  an  die  für  die  Berliner  Stadtasfenbahn
  die  Berliner  Verbindungsbahn  und
die  Eisenb  abn  8  erlin.  „Norbhausen  bei  Charlottenburg
  projektirten  Bahnhofsanlagen.
2.  —  4.  —  #Allerhechser  .  und  der  durch  deuselben  ge-  4.  —  14.
nehmigte  Erste  Nachtrag  zu  den  revidirten  Nr.  4.
Statuken  der  Fihiehtrag  bes  Herzogthums
Bremen  vom  11.  Dezember  1863.
3.  —  26.  Oktbr.  Allerh.  Erlaß  betr.  die  Verleihung  des  Enteigunngs-  27.  —  292.
rechts  an  den  Kreis  Rybnik  bezüglich  Nr.  1.

 

 

er  zum

Haosseemät  en  Ausbau  der  Straßen  von  R  hunkt

ur  Be  er  Kreisgrenze  bei  Zawada  und

ve  abntorf  Eutct  bis  zur  Loslau-Pschower

Hesshauft  ee  in  Pschow  erforderlichen  Grunb-*

  „sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  bes
usseegelbes  auf  diesen  Straßen.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1878.

VII

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.

des

Stuͤcks.

Nr.
Gesetzes.

Seite.

 

1877.
3.  Novbr.

14.  —

24.  —

 

1878.
26.  Oktbr.

7.  Mai.

4.  Febr.

 

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreisobligationen  des  Rybniker
Kreises  im  Betrage  von  180  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Einführung  der  Kirchengemeinde
  und  Synodalordnung  für  die
evangelisch,  lutherische  Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  vom  4.  November  1876  in  den
evangelisch  lutherischen  Gemeinden  des  Kreises

erzogthum  Lauenburg.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Norder-Dithmarscher  Wegedistrikt
  bezüglich  der  zu  den  Chausseebauten
desselben  erforderlichen  Grundstücke.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  enteignun  8-rechts
  an  den  Kreis  Ostpriegnitz  bezüglich
zum  Bau  der  Chausseen  1)  von  Kyritz  über
Vehlow  nach  Pritzwalk  und  von  dort  über
Triglitz  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  Putlitz,  2)  von  Meyenburg  über  Telschom
bis  zur  Keeisgaenze  in  der  Richtung  auf  Putli
und  3)  von  Wittstock  über  Babitz,  Schweinri
bis  zum  Flecken  Zechlin  erforderlichen  Grundstücke,
  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des
Chausseegeldes  auf  diesen  Straßen.

Privilegium  wegen  Aussabe  auf  den  Inhaber
lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises
Ostpriegnitz  im  Betrage  von  600  000  Mark.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Obligationen  der  Stadt  Lauban
im  Betrage  von  1  200  000  Mark  Reichswährung.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs,
rechts  an  die  Gemeinde  Blankenese  bezüglich
der  zur  Verbreiterung  des  sogenannten  neuen
Weges  daselbst  erforderlichen  Grundstückstheile.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Piesport,  Kreis  Wittlich,
  bezüglich  der  zur  Anlegung  eines  neuen
kommunalen  Fridhass  erforderlichen  Parzellen.

Vertrag  zwischen  Preußen  und  Waldeck-  Pyrmont,
  betreffend  die  Fortführung  der  Verwaltung
  der  Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont
durß  Preußen.

 

8563.
(Anl.)

8542.

 

 

292.

Nr.  2.

189.

14.
Nr.  5.

14.
Nr.  6.

14.
Nr.  7.

15.
Nr.  B.

15.
Nr.  9.

15.
Nr.  10.

18-20.
        <pb n="8" />
        VIII  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1878.
Datum  usgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  desimite.
Gesetzes  2c|Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1877.  1878.

26.  Nopbr.  4.  Febr.  Peibilegium  wegen  fernerer  Emission  von  3  000  000  4.  —  15.
Mar  4yurgzentiger  Prioritäts=  Obligationen  Nr.  1I.
IV.  Emission  der  Altona-Kieler  Eisenbahn.
gesellschaft.

26.  —  19.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  7  —  88.
lautender  Kreisobligationen  des  Kreises  Nr.  1.
Lyck  im  Betrage  von  60  000  Mark  Reichs-.
währung  IV.  Emission.

28.  —  4.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  4.  —  15.
lautender  Obligationen  der  Stadt  Aachen  Nr.  12.
zum  Betrage  von  3.000  000  Mark.

28.  —  4.  —  Privilegium  bezen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  4.  —  15.
lautender  Obligationen  der  Stadt  Bonn  Nr.  13.
im  Betrage  von  1  500  000  Mark  Reichsmünze.

28.  —  4.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  4.  —  15.
lauter  Obligationen  der  Stadt  Cleve  im  Nr.  14.
Betrage  von  450  000  Mark  Reichswährung.

28.  —  4.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  4.  —  15.
rechts  an  den  Kreis  Jüterbog.=  Luckenwalde  Nr.  15.
bezüglich  der  zum  Bau  einer  Kreischaussee
von  Luckenwalde  nach  Dahme  erforderlichen
Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des
Chausseegeldes  auf  dieser  Straße.

28.  —  19.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  eine  Abänderung  des  Regle-  7.  —  88.
ments  für  die  Feuersozietät  der  Ostpreu.  Nr.  2.
ßischen  Landschaft  vom  30.  Dezember  1837
bezw.  27.  November  1865.

28.  —  4.  März.  Allerh.  Erlaß,  betr.  eine  Abänderung  des  Regle-  9.  —  96.
ments  für  die  Feuersozietät  der  Ostpreu-  Nr.  1.
ßischen  Landschaft  vom  30.  Dezember  1837
und  27.  November  1865.

3.  Dezbr.19  Febr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  der  fiskalischen  7.  —  8
Fr.  J.

 

 

Vorrechte,  insbesondere  des  Rechts  zur  Erhebung
des  Chausseegeldes  an  die  Stadt  Frankfurt  a.  d.  O.,
die  Kreise  Lebus,  Beeskow.  Storkow,  Lübben,
Luckau  und  die  Stadt  Luckau  auf  dem  in  die
künftige  Unterhaltung  derselben  übernommenen
Theile  der  Chaussee  von  Frankfurt  a.  d.  O.
über  Müllrose,  Beeskow)  Lübben,  Luckau,
Schlieben  und  Herzberg  nach  Eilenburg.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1878.

IX

 

Datum
bes
Gesetzes  rc.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhal  t.

Nr.

bes

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1877.
3.  Dezbr.

 

1878.
4.  März.

4.  Febr.

4.  April.

9.  Febr.

S#f.  Samml.  1877.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  der  fiskalischen
Vorrechte,  insbesondere  des  Rechts  zur  Erhebung
des  Chausseegeldes  an  die  Stadt  Frankfurt  a.  d.O.,
die  Kreise  Lebus,  Beeskow-  Storkow,  Lübben,
Luckau  und  die  Stadt  Luckau  auf  dem  in  die
künftige  Unterhaltung  derselben  übernommenen
Theile  der  Chaussee  von  Frank  furt  a.  d.  O.
über  Müllrose,  Beeskow,  Lübben,  Luckau,
Schlieben  und  Herzberg  nach  Eilenburg.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Werleihung  bes  Enteignungsrechts
  an  den  Kirchenvorstand  der  wasgelfd.
lutherischen  Kirchengemeinde  in  Nübel,  Propstei
Gottorf,  bezüglich  einer  zur  Erweiterung  des
dortigen  Klchtoft  erforderlichen  Parzelle.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Eberswalde
  zum  Betrage  von  232  500  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  zur
Erhebung  eines  Brückengeldes  an  den  Kreis
Merzig  für  die  Benutzung  der  von  demselben
#u  erbauenden  Brücke  über  die  Saar  zwischen

erzig  und  Hilbringen.

Privilegium  wegen  Ausftrtsung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreisobligatlonen  des  Merziger
Kreises  im  Betrage  von  240  000  Mark.

Tarif,  nach  welchem  das  Damm-  und  Brückengeld
  für  die  Benutzung  des  Drosna-Dammes
und  der  darauf  belegenen  Brücken  zu  Boguslaw
im  Kreise  Pleschen  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  ist.

Tarif,  nach  welchem  das  Brückengeld  für  Benutzung
  der  Lippebrücke  bei  Rauschenburg  im
Kreise  Lüdinghausen  bis  auf  Weiteres  zu  erheben
  ist.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Errichtung  einer  Königlichen
  Eisenbahnkommission  mit  dem  vorläufigen
  Sitze  in  Stettin  für  die  staatsseitige
Verwaltung  der  zum  Unternehmen  der  Berlin-Stettiner
  Eisenbahngesellschaft  gehörigen  Hinterommerschen

  Zweigbahnen  Stargard=  Cöslinlberg
  und  Cöslin-Danzig.

 

1

 

8540.

 

96

Nr.  2.

16.
Nr.  16.

16.
Nr.  17.

9.
Nr.  3.
        <pb n="10" />
        X  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1878.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  bes  des  Seite.
Gesetzes  2c..Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1877.  1878.

24.  Dezbr.6  April.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  17.  —  142.
lautender  Kreisanleihescheine  des  Sprot-  Nr.  1.
tauer  Kreises  im  Betrage  von  170  000  Mark.

28.  —  10.  Janr.Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  1.  8537.  1.3.
Hiaatshausbalts-  tat  für  das  Jahr  vom  (m.  Anl.)

1878.  1.  April  1877//8

2.  Janr.Febr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  #Etigams.  7.  —  88.
rechts  an  die  Stadtgemeinde  Wendis  Nr.  5
holz  bezüglich  der  zum  Bau  einer  3.
von  Wendisch  ·  —  Guach  cher  der  ¶Eisenbahnstation
Halbe  erforderlichen

5.  —  15.  Junr.esetz,  betr.  die  e  an  den  Kosten  des  2.  8538.  —
Baues  und  der  Unterhaltung  der  Landstraßen
in  den  Hohenzollernschen  Landen.

5.  —  23.  März.  Allerh.  Erlaß  und  der  durch  denselben  genehmigte  44.  —  128.
vierte  Nachtrag  zu  dem  revidirten  Reglement  Nr.  1.
für  die  Heneuo  ietät  des  Preußischen  Markgrafthums
  Oberlausitz  vom  5.  August  1863.

9.  —  21.  Janr.  Geseg,  betr.  die  Verpflichtung  des  Fiskus  zur  Bei-  3.  8539.  9-10.

kopel  eistung  zu  den  Wegeverbandumlagen
er  Provinz  Hannover.

9.  —  9.  März.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  10.  —  104.
rechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  Fügüch  Nr.  1.
der  zur  Anlage  einer  Straße  von  der  Ma
straße  nach  der  im  Anschluß  an  die  Teuuknue.
rung  der  Michaelkirchstraße  zu  erbauenden  neuen
Brüche  über  die  Spree,  sowie  zur  Verbreiterung

Markusstraße  auf  der  Strecke  von  der  Lan-#
  bis  zum  Grünen  Weg  erforderlichen

12.  —  9.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  uehrere  Abänderungen  des  10.  —  104.
Statuts  des  Linden-Steiner-Deichver-  Nr.  2.
bandes  vom  21.  Oktober  1863.

16.  —  9.  —  Allerh.  Erla,  betr.  die  Verleihung  bes  guteimunte,  10.  —  104.
rechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin,  bezäglich  Nr  3.
bes  zur  Pebreiterung.  des  Potsdamer  Matzes
und  der  Potsdamer  Straße  erforderlichen  Grund
und  Bodens.

19.  —  11.  Febr.  Verordnung,  betr.  die  Kautionen  von  Beamten  5.  8541.  17.

 

 

aus  dem  Bereiche  des  Finanzministeriums.
        <pb n="11" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1878.

XI

 

Datum
bes

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stuͤcks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1878.
9.  Janr.

23.  —

23.  —

26.  —

30.  —

6.  Febr.

 

1878.
19.  Febr.

19.  —

23.  März.

4.  April.

25.  Febr.

26.  April.

19.  Febr.

23.  März.

21.  Febr.

 

Statut  für  die  Deich-  und  Sielacht  des  Amtes
Esens.

Gesetz,  betr.  die  Aufhebung  der  in  den  ehemals

Herzoglich  Nassauischen  und  Großherzoglich  Hessischen

  Gebietstheilen  der  Vrovinz  Hessen-Nassau

bestehenden  gesetzlichen  Beschränkungen  der  Ueberabe

  des  Grundbesitzes  seitens  der  Eltern  an  ihre
nder.

 

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber
lautender  Obligationen  der  Stadt  Stettin
zum  Betrage  von  4000000  Mark  Reichswährung.

Statut  für  den  Voigtshöfer  Meliorations.
verband  im  Kreise  Rössel.

Gesetz,  betr.  die  Vereinigung  der  Fleckensgemeinden
Vormstegen  und  Klostersande  mit  der
Stadtgemeinde  Elmshorn.

Allerh.  Erlaß,  betr.  eine  Abänderung  des  Tarifs
für  die  Erhebung  des  allgemeinen  Kaufhausgeldes,
  des  Waage-,  des  Lager-,  des  Stromund
  Hafengeldes,  sowie  der  Ladegebühren  zu
Lüneburg  vom  17.  Mai  1871  bezüglich  des
vom  Schießpulver  zu  erhebenden  Lagergeldes.

Gesetz  für  die  Provinz  Schleswig.Holstein,
die  Verletzung  der  Dienstpflichten  des  Gesindes
betreffend.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  zur
Erhebung  eines  Chausseegeldes  an  den  Kreis
Teltow  auf  der  von  demselben  zu  bauenden
Chaussee  von  der  Berlin-  Cöpenicker  Chaussee
in  der  Nähe  des  neuen  Kruges  ab,  das  sogenannte
Adlergestell  entlang  über  AdlershofSüßengrund),
Bahnhof  Grünau  und  Bmehter  bis  zur  Berlin-Königs-Wusterhausener
  Chaussee.

Gesetz,  betr.  Veränderungen  der  Grenzen  der
Provinzen  Preußen  und  Vommern,  sowie  einiger
ee  in  den  Provinzen  Preußen,  Pommern  und

achsen.

Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Staatshaus-Lolce
  Etats  für  das  Jahr  vom  1.  April
19.

 

8T

14.

2.

 

8544.

8517.
(in.  Aul.)

8545.

8549.

8543.
(m.  Anl.)

 

88.
Nr.  6.

128.
Nr.  2.

138.
Nr.  2.

89-91.

86.

128.
Nr.  3.

93.94.

21•-84.
        <pb n="12" />
        XII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1878.

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  qu  Inhalt.  des  desiite.
Gesetzes  c.]  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1878.  1878.

9.  Febr.  4.  April.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Entei  mungs,  16.  —  138.

rechts  an  die  Stadtgemeinde  Neuß  *  ich  Nr.  3.
der  zum  normalmäßigen  Ausbau  des  Erft.
Kanals  auf  der  Strecke  von  der  Stadt  bis
zu  seiner  Einmündung  in  den  Rhein  und  zur
Herstellung  eines  Leinpfades  auf  dem  rechtsseitigen
  Kanalufer  erforderlichen  Grundstücke.

11.  —  26.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  17.  —  142.
lautender  Obligationen  der  Stadt  Rem-  Nr.  3.
scheid  zum  Betrage  von  400  000  Mark  Reichswährung.


13.  —  19.  Febr.  Gesetz,  betr.  die  Befugniß  der  Kommissarien  für  7.  8546.  87.
die  bischöfliche  Vermögensverwaltung
in  den  erledigten  Diözesen,  Jwangsmittel  anzuwenden.


13.  —  4.  April.  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  16.  —  138.
lautender  ObkigatioWhen  der  Stadt  St  Nr.  4.
Wendel  zum  Betrage  von  130  000  Mark.

10.  —  25.  Febr.  Verordnung  über  die  Einrichtung  des  Land-  8.  85468.91-92.
armenwesens  in  der  Provinz  Schlesien.

20.  —  22.  Juni.  Statut  für  den  zweiten  Schleswigschen  Deich.2  —  256.
verband  im  Kreise  Husum.  Nr.  2

23.  —  6.  Juli.  Vertrag,  betr.  die  Auflösung  der  Berliner  Stadt-  23.  8571.1-266.
eilegooeagefellscaas,  und  die  Fertigstellung  (Anl.)
der  Stadtbahn  für  Staatsrechnung.

25.  —  4.  März.  Verordnung  zur  Regelung  des  Landarmen-  9.  8550.94-95.,
wesens  in  der  Provinz  Brandenburg.

25.  —  9.  —  Gesetz,  betr.  die  Ausdehnung  verschiedener  Preu-  10.  855197-102.
Hßischer  Gesetze  auf  den  Kreis  Herzogthum
Lauenburg.

25.  —  22.  Juni.  Statut  für  den  Deichverband  der  Grube-  22.  —  256.
Wessecker  Niederung  im  Kreise  Oldenburg.  Nr.  3.

27.  —  28.  März.Gesetz,  Maßregeln  gegen  die  Verbreitung  der  Reb-  15.  8557.911.
laut  betreffend.

2.  März.April.,  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verlängerung  der  durch7.  —  142.
die  landesherrliche  Konzessions-Urkunde  vom  Nr.  4.
13.  März  1874  der  Pfälzischen  Ludwigs- 



 

bahn-Gesellschaft  zur  Herstellung  der  Eisenbahn
  von  Wellesweiler  nach  der  Grube  König
gestellten  Frist  bis  zum  1.  Januar  1882.
        <pb n="13" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1878.  XIII

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.  Berlin.=  Stücks.Gesetzes.

 

1878.  1878.

4.  März.19  März.Gesetz,  betr.  die  Errichtung  der  Oberlandes-  12.  8554.1109-1245
gerichte  und  der  Landgerichte.

4.  —  26.  April.  Konzessions-Urkunde,  betr.  die  Erweiterung  des  17.  —  142.
Unternehmens  der  Cöln-Mindener  Eisen-  Nr.  5
bahngesellschaft.  ·

4.  —  19.  August.]  Konzessions-Urkunde,  betr.  die  Erweiterung  des  25.  —  284.
Unternehmens  der  Cöln-Mindener  Eisen.  Nr.  2.

bahngesellschaft  durch  den  Bau  und  Betrieb
einer  Verbindungsbahn  zwischen  der  zum  Unter.
nehmen  der  Cöln-Mindener  Eisenbahn  gehörigen
Emscherthalbahn  und  der  Hauptbahn.

9.  —  30.  Oktbr.  Oeses  betr.  den  Rechtszustand  des  von  dem  Groß-  28.  8576.  295.302.
erzogthum  Mecklenburg-Schwerxin  von  (u.  Anl.)
den  99  marken  Retzow  und  Quaßlin  an  Preußen

abgetretenen  Gebietstheils,  sowie  die  Abtretung
eines  Preußischen,  in  der  Feldmark  Stepenitz
(Regierungsbezirk  Potsdam)  belegenen  Gebietstheils
  an  das  Großherzogthum  Mecklenburg.
  Schwerin.

11.  —  26.  April.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verlelhung  des  Enteignungs.  17.  —  142.

rechts  an  den  Verschönerungsverein  r  Nr.  6.
das  Siebengebirge  zu  Bonn  bezüglich  der  zur
Anlage  eines  Fahrweges  vom  Drachenfelserwege
bis  zu  dem  nach  dem  Löwenburger  Hofe  führenden
  Wege  erforderlichen  Grundstücke.

11.  —  22.  Juni.  Privilegium  wegen  Ausgabe  von  fünfprozentigen  22.  —  256.
Prioritäts--Obligationen  VI.  Emission  Nr.  4.
der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft
zum  Betrage  von  30  000  000  Mark.

11.  —  22.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  22.  —  256.

lautender  Oblig  ationen  des  Magdeburger  Nr.  5.

Deichverbandes  zum  Betrage  von  300  000
ark.

13.  —  28.  März.  Gels,  ber-.  die  Unterbringung  verwahrloster  8558.132-136
nder.

13.  —  26.  April.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Jwangs-  17.  —  142.

Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Ber-  Nr.  7.
lin  bezüglich  der  zur  Freilegung  und  Regulirung

der  Kreuzbergstraße  zwischen  der  Belle-Alliance-—

  der  Groß  ·  Beerenstraße  benoͤthigten  Grunbächen.
        <pb n="14" />
        XIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1878.

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stuͤcks.

Seite.

 

1878.
13.  Marz.

16.  —

16.  —

5.  April.

 

1878.
6.  Dezbr.

21.  März.
23.  —

26.  April.

26.  —

1.  Mai.

4.  April.

22.  Juni.

7.  Mai.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs.
rechts  an  die  Gemeinden  Ostingersleben  und
Belsdorf  baüuglic  der  zum  Bau  einer  Chaussee
von  der  Eimersleben-Alleringerslebener  Chaussee
über  Ostingersleben  bis  an  die  Ummendorf.
Alleringerslebener  Chaussee  im  Dorfe  Belsdorf
erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur
Erhebung  eines  Chausseegeldes  auf  dieser  Straße.

Gesetz,  betr.  die  Vertretung  des  Lauenburgischen
Landeskommunalverbandes.

Verordnung  zur  Regelung  des  Landarmenwesens
  in  der  Provinz  Sachsen.

Gesetz,  betr.  die  Betheiligung  des  Staates  an  dem
nternehmen  einer  Eisenbahn  von  Kiel  über
Eckernförde  nach  Flensburg.

Gesetz,  betr.  die  Ausdehnung  des  Unternehmens
der  Westholsteinischen,  von  Neumünster  über
Heide  nach  Tönning  führenden  Eisenbahn
auf  die  Betheiligung  an  dem  Unternehmen  einer
von  Heide  nach  Wesselburen  führenden  Zweigbahn
  und  die  Uebernahme  des  Betriebes  derselben
  durch  die  Westholsteinische  Eisenbahngesellschaft.



Allerh.  Erlaß  und  der  durch  denselben  genehmigte
fünfte  Nachtrag  zu  den  Statuten  für  die  vereinigte
  lan  dschaftliche  Brandkasse  zu  Hannover.


Bekanntmachung,  betr.  das  Ergebniß  der  Klassensteuer-Veranlagung
  für  das  Jahr  vom
1.  April  1878/79.

Allerh.  Erlaß  und  der  durch  denselben  genehmigte
vierte  Nachtrag  zu  dem  Reglement  der  landschaftlichen
  Keuer-  Versicherungsgesellschaft
  für  Westpreußen  vom  16.  Februar

Gesetz,  betr.  die  evangelische  Kirchenverfassung
in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  und  in
den  Amtsbezirke  des  Konfistoriums  zu  Wiesaden.



 

 

31.

14.

17.

17.

 

8563.
(m.  Aul.)

 

125.
127.

139-140.

141.

144.
Nr.  1.

137—138.

257.
Nr.  6.

145-217.
        <pb n="15" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1878.

XV

 

Datum
bes
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1878.
10.  April.

 

1878.
1.  Mai.

22.  Juni.

22.  Juni.

24.  Juli.

19.  August.

14.  Mai.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  zwischen
der  Calenberg-Grubenhagenschen  und  der  Osnabrückschen
  Landschaft  geschlossenen  Vertrages
wegen  Vereinigung  der  Osnabrückschen  Gebäude-
  Brandversicherungs-  Anstalt  mit
der  vereinigten  landschaftlichen  Brandkasse
  zu  Hannover.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Pleß  bezüglich  der  zum
Weiterbau  der  vom  Kreise  Tost-Gleiwitz  aus-Poauten
  Chaussee  von  Gleiwitz  bis  zur

leiwitz.  Pleßer  Kreisgrenze  auf  Orzesche  von
dieser  letzteren  Grenze  ab  innerhalb  des  Kreises
Meß  über  Ornontowitz  bis  zur  Wygoda-Sohrauer
Chaussee  bei  Mariahütte  erforderlichen  Grundstücke,
  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  eines
Chausseegeldes  auf  dieser  Straße.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  czũglich
der  zur  vollständigen  Freilegung  der  Zehdenicker
Straße  erforderlichen  Grundstücke.

Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum
Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom
1.  April  1878/79.

Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum
Hlaatshaushalts=  tat  für  das  Jahr  vom
1.  April  1878/79.

Statut  für  den  Damnitzer  Wiesenverband
im  Kreise  Schlochau.  "

Allerh.  Erlaß  und  das  durch  denselben  genehmigte
Regulativ,  betr.  die  Kündigung  und  Konvertirung
  der  Westpreuhßischen  fünfprozentigen
Pfandbriefe  II.  Serie.

Allerh.  Erlaß  und  das  durch  denselben  genehmigte
Regulativ,  betr.  die  Kündigung  und  Konvertirung
  der  Wentpreußiss  chen  fünfprozentigen
Pfandbrlefe  II.  Serie.

Gesetz,  betr.  den  Forstdiebstahl.  "

 

18.

22.

22.

20.

22.

24.

26.

20.

 

8564.
(m.  Anl.)

8565.

6566.

 

144.
Nr.  2.

257.
Nr.  7.

257.
Nr.  8.

218-220.

221.

257.
Nr.  9.

273.
Nr.  1.

222-229.
        <pb n="16" />
        XVI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1878.

 

Datum
des

Gesetzes  ꝛc.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1878.
15.  April.

20.  —

24.  —

27.  —

 

1878.
22.  Juni.

1.  Mai.

14.  —
22.  Juni.

22.  —

22.  —

24.  Juli.

22.  Juni.

 

Konzessions-Urkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb
einer  normalspurigen  Eisenbahn  von  untergeordneter
  Bedeutung  von  Brügge  nach  Lüdenscheid
  durch  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft.


Verordnung,  betr.  die  Vereinigung  der  bisherigen
Landarmenverbände  des  Kreises  Cottbus,
der  Stadt  Frankfurt  a.  d.  O.  und  der  Stadt
PYotsdam  mit  dem  Landarmenverbande  von
Brandenburg.

Ausführungsgesetz  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetz.


Statut  für  die  Niederemsische  Deichacht  im
Amte  Emden.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignunge.
rechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  bezüglich
der  zur  Regulirung  der  Straße  Nr.  7  Abtheilung
  l  des  Bebauungsplans  von  den  Umgebunßen
  Berlins  auf  der  Strecke  von  der  Reichenerger

  bis  zur  Wiener  Straße  erforderlichen
Grundstücke.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  jeden  Inhaber
  lautender  Obligationen  des  Krreises
Hadersleben  zum  Betrage  von  200  000  Reichsmark
  III.  Emission.

Privilegium  wegen  event.  Ausgabe  auf  den  Inhaber
  lautender  Obligationen  der  Stadt
Wohlau  bis  zum  Betrage  von  150  000  Mark
Reichswährung.

Allerh.  Erlaß  und  der  durch  denselben  genehmigte
IX.  Nachtrag  zu  dem  revidirten  Reglement  der
Land-  Feuersozietät  für  die  Kurmark
Brandenburg  (mit  Ausschluß  der  Altmark),

für  das  Markgrafthum  Niederlausitz  und  die
Distrikte  Jüterbog  und  Belzig  vom  15.  Januar
  1855.

—

Privilegium  ween  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Berlin
zum  Betrage  von  35  000  000  Mark.

 

22.

22.

24.

22.

8562.

 

 

257.
Nr.  10.

143.

230-252.
257.
Nr.  11.

—

58.
Nr.  12.
256.
Nr.  13.

273.
Nr.  2.

258

xt.  ia

258.
Nr.  15.
        <pb n="17" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1878.  XVII
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  bes  desSeite.
Gesetzes  2c..Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1878.  1878.
8.  Mai.  24.  Juli.  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  24.  —  273.
lautender  Obligationen  der  Stadtgemeinde  Nr.  3.
Rödelheim  zum  Betrage  von  60  000  Mark.

11.  —  24.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  24.  —  273.
lautender  Obligationen  der  Stadt  Kettwig  Nr.  4.
zum  Betrage  von  300  000  Mark  Reichswährung.

16.  —  24.  —  Privilegium  befen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  24.  —  273.
lautender  Obligationen  der  Stadt  Katto-  Nr.  ö.
witz  zum  Betrage  von  80  000  Mark.

18.  —  19.  August.]  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  die  Genehmigun  r  25.  —  284.
Anwendung  des  Enteignungsrechts  ahlic  er  Nr.  4.
ur  Ausführung  der  Korrektion  des  Schwinge:

lusses  von  Stade  bis  Brunshausen  durch  den
Staat  erforderlichen  Grundstücke  ertheilt  worden
  ist.

21.  —  19.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber15.  —  284
lautender  Obligationen  über  eine  Anleihe  der  Nr.  5
Stadt  Honnef  a.  Rh.  im  Betrage  von
300  000  Mark.

27.  —  22.  Juni..Gesetz,  betr.  den  Erlaß  des  der  Meliorations.  8570.  265.
Soietät  der  Bocker  Heide  in  Gemähheit
des  Gesetzes  vom  11.  März  1850  aus  der  Staatskasse
  gewährten  Darlehns.

27.  —  19.  August.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmizung  eines  Nach-  25.  —  284.
trags  zum  Statut  für  das  Neue  Branden.  Nr.  0.
fcschfe  Kredit-Institut  vom  30.  August
1869.

29.  —  26.  Oktbr.  Statut  für  den  Jain=  See.Meliorations.  —  292.
verband.  Nr.  3.

1.  Juni.19.  August..  Statut  für  den  Rumpin-Friedeburger  Deich-  25.  —  285.
verband.  Nr.  7.
4.  —  7.  Juni.  Allerg.  Erkaß,  betr.  die  Beauftragung  Sr.  Kaiserl.  21.  8568.  253.
und  Königl.  Hoheit  des  Kronprinzen  mit  der
Stellvertretung  Sr.  Majestät  des  Kaisers
und  Königs  in  den  Regierungsgeschäften.
5.  —  7.  —  Erlaß  Sr.  Kaiserl.  und  Königl.  Hoheit  des  Kron-  21.  8569.  254.
prinzen  wegen  Uebernahme  der  Stellvertretung
  Sr.  Majestät  des  Kaisers  und  Königs  in
den  Regierungsgeschäften.
Es.  Samml.  1878.  8
        <pb n="18" />
        XVIII  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1878.

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.

des  zu  J  n  h  alt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c|Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1878.  1878.

7.  Juni.  24.  Juli.  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Lippe  wegen  24.  8572.267-2772.
Anlage  einer  Eisenbahn  von  Herford  nach
Detmold.

7.  —  24.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  zur  24.  —  273.
Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  an  Nr.  6.
den  Kreis  Teltow  auf  der  von  dem  letzteren
auszubauenden  Chaussee  von  Mittenwalde
über  Schenkendorf  nach  Königs-Wusterhausen.


7.  —  19.  August.  Allerh.  Erlaß,  betr.  den  Uebergang  des  Rechts  zur  26.  —  286.
Erhebung  des  Chausseegeldes  auf  die  Kreise  Ost-  Nr.  B.
und  West-Sternberg  auf  den  von  denselben
erworbenen,  innerhalb  der  Kreisgrenzen  belegenen
Theilen  der  Chaussee  von  der  Frankfurt-Drossener
  Aktien  Chaussee  in  der  Feldmark
Neu-Bischofsee  über  Reppen,  Sternberg  und
Schwiebus  bis  zur  renze  mit  dem  Großherzogthum
  Posen  vor  der  Feldmark  Braetz.

7.  —  19.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  —  285.
lautender  Obkigattoken  der  Stadt  Wies-  Nr.  9.
baden  zum  Betrage  von  1.000  000  Mark.

12.  —  19.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihun  des  Enteignungs-  25.  —  2856.
rechts  an  den  Kreis  Halle  bezüglich  der  zum  Nr.  10.
Bau  einer  Kreischaussee  von  Bockel  über
Brockhagen  bis  zur  reisprenze  in  der  Richtung
auf  Isselhorst  erforderlichen  Grundstücke.

12.  —  19.  —  Tarif,  nach  welchem  das  Brückengeld  für  die  25.  —  285.
Benutzung  der  Brücke  über  die  Elster  bei  Nr.  11
Podebuls  bis  auf  Weiteres  zu  entrichten  ist.

19.  —  19.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  25.  —  285.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Bernau  Nr.  12.
zum  Betrage  von  100  000  Mark.

19.  —  19.  —  Statut  des  Bratwiner  Wallverbandes.  25.  —  8

t.  ·

21.  —  19.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  I.  Nach  —  285.
trags  zu  dem  Statute  der  Hannoverschen  Nr.  14
Feuerversicherungsbank  auf  Seszenseitigkeit
zu  Hannover  de  copf.  25.  Oktober  1876.

24.  —  19.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber25.  —  266,

tx.

 

lautender  Obligationen  der  Stadt  Gartz
#.  d.  O.  zum  Betrage  von  100  000  Mark  Reichswährung.
        <pb n="19" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1878.

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.

des  zu  Inhalt.  des  des  Seite.

Gesetzes  2c.Berlin.  Stücks.  Gesetzes

1878.  1878.

26.  Juni.6.  Juli.  Gesetz,  betr.  die  Fertigstellung  der  Berlinert.1.292
Stadteisenbahn  für  Staatsrechnung.  (m.  Anl.)

26.  —  24.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  24.  —  273.
lautender  Obligationen  der  Vrovin  Han-  Nr.  7.
nover  im  Betrage  von  7  500  000  Mark  Reichswährung
  II.  Emission.

26.  —  19.  August.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Uebernahme  des  Betriebes  25.  —  266.
der  der  Oberlausitzer  Eisenbahngesellschaft  kon-  Nr.  16.
essionirten  Eisenbahn  von  Kohlfurt  nach
Kalkenberg  durch  die  Berlin-Anhaltische
Eisenbahngesellschaft.

26.  —  19.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Uebernahme  des  Betriebes  25.  —  286.
der  der  Oberlausitzer  Eisenbahngesellschaft  kon-  Nr.  17.
Eeslionirten.  Eisenbahn  von  Ruhland  nach

auchhammer  durch  die  Cottbus--  Großen-=hainer
  Eisenbahngesellschaft.

26.  —  19.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Uebernahme  des  Betriebes  25.  —  286.
der  der  Niederländisch  Westfälischen  Eisenbahn-  Nr.  18.
gesellschaft  konzessionirten  Eisenbahnen  von
Winterswyk  nach  Gelsenkirchen  und  nach
Bocholt  durch  die  Bergisch=  Märkische
Eisenbahngesellschaft.

3.  —  5.  Septbr.  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  genehmigt  worden  ist,,26.  —  290.
daß  das  dem  Rittergutsbesitzer  von  Loebell  A##1.
zu  Lehnin  und  Genossen  unterm  14.  Mai  1866
verliehene  Recht  zur  Erhebung  einer  Schiff.
fahrtsabgabe  für  die  Benutzung  der  öffentlichen
  Wasserstraße  in  der  Emster-Niederung
von  oberhalb  Kaltenhausen  bei  Lehnin  bis  zur
5avel  bei  Kleinkreutz  vom  1.  Mai  1878  an  noch
alf  die  Dauer  von  36  Jahren  in  Kraft  bleibt.
30—  5.  —  Tarf,  nach  welchem  das  Ueberfahrtsgeld  bei  26.  —  290.
de:  Fähre  über  die  Elbe  und  die  Havel  bei  Nr.  2.
Waben  an  der  Elbe  bis  auf  Weiteres  zu  erhebn
  ist.

3.li.  5.  —  Privilgium  en  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  —  290.
lauteider  Obligationen  bes  Provinzialver-  Nr.  3.
bands  der  Provinz  Westpreußen  bis  zum
Betraze  von  3.000  000  Mark.

3.  6.  Novbr.  Privilegum  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  290.  —  304.
lautenler  Obligationen  bes  Provinzialver  Nr.  1.

 

 

bandes  der  Brovinz  Ostpreußen  bis  zum  Betrage
  vm  3  000  000  Mark.

 

3“7
        <pb n="20" />
        XX

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1878.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1878.
5.  Juli.

10.  —

26.  —

 

1878.
5.  Septbr.

26.  Oktbr.

Septbr.

Et

*

ö.  Oktbr.

26.  —

26.  —

26.  —

19.  August.

26.  Oltbr.

Tarif,  nach  welchem  das  Uebersetzgeld  bei  der
Fähranstalt  über  die  Spree  zwischen  dem
Kräuselschen  Grundstück  in  Charlottenburg  und
dem  gegenüberliegenden  Ufer  zu  erheben  ist.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Abänderung  des  Statuts
des  Dyhernfurther  Deichverbandes  vom
4.  Dezember  1861.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Sorau  bezüglich  der  zum
Bau  einer  Kreischaussee  von  der  Cortzus=Sommerfelder
  Chaussee  bei  Noßdorf  nach  der
Cottbus-  Muskauer  Chaussee  bei  Großkölzig  erforderlichen
  Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur
Erhebung  des  Chausseegeldes  auf  dieser  Straße.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs.-rechts
  an  die  Hessische  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft
  bezüglich  der  zur  Anlage
eines  Anschlußgeleises  von  der  Station  Höchst
der  Eisenbahn  von  Frankfurt  a.  M.  nach  Camberg
  bis  zur  Fabrikanlage  von  Meister,  Lucius
und  Brüning  -ei  Höchst  erforderlichen  Grundstücke.


Statut  für  die  Fischereigenossenschaft  Neheim-Hohensyburg.


Konzessions  =  Urkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb
einer  Eisenbahn  von  Wesselburen  über  Tiebensee
nach  Heide  durch  die  Wesselburen  Heider
Eisenbahngesellschaft.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignunglrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Itzehoe  bezügleh
der  zur  Anlage  einer  Straße  von  der  Fedschmiede
  resp.  dem  Gerberhofe  nach  dem  Baynbofe
  der  Holsteinischen  Marschbahn  bei  Itzyoe
erforderlichen  Grundstücke.

Verordnung)  betr.  die  Errichtung  der  Antsgerichte.


Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Iihaber
lautender  Schuldverschreibungen  dern  Stadt
Schönebeck  zum  Betrage  von  240  000  Mark.

 

 

 

26.

27.

26.

E
3

–1

E

27.

25.

 

 

292.
Nr.  5.

—
—

—

———
*  —  -
—

293.
Nr.  8.
        <pb n="21" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1878.

XXI

 

Datum

bes
Gesetzes  rc.

Ausgegeben
zu

Berlin.

J  u'h  a  l.  t.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1878.
26.  Juli.

2.  August.

7.  —

 

1878.
6.  Novbr.

26.  Oktbr.

26.  —

6.  Dezör.

2.  Oktbr.

7!

VW

E□’

Septbr.

 

Privilegium  wegen  Emission  von  Prioritäts.
bligationen  der  Posen-Creutzburger
Eisenbahngesellschaft  zum  Betrage  von
1200  000  Mark.

Statut  für  den  Cottbus-Peitzer  Zinswiesenverband.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  bezüglich
Naulirung  1)  der  Straße  10,  Ab.
IV  des  Bebauungsplans,  zwischen
und  Straße  10  a,  2)  der  Friedens.
Hruchtra  e  und  Weidenweg,
1,  Abtheilung  IX  des  Be-4)
  der  Tegelerstraße,  5)  der
zwischen  Straße  76  und  Sol-Exerzierstraße
  und  7)  der
erforderlichen  Grundstücke.

Konzessions-Urkunde,  betr.  die  Erweiterung  des
Unternehmens  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft
  durch  den  Bau  und  Betrieb
einer  Eisenbahn  von  Herford  nach  Detmold.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Colberg.Cörlin  bezüglich
  der  zum  Bau  einer  Kreischaussee  von
Voblet  über  Bartin  nach  dem  Bahnhofe
Degow  der  Hinterpommerschen  Jweigbahn
Belgard-Colberg  und  der  in  den  Zug  dieser
Chaussec  treffenden  Brücke  über  die  W
bei  Zwielipp  erforderlichen  Grundstücke,  sowie
des  Rechts  zur  Erhebung  eines  Chausseegeldes
auf  dieser  Straße.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  zur
Ethebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes
an  die  Dorfgemeinde  Velten  auf  der  von  derselben
  zu  bauenden  Chaussee  von  Velten  bis
ur  Perlin  ·  remmener  Chaussee  bei  Hennigs.

orf.

  
  
  
 

 

Verordnung  über  die  Ausübung  der  Rechte  des
Staats  gegenüber  der  evangelisch  lutherischen
  Kirche  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  und  der  evangelischen  Kirche  im
Amtsbezirke  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden.

 

29.

27.

27.

31.

27.

26.

 

8574.

 

304.
Nr.  2.

293.
Nr.  10.

293.
Nr.  11.

293.
Nr.  12.

317.
Nr.  2.

293.
Nr.  13.

287-289.
        <pb n="22" />
        XXH  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1878.
Datum  UAusgegeben  Nr.  Nr.
bes  i*  Junhalt.  bes  des  Seite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1878.  1878.

19.  August..  Oktbr.  Alerg.  Erlaß,  betr.  die  Abänderung  des  §.  16  des  27.  —  294.

Statuts  des  neuen  landschaftlichen  Kredit-  Nr.  11.
vereins  für  die  Provinz  Posen  vom  13.  Mai
1857.

19.  —  26.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignunggs7.  —  294.
rechts  an  die  Gemeinde  Höngen  bezüglich  der  Nr.  15.
zur  Erweiterung  des  vortigen  Begräbnißplatzes
  erforderlichen  Grundfläche.

19.  —  26.  —  Nachtrag  zu  dem  Statut  des  Breslau.  Oder.  —  294.
vorstädti  tischen  Deichverban  des  vom  18.  No-  Nr.  16.
vember  1

10.  —  6.  Dezor.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  von  dem  '  —  317.
Lenerallunttage  der  Neuen  Westpreußischen  Nr.  3.

chaft  wegen  des  Zutritts  zu  der  Westkangssh
  landschaftlichen  Darlehnskasse  und  Anstellung
  eines  eigenen  Syndikus  gefaßten  Beschlüslse.


19.  —  6.  —  Konzesstong.  .Urkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb  31.  —  317.
einer  Eisenbahn  von  Kiel  über  Eckernförde  nach  Nr.  4.
Hlinsburg.  durch  die  Kiel.  Eckernförde-Flensurger

  bisewbahngeselkfchaft.

19.  —  6.  —  Statut  für  die  Fischereigenossenschaft  der  31.  —  317.
unteren  Erft.  Nr.5.

26.  —  26.  Oktbr.  Privilegium  wegen  event.  Ausgabe  auf  jeden  In-  27.  —  294.

aber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Nr.  17.
1unsi  el  bis  zum  Betrage  von  300  000  Mark.

30.  —  6.  Dezör.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  31.  —  317.
schis  bezü  Wglich  des  zur  Errichtung  einer  Nebel.  Nr.  6.
nal.  tation  in  der  Nähe  des  Leuchtthurms

"är  Arcona  erforderlichen  Terrains.

11.  Septbr.?6.  Oktbor.  Privilegium  m  egé.  in  Ausgabe  auf  den  Inhaber  27.  —  294.
lautender  Ob  igationen.  der  Stadt  Erfurt  Nr.  18.
im  Betrage  von  1  500  000  Mark.

11.  —  26.  —  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  die  der  Bergisch7.  —  294.
Märkischen  Eisenbahngesellschaft  unterm  Nr.  19.

 

 

18.  September  1871  ertheilte  Konzession  zum
Bau  und  Betriebe  der  als  Theile  der  Emscherthalbahn
  Profektirten  Bahnstrecken  von  Huckarde

Herne  bezw.  Erange.  und  von  Bismarck
nach  Bottrop  für  erloschen  erklärt  worden  ist.
        <pb n="23" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  187

8.

XXIII

 

Datum

bes
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1878.
11.  Septör.

16.  —

 

1878.
6.  Nopbr.

6.  Dezbr.

6.  Novbr.

6.  Dezbr.

6.  Novbr.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteizmunzerechts
  an  den  Kreis  Beulhen  bezüglich  der
zum  chausseemäßigen  Ausbau  der  Straßen
von  Kamin  einerseits  und  Groß-Dombrowka
andererseits  über  Brzezina  in  südlicher  Richtung
bis  an  die  Beuthen  Siemianowitzer  Chaussee
erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur
Erhebung  des  Chausseegeldes  auf  diesen  Straßen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Provinzialverband  von  Westpreußen
  und  den  Kreis  Lauenburg  bezüglich
  der  zum  Bau  einer  Chaussee  von  dem
Dorfe  Neuendorf  an  der  Lauenburg-Lebaer

Kreischaussee  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Lauen.

burg  bei  Wierschuczyn  beziehungsweise  von  dort

über  Zarnowitz  im  Kreise  Neustadt  bis  Schloß

Krokow  zum  Anschluß  an  die  Gelsin-Celbauer
Chaussee  erforderlichen  Grundstücke.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Trebnitz  bezüglich  der
zum  Bau  einer  Chaussee  von  Trebnitz  nach
Lossen  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des  Rechts
zur  Erhebung  eines  Chausseegeldes  auf  dieser
Straße.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreisobligationen  des  Trebnitzer
Kreises  im  Betrage  von  175  000  Mark,
II.  Emission.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Aufhebung  des  der  Gesellschaft
  zum  Bau  der  Chaussee  von  Neustadt-Eberswalde
  nach  Oderberg  durch  den  Allerhöchsten
  Erlaß  vom  8.  Januar  1847  verliehenen
Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  auf
der  genannten  Chaussee.

Allerh.  Erlaß  betr.  die  Verleihung  des  Erteignun  *
rechts  an  die  Gemeinde  Thunum  bezüglich  der
um  Ausbau  eines  besteinten  Gemeindeweges  von

hunum  bis  zur  Esens-Neuharlingersieler  Landstraße
  erforderlichen  Grundstücke.

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  die  Genehmigung  zur
Kündigung  und  Konwertirung  der  auf  Grund
der  Privilegien  vom  25.  Juli  1870  und  vom
4.  Dezember  1873  emittirten  Prioritäts-Obligationen
  der  Ostpreußischen  Südbahngesellschaft
  ertheilt  worden  ist.

 

 

 

29.

31.

31.

31.

31.

29.

 

 

304.
Nr.  3.

318.
Nr.  7.

318.
Nr.  8.

318.
Nr.  9.

304.
Nr.  4.

318.
Nr.  10.

304.
Nr.  5.
        <pb n="24" />
        XXIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1878.

 

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  bes  des  Seite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1878.1  ««
25.Septbr.6.Dezbr.Alle1hErlaß,bctrdte  Verleihung  des  Entei  nun  7“  31.  —  318.
rechts  an  die  Gemeinde  Uhrsleben  bezü  Nr.  11.
der  zum  Bau  einer  Chaussee  von  der  Erxle  4
Siezerslebener  Chaussee  im  Dorfe  Uhrsleben  bis
zu  der  Magdeburg-Helmstedter  Chaussee  in  der
Richtung  auf  Alvensleben  erforderlichen  Grundstücke,
  wie  des  Rechts  zur  Erhebung  eines
Chausseegeldes  auf  dieser  Straße.

25.  —  6.  —  Privilegium  weefen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  31.  —  318.

lautender  Obligationen  der  Stadtgemeinde  Nr.  12.
Viersen  zum  Betrage  von  300  000  Mark
Reichswährung.

25.  —  31.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  33.  —  324.
lautender  Obligationen  des  Provinzialver-  Nr.  1.
bandes  der  Provinz  5  preußen  im  Betrage
von  2216  000  Mark,  II.  Emission.

30.  —  11.  —  Vertrag  zwischen  Breußen  und  Anhalt  wegen  32.  8581.  319.321
Aulcgung  einer  Eisenbahn  von  Blumenberg  nach
Staßfurt.

4.  Oktbr.11.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lau.  32.  —  322.
tender  Obligationen  der  Residenzstadt  Cassel  Nr.  1.
im  Betrage  von  5  300  000  Mark.

4.  —  11.  —  Tarif,  nach  welchem  das  Schleusengeld  für  die  32.  —  322.
Benutzung  der  Schiffsschleuse  bei  Ladenirg  in  Nr.  2.
der  öffentlichen  Schifffahrtsstraße  vom  Rup.,
piner  Kanal  nach  Fehrbellin  zu  erheben  ist.

10.  —  11.  —  DTarif,  nach  welchem  das  Schleusengeld  für  die  32.  —  322.
Benutzung  der  Schiffsschleuse  in  dem  als  öffent-  Nr.  3.
liche  chffaeeresstraze.  ausgebauten  Theile  des
logenannten  Schwarzen  Grabens  im  Rhinluche

auf  Weiteres  zu  erheben  ist.

11.  —  26.  Oktbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  der  Stadt  Reuwied  im  27.  8675.  291.
Kreise  Neuwied  ertheilte  Erlaubniß,  fortan  zwei
Deputirte  zum  Kreistage  abzusenden.

11.  —  11.  Dezbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  bes  Zins.  32.  —  22.

 

sißes  der  auf  Grund  des  Privilegiums  Vom
21.  August  1871  n  Prioritäts-Obligationen
  der  ärkisch-Posener
7  enbahngesellschaft  im  ih  e  von
000  Mark  von  fünf  auf  viereinhalb  Prozent.
        <pb n="25" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1878.

XXV

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1878.
1I.  Oktbr.

 

1878.
11.  Dezbr.

31.  —

31.  —

31.  —

31.  —

31.  —

31.  —

Ces.  Samml.  1878.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Bolkenhan  bezüglich  der
#um  Ausbau  einer  Kreischaussee  von  der

olkenhain-Landeshuter  Straße  bei  Merzdorf
bis  zur  Schule  in  Ruhbank  erforderlichen
Grundstücke.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Lübben  bezüglich  der  zum
Bau  einer  Chaussee  von  Biebersdorf  über
Krugau  nach  Gröditsch  erforderlichen  Grundstücke,
  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  eines
Chausseegeldes  auf  dieser  Straße.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  des  Sprottauer
Kreises  im  Betrage  von  100  000  Mark,
II.  Ausgabe.

Nachtrag  zum  Statut  des  Lunow  Stolper  Meliorationsverbandes
  vom  15.Februar  1875.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs.
rechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  bezüglich
der  zur  besseren  Frei  cgung  der  Antonstrafte  und
der  Lützowstraße  erforderlichen  Grundstückstheile.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Gnteignungs,
rechts  an  den  Kreis  Colberg-Cörlin  bezüglich
der  zum  Bau  einer  Chaussee  von  der  Colberg-Schievelbeiner
  Chaussee  bei  Rossenthin  nach
Reselkow  zum  Anschluß  an  die  Cörlin-Plather
Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des
Rechts  zur  Erhebung  eines  Chausseegeldes  auf
dieser  Straße.

Tarif,  nach  welchem  die  Abgabe  für  das  Aufiehen
  der  Brückenklappen  der  Charlottenurger
  Thorbrücke  zu  Spandau  bis  auf  Weiteres
  zu  erheben  ist.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Sielerld  bezüglich  der
sum  Bau  der  Kreischausseen  a)  von  Jölenbeck

  bis  zur  Bielefeld=  Engerschen  Chaussee
in  der  Richtung  auf  Herford,  b)  von  Großdornberg
  über  Babenhausen  nach  Schildesche
und  c)  von  Isselhorst  bis  an  die  Grenze  des
Kreises  Halle  in  der  Richtung  auf  Brockhagen
erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur
Erhebung  eines  Chausseegeldes  auf  diesen  Straßen.

 

 

32.

33.

33.

33.

33.

33.

33.

33.

 

 

322.
Nr.  5.

324.
Nr.  2.

324.
Nr.  3.

324.
Nr.  4.

324.
Nr.  5.

324.
Nr.  6.

325.
Nr.  7.

Nr.  8.
        <pb n="26" />
        XXVI  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1878.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr“
des  du  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2cc.Berlin.  Stücke.Gesetze
1878.  1878.  *

16.  Oktbr.  31.  Dezbr.Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  33.  —.6425
rechts  an  die  Gemelnde  Kleinglabbach  bezüg-  Nr.  9.
lich  einer  zur  Anlegung  eines  neuen  Begräbnißplatzes
  erforderlichen  Parzelle.

21.  —  31.  —  Tarif,  nach  welchem  das  Ueberfahrtsgeld  bei  33.  —  325.
der  Elbfähranstalt  zu  Gnewsdorf  zu  er-  Nr.  10.
heben  ist.

21.  —  31.  —  Statut  für  den  Klosterbachs.  Wiesenver-  33.  —  325.
band  in  den  Aemtern  Freudenberg  und  Syke.  Nr.  11.

25.  —  9.  Nopbr.Gesetz,  betr.  die  Rezulirung  bes  standesherrlichen  30.  8578.  J305-310.
Rechtszustandes  bes  rstlichen  es  zu
Sayn-Wittgenstein-Berleburg  bezüglich
der  Grafschaft  Wittgenstein=  Berleburg  und  der
Herrschaft  Homburg  an  der  Mark.

25.  —  9.  —  Gesetz,  betr.  die  rgustrung  des  standesherrlichen  30.  8579.  311-314.
Rechtszustandes  des  Fürst  ichen  Hauses  zu  Bentheim
  -  Tecklenburg  bezüglich  der  Herrschaft
Rheda  und  der  Grassant  Hohen  imbr,

25.  —  31.  Dezbr.  Privilegium  been  Ausgabe  auf  den  Inhaber  33.  —  325.
lautender  Obligationen  der  Stadt  Burt-  Nr.  12.
scheid  im  Betrage  von  600  000  Mark.

25.  —  31.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Abänderung  des  zweiten  33.  —  326.
Regulativs  über  die  erweiterte  Wirksamkeit  des  Nr.  13.
Neuen  landwirthschaftlichen  Kreditvereins
  für  die  Provinz  Posen  vom  5.  November
  1866.

30.  —  31.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  vierten  33.  —  326.
Nachtrags  zu  den  Statuten  der  Feuerschaden-  Nr.  14.
Versicherungsgesellschaften  für  die  Städte
und  Flecken  und  für  das  platte  Land  des  Fürstenthuns
  Ostfriesland  und  des  Harlingerandes
  zu  Aurich.

1.  Norbr.31.  —  Konzessions-Urkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb  33.  —  2

r.  15.

 

 

einer  Eisenbahn  von  Blumenb  c  nach
Staßfurt  und  einer  Zweigbahn  von  Ekgersleben
  nach  Wolmirsleben  an  Stelle  der
unterm  23.  Oktober  1872  konzessionirten  Bahn
von  Dodendorf  nach  Staßfurt  und  einer  Tue
bahn  aus  der  Bahn  zwischen  Dodendorf  und
Staßfurt  nach  Hadmersleben.
        <pb n="27" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1878.  XXVII
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  Inhalt.  des  deseite.
Gesetzes  rc.]Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1878.  1878.
1.  Novbr.  31.  Dezbr.  Statut  der  Filschereigenossenschaft  für  den  33.  —  326.
Radaunefluß  im  Kreise  Carthaus.  Nr.  16.
3.  —  6.  Norbr.]  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  29.  8577  303.
des  Landtages  der  Monatchie.
16.  —  31.  Dezbr.  Privilegium  zur  Ausgabe  auf  ben  Inhaber  lauten  ·  33.  —  326.
der  Obligationen  der  Stadt  Liegnitz  zum  Nr.  17.
Gesammtbetrage  von  600  000  Mark  Reichswährung.

b.  Dezbr.  6.  —  Allerh.  Erlasse,  betr.  die  Wiederübernahme  31.  8580.15-316.
der  Reglerungsgeschäfte  durch  Seine  Majestät
  den  Kaiser  und  König.
27.  —  31.  —  Gesetz,  betr.  die  Erwerbung  von  Grundstücken  zum  33.  8582.  323.

 

Neubau  der  geburtshülflichen  Klinik  der
Universität  zu  Berlin.
        <pb n="28" />
        XXVII

1878.
Berichtigungen.

Im  Jahrgange  1877.
S.  248  §.  6  Jiffer  II  2  ist  statt  „Wipper  und  Helbe“  zu  setzen:  Wipper  und  Helme.

Im  Jahrgange  1878.
S.  101  §.  8  Nr.  1  ist  statt  „Handwerker"“  zu  setzen:  Handarbeiter.

 

Rebigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="29" />
        Sachregister
zur  Gesetz-Sammlung.
Jahrgang  1878.

A.

Aachen,  Ausgabe  von  Stadtobligationen  zum  Betrage
von  3,000,000  Mark  (riv.  v.  28.  Nov.  77)  15  Nr.  13.

Ablösungssachen,  Bestimmungen  über  die  letzte  Jastanz,
(C.  v.  24.  Upril  §.  19)  230.

Abstimmung  bei  den  Gerichten  (G.  v.  24.  April  §&amp;amp;.  90)
230.

Adlerhof  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  11.

Akte  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  Juständigkeit
  der  Amtsgerichte  (G.  v.  24.  April  S§&amp;amp;  25,  26)  230.
Aufnahme  durch  Auditeure  und  Uebersendung  an  dle
Amtsgerichte  (das.  S.  111)  230.

Altentheill,  Aufhebung  der  in  den  ehemals  Gergoglich
Nassauischen  und  Großherzoglich  Hessischen  Gebletstheilen
der  Provinz  Hessen-Nassau  bestehenden  gesetzlichen  Beschränkungen
  der  Uebergabe  des  Grundbesitzes  seitens  der
Eltern  an  ihre  Kinder  (G.  v.  23.  Janr.)  85.

Altmark,  Vereinigung  des  Landarmenverbandes  mit  dem
Provinzialverbande  von  Sachsen  (G.  v.  16.  März)  127.

Altona=  Kieler  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisenbahnen
Nr.  1.

Amtsanwälte,  Ausführungsbestimmungen  zum  Deutschen
  Gerichtsverfassungsgesetze  (G.  v.  24.  April  I#.  62  bis
65)  230.  Besondere  Bestimmungen  für  Forstdiebstahlésachen
  (G.  v.  15.  April  §.  19)  222.

Amtsgerichte,  Ausführungsbestimmungen  zum  Deutschen
Gerichtsverfassungsgesetze,  Organisation  und  Zuständigkeit
der  Amtögerichte  (G.  v.  24.  April  I§.  21  bie  32,  94,  111)
230.

Zuständigkelt  ber  Amtsgerichte  für  Forstdiebstahlssachen
(G.  v.  15.  April  I#§.  19,  22,  34)  222.
Bestimmung  der  Sitze  der  einzelnen  Amtsgerichte  (V.
v.  26.  Juli)  275.
Ees.  Samml.  1878.

Amtskantionen,  Ergänzung  der  Bestimmungen  der
Verordnung  vom  24.  März  1877,  betr.  die  Kautionen  der
Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Finanzministeriums  (V.
v.  19.  Janr.)  17.

Amtsrichter,  Titel  und  Gehaltsverhältnisse  (G.  v.  24.
April  &amp;amp;#.  8  bis  10)  230.  —  Verpflichtung  der  Amterichter
zur  Uebernahme  von  Vertretungen  bei  den  Landgerichten
und  Oberlandesgerichten  (das.  I#  38,  48)  —  Aufsichtsrecht
  (das.  A#  78,  79).

Amtstracht  der  Richter,  Staatsanwälte,  Gerichtsschreiber
und  Rechtsanwälte  (G.  v.  24.  April  S.  89)  230.

Amtsvertretungen,  dieselben  wählen  die  Vertrauensmänner
  des  Ausschusses  für  die  Auswahl  der  Schöffen
(G.  v.  24.  April  §.  35)  230.

Auhalt-Dessan-Cöthen  (Herzogthum),  Abänderung
des  Staatsvertrages  vom  30.  Januar  1864,  betreffend  die
von  dem  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahn--Unternchmen
aufkommende  Eisenbahnabgabe  (Minist.,  Erkl.  v.  23.  Okt.
77)  103.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Anhalt  wegen
Anlegung  einer  Eisenbahn  von  Blumenberg  nach  Staßfurt
(v.  30.  Sept.)  319.

Auleihen  evangelischer  Kirchen  in  Schleswig.  Holstein  und
im  Konsistorialbezirk  Wiesbaden  (G.  v.  6.  April  Art.  32
Nr.  7)  145.

Austellung,  der  Richter  und  Staatsanwälte  durch  den
König  (G.  v.  24.  April  §§.  7,  60)  230.  —  der  Amtsanwälte
  durch  den  Oberstaatsanwalt  (das.  §.  63)  230.

Appellationsgerichte,  Aufhebung  derselben  (G.  v.
24.  April  &amp;amp;.  12)  230.

Anderweite  Verwendung  der  bei  denselben  angestellien
Richter  (G.  v.  24.  April  §##.  97  bis  99)  230.

Arkona,  s.  Nebelsignalstation.

a
        <pb n="30" />
        2  Sachregister.

Armenatteste,  Ausstellung  derselben  zur  Erlangung  der
Kostenfreiheit  für  die  evangelisch-kirchlichen  Angelegenheiten
in  Schleswig.  Holstein  und  im  Konsistorialbezirke  Wiesbaden
(G.  v.  6.  April  Art.  31  Nr.  5)  145.

Armenkasse,  Einziehungen  zu  Gunsten  der  Armenkasse
in  Forstdiebstahlssachen  (G.  v.  15.  April  §.  17)  222.

Assessoren,  s.  Gerichtsassessoren.

Anditenre,  Verfahren  bei  Aufnahme  von  Akten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  durch  Auditeure  (G.  v.  24.  April
S.  111)  230.

Aussicht,  Bestimmungen,  betreffend  das  Recht  der  Aufsicht
über  die  Gerichte  und  Staatzanwaltschaften  (G.  v.
24.  april  I§.  78  bis  83,  85)  230.

Auktionen,  s.  Versteigerungen.

Aurich  (Hannover),  s.  Feuerversicherungsgesell.
schaften.

MVS.auz  M——  A#N###eeg##

für  die  Bearbeltung
  der  Auseinandersetzngsgeschäfte  in  den  Grenzgebieten
der  Provinz  Hannover  und  des  Herzogthums  Braunschweig-Läneburg
  (Vertr.  v.  11.  Sept.  77)-105.

Ausei  d  „  Bestimmungen  über  die
Gerichtsbarkelt  lehter  Instan  #.  v.  24.  April  K.  19)
230.  —  besgl.  über  Nichtanwendbarkeit  der  allgemeinen
Vorschriften,  betreffend  die  Oeffentlichkeit  der  gerichtlichen
Verhaudlungen  (das.  g.  88)  230.

AMI.

—  *7

zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgeset
  (G.  v.  24.  Upril)  230.

Ausschuß  für  die  Bildung  der  Schöffengerichte  (G.  v.
24.  April  &amp;amp;&amp;amp;.  34,  35)  230.  —  Reisekosten  der  Vertrauensmänner
  des  Ausschusses  (das.  S.  36)  230.

B.

Balve,  Straße  von  Menden  nach  Balve,  s.  Wegegeld.

Bartin  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  15.

Beamte,  Festsehung  von  Stempelstrafen  gegen  dieselben
(G.  v.  24.  April  §.  106)  230.—  s.  auch  Justizbeamte.

Beeidigung  der  Personen,  welche  mit  dem  Forstschutze
betraut  find  (G.  v.  15.  April  G.  23  ff)  222.

Beeskow-Storkow  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  9.

Beglaubigung  von  Unterschriften  im  diplomatischen
Wege,  Zuständigkeit  des  Landgerichtspräsidenten  (G.  v.
24.  April  .  43)  230.

Begräbnißplätze,  Anlegung  derselben  in  Gemeinden  der
evangellsch  lutherischen  Kirche  in  Schleswig.  Holstein  und
der  evangelischen  Kirche  im  Konfistorialbezirk  Wiesbaden
(G.  v.  6  april  Urt.  32)  145.  (V.  v.  19.  Uug.  Urt.  1
287.

1878.

Begünstigung,  Bestrafung  derselben  beim  Forstbiebstahl
(C.  v.  15.  April  &amp;amp;&amp;amp;.  5  bis  7)  222.

Belsdorf  (Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  25.

von  Bentheim-Tecklenburg-Rheda,  Regulirung
des  standesherrlichen  Rechtszustandes  des  Fürstlichen  Hauses
zu  Bentheim-Tecklenburg  bezüglich  der  Herrschaft  Rheda
und  der  Grafschaft  Hohen-Limburg  (G.  v.  25.  Okt.)  311.

Berathung  bei  den  Gerichten  (G.  v.  24.  April  §.  90)
230.

Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  2.

Berlin,  Verleihung  des  Einteignungerechts  an  die  Stadt
Berlin  zur  Freilegung  der  Straße  auf  der  Strecke  von
der  Schönhauser  Allee  bis  zum  Exerzierplatz  zur  einsamen
Dappel  (A.  E.  v.  17.  Okt.  77)  4  Nr.  3.  —  dezgl.
zur  Anlage  einer  Straße  von  der  Markusstraße  nach  der
neuen  Brücke  über  die  Spree  (A.  E.  v.  9.  Janr.)  104
Nr.  1.  —  dezgl.  zur  Verbreiterung  des  Potsdamer  Platzes
und  der  Dotsdamer  Straße  (A.  E.  v.  16.  Janr.)  104
Nr.  3.  —  deögl.  zur  Freilegung  und  Regulirung  der  Kreugbergstraße
  (A.  E.  v.  13.  März)  142  Nr.  7.  —  desgl.
zur  Freilegung  der  Zehdenicker  Straße  (A.  E.  v.  10.  April)
257  Nr.  8.  —  desgl.  zur  Regulirung  der  Straße
auf  der  Strecke  von  der  Reichenberger  bis  zur  Wiener
Straße  (A.  E.  v.  1.  Mai)  258  Nr.  12.  —  degzgl.  zur
Regulirung  der  Straße  zwischen  der  Frobenstraße  und
der  Straße  10  a,  der  Friedensstraße,  der  Straße  81
Abth.  IX  des  Bebauungsplans,  der  Tegelerstraße,  der
Freienwalderstraße,  der  Exerzierstraße  und  der  Weddingstraße
  (A.  E.  v.  7.  Aug.)  293  Nr.  11.  —  desgl.  ur
Freilegung  der  Antonstraße  und  der  Lützowstraße  (A.  E.
v.  14.  Okt.)  324  Nr.  5.

Ausgabe  von  Stadtobligationen  zum  Betrage  von
35  000  000  Mark  (Priv.  v.  6.  Mai.)  258  Nr.  15.

Fertigstellung  der  Berliner  Stadteisenbahn  für
Staatsrechnung  (G.  v.  26.  Juni)  259.  —  s.  Eisenbahnen
Nr.  3

Besondere  Zuständigkeit  des  Oberlandesgerichts  in
Berlin  (G.  v.  24.  April  I#.  50,  51)  230.

Neubau  der  geburtshülflichen  Klinik  der  Universität  zu
Berlin,  Ermächtigung  der  Staatsregierung,  zur  Erwerbung
von  Grundstücken  zu  diesem  Neubau  die  Summe  von
1200  000  Mark  zu  verwenden  (G.  v.  27.  Dez.)  323.

Berlin-Auhaltische  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen
Nr.  4.

Berliner  Stadteisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  3.
Berlin  =  Hamburger  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen
Nr.  5.
        <pb n="31" />
        Sachregister.

Bernan  (Stabt),  Aubgabe  von  Stabtobligationen  zum
Betrage  von  100  000  Mark  (Driv.  v.  19.  Juni)  285
Nr.  12.

Berufung,  besondere  Bestimmungen  über  die  Berufung
in  Forftdiebstahlssachen  (G.  v.  15.  Upril  S#.  19,  31)
222.

Beschlagnahme  der  beim  Forstdiebstahl  gebrauchten
Werkzeuge  (G.  v.  15.  April  §.  16)  222.

Beschwerden  in  Angelegenheiten  der  evangelisch-lutherischen
  Kirche  in  Schleswig-Holstein  und  der  evangelischen
Kirche  im  Konsistorialbezirk  Wiesbaden  (G.  v.  6.  April
Art.  8,  19)  145.  (V.  v.  19.  Aug.  Art.  III  Nr.  4)  287.

Beschwerden  gegen  Entscheidungen  der  Strafkammern,
Zuständlgkeit  des  Oberlandesgerichts  Berlin  (G.  v.
24.  April  §S.  50)  230.

Beschwerden  in  Angelegenheiten  der  Justizverwaltung
(G.  v.  24.  April  S.  85)  230.

Weitere  Beschwerde  in  nicht  streitigen  gerichtlichen
Angelegenheiten  (G.  v.  24.  April  S§.  40,  51  bis  56)  230.

Beuthen  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Bezirke  der  Gerichte,  s.  Gerichtsb  ezirke.

Bezirksrath,  Erforderniß  der  Genehmigung  desselben  zur
Vereidigung  von  Personen,  welche  mit  dem  Forstschutze
betraut  sind  (G.  v.  15.  April  §.  23)  222.

Bezirkssynode,  Befugnisse  derselben  im  Konsistorialbeünt
  Wiesbaden  (G.  v.  6.  April  Art.  22)  145.

irks  bte,  die  Mitglieder  derselben
sollen  zum  Schöffenamte  nicht  berufen  werden  (G.  v.
24.  April  S.  33)  230.

Biebersdorf  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  14.

Bielefeld  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  29.

Birkenhainchen  (Kreis  Lübben),  s.  Chausseen  Nr.  3.

Bischof,  Befugniß  der  Kommissarien,  fär  die  bischöfliche
Vermögensverwaltung  in  den  erledigten  Diözesen  Jwangsmittel
  anzuwenden  (G.  v.  13.  Febr.)  87.

Bisthümer,  Befugniß  der  Kommissarien,  für  die  Verwaltung
  erledigter  katholischer  Bisthümer  Zwangsmittel
anzuwenden  (G.  v.  13.  Febr.)  87.

Blankenese,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die
Gemeinde  bezüglich  der  zur  Verbreiterung  des  sogenannten
neuen  Weges  daselbst  erforderlichen  Grundstücke  (A.  E.
v.  21.  Nov.  77)  15  Nr.  9.

Bockel  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  28.

Bocker  Heide  (in  Westfalen),  Erlaß  des  der  Meliorations-Sozietät
  der  Bocker  Heide  in  Gemäßheit  des  Gesetzes
v.  11.  Märg  1850  aus  der  Staatskasse  gewährten  Darlehns
  (G.  v.  27.  Mal)  255.

1.—  à  344

1878.  3

Boguslam  (Kreis  Pleschen),  Damm-  und  Brückengeld
für  die  Benutzung  des  Prosnadammes  und  der  darauf
belegenen  Brücken  zu  Boguslaw  (Tar.  v.  10.  Dez.  77)
138  Nr.  1.

Bohnsdorf  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  11.

Bolkenbain  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  23.

Bonn,  Ausgabe  von  Stadtobligationen  im  Betrage  von
1  500  000  Mark  (Priv.  v.  28.  Nov.  77)  15  Nr.  13.

Verschönerungsverein  für  das  Siebengebirge  zu  Bonn,
s.  Siebengebirge.

Borke,  Forstdiebstahl  an  r*év  Bestrafung  desselben  (G.
v.  15.  April  §#.  1  ff.)  2

Brandenburg  Wli  Negelung  des  Landarmenwesens
  (G.  v.  25.  Febr.)  94.

Nachtrag  zum  Statut  für  das  Neue  Brandenburglsche
Kredit.  Institut  v.  30.  Aug.  1869  (.  E.  v.  27.  Mai)
284.  Nr.  6.

Zutheilung  ber  durch  Rezeß  v.  25.  /30.  Oltober  1876
von  g  ·  Schwerin  an  Preußen
abgetretenen  COebietstheile  zum  Brandenburger  Provinzialverbande
  (G.  v.  9.  März)  295.

Brandkasse,  vereinigte  landschaftliche  Brandkasse  zu  Gannover,
  Fünfter  Nachtrag  zu  den  Statuten  (A.  E.  v.
25.  März)  144  Nr.  1.  —  Vereinlgung  der  Osnabrückschen
Gebäude-Brandversicherungs-Anstalt  mit  der  vereinigten
landschaftlichen  Brandkasse  zu  Hannover  (A.  E.  v.  10.  April)
144  Nr.  2.

Brandverficherungs-Austalt,  prorirsialsiiadische
der  Provinz  Schleswig-Holstein,  Nachtrag  zu  dem  revidirten
  Statut  (A.  E.  v.  29.  Okt.  77)  12  Nr.  9.

Braunschweig  (Herzogthum),  Bearbeitung  der  Auseinandersetzungsgeschäfte
  in  den  Grenzgebieten  der  Provinz
Hannover  und  des  Herzogthums  Braunschweig  (Vertr.  v.
11.  Sept.  77)  105.

Bratwiner  Wallverband  (Statut  v.
Nr.  13.

Bremen-Verdensche  Landschaft,  Genehmigung  des  Statutg
(A.  E.  v.  24.  Okt.  77)  4  Nr.  5.

Bremen  (Herzogthum),  Nachtrag  zu  den  Statuten  der
Rltterschaft  des  Herzogthums  Bremen  (A.  E.  v.  2.  Nov.
77)  14  Nr.  4.

Breslau-Odervorstädter  Deichverband,  Nachtrag  zum
Statut  v.  18.  Nov.  1861  (v.  19.  Aug.)  294  Nr.  16.

Brockhagen  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  28.

Brückengeld  für  die  Benuzung  der  Lippebrücke  bei
Rauschenberg  im  Kreise  Lüdinghausen  (Tar.  v.  12.  Dez.
77)  88  Nr.  4.  —  für  die  Benutzung  der  Saarbrücke
zwischen  Merzig  und  Hilbringen  im  Kreise  Merzig  (Prio.

r*

19.  Juni)  285
        <pb n="32" />
        4  Sachregister.

Brückengeld  (Fors.)
v.  10.  Dez.  77)  96  Nr.  3.  —  für  die  Benugtzung  der
auf  dem  Prosna-Damm  belegenen  Brücken  zu  Boguslaw
im  Kreise  Pleschen  (Tar.  v.  10.  Dez.  77)  138  Nr.  1.  —
für  die  Benutzung  der  Brücke  über  die  Elster  bei  Dodebuls
  (Tar.  v.  12.  Juni)  285  Nr.  11.  —  für  das  Aufziehen
  der  Brücken  und  Klappen  der  Charlottenburger  Thorbrücke
  zu  Spandau  (Tar.  v.  14.  Okt.)  325  Nr.  7.

Brügge,  Eisenbahn  von  Brügge  nach  Lübdenschei,
s.  Eisenbahnen  Nr.  2.

Buk  (Posen),  s.  Chausseen  Nr.  18.

Bürgermeister,  Verpflichtung  derselben  zur  Uebernahme
der  Geschäfte  eines  Amtsanwalts  (G.  v.  24.  April  §&amp;amp;.  64)
230.

Burtscheid,  Ausgabe  von  Stadtobligationen  im  Betrage
von  600  000  Mork  (Priv.  v.  25.  Okt.)  325  Nr.  12.

C.

E.1X.  J.  1J

schaften.
Cassel  (Stadt),  Ausgabe  von  Stadtobligationen  im  Betrage
  von  5  300  000  Mark  (Priv.  v.  4.  Okt.)  322  Nr.  1.
Charlottenburg,  Tarif  für  die  Fähranstalt  über  die
Spree  bei  dem  Kräusel'schen  Grundstück  (v.  5.  Juli)  290
Nr.  4.
EChausseen:
I.  Provinz  Westpreußen:

1)  von  Neuendorf  an  der  Lauenburg-Lebaer  Kreis.
chanssee  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Lauenburg,
beziehungsweise  von  dort  über  Zarnowitz  im  Kreise
Neustadt  bis  Schloß  Krokow.  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Provinzialverband  von  Westprcußen
  und  den  Kreis  Lauenburg  (A.  E.  v.  11.  Sept.)
318  Nr.  7.

'  sche  Landschaft,  s.  Land-M



II.  Drovinz  Brandenburg:

vom  Rollkruge  bei  Berlin  über  Britz  2c.  nach

Glasow,  Uebergang  des  Rechts  zur  Erhebung  des

Chausseegeldes  auf  den  Kreis  Teltow  (A.  E.  v.

20.  Okt.  77)  12  Nr.  8.

3)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis
Lübben  zum  Bau  der  Chausseen:  a)  von  Birkenhainchen
  nach  der  Beeskower  Kreisgrenze,  b)  von
Lieberose  nach  Jamlit,  c)  von  Friedland  nach
Weichensdorf  (M.  E.  v.  29.  Okt.  77)  12  Nr.  11.

4)  Verleihung  des  Entelgnungsrechts  und  des  Rechts
zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  an  den  Kreis  Ostpriegniß
  bezüglich  der  Chausseen:  a)  von  Kyri#

1878.

Cbhausseen  (Forts.)
nach  Pritzwalk  bis  zur  Ostpriegnitzer  Krelsgrenze
in  der  Richtung  auf  Putlit;  b)  von  Mayenburg
bis  zu  derselben  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf
Putlitzc)  von  Wittstock  bis  zum  Flecken  Zechlin
  (A.  E.  v.  14.  Nov.  77)  14  Nr.  6.

5)  von  Luckenwalde  nach  Dahme,  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Jäterbog-Lucken.
walde,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegelbes
  (A.  E.  v.  28.  Nov.  77)  15  Nr.  15.

6)  von  Velten  bis  zur  Berlin-Cremmener  Chaussee  bei
Hennigsdorf,  Verleihung  des  Rechts  zur  Erhebung
  des  Chausseegeldes  an  die  Dorfgemeinde  Velten
(A.  E.  v.  16.  Aug.)  293  Nr.  13.

7)  von  der  Cottbus-Sommerfelder  Chaussee  bei  Noßdorf
  nach  der  Cottbus-Muskauer  Chaussee  bei  Groß.
kolzig,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den
Kreis  Sorau  (A.  E.  v.  15.  Juli)  290  Nr.  5.

8)  von  Neustadt.  Eberswalde  nach  Oderberg,
Aufhebung  des  der  Gesellschaft  zum  Bau  dileser
Chaussee  durch  A.  E.  v.  8.  Janr.  1847  verliehenen
Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  (A.  E.  v.
16.  Sept.)  304  Nr.  4.

9)  von  Frankfurt  a.  O.  über  Mällrose-Beeskow  2c.
nach  Eilenburg,  Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte
  an  die  Stabt  Frankfurt  a.  O.,  die  Kreise  Lebus,
Beeskow.Storkow,  Lübben,  Luckau  und  die  Stadt
Luckau  (A.  E.  v.  3.  Dez.  77)  88  Nr.  3,  96  Nr.  2.

10)  von  Wendisch-Bouchholz  nach  der  Eisenbahnstation
Halbe,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die
Stadtgemeinde  Wendisch-Buchholz  (A.  E.  v.  2.  Janr.)
88  Nr.  5.

11)  von  der  Berlin-Köpenicker  Chaussee  über  Adlershof
und  Bohnsdorf  bis  zur  Berlin-Königs-Wusterhausener
Chaussee,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  und  des
Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  an  den
Kreis  Teltow  (A.  E.  v.  6.  Febr.)  128  Nr.  3.

12)  von  Mittenwalde  über  Schenkendorf  nach
Königs-Wusterhausen,  Verleihung  des  Rechts
zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  an  den  Kreis  Tel.
tow  (A.  E.  v.  7.  Juni)  273  Nr.  6.

13)  von  der  Frankfurt-Drossener  Aktien-Chaussee  über
Reppen,  Sternberg  und  Schwiebus  bis  zur  Grenze
mit  dem  Großherzogthum  Posen,  Uebergang  des
Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  auf  die
Kreise  Ost,  und  West-  Sternberg  (A.  E.  v.
7.  Juni)  285  Nr.  4.

14)  von  Biebersdorf  über  Krugau  nach  Gröditsch,
Verlelhung  des  Enteignungsrechts  und  des  Rechts
zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  an  den  Krels  Lübben
(A.  E.  v.  11.  Okt.)  324  Nr.  2.
        <pb n="33" />
        Sachregister.
Cbausseen  (Forts.)

Clausseen  (Forts.)
III.  Drovinz  Dommern:

5)  von  Pobloth  über  Bartin  nach  dem  Bahnhofe
Degow,  Verleihung  des  Enteignungsrechts,  sowie
des  Rechts  zur  Erhebung  des  Causseegeldes  an  den
Kreig  Colberg-Cörlin  (A.  E.  v.  14.  Aug.)  317
Nr.  2.

16)  von  Neuendorf  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Lauenburg
  und  von  dort  über  Jarnowih  im  Kreise
Neustadt  bis  Schloß  Krokow,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Provinzlalverband  von  Westpreußen
  und  den  Kreis  Lauenburg  (A.  E.  v.  11.  Sept.)
318  Nr.  7.

17)  von  der  Colberg.Schievelbeiner  Chaussee  bei  Rossenthin
  nach  Reselkow,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  und  des  Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
  an  den  Kreis  Colberg.  Cörlin  (A.  E.  v.
14.  Ott.)  324  Nr.  6.

IV.  Provinz  Posen:

18)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Dosen
zum  Bau  der  Chausseen:  a)  von  Schwersenz  nach
dem  Bahnhofe  Kobelnitza;  b)  von  Stenschewo
nach  dem  Bahnhose  Buk;  c)  von  Eichkrug  über
Modrze  bis  zur  Breslauer  Chaussee  (A.  C.  v.  17.  Okt.
77)  11  Nr.  4.

V.  Provinz  Schlesien:
von  Gleiwihlk  bis  zur  Wygoda--Sohrauer  Chaussee
bei  Marienhütte,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Pleß,  sowie  des  Rechts  zur  Er.
hebung  des  Chausseegeldes  (A.  E.  v.  10.  April)  257
Nr.  7.

1

20)  von  Rybnik  bis  zur  Plesser  Kreisgrenze  und  vom
Bahnhofe  Czernig#  bis  zur  Loslau-Pschower  Kreischaussee
  in  Pschow,  Verleihung  des  Enteignungsrechts,
  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
  an  den  Kreis  Ryb  nik  (A.  E.  v.  3.  Nov.  77)
292  Nr.  1.

2  von  Kamin  und  Groß.Dombrowka  über  Brzezina
in  südlicher  Richtung  bis  an  die  Beuthen-Siemianowitzer
  Chaussee,  Verleihung  des  Enteignungsrechts,
sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
an  den  Kreis  Beuthen  (A.  E.  v.  I1.  Sept.)  304
Nr.  3.

22)  von  Trebnih#  nach  Lossen,  Verleihung  des  Ent.

eignungsrechis,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des
Chausseegeldes  an  den  Kreis  Trebnitz  (A.  E.  v.
11.  Sept.)  318  Nr.  6.

1878.  5

23)  von  der  Bolkenhain-Landeshuter  Straße  bei  Merz.
dorf  bis  zur  Schule  in  Ruhbank,  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Bolkenhain
(A.  E.  v.  11.  Okt.)  322  Nr.  5.

VI.  Provinz  Sachsen:

24)  von  der  Schwanenbeck  Oscherslebener  Kreischaussee  in
Crottorf  bis  zur  Herzoglich  Anhaltischen  Landesgrenze,
  Verleihung  des  Enteignungsrechts,  sowie  des
Rechts  zur  Erhebung  des  Chaussecgeldes  an  die  Gemelnde
  und  das  Rittergut  Crottorf  (A.  E.  v.  29.
Juni  77)  4  Nr.  1.

25)  von  der  Eimergleben-Alleringerslebener  Chaussee  über
Ostingersleben  bis  an  die  Ummendorf-Alleringerslebener
  Chaussee  im  Dorfe  Belsdorf,  Verleihung  des
Enteignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung
des  Chausseegeldes  an  die  Gemeinden  Ostingersleben
  und  Belsdorf  (A.  E.  v.  13.  März)  317
Nr.  1.

26)  von  der  Erxleben-Siegerslebener  Chaussee  im  Dorfe
Uhrsleben  bis  zu  der  Magdeburg  Helmstedter
Chaussee  in  der  Richtung  auf  Alvensleben,  Verleihung
  des  Entelgnungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur
Erhebung  des  Chausseegeldes  an  die  Gemeinde  Uhrs.
leben  (A.  E.  v.  25.  Sept.)  318  Nr.  11.

VII.  Provinz  Schleswig.  Holstein:

27)  Norder-Dithmarscher  Wegedistrikt,  Verleihung  des
Enteignungsrechts  bezüglich  der  zu  den  Chausseebauten
besselben  erforderlichen  Grundstücke  (A.  E.  v.  12.  Nov.
77)  14  Nr.  5.

VIII.  Provinz  Westfalen:

28)  von  Bockel  über  Brockhagen  bis  zur  Grenze  des
Kreises  Halle  in  der  Richtung  auf  Isselhorst,
Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Halle
(A.  E.  v.  12.  Juniy  285  Nr.  10.

29)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  und  des  Rechts
zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  an  den  Kreis  Bielefeld
  bezüglich  der  zu  bauenden  Kreischausseen  a)  von
Jöllenbeck  bis  zur  Bielefeld.  Engerschen  Chaussee
in  der  Richtung  auf  Herford"  b)  von  Großdornberg
  nach  Schildesche  und  c)  von  Isselhorst
  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Halle  in  der
Richtung  gof  Brockhagen  (A.  E.  v.  16.  Okt.)
325  Nr.  8

Civiltammern  der  trste  uständigkeit  derselben

(C.  v.  24.  Uprll  §.  4

Civilsenate  der  —mis  Zuständigkeit  derselben

  (G.  v.  24.  Upril  &amp;amp;.  50)  230
        <pb n="34" />
        6  Sachregister.

Cleve,  Ausgabe  von  Stadtobligationen  im  Betrage  von
450  000  Mark  (Priv.  v.  28.  Nov.  77)  15  Nr.  14.

Colberg-Cörlin  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  15,  17.

Cöln,  besondere  Bestimmungen,  betreffend  die  künftige  Gerichtsverfassung
  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes
zu  Cöln  (G.  v.  24.  April  Is.  28,  41,  70,  72,  74,  75,
110  230.

Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft,  #.  Eisenbahnen
Nr.  8.

Cosel  (Stadt),  Ausgabe  von  Stadtobligationen  zum  Betrage
  von  300  000  Mark  (Priv.  v.  26.  Aug.)  294  Nr.  17.

Cottbus  (Kreis),  Vereinigung  des  blsherigen  Landarmenverbandes
  mit  dem  Landarmenverbande  der  Drovinz
PBrandenburg  (V.  v.  20.  April)  143.

Cottbus-Großenhainer  Eisenbahngesellschaft,  (.
Eisenbahnen  Nr.  9.

Cottbus-Peitzer  Zinswiesenverband  (Stat  v.  2.  Aug.)
293  Nr.  10.

Crottorf  (Kreis  Oschersleben),  s.  Chausseen  Nr.  24.

Czernitz  (Kreis  Rybnik),  s.  Chausseen  Nr.  20.

D.
Dabme  (Kreis  Jäterbog-Luckenwalde),  s.  Chausseen
Nr.  5.

Dammgeld,  s.  Protna.
Damnitzer  Wlesenverband  im  Kreise  Schlochau  (Stat.  v.
13.  upril)  257  Nr.  9.

Degom  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  15.
Deichverbände  zum  Schutze  gegen  Ueberschwemmungen:
I.  der  Elbe.

1)  Magdeburger  Deichverband,  Privilegium  wegen  Ausgabe
  von  Obligationen  zum  Betrage  von  300  000
Mark  (v.  11.  Män)  256  Nr.  5.

II.  der  Ems.

2)  Niederemsische  Deichacht  im  Amte  Emden  (Stat.  v.

27.  April)  257  Nr.  11.
III.  der  Nordsee.

3)  Deich-  und  Sielacht  des  Amts  Esens  (Stat.  v.
19.  Janr.)  88  Nr.  6.

4)  Jweiter  Schleswigscher  Deichverband  im  Kreise  Husum
(Stat.  v.  20.  Febr.)  256  Nr.  2.

IV.  der  Oder.

5)  Breslau.  Odervorstädtischer  Deichverband,  Nachtrag  zu
dem  Statut  v.  18.  Nov.  61  (v.  19.  Aug.)  294
Nr.  16.

1878.

Deichverbände  (Fortf.)
6)  Dyhernfarther  Deichverband,  Abänderung  des  Stetuts
vom  4.  Dez.  61  (A.  E.  v.  10.  Juli)  292  Nr.  4.
7)  Linden-Steiner  Deichverband,  Abänderung  des  Staluts
v.  21.  Okt.  63  (U.  E.  v.  12.  Janr.)  104  Nr.  2.
V.  der  Ostsee.
8)  Deichverband  der  Grube-Wessecker  Niederung  im
Kreise  Oldenburg  (Stat.  v.  25.  Febr.)  256  Nr.  3.
VI.  des  Rheins.
9)  Grietherbusch=  Präster.  Außenpolder  Deichverband  im
Kreise  Rees  (Stat.  v.  22.  Okt.  77)  4  Nr.  4.
VII.  der  Saale.
10)  Rumpin-Friedeburger  Deichverb
285  Nr.  7
VIII.  der  Weichsel.
11)  Bratwlner  Wallverband  (Stat.  v.  19.  Juni)  285
Nr.  13.

 

d  (Stat.  v.  1.  Ju)

Dembiner  Niederung,  Genofssenschaft  zur  Melioration
derselben  (Stat.  v.  23.  Febr.  76)  284  Nr.  1.

Detmold,  Eisenbahn  von  Herford  nach  Detmold),  f.
Eisenbahnen  Nr.  11.

Deutsch-Crone  (Kreis),  Veräuderung  der  Grenzen  der
Kreise  Dramburg  und  Deutsch-Erone  (G.  v.  8.  Febr.)  93.

Dläten  und  Relsekosten,  Bestimmungen  über  dle  Gewährung
derselben  an  Gerichtsassessoren  (G.  v.  24.  April  §.  4)
230.  —  desgl.  an  einstweilig  in  den  Ruhestand  versegzte
Jastizbeamte  (das.  I#.  100,  104)  230.

s.  auch  Reisekosten.

Diebstahl,  Bestimmungen  über  den  Forstdiebstahl  (G.  v.
15.  upril)  222.

Dienstalter,  die  Grundsätze  über  das  Dienstalter  der
Richter  sind  durch  Königl.  Verordnung  festzustellen  (G.
v.  24.  Upril  S.  9)  230.

Dienstaufsicht,  s.  Aufsicht.

Direktion  für  die  Berwaltung  der  direkten
Steuern  in  Berlin,  der  Dirigent  derselben  soll  richt
zum  Schsffenamte  berufen  werden  (G.  v.  24.  April  §.  33)
230.

Direktoren  der  aufgehobenen  Gerichte,  anderweite  Verwendung
  derselben  (G.  v.  24.  April  I§.  97,  98)  230.

Disziplinarstrafen,  s.  Ordnungsstrafen.

Dithmarschen  (Schleswig.  Holstein),  s.  Chaussee
Nr.  27.

Domanialvermögen  in  den  Fürftenthümern  Walded
und  Pyrmont  (Vertr.  v.  24.  Nov.  77  Art.  9  bis  12)  18.
        <pb n="35" />
        Sachregister.

Dramburg  (Kreis),  Veränderung  der  Grenzen  der  Kreise
Dramburg  und  Deutsch-Crone  (G.  v.  8.  Febr.)  93.

Durchsuchungen,  dürfen  von  Referendarien  nicht  angeordnet
  werden  (G.  v.  24.  April  §.  3)  230.

Dybernfurther  Deichverband,  Abänderung  des  Statuts
vom  4.  Dezember  1861  (A.  E.  v.  10.  Juli)  292  Nr.  4.

E.

Eberswalde  (Brandenburg),  Ausgabe  von  Stadtobligationen
  zum  Betrage  von  232  500  Mark  (Priv.  v.  10.  Dez.
77)  16  Nr.  17.

Eichkrug  (Posen),  s.  Chausseen  Nr.  18.

Eid  des  Forstschutzpersonalt  (G.  v.  15.  April  I.  23  bis
25)  222.

Eilenburg,  s.  Chausseen  Nr.  9.

Einspruch  gegen  Strafbefehle  in  Forstdiebstahlssachen
(G.  v.  15.  April  S#§#.  28,  29)  222.

Einstweiliger  Ruhestand,  Versetzung  der  bei  den
aufgehobenen  Gerichten  angestellten  Justizbeamten  in  den
einstweillgen  Ruhestand  (G.  v.  24.  April  S§.  99,  100,
102,  104,  105)  230.

Eintragungsgesuche  in  Grundbuchsachen,  Bestimmung
des  Zeitpunkts  ihres  Eingangs  (G.  v.  24.  April  K.  31)
250.

Eisnuehung  r  Dorsidiebstahltsachen  (G.  v.  16.  April

8.  16,  1

iieebee

1)  Altona-Kieler  Eisenbahngesellschaft,  Emission  von
3u000  000  Mark  4  prozentiger  Prloritäts-Obllgationen
(Duv.  v.  26.  Nov.  77)  15  Nr.  11.

2)  Bergisch-  Märkische  Eisenbahngesellschaft,  Konjession
  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von
Brügge  —*  Lübenscheld  (Kong.  Urk,  v.  15.  April)
257  Nr.  1

*  des  Betriebes  der  Eisenbahnen  von
Wiuterswyk  nach  Gelsenkirchen  und  nach  Bocholt
(NA.  E.  v.  26.  Junl)  286  Nr.  18.

Erlöschen  der  Konzession  zum  Bau  und  Betrieb
der  als  Theile  der  Emscherthalbahn  projektirten  Bahnstrecken
  von  Huckarde  nach  Herne  und  von  Biemarck
nach  Bottrop  (A.  E.  v.  11.  Sept.)  294  Nr.  19.

3)  Berliner  Stadtelsenbahn,  Fertigstellung  derselben
  für  Staatsrechnung  (G.  v.  26.  Juni)  259.  —
Vertrag,  betreffend  die  Auflösung  der  Berliner  Stadteisenbahn-Gesellschaft
  (v.  23.  Febr.)  261.

4)  Berlin-Anhaltische  Eisenbahn,  Uebernahme  des

Betriebes  der  Bahn  von  Kohlfurt  nach  Falkenberg

(A.  C.  v.  26.  Juni)  286  Nr.  16.

1878.  7

Eisenbahnen  (Forts.)

5)  Berlin-Hamburger  Eisenbahn,  Auschlußbahn  derselben
  an  die  für  die  Berliner  Stadteisenbahn,  die
Berliner  Verbindungsbahn  und  die  Eisenbahn  Berlin-Nordhausen
  bei  Charlottenburg  projektirten  Bahnhofsanlagen
  (Konz.  Urk.  v.  2.  Nov.  77)  14  Nr.  3.

6)  Blumenberg-Staßfurt,  Staatsvertrag  zwischen
Preußen  und  Anhalt  wegen  Anlegung  elner  Eisenbahn
  von  Blumenberg  nach  Staßfurt  (v.  30.  Sept.)
319.  —  Konzessionsurkunde,  betreffend  den  Bau  und
Betrieb  dieser  Bahn,  sowie  einer  Jwelgbahn  von
Etgersleben  nach  Wolmirsleben  (v.  1.  Nov.)  326
Nr.  15.

7)  Brügge-Lüdenscheid,  s.  Bergisch-Märkische
Eisenbahngesellschaft.

8)  Cöln-Mindener,  Erweiterung  deß  Eisenbahnunternehmens
  durch  Bau  und  Betrieb  einer  Verbindungsbahn
  zwischen  der  Emscherthalbahn  und  der  Hauptbahn
  (Konz.  Urk.  v.  4.  März)  142  Nr.  5,  284
Nr.  2.  —  desgl.  durch  Bau  und  Betrieb  elner  Eisenbahn
  von  Herford  nach  Detmold  (Kong.  Urk.  v.
9.  Aug.)  293  Nr.  12.

9)  Cottbus  Großenhainer  Eisenbahngesellschaft,
Uebernahme  des  Betriebes  der  Eisenbahn  von  Ruhland
  nach  Lauchhammer  (A.  E.  v.  26.  Juni)  286
Nr.  17.

10)  Heide-Wesselburensche  Iweigbahn,  Betheiligung
und  Betriebsübernahme  durch  die  Westholsteinische
Eisenbahngesellschaft  (G.  v.  18.  März)  141.—  s.  auch
Nr.  17.

11)  Herford-Detmold,  Staatsvertrag  zwischen  Preußen
und  Lippe  wegen  Anlage  einer  Eisenbahn  von  Herford
nach  Detmold  (v.  7.  Junl)  267.

Bau  und  Betrieb  der  Bahn  durch  die  Cöln-Mindener
  Eisenbahngesellschaft  (Konz.  Urk.  v.  9.  Aug.)  293
Nr.  12.

12)  Hessische  Ludwigs=  Eisenbahn,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  zur  Anlage  eines  Anschlußgeleises  von
der  Station  Höchst  bis  zur  Fabrikanlage  von  Meister,
Lucius  und  Brüning  (A.  E.  v.  15.  Juli)  292  Mr.  5.

13)  Kiel.  Eckernförde-Flensburg,  Betheiligung  des
Staats  an  dem  betreffenden  Eisenbahnunternehmen
(C.  v.  17.  März)  139.  —  Bau  und  Betrieb  durch
die  Kiel.Eckernförde-Flensburger  Esenbahngeselschest
(Kong.  Urk.  v.  19.  Aug.)  317  Nr.  4

14)  Kohlfurt--Falkenberg,  uebernahme  des  Betriebes
der  Eisenbahn  von  Kohlfurt  nach  Falkenberg  durch
die  Berlin-Anhaltische  Eisenbahngesellschaft  (A.  E.  v.
26.  Juni)  286  Nr.  16.
        <pb n="36" />
        8  Sachregister.

Eisenbahnen  (Forts.)

15)  Magdeburg.  Halberstadt,  Abänderung  des  mit
der  Herzoglich  Anhaltischen  Reglerung  geschlossenen
Vertrages  vom  30.  Jannar  1864  (Minist.  Erkl.  v.
23.  Ott.  77)  103.

16)  Märkisch--Posener  Eisenbahngesellschaft,  Herabsetzung
  des  Jinsfußes  der  auf  Grund  des  Priv.  v.
21.  August  1871  ausgegebenen  Prioritäts-Obligationen
im  Betrage  von  3.000  000  Mark  von  fünf  auf  viereinhalb
  Prozent  (A.  E.  v.  11.  Okt.)  322  Nr.  4.

17)  Neumünster-  Heide-Tönning  (Westholsteinische
Eisenbahngesellschaft),  Betheiligung  an  der  Jweigbahn
Heide-Wesstlburen  und  Uebernahme  des  Betriebs  derselben
  (G.  v.  18.  Märg)  141.  —  s.  auch  Nr.  10.

18)  Niederländisch  Westfälische  Eisenbahngesellschaft,
  Uebernahme  des  Betriebes  der  derselben  konlessionirten
  Eisenbahnen  von  Winterswyk  nach  Gelsenkirchen
  und  nach  Bocholt  durch  die  Bergisch-Märkische
Eisenbahngesellschaft  (A.  E.  v.  26.  Juni)  286  Nr.  18.

19)  Oberlausitzer  Elsenbahngesellschaft,  Uebernahme  des
Betriebes  der  derselben  konzessionirten  Eisenbahn  von
Kohlfurt  nach  Falkenberg  durch  die  Berlin.  Anhaltische
Eisenbahngesellschaft  (A.  E.  v.  26.  Juni)  286  Nr.  16.

Uebernahme  des  Betriebes  der  der  Oberlaufiher
Eisenbahngesellschaft  konzessionlrten  Eisenbahn  von
Ruhland  nach  Lauchhammer  durch  die  Cottbus-Großenhainer
  Eisenbahngesellschaft  (A.  E.  v.  26.  Juni))
286  Nr.  17.

20)  Ostpreußische  Südbahn,  Herabsetzung  des  Zinsfaßes
der  auf  Grund  des  Privilegtums  vom  24.  April  1867
emittirten  Prioritäts-Obligationen  (A.  E.  v.  29.  Okt.
77)  12  Nr.  10.

Genehmlgung  zur  Kündligung  und  Konvertirung
der  auf  Grund  der  Privileglen  v.  25.  Juli  1870  und
v.  4.  Dezember  1873  emittirten  Prioritäts.Obligatlonen
(A.  E.  v.  25.  Sept.)  304  Nr.  5.  v

21)  Pfälzische  Ludwigsbahn,  Verlängerung  der  Frist
zur  Herstellung  der  Eisenbahn  von  Wellesweller  nach
der  Grube  König  (A.  E.  v.  2.  März)  142  Nr.  4.

22)  Posen-Creußburger  Eisenbahngesellschaft,  Emission
von  Prioritäts.  Obligationen  zum  Betragevon  1  200  000
Mark  (Priv.  v.  26.  Juli)  304  Nr.  2.

23)  Rheinische  Eisenbahngesellschaft,  Emission  von
30  000  000  Mark  5  prozentiger  Prioritäts-Obligationen
(Pe.  v.  11.  März)  256  Nr.  4.

24)  Ruhland-Lauchhammer,  Uebernahme  des  Betriebes
  dieser  Bahn  durch  die  Cottbus-Großenhainer
Eisenbahngesellschaft  (A.  E.  v.  26.  Junl)  286  Nr.  17.

25)  Wesselburen-Tiebensee-Heide,  Bau  und  Betrieb
  durch  die  Wesselburen=  Heider  Eisenbahngesellschaft
(Konz.  Urk.  v.  22.  Jull)  292  Nr.  7.

1878.

Eisenbahnen  (Forts.)

26)  Westholstelnische  Eilsenbahngesellschaft,  f.  Neumünster--Heilde-Tönning.


27)  Winterswyk-Gelsenkirchen  und  Bocholt,  Uebernahme
  des  Betriebes  dieser  Eisenbahnen  durch  die
Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  (A.  E.  r.
26.  Juni)  286.  Nr.  18.

Eisenbahnkommissionen,  Errichtung  einer  Königlichen
  Eisenbahnkommission  in  Stettin  für  die  Hinterpommerschen
  Iweigbahnen  Stargard-Colberg  und  Cöslin-Danzig
(A.  E.  v.  24.  Dez.  77)  13.

Elbe,  Tarif  für  die  Fähre  bei  Werben  an  der  Elbe
(v.  30.  Juni)  290  Nr.  2.  —  desgl.  für  die  Fähre  zu
Hermsdorf  (v.  21.  Okt.)  325  Nr.  10.

Elmsborn,  Vereinigung  der  Fleckensgemeinden  Vormstegen
  und  Klostersande  mit  der  Stadtgemeinde  Elmshorn
(G.  v.  30.  Janr.)  89.

Elster  (Fluß),  Erhebung  des  Brückengeldes  für  die  Benutzung
  der  Brücke  über  die  Elster  bei  Podebuls  (Tar.
v.  12.  Junl)  285  Nr.  11.

Emster  Niederung,  im  Krelse  Zauch-Belzig,  das  dem
NRittergutsbesiyer  von  Loebell  zu  Lehnin  verliehene  Recht
zur  Erhebung  einer  Schifffahrtsabgabe  für  die  Benutzung
der  Wasserstraße  in  jener  Niederung  (A.  E.  v.  14.  Mai
66)  blelbt  noch  36  Jahre  in  Kraft  (A.  E.  v.  28.  Juni)
290  Nr.  1.

Entsiegelungen,  Zuständigkelt  der  Gerichtsschreiber,  Gerichtsvollzicher
  und  Notare  (G.  v.  24.  April  S#.  70,  74),
108  230.

Erbbescheinigungen,  Zuständigkelt  der  Amtsgerichte
(CO.  v.  24.  April  &amp;amp;.  26)  230.

Erbschaftssteuer,  Prozesse  wegen  Entrichtung  derselben,
Juständigkeit  der  Landgerichte  (G.  v.  24.  April  S.  39
Nr.  4)  230.

Erft,  Statut  für  die  Zischereigesellschaft  der  untern  Erft
(v.  30.  Aug.)  317  Nr.  5.

Erfurt  (Stadt),  Ausgabe  von  Stadtobligationen  zum  Betrage
  von  1  500  000  Marf  (Driv.  v.  11.  Sept.)  294  Nr.  18.

Ernennung,  s.  Anstellung.

Etgersleben-Wolmirsleben,
Nr.  6.

Esens  (Hannover),  Delch-  und  Sielacht  des  Amts  Esens
(Stat.  v.  19.  Janr.)  88  Nr.  6.

Evangelische  Kirche,  Verfassung  derselben  in  Schleswig-Holstein
  und  im  Konfttorialbezirk  Wlesbaden  (G.  v.
6.  April)  145  (V.  v.  19.  Aug.)  287.

Ausübung  der  Rechte  des  Staats  gegenüber  der

evangelischen  Kirche  in  den  erwähnten  Bezirken  (V.  v.

19.  Aug.)  287.

s.  eisenbahnen
        <pb n="37" />
        Sachregister.  1878.  «  9

Exekution,  Befugniß  der  Kommissarien  für  die  bischöf
liche  Vermögensverwaltung  in  den  erledigten  Didzesen
zur  Festsehzung  von  Exekutivstrafen  (G.  v.  13.  Febr.)  87.

Beitreibung  von  Kirchenabgaben  in  Schleswig-Holstein
und  im  Konfistorialbezirke  Wiesbaden  (G.  v.  6.  April
Art.  3,  31  Nr.  3)  145.

F.

GALAII.  1A4.  44M  4244

in  Westfalen,  Aufhebung
  derselben  (G.  v.  24.  April  §.  12  Nr.  2)  230.
Fäbrgeld,  Tarif  für  die  Fähre  über  die  Elbe  und  die
Havel  bei  Werben  an  der  Elbe  (v.  30.  Juni)  290  Nr.  2.
—  desgl.  für  die  Fähranstalt  über  die  Spree  bel  dem
Kräuselschen  Grundstück  in  Charlottenburg  (v.  5.  Jull)
0  Nr.  4.  —  desgl.  für  die  Elbfähranstalt  zu  Gnewsdorf
  (v.  21.  Okt.)  325  Nr.  11.

.  414  ITMxT  3Rl8.-.

h  uständigkelt  der  Oberlandesgerichte
  (G.  v.  24.  Upril  6.  49  230.

Ferien,  Bestimmungen  über  die  Gerichtsferien  (G.  v.
24.  Uprt3  K.  91,  .  (8  230.

1)  Ostpreußen,  ndereng  v  des  Reglements  für  die
Feuersozietät  der  Ostpreußischen  Landschaft  vom  30.  Dejember
  1837  und  27.  November  1865  (U.  E.  v.
28.  Nov.  77)  88  Nr.  2,  96  Nr.  1.

2)  Westpreußen,)  4.  Nachtrag  zu  dem  Reglement  der
landschaftlichen  Feuerversicherungs  Gesellschaft  für
Westpreußen  vom  16.  Februar  1863  (A.  E.  v.  5.  April)
257  Nr.  6.

3)  Brandenburg  und  Oberlausih#,  9.  Nachtrag  zu  dem
revidirten  Reglement  der  Land  Feuersozietät  für  die
Kurmark  Brandenburg,  für  das  Markgrafthum  Niederlaufitz
  und  die  Distrikte  Jüterbog  und  Belzig  vom
15.  Januar  1855  (A.  E.  v.  6.  Mai)  258  Nr.  14.

Nachtrag  zu  dem  revidirten  Reglement  für  die
Feuersozietät  des  Markgrafthums  Oberlausitz  vom
5.  üingust  1863  (A.  E.  v.  5.  Janr.)  128  Nr.  1.

9  6  Gesellschaften,  Hannoversche
Feruerverst  cherungebank  auf  Oegenseitigkeit,  erster  Nachtrag
zu  dem  Statute  vom  25.  Oktober  1876  (M.  E.  v.  21.  Juni)
285  Nr.  14.

a  AA  R#.  M#IVWV/VYN

Feuers  n  für  die  Städte
und  Blecken  und  das  platte  Land  des  Fürstenthums  Ost  ·
friezland  und  des  Garlingerlandes  zu  Aurich,  Genehmigung
des  vierten  Nachtrags  zu  den  Statuten  (AU.  E.  v.  30.  Okt.)
326  Nr.  14.

Finanzdirektion  in  Hannover,  Vertretung  des  Fiskus
in  Prozessen,  welche  Ungelegenheiten  der  Justiwerwaltung
betreffen  (G.  v.  24.  April  S.  86)  230.

Ees.  Samml.  1876.

Finanz-Ministerium,  Kautionen  der  Beamten  aus
dem  Bereich  desselben  (V.  v.  19.  Jaur.)  17.

Fischerei,  Statut  der  Fischereigenossenschaft  für  die  Stubasche
  Laache  im  Kreise  Elbing  (v.  15.  Okt.  77)  4
Nr.  2.

Statut  für  die  Ficchereigena  enschaft  der  unteren
Erft  (v.  19.  Aug)  317·N

Statut  der  lieeanenicen  für  den  Radaunefluß
  im  Kreise  Carthaus  (v.  1.  Nov.)  326  Nr.  16.

Fiskalat  in  Frankfurt  a.  M.,  Aufhebung  desselben  (G.
v.  24.  Upril  §.  12  Nr.  6)  230.  "

Fiskas,  ausschließliche  Juständigkelt  der  Landgerichte  für
gewisse  Prozesse  gegen  den  Fiskus  (G.  v.  24.  April  §.  39)
230.  —  Vertretung  des  Fiskus  durch  die  Regierungen
in  Prozessen,  welche  Angelegenheiten  der  Justiperwaltung
betreffen  (G.  v.  24.  April  K.  86)  230.

Forstarbeit,  Bestimmungen  über  die  Anwendung  und
Vollstreckung  der  Forst=  oder  Gemeindearbeiten  beim  Forstdlebstahl
  (G.  v.  15.  April  Ig.  14,  34)  222.

Vorstbeamte,  das  Amt  des  Amtsanwalts  in  Forstdieb.
stahlssachen  kann  verwaltenden  Forstbeamten  übertragen
werden  (G.  v.  15.  April  &amp;amp;.  19)  222.

Gerichtliche  Beeidigung  der  Forstbeamten  (G.  v.
15.  April  &amp;amp;#§.  23  bis  25)  222.

Forstdiebstahl,  Bestimmungen  über  Strafe  und  Verfahren
  in  Forstdiebstahlssachen  (G.  v.  15.  April)  222.
Forstschutzpversonal,  gerichtliche  Beeidigung  desselben

(G.  v.  15.  April)  222.

Forum,  (.  Gerichtsstand.

Frankfurt  a.  M.,  Aufsicht  Über  die  Standesbeamten
  (G.  v.  24.  Apiil  §.  107)  230.  —  Eine  Mitwirkung
  der  Wechselnotare  bel  Fübrung  des  Handels.
registers  findet  nicht  statt  (G.  v.  24.  April  6  109)  230

Frankfurt  a.  d.  O.,  Vereinigung  des  Landarmenverbandes
  der  Stadt  Frankfurt  a.  d.  O.  mit  dem  Vand.
armenverbaude  der  Provinz  Brandenburg  (V.  v.  20.  April)
143.

s.  auch  Chausseen  Nr.  9.

Freudenberg  (Hannover),  s.  Meliorationen.

Friedensgerichte  in  der  Rheinpro#inz,  Aufhroung  der,
selben  (G.  v.  24.  April  &amp;amp;.  12  Nr  3)  230.

Friedland  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  3.

G.

Gartz  a.  d.  O.,  Aubgabe  von  Stadtobligationen  zum
Betrage  von  100  000  Mark  (Prio.  v.  24.  Juni)  286
Nr.  15.

b
        <pb n="38" />
        10  Sachregister.

Gebührentaxen,  Einführung  und  ulbänderung  derselben
für  die  evangelischen  Klrchen  in  Schleswig  Holstein  und
im  Konsistorialbezirk  Wiesbaden  (G.  v.  6.  April  Art.  32
Nr.  4)  145.  (V.  v.  19.  Aug.  Art.  III  Nr.  7)  267.

Gefängnißstrafe,  Bestimmungen  über  die  Umwandlung
der  wegen  Forstdiebstahls  erkannten  Geldstrafe  in  Gefängnisistrafe
  (G.  v.  15.  April  §§.  13  ff.)  222.

Gehalt,  ullgemeine  Grundsätze  über  die  Gehälter  der
Richter  (G.  v.  24.  April  §#.  9,  10)  230.

Gehaltszulagen  der  Richter,  die  Verleihung  soll  nach
dem  Dienstalter  erfolgen  (G.  v.  24.  April  §.  9)  230.

Geheimer  Justizrath,  Billdung  desselben  bei  dem
Oberlandesgericht  in  Berlin  (G.  v.  24.  April  K.  18)  230.

Geldstrafen,  Bestimmungen  über  die  Beitreibung  und
Verwandlung  der  wegen  Forstdiebstahls  erkannten  Geldstrafen
  in  Gefängnißstrafe,  Forst-  oder  Gemeindearbeit
(G.  v.  15.  April  S.  13,  14,  34,  35)  222.

Festsetzung  von  Geldstrafen  im  Aufsichtswege  gegen
säumige  Justizbeamte  (G.  v.  24.  April  A#.  80,  81)  230.

Geluhausen,  Ausgabe  von  Arnleihescheinen  der  Stadt
Gelnhausen  zum  Betrage  von  100  000  Mark  (Driv.  v.
29.  Okt.  77)  14  Nr.  2.

Gemeindearbeit,  s.  Forstarbeit.

Gemeindegrenzen,  Einfluß  der  Veränderung  derselben
auf  die  Grenzen  der  Amtzgerichtsbezirke  (G.  v.  24.  April
K.  21)  230.

Gemeindestatuten,  s.  Statuten.

gs·  Vorsteher,  Verpflichtung
zur  Uebernahme  der  Geschäfte  eines  Amtsanwalts  (G.  v.
24.  April  §.  64)  230.

Gemeilnheitstheilungen,  Zuständigkeit  des  Reichs.
gerlchts  in  letzter  Instanz  (G.  v.  24.  April  K.  19)  230.
Generaladvokaten,  Bestimmungen  über  die  anderweite

Verwendung  derselben  (G.  v.  24.  April  d#.  97,  98)  230.

Generalinspektor  des  Katasters,  derselbe  soll  zum
Amte  eines  Schöffen  nicht  berusen  werden  (G.  v.  24.  April
.  33)  230.

Generalkommissionen,  letzte  Instanz  in  Prozessen,
welche  zur  Zuständigkeit  der  Generalkommissionen  gehören
(G.  v.  24.  Aprll  K.  19)  230.

Generalprokurator,  Bestlmmungen  öber  die  anderweite
Verwendung  desselben  (G.  v.  24.  April  §.  96)  230.

Generalstaatsanwalt,Bestimmungen  über  die  anderweite
  Verwendung  desselben  (G.  v.  24.  April  §.  96)  230.

Genossenschaftsregister  ,  Führung  derselben  bei  den
Amtsgerichten  (G.  v.  24.  April  I§#.  25,  30,  69,  109)  230.

Gerichte,  s.  Amtsgerichte,  Landgerichte  u.  s.  w.,
Gerichtsbezirke,  Gerichtsverfassung.

1878.

Gerichtsassessoren,  Rechte  und  Pfllchten  derselben  (G.  v.
24.  Upril  &amp;amp;#.  3  bis  6,  63)  230.

Gerichtsbarkeit,  allgemeine  Bestimmungen  über  dieselbe
zur  Ausführung  des  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes
(G.  v.  24.  April  &amp;amp;#&amp;amp;.  12  bis  20)  230.  —  Juständigkeit
der  Amtsgerichte  in  Sachen  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit
  (das.  S#  25  bis  32,  94,  111)  230.  —  desgl.  der
Landgerichte  (§#.  40  bis  43)  230.  —  deögl.  der  Oberlandesgerichte
  (das.  &amp;amp;§.  20,  49,  51  bis  57)  230.

Gerichtsbeamte,  Aufhebung  der  Bestimmungen,  nach
welchen  Gerichtsbeamte  zum  Ersatz  von  Schäden  und
Kosten  im  Auffichtswege  angehalten  werden  können  (G.  v.
24.  April  &amp;amp;.  82)  230.

Gerichtebezirke,  Bestimmung  derselben  durch  Königliche
Verordnung  bezw.  durch  Gesetz  (G.  v.  24.  April  I#.  21,
37,  47)  230.

Gerichtsferien  (G.  v.  24.  Upril  &amp;amp;#.  91,  38,  46)  220.

Gerichtsorganisation,  Ausfährungsbestimmungen
zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze  (G.  v.  24.  April)
230.

Gerichtsschreiber,  Dienst.  und  Geschäftsverhältnisse
derselben  (G.  v.  24.  April  K.  68)  230.  —  Zuständigkeit
in  Angelegenhelten,  welche  nicht  zu  der  ordentlichen
streitigen  Gerichtsbarkelt  gehhren  (das.  S§#  31,  41,  53,
69  bis  72)  230.  —  Amtstracht  (das.  §.  89)  230.  —
Beglaubigung  der  Aktenauszüge  in  Forstdlebstahlssachen
durch  die  Gerichtsschreiber  (G.  v.  15.  April  §.  31)  222.

Gerichtssitze,  Bestimmung  derselben  durch  Königliche
Verordnung  bezw.  durch  Gesetz  (G.  v.  24.  April  S.  21,
37,  47)  230.  —  Bestimmung  der  Amtsgerichtssitze  (V.  v.
26.  Juli)  275.  —  Bestimmung  der  Sitee  der  Landgerichte
und  Oberlandesgerichte  (G.  v.  4.  März)  109.

Gerichtsstand  in  Forstdiebstahlssachen  (G.  v.  15.  April
E.  21)  222.  —  Bestellung  des  Gerichtsstandes  in  be.
sonderen  Fällen  durch  die  Oberlandesgerichte  (G.  v.
24.  April  §&amp;amp;.  20)  230.  —  Gerichtsstand  der  Standesherren
  (das.  &amp;amp;.  27)  230.

Gerichtstage  (G.  v.  24.  April  K  22)  230.

Gerichtsverfassung,  Ausführungsbestimmungen  zum
Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze  (G.  v.  24.  April)  230.

Gerichtsvollzieher,  Bestimmungen  über  die  Dienstund
  Geschäftsverhöltnisse  und  die  Zuständigkeit  derselben
(G.  v.  24.  April  I#.  73  bis  76)  230.  —  desgl.  über
Verhängung  von  Rügen  und  Ordnungsstrafen  gegen  dieselben
  (das.  S#.  80,  81)  230.

Gerichtsvorstände.,  dieselben  find  die  Organe  der  Justizverwaltung
  und  üben  das  Recht  der  Aufsicht  (G.  v.
24.  April  SS.  77  bis  80)  230.
        <pb n="39" />
        Sachregister.  1878.  11

Gesammtsynode  in  Schlerwig  Halsen,  Befugnisse  der.
selben  (G.  v.  6.  April  Art.  11)  1

Geschäftsvertheilung  bei  den  —  (G.  v.
24.  April  §.  23)  230.  —  desgl.  bei  den  Amtsanwaltschaften
(as.  §.  64  Abs.  2)  230.

Geschworene,  Berufung  zum  Geschworenenamte  (G.  v.
24.  Upril  &amp;amp;#.  33,  44)  230.  —  Reisckosten  der  Ge.
schworenen  (das.  §.  45)  230.

Gesinde,  Bestrafung  deffelben  in  der  Drovinz  Schleswig-Holstein
  wegen  Verletzung  der  Dienstpflichten  (G.  v.
6.  Febr.)  86.

Gesinde-Ordnung  für  die  Herzogthümer  Schleswig-Holstein
  vom  25.  Februar  1840,  Ergänzung  derselben  (G.  v.
6.  Febr.)  86.

Gesuche  in  gerichtlichen  Angelegenheiten,  Aufnahme  durch
den  Gerichtsschreiber  (G.  v.  24.  April  §.  71)  230.

Glatz  (Herzogthum),  Vereinigung  der  Landarmenverbände
des  Herzogthums  Schlesien  und  der  Grasschaft  Glatz  zu
einem  „Landarmenverbande  der  Proving  Schlesien=  (G.  v.
16.  Febr.)  91.

Glasow,  s.  Chausseen  Nr.  2.

Gleiwitz,  s.  Chausseen  Nr.  19.

Gunemsdorf  (Brandenburg),  Tarif  li-  die  Elbfähranstalt
  daselbst  (v.  21.  Okt.)  325  Nr.  1

Gras,  Diebstahl  an  Gras,  Bestrafung  helben  (G.  v.
15.  Upril  K.  1  fl.)  222.

Grietherbusch-Präster  =  Außenpolder  Deichverband
  im  Kreise  Rees  (Stat.  v.  22.  Okt.  77)  4  Nr.  4.

Gröditsch  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  14.

Groß-Dombrowka  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Groß-Dornberg  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  29.

Groß-Kölzig  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  7.

Grube-Wessecker  Niederung  im  Kreise  Oldenburg,
Deichverband  (Stat.  v.  25.  Febr.)  256  Nr.  3.

Grundbuch,  Juständigkeit  der  Amtsgerichte  für  die
Führung  des  Grundbuchs  (G.  v.  24.  April  I#§.  26,  31)
230.  —  Besondere  Zuständigkeit  des  Amtsgerichts  in
Kiel  (das.  &amp;amp;.  32)  230.

Grundbuchämter,  Aufhebung  derfelben  (G.  v.  24.  April
KS.  12  Nr.  2,  4,  5)  230.  —  An  Stelle  derselben  treten
die  Amtsgerichte  (das.  I#.  31,  32)  230.

Grundbuchführer,  Wahrnehmung  der  Geschäfte  derselben
  durch  die  Gerschtsschreiber  der  Amtsgerichte  (G.  v.
24.  April  F.  31)  230.

Grundbuchrichter,  Wahmehmung  der  Geschäfte  derselben
  durch  die  Amtsrichter  (G.  v.  24.  April  K.  31)  230.

Grundbuchsachen,  Bestimmung  des  Zeitpunkts  des
Eingangs  der  Eintragungsgesuche  (G.  v.  24.  April
§.  31)  230.

Gutsbezirksgrenzen,  Einfluß  der  Veränderung  derselben
  auf  die  Amtsgerichtsbezirksgrenzen  (G.  v.  24.  April
§.  21  Abs.  3)  230.

H.

Hackenberg,  Schlffeschleuse  bei  Hackenberg.  Tarif  zur  Erhebung
  des  Schleusengeldes  (v.  4.  Okt.)  322  Nr.  2.

Hadeln,  Aufhebung  der  Kirchspielsgerichte  (G.  v.  24.  April
§.  13)  230.

Hadersleben  (Kreis),  Aussertigung  von  Kreigobligationen
zum  Betrage  von  200  000  Mark  (Priv.  v.  4.  Mai)
258  Nr.  13.

Haftbarkeit,  Bestimmungen  über  die  unmittelbare  und
subsidiäre  Haftbarkeit  dritter  Personen  für  die  Geldstrafe,
den  Werthersath  und  die  Kosten  in  Forstdiebstahlssachen
(G.  v.  15.  April  S§.  11,  12)  222.

Haide,  Diebstahl  an  Haide,  Bestrafung  desselben  (G.  v.
15.  April  S.  1  ff.)  222.

Halle  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  28.

Handelsgerichte,  Aufhebung  derselben  (G.  v.  24.  April
8.  12)  230.

Handelsgesetzbuch,  Juständigkeit  der  Amtsgerichte  für
die  im  Handelsgesetzbuche  den  Gerichten  zugewiesenen,  von
den  deutschen  Prozeßordnungen  nicht  betroffenen  Ungelegenheiten
  (G.  v.  24.  April  S.  25)  230.

Handelsregister,  Führung  desselben  durch  die  Amtsgerichte
  (G.  v.  24.  April  #.  25,  30,  109)  230.

Handelsrichter,  Erneunung  durch  den  Könlg  (G.  v.
24.  April  §&amp;amp;.  7)  230.

Haunover  (Provinz),  Verpflichtung  des  Fiskus  zur  Beitragsleistung
  zu  den  Wegeverbandumlagen  in  der  Provinz
Hannover  (G.  v.  9.  Janr.)  9.

Deich-  und  Siclacht  des  Amts  Esens  (Stat.  v.
19.  Janr.)  88  Nr.  6.

Fünfter  Nachtrag  zu  den  Statuten  der  vereinigten
landschaftlichen  Brandkasse  zu  Hannover  (A.  E.  v.  25.Män)
144  Nr.  1.

Ausfertigung  von  Obligationen  der  Provinz  Haunover
  im  Betrage  von  7  500  000  Mark  II.  Emission
(Driv.  v.  26.  Juni)  273  Nr.  7.

Hannoversche  Feuerversicherungsbank  auf  Gegenseitigkeit
  I.  Nachtrag  zum  Statute  vom  25.  Oktober  1876
(A.  E.  v.  21.  Juni)  285  Nr.  14.

b-
        <pb n="40" />
        12

Hannover  (Forts)

Ausbebung  der  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden
zur  Führung  der  Schifferegister  (G.  v.  24.  April  F.  15)  230.

Bildung  des  Ausschusses  für  die  Auswahl  der  Schsffen
(G.  v.  21.  April  F.  35)  230.

Harlingerland,  s.  Feuerversicherungs-Gesell.
schaften.

Harz,  Forstdiebstabl  an  Harz,  Bestrafung  desselben  (G.  v.
15.  Arril  &amp;amp;.  1  ff.)  222.

Haue  kollekten,  s.  Kirchenkollekten.

Havel,  Tarif  für  die  Fähre  über  die  Elbe  und  Havel  bei
Werben  a  d.  Elbe  (v.  30.  Juni)  290  Nr.  2.

Heblerel,  Bestrafung  derselben  beim  Forstdiebstahl  (G.
v.  15.  April  &amp;amp;  5  bis  7)  222.

Heiden  Wesselburensche  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen
Nr.  10  und  Nr.  17.

Herkert.Detmolder  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen
Nr.  1

O-nen  (vormals.  Großberzoglich  Hessische  Gebietstheile),
Aufhebung  der  bestehenden  gesetzlichen  Beschränkungen  der
Uebergabe  des  Grundbesites  seitens  der  Eltern  an  ihre
Kinder  (G.  v.  23.  Janr.)  85.

Hinterlegungswesen,  Vorbehalt  eines  besonderen  Gesetzes
  (G.  v.  24.  April  §.  17)  230.

Hoben-Limburg  (Grafschaft),  s.  Bentheim.-Tecklen.
burg.

Hobenzollernsche  Lande,  Theilnahme  an  den  Kosten
des  Baues  und  der  Unterhaltung  der  Landstraßen  (G.
v.  5.  Janr.)  5.

Bildung  des  Aueschusses  für  die  Auswahl  der
Schöffen  (G.  v.  24.  April  §.  35)  230.

Holzdiebstabl,  Aufhebung  des  Gesetzes  vom  2.  Juni
1852,  den  Diebstohl  an  Holz  und  anderen  Waldprodukten
betreffend  (G.  v.  15.  April  S.  38)  222.

Homburg  an  der  Mark.  s.  Sayn-Wittgenstein.
Verleburg.

Höngen  (Rbeinprovinz)  Verleihung  des  Entelgnungerechts
an  die  Gemeinde  behufs  Erwelterung  des  dortigen  Begräbnißplatzes
  (A.  E.  v.  19.  Aug.)  294  Nr.  15.

Honnef  (Stadt),  Ausgabe  von  Stadtobligatlonen  im  Betrage
  von  300  000  Mark  (Driv.  v.  21.  Mal)  284  Nr.  5.

Hülfsbeamte  der  Staatzanwaltschaft,  Befugniß  der
Staatsanwaltschaft,  den  Hülfsbeamten  Rügen  zu  ertheilen
urd  Ordnungsstrafen  gegen  dieselben  festzusetzen  (G.  v.
24.  April  §.  81)  230.

Hüälfskammern,  Bildung  derselben  bel  den  Landgerichten
zur  Erledigung  der  anhängigen  Sachen  (G.  v.  24.  Upril
.  92)  230.

Sachregister.

1878.

Hülfsrichter,  Bestellung  der  enihassesore  zu  Hälfsrichtern
  (G.  v.  24.  April  &amp;amp;.  4)  2

Hülfssenate,  Bildung  -  5r½  den  Oberlandesgerichten
  zur  Erledigung  der  anhäugigen  Sachen  (G.  v.
24.  April  K.  92)  230.

Husum  (Kreis),  zweiter  Schleswigscher  Deichverband  im
Kreise  Husum  (Stat.  v.  20.  Febr.)  256  Nr.  2.

J.

Jamlitz,  s.  Chausseen  Nr.  3.

Jnventuren,  Aufnahme  derselben  durch  die  Gerichtsschreiber,

  Gerichtsvollzieher  und  Notare  (G.  v.  24.  April
#.  70,  74)  230.  —  desgl.  durch  die  Schultheißen  und
Schöffen  im  Bezirke  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein
(das.  S.  14)  230

Jöllenbeck  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  29.

Isselborst  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  29.

Iteboe  (Stadt),  Verleihung  des  Enteignungsrechts  zur
Anlage  einer  Straße  von  der  Feldschmiede  nach  dem
Bahnhofe  der  Holsteinschen  Marschbahn  (A.  E.  v.  24.  Juli)
293  Nr.  8.

Justizbeamte,  Aufsicht  über  dieselben  (G.  v.  24.  April
&amp;amp;.  78  bis  80)  230.  —  Bestimmungen  über  die  anderwelte
  Verwendung  der  bei  den  aufgehobenen  Justigbehörden
  angestellten  Beamten  (G.  v.  24.  April  §&amp;amp;  95
bis  104)  230.

Justizminister,  Bestimmung  über  die  Beschäftigung
der  Assessoren  (G.  v.  24.  April  #  3,  4)  230.  —  Bestimmung
  über  anderweitige  Organisation  und  demnächstige
Aufhebung  der  Schöffengerichte  im  Bezirke  des  Justizsenats
  zu  Ehrenbreltstein  (das.  S§.  14).—  Anordnung  der
Abhaltung  von  Gerichtstagen  (bas.  K.  22).  —  Feststellung
der  Grundsätze  über  die  Geschäftsvertheilung  unter  mehrere
Richter  desselben  Amtsgerichts  (das.  S.  23).  —  Beauftragung
  von  Landgerichten  und  Oberlandesgerichten  mit
der  Verwaltung  von  Stiftungen  (das.  S#§.  29,  94).  —
Uebertragung  der  Führung  der  Handels.,  Schiffs-,  Genossenschafts.
  und  Musterregister  für  die  Bezirke  mehrerer
Amtsgerichte  an  eines  derselben  (das.  c.  30).—  Bestimmung
der  Vorsitzenden  der  Kammern  für  Handelssachen  (das.  K.  46).
—  Ucebertragung  der  Geschäfte  eines  Amtsanwalts  an
Staatsanwälte,  Gerichtsassessoren  und  Referendare  (das.
6.  63).  —  Bestimmung  der  Geschäftsverhältnisse  der  Gerichtsschreiber
  (das.  §.  68).  —  Bestimmung  der  Dienstund
  Geschäftsverhältnisse  der  Gerichtsvollzieher  (das.  &amp;amp;.  73).
—  Aufsichtsrath  über  die  Gerichte  und  Staatsanwaltschaften
  (das.  S&amp;amp;&amp;amp;#.  77,  78).  —  Ucbertragung  der  Aufficht
        <pb n="41" />
        Sachregister.

Justizminister  (Forts.)
bel  den  Amtsgerichten  auf  einen  der  mehreren  Amterichter
(das.  §.  79).  —  Bestlmmung  der  Amttracht  der  Richter,
Gerichtsschrelber  und  Rechtsamwälte  (das.  §S.  89).  —  Bestimmung
  über  Hülfssenate  und  Hülfskammern  (das.  S.  92).
—  Verfügung  über  die  nicht  anderweit  angestellten  Justizbeamten
  (das.  J§  99,  100,  104).

Justizverwaltung,  Bestimmungen  über  Angelegenheiten
der  Justizverwaltung  bezüglich  der  neuen  Organisation
der  Justizbehörden  (G.  v.  24.  April  d§.  77  bis  86)  230.
—  Befugnisse  der  Justizverwaltung  hinsichtlich  der  Beschäftigung
  der  Referendarien  (das.  §.  2)  230.  —  dezgl.
hinsichtlich  der  Anordnung  von  Vertretungen  behinderter
Amtsrichter  (das.  §.  24)  230.

Jäüterbog-Luckenwalde  Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  5=K.



Kaiser  und  König  Wilhelm  I.,  Stellvertretung  Sr.  Majestät
  durch  den  Kronprinzen  (A.  E.  v.  4.  Juni)  253.—
Uebernahme  dieser  Vertretung  (Erl.  v.  5.  Juni)  254.—
Wiederübernahme  der  Regierungsgeschäfte  durch  Se.  Majestät
  den  Kaiser  und  König  (A.  E.  v.  5.  Dez.)  315,  316.

Kamin  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Kammern,  s.  Civilkammern,  Strafkammern,
Hälfskammern.

Kammern  für  Handelssachen,  Bestimmung  des
Vorsitzenden  durch  den  Justizminister  (G.  v.  24.  April
XXX

Katholische  Kirche,  Ergänzung  des  Gesetzes  vom  20.  Mai
1874  über  die  Verwaltung  erledigter  katholischer  Bisthümer
  (G.  v.  13.  Febr.)  87.  —  s.  Bischof,  Bisthämer.

Kattowitz  (Stadt),  Ausgabe  von  Stadtobligationen  zum
Betrage  von  80  000  Mark  (Dri.  v.  16.  Mal)  273
Nr.  5.

Kantionen,  s.  Amtskautionen.

Kettwig  (Stadt),  Ausgabe  von  Stadtobligationen  im
Betrage  von  300  000  Mark  (Driv.  v.  11.  Mal)  273  Nr.  4.

Kiel-Eckernförde-Fleusburger  Eisenbahn,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  13.

Klen,  Dilebstahl  an  Kien,  Bestrafung  desselben  (G.  v.
15  April  §F.  3)  222.

Kieuäpfel,  Diebstahl  an  denselben,  Bestrafung  desselben
(C.  v.  15.  April  K.  1)  222.

Kinder,  Uu  bri
132.

Haftbarkelt  dritter  Dersonen  für  Forstdiebstähle  von
Kindern  unter  12  Jahren  (G.  v.  15.  April  F.  12)  222.

##rSS.

(G.  v.  13.  März)

ienzo  7  s

1878.  13

Kirche,  Verfassung  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  in
Schleswig.  Holstein  und  der  evangelischen  Kirche  im  Konfistorlalbezirke
  Wiesbaden  (G.  v.  6.  April)  145.  (V.  v.
19.  Aug.)  287.

Kirchenabgaben  Girchensteuer),  Feststellung  und  Vertheilung
  derselben  für  die  evangelisch  lutherischen  Kirchen
in  Schleswig.  Holstein  und  für  die  evangelischen  Kirchen
im  Konsistorialbezirk  Wiesbaden  (G.  v.  6.  April  Art.  3,
15,  19,  25)  145.  (V.  v.  19.  Aug.  Art.  II  Nr.  1)  287.
—  Beitreibung  derselben  (G.  v.  6.  April  Art.  3,  31
Nr.  3)  145.

Kirchenbauten,  Regelung  streitiger  Klrchenbausachen  bei
den  evangelisch  lutherischen  Kirchen  in  Schleswig-Holstein
und  bei  den  evangelischen  Kirchen  im  Konsistorialbezick
Wiesbaden  (G.  v.  6.  April  Art.  31  Nr.  2)  145.

Kirchengebäude,  Verfügung  über  dieselben  in  Schleswig-Holstein
  (G.  v.  6.  April  Art.  2)  145;  im  Konftsstorialbczirk
  Wlesbaden  (a.  a.  O.  Art.  14  Nr.  2)  145.

Errichtung  neuer  Kirchengebäude  in  jenen  Bezirken
(G.  v.  6.  April  Art.  32  Nr.  5)  145.  (V.  v.  19.  Ang.
Art.  I  Nt.  3)  287.

Kirchengemeinde,  Vertretung  derselben  in  Schleswig-Holstein
  und  im  Konsistorlalbezirk  Wiesbaden  (G.  v.
.  Aprii)  14.

deord  für  Schleszwig  Holstein
und  für  den  Konssstorlalbeurk  Wlesbaden,  Genehmigung
derselben  durch  den  Landtag  (G.  v.  6.  April)  145.

Kirch  g,  Befugnisse  berselben  im
Konsistorlalberirt  Wiesbaden  G.  v.  6.  April  Art.  15
16)  115.

Kirchengesetze,  Bestimmungen  über  Erlaß  derselben  in
Schleswig=  Holstein  und  im  Koufistorialbezirk  Wiesbaden
(G.  v.  6.  April  Art.  23  bis  27)  145.

Kirchengrundstücke#,  Erwerb,  Veräußerung  und  Belastung
  derselben  bei  evangelisch-lutherischen  Kirchen  in
Schleswig-Holstein  und  bei  evangelischen  Kirchen  im  Konsistorialbezirk
  Wiesbaden  (G.  v.  6.  April  Art.  32)  145.
(V.  v.  19.  Aug.  Art.  1)  287.

Kirchenkasse,  Verwaltung  derselben  in  Schleswig-Holstein
(G.  v.  6.  April  Art.  9,  10)  145.  —  im  Konfistorialbezirk
Wicsbaden  (das.  Art.  14,  18,  22),  148.

Kirchenkollegium  in  Schleszwig  Holstein,  Befugnisse
desselben  (G.  v.  6.  April  Art.  3)  145.

Kirchenkollekten  für  die  evangelischen  Kirchen  in
Schleswig-  Holstein  und  im  Konsistorialbezirk  Wiesbaden
(G.  v.  6.  April  Art.  22,  32  Nr.  7)  145.

Kirchenvermögen,  Verwaltung  desselben  in  Schleswig-Holstein
  und  im  Konsistorialbezirk  Wiesbaden  (G.  v.
6.  April  Art.  1  bis  4,  14  bis  16)  145.

4%
        <pb n="42" />
        14  Sachregister.

Kirchenvorstand,  Befuguisse  desselben  in  Schleswig-Holstein
  (G.  v.  6.  April  Art.  2,  3)  145;  im  Konsistorialbezirk
  Wiesbaden  (das.  Art.  14,  16)  145.

Kirchliche  Ausgaben,  Bewilligung  derfelben  für  die
evangelisch  lutherischen  Kirchen  in  Schleswig--Holstein  und
für  die  evangelischen  Kirchen  im  Konsistorialbezirk  Wiesbaden
  (G.  v.  6.  April  Art.  11,  25)  145.  (V.  v.  19.  Aug.
Ar#tl.  II  Nr.  1)  287.

s.  auch  Kirchenabgaben.

Kirchliches  Gesetz=  und  Verordnungeblatt  in
Schleswig=  Holstein  und  im  Konsistorialbezirk  Wiesbaden,
Verkündung  der  Kirchengesetze  durch  dasselbe  (G.  v.
6.  April  Art.  23)  145.

Kirchspielsgerichte  im  Lande  Hadeln,  Aufhebung  derselben
  (G.  v.  24.  April  §.  13)  230.

Klassenstener,  Ergebniß  der  Veranlagung  für  das  Jahr
vom  1.  April  1878/79  (Bek.  v.  31.  März)  137.

Kleingladbach,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an
die  Gemeinde  behufs  Anlegung  eines  Begräbnißplatzes
(A.  E.  v.  19.  Okt.)  325  Nr.  8.

Klosterbachs-Wiesenverband  in  den  Aemtern  Freudenberg
und  Syke  (Hannover)  (Stat.  v.  21.  Okt.)  325  Nr.  11.

Klostersande,  Vereinigung  der  Fleckensgemeinden  Vormstegen
  und  Klostersande  mit  der  Stadtgemeinde  Elmshorn
(G.  v.  30.  Janr.)  89.

Kobelnitza  (Posen),  s.  Chausseen  Nr.  18.

Koblfurt-Falkenberg,  s.  Elsen  bahnen  Nr.  14.

Kollekten,  s.  Kirchenkollekten.

Kommerz=  und  Admiralitätskollegien,  Aufhebung
derselben  (G.  v.  24.  April  S.  12)  230.

Kommissarien,  s.  Bischof,  Bisthümer.

Kommunalverbände,  Verpflichtung  derselben  zur  Unterbringung
  verwahrloster  Kinder  (G.  v.  13.  März  K.  6
bis  8,  10  bis  13)  132.

König,  Ernennung  der  Richter  und  Staatsanwälte  durch
den  König  (G.  v.  24.  April  §.  7)  230.

s.  auch  Kaiser  und  König.

Königliche  Verordnung,  das  Dlenstalter  der  Richter
wird  durch  Königliche  Verordnung  bestimmt  (G.  v.  24.  April
§.  9)  230.  —  desgl.  die  Sitze  und  Bezirke  der  Amtsgerichte
  (G.  v.  24.  April  §F.  21)  230.

Königsberg  i.  Pr.,  Ausgabe  auf  den  Inhaber  loutender
  Obligationen  im  Betrage  von  2  450  000  Mark  (Priv,
v.  15.  Okt.  77)  11  Nr.  3.

Königs-Wausterhausen,  s.  Chausseen  Nr.  11,  12.

1878.

Konsistorium,  Verwaltungsbefugnisse  desselben  in  Betref
der  evangelisch  kirchlichen  Angelegenheiten  in  Schleswig-Holsteln
  und  im  Konftstorialbezirk  Wiesbaden  (G.  v.
6.  April  Art.  29)  145.

Kosten  der  Synoden  in  Schleswig-Holstein  (Synodalordnung
  v.  4.  Nov.  1876  JS.  104  bis  107)  156.  —  desgl.
im  Konfstorialbezirk  Wiesbaden  (Synodalordnung  v.
4.  Juli  77  8.  76  bie  79)  193.

Kosten  der  Amtsanwaltschaft  (G.  v.  24.  April  §.  65)
230.

Aufhebung  der  Bestimmungen,  nach  welchen  Gerichtsbeamte
  zum  Ersatze  von  Schäden  und  Bußen  im  Auf.
sichtewege  angehalten  werden  können  (G.  v.  24.  April
§E.  82)  230.

Kosten  für  die  Unterbringung  verwahrloster  Kinder
(G.  v.  13.  März  §.  12)  132.

Kreditinstitut,  Neues  Brandenburgisches,  Nachtrag  zum
Statut  v.  30.  August  1869  (A.  E.  v.  27.  Mai)  284  Nr.  6.

Kreditverein,  s.  Landschaften.

Kreisgerichte,  Aufhebung  derselben  (

KG.  12)  230.
Kreisobligationen,  f.  Hadersleben)  Lübben,
Lück,  Merzig,  Ostpriegnitz,  Posen,  Rybuik,

Sprottau,  Trebnitz,  Westhavelland.

Kreisstände  (Rheinprovinz  und  Westfalen),  Befugniß
der  Stadt  Neuwied,  zwel  Deputirte  zum  Reichstage  abzusenden
  (A.  E.  v.  11.  Okt.)  291.

Kreisspynoden,  Befugnisse  derselben  im  Kreise  Herzogthm
Lauenburg  (G.  v.  6.  April  Art.  7,  8)  145.  —  desgl.  im
Konsistorialbezirk  Wiesbaden  (G.  v.  6.  April  Art.  18  bis
22)  145.

Kreisvertretungen,  Wahl  der  Vertrauensmänner  des
Ausschusses  für  die  Auswahl  der  Schöffen  (G.  v.  24.  April
K.  35)  230.

Krokow,  (.  Chausseen  Nr.  1,  16.

Kron-Oberanwalt,  Bestimmungen  über  dessen  anderweite
  Verwendung  (G.  v.  24.  April  §.  99)  230.

Krouprinz,  Kaiserliche  und  Königliche  Hoheit,  Beauftragung
  desselben  mit  der  Stellvertretung  Sr.  Majestät
des  Kaisers  und  Königs  Wilhelm  I.  (A.  E.  v.  4.  Juni)
253.  —  Uebernahme  dieser  Stellvertretung  (Erl.  v.
5.  Juni)  254.  —  MWiederülbernahme  der  Regierungsgeschäfte
durch  Seine  Majestät  den  Kaiser  und  König  (A.  E.  v.
5.  Dez.)  315,  316.

Kunstsachen,  Veräußerung  derselben  seitens  der  evangelisch
  lutherischen  Kirchen  in  Schleswig.  Holstein  und  der
evangelischen  Kirchen  im  Konsistorialbezirk  Wiesbaden
(G.  v.  6.  April  Art.  32  Nr.  2)  145.  (V.  v.  19.  Ang.
Artl.  1  Nr.  2)  287.
        <pb n="43" />
        Sachregister.

Kurmark  Brandenburg,  s.  Feuersozietäts.  Regle.
ments.

Kurmark,  Vereinigung  der  Landarmenverbände  der  Kurmark,
  Neumark  und  Niederlausitz  zu  einem  Landarmenverbande
  der  Provinz  Brandenburg  (B.  v.  25.  Febr.)  94.

Koritz,  s.  Chausseen  Nr.  4.

2.

Lagergeld  in  Lüneburg,  Erhebung  desselben  für  Schießpulver,
  Abänderung  des  Tarifs  vom  17.  Mai  1871
(A.  E.  v.  30.  Janr.)  142  Nr.  2.

Landarmenverband,  Bildung  desselben  für  die  Provinz
Schlesien  (V.  v.  16.  Febr.)  91.

Bildung  desselben  für  die  Provinz  Brandenburg
(V.  v.  25.  Febr.)  94.

Vereinigung  der  Landarmenverbände  des  Kreises
Cottbutz,  der  Stadt  Frankfurt  a.  d.  O.  und  der  Stadt
Dotsdam  mit  dem  Landarmenverbande  der  Provinz
Brandenburg  (V.  v.  20.  April)  143.

Vereinigung  des  Landarmenverbandes  der  Altmark
mit  dem  Landarmenverbaude  der  Provinz  Sachsen  (V.  v.
16.  Märh)  127.

Landarmenwesen,  Einrichtung  desselben  in  der  Provinz
  Brandenburg  (G.  v.  25.  Febr.)  94.  —  deögl.  in  der
Provinz  Schlesien  (G.  v.  16.  Febr.)  91.  —  desgl.  in  der
Provinz  Sachsen  (G.  v.  16.  Män)  127.

Landesdirektor  in  den  Färstenthümern  Waldeck  und
Dyrmont,  Stellung  desselben  (Vertr.  v.  24.  Nov.  77
Art.  5,  7,  8)  18.

Laudesrecht,  Juständigkelt  des  Oberlandesgerichts  in
Berlin  für  die  Revision  der  nach  Landesrecht  strafbaren
Handlungen  (G.  v.  24.  April  §.  50)  230.

Landfeuersozietät,  s.  Feuerversicherungs-Keglements.


Landgerichte,  Aufhebung  der  Landgerichte  im  Bezirk
des  Appellationsgerichtshofrs  zu  Cöln  (G.  v.  24.  April
§S.  12)  230.

Errichtung  der  neuen  Landgerichte  (G.  v.  4.  März)
109.

Organisation  und  Juständigkelt  der  neuen  Landgerichte
(G.  v.  24.  April  I#§.  37  bis  43,  94)  230.

Landgerichtspräsident,,  uständigkeit  desselben  (G.  v.
24.  April  §§.  38,  41,  43,  78  Nr.  3)  230.

Landgerichtspräsidinm,  Zaständigkeit  deffelben  (G.
v.  24.  April  &amp;amp;.  23,  24,  38,  92)  230.

Landjustizamt  in  Frankfurt  a.  M.,  Aufhebung  desselben
(G.  v.  24.  April  F.  12)  230.

1878.  15

Laudrichter,  Titel  und  Gehaltsverhältnisse  (G.  v.
24.  April  ##.  8  bis  10)  230.
Verpflichtung  zur  Vertretung  der  Mitglieder  der

Oberlandesgerichte  (G.  v.  24.  April  §.  48)  230.

Laudschaften.

1)  Ostpreußen:  Genehmigung  der  Beschlüsse  der
Ostpreußischen  Lanbschaft,  betr.  die  Erhebung  des  sogenonnten
  OQuittungsgroschens  und  betr.  die  Ausgabe  von
Pfandbriefen  (A.  E.  v.  26.  Sept.  77)  11  Nr.  2.  —

Landschaft  (A.  E.  v.  3.  Dez.  77)  88  Nr.  2,  96  Nr.  1.

2)  Westpreußen:  Vierter  Nachtrag  zu  dem  Reglement
  der  landschaftlichen  Feuerwersicherungsgesellschaft  für
Westpreußen  vom  16.  Februar  1863  (A.  E.  v.  5.  April)  257
Nr.  6.  —  Genehmigung  der  von  dem  Generallandtage
der  Neuen  Westpreußischen  Landschaft  wegen  des  Zutritts
zu  der  Westpreußischen  landschaftlichen  Darlehnskasse  und
Anstellung  eines  eigenen  Syndikus  gefaßten  Beschlüsse
(A.  E.  v.  19.  Aug.)  317  Nr.  3.

3)  Vosen:  Abänderung  des  Statuts  des  Neuen
landschaftlichen  Kreditvereins  für  die  Drovinz  Dosen
vom  13.  Mal  1857  (A.  E.  v.  19.  Aug.)  293  Nr.  14.  —
Abänderung  des  zweiten  Regulativs  über  die  erwelterte
Wirksamkeit  des  Neuen  landschaftlichen  Kreditvereins  für
die  Provinz  Posen  vom  5.  Novemder  1866  (A.  E.
v.  25.  Okt.)  325  Nr.  13.

4)  Hannover:  Bremen=  Verdensche  Landschaft,  Genehmigung
  des  Statuts  (U.  E.  v.  24.  Okt.  77)  4  Nr.  5.

Calenberg.  Grubenhagensche  Landschaft,  Genehmigong
  des  die  Verfassung  abändernden  Statuts  (A.  E.
v.  29.  Okt.  77)  12  Nr.  7.

Ritterschaft  des  Großherzogthums  Bremen,  Nachtrag
zu  den  Statuten  derselben  (A.  E.  v.  2.  Nov.  77)  14
Nr.  4.

Vierter  Nachtrag  zu  den  Statuten  für  die  vereinigte
  landschaftliche  Brandkasse  in  Hannover  (A.  E.
v.  25.  März)  144  Nr.  1.

Vereinigung  der  Osnabrückischen  Gebäude-  Brandversicherungsgesellschaft
  mit  der  vereinigten  landschaftlichen
  Brandkasse  in  Hannover  (A.  E.  v.  10.  April)  144
Nr.  2.

Landstraßen,  Theilnahme  an  den  Kosten  des  Baues
und  der  Unterhaltung  der  Landstraßen  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  (G.  v.  5.  Janr.)  5.

Laub,  Diebstahl  an  Laub,  Bestrafung  desselben  (G.  v.
15.  April  §.  1)  222.

Laubau,  Ausgabe  von  Stadtobligationen  im  Betrage  von
1200  000  Mark  (Priv.  v.  19.  Nov.  77)  15  Nr.  8.

Lanuenburg  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  1,  16.
        <pb n="44" />
        16

Lauenburg  (Herzogthum),  Ausdehnung  verschiedener
Preußischer  Gesetze  auf  den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg
(G#v.  25.  Febr.)  97.  —  Berichtigung  eines  Druckfehlers
in  dem  Gesetze  vom  25.  Februar  —  126.

Ausdehnung  der  Frist  für  eine  anderweite  Ordnung
der  Vertretung  des  Lauenburgischen  Landeskommunalverbandes
  (G.  v.  16.  März)  125.

Genehmigung  der  durch  Verordnung  vom  7.  November
  1877  eingeführten  Schleswig-Holsteinschen  Synodalordnung
  durch  den  Landtag  (G.  v.  6.  April)  145.

Gerichtsbarkeit  in  agrarischen  Rechtsstreitigkeiten
(G.  v.  24.  April  §S#.  17,  19)  230.

Zuständigkeit  des  Amtsgerichts  in  Ratzeburg  zur
Führung  der  hofgerichtlichen  Schuld  und  Pfandprotokolle
(G.  v.  24.  April  F.  32)  230.

Zuständigkeit  des  Oberlandesgerichts  in  Kiel  für
Familienfideikommißsachen  (G.  v.  24.  April  §.49  Nr.  2)  230.

Lebus  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  9.

Legalisation  von  Unterschriften  im  diplomatischen  Wege,
Zuständigkeit  des  Landgerichtspräsidenten  (G.  v.  24.  April
S.  43)  230.

Letztwillige  Verfügungen,  Unzulässigkeit  der  Aufnahme
  derselben  durch  Referendarien  (G.  v.  24.  April
8.  2)  230.

Leypbach-Niederung,  Genossenschaft  zur  Melloration
der  Leybach-Niederung  bei  Calcar  im  Kreise  Cleve  (Stat.
d.  12.  Juli  77)  11  Nr.  1.

Lieberose  (Kreis  Lübben),  fChausseen  Nr.  3.
Liegnitz,  Ausgabe  von  Stadtobligationen  zum  Betrage
von  600  000  Mark  (Driv.  v.  15.  Nov.)  326  Nr.  17.
Kinden=  Steiner  Deichverband,  Abänderung  des  Statut#
  vom  21.  Oktober  1863  (A.  E.  v.  12.  Janr.)  104  Nr.  2.
Lippe  (Fluß),  Erhebung  des  Brückengeldes  an  der  Lippebrücke
  bei  Rauschenberg  im  Kreise  Lüdinghausen  (Tar.

v.  12.  Dez.  77)  88  Nr.  4.

Lippe-Detmold  (Fürstenthum),  Staatsvertrag  zwischen
Preußen  und  Lippe  wegen  Anlage  einer  Eisenbahn  von
Herford  nach  Detmold  (v.  7.  Juni)  267.

von  Löbell,  Rittergutsbesitzer  in  Lehnin,  das  Recht  zur
Erhebung  einer  Schifffahrtsabgabe  für  die  Benutzung  der
Wasserstraße  in  der  Emster-Niederung  bleibt  noch  36  Jahre
in  Kraft  (A.  E.  v.  28.  Juni)  290  Nr.  1.

Lossen  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  22.

Lübben,  Ausfertigung  von  Kreisobligationen  im  Betrage
von  180  000  Mark  (Priv.  v.  29.  Okt.  77)  12  Nr.  12.
—  s.  auch  Chausseen  Nr.  9,  14.

Luckau  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  9.

Luckenwalde,  s.  Chausseen  Nr.  5.

Sachregister.

1878.

Lunan-Stolper  Mellorationsverband,  Nachtrag  zu  dem
Statut  vom  15.  Februar  1875  (v.  11.  Okt.)  324  Nr.  4.

Lüneburg,  Abänderung  des  Tariss  vom  17.  Mai  1871
bezüglich  des  von  Schießpulver  zu  erhebenden  Lagergeldes
(A.  E.  v.  30.  Janr.)  142  Nr.  2.

Lyck,  Ausfertigung  von  Kreisobligationen  im  Betrage  von
60  000  Mark  (Priv.  v.  26.  Nov.  77)  88  Nr.  1.

M.

Magdeburger  Delchverband,  Privilegium  wegen  Ausgabe
von  Obligationen  zum  Betrage  von  300  000  Mark  (v.
11.  Märg)  256  Nr.  5.

Magdeburg-Hoalberstädter  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  15.

Mecklenburg-Schwerin,  Großherzogthum,  Verlegung
der  Landesgrenze  zwischen  Preußen  und  Mecklenburg-Schwerin
  in  Folge  Flächenaustausches  zwischen  der  Feldmark
  Stepenitz  und  den  Feldmarken  Retow  und  Ouaßln
  (G.  v.  9.  März)  295.

Mellorationen:

Klosterbachs-  Wiesenverband  in  den  Aemtern  Freudenberg
  und  Syke  (Hannover)  (Stat.  v.  21.  Okt.)  325  Nr.  11.

Lunow.  Stolper  Meliorationsverband,  Nachtrag  zu
dbem  Statut  vom  15.  Februar  1875  (v.  11.  Okt.)  324  Nr.  4.

Genossenschaft  zur  Melioration  der  Laybach-Niederung
bei  Calcar  im  Kreise  Eleve  (Stat.  v.  12.  Juli  77)  11  Nr.  1.

Voigtshöher  Meliorationsverband  im  Kreise  Rössel
(Stat.  v.  26.  Janr.)  138  Nr.  2.

Zain-See-Meliorationsverband  (Stat.  v.  29.  Mal)
292  Nr.  3.

Meliorations-  Sozietät  der  Bocker  Helde,  Erlaß  des
derselben  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  v.  11.  März  1850
aus  der  Staatskasse  gewährten  Darlehns  (G.  v.  27.  Mai)
253.

Damniher  Wiesenverband  im  Kreise  Schlochau  (Stat.
v.  13.  April)  257  Nr.  9.

Genossenschaft  zur  Melioration  der  in  der  Dembiner
Niederung  belegenen  Grundstücke  (Stat.  v.  23.  Febr.  76)
284  Nr.  1.

Cottbus.  Peitzer  Zinswiesenverband  (Stat.  v.  2.  Aug.)
293  Nr.  10.

Menden,  Straße  von  Menden  nach  Balve,  s.  Wegegeld.

Merzig  (Kreis),  Verleihung  des  Rechts  zur  Erhebung
eines  Brückengeldes  an  der  Saarbrücke  zwischen  Merzig
und  Hilbringen  (A.  E.  v.  10.  Dez.  77)  96  Nr.  3.

Ausfertigung  von  Kreisobligationen  im  Betrage  von
240  000  Mark  (Priv.  v.  10.  Dez.  77)  96  Nr.  4.

Mepyenburg,  s.  Chausseen  Nr.  4.
        <pb n="45" />
        Sachregister.

Minister  der  geistlichen  re.  Augelegenheiten,
Befugnisse  desselben  in  Angelegenheiten  der  evangelisch.
lutherischen  Kirche  in  der  Provinz  Schleswig  Holstein  und
der  evangelischen  Kirche  im  Konftstorialbezirt  Wiesbaden
(V.  v.  19.  Aug.  Art.  J,  II)  287.

Minister  des  JInnern,  Oberaufsicht  über  die  zur
Unterbriugung  verwahrloster  Kinder  getroffenen  Veran-—ss—r

der  Pauschsätze  für  die  Unterbringung  verwahrloster  Kinder
(das.  §.  12)  132.

Misdroy,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die
Gemeinde  Misdroy  zur  Durchlegung  der  die  Lindenstraße
mit  der  Bergstraße  verbindenden  Querstraße  (A.  E.  v.
24.  Okt.  77)  4  Nr.  6.

Mittenwalde,  s.  Chausseen  Nr.  12.

Moübillarversteigerungen,  Zuständigkeit  der  Gerichtsvollzieher
  für  dieselben  (G.  v.  24.  April  8.  74  Nr.  2)
230.  —  Die  Gerichtsschreiber  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes
  zu  Cöln  dürfen  Mobiliarversteigerungen  im
Austrage  der  Parteien  nicht  vornehmen  (G.  v.  24.  April
.  72)  230.

Mobiliarversteigerungen  durch  die  Schultheißen  und
Schöffen  im  Bezirke  det  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein
(G.  v.  24.  April  §.  14)  230

Moos,  Forstdiebstahl  an  Moos,  Bestrafung  desselben
(G.  v.  15.  April  I#.  1  ff.)  222.

WMüllrose  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  9.

Möändliche  Verhandlung,  Oeffentlichkeit  derselben
(G.  v.  24.  April  §.  88)  230.  —  Amtstracht  der  Richter,
Staatsanwälte,  Gerichtsschreiber  und  Rechtsanwälte  (G.
v.  24.  April  §.  89)  230.

Musterregister,  Juständigkelt  der  Amtegerichte  zur
Fährung  derselben  (G.  v.  24.  April  §§.  25  Nr.  1,  30,
69,  109.)

N.

Nachlaßsachen,  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  (G.  v.
24.  April  §.  26)  230.

Nabelholzzapfen,  Diebstahl  und  Bestrafung  (G.  v.
5.  upril)  222.

Nassan  (vormaliges  Herzogthum),  Aufhebung  der  bestehenden
  gesetzlichen  Beschränkungen  der  Uebergabe  des
Grundbesihes  seitens  der  Eltern  an  ihre  Kinder  (G.  v.
23.  Janr.)  85.

Naunmburg  (Kreiz),  Veränderung  der  Grenzen  der  Kreise
Naumburg  und  Weißeufels  (G.  v.  8.  Febr.)  93.

Ees.  Samml.  1878.

1878.  17

Mebelfignalstation  in  der  Nähe  des  Leuchtthurms  auf
Ankona,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  zur  Errichtung
derselben  (A.  E.  v.  30.  Aug.)  317  Nr.  6.

Nebrin  Hobenspburger  Fischereigenossenschaft  (Stet.
v.  15.  Jull)  29

Neuendorf  —  s.  Chausseen  Nr.  16.

Neumark,  Vereinigung  der  Landarmenverbände  der  Kur.
mark,  Neumark  und  Niederlausitz  zu  einem  Landarmenverbande
  der  Provinz  Brandenburg  (V.  v.  25.  Febr.)  94.

Reumünster  =  Heide  =  Tönninger  Eisenbahn,
s.  Eisenbahnen  Nr.  17.

Aenstadt-Eberswalde,  s.  Chausseen  Nr.  8.

Neuß,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt
Neuß  für  den  Ausbau  des  Erft  Kanals  (A.  E.  v.  9.  Febr.)
138  Nr.  3.

Reuwied  (Stadt),  Befugniß  der  Stadt  Neuwied,  zwei
Deputirte  zum  Kreistage  abzusenden  (A.  E.  v.  11.  Okt.)
291.

Niederemsische  Deichacht  im  Amte  Emden  (Stat.  v.
27.  April)  257  Nr.  11.

Niederländisch-Westfälische  Eisenbahngesellschaft,
s.  Eisenbahnen  Nr.  18.

Niederlausitz,  Vereinigung  der  Landarmenverbände  der
Kurmark,  Neumark  und  Niederlausig  zu  einem  Landarmenverbande
  der  Provinz  Brandenburg  (V.  v.  25.  Febr.)  94.

Norderdithmarschen,  s.  Chausseen  Nr.  27.

Noßdorf  (Kreis  Soran),  s.  Chausseen  Nr.  7.

Notare,  Zuständigkeit  derselben  für  Siegelungen  und  Ent.
fiegelungen  (G.  v.  24.  April  §&amp;amp;.  108)  230.

Nübel  (Drobstei  Gottorf),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kirchenvorstand  der  evangelisch  lutherischen
Klrchengemeinde  daselbst  bezüglich  einer  zur  Erweiterung
des  Kirchhofs  erforderlichen  Darzelle  (A.  E.  v.  10.  Dez.
77)  16  Nr.  16

O.

Obergerichte  (Hannover),  Ausfhebung  derselben  (G.  v.
24.  April  ð.  12  Nr.  4)  230

Oberlandesgerichte,  Errichtung  derselben  (G.  v.  4.  März)
109.  —  Organisation  derselben  (G.  v.  21.  April  88.  47,
48)  230.  —  Juständigkeit  (das.  S#.  1,  20,  24,  29,  32,
49,  51,  87,  93,  94)  230.

Oberlandesgerichtspräsident,  Befugniß  desselben
zur  Einberufung  von  Stellvertretern  für  Mitglieder  des
Oberlandesgerichts  (G.  v.  24.  April  §.  48)  230.  —  Aufsichtsrecht
  und  Justizverwaltungsgeschäfte  desselben  (das.
S#.  77,  78  Nr.  2)  230.

c
        <pb n="46" />
        18  Sachregister.

Oberlandesgerichtspräsidium,  Juständigkeit  desselben
  (G.  v.  24.  April  ##.  48,  92)  230.

Oberlausitz,  Vereinigung  des  Landarmenverbandes  der
Oberlausitz  und  des  Herzogthums  Schlesien  zu  einem  Landarmenverbande
  der  Provinz  Schlesien  (V.  v.  16.  Febr.)
91.  —  s.  auch  Feuersozietäts.  Reglements.

Oberlausitzer  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisenbahnen
Nr.  19.

Oberpräsident,,  Befugnisse  desselben  in  Angelegenheiten
der  evangelisch-lutherischen  Kirche  in  der  Provinz  Schleswig
  ·  Holstein  und  der  evangelischen  Kirche  im  Konsistorialbezirk
  Wiesbaden  (V.  v.  19.  Aug.  Art.  II)  287.

Oberprokuratoren,  anderweite  Verwendung  derselben
(G.  v.  24.  April  §.  98)  230.

Oberstaatsanwälte  bei  den  aufgehobenen  Gerichten,
deren  anderweite  Verwendung  (G.  v.  24.  April  §.  98)  230.

Oberstaatsanwälte  bei  den  Oberlandesgerichten,  Titel
und  Stellung  (G.  v.  24.  April  §#..  59,  60)  230.  —  Er.
nennung  der  Oberstaatsanwälte  durch  den  König  (das.
§.  60).  —  Aufsichtsrecht  und  Justizverwaltungsgeschöfte
derselben  (das.  §&amp;amp;.  77,  78,  80,  81).  —  Die  Amtsanwälte
werden  durch  den  Oberstaatsanwalt  ernannt  (G.  v.
24.  April  §.  63)  230.

Obertribunal,  Aufhebung  desselben  (G.  v.  24.  April
K.  12  Nr.  1)  230.

Regelung  der  bisher  dem  Obertribunal  zustehenden
Gerichtsbarkeit  in  Prozessen,  welche  nicht  zu  der  ordentlichen
  streitigen  Gerichtsbarkeit  gehren  (G.  v.  24.  April
K.  18,  19)  230.

Anderweite  Verwendung  der  Mitglieder  des  Obertribunals
  (G.  v.  24.  April  §§#  95,  96,  99)  230.

Oberperwaltungsgericht,,  uständigkeit  desselben  für
Entscheidungen  über  die  Leistungen  der  Kommunalverbände
behufs  Unterbringung  verwahrloster  Kinder  (G.  v.  13.  März
K.  15)  132.

Zuständigkeit  desselben  in  Angelegenheiten  der  evangelisch--lutherlschen
  Kirche  in  der  Drovinz  Schleswig-Holstein
und  der  evangelischen  Kirche  im  Konfistorialbezirk  Wiesbaden
  (G.  v.  6.  April  Art.  35)  145.  (V.  v.  19.  Aug.
Urt.  Il)  287.

Zuständigkeit  desselben  für  die  Klage  gegen  Zwangsmittel,
  welche  von  den  zur  Verwaltung  erledigter  katholischer
  Bisthümer  eingesetzten  Kommissarien  angewendet
sind  (G.  v.  13.  Febr.)  87.

Die  Mitglieder  des  Oberverwaltungsgerichts  sollen
nicht  zum  Schöffen  und  Geschworenenamte  berufen  werden
(G.  v.  24.  April  d§.  33,  44)  230.

Oderberg  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  8.

Oeffentlichkeit  der  mündlichen  Verhandlungen  der  Gerichte
  (G.  v.  24.  April  §.  88)  230.

1878.

Ordunng,  Aufrechterhaltung  in  t  mündlichen  Verhandlung
  (G.  v.  24.  April  S.  88)  2

Ordnungsstrafen,  Androhung  —  Festsehung  derselben
gegen  Justizbeamte  im  Auffichtswege  (G.  v.  24.  April
G.  80,  81)  230.

Osnabrücksche  Gebäude.  Brandversich  s.-  Anstalt,  Vereinigung
  derselben  mit  der  vereinigten  landschaftlichen
Brandkasse  zu  Hannover  (A.  E.  v.  10.  April)  144  Nr.  2.

Ostfriesland,  s.  Feuerversicherungsgesellschaften.

Ostingersleben  (Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  25.

Ostpreußen,  Ausfertigung  von  Provinzial-Obligationen
bis  zum  Betrage  von  3.000  000  Mark  (Priv.  v.  3.  Juli)
304  Nr.  1.  —  Ausfertigung  von  Prorvinzial-Obligationen
im  Betrage  von  2216  000  Mark,  II.  Emission  (Driv.
v.  25.  Sept.)  324  Nr.  1.

Ostpreußische  Landschaft,  s.  Landschaften,  Feuersozletäts.
  Reglement.

Ostpreußische  Südbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  20.

Ostpriegnitz  (Kreis),  Ausgabe  von  Krelsanleihescheinen
im  Betrage  von  600  000  Mark  (Driv.  v.  14.  Nov.  77)
14  Nr.  7.

s.  auch  Chausseen  Nr.  4.

Ost-Sternberg  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  13.

 

P.

Parochie,  Parochialänderungen  der  evangelisch-lutherischen
Kirche  in  Schleswig.Holstein  und  im  Konsistorialbezirk
Wiesbaden  (G.  v.  6.  April  Art.  2,  14,  31  Nr.  6)  145.

Patron,  Rechtsverhältnisse  desselben  in  Betreff  der  Vermögensverwaltung
  der  evangelisch  lutherischen  Kirche  in
Schleswig  Holstein  (G.  v.  6.  April  Art.  6)  145.

Pfälzische  Ludwigsbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  21.

Pfandbriefe,  Westpreußische,  Regulativ,  betr.  die  Kündigung
  und  Konvertirung  der  fünfprozentigen  Pfandbriefe
II.  Serie  (A.  E.  v.  13.  April)  273  Nr.  1,  284  Nr.  3.

Pfarrbauten,  s.  Kirchenbauten.

Pfarrbezirk,  s.  Parochie.

Piesport  (Kreis  Wittlich),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde,  bezüglich  der  zur  Anlegung  eines
Friedhofs  erforderlichen  Parzellen  (A.  E.  v.  21.  Nov.  77)
15  Nr.  10.

Plaggen,  Forstdiebstahl  an  Plaggen,  Bestrafung  desselben
(G.  v.  15.  April  I#.  1  ff.)  222.

Pleß  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  19.

Pobloth  (Dommern),  s.  Chausseen  Nr.  15.
        <pb n="47" />
        Sachregister.

HPolizeibeamte  als  Hülfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft,
Befugniß  der  Staatsanwälte  zur  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen
  (G.  v.  24.  April  §.  81)  230.

Pommern  (Provinz),  Veränderung  der  Grenzen  der
Provinzen  Dreußen  und  Pommern  (G.  v.  8.  Febr.)  93.

Veränderung  der  Grenzen  der  Kreise  Schlawe  und
Rummelsburg  (G.  v.  8.  Febr.)  93.

Posen  (Provinz),  landschaftlicher  Kreditverein,  s.  Landschaften


Posen  (Kreis),  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender
Kreisanleihescheine  des  Posener  Kreises  (Priv.  v.  17.  Okt.
77)  11  Nr.  5.

Posen-Crenutzburger  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisenbahnen
  N.  22.

Potsdam,  Vereinigung  des  Landarmenverbandes  der
Stadt  Potsdam  mit  dem  Landarmenverbande  der  Provinz
Brandenburg  (V.  v.  20.  April)  143.

Präsentation  der  Gesuche  um  Eintragung  im  Grundbuche
  (G.  v.  24.  April  F.  21)  230.

Präsidenten  bei  den  aufgehobenen  Gerichten,  anderweite
Verwendung  derselben  (G.  v.  24.  April  9#§.  95  bis  97)  230.

s.  auch  Landgerichtspräsident,  Oberlandesgerichtspräsident,
  Regierungspräsident.

Prästdium,  s.  Landgerichtspräsidium,
landesgerlchtspräsidium.

Preußen  (Provinz),  Veränderung  der  Grenzen  der  Provinzen
  Preußen  und  Pommern  (G.  v.  8.  Febr.)  93.  —
s.  auch  Ostpreußen,  Westpreußen.

Probsteisynode  in  Schleswig  Holstetn,  Befugnisse  der.
selben  (G.  v.  6.  April  Art.  7  bis  9)  145.

Prosna,  Damm-  und  Bröckengeld  für  die  Benutzung
des  Drosna---Dammes  und  der  darauf  belegenen  Brücken
zu  Boguslaw  (Tar.  v.  10.  Dez.  77)  138  Nr.  1.

Provinzial=  Stenerdirektoren  sollen  nicht  zum
Schöffen=  und  Geschworenenamte  berufen  werden  (G.  v.
24.  April  #.  33,  34)  230.

Provinzialverbände,  Verpflichtung  zur  Unterbringung
verwahrloster  Kinder  (G.  v.  13.  März  88.  7,  12  bis  15)
132.

Prozesse  der  evangelischen  Kirchen  in  Schleswig.  Holstein
und  im  Konsistorialbezirk  Wiesbaden,  Führung  derselben
(G.  v.  6.  April  Art.  34)  145.

In  Prozessen,  welche  Angelegenheiten  der  Justizverwaltung
  betreffen,  wird  der  Fiskus  durch  die  Regierung
vertreten  (G.  v.  24.  April  §&amp;amp;.  86)  230.

Prüfung,  erste  juristische,  wird  bei  den  Oberlandesgerichten
abgelegt  (G.  v.  24.  Aprll  K.  1)  230.

Pschow  (Kreis  Rybnik),  s.  Chausseen  Nr.  20.

Pnutlitz  (Ostpriegni),  s.  Chausseen  Nr.  4.

Ober-1878.

  19

R.

Radaunefluß,  Iecherigenossacest  für  deuselben  (Stat.
v.  1.  Nov.)  326  J

Rang,  die  %#  tsellien  Justizjbeamten  behalten
ihren  Rang  (G.  v.  24.  April  S.  101)  230

Natzeburg,  Regelung  der  Gerichtsbarkeit  für  die  dem
Kreisgericht  in  Ratzeburg  bisher  zugewiesenen  agrarischen
Rechtestreitigkeiten  (G.  v.  24.  April  &amp;amp;.  17)  230.  —
desgl.  für  die  jenem  Kreisgericht  bisher  zugewiesenen
Familienfideikommißsachen  (G.  v.  24.  April  §.  49  Nr.  2)
230.

Reblaus,  Maßregeln  gegen  die  Verbreitung  derselben
(G.  v.  27.  Febr.)  129.

Rechtsanwälte,  Amtstracht  derselben  (G.  v.  24.  April
#§.  89)  230.

Rechtshülfe,  Bestimmungen  über  dieselbe  in  Angelegenheiten
  der  nicht  ordentlichen  streitigen  Gerichtsbarkeit  (G.
v.  24.  April  §.  87)  230.

Nechtsmittel  der  weiteren  Beschwerde  in  nicht  streitigen
Angelegenheiten  (G.  v.  24.  April  S.  40  Abs.  2,  S#F.  51
bis  56)  230.

Zuständigkeit  für  die  Rechtsmittel  gegen  die  Entscheidungen
  erster  Instanz  in  Sachen,  welche  nicht  zu  der
ordentlichen  streitigen  Gerichtsbarkeit  gehören  (G.  v.
24.  April  I§.  40,  49  Nr.  3,  87)  230.

Uebergangsbestimmung  für  die  nach  den  bisherigen
Vorschriften  zulässigen  Rechtsmittel  dritter  Instanz  (G.
v.  24.  April  §.  93)  230.

Referendare,  Prüfung  und  Vorbercitungsdienst  derselben
(G.  v.  24.  April  S#§.  1,  2)  230.  —.  Wahrnehmung  richterlicher
  Geschäfte  durch  Referendare  (das.  §.  2).  —
Uebertragung  der  Amtsanwaltsgeschäfte  an  Referendare
(das.  §.  63).

Regierung,  Erforderniß  der  Genehmigung  derselben  zur
Vereidigung  von  Personen,  welche  mit  dem  Forstschutze
betraut  sind  (G.  v.  15.  April  §.  23)  222.

Vertretung  des  Fiskus  in  Prozessen,  welche  Angelcgenheiten
  der  Justizverwaltung  betreffen  (G.  v.  24.  April
5  .  86)  230.

Regierungspräsident,  Befugnisse  desselben  in  Angelegenheiten
  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  in  der  Provinz
  Schleswig-Holstein  und  der  evangelischen  Kirche  im
Konsistorialbezirk  Wiesbaden  (V.  v.  19.  Aug.  Art.  III)  287.

Mitwirkung  desselben  bei  Bildung  des  Ausschusses  behufs
Auswahl  der  Schöffen  (G.  v.  24.  April  §.  34)  230.

Vor  Ernennung  der  Umtsanwälte  ist  der  Regierungspräsident
  zu  hören  (G.  v.  24.  April  §.  63)  230.

(#
        <pb n="48" />
        20

Register,  s.  Handelsregister,  Schiffsregister,
Genossenschaftsregister,  Musterregister.

Reichsgericht,  Vorbehalt  der  Uebertragung  der  letzten
Instanz  in  streitigen  Angelegenheiten,  für  welche  reichsgesehlich
  besondere  Gerichte  zugelassen  sind,  an  das  Reichs.
gericht  (G.  v.  24.  April  I#.  18,  19)  230.

Reichsunmittelbare,  s.  Standesherren.

Neisekosten,  der  Gerichtsassessoren  (G.  v.  24.  April  &amp;amp;.  4)
230.

Reisekosten  der  Schöffen  und  Geschworenen,  sowie  der
Vertrauensmänner  des  Ausschusses  behufs  Auswahl  der
Schöffen  (G.  v.  24.  April  9§..  36,  45)  230.

Remscheid  (Stadt),  Ausgabe  von  Stadtobligationen
zum  Betrage  von  400  000  Mark  (Priv.  v.  11.  Febr.)
142  Nr.  3.

Remunerationen,  die  Gewährung  derselben  an  Richter
ist  unzulässig  (G.  v.  24.  April  .  11)  230.

Neppen  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  13.

Reselkow  (Demmern,  s.  Chausseen  Nr.  17.

Revision,  beschränkte  Zulässigkeit  der  Revision  in  Forstdiebstahlssachen
  (G.  v.  15.  April  &amp;amp;.  32)  222.

Ausschließliche  Zuständigkeit  des  Oberlandesgerichts
in  Berlin  für  die  Entscheldung  über  Revisionen  gegen
dle  Urtheile  der  Strafkammern  der  Landgerichte  (G.  v.
24.  April  §.  50)  230.

Rbeda  (Herrschaft),  s.  Bentheim.Tecklenburg.

Rbeluische  Elsenbahngesellschaft,  s.  Eisenbahnen
Nr.  2

—  Ernennung  durch  den  König  (G.  v.  24.  April
K.  7)  230.  —  Amtstitel  (das.  .  8).  —  Amtsétracht  (das.
K  89).  —  Dienstalter  und  Gehalt  (das.  9#  9,  10).  —
Unzulässigkeit  von  Remuneralionen  (das.  §S.  11).  —  Vertretung
  der  staatsanwaltschaftlichen  Beamten  durch  Richter
(das.  ##.  66,  67).  —  Aussichtsrecht  über  die  Richter
(das.  G.  78  fl)

Richteramt,  Ausführungsbestimmungen  zum  Deutschen
Gerichtsverfassungsgesetze,  betreffend  das  Richteramt  (G.  v.
24.  April  &amp;amp;#.  1  bis  12)  230.

s.  auch  Referendarec,
Richter.

Nitterschaft,  s.  Landschaften  (Hannover).

NRödelheim  (Stadt),  Ausgabe  von  Stadtobligationen  zum
Betrage  von  60  000  Mark  (riv.  v.  8.  Mai)  273  Nr.  3.

Rollkrug  bei  Berlin)  s  Chausseen  Nr.  2.

Rössel  (Kreis),  Voigtshöfer  Meliorationsverband  (Stat.
v.  26.  Janr.)  138  Nr.  2.

Nossenthin  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  17.

Gerichtsassessoren,

Sachregister.

1878.

Räckfall,  Ssrefans  2  Melben  beim  Forstdiebstahl  (G.  v.
15.  Upril  &amp;amp;.  7,  8)  22

Rügegericht  in  !½  a.  M.,  Aufhebung  desselben

P  (O.  v.  24.  April  §S.  12  Nr.  6)  230.

Rügen,  Befugniß  der  Aussichtsbehörden  zur  Ertheilung
von  Rügen  gegen  Beamte  der  Jastizverwaltung  (G.  v.
24.  April  S.  80,  81)  230.

Ruhbank  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  23.

Ruhestand,  Verschung  der  richterlichen  und  nicht  richterlichen
  Beamten  der  Justizverwaltung  in  den  Ruhestand
beim  Eintritt  der  neuen  Gerichtsverfassung  (G.  v.  24.  April
S#.  99,  102,  104,  105)  230.

Ruhland-Lauchhammer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  24.

Nummelsburg  (Kreis),  Veränderung  der  Grenzen  der
Kreise  Rummelsburg  und  Schlawe  (G.  v.  B.  Febr.)  93.
Numpin-Friedeburger  Deichverband  (Stat.  v.  1.  Juni)

285  Rr.  7.

Roybnik  (Kreis),  Ausfertigung  von  Kreisobligationen  im
Betrage  von  180,000  Mark  (Priv.  v.  3.  Nov.  77)  292
Nr.  2.

S.

Saar  (Fluß),  Erhebung  des  Brückengeldes  an  der  Saarbrücke
  zwischen  Merzig  und  Hilbringen  (A.  E.  v.  10.  Dez.
77)  06  Mr.  3.

Sachsen  (Provinz),  Veränderung  der  Grenzen  der  Kreise
Weißenfels  und  Naumburg  (G.  v.  8.  Febr.)  93.

Regelung  des  Landarmenwesens  (V.  v.  16.  Män)  127.

von  Sayn-Wittgenstein-Berleburg,  Regulirung

des  standesherrlichen  Rechtszustandes  des  Fürstlichen  Hauses

zu  Sayn.  Wittgenstein-Berleburg  bezüglich  der  Grafsschaft

Wittgenstein-Berleburg  und  der  Herrschaft  Homburg  an
der  Mark  (G.  v.  25.  Okt.)  305.

Schäden  und  Kosten,  Aufhebung  der  Bestimmungen,  nach
welchen  Gerichtsbeamte  zum  Ersatz  derselben  im  Aufsichtswege
  angehalten  werden  können  (G.  v.  24.  April  §.  82)  230.

Scheuckendorf,  s.  Chausseen  Nr.  12.

Schifffahrtsabgaben,  (.  Schleusengefälle.

Schiffsregister  ,  Luständigkeit  der  Amtsgerichte  für  die
Führung  derselben  (G.  v.  24.  April  I#.  25,  30)  230.

Aufhebung  der  Juständigkeit  der  Verwaltungsbehörden
in  Hannover  für  die  Führung  der  Schiffsregister  (G.  v.
24.  April  §.  15)  230.

Schlawe  (Kreis),  Veränderung  der  Grenzen  der  Kreise

Schlawe  und  Rummelsburg  (G.  v.  8.  Febr.)  98.
        <pb n="49" />
        Sachregister.

Schlesien  (Hrovinz),  Einrichtung  des  Landarmenwesens
(V.  v.  16.  Febr.)  91.

Schlesien  (Herogthum),  Vereinlgung  der  Landarmen.
verbände  des  Hergogthums  Schlesien  und  der  Oberlausitz
zu  einem  =  Landarmenverband  der  PDrovinz  Schlesien-  (V.  v.
16.  Febr.)  91.

Schleswig=  Holstein,  Nachtrag  zu  dem  revidirten
Statute  der  provinzialständischen  Brandverficherungsanstalt
(A.  E.  v.  29.  Okt.  77)  12  Nr.  9.

Gefindeordnung  vom  25.  Februar  1840,  Abänderung
berselben  (G.  v.  6.  Febr.)  86.

Genehmigung  der  Synodalordnung  für  Schleswig-Holstein
  vom  4.  November  1876  (eingeführt  in  Lauenburg
durch  V.  v.  7.  Nov.  77)  durch  den  Landtag  (G.  v.
6.  April)  145.

Ausübung  der  Rechte  des  Staats  gegenüber  der
cvangelisch-lutherischen  Kirche  in  Schleswig.Holstein  (V.  v.
19.  Aug.)  287

Besondere  Bestimmungen  über  die  örtliche  Zuständigkeit
der  Amtsgerichte  in  Schleswig=  Holstein  zur  Führung  der
Schuld  ·  und  Pfandprotokolle  (G.  v.  24.  April  §.  32)  230.

Iweiter  Schleswigscher  Deichverband  im  Kreise  Husum
(Stat.  v.  20.  Febr.)  256  Nr.  2.

Schleusengefälle,  Tarif  für  die  Benutzung  der  Schiffsschleuse
  bel  Hackenberg  in  der  Schifffahrtsstraße  vom
NRuppiner  Kanal  nach  Fehrbellin  (v.  4.  Okt.)  322  Nr.  2.

Schöffen,  Bezeichnung  der  Beamten,  welche  zu  Schöffen
nicht  berufen  werden  sollen  (G.  v.  24.  April  S.  33)  230.

Reisekosten  der  Schöffen  (das.  S.  36).

Juziehung  der  Schöffen  in  Forstdiebstahlssachen  (G.  v.
15.  Upril  F.  19)  222.

s.  auch  Schöffengerichte.

Schösfengerichte,  Ausführungsbestimmungen  zum  Deut.
schen  Gerichtsverfassungsgesetze  (G.  v.  24.  April  I#.  33
bis  36)  230.

Schöffengerichte  (Voluntairgerichte)  im  Bezirk  des
Jufstigsenats  zu  Ehrenbreitstein,  anderweite  Organisation
und  künftige  Aufhebung  derselben  (G.  v.  24.  April
§.  14)  230.

Schönebeck  (Stadt),  Ausgabe  von  Stadtobligationen
zum  Betrage  von  240  000  Mark  (Driv.  v.  26.  Juli)
293  Nr.  9.

Schonung,  Bestrafung  des  Bereiebhtl.  in  einer
Schonung  (G.  v.  15.  April  §.  3)  22

Schuld-  und  Zuständigkeit  der
Amtsgerichte  für  die  Führung  derselben  in  Schleswig-Holstein
  und  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  (G.  v.
24.  April  §.  32)  230.

Spbwersenz  (Posen),  s.  Chausseen  Nr.  18.

1878.  21

Schwiebus  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  13.

Schwinge  (Fluß),  Enteignungsrecht  bezüglich  der  zur
Ausführung  der  Korrektur  des  Schwingestusses  von  Stade
bis  Brunshausen  erforderlichen  Grundstücke  (A.  E.  v.
18.  Mai)  284  Nr.  4.

Schwurgerichte,  Bestimmungen  zur  Ausführung  des
Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes  (G.  v.  24.  April
S&amp;amp;.  44,  45)  230.

Siebengebirge,  Verschöncrungsverein  für  das  Siebengebtrge
  zu  Bonn,  Verleihung  des  Enteignungerechts  zur
Anlage  eines  Weges  nach  dem  Löwenburger  Hofe  (A.  E.
v.  11.  Märg)  142  Nr.  6.

Siegelungen,  Luständigkeit  der  Gerichtsschreiber,  Gerichtsvollziecher
  und  Notare  zur  Vornahme  derselben  (G.  v.
24.  April  S#.  70,  74,  108)  230.

Sitzungspolizel,  Bestimmungen  für  dieselbe  in  Betreff
der  Angelegenheiten  der  nicht  ordentlichen  streitigen  Gerichtsbarkeit
  (G.  v.  24.  April  §.  88)  230.

Soran  Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  7.

Spandau,  Toarif,  nach  welchem  die  Abgabe  für  das  Auf-Rehen
  der  Brückenklappen  der  Charlottenburger  Thorbrücke
zu  erheben  ist  (v.  14.  Okt.)  325  Nr.  7.

Späue,  Forstdiebstahl  an  Spänen  und  Bestrafung  desselben
(G.  v.  15.  April  .  1  ff.)  222.

Spree,  Tarif  für  die  Fähranstalt  über  die  Spree  bei  dem
Kräuselschen  Grundftücke  in  Charlottenburg  (v.  5.  Juli)
290  Nr.  4.

Sprottau  (Kreis),  Ausfertigung  von  Kreibßanleihescheinen
im  Betrage  von  170  000  Mark  (Driv.  v.  24.  Dez.  77)
142  Nr.  1.  —  Ausfertigung  von  Kreisanleihescheinen  im
Betrage  von  100  000  Mark  II.  Emission  (Priv.  v.  11.  Okt.)
324  Nr.  3.

Staatsanwäilte,  Titel  derselben  (G.  v.  24.  April  K.  59)
230.  —  Ernennung  (das.  §.  60).  —  Stellung  derselben
als  nicht  richterliche  Beamte  (das.  &amp;amp;.  61).  —  Uebertragung
der  amtsanwaltschaftlichen  Geschäfte  an  Staatsanwälte
(das.  §.  63).

Staatsanwaltschaft,  Ausführungen  zum  Deutschen
Gerichtsverfassungsgesetze,  betreffend  die  Staatsanwaltschaft
(G.  v.  24.  April  &amp;amp;#.  58  bis  67)  230.

Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Geschäften
  der  Justizverwaltung  (G.  v.  24.  April  88.  77,
84)  230.  —  Aufsichtsrecht  der  Staatsanwaltschaften  (das.
S.  78  bis  81).

Staatsbeamte,  s.  Justizbeamte.

Staatshaushalts-Etat,,  Nachtrag  zu  demselben  für
daß  Jahr  vom  1.  April  1877/78  (G.  v.  28.  Dez.  1877)  1.

Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Jahr
vom  1.  April  1878/79  (G.  v.  9.  Febr.)  21.—  Nachtrag  zu
demselben  (G.  v.  11.  April)  218.
        <pb n="50" />
        22

Staatsverträge,  s.  Lippe,  Anhalt.

Stadtamt  in.  Frankfurt  a.  M.,  Aufhebung  desselben
(G.  v.  24.  April  §.  12  Nr.  6)  230.

Stadtgerichte,  Aufhebung  derselben  (G.  v.  24.  April
6.  12  Nr.  2,  6)  230.

Stadtobligationen,  s.  Aachen,  Berlin,  Bonn,
Burtscheid,  Cassel,  Cosel,  Cleve,  Eberswalde,
Erfurt,  Gartz,  Geluhausen,  Honnef,  Kattowitz,
Kettwig,  Königsberg,  Lauban,  Liegnitz,  Remscheid,
  Rödelheim,  Schönebeck,  Stettin,  Tilsfit,
Viersen,  Wiesbaden,  Wohlau.

Standesbeamte,  Aufsicht  über  dieselben  in  Frank.
surt  a.  M.  (G.  v.  24.  April  §.  107)  230.

Standesbherren,  Regulirung  des  standesherrlichen  Rechtszustandes
  des  Fürstlichen  Hauses  zu  Sayn-Wittgenstein-Berleburg
  bezüglich  der  Grafschaft  Wittgenstein-Berleburg
½  der  Herrschaft  Homburg  an  der  Mark  (G.  v.  25.  Okt.)

05.

Regulirung  des  standesherrlichen  Rechtszustandes  des
Fürstlichen  Hauses  zu  Bentheim.Tecklenburg  bezüglich  der
Herrschaft  Rheda  und  der  Grafsschaft  Hohen-Limburg
(G.  v.  25.  Okt.)  311.

Der  privilegirte  Gerichtsstand  der  Standesherren  in
Angelegenheiten  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit  bleibt
aufrecht  erhalten  (G.  v.  24.  April  &amp;amp;§.  27,  49)  230.

Statuten,  Feststellung  der  Statuten  für  die  evangelischlutherischen
  Kirchen  in  Schleswig,  Holstein  und  die  evangelische
  Kirche  im  Konsistorialbezire  Wiesbaden  (G.  v.
6.  April  Art.  3,  18,  20,  22)  145.  (V.  v.  19.  Aug.
Artl.  III  Nr.  3,  6)  287.

Stellvertretung  Sr.  Majestät  des  Kaisers  und  Königs
durch  Se.  Kaiserliche  und  Königliche  Hoheit  den  Kronprinzen
  (A.  E.  v.  4.  Juni)  253.  —  Uebernahme  dieser
Stellvertretung  (Erl.  v.  5.  Juni)  254.  —  Wiederüber-.
nahme  der  Regierungsgeschäfte  durch  Se.  Majestät  den
Kaiser  und  König  (A.  E.  v.  5.  Dez.)  315,  316.

Stellvertretung  behinderter  Amtsrichter  (G.  v.  24.  April
K.  24)  230.  —  desgl.  der  Mitglieder  der  Landgerichte
(das.  §.  38).  —  desgl.  der  Mitglieder  der  Oberlandesgerichte
  (das.  S.  48).  —  degl.  behinderter  Beamten  der
Staatsanwaltschaft  (das.  §.  66).

Stellvertretung  von  Richtern  durch  Referendare  und
Gerichtsassessoren  (G.  v.  24.  April  6.  2  bis  5)  230.
Stempel,  Zuständigkeit  der  Landgerichte  für  Prozesse
gegen  den  Fiskus  über  die  Stempelpflicht  (G.  v.  24.  April

8.  39  Nr.  4)  230.

s.  auch  Stempelstrafen.

Stempelstrafen,  die  Gerichte  sind  zur  Festsetzung  von
Stempelstrafen  gegen  Privatpersonen  im  Verwaltungswege
  fernerhin  nicht  zuständig  (G.  v.  24.  April  &amp;amp;.  106)  230.

1

Sachregister.

1878.
Steruberg,  Ost.  und  West.  Sternberg,  s.  Chausseen
Nr.  13.

Stenschewo  (DPosen),  s.  Chausseen  Nr.  18.

Stettin,  Errichtung  einer  Königlichen  Eisenbahn-Kommission
  für  die  Verwaltung  der  Hinterpommerschen  Zweig.
bahnen  Stargard-Colberg  und  Cöslin-Danzig  (A.  E.  v.
24.  Dez.  77)  13.

Ausgabe  von  Stabtobligationen  zum  Betrage  von
4000  000  Mart  (Priv.  v.  23.  Janr.)  128  Nr.  2.

Stiftungen,  Zuständigkeit  der  Gerichte  für  die  Beauf.
sichtigung  und  Verwaltung  von  Stiftungen  (G.  v.
24.  April  I§.  29,  94)  230.

Strafarbeit,  s.  Forstarbeit.

Strafbefehl.  Erlaß  desselben  in  Forstdiebstahlssachen
(G.  v.  15.  April  &amp;amp;§.  27  bis  30)  222.

Strafen,  für  den  Forstdiebstahl  (G.  v.  15.  April  S#.  2
bis  14)  222.  —  s.  auch  Ordnungsstrafen,  Geldstrafen.


Strafkammern,  Besetzung  und  Guständigkeit  derselben
für  die  Berufungsinstanz  in  Forsftdiebstahlssachen  (G.  v.
15.  April  S.  19)  222.

Strafprozeßverfahren,  besondere  Bestimmungen  in
Forstdiebstahlssachen  (G.  v.  15.  April)  222.

Strafumwandlung  in  Forstdiebstahlssachen  (G.  v.
15.  April  §.  13)  222.

Strafvollstreckung,  besondere  Bestimmungen  über  dieselbe
  in  Forstdiebstahlssachen  (G.  v.  15.  April  #.  33  bis
35)  222.

Straßen,  s.  Landstraßen.

Streuwerk,  s.  Waldstreu.

Stubasche  Laache  im  Kreise  Elbing,  Statut  der
Fischereigenossenschaft  (v.  15.  Okt.  77)  4  Nr.  2.

Studirende,  Aufhebung  der  Universitätsgerichte  (G.  v.
24.  April  §.  13)  230.

Syke  (Amt  in  Hannover),  s.  Meliorationen.

Spnodalordnungen  für  SchleswigHolstein  vom  4.  November
  1876  (eingeführt  in  Lauenburg  durch  A.  E.  v
7.  Nov.  77)  und  für  den  Konsistorialbezirk  Wiesbader
vom  4.  Juli  1877,  Genehmigung  derselben  durch  de
Landtag  (G.  v.  6.  April)  145.

Sonoden,  s.  Bezirkssynoden,  Kreissynoden,  Gsammtsynoden,
  Probsteisynoden.

T.

Teltow  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  11.
Testamente,  Unzulässigkeit  der  Aufnahme  durch  Refeendarien
  (G.  v.  24.  April  §.  2)  230.
        <pb n="51" />
        Sachregister.

Theilnahme,  Bestrafung  derselben  beim  Forstdiebstahl
—

Thunum  (Hannover),  Verleihung  des  Enteignungkrechts
an  die  Gemeinde  Thunum  behufs  Ausbaus  eines  be.
steinten  Gemelndeweges  von  Thunum  bis  zur  Esens.
Neuharlingerfieler  Landstraße  (A.  E.  v.  16.  Sept.)  318
Nr.  10.  "

Tilfit,  Ausgabe  von  Stadtobligationen  im  Betrage  von
300  000  Mark  (Priv.  v.  26.  Mai  77)  14  Nr.  1.

Transseriptions=  und  Hypothekenbehörde  in
Frankfurt  a.  M.,  Aufhebung  derselben  (G.  v.  24.  April
8.  14)  230.

Trebnitz  (Kreie),  Ausfertigung  von  Kreisobligationen  im
Betrage  von  175  000  Mark  II.  Emission  (Priv.  v.
11.  Sept.)  318  Nr.  9.

s.  auch  Chausseen  Nr.  22.

u.

Uhrsleben  (Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  26.

Universitätsgerichte,  Aufhebung  derselben  (G.  v.
24.  Upril  §.  13)  230.

Urtbeile,  Referendare  dürsen  an  der  Urtheilsfällung  nicht
Ahell  nehmen  (0.  v.  24.  Upril  &amp;amp;.  2)  280.

V.

Velten  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  6.

Vereidigung,  s.  Beeldigung.

Verhandlungen  vor  dem  erkennenden  Gericht  sind
öffentlich  (G.  v.  24.  April  F.  38)  230.  s.  auch
mündliche  Verhandlung.

Verhinderung  des  zuständigen  Gerichts  (G.  v.  24.  April
K.  20)  230.  —  der  Amtsrichker  (das.  §.  24).  —  der
Beamten  der  Staatsanwaltschaft  (das.  S.  60).

Verjährung  der  FShaforrfeiguns  von  Forstdiebstählen
(C.  v.  15.  Ipril  F.  18)  2

W  der  Amtsgerichte
(C.  v.  24.  Ipril  K.  26)  230.

Verordnung,.  s.  r  W  7*  Verordnung.

Versteigerungen,  uständigkeit  der  Gerichtsschreiber  und
Gerichtsvollzieher  für  Vornahme  von  Mobiliawersteigerungen
  (V.  v.  24.  Upril  K.  72,  74)  230.

uch,  Bestrafung  des  Versuchs  des  Forstdiebstahls  (G.
—

Vertrauensmänner  des  Ausschusses  zur  Auswahl  der
Schöffen,  Wahl  derselben  (G.  v.  24.  April  §.  35)  230.
Reisckoßten  derselben  (das.  K.  30).

1878.  23

Verwahrloste  Kinder,  Unterbringung  derselben  (G.
v.  13.  März)  132.

Berwaltungsgerichte,  die  ständigen  Mitglieder  derselben
  sollen  nicht  zu  Schöffen  berufen  werden  (G.  v.
24.  April  §.  33)  230.

Viersen,  Ausgabe  von  Stadtobligationen  zum  Betrage
von  300  000  Mark  (Priv.  v.  25.  Sept.)  318  Nr.  12.
Poigtsböfer  Meliorationsverband  im  Kreise  Rössel

(Stat.  v.  26.  Janr.)  138  Nr.  2.

Vollstreckung,  s.  Strafvollstreckung.

Voluntairgerichte,  s.  Schöffengerichte.

Vorbereitungsdienst  zum  Richteramt  (G.  v.  24.  April
K.  1)  230.

Vormstegen,  Vereinigung  der  Fleckensgemeinden  Vormstegen
  und  Klostersande  mit  der  Stadtgemeinde  Elmshorn
(G.  v.  30.  Janr.)  89.

Vormundschaftsgericht,,  Juständigkeit  desselben  für
den  Beschluß  über  die  Unterbringung  verwahrloster  Kinder
(G.  v.  13.  März)  132.

Vorsitzende,  Ernennung  derselben  für  die  Kammern  für
Handelssachen  (G.  v.  24.  April)  46).  —  deögl.  für  die
Hülfssenate  und  Hülfskammern  (das.  &amp;amp;.  92).

Vorstände  der  Gerichte  und  Staatsanwaltschaften  sind
die  Organe  der  Justizverwaltung  und  üben  das  Recht
der  Aussicht  (G.  v.  24.  Upril  #.  77  bis  81)  230.

Vortragende  Räthe  der  Ministerien  sollen  zu  Schöffen
nicht  berufen  werden  (G.  v.  24.  April  §.  33)  230.

W.

Waisenräthe,  Aufssicht  derselben  über  untergebrachte
verwahrloste  Kinder  (G.  v.  13.  März  §.  9)  132
Waldeck-Pyrmont,  Fortführung  der  Verwaltung  der
Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont  durch  Preußen
ertr.  v.  24.  Nov.  77)  18.
Walderzengnisse,  s.  Waldprodukte.
Waldprodukte,  Untersuchung  und  Bestrafung  des
Forstdiebstahls  an  Waldprodukten  (G.  v.  15.  April)  222.
Waldstren,  Forstdiebstahl  an  Streuwerk,  Bestrafung
desselben  (G.  v.  15.  Upril  §&amp;amp;&amp;amp;.  1  f.)  222.
Wartegeld  der  in  den  einstweillgen  Ruhestand  tretenden,
nicht  im  höheren  Justizdienste  angestellten  Justi9beamten
(G.  v.  24.  April  G.  104,  105)  230.
Wechselnotare  in  Frankfurt  a.  M.,  Beseitigung  der
Mitwirkung  derselben  bei  Führung  der  Handelsregister
(G.  v.  24.  Upril  K.  109)  230.
        <pb n="52" />
        24

Wechselproteste,  Aufnahme  derselben  durch  Gerichtsschreiber
  und  Gerichtsvollzieher  (G.  v.  24.  April  N.  70,
7  230.

Wege,  s.  Landstraßen.

Wegegeld,  Verleihung  des  Rechts  zur  Erhebung  des
Wegegeldes  an  die  Aktiengesellschaft  zum  Bau  der  Straße
von  Menden  nach  Balve  (A.  E.  v.  17.  März  77)  256
Nr.  1.

Wegeverbände,  Verpflichtung  des  Fiskus  zur  Beitragsleistung
  zu  den  Wegeverbandumlagen  in  der  Provinz
Hannover  (G.  v.  9.  Janr.)  9.

Weichensdorf,  s.  Chausseen  Nr.  3.

Weißenfels  (Kreis),  Veränderung  der  Grenzen  der
Kreise  Weißenfels  und  Naumburg  (G.  v.  8.  Febr.)  93.

Wendel,  Ausgabe  von  Stadtobligationen  der  Stadt
St.  Wendel  zum  Betrage  von  130  000  Mark  (Priv.  v.
13.  Febr.)  138  Nr.  4.

Wendisch-Buchholz  (Brandenburg),  s.  Chausseen
Nr.  10.

Werben  a.  d.  Elbe,  Tarif  für  die  Fähre  über  die  Elbe
und  Gavel  bei  Werben  (v.  30.  Juni)  290  Nr.  2.

Werkzeuge,  Einziehung  und  Beschlagnahme  der  beim
Forstdlebstahl  gebrauchten  Werkzeuge  (G.  v.  15.  April
K.  15,  16)  222.

Wertb,  Ersat  desselben  beim  Forstdiebstahl  (G.  v.  16.  April
6.  9)  222.

Werthstempel,  s.  Stempel.

Wesel,  Amtsgericht,  Aufbewahrung  der  von  den  Audi.
teuren  aufgenommenen  Akten  der  freiwilligen  Gerichts.
barkeit  (G.  v.  24.  April  F.  111)  230.

Wess  Tiebensee=  Heider  Eisenbahn,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  25.

Westhavelland,  Ausgabe  auf  den  Inhaber  loutender
Obligationen  des  Kreises  Westhavelland  (Priv.  v.  24.  Okt.
77)  11  Nr.  6.

Westbolstelusche  Cilsenbahngesellschaft,  Genehmigung
für  dieselbe  zur  Bethelligung  an  der  Heide-Wesselburenschen
Zweigbahn  und  zur  Uebernahme  des  Betriebes  derselben
(C.  v.  18.  März)  141.

S###i##

Sachregister.

1878.

Westpreußen,  Ausfertigung  von  Provinzialobligationen
bis  zum  Betrage  von  3.000  000  Mark  (Priv.  v.  3.  Juli)
290  Nr.  3.

Feuewersicherungsgesellschaft,  s.  Feuersozietäts.
Neglements  Nr.  2.

Westpreußische  Landschaft,  s.  Landschaften.

Westpreußische  Pfandbrlefe,  s.  Pfand  briefe.  —
s.  auch  Chausseen  Nr.  1.

West-Steruberg  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  13.

Wiesbaden,  Genehmigung  der  Synodalordnung  für  den
Konsistorlalbezirk  Wiesbaden  vom  4.  Juli  1877  durch
den  Landtag  (G.  v.  6.  April)  145.

Anusübung  der  Rechte  des  Staats  gegenüber  der
evangelischen  Kirche  im  Konftssorialbezirk  Wiesbaden  (V.
v.  19.  Aug.)  287.

Wiesbaden  (Stadt),  Ausgabe  von  Stadtobligationen
zum  Betrage  von  1.000  000  Mark  (Priv.  v.  7.  Juni)
285  Nr.  9.

1  "¾ßk  OCWy#  1rt##  —.#

s.  Eisenbahnen  r.  27.  6  »
von  Wittgenstein-Berleburg,  s.  Sayn  ·  Wittgenstein-Berleburg.

Wittstock  (Ostpriegnitz),  s.  Chausseen  Nr.  4.
Wodhlan  (Stabt),  Ausgabe  von  Stadtobligationen  bls  zum
Betrage  von  150  000  Mark  (Priv.  v.  4.  Mal)  273  Nr.  2.
Wohnungsgeldzuschuß  der  bei  dem  Inkrafttreten  der
neuen  Gerichtsorganisation  anderweit  angestellten  oder  in
den  Ruhestand  tretenden  Justizbeamten  (G.  v.  24.  April
&amp;amp;&amp;amp;  101,  102,  104)  230.

TiRO
7)1

Z.

Zain-See,  Meliorationsverband  (Stat.  v.  29.  Mal)  292
Nr.  3.

JZarnowitz  (Westpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  1.

Zuständigkeit,  s.  Amtsgerichte,  Landgerichte,
Oberlandesgerichte,  Gerichts  schreiber,  Gerichts.
vollzieher,  Gerichtsstand.

Zustellungen  in  Forstdiebstahlssachen  (G.  v.  15.  April
4.  22)  222.

Jwangserziehung  verwahrloster  Kinder  (G.  v.  13.  Män)
132.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.
VPerlin,  gedrackt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="53" />
        —  1  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NN.  1.

 

Juhalt:  PnrD  e,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom
April  1877/78,  S.  1.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die
sorln.  Amtoblaͤtter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  ac.,  S.  4.

 

Nr.  8537.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Staatshaushalts--Etat
für  das  Jahr  vom  1.  April  1877/78.  Vom  28.  Dezember  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:  1

d.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  keigesügte  Nachtrag  zum  Staatshaushalts-Etat
  für  das  Jahr  vom  1.  April  1877/78  wird
in  Einnahme
auf  5  881  930  Mark
und  in  Ausgabe
auf  5  881  930  Mark,

auf  4581  930  Mark  an  fortdauernden  und

auf  1300  000  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben,
F#heepelt  und  tritt  dem,  durch  das  Gesetz  vom  14.  März  1877  (Gesetz  Samml.  S.  23)
festgestellten  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom  1.  April  1877/78  hinzu.

nämlich

§.  2.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  28.  Dezember  1877.

(L.  S.)  .  Milhelm.
Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.
Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.  Hofmann.
—————  1
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Jannar  1878.
        <pb n="54" />
        —  2

Nachtrag

zum

Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom  1.  April  1877/78.

 

 

 

 

 

Kapitel  Titel  Betrag
für
bes  Staatshaus-  1.  April
halts-E  1877/78
Mark
Einnahme.
I.  Finanzministerium.
11.  Allgemeine  Finanzverwaltung.
27a.  Aus  dem  Ueberschusse  der  Verwaltung  des  Jahres  18765881930
Summe  der  Einnahme  5881930
Ausgabe.
Dauernde  Ausgaben.
C.  Staatsverwaltungs-Ausgaben.
III.  Allgemeine  Finanzverwaltung.
61.  Beiträge  zu  den  Ausgaben  des  Deutschen
Reichs.
1.  Mehrbetrag  des  Matrikularbeitrages  .  ..  4581930
Summe  der  dauernden  Ausgaben581930
Einmalige  und  außerordentliche  Ausgaben.
III.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.
6.  Verwaltung  für  Handel,  Gewerbe  und
Baubesen.
10.  JZuschuß  zu  den  Kosten  der  Regulirung  der  Elbb  S0000
zu  übertragen.  .  .  .  .  500  000
        <pb n="55" />
        Kapitel  Titel  Betrag
ür
bes  Staatshaus-  I.  April
halts  ·  Etats  1877/78
Mark
Uebertrag.  .  ..  .  500  000
IV.  Justizministerium.
9  25.Zum  Neubau  eines  Geschäftshauses  des  Stadtgerichts
in  Berlin  für  Untersuchungssachen  und  zum  Neubau
von  Untersuchungsgefängnissen  für  dasselbe,  fernere
Ratttte  600  000
VII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinal-Angelegenheiten.
13.  40.Zur  Regulirung  der  Umgebungen  der  Nationalgalerie
in  Berlin,  Zuschuß  zur  4.  Rate.  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  ..  ..  200  000
Summe  der  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben1300000
Abschlusß.
Es  betragen:
1)  die  Einnameee  ...  5881  930
2)  die  dauernden  Ausgaben  4581  930  Mark
3)  die  einmaligen  und  außerordent-  r
lichen  Ausgaben  1  300000  5881  930

 

 

Berlin,  den  28.  Dezember  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.

 

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.
Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.  Hofmann.

(r.  8537.)
        <pb n="56" />
        —  4  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  Juni  1877,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  und  das  Rittergut  Crottorf  im
Kreise  Oshherssebrn  bezüglich  der  zum  Bau  einer  Chaussee  von  der
Schwanebeck-Oscherslebener  Kreischaussee  in  Crottorf  bis  zur  Herzoglich
Anhaltischen  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Groß=  Alsleben  erforderlichen
  Grundstücke  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  auf
dieser  Straße,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg
Nr.  47  S.  327,  ausgegeben  den  24.  November  1877;

2)  das  unterm  15.  Oktober  1877  Allerhöchst  vollzogene  Statut  der  Fischereigenoseenschaft
  für  die  Stubasche  Laache  im  Kreise  Elbing  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  48  S.  239  bis  242,
ausgegeben  den  1.  Dezember  1877;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  Oktober  1877,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  bezüglich  des  zur
Feiilegung  der  Straße  53  des  Bebauungsplans  der  Umgebungen  von

erlin,  Abtheilung  XI,  auf  der  Strecke  von  der  Schönhauser  Allee  bis
zum  Exerzierplatz  zur  einsamen  Pappel  erforderlichen  Terrains,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin
Nr.  46  S.  370,  ausgegeben  den  16.  November  1877;

4)  das  unterm  22.  Oktober  1877  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den
Deichverband  Grietherbusch=  Präster-Außenpolder  im  Kreise  Rees  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  47  S.  536/537,
ausgegeben  den  24.  November  1877)

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  Oktober  1877  und  das  durch  denselben
genehmige  Landschafts-Statut,  betreffend  Abänderungen  der  Verfassung
er  Bremen-Verdenschen  Landschaft,  durch  das  Amtsblatt  für  Hannover
Nr.  46  S.  341,  ausgegeben  den  9.  November  1877;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  Oktober  1877,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Misdroy  auf  der  Insel  Wollin
bezüglich  des  zur  Durchführung  der  die  Lindenstraße  mit  der  Bergstraße
daselbst  verbindenden  Querstraße  erforderlichen  Terrains,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl  Regierung  zu  Stettin  Nr.  48  S.  240,  ausgegeben
den  30.  November  1877.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hosbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="57" />
        —  5  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

N22  —

 

(Nr.  8538.)  Gesetz,  betreffend  die  Theilnahme  an  den  Kosten  des  Baues  und  der  Unterhaltung
der  Landstraßen  in  den  Hohenzollernschen  Landen.  Vom  5.  Januar  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  uc#

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages,  für  den  Umfang
der  Hohenzollernschen  Lande,  was  folgt:

K.  1.

Die  Landstraßen  sind  nach  dem  Grade  ihrer  Wichtigkeit  für  den  Verkehr
entweder  unmittelbare  oder  mittelbare.

S.  2.

Die  Bestimmung  darüber,  welche  Landstraßen  als  unmittelbare,  beziehungsweise
  zugleich  als  Nachbarschaftswege,  und  welche  Landstraßen  als  mittelbare  zu
behandeln  sind,  wird  durch  den  Kommunallandtag  getroffen.

Der  Lonnnmmallandtag.  hat  auch  die  Befugniß,  nach  Umständen  einzelne
Straßenstrecken  zu  bloßen  Nachbarschafts-  beziehungsweise  Gemeindewegen  zu
erklären  und  den  betreffenden  Gemeinden  zur  Unterhaltung  zu  überweisen.

Den  desfallsigen  Beschlüssen  des  Kommunallandtages  hat  die  Anhörung
der  betreffenden  Gemeinden  und  Amtsvertretungen  voranzugehen.

Gegen  die  Beschlüsse  des  Kommunallandtages  findet  die  Beschwerde  an
die  Minister  des  Innern  und  für  Handel  statt.

i

Die  Fürsorge  für  die  Anlage  und  Unterhaltung  der  unmittelbaren  Landstraßen
  (bisher  Staatsstraßen)  liegt  dem  Landes-Kommunalverbande  ob.

Soweit  dieselben  aber  zugleich  als  Nachbarschaftswege  zu  behandeln  sind),
haben  zu  den  Kosten  der  Unttrhaltang  derselben,  einschließlich  der  dem  Landes-Kommunalverbande
  zur  Last  fallenden  Kosten  der  Unterhaltung  der  Brücken
E.  11),  Dohlen,  Kandeln,  Gräben  und  anderen  Zubehörungen,  die  betreffenden

Ges.  Samml.  1878.  (Nr.  8538.)  2

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Januar  1878.
        <pb n="58" />
        —  6  —

Gemeinden  zwanzig  Prozent  und  die  Amtsverbände  dieser  Gemeinden  zehn  Prozent
  beizutragen.
S.  4.

Werden  bei  der  Verakkordirung  der  Gewinnung,  Beifuhr  und  Verarbeitung
von  Materialien  zur  Unterhaltung  der  unmittelbaren  Landstraßen  Preise  gefordert,
welche  mit  den  dafür  zu  übernehmenden  Leistungen  im  Mißverhältniß  stehen,  so
sind  die  Gemeinden,  welchen  die  Unterhaltung  der  fraglichen  Strecken  als  Nachbarschaftswege
  obliegen  würde,  verpflichtet,  diese  Arbeiten  besorgen  zu  lassen.

Dieselbe  Verpflichtung  bleibt  für  alle  Arbeiten,  welche  in  Folge  von
Wassergüssen,  Erdfällen  2c.  nothwendig  werden,  bestehen.

e  Offenhaltung  der  unmittelbaren  Landstraßen  bei  Schneeanhäufungen
ist  Obliegenheit  jeder  Gemeinde  innerhalb  ihrer  Markung.

Von  den  Kosten  der  sämmtlichen  vorerwähnten  Arbeiten,  deren  Betrag
nach  eingeholtem  technischen  Gutachten  durch  den  Landesausschuß  festgesetzt  wird,
werden  der  betreffenden  Gemeinde  aus  der  Kasse  des  Landes-Kommunalverbandes
siebzig  Prozent  und  aus  der  Kasse  des  betreffenden  Amtsverbandes  zehn  Prozent
  ersetzt.

siie

Jeder  Gemeinde  liegt  ob,  die  zu  den  unmittelbaren  Landstraßen  gehörigen
Kandeln  und  Nebenwege  innerhalb  der  Ortschaften  zu  reinigen,  sowie  den  davon
entnommenen  Morast  zu  entfernen.

Die  Gemeinde  ion  diese  Verpflichtung  den  Eigenthümern  der  an  die
Landstraße  stoßenden  Grundstücke  übertragen,  bleibt  aber  dem  Landes-Kommunal-=verbande
  gegenüber  selbst  verhaftet.

S.  6.
Andere  unentgeltliche  Leistungen  als  die  im  §.  5  genannten  finden
nicht  statt.
F.  7.

Die  Fürsorge  für  Anlage  und  Unterhaltung  der  mittelbaren  Landstraßen
liegt  den  betreffenden  Gemeinden  ob,  es  werden  aber  hierzu  von  dem  Landes-Kommunalverbande
  Aversalbeiträge  geleistet.

Der  behufs  unmittelbarer  Bestreitung  dieser  Aversalbeiträge  Seitens  des
Staates  im  Staatshaushalts-Etat,  beziehungsweise  im  Bauetat  der  Regierung
zu  Sigmaringen  bisher  ausgeworfere  Betrag  wird  von  der  Staatskasse  fortan
alljährlich  an  die  Kasse  des  Landes--Kommunalverbandes  gezahlt.

KG.  8.
Die  Beitrage  des  Landes-Kommunalverbandes  zu  den  mittelbaren  Landstraßen
  sind  entweder:
a)  ordentliche,  zu  den  gewöhnlichen  Kosten  der  Unterhaltung,  oder
b)  außerordentliche,  zu  neuen  Anlagen  oder  Korrektionen.
        <pb n="59" />
        —  7  —

Diese  Beiträge  richten  sich  nach  den  besonderen  Verhältnissen  der  betreffenden
  Straßen  und  Gemeinden  und  werden  für  die  einzelnen  Strecken  durch
Beschluß  des  Kommunallandtages  auf  ein  bis  drei  Jahre  sestgeset

K.  9.

Die  gänzliche  Ausbezahlung  der  Beiträge  zur  Unterhaltung,  Anlage  oder
Korrektion  der  mittelbaren  Landstraßen  geschieht  in  der  Regel  nicht  früher,  als
bis  durch  die  technische  Revision  der  fraglichen  Straßen  deren  Zustand  als  ein
befriedigender  nachgewiesen  und  die  ordnungsmäßige  Ausführung  der  neuen
Anlagen  oder  Korrektionen  auf  gleiche  Weise  dargetzan  ist.

K.  10.

Die  Aufsicht  über  die  mittelbaren  Landstraßen  wird,  unbeschadet  der  dem
Staate  bezüglich  der  Landstraßen  verbleibenden  landespolizeilichen  Befugnisse,
vom  Landes-Kommunalverbande  auf  dessen  Kosten  geführt.

Die  Gemeinden  sind  verbunden,  den  von  Seiten  der  zuständigen  Organe
des  Landes-Kommunalverbandes  genehmigten  technischen  Anordnungen,  sowohl
binsichtlich  der  gewöhnlichen  Unterhaltung  als  bei  neuen  Anlagen  und  Korrektionen,
  vorbehalttch  der  Beschwerde  bei  den  Ministern  des  Innern  und  für
Handel,  nachzukommen.

KC.  11.

Die  auf  privatrechtlichen  Titeln  beruhenden  Verpflichtungen  zur  Unterhaltung
  der  Landstraßen  oder  zur  Theilnahme  daran  bleiben  bestehen.

di  Unterhaltung  der  jetzt  vorhandenen  Brücken  verbleibt,  abgesehen  von
dem  erfolgten  Uebergange  der  Defilligen  bisherigen  Verpflichtungen  des  Staates
auf  den  Landes-Kommunalverband,  denjenigen  Verwaltungen  oder  Gemeinden,
welchen  diese  Last  bisher  obgelegen.,  Bei  Neubauten  oder  bedeutenden  Ausbesserungen
  dieser  Brücken  können  aus  der  Kasse  des  Landes-Kommunalverbandes
Aversalbeiträge  geleistet  werden,  wobei  einestheils  der  Betrag  der  Baukosten  und
anderntheils  die  Vermögensverhältnisse  der  Baupflichtigen  in  Betracht  kommen.

K.  12.

Rücksichtlich  der  Aufbeingung.  der  Kosten,  welche  den  Gemeinden  durch
Aulegung  und  Unterhaltung  der  Landstraßen  verursacht  werden,  kommen  die
für  Bestreitung  der  Gemeindeausgaben  geltenden  Bestimmungen  der  Gemeindegesetze
  in  Anwendung.

K.,  13.

Alle  Bestimmungen  dieses  Gesetzes,  welche  sich  auf  die  Gemeinden  beziehen,
finden  in  gleichem  Maße  auf  die  Besitzer  eigener  Markungen  und  solcher  Walungen,
  welche  zu  keiner  Gemeindemarkung  gehören,  Anwendung.
(Nr.  8538.)
        <pb n="60" />
        —  8  —

KC.  14.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1878  in  Kraft.  Mit  dem
gleichen  Zeitpunkte  werden:
das  Hchenzollern.  Sigmarin  ensche  Gesetz,  die  Theilnahme  an  den
traßenbaukosten  betreffend,  vom  6.  Juni  1840  (Sigmaringensche
Gesetz=  Samml.  Bd.  V  S.  228  ff.),

die  Fürstlich  Sigmaringensche  Verordnung,  das  Schneebahnen  auf
den  Staatsstraßen  betreffend,  vom  25.  Män  1845  (Sigmaringensche

  Gesetz=  Samml.  Bd.  VII  S.  118)  un

das  Hohenzollern-Hechingensche  Gesetz,  die  Uebernahme  sämmtlicher
mit  der  Anlage  und  Erhaltung  der  Staatsstraßen  verbundenen
Kosten  auf  die  Fürstliche  Landeskasse  betreffend,  vom  16.  August
—  Verordnungs-  und  Intelligenzblatt  pro  1842
r.
aufgehoben.

K.  15.

Die  Minister  des  Innern  und  für  Handel  werden  mit  der  Ausführung
dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  5.  Januar  1878.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="61" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  3.

 

Juhalt:  Gesehz,  betreffend  die  Verpflichtung  des  Fiskus  zur  Beitragsleistung  zu  den  Wegeverbandumlagen
in  der  Provinz  Hannover,  S.  v.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  Upril  1872
durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.)  G.  11.

 

(Nr.  8539.)  Gesetz,  betreffend  die  Verpflichtung  des  Fiskus  zur  Beitragsleistung  zu  den
Wegeverbandumlagen  in  der  Provinz  Hannover.  Vom  9.  Januar  1878.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  wie  folgt:

K.  1.

Von  den  dem  Staate  gehörigen  Liegenschaften  und  Gebäuden  in  der  Provinz
  Hannover,  welche  zu  den  nach  F.  35  des  Hannoverschen  Gesetzes  über  Gemeindewege
  und  Landstraßen  vom  28.  Juli  1851  nach  den  Staatssteuern  aufbringen
  en  Umlagen  zum  Bau  und  zur  Unterhaltung  der  Landstraßen  in  Folge

er  Bestimmungen  des  §F.  3  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1861  (Gesetz=  Samml.
S.  317),)  die  Einführung  einer  allgemeinen  Gebäudesteuer  betreffend,  und  des
K.  4  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1861,  betreffend  die  anderweitige  Regelung  der
Grundsteuer  (Gesetz  Samml.  S.  253),  bisher  nicht  brangeogen  worden,  sind
in  verhältnißmäßig  gecher  Höhe,  wie  von  den  übeigen  rundstücken  in  den
betreffenden  Wegeverbänden,  solche  Beiträge  zu  entrichten.

G.  2.

Die  Berechnung  der  nach  der  Grundsteuer  zu  erhebenden  Umlagen  erfolgt
auf  Grund  der  stattgehabten  Einschätzung  der  Liegenschaften  unter  Anwendung
des  allgemeinen  Grundsteuerpro  Farafes  auf  die  festgestellten  Reinerträge.

*  Nutzungswerth  der  Gebäude  und  die  für  dieselben  danach  in  Ermanelung

  der  B  jun  zu  zahlenden  Gebäudesteuerbeträge  sind  nach  den  für  die
gcheng  älde  seruer  im  Allgemeinen  geltenden  Vorschriften  zu  berechnen.
  f  Grund  solcher  Einschätzung  find  die  Gebäude  zu  den  nach  dieser
Steuer  zu  erhebenden  Umlagen  heranzuziehen.

Ges.  Samml.  1876.  Mr.  8630.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Januar  1878.
        <pb n="62" />
        —  10  —

K.  3.

Die  dem  Staate  gehörigen,  zu  einem  öffentlichen  Dienste  oder  Gebrauche
bestimmten  Liegenschaften  und  Gebäude  sind  von  den  Landstraßenbeiträgen  befreit.

F.  4.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  rückwirkend  vom  1.  Januar  1876
ab  in  Kraft.

glrtunh  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  9.  Januar  1878.

(.  S§.)  Wilhelm.

Camphausen.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.
        <pb n="63" />
        —  11  —

Bekanntmachung.

Na  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  12.  Juli  1877  Allerhöchst  vollzogene  Statut  der  Genossenschalt
r  Melioration  der  Leybach-Niederung  bei  Calcar  im  Kreise  Cleve  durch
as  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  35  S.  395  bis
397,  ausgegeben  den  1.  September  1877;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  September  1877,  betreffend  die  Bestätigung
  der  wegen  Erhebung  des  sogenannten  Quittungsgroschens  und  Ausgabe
  von  Pfandbriefen  gefaßten  Beschlüsse  des  32.  Generallandtages
der  Ostpreußischen  Landschaft,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  44  S.  235,  ausgegeben
den  1.  November  1877,

der  Königl.  Negierung  Gumbinnen  Nr.  44  S.  282,  ausgegeben
den  31.  Oktober  1877,

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  44  S.  241,  ausgegeben
den  31.  Oktober  1877;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  15.  Oktober  1877  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Königsberg  i.  Pr.  im
Betrage  von  2450  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Königsberg  Nr.  51  S.  263/264,  ausgegeben  den  20.  Dezember
  1877

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  Oktober  1877,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Posen  bezüglich  der  zum  Bau  der
Chausseen  ¾l7  von  Schwersenz  nach  dem  Bahnhofe  Kobelnitza  der  Posen-Thorner
  Eisenbahn,  b)  von  Stenschewo  nach  dem  Bahnhofe  Buk  der
Märkisch-Posener  Eisenbahn,  c)  von  Eichkrug  an  der  Stenschewo-Züllichauer
  Chaussee  über  Modrze  bis  zur  Breslauer  Chaussee  erforderlichen
Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Posen
Nr.  51  S.  381,  ausgegeben  den  19.  Dezember  1877;

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  17.  Oktober  1877  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Posener  Kreises  im
Betrage  von  120  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Posen  Nr.  51  S.  381/382,  ausgegeben  den  19.  Dezember  1877;

6)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  24.  Oktober  1877  wegen  Ausgabe
auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  des  Kreises  ln  im
Betrage  von  780  600  Reichsmark,  III.  Emission,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  48  S.  381/382,  ausgegeben  den
30.  November  1877;
        <pb n="64" />
        7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  Oktober  1877  und  das  durch  denselben
genehmigte  Landschaftsstatut,  betreffend  Abänderungen  der  Verfassung
er  Elenberg-Grubenhagenschen  Landschaft,  durch  das  Amtsblatt  für
Hannover  Nr.  47  S.  345,  ausgegeben  den  16.  November  1877;

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  Oktober  1877,  betreffend  den  Uebergan
des  Rechts  zur  Erhebung  des  Shuse  eldes  an  den  Kreis  Teltow  an
der  in  die  Unftige  Unterhaltung  desselben  übernommenen  Straße  vom
Rollkruge  bei  Berlin  über  Britz,  Buckow,  Groß-  und  Klein-Ziethen
nach  Glasow,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam
Nr.  47  S.  375,  ausgegeben  den  23.  November  1877;

9)  der  Alerhöchste  Erlaß  vom  29.  Oktober  1877  und  der  durch  denselben
enehmigte  I.  Nachtrag  zu  dem  revidirten  Statute  fee  die  Verwaltung
er  provinzialständischen  Brandversicherungs  =  Anstalt  der  Provinz
Schleswig-Holstein  de  conf.  8.  März  1876  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  ePierung  zu  Schleswig  Nr.  57  S.  327,  ausgegeben  den  24.  November
  1877;

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  Oktober  1877,  betreffend  die  Herabsetzun
des  Zinsfußes  der  von  der  Ostpreußischen  Südbahngesellschaft  auf  Grun
des  Privilegiums  vom  24.  April  1867  emittirten  Prioritäts-Obligationen
#um  Betrage  von  12  Millionen  Mark  von  fünf  auf  veereinheld  Hrozent

urch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  49
S.  253,  ausgegeben  den  6.  Dezember  1877;

11)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  Oktober  1877,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Lübben  bezüglich  der  zum  Bau  der
Chausseen  a)  von  Birkenhainchen  nach  der  Beeskower  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  Buchholz,  b)  von  Lieberose  nach  dem  Bahnhofe  Jamlitz
der  Cottbus-  Frankfurter  Eisenbahn,  c)  von  Friedland  nach  dem  Bahnhofe
  Weichensdorf  derselben  Eisenbahn  erforderlichen  Grundstücke,  sowie
des  Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  auf  diesen  Straßen,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  a  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  51
S.  345,  ausgegeben  den  19.  Dezember  1877;

12)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  29.  Oktober  1877  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisobligationen  des  Lübbener  Kreises  im
Betrage  von  180  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Gönigl  Regierung
zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  51  S.  346/347,  ausgegeben  den  19.  Dezember
  1877.

 

Redigirt  im  Bürean  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="65" />
        —  13  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  4.—

 

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  einer  Königlichen  Eisenbahnkommission  mit  dem
vorläusigen  Sitze  in  Stettin  für  die  staatsseitige  Verwaltung  der  zum  Unternehmen  der  Berlin-Stettiner
  Eisenbahngesellschaft  gehörigen  Hinterpommerschen  Iweigbahnen  Stargard-  Cöslin-Colberg
und  Cöslin-Danzig,  S.  138.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  burch
die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  14.

 

(Nr.  8540.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  Dezember  1877,  betreffend  die  Errichtung  einer
Königlichen  Eisenbahnkommission  mit  dem  vorläufigen  Sitze  in  Stettin  für
die  staatsseitige  Verwaltung  der  zum  Unternehmen  der  Berlin--Stettiner
Eisenbahngesellschaft  gehörigen  Hinterpommerschen  Zweigbahnen  Stargard-Cöslin-Colberg
  und  Cöslin=  Danzig.

A##  Ihren  Bericht  vom  19.  Dezember  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  zum  Zwecke
der  Laatssetigen  Uebernahme  der  Verwaltung  und  des  Betriebes  der  zum  Unternehmen
  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft  gehörigen  Hinterpommerschen
Zweigbahnen  Stargard-Cöslin--Colberg  und  Cöslin-Danzig  eine  der  Direktion
der  Ostbahn  unterstellte  Eisenbahnkommission  vorläufig  mit  dem  Sitze  in  Stettin
errichtet  wird.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  24.  Dezember  1877.

Wilhelm.

 

Achenbach.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.
Ges.  Samml.  1878.  MNr.  8540)  4

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Februar  1878.
        <pb n="66" />
        —  14  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  26.  Mai  1877  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Stadtobligationen  der  Stadt  Tilsit  im  Betrage
von  300  000  Mark  Reichsmünze  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  33  S.  226  bis  228,  ausgegeben  den
15.  August  1877;

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  29.  Oktober  1877  wegen  Ausgabe  auf
jeden  Inhaber  lautender  Mlehescein  der  Stadt  Gelnhausen  zum  Betrage
  von  100  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Kassel  Nr.  80  S.  394  bis  396,  ausgegeben  den  22.  Dezember  1877;

3)  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  2.  November  1877,  betreffend
den  Bau  und  Betrieb  einer  Anschlußbahn  der  Berlin-Hamburger  Eisenbahn
  an  die  für  die  Berliner  Stadteisenbahn,  die  Berliner  Verbindungsbahn
  und  die  Eisenbahn  Berlin-Nordhausen  bei  Charlottenburg  projektirten
  Bahnhofsanlagen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  50  S.  399,  ausgegeben  den  14.  Dezember
  1877;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  November  1877  und  der  durch  denselben
genehmigte  Erste  Nachtrag  zu  den  revidirten  Statuten  der  Ritterschaft
des  Herzogthums  Bremen  vom  11.  Dezember  1863  durch  das  Amtsblatt
für  HGebh  Nr.  47  S.  345,  ausgegeben  den  16.  November  1877;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  November  1877,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Norder-Dithmarscher  Wegedisteit  bezüglich
der  zu  den  Chausseebauten  desselben  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  61  S.  365,  ausgegeben
  den  15.  Dezember  1877;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  November  1877,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Ostpriegnitz  bezüglich  der  zum  Bau  der
Chausseen  1)  von  Koyritz  über  Vehlow  nach  Pritzwalk  und  von  dort
über  Triglitz  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Putlitz,  2)  von
Meyenburg  über  Telschow  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf
Putlitz  und  3)  von  Wittstock  über  Babitz,  Schweinrich  bis  zum  Flecken
Zechlin  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des
Chausseegeldes  auf  diesen  Straßen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Potsdam  Nr.  52  S.413,  ausgegeben  den  28.  Dezember  1877;

7)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  14.  November  1877  wegen  Ausgabe
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Ostpriegnitz  im
Betrage  von  600  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Potsdam  Nr.  52  S.  413  bis  415,  ausgegeben  den  28.  Dezember  1877;
        <pb n="67" />
        —  15  —

8)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  19.  November  1877  wegen  Ausgabe
auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Lauban  im  Betrage
von  1200  000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Liegnitz  Jahrgang  1878  Nr.  2  S.  9  bis  11,  ausgegeben
den  12.  Januar  1878;

9  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  November  1877,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Blankenese  bezüglich  der  zur
Verbreiterung  des  sogenannten  neuen  Weges  daselbst  erforderlichen  Grundstückstheile,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig
Nr.  63  S.  381,  ausgegeben  den  29.  Dezember  1877;

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  November  1877,  betreffend  die  Verleihun
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Piesport,  Kreis  Wittlich,  beznli
der  zur  Anlegung  eines  neuen  kommunalen  Friedhofs  erforderlichen  Parzellen,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Negierung  zu  Trier  Jahrgang
1878  Nr.  1  S.  3,  ausgegeben  den  4.  Januar  1878;

11)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  26.  November  1877  wegen  fernerer
Emission  von  3000  000  Mark  4.  prozentiger  Prioritäts  -  Obligationen
IV.  Emission  der  Altona-Kieler  Eisenbahngesellschaft  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  63  S.  381/382,  ausgegeben
  den  29.  Dezember  1877;

12)  das  Allerhöchste  Peidilegim  vom  28.  November  1877  wegen  Ausgabe
auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Aachen  zum  Betrage
von  3000  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Vachen  Nr.  56  S.  279  bis  281,  ausgegeben  den  27.  Dezember  1877;

13)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  28.  November  1877  wegen  Ausgabe
auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Bonn  im  Betrage
von  1500000  Mark  Reichsmünze  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Cöln  Jahrgang  1878  Nr.  1  S.  1  bis  3,  ausgegeben  den
2.  Januar  1878;

14)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  28.  November  1877  wegen  Ausgabe
auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Cleve  im  Betrage
von  450  000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Düsseldorf  Jahrgang  1878  Nr.  1  S.  3  bis  5,  ausgegeben
den  5.  Januar  1878;

15)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  28.  November  1877,  betreffend  die  Verleihung
  des  nteignungsrechte  an  den  Kreis  Jüterbog-Luckenwalde  bezüglich
  der  zum  Bau  einer  Kreischaussee  von  Luckenwalde  nach  Dahme
erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
  auf  dieser  Straße,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
Thotsdam  Jahrgang  1878  Nr.  3  S.  13,  ausgegeben  den  18.  Januar

"
        <pb n="68" />
        —  16  —

16)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  Dezember  1877,  betreffend  die  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  an  den  Kirchenvorstand  der  evangelischlutherischen
  Kirchengemeinde  in  Nübel,  Propstei  Gottorf,  bezüglich  einer
zur  Erweiterung  des  dortigen  Kirchhofs  erforderlichen  Parzelle,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Jahrgang  1878  Nr.  3
S.  15,  ausgegeben  den  19.  Januar  1878)

17)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  10.  Dezember  1877  wegen  Ausgabe
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Eberswalde  zum
Betrage  von  232  500  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Potsdam  Jahrgang  1878  Nr.  4  S.  23  bis  25)  ausgegeben
den  25.  Januar  1878.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
BVerkin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="69" />
        —  17  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  5.—

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  von  Veamten  aus  dem  Bereiche  des  Finanzministeriums,
S.  17.  —  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Waldeck-  Pyrmont,  betreffend  die  Fortführung  der  Verwaltung
  der  Jürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont  durch  Preußen,  S.  18.

 

(Nr.  8541.)  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  von  Beamten  aus  dem  Bereiche  des
Finanzministeriums.  Vom  19.  Januar  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  x.

verordnen  auf  Grund  des  §.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kautionen  der  Staatsbeamten,

  vom  25.  März  1873  (Gesetz  Samml.  S.  125),  was  folgt:
Einziger  Paragraph.

Den  unter  2.  der  Verordnung  vom  24.  März  1877,  betreffend  die  Kautionen
  von  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Finanzministeriums  (Gesetz=  Samml.
S.  109),  verzeichneten  kautionspflichtigen  Beamtenklassen  im  Bereiche  der  Verwaltung
  der  direkten  Steuern,  und  zwar  bei  der  Königlichen  Kreiskasse  in  Frankfurt
  a.  M.,  treten  hinzu:

die  mit  dem  Empfange  von  direkten  Staatssteuern  oder  anderen
Gefällen  beauftragten  Vuchhalte  bei  der  Königlichen  Kreiskasse  zu
Frankfurt  a.  M.

Die  Höhe  der  Kaution  für  die  vorbezeichnete  Beamtenklasse  beträgt
3000  Mark.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  10.  Juli  1874,
betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Staatsministeriums
und  des  Finanzministeriums  (Gesetz  Samml.  S.  260),  auch  auf  diese  Beamtenklasse
  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  19.  Januar  1878.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.

 

Ges.  Samml.  1878.  (r.  8541.—8512)  5
Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Februar  1878.
        <pb n="70" />
        —  18  —

(Xr.  8542.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Walbeck  ·  Pyrmont,  betreffend  die  Fortfuͤhrung
der  Verwaltung  der  Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont  durch  Preußen.
Vom  24.  November  1877.

S.#  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  und  Seine  Durchlaucht
  der  Fürst  zu  Waldeck  und  Pyrmont,  von  dem  Wunsche  geleitet,  den
Fürstenthümern  Waldeck  und  Pyrmont  auch  fernerhin  eine  Erleichterung  der
ihnen  durch  ihre  Zugehörigkeit  zum  Deutschen  Reiche  auferlegten  Lasten  zu  verschaffen,
  haben  beschlossen,  zu  diesem  Behufe  an  Stelle  des  am  31.  Dezember
1877  ablaufenden  Vertrages  vom  18.  Juli  1867  einen  neuen  Vertrag  abzuschließen
  und  demgemäß  bevollmächtigt
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
den  Wirklichen  Legationsrath  Otto  Hellwig  und
den  Geheimen  Finanzrath  Karl  Merleker,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Waldeck  und  Pyrmont:
den  Landesdirektor  der  Fürstenthümer  Hugo  von  Sommerfeld,
welche  nach  Austausch  ihrer  gut  und  richtig  befundenen  Vollmachten  sich  über
nachstehende  Artikel  geeinigt  haben.

Artikel  1.

Preußen  führt  die  von  ihm  übernommene  innere  Verwaltung  der  Fürstenthümer
  Waldeck  und  Pyrmont  fort.  Auch  die  Verwaltung  des  Stifts  Schaaken
geht  auf  Preußen  über.

Ausgeschlossen  und  somit  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  vorbehalten
bleibt  nur  diejenige  Verwaltung,  welche  dem  Fürstlichen  Konsistorium  in  seiner
Eigenschaft  als  Oberkirchenbehörde  zusteht,  sowie  die  Verwaltung  des  in  dem
Rezesse  vom  16.  Juli  1853  2c.  bezeichneten  Domanialvermögens,  letztere  jedoch
mit  den  in  den  Artikeln  9  bis  11  dieses  Vertrages  bestimmten  Maßgaben.

Artikel  2.

Die  Verwaltung  wird  Namens  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  in  Uebereinstimmung
  mit  der  Verfassung  und  den  Gesetzen  der  Fürstenthümer  geführt.
Artikel  3.

Preußen  bezieht  die  gesammten  Landeseinnahmen  der  Fürstenthümer  und
bestreitet  die  sämmtlichen  Landesausgaben  mit  Ausschluß  der  Ausgaben  für  das
Konsistorium  in  seiner  Eigenschaft  als  Oberkirchenbehörde.  Diese  letzteren  Ausgaben
  werden  für  die  Dauer  des  Vertrages  aus  der  Domanialkasse  bestritten.

Artikel  4.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  übt  bezüglich  der  inneren  Verwaltung
  der  Fürstenthümer  die  volle  Staatsgewalt,  wie  sie  Seiner  Durchlaucht
dem  Fürsten  verfassungsmäßig  zusteht.  Letzterem  bleibt  jedoch  das  Begnadigungsrecht
  in  den  verfassungsmäßigen  und  gesetzmäßigen  Grenzen,  sowie  das  Recht
der  Zustimmung  zu  Verfassungsänderungen  und  Gesetzen,  insoweit  sie  nicht  die
Organisation  der  Justiz-  und  Verwaltungsbehörden  (Art.6)  betreffen,  vorbehalten.
        <pb n="71" />
        —  19  —

Artikel  5.

An  der  Spitze  der  Verwaltung  der  Fürstenthümer  steht  ein  von  Seiner
Majestät  dem  Könige  zu  ernennender  Landesdirektor,  welcher  die  verfassungsmäßig
  der  Landesregierung  obliegende  Verantwortlichkeit  übernimmt.

Artikel  6.
Preußen  ist  berechtigt,  die  Justiz=  und  Verwaltungsbehörden  nach  eigenem
Ermessen  anderweitig  zu  organisiren.  Die  Befugnisse  der  Behörden  höherer
Instanzen  können  Preußischen  Behörden  übertragen  werden.

Artikel  7.

Die  sämmtlichen  Staatsbeamten  werden  von  Preußen  ernannt  und  leisten
Seiner  Majestät  dem  Könige  den  Diensteid.  Sie  haben,  einschließlich  des
Landesdirektors,  die  Verfassung  der  Fürstenthüner  gewissenhaft  zu  beobachten
und  deren  genaue  Einhaltung  ausdrücklich  zu  geloben.

In  den  Oiensteid  des  Landesdirektors  wird  das  Gelöbniß  ausfgenommen,
in  Bezug  auf  die  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  in  den  Artikeln  4  und  8  dieses
Vertrages  vorbehaltenen  Rechte  Höchstdemselben  treu  und  gehorsam  zu  sein.

Artikel  8.

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  übt  die  Ihm  verbleibende  Vertretung  des
Staates  nach  Außen  durch  den  Landesdirektor  und  unter  dessen  Verantwortlichkeit.


Die  entstehenden  Kosten  werden,  wie  bisher,  aus  der  Landeskasse  bestritten.

Artikel  9.

Hinsichtlich  der  Beitragepflicht  des  Domanialvermögens  zu  den  Landesausgaben,
  sowie  hinsichtlich  der  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  aus  den  Domanialeinkünften
  zustehenden  Einnahmen  greifen  die  rezeßmäßigen  Vereinbarungen
zwischen  der  Fürstlichen  Regierung  und  den  Ständen  der  Fürstenthümer  Waldeck
und  Pyrmont  vom  16.  Juli  und  15.  November  1853  Matz.

Die  Preußische  Regierung  ist  befugt,  sich  durch  Einsicht  der  Etats,  Rechnungen
  und  Akten  der  Furstlichen  D  jialverwaltungsbehörde  davon  zu  über-Reugen
  daß  der  Beitrag  des  Domaniums  zu  den  Landesausgaben,  wie  er  von

er  Fürstlichen  Domanialverwaltungsbehörde  berechnet  wird,  den  vorerwähnten
rezeßmäßigen  Vereinbarungen  entspricht.

Eine  Mitbenutzung  der  Landesdienststellen  durch  die  Domanialverwaltung
findet  nicht  statt.

Artikel  10.

Veräußerungen  und  Verpfändungen  der  Domanialstücke,  sowie  Verfügungen,
  durch  welche  die  Substanz  des  Domaniums  verringert  werden  würde,
edürfen  der  Zustimmung  der  Stände  der  Fürstentbümer,  sowe  mit  Rücksicht
auf  das  während  der  Vertragsdauer  in  Betracht  fallende  Interesse  Preußens  an
dem  Stande  der  Domanialeinkünfte  der  Zustimmung  der  Preußischen  Regierung.
Nr.  8542.)
        <pb n="72" />
        —  20  —

Artikel  11.

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  wird  alljährlich  den  Ständen  der  Fürstenthümer,
  sowie  aus  der  vorerwähnten  Rücksicht  auch  der  Preußischen  Regierung
eine  Uebersicht  des  Domanial-Stammvermögens  einschließlich  aller  dazu  gehbrigen
Rechte,  Hebungen,  Kapitalbestände  2c.-  nebst  einer  Nachweisung  der  darin  eingetretenen
  Veränderungen  vorlegen.

Artikel  12.

Gegenwärtige  Uebereinkunft  tritt  vom  1.  Januar  1878  ab  auf  die  Dauer
von  zehn  Jahren  in  Kraft.

Seine  Durchlaucht  behält  Sich  jedoch  das  Recht  vor,  nach  Ablauf  von
drei  Jahren,  vom  Tage  der  Unterzeichnung  des  Vertrages  ab,  auf  Revision
desselben  hinsichtlich  der  14  des  nach  Artikel  9  aus  den  Einkünften  des  Domanialvermögens
  zu  leistenden  Beitrages  zu  den  Landesausgaben  anzutragen
oder  auch  den  Vertrag  zu  kündigen.  Letzterer  bleibt  alsdann  noch  bis  zum  Ablauf
  des  auf  die  Kündigung  folgenden  Kalenderjahres  gültig.

Artikel  13.

Gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  wilié3  und  der  Austausch  der  Ratifikations.
  Urkunden  innerhalb  vier  Wochen  in  Berlin  bewirkt  werden,  vorbehaltlich
der  Zustimmung  der  beiderseitigen  Landesvertretungen.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  diesen  Vertrag  unterzeichnet
und  untersiegelt.

Berlin,  den  24.  November  1877.

Otto  Hellwig.  Karl  Merleker.  Hugo  von  Sommerfeld.
(L.  S)  (L.  S)  (L.  8)

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  es  hat  der  Austausch  der
Ratifikations-Urkunden  stattgefunden.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  im  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="73" />
        —  21  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  6  —

 

(Nr.  8543.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts  ·  Etats  für  das  Jahr  vom
1.  April  1878/79.  Vom  9.  Februar  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.§

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:  ·
§.1.

Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushalts-Etat  für  das
-
Jahr  vom  1.  April  wird
in  Einnahme
auf  713  857  764  Mark  und

in  Ausgabe
auf  713  857  764  Mark,
nämlich
auf  640  599  771  Mark  an  fortdauernden  und
auf  73257  993  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben
festgestellt.
C.  2.

Zur  Bereitstellung  des  unter  Kapitel  11  Titel  31  der  Einnahme  in  dem  Etat
der  allgenrinen  Iinanjwerwaltung  in  Ansatz  gebrachten  Geldbetrages  bis  auf  Höhe
von  42  000  000  Mark  ist  eine  Anleihe  durch  Veräußerung  eines  entsprechenden
Betrages  von  Schuldverschreibungen  aufzunehmen.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Ges.  Samml.  1878.  (Nr.  8543)  6

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Februar  1878.
        <pb n="74" />
        —  22  —

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwoltung  und  Tilgung  der  Anleihe,
wegen  Annahme  derselben  als  pupillen=  und  depositalmäßige  Sicherheit  und
wegen  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember
1869  (Gesetz  Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  unter  Verwendung  der
etatsmäßigen  Geldmittel  hergestellten  Bahnanlagen  durch  Veräußerung  bedarf
zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages.

K.  3.

Im  Jahre  vom  1.  April  1878/79  können  nach  Anordnung  des  Pinanministers
  verzinsliche  Schatzanweisungen  bis  auf  Höhe  von  30  000  000  Mark,
welche  vor  dem  1.  Januar  1880  verfallen  müssen,  wiederholt  ausgegeben  werden.

Auf  dieselben  finden  die  Bestimmungen  der  §#§.  4  und  6  des  Gesetzes  vom
28.  September  1866  (Gesetz-  Samml.  S.  607)  Anwendung.

S.  4.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

lckundich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  9.  Februar  1878.

.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.
        <pb n="75" />
        —  23  —

Staatshaushalts-Etat

für  das  Jahr

vom  1.  April  1878/79.

(Nr.  8543)  6°
        <pb n="76" />
        <pb n="77" />
        Betrag
für
**ie  Einnahmee.  1.  April
S8  187879
Mark
I.  Finanz-Ministerium.
1.  Domainen.
1.rrundherrliche  Hebungen  und  Hebungen  von  veräußerten
  Lchrhene  8  ...  s  ................  2948714
2.  JDomainen  ·  Amortisationsrenten  ...........  .....  ..  .  ...  6  315  060
3.  Ertrag  von  Domainen-Vorwerken  ..  .  ..  12  494  324
4—6.  Ertrag  von  anderen  Domainengrundstücken,  Mühlen,
Fischereien,  Mineralbrunnen  und  Bade-Anstalten  ..  6950  074
)Aus  der  Nutzung  des  Bernsteinreglls  ...  502  000
8..Zinsen  von  Aktivkapitallien  23256
9.  Festungsreveniien.  ...................................  87  625
10.  onstige  vermischte  Einnahmhhen  ..  210  487
Summe  Kapitel  1  29  531  540
2.  Forsten.
1.  ür  Ke#  ..........................................  49  000  000
2.  ür  Nebennutzunen  ..  .  ...  4500  000
3.  us  der  Jaddoo.„  341  714
4—10.|  Von  Nebenbetriebs-Anstaltoon  1  219  863
11.  erschiedene  andere  Einnahzhzhmeueemmm  413  623
12-13.  Von  den  Forst-Akademien  zu  Eberswalde  und  Münden  22  300
Summe  Kapitel  2.  55·40500
Summe  Kapitel  1  und  2  85  029  040
Davon  geht  ab:
Die  dem  KronfideikommißFonds  durch  das  Gesetz  vom
17.  Januar  1820  auf  die  Einkünfte  der  Domainen
und  Forsten  angewiesene  Rente  von  2  500  000  Thalern,
  einschließlich  548  240  Thaler  Gold.  7719  296
Bleiben  77  309744
3.  Erlös  aus  Ablösungen  von  Domainen-Gefällen
  und  aus  dem  Verkaufe  von  Domainen-
  und  Forstgrundstücken  .  4  500  000
Summe  Kapitel  3  für  sich.  .

(Nr.8543-)
        <pb n="78" />
        Betrag
·  für
—  Einnahmec.  1.  April
S  1878/79
Mark
4.  Direkte  Steuern.
1.Grundsteuer  .  ..  40  208  000
2.  Gebäudesteerr  .  .....  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  17  788  000
3.Klassifizirte  Einkommensteerr  30  864  000
4.  Klassensteuer.  41  406  000
5.  Gewerbesteeer  .  ..  18  616  000
GC6.  Eisenbahn--Abgaahbeee  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  3703  000
7.  JDirekte  Steuern  in  den  Hohenzollernschen  Landen  260  000
8.  ortschreibungsgebühdten  83  000
9.  kofbeträge  und  sonstige  Einmnahmhmhmhern  135  000
Summe  Kapitel  4.4  153  063  000
5.  Indirekte  Steuern.
A.  Reichssteuern.
11.  8!  67  752  170  Mark.
Dawvon  sind  an  die  Reichskasse  abzufühten
  .  62  538  900
Bleiben  als  Vergütung  für  Erhebungs=  und
Verwaltungskosten  5213  270
2.  Rübenzuckersteier.  42  560  530  Mark.
Davon  gehen  ab:  Mark
a)  Bonifikationen  5  062  600
b)  Ablieferung  an  die
Reichskasse...  35  795  510
40  858  110t
Bleiben  wie  zu1..  1  702  420
3.  Salzsteeererr  .  .  .  ..  19  937  400  Mark.
Dawvon  sind  an  die  Reichskasse  abzufühtren
  „„  .  .  .  .  .  ..  19  803280
Bleiben  wie  zu  1....  134  120
zu  übertragen  .  7  049  810
        <pb n="79" />
        (Nr.  8543.)

 

Betrag
.  fuͤr
—-  Einnahmec.  1.  April
8  187879
Mark
Uebertrag  ...  ..  7049810
4.  Tabacksteueer  379  850  Mark.
Davon  gehen  abö:  Mark
a)  Bonifikationen  16  290
b)  Ablieferung  an  die
Reichskasse.  306  580
322  870
Bleiben  wie  zu  1.  .  .  ..  56  980
5.  Branntweinsteuer  und  Uebergangs-Ab  gb-  von  Branntwen
  031  530  Mark.
Davon  gehen  ab:  Mark
a)  Bonifikationen  5  468  780
b)  Ablieferung  an  die
Reichskasse  34  508  020
—  39  976  800
Bleiben  wie  zu  1.  .  ..  .  7  054  730
6.  Brausteuer  und  Uebergangs-Abgabe  7  Bier
250  400  Mark.
Davon  gehen  ab:  Mark
a)  Bonifikationen  198  420
b)  Ablieferung  an  bie
Reichskasse.  11  064  420
1162  84
Bleiben  wie  zu  !..  1987  560
Summe  .  16  145650
B.  Einnahmen  für  alleinige  Rechnung  Preußens.
7.  Antheil  an  der  Deutschen  Wechselstempelsteuer  81  480
8.Stempelsteererrr  .  .  .  .  .  ...  ....  ......  .  ..  21  500  000
9.  Erbschaftssteer..  4  800  000
10.  Brücken-,  Fähr-  und  Hafengelder,  Strom-=  und  Kanalgefälll
  2  050  000
11.Niederlage-,  Krahn-  und  Waageged..  190  000
zu  übertragen.  —
        <pb n="80" />
        Betrag
für
—  Einnahmee.  1.  April
5  1879979

Mark
Uebertrag  .  .  ...  28  621  480
12.  Kontrolgebühr  für  Saazz  46  500
13.  Hypotheken-  und  Gerichtsschreibereigebühren  im  Bezirke
des  Appellationsgerichts  zu  Cllnn  ..  990  000
14.Wirthschafts-Abgaben  in  den  Hohenzollernschen  Landen  36  500
15.Strafgeldeenrnrnrnrn  240  000
16—18.|  Verschiedene  Einnammmen  .  ..  530  740
Summe  B.  30  465  220
Summe  Kapitel  5...  46  614  300
6.  Lottereee  .  .  .  .  .  ..  4  068  000
Summe  Kapitel  6  für  sich.
7.  Seehandlungs-Instintt  .  .  .  .  .  .  ..  3  000  000
«  Summe  Kapitel  7  für  sich.
8.  Vakat.
9.  Münz-Verwaltung.
1.  Ertrag  der  Ausprägung  von  Münzen  und  Medaillen.  550  510
2.  Sonstige  vermischte  Einnamen  53520
Summe  Kapitel  9  604  030
10.  Staatsdruckerei.  «
1.FürDrucksachenundandekeindasDruckcreifacheins
schlagendeArbeiten·....................·.·.......  1884800
2.Erlös  von  Fabrik-Abgängen,  Miethe  für  Dienstwohnungeneenn.
  9900
Summe  Kapitel  10  1  894  700
II.  Allgemeine  Finanzverwaltung.
1.  JZinseinnahmen  der  Haupt-Depositenkasse  zu  Kassel  und
der  Depositenkasse  zu  CEEnnyny  .  ..  70  850
2—9.  Beiträge  der  Mitglieder  und  sonstige  statutenmäßige  Einnahmen
  geschlossener  Wittwen=  und  Waisen-Verpflegungsanstaleooonnnn
  .  .  ...  660  280
10.  Einnahmen  des  vormaligen  Staatsschatzgst  5  738  800
zu  übertragen.  6  467  930
        <pb n="81" />
        Ges.  Samml.  1878.  (Nr.  8543.)

 

Betrag
.  für
AE  Einnahme.  1.  April
5  1878/779
Mark
Uebertrag  .  .  6  469  930
11.  JUeberschuß  des  vormaligen  Kurfürstlich  Hessischen  Hausschatzes
  zu  Kasse  .  .  .  148  235
12.  Zinsen  von  Staats-Aktivkapitallen  1  383  000
13.  Für  die  den  Tilgungsfonds  der  Staatsschulden  zu  überweisenden,
  zur  Konsolidation  eingegangenen  Schuldverschreibungen
  älterer  Anleihen  .  5953  934
14.  Prriontuonten-Mblösungskapitallene  welche  nach  F.  62  des
Eesetes  vom  2.  März  1850  (Gesetz-Samml.  S.  112)
zur  Tilgung  von  Staatsschulden  bestimmt  sind.  94  651
15.  |Rente  von  der  Reichsbank  nach  §F.  6  des  Vertrages
wegen  Abtretung  der  Preußischen  Bank  an  das  Reich
vom  17./18.  Mai  1875  (Gesetz  Samml.  S.  224)1865  730
16.Geld=  und  Ordnungsstrafen  ..  209  800
17.  Herrenlofe  Erbschaften  -.........................  110260
18.  eiträge  zu  den  Kassen-Verwaltungskosten  116  891
19.  Vertragsmäßige  Ents  ädigungenvonsrenddengkegierungen  9329,65
20.  Einahmen  der  General-Ordenskommission  .  5  840
21.  Einnahmen  der  Ober-  Eraminationskommission  für  die
Prüfung  zu  höheren  Verwaltungsämtten  60
22.Miethen  für  Wohnungen  in  Doenstgebäüben  und  Enthr
  ungen  für  Brennmaterial  .  Berlin)  .  ..  1800
23.  Rüchzahlungen  auf  früher  in  den  Hohenzollernschen  Landen
  gewährte  Vorschüsse  .  .  .  .  .  .  .  .  428%
24.  Rückzahlungen  auf  die  nach  den  Gesetzen  vom  23.  De-#ember
  1867  (Gesetz=  Samml.  S.  1929)  und  vom
.  Mätj  1868  (Gesetz  Samml.  S.  174)  zur  Abhülfe
des  Nothstandes  in  Ostpreußen  gewährten  Darlehne  200  000
25.  Rückzahlungen  und  Zinsen  auf  die  in  Folge  des  Gesetzes
vom  24.  April  1873  (Gesetz-Samml.  S.  185)  zur
Beseitigung  des  durch  die  Sturmfluth  der  Ostsee  hervorgerufenen
  Nothstandes  bewilligten  Darlehne  196  652)
26.  Rückzahlungen  und  Zinsen  auf  Darlehne,  welche  zur
Beseitigung  der  durch  die  Frühjahrs-Hochfluthen  des
Jahres  1876  verursachten  Schäden  2c.  auf  Grund  des
Gesetzes  vom  22.  Juli  1876  (Gesetz  Samml.  S.  294)
bewilligt  worden  nnnd  11  980%
zu  übertragen  .  .  16  778  521/60
        <pb n="82" />
        Betrag
für
2  Einnahme.  1.  April
i  878/79
Mark
Uebertrag  ..  ...  16  778  521/60
27.  Andere  zufällige  Einnahmen  und  zur  Ausgleichung  der
Schlußsummen  des  Staatshaushalts-Etat  500  795%
28.  Ueberschüsse  der  Verwaltungen  des  Jahres  1876  und  des
Vierteljahres  vom  1.  Januar  bis  Ende  März  187716446  838/4
29.  Außerordentlicher  Zuschuß  aus  den  auf  Grund  der  Reichsgesetze
  vom  8.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzbl.  S.  289)
und  vom  2.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  185),
betreffend  die  Französische  Kriegskosten  =  Entschädigung,
an  Preußen  überwiesenen  Geldmitteen  16  248  286
30.  Rückeinnahme  der  für  die  Strafanstalt  zu  Herford  im
Jahre  1874  bewilligten  ersten  Rate  zum  Betrage  von  190  000
31.Aus  der  Anleihe  für  Staatsbauten  in  Gemäßheit  des
#.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Feststellung  des
Staatshaushalts-Etats  pro  1.  April  1878/79  42  000  000
Summe  Kapitel  11  92  164  441/1
Summe  I..  —l
II.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.
12.  Verwaltung  für  Handel,  Gewerbe  und
Bauwesen.
1—16.|  Verschiedene  Einnahen  515775  131
Summe  Kapitel  12  für  sich.
13.  Porzellan-Manufaktur.
1.  Aus  dem  Verkauf  der  Fabrikkttee  .  ...  .  ..  510  000
2—4.|Verschiedene  Einnammhmen  ..  39  375
Summe  Kapitel  13  .  540  775
14.  Verwaltung  für  Berg-),  Hütten-  und  Salinenwesen.

Berawerke.
1.  Für  Produkkee  .  ..  .  .  ..  59  114  441
2.  Oekonomische  Nutzungen  und  sonstige  Einnahmen.  911  859
zu  übertragen  60  026  300
        <pb n="83" />
        Betrag
.  für
7  Einnahme.  I.  Äpril
E  l  1878/79
Mark
Uebertrag  .  .  .  ..  60  026  300
Hüttenwerke.
3.  Für  Produkte  .............  ..  .....  .  ....  .  ...  .  ...  .  .  ..  23.590  594
4.  ekonomische  Nutzungen  und  sonstige  Einnahmen  107  106
Salzwerke.
5.  ür-  Produkkteee###  ..  .  ..  4678675
6.  ekonomische  Nutzungen  und  sonstige  Einnahmen  208  320
Ladranstalten.
7.  Aus  dem  Badebetribbee  112  889
8.  Oekonomische  Nutzungen  und  sonstige  Einnahmen  30  478
Königlich  Preußische  und  Zerzoglich  Graunschweigische
Kommunionwerke  am  Unterharz.
9.  Kir  Produkt#####  ...  .  ..  ..  .  .  ..  2  430  960
10.  ekonomische  Nutzuneeen  12  800
Königlich  Preußische  und  Fürstlich  Schaumburg-  ippesche
Sesammt-Steinkohlenbergwerke  bei  Obernkirchen.
11.  Fir  Produkte.·...·.............·.................  928  850
12.  ekonomische  Nutzungen  ...  24  050
Andere  Einnahmen.
13.Bergwerks-Abgaben  und  Steuern  und  Gefälle  auf
Grund  besonderer  Gesetze  und  Verträgge  3231220
14.Gebühren  und  Sporten  ..  3746
15.  Außerordentliche  Einnahmen  durch  den  Verkauf  von
Produkten,  Materialien  und  Inventarienbeständen  bei
denjenigen  Werken,  deren  Betrieb  für  Staatsrechnung
eingestellt  wind  ..  .  .  .  .  .  ..  10  500
16.Sonstige  Einnahmen,  wie  ökonomische  Nutzungen  von
Dienstgebäuden  und  den  dazu  gehörigen  Ländereien,
für  verkaufte  Inventarienstücke  und  dergleichen  6984
17.  Einnahmen  beim  Rückeinnahmefonds  auf  gewährte
unverzinsliche  Hausbau-Darlehne  an  Berg=  und
Hüttenleene  217  000
18.Einnahmen  bei  den  bergtechnischen  Lehranstalten  50  420
Summe  Kapitel  144  95  670  892
(Nr.  8548.)  7.
        <pb n="84" />
        Betrag
—  ·  für
åv  Einnahmee.  1.  April
S  1878|79
Mark
Verwaltung  der  Eisenbahn-Angelegenheiten.
5.  Niederschlesisch-Märkische  Eisenbahn.
1.  Personenerkehr  ....................................  8723000
2.  üterverkehr......................·..·............  29331  000
3—7.  Verschiedene  Einnahmen  ..  .  .  .  ..  ...  .  ...  .  .  ..  ..  ..  ..  .  ...  2  846  000
Summe  Kapitel  15  .  40  900  000
16.  Vakat.
17.  Ostbahn.
1.  Hersonenverkehr  ....................................  14027000
2.  üterverkehr  .  ..  .  ....  ......  .  .  ..  .....  .  ..  .  ..  .  .  ..  .  .  ..  26  640  000
3—7.NVerschiedene  Einnahmzen  1  533  000
Summe  Kapitel  17  42  200  000
18.  Westfälische  Eisenbahn.
1.Personenverken  2270  000
2.  Güterverkbernrrrr  ..  .  .  ..  7  600  000
3—7.)Verschiedene  Einnahmen  744  000
Summe  Kapitel  18  10  614  000
19.  Saarbrücker  Eisen  bahn.
1.  Personenverkernrnrnrnrnr  .  ..  1  696  000
2.Güterverkbensn  ...  .  .  ....  .  ..  7  126  000
3—7.Verschiedene  Einnahzezzen  ..  .  ...  1  850  000
Summe  Kapitel  19  .  10  672  000
20.  Hannoversche  Eisenbahnen.
1.  Personenverkr  10  000  000
2.  Güterverkben  23  150  000
3—7.Verschiedene  Einnahmen  1  870  000
Summe  Kapitel  20  35  020  000
21.  Frankfurt-Bebraer  Eisenbahn.
1.  Personenverkehr  .  .  ...  ....  .  .....  ...  .  .  ....  .  ..  ..  ...  ..  ..  5  140  000
2.  JGüterverkehr  .  .  ..  .  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  9  000  000
3—7.|Verschiedene  Einnahme  .  .  ..  760  000
Summe  Kapitel  21  .  .  ..  .  14  900  000
        <pb n="85" />
        33

 

 

 

Betrag
für
—  Einnahmee.  1.  April
58  1878/79

Mark
22.  Nassauische  Eisen  bahn.
1.  Hersonenverkehr  ....................................  3000000
2.  üterverkeernrn  ..  .  ..  .  .  ...  .  ..  3  300  000
3—7.  Verschiedene  Einnamhmhmen  412  000
Summe  Kapitel  22  .  .  .  ..  6  712  000
23.  Main-Weser  Eisenbahn.
1.  Personerverkchr  ....................................  2837  900
2.  üterverkken  4797300
3—7.|Verschiedene  Einnahmzen  ..  464  800
,  SummeKapitel23.....  8100000
24.  Main-Neckar  Eisenbahn.
Antheil  an  dem  Reinertrgea  ...  382  732
Summe  Kapitel  24  für  sich.
25.  Wilhelmshaven-Oldenburger  Eisenbahn.
Antheil  an  der  Brutto-Einnahme  .  ........  ..  ......  ..  300  000
Summe  Kapitel  25  für  sich.
26.  Privat-Eisenbahnen,  bei  welchen  der  Staat
betheiligt  ist.
1.  Oberschlesische  Eisenbdpa  2  846276
2.  JCöln-Mindener  Eisenbahn  .  .  .  .  .  ..  ........  ..  ..  .  ..  .  .  ..  290  158
3.  JStargard·  Posener  Eisenbahn  .  .  .  ....  ....  ..  ..  .....  ...  313  740
4.  Rechte  Oderufer-Eisenboana  103  200
5.  JZinsen  auf  vom  Stagate  geleistete  Einzahlungen  zum
Bau  der  Berliner  Stadteisenboahn  .  .  .  ..  .  661  500
6.  JDesgleichen  zum  Bau  der  Eisenbahn  von  Itzehoe  nach
Hedeenn  32  500
Summe  Kapitel  26  4247  374
27.1—4.  Sonstige  Einnahmen  .  .  ..  367  470
Summe  Kapitel  27  für  sich.
Summe  Kapitel  15  bis  274  14415P  576
«  Summe11......  —272210"97—4

(Nr.  8543.)
        <pb n="86" />
        Betrag
S  für
***-  Einnahmee.  1.  April
5  1878/79
Mort
III.  Staats-Ministerium.
28.  Gesetzsammlungs-Amt  in  Berlin.
1.  Von  dem  Absatz  der  Gesetzsimmlunng  172  800
2.  Vermischte  Einnamen  30
Summe  Kapitel  28  172  830
29.  Deutscher  Reichs=  und  Preußischer  Staatsanzeiger.

1.Von  dem  Debit  des  Anzeigrs  111  500
2.  Insertionsgebürtrten  234  000
3.  Außerordentliche  Einnahhhhen  ..  2  600
Summe  Kapitel  29  348  100
Summe  II  4  520  930
IV.  Justiz-Ministerium.
30.  1.  JEGerichtskosten,  einschließlich  der  von  den  Gerichten  zu
verrechnenden  Stempel  und  baaren  Auslagen  43  500  000
2.Einnahmen,  welche  als  Emolumente  der  Beamten  zur
Verwendung  komhen  1965  798,61
3.Straren  1  900  000
4.  An  Jurisdiktions-Beitrügen  5550
5.  Antheil  an  dem  Arbeitsverdienst  der  gerichtlichen  Gefangenen.....·.....................·............
  548  700
6.Miethen  und  sonstige  verschiedene  Einnahmen  ..  129  951/6
7.  Justiz-Offizianten-Wittwenkasse  65  000
Summe  IV.  ..  ..  .  48  115  000
V.  Ministerium  des  Innern.
31./1—24.Verwaltung  des  Innen  ..  91  6626
3—4.  PoltzeiBerwaltung  ................................  337258,ss
4s«andgendarmerie...........·........................  38  397,4
zu  übertragen  467  318/66
        <pb n="87" />
        Betrag
für
**-  Einnahme.  1.  April
8  1878/79

Mark

Uebertrag  .  .  .  ..  467  318,86
5.  JStrafanstalts-  2c.  Verwaltung  ..........  ........  .  .  ..  2527  513114
6.  Verwaltung  der  Regierungs-Amtsblätter  und  der  damit
verbundenen  öffentlichen  Anzeiger  199  205
7.Für  Wohlthätigkeitsswekckkre  .  .  .  ..  16  569
Summe  V.  .  .  ..  .  3  210  606
VI.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten.
32.  Landwirthschaftliche  Verwaltung.
1.  Kosten  und  andere  Einnahmen  bei  den  Auseinandersetzungs-Behörden
  1  685  185
2.  Betträge  fremder  Faegierungen.  den  Generalkosten
der  useinandersetzungs.B.  ehördden  16  500
3.  Einnahmen  bei  den  landwirthscha  aichen  Lehranstalten.  338  888
4.  Einnahmen  bei  den  Thierarzneis  ulen  97  070
5.  Rückzahlungen  und  Zinsen  der  aus  dem  früheren  Meliorationsfonds
  gewährten  Darlehhen  308  000
6.  Vakat.
6a.  JVakat.
7.  Einnahmen  bei  der  Deichverwaltung  .  ...  11  618
8.Sonstige  Einnamen  ..  .  ..  .  5  739
Summe  Kapitel  32.  2  463  000
3.  Gestütverwaltung.
1—5.  Hautgestüie  .......................................  572740
6—10.ndestute........................................  1118  440
11.  Centselverwaltung  AA  A  .  ..  .  ..  .  13  500
Summe  Kapitel  33  .  .  .  ..  1704  680
Summe  VI.  ..  .  .  .  4167  680

 

(Nr.  8543.)
        <pb n="88" />
        Betrag
S  für
D  Einnahmee.  1.  April
S  l  1878/79
Mark
VII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinaol-Angelegenheiten.
34.  EIEXXITIEIIE  4  539
2.  Katholischer  Kults  6  9551
3.  icher  Unterrichtt  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  1202718,45
4.  Kultus  und  Unterricht  gemeinsnsa  .  ..  .  .  ..  45  144/%8
5.  Medizinalwseen  .  ...  88  03475
6.  Centralverwaltng  .  .  .  ..  19  465,50
Summe  VII.  .  .  .  .  .  1  409  8587°%
35.  VIII.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten  4500
Summe  VIII.  für  sich.
36.  IX.  Kriegs-Ministerinn  1  000  000
Summe  IX.  fur  sich.
Dazu:  Summe  VIII.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten  4500
V.II.  Ministerium  der  geistlichen  2c.
Angelegenheiien  ...  1  409  858/7%
-  VI.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheittrnr  4167  680
"  V.  Ministerium  des  Innern.  ..  .  ..  .  3210  606
-  IV.  Justiz-Ministerin  ..  48  115  000
-  III.  Staats-Ministerin  520  930
"  II.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
  und  öffentliche  Arbeiten.  272  210  974

 

 

#
.—

Finanz-Ministerim  .  .
Summe  der  Einnahme  ..

383  218  215/

14  S57  764
        <pb n="89" />
        Benas  Darunter
555  Ausgabe.  1.  Äpril  künftig
Mark  Mark
Dauernde  Ausgaben.
A.  Betriebs-)  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten
  und  Lasten  der  einzelnen  Einnahmezweige.

I.  Finanz-Ministerium.
1.  Domainen.  ·
1—3.Besoldungen.........·..............................  438  491  23  238
3a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  26  348  2  640
4—7.  Andere  persönliche  Ausgabn  331  080  27  453
8—10.]Dienstaufwands-Entschädigungen  .  .  ..  127  288  3150
11.Zur  Entlastung  der  Domainen  und  zum  Ankauf  von
Grundstüken  .  .  .  .  .  75  000  —
12.  Kosten  der  geistlichen  und  Schul-Verwaltung  229  029  632
13.  Zahlungen  an  Armen-Anstalten  und  milde  Stiftungen  92  842  1928
14.  Zu  Almosen  und  Unterstützunen  70  000  659
15.  Linsen  von  Passiv-Kapitalien,  Passiv-Renten,  sonstige
Abgaben  und  Lasten  .  .  .  ..  ..  838  107  453  161
16.  3  Remissioen  .  .  ...  1410  600
17.  Zur  Unterhaltung  und  zum  Neubau  der  Domainen  ·  Gebäude,
  sowie  zu  Wege-„Brücken--,Ufer-  und  Wasserbauten?499  100  —
18.  3  Vermessungen  und  Bonitirungen  ...  25  000  —
19.  Kosten  in  Auseinandersetzungs  =  Angelegenheiten  und
Prozessen  ........................................  90  000  —
20—22.|  Betriebskosten  für  administrirte  Grundstücke,  Bäder  und
Mineralbrunen  .  ..  1750  331  6  000
23.  Ausgaben  der  Festungs-Revenüenkassen  404  —
24.  Vermischte  Ausgahgen  .  ..  160  870  120
Summe  Kapitel  1  6  755  300  519  581
8

Ses.  Samml.  1878.  (Nr.  8543.)
        <pb n="90" />
        Betrag

 

für  Darunter
5  Ausgabe.  1.  April  zunüe
5  18789/70  wegfallen
—  2—
2.  Forsten.
Kosten  der  verwaltung  und  des  Gcetriches.
1—4.|  Besoldunggen  .  .  .  .  .  .  5  845  474  19  48
4,.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  101,  000  —
5——8.AnderepersönlicheAusaben.......................  2298  680  —
9—13.Dienstaufwandssundiethscntschädigungen.........  1792070  101  010
14.  Für  Werbung  und  Transport  von  Holz  im  Forstwirthschaftsjahre
  1.  Oktober  1877/78  und  von  anderen
Forstprodukkten  7  095  000  —
15.  Zur  Unterhaltung  und  zum  Neubau  der  Forstdienstgebäude,
  sowie  zur  Bejhhaffunz  noch  fehlender  Forstdienstgebäude
  für  Oberförster  und  Forstschutzbeamte.  2  024  000  —
16—17.Zur  Unterhaltung  und  zum  Neubau  der  öffentlichen
Wege,  sowie  zu  Wasserbauten  in  den  Forsten  1237440  —
18.  JZu  Forstkulturen  und  zur  Verbesserung  der  Forstgrundstucke,
  zum  Bau  und  zur  Unterhaltung  der  Holzabfuhrwege
  im  Forstwirthschaftsjahre  1.  Oktober  1877/78
und  zu  Forstvermessungen  und  Betriebsregulirungen.  3  670  200  —
19.  Jagd-Verwaltungskossen  .  .  .  .  .  .  .  76  000  20  350
20—26.|  Betriebskosten  der  Nebenbetriebs-Anstaltn  818  001  —
27.  JZur  Bezeichnung  und  Berichtigung  der  Grenzen,  zu
Separationen,  Regulirungen  und  Prgeßtosten  .....  188500  —
28.  Holzverkaufs=  und  Verpachtungskosten,  Botenlöhne  und
sonstige  kleine  Ausgaben  der  Lokalverwaltung  135  000  —
29—31.  Vermischte  Ausgaggnen  .  .  ...  .  ..  632  835  —
Summe  Kapitel  2.  .  ...  25  914  200  140  838
3.  Zu  forstwissenschaftlichen  und  (ehrzwecken.
1—2.  Besoldunen  .  .  .  .  .  66  450  —
2a.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ....  .  ...  4740  —
34.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..............  ..  ...  .  .  ..  31  400  —
5.Sächliche  Aussaoen  ..  .  .  ..  66  510  —
Summe  Kapitel  3  .  .  .  ..  169  100  —
        <pb n="91" />
        39

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter

S  für  künft.

Ausgabe.  1.  April  uftig

1878/79  wegfallend

Mark  Mark
4.  "  Allgemeine  Ausgaben.
1.K0  mmunal-  und  Reallasten  530  000  —
2.  Ablösungsrenten  und  zeitweise  Vergütungen  an  Stellee!2
von  Naturalabgaben  ................·.......  510000  —
3.  u  Unterstützungen  für  ausgeschiedene  Beamte,  sowie  zu
Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
Waisen  von  Beamten  210  000  —
4.  Lum  Ankauf  von  Grundstücken  zu  den  Forsten  .  .  1  050  000  —
Summe  Kapitel  4.  .  .  ..  2  300  000  —
Summe  Kapitel  2  bis  4.  .  ...  28  383  300  140  838
5.  Direkte  Steuern.
1—5.|Besoldugen  .  .  ..  3349475  157  390
5a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  437  600  —
6—10a.Andere  persönliche  Ausgahgen  .  ..  570  188  4287
11—16.  Sonstige  Kosten  der  Veranlagung  und  Erhebung  3923282  —
17—23.Sächliche  und  vermischte  Ausgabden  ..  1247  455  22718
Summe  Kapitel  5  9.528  000  184  395
Indirekte  Steuern.

6.  Central-Stempelverwaltung.
1.Besoldunen  .  ...  ..  ..  .  .  ..  20  790  150
la.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  3  780  —

2.  Andere  persönliche  Aussahen  ..  .  ..  900  —
3.  Sichliche  Aussaoen  ..  .  .  ...  47  000
Summe  Kapitel  6  72  470  150
7.  Provinzial-Steuerverwaltung.
1—3.Besoldunen  ...  1422  928,28  3  838,28
3a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamwten  .  .  204  336  —
4—6.  Andere  persönliche  Aussaaeen  ...  111  675  —
7—8.  Sächliche  Ausgagen  .  ...  232  960/7  —
Summe  Kapitel  7  1971900  3  838,28
Elr.  8543)  8“
        <pb n="92" />
        40

 

 

Beras  Darunter
——  Ausgabe.  1.  April  künftig
—  1878.  wegfallend
S  679

Mork  Mark
8.  Soll-  und  Steurrerhebung  und  Kontrole.
1—5.  Besoldunen  .  .  ..  12  992  128  73  344,3.
6.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  1  200  000  —
78.  Andere  persönliche  Ausgaben  ........  ...  .  .  ...  ........  493  678  —
9—11.|Sächliche  Ausgaben  ...  ......  .  ..  .  .....  .  .  ....  .  ..  .  ...  2•  510  293/66  —
SummeKapite18»«.  73  344,
9.  Allgemeine  Ausgaben.
1.Zuaußerordentlichen  Remunerationen  und  Unterstützungen
für  die  Zoll=  und  Steuerbeamten,  mit  Ausschluß  der
Beamten  bei  den  Provinzial-Verwaltungen  486  300  —
2.  Zu  Unterstützungen  für  ausgeschiedene  Beamte,  sowie
zu  Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
Waisen  von  Beamren  600  000  —
3.  Dispositionsfonds  zu  unvorhergesehenen  kleinen  Ausgaben
  für  die  Provinzial-Steuerbehörden  2  400  —
4.  JZur  Unterhaltung  von  Dienstgebäuden  mit  Ausschluß
rößerer  Neubauten,  sowie  zur  Anschaffung,  Unter-1
  und  Ausrüstung  der  Fähren  und  aller  Wasserfahrzeuge,
  welche  nicht  zu  den  Zollkreuzern  und  Wachtaietee
  7  6  Auhlülunz  der  480  800  —
5.  ur  Anschaffung,  Unterhaltung  und  Ausrüstung  der
Zollkreuzer  und  Wachtschiffe  —  ................  8  ...  40  200  —
6.  Zu  Umzugskosten  und  Mieths-Entschädigungen  bei  Versetzugggen
  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  250  000
7.  Zu  guaen  ....................................  12000  —
8.ZUvermischtenAusgaben.....—...·...........·....·.  51  040  —
9.  JZur  Bewaffnung  der  Grenz-  und  Steueraufseher,  zu
Dienstbekleidungszuschüssen  für  dieselben,  sowie  zur
Unterdrückung  des  Schleichhandetlls  454  090  —
Summe  Kapitel  9  .  .  .  ..  2  376  830  —
Summe  Kapitel  6  bis  9  7[  6I7  00  77  1T„
10.  Lotterie.
EEEII  45  300  —
la.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  7200  —
2——3.AnderepersönlicheAusgaben»......................  4614  —
4.  Sächliche  Ausgabhben  32  686  —
Summe  Kapitel  10  89  800  —
        <pb n="93" />
        41

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

J  Darunter
—  Ausgabe.  1.  April  künftig
S  -  wegfallend
65  1878/79
Markt  Mark
11.  Seehandlungs-Institut.
Die  Verwaltungskosten  im  Betrage  von  211  646  Mark
werden  aus  den  Einnahmen  des  Instituts  bestritten.
12.  Münz-Verwaltung.
1.  Besoldunen  .  ...  .  .  ..  114750  —
1a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  9588  —
2—4.  Andere  persönliche  Aussahen  ..  7  060  —
5.  Sächliche  Verwaltungsausgaben  21  542  —
6—8.Betriebskosfsen  ...  255  240  —
9.  Zur  Unterhaltung  der  Gebäude,  sowie  zur  Bestreitung
der  Abgaben  und  Lasten  derselken  .  ..  13  710  —
Summe  Kapitel  12  421  890  —
13.  Staatsdruckerei.
1.  Besoldunien  ..  .  .  ..  26  250  1200
Lla.  Z  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  3  300  —
2—10.|Sonstige  Ausgaben  der  Verwaltung  und  des  Betriebes  1  019  950  —I
Summe  Kapitel  13  1  049  500  1  200
Summe  I..  67  S  45  0§D#K0  9  J4½
II.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.
14.  Porzellan-Manufaktur.
1.  Besoldunnen  ...  ..  ..  .  .  ..  50  100  —
la.ZuWohnungögeldzuschüssenfürdieBeamten-.....»  3240  —
2.  Andere  persönliche  Aussahen  8160  —I
3—6.|Sächliche  Aussaaernrnn  .  .  ..  479  775  —
Summe  Kapitel  14  541275  —
Verwaltung  für  Berg-,  Hütten=  und  Salinenwesen.
Getriebskosten.
15.  Bergwerke.
1.  Besoldunen  ......  ...  659  100  6:450
la.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  29  112  —
2—3.  Andere  persönliche  Ausgaggn  .  ..  99225  —
zu  übertragen  787  437  6  50

(Nr.  8543.)
        <pb n="94" />
        42

 

Betrag

 

 

 

 

 

 

 

für  Darunter
—uu  Ausgabe.  1.  April  künftig
38  wegfallend
E  l  1878/79
Mark  Mark
Uebertrag  .  ...  .  787  437  6  450
4—5.  Sichliche  Verwaltungsausgaben  .  .  ..  223722  —
6.  Betriebslöhne  und  Betriebsunkosten  33  414  486  —
7.  Betriebsmaterialien  und  Utensilln  8934  414  —
8.  Oebitskosen  ....  1497  595  —
9.  Zu  Neu-  und  Erweiterungsbauten,  sowie  zur  Neuherstellung
  und  Erweiterung  von  Betriebsanlagen  1  425  290  —
10.  Sonstige  Baukossen  1  655  936  —
11.  JAbgaben,  Grundentschädigungen  und  Landerwerb  ..  .  .  1746779  —
1la.  Antheil  der  Stadt  Berlin  an  dem  für  das  Etatsjahr
1877/78  erzielten  Ueberschuß  des  Kalksteinbruchs  zu
Rüdersdooooooooororornrn  .  ..  .  .  ..  .  .  ...  100  000  —
12.  JZuschüsse  Knappschaftskassen  2c.  und  Ausgaben  auf
Grund  des  Haftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871..  1  319  466  —
Summe  Kapitel  15  51  105  125  6  450
16.  Hütten  werke.
1.  Besoldunen  .  ..  170  700  —
la.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  3504  —
2—3.  |Andere  persönliche  Ausgaen  ...  23  705  —
4—5.Sächliche  Verwaltungsausgahbhen  29  845  —
6.  Betriebslöhne  und  Betriebsunkosten  1  653  420  —
7.  Betriebsmaterialien  und  Utensillen  19  746  880  —
8.  Oebitskosten  .  .  .  .  .  .  ..  79  360  —
9.  JZu  Neu-  und  Erweiterungsbauten,  sowie  zur  Neuherstellung
  und  Erweiterung  von  Betriebsanlagen  32700  —
10.  Sonstige  Baukosten  297  920  —
11.  JAbgaben,  Grundentschädigungen  und  Landerwerb.  .  .  .  .  21175  —
12.  Zuschüsse  gꝛ  Knappschaftskassen  2c.  und  Ausgaben  auf
Grund  des  Haftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871  .  ..  59  741
Summe  Kapitel  16  118950
17.  Salzwerke.
1.]  Besoldunen  .  .  ..  143  400  300
la.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  .  2  820  —
2—3.  Andere  persönliche  Ausgasen  15  700  —
4—5.|  Sächliche  Verwaltungsausgaen  ..  .  .  .  ..  24  680  —
«  zuübertragen..«.  186600  300
        <pb n="95" />
        2*  Darunter
V.  Ausgabe.  I.  Äpril  künftig
2  ;  187879  wegfallend
Mark  Mark
Uebertrag  ..  ..  .  186  600  300
6.  Betriebslöhne  und  Betriebsunkosten  1  126  720  —
7.  JBetriebsmaterialien  und  Utensilien  ...  ............  .  .  ..  1  593  640  —
8.  Debitskosen  ..  .  ...  292  780  —
9..  Zu  Neu-  und  Erweiterungsbauten)  sowie  zur  Neuherstellung
  und  Erweiterung  von  Vetriebsanlagen  –lrr  237  300  —
10.  JSonstige  Bäukoten  ................................  263  645  —
11.  Abgaben,  Grundentschädigungen  und  Landerwerb  .  .  ..  89710  —
12.  Zuschusse  zu  Knappschaftskassen  2c.  und  Ausgaben  auf
Grund  des  Haftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871..  89  730  —
Summe  Kapitel  17  ..  ...  3  880  125  300
17a.  Badeanstalten.
1.  Lonorare  Remunerationen  und  Kopialltin  .  3136  600
2—3.  Sächliche  Verwaltungsaussan  4215  —
4.  Betriebskoslen  .  .  ..  48  415
5.  Zu  Neu-  und  Erweiterungsbauten,  sowie  zur  Neuherstellung
  und  Erweiterung  von  Betriebsanlagen  32  000  —
6.  Sonstige  Baukosstteeeenen  33  160  —
7.  Abgaben  und  Grundentschädigungeng  595  —
7a.  JZinsen  und  Amortisation  der  auf  dem  Bade  Oeynhausen
haftenden  und  vom  Staate  übernommenen  Schulden  32  996  —
8.  Leistungen  an  die  Knappschaftskasse  und  sonstige  Ausgaben..........................·................
  4390  —
Summe  Kapitel  17a.  .  .  ...  158  907  600
17b.  Werke,  welche  mit  anderen  Staaten  gemeinschaftlich
  betrieben  werden.
A.  döniglich  Prrußische  und  Berzoglich  Graunschweigische
Lerg-  und  Züttenwerke  am  Unterharz.
1.  Besoldugen  .  .  .  .  .  .  .  30  429  1714
la.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  754  —
2—3.  Andere  persönliche  Aissaeeen  .  .  .  ...  3337  —
4—5.  Sichliche  Verwaltungsausgabn  .  .  ..  5  817  —
6.  Betriebslöhneeeeer  .  .  ...  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  .  441  043  —
zu  übertragen  481  380  1  714
        <pb n="96" />
        Betrag

 

 

 

 

 

 

 

 

für  Darunter
**7-1  Ausgabe.  1.  Äpril  künftig
9  wegfallend
E  1878/  79
Mark  Mark
Uebertrag  ..  ..  .  481  380  1714
7.  Betriebsmaterialien  und  Utensilln  1  287  936  —
8.  Debitskosen  .  .  ..  41  680
9.  Zu  Neu-  und  Erweiterungsbauten,  sowie  zur  Neuherstellung
  und  Erweiterung  von  Betriebsanlagen  94  286  —
10.  Sonstige  Baukosserern  89200  —
11.  Abgaben,  Miethen,  Grundentschädigungen  und  Landerwerbb-t
  3221  —
12.uschüsse  zu  Knappschaftskassen  2c.  und  Ausgaben  auf
Grund  des  Haftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871.  18240  —
13.  Pensionen  und  Unterstützungen  für  Pensionärs,  Wittwen
und  Waisen  .  ..  .  .  ..  13  120  —
14.  Sonstige  Verwaltungs=  und  Betriebsausgaben  7  097  —
SummeA......  2  036  160  1714
B.  döniglich  Preußische  und  Sürstlich  Schaumburg  Lippesche
Sesammt-Steinkohlenbergwerke  bei  Obernkirchen.
15.Besoldunen  ..  ...  .  ...  11975  —
158-.ZuWohnungsgeldzuschüssenfürdieBeamten.......  720  —
16-17.  Andere  persönliche  Ausgabhen  .  ..  2540  —
18-19.  Sächliche  Verwaltungsausgahen  .  ...  5  580  —
20.Betriebslöhnex........·...........................  412  540  —
21.  Betriebsmaterialien  und  Utensilln  ..  100  000  —
22.  Debitskosen  .  ..  .  31  425  —
23.  Zu  Neu-  und  Erweiterungsbauten,  sowie  zur  Neuherstellung
  und  Erweiterung  von  Betriebsanlagen  2c.  16  150  —
24.  Sonstige  Baukosten  .  ..  ...  29  400
25.  Abgaben,  Miethen,  Grundentschädigungen  und  Landerwbbbeeee•t
  24  160  —
26.  Zuschüsse  6  Knappschaftskassen  2c.  und  Ausgaben  auf
Grund  des  Haftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871  15  000  —
27.  Pensionen  und  Unterstützungen  für  Pensionärs,  Wittwen
und  Waisen  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  ..  .  ...  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  ..  2650  —
28.Sonstige  Verwaltungs-  und  Betriebsausgaben  760  —
Summe  B.  652  900  —
Summe  Kapitel  1750  2  689  060  1  714
        <pb n="97" />
        Betrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

»  Darunter
für  künfti
Ausgabe.  1.  April  ünftig
S  187879  wegfallend

Mark  Mark
Derwaltungskosten.
18.  Ministerial-Abtheilung  für  das  Bergwesen.
1—4.  Besolduneeen  ..  .  .  ..  116  700  —

4a.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .....  .  ..  19260  —I
5—6.  Andere  persönliche  Aussabhen  .  ..  16  650  —
7—9.Sächliche  Verwaltungsausgaben  ...  25  960  —

Summe  Kapitel  18  178  570  —
19.  Ober-Bergämter.
1—5.|Besoldunen  687  630  2  310
5a.  Zu  Wohnungzsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  85  944  —
6—7.  Andere  bersbrliche  Ausgaen  193  600  150
8—10.|Sächliche  Verwaltungsausgabben  ..  293  481  —
SummeKapite119..».  1260  655  2  460
20.  Bergtechnische  Lehranstalten.

1.  Besoldunen  .  ....  ...  .  .  ..  119  700  —
1a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  18  720  —
2—4.  Andere  persönliche  Ausgaben  70  910  —
5—8.  Sächliche  Ausgag  hen  .  ..  107  516  —

9—10.SonstigeAusgaben................................  52104  —
Summe  Kapitel  20  368  950  —
21.1—10  Sonstige  Verwaltungs-  und  Betriebsausgaben:
  529  792  3846
Sunmme  Kapitel  21  für  sich.
Summe  Kapitel  15  bis  22.  82  290  134  15  370
Ees.  Samml.  1876.  (Nr.  8543)  9
        <pb n="98" />
        Betrag  Darunter
—  für  künfti
———„  Ausgabe.  1.  April  nftig
8  I  wegfallend
1878/79  egfallen
Mark  Mark
Verwaltung  der  Eisenbahnangelegenheit
22.  Niederschlesisch-Märkische  Eisenbahn.
1—4.  Besoldugenng  .  ..  ..  ..  .  ...  5  328  645  3  975
4u“.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  805  300  —
5—7.  Andere  persönliche  Auissaeen  3  701750  350
8—9.Sächliche  Verwaltungskosten  .  ...  42102  150  —
10—11.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  5  326  300  —
12—14.Kosten  des  Bahntranspornrsss  ..  .  .  ..  5  326  900  —
15—19.  Sonstige  vermischte  Aussaben  2  333  955  —
Summe  Kapitel  22  .  .  ...  24  925  000  4325
23.  Vakat.
24.  Ostbahn.
1—4.Besoldungen.................·.....................  5  994  100  21  390
4a.  u  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  723  700  —
5-7.  Andere  persönliche  Ausgaben  ....  ..  ....  .  ...  ..  ..  .  .  .  ..  4  037  800  —
8—9.  Sächliche  Verwaltungskosten  ..  2445  850  —
10—11.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  .  .  5  010  300  —
12—14.|  Kosten  des  Bahntranspornrnrnssss  .  .  ..  .  ...  6223250  —
15—19.  Sonstige  vermischte  Ausgagen  1245  000  —
Summe  Kapitel  24  25  680  000  21  390
25.  Westfälische  Eisenbahn.
1—4.  Besoldunnnen  .  .  .  ..  1915  543/60  20  295
4a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  198  786  —
5—7.  Andere  persönliche  Ausgaeen  1  113  200  —
8—9.Sächliche  Verwaltungskosen  589  800  —
10—11.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  1  784  600  —
12—14.  Kosten  des  Bahntransporsssss  .  .  ..  .  .  ..  1  504  800  —
15—19.|Sonstige  vermischte  Ausgaben  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  ..  609  270,20  —
Summe  Kapitel  25  .  .  .  ..  7716  000  20  295
        <pb n="99" />
        47

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
"  für  künfti
—  Aus  gabe.  1.  April  nftig
—  tnt  wegfallend
6#  187879  9
Mark  Mark
26.  Saarbrücker  Eisenbahn.
1—4.Besoldunen  ..  ...  1528  906  34  895
4a.  JZu  Wahsnzgeldruschülsen  für  die  Beamten  154  400  —
5—7.AndckepcrsonltcheAusaben........·..............  776  780  —
8-9.  Sãchliche  Verwaltungskosten  403  300  —
10-11.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  1  226  000  —
12—14.Kosten  des  Bahntransporrnrns  .  .  ..  1  919  000  —I
15—19.|Sonstige  vermischte  Ausgaben  .  .  .  .  .  .  ..  726  614  —
Summe  Kapitel  26  6  735  000  34  895
27.  Hannoversche  Eisenbahnen.
1—4.  Besoldunen  .  .  ..  4739  076  43  245
4a.  JZu  Weteiufüf  en  für  die  Beamten  676  930
7.ndere  persönliche  Ausgadgn  ..  ....  3  710  450  4653
8—9.  Sichliche  Verwaltungskosten  ..  1  512  510  1  500
10—11.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  3  392  350  —
12—14.  Kosten  des  Bahntransporss  .  .  ..  .  ...  5  603  780  —
15—19.  Sonstige  vermischte  Ausgaben  .  .  ..  3  972  904  —
Summe  Kapitel  27  .....  23  608  000  49  398
28.  Frankfurt-Bebraer  Eisenbahn.
1—4.  Besoldunen  .  .  1954  151  3225
4a.Zu  Wehnungegeldguschüssen  für  die  Beamten  204  000  —
5—7.  Andere  persönliche  Ausgaeeen  1  393  600  —
8—9.  Sühli  Verwaltungskosten  803  500  6140
10—11.  Untechaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  1  786  800  —
12-14.  Kosten  des  Bahntranspors  .  ...  .  ...  2021600  —
15—19.]  Sonstige  vermischte  Aussaben  .  .  ..  1  666  349  —
Summe  Kapitel  28  9830  000  9365
29.  Nassauische  Eisenbahn.
1—4.Besoldunen  .  ..  .  .  ..  1421723,60  3  428,60
4a.  JZu  Wehmungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  162  000  —
5—7.  Andere  persönliche  Aussaann  .  ..  589  200  —
8—9.  Sächliche  Verwaltungskosten  .  ..  423  000  —
zu  übertragen  2  595  92360  3  4280
(Nr.  8543.)  9.
        <pb n="100" />
        eg  Darunter

—  r  ..

——  Ausgabe.  1.  Aoril  künftig
-5.  „A#ril  wegfallend
5  187879  egfallen

Mark  Mark
Uebertrag  .  2  595  923/60  3  42860
10—11.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  899  000  —
12-14.  Kosten  des  Bahntransports  .  .........  ......  ...  .  .  ..  1055  000  —
15—19.  Sonstige  vermischte  Aussabn  ...  262  076/40  —
Summe  Kapitel  29.  4  812  000  3  428,60
30.  Main-Weser  Eisen  bahn.
1—4.|Besoldunen  1  089  507  34  369/6
4a.  Zu  Wrnebbefbis  für  die  Beamten  149  500  —
5—7a.  Andere  persönliche  Aus  aben  .  .  .  .  ..  .  .  ..  ..  ...  .  .  ..  810  960  —
8—9.  Sichliche  Verwaltungskosen  455  870  1  2328
10—11.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  1379  950  —
12—14.Kosten  des  Bahntransporsssss  1  200  650  —
15—19.  Sonstige  vermischte  Auissahen  555  562)2  —.
SummedecBetriebskosten.»»  5  642,000  35  60  160
20.roßherzoglich  Hessischer  Antheil  an  dem  Betriebsüberschusne
  ..  .  .  ...  .  .  ..  755  500  —
Summe  Kapitel  30  6  397  500  35  60  16
31.  Main-Neckar  Eisenbahn.
1.  Besoldungszulagen  2c.  für  die  von  der  vormals  freien
Steen  Dt  angestellten  Beamwten  4  086  —
2.  An  die  Stadt  Frankfurt  a.  M.  zu  entrichtende  Kommunal-
  Einkommensterenrerr  4  000  —
Summe  Kapitel  31.  48  086  —
32.  Privat-Eisenbahnen,  bei  welchen  der  Staat
betheiligt  ist.
1.  berschlesische  Eisendann  .  ..  104  565  —
2.  JCöln-Mindener  Eisenbahn  ....  .  ............  .....  .  ...  115  545  —
3.  Stargard.  9  Eisenbahn  .......................  313  740  —
4—13.Zinszuschüsse  für  Privat-  urtst  für  welche  die
Zinsgarantie  unmittelbar  auf  die  Staatskasse  übernommen
  fffft:::  ....  .  ..  5  000  900  —
Summe  Kapitel  32..  5534  750  —
        <pb n="101" />
        49

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"  Se  Darunter
""  Ausgabe.  1.  April  künftig
2  7  1878/79  wegfallend
Mark  Mark
33.  Centralverwaltung  und  Eisenbahn--Kommissariate.

1—8.  Besolduggen  538  800  —

9.  Zu  Weene  üfen  für  die  Beamten  ..  90  960  —
10—15AnderepetsonltcheAusgae.......................  155  350  —
16—19SachlicheundvenmschteAusgaben..·...............  150500  —

20.  Kosten  der  Vorarbeiten  zu  neuen  Eisenbahnen  150  000  —

21.  Zu  Kommunikationsanlagen,  welche  dem  Cöln-Mindener

Eisenbahnunternehmen  Verkehr  bringen  18  390  —
Summe  Kapitel  33  ..  .  ..  1  104  000  —
Summe  Kapitel  22  bis  33..  15GTSSSS
Summe  I.  199  221745  194  068/6
III.  Staats-Ministerium.
34.  Gesetzsammlungs-Amt  in  Berlin.
1·Besoldunen.......................................  21375  —

la.  7  d  ü  schüseen  für  die  Beamten  4200  —
2—3.  Andere  bersol4he  usgan  2  600  —

4·SachltcheAusgaen................................  136  000  —

Summe  Kapitel  344  164  175  —
35.  Deutscher  Reichs-  und  Preußischer  Staats-Anzeiger.

1—2.Besoldunen  .  ...  21  450  —

2a.  u  fs  bife  für  die  Beamten  2940  —
3—4.  Andere  persönliche  Ausgagen  41  990  —
5—7.  Scchliche  und  amischs  Ausgaben  266  720  —

Summe  der  Betriebskosten  333  100  —
8.  JAntheil  der  Deutschen  Reichskasse  an  dem  Betriebsüberschufeee
  ..  .  .  .  ..  5  000  —
Summe  Kapitel  35  .....  160  —
Summe  III.  .  .  ...  502  275  —
Dazu:  II.  .  .  .  ..  199221  745  194  068%½
.....  67  845  090  923  346/
Summe  A.  Betriebs=  2c.  Ausgäben  267  569  110  1  1I7  414/66

(Nr.  8543.)
        <pb n="102" />
        50

 

Betrag

 

 

 

 

 

 

 

 

für  Darunter
—5  1  Aus  gabe.  1.  April  künftig
·  llend
5  187979  wegfa
Mark  Mark
B.  Dotationen.
36.  Zuschuß  zur  Rente  des  Kronfideikommißf.....................................
  4500000  —-Summe
  Kapitel  36  für  sich.
Oeffentliche  Schuld.
37.  verzinfung.
1—8.  Schulden.  der  alten  Landestheile  und  des  Gesammtstaats
seit  11168.  45  784  885/%  —
9—14.  *  Fu  neuen  Landestheillelel  ...  2  978  093/  1%  —
Summe  Kapitel  37  48  762  978/65  —
38.  Tilgung.
1-6.  Schulben  der  alten  Landestheile  und  des  Gesammtstaats
seit  116.  14  655  930  —
6—11.|Schulden  der  neuen  Landesthelle  2  816  687%9:2  —
Summe  Kapitel  38  .....  17  472  617,1  —
39.  aosten  der  unverzinslichen  Schuld  ....................  .  .  ...  3000  —
Summe  Kapitel  39  für  sich.
40.  Nntoeooooroaa  1  360  472  —
Summe  Kapitel  40  fuͤr  sich.
41.  verwallungskosten.
1—4.  Besoldungen  .  ....  .  .  .  .  ..  292  050  1  875
5.  Zu  Wen  chüssen  für  die  Beamten  55  080  —
6—7.  Andere  persönliche  usgaben  17  100  —
8—9.  Sächliche  Aussaen  .  ..  .  .  ..  76701,21  —
Summe  Kapitel  41  440  931,21  1875
Summe  Kapitel  37  bis  41  68  040  000  1  875
        <pb n="103" />
        Betrag  Darunter
—  für  künfti
Ausgabe.  1.  April  nftig
p  wegfallend
85  1878/79
Mark  Mark
Beide  Häuser  des  Landtages.  v
42.  Herrenhaus.
1.Besoldunen  27  150  900
1a.u  Wohmungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  2  700
2—3a.  Andere  persönliche  Ausgaben  46  110
4—6.|Sächliche  Auissaben  .  .  .  .  ..  88  350  —
Summe  Kapitel  42  164  310  900
43.  Haus  der  Abgcordneten
1.  Besoldugien  ..  52  050  —
1a.Zu  n  eür  für  die  Beamten  8220  —
2—3a.  Andere  persönlichs  Ausgaben  54  510  —
4—7.  Sächliche  Aussaen  .  .  .  ..  1  084  740  —
Summe  Kapitel  43  1  199520  —
Summe  Kapitel  42  und  43  .  .  ..  .  1  363  830  900
Summe  B.  Dotationen  73  903  830  2775
C.  Staatsverwaltungs-Ausgaben.
I.  Staats-Ministerimm.
44.  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
1—4.  Besoldunen  ...  .  .  .  ..  145  800  8700
4a.  Zu  Wangibüt  für  die  Beamten  17  160  —
5—7.  Andere  persönliche  Ausgagen  14250  —
8—12.|  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  108  300  —
Summe  Kapitel  444  285  510  8700
45.  Staats-Archive.
1—4.Besoldunen  .  ..  173  610  150
4a.  Zu  Wahsngsgeldzuschilfsen  für  die  Beamten  23  172
5—6.  Andere  persönliche  Auisgabn  27  000  —
«——10SachlicheundvermischteAusgaben-.................  64  918  —
Summe  Kapitel  45  288  700  150

 

(Nr.  8543.)
        <pb n="104" />
        Bitas  Darunter
2  Ausgabe.  1.  April  künftig
187879  wegfallend
Mark  Mark
46.  General-Ordenskommission.
1—2.Besoldunen  39  750  —
2a.  JZu  Wehmungsgeldzuschüsfen  für  die  Beamten  .  .  8160  —
3—4.  Andere  persönliche  Aissaeen  ..  .  ..  3  900  —
5—7.|Sächliche  und  vermischte  Aussaben  124  911/,  39  711/°8
Summe  Kapitel  46  176  721/%  39  711/:5
47.  Geheimes  Civilkabinet.
1—3.|Besoldunen  76  500  —
3a.  *  büre  für  die  Beamten  —  11220  —
4.  ndere  persönliche  Ausgaggen  .  .  ...  1  000  —
5—7.Sächliche  Aussabhn  ..  ...  21300  —
Summe  Kapitel  47  .....  110  020  —
48.  Ober-Rechnungskammer.
1—5.Besoldunen  ..  488  250  —
5a.  90  Wohhnzeze  uschüssen  für  die  Beamten  54  528  —
6—8.  Andere  pepföonliche  usgabeeen  .  .  ..  .  ...  20  874  —
9——11Sachltcheuögaben................................  21600  —
SutmneKapttel48.....  585  252  —
49.  Ober-Examinationskommission  zur  Prüfung
  für  die  höheren  Verwaltungsämter
  .  ..  .  ...  2910  —
Summe  Kapitel  49  für  sich
50.  Disziplinarhof.  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  ....  ...  ..  .  .  .  .  .  ...  10  410  —
Summe  Kapitel  50  für  sich.
51.  Gerichtshof  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkon
  flikktt.aa  .  .  ..  7200  —
Summe  Kapitel  51  für  sich.
        <pb n="105" />
        58

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

22  Darunter
*  —  Ausgabe.  1.  April  tiri
5  1878/79  wegfallen
Mark  Mark
Für  Zwecke  der  Landesvermessung.
5253  Beitrag  zu  den  Kosten  des  Landesvermessungswesens
an  das  Deutsche  Reigggg  800  000  —
Summe  Kapitel  52  und  53  für  sich.
Summe  I...  2  266  7238  48  561/6
II.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten.
54.  Ministerium.
1.  Woersional  Entschädigung  an  das  Oeutsche  Reich  für
die  Besorgung  speziell  Preußischer  Angelegenheiten.  90  000  —
Summe  Kapitel  54  für  sich.
55.  Gesandtschaften.
1.  Besoldunen  .  ..  275  400  —
2.  Andere  persönliche  Aussabhen  1  500  —
3—6.  Sächliche  und  vermischte  Aussaben  44  700  —
Summe  Kapitel  55  ..  .  .  .  321  600  —
Summe  II..  ..  .  411  600  —
III.  Allgemeine  Finanz-Verwaltung.
56.  Ministerium.
1—5.  Besolduggen  1.004  350  2  800
5a.  u  Wohmungsgelbzuschüssen  für  die  Beamten  .  162  780  —
6—7.  Andere  persönliche  Aussaben  ..  65  325  —
8—11.  Sächliche  und  vermischte  Aussaben  145  500  —1
Summe  Kapitel  56  1  377955  2  800
Ees.  Samml.  1878.  (Nr.  8548.)  10
        <pb n="106" />
        Benas  Darunter
2  #  Ausgabee.  1.  April  künftig
5  187879  wegfallend
Mark  Vark
57.  Oberpräsidien  und  Regierungengeinschließlich
  der  Finanz-Direktion  nebst  Bezirks-Hauptkassen
  in  der  Provinz  Hannover.
1—4.  Besoldunen  .  .  ..  6279  998/,8  168  923,8
4%  Zu  Wohnungzsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  .  .  .  .  .  .  .  815  000  —
5—8.  Andere  persönliche  Ausgagen  ..  1  765  533  —
9—10.|  Sächliche  Aussaoben  ..  .  .  ..  1527  000  —
1114.  Sonstige  Aussauaeen  ..  .  .  .  .  ..  180  300  —
Summe  Kapitel  57  ..  ...  10  567  831/,8  168  9236
58.  Rentenbanken.
1.  Besoldunen  .........·  165  735  —
la.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  26  652  —
2—5.  |Andere  persönliche  Ausgbhhen  243  450  —
6—8.  Sächliche  und  vermischte  Ausgahennn  139  863,2.  92  627,6
Summe  Kapitel  55  .  ..  575  700/2%  92  627,6
59.  Depositen-Kassen  zu  Kassel  und  Cöln.
1.  Besoldugnen  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  8100  —
la.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  1296  —
2—3.  Andere  persönliche  Ausggen  ..  7970  —
4—5.  Sächliche  Aussabhen  .  ..  .  .  ..  3  080  —
Summe  Kapitel  59  20  446  —
60.  Wittwen=  und  Waisen-Verpflegungs-Anstalten.

1.Luschuß  zur  allgemeinen  Wittwen-Verpflegungs-Anstalt
in  Berinnnnnn.  .  1  840  170  —
2.  Vertragsmäßiger  Zuschuß  für  die  Provimz  Schleswig-Holstein
  zur  allgemeinen  Wittwenkasse  in  Kopenhagen  199  800  199  800
3—13.Pensionen  und  Verwaltungskosten  der  geschlossenen
Wittwen-  und  Waisen-Verpflegungs-Anstalten  in  den
Provinzen  Hannover  und  Hessen-Nassau  ..  ........  1301  980  1  301  980
Summe  Kapitel  0  3  341  950  1  501  780
        <pb n="107" />
        Bias  Darunter
*-1  Ausgabe.  1.  April  künftig
3  «  «  wegfallend
S  1878/79
Mark  Mark
61.  Beiträge  zu  den  Ausgaben  des  Deutschen
Reichs.
1.#r##kularbeitrg  .  .  .  .  .  ..  36  375  264  —
2.  Aversum  für  Zölle  und  Verbrauchssteuern  der  vom
Dollgebies  des  Deutschen  Reichs  ausgeschlossenen
ndestheile....................................·  665  000  —
Summe  Kapitel  61  .  .  ...  37  040  264  —
62.  Apanagen,  Renten,  Abfindungen,  Zuschuesfe
  und  dergleichen.  ·
l.Apanagen..............................·..........  Z46510,32  346510,a2
2.  Renten  und  Entschädigungen  an  Fürsten  und  Standesherren
  für  abgetretene  Rechte  und  Besitzungen  521  00  5)0  —
3.  An  die  Tilgungskasse  zur  Erleichterung  der  Ablösung
der  Reallasten  in  den  Grafschaften  Wittgenstein-Berleburg
  und  Wittgenstein-Wittgenstein,  Zuschuß
#a  Amortisation  der  ausgegebenen  Schuldverschreiungen,
  sowie  an  Juschß  zur  Ablösung  der  Domainen-Amortisationsrenten
  aus  den  Kreisen  Heiligenstadt,
  Mühlhausen  und  Woris.  41  8910  41  891/03
4.  An  das  Militärwaisenhaus  zu  Potspdodod  394  846  —
5.  Sonstige  Renten  und  Entschädigungen  für  aufgehobene
Zölle  und  andere  Berechtigunggeen  ...  283  767/68  27  13168
6.  Zur  Gewährung  von  Provinzial-Fonds  für  Zwecke  der
Selbstverwaltungg  einschließlich  der  Mittel  zur  Durchführung
  der  Kreisordnng  .  ..  37  559  110/70  —
7.  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Amtsverwaltung  nach  Maßabe
  des  §.  70  der  Kreisordnung  für  die  Provinzen
Pruußen,  randenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesten
und  Sachsen  vom  13.Dezember  1872  (Gesetz=  Samml.
S.  60601000  .  .  .  ....  .  .  ..  745  500  —
8.  Zuschuß  zu  den  Verwaltungsausgaben  der  Fürstenthümer
Waldeck  und  Phrmoat  ...  .  .  .  ..  310  000  —
Für  den  Fall  des  Abschlusses  eines  neuen  Accessionsvertrages
  mit  dem  Fürstenchum  Waldeck.
zu  übertragen  40  202  631,13  415  533,03
10“

(Nr.  8543.)
        <pb n="108" />
        Betrag

 

 

 

 

»  Darunter
für  künfte
-11  Ausgabe.  1.  Äpril  nftig
—S  #  wegfallend
5  1878/79  wesg

Warlk  Mark
Uebertrag  ..  .  ..  40  202  631,13  415  533,03
9.  Zuschuß  zur  Tilgung  der  ständischen  Schulden  der
Niederlaufi:::  .  ..  ..  .  .  ..  7  360/%  7  360/,
10.  Beihülfe  für  die  Stadt  Königsberg  i.  Pr.  zur  Verzinsun
  und  Tilgung  der  städtischen  Kriegsschuld.  90  000  90  000
11.  Beihülfe  für  die  Stadt  Elbing  zur  Verzinsung  und
Tilgung  der  städtischen  Kriegsschuld..  10  000  10  000
12.Luschuß  Ar  das  Theater  in  Kasse  108  000  —
Summe  Kapitel  624  40  417  992,44
63.  Wartegelder,  Pensionen  und  Unterstützungen.

1.Wartegelder  für  Civilbeimttttt  ...  550  021/60  550  021/
2.  „Densionen  für  Civilbeamte  (Civilbeamten-Pensionsfonds)3  717  000  —I
3.  Hene  kuneseerbefoe  ...........................  1415  000  1  415  000
4.  u  Unterstützungen  für  bedürftige  pensionirte  Klostergeistliche
  3.000  3000
5.  Karenz-Unterstützungen  .  .  ..  102  000  102  000
6.  Zu  Unterstützungen  ür-  ausgeschiedene  Beamte,  sowie  zu
Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
Waisen  von  Beamtteen  ..  240  000  —
7.  naden-Pensionssods  300  000  —
8.  JZu  einmaligen  Unterstützungen  für  Personen,  welche,
ohne  die  Eigenschaft  von  Beamten  zu  haben,  im
Staatsdienst  beschäftigt  werden  oder  beschäftigt  gewesen
  sind,  sowie  für  Hinterbliebene  solcher  Personeen:
  6  000  —1
Summe  Kapitel  66  4  16  333  021½/00%  2  070  021/,%
64.  Allgemeine  Fonds.
1.  Dispositionsfonds  zu  Gnadenbewilligungen  aller  Aüt.,10  —
2.  JZur  Ablösung  von  Passivrenten  und  anderen  Ver—
pflichtungen.  .........  .  .  ...  .  .  ..  150  000  —
3.  JPorto  und  sonstige  Frachtgebühren  für  dienstliche  Sendunen
  .  ..  .  .  ..  1  323  000  —
zu  übertragen  .  .  .  .  .  2973000  —
        <pb n="109" />
        57

 

 

 

 

 

 

 

Betr  ag  Darunter
E  für  künsti
—I  Ausgabe.  1.  April  8
=  187879  wegfallend
—--.e  3n
Mark  Mark
Uebertrag..  2  973  000  —
4.  Zur  Verbesserung  des  Diensteinkommens  derjenigen  in
den  Provinzen  Schleswig-Holstein,  Hannover  und
Hessen-Nassau  vorhandenen  Beamten,  welche  bei  der
Umgestaltung  der  Behörden  disponibel  geblieben  sind
und  im  Staatsdienst  außeretatsmäßig  beschäftigt
werddden  ...  48  000  48  000
5.  Unvorhergesehene  Ausgaben  (Haupt-  Extraordinarium)  000  —
Summe  Kapitel  64  ..  ...  4221.000  48  000
Summe  III.  .  ...  .  113  896  161,221  4407  017,25
IV.  Ministerium  für  Haudel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.
Verwaltung  für  Handel,  Gewerbe  und
Bauwesen.
65.  Winisterium
1—8.]  Besoldunen  .  ..  576  900  —
Za.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  88  500  —
9—11.|Andere  persönliche  Aissaen  165  840  —
12-14.  Sächliche  Ausgaen  111.200  —
Summe  Kapitel  65  .  .  .  ..  942  440  —
66.  Gauverwaltung.
1—4  f.Besoldunen  ..  .  ..  .  2801979  43  051
4g.Eu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  .  300  940  —
5—7.  Andere  persönliche  Aussahben  ..  61230  1260
8.  Zu  Dienstaufwands-  Entschädigungen  ꝛc.  der  Baubeamrgen
  1  330  815  300
9..  Zur  Unterhaltung  der  Regierungsgebäude  und  sonstigen
Staatsgebäude,  sowie  er  dazu  gehörigen  Gärten  2c.  334342  —
10.  Zur  Unterhaltung  der  Seehäfen  und  Seeufer,  Dünen,
Wethen,  Baaken,  Leuchtfeuer,  Seetonnen  7.  2260  255  —
zu  übertragen  .  .  ..  .  7  089  561  44  611

 

 

(Nr.  8543.)
        <pb n="110" />
        Betrag

 

 

 

für  Darunter
Sl  Ausgabe.  1.  April  künftig
—  1878/79  wegfallend
E  e-  5-:
Mark  Mark
Uebertrag  .  .  7  089  561  4  611
11.ur  Unterhaltung  der  Binnenhäfen  und  Gewilsser,  "
Leinpfade  und  Wasserleitungen,  sowie  von  Fähren
und  Brücken  über  schiffbare  Gewässer  3  680  731  —
12.  Zur  Unterhaltung  der  Kanäle  und  der  dazu  gehörigen
baulichen  Anlaggen  .  .  ...  ..  729  302  —
13.  JZur  Unterhaltung  der  Wege  und  Brücken  in  den  Landstraßen,
  auf  Grund  rechtlicher  Verpflichtungen  des
Staats  und  zur  Zahlung  der  Ablösungsrente  an  die
Stadtgemeinde  Berlin  für  Uebernahme  der  Straßenbäulaßt
  in  Berln  1  361  365  —
14.  JVakat.
15.  JZu  Stromregulirungen  und  Hafenbauten  2  400  000  —
16.  Materielle  Kosten  der  Ruhrschiffahrts-  und  Ruhrhafenverwaltnnga
  ..  580  435  —
17.  JVakat.
18.  Zuschuß  zur  Bau-Wittwenkasse  in  Kassee  .  ...  4920  4920
19.  Zu  literarischen  und  anderen  gemeinnützigen  Zwecken  im
Fache  der  Baukunst  und  Baumissenschaft,  Beihülfe
u  Studienreisen  von  Bautechnikern  und  zu  Prämien
4.  Preisaufgaben  des  Architektenvereins  zu  Berlin.  42  000  —I
Summe  Kapitel  66  15  888  314  49  531
67.  Vakat.
68.  Vakat.
69.  Handels-  und  Sewerbeverwaltung.
1—4.  Besoldunenn  ..  .  ..  386  258  —
4a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  .  ..  .  .  ..  42  516  —
5—10.]Andere  persönliche  Aussaeen  .  .  ..  196  547  686
11—13.  Sächliche  Ausgaen  .  .  .  ...  234  576  —
Summe  Kapitel  69  .  .  .  ..  859  897  686
        <pb n="111" />
        Betr  ag  Darunter
für  künfti
**-  Ausgabe.  1.  April  nftis
e  wegfallend
i-“  187879  egfallen
Mark  Mark
70.  Technische  Lehranstalten  der  Handels-  und  Gewerbeverwaltung
und  sonstige  wissenschaftliche  und  gemeinnützige  JIwecke.
1—5.  Besoldunen  ...  625  760  3600
5a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Lehrer  und  Beamten  89  400  —
6  7.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  ................  .  .  ...  279  532  —
8—10.  Sächliche  und  vermischte  Aussabhen  ...  294  519  15  000
11—13.  Sonstige  Aussahrnnnn  ..  .  .  .  .  ..  690  704  —I
Summe  Kapitel  70  1979915  18  600
71.  Gauverwaltung  und  verwaltung  für  Handel  und  Gewerbe
gemeinsam.
1.  Kosten  für  technische  Arbeitshülfe,  Stellvertretungs-,
Versetzungs-  und  Umzugskosten  99150  —
2.  Zu  Unterstühungen  für  ausgeschiedene  Beamte,  sowie  zu
Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
Waisen  von  Beamten  der  Handels-,  Gewerbe-  und
Bauverwaltnngngngng  .  ...  120  000  —
2a.  sZur  Unterstützung  erwerblos  gewordener  ständiger  Arbeiter,
  sowie  für  deren  Hinterblieberen  3  000  —
3.  Zu  Besoldungszuschüssen  zum  Zweck  der  Heranziehun
und  Erhaltung  tüchtiger  Lehrkräfte  für  die  Bau-  un
die  Gewerbe-Akademie,  sowie  für  die  polgytechnischen
Schulen  in  Hannover  und  Aacheen  .  ..  18  000  —
Summe  Kapitel  71  .  .  .  ..  240  150  —
Summe  IV.  .  .  ...  19  910  716  68  817
V.  Justiz.  Ministerium.
72.  Winistcrium.
1—5.|  Besoldungenn  ...  .  .  .  ..  .  ..  384  150  —
d5a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  58  920  —
6—7.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  55  100  —
8—9.  Sächliche  Aussaen  .  ..  33  900  —
10.  Dur  Unterhaltung  der  Dienstgebäude  und  des  Gartens  12  000  —
Summe  Kapitel  72  .  ....  544  070  —

 

 

(Nr.  8543.)
        <pb n="112" />
        Bitas  Darunter
9  Aus  gabe.  1.  April  künftig
—  n  wegfallend
8  1878/79  6
Mark  Mark
73.  Obertribunal.
1—6.|Besoldunen  .  .  ..  802  800  —
Ga.ZuWohnungsgcldzuschüssenfürdicBeamten........  115  320  —
7—8.  Andere  persönliche  Ausgaen  ..  21  990  —
9—10.|  Sächliche  Aussaaeen  30  600  —
Summe  Kapitel  73  .  .  .  ..  970  710  —
74.  Justiz-prüfungskommission.
1—2.Persönliche  Aussaeeen  .  ...  .  ..  19  800  —
Summe  Kapitel  74  für  sich.
75.  Gerichte  zweiter  Instanz  in  den  Landestheilen,  in  denen  die
erordnungen  vom  2.  Januar  1849  und  26.  Juni  1667
Sesetzeskrast  haben.
1——9.Besoldungen.....................·.................  3397  962  50  472
10.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  401  952  720
11—16.|Andere  persönliche  Aussaeen  ..  .  ...  387  970  4  500
17—19.  Sächliche  Aussaaben  ...  262  630  —
Summe  Kapitel  75  4450  514  55  692
76.  Appellationsgericht  in  Celle  und  Obergerichte  des  dortigen
Departemoents.
1—4.  Besolduen  ..  .  .  ..  941  290  11  820
4a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  111  672  1  320
5—8.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  .  .  .  ..  117  870  —
9-11.  Sãchliche  Ausgaben  ...  .....  ........  ...  ..  .  ..  ...  .  .  ..  72  980  —
Summe  Kapitel  76  .....  1243  812  13  140
77.  Appellationsgericht  in  Frankfurt  a.  M.
1—2.Besolduen  .  .  ..  85  864,28  —
2a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  12  660  —
3—4.  Andere  persönliche  Ausgaggn  ..  3  100  —
5—6.|Sächliche  Ausgaggen  .  .  .  .  5  035,72  —
Summe  Kapitel  77  106  660  —
        <pb n="113" />
        61

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
—-  für  künfti
—  Ausgabe.  1.  April  nftig
5  e  wegfallend
8  1878/79  gsallen
Mark  Mark
78.  Appellationsgerichtshof  in  Cöln  und  Rheinische  Landgerichte.
1—4aBeoldungen............·..........................  1049310  150
4b.  8  Wehmungsgeldschüssen  für  die  Beamten  136  548
5—8.  Andere  persönliche  Auissaeeen  .  .  ..  53  340  —
9—11.|Sächliche  Ausgaeeen  .  ..  83  882
Summe  Kapitel  78  .  .  ..  .  1  323  080  150
79.  Gerichte  erster  Instanz  in  den  Landestheilen,  in  denen  die
Derordnungen  vom  2.  Aanuar  1849  und  26.  Juni  1067
Gesetzeskraft  haben.
1—13.  Besoldugen  .  ...  .  .  ...  26  511  439,8  161  78%
13a.  u  Wohnungsgelduuschüssen  für  die  Beamten  3  345  890  976
14-24.  Andere  pepfönlche  Ausgaden  .  ..  7  851  370,26  29  919,26
25—28.Sächliche  Ausgahggn  ..  4877  065  —
6  Summe  Kapitel  79.  4  585  764/%  194  684/%
80.  Amtsgerichte  im  DPepartement  des  Appoellationsgerichts
zu  TCelle.
1—4.  Besoldunen  2140  0485  1  1585
5.  Zu  für  die  Beamten  ..  176  304  —
6—11.Andere  personltche  usgaen.......................  191036  —
12—14.  Sächliche  Ausgaben  207  320  —
Summe  Kapitel  80  .....  2714708,a5  1  158
81.  Stadtgericht  und  sonstige  Eeichtebehörden  erster  Instanz
in  Frankfurt
1—3.|Besoldunen  .  .  .  ..  .  .  .  .  208  852  260
3a.  Zu  ansrh  eihüfe  für  die  Beamten.  38  460  —
4—6.  Andere  persönliche  Ausgagen  33  025  —
.7—9.Sächliche  Aussaooon  .  .  .  .  28  062,1  —
Summe  Kapitel  81  308  400  260
82.  Sriedens  -  und  Handelsgerichtt  des  Departements  Cöln.
1—2.  Besoldugnien  .  .  .  ..  .  ...  911  090  900
2a.Zu  Wohangegeliuschüsen  für  die  Beamten  87  348
3.  Andere  persönliche  Ausgabeen  7  750  —
4—6.  Sächliche  Ausgadgen  ..  ..  .  ..  78  882
Summe  Kapitel  82.4  900

Ges.  Samml.  1878.  (Nr.  8543.)

1  085  070
11
        <pb n="114" />
        J  Darunter
—  Ausgabe.  1.  April  künftig
—  n  wegfallend
8  1878/79  g
Mark  Mark
83.  Ariminalkosten.
1.Verwaltungskosen  .  .  ..  4221500  —
2.  ESonstige  Auslagen  in  Strafsachen  ..........  .  ...  .  .  .  .  2  761  865  —
Summe  Kapitel  83  .  .  .  .  .  6  983  365  —
84.  Gaarc  Auslagen  und  andere  Ausgaben  in  Parteisachen  3  193  465/2v  —
Summe  Kapitel  84  für  sich.
85.  porto  und  Auslagen  für  Postsendungen  und  Postbestellungen  2  674  680  —
Summe  Kapitel  85  für  sich.
86.  Sonstige  Ausgaben.
J.  Ums.  und  Reisekosten  versetzter  Beamten  175  400  —
2.Zu  Unterstützungen  für  aktive  Beamte  bei  den  Gerichtsbehörden
  .  ..  ...  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  31  500  —
3.  Zu  Unterstützungen  für  ausgeschiedene  Beamte,  sowie  zu
Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
Waisen  von  Beamten  200  000  —1
4.  Zu  außerordentlichen  Ausgaben  für  die  Justizverwaltung  15".000  —
5.  Zu  Rechnungsvergütugen  .  .  9.000  —
Summe  Kapitel  86  430  900  —
87.  Unterhaltung  der  Justizgebäudud  756  000  —
Summe  Kapitel  87  für  sich.
88.  Justiz-Oflizianten-Wittwenkasee  .  ..  65  000  —
Summe  Kapitel  88  für  sich.
Summe  V.  .  .  ..  .  69  456  000  265  985%
VI.  Ministerium  des  Innern.
89.  Ministerium.
1—5.  Besoldunien  .  .  ...  394  500  —
5a.  Lu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  .  62  580  —
6—7.  Andere  persönliche  Ausgaen  .  ..  68  400  —
8—10.Sächliche  Auisgaden  50  800  —
-  SummeKapitc189..».  576280  —
        <pb n="115" />
        Betrag  Darunter
—  für  künft.
——  Ausgabe.  1.  April  ünftig
Z--  5  wegfallend
8  1878/79  gse
Mark  Mark
90.  Statistisches  Hürrau.
1—3.|  Besoldunnen  ....  .  .  .  ..  85  140  —
Za.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  12  600  —
4—5.  Andere  peönliche  Ausgaben  ...  24  400  —
6—12.|Sonstige  Ausgen  ..  156  670  —
Summe  Kapitel  90  .  .  ..  .  278  810  —
91.  Meteorologisches  Institut.
1.  Besoldugnen  ..  .  ...  6  900  —
1a.Lu  Wohnungsgeldzuschüssen  ..  540  —
2.Andere  persönliche  Aussaben  16  800  —
3.  Sächliche  Aussaoeeen  .  .  ..  5  550  —
Summie  Kapitel  91  .  .  ...  29  790  —
92.  Ober-Verwaltungsgericht,  Gezirks-  verwaltungsgerichte  und
Deputationen  für  das  Zeimathwesen.
1—4.|  Besoldugen  ..  .  .  .  .  ..  225  450  6  300
5.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  27  480  —
6—9.  Andere  persönliche  Aussabhen  ...  43  258  —
10—11.|Sächliche  Aussaaen  72  473
Summe  Kapitel  992..  368  661  6300
92a.  Standesämter.
1.Zur  Remunerirung  der  Standesbeamten  und  deren
Stellvertreter,  soweit  solche  dem  Staate  zur  Last  fällt  186  437  —
2.Zur  Peschaffung  der  Standesregister  und  der  Formulare
  zu  den  Registerauszügen,  sowie  zur  Bestreitung
der  bei  der  Aufnahme  von  Civilstandsakten  erwachsenden
  Dolmetschergebühten  ...  203  356  —
Summe  Kapitel  999..  389  793  —
93.  verwaltung  der  Kegierungs  ·  Amtsblätter  und  der  damit  verbundenen
  öffentlichen  Anzeiger.
1.  Lur  Remmanerirung  der  Beamten  20  1920  —
2.  JZu  den  sächlichen  Ausgaggn  229  576%  —
Summe  Kapitel  93  ..  ...  249  769  —
(r.  8543))  11½
        <pb n="116" />
        Beas  Darunter
-—  Ausgabe.  1.  April  künftig
—  wegfallend
1878/79  g

Mark  Mark
94.  Landdrosteien.
1—4.  Besoldunien  ..  251  475  1  320

4%,  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  27  900  —
5—7.  Andere  persönliche  Aussaeeen  .  .  .  .  ..  65  100  —
8—9.|Sächliche  Ausgaseen  .  ..  95  857  —
10—11.  Sonstige  Aussaeaeen  .  .  .  ...  9750  —

Summe  Kapitel  94  .....  450  082  1320
95.  (andräthliche  Gehörden  und  Aemter.
1—4.|  Besolduien  ..  .  ...  4320  327,16  107  4276
4au  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  377  760  —
5—8.  Andere  perönlich-  Ausgaben  276  265/41  115  365,41
9—12.Sonstige  Aussan  2222  092  300
Summe  Kapitel  99.  7  196  4450  223  093,  v½
96.  (okal-polizeiverwaltung  in  Serlin.
1—7.|Besoldunen  .  ..  .  .  .  ..  3653  265  —

7a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  721  380  —

8.AnderepersönlicheAusgaben.·..............·......  198  162  —
9—13.|Sächliche  Aussgaeen  .  ...  202  864  —

Sunme  Kapitel  96  .  .  .  ..  4775  671  —
97.  (okal-Polizeiverwaltung  in  den  Provinzen.
1—22.Besoldunen  1  959  505,  4570
22a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  330  096  —
23—-42.|  Andere  persönliche  Ausgabhen  .  ..  175  788  —
43--45.  Sächliche  Aisgaen  ..  .  ..  93  995  900
46-47.  Sonstige  Aussaheenn  ..  .  ...  25  746/0  7  370
Summe  Kapitel  97..4  2  585  130“  12  840
98.  polizei--Mistrikts-  Lommissarien  in  der  Provinz  Posen.

1.  Besoldunen  ..  .  .  .  ..  324  000  —
la.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  28  308  —
2—3.  Andere  persönliche  Ausgarn  ..  .  .  ...  3  600  —

4.Sonstigeusgaben................................  132  310  –

Summe  Kapitel  98.  488  218  —1
        <pb n="117" />
        Nr.  8543.)

 

 

 

 

 

 

 

In  Darunter
5  Ausgabe.  1.  Äpril  künftig
5  1878/79  wegfallend
——  Mark.
99.  Landgendarmeric.
1—2.  Besoldugen  .  .  .  .  ..  4415  050  600
2a.  Z  Wohnungsgeldzuschüssen  321  444  —
3—5.Sächliche  Aussauen  ....  .  .  .  .  .  ...  1447  231,28  —
6—9.  Sonstige  Aussaon  1  795  345)3  3948
Summe  Kapitel  99  7  979  070/,  4548
100.  Allgemeine  Ausgaben  im  Interesse  der  Polizei.
1.  Zu  geheimen  Ausgaben  im  Interesse  der  Polizei  .....  120  000  —
2.  *  das  Erntral-Pol  eiblaüt  .  ...  ..  .  7734  —
3.  ur  vorübergehenden  Verstärkung  des  Personals  für  den
Polizei-,  den  Büreau=  und  den  Polizei-Exekutivdienst,
u  Stellvertretungskosten,  sowie  zur  Vergütung  bewederer
  Leistungen  im  polizeilichen  Interesse.  70  000  —
4.  JZu  Diäten,  Fuhr-  und  Versetzungskosten,  zu  Prämien
für  Ermittelung  von  Verbrechern  und  zu  sonstigen
sächlichen  Ausgaben  im  Interesse  der  Polizei.  437  160  —
5.  Zu  Bestreitung  der  Kosten  für  die  Polizei-Anwaltschaften  300  000  —
6.  u  außerordentlichen  Remunerationen  und  Unterstützungen
für  Königliche  Polizeibeamte  ..........  ...  ..  ..  ....  90  000  —
Summe  Kapitel  100  1  024  894  —
101.  Strafanstalts-  ete.  Verwaltung.
1—2.Besoldunen  2  472  925  1200
2a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  36  492  —
3—5.  Andere  veönliche  Ausgaben  537  781)7  —
6—10.|  Sonstige  Ausgaueeen  ...  5  385  491,1  —
SummeKapite1101.....  8  432  690  1200
102.  fkür  Wohlthätigkeitszwecke.
1.  Zur  Unterstützung  hülfsbedürftiger  ehemaliger  Krieger
aus  den  Jahren  1806  bis  1815  .  .  1  084  890  —
2.  JZu  Almosen  und  Unterstützungen  im  Allgemeinen.  .  ..  113  035  —
3.  Shausseewolleisrafgelder-Unterstütungsfon  6  für  hülfsbedurftige
  Wittwen  und  Waisen  von  Polizeibeamten  2  079  —
zu  übertragen  1  200  004  —
        <pb n="118" />
        Betrag

 

 

 

 

für  Darunter
-*-  Ausgabe.  1.  April  künftig
—  —  wegfallend
8  187879
Mark  Mark
Uebertrag  4  1  200  004  —
4.ZurVerpflegungverarmterehemaligethlttarpersonen
und  deren  Familen  10  557  —
5.  Fegstehende  Juschüsse  für  Armen=  und  Wohlthätigkeitsstalen
  .  .  ..  .  .  .  ..  126  363,0  493,
6.  Zu  Pensionen  und  Unterstützungen  für  Beamtenwittwen
und  Waisen,  owie  u  nterstükungen  für  ausgeschiedene
Beamte  aus  essort  des  Ministeriums  des  Innern  250  000  —
7.  Zu  Pensionen  und  Unter  lützungen  für  Wittwen  und
verwaiste  Töchter  von  Staatsbeamten  und  Offizieren
im  Allgemeinen  (Stifts-Pensionsfondsg  209  68758  —
8.  JZur  1nnterstützung  ehemaliger  Beamten  und  deren  Hinterbliebenen
  aus  dem  Ressort  der  Verwaltung  des  Innern
in  der  Provinz  Hannogen  13  519/%0  13  519/0
9.  Merhöchster  Disposi  Wonfonds  für  Stiftszwecke  (Stifterfon)...........................................
  16  569  —
Summe  Kapitel  102  1  826  700/  18  14  013,22
103.  Allgemeine  Ausgaben  zu  verschiedenen  Gedürfnissen  der
erwallung  des  Innern
1.  Festsehende,  auf  rechtlicher  Verpflichtung  beruhende  Auszabt
  en  zu  Prämien  für  Schützengilden  und  Schützenönige
  und  zu  verschiedenen  ZLwecken  91  127/%  41  093,28
2.  Sonstige  feststehende,  nicht  auf  rechtlicher  Verpflichtung
beruhende  Ausgaben  zu  verschiedenen  Zwecken,  mit
Einschluß  der  nicht  obligatorischen  Prämien  für
Schützengilden  und  Schützenkönie  .  ....  26  117,3  —
2a.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  desl  beiden  Bezirksförster
in  den  Hohenzollernschen  Landeen  360  —
3.  JZu  Prämien  und  zu  sonstigen  verschiedenen  Ausgaben,
insbesondere  zu  Rechnungsvergütungen  14  938%6  —
4.  Du  unvorhergesehenen  Ausgahen  .  ..  25  500
·  SmnmcKapitel103.....  158043,c-9  41  093,26
Summe  VI.  ..  ...  36  810  0476  304  40%%
        <pb n="119" />
        Betrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darunter
—  für  künfti
r*½*m  Ausgabe.  I.  April  ürftig
1878779  wegfallend
Mark  Mark
VII.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten.
Landwirthschaftliche  Verwaltung.
104.  Hinisterium.
1—5.|Besoldunenn  ..  ..  ..  .  .  .  .  ..  .  220  200  —
5a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  30  540  —
6—7.  Andere  persönliche  Ausgaben  27  100  —
8—10.|  Sächliche  Ausgabeeen  .  .  .  .  .  .  ..  76  350  —
Summe  Kapitel  104  354  190  —
105.  Revistonskollegium  sür  Candes·  Aultursachen.
1—3.|  Besoldunen  .  ...  .  ..  .  .  .  ..  96  900  —
3a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  16  380  —
4—6.AnderepcrsönlicheAusgaben.......................  9600  —
7.  Sächliche  Aussaeen  ....  .  ..  6240  —
Summe  Kapitel  100.  129  120  —
106.  Auseinandersehungs-Behörden.
1—6.Besoldunen  .  ..  ..  .  ..  .  .  ..  1  055  535  6  300
6Ga.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  159  024  —
7—10.Andere  persönliche  Ausgagen  ..  1135  249  —
11—13.  Sächliche  Aissahon  .  .  ..  1  065  734  —
14-15.  Sonstige  Ausgaen  .  .  ...  24750  –4
Summe  Kapitel  106  3  440  292  6  300
107.  tandwirthschaftliche  kehranstalten  und  sonstige  wissenschaftliche
und  Lehrzweckc.
1—8.  Besolduggen  139  525  2  400
8a.  u  Wohnungsgeldzuschüssen  für  Lehrer  und  Beamte  8280  —
9—12.AnderepersönlkcheAusgaben..................·....  81610  300
13—15.  Sächliche  Aussaaen  ..  389  375
16—18.  Sonstige  Ausgaaeen  ..  ...  ..  .  427  449  —
Summe  Kapitel  107  .  .  ...  1046  239  2700
(Nr.  8543.)
        <pb n="120" />
        e  Darunter
—ilu  Ausgabe.  1.  April  künftig
S  1878  wegfallend
S88  579
Mart  Mart
108.  Thierarzneischulen  und  veterinärwesen.
A.  Thierarzneischulen.
1—2.Besoldugen  .  .  ..  70  930  3  000
2a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  Lehrer  und  Beamte  4  452  —
3—5.  Andere  persönliche  Ausgaben  .........  ......  .  .  ...  ...  14  482  —
6—8.  Sächliche  Ausgaben  ....  .  ...  .  .  ..  109  365  —
9—ga.  Sonstige  Ausgaden  .  .  .  .  .  .  ..  9668  —
Summe  A.  .  .  .  ..  208  897  3  000
B.  Veterinärwesen.
10.  Besoldunien  279  598/70  3  163/%
10a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  Veterinärbeamte  ..  3420  —
11  12.  Andere  persönliche  Aussabhen  33  900  900
13.Sonstige  Aussaeeen  ..  ....  50  000  6  660
Summe  B.  366  918/70  10  723/7
C.  Allgemeine  Ausgaben.
14-15.Remunerationen,  Unterstützungen  und  Pensionen  12  000  —
Summe  Kapitel  108  587  815/%  13  723%
109.14üörderung  der  viehzucht  .  ..  618  762/86  34286
Summe  Kapitel  109  für  sich.
110.  Körderung  der  kischerei.
1.  Besoldunen  48  620  —
la.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  4  008  —
2—3.  Andere  persönliche  Ausgagggen  6310  —
4.  Saächliche  Ausgagen  ....  17  130  —
5.  Sonstige  Ausgaben  .  .  .  ...  ....  6  800  —
Summe  Kapitel  110  .  82  868  —
111.  kandksmeliorationku.Moor-,Veich-,Ufer-undDiinrnu-tsen.
1—2.Besoldungen................................·......  56  034  —
2a.  Zu  Wohnungsgeldzusch#ssen  für  die  Beamten  .  ..  9264  —
34.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  ...  ...........  ...  .  ...  28  122,13  —
5—6.  Sächliche  Ausgabhen  .  ..  33  236/13  —
7—9.  Sonstige  Ausgagen  .  .  ...  374  008  —

 

 

 

 

 

 

 

500  66  406
        <pb n="121" />
        69

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
E—  für  künsti
—  .  Aus  gabe.  1.  April  unftig
S  p
*  1878109  wegfallend
Mark  Mark
112.  Allgemeine  Ausgaben.
1.  ODispesitionsfonds  zur  Unterstützung  der  landwirthschaftlichen
  Vereine  und  zur  Förderung  der  Landkultur  237  500  —
2.  Zu  Unterstützungen  für  ausgeschiedene  Beamte,  sowie  zu
Penfionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und  Waisen
  von  Beamten  der  landwirthschaftlichen  Verwaltung  50  000  —
Summe  Kapitel  112  287  500  —
Summe  Kapitel  104  bis  112  7  047  451/,62  23  066/#00
113.  Sestütverwaltung.
Besoldungen.
1—3.  Houhtgestüie  .......................................  97536,92  —
4—14.andgestüte........................................  132713,9s  7635,90
Summe  Titel  1  bis  14  230  250%  7  635%
14a.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  2  976  —
Summe  Titel  14a.  für  sich.
Andere  per  ssönliche  Ausgaben.
15—16.  Hauptgeßtu  .......................................  138608,2s  504
17-19.  Candgestüte  .............  .  ..  .  ..  ........  .  .....  .  ..  .  .  ..  457  276,0  5  410
Summe  Titel  15  bis  19  595  88  5/1%  5914
Sächliche  Ausgaben.
20—25.  Hauptgestte  .......................................  744  423,16  —
26-31.  CLandgestüte  .........  ..........  ....  ....  .  .  ....  ..  .  .  .  ..  1201  423,51  636
Summe  Titel  20  bis  31.  1  945  846/  636
Sonstige  Ausgaben.
32.  Haptgestute  .......................................  2141,s7  —
33.andgestüte........................................  86  182,61  —
Summe  Titel  32  und  33.  88  324/,  —I
Summe  Titel  1  bis  33..  2  863  283  14  18  5/%
Oes.  Samml.  1878.  MNr.  8543.)  12
        <pb n="122" />
        Betrag  Darunter
für  künfti
——  Ausgabee.  1.  April  8
—  «  wegfallend
5  1878/7

Mark  Mark
Kosten  der  Central-  Verwaltung  und  sonstige  Ausgaben.
34-36.  Persönliche  Ausgasgen  28  070  —
37—38.  Sächliche  Ausgaghen  .  ..  69  000  —
39—42.Sonstige  Ausgsaoeeen  .  ..  .  .  ..  471737
Summe  Titel  34  bis  4244  568  807  —
Summe  Kapitel  113  3  432  090  14  18  5%%
Summe  VII  ...  10  479  541/8:  37  25  2/½6
VIII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheiten.
114.  Ministerium
1—6.Besoldunen  .  .  .  ..  .  ...  574  500  —
Ga.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  86  220  —
7  -9.  Andere  persönliche  Ausgaben  ...............  .  .  ..  .  ...  57  030  —
10—12.  Sächliche  Ausgabhen  .  .  .  .  ..  60  625  —
Summe  Kapitel  114  778  375  —
114a.  Gerichtshof  sür  kirchliche  Angelegenheiten.
1—2.  Besoldunnenn  .  .  .  ..  18  000
3.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  .  ...  3  150  —
4—5.  Sichliche  Aussaoeen  15  750
Summe  Kapitel  114a.  ..  ...  36  900  —
115.  Svangelischer  Ober-Lirchenrath.
1—2.  Besoldungen  .  .  .  .  .  .  ..  108  900  —
2a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  .  14  820  —
3—4.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  9192  —
5—7.|Sächliche  Ausgaben  ".....................  10  350  —
Summe  Kapitel  115  .  143  262  —
        <pb n="123" />
        Betr  ag  Darunter
für  lünfi
—2  Ausgabe.  1.  April  ünftig
.  8  wegfallend
E  S#  1878/  79

Mark  Mark
116.  Evangelische  onftstoricn.
1—12.  Besoldungen  .  .  ..  671  38  266  9  557/1
12a.  ZLu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  80  796  —
13—14.AnberepersönlccheAusgaben.......................  79690  —
15—18.  Sächliche  Ausgahen  .  151  090  —
Summe  Kapitel  116  .  982  95886  9  557,14
117.  Evangrlische  Geistliche  und  Lirchen.
1—2.  Besoldungen  und  Zuschüsse  1235  124/05  29  911/6
Summe  Kapitel  117  für  sich.
118.1—130|Sisthümer  und  die  zu  denselben  gehörenden  Institute  ...  .  .  ..  1243  139,50  840
Summe  Kapitel  118  für  sich.
119.  ta#tholische  Aonsistorien.
1.  Besolduen  28  947  —
la.  Lu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  3  348  —
2—3.  Andere  persönliche  Ausgaben  300  —
4—6.  Sächliche  Aussabben  ..  .  .  ..  .  .  ..  2550  —
Summe  Kapitel  119.  35  145  —
120.  tatholischeGrifllicheunvtitchm
1—2.Besoldungenundsuschüsse.........................  1325716,73  28143,12
Summe  Kapitel  120  für  sich.
121.  Provinzial-Schulkollegien.
1—2.  Besoldugen  301  905  5  835
2a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  43  020  —
3—4.  Andere  persönliche  Aussaeen  .  ..  22  510  —
5—6.  Sächliche  Aussaaoeen  .  ..  87  790  —
Summe  Kapitel  121  .  .  .  ..  455  225  5  835
12“7

(Nr.  8543.)
        <pb n="124" />
        Betrag

—

Darunter

 

 

 

 

 

 

 

 

ür  ..
1  Ausgabee.  i  en  künftig
Mark  Mark
122.—3.  Hrüsungskommisstoonnnnnnnnn  .  ..  71  696  —
Summe  Kapitel  122  für  sich.
123.  Universitãten.
1—10.|Zuschüsse  für  die  Universitäten,  die  Akademie  in  Münster
und  das  Lyceum  Hosianum  zu  Braunsberg  5  155  212  216  311/0
10a.  Zu  außerordentlichen  sächlichen  Ausgaben  für  die  Universitäten,
  die  Akademie  in  Münster  und  das  Lyceum
in  Braunsberg  .  ..  .  ..  ..  .  ..  ...  ..  .....  ...  ..  ....  ..  .  ..  60  000  —
11.  Zur  Verbesserung  der  Besoldungen  der  Lehrer  an
sämmtlichen  Universitäten,  an  der  Akademie  zu  Münster
und  an  dem  Lyceum  Hosianum  zu  Braunsberg,  sowie
  zur  Heranziehung  ausgezeichneter  Dozenten  77  605  —
IIa.Zu  Stipendien  für  Privatdozenten  und  andere  jüngere
für  die  Universitätslaufbahn  voraussichtlich  geeignete
Gelehrte  bis  zum  Betrage  von  höchstens  1500  Mark
jährlich  und  auf  längstens  vier  Jahre  für  den  einzelnen
  Empfängern  54  000  —
12.  Zur  Berufung  von  Nachfolgern  für  unerwartet  außer
Thätigkeit  tretende  Unkoerstättlihrer  ...............  12  000  —
13.  JZu  Stipendien  und  Unterstützungen  für  würdige  und
bedürftige  Studirende  .  .  .  .  .  .  .  .  70  936,34  —
Summe  Kapitel  123  .....  5  429  75344441
124.  ESymnasien  und  Kealschulen.
1-4.  Zuschüsse  für  verschiedene  Anstalten  und  Fonds  ......  4226  364/  24  881,10
5.  Lur  Erfüllung  des  Normaletats  bei  den  Gymnasien  und
Realschulen  erster  Ordnung  und  zu  Besoldungsverbesserungen
  für  die  technischen,  Hülfs.  und  Elementarkehrer
an  diesen  Anstalten  und  für  die  Dirigenten  und  Lehrer
an  allen  übrigen  höheren  Unterrich  arstalten  sowie
Beihülfe  zu  Wohnungsgeld  Hshehen  an  die  Dirigenten
und  Lehrer  der  nicht  nusschliehnr  vom  Staate  unterhaltenen
  höheren  Unterrichtsanstalten  ..  ..  142  700,,8  —
zuüberttagen.....  4369065,78  24«881,1o
        <pb n="125" />
        Betrag  Darunter
für  luͤnft
„  „7„  Ausgabe  1.  April  ünftig
9  18779  wegfallend
Mark  Mark
Uebertrag  ..  .  ..  4369  065/8  24  88111
6.  Sonstige  Ausgaben  für  das  höhere  Unterrichtswesen.  24  000  —
7.  Zu  baulichen  Bedürfnissen  der  staatlichen  ymnasien,
Realschulen  1.  Ordnung  und  sonstigen  höheren  Unterrichtsanstathten
  30  000  —
8.  Zu  Stipendien  und  Unterstützungen  für  wud  und
bedürftige  Schüler  von  Gymnasien  und  Realschulen  20  769)),0  —
9.  Zuschüsse  zur  Unterhaltung  hoͤherer  Mädchenschulen  ..  80  000  —
10.  u  Unterstützungen  für  Lehrer  an  höheren  Unterrichtsanstaleooonon
  .  .  ........  .  ..  .  .  .  30  000  —-SummeKapitell24.....
  4553835,os  24881,19
125.  Slementar=  Unterrichtswesen.
1—5a.  Schullehrer-  und  Lehrerinnen=  Seminare  4111  875,  2595
6—10.  Präparandenanstalten  ...............................  362  933  —
11.  Dispositionsfonds  zur  Förderung  des  Seminar-Präparandenwessssss
  204  061  193  561
IIa.Zu  Unterstützungen  für  Seminar=  und  Präparandenlehrer  30  000  —
12—18.Elementarschuulen  .  .  .  .  .  13  837  088  66  000
19.  Zur  Ausbildung  von  Turnlehren  69  000  —
19a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Lehrer...........  1440  —
20.  JTaubstummen  ·  und  Blindenanstalten  .............  .  ..  43  534  3000
21.  [Waisenhäuser  und  andere  Wohlthätigkeitsanstalten..  93  451/6  —
22.  LZuschüsse  für  Fortbildungsschulsen  142  150/  —
Summe  Kapitel  125  18  895  534,521  1
126.  Kunst  und  Wissenschast.
1—6.  Kunstmuseen  in  Berlrnnnnn  667  050  —
7—11.  Hönigliche  Bibliothek  zu  Berlnn  242  429  18  000
12-—16.Nationalgalerie  zu  Berlin.  63  650  —
17—20.]  Geodätisches  In  2  zu  Berliin  108  060  3600
21-23.  Mirophyslkallsche  Obszwoakorium  auf  dem  Telegraphenberge
  bei  Potsaammm  ..  59200  —
24-36.  Senstge  Kunst-  und  wissenschaftliche  Anstalten  und
Z........·.................................  606  276  5  874
37-45.  guhese  für  verschiedene  vom  Staate  und  von  Anderen
zu  unterhaltende  Anstalten  und  für  Vereine#  818  321  31420
Summe  Kapitel  126  ..  .  ..  2  564  986  58  894

Mr.  8543.)
        <pb n="126" />
        74

 

Betrag

 

 

 

 

für  Darunter
I  Ausgabe.  1.  April  künftig
—  «  «pu  wegfallend
8  1878/79  9
Mark  Mark
127.  Aultus  und  Unterricht  gemeinsam.
1.  Besoldungen  für  Schulräthe  bei  den  Regierungen..  292  585,11  514,20
La.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Schulräthe  bei  den
Regierugena  .  .  ..  33  180  —
1b.  Zur  Remmunerirung  von  Hülfsarbeitern  in  der  Schulverwaltung
  bei  den  Regierugen  15  000  —
2.  JZum  Neubau  und  zur  Unterhaltung  der  Kirchen,  Pfarr-,
Küsterei,  und  Schulgebäude,  soweit  solche  auf  einer
rechtlichen  Verpflichtung  des  Staates  berubt.  1  778  580  —
3.  JZur  Verbesserung  der  zußenen  Lage  der  Geistlichen  aller
Bekenntniseee  .  ..  .  ..  .  .  ..  3  328774/%  2v%  —
Za-15.Sonstige  Ausgaben  für  Kultus=  und  Unterrichtssweck  021  944  32  433,01
Summe  Kapitel  1272  6  470  065,  32  947,20
128.  Medizinalwesen.
1—2.  Besoldunen  ..  963  191),8  56  8196
da.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  20  880  —
3.  Andere  persönliche  Ausgaggn  ..  8  553  —
4.  Sächliche  Ausgaggngn  3  402  —
5.  Zur  Remunertrung  der  Mitglieder  und  Beamten  der
Kommissionen  für  die  Staatsprüfungen  der  Aerzte,
Zahnärzte,  Apotheker  und  Physiker  und  zu  sählichen
Ausgaben  bei  denselkern  .  .  ..  .  87  659  —
6—8.  Unterrichts-,  Heil-  und  Wohlthätigkeits-Anstalten  282  266,0  6000
9—14.|  Sonstige  Ausgaben  für  medizinal  polizeiliche  Lwecke#4  174  354,62  77  561/6n
Summe  Kapitel  128  1  540  306%  140  381,16
129.  Allgemeine  Sonds.
1.  Alemeiner  Dispositionsfonds  zu  unvorhergesehenen
usgaen  .  ..  .  .  ..  75  000  —
zu  übertragen  75  000  —
        <pb n="127" />
        —

 

 

 

Nr.  8548.)

Allgemeine  Bemerkung.  Bei  sämmtlichen  Baufonds
  können  die  am  Schlusse  des  Jahres  verbleibenden
  Bestände  zur  Verwendung  in  den
folgenden  Jahren  reservirt  werden.

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
—  für  fünft.
———  Ausgabe.  1.  April  nftig
T  p
S  1878.  wegfallend
—  78/79
Mark  Mark
Uebertrag  .  .  75  000  —
2.  JZur  Verstärkung  der  aus  Grundsteuer-Entschädigungen
gebildeten  7  Kirchen-,  Pfarr=  und  Schulverbesserungs-Fonds
  in  der  Provinz  Hannoerreer  44  017/°  —
3.  Zu  Umzugs-  und  Versetzungskosften  15  000  —
Summe  Kapitel  129.  134  017/1  —
Summe  VIII.  Ministerium  der  geistlichen  2c.  Angelegenhetkiien
  45  896  040),  ,  812  857/60
Dazu  VII.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  10  479  541/8  37  25  266
-  VI.  Ministerium  des  Innern  .  .  ..  .  .  ..  36  810  047/%  304  407/6
"  V.  Justiz-Ministerium  ..  ..  .  .  ...  .  .  .  .  69  456  000  265  985%
"  IV.  Ministerium  für  Handel  2.  19  910  716  68  817
"  III.  Allgemeine  Finanzverwaltung  113  896  161#¾  4  407  047
-  II.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  411  600  —
-  I.  Staats-Ministerir  2  266  723,25  48  561,a6
Summe  C.  Staatsverwaltungs-Ausgaben..299  126  831  5  944  928/60
Dazu  HBe.  Dotatioeen  73  903  830  2775
A.  Betriebs=  2c.  Ausgaben  267  569  110  1  117  414/88
Summe  der  dauernden  Ausgaben  40  599  771  7  065  11868
        <pb n="128" />
        Summe  Kapitel  2

 

 

 

Betrag
für
r  Aus  gabee.  1.  April
SE  "  1878/79

Mark
Einmalige  und  außerordentliche
Ausgaben.
I.  Staats-Ministerium.
1.  Staatsarchive.
Zur  Umänderung  der  Decken  in  dem  sogenannten  Stockhause
  des  dem  StaatSarchive  überwiesenen  Schlosses
zu  Marbregeg  .  .  .  .  ...  40  000
Summe  IJ.  ..  ..  .  40  000
II.  Finanz-Ministerium.
Domainenverwaltung.
Zur  Erbauung  von  Arbeiterwohnungen  auf  den  Domainen
  (Extraordinärer  Zuschuß  zu  Kapitel  1  Titel  17
des  Ordinariimssgggg  ..  .  .  ..  50  000
Zur  Verstärkung  des  Seedeiches  und  Erhöhung  der
Deichkrone  am  Süderheverkooge  im  Kreise  Eiderstedt,
Provinz  SchleswigHolstein,  dritte  und  letzte  Rate.  44  000

94  000
        <pb n="129" />
        Betrag
—  für
-S#  Ausgabe.  1.  April
1879
Mark
3.  Forstverwaltung.
1.  Zur  Ablösung  von  Forstservituten,  Reallasten  und
Passioreneee  «.................  1200000
2.  Prämien  zu  Chausseebauten,  sowie  Beihülfe  zu  Wegeund
  Brückenbauten  im  Interesse  der  Forstverwaltung  50  000
3.  Zur  Beschaffung  fehlender  Förster-Dienstwohnungen
.  traordinärer  Zuschuß  zu  Kapitel  2  Titel  15  des
rdinariimmseeeeee  500  000
4.  Zur  Einrichtung  des  Torfbetriebes  auf  dem  zur  Oberförsterei
  Rendsburg,  Regierungsbezirk  Schleswig,
gehörigen  Lütjenwestedter  Moore  .  .  ..  60  000
5.  Zur  Erweiterung  des  zu  Stubbenkammer  im  Kreise
Rügen,  Regierungsbezirk  Stralsund,  belegenen,  dem
Forstfiskus  gehörigen  Gastwirthschafts-Etablissements  40  000
Summe  Kapitel  3.4  1  850  000
4.  Verwaltung  der  direkten  Steuern.
1.  ZZurRevision  der  Gebäudesteuer-Veranlagung  657  500
2.  Zur  Ablösung  der  Grund-  und  Gebäudesteuer  Freiheit
der  Stammgüter  des  Fürsten  zu  Sayn-Wittgenstein-BerlebtSBrgrgg
  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  77  182
Summe  Kapitel  4..  .  ..  734  682
5.  Verwaltung  der  indirekten  Steuern.
1—3.  Zum  Bau  und  zur  Erwerbung  von  Dienstgebäuden,
und  Miethe  für  die  Unterbringung  der  Provinzial-Steuerdirektion
  zu  Berlin  bis  zum  Bezug  des  neuen
Dienstgebäuds  .  .  ...  .  .  .  .  842  210

 

 

Summe  Kapitel  5  für  sich.

 

ers.  Samml.  1878.  (Nr.  8543.)  13
        <pb n="130" />
        Betrag
—  für
7*  —  Ausgabe.  1.  April
S  6  1878/79
Mark
6.  Allgemeine  Finanzverwaltung.
1.  Lurx  Erstattung  von  Abgaben  in  der  Provinz  Schleswig-Holsteien
  ...  ..  ....  ...  .  ...  160  000
Summe  Kapitel  6  für  sich.
Summe  I.  2  680  892
III.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.
7.  Verwaltung  für  Handel,  Gewerbe  und
Bauwesen.
1—53.  Allgemeine  Bauverwaltung  ........  .  ..  ..  ......  .  ..  .  .  ..  17.008  987
54—65.L  Verwaltung  für  Handel  und  Gewerbe  .  ...  2  149  020
Summe  Kapitel  7  ..  19  158  007
8.  Verwaltung  für  Berg.)  Hütten=  und  Salinenwesen.

1.  Zur  Ausführung  von  Bohrversuche  .  ..  150  000
2.  Zu  Bauprämien  für  Bergleute,  welche  sich  Wohnhäuser
für  eigene  Rechnung  baccen  60  000
3.  Lur  Gewährung  unverzinslicher  Darlehne  an  solche
Bergleute,  welche  sich  in  der  Nähe  der  Saarbrücker
Steinkohlenbergwerke  Wohnhäuser  für  eigene  Rechnung
  banren  .  .  .  .  .  .  .  ..  100  000
4..-  Zur  Vollendung  des  Dienstgebäudes  für  die  geologische
Landesanstalt,  die  Bergakademie  und  das  Museunn
für  Berg.),  Hütten=  und  Salinenwesen,  sowie  a
inneren  Einrichtung  und  Ausrüstung  dieses  Gebäudes  460  000
5.  Zur  Fortführung  des  Segeberger  Steinsalzschacht-Unternehmensssss
  .  ...  .  ..  ..  .  ..  200  000
zu  übertragen  .  970  000
        <pb n="131" />
        Betrag
—  für
—  Ausgabe.  1.  April
S  1878/79
Mark
Uebertrag  .  .  970  000
6.  Kosten  für  die  Herstellung  der  Anlagen  zur  Kohlenverladung
  an  der  Fischbachthalbahn,  zweite  Rate  100  000
7.  Zum  Bau  eines  neuen  Dienstgebäudes  für  die  Bergwerksdirektion
  zu  Saarbrücken,  dritte  Rate  150  000
8.  Zum  Ankauf  und  zur  Einrichtung  eines  in  unmittelbarer
Nähe  des  Oberbergamts-Dienstgebäudes  zu  Bonn
belegenen  Grundstücks  ......  .  ..  .  ....  ....  .  ...  .  .  ..  120  000
9.  Subvention  zum  Bau  der  St.  Gotthard-Eisenbahn  135  000
Summe  Kapitel  8  1  475  000
9.  Eisenbahn-Verwaltung.

1—9.  Niederschlesisch-Märkische  Eisenbahn:  3  427  000
10—18.Ostbannnnn  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  381  100
19—20.  Saarbrücker  Eisenahn  .  ..  .  .  ..  300  000
21—23.Hannoversche  Eisenbaannnn  752  550
24—28.|Frankfurt-Bebraer  Eisenboan  ..  1  580  000
29—32.|Nassauische  Eisennpoahn  .  ..  544  000

33.  Main-Weser-Bahn::X:  500  000
34.  Für  die  Herstellung  von  Centralweichen-  und  Signal-Apparaten,
  erste  Rate  ..........  ..  .......  .  .  .  ...  .  ..  400  000
35.  Subvention  zum  Bau  der  St.  Gotthard-Eisenbahn  67  500
36.  Entschädigung  an  die  Anhaltische  Negierung  für  die
aus  Anlaß  der  Vereinigung  des  Mag  gburg  Leibziger
Eisenbahm  Stamm  Unternd  mens  mit  der  Magdeburg-Halberstädter
  Eisenbahn  in  Wefall  gekommene
isenbahnabgabe  von  dem  ersteren  Unternehmen  98  986
37.  Dispositionsfonds  zu  unvorhergesehenen  Ausgaben  für
die  Staats-Eisenbahmhen  6  ........  900  000
Summe  Kapitel  9  8951  136
Summe  III  29  584  143
(Nr.  8543.)  13“
        <pb n="132" />
        Betrag
—  für
9r*rv  —  Aus  gabe.  1.  April
8  1878/79
Mark
IV.  Justiz-Ministerium.
10.1—33.]  Zum  Bau  und  ur  Erwerbung  von  Gerichts--  und
Gefängnißgebäunuden  19397740
Summe  IV.  für  sich.
V.  Ministerium  des  Innern.
11.  1  Ministerrrrlrr  ...  .  ...  .  .  .  .  ..  38  000
2—3.  Statistisches  Büreau.  .........  ...  .  ....  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  8500
4.  Verwaltung  des  Innen.  30  000
5—6.  Polizeiverwalltynynyg  .  ..  .  .  ..  74  600
7.  Landgendarmeree  .  .  .  .  .  ...  2426
8—18.  Strafanstaltsverwaltnng  1107  255
Summe  V.  .  .  .  .  .  1260  781
VI.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten.
12.  Landwirthschaftliche  Verwaltung.
1.  Zur  Errichtung  der  Gebäude  und  zur  Beschaffung  der
inneren  Einrichtung  und  des  Inventars  für  das
landwirthschaftliche  Museum  und  das  landwirthschaftliche
  Lehrinstitut  in  Berlin,  dritte  RKattet.  1  233  000
2.  Zur  Förderung  der  Obstkultrr  .  ..  12  000
3.  Zum  Bau  zweier  Gewächshäuser  bei  dem  pomologischen
Institut  in  ProskkcK  ¾  38  700
4.  Für  die  Um-  und  Neubauten  bei  der  Thierarzneischule
in  Hannobenrnr  .  .  ..  .  ..  28  302
5.  Zur  Hebung  der  Fischeer  60  000
zu  übertragen  1  372  002
        <pb n="133" />
        Betrag
mm-  Ausgabe.  1.  April
—i  1878/79

Mark

Uebertrag  .  1  372  002
6.  Für  die  wissenschaftliche  Kommission  in  Kiel  zur  Erforschung
  der  Meere  im  Interesse  der  Seefischerei.  15  000
7.  Beihülfe  für  die  Heringsfischerei-Aktiengesellschaft  in
————  i  150000
88.Für  das  Dünenwesen  in  den  Provinzen  Preußen  und
Pommen  .  .  .  .  .  ..  73  000
9.uuschuß  zu  den  Kosten  der  Herstellung  von  Steindeichen
an  den  ebonirten  Stellen  der  Insel  Nordstrand,
fünfte  RKaat  ·.................  55  998
10.  Für  den  Uferschutz  der  Wilster-Marsch,  erste  Rate...  75  000
11.  JZur  Herstellung  von  Uferschutzwerken  auf  dem  Weststrande
  der  Insel  Sylt,  erste  Rate.  ..  ...  ......  .  ...  200  000
12.  Lu  den  Kosten  der  Vorbereitungen  für  die  Weichsel-Nogat-Regulirnng
  .  ....  .  .  .  .  ..  30  000
13.  Dur  Förderung  der  Kanalbauten  im  mittleren  Emsgebiet
der  Provinz  Hannoer  .  .  ..  3.000  000
14.  Für  den  Bau  eines  Schiffahrtskanals  zur  Herstellung
einer  südlichen  Verbindung  zwischen  dem  linksemsischen
und  dem  Holländischen  Kanalnetze,  erste  Rate.#  00  000
Summe  Kapitel  12  5  871.000
13.  Gestütverwaltung.
1.  LZum  Ankauf  von  Pferden  (Extraordinärer  Zuschuß  zu
Kapitel  113  Titel  40  des  Ochtnarimn)  ..........  z  303  900
2.  Behufs  Ausführung  einer  Drainage-Anlage  auf  dem
Vorwerk  Mattischkehmen,  Hauptgestüt  Trakehnen,
Restkossen  .  .  .  .  .  19250
3.  Zum  Neubau  eines  Ackerpferde-  und  Ochsenstalles  auf
dem  Vorwerk  Mattischkehhen  37  900
4.  Behufs  Einrichtung  eines  Beschäler-Depots  in  Rastenburg,
  vierte  RHtteeeet  ..  ..  77  000
zu  übertragen  438  050

(Xr.  8543.)
        <pb n="134" />
        Betrag
für
2  Ausgabee.  1.  Mril
S  1878/79
Mork
Uebertrag  438  050
5.  Behufs  Einrichtung  eines  Landgestüts  in  Oberschlesien
iuff,  Hiarchtung  eines  Lant  gesfütt  in  Oherschefeny#500
6.  Zum  Ausbau  des  Magazingebäudes,  sowie  des  großen
Stallgebäudes  bei  dem  ehemaligen  wuwriedrich  Wilheims,
Gestüt,  Behufs  Herstellung  von  Wohnungen  für  das
Wärterpersonal  des  Brandenburgischen  beziehungsweise
des  Sächsischen  Landgestüts,  Restkosten  7  170
7.  Zur  Verstärkung  des  Central-Baufonds  der  Gestüt.
verwaltung  (Extraordinärer  Zuschuß  zu  Kapitel  113
Titel  38  des  Ordinariumssss  19720
8.  Zur  Bestreitung  der  Kosten  des  todten  und  des  Feld-Inventars
  2c.  der  bei  dem  Hauptgestat  Beberbeck
anzupachtenden  Domaine  gleichen  NKamens  40  000
Summe  Kapitel  13  600  000
Summe  VI.  ..  ..  .  6  471,000
VII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheiten.
14.  1.  Zum  Neubau  der  Dienstgebäude  des  Ministeriums  der
geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten,
erste  RKat  .  ..  ..  .  ...  .  ..  400  000
2.  Zur  Fortsetzung  des  Dombaues  in  Cöln.  ........  .  ...  150  000
Zum  Bau  von  Universitätsgebäuden  und
zu  anderen  Universitätszwecken.
3—5.  JUniversität  in  Königsberg  i.  Pr.  ................  .  ...  551  300
6—12.  Universität  in  Berlllllnnnn  ...  1  993  700
13—17.  Universität  in  Greifswafd  .  ..  381  800
18.  Universität  in  Breslaaaa  101,  000
19—22.  Universität  in  Halle  a.d.  H.  735  400
23—28.  Universität  in  Ke  Kv§7v7  K  .  .  ..  456230
zu  übertragen.  4  769  430
        <pb n="135" />
        Betrag
*  A  b
3  usgabe.  1.  April
63  1878/79
Mark
Uebertrag.  4  769  430
29—35.  |Univerfität  in  .nna  .  .  .  .  .  ...  .  ..  512  734
36  —38.Universität  in  Göttingen  ..........  ..  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  252  000
39—40.  Universität  in  Marbrg  .  .  .  ..  220  000
Zu  Unterrichts-,  Kunst=  und  wissenschaftlichen
  Zwecken.
41—63.]  Zum  Bau  von  Gebäuden  für  höhere  Lehranstalten  und
zu  anderen  extraordinären  Ausgaben  für  diese  Institut1873  107
64—94.Zum  Bau  von  Seminargebäuden  und  zu  anderen
Seminarzwecken  222.  2  070  666
95—107.]  Für  Kunst-  und  wissenschaftliche  Zwecke  und  zur  Errichtung
  von  Denkmäten  .  .  .  .  .  2  125  500
Summe  VII.  .  .  ...  11  823  437
VIII.  Kriegs-Ministerium.
15.  Zur  anderweiten  Einichtung.  de  Zeughauses  zu  Berlin
Ges  vom  17.  März  1877  —  Gesetz-Samml.
S.  123),  zweite  Rat  1  000  000
Summe  VIII.  für  sich.
Dazu:  V.I.  Ministerium  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten
  ...  11  823  437
"D  VI.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  6  471.000
-  V.  Ministerium  des  Innern  ....  .  .  ..  1260781
IV.  Justiz-Ministerium  .........  .  .  ..  19397  740
-  III.  Ministerium  für  Handel  ꝛc.  ..  ...  29  5884  143
"  II.  Finanz=  Ministerin  3  680  892
"  I.  Staats-Ministerin  40  000
Summe  der  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben3257  993

 

(Fr.  8543)
        <pb n="136" />
        Abschlusß.
Es  betragen:

1)  die  Einnamen  ...  713  857  764  Mark,
2)  die  dauernden  Ausgaben  640  599  771  Mark,

3)  die  einmaligen  und  außerordentlichen
  Ausgabrnn  73257993.

=  13  857  764  Mark.
Berlin,  den  9.  Februar  1878.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="137" />
        Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  7.—

 

Juhalt:  Gesed,  betreffend  die  Aufhebung  der  in  den  ehemals  Hergoglich  Nassauischen  unb  Grohherzoglich
Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau  bestehenden  gesetzlichen  Beschränkungen  der  Uebergabe
  des  Grundbesitzes  seitens  der  Eltern  an  ihre  Kinder,  S.  ss.  —  Gesetz  für  die  Provinz  Schleswig-Holsteln,
  die  Verletzung  der  Dienstpflichten  des  Gesindes  betreffend,  S.  ss.  —  Gesetz,  betreffend  die
Befugniß  der  Kommissarien  für  die  bischöfliche  Vermsgensverwaltung  in  den  erledigten  Disßzesen,
Iwangsmittel  anzuwenden,  S.  27.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Geseh  vom  10.  April  1872
durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  ös.

 

(Nr.  8544.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  in  den  ehemals  Herzoglich  Nassauischen  und
Grohherzoglich  Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau  bestehenden
gesetzlichen  Beschränkungen  der  Uebergabe  des  Grundbesitzes  seitens  der  Eltern
an  ihre  Kinder.  Vom  23.  Januar  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie)
was  folgt:

Einziger  Artikel.

Die  in  der  Fürstlich  Nassauischen  Verordnung,  d.  d.  Idstein,  den  2.  Mai
1707,  im  dritten  Abschnitte  der  Herzoglich  Kussausshen  Verwaltungs-Ordnung
für  sämmtliche  Amtsbehörden  vom  5.  Zuc  1816  (Nassauisches  Verordnungsblatt
1816  S.  66)  und  in  den  Landgräflich  Hessen-Darmstädtischen  Verordnungen
vom  22.  Juni  1711  und  vom  27.  November  1713  enthaltene  Bestimmung,

wonach  ohne  erlangte  Dispensation  Niemand  vor  erreichtem  sechszigsten
Lebensjahre  die  Güter  seinen  Kindern  übergeben  darf,
wird  für  die  davon  betroffenen  Theile  der  Provinz  Hessen-Nassau  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  Januar  1878.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.

 

Ges.  Samml.  1878.  (Nr.  8544—8545.)  14
Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Februar  1878.
        <pb n="138" />
        (Nr.  8546.)  Gesetz  für  die  Provinz  Schleswig  ·  Holstein,  die  Verletzung  der  Dienstpflichten  bes
Gesindes  betreffend.  Vom  6.  Februar  1878.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für  den
Umfang  der  Provinz  Schleswig-Holstein  zur  Ergänzung  der  Gefindeordnung  für
die  Hersogthümer  Schleswig  und  Holstein  vom  25.  Februar  1840  (Chronologische
Sammlung  der  im  Jahre  1840  ergangenen  Verordnungen  2c.  für  die  Herzogthümer
  Schleswig  und  Holstein  S.  35  ff.),  was  folgt:

Einziger  Paragrayh.
Gesinde,  welches  hartnäckigen  Ungehorsam  oder  Widerspenstigkeit  gegen  die
Befehle  der  Herrschaft  oder  der  zu  seiner  Aufsicht  bestellten  Personen  sich  zu
Schulden  kommen  läßt,  hat  auf  den  Antrag  der  Herrschaft,  unbeschadet  deren
Rechts  zu  seiner  Entlassung  oder  Beibehaltung,  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehn  Mark
oder  Haft  bis  zu  drei  Tagen  verwirkt.

Dieser  Antrag  kann  nur  innerhalb  vierzehn  Tagen  seit  Verübung  der
Uebertretung  oder,  falls  die  Herrschaft  wegen  der  letzteren  das  Gesinde  vor  Ablauf
der  Dienstzeit  entläßt,  vor  dieser  Entlassung  gestellt  werden.

Bis  sum  Anfang  der  Vollstreckung  der  Strafe  ist  die  Zurücknahme  des
Antrags  zulässig.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Berlin,  den  6.  Februar  1878.

(L.  8.)  Wilhelm.

Camphausen.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.
        <pb n="139" />
        —  87  —

Nr.  8546.)  Gesetz,  betreffend  die  Befugniß  der  Kommissarien  für  die  bischöfliche  Vermögensverwaltung
  in  den  erledigten  Diszesen,  Jwangsmittel  anzuwenden.  Vom
13.  Februar  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c9

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  Umfang  der
Monarchie,  was  foldgt:

Einziger  Artikel.

Die  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  1874  (Gesetz.  Samml.  S.  135)

#er  Verwaltung  erledigter  katholscher  Bisthümer  eingesetzten  Kommissarien  sind

erechtigt,  die  von  ihnen  in  Ausübung  der  Verwaltung  und  sicht  Petroffenen,
durch  ihre  zesehlichen  Befugnisse  gere  tferti  ten  Anordnungen  durch  Anwendung
von  Exekutivgeldstrafen  bis  150  Mark  gchrie  sowie,  unbeschadet  der  Bestimmungen
  des  Gesetzes  zum  Schutze  der  persönlichen  Freiheit  vom  12.  Februar
  1850  (Gesetz=  Samml.  S.  45),  unmittelbaren  Zwang  anzuwenden,  wenn
die  getroffene  Anordnung  ohne  einen  solchen  undurchführbar  ist.

Der  Festsetzung  der  Geldstrafe  muß  immer  eine  schriftliche  Androhung
vorhergehen  in  dieser  ist)  sofern  eine  Handlung  erzwungen  werden  soll,  die  Frist
zu  bestimmen,  innerhalb  welcher  die  Ausführung  erfordert  wird.

Ist  die  Exekuti  lienfe  angeordnet,  um  eine  Handlung  zu  erzwingen,  welche
dem  Beschlusse  eines  Kollegiums  unterliegi,  so  kann  gedes  bedrohte  Mitglied  des
letzteren  die  Strafe  von  sich  abwenden  durch  den  Nachweis,  daß  es  für  die
Vornahme  der  Handlung  gestimmt  oder  aus  einem  entschuldbaren  Grunde  an
der  Sitzung,  in  welcher  der  ablehnende  Beschluß  gefaßt  wurde,  nicht  Theil  genommen
  hat.

Gegen  die  angebrohten  Zwangsmittel  der  Kommissarien  findet  nach  Maßgabe
  der  85.  30,  32,  34  und  36  des  Gesetzes,  betreffend  die  Zuständigkeit  der
Verwaltungsbehörden  und  der  Verwaltungsgerichtsbehörden  im  Geltungsbereich
der  Provinzialordnung  vom  29.  Juni  1875,  vom  26.  Juli  1876  (Gesetz-  Samml.
S.  297  ff.)  die  Klage  an  das  Ober-Verwaltungsgericht  statt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  .

Gegeben  Berlin,  den  13.  Februar  1878.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.

 

(Nr.  8546.)
        <pb n="140" />
        —  88  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  26.  November  1877  wegen  Ausfertizung
  auf  den  Inhaber  lautender.  Kreisobligationen  des  Kreises  Lyck
im  Betrage  von  60  000  Mark  Reichswährung  IV.  Emission  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Jahrgang  1878  Nr.  4
S.  17  bis  19,  ausgegeben  den  23.  Januar  1878;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  28.  November  1877,  prtepsen  eine  Abänderung

  des  Reglements  für  die  Feuersozietät  der  Ostpreußischen  Landschaft
vom  30.  Dezember  1837  bezw.  27.  November  1865,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Jahrgang  1878  Nr.  4  S.  19,
ausgegeben  den  23.  Januar  1878;

3)  der  Müerhöchse  Erlaß  vom  3.  Dezember  1877,  betreffend  die  Verleihung
der  fiskalischen  Vorrechte,  insbesondere  des  Rechts  zur  Erhebung  des
Chausseegeldes  an  die  Stadt  Frankfurt  a.  d.  O.,  die  Kreise  Lebus,  Beeskow-
  Storkow,  Lübben,  Luckau  und  die  Stadt  Luckau  auf  dem  in  die
künftige  Unterhaltung  derselben  übernommenen  Theile  der  Chaussee  von
Frankfurt  a.  d.  O.  über  Müllrose,  Beeskow,  Lübben,  Luckau)  Schlieben
und  Herzberg  nach  Eilenburg,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regiewung
  zeaen  Jahrgang  1878  Nr.  5  S.  31,  ausgegeben  den  1..

ruar

4)  der  am  12.  Ofzember  1877  Allerhöchst  vollzogene  Tarif,  nach  welchem
das  Brückengeld  für  .l  der  Lippebrücke  bei  Rauschenburg  im
Kreise  Lüdinghausen  bis  au  eiteres  zu  erheben  ist,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Jahrgang  1878  Nr.  4  S.  15,
ausgegeben  den  26.  Januar  1878;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  Januar  1878,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Wendisch-Bu  hol  bezunli•h
der  zum  Bau  einer  Chaussee  von  Wendisch-Buchholz  nach  der  Eisenbahnstation
  Halbe  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Potsdam  Nr.  5  S.  31,  ausgegeben  den  1.  Februar  1878),

6)  das  unterm  19.  Jannar  1878  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Deichund
  Sielacht  des  Amts  Esens  durch  das  Amtsblatt  für  Hannover  Nr.  6
S.  33  bis  37,  ausgegeben  den  8.  Februar  1878.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats.  Minlssteriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober.  Hofbuchdruckerel  (unter  Reichsverwalkung).
        <pb n="141" />
        —  89  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  8.—

 

Inhalt:  Gese)h,  betreffend  die  Vereinigung  ber  Fleckensgemeinden  Vormstegen  und  Klostersande  mit  der  Stabkgemeinde
  Elmshorn,  S.  99.  —  Verordnung  über  die  Einrichtung  des  Landarmenwesens  in  der
Provinz  Schlesien,  S.  o91.

 

(Nr.  8547.)  Gesetz,  betreffend  die  Vereinigung  der  Fleckensgemeinden  Vormstegen  und  Klostersande
  mit  der  Stadtgemeinde  Elmshorn.  Vom  30.  Januar  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Die  Fleckensgemeinden  Vormstegen  und  Klostersande  werden  unter  den  in
der  Anlage  bezeichneten  Bedingungen  mit  der  Stadtgemeinde  Elmshorn  vereinigt.

G.  2.
Der  Minister  des  Innern  und  der  Minister  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinal-Angelegenheiten  sind  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

zirbundch  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  30.  Januar  1878.

(.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.

Ges.  Samml.  1878.  (Nr.  8547.)  15
Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Februar  1878.
        <pb n="142" />
        —  90  —

Bedingungen
für  die
Vereinigung  der  Fleckensgemeinden  Vormstegen  und  Klostersande
mit  der  Stadtgemeinde  Elmshorn.

K.  1.

Die  kommunale  Verfassung  der  Stadt  Elmshorn  tritt  für  die  Fleckensgemeinden
Vormstegen  und  Klostersande  in  allen  Beziehungen  in  Wirksamkeit.  Die  Grundbesitzer
  und  Einwohner  dieser  letzteren  beiden  Gemeinden  übernehmen  daher,  insoweit
  nicht  in  den  folgenden  Bestimmungen  eine  Ausnahme  gestattet  wird,  diejenigen
  kommunalen  Verpflichtungen,  welche  den  Grundbesitzern  und  Einwohnern
der  Stadt  Elmshorn  nach  den  bestehenden  Gesetzen  und  sem  un  ge  Bestimmungen
  obliegen,  und  erwerben  durch  die  Vereinigung  sämmtliche  nicht  von
besonderen  Rechtstiteln  abhängige  kommunale  Rechte  und  Vortheile,  welche  den
Grundbesitzern  und  Einwohnern  der  Stadt  verfassungsmäßig  zustehen.

.  2.

Den  Einwohnern  in  den  bisherigen  Fleckensgemeindebezirken  Vormstegen
und  Klostersande  wird  während  eines  Zeitraums  von  fünfzehn  Jahren  eine
Gemeindesteuer-  Ermäßigung  dahin  zu  Theil,  daß  ihnen  von  dem  nach  dem
jedesmaligen  Haushaltungsplane  zur  Erhebung  gelangenden  Prozentbetrage  des
Einheitssatzes  der  städtischen  Einkommensteuer  zwanzig  Prozent  nachgelassen  werden.

C.  3.

Die  Lasten  der  Schulgemeinden  Vormstegen  und  Klostersande  werden,
wie  bisher  aus  den  Fleckenskassen,  so  künftig  aus  der  Stadtkasse  bestritten,  und
gehen  die  Rechte  und  Pflichten  der  Fleckensgemeinden  Vormstegen  und  Klostersande
  mit  Beziehung  auf  das  Schulwesen  daselbst,  insbesondere  die  Schulhäuser
mit  Zubehör  und  die  sonstigen  Vermögensobjekte  der  Schulen  nebst  den  vorhandenen
  Schulschulden,  auf  die  vereinigte  Stadtgemeinde  über.

Ebenso  sollen,  so  bald  als  irgend  möglich,  die  Lasten  der  Schulgemeinde
Elmshorn,  soweit  dieselbe  mit  der  Stadtgemeinde  zusammenfällt,  auf  die  Stadtkasse
  übernommen  werden.

Alsdann  gehen  auch  die  Rechte  und  Pflichten  der  Schulgemeinde  Elmshorn
  für  den  Umfang  des  Stadtbezirks,  insbesondere  die  Schulhäuser  nebst  Zubehör
  und  die  Schulschulden,  ohne  besondere  Auseinandersetzung  auf  die  Stadtgemeinde
  über.

K.  4.

Bis  dahin,  daß  die  Lasten  der  Schulgemeinde  Elmshorn  vorgedachtermaßen
auf  die  Stadtkasse  übernommen  sein  werden,  wird  bei  Feststellung  der  Beträge,
        <pb n="143" />
        —  91  —

welche  die  Einwohner  der  neuen  Stadttheile  an  städtischer  Einkommensteuer  zu
entrichten  haben,  der  Gesammtbetrag  der  von  den  städtischen  Mizlicdern  der
Elmshorner  Schulgemeinde  zu  entrichtenden  Schulsteuer  dem  durch  die  städtische
Einkommensteuer  nach  dem  städtischen  Haushaltungsplane  zu  deckenden  Gesammtbedarfe
  hinzugerechnet.

(Nr.  8548.)  Verordnung  über  die  Einrichtung  des  Landarmenwesens  in  der  Provinz  Schlesien.
Vom  16.  Februar  1878.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.
verordnen  über  die  Einrhtung  und  Verwaliung  des  Landarmenwesens  in
Schlesien  auf  Grund  des  9.  128  der  Provinzialordnung  vom  29.  Juni  1875
Ei.  Samml.  S.  335)  und  der  IH.  27  und  28  des  Gesetzes  vom  8.  März  1871,
etreffend  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz
(Gesetz  Samml.  S.  150,  unter  Justimmung  des  Provinziallandtages  von  Schlesien
  und  des  Kommunallandtages  der  Oberlausitz,  was  olgt.

.  1.

Der  bisherige  Landarmenverband  des  Herzogthums  Schlesien  und  der
Grafschaft  Glatz  und  der  bisherige  Landarmenverband  der  Oberlausitz  werden
in  ihrer  gegenwärtigen  Begrenzung  zu  einem  Landarmenverbande  vereinigt,  welcher
den  Namen  „Landarmenverband  der  Provinz  Schlesien“  führt  und  in  der  Stadt
Breslau  seinen  Sitz  und  Gerichtsstand  hat.  Auf  diesen  Verband  gehen  alle
Rechte  und  Pflichten  der  vorgedachten  Landarmenverbände,  insbesondere  auch  die
Fürforge  für  die  Korrigenden  in  dem  Umfange,  in  welchem  sie  diesen  Verbänden
isher  obgelegen  hat,  über.

S.  2.

Die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  des  Landarmenverbandes  wird  dem
Provinzialverbande  von  Schlesien  und  seinen  Organen  nach  Maßgabe  der  Provinzialordnung
  vom  29.  Juni  1875  übertragen.

F.  3.

Behufs  des  Vermögensausgleichs  ishen  den  früheren  Landarmenverbänden
  zahlt  der  Kommunalverband  der  Oberlausitz  eine  jährliche  Rente  von

Dreitausend  Mark
auf  die  Dauer  von  zwanzig  Jahren  an  den  Landarmenverband  der  Provinz

esten.

Außerdem  bleibt  von  dem  eigenthümlichen  Vermögen  des  früheren  Landarmenverbandes

  des  Herzogthums  Schlesien  und  der  Gofschafk  Glat  der  Betrag

von  Einhundertfünfundvierzigtausend  Mark  zu  Gunsten  der  dem  letzteren  Verbande

  bisher  angehörigen  Kreise  und  Keestheile  vorbehalten.  Die  Vertheilung
(Nr.  3547—6548))
        <pb n="144" />
        —  92  —

dieser  Summe  unter  die  gedachten  Kreise  und  Kreistheile  bleibt  der  Beschlußfassung
  des  Provinziallandtages  überlassen.

z.  4.

Der  Landarmenverband  der  Provinz  Schlesien  überninimt  vom  1.  Januar
d.  J.  ab  die  Zahlung  der  Gehälter,  welche  die  bei  dem  früheren  Landarmenverbande
  der  Oberlausitz  angestellten  Beamten  in  dieser  Eigenschaft  beziehen,  sowie
  bei  einer  Pensionirung  dieser  Beamten  die  Zahlung  eines  verhältnißmäßigen
Theiles  der  Pension.  Die  Gehaltszahlung  hört  jedoch  auf,  wenn  die  Beamten
aus  dem  kommunalständischen  Dienst  der  Oberlausitz  ausscheiden.

K.  5.

Für  die  Abwickelung  der  laufenden  Geschäfte  und  die  Tragung  der  damit
verbundenen  Kosten  wird  der  1.  Januar  d.  J.  als  der  Termin  angesehen,  mit
welchem  die  Verwaltung  der  früheren  Landarmenverbände  auf  den  Landarmenverband
  der  Provinz  Schlesien  übergegangen  ist.

KG.  6.

Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  Februar  1878.
(  S.)  Wilhelm.

Der  Minister  des  Innern.
Im  Allerhöchsten  Auftrage:
Friedenthal.

 

Redigirt  im  Bürrau  des  Staats-  Ministerinms.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="145" />
        —  93  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  9  .  —

 

Inhalt:  Gese,  betreffend  Veränderungen  der  Grenzen  der  Provinzen  Preußen  und  Pommern,  sowie  einiger
Krrise  in  den  Provinzen  Preußen,  Pommern  und  Sachsen,  S.  93.  —  Verordnung  zur  Regelung
des  Landarmenwesens  in  der  Provinz  Brandenburg,  S.  91.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem
Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Reglerungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c.,  S.  ö.

 

(Nr.  8549.)  Gesetz,  betreffend  Veränderungen  der  Grenzen  der  Provinzen  Preußen  und  Pommern,
  sowie  einiger  Kreise  in  den  Provinzen  Preußen,  Pommern  und  Sachsen.
Vom  8.  Februar  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

wre  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

K.  1.

Die  zum  Kreise  Dramburg  und  der  Provinz  Pommern  gehörigen  Landgemeinden
  Zadow  und  Alt--Lobitz,  sowie  der  Gutsbezirk  Zadow  werden  unter
Abtrennung  von  ihrem  bisherigen  Kreis=  und  Provinzialverbande  dem  Kreise
Deutsch-Krone  und  der  Provinz  Preußen  —  unter  gleichzeitiger  Vereinigung
mit  den  zu  den  letzteren  gehörigen  Landgemeinden  und  dem  Gutsbezirke  gleichen
Namens  zu  je  einer  Landgemeinde  und  einem  Gutsbezirke  —  zugeschlagen.

.  2.
Es  werden
1)  in  der  Provinz  Pommern  die  Gutsbezirke  Beßwitz,  Techlipp,  Varzin
#efen  Biunne  B.  und  tpeirte  e  n6  —em
Misdow  A.,  sowie  die  Landgemeinden  Beßwitz,  Varzin,  Wussow  und
Wendisch  Buddier  unter  Abtrennung  vom  Kreise  Schlawe  mit  dem
Kreise  Rummelsburg,
Ces.  Samml.  1878.  (Nr.  8549—8550.)  16

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  März  1878.
        <pb n="146" />
        —  94  —

2)  in  der  Provinz  Sachsen  die  Landgemeinden  Rathewitz,  Scheiplitz,
Gieckau  und  Pohlitz  unter  Abtrennung  von  dem  Kreise  Weißenfels
mit  dem  Kreise  Naumburg

vereinigt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  8.  Februar  1878.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.

 

 

(Nr.  8550.)  Verordnung  zur  Regelung  des  Landarmenwesens  in  der  Provinz  Brandenburg.
Vom  25.  Februar  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  x.

verordnen  auf  Grund  des  §.  128  der  Provinzialordnung  vom  29.  Juni  1875
(Gesetz  Samml.  S.  335),  was  folgt:

F.  1.

Mit  dem  1.  April  1878  wird  die  Verwaltung  der  kommunalständischen
Verbände  der  Kurmark,  der  Neumark  und  der  Niederlausitz,  soweit  sie  die  Fürsorge
  für  Landarme,  beziehungsweise  die  Unterbringung  der  Korrigenden,  sowie
die  Fürsorge  für  Geisteskranke,  Taubstumme,  Blinde  und  Idioten  betrifft,  mit
allen  Rechten  und  Pflichten  auf  den  Provinzialverband  von  Brandenburg  und
dessen  verfassungsmäßige  Organe  übertragen.

Von  diesem  Zeitpunkte  ab  bilden  die  bisherigen  Landarmenverbände  der
Kurmark,  der  Neumark  und  der  Niederlausitz  in  ihrer  gegenwärtigen  Begrenzung
Einen  Landarmenverband  unter  dem  Namen  „Landarmenverband  der  Provinz
Bandenburg

Der  Anschluß  des  Kreises  Cottbus  und  der  Städte  Potsdam  und  Frankfurt
  a.  d.  O.  an  diesen  Verband  bleibt  vorbehalten.

.  2.

Die  in  Folge  der  Bestimmungen  des  §.  1  erforderliche  Auseinandersetzung
zwischen  den  betheiligten  Verbänden  bleibt  der  Vereinbarung  ihrer  Vertretungen,
unter  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern,  überlassen.

Für  den  Fall,  daß  die  erforderliche  Vereinbarung  bis  zum  1.  April  1879
nicht  zu  Stande  kommen  sollte,  wird  eine  entsprechende  Ergänzung  dieser  Verordnung
  vorbehalten.
        <pb n="147" />
        –  9  —

.  3.

Mit  dem  1.  April  1878  gehen  alle  den  im  §.  1  angegebenen  Zwecken
gegenwärtig  dienenden  Anstalten  nebst  Zubehör,  unbeschadet  des  Eigenthumsrechtes
  an  denselben,  an  den  Provinzialverband  von  Brandenburg  zur  ausschließlichen
  und  unentgeltlichen  Benutzung,  sowie  zur  Unterhaltung  über,  vorbehaltlich
  der  nach  H.  2  zu  bewirkenden  Auseinandersetzung.

Unter  dem  gleichen  Vorbehalte  übernimmt  der  Provinzialverband  von  dem
bezeichneten  Zeitpunkte  ab  die  Anstaltsbeamten  mit  denjenigen  Rechten  und
Pflichten,  welche  sich  aus  ihrer  Anstellung  ergeben.

KC  4.

Die  bisher  von  der  ständischen  Landarmen-Direktion  der  Kurmark  geübte
landespolizeiliche  Befugniß,  die  Korrektions-Nachhaft  in  Gemäßheit  des  §.  362
des  Deutschen  Strafgesetzbuches  festzusetzen,  geht  mit  dem  1.  April  1878  auf  die
zuständigen  Königkichen  Behörden  über.

.  5.

Die  bisherigen  Reglements  (Regulative)  über  die  Verwaltung  des  Landarmenwesens
  in  der  Kurmark,  Neumark  und  Niederlausitz  und  der  im  §.  3  erwähnten
  Anstalten  treten,  soweit  sie  mit  den  vorstehenden  Bestimmungen  in
Widerspruch  stehen,  vom  1.  April  1878  ab  außer  Kraft.  Im  Uebrigen  bleiben
dieselben  so  lange  maßgebend,  bis  die  erforderlichen  Reglements  für  die  Verwaltung
  des  Landarmenverbandes  der  Provinz  Brandenburg  und  seiner  Anstalten
auf  Grund  der  H#.  35  und  120  der  Provinzialordnung  vom  29.  Juni  1875
erlassen  sein  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25.  Februar  1878.

(L.  8.)  Wilhelm.

Der  Minister  des  Innern.
Im  Allerhöchsten  Auftrage:
Friedenthal.

(CFr.  8550.)
        <pb n="148" />
        —  96  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  28.  November  1877,  betreffend  eine  Abänderung
  des  Reglements  für  die  Feuersozietät  der  Ostpreußischen  Landschaft
  vom  30.  Dezember  1837  und  27.  November  1865,  durch  die
Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  *  Königsberg  Jahrgang  1878  Nr.  3  S.  9,
ausgegeben  den  17.  Januar  1878,

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Jahrgang  1878  Nr.  4
S.  19,  ausgegeben  den  23.  Januar  1878;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  Dezember  1877,  betreffend  die  Verleihung
der  fiskalischen  Vorrechte,  insbesondere  des  Rechts  zur  Erhebung  des
Chausseegeldes  an  die  Stadt  Frankfurt  a.  d.  O.,  die  Kreiise  Lebus,  Beeskow.
  Storkow,  Lübben,  Luckau  und  die  Stadt  Luckau  auf  dem  in  die
künftige  Unterhaltung  derselben  übernommenen  Theile  der  Chaussee  von
Frankfurt  a.  d.  O.  über  Müllrose,  Beeskow,  Lübben,  Luckau,  Schlieben
und  Herzberg  nach  Eilenburg,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regie
rung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Jahrgang  1878  Nr.  7  S.  25)  ausgegeben
den  13.  Februar  1878;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  Dezember  1877,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Erhebung  eines  Brückengeldes  an  den  Kreis  Merzig
für  die  Benutzung  der  von  demselben  zu  erbauenden  Brücke  über  die
Saar  zwischen  Merzig  und  Hilbringen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Trier  Jahrgang  1878  Nr.  7  S.  39,  ausgegeben  den
14.  Februar  1878;

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  10.  Dezember  1877  wegen  Ausfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Kreisobligationen  des  Merziger  Kreises
im  Betrage  von  240  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Trier  Jahrgang  1878  Nr.  7  S.  39/40,  ausgegeben  den
14.  Februar  1878.

Redigirt  im  Bürean  bes  Staats-  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="149" />
        —  97  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  10.  —

 

Juhalt:  Geseh,  betreffend  die  Ausdehnung  verschiedener  Preußischer  Gesetze  auf  den  Kreis  Herzogthum
Lauenburg,  S.  27.  —  Ministerial-  Erklärung  über  die  mit  der  Hergoglich  Anhaltischen  Regierung
  vereinbarte  Abänderung  des  Staatsvertrages  vom  30.  Jonuar  1864,  betreffend  die  von  dem
Magbeburg,  Halberstädter  Eisenbahn=  Unternehmen  aufkommende  Eisenbahnabgabe,  S.  103.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Reglerungs-Amtsblätter  publizirten
  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.)  S.  10“.

 

(Nr.  8551.)  Gesetz,  betreffend  die  Ausdehnung  verschiedener  Preußischer  Gesetze  auf  den  Kreis
Herzogthum  Lauenburg.  Vom  25.  Februar  1878.

Wu  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #cP

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie),
für  den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg)  was  folgt:

F.  1.
Nachstehend  bezeichnete  Preußische  Gesetze  über  die  Rechtsverhältnisse  der
Staatsbeamten  werden  auf  den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg  ausgedehnt:
1)  d  Zehmungen  des  Allgemeinen  Landrechts  Theil  II.  Titel  10
68  ff.;

2)  das  Gesetz  vom  21.  Juli  1852,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  nicht
richterlichen  Beamten,  die  Versetzung  derselben  auf  eine  andere  Stelle
oder  in  den  Ruhestand  (Gesetz=  Samml.  S.  465)  und  zwar  mit  den
Maßgaben:

a)  daß  dasselbe,  unter  den  darin  ausdrücklich  bestimmten  Beschränkungen,
  auf  alle  in  unmittelbarem  oder  mittelbarem  Staatsdienste
stehenden  Beamten,  welche  nicht  ein  Richteramt  bekleiden,  Anwendung
  findet,  und

b)  daß  den  Beamten,  welche  nach  F.  87  Nr.  2  des  Gesetzes  vom
21.  Juli  1852  scberzeit  mit  Gewährung  des  vorschriftsmäßigen
Wartegeldes  einstweilen  in  den  Ruhestand  versetzt  werden  können,
die  Landvögte  hinzutreten;

Ges.  Samml.  1878.  (Nr.  8551.)  17

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  März  1878.
        <pb n="150" />
        —  98  —

3)  die  Erlasse  vom  14.  Juni  und  24.  Oktober  1848,  betreffend  die  Bewilligung
  von  Wartezeld  an  disponible  Beamte  (Gesetz  Samml.  S.  153
und  338),  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  Disponibelstellung  der  bei  Vereinigung
  des  Herzogthums  Lauenburg  mit  der  Preußischen  Monarchie
in  den  Preußischen  Staatsdienst  übernommenen  Beamten  das  ihnen
zu  gewährende  Wartegeld  nach  §F.  6  des  landesherrlichen  Pensionsgesetzes
  vom  24.  Februar  1858  zu  bemessen  ist

4)  die  Kabinetsorder  vom  13.  Juli  1839,  betreffend  die  Uebernahme  von
Nebenämtern  durch  Staatsbeamte  (Gesetz=  Samml.  S.  235),  und  das
Gesetz  vom  10.  Juni  1874,  betreffend  die  Betheiligung  der  Staatsbeamten
  bei  der  Gründung  und  Verwaltung  von  Aktien-,  Kommanditund
  Bergwerks-Gesellschaften  (Gesetz=  Samml.  S.  244);

5)  die  Kabinetsorders  vom  17.  Juli  1816  (Gesetz=  Samml.  S.  214),  vom
10.  Dezember  1816  (Ministerial-Bekanntmachungen  vom  21.  Dezember
1816  und  22.  August  1817),  vom  3.  September  1817  (Gesetz  Samml.
S.  301),  vom  27.  Februar  1831  (Gesetz-  Samml.  S.  3)  und  vom
6.  Juli  1838  (Gesetz.  Samml.  S.  378)  über  die  Verpflichtung  und
Berechtigung  der  Staatsbeamten  zum  Eintritt  in  die  allgemeine
Wittwen-Verpflegungsanstalt;

6)  die  Kabinetsorders  vom  27.  April  1816  (Gesetz=  Samml.  S.  134)  und
vom  15.  November  1819  (Gesetz  Samml.  von  1820  S.  45)  wegen
der  den  Hinterbliebenen  Königlicher  Beamten  zu  bewilligenden  Gnadenbezüge;
  bezüglich  des  Gnadenbezugs  der  Angehörigen  derjenigen
vormals  Lauenburgischen  Beamten,  welche  bereits  auf  Wartegeld  stehen,
wird  jedoch  durch  dieses  Gesetz  nichts  geändert;

7)  die  Verordnung  vom  24.  Januar  1844  über  die  Festsetzung  und  den
Ersatz  der  bei  Kassen=  und  anderen  Verwaltungen  vorkommenden
Defekte  (Gesetz  Samml.  S.  52);

8)  das  Gesetz  vom  25.  März  1873,  betreffend  die  Kautionen  der  Staatsbeamten
  (Gesetz=  Samml.  S.  125),

nebst-  den  dazu  ergangenen  abändernden,  ergänzenden  und  erläuternden  Vorschriften.


S.  2.

Von  der  Verpflichtung,  der  allgemeinen  Wittwen-Verpflegungsanstalt  beizutreten
  (F.  1  Nr.  5),  bleiben  diejenigen  Beamten  frei,  wesche  auf  Grund
behördlicher  Anordnungen  (Bekanntmachungen  der  Regierung  des  Herzogthums
Lauenburg  vom  23.  Dezember  1859  —  Gesetz=  und  Ministerialblatt  für  die  *
thümer  Holstein  und  Lauenburg  von  1860  S.  14  —  und  vom  9.  Juni  1866  —
afshielles  Wochenblatt  für  das  Herzogthum  Lauenburg  S.  109)  behufs  der
Wittwenversorgung  einer  Versicherungsanstalt  beigetreten  sind,  oder  auf  deren
Angehörige  die  Bestimmung  des  Pann  des  Lauenburgischen  Gesetzes  vom
25.  Dezember  1872,  betreffend  die  Pensionirung  der  Staats-  und  ständischen
        <pb n="151" />
        —  99  —

Beamten  im  Herzogthum  Lauenburg  (Offizielles  Wochenblatt  S.  391),  Anwendung
  findet.

K.  3.

Die  Bestimmungen,  welche  in  der  Verordnung  vom  16.  September  1867
—  betreffend  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges  und  die  Anwendung  der  Gesetze
vom  8.  April  1847  über  das  Verfahren  bei  Kompetenzkonflikten  zwischen  den
Gerichten  und  Verwaltungsbehörden,  und  vom  13.  Februar  1854  über  die  Konflikte
  bei  gerichtlichen  en  ungen  wegen  Amts-  und  Diensthandlungen,  in  den
durch  die  Gesetze  vom  20.  September  und  24.  Dezember  1866  der  Monarchie
einverleibten  Landestheilen  (Gesetz.  Samml.  S.  151  1  —  für  diese  letzteren,  insbesondere
  für  die  Herzogthümer  Schleswig  und  Holstein  getroffen  worden  sind,

u

treten  auch  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  in  Kraft.

g.  4.
Es  werden  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  in  Wirksamkeit  gesetzt:

1)  das  Gesetz  vom  1.  Mai  1875,  betreffend  die  Gebühren  der  Anwälte
und  Advokaten  (Gesetz  Samml.  S.  209);

2)  das  Gesetz  vom  12.  Juli  1875,  betreffend  die  Geschäftsfähigkeit  Minderjähriger
  und  die  Aufhebung  der  Widereinsehung  in  den  vorigen
Stand  wegen  Minderjährigkeit  (Gesetz  Samml.  S.  518);

3)  das  Gesetz  vom  21.  April  1876,  betreffend  die  Aufnahme  von  Wechpselprotesten
  (Gesetz-Samml.  S.  111),  mit  der  Bestimmun  daß  im
Kreise  aeu  Lauenburg  zu  den  Gerichtsbeamten,  welche  Wechselprptelr
  aufnehmen  können  (G.  1  a.  a.  O.),  auch  die  Gerichtssekretäre
gehören;

4)  2e  “¼BZJ  vom  5.  Juli  1875  (Gesetz-Samml.
-

5)  das  Gesetz  vom  21.  Juli  1875,  betreffend  die  Kosten,  Stempel  und  Gebühren
  in  Vormundschaftssachen  (Gesetz=  Samml.  S.  548),  jedoch  mit
der  Maßgabe,  daß  die  Artikel  1,  2  und  5  des  Gesetzes  nachstehende
veränderte  Fassung  erhalten:

Artikel  1.

Die  §.  40  bis  45  des  Tarifs  zum  Lauenburgischen  Gesetze
vom  4.  Dezember  1869  über  den  Ansatz  und  die  Erhebung  der
Gerichtskosten  (Extra-Ausgabe  des  Offiziellen  Wochenblatts  1869
S.  393)  werden,  mit  Vorbehalt  der  ferneren  Anwendung  des  bisherigen
  §.  42  des  Tarifs  zum  Gesetze  vom  4.  Dezember  1869  im
Falb  des  F.  47  desselben,  durch  nachstehende  Paragraphen  ersezt.

(er.  8551.)  r17“
        <pb n="152" />
        —  100  —

Artikel  2.

Die  Vorschriften  des  F.  6  des  Lauenburgischen  Gesetzes  vom
4.  Dezember  1869  finden  auch  auf  die  unter  Vormundschaft
stehenden  tauben,  stummen  und  blinden  Personen  Anwendung.

Artikel  5.

Im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  kommen  die  Vorschriften
dieses  Gesetzes  zur  Anwendung,  soweit  nicht  die  zu  erhebenden
Kosten  bereits  festgesetzt  sind  oder  die  Vormdschast  oder  Pflegschaft
  des  betheiligten  Mündels  bereits  beendigt  ist.

Der  von  den  Revenüen  des  Vermögens  des  Mündels  zu
erhebende  Kostenbetrag  wird  jedoch  für  die  Zeit  bis  zum  1.  Oktober
1878  nach  den  bisherigen  Vorschriften  berechnet.

S.  5.
Es  werden  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  eingeführt:

1)  das  Gesetz  vom  11.  März  1872,  betreffend  die  Beaufsichtigung  des
Unterrichts-  und  Erziehungswesens  (Gesetz=  Samml.  S.  183);

2)  das  Gesetz  vom  11.  Mai  1873  über  die  Vorbildung  und  Anstellung.
der  Geistlichen  (Gesetz=  Samml.  S.  191)

3)  das  Gesetz  vom  12.  Mai  1873  über  die  kirchliche  Disziplinargewalt
und  die  Errichtung  des  Königlichen  Gerichtshofes  für  kirchliche  Angelegenheiten
  (Gesetz=  Samml.  S.  198);

4)  das  Gesetz  vom  31.  Mai  1875,  betreffend  die  geistlichen  Orden  und
ehliche  Kongregationen  der  katholischen  Kirche  (Gesetz=  Samml.

S.  6.
Es  werden  auf  den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg  ausgedehnt:

1)  der  Königliche  Erlaß  vom  22.  September  1867,  betreffend  die  Verpflichtung
  der  Stadtgemeinden  in  den  neuerworbenen  Landestheilen  zur
Besetzung  der  besoldeten  städtischen  Unterbedientenstellen  mit  versorgungsberechtigten
  Militär-Invaliden  (Gesetz  Samml.  S.  1667);

2)  das  Gesetz  vom  18.  Juni  1840  über  die  Verjährungsfristen  bei  öffentlichen
  Abgaben  (Gesetz=  Samml.  S.  140)  binsichtlich  der  im  8.  14
Hüen  bezeichneten,  nicht  zu  den  Staatskassen  fließenden  öffentlichen

gaben.
        <pb n="153" />
        —  101  —

S.  7.
Es  werden  ferner  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  eingeführt:

1)  das  Gesetz  vom  17.  Juni  1833  wegen  Ausstellung  von  Papieren,
welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber  enthalten  (Gesetz-Samml.
  S.  75)

2)  die  Verordnung  vom  16.  August  1867,  betreffend  die  Außer-  und
Wiederinkurssetzung,  sowie  die  Umschreibung  der  Papiere  auf  Inhaber
für  die  mit  der  Preußischen  Monarchie  vereinigten  Landestheile  (Gesetz-Samml.
  S.  1457))

3)  das  Gesetz  vom  23.  Februar  1870)  betreffend  die  Genehmigung  zu
Schenkungen  und  letztwilligen  Zuwendungen,  sowie  zur  Uebertragung
von  unbeweglichen  Gegenständen  an  Korporationen  und  andere  juristische
Personen  (Gesetz=  Samml.  S.  118).  «

§.8.
Es  treten  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  in  Kraft:

1)  die  Verordnung  vom  21.  Dezember  1846,  betreffend  die  bei  dem  Bau
von  Eisenbahnen  beschäftigten  Handwerker  (Gesetz  Samml.  1847  S.  21)

!)  das  Gesetz  vom  18.  März  1868,  betreffend  die  Errichtung  öffentlicher,
ausschließlich  zu  benutzender  Schlachthäuser  (Geset  Samml.  S.  277))

)  das  Gesetz  vom  24.  Februar  1870  über  die  Handelskammern  (Gesetz-Samml.
  S.  134)

das  Gesetz  vom  26.  April  1872,  betreffend  die  Erhebung  von  Marktstandsgeld
  (Gesetz  Samml.  S.  513);

sdas  Gesetz  vom  3.  Mai  1872,  betreffend  den  Betrieb  der  Dampfkessel
(Gesetz  Samml.  S.  515))

Chas  Gesetz  vom  2.  Juli  1875,  betreffend  die  Anlegung  und  Verändeung
  von  Straßen  und  Plätzen  in  Städten  und  ländlichen  Ortschaften
5%  Semml.  S.  561)

7)0  #8  Gesetz  vom  6.  Juli  1875,  betreffend  Schutzwaldungen  und  Waldnossenschaften
  (Gesetz-  Samml.  S.  416);

8)  3  Gesetz  vom  25.  Juni  1875,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterckung
  von  Viehseuchen  (Gesetz=  Samml.  S.  306),  jedoch  mit  der
hgabe,  daß  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  dem  Kreiskomnalverbande,

  sowie  der  Vertretung  desselben,  diejenigen  Verpflichien
  auferlegt  und  diejenigen  Befugnisse  ertheilt  werden,  welche  im
·  des  Gesetzes  den  Provinzialverbänden  und  deren  Vertretungen.
Uragen  sind.

Cr.  8551.)
        <pb n="154" />
        —  102  —

KC.  9.

Das  Gesetz  vom  17.  August  1876,  betreffend  die  Ablösung  der  Servitute,
die  Theilung  der  Gemeinheiten  und  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  ür
die  Provinz  Schleswig-Holstein,  mit  Ausschluß  des  uls  Herzogthum  Launburg
  (Gesetz  Samml.  S.  377),  tritt,  mit  Ausnahme  des  letzten  Satzes  im  §.  29,
auch  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  in  Wirksamkeit.

KC.  10.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1878,  hinsichtlich  der  im  F.  4  untr  4
und  5  bezeichneten  Gesetze  aber  erst  am  1.  Oktober  1878  in  Kust
Alle  entgegenstehenden  Vorschriften  treten  alsdann  außer  Geltung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedructtem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  25.  Februar  1878.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Achenbcch.
Friedenthal.  v.  Bülow.  Hofmann.
        <pb n="155" />
        —  103  —

(Nr.  8552.)  Ministerial--Erklärung  über  die  mit  der  Herzoglich  Anhaltischen  Regierung  vereinbarte
  Abänderung  des  Staatsvertrages  vom  30.  Januar  1864,  betreffend
die  von  dem  Magdeburg  Halberstädter  Eisenbahn-Unternehmen  aufkommende
Eisenbahnabgabe.  Vom  23.  Oktober  1877.

D.  Königlich  Preußische  und  die  Herzoglich  Anhaltische  Rezierung  sind  mit
Bezug  auf  die  in  Artikel  12  des  das  MagdeburgHalberstädter  Eisenbahn-Unternehmen
  betreffenden  Staatsvertrages  vom  30.  Januar  1864  enthaltenen  Bestimmungen
  dahin  übereingekommen,
1)  daß  die  von  dem  Magdeburg-Halberstädter  Gesammt-Eisenbahn-Unternehmen
  vom  1.  Januar  1876  ab  aufkommende  Eisenbahnabgabe,  unter
Wegfall  des  in  dem  gedachten  Artikel  12  für  Preußen  stipulirten  Vorrechtes,
  unter  die  betheiligten  Staaten  nach  Verhältniß  der  Länge  der
in  den  einzelnen  Gebieten  belegenen  Bahnstrecken  vertheilt  wird,  und
2)  daß  die  Königlich  Preußische  Regierung  zur  Ausgleichung  des  auf
Grund  des  gedachten  Artikels  12  bisher  bezogenen  Präzipuums  an  die
Sebtesch  nhaltische  Regierung  die  Summe  von  98  985/74  Mark
zahlt.

Zu  Urkund  dessen  ist  die  gegenwärtige  Ministerial-  Erklärung  ausgefertigt
worden,  welche  nach  erfolgter  Auswechselung  gegen  eine  übereinstimmende  Erglu
  *:  Herzoglich  Anhaltischen  Staatsmimsteriums  Kraft  und  Wirksamkeit

aben  soll.

Berlin,  den  23.  Oktober  1877.
Der  Königlich  Preußische  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
In  Vertretung:
(I.  S.)  v.  Bülow.

Vorstehende  Ministerial-Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende
Erklärung  des  Herzoglich  Anhaltischen  Staatsministeriums  vom  26.  Oktober  v.  J.
ausgewechselt  worden,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  1.  März  1878.

Der  Königlich  Preußische  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
In  Vertretung:
v.  Bülow.

 

(Nr.  8552.)
        <pb n="156" />
        —  104  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  Januar  1878,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  bezüglich  der  zur
Anlage  einer  Straße  von  der  Markusstraße  nach  der  im  Anschluß  an
die  Verlängerung  der  Michaelkirchstraße  zu  erbauenden  neuen  Brücke  über
die  Spree  sowie  zur  Verbreiterung  der  Markusstraße  auf  der  Strecke
von  der  Langenstraße  bis  zum  Grünen  Weg  erforderlichen  Grundstücke,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt
Berlin  Nr.  6  S.  38,  ausgegeben  den  8.  Februar  1878;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Januar  1878,  betreffend  mehrere  Abänderungen
  des  Statuts  des  Linden-Steiner  Deichverbandes  vom  21.  Oktober
  1863,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau
Nr.  8  S.  37/38,  ausgegeben  den  22.  Februar  1878;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  Januar  1878,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin,  bezüglich  des  zur
Verbreiterung  des  Potsdamer  Platzes  und  der  Potsdamer  Straße  erforderlichen
  Grund  und  Bodens,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  8  S.  50/51,  ausgege
den  22.  Februar  1878.

 

Redigirt  i  ürcau  des  Staats-  Ministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="157" />
        —  105  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr..  11.—

 

(Nr.  8553.)  Vertrag  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  Könige  von  Preußen
und  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Braunschweig  und  Lüneburg  wegen
Bearbeitung  der  Auseinandersetzungsgeschäfte  in  den  Grenzgebieten  der
Königlich  Preußischen  Provinz  Hannover  und  des  Herzogthums  Braunschweig-Lüneburg.
  Vom  11.  September  1877.

Se  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen  und  Seine  Hoheit
der  von  Braunschweig  und  Lüncbutg  von  gleichem  Wunsche  beseelt,
das  Wohl  Ihrer  Länder  zu  befördern,  haben  die  Herbeiführung  einer  zweckmäßigen
  Behandlung  der  in  dem  Grenzgebiete  zwischen  der  Königlich  Preußischen
Provinz  Hannover  und  dem  Herzogthum  Braunschweig-Lüneburg  anhängigen
und  anhängs  werdenden  Auseinandersetzungen  beschlossen  und  zu  Verhandlungen
darüber  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Regierungsassessor  Franz  Sterneberg,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg:
Hechsiihren  Landesökonomierath  Dr.  Julius  Georg  Schwarzenerg,


von  welchen  Bevollmächtigten  nach  Mittheilung  rer.  Vollmachten  folgender
Vertrag  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  der  beiderseitigen  Regierungen  und
Landesvertretungen  abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  1.

Die  Provokationen  auf  Gemeinheitstheilungen,  wirthschaftliche  Zusammen--legung
  von  Grundstücken  (Verkoppelung),  Abstellung  von  Servituten  (Separation),
  Fixation  ungemessener  Realberechtigungen  und  Ablösung  von  Reallasten
sind,  wenn  die  dem  Verfahren  unterworfenen  Grundstücke  zum  Theil  in  der

Ges.  Samml.  1878.  (Nr.  8553.)  18

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  März  1878.
        <pb n="158" />
        —  106  —

Königlich  Preußischen  Provinz  Hannover,  zum  Theil  in  dem  Herzogthum  Braunschweig
  liegen,  bei  der  zuständigen  Behörde  eines  der  betheiligten  Staaten  anzubringen.


Artikel  2.

Ueber  die  Zulässigkeit  der  Provokation  hat,  nach  vorläufiger  Ermittelung
des  Sach--  und  Rechtsverhältnisses  durch  die  zuerst  angegangene  Behörde,  die
zuständige  Behörde  desjenigen  Staates  zu  befinden,  in  welchem  der  größere  Theil
der  dem  Verfahren  unterworfenen  Grundstücke  liegt;  dieselbe  hat  die  getroffene
Entscheidung  der  Auseinandersetzungsbehörde  des  anderen  Staates  mitzutheilen.

Bei  Abstellung  von  Servituten,  Fixation  ungemessener  Realberechtigungen
und  Ablösung  von  Reallasten  sind  als  die  dem  Verfehren  unterworfenen  Grundstücke
  im  Sinne  dieses  Vertrages  nur  diejenigen  Grundstücke  in  Betracht  zu  ziehen,
auf  welchen  die  erwähnten  Berechtigungen  lasten.

Artikel  3.

Die  nach  Artikel  2  zuständige  Behörde  beziehungsweise  deren  Kommissarien
haben  die  Leitung  der  Geschäfte.

Sie  entscheiden  auch  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  über  alle  unter  den
unmittelbaren  Theilnehmern  entstehenden  Streitigkeiten.

Für  die  Leitung  der  Geschäfte,  sowie  für  die  Instruktion  und  Entscheidung
der  entstehenden  Streitigkeiten  sind  die  Verfahrensvorschriften  desjenigen  Landes
maßgebend,  welchem  die  zuständige  Behörde  angehört.

Dagegen  wird  die  Anwendung  der  Vorschriften  des  materiellen  Rechts
der  beiden  kontrahirenden  Staaten  durch  diesen  Vertrag  nicht  berührt.

Artikel  4.

Die  geschäftsleitende  Behörde  hat  die  von  ihr  entworfenen  Werthsberechnungen,
  Auseinandersetzungspläne  und  Rezesse  vor  der  Vorlegung  an  die  Inter-Penen
  der  betreffenden  Behörde  des  anderen  Staates  zur  Kenntnißnahme  und
Aeußerung  etwaiger  Bemerkungen  mitzutheilen.

Artikel  5.

Alle  Rezesse  sind  von  den  zuständigen  Behörden  beider  Staaten  zu  bestätigen.


Artikel  6.

Die  Auseinandersetzungsbehörde  des  Staates,  in  welchem  der  kleinere  Theil
der  dem  Verfahren  unterliegenden  Grundstücke  liegt,  ist  in  jedem  Stadium  des
Verfahrens  befugt,  einen  Konkommissarius  zu  bestellen.

In  diesem  Falle  werden:

a)  alle  Verhandlungen  mit  den  unmittelbar  Betheiligten,  welche  zum
Zwecke  haben,  die  zu  theilenden  oder  abzulösenden  Rechte  oder  Ver-
        <pb n="159" />
        —  107  —

bindlichkeiten,  deren  Umfang,  die  Entschädigung  dafür,  die  Bedingungen
oder  Modalitäten  der  Ausführung  des  Geschäfts  festzustellen,  von  den
Kommissarien  beider  Staaten  gemeinschaftlich  geleitet,  dagegen

b)  die  Vorladung  der  Interessenten,  die  Berichtigung  der  Legitimation,
die  Horbeischaffung  der  etwa  erforderlichen  Autorisationen,  Approbationen
  und  Dekrete,  die  Wahrnehmung  der  Rechte  entfernter  Interessenten
  (dritter  Personen),  als  der  Lehns-  und  Fideikommißberechtigten,
Obereigenthümer,  Erbpächter,  Nutznießer,  Pächter,  Pfandgläubiger  rc.
ferner  die  Annotationen  in  den  Grund=  (Hypotheken-)  Büchern  bezw.
in  den  Handels=  und  Konsensbüchern,  endlich  die  Einziehung  der
Kosten  von  jedem  Kommissar  hinsichtlich  der  seinem  Staate  angehörigen
Interessenten  und  Grundstücke  besorgt  und  vermittelt.

Weitere  Befugnisse  stehen  dem  Konkommissar  nicht  zu.

Artikel  7.

Die  Verfahrenskosten,  ausschließlich  der  Peozeßkesten,  für  welche  die
ergehenden  Erkenntnisse  maßgebend  sind,  werden  auf  die  dem  Verfahren  unterworfenen
  Grundstücke  beider  Staaten  nach  dem  Werthe  ihrer  Betheiligung
vertheilt.

Für  die  Untervertheilung  der  Kosten  auf  die  einzelnen  Theilnehmer  sind
die  WVorschriften  maßgebend,  welche  über  die  Kostenrepartition  jeder  Staat  ertheilt
  hat.

Die  Kommissarien  liquidiren  nach  den  Vorschriften,  welche  in  dem  Staate,
dem  sie  angehören,  gelten.

Artikel  8.

Wenn  die  Servituten  oder  Reallasten  auf  Grundstücken  des  einen  Staates

Gunsten  von  Grundstücken  des  anderen  Staates  haften,  so  ist  die  zuständige
useinandersetzungsbehörde  befugt,  die  Ernennung  eines  Konkommissarius  von

der  Behörde  des  anderen  Staates  zu  verlangen.

Die  letztere  ist  auch  ohne  einen  solchen  Antrag  befugt,  einen  Konkommissarius
  zu  bestellen.

Die  Bestimmungen  des  Artikels  4,  Artikels  6  Littr.  a  und  b  und  Artikels  7
Absatz  2  und  3  finden  auch  im  vorerwähnten  Falle  Anwendung.

Artikel  9.

Die  Vorschriften  dieses  Vertrages  finden  auch  auf  bereits  anhängige  Sachen
Anwendung.  Die  bei  einer  anderen,  als  der  nach  den  Vorschriften  dieses  Vertrages
  zustaͤndigen  Behörde  anhängigen  Sachen  gehen  in  der  Lage,  in  welcher
sie  sich  befinden,  zu  einem  von  den  betheiligten  Behörden  zu  bestimmenden  geeigneten
  Zeitpunkte  auf  die  zuständige  Behörde  über.  Für  diese  sind  die  bis  zur
Uebergabe  in  rechtsbeständiger  Weise  erfolgten  Festsetzungen  maßgebend.

(Nr.  8553.)
        <pb n="160" />
        —  108  —

Dieser  Vertrag  ist  von  den  beiderseitigen  Kommissarien  in  zwei  gleichlautenden
  Ausfertigungen  vollzogen  und  untersiegelt  worden.

So  geschehen  Braunschweig,  den  11.  September  1877.
(L.  S.)  Franz  Sterneberg,
Königlich  Preußischer  Regierungöassessor.

(L.  S.)  Dr.  jur.  Julius  Georg  Schwarzenberg,
Herzoglich  Braunschweigischer  Landesökonomierath.

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  und  es  hat  der  Austausch  der  Ratifikations-Urkunden
  stattgefunden.

Redigirt  im  Bürean  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="161" />
        —  109  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  12.—

 

(Nr.  8554.)  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  der  Oberlandesgerichte  und  der  Landgerichte.
Vom  4.  März  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

F.  1.
Oberlandesgerichte  werden  errichtet  zu

Königsberg,  Marienwerder,  Berlin,  Stettin,  Posen,  Breslau,  Naumurg
  a.  S.,  Kiel,  Celle,  Hamm,  Cassel,  Frankfurt  a.  M.)  Cöln.

G.  2.
Landgerichte  werden  errichtet  zu
Ansen  Bartenstein,  Braunsberg,  Insterburg,  Königsberg,  Lyck,
ilfit  /

Danzig,  Elbing,  Graudenz,  Konitz,  Thorn;

Berlin  und  zwar  zwei,  Cottbus,  Frankfurt  a.  O.,  Guben,  Landsberg
  a.  W.,  Potsdam,  Prenzlau,  Neuruppin;

Cöslin,  Greifswald,  Stargard  i.  Pom.,  Stettin,  Stol

Bromberg'  Gnesen,  Lissa,  Meseritz,  Ostrowo,  Posen,  Schneidemühl;

Beuthen,  Breslau,  Brieg,  Glatz,  Gleiwitz,  Glogau,  Görlitz,  Hirschberg,
Liegnitz,  Neisse,  Oels,  Oppeln,  Ratibor,  Schweidnitz;

Erfurt,  Halberstadt,  Halle,  Magdeburg,  Naumburg  a.  S.,  Nordhausen,
  Stendal,  Torgau;)

Altona,  Flensburg,  Kiel;

Aurich,  Göttingen,  Hannover,  Hildesheim,  Lüneburg,  Osnabrück,
Stade,  Verden;

Armsberg,  Betlefeld,  Dortmund,  Dutsburg,  Essen,  Hagen,  Münster,

aderborn;
Cassel,  Hanau,  Marburg;
Ees.  Samml.  1878.  (Nr.  8554.)  19

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  März  1878.
        <pb n="162" />
        —  110  —

Frankfirt  a.  M.,  Hechingen,  Limburg  a.  d.  L.,  Neuwied,  Wiesbaden;
achen,  Bonn,  Cleve,  Coblenz,  Cöln,  Düsseldorf,  Elberfeld,  Saarbrücken,
  Trier.

K.  3.

Die  Bezirke  der  Oberlandesgerichte  und  der  Landgerichte  werden  nach
Maßgabe  des  anliegenden  Verzeichnisses  gebildet.

KC.  4.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  die  Grenzen  des  nördlichen  und
südlichen  Theiles  des  Kreises  Grottkau  festzustellen.

g.  5.

Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
vom  27.  Januar  1877  in  Kraft.  ·

Urkundlickz  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  4.  März  1878.

¶.  S)  Wilhelm.

Camphausen.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.

Anlage
zu  g.  3.

Oberlandesgerichts-  und  Landgerichtsbezirke.

 

Oberlandesgerichtsbezirk  Königsberg.

Kreis  Ulenstein.
i  i  -  rtelsburg.
Landgericht  Allenstein.  Rähdenbuh.
Otsterode.
Kreis  Friedland.
Pr.  Erlau.
amss  unnt
MRbössel.

Rastenburg.
        <pb n="163" />
        —  111  —

Kreis  Begunbberg.
-4
Mohrungen.
Pr.  Holland.

Kreis  Insterburg.
Gumbinnen.

Stallupönen.

Pillkallen.

Darkehmen.
Goldap.

Königsberg  (Stadt).

Landgericht  Braunsberg.

Landgericht  Insterburg.

Königsberg  (Land).
Fischhausen.
Labiau.

Wehlau.

Kreis  Lock.

Lötzen.

Landgericht  Königsberg  i.  Pr.

!*.  Angerburg.
Oletzko.
Johannisburg.
.  Sensburg.

Kreis  Memel.
"  Kendekrug,
Niiederung
"Tilsit.
Ragnit.

Landgericht  Lyck.

Landgericht  Tilsit.

Oberlandesgerichtsbezirk  Marienwerder.

Kreis  Danzig  (Staoh--
  das  (Land).
Landgericht  Danzig.Z  "  E  —*-.
  Dru.  Stargardt.
"*  Berent.

Kreis  Elbing  (Stadt).
Elbing  (Land).

Landgericht  Elbing.  .  Marienburg.
"  sctuhm
sRoscnbekg
Kreis  W*
Landgericht  Graudenz.  Schpwetz.
Marienwerder.

(Nr.  8554.)  19“
        <pb n="164" />
        Landgericht  Konitz.

Landgericht  Thorn.

—  112  —

Kreis  Konitz.
Tuchel.
Schlochau.
latow.

Kreis  Thorn.
Kulm.
Strasburg.
Leobau.

Oberlandesgerichtsbezirk  Berlin.

Landgericht  Berlin  I.

Landgericht  Berlin  II.

Landgericht  Cottbus.

Landgericht  Frankfurt  a.  O.

Stadtbezirk  Berlin.

Kreis  Charlottenburg.

Teltow,  ausfbelieglic  des  zu  Potsdam
gelegten  Theils.
Niederbarnim.

Von  dem  Kreise  Osthavelland:  die  Städte  Spandau
  und  Nauen;  die  Amtsbezirke  Spandau,
Bärenklau  (ausschließlich  Wolfslake  und  Kleinziethen),
  Bötzow,  Buchow-  Carpzow,  Bredow,
Döbritz,  Großglienicke,  Dyrotz,  Falkenhagen,
Hennigsdorf,  Schönwalde,  Velten,  Perwenitz
und  Crämerphuhl  und  die  Ortschaften  Kartzow,
Börnicke,  Ziegenkrug,  Hertefeld,  Kienberg  und
Rolandhorst.

Von  dem  Kreise  Oberbarnim:  die  Städte  Straußberg
  und  Werneuchen;  die  Amtsbezirke  Buch-8
  Garzau  und  Hirschfelde  (ausschließlich

erftphul)  und  die  Ortschaften  Wesow  und

 

Wilmersdorf.

Kreis  Cottbus.
.Spremberg.

CLuckau.
Luübben.
Calau.

Kreis  Panksun  a.  O.
-  ebus.

Oststernberg.
.MWecststernberg.
"*  Beeskow-Storkow.
        <pb n="165" />
        —  113  —

Kreis  Guben.  "
Landgericht  Guben.  1  "  Zälschau-Scwiebm.
Sorau.

Landgericht  Landsberg  a.  W.

Landgericht  Potsdam.  4

Kreis  Landsberg  a.  W.

-  iedeberg.

-  oldin.

Alrnswalde.

Koönigsberg  N.-M.  ausschließlich  des  links

der  Oder  liegenden  zu  Prenzlau  gelegten
  Theiles.

[  Kreis  Potsdam.
Jüterbock-Luckenwalde.
Zauch-Belzig.
.  Westhavelland.
.Osthavelland,  mit  Ausschluß  der  zu  Berlin
und  Neuruppin  gelegten  “5
Von  dem  Kreise  Teltow  die  Amtsbezirke  Nowaweß,
Drewitz,  Neuendorf,  Siethen  und  Stahnsdorf

 

Landgericht  Prenzlau.  9

Landgericht  Neuruppin.  "4

(uusschließlich  Ruhlsdorß.

[  Kreis  Prenzlau.
é!.  Angermünde.
.  Templin.
Ouberbarnim,  ausschließlich  des  zu  Berlin
gelegten  Theiles.
Von  dem  Kreise  Königsberg  N.-M.  der  links
der  Oder  gelegene  Theil.

[Kreis  Ruppin.
Ostpriegnitz.
".  Westpriegnitz.

Von  dem  Kreise  Osthavelland:  die  Städte  Cremmen
  und  Fehrbellin;  die  Amtsbezirke  Beetz
(ausschließlich  Schleuensche  Luch),  Staffelde
(ausschließlich  Börnicke  und  Liegenkrug),  Groß.
siethen  Neuholland  Forst,  Fehrbellin,  Brunne,

inum,  Königshorst  (ausschließlich  Hertefeld
und  Kienberg)  und  die  Ortschaften  Wolfslake

 

(Nr.  8554.)

und  Kleinziethen.
        <pb n="166" />
        —  114  —

Oberlaudesgerichtsbezirk  Stettin.

Landgericht  Cöslin.

Landgericht  Greifswald.

Landgericht  Stargard.

Landgericht  Stettin.

Landgericht  Stolp.

Kreis  Cöslin.
.  Belgard.
Bublitz.
Keolberg-Cörlin.
Schhivelbein.
Neustettin.

Aus  dem  Kreise  Schlawe  die  Stadt  Zanow,  die
Amtsbezirke  Panknin,  Karnkewitz,  Soldekow,
Zowen,  Ratteick  und  Cösternitz  und  die  Ortschaften
  Eventhin,  Wandhagen  und  Borkow.

Kreis  Stralsund.

.Rügen.
Franzburg.
Grreifswald.
CGrimmen.
.Anklam.

Demmin.
Aus  dem  Kreise  Usedom-Wollin  die  Amtsbezirke
Peenemünde,  Crummin  und  Neuendorf.

Kreis  Pyritz.
Saatzig.

 

Naugard.
-  Greisenderg.
.Regenwalde.
Doeramburg.

.

Kreis  Stettin.
Randow.

Greifenhagen.
Ueeckermünde.
Usedom-Wollin,  ausschließlich  des  zu
Greifswald  gelegten  Theiles.

Kammin.

Kreis  Stolp.
Rummelsburg.
Lauenburg.
Bütow.
Schlawe,  ausschließlich  des  zu  Cöslin  gelegten
  Theiles.
        <pb n="167" />
        —  115  —

Oberlandesgerichtsbezirk  Posen.

Kreis  Bromberg  (Stadt).
Landgericht  Bromberg.  Q„  ae  (Land).
Inowrazlaw.

"  ogilno.
Wongrowitz.
.Wereschen.

Kreis  Fraustadt.

"  g
"Keosten.

Landgericht  Gnesen.
Landgericht  Lissa.
Landgericht  Meseritz.

"  Schildberg.
-  leschen.
rotoschin.

Kreis  Posen  (Stadt).

osen  (Land).
"  chroda.
SSchrimm.
Obornik.
Santer.

Kreis  Czarnikau.
Kolmar  i.  P.
MWirsiz.
Deieutsch-Krone.

Oberlandesgerichtsbezirk  Breslau.
5P  Beuthen.

Landgericht  Ostrowo.
Landgericht  Posen.

Landgericht  Schneidemühl.

1
6
.

Landgericht  Beuthen.  Tarnowitz.

Kattowitz.
4  Breslau  (Stadt).

Landgericht  Breslau.  Bareslau  (Land).

.  Neumarkt
Wohlau.
Kreis  Brieg.
Landgericht  Brieg.  =  Dln
Vom  Kreise  Grottkau  der  nördliche  Theil.

(Nr.  8554.)
        <pb n="168" />
        —  116  —
Kreis  Glatz.

Landgericht  Glatz.

Kobelschwerdt.

Burode
nsterberg.

enstein.

Kreis  Wel  Gleiwitz.

Landgericht  Gleiwitz.

st

Kreis  Glogau.

Landgericht  Glogau.

Landgericht  Görlitz.

Landgericht  Hirschberg.

Kreis

Landgericht  Liegnitz.

Landgericht  Neisse.

Landgericht  Oels.

1
6“
l
i
i

Grünberg.

Peistat.
agan

Sprottau.

Guhrau.
Steinau.

Görlt  (Stadt).
Görlitz  (Land).
Lauban.
Rothenburg.
Hoyersw

Krschberg
andeshut.
Bolkenhain.
Schönau.

Löwenberg.

L  Stadt
r7rsn-  .

Holbberg  Haynau.
Bunzlau.
Jauer.

Neisse.
Taustedt.

n  Faltenberg  erg
eise  Grottkau  der  südliche  Theil.
        <pb n="169" />
        Landgericht  Oppeln.

Landgericht  Ratibor.

Landgericht  Schweidnitz.

6
1

—  117  —

Kreis  Oppeln.
Kreutzburg.
Rosenberg.
Großstrehlitz.
Lublinitz.

Kreis  Ratibor.

Leobschütz.

Kreis  Schweidnitz.
Setriegau.
Reichenbach.
MWialdenburg.
Nimptsch.

Oberlandesgerichtsbezirk  Naumburg.

Landgericht  Erfurt.

Landgericht  Halberstadt.

Landgericht  Halle.

Ges.  Samml.  1878.  (Nr.  8554.)

#

 

Kreis  Erfurt  (S0.

".  Erfurt  (Land).
Weißensee.
ganzensal  a.
lhoufen.

Kreis  Hüberstadl.

schersleben.
!.  Wernigerode.
Atcchersleben.

Aus  dem  Kreise  Wanzleben  die  Städte  Egeln
und  Sechaufen,  die  Anmtsbezirke  #5*
leben,  Kleinoschersleben,  Bleckendorf,  Hakeborn,
  Unseburg,  Wolmirsleben,  Westeregeln,
Schermke,  Pesekendorf,  Eggenstedt  und  Großgermersleben.


Amt  Elbingerode.

Kreis  Halle.

Saalkreis.

Seekreis  Mansfeld.

Gebirgskreis  Manzfeld.

Kreis  Delisch  mit  Ausschluß  des  zu  Torgau
gelegten  Theiles

Kreis  Bitterfeld,  mit  Ausschluß  des  zu  Torgau
gelegten  Theiles.

Kreis  erseburge  mit  Ausschluß  des  zu  Naumburg
  gelegten  Theiles.  20
        <pb n="170" />
        Landgericht  Magdeburg.

Landgericht  Naumburg.

Landgericht  Nordhausen.

Landgericht  Stendal.

Landgericht  Torgau.

—  118  —

Kreis  Magdeburg.

Jeerichow  I.

Wolmirstedt.

Neuhaldensleben.

Kalbe.

Wanzleben,  ausschließlich  des  nach  Halberstadt
  gelegten  Theiles.

Kreis  Naumburg.

Weißenfels.

Zieitz.

-  Startäberga-Qiuerfu



Aus  dem  Galurt  Merseburg  die  Stadt  Lützen;  die
Amtsbezirke  Großgörschen,  Kitzen,  Delitz  a.  S.,

Teuditz  und  Altranstedt  und  die  Ortschaften
Großgoddula,  Kleingoddula  und  Vesta.

 

Kreis  Nordhausen.
Sand  gerhaufen=Waobte

Hellgensod.

Amt  Hohenstein.

Kreis  Stendal.

DOsterburg.
Sealzwedel.
Gardelegen.
Jerichow  II.

l  Kreis  Torgau.
"Leiebenwerda.
Schweinitz.
Wittenberg.

Aus  dem  Kreisc  Bitterfeld  die  Stadt  Düben;
die  Amtsbezirke  Authausen,  Söllichau  und

*4  Schwemsal.

Aus  dem  Kreise  Delitzsch  die  Stadt  Eilenburg,
die  amtsesür,  Eulenfeld,  Doberschütz,  Pressen,
Jesewitz,  Wölkau,  Sprotta,  Gotha,  Crostz,
Krippehna,  Peohemrez  Ischepplin,  Mensdorf
  und  Tiefensee  und  die  Ortschaften  Lindenhain,
  Badrina  und  Scholitz.
        <pb n="171" />
        —  119  —

Oberlandesgerichtsbezirk  Kiel.
Kreis  Altona.
SSlderdithmarschen.
Steinburg.
Stormarn.
.  Pmneberg.
Herzogthum  Lauenburg.
lensburg.
penrade.
dersleben.

Landgericht  Flensburg.  1½  -

Landgericht  Altona.

Eiderstedt.
usum.
ondern.
Kreis  Kiel.
Eternförde.
Oldenburg.
.Mlön
"  Rendsburg.
Segeberg.
-  Noerdsmarschen.
Oberlandesgerichtsbezirk  Celle.
5  Aurich.

Landgericht  Kiel.

 

Landgericht  Aurich.  !.  Enmden.
*  Leer.
Kreis  Gottmgen
Landgericht  Göttingen.  Osterode  a.  H.
Amt  Zellerfeld.

Kreis  Hannover  (Stadt).
-  annover  (Land).

Wennigsen.
Landgericht  Hannover.  Rinteln.
Hameln.

Amt  Burgwedel.
Fürstenthum  Pyrmont.
Kreis  Hildesheim.

arienburg.
*  Liebenburg.
Landgericht  Hildesheim.  Stadt  und  Amt  Burgdorf.
Gifhorn.

Amt  Meinersen.
Fallersleben.
(Nr.  8554.)
        <pb n="172" />
        —  120  —

Kreis  Läneburg.
Uielzen.
Doannenber

Stadt  und  Amt  kelle

Landgericht  Lüneburg.  Winsen  a.  L.
Amt  Abte
Soltau.
Bergen.
Kreis  Osnabrück.
-  Meppen
sngen

Landgericht  Osnabrück.  Bersenbrück.
Welle.

Amt  Diepholz.

Stader  Marschkreis.
Geestkreis.

Kreis  Neuhaus.
DOtteerndorf.

Stadt  und  Amt  Harburg.

Amt  Tostedt.

»  Zeven.

Kreis  Verden.
Nienburg.

-  Hoya.

-  ehe

Landgericht  Verden.  Amt  #terolt  a.  W.

Abhlden.

-  Walingoste

-  ulingen

Freudenberg.

Oberlandesgerichtsbezirk  Hamm.
Kreis  Arnsberg.

.

Landgericht  Stade.

 

Meschede.
Landgericht  Arnsberg.  *l

Olpe.
Wittgenstein.
Kreis  Minden.

Lübbecke.
Landgericht  Bielefeld.  W*

Halle  i.  W.

.  Wiedenbrück.
        <pb n="173" />
        —  121  —

Kreis  un.

und  (Stadt).
Dortmund  (Land),  mit  Ausschluß  des  zu
Hagen  gelegten  Theiles.

Kreis  Duisburg.
Nälheim  a.  d.  Ruhr.

Landgericht  Dortmund.

Landgericht  Duisburg.

Essen  ga.

Bochum  (Stadt).

Bochum  (Land),  mit  Ausschluß  der  zu
Hagen  gewiesenen  Stadt  Witten.

Kreis  agen.
n
Altena.
Aus  dem  Kreise  Bochum  die  Stadt  Witten.
Aus  dem  Kreise  Dortmund  die  Stadt  Schwerte
und  das  Amt  Westhofen.

Landgericht  Essen.

Landgericht  Hagen.

Essen-  S

Landgericht  Münster.  Regierungsbezirk  Münster.
Kreis  Paderborn.
"  üren.
Landgericht  Paderborn.  "  Hter.
-  arburg.
Lifppstadt.

Oberlandesgerichtsbezirk  Cassel.

Kreis  Cassel  (Stadt).
Cassel  (Land).
Eschwege.
Hori  eismar.
ungea.
Rotenburg  a.  F.
Lerssehd.  a
itzenhausen.
Wolfhägen.
Fritzlar,  mit  Ausschluß  des  zu  Marburg

gewiesenen  Theiles.
Fürstenthum  Waldeck.

 

Landgericht  Cassel.  4

 

(Nr.  8554.)
        <pb n="174" />
        Landgericht  Hanau.

Landgericht  Marburg.

—  122  —

Kreis  Fulda.

Gergsfeld.

Hiünfeld.

Hanau,  mit  Ausschluß  des  zu  Frankfurt

  a.  M.  gewiesenen  Theiles.

Gelnhausen.

Schlüchtern.

[  Kreis  Marburg.

Frankenberg.
Kirchhain.
Zeiegenhain.
Homberg.
.  Biedenkopf.

Aus  dem  Kreise  Fritzlar  der  Ort  Jesberg  mit
Brünchenhain  und  die  Ortschaften  Bebigerode
Bischhausen,  Densberg,  Dornheim,  Ellnrode,
Gilsa,  Hundshausen,  Niederurff,  Obernurff,
Reptich,  Schiffelborn,  Schlierbach,  Strang,
Waltersbrück,  Wenzigerode,  Limmersrode,

 

Zwesten.

Oberlandesgerichtsbezirk  Frankfurt  a.  M.

Landgericht  Frankfurt  a.  M.

Landgericht  Hechingen.

Landgericht  Limburg  a.  d.  L.  #

Landgericht  Neuwied.  4

Kreis  Frankfurt.

Amt  Homburg.

Aus  dem  Kreise  Wiesbaden  die  Stadt  Rödelheim.

Aus  dem  Kreise  Hanau  die  Ortschaften  Bockenheim,
  Eckenheim,  Eschersheim,  Ginnheim  und
Praunheim.

Die  Hohenzollernschen  Lande.

[  Kreis  Wetzlar.
Di

Oberlahn.
Amt  Limburg.
"Diiez.
.  Marienberg.
!  Rennerod.
[□.Nassau.
Kreis  Neuwied.
Altenkirchen,  mit  ussuß  der  Bürgermeistereien
  Friesenhagen  und  Wissen
rechts  der  Sieg.
Vom  Kreise  Koblenz  der  Theil  rechts  des  Rheines.
Kreis  Unterwesterwald.

 

Amt  Hachenburg.
        <pb n="175" />
        —  123  —

Kreis  Wiesbaden  (Stadt).
Wiesbaden  (Land),  mit  Ausschluß  der
nach  Frankfurt  a.  M.  gewiesenen  Stadt

Rödelheim.
Landgericht  Wiesbaden.  Unntertaunus.
Rheingau.

Amt  Nastätten.
Königstein.
Usingen.

Oberlandesgerichtsbezirk  Cöln.

Landgericht  Aachen.  Regierungsbezirk  Aachen.
Kreis  Bonn.
Euskirchen.
Rkheinbach.
Landgericht  Bonn.  Waldbroel.

Sieg.
Vom  Hesa  Altenkirchen  die  Bürgermeistereien
Friesenhagen  und  Wissen  rechts  der  Sieg.

Kreis  Cleve.
Landgericht  Cleve.  *  -Geldern.

Kempen.
Mörs.
s  Coblenz,  mit  Ausschluß  des  Theiles  rechts
des  Rheines.
St.  Goar.
Kreuznach.
Sinmern.
Landgericht  Coblenz.  4  usen  heim.
Zell.
Cochem.
.Adenau.
.Mayen.
.Ahrweiler.

 

Kreis  Cöln  (Stadt).
Cöln  (Land).
.  Bergheim.
Gummersbach.
Mulheim  a.  Rhein.
.  Wi0opperfürth.

Landgericht  Cöln.

(Nr.  8554.)
        <pb n="176" />
        Landgericht  Düsseldorf.  1

 

124  —

Kreis  Düsseldorf  (Stadt).

Dässeldorf  (Cand).
Ckefeld  Sia
Crefeld  (Land)
Gladbach.
Grevenbroich.

Neuß.
Aus  dem  Kreise  Solingen  die  Bürgermeistereien
Opladen  (Stadt  und  Land),  Hitdorf,  Monheim,
  Neukirchen,  Richrath,  Burscheid,  Leichlingen,
  Schlebusch  und  Witzhelden.

Kreis  Elberfeld  (Stadt).

Landgericht  Elberfeld.

Landgericht  Saarbrücken.

Barmen  (Stadt).

Lennep.

Mettmann.

Solingen,  mit  Ausnahme  des  zu  Düsseldorf
  gelegten  Theiles

Keeis  Saarbrücken.

Ottweiler.
St.  Wendel.
Saarlouis.

Kreis  Trier  Stong.

Landgericht  Trier.

Trier
Daun.
Prüm.
itburg.
Wittlich.
Berncastel.
Saarburg.
Merzig.

Land)

 

Redigirt  im  Börrau  bes  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Gehrimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="177" />
        —  125  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  —  Nr.  13.  —

 

(Nr.  8555.)  Gesetz,  betreffend  die  Vertretung  des  Lauenburgischen  Landeskommunalverbandes.
Vom  16.  März  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.§

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  Kreis  Herzogthum
  Lauenburg,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Die  im  §.  8  des  Gesetzes  vom  23.  Juni  1876,  betreffend  die  Vereinigung  des
Hersogthume  auenburg  mit  der  Preußischen  Monarchie  (Gesetz=  Samml.  1876
169),  vorgesehene  Frist  für  eine  anderweitige  Ordnung  der  Vertretung  des
Lauenburgischen  Landeskommunalverbandes  wird  bis  zum  Erlasse  einer  neuen
Kreis=  und  Provinzialordnung  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein,  spätestens
bis  zum  1.  März  1880,  erstreckt.  -
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  März  1878.
(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.
Friedenthal.  v.  Bülow.  Hofmann.

 

Ces.  Samml.  1878.  (Nr.  8555.)  21

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  März  1878.
        <pb n="178" />
        —  126  —

Berichtigung.

In  dem  im  10.  Stück  der  Gesetz=  Samml.  für  1878  S.  97  abgedruckten
Gesetz  vom  25.  Februar  1878,  betreffend  die  Ausdehnung  verschiedener  Preußischer
Gesetze  auf  den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg,  ist  S.  101  im  §.  8  Nr.  1  statt
„Handwerker“  zu  setzen  Handarbeiter.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="179" />
        —  127  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  14.  —

Juhalt:  Verordnung  zur  Regelung  des  Landarmenwesens  in  der  Previnz  Sachsen,  S.  127.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  128.

 

(Nr.  8556.)  Verordnung  zur  Regelung  des  Landarmenwesens  in  der  Provinz  Sachsen.  Vom
6.  März  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ec.

verordnen  auf  Grund  des  §.  128  der  Provinzialordnung  vom  29.  Juni  1875
(Gesetz=  Samml.  S.  335),  was  folgt:

§.  1.

Mit  dem  1.  April  1878  wird  die  Verwaltung  des  bisherigen  Landarmenverbandes
  der  Altmark  mit  allen  Rechten  und  Pflichten  auf  den  Provinzialverband
  von  Sachsen  übertragen,  und  der  genannte  Landarmenverband  mit
dem  Landarmenverbande  der  Provinz  Sachsen  vereinigt.  "

S.  2.

Die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  des  Landarmenverbandes  der  Provinz-Sachsen
  wird  durch  die  Organe  des  Provinzalerbandes  von  Sachsen  nach  Maßgabe
der  Provinzialordnung  vom  29.  Juni  1875  (Gesetz  Samml.  S.  335)  geführt.

3

g.  3.
Mit  dem  im  H.  1  gedachten  Zeitpunkte  treten  alle  entgegenstehenden  Bestimmungen
  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  März  1878.

(L.  S.)  Wilhelm.

Der  Minister  des  Innern.

Im  Allerhöchsten  Auftrage:
Friedenthal.

 

Oes.  Samml.  1878.  (Nr.  8556.)  22
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  März  1878.
        <pb n="180" />
        —  128  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  Januar  1878  und  der  durch  denselben
enehmigte  vierte  Nachtrag  zu  dem  revidirten  Reglement  für  die  Feuer-Aaeten
  des  Preußischen  M#grafthums  Oberlausitz  vom  5.  August  1863
durch  das  Amtsblatt  der  Käuigl  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  8  S.  39,
ausgegeben  den  23.  Februar  1878;

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  23.  Januar  1878  wegen  Ausgabe  auf
jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Stettin  zum  Betrage
von  4  000  000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Stettin  Nr.  10  S.  47  bis  49,  ausgegeben  den  8.  März  1878;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  Februar  1878),  betreffend  die  Verleihun
des  Rechts  zur  Erhebung  eines  Chausseegeldes  an  den  Kreis  Teltow  au
der  von  demselben  zu  bauenden  Chaussee  von  der  Berlin-Cöpenicker  Chaussee
in  der  Nähe  des  neuen  Kruges  ab,  das  sogenannte  Adlergestell  entlang
über  Adlershof  (Süßengrund),  Bahnhof  Prünan  und  Bohnsdorf  bis
zur  Berler.  Khmig3  Wufterhoufener  Chaussee,  durch  das  Amtsblatt  der
Wrigl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  10  S.  63,  ausgegeben  den  8.  März

 

Redigirt  im  Bürean  des  Staats-  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="181" />
        —  129  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr  15.  —

 

Juhalt:  Gesetz,  Maßregeln  gegen  die  Verbreitung  der  Reblaus  betreffenb,  S.  129.  —  Geseh,  betreffend
die  Unterbringung  verwahrloster  Kinder,  S.  152.

 

(Nr.  8557.)  Gesetz,  Maßregeln  gegen  die  Verbreitung  der  Reblaus  betreffend.  Vom  27.  Februar
  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  xc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für
den  ganzen  Umfang  derselben,  was  folgt:

K.  1.

Wenn  das  Vorhandensein  der  Reblaus  (Phylloxera  vastatrix)  auf  einem
zur  Rebkultur  benutzten  Grundstück  oder  an  einzeln  stehenden  Rebstöcken  von
den  durch  das  Reichsgesetz  vom  6.  März  1875  bestimmten  Organen  oder  anderen
Sachverständigen  festgestellt  worden  ist,  kann  der  Oberpräsident  solche  Verfügungen
  treffen,  welche  eine  Verschleppung  der  Reblaus  zu  verhindern  geeignet
kaftheien,  namentlich:

1)  verbieten,  daß  Reben  und  Rebtheile  sowie  andere  Pflanzen  und  Pflanzentheile,
  gleichviel  ob  bewurzelt  oder  unbewurzelt,  von  dem  bezüglichen
Grundstück  abgegeben  oder  überhaupt  entfernt  werden,

2)  die  Vernichtung  der  infizirten  Rebkulturen  und  die  Desinfektion  des
Bodens  anordnen  und  ausführen  lassen,  auch

3)  die  Benutzung  des  desinfizirten  Bodens  zur  Rebkultur  für  einen  bestimmten
  Zeitraum  untersagen.

Die  vorbezeichneten  oder  sonst  erforderlichen  Maßregeln  können  einzeln
oder  in  Verbindung  angeorbet!  auf  einzelne  Theile  des  Grundstücks  beschränkt,
andererseits  —  sofern  die  Reblauskrankheit  räumlich  einen  größeren  Umfang
erreicht  —  auf  einen  ganzen  Gemeinde-(Guts.)  Bezirk  oder  mehrere  solche  Bezirke
  auspedehnt  werden.

Alle  Rebkulturen  unterliegen  jederzeit  der  Beaufsichtigung  und  Untersuchung
  durch  vom  Oberpräsidenten  zu  ernennende  Sachverständige.

Ces.  Samml.  1878.  (Nr.  8557.)  23

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  März  1878.
        <pb n="182" />
        —  130  —

K.  2.

Die  nach  §.  1  erlassenen  Anordnungen  sind,  sofern  sie  einzelne  Grundstücke
  betreffen,  den  Eigenthümern  oder  Nutzungsberechtigten  schriftlich  mitzutheilen;
  wenn  sie  einen  Bezirk  betreffen,  wie  polizeiliche  Verordnungen  bekannt
zu  machen.  Die  Anordnungen  werden  jedoch  für  den  Einzelnen  schon  durch
mündliche  Mittheilung  wirksam.

KC.  3.

Die  im  §.  1  Nr.  1  vorgesehenen  Anordnungen  können  von  der  Ortspolizeibehörde
  vorläufig  ausgesprochen  werden.  Hiervon  ist  dem  Oberpräsidenten  unverzüglich
  Anzeige  zu  erstatten,  welcher  die  getroffenen  Maßregeln  sofort  zu
bestätigen,  abzuändern  oder  außer  Kraft  zu  setzen  hat.

K.  4.

Gegen  die  auf  Grund  des  §.  1  von  dem  Oberpräsidenten  erlassenen  Verfügungen
  findet  die  Beschwerde  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  statt.

Dee  Beschwerde  gegen  die  auf  Vernichtung  von  Rebkulturen  und  Desinfektion
  des  Bodens  geheslden  Anordnungen  muß  innerhalb  einer  Frist  von  zehn
Tagen  nach  der  Zustellung  der  Anordnung  bei  dem  Oberpräsidenten  eingelegt
werden.  Bis  zum  Ablauf  dieser  Frist  und  bis  zur  Erledigung  der  rechtzeitig
zin  Beschwerde  bleibt  die  Ausführung  der  angeordneten  Maßregeln
ausgesetzt.

g.  5.

Jeder  Eigenthümer  oder  Nutzungsberechtigte  ist  verpflichtet,  von  dem  Vorbandensein
  der  Reblaus  und  von  allen  verdächtigen  Erscheinungen,  welche  das
Vorhandensein  der  Reblaus  befürchten  lassen,  der  Ortspolizeibehörde  unverzüglich
Anzeige  zu  machen.

g.  6.

Die  durch  die  Vernichtung  der  Rebkulturen  und  Desinfektion  des  Bodens
entstehenden  Kosten  fallen  dem  Staate  zur  Last.

Derjenige,  dessen  Rebkulturen  von  den  im  §.  1  bezeichneten  Maßregeln
betroffen  werden,  ist  befugt,  vom  Staate  den  Ersatz  des  Werthes  der  auf  obrigkeitliche
  Anordnung  vernichteten  und  des  Minderwerthes  der  bei  der  Untersuchung
beschädigten  gesunden  Reben  zu  verlangen.

Der  Anspruch  auf  Entschädigung  geht  verloren,  wenn  der  Eigenthümer
oder  Nutzungsberechtigte  der  im  F.  5  ihm  auferlegten  Verpflichtung  wissentlich
oder  aus  einem  vertretbaren  Versehen  nicht  nachgekommen  ist.

Ueber  den  Anspruch  auf  Entschädigung  und  deren  Höhe  ist  der  Rechtswe
zulässig.  Die  Klage  muß  bei  Verlust  des  Klagerechts  binnen  180  Tagen  nach
Empfang  der  über  die  Entschädigungsforderung  definitiv  sich  aussprechenden  Verfügung
  des  Ministers  bei  dem  zuständigen  Gericht  angebracht  werden.
        <pb n="183" />
        —  131  —

S.  7.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erlassenen  Anordnungen
  werden  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu
vier  Wochen  bestraft.

K.  8.

Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  ist  der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  27.  Februar  1878.

——  Wilhelm.

Camphausen.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.

 

(Tr.  8557—8558.)  23“
        <pb n="184" />
        —  132  —

(Nr.  8558.)  Gesetz,  betreffend  die  Unterbringung  verwahrloster  Kinder.  Vom  13.  März  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.§

verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  Umfang  der
Monarchie,  was  folgt:
KG.  1.

Wer  nach  Vollendung  des  sechsten  und  vor  Vollendung  des  zwölften
Lebensjahres  eine  strafbare  HGe#lung  begeht,  kann  von  Obrigkeitswegen  in  eine
geeignete  Familie  oder  in  eine  Erziehungs=  oder  Besserungs-Anstalt  untergebracht
werden,  wenn  die  Unterbringung  mit  Rücksicht  auf  die  Beschaffenheit  der  straf.
baren  Handlung,  auf  die  Persönlichkeit  der  Eltern  oder  sonstigen  Erzieher  des
Kindes  und  au  dessen  übrige  Lebensverhältnisse  zur  Verhütung  weiterer  sittlicher
Verwahrlosung  erforderlich  ist.

g.  2.

Die  Unterbringung  zur  Zwangserziehung  erfolgt,  nachdem  das  Vormundschaftsgericht
  durch  Beschluß  den  Eintritt  der  Voraussetzungen  des  ;9  1  unter
Bezeichnung  der  für  erwiesen  erachteten  Thatsachen  festgestellt  und  die  Unterbringung
  für  erforderlich  erklärt  hat.

S.  3.

Das  Vormundschaftsgericht  beschließt  von  Amtswegen  oder  auf  Antrag.
Die  Staatsanwaltschaft  ist  verpflichtet,  dem  Vommundschafss  erichte  von  den  im
C.  1  bezeichneten  strafbaren  Handlungen,  welche  zu  ihrer  Kenntniß  gekommen
sind,  Mittheilung  zu  machen.

Das  Vormundschaftsgericht  soll  vor  der  Beschlußfassung  die  Eltern  oder,
sofern  diese  nicht  leben,  die  Großeltern,  den  Vormund,  den  ste  er,  den  Gemeindevorstand
  hören,  falls  deren  Anhörung  ohne  erhebliche  bieiteten
erfolgen  kann,  sowie  in  allen  Fällen  die  Ortspolizeibehörde  oder  einen  anderen,
durch  den  Minister  des  Innern  bestimmenden  Vertreter  der  Staatsregierung.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  Zeugen  eidlich  vernehmen.

Der  Beschluß  des  Vormundschaftsgerichts  ist  in  einer  Schlußverhandlun
zu  verkünden.  Von  dem  zur  Schlußverhandlung  anberaumten  Termine  fin
außer  den  im  zweiten  Absatze  dieses  Paragraphen  genannten  Personen  und  Behörden
  der  Schulvorstand  und  der  Waisenrath  zu  benachrichtigen.  Dieselben  sind
berechtigt,  über  den  Gegenstand  der  Verhandlung  ihre  Erklärung  in  diesem
Termine  oder  vorher  schriftlich  abzugeben.

K.  4.

Gegen  den  Beschluß  des  Vormundschaftsgerichts  steht  den  im  §.  3  Absat
  2  und  4  genannten  Personen  und  Behörden  das  Recht  der  Beschwerde  zu,
den  Eltern  beziehungsweise  Großeltern  jedoch  nur  dann,  wenn  der  Beschluß  auf
Unterbringung  lautet.
        <pb n="185" />
        —  133  —

Die  Beschwerde  hat  aufschiebende  Wirkung,  wenn  sie  innerhalb  einer
Woche,  von  Verkündung  des  Beschlusses  an  gerechnet,  bei  dem  Vormundschaftsgerichte
  eingereicht  wird.

G.  5.

Hat  die  im  §.  3  angeordnete  Anhörung  der  Eltern  beziehungsweise  Großeltern,
  des  Vormundes  oder  Pflegers  nicht  setfinden  können,  so  find  dieselben
jederzeit  berechtigt,  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  zu  verlangen.

KG.6.

Das  Vormundschaftsgericht  übersendet  seinen  auf  Unterbringung  gerichteten
Beschluß  dem  verpflichteten  Kommunalverbande  (§.  7)  durch  Vemällang  des
Landraths  (Amtshauptmanns,  Oberamtmanns),  in  Stadtkreisen  und  in  so
Städten,  welche  weder  in  Kommunal:=  noch  in  Poligeiangelcgenheiten  der  Ausfsicht
des  Landraths  unterworfen  sind,  durch  Vermittelung  des  Gemeindevorstandes.

K.  7.

Die  Provinzialverbände,  beziehungsweise  die  kommunalständischen  Verbände
Wiesbaden  und  Kassel,  der  Lauenburgische  Landeskommunalverband,  der  Landeskommunalverband
  der  Hohenzollernschen  Lande,  sowie  die  Stadtkreise  Berlin  und
Frankfurt  a.  M.  haben  die  Verpflichtung,  auf  Grund  des  Beschlusses  des  Vormundschaftsgerichts
  die  Unterbringung  in  einer  diesem  Gesetze  entsprechenden
Weise  nach  näherer  Bestimmung  der  zu  erlassenden  Verwaltungsreglements  (K.  13)
berbeiuführen.  Die  Verbände  haben  Anordnungen  über  die  Beauffichtigung  zu
treffen  und,  soweit  nöthig,  für  ein  angemessenes  Unterkommen  nach  Beendigung
der  Zwangserziehung  zu  sorgen.

Verpflichtet  zur  Unterbringung  ist  derjenige  Kommunalverband,  in  dessen
Gebiete  das  beschließende  Vormundschaftsgericht  seinen  Sitz  hat.

G.  8.
Diee  Unterbringung  darf  nicht  in  Anstalten  erfolgen,  welche  zur  Detention
der  im  §.  362  des  kuseseguns  bezeichneten  Personen  oder  zur  Unterbringung
von  Kranken,  Idioten,  Landarmen  und  Gebrechlichen  bestimmt  sind.

K.  9.

In  Betreff  der  nach  diesem  Gesetze  untergebrachten  nicht  bevormundeten
Kinder  üben  die  Waisenräthe  eine  gleiche  Aussicht,  wie  ihnen  solche  die  Vormundschaftsordnung
  vom  5.  Juli  1875,  insbesondere  in  den  9F.  53  und  64  in
Betreff  der  Mündel  übertragen  hat.

Die  Kommunalverbände  haben  von  der  Unterbringung  und  von  jedem
Wechsel  des  Aufenthalts  eines  Zöglings  dem  Waisenrathe  des  Aufenthaltsortes
Kenntniß  zu  geben.

NMocheichen  ist  dem  Vormundschaftsgerichte  von  der  Unterbringung  und  Entlassung
  eines  Zöglings  Mittheilung  zu  machen.

(Nr.  8558.)
        <pb n="186" />
        —  134  —

K.  10.

Das  Recht  der  Lwangserziehung  hört,  abgesehen  von  der  Aufhebung  des
Unterbringungsbeschlusses  im  Falle  des  §.  5)  aut

1)  mit  dem  vollendeten  sechszehnten  Lebensjahre  des  Zöglings,

2)  mit  dem  Beschlusse  der  Entlassung  aus  der  Jwangserziehung.

Die  Entlassung  aus  der  Zwangserziehung  ist  von  dem  verpflichteten  Kommunalverbande
  zu  beschließen,  sobald  die  Erreichung  des  Zweckes  der  Zwangserziehung
  anderweit  sichergestellt  oder  dieser  Zweck  erreicht  ist.  Ist  dies  zweiskl.
haft,  so  kann  von  dem  Verbande  eine  widerrufliche  Entlassung  verfügt  werden,
welche  das  Recht  zur  Zwangserziehung  nicht  berührt.

Wird  von  den  Eltern  beziehungsweise  Großeltern,  dem  Vormund  oder

sleger  die  Entlassung  aus  der  Zwangserziehung  beantragt,  weil  der  Zweck  dieser
iehung  anderweit  sicher  gestellt  sei,  so  entscheidet  über  den  Antrag  beim  Widerspruch
  des  Kommunalverbandes  auf  Anrufen  des  Antragstellers  das  Vormundschaftsgericht.
  Gegen  den  abweisenden  Beschluß  des  Gerichts  steht  dem  Autrag,
steller,  gegen  den  auf  Entlassung  lautenden  dem  Verbande  das  Recht  der  Beschwerde
zu.  Die  Beschwerde  muß  innerhalb  einer  Woche  bei  dem  Vormundschaftsgericht
eingereicht  werden  und  hat  aufschiebende  Wirung.

Ein  abgewiesener  Antrag  darf  nicht  vor  Ablauf  von  sechs  Monaten  erneuert
werden.  "“
In  außergewöhnlichen  Hälen-  kann  das  Recht  der  Zwangserziehung  auf
den  Antrag  des  verpflichteten  Kommunalverbandes  durch  Beschluß  des  Vormundschaftsgerichts
  bis  zum  vollendeten  achtzehnten  Lebensjahre  des  Zöglings  ausgedehnt
  werden,  wenn  eine  solche  Ausdehnung  zur  Erreichung  des  Zweckes  der
ZLwangserziehung  erforderlich  erscheint.

KC.  11.

Die  gerichtlichen  Verhandlungen  sind  gebühren-  und  stempelfrei.  Die
baaren  Auslagen  fallen  der  Staatskasse  zur  Last.

Beschwerden  werden  in  dem  für  Vormundschaftssachen  bestehenden  Instanzenzuge
  erledigt.

*.

Die  in  F.'  genannten  Kommunalverbände  haben  für  die  Einrichtung
öffentlicher  Erziehungs=  und  Besserungsanstalten  zu  sorgen,  wenn  und  insoweit
es  an  Gelegenheit  fehlt,  durch  Abkommen  mit  geeigneten  Familien,  Vereinen  und
Privatanstalten  oder  bestehenden  öffentlichen  Anstalten  die  Unterbringung  der
verwahrlosten  Kinder  zu  bewirken.

Die  Kosten,)  welche  durch  Einlieferung  in  die  Familie  oder  Anstalt  und
die  dabei  nöthige  reglementsmäßige  erste  Ausstattung  des  Zöglings  und  durch
die  Rückreise  der  Entlassenen  erwachsen,  fallen  dem  Ortsarmenverbande,  in  welchem
der  Zogling  seinen  Unterstützungswohnsitz  hat,  alle  übrigen  Kosten  des  Unterhalts
  und  der  Erziehung,  sowie  der  Fürsorge  bei  der  Beendigung  der  Zwangs-=
        <pb n="187" />
        —  135  —

erziehung  den  vorerwähnten  Verbänden  zur  Last,  soweit  sie  nicht  aus  dem  eigenen
Vermögen  des  Zöglings  getragen  oder  von  den  aus  privatrechtlichen  Titeln  zur
Alimentation  Verpflichteten  eingezogen  werden  können.

Die  Verbände  sind  befugt  zur  Bestreitung  der  Kosten  die  ihnen  zufoerge
der  Gesetze  vom  8.  Juli  1875  (Gesetz-Samml.  S.  497),  vom  7.  März  1868
E  S.  223),  der  Allerhöchsten  Kabinetsordre  vom  16.  September  1867

Gesetz  Samml.  Seite  1528)  und  des  Gesetzes  vom  11.  März  1872  (Gesetz-Samml.
  S.  257)  aus  der  Staatskasse  gewährten  Renten  und  Fonds  zu  verwenden.
Sie  erhalten  dazu  aus  der  Staatskasse  einen  Zuschuß  in  der  Höhe  der  Hälfte
der  ihnen  nach  dem  zweiten  Satze  dieses  Paragraphen  obliegenden  Ausgaben,
dessen  Betrag  entweder  im  Einverständniß  mit  den  einzelnen  Verbänden  periodisch
als  Pauschsumme,  oder  soweit  ein  Einverständniß  nicht  erreicht  ist,  jährlich  auf
Liquidation  der  im  Vorjahre  aufgewendeten  Kosten  vom  Minister  des  Innern
festgestellt  wird.

Zum  Znecke  der  Beitreibung  der  Kosten  aus  dem  eigenen  Vermögen  des
Zöglings  oder  von  den  aus  privatrechtlichen  Titeln  zur  Alimentation  Verpflichteten
  werden  nach  Anhörung  des  Kommunalverbandes  durch  den  Minister  des
Innern  Pauschsätze  für  die.  Unterbringung  in  Anstalten  festgestellt.

K..  13.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Verwaltung  des  den  Kommunalverbänden
  durch  dieses  Gesetz  übertragenen  Verwaltungszweiges,  sowie  der  zu
errichtenden  Erziehungs-  und  Besserungsanstalten  erfolgen  durch  besondere  von
den  Vertretungen  der  betreffenden  Verbände  zu  erlassende  Reglements.

Diese  Reglements  bedürfen  der  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern
und  des  Ministers  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten
in  Betreff  derjenigen  Bestimmungen,  welche  sich  auf  die  Aufnahme,  die  Behandlung,
  den  Unterricht  und  die  Entlassung  der  Zöglinge  beziehen.

In  Betreff  der  Privatanstalten  behält  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften
sein  Bewenden.

S.  14.

Die  zuständigen  staatlichen  Aufsichtsbehörden  der  im  F.  7  bezeichneten
Kommunalverbände  und  in  höherer  Instanz  der  Minister  des  Innern  haben  die
Oberaufsicht  über  die  zur  Unterbringung  von  Zöglingen  getroffenen  Veranstaltungen
  zu  führen,  sie  sind  befugt,  zu  diesem  Behufe  Rrosionen  vorzunehmen.

K.  15.

Wenn  einer  der  im  §.  7  gedachten  Verbände  die  ihm  nach  diesem  Gesetze
obliegenden,  von  der  Behörde  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit  Schsestellen
Leistungen  zu  erfüllen  verweigert  oder  unterläßt,  so  entscheidet  das  Ober-Verwaltungsgericht
  auf  den  Antrag  des  Oberpräsidenten,  in  den  Hohengollernschen
Landen  des  Regierungspräsidenten.

(Nr.  8558.)
        <pb n="188" />
        —  136  —

KC.  16.

Die  gesetzlichen  Bestimmungen,  wonach  die  zwangsweise  Unterbringung  von

dern  in  eine  geeignete  Familie  oder  in  eine  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt

  auch  ohne  die  Voraussetzung  einer  verübten  strafbaren  Handlung  zugelassen
  ist,  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

8.  17.
Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  religiöse  Erziehung  der  Kinder  gelten
ert  auch  für  die  in  diesem  Gesetze  geordnete  Zwangserziehung.
g.  18.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1878  in  Kraft.

G.  19.
Der  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  13.  März  1878.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.

Redigirt  im  Böreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="189" />
        —  137  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  16  —

 

Jnhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  Klassensteuer-  Veranlagung  fuͤr  das  Jahr  vem
1.  April  1878.79,  S.  137.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Geseh  vom  10.  April  1872  durch
bie  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  136.

 

(Nr.  8559.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  Klassensteuer-Veranlagung  für
das  Jahr  vom  I.  April  1878/79.  Vom  31.  März  1878.

Ar#  Grund  der  Bestimmungen  im  §.  6  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1873
(Gesetz  Samml.  S.  213)  und  im  §.  5  des  Gesetzes  von  demselben  Tage  (Gesetz-Samml.
  S.  222),  sowie  im  Artikel  II.  des  Gesetzes  vom  12.  März  1877  (Gesetz-Samml.
  S.  19)  wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  an  Klassensteuer  für  das
Jahr  vom  I1.  April  1878/79  nur  2  Mark  88  Pfennig  auf  jede  3  Mark  der
veranlagten  Jahressteuer  zu  entrichten  sind.
Der  Normalbetrag  der  Klassensteuer  ist  gesetzlich  festgestelltan......................·.·...................
  42  100  000  Mark.
Der  durch  Reklamationen  und  Rekurse  entstandene
Ausfall  gegen  den  Normalbetrag  des  Jahres  vom  1.  April
1877/78  ö  festgestellt  au.  706  200

Sind  zusammen.  42  806  209  Mark.

Hiervon  kommt  in  Abzug  der  aus  dem  Jahre  1877/78
nach  der  Bekanntmachung  vom  28.  März  1877  (Gesetz-Samml.

  S.  96)  auszugleichende  Mehrbetrag  von  ..  ..  ...  97  5665
und  verbleiben  42  708  644  Mark.

Veranlagt  sind  für  das  Jahr  1878/79  45  011  925
mithin  mehr  ..  .  ..  2  303  281  Mark.

Hiernach  würden,  um  die  berichtigte  Soll-Einnahme  von  42  708  644  Mark
#  erhalten,  auf  jede  3  Mark  der  veranlagten  Jahressteuer  zu  entrichten  sein:
Mark  84  /109  Pennig.
Ce.  Samml.  1878.  (Nr.  8559.  24

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  April  1878.
        <pb n="190" />
        —  138  —

In  Folge  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Abrundung  (Artikel  II.  des  Gesetzes
vom  12.  März  1877,  Gesetz=  Samml.  S.  19)  sind  für  das  Jahr  vom  I1.  April
1878/79,  wie  oben  bestimmt  worden,  2  Mark  88  Pfennig  auf  je  3  Mark  der
veranlagten  Jahressteuer  zu  entrichten  und  ist  die  Ausgleichung  des  Mehrbetrages,
welcher  sich  auf  502  804  Mark  berechnet,  dem  nächsten  Jahre  vorzubehalten.

Berlin,  den  31.  März  1878.

Der  Finanzminister.
Hobrecht.

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  unterm  10.  Dezember  1877  Allerhöchst  vollzogene  Tarif,  nach  welchem
das  Damm-  und  Brückengeld  für  die  Benutzung  des  Prosna-Dammes
und  der  darauf  belegenen  Brücken  zu  Boguslaw  im  Kreise  Pleschen  bis
auf  Weiteres  zu  erheben  ist,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Posen  Jahrgang  1878  Nr.  5  S.  65,  ausgegeben  den  30.  Januar  1878;

2)  das  unterm  26.  Januar  1878  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den
Voigtöhüfer  Meliorationsverband  im  Kreise  Rössel  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  10  S.  39  bis  43,  ausgegeben
den  7.  März  1878;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  Februar  1878,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Neuß  bezüglich  der  zum
normalmähigen  Ausbau  des  Erft-Kanals  auf  der  Strecke  von  der  Stadt
bis  zu  seiner  Einmündung  in  den  Rhein  und  zur  Herstellung  eines  Leinbfades
  auf  dem  rechtsseitigen  Kanalufer  erforderlichen  Grundstücke,  durch
as  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  10  S.  87,
ausgegeben  den  9.  März  1878;

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  13.  Februar  1878  wegen  Ausgabe
auf  jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  St.  Wendel  zum
Betrage  von  130  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Trier  Nr.  12  S.  85  bis  87,  ausgegeben  den  22.  März  1878.

 

Redigirt  im  Züreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="191" />
        —  139  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNM.  17.—

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Betheiligung  des  Staates  an  dem  Unternehmen  einer  Eisenbahn  von  Kiel
über  Eckernfrde  nach  Flensburg,  S.  139.  —  Geseh,  betreffend  die  Ausdehnung  des  Unternehmens
der  Westholsteinischen,  von  Neumünster  über  Heide  nach  Tönning  führenden  Eisenbahn  auf  die
Betheiligung  an  dem  Unternehmen  einer  von  Heide  nach  Wesselburen  führenden  Iweigbahn  und  die
Uebernahme  des  Betriebes  derselben  durch  die  Westholsteinische  Eisenbahngesellschaft,  S.  141.  —
Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  142.

 

(Nr.  8560.)  Gesetz,  betreffend  die  Betheiligung  des  Staates  an  dem  Unternehmen  einer
Eisenbahn  von  Kiel  über  Eckernförde  nach  Flensburg.  Vom  17.  März  1878.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

S.  1.

Der  Staat  betheiligt  sich  an  dem  Unternehmen  einer  von  Kiel  über
Eckernförde  nach  Flensburg  führenden  Eisenbahn  durch  Uebernahme  von
698  000  Mark  der  zu  dem  Zweck  der  Ausführung  dieses  Unternehmens  auszugebenden
  Aktien,  und  zwar  348  500  Mark  Stammaktien  und  349  500  Mark
Stammprioritätsaktien.

5.  2.

Der  hierzu  ilerenshe  Geldbetrag  wird  durch  Ausgabe  eines  entsprechenden
Betrages  von  Schuldvers  reibungen  aufgebracht.  Die  Ausgabe  erfolgt  nach
den  vom  Finanzminister  r  treffenden  Bestimmungen.

Wegen  der  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe,  wegen  Annahme  derselben
  als  pupillen=  und  depositalmäßige  Sicherheit  und  wegen  Verjährung  der
Zinsen  kommen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869  (Gesetz-Samml.
  von  1869  S.  1197)  zur  Anwendung.

Ces.  Samml.  1878.  (Nr.  8560)  25

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  April  1878.
        <pb n="192" />
        —  140  —

g.  3.

Zur  Umschreibung  des  Aktienkapitals  des  Staates  von  698  000  Mark  auf
den  Inhaber,  zur  Verzuferung  der  Aktien,  sowie  zur  Veräußerung  der  Bahn
und  zur  Fusionirung  mit  anderen  Gesellschaften  ist  die  Genehmigung  beider
Häuser  des  Landtages  erforderlich.  Alle  dieser  Vorschrift  entgegen  einseitig
getroffenen  Verfügungen  sind  rechtsungültig.

K.  4.

Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird,  soweit  solche  nach  den  Bestimmungen
des  §.  2  nicht  durch  den  Finanzminister  erfolgt,  dem  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  17.  März  1878.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.
        <pb n="193" />
        —  141  —

(Xr.  8561.)  Gesetz,  betreffend  bie  Ausdehnung  des  Unternehmens  der  Westholsteinischen,  von
Neumünster  über  Heide  nach  Tönning  führenden  Eisenbahn  auf  die  Betheiligung
  an  dem  Unternehmen  einer  von  Heide  nach  Wesselburen  führenden
Zweigbahn  und  die  Uebernahme  des  Betriebes  derselben  durch  die  Westholsteinische
  Eisenbahngesellschaft.  Vom  18.  März  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

F.  1.

Zu  der  Ausdehnung  des  Unternehmens  der  Westholsteinischen,  von  Neumünster
  über  Heide  nach  Tönning  führenden  Eisenbahn  auf  die  Betheiligung  an
dem  Unternehmen  einer  von  Hetde  nach  Wesselburen  führenden  Zweigbahn  mit
einem  Aktienkapital  von  90  000  Mark,  sowie  zur  Uebernahme  des  Betriebes  der
Zweigbahn  durch  die  Westholsteinische  Esenbahngesellshatt  wird  die  im  F.  3  des
Gesetzes  vom  23.  Juni  1875  (Gesetz=  Samml.  S.  513)  vorbehaltene  Genehmigung
  ertheilt.

.  2.

Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird  dem  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten  übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  März  1878.

d.  S)  Wilhelm.

Camphausen.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.

 

Nr.  8561.)
        <pb n="194" />
        —  142  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesezes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  24.  Dezember  1877  wegen  Ausfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Sprottauer
Kreises  im  Betrage  von  170  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung.  zu  Giegpih  Jahrgang  1878  Nr.  12  S.  61  bis  63,  ausgegeben
den  23.  März  1878)

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Januar  1878,  betreffend  eine  Abänderung
  des  Tarifs  für  die  Erhebung  des  allgemeinen  Kaufhausgeldes,  des
Waage-,  des  Lager-,  des  Strom-  und  H'engeldes,  sowie  der  Ladegetühern
  zu  Lüneburg  vom  17.  Mai  1871  bezüglich  des  vom  Schießulver

  zu  erhebenden  Lagergeldes,  durch  das  Amtsblatt  für  Hannover
r.  13  S.  83,  ausgegeben  den  29.  März  1878;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  11.  Februar  1878  wegen  Ausgabe
auf  den  Juhober  lautender  Obligationen  der  Stadt  Remscheid  zum  Betrage
  von  400  000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  13  S.  101  bis  103,  ausgegeben  den
30.  März  1878;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  März  1878,  betreffend  die  Verlängerung
der  durch  die  landesherrliche  Komzessions-Urkme  vom  13.  März  1874
der  Pfälzischen  Ludwigsbahn-Gesellschaft  zur  Herstellung  der  Eisenbahn
von  Wellesweiler  nach  der  Grube  König  gestellten  Frist  bis  zum  1.  Januar
  1882,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  14
S.  103,  ausgegeben  den  5.  April  1878;

5)  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  4.  März  1878,  betreffend  die
Erweiterung  des  Unternehmens  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  14
S.  111,  ausgegeben  den  6.  April  1878;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  März  1878,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Verschönerungsveren  für  das  Siebengebirge
  zu  Bonn  bezüglich  der  zur  Anlage  eines  Fahrweges  vom  Drachenfelserwege
  bis  zu  dem  nach  dem  Löwenburger  Hofe  führenden  Wege
erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
1  Cöln  Nr.  15  S.  63,  ausgegeben  den  10.  April  1878;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  März  1878,  betreffend  die  Verleihung
des  Zwangs-  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  behuglic
der  zur  Freilegung  und  Regulirung  der  Kreuzbergstraße  zwischen  der
Belle-Alliance=  und  der  Groß-Beerenstraße  benöthigten  Grundflächen,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt
Berlin  Nr.  15  S.  104,  ausgegeben  den  12.  April  1878.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats.  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="195" />
        —  143  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

–.  Nr.  1  8  r—i  *

 

Juhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Vereinigung  der  bisherigen  Landarmenverbende  des  Kreises  Cottbus,
der  Stadt  Franksurt  a.  d.  O.  und  der  Stadt  Potsdam  mit  dem  Landarmenverbande  von  Vrandenburg,
  S.  113.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-
  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  144.

 

(Nr.  8562.)  Verordnung,  betreffend  die  Vereinigung  der  bisherigen  Landarmenverbände  des
Kreises  Cottbus,  der  Stadt  Frankfurt  a.  d.  O.  und  der  Stadt  Potsdam
mit  dem  Landarmenverbande  von  Brandenburg.  Vom  20.  April  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Goltes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.
verordnen  auf  Grund  der  §§.  27  und  28  des  Gesetzes  vom  8.  März  1871,
betreffend  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz
(Gesetz  Samml.  S.  130),  unter  Zustimmung  des  Provinziallandtages  von  Brandenburg,
  des  Kreistages  des  Kreises  Cottbus  und  der  städtischen  Behörden  von
Frankfurt  a.  d.  O.  und  von  Potsdam,  was  folgt:

S.  1.
Die  bisherigen  Landarmenverbände  des  Kreises  Cottbus,  der  Stadt  Frankfurt
  a.  d.  O.  und  der  Stadt  Potsdam  werden  mit  dem  durch  die  Verordnung

vom  25.  Februar  d.  J.  (Gesetz  Samml.  S.  94)  gebildeten  Landarmenverbande  der
Provinz  Brandenburg  vereinigt.  62

Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Krast.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  April  1878.

(.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.

 

Ees.  Samml.  1878.  (Nr.  8562.  26
Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Mal  1878.
        <pb n="196" />
        —  144  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  Mich-  1878  und  der  durch  denselben
genehmigte  fünfte  Nachtrag  zu  den  Statuten  für  die  vereinigte  landschaftliche
  Brandkasse  zu  Hannover  durch  das  Amtsblatt  für  Lanmover.
Nr.  15  S.  93  bis  96,  ausgegeben  den  12.  April  1878;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  April  1878,  betreffend  die  Genehmigung
des  zwischen  der  Calenberg·  Grubenhagenschen  und  der  Osnabrückschen
Landschaft  geschlossenen  Beatrages  wegen  Vereinigung  der  Osnabrückschen
Gebäude-  Brandversicherungs-Anstalt  mit  der  vereinigten  landschastlichen
Brandkasse  zu  Hannover,  durch  das  Amtsblatt  für  Hannover  Nr.  16
S.  106/107,  ausgegeben  den  20.  April  1878.

 

Redigirt  im  Büreau  bes  Staats-Ministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchbrucker#  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="197" />
        —  145  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  19.  —

 

Jnhalt:  Gesetz,  betreffend  die  evangelische  Kirchenverfassung  in  der  Provinz  Schleswig.  Holstein  und  in  dem
Amtsbezirke  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden,  S.  1145.  —  Geseßtz,  betreffend  die  Feststellung  eines
Nachtrags  zum  Staatshaushalts--  Etat  für  das  Jahr  vom  1.  April  1878/79,  S.  a18.

 

(Nr.  8563.)  Gesetz,  betreffend  die  evangelische  Kirchenverfassung  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  und  in  dem  Amtsbezirke  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden.  Vom
6.  April  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
für  die  Provinz  Schleswig-Holstein  mit  Einschluß  des  Kreises  Herzogthum
Lauenburg  und  far  den  Amtsbezirk  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Bestimmungen  für  die  Provinz  Schleswig  -Holstein.
Artikel  1.

.  Die  in  der  anliegenden  Kirchengemeinde  und  Synodalordnung  für  die
—  evangelisch  lutherische  Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein  vom  4.  Novemg„ber
  1876  und  in  der  anliegenden  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  dieser
Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung  in  den  evangelisch-lutherischen  Gemeinden

des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg,  vom  7.  November  1877  bestimmten  und
nach  diesen  Vorschriften  zusammengesetzten  Kirchengemeinde-  und  Synodalorgane,
einschließlich  der  nach  F.  108  der  genannten  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung
  umzubildenden  bereits  bestehenden  Gemeindeorgane,  üben  die  nachstehenden
  Rechte  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes.

Artikel  2.
Der  Kirchenvorstand  übt  die  ihm  zugewiesenen  Rechte  in  Betreff
1)  der  Vertretung  der  Gemeinde  in  vermögensrechtlicher  Fenu
schli

bei  Verwaltung  des  Kirchenvermögens  mit  Eins  luß  der  chen
Ges.  Samml.  1878.  (Dr.  3563.)  2

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Mai  1878.
        <pb n="198" />
        —  146  —

Lokalstiftungen,  sowie  des  Pfarr-,  Pfarrwittwenthums-  und  Küuͤstereivermögens
  (50.  41,  47,  48,  58  Nr.  2  der  Anlage  1);

2)  der  Verfügung  über  die  Kirchengebäude  (§.  43  ebenda);

3)  der  Vertretung  der  Gemeindeinteressen  in  Beziehung  auf  die  Schule
(§.  45  ebenda)

4)  der  Präsentation  zu  Pfarrwahlen  in  den  Städten,  welche  die  einfachere
Städteverfassung  angenommen  haben  (6.  46  Absatz  1  am  Ende  ebenda);

5)  der  Vertretung  der  Gemeinde  bei  Parochialänderungen  (I.  49  ebenda).

An  die  Stelle  des  Kirchenvorstandes  tritt  in  den  Kapellengemeinden  im
Kreise  Herzogthum  Lauenburg  für  die  in  F.  2  Absatz  3  der  Verordnung  vom
7.  November  1877  bezeichneten  Angelegenheiten  der  Kapellenvorstand.

Sobald  in  Gemäßheit  des  §.  2  Absatz  5  der  bezeichneten  Verordnung  die
Schnakenbecker  Kapellengemeinde  an  den  Verband  der  Lauenburgschen  Kirchengemeinden
  angeschlossen  ist,  findet  die  Bestimmung  des  vorstehenden  Satzes  auch
auf  sie  Anwendung.

Die  zur  Ausübung  der  im  ersten  Absatz  bezeichneten  Rechte  erforderlichen
Beschlüsse  werden  nach  Ig.  33,  35,  65  Absatz  3  und  67  Absatz  2  der  Anlage  1
gefaßt  und  Dritten  gegenüber  nach  F.  36  ebenda  festgestellt.

Die  Verwaltung  der  Kirchenkasse  richtet  sich  nach  §.  48  der  Anlage  1.

Artikel  3.

Das  Kirchenkollegium  —  an  seiner  Stelle  in  den  Fällen  der  88.  19
Satz  2  und  67  der  Anlage  1  der  Kirchenvorstand,  im  Fall  des  §.  56  ebenda,
sowie  in  den  Kapellengemeinden  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg  (F.  2  Absatz  4
der  Verordnung  vom  7.  November  1877)  die  Gemeindeversammlung  —  üben  die
ihnen  in  den  9.  52  und  53  der  Anlage  1  jugewiesenen  Rechte.

Die  zur  Ausübung  derselben  erforderlichen  Beschlüsse  werden  nach  §#H.  38,
39,  40  und  59  ebenda  gefaßt.

Beschlüsse  über  Esnführung  eines  neuen  Repartitionsfußes  der  Kirchenumlagen
  und  Abänderung  des  bestehenden  (6.52  Ziffer  7)  bedürfen  der  Genehmigung
  der  Staatsbehörde.

Beschlüsse  über  Umlagen  auf  die  Gemeindeglieder  können  erst  vollstreckt
werden,  wenn  sie  von  der  Staatsbehörde  für  vollstreckbar  erklärt  worden  sind.

Diese  Erklärung  ist  insbesondere  zu  versagen,  sofern  Bedenken  hinsichtlich
der  Ordnungsmäßigkeit  der  Auferlegung,  der  Angemessenheit  des  Beitragsfußes
oder  der  Leistungsfähigkeit  der  Pflichtigen  bestehen.

die  in  §.  60  vorgesehene  Einführung  einer  alle  Gemeindeglieder
treffenden  kirchlichen  Besteuerung  in  denjenigen  Gemeinden,  in  denen  die  Beitragspflicht
  zu  den  Kirchenumlagen  in  erheblicherem  Umfange  auf  den  adligen
Gütern  ruht,  nicht  bis  zum  Jahre  1884  erfolgt,  so  geschieht  die  Regelung  durch
Staatsgesetz.
Artikel  4.

Die  Rechte)  welche  nach  den  Artikeln  2  und  3  dem  Kirchenvorstande  und
dem  Kirchenkollegium  in  einzelnen  Gemeinden  zustehen,  werden  in  den  Fällen
        <pb n="199" />
        —  147  —

des  §.  5  der  Anlage  1  den  vereinigten  Kirchenvorständen  und  Kirchenkollegien
für  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  beigelegt.

Artikel  5.

Zur  Feststellung  von  Gemeindestatuten  (G.  52  Ziffer  13,  §.  61  Absatz  3  der
Anlage  1)  bedarf  es  der  vorgängigen  Anerkennung  der  Staatsbehörde,  daß  die
entworfenen  Bestimmungen  diesem  Gesetze  nicht  zuwider  seien.

Artikel  6.

Die  Rechtsverhältnisse  des  Patrons  in  Betreff  der  Vermögensverwaltung
werden  bis  zum  Erlaß  des  im  Artikel  17  der  Verfassungsurkunde  vorgesehenen
Gesetzes  über  die  Aufhebung  des  Patronats  durch  §#.  68,  69,  70  und  71  der
Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  vom  4.  November  1876  und  durch  §F.  3
der  Verordnung  vom  7.  November  1877  bestimmt.

Wenn  jedoch  ein  Patron,  welcher  für  die  Kirchenkasse  im  Fall  der  Unzulänglichkeit
  an  oder  theilweise  einzutreten  hat,  zu  Ausgaben  aus  dieser  Kae,
für  welche  a4  isher  nicht  bestimmt  gewesen  ist,  seine  Zustimmung  versagt,  so
arf  die  Einwilligung  nicht  durch  die  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  ergänzt  werden.

Artikel  7.

Die  Propsteisynode  und  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  die  Kreissynode
(§#.  4,  5  der  Verordnung  vom  7.  November  1877)  übt  die  ihr  zugewiesenen
Rechte  in  Betreff

1)  des  Kirchen-,  Pfarr=  und  kirchlichen  Stiftungsvermögens  (§.  81  Nr.  4
der  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung  vom  4.  November  1876);

2)  der  Propsteisonodalkaffe,  der  Festsetzung  des  Etats  der  Kasse,  der  Bestellung
  des  Synodalrechnungsführers,  sowie  der  Vertheilung  der  zu
der  Propsteisynodalkasse  erforderlichen  Beiträge  der  Kirchenkassen  und
Gemeinden  (G.  81  Nr.  5  ebenda).

Die  zur  Ausübung  dieser  Rechte  erforderlichen  Beschlüsse  werden  nach
K.  102  ebenda  gefaßt.
Artikel  8.

Den  Gemeinden  steht  gegen  Beschlüsse  der  Propsteisynode  (Kreissynode)
wegen  Repartition  der  zur  Synodalkasse  erforderlichen  Beiträge  binnen  einundzwanzig
  Tagen  seit  Saseellung  des  Beschlusses  Beschwerde  zu.

Ueber  die  Beschwerde  entscheidet  die  Staatsbehörde.

Artikel  9.

Der  Ausschuß  der  Propsteisynode  Hadersleben  übt  das  Recht,  die  gemeinschaftliche
  Kirchenkasse  der  Propstei  zu  verwalten  (§.  82  Absatz  3  der  Auftge  ).
Seine  Beschlüsse  werden  in  Gemätheit  des  §.  83  Absatz  2  ebenda  gefaßt  und
Dritten  gegenüber  durch  Unterschrift  des  Vorsitzenden  und  mindestens  zweier  Mitglieder
  des  Ausschusses  festgestellt.

(Kr.  8563.)  27°
        <pb n="200" />
        S
G

—  148  —

Artikel  10.

Die  wegen  Verwaltung  der  gemeinschaftlichen  Kirchenkassen  in  den  Propsteien
der  Süderharde  und  der  Norderharde  auf  Alsen  vorbehaltene  statutarische  Regelung
  (§.  82  Absatz  4  der  Anlage  1)  bedarf  der  vorgängigen  Anerkennung  seitens
der  Staatsbehörde,  daß  die  entworfenen  Bestimmungen  den-Vorschriften  dieses
Gesetzes  nicht  zuwider  seien.

Artikel  11.

Die  Gesammtsynode  übt  das  Recht

1)  der  Bewilligung  neuer  Ausgaben  zu  kirchlichen  Zwecken  der  Provinz
G.  92  der  A#gee  1),

2)  der  Zustimmung  bei  Einführung  allgemeiner  Gebühren  für  Amtshandlungen
  der  Kirchenbeamten  oder  bei  Abänderung  in  Beziehung  auf  die
bestehenden  Gebühren  (G.  92  ebenda).

Die  zur  Ausübung  dieser  Rechte  erforderlichen  Beschlüsse  werden  nach

§.  102  und  103  der  Anlage  1  gefaßt.

Artikel  12.

Die  Wirksamkeit  der  Gesammtsynode  wird  auf  die  zur  Kreissynode  des
Kreises  Herzogthum  Lauenburg  gehörigen  Kirchengemeinden  ausgedehnt,  sobald
dieselben  in  Gemäßheit  des  F.  7  der  Verordnung  vom  7.  November  1877  an  den
Gesammtsynodalverband  angeschlossen  sein  werden.

Zweiter  Abschuitt.
Bestimmungen  für  den  Amtsbezirk  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden.

Artikel  13.

Die  in  der  anliegenden  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  für  die
evangelischen  Gemeinden  im  Amtebezirk  des  Konfistoriums  zu  Wiesbaden  vom
4.  Juli  1877  bestimmten  und  nach  diesen  Vorschriften  zusammengesetzten  Kirchenemeinde=

  und  Synodalorgane,  einschließlich  der  nach  §.  80  der  genannten
irchengemeinde  und  Synodalordnung  umzubildenden  bereits  bestehenden  Gemeindeorgane,
  üben  die  nachstehenden  Rechte  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes.

Artikel  14.
Der  Kirchenvorstand  übt  die  ihm  zugewiesenen  Rechte  in  Betreff
1)  der  Vertretung  der  Gemeinde  in  vermögensrechtlicher  Beziehung  und
bei  Verwaltung  des  Kirchenvermögens  mit  Einschluß  der  kirchlichen
Lokalstiftungen,  sowie  des  Pfarrvermögens  (§§.  13,  24);
2)  der  Verfügung  über  die  Kirchengebäude  (F.  15  Absatz  3);
3)  der  ertretung  der  Gemeindeinteressen  in  Beziehung  auf  die  Schule

.17),
4)  der  Vertretung  der  Gemeinde  bei  Parochialveränderungen  (&amp;amp;.  25).
        <pb n="201" />
        —  149  —

Die  zur  Ausübung  dieser  Rechte  erforderlichen  Beschlüsse  werden  nach
1  Hät-  3  und  3  und  Dritten  gegenüber  nach  §.  12  Absatz  4  und
.  estgestellt.

Die  Verwaltung  der  Kirchenkasse  richtet  sich  nach  den  88.  27,  28.

Artikel  15.

Die  Gemeindevertretung  (§F.  30  Absatz  1  und  2,  8.  42  Absatz  2,  8.  45)
übt  die  ihr  in  H.  33  zugewiesenen  Rechte.
9.  r“lr  zur-  *  ung  derselben  erforderlichen  Beschlüsse  werden  nach  den

.  32  gefaßt.

Beschlüsse  über  Umlagen  auf  die  Gemeindeglieder  könmen  erst  vollstreckt
werden,  wenn  sie  von  der  Staatsbehörde  für  vollstreckbar  erklärt  worden  find.

Die  Erklärung  ist  insbesondere  zu  versagen,  sofern  Bedenken  hinsichtlich
der  Ordnungsmäßigkeit  der  Auferlegung,  der  Angemessenheit  des  Beitragsfußes
oder  der  Leistungsfähigkeit  der  Pflichtigen  bestehen.

Artikel  16.

Die  Rechte,  welche  nach  den  Artikeln  14,  15  dem  Kirchenvorstand  und
der  Gemeindevertretung  in  einzelnen  Gemeinden  zustehen,  werden  in  dem  Falle
des  F.  4  Absatz  2  den  vereinigten  Kirchenvorständen  und  Gemeindevertretungen
für  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  beigelegt.

Artikel  17.

Zur  Feststellung  von  Gemeindestatuten  (.  46)  bedarf  es  der  vorgängigen
Anerkennung  der  Staatsbehörde,  daß  die  entworfenen  Bestimmungen  W
Gesetze  nicht  zuwider  seien.  '

Artikel  18.

Die  Kreissynode  übt  die  ihr  zugewiesenen  Rechte  in  Betreff

1)  der  in  den  Kirchengemeinden  bestehenden  und  der  den  Kirchengemeinden
des  Synodalkreises  gemeinsamen  Einrichtungen  und  Institute  für
christliche  Liebeswerke  .  62  Nr.  5);

2)  der  Mitaufsicht  über  die  Verwaltung  des  Pfarr=  und  Kirchenvermögens
der  Gemeinden  (F.  62  Nr.  6);

3)  der  Kreissynodalkasse,  des  Kreissynodalrechners,  des  Etats  der  Kasse
und  der  Repartition  der  zu  derselben  erforderlichen  Beiträge  der  Kirchenkassen
  und  Gemeinden  E  62  Nr.  8);

4)  der  statutarischen  Ordnungen  (S.  62  Nr.  9);

5)  der  Abänderung  von  Kirchenkreisen  (§.  62  Nr.  10).

Die  zur  Ausübung  dieser  Rechte  erforderlichen  Beschlüsse  werden  nach

§.  61  gefaßt.
Artikel  19.

Den  Gemeinden  steht  gegen  Beschlüsse  der  Kreissynode  wegen  Repartition
der  zur  Kreissynodalkasse  ersederlichen  Beiträge  binnen  einundzwanzig  Tagen
seit  Kuneellung  des  Beschlusses  Beschwerde  G

Ueber  die  Beschwerde  entscheidet  die  Staatsbehörde.

(Nr.  8563.)
        <pb n="202" />
        —  160  —

Artikel  20.

Zur  Feststellung  statutarischer  Ordnungen  in  dem  der  Kreissynode  überwiesenen
  Geschäftsgebiete  (G.  62  Nr.  9,  9.  72  Nr.  7)  bedarf  es  der  vorgängigen
Anerkennung  seitens  der  Staatsbehörde,  daß  die  entworfene  Bestimmung  diesem
Gesetze  nicht  zuwider  sei.

Artikel  21.

Der  Kreissynodalvorstand  übt  in  Bezug  auf  die  in  §F.  62  Nr.  5  und  6
der  Synode  übertragene  Mitaufsicht  das  Recht,  in  eiligen  Fällen  die  vorläufige
Entscheidung  zu  treffen  (G.  64  Nr.  7).

Artikel  22.
Die  Bezirkssynode  übt  die  ihr  zugewiesenen  Rechte  in  Betreff
1)  der  Mitaufsicht  über  die  Verwaltung  der  Kreissynodalkassen  (§.  72
r.  5);

2  der  Festsetzung  der  Voranschläge  und  Rechnungen  des  Centralkirchenfonds,
  der  Geistlichen-Wittwen-  und  Waisenkasse  und  der  Bezirkssynodalkasse
  G.  72  Nr.  6);

3)  der  von  einzelnen  Kirchengemeinden  und  Kreissynoden  beschlossenen
statutarischen  Ordnungen  (G.  72  Nr.  7);

4)  der  Verwendung  des  Ertrages  der  vor  dem  jedesmaligen  Zusammentritt
  der  Defiessynobde  oder  alljährlich  in  dem  Bezirk  einzusammelnden
Kirchen-  und  Hauskollekten  zum  Besten  der  dürftigen  Gemeinden  des
Bezirks  (§.  72  Nr.  10).

Die  Befugniß,  eine  Einsammlung  dieser  Hauskollekte  anzuordnen,
bedarf  nicht  der  besonderen  Ermächtigung  einer  Staatsbehörde;  die
Deu  der  Einsammlung  muß  aber  dem  Oberpräsidenten  vorher  angezeigt
werden;

5)  der  Bewilligung  neuer  kirchlicher  Ausgaben  für  allgemeine  kirchliche
Bedürfnisse  des  Bezirks  (§.  72  Nr.  11).

Die  zur  Ausübung  dieser  Rechte  erforderlichen  Beschlüsse  werden  nach

.  71  gefaßt.

Dritter  Abschnitt.
Gemeinsame  Bestimmungen.

Artikel  23.

Kirchliche  Gesetze  und  Verordnungen  sind  nur  insoweit  rechtsgültig,  als  sie
mit  einem  Staatsgesetz  nicht  in  Widerspruch  stehen.  Bevor  ein  von  der  Gesammt-
  oder  Bezirkösynode  beschlossenes  Gesetz  dem  Könige  zur  Sanktion  vorgelegt
  wird,  ist  durch  eine  Erklärung  des  Staatsministeriums  festzustellen,  daß
gegen  das  Gesetz  von  Staatswegen  nichts  zu  erinnern  ist.

In  der  Verkündungsformel  ist  diese  Feststellung  zu  erwähnen.
        <pb n="203" />
        —  151  —

Ein  Kirchengesetz  erhält  seine  verbindliche  Kraft  durch  die  Verkündung  in
einem  unter  Verantwortlichkeit  des  betreffenden  Konsistoriums  erscheinenden  kirchlichen
  Gesetz=  und  Verordnungsblatt.  Sie  beginnt,  sofern  in  dem  Gesetze  kein
anderer  Anfangstermin  bestimmt  ist,  mit  dem  vierzehnten  Tage  nach  demjenigen
Tage,  an  welchem  das  betreffende  Stück  des  genannten  Blattes  am  Orte  seines
Erfheinens  ausgegeben  worden  ist.

Artikel  24.

Kirchengesetze,  durch  welche  neue  Ausgaben  zu  kirchlichen  Zwecken  der
Provinz  oder  des  Bezirks  bewilligt  werden,  bedürfen,  bevor  sie  dem  Könige  zur
Sanktion  vorgelegt  werden,  der  Zustimmung  des  Staatsministeriums.  Die  Zustimmung
  ist  in  der  Verkündungsformel  zu  erwähnen.

Artikel  25.

Umlagen  zur  Bestreitung  neuer  Ausgaben  für  kirchliche  Zwecke  des  Synodalverbandes,
  welche  den  Betrag  von  zwei  Prozent  der  Gesammtsumme  der
Klassen=  und  Einkommensteuer  der  den  Kirchengemeinden  des  Verbandes  angbhorigen
  Bevolerung  nicht  übersteigen,  können  auch  ohne  die  Form  eines

ichen  esetzes  durch  Beschluß  der  Gesammtsynode  (Artikel  11)  oder  der  Bezirkssynode
  Weiten  22)  bewilligt  werden.  Die  Beschlüsse  bedürfen  der  Bestätigung
durch  die  Staatsbehörde.  Die  Bestätigung  ist  insbesondere  zu  versagen,  wenn
Bedenken  hinsichtlich  der  Ordnungsmäßigkeit  des  Beschlusses  oder  der  Leistungsfähigkeit
  des  Bezirks  bestehen.

Artikel  26.

Die  Gesammtsumme  der  auf  Grund  der  Artikel  24  und  25  für  kirchliche
Zwecke  des  Synodalverbandes  zu  beschließenden  Umlagen  darf  —  abgesehen  von
den  Synodalkosten  —  vier  Prozent  der  Gesammtsumme  der  Klassen=  und  Einkommensteuer
  der  den  Kirchengemeinden  des  Verbandes  angehörigen  Bevölkerung
nicht  übersteigen.

Kirchengesetze,  welche  diesen  Dozentsag  überschreiten,  bedürfen  der  Bestätigung
  durch  ein  Staatsgesetz.  Dasselbe  gilt,  wenn  Kirchengesetze  eine  Belastung
  der  Gemeinden  zu  Gemeindezwecken  anordnen  oder  zur  Folge  haben.

Artikel  27.

ür  die  Vertheilung  der  von  der  Gesammtsynode  oder  der  Bezirkssynode

beschlossenen  neuen  bcchlichen  Ausgaben  (Artikel  24,  25)  kommen  die  .  105,  106

der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  vom  4.  November  1876  und  die

V.  77,  78  der  Kirchengemeinde,  und  Synodalordnung  vom  4.  Juli  1877  zur
nwendung.

Die  Mtie  bedarf  der  Bestätigung  durch  die  Staatsbehörde.  Die  Bestätigung
  ist  insbesondere  zu  versagen,  wenn  Bedenken  hinsichtlich  der  Ordnungsmäßigkeit
  des  Beschlusses,  der  Angemessenheit  des  Vertheilungsmaßstabes  oder
der  Leistungsfähigkeit  des  Bezirks  bestehen.

(Nr.  8563.)
        <pb n="204" />
        —  152  —

Artikel  28.

Für  die  durch  Bildung  und  Wirksamkeit  der  Kirchengemeinde-  und
Synodalorgane  entstehenden  Kosten  kommen  die  104  bis  108  der  Kirchengemeinde,
  und  Synodalordnung  vom  4.  November  1876  und  die  §#§.  76  bis  79
er  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung  vom  4.  Juli  1877  zur  Anwendung.

Artikel  29.

Soweit  die  Verwaltung  der  evangelisch  kirchlichen  Angelegenheiten  bisher
von  den  Regierungen  zu  Schleswig  und  Wiesbaden  geführt  ist,  geht  dieselbe
auf  das  Konsistorium  zu  Kiel  und  auf  das  Konsistorium  zu  Wiesbaden,  als
Organe  der  Kirchenregierung,  über.  Der  Zeitpunkt  und  die  Ausführung  des
Ueberganges  bleibt  Königlicher  Verordnung  vorbehalten.

Eine  Veränderung  der  kollegialen  Verfassung  des  Konsistoriums  bedarf
der  Gerehmigung  durch  ein  Staatsgesetz.

An  den  Befugnissen  des  Ministers  der  geistlichen  Angelegenheiten  wird
durch  dieses  Gesetz  nichts  geändert.

Artikel  30.
In  Beziehung  auf  die  Patronatsverhältnisse,  sowie  auf  die  kirchlichen
Angelegenheiten  bei  dem  Militär  und  den  öffentlichen  Anstalten  wird  in  den
Jusänschleten  der  Behörden  durch  dieses  Gesetz  nichts  geändert.

Artikel  31.

Den  Staatsbehörden  verbleibt:

1)  die  Anordnung  und  Vollstreckung  der  zur  Aufrechthaltung  der  äußeren
kirchlichen  Ordnung  erforderlichen  polizeilichen  Vorschriften;

2)  die  Regelung  der  Kteiiigen  Kirchen.,  Pfarr-  und  Küstereibausachen,
Le  ie  Vollstreckung  der  einstweiligen  Entscheidungen  in  diesen

achen;

3)  die  Beitreibung  kirchlicher  Abgaben;

4)  die  Leitung  der  Kirchenbuchführung,  soweit  die  Kirchenbücher  noch  zur
Beurkundung  des  Personenstandes  dienen;

5)  die  Ausstellung  von  Attesten  über  das  Vorhandensein  derjenigen  Thatsachen,
  welche  den  Anspruch  auf  Kostenfreiheit  begründen;

6)  die  Mitwirkung  bei  der  Veränderung  bestehender,  sowie  bei  der  Bildung
  neuer  Pfarrbezirke.

Artikel  32.
Die  Beschlüsse  der  kirchlichen  Organe  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung
  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  in  folgenden  Fällen:
1)  bei  dem  Erwerb,  der  Veräußerung  oder  der  dinglichen  Belastung  von
Grundeigenthum;
        <pb n="205" />
        —  153  —

2)  bei  der  Veräußerung  von  Gegenständen,  welche  einen  geschichtlichen,
wissenschaftlichen  oder  Kunstwerth  haben;

3)  bei  Anleihen,  soweit  sie  nicht  blos  zu  vorübergehender  Aushülfe  dienen
und  aus  der  laufenden  Einnahme  derselben  Voranschlagsperiode  zurückerstattet
  werden  können;

4)  bei  der  Einführung  und  Veränderung  von  Gebührentaxen;

5)  bei  der  Errichtung  neuer,  für  den  Gottesdienst,  die  Geistlichen  oder
andere  Kirchendiener  bestimmter  Gebäude;

6)  bei  der  Anlegung  oder  veränderten  Benutzung  von  Begräbnißplätzen;

7)  bei  der  Ausschreibung,  Veranstaltung  oder  Abhaltung  von  Sammlungen
  außerhalb  der  Kirchengebäude,  unbeschadet  des  Artikels  22

r.  4

8)  bei  einer  Verwendung  des  kirchlichen  Vermögens  zu  anderen,  als  den
bestimmungsmäßigen  Zwecken.

Bewilligungen  aus  der  Kicchenkase  an  andere  Gemeinden  oder  zur  Unterstützung
  evangelischer  Vereine  und  Anstalten,  sofern  dieselben  einzeln  zwei  Prozent
und  im  Gesummkbetrage.  eines  Etatsjahres  fünf  Prozent  der  Eolleina#me
nicht  übersteigen,  bedürfen  nicht  der  Genehmigung  der  Staatsbehörde.

Artikel  33.

In  Betreff  der  Schenkungen  und  letztwilligen  Zuwendungen  bewendet  es
bei  dem  Gesetz  vom  23.  Februar  1870.

Artikel  34.

Die  kirchlichen  Organe  bedürfen  zur  Führung  von  Prozessen  keiner  Ermächtigung
  von  Seiten  Tuer  Siaal  behärde

Artikel  35.

Die  Staatsbehörde  ist  berechtigt,  von  der  kirchlichen  Vermögensverwaltung
Einsicht  zu  nehmen,  zu  diesem  Behuf  die  Etats  und  Rechnungen  einzufordern,
sowie  außerordentliche  Revisionen  vorzunehmen  und  auf  Abstellung  der  etwa  gefindenen
  Gesetzwidrigkeiten  durch  Anwendung  der  gesetzlichen  Lwangsmittel  zu
ringen.

Weigert  sich  ein  Kirchenvorstand  oder  eine  Gemeindevertretung  (Kirchenkollegium),
  gesetzliche  Leistungen,  welche  aus  dem  kicchlichen  Vermögen  zu  bestreiten
  sind,  oder  den  Pfarreingesessenen  obliegen,  auf  den  Etat  *l  bringen,
festzusetzen  oder  zu  genehmigen,  so  ist  sowohl  das  Konsistorium  als  auch  die
Staatsbehörde,  scboch  nur  unter  gegenseitigem  Einvernehmen,  befugt,  die  Eintragung
  in  den  Etat  zu  bewirken  und  die  weiter  erforderlichen  Anordnungen  zu
treffen.

Bestreiten  die  Gemeindeorgane  die  Gesetzwidrigkeit  beanstandeter  Posten,
oder  die  Verpflichtung  zu  der  auf  Anordnung  des  Honfsstori  und  der  Staats.

Ces.  Samml.  1878.  (Nr.  8563)  28
        <pb n="206" />
        —  154  —

behörde  in  den  Etat  eingetragenen  Leistungen,  so  entscheidet  auf  Klage  der
Gemeindeorgane  im  Verwaltungsstreitverfahren  das  Ober-Verwaltungsgericht.

Artikel  36.

Die  im  §.  55  der  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung  vom  4.  November
  1876  den  Kirchenbehörden  beigelegte  Befugniß  wird  von  dem  Konfistorium
in  Kiel  geübt.  Dieselbe  steht  auch  der  Staatsbehörde  zu.  Beide  können  nur
unter  gegenseitigem  Einvernehmen  diese  Befugniß  üben  und  die  weiter  erforderliche
  Anordnung  treffen.

Artikel  37.

Durch  Königliche  Verordnung  werden  diejenigen  Staatsbehörden  bestimmt,
welche  die  in  Artikel  3,  5  8,  10,  15,  17,  19,  20,  25)  27,  31,  32,  35,  36
dieses  Gesetzes  erwähnten  Rechte  zu  üben  haben.

Artikel  38.

Alle  diesem  Gesetz,  sowie  den  anliegenden  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnungen
  vom  4.  November  1876  und  vom  4.  Juli  1877  und  der  Verordnung
vom  7.  November  1877  entgegenstehenden  Bestimmungen,  mögen  dieselben  in
allgemeinen  Landesgesetzen,  in  Provinzial=  oder  Lokalgesetzen  und  Lokalordnungen
#balten  l  oder  durch  Observanz  oder  Gewohnheit  begründet  sein,  treten  außer

aft.“

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  6.  April  1878.

(L.  S.)  Wilhelm.
Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.  v.  Bülow.  Hofmann.
        <pb n="207" />
        —  155  —
Anlage  1.

Allerhoͤchster  Erlaß,

betreffend
die  Einfuͤhrung  einer  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung  fuͤr  die
evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein)  mit
Ausschluß  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg.
Vom  4.  November  1876.

Auf  Ihren  Bericht  vom  3.  d.  Mts.  habe  Ich  nach  Vernehmung  des  Gutachtens
der  in  Folge  Meines  Erlasses  vom  9.  August  1871  zusammengetretenen  außerordentlichen
  Provinzialsynode  für  die  rvangelisch  lutherischen  Gemeinden  der
Provinz  Schleswig-Holstein,  mit  Ausschluß  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg,
unter  Rückschtnahme  auf  die  gemachten  Erfahrungen  und  die  vorhandenen  Bedürfnisse
  beschlossen,  der  als  Anlage  beifolgenden  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung
  für  die  evangelisch-lutherische  Kirche  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein
kraft  der  Mir  als  Träger  des  landesherrlichen  Kirchenregiments  zustehenden  Befugnisse
  Meine  Sanktion  zu  ertheilen  und  verkünde  dieselbe  als  kirchliche  Ordnung.
Ich  erflehe  den  göttlichen  Segen,  daß  diese  Ordnung  mithelfen  möge  zur  Belebung
christlichen  Sinnes  und  Wandels  in  den  Gemeinden  und  gebe  Mich  der  zuversichtlichen
  Hoffnung  hin,  daß  Alle,  die  danach  zur  Mitwirkung  auf  dem  Gebiete
des  kirchlichen  Lebens  berufen  werden,  in  Treue  gegen  den  Glauben  der  Kirche
und  in  Gemeinschaft  der  Liebe  die  Ehre  Gottes  und  das  Heil  der  Seelen  unverrückt
  im  Auge  behalten  und  den  Bau  des  Reiches  Gottes  auf  Erden  zu  fördern
mit  allen  Kräften  bestrebt  sein  werden.  Die  Aenderungen,  welche  durch  die  neue
Ordnung  krrbeigeführt  werden,  beziehen  sich  ausschließlich  auf  die  kirchliche  Verfassung.
  Der  Bekenntnißstand  der  evangelisch  lutherischen  Kirche  der  Provinz
Schleswig-Holstein  wird  durch  diese  Ordnung,  wie  Ich  ausdrücklich  erkläre,
nicht  berührt  und  eine  Aenderung  dieses  Bekenntnißstandes  damit  in  keiner  Weise
bezweckt.  Mit  der  Ausführung  der  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung  ist,
soweit  dieselbe  nicht  zu  ihrer  Regelung  vorab  noch  einer  Mitwirkung  der  Landes.
gesetzgebung  bedarf,  unverzüglich  vorzugehen  und  beauftrage  Ich  Sie,  unter  Benehmung
  mit  dem  Konsistorium  in  Kiel  das  Weitere  zu  veranlassen.  Der
gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.  -  -
Berlin,  den  4.  November  1876.
Wilhelm.
Falk.
An  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.

(Xr.  8563)  28°
        <pb n="208" />
        —  156  —

Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung
für  die
ebangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein,
mit  Ausschluß  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg.

I.  Gemeindeordnung.
1.
Organe  der  Gemeinden  im  Allgemeinen.
C.  1.
Die  evangelisch-lutherischen  Kirchengemeinden  der  Provinz  Schleswig-Holstein

  haben  ihre  Angelegenheiten  innerhalb  der  gesetzlichen  Grenzen  selbst  zu
verwalten.

G.  2.
toll  Organe  dieser  Selbstrerwaltung  sind  die  Kirchenvorstände  und  die  Kirchenollegien.


g.  3.

Der  Kirchenvorstand  bildet  die  engere,  das  Kirchenkollegium  die  größere
Repräsentation  der  Gemeinde.
1)  Der  Kirchenvorstand  besteht:

a)  aus  dem  Pastor  der  Gemeinde  oder  dessen  Stellvertreter  im  Pfarramt.
  Sind  in  einer  Paroche  mehrere  Geistliche  angestelt  so
gehören  sie  sämmtlich  dem  Kirchenvorstande  an.  Hülfsgeistliche
auf  nicht  fundirten  Stellen  (Adjunkten,  ständige  Vikare)  haben
das  Recht,  an  den  Berathungen  des  Kirchenvorstandes  Theil  zu
nehmen,  sind  aber  nur  dann  stimmberechrige  wenn  sie  den  Pastor
vertreten;

b)  aus  einer  Anzahl  von  Aeltesten,  welche  von  dem  Kirchenkollegium
gewählt  werden.

2)  Das  Kirchenkollegium  besteht  aus  den  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Kirchenvorstandes
  und  einer  Anzahl  von  berufenen  Gemeindegliedern.  Die
Feeen  heißen  Gemeindevertreter  und  werden  durch  Wahl  der  Gemeinde
estellt.
g.  4.

Die  Zahl  der  Gemeindevertreter  wird  zunächst  von  dem  Konsistorium  festgestellt;
  jedoch  dürfen  der  Gemeindevertreter  nicht  weniger  als  zwölf  und  nicht
        <pb n="209" />
        —  167  —

mehr  als  dreißig  sein.  Die  endgültige  Feststellung  der  Zahl  geschieht  in  der-Sen
  Ichienbegtenung  nach  Vernehmung  des  Kirchenkollegilums  durch  die
ropsteisynode.
In  gleicher  Weise  wird  die  Zahl  der  Aeltesten  festgestellt;  es  dürfen  deren
nicht  weniger  als  vier,  und  nicht  mehr  als  zehn  sein.
Die  Zahl  der  Gemeindevertreter  muß  mindestens  dreimal  so  groß  sein,  als
die  Zahl  der  Aeltesten.

In  den  Fällen,  in  welchen  mehrere  Gemeinden  denselben  Geistlichen  haben,
erhält  jede  Gemeinde  ihren  besonderen  Kirchenvorstand  und  ihre  besonderen
Gemeindevertreter.  Bei  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten  treten  die  Kirchenvorstände
  und  Kirchenkollegien  der  einzelnen  Gemeinden  oder  Ausschüsse  jener
Organe  zu  gemeinsamer  Berathung  und  Beschlußfassung  zusammen.

In  Städten,  in  denen  mehrere  Kirchspiele  sich  befinden,  treten  gleichfalls,
wenn  allgemeine  kirchliche  Angelegenheiten  der  ganzen  Stadt  in  Frage  stehen,
die  verschiedenen  Kirchenvorstände,  Kirchenkollegien  oder  Ausschüsse  zusammen.

g.  6.

Die  Aemter  der  Aeltesten  und  Gemeindevertreter  sind  als  kirchliche  Ehrenämter
  unentgeltlich  zu  verwalten.  Bei  besonders  zeitraubenden  Mühewaltungen
der  kirchlichen  Vermögensverwaltungen  kann  eine  mäßige  Entschädigung  von
dem  Kirchenkollegium  bewilligt  werden.

2.
Gemein  devertreter.
S.  7.

Die  Wahl  der  Gemeindevertreter  erfolgt  entweder  in  ungetrennter  Wahl
oder  in  Wahldistrikten.

Die  Eintheilung  des  Kirchspiels  in  Wahldistrikte  kann  entweder  zur  Erleichterung
  des  Wahlgeschäfts  geschehen,  so  daß  das  Ergebniß  der  Wahl  durch
Zusammenzählung  der  in  den  einzelnen  Distrikten  abgegebenen  Stimmen  gewonnen
  wird,  oder  dergestalt,  daß  jede  Abtheilung  des  Kirchspiels  für  sich  eine
ewisse  Zahl  von  Gemeindevertretern  wählt.  In  Parochien,  welche  aus  einem

ädtischen  und  einem  ländlichen  Theil  bestehen,  erfolgt  die  Wahl  regelmäßig  in

Wahldistrikten,  von  welchen  jeder  für  sich  Vertreter  wählt.  Das  Zahlenverhältniß
  der  in  den  angegebenen  Fällen  von  den  einzelnen  Abtheilungen  des
Kirchspiels  zu  wählenden  Gemeindevertreter  wird  unter  Berücksichtigung  der
Seelenzahl  und  der  sonst  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  festgestellt.

Die  zur  Ausführung  der  vorstehenden  Bestimmungen  erforderlichen  Feststellungen
  erfolgen  in  der  im  F.  4  normirten  Weise.

K.  8.
Die  Gemeindevertreter  werden  nach  einfacher  (relativer)  Stimmenmehrheit
gewählt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.
(Nr.  8563.)
        <pb n="210" />
        —  168  —

Wahlberechtigt  sind  alle  männlichen  volljährigen  Mitglieder  der  Gemeinde,
welche  mindestens  ein  Jahr  in  der  Gemeinde  wohnen,  zu  den  Kirchenlasten  oder
direkten  Staatssteuern  beitragen  und  weder  unter  Pflegschaft,  noch  im  Hause
und  Brode  Anderer  stehen.  Personen,  welche  wegen  Besitzes  von  Orden  und
Ehrenzeichen,  mit  denen  Steuerfreiheit  verbunden  ist,  von  der  Steuer  befreit
sind,  bleiben  dessenungeachtet  wahlberechtigt.

.  9.

Ausgeschlossen  von  Ausübung  des  Wahlrechts  sind  diejenigen:

1)  wocche  durch  Verachtung  des  Wortes  Gottes  oder  unehrbaren  Lebenswandel
  ein  öffentliches,  durch  nachhaltige  Besserung  noch  nicht  gefühntes
Aergerniß  gegeben  haben;

2)  welche  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sich  befinden;

3)  welche  wegen  eines  Verbrechens  oder  wegen  eines  Vergehens,  das  die
Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nach  sich  ziehen  kann,  in
Untersuchung  sich  befinden;

4)  welche  wegen  Verletzung  besonderer  kirchlicher  Pflichten  nach  Vorschrift
  eines  Kirchengesetzes  des  Wahlrechts  verlustig  erklärt  worden  sind;

5)  über  deren  Vermögen  ein  noch  unbeendeter  Konkurs  schwebt;

6)  welche  in  dem  letzten  Jahre  vor  der  Wahl  aus  Armenmitteln  der
bürgerlichen  Gemeinde  unterstützt  worden  sind,  oder  in  diesem  Zeitraum
  Unvermögens  halber  Erlaß  der  Kirchensteuern  oder,  wo  solche
nicht  bestehen,  Befreiung  von  den  Gemeindesteuern  genossen  haben.

K.  10.

Wählbar  sind  die  wahlberechtigten  Mitglieder  der  Gemeinde,  welche  über
30  Jahre  alt  und  sittlich  unbescholten  sind,  auch  nicht  durch  Fernhaltung  von
dem  öffentlichen  Gottesdienste  und  dem  heiligen  Abendmahle  die  Bethätigung
ihrer  kirchlichen  Gemeinschaft  in  anhaltender  Weise  unterlassen  haben.

Vater  und  Sohn,  sowie  Brüder,  dürfen  nicht  zugleich  Gemeindevertreter
sein.  Ebenso  kann  der  Vater,  Sein  oder  Bruder  eines  Aeltesten  nicht  zum
Gemeindevertreter  gewählt  werden.  Sind  Verwandte  der  bezeichneten  Art  gleichgeiig
  zu  Gemeindevertretern  gewählt,  so  wird  der  ältere  allein  zugelassen,  sofern
ieser  nicht  etwa  die  Wahl  ablehnt.

Mindestens  zueei  Drittel  der  Gemeindevertreter  müssen  aus  solchen  Gemeindemitgliedern
  bestehen,  welche  zu  den  Kirchenumlagen,  sofern  solche  erforderlich
  sind,  beizutragen  haben.

K.  11.

Die  Wahl  der  Gemeindevertreter  wird  durch  den  Kirchenvorstand  geleitet,
welcher  zu  seiner  Unterstüfung  bei  der  Wahlhandlung  auch  andere  Mitglieder
der  Gemeinde  hinzuziehen  kann.

Die  Kommission,  welche  die  Wahlhandlung  leitet,  muß  aus  mindestens
drei  Personen  bestehen  und  mindestens  eine  derselben  muß  dem  Kirchenvorstande
angehören,  wo  möglich  ein  Geistlicher  der  Gemeinde  sein.
        <pb n="211" />
        —  169  —

KG.  12.

Die  Wahl  der  Gemeindevertreter  ist  an  zwei,  dem  Wahltage  vorhergehenden
  Sonntagen  unter  Angabe  der  Zeit  und  des  Ortes,  sowie  der  Zahl  der  zu
wählenden  Personen  im  Hauptgottesdienste  von  der  Kanzel  zu  verkünden.

Die  Wahl  geschieht  regelmäßig  an  einem  Sonntage  und  ist  alsdann  die
Abkündigung  auch  an  dem  Wahltage  erforderlich.  Die  Abhaltung  der  Wahl
an  einem  Wochentage  ist  nicht  ausgeschlossen  kann  aber  nicht  früher,  als  an
dem  Dennerstag  ne•h  der  zweiten  Abkündigung  erfolgen.

Die  Wahl  findet,  soweit  thunlich,  in  einem  kirchlichen  Gebäude  oder  Schullokale
  statt.  1

Eine  von  dem  Kirchenvorstand  anzufertigende  Liste  sämmtlicher  Wahlberechtigter

  ist  von  der  ersten  Verkündung  der  Wahl  an  öffentlich  auszulegen.
inwendungen  gegen  die  Wahlliste  müssen  wenigstens  drei  Tage  vor  der
Wahl  bei  dem  Vorsitzenden  des  Kirchenvorstandes  angebracht  werden.

Bei  Verkündung  der  Wahl  ist  der  Ort,  wo  die  Wahlliste  ausliegt,  anzugeben
  und  zugleich  auf  die  in  dem  vorhergehenden  Absatz  enthaltene  Bestimmung
  aufmerksam  zu  machen.

H.  14.

Die  eingehenden  Einsprüche  hat  der  Lrch-worstand  zu  prüfen  und  die
Liste  zu  berichtigen.  Gegen  einen  ablehnenden  Bescheid  steht  dem  dadurch  Betroffenen
  binnen  vierzehn  Tagen  die  Berufung  an  den  Ausschuß  der  Propsteisynode
  zu,  welcher  endgültig  entscheidet.  Durch  Einlegung  der  Berufung  wird
die  anstehende  Wahl  nicht  aufgehalten.

.  1.

Die  Wahl  wird  durch  eine  Ansprache  des  Vorsitenden  der  Wahlkommission
eingeleitet  und  erfolgt  mittelst  persönlicher  Stimmgebung,  welche  durch  mündliche
  Erklärung  zu  Brpee  oder  durch  Ueberreichung  eines  Stimmzettels  gescheden
  kann.  Die  Stimmzettel  werden  am  Schluß  der  Whlhandlung  verlesen.

eber  die  Wahlhandlung  wird  ein  Protokoll  ausgenommen  und  von  der  Wahlkommission
  unterzeichnet.

Die  Namen  der  gewählten  Gemeindevertreter  sind,  soweit  thunlich,  im
Wahltermin,  jedenfalls  aber  an  dem  auf  die  Wahl  folgenden  Sonntage  von
der  Kanzel  zu  verkünden.

K.  16.

Der  Kirchenvorstand  hat  von  Amtswegen  die  Wahl  zu  prüfen.  Jedes
Gemeindemitglied  ist  berechtigt,  Einwendungen  gegen  dieselbe  vor  Ablauf  der
Woche,  in  welcher  die  Verkündung  des  Wahlresultats  von  der  Kanzel  stattgefunden
  hat,  vorzubringen.

Werden  Einwendungen  vorgebracht  oder  hat  der  Kirchenvorstand  selbst
Bedenken  gegen  die  Wahl,  so  darf  der  Gewählte  bis  zur  Erledigung  der  Anstände
  an  den  Versammlungen  des  Kirchenkollegiums  nicht  Theil  nehmen.

(Nr.  8563.)
        <pb n="212" />
        —  160  —

Ueber  die  Gültigkeit  der  Wahl  entscheidet  in  erster  Instanz  der  Kirchenvorstand
  und  auf  eingelegte  Berufung,  welche  von  Zustellung  der  Entscheidung
an  innerhalb  einer  Frist  von  vierzehn  Tagen  bei  dem  Kirchenvorstande  einzulegen
  ist,  der  Ausschuß  der  Propsteisynode  endgültig.  Versäumung  der  Frist
bewirkt,  daß  eine  abändernde  Entscheidung  der  Berufungsinstanz  für  die  stattgehabte
  Wahl  ohne  Bedeutung  bleibt.

S.  17.
Das  Amt  eines  Gemeindevertreters  kann  abgelehnt  oder  niedergelegt  werden:
1)  von  denjenigen,  welche  dieses  Amt  schon  sechs  Jahre  bekleidet  haben,
wenn  seit  dem  Austritte  sechs  Jahre  noch  nicht  verflossen  sind;
2)  bei  einem  Lebensalter  von  mehr  als  60  Jahren;

3)  wegen  anderer  erheblicher  Entschuldigungsgründe,  z.  B.  Kränklichkeit,
häufiger  Abwesenheit  oder  Dienstverhältnisse,  welche  mit  dem  Amte
unvereinbar  sind.

Ueber  die  Erheblichkeit  und  thatsächliche  Richtigkeit  der  vorgebrachten
Gründe  entscheidet  der  Kirchenvorstand  und  auf  eingelegte  Berufung,  für  welche
von  Zastellung  der  Entscheidung  an  eine  Ausschlußfrist  von  14  L#0  läuft,
der  Ausschuß  der  Propsteisynode  endgültig.

Wer  sich  nach  Verwerfung  seines  Entschuldigungsgrundes  weigert,  das
Amt  eines  Gemeindevertreters  zu  übernehmen  oder  fortzuführen,  verliert  das
kirchliche  Wahlrecht;  dasselbe  kann  ihm  auf  sein  Gesuch  von  dem  Kirchenvorstande
  wieder  beigelegt  werden,  jedoch  nicht  vor  Ablauf  der  Zeit,  für  welche
er  gewählt  war.

K.  18.

Das  Amt  der  Gemeindevertreter  dauert  sechs  Jahre.

Von  zwei  zu  zwei  Jahren  scheidet  ein  Drittel  der  Gemeindevertreter  aus.
Ist  die  Zahl  derselben  nicht  durch  drei  theilbar,  so  wird  durch  einen  vom
Kirchenkollegium  in  seiner  ersten  Versammlung  zu  fassenden  Beschluß  ein-  für
allemal  f#gesett,  in  welchen  Terminen  einer  mehr,  in  welchen  einer  weniger
austreten  soll.

Der  Austritt  wird  durch  die  Dienstzeit,  das  erste  und  zweite  Mal,  sofern
nicht  eine  gütliche  Vereinbarung  darüber  unter  den  Gemeindevertretern  stattfindet,
  durch  das  Loos  bestimmt.  Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar
und  bleiben  jedenfalls  bis  zum  Eintritt  ihrer  Nachfolger  im  Amt.

K.  19.

st  die  Wahl  von  Gemeindevertretern  auch  in  dem  zweiten  anberaumten
Termine  nicht  zu  Stande  gekommen,  weil  Wohlberechtigte  nicht  erschienen  sind
oder  die  Erschienenen  die  Vornahme  der  Wahl  gewaei  ert  haben,  oder  weil  die
Wahl  auf  gesetzlich  nicht  wählbare  Personen  gefallen  ist,  so  hat,  wenn  in  einem
solchen  Fall  ein  beschlußfähiges  Kirchenkollegium  vorhanden  ist,  dieses  für  das
Mal  sich  selbst  zu  ergänzen.
        <pb n="213" />
        —  161  —

Ist  ein  beschlußfähiges  Kirchenkollegium  nicht  vorhanden,  so  hat  der  Ausschuß
  der  Propsteisynode  die  Funktionen  des  Kirchenkollegiums  bis  zu  stattfindender
  Wahl  auf  den  Kirchenvorstand  allein  zu  übertragen.

§.  20.

Die  Entlassung  eines  Gemeindevertreters  während  der  Amtsdauer  erfolgt:

1)  wegen  Verlustes  einer  zur  Wählbarkeit  erforderlichen  Eigenschaft;

2)  wegen  grober  Pflichtwidrigkeit.

Die  Entlassung  erfolgt  nach  Anhörung  des  zu  entlassenden  Gemeindevertreters
  und  des  Kirchenvorstandes  durch  den  Ausschuß  der  Propsteisynode.

Gegen  die  Entscheidung  steht  dem  dadurch  Betroffenen  binnen  einer  Ausschlußfrist
  von  vierzehn  Tagen  nach  erfolgter  Zustellung  die  Berufung  an  das
Konsistorium  zu.  Hürg  Einlegung  der  Berufung  wird  die  Vollsrene  der
angefochtenen  Entscheidung  aussefalten  Das  Konsistorium  ist  jedoch  befugt,
die  vorläufige  Vollstreckung  zu  gestatten.

G.  21.

Ist  das  Amt  eines  Gemeindevertreters  außer  der  Zeit  erledigt,  so  wählt
das  Kirchenkollegium,  wenn  noch  die  Hälfte  der  von  der  Gemeinde  direkt  gewählten
  Gemeindevertreter  vorhanden  ist,  für  die  Zeit  bis  zur  nächsten  regelmäßigen
  Erneuerungswahl  einen  Ersatzmann.  Dasselbe  gilt,  wenn  einer  der
Gewählten  die  Wahl  ablehnt,  oder  wenn  die  Wahl  eines  Gemeindevertreters
für  ungültig  erklärt  wird.  Die  Schöngungswahlen  erfolgen  nach  absoluter
Stimmenmehrheit  der  erschienenen  Mitglieder.  Nach  stattgehabter  Ergänzung
erfolgt  die  Bekanntmachung  von  der  Kanzel.

cheiden  so  viele  Gemeindevertreter  aus,  daß  weniger  als  die  Hälfte  der
gewählten  Vertreter  vorhanden  ist,  oder  wird  die  ganze  Wahlhandlung  für  ungültig
  erklärt,  so  findet  eine  außerordentliche  ergänzungewoahl  durch  die  Gemeinde,
im  letzteren  Falle  eine  Wiederholung  der  Wahl  statt.  Darüber,  welche  von  den
bei  den  regelmäßigen  Erneuerungswahlen  gewählen  Gemeindevertretern  an  Stelle
der  im  Laufe  der  zweijährigen  Wahlperiode  ausgeschiedenen  Mitglieder  der  Gemeindevertretung
  und  welche  für  das  regelmäßig  ausscheidende  Drittel  eintreten,
entscheidet,  sofern  nicht  eine  gütliche  Vereinbarung  unter  den  Gemeindevertretern
stattfindet,  das  Loos.  Die  Amtsdauer  der  ersteren  beschränkt  sich  auf  die  Restzeit
  der  Amtsdauer  des  vorzeitig  Ausgeschiedenen.

§.  22.

Die  Gesammtheit  der  Gemeindevertreter  kann  wegen  beharrlicher  Vernachlässigung
  ihrer  Pflichten  oder  sonstiger  grober  Pflichtwidrigkeit  von  dem  Konsistorium
  entlassen  werden.  In  diesem  Falle  muß  sogleich  eine  Neuwahl  der  Vertreter
  angeordnet  werden,  welche,  wenn  zugleich  der  Kirchenvorstand  aufgelöst
wird,  unter  Leitung  der  von  dem  Konfistorium  dazu  Beauftragten  vorgenommen
  wird.

Das  Konsistorium  kann  in  solchem  Fall  den  bisherigen  Gemeindevertretern
die  Wählbarkeit  für  die  anstehende  Wahl  entziehen.

Ces.  Samml.  187#.  (Nr.  8563.  29
        <pb n="214" />
        —  162  —

3.
Aelteste.

K.  23.

Die  Aeltesten  werden  von  dem  Kirchenkollegium  nach  absoluter  Stimmen.
mehrheit  der  erschienenen  Mitglieder  gewählt.  Ergiebt  sich  auch  bei  einem  wiederholten
  Wahlgang  Stimmengleicheit,  so  entscheidet  das  Loos.

Wählbar  ist  jedes  Mitglied  der  Gemeinde,  welches  die  zur  Wählbarkeit
als  Gemeindevertreter  erforderlichen  Eigenschaften  hat.

Vater  und  Sohn  oder  Schwiegersohn,  sowie  Brüder,  können  nicht  zugleich
Mitglieder  des  Kirchenvorstandes  sein,  auch  kann  der  Vater,  Sa  oder  Beuder
eines  Gemeindevertreters  nicht  zum  Aeltesten  gewählt  werden.  Bei  gleichzeitiger
Wahl  zweier  Verwandten  der  bezeichneten  Art  findet  die  Bestimmung  des  §.  10
Absatz  2  am  Ende  füngemäß  Anwendung.  Mindestens  zwei  Drittel  der  Aeltesten
müssen  zu  den  Gemeindemitgliedern  gehören,  welche  zu  den  Kirchenumlagen,  sofern
  solche  erforderlich  sind,  beizutragen  haben.

KG.  24.

Die  Namen  der  gewählten  Aeltesten  find  an  dem  auf  die  Wahl  folgenden
Sonntage  der  Gemeinde  von  der  Kanzel  zu  verkünden.

Der  Kirchenvorstand  hat  von  Amtswegen  die  Wahl  zu  prüfen.  Jedes
Gemeindemitglied  ist  berechtigt,  Einwendungen  gegen  die  Wahl  vor  Ablauf  der
Woche,  in  welcher  die  Verkündung  der  Wahl  stattgefunden  hat,  bei  dem  Kirchenvorstande
  anzubringen.  Ueber  die  Einwendungen  entscheidet  der  Ausschuß  der
Propsteisynode  und  auf  eingelegte  Berufung,  für  welche,  von  Zustelung  der
Entscheidung  an,  eine  Frist  von  vierzehn  Tagen  läuft,  das  Konsistorium  in  letzter
Instanz.  Versäumung  der  Frist  bewirkt,  daß  eine  abändernde  Entscheidung  der
Berufungsinstanz  für  die  stattgehabte  Wahl  ohne  Bedeutung  bleibt.

G.  25.

Die  gewählten  Aeltesten  sind  von  dem  Prediger  in  der  Krcche  vor  der
Gemeinde  feierlich  in  ihr  Amt  einzuführen,  und  haben  in  die  Hand  des  Predigers
  das  Gelöbniß  abzulegen:

„Ich  gelobe  vor  Gott,  des  mir  befohlenen  Dienstes  mit  Sorgfalt  und
Treue  in  Uebereinstimmung  mit  den  Ordnungen  unserer  evangelischlutherischen
  Kirche  zu  warten  und  gewissenhaft  der  Gemeinde  Bestes
zu  fördern,  namentlich  das  christliche  und  kirchliche  Leben  in  derselben
zu  pPflegen.“  2

6

Das  Anmt  der  Aeltesten  dauert  sechs  Jahre  f  die  Bestimmungen  des  §.  18
finden  sinngemäß  Anwendung.  E

Die  Wahl  der  neuen  Mitglieder  des  Kirchenvorstandes  erfolgt  in  der
an  8  welche  das  Kirchenkollegium  nach  der  regelmäßigen  Erneuerungswahl
  abhält.
        <pb n="215" />
        —  163  —

Die  Bestimmungen  der  I§.  17  und  20  finden  auch  für  das  Aeltestenamt
Anwendung.  2
g.  28.

Bei  einer  außer  der  Zeit  eintretenden  Erledigung  wählt  das  Kirchenkollegium
  in  seiner  nächsten  Versammiung.  einen  Ersatzmann,  dessen  Funktionen  sich
auf  die  Restzeit  der  Amtsdauer  des  Ausgeschiedenen  erstrecken.

§.  29.
Verweigert  das  Kirchenkollegium  die  Wahl  der  Aeltesten  oder  ist  dieselbe
auf  gesetzlich  nicht  wählbare  Personen  gefallen,  so  hat  für  das  Mal  der  Ausschuß
  der  Propsteisynode  die  Aeltesten  zu  ernennen.

C.  30.

Der  Kirchenvorstand  kann  aus  den  in  8.  22  angeführten  Gründen  aufgelöst
  werden.  In  diesem  Falle  muß  sogleich  eine  Neuwahl  der  Aeltesten  durch
die  Gemeindevertreter  angeordnet  werden.

Die  Bestimmung  des  §.  22  Absatz  2  findet  hier  sinngemäß  Anwendung.

4.
Versammlungen  und  Beschlüsse  des  Kirchenvorstandes.
KC.  31

In  dem  Kirchenvorstande  hat  der  Prediger  der  Gemeinde  den  Vorsitz.
Sind  mehrere  Geistliche  in  der  Garochie  angestellt,  so  wird  der  Vorsitz  von  dem
ersten  Prediger  oder,  falls  die  Geistlichen  einander  Fleichstehen,  Jahr  um  Jahr
abwechselnd  von  dem  einen  und  dem  anderen  derselben  geführt.

Bei  Erledigung  des  Pfarramts  und  bei  Verhinderung  des  Vorsitzenden
geht  der  Vorsitz  auf  den  zweiten  Prediger  oder  den  gerchstehenden  Geistlichen,
und  wenn  nur  ein  Prediger  in  der  Gemeinde  fungirt,  auf  einen  dazu  von  dem
Kirchenvorstande  alle  zwei  Jahre  beim  Eintritt  der  neuen  Aeltesten  zu  erwählenden
  Stellvertreter  über.  In  den  Fällen  des  §.  5  Absatz  2  führt,  wenn  einer
der  Geistlichen  zugleich  Propst  ist,  dieser,  sonst  ein  von  den  Versammelten  zu
wählender  Prediger  den  Vorsitz.

KG.  32.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen  und  ist  für  Aufrechterhaltung
der  Ordnung  verantwortlich.  Er  vermittelt  den  Verkehr  des  Kirchenvorstandes
mit  den  Kirchenbehörden  und  den  Synoden,  sowie  auch,  vorbehaltlich  besonderer
Beauftragung  anderer  Mitglieder  durch  den  Kirchenvorstand,  mit  Dritten.

K.  33.

Der  Kirchenvorstand  versammelt  sich  zu  ordentlicher  Sitzung  in  der  Regel
vierteljährlich  ein  Mal;  83  außerordentlicher  Sitzung,  so  oft  ihn  der  Vorsitzende
beruft.  Die  außerordentliche  Berufung  muß  erfolgen,  wenn  die  Kirchenregierung
  dieselbe  verlangt  oder  ein  Drittel  der  Aeltesten  unter  Angabe  des  Zweckes
dieselbe  beantragt.

(Nr.  8563.)  29°
        <pb n="216" />
        —  164  —

Die  Mitglieder  des  Kirchenvorstandes  sind  einzeln  und  zwar  in  der  Regel
mindestens  24  Stunden  vor  dem  angesetzten  Termin  einzuladen.  In  den  Einladungsschreiben
  sowohl  für  die  or  entlichen  wie  für  die  außerordentlichen
Sitzungen  sind  die  zur  Verhandlung  bestimmten  Gegenstände  zu  bezeichnen.
Ein  in  dem  Einladungsschreiben  nicht  bezeichneter  Gegenstand  kann  nur  dann
zur  Heschlunahme  gelangen,  wenn  keiner  der  Anwesenden  dagegen  Einspruch
erhebt.  Als  Ort  für  die  Versammlungen  ist  das  Pastorat,  ein  sonstiges  kirchliches
  oder  ein  Schullokal  zu  wählen.

K.  34.
Die  Sitzungen  des  Kirchenvorstandes  werden  regelmäßig  mit  Gebet  eröffnet.
Dieselben  bana  nicht  öffentlich.
Jedes  Mitglied  des  Kirchenvorstandes  ist  verpflichtet,  über  die  vertraulichen
Gegenstände  der  Berathung  und  Beschlußfassung  Verschwiegenheit  zu  bewahren.

G.  35.

Beschlüsse  werden  von  dem  Kirchenvorstande  durch  Stimmenmehrheit  der
Anwesenden  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden,
  bei  Wahlen  das  Loos.  ie  Gultigtei  der  Beschluͤsse  ist,  wenn  der
Gegenstand  vorher  angezeigt  worden,  durch  die  Theilnahme  dreier  Mitglieder
bedingt.  Ist  der  Ges  a#seadd  vorher  nicht  angezeigt,  so  ist  außer  der  im  F.  33
Absatz  2  aufgestellten  Bedingung  noch  erforderlich,  daß  mehr  als  die  Hälfte  der
festgesetzten  Zahl  der  Mitglieder  anwesend  ist.

Mitglieder,  welche,  abgesehen  von  ihrer  Eigenlchaft  als  Mitglieder  der
Gemeinde  oder  als  Angehörige  einer  Klasse  dieser  Mitglieder,  bei  einer  Ange.
legenheit  persönlich  betheiligt  sind,  haben  sich  der  Abstimmung  zu  enthalten.

Ueber  die  gefaßten  Beschlse  wird  ein  Protokoll  geführt,  welches  in  das
Protokollbuch  eingetragen,  vorgelesen  und  von  dem  Vorsitzenden,  sowie  mindestens
  einem  Aeltesten  unterschrieben  wird.

Der  Vorsitzende  hat  die  Pflicht,  wenn  nach  seinem  Erachten  ein  Beschluß
des  Kirchenvorstandes  gesetzwidrig  ist,  denselben  dem  escht  e  der  Propfteisynode
  vorzulegen  und  die  Ausführung  bis  zu  dessen  Entscheidung  auszusetzen.

g.  36.

Die  Ausfertigung  von  Schriftstücken  ergeht  unter  Unterschrift  des  Vorsitenden
  des  Kirchenvorstandes.  Wird  darin  eine  Verpflichtung  der  Kirchengemeinde
  übernommen,  so  ist  die  Urkunde  von  zwei  Aeltesten  mit  zu  vollziehen
und  mit  dem  Kirchensiegel  zu  belegen.

Eine  in  dieser  Form  gegebene  Erklärung  gilt  Dritten  gegenüber  als
Willenserklärung  des  Kirchenvorstandes,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  dieselbe
einem  vorgängigen  Beschlusse  entspricht.  Die  Mitglieder  des  Kirchenvorstandes
dürfen  bei  eigener  Verantwortlichkeit  eine  solche  Erklärung  nur  in  Gemäßheit
eines  zuvor  nach  Vorschrift  des  F.  35  gefaßten  Beschluses  ausstellen.  Sie
bekunden  durch  ihre  Unterschrift  nur,  daß  der  Beschluß  ordnungsmäßig  gefaßt
ist;  nicht,  daß  sie  ihm  beigestimmt  haben.
        <pb n="217" />
        —  165  —

g.  37.
Der  Kirchenvorstand  bestimmt,  in  welcher  Weise  die  Geschäfte  unter  die
einzelnen  Mitglieder  zu  vertheilen  sind.
Falls  es  zweckmäßig  erscheint,  können  für  einzelne  Geschiste  Kommissionen
ernannt  werden.  In  dieselben  können  auch  Nichtmitglieder  des  Kirchenvorstandes,
namentlich  Gemeindevertreter  gewählt  werden.

5.
Versammlungen  und  Beschlüsse  des  Kirchenkollegiums.

KG.  38.

Das  Kirchenkollegium  beschließt  über  die  von  dem  Kirchenvorstande  zur
Berathung  vorgelegten  Gegenstände.  Der  Vorsitzende  des  Kirchenvorstandes  ist
zugleich  Vorsitzender  des  Kirchenkollegiums.

Er  beruft  das  Kirchenkollegium  unter  Angabe  der  Tagesordnung,  leitet
die  Verhandlungen  und  ist  für  Aufrechthaltung  der  Ordnung  verantwortlich.

Die  Berufung  mu  geschehen,  wenn  die  Kirchenregierung  sie  verlangt,
oder  ein  Drittel  der  Gemeindevertreter  unter  Angabe  des  Zweckes  dieselbe  beantragt.
  Die  Einladung  muß  spätestens  am  Tage  vor  dem  angesetzten  Termine
erfolgen.  Ueber  die  Körmlcheten  der  Einladung  beschließt  der  Kirchenvorstand.

K.  39.

Die  Berathungen  des  Kirchenkollegiums  find  öffentlich  und  in  einem  der
Stellung  des  Letzteren  entsprechenden  Lokale  abzuhalten.  Für  einzelne  Gegenstände
  kann  durch  besonderen  Beschluß,  welcher  in  nicht  öffentlicher  Sitzung
gefaßt  wird,  die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  werden.

Die  Mitglieder  der  kirchlichen  Behörden  find  befugt,  an  den  Berathungen
des  Kirchenkollegiums  Theil  zu  nehmen,  jedoch  ohne  Stimmrecht.

Die  Bestimmung  des  F.  34  Absatz  1  findet  auch  auf  die  Sitzungen  des
Kirchenkollegiums  Anwendung,.  K.0

Die  Bestimmungen  des  F.  35  finden  in  Beziehung  auf  die  Beschlüsse  des
Kirchenkollegiums  siungemäß  Anwendung  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Gültigkeit
der  Beschlüsse,  wenn  der  Gegenstand  vorher  angezeigt  worden,  durch  eil.
nahme  des  vierten  Theils  der  Mitglieder  bedingt  .

Die  Beschlüsse  des  Kirchenkollegiums  werden  in  das  Protokollbuch  des
Kirchenvorstandes  eingetragen,  unter  Beobachtung  der  für  die  Protokolle  des
chewersande  ertheilten  Vorschriften.

6.
Wirkungskreis  des  Kirchenvorstandes.
KC.  41.
1.  Der  Kirchenvorstand  vertritt  die  Kirchengemeinde  in  ihren  inneren  und

äußeren  Angelegenheiten  und  hat  durch  besonnene  Anwendung  aller  sich  hierzu
(Nr.  8563.)
        <pb n="218" />
        —  166  —

eignenden  Mittel  ebenso  lebendiges  Christenthum  in  der  Gemeinde  zu  fördern,
als  dasjenige,  was  sitten-  und  seelenverderblich  wirken  kann,  nach  Kräften
zu  hindern.

KG.  42.

Die  Geistlichen  sind  in  ihrer  persönlichen  Amtsthätigkeit,  was  Lehre,  Seelsorge,
  Verwaltung  der  Sakramente  und  die  übrigen  heiligen  Handlungen  anlangt,
  von  dem  Kirchenvorstande  unabhängig.  Dieselben  sind  jedoch  verpflichtet,
die  Fälle,  wo  sie  die  Zurückweisung  eines  Geneindeliches  von  der  Theilnahme
am  heiligen  Abendmahle  oder  einer  anderen  beiligen  Handlung  für  nothwendig

alten,  unter  schonender  einstweiliger  Zurückhaltung  des  Betreffenden,  dem
t  vorzulegen.  Ist  der  Kirchenvorstand  mit  dem  Geistlichen  für
die  urückweisung,  so  giebt  er  eine  Entscheidung  ab,  gegen  welche  dem  Zurückewiesenen
  die  Berufung  an  den  Ausschuß  der  Prop  eisynode  und  in  letzter
dien  an  das  Konsistorium  und  den  Ausschuß  der  Gesammtsynode  freisteht.
st  der  Kirchenvorstand  anderer  Ansicht  als  der  Heiuch=  so  kann  der  Letztere,
wenn  er  dem  Beschlusse  des  Kirchenvorstandes  nicht  Folge  leisten  zu  können
glaubt,  die  Angelegenheit  zur  Entscheidung  an  den  Ausschuß  der  Propsteisynode
und  in  letzter  In#lnz  an  das  Konsistorium  und  den  Ausschuß  der  Gesammtsynode
  bringen.

Die  Aeltesten  sind  übrigens,  wenn  sie  in  der  Amtsführung  oder  dem
Wandel  des  Geistlichen  etwas  wahrnehmen,  was  seiner  amtlichen  Stellung  oder
dem  Wohle  der  Gemeinde  zuwider  ist,  befugt  und  verpflichtet,  solches  im  Kirchenvorstande
  zur  Sprache  zu  kringen  Läßt  die  Sache  sich  im  scheworsiande  nicht
erledigen,  so  ist  dem  nächsten  geistlichen  Vorgesetzten  Anzeige  zu  ma

G.  43.

2.  Der  Kirchenvorstand  hat  der  Förderung  einer  würdigen  Sonntagsfeier
sich  anzunehmen  und  für  die  äußere  gottesdienstliche  Ordnung  zu  sorgen.

Dee  Abänderung  der  Zeit  für  die  Abhaltung  der  regelmäßigen  Gottesdienste
  kamnm  nur  mit  Zustimmung  des  Kirchenvorstandes  erfolgen.  Dasselbe

ilt  von  Abänderung  blos  lokaler  liturgischer  Einrichtungen.  Der  Kirchenvorseond
  entscheidet  über  Einräumung  des  Kirchengebäudes  zu  einzelnen  nicht  gottesdienstlichen
  Handlungen,  welche  der  Bestimmung  des  Kirchengebäudes  nicht
widersprechen.  .4

3.  Dem  Kirchenvorstande  liegt  die  Leitung  der  kirchlichen  Armen-  und
Krankenpflege  ob.  Er  banr  die  Verwaltung  und  Verwendung  der  Klingbeutelgelder
  und  der  diesen  gleichstehenden  Einnahmen,  soweit  sie  nach  den  Patenten
vom  6.  Mai  1859  und  31.  März  1860  besonderen  Kommissionen  bisher  zugestanden
  hat.

Auch  hat  der  Kirchenvorstand  sein  Augenmerk  auf  die  Fürsorge  für  Verwahrloste
  und  für  entlassene  Sträflinge  zu  richten.

Der  Kirchenvorstand  wird  sich  dabei,  soweit  erforderlich,  mit  der  bürgerlichen
  Armenbehörde  in  Einvernehmen  feten  üb,  nach  Bedürfniß  andere  Gemeindemitglieder,
  insonderheit  aus  der  Zahl  der  Gemeindevertreter,  zur  Hülfe  heranziehen
  und  sich  mit  bestehenden  christlichen  Vereinen  in  Verbindung  setzen.

en.
        <pb n="219" />
        —  167  —

G.  45.

4.  Der  Kirchenvorstand  hat  die  religiöse  Erziehung  der  Jugend  zu
beachten  und  die  Interessen  der  Kirchengemeinde  in  Bezug  auf  die  Schule  zu
vertreten.  Eine  unmittelbare  Einwirkung  auf  die  Schule  steht  ihm  nicht  zu.
Mißstände  in  der  religiösen  Unterweisung  der  Jugend  oder  in  sittlicher  Beiehung
  find  von  ihm  bei  den  gesetzlichen  Organen  der  Schulverwaltung  zur

nzeige  zu  bringen.
G.  46.

5.  Allen  Gemeinden  steht  eine  Mitwirkung  bei  der  Besetzung  ihrer  Pfarrstellen
  zu.  Die  Modalitäten,  unter  denen  sie  dieses  Recht  zu  üben  haben,
sollen  durch  ein  Gesetz  bestimmt  werden,  welches  einer  der  nächsten  ordentlichen
Spynoden  vorzulegen  ist.  Bis  dahin  behält  es  in  Ansehung  der  Anstellung  der
Geistlichen  bei  den  bisherigen  Bestimmungen  sein  Bewenden.  Das  Präsentationsrecht,
  welches  früher  den  Kirchenkollegien  zugestanden  hat,  geht  auf  die
Kirchenvorstände  über.  Wo  die  früheren  Kirchenkollegien  #ugleih  das  Wahlrect
  gehabt  haben,  wird  solches  in  Zukunft  von  den  neu  gebildeten  Kirchenkollegien
  ausgeübt.  In  den  Städten,  welche  die  einfachere  Städteverfassung
angenommen  haben,  geht  das  Präsentationsrecht  auf  den  Kirchenvorstand  über,
dem  für  diese  Fälle  der  Bürgermeister  beitritt.

Die  unteren  Kirchenbeamten,  Kirchenvögte,  Küster,  Organisten,  Glockenläuter,
  Bälgentreter,  Kirchendiener,  Todtengräber  u.  s.  w.  werden,  sofern  deren
Stellen  nicht  mit  Schulämtern  verbunden  8  von  dem  Kirchenvorstande  gewählt
  und  verpflichtet.  Wo  jedoch  Organisten  und  Küster  bisher  vom  Patronate
ernannt  sind,  hat  es  hierbei  sein  Bewenden.

Der  Kirchenvorstand  beaufsichtigt  ihre  Dienstführung  und  übt  das  Recht
der  Entlassung  bei  kündbaren  Anstellungen.  Wegen  Entlassung  im  Disziplinarr*
  sowie  wegen  Verleihung  und  Entziehung  der  mit  Schulstellen  verbundenen
niederen  Kirchenbedienungen  bewendet  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften.

F.  47.

6.  Der  Kirchenvorstand  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Kirche  und  die
derselben  gehörigen,  namentlich  auch  die  den  Kirchendienern  zum  Gebrauche
überwiesenen  Gebäude,  sowie  Kirchhöfe  und  andere  Anlagen  in  gutem,  dem
Bedürfnisse  entsprechenden  Stande  erhalten  und,  soweit  erforderlich,  neu  hergestellt
  und  beschafft  werden.

Vor  Anfang  eines  jeden  Rechnungsjahres  ist  eine  Besichtigung  der  kirchlichen
  Gebäude  und  Anlagen  vorzunehmen,  über  alle  zur  Instandhaltung  oder
Erneuerung  derselben  vorzunehmenden  Arbeiten  Beschluß  zu  fassen  und  —
vorbehaltlich  der  Genehmigung  des  Kirchenkollegiums  —  die  Ausführung  solcher
bässenen  durch  Mitglieder  des  Kirchenvorstandes  oder  auch  durch  Dritte  zu

orgen.

In  den  Parochien,  in  welchen  eine  auf  besonderem  Titel  beruhende  Verpflichtung
  besteht,  die  Kirche  oder  die  sonstigen  kirchlichen  Gebäude  u.  s.  w.
gan  oder  theilweise  zu  unterhalten,  müssen  die  hierauf  sich  beziehenden  Beschlüsse
es  Kirchenvorstandes  den  Verpflichteten  vorgelegt  werden.

(Nr.  8563.)
        <pb n="220" />
        —  168  —

Sind  diese  mit  den  Beschlüssen  nicht  einverstanden,  so  ist  die  Angelegenheit
  zur  Entscheidung  der  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde  zu  bringen.

Diejenigen  Gebäude,  welche  von  den  Inhabern  eingelöst  worden  sind,  bedürfen
  der  jährlichen  Besichtigung  nicht,  die  Bestimmung  des  Absatz  1  findet
jedoch  auch  auf  diese  Gebäude  Anwendung.

KC.  48.

7.  Der  Kirchenvorstand  vertritt  die  Gemeinde  in  streitigen  wie  in  nichtstreitigen
  Rechtssachen  und  verwaltet  das  kirchliche  Vermögen  mit  Einschluß  der
kirchlichen  Lokalstiftungen,  welche  nicht  stiftungsmäßig  eigene  Organe  haben,  sowie
  das  Pfarr-,  Parrwittwenthums-  und  Küstereivermögen,  soweit  das  Recht
des  jeweiligen  Inhabers  nicht  entgegensteht.  Insonderheit  ist  von  dem  Kirchenvorstand
  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Leistungen,  welche  den  einzelnen  Gemeindegliedern,
  sei  es  auf  Grund  einer  Kirchenumlage,  sei  es  aus  einem  andern
Titel,  der  Gemeinde  gegenüber  obliegen,  rechtzeitig  eingehen,  und  daß  die  Ausgaben,
  4  welchen  die  Gemeinde  verpflichtet  ist,  ordnungsmäßig  beschafft  werden.

er  Kirchenvorstand  hat  für  ordnungsmäßige  Verwaltung  der  Kirchenkasse
und  Rechnungsführung  zu  sorgen.  Erforderlichenfalls  kann  ein  besonderer  besoldeter
  Rechnungsführer  angestellt  werden.  Die  Ernennung  und  Verpflichtung
steht  dem  Kirchenvorstande  zu,  welchem  auch  die  Sorge  für  die  Leistung  einer
ausreichenden  Kaution  obliegt.

Der  Kirchenvorstand  hat  vor  dem  Beginn  eines  jeden  Rechnungsjahres
einen  Voranschlag  der  Jahreseinnahmen  und  Ausgaben  dem  Kirchenkollegium
vorzulegen,  nach  dem  Schlusse  des  Rechnungsjahres  die  von  dem  Rechnungsführer
  abgelegte  Rechnung  zu  prüfen  und  deßle  mit  seinen  Erinnerungen  dem
Kirchenkollegium  zur  Revision  zuzustellen.  Voranschlag  und  Rechnung  müssen,
bevor  sie  dem  Kirchenkollegium  vorgelegt  werden,  mindestens  auf  zwei  Wochen
nach  vorzängiger  Bekanntmachung  zur  Einsicht  der  Gemeinde  öffentlich  ausgeegt
  werden.

In  der  Perwaltung  der  gemeinschaftlichen  Mittel  der  Kirchen  der  Propstei
seken.  sowie  in  der  Verwaltung  des  Vermögens  der  Kirchen  in  den

ropsteien  der  Norderharde  und  der  Süderharde  auf  der  Insel  Alsen,  soweit
diese  Verwaltung  bisher  eine  gemeinschaftliche  für  die  Kirchen  der  genannten
Propsteien  gewesen  ist,  wird  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  Nichts
geändert.

(Vergl.  jedoch  §.  82  am  Ende.)

KG.  49.

8.  Der  Kirchenvorstand  ist  das  Organ  der  Gemeinde  gegenüber  den
Kirchenbehörden  und  den  Synoden.  Er  hat  das  Interesse  der  Gemeinden  sowohl
  durch  Erledigung  von  Vorlagen  der  Kirchenregierung,  als  auch  geeignetenfalls
  durch  Einbringung  von  Anträgen  wahrzunehmen.

Wichtige,  die  einzelne  Gemeinde  besonders  berührende  Einrichtungen  und
Anordnungen,  insbesondere  Parochialveränderungen,  sollen  von  der  Kirchenregierung
  nicht  getroffen  werden,  ohne  daß  der  Kirchenvorstand  mit  seinen  Wünschen,
Erinnerungen  oder  Vorschlägen  vernommen  ist.
        <pb n="221" />
        —  169  —

7.
Wirkungskreis  des  Kirchenkollegiums.

F.  50.

Die  Gemeindevertreter  haben  gleich  den  Mitgliedern  des  Kirchenvorstandes
die  Aufgabe,  das  christliche  und  kirchliche  Leben  in  der  Gemeinde  zu  fördern.

.  51.
Das  Kirchenkollegium  hat  das  Recht:
1)  Wünsche  und  Beschwerden  an  den  Kirchenvorstand  zu  bringen;
2)  die  Aeltesten  zu  wählen.

5.  52.

Die  beschließende  Mitwirkung  des  Kirchenkollegiums  muß  eintreten:

1)  bei  der  Erwerbung,  Veräußerung  und  dinglichen  Belastung  von  un.
beweglichem  Eigenthum,  sowie  bei  einer,  über  die  Dauer  von  zwölf
Ab#e-  sich  erstreckenden  Verpachtung  von  unbeweglichem  Eigenthum.

ie  Verpachtung  von  Dienstländereien  der  Kirchenbeamten,  welche  über
die  Dienstzeit  des  augenblicklichen  Inhabers  derselben  hinaus  Geltung
haben  soll,  unterliegt  nur  den  Vorschriften  des  Reskripts  vom  31.  Mai
1765,  bedarf  aber  nicht  der  Genehmigung  des  Kirchenkollegiums;

2)  bei  außerordentlicher  Beutzng  des  Vermögens,  welche  die  Substanz
selbst  angreift,  sowie  bei  Kündigung  und  Einziehung  von  Kapitalien,
welche  nicht  zur  zinsbaren  Wiederbelegung  erfolgt;

3)  bei  Anleihen,  welche  nicht  blos  zur  Aushülfe  für  kurze  Zeit  dienen
und  aus  den  laufenden  Einnahmen  derselben  Voranschlagsperiode
erstattet  werden  können;

4)  bei  Anstellung  von  Prozessen,  soweit  dieselben  nicht  die  Eintreibung
fortlaufender  Zinsen  und  Gefälle  oder  die  Einziehung  ausstehender
Kapitalien,  deren  Zinsen  rückständig  geblieben  sind,  betreffen  und  bei
Abschließung  von  Vergleichen;

5)  bei  Neubauten  oder  erheblichen  Reparaturen  an  Baulichkeiten,  sofern  nicht
über  die  Nothwendigkeit  der  Bauausführung  bereits  durch  die  zuständigen
Behörden  endgültig  entschieden  ist.  Für  erheblich  nelten  Reparaturen,
deren  Kostenanschlag  200  Mark  übersteigt.  Im  Falle  des  Bedürfnisses
kann  die  Gemeindevertretung  ein  für  allemal  die  Vollmacht  des  Kirchenvorstandes
  zur  Vornahme  höher  veranschlagter  Reparaturen,  jedoch
nicht  über  die  Summe  von  1000  Mark  hinaus,  erweitern;

6)  bei  Enstellung  der  Voranschlagsperiode  und  des  Voranschlages,  sowie
bei  Bewilligung  etwaiger  Ueberschreitungen  desselben;

7)  bei  Einführung  eines  neuen  Repartitionsfußes  der  Kirchenumlagen  und
Abänderung  des  bestehenden;

8)  bei  Ausschreibung  neuer  Kirchenumlagen  und  Erhöhung  der  bestehenden;

Ae.  Samml.  1878.  (Nr.  8563)  30
        <pb n="222" />
        —  170  —

9)  bei  Aenderung  der  Gebühren  für  Amtshandlungen  der  Kirchenbeamten;

10)  bei  Anstellung  neuer  besoldeter  Kirchenbeamten;

11)  bei  Verminderung  der  Zahl,  Erhöhung  oder  Herabsetzung  der  Gehalte
der  bereits  vorhandenen  Kirchenbeamten;

12)  bei  Verwandlung  der  veränderlichen  Einnahmen  der  Kirchenbeamten
in  feste  Einnahmen  oder  der  in  Naturalienlieferungen  bestehenden  Einnahmen
  in  Geldeinnahmen,  sofern  dieselbe  nicht  in  dem  durch  die
Staatsgesetze  geordneten  Ablösungsverfahren  erfolgt;

13)  bei  Errichtung  lokaler  Gemeindestatuten.

Die  Beschlüsse  des  Kirchenkollegiums  nach  Maßgabe  der  giffern  1  bis  4,

7,  9  bis  13,  sowie  bei  Neubauten  und  Reparaturen,  deren  Kosten  auf  mehr
als  3000  Mark  veranschlagt  werden,  bedürfen  der  Genehmigung  der  Kirchenrezierung.
  Sowohl  die  Kirchenregierung,  wie  der  Kirchenvorstand,  können  Anelegenheiten
  von  besonderer  Wichtigkeit  zur  Berathung  im  Kirchenkollegium
ringen.

8  5.  53

Der  Kirchenvorstand  hat  den  Voranschlag  über  seine  Vermögensverwaltung
und  die  Jahresrechnung  nach  vorgängiger  öffentlicher  Auelepung  mit  der  Beantwortung
  etwa  eingegangener  Erinnerungen  dem  Kirchenkollegium,  ersteren
ur  definitiven  Feststellung,  letztere  zur  Wahl  von  Revisoren  und  Beschlußfassung
  über  die  gegen  die  Rechnung  gemachten  Einwendungen,  sowie  zur  eventuellen
  Entlastung  des  Kirchenvorstandes  vorzulegen.  Bei  der  Wahl  der  Revisoren
  und  der  Beschlußfassung  über  die  Einwendungen  haben  die  Mitglieder
des  Kirchenvorstandes  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  sich  ihrer  Stimme  zu
enthalten;  der  Letztere  hat  jedoch  die  bezüglichen  Verhandlungen  und  Abstimmungen
  zu  leiten.

Der  Voranschlag  ist  nach  erfolgter  Feststellung  und  die  Jahresrechnung
nach  beendeter  Revision  sofort  der  vorgesetzten  Kirchenbehörde  mitzutheilen.

G.  54.

Weenn  der  Kirchenvorstand  oder  das  Kirchenkollegium  unterläßt  oder  verweigert,
  die  der  Gemeinde  gesetzlich  obliegenden  Leistungen  auf  den  Voranschlag
zu  bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  können  die  vorgesetzten
Kirchenbehörden  von  Amtswegen  unter  Anführung  des  rechtlichen  Grundes  der
Verpflichtung  die  Eintragung  in  den  Voranschlag  bewirken  oder  die  außerordentliche
  Ausgabe  feststellen.  Jedoch  ist  das  Kirchenkollegium  vorher  zu  hören,
insofern  dies  nicht  bereits  geschehen  ist,  und  es  sich  um  einen  Gegenstand  handelt,
in  Betreff  dessen  es  an  sich  einer  Beschlußfassung  des  Kirchenkollegiums  bedarf.

G.  55.

Die  Kirchenbehörden  sind  bercchtigt,  die  Geltendmachung  rechtsbegründeter
Ansprüche  des  von  dem  Kirchenvorstande  zu  verwaltenden  Vermögens,  insbesondere
  üuch  einer  durch  Pflichtwidrigkeit  eines  Vorstandsmitgliedes  begründeten
Ersatzforderung,  im  Wege  des  Prozesses  zu  begehren  und  äußersten  Falls  durch
eigene  Bestellung  eines  Kirchenanwalts  zu  bewirken.
        <pb n="223" />
        —  171  —

8.

Besondere  Bestimmungen  über  die  Gemeinden,  in  welchen  die  einfachere
  Gemeindeverfassung  zur  Ausführung  kommt.

S.  56.
Die  einfachere  Gemeindeverfassung  kommt  zur  Ausführung:
1)  in  den  Gemeinden  von  weniger  als  500  Seelen;
2)  in  den  Gemeinden  mit  Piivatpatronen,  in  welchen  Dänisches  Kirchenrecht
  gilt.
In  diesen  Gemcinden  wird  nur  ein  Kirchenvorstand,  nicht  aber  ein  Kirchenkollegium
  gebildet.
Die  Gemeindeversammlung  übt  hier  die  Rechte  aus,  welche  sonst  dem
Kirchenkollegium  zustehen.  K  67
.  57.

Für  die  Zusammensetzung  des  Kirchenvorstandes  finden  die  Vorschriften
der  SF.  3,  4,  23  ff.  siungemäß  Anwendung.

G.  58.

Die  Aeltesten  werden  von  den  stimmberechtigten  Mitgliedern  der  Gemeinde
unmittelbar  gewählt.  Ueber  Wahl  und  Einführung  der  Aeltesten,  über  Versammlungen)
  Beschlüsse  und  Wirkungskreis  des  Kirchenvorstandes  gelten  die
Bestimmungen  der  vorstehenden  Abschnitte  mit  folgenden  Modifikationen:

1)  wenn  die  Zahl  der  Aeltesten  nicht  durch  drei  theilbar  ist,  bestimmt
der  Kirchenvorstand  selbst,  in  welchem  Termin  einer  mehr,  in  welchem
  einer  weniger  ausscheiden  soll;

2)  die  Voranschlagsperiode  beträgt  in  den  Gemeinden,  in  welchen  wegen
der  geringen  Seelenzahl  die  einfachere  Gemeindeverfassung  Eingeführt
wird)  regelmäßig  zwei  Jahre.  In  den  im  §..  56  unter  Nr.  2  aufgeführten
  Gemeinden  braucht  ein  Voranschlag  nur  dann  öffentlich  ausgelegt
  zu  werden,  wenn  Ausgaben  vorkommen,  welche  durch  Kirchenumlagen
  zu  decken  sind.  Auch  in  diesem  Falle  ist  die  Berufung  der
Gemeindeversammlung  jedoch  nicht  nöthig,  wenn  es  sich  nur  um  die
durch  die  Synodaleinrichtung  veranlaßten  Kosten  handelt,  vorausgesetzt,
  daß  der  Repartitionsmodus  durch  die  Gemeindeversammlung  festgestellt
  ist  und  keine  Abweichung  von  demselben  beabsichtigt  wird.

.  59.

Die  Gemeindeversammlung,  welche  aus  sämmtlichen  stimmberechtigten
Mitgliedern  der  Gemeinde  besteht,  wird  durch  den  Vorsitzenden  des  Kirchenvorstandes
  berufen  und  geleitet.

Die  Einladung  erfolgt  unter  Angabe  der  zur  Verhandlung  kommenden
Gegenstände  durch  Verkündung  von  der  Kanzel,  Anschlag  an  den  Kirchenthüren
oder  auf  andere  ortsübliche  Weise.  Sie  muß  mindestens  zwei  Tage  vor  dem
angesetzten  Termin  geschehen.

Xr.  8503.)  30“
        <pb n="224" />
        —  172  —

Die  Bestimmungen  der  I#.  39.  und  40.  finden  auf  die  Berathungen  und
Beschlüsse  der  Gemeindeversammlung  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die
Beschlußfähigkeit,  sofern  der  Gegenstand  vorher  angezeigt  worden,  durch  Theilnahme
  des  vierten  Theils  der  Gemeindemitglieder  nicht  bedingt  ist.

Die  Befugnisse  der  Gemeindeversammlung  bestimmen  sich  nach  den  in  den
S.  52  ff.  enthaltenen  Vorschriften.

9.

Besondere  Bestimmungen  für  diejenigen  Gemeinden,  in  denen
die  Beitragspflicht  zu  den  Kirchenumlagen  in  erheblicherem
Umfange  auf  den  adeligen  Gütern  ruht.

g.  60.

Für  diejenigen  Gemeinden,  in  welchen  mindestens  ein  Viertheil  der  Kirchenumlagen
  von  einem  oder  mehreren  adeligen  Gütern  zu  leisten  ist  und  die  kirchliche
  Vermögensverwaltung  bisher  noch  in  den  Händen  von  Kirchenkonventen
sich  befunden  hat,  kommen  bis  zur  Einführung  einer  alle  Gemeindeglieder
treffenden  kirchlichen  Besteuerung  folgende  besondere  Bestimmungen  zur  Anwendung.


G.  61.

Behufs  der  Errichtung  der  Kirchenkollegien  werden  aus  den  Besitzern  der
beitragspflichtigen  Grundstücke,  und  zwar  erstens  den  Besitzern  der  adeligen
Güter,  zweitens  den  Besitzern  der  übrigen  ländlichen  Grundstücke  und  drittens
denen  der  städtischen  Grundstücke  besondere  Klassen  gebildet.  Alle  diese  Klassen
zusammen  haben  so  viele  Gemeindevertreter  in  das  Kirchenkollegium  zu  entsenden,
  daß  den  kontributionspflichtigen  Grundbesitzern  zwei  Drittel  der  Stimmen
der  Gemeindevertreter  zustehen.  Das  letzte  Drittel  der  Stimmen  wird  von  den
durch  sämmtliche  wahlberechtigte  Mitglieder  der  Gemeinde  gemeinschaftlich  zu
wählenden  Gemeindevertretern  geführt.

Die  Zahl  der  auf  die  einzelnen  Klassen  der  Grundbesitzer  fallenden  Vertreter
  ist  für  jede  einzelne  Gemeinde  durch  Lokalstatute  zu  bestimmen.  Diese
letzteren  sind  von  den  vorgesetzten  Kirchenbehörden  aufzustellen,  den  betheiligten
Besitzern  der  adeligen  Güter,  den  Stadtbehörden  und  den  Ortsvorständen  mitsüheilen
  und  an  einem  durch  Abkündigung  von  der  Kanzel  bekannt  zu  machenen

  geeigneten  Orte  auf  vierzehn  Tage  auszulegen.  Die  Betheiligten  können
binnen  vier  Wochen,  von  dem  Ablaufe  des  letzten  Tages  der  Auslegungefris
Lan  gerechnet,  gegen  die  Feststellung  Einspruch  erheben,  über  welchen  das  Konsistorium
  endgultig  entscheidet.

Bei  der  Anfertigung  der  Lokalstatute  ist  dergestalt  zu  verfahren,  daß  die
Zahl  der  Vertreter  des  adeligen,  sowie  des  sonstigen  ländlichen  Grundbesitzes
und  der  Städte  in  jeder  einzelnen  Gemeinde  dem  Verhältniß  der  auf  den  eingepfarrten
  adeligen  Gütern,  dem  sonstigen  ländlichen  Grundbesitz  und  den
Städten  ruhenden  Beitragspflicht  thunlichst  angepaßt  wird.

Bei  Ermittelung  des  Beitragsverhältnisses,  welches  für  die  Bestimmung
der  Zahl  der  Vertreter  des  adeligen  Grundbesitzes  maßgebend  ist,  werden  die
        <pb n="225" />
        —  173  —

den  Eigenthümern  oder  Erbpächtern  von  Gutsparzellen  oder  zum  Gutsverbande
gehörigen  bäuerlichen  Stellen  auferlegten  Raten  der  pflugzähligen  Kirchenumlage
von  der  Pflugzahl  der  adeligen  Güter  abgerechnet.  ies  findet  jedoch  nicht
statt  in  Bettesß  derjenigen  Erbpachts-  und  Eigenthumsstellen,  welchen  eine  kontraktlich
  normirte  Fese  Beitragszahlung  auferlegt  ist.  Die  subsidiäre  Haft  der
Besitzer  der  adeligen  Güter  fällt  hinsichtlich  der  von  ihrer  Pflugzahl  abgerechneten
  Raten  fort.

Die  zu  diesen  Kirchspielen  gehörigen  Städte  behalten  das  im  Absatz  1
erwähnte  Recht  auch  dann,  wenn  die  Untervertheilung  der  Kirchenumlagen  innerhalb
  ihres  Bezirks  nicht  mehr  nach  Maßgabe  des  Grundbesitzes  erfolgt.  In
diesem  Falle  können  alle  Stadtangehörigen,  welche  zu  den  Kirchenumlagen  beitragspflichtig
  sind  und  die  Wählbarkeit  zum  Gemeindevertreteramt  besitzen,  als
Vertreter  in  das  Kirchenkollegium  entsandt  werden.

S.  62.

Die  Klassen  der  Besitzer  der  adeligen  Güter,  der  sonstigen  ländlichen  Grundbesitzer
  und  der  Städte,  und  zwar  die  esenn  durch  alle  zur  Kirchenumlage
pflichtigen  Einwohner,  wählen,  Hete  Klasse  für  sich  aus  ihrer  Mitte,  die  auf  die
einzelne  Klasse  entfallende  Zahl  der  in  das  Kirchenkollegium  zu  entsendenden
Gemeindevertreter.  Alle  Gewählten  müssen  die  in  den  I§.  8—10  vorgeschriebenen
  Eigenschaften  besitzen.  Wahlberechtigt  in  allen  Klassen  sind,  abgesehen
von  dem  Falle  des  F.  64,  nur  diejenigen,  welche  die  in  den  §#§.  8  und  9  erwähnten
  Erfordernisse  haben.

Daneben  wählen  die  sämmtlichen  wahlberechtigten  Mitglieder  der  ganzen
Gemeinde  gemeinschaftlt  so  viele  Gemeindevertreter,  daß  ihre  Zahl  ein  Drittel
der  sämmtlichen  Gemeindevertreter  erfüllt.  Diese  Zahl  ist  in  dem  nach  Maßbabe
  des  H.  61  abzufassenden  Lokalstatute  festzusetzen  und  steht  sämmtlichen  wahlrechtigten

  Mitgliedern  der  Gemeinde  in  dieser  Beziehung  das  in  jenem  Paragraphen
  erwähnte  Einspruchsrecht  zu.  Hinsichtlich  der  Vornahme  der  Wahlen
finden  die  Vorschriften  der  §F.  11—16  sinngemäß  Anwendung.

Scheidet  einer  der  Gewählten  aus,  oder  verliert  er  sein  Amt,  so  findet
stets  eine  Neuwahl  von  Seiten  derjenigen  Klasse  statt,  von  welcher  der  abgehende
Gemeindevertreter  gewählt  war.  Im  Uebrigen  finden  die  S#.  17,  18,  19,  20,
21  und  22  Anwendung.  K:

Wenn  in  einem  Kirchspiel  nicht  die  zur  Veranstaltung  einer  Wahl  erforderliche
  Zahl  von  kontribuirenden  Grundbesitzern  der  einen  oder  der  anderen
Klasse  (G.  61)  vorhanden  ist,  so  sind  die  vorhandenen  wählbaren  Besitzer,  sofern
sie  die  in  den  IS§.  8—10  vorgeschriebenen  Eigenschaften  besitzen,  befugt,  ohne
Wahl  als  Gemeindevertreter  in  das  Kirchenkollegium  einzutreten.  Der  Werth
ihrer  Stimmen  wird  bei  allen  in  den  9§P.  52  und  53  aufgeführten  Angelegenheiten
  um  so  viel  erhöht,  als  erforderlich  ist,  um  ihnen  die  in  Gemäßzeit  des
61  ihrer  Besitzklasse  und  damit  dem  beitragspflichtigen  Grundbesitz  die  ihm
insgesammt  zukommende  Stimmgahl  zu  sichern.  Werden  hierbei  besondere  Festsetzungen
  erforderlich,  so  sind  diese  von  der  Kirchenregierung  zu  treffen.  Es
kommen  dabei  die  im  §&amp;amp;.  61  Absatz  2  enthaltenen  Vorschriften  zur  Anwendung.
r.  8563.)
        <pb n="226" />
        —  174  —

K.  64.

Für  die  Besitzer  der  adeligen  Güter  ist  die  Wahlberechtigung,  sowie  die
Befugniß  zum  Eintritt  in  das  Kirchenkollegium  nicht  davon  abkänen  daß  die
Besitzer  in  dem  Kirchspiel  ihren  Wohnsitz  haben;  auch  dürfen  die  einer  fremden
Konfession  angehörenden,  sowie  die  nicht  im  Kirchspiel  wohnhaften  Gutsbesitzer
bei  Ausübung  des  Wahlrechts  durch  eine  nach  Maßgabe  der  9F.  8  und  9  qualifizirte
  Person  sich  vertreten  lassen,  welche  auch  auherhalb  des  Kirchspiels  ihren
Wohnsitz  haben  kann.

Das  Wahlrecht  wird,  wenn  die  adeligen  Güter  Bevormundeten,  Ebefrauen,
  Wittwen  oder  unverheiratheten  Besitzerinnen  gehören,  durch  die  Vormünder,
  Ehemänner  oder  Bevollmächtigten  der  Wittwen  oder  Unverehelichten,
bei  Fideikommißgütern  durch  einen  der  Administratoren  oder  einen  Vertreter  der
letzteren  ausgeübt;  stets  müssen  jedoch  die  Vertreter  die  allgemeine  Wahlfähigkeit
nach  Maßgabe  der  §9§.  8  und  9  besitzen.

Die  zufolge  der  Bestimmungen  der  §§.  62  und  63  als  Gemeindevertreter
in  das  Kirchenkollegium  auf  Grund  eigenen  Rechts  eintretenden  Besitzer  sind
berechtigt,  sich  durch  andere  Personen,  welche  die  nach  den  95.  8—10  erforderlichen
  Eigenschaften  haben,  vertreten  zu  lassen.  Dies  Recht  steht  auch  den  volljährigen
  Gutsbesitzern  zu,  welche  nach  F.  63  in  das  Kirchenkollegium  einzutreten
befugt  sein  würden,  aber  noch  nicht  über  30  Jahre  alt  sind.

.  65.

Die  Bildung  der  Kirchenvorstände  erfolgt  in  den  im  F.  60  bezeichneten
Kirchspielen  in  der  Weise,  daß  die  Vertreter  jeder  der  in  den  I#.  61  und  62
erwähnten  Klassen  aus  den  die  Wählbarkeit  nach  §.  10  besitzenden  Mitgliedern
der  betreffenden  Klasse  die  Aeltesten  wählen.  Die  Zahl  dieser  letzteren  muß  zwei
Drittel  der  Gesammtzahl  der  Aeltesten  betragen.  Das  übrige  Drittel  wird  von
den  in  §.  62  Absatz  2  gedachten  Gemeindevertretern  und  den  Geistlichen  gewählt.
Für  die  Bestimmung  dieses  Drittels  sowie  der  Zahl  der  von  jeder  Klasse  zu
erwählenden  Aeltesten  sind  die  Vorschriften  des  H.  61  Absatz  3  mßsebend.  Hinsichtlich
  dieser  Wahlen  gelten  die  Bestimmungen  der  §9.  23  und  21.

Desgleichen  finden  die  in  den  5§.  62  Absatz  4)  63  und  64  enthaltenen
Anordnungen  auch  auf  den  Eintritt  in  den  Kirchenvorstand  und  die  Vertretung
in  demselben  sinngemäß  Anwendunz.  Bei  sämmtlichen  Abstimmungen,  welche
sich  auf  Vermögensangelegenheiten  beziehen,  führen  die  Vertreter  der  im  §.  61
genannten  Klassen  zwei  Drittel  der  gesammten  Stimmen  einschließlich  der  Stimmen
der  Geistlichen.  "

66

Der  F§.  4  findet  für  die  Bildung  der  Kirchenkollegien  und  der  Kirchenvorstände
  in  den  im  §.  60  gedachten  Kirchspielen  keine  Anwendung.

K.  67.

Wenn  es  wegen  der  geringen  Zahl  der  den  einzelnen  Klassen  (§#.  61
und  62)  angehörigen  beitragspflichtigen  Gemeindeglieder  nicht  thunlich  erscheint,
ein  Kirchenkollegium  zu  bilden,  so  kann  durch  das  nach  Maßgabe  des  §.  61
        <pb n="227" />
        —  175  —

Absatz  2  zu  errichtende  Lokalstatut  von  Bildung  eines  Kirchenkollegiums  abgesehen
und  die  Neuordnung  auf  die  Einführung  eines  Kirchenvorstandes,  für  dessen
Bildung  die  —  61—  64  maßgebend  sind,  beschränkt  werden.  Der  Kirchenvorstand
hat  dann  zugleich  die  Rechte  des  Kirchenkollegiums  auszuüben.

Wegen  der  Abstimmung  in  Vermögensangelegenheiten  kommen  auch  hier
die  Vorschriften  des  §.  65  Absatz  2  zur  Anwendung.

10.
Rechte  der  Kirchenpatrone.

-Pli
Den  Kirchenpatronen  verbleiben  außer  den  kirchlichen  Ehrenrechten  das
Präsentationsrecht  zu  den  Predigerstellen  und  das  Recht,  die  unteren  Kirchenbeamten
  zu  ernennen,  in  bisheriger  Ausdehnung,  soweit  nicht  durch  Bestimmungen
dieser  Ordnung  Aenderungen  getroffen  worden  sind.

.  69.

Kirchenpatrone,  welche  als  solche  oder  als  Grundbesitzer  zu  den  Kirchenlasten,
  soweit  solche  erforderlich,  beitragen  müssen,  haben,  wenn  nicht  die  Vorschriften
  der  §9.  60—67  zur  Anwendung  kommen,  das  Recht,  von  der  Vermögensverwaltung
  des  Kirchenvorstandes  jederzeit  Kenntniß  zu  nehmen  und  wenn
a6  ie  zur  Wählbarkeit  für  den  Kirchenvorstand  erforderlichen  Eigenschaften  beidenn
  an  den  Berathungen  des  Kirchenvorstandes  über  Vermögensangelegenheiten,
jedoch  ohne  Stimmrecht,  sich  zu  betheiligen.  Ist  der  Kirchenpatron  mit  einem
Beschlusse  des  Kirchenvorstandes  oder  des  Kirchenkollegiums  in  kirchlichen  Vermögensangelegenheiten
  nicht  einverstanden,  so  ist  er  berechtigt,  die  Entscheidung
der  vorgesetzten  Aufsichtsbehörden  anzurufen.

Der  Kirchenvorstand  ist  verpflichtet,  alle  Beschlüsse  über  Vermögensangelegen.
heiten,  insonderheit  auch  über  Wahl  eines  Kirchenrechnungsführers  und  die  von
diesem  zu  leistende  Sicherheit,  dem  Patron,  falls  er  der  Sitzung  des  Kirchenvorstundes
  nicht  beigewohnt  hat,  schriftlich  mitzutheilen.  Der  Patron  hat,  wenn
er  es  bei  dem  Beschlusse  des  Kirchenvorstandes  nicht  bewenden  lassen  will,  binnen
vierzehn  Tagen  nach  Fassung  oder  Zustellung  des  Beschlusses  dagegen  Einspruch
bei  dem  Kirchenvorstande  zu  erheben.  Bleibt  der  Einspruch  fruchtlos,  so  steht
ihm  frei,  binnen  vierzehn  Tagen  von  Mittheilung  der  den  Einspruch  verwerfenden
Eröffnung  sich  mit  einer  Beschwerde  an  die  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  zu  wenden,
welchenfalls  er  zugleich  den  Kirchenvorstand  hiervon  zu  benachrichtigen  hat.  Die
Verfäumung  der  Frist  hat  zur  Folge,  daß  das  Einspruchsrecht  für  den  betreffenden
Fall  unwirksam  bleibt.  K

Die  in  dem  vorigen  Paragrapben  angegebenen  Rechte  kann  der  Patron
durch  ein  von  ihm  zu  ernennendes  Gemeindemitglied,  welches  die  zur  Wählbarkeit
  in  den  Kirchenvorstand  erforderlichen  Eigenschaften  besitzt,  ausüben  lassen.

Im  Uebrigen  bestimmt  sich  die  Befugniß  der  Patrone,  sich  veitreten  zu
lassen,  nach  den  Vorschriften  des  §.  61  Absatz  2  und  3;  die  adeligen  Klöster
werden  durch  den  Klosterpropst  vertreten.

(Nr.  8563.)
        <pb n="228" />
        —  176  —

Wenn  der  Patron  oder  dessen  gesetzlicher  Vertreter  nicht  in  der  Parochie
selnen  Wohnsitz  hat,  muß  er  dem  Kirchenvorstande  einen  in  der  Parochie  wohnenden
Mann  bezeichnen,  der  für  ihn  die  Mittheilungen  des  Kirchenvorstandes  (insondereit

  auch  die  Einladungen  zu  den  Versammlungen  des  Kirchenvorstandes)  in
mpfang  zu  esuen  und  seine  Rechte  wahrzunehmen  hat.  Steht  das  Patronatrecht
  mehreren  Personen  zu,  so  haben  dieselben  hierzu  einen  gemeinschaftlichen
Bevollmächtigten  zu  stellen.  aeon

In  den  Vermögensrechten,  welche  den  Kirchenpatronen  in  denjenigen
Distrikten  des  Herzogthums  Schleswig,  in  denen  Dänisches  Kirchenrecht  gilt,  in
Ansehung  der  Kirchen  und  kirchlichen  Einkünfte  zustehen,  wird  durch  die  Gemeindeordnung
  nichts  geändert.  Auch  verbleibt  in  denjenigen  Kirchspielen,  wo
wegen  des  vorhandenen  Kirchenvermögens  Kirchenumlagen  nicht  erforderlich  sind,
den  Patronen  das  bisherige  Recht  auf  die  Vermögensverwaltung.  Auch  in  diesen
Gemeinden  hat  der  Kirchenvorstand  darüber  zu  wahen  p,  daß  die  kirchlichen  Gebäude
und  sonstigen  Vermögensgegenstände  in  gutem  Stande  erhalten  werden,  und  über
aarsegenemmnene  Mängel  Arsorkerllchenfalls  bei  der  Kirchenbehörde  Beschwerde
zu  führen.

II.  Ordnung  der  Propsteisynode.

G.  72.
Die  zu  demselben  Aufsichtsbezirk  (Propstei)  gehörenden  Kirchengemeinden
bilden  den  Verband  der  Propsteisynode.

Die  Propsteisynode  besteht:

1)  aus  dem  Propst  und  sämmtlichen  ein  Pfarramt  innerhalb  des  Propsteisynodalverbandes

  definitiv  oder  vikarisch  verwaltenden  Geistlichen,

2)  aus  der  doppelten  Anzahl  weltlicher  Mitglieder.

G.  74.

Von  den  im  FH.  73  Ziffer  2  bezeichneten  weltlichen  Mitgliedern  wird  die  eine
Hälfte  aus  den  derzeitigen  und  früheren  Aeltesten  und  Gemeindevertretern,  welche
nicht  in  Gemäßheit  des  F.  20  dieser  Ordnung  ausgeschieden  T  dergestalt  gewählt,
  daß  jede  Gemeinde  soviel  Mitglieder  entsendet,  als  sie  stimmberechtigte
Geistliche  in  der  Synode  hat.  Die  andere  Hälfte  wird  von  den  an  Seelenzahl
stärkeren  Gemeinden  aus  den  angesehenen,  kirchlich  erfahrenen  und  verdienten
Männern  des  Propsteibezirks  gewählt.  Diefenigen  Gemeinden,  welche  hiernach
noch  ein  oder  mehrere  Mitglieder  zu  wählen  haben,  sowie  die  Zahl  dieser  Mitglieder,
  werden  unter  Berücksichtigung  der  Szelenzahl  sowie  der  sonstigen  örtlichen
  Verhältnisse  der  Gemeinden  und  des  Bezirks,  das  erste  Mal  durch  Anordnung
  des  Konfistoriums,  demnächst  durch  Beschluß  der  Propsteisynode,  welcher
der  Genehmigung  des  Konsistoriums  bedarf,  bestimmt.

Die  Wahlen  der  weltlichen  Mitglieder  geschehen  auf  drei  Jahre  und
werden  von  den  Kirchenkollegien  jeder  Gemeinde  vollzogen.  Für  jedes  weltliche
        <pb n="229" />
        –  177  —

Mitglied  ist  gleichzeitig  ein  Stellvertreter  zu  wählen,  welcher  bei  dessen  Behinderung
  in  die  Synode  eintritt.
G.  75.

Innerhalb  des  Propsteibezirks  angestellte  Hülfsgeistliche,  Geistliche  der  in
dem  Propsteibezirke  belegenen  öffentlichen  Anstalten,  sowie  innerhalb  des  Propsteibezirks
  an  Personalgemeinden  angestellte  evangelisch-lutherische  Prediger  sind
berechtigt,  an  den  Verhandlungen  der  Propsteisynode  mit  berathender  Stimme
Theil  zu  nehmen.

Ordinirte  Hülfsgeistliche  können  den  Prediger,  dem  sie  zugeordnet  sind,
auf  der  Synode  vertreten,  wenn  derselbe  am  Erscheinen  verhindert  ist.

K.  76.

Für  jede  Propsteisynode  wird  ein  Propsteisynodalausschuß  gebildet.  Derselbe
  besteht  aus  dem  Propst  als  Vorsitzenden  und  aus  vier  von  der  Propsteispnode
  aus  ihrer  Mitte  auf  drei  Jahre  gewählten  Beisitzern,  von  denen  mindestens
  Einer  ein  Geistlicher  sein  muß.  Für  jedes  gewählte  Mitglied  des
Synodalausschusses  ist  ein  Ersatzmann  zu  wählen.  Der  geistliche  Beisitzer  und,
wenn  deren  mehrere  in  dem  Ausschusse  sind,  der  an  erster  Stelle  gewählte,  hat  den
Vorsitzenden  in  Behinderungsfällen  zu  vertreten.  Bei  einer  Vakanz  oder  dauernden
Behinderung  kann  die  Kirchenregierung  dem  zur  interimistischen  Wahrnehmung
der  Propsteigeschäfte  beauftragten  Geistlichen  den  Synodalvorsitz  übertragen.

S.  77.

Die  Provlkeisgno  wird  jährlich  einmal  zu  einer  ordentlichen  Versammlung
berufen.  er  Ort  der  Versammlung  wird  von  dem  Ausschusse  der  Propsteisynode
bestimmt,  wenn  nicht  die  Synode  selbst  darüber  Beschluß  gefaßt  hat.

Die  Berufung  geschieht  durch  den  Vorsitzenden  wenigstens  vier  Wochen
vor  dem  Zusammentritt  unter  Angabe  der  Tagesordnung  und  ist  dem  Konsistorium
  anzuzeigen.

Die  Dauer  der  Versammlung  ist  in  der  Regel  auf  zwei  Tage  beschränkt.
Eine  Ausdehnung  der  Versammlung  auf  drei  Tage  ist  nur  mit  Zustimmung
des  Propstes,  eine  Ausdehnung  auf  längere  Zeit  nur  mit  Genehmigung  des
Konsistoriums  zulässig.  ns

Der  Zusammentritt  der  Propsteisynode  ist  jeder  Gemeinde  unter  Benennung
  der  dazu  von  ihrem  Kirchenkollegium  gewählten  Abgeordneten  am  vorhergehenden
  Sonntage  von  der  Kanzel  zu  verkünden.

Eine  Fürbitte  für  die  Synode  soll  dieser  Verkündigung  sich  anschließen.

G.  79.

Die  Propsteisynode  kann  mit  Zustimmung  oder  auf  Anweisung  des  Konsistoriums

  zu  außerordentlicher  Versammlung  berufen  werden.
K.  80.

Ueber  die  Verhandlungen  wird  ein  Protokoll  aufgenommen,  welches  nach

vorgängiger  Verlesung  und  Genehmigung  durch  die  Versammlung  von  dem
Ces.  Samml.  1878.  (Nr.  8563.  31
        <pb n="230" />
        —  178  —

Vorstzenden  und  den  zu  wählenden  Schriftführern  unterzeichnet  und  demnächst
dem  Konsistorium  und  dem  Ausschuß  der  Gesammtsynode  in  Abschrift  eingesandt
wird.  Die  von  der  Propsteisynode  gefaßten  Beschlüsse  sind  den  Kirchenvorständen
des  Bezirks  mitzutheilen.

S.  81.

Zum  Wirkungskreis  der  Propsteisynode  gehört:

1)  die  Beachtung  und  Erwägung  der  kirchlichen  und  sittlichen  Zustände
im  Bezirke,  wobei  die  Synode  von  dem  Synodalausschuß  durch  Mittheilung
  der  wichtigen  amtlichen  Erfahrungen  und  Beobachtungen  unterstützt
  wird;

2)  die  Wahrnehmung  der  kirchlichen  Interessen  des  Bezirks  durch  Einbringung
  von  Anträgen  an  das  Konsistorium  und  an  die  Gesammishnode,
sowie  die  Erledigung  der  von  dem  Konfistorium  gemachten  Vorlagen;

3)  die  Mitaufsicht  über  die  Geistlichen,  Kandidaten  und  Kirchenbeamten,
sowie  über  die  Aeltesten  und  Gemeindevertreter  in  dem  Propsteibezirk,
mit  dem  Rechte,  zu  ermahnen  und  zu  warnen)  wenn  dies  aber  fruchtlos
bleibt,  die  Sache  der  zuständigen  Deszlinaubeehörde  vorzulegen;

4)  die  Mitaufsicht  über  die  Verwaltung  des  Kirchen-,  Pfarr=  und  kirchlichen
  Stiftungsvermögens  innerhalb  der  Propstei.

In  der  Propstei  Hadersleben  und  in  den  Propsteien  der  Norderharde
und  der  Süderharde  auf  Alsen  ist  der  Propsteisynode  auch  über  die
Verwaltung  der  gemeinschaftlichen  Kirchenkasse  Rechnung  zu  legen;

5)  die  Verwaltung  der  Propsteisynodalkasse,  die  Bestellung  eines  Synodalrechnungsführers,
  die  Festsetzung  des  Etats  der  Kasse,  vorbehaltlich
der  Genehmigung  des  Konsistoriums,  sowie  die  Vertheilung  der  zur
Propsteisynodalkasse  erforderlichen  Beiträge  der  Kirchenkassen  und  Gemeinden)


6)  die  Bestimmung  über  die  Zusammensetzung  der  Kirchenvorstände  und
Kirchenkollegien,  sowie  über  die  Zahl  ihrer  Mitglieder;

7)  die  Wahl  der  Beisitzer  des  Ausschusses  der  Propsteisynode.

Wichtige,  die  einzelne  Propstei  besonders  berührende  Einrichtungen  und
Anordnungen  sollen  von  der  Kirchenregierung  nicht  getroffen  werden,  ohne  daß
die  Propsteisynode,  in  eiligen  Sachen  wenigstens  deren  Ausschuß,  mit  ihren
Wünschen,  Erinnerungen  und  Vorschlägen  vernommen  ist.  Eine  derartige  Vernehmung
  hat  namentlich  bei  Veränderung  des  Propsteibezirks  oder  der  Parochialbezirke
  in  demselben  stattzufinden.  Die  Geschäfte,  welche  bisher  den  Kirchenvisitatorien
  obgelegen  haben,  gehen,  soweit  sie  sich  auf  kirchliche  Angelegenheiten
  beziehen  und  nicht  in  der  Ausübung  von  Staatsaufsichtsrechten  Ehen,
auf  die  Ausschüsse  der  Propsteisynoden  über.

g.  82.

Der  Ausschuß  der  Propsteisynode  hat  die  Versammlung  der  letzteren  vorzubereiten,
  und  einen  Bericht  über  die  kirchlichen  und  sittlichen  Zustände  in  derselben
  zu  erstatten.  ·
        <pb n="231" />
        —  179  —

In  den  Fällen  der  §#.  14,  16,  17  bildet  der  Ausschuß  der  Propsteisynode
  die  Berufungsinstanz,  in  den  Fällen  der  S§#.  19,  20,  24,  29  die  in  erster
Instanz  entscheidende  Behörde.

z#  der  Propstei  Hadersleben  ist  die  Verwaltung  der  gemeinschaftlichen
Kirchenkasse  von  dem  Ausschusse  der  Propsteisynode  zu  führen.  Für  die  Verwaltung
  der  gemeinschaftlichen  Kirchenkassen  in  den  Propsteien  der  Süderharde
und  der  Norderharde  auf  Alsen  wird  anderweitige  Regelung  nach  Vernehmung
von  Vertretern  der  zu  den  genannten  Propsteien  gehörigen  Gemeinden  vorbehalten.

.  83.

Der  Ausschuß  der  Propsteisynode  tritt  auf  Einladung  des  Vorsitzenden
zusammen,  so  oft  die  Geschäfte  es  erfordern.  Anznahmswoln  kann  eine  schriftliche
  Abstimmung  stattfinden;  jedoch  steht  in  diesem  Fall  jedem  der  Ausschußmitglieder
  zu,  die  mündliche  Besprechung  zu  verlangen.

Die  Gültigkeit  der  Beschlüsse  ist  dadurch  bedingt,  daß  mindestens  drei  Mitlieder

  des  Ausschusses  an  der  Abstimmung  theilnehmen,  und  unter  den  Absimnenden
  immer  wenigstens  ein  Geistlicher  und  ein  Weltlicher  sich  befindet.
Ausfertigungen  ergehen  unter  Unterschrift  des  Vorsitzenden.

G.  84.

Der  Einführung  der  Propsteisynoden  geht  eine  neue  Eintheilung  der
Propsteibezirke  voraus,)  welche  durch  das  Kichenrenment  in  thunlichstem  Anschluß
  an  die  für  die  Gesammtsynode  gebildeten  Wahlkreise  (§.  87)  festzusetzen
  ist.

III.  Ordnung  der  Gesammtsynode.

g.  86.
Die  Gesammtheit  der  zu  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provin
Schleswig-Holstein  gehörenden  Gemeinden  wird  durch  die  Gesammtsynode  nach
Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  geleitet  und  vertreten.

Die  Gesammtsynode  besteht:

1)  aus  den  General-Superintendenten  für  Schleswig  und  Holstein,

2)  aus  acht  von  dem  Landesherrn  zu  ernennenden  Mitgliedern,

3)  aus  einem  Mitgliede  der  theologischen  Fakultät  zu  Kiel,  welches  von

dieser  selbst  gewählt  wird,

4)  aus  den  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Vorschriften  zu  wählenden

geistlichen  und  weltlichen  Abgeordneten.

Sämmtliche  Mitglieder  mit  Ausnahme  der  General-  Superintendenten  werden
nur  für  die  jedesmalige  Synodalperiode  bestellt,  doch  ist  ihre  Wiederwahl  oder
Wiederberufung  gestattet.

Die  Synodalperiode  dauert  sechs  Jahre.

Die  Mitglieder  des  von  der  vorangegangenen  ordentlichen  Gesammtsynode

ewählten  Synodalausschusses  und  des  Konsistoriums  sind  berechtigt,  mit  berathender
timme  an  den  Verhandlungen  der  Synode  Theil  zu  gehmen.
(Nr.  8563.)
        <pb n="232" />
        —  180  —

G.  87.

Für  die  Wahl  der  geistlichen  und  weltlichen  Abgeordneten  (K.  86  Ziffer  4)
werden  die  in  der  Anlage  bezeichneten  Wahlkreise  gebildet.  Wo  der  Wahlkreis
mit  einem  Propsteibezirk  zusammenfällt,  erfolgt  die  Wahl  durch  die  Propsteisynode.
  Andernfalls  wird  die  Wahlversammlung  gebildet  durch  den  Propst
beziehungsweise  die  Pröpste  und  die  übrigen  den  Gemeinden  des  Wahlkreises
angehörenden  Mitglieder  der  betheiligten  Propsteisynoden.

Die  Leitung  der  Wahlversammlung  hat  der  Propst;  unter  mehreren
Pröpsten  derjenige,  welcher  am  längsten  das  Propstamt  verwaltet.

Die  Wahl  der  Abgeordneten  zur  Gesammtsynode  erfolgt  dergestalt,  daß

für  Wahlkreise  mit  weniger  als  30  000  Gemeindeangehörigen  je
zwei  Abgeordnete,
für  Wahlkreise  von  30  000  bis  50  000  Gemeindeangehörigen  je
drei  Abgeordnete,
für  Wahlkreise  von  50  000  Gemeindeangehörigen  und  darüber  je
vier  Abgeordnete
gewählt  werden.

Unter  den  von  jedem  Wahlkreise  zu  wählenden  Abgeordneten  muß  stets  ein
Geistlicher  und  ein  Weltlicher  Wch  befinden.  In  Betreff  der  übrigen  Abgeordneten
steht  den  Wählern  die  freie  Wahl  wwischen  Geistlichen  und  Weltlichen  8

Wählbar  als  geistliches  Mitglied  ist  jeder  wahlberechtigte  Geistliche,  der
mindestens  30  Jahre  alt  ist,  als  weltliches  Müglid  jedes  zum  Aeltestenamte
wählbare  Gemeindeglied,  welches  einer  Gemeinde  des  Gesammtsynodalverbandes
angehört.

Die  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzettel.  Für  jeden  Abgeordneten  ist  ein
Ersatzmann  zu  wählen.

.  88.

Die  Gesammtsynode  versammelt  sich  alle  drei  Jahre  auf  Berufung  des
Konfistoriums.

Im  Falle  des  Bedürfnisses  kann  die  Synode  zu  einer  außerordentlichen
Versammlung  berufen  werden.

KS.  889.

Am  Sonntag  vor  der  GCröffnung  der  Svnode  findet  in  allen  evangelischlutherischen
  Kirchen  der  Provinz  in  dem  Vormittagsgottesdienst  eine  Fürbitte
für  die  Synode  statt,  mit  welcher  fortzufahren  ist,  so  lange  die  Synode  versammelt
  bleibt.  «

Der  Eröffnung  der  Synode  selbst  geht  ein  öffentlicher  Gottesdienst  vorher.

G.  90.

Die  Synode  wird  durch  einen  PWöniglichen  Bevollmächtigten  eröffnet  und
geschlossen.  Die  Synode  wählt  unter  seiner  Leitung  aus  der  Mitte  ihrer  Mitglieder
  einen  Präsidenten  und  sodann  unter  Leitung  des  gewählten  Präfidenten
einen  Vizepräsidenten  und  mehrere  Schriftführer.
        <pb n="233" />
        —  181  —

C.  91.

Die  Mitglieder  der  Synode  haben  bei  ihrem  Eintritt  in  dieselbe  das  Gelöbniß
  abzulegen:

„Ich  gelobe  vor  Gott,  bei  meinem  Wirken  in  der  Synode  die  innere  und
dußere  Wochlfahrt  unserer  evangelisch-lutherischen  Kirche  nach  bestem
Wissen  und  Gewissen  zu  wahren  und  därnach  zu  trachten,  daß  die  Kirche
in  allen  Stücken  wachse  an  dem,  der  das  Gut  ist,  Christus.“

Die  bei  der  Eröffnung  anwesenden  Mitglieder  legen  dies  Gelöbniß  in  die
Hand  des  Königlichen  Bevollmächtigten)  später  eintretende  in  die  Hand  des
Vorsitzenden  ab.  «

Bei  Mitgliedern,  welche  das  Gelöbniß  bereits  in  einer  früheren  Synode
abgelegt  haben,  bedarf  es  einer  Erneuerung  desselben  nicht.  «

§.92.

Die  Gesammtsynode  hat  die  Zustände  und  Bedürfnisse  der  Kirche  der  Provinz
  nach  den  verschiedenen  Lebensgebieten  derselben  in  Obacht  zu  nehmen,  sowie
über  die  Führung  der  Geistlichen,  Kandidaten,  Aeltesten,  Gemeindevertreter  und
Kirchenbeamten  zu  wachen.

Sie  hat  die  kirchlichen  Angelegenheiten,  welche  durch  Anträge  ihrer  Mitglieder
oder  der  Propsteisynoden  an  sie  gebracht  ber  von  der  Kirchenregierung  ihr  vorgelegt
  werden,  zu  berathen  und  nach  Maßgabe  ihrer  Kompetenz  zu  begutachten
oder  darüber  zu  beschließen.

Sie  hat  das  Recht,  in  allen  kirchlichen  Angelegenheiten  Wünsche,  Anträge
oder  Beschwerden  an  die  Kirchenregierung  zu  bringen,  sowie  bei  der  kirchlichen
Gesetzgebung  mitzuwirken,  dergestalt,  daß  Kirchengesetze  nur  mit  ihrer  Zustimmung
erlassen,  wieder  aufgehoben,  abgeändert  und  authentisch  interpretirt  werden  können.
Ohne  Zustimmung  der  Synode  dürfen  neue  Katechismen,  Gesangbücher  und
Agenden  nicht  eingeführt,  sowie  überhaupt  kirchengesetzliche  Normen  in  Beziehung
auf  Liturgie,  Zucht  oder  Verfassung  nicht  erlassen  werden.

Die  Synode  hat  ferner  über  die  Bewilligung  neuer  kirchlicher  Ausgaben
nach  den  Vorlagen  der  Kirchenbehörde  |  beschließen.  Diese  Ausgaben  sind  aus
den  Kirchenkassen,  sofern  nicht  im  Fall  der  Unzulänglichkeit  Oritte  ganz  oder  thellweise
  für  dieselben  einzutreten  haben,  zu  entnehmen,  eventuell  durch  Leistungen  der
Gemeinden  aufzubringen.  Zur  Einführung  neuer,  regelmäßig  wiederkehrender
allgemeiner  Kirchenkollekten  bedarf  es  der  Zustimmung  der  Echmmmtsnade-Ohne

  ihre  Genehmigung  kann  die  Einführung  neuer  allgemeiner  Gebühren
für  Amtshandlungen  der  Kirchenbeamten  oder  eine  allgemeine  Veränderung  in
Beziehung  auf  die  bestehenden  Gebühren  nicht  erfolgen.

Die  Beschlüsse  der  Synode  treten  erst  nach  erlangter  Bestätigung  der
Kirchenregierung  in  Kraft.

g.  93.

Gegen  die  obligatorische  Einführung  von  Katechismen,  Religionslehrbüchern
und  Gesangbüchern  steht,  auch  wenn  die  Gesammtsynode  zu  derselben  ihre  Zustimmung
  ertheilt  hat,  jeber  einzelnen  Gemeinde  ein  Widerspruchsrecht  zu.

(Nr.  8563.)
        <pb n="234" />
        —  182  —

Werden  durch  ein  Kirchengesetz  bestehende  agendarische  Ordnungen  über  die
Verwaltung  der  Sakramente  geändert,  so  dürfen  die  Aenderungen  nicht  ohne
Zustimmung  der  Gemeindeorgane  eingeführt  werden.

g.  94.

In  den  Synodalausschuß  wählt  die  Gesammtsynode  vor  dem  Schlusse
einer  jeden  ordentlichen  Versammlung  aus  ihrer  Mitte  ein  geistliches  und  ein
weltliches  Mitglied,  sowie  je  einen,  in  Behinderungsfällen  zuzuziehenden  Ersatzmann
  auf  die  Zeit  bis  zur  nächsten  Vaht

Diese  bilden  mit  dem  Präsidenten  der  Gesammtsynode  als  Vorsitzenden  den
Ausschuß.  Im  Behinderungsfall  kann  sich  der  Präsident  durch  einen  der  Beisitzer
  vertreten  lassen.

Die  Mitglieder  des  Konsistoriums  können  nicht  zugleich  Mitglieder  des
Ausschusses  der  Gesammtsynode  sein.

K.  95.

Der  Ausschuß  ist  berufen,  die  Kirchenbehörden  in  Angelegenheiten  von  besonderer
  Wichtigkeit,  namentlich  bei  Vorbereitung  von  Vorlagen  für  die  Gesammtsynode,
  mit  seinem  Gutachten  zu  unterstützen.

Provisorische  Verfügungen  über  Angelegenheiten,  welche  ihrer  Natur  nach
zur  Entschließung  der  Gesammtsynode  gehören,  können  von  der  Kirchenregierung
nur  im  Einverständniß  mit  dem  Synodalausschuß  erlassen  werden.  Dieselben
sind  der  nächsten  Gesammtsynode  vorzulegen  und,  wenn  sie  deren  Zustimmung
nicht  erlangen,  außer  Wirksamkeit  zu  setzen.  Ebenso  bedarf  es  einer  Zustimmung
des  Synodalausschusses  für  die  Bewilligung  einmaliger  Kirchenkollekten.  Die
Mitglieder  des  Ausschusses  nehmen  als  außerordentliche  Mitglieder  an  den  Berathungen
  und  Entschließungen  des  Konsistoriums  Theil:

1)  bei  dem  Vorschlage  wegen  Anstellung  der  Pröpste;

2)  bei  der  Beschlußnahme  über  Entlassung  eines  —W*½1  auf  Grund
einer  gegen  ihn  geführten  Disziplinaruntersuchung,  sowie  über  das
Streichen  eines  Kandidaten  aus  der  Kandidatenliste;

3)  bei  der  Entscheidung  über  Entlassung  eines  Gemeindevertreters  oder
Aeltesten,  sowie  über  Auflösung  des  Kirchenvorstandes  oder  Entlassung
der  Gesammtheit  der  Gemeindevertreter  wegen  beharrlicher  Vernachlässigung
  ü#rer  Mlichten  oder  sonstiger  grober  Pflichtwidrigkeiten  (§8.  20,

7  277  300

4)  bei  der  Entscheidung  über  die  Erinnerungen  gegen  die  Wahlen  zum
Aeltestenamte  (.  24)

5)  bei  der  Entscheidung  über  Zurückweisung  eines  Gemeindegliedes  von
der  Theilnahme  am  heiligen  Abendmahl  oder  einer  anderen  heiligen
Handlung  (6.  42).

Der  Ausschuß  hat  über  seine  Wirksamkeit  der  Gesammtsynode  in  jeder

ordentlichen  Versammlung  Bericht  zu  erstatten.
        <pb n="235" />
        —  183  —

IV.  Gemeinschaftliche  Bestimmungen  für  die  Synoden.

g.  96.

Alle  nach  dieser  Ordnung  für  die  Synoden  und  von  denselben  vorzunehmenden
  Wahlen  erfolgen  durch  persönliche  Stimmgebung  mittelst  Stimmzzettel.

Für  die  Wahlen  der  Schriftführer  (§.  90)  genügt  relative  Stimmenmehrheit;
  für  die  übrigen  Wahlen  ist  absolute  timmisnmehrgrtt  erforderlich.

Ergiebt  sich  bei  der  Abstimmung  eine  absolute  Stimmenmehrheit  nicht,  so
ist  die  Wahl  in  der  Art  zu  wiederholen,  daß  nur  diejenigen,  welche  bei  der
ersten  Abstimmung  die  meisten  Stimmen  auf  sich  vereinigt  haben  und  zwar  eine
doppelt  so  große  Zahl,  als  die  Zahl  der  noch  zu  Wählenden,  zur  Wahl  gestellt
wird.  Ergiebt  sich  dann  Stimmengleichheit,  so  entscheidet  das  Loos.

Die  über  die  Wahlen  der  Abgeordneten  zu  den  Propsteisynoden  aufgenom.
menen  Protokolle  sind  an  den  Vorsitzenden  der  Propsteisynode,  die  über  die
Wahlen  der  Abgeordneten  zur  Gesammtsynode  ausgenommenen  Protokolle  an
das  Konsistorium  binnen  acht  Tagen  nach  geschehener  Wahl  einzusenden.

K.  97.
Das  Mandat  der  in  eine  Propstei=  oder  in  die  Gesammtsynode  gewählten
weltlichen  Mitglieder  erlischt  mit  dem  Verluste  einer  zur  Wählbarkeit  erforderlichen
  Eigenschaft.  K#

Wer  aufgehört  hat,  Mitglied  der  Propsteisynode  oder  der  Gesammtsynode
zu  sein,  kann  nicht  Mitglied  des  Ausschusses  der  betreffenden  Synode  bleiben.

K.  99.

Ueber  die  Legitimation  ihrer  Mitglieder,  sowie  über  die  Fortdauer  der
Spynodalfähigkeit  entscheidet  jede  Synode  selonlftändig.  Auch  gebührt  der  Synode
selbst  die  Entscheidung  über  streitige  Zulässigkeit  fernerer  Theilnahme  an  ihrem
Ausschusse.  Eine  vorläufige  Entscheidung  steht  jedoch,  sofern  es  sich  um  die
Theilnahme  an  dem  Ausschuß  der  Propsteisynode  handelt,  dem  Konsistorium
und,  sofern  es  sich  um  Theilnahme  an  dem  Ausschuß  der  Gesammtsynode  handelt,
  diesem  Ausschusse  selbst  zu.

K.  100.

Die  Sitzungen  der  Szwoden  sind  öffentlich.  Durch  einen,  in  nicht  öffentlicher
  Sitzung  zu  fassenden  Beschluß  kann  die  Oeffentlichkeit  für  einen  bestimmten
Gegenstand  der  Berathung  ausgeschlossen  werden.

Die  Mitglieder  des  Konsistoriums  und  Bevollmächtigte  der  Kirchenregierung
können  ohne  Stimmrecht  an  den  Berathungen  der  Synoden  Theil  nehmen.

S.  101.

Die  Sitzungen  der  Synoden  werden  mit  Gebet  eröffnet,  die  letzte  Sitzung
auch  mit  Gebet  geschlossen.
(Nr.  8563.)
        <pb n="236" />
        —  184  —

K.  102.
Die  Synoden  find  bei  Anwesenheit  der  Hälfte  ihrer  Mitglieder  beschlußfähig
  und  fassen  ihre  Beschlüsse  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden.
Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

K.  103.

Die  Festsetzung  der  Geschäftsordnung  ist  den  Synoden  selbst  überlassen.
Den  Beschlüssen  der  Gesammtsynode  muß  eine  zweifache  Berathung  (Vorberathung
  und  Schlußberathung)  vorhergehen.

V.  Kosten.

K.  104.

Die  von  der  Gesammtsynode  beschlossenen  neuen  Ausgaben  zu  kirchlichen
Zwecken  der  Provinz,  sowie  die  durch  Bildung  und  Wirksamkeit  der  Gesammtsynode
  und  ihres  Wreschusses  entstehenden  Kosten  werden  aus  der  Gesammtsynodalkasse
  bestritten.  Die  Verwaltung  dieser  Kasse  wird  unter  der  Aufisicht
der  Synode  durch  einen  von  ihr  zu  bestellenden  Rechnungsführer  oder  von  der
Kasse  des  Konsistoriums  geführt.

Die  Bedürfnisse  der  Gesammtsynodalkasse  werden  durch  die  Propsteisynodalkassen
  aufgebracht  und  auf  dieselben  nach  einer  Matrikel  vertheilt,  welche  vorzfg.
  vom  Ko##sstorium,  definitiv  von  der  Gesammtsynode  unter  Zustimmung
des  Konsistoriums  aufzustellen  ist.

K.  105.

Die  Beiträge  der  Propsteisynodalkassen  zur  Gesammtsynodalkasse,  sowie
die  durch  Bildung  und  Wirksamkeit  der  Propsteisynoden  und  ihrer  Ausschüsse
erwachsenden  Kosten  werden  von  den  Gemeinden  aufgebracht.  Der  Fuß,  nach
welchem  die  Umlegung  auf  die  Gemeinden  erfolgt,  wird  vorläufg  vom  Konsistorium)
  definitiv  von  den  Propsteisynoden  unter  Genehmigung  des  Konsistoriums
  festgesetzt.  #  o8

In  den  Gemeinden  werden  sowohl  die  Beiträge  zu  den  Propsteisynodalkassen,
  als  auch  die  durch  Bildung  und  Wirksamkeit  der  Kirchenvorstände  und
Kirchenkollegien  entstehenden  Kosten  aus  den  Kirchenkassen,  soweit  diese  dazu  bei
Berückichtigung  ihrer  übrigen  Verpflichtungen  im  Stande  sind  und  sofern  nicht
im  Fall  der  Unzulänglichkeit  Dritte  ganz  oder  theilweise  für  dieselben  einzutreten
haben,  sonst  durch  Gemeindeumlagen  bestritten.

K.  107.

Den  Mitgliedern  der  Synoden  und  Synodalausschüsse  gebühren,  soweit
sie  nicht  am  Orte  der  Versammlung  wohnhaft  sind,  Tagegelder  und  Reisekosten.
Dieselben  gehören  4u½  den  Synodalkosten.  Die  Sätze  werden  vorläufig  vom
Konfistorium,  definitiv  von  den  einzelnen  Synoden  selbst  unter  Zustimmung  des
Konfistoriums  festgestellt.
        <pb n="237" />
        —  185  —

VI  Schlußbestimmungen.

C.  108.

Die  auf  Grund  der  Gemeindeordnung  vom  16.  August  1869  gebildeten
Kirchenvorstände  und  Kirchenkollegien  bleiben  zunächst  in  Wirksamkeit.  Die  in
Beziehung  auf  die  Bildung  der  Gemeindeorgane  in  dieser  Kirchengemeindeordnung
  getroffenen  Bestimmungen  gelangen  erst  bei  den  nächsten  Ergänzungswahlen
  in  Anwendung.  »

Zu  den  Gemeinden,  in  welchen  nach  der  Gemeindeordnung  vom  16.  August
1869  Kirchenkollegien  zu  bilden  waren,  während  nach  dieser  Kirchengemeindeordnung
  die  einfachere  Gemeindeverfassung  Platz  greift,  treten  die  bestehenden
Gemeindevertretungen  außer  Wirksamkeit.

S.  109.
In  den  Gemeinden,  auf  welche  die  §9.  60—67  sich  beziehen,  wird  nach
Erlassung  der  Lokalstatute  (F.  61  Absatz  2)  zur  Bildung  neuer  Gemeindeorgane
nach  Maßgabe  der  angeführten  Paragraphen  geschritten.

KS.  110.

Die  näheren  Anordnungen  über  die  Vornahme  der  ersten  Wahlen  werden
von  dem  Konsistorium  getroffen.  Die  in  dieser  Ordnung  den  Propsteisynodalausschüssen
  beigelegten  Funktionen  werden  bis  zu  ihrer  Bildung  von  den  Kirchenvisitatorien
  waßegenommnen.

K.  111.

Die  in  dem  §.  60  der  Gemeindeordnung  vom  16.  August  1869  in  Ansehung
  der  Kieler  Gemeinde  und  der  Stadt  Neustadt  getroffenen  Bestimmungen
bleiben,  soweit  sie  nicht  durch  die  Vorschriften  dieser  Ordnung  eine  Abänderung
erfahren,  in  Kraft.

K.  112.

Die  Vorschriften  dieser  Vevrordnung  finden  auf  die  für  bestimmte  Klassen
von  Personen  bestehenden  Gemeinden  (Militärgemeinden,  Anstaltsgemeinden
  u.  a.  m.)  keine  Anwendung.

Ee.  Samml.  1878.  (Nr.  8563)  32
        <pb n="238" />
        —  186  —

Verzeichniß  der  Wahlkreise.

J.  Wahlkreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Aastrup,  Aller,  Fjelstrup,  Hadersleben,  Halk,
Hummelef,  Hoptrup,  Maugstrup  und  Jägerup,  Moltrup  und  Bjerning,  Oesbye,
genwatt  und  Jels,  Schottburg,  Sommerstedt,  Starup  und  Grarup,  Stepping
  und  Frörup,  Thyrstrup  und  Hierndrup,  Willstrup,  Wittstedt,  Wonsbeck.

II.  Wahlkreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Aggerskow,  Arrild,  Beftoft  und  Tüslund,
Branderup,  Bröns,  Fohl,  Gram,  Hoirup,  Hvidding,  Hygum,  Lintrup  und
Hjerting,  Nustrup,  Osterlinnet,  Reisbye,  Roagger,  Rödding  und  Skrave,  Skierbeck,
  Skrystrup,  Spandet,  Toftlund,  Wodder.

III.  Wahlkreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Apenrade,  Atzbyll  und  Gravenstein,  Bedstedt,
Bjolderup,  Enstedt,  Feldstedt,  Hellewatt  und  Eckwatt,  Holebüll,  Jordkirch,  Klipp-*
  Loit,  Osterlygum,  Quars,  Ries,  Rinkenis,  Uck,  Warnitz.

IV.  Wahlkreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Broacker,  Düppel,  Kekenis,  Nübel,  Satrup,
Sonderburg,  Ulderup,  Atzerballig,  Augustenburg,  Hörup,  Ketting,  Lysabbel,
Nottmark,  Tandslet,  Ulkebüll,  Igen,  Hagenberg,  Norburg,  Oxbüll,  Svendstrup.

V.  Wahlkreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Sct.  Johannis,  Sct.  Marien,  Sct.  Nikolai  in
Flensburg,  Bau,  Eggebeck,  Handewitt,  Jörl,  Nordhackstedt,  Oeversee,  Walsbüll,
Wanderup,  Groß-Wiehe.

VI.  Wahlkreis,

bestehend  aus  den  Kirchspielen  Adelbye,  Esgrus,  Gelting,  Glücksburg,  Grundhof,
  Hürup,  Husbye,  Munkbrarup,  Neukirchen,  Quern,  Rüllschau,  Sieverstedt,
Groß-  und  Klein-Solt,  Sörup,  Steinberg)  Sterup.

VII.  Wahlkreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Ballum,  Dahler,  Döstrup,  Emmelef,  Jerpstedt,
Medolden,  Mögeltondern,  Randerup,  Röm,  Schads,  Wisbye,  Abild,  Aventoft,
Brede,  Bülderup,  Burkall,  Hoist,  Hostrup,  Hoyer,  Norderlügum,  Lügumkkloster)
Arpstelt  p  Tingleff,  Tondern,  Uberg,  Keitum,  Morsum,  Westerland,  Neukirchen,
odenges.
        <pb n="239" />
        —  187  —

VIII.  Wahlkreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Sct.  Clemens  (Amrum))  Braderup,  Dagebüll,
Deetzbüll,  Emmelsbüll,  Enge,  Fahretoft,  Sct.  Johannis,  Sct.  Nikolat  und
Sct.  Laurentii  auf  Föhr,  Locfbüll  Humtrup,  Karlum,)  Klanxbüll,  Klixbüll,
Ladelund,  Leck,  Lindholm,  Süderlügum,  Medelbye,  Niebüll,  Riesum,  Stedesand.

IX.  Wahlkreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Bargum,  Bordelum,  Brecklum,  Bredstedt,  Drelsdorf,
  Gröde,  Hattstedt,  Hooge,  Husum,  Joldelund,  Langeneß-  Nordmarsch,
Langenhorn,  Mildstedt,  Okholm,  Oldenbüttel,  Oland,  Olderup,  Ostenfeld,  altes
und  nenes  Firchspeel  auf  Pellworm,  Schobüll,  Schwabstedt,  Schwesing,  Simonsberg)

  Viöl.
X.  Wah  kreis,

bestehend  aus  den  Kirchspielen  Catharinenheerd,  Cating,  Coldenbüttel,  Cotzenbüll,
  Vardinz,  Oldenswort,  Ording,  Osterhever,  Sct.  Peter,  Poppenbüll,  Taüll,
  Tönning,  Uelvesbüll,  Vollerwieck,  Welt,  Westerhever,  Witzwort.

ting,  Tetenbü
XI.  Wahlkreis,

bestehend  aus  den  Kirchspielen  Domgemeinde,  Michaelisgemeinde  und  Friedrichsberg
  in  der  Stadt  Schleswig,  Haddebye,  Kropp,  Treya,  Hollingstedt,  Bergenhusen,
  Erfde,  Friedrichsstadt,  Süderstapel.

XII.  Wahfkreis,

bestehend  aus  den  Kirchspielen  Arnis,  Boel,  Boren,  Norderbrarup,  Süderbrarup
und  Loit,  Brodersbye  und  Tharstedt,  Cappeln,  Havetoft,  Kahleboye  und  Moldenit,
  Rabenkirchen,  Satrup,  Thumbye  und  Struxdorf,  Tolk  und  Nübel,  Töstrup,
Uelsbye  und  Fahrenstedt,  Ulsnis.

XIII.  Wahlkreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Borbye,  Bünsdorf,  Eckernförde,  Gettorf,  Dänischenhagen,
  Hütten,  Kosel,  Krusendorf,  Rieseboe,  Schwansen  (Karbye),  Sehestedt,
  Siesebve,  Waabs.

XIV.  Wahlkreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  der  Städte  Altona  und  Ottensen.

XV.  Wahlkreis,

bestehend  aus  den  Kirchspielen  Haseldorf,  Haselau,  Niendorf,  Nienstätten,  Quickborn,
  Rellingen,  Seester,  Uetersen,  Wedel.

XVI.  Wahlkreis,

bestehend  aus  den  Kirchspielen  Elmshorn,  Barmstedt,  Hörnerkirchen,  Herzhorn,
Glückstadt,  Hohenfelde,  Horst,  Neuendorf,  Kolmar,  Kellinghusen  0  Stellau.
Nr.  8563.)  "“
        <pb n="240" />
        —  188  —

XVII.  Wahlkreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Beydenfleth,  Borsfleth,  Breitenberg,  Brockdorf,
Crempe,  Heiligenstedten,  Hohenaspe,  Itzehoe,  Krummendiek,  Sct.  Margarethen,
Münsterdorf,  Neuenbrook,  Neuenkirchen,  Süderau,  Wewelsfleth,  Wilster.

XVIII.  Wahlkreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Albersdorf,  Barlt,  Brunsbüttel,  Burg,  Eddelak,
Norder,  Hastedt,  Süder-  Hastedt,  Hemmingstedt,  Marne,  Meldorf,  Sct.  Michaelisdonn,
  Windbergen,  Wöhrden.

XIX.  Wahlkreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Sct.  Annen,  Büsum,  Delve,  Heide,  Lemen
Hennstedt,  Lunden,  Neuenkirchen,  Schlichting,  Tellingstedt,  Weddingstedt,  Wesselburen.


XX.  Wahlkreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Bovenau,  Hademarschen,  Hohenwestedt,  Jevenstedt,
  Nortorf,  Altstädter  und  Neuwerker  Gemeinde  in  der  Stadt  Rendsburg,
Schenefeld,  Todenbüttel,  Wacken,  Hohn,  Hamdorf.

XXI.  Wahlkreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Kiel,  Flemhude,  Schönkirchen,  Elmschenhagen,

estensee.
XXII.  Wahlkreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Bordesholm,  Brügge,  Neumünster,  Großenaspe,
Bramstedt,  Kaltenkirchen,  Hennstedt,  Kirchbarkau,  Groß-Flintbeck.
XXIII.  Wahlkreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Reinfeld,  Zarpen,  Hamberge,  Klein-Wesenberg,
Segeberg,  Sülfeld,  Warder,  Oldesloe,  Pronsdorf,)  Leezen,  Schlamersdorf.
XXIV.  Wahlkreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Bargteheide,  Bergstedt,  Eichede,  Alt-Rahlstedt
Sieck,  Steinbeck,  Trittau,  Wandsbeck,  Woldenhorn.  I  hlstedt,
XXV.  Wahlkreis,

bestehend  aus  den  Kirchspielen  Sarau,  Bornhöved,  Altstadt  und  Neustadt  Plön,
Probsteihagen,  Lebrade,  Preetz,  Schönberg,  Seelent,  Bleckendorf,  Giekau,  Lütjenburg,

  Kirchnüchel.

XXVI.  Wahlkreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Altenkrempe,  Grömitz,  Großenbrode,  Grube,
Hanfühn,  Heiligenhafen,  Hahensein  0  Lensahn,  Neukirchen,  Oldenburg,  Schönwalde,
  Bannesdorf,  Burg,  Landkirchen,  Petersdorf,  Neustadt.
        <pb n="241" />
        —  189  —
Anlage  2.

Allerhöchster  Erlaß

vom  7.  November  1877,
betreffend

die  Einführung  der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  für  die

evangelischlutherische  Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein  vom

4.  November  1876  in  den  evangelisch-lutherischen  Gemeinden  des  Kreises
Herzogthum  Lauenburg.

Auf  Ihren  Bericht  vom  6.  d.  Mts.  habe  Ich  nach  Vernehmung  des  Gutachtens
der  in  Folge  Meines  Erlasses  vom  19.  Mai  1877  zusammengetretenen  außerordentlichen
  Synode  für  die  evangelisch  -lutherischen  Gemeinden  des  Kreises
Herzogthum  Lauenburg  beschloßen,  der  als  Anlage  beifolgenden  Verordnung,
betreffend  die  Einführung  der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  für  die
evangelisch  lutherische  Kirche  der  Provinz  Schleswig  Holstein,  vom  4.  November
1876  in  den  evangelisch  -lutherischen  Gemeinden  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg,
kraft  der  Mir  als  Träger  des  Kirchenregiments  zustehenden  Befugnisse  Meine
Sanktion  zu  ertheilen  und  verkünde  dieselbe  als  fuchliche  Ordnung.  Gottes
Segen  wolle  sie  gedeihen  lassen  zur  Hebung  des  kirchlichen  Lebens,  zur  Förderung
in  der  Gemeinschaft  der  Liebe,  zur  Ehre  Gottes  und  zum  Heil  der  Seelen.

Die  dadurch  korbeigeführten  Aenderungen  beschränken  sich  auf  die  kirchliche
  Verfassung.  Der  Bekenntnißstand  der  evangelisch  -lutherischen  Kirche  des
Kreises  Herzogthum  Lauenburg  wird  dadurch  nicht  berührt  und  eine  Aenderung
desselben,  sowie  eine  Aufhebung  der  Lauenburgischen  Kirchenordnung,  soweit
die  Bestimmungen  derselben  bisher  noch  in  Geltung  und  mit  dieser  Verordnung
nicht  in  Widerspruch  stehen,  damit  nicht  bezweckt.  Mit  der  Ausführung  der
Verordnung  ist,  soweit  dieselbe  nicht  zu  ihrer  Regelung  vorab  noch  einer  Mitwirkung
  der  Landesgesetzgebung  bedn  unverzüglich  vorzugehen  und  beauftrage
Ich  Sie,  unter  Benehmung  mit  dem  Konsistorium  zu  Kiel  das  Weitere  zu  veranlassen.
  Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffemlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  7.  November  1877.

Wilhelm.

Falk.
An  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.

r.  8563.)
        <pb n="242" />
        —  190  —

Verordnung)
betreffend

die  Einführung  der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  für  die

evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein  vom

4.  November  1876  in  den  evangelisch-lutherischen  Gemeinden  des  Kreises
Herzogthum  Lauenburg.

K.  1.

Die  Kirchengemeinde  -  und  Synodalordnung  für  die  evangelisch  lutherische
Kirche  der  Provinz  Schleswig=  Holstein  vom  4.  November  1876  (Ges.  Sammle.
S.  416)  findet  au  den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg  mit  folgenden  Maßgaben
Anwendung.

K.  2.

In  denjenigen  Parochien,  in  denen  Kapellengemeinden  vorhanden  sind,
erfolgt  die  Wahl  der  Gemeindevertreter  in  Wahldistrikten  (I.  7  der  Kirchenemeinde-

  und  Synodalordnung).  Jede  Kapellengemeinde  bildet  einen  besonberen
  Wahldistrikt.

Die  in  der  Kapellengemeinde  gewählten  Gemeindevertreter  bilden  in  Gemeinschaft
  mit  dem  Pastor  den  Kapellenvorstand.

Der  Kapellenvorstand  übt  in  Beziehung  auf  die  Kapelle  und  das  dazu
ehörige  Vermögen  die  dem  Kirchenvorstande  durch  die  IS#§.  47  und  48  der
irchengemeinde=  und  Synodalordnung  rücksichtlich  der  kirchlichen  Gebäude  und

des  sansigen  Kirchenvermögens  übertragenen  Rechte  und  Pflichten.  Die  §#.  31
bis  37  der  Kirchengemeindeund  Synodalordnung  finden  auf  die  Geschäftsführung
  des  Kapellenvorstandes  simgemäß  Anwendung.

Das  Amt  der  Mitglieder  des  Kapellenvorstandes  dauert  so  lange,  als  dieselben
  Mitglieder  des  Kirchenkollegiums  bleiben.  Die  Rechte  und  Pflichten  des
Kirchenkollegiums  werden  in  Beziehung  auf  die  Vermögensverwaltung  des  Kapellenvermögens
  von  der  Gemeindeversammlung  der  Kapellengemeinde  geübt.
Die  Vorschriften  des  §.  59  der  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung  finden
sinngemäß  Anwendung.

Der  Anschluß  der  Schnakenbecker  Kapellengemeinde  an  den  Verband  der
Lauenburgischen  Kirchengemeinden  bleibt  der  Anordnung  der  Kirchenregierung
vorbehalten.

S.  3.

Die  Vorschriften  der  I.  69  und  70  der  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung
  gelten  für  diejenigen  Patrone  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg,  welche
        <pb n="243" />
        —  191  —

zu  Bauholzlieferungen  für  Kirchenbauten  verpflichtet  sind.  Auf  das  Verhältniß
des  Patrons  zu  den  Kapellenvorständen  finden  die  gedachten  Vorschriften  entsprechende
  Anwendung.

KC.  4.

Die  evangelisch  -lutherischen  Gemeinden  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg
bilden  den  Verband  einer  Kreissynode.

K.  5.

In  Betreff  der  Zusammensetzung,  des  Wirkungskreises  und  der  Geschäftsordnung
  der  Kreissynode  und  des  Kreissynodalausschusses  gelten  allgemein  die
für  die  Propsteisynoden  und  Propsteisynodalausschüsse  getroffenen  Bestimmungen.

Die  Rechte  und  Pflichten  des  Propstes  werden  durch  den  Superintendenten
des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg  geübt.

g.  6.

Welche  Geschäfte  der  Lauenburgische  Kreissynodalausschuß  auf  Grund  der
Schlußbestimmung  des  §.  81  der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  vom
4.  November  1876  auszuüben  hat,  wird  im  Anschlusse  an  die  für  das  Herzogthum
  Holstein  bestehenden  Vorschriften  nach  Anhörung  der  Kreissynode  durch
das  Konsistorium  bestimmt.

K.  7.

Die  zu  der  Kreissynode  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg  gehörigen  Gemeinden
  werden  dem  Gesammtsynodalverbande  der  evangelisch-lutherischen  Kirche
der  Provinz  Schleswie  soen  angeschlossen.  Die  gedachte  Kreissynode  bildet
einen  Wahlbezirk  zur  &amp;amp;.  ammtsynode.  Der  Superintendent  des  Kreises  ist  als
solcher  Mitglied  der  Gesammtsynode.

Der  Anschluß  findet  statt,  sobald  die  auf  Grund  der  Kirchengemeinde-#und

  Synodalordnung  vom  4.  November  1876  zu  berufende  Gesammtsynode
dazu  ihre  Zustimmung  ertheilt  hat.

g.  8.

Die  näheren  Anordnungen  über  die  Vornahme  der  ersten  Wahlen  der
Aeltesten  und  Gemeindevertreter  werden  von  dem  Konsistorium  getroffen.  Die
erste  Wahl  der  Aeltesten  erfolgt  durch  die  Pastoren  und  Gemeindevertreter.
Die  in  der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  den  Propsteisynodalausschüssen
  beigelegten  Funktionen  werden  bis  zu  ihrer  Bildung  von  dem  Landrath
und  dem  Superintendenten  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg  wahrgenommen.

(.r.  8568.)
        <pb n="244" />
        —  192  —
Anlage  3.

Allerhöchster  Erlaß

vom  4.  Juli  1877,
betreffend

die  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  für  die  evangelischen
Gemeinden  im  Amtsbezirke  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden.

Auf  Ihren  Bericht  vom  30.  v.  Mts.  habe  nach  Vernehmung  des  Gutachtens
  der  in  Folge  Meines  Erlasses  vom  8.  November  1875  zusammengetretenen
  außerordentlichen  Bezirkssynode  für  die  evangelischen  Gemeinden  im  Amts-„bezirke
  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden  beschlossen,  der  als  Anlage  beifolgenden
Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  für  die  evangelischen  Gemeinden  des
gedachten  Bezirks  kraft  der  Mir  als  Träger  des  landesherrlichen  Kirchenregiments
sestehenden  Befugnisse  Meine  Sanktion  zu  ertheilen  und  verkünde  dieselbe  als
irchliche  Ordnung.  Ich  erflehe  den  Segen  des  barmherzigen  Gottes,  daß  er
diese  Ordnung  zum  Heile  der  durch  sie  verbundenen  Gemeinden  wirken  lasse,
daß  in  ihr  und  durch  sie  christlicher  Sinn  und  Wandel  belebt,  die  Treue  im
Glauben  der  Kirche  gestärkt,  die  Gemeinschaft  der  Liebe,  die  Ehre  Gottes  und
das  Heil  der  Seelen  gefördert  werden.  Mit  der  Ausführung  dieser  Kirchengemeinde=
  und  Synodalordnung  ist,  soweit  dieselbe  nicht  zu  ihrer  Regelung
vorher  noch  einer  Mitwirkung  der  Landesvertretung  bedarf,  unverzüglich  vorugehen
  und  beauftrage  Ich  Sie,  unter  Benehmung  mit  dem  Konsistorium  zu
iesbaden  das  Weitere  zu  veranlassen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Bad  Ems,  den  4.  Juli  1877.
Wilhelm.

Falk.
An  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.
        <pb n="245" />
        —  193  —

Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung
für  die
evangelischen  Gemeinden  im  Amtsbezirke  des  Konsistoriums
zu  Wiesbaden.

Erster  Abschnitt.
I.  Kirchengemeinden  und  deren  Organe.

Allgemeine  Bestimmungen.

K.  1.

Die  nachstehende  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung  findet  Anwendung
auf  sämmtliche,  zum  Amtsbezirk  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden  gehörige  Gemeinden,
  nämlich  auf  die  evangelisch-christlichen  Kicchengemeinden  des  vormaligen
Herzogthums  Nassau,  sowie  auf  die  evangelischen  (die  lutherische,  die  reformurte
und  die  durch  gegenseitige  Uebereinkunft  unirte  Konfession  in  sich  begreifenden)
Kirchengemeinden  der  Dekanate  Biedenkopf  und  Gladenbach  und  die  kutherischen
und  reformirten  Kirchengemeinden  des  Dekanats  Homburg.

Der  Bekenntnißstand  und  die  Union  in  den  Gemeinden  werden  durch
dieses  Verfassungsgesetz  nicht  geändert.

In  Bezug  auf  Lehre  und  Bekenntnißstand  der  evangeisch  christtichen
Kirchengemeinden  Nassaus  bestehen  das  nassauische  Edikt  vom  11.  August  1817,
betreffend  die  Vereinigung  der  evangelisch-lutherischen  und  evangelisch-reformirten
Kirche,  und  die  mit  demselben  veroffentlichten  Beilagen)  ferner  das  nassauische
Edikt  vom  8.  April  1818,  betreffend  die  Festsetzung  der  äußeren  Verhältnisse
der  evangelisch  -christlichen  Kirche  in  dem  Herzogthum  Nassau,  vor  wie  nach
zu  Recht.  2

Der  Wohnsitz  in  dem  Kirchspiele  begründet  für  jeden  Glaubensgenossen
die  Gemeindeangehörigkeit  mit  allen  Rechten  und  Pflichten  nach  Maßgabe  dieser
Kirchenordnung.

Auf  die  Personen,  welche  nach  der  Militär-Kirchenordnung  vom  12.  Februar
  1832  zur  Militärgemeinde  gehören,  findet  diese  Kirchengemeindeordnung
keine  Anwendung.  3

Die  Kirchengemeinden  verwalten  ihre  Angelegenheiten  innerhalb  der  gesetzlichen
  Grenzen  elßsthündig.  Organe  dieser  Eilösfperaltung  sind  die  Kirchenvorstände
  und  Gemeindevertretungen.

Ges.  Samml.  1878.  (Nr.  8503.)  33
        <pb n="246" />
        —  194  —

g.  4.

In  jeder  Kirchengemeinde  wird  ein  Kirchenvorstand  und  eine  Gemeindevertretung
  gemäß  der  nachfolgenden  Ordnung  gebildet.

Sind  mehrere  Gemeinden  unter  einem  gemeinschaftlichen  Pfarramte  verbunden,
  so  treten  für  gemeinschaftliche  Angelegenheiten  die  Kirchenvorstände  und
Gemeindevertretungen  der  einzelnen  Kirchengemeinden  zu  einer  gemeinsamen  berathenden
  und  beschließenden  Körperschaft  zusammen.

II.  Kirchenvorstand.
1.  Mitglieder  des  Kirchenvorstandes.

Der  Kirchenvorstand  besteht:
1)  aus  dem  Pfarrer  der  Gemeinde  oder  dessen  Stellvertreter  im  Pfarramt,
2)  aus  gewählten  Kirchenvorstehern.

g.  6.
Sind  mehrere  Pfarrer  in  der  Gemeinde  angestellt,  so  gehören  sie  sämmtlich
dem  Kirchenvorstande  an.
Ordinirte  Hülfsgeistliche  einer  Gemeinde  haben  das  Recht,  den  Sitzungen
des  Kirchenvorstandes  mit  berathender  Stimme  beizuwohnen.

K.  7.

Die  Zahl  der  Kirchenvorsteher  richtet  sich  nach  der  Größe  und  den  örtlichen
Verhältnissen  der  Kirchengemeinde.  Sie  wird,  gleichwie  ihre  etwaige  Vertheilun
auf  die  einzelnen  Oesschaften  ,  nach  Vernehmung  der  Gemeindevertretung  durch
die  Kreissynode  bestimmt.  Es  sollen  nicht  unter  vier  und  nicht  über  sechszehn
Kirchenvorsteher  vorhanden  sein.  6

Die  Kirchenvorsteher  sind  im  Hauptgottesdienste  vor  der  Gemeinde  einzuführen
  und  durch  Abnahme  des  nachfolgenden  Gelübdes  zu  verpflichten:
„Gelobet  Ihr  vor  Gott  und  dieser  Gemeinde,  des  Euch  befohlenen
Dienstes  sorgfältig  und  treu,  dem  Worte  Gottes  wie  den  Ordnungen
der  Kirche  und  dieser  Gemeinde  gemäß  zu  warten  und  gewissenhaft
darauf  zu  achten,  daß  Alles  ordentlich  und  ehrlich  in  der  Gemeinde
zugehe  zu  deren  Besserung?“
Erst  mit  Ablegung  dieses  Gelübdes  ist  der  Kirchenvorsteher  als  in  das
Amt  eingetreten  zu  erachten.

2.  Sitzungen  und  Beschlüsse  des  Kirchenvorstandes.

S.  9.

Den  Vorfitz  im  Kirchenvorstande  führt  der  Pfarrer,  unter  mehreren  Pfarrern
der  erste,  bei  gleicher  Berechtigung  der  nach  den  Lebensjahren  älteste.
        <pb n="247" />
        —  195  —

Bei  Erledigung  des  Pfarramts  und  bei  Verhinderung  der  Pfarrer  geht
der  Vorsitz  auf  einen  dazu  vom  Kirchenvorstande  aus  seiner  Mitte  alle  drei  Jahre
beim  Eintritt  der  neuen  Kirchenvorsteher  zu  erwählenden  Stellvertreter  über,  doch
kann  der  Vorsitz  auf  Antrag  des  Kirchenvorstandes  einem  benachbarten  Geistlichen
von  dem  Dekan  übertragen  werden.

K.  10.

Der  Kirchenvorstand  versammelt  sich  zu  ordentlicher  Sitzung  in  der  Regel
monatlich  einmal  an  dem  ein-  für  allemal  von  ihm  festgesetzten  Tage;  zu
außerordentlicher  Sitzung,  so  u  4  ihn  der  Vorsitzende  durch  rnnn  oder
ortsübliche  Einladung  beruft.  ie  außerordentliche  Berufung  muß  erfolgen,
wenn  mindestens  die  Hälfte  der  Kirchenvorsteher  unter  Angabe  des  Iweckes  dieselbe
  beantragt.  Für  jede  Sitzung  ist  die  Tagesordnung  den  Mitgliedern  vorher
mitzutheilen.  "

.  11.

Die  Sitzungen  des  Kirchenvorstandes  find  nicht  öffentlich  und  werden  in
der  Regel  mit  Gebet  eröffnet  und  geschlossen.

Jedes  Mitglied  des  Kirchenvorstandes  ist  verpflichtet,  über  alle  die  Seelsorge
und  die  Kirchenzucht  betreffenden  Angelegenheiten,  sowie  über  die  sonst  als  vertraulich
  bezeichneten  Gegenstände  Verschwiegenhei  zu  beobachten.

K.  12.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen  und  ist  für  die  Aufrechthaltung
der  Ordnung  verantwortlich.

Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  ist  erforderlich,  daß  mehr  als  die  Hälfte
der  Miglieder  an  der  Abstimmung  Theil  genommen  hat.  Die  Beschlüsse  werden
durch  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
die  Stimme  des  Vorsitzenden,  bei  Wahlen  das  Loos.  Mitglieder,  welche  an  dem
Gegenstande  der  Beschlußnahme  persönlich  betheiligt  sind,  haben  sich  der  Abstimmung
  zu  enthalten  und  dürfen  nur  auf  ausdrücklichen  Wunsch  des  Kirchenvorstandes
  bei  der  Verhandlung  anwesend  sein.

Ueber  die  gefaßten  Beschlüsse  wird  ein  Protokoll  geführt,  welches  in  das
Protokollbuch  eingetragen,  vorgelesen  und  von  dem  Vorsitzenden  sowie  mindestens
einem  Nirchewworfeehen  unterschrieben  wird.

Dritten  gegenüber  werden  Beschlüsse  des  Kirchenvorstandes  durch  Auszüge
aus  dem  Protokollbuch  bekundet,  welche  von  dem  Vorsitzenden  beglaubigt  werden.
Ausfertigungen  ergehen  unter  der  Unterschrift  des  Vorsitzenden.

3.  Wirkungskreis  des  Kirchenvorstandes.

K..  13.

Der  Kirchenvorstand  hat  die  Kirchengemeinde  in  ihren  inneren  und  äußeren
Angelegenheiten  zu  vertreten.  Die  Kirchenvorsteher  haben  den  Pfarrer  in  seiner
pfarramtlichen  Thätigkeit  zu  unterstützen.

(Nr.  8563.)  33°
        <pb n="248" />
        —  196  —

K.  14.

Der  Pfarrer  ist  in  seinen  geistlichen  Amtsthätigkeiten,  der  Lehre,  Seelsorge,
  Verwaltung  der  Sakramente  und  in  seinen  übrigen  Ministerialhandlungen
vom  Kirchenvorstande  unabhängig  soweit  er  nicht  durch  die  Bestimmungen  des
Kirchengesetzes  beschränkt  wird.  Namentlich  darf  er  ein  Gemeindeglied  von  der
Theilnahme  an  einer  von  ihm  zu  vollziehenden  Amtshandlung  nur  dann  zurückweisen,
  wenn  das  Hichhengeset  dies  ausdrücklich  gestattet  und  der  Kirchenvorstand
  zugestimmt  hat.  em  Zurückgewiesenen  bleibt  die  Berufung  an  die
Kreissynode  offen.

Erklärt  sich  der  Kirchenvorstand  gegen  die  Zurückweisung,  so  wird  dieser
Beschluß  zwar  sofort  wirksam,  aber  der  Geistliche  ist  befugt,  wenn  er  sich  beie
demselben.  nicht  beruhigen  will,  die  Sache  zur  Entscheidung  an  die  Kreissynode
zu  bringen.

F.  15.

Der  Kirchenvorstand  ist  verpflichtet:

1.  Zur  Förderung  christlicher  Gesinnung  und  Sitte  und  zur  Handhabung
der  kirchlichen  Ordnung  in  der  Gemeinde  innerhalb  der  gesetzlichen  Grenzen.
Er  hat  für  Erhaltung  der  äußeren  gottesdienstlichen  Ordnung  zu  sorgen  und
die  Heilighaltung  der  Sonn,  und  Feiertage  zu  fördern.

Seine  Zusimmung  ist  erforderlich,  wenn  die  Abänderung  der  üblichen
Zeit  des  öffentlichen  Gottesdienstes  oder  der  in  der  Gemeinde  bestehenden  lokalen
liturgischen  Einrichtungen  verfügt  werden  soll.  6

Der  Kirchenvorsand  entscheidet  über  Einräumung  des  Kirchengebäudes  zu
einzelnen  nicht  zu  den  Gemeindegottesdiensten  gehörigen  Handlungen,  vorausgesetzt,
  daß  dießlben  der  Bestimmung  des  Kirchengebäudes  nicht  widersprechen.

K.  16.

2.  Der  Kirchenvorstand  ist  berechtigt  und  verpflichtet,  bezüglich  der  Amtsführung
  und  des  Wandels  des  Geistlichen  oder  eines  anderen  seiner  Mitglieder
Wünsche  und  Beschwerden  in  seinen  Sitzungen  zur  Sprache  zu  bringen.  Feroch
steht  ihm  zum  Zweck  weiterer  Verfolgung  nur  zu,  der  vorgesetzten  Kirchenbehörde
Anzeige  zu  machen.

§.  17.

3.  Der  Kirchenvorstand  hat  die  religiöse  Erziehung  der  Jugend  zu
beachten  und  die  Interessen  der  Kirchengemeinde  in  Bezug  auf  die  Schule  zu
vertreten.  Eine  unmittelbare  Einwirkung  auf  die  Schule  steht  ihm  nicht  zu.
Mißstände  in  der  religiösen  Unterweisung  der  Jugend  oder  in  sittlicher  Beziehung
  sind  von  ihm  bei  den  Organen  der  Schulverwaltung  zur  Anzeige  zu
bringen.

Bezüglich  des  Katechismusunterrichts  für  die  erwachsene  Jugend  haben  die
Kirchenvorsteher  die  Pflicht,  den  Geistlichen  in  der  Aufrechthaltung  der  bestehenden
  Ordnung  zu  unterstützen.
        <pb n="249" />
        —  197  —

.  18.

4.  Dem  Kirchenvorstand  liegt  die  Leitung  der  kirchlichen  Armen=  und
Krankenpflege  ob.  kann  sich  hierbei  Helfer  aus  der  Gemeinde,  insonderheit
aus  der  Gemeindevertretung,  beiordnen  und  sucht  sich  mit  den  bürgerlichen
Armenbehörden  und  Institutsverwaltungen,  sowie  mit  etwa  bestehenden  freien
Vereinen  in  Einvernehmen  zu  setzen.

8.  19.

5.  Der  Kirchenvorstand  führt  das  Verzeichniß  der  Gemeindeglieder  (Matrikel),
  bewirkt  die  Aufstellung  der  erforderlichen  Kirchensteuerhebelisten,  stellt
die  Liste  der  wahlberechtigten  Gemeindeglieder  auf,  bereitet  die  Wahlen  der
Kirchenvorsteher  und  Gemeindevertreter  vor,  leitet  diese  Wahlen,  beruft  die  Gemeindevertretung
  und  führt  die  Beschlüsse  derselben  aus.

.  20.

6.  Der  Kirchenvorstand  beschließt  über  die  beantragte  Aufnahme  solcher
Personen  in  die  Gemeinde,  welche  sich  an  dem  Orte  der  Gemeinde  aubhalten,
aber  wegen  Mangels  des  Wohnsitzes  die  Gemeindeangehörigkeit  nicht  erworben
haben.

G.  21.

7.  Der  Kirchenvorstand  hat  von  eintretender  Erledigung  des  Pfarramtes
Anzeige  zu  machen  und  die  desfalls  ergehenden  einstweiligen  Anordnungen  in
Ausführung  zu  bringen,  auch  das  den  Kirchengemeinden  beigelegte  Wahlrecht
nach  den  §#.  48  ff.  auszuüben.

6.  22.

8.  Dem  Kirchenvorstande  kommt,  soweit  wohlerworbene  Rechte  ODritter
nicht  entgegenstehen,  die  Ernennung  der  niederen  Kirchendiener  zu.  Er  beaufsichtigt
  ihre  Dienstführung  und  übt  das  Recht  der  Entlassung  bei  kündbaren
Anstellungen  aus.  Wegen  Entlassung  im  Disziplinarwege,  sowie  wegen  Verleihung
  und  Entziehung  der  mit  Schulstellen  verbundenen  niederen  Kirchenbedienungen
  bewendet  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften.

G.  23.

9.  Der  Kirchenvorstand  soll  in  der  Gemeinde  die  Erweckung  einer  lebendigen
  Theilnahme  an  ihren  Aufgaben  und  Interessen  sich  angelegen  sein  lassen
und  zu  disem  Behufe  namentlich  die  Wünsche  und  Anliegen  einzelner  Gemeindelieder

  willig  entgegennehmen  und  fleißig  erwägen.  Er  hat  über  alle  zur  Veröffentlichung

  sich  eignenden  wichtigeren  Vorgänge  seiner  Verwaltung  der  Gemeinde
  Mittheilung  zu  machen.

g.  24.

10.  Der  Kirchenvorstand  vertritt  die  Gemeinde  in  vermögensrechtlicher
Beziehung,  in  streitigen,  wie  in  nicht  streitigen  Rechtssachen,  und  verwaltet  das
Kirchenvermögen,  einschließlich  des  Vermögens  der  kirchlichen  Lokalstiftungen,

(Nr.  8563.
        <pb n="250" />
        —  188  —

welche  nicht  stiftungsmäßig  eigene  Organe  haben,  sowie  des  Pfarrvermögens,
soweit  das  Recht  jeweiliger  Inhaber  nicht  entgegensteht.

K.  25.

11.  Der  Kirchenvorstand  ist  das  Organ  der  Gemeinde  gegenüber  den
Kirchenbehörden  und  den  Synoden.  Er  hat  das  Interesse  der  Gemeinde  sowohl
  durch  Erledigung  von  Vorlagen  der  Kirchenregierung,  insbesondere  bei
Parochialveränderungen,  als  auch  geeignetenfalls  durhh  Einbringung  von  Anträgen
  wahrzunehmen.  K  20

Zu  jeder  die  Gemeinde  verdslichtenden.  schriftlichen  Willenserklärung  des
Kichenverstaudes  bedarf  es  der  Unterschrift  des  Vorsitzenden  oder  seines  Stellvertreters
  und  zweier  Kirchenvorsteher,  sowie  der  Beidruckung  des  Kirchensiegels.
Hierdurch  wird  Dritten  gegenüber  die  urdnsmäßige  Fassung  des  Kirchenvorstandsbeschlusses
  festgestellt,  so  daß  es  eines  Nachwelses  der  einzelnen  Erfordernisse
  desselben,  insbesondere  auch  der  erfolgten  Zustimmung  der  Gemeindevertretung,
  wo  eine  solche  nothwendig  ist,  nicht  bedarf.

§S.  27.

Für  die  Verwaltung  der  Kirchenkasse  und  der  damit  verbundenen  Pfarrund
  sonstigen  Lokalfonds  hat  der  Kirchenvorstand  unter  Zustimmung  der  Gemeindevertretung
  einen  Kirchenrechner  zu  bestellen,  welchem  hierfür  eine  angemessene
  Vergütung  aus  der  Kirchenkasse  zu  bewilligen  ist.  Ein  Mitglied  des
Kirchenvorstandes  kann  dazu  nicht  ernannt  werden.

.  28.

Der  Kirchenrechner  hat  folgende  Obliegenheiten:

a)  er  erhebt  die  Einnahmen  der  Kirchenkasse  und  leistet  die  Ausgaben  aus
derselben  auf  Grund  des  Etats  oder  besonderer  schriftlicher  Anweisung
des  Vorsitzenden  des  Kirchenvorstandes;

b)  er  legt  dem  Kirchenvorstande  jährlich  Rechnung  und  hat  sich  den  von
diesem  angeordneten  jährlich  mindestens  einmal  vorzunehmenden  Kassenrevisionen
  zu  unterwerfen.

Im  Uebrigen  find  für  die  Geschäftsführung  des  Kirchenrechners  bis  auf
Weiteres  die  in  einzelnen  Gemeinden  geltenden  und  die  im  Anschluß  daran
von  den  Kirchenvorständen  zu  treffenden  Bestimmungen  maßgebend.  Jobesen
dere  bewendet  es  auch  bei  den  bisherigen  Bestimmungen  über  die  Kautionsleistung
  des  Kirchenrechners.

K.  29.

An  den  gesetzlichen  Verwaltungsnormen,  sowie  an  den,  den  Staatsbehörden
oder  vorgesetten  Kirchenbehörden  zustehenden  Rechten  der  Aufsicht  und  Einwilligung
  zu  bestimmten  Handlungen  der  Verwaltung  wird  durch  den  Uebergang
der  letzteren  auf  den  Küchenvonstand  nichts  geändert.
        <pb n="251" />
        —  199  —

III.  Gemeindevertretung.
1.  Umfang  der  Gemeindevertretung.

g.  30.
In  jeder  Kirchengemeinde,  welche  300  oder  mehr  Seelen  zählt,  ist  außer

dem  Kirchenvorstande  eine  größere  Vertretung  zu  bilden

In  Gemeinden  unter  300  Seelen  werden  die  Rechte  der  Gemeindevertretung
  von  allen  stimmfähigen  Gemeindeangehörigen  ausgeübt.

In  Gemeinden  von  300  bis  einschließlich  500  Seelen  werden  16  Vertreter,
  von  500  bis  einschließlich  1000  Seelen  werden  20  Vertreter,  von  1000
bis  einschließlich  2000  Seelen  24  Vertreter,  von  2000  bis  einschließlich  5000
*  40  Vertreter,  in  Gemeinden  von  mehr  als  5000  Seelen  60  Vertreter
gewählt.

Seind  mehrere  Kirchengemeinden  unter  einem  gemeinsamen  Pfarramt  verbunden,
  und  beträgt  die  Gestemmseclingahe  300  und  darüber,  so  ist  für  die  im
K.  4  Absag  vorgesehenen  Fälle  in  jeder  Gemeinde  ohne  Rücksicht  auf  deren
Zahl  eine  Gemeindevertretung  zu  bilden.

Die  Zahl  der  Gemeindevertreter  in  Gemeinden  unter  300  Seelen  soll  in
beesem  Falle  das  Dreifache  der  Zahl  der  Kirchenvorsteher,  jedoch  nicht  über  16
etragen.

Ob  die  für  Bildung  der  Vertretung  entscheidende  Seelenzahl  in  einer
Gemne  dauernd  vorhanden  ist,  wird  durch  Beschluß  des  Kirchenvorstandes
estgestellt.

2.  Versammlungen  und  Beschlüsse  der  Gemeindevertretung.

K.  31.

Die  Gemeindevertretung  verhandelt  und  beschließt  in  Gemeinschaft  mit
dem  Kirchenvorstande  über  die  von  dem  letzteren  zur  Berathung  vorgelegten
Gegenstände.  Der  Vorsitzende  des  Kirchenvorstandes  ist  zugleich  Vorstzeldder
der  zu  einem  Kollegium  vereinigten  Versammlung.  Er  beruft  die  Gemeindevertretung
  mit  Angabe  der  Tagesordnung.

Die  Einladung  muß  wenigstens  an  dem  Tage  vorher  in  der  von  dem
Kirchenvorstande  vorgeschriebenen  Form,  sie  kann  aber  auch  durch  Verkündung
bei  dem  öffentlichen  Gottesdienste  am  vorhergehenden  Sonntage  erfolgen.

K.  32.

Zur  Beschlußfähigkeit  ist  die  Anwesenheit  der  absoluten  Mehrheit  des  aus
den  Mitgliedern  des  Kirchenvorstandes  und  der  größeren  Gemeindevertretung
bestehenden  Kollegiums  int  Die  Entscheidung  erfolgt  nach  Stimmenmehrheit
  der  Anwesenden.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen  entscheidet  die  Stimme
des  Vorsitzenden,  und  im  Falle  einer  Wahl  das  Loos.  Ist  auf  die  erste  ordnungsmäßige
  Einladung  die  fur  Beschlußfähigkeit  erforderliche  Mehrheit  nicht
erschienen,  so  ist  eine  zweite  Versammlung  zu  veranstalten,  in  welcher  die  Er-(Tr.

  8503,)
        <pb n="252" />
        —  200  —

schienenen  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Zahl  zu  beschließen  befugt  sind.  Mitglieder,
welche  am  Gegenstande  der  Berathung  persönlich  betheiligt  sind,  haben  sich  der
Abstimmung  zu  enthalten  und  dürfen  nur  auf  ausdrücklichen  Wunsch  des
Kollegiums  bei  der  Verhandlung  zugegen  sein.  Ueber  die  Verhandlungen  des
Kollegiums  wird  ein  in  das  Pbost  ollbuch  einzutragendes  Protokoll  geführt,
welches  vorzulesen  und  von  dem  Vorsitzenden,  dem  erwählten  Protokollführer,
sowie  zwei  weiteren  von  der  Versammlung  zu  bestimmenden  Theilnehmern  derselben
  zu  unterschreiben  ist.

em  Kollegium  ist  gestattet,  erforderlichen  Falls  einen  ständigen  Protokollführer
  gegen  entsprechende  Vergütung  aus  der  Kirchenkasse  zu  ernennen.

83  Kollegium  kann  die  Oeffentlichkeit  der  Sitzung  beschließen.

3.  Wirkungskreis  der  Gemeindevertretung.

g.  33.

Die  beschließende  Mitwirkung  der  Gemeindevertretung  muß  eintreten:

1)  bei  dem  Erwerb,  der  Veränßerung  und  der  dinglichen  Belastung  von
Grundeigenthum,  bei  der  Vermiethung  oder  Verpachtung  desselben  auf
länger  als  zwölf  Jahre;

2)  bei  außerordentlicher  Bemugzung  des  Vermögens,  welche  die  Substanz
selbst  angreift,  sowie  bei  Kündigung  und  Einziehung  von  Kapitalien,
sofern  sie  nicht  zur  zinslichen  Wiederbelegung  erfolgt;

3)  bei  allen  Anleihen,  welche  zur  Bestreitung  kirchlicher  Ausgaben  gemacht
  werden;

4)  bei  Anstellung  von  Prozessen,  soweit  dieselben  nicht  die  Eintreibung
fortlaufender  Zinsen  und  Gefälle  oder  die  Einziehung  ausstehender
Kapitalien,  deren  Linsen  rückständig  geblieben  sind,  betreffen,  und  bei
Abschließung  von  Vergleichen;

5)  bei  Neubauten  oder  erheblichen  Reparaturen  von  Baulichkeiten,  sofern
nicht  über  die  Nothwendigkeit  der  Bauausführung  bereits  durch  die
zuständigen  Behörden  entschieden  ist.  Für  erheblich  gelten  Reparaturen,
  deren  Gesammtkostenanschlag  für  das  Jahr  200  Mark  übersteigt.
Im  Falle  des  Bedürfnisses  kann  die  Gemeindevertretung  die  Vollmacht
des  Kirchenvorstandes  zur  Vornahme  höher  veranschlagter  Reparaturen,
jedoch  nicht  über  die  Summe  von  1000  Mark  und  nicht  über  die
Dauer  von  drei  Jahren  hinaus,  erweitern;

6)  bei  der  Beschaffung  der  zu  den  kirchlichen  Bedürfnissen  erforderlichen
Geldmittel  und  Eeistungent  insbesondere  bei  Fessetung  des  Betra-—
  der  zu  erhebenden  Kirchensteuer,  welche  uͤberall  nach  Maßgabe
er  direkten  Staatssteuern  zu  erheben  ist;

7)  bei  Veränderungen  bestehender  und  Einführung  neuer  Gebührentaxen;

8)  bei  Bewilligungen  aus  der  Kirchenkasse  zur  Dotirung  neuer  Stellen
für  den  Dienst  der  Gemeinde,  sowie  zur  dauernden  oder  vorübergehenden
  Verbesserung  des  Einkommens  bestehender  Stellen,  bei
        <pb n="253" />
        —  201  —

dauernder  Verminderung  solcher  auf  der  Kirchenkasse  haftender
Leistungen,  bei  Verwandlung  veränderlicher  Einnahmen  der  kirchlichen
Beamten  in  feste  Hebungen  oder  bei  Umwandlung  von  Naturaleinkünften
  in  Geldrente,  letzteres  soweit  nicht  die  Umwandlung  in
dem  durch  die  Staatsgesetze  geordneten  Ablösungsverfahren  erfolgt;

9)  bei  Feststellung  des  Etats  und  der  Voranschlagsperiode  der  Kirchenkasse,
  sowie  dei  Abnahme  der  Rechnung  und  Ertheilung  der  Entlastung;
  der  Etat  ist  vor  der  Feststellung,  die  Jahresrechnung  vor
der  Entlastung  während  einer  Woche  zur  Einsicht  der  Gemeindeglieder
öffentlich  auszulegen;

10)  bei  allen  Bewilligungen  aus  der  Kirchenkasse  an  andere  Gemeinden
oder  zur  Unterstützung  christlicher  Vereine  und  Anstalten,  sofern  der
Betrag  der  Einzelbewilligung  zwanzig  Mark  übersteigt;

11)  bei  Errichtung  von  Gemeindestatuten;

12)  bei  Ausübung  der  den  Kirchengemeinden  zustehenden  Pfarrwahlrechte;

13)  bei  Bestellung  des  Kirchenrechners.

g.  34.

Der  Kirchenvorstand  ist  befugt,  zu  Beschlüssen  auch  über  andere  Gemeindeangelegenheiten
  die  Zustimmung  der  Gemeindevertretung  einzuholen.

In  diesem  Falle  dürfen  die  Beschlüsse  des  Kirchenvorstandes  nicht  eher
vollzogen  werden,  als  bis  die  Zustimmung  ertheilt  ist.

Jedes  Mitglied  der  Gemeindevertretung  ist  befugt,  in  deren  Sitzungen
nach  Erledigung  der  Tagesordnung  Anfragen  an  den  Kirchenvorstand  zu  richten
und  selbstständige  Anträge  in  Gemeindeangelegenheiten  zu  stellen.  Der  Vorsizende
  hat  die  Verhandlungen  über  solche  Anträge  so  lange  zu  vertagen,  bis
über  die  Zulässigkeit  derselben  von  dem  Kirchenvorstande  befunden  worden  ist.
Wird  von  diesem  die  Zulassung  der  Verhandlung  in  gemeinschaftlicher  Sitzung
nicht  Agestanden  so  steht  auf  desfallsig  erhobene  Berufung  die  Entscheidung
dem  Kreissynodalvorstande  zu.

Die  Bestimmungen  in  diesem  und  den  §F.  31—33  gelten  auch  für  Kirchengemeinden
  unter  300  Seelen.

IV.  Bildung  der  Gemeindeorgane.

K.  35.

Die  Mitglieder  des  Kirchenvorstandes  und  der  Gemeindevertretung  werden
von  den  wahlberechtigten  Gemeindegliedern  gewählt.

Wahlberechtigt  sind  alle  männlichen  Ebsständigen  über  24  Jahre  alten
Mitglieder  der  Gemeinde,  welche  mindestens  ein  Jahr  in  der  Gemeinde  wohnen.

Selbstständig  sind  Diejenigen,  welche  einen  eigenen  Hausstand  haben  oder
ein  öffentliches  Amt  bekleiden  oder  ein  eigenes  Geschäft,  oder  als  Mitglied  einer
Familie  deren  Geschäft  führen.

Als  selbstständig  sind  nicht  anzunehmen  Diejenigen,  welche  unter  Vormundschaft
  oder  Pflegschaft  stehen.

Ees.  Samml.  1878.  (Nr.  8563)  34
        <pb n="254" />
        —  202  —

Ausgeschlossen  von  Ausübung  des  Wahlrechts  sind  Diejenigen,

1)  welche  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sich  befinden;

2)  welche  wagtn  eines  Verbrechens  oder  wegen  eines  solchen  Vergehens,
das  die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nach  sich  ziehen
kann,  in  Untersuchung  sich  befinden;  ·

3)  welche  im  Konkurse  sich  befinden;

4)  welche  mit  der  Bezahlung  kirchlicher  Umlagen  über  ein  Jahr  im
Rückstande  sind;

5)  welche  durch  Verachtung  des  göttlichen  Wortes  oder  unehrbaren
Lebenswandel  ein  öffentliches,  durch  nachhaltige  Besserung  noch  nicht
gesühntes  Aergerniß  gegeben  haben;

6)  welche  wegen  Verletzung  besonderer  kirchlicher  Pflichten  nach  Vorschrift
  eines  Kirchengesetzes  des  Wahlrechtes  verlustig  erklärt  worden
  sind.  ¾“

36.

Wählbar  in  die  Gemeindevertretung  sind  alle  Wahlberechtigten,  in  den
Kirchenvorstand  diejenigen  Wahlberechtigten,  welche  das  dreißigste  Lebensjahr
vollendet  haben.  Die  Wähler  haben  bei  der  Wahl  der  Gemeindevertreter  und
ganz  besonders  bei  derjenigen  der  Kirchenvorsteher  ihr  Augenmerk  auf  Männer
von  gutem  Rufe,  bewährtem  christlichen  Sinne,  kirchlicher  Einsicht  und  Erfahrung
  zu  richten.  E

Der  Kirchenvorstand  ordnet  die  Wahl  für  die  Gemeindeorgane  an  und
legt  die  von  ihm  aufgestellte  Liste  der  Wahlberechtigten  in  einem  Jedermann
zugänglichen  Orte  zwei  Wochen  lang  öffentlich  aus.

Ort  und  Zeit  der  Auslegung  sind  im  awgotiestienfte  bekannt  zu  machen,
mit  dem  Beifügen,  daß  nach  Verlauf  der  Auslegungsfrist  Einsprüche  gegen  die
Liste  nicht  mehr  angebracht  werden  können.  Nach  dem  Ermessen  des  Kirchenvorstandes
  kann  die  Bekanntmachung  auch  noch  auf  anderem,  den  örtlichen
Verhältnissen  entsprechenden  Wege  arsaa  en.

Die  eingehenden  Einsprüche  hat  der  Kirchenvorstand  zu  prüfen  und  die
Liste  zu  berichtigen.  Gegen  einen  ablehnenden  Bescheid  steht  dem  dadurch  von
der  Wahl  Ausgeschlossenen  binnen  zwei  Wochen  die  Berufung  an  den  Vorstand
der  Kreissynode  zu.

Durch  Einlegung  der  Berufung  wird  die  anstehende  Wahl  nicht  aufgehalten.
  Zwischen  dem  Ende  der  Einspruchsfrist  und  dem  Tage  der  Wahl
müssen  mindestens  zwei  Wochen  in  der  Mitte  liegen.

K.  38.
Die  Einladung  der  Gemeindeglieder  zur  Wahl  hat  unter  Angabe  der
Zeit  und  des  Orts  der  Wahl,  sowie  der  Zahl  der  zu  wählenden  Personen  in  zwei
auf  einander  folgenden  Hauptgottesdiensten  zu  geschehen.  Anderweite,  den  örtlichen
  Verhüllnigen  entsprechende  Bekanntmachungen  anzuordnen,  bleibt  dem
Kirchenvorstande  überlassen.  "
        <pb n="255" />
        —  203  —

KC.  39.

Die  Wahl  wird  vom  Vorsitzenden  des  Kirchenvorstandes  geleitet,  welchem
die  übrigen  Mitglieder  des  Kirchenvorstandes  und  ersonderliherhall  einige  von
diesem  zu  bezeichnende  Gemeindeglieder  als  Wahlvorstand  zur  Seite  stehen.
Wo  die  örtlichen  Verhältnisse  es  zweckmäßig  erscheinen  lassen,  iumn  auf  Beschluß
des  Kirchenvorstandes  und  mit  Genehmigung  des  Vorstandes  der  Kreissynode
eine  Vertheilung  der  zu  wählenden  Vertreter  auf  einzelne  Abtheilungen  der
Gemeinde  oder  die  einzelnen  Ortschaften  erfolgen.  Nur  die  persönlich  erschienenen
  Wähler  sind  stimmberechtigt.  Die  Abstimmung  erfolgt  mittels  gedruckter
oder  geschriebener  Stimmzettel.  Vom  Kirchenvorstande  kann  mündliche  Absimmung
  zu  Protokoll  angeordnet  werden,  wenn  kein  Wähler  Widerspruch
erhebt.

Gewählt  sind  Diejenigen,  auf  welche  die  meisten  von  den  abgegebenen
Wahlstimmen  gefallen  sind.  Ueber  die  Wahlhandlung  wird  ein  Protokoll  aufgenommen.
  Dasselbe  wird  nach  erfolgter  Verlesung  vom  Vorsitzenden  und  zwei
Mitgliedern  des  Kirchenvorstandes  unterzeichnet.

KC.  40.

Unmittelbar  nach  der  Wahl  hat  der  Kirchenvorstand  zu  prüfen)  ob  das
Wahlverfahren  in  formell  gültiger  Weise  stattgefunden  za.  Ergiebt  diese
Prüfung  Anstände,  welche  die  Gültigkeit  des  gesammten  Wahloerfahrens  oder
einzelner  Theile  desselben  in  Frage  stellen,  so  "|  der  Kirchenvorstand  das  zur
Erledigung  Erforderliche,  nöthigenfalls  eine  Neuwahl  anzuordnen.  Ist  das
Wahlverfahren  in  formeller  Hinsicht  ohne  Mängel  oder  find  die  vorgefundenen
Anstände  beseitigt,  so  werden  die  Namen  der  gewählten  Kirchenvorsteher  und
Gemeiindevertreter  an  zwei  auf  einander  folgenden  Sonntagen  der  Gemeinde
verkündigt.

Einsprüche  gegen  die  Wahl  können  bis  zu  der  zweiten  Verkündung  von
jedem  wahlberechtigten  Gemeindegliede  erhoben  werden.  Ueber  dieselben  entscheidet
der  Kirchenvorstand  und  auf  eingelegte  Berufung,  für  welche  von  siellunz
der  Entscheidung  an  eine  Ausschlußfrist  von  zwei  Wochen  läuft,  der  Vorstan
der  Kreissynode.

S.  41.
Diie  Gewählten  können  das  Amt  eines  Kirchenvorstehers  oder  eines  Gemeindevertreters
  nur  ablehnen  oder  niederlegen:

1)  wenn  sie  das  sechszigste  Lebensjahr  vollendet,  oder

2)  schon  sechs  Jahre  das  Amt  bekleidet  haben,  oder

3)  wenn  andere  erhebliche  Entschuldigungsgründe  vorliegen,  z.  B.  Kränklichkeit,

  häufige  Abwesenheit  oder  Dienstverhältnisse,  welche  mit  dem
Amte  unvereinbar  sind.  "

Ueber  die  Erheblichkeit  und  thatsächliche  Richtigkeit  der  vorgebrachten  Gründe
entscheidet  der  Kirchenvorstand  und  auf  eingelegte  Berufung,  für  welche  von  Zustellung
  der  Entscheidung  an  eine  Ausschlußfrist  von  zwei  Wochen  läuft,  der
Vorstand  der  Kreissynode  endgültig.

(Xr.  8563)  34.
        <pb n="256" />
        —  204  —

Wer  ohne  solchen  Grund  die  Uebernahme  oder  Fortführung  des  Amtes
verweigert,  verliert  das  Wahlrecht  und  die  Wählbarkeit  für  kirchliche  Aemter  auf
die  nächsten  drei  Jahre.  Wahlrecht  und  Wählbarkeit  können  ihm  auf  sein  Gesuch
  von  dem  Kirchenvorstande  wieder  beigelegt  werden.

K.  42.

Ist  für  die  Kirchenvorstandswahl  zweimal  vergeblich  Termin  gebalten,  weil
Wahlberechtigte  nicht  erschienen  sind,  oder  die  Erschienenen  die  Vornahme  der
Wahl  verweigert  haben,  oder  weil  die  Wahl  auf  gesetzlich  nicht  wählbare  Personen
  gefallen  ist,  oder  weil  die  Gewählten  die  auf  sie  gefallene  Wahl  ablehnten,
so  hat  in  diesem  Falle  der  Vorstand  der  Kreissynode  die  Kirchenvorsteher  zu
ernennen.

Ist  aus  denselben  Gründen  die  Wahl  von  Gemeindevertretern  nicht  zu
Stande  gekommen,  so  werden  bis  dahin  die  Rechte  derselben  durch  den  Kirchenvorstand
  ausgeübt.

K.  43.

Das  Antt  der  Kirchenvorsteher  und  Gemeindevertreter  dauert  sechs  Jahre.
Von  drei  wt  drei  Jahren  scheidet  die  Hälfte  aus.  Die  Ausscheidenden  sind
wieder  wählbar  und  bleiben  jedenfalls  bis  zum  Eintritt  ihrer  Nachfolger
im  Amt.
K.  44.

Ist  das  Amt  eines  Kirchenvorstehers  oder  eines  Gemeindevertreters  außer
der  Zeit  erledigt,  so  wählt  die  Gemeindevertretung  für  die  Restzeit  der  Amtsdauer
  des  Ausgeschiedenen  einen  Ersatzmann.

—  Die  Entlassung  eines  Kirchenvorstehers  oder  eines  Gemeindevertreters
erfolgt:

1)  wegen  Verlustes  einer  zur  Wählbarkeit  erforderlichen  Eigenschaft;

2)  wegen  grober  Pflichtwidrigkeit.

Die  Entlassung  erfolgt  nach  Anhörung  des  Angeschuldigten  und  des  Kirchenvorstandes
  durch  den  Versanr  4  Kreissynode.  8  8

Gegen  die  Entscheidung  steht  binnen  einer  Ausschlußfrist  von  zwei  Wochen
nach  erfolgter  Zustellung  der  Entscheidung  die  Berufung  an  das  Kensistorioan.
zu,  welches  mit  Zuziehung  des  Bezirkssynodalausschusses  endgültig  entscheidet.

Durch  Einlegung  der  Berufung  wird  die  Volstreckung  der  angefochtenen
Entscheidung  aufgepaltsn,  doch  ist  das  Konsistorium  befugt,  die  vorläufige  Suspension
  des  Kirchenvorstehers  oder  Gemeindevertreters  anzuordnen.

S.  45.

Eine  Gemeindevertretung,  welche  beharrlich  ihre  Pflchten  vernachlässigt
oder  verweigert,  kann  auf  Antrag  des  Vorstandes  der  Kreissynode  vom  Konsistorium
  aufgelöst  werden.  Bis  zur  Neuwahl  der  Gemeindevertretung,  welche
innerhalb  zwei  Monaten  vom  Kirchenvorstande  auszuschreiben  ist,  gehen  die  Rechte
der  Gemeindevertretung  auf  den  Kirchenvorstand  über.
        <pb n="257" />
        —  205  —

V.  Statutarische  Bestimmungen.

g.  46.

Bestehen  in  einer  Gemeinde  herkömmlich  besondere,  die  Kirchenordnung
ergänzende,  näher  bestimmende  oder  modifizirende  Einrichtungen,  deren  Aner—
kennung  sie  wünscht,  oder  ergiebt  sich  das  Bedürfniß,  neue  derartige  Einrichtungen
  zu  treffen,  so  können  solche  zu  einer  statutarischen  Bestimmung,  geeignetenfalls
  zu  einem  förmlichen  Gemeindestatut  zu-mengeat  werden.  Zur
Festsetzung  solcher  statutarischen  Ordnungen  bedarf  es  außer  der  Zustimmung
der  Gemeindevertretung  und  der  Begutachtung  durch  die  Kreissynode  einer
Anerkennung  der  Bezülkssynode  dahin,  daß  die  satutarsice  Bestimmung  wesentlichen
  Vorschriften  der  Kirchengemeindeordnung  nicht  zuwider  sei,  sowie  der
schließlichen  Bestätigung  des  Konsistoriums.

K.  47.

Das  in  den  bestehenden  Gesetzen  begründete  Recht  sowohl  der  Staatsbehörden
  als  der  vorgesetzten  Kirchenbehörden,  die  Gemeinden  und  ihre  Organe
zu  einer  pflichtmäßigen  Thätigkeit  anzuhalten,  zu  diesem  Behufe  ihnen  Weisungen
zu  ertheilen  und  erforderlichenfalls  die  geseglic  statthaften  Zwangsmittel  anzuwenden,
  erfährt  durch  diese  Ordnung  keine  Veränderung.

VI.  Besetzung  der  Pfarrämter.

K.  48.

Die  Besetzung  derjenigen  fundirten  Pfarrstellen,  welche  bisher  der  freien
kirchenregimentlichen  Verleihung  unterlegen  haben,  hat  fortan  in  einem  Falle
durch  Wahl  der  Kirchengemeinde  unter  Bestätigung  der  Kirchenbehörde,  im  anderen
  Falle  durch  Berufung  der  Kirchenbehörde  zu  geschehen.

Die  Wahl  erfolgt  durch  die  vereinigten  Gemeindeorgane  (F.  31).

K.  49.

Die  Pfarrwahlen  finden  unter  Leitung  des  Dekans  oder  eines  von  dem
Konsistorium  besonders  ernannten  Kommissarius  statt.  Die  Einladung  der  Mitglieder
  des  Kirchenvorstandes  und  der  Gemeindevertretung  muß  mindestens  zwei
Wochen  vor  dem  Wahlakte  schriftlich  geschehen.

Die  Wahl  erfolgt  mittels  schriftlicher  Stimmzettel  durch  absolute  Stimmenmehrheit.
  Wird  bei  der  ersten  Wahl  absolute  Mehrbeit  nicht  erreicht,  so  ist  das
Versabren.  durch  engere  Wahl  fortzusetzen.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
das  Loos.

Kommt  keine  Wabl  zu  Stande,  so  besetzt  das  Kirchenregiment  die  Pfarrei
auf  ein  Jahr  mit  einem  Vikarius.  Tritt  derselbe  Fall  nach  Ablauf  dieses  Jahres
wieder  ein,  so  wird  die  Stelle  vom  Kirchenregimente  definitiv  besetzt.

Nr.  8563.)
        <pb n="258" />
        —  206  —

K.  50.

Das  Wahlrecht  der  Gemeinde  tritt  in  Wirksamkeit  für  die  vom  1.  Januar
1878  ab  eintretenden  Stellenerledigungen.

Fällt  die  erste  von  diesem  Tage  ab  durch  Tod  eintretende  Stellenerledigung
auf  einen  ungeraden  Monat,  so  wählt  die  Gemeinde,  wenn  auf  einen  geraden
Monat,  so  beruft  die  Kichenbchörde  ohne  Gemeindewahl.

olgt  die  erste  Erledigung  vom  1.  Januar  1878  ab  auf  andere  Weise
als  durch  den  Tod  des  Stelleninhabers,  so  wählt  die  Gemeinde.

Wird  vom  1.  Januar  1878  ab  eine  neue  Stelle  besetzt,  so  beruft  die
Kirchenbehörde  ohne  Gemeindewahl.

Jede  Besetzung  gilt  erst  mit  Einführung  des  Geistlichen  in  das  Amt  als
vollendet.

.  51.

Wählbar  sind  alle  für  die  Verwaltung  des  geistlichen  Amtes  in  der  evangelischen
  Kirche  befähigte  Personen,)  welche  mindestens  drei  Jahre  nach  erlangter
Ordination  eine  Pfarrstelle  elbstständ  verwaltet  haben,  jedoch  mit  der  Beschränkung,
  daß  in  Pfarrstellen,  deren  Vahreßeinkommen  Auzer  der  Nutzung  der
Dienstwohung  3600  Mark  übersteigt,  nur  Geistliche  von  mindestens  zehn  Dienstjahren
  geyant  werden  dürfen.

as  Dienstalter  ist  vom  Zeitpunkt  der  Ordination  ab  zu  berechnen;  jedoch
ist  diejenige  Zeit,  während  welcher  ein  Geistlicher  im  öffentlichen  Schulanit  fest
angestellt  gewesen  ist,  auf  das  kirchliche  Dienstalter  mit  in  Anrechnung  zu
bringen.
.  52.

Das  Ergebniß  der  Wahl  ist  der  Gemeinde  in  den  beiden  nächstfolgenden
sonmtäglichen  auptzottesdiensten  bekannt  zu  machen.

Inmerhale  zwei  Wochen  nach  der  ersten  Bekanntmachung  kann  jedes
Es  gegen  die  Gesetzlichkeit  der  Wahl  bei  dem  Dekan  Einspruch
erheben.

Einspruch  8  en  Lehre,  Gaben  und  Wandel  des  Gewählten  ist  innerhalb
leicher  Frist  zulässig,  wenn  derselbe  von  wenigstens  zehn  Gemeindegliedern
schrizch  bei  dem  Dekan  eingebracht  wird.

G.  53.

Nach  Ablauf  der  Einssruchsfei  sind  die  gesammten  Wahlverhandlungen
mit  dem  Gutachten  des  Kreissynodalvorstandes  über  etwa  erfolgte  Einsprüche
dem  Konsistorium  zur  Bestätigung  der  Wahl  einzusenden.

Die  Bestätigung  der  Wahl  darf  nur  versagt  werden:

1)  wegen  Gesetzwidrigkeit  des  Wahlverfahrens;

2)  wegen  Mangels  der  gesetzlichen  Wählbarkeit  des  Gewählten;

3)  wegen  geistiger  und  körperlicher  Unfähigkeit  des  Gewählten,  das  Amt

zu  verwalten.
        <pb n="259" />
        —  207  —

g.  54.
Die  Kosten  des  Wahlverfahrens  und  des  Umzuges  des  Geistlichen  fallen
der  Gemeinde  zur  Last.
55.
In  Betreff  der  Besetzung  derjenigen  Pfarrstellen,  welche  nicht  der  freien
kirchenregimentlichen  Besetzung  unterlegen  haben,  blelben  die  bestehenden  Vorschriften
  in  Geltung.

Zweiter  Abschnitt.
Kreissynoden.

+.  56.

Für  je  einen  oder  mehrere  Dekanatsbezirke  werden  Kreissynoden  gebildet.
Bis  zur  endgültigen  Bildung  der  Synodalkreise,  welche  nach  Anhörung  der
Bezirkssnode  durch  den  Minister  der  geistlichen  An  —  erfolgt,  sollen
(die  in  der  Anlage  aufgeführten  dreizehn  Synodalkreis  bestehen.

Eine  Abänderung  der  hiernach  gebildeten  Synodalkreise  kann  nur  mit
Einwilligung  der  betheiligten  Kreissynoden  oder  im  Fall  des  Widerspruches  unter
Zustimmung  der  Bezirkssynode  von  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten
verfügt  werden.  57

Die  Kreissynode  besteht:

1)  aus  sämmtlichen  ein  Pfarramt  innerhalb  des  Kreissynodalverbandes

definitiv  oder  vikarisch  verwaltenden  Geistlichen;

2)  aus  der  doppelten  Anzahl  weltlicher  Mitglieder.

Von  Letzteren  wird  die  eine  Hälfte  aus  den  verzeitgen  und  früheren  Kirchenvorstebern
  und  Gemeindevertretern  dergestalt  gewählt,  daß  jede  Gemeinde  soviel
Mitglieder  entsendet,  als  sie  stimmberechtigte  Geistliche  in  der  Synode  hat.  Die
andere  Hälfte  wird  von  den  an  Seelenzahl  stärkeren  Gemeinden  aus  den  angesehenen,
  kirchlich  erfahrenen  und  verdienten  Männern  des  Kreissynodalverbandes
gewählt.  Diejenigen  Gemeinden,  welche  hiernach  noch  ein  oder  mehrere  Mitlieder

  zu  wählen  haben,  sowie  die  Zahl  dieser  Mitglieder  werden  unter  Berück.
Scht  ung  der  Seelenzahl,  sowie  der  sonstigen  örtlichen  Berhältise  der  Gemeinden
und  des  Kreises  durch  Beschluß  der  Kreissynode,  welcher  der  Genehmigung  des
Konsistoriums  bedarf,  bestimmt.  Die  Wahlen  erfolgen  auf  drei  Jahre  und
werden  von  den  vereinigten  Gemeindeorganen  jeder  Gemeinde,  bei  verbundenen
Gemeinden  der  Gesammtparochie,  vollzogen.

Dekane  ohne  Pfarramt,  Militärgeistliche,  Anstaltsgeistliche  und  Hülfsgeistliche
  innerhalb  des  Kreissynodalverbandes  können  der  Synode  mit  berathender
Stimme  beiwohnen.

Der  General-  Superintendent,  sowie  ein  vom  Konfistorium  etwa  abgeordnetes
Mitglied  desselben,  desgleichen  die  Mitglieder  des  Vorstandes  der  Bezirkssynode
haben  das  Recht,  jederzeit  den  Verhandlungen  der  Kreissynode  beizuwohnen,
dabei  das  Wort  zu  ergreifen  und  Anträge  zu  stellen.

Nr.  8563.)
        <pb n="260" />
        —  208  —

§S.  58.

Den  Vorsitz  in  der  Kreissynode  führt  der  Dekan,  sofern  er  ein  Pfarramt
verwaltet.  Besteht  ein  Synodalkreis  aus  mehreren  Dekanaten,  so  ist  unter
gleicher  Voraussetzung  der  dem  Lebensalter  nach  älteste  Dekan  Vorsitzender,  der
andere  Dekan  sein  Stellvertreter.  Ist  kein  Dekan  mit  voller  Stimmberechtigung
Mitglied  der  Kreissynode  (§.  57),  so  wird  der  Vorsitzende  von  ihr  aus  der  Zahl
der  stimmberechtigten  Pfarrer  gewählt.

.  59.

Die  Berufung  der  Kreissynode  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden  unter  Angabe
der  Tagesordnung.  Der  Vorsitzende  eröffnet  und  schließt  die  Versammlungen  und
sorgt  für  die  vorbereitenden  Arbeiten.  Er  leitet  die  Verhandlungen,  bestimmt
die  Reihenfolge  der  zu  verhandelnden  Gegenstände  und  ist  für  Aufrechthaltung
der  Ordnung  verantwortlich.  60

Die  ordentliche  Versammlung  der  Kreissynode  findet  jährlich  einmal  an
dem  von  ihr  bestimmten  Orte  statt.  Außerordentliche  Versaemmlungen.  werden
im  Falle  des  Bedürfnisses  vom  Konsistorium  oder  vom  Kreissynodalvorstande
mut  Genehmigung  des  Konsistoriums  angeordnet.  Die  Dauer  der  Versammlung
ist  der  Regel  nach  auf  einen  Tag  beschränkt.  Die  Verhandlungen  sind
öffentlich,  sofern  nicht  Ausschluß  der  Oeffentlichkeit  von  der  Kreissynode  beschlossen
wird.  Jede  Sitzung  wird  mit  Gebet  eröffnet  und  geschlossen.

·-'-Zur
  Beschlußfassung  der  Synode  ist  die  Anwesenheit  von  zwei  Drittheilen
ihrer  Mitglieder  erforderlich.  Die  Beschlüsse  werden  nach  Nbchet  der  Stimmen
gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.
Wahlhandlungen  sind,  wenn  zunächst  relative  Mehrheit  sich  herausstellt,
durch  engere  Wahlen  bis  zur  Erreichung  absoluter  Mehrheit  fortzusetzen.  Ergiebt
sich  bei  Wahlen  Stimmengleichheit,  so  entscheidet  das  Loos.

K.  62.

Der  Wirkungskreis  der  Kreissynode  umfaßt  nachstehende  Befugnisse  und
Obliegenheiten:

1)  die  Entgegennahme  eines  Berichts  über  die  kirchlichen  und  sittlichen
Zustände  der  Gemeinden,)  welche  der  Vorsitzende  oder  ein  von  ihm
ernannter  Berichterstatter  vorzutragen  hat;
die  Erledigung  der  an  die  Kreissynode  gelangenden  Vorlagen  des  Konsistoriums
  oder  der  Bezirkssynode;
die  Berathung  von  Anträgen  an  das  Konsistorium  und  die  Bezjirkssynode,
  welche  von  Mitgliedern  der  Synoden,  den  Kirchenvorständen
oder  auch  einzelnen  Mitgliedern  des  Synodalkreises  über  kirchliche
Gegenstände  an  die  Kreissynede.  gelangen;

4)  die  Uebung  der  Kirchendisziplin  in  zweiter  Instanz,  wo  in  1  Instanz
der  Kirchenvorstand  disziplinarische  Entscheidung  getroffen  hat;

2

3
        <pb n="261" />
        —  209  —

5)  die  Mitaufsicht  über  die  in  den  Kirchengemeinden  bestehenden  Einrich.

tungen  für  christliche  Liebesthätigkeit,  sowie  die  Verwaltung  und  Leitung

der  den  Kirchengemeinden  des  Sonodallreises  gemeinsamen  derart  gen

Institute,  jedoch  unbeschadet  abweichender  statutarischer  Ordnung;

die  Mitaufsicht  über  die  Verwaltung  des  Pfarr.  und  Kirchenvermögens

der  Gemeinden  nach  näherer  Bestimmung  der  zu  erlassenden  Verwaltungsordnung;



7)  die  Bestimmung  der  Zahl  der  Kirchenvorsteher  und  deren  etwaige  Vertheilung

  auf  die  einzelnen  Theile  der  Gemeinde;

die  Verwaltung  der  Kreissynodalkasse,  die  Bestellung  eines  Synodalrechners,

  die  Festsetzung  des  Etats  der  Kasse  vorbehaltlich  der  Genehmigung

  des  Konsistoriums,  sowie  die  Vertheilung  der  zur  Kreissynodalkasse

  erforderlichen  Beiträge  der  Kirchenkassen  und  Gemeinden;

die  Prüfung  statutarischer  Ordnungen  der  Gemeinden,  sowie  die  Errichtung

  solcher  Ordnungen  in  dem  den  Kreissynoden  angewiesenen

Geschäftsgebiete  unter  Vorbehalt  der  Prüfung  der  Bezirkssynode  und

der  schließlichen  Bestätigung  des  Konsistoriums;

10)  die  Mitwirkung  bei  Abänderung  von  Kirchenkreisen;

11)  die  Prüfung  der  Legitimation  ihrer  Mitglieder;

12)  die  Wahl  der  Beisitzer  des  Kreissynodalvorstandes  und  der  Abgeordneten
  zur  Bezirkssynode.

6

—

8

x

9

G.  63.

Jeder  Kreissynode  ist  ein  Kreissynodalvorstand  vorgesetzt.  Derselbe  besteht
aus  dem  Vorsitzenden  der  Kreissynode,  welcher  auch  im  Vorstande  den  Vorsitz
führt,  und  aus  vier  von  der  Kreissynode  aus  ihrer  Mitte  auf  drei  Jahre
gewählten  Beisitzern,  von  denen  mindestens  einer  ein  Geistlicher  sein  muß.

"  §.64
Der  Synodalvorstand  hat:

1)  den  Vorsitzenden  in  seiner  Geschäftsführung  zu  unterstützen;

2)  für  die  Aufnahme  und  Beglaubigung  der  Protokolle,  nöthigenfalls
unter  Zuziehung  anderer  Synodalmitglieder,  zu  sorgen;

3)  die  Synodalbeschlüsse  an  die  Bezirkssynode  oder  das  Konsistorium  zu
befördern  und  die  bestätigten  Beschlüsse,  soweit  ihm  die  Ausführung
übertragen  wird,  in  Vollzug  zu  setzen;

4)  gr  Versammlung  der  Kreissynode  die  erforderlichen  Einleitungen  zu

effen,  insbesondere  die  Vorlage  für  dieselbe  vorzubereiten;

5)  dem  Konsistorium  auf  Erfordern  Gutachten  abzustatten;

6)  die  etwaige  Vertheilung  der  Gemeindevertreter  auf  die  einzelnen  Abtheilungen
  der  Gemeinde  zu  genehmigen  (F.  39);

2)  in  eiligen  Fällen  der  nach  F.  62  Nr.  5  und  6  der  Synode  übertragenen
  Mitaufsicht  vorläufige  Entscheidung  zu  treffen;

Ses.  Samml.  1878.  (Nr.  8563.)  35
        <pb n="262" />
        —  210  —

8)  Streitigleiten  zwischen  der  Gemeinde  und  ihren  Geistlichen  und  Kirchendienern
  zu  vermitteln;

9)  auf  Berufung  über  die  formelle  Gültigkeit  der  Kirchenvorsteher-  und
Gemeindevertreterwahlen,  sowie  über  Emsprüche  gegen  die  versagte
Aufnahme  in  die  Wählerliste,  gegen  die  Wahl  von  Kirchenvorstehern
und  Gemeindevertretern  und  auch  über  die  Zulässigkeit  einer  Amtsablehnung
  oder  Niederlegung  von  Kirchenvorstehern  und  Gemeindevertretern
  (H.  41)  zu  entscheiden;

10)  bei  zweimal  vergeblich  abgehaltener  Wahl  die  Mitglieder  des  Kirchenvorstandes
  auf  die  anstehende  Wahlperiode  zu  ernennen;

11)  darüber  zu  befinden,  ob  ein  im  Amte  befindlicher  Kirchenvorsteher  oder
Gemeindevertreter  die  gesetzlichen  Eigenschaften  zur  Amtsführung  verloren
  hat,  sowie

12)  die  Mitaufsicht  über  die  Geistlichen,  Kandidaten  und  alle  die  in  kirchlichen
  Berufsämtern  stehenden  Personen  mit  dem  Rechte,  u  ermahnen
und  zu  warnen)  wenn  dieses  aber  fruchtlos  bleibt,  die  Sache  der  zuständigen
  Disziplinarbehörde  vorzulegen;

13)  die  Disziplinargewalt  über  die  Kirchenvorsteher  und  die  Gemeindevertreter
  auszuüben  mit  dem  Rechte,  Ermahnung,  Verweis  und  wegen
grober  Pflichtwidrigkeit  Entlassung  aus  dem  Amte  zu  verfügen.

In  den  Nr.  9—13  bezeichneten  Fällen  müssen  wenigstens  vier  Mitglieder

des  Synodalvorstandes  an  den  Beschlüssen  desselben  theilnehmen.  Für  die  übrien
  ihm  übertragenen  Geschäfte  reicht  die  Ritwirkung  von  drei  Mitgliedern  aus.
*  den  Fällen  11  und  13  erfo  gt  die  Entscheidung  nach  Untersuchung  der

ache  und  nach  Vernehmung  des  Betheiligten.  Derselbe  ist  zu  den  Verhandlungen
  zu  laden  und  mit  seiner  Vertheidigung,  sei  es  in  Person  oder  durch
einen  bestellten  Vertheidiger,  zuzulassen.  Die  Entscheidung  ist  schriftlich  abzufassn
  und  mit  Gründen  zu  versehen.  Dem  Betheiligten  steht  Berufung  an
as  Konsistorium  binnen  einer  Ausschlußfrist  von  4  Wochen  zu.  Lautet  die
angefochtene  Entscheidung  auf  Verlust  des  Wahlrechts  oder  Entlassung  aus  dem
Amte,  so  kann  das  Konsistorium  nur  unter  Zuzlehung  des  Ausschsfses  der
Bezlrkssynode  entscheiben.

Dritter  Abschnitt.
Bezirksshnode.

.  65
Die  Bezirkssynode  besteht:
1)  aus  dem  General-  Superintendenten  des  Bezirks;

2)  aus  den  von  den  Kreissynoden  zu  wählenden  geistlichen  und  weltlichen
Abgeordneten;

3)  aus  vier  von  dem  Landesherrn  zu  berufenden  Mitgliedern.
        <pb n="263" />
        —  211  —

Sämmtliche  Mitglieder,  mit  Ausnahme  des  General=  Superintendenten,  sind
nur  für  die  jedesmalige  Synodalperiode  bestellt,  doch  ist  ihre  Wiederwahl  oder
Wiederberufung  statthaft.  Die  Synodalperiode  dauert  drei  Jahre.

G.  66.

Die  Mitglieder  des  von  der  vorangegangenen  ordentlichen  Bezirkssynode
gewählten  Synodalausschusses  und  des  Konsistoriums  sind  berechtigt,  mit  berathender
  Stimme  an  den  Verhandlungen  der  Synode  theilzunehmen.  Außerdem
  wohnt  ein  Königlicher  Kommissarius  den  Verhandlungen  bei,  welcher  jederzeit
  das  Wort  arreifen  und  Anträge  stellen  kann.

g.  67.

Die  Wahl  der  Abgeordneten  zur  Befirkespnode  erfolgt  durch  die  Kreisspnode
  dergestalt,  daß  für  Kreissyno  albezir  e  mit  weniger  als  20  000  Evangelischen
  zwei  Abgeordnete,  für  Kreissynodalbezirke  mit  20  000  bis  30  000  Evangelischen
  drei  Abgeordnete,  für  Kreissynodalbezirke  mit  30  000  Exvangelischen
und  darüber  vier  Abgeordnete  gewählt  werden.  Unter  den  von  jeder  Kreissynode
  zu  wählenden  Abgeordneten  muß  stets  ein  Geistlicher  und  ein  Weltlicher
sich  befinden.  In  Betreff  der  übrigen  Abgeordneten  steht  den  Wählern  die  freie
Wahl  zwischen  Geistlichen  und  Weltlichen  zu.  Bei  Berufung  der  Versammlung,
in  welcher  die  Wahl  stattfindet,  muß  den  Synodalmitgliedern  hiervon  ausdrücklich
Kenntniß  gegeben  werden.  Die  Wahl  erfolgt  ducck  Stimmzettel.  Für  jeden
Abgeordneten  ist  ein  Ersatzmann  zu  wählen.

G  68.

Wählbar  ist  als  geistliches  Mitglied  der  Synode  feber  an  einer  evangelischen
  Gemeinde  des  Konsistorialbezirks  ein  Pfrramt  bekleidende  Geistliche,  der
mindestens  30  Jahre  alt  ist;  als  weltliches  Mitglied  jedes  zum  Kirchenvorsteheramte
  wählbare  Gemeindeglied,  welches  einer  Gemeinde  des  Konsistorialbezirks
angehört.  Ke

Die  Bezirkssynode  versammelt  sich  alle  drei  Jahre  auf  Berufung  des
Konfistoriums.  Außerordentliche  Versammlungen  werden  mit  Iustinmmurg  des
Synodalvorstandes  von  dem  Konsistorium  unter  Genehmigung  des  Ministers
der  geistlichen  Angelegenheiten  berufen.

S.  70.

Nach  Eröffnung  der  Synode  werden  die  Mitglieder  derselben  von  dem
Vorsitzenden  mittels  feierlichen  Gelübdes  auf  getreue  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten
  verpflichtet.

Hierauf  folgt  die  Berichterstattung  des  Synodalausschusses  über  die  inneren
und  äußeren  Zustände  der  evangelischen  Kirche  des  Bezirks  und  sodann  die
Neuwahl  des  Vorstandes.

Cer.  8563))  35“
        <pb n="264" />
        —  212  —

Jede  Sitzung  wird  mit  Gebet  eröffnet,  die  Synode  auch  mit  Gebet  geschlossen.
  Die  Verhandlungen  sind  öffentlich;  es  kann  die  Oeffentlichkeit  jedoch
durh  Mehrheitsbeschluß  der  Synode  für  einzelne  Verhandlungen  außgeschlossen
werden.

C.  71.

Ueber  Beschlußfähigkeit  und  Beschlußnahme  gelten  die  Bestimmungen  des
#  61,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  Stimmengleichheit  ein  Antrag  als
abgelehnt  gilt.  Für  die  Wahl  zu  Kommissionen  genügt  relative  Mehrheit.  Für
die  Beschlußfassung  über  Liturgie,  Katechismen,  Gsangbücher  und  Agenden
bilden  die  Vertreter  der  unirten  Gemeinden  einerseits,  sowie  die  Vertreter  der
in  F.  1  bezeichneten  Gemeinden  der  Dekanate  Biedenkopf,  Gladenbach  und
Homburg  andererseits,  je  besondere  Abtheilungen,  von  welchen  jede  nur  für  die
emeinden  dieser  Abtheilungen  beschließt.  Für  die  im  Bezirke  noch  vorhandenen
  reformirten  Gemeinden  ist  die  konfessionelle  Vorfrage  in  Angelegenheiten
der  vorstehenden  Art  durch  den  Beschluß  der  Gemeindevertretung  zu  entscheiden.
In  Sachen  des  Nassauischen  Centralkirchenfonds  und  der  Nassauischen  Geistlichen-Wittwen=
  und  Waisenkasse  beschließt,  so  lange  den  Gemeinden  der  Dekanate
Biedenkopf,  Gladenbach  und  Homburg  die  Theilnahme  an  jenen  Fonds  nicht
erwirkt  ist,  die  erstbezeichnete  Abtheilung  allein.

G.  72.

Der  Wirkungskreis  der  Bezirkssynode  umfaßt  nachfolgende  Befugnisse  und
Obliegenheiten:

1)  die  Sorge  für  Erhaltung  der  kirchlichen  Ordnung  in  Lehre,  Kultus
und  Verfassung,  für  Förderung  der  christlichen  Liebesthätigkeit  und
für  Abstellung  wahrgenommener  Mißstände  durch  Anträge  oder  Beschwerden;


2)  die  Mitwirkung  bei  den  durch  das  Konsistorium  zu  veranstaltenden
Amtsprüfungen  der  Geistlichen  durch  Ensendung  von  drei  Abgeordneten
aus  den  geistlichen  Mitgliedern  der  Synode  als  Mitglieder  der  Prüfungskommission
  mit  vollem  Stimmrechte;

3)  die  Berathung  der  gestellten  Anträge  und  eingegangenen  Petitionen;

4)  die  Erledigung  der  Vorlagen  des  Konsistoriums;

5)  die  Mitaufsicht  über  die  Verwaltung  der  Kreissynodalkassen;

6)  die  Festsetzung  der  Voranschläge  und  Rchnungen  des  Centralkirchenfonds,
  der  Geistlichen-Wittwen=  und  Waisenkasse  und  der  Bezirkssynodalkasse
  nach  Maßgabe  der  im  Einverständniß  mit  der  Bezirkssynode
festzustellenden  Verwaltungsordnungen;

7)  die  Mitwirkung  bei  Feststellung  besonderer  statutarischer  Ordnungen
für  einzelne  Kirchengemeinden  und  Synodalkreise;

8)  die  Prüfung  der  Legitimationen  der  Mitglieder;
        <pb n="265" />
        —  213  —

9)  die  Mitwirkung  bei  Feststellung  oder  Abänderung  von  Synodalkreisen
in  Gemäßheit  des  F.  56;

10)  die  Zustimmung  zur  Einführung  neuer  regelmäßig  wiederkehrender
Kollekten;  die  Verwendung  des  Ertrags  einer  vor  ihrem  jedesmaligen
regelmäßigen  Zusammentritt  in  dem  Konsistorialbezirke  einzusammelnden
Kirchen-  und  Hauskollekte  zum  Besten  der  bchürstigen  Gemeinden  des
Bezirks.  Sie  ist  befugt,  eine  jährliche  Einsammlung  dieser  Kirchenund
  Hauskollekte  anzuordnen.  Ueber  die  Verwendung  der  Kollekte
kann  das  Konsistorium  Vorschläge  an  die  Synode  richten;

11)  die  Bewilligung  von  Beiträgen,  welche  durch  Leistung  der  Kirchenkassen
  oder  Kirchengemeinden  gedeckt  werden  sollen,  für  allgemeine
kirchliche  Bedürfnisse  des  Bezirks,  vorbehaltlich  der  Zustimmung  des
Konsistoriums;

12)  die  Wahl  des  Synodalvorstandes  und  eines  Synodalausschusses;

13)  die  Mitwirkung  bei  der  kirchlichen  Gesetzgebung  dergestalt,  daß  kirchliche
  Gesetze  für  den  Bezirk  ohne  Zustimmung  der  Bezirkssynode  nicht
erlassen,  gufgehoben  abgeändert  oder  authentisch  interpretirt,  neue
Religionslehrbücher,  Gesangbücher  oder  Agenden  ohne  die  Zustimmung
der  im  §.  71  genannten  betreffenden  Abtheilungen  nicht  eingeführt
werden  können.

Soll  §.  1  Absatz  1  des  Nassauischen  Edikts  vom  11.  August  1817,  welcher
die  Vereinigung  der  beiden  protestantischen  Landeskirchen  zu  einer  einzigen  ausspricht,
  oder  die  Bestimmung  des  8.  12  Absatz  1  des  Nassauischen  Edikts  vom
8.  April  1818,  daß  den  Geistlichen  die  freie  Befugniß  gewährt  ist,  nach  dem
Evangelium  zu  lehren,  kirchengesetzlich  aufgehoben,  abgeändert  oder  authentisch
interprelirt  werden,  so  nehmen  an  der  Abstimmung  nur  die  von  den  Kreis-Kroden
  in  dem  ehemaligen  Hepzogthum  Nassau  gewählten  und  die  in  §.  65

r.  1  und  3  genannten  Mitglieder  der  Bezirkssynode  Theil;  Anträge,  welche
nicht  eine  Mehrheit  von  3  der  sämmtlichen  Stimmen  erhalten,  gelten  als  abelehnt.

i*  Gegen  die  obligatorische  Einführung  der  obengenannten  kirchlichen  Bücher
steht  jeder  einzelnen  Gemeinde  ein  Wberfhruchsracht  zu.

KG.  73.

Die  Synode  wählt  einen  Vorstand,  welcher  aus  einem  Vorsitzenden,  einem
eistlichen  und  einem  weltlichen  Beisitzer  besteht.  Für  die  beiden  letzteren  werden
Etellvertreter  ewählt.  Die  Thätigkeit  des  jeweiligen  Vorstandes  endigt  mit  der
erledigten  Vorstandswahl  der  nächsten  ordentlichen  Synode.

Die  Wahl  des  Vorsitzenden  unterliegt  der  Bestätigung  des  Ministers  der
geistlichen  Angelegenheiten.

Der  Vorsitzende  eröffnet  die  Synode,  leitet  die  VWerhandlungen  und  handbabt
  die  äußere  Ordnung.  Bei  vorübergehender  Behinderung  kann  er  sich
urch  einen  Beisitzer  vertreten  lassen.  Im  Ple  seiner  bleibenden  Verhinderung
oder  seines  definitiven  Ausscheidens  wählen  bei  nicht  versammelter  Synode  die
(Nr.  8563.)
        <pb n="266" />
        —  24  —

Beisitzer  mit  den  beiden  Ausschußmitgliedern  des  Bezirkssynodalvorstandes  unter
sich  einen  stellvertretenden  Vorsitzenden.  Er  ist  zugleich  Vorsitzender  des
Synodalausschusses.  Die  Beisitzer  haben  den  Vorsitzenden  in  seinen  Geschäften
zu  unterstützen.

§.  74.

Dem  Vorstande  liegt  ob:

1)  die  Abfassung  und  Beglaubigung  der  Synodalprotokolle,  sowie  deren
Einreichung  an  das  Konsistorium

2)  die  Ausführung  der  Synodalbeschlüsse;

3)  die  Vorbereitung  der  Geschäfte  für  die  nächste  Synodalversammlung,
insbesondere  die  Vorprüfung  der  Legitimationen.

Der  Vorstand  hat  das  Recht,  jederzeit  von  den  Einrichtungen  und  dem

Lustande  des  theologischen  Seminars  in  Herborn  Einsicht  zu  nehmen.

K.  75.

Der  Soynodalvorstand  bildet  in  Geweinat  mit  zwei  von  der  Synode
am  Schluß  ihrer  Versammlungen  zu  wählenden  Synodalmitgliedern  den  Synodalausschuß.
  Auch  für  jedes  dieser  beiden  Ausschußmitglieder  ist  ein  Stellvertreter
u  wählen.  Wird  die  Versammlung  geschlossen,  bevor  diese  Wahl  stattgefunden
bare,  so  treten  die  für  die  frühere  Synodalperiode  Gewählten  wieder  in  Funktion.

Dem  Sgynodalausschuß  liegt  ob:

1)  die  vorläufige  Entscheidung  in  solchen  zu  dem  Geschäftskreise  der  Synode
gehörigen  Angelegenheiten,  welche  während  der  Zeit,  daß  die  Synode
nicht  versammelt  ist,  der  sofortigen  Entscheidun  bedürfen.  Solche
vorläufige  Entscheidungen  sind  der  nächsten  Bezirkssynode  zur  definitiven
Beschlußfassung  vorzulegen;

2)  die  Abstattung  von  Gutachten  über  Vorlagen  des  Konsistoriums;

3)  die  Berichterstattung  an  die  Synode  über  die  inneren  und  äußeren
kirchlichen  Zustände;

4)  die  Mitwirkung  bei  wichtigen  Geschäften  und  Entscheidungen  des
Konsistoriums  dergestalt,  daß  die  Mitglieder  des  Musschuste  an  den
betreffenden  Berathungen  und  Beschlüssen  als  außerordentliche  Mitglieder
  des  Konsistoriums  mit  vollem  Stiumurecht  theilnehmen.

Zu  dieser  Mitwirkung  muß  der  Ausschuß  geladen  werden)  wenn
es  sich  handelt

a)  um  Vorschläge  über  die  Selesung  der  General-Superintendentur,
der  Dekanate  und  der  Lehrerstellen  am  Seminar  zu  Herborn;

b)  um  Besetzung  von  Pfarreien,  deren  Einkommen  2400  Mark
übersteigt,  oder  um  Versagung  der  Bestätigung  eines  gewählten
Gössllichen  68.  52,  53),
        <pb n="267" />
        —  15  —

c)  um  Ertheilung  von  Zulagen  an  Geistliche  oder  Kirchenbeamte  aus
dem  Centralkirchenfonds  und  anderen  geeigneten  Fonds,  oder  um
Dotationserhöhungen  der  Pfarreien;

d)  um  Disziplinarentscheidungen  gegen  Geistliche  und  andere  Kirchenbeamte
  oder  um  Streichung  aus  der  Liste  der  Kandidaten;

e)  um  Entscheidungen,  durch  welche  über  den  Verlust  des  Wahlrechts,
  Entlassung  vom  Amte  eines  Kirchenworstehers  oder  Ge.
meindevertreters  zu  befinden  ist;

l)  um  Erlaß  der  zur  Ausführung  kirchlicher  Gesetze  erforderlichen
Instruktionen;

8)  um  Abänderung  der  Grenzen  der  Kirchspiele.

In  den  Fällen  d  und  e  ist  der  Betheiligte  zu  vernehmen  und
zu  den  Verhandlungen  mit  seiner  Vertheidigung,  sei  es  in  Person
oder  durch  einen  bestellten  Vertheidiger,  zuzulassen.  Auch  in  anderen
wichtigen  Fällen  kann  das  Konsistorium  den  Synodalausschuß  zuziehen,
ebenso  kann  Letzterer  in  solchen  Fällen  seine  Zuziehung  durh  das
Konsistorium  beantragen.

WVierter  Abschnitt.
Kosten.

KS.  76.

Die  Kosten  der  Synoden  werden  aus  den  Bezirks=  und  Kreissynodalkassen
bestritten.  Diese  erhalten  ihren  Bedar  soweit  nicht  andere  Mittel  für  jenen
Zweck  verfügbar  sind,  theils  durch  die  inkünfte  ihres  eigenen  Vermögens,  heüs
durch  die  Beiträge  der  Synodalkreise  und  Gemeinden.

S.  77.

Die  Beiträge  der  Kreissynodalkassen  zur  Bezirkssynodalkasse  werden  nach
Maßgabe  einer  Matrikel  aufgebracht,  welche  vorläufig  vom  Konsistorium,  definitiv
von  der  Bezirtsspode  unter  Zustimmung  des  Konsistoriums  aufzustellen  ist.
Die  Verwaltung  der  Bezirkssynodalkasse  wird  unter  Aufsicht  der  Synode  durch
einen  von  ihr  zu  bestellenden  Synodalrechner  geführt.

Die  Kosten  der  Kreissynoden  werden  von  den  Kreissynoden  auf  die
Kirchengemeinden  des  Synodalkreises  nach  der  Staatssteuerheberolle  vertheilt.

.  78.

In  den  Gemeinden  werden  sowohl  die  Synodalkostenbeiträge,  als  auch
die  aus  der  Bübung,  und  Wirksamkeit  der  Kirchenvorstände  und  Gemeindevertretungen
  entstehenden  Kosten  aus  den  Kirchenkassen,  soweit  diese  dazu  bei
Berücksichtigung  ihrer  übrigen  Verpflichtungen  im  Stande  sind)  sonst  durch
Gemeindeumlagen  bestritten.  Beide  Arten  von  Kosten  haben  die  Natur  von
nothwendigen  kirchlichen  Aufwendungen.

(Nr.  8563.)
        <pb n="268" />
        —  216  —

K.  79.

Die  Mitglieder  der  Synoden  und  Synodalvorstände,  sowie  des  Synodal-=ausschusses
  erhalten  während  der  Theilnahme  an  der  Synode,  an  den  Sitzungen
der  Vorstände  und  Ausschüsse  und  bei  Ausübung  dienstlicher  Geschäfte  Tagegelder,
  und  zwar:

a)  der  Kreissynode  im  Betrage  von  5  Mark  täglich,
b)  der  Bezirkssynode  im  Betrage  von  10  Mark  täglich.

An  Reisekosten  erhalten  die  Synodalen  10  Pf.  für  jeden  Kilometer  Eisenbahn
  oder  Dampfschiff,  zwei  Mark  für  jede  7/8  Kilometer,  welche  nicht  auf
diese  Weise  zurückzulegen  sind.

Die  nach  72  Nr.  2  von  der  Synode  zur  Theilnahme  an  den  Amtsprüfungen
  der  Geistlichen  abzusendenden  drei  Mitglieder  der  Synode  erhalten
dieselben  Tagegelder  und  Reisekosten,  wie  die  Mitglieder  der  Bezirkssynode.

Fünfter  Abschnitt.
Uebergangsbestimmungen.

G.  80.

Die  in  Gemäßheit  der  kirchlichen  Gemeindeordnung  vom  27.  August  1869
ebildeten  Kirchenvorstände  und  Gemeindevertretungen  bleiben  zunächst  in  Wirkmtet
  und  gelangen  die  in  Beziehung  auf  die  Bildung  der  Gemeindeorgane
in  den  9P.  4—45  getroffenen  Bestmmnngen  erst  bei  den  nächsten  Ergänzungswahlen
  in  Anwendung,  welche  Flecheeitg  für  Gemeindevertretung  und  Kirchenvorstand
  Ende  des  Jahres  1877  vorzunehmen  sind.  Im  Uebrigen  treten  auch
die  Bestimmungen  jener  Paragraphen  sofort  in  Kraft.

K.  81.

Mit  der  Bildung  der  neuen  Kreissynoden  ist  ungesäumt  zu  verfahren.
Dabei  üben  die  Vorstände  der  bisherigen  Kreissynoden  diejenigen  Befugnisse,
zu  welchen  die  neue  Ordnung  die  Kreissynodalvorstände  berust.  Diejenigen
Gemeinden,  welche  nach  F.  57  einen  oder  mehrere  Abgeordnete  zur  Kreissynode
t  wählen  haben,  sowie  die  Zahl  dieser  Mitglieder  werden  das  erste  Mal  nach

nhörung  der  bisherigen  Kreissynodalvorstände  durch  das  Konsistorium  bestimmt.

G.  82.

Bis  zu  dem  Zusammentritt  der  ersten  Bezirkssynode  werden  die  auf  ihre
Vorbereitung  und  Eröffnung  bczüglichen  Befugnisse,  soweit  sie  der  Bezirkssynode,
ihrem  Vorstande  oder  Vorsitzenden  obliegen,  von  dem  Konsistorium  oder  dessen
Vorsitzenden  geübt.
        <pb n="269" />
        —  217  —

G.  83.
Die  Amtsthätigkeit  der  nach  der  Kreissynodalordnung  vom  9.  August  1871
gebildeten  Kreissynoden  und  Kreissynodalvorstände  erlischt  mit  dem  Pe  an

welchem  die  nach  der  gegenwärtigen  Ordnung  zu  bildenden  Kreissynoden  in
Wirksamkeit  treten.
84.

Die  erste  ordentliche  Bezirkssynode  wird  durch  den  Königlichen  Kommissarius
  eröffnet.  E
85.

Die  zur  Ausführung  dieser  Ordmung  erforderlichen  Anordnungen  werden
vom  Konssstorium  zu  Wiesbaden  unter  Genehmigung  des  Ministers  der  geistlichen
  Angelegenheiten  erlassen.

Verzeichniß
der
im  Konsistorialbezirke  Wiesbaden  bestehenden  Synodalkreise.

(§.  56  der  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung.)

1)  Cronberg-Wallau.

2)  Diez=  Runkel.

3)  Herborn-Dillenburg.

4)  Idstein-Kirberg.

5)  Nassau-Langenschwalbach.
6)  Nastätten  -  St.  Goarshausen.
7)  Marienberg-Selters.

8)  Weilburg.

9)  Wiesbaden.

10)  Usingen.
11)  Biedenkopf.

12)  Gladenbach.

13)  Homburg.

 

Ees.  Sammi.  1878.  (Nr.  8563—8564.)  36
        <pb n="270" />
        —  218  —

(Nr.  8564.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Staatshautzhalts-Etat
für  das  Jahr  vom  1.  April  1878/79.  Vom  11.  April  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Artikel.“

Der  durch  das  Gesetz  vom  9.  Februar  d.  J.  (Gesetz  Samml.  S.  21)  fest-Fstelli

  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom  1.  April  1878/79  wird  in
etreff  des  Büreaus  des  Staatsministeriums  dahin  abgeändert  und  ergänzt,  daß

die  neuen  Terte  und  Summen,  welche  die  diesem  Gesetze  beigefügte  Anlage  enthält,
  an  die  Stelle  der  bisherigen  Texte  und  Summen  des  Etats  treten  bezeßungs.
weise  denselben  hinzutreten.

Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

glrbundch  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  April  1878.

(1.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.
        <pb n="271" />
        —  219  —

Nachtrag

zum

Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom  1.  April  1878/79.

 

 

 

 

 

 

apitelMTitel  Betrag  Darunter
ür  .,.
Ausgabe.  1.  April  künftig
es  Staatshaus-  Ap
halts-Etats  1878/79  wegfallend
—Tert  Mark
C.  Staatsverwaltungs-Ausgaben.
I.  Staats-Ministerium.
44.  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Besoldungen.
1.Der  Präsident  des  Staats-Ministeriums  ohne
Gehalt.  Der  Vizepräsident  des  Staatsministeriums
  36  000  Mark  und  an  Miethsentschädigung
  9000  Mark  (die  letztere  bis  zur
Beschaffung  einer  freien  Dienstwohnung)  45  000  —
Ja.-4.unverändert.
Summe  Titel  1  bis  4  154  800  8  700
4  a-  12.  unverändert.
Summe  Kapitel  44  294  510  8  700
45—53.  unverändert.
Summe  I..  2275  723%  48  561/
III.  Allgemeine  Finanz-Verwaltung.
56-63.  unverändert.
64.  Allgemeine  Fonds.

 

 

1-4.

unverändert.
        <pb n="272" />
        220

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kapitel!  Titel  Betrag  Darunter
für  ...
Ausgabe.  1.  Äpril  künftig
des  Staatshaus-  ·
halts  ·  Etats  1878/79  wegfallend
Zeit  Mark
5.  Unvorhergesehene  Ausgaben
(Haupt-Extraordinarium)  ..  1  191  000  —
Suinme  Kapitel  64.  .  .  ..  4212  000  48  000
Summe  III.  .  .  .  ..  113  887  161,221  4407  047,.
Summe  VIII.  Ministerium  der  geistlichen
  2c.  Angelegenheitens45  896  040  812  857/8
Dazu  -  VII.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten
  10  479  541/  37  252,
VI.  Ministerium  des  Innern  s  36  810  047,0  304  407,*
-  V.  Justizministerium  ....  .  .  .  69  456  000  265  985,
-  IV.  Ministerium  für  Handelꝛc.  j  19  910  716  68  817
"  III.  Allgemeine  Finanzverwaltung
  .  113  887  16½:444%
-  II.  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  411  600  —
-  I.  Staatsministerium  ...  ...  2275  723,26  48  561,2
Summe  C.  Staatsverwaltungs-Ausgaben299  126  88594  οíν
Dauu#n  B.  Dotationen  73  903  830  2775
A.  Betriebs=  2c.  Ausgaben  267  569  110  1  117  414,8
Summe  der  dauernden  Ausgaben  640  599  771  7  065  118,#6
Berlin,  den  11.  April  1878.  «
(t«.s.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.  v.  Bülow.
Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="273" />
        —  221  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  20  —

 

Juhalt:  *•r#  l  ble  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom
8978/79,  S.  221.  —  Gese)d,  betreffend  den  Forstdiebstahl,  S.  233.  —  Ausführungsgeset
1  —*d  Gerichtsverfassungsgesen,  S.  280.

 

(Nr.  8565.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Elratsszanshaite.  Etat
für  das  Jahr  vom  I.  April  1878/79.  Vom  13.  April  1

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛ.
*-  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
.  1.

Die  unter  den  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben  Kapitel  14
Titel  86  des  durch  das  Gesetz  vom  9.  gbruar=  1878  (Gesetz-Samml.  S.  21)
estgestellten  Staatshaushalts-Etats  für  das  r  vom  1.  April  1878/79  zum

eubau  eines  Seminarinternats  in  Mentabaur  bewilligte  erste  Rate  von
250  000  Mark  kann  bis  zur  —  von  225  000  Mark  zum  Ankauf  fertiger
Oebaud  B.pesee  *.  Mark  ist  für  die  Einrich  und  Ausstattu
Der  von  ist  für  die  Einrichtung  attung
dieser  Gebäude  als  Seminaranstalt  verfügbar.

§.  2.
e  Pinanene  und  der  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts=  und
Medizinal-Angelegenheiten  sind  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  13.  April  1878.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

 

Ee#.  Semml.  1878.  (Nr.  8565—8566.)  37
Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Mai  1878.
        <pb n="274" />
        —  222  —

(Nr.  8566.)  Gesetz,  betreffend  den  Forstdiebstahl.  Vom  15.  April  1878.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.

verordnen,  unter  Zustimmmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  den  ganzen  Umfang  derselben,  was  folgt:

S.  1.

Forstdiebstahl  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  der  in  einem  Forst  oder  auf
einem  anderen  hauptsächlich  zur  Holznutzung  bestimmten  Grundstücke  verübte
Diebstahl:

1)  an  Holz,  welches  noch  nicht  vom  Stamme  oder  vom  Boden  getrennt  ist;

2)  an  Holz,  welches  durch  Zufall  abgebrochen  oder  umgeworfen,  und
mit  dessen  Zurichtung  noch  nicht  der  Anfang  gemacht  worden  ist;

3)  an  Spänen,  Abraum  oder  Borke,  sofern  dieselben  noch  nicht  in  einer
umschlossenen  Holzablage  sich  befinden,  oder  noch  nicht  geworben  oder
eingesammelt  sind;

4)  an  anderen  Walderzeugnissen,  insbesondere  Kobwolongen  Gras,  Haide,
Plaggen,  Moos,  Laub,  Streuwerk,  Nadelholzzapfen,  Waldsämereien,
Baumsaft  und  Harz,  sofern  dieselben  noch  nicht  geworben  oder  eingesammelt
  sind.  .

Das  unbefugte  Sammeln  von  Kräutern,  Beeren  und  Pilzen  unterlieg
forstpolizeilichen  Bestimmungen.

S.  2.

Der  Forstdiebstahl  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  welche  dem  fünf.
fachen  Werthe  des  Entwendeten  gleichkommt  und  niemals  unter  einer  Mark
betragen  darf.

g.  3.

Die  Strafe  soll  gleich  dem  zehnfachen  Werthe  des  Entwendeten  und  niemals

  unter  zwei  Mark  sein:

1)  wenn  der  Forstdiebstahl  an  einem  Sonn=  oder  Festtage  oder  in  der
Zeit  von  Sonnenuntergang  bis  Sonnenaufgang  begangen  ist;

2)  kae  der  Thäter  Mittel  angewendet  hat,  um  sich  unkenntlich  zu
machen;

3)  wenn  der  Thäter  dem  Bestohlenen  oder  der  mit  dem  Forstschutz  betrauten
  Person  seinen  Namen  oder  Wohnort  anzugeben  sich  geweigert
hat,  oder  falsche  Angaben  über  seinen  oder  seiner  Gehül  en  Namen
oder  Wohnort  gemacht,  oder  auf  Anrufen  des  Bestohlenen  oder  der
mit  dem  Forstschutz  betrauten  Person,  stehen  zu  bleiben,  die  Flucht
ergriffen  oder  fortgesetzt  hat;

4)  wenn  der  Thäter  in  den  Fällen  Nr.  1—3  H.  1  zur  Begehung  des
Forstdiebstahis  sich  eines  schneidenden  Werkzeuges;,  insbesonderg  der

äge,  der  Scheere  oder  des  Messers  bedient  hat;
        <pb n="275" />
        —  223  —

5)  wenn  der  Thäter  die  Ausantwortung  der  zum  Forstdiebstahl  bestimmten
Werkzeuge  verweigert;

6)  wenn  zum  Zwecke  des  Forstdiebstahls  ein  bespanntes  Fuhrwerk,  ein
Kahn  oder  Lastthier  mitgebracht  ist;

7)  wenn  der  Gegenstand  der  Entwendung  in  Holzpflanzen  besteht;

8)  wenn  Kien,  Harz,  Saft,  Wurzeln,  Rinde  oder  die  Haupt-(Mittel.)
Triebe  von  stehenden  Bäumen  entwendet  sind;

9)  wenn  der  Forstdiebstahl  in  einer  Schonung,  in  einem  Pflanzgarten
oder  Saatkampe  begangen  ist.

F.  4.  .

Der  Versuch  des  Forstdiebstahls  und  die  Theilnahme  (Mitthäterschaft

Anstiftung,  Beihülfe)  an  einem  Forstdiebstahl  oder  an  einem  Versuche  desselben
werden  mit  der  vollen  Strafe  des  Forstdiebstahls  bestraft.

g.  5.

Wer  sich  in  Beziehung  auf  einen  Forstdiebstahl  der  Begünstigung  oder
der  Hehlerei  schuldig  macht,  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  welche  dem  fünffachen
  i#  des  Entwendeten  gleichkommt  und  niemals  unter  einer  Mark
betragen  darf.

Die  Bestimmungen  des  §.  257  Abs.  2  und  3  des  Reichs-Strafgesetzbuchs
finden  Anwendung.  .

Neben  der  Geldstrafe  kann  auf  Gefängnißstrafe  bis  zu  sechs  Monaten
erkannt  werden:

1)  wenn  der  Forstdiebstahl  von  drei  oder  mehr  Personen  in  gemeinschaftlicher

  Ausführung  begangen  ist;

2)  wenn  der  Forstdiebstahl  zum  Zwecke  der  Veräußerung  des  Entwendeten

oder  daraus  hergestellter  Gegenstände  begangen  istj;

3)  wenn  die  Hehlerei  gewerbs-  oder  gewohnheitsmäßig  betrieben  worden  ist.

F.  7.

Wer,  nachdem  er  wegen  Forstdiebstahls  oder  Versuchs  eines  solchen,  oder
wegen  Theilnahme  (GC.  4),  Begünstigung  oder  Hehlerei  in  Beziehung  auf  einen
Forstdiebsaahl  von  einem  Preußischen  Gerichte  rechtskräftig  verurtheilt  worden
ist,  innerhalb  der  nächsten  zwei  Jahre  abermals  eine  dieser  Handlungen  begeht,
befindet  sich  im  Rückfalle  und  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  welche  dem
zebnsachen  Werthe  des  Entwendeten  gleichkommt  und  niemals  unter  zwei  Mark

etragen  darf.  #

Neben  der  Geldstrafe  ist  auf  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  zu  erkennen,
wenn  der  Thäter  sich  im  dritten  oder  ferneren  Rückfalle  befindet.  Beträgt  die
Geldstrafe  weniger  als  zehn  Mark,  so  kann  statt  der  Gefängnißstrafe  auf  eine
usatzstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  erkannt  werden.

(Tr.  8566.)  7°
        <pb n="276" />
        —  224  —

§.  9.

In  allen  Fällen  ist  neben  der  Strafe  die  Verpflichtung  des  Schuldigen
zum  Ersatze  des  Werthes  des  Entwendeten  an  den  Bestohlenen  auszusprechen.
Der  Ersat  des  außer  dem  Werthe  des  Entwendeten  verursachten  Schadens  kann
nur  im  Wege  des  Ciwvilprozesses  geltend  gemacht  werden.

Der  Vorh#  des  Entwendeten  wird  sowohl  hinsichtlich  der  Geldstrafe  als
hinsichtlich  des  Ersatzes,  wenn  die  Entwendung  in  einem  Königlichen  Forste  verübt
  worden,  nach  der  für  das  betreffende  Porstredier  bestehenden  Forsttaxe,  in
anderen  Fällen  nach  den  örtlichen  Preisen  abgeschätzt.

K.  10.

Die  im  §.  57  des  Strafgesetzbuchs  bei  der  Verurtheilung  von  Personen,
welche  zur  Zeit  der  Begehung  der  That  das  zwölfte,  aber  nicht  das  achtzehnte
Lebensjahr  vollendet  hatten,  vorgesehene  Strafermißigun,  findet  bei  Zuwiderhandlungen
  gegen  dieses  Gesetz  keine  Anwendung.

K.  11.

Für  die  Geldftrafe,  den  Werthersatz  und  die  Kosten,  zu  denen  Personen
verurtheilt  worden,  welche  unter  der  Gewalt,  der  Aufsicht  oder  im  Dienst  eines
Anderen  stehen  und  zu  dessen  Hausgenossenschaft  gehören,  ist  letzterer  im  Falle
des  Unvermögens  der  Verurtheilten  für  haftbar  zu  erklären,  und  zwar  unabbängig
  von  der  etwaigen  Strafe,  zu  welcher  er  selbst  auf  Grund  dieses  Gesetzes
oder  des  F.  361  Nr.  9  des  Strafgesetzbuchs  verurtheilt  wird.

Wird  festgestellt,  daß  die  That  nicht  mit  seinem  Wissen  verübt  ist,  oder
daß  er  sie  nicht  verhindern  konnte,  so  wird  die  Haftbarkeit  nicht  ausgesprochen.

C.  12.

Hat  der  Thäter  noch  nicht  das  jwölste  Lebensjahr  vollendet,  so  wird  derjenige,
  welcher  in  Gemäßheit  des  F.  11  haftet,  zur  Zahlung  der  Geldstrafe,  des
Werbhesazen  und  der  Kosten  als  unmittelbar  haftbar  verurtheilt.

Dasselbe  gilt,  wenn  der  Thäter  zwar  das  zwölfte,  aber  noch  nicht  das
achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hatte  und  wegen  Mangels  der  zur  Erkenntniß
der  Strafbarkeit  seiner  That  erforderlichen  Einsicht  freizusprechen  ist,  oder  wenn
derselbe  wegen  eines  seine  freie  Willensbestimmung  ausschließenden  Zustandes
straffrei  bleibt.  Ks

.13.

An  die  Stelle  einer  Geldstrafe,  welche  wegen  Unvermögens  des  Verhupeilen
  und  des  für  haftbar  Erklärten  nicht  beigetrieben  werden  kann,  tritt
Gefängnißstrafe.  Dieselbe  kann  vollstreckt  werden,  ohne  daß  der  Versuch  einer
Beitreibung  der  Geldstrafe  gegen  den  für  haftbar  Erklärten  gemacht  ist,  sofern
dessen  Zahlungsunfähigkeit  gerichtskundig  ist.

Der  Betrag  von  einer  bis  zu  fünf  Mark  ist  einer  eintägigen  Gefängnißstrafe
  Leich  u  awter.

er  Mindestbetrag  der  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  tretenden  Gefängnißstrafe
  ist  ein  Tag,  ihr  Höchstbetrag  sind  sechs  Monate.  Kann  nur  hen  Theil
        <pb n="277" />
        —  225  —

der  Geldstrafe  beigetrieben  werden,  so  tritt  für  den  Rest  derselben  nach  dem  in
dem  Urtheile  festgesetzten  Verhältnisse  die  Gefängnißstrafe  ein.

Gegen  die  in  Gemäßheit  der  #.  11  und  12  als  haftbar  Erklärten  tritt
an  die  Stelle  der  Geldstrafe  eine  Gefängnißstrafe  nicht  ein.

&amp;amp;.  14.

Statt  der  in  dem  8.  13  vorgesehenen  Gefängnißstrafe  kann  waͤhrend  der
fuͤr  dieselbe  bestimmten  Dauer  der  Verurtheilte,  auch  ohne  in  einer  efangenanstalt
  eingeschlossen  zu  werden,  zu  Forst-  oder  Gemeindearbeiten,  welche  seinen
Fähigkeiten  und  Verhältnissen  angemessen  sind,  angehalten  werden.

Die  näheren  Bestimmungen  wegen  der  zu  leistenden  Arbeiten  werden  mit
Rücksicht  auf  die  vorwaltenden  Lohn-  und  örtlichen  Verhältnisse  von  dem  Reierungspräsidenten

  (Vanddrosten)  in  Gemeinschaft  mit  dem  Ersten  Staatsanwalt

eim  Oberlandesgerichte  erlassen.  Dieselben  sind  ermächtigt,  gewisse  Tagewerke

dergestalt  zu  bekimmen,  daß  die  Verurtheilten,  wenn  sie  durch  angestrengte

hhhken  mit  der  ihnen  zugewiesenen  Arbeit  früher  zu  Stande  kommen,  auch
her  entlassen  werden.  *r½—“

Aexte,  Sägen,  Messer  und  andere  zur  Begehung  des  Forstdiebstahls  geeignete
  Werkzeuge,  welche  der  Thäter  bei  der  Zuwiderhandlung  bei  sich  geführt
hat,  sind  einzuziehen)  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Schuldigen  gehören  oder  nicht.

,  ie  Thiere,  und  andere  zur  Wegschaffung  des  Entwendeten  dienenden
Gegenstände,  welche  der  Thäter  bei  sich  führt,  unterliegen  nicht  der  Einziehung.

KS.  16.
Wird  der  Thäter  bei  Ausführung  eines  Forstdiebstahls,  oder  gleich  na
derselben  betroffen  hart  eemlusüh  find  die  zur  Begehung.  bes  zn  hecch  nach
geeigneten  Werkzeuge,  welche  er  bei  sich  führt  (F.  15),  in  Beschlag  zu  nehmen.

P.  17.

Wird  in  der  Gewahrsam  eines  innerhalb  der  letzten  zwei  Jahre  wegen
einer  Zuwiderhandlung  gegen  dieses  Gesetz  rechtskräftig  Verurtheilten  frisch  gefälltes,
  nicht  forstmäßig  zugerichtetes  Holz  gefunden,  8  ist  gegen  den  Inhaber
auf  Einziehung  des  gefundenen  Holzes  zu  erkennen,  solemn  er  sich  über  den  redlichen
  erb  des  Holzes  nicht  ausweisen  kann.  Die  Einziehung  erfolgt  zu
Gunsten  der  Armenkasse  des  Wohnorts  des  Verurtheilten.

KG.  18.

Die  Strafverfolgung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  verjährt,

sofern  nicht  einer  der  Fälle  der  #  6  und  8  vorliegt,  in  sechs  Monaten.
K.  19.

Für  die  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  sind  die  Amtsgerichte
uständig.  Dieselben  verhandeln  un  entscheiden,  sofern  nicht  einer  der  Fälle
d  5  und  8  vorliegt,  ohne  die  Zuziehung  von  Schöffen.

Mr.  8566.)
        <pb n="278" />
        —  226  —

Das  Amt  des  Amtsanwalts  kann  verwaltenden  Forstbeamten  übertragen
werden.

Für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  der  Berufung
  sind  die  Strafkammern  zuständig;  dieselben  entscheiden  in  der  Besetzung
mit  drei  Mitgliedern  eunchltglich  des  Vorsitzenden.

W.  20.

Für  das  Verfahren  gelten,  soweit  nicht  in  diesem  Gesetze  abändernde
Bestimmungen  getrosten  sind,  die  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung  über  das
Verfahren  vor  den  Schöffengerichten.

KG.  21.
Der  Gerichtsstand  ist  nur  bei  demjenigen  Amtsgerichte  begründet,  in  dessen
Bezirk  die  Zuwiderhandlung  begangen  ist.
st  der  Ort  der  begangenen  Juniderhandlung,  nicht  zu  ermitteln,  oder  ist
die  Zuwiderhandlung  außerhalb  des  Preußischen  Staatsgebietes  begangen,  so
bestimmt  der  Gerichtsstand  sich  nach  den  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung.
mm  Falle  des  §.  17  ist  der  Gerichtsstand  bei  demjenigen  Amtsgerichte
begründet,  in  dessen  Bezirke  das  Holz  gefunden  worden  ist.

6G.  22.
In  dem  Verfahren  vor  dem  Amtsgerichte  werden  sämmtliche  Zustellungen
durch  den  Amtsrichter  unmittelbar  veranlaßt.  Die  Formen  für  den  Nachweis
der  Zustellungen  werden  durch  die  Justizverwaltung  bestimmt.

G.  23.

Personen,  welche  mit  dem  Forstschutze  betraut  sind,  können,  sofern  dieselben
eine  Anzeigegebühr  nicht  empfangen,  ein-  für  allemal  gerichtlich  beeidigt  werden,
wenn  sie

1)  Königliche  Beamte  find,  oder

2)  vom  Waldeigenthümer  auf  Lebenszeit,  oder  nach  einer  vom  Landrath

(Amtshauptmann,  Oberamtmann)  bescheinigten  dreijährigen  tadellosen
Forstdienstzeit  auf  mindestens  drei  Jahre  mittels  schriftlichen  Vertrages
angestellt  sind,  oder

3)  zu  den  für  den  Forstdienst  bestimmten,  oder  mit  Forstversorgungsschein

entlassenen  Militärpersonen  gehören.

In  den  Fällen  der  Nr.  2  und  3  ist  die  Genehmigung  des  Bezirksraths
erforderlich.  In  denjenigen  Landestheilen,  in  welchen  das  Gesetz  vom  26.  Juli  1876
(Heseh.  Samul.  S.  297)  nicht  gilt,  tritt  an  die  Stelle  des  Bezirksraths  die

egierung  (Landdrostei).  K24

Die  Beeidigung  erfolgt  bei  dem  Amtsgerichte,  in  dessen  Bezirk  der  zu
Beeidigende  seinen  Wohnsitz  hat,  dahin:

daß  er  die  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz,  welche  den  seinem

Schutze  gegenwärtig  anvertrauten  oder  künftig  anzuvertrauenden  Bezirk
        <pb n="279" />
        —  227  —

betreffen,  ewissnhaft  anzeigen,  bei  seinen  gerichtlichen  Vernehmungen
über  dieselben  nach  bestem  Wissen  die  reine  Wahrheit  sagen,  nichts
verschweigen  und  nichts  hinzusetzen,  auch  die  ihm  obliegenden  Schätzungen
unparteis  und  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  bewirken  werde.
Eine  Ausfertigung  des  Beeidigungsprotokolls  wird  den  Amtsgerichten
mitgetheilt,  in  deren  Bezirke  der  dem  Schutze  des  Beeidigten  anvertraute
Bezirk  liegt.
“.  25.

st  eine  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Bestimmungen  oder  nach  den
bisherigen  gesetzlichen  Vorschriften  zur  Ermittelung  von  Forstdiebstählen  beeidigte
Person  als  Zeuge  oder  Sachverständiger  zu  vernehmen,  so  wird  es  der  Eidesleistung
  gleich  geachtet,  wenn  der  zu  Vernehmende  die  Richtigkeit  seiner  Aussage
unter  Berufung  auf  den  ein-  für  allemal  geleisteten  Eid  boerschert.  .
Diese  Wirkung  der  Beeidigung  hört  auf,  wenn  gegen  den  Beeidigten  eine
die  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  nach  sich  ziehende  Verurtheilung
  ergeht,  oder  die  in  Gemäßheit  des  .  23  ertheilte  Geneinnugung  zurück.
gezogen  wird.  g.26

Die  mit  dem  Forstschutze  betrauten  Personen  erstatten  ihre  Anzeigen  an
den  Amtsanwalt  schriftlich  und  periodisch.  Sie  haben  zu  diesem  Zwecke  Verzeichnisse
  zu  führen,  in  welchen  die  einzelnen  Fälle  unter  nortlausenden  Nummern
usammenzuftellen  sind.  Die  Verecchnise  werden  dem  Amtsanwalt  in  zwei
Ausfertigun  en  eingereicht.  In  diese  Verzeichnisse  können  von  dem  Amtsanwalt
auch  die  anderwärts  eingehenden  Anzeigen  eingetragen  werden.

Die  näheren  Vorschriften  äöber  die  ussielaeng  und  die  Einreichung  der
Verzeichnisse  werden  von  der  Justizverwaltung  erlassen.

§.  27.

Der  Amtsanwalt  erhebt  die  öffentliche  Klage,  indem  er  bei  Ueberreichung
einer  Ausferigung  des  Verzeichnisses  (§.  26)  den  Antrag  auf  Erlaß  eines  richterlichen
  Strafbefehls  stellt  und  die  beantragten  Strafen  nebst  Werthersatz  neben
den  einzelnen  Nummern  des  Verzeichnisses  vermerkt.

er  Eraß  eines  Strafbefehls  ist  für  jede  Geldstrafe  und  die  dafür  im
Unvermögensfalle  festzusetzende  Gefängnißstrafe,  sowie  für  den  Werthersatz  und
die  verwirkte  Einziehung  zulässig.

Der  Straie  ehl  muß  die  Erffnung  enthalten,  daß  er  vollstreckbar  werde,
wenn  der  Beschuldigte  nicht  in  einem,  sogleich  in  dem  Strafbefehle  anzuberaumenden,
  eintretendenfalls  zugleih  zur  Hauptverhandlung  bestimmten  Termine  vor
dem  Amtsrichter  erscheine  und  Einspruch  erhebe.

Die  in  dem  Strafbefehle  getroffene  Festsetzung  ist  von  dem  Amtsrichter
neben  Hber  Nummer  des  Verzeichnisses  einzutragen  und  dem  Angeklagten  mit
einem  Auszuge  aus  dem  Verzeichnisse  zuzustellen.

Die  mit  dem  Forstschutz  betrauten  Personen,  welche  nach  den  Anzeigen
als  Beweiszeugen  auftreten  sollen,  sind  durch  ihre  Vorgesetzten  zu  veranlassen,

(Nr.  8566.)
        <pb n="280" />
        —  228  —

in  dem  anberaumten  Termine  zu  erscheinen.  Die  sonst  erforderlichen  Zeugen
sind  zu  demselben  zu  laden.
g.  28.

Auf  den  Einspruch  kann  vor  dem  Termine  verzichtet  werden.

Auf  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  7*  die  Versäumung
des  Termins  finden  die  §#.  44,  45  Abs.  1,  46  und  47  der  Strafprozeßordnung
entsprechende  Anwendung,  Wird  dem  Gesuche  stattgegeben,  so  ist  ein  neuer
Strafbefehl  unter  Aufhebung  des  früheren  zu  erlassen.

g.  29.

Ueber  alle  Einsprüche,  sowie  über  alle  Anträge,  welche  der  Amtsrichter
unter  Ablehnung  des  Strafbefehls  zur  Huptverzan  lung  gebracht  hat,  kann
in  einer  Hauptperhandlung  verhandelt  und  entschieden  werden.  Das  Protokoll
über  dieselbe  wird  nach  den  Nummern  des  Verzelchnisses  eführt.

Von  einem  auf  Verwerfung  des  Einffruchs  lautenden  Urtheile  wird  dem
Verurtheilten  nur  die  Urtheilsformel  zugestellt.

C.  30.

In  den  Fällen  der  9§.  6  und  8  findet  der  Erlaß  eines  Strafbefehls  nicht
statt.  Der  Amtsanwalt  c#hett.  die  öffentliche  Klage  durch  Einreichung  einer
Anklageschrift,  welcher  ein  Auszug  aus  dem  Berzeichipe  (§.  26)  beizufügen  ist.
Die  Heuptveihandlung  kann  ohne  Anwesenheit  des  Angeklagten  erfolgen.

K.  31.

Wird  gegen  ein  von  dem  Amtsrichter  ohne  die  Zuziehung  von  Schöffen
erlassenes  Urhhel  die  Berufung  ein  Tlrtt,  so  sind  zum  Jwe  #.  Bildung  besonderer
  Akten  durch  den  rssteschre  er  beglaubigte  Auszüge  aus  den  Akten
erster  Instanz  zu  fertigen.  l

Die  Revision  gegen  die  in  der  Berufungsinstanz  erlassenen  Urtheile  findet
nur  statt,  wenn  eine  der  in  den  I#.  6  und  8  vorgesehenen  strafbaren  Handlungen
den  Gegenstand  der  Untersuchung  bildet.

K.  33.
Die  Vollstreckung  der  Strafbefehle  und  der  Urtheile  erfolgt  durch  den
Amtsrichter.  K#4

Eine  auf  Grund  dieses  Gesetzes  ausgesprochene  und  eingezogene  Geldstrafe
fließt  dem  Beschädigten  zu.  Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  eine  im
Falle  des  §.  8  erkannte  Zusatzstrafe.

Weist  der  Beschädigte  im  Falle  der  Nichteinziehbarkeit  der  Geldstrafe
Arbeiten,  welche  den  Erfordernissen  des  HK.  14  entsprechen,  der  Behörde  nach)  so
soll  der  Verurtheilte  zu  deren  Leistung  angehalten  werden.  Diese  Nachweis
in  nicht  mehr  zu  berücsschtgen,  sobald  mit  der  anderweiten  Bollstreckung  der  Slraß

egonnen  ist.
        <pb n="281" />
        K.  35.

Der  Amtsrichter  ist  befugt,  wenn  der  Verurtheilte  zu  der  Gemeinde  gehört,
  welcher  die  erkannte  Entschädigung  und  Geldstrafe  assänt,  die  Beitreibung
dieser  Entschädigung  und  Geldstrafe  nebst  den  Kosten  der  Gemeindebehörde  in
der  Art  aufzutragen,  daß  sie  die  Einziehung  auf  dieselbe  Weise  zu  bewirken  hat,
wie  die  Einziehung  der  Gemeindegefälle.  Es  dürfen  jedoch  dem  Verurtheilten
keine  Mehrkosten  erwachsen.

K.  36.

Steht  mit  einer  Jwiberhandlung,  gegen  dieses  Gesetz  ein  nach  §.  361
Nr.  9  des  Strafgesetzbuches  strafbares  Nichtabhalten  von  der  Begehung  von
Forsdiebstähden  im  Zusammenhange,  so  findet  auch  auf  diese  Uebertretung  das
in  diesem  Gesetze  vorgeschriebene  Verfahren  Anwendung.

G.  37.

Für  das  weitere  heraue  in  den  am  Tage  des  Inkrafttretens  dieses
Gesetzes  anhängigen  Sachen  finden  die  Vorschriften  der  §#.  8  und  ff.  des  Einführungsgesetzes
  zur  Strafprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.

KS.  38.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  in  dem  §.  39  bezeichneten  Zeitpunkte  an  die
Stelle  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1852,  den  Diebstahl  an  Holz  und  anderen
Waldprodukten  betreffend  (Gehl-  Samml.  1852  S.  305).

Wo  in  einem  Gesetze  auf  die  bisherigen  Bestimmungen  über  den  Holz-(Forst.)
  Hiebstall  verwiesen  ist,  treten  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  an  deren  Stelle.

g.  39.

Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gerichtsverfassungsgesetze  in  Krast.

Kirkundh  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  April  1878.
L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

 

Ces.  Sammi.  1878.  (r.  8566—8567.)  38
        <pb n="282" />
        —  230  —

Nr.  8567.)  Ausführungsgesetz  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetz.  Vom  24.  April  1878.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2#c

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

Erster  Titel.
Richteramt.

S.  1.

Die  Prüfungen,  durch  deren  Ablegung  die  Fähigkeit  zum  Richteramt  erlangt
  wird,  und  der  Vorbereitungsdienst  der  Referendare  erfolgen  nach  den  Vorschriften
  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1869.  An  die  Stelle  der  Appellationsgerichte
treten  die  Oberlandesgerichte.  Die  Dauer  des  Vorbereitungsdienstes  bleibt  eine
vierjährige.

§.  2.

Referendare,  welche  im  Vorbereitungsdienste  seit  mindestens  zwei  Jahren
beschäftigt  sind,  können  im  Falle  des  Bedürfnisses  durch  die  Justizverwaltung
mit  der  zeitweiligen  Wahrnehmung  richterlicher  Geschäfte  bei  den  Amtsgerichten
beauftragt  werden.

Denselben  kann  nach  näherer  Anordnung  der  Justizverwaltung  durch  den
Amtsrichter,  welchem  sie  zur  Ausbildung  überwiesen  sind,  die  Erledigung  einzelner
richterlicher  Geschäfte  übertragen  werden.

Zur  Urtheilsfällung,  zur  Aufnahme  letztwilliger  Verfügungen,  zur  Entscheidung
  über  Durchsuchungen,  Beschlagnahmen  und  Jerhastungen,  woie  zu
den  Eeshätt  des  Amtsrichters  bei  Bildung  der  Schöffengerichte  und  Schwurgerichte
  sind  Referendare  nicht  befähigt.

K.  3.

Die  Gerichtsassessoren  werden  nach  ihrer  Ernennung  einem  Amtzsgericht
oder  Landgericht  oder  mit  ihrer  Zustimmung  einer  Staatsanwaltschaft  zur  unentgeltlichen
  Beschäftigung  überwiesen.  Die  Bezeichnung  des  Gerichts  oder  der
Staatsanwaltschaft  elsol  durch  den  Justizminister.

Die  Versetzung  der  Gerichtsassessoren  von  dem  Orte,  an  welchem  sie  einem
Gericht  oder  einer  Staatsanwaltschaft  zur  unentgeltlichen  Beschäftigung  überwiesen
  sind,  ist,  vorbehaltlich  der  Vorschriften  in  §.  4,  nur  mit  ihrer  Husimmung
  zulässig.  ¾4

Die  Gerichtsassessoren  sind  verpflichtet,  auf  Anordnung  des  Justizministers
die  Verwaltung  einer  Amtsrichterstelle,  die  Stellung  eines  Hülfsrichters  oder
eines  Hülfsarbeiters  bei  der  Staatsanwaltschaft  zu  übernehmen.  In  diesen
Fällen  ist  ihnen  eine  Entschädigung  nach  allgemein  festzustellenden  Grundsätzen
        <pb n="283" />
        —  231  —

sowie  Ersatz  der  Reisekosten  nach  Maßgabe  der  Verordnung  vom  15.  April  1876
(Gesetz-  Samml.  S.  107)  zu  gewähren.

Nach  Beendigung  des  ihnen  ertheilten  Auftrags  treten  sie  bei  demjenigen
Gerichte  oder  derjenigen  Staatsanwaltschaft  wieder  ein,  wohin  sie  vor  dem  erhaltenen
  Auftrage  überwiesen  waren.

G.  5.
Bei  den  Landgerichten  und  bei  den  Strafkammern  an  den  Sitzen  der
Amtsgerichte  sind  die  Gerichtsassessoren  zur  Wahrnehmung  richterlicher  Geschäfte
nur  befugt,  wenn  sie  als  Hülfsrichter  bestellt  sind.

g.  6.

Die  Befugniß  der  Gerichtsassessoren,  sich  als  Rechtsanwälte  niederzulassen

oder  bei  Rechtsanwälten  zu  beschäftigen,  wird,  soweit  die  Anwaltsordnung  Bestimmungen
  nicht  trifft,  gesetzlich  geregelt.

.  7.
Die  Richter,  einschließlich  der  Handelsrichter,  werden  vom  Könige  ernannt.

g.  8.
Die  Mitglieder  der  Landgerichte  fuͤhren  den  Amtstitel  Landrichter.  Die
bei  den  Amtsgerichten  angestellten  Richter  führen  den  Amtstitel  Amtsrichter.

S.  9.

Die  Porleihung  der  etatsmäßigen  Gehälter  und  Gehaltszulagen  an  die
Richter  erfolgt  innerhalb  des  Besoldungsetats  nach  der  durch  das  Dienstalter
bestimmten  Reihenfolge.  Neu  ernannte  oder  in  einen  andern  Besoldungsetat
versetzte  Richter  treten  nach  dem  Dienstalter  in  die  Reihenfolge  ein.  Die  für
die  Bestimmung  des  Dienstalters  maßgebenden  Grundsätze  werden  durch  Königliche
Verordnung  festgesetzt.  Die  Verorhnurß  kann  nur  durch  Gesetz  abgeändert  werden.

Die  Verleihung  einer  Gehaltszulage  bleibt  ausgesetzt,  so  lange  ein  Disziplinarverfahren
  oder  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  ein  Hauptverfahren
oder  eine  Voruntersuchung  schwebt.  Führt  das  Versehren  zum  Verluste  des
Amts,  so  findet  eine  Nachzahlung  des  zurückbehaltenen  Mehrgehalts  nicht  statt.

.  §.10.

Die  Gehälter  der  Landrichter  und  der  Amtsrichter  sind  nach  gleichen  Grundsätzen

  zu  bemessen.
§.  11.

Andere  Vergütungen,  als  die  auf  Gesetz  beruhenden  Gehälter  und  Entschädigungen
  oder  auf  Stiftungen  beruhende  Bezüge,  dürfen  den  Richtern  für
richterliche  Geschäfte  nicht  gewährt  werden.

Unterstützungen  in  Fällen  eines  außerordentlichen  Bedürfnisses  werden  von
dieser  Gechüst  nicht  betroffen.

(Nr.  8567.)  38°
        <pb n="284" />
        Zweiter  Titel.
Gerichtsbarkeit.

K.  12.

Die  nachstehend  bezeichneten  Gerichte  werden  aufgehoben:
1)  das  Obertribunal;

2)  in  dem  Geltungsbereiche  der  Verordnung  vom  2.  Januar  1849  die
Appellationsgerichte,  die  Stadtgerichte  und  Kreisgerichte,  sowie  die
Kommerz=  und  Admiralitätskollegien,  einschließlich  der  Deputationen,
Kommissonen  und  Grundbuchämter,  die  Fabrikengerichtsdeputationen
in  Westfalen  und  die  Grundbuchämter  in  Bergen  a.  R.,  Greifswald,
Grimmen  und  Stralsund;

3)  in  dem  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln:

der  Appellationsgerichtshof,  die  Landgerichte,  Handelsgerichte  und
Friedensgerichte;

4)  in  dem  Bezirke  des  Appellationsgerichts  zu  Celle:
das  Appellationsgericht,  die  Obergerichte  und  Amtsgerichte  einschließlich
der  Grundbuchämter;

5)  in  den  Bezirken  der  Appellationsgerichte  zu  Kiel,  Kassel  und  Wiesbaden:
die  Appellationsgerichte,  die  Kreisgerichte  und  Amtsgerichte  einschließlich
  der  Grundbuchämter;

0)  in  dem  Bezirke  des  Appellationsgerichts  zu  Frankfurt  a.  M.:
das  Appellationsgericht,  das  Stadtgericht,  das  Stadtamt,  das  Landjustizamt,
  das  Rügegericht,  das  Fiskalat  und  die  Transskriptions--  und
Hypothekenbehörde.

K.  13.

Die  den  Universitätsgerichten  und  den  Kirchspielsgerichten  im  Lande  Hadeln
zustehende  Gerichtsbarkeit  in  nicht  streitigen  Rechtsangelegenheiten  wird  aufgehoben.

Die  den  Universitätsgerichten  Kstehende  Befugniß,  Schuldurkunden  der
Studirenden  aufzunehmen  und  zu  Schulden  der  Studirenden  die  Zustimmung
zu  ertheilen,  wird  durch  diese  Bestimmung  nicht  berührt.

K.  14.

Die  Schöffengerichte  in  dem  Bezirke  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein
sollen,  sobald  das  Fortschreiten  der  Grundbuchregulirung  diese  estattet,  aufehoben
  werden.  Der  Justizminister  ist  erwaͤchtigt  für  die  Zwischenzeit  die  erjIbri
  Aenderungen  der  Instruktion  vom  15.  Dezember  1853  zu  treffen,
en  Zeitpunkt  der  Aufhebung  der  Schöffengerichte  zu  bestimmen  und  die  Zuständigkeit
der  Schultheißen  und  Schäffen,  im  Auftrage  der  Gerichte  Siegelungen,  Tnenturen,
Taxen  und  Mobiliarversteigerungen  vorzunehmen,  anderweit  zu  reg
        <pb n="285" />
        —  233  —

K.  15.

Die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  in  der  Provinz  Hannover  für
die  auf  die  Führung  des  Schiffsregisters  bezüglichen  Geschäfte  wird  aufgehoben.

K.  16.

Die  Gerichtsbarkeit  der  in  dem  §.  12  Nr.  2—6  und  in  den  §9.  13,  14
bezeichneten  Gerichte  in  den  Angelegenheiten,  welche  zu  der  ordentlichen  streitigen
Gerichtsbarkeit  nicht  gchören  geht  in  dem  Umfange,  in  welchem  sie  in  den  einzelnen
  Landestheilen  bisher  bestanden  hat,  auf  die  in  Gemäßheit  des  Deutschen
Gerichtsverfassungsgesetzes  zu  bildenden  ordentlichen  Gerichte  nach  näherer  Bestimmung
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  über.  Dasselbe  gilt  hinsichtlich  der  im
5.  15  bezeichneten  Angelegenheiten.  .

§.17.

Die  Zuständigkeit  der  ordentlichen  Gerichte  für  das  Hinterlegungswesen
wird  durch  ein  besonderes  Gesetz  bestimmt.
Die  Gerichtsbarkeit  erster  und  zweiter  Instanz  in  den  durch  die  Eeete
für  das  Herzogthum  Lauenburg  vom  14.  August  1872  und  7.  Dezember  1874
eim  Kreisgericht  in  Ratzeburg  zugewiesenen  Rechtsstreitigkeiten  wird  durch  Königliche
  Verordnung  geregelt.
.  18.

Der  Geheime  Justizrath  wird  unter  entsprechender  Anwendung  des
Artikel  III  des  Gesetzes  vom  26.  April  1851  bei  dem  Oberlandesgerichte  zu
Berlin  gebildet.  Die  Gerichtsbarkeit  letzter  Instanz  in  den  zur  Zuständigkeit  des
Leeimen  Justizraths  gehörenden  Rechtsstreitigkeiten  wird  durch  ein  besonderes

esetz  bestimmt)  insofern  dieselbe  nicht  in  Gemäßheit  des  §.  3  des  Einführungsgesetzes
  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze  dem  Reichsgericht  übertragen  wird.

F.  19.
Die  bisher  dem  Obertribunal  zustehende  Gerichtsbarkeit  letzter  Instanz
1)  in  den  Rechtsstreitigkeiten,  welche  in  erster  Instanz  zur  Zuständigkeit
der  Generalkomnissonen  bder  der  die  Stelle  kelseiden  vertretenden
Spruchkollegien  gehören,
2)  in  den  Rechtsstreitigkeiten,  auf  welce  das  Gesetz  vom  19.  Mai  1851,
betreffend  das  Verfahren  in  den  nach  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung
u  behandelnden  Theilungen  und  Ablösungen  in  den  Landestheilen
es  linken  Rheinufers,  Anwendung  findet,
3)  in  den  durch  die  Gesetze  für  das  Herzogthum  Lauenburg  vom  14.  August
1872  und  vom  7.  Dezember  1874  Eeehneten  Rechchsteeitgkeiten
wird  durch  ein  besonderes  Gesetz  geregelt,  sofern  diese  Gerichtsbarkeit  nicht  in
Gemähheit  des  4  3  des  Einführungsgesetzes  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
  dem  Reichsgericht  übertragen  wird.
Nr.  8567.)
        <pb n="286" />
        —  234  —

g.  20.

In  den  durch  dieses  Gesetz  den  ordentlichen  Gerichten  übertragenen  Angelegenheiten
  erfolgt  die  Bestimmung  des  örtlich  zuständigen  Gerichts  durch  das
Oberlandesgericht:

1)  wenn  das  an  sich  zuständige  Gericht  in  einem  einzelnen  Falle  an

der  Ausübung  des  Richteramts  rechtlich  oder  thatsächlich  verhindert  ist;

2)  wenn  Streit  oder  Ungewißheit  über  die  örtliche  Zuständigkeit  mehrerer

Gerichte  obwaltet;

3)  wenn  nach  den  bestehenden  Vorschriften  ein  gemeinschaftlicher  Gerichtsstand

  zu  bestellen  ist.

In  den  Fällen  der  Nr.  2)  3  erfolgt  die  Bestimmung  durch  den  Justizminister,
  wenn  die  mehreren  Gerichte  den  Bezirken  verschiedener  Oberlandesgeriche
  angehören  oder  wenn  es  sich  um  Angelegenheiten  handelt,  für  welche

ie  Oberlandesgerichte  in  erster  Instanz  zuständig  4

Dritter  Titel.
Amtsgerichte.

G.  21.
Die  Sitze  und  Bezirke  der  Amtsgerichte  werden  durch  Königliche  Verordnung

bestimmt.
Dieselben  können  nach  dem  1.  Oktober  1882  nur  durch  Gesetz  verändert
werden.
Veränderungen  solcher  Gemeinde-  oder  Gutsbezirksgrenzen,  welche  zugleich
die  Grenzen  von  Amtsgerichtsbezirken  bilden,  ziehen  von  selbst  bie  Veränderung
der  letzteren  Grenzen  nach  sich.

g.  22.

Die  Abhaltung  von  Gerichtstagen  außerhalb  des  Gerichtssitzes  kann  durch
den  Justizminister  angeordnet  werden.

KG.  23.

Bei  den  mit  mehreren  Richtern  besetzten  Amtsgerichten  werden  die  Geschäfte
nach  örtlich  abgegrensten  Bezirken  oder,  wenn  das  Interesse  der  Rechtspflege
dies  erfordert,  nach  Gattungen  oder  nach  Gattungen  und  Bezirken  vertheilt.  Die
Vertheilung  erfolgt  durch  das  Präsidium  des  Landgerichts  im  Voraus  auf  die
Dauer  eines  Geschäftsjahres  nach  den  von  dem  Justizminister  festgestellten
Grundsätzen.

Die  Gültigkeit  der  Handlung  eines  Amtsrichters  wird  dadurch  nicht  berührt,
  daß  die  Handlung  nach  der  Geschäftsvertheilung  von  einem  der  anderen
Amtsrichter  vorzunehmen  gewesen  wäre.
        <pb n="287" />
        KG.  24.

Mehrere  Richter  desselben  Amtsgerichts  vertreten  sich  wecselleitg  in  der
durch  das  Präsidium  des  Landgerichts  im  Voraus  bestimmten  Reihenfolge.

Die  Vertretung  der  Amtsrichter  durch  Richter  benachbarter  Amtsgerichte
kann  von  der  Justizverwaltung  im  Voraus  angeordnet  werden.  Eine  solche
Anordnung  muß  erfolgen  bei  Amtsgerichten,  welche  nur  mit  einem  Richter  besetzt
  sind.  Diese  Vertretung  erstreckt  sich  nicht  auf  den  dau  der  rechtlichen  Verbinderung
  eines  Richters  in  Angelegenheiten,  auf  welche  der  F.  36  der  Deutschen
fükeibrozehordnung  oder  der  F.  15  der  Deutschen  Strafprozeßordnung  Anwendung

ndet.

Angelegenheiten,  auf  welche  die  bezeichneten  Bestimmungen  der  Deutschen
Prozeßordnungen  keine  Anwendung  finden,  können,  wenn  die  Vertretung  nicht
ducch  Richter  desselben  Amtsgerichts  geschehen  kann,  von  dem  Oberlandesgericht
einem  anderen  Amtsgerichte  zugewiesen  werden.

.  25.

Die  Amtsgerichte  sind  zuständig:

1)  für  die  auf  die  Führung  der  Handelsregister,  der  Genossenschaftskafsn
  der  Musterregister  und  der  Schiffsregister  bezüglichen  Geäfte;



2)  für  die  in  dem  Handelsgesetzbuch  und  in  den  Einführungsgesetzen  zu
emselben,  sowie  in  dem  Gesetze  vom  4.  Juli  1868,  betreffend  die
privatrechtliche  Stellung  der  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften,
den  Gerichten  zugewiesenen,  von  den  Deutschen  Prozeßordnungen  nicht
betroffenen  Angelegenheiten.

g.  26.

Die  Amtsgerichte  sind  zuständig  für  die  Angelegenheiten,  welche  bisher
durch  Einzelrichter  zu  erledigen  waren.

Folgende  Anzelcgenheiten  gehören.  zur  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  auch
insoweit,  als  sie  bisher  durch  die  Kollegialgerichte  erster  Instanz  zu  erledigen
waren:

1)  das  Verlassenschaftswesen,  einschließlich  der  Ausstellung  gerichtlicher

Erbbescheinigungen;

2)  die  Vollziehung,  Beurkundung  und  Bestät  ung  von  Handlungen  der
nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit,  einschließlich  der  Dispensation  von  Veräußerungsverboten.


6.  27.

Der  den  Häuptern  und  Mitgliedern  der  früher  reichsständischen  Familien
eingeräumte  Gerichtsstand  in  Angelegenheiten  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit
wird  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  (F.  26)  nicht  berührt.

(Nr.  6567.)
        <pb n="288" />
        KG.  28.

In  dem  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  tritt  an  die  Stelle
der  Vorschrift  im  zweiten  Absatze  des  F.  26  folgende  Bestimmung:
Die  Amtsgerichte  sind  ferner  zuständig:
1)  für  die  in  den  Artikeln  867)  872  der  Rheinischen  Civilprozeßordnung
den  Handelsgerichten  zugewiesenen  Angelegenheiten;
2)  für  die  in  den  Artikeln  907—915  und  921—952  der  Rheinischen
Civilprozeßordnung  den  Landgerichten  zugewiesenen  Geschäfte.

KG.  29.

Die  den  Gerichten  zustehende  Verwaltung  oder  Beaufsichtigung  von  Stif.
tungen  liegt  den  Amtsgerichten  ob.  Durch  den  Justizminister  kann  das  Landbercct
  oder  das  Oberlandesgericht  mit  der  Verwaltung  oder  Beaufsichtigung

eauftragt  werden.

K.  30.

Der  Justizminister  kann  die  den  Gerichten  obliegende  Führung  der  Schiffsregister,
  sowie  der  Handels.,  Genossenschafts=  und  Musterregister  für  die  Bezirke
mehrerer  Amtsgerichte  einem  derselben  übertragen.

KC.  31.

Die  Bildung  von  Grundbuchämtern  findet  nicht  statt.  Die  Geschäfte  der
Grundbuchrichter  werden  von  den  Amtsrichtern,  die  Geschäfte  der  Grundbuchführer
  von  den  Gerichtsschreibern  wahrgenommen.

Als  Zeitpunkt  des  Eingangs  eines  Gesuchs  um  Eintragung  im  Grundbuche
  gilt  derjenige  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Gesuch  dem  mit  den  Geschäften
des  Grundbuchrichters  oder  Grundbuchführers  hinsichtlich  des  betreffenden  Grundstückes
  beauftragten  Richter  oder  Gerichtsschreiber  vorgelegt  wird.

G.  32.

In  der  Provinz  Schleswig.  Holstein  ist  daß  Oberlandesgericht  ermächtigt,
die  Führung  der  Schuld-  und  Pfandprotokolle,  welche  sich  auf  die  Bezirke  mehrerer
  Amtsgerichte  beziehen,  einem  der  betheiligten  Amtsgerichte  zu  übertragen.

Die  Führung  der  früher  Schleswigschen  und  Holsteinschen  landgerichtlichen
  und  obergerichtlichen  Schuld-  und  Pfandprotokolle,  sowie  die  Führung  des
Lah  für  die  in  diesen  Protokollen  eingetragenen  Grundstücke  werden  dem
Amtsgericht  in  Kiel,  die  Führung  der  Lauenburgischen  hofgerichtlichen  Schuldund
  Pfandprotokolle  dem  Amtsgericht  in  Ratzeburg  zugewiesen.  Das  Oberlandesgericht
  ist  ermächtigt,  diese  Geschäfte  ganz  oder  theilweise  dem  Amtsgerichte
des  Bezirks,  in  welchem  die  Grundstücke  liegen,  zu  übertragen.
        <pb n="289" />
        —  237  —

Vierter  Titel.
Schöffengerichte.

KC.  33.

Zu  dem  Ante  eines  Schöffen  sollen  außer  den  im  F.  34  des  Deutschen
Gerichtsverfassungsgesetzes  bezeichneten  Beamten  nicht  berufen  werden:

1)  die  vortragenden  Räthe  der  Ministerien,  einschließlich  des  Generalinspektors
  des  Katasters;

2)  die  Provinzialsteuerdirektoren;

3)  der  Dirigent  der  Direktion  für  die  Verwaltung  der  direkten  Steuern
in  Berlin;

4)  die  Mitglieder  des  Oberverwaltungsgerichts,  sowie  die  ständigen  Mitlieder
  der  Bezirksverwaltungsgerichte  und  des  Verwaltungsgerichts
für  die  Stadt  Berlin.

KC.  34.

Der  als  Beisitzer  des  Ausschusses  für  die  Auswahl  der  Schöffen  eintretende
Staatsverwaltungsbeamte  wird  von  dem  Negierungspräfidenten  (Landdrosten)
bestellt.  Zugleich  ist  ein  Stellvertreter  zu  bestellen.

C.  35.

Die  Vertrauensmänmer  des  Ausschusses  werden  durch  die  Kreisvertretungen,
  in  den  Hohengollerns  en  Landen  durch  die  Amtsvertretungen,  in  der  Provinz
  Hannover  durch  die  Amtsvertretungen  und  durch  die  zu  einem  Kollegium
vereinigten  Magistrate  und  Bürgervorsteher  ver  einem  Amtsverbande  nicht  angehoͤrigen
  Städte  gewählt.

rstreckt  sich  der  Bezirk  des  Amtsgerichts  über  mehrere  wahlberechtigte
Verbände,  so  ist  die  von  jedem  einzelnen  Verbande  zu  wählende  Anzahl  der
Vertrauensmänner  unter  Berücksichtigung  der  Einwohnerzahl  durch  den  Amtsrichter
  zu  bestimmen.

Die  Vorschriften  der  S#.  32—35  des  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes
über  die  Berufung  zum  Schöffen,  und  Geschworenenamte  ie  au  die  zu
wählenden  Vertrauensmänner  entsprechende  Anwendung.  ie  Wahl  erfolgt
nach  der  absoluten  Mehrheit  der  Stimmen.

F.  36.

Den  Vertrauensmännern  und  den  Schöffen  werden,  sofern  sie  außerhalb
ihres  Aufenthaltsorts  einen  Weg  bis  zur  Entfernung  von  mehr  als  zwei  Kilometern
  zurückzulegen  haben,  an  Reisekosten  gewährt:

1)  bei  Reisen,  welche  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  gemacht  werden
  können,  für  jedes  angefangene  Kilometer  des  Hinweges  und  des
Rückweges  zehn  Pfennige;

½d.  S####.  1878.  (Nr.  8567.)  39
        <pb n="290" />
        —  238  —

2)  bei  Reisen,  welche  nicht  auf  Eisenbahnen  oder  Damgpsschiffen  zurückgelegt
  werden  können,  für  jedes  angefangene  Kilometer  des  Hinweges
und  des  Rückweges  zwanzig  Pfennige;

im  Ganzen  jedoch  mindestens  drei  Mark.

Mußte  der  Vertrauensmann  oder  Schöffe  innerhalb  seines  Aufenthaltsorts
einen  Weg  bis  zur  Entfernung  von  mehr  als  zwei  Kilometern  zurücklegen,  so
sind  ihm  als  Reiseentschädigung  für  jedes  angefangene  Kilometer  des  Hinweges
und  des  Rückweges  zwanzig  Pennige  zu  gewähren.

Fünfter  Titel.
Landgerichte.

K.  37.
Die  Sitze  und  Bezirke  der  Landgerichte  werden  durch  Gesetz  bestimmt.
Werden  bei  der  ersten  Bildung  oder  bei  einer  späteren  Veränderung  der
Amtsgerichtsbezirke  die  Grenzen  der  Landgerichtsbezirke  überschritten,  so  zieht  eine
solche  Ueberschreitung  von  selbst  die  Veränderung  der  betheiligten  Landgerichtsbezirke
  nach  sich.  E

Die  Amtsrichter  sind  verpflichtet,  bei  dem  Landgerichte,  in  dessen  Bezirk
sie  angestellt  sind,  die  Vertretung  eines  Richters  für  einzelne  Sitzungen  oder
Geschäfte  zu  übernehmen.

Die  Einberufung  der  Vertreter  erfolgt  durch  den  Präsidenten  des  Landgerichts
  nach  einer  jährlich  vor  Beginn  des  Geschäftsjahres  durch  das  Präsidium
es  Landgerichts  festzusetzenden  Reihenfolge.

Für  Einberufungen,  welche  während  der  Gerichtsferien  erfolgen,  ist  die
für  das  Geschäftsjahr  festgestellte  Reihenfolge  nicht  maßgebend.

Die  Einberufung  ist  nur  dann  statthaft,  wenn  die  Vertretung  des  verhinderten
  Mitgliedes  durch  ein  Mitglied  des  Landgerichts  nicht  mrbel  ist.

K.  39.

Die  Landgerichte  sind  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  ohne  Rücksicht

auf  den  Werth  des  Streitgegenstandes  ausschließlich  zuständig:

1)  für  die  Ansprüche  der  Staatsbeamten  gegen  den  Landesfiskus  aus
ihrem  Dienstverhältnisse;

2)  für  die  Ansprüche  gegen  den  Landesfiskus  wegen  Verschuldung  von
Staatsbeamten;

3)  für  die  Ansprüche  gegen  öffentliche  Beamte  wegen  Ueberschreitung
ihrer  amtlichen  Befugnisse  oder  wegen  pflichtwidriger  Unterlassung  von
Amtshandlungen;

4)  für  die  Ansprüche  gegen  den  Landesfiskus  in  Betreff  der  Verpflichtung
zur  Entrichtung  einer  Erbschaftssteuer,  eines  Werthstempels  oder  eines
sich  nach  dem  Betrage  des  Gegenstandes  zu  bemessenden  Vertragsempels.
        <pb n="291" />
        —  239  —
Die  Vorschriften  über  die  Voraussetzungen  der  Zulässigkeit  des  Rechtsweges
  für  diese  Ansprüche  bleiben  unberührt.
s.  40.

Die  Landgerichte  sind  zuständig  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung
über  die  Rechtsmittel  in  den  Angelegenheiten,  welche  durch  dieses  Gesetz  den
Amtsgerichten  zugewiesen  sind.

Gegen  die  Entscheidungen  der  Landgerichte  findet  das  Rechtsmittel  der
weiteren  Beschwerde  statt.

K.  41.

Soweit  nicht  andere  Bestimmungen  getroffen  sind,  gehören  zur  Zuständigkeit
  der  Landgerichte  alle  Angele  Fnhahten,  für  welche  biher  die  a  .
Kollegialgerichte  erster  Instanz  zestänkig  waren.

Die  Vorschriften  über  die  Erledigung  einzelner  Geschäfte  durch  den  Präsidenten
  oder  den  Gerichtsschreiber  bleiben  in  Kraft.

6S.  4.

Die  in  diesem  Gesetze  den  Landgerichten  zugewiesenen  Angelegenheiten
werden  von  den  Civilkammern  erledigt.

S.  43.

Die  gerichtliche  Beglaubigung  amtlicher  Unterschriften  zum  Zwecke  der
Legalisation  im  delomatschen  Wege  erfolgt  durch  den  Präsidenten  des  Landgerichts.


Sechster  Titel.
Schwurgerichte.

'
Die  Vorschriften  des  F.  33  über  die  Berufung  zum  Schöffenamte  finden
auch  auf  das  Geschworenenamt  Anwendung.
§.  45.
Den  Geschworenen  werden  Reisekosten  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des
§  36  Absatz  1  gewährt.
Siebenter  Titel.
Kammern  für  Handelssachen.

KC.  46.

Die  Vorsitzenden  der  Kammern  für  Handelssachen  werden  mindestens  auf
die  Dauer  eines  Geschäftsjahres  durch  den  Justizministet  bestimmt.
(r.  8567.)
        <pb n="292" />
        —  240  —

Achter  Titel.
Oberlandesgerichte.

G.  47.
Die  Sitze  und  Bezirke  der  Oberlandesgerichte  werden  durch  Gesetz  bestimmt.

K.  48.

Die  Amtsrichter  und  die  Landrichter  sind  verpflichtet,  bei  dem  Oberlandesgerichte,
  in  dessen  Bezirk  sie  angestellt  sind,  die  Vertretung  eines  Richters  für
einzelne  Sitzungen  oder  Geschäfte  zu  übernehmen.

Die  Einberufung  der  Vertreter  erfolgt  durch  den  Präsidenten  des  Oberlandesgerichts
  nach  einer  jährlich  vor  Beginn  des  Geschäftsjahres  durch  das
Präsidium  des  Oberlandesgerichts  festzusetzenden  Reihenfolge.

Für  Einberufungen,  welche  während  der  Gerichtsferien  erfolgen,  ist  die
für  das  Geschäftsjahr  festgestellte  Reihenfolge  nicht  maßgebend.

Die  Einberufung  ist  nur  dann  stnthaft,  wenn  die  Vertretung  des  verhinderten
  Mitgliedes  durch  ein  Mitglied  des  Oberlandesgerichts  nicht  möglich  ist.

6S.  49.

Zur  Zuständigkeit  der  Oberlandesgerichte  gehören:

1)  alle  Angelegenheiten,  für  welche  bisher  die  Appellationsgerichte  als
Gerichte  erster  Instanz  zuständig  waren,  vorbehaltlich  der  in  dem
§  29  enthaltenen  Vorschriften;

2)  die  bisher  zur  Zuständigkeit  des  Kreisgerichts  in  Ratzeburg  gehörenden
Familienfideikommißsachen;

3)  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  die  Rechtsmittel  in  den  Anelegenheiten,
  welche  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  in  erster
Iu#nz  zur  Zuständigkeit  der  Landgerichte  gehören.

5.  50.

Das  Oberlandesgericht  in  Berlin  ist  ausschließlich  zuständig  für  die  Verhandlung

  und  Entscheidung:

1)  über  die  nicht  zur  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts  gehörenden  Revisionen
  gegen  U#heeie  der  Strafkammern  in  erster  Instanz;

2)  über  die  Revisionen  gegen  Urtheile  der  Strafkammern  in  der  Berufungsinstanz
  und  über  alle  Beschwerden  gegen  Entscheidungen  der
Stroffammerz,  sofern  eine  nach  Landesrecht  strafbare  Handlung  den
Gegenstand  der  Untersuchung  bildet.

In  den  unter  Nr.  2  bezeichneten  Beschwerdesachen  findet  bei  Zweifeln  über

die  Zuständigkeit  der  §.  388  der  Deutschen  Strafprozeßordnung  entsprechende
Anwendung.
        <pb n="293" />
        —  241  —

KC.  51.

Das  Oberlandesgericht  in  Berlin  ist  ferner  ausschließlich  zuständig  für  die
Verhandlung  und  Entscheidung  über  das  im  9  40  bezeichnete  Rechtsmittel  der
weiteren  Beschwerde.  Für  dieses  Rechtsmittel  gelten  die  nachstehenden  Vorschriften.


.  52.

Die  weitere  Beschwerde  kann  nur  darauf  gestützt  werden,  daß  die  Entscheidung
  auf  einer  Verletzung  des  Gesetzes  beruhe.  Die  Vorschriften  der  §§.  512,
513  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  finden  entsprechende  Anwendung.

C.  53.

Die  weitere  Beschwerde  wird  bei  dem  Gericht  eingelegt,  von  welchem  die
angefochtene  Entscheidung  erlassen  ist;  sie  kann  in  dringenden  Fällen  auch  bei
dem  Oberlandesgericht  in  Berlin  eingelegt  werden.

Die  Einlegung  erfolgt  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift  oder  durch
Erklärung  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers.  Im  ersteren  Fuce  muß  die  Beschwerdeschrift
  von  einem  Rechtsanwalt  unterzeichnet  sein.  Oeffentliche  Behörden,
sowie  Personen,  welche  zum  Richteramt  befähigt  sind,  können  die  Beschwerde
schriftlich  ohne  Zuziehung  eines  Rechtsanwalts  ernleen-Die

  Beschwerde  muß  die  Bazeichmung  der  verletzten  Rechtsnorm  enthalten.
Eine  unrichtige  Bezeichnung  der  verletzten  Rechtsnorm  ist  unschädlich.

G.  54.

Die  Vorschriften  über  die  Frist  des  gegen  die  Entscheidung  erster  Instanz
zulässigen  Rechtsmittels  finden  auf  die  weikere  Beschwerde  entsprechende  Anwendung.
  Die  Einlegung  bei  dem  Oberlandesgericht  in  Berlin  genügt  zur
Wahrung  der  Nothfrif,  auch  wenn  der  Fall  für  dringlich  nicht  erachtet  wird.

G.  55.

Für  das  weitere  Verfahren  finden  die  Vorschriften  der  S§.  535—538  der
Deutschen  Civilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.

g.  56.

Wird  die  weitere  Beschwerde  ausschließlich  auf  die  Verletzung  einer  Rechtsnorm
  gestützt,  welche  in  dem  Bezirke  des  Oberlandesgerichts  in  Berlin  nicht  gilt,
so  hat  dasselbe  die  Verhandlung  und  Entscheidung  dem  Oberlandesgerichte  zu
übermeeisen,  zu  dessen  Bezirk  das  Landgericht  gehört,  welches  die  angefochtene
Entscheidung  erlassen  hat.  Eine  gleiche  Ueberweisung  kann  erfolgen,  wenn  die
weitere  Beschwerde  auf  die  Verletzung  mehrerer  Rechtsnormen  ge  att  wird,  von
denen  die  eine,  nicht  aber  die  andere  im  Bezirke  des  Oberlandesgerichts  in  Berlin
Geltung  hat.

(Nr.  8567.)
        <pb n="294" />
        —  242  —

Das  Oberlandesgericht,  an  welches  die  Ueberweisung  erfolgt  ist,  hat  sich
der  Erledigung  der  Sache  zu  unterziehen.  Dasselbe  ist  an  die  rechtliche  Begründung
  des  Ueberweisungsbeschlusses  nicht  gebunden.

S.  57.
gerichten  zugewiesenen  Angelegenheiten  werden  von  den  Civilsenaten  erledigt.

Neunter  Titel.
Staatsanwaltschaft.

g.  58.

Die  bestehenden  staatsanwaltschaftlichen  Behörden  werden  aufgehoben.  Die
Zuständigkeit  derselben  in  den  Angelegenheiten,  welche  durch  die  Deutschen
Prozeßordnungen  nicht  betroffen  werden,  geht,  insoweit  nicht  besondere  Bestimmungen
  gegeben  sind,  in  dem  Umfange,  in  welchem  sie  in  den  einzelnen  Landestheilen
  bisher  bestanden  hat,  auf  die  Staatsanwaltschaften  bei  den  ordentlichen
Landesgerichten  über.

G.  59.

Die  ersten  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Oberlandesgerichten
führen  den  Amtstitel  Oberstaatsanwalt,  die  ersten  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
  bei  den  Landgerichten  den  Amtstitel  Erster  Staatsanwalt.  Die  übrigen
Beamten  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Oberlandesgerichten  und  den  Landgerichten
  führen  den  Amtstitel  Staatsanwalt.

Die  Oberstaatsanwälte  und  die  Staatsanwälte  werden  vom  Könige
ernannt.

E.  61.
Die  Oberstaatsanwälte  und  die  Staatsanwälte  sind  nicht  richterliche  Beamte.

§.  62.
Die  Amtsanwälte  werden  auf  Widerruf  ernannt.

.  63.

Die  Geschäfte  des  Amtsanwalts  können  von  dem  Justizminister  einem
Staatsanwalt,  einem  Gerichtsassessor  sofern  derselbe  nicht  gleichzeitig  mit  richterlichen
  Geschäften  in  Strafsachen  betraut  wird,  oder  einem  Referendar  übertragen
werden.  Insoweit  diese  Befugniß  nicht  zur  Anwendung  kommt,  erfolgt  die  Ernennung
  des  Amtsanwalts  durch  den  Oberstaatsanwalt  nach  Anhörung  des
Regierungspräsidenten  (Landdrosten).

S.  64

Vorsteher  der  Gemeindeverwaltung  am  Sitze  des  Amtsgerichts  sind  verpflichtet,
  die  Geschäfte  eines  Amtsanwalts  zu  übernehmen,  sofern  nicht  die  ört-
        <pb n="295" />
        —  243  —

liche  Polzeiverwalung  Königlichen  Behörden  übertragen  ist.  Wird  von  der
Gemeindebehörde  eine  andere  geeignete  Person  in  Vorschlag  gebracht,  welche  zur
Uebernahme  dieser  Geschäfte  bereit  ist,  so  fällt  die  Verpflichtung  des  Vorstehers
der  Gemeindeverwaltung  fort.

Neben  dem  Vorsteher  der  Gemeindeverwaltung  ist  auf  Antrag  der  Gemeindebehörde
  eine  von  dieser  vorgeschlagene  geeignete  Person  zum  Stellvertreter
des  Amtsanwalts  zu  bestellen.  Ueber  die  Vertheilung  der  Geschäfte  entscheidet
der  Vorsteher  der  Gemeindeverwaltung.

S.  65.

Die  Kosten,  welche  aus  der  Führung  der  Amtsanwaltsgeschäfte  erwachsen,
fallen  in  jedem  Falle  dem  Staate  zur  Last.  Die  nach  §F.  64  ernannten  Amtsanwälte
  erhalten  für  ihre  persönliche  Mühwaltung  und  zur  Deckung  der  sächlichen
  Kosten  eine  als  Pauschquantum  festzusetzende  Entschädigung.

§.  66.

Im  Falle  der  Verhinderung  eines  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  ist  für
Geschäfte,  welche  keinen  Aufschub  gestatten,  nöthigenfalls  von  dem  Vorstande
des  Gerichts  ein  Vertreter  zu  bestellen.

Zur  Uebernahme  einer  solchen  Vertretung  sind  die  Beamten  des  Gerichts,
einschließlich  der  Richter,  verpflichtet.

K.  67

Mit  der  einstweiligen  Wahrnehmung  von  Geschäften  der  Staatsanwaltschaft
bei  den  Oberlandesgerichten  und  den  Landgerichten  können  nur  zum  Richteramte
befähigte  Personen  beauftragt  werden.

 

Zehnter  Titel.
Gerichtsschreiber.

KS.  68.

Die  Dienstverhältnisse  der  Gerichtsschreiber  werden  durch  Gesetz,  die
Geschäftsverhältnisse  derselben  durch  den  Justizminister  bestimmt.

g.  69.

Die  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister,  das  Genossenschaftsregister
oder  das  Musterregister  vor  dem  Amtsgerichte  zu  erklärenden  Anmeldungen,
einschließlich  der  Zeichnung  von  Firmen  und  Ucnterschriften,  können  vor  dem
Gerichtsschreiber  des  Amtsgerichts  erfolgen.

K.  70.

Die  Gerichtsschreiber  bei  den  Amtsgerichten  sind  zuständig,  Wechselproteste
aufzunehmen,  sowie  Siegelungen,  Entsiegelungen  und  Inventuren  vorzunehmen.
Sie  sollen  sich  solchen  Geschäften  nur  auf  Anordnung  des  Richters  unterziehen.

(Nr.  8567.)
        <pb n="296" />
        —  244  —

Die  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  geltenden  Vorschriften
  über  die  ausschließliche  Zuständigkeit  der  Rotare  zur  Aufnahme  authentischer
  Inventare,  sowie  über  die  bei  Siegelungen  und  egelungen  stattfindende
Abnahme  der  Eide  durch  den  Richter  bleiben  unberührt.

G.  71.

Die  Gerichtsschreiber  bei  den  Amtsgerichten  sind  verpflichtet,  in  gercchtlichen
Angelegenheiten,  welche  von  den  Deutschen  Prozeßordnungen  nicht  betroffen
werden,  Gesuche  zu  Protokoll  zu  nehmen.  Das  Protokoll  iS  erforderlichenfalls
der  zuständigen  Stelle  zu  übersenden.

G.  72.
Die  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  t  Cöln  bestehenden  Bestimmungen,)
  nach  welchen  den  Gerichtsschreibern  die  Vornahme  von  öffentlichen
Versteigerungen  im  Auftrage  der  Parteien  zusteht,  werden  aufgehoben.

Elfter  Titel.
Gerichtsvollzieher.

S.  73.
Die  Dienst=  und  Geschäftsverhältnisse  der  Gerichtsvollzieher  werden  durch
den  Justizminister  bestimmt.
S.  74.

Die  Gerichtsvollzieher  sind  zuständig:

1)  Wechselproteste  aufzunehmen;

2)  freiwillige  Versteigerungen  von  Mobilien,  von  Früchten  auf  dem  Halm

und  von  Holz  auf  dem  Stamme  vorzunehmen;

3)  Siegelungen,  Entsiegelungen  und  Inventuren  im  Auftrage  des  Gerichts

oder  des  Konkursverwalters  vorzunehmen.

Die  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  geltenden  Vorschriften
  über  die  ausschließliche  Luständigkeit  der  Notare  zur  Muftah=  authentischer
  Inventare,  sowie  über  die  bei  Siegelungen  und  Entsfiegelungen  stattfindende
Abnahme  der  Eide  durch  den  Richter  bleiben  unberührt.

.  75.

Die  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  bestehenden  Vorschriften,
  nach  welchen  die  Gerichtsvollzieher  noch  für  andere  Geschäfte  zuständig
sind,  bleiben  unberührt.

S.  76.

Die  Vorschriften  des  §.  156  des  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes  finden
in  den  durch  die  Deutschen  Prozeßordnungen  nicht  betroffenen  Angelegenheiten
entsprechende  Anwendung.
        <pb n="297" />
        —  245  —

Zwölfter  Titel.
Justizverwaltung.

§.  77.

Die  Vorstände  der  Gerichte  und  der  Staatsanwaltschaften  sind  nach
näherer  Bestimmung  des  Justüministers  die  Organe  desselben  bei  den  Geschäften
der  Justizuerwaltung.  Sie  können  bei  Erledigung  dieser  Geschäfte  die  Mitwirkung
  der  ihrer  Aufsicht  unterstellten  Beamten  in  Anspruch  nehmen.

F.  78.

Das  Recht  der  Aufsicht  steht  zu:

)  nes  hinsichtlich  sämmtlicher  Gerichte  und  Staatsanwaltschaften;


2)  dem  Präsidenten  des  Oberlandesgerichts  hinsichtlich  dieses  Gerichts,
sowie  der  Gerichte  des  Bezirks;

3)  dem  Präsidenten  des  Landgerichts  hinsichtlich  dieses  Gerichts,  sowie  der
Gerichte  des  Bezirks;

4)  dem  Oberstaatsanwalt  und  dem  Ersten  Staatsanwalt  hinsichtlich  der
Staatsanwaltschaften  ihres  Bezirks;

5)  dem  ersten  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  bei  einem  Amtsgerichte
hinsichtlich  dieser  Staatsanwaltschaft.

Das  Recht  der  Aussicht  erstreckt  sich  auf  alle  bei  den  bezeichneten  Behörden

angestellten  oder  beschäftigten  Beamten.

S.  79.

Bei  den  nur  mit  einem  Richter  besetzten  Amtsgerichten  steht  dem  Amtsrhter
  die  Aufsicht  über  die  bei  dem  Amtsgerichte  angestellten  oder  beschäftigten
eamten  zu.
Bei  den  mit  mehreren  Richtern  besetzten  Amtsgerichten  ist  die  Aufsicht
über  die  bei  denselben  angestellten  oder  beschaftigten  nicht  richterlichen  Beamten
durch  den  Justizminister  einem  der  Richter  zu  übertragen.

G.  80.

In  dem  Recht  der  Aufsicht  liegt  die  Befugniß,  gegenüber  nicht  richterlichen
Beamten  die  ordnungswidrige  Ausführung  eines  Amtsgeschäfts  zu  rügen  und
die  Erledigung  eines  Amtsgeschäfts  durch  Ordnungsstrafen  bis  zum  Gesammtbetrage
  von  einhundert  Mark  zu  erzwingen.  Der  Festsetzung  einer  Strafe  muß
die  Androhung  derselben  vorausgehen.

Ob  und  in  welchem  Umfange  gleichartige  Befugnisse  gegenüber  richterlichen
Beamten  zur  Anwendung  gelangen,  bleibt  der  Bestimmung  des  Disziplinargesetzes
  vorbehalten.

Ces.  Samml.  1878.  (Nr.  8567.)  40
        <pb n="298" />
        —  246  —

G.  81.

Die  im  §.  80  bezeichnete  Befugniß  steht  ferner  zu:

1)  den  Staatsanwaltschaften  bei  den  Oberlandesgerichten  und  bei  den
Landgerichten  hinsichtlich  derjenigen  Beamten  des  Polizei,  und  Sicherheitsdienstes,
  welche  Hülfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft  sind,  mit  Ausnahme
  solcher  Beamten,  welche  ihr  Amt  als  Ehrenamt  versehen;

2)  den  in  Gemäßheit  des  §.  73  zu  bestimmenden  Beamten  hinsichtlich  der
Gerichtsvollzieher.

KG.  82.

Die  Bestimmungen,  nach  welchen  Gerichtsbeamte  zum  Ersatz  von  Schäden

und  Kosten  im  Aufsichtswege  angchalten  werden  können,  werden  aufgehoben.

Die  Vorschriften  über  die  Feststellung  und  den  Ersatz  der  Kassendefekte  bleiben
S.  83.

unberührt.

Sofern  die  Aufsicht  über  besondere  Gerichte  bisher  nicht  der  Justizverwaltung
  oder  nicht  ausschließlich  der  Justizverwaltung  zustand,  bleiben  die  das  Recht
der  Aufsicht  betreffenden  Vorschriften  unberührt.

.  84.

Die  Gerichte  und  die  Staatsanwaltschaften  sind  verpflichtet,  auf  Verlangen
der  Aufsfichtsbehörden  über  Angelegenheiten  der  Gesetzgebung  und  der  Justizverwaltung
  Gutachten  abzugeben.

6.  85.

Beschwerden,  welche  Angelegenheiten  der  Justizverwaltung)  insbesondere
den  Geschäftsbetrieb  und  Verzögerungen  betreffen,  werden  im  Aufsichtswege
erledigt.

g.  86.

Die  Vertretung  des  Fiskus  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  welche  Angelegenheiten
  der  Illtgerdalbng  betreffen,  erfolgt  durch  die  Bezirksregierung,
in  der  Provinz  Hannover  durch  die  Finanzdirektion.

Dreizehnter  Titel.
Rechtshülfe.

g.  87.

Die  Gerichte  haben  sich  in  den  Angelegenheiten,  welche  zu  der  ordentlichen
streitigen  Gerichtsbarkeit  nicht  gehören,  Rechtshülfe  zu  leisten.  Die  Leistung  der
Rechtshülfe  erfolgt  unter  entsprechender  Anwendung  der  Vorschriften  der  #.  158
bis  160,  162,  164,  167  des  Deutschen  Gerichtsversastan  ,gesetzes.  Eine  Anfechtung
  der  Entscheidung  des  Oberlandesgerichts  findet  in  keinem  Falle  statt.
        <pb n="299" />
        —  247  —

Vierzehnter  Titel.
Oeffentlichkeit  und  Sitzungspolizei.

g.  88.

Die  Vorschriften  der  §p.  177—185  des  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes
  über  die  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  finden  in  gerichtlichen  Angelegenheiten,
  welche  zu  der  ordentlichen  streitigen  Gerichtsbarkeit  nicht  gehören,  ent.
sprechende  Anwendung.  Sofern  in  diesen  Angelegenheiten  eine  mündliche  Verhandlung
  nach  Vorschrift  der  Deutschen  Prozeßordnungen  stattfindet,  erfolgt  dieselbe
  öffentlich  nach  den  Bestimmungen  der  .  170—176  des  Deutschen  Gerichtsverfahungsgesetesg.
  Vorstehende  Bestimmungen  finden  auf  die  zur  Zuständigkeit
der  Auseinandersetzungsbehörden  gehörigen  Angelegenheiten  keine  Anwendung.

 

G.  89.

Richter,  Staatsanwälte  und  Gerichtsschreiber  tragen  in  den  öffentlichen
Sitzungen  eine  von  dem  Justizminister  zu  bestimmende  Amtstracht.  Dieselbe
Vorschrift  findet  Anwendung  auf  die  in  den  öffentlichen  Sitzungen  der  Oberlandesgerichte
  und  Landgerichte  auftretenden  Rechtsanwälte.

Fünfzehnter  Titel.
Berathung  und  Abstimmung.

K.  90.

In  gerichtlichen  Angelegenheiten,  welche  zu  der  ordentlichen  streitigen  Gerichtsbarkeit
  nicht  gehören,  erfolgt  die  Berathung  und  Abstimmung  nach  den
Vorschriften  der  §F.  194—199  des  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes.

Sechszehnter  Titel.
Gerichtsferien.

C.  91.

Auf  die  Angelegenheiten  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit  sind  die  Gerichtsferien
  ohne  Gnste  Die  Bearbeitung  der  Vormundschaftssachen,  Nachlaßsachen,
  ehns  Familienfideikommiß-  und  Stiftungssachen  kann  während  der
Ferien  unterbleiben,  soweit  das  Bedürfniß  einer  Beschleunigung  nicht  vorhanden  ist.

im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  99.  202—204  des  Deutschen
Gerichtsverfassungsgesetzes  hinsichtlich  der  durch  dieses  Gesetz  den  ordentlichen
Gerichten  zugewiesenen  Angelegenheiten,  sowie  hinsichtlich  der  zur  Zuständigkeit
des  Geheimen  Justizraths  gehörigen  Angelegenheiten  e  rechende  Anwendung.

(Nr.  8567.)
        <pb n="300" />
        —  248  —

Siebenzehnter  Titel.
Schlußbestimmungen.

92.

Die  Gerichtsbarkeit  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  der  vor  dem
Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bei  den  aufgehobenen  Gerichten  anhängig  gewordenen
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  und  Strafsachen  wird  durch  ein  besonderes
Gesetz  geregelt.

Tehuss  Erledigung  der  bezeichneten  Angelegenheiten  können  bel  den  Oberlandesgerichten
  Hüffesnare  und  bei  den  Landgerichten  Külfskammern  gebildet  werden.

Nleter  die  Nothwendigkeit  der  Bildung  von  Hülfssenaten  und  Hülfskammern
sowie  die  Zutheilung  der  Geschäfte  an  dieselben  bestimmt  der  Justizminister.
Mit  der  Wahrnehmung  der  richterlichen  Geschäfte  in  den  Hülfssenaten  und
Hülfskammern  können  auch  die  zur  Verfügung  des  Justizministers  verbleibenden
Richter  (99.  99,  100)  beauftragt  werden.

Die  Ernennung  des  Vorsitzenden  und  der  Auftrag  an  die  vorbezeichneten
Richter  erfolgt  durch  den  Justizminister  und  ist  bis  zu  dem  Zeitpunkte  unwiderruflich,
  in  welchem  die  Wahrnehmung  ihrer  Thätigkeit  in  den  Hülfssenaten  und
Hülfskammern  nicht  mehr  erforderlich  ist.

Sind  zur  Mitwirkung  in  den  Hülfssenaten  und  Hülfskammern  auch  Mitglieder
  der  lerreffenden  Oberlandesgerichte  und  Landgerichte  nach  Ablauf  des
ersten  Geschäftsjahres  erforderlich,  so  erfolgt  die  Bezeichnung  derselben  durch  das
Präsidium  des  Gerichts.  ##s

Ist  in  Sachen  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit  gegen  eine  vor  dem  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  erlassene  Entscheidung  zweiter  Instanz  nach  den  bisher
eltenden  Vorschriften  ein  weiteres  Rechtsmittel  zulässig,  so  gehört  die  Vergandlung
  und  Entscheidung  desselben  zur  Zuständigkeit  des  Oberlandesgerichts.

S.  94.

Die  bei  einem  aufgehobenen  Gerichte  bisher  geführte  Verwaltung  oder
Beaufsichtigung  von  Stiftungen  gebt  auf  das  Amtsgericht  des  Orts  über,  an  welchem
das  aufgehobchr=  Gericht  seinen  Sit  hatte.  Durch  den  Justizminister  kann  ein
anderes  Amtsgericht,  ein  Landgericht  oder  ein  Oberlandesgericht  mit  der  Verwaltung
  oder  Beaufschtigun  beauftragt  werden.

S.  95.

Die  bei  den  aufgehobenen  Behörden  etatsmäßig  angestellten  Beamten
zaisen  sich  ihre  anderweite  Verwendung  nach  Maßgabe  der  in  den  §§.  96—104
enthaltenen  Vorschriften  gefallen  lassen.

F.  96.

Die  Mitglieder  des  Obertribunals  und  der  Staatsanwaltschaft  bei  demselben

  sind,  sofern  sie  nicht  bei  dem  Reichsgericht  angestellt  werden,  als  Mit.
        <pb n="301" />
        —  249  —

ieder  der  Oberlandesgerichte  anzustellen,  der  Präsident,  die  Vizepräsidenten  und
Generalstaatsanwalt  als  Präsidenten.

5.  97.

Die  Präsidenten  der  Appellationsgerichte  und  der  Generalprokurator  sind
mindestens  als  Senatspräsidenten  der  Oberlandesgerichte,  die  Vizepräsidenten  und
Senatspräsidenten  der  Appellationsgerichte,  der  Kron-Oberanwalt  und  der  erste
Generaladvokat,  sowie  die  Präsidenten  der  Kollegialgerichte  erster  Instanz  und
die  Obergerichtsdirektoren  mindestens  als  Direktoren  der  Landgerichte  oder  als
Räthe  der  Oberlandesgerichte  anzustellen.

S.  98.
Die  übrigen  Richter  sind  als  Richter,  die  übrigen  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
  als  Richter  oder  als  Beamte  der  Staatsanwaltschaft  anzustellen.
Direktoren  und  Räthe  der  Appellationsgerichte,  Oberstaatsanwälte,  Ober.
prokuratoren,  Generaladvokaten,  Kammerpräsidenten  bei  den  Landgerichten,  Obererichts-Wizedirektoren,
  Direktoren  bei  den  Kollegialgerichten  der  ersten  Instanz,
ste  Staatsanwälte  bei  den  Stadtgerichten  und  Mitglieder  des  ehemaligen
Lauenburgischen  Hofgerichts  sollen  nicht  ohne  ihren  Willen  als  Amtsrichter  angestellt
  werden.
G.  99.

Mitglieder  des  Obertribunals  und  der  Staatsanwaltschaft  bei  demselben,
Präßidenten  der  Appellationsgerichte,  der  Generalprokurator  und  der  Kron-Oberbuan
  werden,  sofern  sie  nicht  anderweit  angestellt  werden,  in  den  Ruhestand
versetzt.

Die  übrigen  Richter  und  Staatsanwälte  bleiben,  sofern  sie  nicht  anderweit
  angestellt  oder  in  den  Ruhestand  versetzt  werden,  während  eines  Zeitraums
von  drei  Jahren  zur  Verfügung  des  Justizministers  und  werden  auf  einem  besonderen
  Etat  geführt.

Diejenigen,  welche  während  des  dreijährigen  Zeitraums  eine  etatsmäßige
Anstellung  nicht  erhalten,  treten  nach  Ablauf  desselben  in  den  Ruhestand.

S.  100.

Die  zur  Verfügung  des  Justizministers  verbleibenden  Richter  und  Staatsanwälte
  haben  sich  nach  der  Anordnung  desselben  der  zeitweiligen  Wahrnehmung
solcher  Aemter  zu  unterziehen,  zu  deren  dauernder  Uebernahme  sie  verpflichtet
sein  würden.

Erfolgt  die  Beschäftigung  außerhalb  des  Ortes  ihrer  letzten  Anstellung,  so
erhalten  dieselben  die  gesetzmäßigen  Reisekosten  und  Tagegelder.  Beamte,  welche
dasd  65.  Lebensjahr  erreicht  haben,  sollen  ohne  ihren  Willen  außerhalb  des  Orts
ihrer  letzten  Anstellung  nicht  beschäftigt  werden.

S.  101.
Die  anderweit  angestellten  Richter  und  Staatsanwälte  behalten  ihren
Rang.  Das  Diensteinkommen  darf  nicht  verkürzt  werden.  Als  eine  Verkürzung
(Nr.  8567.)
        <pb n="302" />
        —  250  —

im  Einkommen  ist  es  nicht  anzusehen,  wenn  die  Gelegenheit  zur  Verwaltung
von  Nebenämtern  entagen  wird,  oder  die  Beziehung  der  für  die  Dienstunkosten
besonders  ausgesetzten  Einnahmen  mit  diesen  Unkosten  selbst  fortfällt.

Der  Wohnungsgeldzuschuß  wird  nach  der  Servisklasse  des  Orts  der  neuen
Anstellung  gewährt.  An  Stelle  einer  ctatsmäßig  gewährten  freien  Dienstwohnung
  oder  Miethsentschädigung  tritt  entweder  freie  Dienstwohnung  oder
Miethsentschädigung  nach  der  Servisklasse  des  Orts  der  neuen  Anstellung.  Im
Uebrigen  erfolgt  die  Berechnung  des  Diensteinkommens  nach  den  für  den  Fall
der  Pensionirung  maßgebenden  Grundsätzen.

g.  102.

Auf  Richter  und  Staatsanwälte,  welche  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  in  den  Ruhestand  treten  oder  zur  Verfügung  des  Justizministers
verbleiben,  auf  letztere  auch  dann,  wenn  sie  während  des  in  F.  99  Absatz  2
bezeichneten  dreijährigen  Zeitraums  dienstunfähig  werden,  finden  die  Vorschriften
des  §.  101  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:

Den  in  den  Ruhestand  tretenden  Beamten  ist  der  Wohnungsgeldzuschuß
  nach  den  für  den  Fall  der  Pensionirung  geltenden  Durchsöndutssähen
  zu  gewähren.  Ein  biernach  zu  bemess  er  Wohnungseldzuschuß

  tritt  auch  an  die  Stelle  einer  etatsmäßig  gewährten  freien
ienstwohnung  oder  Miethsentschädigung.

Während  des  dreijährigen  Zeitraums  ist  den  zur  Verfügung  des
Justizministers  stehenden  Beamten  der  Wohnungsgeldzuschuß  in  dem
bisherigen  Betrage  fortzugewähren.

K.  103.

Die  nicht  im  höheren  Justizdienst  angestellten  Beamten  find  ihren  bishertgen
  *8  en,  ihren  Fähigkeiten  und  ihrem  Dienstalter  thunlichst  entsprechend
anzustellen.

Auf  die  anderweit  angestellten  Beamten  findet  §.  101  entsprechende  Anwendung.


C.  104.

Die  nicht  im  höheren  Justizdienst  angestellten  Beamten,  welche  eine  anderweite
  Anstellung  nicht  erhalten,  werden  einseilen  in  den  Ruhestand  versetzt.

Denselben  ist  vorbehaltlich  weitergehender  wohlerworbener  Rechte  ein  nach
dem  8.  26  des  Gesetzes  vom  31.  März  1873,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
der  Reichsbeamten,  zu  bemessendes  Wartegeld  zu  gewähren.  Die  Berechnung
des  dem  Wartegeld  zu  Grunde  zu  legenden  Diensteinkommens  erfolgt  nach  den
für  den  Fall  der  Pensionirung  maßgebenden  Grundsätzen.

Der  Wohnungsgeldzuschuß  ist  mit  dem  für  die  Pensionirung  geltenden
Durchschnittssatze  dem  übrigen  Diensteinkommen  hinzuzurechnen.

Sie  haben  sich  nach  Anordnung  des  Justizministers  der  zeitweiligen  Wahrnehmung
  solcher  Aemter  zu  unterziehen,  welche  ihren  Fähigkeiten  und  ihren  bisherigen
  Verhältnissen  entsprechen.
        <pb n="303" />
        –  231  —

Während  der  Dauer  ber  Beschäftigung  erhalten  sie  !  früheres  Dienst--einkommen
  unverkürzt  und,  sofern  die  Beschäftigung  außerhalb  des  Ortes  ihrer
letzten  Anstellung  erfolgt,  die  gesetzmäßigen  Reistkoßen  und  eine  von  der  Justizverwaltung
  nach  dem  erforderlichen  Mehraufwande  festzusetzende  Entschädigung.

C.  105.

Den  Justizbeamten,  welche  zu  den  im  §F.  2  des  Gesetzes  vom  27.  März
1872  (Gesetz=  Samml.  S.  268)  bezeichneten  Beamten  gehören,  kann  ein  Wartegeld
  bis  auf  Höhe  des  Pensionsbetrages  bewilligt  werden.

S.  106.

Die  Zuständigkeit  der  Gerichte,  im  Verwaltungswege  Stempelstrafen  festzusetzen,
  wird  aufzehoben.  Die  Gerichte  sollen  die  zu  ihrer  amtlichen  Kenntniß
gelangenden  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Stempelgesetze  bei  der  für  die  Untersuchung
  und  Straffestsetzung  zuständigen  Behörde  zur  Anzeige  bringen.

Unberührt  bleiben  die  Vorschriften  über  die  Festsetzung  von  Stempelstrafen
gegen  Beamte  durch  die  vorgesetzte  Dienstbehörde.

K.  107.

Die  im  H.  84  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar  1875,  betreffend  die
Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung,  der  Landes-Centralbchöch
  htagenen  Befugnisse  werden  von  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
nicht  berührt.

In  dem  Bezirke  des  Appellationsgerichts  zu  Frankfurt  a.  M.  gehört
die  Aufsicht  über  die  Amtsführung  der  Standesbeamten  fernerhin  nicht  zur
Zuständigkeit  der  Gerichte.  R

108.

Für  die  Vornahme  von  Siegelungen  und  Entsiegelungen  im  Auftrage
des  Gerichts  oder  des  Konkursverwalters,  einschließlich  der  Abnahme  der  in  der
Rheinischen  Civilprozeßo#rdnung  vorgeschriebenen  Eide,  sind  auch  die  Notare  zuständig.
  *-*'m—-In

  dem  Bezirke  des  Appellationsgerichts  zu  Frankfurt  a.  M.  findet
eine  Mitwirkung  der  Wechselnotare  bei  der  Führung  des  Handelsregisters,  des
Genossenschaftsregisters  und  des  Musterregisters  fernerhin  nicht  statt.

K.  110.

Die  Gerichtsbarkeit  der  Disziplinargerichte  und  der  Militärgerichte,  sowie
die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Kriegsgerichte  werden  von  den  Vorschriften
dieses  Gesetzes  nicht  berührt.

111.

An  die  Stelle  des  §.  3  des  Gesetzes  vom  8.  Juni  1860,  betreffend  die

Befugniß  der  Auditeure  zur  Aufnahme  von  Akten  der  freiwilligen  Gerichtsbar-(Nr.
  8567.)
        <pb n="304" />
        —  252  —
keit,  die  Förmlichkeiten  der  militärischen  Testamente  und  die  bürgerliche  Gerichtsbarkeit
  über  preußische  Garnisonen  im  Auslande  (Gesetz=  Samml.  S.  240),  tritt
folgende  Bestimmung:

Die  aufgenommenen  Verhandlungen  (§.  1)  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,
  sofern  sie  nicht  blos  die  Erledigung  von  Requisitionen
betreffen,  sind  von  den  Auditeuren,  nachdem  die  etwa  erforderlichen
Ausfertigungen  ertheilt  worden,  dem  Amtsgerichte,  in  dessen  Bezirk
der  betreffende  Truppentheil  sein  Standquartier  hat,  zur  Aufbewahrung
  und  weiteren  gesetzlichen  Veranlassung  zu  übersenden.

Ist  das  Standquartier  im  Bezirk  des  Oberlandesgerichts  zu
Cöln,  so  geschieht  die  Uebersendung  an  das  Amtsgericht  zu  Wesel.

K.  112.
Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  24.  April  1878.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministerioms.
Berlln,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="305" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  21.  —

Jubalt:  Allerhschster  Erlaß,  betreffend  die  Beauftragung  Sr.  Kaiserl.  und  Königl.  Hoheit  des  Kronprinzen
  mit  der  Stellvertretung  Sr.  Majestät  des  Kaisers  und  Königs  in  den  Regierungsgeschäften,
S.  253.  —  Erlaß  ESr.  Kaiserl.  und  Königl.  Hoheit  des  Kronprinzen  wegen  Uebernahme  der  Stellvertretung
  Sr.  Majestät  des  Kaisers  und  Königs  in  den  Regierungsgeschäften,  S.  246.

 

 

(Nr.  8568.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  Juni  1878,  betreffend  die  Beauftragung  Sr.  Kaiserl.
und  Königl.  Hoheit  des  Kronprinzen  mit  der  Stellvertretung  Sr.  Majestät
des  Kaisers  und  Königs  in  den  Regierungsgeschäften.

D.  Ich  in  Foose  Meiner  Verwundung  zur  Vollziehung  der  nöthigen  Unterschriften
  augenblicklich  nicht  im  Stande  bin,  Ich  auch  nach  Vorschrift  der  Aerzte,
um  die  Heilung  der  Wunden  nicht  aufzuhalten,  Mich  aller  Geschäfte  enthalten
sol,  so  will  8  Eurer  Kaiserlichen  und  Königlichen  Hoheit  und  Liebden  für
ie  Dauer  Meiner  Behinderung  Meine  Vertretung  in  der  oberen  Leitung  der
Regierungsgeschäfte  übertragen.  Eure  Kaiserliche  und  Königliche  Hoheit  und
Liebden  ersuche  Ich,  hiernach  das  Erforderliche  zu  veranlassen.
Berlin,  den  4.  Juni  1878.
Auf  Allerhöchsten  Befehl  dazu  berufen  bezeugen  wir,  die  untergeichneten
  Chefs  des  Civil-  und  Militärkabinets,  daß  Seine  Majestät
er  Kaiser  und  König  in  unserer  Gegenwart  den  Inhalt  der  vorstehenden
  Verordnung  nach  genommener  Kenntniß  von  derselben
ausdrücklich  genehmigt  und  die  Vollziehung  und  Veräöffentlichung
1ich  lerbochre  dabei  gegenwärtigen  Reichskanzler  und  Minister-Präsidenten
  befohlen  haben.
v.  Wilmowski.  v.  Albedyll.
Fürst  v.  Bismarck.

Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.
Friedenthal.  v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.
Hobrecht.

An
des  Kronprinzen  des  Deutschen  Reichs  und  von  Preußen
Kaiserliche  und  Königliche  Hoheit  und  Liebden.

 

Ees.  Samml.  1878.  (Nr.  8568—8569.)  41
Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Juni  1878.
        <pb n="306" />
        —  254  —

(Nr.  8569.)  Erlaß  Sr.  Kaiserl.  und  Königl.  Hoheit  des  Kronprinzen  vom  5.  Juni  1878
wegen  Uebernahme  der  Stellvertretung  Sr.  Majestät  des  Kaisers  und  Königs
in  den  Regierungsgeschäften.

D.  Staatsministerium  lasse  Ich  in  der  Anlage  eine  von  Seiner  Majestät
dem  Kaiser  und  Könige  an  Mich  gerichtete  Allerhöchste  Order  mit  der  Weisung
zugehen,  dieselbe  nebst  Meinem  gegenwärtigen  Erlasse  durch  die  Gesetz  Sammlung
r  öffentlichen  Kenntniß  l  bringen.  Es  ist  Mein  fester  Wille,  die  Mir  von
es  Kaisers  und  Königs  Majestät  übertragene  und  von  Mir  übernommene  Stellvertretung
  unter  gewissenhafter  Beobachtung  der  Verfassung  und  der  Gesetze  nach
den  Mir  bekannten  Grundsätzen  Seiner  Majestät,  Meines  Königlichen  Vaters  und
Herrn,  zu  führen.
Berlin,  den  5.  Juni  1878.

Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.
Friedenthal.  v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.
Hobrecht.

An  das  Staatsministerium.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="307" />
        —  255  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

.  Nr.  22.  *—.—

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  ben  Erlaß  des  der  Meliorations-Sozietät  der  Bocker  Heide  in  Gemäßheit  des
Gesetzes  vom  11.  Märzg  1850  aus  der  Staatskasse  gewährten  Darlehns,  S.  266.  —  Bekannt-=machung
  der  nach  dem  Gesez  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  266.

 

(Nr.  8570.)  Gesetz,  betreffend  den  Erlaß  des  der  Meliorations-Sozietät  der  Bocker  Heide  in
Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850  aus  der  Staatskasse  gewährten
Darlehns.  Vom  27.  Mai  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  2c.

hrr  jp  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
KG.  1.

Der  Meliorations=  Sozietät  der  Bocker  Heide  wird  die  Rüchahlun  des
in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850  (Gesetz=  Samml.  S.  269)  ihr
aus  der  Staatsafte  gewährten  Darlehns  von  einhundertundachttausend  Thalern
nebst  den  rückständigen  Zinsen  erlassen.

.  2.
Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  und  der  Finanzminister
  werden  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
W#:  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  27.  Mai  1878.

(L.  S.)  Wilhelm.

Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.  v.  Bülow.  Hofmann.
Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

 

Ces.  Samml.  1878.  (Nr.  8570.)  42
Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Juni  1878.
        <pb n="308" />
        —  256  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetss  vom  10.  April  1872  (Gesetz,  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  März  1877,  durch  welchen  der  Aktiengesellschaft
  zum  Bau  der  Straße  von  Menden  nach  Balve  das  Recht
zur  Erhebung  eines  auf  das  Doppelte  der  Sätze  des  Tarifs  vom
29.  Februar  1840  erhöhten  Wegegeldes  auf  der  genannten  Straße  verliehen
  worden  ist,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg
  Nr.  38  S.  325,  ausgegeben  den  22.  September  1877;

2)  das  unterm  20.  Februar  1878  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den
fweiten  Schleswigschen  Deichverband  im  Kreise  ge  durch  das  Amtslatt
  der  Königlichen  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  15  S.  97  bis  102,
ausgegeben  den  13.  April  1878;

3)  das  unterm  25.  Februar  1878  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den
Deichverband  der  Grube-Wessecker  Niederung  #m  Kreise  Oldenbur
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  (Strablac
Nr.  16  S.  109  bis  118,  ausgegeben  den  16.  April  1878;

4)  das  Allerhöchste  Tiroil  vom  11.  März  1878  wegen  Ausgabe  von
fünfprozentigen  Prioritäts-Obligationen  VI.  Emission  der  einischm
Eisenkahngellschaft  zum  Betrage  von  30  000  000  Mark  durch  die
Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  20  S.  89  bis  92,  ausgegeben
  den  16.  Mai  1878,

der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  20  S.  157  bis  160,  ausgegeben
  den  18.  Mai  1878,  .

der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  20  S.  80  bis  82,  ausgegeben
den  5.  Maikls8.,  *

der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  20  S.  146  bis  149,  ausgegeben
den  17.  Mai  1878,

der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  21  S.  99  bis  103,  ausgegeben
  den  16.  Mai  1878,

der  Korigl  Regierung  zu  Münster  Nr.  18  S.  65  bis  68,  ausgegeben
  den  4.  Mai  1878,

der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  18  S.  103  bis  108,  ausgegeben
  den  4.  Mai  1878,

für  Hannover  Nr.  16  S.  101  bis  105,  ausgegeben  den  20.  April  1878;

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  11.  März  1878  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Obligationen  des  Magdeburger  Deichverbandes
zum  Betrage  von  300  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  16  S.  83/84,  ausgegeben  den  20.  April  1878;
        <pb n="309" />
        —  257  —

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  April  1878  und  der  durch  denselben
genehmigte  vierte  Nachtrag  zu  dem  Reglement  der  landschaftlichen  Feuer-Versicherungsgesellschaft
  für  Westpreußen  vom  16.  Februar  1863  durch
die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  19  S.  75/76,  ausgegeben
den  11.  Mai  1878,  “  I

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  20  S.  115/116,  ausgegeben
  den  15.  Mai  1878,

der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  18  S.  125/126,  ausgegeben
  den  3.  Mai  1878;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  April  1878,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Pleß  bezüglich  der  zum  Weiterbau
der  vom  Kreise  Tost-Gleiwitz  ausgebauten  Chaussee  von  Gleiwitz  bis  zur
Gleiwitz=  Pleßer  Kreisgrenze  auf  Orzesche  von  dieser  letzteren  Grenze  ab
innerhalb  des  Kreises  Pleß  über  Ornontowitz  bis  zur  Wygoda-Sohrauer
Chaussee  bei  Mariahütte  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des  Rechts
r  Erhebung  eines  Chausseegeldes  auf  dieser  Straße,  durch  das  Amtslatt

  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  21  S.  111,  ausgegeben  den
24.  Mai  1878

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  April  1878,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  bezüglich  der  zur
vollständigen  Freilgung  der  Zehdenicker  Straße  erforderlichen  Grundstücke,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  und
der  Stadt  Berlin  Nr.  20  S.  155,  ausgegeben  den  17.  Mai  1878;

9)  das  unterm  13.  April  1878  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den
Damnitzer  Wiesenverband  im  Kreise  Schlochau  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  22  S.  129/130,  ausgegeben
den  30.  Mai  1878,

10)  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  15.  April  1878,  betreffend
den  Bau  und  Betrieb  einer  normalspurigen  Eisenbahn  von  untergeordneter
  Bedeutung  von  Brügge  nach  Lüdenscheid  durch  die  Bergisch-Märkische
  Eisenbahngesellschaft,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  19  S.  149,  ausgegeben
den  K  Mai  1898.  J  ges

der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  19  S.  111,  ausgegeben
den  11.  Mai  18709  8  ausgeg

11)  das  unterm  27.  April  1878  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Niederemsische
  Deichacht  im  Amte  Emden  durch  das  Amtsblatt  für  Hannover
Nr.  22  S.  153  bis  158)  ausgegeben  den  31.  Mai  1878;
        <pb n="310" />
        —  258  —

12)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  Mai  1878,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  bezüglich  der  zur  Re-Hulicung
  der  Straße  Nr.  7  Abtheilung  1I  des  Bebauungsplans  von  den

mgebungen  Berlins  auf  der  Strecke  von  der  Reichenberger  bis  ea
Wiener  Straße  erforderlichen  Grundstücke  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  22  S.  171,
ausgegeben  den  31.  Mai  1878)

13)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  4.  Mai  1878  wegen  Ausfertigung  auf
jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  des  Kreises  Hadersleben  zum  Betrage
  von  200  000  Reichsmark  III.  Emission  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  25  S.  163  bis  165,  ausgegeben
den  7.  Juni  1878;

14)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  Mai  1878  und  der  durch  denselben  genehmigte
  IX.  Nachtrag  zu  dem  revidirten  Reglement  der  LandFeuersozietät
  für  die  Kurmark  Brandenburg  (mit  Ausschluß  der  Altmark),
für  das  Markgrafenthum  Niederlausitz  und  die  Distrikte  Jüterbog  und
Belzig  vom  15.  Januar  1855  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  22  S.  168/169,  ausgegeben
denszl.  Mat  el,  16/  ausgeg

der  Königl.  Regierung  u  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  23  S.  149/150,
ausgegeben  den  JHnk  1878

15)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  6.  Mai  1878  wegen  Ausgade  auf  den
Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Berlin  zum  Betrage  von
35  000  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam
  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  23  S.  177  bis  179,  ausgegeben  den
7.  Juni  1878.

Berichtigung.

In  der  im  25.  Stück  der  Gesh  Sammlung  für  1877  S.  246  bis  250
ayshruchten  Verordnung  vom  2.  November  1877,  die  Ausführung  des  Fischereigeses
  vom  30.  Mai  1874  in  der  Provinz  Sachsen  betreffend,  .  im  J.  6  auf

48  Ziff.  II,  2  statt  „Wipper  und  Helbe"“  zu  setzen:  Wipper  und  Helme.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="311" />
        —  259  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  23.  —

 

(Nr.  8571.)  Gesetz,  betreffend  die  Fertigstellung  der  Berliner  Stadteisenbahn  für  Staatsrechnung.
  Vom  26.  Juni  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

K.  1.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  in  einer  zu  dem  Ende  einzuberufenden
  Generalversammlung  der  Aktionäre  der  Berliner  Stadteisenbahngesellschaft
nach  Maßgabe  des  beigedruckten,  unterm  23.  Februar  1878  mit  der  Berlin-Hosdam
  Magsgrburger  der  Magdeburg-Halberstädter  und  der  Berlin-Hamburger

isenbahngesellschaft  abgeschlossenen  Verwages  für  die  Auflösung  der  Berliner
Sladteisenkahngetellschas  zu  stimmen  und  die  Berliner  Stadtbahn  für  Rechnung
des  Staats  fertig  zu  stellen.

g.  2.
Der  erforderliche  Geldbedarf

1)  #r  Deckung  des  in  Folge  der  Auflösung  der  Berliner  Stadteisenahngesellschaft

  entstandenen  Ausfalles  am  Anlagekapital,  sowie
2)  ur  Deckung  der  zur  Vollendung  der  Bahn  erforderlichen  Mittel  über

en  dem  Gesetze  vom  20.  März  1874  (Gesetz=  Samml.  pro  1874
S.  111)  zum  Grunde  liegenden  Kostenanschlag  hinaus,  einschließlich
der  Mittel  für  über  den  Bedarf  angekaufte  beziehungsweise  anzukaufende
  und  später  wieder  zu  veräußernde  Grundstücke,  im  Gesammtbetrage
  von  35  700  000  Mark

wird  durch  Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrages  von  Schuldverschreibungen

aufgebracht.  Wann,  durch  welche  Stelle,  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Linsfuß,

  zu  welchen  Bedingungen  der  Kändigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen

  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Ces.  Samml.  1878.  (Nr.  8571.)  43

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Juli  1878,
        <pb n="312" />
        —  260  —

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe,
wegen  Annahme  derselben  als  pupillen=  und  depositalmäßige  Sicherheit  und
wegen  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember
  1869  (Gesetz=  Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

Der  durch  die  Veräußerung  von  über  Bedarf  angekauften  Grundstücken
bezw.  Grundstückstheilen  erzielte  Erlös  ist  in  Anrechnung  auf  die  der  Staatsregierung
  bewilligten,  noch  offen  stehenden  Kredite  zu  verwenden  und  darüber
dem  Landtage  alljährlich  Bericht  zu  erstatten.

K.  3.

Jede  Verfügung  über  die  Berliner  Stadteisenbahn  durch  Veräußerung
bedarf  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages.

KS.  4.
Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird,  soweit  solche  nach  den  Bestimmungen
  des  §.  2  nicht  durch  den  Finanzminister  erfolgt,  dem  Minister  für
Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  übertragen.

g.  5.

Die  entgegenstehenden  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  20.  März  1874,
betreffend  die  Betheiligung  des  Staats  an  dem  Unternehmen  einer  die  Stadt
Berlin  durchschneidenden,  von  einem  Punkte  in  der  Nähe  des  Ostbahnhofes
ausgehenden  Eisenbahn  nach  Charlottenburg,  werden  hierdurch  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  Juni  1878.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Seiner  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.
        <pb n="313" />
        —  261  —

Vertrag,
betreffend

die  Auflösung  der  Berliner  Stadteisenbahngesellschaft  und  die  Fertigstellung
  der  Stadtbahn  für  Staatsrechnung.

Zwischen
1)  der  Königlichen  Staatsregierung,  vertreten  durch  die  Kommissarien  des
Finanwministers  und  des  Ninsters  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentiche
  Arbeiten:
Ober-Bau=  und  Ministerialdirektor  Weishaupt,  Geheimen  Ober-Finanzrath
  Rötger,  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Dr.  Frölich,
2)  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft,  vertreten  durch
ihr  Direktorium,
3)  der  MagdeburgHalberstädter  Eisenbahngesellschaft,  vertreten  durch  ihr
Direktorium,
4)  der  Berlin-Hamburger  Eisenbahngesellschaft,  vertreten  durch  ihre
Direktion,
ist  heute  unter  Vorbehalt  der  landesherrlichen  Genehmigung  einerseits  und  der

Genehmigung  der  Generalversammlungen  der  drei  genannten  Eisenbahngesellschaften
  andererseits  nachfolgender  Vertrag  abgeschlossen  worden.

Artikel  I.

Der  Staat,  die  Berlin-Potsdam-Magdeburger,  die  MagdeburgHalberstädter
  und  die  Berlin-  Hamburger  Eisenbahngesellschaft,  in  ihrer  Eigenschaft  als
Aktionäre  der  Berliner  Stadteisenbahngesellschaft,  verpflichten  sich,  in  einer  nach
dem  Perfektwerden  dieses  Vertrages  einzuberufenden  Generalversammlung  dieser
Gesellschaft  für  deren  Auflösung  zu  stimmen.  «

Die  Königliche  Staatsregierung  wird  den  Auflösungsbeschluß  der  Generalversammlung
  genehmigen.

Artikel  II.

Die  Liquidation  der  Gesellschaft  erfolgt  unter  den  nachstehenden  Bedin--
  in  der  Art,  daß  die  Berlin-Potsdam-Magdeburger,  die  Magdeburg-7
  erstädter  und  die  Berlin-Hamburger  Eisenbahngesellschaft  alle  ihnen  an  dem

tadtbahnunternehmen  zustehenden  Rechte  an  den  Staat  —  wie  hiermit  geschieht  —
abtreten,  letzterer  in  alle  Rechte  und  Pflichten  der  aufgelösten  Gesellschaft  eintritt
und  mit  dem  Zeitpunkte  der  Auflösung  alleiniger  Eigenthümer  des  gesammten
Stadtbahnunternehmens  wird.

(Nr.  8571.)  43*
        <pb n="314" />
        —  262  —

Artikel  III.

Die  Funktionen  des  Liquidators  der  Gesellschaft  wird  die  Königliche  Direktion
  der  Stadtbahn  als  bisheriger  Gesellschaftsvorstand  übernehmen,  und  als
solcher  Namens  der  Gesellschaft  und  in  Vollmacht  derselben  alle  zur  Ausführung
im  Artikel  II.  gedachten  Uebergangs  erforderlichen  Rechtshandlungen  vornehmen.


Artikel  IV.

Die  von  der  Deutschen  Eisenbahnbaugesellschaft  bis  zur  Kaduzirun
ihrer  Aktienbetheiligung  geleisteten  und  zu  Gunsten  der  Stodteiscnkahngesellchaf!
verfallenen  Natenzahlungene  sowie  die  etwa  von  ihr  noch  zu  erlangenden  Einzahlungen
  verbleiben  der  Stadteisenbahngesellschaft  und  geben  die  der  Etzteren
an  denselben,  besichungswelle  der  Deutschen  Eisenbahnbaugesellschaft  gegenüber
zustehenden  Rechte  mit  der  Auflösung  der  Gesellschaft  an  den  Staat  über.

Artikel  WV.

Die  Berlin-Potsdam-Magdeburger,  die  Magdeburg  Halberstädter  und
die  Berlin=  Hamburger  Eisenbahngesellschaft  lassen  bei  Auflösung  der  Berliner
Stadteisenbahngesellschaft  von  denjenigen  Beträgen)  welche  sie  auf  ihre  Aktienzeichnungen
  eingezahlt  haben,  beziehungsweise  beim  Perfektwerden  dieses  Vertrages
  eingezahlt  haden  werden,  zusammen  die  Summe  von  6  000  000  Mark,
in  Worten  Sechs  Millionen  Mark  und  zwar:

die  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft  2  400  000  Mark,

die  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft.  22.  400  000  Mark,

die  Berlin-Hamburger  Eisenbahngesellschaft.  1  200  000  Mark,
als  einen  unverzinslichen  und  niemals  zurückzufordernden  Beitrag  zu  den  Kosten
der  Ausführung  des  Stadtbahnunternehmens  in  demselben  zurück  und  übertragen
alle  ihnen  aus  den  geleisteten  Einzahlungen  zustehenden  Rechte  auf  den  Staat.

Die  Restsummen  der  von  ihnen  eingezahlten  Beträge  erhalten  sie  in  Folge
des  mit  der  Auflösung  der  Berliner  Stadteisenbahngesellschaft  eintretenden  Wegfalles
  ihrer  Verpflichtungen  als  Aktienzeichner  vom  Staate  baar  zurück.  Dec--Rückerstattung
  erfolgt  vier  Wochen  nach  Perfektwerden  des  gegenwärtigen  Vertrages
  nebst  4#  Prozent  Zinsen  der  Restsummen  seit  dem  Tage  der  letzten,  vor
diesem  Perfektwerden  geschehenen  Einzahlung  und  Zinsausgleichung.

Artikel  VI.

Mit  der  Auflösung  der  Berliner  Stadteisenbahngesellschaft  tritt  der  zwischen
dem  Fiskus,  der  Deutschen  Esenhobnbaugesellschafe  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger,
  der  Dgdeburg  Halberstädter  und  der  Berlin-Hamburger  Eisenbahngesellschaft
  unterm  15.  Dezember  1873  abgeschlossene  Vertrag,  soweit  er
das  Verhältniß  der  genanmten  drei  Eisenbahngesellschaften  zu  der  Berliner  Stadteisenbahngesellschaft
  betrifft,  außer  Kraft.
        <pb n="315" />
        —  263  —

Artikel  VII.

Der  Staat  vertritt  die  drei  Eisenbahngesellschaften  gegen  alle  von  der
Deutschen  Eisenbahnbaugesellschaft  aus  der  Thatsache  der  Kaduzirung  ihrer  Aktienbetheiligung,
  der  Auflösung  der  Berliner  Stadteisenbahngesellschaft  oder  der  Auflösung
  des  Vertrages  vom  15.  Dezember  1873  etwa  herzuleitenden  Ansprüche.

Artikel  VIII.

Der  Magdeburg-Halberstädter  und  der  Berlin-  Hamburger  Eisenbahngesellschaft
  ist  die  Konzession  für  den  Anschluß  ihrer  Bahnnetze  an  die  Stadtbahn
in  Charlottenburg  bereits  ertheilt.

Der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft  wird  das  Recht,
ihr  Bahnnetz  in  Charlottenburg  an  die  Stadtbahn  anzuschließen,  nach  Maßgabe
des  §.  8  des  Vertrages  vom  15.  Dezember  1873  gewahrt.

Die  Gesamm  osten  der  Anlagen  des  westlichen  Endbahnhofs  der  Stadtbahn
  zwischen  der  östlichen  Endweiche  (d.  i.  72  m  östlich  von  der  östlichen  Fluchtlinie
  der  Wilmersdorftrsiraße)  bis  zu  der  östlichen  Fluchtlinie  der  Unterführun
der  Straße  Nr.  19  des  chcnungspiimee  der  Umgebungen  Berlins,  Abtheilung  V,
sollen  zu  ½  auf  die  Stadtbahn,  zu  je  /1  auf

1)  die  MagdeburgHalberstädter  Eisenbahngesellschaft,

2)  die  Berlin-Hamburger  Eisenbahngesellschaft,

3)  die  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft,

4)  die  Berlin-Wetzlarer  Staatsbahn  und

5)  die  Niederschlesisch-Märkische  (Ring.)  Bahn
vertheilt  werden.  In  gleichem  Verhältniß  werden  die  Kosten  der  Unterhaltung,
der  Erneuerung  und  der  Verwaltung  dieser  Anlagen  repartirt.

Ausgeschlossen  von  dieser  Theilung  sind  jedoch  die  Kosten  des  Grunderwerbs,
  der  Ausführung,  Unterhaltung,  Erneuerung  und  Verwaltung  derjenigen
Anlagen,  z.  B.  Lokomotivschuppen,  Drehscheiben,  Rebengeleise  2c.,  welche  einzelne
Bahnen  zwischen  dem  westlichen  Ende  der  Perrons  des  Vahnhofs  und  der  Straße
Nr.  19  zur  ausschlezliche  Benutzung  für  eigene  Betriebszwecke  etwa  herrichten
möchten)  ferner  auch  die  Emolumente  derjenigen  Bediensteten,  denen,  wenn  sie
auch  innerhalb  der  oben  bezeichneten  Bahnhofgrenzen  stationirt  sind,  die  Verwaltung
  der  außerhalb  dieser  Grenzen  belegenen  Anlagen  obliegt.

Artikel  IX.

Die  drei  Eisenbahngesellschaften  verpflichten  sich,  ihre  Anschlüsse  an  die
Stadtbahn  in  Charlottenburg  längstens  bis  zum  1.  Januar  1881  betriebsfähig
herzustellen.  *  eine  der  Eisen  ahngeselllchaften  diese  Frist  nicht  ein,  so  verpflichtet
  sie  sich  an  den  Staat  eine  Konventionalstrafe  von  300  000  Mark  zu
zahlen,  es  sei  denn,  daß  die  Nichteinhaltung  des  Termins  durch  Verhälwie
—  insbesondere  beim  Grunderwerb  und  der  definitiven  Festsetzung  der  Projekte  —

(Nr.  8571.)
        <pb n="316" />
        —  264  —
Hrheigeschtt  worden  ist,  für  welche  die  Eisenbahngesellschaft  eine  Verantwortung

nicht  trifft.

Ueber  die  Frage,  ob  derartige  Verhältnisse  vorliegen,  entscheidet  lediglich
der  Handelsminister.

Die  Konventionalstrafe  ist  nicht  verfallen,  wenn  die  anschließende  Eisenbahngesellschaft
  ihren  Anschluß,  wenn  auch  unter  Ueberschreitung  der  obigen
Frist,  bis  zum  Zeitpunkt  der  Vollendung  der  Stadtbahn  keruichsfagin  herstellt.

Die  Zahlung  der  Konventionalstrafe  entbindet  die  Gesellschaften  nicht  von
der  Verpflichtung  zur  Herstellung  der  Anschlüsse.

Artikel  X.

Nach  erfolgtem  Anschluß  ihrer  Bahnen  an  die  Stadtbahn  sind  die  drei
Eisenbahngesellschaften  berechtigt,  soweit  es  das  Verkehrsbedürfniß  erfordert  und
es  ausführbar  erscheint,  eine  direkte  Expedition  von  Personen  und  Gepäck  zwischen
den  Stationen  der  Stadteisenbahn  einerseits  und  den  Stationen  der  eigenen  sowie
der  rückliegenden  fremden  Bahnen  andererseits  zu  fordern.  Unter  denselben  Voraussetzungen
  sind  sie  weiter  berechtigt,  zu  verlangen,  daß  die  von  ihnen  angebrachten,
  dem  Personen-  und  Gepäckverkehr  dienenden  Züge  von  der  Stadteisenbahn
  aufsgenommen  und  nebst  Bedienungspersonal,  welches  sie  jedoch  selbst
zu  stellen  haben,  bis  zur  östlichen  Endstation  der  Stadtbahn  mittelst  der  Lokomotiven
  der  Stadtbahn  durchgeführt,  sowie  daß  die  übernommenen  Züge  mit
Bedienungspersonal,  nach  Aufnahme  von  Personen  und  Gepäckstücken,  durch  die
holwlien  der  Stadtbahn  behufs  fahrplanmäßiger  Weiterbeförderung  zurückgeführt
  werden.

Ueber  die  thatsächliche  Ausführbarkeit  nach  Maßgabe  der  jeweiligen  Bahnanlagen
  und  über  das  Verkehrsbedürfniß  sowohl  bezüglich  der  Einrichtung  direkter

peditionen,  als  der  Uebernahme  und  Durchführung  der  Züge  entscheidet  die
taatsaufsichtsbehörde.  .

Bei  Feststellung  des  Fahrplans  soll  als  Grundsatz  gelten,  daß  derselbe
neben  dem  offentlichen  Interesse  demjenigen  aller  betheiligten  Staats=  und  Privatbahnen
  soweit  als  möglich  gleichmäßig  zu  entsprechen  hat.

Bei  der  Konkurrenz  gleichartiger  Züge  der  Staats=  und  der  Privatbahnen
  haben  jedoch  die  ersteren  den  Vorzug.  Hierbei  sind  unter  gleichartigen
Zügen  Expreß.,  Kurier=  und  Schnellzüge  einerseits  und  gewöhnliche  Personenzüge
  andererseits  verstanden.  Die  Verschiebung  des  Fahrplans  zu  Gunsten  der
Staatsbahnzüge  soll  sich  nur  auf  die  betriebstechnisch  erforderlichen  Zugintervalle
erstrecken.  Expreß-,  Kurier-  und  Schnellzüge  haben  vor  den  übrigen  Zügen
den  Vorrang.

Keiner  der  betheiligten  Privatbahnen  sollen  hierbei  für  sich  Vortheile  und
Erleichterungen  gewährt  werden,  welche  nicht  auch  der  andern  konkurrirenden
Privatbahn  auf  deren  Erfordern  zugestanden  werden.

Artikel  XI.

Die  Stadtbahn  wird  durchweg  mit  vier  Geleisen  versehen,  von  denen  zwei
dem  durchgehenden  Verkehr  vor  dem  Lokalverkehr  dienen  sollen.
        <pb n="317" />
        —  265  —

Artikel  XII.

Für  das  Durchführen  der  Züge  erhält  die  Stadtbahn  keine  besondere  Vergütung.
  Das  Aegquivalent  für  ihre  Leistung  liegt  vielmehr  in  dem  Transportsate,
  welcher  in  dem  Fahrpreise  c.  für  die  Stadtbahnstrecke  mit  zur  Erhebung
ommt.

Die  Festsetzung  der  Transportsätze  auf  der  Stadtbahn  ist  Sache  der  Staatseisenbahnverwaltung.
  ODie  letztere  behält  sich  insbesondere  vor,  neben  dem
Streckensatze  auch  eine  Expeditionsgebühr  zur  Erhebung  zu  bringen,  welche  jedoch
im  Verkehr  mit  den  anschließenden  Eisenbahnen  den  auf  die  Stadtbahn  entfallenden
  Streckensatz  nicht  übersteigen  darf.

Artikel  XIII.

Die  Stadtbahn  nimmt  keinen  Theil  an  den  Kosten  (Löhnung,  Besoldung,
Meilen.,  Uebernachtungsgeld  2c.)  des  Wagenbedienungspersonals  der  auf  sie  übergeführten
  und  von  ihr  Prüchzeführen  Züge  der  Eisenbahngesellschaften.

Sie  zahlt  ferner  keine  Wagenmiethe  für  die  auf  ihre  Strecke  übergehenden
Wagen  der  Eisenbahngesellschaften,  sofern  diese  Wagen  in  den  sogenannten
externen  (durchgehenden)  Zügen  laufen.

Dagegen  entrichtet  die  Stadtbahn  für  die  in  den  sogenannten  Vorortszügen
laufenden  Wagen  der  Eisenbahngesellschaften  an  die  Wageneigenthümerin,  soweit
act  Naturalausgleichung  stattfindet,  eine  Wagenmiethe  von  0/%133  Mark  pro
Achse  und  Kilometer.  Sollte  jedoch  in  Zukunft  auf  den  Preußischen  Eisenbahnen
  eine  niedrigere  Wagenmiethe  für  Personenwagen  üblich  werden,  so  soll
au  die  seitens  der  Stadtbahn  zu  zahlende  Miethe  entsprechend  ermäßigt
werden.

Unter  Vorortszügen  werden  solche  Züge  verstanden,  welche  zwischen  Stationen
  der  Stadtbahn  einerseits  und  den  Stationen  begehungsnrese  Haltestellen

der  Berlin-Potsdam.  Magdeburger  Eisenbahn  bis  Potsdam  resp.  Wildpark
  einschließlich,

der  Berlin-Hamburger  Bahn  bis  Nauen  einschließlich  und

der  Magdeburg-Halberstädter  Bahn  bis  zu  einem  Orte,  der  von  dem
Ausgangspunkte  der  Stadtbahn  in  Charlottenburg  nicht  weiter
als  Nauen  entfernt  ist,

andererseits  verkehren.
Artikel  XIV.

Für  die  etwa  auf  der  Stadtbahn  nothwendig  werdende  Reinigung  und
das  Schmieren  der  Wagen  ist  von  den  Eisenkahngestllchnsien  eine  angemessene
Vergütung  zu  entrichten.

Artikel  XV.

Ob  und  unter  welchen  Dehingungen  nach  etwaiger  Einrichtung  eines  Güterverkehrs
  auf  der  Stadtbahn  der  Güterverkehr  der  Privatbahnen  auf  die  Stadt-(Tr.
  8571.)
        <pb n="318" />
        —  266  —

bahn  überzuführen  ist,  bleibt  besonderer  Vereinbarung  vorbehalten.  Nach  Zulassung
  des  Güterverkehrs  der  einen  der  drei  betheiligten  Eisenbahngesellschaften
darf  den  übrigen  die  Aufnahme  ihres  Güterverkehrs  unter  den  gleichen  Bedingungen
  nicht  versagt  werden.

Die  Stadtbahnverwaltung  wird  dafür  Sorge  tragen,  daß  der  Personenverkehr
  durch  den  Güterverkehr  nicht  breinträchtigt  wird.  Die  Personenzüge
jeglicher  Gattung  haben  vor  den  paht  reia  den  Vorrang.

Artikel  XVI.

Die  Entrichtung  einer  Stempelabgabe  von  diesem  Vertrage  findet
nicht  statt.
Berlin,  den  23.  Februar  1878.

FFur  die  Staatsregierung.
Weishaupt.  Rötger.  Dr.  Frölich.

Die  Direktion  der  Berlin=  Hamburger  Eisenbahngesellschaft.
Simon.  Westyhal.

Das  Direktorium  der  BerlinPotsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft.
Quassowski.  Simnson.

Das  Direktorium  der  Magdeburg  Halberstädter  Eisenbahngesellschaft.
Lent.

 

Redigirt  im  Büreau  bes  Staats=  ts-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel  (unter  Relchsverwaltung).
        <pb n="319" />
        —  267  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

N24.  —

 

Inhalt:  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Lippe  wegen  Anlage  einer  Eisenbahn  von  Herford  nach
Detmold,  S.  267.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die
Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  273.

 

(Nr.  8572.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Lippe  wegen  Anlage  einer  Eisenbahn  von
Herford  nach  Detmold.  Vom  7.  Juni  1878.

Sen  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen  und  Seine  Durchlaucht
der  Fürst  zur  Lippe,  von  dem  Wunsche  geleitet,  die  Eisenbahnverbindungen
zwischen  den  beiderseitigen  Staatsgebieten  zu  vermehren,  haben  behufs  einer
hierüber  zu  treffenden  Vereinbarung  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Carl  Siegmund
Ursinus,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zur  Lippe:
Höchstihren  Regierungs.  Präsidenten  und  Vorstand  Höchstihren
Kabinets-Ministeriums  Heinrich  Friedrich  August  Eschenurg,

welche  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  folgenden  Vertrag  abgeschlossen  haben.

Artikel  I.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Fürstlich  Lippische  Regierung  sind  überbingekommen,
  eine  Eisenbahn  von  Herford  nach  Detmold  zuzulassen  und  zu
fördern.  Jede  Regierung  wird  für  Ihr  Gebiet  die  Konzession  zum  Bau  und
zum  Betriebe  dieser  Bahn  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  nach  Maßgabe
  dieses  Vertrages  ertheilen.

Artikel  I.

Die.  Genehmigung  und  Feststellung  des  Bauprojekts  erfolgt  durch  die
Königlich  Preußische  Regierung;  die  Baupläne  für  die  in  das  Fürstlich  Lippische
Ce.  Samml.  1878.  (Nr.  8572.)  44

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Juli  1878.
        <pb n="320" />
        —  268  —

Gebiet  fallende  Strecke  der  Bahn  und  deren  Zubehör  sollen  jedoch  von  der
Königlich  Preußischen  Regierung  vorher  der  Fürstlich  Lippischen  Regierung  zur
Prüfung  und  Genehmigung  in  landespolizeilicher  Hinsicht,  insbesondere  in  Bezug
auf  Vorfluth,  Wegeübergänge  und  dergleichen  vorgelegt  werden.  Demnächstige
etwaige  Abweichungen  von  den  seitens  der  Fürstlich  Lippischen  Regierung  genehmigten
  Anordnungen  bedürfen  gleichfalls  der  Genehmigung  der  letzteren
Regierung.  Der  Punkt)  wo  die  Bahn  die  beiderseitigen  Landesgrenzen  überschreiten
  wird,  soll  nöthigenfalls  durch  deshalb  abzuordnende  beiderseitige  technische
Kommissarien  näher  bestimmt  werden.

Artikel  III.

Die  Spurweite  der  zu  erbauenden  Eisenbahn  soll  in  Uebereinstimmung
mit  den  anschließenden  Bahnen  überall  gleichmäßig  1,435  m  im  Lichten  der
Schienen  betragen,  auch  der  Bau  und  das  gesammte  Betriebsmaterial  so  eingerichtet
  werden,  daß  die  Transportmittel  ungehindert  nach  allen  Seiten  übergehen
  können.

Artikel  IV.

Die  technische  Kontrole  der  Bauausführung,  der  Unterhaltung  und  des
Betriebes  der  Bahn  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  durch  Ihre  Organe
auch  im  Lippischen  Staatsgebiete  im  Auftrage  der  Fürstlich  Lippischen  Regierung
und  gegen  Zahlung  eines  Kosten-Pauschguantums  von  „Sechshundert  Mark'
jährlich  seitens  der  letzteren  Regierung  ausüben  lassen.

Artikel  V.

Der  Gesellschaft  soll  zwar  gestattet  sein,  die  Bahn  zunächst  nur  mit  Einem
durchgehenden  Geleise  zu  versehen.  Das  Terrain  soll  jedoch  von  vornherein  für
eine  doppelgeleisige  Bahn  erworben  werden,  die  Gesellschaft  auch  verpflichtet  sein,
jederzeit  auf  Aufforderung  der  beiden  Hohen  kontrahirenden  Regierungen,
welche  Sich  hierüber  verständigen  werden,  das  zweite  Geleise  herzustellen.

Artikel  VI.

Für  den  Fall,  daß  der  Erwerb  der  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen
Grundstücke  durch  gütliche  Vereinbarung  unter  den  Betheiligten  nicht  zu  erreichen
ist,  wird  jede  der  Hohen  Regierungen  für  Ihr  Gebiet  der  Gesenlchaft  das  Expropriationsrecht
  verleihen.

Artikel  VII.

Da  das  Domizil  und  der  Sitz  der  Centralverwaltung  der  Cöln-Mindener
Eisenbahngesellschaft  im  Königreich  Preußen  belegen  ist,  soll  das  gesetzliche  und
statutarische  Aufsichtsrecht  des  Staates  in  Bäug  auf  alle  Maßnahmen,  welche
die  Verhältnisse  der  Gesellschaft  als  solcher  und  die  Verwaltung  und  den  Betrieb
ihres  Unternehmens  im  Allgemeinen  —  z.  B.  die  Abänderung  der  Gesellschafts-
        <pb n="321" />
        —  269  —

Statuten,  die  Erweiterung  des  Unternehmens,  die  Emission  von  Prioritäts-Obligationen,
  die  Dotirung  des  Reserve-  und  Erneuerungsfonds,  Ausführungsbestimmungen
  zu  den  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  seitens  des  Reichs  erlassenen
Reglements  2c.,  insbesondere  zu  dem  Betriebs=  und  Bahnpolizei=  Reglement  —
betreffen,  lediglich  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  ausgeübt  werden.

Jagkecchen  soll  die  Festsetzung  der  Fahrpläne  und  die  Genehmigung  der
Transportpreise  auch  für  die  auf  Fürstlich  Lippischem  Gebiete  belegene  Bahnstrecke
  lediglich  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zustehen.  Es  soll  jedoch
im  Personen=  wie  im  Güterverkehr  zwischen  den  beiderseitigen  Unterthanen  hinsichtlich
  der  Zeit  der  Abfertigung  oder  hinsichtlich  der  Beförderungspreise  kein
Unterschied  gemacht  und  in  beiden  Richtungen  mindestens  eine  tägliche  Personen.
beförderung  im  Anschlusse  an  die  Hauptzüge  der  Cöln-Mindener  Eisenbahn  eingerichtet
  werden.

Artikel  VIII.

Die  mit  der  Ausübung  der  Bahnpolizei  nach  Maßgabe  des  Bahnpolizei-Reglements
  für  die  Eisenbnhnen  Deutschlands  betrauten,  in  den  verschiedenen
Staatsgebieten  stationirten  Beamten  sind  auf  Präsentation  der  Bahnverwaltung
bei  den  kompetenten  Behörden  des  betreffenden  Staates  zu  verpflichten.

Artikel  IX.

Die  Angehörigen  des  einen  Staates,  welche  im  Gebiete  des  anderen
Staates  angestellt  werden,  sind  den  Gesetzen  dieses  Staates  unterworfen,  scheiden
aber  daurch  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres  Heimathlandes  nicht  aus.

Die  Geselsschest  ist  verpflichtet,  die  auf  der  Strecke  Herford-Detmold  von
ihr  anzustellenden  Bahnwärter,  Schaffner  und  sonstigen  Unterbeamten,  mit  Ausnahme
  der  einer  technischen  Vorbildung  bedürfenden)  vorzugsweise  aus  den  mit

iwilanstellungs-Berechtigung  entlassenen  Militärs,  soweit  dieselben  das  35.  Lebensjahr
  nicht  überschritten  haben,  zu  wählen.

 

Artikel  X.

Zu  Gunsten  der  Militär=  und  Postverwaltung  ist  die  Cöln-Mindener
Eisenbahngesellschaft  bezüglich  der  in  Rede  stehenden  Bahnstrecken  zu  gleichen
Leistungen  verbunden,  wie  solche  ihr  bezüglich  ihrer  Stammbahn  obliegen.

Hür  Kriegsbeschädigungen  und  Demolirungen  der  Bahnen  in  beiden  Staatsgebieten,
  mögen  solche  vom  Feinde  ausgehen  oder  im  Interesse  der  Landesvertheidigun
  veranlaßt  werden,  soll  die  Gesellschaft  oder  deren  Rechtsnachfolger
einen  Ers  weder  vom  Preußischen  oder  Lippischen  Staate,  noch  vom  Reiche
beanspruchen  können.

Artikel  XI.

Der  Reichs-Telegraphenverwaltung  gegenüber  hat  die  Gesellschaft  bezüglich
der  in  Rede  stehenden  Bahnstrecken  diejenigen  Verflichtungen  zu  übernehmen,
(Nr.  8572.)
        <pb n="322" />
        —  270  —

welche  für  die  Eisenbahnen  im  Gebiete  des  ehemaligen  Norddeutschen  Bundes
durch  den  Bundesbeschluß  vom  31.  Dezember  1868  festgestellt  sind.

Artikel  XII.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  nach  Maßgabe  der  Preußischen
Gesetze  vom  30.  Mai  1853  und  21.  Mai  1859,  sowie  der  dazu  etwa  noch  ergehenden
  ändernden  und  ergänzenden  Bestimmungen,  alljährlich  von  dem  Unternehmen
  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft,  einschließlich  der  im  Fürstlich
Lippischen  Gebiete  belegenen  Bahnstrecke,  eine  Eisenbahnabgabe  erheben  und  von
dieser  Abgabe  an  die  Fürstlich  Lippische  Regierung  unter  Mittheilung  des  Repartitionsplanes
  denjenigen  Theil  abführen,  welcher  sich  nach  dem  Verhältniß  berechnet,
  in  welchem  die  Länge  der  auf  Fürstlich  Lippischem  Gebiete  liegenden
72W  zu  der  Gesammtlänge  des  Eisenbahn-Unternehmens  steht,  dessen  Theil
ie  bildet.

Eine  Heranziehung  der  Eisenbahngesellschaft  zu  anderweiten  direkten  Staatssteuern
  wird  im  Fürstenthum  Lippe  so  lange  und  insoweit  nicht  stattfinden,  als
solches  im  Königreich  Preußen  nicht  geschieht.  Insbesondere  wird  von  der  Gesellschaft
  eine  Konzessionsabgabe  nicht  erhoben  werden.

Sollte  das  Eigenthum  an  der  im  Fürstlich  Lippischen  Gebiete  belegenen
Bahnstrecke  auf  die  Königlich  Preußische  Regierung  übergehen  (Artikel  XIII),
so  fällt  auch  die  bezüglich  dieser  Bahnstrecke  in  dem  ersten  Absatz  dieses  Artikels
bezeichnete  Besteuerung  fort.

Artikel  X  III.

Der  §.  42  des  Preußischen  Gesetzes  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen
vom  3.  November  1838)  wonach  dem  Staate  vorbehalten  ist,  das  Eigenthum
der  von  ihm  konzessionirten  Privateisenbahnen  mit  allem  Zubehör  nach  Ablauf
von  30  Jahren  nach  der  Betriebseröffnung  oder  auch  später,  nach  mindestens  ein
Jahr  vorher  erfolgter  Ankündigung,  anzukaufen,  wird  von  der  Fürstlich  Lippischen
Regierung  auch  für  die  im  Myisteen  Gebiete  belegene,  in  Rede  stehende  Bahnstrecke
  nebst  allem  Zubehör  in  Kraft  gesetzt.

Die  Fürstlich  Lippische  Regierung  verzichtet  indessen  zu  Gunsten  der  Königlich
  Preußischen  Regierung  auf  die  eigene  Ausübung  dieses  Ankaufsrechtes  und
tritt  dasselbe  hierdurch  an  die  Königlich  Preußische  Regierung  ab.

Desgleichen  ist  die  Fürstlich  Lippische  Regierung  #enernder  daß  in  dem
Falle,  daß  das  gesammte,  in  Preußen  belegene  Cöln-Mindener  Eisenbahn-Unternehmen
  in  das  Eigenthum  oder  die  Verwaltung  des  Preußischen  Staats  übergehen
  sollte,  auch  die  Herford-Detmolder  Bahnstrecke  in  das  Eigenthum  oder
die  Verwaltung  des  Preußischen  Staats  mit  übergeht.

Artikel  XIV.
Der  zwischen  der  Fürstlich  Lippischen  Regierung  und  der  Cöln-Mindener
Eisenbahngesellschaft  über  den  Bau  und  Betrieb  der  Herford-Detmolder  Eisenbahn
  geschlossene  Vertrag  d.  d.  B  wird  seitens  der  Königlich
        <pb n="323" />
        —  271  —

Preußischen  Regierung  hierdurch  genehmigt.  Abänderungen  dieses  Vertrages
bedürfen  der  Genehmigung  des  Königlich  Preußischen  Ministers  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Artikel  XV.

Sollte  in  der  Folge  sich  zum  Weiterbau  der  Herford-Detmolder  Bahn
nach  Lemförde  oder  Bergheim  ein  Unternehmer  finden,  so  ist  die  Cöln-Mindener
Eisenbahngesellschaft  auf  Verlangen  der  Preußischen  Staatsregierung  verpflichtet,
auf  die  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  der  Eisenbahn  ersordHemo  zu
verzichten  und  die  schon  hergestellten  Bahnstrecken  gegen  Erstattung  der  von  ihr
nachweislich  darauf  verwendeten  Anlagekosten  inkl.  Bauzinsen  und  Kursverluste
auf  die  ausgegebenen  Prioritätsobligationen  (abzüglich  etwaiger  Abnutzungen  und
des  von  der  Fürstlich  Lippischen  Regierung  nach  Artikel  5  des  Vertrages  vom
26./21.  Mai  1877  zu  leistenden  und  von  dem  Unternehmer  dieser  Regierung  zu
erstattenden  Beitrags  von  1  500  000  Mark)  an  den  Eingangs  bezeichneten  Unternehmer
  abzutreten,  falls  sie  nicht  binnen  der  vom  Königlichen  Handelsministerium
festzustellenden,  angemessenen  Erklärungsfrist  definitiv  die  Verpflichtung  zur
eigenen  Ausführung  jenes  Weiterbaues  binnen  einer  vom  Königlichen  Handelsministerium
  festzustellenden,  ausreichenden  Baufrist  und  unter  den  Konzessionsizt
  en,  welche  für  die  Strecke  Herford  -Detmold  gegeben  sind,  übernommen

aben  sollte.

Der  Werthbetrag  der  oben  gebachten  Abnutzungen  soll  unter  Berücksichtigung
  etwa  vorgekommener  Verbesserungen  durch  zwei  Sachverständige  ermittelt
  werden,  von  denen  der  neue  Unternehmer  den  einen  und  die  Cöln-Mindener
  Eisenbahngesellschaft  den  anderen  erwählt.  Falls  diese  Sachverständigen
sich  weder  in  der  Sache  selbst,  noch  in  der  Wahl  eines  Obmanns  einigen  können,
wird  auf  die  Entscheidung  eines  von  dem  zeitigen  Vorsitzenden  der  geschäftsführenden
  Direktion  des  Deutschen  Eisenbahnvereins  zu  erwählenden  Obmanns
kompromittirt.  Geht  die  Herford-Detmolder  Bahn  innerhalb  der  ersten  fünf
Jahre  nach  Eröffnung  des  Betriebes  auf  einen  neuen  Unternehmer  über,  so  soll
ein  Abzug  für  Abnutzungen  nicht  gemacht  werden.

Die  Fürstlich  Lippische  Regierung  wird  die  Ihrerseits  erforderliche  Konzession
zum  Weiterbau  nach  Bergheim  ohne  erschwerende  Bedingungen  ertheilen.

Wenn  die  Konzession  für  den  Bau  und  Betrieb  einer  Bahn  von  Herford
nach  Lemförde  oder  von  Detmold  nach  Bergheim  einem  anderen  Unternehmer
als  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  ertheilt  werden  sollte,  wird  die
Fürstlich  Lippische  Regierung  wegen  Ihrer  etwaigen  Ansprüche  aus  dem  im
vorigen  Artikel  bezeichneten  Vertrage  vom  26./21.  Mai  1877  Sich  lediglich  an
die  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  halten.

Falls  aber  diese  Gesellschaft  selbst  zum  Bau  und  Betriebe  der  einen  oder
der  anderen  oder  auch  der  beiden  genannten  Bahnen  konzessionirt  werden  sollte,
verbleibt  ihr  der  nach  Artikel  5  des  Vertrages  vom  26./21.  Mai  1877  von  der
Forslich  Lippischen  Regierung  zu  leistende  Beitrag  von  17  Millionen  Mark  zum

igenthum.

Or.  8672)
        <pb n="324" />
        —  272  —

Artikel  XVI.

Die  Fürstlich  Lippische  Regierung  verzichtet  Ihrerseits  auf  jeden  Anspruch
auf  die  Kaution,  welche  in  Ihrem  Auftrage  von  der  Deutschen  Eisenbahnbaugesellschaft
  in  Gemäßheit  des  Artikels  I.  des  Staatsvertrages  vom  10.  Juli  1870

ei  der  Preußischen  General-Staatskasse  in  Effekten  zum  Nominalwerthe  von
150  000  Thalern  hinterlegt  und  demnächst  verfallen  ist.

Artikel  XVII.

Dieser  Vertrag  soll  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt  und  die
Auswechselung  der  darüber  ausgefertigten  Urkunden  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  7.  Juni  1878.

Carl  Ursinus.  August  Eschenburg.
(L.  S.)  (L.  S.)

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.
        <pb n="325" />
        —  273  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  April  1878  und  das  durch  denselben
enehmigte  Regulativ)  betreffend  die  Kündigung  und  Konvertirung  der
Pestpreaßischen  fünfprozentigen  Pfandbriefe  II.  Serie,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  25  S.  169/170,  ausgegeben
  den  21.  Juni  1878;

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  4.  Mai  1878  wegen  event.  Ausgabe
auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Wohlau  bis  zum
Betrage  von  150  000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  24  S.  141  bis  143,  ausgegeben  den
14.  Juni  1878;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  8.  Mai  1878  wegen  Ausgabe  auf
jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadtgemeinde  Rödelheim  zum
Betrage  von  60  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Wiesbaden  Nr.  24  S.  127  bis  129,  ausgegeben  den  13.  Juni  1878;

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  11.  Mai  1878  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Kettwig  zum  Betrage
von  300  000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  4  Düsseldorf  Nr.  24  S.  193  bis  195,  ausgegeben  den
15.  Juni  1878;

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  16.  Mai  1878  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Kattowitz  zum  Betrage
von  80  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln
Nr.  26  S.  141  bis  143,  ausgegeben  den  28.  Juni  1878)

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Juni  1878,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  an  den  Kras
Teltow  auf  der  von  dem  letzteren  auszubauenden  Chaussee  von  Mittenwalde
  über  Schenkendorf  nach  Königs-Wusterhausen,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  27  S.  213,  ausgegeben
den  5.  Juli  1878)

7)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  26.  Juni  1878  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Provinz  Hannover  im  Betrage
  von  7  500  000  Mark  Reichswährung  II.  Emission  durch  das  Amtsblatt
  für  Hannover  Nr.  28  S.  197  bis  199,  ausgegeben  den  12.  Juli  1878.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="326" />
        <pb n="327" />
        —  275  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  25.——

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Errichtung  der  Amtsgerichte,  S.  276.  —  Bekanntmachung  ber
nach  dem  Geseyz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  184.

 

(Nr.  8573.)  Verordnung,  betreffend  die  Errichtung  der  Amtsgerichte.  Vom  26.  Juli  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen  auf  Grund  des  §.  21  des  Ausführungsgesetzes  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
  vom  24.  April  1878  (Gesetz  Samml.  S.  230)  was  foldgt:

K.  1.
Amtsgerichte  werden  errichtet:
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Allenstein:
zu  Allenstein,  Gilgenburg,  Hohenstein,  Neidenburg,  Ortelsburg,  Osterode
Passenheim,  Holdau,  artenburg,  Willenbergz  I  sim
  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Bartenstein:
u  Barten,  Bartenstein,  Bischofsburg,  Bischofstein,  Creuzburg,  Domnau,
r.  Eylau,  Friedland  i.  O.,  Gerdauen,  Gutstadt,  Heilsberg,  Landsberg,
ordenburg,  Rastenburg,  Rössel,  Schippenbeil,  Seeburg;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Braunsberg:
zu  Braunsber  eiligenbeil,  Pr.  Holland,  Liebstadt,  Mehlsack,  Mohrungen,
  Mühhtn  en,  Saalfeld,  Wormditt,  Zinten;  J  blsac,  Woh
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Insterburg:
zu  Darkehmen,  Goldap,  Gumbinnen,  Insterburg,  Pillkallen,  Stallupönen;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Königsberg:
u  Allenburg,  Fischhausen,  Königsberg,  Labiau,  Mehlauken,  Pillau,
apiau,  Wehlau;
Ees.  Samml.  1878.  (Nr.  8573.)  45

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  August  1878.
        <pb n="328" />
        —  276  —

im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Lyck:
zu  Angerburg,  Arys,  Bialla,  Johannisburg,  Lötzen,  Lyck,  Marggrabowa
Rkolchlen,  Aein,  Sensburg  I  5  88
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Tilsit:
zu  Heinrichswalde,  Heydekrug,  Kaukehmen,  Memel,  Prökuls,  Ragnit,
Ruß,  Skaisgirren,  Tilsit;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Danzig:
u  Berent,  Carthaus,  Danzig,  Dirschau,  Neustadt,  Putzig,  Schöneck,
.  Stargardt,  Zoppot;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Elbing:
#  Christburg,  Elbing,  Deutsch--Eylau,  Marienburg,  Riesenburg,  Rosenerg,
  Stuhm,  Tiegenhoff;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Graudenz:
zu  Graudenz,  Marienwerder,  Mewe,  Neuenburg,  Schwetz;

im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Konitz:
zu  Baldenburg,  Flatow,  Pr.  Friedland,  Hammerstein,  Konitz,  Schlochau-Tuchel,
  Vandsburg  /  Zempelburg,  I  I  I

im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Thorn:
zu  Briesen,  Gollub,  Kulm,  Kulmsee,  Lautenburg,  Löbau,  Neumark,
Strasburg,  Thorn;

im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Berlin  J:
zu  Berlin;

im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Berlin  II:
8  Alt-Landsberg,  Berlin,  Bernau,  Charlottenburg,  Cöpenick,  Königsusterhausen,

  Liebenwalde,  Mittenwalde,  Nauen,  Oranienburg,  Rirxdorf,

Spandau,  Straußberg,  Zossen;

im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Cottbus:
u  Calau,  Cottbus,  Dbbrilugk,  Finsterwalde,  Kirchhain,  Lieberose,  Lübben,
übbenau,  Luckau,  Peitz,  Senftenberg,  Spremberg;

im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Frankfurt  a.  O.:
zu  Beeskow,  Buchholz,  Drossen,  Frankfurt  a.  O.,  Fürstenwalde,  Müncheberg,
  Reppen,  Seelow,  Sonnenburg,  Storkow,  Zielenzigz;

im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Guben:
u  Crossen,  Forst,  Fürstenberg,  Guben,  Pförten,  Schwiebus,  Sommerfenn
  Sorau,)  Triebel,  Züllichau;

im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Landsberg  a.  W.:
zu  Arnswalde,  Bärwalde,  Berlinchen,  Cüstrin,  Driesen,  Freideberg,
Königsberg  N.  M.,  Landsberg  a.  W.,  Lippehne,  Neudamm,  Neuwedell,
Reetz,  Soldin,  Woldenberg)  Zehden;
        <pb n="329" />
        —  277  —

im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Potsdam:
zu  Baruth,  Beelitz,  Belzig,  Brandenburg,  Dahme,  Jüterbogk,  Luckenwalde,
  Potsdam,  Rathenow,  Treuenbrietzen,  Werder;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Prenzlau:
u  Angermünde,  Brüssow,  Eberswalde,  Freienwalde,  Lychen,  Oderberg,
Prenzl,  Strasburg  i.  U.,  Schwedt,  Templin,  Wrietzen,  Zehdenick
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Neuruppin:
44.  Cremmen,  Fehrbellin,  Gransee,  welben  „Kyritz,  Lenzen,  Lindow,
eyenburg,  Neuruppin,  Perleberg,  Pritzwalk,  Rheinsberg,  Wittenberge,
Wittstock,  Wusterhausen  a.  D.;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Cöslin:
zu  Bärwalde,  Belgard,  Bublitz,  Cörlin,  Cöslin,  Colberg)  Neustettin,
Polzin,  Ratzebuhr,  Schivelbein,  Tempelburg,  Zanow;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Greifswald:
“l  Anklam,)  Barth,  Bergen,  Demmin,  Franzburg)  Greifswald,  Grimmen,
oitz,  Stralsund,  Treptow  a.  T.,  Wolgast;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Stargard:
zu  Callies,  Dramburg,  Falkenburg,  Gollnow,  Greifenberg  i.  P.,  Jakobshagen,
  Labes,  Massow,)  Naugard,  Nörenberg,  Pyritz,  Regenwalde,
Stargard,  Treptow  a.  R.;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Stettin:
u  Altdamm,  Bahn,  Cammin,  Gart  a.  O.,  Greifenhagen,  Neuwarp,
n  Penkun,  Pölitz,  Stepenitz,  Stettin,  Swinemünde,  Ueckermünde,
ollin;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Stolp:
——  Lauenburg,  Pollnow,  Rügenwalde,  Rummelsburg,  Schlawe,
olp,
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Bromberg:
zu  Bromberg,  Crone  a.  B.,  Exin,  Inowrazlaw,  Labischin,  Schubin,
Strelno;  ·
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Gnesen:
zu  Gnesen,  Mogilno,  Tremessen,  Wongrowitz,  Wreschen;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Lissa:
zu  Bojanowo,  Fraustadt,  Gostyn,  Kosten,  Lissa,  Rawitsch,  Schmiegel;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Meseritz:
u  Bentschen,  Birnbaum,  Grätz,  Meseritz,  Neutomischel,  Schwerin,
nruhstadt,  Wollstein;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Ostrowo:
u  Adelnau,  Jarotschin,  Kempen,  Koschmin)  Krotoschin,  Ostrowo,
Pecchen,  Schildberg;
(Fr.  8573.)  45“
        <pb n="330" />
        —  278  —

im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Posen:  -
zu  Obornik,  Pinne,  Posen,  Pudewitz,  Rogasen,  Samter,  Schrimm,
Schroda,  Wronke;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Schneidemühl:
zu  Dt.  Crone,  Czarnikau,  Filehne,  M.  Friedland,  Jastrow,  Kolmar  i.  P.,
Lobsens,  Margonin,  Nakel,  Schloppe,  Schneidemühl,  Schönlanke,  Wirsitz;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Beuthen:
zu  Beuthen,  Kattowitz,  Königshütte,  Myslowit,  Tarnowitz;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Breslau:
zu  Breslau,  Kanth,  Neumarkt,  Winzig,  Wohlau;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Brieg:
zu  Brieg,  Grottkau,  Löwen,  Ohlau,  Strehlen,  Wansen;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Glatz:
“l  Frankenstein,  Glatz,  Habelschwerdt,  Landeck,  Lewin,  Mittelwalde,
ünsterberg,  Neurode,  Reichenstein,  Reinerz,  Wünschelburg;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Gleiwitz:
zu  Gleiwitz,  Nikolai,  Peiskretscham,  Pleß,  Tost,  Zabrze;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Glogau:
zu  Beuthen  a.  O.,  Carolath,  Freistadt,  Glogau,  Grünberg)  Guhrau,
lbau,  Herrnstadt,  Neusalz,  Polkwitz,  Priebus,  Sagan)  Sprottau,
teinau;  .
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Görlitz:
zu  Görlitz,  Hoyerswerda,  Lauban,  Marklissa,  Muskau,  Niesky,  Reichenbach
  O.  L,  —“  N.,  Ruhland,  Seidenberg
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Hirschberg:
u  Bolkenhain,  Friedeberg,  Greifenberg,  Hermsdorf,  Hirschberg,  Lähn,
Landeshut,  Liebau,  Löwenberg,  Schmiedeberg,  Schömberg,  Schönau;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Liegnitz:
w  nscaue  Goldberg,  Haynau,  Jauer,  Liegnitz  Lüben,  Naumburg  a.  Q.,
Parchwitz;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Reisse:
u  Falkenberg,  Friedland,  Neisse,  Neustadt,  Oberglogau,  Ottmachau,
Pasfchkn,  Ziegenhals;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Oels:

zu  Bernstadt,  Festenberg,  Medzibor,  Militsch,  Namslau,  Oels,  Prausnitz,
  Trachenberg,  Trebnitz,  Poln.  Wartenberg;
        <pb n="331" />
        —  279  —

im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Oppeln:
zu  Carlsruh,  Constadt,  Creuzburg,  Großstrehlitz,  Guttentag,  Krappitz
Kupp,  Landöberg  ,  Lub,linih,  Oppeln,  Pitschen,  Rosenberg,  Uiest,
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Ratibor:
8  Bauerwitz,  Cosel,  Hultschin,  Katscher,  Leobschütz,  Loslau,  Ratibor,
hbnik,  Sohrau;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Schweidnitz
u  Friedland,  Freiburg,  Gottesberg,  Niederwüstegiersdorf,  Nimptsch
eichenbach,  Szweinnh,  Striegau,  Waldenburg,  Todten,  I
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Erfurt:
g6  erfar,  Langensalza,  Mühlhausen,  Sömmerda)  Tennstedt,  Treffurt,
eißensee)
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Halberstadt:
zu  Aschersleben,  Egeln,  Gröningen,  Halberstadt,  Oschersleben,  Osterwieck,
  Quedlinburg,  Wernigerode;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Halle:
u  Alsleben,  Bitterfeld,  Cönnern,  Delitzsch,  Eisleben,  Ermsleben,  Gerbsent,
  Gräfenhainchen,  Halle,  Hettstedt,  Lauchstedt,  Löbejün,  Mansfeld,
Merseburg,  Schkeuditz,  Wettin,  Wippra,  Zörbig;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Magdeburg:
zu  Aken,  Barby,  Buckau,  Burg,  Calbe  a.  S.,  Erxleben,  Gommern,
Großsalze,  Hötensleben,  Loburg,  Magdeburg,  Neuhaldensleben,  Neu-#t
  agdeburg,  Schönebeck,  Staßfurt,  anzleben,  Wolmirstedt,
iesar;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Naumburg:
8  Cölleda,  Eckartsberga,  Freiburg  a.  U.,  Hihrungen,  Hohenmölsen,
ützen,  Mücheln,  Naumburg,  Nebra,  Osterfeld,  Querfurt,  Teuchern,
Weißenfels,  Wiehe,  Zeitz;
im  Bezikke  des  Landgerichts  zu  Nordhausen:
u  Artern,  Bleicherode,  Dingelstedt,  Ellrich,  Großbodungen,  Heiligenboot,
  Heringen,  Ilfeld,  Kelbra,  Nordhausen,  Roßla,  Sangerhausen,
Stolberg  a.  #  Worbis;
tm  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Stendal:
zu  Arendsee,  Beetzendorf,  Bismark,  Calbe  a.  M.,  Clötze,  Gardelegen,
Genthin,  Jerichow,  Oebisfelde,  Osterburg,  Salzwedel,  Sandau,  Seehausen
  i.  A.,  Stendal,  Tangermünde,  Wcherlingch  /
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Torgau:
u  Belgern,  Dommitzsch,  Düben,  Eilenburg,  Elsterwerda,  Sebers,
#eseen,  Kemberg,  Liebenwerda,  Mühlberg,  Prettin,  Schlieben,  Schmiedeberg,
  Schweinitz,  Torgau,  Wittenberg;
(Tr.  8573.)
        <pb n="332" />
        —  280  —

im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Altona:
p  Ahrensburg,  Altona,  Bargteheide,  Blankenese,  Crempe,  Eddelack,
lmshorn,  Glückstadt,  Itzehoe,  Kellinghusen,  Lauenburg,  Marne,  Meldorf,
  Mölln,  Oldesloe,  Pinneberg,  Ranzau,  Ratzeburg,  Reinbeck,  Reinfeld,
  Schwarzenbeck,  Steinhorst,  Trittau,  Uetersen,  Wandsbeck,  Wilster;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Flensburg:
zu  Apenrade,  Bredstedt,  Cappeln,  Flensburg,  Friedrichstadt,  Garding,
Hadersleben,  Husum,  Leck,  Lügumkloster,  Niebüll,  Norburg,  Nordstrand,
Pellworm,  Rödding,  Schleswig,  Sonderburg,  Tinnum,  Tönning,
oftlund,  Tondern,  Wyck;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Kiel:
zu  Bordesholm,  Bramstedt,  Burg  a.  F.,  Eckernförde,  Gettorf,  Heide,
Feili  enhafen,  Hohenwestedt,  Kiel,  Lütjenburg,  Lunden,  Neumünster,
eustadt,  Nortoff,  Oldenburg,  Plön,  Preetz,  Rendsburg,  Schenefeld,
Schönberg,  Segeberg,  Wesselburen;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Aurich:
zu  Aurich,  Berum,  Emden,  Esens,  Leer,  Norden,  Weener,  Wilhelmshaven,
  Wittmund;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Göttingen:
tt  Duderstadt,  Einbeck,  Gieboldehausen,  Göttingen,  Herzberg,  Moringen,
ünden,  Northeim,  Osterode,  Reinhausen,  Uslar,  Zellerfeld;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Hannover:
zu  Burgwedel,  Calenberg,  Coppenbrügge,  Hameln,  Hannover,  Lauenstein,
  Münder,  Neustadt  a.  R.,  Obernkirchen,  Oldendorf,  Polle,  Pyrmont,
Rinteln,  Rodenberg,  Springe,  Wennigsen;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Hildesheim:
zu  Alfeld,  Bockenem,  Burgdorf,  Elze,  Fallersleben,  Gifhorn,  Goslar,
Hildesheim,  Liebenburg,  Meinersen,  Mäe,
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Lüneburg:
#t  Bergen,  Bleckede,  Celle,  Dannenberg,  Isenhagen,  Lüchow,  Lüneburg,
edingen,  Neuhaus  a.  E.,  Soltau,  Uelzen,  Winsen  a.  L.;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Osnabrück:
u  Bentheim,  Bersenbrück,  Diepholz,  Freren,  Fürstenau,  Iburg,  Lingen
algarten,  Melle,  Meppen  ,  Neuenhaus,  Obnabrück,  apenburg,
Quakenbrück,  Sögel,  Wittlage
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Stade:
u  Bremervörde,  Buxtehude,  Freiburg,  Harburg,  Jork,  Neuhaus  a.  O.
Onena  Otterndorf,  Stade,  Tostedt,  Zeven  I  I  I
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Verden:
zu  Achim,  Ahlden,  Bassum,  Blumenthal,  Bruchhausen,  Dorum,  Geestemünde,
  Hagen)  Hoya,  Lehe,  Lesum,  Lilienthal,  Nienburg,  Osterholz,
Rotenburg,  Stolzenau,  Sulingen,  Syke,  Uchte,  Verden,  Walsrodej;
        <pb n="333" />
        —  281  —

im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Arnsberg:
u  Arnsberg,  Attendorn,  Balve,  Berleburg,  Bigge,  Brilon,  Burbach,
Fredeburg,  Grevenbrück,  Hilchenbach,  Kirchhundem,  Laasphe,  Marsberg,
Medebach,  Meschede,  Neheim,  Olpe,  Siegen,  Warstein;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Bielefeld:
zu  Bielefeld,  Bünde,  Gütersloh,  Halle  i.  W.,  Herford,  Lübbecke,  Minden,
Oeynhausen,  Petershagen,  Rahden,  Rheda,  Rietberg,  Vlotho,  Wiedenbrück;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Dortmund:
zu  Camen,  Castrop,  Dortmund,  Hamm,  Hörde,  Soest,  Unna,  Werl;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Duisburg:
p  Dinslaken,  Duisburg,  Emmerich,  Mülheim  a.  R.,  Oberhausen,  Rees,
uhrort,  Wesel;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Essen:
zu  Bochum,  Borbeck,  Essen,  Gelsenkirchen,  Hattingen,  Steele,  Wattenscheid,
  Werden;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Hagen:
zu  Altena,  Hagen,  Hauwe  Iserlohn,  Limburg  a.  d.  Lenne,  Lüdenscheid,
Meinertshagen,  Menden,  Plettenberg,  Schwelm,  Schwerte,  Witten;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Münster:
zu  Ahaus,  Ahlen,  Beckum,  Bocholt,  Borken,  Bottrop,  Buer,  Coesfeld,
Dorsten,  Dülmen,  Haltern,  Ibbenbüren,  Lüdinghausen,  Münser,  Oelde,
Recklinghausen,  Rheine,  Steinfurt,  Tecklenburg,  Vreden,  Warendorf,
erne
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Paderborn:
46  Beverungen,  Borgentreich,  Brakel,  Büren,  Delbrück,  Erwitte,  Fürstenerg,
  Gesecke,  Höxter,  Lichtenau,  Lippstadt,  Nieheim,  Paderborn,  Rüthen,
Salzkotten,  Eienhenn  Warburg,
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Cassel:
u  Abterode,  Allendorf,  Arolsen,  Bischhausen,  Carlshafen,  Cassel,  Corbach,
schwege,  Felsberg,  Friedewald,  Fritzlar,  Grebenstein,  Großalmerode,
Gubensberg,  Hersfeld,  Hofgeismar,  Lichtenau,  Melsungen,  Naumburg,
Nentershausen,  Netra,  Niederaula,  Niederwildungen,  Oberkaufungen,
Rotenburg,  Schenklengsfeld,  Sontra,  Spangenberg,  Veckerhagen,  Volkmarsen,
  Wannfried,  Witzenhausen,  Wolfhagen,  Zierenberg;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Hanau:
u  Bergen,  Bieber,  Birstein,  Burghaun,)  Eiterfeld,  Fulda,  Gelnhausen,
Großenläder,  Hanau,  Hilders,  Hünfeld,  Langenselbold,  Meerholz,  Neuhof,
  Orb,  Salmünster,  Schlüchtern,  Schwarzenfels,  Steinau,  Wächtersbach,
  Weyhers,  Windecken;
(Nr.  8573)
        <pb n="334" />
        —  282  —

im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Marburg:
u  Amöneburg,  Battenberg,  Biedenkopf,  Borken,  Frankenberg,  Frongurn
  Gladenbach,  Homberg,  Tesberg,  Kirchhain,  Marburg,  Neukirchen,
eustadt,  Oberaula,  Rauschenberg,  Rosenthal,  Treysa)  Voögl,  Wetter,
Ziegenhain;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Frankfurt  a.  M.:
zu  Bockenheim,  Frankfurt  a.  M.,  Homburg  vor  der  Höhe;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Hechingen:
zu  Gammertingen,  Haigerloch,  Hechingen,  Sigmaringen,  Wald;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Limburg  a.  d.  L.:
zu  Braunfels,  Diez,  Dillenburg)  Ehringshausen,  Ems,  Hadamar,
Kerborn,  Limburg  a.  d.  L.,  Marienberg,  Nassau,  Rennerod,  Runkel,
eilburg,  Wetzlar;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Neuwied:
zu  Altenkirchen,  Asbach,  Daaden,  Dierdorf,  Ehrenbreitstein,  Höhr-Grenzhausen,
  Fachenburg  Kirchen,  Lin  ,  Montabaur  s  Neuwied,  Selters,
Wallmerod,  Wissen;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Wiesbaden:
zu  Braubach,  Camberg)  Catzenelnbogen,  Eltville,  St.  Goarshausen,
Pochhein,  öchst,  Idstein,  Königstein,  Langenschwalbach,  Nastätten,
iederlahnstein,  Rüdesheim,  Usingen,  Wehen,  Wiesbaden;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Aachen:
zu  Aachen,  Aldenhoven,  Blankenheim,  Düren,  Erkelenz,  Eschweiler,
Eupen,  Geilenkirchen,  Gemünd,  Heinsberg,  Jülich,  Malmedy,  Montjoie,
St.  Vith,  Stolberg,  Wegberg;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Bonn:
z  Pom,  Etorf,  Euskirchen,  Hennef,  Königswinter,  Rheinbach,  Siegburg,
aldbroel  /
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Cleve:
u  Cleve,  Dülken,  Geldern,  Goch,  Kempen,  Lobberich,  Mörs,  Rheinberg,
nten/  «
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Coblenz:
zu  Adenau,  Ahrweiler,  Andernach,  Boppard,  Castellaun,  Coblenz,  Cochem,
St.  Goar,  Kirchberg,  Kreuznach,  Mayen,  Meisenheim,  Mun  stermayfeld/
Simmern,  Sinzig,  Gobernseem  b  Stromberg,  Trarbach,  Zell;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Cöln:
zu  Bensberg,  Bergheim,  Cöln,  Gummersbach,  Kerpen,  Lindlar,  Mülheim
  a.  Rh.)  Wiehl,  Wipperfürth;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Düsseldorf:
zu  Crefeld,  Düsseldorft  Gerresheim,  Gladbach,  Grevenbroich,  Neuß,
Odenkirchen,  Opladen,  Ratingen,  Rheydt,  Uerdingen,  Viersen;
        <pb n="335" />
        —  263  —

im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Elberfeld:
zu  Barmen,  Elberfeld,  Langenberg,  Lennep,  Mettmann,  Remscheid,
Solingen,  Wermelskirchen;
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Saarbrücken:
zu  Baumholder,  Grumbach,  Lebach,  Neunkirchen,  Ottweiler,  Saarbrücken,
Saarlouis,  Sulzbach,  Tholey,  Völklingen,  St.  Wendel
im  Bezirke  des  Landgerichts  zu  Trier:
4  Bernkastel,  Bitburg,  Daun,  Hermeskeil,  Hillesheim,  Merzig,  Neuerurg,
  Neumagen,  Perl,  Prüm,  Rhaunen,  Saarburg,  Trier,  Wadern,
Waxweiler,  Wittlich;
außerdem
im  Kreise  Schleusingen:
zu  Schleusingen,  Suhl;
im  Kreise  Ziegenrück:
zu  Ranis,  Ziegenrück;
im  Kreise  Schmalkalden:
zu  Brotterode,  Schmalkalden,  Steinbach-Hallenberg.

G.  2.
Diese  Verordnung  tritt  gleicheig  mit  dem  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
  vom  27.  Januar  1877  in  Kraft.

Kirbundich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais  bei  Potsdam,  den  26.  Juli  1878.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Seiner  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

 

Ees.  Samml.  1878.  (Nr.  8573.)  46
        <pb n="336" />
        —  284  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetze  vom  10.  Mpril  1872  (Gesez=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  unterm  23.  Februar  1876  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Genossenschaft  zur  Melioration  der  in  der  Dembina-Niederung  belegenen
Grundstücke  burch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  5  Bromberg
Jahrgang  1878  Nr.  29)  besondere  Beilage,  ausgegeben  den  19.  Juli  1878;

2)  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  4.  März  1878,  betreffend  die
Erweiterung  des  Unternehmens  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft
durch  den  Bau  und  Betrieb  einer  Verbindungsbahn  zwischen  der  zum
Unternehmen  der  Cöln-Mindener  Eisenbahn  gehörigen  Emscherthalbahn
und  der  Hauptba  n,  durch  das  Amtsblatt  der  Konigl.  Regierung  zu
Münster  Nr.  27  S.  113,  ausgegeben  den  6.  Juli  1878

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  April  1878  und  das  durch  denselben
genehmigte  Regulativ,  betreffend  die  Kündigung  und  Konvertirung  der
estpreußischen  fünfprozentigen  Pfandbriefe  II.  Serie,  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  21  S.  85/86,  ausgegeben
den  .  Mai  1838,
der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  21  S.  123/124,  ausgegeben
  den  22.  Mai  1878;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  Mai  1878,  durch  welchen  die  Genehmigung
  zur  Anwendung  des  Enteignungsrechts  bezüglich  der  zur  Ausführung
  er  Korrektion  des  Schwinersluses  von  Stade  bis  Brunshausen

urch  den  Staat  erforderlichen  Grundstücke  ertheilt  worden  ist,  durch  das
Amtsblatt  für  Hannover  Nr.  30  S.  215,  ausgegeben  den  26.  Juli  1878)

5)  das  Mlerhöchste  Privilegium  vom  21.  Mai  1878  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Obligationen  über  eine  Anleihe  der  Stad  Lommef
a.  Rh.  im  Betrage  von  300  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Cöln  Nr.  27  S.  115  bis  118,  ausgegeben  den  3.  Juli  1878;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Mai  1878,  betreffend  die  Genehmigung
eines  Nachtrags  zum  Statut  für  das  Neu-Brandenburgische  Kredit-Institut
  vom  30.  August  1869,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  28  S.  171/172,  ausgegeben
  den  10.  Juli  1878,

der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  30
(Extrabeilage),  ausgegeben  den  26.  Juli  1878,

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  31  (Extrabeilage),
ausgegeben  den  31.  Juli  1878,

der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  28  S.  143/144,  ausgegeben
den  12.  Juli  1878,
        <pb n="337" />
        —  285  —

der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  28  S.  143/144,  ausgegeben
den  11.  Juli  1878,

der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  27  S.  167/168,  aus--

  —

gegeben  den  6.  Juli  1878,

der  Königl.  Negierung  zu  Liegnih  Nr.  28  S.  197/198,  ausgegeben
den  13.  Juli  1878  ausgeg

7)  das  unterm  1.  Juni  1878  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Rumpin-Friedeburger
  Deichverband  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Merseburg  Nr.  29  S.  190  bis  192,  ausgegeben  den  20.  Juli  1878;

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Juni  1878),  betreffend  den  Uebergang  des
Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  auf  die  Kreise  Ost.  und  West-Sternberg
  auf  den  von  denselben  erworbenen,  innerhalb  der  Kreisgrenden
belegenen  Theilen  der  Chaussee  von  der  Frankfurt-Drossener  Aktien-Chaussee
  in  der  Feldmark  Neu-Bischofsee  über  Reppen,  Sternberg  und
Schwiebus  bis  zur  Grenze  mit  dem  Großherzogthum  Posen  vor  der

eldmark  Braetz,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Frankurt
  a.  d.  O.  Nr.  29  S.  209,  ausgegeben  den  17.  Juli  1878;

9)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  7.  Juni  1878  wegen  Ausgabe  auf
jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Wiesbaden  zum  Betrage
von  1000  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Re  ierung  zu
Wiesbaden  Nr.  29  S.  183  bis  185,  ausgegeben  den  18.  Juli  1878;

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Juni  1878,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Halle  bezüglich  der  zum  Bau  einer
Kreischauftre  von  Bockel  über  Brockhagen  bis  zur  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  Isselhorst  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  31  S.  150,  ausgegeben  den
3.  August  1878)

11)  der  unterm  12.  Juni  1878  Allerhöchst  vollzogene  Tarif,  nach  welchem
das  Brückengeld  für  die  Benutzung  der  Brücke  über  die  Elster  bei
Pohebuls  bis  auf  Weiteres  zu  entrichten  ist,  durch  das  Amtsblatt  der

önigl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  30  S.  199/200,  ausgegeben  den
27.  Juli  1878;

12)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  19.  Juni  1878  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Bernau  zum  Betrage
von  100  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  egierung  zu
Potsdam  Nr.  31  S.  245  bis  247,  ausgegeben  den  2.  August  1878;

13)  das  unterm  19.  Juni  1878  Allerhöchst  vollzogene  Statut  des  Bratwiner
Wallverbandes  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder
  Nr.  32  S.  197  bis  199,  ausgegeben  den  7.  us  1878;

14)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  Juni  1878)  betreffend  die  Genehmigung
des  I.  Nachtrags  zu  dem  Statute  der  Hannoverschen  Feuerversicherungsbank
  auf  Gegenseitigkeit  zu  Hannover  de  conf.  25.  Oktober  1876,  durch
das  Amtsblatt  für  Hannover  Nr.  30  S.  214,  gusgegeben  den  26.  Juli  1878;
        <pb n="338" />
        —  286  —

15)  das  Allerhöchste  Pwilegium  vom  24.  Juni  1878  wegen  Ausgabe  auf
jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Gartz  a.  d.  O.  zum
Daätaze  von  100  000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  31  S.  159  bis  161,  ausgegeben

den  2.  August  1878;

16)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Juni  1878,  betreffend  die  Uebernahme
des  Betriebes  der  der  Oberlausitzer  Eisenbahngesellschaft  konzessionirten
Ssenbat  von  Kohlfurt  nach  Falkenberg  uck  die  Berlin-Anhaltische
Eisenbahngesellschaft,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  29,  besondere  Beilage,
ausgegeben  den  19.  Juli  1878,

der  Königl.  Regierung  z  dgrts  a.  d.  O.  Nr.  29  S.  210  bis  217,
ausgegeben  den  17.  Juli  1878,

der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  29  S.  184  bis  190,  ausgegeben
  den  20.  Juli  1878,

der  Hönigl  Regierung  zu  Legat  Nr.  29  S.  210  bis  217,  ausgegeben
  den  20.  F#  1878;

17)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Juni  1878,  betreffend  die  Uebernahme
des  Betriebes  der  der  Oberlausitzer  Eisenbahngesellschaft  konzessionirten
Eisenbahn  von  Ruhland  nach  Lauchhammer  durch  die  Cottbus=  Großenhainer
  Eisenbahngesellschaft,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  29  S.  209/210,
ausgegeben  den  17.  Juli  1878,

der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  29  S.  183/184,  ausgegeben
  den  20.  Juli  1878,

der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  29  S.  209/210,  ausgegeben
den  20.  Jal  1898.  ausses

18)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Juni  1878,  betreffend  die  Uebernahme
des  Betriebes  der  der  Niederländisch-Westfälischen  Eisenbahngesellschaft
konzessionirten  Eisenbahnen  von  Winterswyk  nach  Gelsenkirchen  und  nach
Bocholt  durch  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft,  durch  die
Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  31  S.  135  bis  142,  ausgegeben
  den  3.  August  1878,

der  Königl  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  30  S.  251  bis  258,  ausgegeben
  den  27.  Juli  1878.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="339" />
        —  297  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  26.  –

 

Inhalt:  Verordnung  über  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staats  gegenüber  der  evangelisch  lutherischen
Kirche  in  der  Provinz  Schleswig.  Holstein  und  der  evangelischen  Kirche  im  Amtsbezirke  des  Konslstsriums
  zu  Wiesbaden,  S.  237.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872
durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urfunden  2c.)  S.  200.

 

(Nr.  8574.)  Verordnung  über  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staats  gegenüber  der  evangelischlutherischen
  Kirche  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  und  der  evangelischen
Kirche  im  Amtsbezirke  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden.  Vom  19.  August  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  re.
verordnen  in  Gemäßheit  des  Artikels  37  des  Gesetzes  vom  6.  April  1878  (Gesetz-Samml.
  S.  145)  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  für  die  Provinz
Schleswig.  Holstein  mit  Einschluß  des  Kreises  Hersogt  um  Lauenburg  und  für
den  Amtsbezirk  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden  über  die  Ausübung  der  Rechte
bes  Staats  gegenüber  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  in  der  Provinz  Schleswig-Hoasben
  und  der  evangelischen  Kirche  im  Amtsbereiche  des  Kanssorsems  zu
hesbaden,  was  folgt:
Artikel  I.
Die  Rechte  des  Staats  werden  von  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten
  ausgeübt:
1)  bei  dem  Erwerb,  der  Veräußerung  oder  der  dinglichen  Belastung
von  Grundeigenthum,  wenn  der  Werth  des  zu  erwerbenden  oder  des
k  veräußernden  Gegenstandes,  oder  wenn  der  Betrag  der  Bhag
ie  Summe  von  gentuusend  Mark  übersteigt  (Gesetz  vom  6.  Apri
1878  Art.  32  Nr.  1);
2)  bei  der  Veräußerung  von  Gegenständen,  welche  einen  geschichtlichen
wissenschaftlichen  ode  Kunstwerih  haben  (Art.  2  Nr  2/6  hichtlichen,
3)  bei  der  Errichtung  neuer,  für  den  Gottesdienst  bestimmter  Gebäude
(Art.  32  Nr.  5)

4)  bei  der  Anlegung  von  Begräbnißplätzen  (Art.  32  Nr.  6).
Ees.  Samml.  1878.  (Nr.  8574.)  47

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  September  1878.
        <pb n="340" />
        —  288  —

Artikel  II.

Die  Rechte  des  Staats  werden  durch  den  Oberpräsidenten  ausgeübt:

1)  bei  den  von  der  Gesammtsynode  oder  der  Bezirkssynode  beschlossenen
neuen  kirchlichen  Ausgaben,  welche  ohne  die  Form  eines  Kirchengesetzes
bewilligt  worden  sind  (Gesetz  vom  6.  April  1878  Art.  25))

2)  bei  Feststellung  der  Matrikel  für  Aufbringung  der  Lasten  des  Synodalverbandes
  (Art.  27).

Gegen  die  Verfügungen  des  Oberpräsidenten  findet  die  Beschwerde  an  den
Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  statt.

Artikel  III.

Die  Rechte  des  Staats  werden  durch  den  Regierungspräsidenten  ausgeübt:

1)  in  Betreff  der  Beschlüsse  über  Einführung  eines  neuen  Repartitionsfußes
  und  Abänderung  des  bestehenden  Geset  vom  6.  April  1878
Art.  3  Satz  3);

2)  in  Betreff  der  Vollstreckbarkeit  der  Beschlüsse  über  Gemeindeumlagen
(Art.  3  Satz  4  und  Art.  15);  .

3)  bei  Feststellung  der  Gemeindestatuten  (Art.  5,  17);

4)  in  Betreff  der  Beschwerden  gegen  Beschlüsse  der  Propstei=  und  Kreissynoden
  wegen  Repartition  der  Synodalbeiträge  (Art.  8  und  19);

5)  bei  der  wegen  Verwaltung  der  gemeinschaftlichen  Kirchenkassen  in  den
Propsteien  der  Süderharde  und  der  Norderharde  auf  Alsen  vorbehaltenen
statutarischen  Regelung  (Art.  10);

6)  bei  Feststellun  stewtaulche  Ordnungen  in  dem  der  Kreissynode  überwiesenen
  Ge  *  tsgebiete  (Art.  20)j

70  in  den  Fällen  der  Art.  32,  35,  36  des  Gesetzes  vom  6.  Aprit  1878,
soweit  nicht  in  Artikel  I  dieser  Verordnung  die  Ausübung  der  Rechte
dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  übertragen  W.

Gegen  die  Verfügung  des  Regierungspräsidenten  seht.  soweit  nicht  die
Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  nach  Artikel  35  des  Gesetzes  vom
6.  April  1878  stattfindet,  die  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten.  Derselbe
beschließt  auf  die  Beschwerde  endgültig.

Artikel  IV.

Ob  und  welche  Aenderung  in  der  Zuständigkeit  der  Staatsbehörden  für
die  im  Art.  31  des  Gesetzes  vom  6.  April  1878  bezeichneten  Rechte  einzutreten
        <pb n="341" />
        —  289  —

hat,  bleibt  der  in  Gemäßheit  des  Art.  29  a.  a.  O.  später  zu  erlassenden  Verordnung
  vorbehalten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Homburg  v.  d.  Höhe,  den  19.  August  1878.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Seiner  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

Zugleich  für  den  Minister  Zugleich  für  die  Minister  der  landder
  geistlichen  2c.  An-  wirthschaftlichen  Angelegenheiten,  für
gelegenheiten:  Handel  und  der  Finanzen:

Gr.  zu  Stolberg.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.

(r.  8574.)
        <pb n="342" />
        —  290  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesez=  Samml.  S.  357)
find  bekannt  gemacht:

1)  der  Ale  gocht  Erlaß  vom  28.  Juni  1878,  durch  welchen  migt
worden  ist,  daß  das  dem  Rittergutsbesitzer  von  Loebell  zu  Lehnin  und
Genossen  unterm  14.  Mai  1866  verliehene  Recht  zur  Erhebung  einer
Schifffahrtsabgabe  für  die  Benutzung  der  öffentlichen  Wasserstraße  in  der
Emster-Niederung  von  oberhalb  Kaltenhausen  bei  Lehnin  bis  zur  Havel
bei  Kleinkreuß  vom  1.  Mai  1878  an  noch  auf  die  Dauer  von  36  Iahren
in  Kraft  bleibt,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Pots
Nr.  32.  S.  255,  ausgegeben  den  9.  August  1878;

2)  der  unterm  30.  Juni  1878  Allerhöchst  vollzogene  Tarif,  nach  welchem
das  Ueberfahrtsgeld  bei  der  Fähre  über  die  Elbe  und  die  Havel  bei
Werben  an  der  Elbe  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  ist,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  32  S.  199,  ausgegeben
den  10.  August  1878;

3)  das  Mlerhöchste  Privilegium  vom  3.  Juli  1878  wegen  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Obligationen  des  Provinzialverbandes  der  Provinz
Westpreußen  bis  zum  Betrage  von  3.000  000  Mark  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  30  S.  129  bis  131,  ausgegeben
  den  27.  Juli  1878;

4)  der  unterm  5.  Juli  1878  Allerhöchst  vollzogene  Tarif,  nach  welchem
das  Uebersetzgeld  bei  der  Fähranstalt  über  die  Spree  zwischen  dem
Kräuselschen  Grundstück  in  Charlottenburg  und  dem  gegenüberliegenden
Ufer  zu  erheben  ist,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Potsdam  Nr.  31  S.  253/254,  ausgegeben  den  2.  August  1878;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Juli  1878,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Sorau  bezüglich  der  zum  Bau  einer
Kreischaufe  von  der  Cottbus-Sommerfelder  Chaussee  bei  Noßdorf  nach
der  Cottbus-Muskauer  Chaussee  bei  Großkölzig  erforderlichen  Grundstücke,
sowie  des  Rechts  ur  Erhebung  des  SChaus.  eldes  auf  dieser  Straße
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Re  ierung  zu  Frankfurt  #.  d.  O.  Nr.  34
S.  251)  ausgegeben  den  14.  ugus  1878.

am

Redigirt  im  Bürean  bes  Staats-  Ministeriums.
Berlin)  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober.  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="343" />
        —  291  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

N.  27.—

 

JInhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  der  Stadt  Neuwied  im  Kreise  Reuwied  ertheilte  Erlaubniß,
sortan  zwei  Deputirte  zum  Kreistage  abzusenden,  S.  291.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem
Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publiglrten  lanbesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c.,  G.  202.

 

(Nr.  8575.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  11.  Oktober  1878,  betreffend  die  der  Stadt  Neuwied
im  Kreise  Neuwied  ertheilte  Erlaubniß,  fortan  zwei  Deputirte  zum  Kreistage
abzusenden.

A##  den  Bericht  vom  4.  Oktober  d.  J.  will  Ich  der  Stadt  Neuwied,  Kreises
Neuwied)  Ihrem  Antrage  gemäß,  auf  Grund  des  Vorbehalts  im  §.  4  C  der
Kreisordnung  für  die  einprodih  und  Westfalen  vom  13.  Juli  1827  (Gesetz-Samml.
  S.  117)  und  im  Anschlusse  an  die  Bestimmungen  der  Verordnung
vom  26.  März  1839  F.  4  (Gesetz  Samml.  S.  102)  und  der  Erlasse  vom
23.  Außust  1858  (Geset,.  Samml  S.  520)  und  vom  27.  August  1866  (Gesetz-S.
  551)  hierdurch  gestatten,  fortan  zwei  Deputirte  zum  Kreistage
abzusenden.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  11.  Oktober  1878.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Seiner  Majestät  des  Königs:
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

Gr.  zu  Eulenburg.
An  den  Minister  des  Innern.

 

Ees.  Samml.  1878.  (Nr.  8575.)  48
Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Oktober  1878.
        <pb n="344" />
        —  292  —

Belanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Geset  ·  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  November  1877,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Rybnik  bezüglich  der  zum  chausseemäßigen
  Ausbau  der  Straßen  von  Rybnik  bis  zur  Miesser  Kreisgrenze
bei  Zawada  und  vom  Bahnhofe  Czernitz  bis  zur  Loslau-Pschower  Kreischaussee
  in  Pschow  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung
  des  Chausseegeldes  auf  diesen  ½#  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  52  S.  353,  ausgegeben  den  28.  Dezember
  1877;

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  3.  November  1877  wegen  Ausfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Kreisobligationen  des  Rybniker  Kreises
im  Betrage  von  180  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  "  Oppeln  Nr.  52  S.  353  bis  355,  ausgegeben  den  28.  Dezember
  1877;

3)  das  unterm  29.  Mai  1878  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Zain-See-Meliorationsverband
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Königsberg  Nr.  27  S.  153  bis  157,  ausgegeben  den  4.  Juli  1878;

4)  der  Alerhöchse  Erlaß  vom  10.  Juli  1878,  betreffend  die  Abänderung
des  Statuts  des  Dyhernfurther  Deichverbandes  vom  4.  Dezember  1861,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  33  S.  207/208,
ausgegeben  den  16.  August  1878;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Juli  1878,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Hessische  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft  bezuglich
der  zur  Anlage  eines  Anschlußgeleises  von  der  Station  Fächs  der  Eisenbahn
  von  Frankfurt  a.  M.  nach  Camberg  bis  zur  Fabrikanlage  von
Meister,  Lucius  und  Brüning  bei  Höchst  erforderlichen  Grundstücke,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  33  S.  199,
ausgegeben  den  15.  August  1878;

6)  das  unterm  15.  Juli  1878  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Fischerei-1nossenschaft
  Neheim-Hohensyburg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Perung  ;  Arnsberg  Nr.  31  S.  195  bis  198,  ausgegeben  den

3.  August  1878;

7)  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  22.  Juli  1878,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Wesselburen  über  Tiebensee  nach
Heide  durch  die  Wesselburen-Heider  Eisenbahngesellschaft,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  45  S.  297  bis  299,
ausgegeben  den  12.  Oktober  1878;
        <pb n="345" />
        —  293  —

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  Juli  1878,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Itzehoe  bezüglich  der  zur  Anlage
einer  Straße  von  der  Feldschmiede  resp.  dem  Gerberhofe  nach  dem  Bahnhofe
  der  Holsteinischen  Marschbahn  bei  Itzehoe  erforderlichen  Grundstücke,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  38  S.  251,
ausgegeben  den  24.  August  1878;

9)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  26.  Juli  1878  wegen  Ausgabe  auf
jeden  Inhaber  lautender  Schuldverschreibungen  der  Stadt  Schäönebeck
zum  Betrage  von  240  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Magdeburg  Nr.  36  S.  247  bis  249,  ausgegeben  den  7.  September
  1878;

10)  das  unterm  2.  August  1878  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Cottbus-Peitzer
  Zinswiesenverband  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  37  S.  291  bis  294,  ausgegeben  den  11.  September
  1878;

11)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  August  1878,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  beniglich  der  zur
Regulirung  1)  der  Straße  10,  Abtheilung  IV  des  Bebauungsplans,  zwischen
Frobenstrage  und  Straße  10  a,  2)  der  Friedensstraße  zwischen  Fruchtstraße
  und  Weidenweg,  3  der  Straße  81,  Abtheilung  IX  des  Bebauungsplans,
  4  der  Tegelerstraße,  5)  der  Freienwalderstraße  zwischen  Straße  76
und  So  binersiraße,  6)  der  Exerzierstraße  und  7)  der  Weddingstraße  erforderlichen
  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  35  S.  275,  ausgegeben  den
30.  August  1878;

1—
#

die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  9.  August  1878),  betarsenh  die
Erweiterung  des  Unternehmens  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft
durch  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Herford  nach  Detmold,
durch  die  Amtsblätter

der  Fönig  Regierung  u  Cöln  Nr.  37  S.  164,  ausgegeben  den
11.  September  1878,

der  Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  37  S.  185,  ausgegeben  den
14.  September  1878;

13)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  August  1878,  betreffend  die  Verleihun
des  Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  an  die  Dor
gemeinde  Velten  auf  der  von  derselben  zu  bauenden  Chaussee  von  Velten
bis  zur  Berlin-Cremmener  Shausse  bei  Hennigsdorf,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  39  S.  299,  ausgegeben
den  27.  September  1878;
        <pb n="346" />
        —  294  —

14  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  August  1878,  betreffend  die  Abänderung
des  §.  16  des  Statuts  des  neuen  landschaftlichen  Kreditvereins  für  die
Provinz  Posen  vom  13.  Mai  1857,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  41  S.  325,  ausgegeben  den
.  Oltober  Al  v  ausges

der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  41  S.  297,  ausgegeben
den  11.  Oktober  1878;

15)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  August  1878,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  äen  bezüglich  der  zur  Erweiterung
  des  dortigen  Begräbnißplatzes  erforderlichen  Grundfläche,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  43  S.  243,  ausgegeben
  den  3.  Oktober  1878;

16)  der  unterm  19.  August  1878  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem
Statut  des  Breslau-Odervorstädtischen  Deichverbandes  vom  18.  November
  1861  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau
Nr.  38  S.  249/250,  ausgegeben  den  20.  September  1878;

17)  das  Allerhöchste  Hrilegiun  vom  26.  August  1878  wegen  event.  Ausgabe
  auf  jeden  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Cosel  bis
zum  Betrage  von  300  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Reerung
  zu  Oppeln  Nr.  40  S.  224  bis  226,  ausgegeben  den  4.  Oktober

/

18)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  11.  September  1878  wegen  Ausgabe
auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Erfurt  im  Betrage
von  1  500  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Erfurt  Nr.  41  S.  197  bis  199,  ausgegeben  den  12.  Oktober  1878;

19)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  September  1878,  durch  welchen  die  der
Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  unterm  18.  September  1871
ertheilte  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  der  als  Theile  der  Emscherthalbahn
  projektirten  Bahnstrecken  von  Huckarde  nach  Herne  bezw.  Crange
und  von  Bismarck  nach  Bottrop  für  erloschen  erklärt  worden  ist,  durch
die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  41  S.  181,  ausgegeben  den
9.  Oleber  ASr3,  I

der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  41  S.  353,  ausgegeben  den
12.  Oktober  1878,

der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  41  S.  181,  ausgegeben  den
12.  Oktober  1878,

der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  41  S.  271,  ausgegeben  den
12.  Oktober  1878.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats.  Ministeriums.
Berlin,  gebruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="347" />
        —  295  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  28.—

 

(Nr.  8576.)  Gesetz,  betreffend  den  Rechtszustand  des  von  dem  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin
  von  den  Feldmarken  Retzow  und  QOQuaßlin  an  Preußen  abgetretenen
Gebietstheils,  sowie  die  Abtretung  eines  Preußischen,  in  der  Feldmark  Stepenitz
  (Regierungsbezirk  Potsdam)  belegenen  Gebietstheils  an  das  Großherzogthum
  Mecklenburg=  Schwerin.  Vom  9.  März  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  x.

wrerh  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

K.  1.

Der  nach  dem  anliegenden  Rezesse  vom  5  Oktober  1876  und  seinen  Beilagen
von  dem  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin  an  Preußen  abgetretene,  seither
u  den  Feldmarken  Retzow  und  Quaßlin  gehörige  Gebietstheil  wird  mit  der
Pragishn  Monarchie  für  immer  vereinigt  und  dem  Brandenburgischen  Provinzialverbande,
  insbesondere  der  Feldmark  Stepenitz  (Stift  Marienfließ  a.  d.  Stepenitz)
  im  Kreise  Ostpriegnitz  und  Negierur  Sbezirk  Potsdam,  zugetheilt.

Es  treten  für  jenen  Gebietstheil  die  Gesehe  b  Verordnungen  und  Verwaltungsvorschriften
  in  Kraft,  welche  in  dem  durch  den  beiliegenden  Rezeß  von
Preußen  an  das  Großherzogthum  Mecklenburg=  Schwerin  abgetretenen  Gebietstheile
  bisher  in  Geltung  waren.

C.  2.

Dagegen  wird  der  in  dem  Artikel  1  des  Rezesses  vom  B7  Oktober  1876
bezeichnete,  seither  zur  Feldmark  Stepenitz  (Stift  Marienfließ  a.  d.  St.)  gehörige,
bi  jetzt  Preußische  Gebietstheil  an  das  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin
abgetreten.

Ges.  Samml.  1878.  (Tr.  8376.)  49
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Oktober  1878.
        <pb n="348" />
        —  296  —

S.  3.
Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  9.  März  1878.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.

Rezeß
zwischen
der  Königlich  Preußischen  und  der  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen
  Regierung  wegen  Verlegung  der  Landesgrenze  in  Folge  Flächenaustausches
  zwischen  der  Feldmark  Stepenitz  einerseits  und  den  Feldmarken
Retzow  und  Quaßlin  andererseits.

In  Veranlassung  der  Veränderung  der  privatrechtlichen  Grenzen  zwischen  der
Preußischen  Feldmark  Stepenitz  einerseits  und  den  Mecklenburg=  Schwerinschen
Feldmarken  Retzow  und  Quaßlin  andererseits,  welche  durch  den  unterm  1  November
  1875  von  der  Großherzoglichen  Amts-  und  Forstbehörde  zu  Lübz  mit  dem
Vorsteher  des  Stifts  Marienfließ  an  der  Stepenitz  unter  Genehmigung  des  Großbeczoglichen
  Kammer=  und  Forstkollegil  zu  Schwerin  vom  29.  November  1875
und  der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  vom  24.  Februar  1876  über  Umtausch
  von  Waldflächen  und  Ablösung  jäbrlicher  Stiftsgefälle  abgeschlossenen
Vertrag  eintrat,  haben  die  Königlich  Preußische  und  die  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche
  Regierung  zum  Behuff  einer  entsprechend  den  verlegten  Privatgrenzen
zu  vereinbarenden  Veränderung  der  Landesgrenzen  Bevollmächtigte  ernannt,
und  zwar:
die  Königlich  Preußische  Regierung  den  Stiftsvorsteher,  Ritterschaftsrath
  von  Rohr-Wahlen-Jürgaß  zu  Meyenburg,
die  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche  Regierung  den  Amtshauptmann
  Zarneckow  zu  Lübz,
welche  mit  Vorbehalt  der  Genehmigung  ihrer  Auftraggeber  über  die  folgenden
drei  Artikel  übereingekommen  sind.
        <pb n="349" />
        —  297  —

Artikel  1.

Die  ausgetauschten  Flächen  sind  verzeichnet  auf  dem  zu  diesem  Rezesse  gehörigen
  Situationsplan,  welcher  die  Bezeichnung  führt:

Plan  von  denjenigen  Waldflächen,  welche  das  Preußische  Kloster
Marienfließ  zu  Stepenitz  gegen  gleiche  auf  den  Mecklenburgischen  Feldmarken
  Retzow  und  Quaßlin  im  Amte  Lübz  belegene  Waldflächen
permutirt.  '

In  Grundlage  des  von  Voß  durch  Pedet  im  Jahre  1874  angefertigten
  Planes,  betreffend  die  gegen  den  Retzower  Forst  stoßenden
Permutationsflächen,  sowie  der  Zarnowschen  Brouillonkarte  von  dem
Quaßliner  Revier  de  1863/64,  angefertigt  im  Jahre  1875  durch  O.  Voß,
Distriktsingenieur,

und  die  Lage  der  von  dem  Austausch  ergriffenen  Flächen,  und  zwar  nach  oben
und  links  seitwärts  derjenigen  bei  der  Verschiebung  der  Grenzen  zwischen  den
Feldmarken  Retzow  und  Stepenitz  in  Numeris  1  bis  16  und  nach  unten  dersenigen
  bei  der  Verschiebung  der  Grenze  zwischen  den  Feldmarken  Stepenitz  und
Quaßlin  in  Numeris  1  bis  28  darstellt.

Es  wird  entsprechend  dem  privatrechtlich  erfolgten  Flächenaustausch  die
Landesgrenze  zwischen  dem  Königlich  Preußischen  Staatsgebiet  und  dem  Großherzoglich
  Mecklenburg=  Schwerinschen  Staatsgebiet  dahin  verändert,  daß  die
Seitens  der  Großherzoglich  Mecklenburg=  Schwerinschen  Domanialverwaltung  an
die  Verwaltung  des  Stifts  Marienfließ  an  der  Stepenitz  abgetretenen  Flächen,
nämlich:

die  auf  dem  Situationsplan  nach  unten  bei  Zeichnung  der  Grenzen  von
Erbpachthof  Quaßlin  und  Kloster  Stepenitz  in  Numeris  1  bis  28  angegebenen
  Flächen

und

von  den  auf  dem  Situationsplan  nach  oben  bei  Zeichnung  der  Grenzen
von  Retzower  Forst  und  Kloster  Marienfließ  zu  Stepenitz  dargestellten
Gebieten  das  mit  Nr.  5  bezeichnete  Gebiet
in  das  Königlich  Preußische  Staatsgebiet  fallen,  die  Seitens  der  Verwaltung  des
Stifts  Marienfließ  an  der  Stepenitz  an  die  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche
Domanialverwaltung  abgetretenen  Gebietstheile,  nämlich
von  den  auf  dem  Situationsplane  bei  Zeichnung  der  Grenzen  von
Retzower  Forst  und  Kloster  Marienfließ  zu  Stepenitz  aufgeführten
Flächen  diejenigen  nach  links,  welche  mit  Numeris  1  bis  4  gewichme
sind,  und  von  denjenigen  nach  oben  die  mit  Numeris  6  bis  16  bezeichneten
  Flächen

dem  Großherzoglich  Mecklenburg.  Schwerinschen  Staatsgebiet  einverleibt  werden
und  die  künftige  Landesgrenze  derartig  verläuft,  wie  sie  von  den  beiderseitigen
Bevollmächtigten  in  einer  an  Ort  und  Stelle  unter  Zuziehung  von  Anliegern
„am  24.  August  1876  aufgenommenen  Verhandlung,  welche  unter  Anlage  A
diesem  Rezesse  in  beglaubigter  Abschrift  anliegt,  beschrieben  worden  ist.

(Tr.  8576.)  4
        <pb n="350" />
        —  298  —

Artikel  2.

Ein  besonderer  Akt  der  Uebergabe  der  gegenseitig  abgetretenen  Landeshoheit
wird  nicht  erforderlich,  vielmehr  soll  mit  geschezener  Genepeugune  dieses  Rezesses
Seitens  der  beiden  Regierungen  der  gegenseitige  Uebergang  der  landeshoheitlichen
Rechte  als  vollendet  angenommen  werden.

Artikel  3.

Gegenwärtiger  Rezeß  soll  den  beiderseitigen  Regierungen  zur  Genehmigung
vorgelegt  werden.

Zur  Urkunde  dessen  haben  beide  Bevollmächtigte  diesen  Rezeß  in  doppelter
Ausfertigung  unter  Beifügung  der  Anlagen  zu  jedem  Exemplar  unterzeichnet
und  untersiegelt.

So  geschehen  zu  Lübz,  den  25.  Oktober  1876.
(L.  S.)  W.  Jarneckow,
Amtshauptmann.

So  geschehen  zu  Meyenburg,  den  30.  Oktober  1876.

(L.  S.)  v.  Rohr-Wahlen-Jürgaß,
Stiftsvorsteher.
        <pb n="351" />
        —  299  —

Anlage  A.

Verhandelt  im  Forsthause  zu  Stepenitz,  den  24.  August  1876.

In  Veranlassung  des  Auftrages  der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam,  beziebungsweise
  des  Großherzoglichen  Ministerii  des  Innern  zu  Schwerin,  wegen
Veränderung  der  Mecklenburg-Preußischen  Landesgrenze,  gemäß  dem  Vertrage
wischen  der  Verwaltung  des  adeligen  Fräuleinstifts  Marienfließ  und  der  Lübzer
mts-  und  Forstbehörde,  betreffend  Umtausch  von  Waldflächen  und  Ablösung
von  Stiftsgefällen,  waren  heute  zusammengetreten:
der  Stiftsvorsteher  Ritterschaftsrath  von  Rohr-Wahlen-Jürgaß
auf  Meyenburg,  als  Kommissarius  der  Königlichen  Regierung  zu
Potsdam,  und
der  Amtshauptmann  Jarneckow  aus  Lübz,  als  Kommissarius  des
Großherzoglichen  Ministerii  des  Innern  zu  Schwerin.
Ferner  hatten  sich  auf  Einladung  eingefunden:
von  Seiten  Mecklenburg=  Schwerinscher  Forstverwaltung:
der  Forstmeister  von  Oertzen  aus  Lübz;
von  Seiten  der  Verwaltung  des  adeligen  Fräuleinstifts  Marienfließ:
der  Stiftssekretär  Ernst  aus  Stepenitz.
Noch  waren  anwesend:
von  Seiten  der  Mecklenburg.  Schwerinschen  Forstverwaltung:
der  Förster  Radel  aus  Twietforth  und
der  Holzwärter  Mörer  aus  Retzow.
Nachdem  man  sich  im  Schulzenhause  zu  Wahlsdorf  versammelt  hatte,  woselbst
  anwesend  gefunden  wurden:
der  Erbpächter  Frick  von  Quaßlin,  als  Gemeindevorstand  und  Erbpachtbesitzer
  des  Hofes  Quaßlin,  und
der  Schuze  Malchow  von  Wahlsdorf,  als  Gemeindevorstand  von
Wahlsdorf,  wie  auch
der  Büdner  Malchow  von  Wahlsdorf,  als  Adiazent,
hat  man  gemeinschaftlich  die  regulirte  neue  Grenze  zwischen  den  Feldmarken  Stepenitz
  einerseits  und  Quaßlin  und  Retzow  andererseits  in  Augenschein  genommen.

Die  Grenzbemerkmalung,  wie  sie  zu  dem  vorliegenden  Protokoll  vom
10.  April  d.  J.,  betreffend  Tradition  von  ausgetauschten  Waldflächen,  vereinbart
worden,  fand  sich  hergestellt  vor.

An  den  Quaßliner  Tannen,  welche  an  das  Stift  Marienfließ  zu  Stepenitz
Seitens  der  Mecklenburgischen  Domanialverwaltung  abgetreten  sind,  ist  der
trockene  Graben,  welcher  ganz  zum  Gebiet  des  Stifts  übergegangen,  aufgezogen.

r.  8576.)
        <pb n="352" />
        —  300  —

Die  künftige  Landesgrenze  wird  zunächst  gebildet  durch  den  Wahlsdorf  ·  Stepenitzer
  Weg,  welcher  ganz  dem  Großherzogthum  Mecklenburg  verbleibt,  und  läuft  die
Landesgrenze  künftig  auf  der  Borte  des  Weges  gegen  die  abgetretenen  Tannen,
welche  Borte  durch  4  Hügel  mit  Steinen  bezeichnet  ist.  Sodann  bildet  zwischen
den  an  das  Stift  abgetretenen  Tannen  und  dem  Wahlsdorfer  Büdneracker  der
zu  den  Tannen  gehörige  Grenzgraben,  und  zwar  genau  die  Borte  dieses  Grabens
  gegen  den  Büdneracker,  welche  Borte  durch  gesetzte  Grenzsteine  bemerkmalt
war,  die  künftige  Landesgrenze.  Zwischen  den  an  das  Stift  abgetretenen  Tannen
und  dem  Acker  des  Erbpachthofes  Quaßlin  bildet  der  zu  den  Tannen  gehörige
Grenzgraben,  und  zwar  genau  die  Borte  dieses  Grabens  gegen  den  Acker  des
Hofes  Quaßlin,  wel4t-  mit  Grenzsteinen  bemerkmalt  ist,  die  künftige  Landesgrenze.

Der  Schulze  Malchow,  als  Gemeindevorstand  von  Wahlsdorf,  wie  auch
der  Büdner  Mabhom  daher,  als  Besitzer  des  dem  Grenzgraben  anliegenden
Wahlsdorfer  Büdnerackers,  anerkannten,  daß  die  oben  bezeichnete  künftige  Landesgrenze
  mit  der  Privatgrenze  der  anliegenden  Grundstücke  übereinstimmt,  und
wurde  vom  Stiftssekretär  Ernst  Namens  des  Stiftes  das  gleiche  Anerkenntniß
ausgesprochen.  Auch  der  Erbpächter  Frick  von  Quaßlin,  als  Gemeindevorstand
und  Besitzer  des  Erbpachthofes  Quaßlin,  anerkannte,  daß  die  Privatgrenze  des
Stifts  mit  dem  Erbpachthofe  Quaßlin  der  oben  angegebenen  kunsiigen  Landesgrenze
  entspricht,  und  hat  der  Stiftssekretär  Ernst  Namens  des  Stiftes  das
gleiche  Anerkenntniß  ausgesprochen.

Nunmehr  hat  der  Büdner  Malchow  sich  entfernt  und  den  Schulzen
Malchow  beauftragt,  ihn  bei  der  demnächstigen  protokollarischen  Verhandlung,
betreffend  Anerkennung  der  Privatgrenzen,  zu  vertreten.  Uebrige  Anwesende
haben  sich  sodann  dorthin  begeben,  wo  zwischen  den  Feldmarken  Stepenitz  und
Retzow  die  Privatgrenze)  der  die  künftige  Landesgrenze  entsprechen  soll,  verändert
  worden  ist.

Die  Grenzbeschreibung,  welche  von  der  neuen  Grenze  jetzt  angefertigt
wird,  beginnt  an  dem  Punkte,  wo  die  bisherige  Retzower  Grenze  uͤnd  die
Krempendorfer  Grenze  zusammenstoßen.  Von  hier  bis  zum  Retzow-Krempendorfer
  Wege  ist  die  künftige  neue  Landesgrenze  durch  einen  Graben  bezeichnet,
welcher  aber  ganz  zum  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin  gehören  wird,
und  läuft  die  künftige  Landesgrenze  genau  auf  der  Borte  dieses  Grabens  gegen
die  Krempendorfer  Bauertannen,  welche  mit  Steinen  bemerkmalt  war.  Sodann
am  Retzow-Krempendorfer  Wege  war  auf  der  Seite  der  an  die  Mecklenburg-Schwerinsche
  Domanialverwaltung  abgetretenen  Fläche  ein  Graben  gezogen,
welcher  die  künftige  Landesgrenze  bilden  soll,  übrigens  aber  ganz  zu  Mecklenburgischem
  Gebiet  gehören  wird,  so  daß  genau  die  Borte  dieses  Grabens  gegen
den  Retzow-Krempendorfer  Weg,  welche  mit  Grenzsteinen  bezeichnet  ist,  die
Landesgrenze  bilden  wird.

Demnächst,  wo  die  Grenze  der  an  die  Mecklenburgische  Domanialverwal-=tung
  abgetretenen  Fläche  gegen  die  Krempendorfer  Bauertannen,  neben  dem  Areal
in  Numeris  1,  2  und  3  der  zum  Austauschvertrage  gehörigen  Karte,  den  Retzow-Krempendorfer
  Weg  verläßt,  bildet  ebenfalls  der  aufgezogene  Grenzgraben  zwischen
dem  Terrain  des  Mecklenburgischen  Domanialforstes  und  den  Krempendorfer
Bauertannen,  welcher  Graben  aber  ganz  in  Mecklenburgisches  Gebiet  fallen  soll,
        <pb n="353" />
        —  301  —

die  künstige  Landesgrenze,  und  verläuft  die  künftige  Landesgrenze  genau  auf  der
Borte  dieses  Grabens  gegen  die  Krempendorfer  Bauertannen,  mecche  mit  Grenzsteinen
  bemerkmalt  ist.

Anlangend  die  neue  Grenze  zwischen  Mecklenburgischem  Domanialforst  und
Gebiet  des  Stifts,  von  den  Krempendorfer  Bauertannen  ab  in  gerader  Linie  bis
zu  dem  Punkt,  wo  der  bisherige  Retzower  Domanialforst  mit  dem  Stepenitzer
Gebiet,  zwischen  Numeris  5  und  6  der  zum  Vertrage  gehörigen  Karte  zusammenstößt,
  so  ist  dieser  in  gerader  Linie  verlaufende  Grenzug,  welcher  die  kunftige
Landesgrenze  bilden  soll,  durch  in  die  Erde  gelassene  Grenzsteine  bemerkmalt
und  wollen  demnächst  die  Stiftsverwaltung  und  die  Domanialverwaltung  auf
dieser  Grenze  eine  Schneise  anlegen,  zu  welcher  beide  Theile  gleich  viel  Terrain
hergeben  wollen;  die  künftige  Landesgrenze  soll  aber  in  dem  Wege  verlaufen,
wie  die  schon  jetzt  vorhandenen  Grenzsteine  ausweisen.

Es  erübrigt  noch  die  Festsetzung  der  künftigen  Landesgrenze  zwischen  den
von  Stepenitz  an  den  Domanialforst  abgetretenen  Tannen  in  Numeris  6,  9,  10,
14,  15  der  zum  Vertrage  gehörigen  Karte  und  den  dem  Stift  Stepenitz  verbleibenden
  Tannen.  -

Auch  hier  ist  die  durch  den  Austauschvertrag  festgesetzte  neue  Grenze  durch
in  die  Erde  gelassene  Steine  bezeichnet,  welchen  entsprechend  die  künftige  Landesgrenze
  verlaufen  soll.  Auch  auf  diesem  Grenzstrich  wollen  die  Domanial-Forstverwaltung
  und  die  Stistsverwaltung  eine  Schneise  längs,  soweit  solche  dort  noch
nicht  vorhanden  ist,  anlegen,  wozu  beide  Theile  gleiches  Terrain  hergeben  wollen,
und  sollen,  auch  wenn  die  Schneise  hergestellt  sein  wird,  die  gesetzten  Grenzsteine
die  Landesgrenze  bilden.

Uebrigens  ist  zu  bemerken,  daß  bei  der  ganzen  heutigen  Verhandlung  ein
Exemplar  der  zum  Vertrag  zwischen  dem  Vorsteher  des  Stifts  und  der  Amtsund
  Forstbehörde,  betreffend  Umtausch  von  Waldflächen  und  Ablösung  von
Siftsgefallen  gehörigen  Karte  zur  Hand  gewesen  ist.

nwesende  haben  sich  nach  vollendeter  Besichtigung  nach  dem  Forsthause
des  Stifts  Marienfließ  an  der  Stepenitz  begeben,  wo  an  geschehene  Einladung
noch  vorgefunden  wurden:

der  Schulze  Carl  Massow
und
der  Bauer  und  Schöffe  Köhler  von  Krempendorf.

Seitens  des  Stiftssekretärs  Ernst  ist  mitgetheilt,  daß  die  bei  der  heute
besichtigten  Grenze  betheiligten  Krempendorfer  Grundbesitzer  unter  dem  Nachtheil
hierher  vorgeladen  seien,  daß  die  ausbleibenden  Grundbesitzer  als  einverstanden
mit  der  geschehenen  Grenzbemerkmalung  angenommen  werden  sollten.

Der  Schulze  Massow  und  der  Schöffe  Köhler  haben  sich  von  der  Richtigkeit
  der  Grenze  der  Krempendorfer  Bauertannen,  wie  solche  jetzt  durch  Grenzsteine
  auf  der  Borte  des  auf  Gebiet  des  Mecklenburgischen  Forstes  gezogenen
Grabens  bemerkmalt  ist,  einverstanden  erklärt.

Die  obige  Verhandlung  ist  verlesen,  worauf  der  Erbpächter  Frick  von  Hof
Quaßlin,  der  Schulze  Malchow  von  Wahlsdorf  für  sich  und  den  Büdner

CXr.  8576.)
        <pb n="354" />
        —  302  —
Malchow,  der  Schulze  Massow  und  der  Schöffe  Köhler  von  Krempendorf  zum
Zeichen  der  Genehmigung  nachstehend  unterschrieben  haben:
C.  Frick.  Malchow.  Schulze  Massow.
Schöppe  Köhler.
Noch  ist  zu  bemerken,  daß  von  Seiten  der  Mecklenburgischen  Domanialverwaltung
  bei  der  Besichtigung,  Verhandlung  und  Protokollirung  mit  zugegen

gewesen  ist:
der  Distriktsingenieur  Voß  aus  Lübz,

welcher  das  Protokoll  auf  Diktamen  geschrieben  hat.

Seitens  des  Amtshauptmanns  Zarneckow  ist  es  übernommen,  einen  Entwurf
  zum  Grenzvertrage  anzufertigen  und  dem  Ritterschaftsrath  von  Rohr  mit
Anschluß  eines  Karteneremplars  und  einer  beglaubigten  Abschrift  dieses  Protokolles
  zur  Prüfung  zu  übersenden.

Unterschrieben  und  damit  geschlossen.

v.  Rohr--Wahlen-Jürgaß.  W.  Zarneckow.  A.  v.  Oertzen.  Enrnst.
O.  Voß.  F.  Radel.  Mörer.

Die  vorstehende  Abschrift  ist  mit  dem  bei  den  Kommissionsakten  befindlichen
Originalprotokoll  gleichlautend.

Lübz,  den  25.  Oktober  1876.

(L.  S.)  W.  ZJarneckow,
Amtshauptmann.

Der  vorstehende  Rezeß  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations.
Urkunden  am  September  1878  bewirkt  worden.

Berlin,  den  15.  Oktober  1878.
Der  Minister  der  aus-  Der  Minister  des  Der  Finanzwärtigen

  Angelegenheiten.  Innern.  minister.
Im  Auftrage:  Im  Aruftrage:  Im  Auftrage:
v.  Philipsborn.  Ribbeck.  Burghart.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staata-  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  OCber  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="355" />
        —  303  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  29.  —

 

Juhalt:  Lerorbnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchle,  S.  3803.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs=  Amtsblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  304.

 

(Nr.  8577.)  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie.
Vom  3.  November  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r

verordnen  in  Gemäßheit  des  Artikels  51  der  Verfassungs-Urkunde  vom
31.  Januar  1850,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  das  Herrenhaus  und
das  Haus  der  Abgeordneten,  werden  auf  den  19.  November  d.  J.  in  Unsere
Haupt-  und  Residenzstadt  Berlin  zusammenberufen.

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Potsdam,  den  3.  November  1878.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Seiner  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Mapbach.  Hobrecht.

 

Ges.  Samml.  1878.  (Nr.  8577.)  50

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  November  1878.
        <pb n="356" />
        —  304  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  3.  Juli  1878  wegen  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Obligationen  des  Provinzialverbandes  der  Provinz
Ostpreußen  bis  zum  Betrage  von  3  000  000  Mark  durch  Extrabeilagen  der
Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  32,  ausgegeben  den
8.  August  1878,

der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  32,  ausgegeben  den
7.  August  1878,

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  26.  Juli  1878  wegen  Emission  von
Prioritäts-Obligationen  der  Posen-Creutzburger  Eisenbahngesellschaft  zum
Betrage  von  1  200  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Posen  Nr.  37  S.  302  bis  304,  ausgegeben  den  11.  September
  1878;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  September  1878,  betreffend  die  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Beuthen  bezüglich  der  zum
chausseemäßigen  Ausbau  der  Straßen  von  Kamin  einerseits  und  Groß-Dombrowka
  andererseits  über  Brzezina  in  südlicher  Richtung  bis  an  die
Beuthen--Siemianowitzer  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des
Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  auf  diesen  Straßen,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  43  S.  242,  ausgegeben

den  25.  Oktober  1878;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  September  1878)  betreffend  die  Aufhebung
des  der  Gesellschaft  zum  Bau  der  Chaussee  von  Neustadt-  Eberswalde
nach  Oderberg  durch  den  Allerhöchsten  Erlaß  vom  8.  Januar  1847  verliehenen
  Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  auf  der  genannten  Chaussee,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  43  S.  323,
ausgegeben  den  25.  Oktober  1878)

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  September  1878,  durch  welchen  die  Genehmigung
  zur  Kündigung  und  Konvertirung  der  auf  Grund  der  Privilegien
  vom  25.  Juli  1870  und  vom  4.  Dezember  1873  emittirten  Prioritäts.
  Obligationen  der  Ostpreußischen  Südbahngesellschaft  ertheilt  worden
ist,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  42
S.  257,  ausgegeben  den  17.  Oktober  1878.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober,  Hofbuchdruckerei  (unter  Reicheverwaltung).
        <pb n="357" />
        —  305  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  30.

 

Juhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Regulirung  des  standesherrlichen  Rechtszustandes  des  Fürstlichen  Hauses  zu
Sayn-=  Wittgenstein=  Berleburg  bezüglich  der  Grafschaft  Wittgenstein=  Berleburg  und  der  Herrschaft
Homburg  an  der  Mark,  S.  os.  —  Gesetz,  betreffend  die  Regulirung  des  standesherrlichen  Rechtszustandes
  des  Zürstlichen  Hauses  zu  Bentheim-Tecklenburg  bezüglich  der  Herrschaft  Rheda  und  der
Grasschaft  Hohen  Uimburg,  S.  311.

 

(Nr.  8578.)  Gesetz,  betreffend  die  Regulirung  des  standesherrlichen  Rechtszustandes  des  Fürstlichen
  Hauses  zu  Sayn-Wittgenstein-Berleburg  bezüglich  der  Grasschaft
Wittgenstein-Berleburg  und  der  Herrschaft  Homburg  an  der  Mark.  Vom
225.  Oktober  1878.

r*#  "
Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  zur
Regulirung  des  standesherrlichen  Rechtszustandes  des  Fürstichen  Hauses  zu
Sayn-Wittgenstein-Berleburg  bezüglich  der  Grafschaft  Wittgenstein-Berleburg
und  der  Herrschaft  gar  an  der  Mark  in  Ausführung  des  Gesetzes  vom
10.  Juni  1854  (Gesetz=  Samml.  S.  363)  und  des  F.  2  des  Gesetzes  vom
15.  März  1869,  betreffend  die  Ordnung  der  Rechtsverhältnisse  der  mittelbar
gewordenen  Reichsfürsten  und  Grafen  (Gesetz  Samml.  S.  490),  was  folgt:

F.  1.

Dem  Fürsten  zu  Sayn-Wittgenstein-Berleburg,  als  Besitzer  der  Grafschaft
Wittgenstein-Berleburg,  sowie  den  Mitgliedern  des  Fürstlichen  Hauses  stehen
fernerhin  die  in  diesem  Gesetze  bestimmten  Vorzugsrechte  und  besonderen  Gerechtsame
  zu,  bei  deren  Ausübung  der  Fürst  und  die  Mitglieder  des  Fürstlichen
Lauses  den  allgemeinen  Landesgesetzen  unterworfen  sind.  Der  Fürst  bleibt  nach

aßgabe  der  är  die  standesherrlichen  Häuser  geltenden  Vorschriften  zur  Huldigung
  verpflichtet.  62

Der  Fürst  und  die  Mitglieder  seines  Hauses  gehören  zu  dem  hohen  Adel
und  verbleibt  ihnen  das  Recht  der  Ebenbürtigkeit  in  dem  bisher  damit  verbundenen
  Sinne.

Ges.  Samml.  1878.  (Nr.  8578.)  51

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  November  1878.
        <pb n="358" />
        —  306  —

K..  3.

An  den  Rechten  des  Fürsten  bezüglich  der  Theilnahme  an  der  Kreis=  und
Provinzialvertretung,  sowie  der  Mitgliedschaft  im  Herrenhause  wird  durch  dieses
Gesetz  nichts  geändert.

S.  4.

Der  Fürst  und  die  Mitglieder  der  Fürstlichen  Familie  sind  berechtigt,  die
vor  Auflösung  des  ehemaligen  Deutschen  Reichs  inne  gehabten  Titel  und
Wappen  zu  führen,  jedoch  unter  Weglassung  solcher  Worte  und  Symbole,  durch
welche  einzig  ihr  Verhältniß  zu  dem  Deutschen  Reiche  oder  die  vormalige
Eigenschaft  reichsständischer  und  reichsunmittelbarer  regierender  Landesherren
bezeichnet  ward.

S.  5.

Bezüglich  des  Kanzleiceremonials  bleiben  die  Bestimmungen  der  K.  7  und  8
der  Instruktion  vom  30.  Mai  1820  (Gesetz=  Samml.  S.  81)  und  der  Allerhöchsten
  Orders  vom  21.  Februar  1832  (Gesetz=  Samml.  S.  129)  und  vom
3.  März  1833  (Gesetz=  Samml.  S.  29)  in  Kraft.

S.  6.

In  den  standesherrlichen  Bezirken  kann  in  dem  Kirchengebet  nach  Seiner
Majestät  dem  Könige  und  den  Ritgliedern  des  Königlichen  Hauses  auch  des
Fürsten  und  seiner  Familie  Erwähnung  geschehen.  Bei  dem  Ableben  des  Fursten
oder  eines  Mitgliedes  seiner  Familie  kann  an  dem  im  standesherrlichen  Gebiete
belegenen  Wohnorte  desselben  Trauergeläute  stattfinden.

S.  7.
Dem  Fürsten  steht  frei,  innerhalb  seines  standesherrlichen  Bezirks  aus
seinen  Privateinkünften  eine  Ehrenwache  zu  unterhalten,  deren  Mitglieder  jedoch
dadurch  von  der  allgemeinen  Militärpflicht  nicht  befreit  werden.

S.  8.
Der  Fürst  und  die  Mitglieder  der  Lurslichen  Familie  sind  von  der
allgemeinen  Militärpflicht  befreit  (§.  1  des  Bundesgesetzes  vom  9.  November
1867,  Bundes-Gesetzbl.  S.  131).

K.  9.

Der  pridvilegirte  Gerichtsstand  des  Fürsten  und  der  Mitglieder  der  Fürstlichen
  Familie  wird  nach  den  Bestimmungen  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom
12.  November  1855  (Gesetz-Samml.  S.  686)  aufrecht  erhalten,  vorbehaltlich  der
in  Folge  der  Reichs-Justizgesetzgebung  und  der  dazu  ergehenden  Ausführungsgesetze
  eintretenden  Aenderungen.
        <pb n="359" />
        —  307  —

KC.  10.

Die  nach  den  Grundsätzen  der  früheren  Deutschen  Verfassung  bestehenden
Familienverträge  des  Fürstlichen  Hauses  bleiben  in  Geltung.  Dem  Fürsten  und
den  Mitgliedern  der  Furstlichen  Familie  steht  die  Befugniß  zu)  fernerhin  über  ihre
Güter-  und  Familienverhältnisse  Verfügung  zu  treffen.  Jene  Familienverträge
und  diese  Nerfügungen  bedürfen  jedoch  nach  aßgabe  des  F.  21  der  Instruktion
vom  30.  Mai  1820  zu  ihrer  Rechtsverbindlichkeit  der  landesherrlichen  Bestätigung.

s.  11.

Dem  Fürsten  verbleibt  ferner:

1)  die  Fischereigerechtigkeit  und  das  Bergregal  im  standesherrlichen  Gebiete
in  dem  bisher  zu  Recht  bestandenen  Umfange;

2)  bis  r  erfolgten  Ablösung  die  Freiheit  derjenigen  Güter,  welche  schon
vor  Auflösung  des  Deutschen  Reichs  zu  den  standesherrlichen  Stammund
  Familiengütern  gehört  haben  und  steuerfrei  besessen  worden  sind,
von  der  ordentlichen  Grund=  und  Gebäudesteuer  nach  Maßgabe  des
Gesetzes  über  die  anderweitige  Regulirung  der  Grundsteuer  vom
21.  Mai  1861  §F.  4  lit.  b  und  des  Gesetzes  über  die  Gebäudesteuer
vom  21.  Mai  1861  §F.  3  Nr.  1  (Gesetz=  Samml.  S.  253  und  317);

3)  die  Befreiung  der  in  dem  standesherrlichen  Bezirk  gelegenen,  zu  den
Fürstlichen  Domänen  gehörigen  Gebäude,  insofern  dieselben  für  immer
oder  zeitweise  zum  Wohnsitz  des  Fürsten  bestimmt  sind,  von  der  Einquartierung
  nach  §.  4  Nr.  1  b  des  Bundesgesetzes  vom  25.  Juni  1868
(Bundes-Gesetzbl.  S.  523);

4)  die  Freiheit  des  Fürsten  und  der  Mitglieder  der  Fürstlichen  Familie
von  Brücken-,  Pflaster-,  Wege-=  und  Chausseegeld  innerhalb  des
standesherrlichen  Gebiets;

5)  das  Recht  der  Veräußerung  der  Standesherrlichkeit  und  der  standesherrlichen
  Besitzungen  nach  den  Bestimmungen  der  §#§.  62  und  63  der
Instruktion  vom  30.  Mai  1820.

KG.  12.

Dem  Fürsten  steht  ferner  das  Recht  zu:

1)  für  den  Hausstaat  und  die  Verwaltung  des  Fürstlichen  Vermögens
nach  Maßgabe  des  §.  61  der  Instruktion  vom  30.  Mai  1820  eigene
Diener  anzustellen,  dieselben  in  ein  Kollegium  vereinigen  und  eidlich
verpflichten  zu  lassen;

2)  sich  in  Prozessen  und  bei  Eidesleistungen  über  seine  Domänen-,  Lehnund
  Patrimonialgerechtsame,  sofern  der  Eid  nicht  die  eigene  Handlung
des  Fürsten  betrifft,  durch  seine  Verwaltungsbehörden  und  Beamten
nach  den  Bestimmungen  des  F.  36  der  Instuiton  vom  30.  Mai  1820,
der  Allerhöchsten  Order  vom  3.  Januar  1845  (Gesetz=  Samml.  S.  37)

(Nr.  8578.)  51“
        <pb n="360" />
        —  308  —

und  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  9.  Oktober  1854  (Gesetz-Samml.
S.  540)  vertreten  zu  lassen,  vorbehaltlich  der  in  Folge  der  Reichs-Justizgesetzgebung
  und  der  dazu  ergehenden  Ausführungsgesetze  eintretenden
  Aenderungen;

3)  den  Fürstlichen  Dienern  und  Beamten  Titel  und  Uniformen  nach
Maßgabe  der  desfallsigen  Königlichen  Anordnungen  zu  ertheilen.

K..  13.

Die  dem  Fürsten  in  der  Grafschaft  Wittgenstein-Berleburg  auf  Grund
des  Artikels  XIV  der  Deutschen  Bundesakte  vom  18.  Juni  1815,  der  Königlichen
  Verordnung  vom  21.  Juni  1815  (Gesetz=  Samml.  S.  105),  der  Instruktion

  vom  30.  Mai  1820  (Gesetz  Samml.  S.  81),  sowie  des  Rezesses  vom
*  zustehenden  niederen  Regierungsrechte,  insbesondere  die  standesherrliche

Gerichtsbarkeit,  die  ihm  bezüglich  der  Verwaltung  der  Polizei,  Kirchen,  Schulen,
Kommunen,  insbesondere  der  Bestellung  der  Schulleger  zustehenden  Rechte,
das  Recht  zur  Erhebung  und  Verwaltung  der  direkten  Steuern,  das  Recht  zum
Erlaß  von  Polizeistrafen  und  zur  exekutivischen  Beitreibung  der  Domanialgefälle

ai  1834

im  Verwaltungswege,  sowie  die  ihm  nach  §.  9  des  Rezesses  vom  *
zustehende  Sportelfreiheit,  sowie  jede  Befreiung  von  den  ordentlichen  Personalsteuern
  und  von  der  Erbschaftssteuer  werden  aufgehoben;  dagegen  wird  dem
Fürsten  die  nach  §.  2  des  vorgedachten  Rezesses  bisher  gezahlte  Entschädigungsrente
  von  3000  Mark  fernerhin  gewährt.

K.  14.

Dem  Fürsten  verbleibt  die  Ausübung  des  Kirchenpatronatsrechts,  soweit
dasselbe  ihm  vor  der  Aufhebung  des  ehemaligen  Deutschen  Reiches  zustand  und
darin  inzwischen  weder  zu  Gunfen  einer  Privatperson  noch  der  Kirchengemeinden
eine  Aenderung  vorgegangen  ist.

 

 

K..  15.

In  Ausführung  des  §.  87  der  Städteordnung  für  die  Provinz  Westfalen
vom  19.  März  1856  und  des  F.  85  der  Landgemeindeordnung  für  die  Provinz
Westfalen  vom  19.  März  1856  (Gesetz  Samml.  S.  237  und  265)  wird  Folgendes
  bestimmt:

I.  in  Ansehung  der  Kommunalverhältnisse:

1)  Der  selbständige  Gutsbezirk,  welchen  die  im  ausschließlichen  Besitze
des  Fürstlichen  Hauses  befindlichen,  nach  Maßgabe  des  §.  24  der
Instruktion  vom  30.  Mai  1820  zum  standesherrlichen  Stamm  oder
Familiengut  gehörigen  und  vom  Gemeindeverbande  ausgenommenen
Domanialgüter  gegenwärtg  bilden,  kann  nach  Anhörung  des  Fürsten
und  des  Kreistages  mit  Allerhöchster  Genehmigung  in  mehrere  selbständige
  Gutsbezirke  getheilt  werden.
        <pb n="361" />
        2)  Die  zu  den  Fürstlichen  Domanialgütern  gehörigen  Grundstücke,  welche
von  einem  Gemeindebezirke  vollständig  umschlossen  sind,  können  mit
demselben,  nach  Anhörung  des  Fürsten,  der  Vertretung  der  betheiligten
Gemeinde,  sowie  des  Kreistages  durch  den  Oberpräsidenten  vereinigt
werden.  Gegen  die  Verfügung  des  Oberpräsidenten  findet  die  Beschwerde
  an  den  Minister  des  Innern  statt.  -

II.  in  Ansehung  der  polizeilichen  Verhältnisse:

1)  Die  zu  den  Steuergemeinden  der  Amtsbezirke  Berghausen  und  Girkhausen
  gehörigen  Domanialbesitzungen  werden  mit  den  Amtsbezirken
Berghausen  beziehungsweise  Girkhausen  vereinigt.  Die  Bestellung  der
Amtmänner  erfolgt  nach  Anhörung  des  Fürsten.

2)  Die  zur  Steuergemeinde  Berleburg  gehörigen  Domanialbesitzungen,
ausschließlich  des  Schloßbezirks  Berleburg,  werden  befüglich  er  Verwaltung
  der  Polizei  mit  dem  Bezirke  der  Stadt  Berleburg  vereinigt.
In  Ermangelung  einer  Einigung  unter  den  Betheiligten  wird  der  von
den  Domanialbesitzungen  zu  leistende  Beitrag  zu  den  Kosten  der
städtischen  Polizeiverwaltung  von  der  Bezirksregierung  festgesetzt.

3)  Der  Schloßbezirk  Berleburg  bildet  einen  besonderen  Amtsbezirk.  Die
Polizei  im  Schloßbezirke  wird  im  Namen  des  Königs  von  dem  Gutsvorsteher
  des  Schloßbezirks  mit  den  Rechten  und  Pflichten  eines  Amtmanns
  verwaltet.  Demselben  liegt  auch  die  Wahrnehmung  aller
örtlichen  Geschäfte  in  Landesangelegenheiten  ob,  soweit  hierzu  nicht
besondere  Behörden  bestellt  sind.

Mit  der  Ausführung  vorstehender  Bestimmungen  wird  der  Minister  des

Innern  beauftragt.

K.  16.

Zu  den  Kreis=  und  Provinziallasten  trägt  der  Fürst  in  gleicher  Weise  wie
alle  anderen  Pflichtigen  bei.

K.  17.

In  Beziehung  auf  die  Herrschaft  Homburg  an  der  Mark  stehen  dem
Fürstlichen  Hause  keine  standesherrlichen  Vorrechte  zu.

K..  18.

Bei  der  durch  die  Gesetzgebung  seit  dem  1.  Januar  1848  erfolgten  Aufhebung
  der  Jagdgerechtigkeit  auf  fremdem  Grund  und  Boden  und  anderer  dem
Fürstlichen  Luuse  Wittgenstein-Berleburg  zuständig  gewesener  Vermögensrechte
hat  es  sein  Bewenden)  es  wird  aber  dem  Fürstlichen  Hause

a)  für  die  unentgeltlich  aufgehobene  Fürstliche  Jagdgerechtigkeit  auf  fremdem

  Grund  und  Boden  in  der  Grafschaft  Wittgenstein-Berleburg  als

Substanzentschädigung  der  zwanfigfache  Betrag  der  auf  1200  Mark

ermittelten  Jahresrente  und  für  die  Herrschaft  Homburg  an  der  Mark
(Nr.  8578)
        <pb n="362" />
        —  310  —

der  zwanzigfache  Betrag  der  auf  1116  Mark  ermittelten  Ubrchrente
nach  eingetretener  Gesetzeskraft  dieses  Gesetzes  aus  der  Königlichen
Stantska  ausgezahlt,  für  die  Vergangenheit  jedoch,  und  zwar  vom
1.  November  1848  an  bis  zu  dem  Zeitpunkt,  wo  die  Zahlung  der
Substanzentschädigung  erfolgt,  wird  der  Fürst  durch  Nachzahlung  der
vorstehend  ausgeworfenen  Jahresrente  aus  der  Königlichen  Staatskasse
entschädigt.

b)  Bezüglich  der  gegen  die  Bestimmung  des  H.  9  des  Rezesses  vom
seitens  der  Gerichtsbehörde  zu  Berleburg  von  dem  Fürsten
geforderten  oder  gehobenen  Gerichtssporteln  wird  mit  Rücksicht  darauf,
daß  in  den  Gerichtssporteln  die  Stempel-  und  Portobeträge,  von  deren
Zahlung  der  Fürst  nicht  befreit  ist,  mitenthalten  sind,  der  Betrag  von
25  Prozent  dieser  Sporteln,  als  der  Staatskasse  für  Stempel  und
Porto  gebührend,  angesehen  und  sollen  daher

1)  die  durch  den  Ministerial-  Erlaß  vom  26.  Januar  1852  dem  Fürsten
gestundeten  Sporteln  bis  auf  diesen  Prozentsatz  niedergeschlagen,
2)  diejenigen  Sporteln,  welche  der  Fürst  vom  Jahre  1851  an  bis
zu  dem  Tage,  wo  die  Rechtskraft  dieses  Gesetes  beginnt,  wirklich
gezahlt  hat  oder  noch  zahlen  muß,  bis  auf  den  obigen.  Prozentsatz
dem  Fürsten  erstattet,  respektive  ebenfalls  niedergeschlagen  werden.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais  bei  Potsdam,  den  25.  Oktober  1878.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Seiner  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm)  Kronprinz.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.
        <pb n="363" />
        —  311  —

Nr.  8579.)  Gesetz,  betreffend  die  Reguli  ung  des  standesherrlichen  Rechtszustandes  des  Fürstlichen
  Hauses  zu  Bentheim-Tecklenburg  bezüglich  der  Herrschaft  Rheda  und
der  Grafschaft  Hohen=  Limburg.  Vom  25.  Oktober  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  zur
Regulirung  des  standesherrlichen  Rechtszustandes  des  Fürstlichen  Hauses  Bentheim-Tecklenburg
  bezüglich  der  Herrschaft  Rheda  und  der  Grafschaft  Hoben-imburg
in  Ausführung  des  Gesetzes  vom  10.  Juni  1854  (Gesetz-Samml.  S.  363)  un
des  F.  2  des  Gesetzes  vom  15.  März  1869  (Gesetz=  Samml.  S.  490),  betreffend
die  Ordnung  der  Rechtsverhältnisse  der  mittelbar  gewordenen  Deutschen  Reichsfürsten
  und  Grafen,  wie  folgt:
S.  1.

Dem  Fürsten  zu  Bentheim-Tecklenburg,  als  Besitzer  der  Herrschaft  Rheda
und  der  Grafschaft  Hohen-Limburg,  sowie  den  Mitgliedern  des  Fürstlichen  Hauses
stehen  fernerhin  die  in  diesem  Gesetze  bestimmten  Vorzugerechte  und  besonderen
Gerechtsame  zu,  bei  deren  Ausübung  der  Fürst  und  die  Mitglieder  des  Fürstlichen
Hauses  jedoch  ben  allgemeinen  Landesgesetzen  unterworfen  sind.  Der  Fürst  bleibt
nach  Maßgabe  der  für  die  standesherrlichen  Häuser  geltenden  Vorschriften  zur
Huldigung  verpflichtet.

KG.  2.

Der  Fürst  und  die  Mitglieder  seines  Hauses  gehören  zu  dem  hohen  Adel
und  verbleibt  ihnen  das  Recht  der  Ebenbürtigkeit  in  dem  bisher  damit  verbundenen
  Sinne.

.  3.

An  den  Rechten  des  Fürsten  bezüglich  der  Theilnahme  an  der  Kreis=  und
Hrovinzalvertretung,  sowie  der  Mitgliedschaft  im  Herrenhause  wird  durch  dieses
esetz  nichts  geändert.
F.  4.

Der  Fürst  und  die  Mitglieder  der  Fürstlichen  Familie  sind  berechtigt,  die
vor  Auflösung  des  ehemaligen  Deutschen  Reichs  innegehabten  Titel  und
Wappen  zu  führen,  jedoch  unter  Weglassung  solcher  Worte  und  Symbole,  durch
welche  einzig  ihr  Verhältniß  zum  Deutschen  Reiche  oder  die  vormalige  Eigenschaft
reichsständischer  und  reichsunmittelbarer  Landesherren  bezeichnet  ward.

G.  5.

Bezüglich  des  Kanzleiceremonials  bleiben  die  Bestimmungen  der  .  7  und  8
der  Instruktion  vom  30.  Mai  1820  (Gesetz=  Samml.  S.  81)  und  der  Allerhöchsten
  Orders  vom  21.  Februar  1832  (Gesetz  Samml.  S.  129)  und  vom
3.  März  1833  (Gesetz=  Samml.  S.  29)  in  Kraft.

In  den  standesherrlichen  Bezirken  kann  in  dem  Kirchengebet  nach  Seiner
Majestät  dem  Könige  und  den  Mitgliedern  des  Königlichen  Hauses  auch  des

(Tr.  8570.)
        <pb n="364" />
        —  312  —

Fürsten  und  seiner  Familie  Erwähnung  geschehen.  Bei  dem  Ableben  des  Fürsten
oder  eines  Mitgliedes  seiner  Familie  kann  in  den  Pfarrkirchen  der  Fürstlichen
Wohnsitze  zu  Aeeda  und  Limburg  Trauergeläute  stattfinden.

.  6.
Dem  Fürsten  steht  frei,  innerhalb  seiner  standesherrlichen  Bezirke  aus
seinen  Privateinkünften  eine  Ebrenwache  zu  unterhalten,  deren  Mitglieder  jedoch
dadurch  von  der  allgemeinen  Militärpflicht  nicht  befreit  werden.

S.  7.

Der  Fürst  und  die  Mitglieder  der  Fürstlichen  Familie  sind  von  der  allgemeinen
  Militärpflicht  befreit  (§F.  1  des  Bundesgesetzes  vom  9.  November  1867,
Bundes-Gesetzbl.  S.  131).

K.  S.

Zu  den  Kreis=  und  Provinziallasten  trägt  der  Fürst  in  gleicher  Weise  wie
alle  anderen  Pflichtigen  bei.

K.  9.

Dem  Fürsten  verbleibt  die  Befreiung  der  in  den  standesherrlichen  Bezirken
elegenen,  zu  den  Fürstlichen  Domänen  gehörigen  Gebäude,  insofern  dieselben
fer  immer  oder  zeitweise  zum  Wohnsitze  des  Fürsten  bestimmt  sind,  von  der
Einquartierung  nach  §.  4  Nr.  1b  des  Bundesgesetzes  vom  25.  Juni  1868
(Bundes-Gesetzbl.  S.  523).  «

§.10.

Der  privilegirte  Gerichtsstand  des  Fürsten  und  der  Mitglieder  der  Fürstlichen
  Familie  wird,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  der  Reichs-Justizgesetze
und  der  hierzu  ergehenden  Ausführungsgesetze,  gemäß  der  Allerhöchsten  Verordnung
  vom  12.  November  1855  (Gesetz=  Samml.  S.  686)  aufrecht  erhalten.

h

Die  nach  den  Grundsätzen  der  früheren  Deutschen  Verfassung  bestehenden
Familienverträge  des  Fürstlichen  Hauses  bleiben  in  Geltung;  dem  Fürsten  und
den  Mitgliedern  der  Fürstlichen  Familie  steht  die  Befugniß  zu,)  fernerhin  über
ihre  Güter  und  Familienverhältnisse  Verfügung  zu  treffen.  Jene  Familienverträge
und  diese  Verfügungen  bedürfen  jedoch  nach  Maßgabe  des  F.  21  der  Instruktion
vom  30.  Mai  1820  (Gesetz=  Samml.  S.  81)  zu  ihrer  Rechtsverbindlichkeit  der
landesherrlichen  Bestätigung.

 

K.  12.

Dem  Fürsten  verbleibt  das  Recht  der  Veräußerung  der  Standesherrlichkeit
und  der  standesherrlichen  Besitzungen  nach  den  Bestimmungen  der  9.  62  und  63
der  Instruktion  vom  30.  Mai  1820  (Gesetz  Samml.  S.  81).
        <pb n="365" />
        —  313  —

S.  13.

Dem  Fürsten  verbleibt  das  Bergregal  im  standesherrlichen  Gebiete  in  dem
bisher  zu  Recht  bestehenden  Umfange.

KC.  14.

Dem  Fürsten  verbleibt  ferner  die  Ausübung  des  Kirchenpatronatsrechts,
soweit  dasselbe  ihm  vor  Aufhebung  des  ehemaligen  Deutschen  Reiches  zustand
und  darin  inzwischen  weder  zu  Gunsten  einer  Privatperson)  noch  der  Kirchengemeinden
  eine  Aenderung  eingetreten  ist.

SP.  15.

Ferner  steht  dem  Fürsten  das  Recht  zu:

1)  für  den  Hausstaat  und  die  Verwaltung  des  Fürsiiichen  Vermögens
nach  Maßgabe  des  §F.  61  der  Instruktion  vom  30.  Mai  1820  (Gesetz-Samml.
  S.  81)  eigene  Diener  anzustellen,  dieselben  in  ein  Kollegium
zu  vereinigen  und  eidlich  verpflichten  zu  lassen;

2)  sich  in  Prozessen  und  bei  Eidesleistungen  über  seine  Domänen=  und
Matronatsgerechtsame,  sofern  der  Eid  nicht  die  eigene  Herdlung  des
Fürsten  betrifft,  durch  seine  Verwaltungsbehörden  und  Beamten  nach
den  Bestimmungen  des  1  36  der  Instruktion  vom  30.  Mai  1820
(Gesetz  Samml.  S.  5  er  Allerhöchsten  Order  vom  3.  Januar  1845
(Gesetz  Samml.  S.  37)  und  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  9.  Oktober
1854  (Gesetz  Samml.  S.  540)  vertreten  zu  lassen,  vorbehaltlich  der
Haetimmungen  der  Reichs-Justizgesetze  und  der  hierzu  ergehenden  Ausführungsgesetze;


3)  den  Fürstlichen  Beamten  und  Dienern  Titel  und  Uniformen  nach
Maßgabe  der  desfallsigen  Königlichen  Anordnungen  zu  ertheilen.

*

Die  dem  Fürsten  in  der  Herrschaft  Rheda  und  der  Grafschaft  Hohen-Limburg
  auf  Grund  des  Artikels  XIV  der  Deutschen  Bundesakte  vom  18.  Juni
1815,  der  Königlichen  Vererdnung  vom  21.  Juni  1815  (Gesetz-Samml.  S.  105),
der  Instruktion  vom  30.  Mai  1820  (Gesetz.  Samml.  S.  81),  sowie  des  Rezesses
vom  W  71  1834  zustehenden  niederen  Regierungsrechte,  insbesondere  die  standesherrliche
  Gerichtsbarkeit,  die  ihm  bezüglich  der  Verwaltung  der  Polizei,  Kirchen,
Schulen  und  Gemeinden  zustehenden  Rechte,  das  durch  Allerhöchste  Kabinets-Order
  vom  10.  Mai  1841  zugestandene  Recht,  die  Polizeidiener  zu  ernennen,
das  Recht  zur  Erhebung  und  Verwaltung  der  direkten  Steuern,  das  Recht  zum
Erlaß  von  Polizeistrafen  und  zur  exekutivischen  Beitreibung  der  Demänengefülle
im  Verwaltungswege,  sowie  jede  Befreiung  von  den  ordentlichen  Personalsteuern
  und  von  der  Erbschaftssteuer  werden,  soweit  dieselben  noch  bestehen,
aufgehoben.

Ce.  Samml.  1878.  (Nr.  8579)  52
        <pb n="366" />
        —  314  —

Es  verbleibt  bei  der  durch  die  Gesetzgebung  seit  dem  1.  Januar  1848
erfolgten  unentgeltlichen  Aufhebung  der  Fürstlichen  Jagdgerechtigkeit  auf  fremdem
Grund  und  Boden,  der  Limburger  Jag  und  Dienstgelder  und  anderer  dem
Fürstlichen  Hause  zuständig  gewesener  Vermögensrechte,  sowie  bei  dem  Ueberange

  des  Ecgenthums  der  Utensilien  und  Bibliotheken  der  vormaligen  Fürstlichen
erichte  auf  den  Staat.

Dagegen  wird  das  Fürstliche  Haus  vom  1.  Januar  1878  ab  von  der  Verpflichtung
  befreit,  die  nach  dem  Rezesse  vom  ai  11  zur  Unterhaltung  der
Gerichte  in  der  Herrschaft  Rheda  und  der  Grafschaft  Hohen-Limburg  zu  leistende
Jahresrente  von  1700  Thalern  ferner  zu  zahlen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais  bei  Potsdam,  den  25.  Oktober  1878.
Im  Allerhöchsten  Auftrage  Seiner  Majestät  des  Königs:

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Mapbach.  Hobrecht.

 

Rebigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofsbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="367" />
        —  315  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  31.—

 

Juhalt:  Allerhöchste  Erlasse,  betreffend  die  Wiederübernahme  der  Regierungsgeschäfte  durch  Seine  Majestät
ben  Kaiser  und  König,  S.  uls  und  316.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April
1872  durch  die  Regierungs=  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  317.

 

(r.  8580.)  Allerhöchste  Erlasse  vom  5.  Dezember  1878,  betreffend  die  Wiederübernahme
der  Regierungsgeschäfte  durch  Seine  Majestät  den  Kaiser  und  König.

N  durch  Gottes  gnädige  Hülfe  Meine  Gesundheit  wiederhergestellt  und
damit  die  Behinderung  fortgefallen  ist,  für  deren  Dauer  Ich  durch  Meine  Order
vom  4.  Juni  d.  J.  Eurer  Kaiserlichen  und  Königlichen  Hoheit  und  Liebden  Meine
Vertretung  in  der  oberen  Leitung  der  Regierungsgeschäfte  übertragen  habe,  will
Ich  diese  Geschäfte  mit  dem  heutigen  Tage  wieder  Selbst  übernehmen.  Dem
Leichskanzler  und  dem  Staatsministerium  habe  Ich  diesen  Erlaß  zur  amtlichen
Veröffentlichung  zugehen  lassen.
Berlin,  den  5.  Dezember  1878.

Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

An
des  Kronprinzen  des  Deutschen  Reichs  und  von  Preußen
Kaiserliche  und  Königliche  Hoheit  und  Liebden.

Ges.  Samml.  1878.  (Nr.  8580.)  53
Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Dezember  1878.
        <pb n="368" />
        —  316  —

In  der  Aulage  lasse  Ich  dem  Staatsministerium  beglaubte  Abschrift  eines
von  Mir  an  des  Kronprinzen  Kaiserliche  und  Königliche  Hoheit  gerichteten  Erlasses,
  Inhalts  dessen  Ich  die  Regierungsgeschäfte  mit  dem  heutigen  Tage  wieder
übernehmen  will,  mit  dem  Auftrage  zugehen,  denselben  nebst  gegzenwärtt  er  Order
durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur,  ösesslichen.  Kenntniß  zu  bringen.  Ich  habe
Meinem  Herrn  Sohne,  des  Kronprinzen  Kaiserlicher  und  Königlicher  Hoheit
für  die  mit  voller  Hingebung  und  mit  sorglicher  Beachtung  Meiner  Grundsätze
erfolgreich  geführte  Vertretung  Meinen  Dank  durch  einen  besonderen  Erlaß
ausgesprochen.
Berlin,  den  5.  Dezember  1878.

Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="369" />
        —  317  —

Bekanntmachung.

Noch  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Geset-  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  März  1878,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Gemeinden  Ostingersleben  und  Belsdorf  bezüglich
  der  zum  Bau  einer  Chaussee  von  der  Eimersleben-Alleringerslebener
Chaussee  über  Ostingersleben  bis  an  die  Ummendorf-Alleringerslebener
Chaussee  im  Dorfe  Belsdorf  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des  Rechts
zur  Erhebung  eines  Chausseegeldes  auf  dieser  Straße,  durch  das  Amtsblatt
  der  Könige  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  22  S.  121,  ausgegeben
den  1.  Juni  1878;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  August  1878,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Colberg-  Cörlin  bezüglich  der  zum
Bau  einer  Kreischaussee  von  Pobloth  über  Bartin  nach  dem  Ba  nkofe
Degow  der  Hinterpommerschen  Zweigbahn  Belgard-  Colberg  und  der  in
den  Zug  dieser  Chaussee  treffenden  Brücke  über  die  Persante  bei  Zwielipp
erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  eines  Chausseegeldes
  auf  dieser  Straße,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Cöslin  Nr.  47  S.  235,  ausgegeben  den  21.  November  1878;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  August  1878,  betreffend  die  Genehmigun
der  von  dem  Generallandtage  der  Neuen  Westpreußischen  Landschaf
wegen  des  Zutritts  zu  der  Westpreußischen  landschaftlichen  Darlehnskasss
und  Anstellung  eines  eigenen  Syndikus  gefaßten  Beschlüsse,  durch  d
Amtöblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  37  S.  157,  ausgegeben  den
14.  Septener  16|8,  *7•J  ges

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  47  S.  289,  ausgegeben
den  20.  November  1878;

4)  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  19.  August  1878,  betreffend
den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Kiel  über  Eckernförde  nach
Flensburg  durch  die  Kiel-Eckernförde=  Flensburger  Eisenbahngesellschaft,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  54
S.  369  bis  371,  ausgegeben  den  23.  November  1878;

5)  das  unterm  19.  August  1878  Allerhöchst  vollzegene  Statut  für  die
Filhers  Googtasen  der  unteren  Erft  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
egierung  zu  Düsseldorf  Nr.  44  S.  377  bis  379,  ausgegeben  den

2.  November  1878;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  August  1878,  betreffend  die  Verleihun
des  Enteignungsrechts  bezüglich  des  zur  Errichtung  einer  Nebelsignal-Station
  in  der  Nähe  des  Leuchtthurms  auf  Arcona  erperderlichen  Terrains,
durch  das  Amtsblatt  der  Körige  Regierung  zu  Stralsund  Nr.  44  S.  209,
ausgegeben  den  31.  Oktober  1878;

’S’
        <pb n="370" />
        —  318  —

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  September  1878,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Provinzialverband  von  Westpreußen  und  den
Kreis  Lauenburg  bezüglich  der  zum  Bau  einer  Chaussee  von  dem  Dorfe
Neuendorf  an  der  Lauenburg-Lebaer  Kreischaussee  bis  zur  Grenze  des
Kreises  Lauenburg  bei  Wierschuczyn  beziehungsweise  von  dort  über  Zarnowitz
im  Kreise  Neustadt  bis  Schloß  Krokow  zum  Anschluß  an  die  Gelsin-Celbauer
  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  45  S.  195,  ausgegeben  den
9.  November  1878,

der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  45  S.  215,  ausgegeben  den
7.  November  1878

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  September  1878,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Trebnitz  bezüglich  der  zum  Bau
einer  Chaussee  von  Trebnitz  nach  Lossen  erforderlichen  Grundstücke,  sowie
des  Rechts  zur  Erhebung  eines  Chausseegeldes  auf  dieser  Straße,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  45  S.  291,  ausgegeben
  den  8.  November  1878;

9)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  11.  September  1878  wegen  Ausfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Kreisobligationen  des  Trebnitzer
Krezes  im  Betrage  von  175  000  Mark,  II.  Emission,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  45  S.  291  bis  293,  ausgegeben
  den  8.  November  1878;

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  September  1878,  betreffend  die  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Thunum  bezüglich  der
um  Ausbau  eines  besteinten  Gemeindeweges  von  Thunum  bis  zur  Esens-Keugarlingersteler
  Landstraße  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt
  für  Hannover  Nr.  48  S.  352,  ausgegeben  den  29.  November  1878;

11)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  September  1878,  betreffend  die  Verleihung

  des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Uhrsleben  bezüglich  der

zum  Ban  einer  Chaussee  von  der  Erkleben,  Siegerslebener  Chas  ee  im
Dorfe  Uhrsleben  bis  zu  der  Magdeburg-Helmstedter  Chaussee  in  der
Richtung  auf  Alvensleben  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des  Rechts
ur  Erhebung  eines  Chausseegeldes  auf  dieser  Straße,  durch  das  Amtskt
  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  46  S.  309,  ausgegeben
den  16.  November  1878;

12)  das  Allerhöchste  Peivilegium  vom  25.  September  1878  wegen  Ausgabe
auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadtgemeinde  Viersen  zum
Betraße  von  300  000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  45  Seite  391  bis  393,  ausgegeben

den  9.  November  1878.

—

NRebigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung),
        <pb n="371" />
        —  319  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  32  —

 

Juhalt:  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Anhalt  wegen  Anlegung  einer  Eisenbahn  von  Blumenberg  nach
Staßfurt,  S.  19.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die
Regierungs-  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  372.

 

(Nr.  8581.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Anhalt  wegen  Anlegung  einer  Eisenbahn  von
Blumenberg  nach  Staßfurt.  Vom  30.  September  1878.

See  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen  und  Seine  Hohet  der
Herzog  von  Anhalt,  von  dem  Wunsche  geleitet,  die  Eisenbahnverbindungen
zwischen  den  beiderseitigen  Staatsgebieten  zu  vermehren,  haben  behufs  einer
hierüber  zu  treffenden  Vereinbarung  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Carl  Siegmund
Ursinus,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Anhalt
Höchstihren  Regierungs=  Präsidenten  Friedrich  August  Oelze,
welche  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  folgenden  Vertrag  abgeschlossen  haben:

Artikel  I.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Herzoglich  Anhaltische  Regierung  sind
übereingekommen,  eine  Eisenbahn  von  Blumenberg  über  Egeln  längs  des  rechten
Bodeufers  nach  Staßfurt  zuzulassen  und  zu  fördern.  Jede  Regierung  wird  für
Ihr  Gebiet  die  Konzession  zum  Bau  und  Betrieb  dieser  Bahn  der  Magdeburg-Halberstädter
  Eisenbahngesellschaft  nach  Maßgabe  dieses  Vertrages  ertheilen.

Artikel  II.

Die  Genehmigung  und  Feststellung  des  Bauprojekts  innerhalb  jedes  Staatsgebiets
  erfolgt  durch  die  betreffende  Regierung;  zu  den  Bauplänen  für  die  in
das  Herzoglich  Anhaltische  Gebiet  fallende  Strecke  der  Bahn  und  deren  Zubehör
wird  nerih  die  Herzoglich  Anhaltische  Regierung  vorher  Sich  der  Zustimmung
der  Königlich  Pekahücchen  Negierung  versichern.

Die  Punkte,  wo  die  Bahn  die  beiderseitigen  Landesgrenzen  überschreiten
wird,  sollen  nöthigenfalls  durch  deshalb  abzuordnende  beiderseitige  technische  Kommissarien
  näher  bestimmt  werden.

Ses.  Samml.  1878.  (Nr.  8581.)  54

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Dezember  1878.
        <pb n="372" />
        —  320  —

Artikel  III.

Die  Spurweite  der  zu  erbauenden  Eisenbahn  soll  in  Uebereinstimmung
mit  den  anschließenden  Bahnen  überall  gleichmäßig  1,435  m  im  Lichten  der
Schienen  betragen,  auch  der  Bau  und  das  gesammte  Betriebsmaterial  so  eingerichtet
  werden,  daß  die  Transportmittel  ungehindert  nach  allen  Seiten  übergehen
  können.

Artikel  IV.

Die  eisenbahntechnische  Kontrole  der  Bauausführung  und  der  Unterhaltung,
sowie  die  Kontrole  des  Betriebes  der  Bahn  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung
  durch  Ihre  Organe  auch  im  Anhaltischen  Staatsgebiete  im  Auftrage

er  Herzoglich  Anhaltischen  Regierung  ausüben  lassen.
Artikel  V.

Die  Gesellschaft  soll  verpflichtet  sein,  jederzeit  auf  Aufforderung  der  Königlich

Preußischen  Regierung  ein  zweites  Geleise  herzustellen  und  zu  betreiben.
Artikel  VI.

Für  den  Fall,  daß  der  Erwerb  der  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen
Grundstücke  durch  gütliche  Vereinbarung  unter  den  Betheiligten  nicht  zu  erreichen
ist,  wird  jede  der  Hohen  Regierungen  für  Ihr  Gebiet  der  Gesellschaft  das  Expropriationsrecht
  verleihen.

Artikel  VII.

Da  das  Domizil  und  der  Sitz  der  Centralverwaltung  der  Magdeburg-Halberstädter
  Eisenbahngesellschaft  im  Königreich  Preußen  belegen  ist,  soll  das
gesetzliche  und  statutarische  Aufsichtsrecht  des  Staates  in  Bezug  auf  alle  Maßnahmen,
  welche  die  Vethältniss  der  Gesellschaft  als  solcher  und  die  Verwaltung
und  den  Betrieb  ihres  Unternehmens  im  Allgemeinen  —  z.  B.  die  Abänderung
der  Gesellschaftsstatuten,  die  Erweiterung  des  Unternehmens,  die  Emission  von
Prioritäts-Obligationen,  die  Dotirung  des  Reserve=  und  Erneuerungsfonds,  den
Erlaß  der  zur  Ausführung  der  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  seitens  des
Reichs  arlaffenen  Reglements  2c.,  insbesondere  des  Betriebs=  und  Bahrpollze=Reglements
  erforderlichen  Bestimmungen  —  betreffen,  lediglich  von  der  Königlich
Preußischen  Regierung  ausgeübt  werden.

Inmgleichen  soll  die  Festsetzung  der  Fabrpläne  und  die  Genehmigung  der
Transportpreise  auch  für  die  auf  Herzoglich  Anhaltischem  Gebiete  belegene  Bahnstrecke
  lediglich  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zustehen.

Artikel  VIII.

Die  mit  der  Ausübung  der  Bahnpolizei  nach  Maßgabe  des  Bahnpolizei-Reglements
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  betrauten,  in  den  verschiedenen
Staatsgebieten  stationirten  Beamten  sind  auf  Präsentation  der  Bahnverwaltung
bei  den  kompetenten  Behörden  des  betreffenden  Staates  zu  verpflichten.

Artikel  IX.

Die  Angehörigen  des  einen  Staates,  welche  im  Gebiete  des  anderen
Staates  angestellt  werden,  sind  den  Gesetzen  dieses  Staates  unterworfen,  scheiden
aber  dorch  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres  Heimathslandes  nicht  aus.

Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  auf  der  Strecke  Blumenberg-Staßfurt
von  ihr  anzustellenden  Bahnwärter,  Schaffner  und  sonstigen  Unterbeamten)  mit
        <pb n="373" />
        —  321  —

Ausnahme  der  einer  technischen  Vorbildung  bedürfenden,  vorzugsweise  aus  den
mit  Civilanstellungs-Berechtigung  entlassenen  Militärs,  soweit  dieselben  das
35.  Lebensjahr  nicht  überschritten  haben,  zu  wählen.

Artikel  X.

Zu  Gunsten  der  Militär-,  der  Post=  und  der  Telegraphenverwaltung  ist
die  Gesellschaft  bezüglich  der  in  Rede  stehenden  Bahnstrecke  zu  gleichen  Leistungen
verbunden,  wie  solche  ihr  bezüglich  ihrer  übrigen  Bahnstrecken  obliegen.

Die  im  F.  43  des  Preußischen  Esenbahngesete  vom  3.  November  1838
getroffene  Bestimmung  soll  auch  für  den  im  Anhaltischen  Staatsgebiete  belegenen
Theil  der  in  Rede  stehenden  Bahn  Geltung  haben.

Artikel  XI.

Bezüglich  der  Besteuerung  finden  auch  auf  die  vorbezeichnete  Bahnstrecke
die  Bestimmungen  des  Artikels  12  des  zwischen  Preußen  und  Anhalt  vereinbarten
Staatsvertrages  vom  30.  Januar  1864  und  der  Ministerial-Erklärung  vom
3  Oktober  1877  Anwendung.

Artikel  XII.

Der  §.  42  des  Preußischen  Gesetzes  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen
vom  3.  November  1838,  wonach  dem  Staate  vorbehalten  ist,  das  Eigenthum
der  von  ihm  konzessionirten  Privateisenbahnen  mit  allem  Zubehör  nach  Ablauf
von  30  Jahren  nach  der  Betriebseröffnung  oder  auch  später  zu  erwerben,  wird
von  der  Herzoglich  Anhaltischen  Regierung  auch  für  die  im  Anhaltischen  Gebiete
belegene,  in  Rede  stehende  Bahnstrecke  nebst  allem  Zubehör  in  Kraft  gesetzt.

Die  Herzoglich  Anhaltische  Regierung  verzichtet  indessen  zu  Gunsten  der
Königlich  Preußischen  Regierung  auf  die  eigene  Ausübung  dieses  Ankaufsrechts
und  tritt  dasselbe  hierdurch  an  die  Königlich  Preußische  Regierung  ab.

Für  den  Fall,  daß  die  Königlich  Preußische  Regierung  schon  früher  das
Eigenthum  jener  Bahnstrecke  sollte  erwerben,  oder  den  Betrieb  derselben  sollte
übernehmen  wollen,  erklärt  die  goßid  Anhaltische  Regierung  schon  hierdurch
Ihre  Zustimmung  zu  dieser  Maßregel.

Artikel  XIII.

Dieser  Vertragz  soll  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt  und  die

Auswechselung  der  darüber  ausgefertigten  Urkunden  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  30.  September  1878.
Carl  Ursinus.  August  Oelze.
(L.  S.)  (L.  S.)

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifzirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

(Nr.  8581.)
        <pb n="374" />
        —  322  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  4.  Oktober  1878  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Residenzstadt  Cassel  im  Betrage
von  5  300  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Cassel  Nr.  67  S.  319  bis  321,  ausgegeben  den  6.  November  1878;

2)  der  unterm  4.  Oktober  1878  Allerhöchst  vollzogene  Tarif,  nach  welchem
das  Schleusengeld  für  die  Benutzung  der  Schiffsschleuse  bei  Hackenberg
in  der  öffentlichen  Schifffahrtsstraße  vom  Ruppiner  Kanal  nach  Fehrbellin
u  erheben  ist,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam

r.  45  S.  345,  ausgegeben  den  8.  November  1878)

3)  der  unterm  10.  Oktober  1878  Allerhöchst  vollzogene  Tarif,  nach  welchem
das  Schleusengeld  für  die  Benutzung  der  Schiffsschleuse  in  dem  als
öffentliche  Schifffahrtsstraße  ausgebauten  Theile  des  sogenannten  Schwarzen
Grabens  im  Rhinluche  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  ist,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  46  S.  358,  ausgegeben
den  15.  November  1878;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  Oktober  1878,  betreffend  die  Herabsefung
des  Zinsfußes  der  auf  Grund  des  Privilegiums  vom  21.  August  187
ausgegebenen  Prioritäts-Obligationen  der  Märkisch-Posener  Eisenbahngesellschaft
  im  Betrage  von  3  000  000  Mark  von  fünf  auf  viereinhalb  Prozent,
  durch  die  Amteblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  45  S.  351,  ausgegeben
  den  6.  November  1878,

der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  44  S.  307,  ausgegeben  den
2.  November  1878,

der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  45  S.  359,  ausgegeben  den
6.  November  1878)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  Oktober  1878,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Bolkenhain  bezüglich  der  zum  Ausbau
  einer  Kreischaussee  von  der  Bolkenhain=  Landeshuter  Straße  bei
Merzdorf  bis  zur  Schule  in  Ruhbank  erforderlichen  Grundstücke,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  45  S.  313/314,
ausgegeben  den  9.  November  1878.

S

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="375" />
        —  323  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  33.  —

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Erwerbung  von  Grundslücken  zum  Neubau  der  geburkshülflichen  Klinik  der
Universität  zu  Berlin,  S.  323.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Geseßh  vom  10.  April  1872
durch  die  Regierungs-  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  c.,  S.  324.

 

(Nr.  8582.)  Gesetz,  betreffend  die  Erwerbung  von  Grundstücken  zum  Neubau  der  geburtshülflichen
  Klinik  der  Universität  zu  Berlin.  Vom  27.  Dezember  1878.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  .
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

K.  1.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  zur  Erwerbung  von  Grundstücken
zum  Neubau  der  geburtshülflichen  Klinik  der  Universität  zu  Berlin  die  Summe
von  Einer  Million  zweihunderttausend  Mark  zu  verwenden.

S.  2.
Die  Mittel  zur  Leistung  dieser  Ausgabe  sind  zunächst  vorschußweise  aus
bereiten  Beständen  der  Generalstaatskasse  zu  entnehmen.
Die  Deckung  des  Vorschusses  erfolgt  durch  den  Staatshaushalts-Etat  für
das  Jahr  vom  1.  April  1879/1880.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  27.  Dezember  1878.

(#.  S.)  Wilhelm.

Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.  v.  Bülow.  Hofmann.
Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

Oes.  Samml.  1878.  (Nr.  8582.)  55
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Dezember  1878.
        <pb n="376" />
        —  324  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  25.  September  1878  wegen  Ausfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  des  Provinzialverbandes
der  Provinz  Ostpreußen  im  Betrage  von  2  216  000  Mark,  II.  Emission,
durch  besondere  Beilagen  der  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  43,  ausgegeben  den
24.  Oktober  1878,

der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  44,  ausgegeben  den
30.  Oktober  1878;,

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  Oktober  1878,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Lübben  bezüglich  der  zum  Bau  einer
Chaussee  von  Biebersdorf  über  Krugau  nach  Gröditsch  erforderlichen
Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  eines  Chausseegeldes  auf
dieser  Straße,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt
  a.  d.  O.  Nr.  46  S.  363,  ausgegeben  den  13.  November  1878;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  11.  Oktober  1878  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  Sprottauer  Kreises  im
Betrage  von  100  000  Mark,  II.  Ausgabe  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  50  S.  381/382,  ausgegeben  den
14.  Dezember  1878;

4)  der  unterm  11.  Oktober  1878  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zum  Statut
des  Lunow-Stolper  Meliorationsverbandes  vom  15.  Februar  1875  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  45  S.  346),  ausgegeben
  den  8.  November  1878;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  Oktober  1878,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  bezüglich  der  zur
besseren  Freilcgung  der  Antonstraße  und  der  Lützowstraße  erforderlichen
Grundstückstheile,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam
und  der  Stadt  Berlin  Nr.  46  S.  360/361,  ausgegeben  den  15.  November
  1878;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  Oktober  1878,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Colberg-Cörlin  bezüglich  der  zum
Bau  einer  Chaussee  von  der  Colberg-Schievelbeiner  Chaussee  bei  Roenthin
  nach  Reselkow  zum  Anschluß  an  die  Cörlin-Plather  Chaussee  erforderlichen
  Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  eines  Chausseegeldes
  auf  dieser  Straße,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Cöslin  Nr.  47  S.  235,  ausgegeben  den  21.  November  1878,
        <pb n="377" />
        —  325  —

7)  der  unterm  14.  Oktober  1878  Allerhöchst  vollzogene  Tarif,  nach  welchem
die  Abgabe  für  das  Aufziehen  der  Brückenklappen  der  Charlottenburger
Thorbrücke  zu  Spandau  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  ist,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  46  S.  351,  ausgegeben
den  15.  November  1878)

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  Oktober  1878,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Bielefeld  bezüglich  der  zum  Bau
der  Kreishausßen  a)  von  Jöllenbeck  bis  zur  Bielefeld-Engerschen  Chaussee
in  der  Richtung  auf  Herford,  b)  von  Großdornberg  über  Babenhausen
nach  Schildesche  und  c)  von  Isselhorst  bis  an  die  Grenze  des  Kreises
Halle  in  der  Richtung  auf  Brockhagen  erforderlichen  Grundstücke,  sowie
des  Rechts  zur  Erhebung  eines  Chausseegeldes  auf  diesen  Straßen,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Rzierung  zu  Minden  Nr.  47  S.  242,  ausgegeben
  den  23.  November  1878;

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  Oktober  1878,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Kleingladbach  bezüglich  einer  zur

«  Anlegung  eines  neuen  Begräbnißplatzes  erforderlichen  Parzelle,  durch

das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  52  S.  293,  ausgegeben
  den  28.  November  1878;

10)  der  unterm  21.  Oktober  1878  Allerhöchst  vollzogene  Tarif,  nach  welchem
das  Ueberfahrtsgeld  bei  der  Elbfähranstalt  zu  Inewsdorf  6  erheben  ist,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  48  S.  375,
ausgegeben  den  29.  November  1878;

11)  das  unterm  21.  Oktober  1878  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den
Klosterbachs-Wiesenverband  in  den  Aemtern  Freudenberg  und  Syke  durch
das  Amtsblatt  für  Hannover  Nr.  46  S.  311  bis  316,  ausgegeben  den
15.  November  1878)

12)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  25.  Oktober  1878  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Burtscheid  im  Betrage
von  600  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Aachen  Nr.  53  S.  307  bis  309,  ausgegeben  den  5.  Dezember  178,

13)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  Oktober  1878,  betreffend  die  Abänderung
des  zweiten  Regulativs  über  die  erweiterte  Wirksamkeit  des  Reuen  landschaftlichen
  Kreditvereins  für  die  Provinz  Posen  vom  5.  November  1866,
durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  47  S.  377,  ausgegeben  den
20.  November  1878,

der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  47  S.  357,  ausgegeben
den  22.  November  1878;
        <pb n="378" />
        —  326  —

14)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Oktober  1878,  betreffend  die  Genehmigung
des  vierten  Nachtrags  zu  den  Statuten  der  Fererschaden  Verficherungs
gesellschaften  für  die  Städte  und  Flecken  und  für  das  platte  Land  des
Fürstenthums  Ostfriesland  und  des  Harlingerlandes  zu  Aurich,  durch
das  Amtsblatt  für  Hannover  Nr.  46  S.  316/317,  ausgegeben  den
15.  November  1878)

15)  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  1.  November  1878,  betreffend
den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Blumenberg  nach  Staßfurt
und  einer  Lweigbahn  von  Etgersleben  nach  Wolmirsleben  an  Stelle  der
unterm  23.  Oktober  1872  konzessionirten  Bahn  von  Dodendorf  nach  Staßfurt
  und  einer  Lweigbahn  aus  der  Bahn  zwischen  Dodendorf  und
Staßfurt  nach  Hadmersleben,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Magdeburg  Nr.  48  S.  335/336,  ausgegeben  den  30.  November  1878)

16)  das  unterm  1.  November  1878  Allerhöchst  vollzogene  Statut  der  Fischereigenossenschaft
  für  den  Radaunefluß  im  Kreise  Carthaus  durch  das  Amtslatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  50  S.  255  bis  258,  ausgegeben
  den  14.  Dezember  1878;

17)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  15.  November  1878  zur  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Liegnitz  zum  Gesammtbetrage
  von  600  000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  50  S.  379  bis  381,  ausgegeben  den
14  Dembbr  1878.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober  ·  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="379" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
