— 161 — ergiebt, daß er zur Ablegung der zweiten Prüfung für vorbereitet zu erachten sei, und der Regierungspräsident Landdroft, Präsident der Finanzdirektion in Hannover) ihm in dieser Beziehung ein Zeugniß ertheilt, zu der bezeichneten Prüfung zuzulassen. S. 7. Die zweite Prüfung (§. 2) ist eine mündliche und schriftliche. Die Prüfung erstreckt sich auf das in Preußen geltende öffentliche und Privatrecht, insbesondere d Verfaxsungs- und Verwaltungsrecht, sowie auf die Volkswirthschafts-- und inanzpolitik. Bei der Prüfung kommt es darauf an, festzustellen, ob der Kandidat für befähigt und gründlich ausgebildet zu erachten sei, im höheren Verwaltungsdienste eine selbststäindige Stellung mit Erfolg einzunehmen. g. 8. Der Referendarius, welcher die zweite Prüfung bestanden hat, wird von den Ministern der Finanzen und des Innern zum Regierungsassessor ernannt und erlangt die Befähigung zur Bekleidung einer Stelle im höheren Ver- waltungsdienste. S. 9. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Befähigung Zm höheren Ver- waltungsdienste finden Anwendung auf die Berufung zu den Stellen: 1) der Abtheilungsdirigenten und Mitglieder bei einer Regierung (Land- drostei, Finanzdirektion in Hannover) und der dem Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten zugeordneten höheren Verwaltungsbeamten, mit Ausnahme der Justitiarien und technischen Beamten dieser Behörden (der Forst-, Schul-, Bau= und Medizinalräthe); 2) derjenigen Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts und der Bezirks- verwaltungsgerichte, welche die Befähigung zu den höheren Verwaltungs- ämtern behien müssen. KC. 10. Zur Bekleidung der Stelle eines Mitgliedes einer Provinzialsteuerdirektion ist die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienste oder Justizdienste, sowie eine praktische Vorbereitung in der Steuerverwaltung erforderlich. Die letztere erfolgt nach Maßgabe eines von dem Finanzminister zu erlassenden Regulativs; bis dahin bleibt es bei den bestehenden Vesimmunges. F. 11. Die Bestellung zum Justitiarius (§. 9 Nr. 1) setzt die erlangte Befähigung kn höheren Justizdienste voraus; das Gleiche gilt von denjenigen juristischen itgliedern einer Regierung, welche mit der Bearbeitung der Auseinandersetzungs- angelegenheiten betraut sind. Ces. Samml. 1879. (Nr. 8620.) 25