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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879.</title>
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            <idno>gs_preussen_1879</idno>
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        Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
1879.

 

Enthält

die  Gesetze)  Verordnungen  2c.  vom  3.  Jannar  bis  20.  Dezember  1879)  nebst
einigen  Allerhöchsten  Erlassen  2c.  aus  dem  Jahre  1878.

(Von  Nr.  8583  bis  Nr.  8678.)

Xr.  1  bis  einschl.  46.

 

Berlin,

zu  haben  im  Gesetz=  Sammlungs-Amt.
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        <pb n="3" />
        S
S

Chronologische  Uebersicht

in  der  Gesetz-Sammlung  für  die  Königlichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1879

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  2c.

 

 

Datum  UAusgegeben  NFr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  c.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1878.  1879.

17.  April.  14.  März.  JAllerh.  Erlaß,  durch  welchen  genehmigt  worden  5.  —  24.
ist,  daß  zur  Beseitigung  des  zum  Schloßgarten  Nr.  1.
in  Eschwege  im  Regierungsbezirk  Cassel  gehörigen,
  in  die  Straße  vorspringenden  Thürm.
chens  —  genannt  Rondel  —  das  Enteignungsrecht
  zur  Anwendung  gelange.

23.  —  22.  April.  Vertrag  zwischen  Preußen  und  den  Thüringi=  13.  8627.  202.216.
schen  Staaten,  betr.  den  Auschluß  Preußischer  (m.  Aul.)
Gebietstheile  an  den  Bezirk  des  gemeinschaftlichen
Thüringischen  Oberlandesgerichts  zu  Jena.

1.  Mai.  14.  März.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  5.  —  24.
rechts  an  die  Stadtgemeinde  Torgau  bezüglich  Nr.  2.
der  zur  Anlage  einer  städtischen  Wasserleitung
erforderlichen  Grundstürke.

8.  Juli.  6.  Febr.  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Senkung  des  3.  —
in  der  Feldmark  Brodden,  Kreises  Kolmar  in  Nr.  1.
Posen,  belegenen  Blottsees.

10.  —  1.  Febr.  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  2.  —  4.
lautender  Obligationen  der  Stadt  Lüden-  Nr.  1.
scheid  im  Betrage  von  600  000  Mark.

7.  Angust.7.  März.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  ande  weite  Ordnung  der  0.  8598.  25.

 

 

Geschäftskreise  mehrerer  Ministerien.
        <pb n="4" />
        IV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1879.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1878.

20.  August.

7  Oktbr.

11.  —

17.  —

17.  —

21.  —

1879.
22.  April.

1
U□#

l

1.  Febr.

—
—

7.  März.

t
1

2.  April.

22.  —

 

 

Vertrag  wischen  Preußen  und  Oldenburg,  betr.
den  Anschluß  des  Fürstenthums  Birkenfeld
an  den  Bezirk  des  Landgerichts  zu  Saarbrücken
und  des  Oberlandesgerichts  zu  Cbhn.

Vertrag  zwischen  Preußen  und  Schwarzburg.
Sondershausen,  betr.  den  Anschluß  des
Schwarzburg=  Sondershausenschen  Staatsgebiets
an  den  Dt  des  Landgerichts  zu  Erfurt  und
des  SMerläsdes  zeri  6ü  K  zn  Nichit  Im#urg.

Verirag  zwischen  Preußen  und  Anhalt,  betr.  den
Anschluß  des  Anbaltischen  Staatsgebietes  an
den  Bezirk  des  Oberlandesgerichts  zu  Naum.-burg.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihnug  des  Enteignungsrechis
  an  den  Kreis  D  Lartchsen  bezüglich  der
zum  Ausbau  der  vom  Empfangsgebäude  des
Bahnhofs  Darkehmen  bid  zur  Darkehmen.
Goldaper  Provinzial=  Chaussee  reichenden  Strecke
der  projektirten  Kreis=  Chaussee  von  Königsfelde
über  Ströpken,  Bahnhof  Darkehmen  bis  zur
Darkehmen  =  Goldaper  Provinzial-Chaussee
  erforderlichen  Grundstücke.

Allerb.  Erlaß,  betr.  die  Ueberweisung  des  technischen
Unterrichtswesens  an  den  Minister  der  geistlichen
  2c.  Angelegenheiten.

Vertrag  wischen  Preußen,  Sachsen-  Reinin.
gen  und  Sachsen-Coburg.  Gotha,  betr.
Errichtung  eines  gemeinschaftlichen  Landgerichts
zu  Meiningen.

Vertrag  zwischen  Preußen,  Sachsen  Meinin.
gen  und  SchwarzburgRudolstadt,  betr.
die  Errichtung  eines  gemeinschaftlichen  Landgerichts
  zu  Rudokstadt.

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  genehmigt  worden  ist,
daß  bei  der  fistalischer  Seits  aus  führenden
Anlage  von  vier  Ausweichen  im  Oberkanal
der  Schleuse  bei  Ahl  im  Unterlahnkreise
das  Enteignungsrecht  zur  Anwendung  gebracht
werde.

 

8622.

8623.

8624.

8599.

8625.

8626.

 

 

165-173.

173-181.

182-138.

26.

189-195

196-202.

248.
Nr.  1.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1879.

 

Datum
bes

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

In  halt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1878.
25.  Oktbr.

1.  Novbr.

11.  —

 

1879.
1.  Febr.

22.  April.

14.  März.

6.  Febr.

Allerh.  Erlab  o  durch  welchen  bestimmt  worden  ist,
deß  die  dem  Chaussegeldtarife  vom  29.  Februar
1840  (Gesetz  Samml.  S.  9.1)  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
auf  die  von  dem  Kreise  Wartenberg  ausgebaute,
sowie  auf  die  von  dem  Kreise  Oels  zum  Ausbau
übernommene  Strecke  der  Straße  von  der  Stadt
Festenberg  nach  dem  Bahnhofe  Großgraben
der  Oels.  Gnesener  Eisenbahn  zur  Amwendung
kommen  sollen.

Privilegium  wesen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Qued.
linburg  zum  Betrage  von  200  000  Mark.

Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  zu
Dauborn-Eufingen  im  Unterlahnkreise.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Breslau  bejüglich  der  zum
Bau  der  Chaussee  von  Gnichwitz  an  der
Breslau-Schweidnitzer  Provinzial-Chaussee  über
Wirrwitz  bis  zur  Einmündung  in  die  Breslau-Nimptscher
  Provinzial-Chaussee  erforderlichen
Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung
eines  Cbausseegeldes  auf  dieser  Straße.

Vertrag  zwischen  Preußen  und  den  Thüringischen
  Staaten,  betr.  die  Errichtung  gemeinschaftlicher
  Schwurgerichte  zu  Gera  und
Meiningen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmiqung  mehrerer
Abänderungen  des  unterm  2“.  Dezember  1875
Allerhöchst  bestätigten  revidirten  Statuts  der
Frankfurter  Bank.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Neuteich  bezüglich
der  zur  Kanalisiiung  der  Schwente  auf  der
Strecke  von  Neuteich  bis  zur  Einmündung  in
die  schiffbare  Tiege  bei  Tiegenhof  erforderlichen
Grundstücke.

Statut  für  die  Entwässs  erungsgenossenschaft  zu
Hochzeit  im  Kreise  Danzig.

 

 

1

E#

 

8628.

 

4.
Nr.  3.

4.
Nr.  4.

Nr.  5.

4.
Nr.  6.

216-219.

Nr.  3.

8.
Nr.  2.

8.
Nr.  3.
        <pb n="6" />
        VI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1879.

 

Datum
bed

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.

des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1878.
27.  Nopbr.

2.  Dezbr.

23.  —

 

1879.
1.  Juli.

6.  Febr.

14.  März.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  widerrufliche  Ueberlassung
der  Verwaltung  der  örtlichen  Bau-  und  Feuerpolizei,
  sowie  der  Aufsicht  über  die  bauliche
Unterhaltung  und  Besserung  der  öffentlichen

Straßen,  Wege  und  Hecken  mit  Jubehör
(Brunnen,  Kanälc,  Wasserleitung,  Beleuchtungsvorrichtung)
  an  die  Stadtgemeinde  Hannover
auf  ihre  Kosten.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Obligationen  der  Stadt  Witten
im  Betrage  von  1  800  000  Mark  Reichswährung.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Bunzlau  bezüglich  der
zum  Bau  der  Chausseen:  1)  von  N  daumburg
am  Queis  nach  Bahnhof  Siegersdorf,  2)  von
Bunzlau  bis  zur  Kreis  grenze  in  der  Richtung
auf  Goldberg  nebst  einer  Abzweigung  nach  den
Neuwartauer  Steinbrüchen,  3)  von  Bunzlau
nach  Bahnhof  Nodlau  und  4)  von  Bunilau
nach  Kittlitztreben  erforderlichen  Grundstücke,
sowie  die  Genehmigung  zur  Anwendung  der
dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840
angehunnen  Deumiumngen  wegen  ver  Cynussecpolizeivergehen
  auf  die  gedachten  Straßen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Rüttenscheidt  im
Kreise  Essen  bezüglich  der  zur  Anlage  eines
Zufuhrweges  zu  dem  neuen  Gemeinde-Begräb.
nißplatze  erforderlichen  Grundstücke.

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  in  Abänderung  des
Allerhöchsten  Erlasses  vom  3.  November  1875
genehmigt  worden  ist,  daß  der  Rreis  Tarnowitz
statt  der  Chaussee  von  Naclo“  über  Bahnhof
Naclo  nach  Radzionkau  und  Schoriegrube  die
Strecke  von  Naclo  nach  Bahnbof  Naclo  und
eine  Chaussee  von  Alt.  Chechlau  über  Radzionkau
nach  Schorisgrube  erbaue  und  ferner  dem  ge.
nannten  Kreise  das  Enteignungsrecht  für  die
zu  der  neuen  Chausseestrecke  von  Alt-Chechlau
nach  Radzionkau  erforderlichen  Grundstücke,  sowie
  das  Recht  zur  Erhebung  eines  Chaussee.
geldes  auf  dieser  Straße  verliehen  worden  ist.

 

SEu

 

 

8.
Nr.  4.

24.
Nr.  4.

24.
Nr.  5.

127.
Nr.  1.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1879.

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1878.
24.  Dezbr.

30.  —

1879.
3.  Janr.

 

1879.
14.  März.

6.  Febr.

20.  Janr.

22.  April.

7.  August.

28.  März.

28.  —

7.  August.

Tarif,  nach  welchem  die  Abgabe  für  das  Oeffnen
der  Havelbrücke  am  Berliner  Thor  zu  Spandau
  zu  erheben  ist.

Ministerial-Erklärung,  betr.  die  Fortsetzung  des
Vertrages  zwischen  Preußen  und  Oldenburg
vom  7.  Oktober  1868  wegen  der  Zoll,  und
Steuerverhältnisse  des  Fürstenthums  Lübeck
und  der  mit  demselben  zusammenhängenden
Oldenburgischen  Gebietstheile  auf  die  Jeit  vom
1.  Januar  bis  31.  Dezember  1879.

Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum
Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom
I.  April  1878/79.

Vertrag  zwischen  Preußen  und  Lippe,  betr.  die
Bestellung  des  Oberlandesgerichts  zu  Celle  zum
Oberlandesgericht  für  das  Fürstenthum  Lippe
rnd  den  Aschluß  Li##iccher  (Cehletstleile  an
den  Bezirk  des  Amtögerichts  zu  Lippstadt.

Nachtrag  zu  dem  am  12.  Juni  1868  abgeschlossenen
Staatsvertrage  zwischen  Preußen  und  Hessen,
in  Betreff  der  Herstellung  der  Eisenbahnen
von  Gießen  nach  Gelnhausen,  von  Gießen  nach
Fulda  und  von  Hanau  nach  Friedberg.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  eines  Nachtrags
  zu  dem  erneuerten  Reglement  der  Magdeburgischen
  Land-Feuersozietät  vom
28.  April  1843.

Statut  für  den  Deichverband  der  Hartsee-Niederung
  auf  der  Insel  Alsen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs.-rechts
  an  die  Stadtgemeinde  Marienwerder
bezüglich  des  behufs  Einrichtung  eines  Exerzierplatzes
  für  die  dortige  Unteroffizierschule  erforderlichen
  Terrains.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreisobligationen  des  Kreises
Löbau  bis  zum  Betrage  von  60000  Mark
Reichswährung  VI.  Emission.

 

 

—

31.

10.

31.

31.

 

8586.

8583.
(m.  Anl.)

8629.

8667.

 

24.
Nr.  6ö.

6-7.

219-224.

565-566.

127.
Nr.  2.

127.
Nr.  3.

570.
Nr.  1.

570.
Nr.  2.
        <pb n="8" />
        VII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1879.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1879.
13.  Janr.

20.  —

27.  —

 

1879.
8.  April.

1.  Febr.

28.  März.

25.  April.

6.  Febr.

28.  März.

21.  Febr.

14.  März.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs.
rechts  an  den  Kreis  Sagan  bezüglich  der  zum
Bau  der  Chausseen  1)  von  Freiwaldau-Burau
nach  Stadt  Halbau,  2)  von  Wiesau  nach  Vahnhof
Hansdorf,  3)  von  Haibau  nach  Sagan,  sowie
4  eines  Verbindungsweges  der  Straßen  zu  2
und  3  erforderlichen  Grundstücke.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreisobligationen  des  Saganer
Kreises  im  Betrage  von  100000  Mark.

Gesetz,  betr.  die  Verwendbarkeit  der  unter  Nr.  6
im  §S.  1  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1874  (Gesetz-Samml.
  für  1874  S.  256)  für  den  Bau  der
Eisenbahn  von  Dortmund  nach  Oberhaus
  en  resp.  Sterkrade  nebst  Zechenbahnen
ewilligten  Geldmirtel.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Cornelymünster  im
Landtreise  Aachen  bezüglich  eines  zur  Vergrößerung
  des  katholischen  Kirchhofs  in  Breinig
erforderlichen  Grundstücks.

Ministerial-  Erklärung,  betr.  die  Aufbebung  teer
mit  dem  Großherzogthum  Hessen  abge-Fünsene
  Vereinbarungen  wegen  Derhütung  der

Forst.),  Feld.,  Jagd-  und  Fischereifrevel.

Gesetz  wegen  anderweitiger  Fassung  des  F.  41
Absatz  2  des  Gesetzes,  betr.  die  Ausführung  des
Bundesgesetzes  über  den  Unterstützungs.
wohnsi  0  vom  S.  März  1871  (Gesetz=  Samml.

30  ff.).

Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf
den  Inbaber  lautender  Kreisobligationen
des  Kreises  Samter  bis  zum  Betrage  von
110  000  Mark  Reichswährung,  II.  Emission.

Gesekk,  betresfend  die  Verpfändung  von  Kauffahrteischiffen
  in  der  Provinz  Hannover.

Verordnung,  betr.  die  Umzugskosten  der  Mitglieder
der  Landgendarmerie.

 

 

Cu

 

8584.

8633.

8587.

8596.

 

144.
Nr.  1.

144.
Nr.  2.

240.

127.
Nr.  5.

22.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1879.

IX

 

Datum
bes

Gesetzes  rc.)

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhatlt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1879.
29.  Janr.

29.

29

31.

1.  Febr.

4.  Februar
23.  Jannar.

 

Oes.  Samml.

1879.
21.  Febr.

21.  —

14.  März.

21.  Febr.

14.  März.

28.

8.  April.

1679.

 

Gesetz  über  eine  Abänderung  des  Gesetzes,  betr.  die
Verwaltung  des  Staatsschuldenwesens  und
Bildung  einer  Staatsschuldenkommission,  vom
-

4.  Februar  1850  (Gesetz=  Samml.  S.  57).

 

Gesetz,  betr.  die  Abänderung  von  Bestimmungen  des
Gesetzes  vom  28.  Mai  1873  über  das  Grundbuchwesen
  in  der  Vrovinz  Hannover,  mit
Ausschluß  des  Jadegebiets.

Allerh.  Erlaß)  betr.  die  Errichtung  einer  von  der
Königlichen  Direktion  der  Niederschlesisch-Märkischen
  Eisenbahn  ressortirenden  Eisenbahnkommission
  mit  der  Firma:  „Königliche
Eisenbahnkommission  (Berlin-  Blankenheim)  zu
Berlin“.

Gesetz,  betr.  die  Abänderung  von  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  27.  Rai  1873  über  das  Grundbuchwesen
  und  die  Verpfändung  von  Seeschiffen
in  der  Provinz  Schleswig-Holstein.

Gesetzz  betr.  die  Auseinandersetzungs-.
behörden  und  das  Auseinandersetzungsverfahren
  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg.

Gesetz,  betr.  die  Ablösung  der  durch  Staatsvertrag
vom  9.  April  1876  auf  den  Preußischen  Fiskus
übergegangenen  Gefälle.

Geseb,  betr.  die  Abänderung  von  Bestimmungen  des
Gesetzes  vom  30.  Mai  1873  über  das  Grund.
buchwesen  in  dem  Bezirke  des  Justizsenats  zu
Ehrenbreitstein  und  des  Gesetzes  vom  23.  März
1873  über  das  Grundbuchwesen  im  Jadegebiete.


Privilegium  wegen  Ausgabe  fünfprozentiger  Prioritäts.
  Obligationen  der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger
  Eisenbahngesellschaft  zum
Betrage  von  6u000  000  Mark  Reichswährung.

Abkommen  mit  Rußland  wegen  des  unmittelbaren
  Geschäftsverkehrs  zwischen  den  Justizbehörden
  der  Preußischen  Grenzprovinzen  und
des  Gerichtsbezirks  Warschau.

 

O#i

G

 

8588.

8589.

859.

8591.

8592.

8593.

8618.

 

10-11.

11-12.

23.

12-14.

14-15.

17-18.

138-143.
        <pb n="10" />
        X

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1879.

 

Datum
des

Gesetzes  ec.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1879.
5.  Febr.

A
l

Et
l

P(
l

 

1879.
28.  März.

26.  April.

26.

12.  Juni.

15.  Novbr.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Auflösung  der  Cottbus-Schwielochsee-Eisenbahngesellschaft
  und
die  Einstellung  des  Betriebes  auf  der  ihr  konzessionirten
  Eisenbahn.

Privilegium  wegen  Emission  von  Prioritäts-Obligationen
  der  Cöln=  Mindener  Eisenbahngesellschaft
  zum  Betrage  von  19  450  000  Mark.

Konzessions-Urkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb
einer  Verbindungsbahn  zwischen  den  Bahnhöfen
der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft
und  der  Dortmund-  Gronau-Enscheder
Eisenbahngesellschaft  zu  Dortmund.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Neustadt  O.  S.
bezüglich  der  zum  Ausbau  2#c.  der  Straßen:
!)  vom  Bahnhofe  in  Deutsch-Rasselwitz  bis  zur
vLandesgrenze  bei  Stubendorf,  2)  von  Ober-Glogau
  bei  dem  Suchan'schen  Gasthause  bis  an
das  Dorf  Rosnochau,  3)  von  Ober-Glogau
bis  Alt-Zülz,  4)  von  der  Kirche  in  Deutsch-Rasselwitz
  bis  an  die  Kreisgrenze  auf  dem  Gläsener
  Ufer  der  Hotzenplotz),  5)  vom  Bahnhofe
in  Ober-Glogau  über  Alt-Kuttendorf  bis  an
den  östlichen  Ausgang  von  Friedersdorf,  und
6)  vom  Schloßthore  in  Ober-Glogau  bis  an
das  Coseler  Thor  und  von  dort  bis  an  den
Bahnhof  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des
Rechts  zur  Erhebung  eines  Chausseegeldes  auf
diesen  Straßen.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreisobligationen  des  Kreises
Neustadt  O.  S.  zum  Betrage  von  494  700  Mark.

Vertrag  zwischen  Preußen,  Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Coburg=  Gotha  und  Schwarzburg-
  Sondershausen  wegen  Herstellung
einer  Eisenbahn  von  Erfurt  über  Arnstadt,
Plaue  und  Suhl  nach  Grimmenthal  und
Ritschenhausen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  anderweit
  revidirten  Statuts  der  Preußischen
Hypotheken-Aktienbank.

 

 

10.

 

8648.

 

128.
Nr.  7.

128.
Nr.  8.

128.

Nt.  9.

248.
Nr.  2.

248.
Nr.  3.

355-361.

629.
Nr.  1
        <pb n="11" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1879.  XI

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  deseite.
Gesetzes  rc.|Berlin.  Stücks.Gesetzes.

 

1879.  1879.

19.  Febr.  14.  März.Gesetz,  betr.  eine  Zusalbestimmung  zu  den  Arti-  5.  8591.  18.
keln  86  und  87  der  Verfassungs-Urkunde
vom  31.  Januar  1850.

22.  —  14.  —  Gesetz,  betr.  die  Vadfelgenbeschläge  der  Fuhr—  5.  85905.  19-21.
werke  in  der  Provinz  Hannover.

23.  —  26.  —  Gesetz,  betr.  die  richterlichen  Mitglieder  der  Grund-  8.  8602.  93.
steuer.  Entschädigungs-Kommission.

24.  —  26.  April.]  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  des  15.  —  248.
Eschbachthales  im  Kreise  Adenau.  Nr.  4.

26.  —  26.  März.Gesetz,  betr.  die  Ubänterung  der  Wegegesetz-  8.  8603.  94.98.

gebung  für  die  Provinz  Schleöwig  Holstein
und  die  Herbeiführung  eines  Ausgleichs  in  der
Wegebaupflicht  zwischen  den  Herzogthümern
Schleswig  und  Holstein.

26.  —  28.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Uebertragung  der  der  10.  —  128.
Cuxhavener  Eisenbahn.,  Dampfschiff.  und  Hafen-  Nr.  10.
Aktiengesellschaft  für  den  Bau  und  Betrieb  einer
Eisenbahn  von  Stade  nach  Cuxhaven  und
von  Stade  nach  Harburg  ertheilten  Konzessionen
  auf  die  unter  der  Firma  „Unterelbe
  esche  Eisenbahngesellschaft“  neu  zu

gründende  Aktiengesellschaft.
26.  —  8.  April.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Uebertragung  der  der  II.  —  144.
Cuxhavener  Eisenbahn-,  Dampfschiff-und  Hafen-  Nr.  3.
Altiengesellscast  für  den  Bau  und  Betrieb  einer
Eisenbahn  von  Stade  nach  Cuxhaven  und
von  Stade  nach  Harburg  ertheilten  Kon-Hllonen.
  auf  die  unter  der  Firma  „Unter.
lbesche  Eisenbahngesel  lschaft“  neu  zu
gründenbe  Aktiengesellschaft
3.  März.  6.  März.  Gesetz,  betr.  die  Dienstverhältnisse  der  Gerichts-  8.  8604.  J  99-101.
eiber
3.  —  30.  April.  Allerh.  Erlaß.  betr.  die  Genehmigung  mehrerer  16.  —  272.
Abänderungen  des  revidirten  Statuts  der  Frank-  Nr.  1.
furter  Bank.
3.  —  30.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  16.  —  272.
rechts  an  den  Kreis  Pleß  bezüglich  der  zum  Nr.  2.

Bau  der  Chaussee  von  Pleß  nach  der  Landesgrenze
  bei  Jawiszowice  erforderlichen  Grundstücke,
  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  eines
Chausseegeldes  auf  dieser  Straße.

 

 

 

 

 

2°
        <pb n="12" />
        XII  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1879.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  bes  desSiite.
Gesetzes  2c.]  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1879.  1879.

3.  März.  30.  April.]  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  16.  —  272.
lautender  Obligationen  über  eine  Anleihe  Nr.  3.
der  Stadt  Düren  von  400  000  Mark.

4.  —  26.  März.Gesetz,  betr.  die  Jwangsvollstreckung  in  das  8.  S605.S
unbewegliche  Vermögen.

5.  —  18.  —  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Staatshaus-  7.  8600.  27.92.
Etats  für  das  Jahr  vom  1.  April  (m.  Ank.)

879/80.

5b.  —  18.  —  Gesetz,  betr.  die  Ergänzung  der  Einnahmen  in  dem  7.  8601.  28.

Statshaushalts.  Etat  für  das  Jahr  vom
1.  April  1879/80.

5.  —  30.  April.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  zur  Aus-  16.  —  272.
dehnung  der  Wirksamkeit  der  provinzialständischen  Nr.  4.
Brandversicherungs-Anstalt  der  Provinz
Schleswig-Holstein  auf  den  Kreis  Herzogthum
  Lauenburg.

6.  —  28.  März.  Ausführungsgesetz  zur  Deutschen  Konkurs-  9.  8607.109-122
ordnung.  (m.  Anl.)

6.  —  31.  Mai.  Allerh.  Erlaß,  durch  welchene  genehmigt  worden  22.  —  354.
ist,  daß  die  zur  Regulirung  des  Rußstromes  Nr.  1.
von  Tattomischken  bis  Ruß  erforderlichen  Bodenflächen
  im  Wege  des  Enteignungsverfahrens  erworben
  werden.

7.  —  28.  März.Gesetz,  betr.  eine  Abänderung  des  Gesetzes  vom  10.  8611.  125.
20.  Dezember  1869,  betr.  die  Hannoversche
Landes-Kredit  =  Anstalt  (Gesetz=  Samml.

S.  1269).

8.  —  8.  April.  Gesetz)  betr.  die  Rheinschifffahrtsgerichte.  II.  8613.129-132.

9.  —  8.  —  Gesetz,  betr.  die  Elbzollgerichte.  II.  8614.32-133

9.  —  8.  —  Gesetz  wegen  Aufhebung  der  88.  29  bis  48  d  II.e  8615.  134.
Lauenburgischen  Gesetzes  vom  ?/1.  Juni  182.8
betr.  die  Ausführung  des  Bundes  z  über  den
Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni  1870.

10.  —  26.  März.Allerhöchster  Erlaß,  betr.  die  Errichtung  einer  sie-  8.  8606.  108.

 

benten  Eisenbahnkommission  für  die  Verwaltung
  der  Ostbahn  mit  dem  Sitze  in  Stolp.
        <pb n="13" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1879.

XIII

 

 

Datum  Ausgegeben  Xr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  ded  des  Seite.
Gesetzes  2c.]Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1879.  1879.
10.  März.1April.  Ausführungsgesetz  zum  Deutschen  Gerichtskosten-  12.  8619.  145-159.
gesetze  und  zu  den  Deutschen  Gebührenord-  #m.  Anl.)
nungen  für  Gerichtsvollzieher  und  für  Z  Jeugen
und  Sachverständige.
10.  —  26.  —  Tarif,  nach  welchem  die  Hafenabgaben  zu  15.  8634.4
Heiligenhafen,  Kreis  Oldenburg,  Regierungs.
bezirk  Schleswig,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben
  sind.
11.  —  16.  —  Gesetz,  betr.  die  Befähigung  für  den  höheren  12.  8620.6-163
Verwaltungsdienst.
12.  —  8.  —  Gesetz,  betr.  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Ver-  11.  8616.  135.
besserung  Märkischer  Wasserstraßen.
13.  —  28.  März.Gesetz,  betr.  Abänderungen  der  gesetzlichen  Bestim-  9.  8608.  123.
mungen  über  die  Juständigkeiten  des  Finanzministers,
  des  Ministers  für  die  landwirtb.
schaftlichen  Angelegenheiten  und  des
Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  öf.
fentliche  Arbeiten.
14.  —  30.  April.Hinterlegungsordnung.  16.  8636.  249-271.
15.  —  28.  März  Ergäusungsgeset  zu  dem  Gesetze  vom  27.  April  9.  8600.4221
2,  betr.  die  Ablösung  der  den  geistlichen
"r  d  Schulinstituten,  sowie  den  frommen  und
milden  Stiftungen  zustehenden  Realberechtigungen.

16.  —  25.  April.  Gesetz,  betr.  die  Abänderung  der  Wegegesetze  14.  8630.225-227.
im  Regierungsbezirk  Cassel.
17.  —  25.  —  Haubergordnung  für  den  Kreis  Siegen.  14.  8631.3S
17.  —  31.  Mai.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  22  —  354.
lautender  Kreisobligationen  des  Rösseler  Nr.  2.
Kreises  im  Betrage  von  192  000  Mark.
18.  —  8.  April..  Gesetz,  betr.  die  Hessische  Brandversiche-  11.  8617.1436-137.
rungsanstalt  in  Cassel.
19.  —  28.  März.,  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verlegung  des  Sitzes  des  9.  8610.  124.

 

 

Oberpräsidiums  und  Provinzial.  Schul.
kollegiums  der  Provinz  SchleswigHol—
stein  von  Kiel  nach  Schleswig.
        <pb n="14" />
        XIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1879.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1879.
19.  März.

24.

24.

 

1879.
25.  April.

26.

□

1.  Mai.

16.  April.

12.  Juni.

18.  Juni.

28.  März.

 

Gesetz,  betr.  die  Erweiterung  der  durch  das  Gesetz
vom  20.  April  1869  für  das  Anlagekapital  einer
Eisenbahn  von  Finnentrop  über  Olpe  nach
Rothe-  Mühle  im  Biggethale  übernommenen
Zinsgarantie.

Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung
des  Hafens  und  des  an  demselben  befindlichen
Lagerplatzes  in  der  Stadt  Sischhausen,  Regierungsbezirk
  Königsberg,  bis  auf  Weiteres  zu
erheben  sind.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Darkehmen  bezüglich  der
zum  Ausbau  einer  Kreischaussee  von  Ströpken
nach  Königsfelde  erforderlichen  Grundstücke.

Gesetz,  betreffend  die  Deckung  der  für  den  Bau  der
Bahnen:  von  der  Reichsgrenze  bei  Sierk  über
Trier  und  Coblenz  unter  fester  Ueberbrückung
des  Rheins  nach  Oberlahnstein  zum  Anschluß  an
die  Lahnbahn  und  von  Godelheim  resp.  Ottbergen
  nach  Northeim  erforderlichen  Mehrkosten.

Tarif,  nach  welchem  die  Abgabe  für  die  Benutzung
des  fiskalischen  Lastenkrahns  und  der  Denisonschen
  Waagemaschine  im  Hafen  zu  Memel
bis  auf  Weiteres  zu  entrichten  ist.

Verordnung,  betreffend  die  Verleihung  der  Rechte
einer  Synagogengemeinde  an  die  altisraelitische
  Kultusgemeinde  zu  Wiesbaden.

Ausführungsgesetz  zur  Deutschen  Civilprozeßordnung.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  einer  auf
die  Vollziehung  und  Beglaubigung  der  auszugebenden
  Pfandbriefe  bezüglichen  Aenderung  des
Statuts  der  Neuen  Westpreußischen  Landschaft
  vom  3.  Mai  1861.

Statut  für  den  Düsseldorf--GBamm-Volmers-.
werther  Deichverband  und  den  Flügel.
Hammer  Deichverband.

Bekanntmachung,  betr.  das  Ergebniß  der  Klasseneuer-Veranlagung
  für  das  Jahr  vom
1I.  April  1879,80.

 

22.

12.

29.

17.

 

8632.

8635.

8621.

8637.
(m.  Anl.)

8638.
(m.  Anl.)

8612.

 

239.

354.
Nr.  3.

164.

362.

Nr.  1.

273-280.

281.293.

354.
Nr.  1.

366.

Nr.  1.

126.
        <pb n="15" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1879.  XV

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
Inhalt.  bes  Seite.

bes  zu  des
Gesetzes  2tc.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.

 

1879.  1879.
26.  März.  J23.  August.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  33.  —  578.
rechts  bezüglich  der  zum  Ausbau  der  Chaussee  Nr.  1.
von  Gladenbach  über  Lohra,  Damm,  Eisenbahnstation
  Fronhausen  bis  Bellnhausen  an
der  Frankfurt  Lasleler  Staatsstraße  in  der  Gemarkung
  Bellnhausen  erforderlichen  Grundstücke.

28.  —  3.  Mai.  Gesetz,  betr.  die  Zwangsvollstreckung  gegen  Benefi-  18.  8630.293-296.
zialerben  und  das  Aufgebot  der  Nachlaßgläubiger
  im  Geltungsbereiche  des  Allgemeinen  Landrechts.



29.  —  12.  —  Schiedsmannsordnung.  20.  8642.321-331.
31.  —  12.  —  Gesetz,  betr.  die  Uebergangsbestimmungen  zur  20.  8643.332-344
Deutschen  Civilprozeßordnung  und  Denutschen

Strafprozeßordnung.

31.  —  31.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Erhebung  des  Brücken-  22.  —  354.
aufzugsgeldes  an  den  Brücken  über  den  Nr.  5.
Sakrow  Paretzer  Kanal  bei  Nedlitz  und  Marquardt.


31.  —  12.  Juni.  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  genehmigt  worden  ist,  23.  —  362.
daß  bei  der  Erwerbung  der  Behufs  Ausführung  Nr.  2.

von  Verbesserungen  der  märkischen  Wasserstraßen:
  I.  Hohensaaten  SpandauBerlin
und  zwar:  I)  Finow  Kanal,  2)  Oranienburger
  Kanal)  3)  Havelstrecke  zwischen  dem
Finow-  und  dem  Oranienburger  Kanal,  1)  Havelstrecke
  von  Pinnow  bis  zur  Einfahrt  in  den
Berlin-Spandauer  Schifffahrtskanal;  II.  Wasserverbindung
  von  Berlin  nach  dem  Plauer  Kanal
bezw.  bis  zur  Elbe;  III.  Spree:  1)  vom  Dämeritzsee
  bis  Cöpenick,  2)  Rüdersdorfer  Gewässer
von  dem  Kalksee  bis  zum  Dämeritzse,  zur
dauernden  oder  vorübergehenden  Benutzung
nothwendigen  Grundstücke  das  Enteignungsrecht
zur  Anwendung  gebracht  werde.

1.  April.  6.  Mai.  Gesetz,  Sier.  die  Bildung  von  Wassergenossen-  19.  8640.297-3184½
schaften.

2.  —  12.  Juni.  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  dem  Kreise  Teltow  23.  —  362.
das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  auf  Nr.  3.
der  Chaussee  vom  Bahnhofe  Trebbin  der
Berlin-Anhaltischen  Eisenbahn  nach  dem  Bahn.
hofe  Mahlow  der  Berlin-Dresdener  Eisenbahn
und  weiter  bis  zur  Berlin--Jossener  Provinzial-Chaussee
  verliehen  worden  ist.
        <pb n="16" />
        XVI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1879.

 

Datum
des

Gesetzes  ꝛc.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1879.
2.  April.

7.  —

23.

28.

 

1879.
7.  August.

12.  Juni.

5.  Mai.

31.

—

Juli.

S
S

.  Mai.

—

Juli.

17.  Juni.

Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  zu
Bischoffen,  Kreises  Biedenkopf.

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  genehmigt  worden
ist,  daß  bei  der  Zuschüttung  des  Königsgrabens
  in  Berlin  das  Enteignungsrecht  zur
Anwendung  gelangt.

Gesetz,  betr.  die  Abänderung  von  Bestimmungen
der  Disziplinargesetze.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kommunalverband  des  Regierungsbezirks
  Wiesbaden  bezüglich  der  zur  Fortführung
der  sogenannten  Wisperstraße  von  der  Einmündung
  des  Fischbachs  in  die  Wisper  bis  nach
Langenschwalbach  im  Untertaunuskreise  erforderlichen
  Grundstücke.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Lauenburg  a.  E.
bezüglich  eines  zur  Verbreiterung  der  Straße  an
der  Stecknitz  erforderlichen  Grundstücktheils.

Verordnung,  betr.  die  für  die  Bestimmung  des
Dienstalters  der  Richter  maßgebenden  Grundsätze.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  von  dem
18.  Gencrallandtage  der  Westpreußischen
Landschaft  gefaßten  Beschlüsse  bezüglich  der
Nachträge:  1)  zu  dem  revidirten  Reglement  der
Westpreußischen  Landschaft  vom  25.  Juni  1851
(Gesetz.  Samml.  S.  523  ff.),  2)  zu  dem  Regulative
  über  die  Bildung  Westpreußischer  Pfandbriefe
  ohne  die  Bezeichnung  der  Spezialhypothek
vom  18.  Mai  1864  (Gesetz.  Samml.  S.  314  ff.
und  zu  dem  Regulative  über  die  landschaftliche
Beleihung  der  zur  Westpreußischen  Landschaft
gehörigen  Güter  auf  das  sechste  Zehntheil  des
Tazwerths  vom  15.  Mai  1868  (Gesetz=  Samml.
S.  196  ff.)  sowie  3)  zu  dem  Yensionsreglement  für
die  Beamten  der  Westpreußischen  Landschaft  vom
.  August  1872.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  dritten
Nachtrags  zum  Statut  vom  13.  Mai  1357  und
zum  zweiten  Regulativ  vom  5.  November  1866
über  die  erweiterte  Wirksamkeit  des  neuen
landschaftlichen  Kreditvereins  für  die
Provinz  Posen.

 

 

31.

23.

21.
22.

24.

8644.

8641.

 

 

570.
Nr.  3.

362.
Nr.  4.

345-350.

354.
Nr.  6.

385.
Nr.  2.

318-320.

385.
Nr.  3.

364.
Nr.  1.
        <pb n="17" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1879.  XVII

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  u  Inhalt.  bea  deseite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1879.  1879.
28.  April..  Juni.CAllerh.  Erlaß,  durch  welchen  genehmigt  worden  ist,  24.  —  364.
daß  behufs  Erwerbung  der  zum  Ausbau  der  Nr.  2.

Cassel-Wolfhagener  Straße  auf  den
Strecken  Hörnberg-Ehlen-Oelshausen  und  Oelshausen=
  Istha.-  Wolfhagen  erforderlichen  Grundstücke
  das  Enteignungsverfahren  in  Anwendung
gebracht  werde.

28.  —  18.  —  Statut  für  den  Wolmirstedt-Farslebener  5.  —  366.
Deichverband.  Nr.  2.

28.  —  7.  Oktbr.  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  genehmigt  worden  ist,  41.  —  616.
daß  bei  der  Regulirung  der  Lahn  im  Regie-  Nr.  1.
rungsbezirk  Wiesbaden  behufs  Erwerbung  des
zur  Anlage  eines  Reitweges  in  der  Gemarkung
Aull,  sowie  der  bei  der  Häuserfuhrt  oberhalb
Kalkofen  projektirten  Schleuse  nebst  Wehr  und
Schleusen-Kanal  erforderlichen  Grund  und  Vodens
  das  Enteignungsrecht  in  Anwendung  gebracht
  werde.

30.  —  17.  Juni.  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Entwässe-  24.  —  364.
rung  der  nordwestlich  des  projektirten  Ems-  Nr.  3.
Jade-Kanals  belegenen  sielpslichtigen  Grundstücke
in  den  Amts-  beziehungsweise  Stadtbezirken
Emden,  Aurich  und  Norden.

30.  —  18.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  25.  —  366.
rechts  an  die  Gemeinden  Rietberg,  Möse  Nr.  3.
und  Mastholte  im  Kreise  Wiedenbrück  bezüglich
  des  zum  Bau  der  Chaussee  von  Nietberg
bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Lippstadt
  erforderlichen  Grund  und  Bodens.

30.  —  1.  Juli.  Statut  für  den  Deichverband  der  Bund-  und  27.  —  385.
Meels.  Seeniederung  auf  der  Insel  Alsen.  Nr.  4.

I.  Mai.  15.  Mai.  Verordnung,  betr.  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten  21.  8645.  351.
und  die  Umzugskosten  der  gesandtschaft.
lichen  Beamten.

1.  —  15.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  den  Urlaub  der  Preußischen  21.  864.  352.
gesandtschaftlichen  Beamten  und  deren
Stellvertretung.

2.  —  7.  August.]  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  31.  —  370.

lautender  Kreisobligationen  des  Colberg-  Nr.  4.

Sörliner  Kreises  im  Betrage  von  200  000
ark.

1

 

 

 

 

 

Ees.  Samml.  1679.  3
        <pb n="18" />
        XVIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1879.

 

Datum
des

Gesetzes  rc.

Ausgegeben  Nr.
zu  Inhalt.  des
Berlin.  Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1879.
7.  Mai.

21.  —

21.  —

 

1879.

7.  August.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  31.
rechts  an  die  Gemeinden  Jävenitz,  Linstedt,
Rittergut  Linstedt  und  Linstedterhorst  im  Kreise
Gardelegen  bezüglich  der  zum  Bau  einer
Chaussee  von  Jävenitz  über  Jäskau  und  Linstedt
  bis  zur  Stendal-  Gardelegener  Kreisgrenze
in  der  Richtung  auf  Holzhausen  erforderlichen
Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des
Chausseegeldes  auf  dieser  Straße.

21.  Juni.  Gesetz,  betr.  die  Errichtung  von  Landeskultur.  26.
Rentenbanken.

31.  Mai.  Allerh.  Erlaß,  betr.  den  Titel  und  das  Rang-  22.
verhältniß  der  in  Ausführung  des  §.  1395
des  Reichsgesetzes  vom  17.  Juli  1878  anzustel.
lenden  Aufsichtsbeamten.

1.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  anderweitige  Verwendung  27.
eines  Theils  der  durch  das  Privilegium  vom
24.  Juli  1874  genehmigten  Prioritätsanleihe
der  Oberschlest  chen  Eisenbahngesell-Wagt
  von  15  000  000  Mark  (Emission  von
874).

t
1

1.  —  Privilegium  wegen  Emission  von  10  200  000  Mark
37#  prozentiger  Prioritäts-Obligationen  III.  Serie
L####  C.  der  Bergisch  Märkischen  Eisenbahngesellschaft.


1.  —  Verordnung  wegen  des  Jinssatzes,  welcher  von  27.
den  Hinterlegungsstellen  für  hinterlegte
Gelder  zu  gewähren  ist.

7.  August.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihu  des  Enteignungs.  31.

rechts  an  die  Gemeinde  Wülfrath  im  Kreise
Mettmann  bezüglich  der  zum  Ausbau  der  Wege.
strecke  von  Brücke  nach  Ewalds  erforderlichen
Grundstücksabschnitte.

7.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  31.
lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises
Buk  im  Betrage  von  700  000  Mark.

I7.  Septbr.]  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Entwässerung  38.
der  an  dem  Isdebno-«,  Wola;  und  Kaczkowoer
  See  belegenen  Wiesengrundstücke  in
den  Kreisen  Wongrowitz  und  Mogilno.

 

 

 

8651.
(m.  Aul.)

8647.

8652.

 

367.382.

353.

386.
Nr.  5.

386.
Nr.  6.

383.

570.
Nr.  6.

570.
Nr.  7.

608.
Nr.  1.
        <pb n="19" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1879.

XIX

 

Datum
des
Eesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1879.
26.  Mai.

5.  Juni.

 

1879.
23.  August.

23.

6.  Juli.

23.  August.

17.  Juni.

7.  August.

18.  Juni.

16.  August.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Trebnitz  bezüglich  der
um  Bau  einer  Chaussee  von  Kapitz  nach
Frauennalden  erforderlichen  Grundstücke,  sowie
des  Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  auf
dieser  Straße.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender
  Kreisobligationen  des  Trebnitzer
Kreises  im  Betrage  von  160  000  Mark  Reichswährung,
  III.  Emisteone

Gesetz,  betr.  die  Rechtsverhältnisse  der  Studirenden
  und  die  Disziplin  auf  den  Landes-Universitäten,
  der  Akademie  zu  Münster  und
dem  Lyzeum  Hosianum  in  Braunsberg.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender
  Obligationen  über  eine  Anuleihe  der
Stadt  Steele,  Regierungsbezirk  Düsseldorf,
von  750  000  Mark.

Verordnung,  betr.  die  Ausdehnung  der  Verordnungen
  vom  15.  April  1876  und  vom  8.  Mai
180  auf  den  Kreis  Herzogthum  Lauenurg.



Ministerial-  Erklärung,  betr.  die  Verlängerung  des
Vertrages  zwischen  Preußen  und  Oldenburg
vom  7.  Oktober  1868  wegen  der  Soll-  und
Stenerverhältnisse  des  Fürstenthums  Lübeck
und  der  mit  demselben  zusammenhängenden  Oldenburgischen
  Gebietstheile  vom  1.  Jannuar  1880  an.

Verordnung,  betr.  den  Uebergang  der  Verwaltung
der  evangelisch  kirchlichen  Angelegenheiten
  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  auf
das  Konsistorium  zu  Kiel  und  im  Amtsbezirke
des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden  auf  dieses  Konsistorium.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Kattowitz  bezüglich  der
zum  Bau  einer  Chaussec  von  der  Laurahütte.
Wilhelminenhütter  Chaussee  bei  Rosdzin  nach
der  Kattowitz-Myslowitzer  Chaussee  erforderlichen
Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung
eines  Chausseegeldes  auf  dieser  Straße.

 

33.

33.

31.

32.

*r

 

8655.

8619.

8658.

8650.

 

578.
Nr.  2.

578.
Nr.  3.

389.392.

567-569.

365.

Sc
*“*m
        <pb n="20" />
        XX

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1879.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1879.
9.  Juni.

24.  —

 

1879.

16.  August.

27.  Septbr.

23.  Angust.

—

.Juli.

siil
x

3.  August.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Niederbreitbach  im
Kreise  Neuwied  bezüglich  der  zur  theilweisen  Verlegung
  des  Verbindungsweges  von  der  Neuwied-Roßbacher
  Bezirksstraße  bei  Clemenshütte  nach
Bürder  erforderlichen  Grundstücke.

Privilegium  wegen  Emission  von  Prioritäts-Obligationen
  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft
  im  Betrage  von  55  954,000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Konvertirung  der  von  der
Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  auf
Grund  der  Privilegien  vom  14.  Oktober  1869
zum  Betrage  von  3  Millionen  Thaler,  vom
19.  Juli  1871  zum  Betrage  von  5  Millionen
Thaler  und  vom  4.  November  1872  zum  Betrage
  von  10  Millionen  Thaler  emittirten,  bisher
  noch  nicht  im  Wege  der  Ausloosung  getilgten
  fünfprozentigen  Prioritäts-Obligationen
in  vier  und  einhalbprozentige.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreisobligationen  des  Kreises
Calbe  im  Betrage  von  1  500  000  Mark
II.  Emission.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  zur
Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes
an  die  Stadtgemeinde  Wünschelburg  für  die
neuerbaute  Chaussee  von  Wünschelburg  bis  zur
Oesterreichischen  Landesgrenze  in  der  Richtung
auf  Braunau.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Konvertirung  der  noch
nicht  amortisirten  fünfprozentigen  Prioritäts-Obligationen
  VII.  Serie  der  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahngesellschaft  über
20  Millionen  Thaler  (60  Millionen  Mark)  in
vier  und  einhalbprozentige.

Verordnung,  betr.  die  Zulassung  zur  Rechtsanwaltschaft.


Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber
lautender  Obligationen  der  Stadt  Wiesbaden
  zum  Betrage  von  4  650  000  Mark.

 

32.

40.

33.

27.

 

8653.

8654.

 

E
—1
2

S□—1½
—
#

614.
Nr.  1.

578.
Nr.  5.

381.
        <pb n="21" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1879.  XXI

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  u  Inhalt.  bes  des  eite.
Gesetzes  2c.s  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1879.  1879.
2"5.  Juni.7.  Septbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins.8.  —  608.
fußes  der  durch  die  Privilegien  vom  20.  August  Nr.  2.

1855  (Gesetz  Samml.  S.  616),  25.  April  1864
(Gesetz  Samml.  S.  328)  und  26.  April  1869
(Gesetz  Samml.  S.  778)  genehmigten  Anleihen
des  Kreises  Johannisburg  von  fünf  auf
viereinhalb  Prozent.

25.  —  17.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  a)  die  Verleihung  des  Ent-  38.  —  608.
eignungsrechts  an  den  Kreis  Niederbarnim  Nr.  3.
bezüglich  der  zum  Bau  einer  Kreischaussee
von  Bernau  über  Altlandsberg,  Dorf  und
Bahnhof  Neuenhagen  und  Bollensdorf  nach  der
Berlin-Frankfurter  Brovinzialchaussee  erforderlichen
  Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur  Er.
hebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  auf
dieser  Straße,  b)  die  Uebertragung  der  durch
die  Allerh.  Erlasse  vom  11.  August  1852  und
24.  Dezember  1855  für  die  Aktienchausseen
von  Berlin  über  Altlandsberg  und  Strausberg
nach  Prötzel  und  von  Bernau  nach  Weißensee
verliehenen  gleichen  Rechte  auf  den  genannten

reis.
25.  —  17.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  dritten  38.  —  608.
Nachtrags  zu  dem  Statut  für  das  Berliner  Nr.  4.
Pfandbrief-Institut  vom  8.  Mai  1868.
5.  —  17.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  38.  —  608.
lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Nr.  5.

Niederbarnim  im  Betrage  von  400  000  Mark
II.  Emission.

30.  —  16.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  32.  —  572

zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chaussee-  N
geldes  an  den  Kreis  Oberbarnim  für  die
neu  erbaute  Chaussee  von  Leuenberg  über  Freudenberg,
  Beiersdorf,  Schönfeld,  Wilmersdorf
bis  Börnicke  im  Kreise  Niederbarnim.

*  —1

30.  —  27.  —  Statut  für  den  Blöstauer  Meliorations-.  40.  —  614.
verband  im  Landkreise  Königsberg.  Nr.  2.

5.  Juli.  28.  Juli.  Verordnung,  betr.  die  Bildung  der  Amts-  30.  8656.3-564.
gerichtsbezirke.  (m.  Anl.)

5.  —  27.  Septbr.  Privilegium  wegen  eventueller  Ausgabe  auf  jeden  40.  —  614.
Inhaber  lautender  Antheilscheine  des  Krei-  Nr.  3.

ses  Brieg  bis  zum  Betrage  von  180  000  Mark
Reichswährung.
        <pb n="22" />
        XXII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1879.

 

Datum

des
Gesetzes  rc.

Ausgegeben

zu
Berlin.

In  halt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1879.
11.  Juli.

 

1879.

27.  Septbr.

23.  August.

27.  Septbr.

7.  Oktbr.

T
l

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Aufhebung  des  Rechts  zur
Erhebung  des  Chausseegeldes  auf  der  Aktienchaussee
  von  Gramzow  über  Zichow  nach

Passow.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber
lautender  Obligationen  der  Stadt  Limburg
  a.  d.  L.  zum  Betrage  von  600  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  unter  Vorbehalt  der  Aufhebung
  des  kommunalständischen  Verbandes  der
Neumark  im  Wege  der  Gesetzgebung  erfolgte
Genehmigung  der  bezüglich  der  Uebertragung  der
Verwaltung  des  Kommunalverbandes  der
Neumark  auf  den  Provinzialverband  von
Brandenburg  von  dem  Kommunallandtage
der  Neumark  gefaßten  Beschlüsse,  sowie  der  von
dem  gedachten  Kommnnallandtage  beschlossenen
von  dem  Provinziallandtage  der  Provinz  Brandenburg
  approbirten  Nachträge  zu  dem  revidirten
  Reglement  der  Land  feuersozietät  der
Neumark  vom  I7.  Juli  1846  und  zu  dem
Statute  und  Reglement  der  Neumärkischen
Hülfskasse  vom  4.  Oktober  1852  beziehungsweise
23.  Februar  1833.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  Xl.  Nachtrags
  zu  dem  revidirten  Reglement  für  die
Landfeuersozietät  der  Kurmark  Brandenburg
  und  der  Niederlausitz  vom  15.  Januar
  1855.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Weißenfels  bezüglich  des
zum  Ban  der  Chausseen  1)  von  Stößen  über
Gröbitz  und  Prittitz  zum  Anschlusse  an  die
Naumburg-Weißenfelser  Chaussee,  2)  von  Weißenfels
  nach  Hohenmölsen  und  3)  von  Osterfeld
über  Teuchern  und  Hohenmölsen  bis  zur  Landesgrenze
  in  der  Richtung  auf  Pegau  mit  einer
Abzweigung  von  Teuchern  nach  dem  Bahnhof
Teuchern  erforderlichen  Grund  und  Bodens.

Privilegium  wegen  eventueller  Ausgabe  auf  jeden
Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt
Görlitz  zum  Betrage  von  4200  000  Mark.

 

40.

40.

41.

41.

41.

 

 

614.
Nr.  4.

578.
Nr.  7.

614.

Nr.  5.

616.
Nr.  2.

616.
Nr.  3.

616.
Nr.  4,
        <pb n="23" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1879.  XXIII

Datum  Ausgegeben  Nr.  Fr.

des  zu  Inhalt.  bes  des  Seite.
Gesetzes  ꝛc.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1879.  1879.

W.  Juli.  16.  August.  Allerh.  Erlaß,  betr  das  Rangverhältniß  der  32.  8659.  571.
Senats-Präsidenten  des  Oberverwaltungsgerichts.


286.  —  1.  Septbr.]  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen=  Alten-  35.  8662.581-586.
burg  wegen  Anlage  einer  Eisenbahn  von
Eisenberg  nach  dem  Bahnhof  Crossen  der  Weißenfels-Geraer
  Eisenbahn.

28.  —  7.  Oktbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  einer  Ab-  41.  —  616.
änderung  des  dem  Kreise  Trebnitz  unterm  Nr.  5.
11.  September  1878  ertheilten  Privilegiums  zur
Ausgabe  44  prozentiger  Kreisobligationen
im  Betrage  von  175.000  Mark.

28.  —  19.  —  Statut  für  den  Saarn-Mintarder  Deich-  42.  —  618.
verband.  Nr.  1.

I.  August.23.  August.]  Verordnung,  betr.  die  Kompetenzkonflikte  33.  8660.73-577.
zwischen  den  Gerichten  und  den  Verwaltungsbehörden.


1.  —  19.  Oktbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  zur  4.  —  618.
Erhebng  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  Nr.  2.
an  den  Kreis  Ruppin  für  die  von  demselben
gebaute  Chaussee  von  Herzberg  nach  dem  Bahnhofe
  Löwenberg.

1.  —  19.  —  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  zu  4.  —  618.
Hahnstätten  im  Unterlahnkreise.  Nr.  .

1.  —  19.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  4.  —  618.
schaft  Pr.  Königsdorf-Grunau.  Nr.  4.

4.  —  15.  Nopbr.  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Melioration  des  44.  —  629.
Welna-Thales  zwischen  der  Janowitz=  und  Nr.  2.
Straszewo'er  Mühle.

6.  —  19.  Oktbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  4.  —  m

r.  J.

 

 

rechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  bezüglich
der  zur  vollständigen  Freilegung  1)  der  Gerichtsund
  Grenzstraße,  2)  der  Friedensstraße,  3)  der
Görlitzerstraße,  4)  der  Wrangelstraße,  5)  der
Reichenbergerstraße,  6)  der  Rheinsbergerstraße,
7)  der  Liebenwalderstraße,  8)  der  Hennigsdorferstraße,
  9)  der  Koloniestraße,  10)  der  Sandstraße
und  11!)  der  Swinemünderstraße  erforderlichen
Grundstückstheile.
        <pb n="24" />
        XXIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1879.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1879.
S.  August.

22.  —

25.  —

 

1879.
19.  Oktbr.

1#

5.  August.

.  Septbr.

30.  Oktbr.

15.  Novbr.

30.  Oktbr.

30.  —

 

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  des  Kreises  Waldenburg
  im  Betrage  von  600  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Rangverhältnisse  der
richterlichen  Beamten  und  der  Beamten  der
Staatsanwaltschaft  bei  den  mit  dem  1.  Ok.
tober  1879  ins  Leben  tretenden  Gerichtsbehörden.

Tarif,  nach  welchem  die  Hafenabgaben  zu
Ekensund  im  Kreise  Sonderburg,  Negierungs-*W'
  Schleswig,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben
sind.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Sinsfußes
der  in  Gemäßheit  des  Privilegiums  vom  28.  Oktober
  1870  ausgegebenen  Obligationen  des
Kreises  Flatow  von  fünf  auf  viereinhalb
Prozent.  “.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Konvertirung  der  noch  im
Umlauf  befindlichen,  auf  Grund  der  Privilegien
vom  20.  Juni  1865  und  1.  Dezember  1875
emittirten  fünfprozentigen  Kreisobligationen
des  Kreises  beziehungsweise  Landkreises  Bromberg
  in  viereinhalbprozentige.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreisobligationen  des  Bromberger
  Landkreises  im  Betrage  von
550  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  sub  11
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chaussecpolizeivergehen
  auf  die  von  dem  Kreise  Weißen.
fels  neu  erbauten  Chausseen  von  Weißenfels
über  Granschütz  nach  Hohenmölsen  und  von  der
Weißenfels-Naumburger  Chaussee  über  Prittitz
und  Gröbitz  nach  Stößen.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Obligationen  der  Stadt  Gleiwitz
im  Betrage  von  550  000  Mark.

 

4.

34.

36.

43.

44.

44.

43.

43.

 

8661.

8664.

 

618.
Nr.  6.

579-580.

588-590.

629.
Nr.  4.

625.

Nr.  2.

625.
Nr.  3.
        <pb n="25" />
        XXV

 

Oatum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1879.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1879.
27.  August.

29.

—

.  Septbr.

Ges.  Samml.

1879.
30.  Oktbr.

30.

15.  Nopbr.

15.

9.  Septbr.

22.

30.  Oltbr.

 

1879.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Lyck  bezüglich  der  zum
Bau  der  Kreischausseen  1)  von  Lyck  (Sybba)
über  Regelnitzen,  Wieschniewen,  Goldenau,  Catrinowen
  und  Sawadden  bis  zur  Landesgrenze
bei  Tworki,  2)  von  Kleine  Mühle  Lyck  und
Mathildenhof  nach  Claussen,  3)  von  Lyck  über
Schedlisken  und  Woßellen  nach  Grabnick  erforderlichen
  Grundstücke.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises
Lyck  im  Betrage  von  300  000  Mark  V.  Emission.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Beeskow-Storkow
bezüglich  der  zum  Bau  einer  Kreischaussee
von  Wendisch-Buchholz  über  Leibsch  und  Neu-Lübbenau
  bis  zur  Lübbener  Kreisgrenze  erforderlichen
  Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur
Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  auf
dieser  Straße.

Statut  des  Caymen  -Lablacker  Deichverbandes
  im  Kreise  Labiau.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Bezeichnung  des  mit  dem
1.  Oktober  1879  ins  Leben  tretenden  Oberlandesgerichts
  zu  Berlin  als  Kammergericht.

Verordnung),  betr.  die  Sitze  und  Bezirke  der  Rheinschifffahrtögerichte.


Gesetz,  betr.  die  Einführung  des  Preußischen  Ausführungsgesetzes
  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
  vom  24.  April  1878  in  die
Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont.

Gesetz,  betr.  die  Abänderung  von  Bestimmungen  der
Dis  iplinargesetze  in  den  Fürstenthümern
Waldeck  und  Pyrmont.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Entbindung  der  Bergisch
Märkischen  Eisenbahngesellschaft  von
der  Verpflichtung  zur  Ausführung  der  Bahnen
Barmen  =  RitterShausen  -  Blankenstein,  Haufe-Haßlinghausen
  und  Herne-Recklinghausen.

 

43.

43.

44.

44.

36.
39.
43.
43.

43.

 

8663.

8667.

8672.

8673.

 

625.
Nr.  4.

629.
Nr.  6.

587.

609-610.

619-620.

621-623.

625.
Nr.  6.
        <pb n="26" />
        XXVI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1879.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1879.
2.  Septbr.

 

1879.
30.  Oktbr.

15.  Novbr.

16.  Septbr.
22.  —

15.  Novbr.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  zehnten
Nachtrages  zu  dem  revidirten  Reglement  für  die
Provinzial--Feuersozietät  der  Rheinprovinz
  vom  1.  September  1852.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  zehnten
Nachtrages  zu  dem  revidirten  Reglement  für  die
Provinzial-Feuersozietät  der  Nheinprovinz
  vom  1.  September  1852.

Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine
des  Kreises  Wreschen  bis  zum  Betrage  von
400  000  Mark  Reichswährung,  IV.  Emission.

Verordnung,  betr.  das  Verwaltungszwangsverfahren
  wegen  Beitreibung  von  Geldbeträgen.

Verordnung,  betr.  die  Kautionen  der  Beamten
in  dem  Bereiche  der  Justizverwaltung.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Jinsfußes
der  auf  Grund  des  Privilegiums  vom  28.  Oktober
  1868  aufgenommenen  Anleihe  der  Stadt
Duisburg  im  Betrage  von  250  000  Thalern
(750  000  Mark)  von  fünf  auf  viereinhalb  Prozent.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  West  Sternberg
bezüglich  der  zum  Bau  der  Chausseen:  1)  von
der  Grenze  des  Kreises  Königsberg  i.  N.  gegenüber
  Cüstrin  bis  zum  Göritzer  Bahnhof  der
Cüstrin=  Reppen-Rothenburger  Eisenbahn  und
von  dort  über  Stadt  Göritz  durch  Dorf  Lässig
(mit  Abzweigung  eines  chaussirten  Zugangsweges
zum  Bahnhofe  Lässig)  und  weiter  über  Kleinund
  Groß-Rade  neben  Zweinert  bis  zur  Frankfurt-Drossener
  Chaussee,  2)  von  Drossen  nach
Reppen,  3)  von  Jiebingen  bis  zur  Oderfähre

egenüber  Fürstenberg  erforderlichen  Grundstücke,
#ollie  des  Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen
Chausseegeldes  auf  diesen  Straßen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Cosel  bezüglich  der  zum
Bau  der  Chaussee  von  Klodnitz  bei  Cosel  bis
zur  Groß,Strehlitzer  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  Leschnitz  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des
Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes
  auf  dieser  Straße.

 

43.

44.

44.

37.

39.

44.

44.

44.

8665.
(m.  Aul.)

8668.
(m.  Anl.)

 

 

626.
Nr.  7.

629.
Nr.  7.

591-606.
611-612.
630.

Nr.  9.

630.
Nr.  10.

630.
Nr.  11.
        <pb n="27" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1879.  XXVII

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
benn  du  Inhalt.  des  bes  JSeite.
Gesetzes  2c..Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1879.  1879.
9.  Septbr.  15.  Novbr.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  —  630.
lautender  Kreisobligationen  des  Coseler  Nr.  12.

Kreises  im  Betrage  von  150  000  Mark  Reichswährung
  IV.  Emission.

15.  —  17.  Septbr.]  Verordnung,  betr.  die  Auflösung  des  Hauses  38.  8666.  607.
der  Abgeordneten.

17.  —  30.  Oktbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  43.  —  626.
rechts  an  den  Kreis  Rybnik,  bezüglich  der  Nr.  8.

zur  Fertigstellung  der  Chausseestrecke  von
Loslau  bis  zur  Rybnik=  Ratiborer  Kreisgrenze
bei  Kraskowitz  noch  erforderlichen  Grundstücke,
sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen
Chausseegeldes  auf  dieser  Straße.

21.  —  27.  Septbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anfhebung  der  88.  2,  3  40.  8669.  613.

der  Verordnung  vom  21.  Juli  1843  über  die
Befugniß  der  Justizkommissare  zur  Anfer.
tigung  und  Legalisirung  von  Rechtsschriften

aller  Art.
22.  —  15.  Novbr.Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs.  44.  —  630.
rechts  an  den  Kreis  Herford  bezüglich  der  Nr.  13.

zum  Bau  einer  Kreischaussee  von  Eilshausen
über  Hiddenhausen  und  Steinbeck  nach  Enger
erforderlichen  Grundstücke.

I.  Oktbr.  7.  Oktbr.]  Verordnung,  betr.  die  Berichtigung  der  Bezirke  41.  8670.  615.
einiger  Amtsgerichte.

1.  —  15.  Novbr.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs.  44.  —  630.
rechts  an  die  Stadtgemeinde  Cassel  bezüglich  Nr.  14.
eines  zur  Freilegung  der  Victoriastraße  daselbst
erforderlichen  Grundstücktheils.

—*l7
l

9.  Dezbr.  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Oldenburg  45.  8676.631-633
wegen  Anlage  einer  Eisenbahn  von  Emden
über  Norden  und  Wittmund  nach  Jever.

6.  —  30.  Oktbr.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anmeldung  43.  8674.  624.
von  Ansprüchen  zur  Eintragung  in  das  Grundbuch
  für  den  Bezirk  des  Amts  Elbingerode.

15.  —  19.  —  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  42.  8671.  617.
des  Landtages  der  Monarchie.
        <pb n="28" />
        XXVII  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1879.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  #u  Inhalt.  bes  des  Seite.
Gesetzes  c.  Berlin.  Stücks.Gesetze.
1879.  1879.
10.  Novbr.5.  Novbr.  Verordnung,  betr.  die  Abänderung  und  Berichtigung  44.675.627-628
der  Verordnung  betr.  die  Errichtung  der  Amts
gerichte,  vom  26.  Juli  1878  (Gesetz.  Samml.
S.  275)  und  der  Verordnung,  betr  die  Bildung
der  Amtsgerichtsbszirke,  vom  5.  Juli  1877
(Gesetz=  Samml.  S.  393).
22.  —  9.  Dezbr.]  Verfügung  des  Justizministers)  betr.  die  Anlegung  45.  8677.  634.
des  Grundbuchs  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte
  Hameln  und  Rotenburg  in  der
Provinz  Hannover.
20.  Dezbr.  25.  —  Gesetz,  betr.  den  Erwerb  mehrerer  Privateisen-  46.  8678.  635.670.
bahnen  für  den  Staat.  (m.  Anl.)

 

 

 

Redigirt  im  Bürcau  des  Staats=  Ministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdweckerei.
        <pb n="29" />
        Sachregister
zur  Gesetz-Sammlung.
Jahrgang  1879.

A.

Abgaben,  Zotttcht  bfentliher  Abgaben  im  Konkurse  (G.
v.  6.  März  §.  7)  1

nllemen  Auflösung  desselben  (V.  v.  15.  Sept.)
607.

Ablösung  der  den  geistlichen  und  Schulinstituten,  sowie
den  frommen  und  milden  Stiftungen  zustehenden  Realberechtigungen,
  Ergänzungen  zu  dem  Gesetze  vom  27.  April
1872  (G.  v.  15.  März)  123.  —  s.  auch  Gemeinheitstheilungen.


Absonderungsrecht  wegen  öffentlicher  Abgaben  im  Konkurse
  (G.  v.  6.  März  S§.  6,  7)  109

Administrative  Zwangsvollstreckung,  s.  Verwaltungszwangsverfahren.


Ahl  (Unterlahnkreis),  Anwendung  des  Enteignungsrechts
bei  Ausführung  der  Anlage  von  vier  Ausweichen  im
Oberkanal  der  Schleuse  bei  Ahl  (A.  E.  v.  21.  Okt.)  248
Nr.  1.

Akademieen,  (.  Universitäten.
Akademische  Disziplin  (G.  v.  29.  Mal)  389.
Abademische  Gerichtsbarkeit  in  Disziplinarsachen
und  für  die  Aufnahme  von  Anerkenntnissen  gestundeter
Honorare  (G.  v.  29.  Mai)  389.
Alimentenforderungen  sind  der  Pfändung  im  Verwaltungszwangsverfahren
  nicht  unterworfen  (V.  v.  7.  Sept.
51)  591
Alsen  (Insel),  Deichverband  der  Hartsee.  Niederung  (Stat.
v.  9.  Janr.)  127  Nr.  3.
Alt-Chechlau  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  15.
Alt-Landsberg  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  6,7.
Alt-Zülz  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  20.
Amortisation,  s.  Aufgebot.
Ces.  Samml.  1879.

Amtsaunwälte,  Diesziplinarbestimmungen  (G.  v.  9.  April
6.  15)  345.  —  deszgl.  für  Waldeck-Pyrmont  (G.  v.
1.  Sept.  §.  6)  6214

Amtsgerichte,  Bildung  der  Amtsgerichtsbezirke  (V.  v.

5.  Juli)  393.  —  Berichtigung  der  Bezirke  einiger  Amtsgerichte
  (V.  v.  1.  Okt.)  615.—  Abänderung  und  Berichtigung
  der  Verordnung,  betr.  die  Errichtung  der  Amtsgerichte,
  vom  26.  Juli  78  und  der  Verordnung,  betr.  die
Bildung  der  Amtsgerichtsbezirke,  vom  5.  Juli  79  (V.  v.
10.  Nov.)  627.

Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  bei  der  Iwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  (G.  v.  4.  März
6.  9,  28,  29)  102.  —  für  das  Aufgebot  hinterlegter
Gelder  (G.  v.  14.  März  §.  59)  249.  —  fär  die  vorläusige
  Verwahrung  (das.  §.  76).  —  für  gewisse  Hinterlegungen
  (das.  §.  87).  —  für  die  Verwahrung  letztwilliger
Verfügungen  (das.  §.  89).  —  für  die  Entscheidung  über
Herausgabe  der  von  dem  Schuldner  zur  Befrelung  von
einer  Verbindlichkeit  hinterlegten  Gelder  (das.  9#§.  102,
103).  —  für  Mandate  in  Ehesachen  (G.  v.  24.  März
.  5  ff.)  281.  —  für  das  Aufgebot  auf  Antrag  des
Benefizialerben  (G.  v.  28.  März  §F.  3)  293.  —  fär  dle
Sühneverhandlung  bei  Beleidigungen  (Schiedsm.  O.  v.
29.  März  §.  48)  321.  —  für  die  Führung  der  Wassergenossenschaftsregister
  (G.  v.  1.  April  S.  13)  299.

Bei  den  Amtsgerichten  werden'  die  —E—3
v.  29.  März  §.  28)  327.

Zuständigkeit  für  die  Abnahme  von  Offenbarungseiden
  im  Verwaltungszwangsverfahren  (V.  v.  7.  Sept.
.  27)  591.  —  desgl.  für  die  Bestellung  eines  Sequesters
in  diesem  Verfahren  (das.  S.  50).  —  desgl.  für  das  Vertheilungsverfahren
  (das.  S.  41).

.F

Amtsgerichtsräthe,  Rang  derselben  (A.  E.  v.  11.  Aug.)
579.

a
        <pb n="30" />
        2  Sachregister.

Amtshauptmänner,  Bestimmungen  über  die  Befähigung
  für  die  Stellen  derselben  (G.  v.  11.  März  S.  16)  162.

Amtskautionen,  anderweitige  Bestimmungen  über  die
Kautionen  der  Beamten  im  Bereiche  der  Justizuerwaltung
(V.  v.  7.  Sept.)  611.

Amtsrichter,  Rang  derselben,  Verleihung  des  Rathsitels
  (A.  C.  v.  11.  Aug.)  579.

SI##  44  4.  4  Ten  IV.  nn#

gen  (Hohenz  sch  de),  Abgrenzung
der  Schiedsmannsbezirke  (Schiedsm.  O.  v.  29.  März  §.  1)
321.  —  Wahl  der  Schiedsmänner  (das.  F.  3).

Anciennetät,  s.  Dienstalter.

Anerkenntnisse,  vollstreckbare  Ausfertigung  gerichtlicher
Anerkenninisse  (G.  v.  31.  März  §.  19)  332.

Anhalt  (Herzogthum),  Anschluß  des  Anhaltischen  Staatsgebiets
  an  den  Bezirk  des  Oberlandesgerichts  zu  Naumburg
  (Vertr.  v.  9.  Okt.  78.)  182.

Appellationsgerichte,  für  Disziplinarsachen  treten  an
Stelle  derselben  die  Oberlaudesgerichte  (G.  v.  9.  April
.  3)  345.

Appellationsgerichtshof  in  Cöln,  s.  Cöln.

Arnstadt,Eisenbahn  von  Erfurt  über  Arnstadt  nach
Grimmenthal,  s.  Eisenbahnen  Nr.  12.

Arreste,  Uebergangsbestimmungen  zu  den  Vorschriften  der
Deutschen  Civilprozeßordnung  über  das  Arrestverfahren
(G.  v.  31.  März  §§.  15,  17,  24)  332.

Arrest  zur  Sicherung  des  Verwaltungszwangöverfahrens
  (V.  v.  7.  Sept.  F.  55)  603.

Vollziehung  der  Arreste  in  unbewegliches  Vermögen
(G.  v.  4.  März  §.  24)  102.  —  Gerichtskosten  (G.  v.
10.  März  §.  17)  145.

Asservation,  s.  Verwahrung.

Assessoren,  s.  Regierungöassessoren.

Aufgebot,  Bestimmungen  zur  Ausführung  der  Deutschen
Civilprozeßordnung  (G.  v.  24.  März  §§.  20  bis  27)  286.

Aufgebot  der  Nachlaßgläubiger  im  Geltungsbereiche
des  A.  L.  R.  (G.  v.  28.  März)  293.

Aufgebote  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
  Vermögen  (G.  v.  4.  März  §#..  16,  19,  33)  102.

Aufgebot  hinterlegter  Gelder  (G.  v.  14.  März  §#.  58
bis  65,  106,  107)  249.

Aufgebot  von  Landeskultur-Rentenbriefen  (G.  v.
13.  Mai  F.  46)  377.

Aufgebot  von  Haubergantheilen  im  Kreise  Siegen
(G.  v.  17.  März  §.  10)  229.

Aufsicht  über  die  Schiedsmänner  (Schiedem.  O.  v.  29.  März
§.  7)  323.  —  Befugnisse  aus  dem  Recht  der  Aufsicht
gegen  richterliche  Beamte  (G.  v.  9.  April  §.  23)  249.  —
beögl.  für  Waldeck--Pyrmont  (G.  v.  1.  Sept.  §.  11)  622.

1879.

Auseinandersetzungen  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg
(G.  v.  1.  Febr.)  14.

Auseinandersetzungs-Behörden  im  Kreise  Herzogthum
  Lauenburg  (G.  v.  1.  Febr.)  14.

Bestimmungen  über  die  Kosten  in  den  vor  die  Auseinandersetzungs-Behörden
  gehörigen  Angelegenheiten  (G.
v.  10.  März  §.  43)  155.

Mitwirkung  der  Auseinandersetzungs-Behörden  bel
Gewährung  von  Darlehnen  der  Landeskultur-Rentenbanken
zu  Drainirungsanlagen  (G.  v.  13.  Mai  9§.  14  ff.)  367.

Kompetenzkonflikte  zwischen  den  Auseinandersetzungs-Behörden
  und  den  Gerichten  (V.  v.  1.  Aug.  §.  22)  577.

Verwaltungszwangsverfahren  aus  Entscheidungen  der
Auseinandersetzungs-Behörden  (V.  v.  7.  Sept.)  591.

Auslagen,  baare  Auslagen  werden  in  allen  gerichtlichen
Angelegenheiten  nach  §#§.  79,  80  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes
  erhoben  (G.  v.  10.  März  §.  21)  151.—
Erstattung  derselben  bei  Requisitionen  (das.  9§.  19,  20).—
Baare  Auslagen  des  Schiedsmanns  (Schiedsm.  O.  v.
29.  März  §9.  42  ff.)  330.  —  Im  Kompetenzkonfliktsverfahren
  werden  baare  Auslagen  nicht  in  Ansatz  gebracht
(V.  v.  1.  Aug.  §.  20)  576.  —  Baare  Auslagen  im  Verwaltungszwangsverfahren
  (V.  v.  7.  Sept.  F.  56)  603.

Ausland,  Gebühren  und  Stempel  bei  Erledigung  von
Ersuchen  nicht  Preußischer  Gerichte  (G.  v.  10.  März  §.  19)
145.  —  Uebersendung  hinterlegter  Gelder  nach  dem  Auslande
  durch  die  Post  (G.  v.  14.  März  §.  26)  249.

Außerkurssetzung  hinterlegter  Werthpapiere  (G.  v.
14.  März  F.  37)  249.

B.

Barmen-Nittershausen-Blankenstein,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  1.

Beeidigung,  s.  Eid.

Becskow-Storkow  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  10.

Beglaubigung,  Anträge  auf  Eintragung  einer  vollstreckbaren
  Forderung  im  Grundbuche  bedürfen  nicht  der
Beglaubigung  (G.  v.  4.  März  §.  22)  102.

Beglaubigungen  zum  Swecke  der  Löschung  von  Pandrechten
  im  Stockbuche  sind  stempelfrei  (G.  v.  10.  März
G.  9)  147.

Beglaubigungen  bei  Hinterlegungen  und  Beglaubigungen
  von  Gesuchen  um  Auszahlung  hinterlegter  Gelder
(G.  v.  14.  März  §##.  17,  35)  249.

Behändigungen,  s.  Zustellungen.
Beistände  der  Parteicn  im  Schiedsmannsverfahren
(Schiedsm.  O.  v.  29.  März  §.  19)  321.
        <pb n="31" />
        Sachregister.

Beleidigungen,  Sühneverhandlung  über  dieselben  vor
dem  Schiedsmann  (Schiedsm.  O.  v.  29.  März  §§.  33  ff.)
328.

Belluhausen  (Regierungsbezirk  Kassel),  s.  Chausseen
Nr.  30.

Beneftzialerben,  Zwangsvollstreckung  gegen  dieselben
(G.  v.  28.  März)  293.

Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  2.

Berlin,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  bezüglich  der
zur  Freilegung  1)  der  Gerichts.  und  Grenzstraße,  2)  der
Friedensstraße,  3)  der  Görlitzerstraße,  4)  der  Wrangelstraße,
5)  der  Reichenbergerstraße,  6)  der  Nheinsbergerstraße,
7)  der  Liebenwalderstraße,  8)  der  Hennigsdorferstraße,
9)  der  Koloniestraße,  10)  der  Saudstraße,  11)  der  Swinc.
münderstraße  erforderlichen  Grundstückstheile  (A.  E.  v.
6.  Aug.)  618  Nr.  5.

Anwendung  des  Enteignungsrechts  bei  Zuschüttung
des  Königsgrabens  (A.  E.  v.  7.  April)  362  Nr.  4.

Genehmigung  des  dritten  Nachtrags  zu  dem  Statut
für  das  Berliner  Pfandbrief.  Institut  vom  8.  Mai  68.
(A.  E.  v.  25.  Juni)  608  Nr.  4.

Königl.  Eisenbahnkommission  (Berlin--Blankenheim)
in  Berlin  (A.  E.  v.  29.  Janr.)  23.  —  s.  auch  Kammergericht,
  Chausseen  Nr.  7.

Berlin-Blankenheim,  s.  Eisenbahnen  Nr.  3.

Berlin-Stettiner  Eisenbahn,  Erwerb  derselben  für
den  Staat  (G.  v.  20.  Dez.)  635.

Bernau  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  6,  7

Beschwerden  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  das  unbe.
wegliche  Vermögen  (G.  v.  4.  März  §§.  9,  12,  14,  25)
102.  —  Kosten  (G.  v.  10.  März  §.  18)  145.

Beschwerden  über  verweigerte  Niederschlagung  oder
Stundung  von  Gerichtskosten  (G.  v.  10.  März  §.  30)
115.—  Beschwerden  in  Hinterlegungssachen  (G.  v.  14.  März
E  86)  249.  —  Bestimmungen  über  Beschwerden  zur  Ausführung
  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  (G.  v.  24.  März
§6.  5,  10,  28,  29)  281.

Besoldungsetats  der  Nichter,  Bildung  derselben  und
Bestimmung  der  Reihenfolge  der  Richter  in  deuselben
(V.  v.  16.  April)  318.

Bewässerungsanlagen,  Errichtung  von  Landeskultur-Rentenbanken
  (G.  v.  13.  Mai)  367.  —  (.  auch  Wassergenossenschaften.


Bezirke,  s.  Amtsgerichte.

Bezirksrath,,  Zuständigleit  in  Angelegenheiten  öffentlicher
Wassergenossenschaften  (G.  v.  1.  April  S#.  49,  71)  311.

1879.  3

3.BA  8  14

sgericht,,  Zuständigkeit  in  Angelegenheiten
  der  Wassergenos  enschaften  (G.  v.  1.  April
S.  50,  53,  54,  70)  297.

Birkenfeld  (Fürstenthum),  Vertrag  zwischen  Preusien  und
Oldenburg,  betreffend  den  Anschluß  des  Fürstenthums
Birkenfeld  an  den  Bezirk  des  Landgerichts  in  Saarbrücken
(v.  20.  Aug.  78)  165.

Bischoffen  (Kreis  Biedenkopf),  Wiesengenossenschaft  daselbst
  (Stat.  v.  2.  April)  570  Nr.  3.

Blöstauer  Meliorationsverband  im  Landkreise  Königsberg
(Stat.  v.  30.  Juni)  614  Nr.  2.

Blottsee  (Kreis  Kolmar),  Genossenschaft  zur  Senkung
desselben  (Stat.  v.  8.  Juli  78)  8  Nr.  1.

Bollendorf  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  6

Börnicke  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  5

Brandenburg  (Provinz),  Genehmigung  der  von  dem
Kommunallandtage  der  Neumark  gefaßten  Beschlüsse,  betreffend
  die  Uebertragung  der  Verwaltung  des  Kommnnal.
verbandes  der  Neumark  auf  den  Provinzialverband  von
Brandenburg  (A.  E.  v.  14.  Juli)  614  Nr.  5.

Eilfter  Nachtrag  zu  dem  revidirten  Reglement  für
die  Landfeuersozictät  der  Kurmark  Brandenburg  und  der
Niederlausitz  (A.  E.  v.  21.  Juli)  616  Nr.  2.

s.  auch  Chausseen,  Feuersozietäts-Reglements.


Brandbassen,  Hessische  Brandversicherungsanstalt  in  Kassel,
Umwandlung  derselben  in  ein  kommunalständisches  Institut
  (G.  v.  18.  März)  136.

Nassauische  Brandversicherungsanstalt  in  Wiesbaden,
Ausdehnung  des  Verbandes  auf  Versicherungen  aus  dem
Amte  Hemburg  (G.  v.  18.  März  §.  2)  136.

Ausdehnung  der  Wirksamkeit  der  provingaalständischen
Brandversicherungsanstalt  der  Provinz  Schleswig  Holstein
auf  den  Kreis  Herzogihum  Lauenburg  (A.  E.  v.  5.  März)
272  Nr.  4.

#·.  *8  .  K&amp;amp;.  9ET.

s.  Brandkassen.
Breslau  Gret),  s.  chausseen  Nr.  13.
Breslau-Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahngesellschaft,
  Ausgabe  von  Prioritäts-Obligationen  zum  Betrage
  von  6  000  000  Mark  (Priv.  v.  3.  Febr.)  127  Nr.  6.
Brieg  (Kreis),  Ausgabe  von  Kreisobligationen  im  Betrage
von  180  000  Mark  (Priv.  v.  5.  Juli)  614  Nr.  3.
Bromberg  (Kreis),  Konvertirung  der  auf  Grund  der
rivilegien  vom  20.  Juni  65  und  1.  Dezember  75  emit.
tirten  fünfprozentigen  Kreisobligationen  in  viereinhalbprozentige
  (A.  E.  v.  18.  Aug.)  629  Nr.  3.  —  Ausfertigung
  von  Kreisobligationen  des  Bromberger  Landkreises
im  Betrage  von  550  000  Mark  (Driv.  v.  18.  Aug.)  629
Nr.  4.
as
        <pb n="32" />
        4  Sachregister.

Brücke  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  31.

Brüchengeld  für  das  Oeffnen  der  Havelbrücke  am  Berliner
  Thor  zu  Spandau  (Tar.  v.  24.  Dez.  78)  24
Nr.  6.  —  für  den  Aufzug  der  Brücken  über  den  Sakrow.
Parcher  Kanal  bei  Nedlitz  und  Marquardt  (A.  E.  v
31.  März)  354.

Buk  Ereis),  Ausfertigung  von  Kreisobligationen  im  Betrage
  von  700  000  Mark  (Priv.  v.  21.  Mai)  570  Nr.  7.

Bund=  und  Meelsseeniederung  auf  der  Jusel  Alsen,
Deichverband  (Stat.  v.  30.  April)  385  Nr.  4.

Bunzlau  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  14.

Bürder  (Nheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  32.

C.

Calbe  (Kreis),  Ausfertigung  von  Kreisobligationen  im
Betrage  von  1  500  000  Mark  II.  Emission  (Priv.  v.
16.  Juni)  614  Nr.  1.

Caymen-Lablacker  Deichverband  (Stat.  v.  29.  Aug.)
629  Nr.  6.

Cassel,  s.  Kassel.

Celle  (Appellationsgerichtsbezirk),)  Aufhebung  der  Vorschriften
  des  Tit.  50  u.  .  12  Tit.  51.  der  A.  G.  O.  (G.
v.  C.  März  S.  55)  120.  —  Uebergangsbestimmungen  zur
Deutschen  Civil-  und  Strafprozeßordnung  (G.  v.  31.  Märg
K.  1,  6,  9,  10,  23,  24)  332.  —  desgl.  zur  Deutschen
Konkursordnung  (G.  v.  6.  März  §F.  47,  49)  109.

s.  auch  Hannover.

Celle  (Stadt),  Bestellung  des  Oberlandesgerichts  daselbst
zum  Oberlandesgericht  für  das  Fürstenthum  Lippe  (Vertr.
v.  4.  Janr.)  219.  —  Disziplinarbefugnisse  des  Oberlandesgerichts
  in  Celle  über  die  Justizbeamten  des  Fürstenthums
Pyrmont  (G.  v.  I.  Sept.)  621.

Centralkommission  in  Mannheim  für  Mheinschiffahrtssachen,
  Form  der  Einlegung  der  Berufung  (G.  v.  8.  März
S.  10)  131.

Chausseen:

I.  Provinz  Ostpreußen:

1)  vom  Bahnhof  Darkehmen  bis  zur  Darkehmen-Goldaper
  Provinzial-Chaussee,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Darkehmen  (.  E.  v.
11.  Okt.)  4  Nr.  2.

2)  von  Ströpken  nach  Königsfelde,  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Darkehmen
(A.  E.  v.  19.  März)  354  Nr.  3.

3)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Lyck
bezüglich  der  zum  Ban  der  Kreischausseen:  1)  von  Lyck

1879.

Chausseen  (orts.)
über  Regelnihen  und  Sawadden  bis  zur  Landesgrenze
  bei  Tworki,  2)  von  Kleine  Mühle,  Lyck  und
Mathildenhof  nach  Claussen,  3)  von  Lyck  über
Schedlisken  nach  Grabnik  erforderlichen  Grundstücke
(A.  E.  v.  27.  Aug.)  625  Nr.  4.

II.  Provinz  Brandenburg:

4)  vom  Bahnhofe  Trebbin  nach  dem  Bahnhose
Mahlow  und  weiter  bis  zur  Berlin=  Zossener
Provinzial-Chaussee,  Verleihung  des  Rechts  zur  Er.
hebung  des  Chausseegeldes  an  den  Kreis  Teltow
(A.  E.  v.  2.  April)  362  Nr.  3.

5)  von  Lauenburg  über  Freudenberg  nach  Börnicke,
Verleihung  des  Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
  an  den  Kreis  Oberbarnim  (A.  E.  v.
30.  Juni)  572  Nr.  5.

6)  von  Bernan  über  Altlandsberg,  Neuenhagen  und
Bollendorf  nach  der  Berlin-Frankfurter  Provinzial-Chaussee,
  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  den  Kreis  Niederbarnim,  sowie  des  Rechts
zur  Erhebung  des  Chausscegelbes  (A.  E.  v.  25.  Juni)
608  Nr.  3.

7)  Aktienchaussee  von  Berlin  über  Altlandsberg  und
Strausberg  nach  Pröhel  und  von  Bernau  nach
Weißensee,  Uebertragung  der  durch  die  Erlasse
v.  11.  Aug.  52  und  24.  ODez.  55  verlichenen  Rechte
auf  den  Kreis  Niederbarnim  (A.  E.  v.  25.  Juni)
608  Nr.  3.

8)  Altienchausses  von  Gramzow  über  Lichow  nach
Passow,  Aufhebung  des  Rcchts  zur  Erhebung  des
Chausseegeldes  (A.  E.  v.  11.  Juli)  614  Nr.  4.

9)  von  Herzberg  nach  dem  Bahnhofe  Löwenberg,
Verleihung  des  Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
  an  den  Kreis  Ruppin  (A.  E.  v.  1.  Aug.)
618  Nr.  2.

10)  von  Wendisch--  Buchholz  über  Leibsch  und  Neu-Lübbenau
  bis  zur  Lübbener  Kreisgrenze,  Verleihung
de#  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Beeskow=Storkow,
  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  deß
Chaussecgeldes  (A.  E.  v.  29.  Aug.)  629  Nr.  5.

11)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis
West=  Sternberg  bezüglich  der  zum  Bau  der
Chausseen:  1)  von  der  Grenze  des  Kreises  Königs.
berg  i.  RN.  gegenüber  Cüstrin  bis  zum  Görlizer
Bahnhof  und  von  dort  über  Stadt  Görih,  Kleinund
  Groß.  Rade  bis  zur  Frankfurt-Drossener  Chaussee,
2)  von  Drossen  nach  Reppen,  3)  von  Zicbingen
bis  zur  Oderfähre  gegenüber  Fürstenberg  erforderlichen
  Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung
des  Chausseegeldes  (A.  E.  v.  9.  Sept.)  630  Nr.  10.
        <pb n="33" />
        Sachregister.  1879.  5

Chausseen  (Forts.)  Chausseen  (orts.)

III.  Provinz  Schlesien:

12)  von  Festenberg  nach  dem  Bahnhofe  Großgraben,
Anwendbarkeit  der  dem  Chaussecgeldtarife  vom  29.Febr.
1840  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausscepolizeivergehen
  (A.  E.  v.  25.  Okt.  78)  4  Nr.  3.

13)  von  Gnichwitz  über  Wirrwißz  nach  der  Breslau-Nimptscher
  Provinzial-Chaussee,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Breslau,  sowie  des
Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  (A.  E.  v.
11.  Nov.  78)  Nr.  6.

14)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis
Bunzlau  bezüglich  der  zum  Bau  der  Chausscen:
1)  von  Naumburg  nach  Siegersdorf,  2)  von
Bunzlau  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf
Goldberg,  3)  von  Bunzlau  nach  Bahnhof
Modlau,  4)  von  Bunzlau  nach  Kittlitztreben
erforderlichen  Grundstücke  (A.  E.  v.  4.  Dez.  78)  24
Nr.  4.

15)  von  Naclo  nach  Bahnhof  Naclo  und  von  Alt-Chechlau
  nach  Radzionkau,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreiz  Tarnowit,  sowie  des
Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  (A.  E.  v.
23.  Dez.  78)  127  Nr.  1.

16)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Sagan

bezüglich  der  zum  Bau  der  Chausseen:  1)  von  Freienwaldau-Burau

  nach  Halbau,  2)  von  Wiesau
nach  Hansdorf,  3)  von  Halbau  nach  Sagan,

sowie  4)  cines  Verbindungsweges  der  Straßen  zu  2.

und  3.  erforderlichen  Grundstücke  (A.  E.  v.  13.  Janr.)

144  Nr.  1.

von  Kapit  nach  Frauenwaldau,  Verleihung  des

Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Trebnitz,  sowie  des

Rechis  zur  Erhebung  des  Chausseegelbes  (A.  E.  v.

26.  Mai)  578  Nr.  2.

von  Loslau  bis  zur  Rybnik-  Ratiborer  Kreisgrenze

bel  Kraskowitz,  Verleihung  des  Enteignungerechtö

und  des  Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  an

den  Kreis  Rybnik  (A.  E.  v.  1.  Sept.)  626  Nr.  8.

von  Wünschelburg  bis  zur  Oesterreichischen  Landesgrenze,

  Verleihung  des  Rechts  zur  Erhebung  des

Chausseegeldes  an  die  Stadtgemeinde  Wünschelburg

(A.  E.  v.  18.  Juni)  578  Nr.  5.

20)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Neustadt
  O.  S.  bezüglich  des  zum  Ausbau  der  Straßen:
1)  von  Deutsch.  Rasselwitz  bis  zur  Landesgrenze
bei  Stubendorf,  2)  von  Oberglogau  bis  Rosnachau,
  3)  von  Oberglogau  bis  Alt-  Zülz,
4)  von  Deutsch-Rasselwitz  bis  an  die  Kreisgrenze,
  5)  vom  Bahnhofe  in  Oberglogau  bis  Frie-—


-

—
2

dersdorf  und  6)  vom  Schloßthor  in  Oberglogau
bis  zum  Bahnhof,  sowic  des  Rechts  zur  Erhebung
des  Chausseegeldes  (A.  E.  v.  5.  Febr.)  248  Nr.  2.

21)  von  Pleß  nach  der  Laudesgrenze  bei  Jawiszowice,

Verleihung  des  Enteignungerechts  an  den  Kreis  Mleß,

sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes

(A.  E.  v.  3.  März)  272  Nr.  2.

von  der  Laurahütie-  Wilhelminenhütter  Chaussee  bei

Roödzin  nach  der  Kattowitz-Myslowibzer  Chaussec,

Verleihung  des  Enteignungerechts  an  den  Kreis  Kattowitz,

  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes

  (A.  E.  v.  9.  Juni)  572  Nr.  1.

23)  von  Klodniß#  bei  Cosel  bis  zur  GroßStrchlitzer
Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Leschnitz,  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Cosel,
sowie  des  Recht  zur  Erhebung  deds  Chausseegeldes
(A.  E.  v.  9.  Sept.)  630  Nr.  11.

2

V
D

IV.  Previnz  Sachsen:

von  Jävenitz  über  Jäskau  und  Linstedt  bis

zur  Stendal=  Gardelegener  Kreisgrenze,  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinden  Jävenitz,

Linstedt  und  Linstedterhorst  im  Kreise  Gardelegen,

  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes

(A.  E.  v.  7.  Mai)  570  Nr.  ö.

25)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis
Weißenfels  bezüglich  der  zum  Bau  der  Chausseen:
1)  von  Stößen  über  Prittit  zum  Anschlusse  an
die  Naumburg.Weißenfelser  Chaussee,  2)  von  Weißen.
sels  nach  Hohenmölsen,  3)  von  Osterfeld  über
Teuchern  und  Hohenmölsen  bis  zur  Landesgrenze
  mit  einer  Abzweigung  von  Teuchern  nach
dem  Bahnhofe  Teuchern  erforderlichen  Grundstücke
(A.  E.  v.  25.  Juli)  616  Nr.  3.

)  von  Weißenfels  nach  Hohenmölsen  und  von
der  Naumburg.Weißenfelser  Chaussce  über  Priltih  nach
Stößen,  Anwendung  der  dem  Chausseegeldtarif  vom
29.  Febr.  40  sub  II  angehängten  Bestimmungen  wegen
der  Chausseepolizeivergehen  (A.  E.  v.  22.  Aug.)  625
Nr.  2.

2

2

S

V.  Provinz  Westfalen:

von  Rietberg  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Wieden.
brück  in  der  Richtung  auf  Lippstadt,  Verleihung
des  EnteignungsrechtS  an  die  Gemeinden  Rietberg,
Möse  und  Mastholte  (A.  E.  v.  30.  April)  366
Nr.  3.

von  Eilshausen  öber  Hiddenhausen  und  Steinbeck
nach  Enger,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an
den  Kreis  Herford  (A.  E.  p.  22.  Gept.)  630  Nr.  13

2d#

2

5
        <pb n="34" />
        6  Sachregister.

Chausseen  (Forls.)

VI.  Provinz  Hessen-Nassau:

29)  von  Kassel  nach  Wolfhagen,  Anwendung  des
Enteignungsrechts  zum  Erwerb  der  zum  Ausbau  dieser
Straßen  auf  den  Strecken  Dörnberg.Oelshausen  und
Oelshausen  =  Wolshagen  erforderlichen  Grundstücke
(A.  E.  v.  28.  April)  364  Nr.  2.

30)  von  Gladenbach  über  Lohra,  Damm  bis  Bellnhausen,
  Verleihung  des  Enteignungsrechts  (A.  E.
v.  26.  März)  578  Nr.  1.

VII.  Rheinprovinz:

31)  von  Brücke  nach  Ewalds,  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  an  die  Gemelnde  Wül  frath  im  Kreise
Mettmann  (A.  E.  v.  21.  Mai)  570  Nr.  6.

32)  von  der  Neuwied-NRoßbacher  Bezirksstraße  bei
Clemenshütte  nach  Bürder,  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Niederbreitbach,
  Kreis  Neuwied  (A.  E.  v.  9.  Juni)  572  Nr.  2.

Eivilprozeßordnung  (Deutsche),  Ausführungsgesetz  zu
derselben  (G.  v.  24.  März)  281.  —  Uebergangsbestimmungen
  zu  derselben  (G.  v.  31.  März)  332.

Elaussen  (Ostpreußen),  s.  Chaufseen  Nr.  3.

Collenz,  Eisenbahn  Trier--Coblenz.Oberlahnstein,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  29.

Colberg-Cörlin  (Kreis),  Ausfertigung  von  Kreisobligationen
  im  Betrage  von  200  000  Mark  (Prlv.  v.  2.  Mai)
570  Nr.  4.

Cöln,  besondere  Bestimmungen  für  den  Bezirk  des  Appel.
lationsgerichts  zu  Cöln  zur  Ausführung  der  Deutschen
Clvilprozeßordnung  (G.  v.  24.  März  §§.  7,  11)  281.—
desgl.  zur  Ausführung  der  Deutschen  Konkursordnung
(G.  v.  6.  März  S#.  16,  39,  43)  109.  —  desgl.  zur  Ausführung
  des  Deutschen  Gerichtskostengesebes  (G.  v.  10.  März
S#.  10,  13,  19,  22,  25,  26,  31)  145.  —  deögl.  zur  Ausführung
  der  Deutschen  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher
  (G.  v.  10.  März  §.  37)  154.  —  Uebergangsbestim.
mungen  zur  Deutschen  Eivil-  und  Strasprozeßordnung
(G.  v.  31.  März  §##.  1,  4,  5,  22,  24,  27,  29)  332.

Cöln-Mindener  Eisenbahn,  Erwerb  derselben  für  den
Staat  (G.  v.  20.  Dez.)  635,  s.  auch  Eisenbahnen  Nr.  6.

Consilinm  abennds!s,  neuere  Bestimmungen  (G.  v.
29.  Mai  §###.  C,  7,  10,  12,  13)  389.

Cornelymünster,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an
die  Gemeinde  bezüglich  eines  zur  Vergrößerung  des  Kirchhofs
  in  Breinig  erforderlichen  Orundstücks  (A.  E.  v.
15.  Janr.)  127  Nr.  4.

1879.

Cosel  (Kreis),  Ausfertigung  von  Kreisobligationen  im
Betrage  von  150  000  Mark,  IV.  Emission  (Priv.  v.
9.  Sept.)  630  Nr.  12.

s.  auch  Chausseen  Nr.  23.

Cottbus-Schwielochsee,  Eisenbahngesellschaft,  Auflösung
  derselben  (A.  E.  v.  5.  Febr.)  128  Nr.  7.

Crossen,  Eisenbahn  von  Eisenberg  nach  Crossen,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  11.

Cuxhavener  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisenbahnen

r.  8,  28.

D.

Damm  (Regierungsbezirk  Kassel),  s.  Chausseen  Nr.  30.

Darkehmen,  s.  Chausseen  Nr.  1,  2.

Dauborn-Eusingen,  Miesengenossenschaft  (Stat.  v.
1.  Novbr.  78)  4  Nr.  5.

Deichanlagen,  Errichtung  von  Landeskultur-Rentenbanken
  zum  wecke  der  Anlage,  Erweiterung  und  Unterhaltung
  von  Deichen  (G.  v.  13.  Mai)  367.

Deichverbände  zum  Schute  gegen  Ueberschwemmungen:

J.  der  Elbe.

1)  Wolmirstedt  .  Farslebener  Deichverband  (Stat.  v.

28.  April)  366  Nr.  2.
II.  des  Kurischen  Haffs.

2)  Caymen-Lablacker  Deichrerband  im  Kreise  Labiau

(Stat.  v.  20.  Aug.)  629  Nr.  6.
III.  der  Ostsee.

3)  Deichverband  der  Hartsce-  Niederung  auf  der  Jusel
Alsen  (Stat.  v.  H.  Janr.)  127  Nr.  3.

4)  Deichverband  der  Bund=  und  Meels-  Secuiederung
auf  der  Insel  Alsen  (Stat.  v.  30.  April)  385  Nr.  4.

IV.  bes  Nheins.

5)  Düsseldorf--Hamm.Wolmerswerther  Deichverband  und
Hammer  Flügel-Deichverband  (Stat.  v.  24.  März)
366  Nr.  1.

V.  der  Ruhr.

6)  Saarn-Mintarder  Deichverband  (Stat.  v.  28.  Juli)
618  Nr.  1.

Deposital-Angelegenheiten,  anderweite  Regelung
des  Hinterlegungswesens  (G.  v.  14.  März)  249,  s.  auch
Hinterlegungswesen.

Devosital-Ordnung  (rom  15.  Sept.  1783),  Tufhebung
  derselben  durch  die  neueren  Vorschristen  über  das
Hinterlegungswesen  (G.  v.  14.  März)  249.
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        Sachregister.

Depositenkasse  in  Cöln,  Aufhebung  derselben  (G.  v.
14.  März  K.  92)  219.

Deposition,  s.  Hinterlegung.

Devositorien,  Aufhebung  der  gerichtlichen  Depositorien
G.  v.  14.  Mäcz  §.  92)  249.

Deutsch-Rasselwitz  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  20.
Diäten  der  gesandtschaftlichen  Beamten  (G.  v.  1.  Mai)
351.

Dienstalter  der  Richter,  Grundsähze  für  die  Bestimmung
besselben  (V.  v.  16.  April)  318.

Dispache,  Verfahren  bei  derselben  (G.  v.  24.  März
G.  29)  288.

Disziplin  auf  den  Universitäten  (G.  v.  29.  Mai)  389.

Disziplinarbehörden:  Neuere  Bestimmungen  über  dieselben
  (G.  v.  9.  April)  345.  —  Dieziplinarbehörden  für
die  Ansübung  der  Disziplin  über  Studirende  (G.  v.
29.  Mai  §§.  4  f.)  390.  —  Disziplinarbehörden  für  die
Justizbeamten  der  Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont
(G.  v.  1.  Sept.)  621.

Disziplinargerichte,,  Abänderung  der  bestehenden  Vorschriften
  in  Anlaß  der  Reichsjustizgesetze  (G.  v.  9.  April)
345.  —  deßgl.  für  Waldeck-Pyrmont  (G.  v.  1.  Sept.)
621.

Disziplinargesetze,  Abänderung  derselben  (G.  v.
9.  April)  345.  —  desgl.  für  Waldeck-Pyrmont  (G.  v.
1.  Sept.)  621.

Disziplinarhof  für  nichtrichterliche  Beamte,  die  richterlichen
  Mitglieder  desselben  müssen  dem  Oberlandesgericht
in  Berlin  angehören  (G.  v.  9.  April  S.  13)  345.

Disziplinarsenate,  Bildung  derselben  bei  den  Oberlandesgerichten
  (G.  v.  9.  April  d§§.  4  ff.)  345.

Disziplinarstrafen,  Abänderung  der  bestehenden  Vorschriften
  hinsichtlich  der  Beamten  der  Justizverwaltung
(G.  v.  9.  April)  345.  —  desgl.  für  Waldeck-Pyrmont
(G.  v.  1.  Sept.)  621.  —  Disziplinarstrafen  gegen  Studirende
  (G.  v.  29.  Mai  §#.  5  ff.)  390.

s.  auch  Ordnungsstrafen,  Geldstrafen.

Disziplinarverfahren,  Abänderung  der  bestehenden
Vorschriften  hinsichtlich  der  Beamten  der  Iustizverwaltung
(G.  v.  9.  April)  345.  —  desgl.  für  Waldeck-  Pyrmont
(G.  v.  1.  Sept.)  621.  —  Digsziplinarverfahren  gegen
Studirende  (G.  v.  29.  Mai  I9.  8  ff.)  391.

Dörnberg  (Regierungsbezirk  Kassel),  s.  Chausseen
Nr.  29.

Dortmund,  Eisenbahn  nach  Oberhausen  resp.  Sterkrade,
s.  Eisenbahnen  Nr.  9.  —,  Dortmund-  Gronau-Enscheder
  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisenbahnen  Nr.  10.

1879.  7

Drainirungsanlagen,  Gewährung  von  Darlehnen
durch  die  Landeskultur-Rentenbanken  (G.  v.  13.  Mai
S.  10  ff.)  367.

Drossen  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  11.

Duisburg  (Stadt),  Herabsetzung  des  Jinsfußes  der  auf
Grund  des  Priv.  v.  28.  Okt.  aufgenommenen  Anleihe  im
Betrage  von  250  000  Thaler  von  fünf  auf  viereinhalb
Prozent  (A.  E.  v.  7.  Sept.)  630  Nr.  9.

Düren  (Stadt),  Ausgabe  von  Stadtobligationen  zum
Betrage  von  400  000  Mark  (Priv.  v.  3.  März)  272
Nr.  3.

Düsseldorf-Hamm  -Volmerswerther  Deichverband
  (Stat.  v.  24.  März)  366  Nr.  1.

E.

Ehefrau,  Bestimmungen  über  das  gesetzliche  Pfandrecht
derselben  außerhalb  des  Geltungsbereichs  der  Konkurs.
ordnung  vom  8.  Mai  1855  in  den  Geltungsbereichen  des
Allgemeinen  Landrechts  und  des  Gemeinen  Rechts  (G.  v.
6.  März  §#.  4,  17,  18)  109.  —  desgl.  in  dem  Bezirk
des  Appellationsgerichts  zu  Frankfurt  a.  M.,  in  dem
Amtsbezirk  Homburg  und  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg
  (das.  8.  17).

Ebesachen,  Bestimmungen  über  das  Verfahren  (G.  v.
24.  März  §9.  5—8)  281.

Ehrenbreitstein  (Bezirk  des  Justizsenats),  Abänderung
von  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1873  über
das  Grundbuchwesen  im  Bezirke  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein
  (G.  v.  3.  Febr.)  17.

Eröffnung  und  Aufhebung  bes  Konkurses  (G.  v.
6.  März  F.  14)  112.

Eidesleistung  der  Deutschen  Landesherren  und  der  Mitglieder
  ihrer  Femilien  (G.  v.  24.  März  §.  3)  281.  —
desgl.  der  Zeugen  (das.  JI.  4).  —  Eidcoleistung  in  Aufgebotssachen
  (das.  §.  25).  —  Eidesleistung  der  Schicds.
männer  (Schiedsm.  O.  v.  29.  März  §.  5)  322.

Eilshausen  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  28.

Einreden  (Einwendungen)  im  Verwaltungszwangsverfahren
  (V.  v.  7.  Sept.  S#§.  25  ff.)  596.

Einstweiliger  Ruhestand,  die  Vorschriften  der  Disziplinargesetze
  finden  auch  auf  die  in  Gemäßheit  des  Ges.
vom  24.  April  78  cinstweilig  in  den  Ruhestand  versetzten
Beamten  Anwendung  (O.  v.  9.  April  §F.  26)  345.  —
desgl.  Bestimmungen  für  Waldeck  und  Pyrmont  (G.  v.
1.  Sept.  §.  13)  623.

Eintragung  einer  vollstreckbaren  Forderung  im  Grundoder
  Hypothekenbuche  (G.  v.  4.  März  §.  22)  102.
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        8  Sachregister.

Eisenbahnen,  Erwerb  mehrerer  Privateisenbahnen  für
den  Staat  (G.  v.  20.  Dez.)  635.

Eisenbahnen  (Bestimmungen  für  die  einzelnen  Eisenbahnen).


1)  Barmen-Rittershausen  -  Blankenstein,  Entbindung
  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn  von  der
Verpflichtung  zur  Ausführung  dieser  Bahn  (A.  E.  v.
1.  Sept.)  625  Nr.  6.

2)  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft,  Konvertirung
  der  fünfprozentigen  Prioritäts=  Obligationen
VII.  Serie  in  vier  und  einhalbprozentige  (A.  E.  v.
24.  Juni)  384.  —  Emission  von  10  200  000  Mark
3#prozentiger  Prioritäts-Obligationen  III.  Serie  Lit.  C.
(Priv.  v.  19.  Mai)  386  Nr.  6.  —  Entbindung  von
der  Verpflichtung  zur  Ausführung  der  Bahnen  Barmen-Rittershausen.
  Blankenstein,  Haufe-Haßlinghausen
und  Herne-Recklinghausen  (A.  E.  v.  1.  Sept.)  625
Nr.  6.

3)  Berlin-Blankenheim,  Errichtung  einer  Königl.
Eisenbahnkommission  (Berlin--Blankenheim)  in  Berlin
(A.  E.  v.  29.  Jaur.)  23.

4)  Berlin  Stettiner,  Erwerb  dieser  Eisenbahn  für
den  Staat  (G.  v.  20.  Dez.)  635.

5)  Breslau-Schweidnitz-Freiburg,  Ausgabe  von
Prioritäts-Obligationen  zum  Betrage  von  6  000000
Mark  (Priv.  v.  3.  Febr.)  127  Nr.  6.

6)  Cöln-Mindener,  Emission  von  Prioritäts-Obligationen
  zum  Betrage  von  19  450  000  Mark  (Priv.
v.  5.  Febr.)  128  Nr.  8.

Erwerb  dieser  Eisenbahn  für  den  Staat  (G.  o.
20.  Dez.)  635.

7)  Cottbus-Schwielochsee,  Auflösung  der  Eisenbahngesellschaft
  und  Einstellung  des  Betriebes  (A.  E.
v.  5.  Febr.)  128  Nr.  7.

8)  Cuxhavener  Eisenbahn  Aktiengesellschaft,  Uebertragung
  der  derselben  ertheilten  Konzession  zum  Bau
und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Stade  nach  Cuxhaven
  und  von  Stade  nach  Harburg  auf  die  Unterelbesche
  Eisenbahngesellschaft  (A.  E.  v.  26.  Febr.)  128
Nr.  10,  144  Nr.  3.

9)  Dortmund-Oberhausen  resp.  Sterkrade,  Verwendbarkeit
  der  im  Gesee  vom  17.  Juni  1874  für
den  Bau  dieser  Bahn  bewilligten  Geldmittel  (G.  v.
15.  Janr.)  3.

10)  Dortmund-Gronau.  Enscheder  Eisenbahngesellschaft,
  Bau  und  Betrieb  einer  Verbindungsbahn
zwischen  den  Bahnhöfen  dieser  Gesellschaft  und  der
Mheinischen  Eisenbahngesellschaft  (Konz.  Urk.  v.  5.  Febr.)
128  Nr.  9.

1879.

Eisenbahnen  (Forts.)
11)  Eisenberg=  Crossener  Eisenbahn,  Vertrag  mit
Sachsen-Altenburg  wegen  Aulage  derselben  (v.  28.  Juli)
581.
12)  Emden-Norden-Wittmund.  Jever,  Vertrag  mit
Oldenburg  wegen  Anlage  dieser  Eisenbahn  (v.  5.  Okt.)
1.

13)  Erfurt-Grimmenthal  und  Ritschenhausen,
Vertrag  zwischen  Preußen,  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Coburg.Gotha
  und  Schwarzburg-Sondershausen  wegen
Herstellung  dieser  Eisenbahn  (v.  B.  Febr.)  355.

14)  Finnentrop-Olpe-Rothemühle  im  Biggethale,
Erweiterung  der  durch  das  Gesetz  vom  20.  April  1869
für  das  Anlagekapital  dieser  Eisenbahn  übernommenen
Zinsgarantie  (G.  v.  19.  Mälz)  239.

15)  Gießen.Gelnhausen  und  Gießen-Fulda,  Nachtrag
  zu  dem  am  12.  Juni  68  mit  Hessen  abgeschlossenen
  Staatsvertrage  (v.  7.  Janr.)  565.

16)  Godelheim  Northeim,  Deckung  der  für  den
Bau  dieser  Bahn  erforderlichen  Mehrkosten  (G.  v.
20.  März)  164.

17)  Hanau-Friedberg,  Nachtrag  zu  dem  am  12.  Jun
68  mit  Hessen  abgeschlossenen  Staatsvertrage  (vom
7.  Janr.)  565.

18)  Hannover-=  Altenbeken,  Erwerb  dieser  Eisenbahn
für  den  Staat  (G.  v.  20.  Dez.)  635.

19)  Hannover-Harburg,  aus  den  für  den  Bau  dieser

Bahn  bewilligten  Mitteln  sind  die  erforderlichen  Mehrkosten

  für  den  Bau  der  Bahnen  Trier-Coblenz.  Oberlahnstein

  und  Godelheim-Northeim  zu  decken  (G.  v.

20.  März)  164.

Haufe-Haßlinghausen,  Entbindung  der  Bergisch-Märkischen

  Eisenbahngesellschaft  von  der  Verpflichtung

zur  Ausführung  dieser  Bahn  (A.  E.  v.  1.  Sept.)

625  Nr.  6.

Herne-  Recklinghausen,  Entbindung  der  Bergisch-Märkischen

  Eisenbahngesellschaft  von  der  Verpflichtung

zur  Ausführung  dieser  Bahn  (A.  E.  v.  I.  Sept.)

625  Nr.  6.

22)  Lahnbahn,  Deckung  der  für  den  Bau  der  Bahn
Trier  Coblenz-  Oberlahnstein  zum  Anschluß  an  die
Lahnbahn  erforderlichen  Mehrkosten  (G.  v.  20.  März)
164.

2

S

2

—

23)  Magdeburg=  Halberstadt,  Erwerb  dieser  Eisenbahn
  für  den  Staat  (G.  v.  20.  Dez.)  635.

24)  Oberhessische  Eisenbahngesellschaft,  Nachtrag  zu
dem  am  12.  Juni  68  zwischen  Preußen  und  Hessen
geschlossenen  Staatsvertrage  in  Betreff  der  Herstellung
der  Eisenbahnen  von  Gießen  nach  Gelnhausen,  von
Gießen  nach  Fulda  und  von  Hanau  nach  Friedberg
(v.  7.  Janr.)  565.
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        Sachregister.

Eisenbahnen  (Forts.)

25)  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft,  auderweitige
Verwendung  eines  Theils  der  durch  das  Privilegium
vom  24.  Juli  74  genehmigten  Prioritätsanleihe  von
15000000  Mark,  Emission  von  74  (A.  E.  v.  19.  Mai)
386  Nr.  5.  —  Emission  von  Prioritäts-Obligationen
im  Betrage  von  55  954  000  Mark  (Priv.  v.  9.  Juni)
572  Nr.  3.

26)  Ostbahn,  Errichtung  einer  sicbenten  Eisenbahnkommission
  mit  dem  Sitze  in  Stolp  (A.  E.  v.  10.  März)
108.

27)  Rheinische  Eisenbahngesellschaft,  Bau  und  Betrieb
einer  Verbindungsbahn  zwischen  den  Bahnhöfen  der
Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  und  der  Dortmund-Gronau.Enscheder
  Eisenbahngesellschaft  zu  Dortmund
(Konz.  Urk.  v.  5.  Febr.)  128  Nr.  9.  —  Konvertirung
der  auf  Grund  der  Drivilegien  v.  14.  Okt.  69,  v.
19.  Juli  71  und  v.  4.  Nov.  72  emittirten  fünfprozentigen
  Prioritäts.  Obligationen  in  vier  und  einhalb.
prozentige  (A.  E.  v.  13.  Juni)  572  Nr.  4.

28)  Stade-Cuxhaven  und  Stade-Harburg,  Bau
und  Betrieb  durch  die  Unterelbesche  Eisenbahngesellschaft
  (A.  E.  v.  26.  Febr.)  128  Nr.  10,  144  Nr.  3.

29)  Trier-Coblenz=  Oberlahnstein,  Deckung  der
für  den  Bau  dieser  Bahn  zum  Anschluß  an  die  Lahnbahn
  erforderlichen  Mehrkosten  (G.  v.  20.  März)  164.

30)  Unterelbesche  Eisenbahngesellschaft,  Uebertragung
der  Konzession  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn
von  Stade  nach  Cuxhaven  und  von  Stade  nach  Harburg
  (A.  E.  v.  26.  Febr.)  128  Nr.  10,  144  Nr.  3.

Eisenbahnkommission,  Errichtung  einer  von  der
Königl.  Direktion  der  Niederschlesisch.  Märkischen  Eisenbahn
ressortirenden  Eisenbahnkommission  mit  der  Firma  -Königl.
Eisenbahnkommission  (Berlin-Blankenheim)  zu  Berlin=  (A.
E.  v.  29.  Janr.)  23.

Errichtung  einer  siebenten  Eisenbahnkommission  für
die  Verwaltung  der  Ostbahn  mit  dem  Sitze  in  Stolp
(A.  E.  v.  10.  März)  108.

Eisenberg-Crossener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  11.

Ekensund  (Kreis  Sonderburg))  Hafengelder-Tarif  (v.
13.  Aug.)  588.

Elbingerode  ,  Bestimmung  der  Ausschlußfrist  für  die
Anmeldung  von  Ansprüchen  zur  Eintragung  in  das  Grundbuch
  im  Bezirk  des  Amts  Elbingerode  (Verf.  v.  6.  Okt.)
624.

Elbzollgerichte,  neucre  Bestimmungen  über  die  Errichtung
  der  Elbzollgerichte  und  das  Verfahren  vor  deuselben
(G.  v.  9.  Märh)  132.

Emden,  Eisenbahn  nach  Jever,  s.  Eisenbahnen  Nr.  12.

Enger  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  28.

Ces.  Samml.  1879.

1879.  9

Entsiegelungen  dürfen  nicht  von  Gerichtsschreibergehülfen
  vorgenommen  werden  (G.  v.  3.  März  F.  5)  99.
—  Gebühren  der  Gerichtsvollzieher  (G.  v.  10.  März
.  36)  145.

Entwässerungsanlagen,  Errichtung  von  Landeskultur-Rentenbanken
  zum  Zwecke  von  Entwässerungsaulagen
(G.  v.  13.  Mai)  367.

Erbschaftliches  Liquidationsverfahren  (G.  v.
28.  März)  293.

Erfurt,  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Schwarzburg-Sondershausen,
  betr.  den  Anschluß  des  Schwargburg-Sondershausenschen
  Staatsgebiets  an  den  Bezirk  des  Landgerichts
  zu  Erfurt  (v.  7.  Okt.  78)  173.  —  Eisenbahn
von  Erfurt  über  Arnstadt  und  Suhl  nach  Grimmenthal
und  Ritschenhausen,  s.  Eisenbahnen  Nr.  13.

Ersuchen,  Gebühren  und  Auslagen  für  Erledigung  von
Ersuchen  eines  nicht  Preußischen  Gerichts  (G.  v.  10.  März
#.  19)  145.  —  desgl.  eines  Preußischen  Gerichts  (das.
§.  20).

Eschbachthal  im  Kreise  Adenau,  Wiesengenossenschaft
desselben  (Stat.  v.  24.  Febr.)  248  Nr.  4.

Eschwege  (fRegierungsbezirk  Kassel),  Anwendung  des
Enteignungsrechts  zur  Betheiligung  des  zum  Schloßgarten
in  Eschwege  gehörigen,  in  die  Straße  vorspringenden
Thärmchens,  genannt  Rondel  (A.  E.  v.  17.  April  1878)
24  Nr.  1.

Etat,  sf.  StaatshaushaltsEtat,
etat.

Evangelische  Kirchen  ·  Angelegenheiten,  Uebergang  der
Verwaltung  derselben  in  der  Provinz  Schleswig  ·  Holstein
auf  das  Konsistorium  zu  Kiel  und  im  Amtsbezirke  des
Konsistoriums  zu  Wiesbaden  auf  dieses  Konsistorium  (V.
v.  9.  Juni)  365.

Ewalds  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  31.

Exekution,  s.  Iwangsvollstreckung,  Verwal.
tungszwangsverfahren.

Besoldungs.

F.

Familienfideikommisse,  Bestimmungen  über  die  Eintragung
  derselben  im  Grundbuche  in  dem  Bczirke  des
Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein  und  im  Jadegebiete  (G.
v.  3.  Febr.)  17.

Feiertage,  Justellungen  an  Feiertagen  im  Verwaltungszwangsverfahren
  (V.  v.  7.  Sept.  S.  13)  591.

Feldgerichte  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogthums
Nassau,  Stempel  zu  Beurkundungen  derselben  (G.  v.
10.  März  §.  9)  145.

Festenberg  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  12.

 

1)  Branden  burg,  Eilster  Nachtrag  zu  dem  revidirten
Reglement  für  die  Land-Feuersozietät  der  Kurmark
        <pb n="38" />
        10  Sachregister.

d2#  K.°  324442.  .  I

soz  alements  Gorts)
Brandenburg  und  der  Niederlausitz  vom  15.  Januar
1855  (A.  E.  v.  21.  Juli)  616  Nr.  2.

Nachtrag  zu  dem  revidirten  Reglement  der  Land-Feuersozietät
  der  Neumark  vom  17.  Juli  1846  und
zu  dem  Statut  und  Reglement  der  Neumärkischen
Hülfskasse  vom  4.  Oktober  1852  bezw.  23.  Februar
1853  (A.  E.  v.  14.  Juli)  614  Nr.  5.

2)  Sachsen,  Nachtrag  zu  dem  erneuerten  Reglement
der  Magdeburgischen  Land-Feuersozietät  vom  28.  April
1813  (A.  E.  v.  9.  Janr.)  127  Nr.  2.

3)  Rheinprovinz,  BZehnter  Nachtrag  zu  dem  revidirten
Reglement  für  die  Provinzial-Feuersozictät  der  Rheinprovinz
  vom  1.  September  1852  (A.  E.  v.  2.  Sept.)
626  Nr.  7,  629  Nr.  7.

Fideikommisse,  s.  Familien  fibeikommisse.

Finanz-Ministerium,  die  Verwaltung  der  Domainen
und  Forsten  wird  auf  das  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  übertragen  (A.  E.  v.  7.  Aug.

78)  25.  —  Entsprechende  Abänderung  der  gesetzlichen

Bestimmungen  über  die  Zuständigung  des  Finanzministers

und  des  Ministers  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten

  (G.  v.  13.  März)  123.

Finnentrop,  Eisenbahn  von  Finnentrop  über  Olpe  nach

Rothe-Mühle,  s.  Eisenbahnen  Nr.  13.

Finowkanal,  Aufnahme  einer  Anleihe  zur  Verbesserung

desselben  und  anderer  Märkischer  Wasserstraßen  (G.  v.

12.  März)  135.  —  Enteignungsrecht  zum  Erwerb  der  zur

Verbesserung  des  Kanals  erforderlichen  Grundstücke  (A.  E.

v.  31.  März)  362  Nr.  2.

Fischhausen  (Ostprcußen),  Hafengelder-Tarif  (v.  19.  März)

245.

Fiskbus  der  Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont,  die
Vertretung  desselben  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,
welche  Angelegenheiten  der  Instizverwaltung  betreffen,  erfolgt
  durch  den  Landesdirektor  (G.  v.  1.  Sept.  Art.  8)  619.

Flatow  (Kreis),  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  in  Gemäßheit
  des  Privilegiums  vom  28.  Oktober  1870  aus.
gegebenen  Kreisobligationen  von  5  auf  47  Prozent  (A.  C.
v.  18.  Aug.)  625  Nr.  1.

Forstdiebstahlssachen,  Bestimmungen  über  die  Gerichtskosten
  (G.  v.  10.  März  §.  2)  145.

Forum,  (.  Gerichtsstand.

Frankfurt  a.  M.,  Abänderung  des  Statuts  der  Frank.
furter  Bank  vom  27.  Dezember  1875  (A.  E.  v.  13.  Nov.
78)  24  Nr.  3.  —  Weitere  Abänderungen  dieses  Statuts
(A.  E.  v.  3.  März)  272  Nr.  1.

Das  Oberlandesgericht  in  Frankfurt  a.  M.  bildet  die  Beschwerde,
  und  Berufungbinstanz  in  privatrechtlichen  Angelegenheiten
  des  Fürsten  zu  Waldeck-Pyrmont,  sowie  der  Mitglieder
  des  Fürstlichen  Hauses  (G.  v.  1.  Sept.  Art.  2)  619.

1879.

Frankfurt  a.  M.  (Bezirk  des  früheren  UAppellationsgerichts),
  Bestimmung  über  die  Kündigungsfcist  von  Pachtund
  Miethsverträgen  im  Konkurse  (G.  v.  6.  März  §.  1)
109.  —  über  das  gesetzliche  Pfandrecht  (G.  v.  6.  März
§.  2)  109.  —  desgl.  über  das  Pfandrecht  der  Ehefrau
(das.  9.  17).  —  Uebergangsbestimmungen  für  das  Konkursverfahren
  (das.  J.  46).

Gebühren  und  Stempel  in  Vormundschaftssachen  (G.
v.  10.  März  §9.  10  bis  12)  145.  —  desgl.  in  Angelegenheiten
  des  Handels  und  Genossenschaftsregisters  (das.
§.  13).  —  Erhebung  der  Stempel  als  Gerichtsgebühr
(das.  F.  25).

Bestimmungen  über  die  Rückstandsklage  des  Restkaufschillingsklägers
  (G.  v.  24.  März  F.  32)  289.

Uebergangsbestimmung  zur  Deutschen  Civil-  und  Strafprozeßordnung
  (G.  v.  31.  März  §§.  10,  11,  17,  18,  20,
24).  332.

Frauenwaldau  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  17.

Freienwaldau-Burau  (Schlesien))  s.  Chausseen
Nr.  16.

Freudenberg  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Friedberg,  Hanau-Friedberger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  17.

Friedersdorf  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  20.

Früchte,  Pfändung  derselben  im  Verwaltungszwangs.
verfahren  (V.  v.  7.  Sept.  §.  30)  597.

Fulda  ,  Gießen-Fuldaer  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen
Nr.  15.

Fundsachen,  Aufgebotverfahren  (G.  v.  24.  März  §.  23)
287.

G.

Gebühren  der  Gerichtsvollzieher,  Ausfährungsbestimmungen
  zu  der  Deutschen  Gebührenordnung  für  Gerichtsvoll-Ficher
  (G.  v.  10.  März  §§.  32  bis  41)  153.  —  Gerichtsvollziehergebühren
  für  Beurkundung  der  Aufgabe  des  zu
hinterlegenden  Geldes  zur  Post  (G.  v.  14.  März  F.  35)
249.

Gebühren  für  gerichtliche  oder  notarlelle  Beglaubiung
  der  Unterschriften  der  Gesuche  um  Auszahlung  hinterlegter
  Gelder  (G.  v.  14.  März  §F.  35)  249.

Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen,  Ausführungsbestimmungen
  zu  der  Deutschen  Gebührcnordnung
(G.  v.  10.  März  §.  42)  155.  —  Gebühren  der  Voll-Rehungsbcamten
  im  Verwaltungszwangsverfahren  (V.  v.
7.  Sept.  §#.  56  ff.)  603.

Die  Gebühren  der  Friedensrichter  und  der  Gerichtsschreiber
  im  Bezirke  des  früheren  Appellationsgerichtshofes
zu  Cöln  sind  fernerhin  für  Rechnung  der  Staatskasse  zu
erheben  (G.  v.  10.  März  §.  26)  145.
        <pb n="39" />
        Sachregister.  1879.  11

Gebührenfreiheit  im  Kompetenzkonfliktsverfahren  (V.
v.  1.  Aug.  &amp;amp;.  20)  573.  —  Gebührenfreiheit  der  Eintragungen
  im  Wassergenossenschaftsregister  (G.  v.  1.  April.
.  44)  297.  —  desgl.  der  Verhandlungen  und  der  Geschäfte
  in  dem  Verfahren  zur  Begründung  öffentlicher
Wassergenossenschaften  (das.  &amp;amp;.  84).  —  deegl.  der  Verfügungen,
  Verhandlungen  und  Ausfertigungen  detß  Schiedsmanns
  (Schiedsm.  O.  v.  29.  März  §#§.  40  ff.)  329.  —
Die  Eintragung  der  den  Landeskultur-Rentenbanken  be.
stellten  Sicherheiten  in  das  Grund=  oder  Hypothekenbuch
erfolgt  gebührenfrei  (G.  v.  13.  Mai  §.  49)  378.  —
Gebührenfreiheit  des  durch  die  Erhebung  eines  Kompetenzkonflikts
  veranlaßten  Verfahrens  (V.  v.  1.  Aug.  §.  20)  576.

Geheimer  Justizrath,  Verfahren  vor  demselben  (G.
v.  24.  März  §.  9)  283

Geld,  Bestimmungen  über  die  Hinterlegung  von  Gelb  bei
den  Hinterlegungsstellen  (G.  v.  14.  März  §#§.  1  bis  35,
53  bis  68,  94,  95  bis  99,  102,  103)  249.  —  desgl.
über  die  vorläufige  Verwahrung  bei  den  Amtsgerichten
(das.  S.  70  bis  86).

Geldstrafen  stehen  auch  außerhalb  des  Konkurses  allen
übrigen  Forderungen  nach  (G.  v.  6.  März  §.  9)  111.

Geldstrafen  wegen  Uebertretung  der  Bestimmungen
des  Gesetzes  über  Bildung  der  Wassergenossenschaften
(G.  v.  1.  April  F.  99)  317.

Geldstrafen  im  Schiedemannsverfahren  (Schiedsm.  O.
v.  29.  März  §§.  22,  46)  321.

Disziplinargeldstrafen  (G.  v.  9.  April  §§.  18  bis  20)
345.

s.  auch  Ordnungsstrafen,  Disziplinarstrafen.

Gelnhausen,  Eisenbahn  Gießen-Gelnhausen)  s.  Eisenbahnen
  Nr.

Gemeinden,  dieselben  tragen  die  sächlichen  Kosten  des
Schiedsmanngamts  (Schiedem.  O.  v.  29.  März  F.  45)  330.
—  Wahl  der  Schiedsmänner  (das.  &amp;amp;.  3)  322.

Gemeinheitstheilungen,  Verfahren  in  denselben  in
den  Landestheilen  des  linken  Rheinufers  (G.  v.  24.  März
5  30)  289.  —  Uebergangsbestimmungen  für  die  am
1I.  Oktober  79  anhängigen  Sachen  (G.  v.  31.  März
§.  47)  332.

Gemeinschuldner,  abändernde  Vorschriften  über  die
Beschränkungen  des  Gemeinschuldners  (G.  v.  6.  März
&amp;amp;.  51  bis  53)  120.

Generalanditeur,  derselbe  unterliegt  nicht  der  Vorschrift
des  F.  13  des  Gesetzes  vom  7.  Mai  1851  (G.  v.  9.  April)  345.
—  das  Dieziplinargericht  für  denselben  bildet  der  große  Disziplinarsenat
  des  Oberlandesgerichts  zu  Berlin  (das.  §.  8).

Generalauditoriat,  die  höchste  Instanz  in  Disziplinarsachen
  für  die  Mitglieder  desselben  bildet  der  große  Diszmwlinarsenat
  des  Oberlandesgerichts  in  Verlin  (G.  v.
9.  April  §.  8)  345.

Genossenschaften,  Haubergsgenossenschaft  im  Kreise
Siegen  (G.  v.  17.  März)  229.  —  Bildung  von  Wassergenossenschaften
  (G.  v.  1.  April)  297.

s.  auch  Genossenschaftsregister.
Genossenschaftsregister,  Gerichtskosten  in  Angelegenheiten
  desselben  (G.  v.  10.  März  §§.  13  bis  15)  148.

Verfahren  bei  Festsehung  von  Ordnungsstrafen  behufs
Befolgung  der  Vorschriften  über  die  Anmeldung  zur  Eintragung
  im  Genossenschaftsregister  (G.  v.  24.  März  §.  28)  288.

Anmeldungen  zum  Genossenschaftsregister  (G.  v.
24.  März  §.  28)  281.

Gera,  Vertrag  zwischen  Preußen  und  den  Thüringischen
Staaten)  betr.  die  Errichtung  gemeinschafllicher  Schwurgerichte
  zu  Gera  und  Meiningen  (v.  11.  Nov.  78)  216.

Gerichte,  s.  Amtsgerichte,  Landgerichte  u.  s.  w.

Gerichtsg  inschaftsverträge,  s.  Anhalt,
Lippe,  Oldenburg,  Sachsen-Coburg=  Gotha,
Sachsen-Meiningen,  Schwarzburg-Rudolstadt,
Schwarzburg=  Sondershausen,  Thüringische
Staaten.

Gerichtshof  für  kirchliche  Angelegenheiten,
Abänderung  des  §.  34  Abs.  2  des  Gesches  vom  12.  Mai
1873  (G.  v.  9.  April  S§.  1,  8,  14)  345.

Gerichtsbof  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte,
  Organisation  und  Verfahren  (V.  v.  1.  Aug.)
573.

Gerichtskosten,  Ausführungsbestimmungen  zum  Deutschen
Gerichtskostengesetz  (G.  v.  10.  März)  145.  —  Ansah  der
Gerichtskosten,  Erinnerungen  und  Beschwerden  (das.  88.  4
bis  8,  24,  27  bis  29).  —  Stundung  und  Niederschlagung
(das.  §.  30).  —  Besondere  Erhebung  der  baaren  Auslagen
(das.  §.  21).  —  administrative  Zwangsvollstreckung  (das.
§§.  24,  29).  —  Pfandrechtstitel  (das.  §.  29).

Gerichtskosten  in  Forstdiebstahlssachen  (G.  v.  10.  März
§  2).  —  in  dem  Verfahren  nach  Art.  5,  6  des  Einf.
Gesetzes  zum  Handelsgesetzbuch  (das.  §.  3).  —  in  Vormundschaftssachen
  (das.  §S#§.  10  bis  12,  27).  —  für  Angelegenheiten
  des  Handels-,  Genossenschafts=  und  Schiffsregisters
  (das.  S§.  13,  14).  —  für  besondere  Entscheidungen
nach  dem  Handelsgesetzbuch  (das.  §.  15).  —  fär  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  (das.
S.  17,  18).  —  für  Rechtshülfesachen  (das.  SS.  19,  20).
—  Besondere  Vorschriften  für  einzelne  Landestheile  (das.
§.  5,  7,  9,  10,  12  bis  14,  16,  17,  19  bis  23,  25,  26,
31).  —  Bestimmungen  für  die  vor  die  Auseinander.
sehungsbchörden  gehörigen  Angelegenheiten  (das.  F.  43).

Kosten  des  Aufgebots  der  Nachlaßgläubiger  (G.  v.
28.  März  §.  16)  293.

Bestimmungen  über  die  Erhebung  der  Gerichtskosten
im  Falle  der  Erhebung  des  Kompetenzkonstikts  (V.  v.
1.  Aug.  F.  18)  576.

 

be
        <pb n="40" />
        12

Gerichtsordnung  (allgemeine),  Aufhebung  des  Anhangs
§.  391  (G.  v.  14.  März  §.  108)  249.  —  Aufhebung  des
Abschnitts  2  Titel  51  Theil  1  (G.  v.  28.  März  F.  18)  295.
—  Aufhebung  der  im  Bezirk  des  Appellationsgerichts  zu
Celle  noch  geltenden  Vorschriften  des  Titel  50  und  §.  12
Titel  51  (G.  v.  6.  März  §.  55)  120.

Gerichtsschreiber,  Regelung  der  Dienstverhältnisse  derselben
  (G.  v.  3.  März)  99.  —  Geschäfte  derselben  in
Konkurssachen  (G.  v.  6.  März  §F.  12,  14)  109.  —  desgl.
bei  Hinterlegungen  und  vorläufigen  Verwahrungen  (G.  v.
14.  März  §§.  77  bis  80,  88)  249.  —  Die  Gebühren
der  Gerichtsschreiber  im  früheren  Bezirke  des  Appellations.
gerichtshofes  zu  Cöln  fließen  zur  Staatskasse  (G.  v.  10.  März
§E.  26)  145.

Disziplinarvorschriften,  bänsiad  die  Gerichtsschreiber
(G.  v.  9.  April  S#.  1,  11,  17)  3

aution  der  brousenen  vw.  v.  7.  Sept.)  611.

lfen,  Bestimmungen  über  die
rschre  derselben  G.  v.  3.  März  §#.  4  bis  7)  99.

Gerichtsstand  in  den  vor  dem  I.  Okt.  79  anhängigen
Konkurssachen  (G.  v.  6.  März  §.  40)  109.  —  Bestimmung
eines  gemeinschaftlichen  Gerichtsstandes  für  Aufgebotssachen
(G.  v.  24.  März  §.  26)  297

Gerichtsverfassung  in  Waldeck.  Vyrmont,  Einführung
des  Preußischen  Ausführungsgesehes  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesehe
  vom  24.  April  78  (G.  v.  1.  Sept.)  619.

Gerichtsvollzieher,  Gebühren  derselben  (G.  v.  10.  März
55.  32  bis  41)  153.  —  Beurkundung  der  Einsendung
von  Geld  an  die  Hinterlegungsstellen  durch  die  Post
(G.  v.  14.  März  §.  17)  249.  —  Gebühr  für  diese  Beurkundung
  (das.  F.  35).

Disziplinarvorschriften,  betr.  die  Gerichtsvollzieher
(G.  v.  9.  April  §§.  1,  11,  17,  18)  345.  —  degl.  für
Waldeck-Pyrmont  (G.  v.  1.  Sept.  §.  9)  622.

Die  Gerichtsvollzieher  können  mit  Verwaltungszwangs.
vollstreckungen  beauftragt  werden  (G.  v.  7.  Sept.  I#.  5,
40)  59.

Gesandtschaftliche  Beamte,  Tagegelder,  Fuhr-  und
Umzugskosten  derselben  (V.  v.  1.  Mai)  351.  —  Bestimmungen
  über  den  Urlaub  derselben  (A.  E.  v.  1.  Mai)  352.

Gewerbegerichte  im  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes
zu  Cöln,  Verfahren  vor  denselben  (G.  v.  24.  März  §.  10)  283.

Gewerberäthe  haben  den  Rang  vor  den  Assessoren
(A.  E.  v.  14.  Mai)  353.

Gießn-Gelnhansener,  Gießen=  Fuldaer  Eisenbahn,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  15.

Gladenbach  (negerungsbernr  Kassel))  s.  Chausseen
Nr.  30.

Gleiwitz,  Ausgabe  von  Stadtobligationen  im  Betrage  von
550  000  Mark  (Priv.  v.  25.  Ang.)  625  Nr.  3.

Gnichwitz  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  13.

 

Sachregister.

1879.

Godelheim-Northeim,  f.  Eisenbahnen  Nr.  16,  19.
Göritz  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  11.
Görlitz,  Ausgabe  von  Stadtobligationen  im  Betrage  von
4200  000  Mark  (Priv.  v.  25.  Juli)  616  Nr.  4.
Grabnik  (Ostpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  3.
Gramzow  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  8.
Grimmenthal,  Eisenbahn  von  Erfurt  nach  Grimmenthal,
s.  Eisenbahnen  Nr.  13.
Großgraben  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  12.
Grundbuch,  Eintragung  und  Löschung  von  Darlehen  und
Renten  für  die  Landeskultur-Renten  (G.  v.  13.  Mai  S#.  6,
14,  24,  25,  31,  49)  367.

Abänderung  von  Bestimmungen  über  das  Grundbuchwesen
  in  der  Provinz  Hannover  (G.  v.  29.  Janr.)  11;
(G.  v.  24.  März  §.  13)  284.  —  Bestimmung  der  Ausschlußfrist
  für  die  Anmeldung  von  Ansprüchen  zur  Eintragung
  in  das  Grundbuch  für  den  Bezirk  des  Amts
Elbingerode  (Verf.  v.  6.  Okt.)  624.  —  desgl.  für  die
Bezirke  der  Amtsgerichte  Hameln  und  Rotenburg  (Verf.  v.
22.  Nov.)  634.

Abänderung  der  Bestimmungen  über  das  Grundbuchwesen
  in  der  Provinz  Schleswig.  Holstein  (G.  v.  31.  Janr.)
12;  —  im  Bezirk  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein  und
im  Jadegebiet  (G.  v.  3.  Febr.)  17.  —  desgl.  in  der  Provinz
Hannover  und  im  Jadegebict  (G.  v.  24.  März  F.  13)  284.

Eintragungen  im  Grundbuche  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  (G.  v.  4.  März  F.  22)  102.  (G.  v.  24.  März.
S,  18,  19)  285.  —  desgl.  im  Verwaltungszwangsverfahren
  (V.  v.  7.  Sept.  §.  54)  603.

Eintragung  der  Konkurseröffnung  (G.  v.  6.  März
§F.  15)  112.

Eintragung  der  Betheiligung  an  einer  Wassergenossenschaft
  (G.  v.  1.  April  §S§.  28  ff.)  303.

s.  auch  Hypothekenforderungen.

Grundbuchordnung,  Aufhebung  des  §F.  108  (G.  v.
14.  März  F.  108)  249.

Grundstener-Entschädigungs  =  Kommission,
anderweite  Bestimmungen  über  die  richterlichen  Mitglieder
derselben  (G.  v.  23.  Febr.)  93.

Gütertrennungsklagen  (Art.  1443  Rhein.  Civilgesetzbuchs),
  Anwendung  der  Vorschriften  der  Deutschen  Eivllprozeßordnung
  (G.  v.  24.  März  §.  11)  283.

H.

Hafengelder-Tarif,  für  Heiligenhafen,  Regierungsbezirk
  Schleswig  (v.  10.  März)  241.  —  für  Fischhausen,
Ostpreußen  (v.  19.  März)  245.  —  für  Memel,  Abgabe
für  die  Benutzung  des  Lastenkrahno  und  der  Waagemaschine
  (v.  20.  März)  362  Nr.  1.  —  für  Ekensund,
Kreis  Sonderburg  (v.  13.  Aug.)  588.
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        Sachregister.

Haft,  Uebergangsbestimmungen  zur  Deutschen  Eivil-  und
Strafprozeßordnung  (G.  v.  31.  März  §F.  16,  17,  37)  332.

Haftkosten  im  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  zu
Cöln  (G.  v.  10.  März  §.  22)  145.

Hahnstätten  im  Unterlahnkreise,  Wiesengenossenschaft
(Stat.  v.  1.  Aug.)  618  Nr.  3.

Halbau  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  16.

Hameln,  Bestimmung  der  Ausschlußfrist  für  die  Anmeldung
  von  Ansprüchen  zur  Eintragung  in  das  Grundbuch
  im  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hameln  mit  Ausschluß
der  Gemeinde  Reher  (Verf.  v.  22.  Nov.)  634.

Hammer  Flügel-  Deichverband  (Stat.  v.  24.  März)  366

r.  1.

*  Friedberger  Eisenbahn,
Nr.  17.
Handelsgesetzbuch  (Rheinisches),  Aufhebung  der  Vorschriften
  des  dritten  Buches  (G.  v.  6.  März  §.  55)  121.
Handelsregister,  die  Eröffnung  det  Konkurses  ist  in
dasselbe  einzutragen  (G.  v.  6.  März  §.  12)  111.  —
Gerichtskosten  für  Angelegenheiten  des  Handeleregisters
(G.  v.  10.  März  F.  13)  148.  —  Verfahren  bei  Festsetzung
von  Ordnungsstrafen  behufs  Befolgung  der  Vorschriften
über  die  Anmeldung  zur  Eintragung  im  Handeleregister
(G.  v.  24.  März  F.  28)  288
Hannover  (Provinz),  Bestimmungen  über  die  Verpfändung
  von  Kauffahrteischiffen  (G.  v.  27.  Janr.)  9.

Abänderung  des  §F.  49  Abs.  4  des  Gesetzes  vom
28.  Mai  1873  über  das  Grundbuchwesen  (G.  v.
27.  Janr.)  9.

Abänderung  der  .  32,  35  des  Gesetzes  vom
28.  Mai  1873  über  das  Grundbuchwesen  (G.  v.
29.  Janr.)  11;  desgl.  des  §F.  3.  (G.  v.  24.  März  F.  13)
283.  —  Bestimmung  der  Frist  für  Anmeldung  von  Ansprüchen
  zur  Eintragung  in  das  Grundbuch  für  den  Bezirk
des  Amts  Elbingerode  (Verf.  v.  6.  Okt.)  624.;  desgl.  für
den  Bezirk  der  Amtsgerichte  Hameln  und  Rotenburg
(Verf.  v.  22.  Nov.)  634.

Bestimmungen  über  die  Radfelgenbeschläge  (G.  v.
22.  Febr.)  19.

Einführung  einzelner  Bestimmungen  des  Einführungs.
gesetzes  zur  Konkursordnung  vom  38.  Mal  1855  in  den
landrechtlichen  Gebieten  der  Provinz  Hannover  (G.  v.
6.  März  F.  11)  111.

Aufhebung  der  noch  geltenden  Vorschriften  des
Tit.  50  und  Tit.  51  §.  12  Th.  I  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung
  (G.  v.  6.  März  §F.  55)  121.

Abänderung  des  Gesetzes  vom  25.  Dezember  1869,
betr.  die  Hannoversche  Landes  Kreditanstalt  (G.  v.
7.  März)  125.

Bestimmungen  hinsichtlich  der  Gerichtskosten  in  Grundbuchsachen
  (G.  v.  10.  März  F.  5).  —  desgl.  in  Angelegens.

  Eisenbahnen

1879.

Hannover  (Fortf.)
heiten  des  Handels.,  Genossenschafts-  und  Schiffsregisters
(das.  SS.  13,  14).

Bestimmungen,  betr.  die  Stempelerhebung  in
Vormundschaftssachen  (G.  v.  10.  März  §.  12)  145  in
Rechtshülfesachen  (das.  §.  19);  Erhebung  der  Stempel  als
Gerichtsgebühr  (das.  §.  25).

Gebühren  der  Gerichtsvögte  (G.  v.  10.  März  §.  37)
154.

s.  auch  Celle  (Appellationsgerichtsbezirk).

Hannover  (Stadt),  dem  Landgericht  in  Hannover  wird
das  Fürstenithum  Pyrmont  zugetheilt  (G.  v.  1.  Sept.
Art.  6)  619.

Ueberlassung  der  Verwaltung  der  örtlichen  Bauund
  Feuerpollzei,  sowic  die  Anssicht  über  die  bauliche
Unterhaltung  und  Besserung  der  öffentlichen  Straßen  mit
Zubehör  an  die  Stadtgemeinde  Hannover  auf  ihre  Kosten
(A.  E.  v.  27.  Nov.  78)  385  Nr.  1.

Hannover-Altenbekener  Eisenbahn,  Erwerb  derselben
  für  den  Staat  (G.  v.  20.  Dez.)  635.

Hannover-Harburger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  19.

Hansdorf  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  16.

Harburg,  Eisenbahn  Stade  Harburg,  s.  Eisenbahnen
Nr.  8,  28  —  Hannover-Harburg,  s.  Eisen  bahnen
Nr.  19.

Hartsee-Riederung  auf  der  Jusel  Alsen,  Deichverband
  (Stat.  v.  9.  Janr.)  127  Nr.  3.

Hauberge,  Haubergordnung  für  den  Kreis  Siegen  (v.
17.  März)  228.

Haufe-Haßlinghausen,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  20.

Hauptdepositenkasse  t  n  el,  Aufhebung  derselben
(G.  v.  14.  März  §.  92)  2

Havel  (Fluß),  Erhebung  einer  Abgabe  für  das  Oessnen
der  Savelbrücke  am  Verliner  Thor  zu  Spandau  (Tar.  v.
24.  Dez.  78)  24  Nr.  6C.  —  Aufnahme  einer  Anleihe  für
Verbesserung  Märkischer  Wasserstraßen,  insbesondere  von
Strecken  der  Havel  (G.  v.  12.  März)  133.  —  Amvendung
  des  Entcignungsrechts  behufs  Erwerbs  der  zur  Ausführung
  der  Verbesserungen  erforderlichen  Grundstücke
(A.  E.  v.  31.  März)  362  Nr.  2.

Heiligenhafen  (lNegierungsbezirk  Schleswig),  Hafeugelder-Tarif
  (v.  Jo.  Mär)  211.

it  Die  Geschäfte  der  Deputation

  für  das  Heimathwesen  in  Ratzeburg  gehen  auf
die  für  den  Regierungsbezirk  Schleswig  bestehende  De.
putation  über  (G.  v.  9.  März)  134.

Herford  (KKreis),  s.  Chausseen  Nr.  28.

Herne-Recklinghausen,  s.  Eisenbahnen  Nr.  21.

Herzberg  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  9.

13
        <pb n="42" />
        14  Sachregister.

Hessen  (chemaliges  Kurfürstenthum),  Gebühr  für  Zwangsversteigerungen
  (G.  v.  4.  März  §.  17)  102.  —  Klage
auf  Gewährleistung  für  Viehmängel  (G.  v.  24.  März
§C.  31)  289.

Hessen  (Großherzogthum),  Aufhebung  der  Vereinbarungen
wegen  Verhütung  von  Forst.,  Feld-,  Jagd-  und  Fischereifrevel
  (Minist.  Erkl.  v.  18.  Janr.)  240.

Nachtrag  zu  dem  Staatsvertrage  vom  12.  Juni  68,
betr.  die  Herstellung  der  Eisenbahnen  von  Gießen
nach  Gelnhausen,  von  Gießen  nach  Fulda  und  von
Hanau  nach  Friedberg  (v.  7.  Janr.)  565.

Hessen-Nassau  (Proving  s.  Chausseen.

Hessische  Brandvers  sanstalt  in  Kassel,
s.  Brandkassen.

Hiddenhausen  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  28.

Hinterlegungswesen,  Hinterlegungsordnung  (v.
14.  März)  249.  —  Hinterlegungsstellen  (das.  S#.  1,  2).
—  Dieselben  treten  an  die  Stelle  der  bisher  zur  Annahme
  von  Depositen  ermächtigten  Behörden  (das.  S.  93).
—  Die  bisherige  gesonderte  Verwaltung  der  Hinterlegungsfonds
  findet  nicht  mehr  statt  (das.  S§.  94,  95).
—  Hinterlegung  von  Geld,  Werthpapieren  und  Kostbarkeiten
  (das.  S.  1,  5  bis  52).  —  Hinterlegung  seitens  eines
Schuldners  zur  Befreiung  von  einer  Verbindlichkeit  (das.
SKP.  19  bis  21,  102).  —  Hinterlegung  auf  Grund  der
Vormundschaftsordnung  (das.  E.  47  bis  52).  —  Hinterlegung
  der  in  vorläufige  Verwahrung  genommenen  Gegenstände
  (das.  §§.  82  bis  84).  —  Hinterlegung  der  zur  Annahme
  bei  den  Hinterlegungsstellen  nicht  geeigneten  Gegenstände
  (das.  9#.  87  bis  89).  —  Uebergangsbestimmungen
(das.  §§.  95  ff.).  —  Bestimmungen  über  die  Versendung
hinterlegter  Gelder  durch  die  Post  (das.  S#.  25  ff.).

Festsetzung  des  Zinssatzes,  welcher  von  den  Hinterlegungsstellen
  für  hinterlegte  Gelder  zu  gewähren  ist  (V.
v.  21.  Mai)  383.

Hochjeit  (Kreis  Danzig),  utwaãserungegenosenschaft
(Stat.  v.  27.  Nov.  78)  8  Nr.

Hohenmölsen  (Sachsen),  s.  Cbuflen  Nr.  25,  26.

Hohenzollernsche  Lande,  besondere  Bestimmungen
hinsichtlich  der  Gerichtskosten  (G.  v.  10.  März  &amp;amp;#F.  5,  7)  145.

Höherer  Verwaltungsdienst.  Befähigung  für  denselben
  (G.  v.  11.  März)  160.

Homburg  (Landgräflich  Hessischer  Amtsbezirk))  Wirkung
des  gesetzlichen  Pfandrechts  (G.  v.  G.  März  §.  2)  109.—
Die  Bestellung  von  Generalhypotheken  und  von  Hypotheken
  an  Mobilien  ist  unzulässig  (G.  v.  C.  März  GF.  3)  109.
—  Uebergangsbestimmung  hinsichtlich  des  gesetzlichen  Pfandrechts
  der  Ehefrauen  (das.  F.  17).

Das  Amt  Homburg  gehört  zum  Verbande  der  Nassauischen
  Brandversicherungsanstalt  in  Wiesbaden  (G.  v.
18.  März  §.  2)  136.

 

1879.

Hülfsrichter  sind  von  der  Theilnahme  an  den  Entscheidungen
  über  Disziplinarsachen  ausgeschlossen  (G.  v.
9.  April  §.  12).

Hypothek  am  ganzen  Vermögen  oder  an  einer  beweglichen
  Sache,  die  Bestellung  derselben  in  den  Bezirken
Homburg  und  Lauenburg  ist  unzulässig  (G.  v.  3.  März.
8.  3)  109.

s.  auch  Grundbuch,  Pfandbrecht.

Hypotheken-Aktienbanken,  Preuß.  Hypotheken-Aktienbank
  in  Berlin,  Genehmigung  des  anderweit  revi.
dirten  Statuts  (A.  E.  v.  12.  Febr.)  629  Nr.  1.

Hyppothekenforderungen,  Dfändung  derselben  (G.  v.
24.  März  §.  16)  281.  —  desgl.  im  Verwaltungszwangsverfahren
  (V.  v.  7.  Sept.  F.  45)  591.

J.

Jadegebiet,  Abänderung  von  Bestimmungen  des  Gesetzes
vom  23.  März  1873  über  daß  Grundbuchwesen  im  Jadegebiete
  (G.  v.  3.  Febr.)  17.  (G.  v.  24.  März  F.  13.)  184.

Jäskau  (Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  24.

Jövenitz  (Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  24.

Jena,  Vertrag  zwischen  Preußen  und  den  Thüringischen
Staaten,  betr.  den  Anschluß  Preußischer  Gebietstheile  an
den  Bezirk  des  gemeinschaftlichen  Thüringischen  Oberlandes.
gerichts  in  Jena  (v.  23.  April  78)  202.

Jever,  Eisenbahn  von  Emden  nach  Jever,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  12.

Immission  in  Grundstücke  (G.  v.  4.  März  §.  22)  102.

Immobilien,  s.  Lwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
  Vermögen.

Inventuren,  Gebühren  der  Gerichtsvollzieher  (G.  v.
10.  März  §.  36)  154.

Johannisburg  (Kreis),  Herabsetzung  der  durch  die  Privilegien
  vom  20.  August  1855  und  26.  April  1869  genehmig.
ten  Anleihen  von  5  auf  47  Prozent  (A.  E.  v.  25.  Juni)
608  Nr.  2

Isdebnosee  (Posen),  Genossenschaft  zur  Entwässerung
besselben  (Stat.  v.  21.  Mal)  608  Nr.  1.

Justitiarien  bei  den  Regierungen,  die  Bestellung  zum
Justitiarius  setzt  die  erlangte  Befähigung  zum  höheren
Justizdlenste  voraus  (G.  v.  11.  März  §.  11)  161.

Justizbeamte,  Bestimmung  über  die  Kautionen  der.
selben  (V.  v.  7.  Sept.)  614.  —  s.  auch  Disziplinarverfahren.


Justizkommissare,  Aufhebung  der  Vorschriften  über  die
Befugniß  der  Justizkommissare  zur  Anfertigung  und  Le.
galisation  von  Rechtsschriften  (A.  E.  v.  21.  Sept.)  613.

Justizminister,  entscheidet  in  lehter  Instanz  über  den
Ansah  der  als  Gerichtskosten  zu  erhebenden  Stempelbeträge,
  sowie  der  nach  dem  Gesetze  vom  22.  Juni  1875
        <pb n="43" />
        Sachregister.  1879.  15

Justizminister  (Forts.)
Art.  2  in  den  Hohengollernschen  benden  zu  erhebenden
Abgaben  (G.  v.  10.  März  §.  7)  1

Befugniß  zur  Bestimmung  t  cbaheen  für  gewisse

EGeschäfte  der  Gerichtsvollzieher  (G.  v.  10.  März  F.  39)
154.  —  desgl.  zum  Erlaß  von  Ausführungsvorschriften,
betr.  die  Dienstverhältnisse  der  Gerichtsschreiber  (G.  v.
3.  März)  99.  —  desgl.  zur  Ueberweisung  der  Aufgebotssachen
  mehrerer  Amtsgerichte  eines  Landgerichts  an  eines
derselben  (G.  v.  24.  März  §.  26)  281.  —  deegl.  zur
Entscheidung  über  den  Rekurs  gegen  Festsehung  von
Stempelstrafen  gegen  Justizbeamte  (G.  v.  9.  April  F.  28)
345.  —  Aufsicht  über  die  Schiedsmänner  (Schicdsm.  O.
v.  29.  März)  321.

Justizoffizianten-Wittwenkasse,  Depositalmassen
werden  an  dieselbe  nicht  mehr  abgeliefert  (G.  v.  14.  März
F.  108)  249.

K.

Kaczkowoersee,  Genossenschaft  zur  Entwässerung  desselben
  (Stat.  v.  21.  Mai)  608  Nr.  1.

Kammergericht,  dem  Oberlandesgericht  zu  Berlin  wird
die  Bezeichnung  Kammergericht  beigelegt  (A.  E.  v.  1.  Sept.)
587.

Zuständigkeit  des  Kammergerichts  für  die  Entscheidung
  über  Beschwerden  in  Kostensachen  (G.  v.  10.  März
G  6)  147.  —  desgl.  als  höchster  Instanz  für  Disziplinarsachen
  gegen  richterliche  Beamte  (G.  v.  9.  April  §F.  8)
345.  —  desgl.  für  Waldeck.  Pyrmont  (C.  v.  1.  Sept.
8.  4)  621.

Die  fünf  richterlichen  Mitglieder  der  Grundsteuer-Entschädigungs-Kommission
  werden  aus  Mitgliedern  des
Kammergerichts  ernannt  (G.  v.  23.  Febr.)  93

Kanäle,  Aufnahme  einer  Anleihe  zur  Verbesserung  Märkischer
  Wasserstraßen  (G.  v.  12.  März)  135.

Kapitz  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  17.

Karzer,  Karzerhaft  als  Disziplinarstrafe  gegen  Studirende
(G.  v.  29.  Mai  §§.  6,  9,  10)  389.  —  Verbüßung  der
von  den  Gerichten  gegen  Studirende  erkannten  Freiheits-=strafen
  auf  dem  Karzer  (das.  §.  6).

Kassel  (Regierungsbezirk),  Ablösung  der  durch  den  Staats.
vertrag  vom  9.  April  1876  auf  den  Preußischen  Fiskus
übergegangenen  Gefälle  (G.  v.  2.  Febr.)  16.

Abänderung  der  Wegegesetze  (G.  v.  16.  März)  225.

Abänderung  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1876)  betr.
die  Ablösung  der  Reallasten  (G.  v.  2.  Febr.)  16.

Kassel  (Stadt),  Zuständigkeit  des  Oberlandeßgerichts  in
Kassel  in  allen  privatrechtlichen  Angelegenheiten  des  Fürsten
  zu  Waldeck.-  Pyrmont,  sowie  der  Mitglieder  des  Fürstlichen
  Hauses  (G.  v.  1.  Sept.  Art.  2)  619.  —  Das  Fürsteuthum
  Waldeck  wird  dem  Laudgericht  zu  Kassel  zugetheilt

Kassel  (Forts.)

(das.  Art.  6).  —  Disziplinarbefugnisse  des  Oberlandesgerichts
  in  Kassel  über  die  Justizbeamten  des  Fürstenthums
Waldeck  (G.  v.  1.  Sept.)  621.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt.
gemeinde  Kassel  bezüglich  eines  zur  Freilegung  der  Viktoriastraße
  erforderlichen  Grundstückstheils  (A.  E.  v.  1.  Okt.)
630  Nr.  14.

Aufhebung  der  Hauptdepositenkasse  (Hinterl.  O.  v.
14.  März)  §.  92)  249

Kassel-Wolfhagen,  s.  Chausseen  Nr.  29.

Kattowitz  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  22.

Kauffahrteischiffe  ,  Verpfändung  derselben  in  der  Provinz
  Hannover  (G.  v.  27.  Janr.)  9.

Kautionen,  s.  Amtskautionen.

Kinder,  Ucebergangsbestimmungen  zur  Deutschen  Konkursordnung
  hinsichtlich  des  Pfand=  und  Vorzugsrechts  der
Kinder  (G.  v.  6.  März  F.  22)  I14.

Kirche,  Uebergang  der  Verwaltung  der  evangelisch,  kirchlichen
  Angelegenheiten  in  der  Provinz  Schleswig  Holstein
auf  das  Konsistorium  in  Kiel  und  im  Amtsbezirke  des
Konsistoriums  in  Wicsbaden  auf  dieses  Konsistorium  (V.  v.
9.  Juni)  365

Kirchliche  Angelegenheiten,  Gerichtshof  für  dieselben,
  Abändcrung  des  F.  34  des  G.  v.  12.  Mai  1873
(G.  v.  9.  April  §#§.  1,  8,  14)  345.

Kittlitztreben  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  14.

Klassensteuer,  Ergebniß  der  Klassensteuer-Veranlagung
für  das  Jahr  vom  1.  April  1879/80  (Bek.  v.  25.  März)  126.

Klodnitz  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  23.

Köln,  s.  Cöln.

Kompetenzkonflikte  zwischen  den  Gerichten  und  den
Verwaltungsbehörden  (V.  v.  1.  Aug.)  573.

Königsdorf-Grunauer  Entwässerungsgenossenschaft
(Stat.  v.  1.  Aug.)  618  Nr.  4.

Königsfelde  (Ostpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  2.

Konkurs,  Ausführungsbestimmungen  zur  Deutschen
Konkursordnung  (G.  v.  6.  März)  109.  —  Konkurs  des
Mitgliedes  einer  Wassergenossenschaft  (G.  v.  1.  April  §.  21)
301.  —  Konkurs  einer  Wassergenossenschaft  (G.  v.  1.  April
S.  31  f.)  303.

Konkursordnung  (Deutsche),  s.  Konkurs.

Konkursordnung  vom  8.  Mai  1855,  die  Art.  VIII,
IX,  XI  des  Einführungsgesehes  zu  derselben  finden  Anwendung
  in  den  Gebietstheilen  der  Provinz  Hannover,
in  welchen  das  Allgemeine  Landrecht  gilt  (G.  v.  6.  März
§S.  11)111.—  Aufhebung  der  Vorschriften  Abschnitt  1  bis  3,
8  bis  11  Tit.  1  sowie  Tit.  2  und  3  (G.  v.  6.  März
§.  55)  120.  —  Aushebung  des  Tit.  4  (G.  v.  28.  März
.  18)  293.
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        16

Konsistorium  in  Kiel  und  in  Wiesbaden,  Uebergang  der
Verwaltung  der  evangelisch  kirchlichen  Angelegenhciten  auf
diese  Konsistorien  (V.  v.  9.  Juni)  365.

Kostbarkeiten,  Hinterlegung  derselben  bei  den  Hinterlegungsstellen
  (G.  v.  14.  März  §#.  1  bis  6,  36  bis  52,  00  f.)
249.

Vorläufige  Verwahrung  bei  den  Amtögerichten  (das.
S.  70  bis  86).
Kosten,  im  Schiedsmannsverfahren  (Schiedsm.  O.  v.
29.  März  §§.40  ff.)  329.  —  im  Kompetenzkonfliktsverfahren
  (V.  v.  1.  Aug.  §9I.  18,  20)  576.
Beitreibung  von  Strafvollstreckungskosten  zusammen
mit  der  Geldstrafe  im  Verwaltungszwangsverfahren  (V.
v.  7.  Sept.  §.  3)  591.

Kosten  im  Verwaltungszwangsverfahren  (V.  v.
7.  Sept.  9§.  23,  56  ff.)  591.

s.  auch  Gerichtskosten,  Gebühren.
Kostenfreiheit,  s.  Gebührenfreiheit.
Kostenvorschüsse,  in  Angelegenheiten  auf  welche  die

Deutschen  Prozeßordnungen  nicht  Anwendung  finden  (G.
v.  10.  März  §.  27)  152.

Kreisausschuß,  Juständigkeit  in  Angelegenheiten  der
Wassergenossenschaften  (G.  v.  1.  April  §§.  47,  50,  53,  54,
71)  297.  —  desgl.  in  Schiedsmannsangelegenheiten
Schicdsm.  O.  v.  29.  März  §.  10)  324.

Kreishauptmänner,  Bestimmungen  über  die  Befähigung
  für  die  Stellen  derselben  (G.  v.  11.  März  §.  16)  162.

Kreisobligationen,  s.  Brieg,  Bromberg,  Buk,
Calbe,  Colberg.Cörlin,  Cosel,  Löbau,  Niederbarnim,
  Rössel,  Sagan,  Samter,  Trebnitz,
Waldenburg,  Wreschen.

Kreisvertretung,  Abgrenzung  der  Schiedemannsbezirke
(Schiedsm.  O.  v.  29.  März  9.  1)  321.  —  Wahl  der
Schicdsmänner  (das.  F.  3).

L.

Lagerbücher  für  die  Hauberge  im  Kreise  Siegen  (G.  v.
17.  März  §.  10)  229.

Lahn  (Fluß),  Anwendung  des  Enteignungsrechts  bei  Regulirung
  der  Lahn  behufs  Anlage  eines  Reitwegs  in  der
Gemarkung  Aull,)  sowic  einer  Schleuse  bei  der  Häuserfuhrt
  oberhalb  Kalkofen  (A.  E.  v.  28.  April)  616  Nr.  1.

Lahnbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  22.

Laudesdirebtor  der  Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyr.
mont,  Befuguisse  desselben  in  Justizverwaltungsangelegenheiten
  (G.  v.  1.  Sept.  Art.  4  ff.)  619.

Landesherr,  Vertretung  der  Deutschen  Landesherren  und
der  Mitglieder  der  Familien  derselben  durch  die  für  die
Verwaltung  ihres  Vermögens  bestehenden  Behörden  (G.  v.
24.  März  §.  3)  281.

Sachregister.

1879.

Landeskultur-Rentenbanken,  Errichtung  derselben
(G.  v.  13.  Mai)  367.

Landeskultur-Rentenbriefe,  Ausgabe  derselben  (G.
v.  13.  Mai  §9.  4  ff.)  367.  ç

Landgendarmerie,  Umzugskosten  der  Mitglieder  derselben
  (G.  v.  27.  Janr.)  22.

Landgericht,  dasselbe  entscheidet  über  Rechtemittel  in  den
durch  die  Hinterlegungsordnung  den  Amtsgerichten  zugcwiesenen
  Angelegenheiten  (G.  v.  14.  März  §.  91)  249.—
Zuständigkeit  für  das  Rangordnungsverfahren  der  Rheinischen
  Eivilprozebordnung  (G.  v.  4.  März  F.  25)  102.

Landgerichtsdirektoren,  Nang  derselben  (A.  E.  v.
11.  Aug.)  579.

Landgerichtspräsident,  Recht  der  Aussicht  über  die
Schiedsmänner  (Schiedsm.  O.  v.  29.  März  §.  7)  323.
—  Rang  der  Landgerichtspräsidenten  (A.  E.  v.  11.  Aug.)
579

Landgerichtspräsidium,,  bestätigt  die  Wahl  der  Schiedsmänner
  (Schiedsm.  O.  v.  29.  März  §.  4)  322.  —  entscheidet
  über  die  Befuguiß  zur  Niederlegung  des  Schiedsmannsamts
  (das.  F.  8).

Landgerichtsräthe,  Rang  derselben  (A.  E.  v.  11.  Aug.)
579.

Landräthe,  Bestimmungen  über  die  Befähigung  für  die
Stellen  der  Landräthe,  Kreis,  und  Amtshauptmänner  und
Oberamtmänner  (G.  v.  11.  März  §S.  16)  162.

Zuständigkeit  der  Landräthe  in  der  Provinz  SchleswigHolstein
  zur  Beitreibung  kirchlicher  Abgaben  (V.  v.
9.  Juni  Art.  II)  365.

Landrecht  (Allgemeines)  zu  Th.  I  Tit.  9  9§.  23  bis  48,
57  bis  60,  76  bis  80  (G.  v.  24.  März  §.  23.)  287.—
zu  Th.  11  Tit.  1  §.  709  (G.  v.  24.  März  §.  6)  282.  —
Aufhebung  der  #.  49  bis  56  Th.  1  Tit.  9  (G.  v.
24.  März  §.  23)  287.

Landrichter,  Rang  derselben  und  Verleihung  des  Rathstitels
  (A.  E.  v.  11.  Aug.)  579.

Landschaften.

1)  Westpreußen:  Aenderung  des  Statuts  der  Neuen
Westpreußischen  Landschaft  vom  3.  Mai  1861,  betr.  die
Vollziehung  und  Beglaubigung  der  auszugebenden  Pfandbriefe
  (A.  E.  v.  24.  März)  354.

Genehmigung  der  Nachträge:  1)  zu  dem  revidirten
Reglement  der  Westpreußischen  Landschaft  vom  25.  Juni
1851;  2)  zu  dem  Regulativ  über  die  Bildung  Westprcußischer
  Pfandbriefe  ehne  Bezeichnung  der  Spezialhypothek
  vom  18.  Mai  1864  und  zu  dem  Regulativ  über
die  landschaftliche  Beleihung  der  zur  Westpreußischen  Landschaft
  gehörigen  Güter  auf  das  sechste  Zehntheil  des  Taxwerths
  vom  15.  Mai  1868,  sowie  3)  zu  dem  Pensiousreglement
  für  die  Beamten  der  Westpreußischen  Landschaft
vom  9.  August  1872  (U.  E.  v.  23.  April)  385  Nr.  3.
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        Sachregister.

Landschaften  (Forts.)

)  Posen:  Genehmigung  des  dritten  Nachtrags
zum  Statut  vom  13.  Mal  1857  und  zum  zweiten  Negulativ
  vom  5.  November  1866  über  die  erweiterte  Wirksamkeit
  des  neuen  landschaftlichen  Kreditvereins  für  die
Provinz  Posen  (A.  E.  v.  28.  April)  364.

3)  Hannover:  Abänderung  des  §.  2  deß  Gesetzes
vom  25.  Dezember  1869,  betr.  die  Hannoversche  Landes-Kreditanstalt
  (G.  v.  7.  März)  125.

Landstraßen,  Bau  und  Unterhaltung  derselben  in  der
Provinz  Schleswig-Holstein  (G.  v.  26.  Febr.)  94.

Abänderung  der  Wegegesehe  im  Regierungsbezirk
Kassel  (G.  v.  16.  März)  225.

Landtag,  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtags
(V.  v.  15.  Okt.)  617.

Landwege,  s.  Wege,  Landstraßen.

Lauenburg  (Herzogthum),  Bestimmungen  über  die  Auseinandersetzungbehörden
  und  das  Auseinandersetzungsverfahren
  (G.  v.  1.  Febr.)  14.

Bestimmungen  über  das  gesehliche  Pfandrecht  (G.  v.
6.  März  §.  2)  109.

Die  Bestellung  von  Generalhypotheken  und  von
tse  an  Mobilien  ist  unzulässig  (G.  v.  6.  März

.  3)  1

ultung  der  §§.  29  bis  48  des  Lauenburgischen
Geseczes  vom  24.  Juni  1871,  betr.  die  Ausführung  des
Bundeggesehes  über  den  Unterstützungswohnsih  vom  6.  Juni
1870  (G.  v.  9.  März)  134

Bestimmungen  über  Stempelabgaben:  in  Vormundschaftssachen
  (G.  v.  10.  März  §.  12)  145)  in  Angelegenheiten
  des  Handels-  und  Genossenschaftsregisters  (das.
§.  13);  in  Rechtshülfesachen  (das.  §§.  19,  20).

Bestimmungen  über  die  Gerichtskosten:  in  Angelegenheiten
  des  Handels--  und  Genossenschaftsregisters  (G.
v.  10.  März  §.  13)  145,  für  gewisse  Entscheidungen  nach
dem  Handelsgesetzbuch  (das.  §.  16);  für  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  (das.  §.  17);
hinsichtlich  der  baaren  Auslagen  (das.  §.  21),  hinsichtlich
der  Reisekosten  (das.  §.  23).

Ausdehnung  der  Wirksamkeit  der  provinzialständischen
Brandversicherungs-Anstalt  der  Provinz  Schleswig-Holstein
auf  den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg  (A.  E.  v.  5.  März)
272  Nr.  4.

Einführung  der  Dieziplinargesehe  vom  7.  Mai  1851
und  26.  März  1856  nebst  den  abändernden  Vorschriften
(C.  v.  9.  April  §S§.  21,  27)  345.

Einführung  der  Verordnung  vom  15.  April  1876,
betr.  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten,
sowie  der  Verordnung  vom  8.  Mai  1876  über  die  den
Jastibeamten  bei  Dienstgeschäften  zu  gewährenden  Tagegelder
  und  Reisekosten  (V.  v.  31.  Mai)  363.

Ces.  Samml  1879.

1879.  17

Lauenburg  a.  E.  (Stadt),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  bezüglich  eines  zur  Verbreiterung  der  Straße  an
der  Stecknitz  erforderlichen  Grundstückstheils  (A.  E.  v.
10.  April)  385  Nr.  2.

Laurahütte  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  22.

Legalisation  von  Rechtsschriften  durch  die  Justizkommissare,
  Aufhebung  der  hierüber  bestehenden  Vorschriften
(A.  E.  v.  21.  Sept.)  613.

Letztwillige  Verfügungen,  Verwahrung  derselben  bei
den  Amtsgerichten  (G.  v.  14.  März  §9.  89,  104)  249.

Leuenburg  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Limburg  a.  d.  L.,  Ausgabe  von  Stadtobligationen  zum
Betrage  von  600  000  Mark  (Priv.  v.  14.  Juli)  578  Nr.  7.

Linstadt  (Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  24.

Lippe  (Fürstenthum),  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Lippe,
betr.  die  Bestellung  des  Oberlandesgerichts  zu  Celle  zum
Oberlandesgericht  für  das  Fürstenthum  Lippe  und  den
Anschluß  Lippischer  Gebielstheile  an  den  Bezirk  des  Amtsgerichts
  zu  Lippstadt  (v.  4.  Janr.)  219.

Liquidationsverfahren  bei  Auflösung  der  Wassergewossenscaften
  (G.  v.  1.  April  9F.  32  bis  43,  64,  86  bis  88)

—iies  von  Wassergenossnsshafte  (G.  v.  1.  April
S.  32  bis  43,  64,  86  bis  88)  297.

Löbau  (Kreis),  Ausfertigung  von  Kreisobligationen  im
Betrage  von  60  000  Mark  VI.  Emission  (Priv.  v.  9.  Janr.)
570  Nr.  2.

Lohra  (Regierungsbezirk  Kassel),  s.  Chausseen  Nr.  30.

Löschung  der  durch  einstweilige  Verfügungen  im  Grund.
oder  Hypethekenbuche  angeordneten  Eintragungen  (G.  v.
24.  März  §.  19)  281.

Aufgebot  von  Grund=  und  Hypothekcnforderungen
zum  Zwecke  der  Löschung  (das.  8.  21)

Loslau  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  18.

Löwenberg  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  9.

Lübeck  (Fürstenthum),  Fortsehung  des  Vertrages  zwischen
Preußen  und  Oldenburg  v.  7.  Okt.  68  wegen  der  Jollund
  Steuerverhältnisse  des  Fürstenthums  Lübeck  und  der
mit  demselben  zusammenhängenden  Oldenburgischen  Gebietstheile
  (Minist.  Erkl.  v.  30.  Dez.  78)  6.  —  Weitere
Verlängerung  dieses  Vertrages  (Minist.  Erkl.  v.  5.  Juni)  567.

Lüdenscheid,  Ausgabe  von  Stadtobligationen  im  Betrage
von  600  000  Mark  (Priv.  v.  10.  Juli  1878)  4  Nr.  1.

Luyck  (Ostpreußen),  Ausfertigung  von  Kreisobligationen  im
Betrage  von  300  000  Mark,  V.  Emission  (Priv.  v.
27.  Aug.)  625  Nr.  5.  —  s.  auch  Chausseen  Nr.  3.

M.
Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahn  Erwerb  derselben
für  den  Staat  (G.  v.  20.  Dez.)  635.
Mahlow  (Kreis  Teltow),  s.  Chausseen  Nr.  4.
c
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        18

Mahnung  als  Disziplinarmittel  gegen  richterliche  Beamte,
Abänderung  des  §.  13  des  Ges.  v.  7.  Mai  1851  (G.  v.
9.  April  S§.  14,  24)  345.  —  Mahnung  im  Verwaltungs.
zwangsverfahren  (V.  v.  7.  Sept.  §.  6)  592.

Manifestationseid,  s.  Offen  barungseid.

Marienwerder  (Stadt),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  behufs  Einrichtung  eines  Exerzierplathes  für  die
Unteroffizierschule  (A.  E.  v.  9.  Janr.)  570  Nr.  1.

Mark  (Brandenburg),  Märkische  Wasserstraßen,  Aufnahme
einer  Anleihe  für  Verbesserung  derselben  (G.  v.  12.  März)
135.  —  Anwendung  des  Enteignungsrechts  zum  Erwerb
der  zur  Verbesserung  dieser  Wasserstraßen  erforderlichen
Grundstücke  (A.  E.  v.  31.  März)  362.

Mastholte  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  27.

Mathildenhof  (Ostpreußen),  #.  Chausseen  Nr.  3.

Meiningen,  Errichtung  eines  gemeinschaftlichen  Landgerichts
  in  Meiningen,  Vertrag  zwischen  Preußen,  Sachsen-Meiningen
  und  Sachsen-Coburg-  Gotha  (v.  17.  Okt.  78)
189.

Vertrag  zwischen  Preußen  und  den  Thüringischen
Staaten,  betr.  die  Errichtung  gemeinschaftlicher  Schwurgerichte
  zu  Gera  und  Meiningen  (v.  11.  Nov.  78)  216.

Meliorationen:

Errichtung  von  Landeskuliur-Rentenbanken  zum  Swecke
von  Meliorationsanlagen  (G.  v.  13.  Mai)  367.

Wiesengenossenschaft  zu  Dauborn-Eufingen  im  Unterlahnkreise
  (Stat.  v.  1.  Nov.  78)  4  Nr.  5.

Genossenschaft  zur  Senkung  des  in  der  Feldmark
Brodden,  Kreises  Kolmar  in  Posen,  belegenen  Blottsees
(Stat.  v.  8.  Juli  78)  8  Nr.  1.

Entwässerungsgenossenschaft  zu  Hochzeit  im  Kreise
Danzig  (Stat.  v.  27.  Nov.  78)  8  Nr.  3.

Wiesengenossenschaft  des  Eschbachthales  im  Kreise
Adenau  (Stat.  v.  24.  Febr.)  248  Nr.  4.

Aufnahme  einer  Auleihe  zur  Verbesserung  verschie.
dener  Märkischer  Wasserstraßen  (G.  v.  12.  März)  135.—
Anwendung  des  Enteignungsrechts  behufs  Erwerbung  der
zur  Ausführung  dieser  Verbesserungen  erforderlichen  Grundstücke
  (A.  E.  v.  31.  März)  362  Nr.  2.

Genossenschast  zur  Entwässerung  der  nordwestlich  des
projektirten  Ems-Jade-Kanals  belegenen  sielpflichtigen
Grundstücke  in  den  Bezirken  Emden,  Aurich  und  Norden
(Stat.  v.  30.  April)  364  Nr.  3.

Wiesengenossenschaft  zu  Bischoffen,  Kreis  Biedenkopf
(Stat.  v.  2.  April)  570  Nr.  3.

Genossenschaftgzur  Entwässerung  der  an  dem  Isdebno-,
Wola-  und  Kaczkowoer  See  belegenen  Wiesengrundstücke  in
den  Kreisen  Wongrowih  und  Mogiluo  (Stat.  v.  21.  Mai)
608  Nr.  1.

Blöstauer  Meliorationsverband  im  Landkreise  Königsberg
  (Stat.  v.  30.  Juni)  614  Nr.  2.

Sachregister.

1879.

Meliorationen  (Foris.)

Wiesengenossenschaft  zu  Hahnstätten  im  Unterlahnkreise
  (Stat.  v.  1.  Aug.)  618  Nr.  3.

Entwässerungsgenossenschaft  Pr.  Königsdorf.  Grunan
(Stat.  v.  1.  Aug.)  618  Nr.  4

Genossenschaft  zur  Melioration  des  Welnathales  zwischen
  der  Janowitz  und  Straszewo'er  Mühle  (Stat.  v.
4.  Aug.)  629  Nr.  2.

Memel,  Hafengeldertarif  (v.  20.  März)  362  Nr.  1.

Miethe,  Wirkung  der  Konkurseröffnung  auf  die  von  dem
Gemeinschuldner  geschlossenen  Miethsverträge  im  Beczirke
des  Appellationsgerichts  zu  Frankfurt  am  Main  (G.  v.
6.  März)  109

Militärpersonen,  Verweltangemwangswerfahen  gegen
dieselben  (V.  v.  7.  Sept.  &amp;amp;.  7  ff.)  592

Ministerium  der  geistlichen,  uUnterrichts-  und

f  demselben  wird  das
tcchnische  Unterrichtswesen,  soweit  basselbe  mit  der  Handels.
und  Gewerbeverwaltung  verbunden  ist,  übertragen  (A.  E.
v.  14.  Okt.  78)  26.

Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten,  dlese
Bezeichnung  führt  das  bisherige  Ministerium  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  nach  Uebertragung  der
Angelcgenheiten  von  Handel  und  Gewerbe  auf  ein  eigenes
Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe-(A.  E.  v.  7.  Aug.
78)  25.

Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe,  neue
Bildung  desselben  (A.  E.  v.7.  Ang.  78)  25.—Entsprechende
Abänderung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  (G.  v.  13.  März)
123.

Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
  Arbeiten,  von  demselben  werden  die  Angelegenheiten
  von  Handel  und  Gewerbe  abgetrennt  und  einem
besonders  gebildelen  -Ministerium  für  Handel  und  Gewerbeübertragen
  (A.  E.  v.  7.  Aug.  78)  25.  —  Das  technische
Unterrichtswesen  mit  Ausnahme  des  Navigationsschulwesens
wird  dem  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten
  übertragen  (A.  E.  v.  14.  Okt.  78)  26.

Abänderung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die
Zuständigkeit  des  Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten  (G.  v.  13.  März)  123.

Ministerium  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten,
  auf  dasselbe  wird  von  dem  Finanzministerium
  die  Verwaltung  der  Domainen  und  Forsten
übertragen,  es  erhält  die  Bezeichnung  „Ministerium  für
Landwirthschaft,  Domainen  und  Forsten=  (A.  E.  v.  7.  Aug.
78)  25.—  Euntsprechende  Abänderung  der  gesetzlichen  Bestimmungen
  über  die  Zuständigkeit  des  Ministers  für  die
landwirhschaftlichen  Angelegenheiten  (G.  v.  13.  März)  123.

Molili  gen,  Gebähren  der  Gerichts.

vollzieher  (G.  r.  1.  März  §.  35)  154.
        <pb n="47" />
        Sachregister.

Modlau  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  14.

Möse  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  27.

Mündliche  Verhandlung,  im  Verfahren  bei  Erhebung
  des  Kompetenzkonflikts  (V.  v.  1.  Aug.  SF.  12  ff.)  573.

Münzen,  Hinterlegung  derselben  (G.  v.  14.  März  §.  36)
249.

N.

Nachlaß,  *s  eines  erblichen  Nachlasses  (G.  v.
24.  März  §.  24)  287.

Naclo  3  s.  Chausseen  Nr.  15.

Nassau  (Herzogthum),  Beglaubigungen  behufs  Löschung
von  Sypotheken  im  Stockbuche  sind  stempelfrei  (G.  v.
10.  März  §.  9)  147.

Nassauische  Brand
baden,  s.  Brandkassen.

Naumburg  am  Queis,  s.  Chausseen  Nr.  14.

Naumburg  a.  S.,  Anschluß  des  Schwarzburg.Sondershausenschen
  Staatsgebiets  an  den  Bezirk  des  Oberlandesgerichts
  in  Naumburg  (Vertr.  v.  7.  Okt.  78)  173.  —
besgl.  des  Anhaltischen  Staatsgebiets  (Vertr.  v.  9.  Olt.  78)
182.

Neu-Lübbenau,  s.  Chausseen  Nr.  10.

Neumark,  Genehmigung  der  Beschlüsse  des  Kommunal.=landtages,
  betr.  die  Verwaltung  des  Kommunalverbandes
der  Neumark  auf  den  Provinzialverband  von  Brandenburg,
  sowie  der  beschlossenen  Nachträge  zu  dem  reridirten
Reglement  der  Landfeuersozictät  der  Neumark  v.  17.  Juli
1846  und  zu  dem  Statut  der  Neumärkischen  Hülfskasse
v.  4.  Okt.  52  bezw.  23.  Febr.  53  (A.  C.  v.  14.  Juli)  614
Nr.  5.

Neustadt  O.  S.  (Kreis),  Ausfertigung  von  Kreisobligationen
  im  Betrage  von  494  700  Mark  (Priv.  v.
5.  F#ebr.)  248  Nr.  3.

s.  auch  Chausseen  Nr.  20.

Neuteich  (Stadt),  Verleihung  des  Enteignungsrechts  be.
jüglich  der  zur  Kanalisirung  der  Schwente  erforderlichen
Grundstücke  (A.  E.  v.  18.  Nor.  78)  8  Nr.  2.

Neuvorpommern,  Gebühr  für  Zwangsversteigerungen
(O.  v.  4.  März  §.  17)  102.  —  Administrative  Jwangsvollstreckung
  wegen  Kirchen=  und  Schulabgaben  (G.  v.
24.  März  §.  15)  285

Niederbarnim  (Kreis),  Ausgabe  von  Kreizobligationen
im  Betrage  von  400  000  Mark  II.  Emission  (Priv.  v.
25.  Juni)  608  Nr.  5.  —  (.  auch  Chausseen  Nr.  6,  7.

Niederbreitbach  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  32.

Niederlausitz,  Eilfter  Nachtrag  zu  dem  revidirten  Reglement
  für  die  Landfeuersozictät  der  Kurmark  Brandenburg
und  der  Niederlausih  (A.  E.  v.  21.  Juli)  616  Nr.  2.

Northeim,  Godelheim.Northeimer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  16.

N#  4

lt  in  Wies-1879.

  19

Notare,  Gebühren  für  Beglaubigung  der  Anmeldung  der
Eintragung  in  das  Vorrechtsregister  in  Konkurssachen
(G.  v.  G.  März  §.  36)  116.

Zusammenberufung  der  Mitglieber  einer  Wassergenossenschaft
  durch  einen  Notar  (G.  v.  1.  April  §#F.  22,
24)  301.

Neuere  Bestimmungen  über  das  Disziplinarverfahren
hegen  Notare  (G.  v.  9.  April  §§.  21,  22,  27)  349.

Stempelstrafen  gegen  Notare  werden  von  dem  Landgerichtspräsidenten
  festgesetzt  (G.  v.  9.  April  §.  28)  350.

Mitwirkung  eines  Notars  bei  Vernichtung  der  Landeskultur-Rentenbriefe
  (G.  v.  13.  Mai  §.  45)  376.

O.

Oberamtmänner,  Bestimmungen  über  die  Befähigung
für  die  Stellen  derselben  (G.  v.  11.  März  §.  16)  162.

Oberbarnim  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Ober-Glogau  (Schlesien))  s.  Chausseen  Nr.  20.

Oberhessische  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisenbahnen
Nr.  25.

Oberlahnstein,  s.  Eisenbahnen  Nr.  29.

Oberlandesgerichte,  Zuständigkeit  derselben  in  Disziplinarsachen
  (G.  v.  9.  April  S§.  3  f.  21)  345.  —  desgl.
für  die  Enthebung  der  Schiedsmänner  von  ihrem  Amte
(Schiedsm.  O.  v.  29.  März  §.  9)  323.

Oberlandesgericht  in  Berlin,  dasselbe  erhält  die
Bezeichnung  Kammergericht  (A.  E.  v.  1.  Sept.)  587f  s.  auch
Kammergericht.

Oberlandesgerichtspräsidenten,  Rang  derselben
(NA.  E.  v.  I  .  Ang.)  579.

Oberlandesgerichtsräthe,  Rang  derselben  (A.  E.  v.
11.  Aug.)  579.

Oberpräsident,  Mitwirkung  bei  dem  Verfahren  zur  Begründung
  öffentlicher  Wassergenossenschaften  (G.  v.  1.  April
S#.  49,  73  ff.,  91  f.)  312.

Ober-Rechnungskammer,  der  große  Disziplinarsenat
  des  Oberlandcsgrrichts  in  Verlin  ist  das  Disziplinargericht
  für  die  Mitglieder  der  Ober-  Nechnungskammer
(G.  v.  9.  April  S#.  1,  8)  345.

Das  Disziplinarmittel  der  Mahnung  sindet  gegen
den  Präsidenten  der  Ober-Rechnungskammer  nicht  statt
(aa.  N.  14.

“ßss  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisenbahnen

—2  Nang  derselben  (A.  E.  v.  11.  Aug.)
579.

Obertribunal,  Regelung  der  bisher  dem  Obertribunal
zustchenden  Gerichtsbarkeit  in  den  vor  dem  1.  Okt.  auhängigen
  Civil-  und  Strafprozessen  (G.  v.  31.  März
§.  44)  322.  —  debgl.  in  anhängigen  Subhastationssachen

—8
        <pb n="48" />
        20

Obertribunal  (Forts.)

(G.  v.  4.  März  §.  30)  102.  —  Fũr  Diszʒiplinarsachen  tritt  an
Stelle  des  Obertribunals  der  große  Disziplinarsenat  des
Oberlandesgerichts  in  Berlin  (G.  v.  9.  April  §.  8)  345.

Oberverwaltungsgericht,  die  Mitglicder  der  Hauptverwaltung
  der  Staatsschulden  werden  in  öffentlicher  Sitzung
des  Oberverwaltungsgerichts  vereidigt  (G.  v.  29.  Janr.)  10.

Zuständigkeit  desselben  in  Angelegenheiten  der  Wasser-Lenossenschaften
  (G.  v.  1.  April  §.  98)  317.
Nang  der  Senatspräsidenten  (A.  E.  v.  28.  Juli)  571.

Oels  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  12.

Oelshausen  (Reg.  Bez.  Kassel),  s.  Chausseen  Nr.  29.

Offenbarungs-Eid  im  Verwaltungszwangsverfahren
(V.  v.  7.  Sept.  S#.  27)  45)  591.

Oldenburg,  Fortsehung  des  Vertrages  zwischen  Preußen
und  Oldenburg  vom  7.  Okt.  1868  wegen  der  Loll-  und
Steuerverhältnisse  des  Fürstenthums  Lübeck  und  der  mit
demselben  zusammenhängenden  Oldenburgischen  Gebietstheile
  (Minist.  Erkl.  v.  30.  Dez.  78)  6.  —  Weitere  Verlängerung
  dieses  Vertrages  (Minist.  Erkl.  v.  5.  Juni)  567.

Auschluß  des  Fürstenthums  Virkenfeld  an  den  Bezirk
des  Landgerichts  zu  Saarbrücken  und  des  Oberlandesgerichts
  zu  Cöln  (Vertr.  v.  20.  Ang.  78)  165.

Vertrag  wegen  Anlage  einer  Eisenbahn  von  Emden
über  Norden  und  Wittmund  nach  Jever  (v.  5.  Okt.)  631.

Olpe,  Eisenbahn  Finnentrop=  Olpe-Rothemähle,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  14.

Oranienburger  Kanal,  Aufnahme  einer  Anleihe  für
Verbesserung  desselben  und  anderer  Märkischer  Wasserstraßen
  (G.  v.  12.  März)  135.  —  Entcignungsrecht  behufs
Erwerbs  der  zu  diesen  Verbesserungen  erforderlichen  Grundstücke
  (A.  E.  v.  31.  März)  362  Nr.  2.

Ordaungsstrafen,  Verfahren  bei  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen
  behufs  Befolgung  der  Vorschriften  über  die
Anmeldung  zur  Eintragung  im  Handelsregister  und  Genossenschaftsregister
  (G.  v.  24.  März  §.  28)  288.

Ordnungsstrafen  gegen  Mitglieder  von  Wassergenossenschaften
  (G.  v.  1.  April  §.  54)  307.

Disziplinar-  Ordnungsstrafen  gegen  Gerichtsschreiber
(G.  v.  H.  April  §.  17)  345.  —  desgl.  gegen  Gerichtsvollzieher
  (das.  &amp;amp;.  18).  —  desgl.  gegen  Büreau-  und  Unterbeamte
  der  Staatsanwaltschaft  (das.  J.  19).

s.  auch  Geldstrafen,  Disziplinarstrafen.

Ostbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  26.

Osterfeld  (Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  25.

Pacht,  Frist  für  die  Kündigung  der  Pachtverträge  bei  eröffuctem
  Konkurse  im  Bezirk  des  Appellationsgerichts  zu
Frankfurt  a.  M.  (G.  v.  9.  März  8.  1)  109.

Sachregister.

1879.

Parzellirung  von  landeskulturrentenpflichtigen  Grundstücken
  (G.  v.  13.  Mai  §&amp;amp;.  30)  374.  —  von  Grundstücken,
welche  bei  Wasse  keenpisensst  betheiligt  sind  (G.  v.
1.  April  §.  52)  3

Passow  ims  s.  Chausseen  Nr.  8.

Pfandbriefe,  s.  Landschaften,  Berlin.

Pfändung,  Bestimmungen  über  dieselbe  zur  Ausführung
der  Deutschen  Civilprozeßordnung  (G.  v.  24.  März  §§.  14,
16,  17)  281.—  Uebergangsbestimmungen  (G.  v.  31.  März
S#.  13  ff.,  16,  18,  25,  26,  32)  332.

Pfändung  im  Verwaltungszwangsverfahren  (V.  v.
7.  Sept.  I§.  24  ff.)  596.

Pfandrecht,  Bestimmungen  über  das  gesetzliche  Pfandrecht
  für  den  Bezirk  des  Appellationsgerichts  zu  Frank.
furt  a.  M.,  den  ehemals  Hessischen  Amtsbezirk  Homburg
und  den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg  (G.  v.  6.  März
§.  2)  109.  —  Uebergangsbestimmungen  über  das  gesetzliche
  Pfandrecht  der  Ehefrau  außerhalb  des  Geltungsbereichs
  der  Konkursordnung  vom  8.  Mai  1855  in  den
Geltungsbereichen  des  Allgemeinen  Landrechts  und  des
Gemeinen  Rechts  (G.  v.  6.  März  F.  4)  109.  —  dezgl.
über  das  Pfandrecht  der  Kinder  oder  der  Pflegebefohlenen
bes  Gemeinschuldners  (das.  §.  22).

Pfandrecht  an  Waaren  und  Transportgütern  im
Geltungsbereiche  des  Gemeinen  Rechts  (G.  v.  6.  März
8g.  5)  109.

Uebergangsbestimmungen  zur  Deutschen  Konkursordnung
  für  das  Pfandrecht  im  Konkurse  (G.  v.  6.  März
88.  17  ff.)  112.

s.  auch  Hypothek.

Pleß  (chlesien),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Polen,  Abkemmen  mit  Rußland  wegen  des  unmittelbaren
Geschäftsverkehrs  zwischen  den  Justizbehörden  der  Preußischen
  Grenzprovinzen  und  des  Gerichtsbezirks  Warschau

4.  Fedr..

(o.  4.)  138.

Portobkosten,  Erhebung  derselben  in  Vormundschaftssachen
  (G.  v.  10.  März  §.  21)  145.  —  s.  auch  Auslagen.

Posen  (Provinz),  Dritter  Nachtrag  zu  dem  Statut  vom
13.  Mai  1857  und  zum  Regulativ  vom  5.  November  1866
über  die  erweiterte  Wirksamkeit  des  neuen  landschaftlichen.
Kreditvereins  für  die  Provinz  Posen  (A.  E.  v.  28.  April)
364  Nr.  1.

s.  auch  Chausseen.

Post.  ZJustellungen  durch  die  Post  im  Swangsvollstreckungsverfahren
  in  das  unbewegliche  Vermögen  (G.  v.  4.  März
§.  8)  102.  —  debßgl.  in  Konkurssachen  (G.  v.  6.  März
§.  42)  109.  —  in  Aufgebotssachen  (G.  v.  2.1.  März  §.24)
281.  —  in  den  am  I.  Oktober  1879  anhängigen  Prozessen
(G.  v.  31.  März  §.  2)  332.  —  im  Verwaltungszwangsverfahren
  (V.  v.  7.  Sept.  88.  15,  16)  594.
        <pb n="49" />
        Sachregister.

Post  (Foris.)

Einsendung  von  Geld  an  die  Hinterlegungsstellen
durch  die  Post  (G.  v.  14.  März  §§.  12,  16,  17,  19)  249.
—  Rücksendung  hinterlegter  Gelder  durch  die  Post  (das.
S#S  25,  26).  —  Uebersendung  aus  der  vorläufigen  Verwahrung
  durch  die  Post  (das.  F.  85).

Postgebühren,  s.  Portokosten.

Präsidenten  der  Oberlandesgerichte,  der  Ober-Rechnungs.
kammer,  des  Revisionskollegiums  und  des  Gerichtshofes

für  kirchliche  Angelegenheiten,  dieselben  unterliegen  nicht
der  Vorschrift  des  §.  13  des  Oisziplinargesehes  vom
7.  Mai  1851  (G.  v.  9.  April  §.  14)  345.

s.  auch  Landgerichtspräsident,  Oberlandesgerichtspräsident,
  Oberpräsident.

Präsidium,  s.  Landgerichtspräsidium.

Prioritätsverfahren,  s.  BVertheilungsverfahren.

Prittitz  (Kreis  Weißenfels),  s.  Chausseen  Nr.  25,  20.

Protokolle  der  Schiedsmänner  (Schiedsm.  O.  v.  29.  März.

S.l  25  ff.)  326.

Prötzel  (Brandenburg),  s.  Chausscen  Nr.  7.

Provinziallandtage,  Zuständigkcit  hinsichtlich  der  Errichtung
  und  Aufhebung  der  Landeskultur-Rentenbanken
(0.  v.  13.  Wai  K.  "l  ,  51,  53)  367.

tion  ,  Erfordernisse  zur  Belleidung
  der  Stelle  eines  Mitgliedes  derselben  (G.  v.
II.  März  §.  10)  161.

Prüfung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst  (G.  v.
11.  März)  160.  —  für  das  Gerichtsschreiberamt  (G.  v.
3.  März  §§.  1,  2,  4)  99.

Prüfungskommission  für  höhere  Verwaltungsbeamte
(G.  v.  11.  März  §.  2)  160.

Pyrmont  (Färstenthum),  Zutheilung  desselben  an  das
Landgericht  in  Hannover  (G.  v.  1.  Sept.  Art.  6)  619.

s.  auch  Waldeck-Pyrmont.

 

L.

Quedlinburg,  Ausgabe  von  Stadtobligationen  zum  Betrage
  von  200  000  Mark  (Priv.  v.  25.  Okt.  78)  4  Nr.  4.

R.

Radfelgenbeschläge  der  Fuhrwerke  in  der  Provinz
Hannover  (G.  v.  22.  Febr.)  19.

Radzionkau  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  15.

Rong  (Nangvechältnisse)  der  Senatspräsidenten  des  Oberverwaltungsgerichts
  (A.  E.  v.  28.  Juli)  571.  —  der
ricterlichen  Beamten  und  der  Beamten  der  Staatsanwaltschast
  (A.  E.  v.  11.  Aug.)  579.  —  der  Gewerberäthe
(A.  C.  v.  14.  Mai)  353.

1879.  21

Rangordnungsverfahren  im  Gebiete  des  Rheinisch-Französischen
  Rechts,  Abänderung  der  bestehenden  Vorschriften
  (G.  v.  4.  März  #§.  25,  36)  102.

NRäthe,  Verleihung  des  Nathstitels  an  Landrichter  und
Amtsrichter  (A.  E.  v.  11.  Aug.)  579.

Realberechtigungen,  Ergänzung  zu  dem  Gesehe  vom
27.  April  1872,  betr.  die  Ablösung  der  den  geistlichen
und  Schulinstituten,  sowie  den  frommen  und  milden
Stiftungen  zustehenden  Realberechtigungen  (G.  v.  15.  März)

Reallasten,  Abänderung  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1876,
betr.  die  Ablösung  der  Reallasten  im  Gebicte  des  Regierungsbezirks
  Kassel  (G.  v.  2.  Febr.)  16.

Nechtsanwälte,  Mitwirkung  derselben  in  dem  Verfahren
bei  Erhebung  des  Kompctenzkonflikts  (V.  v.  1.  Aug.  9§.9,
13)  573.  —  Aufhebung  der  Vorschriften  über  die  Befugniß
  der  Justizkommissare  zur  Anfertigung  und  Cegalisirung
  von  Rechtsschriften  aller  Art  (A.  E.  v.  21.  Sept.)
613.

Rechtsanwaltschaft,,  Zulassung  zu  derselben  (V.  v.
25.  Juni)  387.

NRechtshülfe,  Uebergangsbestimmungen  für  die  am  1.  Ok.
toorr  anhängigen  Prozesse  (G.  v.  31.  März  §#.  45,  46)

Nhesweg,  Bestimmungen  über  denselben  in  Betreff  des
Verwaltungozwangsverfahrens  (V.  v.  7.  Sept.  §.  2)  591.

Referendare  sind  von  der  Prüfung  als  Gerichtsschreiber
befreit  (G.  v.  3.  März  F.  1)  99.  —  s.  auch  Regierungsreferendare.


Negierungen,  die  Bczirksregierungen  sind  die  Hinterlegungsstellen
  (G.  v.  14.  März  F.  1)  249.

Befugnisse  der  Regierungen  in  Angelegenheiten  der

Wassergenossenschaften  (G.  v.  1.  April  §§.  40,  95,  97,  98)
297.

Ausübung  der  staatlichen  Rechte  in  Angelegenheiten
der  evangelischen  Kirche  in  Schleswig-Holstein  (G.  v.
9.  Juni  Art.  III)  365.

Regierungsassessoren,  Ernennung  derselben  (G.  v.
11.  März  §.  8)  161.

Negierungsreferendare,  Ernennung  derselben  (G.  v.
11.  März  F.  4)  160.  —  Vorbereitungszeit  und  Zulassung
zur  zweiten  Prüfung  (das.  S#.  4  bis  6)  160.

Negister  für  Wassergenossenschaften  (G.  v.  1.  April
S.  13  ff.)  299.

s.  auch  Handelsregister,  Genossenschaftsregister.


Rektoren  der  Universitäten,  Disziplinarbefugnisse  derselben
gegen  Studirende  (G.  v.  29.  Mai  §#.  4,  8  ff.)  389.

Rekurs  gegen  die  Festsetzung  von  Siempelstrafen  durch
den  Landgerichtspräsidenten,  Entscheidung  durch  den  Justizminister
  (G.  v.  9.  April)  §.  28)  350.
        <pb n="50" />
        22

Relegation  (Disziplinarstrafe  gegen  Studirende),  neuere
Bestimmung  über  dieselbe  (G.  v.  29.  Mai  S§.  6,  7,  10,
12)  389.

Rentenbanken,  Ergänzungen  zu  dem  Gesetze  vom
27.  April  72,  betr.  die  Ablösung  der  den  geistlichen  und
Schulinstituten,  sowie  den  milden  Stiftungen  zustehenden
Geldrenten  durch  Vermittelung  der  Rentenbanken  (G.  v.
15.  März)  123.

Errichtung  von  Landeskultur  Rentenbanken  (G.  v.
13.  Mal)  367.

Rentenbriefe,  Ausgabe  von  Landeskultur-Rentenbriefen
(G.  v.  13.  Mai  §#.  4  ff.)  367.

Reppen  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  I11.

Revisionskollegium  fär  Landeskultursachen  in  Berlin,
entscheidet  in  zweiter  Instanz  Streitigkeiten  in  Auseinandersetzungssachen
  aus  dem  Kreise  Herzogthum  Lauenburg
(G.  v.  1.  Febr.)  14.

Abänderung  der  bestehenden  Disziplinargesehe,  betr.
die  Mitglieder  des  Reoisionskollegiums  (G.  v.  9.  April
S&amp;amp;.  1,  8,  14)  345.

Rheinische  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisenbahnen  Nr.  27.

Rheinprovinz,  s.  Cöln  (Appellationsgerichtshof),  Feuersozietäts-Reglements,
  Chausseen.

Rheinschiffahrtsgerichte,  neuere  Bestimmungen  über
deren  Errichtung  und  über  das  Verfahren  vor  denselben
(G.  v.  8.  März)  129.

Bestimmung  der  Sitze  und  Bezirke  der  Rheiuschiffahrtsgerichte
  (V.  v.  1.  Sept.)  609.

Nichter,  Grundsätze  für  die  Bestimmung  des  Dienstalters
der  Richter  (V.  v.  16.  April)  318.

Abänderung  der  Vestimmunnen  über  das  Di.ziplinar.
verfahren  gegen  richterliche  Beamte  (G.  v.  9.  April)  345.

Rangverhältnisse  der  richterlichen  Beamten  und  der
Beamten  der  Staatsanwaltschaft  (A.  E.  v.  11.  Aug.)  579.

Nietberg  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  27.

Ritschenhausen,  Eisenbahn  von  Erfurt  über  Grimmenthal,
s.  Eisenbahnen  Nr.  13.

Rosnachau  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  20.

Rotenburg  (Provinz  Hannover),  Bestimmung  der  Ausschlußfrist
  für  die  Anmeldung  von  Ansprüchen  zur  Eintragung
  in  das  Grundbuch  für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts
Rotenburg  (Verf.  v.  22.  Nov.)  634.

Rothemühle,  Eisenbahn  Finnentrop.  Olga-Rothemöhle,
s.  Eisenbahnen  Nr.  14.

Rössel  (Kreis),  Ausfertigung  von  Kreisobligationen  im
Betrage  von  192  000  Mark  (Priv.  v.  17.  März)  354
Nr.  2.

Rudolstadt,,  Vertrag  zwischen  Preußen,  Sachsen.  Meiningen
  und  Schwarzburg=  Rudolstadt,  betr.  die  Errichtung
eines  gemeinschaftlichen  Landgerichts  in  Rudolstadt  (v.
17.  Okt.  78)  196.

Sachregister.

1879.

Rügen  und  Ermahnungen  gegen  Richter  im  Aufsichtswege
(G.  v.  9.  April  §.  23)  345.

Nuhestand,  s.  Einstweiliger  Ruhestand.

Nuppin  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  9.

Rüttenscheidt  (Kreis  Essen),  Verleihung  des  Enteignungs.
rechts  au  die  Gemeinde  bezüglich  der  zur  Anlage  eines
Zufuhrweges  zu  dem  neuen  Gemeinde-  Begräbnißplatze
erforderlichen  Grundstücke  (A.  E.  v.  16.  Dez.  78)  24  Nr.  5.

Rußland  Abkommen  mit  Rußland  wegen  des  unmittelbaren
  Geschäftsverkehrs  zwischen  den  Justizbehörden  der
Preußischen  Grenzprovinzen  und  des  Gerichtsbezirks  Warschau

(.  —*  138.

Rußstrom,  Enteignungsverfahren  der  zur  Regulirung
desselben  erforderlichen  Bodenflächen  (A.  E.  v.  6.  Mard
354  Nr.  1.

Nobnik  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  18.

 

S.

Saarbrücken,  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Oldenburg,
betr.  den  Anschluß  des  Fürstenthums  Birkenfeld  an  den
Bezirk  des  Landgerichts  in  Saarbrücken  (v.  20.  Aug.  78)
165

Saarn-=  „Mintarder  Deichverband  (Stat.  v.  28.  Juli)
618

Sachsen  (prorny,  s.  Chausseen,  Feuersozietäts-Reglements.


Sachsen-Altenburg,  Vertrag  zwischen  Preußen  und

Sachsen-Altenburg  wegen  Anlage  einer  Eisenbahn  von
Eiscubera  nach  dem  Vahnnhof  Croaten  (v  28.  Juli)  581.

Sachsen-Coburg-Gotha,  Vertrag  zwischen  Preußen,
Sachsen=  Meiningen  und  Sachsen-Coburg=  Gotha,  betr.
die  Errichtung  eines  gemeinschaftlichen  Landgerichts  zu
Meiningen  (v.  17.10kt.  78)  189.

s.  auch  Eisenbahnen  Nr.  13.

Sachsen-Meiningen,  Vertrag  zwischen  Preußen,
Sachsen-Meiningen  und  Sachsen-Coburg=  Gotha,  betr.
die  Errichtung  eines  gemeinschaftlichen  Landgerlchts  zu
Meiningen  (v.  17.  Okt.  78)  189.

Vertrag  zwischen  Prcußen,  Sachsen-Meiningen  und
Schwarzburg.  Rudolstadt,  betr.  die  Errichtung  eines  gemeinschaftlichen
  Landgerichts  in  Rudolstadt  (v.  17.  Okt.  78)
196.

s.  auch  Eisenbahnen  Nr.  13.

Sachverständige  und  Zeugen,  Gebühren  derselben  (G.
v.  10.  März  §§.  24,  42)  145.  —  Vernehmung  und  Beeidigung
  derselben  (G.  v.  24.  März  §.  4)  282.

Sagan  (Kreis),  Ausfertigung  von  Kreisobligationen  im
Betrage  von  400  000  Mark  (Priv.  v.  13.  Janr.)  144  Nr.  2

s.  auch  Chausseen  Nr.  16.
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        Sachregister.

Sakrow-Paretzer  Kanal,  Erhebung  eines  Brückenaufzugsgeldes
  an  den  Brücken  desselben  bei  Nedlit  und  Maarquardt
  (A.  E.  v.  31.  März)  354.

Samter  (Kreis),  Ausfertigung  von  Kreisobligationen  bis
zum  Betrage  von  140  000  Mark,  II.  Emission  (Priv.  v.
22.  Janr.)  127  Nr.  5.

Sawadda  (Ostpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  3.

Schatz,  Aufgebot  eines  Schabes  (G.  v.  24.  März  §.  23)
287.

Schedlisken  (Ostpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  3.

Schenkungen,  Forderungen  aus  einer  Freigebigkeit  des
Schuldners  stehen  auch  außerhalb  des  Konkursetz  allen
übrigen  Forderungen  nach  (G.  v.  6.  März  §.  9.)  111.

Schiedsmänner,  neuere  Bestimmungen  über  dieselben
(Schiedsm.  O.  v.  29.  März  79)  321.

Schiffsregister,  Gerichtskosten  für=  Angelegenheiten  des
Schiffsregisters  (G.  v.  10.  März  S.  14)  149.

Schleswig-Holstein  (Hrovinz),  Abänderung  von  Besiimmungen
  des  Gesetzes  vom  27.  Mai  1873  über  das
Grundbuchwesen  (G.  v.  31.  Janr.)  12.

Abänderung  der  Wegegesetzgebung  und  Herbeiführung
eine  Ausgleichs  in  der  Wegebaupflicht  zwischen  den  Herzogthümern
  Schleswig  und  Holstein  (G.  v.  26.  Febr.)  94.

Verlegung  des  Sitzes  des  Oberpräsidiums  und  Provinzial-
  Schulkollegiums  von  Kiel  nach  Schleswig  (A.  E.
v.  19.  März)  124.

Uebergang  der  Verwaltung  der  evangelisch  kirchlichen
  Angelcgenheiten  auf  das  Konsistorium  in  Kiel  (V.
v.  9.  Juni)  365.

s.  auch  Brandkassen.

Schleusingen  (Kreis),  Zutheilung  zum  Landgericht  in
Meiningen  (Vertr.  v.  17.  Okt.  78)  189.  —  zum  Schwur.
gericht  in  Meiningen  (Vertr.  v.  11.  Nov.  78)  216.  —
zum  Oberlandesgericht  in  Jena  (Vertr.  v.  23.  April  78)
202.

Schmalkalden  (Kreis),  Zutheilung  zum  Landgericht  in
Meiningen  (Vertr.  v.  17.  Okt.  78)  189.  —  zum  Schwurgericht
  in  Meiningen  (Vertr.  v.  11.  Nov.  78)  216.  —
zum  Oberlandesgericht  in  Jena  (Vertr.  v.  23.  April  78)
202.

Schöffen,  Mitwirkung  von  Haubergschöffen  bei  Haubergangelegenheiten
  im  Kreise  Siegen  (G.  v.  17.  März  §§.  25  ff.)
236.

Schreibgebühren  sind  in  allen  gerichtlichen  Angelegenheiten
  nach  §6.  79,  80  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes
iu  erheben  (G.  v.  10.  März  §.  21)  151.  —  Besondere
Bestimmungen  in  Vormmodschaftssachen  (das.  §.  21).  —
Schreibgebühren  des  Schiedsmanns  (Schiedsm.  O.  v.
29.  Maͤrz  85.  42  fl.)  330.

1879.

.  1.

23

Rudolstadt,  Vertrag  zwischen  Preußen,

Sachsen-  Meiningen  und  Schwarfturg.  Rudolstadt,  betr.

die  Errichtung  eines  gemeinschaftlichen  Landgerichts  zu

Nudolstadt  (v.  17.  Okt.  78)  196.
burg-  Sondershausenschen  Staatsgebiets  an  den  Bezirk  des
Landgerichts  in  Erfurt  und  des  Oberlandesgerichts  in

Naumburg  (Vertr.  v.  7.  Okt.  78)  173.  —  f(.  auch
Eisenbahnen  Nr.  13.

Schwente  (Fluß),  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an
die  Stadtgemeinde  Neuteich  bezüglich  der  zur  Kanalisirung
  der  Schwente  erforderlichen  Grundstücke  (A.  E.  v
18.  Nov.  78)  8  Nr.  2.

Senate  der  Universitäten,  dieselben  entscheiden  über  Disziplinarvergehen
  der  Studirenden  (G.  v.  29.  Mai  §9.  4
9  ff.)  389.

Senatspräsidenten  des  Oberverwaltungsgerichts,  Rang
derselben  (A.  E.  v.  28.  Juli)  571.  —  Rang  der  Senatspräsidenten
  der  Oberlandesgerichte  (A.  E.  v.  11.  Aug.)  579.

Sequestration,  Abänderung  der  bestehenden  Vorschriften
über  Sequcstrationen  in  Anlaß  der  Reichsjustizgesetze
(G.  v.  4.  März)  102

Siegelungen  dürfen  nicht  von  Gerichtsschreibergehülfen
vorgenommen  werden  (G.  v.  3.  März  §.  5)  99.  —  Gebühren
  der  Gerichtsvollzicher  (G.  v.  10.  März  F.  36)  145.
—  Siegelungen  nach  Art.  270  des  Rheinischen  Civilgesetz
buchs  (G.  p.  24.  März  F.  7)  281.

Siegen  (Kreis),  Haubergsordnung  für  den  Kreis  Siegen
(v.  17.  März)  228.

Siegersdorf  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  14.

Soldatenstand,  Verwaltungszwangsverfahren  gegen  Personen
  des  Soldatenstandes  (G.  v.  7.  Sept.  §#.  7  ff.)  592.

Sonntage  und  allgemeine  Feiertage,  Bestimmungen  über
Zustellungen  an  solchen  Tagen  im  Verwaltungszwangsverfahren
  (V.  v.  7.  Sept.  &amp;amp;.  13)  591.

Spandau,  Erhebung  einer  Abgabe  für  das  Oesfnen  der
Havelbrücke,  am  Berliner  Thor  (Tar.  v.  24.  Dez.  78)  24
Nr.  6.

Spezialmassen,  anderweite  Bestimmungen  über  das
Aufgebot  derselben  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  das
unbewegliche  Vermögen  (G.  v.  4.  März  §.  19,  33)  102.

Spree,  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Verbesserung  Märkischer
  Wasserstraßen,  insbesondere  von  Strecken  der  Sprco
(G.  v.  12.  März)  135.  —  Anwendung  des  Enteignungsrecht
behufs  Erwerbs  der  zur  Ausführung  der  Verbesserung  erforderlichen
  Grundstücke  (A.  E.  v.  31.  März)  362.  Nr.  2.

Spruchkollegium  bei  der  Regierung  in  Schleswig,
dasselbe  entscheidet  auch  in  Auseinandersetzungsstreitigkeiten
aus  dem  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  (G.  v.  1.  Febr.)  14.

Staatsanwaltschaft,  Rangverhältnisse  der  Beamten
der  Staatsauwaltschaft  (A.  E.  v.  11.  Aug.)  579.
        <pb n="52" />
        24

Staatoͤhaushalts-Etat,  Nachtrag  zu  demselben  für
das  Jahr  vom  1.  April  1878/79  (G.  v.  3.  Janr.)  1.  —
Feststellung  des  Staatshaushalts-  Etats  für  das  Jahr
vom  1.  April  1879/80  (G.  v.  5.  März)  27.  —  Ergänzung
der  Einnahmen  in  demselben  (G.  v.  5.  März)  28.

Staatsprüfung  für  den  höheren  Verwaltungsdieust
0.  v.  11.  März  .dl  2  160

ltung,  Koutrole  derselben  über
bie  Verwendung  der  Bestände  an  hinterlegten  Geldern
durch  den  Finanzminister  (G.  v.  14.  März  §.  96)  249.

Staatsschuldenwesen,  Abänderung  des  Gesebes,  betr.
die  Verwaltung  des  Staatsschuldenwesens  und  Bildung
einer  Staatsschuldenkommission,  vom  24.  Februar  1850
(G.  v.  29.  Janr.)  10.

Staatsverträge,  s.  die  betreffenden  Staaten,  z.  B.
Hessen,  Oldenburg  u.  s.  w.
Stade-Cuxhavener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen

Nr.  28.

Stade-Harburger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  28.

Stadtobligationen,  s.  Gleiwitz,  Görlitz,  Limburg
  a.  d.  L.,  Lüdenscheid,  Quedlinburg,  Steele,
Wiesbaden,  Witten.

Statuten  für  Wassergenossenschaften  (G.  v.  1.  April
S§.l  8,  11  ff.,  56  ff.)  297.  —  der  Landeskultur-Rentenbanken
  (G.  v.  13.  Mai  I§9§.  2,  9,  52,  53)  367.

Stcele  (Stadt),  Ausgabe  von  Stadtobligationen  im  Betrage
  von  750  000  Mark  (Priv.  v.  29.  Mai)  578  Nr.  4.

Steinbeck  (Westfalen),  s.  Chansseen  Nr.  28.

Stempel,  Bestimmungen  über  die  Stempelerhebung  in
gerichtlichen  Angelegenheiten  zur  Ausführung  des  Denutschen
  Gerichtskostengesezes  (G.  v.  10.  März  §§.  7,  10,  13,
18,  19,  25,  40)  145.  —  Stempel  zur  Beurkundung  der
Aufgabe  von  Geld  zur  Post  behufs  Absendung  an  die
Hinterlegungsstelle  durch  Gerichtsvollzieher  (Hinterl.  O.  v.
14.  Närz  §.  35)  249.

Der  Justizminister  bildet  die  letzte  Instanz  zur  Entscheidung
  über  Beschwerden  gegen  Festsehung  der  als
Gerichtskosten  zu  erhebenden  Stempelbeträge  (G.  v.  10.  März
6.  7)1  147.

lpflichtigkeit  gewisser  Verhandl  des  Schieds

manns  ESchiedem.  O.  v.  29.  März  K.  40  fl.  329.
Stempelfreiheit  der  Beglaubigung  der  Anmeldung  zur
Eintragung  in  das  Vorrechtsregister  in  Konkurssachen
(G.  v.  6.  März  §.  36)  116.  —  desgl.  der  Beglaubigung
der  Unterschrift  unter  den  Gesuchen  um  Auszahlung  hinterlegter
  Gelder  (G.  v.  14.  März  §.  35)  249.  —  der
Beglaubigungen  zum  Zwecke  von  Löschungen  im  Stock.
buche  (G.  v.  10.  März  §.  9)  147.  —  der  Genehmigung
eines  Rechtsgeschäfts  durch  das  Vormundschaftsgericht  (das.
§.  11)  148.  —  der  Zustellungsurkunden  der  Gerichtsvollzieher
  (das.  F.  41)  155.  —  der  Verhandlungen  und  Ge-Sachregister.



1879.

Stempelfreiheit  (Forts.)
schäfte  zur  Bildung  von  öffentlichen  Wassergenossenschaften
(G.  v.  1.  April  §.  84)  314.  —  der  Verhandlungen  und
Ausfertigungen  des  Schiedsmanns  (Schiedem.  O.  v.  29.  März
SI#.  40  ff.)  329.  —  die  Landeskultur-Rentenbanken  genießen
  die  dem  Fiskus  eingeräumte  Stempelfreiheit  (G.  v.
13.  Mai  §.  49)  377.

Stempelstrafe,  Festsehung  derselben  gegen  Justizbeamte
durch  den  Präsidenten  des  Landgerichts  (G.  v.  9.  April
g.  28)  345.

Stettin,  Berlin-Stettiner  Eisenbahn,  Erwerb  derselben
für  den  Staat  (G.  v.  20.  Dez.)  635

Stiftungen,  Ergänzungen  zu  dem  Gesetze  vom  27.  April
1872,  betr.  die  Ablösung  der  den  geistlichen  und  Schulinstituten,
  sowie  den  frommen  und  milden  Stiftungen  zustchenden
  Realberechtigungen  (G.  v.  15.  Märg)  123.

Stockbuch,  Beglaubigungen  zum  Lwecke  der  böschung
von  Pfandrechten  sind  stempelfrei  (G.  v.  10.  März  §.  9)
147.

Stolpv,  Errichtung  einer  Eisenbahnkommission  für  die  Verwaltung
  der  Ostbahn  (A.  E.  v.  10.  März)  108.

Stößen  (Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  25,  26.

Strafprozeßordnung  (Deutsche),  1ebergangtbesia,
mungen  zu  derselben  (G.  v.  31.  März)  3

Straußberg  (Brandenburg))  f.  inR  een  Nr.  7.

Ströpken  (Ostpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  2.

Studirende,  Sühneversuch  bei  Privatklagen  gegen  dieselben
  (Schicdsm.  O.  v.  29.  März  §F.  39)  329.

Rechtsverhältnisse  der  Studirenden,  Disziplin  auf  den
Universitäten  (G.  v.  29.  Mai)  389.

Die  gegen  Studirende  von  den  Gerichten  erkannten
Freiheitsstrafen  können  auf  dem  Karzer  verbüßt  werden
(G.  v.  29.  Mai  §.  6)  390.

Subhastation,  Abänderung  der  bestehenden  Vorschriften
über  das  Subhastationsverfahren  (G.  v.  4.  März)  102.
—  s.  auch  Zwangsversteigerung,  Jwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen.

Syubhast  für  die  Rheinprovinz  und
far  die  übrigen  Provinzen,  Abänderung  derselben  (G.  v.
4.  März)  102.

Suhl,  Eisenbahn  von  Erfurt  über  Suhl  nach  Grimmenthal,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  13.

Sühneverhandlungen  vor  den  Schiedemännern
(Schiedsm.  O.  v.  29.  März)  321.  —  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten  (das.  SG#.  12  bis  32).  —  desgl.  über
Beleidigungen  und  Körperverlehungen  (das.  S#.  33  bis  39).
—  desgl.  bei  Privatklagen  gegen  Studirende  (das.  g.  39).

Synagogen,  Verleihung  der  Rechte  einer  Synagogengemeinde
  an  die  altisraelitische  Kultusgemeinde  in  Wlesbaden
  (V.  v.  21.  März)  273.

Soyndikus  der  Universität,  s.  Universitätsrichter.
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        Sachregister.

T.

Tagegelder  ber  gesandtschaftlichen  Beamten  (G.  v.  1.  Mal)

on  hinterlegter  Werthpapiere.  Herausgabe  derselben
(Hinterl.  O.  v.  14.  März  §#.  65,  66)  249.

Tarnowitz  Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  15.

Teltow  (  Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  4.

Testamente,  s.  lettwillige  Ver  fügungen.

Teuchern  (Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  25.

Thüringische  Staaten,  Vertrag  mit  denselben,  betr.
den  Anschluß  Preußischer  Gebiekstheile  an  den  Bezirk  des
gemeinschaftlichen  Oberlandesgerichts  zu  Jena  (v.  23.  April
78.0  2

Vertrag  mit  den  Thüringischen  Staaten,  betr.  die
Errichtung  gemeinschaftlicher  Schwurgerichte  in  Gera  und
Meiningen  (v.  11.  Nov.  78.)  216.

Todeserklärung,  Bestimmungen  über  das  Verfahren
(G.  v.  24.  März  §.  22)  286.

Torgau  (Stadt),  Verleihung  des  Enteignungsrechts  bezüglich
  der  zur  Anlage  einer  slädtischen  Wasserleitung
erforderlichen  Grundstücke  (A.  E.  v.  1.  Mai  78)  24  Nr.  2.

Transportkosten,  Wiedereinziehung  zuviel  gezahlter
Transportkosten  im  Wege  der  administrativen  Zwangs.
vollstreckung  (G.  v.  10.  März  §.  24)  145.

Trebbin,  s.  Chausseen  Nr.  4.

Trebnitz  (Kreis),  Ausgabe  von  Kreisobligationen  im  Betrage
  von  160000  Mark  III.  Emission  (Priv.  v.  26.  Mai)
578  Nr.  3.

Genehmigung  einer  Abänderung  des  Privilegiums  v.
11.  Sept.  78,  betr.  die  Ausgabe  4)  prozentiger  Kreisobligationen
  im  Betrage  von  175  000  Mark  (A.  E.  v.
28.  Juli)  616  Nr.  5.

s.  auch  Chausseen  Nr.  17.

Trier-Coblenz=  Oberlahnsteiner  Eisenbahn,  (.
Eisenbahnen  Nr.  19,  29.

u.

17t  AnBCUG:

in  Anlaß  der  Reichsjustiggesege,
  zur  Deutschen  Civilprozeßerdnung  und  Deutschen
Strafprozeßordnung  (G.  v.  31.  März)  332.  —  für  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  (G.
v.  4.  März  §§F.  26  bis  35)  102.—  zur  Deutschen  Konkursordnung
  (G.  v.  6.  März  §h.  17  ff.)  112.

Ueberweisung  des  Kaufgeldes  eines  versteigerten  Grundstücks
  (G.  v.  4.  März  §.  21)  102.  —  Ueberweisung  einer
im  Grund.  oder  Hypothekenbuche  eingetragenen  Forderung
(G.  v.  24.  März  F.  16)  281.—  Ucbergangsbestimmungen

Ges.  Samml.  1879.

1879.

Ueberweisung  (Forts.)
zur  Oeutschen  Civilprozeßordnung  in  Betreff  der  Ueber.
weisungen  im  Wege  der  Exckution  (G.  v.  31.  März
S#  18,  26,  32).  332.  —  Ucberweisungen  im  Ver
waltungszwangsverfahren  (V.  v  7.  Sept.  8§.  42  ff.)  599

Umzugskosten  der  Mitglieder  der  Landgendamerie  (V.
v.  27.  Janr.)  22.  —  der  gesandtschaftlichen  Beamten
(V.  v.  1.  Mai)  351.

Unbewegliche  Sachen,  Begrenzung  des  Begriffs  in
Ausehung  der  Zwangsvolsstreckung  (G.  v.  4.  März  §.  1)
102.

25

Universitäten,  Rechtsverhältnisse  der  Studirenden  und
Digsziplin  auf  den  Universitäten  (G.  v.  29.  Mai)  389.
Universitätsgerichte,  Aufhebung  des  §.  13  Abs.  2
des  Ges.  v.  21.  April  78  (G.  v.  29.  Mai)  389.—  s.  auch

Akademische  Gerichtsbarkeit.

Universitätsrichter,  Aufnahme  von  Anerkenntnissen
gestundeter  Honorare  (G.  v.  29.  Mai  F.  1)  389.—  Ausübung
  der  Disziplin  (das.  F8.  4  ff.).

Universitätssenate  als  Disziplinargerichte  (G.#v#“
29.  Mai  S#.  4,  9  ff.)  389.

Unterelbesche  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisenbahnen
Nr.  8,  30.

Unterstützungswohnsitz,  Abänderung  der  Fassung  des
§.  41  Abs.  2  des  Ges.,  betr.  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes
  über  den  Unterstühungswohnsi,  vom  8.  März  71
(G.  v.  20.  Janr.)  5

Aufhebung  der  §§.  29  bis  48  des  Lauenburgischen
Gesehhes  vom  24.  Juni  71,  betr.  die  Ausführung  des
Bundesgesehes  über  den  Unterstützungswohnsit  vom  6.  Juni
70  (G.  v.  9.  März)  134.

Urkunden,  Verpflichtung  Dritter  zur  Vorlegung  (G.  v.
24.  März  §.  4)  282.  —  Aufgebotsverfahren  (dafs.
S.  20,  26).

Urlaub  der  Hr#hisßhen  gesandtschaftlichen  Beamten  (A.  E.
v.  1.  Mai)  352

V.

Vereidigung,  s.  Eidesleistung.

Verfassungsurkunde  für  Preußen,  Lusatzbestimmung
zu  den  Art.  86  und  87  (G.  v.  19.  Febr.)  18.

Vergleiche  im  Schiedemannsverfahren  (Schiedsm.  O.  v.
29.  März  §§.  25  bis  32,  36)  321.  —  Zwangsvollstreckung
aus  denselben  (das.  S§.  32,  36).  —  Zwangsvollstreckung
aus  Vergleichen  vor  den  Gewerbekammern  der  Rheinischen
Gewerbegerichte  (G.  v.  24.  März  F.  10)  281.  —  desgl.
aus  den  in  Feldpolizeisachen  vor  den  Polilzeibehörden  geschlossenen
  Vergleichen  (das.  J.  12)
        <pb n="54" />
        26

Verjährung,  die  Stempel  und  Abgaben  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  unterliegen  nicht  den  Vorschriften  über
die  Verjährung  der  Gerichtskosten  (G.  v.  10.  März  §.  8)
147.

Versährung  der  Zinsscheine  der  Landeskultur-Rentenbriefe
  (G.  v.  13.  Mai  §.  40)  376.  —  desgl.  der  ausgeloosten
  Rentenbriefe  (das.  §.  43).

Verlassenschaft,  s.  Nachlaß.

Verpfändung  von  Kauffahrteischiffen  in  der  Provinz
Hannover  (G.  v.  27.  Janr.)  9.  —  von  Waaren  und
Transportgütern  im  Geltungsbereiche  des  gemeinen  Rechts
(G.  v.  6.  März  §.  5)  109.

Verschollene,  Verfahren  bei  dem  Aufgebot  Verschollener
0.  v.  24.  März  §§.  22,  24)  286.

theil  össtreitigkeiten  bei  der  wangsvollstreckung
in  das  unbewegliche  Vermögen  (G.  v.  4.  März  §.  18)  102.

Vertheilungsverfahren,  Uebergangsbestimmungen  zur
Deutschen  Civilprozeßordnung  (G.  v.  31.  März  §#F.  27  ff.)
339.  —  zur  Deutschen  Konkursordnung  (G.  v.  6.  März
S.  47)  109.

Verwahrung,  vorläufige,  von  Geld,  Werthpapieren  und
Kosibarkeiten  bei  den  Amtsgerichten  (Hinterl.  O.  v.  14.  März.
#K.  70  bis  86)  2409.  —  Verwahrung  von  Testamenten
(das.  &amp;amp;#.  89,  104).

Verwaltungsbehörden,  Temwetmskonfite“  zwischen
denselben  und  den  Gerichten  (V.  v.  1.  Aug.)  5

Verwaltungäödienst,  Vorschriften  über  die  nesihilung
für  den  höheren  Verwaltungsdienst  (G.  v.  11.  März)  160.

Verwaltungsexekution,  s.  Verwaltungszwangs.
verfahren.

Verwaltungsgerichte,  Kompetenzkonflikte  zwischen  denselben
  und  den  Gerichten  (V.  v.  1.  Aug.)  573.

"  auch  Vezirksverwaltungogerichte.

Veri  streit  hren,  Anwendung  der  Vorschriften
  des  Eesegzes  vom  3.  Juli  75  auf  Angelegenheiten
der  Wassergenosseuschaften  (G.  v.  1.  April  §#.  50,  53,  54,
#

Verit  6  sverfah  wegen  Beitreibung
vo##  hcbuchoen  v.  7.  Sept.)  591)  (G.  v.  24.  März
S.  14)  281.

Zulässigkeit  des  Verwaltungszwangsverfahrens:  hinsichtlich
  der  Gerichtskosten  (G.  v.  10.  März  §.  29)  152.
—  hinsichtlich  der  den  Instizbcamten,  den  Zeugen  und
Sachverständigen  zu  viel  gezahlten  Gebühren  (das.  F.  24).
—  deögl.  hinsichtlich  der  Kirchen=  und  Schulabgaben  in
Neuvorpommern  und  Rügen  (G.  v.  24.  März  F.  15)  285.
—  desgl.  hinsichtlich  rückständiger  Beiträge  der  Mitglieder
öffentlicher  Wassergenossenschaften  (G.  v.  1.  April  §.  55)
308.  —  deögl.  hinsichtlich  der  Landeskultur-Renten  (G.  v.
13.  Mai  §.  35)  375.

Verzinsung,  s.  Linsen.

Sachregister.

1879.

Viehmängel,  Klage  auf  Gewährleistung  derselben  im
Gebiet  des  vormaligen  Kurfürstenthums  Hessen  (G.  v.
24.  März  §.  31)  289.

Vöhl  (Amtzsgerichtsbezirk),  Eröffnung  und  Aufhebung  des
Konkurses  (G.  v.  6.  März  §.  14)  112.

Vollstreckung,  s.  Lwangsvollstreckung.

Vollstreckungsgericht  (im  Sinne  der  Deutschen  Civilprozeßordnung),
  Juständigkeit  bei  der  Zwangsvollstreckung
in  das  unbewegliche  Vermögen  (G.  v.  4.  März  §§.  4,  9)
102.

Vollziehungsbeamte  im  Verwaltungszwangsverfahren
(V.  v.  7.  Sept.  S#.  5  ff.)  591.

Vorfluth,  Anwendung  des  Gesetzes,  betr.  die  Bildung  von
Wassergenossenschaften  auf  die  in  Gemäßheit  der  Gesetze
vom  28.  Febr.  43  und  11.  Mai  53  gebildeten  Genossenschaften
  (G.  v.  1.  April  §.  89)  315.

Vormerkung,  Eintragung  derselben  im  Grundbuche
(G.  v.  24.  März  §.  18)  285.

Vormund,  Herausgabe  hinterlegter  Gelber,  Werthpapiere
und  Kostbarkeiten  an  denselben  (G.  v.  14.  März  §§.  33,
46,  51)  249.  —  Annahme  von  Werthpapieren  und  Kostbarkeiten
  zur  Hinterlegung  (das.  §#9.  48  bis  50,  52).

Vormundschaft  (Vormundschaftsangelegenheiten),  Bestimmungen
  über  Gerichtskosien  und  Stempel  (G.  v.
10.  März  §6.  10,  21,  27,  33).  145.

Vorrecht.,,Bestimmungen  über  die  gesetzlichen  Vorzugsrechte
  zur  Ausführung  der  Deutschen  Konkursordnung
(G.  v.  6.  März  §§.  7  bis  10)  109.  —  Uebergangsbestimmungen
  (das.  #.  18  ff.).

Vorrecht  der  Landeskultur-Renten  (G.  v.  13.  Mal
K.n  11  fl.)  370.

Vorrechtsregister  zur  Eintragung  gewisser  Vorrechte  im

Konkurse  (G.  v.  6.  März  §§.  21,  25  bis  36)  109.

W.

Waldeck  und  Pyrmout,,  Einführung  des  Preußlschen
Ausführungsgesetzes  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
  vom  24.  April  1878  (G.  v.  1.  Sept.)  619.  —
Abänderung  von  Bestimmungen  der  Disziplinargesetze  (G.  v.
1.  Sept.)  621

Waldenburg  (Kreis),  Ausferligung  von  Kreisobligationen
  im  Betrage  von  600  000  Mark  (Priv.  v.  8.  Aug.)
618  Nr.  6.

Wartenberg  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  12.

Wassergenossenschaften,  Gesetz,  betr.  die  Bildung
derselben  (G.  v.  1.  April)  297.—  Allgemeine  Vorschriften
(das.  S#.  1  bis  10).  —  Freie  Genoessenschaften  (das.
§.  11  bis  44).  —  Oeffentliche  Genossenschaften  (das.
S.  45  bis  98.)  —  Strafbestimmungen  (das.  F.  99).
        <pb n="55" />
        Sachregister.

Wasserstraßen,  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Verbesserung

  Märkischer  Wasserstraßen  (G.  v.  12.  März)  135.

Errichtung  von  Landeskultur-Rentenbanken  zum  Zwecke
der  Herstellung  oder  Verbesserung  von  Wasserstraßen  (G.
v.  13.  Mai)  367.

Wechselproteste,  Gebühren  der  Gerichtsvollzieher  (G.  v.
10.  März  §.  34)  154.

Wecge,  Abänderung  der  Wegegesehgebung  für  die  Provinz
Schleswig  Holstein  (G.  v.  26.  Febr.)  94.  —  dezgl.  für
den  Regierungsbezirk  Kassel  (G.  v.  16.  März)  225.

Weißenfels  (Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  25,  26.

Weißensee  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  7

Welna-Thal,  Genossenschaft  zur  Melieration  des
Welna-Thales  zwischen  der  Janowih=  und  Straszewoer
Mühle  (Stat.  v.  4.  Aug.)  629  Nr.  2.

Wendisch-Buchholz,  s.  Chausseen  Nr.  10.

Werth,  Berechnung  des  Werths  zum  Swecke  der  Festsehung
  der  Gerichtskosten  (G.  v.  10.  März  S#.  4  bis  8)
146.

Werthpapiere,  Hinterlegung  derselben  bei  den  Hinterlegungsstellen
  (G.  v.  14.  März  §§.  1  bis  6,  36  bis  52,
90  f.)  249.  —  Hinterlegung  von  Werthpavieren  auf
Namen,  auf  welche  die  Zahlung  nicht  jedem  Inhaber  geleistet
  werden  kann,  bei  den  Amtögerichten  (das.  8.  88).—
Vorläufige  Verwahrung  bei  den  Amtsgerichten  (das.  8§.  70
bis  86).  —  Pändung  von  Werthpapieren  im  Verwaltungszwangsverfahren
  (V.  v.  7.  Sept.  §§.  36  ff.)  598.

Westpreußen,  s.  Landschaften,  Chausseen.

West-Sternberg  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  11.

Wiesau  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  16.

Wiesbaden  (UAppellationsgerichtsbezirk))  Eröffnung  und
Aufhebung  des  Konkursverfahrens  (G.  v.  6.  März  F.  14)
112.

Wiesbaden  (Konsistorialbezirk),  Uebergang  der  Verwal.
tung  der  evangelisch  kirchlichen  Angelegenheiten  auf  das
Konsistorium  in  Wiesbaden  (V.  v.  9.  Juni)  365.

Wiesbaden  (Negierungsbezirk))  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kommunalverband  bezäglich  der
zur  Fortführung  der  sog.  Wibperstraße  erforderlichen
Grundstücke  (A.  E.  v.  9.  April)  354.

Wiesbaden  (Stadt),  Verleihung  der  Rcchte  ciner  Synagogengemeinde
  an  die  altisraelitische  Kultusgemeinde  in
Wiesbaden  (V.  v.  24.  März)  273.

Ausgabe  von  Stadtobligationen  zum  Betrage  von
4650  000  Mark  (Priv.  v.  25.  Juni)  578  Nr.  7.
Nassauische  Brandversicherungsanstalt  in  Wiesbaden,
Ausdehnung  des  Verbandes  auf  Versicherungen  aus  dem
Amte  Homburg  (G.  v.  18.  März  §.  2)  136.
Wirrwitz  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  13.
Wisper  (Fluß),  s.  Wics  baden  (Regierungsbezirh.

1879.  27

Witten,  Ausgabe  von  Stadtobligationen  im  Betrage  von
1  800  000  Mark  (Priv.  v.  2.  Dez.  78)  8  Nr.  4.

Wolasee  (Posen),  Genossenschaft  zur  Entwässerung
desselben  (Stat.  v.  21.  Mai)  608  Nr.  1.

Wolfhagen  (Regierungsbezick  Kassel),  s.  Chausseen
Nr.  29.

Wolmirstedt-Farslebener  Deichverband  (Stat.  v.
28.  April)  366  Nr.  2.

Wreschen  (Kreis),  Ausfertigung  von  Kreisobligationen
bis  zum  Vetrage  von  400  000  Mark  IV.  Emission  (Priv
v.  2.  Sept.)  629  Nr.  8.

Wälfrath  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  31.

Wünschelburg  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  19.

3.

Zeugen  und  Sachverständige,  Gebühren  derselben  (G.  v.
10.  März  §9.  24,  42)  145.  —  Vernehmung  und  Beeidigung
  der  Zeugen  (G.  v.  24.  März  §.  4)  282.

Zichow  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  8.

Ziebingen  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  11.

Ziegenrück  (Kreis),  Zutheilung  zum  Landgericht  in  Rudol.
stadt  (Vertr.  v.  17.  Okt.  78)  196.—  zum  Schwurgericht
in  Gera  (Vertr.  v.  11.  Nov.  78)  216.  —  zum  Oberlandesgericht
  in  Jena  (Vertr.  v.  23.  April  78)  202.

Zinsen,  Verzinsung  der  bei  den  Hinterlegungsstellen  hinterlegten
  Gelder  (G.  v.  14.  März  §#§.  9,  10,  53  bis  57,
106,  107)  249.  —  Festsehzuung  deß  Zinsfußes  (V.  v.
21.  Mai)  383.

Zinskupons  hinterlegter  Werthpapiere,  Herausgabe  derselben
  (Hinterl.  O.  v.  14.  März  §§.  65,  66)  249.  —
s.  auch  Verjährung.

Zulassung  zur  Rechtsanwaltschaft  (V.  v.  25.  Juni)  387.

Zuschlag  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
  Vermögen  (G.  v.  4.  März  99.  9,  14,  15,  29)
102.

Zustellungen,  Anwendung  der  Vorschriften  der  Deutschen
Civilprozeßordnung  auf  gerichtliche  Angelegenheiten,  welche
nicht  zu  der  ordentlichen  streitigen  Gerichtsbarkeit  gehören
(G.  v.  24.  März  §F.  1)  281.  —  Zustellungen  in  den  am
1.  Oktober  1879  anhängigen  Prozessen  (G.  v.  31  März
SK.  2,  36)  332.  —  Zustellungen  bei  der  Zwangsvollstreckung
in  das  unbewegliche  Vermögen  (G.  v.  4.  März  §§.  8,
12,  31)  102.  —  Zustellungen  in  den  am  I1.  Oktober  anhängigen
  Konkurssachen  (G.  v.  6.  März  §.  42)  117.  —
Zustellungen  in  Rheinschiffahrtssachen  (G.  v.  8.  März
§.  9)  129.  —  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post  in  Aufgebotssachen
  (G.  v.  24.  März  §.  24)  281.  —  Gebühren
für  Zustellungen  (G.  v.  10.  Märzg  §§.  19,  20,  21,  32)
145.
        <pb n="56" />
        28  Sachregister.  1879.
Zustellungen  (Forts.)  Zwangsvollstreckung  (Forts.)

Zustellung  der  Schiedsmannsladung  (Schiedsm.  O.  v.
29.  März  §§.  21,  37)  321.

Zustellungen  im  Kompetenzkonfliktsverfahren  (V.  v.
1.  Ang.  S§.  7,  8,  17)  573.

Zustellungen  im  Verwaltungszwangsverfahren  (V.  v.

7.  Sept.  8#.  8  ff.)  593.
Zwangsversteigerung  von  Immobilien,  Anwendung
der  Deutschen  Civilprozeßordnung  und  des  Gesetzes  vom
4.  März  auch  auf  solche,  welche  nicht  im  Wege  der  Jwangsvollstreckung
  wegen  Geldforderungen  beantragt  sind  (G.  v.
4.  März  §.  36)  102.  —  Bestimmungen  über  die  Gerichtsgebühren
  (G.  v.  10.  März  I#.  17,  18)  145.

Zwangsversteigerung  von  Immobilien  wegen  Gerichtskostenforderungen
  (G.  v.  10.  März  §S.  29)  145.

Verfahren  bei  Zwangsversteigerungen,  auf  welchen
Landeskultur-Renten  haften  (G.  v.  13.  Mai  §.  27)  373.

Iwangsversteigerung  im  Verwaltungszwangsverfahren
(V.  v.  7.  Sept.  §F.  54)  603.

s.  auch  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
  Vermögen,  Verwaltungszwangsverfahren.


Zwangsvollstreckung,  Bestimmungen  über  dieselbe  zur
Ausfährung  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  (G.  v.
24.  März  SS.  10,  12  bis  19,  29)  281.

ZIwangsvollstreckung  gegen  Benefizial-  Erben  (G.  v.

28.  März)  293.

Zwangsvollstreckung  aus  Schiedemannsvergleichen
(Schiedsm.  O.  v.  29.  März  §.  32.)  328.

Uebergangsbestimmungen  zu  den  Bestimmungen  der
Deulschen  Civilprozeßordnung  über  dic  Owangsvollstreckung
(G.  v.  31.  März  §&amp;amp;9.  13  ff.)  334.

Gebühren  der  Gerichtsvollzieher  für  Jwangsvollstreckungen
  (G.  v.  10.  März  §.  32)  145.

Einstellung  der  Zwangsvollstreckung  bei  Erhebung  des
Kompetenzkonflikts  (V.  v.  1.  Aug.  F.  19)  57:

s.  auch  Verwaltungszwangsver  fahren.

Zwangsvollstreckungi  in  das  unbewegliche  Vermögen,

  allgemeine  Bestimmungen  über  dieselbe  zur  Ausführung
  der  Reichsjustizgesehe  (G.  v.  4.  März)  102.  —
Besondere  Vorschriften  über  die  Gerichtskosten  (G.  v.
10.  März  §.  17,  18)  145.

Eintragungen  vollstreckbarer  Forderungen  im  Grundoder
  Hypothelenbuche  (G.  v.  4.  März  §.  22)  102.

Lwangsvollstreckung  in  Grundstücke,  welche  bei  einer
Wassergenossenschaft  betheiligt  sind  (G.  v.  1.  April
S#.  26  ff.)  302

Verwaltungszwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
Vermögen  (V.  v.  7.  Sept.  F.  54)  603.

auch  Verwaltungszwangsverfahren

ZLwangsversteigerung.

 

1879.

Berichtigungen.

Im  Jahrgange  1879

S.  365  Art.  1  Zeile  2  der  Verordnung  vom  9.  Juni  1879  ist  statt  „Kielr  zu  sehen:  Schleswig  (380).

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin)  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="57" />
        —  1  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  1  —

 

(Nr.  8583.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Staatshaushalts-Etat  für
das  Jahr  vom  1.  April  1878,79.  Vom  3.  Januar  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  .

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
F.  1.

Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefigte  Nachtrag  zum  Staatshaushalts-Etat
  für  das  Jahr  vom  1.  April  1878/79  wird
in  Einnahme
auf  5  119  345  Mark
und  in  Ausgabe
auf  5  119  345  Mark

festgestellt  und  tritt  dem,  durch  das  Gesetz  vom  9.  Februar  1878  (Gesetz-Samml.
.  21)  festgestellten  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom  1.  April  1878/79
hinzu.
*  E  2.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  3.  Januar  1879.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

Ces.  Samml.  1879.  (Nr.  8583.)  1
Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Januar  1879.
        <pb n="58" />
        —  2  —

Nachtrag

zum

Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom  1.  April  1878/79.

 

 

 

Kapitel!  Titel  Betrag
für
des  Staatshaus-  1.  April
halts-  Etats  1878/79.
Mark
Einnahme.
I.  Finanzministerium.
11.  Allgemeine  Finanzverwaltung.
28a.  Aus  dem  Ueberschusse  der  Verwaltung  des  Jahres  vom
I.  April  187773„„  5  119  345
Summe  der  Einnahme  5119  345
Ausgabe.
Dauernde  Ausgaben.
C.  Staatsverwaltungs-Ausgaben.
III.  Allgemeine  Finanzverwaltung.
61.  Beiträge  zu  den  Ausgaben  des  Deutschen
Reichs.
1.]  Mehrbetrag  des  Matrikularbeitrages  5119  345
Summe  der  Ausgabe  5  119345
Abschluß.
Es  beträgt:
die  Einnamme  .  ..  ..  .  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  5  119  346
die  Ausgabe  .  .  .  ......  ...  .  .  ...  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  5  119  345

 

 

Berlin,  den  3.  Januar  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

 

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staals.  Ministeriums.

 

 

Verlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober=  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="59" />
        —  3  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Verwendbarkeit  der  unter  Nr.  6  im  &amp;amp;.  1  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1874
(Gesetz=  Samml.  für  1874  S.  256)  für  den  Bau  der  Eisenbahn  von  Dortmund  nach  Oberhausen
resp.  Sterlrade  nebst  Jechenbahnen  bewilligten  Geldmittel,  S.  3.  —  Bekanntmachung  der  nach
dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c.,  S.  4.

 

(Nr.  8584.)  esg,  betreffend  die  Verwendbarkeit  der  unter  Nr.  6  im  F.  1  des  Gesetzes  vom
7.  Juni  1874  (Gesetz.  Samml.  für  1874  S.  256)  für  den  Bau  der  Eisen.
buin  von  Dortmund  nach  Oberhausen  resp.  Sterkrade  nebst  Zechenbahnen

bewilligten  Geldmittel.  Vom  15.  Januar  1879.

Wem  —
-trWllhclm,vonGotteanadenKomgvonPrcmzcnIc.
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Der  Handelsminister  wird  ermächtigt,  den  unter  Nr.  6  im  F.  1  des
Gesetzes,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  in  Höhe  von  50  600  000  Thalern
zur  Erweiterung  des  Staatseisenbahnnetzes,  vom  17.  Juni  1874  bewilligten  Kredit
von  6  300  000  Thalern  =  18  900  000  Mark  bis  zur  Höhe  von  3  600  000  Mark
sowohl  zur  Hertellung  von  Bahnverbindungen  der  Dortmund-Oberhausener  und
Dortmund-Welwerer  Bahn  mit  Zechen  und  anderen  industriellen  Etablissements,
als  auch  zu  Vorschüssen  zu  den  Baukosten  dieser  Bahnverbindungen  zu  verwenden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  Januar  1879.

(I.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

 

Ges.  Samml.  1878.  (Nr.  8584.)  *

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Februar  1879.
        <pb n="60" />
        —  4  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  10.  Juli  1878  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Lüdenscheid  #m  Betrage
von  600  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Arnsberg  Nr.  34  S.  211  bis  214,  ausgegeben  den  24.  August  1878;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  Oktober  1878),  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Darkehmen  bezüglich  der  zum  Ausbau
der  vom  Empfangsgebäude  des  Bahnhofs  Darkehmen  bis  zur  Darkehmen-Goldaper
  Provinzial-Chaussee  reichenden  Strecke  der  projektirten  Kreis-Chaussee
  von  Königsfelde  über  Ströpken,  Bahnhof  Darkehmen  bis  zur
Darkehmen-Goldaper  Provinzial-Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen,  Jahrgang  1879
Nr.  2  S.  10,  ausgegeben  den  8.  Januar  1879)
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  Oktober  1878)  durch  welchen  bestimmt
worden  ist,  daß  die  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  (Gesetz-Samml.
  S.  94)  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  von  dem  Kreise  Wartenberg  aus5gebaute,  sowie  auf  die
von  dem  Kreise  Oels  zum  Ausbau  übernommene  Strecke  der  Straße  von
der  Stadt  Festenberg  nach  dem  Bahnhofe  Großgraben  der  Oels-Gnesener
Eisenbahn  zur  Anwendung  kommen  sollen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Breslau  Nr.  49  S.  343,  ausgegeben  den  C.  Dezember  1878;
4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  25.  Oktober  1878  wegen  Ausgabe  auf
jeden  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Quedlinburg  zum  Betrage
von  200  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Magdeburg  Nr.  49  S.  357  bis  359,  ausgegeben  den  7.  Dezember  1878;
das  unterm  1.  November  1878  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Wiesengenossenschaft  zu  Dauborn-Eufingen  im  Unterlahnkreise  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  50  S.  309  bis  311,
ausgegeben  den  12.  Dezember  1878;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  November  1878,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignumgsrechts  an  den  Kreis  Breslau  bezüglich  der  zum  Bau  der
Chaussee  von  Gnichwitz  an  der  Breslau-Schweidnitzer  Provinzial-Chaussee
über  Wirrwitz  bis  zur  Einmündung  in  die  Breslau-Nimptscher  Provinzial=Chaussee
  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung
eines  Chausseegeldes  auf  dieser  Straße,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Breslau  Nr.  51,  außerordentliche  Beilage,  ausgegeben  den
21.  Dezember  1878.

2

3

Ju½

—
—
–

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

VerlinJ  gedruckl  in  der  vormaligen  Geheimen  aber,  Hosbuchbruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
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        —  5  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NN.  3.

 

Inhalt:  Gesetz  wegen  anderweitiger  Fassung  des  §.  41  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausführung  des
Bundesgesetzes  über  den  Unterslützungswohnsihz,  vom  8.  März  1871  (Gesetz.  Samml.  S.  130  ff.)  S.  S.—
Ministerial=  Erklärung,  betreffend  die  Fortsetzung  des  Vertrages  zwischen  Preußen  und  Oldenburg
  vom  7.  Oktober  1868  wegen  der  Joll-  und  Steuerverhältnisse  des  Fürstenthums  Lübeck  und  der
mit  demselben  zusammenhängenden  Oldenburgischen  Gebielstheile  auf  die  Jeit  vom  1.  Januar  bis
31.  Dezember  1879,  S.  öo.  —  Bekauntmachung  der  nach  dem  Geseb  vom  10.  April  1872  durch
die  Regierungs=  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  8.

 

(Fr.  8585.)  Gesetz  wegen  anderweitiger  Fassung  des  §.  41.  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend
die  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz,  vom
8.  März  1871  (Gesetz.  Samml.  S.  130  ff.).  Vom  20.  Januar  1879.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Artikel.

Der  F.  41  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes
  über  den  Unterstützungswohnsitz,  vom  8.  März  1871  (Gesetz-Samml.
S.  130  ff.)  erhält  folgende  Fassung:

Der  richterliche  Beamte  wird  aus  den  am  Sitze  der  Deputation  ein
richterliches  Amt  bekleidenden  Personen,  der  Verwaltungsbeamte  aus
den  am  Sitze  der  Deputation  fungirenden  etatsmäßigen  Mitgliedern
der  Regierung  beziehungsweise  der  Landdrostei,  oder  aus  der  Zahl  der
dem  Oberpräsidenten  beigeordneten  Räthe  für  die  Dauer  ihres  Hauptamtes
  am  Sitze  der  Deputation  von  dem  Könige  ernannt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  Junuar  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

 

Ces.  Samml.  1879.  (Nr.  8585—8586.)  3
Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Februar  1879.
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        —  6  —

(Nr.  8586.)  Ministerial  ·  Erklarung,  betreffend  die  Fortsetzung  des  Vertrages  zwischen  Preußen
und  Oldenburg  vom  7.  Oktober  1868  wegen  der  Zoll-  und  Steuerverhältnisse
  des  Fürstenthums  Lübeck  und  der  mit  demselben  zusammenhängenden
Oldenburgischen  Gebietstheile  auf  die  Zeit  vom  1.  Januar  bis  31.  Dezember
1879.  Vom  30.  Dezember  1878.

D.  Königlich  Preußische  und  die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung
sind  dahin  übereingekommen,  daß  der  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Oldenburg
in  Betreff  der  Sol  und  Steuerverhältnisse  des  Fürstenthums  Lübeck  und  der
mit  demselben  zusammenhängenden  Oldenburgischen  Gebietstheile  vom  7.  Oktober
1868  auf  die  Zeit  vom  1.  Januar  1879  bis  31.  Dezember  1879  mit  folgenden
Maßgaben  fortgesetzt  werden  soll.

Zu  Artikel  I.

1.  Zur  Verminderung  der  Verwaltungskosten  wird  von  den  im  Artikel  1
bezeichneten  Landestheilen  das  südlich  und  sudöstlich  von  der  Stadt-Lübeckischen
Enklave  Dissau  gelegene,  die  Ortschaften  Arfrade,  Pohnsdorf,  Rensefeld,  Schwartau,
  Cleve,  Kleinmühlen,  Stockelsdorf,  Eckhorst,  Steinrade  und  Mori  in  sich
schließende  Gebiet,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,  dem  Bezirke  des
Kaiserlichen  Hauptzollamts  zu  Lübeck  einverleibt.  Die  Erhebung  der  nach
Artikel  35  und  38  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  an  die  Reichskasse  abzuliefernden
  Zölle  und  Verbrauchssteuern  durch  Preußen  erfolgt  dann  nur  noch
in  dem  übrig  bleibenden  Theile  des  jetzt  unter  Preußischer  Verwaltung  stehenden
Oldenburgischen  Gebiets.  Auf  diesen  Theil  beziehen  sich  vom  1.  Jannar  1879
ab  die  Bestimmungen  des  Vertrages  vom  7.  Oktober  1868.

Zu  Artikel  2.

2.  An  die  Stelle  der  bisherigen  Stempelsteuer  für  Spielkarten  tritt  vom
1.  Januar  1879  ab  der  nach  dem  Gesetze  vom  3.  Juli  1878  (Reichs-Gesetzbl.
S.  133)  für  Rechnung  des  Reichs  zu  erhebende  Spielkartenstempel.

Eine  Erhebung  von  Stempelsteuer  für  Kalender  findet  nicht  mehr  statt.

Zu  Artikel  4.

3.  Zu  den  Kosten  der  Zollverwaltung  im  Innern  und  der  Erhebung  der
Rübenzucker-  und  Salzsteuer  wird  Oldenburgischerseits  an  die  Königlich  Preußische
Regierung  ein  Beitrag  gewährt,  welcher  sich  nach  den  Beträgen  an  Zoll-,  Rübenzucker=
  und  Salzsteuer  bemißt,  die  von  den  bei  den  Abrechnungen  mit  Oesterreich
(wegen  Jungholz)  und  Luxemburg  über  die  gedachten  Abgaben  auf  das  Deutsche
Reich  fallenden  Antheilen  nach  dem  Maßstabe  der  Bevölkerung  auf  die  zu  1.
gedachten,  unter  Preußischer  Zollverwaltung  bleibenden  Oldenburgischen  Gebietstheile
  fallen  würden.  Von  diesen  Beträgen  an  Zoll  werden  5  Prozent,  an
Rübenzuckersteuer  2  Prozent  und  an  Salzsteuer  1  Prozent  als  Beitrag  Oldenburgs
  zu  den  obengedachten  Kosten  gewährt.  Außerdem  vergütet  Oldenburg
die  Remuneration  des  Post-Steuer-Rezeptors  in  Ahrensböck  mit  180  Mark.
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        —  7  —

Zu  Artikel  5.
4.  Von  der  Stempelabgabe  für  Spielkarten  verbleiben  der  Preußischen

Kasse  die  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten,  welche  nach  F.  23  des  Gesetzes
vom  3.  Juli  d.  J.  das  Reich  vergütet.

Zu  Artikel  6.

5.  ODie  Berechnung  der  nach  Nr.  3  von  Oldenburg  zu  gewährenden  Verwaltungskostenbeiträge
  erfolgt  nach  Ablauf  eines  jeden  EßnGfahrese  .

Hierüber  ist  Königlich  Preußischer  Seits  die  gegenwärtige  Ministerial-Erklärung
  ausgefertigt  worden,  welche  nach  erfolgtem  Austausche  gegen  eine
gleichlautende  Erklärung  des  Großherzoglich  Oldenburgischen  Staatsministeriums
bvom  J.  Januar  1879  ab  in  den  beiderseitigen  Landen  Kraft  und  Wirksamkeit
haben  soll.

Berlin,  den  30.  Dezember  1878.

Der  Königlich  Preußische  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
In  Vertretung:
(I.  8.)  v.  Bülow.

9

*.  .
Vorstehende  Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  entsprechende  Erklärung
des  Großherzoglich  Oldenburgischen  Staatsministeriums  ausgetauscht  worden  ist,
hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  2.  Februar  1879.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
In  Vertretung:
v.  Bülow.

 

(Nr.  8586.)
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        —  8  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  unterm  8.  Juli  1878  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Senkung  des  in  der  Feldmark  Brotern,  Kreises  Kolmar  in
Posen,  belegenen  Blottsees  durch  die  Beilage  zum  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Bromberg  Nr.  47,  ausgegeben  den  22.  November  1878;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  November  1878,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Neuteich  bezüglich  der  zur
Kanalisirung  der  Schwente  auf  der  Strecke  von  Neuteich  bis  zur  Einmündung
  in  die  schiffbare  Tiege  bei  Tiegenhof  erforderlichen  Grundstücke,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig,  Jahrgang  1879
Nr.  1  S.  1,  ausgegeben  den  4.  Januar  1879;

3)  das  unterm  27.  November  1878  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Entwässerungsgenossenschaft  zu  Hochzeit  im  Kreise  Danzig  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig,  Jahrgang  1879  Nr.  2
S.  9  bis  11,  ausgegeben  den  11.  Januar  1879),

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  2.  Dezember  1878  wegen  Ausgabe
auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Witten  im  Betrage
von  1  800  000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amteblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Arnsberg)  Jahrgang  1879  Nr.  3  S.  23  bis  25,  ausgegeben
den  18.  Januar  1879.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Minislteriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="65" />
        —  9  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  4.  —

 

Juhalt:  Gesez,  betreffend  die  Verpfändung  von  Kauffahrteischiffen  in  der  Provinz  Hannover,  S.  ö.  —  Gesetz
über  eine  Abänderung  des  Gesebes,  betreffend  die  Verwaltung  des  Staatsschuldenwesens  und  Bildung
einer  Staatsschuldenkommission,  vom  24.  Februar  1850  (Gesetz=  Samml.  S.  57),  S.  10.  —  Gesetz,
betreffend  die  Abänderung  von  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1873  über  das  Grundbuchwesen
  in  der  Provinz  Hannover,)  mit  Ausschluß  des  Jadegebiets,  S.  11.  —  Geset,  betreffend  die
Abänberung  von  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  27.  Mai  1873  über  das  Grundbuchwesen  und  die
Verpfändung  von  Seeschiffen  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  S.  12.  —  Gesetz,  betreffend  die
Auseinandersetzungsbehörden  und  das  Auseinandersetungsverfahren  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg,
S.  14.  —  Gesehß,  betreffend  die  Ablösung  der  durch  Staatsvertrag  vom  9.  April  1876  auf  den
Preußischen  Fiskus  übergegangenen  Gefälle,  S.  16.

 

(Nr.  8587.)  Gesetz,  betreffend  die  Verpfändung  von  Kauffahrteischiffen  in  der  Provinz  Hannover.
Vom  27.  Januar  1879.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
für  die  Provinz  Hannover,  was  folgt:
S.  1.

In  Betreff  der  Verpfändung  von  Kauffahrteischiffen  treten  an  die  Stelle
der  §p.  302  bis  307,  313  Theil  I  Titel  20  des  Allgemeinen  Landrechts,  des
6.  31  des  Hannoverschen  Einführungsgesetzes  vom  5.  Oktober  1864  zum  Handelsgesehbuche)
  des  §.  2  Nr.  3  und  §.  11  des  Hannoverschen  Gesetzes  vom  14.  Dejember
  1864  über  das  Pfandrecht,  des  Per  Abs.  4  des  Gesetzes  vom  28.  Mai
1873  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz  Hannover,  sowie  des  im  Lande
Kudeln  geltenden  Rechtes  die  Vorschriften  der  §#.  1,  2)  3  des  Artikels  59  des

inführungsgesetzes  zum  Handelsgesetzbuche  vom  24.  Juni  1861.

.  2.

Der  ersten  Verpfändung  eines  Kauffahrteischiffs,  welches  vor  dem  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  in  das  Schiffsregister  eingetragen  ist,  muß  ein  Aufgebot
zur  Anmeldung  früherer  Verpfändungen  vorangehen.

Auf  das  Aufgebotsverfahren  finden  die  Vorschriften  über  das  Aufgebotsverfahren
  im  Fall  der  Veräußerung  von  Kauffahrteischiffen  Anwendung.  Zu-El,

  Samml.  1879.  (Nr.  8587.—8588.)  4

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Februar  1879.
        <pb n="66" />
        —  10  —

ständig  ist  das  Amtsgericht,  welches  das  Schiffsregister  führt.  Der  Gläubiger,
welcher  die  Anmeldung  unterläßt,  verliert  sein  Vorzugsrecht  gegenüber  den  Gläubigern,
  welche  in  das  Schiffsregister  eingetragen  werden.

Die  Eintragung  der  angemeldeten  Verpfändungen  in  das  Schiffsregister
erfolgt  nach  der  dem  bisherigen  Recht  entsprechenden  Rangordnung.  Eine  angemeldete
  Verpfändung  ist,  wenn  der  Eintragung  widersprochen  oder  die  Rangordnung
  bestrilten  wird,  in  dem  Schiffsregister  vorzumerken,  sofern  die  Entstehung
des  Pfandrechts  glaubhaft  gemacht  ist.  Die  Eintragungen  und  Vormerkungen
sind  auf  dem  Certifikat  zu  vermerken.

Die  Verhandlungen  sind  kosten=  und  stempelfrei.

K.  3.

Zieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetz
in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  27.  Januar  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

 

(Nr.  8588.)  Gesetz  über  eine  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verwaltung  des  Staatsschuldenwesens
  und  Bildung  einer  Staatsschuldenkommission,  vom  24.  Februar
1850  (Gesetz  Samml.  S.  57).  Vom  29.  Jannar  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  x.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

K.  1.

Die  §.  9  und  13  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verwaltung  des  Staatsschuldenwesens
  und  Bildung  einer  Staatsschuldenkommission,  vom  24.  Februar
1850  (Gesetz=  Samml.  S.  57)  werden  dahin  abgeändert,  daß  die  Vereidigung
des  Direktors  und  der  Mitglieder  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden,  sowie
die  Verpflichtung  des  Präsidenten  der  Ober-Rechnungskammer  als  Mitglied  der
Sthatsschulenkommisson  in  öffentlicher  Sitzung  des  Oberverwaltungsgerichts
erfolgt.
        <pb n="67" />
        —  11  —

S.  2.
Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Ausführungsgesetz  zum  Deutschen
Gerichtsverfassungsgesetz  vom  24.  April  1878  (Gesetz-Sammi.  S.  230)  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  29.  Januar  1879.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

 

(Nr.  8589.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  von  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  28.  Mai
1873  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Vrovinz  Hannover,  mit  Ausschluß
des  Jadegebiets.  Vom  29.  Jannar  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

Artikel  I.

Die  §§F.  32,  35  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1873  über  das  Grundbuchwesen
  in  der  Provinz  Hannover,  mit  Ausschluß  des  Jadegebiets,  werden  durch
nachstehende,  den  bisherigen  Zifferzahlen  entsprechende  Bestimmungen  ersetzt:

C.  32.

Die  nicht  bereits  nach  den  §#§.  26,  27  vorgeladenen  Personen,  welche  vermeinen,
  daß  ihnen  an  einem  Grundstücke  das  Eigenthum  zustehe,  sowie  diejenigen
Personen,  welche  vermeinen,  daß  ihnen  an  dem  Grundstücke  ein,  die  Verfügung
über  dasselbe  beschränkendes  Recht,  oder  eine  Hypothek,  oder  irgend  welche  andere
der  Eintragung  in  dem  Grundbuche  bedürfende  dingliche  Rechte  zustehen,  haben
ihre  Ansprüche  innerhalb  einer  Frist  von  sechs  Monaten,  welche  mit  dem  in

35  erwähnten  Tage  beginnt,  bei  dem  Amtsgerichte  anzumelden.  Ueber  die
mmeldung  hat  das  Amtsgericht  dem  Anmeldenden  auf  Verlangen  eine  Bescheinigung
  zu  ertheilen.
g.  35.

Sobald  die  nach  den  §#.  26,  27  zu  veranlassenden  Vernehmungen  und
Ermittelungen  für  den  Bezirk  eines  Amtsgerichts  im  Wesentlichen  beendigt  sind,
bestimmt  der  Justizminister  durch  eine  in  der  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichende
Verfügung  den  Tag,  an  welchem  die  im  F.  32  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  für
diesen  Bezirk  beginnen  soll.

(r.  8598—8590.)  4“
        <pb n="68" />
        —  12  —

Der  Beginn  der  Ausschlußfrist  kann  auch  für  einen  Theil  eines  Amtserichtsbezieks
  angeordnet  werden,  sofern  dieser  Theil  einen  oder  mehrere  der  im
9  1  der  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai  1872  bezeichneten  Bezirke  umfaßt  und
für  denselben  die  Vernehmungen  und  Ermittelüngen  im  Wesentlichen  beendigt  sind.

Nachdem  der  Beginn  der  Ausschlußfrist  angeordnet  ist,  hat  das  Amtsgericht
den  Inhalt  der  §§.  32  bis  34  innerhalb  der  Ausschlußfrist  von  vier  zu  vier
Wochen  durch  das  Amtsblatt  und  durch  zwei  Zeitungen,  von  denen  mindestens
eine  in  der  Provinz  Hannover  erscheint,  mit  Angabe  des  Bezirks,  für  welchen
die  Ausschlußfrist  läuft,  und  des  Tages,  an  welchem  diese  Frist  endigt,  bekannt
zu  machen.

Artikel  ll.

Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  29.  Januar  1879.

(.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

 

(Nr.  8590.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  von  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  27.  Mai
1873  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Verpfändung  von  Seeschiffen  in
der  Provinz  Schleswig-Holstein.  Vom  31.  Jannar  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  x.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

Artikel  J.

Die  85.  11,  12,  14  des  Gesetzes  vom  27.  Mai  1873  über  das  Grundbuchwesen
  und  die  Verpfändung  von  Seeschiffen  in  der  Provinz  Schleswigolstein
  werden  durch  nachstehende,  den  bisherigen  Zifferzahlen  entsprechende

estimmungen  ersetzt.
E.  1I.

Die  Eintragung  des  Eigenthümers  erfolgt  in  den  Fällen  der  §#.  9,  10
nach  Ablauf  der  im  §.  12  vorgeschriebenen  Frist,  falls  nicht  entgegenstehende
Ansprüche  angemeldet  sind.  Ist  letzteres  geschehen,  so  kommt  die  Bestimmung
des  §.  16  zur  Anwendung.
        <pb n="69" />
        —  13  —

§S.  12.  .

Dienichtbereitönachde11Z§.5,6vorgeladenenPersonen,welchevers
meinen,  daß  ihnen  an  einem  Grundstücke  das  Eigenthum  zustehe,  sowie  diejenigen
  Personen,  welche  vermeinen,  daß  ihnen  an  einem  Erunpstäch  ein  die
Beisügne  über  dasselbe  beschränkendes  Recht,  oder  eine  Hypothek,  oder  irgend
welche  andere,  der  Eintragung  in  dem  Grundbuche  bedürfende  dingliche  Rechte
msstehen,  haben  ihre  Ansprüche  innerhalb  einer  Frist  von  sechs  Monaten,  welche
mit  dem  im  8.  14  erwähnten  Tage  beginnt,  bei  dem  Amtsgericht  anzumelden.

Der  Anmeldung  bedarf  es  nicht  bei  denjenigen  Eigenthumsbeschränkungen,
dinglichen  Rechten  und  Hypotheken,  welche  in  gesetzlich  nach  Grundstücken  angelegten
  Protokollbüchern  (Realfolien)  protokollirt  oder  von  dem  Eigenthümer
gemäß  dem  §.  6  Nr.  4  angezeigt  sind.

S.  14.

Sobald  die  nach  den  §#.5  ff.  zu  veranlassenden  Vernehmungen  und  Ermittelungen
  für  den  Bezirk  eines  Amtsgerichts  im  Wesentlichen  beendigt  sind,
bestimmt  der  Justizminister  durch  eine  in  der  Gesetzsammlung  zu  veröffentlichende
Verfügung  den  Tag,  an  welchem  die  im  8.  12  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
für  diesen  Bezirk  beginnen  soll.  Die  außerhalb  des  Bezirks  des  Amtsgerichts
in  Kiel  belegenen  Grundstücke,  für  welche  das  Grundbuch  von  diesem  Amtsgericht
  zu  führen  ist,  gelten  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmung  als  zum
Bezirke  des  Amtsgerichts  in  Kiel  gehörig.

Der  Beginn  der  Ausschlußfrist  kann  auch  für  einen  Theil  eines  Amtsgerichtsbezirks
  angeordnet  werden,  sofern  dieser  Theil  einen  oder  mehrere  der  im
5.1  der  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai  1872  bezeichneten  Bezirke  umfaßt  und
für  denselben  die  Vernehmungen  und  Ermittelungen  im  Wesentlichen  beendigt
  sind.

Nachdem  der  Beginn  der  Ausschlußfrist  angeordnet  ist,  hat  das  Amtsgericht
  den  Inhalt  der  I#§.  12,  13  innerhalb  der  Ausschlußfrist  von  vier  zu  vier
Wochen  durch  das  Amtsblatt,  das  Kreisblatt  und  zwei  Zeitungen,  von  denen
mindestens  eine  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  erscheint,  mit  Angabe  des
Bezirks,  für  welchen  die  Ausschlußfrist  läuft,  und  des  Tages,  an  welchem  diese
Frist  endigt,  bekannt  zu  machen.  In  der  Bekanntmachung  sind  diejenigen  Bezirke
  namhaft  zu  muche,  in  welchen  die  im  §.  12  Absatz  2  erwähnten  Protokollate
  der  Anmeldung  nicht  bedürfen.

Artikel  II.
Hinter  §F.  28  des  im  Artikel  1  bezeichneten  Gesetzes  vom  27.  Mai  1873
wird  der  folgende  neue  F.  28  a.  eingestellt:

Diejenigen,  welche  während  der  im  §.  12  vorgeschriebenen  Ausschlußfrist,

  oder  nach  Ablauf  derselben  vor  dem  im  F.  28  bezeichneten

Tage,  das  Eigenthum  oder  ein  in  das  Grundbuch  einzutragendes  dingliches

  Recht  erworben  haben,  müssen  dasselbe,  falls  die  Anmeldung

nicht  bereits  früher  erfolgt  ist,  bei  Vermeidung  des  im  F§.  13  vorgeschriebenen
  Rechtsnachtheils  binnen  einer  vierzehntägigen  Frist,  deren

(Xr.  8600—8591))
        <pb n="70" />
        —  14  —
Lauf  mit  dem  im  F.  28  bestinunten  Tage  beginnt,  bei  dem  Amtsgericht

anmelden.
Artikel  III.

Der  §.  36  des  im  Artikel  I  bezeichneten  Gesetzes  vom  27.  Mai  1873  wird
dahin  deklarirt,  daß  die  Bestimmung  dieses  Paragraphen  nicht  zu  besiehen  ist
auf  die  bei  Bestellung  einer  Hypothek  an  einem  ländlichen  Grundstück  verein—
barte  Erstreckung  dieser  Hypothek  auf  das  bewegliche  Zubehör,  welches  nach
Errichtung  des  Grundbuches  für  die  darin  eingetragene  Hypothek  haftet  —
cfr.  J.  38  des  Gesetzes  vom  27.  Mai  1873.

Artikel  IV.

Der  F.  37  des  im  Artikel  I  bezeichneten  Gesetzes  vom  27.  Mai  1873  wird
dahin  deklarirt,  daß  die  in  demselben  erwähnten  vertragsmäßigen  Verpfändungen
eines  ganzen  Vermögens  einen  Anspruch  auf  Eintragung  im  Grundbuche  gewähren,
  wenn  für  dieselben  durch  Protokollirung  in  den  Schuld=  und  Pfandprotokollen
  nach  dem  bisherigen  Recht  ein  protokollirtes  Pfandrecht  an  den  betreffenden
  Grundstücken  entstanden  ist.

Artikel  V.

Die  Artikel  1,  II  dieses  Gesetzes  treten  gleichzeitig  mit  dem  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  31.  Jannar  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

 

(Nr.  8591.)  Gesetz,  betreffend  die  Auseinandersetzungsbehörden  und  das  Auseinandersetzungsverfahren
  im  Kreise  Herzogtbum  Lauenburg.  Vom  I.  Februar  1879.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
für  den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg,  was  folgt:

S.  1.

Die  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Umwandlung  des  Meier-Erbzins=
  und  Erbpachtsverhältnisses  in  Eigenthum  und  die  Ablösung  der  daraus
herrührenden  Leistungen,  vom  14.  August  1872  und  des  dazu  erlassenen  Ergänzungsgesetzes
  vom  7.  Dezember  1874  (Offizielles  Wochenblatt  für  1872  S.  247
        <pb n="71" />
        —  15  —

und  für  1874  S.  322),  sowie  die  Ablösung  der  aus  dem  Lehnsverhältnisse
entspringenden  Berechtigungen  nach  S#.  2  bis  7  des  Gesetzes  vom  8.  März  1876,
betreffend  die  Auflöfung  des  Lehnsverbandes  im  Herzogthum  Lauenburg  (Offizielles
  Wochenblatt  S.  69),  wird  der  Regierung  zu  Schleswig  als  Auseinandersetzungsbehörde
  übertragen.

Die  bei  Ausführung  dieser  Gesetze  entstehenden  Streitigkeiten  werden  in
erster  Instanz  von  dem  bei  der  Regierung  in  Schleswig  bestehenden  Spruchkollegium
  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten,  in  zweiter  Instanz  von  dem
Revisionskollegium  für  Landeskultursachen  in  Berlin  entschieden.

9

In  Ansehung  des  Verfahrens,  sowie  des  Kostenwesens  finden  bei  der
Ausführung  der  im  H.  1  genannten  Gesetze  dieselben  Vorschriften  Anwendung,
welche  für  Reallastenablösungen  in  dem  übrigen  Theile  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  gelten.

Das  Gesetz  über  das  Kostenwesen  in  Auseinandersetzungssachen  vom
24.  Juni  1875  (Gesetz=  Samml.  S.  395)  findet  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
daß,  wenn  und  soweit  die  Abfindung  in  Land  erfolgt,  die  Pauschsätze  nach  F.  2
Nr.  2  b,  andernfalls  aber  die  Pauschsätze  nach  §.  2  Nr.  1  zu  zahlen  sind.

S.  3.
Für  die  Vermittelung  der  Rentenbank  bleibt  das  Gesetz  vom  18.  Mai  1874,

betreffend  die  Errichtung  einer  Rentenbank  für  das  Herzogthum  Lauenburg
(Offizielles  Wochenblatt  S.  105),  maßgebend.

S.  4.

Wird  die  Frage  streitig,  ob  eine  auf  einem  Grundstücke  haftende  Abgabe
eine  Grundabgabe  ist,  oder  für  den  Betrieb  eines  Gewerbes  entrichtet  werden
mußte,  so  tritt  die  Zuständigkeit  der  Auseinandersetzungsbehörde  für  diese  Frage  ein.

Sind  die  darüber  obwaltenden  Streitigkeiten  nicht  gütlich  zu  beseitigen,
so  überreicht  die  Regierung  zu  Schleswig  als  Auseinandersetzungsbehörde  die
spruchreif  instruirten  Verhandlungen  mit  ihrem  Gutachten  dem  Revisionskollegium
für  Landeskultursachen  zur  Entscheidung.

Gegen  den  Ausspruch  des  Revisionskollegiums  für  Landeskultursachen
findet  weder  ein  ordentliches  noch  ein  außerordentliches  Rechtsmittel  statt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Februar  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Er.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

 

 

r.  8591—8592.)
        <pb n="72" />
        —  16  —

(Nr.  8592.)  Gesetz,  betreffend  die  Ablösung  der  durch  Staatspertrag  vom  9.  April  1876  auf
den  Preußischen  Fiskus  übergegangenen  Gefälle.  Vom  2.  Februar  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  1P

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

S.  1.

Die  Bestimmung  im  §.  2  Nr.  5  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ablösung  der
Reallasten  im  Gebiete  des  Regierungsbezirks  Kassel,  ausschließlich  der  zu  demselben
  gehörigen  vormals  Großherzoglich  Hessischen  Gebietstheile,  vom  23.  Juli
1876  (Gesetz=  Samml.  S.  357)  wird  aufgehoben.

Die  in  dieser  Bestimmung  bezeichneten  Gefälle  unterliegen  den  Vorschriften
des  erwähnten  Gesetzes.  Die  Kolssang.  erfolgt  nach  §.  22  desselben.

il

Die  Abfindung  erfolgt  gemäß  Absatz  3  und  4  des  §.  22  des  Gesetzes  vom
23.  Juli  1876,  wenn  die  von  Einem  Verpflichteten  zu  entrichtenden  Zinsbeträge
zusammen  über  3  Mark  betragen  und  der  Verpflichtete  sich  nicht  vor  dem  Abschlusse
  des  Rezesses  zur  Kapitalszahlung  bereit  erklärt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  Februar  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhbardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober  Hosbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="73" />
        —  17  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staatern.

 

N.  5.

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Abänderung  von  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1873  über  das
Grundbuchwesen  in  dem  Bezirke  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein  und  des  Gesetzes  vom  23.  März,
1873  über  das  Grundbuchwesen  im  Jadegebiete,  S.  17.  —  Geseh,  betreffend  eine  Zusatzbestimmung
zu  den  Artikeln  86  und  87  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Jannar  1850,  S.  138.  —  Gesetz,
betreffend  die  Radfelgenbeschläge  der  Fuhrwerke  in  der  Drovinz  Hannover,  S.  10.  —  Verordnung,
betreffend  die  Umzugskosten  der  Mitglieder  der  Landgendarmerie,  S.  22.  —  Allerhöchster  Erlaß,
betreffend  die  Errichtung  einer  von  der  Königlichen  Direktion  der  Niederschlesisch.  Märkischen  Eisenbahn.
ressortirenden  Eisenbahnkommission  mit  der  Firma:  „Königliche  Eisenbahnkommission  (Verlin-Blankenheim)
  zu  Berlin“,  S.  23.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Geseb  vom  10.  April  1872  durch
die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  24.

 

(Nr.  8593.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  von  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  30.  Mai
1873  über  das  Grundbuchwesen  in  dem  Bezirke  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein
  und  des  Gesetzes  vom  23.  März  1873  über  das  Grundbuchwesen
im  Jadegebiete.  Vom  3.  Februar  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #rc.

kelersnent  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

In  dem  Geltungsbereiche  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1873  über  das
Grundbuchwesen  in  dem  Bezirke  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein  und  des
Gesetzes  vom  23.  März  1873  über  das  Grundbuchwesen  im  Jadegebiete  werden
die  §#.  52,  74,  99  der  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai  1872,  soweit  sie  sich
auf  Familienfideikommisse  beziehen,  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

Die  Eintragung  der  Familienfideikommißeigenschaft  erfolgt  auf  den  Antrag
des  Eigenthümers  oder  eines  Nachfolgeberechtigten,  sobald  derselbe  nachweist,
daß  jene  Eigenschaft  entstanden  ist.

Z„  Familienfideikommißnachfolger  sind  als  Eigenthümer  einzutragen,  wenn  sie
ihr  Nachfolgerecht  durch  eine  Erbbescheinigung  des  zuständigen  Richters  nachweisen.
Ess.  Samml.  1879.  (Nr.  3593—8594.)  5

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  März  1879.
        <pb n="74" />
        —  18  —

Die  Löschung  der  Familienfideikommißeigenschaft  erfolgt  auf  den  Antrag
des  Eigenthümers,  sobald  derselbe  nachweist,  daß  jene  Eigenschaft  erloschen  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  3.  Februar  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hosmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

 

Nr.  8594.)  Gesetz,  betreffend  eine  Zusatzbestimmung  zu  den  Artikeln  86  und  87  der  Verfassungs-Urkunde
  vom  31.  Januar  1850.  Vom  19.  Februar  1879.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Artikel.
Hinter  den  Artikel  87  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Januar  1850
wird  folgender  Artikel  87  a  eingestellt:
Bei  der  Bildung  gemeinschaftlicher  Gerichte  für  Preußische  Gebietstheile
und  Gebiete  anderer  Bundesstaaten  sind  Abweichungen  von  den  Bestimmungen
  des  Artikels  86  und  des  ersten  Absatzes  im  Artikel  87
zulässig.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  19.  Februar  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.
        <pb n="75" />
        —  19  —

(Nr.  8595.)  Gesetz,  betreffend  die  Radfelgenbeschläge  der  Fuhrwerke  in  der  Provinz  Hannover.
Vom  22.  Februar  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ##

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für
das  Gebiet  der  Provinz  Hannover,  was  folgt:

S.  1.

Die  Radfelgenbeschläge  aller  bespannten  Fuhrwerke,  welche  auf  den  Chausseen)
  kunstmäßig  ausgebauten  Landstraßen  oder  Gemeindewegen  der  Provinz
Hannover  zum  Transporte  von  Personen  oder  Sachen  benutzt  werden,  desgleichen
aller  auf  den  genannten  Straßen  auf  Rädern  sich  bewegenden  Maschinen  dürfen
in  ihrer  Breite  weder  ausgerundet  (konkav)  noch  in  neuem  Zustande  abgerundet
(konvex),  müssen  vielmehr  in  der  Oberfläche  eben  und  so  befestigt  sein,  daß  Nägel,
Stifte,  Schrauben  2c.  über  dieselbe  nicht  hervorstehen.

C.  2.
Die  Breite  der  Radfelgenbeschläge  soll  bei  allen  im  §.  1  genannten  Fuhrwerken
  und  Maschinen  mindestens  5  Centimeter  betragen.
Ausgenommen  hiervon  sind  solche  Fuhrwerke,  deren  Gewicht  unter  Hinzurechnung
  des  Gewichts  der  Ladung  (Personen  und  Sachen)  800  Kilogramm
nicht  überschreitet.  63

Beträgt  das  Ladungsgewicht  der  im  §.  1  genannten  Fuhrwerke,  beziehungsweise
  das  Gewicht  der  daselbst  genannten  Maschinen
2000  bis  3000  Kilogramm  ausschließlich,  so  sollen  die  Radfelgenbeschläge
  mindestens  7  Centimeter,
3000  5000  -  ausschließlich,  so  sollen  die  Radfelgenbeschläge
  mindestens  11  Centimeter,
5000  Kilogramm  und  mehr,  so  sollen  die  Radfelgenbeschläge  mindestens
15  Centimeter
breit  sein.
S.  4.

Ladungsgewichte  von  mehr  als  7500  Kilogramm  oder  Maschinen  von
einem  Gesammtgewichte  von  mehr  als  10  000  Kilogramm  dürfen  auf  den
Chausseen  und  Landstraßen  nicht  ohne  Genehmigung  der  betreffenden  ständischen
Wegebau-Inspektionen,  auf  Gemeindewegen  nicht  ohne  Genehmigung  der  betreffenden
  Gemeindevorstände  und  nur  unter  Einhaltung  der  von  denselben  nach
Maßgabe  der  Umstände  des  einzelnen  Falles  zu  stellenden  Bedingungen  transportirt
  werden.

.  5.

Die  in  diesem  Gesetze  gegebenen  Vorschriften  über  die  Beschaffenheit  des

äußeren  Radkranzes  finden  auch  auf  eiserne  Räder  Anwendung.
Me.  8505.)  5
        <pb n="76" />
        —  20  —
g.  6.

Für  zweirädrige  Fuhrwerke  ist  bei  den  in  den  §#F.  3  und  4  bezeichneten
Breiten  der  Radfelgenbeschläge  als  höchstes  Ladungsgewicht  nur  die  Hälfte  der
angegebenen  Gewichtssätze  gestattet.

S.  7.

Durch  Beschluß  des  provinzialständischen  Verwaltungsausschusses  können
die  Bestimmungen  der  §#.  2  bis  einschließlich  6  für  einzelne  Chausseen  oder
Landstraßen  oder  Strecken  von  solchen,  sei  es  allgemein,  sei  es  für  bestimmte
Arten  von  Fuhrwerken,  zeitweise  oder  dauernd  außer  Anwendung  gesetzt  werden.

Zu  einer  gleichen  Maßregel  sind  die  Kommunal-Aufsichtsbehörden  bezüglich
der  Gemeindewege,  mit  Zustimmung  der  zur  Unterhaltung  verpflichteten  Gemeinden,
  befugt.

Auch  können  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  des  §.  3  von  den  ständischen
  Wegebau-Inspektionen  beziehungsweise  den  Gemeindevorständen  in  einzelnen
Fällen  auf  den  vor  dem  Beginn  des  Transportes  gestellten  Antrag  gestattet  werden,
wenn  es  sich  um  die  Fortschaffung  solcher  Lasten  handelt,  welche,  wie  Maschinen,
Steinblöcke,  Baumstämme  2c.)  wegen  ihrer  Beschaffenheit  oder  wegen  des  Iweckes,
zu  dem  sie  bestimmt  sind,  ungetheilt  fortgeschafft  werden  müssen.

Gegen  die  Anordnungen  der  ständischen  Wegebau-Inspektionen  beziehungsweise
  der  Gemeindevorstände  ist  die  Beschwerde  an  die  vorgesetzte  Behörde  zulässig.
d.  8.

Die  Führer  der  in  den  §#.  2  bis  einschließlich  6  bezeichneten  Fuhrwerke

und  Maschinen  sind  verpflichtet,  den  mit  der  Beaufsichtigung  der  Chausseen,
Landstraßen  oder  Gemeindewege  betrauten  provinzialständischen  Wegeverbandsund
  Gemeindebeamten,  sowie  den  Polizeibeamten  und  Gendarmen  auf  Erfordern
das  Gewicht  der  Ladung,  beziehungsweise  der  Maschinen  anzugeben  und  glaubhaft
  nachzuweisen.  Können  oder  wollen  sie  diesen  Nachweis  nicht  führen,  so  sind
sie  verpflichtet,  in  Begleitung  des  Beamten  ihr  Fuhrwerk  2c.  bis  zu  dem  nächsten
in  der  Richtung  ihrer  Reise  liegenden  Ort  zu  fahren,  an  welchem  die  Ermittelung
des  Gewichts  erfolgen  kann,  und  dort  die  Ermittelung  vornehmen  zu  lassen.
-  Wird  eine  Ueberschreitung  des  zulässigen  Gewichts  festgestellt,  so  fallen  die
Kosten  der  Ermittelung  dem  Führer  zur  Last.  Die  durch  die  Ausmittelung  des
Gewichts  entstehenden  Kosten  sind  vorläufig  von  derjenigen  Verwaltung  (Provinzialverband,
  Wegeverband,  Gemeinde)  zu  tragen,  auf  deren  Straße  das  Fuhrwerk
  angehalten  ist.

Gegen  die  Verwaltung  steht  dem  Führer  wegen  des  durch  die  Ermittelung
verursachten  Aufenthalts  ein  Entschädigungsanspruch  in  keinem  Falle  zu.

S.  9.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  der  9#.  1  bis  einschließlich  8
werden  mit  einer  Gelhrrans  bis  zu  100  Mark  beraf  ·  schließlich
Für  die  Geldstrafe  und  die  Kosten,  zu  denen  der  Führer  eines  Fuhrwerks  ꝛc.
verurtheilt  wird,  sind  im  Falle  des  Unvermögens  des  Verurtheilten  die  Eigenthümer
des  Fuhrwerks  ꝛc.  und  der  Bespannung  als  solidarisch  haftbar  zu  erklären.
        <pb n="77" />
        —  21  —

Gegen  den  als  haftbar  Erklärten  tritt  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  eine
Freiheitsstrafe  nicht  ein.

K.  10.

Eine  wiederholte  Bestrafung  wegen  auf  derselben  Reise  fortgesetzter  Zuwiderhandlungen
  tritt  nur  dann  ein,  wenn  der  Zuwiderhandelnde  die  Reise  über
den  nächsten  Ort  hinaus,  an  welchem  es  ihm  möglich  war,  den  vorschriftswidrigen
  Zustand  seines  Fuhrwerks  oder  dessen  Ladung  zu  beseitigen,  ohne  eine
solche  Aenderung  fortgesetzt  hat.

G.  11.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  von  den  Gerichten  erkannten  Geldstrafen
fließen  zur  Hälfte  in  die  Staatskasse,  zur  Hälfte  in  die  Kasse  derjenigen  Verwaltungen
  (Provinzialverband,  Wegeverband,  Gemeinde),  auf  deren  Straße  der
Juwiderhandelnde  betroffen  ist.

.  12.

Auf  die  Fuhrwerke  der  Militär=  und  der  Reichspostverwaltung  finden  die

Vorschriften  dieses  Gesetzes  nicht  Anwendung.

F.  13.
Die  Vorschriften  der  §#.  24  bis  einschließlich  28  des  Hannoverschen  Gesetes
  über  die  Wegegeldshebung,  den  Gebrauch  der  Chausseen  und  die  Wegepolizei
  vom  4.  Dezember  1834  werden  aufgehoben.

F.  14.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1879  in  Kraft.

Für  Fuhrwerke,  welche  vor  dem  1.  April  1879  in  Gebrauch  genommen
sind,  treten  mit  dem  genannten  Tage  nur  die  Vorschriften  über  die  ebene  Beschaffenheit
  der  Radfelgenbeschläge  (§.  1)  und  über  Ladungstransporte  von  mehr
als  7500  beziehungsweise  3750  Kilogramm  (#.  4  und  6),  alle  übrigen  Vorschriften
  mit  dem  1.  April  1884  in  Kraft.  Werden  solche  Fuhrwerke  nach  dem
1.  April  1879  mit  neuen  Rädern  versehen,  so  unterliegen  sie  von  da  ab  sämmtlichen
  Vorschriften  des  Gesetzes.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  BVerlin,  den  22.  Februar  1879.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

 

#n  8585-Sö496.)
        <pb n="78" />
        —  22  —

(Nr.  8696.)  Verordnung,  betreffend  die  Umzugskosten  der  Mitglieder  der  Landgendarmerie.
Vom  27.  Januar  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  auf  Grund  des  §.  11  des  Gesetzes,  betreffend  die  Umzugskosten  der

Staatsbeamten,  vom  24.  Februar  1877  (Gesetz-Samml.  S.  15),  was  folgt:

S.  1.
Die  Mitglieder  der  Landgendarmerie  erhalten  bei  Versetzungen  eine  Vergütung
  für  Umzugskosten  nach  folgenden  Sätzen:

A.  Beim  Umzuge  mit  Familie:

auf  auf  Transportallgemeine
  kosten  für  je

Kosten  10  Kilometer

I.  Brigadirsss  1000  Mark  20  Mark
II.  Stabsoffiziere  in  Distriktsoffizier-Stellen.  500  10
III.  Hauptletee  .  ..  300  8
IV.  Lieutenatts.  200  6
V.  Oberwachtmeister  und  Gendarmen  100  4

B.  Beim  Umzuge  ohne  Familie:

1)  Offiziere  der  vorstehend  zu  1  bis  III  bezeichneten  Klassen  die  Hälfte  der

unter  A  angegebenen  bezüglichen  Sätze;

2)  Lieutenants  ein  Aversum  und  zwar  auf  eine  Entfernung  bis  einschließlich

  350  Kilometer  von  40  Mark,  auf  größere  Entfernungen  von
Mark,

3)  Oberwachtmeister  und  Gendarmen  die  Hälfte  der  unter  A  V  angegebenen

  Sätze.

Charaktererhöhungen  bleiben  hierbei  ohne  Einfluß.

S.  2.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung  in  Kraft.  Im
Uebrigen  finden  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  24.  Februar  1877)  betreffend
die  Umzugskosten  der  Staatsbeamten  (Gesetz-Samml.  S.  15),  auch  auf  die
Umzugskosten  der  Mitglieder  der  Landgendarmerie  Anwendung.

Berlin,  den  27.  Januar  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Kameke.  Gr.  zu  Eulenburg.  Hobrecht.
        <pb n="79" />
        —  23  —

r.  8597.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  29.  Januar  1879,  betreffend  die  Errichtung  einer  von  der
Königlichen  Direktion  der  Niederschlesisch-Märkischen  Eisenbahn  ressortirenden
Eisenbahnkommission  mit  der  Firma:  „Königliche  Eisenbahnkommission  (Berlin-Blankenheim)
  zu  Berlin“.

Ar  Ihren  Bericht  vom  27.  Januar  d.  J.  will  Ich  genehmigen,  daß  zur
Verwaltung  und  Betriebsleitung  der  Eisenbahnstrecke  Berlin-Blankenheim  eine
von  der  Direktion  der  Niederschlesisch-Märkischen  Eisenbahn  ressortirende  Eisenbahnkommission
  mit  der  Firma:  „Königliche  Eisenbahnkommission  (Berlin-Blankenheim)
  zu  Berlin“  nach  Maßgabe  des  Berichts  und  der  in  Meinem  Erlasse
vom  28.  September  1872  (Gesetz  Samml.  für  1872  S.  637)  gegebenen  Bestimmungen
  eingesetzt  und  dieser  Eisenbahnkommission  gleichzeitig  die  Abwickelung
der  Geschäfte  der  aufzulösenden  Kommission  für  den  Bau  der  Bahn  Berlin-Nordhausen
  übertragen  wird.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  29.  Januar  1879.
Wilhelm.

Maybach.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.

 

r.  8597.)
        <pb n="80" />
        —  24  —

Bekanntmachung.

Nech  Vorschrift  des  Gesetzs  vom  10.  April  1872  (Geseh-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  April  1878,  durch  welchen  genehmigt

d#

—

St#
#

worden  ist,  daß  zur  Beseitigung  des  zum  Schloßgarten  in  Eschwege  im
Regierungsbezirk  Cassel  gehörigen,  in  die  Straße  vorspringenden  Thürmchens
—  genannt  Rondel  —  das  Enteignungsrecht  zur  Anwendung  gelange,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cassel  Nr.  36  S.  159,
ausgegeben  den  6.  Juli  1878;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  Mai  1878,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Torgau  bezüglich  der  zur  Anlage
einer  städtischen  Wasserleitung  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  31  S.  207,  ausgegeben
den  3.  August  1878;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  November  1878,  betreffend  die  Genehmigung
  mehrerer  Abänderungen  des  unterm  27.  Dezember  1875  Allerhöchst
bestätigten  revidirten  Statuts  der  Frankfurter  Bank,  durch  das  Amtsblatt
für  den  Stadtkreis  Frankfurt  am  Main,  Jahrgang  1879  Nr.  3  S.  21,
ausgegeben  den  11.  Januar  1879;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Dezember  1878,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Bunzlau  bezüglich  der  zum  Bau
der  Chausseen:  1)  von  Naumburg  am  Queis  nach  Bahnhof  Siegersdorf,
  2)  von  Bunzlau  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Goldberg
nebst  einer  Abzweigung  nach  den  Neuwartauer  Steinbrüchen,  3)  von
Bunzlau  nach  Bahnhof  Modlau  und  4)  von  Bunzlau  nach  Kittlitztreben
erforderlichen  Grundstücke,  sowie  die  Genehmigung  zur  Anwendung  der
dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angetäsgten  Bestimmungen
wegen  der  Ghausirpolizeivergchen  auf  die  gedachten  Straßen,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz,  Jahrgang  1879  Nr.  3
S.  15,  ausgegeben  den  18.  Januar  1879;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  Dezember  1878,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Rüttenscheidt  im  Kreise  Essen
bezüglich  du  zur  Anlage  eines  Zufuhrweges  zu  dem  neuen  Gemeinde-Begräbnißplatze
  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Düsseldorf,  Jahrgang  1879  Nr.  4  S.  51,  ausgegeben  den
25.  Januar  1879)

der  unterm  24.  Dezember  1878  Allerhöchst  vollzogene  Tarif,  nach  welchem
die  Abgabe  für  das  Oeffnen  der  Havelbrücke  am  Berliner  Thor  zu  Spandau
  zu  erheben  ist,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam,
  Jahrgang  1879  Nr.  6  S.  50,  ausgegeben  den  7.  Februar  1879.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="81" />
        —  25  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  6  —

 

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  anderweite  Ordnung  der  Geschäftskreise  mehrerer  Ministerien,
S.  25.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ueberweisung  des  technischen  Unterrichtswesens
an  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten,  S.  26.

 

(Nr.  8598.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  7.  August  1878,  betreffend  die  anderweite  Ordnung  der
Geschäftskreise  mehrerer  Ministerien.

N  zeem  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  24.  Juli  d.  J.  genehmige
/  da

1)  die  Verwaltung  der  Domainen  und  Forsten  von  dem  Finanzministerium
auf  das  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten,
welches  demnächst  die  Bezeichnung  „Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domainen  und  Forsten“  zu  führen  hat,  übergehe;

2)  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  von  Handel  und  Gewerbe  pon
dem  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  getrennt
und  für  dieselbe  ein  eigenes  „Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe“
gebildet  werde;

3)  die  Verwaltung  der  übrigen,  bisher  im  Ministerium  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  vereinigten  Verwaltungszweige  in
diesem  Ministerium,  welches  demnächst  die  Bezeichnung  „Ministerium
der  öffentlichen  Arbeiten““  zu  führen  hat,  verbleibe.

Mit  der  Ausführung  dieses  seiner  Zeit  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu
veröffentlichenden  Erlasses  sind  der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Anzelegenheiten.
  der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  und
er  Finanzminister  beauftragt.

Homburg  v.  d.  Höhe,  den  7.  August  1878.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Seiner  Majestät  des  Königs:
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

Gr.  zu  Stolberg.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

An  das  Staatsministerium.

 

Ces.  Samml.  1879.  (Nr.  8598—8599.)  6

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  März  1879.
        <pb n="82" />
        —  26  —

(Nr.  8599.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  14.  Oktober  1878,  betreffend  die  Ueberweisung  des  technischen
  Unterrichtswesens  an  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.

Auf  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  11.  d.  M.  genehmige  Ich
hierdurch  im  Verfolg  Meines  Erlasses  vom  7.  August  d.  J.  die  Ueberweisun
des  technischen  Unterrichtswesens,  soweit  dasselbe  zur  Zeit  mit  der  Handels=  un
Gewerbeverwaltung  verbunden  ist,  jedoch  mit  Ausnahme  des  Navigationsschulwesens,
  an  den  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten.
  Mit  der  Ausführung  dieses  seiner  Zeit  durch  die  Gesetz  Sammlung
bekannt  zu  machenden  Erlasses  sind  die  Minister  der  gelstlichen  Unterrichts=  und
es  und  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
eauftragt.

Neues  Palais  bei  Potsdam,  den  14.  Oktober  1878.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Seiner  Majestät  des  Königs:
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

An  das  Staatsministerium.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober=  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="83" />
        —  27  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  7—

 

Juhalt:  Geseb,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Jahr  vom  1.  April  1879/80,
S.  27.  —  Geseh,  betreffend  die  Ergänzung  der  Einnahmen  in  dem  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  vom  I1.  April  1879.60,  S.  28.

 

(Xr.  8600.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Jahr  vom
1.  April  1879/80.  Vom  5.  März  1879.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  vom  1.  April  1879/80  wird
in  Einnahme
auf  711  500  758  Mark  und
in  Ausgabe
auf  711  500  758  Mark,
nämlich
auf  652  622  066  Mark  an  fortdauernden  und
auf  58  878  692  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben
festgestellt.
G.  2.

Im  Jahre  vom  1.  April  1879/80  können  nach  Anordnung  des  Finan
ministers  verzinsliche  Schatzanweisungen  bis  auf  Höhe  von  30  000  000  Mark,
welche  vor  dem  1.  Januar  1881  verfallen  müssen,  wiederholt  ausgegeben  werden.
Auf  dieselben  finden  die  Bestimmungen  der  §#.  4  und  6  des  Gesetzes  vom
28.  September  1866  (Gesetz  Samml.  S.  607)  Anwendung.
Ce.  Samml.  1879.  Fr.  8600—86col.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  März  1879.
        <pb n="84" />
        —  28  —

Der  Finanzminister  ist  mit  der  Msfüheung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  5.  März  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

 

(Nr.  8601.)  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  der  Einnahmen  in  dem  Staatshaushalts-Etat
für  das  Jahr  vom  I.  April  1879/860.  Vom  5.  März  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rP

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

S.  1.

Zur  Bereitstellung  des  Geldbetrages,  welcher  zur  Ergänzung  der  Einnahmen
  in  dem  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom  1.  April  1879/80
erforderlich  und  unter  Kapitel  11  Titel  31  der  Einnahme  in  dem  Etat  der
allgemeinen  Finanzverwaltung  in  Höhe  von  67  950  000  Mark  in  Ansatz  gebracht
ist,  ist  eine  Anleihe  durch  Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrages  von  Schuldverschreibungen
  aufzunehmen.

.2.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  llebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe,  wegen
Annahme  derselben  als  pupillen=  und  depositalmäßige  Sicherheit  und  wegen
Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869
(Gesetz-Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

(C.  3.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
.  Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin)  den  5.  März  1879.

.(I.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.
        <pb n="85" />
        —  29  —

Staatshaushalts-Etat

für  das  Jahr

vom  1.  April  1879/80.

 

(Fr.  8600,  7°.
        <pb n="86" />
        <pb n="87" />
        31

 

 

Betrag
*  ·  für
Einnahmee.  1.  April
5  1879/80
Mark
I.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domainen  und  Forsten.
1.  Domainen.
1.  Grundherrliche  Hebungen  und  Hebungen  von  veräußerten
  Domainen-Objekken  2  713  414
2.  Domainen-Amortisationsreneen  6  315  060
3.  Ertrag  von  Domainen-Vorwerken  .  .  .  ..  12  823  230
4—5.  Ertrag  von  anderen  Domainengrundstücken,  Mühlen,
Fischereien,  Mineralbrunnen  und  Bade-Anstalten  7  185  461
6.  Aus  der  Nutzung  des  Bernsteinreglls  502  000
7.  inse  von  Aktivkapitallen  23  150
8.  Festungsrevenken  .  ...  ..  .  .  .  .  .  .  87  625
9.  JSonstige  vermischte  Einnahmen  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ....  ..  .  .  .  ..  200  760
Summe  Kapitel  1  29  850  700
2.  Forsten.
1.  Her  geß  ..........................................  45200000
2.zürebennutzungen................................  4500000
3.Ausder-Jad..............·......................  341714
4—10.|  Von  Nebenbetriebs-Anstalten  1255  972
11.  Verschiedene  andere  Ennaheen  352  614
12—13.|  Von  den  Forst-Akademien  zu  Eberswalde  und  Münden  19  100
Summe  Kapitel  2..  51  669  400
Summe  Kapitel  1  und  2  81  520  100
Davon  geht  ab:
Die  dem  Kronfideikommiß-Fonds  durch  das  Gesetz  vom
17.  Januar  1820  auf  die  Einkünfte  der  Domainen
und  Forsten  angewiesere  Rente  von  2  500  000  Thalern,
  einschließlich  548  240  Thaler  Golil  .  .  .  ..  .  7719296
Bleiben  ..  ...  73  800  804
3.  Erlös  aus  Ablösungen  von  Domainen-Gefällen
  und  aus  dem  Verkaufe  von  Domainen=
  und  Forstgrundstücken  .  .  .  4200  000
Summe  Kapitel  3  für  sich.
Summe  IJ.  ..  ...  78  000  804

 

(Tr.  8600.)
        <pb n="88" />
        Betrag
2  r
2  Einnahmee.  oien
8  187980
Mark
Ia.  Finanz-Ministerium.
4.  Direkte  Steuern.
1.-undsteurrrrr  ..  .  .  .  ..  40  191  000
2.  Gebäudesteerer  ..  .  .  ..  20977  000
3.  Klassifizirte  Einkommensteeer  .  .  ..  31349  000
4.  Klassensteuer.  ...  ...  ...  ...  .  ..  .  ..  ..  .  .  ....  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  41  485  000
5.  Gewerbesteer  .  .  ..  18  748  000
6..Eisenbahn-Abgabbbttee  4  3  014  000
7.  sDirekte  Steuern  in  den  Hohenzollernschen  Landen  262  300
8.  ortschreibungsgebühren  ..  90  000
9.  trafbeträge  und  sonstige  Einnahmen  ..  139  700
Summe  Kapitel  4.  .  .  ..  156  256  000
5.  Indirekte  Steuern.
A.  Reichsstenern.
1.  Zöll  .  .  .  ...  .  ...  68  330  700  Mark.
Davon  sind  an  die  Reichskasse
abzufühten  63  120  240
Bleiben  als  Vergütung  für  Erhebungs=  und
Verwaltungskosten  5  210  460
2.  Rübenzuckersteer  48  361  170  Mark.
Davon  gehen  ab:  Mark
a)  Bonifikationen  6293  260
b)  Ablieferung  an  die
Reichskasse.  ....  ...  40  133  460
—  46  426720
Bleiben  wie  zu  1...  1934  450
3.  Salzsteug  E  20  756  480  Mark.
Davon  sind  an  die  Reichskasse
abzuführen  20  622  830
Bleiben  wie  zu  L.  .  ...  133  650
zu  übertragen  7278  560
        <pb n="89" />
        (Nr.  8500.)

 

 

Betrag
—.  für
Einnahme.  1.  April
S  1879/80
Mark
Uebertrag  7278  560
4.  Tabaksteeuienr  ..  351  630  Mark.
Davon  gehen  abö:  Mark
a)  Bonifikationen  5980
b)  Ablieferung  an  die
Reichskasse  292  910
—  298  8900
Bleiben  wie  zu  1.  .  ...  52  740
5.  JBranntweinsteuer  und  Uebergangs-Abgabe  von  Branntwien
  .  .  ..  6  428  220  Mark.
Davon  gehen  ab:  Mark
a)  Bonifikationen  5298  440
b)  Ablieferung  an  die
Reichskasse...4.  34  165  550
—  39  463  9900.
Bleiben  wie  zu  1.  6  964  230
6.  Brausteuer  und  Uebergangs-Abgabe  von  Bier
286  580  Mark.
Davon  gehen  ab:  Mark
a)  Bonifikationen  226  480
b)  Ablieferung  an  die
Reichskasse  11  067  110
—  11293  500
Bleiben  wie  zu  1.  .  ...  1992  990
7.  Spiellartenstempe  ....................  700  000  Mark.
Davon  sind  an  die  Reichskasse
abzuführen  665  000
Bleiben  wie  zu  1.  35  000
Summe  A.  .  .  .  ..  16  323  520
B.  Einnahmen  für  alleinige  Kechnung  Preusens.
8.  Antheil  an  der  Deutschen  Wechselstempelsteuer  79900
9.Stempelsteeer  ...  20  000  000
10.  Eibschaftsstener  .....................................  5000000
zu  übertragen  2507  0
        <pb n="90" />
        Betrag
ee  "  für
—2  Einnahme.  1.  April
8  1879/80

Mark
Uebertrag  ..  .  .  .  25  079  900
11.  Brücken-,  Fähr-  und  Hafengelder,  Strom=  und  Kanalaefen
  dib  .......  Hg«....................  2100000
12.Niederlage-,KrahniundWaagcgcld................  186  000
13.  Kontrolgebühr  für  Sll  ....  50  000
14.  ypotheken=  und  Gerichtsschreibereigebühren  im  Bezirke
des  Appellationsgerichts  zu  Clnn  .  ..  1  100  000
15.Wirth  schie,  Abnab  in  den  Hohenzollernschen  Landen  40  000
16.  Strafgeleer  ........................................  243  500
17—19.  Verschiedene  Einnanmnen  .  .  ..  528  080
Summe  B.  .  .  .  .  .  29  327  480
Summe  Kapitel  5  .  .  ...  45  651  000
6.  Lotterie.....................................  4054100
SunnneKapitel6fürs1ch.
7.  Seehandjungsanstitut....................  »3000000
Summe  Kapitel  7  für  sich.
8.  Vakat.
9.  Münz-Verwaltung.
1.  Ertrag  der  Ausprägung  von  Münzen  und  Medaillen.  309  520
2.  Sonstige  vermischte  Einnammen  40  590
«  SummeKapitelI.»..  350  110
10.  Vakat.
11.  Allgemeine  Finanzverwaltung.
1.m  Dinseinnahmen  der  Haupt-Depositenkasse  zu  Cassel  und
der  Depositenkasse  zu  Cöln  ..  ....  .  ..  .  ....  .  .  .  .  ..  70  850
2—9.  Beiträge  der  Mitglieder  und  sonstige  statutenmäßige  Einnahmen
  geschlossener  Wittwen=  und  Waisen-Verpflegun
  zanssalten  ...................................  615  660
10.  Einnahmen  des  vormaligen  Staatsschatzzgzs  .  8526  770
11.Ueberschuß  des  vormaligen  Kurfürstlich  Hessischen  Hausschatzes
  zu  Casel  .  ..  148  235
zu  übertragen.  9361  515
        <pb n="91" />
        Oes.  Samml.  1879.  (r.  8600)  8

Betrag
Ei  für
S  .  inahme.  i
#  18  u70
S  79
Mark
Uebertrag  ..  .  .  .  9361515
12.  Zinsen  von  Staats-Aktivkapitallen  1  433  900
13.  Für  die  den  Tilgungsfonds  der  Staatsschulden  zu  überweisenden,
  zur  Konsolidation  eingegangenen  Schuldverschreibungen
  älterer  Anleihen  22  6  203  432
14.  Privatrenten-Ablösungskapitalien,  welche  nach  §.  62  des
Gesetzes  vom  2.  März  1850  (Gesetz-Samml.  S.  112)
zur  Tilgung  von  Staatsschulden  bestimmt  sind  143  323
15.  Rente  von  der  Reichsbank  nach  §F.  6  des  Vertrages
wegen  Abtretung  der  Preußischen  Bank  an  das  Reich
vom  17./18.  Mai  1875  (Gesetz-Samml.  S.  22)865  730
16.  Geld=  und  Ordnungsstraffeen  ..  223  900
17.  Herrenlose  Erbschafeen  95  990
18.  eiträge  zu  den  Kassen-Verwaltungskosten  113  017
19.  Vertragsmäßige  Entschädigun  envonsrendenzkegierung  9  329,66
20.  Einnahmen  der  General-Ordenskommissio  .  8  500
21.  Einnahmen  der  Ober-Eraminationskommission  für  die
Prüfung  zu  höheren  Verwaltungsämter  60
22.Miethen  für  Wohnungen  in  Dienstgebäuden  und  Entschädigungen
  für  Brennmaterial  (in  Berlin)  .  .  .  .  .  ..  1800
23.  Rückzahlungen  auf  früher  in  den  Hohenzollernschen  Landen
  gewährte  Vorschüssti  .  .  ..  1  028,7
24.  Rückzahlungen  auf  die  nach  den  Gesetzen  vom  23.  Deember
  1867  (Gesetz=  Samml.  S.  1929)  und  vom
Müh  1868  (Gesetz  Samml.  S.  174)  zur  Abhülfe
des  Nothstandes  in  Ostpreußen  gewährten  Darlehne  200  000
25.  Rückzahlungen  und  Zinsen  auf  die  in  Folge  des  Gesetzes
vom  24.  April  1873  (Gesetz-Samml.  S.  185)  zur
Beseitigung  des  durch  die  Sturmfluth  der  Ostsee  hervorgerufenen
  Nothstandes  bewilligten  Darlehne  90  537
26.  Rückzahlungen  und  Zinsen  auf  Darlehne,  welche  zur
Beseitigung  der  durch  die  Frühjahrs-Hochfluthen  des
Jahres  1876  verursachten  Schäden  2c.  auf  Grund  des
Gesetzes  vom  22.  Juli  1876  (Gesetz-Samml.  S.  294)
bewilligt  worden  snd  34  645/17
27.  Ertrag  des  Thiergartens  bei  Berlin  „  38  000
zu  übertragen..  19  824  707862
        <pb n="92" />
        36

 

 

 

 

 

Betrag
.  .  für
1  Einnahmec  1.  April
187980
Mark
Uebertrag  .  19  824  7079
28.  Andere  zufällige  Einnahmen  und  zur  Ausgleichung  der
Schlußsummen  des  Staatshaushalts-Etat  49  1702
29.  Ueberschuß  der  Verwaltung  des  Jahres  vom  1.  April
1877/7„  287  305%%
30.  —  für  Wtretung,  u  Preußischen  Staatsdruckerei
  an  das  Deutsche  Reich  ..  .  .  ..  .....  ..  .  .  ...  3  573  000
31.  Auf  Grund  besonderen  Gesetzes  4ch.  Ergänzung  der  Einnahmen
  des  Staatshaushalts-Etats  pro  1.  April
18798000  .  .  ..  .  .  ..  .  62  950  000
Summe  Kapitel  11  .  .  .  .  .  92  114  183
Summe  la  ..  301  425  393
II.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.
12.1—7.|Verschiedene  Einnahdmmen  ..  282  45
Summe  II.  für  sich.
IIMinisterium  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinal-Augelegenheiten.
13.  Porzellan-Manufaktur.
1.  JAus  dem  Verkauf  der  Fabrikate.  ................  ....  478  000
2—4.  Verschiedene  Einnammhen  4  550
Summe  Ia  522  550
IIb.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
13a.  Bauverwaltung.
1—5.HVerschiedene  Einnahmzen  ..  1  134  092
Summe  Kapitel  13.a  für  sich.
14.  Verwaltung  für  Berg-),  Hütten=  und  Salinenwesen.

Cergwerke.
1.  Lür  Produkte.  ...  ..  ...  ..  ..  ...  .  ..  .  .  .  ....  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  55  031  830
2.  ekonomische  Nutzungen  und  sonstige  Einnahmen  943  955
zu  übertragen  .  .  55  975  785
        <pb n="93" />
        Betrag
F  für
—  Einnahme.  1.  April
2  1879/80
Mark
Uebertrag  ..  .  ..  55  975  785
Hüttenwerke.
3.  Für  Produkttt  ..  .  .  ..  20  819  320
4.  Oekonomische  Nutzungen  und  sonstige  Einnahmen  107  850
Salzwerke.
5.  Für  Produkkkt###  4528270
6.  ekonomische  Nutzungen  und  sonstige  Einnahmen  200  880
Badcanstalten.
7.  Aus  dem  Badebetriebe  .............  ..............  ...  110  828
8.  Oekonomische  Nutzungen  und  sonstige  Einnahmen  30  472
Königlich  Preußische  und  Gerzoglich  Graunschweigische
Kommunionwerke  am  Unterharz.
9.  Für  Produlte.  .....  .  .............  .  ......  .........  ..  2355  760
10.  ekonomische  Nutzuen  12  800
Königlich  Preußische  und  Fürstlich  Schaumburg-Lippesche
Sesammt-Steinkohlenbergwerke  bei  Obernkirchen.
11.  IFür  Produkte  ........  ..  ......  ..............  .  ..  .  .  ..  780  500
12.  Oekonomische  Nutzungen  .  .  .  ...  .....  .....  ...  .  .  .......  27  500
Andere  Einnahmen.
13.  Bergwerks-Abgaben  und  Steuern  und  Gefälle  auf
Grund  besonderer  Gesetze  und  Verträüggn  3  081  900
14.Gebühren  und  Sporte  3716
15.  Außerordentliche  Einnahmen  durch  den  Verkauf  von
Produkten,  Materialien  und  Inventarienbeständen  bei
denjenigen  Werken,  deren  Betrieb  für  Staatsrechnung
eingestellt  winnd  ....  .....  ..  .  .  ..  5  300
16.Sonstige  Einnahmen,  wie  ökonomische  Nutzungen  von
Dienstgebäuden  und  den  dazu  gehörigen  Ländereien,
für  verkaufte  Inventarienstücke  und  dergleichen  6  384
17.  Einnahmen  beim  Rückeinnahmefonds  auf  gewährte
unverzinsliche  Hausbau-Darlehne  an  Berg=  und
Hüttenletee  .  .  ..  .  .  .  .  224  000
18.  Einnahmen  bei  den  bergtechnischen  Lehranstaltern  55  650
Summe  Kapitel  14  .  88  326  915
Xr.  8600.)  8“
        <pb n="94" />
        Betrag
für
Einnahmee.  1.  April
72  187980

Mark

Verwaltung  der  Eisenbahn-Angelegenheiten.
15.  Niederschlesisch-Märkische  Eisenbahn.
1.  Personenverkehr  ..  ...  ..  .  .  .  ..  .  .......  ........  .  ...  .  .  ..  9357  000
2.  JGüterverkehr  ..  .  ..  ..  ....  ....  .  ....  .  ..  ..  .  ..  ...  .  .  .  .  .  ..  30  160  000
3—7.|Verschiedene  Einnannen  2  883  000
Summe  Kapitel  15  42  400  000
16.  Vakat.
17.  Ostbahn.
1.  Lers  onenverkbkbenn  .  ..  14346  000
2.  üterverkbhbenrn  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  27  490  000
3—7.  Verschiedene  Einnahhen  .  .  .  .  ..  2494000
Summe  Kapitel  17  44  350  000
18.  Westfälische  Eisenbahn.
1.  Hers  onenverkben  .  ..  2  070  000
2.  üterverkben  .  .  .  ..  8454  000
3—7.Verschiedene  Einnahzen  846  000
Summe  Kapitel  18  11  370  000
19.  Saarbrücker  Eisen  bahn.
1.  ersonenverkbkben  .  .  2  300  000
2.Güterverkbhkhenr  7  950  000
3—7.  Verschiedene  Einnahmen  .  ..  2  076.000
Summe  Kapilel  19  12  326  000
20.  Hannoversche  Eisenbahnen.
1.  Personenverkben  .  .  .  .  ..  9700  000
2.Güterverkbben  .  .  .  .  ..  22  000  000
3—7.|Verschiedene  Emmaheenn  .  ..  ..  2120  000
Summe  Kapitel  20  .  .  .  ..  33  820  000
21.  Frankfurt-Bebraer  Eisenbahn.
1.  Personenverkbkben  .  .  ..  .  .  ..  5  234  000
2.  JGüterverkehr  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  10  968  000
3—7.Verschiedene  Einnahmen  798  000
Summe  Kapitel  21.  .  .  .  .  EL
        <pb n="95" />
        Betrag
E  für
Einnahmee.  1.  April
8  1879/|80
Mark
22.  Nassauische  Eisenbahn.
1.  Versonenverkchr  ....................................  3260000
2.s«iiterverkehr....................................·.  3625000
Z—7.VerschiedeneEinnahmen............................  385  000
Summe  Kapitel  22  7270  000
23.  Main-Weser  Eisenbahn.
1.  Versonenperkhr  ....................................  2700  000
2.  üterverkehr  ..  .  ..  .  .  ..  .  .  .  ...  ....  ...  ..  ...  ..  ...  .  .  .  .  ..  4360  000
3—7.|Verschiedene  Einnahhen  .  ..  ss  000
Summe  Kapitel  23  7  648  000
24.  Main-Neckar  Eisenbahn.
Antheil  an  dem  Reinertrge  376  626
Summe  Kapitel  24  für  sich.
25.  Wilhelmshaven-Oldenburger  Eisenbahn.
Antheil  an  der  Brutto-Einnahen  ..  1  365  200
Summe  Kapitel  25  für  sich.
26.  Privat-Eisenbahnen,  bei  welchen  der  Staat
betheiligt  ist.
1.  sOberschlesische  Eisenbahn  .  .  .  .  .  .  .  ..........  .........  ..  3431339
2.  Cöln-Mindener  Eisenbonn  ..  160  141
3.  Stargard-Posener  Eisenboaon  443  221
4.  Rechte  Oderufer-Eisenbaoaon  .  ..  64  800
5.  Linsen  auf  vom  Staate  geleistete  Einzahlungen  zum
Bau  der  Eisenbahn  von  Kiel  über  Eckernförde  nach
Flensburg.  .  ......  ......  ......  .  ..  ..  .  ..  ..  ....  .  .  .  ..  12  000
Summe  Kapitel  26  .  4  111  501
27.1—4  Sonstige  Einnahhen  .  366  570
Summe  Kapitel  27  für  sich.
Summe  Kapitel  15  bis  27  44  181  383  897
Summe  IIb.  .  .  ..  .  270  844  904

 

(Fr.  8600.)
        <pb n="96" />
        Betrag
—  für
***-—  Einnahmee.  1.  April
S  1879·80
Mark
III.  Staats-Ministerinm.
28.  Gesetzsammlungs-Amt  in  Berlin.
1.  Von  dem  Absatz  der  Gesetzsammlung  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  172  800
2.  Vermischte  Einnahmmen  .  .  ..  30
Summe  Kapitel  23  172  830
29.  Deutscher  Reichs-  und  Preußischer  Staats—
Anzeiger.
1.Von  dem  Debit  des  Anzeigrrs  .  .  .  .  .  ..  109  000
2.  nsertionsgebührten  .  .  ..  244  000
3.  Außerordentliche  Einnahhenn  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2  600
Summie  Kapitel  29  .  .  .  .  .  355600
Summe  III.  .  .  .  .  .  528  430
UW#.Justiz-Ministerinm.
30.  1.  Gerichtskosten,  einschließlich  der  von  den  Gerichten  zu
verrechnenden  Stempel  und  baaren  Auslagen  41  500  000
2.  Einnahmen,  welche  als  Emolumente  der  Beamten  zur
Verwendung  komen  .  .  .  .  ...  1965  798,61
3.Strafeen  ..  .  .  ..  .  .  ..  .  .  ..  .  1  900  000
4.  An  Jurisdiktions-Beiträgen  450
5.  Antheil  an  dem  Arbeitsverdienst  der  gerichtlichen  Geanggen:
  518  700
6.  Miethen  und  sonslige  verschiedene  Einnahmen  129  951/9
..Justiz-Offizianten-Wittwenkase  .  .  .  ..  60  000
Summe  IV.  49  104  900
W.  Ministerium  des  Innern.
31./1—2a.  Verwaltung  des  Innen  ..  108  474,1
3—4.|  Polizei-Verwaltng  .  .  ..  373  036/%
4a.  JLandgendarmerie  ..  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..  ...  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  103  79  2/0“
5.  Strafanstalts=  c.  Verwaltng  2613  562114

 

 

39|198  S06%
        <pb n="97" />
        Betrag
9  .  für
Einnahmec.  1.  April
8  1879/80
Mark
Uebertrag  3  498  866
Verwaltung  der  Regierungs-Amtsblätter  und  der  damit
verbundenen  öffentlichen  Anzeiger  188  712
7.7Für  Wohlthätigkeitsswekskske  14  316/7
Summe  V.  .  .  .  .  .  3701  895
VI.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domainen  und  Forsten.
32.  Landwirthschaftliche  Verwaltung.
1.  Kosten  und  andere  Einnahmen  bei  den  Ausseinandersetzungs-Behördinnn
  1  685  185
2.  Beiträge  fremder  Regierungen  4  den  Generalkosten
der  Auseinandersetzungs-Behörden  19  500
3.Einnahmen  bei  den  landwirthschaftlichen  Lehranstalten.  336  788
4.  Einnahmen  bei  den  Thierarzneischulen  .  ..  100  300
5.  Nückzahlungen  und  Zinsen  der  aus  dem  früheren  Meliorationssonds
  gewährten  Darlehhen  .  ..  330  000
6.  Einnahmen  bei  der  Deichverwaltung  .  ..  11  833
7.Sponstige  Einnamen  .  .  .  ...  14394
Summe  Kapitel  32.  2  498  000
33.  Gestütverwaltung.
1—5.|  Hauptgestüüüht  ....  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  613  090
6—10.Landgestüütete  1  062  060
11.Centralverwaltngg  .  .  .  .  .  .  ..  40  000
Summe  Kapitel  33.  1715150
Summe  V.  47171560
VII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinal-Angelegenheiten.
34.Enangelischer  Kultss  47  897
2.  Katholischer  Kults  .  ..  6  916,21
3.  Oeffentlicher  Unterricht  ...  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  ..  1658  874,1
4.  Kultus  und  Unterricht  gemeinsam.  .....  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  43  277/%8
5.  Medizinalwesen  .  .  .  .  .  ..  88  624,75
6.  Centralverwaltung.  .................  ..  ..  .  ..  .  .  ..  .  .  ...  26  216,26
Summe  VII  .  ..  T7  T807

Nr.  8600.)
        <pb n="98" />
        Betrag
—-  .  für
z  Einnahme.  1.  April
5  1879/80
Mark
35.  VIII.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten  ..  4500
Summe  VIII.  für  sich.
36.  IX.  Kriegs-Ministerinn  1  000  000
Summe  IX.  für  sich.
Dazu:  Summe  VIII.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten  4500
MDVII.  Ministerium  der  geistlichen  rc.
Angelegenheiten  (geistliche,  Unterrichts-
  und  Medizinal-Verwaltungng
  ..  .  .  ..  1871807
VI.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
  Domainen  und  Forsten
(landwirthschaftliche  und  Gestütverwaltung
  .  .  ..  4213  150
V.  Ministerium  des  Innern  3701895
IV.  Justiz-Ministerim  .  ..  49  104  900
III.  Staats-Ministerim  528  430
IIb.  Ministerium  der  öffentlichen
Arbeiten  ...  270  844  904
IIa.  Ministerium  der  geistlichen  ꝛc.
Angelegenheiten  (Porzellan=Mannfaktuo.rtr.
  522  550
-  II.  Ministerium  für  Handel  und
Gewerbe  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .....  .  .  ..  282  425
Ia.  Finanz-Ministerium  ...  ..  .  ...  301  425  393
I.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
  Domainen  und  Forsten
(Domainen--  und  Forstverwaltungg
  78  000  804

 

 

Summe  der  Einnahme  .

 

711  500  758
        <pb n="99" />
        Bins  Darunter
—  Ausgabe.  1.  April  künftig
2  rchs  wegfallend
8  1879/80  *
Mark  Mark
Dauernde  Ausgaben.
A.  Betriebs.)  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten
  und  Lasten  der  einzelnen  Einnahmezweige.

I.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domainen  und  Forsten.
*  Domainen.
1—3.|  Besoldunen  ..  .  ..  .  ..  408  861  16  839
3a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  25  328  2  421
4—7.Andere  persönliche  Ausgahen  ..  316  000  20  864
8—10.|Dienstaufwands-Entschädigungen  ..  124  739  3150
II.  Zur  Entlastung  der  Domainen  und  zum  Ankauf  von
Grundstüken.  75  000  —
12.  Kosten  der  geistlichen  und  Schul-Verwaltung  ..  193  346  1  54
13.  Zahlungen  an  Armen-Anstalten  und  milde  Stiftungen  82284  1928
14.  Zu  Almosen  und  Unterstützuen  ..  70  000  209
15.  Linsen  von  Passiv-Kapitalien,  Passiv-Renten,  sonstige
Abgaben  und  Lastern  .  ..  .  .“.  923  305  574  093
16.  Zu  Remissinnn  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  1000  600
17.  Zur  Unterhaltung  und  zum  Neubau  der  Domainen-Ge—-bäude,
  sowie  zu  Wege-,  Brücken-,  Ufer-  und  Wasserbauten  2330  000  —
18.  Zu  Vermessungen  und  Bonitirungen  ...  ..  ...  .  .  ...  ...  25  000  —
19.  Kosten  in  Auseinandersetzungs-Angelegenheiten  und
Prozesen  ..  ....  .  .  ..  90  000  —
20—21.Betriebskosten  für  administrirte  Grundstücke,  Bäder  und
ineralblienen:  1  643  406  6  000
22.  Ausgaben  der  Festungs-Revenüenkassen  «  —
23.Vermischt-:Ausgaben.............··................  157277  120
Summe  Kapitel  1  6  465  950  627771
——————  (Nr.  8600.)  9
        <pb n="100" />
        J  Darunter
——  Ausgabe.  1.  April  künftig
—  nn“  wegfallend
S5  1879/80  6
Mark  Mark
Forsten.
2.  Kosten  der  verwaltung  und  des  getriebes.
1—4.  Besolduen  ....  .  .  .  ..  5  862  340  18  698
4a%.  Lu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  103  000  —
5—8.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  .................  .  .  ..  2  174  530  —
9—13.|Dienstaufwands=  und  Miethsentschädigunggeen  1799  465  01  010
14.ür  Werbung  und  Transport  von  Holz  im  Forstwirthschaftsjahre
  1.  Oktober  1878/79  und  von  anderen
Forstproduktten  7200  000  —
15.  JZur  Unterhaltung  und  zum  Neubau  der  Forstdienstebäude,
  sowie  zur  Pesn  noch  fehlender  Forstienstgebäude
  für  Oberförster  und  Forstschutzbeamte.  2  024  000  —
16-17.  Zur  Unlerhaltung  und  zum  Neubau  der  öffentlichen
Wege,  sowie  zu  Wasserbauten  in  den  Forsten  1237  440  —
18.  Zu  Forstkulturen  und  zur  Verbesserung  der  Forstgrundstücke,
  zum  Bau  und  zur  Unterhaltung  der  Holzabfuhrwege
  im  Forstwirthschaftsjahre  1.  Oktober  1878/79
und  zu  Forstvermessungen  und  Betriebsregulirungen.  3  670  200  —
19.Jagd-Vcrwaltungskosten...........................  76  000  20  350
20—26.]Betriebskosten  der  Nebenbetriebs-Anstaltten  873  424  —
27.  Zur  Bezeichnung  und  Berichtigung  der  Grenzen,  zu
Separationen)  Regulirungen  und  Prgzeßkosten  .....  180000  —
28.Holzverkaufs-undBerpacl)tungskosten,Botenöhneund
sonstige  kleine  Ausgaben  der  Lokalverwaltung  132  000  —
29—31.  Vermischte  Ausgahben  646  001  —
Summe  Kapitel  2.  25  978  400  140  058
3.  Zu  sorstwissenschaftlichen  und  Lehrzwecken.
1—2.|  Besoldunen  .  ..  ..  .  ..  64  950  —
2a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  .  4440  —
3—4.  Andere  persönliche  Aussaben  ..  31  400  —
5.  Sächliche  Ausgaggeen  .  .  .  .  .  .  .  ..  69510  —
Summe  Kapitel  3.  .  .  ..  170  300  —
        <pb n="101" />
        45

 

 

 

Bins  Darunter

5  Ausgabe.  1.  April  künstig

Mark  Mark
4.  Allgemeine  Ausgaben.
1.  Real-  und  Lommunallsten  und  Kosten  der  örtlichen
Kommunal-  und  Polizeiverwaltung  in  fiskalischen
Guts-  und  Amtsbeziren  .  .  ...  530  000  —
2.  Mlösungerenten  und  zeitweise  Vergütungen  an  Stelle
von  Naturalabgaben  .  .  .  ..  686  000  —
3.  JZu  Unterstützungen  für  ausgeschiedene  Beamte,  sowie  zu
Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
Waisen  von  Beamten  210  000  —
4.  Zum  Ankauf  von  Grundstücken  zu  den  Forsten  1  050  000  —
Summe  Kapitel  44  2  476  000  —
Summe  Kapitel  2  bis  4.  .  ..  .  28  624  700  140  058
4.  Central-Verwaltung  der  Domainen  und  Forsten.
1—4.  Besoldugen  .  ..  .  ...  300  300  —
5.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  4  580  —
6—7.  Andere  persönliche  Aussabhen  .  ..  13  300  —
8  9.  Sãchliche  und  vermischte  Ausgaben  23500  —
Summe  Kapitel  4a.  .....  384  680  —
Summe  I.  .  .  .  .  .  35  475  330  767829
Ia.Finanz-Ministerium.
5.  Direkte  Steuern.
1—5.|  Besoldunen  .  ..  3  405  897  133252
5a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  ..  453  000  —
6—10a.Andere  persönliche  Ausgahbhen  ..  .  ...  570  825  3642
11-16.Sonstige  osten  der  Veranlagung  und  Erhebung  .  3  984  055  —
17—23.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  .  ..  1319  423  17  018
Summe  Kapitel  .  .  ...  9  733  200  153  912
Indirekte  Steuern.

6.  Central-Stempelverwaltung.
1.Besoldunen  .  ..  20  790  150
la.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  3  780  —

2.  Andere  persönliche  Ausgagggn  .  ...  900  —
3.  Sächliche  Aisseen  ...  .  .  ..  .  .  ..  35  000  —
Summe  Kapitel  6#  60  470  150
(Tr.  8000.)  9*
        <pb n="102" />
        46

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
für  künftt
—  Ausgabe.  1.  April  ünftig
.  187980  wegfallend

Mark  Mark
7.  Provinzial-Steuerverwaltung.
1—3.|Besoldunen  .  ..  1427  653,28  3  838,26
3a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  204  696  —
4—6.  Andere  persönliche  Auisgabhen  111  875  —
7—8.  Sächliche  Ausgaben  .  ..  .  .  ..  .....  ......  ..  ......  ..  .  ...  232  855,2  —
Summe  Kapitel  7  1977  180  38388
8.  Soll-  und  Steurrerhebung  und  Hontrole.
1—5.|  Besoldungenn  ...  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  ..  12  952  303,33  66  214)3
6.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  1218  000  —
7—8.  Andere  persönliche  Aisgabgen  ..  480  678  —
9—11.|Sächliche  Auisgaen  .  .  .  .  ..  2  515  678,6  —
Summe  Kapitel  84  17  166  660  66  214/83
9.  Allgemeine  Ausgaben.
1.  Zuaußerordentlichen  Remunerationen  und  Unterstützungen
für  die  Zoll-  und  Steuerbeamten,  mit  Ausschluß  der
camten  bei  den  Provinzial-Verwaltungen  486  300  —
2.  Zu  Unterstützungen  für  ausgeschiedene  Beamte,  sowie
zu  Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
Wasen  von  Beamn  600  000  —
3.  sDispositionsfonds  zu  unvorhergesehenen  kleinen  Aus—
gaben  für  die  Provinzial-Steuerbehörden  2  400  —
4.  JZur  Unterhaltung  von  Dienstgebäuden  mit  Ausschluß
gröberet  Neubauten,  sowie  zur  Anschaffung,  Unterhaltung
  und  Ausrüstung  der  Fähren  und  aller  Wasserfahrzeuge,
  welche  nicht  zu  den  Zollkreuzern  und  Wachtschiffen
  gehöfsrererernn  ..  .  ...  400  000  —
5.  Zur  Anschaffung,  Unterhaltung  und  Ausrüstung  der
Zollkreuzer  u  Wachtschiffe  .  ....  ....  .  ..  .  .  ..  .  ...  40  200  —
6.  Zu  Umzugskosten  und  Mieths-Entschädigungen  bei  Versetzunnnen
  .  .  ....  .  .  ..  250  000  —
7.  Zu  Prozeßkosten  ...  12  000  —
8.  Du  vermischten  Aussaoeen  26  040  —
9.  Zur  Bewaffnung  der  Grenz.  und  Steueraufseher,  zu
Dienstbekleidungszuschüssen  für  dieselben,  sowie  zur
Unterdrückung  des  Schleichhandlls  .  .  .  ..  457  050  —
Summe  Kapitel  9  2273  990  —
Summe  Kapitel  6  bis  9.  4  v7T  T§  200  70  202/
        <pb n="103" />
        47

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betr  ag  Darunter
2  für  künfti
2  Ausgabe.  1.  April  ünfüig
*  «  wegfallend
5  187980  egfallen
Mark  Mark
10.  Lotterie.

1.  Besoldunen  .  .  .  .  ..  45  300  —

la.Zu  Wohnungzsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  7200  —
2—3.AnderepeksönlicheAusgaben........................  4614  —

4.  Seächliche  Ausgaggen  ..  .  .  ..  32  386  —

1  Summe  Kapitel  10  89  500  —
11.  Seehandlungs-Institut.
Die  Verwaltungskosten  im  Betrage  von  203211  Mark
werden  aus  den  Einnahmen  des  Instituts  bestritten.
12.  Münz-Verwaltung.

1.  Besoldunen  ..  .  .  ..  92700  —

1a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  7440  —
24.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  ........  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  5260  —

5.  Sechliche  Verwaltungsausgaben  .........  ....  ..  ..  .  ...  14  680  —
6—8.|Betriebskosen  .  .  .  ..  186  240  —
9—10.]  Sonstige  Ausgaen  .  .  ...  10650  —

Summe  Kapitel  12  316  970  –
13.  Vakat.
Summe  la  31  617  970  —
II.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinal-Angelegenheiten.
14.  Porzellan-Manufaktur.
1.  Besoldunenn  ...  .  .  ..  .  .  ..  .  .  ...  58  200  —
La.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  ..  4140  —

2.  Andere  persönliche  Ausgahen  .  ..  8160  —

3—6.  Sächliche  Aisgan  .  .  .  .  ..  517500  —I

Summe  II.  .  .  .  ..  588  000  —

IIa.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
Verwaltung  für  Berg-,  Hütten-  und  Lalinenwesen.
SGetricbs  kosten.
16.  Bergwerke.

1.  Besoldunen  ...  ...  .  .  .  ..  660  225  6  450

1a.  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  30  708  —
zu  übertragen  ...  690  933  6:450
        <pb n="104" />
        2752  Darunter
5  Ausgabe.  1.  April  künftig
3153  wegfallend
1879/80
art  Mark
Uebertrag  ..  .  .  .  690  933  6450
2—3.  Andere  persönliche  Ausgabhen  102  380  —
4—5.  |Sächliche  Verwaltungsausgabhen  .  ..  222  898  —
6.  Betriebslöhne  und  Betriebsunkosten  ..........  ....  ...  31260  984  —
7.BetriebsnmterialicnundUtensilien..................  7896440  —
8.Debitskosten........................................  1505495  —·
9.ZuNeusundErwcitcrungsbautemsowiezurNeuherstellungundErweiterungvonBetriebsanlagcn....
  1  303  070  —
10.Sonstige  Baukotten  ..  1  555  031  —
11.Abgaben,  Grundentschädigungen  und  Landerwerb..  1  889  019  —
1la.  Antheil  der  Stadt  Berlin  an  dem  für  das  Etatsjahr
1878/79  erzielten  Ueberschuß  des  Kalksteinbruchs  zu
Rüdersdor  90  836  —
12.  Luschüsse  .  Knappschaftskassen  2c.  und  Ausgaben  auf
Grund  des  Haftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871.  1302  389  —
SummeKapitel15...».  47825475  6  450
16.  Hüttenwerke.
1.  Besoldunnen  172  575  —
la.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  3  684  —
2—3.  Andere  persönliche  Aussaaen  23  605  —
4—5.|Sächliche  Verwaltungsausgabben  .  .  ..  29  680  —
6.  Betriebslöhne  und  Betriebsunkosten  1  616  450  —
7.  Betriebsmaterialien  und  Utensilen  17  369  990  —
8.chitskosten......·.........................·.......  87650  —
9.ZuNcusundErweiterungsbautcn,sowiezurNcuhers
stellungundErweiterungvonVetticbsanlagcn.....  65500  —
10.Sonstige  Baukoxkcn  ................................  308  910  —
11.  JAbgaben,  Grundentschädigungen  und  Landerwerb.  .  ..  .  21600
12.  Zuschüsse  zu  Knappschaftskassen  ꝛc.  und  Ausgaben  auf
Grund  des  Haftpflichtgeseßzes  vom  7.  Juni  1871.  ..  59  726  —
Summe  Kapitel  16  .  19  759  370  —
17.  Salzwerke.
1.Besoldunen  ..  ...  .  ..  .  .  .  ..  140  250  150
la.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  3  990  —
2—3.  Andere  persönliche  Ausgaggeen  15  8899  —
zu  übertragen  .  160  090  150
        <pb n="105" />
        *  Darunter
*1  Ausgoabe.  I.  Aprll.lürftis
7  187980  wegfallend
Mark  Mark
Uebertrag  ..  ...  160  090  150
4—5.  Sächliche  Verwaltungsaussaben  .  ..  25  330
6.  Betriebslöhne  und  Betriebsunkosten  1  048  993  —
7.  Betriebsmaterialien  und  Utensillen  1595  320
8.  Debitskosern  .  ..  .  .  ..  289  920
9..  Zu  Neu=  und  Erweiterungsbauten,  sowie  zur  Neuher-  —
stellung  und  Erweiterung  von  Betriebsanlagen  207  800  —
10.  Sonstige  Baukosten  ................................  269  971  —
11.  JAbgaben,  Grundentschädigungen  und  Landerwerb  .  .  ..  85  956  —
12.  Zushüsfe  zu  Knappschaftskassen  2c.  und  Ausgaben  auf
Grund  des  Haftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871..  88  620  —
Summe  Kapitel  17  3  772  000  150
IKE+  Badeanstalten.
1.  Lonorare  Remunerationen  und  Kopialln  2  780  600
2—3.Sächliche  Verwaltungsausgaben  4570  —
4.  Betriebskosen  .  .  ..  49  200  —
5.  Zu  Neu-  und  Erweiterungsbauten,  sowie  zur  Neuherstellung
  und  Erweiterung  von  Betriebsanlagen  .  .  .  ..  21000  —
6.  Sonstige  Baukosten  33  400  —
7.  Abgaben  und  Grundentschädigune  en  1  034
7a.  Zinsen  und  Amortisation  der  auf  dem  Bade  Oeynhausen
haftenden  und  vom  Staate  übernommenen  Schulden  21900  —
8.  Leistungen  an  die  Knappschaftskasse  und  sonstige  Ausgabhben
  ..  .  .  .  .  4416  —
Summe  Kapitel  17a.  .  .  ...  138  300  600
17b.  Werke,  welche  mit  anderen  Staaten  gemein—
schaftlich  betrieben  werden.
A.  Königlich  Preußische  und  Herzoglich  BGraunschweigische
Lerg-  und  Hüttenwerlic  am  Unterharz.
1.  Besolduen  .  ...  .  .  ..  30  429  1714
la.  u  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  754  —I
2—3.  Andere  persönliche  Aussa.en  ..  .  ...  4434  —
4—5.|Sächliche  Verwaltungsausgaben  .  .  .  .  ..  5  296  —
EEIIIIEI—  436  736  —
zu  übertragen.  477  649  1  714
        <pb n="106" />
        2#  Darunter
.  Ausgabe.  1.  April  künftig
1879/80  wegfallend
Mark  Mark
Uebertrag  ..  ..  .  477  649  1714
7.  Betriebsmaterialien  und  Utensilien  ...................  1265  664  —
8.  Debitskosen  .  .  .  .  ...  35  440  —
9.  Zu  Neu=  und  Erweiterungsbauten,  sowie  zur  Neuherstellung
  und  Erweiterung  von  Betriebsanlagen  46  286  —

10.  Sonstige  Baukossssen  87  056  —

11.  Abgaben,  Miethen,  Grundentschädigungen  und  Landerwerb·...................·...·.........·.......

  5  874  —

12.  JZuschüsse  zu  Knappschaftskassen  2c.  und  Ausgaben  auf

Grund  des  Haftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871.  18  609  —
13.  Pensionen  und  Unterstützungen  für  Pensionärs,  Wittwen
und  Waisen  .  ..  12  88  —
14.  Sonstige  Verwaltungs=  und  Betriebsausgaben  7u094  —
Summe  A.  .  .  ..  .  1  956  560  1  714
B.  Königlich  Preußische  und  Fürstlich  Schaumburg-  Cippesche
Sesammt-Steinkohlenbergwerke  bei  Obernkirchen.

15.  Besoldunen  ...  11  975  —
15a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  720  —
16—17.,  Andere  persönliche  Ausgaeen  ..  ..  .  .  .  ..  2475  —
18—19.  Sächliche  Verwaltungsausgagggeen  ..  5  530  —

20.  Betriebslöhne  222.  394  425  —

21.  Betriebsmaterialien  und  Utensilien  95  725  —

22.  Debitskossen  ..  .  .  ..  35  150  —

23.  Zu  Neu=  und  Erweiterungsbauten,  Lwie  zur  Neuherstellung

  und  Erweiterung  von  Betriebsanlagen  #c.  11  800  —

24.Sonstige  Baukosssen  32  350

25.  Abgaben,  Miethen,  Grundentschädigungen  und  Landerweb.

  18  590  —

26.  uschüsse  zu  Knappschaftskassen  2c.  und  Ausgaben  auf

Grund  des  Haftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871.  15  850  —
27.  Pensionen  und  Unterstützungen  für  Pensionärs,  Wittwen
und  Waisen  2  650  —
28.SonstigchrwaltungssundBetriebsausgaben.......  760  —
Summe  B.  628  000  —
Summe  Kapitel  175.  2  584  560  1714
        <pb n="107" />
        Betrag  Darunter
7  für  künfti
2  Ausgabe.  1.  April  166
187980  wegfallen
Mark  Mark
verwaltungskbosten.
18.  Ministerial-Abtheilung  für  das  Bergwesen.
1—4.|  Besoldunggen  ..  .  .  ..  116  700  —
4a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  19260  —
5—6.  Andere  persönliche  Auisgaben  16  650  —
7  -9.Sãchliche  Verwaltungsausgaben  .............  .....  ...  25  960  —
Summe  Kapitel  18  178  570  —
.  Ober-Bergämter.
1—5.]Besoldunen  ..  .  .  ..  683  820  1950
5a..  Zu  Wohnungzsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  87516  —
6—7.Andere  persönliche  Ausgaben  ..  190  600  150
8—10.HSächliche  Verwaltungsausgahen  .  .  ..  294  355  —
Summe  Kapitel  19  1256.291  2  100
20.  Bergtechnische  Lehranstalten.

1.  Besolduien  .  ..  .  .  .  ..  133  650  —
la.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  20  520  —
2—4.  Andere  persönliche  Aisgaheeen  .  ..  .  .  .  ..  67  530  —

5  8.  Sächliche  Ausgaben  ...  ..........  .  .....  ....  .  .  .  .  .  ...  119856  —
9-10.  Sonstige  Ausgbhen  ..  52174  —
Summe  Kapitel  20  393  730  —
21.1—10.  Sonstige  Verwaltungs=  und  Betriebsausgaben
  534  458  3  336
Summe  Kapitel  21  für  sich.
Summe  Kapitel  15  bis  227  76442  754  14  350
el  Semml,  1879.  (Nr.  8600)  10
        <pb n="108" />
        d  Darunter
—i  Ausgabe.  1.  April  künftig
S  187980  wegfallend
S  #
Mark  Mark
Verwaltung  der  Eisenbahnangelegenheit
22.  Niederschlesisch-Märkische  Eisenbahn.
1—4.  Besoldunen  ..  .  .  ..  5  891  070  3975
4a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  883  300  —
5—7.  Andere  persönliche  Ausgabhen  .  .  .  .  ...  4097  400  350
8—9.  Sichliche  Verwaltungskosten  .  .  ...  2  333  100  —
10—11.UnterhaltunundErneuerungderBahnanlagcn.....  4079000  —
12—14.Kostendesahntranöports.........................  5  412  000  —
15—19.  Sonstige  vermischte  Auisgabhen  ..  .  ...  2  684  130  —
SummeKapitc122.»«  25  380  000  4325
23.  Vakat.
24.  Ost  bahn.
1—4.  Besoldunen  .  ..  6476795  20  655
4  Qu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  741.000
5—7.  Andere  persönliche  Ausgaggn  .  ..  4  025  800  —
8—9.  Sächliche  Verwaltungskosten  .  ..  2  617  650  —
10-11.UnterhaltunundErneuerungderBahnanlagcn.....  5  855  700  —
12-14.  Kosten  des  Bahntransports  ..  .  .......  .  ....  .  ...  ..  ..  6228  400  —
15—19.Sonstige  vermischte  Ausgabgen  .  ..  1534  655  —
Sunmme  Kapitel  24.  .  .  ..  27  480  000  20  655
25.  Westfälische  Eisenbahn.
1—4.  Besoldungen  2  080  395  12  645
4a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  216  300  —
5—7.AnderepersönlicheAusqaben.......................  1  169  000  —
8—9.  Sechliche  Verwaltungskosten  ..  .  .  ..  558  600  —
10-11.  UnterhaltunYund  Erneuerung  der  Bahnanlagen  1  812  000  —
12—14.  Kosten  des  Bahntraniporrtts  .  ...  .  .  ..  1543  800  —
15-19.SonstigevermischteAusgabcn......................  763  905  —
Summe  Kapitel  25  8144  000  12  645
        <pb n="109" />
        53

 

Betrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

für  Darunter
½  Ausgabe.  1.  April  künftig
Mark  Mark
26.  Saarbrücker  Eisenbahn.
1—4.  Besoldunen  1939  878  4  403
4a.  Zu  Wohnungegedschun  für  die  Beamten  .  208  300  —
5—7.  Andere  persönliche  Ausgaggen  .  ..  822  000  —
8—9.  Sächliche  Verwaltungskosten  .  .  .  ..  .  .  .  .  547  300  —
10—11.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  1  164  300  —
12—14.|Kosten  des  Bahntransporss  ....  .  ..  2  034  300  —
15—19.  Sonstige  vermischte  Ausgaheeeene  .  ..  883  922  —
Summe  Kapitel  26  .  7  600  000  4  403
27.  Hannoversche  Eisenbahnen.
1—4.  Besoldunen  4742  370  85  035
4a.  JZu  Wohungsgeligichüfi  für  die  Beamten  680  700  —
5—7.  Andere  persönliche  Auissaben  3  453  250  4  017
8—9.  Sächliche  Verwaltungskosseen  1  472  500  1200
10—11.Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen.  3280  450  —
12—14.|Kosten  des  Bahntranspotnrnssss  .  .....  5  115  790  —
15—19.  Sonstige  vermischte  Ausgabhben  4114940  —
Summe  *“  27  .  .  .  .  .  22  860  000  90252
28.  Frankfurt-Bebraer  Eisenbahn.
1—4.  Besoldunen  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  2241  420  3  000
4a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beaumten  277  800
5—7.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  ..  1  611  500
8—9.Sächliche  Verwaltungskotten  868  300  3  323
10—11.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  .  .  2  062  700
12—14.  Kosten  des  Bahntransporntsts  ——  .  ..  2172300  —
15—19.|Sonstige  vermischte  Ausgaben.  ..............  ..  ..  .  ...  1  695  980  —
Summe  Kapitel  284  10  930  000  6  323
29.  Nassauische  Eisenbahn.
1—4.  Besoldunen  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  494  45860  6  42800
4a.  Zu  Wohmungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ........  173000  —
5—7.AnderepersonlccheAusaen.......................  584  500  —
8-9.  Säãchliche  Verwaltungskosten  ..  ...............  ....  .  ..  408  000  —
zu  übertragen  .  .  .  .  .  2  659  958,60  6  42860
(Nr.  8600,  10“
        <pb n="110" />
        Betes  Darunter
zZ  Ausgabe.  1.  April  künfig
E
5  187980  wegfallend
Mark  Mark
Uebertrag  ..  ..  .  2  659  95800  6  428%%
10—11.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  .  .  ..  .  862  300  —
12—14.|Kosten  des  Bahntransporsss  .  .  ...  .  .  .  926  500  —
15-19.Sonstige  vermischte  Ausgaben  ...  318241%  —
Summe  Kapitel  29  4767  000  6  428,60
30.  Main-Weser  Eisen  bahn.
1—4.  Besoldunnen  .  .  ..  1141  604,2s  39  729,28
4a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  157.000  —
5—7a·AnderepersönlicheAusabcn.......................  817  100  674,88
8—9.  Sächliche  Verwaltungskosten  426  400  1  096/88
10—11.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  .  .  1  168  400  —
12—14.|Kosten  des  Bahntransportts  .  ....  .  ..  1099  000  —
15—19.  Sonstige  vermischte  Ausgabggggn  .  ..  .  .  ..  516  495/  —
Summe  der  Betriebskosten  5  3260  000  41  501/1
20.  JGroßherzoglich  Hessischer  Antheil  an  dem  Betriebsüberchuse
  .  ..  690  000  —
Summe  Kapitel  30  6  016.  000  41  501/1
31.  Main-Neckar  Eisenbahn.
1.  Besoldungszulagen  2c.  für  die  von  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  angestellten  Beamten  44  450  —
2.  An  die  Stadt  Frankfurt  a.  M.  zu  entrichtende  Kommunal-Einkommensteeer
  4  000  —
Summe  Kapitel  31.  48  450  —
32.  Privat-Eisenbahnen,  bei  welchen  der  Staat
betheiligt  ist.
1.  Oberschlesische  Eisnbahn  ............................  108230  —
2.  Cöln--Mindener  Eisenbahn  ..  .......  ...  ...  ....  ..  .  .  .  ..  115  545  —
3.  Stargard-Posener  Eisenboann  ..  327  861  —
4—14.Zinszuschüsse  für  Privat-Eisenbahnen,  für  welche  die
Zinsgarantie  unmittelbar  auf  die  Staatskasse  übernommen
  t4t4t:4:.  5  019  700  —

 

 

 

 

5  571  336
        <pb n="111" />
        55

 

 

 

Betrag  Darunter
für  künft.
1  Ausgabe.  1.  Äpril  ünftig
S  ·  wegfallend
S  Sl  1879/80
Mark  Mark
33.  Centralverwaltung  und  Eisenbahn-Kommissariate.

1—8.  Besoldunen  ...  .  .  .  ..  564  000  300
9.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  96  120  —
10—15.Andere  persönliche  Ausgaen  ..  .  .  ..  180  350  —
16-19.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben.  ..............  .  .  .  175  500  —
20.  Kosten  der  Vorarbeiten  zu  neuen  Eisenbahnen  .  150  000  —
21.u  Kommunikationsanlagen,  welche  dem  Cöln-Mindener
Eisenbahn=  Unternehmen  Verkehr  bringen  17  027  —
Summie  Kapitel  33  .  .  .  .  .  1  182  997  300
Summe  Kapitel  22  bis  33.  119  979  783  229  832)/7
Summe  lIla  196  422  537  244  182)7
III.  Staats-Ministerium.
34.  Gesetzsammlungs-Amt  in  Berlin.
1.  Bauschvergütung  an  das  Deutsche  Reich  für  die  Wahrnehmung
  der  Geschäfte  des  Gesetzsammlungs-Amtes  30  000  —
2.  Besondere  persönliche  Aussahen  ..  1  600  —
3.  Besondere  sächliche  Ausgaben  131.000  —
Summe  Kapitel  34  .  .  .  .  .  16600  —
35.  Deutscher  Reichs=  und  Preußischer  Staats-Anzeiger.

1—2.  Besoldunenn  .  .  .  .  ..  21  450  —
2a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  2940  —
3—4.  Andere  persönliche  Ausgabhsen  ...  41  310  —
5  7.  Sãchliche  und  vermischte  Ausgaben.  ..  ...  ............  253  900  —
Summe  der  Betriebskosten  ..  319  600  —
8.  JAntheil  der  Deutschen  Reichskasse  an  dem  Betriebsüberschuse
  .  .  .  ..  12  000  —
Summe  Kapitel  35.  331  60  —
Summclll......  4400  —
Dazu:-  lla.·....  196  422  537  244  182/7°8
-  II.  ..  .  ..  588  000  —
-  Ia.  .  .  .  ..  31617  970  224  114,61
I.  .  .  .  ..  35  475  33077829
Summe  A.  Betriebs=  2c.  Ausgaben  264  598  0371  1236  126/6

(r.  8600.)
        <pb n="112" />
        56

 

 

Jeucg  Darunter
—  Ausgabe.  1.  April  künftig
5  1879880  wegfallend
S  (8
Mark  Mark
B.  Dotationen.
36.  Zuschuß  zur  Rente  des  Kronfideikommißf.....................................
  4500  000  —
Summe  Kapitel  36  für  sich.
Oeffentliche  Schuld.
37.  Derzinsung.
1—8.  Schulden  der  alten  Landestheile  und  des  Gesammtstaats
seit  1686..  —  51  861  630  —
9—14.  Schulden  der  neuen  Landestheile  ..  .  .....  ..  ...  .  ..  .  .  ..  2  918  177/,5  —
SummeKapite137.»»  54779808,7o  —
38.  Tilgung.
1—5.  Schulden  der  alten  Landestheile  und  des  Gesannntstaats
seit  1868.  15  558  538  —
6—11.  Stelaln  der  neuen  Landestheilllelelelel  2  843  98582  —
Summe  Kapitel  38  .  .  .  ..  18  402  524,00  —
39.  hosten  der  unverzinslichen  Schuill.  1  000  —
Summe  Kapitel  39  für  sich.
40.  ##tennn  .  ..  1376  977,  —
Summe  Kapitel  40  für  sich.
41.  verwaltungskosten.
1—4.  Besoldugnen  ...  .  .  ..  290  175  —
5.  Zu  Wüfe  für  die  Beamten  .  54  648  —
6—7.  Andere  persönliche  Aussabben  17  100
8—9.  Sächliche  Aussauaen  77  766/  500
Summe  Kapitel  41  439  689/60  500
Summe  Kapitel  37  bis  41  75  000  000  500
        <pb n="113" />
        57

 

 

 

 

 

F  Darunter
*½  Ausgabe.  1.  Äpril  künftig
Mark  Mark
Beide  Häuser  des  Landtages.
42.  Herrenhaus.
1.  Besoldunggen  -...........................  27150  900
la.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  2  700
2—3a.Andere  persönliche  Ausgabhden  47  010  —
4—6.  Sächliche  Ausgaeenn  .....  .  ...  .  ..  87  750  —
Summe  Kapitel  42  .  .  .  ..  164  610  900
4.  Haus  der  Abgrordneten.  —
1.  Besoldunen  .  ..  52  050  —
la.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  8220  —
2—3a.  Andere  persönliche  Auisgaggn  ...  62  510  —
417.  Sächliche  Auisggggen  .  .  ..  1076  740  —
Summe  Kapitel  43  .  .  .  ..  1199  520  —
Summe  Kapitel  42  und  43  .  .  .  ..  1  364  130  900
Summe  B.  Dotationen  80  864  130  1  400
C.  Staatsverwaltungs-Ausgaben.
I.  Staats-Ministerium.
4t.  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
1—4.|  Besoldunenna  154  800  8  700
4.  Zu  Wohnungzgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  17  160  —
0—7.AnderepersönlicheAusgaben.......................  14250  —
8—12.«SächlicheundvermischteAusgaben»................  108  300  —
SummeKapitel44.....  294  510  8700
5.  Staats-Archive.
1—4.  Besoldunen  .......  173  610  150
4a.zZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  23  196  —
5—6.  Andere  persönliche  Aisgabhden  27  000  —
7—10.SachlicheundvermischteAusgaben»................  64  894  —
Summe  Kapitel  45  288  700  150

GErr.  8600)
        <pb n="114" />
        Bets  ag  Darunter
—.  für  künftt
*)7—  Ausgabe.  1.  Äpril  ünftig
64  187980  wegfallend
Mark  Mark
46.  General-Ordenskommission.
1—2.|  Besoldunrnen  39  750  —
2a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  8160  —
3—4.  Andere  persönliche  Ausgaggen  .  ..  3  900
5—7.Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  120  112  34  912
Summe  Kapitel  46  ..  171922  34912
47.  Geheimes  Civilkabinet.
1—3.|  Besoldunnen  .  78300  —
3a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  11  580  —
4.  JAndere  persönliche  Ausgagen  1000  —
5—7.  Sächliche  Ausgaghen  ..  .  .  ...  21300  —
Summe  Kapitel  47  112  180  —
48.  Ober-Rechnungskammer.
1—5.|Besoldunen  488250  —
d5a.  Lu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  ..  66  644  —
6—8.  Andere  persönliche  Ausgaben  20  874  —
9—11.SächlicheAusgaben................................  22  400  —
Summe  Kapitel  48  .  .  .  ..  598  168  —
49.  Ober-Examinationskommission  zur  Prü—
fung  für  die  höheren  Verwaltungsämer
  21910  —
Summe  Kapitel  49  für  sich.
50.  Disziplinarhof.  .  .  ...  ..  .  ..  ..........  .  .  ...  ..  ..  10  410  —
Summe  Kapitel  50  für  sich.
51.  Gerichtshof  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkon
  flikkke  .  ..  .  ..  .  .  ..  7200  —
Summe  Kapitel  51  für  sich.
        <pb n="115" />
        Betrag  Darunter
—  für  künfti
—  Ausgabee.  1.  Äpril  ünftig
.  E  1879  wegfallend
S  #  7  80
Mark  Mark
Für  Zwecke  der  Landesvermessung.
52-53.  Beitrag  zu  den  Kosten  des  Landesvermessungswesens
an  das  Deutsche  Reiggggg  .  ......  800  000  —
Summe  Kapitel  52  und  53  für  sich.
Summe  IJ.  .  .  ..  .  2286  000  43  762
II.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten.
54.  Ministerium.
1.  Aversional-Entschädigung  an  das  Deutsche  Reich  für
die  Besorgung  speziell  Preußischer  Angelegenheiten.  90  000  —I
Summe  Kapitel  54  für  sich.
55.  Gesandtschaften.
1.  Besoldunen  275  400  —
2.  Andere  persönliche  Aussaben  1  500  —
3—6.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  43  500
Summe  Kapitel  55  320  400  —
Summe  I.  410  400  —
III.  Allgemeine  Finanz-Verwaltung.
56.  Ministerium.
1—5.|  Besoldungen  .  .  ..  715  950  1800
5a.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten.  .  .  .  .  .  .  .  117  300  —
6—7.  Andere  persönliche  Ausgagen  ..  52  025  —
8—11.  Sächliche  und  vermischte  Aussahbhen  122  000  —
Summe  Kapitel  56  .  .  .  ..  1007  275  1800
Eis.  Samml.  1879.  (Nr.  8600.)  11
        <pb n="116" />
        Betrag  Darunter
«  für  künft
—1811U  Ausgabe.  1.  Apiil  nftig
3  wegfallend
8  1879|80  lalen
Mark  Mark
57  Oberpräsidien  und  Regierungen,einschließlich
  der  Finanz-Direktion  nebst  Bezirks-Hauptkassen
  in  der  Provinz  Hannover.
1—4.|  Besoldunen  .  ..  ...  .  .  ..  6247  249,40  136  444,10
4a.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  831  000  —
5—8.  Andere  persönliche  Aussabsen  1739  133  —
9—10.|Sächliche  Ausgaen  .  ..  1545  700  —
11—14.ISonstige  Ausgagbeen  180  300  —
Sumnchapitelb7.....  10543382,40  136444,4o
58.  Rentenbanken.
1.  sBesoldungen  ...  ....  ..  ...  .  ...  180  885  —
la.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  29292  —
2—5.  Andere  persönliche  Ausgagen  262  750  —
6—8.|Sechliche  und  vermischte  Ausgaben  139  778%088  83  27716
Summe  Kapitel  5585  4  612  70508  83  277//6
59.  Depositen-Kassen  zu  Cassel  und  Cöln.
EIIIIX  8100  —
la.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  1296  —
23.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  .  ...  ....  ......  .  .  .  .  .  ..  7970  —
4—5.SächlicheAusgaben................................  3080  —
SunnneKapitel59...·.  20  446  —
60.  Wittwen-  und  Waisen-Verpflegungs-An—
stalten.
1.  Zuschuß  zur  allgemeinen  Wittwen-Verpflegungs-Anstalt
in  Berlin.  1777  8S70  —
2.  Vertragsmäßiger  Zuschuß  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein
  zur  allgemeinen  Wittwenkasse  in  Kopenhagen  195  640  195  640
3—13.|  Pensionen  und  Verwaltungskosten  der  geschlossenen

 

Wittwen=  und  Waisen-Verpflegungs-Anstalten  in  den
Provinzen  Hannover  und  Hessen-Nassau

Sunme  Kapitel  60

 

1  300  550

1  300  550

 

 

3274  060

 

1  496  190
        <pb n="117" />
        Betrag  Darunter
—  für  künsti
½5  Ausgabe.  1.  April  8
Mark  Mark
61.  Beiträge  zu  den  Ausgaben  des  Deutschen
Reichs.
1.  Matrikularbeitrtgagagaa  .......  .  .  ..  41  494  609  —
2.  JAversum  für  Zölle  und  Verbrauchssteuern  der  vom
Zollgebiete  des  Deutschen  Reichs  ausgeschlossenen
Landestheiee  .  .  .  ..  .  ....  669  900  —
Summe  Kapitel  61  .  .  .  .  .  42  164  509  —
62.  Apanagen,  Renten,  Abfindungen,  Zu—
schusse  und  dergleichen.
1.  Apangen  .  ..  347  053,7“  347  053/
2.  HRenten  und  Entschädigungen  an  Fürsten  und  Standesherren
  für  abgetretene  Rechte  und  Besitzungen  521  005)6  —
3.  JAn  die  Tilgungskasse  Erleichterung  der  Ablösung
der  Reallasten  in  den  Grafschaften  Wittgenstein-Berleburg
  und  Wittgenstein-Wittgenstein,  Zuschuß
zur  Amortisation  der  ausgegebenen  Schuldverschreibungen,
  sowie  an  Zuschu  zur  Ablösung  der  Domainen-Amortisationsrenten
  aus  den  Kreisen  Heiligenstadt,
  Mühlhausen  und  Worbbbs  ...  41  891,03  41  891/%
4.  An  das  Militärwaisenhaus  in  Potsad  400  184  —
5.  JSonstige  Renten  und  Entschädigungen  für  aufgehobene
Zölle  und  andere  Berechtiguneen  839  69000  27  18702
6.  Zur  Gewährung  von  Provinzial-Fonds  für  Zwecke  der
Selbstverwaltung)  einschließlich  der  Mittel  zur  Durch--führung
  der  Kreisordnung  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  37  559  110/1  —
7.  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Amtsverwaltung  nach  Maßgabe
  des  §.  70  der  Kreisordnung  für  die  Provinzen
Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien
und  Sachsen  vom  13.  Dezember  1872  (Gesetz-Samml.
S.  660101010000  ..  .  ..  .  .  .  ..  745  500  —
8.ZuschußzudenVerwaltungsausgabcnderFürstcnthümcr
WaldeckundPyrmont...........................  310  000  —
9.  Zuschuß  zur  Tilgung  der  ständischen  Schulden  der
Niederläusitz  ..  .  .  .  .......  .  .  ...  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  ..  .  .  ..  7  360/  7  360  /
zu  übertragen.  40  771  796:  423  492/°:
(Xr.  8600)  11°2
        <pb n="118" />
        27  Darunter
*m  Ausgabe.  1.  Äpril  künftig
*2  187980  wegfallend
8  79
Mark  Mark
Uebertrag  .  —nl  423  492/7
10.  Beihülfe  für  die  Stadt  Königsberg  i.  Pr.  zur  Verzinsung
  und  Tilgung  der  städtischen  Kriegsschuld  90  000  90  000
11.  Beihülfe  für  die  Stadt  Elbing  zur  Verzinsung  und
Tilgung  der  städtischen  Kriegsschuld  10  000  10  000
12.  Luschuß  für  das  Theater  in  Casse  .  ..  108  000  —
13.  Verwaltungs·  und  Betriebskosten  für  den  Thiergarten
bei  Berrin  141  680  —
Summe  Kapitel  62  .  .  ...  41  121  476,26  523  492/7
63.  Wartegelder,  Pensionen  und  Unterstützungen.

1.KWartegelder  für  Civilbeamtee  546  589,  546  589
2.  Pensionen  für  Civilbeamte  (Civilbeamten-Pensionsfondsq0000  —
3.  Pensions--Aussterbefonds  ..............  ......  ..  .  .  ..  1162  000  1  162  000
4.  Zu  Unterstützungen  für  bedürftige  pensionirte  Klostergeistliheeee
  ..  .  .  ..  3000  3000
5.  Karenz-Unterstützunnnen  ...  102  000  102  000
6.  Du  Unterstützungen  für  ausgeschiedene  Beamte,  sowie  zu
Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
Waisen  von  Beameen  240  000  —
7.  Gnaden-Pensionsodds=  300  000  —
8.  JZu  einmaligen  Unterstützungen  für  Personen,  welche,
ohne  die  Eigenschaft  von  Beamten  zu  haben,  im
Staatsdienst  beschäftigt  werden  oder  beschäftigt  gewesen
  sind,  sowie  für  Hinterbliebene  solcher  Personen
  6  000  —
Summe  Kapitel  66  16  359  589/9
64.  Allgemeine  Fonds.
1.  Dispositionsfonds  zu  Gnadenbewilligungen  aller  Äürt.,  —
2.  Zur  Ablösung  von  Massivrenten  und  anderen  Verpflichtunen
  ...  ..  .  .  ..  150  000  —
3.  HPorto  und  sonstige  Frachtgebühren  für  dienstliche  Sendunneggggaga
  ...  ...  .  .  .  .  ...  1361  000  —
zu  übertragen  ..  .  ..  3011000  —
        <pb n="119" />
        27  Darunter
—PN  Aus  gabe.  1.  April  künftig
5  1879  wegfallend
S  l  79/80
Mark  Mark
Uebertrag  .  3  011,000  —
4.  JZur  Verbesserung  des  Diensteinkommens  derjenigen  in
den  Provinzen  Schleswig-Holstein,  Hannover  und
Hessen-Nassau  vorhandenen  Beamten,  welche  bei  der
Umgestaltung  der  Behörden  disponibel  geblieben  sind
und  im  Staatsdienst  außeretatsmäßig  beschäftigt
werren  48  000  48  000
5.  Unvorhergesehene  Ausgaben  (Haupt-Extraordinarium)1200  000  —
Summe  Kapitel  64  ..  ...  4259  000  48  000
Summe  II  4  119  362  443  4102  793)0
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
65.  Ministerium.
1—7.Besoldunen  391.00  —

8.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  60  120  —
9—11.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  ............  .....  .  .  ..  124  680  —
12-14.Sächliche  Ausgaben  ..  .  .  .........  .  .........  ...  .  ...  73200  —

Summe  Kapitel  65  .  .  .  ..  649  200  —
66.  HGauverwaltung.
1—4  .Besoldunen  .  .  ..  2743  212  37  594
49.  Qu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  303  568  —
5—7.  Andere  persönliche  Aussaen  ..  61  855  1  760
8.  Zu  Dienstaufwands=  Entschädigungen  2c.  der  Baubeamegeen
  1  285  475  300
9.Zur  Unterhaltung  der  Regierungsgebäude  und  sonstigen
Staatsgebäude,  sonie  er  dazu  gehörigen  Gärten  2c.  343  766  —

10.  JZur  Unterhaltung  der  Seehäfen  und  Seeufer,  Dünen,

Wethen,  Baaken,  Leuchtfeuer,  Seetonnen  ꝛc.  ..  .  .  ..  2334470  —

11.  Zur  Unterhaltung  der  Binnenhäfen  und  Gewässer,

Leinpfade  und  Wasserleitungen,  sowie  von  Fähren
und  Brücken  über  schiffbare  Gewässer  3  732  907  —
zuübertragcn.....  10  805  253  39  654

 

(Nr.  8600.)
        <pb n="120" />
        Betrag  Darunter
für  lünfti
—  Ausgabe.  1.  April  ünftig
—  1879  wegfallend
S  79/80

Mark  Vart
Uebertrag  ..  .  ..  10  805  253  39  654
12.  Zur  Unterhaltung  der  Kanäle  und  der  dazu  gehörigen
baulichen  Anlaggen  761  214  —
13.  Zur  Unterhaltung  der  Wege  und  Brücken  in  den  Landstraßen,
  auf  Grund  rechtlicher  Verpflichtungen  des
Staattttttttsss  ..  .  .  ..  .  .  .  .  823  428  —
14.  Vakat.
15.  JZu  Stromregulirungen  und  Hafenbauten  .  2431  922  —
16.  Materielle  Kosten  der  Ruhrschiffahrts-  und  Ruhrhafenverwaltung
  .  ...  ..  ...  ..  .  ..  ..  .  .  .  ..  ......  ..  .  .  ..  ..  ..  .  580  435  —
17.Vakat.
18.  Zuschuß  zur  Bau-Wittwenkasse  in  Casseee  4920  4920
19.  Qu  literarischen  und  anderen  gemeinnützigen  Zwecken  im
Fache  der  Baukunst  und  Bauwissenschaft,  Beihülfe
zu  Studienreisen  von  Bautechnikern  und  zu  Primien
für  Preisaufgaben  des  Architektenvereins  zu  Berlin.  4.  000  —
Summie  Kapitel  66  .  .  .  ..  15  449  172  44  574
67.  Vermischte  Ausgaben.
1.  Kosten  für  technische  Arbeitshülfe,  Stellvertretungs-,
Versetzungs-  und  Umzugskosten  .  ..  97  000  —
2.Zu  Unterstützungen  für  ausgeschiedene  Beamte,  sowie  zu
Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
Waisen  von  Beameen  ..  96  000  —
2a.  JZur  Unterstützung  erwerblos  gewordener  ständiger  Ar—
beiter,  sowie  für  deren  Hinterbliebenen  2  700  —
Summe  Kapitel  67  195  700  —
Summe  IV.  .  .  .  ..  16  294  072  44  574
IVa.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.
68.  Ministccrium.
1—6.|Besoldunerrrnrn  124  700  3  500
7.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  .  20  100  —
8—9.  Andere  persönliche  Ausgaben  29  300  —
10—11.  Sächliche  Ausgaggeen  .  .  ...  27  700  —
Summe  Kapitel  68.  .  .  .  .  .  201  800  3500
        <pb n="121" />
        Betrag  Darunter
für  künfti
25  Ausgabee.  1.  April  ünftig

Mark  Mark
69.  Handels-  und  Gewerbeverwaltung.
1—4.  Besolduen  .  ..  .  .  ..  412  058  —
4a.  Qu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  50  364  —
5—9.  Andere  persönliche  Aussgaggen  176  841  —
10-13.Sãchliche  Ausgaben  ...  .........  ..  .  .........  .  ..  .  .  ..  253  411  —
Summe  Kapitel  60  892  674  —
70.  Technische  Cehranstallen  und  sonstige  wissenschastlicht  und
gemeinnühige  Swecke.
1.  Besolduiien  138  460  —
1a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Lehrer  und  Beamten  10  644  —
2.  Andere  persönliche  Ausgaggn  13  502  —
3—5.Sechliche  und  vermischte  Ausgaben  .  ....  .  ....  ..  ..  .  .  ..  36  275  —
6.  Sonstige  Ausgagdgen  .  .  «..................  125  400  —
Summe  Kapitel  70  334  281  —
L  Vermischte  Ausgaben.
1.  Kosten  für  technische  Arbeitshülfe,  Stellvertretungs--Versetzungs=
  und  1s  an  ....................  1550  —
2.Zullnterstützungenfürausges)iedeneBea-nte,sowiezu
Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
Waisen  von  Beamten  der  mels.  und  Gewerbeverwaltung..................................·...
  17000  —
3.  Lur  Unterstützung  erwerblos  gewordener  ständiger  Arbeiter,
  sowie  für  deren  Hinlerbliebenen  300  —
Summe  Kapitel  71  .  .  .  ..  18  850  —
Summe  IVa.  .  .  .  ..  1  437  605  3  500
V.  Justiz.  Ministerium.
72.  Ministerium.
1—5.|  Besoldunen  385.950  150
5a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  59  280  —
67.  Andere  persönliche  Ausgahen  .  .  ..  55  100  —
8—9.|Sächliche  Ausgarrrngeenn  .  .  .  .  ..  33  900  —
10.  Zur  Unterhaltung  der  Dienstgebäude  und  des  Gartens  12  000  —
Summe  Kapitel  72  .  .  .  ..  546  230  150

 

Ce.  S0.)
        <pb n="122" />
        Betrag  Darunter
mx  für  künfti
—a  Ausgabe.  1.  April  nftig
Fr  wegfallend
65  1879/80  gse
Mark  Mark
73.  Obertribunal.
1—6.  Besoldunen  .  ....  ..  ..  .  .  ..  802  800  —
Ga.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  115  320  —
7—8.  Andere  persönliche  Aussaeen  21  990  —
9—10.|  Sächliche  Aussaaoeen  30  600  —
Summe  Kapitel  73  970  710  —
Hiervon  kommen  zum  Ansatz  für  die  Zeit  vom  1.  April
bis  1.  Oktober  1879  .  ..  ..  ........  .  ....  ....  ....  485  355  —
74.  Jufliz-Prüfungskommission.
1—2.  Persönliche  Aussaaon  19  800
Summe  Kapitel  74  für  sich.
75.  Gerichte  zweiter  Instanz  in  den  Landestheilen,  in  denen  die
verordnungen  vom  2.  Januar  1849  und  26.  Juni  1867
Gesetzeskrast  haben.
1—9.Besoldunen  .  ..  3390  462  42  972
10.  u  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  408  792  720
11—16.Andere  persönliche  Ausgabhen  387  970  4500
17—19.  Sächliche  Aussaoen  ...  .  ...  .  ..  262  630  —
Summe  Kapitel  75  4449  854  48192
Hiervon  kommen  zum  Ansat  für  die  Zeit  vom  1.  April
bis  1.  Oktober  179090.###rrD.  2224927  24  096
76.  Appellationsgericht  in  TCelle  und  Obergerichte  des  dortigen
Drpartements.
1—4.Besoldungen......·................................  941290  11820
4%%  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  .  111  672  1  320
5—8.  Andere  persönliche  Ausgaben  117  870  —
9—11.Sächliche  Ausgaheerrn  .  .  .  ..  72  980  —
Summe  Kapitel  76  ..  1243  812  13  140
Hiervon  kommen  zum  Ansatz  für  die  Zeit  vom  1.  April
bis  1.  Oktober  1790900  621  906  6  570
        <pb n="123" />
        67

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darunter
—  1  Ausgabe.  1.  April  künftig
*  wegfallend
——  1879,80  egfallen
Mark  Mark
77.  IAppellationsgericht  in  Srankfurt  a.  #u.
1—2.  Besoldunenn  ...  85  864,28  —
2a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  12  660  —
3—4.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  ..............  ...  ..  ..  3100  —
5—6.|Sächliche  Ausgarn  .  ..  5  035/72  —
Summe  Kapitel  77  .  .  .  ..  ###  –
Hiervon  kommen  zum  Ansat  für  die  JZeit  vom  1.  April
bis  1.  Oktober  179090  .......  53  330
78.  Appellationsgerichtshof  in  Cöln  und  Rheinische  Landgerichte.
1-4a.Besoldunen  .  ...  ..  ..  ..  ..  1  049  310  150
4b.  [Qu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  143  640  —
5—8.  Andere  persönliche  Ausgaben  ...............  .....  53  340  —
9—11.|  Sächliche  Aussaeeen  .  ...  83  882  —
Summe  Kapitel  78  .  .  .  ..  1  330  172  150
Hiervon  kommen  zum  Ansat  für  die  Zeit  vom  1.  April
bis  1.  Oktober  179900  665  086  75
79.  Gerichte  erster  Instanz  in  den  Landestheilen,  in  denen  die
verordnungen  vom  2.  Januar  1849  und  26.  Juni  1867
Gescheskraft  haben.
1—13.]  Besolduen  .  .....  ..  .  .  ..  26  536  154,48  164  709//8
13a.  u  Wohnungzgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  3  404  734  2  976
14-24.  Andere  persönliche  Ausgaggen  ..  .  .  ..  7  855  420,26  29  919,26
25—28.Sächliche  Aissann  .  .  ...  .  ..  .  ..  4877  065  —
Summe  Kapitel  79  42  673  373  197  604/7/
Hiervon  kommen  zum  Ansatz  für  die  Zeit  vom  1.  April
bis  1.  Oktober  1877070  21336  686/8  98  802,
80.  Amtsgerichte  im  Departement  des  Appellationsgerichts
zu  Celle.
1—4.|  Besoldunen  2  140  048/8  1  1586
5.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  179  944  —
6—11.Andere  persönliche  Aussaben  .  .  ..  ...  191  036  —
12—14.|Sächliche  Aussaoen  207  320  —
Summe  Kapitel  80  2  718  31886%  1  1584
Hiervon  kommen  zum  Ansatz  für  die  Zeit  vom  1.  April
bis  1.  Oktober  1879.  ......................  1359  174,18  579,18
Ois.  Samml.  1879.  (Nr.  8600.)  12
        <pb n="124" />
        68

 

 

 

Betrag  Darunter
—  für  künfti
——"[  Ausgabe.  1.  April  nftig
—  wegfallend
56  18790.  egfallen
Lart  Mark
81.  Stadtgericht  und  sonstige  Serichtsbehörden  erster  Instanz
in  Frankfurt  a.  K.
1—3.|  Besoldunggen  208  852  260
3a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  38  460  —
4—6.  Andere  persönliche  Ausgaggeen  33  025  —
7—9.  Sächliche  Aussahhnrn  28  062/  —
Summe  Kapitel  81..  708  400  760
Hiervon  kommen  zum  Ansat  für  die  Zeit  vom  1.  April
bis  1.  Oktober  187707070  .  ..  .  ...  154  200  130
82.  Kriedens-  und  Handelsgerichte  des  Departements  Cöln.
1—2.Besoldunen  ..  911  090  900
2a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  89  932
3.  Andere  persönliche  Ausgaggn  7750  —
4—6.Sächliche  Aussaen  78882  —
Summe  Kapitel  82.  .  .  ..  1  087  654  900
Hiervon  kommen  zum  Ansat  für  die  Zeit  vom  1.  April
bis  1.  Oktober  179  543  827  450
82a.  Oberlandesgerichte.
1—8.|  Besoldunen  2  582  586  117  496
9.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  .  307  321  11  016
10—14.  Andere  persönliche  Ausggaggngngn  ...  ..  ..  96  890  —
15—17.  Sächliche  Ausgagen  197  000  —
Summe  Kapitel  82a.  .  .  .  3  183  800  128512
Hiervon  kommen  zum  Ansatz  für  die  Zeit  vom  1.  Oktober
  1879  bis  1.  April  1880.  .....  ......  ..  ..  .  .  ..  1591  900  64  256
82b.  Candgerichte  und  ämtsgerichte.
1—9.|  Besoldunen  .  ..  .  ..  32  462  515  351  500
10.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  3  766  025  49  320
11-21.]  Andere  persönliche  Ausgabheeen  .  ..  ..  ..  6  427  640  7  710
22—24.|Sächliche  Ausgabben  ......  4450  000  —
Summe  Kapitel  82b.  .  .  .  .  47  106  184,081  408  530
Hiervon  kommen  zum  Ansat  für  die  Zeit  vom  1.  Oktober
  1879  bis  1.  April  188.....  23  553  092%44  205
        <pb n="125" />
        69

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B
Bches  Darunter
z  Ausgabe.  1.  Äpril  künftig
AE  #  lend
S  1879/80  wegfal
Mark  Mark
8e.  Gesängnißverwaltung.
1—6.|Besoldunen  ...  955  750  4925
7.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  2545  —
8—11.|Andere  persönliche  Ausgaggen  354  705  —
12  13.  Sächliche  Auissaon  ..  ..  236  000  —
Summe  Kapitel  82e.  .  .  .  1549  000  4925
Hiervon  kommen  zum  Ansat  für  die  Jeit  vom  1.  Oktober
  1879  bis  1.  April  1880)ot.  774  500  2  462%
82d.  pensionen,  Dispositionsgehälter,  Wartegelder  und
Unterstützungen.
1.  HPensionen  und  Dispositionsgehälter  der  Richter  und
Staatsanwallllll  n::  2250  000  2250  000
2.  Wartegelder  der  Subaltern-  und  Unterbeamten,  mit
»  EinschlußderHülfsbeamten.........·.....·......  1000000  1000000
3.  Zu  Unterstützungen  für  solche  Subaltern-  und  Unterbeamte,
  mit  Einschluß  der  Hülfsbeamten,  welche  in
Folge  der  Organisation  ausgeschieden  sind  100  000  100  000
Summe  Kapitel  820  3  350  000  3  350  000
Hiervon  kommen  zum  Ansat  für  die  Zeit  vom  1.  Oktober
  1879  bis  1.  April  1880o  1  675  000  1  675  000
83.  Ariminatlbosten.
1.  Verwaltungskostrn  ..  ..  4221500  —
2.  Sonstige  Auslagen  in  Strafsachen  2  761  865  —
SununcKapite183.....  6  983  365  —
8.  Saare  Auslagen  und  andert  Ausgaben  in  Parteisachen  3  193  465/r  ––
Summe  Kapitel  84  für  sich.
85.  orto  und  Auslagen  sür  Postsendungen  und  Postbestell
p  sowic  Sebühren  eir  hollsendngen  u  Peabeleiungen.  2  674  680  —
Summe  Kapitel  85  für  sich.
(Nr.  8600.)  12“
        <pb n="126" />
        J  Darunter
2  Ausgabe.  1.  Äpril  künftig
S  187980  wegfallend
Wart  Mart
86.  Sonstige  Ausgaben.
1.  Umzugs-  und  Reisekosten  versetzter  Beamten  175  400  —
2.Zu  Unterstützungen  für  aktive  Beamte  bei  den  Gerichtsbehörden.
  .  31  .500  —
3.  u  Unterstützungen  für  ausgeschiedene  Beamte,  sowie  zu
Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
Waisen  von  Beamten  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  220  000
4.u  außerordentlichen  Ausgaben  für  die  Justizverwaltung  15  000  —
5.  Zu  Rechnungsvergütungen  ........  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ...  9000  —
Summe  Kapitel  86  .  .  .  ..  450  900  —
87.  Unterhaltung  der  Zustizgebäudt  .....................  .  ..  ...  756  000  —
Summe  Kapitel  87  für  sich.
88.  Instiz-  Ossizianten  /  Witiwenkasst  .........  ...  .  .  .  .  ..  60  000  —
Summe  Kapitel  88  für  sich.
Summe  V.  .  ....  69  723  425  2  076  836  o5
VI.  Ministerium  des  Innern.
89.  Ministerium.
1—5.|  Besoldunen  394  500  —
Za.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  ..  .  .  ..  62  580  —
6—7.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  .  ...  68  400  —
8-  10.  Sãchliche  Ausgaben  ...  .  ......  .  ...  54  800  —
Summe  Kapitel  89  .  580  280  —
90.  Statistisches  Süreau.
1—3.Besoldunen  ..  85  140  —
Za.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  12  600  —
4—5.  Andere  persönliche  Ausgabsen  80  200  —
6—12.  Sonstige  Ausgggen  189  630  —
SummeKapitc190...·.  367  570  —
        <pb n="127" />
        2  Darunter
künfti
*  Ausgab--  utowfvregien
ie  1879/80  8
Mark  Mark
91.  Keteorologisches  Institut.
1.Besoldunien  .  .  ..  .  .  ..  6  900  —
1a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  540  —
2.  Andere  persönliche  Aussaben  16  800  —
3.  Sächliche  Auissgaben  5  .550  —
Summe  Kapitel  99..  29  790  —
92.  Ober-  Verwaltungsgericht,  Sczirks-Verwaltungsgerichle  und
eputationen  für  das  Zeimathwesen.
1—4.|Besoldunenn  .  .  ..  233  100  3300
5.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  29  700  —I
6—9.  Andere  persönliche  Aussaben  .  ..  43  258  —
10—11.  Sächliche  Aussabhen  ...  .  ...  78970
Summe  Kapitel  992.  385  028  32  300
92a.  Slandesämter.
1.Zur  Remunerirung  der  Standesbeamten  und  deren
Stellvertreter,  soweit  solche  dem  Staate  zur  Last  fällt  214  562  —
2.  HZur  Beschaffung  der  Standesregister  und  der  Formulare
  8  den  Registerauszügen,  sowie  zur  Bestreitung
der  bei  der  Afnahue  von  Civilstandsakten  erwachsenden
  Dolmetschergebüten  ..  193  518  —
Summe  Kapitel  92a.  .  .  .  ..  408  080  —
93.  verwaltung  der  Negierungs  -  Amteblätter  und  der  damit  verbundenen
  össentlichen  Anzeiger.
1.  Zur  Remurerirung  der  Beamten  ...  19  357%%  —
2.  Zu  den  sächlichen  Aisgaben  231  411/0  —
EEIIIZEEI  250  769  —
94.  tanddrosteien.
1—4.  Besoldungen  .  ...  .  .  ...  251  475  1  320
44.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  27720  —
5—7.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  65  100  —
8—9.  Sächliche  Aisgaennn  ...  .  .  ..  97157  —
10—11.  Sonstige  Ausgaen  .  ..  9750  —
Summe  Kapitel  94  ..  ...  451  202  1  320
(Nr.  8600.)
        <pb n="128" />
        Betrag  Darunter
für  ...
SJ  Ausgabe.  1.  April  künftig
;  187980  wegfallend

Mark  Mark
95.  Landräthliche  Schörden  und  Aemter.
1—4.|  Besoldunen  ...  ..  .  .  .  ..  4317  750,31  104  850,31
4a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  ..  .  .  .  .  378  996  —
5—8.  Andere  persönliche  Aussaen  .  ..  271  756,1  110  616/#1
9—12.Sonstige  Aussaaoen  .  .  .  .  ...  2224  820  300
Summe  Kapitel  99..  7  193  322/7%21  766
96.  tokal-Polizeiverwaltung  in  Serlin.
1—7.|Besoldunen  ..  .  .  .  .  .  .  ..  4915  995  —
7a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  970  860  —
8.  Andere  persönliche  Auisgaben  220  902  —
9—13.|  Sächliche  Aussaaoen  267  977  —
Summe  Kapitel  96.  .  .  .  .  6  375  734  —
97.  (okal-Polizeiverwaltung  in  den  Provinzen.
1—22.Besoldunen  .  ..  ..  ..  .  ..  .  .  ..  2  055  115  4  570½%
22a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  346  116  —
23—42.AnderepcrsönlicheAusgaben...-...................  177  138  —
43—45.  Sächliche  Aussaeeen  .  .  .  .  .  ..  99  453  600
46—47.  Sonstige  Ausgagen  25  854/0%  7370
Summe  Kapitel  97.  2  703  676,4  12  540%
98.  Polizei-Distrikts-  ss  in  der  Provinz  Posen
1.  Besoldunen  ..  .  .  ...  324  000  —
1a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  28308  —
2—3.  Andere  wewönliche  Ausgaggen  .  .  .  ..  3600  —
4.  Sonstige  Ausgagen  .  .  .  .  ..  132310  —
Summe  Kapitel  98  488  218  —
99.  Candgendarmerit.
1—2.|Besoldunen  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  4608  230  —
2a.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  ....  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  "........  330  816  —
35.  Sächliche  Ausgaben  ..  ..  .  ...  ......  ....  .....  .  .  ..  .  .  ..  1  566  982/°8  —
6—9.Sonstige  Ausgagn  ..  1  937  500%  3918
Summe  Kapitel  99  8  443  528),7  3948
        <pb n="129" />
        J  Darunter
*  —  Ausgabe.  1.  April  künftig
S  1879/80  wegfallend
Mark  Mark.
100.  Allgemeine  Ausgaben  im  Interesse  der  Polizei.
1.  ZQu  geheimen  Ausgaben  im  Interesse  der  Polizei  120  000  —
2.  Für  das  Central-Polizeiblaaüüt  .  ...  .  ..  7  500  —
3.  Kar  vorübergehenden  Verstärkung  des  Personals  für  den
Polizei-,  den  Büreau=  und  den  Polizei-Exekutivdienst,
u  Stellvertretungskosten,  sowie  zur  Vergütung  besonderer
  Leistungen  im  polizeilichen  Interesse  70  000  —
4.  Zu  Diäten,  Fuhr-  und  Versetzungskosten,  zu  Prämien
für  Ermittelung  von  Verbrechern  und  zu  sonstigen
sächlichen  Ausgaben  im  Interesse  der  Polizei.  550  876  —
5.  Zur  Bestreitung  der  Kosten  für  die  Polizei-Anwaltschaften
für  die  Zeit  vom  1.  April  bis  Ende  September  1879  150  000  —
6.ZuaußcrordentlichenRemunerationen-rundUnterstützungen
fiirKöniglichePoli·eibeamte......................  90000  —
7.ZusnschüsscnandieommunalverbändezudenKosten
der  Unterbringung  verwahrloster  Kinder  nach  Maßgabe
  des  §.  12  des  Gesetzes  vom  13.  März  1878
(Geset=  Sadul.  S.  134).  .  .  .  ..  ..  ...  .  ...  ...  ..  .  .  ..  200  000  —
Summe  Kapitel  100  ..  1  188  376  —
101.  Strafanstalts=  ete.  verwaltung.
1—2.|  Besoldunenn  ....  .  ..  ..  .  ..  2  505  985  1200
2a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  37  068  —
3—5.AnderepersönlicheAusgaben.......................  583  781,20  750
6—10.  Sonstige  Aussaaoen  ..  .  .  ..  5  492  960,71  —
Summe  Kapitel  101  .  .  .  ..  8  619  795  1950
102.  Für  Wohlthätigkeilszwechke.
1.  LZur  Unterstützung  hülfsbedürftiger  ehemaliger  Krieger
aus  den  Jahren  1806  bis  1815  .  ..  .  800  000  —
2.  Zu  Almosen  und  Unterstützungen  im  Allgemeinen  .  113  035  —
3.  Chausseepolizeistrafgelder-Unterstützungsfonds  für  hülfsbedürftige
  Wittwen  und  Waisen  von  Polizeibeamten  2  079  —
zu  übertragen  915  114  —

 

(Nr.  8000)
        <pb n="130" />
        Betrag

 

 

 

 

»  Darunter
«  für  künfti
—59c  Ausgabe.  1.  April  inftig
—–  p
S  187  wegfallend
S  8.  79/80
Mark  Mark
Uebertrag  4  915  114  —
4.  sZur  Verpflegung  verarmter  ehemaliger  Militärpersonen
*  zud  e  Bann  rnsn  —  —  10  557  —
.  ZFeststehende  Zuschüsse  für  Armen=  und  Wohlthätigkeits-Zuschi
  naD  ...................  h  ...  g  ....  127623,95  493,72
6.  Zu  Pensionen  und  Unterstützungen  für  Beamtenwittwen
und  Waisen,  sowie  zu  Unterstützungen  für  ausgeschiedene
Beamte  aus  dem  Ressort  des  Ministeriums  des  Innern  250  000  —
7.  u  Pensionen  und  Untersiühhungen  für  Wittwen  und
verwatse  Töchter  von  Staatsbeamten  und  Offizieren
im  Allgemeinen  (Stifts-Pensionsfondssas  .  ....  209  969,,8  —
8.Lur  Unterstützung  ehemaliger  Beaiten,  hauptsächlich
deren  Angehörigen  und  Hinterbliebenen  aus  dem  Ressort
der  Verwaltung  des  Innern  in  der  Provinz  Hannover  13  012)50  13  012/60
9.  Allerhöchster  Dispositionsfonds  für  Stiftszwecke  (Stifterfondsgss
  14  316  “  —
Summe  Kapitel  102  .  .  .  ..  1  540  593)08  13  506
103.  Allgemeine  Ausgaben  zu  verschiedenen  Ledürfnissen  der
Verwaltung  des  Innern.
1.  Feststehendez  auf  rechtlicher  Verpflichtung  beruhende  Aus-#aden
  zu  Prämien  für  Schützengilden  und  Schützenönige
  und  zu  verschiedenen  Zwecken  76  053/8  37  298/0
2.  Sonstige  feststehende,  nicht  auf  rechtlicher  Verpflichtung
beruhende  Ausgaben  zu  verschiedenen  Jwecken,  mit
Einschluß  der  nicht  obligatorischen  Prämien  für
Schützengilden  und  Schützenkönie  ..  .  20  117/  —
2a.ZuWohnungsgeldzuschüssenfürdiebeidenVezirksförster
in  den  Hobenollernschen  Landen  360  —
3.  Zu  Prämien  und  zu  sonstigen  verschiedenen  Ausgaben,
insbesondere  auch  zu  Rechnungsvergütungen  16  220%%  —
4.  u  unvorhergesehenen  Ausgasgggn  .  ..  25  500  —
Summe  Kapitel  103  .  .  .  .  .  144  252  37  298,30
Summe  VI.  .  ....  39  170  216  289  629)03
        <pb n="131" />
        2
Betrag  Darunter
—  für  künfti
-—  Ausgabe.  1.  April  ünftig
i  18798  wegfallend
S  *  79  80
Mark  Mark
VII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domainen  und  Forsten.
Landwirthschaftliche  Verwaltung.
104.  Ministerium.
1—5.|  Besoldugrgen  222  000  —
5a.u  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  .  30  600  —
6—7.  Andere  persönliche  Aussaben  ...  27  100  —
8—10.|  Sächliche  Ausgahn  ..  76  350  —
Summe  Kapitel  104  .  356  050  —
105.  Revisionskollegium  sür  Candes-  Aultursachen.
1—3.Besoldunen  96  900  —
3a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  .  .  16  380  —
4—6.  Andere  persönliche  Ausgaggeen  9  600  —
7.  Sächliche  Ausgaeen  4420  —
SummeKapite1105.....  127  300  —
106.  Auseinandersehungs-Gehörden.
1—6.|  Besoldunenngaaa  ..  .  .  ...  .  ...  1052  085  2  850
6a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  159  024  —
710.Andere  persönliche  Ausgaben  ................  ....  ...  1120  129  —
11—13.|Sächliche  Ausgabbrnn  ....  1  067220  —
14-15.Sonstige  Ausgageen  24  750  —
Summe  Kapitel  106  .  .  .  ..  3  423  208  2  850
107.  Candwirthschaftliche  Tehranstalten  und  sonstige  wissenschaftliche
und  Cehrzwecke.
1—8.  Besoldugen  ..  .  .  .  .  ...  139  825  2700
S8a.  u  Wohnungsgeldzuschüssen  für  Lehrer  und  Beamte  8  280  —
9—12.|Andere  persönliche  Ausgaggn  .  .  ..  81700  300
13—15.  Sächliche  Aussaheen  .  ...  389  375
16—18.  Sonstige  Aussaoaenn  444  749  —
Summe  Kapitel  1074  1  063  929  3  000
*——  r.  8600.)  13
        <pb n="132" />
        —  76  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

e  Darunter
*-  Ausgabe.  1.  Äpril  künftig
2  6  wegfallend
8.  1879/80
Mark  Mark
108.  Thierarzucischulen  und  Veterinärwesen.
A.  Thierarzneischulen.
1—2.|Besoldunen  70  930  3000
2a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Lehrer  und  Beamten  4  452  —
3—5.  Andere  persönliche  Ausgahsen  12  968  —
6—8.  Sächliche  Aussaen  .  ...  118  555  —
9-9a.  Sonstige  Ausgaben  .  ..  ............  .....  ...  ..  ...  ..  ..  15  262  —
Summe  A.  222  167  3  000
B.  Veterinärwesen.
10.  Besoldunen  .  .  .  280  498/70  2  563,70
10a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  Veterinärbeamte  ..  ...  3420  —
11-12.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  .........  ...  ...  ...  ...  34300  —
13.  Sonstige  Ausgahen  ....  ..  50  000  4  818
Summe  B.  368  218,0  7  381/70
C.  Allgemeine  Ausgaben.
14—15.|Remunerationen,  Unterstützungen  und  Pensionen  .  12  000  —
Summe  Kapitel  108  .  .  .  .  .  602  385/0  10  381/70
1094Eörderung  der  viehzucht  ..  618  76280  342/86
Summe  Kapitel  109  für  sich.
110.  örderung  der  Fischerei.
1.  Besoldunen  ..  .  .  ..  49  250  —
la.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  4152  —
2—3.  Andere  persönliche  Aussaben  .  ..  6  310  —
4.  Sächliche  Aussaan  .  .  .  .  .  ..  17  250  —
5.SonstigeAusgaben................................  8040  —
Sunmthapite1110»».  85  002  —
111.  (andesmeliorationen,  Moor,  Deich-,  AUser-  und  Dünenwesen.
1—2.|Besoldunen  ..  .  ..  56  034  —
2a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  9384  —
3—4.  Andere  persönliche  Aussahen  .  .  ..  28  122)13  —
56.  Sächliche  Ausgaben  .  ..  .  .........  .  .....  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  33  236,13  —
7  -9.  Sonstige  Ausgaben  .  .  ......  .  .  .  ...  ..  ...  .  ....  .  .  ..  .  .  ..  352  558,18  —
Summe  Kapitel  111  479334¼4  —
        <pb n="133" />
        77

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
für  künfti
S  Ausgabe.  1.  April  ünftig
-.  aenn  wegfallend
8  1879,00  L

Mark  Mark
112.  Allgemeinc  Ausgaben.
1.  Oispositionsfonds  zur  Unterstützung  der  landwirthschaftlichen
  Vereine  und  zur  Förderung  der  Landkultur.  237  500  —
2.  Zu  Unterstützungen  für  ausgeschiedene  Beamte,  sowie  zu
Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und  Waisen
  von  Beamten  der  landwirthschaftlichen  Verwaltung  51200  —
Summe  Kapitel  112  288  700  —
Summe  Kapitel  104  bis  112  7  044  672  16  574%%%
113.  Sestütverwaltung.
Besoldungen.
1—3.  Hanhttgestüt  .......................................  101091,92  —
4—14.andgestüte........................................  134483,9.»  7635,oo
Summe  Titel  1  bis  14  235  575%  7  635/00
14a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  2  400  —
Summe  Titel  14a.  für  sich.
Andere  persönliche  Ausgaben.
15—16.  Hauhtgestüte  .......................................  147228,23  504
17-19.  Candgestüte  ..  ...........  .....  ..  .....  ..  ..  .  .  ..  454  054%  3928
Summe  Titel  15  bis  10  601  283/12  4432
Sächliche  Ausgaben.
20—25.  Hauptgesiäte  .......................................  789006,1c  9000
26—31.andgcstüte·....................·.........·......·.  1212820,51  636
Summe  Titel  20  bis  31  2  001  82667  9636
Sonstige  Ausgaben.
32.  Hauptgestütt  2  143/  —
33.  Landgestütt  .  .  .  .  ..  26  592,61  —
Summe  Titel  32  und  33  28  736/  —
Summe  Titel  1  bis  33  2  869  822  21  703%%
(r.  8600.  13°
        <pb n="134" />
        J  Darunter
—8H8  Ausgabe.  1.  Äpril  künftig
—  1879/80  wegfallend
S  :  79/8
Mark  Mark
Kosten  der  Central  -  verwaltung  und  sonstige  Ausgaben.
34-36.Persönliche  Aisgabhgeen  ....  .  ..  28  070  —
37-.38.  Sächliche  Ausgaben  .  ..  69  000  —
39—42.  Sonstige  Ausgabben  471  738  —
Summe  Titel  34  bis  42  .  .  .  ..  568  808  —
Summe  Kapitel  113  3  438  630  21  703%
Summe  VII.  .  .  ...  10  483  302  38  278/40
VIIIN-,  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheiten.
114.  Ministerium.
1—6.Besoldungen  ...................  612  600  —
Ga.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  93.000  —
7—9.  Andere  persönliche  Aussagen  66  530  —
10—12.  Sächliche  Ausgahen  .  .  .  .  ..  70  925  —
SummcKapitcl114....·  843  055  —
114a.  Gerichtshos  sür  hirchliche  Angelegenheiten.
1—2.  Besoldunenn  .  ...  ..  ..  .  ...  18  000
3.  JAndere  persönliche  Ausgaben  ..  ..  ..  ......  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  3  150
4—5.Sächliche  Ausgaen  .  .  ..  .  .  ..  15  750  —
Summe  Kapitel  1149  .  .  36  900  —
115.  Evangelischer  Ober-  Kirchenrath.
1—2.  Besoldunen  .  .  .  .  .  ..  108  900  —
2a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  14820  —
3—4.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  ....  .  ....  ...  ..  .  ..  .  .  ..  9192  —
5—7.  Sächliche  Aussabgen  .  .  ..  ...  10  350  —
Summe  Kapitel  115  143262  —
        <pb n="135" />
        Betrag  Darunter
für  fünfti
H  Ausgabe.  1.  April  ünftig
W***e  ben  wegfallend
S#  1879,80  facken
Mark  Mark
116.  Evangelische  Aonsistorien.
1—12.|Besoldunggeng  -......................  6745132,sks  8807,«
12a.ZuWohnungsgeldzuschüsscnfürdicQcamtcn........  81228  —
13-14.|  Andere  persönliche  Aussaen  82  405  —
15—18.  Sächliche  Ausgaben  152  59  —
Summe  Kapitel  116  990  755/8  ee
117.  Evangelische  Geistliche  und  Lirchen.
1—2.  Besoldungen  und  Zuschüsse  ...  1247  18082  28  459/#
Summe  Kapitel  117  für  sich.
118.1—13-|Sisthümer  und  die  zu  denselben  gehörenden  Instituto  ..  1254  21883  840
Summe  Kapitel  118  für  sich.
119.  Katholische  Konsistorien.
1.  Besoldunen  .  .  .  ..  28  647  —
la.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  3  348  —
2—3.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  ...............  ..  .  .  ..  300  —
4—6.  Sächliche  Aussahen  .  .  .  .  ..  2550  —
Summe  Kapitel  119)  34  845  —
120.  Katholische  Seittliche  und  Kirchen.
1—2.  Besoldungen  und  Zuschüssee  1  308  577,8  26  749,
Summe  Kapitel  120  für  sich.
121.  Provinzial-Schulkollegien.
1—2.  Besoldunen  ..  ..  .  .  .  .  ..  313770  5550
2a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  43  980  —
3—4.  Andere  persönliche  Aussaben  22  510  —
5—6.  Sächliche  Aussaeen  .  ..  88  690  —
Summe  Kapitel  111  468  950  5  550

 

(Nr.  8600.
        <pb n="136" />
        80

 

 

 

 

 

 

 

 

es  Darunter
S  Ausgabe.  1.  April  künftig
—  1879|80  wegfallend
S  *  5
Mark  Mark
122.]3.  Hrüfungskommissioonn  ...  72  964  —
Summe  Kapitel  122  für  sich.
123.  Iniversitäten.
1—10.uschüsse  für  die  Universitäten,  die  Akademie  in  Münster
und  das  Lyceum  Hosianum  zu  Braunsberg  5251  543  211  60  5%
10a.  Zu  außerordentlichen  sächlichen  Ausgaben  für  die  Universitäten,
  die  Akademie  in  Münster  und  das  Lyceum
in  Braunsberenng  ...  .  ..  .  .  .  ..  60  000  —
11.  JZur  Verbesserung  der  Besoldungen  der  Lehrer  an
sämmtlichen  Universitäten,  an  der  Akademie  zu  Münster
und  an  dem  Lyceum  Hosianum  zu  Braunsberg,  sowie
  zur  Heranziehung  ausgezeichneter  Dozenten  93  564  —
11a.  Zu  Stipendien  für  Privatdozenten  und  andere  jüngere
für  die  Universitätslaufbahn  voraussichtlich  geeignete
Gelehrte  bis  zum  Betrage  von  höchstens  1500  Mark
fähriich  und  auf  längstens  vier  Jahre  für  den  ein-  -
zenenEmpfänger................................  54000  —
12.Zur  Berufung  von  Nachfolgern  für  unerwartet  außer
Thätigkeit  tretende  Universitätslehrter  ...  12  000  —
13.  Zu  Stipendien  und  Unterstützungen  für  würdige  und
bedürftige  Studirnde  69  23083  —
Summe  Kapitel  1233  5  540  3373  211  60  5/%
124.  Spmnasten  und  Realschulen.
1—4.  Zuschüsse  für  verschiedene  Anstalten  und  Fondsd  4260  5228  24  161,10
5.  Zur  Erfüllung  des  Normaletats  bei  den  Gymnasien  und
Realschulen  erster  Ordnung,  zu  Besoldungsverbesserungen
  für  die  technischen,  Er  #8-  und  Elementarlehrer
an  diesen  Anstalten  und  für  die  Dirigenten  und  Lehrer
an  allen  übrigen  höheren  Unterrichtsanstalten,  sowie
Beihülfe  zu  Wohnungsgeldzuschüssen  an  die  Dirigenten
und  Lehrer  der  nicht  ausschließlich  vom  Staate  unterhaltenen
  höheren  Unterrichtsanstalten..  54  400  —
zu  übertragen  4  314  922)06  24  161,10
        <pb n="137" />
        81

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
—.  für  .,.
—  Ausgabe.  1.  April  künftig
Z=  1879  wegfallend
8  79/80
Mark  Mark
Uebertrag  4314  922)  24  161,10
6.  JSonstige  Ausgaben  für  das  höhere  Unterrichtswesen..  40  000  —
7.  JZu  baulichen  Bedürfnissen  der  staatlichen  Gymnasien,
Realschulen  1.  Ordnung  und  sonstigen  höheren  Unterrichtsanstallen
  30  000  —I
8.  Zu  Stipendien  und  Unterstützungen  für  würdige  und
bedürftige  Schüler  von  Gymnasien  und  Reaischulen  21  069,30  300
.  Zuschüsse  zur  Unterhaltung  höherer  Mädchenschulen  80  000  —
10.  Zu  Unterstühungen  für  Lehrer  an  höheren  Unterrichtsanstaltererroonn
  30  000  —
Summe  Kapitel  124  4515  9916  24  461,10
125.  E1  1  Un  3  ht  s
1—5a.Schullehrer=  und  Lehrerinnen-Seminare  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  .  4244  295,  2  095
6—10.  Präparandenanstalten  ...............................  391632  —
11.  Dispositionsfonds  zur  Förderung  des  Seminar-Präparandenweses
  .  .  .  .  .  ...  204  061  193  561
II1a.Zu  Unterstützungen  für  Seminar=  und  Präparandenlehrer  30  000  —
12—18.Elementarschren  .  .  .  ..  .  13  907  682)83  97  000
19.  Zut  Ausbildung  von  Turnlehtrn  ..  69  000  —
19a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Lehrer.......  .  .  ..  1440  —
20.  Taubstummen  ·  und  Blindenanstalten  ..  ...  ........  .  .  .  48  694  3  000
21.Waisenhäuser  und  andere  Wohlthätigkeitsanstalten.  94  201  —I
22.  Zuschüsse  für  Fortbildungsschen  ...  142  150%  —
Summe  Kapitel  125  .  .  19  133  157)38  295  656
126.  Kunst  und  Wissenschaft.
1—6.  Kunstmuseen  in  Berlin  663  627  —
7—11.Königliche  Bibliothek  zu  Berln  246  629  18  000
12—16.Nationalgalerie  zu  Bernnn.  69  150  —
17—20.Geodätisches  Institut  zu  Ber  lnn  ...  107  820  3600
21—23.|  Astrophysikalisches  Observatorium  auf  dem  Telegraphenberge
  bei  Potdddddaaaa  ...  68  350  —
24-36.Sonstige  Kunst=  und  wissenschaftliche  Anstalten  und
Zwekkee  ...  ...  613  801  6  486
37—45.uschüsse  für  verschiedene  vom  Staate  und  von  Anderen
zu  unterhaltende  Anstalten  und  für  Vereine  ..  .  .  .  .  .  840  856  39  060
Summe  Kapitel  126  2  610  233  67  146
        <pb n="138" />
        82

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
für  .-—1
  Ausgabe.  1.  April  künftig
—  is7980  wegfallen

Mark  Mark
1263.  Technisches  Unterrichtswesen.
1—5.|Besoldungggen  ....  520  575  8225
5a.  Zu  Wohnungzsgeldzuschüssen  für  die  Lehrer  und  Beamten  77  676  —
6—10.|Andere  persönliche  Ausgaben  317  760  —
11—13.Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  289  620  15  000
14—17.  Sonstige  Ausgaaeen  .  .  ..  602  494  —
SummeKapitcl1268«.....  1  808  125  23225
127.  gulius  und  Unlerricht  gemeinsam.
1.  Besoldungen  für  Schulräthe  bei  den  Regierungen  293  785,71  514,20
la.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Schulräthe  bei  den
Regierunen  ..  ...  ..  .  .  ..  34  020  —
1b.  Zur  Remunerirung  von  Hülfsarbeitern  in  der  Schulverwaltung
  bei  den  Regierungen  15  000  —
2.  Zum  Neubau  und  zur  Unterhaltung  der  Kirchen,  Pfarr-Küsterei=
  und  Schulgebäude,  soweit  solche  auf  einer
rechtlichen  Verpflichtung  des  Staates  beruht.  1  700  000  —
3.  Zur  Verbesserung  der  äußeren  Lage  der  Geistlichen  aller
Bekenntnise  .  ...  .  .  ..  3305  731,54  —
3a—15.|Sonstige  Ausgaben  für  Kultus=  und  Unterrichtszweckke  1027  671  32  433)/1
Summe  Kapitel  1277  6  376  209/18  32  947/%
128.  Medizinalwesen.
1—2.  Besoldungen  .  .  .  ..  952  433,8  46  211,6
2a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  21  .420  —
3.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  .  .  .  ..  8  553  —
4.  Sächliche  Ausgabbeegnyn  3  402  —
5.ZurRcmuncrtrungdcrMitgliederunchamtcnder
Kommissionen  für  die  Staatsprüsungen  der  Aerzte,
Zabnärzte,  Apotheker  und  Physiker  und  zu  sächlichen
Ausgaben  bei  densellen  88249  —
6—8.  IUnterrichts-,  Heil-  und  Woblthätigfeits-Anstalten.  217511,30  6000
9—14.  Sonstige  Ausgaben  für  medizinal-polizeiliche  Zwecke  ..  169  031/6%  72224½6
Summe  Kapitel  128  1  460  600,0%  124  436
        <pb n="139" />
        83

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
—  für  künfti
/H  Ausgabe.  1.  Apiil  ünftig
—  5  wegfallend
ES5  1879/80  9
Mark  Mark
129.  Allgemeine  Fonds.
1.  Allgemeiner  Dispositionsfonds  zu  unvorhergesehenen
Ausgasbbn  75  000  —
2.  JZur  Verstärkung  der  aus  Grundsteuer-Entschädigungen
ebildeten  7  Kirchen-,  Pfarr=  und  Schulverbesserungs-Fons
  in  der  Provinz  Hannoen  44  018%“°%  —
3.  Zu  Umzugs-=  und  Versetzungskosten  15  000  —
Summe  Kapitel  129.  134  018%⅝#
Summe  VIII.  Ministerium  der  geistlichen  2c.  Angelegenheitern
  47  979  381  849  883/1I
IX.  Kriegs-Ministerium.
130.  Für  die  verwaltung  des  Zeughauses  in  Berlin.
1.  Besoldunen  ....  .  .  ..  10  275  —
2.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  1  680  —
3—4.|Sonstige  Ausgabhbhbhn  1  100  —
Summe  IX.  Kriegs-Ministeriim  13  055  —
Dazu  -  VIÊII.  Ministerium  der  geistlichen  ꝛc.  Anelegenheiten
  47  979  381  849  883,1
-  VII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domainen  und  Forsten  ..  10  483  302  38  278/40
-  VI.  Ministerium  des  Innern  .  .  .  ..  .  .  .  39  170  216  289  629/53
-  V.  Justiz-Ministerim  ..  69  723  425  2  076  836/“
[IVa.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbenn
  ..  .  1  437  605  3  500
-  IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten  16  294  072  4  574
-  III.  Allgemeine  Finanzverwaltung  119  362  443  4  102  793%%
-  II.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiien
  410  400  —
-  I.  Stents=  Ministeriun  .  ..  2286  000  43  762
Summe  C.  Staatsverwaltungs-Ausgaben  07  159  899  7449  255
Dazu  B.  Dotatiomen  80  864  130  1  400
Al.  Betriebs=  2c.  Ausgaben  ..  264  598  037  1236  1266
Summe  der  dauernden  Ausgaben  ..  652  622  066  8  686  783/80
Allgemeine  Bemerkung.  Bei  sämmtlichen  Baufonds
  können  die  am  Schluse  des  Jahres  verbleibenden
  Bestände  zur  Verwendung  in  den
folgenden  Jahren  reservirt  werden.  14

S,,  Sennl,  1679,  (Nr.  8600)
        <pb n="140" />
        Betrag
—.  für
—lr  Ausgabe.  1.  April
——.  1879/80
Mark
Einmalige  und  außerordentliche
Ausgaben.
I.  Staats-Ministerium.
1.  Staatsarchive.
1.  Zur  Errichtung  eines  zur  Aufnahme  des  Staatsarchivs
zu  Idstein  bestimmten  neuen  Staats-Archivgebäudes
in  Wiesbaden,  erste  Ratttete..  160  000
2.  Zur  Erneuerung  des  Daches  und  der  Decken  des  südlichen
  Flügels  der  dem  Staatsarchive  überwiesenen
Schloßgebäude  in  Marbug  .  .  ..  48  500
Summie  Kapitel  1.  .  .  ...  208  500
2.  Ober-Rechnungskammer.
1.  Zur  Erweiterung  der  Dienstgebäude  der  Ober-Rechnungskammer,
  erste  RKasltt  ..  ...  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  100  000
Summe  Kapitel  2  für  sich.
Summe  I.  ..  ...  308  500
II.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domainen  und  Forsten.
3.  Domainenverwaltung.

Zu  Wege=  und  Entwässerungsanlagen  auf  dem  zur
Veräußerung  bestimmten  König-Christian-Koog  im
Regierungsbezirk  Schleswig,  sowie  zur  Absteckung,

Vermessung  und  Kartirung  der  zu  veräußernden
Parzellen  33  500
Summe  Kapitel  3  33  500
        <pb n="141" />
        Betrag
*  Ausgab  br
—B  1  ab  e.  Ayri
2.  9  1.  Aprit
—ie  1879/50
Mark
4.  Forstverwaltung.
1.  Zur  Ablösung  von  Forstservituten,  Reallasten  und
Passivreneeoaon  .  ....  .  ..  .  .  ...  .  .  ..  1200  000
2.  Prämien  zu  Chausseebauten,  sowie  Beihülfe  zu  Wegeund
  Brückenbauten  im  Interesse  der  Forstverwaltung  50  000
3.  Zur  Beschaffung  fehlender  Förster-Dienstwohnungen  "%
(extraordinärer  Zuschuß  zu  Kapitel  2  Titel  15  des
Ordinariuimsssggg  .  300  000
4.  Zur  Ablösung  von  Passivrenten  für  aufgehobene  Forstberechtigunnen
  .  ..  .  ...  2200  000
Summe  Kapitel  4.  .  .  .  .  375  000
Summe  II.  ....  .  3  783  500
IIa.  Finanz-Ministerium.
5.  Verwaltung  der  direkten  Steuern.
1.  Zur  Revision  der  Gebäudesteuer-Veranlagung  ..  657  500
2.  Zur  Herstellung  eines  Dienstgebäudes  für  die  Direktion
für  die  Verwaltung  der  direkten  Steuern  in  Berlin]  1470  000
Summe  Kapitel  .  .  .  ..  2127  500
6.  Verwaltung  der  indirekten  Steuern.
1—3.  Zum  Bau  von  Dienstgebäuden  und  Miethsentschädigung
  für  den  Provinzial-  Steuerdirektor  zu  Berlin
is  zur  Ueberweisung  einer  Dienstwohnung  an  denselben
  ....  .  ..  .  .  .  .  .  98  130
Summe  Kapitel  6  für  sich.
7.  Allgemeine  Finanzverwaltung.
1.  Zur  Ablösung  der  den  Feldmarschall  von  Möllendorffschen
Testamentserben  zustehenden  Entschädigungsrente  für
den  Kumloser  #oll.  559  356
Summe  Kapitel  7  für  sich.
Summe  Ila  2  784  986
(Nr.  8500.)  14“
        <pb n="142" />
        86

 

 

Betrag
n  Ausgabe.  1.  April
.1l  187980
Mark
III.  Ministerium  für  Haudel  und  Gewerbe.
8.  1.  Zum  Neubau  des  Navigationsschulhauses  in  Prerow,
Ergänzungsrat  ...  2000
2.  Zur  Einrichtung  eines  ehemaligen  Steuerkontrolgebäudes
für  das  Lootsenamt  und  die  Schiffahrtspolizei-Station
in  Stetinnnnna  ..  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  3  450
3.  Zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  Untersuchung  von
Seeunfällen  .  .  .  12  000
4.  Zu  Entschädigungen  für  aufgehobene  gewerbliche  Be—
rechtigunen  .  ..  80  000
5.  Zur  Ausführung  von  Bauten  für  die  Navigationsschule
in  Endeen  .  .  .  ..  7  000
Summe  III.  .  .  .  ..  104  450
IIIa.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
Sa.  Bauverwaltung.

1—2.  Zur  Regulirung  der  Wasserstraßen  1441,  000
3—14.  Zum  Bau  von  Schiffahrts-Kanälen,  Schleusen,  Häfen1895230
15—30.Zu  Seehäfen  und  Seeschiffahrts-Verbindungen  .  .  4432  883
31—48.  Zum  Bau  von  Straßen,  Brücken,  Dienstwohnungern3  303  480

Summe  Kapitel  8a.  ..  .  ..  14  082  593
9.  Verwaltung  für  Berg-,  Hütten-  und  Salinenwesen.



1.  Zur  Ausführung  von  Bohrversuchhen  150  000
2.  Zu  Bauprämien  für  Bergleute,  welche  in  der  Nähe  der
fiskalischen  Steinkohlenbergwerke  im  Bezirk  der  Bergwerksdirektion
  zu  Saarbrücken  sich  Wohnhäuser  für

eigene  Rechnung  bascren  ...  ...  60  000
3.  Zur  Gewährung  unverzinslicher  Darlehne  an  solche
Bergleute,  welche  sich  in  der  Nähe  der  Saarbrücker
Steinkohlenbergwerke  Wohnhäuser  für  eigene  Rechnung

  baneeun  ...  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  100  000

zu  übertragen  310  000
        <pb n="143" />
        87

 

 

Betrag
b  für
2  Ausgabe.  1.  April
E  2  1879/80
Mark
Uebertrag  ..  ..  .  310  000
4.  Zur  Vollendung  des  im  Bau  begriffenen  neuen  Dienstebäudes
  für  die  Bergwerksdirektion  zu  Saarbrücken,
uenie  zur  inneren  Einrichtung  dieses  Gebäudes  240  000
5.  Subvention  zum  Bau  der  St.  Gotthard-Eisenbahn  135  000
6.  Kosten  einer  Anschlußbahn  von  dem  fiskalischen  Steinkohlenbergwerk
  Borgloh-Oesede  nach  dem  Bahnhof
Georg-Marienhütte  ...  ....  ..  ....  ..  ...  .  ...  .  ..  .  ...  250  000
Summe  Kapitel  9.  .  ..  .  935  000
0.  Verwaltung  der  Eisenbahn=  Angelegenheiten.


1—4.  Niederschlesisch-Märkische  Eisenboan  .  ..  3  000  000
5—10.Ostbohn;:  1  093  500
11—16.|  Westfälische  Eisenban  500  100
17—19.  Saarbrücker  Eisenboana  ..  281  000
20—21.|Hannoversche  Eisennpaoaohgggg  .  ..  .  ...  2600  000
22—23.|Frankfurt-Bebraer  Eisenboaha  303  000
24—27.  Nassauische  Eisenbpoahn  510  000
28—30.  Main-Weser  Bh.hrrrn.  2282  000

31.ilhelmshaven-Oldenburger  Eisenboan  .  .  .  14  600
32.  Für  die  Herstellung  von  Central-Weichen=  und  Signal-Apparaten,

  fernere  Rtteteta  100  000

33.  Subvention  zum  Bau  der  St.  Gotthard-Eisenbahn  .  67  500
34.ispositionsfonds  zu  unvorhergesehenen  Ausgaben  für

die  Staats  =  Eisenboahen  ..  900  000

Summe  Kapitel  10  11  651  700

Summe  IIla  26  669  293

 

Nr.  8600.)
        <pb n="144" />
        88

 

Ausgabe.

Betrag
für

1.  April

1879/80

 

2
11  1—16.
17.
12.1
2.
3—5
13.
1.
2.
3.

 

IV.  Instiz-Ministerium.

Zum  Bau  und  zur  Erwerbung  von  Gerichts=  und
Gefängnißgebäuden
Ferneres  Pauuschquantum  zur  Vorbereitung  und  theilweisen
  Herstellung  derjenigen  Bauten,  welche  für  die
Durchführung  der  Justizreorganisation  voraussichtlich
nöthig  sein  werden,  einschließlich  der  Erwerbung  der
erforderlichen  Bauplätze,  der  Beschaffung  der  zu  den
inneren  Einrichtungen  erforderlichen  Utensilien,  sowie
zur  Beschaffung  der  interimistischen  und  Miethslokalien
Summe  IV

V.  Ministerium  des  Innern.

Ministerllitttr
Landgendarmereeeeee  .  ....
Strafanstaltsverwaltung

Summe  V.  .  .  .  ..

VI.  Ministerinm  für  Laudwirthschaft,
Domainen  und  Forsten.

Landwirthschaftliche  Verwaltung.

Zur  Errichtung  und  inneren  Einrichtung  der  Gebäude

für  das  landwirthschaftliche  Museum  und  das  landwirthschaftliche
  Lehrinstitut  in  Berlin,  letzte  Rate
Zur  Förderung  der  Obstkultur
Zur  Hebung  der  Fischerei

 

Mork

3  074  870

6  130  000

9204870

47  800
44  142
957  000

1  048  942

394  000
12  000
75  000

481  000
        <pb n="145" />
        Betrag
—  für
*  Ausgabee.  1.  April
S8  1879/80
Mark
Uebertrag  ..  .  .  .  481  000
4.  Für  die  wissenschaftliche  Kommission  in  Kiel  zur  Erforschung
  der  Meere  im  Interesse  der  Fischerei  ..  .  .  .  .  .  15  000
5.  Zur  Fertigstellung  des  Fischer-Zufluchthafens  an  der
Greifswalder  Oie,  als  zweite  Ergänzungsrate  21.000
6.  RFür  das  Dünenwesen  in  den  Provinzen  Ost=  und  Westpreußen
  und  VDommen  73  000
7.  JZuschuß  zu  den  Kosten  der  Herstellung  von  Steindeichen
an  den  exponirten  Stellen  der  Insel  Nordstrand,
sechste  und  letzte  RKat.  56  010
8.  Für  den  Uferschutz  der  Wilster-Marsch,  zweite  Rate  75  000
9.Zu  den  Kosten  der  Vorbereitungen  für  die  Weichsel-Nogat-Regulirnng
  ...  30  000
10.Zur  Förderung  der  Kanalbauten  im  mittleren  Emsgebiet
der  Provinz  Hannover,  letzte  Rtet  612  000
11.  um  Bau  eines  Schiffahrtskanals  zur  Herstellung  einer
südlichen  Verbindung  zwischen  dem  linksemsischen  und
dem  holländischen  Kanalnetze,  zweite  Ratet  400  000
12.  Zur  Gründung  eines  Kreditinstituts  für  die  kleinen
Grundbesitzer  in  der  Provinz  Posen  600  000
Summe  Kapitel  13  .  2  363  010
14.  Gestütverwaltung.
1.Zum  Ankauf  von  Pferden  (extraordinärer  Zuschuß  zu
Kapitel  113  Titel  40  des  Ordinariums).  191  900
2.  Lum  Neubau  einer  Fachwerks-Scheune  auf  dem  Vorwerke
  Danzkehmen,  Saguptgeiat  Trakehnen  49  400
3.  BZum  Neubau  dreier  Wohnhäuser  nebst  Wirthschaftsgebäuden
  für  den  Rechnungsführer,  den  Sattelmeister
und  das  Wärterpersonal  bei  dem  Landgestüt-Etablissement
  zu  Gudwallen  (Ergänzungsratt)  21500
4.  Behufs  Einrichtung  eines  Beschäler-Depots  in  Rastenburg
  (Restkosterrrrnnnnnn  .  ..  .  ..  .  .  ..  24  200
zu  übertragen  .  .  .  .  .  287  000

 

(Nr.  8600.)
        <pb n="146" />
        Betrag
für
55  Aus  gabe.  1.  April
S  n  1879/80

——
Uebertrag  287  000

5.  Behufs  Einrichtung  eines  Landgestüts  in  Oberschlesien
estkosttten.  17  500

6.  Zum  Neubau  eines  Stalles  für  Hauptbeschäler  und
junge  Hengste  bei  dem  Hauptgestüt  Gradig  38  000

7.  Zu  verschiedenen  Reparaturen  und  baulichen  Herstellungen

  bei  dem  Hauptgestüt  Beberbeck  und  dem  damit
verbundenen  Vorwerk  Sababurteg  .  ..  42  280
Summe  Kapitel  14  3384  780
Summe  VI.  .  .  .  ..  2  747  790

VII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=

  und  Medizinal-Angelegenheiten.

15  1.  Zur  Fortsetzung  des  Dombaues  in  CASdlllnn  .  .  150  000

Zum  Bau  von  Universitätsgebäuden  und

zu  anderen  Universitätszwecken.

2.  Universität  in  Königsberg  .  P.  300  000
3—8.  Universität  in  Berlin  ..  ..  ..  .  ..  .  ...  2  323  500
9.  Universität  in  Breslau  ....  .....  ...  .  ....  ..  ..  ..  ...  .  .  ..  5  950
10—14.  Universität  in  Halle  a.  d.  S.  ..  ...  ..........  .  .  .  .  .  .  ..  633  800
15-16.  Universität  in  Kiel  .........  ...........  ....  .  .  ...  .  .  ..  119  700
17—19.  Universität  in  Göttingennn  ...  .  ...  269  433

Zu  Unterrichts-,  Kunst=  und  wissenschaftlichen

  Zwecken.

20—33.  Zum  Bau  von  Gebäuden  für  höhere  Lehranstalten  und
zu  anderen  extraordinären  Ausgaben  für  diese  Institutee  1243621

34—51.  Zum  Bau  von  Seminargebäuden  und  zu  anderen
Seminarzwecken  iii.  2  199  027

52—59.|  Für  Kunst=  und  wissenschaftliche  Zwecke  und  zur  Errichtung
  von  Denkmälen  .  ..  808  230
60—68.  Für  das  technische  Unterrichtswesen  3  173  100
Summe  VII.  ...  ..  11  226  361
        <pb n="147" />
        91

 

 

Betrag
für
2  Ausgabe.  1.  April
S8  1879/80
Mark
VIII.  Kriegs-Ministerium.
16.  Zur  anderweiten  Einrichtung  des  Zeughauses  zu  Berlin
(Gesetz  vom  17.  März  1877  —  Gesetz-Samml.
S.  123  —),  dritte  Ktteee  1  000  000

Dazu:

—

IV.

ILa.
II.

—

—

 

 

Ges.  Samml.  1879.  (Nr.  8600.)

Summe  VIII.
VII.

VI.

IIIa.

für  sich.

Ministerium  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.

Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domainen  und  Forsten  (Landwirthschaftliche
  und  Gestütverwaltung)

Ministerium  des  Innern
Justiz--Ministerium  .....  .  .  ..  .  .  ..
Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten


Ministerium  für  Handel  und  Gewerbbe

  .  .  ..
EIII
Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domainen  und  Forsten  (Domainen=
  und  Forstverwaltung)

Staats-Ministerim  .  ..
Summe  der  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben

 

11226361

2  747  790
1  048  942
9204  870

26  669  293
104  450
2  784  986

3  783.500
—#  500
58  58878  692
        <pb n="148" />
        Abschluß.
Es  betragen:

1)  die  Einnahmen
2)  die  dauernden  Ausgaben

.................................  711500758Mark,
......  652  622  066  Mark,
3)  die  einmaligen  und  außerordentlichen
  Ausgaben

58  878  0o2
—  V711  500  758  Mark.
Berlin,  den  5.  März  1879.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.
v.  Bülow.  Hofmann.

v.  Kameke.  Friedenthal.
Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin)  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdrnckerei  (unter  Reichoverwaltung).
        <pb n="149" />
        —  93  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  8.  —

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  richterlichen  Mitglieder  der  Grundst  Entschädigungs-Kommission,  S.  vs.  —
Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Wegegesebgebung  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein  und  die
Herbeiführung  eines  Ausgleichs  in  der  Wegebaupslicht  zwischen  den  Herzogthümern  Schleswig  und
Holstein,  S.  v4.  —  Gesetz,  betressend  die  Dienstverhältnisse  der  Gerichtsschreiber,  S.  v9.  —  Geseh,
betreffend  die  Iwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen,  S.  102.  —  Allerhöchster  Erlaß,
betreffend  die  Errichtung  einer  siebenten  Eisenbahnkommission  für  die  Verwaltung  der  Ostbahn  mit
dem  Sitze  in  Stolp,  S.  108.

 

 

(Nr.  8602.)  Gesetz,  betreffend  die  richterlichen  Mitglieder  der  Grundsteuer-Entschädigungs-Kommission.
  Vom  23.  Februar  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  uc

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Artikel.

Die  in  Gemäßheit  des  §.  19  Nr.  4  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1861,  betreffend
  die  für  die  Aufhebung  der  Grundsteuerbefreiungen  und  Bevorzugungen  zu
gewährende  Entschädigung  gefe  Samml.  S.  327),  und  des  §F.  1  des  sseses
vom  11.  Februar  1870,  betreffend  die  Ausführung  der  anderweiten  Regelung  der
Grundsteuer  in  den  Provimzen  Schleswig-Holstein,  Hannover  und  Hesen-Rassau
(Gelet  Samml.  S.  85),  zu  Mitgliedern  der  Grundsteuer-Entschädigungs-Kommission

erufenen  Mitglieder  des  Obertribunals  können  nach  der  Aufhebung  des  letzteren,
sofern  sie  in  einem  Richteramte  anderweit  angestellt  werden,  auf  die  Dauer  desselben
zu  Mitgliedern  dieser  Kommission  ernannt  werden.

In  Uebrigen  werden  die  fünf  richterlichen  Mitglieder  der  Grundsteuer-Entschädigungs-Kommission
  nach  Aufhebung  des  Obertribunals  aus  den  Mitgliedern
der  Oberlandesgerichte  zu  Berlin,  Cassel,  Celle,  Frankfurt  a.  M.  und  Kiel  ernannt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  Februar  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

 

Ees.  Samml.  1879.  (Nr.  8602—8603.)  16
Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  März  1879.
        <pb n="150" />
        —  94  —.

(Nr.  8603.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Wegegesetzgebung  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein
  und  die  Herbeiführung  eines  Ausgleichs  in  der  Wegebaupflicht  zwischen
den  Herzogthümern  Schleswig  und  Holstein.  Vom  26.  Februar  1879.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

Abänderung  des  Netzes  der  Haupt=  und  der  Nebenlandstraßen.

S.  1.

Die  auf  Grund  der  Wegeverordnung  für  Schleswig-Holstein  vom  1.  März
1842  (Chronologische  Sammlung  der  Verordnungen  1842),  S.  191  ff.),  sowie
des  Patents  vom  27.  Dezember  1865,  betreffend  verschiedene  Abänderungen  der
Vorschriften  der  Wegeverordnung  über  die  Instandsetzung  und  Unterhaltung  der
Nebenlandstraßen  und  die  Beaufsichtigung  der  Nebenwege  (Verordnungsblatt  für
das  Herzogthum  Holstein  1866,  S.  1  ff.),  festgestellten  Verzeichnisse  der  Hauptund
  der  Nebenlandstraßen  sind  von  dem  Provinziallandtage  einer  allgemeinen
Revision  zu  unterwerfen  und  können  durch  Beschluß  desselben  unter  Genehmigung
der  Ressortminister  bei  Gelegenheit  dieser  Revision,  sowie  bei  demnächst  eintretendem
  Bedürfnisse,  nach  Maßgabe  der  folgenden  näheren  Bestimmungen  abgeändert
  und  ergänzt  werden.

S.  2.

Soll  nach  dem  Beschlusse  des  Provinziallandtages  eine  Haubttlandstrafe
in  die  Klasse  der  Nebenlandstraßen  oder  der  Nebenwege,  oder  eine  Nebenlandstraße
in  die  Klasse  der  Nebenwege,  oder  endlich  ein  Nebenweg  in  die  Klasse  der  Nebenlandstraßen
  versetzt  werden,  so  sind  vor  Ertheilung  der  Genehmigung  die  betheiligten
  Kreistage  darüber  zu  hören.

S.  3.

Die  Genehmigung  des  Beschlusses,  durch  welchen  eine  ausgebaute  Hauptlandstraße
  in  die  laß  der  Nebenlandstraßen  oder  der  Nebenwege  oder  eine
ausgebaute  Nebenlandstraße  in  die  Klasse  der  Nebenwege  versetzt  werden  soll,
kann  davon  abhängig  gemacht  werden,  daß  Demjenigen,  auf  welchen  die  Unterhaltungspflicht
  übergeht,  dafür  von  dem  bisherigen  Unterhaltungsverpflichteten
eine  entsprechende  Entschädigung  gewährt  werde.

Verpflichtung  zum  Ausbau  und  zur  Unterhaltung  der  Haupt-  und
der  Nebenlandstraßen.
S.  4.
Die  Hauptlandstraßen  sind  von  dem  Provinzialverbande  auszubauen  und
zu  unterhalten.
        <pb n="151" />
        —  95  —

G.  5.

Die  sämmtlichen  noch  nicht  ausgebauten  Nebenlandstraßen  sind  von  den
Kreisen  auszubauen.

Bei  dem  Ausbau  der  in  den  bisherigen  Verzeichnissen  der  Nebenlandstraßen
enthaltenen  und  nach  dem  Beschlusse  des  Provinziallandtages  darin  verbleibenden
Straßen  sind  die  Kreisangehörigen  dgeiienigen  Kreistheile,  welche  t  den  seither
verpflichteten  Wegeverbänden  —  den  Wegedistrikten  und  ben  Wegekommünen  —

ehören,  mit  einer  Quote  der  veranschlagten  Bausumme  im  Voraus  zu  belasten.

ie  Quote  dieser  Vorausbelastung  ist  durch  Beschluß  des  Kreistages  unter
Berückschtigung  der  bisherigen  Bau=  und  Unterhaltunfepfliht  seihusselln  und
kann  nach  dem  Beschlusse  des  Kreistages  durch  Naturalleistungen  ersetzt  werden.
Beschwerden  über  solche  Beschlüsse  sind  innerhalb  einer  präklusivischen  Frist  von
achtundzwanzig  Tagen  bei  dem  Landrathe  anzubringen  und  von  dem  Oberpräsidenten
  nach  Anhörung  des  ständischen  Verwaltungsausschusses  zu  entscheiden.

Sämmtliche  Nebenlandstraßen,  und  zwar  sowohl  die  bereits  ausgebauten,
als  die  in  Folge  dieses  Gesetzes  erst  auszubauenden,  sind,  insofern  die  Verpflichtung
6  deren  Unterhaltung  nicht  dem  Provinzialverbande  obliegt  oder  nach  Maßgabe

es  F.  11  dieses  Gesetzes  von  demselben  übernommen  wird,  von  den  Kreisen  zu
unterhalten.  Für  die  noch  auszubauenden  Nebenlandstraßen  tritt  diese  Unterhaltungspflicht
  erst  mit  dem  vollendeten  Ausbau  ein.

Aufhebung  der  Wegedistrikte.

S.  6.

Die  bisherigen  Wegedistrikte  bleiben  nur  so  lange,  als  dies  zur  Abwickelung
ihrer  privatrechtlichen  Verbindlichkeiten  erforderlich  ist,  und  lediglich  zu  diesem
Lwecke  bestehen,  und  werden,  sobald  die  Abwickelung  erfolgt  ist,  durch  die  Bezirksregierung
  aufgelöst.

Die  Auflösung  der  einzelnen  Wegedistrikte  ist  durch  das  Amtsblatt  bekannt
zu  machen.

Art  und  Weise  des  Ausbaues  und  der  Unterhaltung  der  Haupt=  und
der  Nebenlandstraßen.
F.  7.

Betreffs  des  Ausbaues  und  der  Unterhaltung  der  Hauptlandstraßen  verbleibt
  es  bis  auf  Weiteres  bei  den  bisherigen  gesetzlichen  und  reglementarischen
Bestimmungen.

Die  Nebenlandstraßen,  gleichviel  ob  deren  Unterhaltung  auf  die  Provinz
oder  auf  die  Kreise  übergeht,  sind  entweder  als  Kies=  oder  als  gewöhnliche
Mlasterstraßen,  oder  kunstmäßig  und  zwar  als  Klinkerstraßen,  Straßen  mit
aussemäßigem  Pflaster,  Steinschlag=  oder  Grandchausseen  auszubauen.

Welche  Herstellungsart  zu  wählen,  ist  für  schen  einzelnen  Bau,  für  welchen
eine  Unterstützung  des  Provinzialverbandes  in  Anspruch  Fenommen  wird,  von

(Tr.  8603.)  1

«
—
        <pb n="152" />
        der  Vertretung  der  Kreise  mit  den  Organen  der  Provinzialverwaltung  zu  vereinbaren.
  Kommt  eine  Vereinbarung  nicht  zu  Stande  und  missen  die  Kreise
deshalb  auf  die  Unterstützung  verzichten,  oder  ist  eine  solche  von  ihnen  überhaupt
nicht  in  Anspruch  genommen,  so  entscheidet  die  Bezirksregierung  über  die  Herellungsart.


ie  Unterhaltung  der  ausgebauten  Nebenlandstraßen  erfolgt  bis  auf  Weiteres
  nach  den  bisherigen  Bestimmungen.

S.  8.

Für  den  Ausbau  der  Hauptlandstraßen,  sowie  für  die  Unterhaltung  derselben
und  der  Nebenlandstraßen,  deren  Unterhaltung  nach  vollendetem  Ausbau  auf  den
Provinzialverband  übergeht,  können  von  dem  Provinziallandtage  neue  allgemeine
Normativbestimmungen  beschlossen  werden.

Ebenso  können  die  Kreistage  solche  Bestimmungen  für  den  ihnen  obliegenden
Ausbau  der  Nebenlandstraßen  und  die  Unterhaltung  derselben  beschließen.

In  beiden  Fällen  unterliegen  die  Beschlüsse  der  Genehmigung  des  Ressortministers.
  Vor  Ertheilung  der  Genehmigung  der  Beschlüsse  der  Kreistage  ist
der  ständische  Verwaltungsausschuß  über  dieseklben  zu  hören.

Aufbringung  der  Kosten  des  Baues  und  der  Unterhaltung  der
Haupt=  und  der  Nebenlandstraßen.

S.  9.

Ueber  die  Art  der  Aufbringung  der  Kosten  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Straßen  beschließen  bezw.  der  Provinziallandtag  und  die  Kreistage
in  gleicher  Weise,  wie  über  die  Aufbringung  der  sonstigen  Provinzial=  bezw.
Kreislasten.

Vorschriften  über  die  Erhaltung  der  Nebenlandstraßen  und  den
Verkehr  auf  denselben.
V.  10.
Auf  die  ausgebauten  Nebenlandstraßen  finden  die  zum  Schutze  und  jur
Erhaltung  der  Hauptlandstraßen,  sowie  zur  Regelung  des  Verkehrs  auf  denselben
bestimmten  gesetzlichen  Vorschriften  bis  auf  Weiteres  Anwendung.

Ausgleich  zwischen  Schleswig  und  Holstein.
KC.  11.

Behufs  Ausgleichung  der  zwischen  dem  Hewogthum  Schleswig  und  dem
Herzogthum  Holstein  bestehenden  Ungleichheit  der  Wegebaupflicht  beschließt  der
Provinziallandtag:

1)  welche  Nebenlandstraßen  nach  ordnungsmäßigem  Ausbau  derselben  von
dem  Brovinzialvberbande  zu  übernehmen  sind  und  welche  Vergütungen
den  Wegeverbänden,  insbesondere  für  die  abgegebenen  Klinkerstraßen
und  die  Brückenbauten,  zu  gewähren  sind;
        <pb n="153" />
        —  97  —

2)  über  die  weitere  Erhebung  des  bisher  aasschlichlich  von  dem  Herzogthum
Holstein  aufzubringenden  Landesbeitrages  zur  Unterhaltung  der  Probinzialchausseem

  und  der  auf  den  Provinzialverband  übergegangenen

Nebenlandstraßen,  bezw.  über  die  Heranziehung  des  H#engttums
Schleswig  zu  demselben.

Die  Beschlüsse  unterliegen  der  Genehmigung  der  Ressortminister.

Aufhebung  des  Patents  vom  27.  Dezember  1865.

K.  12.

Das  Patent  vom  27.  Dezember  1865  (Verordnungsblatt  für  das  Herzogthum
  Holstein  1866  S.  1  ff.)  wird  mit  der  aus  der  Bestimmung  des  F.  11
Nr.  2  sich  ergebenden  Maßgabe  aufgehoben.  Es  behält  jedoch  bei  dem  Verzeichniß
der  Rebenlandstraßen.  im  Herzogthum  Holstein  bis  zur  Abänderung  desselben
G.  1)  sein  Bewenden.  -

Verpflichtung  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Nebenwege,
Aufbringung  der  Kosten  derselben,  sowie  Beaufsichtigung  der
Nebenwege.

g.  13.

Die  städtischen  oder  ländlichen  Gemeinden  und  selbstständigen  Gutsbezirke
bilden  fortan  als  solche  die  *  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Nebenwege
und  Fußsteige  innerhalb  ihrer  Bezirke  verpflichteten  Wegeverbände  (Wegekommnineng

In  den  Kreisen  Norder=  und  Süder-Dithmarschen  bleiben,  bis  zu  einer
anderweitigen  Bildung  der  Gemeindebezirke,  die  Dorf=  und  Bauerschasten  als
Wegekommünen  bestehen.

Die  mehrere  ganze  Gemeinden  bezw.  Gutsbezirke,  in  den  Kreisen  Norderund
  Süder-Dithmarschen  Dorf=  und  Bauerschaften  umfassenden  Verbände  zur
Herstellung  und  Unterhaltung  der  Nebenwege  bleiben  als  solche  bestehen.  Auch
können  künftig  mehrere  Gemeinden  oder  Gutsbezirke  mit  Genehmigung  der  Bezirksregierung
  für  diesen  Zweck  zu  einem  Verbande  zusammentreten.  Die  Verhälknisse
dieser  Verbände,  insbesondere  die  Art  der  Beschlußfassung  über  gemeinschaftliche
Angelegenheiten,  die  Vertretung  nach  außen  und  die  Formen  der  Verwaltung,
sind,  Kwet  die  Verfassung  der  bestehenden  Gesammtwegeverbände  nicht  durch
statutarische  Vorschriften  geregelt  ist,  durch  ein  zwischen  den  betheiligten  Gemeinden
s  vereinbarendes,  in  Ermangelung  einer  Vereinbarung  nach  Anhörung  der  Beheiligten
  von  dem  Kreistage  zu  beschließendes  und  von  der  Bezirksregierung  zu
bestätigendes  Statut  zu  regeln.  n

Die  Bestimmungen  des  §.  225  der  Wegeverordnung  vom  1.  März  1842
finden  fortan  auf  alle  öffentlichen  Nebenwege,  insbesondere  auch  auf  die  nur  der
ufsicht  der  Distriktsobrigkeit  und  der  Lokalwegebeamten  unterworfenen  Nebenwege
  —  die  sogenannten  Nebenwege  2.  Klasse  (F.  228  a.  a.  O.)  —  mit  folgenden
Maßgaben  gleichmäßig  Anwendung.
(Tr.  8603.
        <pb n="154" />
        —  98  —

Wenn  innerhalb  einer  ländlichen  Wegekommüne  eine  neue  Vertheilung  der
Wege  erforderlich  ist  oder  von  der  Kommüne  beschlossen  wird,  so  ist  dieselbe
unter  Berücksichtigung  des  Grundsteuerreinertrages  vorzunehmen,  auch  ist  den
Kommünen  gestattet,  die  den  einzelnen  riarih  een  Grundbesitzern  obliegenden
Wegearbeiten  zu  übernehmen  und  die  Kosten  nach  Landbesitz  unter  Berücksichtigung
des  Grundsteuerreinertrages  zu  vertheilen.

Ueber  die  Vertheilungsnorm  der  den  Wegekommünen  als  solchen  nach  §.  225
der  Wegeverordnung  vom  1.  März  1842  zufallenden  Kosten  ist  den  Gemeinden,
bezw.  den  Vertretern  der  Gesammt-Wegekommünen  gestattet,  in  gleicher  Weise
mef  Hrer  die  Aufbringung  der  sonstigen  Gemeindelasten  besondere  Beschlüsse
zu  fassen.

Die  städtischen  Gemeinden  beschließen  über  die  Aufbringung  der  Wegekosten,
wie  über  diejenige  der  sonstigen  Gemeindelasten.

K.  15.

Bei  der  Beaufsichtigung  der  von  der  Bezirksregierung  auf  Vorschlag  des
Landesdirektors  zu  bezeichnenden  und  durch  das  Amtsblatt  bekannt  zu  machenden
wichtigeren  Nebenwege  findet  eine  Mitwirkung  der  ständischen  Wegebaubeamten
nach  Maßgabe  einer  von  der  Bezirksregierung  und  dem  ständischen  Verwaltungsausschusse
  unter  Genehmigung  der  Ressortminister  zu  treffenden  Vereinbarung  statt.

Auf  diese  Wege  finden  die  Bestimmungen  der  §#.  221  bis  227  der  Wegeverordnung
  vom  1.  März  1842  Anwendung,  wogegen  in  Betreff  des  Baues
und  der  Unterhaltung  der  übrigen  Wege  die  Vorsctesten  des  §.  228  a.  a.  O.
maßgebend  bleiben.

Schlußbestimmung.

S.  16.

Die  Bestimmungen  der  Wegegesetzgebung  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein,
  soweit  sie  nicht  durch  dieses  Gesetz  ausdrücklich  aufgehoben  find  oder
mit  den  Vorschriften  desselben  in  Widerspruch  stehen,  bleiben  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  ·

Gegeben  Berlin,  den  26.  Februar  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.
        <pb n="155" />
        —  99  —

(Nr.  8604.)  Gesetz,  betreffend  die  Dienstverhältnisse  der  Gerichtsschreiber.  Vom  3.  März  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Zum  Gerichtsschreiber  kann  nur  ernannt  werden,  wer

1)  das  einundzwanzigste  Lebensjahr  vollendet  hat,

2)  die  aktive  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  oder  in  der  Flotte  erfüllt

hat  oder  von  derselben  für  die  Friedenszeit  endgültig  befreit  ist,  und

3)  eine  Prüfung  bestanden  hat.

Referendare  sind  von  Ablegung  dieser  Prüfung  befreit,  wenn  sie  im  richterlichen
  Vorbereitungsdienste  seit  mindestens  zwei  Jahren  beschäftigt  gewesen  sind.

§.  2.
Der  Prüfung  muß  ein  zweijähriger  Vorbereitungsdienst  vorangehen.
Wer  erste  juristische  Prüsung  bestanden  hat,  kann  nach  82
Beschäftigung  im  Gerichtsschreiberdienste  zur  Prüfung  zugelassen  werden.

g.  3.

Die  Prüfung  wird  bei  den  Oberlandesgerichten  oder  bei  Landgerichten,
welche  der  Justizminister  bezeichnet,  abgelegt.

Die  Prufung  ist  eine  schriftliche  und  eine  mündliche.  Sie  ist  darauf  zu
richten,  ob  der  Bewerber  die  für  sämmtliche  Zweige  des  Gerichtschreiberdienstes
und  des  Büreaudienstes  bei  den  Staatsanwaltschaften  erforderliche  Kenntniß  und
praktische  Gewandtheit  sich  erworben  hat.

S.  4.

Neben  den  Gerichtsschreibern  können  Gerichtsschreibergehülfen  ernannt  werden.

Zu  Gerichtsschreibergehülfen  dürfen  nur  Personen  ernannt  werden,  welche
die  Prufung  als  Gerichtsschreiber  (F.  1)  oder  eine  besondere  Prüfung  bestanen
  haben.

Die  näheren  Vorschriften  über  diese  Prüfung  und  die  sonstigen  Bestimmungen
  über  die  Befähigung  zur  Bekleidung  der  Stelle  eines  Gerichtsschreibergehülfen
  werden  von  dem  Justizminister  allasen.

C.  5.

Die  Gerichtsschreibergehülfen  sind  zur  Wahrnehmung  der  Gerichtsschreibergeschäfte
  befähigt.

Zur  Eisenn  von  vollstreckbaren  Ausfertigungen  und  von  Zeugnissen,
welche  sich  auf  die  Rechtskraft  der  Urtheile  beziehen,  sowie  zur  Wahrnehmung
der  Geschäfte  des  Grundbuchführers  und  der  in  den  #.  69,  70  Abs.  1  des
Ausführungsgesetzes  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze  vom  24.  April  1878

(Xr.  8604.)
        <pb n="156" />
        —  100  —

bezeichneten  Geschäfte,  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  zur
Fhrung  des  durch  Artikel  784  des  Rheinischen  Civilgesetzbuchs  vorgeschriebenen

egisters,  sollen  jedoch  nur  diejenigen  verwendet  werden,  welche,  abgesehen  von
der  Erledigung  der  aktiven  Dienstpflicht,  die  Vorbedingungen  für  die  Anstellung
als  Gerichtsschreiber  erfüllt  haben.

S.  6.

Die  Gerichtsschreiber  und  Gerichtsschreibergehülfen  werden  von  dem  Justizminister
  ernannt.  Derselbe  kann  die  Ernennungsbefugniß  den  Vorständen  der
Provinzialjustizbehörden  übertragen.

S.  7.

Die  Gerichtsschreiber  und  Gerichtsschreibergehülfen  werden  gegen  festes  Gehalt
auf  Lebenszeit  angestellt.  Die  Anstellung  der  Gerichtsschreibergehülfen  kann  auch
gegen  Diäten  9  Kündigung  erfolgen.

C.  8.

Die  Gerichtsschreiber  bei  den  Amtsgerichten  sind  verpflichtet,  auf  Verlangen
der  Justizverwaltung  gegen  eine  von  derselben  festzusetzende  Entschädigung

1)  die  bei  Beschaffung  des  Schreibwerks  erforderlichen  Hülfskräfte  zu  stellen

und  die  Bestreitung  der  mit  dem  Schreibwerk  verbundenen  nchlichen
Kosten  zu  übernehmen,

2)  die  erforderlichen  Hülfskräfte  für  die  Büreaugeschäfte  zu  stellen.

Die  von  den  Gerichtsschreibern  angenommenen  Personen  gelten  als  deren
Privatgehülfen  und  sind  zur  selbstständigen  Thätigkeit  im  Gerichtsschreiberdienste
nicht  befugt.

S.  9.

Die  Vorschriften  über  die  Befähigung  zur  einstweiligen  Wchrnehmung  der
Gerichtsschreibergeschäfte  werden,  vorbehaltlich  der  Vorschrift  im  §.  8  Abs.  2  des
Gesetzes  vom  6.  Mai  1869  sowie  der  nachstehenden  Bestimmungen,  von  dem
Justtzminister  erlassen.

Für  einzelne  dringende  Geschäfte  kann  die  Vertretung  eines  behinderten
Gerichtsschreibers  durch  eine  jede  von  dem  Richter  berufene  Person  erfolgen.

Die  Gerichtsschreibergeschäfte  dürfen  in  jedem  Falle  nur  von  e
wahrgenommen  werden,  welche  den  allgemeinen  Oiensteid  geleistet  haben  oder
dahin  beeidigt  sind,  daß  sie  die  Pflichten  eines  Gerichtsschreibers  getreulich  erfüllen
  wollen.

S.  10.

Beamte,  welche  bei  den  durch  das  Ausführungsgesetz  zum  Deutschen  Gerichtsderfassungsgesen-
  vom  24.  April  1878  aufgehobenen  Gerichten  und  Staatsanwaltschaften
  eine  dem  Gerichtsschreiberamte  oder  dem  Amte  eines  Büreaubeamten
bei  der  Staatsanwaltschaft  entsprechende  Stelle  bekleidet  haben,  können  ohne
Erfüllung  der  im  H.  1  bezeichneten  Erfordernisse  zu  Gerichtsschreibern  ernannt
werden.
        <pb n="157" />
        —  101  —

F.  11.

Personen,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  des  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes
  auf  Grund  der  bisherigen  Vorschriften  die  Befähigung  zur  Bekleidung
einer  dem  Gerichtsschreiberamte  entsprechenden  Stelle  durch  Ablegung  einer  Prüfung
oder  durch  Erklärung  der  vorgesetzten  Behörde  erworben  haben,  können  ohne
Erfüllung  des  im  H.  1  Nr.  3  bezeichneten  Erfordernisses  zu  Gerichtsschreibern
ernannt  werden.  K1

Die  Bezeichnung  der  Stellen,  welche  im  Sinne  der  I##  10,  11  dem  Gerichtsschreiberamte
  oder  dem  Amte  eines  Büreaubeamten  bei  der  Staatsanwaltschaft
  entsprechen,  erfolgt  durch  den  Justizminister.

C.  13.

Die  Bestimmungen  darüber,  unter  welchen  Voraussetzungen  die  bei  den
aufgehobenen  Gerichten  und  Staatsanwaltschaften  vorhandenen  Büreaubeamten,
welche  nicht  zu  den  in  den  §#.  10,  11  bezeichneten  gehören,  ohne  Ablegung  der
im  §.  4  vorgeschriebenen  Prüfung  zu  Gerichtsschreibergehülfen  ernannt  werden
können,  werden  von  dem  Justizminister  erlassen.

S.  14.

Die  §#.  1  bis  3,  9  bis  12  finden  auch  auf  die  Dienstverhältnisse  der
Gerichtsschreiber  bei  den  Gewerbegerichten  im  Bezirk  des  Oberlandesgerichts  zu
Cöln  Anwendung.  Im  Uebrigen  werden  die  Dienstverhöältnisse  derfilben  von
den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  nicht  berührt.

S.  15.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Vorschriften  werden  von

dem  Justizminister  erlassen.  1

—“  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  3.  März  1879.

(#.  S§.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

 

Ees.  Samml.  1879.  (Nr.  8604—8605.)  17
        <pb n="158" />
        (Nr.  8605.)  Gesetz,  betreffend  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen.  Vom
4.  März  1879.  .

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Knig  von  Preußen  #c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

S.  1.

In  Anschung  der  Zwangsvollstreckung  gehören  zum  unbeweglichen  Vermögen
  außer  Grundstücken  diejenigen  Sachen  und  Rechte,  deren  JZwangsverkauf
nach  den  bestehenden  Vorschriften  in  dem  für  den  Zwangsverkauf  von  Grundstücken
  bestimmten  Verfahren  erfolgt.

Zu  der  Immobiliarmasse  gehören  auch  diejenigen  beweglichen  Gegenstände,
auf  welche  das  bezüglich  eines  unbeweglichen  Gegenstandes  bestehetde  Pfand=  oder
Vorzugsrecht  kraft  Gesetzes  sich  mit  erstreckt.

–
Neben  den  allgemeinen  Bestimmungen  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
über  die  Zwangsvollstreckung  finden  auf  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
  Vermögen  die  nachstehenden  Vorschriften  Anwendung.

F.  3.

Die  Vorschriften  des  §.  755  Abs.  2  und  des  §.  756  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
  finden  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  Gegenstände  des  unbeweglichen
  Vermögens  außer  Grundstücken  entsprechende  Anwendung.

S.  4.

Die  Entscheidung  über  den  Antrag,  nach  Maßgabe  des  §.  756  der  Deutschen
  Civilprozeßordnung  ein  Gericht  zum  Vollstreckungsgerichte  zu  bestellen,  kann
ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.

Der  Beschluß  ist  von  Amtswegen  zuzustellen.

Eine  Anfechtung  des  Beschlusses,  durch  welchen  das  Vollstreckungsgericht
bestellt  wird,  findet  nicht  statt.  65

Die  in  den  einzelnen  Landestheilen  bestehenden  Vorschriften  über  die  Zu—
lässigkeit  der  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  aus  anderen  als
den  in  den  M.  644,  702  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  bezeichneten  Titeln
bleiben,  unbeschadet  der  Vorschriften  des  §.  660  der  Deutschen  Civilprozeßordnung,
in  Kraft.  K6

Die  Zulässigkeit  der  verschiedenen  Arten  der  Zwangsvollstreckung  in  das
unbewegliche  Vermögen  bestimmt  sich  nach  den  in  den  einzelnen  Landestheilen
bestehenden  Vorschriften.
        <pb n="159" />
        —  103  —

Die  Zulässigkeit  ist  jedoch  nicht  davon  abhängig,  daß  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  bewegliche  Vermögen  ohne  Erfolg  stattgefunden  hat.

S.  7.
Die  Ausführung  einer  angeordneten  Maßregel  der  Zwangsvollstreckung
erfolgt  nach  den  in  den  einzelnen  Landestheilen  bestehenden  Vorschriften,  soweit
nicht  aus  den  nachfolgenden  §S#§.  8  bis  21  sich  Abweichungen  ergeben.

d.  8.

Zustellungen  erfolgen  nach  den  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung,
  sofern  dieselben  nach  den  bisherigen  Vorschriften  durch  Aufgabe  zur
Post  bewirkt  werden  können,  nach  den  Vorschriften  der  §§.  161,  175  derselben.

Bei  der  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post  sind  die  Postsendungen  mit
der  Bezeichnung  „Einschreiben“  3u  versehen.

Unberührt  bleibt  die  bestehende  Verpflichtung  der  Gerichte,  Zustellungen
und  Behändigungen  von  Amtswegen  zu  betreiben.

s.  9.

Die  bei  der  Ausführung  einer  Vollstreckungsmaßregel  den  Gerichten  zustehenden
  Entscheidungen,  insbesondere  über  den  bei  der  Zwangsversteigerung  zu
ertheilenden  Zuschlag)  erfolgen  durch  das  Vollstreckungsgericht.  Die  Entscheidungen
  können  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.  Gegen  dieselben
  findet  nur  sofortige  Beschwerde  statt.  Wird  gegen  die  Ertheilung  des  Zuschlags
  rechtzeitig  Beschwerde  eingelegt,  so  dürfen  vor  Erledigung  der  Beschwerde
Eintragungen  im  Grund=  oder  Hypothekenbuche  auf  Grund  des  Zuschlags  nur
nach  Maßgabe  des  F.  658  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  erfolgen.

Die  in  den  N.  668,  686  bis  690,  696  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
bezeichneten  Einwendungen  und  Widersprüche  sind  nach  de  Vorschriften  dieser
Paragraphen  zu  erledigen.

S.  10.

Die  Einstellung  des  Verfahrens  wegen  der  in  den  ##.  668,  686  bis  690,
696  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  bezeichneten  Eimvendungen  und  Wider-Früche-
  arfolst  nur  nach  den  Vorschriften  dieser  Paragraphen  und  der  §#.  691,

aselbst.

In  den  Fällen  der  Nr.  4,  5  des  F.  691  erfolgt  die  Einstellung  des  Verfahrens
  nur  auf  Grund  einer  nach  den  Vorschriften  des  F.  688  zu  erlassenden
Anordnung.  .

Ob  die  Einstellung  der  Zwangsversteigerung  von  einem  bestimmten  Abschnite
  des  Verfahrens  an  überhaupt  nicht  mehr  stattfindet,  bestimmt  sich  nach
en  bisherigen  Vorschriften.

C.  11.

Die  Vorschriften  der  §F.  2  bis  5  der  Schleswig-Holsteinischen  Verordnung
vom  14.  April  1840  bleiben  in  Kraft.

(Nr.  8005.)  17°
        <pb n="160" />
        —  104  —

.  12.
Die  bisherigen  Vorschriften,  nach  welchen  die  Zustellung  einer  verkündeten
Entscheidung  nicht  erforderlich  ist,  bleiben  in  Kraft.
Insoweit  die  Zustellung  nicht  erforderlich  ist,  beginnt  die  Nothfrist  der
sofortigen  Beschwerde  mit  der  Verkündung  der  Entscheidung.

S.  13.

Im  Verfahren  der  Zwangsversteigerung  kann  der  Versteigerungstermin
nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  an  der  Gerichtsstelle  oder  an  einem  anderen
Orte  des  Gerichtsbezirks  anberaumt  werden.

F.  14.
Ist  im  Verfahren  der  Jwangsversteigerung  der  gerichtliche  Zuschlag  versagt
und  gegen  die  Entscheidung  Beschwerde  innerhalb  der  Nothfrist  nicht  eingelegt
worden,  so  ist  der  Bieter  an  sein  Gebot  nicht  mehr  gebunden.

K.  15.

Wird  ein  in  der  Zwangsversteigerung  den  Zuschlag  ertheilendes  Urtheil
aufgehoben,  so  ist  auf  Antrag  auch  über  Rückgewähr  des  auf  Grund  des  Urtheils
Gezahlten  oder  Geleisteten  zu  entscheiden.

S.  16.

st  mit  der  Zwangsvollstreckung  ein  Aufgebotsverfahren  verbunden,  so  ist
eine  Anmeldung,  welche  vor  Erlaß  des  Ausschlußurtheils  erfolgt,  als  eine  rechtzeitige
  anzusehen.
Die  Anfechtung  des  Ausschlußurtheils  erfolgt  nur  nach  den  Vorschriften
der  §#.  834,  835  der  Deutschen  Civilprozeßordnung.

.  17.

Das  nach  §.  8  der  Rheinischen  Subhastationsordnung  den  Hypothekengläubigern
  zustehende  Recht  auf  Beschlagnahme  von  Miethen  und  Pächten,  sowie
auf  Einerntung  und  Verkauf  von  Früchten  ist  durch  den  Antrag  auf  Erlaß  einer
einstweiligen  Versügung  nach  den  Vorschriften  der  I§.  815  bis  822  der  Deutschen
Civilprozeßordnung  geltend  zu  machen.

K.  18.

Vertheilungsstreitigkeiten  (Streitigkeiten  über  die  Richtigkeit  oder  das  Vorrecht
  einer  Forderung)  4  in  besonderen  Prozessen  zu  erledigen.

Die  Vorschriften  des  §.  764  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  sind  hierbei
anzuwenden.  Erforderlichenfalls  bestimmt  das  Vollstreckungsgericht,  welcher  der
streitenden  Theile  Klage  zu  erheben  hat.

Die  bestehenden  Vorschriften,  nach  welchen  die  Vertheilung  durch  den
Widerspruch  eines  Betheiligten  nicht  gehemmt  wird,  bleiben  in  Kraft.
        <pb n="161" />
        —  105  —

K..  19.

Das  Aufgebot  der  bei  einer  Vertheilung  gebildeten  Spezialmassen  erfolgt
nach  den  Vorschrisen  über  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung
  von  Urkunden  über  Ansprüche,  welche  in  einem  Grund=  oder  Hypothekenbuche
  eingetragen  sind.  62

.,  20.

Die  Anordnung  des  anderweiten  Verkaufs  eines  versteigerten  Gegenstandes
wegen  unterlassener  Erfüllung  der  Kaufbedingungen  erfolgt  nach  den  bisherigen
Vorschriften.  *

21.

Die  nach  den  bestehenden  Vorschriften  zulässige  Zwangsvollstreckung  wegen
des  Kaufgeldes  eines  versteigerten  Gegenstandes  erfolgt  auf  Grund  einer  vollstreckbaren
  Ausfertigung  des  Zuschlagsurtheils.

Die  Ueberweisung  des  Kaufgeldes  an  den  Gläubiger  ist  in  der  Vollstreckungsklausel
  zu  erwähnen.  Die  Zustellung  einer  Urkunde  über  die  Ueberweisung
  ist  nicht  erorderlsch.  S

Die  nach  den  bestehenden  Vorschriften  im  Wege  der  Lwangsvollstreckung
zu  beanspruchende  Eintragung  einer  vollstreckkaren  Forderung  in  einem  Grundoder
  Hypothekenbuche  erfolgt  auf  den  unmittelbar  an  den  Grund=  oder  Hrbot
thekenbuchrichter  zu  richtenden  Antrag  des  Gläubigers.  Die  Beglaubigung  des
Antrags  ist  nicht  erforderlich.

Die  auf  Grund  erkannter  Immission  zulässige  Eintragung  erfolgt  auf  das
von  Amtswegen  zu  erlassende  Ersuchen  des  Vollstreckungsgerichts.

Aus  einem  nur  vorläufig  vollstreckbaren  Urtheil  ist  nur  eine  Vormerkung
einzutragen.

C.  23.

Insoweit  nach  den  bisherigen  Vorschriften  die  Zwangsvollstreckung  in  bewegliche
  Gegenstände,  welche  zur  Immobiliarmasse  gehören,  nach  den  Vorschriften
über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche  Vermögen  zu  erledigen  ist,  finden
lediglich  die  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung,  des  Ausführungsgesetzes
  zu  derselben  und  des  Gesetzes,  betreffend  die  Uebergangsbestimmungen  zur

eutschen  Civilprozeßordnung  und  Deutschen  Strafprozeßordnung,  über  die
Zwangsvollstrechung  in  das  bewegliche  Vermögen  Anwendung.

E.  24.

Die  Vollzichung  von  Arresten  in  unbewegliches  Vermögen  bestimmt  sich
nach  den  in  den  einzelnen  Landestheilen  bestehenden  Vorschriften.

G.  25.
Das  Rangordnungsverfahren  der  Rheinischen  Civilprozeßordnung  gehört
zur  Zuständigkeit  der  Landgerichte.  Gegen  die  Entscheidung  des  beauftragten
ichters  findet  vorbehaltlich  der  weiteren  Bestimmungen  dieses  Paragraphen
sofortige  Beschwerde  nach  den  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  statt.
(Nr.  8605.)
        <pb n="162" />
        —  106  —

Ueber  Einsprüche  gegen  den  vorläufigen  Rangordnungsplan  ist  in  besonderen
  Prozessen  zu  entscheiden.  Die  .  764  bis  768  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
  finden  entsprechende  Anwendung.

Die  Zinsen  des  zu  einer  Zahlungsanweisung  berechtigten  Gläubigers  laufen
bis  zu  dem  Tage,  an  welchem  nach  Feststellung  des  Anspruchs  und  der  vorgehenden
  Ansprüche  die  endgültige  Zahlungsanweisung  beansprucht  werden  kann.

II.  Uebergangsbestimmungen.

G.  26.

Die  Vorschriften  der  #.  19  bis  23  des  Gesetzes,  betreffend  die  Uebergangsbestemmungen
  zur  Deutschen  Civilprozeßordnung  und  Deutschen  Strafprozeßordnung,
  finden  auf  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  entsprechende
  Anwendung.

Die  Zulässigkeit  von  Einwendungen  gegen  einen  nach  den  bisherigen  Vorschriften
  vollstreckbar  gewordenen  Anspruch  bestimmt  sich  nach  den  bisherigen
Vorschriften.

Die  Vorschriften  der  Rheinischen  Civilprozeßordnung  über  die  Einstellung  der
Zwangsvollstreckung  auf  Grund  der  Einlegung  eines  Rechtsmittels  gegen  ein  nach
den  bisherigen  Vorschriften  erlassenes  Urtheil  bleiben  in  Kraft.

S.  27.

Eine  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  beantragte  Jwangsvollstreckung
und  ein  Rangordnungsverfahren,  für  welches  vor  dem  erwähnten  Beiwunke  die
Ernennung  eines  Richterkommissars  nach  Artikel  751  der  Rheinischen  Civilprozeßordnung
  stattgefunden  hat,  sind  nach  den  bisberigen  Vorschriften  zu  erledigen,
soweit  nicht  in  den  nachfolgenden  9.  28  bis  35  etwas  Anderes  bestimmt  ist.

S.  28.

Die  Erledigung  einer  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  beantragten
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  erfolgt  durch  die  Amtsgerichte.

Die  örtliche  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  bestimmt  sich  nach  den  §#.  684,  755
der  Deutschen  Civilprozeßordnung.

§.  29.

Die  Zuständigkeit  der  Gerichte  für  die  Entscheidung  über  den  bei  der  Zwangsversteigerung
  zu  ertheilenden  Zuschlag  und  für  die  Entscheidung  über  Streitigkeiten,
  welche  nicht  durch  eine  besonders  zu  erhebende  Klage  zu  erledigen  sind,
bestimmt  sich  nach  den  bisherigen  Vorschriften  unter  Anwendung  der  &amp;amp;  7  bis  12
des  Gesetzes,  betreffend  die  Uebergangsbestimmungen  zur  Deutschen  Civilprozeßordnung
  und  Deutschen  Strafprozeßordnung.

g.  30.

Die  Gerichtsbarkeit  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  derjenigen  Streitigkeiten,
  welche  nach  den  bisherigen  Vorschriften  von  dem  Obertribunal  zu  er-
        <pb n="163" />
        —  107  —

ledigen  gewesen  wären,  wird  durch  ein  besonderes  Gesetz  geregelt,  sofern  diese
Gerichtsbarkeit  nicht  in  Gemäßgeit  es  F.  15  des  Einführungsgesetzes  zum  Deutschen
  Gerichtsverfassungsgesetze  dem  Reichsgericht  übertragen  wird.

g.  31.

Rücksichtlich  der  Zustellungen  in  einem  nach  den  bisherigen  Vorschriften  zu
erledigenden  Verfahren  finden  die  Vorschriften  des  F.  2  des  Gretzes,  betreffend
die  Uebergangsbestimmungen  zur  Deutschen  Civilprozeßordnung  und  Deutschen
Strafprozeßordnung,  und  die  Vorschriften  des  §.  8  des  gegenwärtigen  Gesetzes
Anwendung.

C.  32.

Die  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  über  die  Einstellung,
Beschränkung  und  Aufhebung  der  Zwangsvollstreckung  finden  auch  dann  Anwendung,
  wenn  die  Zwangsvollstreckung  im  Uebrigen  nach  den  bisherigen  Vorschriften
zu  erledigen  ist.  .

.33.

Wird  das  Aufgebot  der  bei  einer  Vertheilung  gebildeten  Spezialmas  nach
dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  beantragt,  so  findet  der  §.  19  dieses  Gesetzes
Anwendung.

F.  34.

Der  Beitritt  zu  einer  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  beantragten
Zwangsvollstreckung  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  F.  755  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
  und  des  H.  3  dieses  Gesetzes.

S.  35.

Auf  Streitigkeiten,  welche  durch  eine  besonders  zu  erhebende  Klage  zu  erleigen
  sind,  finden,  unbeschadet  der  bisherigen  Vorschriften  über  die  örtliche  Zuständigkeit
  des  mit  der  befaßten  Gerichts,  die  Vorschriften
der  Deutschen  )  wenn  der  Rechtsstreit  vor  dem  Inkrafttreten
  dieses  geworden  ist,  die  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend
  die  zur  Deutschen  Civilprozeßordnung  und
Deutschen  Strafprozeßordnung,  Anwendung.

    
 

III.  Schlußbestimmungen.

g.  36.
Die  Vorschriften  der  §#.  755  bis  757  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
und  dieses  Gesetzes  finden  entsprechende  Anwendung:
1)  auf  solche  Zwangsversteigerungen,  welche  nicht  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  wegen  Geldforderungen  beantragt  sind;
2)  auf  ein  Rangordnungsverfahren  (§.  25),  welches  nicht  in  Folge  der
Zwangsvollstreckung  beantragt  ist.
(Nr.  8605—86006.)
        <pb n="164" />
        —  108  —

S.  37.
in  K  Hiess  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  4.  März  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

 

(Nr.  8606.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  10.  März  1879,  betreffend  die  Errichtung  einer  siebenten
Eisenbabnkommission  für  die  Verwaltung  der  Ostbahn  mit  dem  Sitze  in  Stolp.

A#½#  Ihren  Bericht  vom  1.  März  d.  J.  will  Ich  im  weiteren  Verfolg  Meines
Erlasses  vom  30.  April  1873  (Gesetz=  Samml.  S.  224)  die  Errichtung  einer
siebenten  Eisenbahnkommission  für  die  Verwaltung  der  Ostbahn  mit  dem  Sitze
in  Stolp  nach  Maßgabe  der  in  Meinem  Erlasse  vom  28.  September  1872  (Gesetz-Samml.
  S.  637)  gegebenen  Bestimmungen  hierdurch  genehmigen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  10.  März  1879.
Wilhelm.
Maybach.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin)  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="165" />
        —  109  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

N9

 

Inhalt:  Ausführungsgeset  zur  Deutschen  Konkursordnung,  S.  109.  —  Geseh,  betreffend  Abänderungen
der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Zuständigkeiten  des  Finanzministers,  des  Ministers  für  die
landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  und  des  Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,
S.  123.  —  Ergänzungsgesetz  zu  dem  Gesetze  vom  27.  April  1872,  betreffend  die  Ablösung  der  den
geistlichen  und  Schulinstituten,  sowie  den  frommen  und  milben  Stiftungen  zustehenden  Realberechtigungen,
S.  123.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verlegung  des  Sitzes  des  Oberpräsidiums  und
Provinzial-Schulkollegiums  der  Provinz  Schleswig-Holstein  von  Kiel  nach  Schleswig,  S.  124.

 

(Nr.  8607.)  Ausführungsgesetz  zur  Deutschen  Konkursordnung.  Vom  6.  März  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:  x

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.
Erster  Titel.
Bürgerliches  Recht.

S.  1.
Im  Bezirk  des  Appellationsgerichts  zu  Frankfurt  a.  M.  beträgt  die  Frist
für  die  nach  v.  17  Nr.  1  der  Deutschen  Konkursordnung  zulässige  Kündigung,
falls  eine  kürzere  Frist  nicht  bedungen  war,  bei  Pachtverträgen  sechs  Monate  vor
Ablauf  des  Wirthschaftsjahres,  bei  Miethverträgen  über  unbewegliche  Sachen  drei
Monate,  bei  Miethverträgen  über  bewegliche  Sachen  eine  Woche.

si

Im  Bezirk  des  Appellationsgerichts  zu  Frankfurt  a.  M.)  im  ehemals  Landfräflich
  Heff  chen  Amtsbezirk  Homburg  und  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg
ommen  die  nachstehenden  Vorschriften  zur  Anwendung.

Gesetzliche  Pfandrechte  gewühren  in  Beziehung  auf  Grundstücke  nur  einen
Anspruch  auf  Eintragung  einer  Hypothek  mit  bestimmter  Summe.

Ergreift  das  Pfandrecht  das  gesammte  Vermögen,  so  braucht  der  Eigenthümer
  die  Eintragung  nur  auf  einenet  die  Schuld  genügend  sichernde  Grundstücke
  zu  bewilligen.  Kommt  eine  Einigung  über  den  Betrag  oder  über  das
Spezialpfand  nicht  zu  Stande,  so  erfolgt  die  Festsetzung  durch  den  Prozeßrichter.

Ces.  Somm.  1879.  (Nr.  8607.)  18

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  März  1879.
        <pb n="166" />
        —  110  —

Mwichen  ist  eine  Vormerkung  auf  den  höchsten,  vom  Pfandgläubiger  geforderten
Bekrag  und  Pfandbereich  Gizutragen.  Durch  die  Vormerkung  wird  für  die  endgültige
  Eintragung  die  Stelle  in  der  Reihenfolge  der  Eintragungen  gesichert.

G.  3.

Im  ehemals  Landgräflich  Hessischen  Amtsbezirk  Homburg  und  im  Kreise
Herzogthum  Lauenburg  ist  die  Bestellung  einer  Hypothek  am  ganzen  Vermögen,
sowie  die  Bestellung  einer  Hypothek  an  einer  beweglichen  Sache,  einschließlich  der
Forderungen,  fortan  unzulässig.

S.  4.

Insoweit  außerhalb  des  Geltungsbereichs  der  Konkursordnung  vom  8.  Mai
1855  in  den  Geltungsbereichen  des  Allgemeinen  Landrechts  oder  des  gemeinen
Rechts  der  Ehefrau  auf  Grund  eines  gesetzlichen  Titels  zum  Pfandrecht  oder
eines  gesetzlichen  Pfandrechts  ein  Anspruch  auf  Eintragung  einer  Hypothek  auf
die  Grundstücke  des  Ehemannes  zusteht,  wird  der  Anspruch  dahin  beschränkt,  daß
die  Ehefrau  nur  die  Befugniß  zua  die  Eintragung  wegen  des  gesetzlich  in  die
Verwaltung  des  Ehemannes  gekommenen  oder  als  Heimm#  hsgut  eingebrachten  Vermögens
  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  Beginn  der  Verwaltung  oder  der  Einbringung
  zu  verlangen.

Erwirbt  der  Ehemann  nach  dem  Beginn  der  Verwaltung  oder  der  Einbringung
  ein  Grundstück,  so  kann  die  Eintragung  noch  innerhalb  eines  Jahres,
vom  Erwerb  des  Grundstücks  an  gerechnet,  verlangt  werden.

im
Im  Geltungsbereich  des  gemeinen  Rechts  steht  bei  Verpfändung  von  aufgespeicherten
  oder  niedergelegten  Waaren,  Fabrikaten,  Boden=  oder  Bergwerks-Wl’l
  sowie  auf  dem  Transport  befindlichen  Gütern  die  Uebergabe  des
auf  den  Gläubiger  übertragenen  Konnossements,  Ladescheins,  Lagerscheins  oder
ähnlichen  Papiers  der  Uebergabe  der  Sache  gleich,  sofern  der  Gläubiger  mittels
des  Papiers  in  der  Lage  ist,  über  den  Gegenstand  der  Verpfändung  zu  verfügen.

8.  6.
Das  im  F.  41  Nr.1  der  Deutschen  Konkursordnung  bestinunte  Absonderungsrecht
  wegen  öffentlicher  Abgaben  geht  den  übrigen  im  F.  41  der  Deutschen  Konkursordnung
  bestimmten  Absonderungsrechten  vor.

§.  7.

Die  Vorschriften  des  §.  41  der  Deutschen  Konkursordnung  und  des  §.  6
dieses  Gesetzes  finden  außerhalb  des  Konkursverfahrens  auf  das  Verhältniß  der
durch  diese  Vorschriften  den  Faustpfandgläubigern  gleichgestellten  Gläubiger  zu
anderen  Gläubigern  des  Schuldners  entsprechende  Anwendung.

Für  Forderungen,  für  welche  durch  die  Vorschriften  der  Deutschen  Konkursordnung
  ein  Anspruch  auf  abgesonderte  Befriedigung  aus  einzelnen  Gegenständen
des  beweglichen  Vermögens  nicht  zugelassen  ist,  besegt  auch  außerhalb  des  Konkursperfahens
  kein  Absonderungsrecht  oder  Vorzugsrecht  an  solchen  Gegenständen.
        <pb n="167" />
        —  111  —

S.  8.

Die  Vorschriften  des  §&amp;amp;.  54  der  Deutschen  Konkursordnung  finden  auf  die

Fälle,  in  welchen  außerhalb  des  Konkursverfahrens  eine  Befriedigung  persönlicher
läubier  nach  dem  Range  ihrer  Forderungen  stattzufinden  hat,  entsprechende
Anwendung.

Für  Forderungen,  welchen  durch  §.  54  der  Deutschen  Konkursordnung  ein
Vorrecht  nicht  gewährt  ist,  besteht  auch  außerhalb  des  Konkursverfahrens  kein
Vorrecht  an  dem  gesammten  Vermögen  oder  an  dem  gesammten  beweglichen
Vermögen  des  Schuldners.

G.  9.

Geldstrafen  und  Forderungen  aus  einer  Freigebigkeit  des  Schuldners  unter
Lebenden  oder  von  Todeswegen  stehen  in  den  in  F.  8  Abs.  1  bezeichneten  Fällen
allen  übrigen  Forderungen  nach.

S.  10.

Gesetzliche  Vorzugsrechte,  welche  nach  den  bisherigen  Vorschriften  das  gesammte
  Vermögen  des  Schuldners  umfaßten,  bestehen  an  Gegenständen,  welche
in  Ansehung  der  Zwangsvollstreckung  zum  unbeweglichen  Vermögen  gehören,
nur  insoweit,  als  die  Forderungen,  für  welche  sie  gewährt  sind,  aun  den  Gegenstand
  der  Zwangsvollstreckung  sich  beziehen.

S.  11.

Die  Vorschriften  der  Artikel  VIII,  IX,  XI  des  Gesetzes  vom  8.  Mai  1855,
betreffend  die  Einführung  der  Preußischen  Konkursordnung  in  den  Landestheilen,
in  welchen  das  Allgemeine  Landrecht  und  die  Allgemeine  Gerichtsordnung  Gesetzeskraft
  haben  (Anlage),  finden  Anwendung  in  den  Gebietstheilen  der  Provinz  Hannover,
  in  welchen  das  Allgemeine  Landrecht  gilt.

Sweiter  Titel.
Verfahren.

S.  12.
Eine  Abschrift  des  Beschlusses,  durch  welchen  das  Konkursverfahren  eröffnet
worden  ist,  ist  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Landgericht  von  dem  Gerichtsschreiber
  unter  Bezeichnung  des  Konkursverwalters  mitzutheilen.

K.  13.

Die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  ist  in  das  Handelsregister  einutragen.

Wie  Eintragung  erfolgt  auf  Grund  der  der  Registerbehörde  gemäß  §.  104
der  Deutschen  Konkursordnuͤng  mitzutheilenden  Abschrift  der  Formel  des  Er—
öffnungsbeschlusses  von  Amtswegen.

Die  öffentliche  Bekanntmachung  der  Eintragung  unterbleibt.
(Nr.  8607.)  18°
        <pb n="168" />
        —  112  —

K.  14.

Wenn  zur  Konkursmasse  ein  im  Bezirk  des  Appellationsgerichts  zu  Wiesbaden
  oder  des  Amtsgerichts  zu  Vöhl  belegenes  Grundstück  gehört,  so  ¾  die  Eröffnung,
  die  Wiederaufnahme,  die  Aufhebung  oder  die  Einstellung  des  Konkursverfahrens
  dem  Feld=  oder  Ortsgericht  mitzutheilen,  in  dessen  Bezirk  das  Grundstück
  belegen  ist.  Eine  gleiche  Mittheilung  ist,  wenn  das  Grundstück  nicht  im
Sä  des  Konkursgerchs  liegt,  dem  Amtsgericht  zu  machen,  in  dessen  Bezirk
es  belegen  ist.

Inwiefern  im  Bezirk  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein  die  Eröffnung
oder  Aufhebung  des  Konkursverfahrens  den  Schöffengerichten  mitzutheilen  ist,
bestimmt  sich  nach  den  bestehenden  Vorschriften.  Die  Vorschriften  finden  auf  die
Wiederaufnahme  und  auf  die  Einstellung  des  Verfahrens  entsprechende  Anwendung.

Die  Mittheilungen  (Abs.  1,  2)  sind  von  dem  Gerichtsschreiber  nach  Mas
gabe  des  F.  104  der  Deutschen  Konkursordnung  zu  bewirken.

S.  15.

Inwiefern  die  Eröffnung  oder  Aufhebung  des  Konkursverfahrens  in  das
Grund=  oder  Hypothekenbuch  einzutragen  und  wie  eine  solche  Eintragung  zu  bewirken
  ist,  bestimmt  sich  nach  den  bestehenden  Vorschriften.  Die  Bohubiften
finden  auf  die  Wiederaufnahme  und  auf  die  Einstellung  des  Verfahrens  entsprechende
  Anwendung.

Die  Eintragung  erfolgt,  sofern  sie  nicht  auf  Ersuchen  des  Konkursgerichts
geschieht,  auf  Vorlegung  einer  unter  Bezeichnung  des  Konkursverwalters  durch
den  Gerichtsschreiber  beglaubigten  Abschrift  der  Formel  des  Beschlusses  des  Konkursgerichts.


S.  16.

Erfolgt  die  Veräußerung  einer  zur  Konkursmasse  gehörigen  unbeweglichen
Sache  durch  notarielle  Versteigerung,  so  Hünden  im  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes
  zu  Cöln  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  18.  April  1855  (Gesehamml.

  S.  521)  über  die  Versteigerung  durch  einen  Notar  mit  der  Maßgabe
Anwendung)  daß  die  der  Rathskammer  oder  dem  Präsidenten  des  Landgerichts
zugewiesene  Thätigkeit  von  dem  Konkursgericht  auszuüben  ist.  Das  Konkursgericht
  bestimmt  nach  freiem  Ermessen,  in  welcher  Art  die  Versteigerung  bekannt
zu  machen  ist.

*

Zweiter  Abschnitt.
Uebergangsbestimmungen.
Erster  Titel.
Bürgerliches  Recht.
G.  17.

Hat  außerhalb  des  Geltungebereichs  der  Konkurgordoung  vom  8.  Mai  1855
in  den  Geltungsbereichen  des  Allgemeinen  Landrechts  oder  des  gemeinen  Rechts
die  Ehefrau  auf  Grund  eines  gesetzlichen  Titels  zum  Pfandrechte  oder  eines  gesetz-
        <pb n="169" />
        —  113  —

lichen  Pfandrechts  den  Anspruch  auf  Eintragung  einer  Hypothek  auf  die  Grundstücke
  des  Ehemannes  vor  dem  Tage  des  Int#ntrelens  ieses  Gesetzes  erworben,
so  kann  die  Eintragung  noch  innerhalb  eines  Jahres,  von  diesem  Tage  an  gerechnet,
  und  wegen  aller  Forderungen  verlangt  werden,  deren  Eintragung  nach
den  bisherigen  Vorschriften  verlangt  werden  konnte.

Im  Bezirk  des  Appellationsgerichts  zu  Frankfurt  a.  M.)  in  dem  ehemals
Landgräflich  Zessischen  Amtsbezirk  Homburg  und  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg
  findet  die  vorstehende  Bessimmen  auf  das  von  der  Ehefrau  vor  dem  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  erworbene  gesetzliche  Pfandrecht  entsprechende  Anwendung.

.  1.

Insoweit  ein  Pfand=  oder  Vorzugsrecht,  welches  vor  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  auf  Grund  eines  Vertrages,  einer  letztwilligen  Anordnung  oder
einer  richterlichen  Verfügung  erworben  ist,

1)  zufolge  der  Bestimmungen  der  Deutschen  Konkursordnung  und  des  Einführungsgesetzes

  zu  dewsellen,

2)  gegenüber  einem  Pfandrecht,  welches  durch  eine  nach  dem  Inkrafttreten

ieses  Gesetzes  bewirkte  Pfändung  begründet  wird,  zufolge  des  §.  709
Abs.  2  der  Deutschen  Eiiisprorepeorddung  oder  des  §.  14  Abs.  1  des
Ausführungsgesetzes  zur  Deutschen  Civilprozeßordnung
seine  irksanket  verliert,  wird  für  die  Forderung  des  Berechtigten  ein  Vorrecht
ewährt.
6  Ist  das  Pfand-oder  Vorzugsrecht  auf  einzelne  bewegliche  Gegenstände  des
Schuldners  beschränkt,  so  wird  das  Vorrecht  nur  in  Höhe  des  Erlöses  derselben
gewährt.
-.lr

Die  Bestimmungen  des  §.  18  finden  auf  ein  gesetzliches  Pfand=  oder  Vorzugsrecht
  der  Ehefrau  des  Schuldners  für  Jordeungen,  welche  vor  dem  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  entstanden  sind,  entsprechende  Anwendung.

S.  20.

Die  Rangordnung  der  in  Gemäßheit  der  Vorschriften  der  S#.  18,  19
bevorrechtigten  Forderungen  im  Verhältniß  zu  einander  und  zu  den  übrigen  betheiligten
  Forderungen  bestimmt  sich  nach  den  bisherigen  Vorschriften.

G.  21.

Das  Vorrecht  (§§.  18,  19)  wird  nicht  gewährt:

1)  für  ein  zwei  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  eröffnetes
Konkursverfahren  oder  gegen  eine  zwei  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  bewirkte  Pfandung,  wenn  es  nicht  dadurch  erhalten  wird,
daß  es  bis  zum  Ablauf  der  zwei  Jahre  zur  Eintragung  in  das  Vorrechtsregister
  vorschriftsmäßig  angemeldet  ist;

2)  für  ein  zwani  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  eröffnetes
Konkursverfahren  oder  gegen  eine  zwanzig  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  bewirkte  Pfändung.

(Nr.  8607.)
        <pb n="170" />
        —  114  —

g.  22.

Insoweit  ein  nach  den  bisherigen  Gesetzen  bestandenes  Pfand=  oder  Vorugsrecht
  der  Kinder  oder  der  Pflegebefohlenen  des  Gemeinschuldners  zufolge  der
Bestinmnungen  der  Deutschen  Konkursordnung  und  des  Einführungsgesetzes  zu  derselben
  seine  Wirksamkeit  verliert,  wird  den  Kindern  und  Pflegebefohlenen  für
Forderungen,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  entstanden  sind,  ein

orrecht  für  das  Konkursverfahren  gewährt.

Das  Vorrecht  wird  für  ein  zwei  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
  eröffnetes  Konkursverfahren  nicht  gewährt.

Die  Vorschriften  des  J.  18  Abs.  2  und  des  §.  20  finden  entsprechende  Anwendung.
  E

Die  Vorschriften  der  §.  18  bis  22  finden  auf  die  Fälle  entsprechende  Anwendung,
  in  welchen  außerhalb  des  Konkursverfahrens  eine  Befriedigung  persönlicher
  Gläubiger  nach  dem  Range  ihrer  Forderungen  stattzufinden  hat.

S.  24.

Die  Vorschriften  des  §.  18  über  die  Gewährung  eines  Vorrechts  finden
keine  Anwendung  auf  Rechte,  welche  ein  Gläubiger  vor  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  durch  Beschlagnahme,  Pfändung  oder  Ueberweisung  erlangt  hat.

Sweiter  Titel.
Vorrechtsregister.
§.  25.
Die  Vorrechtsregister  sind  zur  Eintragung  der  nach  Vorschrift  des  §.  21
Nr.  1  der  Anmeldung  bedürfenden  Vorrechte  bestimmt.
S.  26.
Für  die  Führung  der  Vorrechtsregister  sind  die  Amtsgerichte  zuständig.
Der  Justizminister  kann  die  Führung  des  Registers  für  die  Bezirke  mehrerer
Amtzgerichte  einem  derselben  übertragen.
§.  27.
Das  Vorrechtsregister  ist  öffentlich.  Die  Einsicht  desselben  ist  während  der
gewöhnlichen  Dienststunden  einem  Jeden  gestattet.

d.  28.
In  dem  Register  sind  außer  den  Eintragungen  nur  Löschungen  zu  vermerken.

S.  29.

Die  Eintragungen  und  Löschungen  erfolgen  auf  Anordnung  des  Amtsgerichts.
Die  Vermerke,  durch  welche  die  Eintragungen  und  Löschungen  bewirkt
werden,  sind  von  dem  Gerichtsschreiber  zu  unterschreiben.
        <pb n="171" />
        —  115  —

S.  30.

Die  Anmeldung  zur  Eintragung  erfolgt  bei  dem  Amtsgericht,  bei  welchem

der  Schuldner  am  Tage  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  seinen  allgemeinen
Gerichtsstand  hat.
Ist  der  Schuldner  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  verstorben,  so  kann,
so  linge  die  Voraussetzungen  des  J.  28  Abs.  2  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
vorhanden  sind,  die  Anmeldung  bei  dem  Amtsgericht  erfolgen,  bei  welchem  der
Schuldner  zur  Zeit  seines  Todes  den  allgemeinen  Gerichtsstand  gehabt  hat.

Im  Fau  des  §J.  26  Abs.  2  kann  die  Anmeldung  bei  dem  in  den  vorstehenden
  Bestimmungen  bezeichneten  oder  bei  dem  mit  der  Führung  des  Registers  beauftragten
  Amtsgericht  erfolgen.  Die  Anmeldung  ist,  wenn  sie  nicht  bei  dem
mit  der  Führung  des  Registers  beauftragten  Amtsgericht  erfolgt,  diesem  Gericht
zu  übersenden.

S.  31.
Die  Anmeldung  hat  zu  enthalten:

1)  die  Bezeichnung  des  Gläubigers  und  des  Schuldners  nach  Namen,
Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort;

2)  die  Angabe  des  Gegenstandes  und  des  Grundes  der  Forderung;
3)  die  Angabe  des  für  die  Forderung  beanspruchten  Vorrechts,  sowie  des
Grundes  des  Anspruchs;
4)  im  Fall  einer  Beschränkung  des  Vorrechts  auf  einzelne  bewegliche
Gegenstände  des  Schuldners  die  Bezeichnung  der  Gegenstände.
S.  32.

Die  Anmeldung  kann  bei  dem  Gericht  schriftlich  eingereicht  oder  zum  Protokoll
  des  Gerichtsschreibers  angebracht  werden.  Wird  sie  schriftlich  eingereicht,
so  muß  das  Schriftstück  gerichtlich  oder  notariell  beglaubigt  sein.  Bei  der  Beglaubigung
  bedarf  es  weder  der  Zuziehung  von  Zeugen,  noch  der  Aufnahme  eines
Footo  olls.  Anmeldungen  öffentlicher  Behörden  bedürfen  keiner  Beglaubigung.
Der  Anmeldung  ist  eine  Abschrift  der  in  derselben  in  Bezug  genommenen  usund
lichen  Beweisstücke  beizufügen.

Mit  der  Anmeldung  soll  eine  für  den  Schuldner  bestimmte  Abschrift  der
Beweisstücke  und,  wenn  die  Anmeldung  schriftlich  angebracht  wird,  eine  Abschrift
derselben  eingereicht  werden.

F.  33.

Genügt  die  Anmeldung  den  Erfordernissen  der  §#.  31,  32  Abs.  1),  so  ist
die  Eintragung  anzuordnen.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  die  Eintragung  abgelehnt  wird,  findet
die  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  §#.  532  bis  538  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
  statt.

F.  34.

Eine  Abschrift  des  eingetragenen  Vermerks  ist  dem  Gläubiger  und  dem

Schuldner  mitzutheilen.  Der  Mittheilung  an  den  Schuldner  ist  eine  Abschrift
(TNr.  8607.)
        <pb n="172" />
        —  116  —

der  Anmeldung  und  der  urkundlichen  Beweisstücke  beizufügen.  Dieselbe  kann
unmittelbar  und  ohne  besondere  Form  geschehen.

S.  35.
Der  Schuldner  kann  auf  Grund  der  Einwilligung  des  Gläubigers  oder
eines  rechtskräftigen  Urtheils  die  Löschung  der  Eintragung  verlangen.

S.  36.

Für  die  den  Amtsgerichten  nach  den  Vorschriften  dieses  Titels  obliegenden
Geschäfte  werden  nur  die  baaren  Auslagen  erhoben.

Der  Notar  erhält  für  die  Beglaubigung  im  Falle  des  §.  32  Abs.  1  bei
einem  Betrage  der  Forderung  bis  einschließlich  1500  Mark  eine  Gebühr  von
1  Mark  50  Pfc.  bei  einem  Betrage  der  Forderung  über  1500  Mark  eine  Gebühr
von  3  Mark.  Die  Beglaubigung  ist  stempelfrei.

Dritter  Titel.
Verfahren.
S.  37.

Die  Konkurssachen,  in  welchen  das  Verfahren  vor  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  eröffnet  worden  ist,  gehen  auf  die  Amtzgerichte  über.  Dieselben  sind,
soweit  nicht  aus  den  Bestimmungen  dieses  Titels  und  aus  der  Verfassung  der
Amttegerichte  sich  Abweichungen  ergeben,  nach  den  bisherigen  Vorschriften  zu
erledigen.

Als  zu  dem  Konkursverfahren  gehörig  sind  im  Sinne  der  vorstehenden
Bestimmungen  auch  die  Rechtsstreitigkeiten  anzuseben,  deren  Verhandlung  und
Entscheidung  in  erster  Instanz  nach  den  bisherigen  Vorschriften  vor  das  Konkursgericht
  oder  im  *7  des  Appellationsgerichts  zu  Celle  vor  das  dem  Konkursericht
  vorgesetzte  Obergericht  gehört.  Durch  diese  Bestimmung  werden  die  Vorshufften
  der  §#.  43  bis  47  nicht  berührt.

S.  38.
Die  Luständigkeit  der  Amtsgerichte  in  den  auf  sie  übergehenden  Konkurssachen
  umfaßt  alle  durch  die  bisherigen  Vorschriften  dem  Konkursgericht  zugewiesenen
Geschäfte,  soweit  nicht  in  den  §S#.  43  bis  46  etwas  Anderes  bestimmt  ist.

C.  39.

Im  Geltungsbereich  der  Konkursordnung  vom  8.  Mai  1855  und  im  Beft

  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  haben  die  Amtsgerichte  zugleich  die  nach

en  bisherigen  Vorschriften  dem  Konkurs=  oder  Fallimentskommissar  zugewiesenen
Geschäfte  wahrzunehmen.  E
.  40.

Wird  der  Bezirk  des  bisherigen  Konkursgerichts  mehreren  Amtsgerichten

ugetheilt,  so  ist  das  Verfahren  von  dem  Amtsgericht  zu  erledigen,  zu  dessen  Bezirk
er  Sitz  des  bisherigen  Konkursgerichts  gehört.
        <pb n="173" />
        —  117  —

Für  die  Erledigung  kann  ein  anderes  der  mehreren  Amtsgerichte  bestimmt
werden.  Die  Bestimmung  erfolgt  durch  das  Oberlandesgericht,  oder,  wenn  die
Amtsgerichte  den  Bezirken  verschiedener  Oberlandesgerichte  angehören,  durch  den
Justizminister.

Vor  der  Entscheidung  ist  der  Verwalter  (Kurator,  Agent,  Syndik)  und,
sofern  der  Gemeinschuldner  ohne  Aufschub  zu  erlangen  ist,  auͤch  dieser  zu  hören.

KG.  41.

Die  Vorschriften  der  §#.  3,  9,  10,  12  bis  14,  17,  19  bis  23,  44  bis  46
des  Gesetzes,  betreffend  die  Uebergangsbestimmungen  ur  Deutschen  Eirilprorearmnur
  und  Deutschen  Strafprozehoronung,  finden  auf  das  Verfahren  entsprechende

mwendung.

C.  42.

Auf  Zustellungen  und  Behändigungen,  welche  in  Gemäßheit  der  bisherigen
Vorschriften  nach  den  für  Zustellungen  und  Behändigungen  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten  geltenden  Bestimmungen  zu  bewirken  sind,  finden  die  Bestimmungen
  des  §.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Uebergangsbestimmungen  zur  Deutschen
  Civilprozeßordnung  und  Deutschen  Strafprozeßordnung,  entsprechende  Anwendung.


Ist  in  Fällen,  in  welchen  nach  den  bisherigen  Vorschriften  die  Zustellung
durch  Aufgabe  zur  Post  genügt,  in  Gemäßbheit  dieser  Vorschriften  eine  Bescheiniung
  der  Aufgabe  zur  Post  erforderlich,  so  erfolgt  die  Zustellung  nach  Maßgabe
er  Bestimmungen  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  über  die  Austelang  durch
Aufgabe  zur  Post.  Einer  Beglaubigung  des  zu  übergebenden  Schriftstücks  bedarf
es  nicht,  sofern  dieselbe  nach  den  bisherigen  Vorschriften  nicht  erforderlich  ist.

*

Die  Vorschriften  des  §.  8  des  Gesetzes,  betreffend  die  Uebergangsbestimmungen
zur  Deutschen  Civilprozeßordnung  und  Deutschen  Strafprozeßordnung,  soweit  sie
auf  Kollegialgerichte  sich  beziehen,  finden  auf  Rechtsstreitigkeiten,  welche  vor  dem
Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bei  dem  Konkursgericht  anhängig  geworden  sind,
entsprechende  Anwendung

1)  im  Geltungsbereich  der  onsursordnung  vom  8.  Mai  1855,  sofern  die
Rechtsstreitigkeit  die  Richtigkeit  oder  das  Vorrecht  einer  Konkursforderung
oder  die  Vernichtung  des  Akkordes  zum  Gegenstand  hat;

2)  im  Bezirk  des  Appellationsgerichts  zu  Greifswald,  sofern  über  die
Rechtsstreitigkeit  im  Spezialprozeß  abgesondert  zu  verhandeln  und  zu
entscheiden  ist,

3)  im  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln,  sofern  die  Rechtsstreitigkeit
  zum  Gegenstand  hat

a)  die  Richtigkeit  oder  das  Vorzugsrecht  einer  Konkursforderung,
b)  einen  Revindikationsanspruch;
Ges.  Samml.  1879.  (Nr.  3607)  19
        <pb n="174" />
        —  118  —

)  die  Anfechtung  eines  Rechtsgeschäfts  des  Gemeinschuldners,  oder
eine  Rückforderung  zur  Masse;

d)  den  Anspruch  eines  Dritten  gegen  die  Masse;

e)  die  Rechnung  eines  Konkursverwalters.

S.  44.  .
Auf  die  im  F.  43  bezeichneten  Rechtsstreitigkeiten,  sofern  sie  vor  dem  Inkrafttreten

  dieses  Gesetzes  noch  nicht  anhängig  geworden  sind,  finden  die  Vorschriften
  des  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes  und  der  Deutschen  Civilprozeßordnung,)
  sowie  des  §.  134  Abs.  2  und  des  §.  136  der  Deutschen  Konkursordnung
  entsprechende  Anwendung.  Der  Rechtsstreit  ist  durch  besonders  zu  erhebende
Klage  anhängig  zu  machen.

*2

Im  Bezirk  des  Appellationsgerichts  zu  Greifswald  tritt  für  den  Erlaß  des
Rangurtheils  die  Civilkammer  des  Landgerichts  an  Stelle  des  Kreisgerichts.

K.  46.

In  einem  bei  dem  Stadtgericht  zu  Frankfurt  a.  M.  eröffneten  Konkursverfahren
  tritt  die  Civilkammer  des  Landgerichts  an  Stelle  des  Stadtgerichts

1)  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  von  Rechtsstreitigkeiten  über

Liquidate,  wenn  der  Liquidationstermin  vor  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  abgehalten  ist  und  der  Werth  des  Streitgegenstandes  die
Summe  von  dreihundert  Mark  übersteigt;

2)  für  den  Erlaß  des  Rangurtheils.

Der  Werth  des  Streitgegenstandes  ist  im  Fall  der  Nr.  1  unter  entsprechender
  Anwendung  des  8.  136  der  Konkursordnung  festzusetzen.

ird  der  Liquidationstermin  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ab-Pehalten,
  so  finden  auf  Rechtsstreitigkeiten  über  Liquidate  die  Vorschriften  des
Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes  und  der  Deutschen  Civilprozeßordnung,  sowie
  des  F.  134  Abs.  2  und  des  §.  136  der  Deutschen  Konkursordnung  entsprechende
  Anwendung.  Der  Rechtsstreit  ist  durch  Erhebung  besonderer  Klage
anhängig  zu  machen.
S.  47.

Soweit  im  Bezirk  des  Appellationsgerichts  zu  Celle  Rechtsstreitigkeiten,
welche  .
1)  die  Anfechtung  des  Prioritätsurtheils,

2)  die  Richtigkeit  oder  die  Priorität  der  einzelnen  angemeldeten  Forderungen,
3)  Erinnerungen  gegen  den  Vertheilungsplan

um  Gegenstand  haben,  nach  den  bisherigen  Vorschriften  in  erster  Instanz  vor
en,  Dbergericht  gehören,  tritt  an  Stelle  des  letzteren  die  Civilkammer  des  Landgerichts.
        <pb n="175" />
        —  119  —

KG.  48.

Die  Vorschriften  der  §§.  37,  38,  41,  42  finden  entsprechende  Anwendung
auf  die  vor  dem  Inkrafttreten  bieses  Gesetzes  anhängig  gewordenen  Sachen,
welche  ein  die  Eröffnung  oder  Abwendung  des  Konkurses  betreffendes  Verfahren
zum  Gegenstand  haben.

ird  der  Bezirk  des  bisher  mit  der  Sache  befaßt  gewesenen  Gerichts
mehreren  Amtsgerichten  zugetheilt,  so  geht  die  Sache  an  dasjenige  der  mehreren
Amtsgerichte  über,  bei  welchem  der  Schuldner  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand
hat,  oder,  wenn  der  Schuldner  bei  keinem  dieser  Amtsgerichte  seinen  allgemeinen
Gerichtsstand  hat,  an  das  Amtsgericht,  zu  dessen  Bezirk  der  Sitz  des  bisher  mit
der  Sache  befaßt  gewesenen  Gerichts  gehört.

S.  49.

Im  Geltungsbereich  der  Konkursordnung  vom  8.  Mai  1855  und  im  Beirk
  des  Appellationsgerichts  zu  Celle  kann  das  Konkursgericht  in  jedem  seit  minestens
  dreißig  Jahren  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gckeres  eröffneten  Konkursverfahren
  die  dem  Aufenthalt  nach  nicht  bekannten  Gläubiger  oder  die  nicht
bekannten  Rechtsnachfolger  von  Gläubigern  zum  Erscheinen  in  einem  Termin
oder  zur  Meldung  innerhalb  einer  Frist  Hentiih  auffordern.  Die  Aufforderung
kann  auf  einzelne  Gläubiger  oder  auf  eine  einzelne  Klasse  von  Gläubigern  beschränkt
  werden.

Die  öffentliche  Bekanntmachung  der  Aufforderung  erfolgt  nach  den  Vorschriften
  des  §.  68  Abs.  1,  2  der  Deutschen  Konkursordnung  und,  unbeschadet
dieser  Vorschriften,  durch  einmalige  Einrückung  in  den  Reichsanzeiger.

Zwischen  dem  Tage,  an  welchem  die  öffentliche  Bekanntmachung  als  bewirkt
  gilt,  und  dem  Termin  oder  dem  Ablauf  der  Frist  soll  ein  Zeitraum  von
mindestens  sechs  Wochen  liegen.

In  der  Aufforderung  sind  die  Gläubiger,  an  welche  oder  an  deren  Rechtsnachfolger
  dieselbe  erlassen  wird,  und,  soweit  es  geschehen  kann,  die  Beträge  der
einzelnen  Forderungen  zu  bezeichnen.

Als  Rechtsnachtheil  ist  anzudrohen,  daß  eine  Berücksichtigung  der  Forderungen
  in  dem  ferneren  Verfahren  und  bei  der  Beschlußfassung  über  die  Auf-Fhung
  Hebe,  nicht  stattfinden  werde,  so  lange  der  Berechtigte  nicht  nachträglich

emeldet  habe.

8  Ein  Ausschlußurtheil  ist  nicht  zu  erlassen.

G.  50.

Wenn  im  Fall  des  §.  49  nach  Versäumung  des  Termins  oder  der  Frist

ein  Berechtigter  vor  Aufhebung  des  Verfahtens  sich  meldet,  so  kann  er  aus  der

zur  Zeit  der  Meldung  vorhandenen  Masse,  soweit  diese  reicht  und  nicht  in  Folge

eines  den  berücksichtigten  Gläubigern  gegenüber  ausführbar  gewordenen  Vertheilungsplans

  zu  einer  Vertheilung  zu  verwenden  ist,  den  Barns  verlangen,  welcher
Mr.  8607.)
        <pb n="176" />
        —  120  —

auf  seine  Forderung  zu  vertheilen  gewesen  sein  würde,  wenn  in  der  Zwischenzeit
eine  Berücksichtigung  derselben  stattgefunden  hätte.

Die  Zulassung  zur  Theilnahme  an  einer  Beschlußfassung  der  Gläubiger
kann  ein  solcher  Berechtigte  verlangen,  sofern  zur  Zeit  der  Meldung  die  Abstimmung
  noch  nicht  abgeschlossen  ist.

Dritter  Abschnitt.
Beschränkungen  des  Gemeinschuldners.

G.  51.

Die  gesetzlichen  Bestimmungen,  nach  welchen  die  Zahlungsunfähigkeit  oder
die  Zahlungseinstellung  eine  Beshrinkung  des  Gemeinschuldners  in  der  Ausübung
  eines  auf  das  Vermögen  sich  nicht  beziehenden  Rechts  zur  Folge  hat,
werden  dahin  abgeändert,  daß  die  Beschränkung  nur  im  Fall  der  Eröffnung  des
Konkursverfahrens  eintritt.

.  G.  52.

Die  Beschränkungen,  welche  nach  gesetzlichen  Bestimmungen  das  Konkursverfahren
  oder  das  bisherige  Fallimentsverfahren  für  den  Gemeinschuldner  in  der
Ausübung  eines  auf  das  Benögen  sich  nicht  beziehenden  Rechts  zur  Folge  hat,
fallen  mit  der  Beendigung  des  Verfahrens  weg.

G.  53.

Die  Vorschriften  der  §§.  51,  52  finden  auf  die  Fälle,  in  welchen  die
Zahlungsunfähigkeit  oder  Zahlungseinstellung  oder  die  Eröffnung  des  Konkursoder
  Fallimentsverfahrens  vor  dem  Tage  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  stattgefunden
  hat,  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß,  wenn  das  Konkurs=  oder
Fallimentsverfahren  vor  dem  Tage  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  entweder
nicht  eröffnet  oder  beendigt  ist,  die  Beschränkungen  mit  diesem  Tage  wegfallen.

Vierter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

S.  54.
Die  Vorschriften  der  Artikel  551  bis  553  des  Rheinischen  Handelsgesetzbuchs
  werden  durch  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  nicht  berührt.

Außer  Kraft  treten,  unbeschadet  der  Bestimmungen  der  §#.  15,  54,

1)  die  Vorschriften  der  Abschnitte  1  bis  5  und  8  bis  11  des  ersten  Titels,
sowie  die  Vorschriften  des  zweiten  und  dritten  Titels  der  Konkursordnung
  vom  8.  Mai  1855;
        <pb n="177" />
        —  121  —

2)  die  noch  geltenden  Vorschriften  des  dritten  Buchs  des  Rheinischen
Handelsgesetzbuchs;

3)  die  im  Bezirk  des  Appellationsgerichts  zu  Celle  noch  geltenden  Vorschriften
  des  fünßd  sten  Titels  und  des  F.  12  des  einundfünfzigsten
Titels  des  ersten  geis  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung.

S.  56.

Wo  in  einem  Gesetz  auf  die  durch  Einführung  der  Deutschen  Konkursordnung
  oder  durch  dieses  Gesetz  aufgehobenen  Vorschriften  hingewiesen  wird
treten  die  Vorschriften  der  Deutschen  Konkursordnung,  des  Gesetzes,  betreffen
die  Einführung  derselben,  und  dieses  Gesetzes  an  deren  Stelle.

§.  57.

K#uchiese  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetz
in  Kraft.

In  anhängigen  Sachen  können  schon  vor  diesem  Zeitpunkte  Ladungen  vor
diejenigen  Landesgerichte  erfolgen,  welche  an  die  Stelle  der  aufgehobenen  Gerichte
  treten.

Die  nach  §.  40  Abs.  2)  3  zulässige  Bestimmung  kann  vor  dem  Murast.
treten  des  Gesetzes  getroffen  werden.  Die  Bestimmung  erfolgt  durch  das  Appellationsgericht
  oder  den  Justizminister.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  März  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

(Nr.  8607.)
        <pb n="178" />
        —  122  —
Anlage  zu  §.  11.
Auszug
aus  dem

Gesetz)  betreffend  die  Einführung  der  Konkursordnung  in  den  Landestheilen,
  in  welchen  das  Allgemeine  Landrecht  und  die  Allgemeine
Gerichtsordnung  Gesetzeskraft  haben.

Vom  8.  Mai  1855.

Artikel  VIII.

Die  Bestimmungen  in  den  §#§.  261  bis  265  Titel  1  Theil  II  des  Allgemeinen
Landrechts  über  die  Rechte  der  Ehefrau  an  dem  aus  dem  Konkurse  ihres
Mannes  geretteten  eingebrachten  Vermögen  bleiben  in  Kraft,  wogegen  die  S#§.  266
bis  268  a.  a.  O.  aufgehoben  werden.

Artikel  IX.

Die  in  den  §§.  500  bis  506  Titel  16  Theil  I  des  Allgemeinen  Landrechts
enthaltenen  Bestimmungen  über  das  Absonderungsrecht  der  Erbschaftsgläubiger
in  dem  Konkurse  über  das  Vermögen  des  Erben  finden  auch  auf  Legatare
Anwendung.

Artikel  XI.

Außer  den  in  dem  Allgemeinen  Landrecht  und  in  anderen  Gültigkeit  behaltenden
  Gesetzen  aufgeführten  gesetzlichen  Titeln  zum  Pfandrecht  bleiben  nur
noch  folgende  ferner  in  Kraft:

1)  für  den  Fiskus  und  die  mit  fiskalischen  Rechten  versehenen  Anstalten
in  dem  Vermögen  ihrer  Schuldner  wegen  aller  Ansprüche  an  dieselben,
mit  Ausnahme  der  Geldstrafen;

2)  für  die  Gemeinde-,  Kreis=  und  Provinzialverbände,  die  landschaftlichen
Kreditverbände,  die  Domkapitel,  Kollegiatstifter,  Klöster,  Kirchen,  Schulen
und  milden  Stiftungen  in  dem  Vermögen  ihrer  verwaltenden  Beamten
wegen  der  Ansprüche  aus  der  Verwaltung,  ingleichen  in  dem  Vermögen
ihrer  Mitkontrahenten  wegen  der  Ansprüche  aus  den  mit  denselben  geschlossenen
  Kontrakten;

3)  für  die  Dienstherrschaften  in  dem  Vermögen  ihrer  Hausoffizianten  und
Dienstboten  wegen  der  denselben  zum  Behuf  ihrer  Dienstverrichtungen
anvertrauten  Gelder  und  Effekten;

4)  für  die  Konkursmassen  in  dem  Vermögen  der  dieselben  verwaltenden
Personen  wegen  der  Ansprüche  aus  der  Verwaltung.
        <pb n="179" />
        —  123  —

(Nr.  8608.)  Gesetz,  betreffend  Abänderungen  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Qustän.
digkeiten  des  Finanzministers,  des  Ministers  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  und  des  Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten.  Vom  13.  März  1879.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rP
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

Artikel  I.

Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Zuständigkeiten  des  Finanzministers
werden  für  den  Bereich  der  Domänen=  und  Forstverwaltung  dahin  abgeändert,
daß  der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  an  die  Stelle  des
Finanzministers  tritt.

Artikel  II.

Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Zuständigkeiten  des  Ministers  für
Howdel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  werden  dahin  abgeändert,  daß  in
eziehung  auf  die  Handels=  und  Gewerbe-Angelegenheiten  der  Minister  für
Haendel  und  Gewerbe,  im  Uebrigen  der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  an  die
telle  desselben  tritt.
Artikel  III.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1879  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  März  1879.

L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulen  burg.  Maybach.  Hobrecht.

 

(Nr.  8609.)  Ergänzungsgesetz  zu  dem  Gesetze  vom  27.  April  1872)  betreffend  die  Ablösung
der  den  geistlichen  und  Schulinstituten,  sowie  den  frommen  und  milden
Stiftungen  zustehenden  Realberechtigungen.  Vom  15.  März  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
S.  1

Die  im  §.  4  des  Gesetzes  vom  27.  April  1872,  betreffend  die  Ablösung
der  den  geistlichen  und  Schulinstituten,  sowie  den  frommen  und  milden  Stiftungen
zustehenden  Realberechtigungen  (Gesetz=  Samml.  S.  417)  bezeichneten  Renten

OXr.  8608—8610.)
        <pb n="180" />
        —  124  —

können  auf  Antrag  des  Berechtigten  wie  des  Verpflichteten  nach  Maßgabe  der
S.  4  bis  7  und  10  des  gedachten  Gesetzes  abgelöst  werden.
2

Die  nach  dem  Gesetz  vom  26.  April  1858  (Gesetz-Samml.  S.  273)  erfolgte
Schließung  der  Rentenbanken  und  die  Versäumung  der  im  Gesetz  vom  11.  Juni
1873  (Gesetz-Samml.  S.  356)  §.  5  gestellten  Frist  zur  Beantragung  der  Kapitalablösung
  durch  Vermittelung  der  Rentenbanken  steht  der  Ausführung  dieses
Gesetzes  nicht  im  Wege.  Jedoch  findet  die  Vermittelung  der  Rentenbanken  nur
bei  denjenigen  Ablösungen  statt,  welche  bei  der  zuständigen  Auseinandersetzungs-Behörde
  bis  zum  31.  Dezember  1880  beantragt  werden.  Für  den  Berechtigten
eht  mit  Ablauf  dieser  Frist  die  Befugniß,  auf  Kapitalablösung  anzutragen,  mit
usnahme  des  in  9  9  des  Gesetzes  vom  27.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  417)
gedachten  Falles  überhaupt  verloren.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  März  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

 

(Nr.  8610.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  19.  März  1879),  betreffend  die  Verlegung  des  Sitzes
des  Oberpräsidiums  und  Provinzial-Schulkollegiums  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  von  Kiel  nach  Schleswig.

A#  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  4.  März  d.  J.  bestimme  Ich
hierdurch,  daß  der  Sitz  des  Oberpräsidenten  und  des  Provinzial-Schulkollegiums
der  Prooim  Schleswig-Holstein  zum  1.  Oktober  d.  J.  von  Kiel  nach  Schleswig
verlegt  werde.
Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  19.  März  1879.
Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

An  das  Staatsministerium.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="181" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  10.——

 

Inhalt:  Gesey,  betreffend  eine  Abänderung  des  Gesetzes  vom  25.  Dezember  1869,  betrefsend  die  Hannoversche
LandesKredit-Anstalt  (Gesetz.  Samml.  S.  1269),  S.  126.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das
Ergebniß  der  Klassensteuer-Veranlagung  für  das  Jahr  vom  I.  April  1879  80,  S.  120.  —  Bekannt.
machung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs=  Amtsblätter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  127.

 

(Nr.  8611.)  Gesetz,  betreffend  eine  Abänderung  des  Gesetzes  vom  25.  Dezember  1869,  betreffend
die  Hannoversche  Landes-Kredit-Anstalt  (Gesetz.  Samml.  S.  1269).  Vom
7.  März  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

p  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Paragraph.

Der  Absatz  2  des  §F.  2  des  Gesetzes  vom  25.  Dezember  1869,  betreffend
die  Hannoversche  Landes-Kredit-Anstalt  (Gesetz=  Samml.  S.  1269),  erhält  die
folgende  Fassung:

„Für  die  zur  Zeit  des  Ueberganges  der  Landes-Kredit-Anstalt  an  den
provinzialständischen  Verband  bestehenden  Verbindlichkeiten  bleibt  die
Staatskasse  bis  zur  Summe  von  500  000  Thalern  in  Gemähheit  des
.  56  der  Statuten  der  Hannoverschen  Landes-Kredit-Anstalt  vom
18.  Juni  1842  verhaftet;  der  provinzialständische  Verband  übernimmt
jedoch  die  Vertretung  der  Staatskasse  für  alle  aus  dieser  Verhaftung
herzuleitenden  Ansprüche  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Staatskasse  befugt
ist,  diesenigen  Beträge,  welche  sie  in  Folge  jener  Verhaftung  etwa  zu
zahlen  haben  sollte,  ohne  Weiteres  an  denjenigen  Zahlungen  zu  kürzen,
welche  vom  Staat  an  den  provinzialständischen  Verband  in  Gemäßheit
der  Dotationsgesetze  vom  7.  März  1868  (Gesetz  Samml.  S.  223)  und
8.  Juli  1875  (Gesetz  Samml.  S.  497)  zu  leisten  sind.“

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Inseegel

Gegeben  Berlin,  den  7.  März  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

Ces.  Samml.  1879.  (Nr.  8611—8612.)  20

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  März  1879.
        <pb n="182" />
        —  126  —

(Nr.  8612.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  Klassensteuer-Veranlagung  für
das  Jahr  vom  1.  April  1879/80.  Vom  25.  März  1879.

Auf  Grund  der  Bestimmungen  im  §.  6  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1873
(Gesetz  Samml.  S.  213)  und  im  F.  5  des  Gesetzes  von  demselben  Tage  (Geset-Samml.
  S.  222),  sowie  im  Artikel  II  des  Gesetzes  vom  12.  März  1877  (Gesetz-Samml.
  S.  19)  wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  an  Klassensteuer  für  das
Jahr  vom  1.  April  1879/80  nur

2  Mark  88  Pfennig

auf  jede  3  Mark  der  veranlagten  Jahressteuer  zu  entrichten  sind.
Der  Normalbetrag  der  Klassensteuer  ist  gesetzlich  fest-  ·
gestelltauf..............................................  42  100  000  Mark.
Der  durch  Reklamationen  und  Rekurse  entstandene
Ausfall  gegen  den  Normalbetrag  des  Jahres  vom  1.  April
1878,79  ist  festgestellt  auf  ...  ..  .  ..  .....  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ...  774940

Sind  zusammen.  42  874  940  Mark.

Hiervon  kommt  in  Abzug  der  aus  dem
Jahre  1878/79  nach  der  Bekanntmachung
vom  31.  März  1878  (Gesetz-Samml.  S.  137)
auszugleichende  Mehrbetrag  vo  .  ...  502  804  Mark,
sowie  der  Betrag  n  6
um  welchen  sich  das  Veranlagungssoll  eines
Bezirks  für  1878/79  in  Folge  nachträglicher
Berichtigung  eines  vorgekommenen  Irrthums
erhöht  *

Sind  zusammen  .  .  .  .  .  502  810
und  verbleiben..  42  372  130  Mark.
Veranlagt  sind  für  das  Jahr  1879/80  44  659  824

mithin  mehr  .  2  287  694  Mark.

Hiernach  würden,  um  die  berichtigte  Soll-Einnahme  von  42  372  130  Mark

zu  erhalten,  auf  jede  3  Mark  der  veranlagten  Jahressteuer  zu  entrichten  sein:
2  Mark  849%  Pfennig.

In  Polge  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Abrundung  (Artikel  II.  des  Gesetzes
vom  12.  März  1877,  Gesetz-Samml.  S.  19)  sind  für  das  Jahr  vom  1.  April
1879/80,  wie  oben  bestimmt  worden,  2  Mark  88  Pfennig  auf  je  3  Mark  der
veranlagten  Jahressteuer  zu  entrichten,  und  ist  die  Ausgleichung  des  Mehrbetrages,
welcher  sich  auf  501  301  Mark  berechnet,  dem  nächsten  Jahre  vorzubehalten.

Berlin,  den  25.  März  1879.

Der  Finanzminister.
Hobrecht.
        <pb n="183" />
        —  127  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  Der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  Dezember  1878,  durch  welchen  in  Abänderung
  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  3.  November  1875  genehmigt
worden  ist,  daß  der  Kreis  Tarnowitz  statt  der  Chaussee  von  Naclo  über
Bahnhof  Naclo  nach  Radzionkau  und  Schorisgrube  die  Strecke  von
Naclo  nach  Bahnhof  Naclo  und  eine  Cbaussee  von  Alt-Chechlau  über

Radzionkau  nach  Schorisgrube  erbaue  und  ferner  dem  genannten  Kreise
das  Enteignungsrecht  für  die  zu  der  neuen  Chausseestrecke  von  Alt-Chechlau
nach  Radzionkau  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  das  Recht  zur  Erhebung
eines  Chausseegeldes  auf  dieser  Straße  verliehen  worden  ist,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln,  Jahrgang  1879  Nr.  11
S.  74,  ausgegeben  den  14.  März  1879)

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  Januar  1879,  betreffend  die  Genehmigung
eines  Nachtrags  zu  dem  erneuerten  Reglement  der  Magdeburgischen  Land-Feuersozietät
  vom  28.  April  1843,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  7  S.  67,  ausgegeben  den
15.  de  17  *#

der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  7  S.  63,  ausgegeben  den
15.  Februar  1879,

der  Königl.  Regierung  zu  Erfurt  Nr.  7  S.  37)  ausgegeben  den
15.  Februar  1879)

3)  das  unterm  9.  Januar  1879  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Deichverband
  der  Hare  Niederung  auf  der  Insel  Alsen  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  7  S.  43/44,  ausgegeben  den
15.  Februar  1879,

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Jannar  1879,  betreffend  die  Verleihun
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Cornelymünster  im  Lanhkreis
Aachen  bezüglich  eines  zur  Vergrößerung  des  katholischen  Kirchhofs  in
Breinig  erforderlichen  Grundstücks,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Aachen  Nr.  9  S.  55,  ausgegeben  den  27.  Februar  1879,

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  22.  Januar  1879  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen  des  Kreises
Samter  bis  zum  Betrage  von  140  000  Mark  Reichswährung,  II.  Emission,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  9  S.77  bis  79,
ausgegeben  den  25.  Februar  1879;

6)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  3.  Februar  1879  wegen  Ausgabe  fünfprozentiger
  Prioritäts-Obligationen  der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger
Ernunbahngeselshaft  zum  Gtrage  von  6  000  000  Mark  Reichswährung
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  9  S.  ö1  bis  54,
ausgegeben  den  28.  Februar  1879
        <pb n="184" />
        —  128  —

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  Februar  1879,  betreffend  die  Auflösung
der  Cottbus-Schwielochsee-Eisenbahngesellschaft  und  die  Einstellung  des
Betriebes  auf  der  ihr  konzessionirten  Essenha,  durch  das  Amteblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  7  S.  67)  ausgegeben  den
19.  Februar  1879;

8)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  5.  Februar  1879  wegen  Emission  von
Prioritäts-Obligationen  der  Cöln-Mindener  Eisenbalsngesellschaf  zum
Betrage  von  19  450  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  ie
rung  zu  Cöln  Nr.  9  S.  45  bis  49,  ausgegeben  den  26.  Februar  1879;

9)  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  5.  Februar  1879,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  einer  Verbindungsbahn  zwischen  den  Bahnhöfen  der
Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  und  der  Dortmund-Gronau-Enscheder
Eisenbahngesellschaft  zu  Dortmund,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl
Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  8  S.  67/68,  ausgegeben  den  22.  Februar  1879;

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Februar  1879,  betreffend  die  Uebertragun
der  der  Cuxhavener  Eisenbahn-,  Dampfschiff=  und  Hafen-Aktiengesell  bhaß
für  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Stade  nach  Cuxhaven
und  von  Stade  nach  Harburg  ertheilten  Konzessionen  auf  die  unter  der
Firma  „Unterelbesche  Eisenbahngesellschaft“  neu  zu  gründende  Aktiengesellschaft,
  durch  das  Amtsblatt  für  Hannover  Rr.  1  S.  86  bis  88,
ausgegeben  den  14.  März  1879.

 

Redigirt  im  Vüreau  des  Staats-Ministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="185" />
        —  129  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  11.

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Nheinschifffahrtsgerichte,  S.  120.  —  Gesetz,  betressend  die  Elbzollgerichte,
S.  182.  —  Gesetz  wegen  Aufhebung  der  §#§s.  29  bis  48  des  Lauenburgischen  Gesetzes  vom  24.  Juni
1871,  betreffend  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsih  vom  6.  Juni
1870,  S.  134.  —  Gesey,  betresfend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Verbesserung  Märkischer
Wasserstraßen,  S.  135.  —  Geseb,  betreffend  die  Hessische  Brandversicherungsanstalt  in  Cassel,
S.  136.  —  Abkommen  mit  Rußland  wegen  des  unmittelbaren  Geschäftsverkehrs  zwischen  den
Justizbehörden  der  reuhischen  Grenzprovinzen  und  des  Oerichtsbezirks  Warschau,  S.  138.  —
Bekanntmachung  der  nach  dem  Geseh  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
publizirten  landesberrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  144.

 

(Nr.  8613.)  Gesetz)  betreffend  die  Rheinschifffahrtsgerichte.  Vom  8.  März  1879.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:  K

Als  Rheinschifffahrtsgerichte  erster  Instanz  sind  durch  Königliche  Verordnung
Amtsgerichte  zu  bestellen,  welche  ihren  Sitz  am  Rhein  oder  in  dessen  Nähe  haben)
in  gleicher  Weise  erfolgt  die  Bestimmung  der  Gerichtsbezirke.

Rheinschifffahrtsgericht  zweiter  Instanz  ist  das  Oberlandesgericht  in  Cöln.
Die  Zuständigkeit  der  Centralkommisston  in  Mannheim  bleibt  unberührt.

§.  2.

Die  Rheinschifffahrtsgerichte  haben  sich  in  ihren  Entscheidungen  als  solche

zu  bezeichnen  und  ein  diese  Eigenschaft  ergebendes  Dienstsiegel  zu  führen.
F.  3.

Ist  ein  als  Rheinschifffahrtsgericht  bestelltes  Amtsgericht  mit  mehreren
Richtern  besetzt,  so  sind  bei  der  Geschäftsvertheilung  einem  derselben  die  Geschäfte
des  Rheinschifffahrtsgerichts  zu  übertragen.

S.  4.

In  Strafsachen  verhandeln  und  entscheiden  die  Rheinschifffahrtsgerichte  ohne
Zuziehung  von  Schöffen.

Ges.  Samml.  1879.  (Nr.  8613.)  21

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  April  1879.
        <pb n="186" />
        —  130  —

g.  5.
Die  Geschäfte  der  Staatsanwaltschaft  werden  von  der  Staatsanwaltschaft
bei  den  als  Rheinschifffahrtsgerichte  bestellten  Gerichten  wahrgenommen.  Die
Anträge  und  Verfügungen  in  Rheinschifffahrtssachen  sind  als  solche  zu  bezeichnen.

S.  6.

Die  sachliche  Zuständigkeit  der  Rheinschifffahrtsgerichte  wird  durch  die  Vereinbarungen
  der  Rheinuferstaaten  und  durch  den  §.  13  des  Gesetzes  vom  17.  März
1870,  betreffend  die  Ausführung  der  revidirten  Rheinschifffahrtsakte  vom  17.  Oktober
  1868)  (Gesetz-Samml.  187)  bestimmt.

S.  7.

In  Civilsachen  finden  die  Vorschriften  über  das  Verfahren  in  den  zur  Zuständigkeit
  der  Amtsgerichte  gehörenden  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  Strafsachen
  die  Vorschriften  über  das  Verfahren  vor  den  Schöffengerichten  wegen
Uebertretungen  Anwendung,  soweit  nicht  aus  den  Vereinbarungen  der  Rheinuferstaaten
  oder  aus  diesem  Gesetze  sich  Abweichungen  ergeben.

*-Hat
  die  strafbare  Handlung  oder  die  einen  Civilanspruch  begründende
Thatsache  auf  dem  Strome  innerhalb  des  beiderseits  Preußischen  Stromgebiets
statgefunden,  so  ist  das  Rheinschifffahrtsgericht  des  einen  und  des  anderen  Ufers
zuständig.
F.  9.

Der  auf  einer  strafbaren  That  Betroffene  ist  dem  Rheinschifffahrtsgerichte
vorzuführen.  Dasselbe  geschieht  auf  Verlangen  eines  Beschädigten  auch  dann,
wenn  die  That  nur  zu  Schadensersatz  verpflichtet.

Wird  in  diesem  Falle  ein  Vergleich  geschlossen,  so  ist  derselbe  zu  Protokoll
festzustellen.  Kommt  ein  Vergleich  nicht  zu  Stande,  so  wird  auf  Antrag  beider
Parteien  der  Rechtsstreit  sofort  verhandelt.  Die  Erhebung  der  Klage  as  in
diesem  Falle  durch  den  mündlichen  Vortrag  derselben.

Hat  der  Vorgeführte  keinen  bekannten  Wohnsitz  in  einem  der  Rheinuferstaaten,
  so  ist  er  von  dem  Gerichte  aufzufordern,  eine  in  dem  Bezirk  des  Gerichts
wohnhafte  Person  zur  Empfangnahme  von  Zustellungen  zu  bevollmächtigen.
Kommt  er  dieser  Aufforderung  nicht  nach)  so  können  alle  Zustellungen  bis  zur
nachträglichen  Benennung  des  Bevollmächtigten  nach  der  Vorschrift  des  §.  161
der  Deutschen  Civilprozeßordnung  bewirkt  werden.

F.  10.

Die  Berufung  ist  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  des  Gegenstandes  der  an

das  Gericht  gestellten  Anträge  zulässig.

Gegen  die  Entscheidungen  des  Oberlandesgerichts  findet  ein  Rechtsmittel
nicht  statt.
        <pb n="187" />
        —  131  —

KC.  11.

Diie  Berufung  an  die  Centralkommission  (Art.  37  der  revidirten  Rheinschifffahrtsakte
  vom  17.  Oktober  1868)  ist  schriftlich  oder  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers
  anzumelden.  Die  Zustellung  der  Anmeldung  und  der  Rechtfertigung
erfolgt  von  Amtswegen.

KC.  12.

Die  Vollstreckung  der  Erkenntnisse  und  Beschlüsse  außerdeutscher  Rheinschifffahrtsgerichte
  erfoIßt  auf  Grund  einer  von  dem  Oberlandesgericht  zu  Cöln
mit  der  Vollstreckungsklausel  (§.  662  der  Deutschen  Civilprozeßordnung,  §.  483
der  Deutschen  Strafprozeßordnung)  kostenfrei  zu  versehenden  Ausfertigung.

Erkenntnisse  und  Beschlüsse  Deutscher  Rheinschifffahrtsgerichte  werden  nach
Maßgabe  des  F.  161  des  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes  vollstreckt.

KC.  13.

Der  Schiffsherr  haftet  wegen  der  Beschädigungen,  welche  von  Personen
der  Schiffsbesatzung  während  der  Fahrt  oder  beim  Anlanden  in  Ausführung
ibrer  Dienstverrichtungen  verursacht  worden  sind  (Art.  34  II#c  der  revidirten
Rheinschifffahrtsakte  vom  17.  Oktober  1868),  sowie  für  Geldstrafen  und  Kosten,
welche  jenen  Personen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  schifffahrts=  und
kronpoizzeilien  Vorschriften  (Art.  34  1  der  revidirten  Rheinschifffahrtsakte  vom
17.  Oktober  1868)  auferlegt  werden.

Die  Haftung  des  Schiffsherrn  für  Strafen  und  Kosten  ist  nach  dessen
vorheriger  Anhörung  durch  das  im  Strafverfahren  ergehende  Urtheil  auszusprechen.

S.  14.

Die  Strafverfolgung  von  Ziderhamdlungen  und  die  Geltendmachung
von  Civilansprüchen,  welche  zur  Zuständigkeit  der  Rheinschifffahrtsgerichte  gehören,
verjährt  in  einem  Jahre.

S.  15.

Geldstrafen  sind  für  den  Fall,  daß  sie  nicht  beigetrieben  werden  können,

nach  den  für  Uebertretungen  geltenden  Vorschriften  in  Haft  umzuwandeln.
S.  16.
Das  Gesetz  vom  9.  März  1870),  betreffend  die  Rheinschifffahrtsgerichte,  wird

aufgehoben.
(Nr.  8613—8614.)  21*
        <pb n="188" />
        —  132  —

C.  17.
Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  «
Gegeben  Berlin,  den  8.  März  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

 

(Nr.  8614.)  Gesetz,  betreffend  die  Elbzollgerichtt.  Vom  9.  März  1879.

*I
Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  uc

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
F.  1

Elbzollgerichte  erster  Instanz  sind  die  Amtsgerichte,  deren  Bezirke  von  der
Elbe  innerhalb  der  durch  die  Additionalakte  vom  13.  April  1844  (Gesetz-Samml.
S.  458)  bestimmten  Grenzen  berührt  werden.

Elbzollgerichte  zweiter  Instanz  sind  die  Landgerichte.

Die  Entscheidungen  der  Gerichte  sind  als  elbzollgerichtliche  zu  bezeichnen.

S.  2.

Ist  ein  Amtsgericht  mit  mehreren  Richtern  besetzt,  so  sind  bei  der  Geschäftsvertheilung

  einem  derselben  die  Geschäfte  des  Elbzollgerichts  zu  übertragen.

S.  3.
In  Strafsachen  verhandeln  und  entscheiden  die  Elbzollgerichte  in  erster
Instanz  ohne  Zuziehung  von  Schöffen,  in  der  Berufungsinstanz  in  der  Besetzung
von  drei  Mitgliedern  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden.

K.  4

Die  sachliche  Zuständigkeit  der  Elbzollgerichte  wird  durch  die  Vereinbarungen
der  Elbuferstaaten  bestimmt.
S.  5

In  Civilsachen  finden  die  Vorschriften  über  das  Verfahren  in  den  zur
Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  gehörenden  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in
Strafsachen  die  Vorschriften  über  das  Verfahren  vor  den  Schöffengerichten  wegen
        <pb n="189" />
        —  133  —
Uebertretungen  Anwendung,  soweit  nicht  aus  den  Vereinbarungen  der  Elbuferstaaten
  oder  aus  diesem  Gesetze  sich  Abweichungen  ergeben.
S.  6.

Hat  die  strafbare  Handlung  oder  die  einen  Civilanspruch  begründende
Thatsache  auf  dem  Strome  innerhalb  des  beiderseits  Preußischen  Stromgebiets
stattgefunden,  so  ist  das  Elbzollgericht  des  einen  und  des  anderen  Ufers  zuständig.

S.  7.

Die  nach  den  bestehenden  Vorschriften  begründete  Mitverhaftung  dritter
Personen  für  Strafen  und  Kosten  ist  nach  deren  vorheriger  Anhörung  durch  das
im  Strafverfahren  ergehende  Urtheil  auszusprechen.

g.  8.
Gegen  die  Entscheidungen  der  Landgerichte  findet  ein  Rechtsmittel  nicht  statt.

K.  9.

Die  Vollstreckung  elbzollgerichtlicher  Entscheidungen  außerdeutscher  Gerichte
erfolgt  auf  Grund  einer  mit  der  Vollstreckungsklausel  (I.  662  der  Deutschen
Evilprozetordnung,  §.  483  der  Deutschen  Straffrozeßordnung)  kostenfrei  zu  versehenden
  Ausfertigung.  Zuständig  für  die  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel
ist  jedes  Landgericht,  zu  dessen  Bezirk  ein  Elbzollgericht  gehört.

Die  Vollstreckung  elbzollgerichtlicher  Entscheidungen  Deutscher  Gerichte  erfolgt
nach  Maßgabe  des  F.  161  des  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes.

F.  10.
9  Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
raft.  «

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  9.  März  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

 

(Nr.  8614—8615.)
        <pb n="190" />
        —  134  —

(Nr.  8615.)  Gesetz  wegen  Aufhebung  der  §#§.  29  bis  48  des  Lauenburgischen  Gesetzes  vom
24.  Juni  1871,  betreffend  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  den
Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni  1870.  Vom  9.  März  1879.

r“5  *
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

Einziger  Artikel.

Die  §.  29  bis  48  des  Lauenburgischen  Gesetzes  vom  24.  Juni  1871,
betreffend  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz
vom  6.  Juni  1870  (Offjzielles  Wochenblatt  für  das  Herzogthum  Fuenburg
S.  183  ff.),  treten  außer  Krast.  An  deren  Stelle  werden  im  Kreise  Herzogthum
Lauenburg  hiermit  eingeführt  die  ##.  40  bis  60  des  Gesetzes  vom  8.  März  1871,
betreffend  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  den  Unterstühungswohnsi
vom  6.  Juni  1870,  (Gesetz=  Samml.  S.  130  ff.)  der  §.  56  mit  dem  ihm  durch
das  Gesetz  vom  10.  Januar  1874  (Gesetz-Samml.  S.  10)  gegebenen  Zusatze.

Die  Geschäfte  der  durch  §.  29  des  Lauenburgischen  Gcseges  vom  24.  Juni
1871  zu  Ratzeburg  eingesetzten  Deputation  für  das  Heimathwesen  gehen  auf  die
für  den  Regierungsbezirk  Schleswig  bestehende  Deputation  für  das  Heimathwesen
  über.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  9.  März  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.
        <pb n="191" />
        —  135  —

(Nr.  8616.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Verbesserung  Märkischer
Wasserstraßen.  Vom  12.  März  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
S.  1

Zur  Bereitstellung  eines  Geldbetrages  von  5227  000  Mark  für  die  Ver—-besserung
  der  Märkischen  Wasserstraßen:
I.  Wasserstraße  Hohensaaten-Spandau-Berlin  und  zwar:
1)  Finowkanal,
2)  Oranienburger  Kanal,
3)  Havelstrecke  zwischen  dem  Finow=  und  dem  Oranienburger  Kanal,
4)  Havelstrecke  von  Pinnow  bis  zur  Einfahrt  in  den  Berlin-Spandauer
Schifffahrtskanal;
II.  assewerbindung  von  Berlin  nach  dem  Plauer  Kanal  bezw.  bis  zur
e;

III.  Spree:
1)  vom  Dämeritzsee  bis  Köpenick,
2)  Rüdersdorfer  Gewässer  von  dem  Kalksee  bis  zum  Dämeritzsee,
ist  eine  Anleihe  durch  Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrages  von  Schuldverschreibungen
  aufzunehmen.  62

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuld—
verschreibungen  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe,  wegen
Annahme  derselben  als  pupillen=  und  depositalmäßige  Sicherheit  und  wegen  Verjährung
  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869  (Gesetz-Samml.
  S.  1197)  zur  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  -

Gegeben  Berlin,  den  12.  März  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

 

(Fr.  8016—8017.)
        <pb n="192" />
        —  136  —

(Nr.  8617.)  Gesetz,  betreffend  die  Hessische  Brandversicherungsanstalt  in  Cassel.  Vom
18.  März  1879.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:  n
.  1.

Die  Hessische  Brandversicherungsanstalt,  welche  durch  die  Landgräflich
Hessen-Casselsche  Verordnung  vom  27.  April  1767  (Kulenkamp)  Neue  Sammlung
der  Landesordnungen  Kurhessens,  Band  III  S.  224  f.)  gegründet,  durch  die  Verordnung
  vom  1.  Juni  1867  (Gesetz-Samml.  S.  800)  auf  die  Bezirke  Gersfeld,
Orb  und  Vöhl  ausgedehnt  und  bisher  nach  Maßgabe  des  Allerhöchsten  Erlasses
vom  18.  September  1871  (Gesetz-Samml.  1872  S.  141)  von  der  General-Brandversicherungskommission
  zu  Cassel  verwaltet  worden  ist,  geht  vom  1.  Januar
1880  ab  als  kommunalständisches  Institut  auf  den  Kommunalverband  des  Regierungsbezirks
  Cassel  und  dessen  Organe  über.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Organisation,  die  Geschäftsformen
und  die  Verwaltungsgrundsätze  werden  nach  Anhörung  des  Kommunallandtages
durch  ein  vom  Landesherrn  zu  erlassendes  Reglement  festgestellt.

Eine  Abänderung  dieses  Reglements  kann  demnächst  der  Kommunallandtag,
jedoch  nur  mit  drei  Viertheil  der  abgegebenen  Stimmen  und  vorbehaltlich  der
landesherrlichen  Genehmigung  beschließen.

Die  Ueberführung  der  Anstalt  in  die  durch  das  Reglement  vorgeschriebenen
Einrichtungen  hat  der  Landesdirektor  —  Feuersozietäts-Direktor  —  zu  bewirken.

Bis  zur  Vollendung  aller  nach  dem  Reglement  erforderlichen  Einrichtungen
wird  die  Verwaltung  der  Anstalt  von  der  bisherigen  General-Brandversicherungskommission
  fortgeführt,  jedoch  vom  1.  Januar  1880  ab  unter  Aufsicht  des  Kommunallandtages
  und  seiner  Organe.  Auch  behält  es  bis  dahin  bei  der  bisherigen
Funktion  der  mittelbaren  und  unmittelbaren  Staatsbeamten  im  Icnteresse  der
Brandversicherungsanstalt  sein  Bewenden.

S.  2.

Mit  dem  1.  Januar  1880  tritt  zugleich  eine  Beschränkung  der  Hessischen
Brandversicherungsanstalt  auf  den  Regierungsbezirk  Cassel  ein.  Demzufolge
scheidet  mit  diesem  Jeitpunkte  das  Amt  Homburg  aus  dem  bisherigen  Bäban
mit  der  Hessischen  Brandversicherungsanstalt  in  Cassel  aus  und  es  erlöschen  zugleich
  die  bisherigen  Versicherungen  aus  dem  Amte  Homburg  bei  dieser  Anstalt.

Dagegen  wird  die  Nassauische  Brandversicherungsanstalt  in  Wiesbaden  ermächtigt,
  vom  Tage  der  Verkündigung  dieses  Gesetzes  an,  Versicherungen  von
Gebäuden  gegen  Feuersgefahr  auch  aus  dem  Amte  Homburg  anzunehmen.

(.  3.
Die  hinsichtlich  des  Eintritts  der  mit  Hypotheken  belasteten  Gebäude  in  die
Hessische  Brandversicherungsanstalt  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  sind  auch
        <pb n="193" />
        —  137  —

auf  die  Gebäude  zu  beziehen,  welche  mit  Grundschulden  belastet  sind  oder  belastet
werden  sollen.

S.  4.
Das  für  die  Hessische  Brandversicherungsanstalt  festzustellende  Reglement
(§.  1)  hat  unter  Beseitigung  des  seitherigen  einheitlichen  Prämiensatzes  die  Beitragspflicht
  zu  dem  Gesammtbedarf  der  Anstalt  mit  Rücksicht  auf  die  Beschaffenheit,
Lage,  Benutzung,  sowie  auf  andere  erhebliche  Umstände,  und  die  danach  zu  bemesiend
  Feuergefährlichkeit  der  versicherten  Gebäude  zu  regeln  und  zu  diesem
Zweck  die  Versicherungsobjekte  in  angemessene  Klassen  zu  vertheilen.
Das  Reglement  darf  den  Rechtsweg  bis  zur  Einführung  eines  Verwaltungsgerichts
  nicht  ausschließen  oder  beschränken.

G.  5.
Mit  der  Ausführung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ist  der  Minister  des
Innern  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  März  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

 

Ce.  Samml.  1879.  (Nr.  8617—8618)  22
        <pb n="194" />
        (Nr.  8618.)

138.

Abkommen  mit  Rußland  wegen

des  unmittelbaren  Geschäftsverkehrs  zwischen

den  Justizbehörden  der  Preußischen  Grenzprovinzen  und  des  Gerichtsbezirks

4.  Februar
B  ——0
Som  2.  Jannar

Warschau.

 

Sa  Majestẽ  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  et  Sa  Majeste  PEmpereur
  de  toutes  les  Russies,  desirant
faciliter  et  ragler  la  correspondance
entre  les  tribunaux  des  provincces  limitrophes
  du  Royaumce  de  Prusse  ct
les  tribunaug  de  Tarrondissement  judiciaire
  de  Varsovie  dans  les  affaires
civiles  et  pénales  ont  résolu  d’'un
commun  accord  de  conclure  dans  ce
but  une  convention  specialc  ct  ont
nommc  à  cet  effet  pour  Leurs  pleni-Potentiaires,
  Savoir:

Sa  Majesté  I'Empereur  d’Allemagne,
  Roi  de  Prusse:

Son  Aide-de-Ccamp-Général,  Licutenant-Général
  Hans  Lothar
de  Schweinitz,  Son  Ambassadcur
  Extraordinaire  ei  Pleénipotentiaire
  prs  Sa  Majeste
I’Empereur  de  toutes  les  Russies,
  Chevalier  de  Tordre  de
la  Couronne  de  I7  classe
avec  le  Ruban  en  GCmail,  de
Tordre  de  IAigle  Rouge  de
Prusse,  Chevalier  de  lordre
de  St.  Alcxandre  Nevski  de
Russie  etc.  etc.,

—

Sa  Majestée  lIEmpercur  de
toutes  les  Russies:

NMonsicur  Nicolas  de  Giers,
Adjoint  du  Ministre  des  Alfaires
  Etrangöres,  Son  Scerétaire
  d'’Etat  Conseiller  Prive
Actucl,  Senatcur  et  Chevalier
des  ordres  de  Russic:  de

1879.

(Uebersetzung.)

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  und  Seine  Majestät
  der  Kaiser  aller  Reußen,  von  dem
Wunsche  geleitet,  den  Geschäftsverkehr
zwischen  den  Gerichten  der  Grenzprovinzen
es  Königreichs  Preußen  und  denjenigen
des  Gerichtsbezirks  Warschau  in  Civilund
  Strafsachen  zu  erleichtern  und  zu
regeln,  haben  übereinstimmend  beschlossen,
zu  diesem  Zwecke  ein  Abkommen  zu  treffen,
und  zu  diesem  Behufe  zu  Ihren  Bevollmächtigten
  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Generaladjutanten
und  Generallieutenant  Hans
Lothar  von  Schweinitz,  Ihren
außerordentlichen  und  bevollmächtigten
  Botschafter  bei  Seiner
Majestät  dem  Kaiser  aller  Reußen,
Ritter  des  Kronen-Ordens  1.  Klasse
mit  dem  Emaillebande  des  Rothen
Adler-Ordens,  Ritter  des  Russischen
  St.  Alerander-Newsky-Ordens
  u.  s.  w.  u.  s.  w.

und

Seine  Majestät  der  Kaiser  aller
Reußen:

Herrn  Nikolaus  von  Giers,
Gehülfen  des  Ministers  der  Auswärtigen
  Angelegenheiten,  Allerhöchstihren
  Staatssekretär,  Wirklichen
  Geheimen  Rath,  Senator
und  Ritter  folgender  Russischer
        <pb n="195" />
        St.  Alexandre  Nevski,  de
lAigle  Blanc,  de  St.  Wladimir
de  21  classe,  de  Ste.  Anne  de
1“  classe,  de  St.  Stanislas  de
1  classe,  des  ordres  étrangers:
de  la  Couronne  de  (t(er  de
2  classe  d'Autriche,  de  1Etoile
  polaire  de  1  classe  de
Sueède,  du  Danebrog  de  1#classe
du  Dancmark,  du  Sauveur  de
1  classe  de  Grece,  Crand--Croix
  de  Tordre  de  Charles  III
d’Espagne,  Grand-Croix  de
St.  Olaf  de  Norvege  et  de  plusieurs
  autres  ordres  étrangers,
ayant  le  portrait  du  Shah  de
Perse,  enrichi  de  diamants  et
la  médaille  pour  la  Ccampagne
de  Hongrie  et  la  medeaille
commémorative  des  années
1853—1856.

Lesquels,  apres  Setre  communiqués
leurs  pleins  pouvoirs  respectils,  trou-Vés
  en  bonne  et  duc  forme,  sont  convenus
  des  articles  suivants:

Article  1.

Les  tribunaux  des  provinces  limitrophes
  du  Royaume  de  Prusse  d'un
öté  et  les  tribunaux  de  Tarrondissement
  judliciaire  de  Varsovic  de  T’autre
corresponderont  dorénavant  dircctement
  entre  eux  pour  tont  ce  qui  concerne
  Penvoi  et  Texpédition  des  commissions
  rogatoires  tant  en  matiere
civile  que  pénale.

Article  2.

Seront  admis  au  droit  de  corresondance
  directe  du  cöté  de  la  Prusse:
e  Tribunal  de  la  Chambre  (das

Kammergericht)  de  Berlin,  les  Cours
d’Appel  (Appellationsgerichte)  d’In-(Nr.
  8618.)

139

Orden:  des  St.  Alexander-Rewsky,
des  Weißen  Adlers,  des  St.
Wladimir  2.  Klasse,  des  St.
Annen-Ordens  I.  Klasse,  des  St.
Stanislaus  1.  Klasse,  sowie  fol-#nder
  ausländischer  Orden:  der

esterreichischen  Eisernen  Krone
2.  Klasse,  des  Schwedischen  Nordsterns
  1.  Klasse,  des  Dänischen
Danebrog  1.  Klasse,  des  Griechischen
  Erlöser-Ordens  1.  Klasse,
Großkreuz  des  Spanischen  Ordens
Karls  III.,  Großkreuz  des  Norwegischen
  Ordens  des  heiligen
Olaf  und  mehrerer  anderer  ausländischer
  Orden,  Inhaber  des
Portraits  des  Schah  von  Persien
mit  Diamanten,  der  Ungarischen
Feldzugs-Medaille  und  des  Erimnerungsseichens
  für  die  Jahre
1853—1856,

welche,  nachdem  sie  sich  ihre  in  guter
und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten
  mitgetheilt,  über  folgende  Artikel
übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Die  Gerichte  der  Grenzprovinzen  des
Königreichs  Preußen  einerseits  und  die
Gerichte  des  Gerichtsbezirks  Warschau
andererseits  werden  in  Zukunft  alle  Requisitionen,
  welche  dieselben  sowohl  in
Civil=  als  in  Strafsachen  an  einander
zu  richten  haben,  im  Wege  des  unmittelbaren
  Geschäftsverkehrs  erledigen.

Artikel  2.

Befugt  zu  dem  unmittelbaren  Geschäftsverkehr
  sind  auf  Seiten  Preußens.
das  Kammergericht  zu  Berlin,  die  Appellationsgerichte
  zu  Insterburg,  Marienwerder)
  Posen,  Bromberg,  Breslau,  Glo-
        <pb n="196" />
        sterbourg,  de  Marienwerder,  de  Posen,
  de  Bromberg,  de  Breslau,  de
Glogau,  de  Ratibor,  de  Stettin,  de
Francfort  s.  Od.,  de  Koeslin,  le  Tribunal
  de  la  Prusse  orientale  de  Koenigsberg
  et  les  Procureurs  supérieurs
des  Cours  d'Appel  précitées.  Du  cöté
de  la  Russie:  la  Chambre  de  Justice
de  Varsovie  (Bapmanckax  Cyqeönan
IIaxama);  les  tribunaux  d’arrondissement
  (Orspyxn#e  cy###)  de  Varsovie,
de  Kalsehr  de  Kielcy,  de  Lomia,  de
Lubline,  de  Pietrkow,  de  Plock,  de
Radom,  de  Souvalky  et  de  Siedlice;
les  assises  de  Juges  de  Paix  (Craau
Muponnxr  Cygeil)  des  arrondissements
susindiqués;  le  tribunal  de  Commerce
de  Varsovie  (Bapmmancki  Komnep-Ndecuill
  Cyar);  les  Présidents  de  ces
tribunaux,  le  Procureur  de  la  Chambre
  de  Justice  de  Varsovie  et  les
Procureurs  prös  les  tribunaux  d’arrondissement
  précités.

La  dénomination  des  cours  et  des
tribunaufx  énumérés  ci-dessus  pouvant
subir  des  modifications,  les  Hantes
Parties  contractantes  se  réservent  de
s'en  faire  réciproquement  part  en
temps  utile  afin  de  prévenir  les  malentendus
  qui  pourraient  en  résulter.

Article  3.

Les  relations  ou  les  correspondances
  directes  entre  les  tribunaux
comprendront:

a)  Les  réquisitions  relatives  aux  en-Juctes
  Ssommaires  et  instructions

es  crimes  et  délits,  commis  sur

le  territoire  des  deux  pays  respectils,
  aux  interrogatcoires,  descentes
  sur  les  lieux,  visites  domiciliaires,
  saisies,  visites  medi-Cales
  etc.

140

gau)  Ratibor,  Stettin,  Frankfurt  a.  O.,
döslin,  das  Ostpreußische  Tribunal  zu
Königsberg  und  die  Hberstaatsanwäitbei
  den  vorgenannten  Appellhöfen;  auf
Seiten  Rußlands:  die  Justizkammer  zu
Warschau)  die  Bezirksgerichte  zu  Warschau,
  Kalisch,  Kielce,  Lomza,  Lublin,
Petrikau  (Piotrkow),  Plock,  Radom,
Suwalki  und  Siedlee,  die  Assisenhöfe
bei  den  Friedensgerichten  der  oben  bezeichneten
  Bezirke,  das  Handelsgericht  zu
Warschau,  die  Präsidenten  dieser  Gerichte,
der  Staatsanwalt  bei  der  Justizkammer
zu  Warschau  und  die  Staatsanwälte  bei
en  vorgenannten  Bezirksgerichten.

Sollte  in  der  Benennung  der  oben
aufgezählten  Justizbehörden  eine  Veränderung
  eintreten,  so  behalten  sich  die
Hohen  vertragenden  Theile  vor,  sich  hiervon
  behufs  Vermeidung  etwaiger  Unzuträglichkeiten
  rechtzeitig  gegenseitig  zu  benachrichtigen.


Artikel  3.

Der  unmittelbare  Geschäftsverkehr  unter
  den  Gerichten  hat  einzutreten:

a)  bei  Requisitionen  auf  Vornahme  von
Vorerörterungen  und  Untersuchungen
von  Verbrechen  und  Vergehen,  welche
auf  dem  Gebiete  eines  der  vertragschließenden
  Staaten  begangen  worden
  sind,  auf  Vernehmungen,  auf
Einnahme  richterlichen  Augenscheins,
Durchsuchungen,  Beschlagnahmen,
ärztliche  Untersuchungen  u.  s.  w.,
        <pb n="197" />
        b)  Les  demandes  pour  la  remise  des
pièces  de  convietion,  des  valeurs
et  des  documents  ayant  trait
à  Tinstruction  des  affaires  poursuivies
  devant  les  tribunaux.

c)  La  correspondance  des  procureurs
dans  les  affaires  de  detenus.

d)  La  transmission  des  citations,  des
mandats  de  comparution,  des  ex-Ploits,
  notifications,  Sommations
et  autres  actes  de  procédure,  tant.
dans  les  affaires  civiles  que  péenales.


e)  Les  dẽpositions  des  témoins  sous
la  foi  ou  sans  la  prestation  de
serment.

Les  récépissés  des  citations,  ex#-ploits,
  notifications  et  autres  actes
seront  délivrés  réciproquement  munis
des  Iégalisations  requises.

Article  4.

Les  Hautes  Parties  contractantes
engagent  à  faire  executer  les  reéquisitions
  ou  commissions  (lecerndes  par
les  tribunaux  et  les  magistrats  admis
Par  la  présente  Convention  à  la  correspondance
  directe  en  tant  due  les
lois  du  pays,  ou  T’exéçcution  devra
avoir  lieu,  ne  sy  opposeront  as.

Article  5.

Les  réquisitions  qdue  les  tribunaux
et  les  magistrats  désignées  dans  l'articie
  2  de  la  présente  Comention
Fadresseront  réciproquement  seront

(Nr.  8618.

141

b)  bei  Ersuchen  um  Uebersendung  von
Beweismitteln  sowie  von  Werthsachen
und  Urkunden,  welche  auf  die  vor
den  Gerichten  anhängigen  Untersuchungen
  Bezug  haben,

bei  der  Korrespondenz  der  Staatsanwälte
  in  Gefangenensachen,

d

t

bei  der  Uebersendung  von  Vorladungen,
  Erscheinungsbefehlen,  gerichtlichen
  Zustellungen,  Benachrichtigungen,
  Auflagen  und  anderen  gerichtlichen
  Verfügungen,  sowohl  in
Civil=  als  in  Strafsachen,

e)  bei  Zeugenvernehmungen  mit  oder
ohne  Beeidigung  des  Zeugen.

Die  Empfangsbescheinigungen  über
Vorladungen,  Zastellun  en,  Benachrichtigungen
  und  andere  Belhügungen  werden
vor  ihrer  Auslieferung  von  den  betreffenden
  Behörden  mit  den  erforderlichen
Beglaubigungen  versehen  werden.

Artikel  4.

Die  Hohen  vertragenden  Theile  machen
sich  verbindlich,  die  von  den  Gerichten
und  den  auf  Grund  des  gegenwärtigen
Abkommens  zum  unmittelbaren  Geschäfts.
verkehr  befugten  Beamten  ausgegangenen
Requisitionen  insoweit,  als  nicht  die  Gesetze
des  Landes,  in  welchem  die  nachgesuchte
Handlung  vorgenommen  werden  soll,
entgegenstehen,  zur  Ausführung  bringen
zu  lassen.

Artikel  5.

Die  Regquisitionen,  welche  die  in
Artikel  2  dieses  Abkommens  bezeichneten
Gerichte  und  Beamten  an  einander  richten,
werden  in  der  Sprache  desjenigen  Landes
        <pb n="198" />
        rédigées  en  langue  du  pays  du  tribunal
  requérant.

Les  réponses  provoquées  par  les
dites  réquisitions  seront  rédigécs  en
langue  du  pays  du  tribunal  Saisi  de
la  réquisition.

Article  6.

Dans  les  cas  ou,  par  des  considérations
  speciales,  il  aura  été  reconnn
inopportun  d’appliquer  à  une  alldire
duelconque  le  mode  de  la  correspondance
  directe,  il  sera  loisible  aux
Hautes  Parties  contractantes  de  se
transmettre  réciproquement  les  réquisitions
  judiciaires  y  relatives  par  la
voie  diplomatique.

Article  7.

Les  frais  occasionnés  par  la  remise
des  significations  et  des  citations  ou
Par  Pexécution  des  commissions  rogatoires
  resteront  à  la  change  de  I’Etat
requis.

Artiele  8.

La  présente  Convention  sera  ratilice
  et  les  ratilications  en  seront
GEchangées  à  St.  Pétersbourg  aussitoöt
due  faire  se  pourra.

Elle  sera  exécutoire  à  dater  du
trentième  jour  après  sa  promulgation
dans  les  formes  prescrites  par  les  lois
een  vigueur  dans  les  territoires  'état.
des  Ihmres  Parties  contractantes.

Ellc  continuera  à  étre  en  vigueur
jusqu'n  sik  mois  aprèes  declaration
contraire  de  la  part  de  l’une  des
Hautes  Parties  contractantes.

142

abgeiaßt  werden,  welchem  die  ersuchende
Behörde  angehört.

Die  auf  diese  Requisitionen  ergehenden
Antworten  werden  in  der  Sprache  des
Landes  der  ersuchten  Behörde  abgefaßt
werden.

Artikel  6.

Für  den  Fall,  daß  Erwägungen  besonderer
  Natur  die  Anwendung  des  unmittelbaren
  Geschäftsverkehrs  in  irgend
einer  Sache  nicht  geeignet  erscheinen  lessn,
soll  es  den  Hohen  vertragenden  Theilen
freistehen,  sich  gegenseitig  die  bezüglichen
gerichtlichen  Rezistteonen  auf  diplomatischem
  Wege  zukommen  zu  lassen.

Artikel  7.

Die  durch  die  Behändigung  von  Zustellungen
  und  Vorladungen,  sowie  durch
ie  Erledigung  sonstiger  Reguisitionen
erwachsenden  Kosten  fallen  dem  ersuchten
Staate  zur  Last.

Artikel  8.

Das  vorstehende  Abkommen  soll  ratifzirt,
  und  es  sollen  die  Ratifikations-Urkunden,
  sobald  als  thunlich,  in  St.  Petersburg
  ausgetauscht  werden.

Dasselbe  tritt  mit  dem  dreißigsten  Tage
nach  seiner  in  Gemähheit  der  durch  die
Landesgesetzgebung  der  Hohen  vertragenden
Theile  vorgeschriebenen  Formen  erselaten
Veröffentlichung  in  Kraft.

Dasselbe  bleibt  in  Kraft  bis  nach
Ablauf  von  sechs  Monaten  nach  der  von
dem  einen  oder  dem  anderen  der  Hohen
vertragenden  Theile  erfolgten  Aufkündigung.
        <pb n="199" />
        En  soi  de  quoi  les  Olsnihoten.
tiaires  respectifs  ont  signé  la  présente
Convention  et  y  ont  apposé  le  cachet
de  leurs  armes.

Fait  à  St.  Pétersbourg  le

vingt-  trois  Janvier  %  -
quwokömäek  delandegtapcmtl

hujtcentsoixantedjx-ncuk.

 

 

(L.  S.)  v.  Sch  weinitz.  (L.  S.)  Giers.

143  —

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  gegenwärtiges
Abkommen  unterzeichnet  und  mit  dem
Abdrucke  ihrer  Wappen  versehen.

So  geschehen  zu  St.  Petersburg,  den
dreiundzwanzigsten  Januar  des  Jahres  des  Heils

vierten  Februar
Einkausend  achthundert  und  neunundsiebenzig.


 

 

 

Das  vorstehende  Abkommen  ist  ratifizirt  worden  und  es  hat  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  in  St.  Petersburg  am  13.  März  1879  stattgefunden.

Nr.  8618.)
        <pb n="200" />
        —  144  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  Januar  1879,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Sagan  bezüglich  der  zum  Bau
der  Chausseen  1)  von  Freiwaldau-Burau  nach  Stadt  Halbau,  2)  von
Wiesau  nach  Bahnhof  Hansdorf,  3)  von  Halbau  nach  Sagan,  sowie
4)  eines  Verbindungsweges  der  Straßen  zu  2  und  3  erforderlichen  Grundstücke,
  durch  das  Amtsblatt  der  Korigt  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  11
S.  61,  ausgegeben  den  15.  März  1879;

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  13.  Januar  1879  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisobligationen  des  Saganer  Kreises  im
Betrage  von  400  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Liegnitz  Nr.  11  S.  61  bis  63,  ausgegeben  den  15.  März  1879;,

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Februar  1879,  betreffend  die  Uebertragun
der  der  Cuxhavener  Eisenbahn-,  Dampfschiff=  und  Si  t  in
für  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Stade  nach  Cuxhaven
und  von  Stade  nach  Harburg  ertheilten  Konzessionen  auf  die  unter  der
Firma  „AUnterelbesche  Eisenbahngesellschaft“  neu  zu  gründende  Aktienesellschaft,

  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Negierung  zu  Potsdam
dit  11  S.  101/102,  ausgegeben  den  14.  März  1879.

 

Redigiri  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Verlin,  gebruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="201" />
        —  145  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  12.  —

 

Inhalt:  Ausführungsgesetz  zum  Deutschen  Gerichtskostengesebe  und  zu  den  Deutschen  Gebührenordnungen
für  Gerichtsvollzieher  und  für  Zeugen  und  Sachverständige,  S.  145.  —  Geseß,  betreffend  die
Befähigung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst,  S.  160.  —  Geseh,  betresfend  die  Deckung  der  für
den  Bau  der  Bahnen:  von  der  Reichsgrenze  bei  Sierk  über  Trier  und  Coblenz  unter  fester  Ueberbrückung
  des  Rheins  nach  Oberlahnstein  zum  Anschluß  an  die  Lahnbahn  und  von  Godelheim  resp.
Ottbergen  nach  Northeim  erforderlichen  Mehrkosten,  S.  104.

 

(Nr.  8619.)  Ausführungsgesetz  zum  Deutschen  Gerichtskostengesetze  und  zu  den  Deutschen
Gebührenordnungen  für  Gerichtsvollzieher  und  für  Zeugen  und  Sachverständige.
Vom  10.  März  1879.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  v.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

I.  Gerichtskosten.

S.  1.

Das  Deutsche  Gerichtskostengesetz  vom  18.  Juni  1878  findet  Anwendung:

1)  auf  die  vor  besondere  Gerichte  gehörigen  Rechtssachen,  auf  welche  die
Deutsche  Civilprozeßordnung  oder  die  Deutsche  Strafprozeßordnung
Anwendung  finden;

2)  auf  Zwangsvollstreckungen,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
anhängig  geworden  sind,  soweit  dieselben  nach  den  Vorschriften  der
Deutschen  Civilprozeßordnung  erledigt  werden.

In  den  vor  die  Gewerbegerichte  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtsbofes

Cöln  gehörigen  Angelegenheiten  sind  jedoch  Gerichtsgebühren  nur  in  der  Instanz
er  Rechtsmittel  oder  aus  Grund  des  F.  48  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes
zu  erheben.  62

Die  auf  die  Kosten  in  Strafsachen  bezüglichen  Vorschriften  des  Deutschen
Gerichtskostengesetzes  finden  auf  die  nach  dem  Gesetze  vom  15.  April  1878,
Ces.  Somml.  1879.  (Nr.  8619.)  23

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  April  1879.
        <pb n="202" />
        —  146  —

betreffend  den  Forstdiebstahl,  zu  behandelnden  Strafsachen  mit  folgenden  Maßgaben
  Anwendung:

1)  Ist  nicht  auf  Grund  der  §#.  6,  8  des  Gesetzes  vom  15.  April  1878
auf  Strafe  erkannt  worden,  so  werden  für  jede  Instanz,  in  welcher
eine  Hauptverhandlung  stattgefunden  hat,  vier  Zehntheile  der  Sätze  des
.  62  erhoben.

2)  Ist  in  Fällen,  in  welchen  der  Erlaß  eines  Strafbefehls  zläss  ist,
ohne  Erlaß  eines  solchen  zur  Hauptverhandlung  geschritten  und  die
Verurtheilung  auf  sofortiges  Geständniß  ohne  Beweisaufnahme  erfolgt,
so  werden  in  erster  Instanz  zwei  Jehntheile  der  Sätze  des  F.  62  erhoben.

3)  Ist  nach  §.  17  des  Gesetzes  vom  15.  April  1878  durch  Strafbefehl  oder
Urtheil  auf  die  Einziehung  von  Holz  erkannt,)  so  ist  der  Werth  des
Holzes  an  Stelle  der  Strafe  für  die  Höhe  der  Gebühr  maßgebend;
die  Gebühr  beträgt  jedoch  in  jeder  Instanz  höchstens  fünf  Mark.

§.  3.

Die  auf  die  Kosten  in  Strafsachen  bezüglichen  Vorschriften  des  Deutschen
Gerichtskostengesetzes  finden  auf  das  nach  den  Artikeln  5,  6  des  Einführungsgesetzes
zum  Handelsgesetzbuche  vom  24.  Juni  1861  eintretende  Verfahren  mit  folgenden
Maßgaben  Anwendung:

1)  Wird  eine  Strafe  auf  Grund  des  Artikels  5  festgesetzt,  ohne  daß  die  im
Artikel  5  §.  3  bestimmte  Verhandlung  stattgefunden  hat,  so  werden  zwei
Zehntheile  der  Sätze  des  J.  62  erhoben.

2)  In  allen  anderen  Fällen  der  Straffestsetzung  werden  für  jede  Instanz,
in  welcher  die  Terminsverhandlung  stattgefunden  hat,  fünf  Zehntheile
der  Sätze  des  F.  62  erhoben.

3)  Die  Beschwerde  steht  im  Sinne  des  F.  66  Nr.  2  der  Berufung  gleich.

4)  Für-  *  Androhung  von  Strafen  werden  Gebühren  und  Auslagen  nicht
erhoben.

S.  4.
Die  Vorschriften  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes  S#.  4  bis  7,  9  bis  14,
16,  17  finden  in  gerichtlichen  Angelegenheiten,  auf  welche  die  Deutschen  Prozeßordnungen
  nicht  Anwendung  finden,  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  §9.  5  bis  8
entsprechende  Amwendung.

S.  5.

Bei  Akten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  ist  die  zum  Jwecke  der  Stempelerhebung
  arfolhende  Berechnung  des  Werths  des  Gegenstandes  auch  für  die
Erhebung  der  Gerichtsgebühren  maßgebend.  6

Die  Vorschriften  des  §.  8  Nr.  5  des  Tarifs  zur  Grundbuchordnung  vom
5.  Mai  1872,  des  §.  8  Nr.  3  des  Tarifs  zu  dem  Gesetze,  betreffend  das  Grund-
        <pb n="203" />
        —  147  —

buchwesen  in  der  Provinz  Hannover,  vom  28.  Mai  1873  und  des  Artikels  2
§.  11  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1875,  betreffend  das  Sportel-,  Stempel=  und
Taxwesen  in  den  Hohenzollernschen  Landen,  bleiben  in  Kraft.

K.  6.

Die  Aenderung  einer  Werthfestsetzung  von  Amtswegen  kann  bei  den  in
.  4  beseichneten  Angelegenheiten  auch  nach  Beendigung  derselben  erfolgen.
oweit  die  Aenderung  einer  Werth=  oder  Kostenfestsetzung  von  Amtswegen
oder  die  Verhandlung  und  Entscheidung  von  Beschwerden  den  Oberlandesgerichten
als  den  Gerichten  höherer  Instanz  oder  Beschwerdegerichten  zusteht,  ist  das  Oberlandesgericht
  zu  Berlin  ausschließlich  zuständig,  ##tern  nicht  ein  anderes  Oberlandesgericht
  gleichzeitig  über  eine  Vesthwerde  in  der  Angelegenheit,  für  welche
Kosten  zum  Anat,  gebracht  worden  sind,  zu  entscheiden  hat.  Die  Entscheidung
erfolgt  in  einem  Civilsenat.

-b
Rücksichtlich  der  als  Gerichtskosten  zu  erhebenden  Stempelbeträge,  sowie  der
nach  dem  Gesetze  vom  22.  Juni  1875  Artikel  2  in  den  Hohenzollernschen  Landen
zu  erhebenden  Abgaben  findet  gegen  die  Entscheidungen  des  Oberlandesgerichts
eschwerde  an  den  Justizminister  statt.
Der  Tusthministr  kann  in  allen  Fällen  den  Ansatz  dieser  Beträge  von
Amtswegen  berichtigen.

2

Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1861  wegen  der  Zulässigkeit
des  Rechtsweges  über  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  im  §.  7  erwähnten
Siewwel  und  Abgaben  werden  durch  die  Bestimmungen  der  §#.  4  bis  7  nicht
erührt.

Die  erwähnten  Stempel  und  Abgaben  unterliegen  nicht  den  Vorschriften
über  die  Verjährung  der  Gerichtskosten.  Der  §.  5  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes
  findet  auf  dieselben  nicht  Anwendung.

S.  9.

Die  Bestimmung  im  §.  2  Nr.  6  des  Gesetzes  vom  26.  März  1873,  betreffend
die  Aufhebung,  bezw.  Ermäßigung  gewisser  Stempelabgaben,  findet  auch  für  die
ausschließlich  auf  Löschungen  von  Pfandrechten  und  Eigenthumsvorbehalten  im
Stockbuche  sich  beziehenden  Beurkundungen  der  Feldgerichte  und  Amtsgerichte  im
Gebiete  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau  Anwendung.

F.  10.
Für  Vormundschaftssachen  treten  die  nach  Artikel  1  des  Gesetzes  vom
21.  Juli  1875  abgcänderten  §&amp;amp;.  41  bis  46  des  Tarifs  zu  dem  Gesetze  vom
10.  Mai  1851,  der  durch  Artikel  2  des  ersteren  Gesetzes  ausgedehnte  §.  7  des
(Nr.  8619.)  23
        <pb n="204" />
        —  148  —

Gesetzes  vom  10.  Mai  1851  und  der  §.  10  Nr.  3  des  letzteren  Gesetzes  auch  für
die  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  und  des  Appellationsgerichts  zu
Frankfurt  a.  M.  in  Kraft.

Die  Berechnung  der  Kosten  erfolgt  dergestalt,  daß  die  vollen  Sätze,  welche
für  Beträge  von  20,  30,  50  Mark  u.  s.  w.  bestimmt  sind,  auch  für  die  nur
angefangenen  Beträge  entrichtet  werden.

Neben  den  Tarifsätzen  werden  Stempelabgaben  nur  erhoben,  soweit  dieselben
  als  Urkundenstempel  nach  F.  1  der  für  das  Gebiet  der  ehemals  freien  Stadt
Frankfurt  erlassenen  Verordnung  vom  16.  August  1867  und  den  entsprechenden
Positionen  der  im  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  bestehenden
Stempelgesetze  unter  Berücksichtigung  des  Gesetzes  vom  26.  März  1873  zu  erheben
sind.  Die  im  F.  44  des  Tarifs  bestimmte  Befreiung  von  weiteren  Kosten  erstreckt
sich  auch  auf  die  Stempelabgaben.

Bei  den  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  eingeleiteten,  noch  nicht
beendigten  Vormundschaften  und  Pflegschaften  kommt  der  Betrag  der  nach  den
bisherigen  Vorschriften  in  Ansatz  gebrachten  oder  zu  bringenden  Gebühren  und
Stempel  auf  die  nach  den  §#.  41)  42  des  Tarifs  zu  erhebenden  Gebühren  in
Anrechnung)  soweit  nicht  jene  Stempel  und  Gebühren  lediglich  bei  der  Revision
und  Abnahme  der  von  dem  Vormunde  oder  Pfleger  gelegten  Rechnung  entstanden
  sind,  oder  nach  den  Vorschriften  der  §#.  44  *  46  des  Tarifs  neben  den
in  den  §.  42,  43  desselben  bestimmten  Gebühren  zu  erheben  gewesen  wären.

K.  11.

Die  Genehmigung  eines  Rechtsgeschäfts  durch  das  Vormundschaftsgericht
ist  im  ganzen  Umfange  der  Monarchie  stempelfrei.

K.  12.

Im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  sind  in  Vormundschaftssachen  von  den
nach  der  Hannoverschen  Verordnung  vom  31.  Dezember  1813  zu  erhebenden
Stempelabgaben  der  ordentliche  Stempel  und  die  besonderen  Stempel  für
Bestallungen,  Konfirmationen,  Bescheide,  Rechnungen,  Rechnungsauszüge  und
Protokolle  nicht  mehr  zu  erheben.

Die  in  F.  43  des  Tarifs  zu  dem  Lauenburgischen  Gesetze  vom  4.  Dezember
1869  nach  dem  Gesetze  vom  25.  Februar  1878  bestimmte  Befreiung  der  Bevormundeten
  von  weiteren  als  den  in  dem  Tarife  bestimmten  Kosten  erstreckt  sich
auch  auf  die  Stempelabgaben.

g.  13.

Für  die  Angelegenheiten  des  Handelsregisters  und  des  Genossenschafts—
registers  treten,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §.  69  des  Reichsgesetzes  vom
4.  Juli  1868,  die  §#.  2  bis  6,  8  der  Verordnung  vom  27.  Januar  1862  auch
für  die  Provinz  Hannover  und  den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg,  sowie  für
die  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  und  des  Appellationsgerichts  zu
Frankfurt  a.  M.  in  Kraft.
        <pb n="205" />
        —  149  —

Der  nach  §.  6  der  erwähnten  Verordnung  zu  erhebende  Stempelbetrag  wird
für  den  Kreis  Hego#thum  Lauenburg  und  für  den  Bezirk  des  Appellationsgerichts
zu  Frankfurt  a.  M.  auf  eine  Mark  funfzig  Pfennig  bestimmt.

Die  im  §F.  6  Abs.  1  der  erwähnten  Verordnung  bestimmte  zusätzliche  Gebühr
von  fünf  Silbergroschen  (funfzig  Pfennig)  kommt  den  ganzen  Umfang  der
Monarchie  in  Wegfall.

K.  14.

Für  die  Angelegenheiten  des  Schiffsregisters  treten  die  §§.  9,  10,  13  der
Verordnung  vom  27.  Januar  1862  auch  für  die  Provinz  Hannover  mit  der
Maßgabe  in  Kraft,  daß  die  in  Bezug  genommenen  §99.  25  bis  30  des  Tarifs
zu  dem  Gesetze  vom  10.  Mai  1851  und  Artikel  17  des  Gesetzes  vom  9.  Mai  1854
durch  die  9V.  1  bis  6  des  dem  Gesetze  vom  28.  Mai  1873,  betreffend  das  Grundbuchwesen
  in  der  Provinz  Hannover,  beigefügten  Kostentarifs  ersetzt  werden.

Im  Geltungsbereiche  des  Gesetzes  vom  10.  Mai  1851  treten  für  die  Angelegenheiten
  des  Schifere  isters  die  9§.  1  bis  6  des  der  Grundbuchordnung  vom
5.  Mai  1872  beigefügten  Kostentarifs  an  die  Stelle  der  §#.  25  bis  30  des  Tarifs
zu  dem  Gesetze  vom  10.  Mai  1851,  soweit  nicht  die  Verfügungen  des  Gerichts
vor  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Gesetzes  erlassen  sind.

K.  15.

Für  die  Erledigung  der  in  dem  Handelsgesetzbuch  und  in  den  Einführungsgesetzen
  3  demselben,  sowie  in  dem  Gesetze  vom  4.  Juli  1868),  betreffend  die
privatrechtliche  Stellung  der  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften,  den
Gerichten  zugewiesenen,  von  den  Deutschen  Prozeßordnungen  nicht  betroffenen
Angelegenheiten,  welche  eine  Entscheidung  des  Gerichts  erfordern,  mit  Ausnahme
der  in  den  90.  3,  13,  14  des  gegenwärtigen  Gesetzes  erwähnten,  werden  fünf
Zehntheile  der  Sätze  des  §.  8  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes  erhoben.

Wird  der  Antrag  vor  Erlaß  einer  Entscheidung  in  der  Hauptsache  oder
über  das  Verfahren  zurückgenommen,  so  wird  ein  Zehntheil  der  erwähnten
Sätze  erhoben.

Für  die  höhere  Instanz  finden  die  I#.  45,  46  und  für  alle  Instanzen  die
Vorschriften  der  9##.  2,  101  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes  entsprechende
Anwendung.

Erfolgt  in  den  Fällen  der  Artikel  348,  365,  407  des  Handelsgesetzbuchs
die  gerichtliche  Vernehmung  von  Sachverständigen,  so  werden  für  dieselbe  nochmals
  fünf  Zehntheile  der  vollen  Gebühr  erhoben.

 

K.  16.

Die  Vorschriften  des  §.  15  Abs.  1  bis  3  finden  im  Geltungsbereiche  des
Gesetzes  vom  10.  Mai  1851  und  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  auch  auf
andere  in  F.  9  des  Tarifs  zu  dem  erwähnten  Gesetze  bezeichnete  Angelegenheiten
Anwendung,  soweit  dieselben  nicht  durch  das  Deutsche  Gerichtskostengesetz  betroffen
  werden.

(Xr.  8619.)
        <pb n="206" />
        —  150  —

K.  17.

Bei  dem  Antrage  auf  Anordnung  der  Zwangsvollstreckung  in  Gegenstände
des  unbeweglichen  Vermögens  außer  Grundstücken  und  bei  dem  Antrage  auf
Vollziehung  eines  Arrestes  in  unbewegliches  Vermögen  finden  die  Vorschriften
des  .  35  Nr.  3  und  des  F.  46  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes  entsprechende
Anwendung.

Im  Geltungsbereiche  der  Subhastationsordnung  vom  15.  März  1869,  in
Neuvorpommern  und  Rügen,  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  in  dem  vormaligen
  Kurfürstenthum  Hessen  und  den  vormals  Bayerischen  Gebietstheilen,
sowie  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  wird  die  Gebühr  für  Anordnung  der
Zwangsversteigerung  eines  Grundstücks  oder  eines  anderen  Gegenstandes  des  unbeweglichen
  Vermögens  auf  die  nach  den  bestehenden  Vorschriften  für  das  angeordnete
  Verfahren  zu  erhebende  Gebühr  angerechnet.

K.  18.

Bei  Beschwerden  in  dem  Verfahren  der  Zwangsvollstreckung  in  unbewegliches
  Vermögen  finden  die  Vorschriften  der  S#§.  45,  46  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes
  entsprechende  Anwendung.

Wird  von  dem  Beschwerdegericht  im  Verfahren  der  Zwangsversteigerung
der  in  unterer  Instanz  versagte  Zuschlag  ertheilt,  so  ist  außer  der  nach  den  Vorschriften
  des  §.  45  zu  erhebenden  Gebühr  die  Gebühr  für  Ertheilung  des  Zuschlags
  oder  Ausfertigung  und  Bestätigung  des  Kaufbriefs  und  der  tarifmäßige
Stempel  nach  Maßgabe  ger  bestehenden  Vorschriften  zu  erheben.

K.  19.

Für  die  Erledigung  des  Ersuchens  eines  nicht  Preußischen  Gerichts  in  Angelegenheiten,
  welche  durch  das  Deutsche  Gerichtskostengesetz  nicht  betroffen  werden,
sind  außer  den  baaren  Auslagen  zu  erheben:

1)  wenn  eine  Handlung  vorgenommen  wird,  für  welche  besondere  Gebühren

bestimmt  sind,  diese  Gebühren;

2)  wenn  nur  um  die  Zustellung  oder  Aushändigung  eines  Schriftstücks
ersucht  ist,  ein  Zehntheil  der  Sätze  des  J.  8  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes,
  jedoch  nicht  über  zehn  Mark

3)  in  allen  anderen  Fällen  zwei  Zehntheile  der  erwähnten  Sätze,  jedoch
nicht  über  zwanzig  Mark.

In  den  zu  Nr.  2)  3  des  ersten  Absatzes  bezeichneten  Fällen  werden  im
Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  und  in  der  Provinz  Hannover  die
in  dem  Gesetze  vom  26.  März  1873  F.  2  Nr.  1  bis  4  bezeichneten  Stempelabgaben,
  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  der  ordentliche  Stempel  und  die
nd2  Stempel  für  Bescheide,  Protokolle  und  Auszüge  aus  Rechnungen  nicht
erhoben.

Die  bestehenden  Staatsverträge  werden  hierdurch  nicht  berührt.
        <pb n="207" />
        —  151  —

KC.  20.

Die  Vorschriften  des  §.  19  Abs.  1,  2  finden  auf  die  Erledigung  des  Ersuchens
  eines  Preußischen  Gerichts  Amwendung)  wenn  die  Angelegenheit  im  Bezirke
  des  ersuchenden  Gerichts  der  Gebührenerhebung  nach  Vorschriften  des  Gesetzes
vom  10.  Mai  1851  und  der  dasselbe  erläuternden,  ergänzenden  und  abändernden
Bestimmungen  oder  nach  den  Tarifen  zur  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai  1872
oder  nach  Lem  Lauenburgischen  Gesetze  vom  4.  Dezember  1869  nicht  unterliegt.

-

In  allen  gerichtlichen  Angelegenheiten  sind,  soweit  nicht  reichsgesetzliche  Bestimmungen
  entgegenstehen,  baare  Auslagen  nach  den  Vorschriften  der  VW.  79,  80
des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes  zu  erbeben.

In  Vormundschaftssachen  sind  Schreibgebühren,  Postgebübren  und  Zustellungskosten
  nur  zu  erheben,  wenn  der  Mündel  zur  Zeit  der  Entstehung  derselben
  mehr  als  das  ihm  nach  §.7  Nr.  5  des  Gesetzes  vom  10.  Mai  1851  zu
belassende  Vermögen  hat.

Die  Vorschrift  des  §.  24  Nr.  2  des  Tarifs  zu  dem  Gesetze  vom  10.  Mai
1851,  der  §.  7  des  Gesetzes  vom  1.  Mai  1865,  die  Vorschrift  des  §.  12  E  der
Verordnung  vom  30.  August  1867,  betreffend  den  Ansatz  und  die  Erhebung  der
Gerichtskosten  in  den  Herzogthümern  Holstein  und  Schleswig,  der  §.  7  der  Kostentarife
  zur  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai  1872,  sowie  die  Vorschriften  des
§.  23  Nr.  1  und  des  F.  38  des  Tarifs  zu  dem  Lauenburgischen  Gesetze  vom
4.  Dezember  1869  werden  aufgehoben.

Die  den  Gerichtsbeamten  nach  §.  9  des  Gesetzes  vom  9.  Mai  1851  und
nach  F.  9  des  dem  §.  64  des  Tarifs  zu  dem  Lauenburgischen  Gesetze  vom  4.  Dezember
  1869  beigefügten  Reglements  zustehenden  Kommissionsgebühren  sind  nur
in  den  durch  Artikel  15  des  Gesetzes  vom  9.  Mai  1854  und  F.  14  des  Tarifs
zu  dem  ewähnten  Lauenburgischen  Gesetze  bestimmten  Fällen  als  baare  Auslagen
zu  erheben.

Auf  bereits  anhängige  Angelegenheiten  finden  die  vorstehenden  Vorschriften
Anwendung)  wenn  die  Handlung,  durch  welche  die  Auslagen  entstehen,  nicht
vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  beantragt  oder  angeordnet  worden  ist.

§.  22.
Im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  sind  Haftkosten  (G.  79
Nr.  8  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes)  nach  Maßgabe  der  für  die  übrigen
Landestheile  geltenden  Vorschriften  zu  erheben.

S.  23.

Im  Geltungsbereiche  des  Gesetzes  vom  10.  Mai  1851  und  im  Kreise  Herzogthum
  Lauenburg  tritt  in  den  Bestimmungen  des  §.  24  Nr.  4  des  Tarifs  zu  dem
erwähnten  Gesetze,  sowie  des  J.  23  Nr.  3  des  Tarifs  zu  dem  Lauenburgischen

(r.  8619.)
        <pb n="208" />
        —  152  —

Gesetze  vom  4.  Dezember  1869  die  Entfernung  von  zwei  Kilometer  an  Stelle
der  Entfernung  von  mehr  als  einer  Viertelmeile,  für  die  Hohenzollernschen  Lande
an  Stelle  der  Entfernung  von  mehr  als  anderthalb  Kilometer.

C.  24.

Ist  an  Justizbeamte,  Zeugen  oder  Sachverständige,  oder  an  die  Empfänger
von  Transportkosten  mehr  als  der  endgültig  festgestellte  Betrag,  welcher  als  baare
Auslage  nach  §.  79  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes  zu  erheben  ist,  aus  der
Staatskasse  gezahlt  worden,  so  kann  die  Wiedereinziehung  des  zuviel  Gezahlten
im  Wege  der  administrativen  Zwangsvollstreckung  erfolgen.

g.  25.

In  der  Provinz  Ommever,  sowie  in  den  Bezirken  des  Appellationsgerichtshofes
  zu  Cöln  und  des  Appellationsgerichts  zu  Frankfurt  a.  M.  sind  die  Beträge
der  nach  den  bisherigen  Vorschriften,  soweit  dieselben  in  Kraft  bleiben,  von  den
Gerichten  zu  verwendenden  Stempel  als  Gerichtsgebühren  zu  erheben.

*

Im  Bezirk  des  ##bellationsgerichtshofes  zu  Cöln  sind  die  Gebühren,  welche
den  Friedensrichtern  und  den  Gerichtsschreibern  nach  den  bisherigen  Vorschriften,
soweit  dieselben  in  Kraft  bleiben,  zustanden,  als  Gerichtskosten  für  Rechnung  der
Staatskasse  zu  erheben.

C.  27.

In  Angelegenheiten,  auf  welche  die  Deutschen  Prozeßordnungen  nicht  Anwendung
  finden,  werden  die  Gerichtsgebühren  bei  Beendigung  des  Geschäfts;
baare  Meslagen  bei  deren  Entstehung  fällig.

Die  bestehenden  Vorschriften  über  die  Einziehung  von  Vorschüssen,  sowie
die  Vorschriften  über  die  Einziehung  der  Kosten  in  Vormundschaftssachen  und
von  Bevormundeten  bleiben  in  Kuf

§.  28.

Der  Ansatz  der  Gebühren  und  Auslagen  erfolgt  bei  dem  Gericht,  bei
welchem  die  Rechtsangelegenheit  anhängig  geworden  ist,  wenn  auch  dieselben  bei
einem  ersuchten  Gericht  entstanden  sind,  oder  die  Angelegenheit  früher  bei  einem
anderen  Gericht  anhängig  war.  Der  Ansatz  erfolgt  bei  dem  Gerichte  der  Instanz,
in  welcher  die  Gebühren  und  Auslagen  entstanden  sind.

G.  29.

Die  zwangsweise  Einziehung  der  Gerichtskosten  erfolgt  im  Wege  der  administrativen
  Zwangsvollstreckung.
        <pb n="209" />
        —  153  —

Jede  Kostenforderung  giebt  einen  Titel  zum  Pfandrecht  auf  die  Gegenstände
des  unbeweglichen  Vermögens  des  Schuldners;  auf  Grund  desselben  erfolgt  die
Eintragung  eines  Pfandrechts  im  Grund=  oder  Hypothekenbuche.

ie  Zwangsversteigerung  von  Gegenständen  des  unbeweglichen  Vermögens
ist  wegen  einer  Kostenforderung  nur  gegen  denjenigen  zulässig,  welcher  das  mit
einem  Pfandrechte  für  die  Kostenforterng  belastete  Grundstück  durch  Vertrag
unter  Lebenden  erworben  hat  und  weder  Deseendent  noch  Ehegatte  eines  Descendenten
  des  ersten  Schuldners  ist.

KC.  30.

Hinsichtlich  der  Stundung  und  Niederschlagung  von  Kosten  wegen  Armuth
kommen  folgende  Vorschriften  zur  Anwendung.

Ein  nach  den  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  F.  109  Absatz  2
für  den  Schuldner  eines  Kostenbetrages  ausgestelltes  Zeugniß  soll  in  der  Regel
ausreichen,  um  die  völlige  oder  theilweise  Niederschlagung  oder  die  Stundung  des
Kostenbetrages  zu  begründen.  Der  Schuldner  ist  jedoch  verpflichtet,  auf  Verlangen
  der  Kassenverwaltung  nach  den  Vorschriften  des  §.  711  der  Deutschen
Cioilprozeßordnung.  sein  Vermögen  anzugeben  und  den  Offenbarungseid  zu  leisten.

Durch  die  Niederschlagung  der  Kosten  wird  deren  spätere  Einziehung  nicht
ausgeschlossen.

Ueber  Beschwerden  wegen  verweigerter  Niederschlagung  oder  Stundung
wird,  unbeschadet  der  Wirkungen  des  erlangten  Armenrechts,  von  den  der  Kasse
vorgesetzten  Behörden  entschieden.

g.  31.

Der  nach  den  Gesetzen  vom  21.  Januar  1839  und  vom  31.  März  1852
im  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  zu  entrichtende  Beitrag  zu  den
Kosten  der  Justizverwaltung  wird  für  die  Zeit  nach  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  nicht  mehr  erhoben.

II.  Gebühren  der  Gerichtsvollzieher.

C.  32.

Die  Deutsche  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher  vom  24.  Juni  1878
findet  Anwendung  auf  die  nach  den  Vorschriften  der  Deutschen  Prozeordnungen
auszuführenden  Zwangsvollstreckungen  und  Zustellungen  in  Angelegenheiten,  welche
vor  besondere  Gerichte  gehören  oder  durch  die  Deutschen  Prozeßordnungen  nicht
betroffen  werden.

Das  Gleiche  gilt  für  die  nach  den  bisherigen  Vorschriften  zu  erledigenden
zunhänigen  Zwangsvollstreckungen.  Die  für  solche  Zwangsvollstreckungen  zuse
  enden  Gebühren  und  Auslagen  sind  in  den  Landestheilen,  in  welchen  nach

en  bisherigen  Vorschriften  die  Gebühren  für  Zwangsvollstreckungen  zur  Staatskasse
  flossen,  aus  der  Staatskasse  zu  zahlen.
Ces.  Samml.  1879.  (Nr.  8619)  24
        <pb n="210" />
        —  154  —

Abweichend  von  den  Vorschriften  der  Deutschen  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher
  können  in  den  nach  dem  Gesetze  vom  15.  April  1878,  betreffend
den  Forstdiebstahl,  zu  behandelnden  Strafsachen  geringere  Gebühren  bestimmt
werden.

g.  33.
5  In  Vormundschaftssachen  stehen  den  Gerichtsvollziehern  Aufrufsgebühren
nicht  zu.
S.  34.

Auf  die  Gebühren  für  Wechselproteste  der  Gerichtsvollzieher  finden  die  Vorschriften

  des  §.  3  des  Gesetzes  vom  21.  April  1876  Anwendung.

S.  35.
Für  freiwillige  Versteigerungen  von  Mobilien,  von  Früchten  auf  dem  Faim
r

und  von  Holz  auf  dem  Stamme  erhält  der  Gerichtsvollzieher  die  in  §.  7  der
Deutschen  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher  bestimmten  Gebühren.

g.  36.

Für  die  Vornahme  von  Inventuren  im  Auftrage  des  Gerichts  oder  des
Konkursverwalters  erhält  der  Gerichtsvollzicher  nach  dem  Werthe  der  inventarisirten
  Gegenstände  die  im  F.  4  der  Deutschen  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher
  bestimmten  Gebühren,  für  Siegelungen  und  für  Entsiegelungen  im
Auftrage  des  Gerichts  oder  des  Konkursverwalters,  sofern  mit  denselben  nicht
eine  in  deren  Auftrage  vorzunehmende  Inventur  verbunden  ist,  die  Hälfte  der
erwähnten  Gebühren.

S.  37.

Die  in  dem  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  und  in  der  Provinz
Hannover  bestehenden  Vorschriften  über  die  Gebühren  der  Gerichtsvollzieher  und
der  Gerichtsvoigte  für  Geschäfte,  hinsichtlich  deren  in  der  Deutschen  Gebührenordnung
  für  Gerichtsvollzieher  oder  in  diesem  Gesetze  Bestimmungen  nicht  getroffen
sind,  bleiben  in  Kraft.

F.  38.

Auf  die  Gebühren  der  Gerichtsvollzieher,  welche  nicht  durch  die  Deutsche
Gebührenordnung  bestimmt  sind,  finden  die  &amp;amp;  12  bis  23  der  Deutschen  Gebührenordnung
  für  Gerichtsvollzieher  und  der  im  §.  24  Nr.  2  derselben  gemachte  Vorbehalt
  entsprechende  Anwendung.

E.  39.

Die  im  §.  24  der  Deutschen  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher  und
im  §&amp;amp;.  32  Absatz  3  dieses  Gesetzes  vorbehaltenen  Bestimmungen  erfolgen  durch  den
Justizminister.
        <pb n="211" />
        —  155  —

Werden  den  Gerichtsvollziehern  Geschäfte  übertragen,  für  welche  die  Gebühren
  nicht  durch  Gesetz  bestimmt  sind,  so  erfolgt  die  Bestimmung  durch  den
Justizminister.

S.  40.

Zu  den  dem  Gerichtsvollzieher  zu  vergütenden  baaren  Auslagen  gehören
auch  die  erforderlichen  Stempel.

S.  41.
Die  Zustellungsurkunden  der  Gerichtsvollzieher  sind  stempelfrei.

III.  Gebühren  der  Jeugen  und  Sachpverständigen.

g.  42.

Die  Deutsche  Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige  vom
30.  Juni  1878  findet  Anwendung  auf  gerichtliche  Angelegenheiten,  welche  vor
besondere  Gerichte  gehören  oder  durch  die  Deutschen  Prozeßordnungen  nicht  betroffen
  werden.

IV.  Schlußbestimmungen.

S.  43.
Auf  die  vor  die  Auseinandersetzungsbehörden  gebörigen  Angelegenheiten

finden  nur  die  §§.  24,  29,  30,  32,  40  41  dieses  Gesetzes  und  die  §#.  5,  6,  9,
11  bis  13  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes  Anwendung.

S.  44.
Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetz
n  Kraft.

 

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  10.  März  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

(Xr.  8619.)  24
        <pb n="212" />
        Anlage.

Auszug
aus  der

Verordnung  vom  27.  Januar  1862.

S.  2.

Für  die  Eintragungen  in  das  Handelsregister  (Artikel  12  bis  14  des
Handelsgesetzbuchs),  einschließlich  der  Benachrichtigung  der  Betheiligten,  sind  zu
erheben:

1)  für  die  Eintragung  einer  Firma  (Artikel  19  und  21  a.  a.  O.))  der  Veränderung

  einer  Firma,  der  Aenderung  des  Inhabers  einer  Firma,

sowie  des  Erlöschens  einer  Firma  (Artikel  25  a.  a.  O.)  20  Sgr.)
2)  für  die  Eintragung  einer  Prokura  und  für  die  Eintragung  des  Erlöschens
einer  Prokura  (Artikel  45  a.  a.  OOh  )  .  .  ..  ...  20  Sgr.;

3)  für  die  Eintragung  einer  offenen  Handelsgesellschaft  (Artikel  86  a.  a.  O.)
oder  einer  Kommanditgesellschaft  (Artikel  151,  152  a.  a.  O.).  2  Rthlr.
4)  für  die  Eintragung  der  Aenderung  der  Firma  oder  des  Sitzes  einer
offenen  Hundelsgeschschaft  oder  einer  Kommanditgesellschaft,  des  Eintritts
eines  neuen  Gesellschafters  in  eine  solche  Gesellschaft,  der  bei  einer
solchen  Gesellschaft  einem  Gesellschafter  nachträglich  ertheilten  oder  entzogenen
  Befugniß,)  die  Gesellschaft  zu  vertreten,  des  Ausscheidens  oder
er  Ausschließung  eines  Gesellschafters,  der  Auflösung  einer  solchen
Gesellschaft,  der  Liquidatoren  derselben,  des  Austretens  eines  Liquidators
oder  des  Erlöschens  der  Vollmacht  eines  solchen  (Artikel  87,  129,  135,
155,  156,  171,  172  a.  a.  OUO0)  1  Rthlr.;
1)für  die  Eintragung  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  oder  einer
Aktiengesellschaft  in  das  Handelsregister  des  Gerichts,  in  dessen  Bezirk
die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat  (Artikel  176,  210  a.  a.  O.).  6  Rihr
und  außerdem  für  die  dazu  erforderliche  Eintragung  einer  vollständigen
beglaubigten  Abschrift  des  Gesellschaftsvertrages  ohne  Ansatz  eines
Stempelbetrages  an  Schreibgebühren  für  jeden  auch  nur  angefangenen
Bongn  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  5  Sgr.;
insofern  aber  zur  Bewirkung  dieser  Eintragung  ein  Abdruck  oder  eine
Abschrift  des  Vertrages  bei  dem  Gericht  eingereicht  wird,  ohne  Ansatz
eines  Stempelbetrages  an  Beglaubigungsgebühren  für  jeden  auch  nur
angefangenen  Begen  .  .  .  2  Sgr.  6  Pff.)
6)  für  die  Eintragung  eines  den  Geschäftsvertrag  einer  Kommanditgesell
schaft  auf  Aktien  oder  einer  Aktiengesellschaft  abändernden  oder  die  Fortsetzung
  der  Gesellschaft  zum  Gegenstand  habenden  Vertrages  oder  Be-S1
        <pb n="213" />
        —  157  —

schlusses  in  das  Handelsregister  des  Gerichts,  in  dessen  Bezirk  die  Gesellschaft
  ihren  Sitz  hat  (Artikel  198,  214  a.  a.  O)  .  .  .  3  Rthlr.;
und  außerdem  für  die  dazu  erforderliche  Eintragung  einer  vollständigen
beglaubigten  Abschrift  des  Vertrages  oder  Beschlusses,  oder  für  die
Beglaubigung  eines  Abdrucks  oder  einer  Kschrift  welche  zur  Bewirkung
destr  Eintragung  eingereicht  sind,  Schreibgebühren  oder  Beglaubigungsgebühren
  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  unter  Ziffer  5  ohne  Anfi
eines  Stempelbetrages;

7)  für  die  Eintragung  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  oder
einer  Aktiengesellschaft  in  das  Handelsregister  des  Gerichts,  in  dessen
Bezirk  die  Gesellschaft  eine  Zweigniederlassung  hat  (Artikel  179,  212
a.  a.  O000)  .  .  .  ...  .  .  .  ..  2  Rthlr.;

8)  für  die  Eintragung  der  Auftösung  einer  Kommanditgesellschaft  auf
Aktien  oder  einer  Wiengzesellchaft,  er  nach  der  Auflösung  eintretenden
Liquidatoren,  des  Austretens  eines  Liquidators  oder  des  Erlöschens  der
Vollmacht  eines  solchen,  und  für  die  Eintragung  der  Mitglieder  des
Vorstandes  oder  der  Aenderung  der  Mitglieder  des  Vorstandes  einer
Aktiengesellschaft  (Artikel  201,  205,  228,  233,  244  a.  a.  O.)  1  Rthlr.;

9)  für  die  Eintragung  der  Ausschließung  oder  Aufhebung  der  Gemeinschaft
der  Güter  oder  des  Erwerbes  unter  Eheleuten  (Artikel  20  des  Einführungsgesetzgsg3)3s3))))))3)))))
  ...  .  ...  20  Sgr.

F.  3.
Muß  eine  gitranung  sowohl  in  das  Handelsregister  der  Hauptniederlassung

als  in  das  Handelsregister  einer  Zweigniederlassung.  geschehen  o  ist  für  die  Eintragung
  in  ein  jedes  Register  der  vorgeschriebene  Satz  besonders  zu  erheben.

enn  auf  Grund  einer  und  derselben  Anmeldung  nach  den  Vorschriften
des  Handelsgesetzbuchs  mehrere  Eintragungen,  welche  auf  dieselbe  Firma,  oder
dieselbe  Prokura,  oder  dieselbe  Gesellschaft  sich  beziehen,  in  das  Handelsregister
desselben  Gerichts  erfolgen,  so  wird  nur  der  höchste  Satz  von  den  für  die  einzelnen
  Eintragungen  nach  den  §F.  2  zu  berechnenden  Sätzen  erhoben.

C.  4.

Wenn  von  den  zur  Begründung  einer  Anmeldung  vorgelegten  Urkunden
wegen  Zurückforderung  derselben  beglaubigte  Abschriften  haben  zurückbehalten
werden  müssen,  so  kommen  für  diese  Abschriften  fünf  Silbergroschen  Schreibgebühren
  für  jeden  auch  nur  angefangenen  Bogen  ohne  einen  Stempelbetrag
zum  Ansatz.

S.  5.

Für  die  Zurückweisung  einer  unvollständigen  oder  unzulässigen  Anmeldung
oder  einer  hierauf  sich  beziehenden  unbegründeten  Beschwerde  ist  ein  Viertel  des
Ansatzes  zu  berechnen)  welcher  für  die  Eintragung  zu  erheben  wäre)  jedoch  ohne

(Nr.  8619.)
        <pb n="214" />
        —  158  —
Berücksichtigung  der  im  Falle  der  Eintragung  zulässigen  Schreib-  und  Beglaubigungsgebühren
  und  nicht  unter  zehn  Silbergroschen.

g.  6.

Für  ein  aus  dem  Handelsregister  ertheiltes  Attest  sind  funfzehn  Silbergroschen
  und  der  tarifmäßige  Stempelbetrag,  wenn  das  Attest  mehr  als  zwei
Bogen  ausmacht,  für  jeden  hinzukommenden  auch  nur  angefangenen  Bogen  zusätzlich
  noch  fünf  Silbergroschen  zu  erbeben.

Besteht  jedoch  der  Inhalt  des  Attestes  oder  des  Auszuges  lediglich  in  der
beglaubigten  Abschrift  einer  in  das  Handelsregister  geschehenen  Eintragung,  so
sind  außer  dem  tarifmäßigen  Stempelbetrag  nur  Schreibgebühren  im  Betrage
von  fünf  Silbergroschen  für  jeden  auch  nur  angefangenen  Bogen  zu  erheben.  Für
eine  aus  dem  Gelsrelistn  ertheilte  einfache  Abschrift  kommen  für  jeden  auch
nur  angefangenen  Bogen  an  Schreibgebühren  zwei  Silbergroschen  sechs  Pfennige
zum  Ansatz.

S.  8.

Kosten  und  Stempel  kommen  nicht  zum  Ansatz:

1)  für  die  gerichtliche  Aufnahme  einer  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister
  bestimmten  Anmeldung  (Artikel  4  des  Einführungsgesetzes),

2)  für  die  gerichtliche  Aufnahme  einer  Verhandlung  über  die  in  einzelnen
Fällen  außer  der  Anmeldung  erforderliche  Zeichnung  einer  Firma  oder
Unterschrift  (Artikel  4  a.  a.  O.)

3)  für  die  Gestattung  der  Einsicht  des  Handelsregisters  und  der  eingereichten
  Zeichnungen  der  Firmen  und  Unterschriften  (Artikel  12  des
S  d

4)  für  das  Einschreiten  des  Gerichts,  um  einen  Betheiligten  zu  einer  Anmeldung
  behufs  Eintragung  in  das  Handelsregister  oder  zur  Zeichnung
oder  Einreichung  der  Zeichnung  einer  Firma  oder  Unterschrift,  oder
zum  Unterlassen  des  Gebrauchs  einer  ihm  nicht  zustehenden  Firma  anzuhalten,
  jedoch  unbeschadet  der  Bestimmungen  des  §.  7;

5)  für  die  im  Artikel  13  des  Einführungsgesetzes  vorgeschriebenen  Eintragungen.


S.  9.

Für  die  Eintragungen  in  das  Schiffsregister  (Artikel  432  bis  437  des

Handelsgesetztuchs)  und  die  dabei  vorkommenden  Nebengeschäfte  sind  zu  erheben:

1)  für  die  Eintragung  eines  Schiffes  in  das  Schiffsregister  einschließlich

aller  derselben  vorausgehenden  Verhandlungen  behufs  Feststellung  der

im  §.  4  Artikel  53  des  Einführungsgesetzes  erwähnten  Thatsachen

(Artikel  432  bis  435  des  Handelsgesetzbuchs,  Artikel  53  S#.  2  bis  5

des  Einführungsgesetzes)  die  Hälfte  des  im  F.  25  des  Tarifs  zum  Gesetze

vom  10.  Mai  1851  für  die  Berichtigung  des  Besitztitels  von  einem
Grundstücke  bestimmten  Betrages;
        <pb n="215" />
        —  159  —

2)  für  die  Eintragung  einer  später  eingetretenen  Veränderung  einschließlich
aller  derselben  vorausgehenden  Verhandlungen  (Artikel  436  des  Smels.
esetzbuchs  und  Artikel  53  &amp;amp;.  8  des  Einführungsgesetzes)  und  ohne  Untershend,
  ob  das  Schiff  auf  ein  neues  Folium  eingetragen  wird  oder
nicht,  die  Hälfte  des  im  *  26  des  Tarifs  zum  Gesetze  vom  10.  Mai
1851  und  im  Artikel  17  Ziffer  1  des  Gesetzes  vom  9.  Mai  1854  für
eine  definitive  Eintragung  in  die  zweite  und  dritte  Rubrik  des  Hypothekenbuchs
  bestimmten  Betkages,  insofern  die  Veränderung  nicht  in
einem  Eigenthumswechsel  besteht,  jedoch  nicht  über  vier  Thaler;

3)  für  die  Eintragung  der  Verpfändung  eines  Schiffes  einschließlich  der
Notirung  derselben  auf  den  betreffenden  Urkunden  (Artikel  59  des  Einführungsgesetzes),
  für  die  Eintragung  der  Cession  der  Forderung  oder
einer  Eensii  een  Veränderung  und  für  die  Löschung  der  Verpfändung
die  Hälfte  der  in  den  §#.  26  bis  29  des  Tarifs  zum  Gesetze  vom
10.  Mai  1851  und  im  Artikel  17  Ziffer  1  des  Gesetzes  vom  9.  Mai
1854  für  die  Eintragungen  und  Löschungen  im  Hypothekenbuch  bestimmten
  Beträge.

KG.  10.

Für  die  Ertheilung  des  Certifikats  über  die  Eintragung  eines  Schiffes  in
das  Schiffsregister  (Arite  435  des  Handelsgesetzbuchs  und  Artikel  53  F.  6  des
Einführungsgesetzes)  ist  der  im  §.  30  des  Tarifs  zum  Gesetze  vom  10.  Mai  1851
und  im  Artikel  17  des  Gesetzes  vom  9.  Mai  1854  für  die  Ertheilung  eines
Hypothekenscheins  Pro  inlormationc  bestimmte  Betrag  und  für  die  Ttestirung
einer  eingetragenen  Veränderung  auf  dem  früher  ertheilten  Certifikate  (Artikel  43
des  Handelsgesetzbuchs)  die  Hälfte  dieses  Betrages  zu  erheben.

Die  auf  die  besondere  Ausstattung  des  Certifikats  verwendeten  Auslagen,
insbesondere  diejenigen,  welche  durch  Verwendung  von  Pergamentformularen  entstehen,
  sind  besonders  zu  erstatten.

F.  13.
Für  die  Löschung  eines  Schiffes  in  dem  Schiffsregister  (Artikel  436  des
Handelsgesetzbuchs  und  Artikel  53  §.  8  des  Einführungsgesetzes)  kommen  Kosten
nicht  zum  Ansatz.

(Nr.  8619—820.)
        <pb n="216" />
        —  160  —

(Ar.  8620.)  Gesetz,  betreffend  die  Befähigung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst.  Vom
11.  März  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

S.  1.
Zaur  Erlangung  der  Befähigung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst  (.  9)
ist  ein  mindestens  dreijähriges  Studium  der  Rechte  und  der  Staatswissenschaften
auf  einer  Universität  und  die  Ablegung  zweier  Prüfungen  erforderlich.

G.  2.

Die  erste  Prüfung  ist  die  erste  juristische,  für  deren  Ablegung  die  §#.  1
bis  5  und  14  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1869  (Gesetz-Samml.  S.  656)  maßgebend
  sind.

Die  zweite  Prüfung  —  große  Staatsprüfung  —  ist  bei  der  „Prüfungs-Kommission
  für  höhere  Verwaltungsbeamte“  abzulegen.

S.  3.
Zur  zweiten  Prüfung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst  ist  eine  Vorbereitung
  von  wenigstens  zwei  Jahren  bei  den  Gerichtsbehörden  und  von  wenigstens
zwei  Jahren  bei  den  Verwaltungsbehörden  erforderlich.

d.  4.

Wer  durch  ein  Zeugniß  der  Gerichtsbehörde  die  erfolgte  vorschriftsmähige
Vorbereitung  während  des  mindestens  zweijährigen  Dienstes  bei  den  Gerichtsbehörden
  (§.  3)  nachweist,  wird  von  dem  Regierungsprasidenten  (Landdrosten,
Präsidenten  der  Finanzdirektion  in  Hannover),  in  dessen  Bezirk  er  beschäftigt
werden  will,  zum  Regierungsreferendarius  ernannt.

d.  5.

Der  Regierungsreferendarius  kann  bei  dem  Vorstande  einer  Stadtgemeinde
und  muß  bei  einem  Landrathe,  bezw.  einem  Kreis=  und  Amtshauptmann,  Oberamtmann
  in  den  Hohenzollernschen  Landen  oder  Amtmann  in  dem  vormaligen
Kesgthum  Nassau  sowie  bei  einem  Bezirksverwaltungsgerichte  und  bei  einer

egierung  (Landdrostei  und  Finanzdirektion  in  Hanmouenh  beschäftigt  werden.]

S.  6.
Nach  Ablauf  der  Vorbereitungget"  (.  3  bis  5)  ist  der  Referendarius,
wenn  aus  den  über  die  gesammte  Beschäftigung  vorzulegenden  Zeugnissen  sich
        <pb n="217" />
        —  161  —

ergiebt,  daß  er  zur  Ablegung  der  zweiten  Prüfung  für  vorbereitet  zu  erachten
sei,  und  der  Regierungspräsident  Landdroft,  Präsident  der  Finanzdirektion  in
Hannover)  ihm  in  dieser  Beziehung  ein  Zeugniß  ertheilt,  zu  der  bezeichneten
Prüfung  zuzulassen.

S.  7.

Die  zweite  Prüfung  (§.  2)  ist  eine  mündliche  und  schriftliche.  Die  Prüfung
erstreckt  sich  auf  das  in  Preußen  geltende  öffentliche  und  Privatrecht,  insbesondere
d  Verfaxsungs-  und  Verwaltungsrecht,  sowie  auf  die  Volkswirthschafts--  und

inanzpolitik.

Bei  der  Prüfung  kommt  es  darauf  an,  festzustellen,  ob  der  Kandidat  für
befähigt  und  gründlich  ausgebildet  zu  erachten  sei,  im  höheren  Verwaltungsdienste
eine  selbststäindige  Stellung  mit  Erfolg  einzunehmen.

g.  8.

Der  Referendarius,  welcher  die  zweite  Prüfung  bestanden  hat,  wird  von
den  Ministern  der  Finanzen  und  des  Innern  zum  Regierungsassessor  ernannt
und  erlangt  die  Befähigung  zur  Bekleidung  einer  Stelle  im  höheren  Verwaltungsdienste.


S.  9.

Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  über  die  Befähigung  Zm  höheren  Verwaltungsdienste
  finden  Anwendung  auf  die  Berufung  zu  den  Stellen:
1)  der  Abtheilungsdirigenten  und  Mitglieder  bei  einer  Regierung  (Landdrostei,
  Finanzdirektion  in  Hannover)  und  der  dem  Oberpräsidenten  und
Regierungspräsidenten  zugeordneten  höheren  Verwaltungsbeamten,  mit
Ausnahme  der  Justitiarien  und  technischen  Beamten  dieser  Behörden
(der  Forst-,  Schul-,  Bau=  und  Medizinalräthe);
2)  derjenigen  Mitglieder  des  Oberverwaltungsgerichts  und  der  Bezirksverwaltungsgerichte,
  welche  die  Befähigung  zu  den  höheren  Verwaltungsämtern
  behien  müssen.

KC.  10.

Zur  Bekleidung  der  Stelle  eines  Mitgliedes  einer  Provinzialsteuerdirektion
ist  die  Befähigung  zum  höheren  Verwaltungsdienste  oder  Justizdienste,  sowie  eine
praktische  Vorbereitung  in  der  Steuerverwaltung  erforderlich.  Die  letztere  erfolgt
nach  Maßgabe  eines  von  dem  Finanzminister  zu  erlassenden  Regulativs;  bis
dahin  bleibt  es  bei  den  bestehenden  Vesimmunges.

F.  11.
Die  Bestellung  zum  Justitiarius  (§.  9  Nr.  1)  setzt  die  erlangte  Befähigung
kn  höheren  Justizdienste  voraus;  das  Gleiche  gilt  von  denjenigen  juristischen
itgliedern  einer  Regierung,  welche  mit  der  Bearbeitung  der  Auseinandersetzungsangelegenheiten
  betraut  sind.
Ces.  Samml.  1879.  (Nr.  8620.)  25
        <pb n="218" />
        —  162  —

g.  12.

Die  Minister  der  Finanzen  und  des  Innern  sind  ermächtigt,  solche  Personen,
welche  die  Befähigung  zum  höheren  Justizdienste  erlangt  haben  und  mindestens
drei  Jahre  entweder  als  Justitiarius  (§.  9  Nr.  1)  oder  bei  einer  Auseinandersetzungsbehörde
  als  Spezialkommissarius  oder  im  Kollegium  beschäftigt  worden
sind,  oder  die  Stelle  eines  Landraths,  Kreis=  oder  Amtshauptmanns,  eines  Oberamtmanns
  in  den  Hohendollernschen  Landen,  eines  Amtmanns  in  der  Provinz
Hessen-Nassau,  eines  Hardes=  oder  Kirchspielvoigts  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  verwaltet  haben,  für  befähigt  für  den  höheren  Verwaltungsdienst  zu
erklären.  4.  18

,  13.

Die  Minister  der  Finanzen  und  des  Innern  sind  ermächtigt,  bis  zum
1.  Januar  1883  die  Stellen,  zu  deren  Erlangung  die  Befähigung  für  den  höheren
Verwaltungsdienst  erforderlich  ist,  solchen  Personen  zu  übertragen,  welche  die
Befähigung  zum  höheren  Justizdienst  erlangt  haben.

K.  14.

Die  Minister  der  Finanzen  und  des  Innern  sind  ermächtigt,  bis  zum
1.  Januar  1882  Gerichtsreferendarien  zum  Vorbereitungsdienst  bei  den  Verwaltungsbehörden
  (F.  3)  zuzulassen,  auch  wenn  dieselben  den  Nachweis  des  nach
diesem  Gesetze  erforderlichen  Studiums  der  Staatswissenschaften  zu  führen  nicht
vermögen.

#  Di.  Minister  der  Finanzen  und  des  Innern  sind  ferner  ermächtigt,  socche
Personen  zur  Ablegung  der  zweiten  Prüfung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst
zuzulassen,  welche  die  erste  juristische  Prüfung  abgelegt  und  als  Landräthe,  Kreisoder
  Amtshauptmänner,  Oberamtmänner  in  den  Hohenzollernschen  Landen,  Amtmänner
  in  der  Provinz  Hessen-Nassau,  Hardes=  oder  Kirchspielvoigte  in  der
Provinz  Schleswig-Holstein,  städtische  Bürgermeister,  Beigeordnete  oder  Magistratsmitglieder
  mindestens  einen  fünffährigen  Zeitraum  hindurch  fungirt  haben  und
bereits  zur  Zeit  der  Verkündigung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  als  solche  angestellt
gewesen  sind.  15

Das  Staatsministerium  wird  die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen
  Anordnungen,  namentlich  die  näheren  Bestimmungen  über  die  hinsichtlich
des  Universitätsstudiums  zu  stellenden  Anforderungen,  über  die  Vertheilung  der
Beschäftigungszeit  bei  den  Verwaltungsbehörden,  über  die  Zusammensetzung  der
Kommission  für  die  zweite  Prüfung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst  (F.  2)  und
über  die  wiederholte  Zulassung  zu  dieser  Prüfung  in  einem  Regulativ  festsetzen.

S.  16.

Ueber  die  Besetzung  der  Stellen  der  Landräthe,  Kreis=  und  Amtehaupt
männer  und  Oberamtmänner  in  den  Hohenzollernschen  Landen,  und  über  die
für  diese  Stellen  erforderliche  Befähigung  ergeht  ein  besonderes  Gesetz.
        <pb n="219" />
        —  163  —

g  Zis  zum  Erlaß  dieses  Gesetzes  bleiben  die  bestehenden  Bestimmungen
in  Kraft.

Sofern  jedoch  dieses  Gesetz  nicht  bis  zum  1.  Januar  1884  erlassen  ist,
können  von  diesem  Zeitpunkte  ab  nur  solche  Personen  zu  den  im  Absatz  1  bezeichneten
  Stellen  berufen  werden,  welche  die  Befähigung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst
  (§.  1)  oder  für  den  höheren  Justizdienst  erlangt  haben.

K.  17.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Alle  den  Vorschriften  desselben  entgegenstehenden  Bestingungen,  insbesondere
das  Regulativ  über  die  Befähigung  zu  den  höheren  Aemtern  der  Verwaltung
vom  14.  Februar  1846  (Gesetz-Samml.  S.  199),  werden  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  März  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

(Nr.  3620—8621.)
        <pb n="220" />
        —  164  —

(Nr.  8621.)  Gesetz,  betreffend  die  Deckung  der  für  den  Bau  der  Bahnen:  von  der  Reichsgrenze
bei  Sierk  über  Trier  und  Coblenz  unter  fester  Ueberbrückung  des  Rheins
nach  Oberlahnstein  zum  Anschluß  an  die  Lahnbahn  und  von  Godelheim  resp.
Ottbergen  nach  Northeim  erforderlichen  Mehrkosten.  Vom  20.  März  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  die  für  den  Bau  der  Bahnen:  von
der  Reichsgrenze  bei  Sierk  über  Trier  und  Coblenz  unter  fester  Ueberbrückung
des  Rheins  nach  Oberlahnstein  zum  Anschluß  an  die  Lahnbahn  und  von  Godelheim
resp.  Ottbergen  nach  Northeim  erforderlichen  Mehrkosten  bis  zum  Betrage  von
7  500  000  Mark  und  469  000  Mark  aus  den  Mitteln,  welche  im  Gesetze  vom
11.  Juni  1873  F.  1  Litt.  f  (Gesetz-Samml.  S.  305)  für  den  Bau  einer  Esergem
von  Hannover  nach  Harburg  bewilligt  sind,  zu  decken.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  März  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

 

Redigirt  im  Büreau  bes  Staats-  Ministeriums.
Berlin,  gebruckt  in  ber  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="221" />
        —  165  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  13.—

 

Inhalt:  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Oldenburg,  betreffend  den  Anschluß  des  Fürstenthums  Birkenfeld
an  den  Bezirk  des  Landgerichts  zu  Saarbrücken  und  des  Oberlandesgerichts  zu  Cöln,  S.  105.  —
Vertrag  zwischen  Preußen  und  Schwarzburg.  Sondershausen,  betreffend  den  Anschluß  des  Schwarzburg-Sondershausenschen
  Staatsgebieis  an  den  Bezirk  des  Candgerichts  zu  Erfurt  und  des  Oberlandesgerichts
  zu  Naumburg,  S.  178.  —  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Anhalt,  betreffend  den  Anschluß
des  Anhaltischen  Staatsgebiets  an  den  Bezirk  des  Oberlandesgerichts  zu  Naumburg,  S.  182.  —
Vertrag  zwischen  Preußen,  Sachsen-Meiningen  und  Sachsen-Coburg=  Gotha,  betreffend  die  Errichtung
eines  gemeinschaftlichen  Landgerichts  zu  Meiningen,  S.  180.  —  Vertrag  zwischen  Preußen,  Sachsen-Meiningen
  und  Schwarzburg-  Rudolstadt,  betreffend  die  Errichtung  eines  gemeinschaftlichen  Landgerichts
zu  Rudolstadt,  S.  100.  —  Vertrag  zwischen  Preußen  und  den  Thöüringischen  Staaten,  betreffend
den  Anschluß  Preußischer  Gebietstheile  an  den  Bezirk  des  gemeinschaftlichen  Thüringischen  Oberlandes-=gerichts
  zu  Jena,  S.  202.  —  Vertrag  zwischen  Preußen  und  den  Thüringischen  Staaten,  betreffend
die  Errichtung  gemeinschaftlicher  Schwurgerichte  zu  Gera  und  Meiningen,  S.  26.  —  Vertrag
zwischen  Preußen  und  Lippe,  betreffend  die  Bestellung  des  Oberlandesgerichts  zu  Celle  zum  Oberlandesgericht
  für  das  Fürstenthum  Lippe  und  den  Anschluß  ippischer  Gebietsiheile  an  den  Bezirk  des
Amtsgerichts  zu  Lippstadt,  S.  210.

 

(Nr.  8622.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Oldenburg,  betreffend  den  Anschluß  des  Fürstenthums
  Birkenfeld  an  den  Bezirk  des  Landgerichts  zu  Saarbrücken  und  des
Oberlandesgerichts  zu  Cöln.  Vom  20.  August  1878.

N  Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  dem
Wunsche  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  von  Oldenburg  mit  Bereitwilligkeit
  entgegengekommen  sind,  für  das  Gebiet  des  Großherzoglich  Oldenburgischen
  Fürstenthums  Birkenfeld  eine  Gerichtsgemeinschaft  mit  den  angrenzenden
  Königlich  Preußischen  Gebietstheilen  zu  begrunden,  sind  zur  Feststellung  der
hierbei  erserderlichen  näheren  Bestimmungen
Königlich  Preußischer  Seits
der  Unterstaatssekretär  im  Justizministerium  Ludwig  Hermann
v.  Schelling  und
der  Geheime  Ober-Justizrath  Georg  Heinrich  Rindfleisch,
und
Großherzoglich  Oldenburgischer  Seits
der  Staatsrath  Johann  Heinrich  Bernhard  Wilhelm  Selkann,

Ces.  Samml.  1879.  (Nr.  8022.)  26

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  April  1879.
        <pb n="222" />
        —  166  —

zusammengetreten  und  haben  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  folgenden  Vertrag
abgeschlossen:  Artikel
rtikel  1.

Das  Königli  Preußische  Oberlandesgericht  zu  Cöln  wird  zum  Oberlandesgerichte
  und  das  Königlich  Preußische  Landgericht  zu  Saarbrücken  zum
Landgerichte  für  das  Großherzoglich  Oldenburgische  Fürstenthum  Birkenfeld  bestellt.

Artikel  2.

Die  auf  das  Fürstenthum  Birkenfeld  entfallende  Zahl  der  für  das  Schwurgericht
  erforderlichen  Geschworenen  wird  nach  Maßgabe  der  Bevölkerungsziffer
durch  die  Preußische,  die  Vertheilung  dieser  Zahl  auf  die  einzelnen  Amtsgerichtsbezirke
  durch  die  Oldenburgische  Justizverwaltung  bestimmt.

Artikel  3.

Das  Oberlandesgericht  zu  Cöln  und  das  Landgericht  zu  Saarbrücken
führen,  soweit  ihre  Wirksamkeit  für  das  Fürstenthum  Birkenfeld  in  Betracht
kommt,  die  Bezeichnung  als:

Königlich  Preußisches  für  das  Großgerzoglich  Oldenburgische  Fürstenthum
  Birkenfeld  bestelltes  Oberlandesgericht  beziehungsweise  Landgericht.


Die  Entscheidungen  derselben  in  den  aus  dem  Fürstenthum  Birkenfeld
erwachsenden  Sachen  ergehen  unter  der  Formel:

Gemäß  dem  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  Könige
von  Preußen)  und  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von
Oldenburg  geschlossenen  Staatsvertrage.

Artikel  4.

Die  Königich  Preußische  Staatsregierung  wird  bei  Errichtung  des
Landgerichts  eine  Richterstelle  an  diejenige  Person  verleihen,  welche  von  der  Großherzoglich
  Oldenburgischen  Staatsregierung  in  Vorschlag  gebracht  werden  wird.

In  derselben  Weise  wird  die  Wiederbesetzung  der  Stelle  im  Falle  ihrer
Erledigung  durch  Tod,  Pensionirung,  Beförderung  u.  s.  w.  erfolgen.

Artikel  5.

Dem  Oberlandesgerichte  und  dem  Landgerichte  kann  für  das  Gebiet  des
Fürstenthums  Birkenfeld  neben  der  auf  dem  Vutsthen  Gerichtsverfassungsgesetze
beruhenden  Zuständigkeit  eine  erweiterte  Zuständigkeit  nach  Maßgabe  der  99.  3
und  4  des  Einführungsgesetzes  zum  Deutschen  Gerichtsverfaflungsgeste  übertragen
  werden.  Die  Uebertragung  erfolgt  nach  vorausgegangener  Verständigung
unter  den  beiderseitigen  Staatsregierungen  durch  die  Oldenburgische  Landesgesetzgebung.


Artikel  6.

Unbeschadet  der  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Staatsregierung  verbleibenden
  Befugnisse  der  Emddessasteerwallung  und  der  Disziplinargewalt
        <pb n="223" />
        —  167  —

wird  die  Aufsicht  über  die  Amtsgerichte  des  Fürstenthums  Birkenfeld  dem
dandgeiche  und  in  höherer  Instanz  dem  Oberlandesgerichte,  die  Aufsicht  über
dee  mtsanwaltschaft  dem  Ersten  Staatsanwalt  und  dem  Oberstaatsanwalt
übertragen.

insichtlich  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Oberlandesgerichte  und  dem
Landgerichte  steht  das  Recht  der  Aufsicht  und  Leitung  in  den  aus  dem  Fürstenthum
  Birkenfeld  erwachsenden  Sachen  der  Großherzoglich  Oldenburgischen
Staatsregierung  zu.  Das  Recht  der  Aufsicht  über  das  Oberlandesgericht  und
Landgericht  wird  ausschließlich  von  Preußen  ausgeübt.

Artikel  7.

Deas  Oberlandesgericht  und  das  Landgericht,  sowie  die  Staatsamwaltschaft
bei  beiden  Gerichten  haben  auf  Verlangen  der  Großherzoglich  Oldenburgischen
Staatsregierung  über  Angelegenheiten  der  Gesetzgebung  Gutachten  abzugeben.

Artikel  8.

Der  gemäß  Artikel  4  ernannte  Richter  erlangt  durch  die  Ernennung  die
Eigenschaft  eines  Preußischen  Richters  und  tritt  in  alle  mit  dieser  Eigenschaft
verbundenen  Rechte  und  Pflichten.  Die  Stelle,  welche  demselben  in  der  Reihenfolge
  und  in  dem  Besoldungsetat  der  Landrichter  zukommt,)  wird  durch  die  in
Preußen  geltenden  Normen  auf  Grundlage  der  Gkeichbercchtigung  des  Königlich
Preußischen  und  des  Großherzoglich  Oldenburgischen  Staatsdienstes  bestimmt.
Insoweit  nach  diesen  Normen  der  Zeitvunkt  der  Ernennung  zum  Gerichtsassessor
maßgebend  ist,  tritt  der  Jeitpunkt  der  Ablegung  der  ersten  juristischen  Prüfung
unter  Hinzurechnung  eines  vierjährigen  Zeitraums  an  dessen  Stelle.

Artikel  9.

Der  gemäß  Artikel  4  ernannte  Richter  ist  zum  Eintritt  in  die  Allgemeine
Preußische  Wittwen-Verpflegungsanstalt  nicht  verpflichtet,  wenn  er  der  Oldenburgischen
  Beamten-Wittwenkasse  als  Interessent  angehört.  Er  bleibt  Interessent
dieser  Kasse;  doch  steht  ihm  der  Austritt  aus  derselben  frei.

Artikel  10.

Scheidet  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  der  gemäß
Artikel  4  ernannte  Richter  durch  Versetzung  in  den  Ruhestand  aus  dem  Dienste,
so  werden  bei  der  Festsetzung  seines  Ruhegehalts  je  nach  seiner  Wahl  die
Preußischen  oder  die  Oldenburgischen  Normen  zu  Grunde  gelegt.  Der  gleiche
Vortheil  wird  den  hinterbleibenden  Angehörigen  in  Betreff  der  Gnadenbezüge  bewilligt,
  wenn  der  Tod  des  Richters  oder  Pensionärs  während  der  Dauer  des
Vertrages  eintritt.

Artikel  11.

Zu  den  Ausgaben  des  Oberlandesgerichts  hat  Oldenburg  einen  Beitrag

nicht  zu  leisten.
(r.  8622,)  26°
        <pb n="224" />
        —  168  —

Artikel  12.

Die  Besoldungen  und  Pensionen  der  ohne  Mitwirkung  von  Oldenburg
angestellten  Beamten  des  Landgerichts  und  die  Gnadenbezüge  ihrer  Hinterbliebenen
hat  Preußen  zu  tragen.

Die  Beträge,  welche  die  Königlich  Preußische  Staatskasse  dem  nach  Artikel  4
ernannten  Richter  oder  dessen  Angehörigen  an  Besoldung,  Pension  oder  Gnadenbezügen
  zu  zahlen  hat,  werden  am  Jahresschluß  von  der  Großherzoglich  Oldenburgischen
  Staatskasse  erstattet.

Artikel  13.

Insoweit  sich  nicht  aus  den  Artikeln  12  und  15  eine  Ausnahme  ergiebt,
werden  alle  bei  dem  Landgericht  erwachsenden  persönlichen  Ausgaben  und  alle
sächlichen  Ausgaben,  mit  Ausschluß  der  Kosten  für  Neubauten  und  Hauptreparaturen,
  beim  Abschluß  der  Jahresrechnung  zwischen  Preußen  und  Oldenburg
  dergestalt  vertheilt,  daß  Oldenburg  10  HPagent  davon  an  Preußen  zu
erstatten  hat.

Artikel  14.

Zwischen  dem  Landgericht  zu  Saarbrücken  und  den  Amtsgerichten  seines
Bezirks,  sowie  zwischen  diesen  Gerichten  untereinander  findet  eine  Erstattung  der
in  einzelnen  Rechtssachen  entstehenden  baaren  Auslagen  nicht  statt.  Die  Auslagen,
  soweit  sie  von  der  Staatskasse  zu  tragen  sind,  bleiben  dem  Staate  zur
Last,  welchem  das  Amtsgericht  angehört,  bei  welchem  sie  entstanden  sind.  ie
bei  dem  Landgericht  entstandenen  Auslagen  werden  den  sächlichen  Ausgaben
(Artikel  13)  zugerechnet.  Die  Verflegungskosten  für  Untersuchungsgefangene
sind  von  dem  Gerichte,  bei  welchem  sich  dieselben  in  Haft  befinden,  die  durch  eine
Ablieferung  entstehenden  Ausgaben  von  dem  Gerichte  zu  verauslagen,  an  welches
die  Ablieferung  erfolgt.

Artikel  15.

Auf  Haftkosten,  welche  durch  eine  Strafvollstreckung  entstehen,  finden  die
Artikel  13  und  14  keine  Anwendung.  Auch  werden  die  allgemeinen  Kosten  des
Gefängnißwesens  den  gemeinsamen  sächlichen  Ausgaben  des  Landgerichts  (Artikel  13)
nicht  zugercchnet.

Die  Vollstreckung  von  Freiheitsstrafen  in  den  aus  dem  Fürstenthum  Birkenfeld
  an  das  Landgericht  erwachsenden  Strafsachen  findet  in  den  Oldenburgischen
oder  in  denjenigen  nichtpreußischen  Anstalten  statt,  an  welchen  dem  Großherzogthum
  Oldenburg  ein  Mitbenutzungsrecht  zusteht.

Artikel  16.

Die  Berechnung  der  Gerichtskosten  in  den  aus  Birkenfeld  erwachsenden
Sachen  erfolgt,  soweit  nicht  die  Reichsgesetzgebung  Anwendung  findet,  nach  den
Oldenburgischen  Landesgesetzen.

Die  Einziehung  der  Geldstrafen  und  der  Gerichtskosten  einschließlich  der
von  den  Parteien  zu  erstattenden  baaren  Auslagen  erfolgt  für  Rechnung  des-
        <pb n="225" />
        —  169  —

jenigen  Staates,  dem  das  mit  der  Sache  befaßte  Gericht  erster  Instanz  angehört.
Kofteworschüffo  welche  in  der  Rechtsmittelinstanz  erfordert  werden,  sind  den  Einnahmen
  des  Landgerichts  zuzurechnen.

Von  den  bei  dem  Landgericht  entstandenen  Einnahmen  der  im  zweiten
Absatz  bezeichneten  Art  werden  geüa  Abschluß  der  Jahresrechnung  von  Preußen
10  Prozent  an  Oldenburg  erstattet.

Artikel  17.

Die  Zuständigkeit  des  Oberlandesgerichts  und  Landgerichts  in  den  vor  dem
Inkrafttreten  des  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes  bei  den  Großherzoglich
Oldenburgischen  Gerichten  anhängig  gewordenen  Sachen  und  das  Verfahren)  in
welchem  dieselben  zur  Erledigung  zu  bringen  sind,  wird,  nach  vorausgegangener
Verständigung  unter  den  beiderseitigen  Staatsregierungen,  durch  die  Oldenburgische
Landesgesetzgebung  geregelt.

Artikel  18.

In  den  aus  dem  Fürstenthum  Birkenfeld  an  das  Landgericht  erwachsenden
Strafsachen  bleibt  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzog  von  Oldenburg
das  Begnadigungsrecht  und  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Staatsregierung
die  Beschlußnahme  über  die  vorläufige  Entlassung  (G.  23  des  Deutschen  Strafgesetzbuchs)
  vorbehalten.

Artikel  19.

Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
  in  Kraft.  Die  Dauer  desselten  wird  auf  zwölf  Jahre  festgesetzt
und  verlängert  sich  stillschweigend  um  denselben  Jeitraum),  wenn  kein  Theil  vor
Anfang  des  vorletzten  Jahres  einer  Vertragsperiode  von  dem  ihm  zustehenden
Kündigungsrechte  Gebrauch  macht.

Artikel  20.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  alsbald  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt
  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  in  Berlin  bewirkt
werden.

Berlin,  den  20.  August  1878.

v.  Schelling.  Rindfleisch.  Selkmann.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)

(Nr.  8622.
        <pb n="226" />
        Schlußprotokoll.

Bei  der  Unterzeichnung  des  Vertrages  über  die  Begründung  einer  Gerichtsgemeinschaft
  zwischen  dem  Großherzoglich  Oldenburgischen  Fürstenthum  Birkenfeld
und  den  angrenzenden  Königlich  Preußischen  Gebietstheilen  sind  die  unterzeichneten
  Bevollmächtigten  noch  über  nachstehende  vertragsmäßige  Zusagen  und  Erklärungen
  übereingekommen.

I.  Zu  Artikel  1  des  Vertrages.

Die  Errichtung  einer  Skrafkammer  bei  einem  Amtsgerichte  im  Gebiete  des
Fürstenthums  Birkenfeld  oder  einer  Kammer  für  Handelssachen  an  einem  in
diesem  Gebiete  gelegenen  Orte  wird  zur  Zeit  nicht  beabsichtigt.  Eine  etwaige
spätere  Errichtung  würde  nur  unter  Zustimmung  der  Königlich  Preußischen
ndetsusthrerwaltung  erfolgen  können.  Uebrigens  besteht  Einverständniß  darüber,
  daß  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Behörde  zur  Entscheidung  der
Kompetenzkonflikte  zwischen  den  Gerichten  und  den  Verwaltungsbehörden  in  den
aus  dem  Fürstenthum  Birkenfeld  an  das  Oberlandesgericht  oder  Landgericht
erwachsenden  Sachen  die  im  §.  17  des  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes  übertragene
  Entscheidung  zusteht.

II.  Zu  Artikel  4  des  Vertrages.

Es  wird  beiderseits  anerkannt,  daß  der  Regel  nach  die  Ernennung  dem
Vorschlage  zu  folgen  haben  werde,  daß  jedoch,  falls  Preußischer  Seits  wider
Erwarten  besondere  Bedenken  gegen  die  in  Vorschlag  gebrachte  Person  obwalten
sollten,  durch  das  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Staatsregierung  zustehende
Vorschlagsrecht  die  Nothwendigkeit  einer  weiteren  Verständigung  nicht  ausgeschlossen
  sei.

III.  Zu  Artikel  5  des  Vertrages.

Als  Gegenstände,  auf  welche  sich  die  Ausdehnung  der  Zuständigkeit  im
Wege  der  Oldenburgischen  Landesgesetzgebung  erstrecken  kann,  werden  insbesondere
  bezeichnet:

1)  die  Entscheidung  oberer  Instanz  in  Sachen,  für  welche  besondere  Gerichte

  zugelassen  sind;

2)  die  Entscheidung  auf  Rechtsmittel  in  Sachen  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit;


3)  die  Entscheidung  in  Disziplinarsachen  gegen  richterliche  Beamte  und
gegen  Notare.  Sollte  ein  Preußischer  Gerichtshof  zur  Entscheidung
über  Rechtsmittel  gegen  die  Entscheidungen  der  Oberlandesgerichte  in
den  bezeichneten  Sachen  bestellt  werden,  so  wird  Preußen  darein  willi-
        <pb n="227" />
        *  daß  diesem  Gerichtshofe  auch  Oldenburgischer  Seits  für  das  Gebiet

es  Fürstenthums  Birkenfeld  die  Entscheidung  letzter  Instanz  übertragen
  werde.

Uebrigens  herrscht  Einverständniß  darüber,  daß  unter  der  Landesgesetzgebung

im  Sinne  dieses  Vertrages  auch  landesherrliche  Verordnungen  einbegriffen  seien.

IV.  Zu  Artikel  6  des  Vertrages.

Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  die  dienstliche  Aufsicht  des  Oberlandeserichts
  und  Landgerichts  über  die  Virkenfelder  Amtsgerichte,  sowie  des  Oberslaatzanwoalss

  und  Ersten  Staatsanwalts  über  die  Birkenfelder  Amtsanwälte  sich
nur  auf  die  geschäftliche  Behandlung  der  einzelnen  Sachen  erstreckt  und  nach  den
im  Fürstenthum  Birkenfeld  geltenden  Bestimmungen  ausgeübt  werden  wird.

Die  Uebertragung  des  Ausfsichtsrechts  an  Preußen  schließt  den  direkten
Verkehr  des  Großherzoglich  Oldenburgischen  Staatsministeriums  mit  dem  Landgerichte
  und  Oberlandesgerichte  nicht  aus;  die  Formen  dieses  Verkehrs  werden
nach  den  Wünschen  von  Oldenburg  reglementarisch  geregelt  werden.

Gelangt  im  Aufsichtswege  eine  aus  dem  Fürstenthum  Birkenfeld  erwachsene
Sache  durch  eine  gegen  das  Landgericht  oder  Oberlandesgericht  gerichtete  Beschwerde
  zur  Entscheidung  des  Königlich  Preußischen  Justizministers,  so  wird  vor
Abgabe  der  Entscheidung  dem  Großherzoglich  Oldenburgischen  Staatsministerium
Gelegenheit  zur  Aeußerung  gegeben  werden.

Auf  Wunsch  von  Oldenburg  werden  demselben  die  allgemeinen  Bestimmungen,
  welche  in  Preußen  zur  Regelung  der  Justizaufsicht  und  Verwaltung
ergehen  werden,  mitgetheilt  werden.  Auch  wird  das  Königlich  Preußische  Justizministerium
  die  von  dem  Oberlandesgericht  und  dem  Oberstaatsanwalt  erstatteten
Geschäftsberichte,  soweit  sich  dieselben  auf  Gegenstände  des  gemeinsamen  Interesses
beziehen,  dem  Großherzoglich  Oldenburgischen  Staatsministerium  mittheilen.

V.  Zu  Artikel  7  des  Vertrages.

Die  von  dem  Großberzoglich  Oldenburgischen  Staatsministerium  erforderten
Gutachten  werden  nicht  von  dem  Plenum,  sondern  von  demjenigen  Senate  des
Oberlandesgerichts  oder  von  derjenigen  Kammer  des  Landgerichts  erstattet  werden,
welche  für  die  Entscheidung  in  den  aus  Birkenfeld  erwachsenden  Sachen  bestimmt
  werden.

VI.  Zu  Artikel  8  des  Vertrages.

Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzog  von  Oldenburg  wird  das  Recht
vorbehalten,  dem  gemäß  Artikel  4  ernannten  Richter  eine  besondere  Bestallungs-Urkunde
  und  bei  dessen  Ausscheiden  aus  dem  Dienste  eine  besondere  Entlassungs-Urkunde
  zu  ertheilen.

Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  nach  den  zur  Zeit  im  Großherzogthum
Oldenburg  bestehenden  Prüfungseinrichtungen  als  Beiermnt  der  Ablegung  der
ersten  juristischen  Prüfung  die  Zeit  der  Abgabe  der  letzten  schriftlichen  Arbeit  an
die  Prüfungsbehörde  anzusehen  ist.

(Nr.  8622)
        <pb n="228" />
        —  172  —

VII.  Zu  Artikel  9  des  Vertrages.

Oldenburg  wünscht,  daß  die  an  die  Oldenburgische  Beamten-Wittwenkasse  zu
sühlenden  Beiträge  von  dem  in  den  Preußischen  Staatsdienst  eingetretenen  Richter
urch  Kürzung  an  der  Besoldung  oder  Pension  entrichtet  werden,  wozu  Preußen
seine  Mitwirkung  zusagt.

VIII.  Zu  Artikel  12  des  Vertrages.

Es  herrscht  Einverständniß  darüber,  daß  die  Umzugskosten  für  den  nach
Artikel  4  anzustellenden  Richter  von  Oldenburg,  für  alle  hrigen  etatsmäßig  angestellten
  Beamten  des  Landgerichts  von  Preußen  zu  tragen  sind.

Auch  wird  es  als  unbedenklich  anerkannt,  daß  die  Zahlung  einer  von
Oldenburg  zu  erstattenden  Pension  mit  Zustimmung  des  Pensionärs  unmittelbar
auf  die  Großherzoglich  Oldenburgische  Staatskasse  übernommen  werden  kann.

IX.  Zu  Artikel  13  des  Vertrages.

Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  Oldenburg  zu  den  sächlichen  Kosten
der  ersten  Einrichtung  des  Landgerichts  Nichts  beizutragen  habe.  Andererseits
herrscht  auch  darüber  Einverständniß,  daß  durch  die  Theilnahme  an  der  Bestreitung
der  laufenden  sächlichen  Ausgaben  kein  Miteigenthumsrecht  an  dem  zum  Dienstgebrauch
  bestimmten  Inventarium  für  Oldenburg  erworben  wird.

X.  Zu  Artikel  15  des  Vertrages.

Preußen  erklärt  sich  bereit,  wegen  der  Vollstreckung  der  von  dem  Landgerichte
  in  Birkenfelder  Strafsachen  erkannten  Freiheitsstrafen  in  Preußischen  Strafanstalten
  mit  Oldenburg  eine  Vereinbarung  abzuschließen.

XI.  Zu  Artikel  16  des  Vertrages.

Der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Staatsregierung  wird  ein  Exemplar
der  Jahresrechnung  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Landgerichts  mitetheilt
  werden;  eine  Einsicht  der  Rechnungsbeläge  wird  von  Oldenburg  nicht  in
Anspruch  genommen.

XII.  Zu  Artikel  19  des  Vertrages.

Im  Falle  der  Endigung  des  Vertrages  bleibt  die  Großherzoglich  Oldenburgische
  Staatskasse  zur  Erstattung  oder  Uebernahme  aller  derjenigen  Pensionen
und  Gnadenbezüge  verpflichtet,  welche  an  einen  vor  Endigung  des  Frranges  ausgeschiedenen,
  nach  Artikel  4  ernannt  gewesenen  Richter  oder  dessen  Angehörige
zu  zahlen  sind.

XIII.

Die  Bestimmnmeen  dieses  Schlußprotokolls  sollen  ebenso  verbindlich  sein,
wie  der  Vertrag  vom  heutigen  Tage  über  die  Begründung  einer  Gerichtsgemein-
        <pb n="229" />
        —  173  —

schaft  zwischen  dem  Großherzoglich  Oldenburgischen  Fürstenthum  Birkenfeld  und
den  angrenzenden  Königlich  Praßischen.  Gebietstheilen  selbst,  und  sollen  mit  dem
Vertrage  gleichzeitig  ratifizirt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  20.  August  1878.
v.  Schelling.  Rindfleisch.  Selkmann.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)

Der  vorstehende  Vertrag  nebst  Schlußprotokoll  ist  ratifizirt  worden  und  es
hat  der  Austausch  der  Ratifikations-Urkunden  stattgefunden.

 

(Nr.  8623.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Schwarzburg-Sondershausen,  betreffend  den
Anschluß  des  Schwarzburg=  Sondershausenschen  Staatsgebiets  an  den  Bezirk
des  Landgerichts  zu  Erfurt  und  des  Oberlandesgerichts  zu  Naumburg.  Vom
7.  Oktober  1878.

N  Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  dem  Wunsche
Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  von  Schwarzburg-Sondershausen  mit  Bereitwilligkeit
  ;ltgegengekommen.  sind,  für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen
eine  Gerichtsgemeinschaft  mit  den  angrenzenden  Königlich  Preußischen  Gebietstheilen
zu  begründen,  sind  zur  Feststellung  der  hierbei  erforderlichen  näheren  Bestimmungen
Königlich  Preußischer  Seits
der  Unterstaatssekretär  im  Justizministerium  Ludwig  Hermann
v.  Schelling  und
der  Geheime  Ober-Justizrath  Georg  Heinrich  Rindfleisch,
und
Fürstlich  Schwarzburgischer  Seits
der  Fürstliche  Regierungsrath  Hermann  Gerber
zusammengetreten  und  haben  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  folgenden  Vertrag
abgeschlossen:
Artikel  1.

Das  Königlich  Preußische  Oberlandesgericht  zu  Namburg  wird  zum  Oberlandesgerichte
  und  das  Königlich  Preußische  Landgericht  zu  Erfurt  zum  Landgerichte
  für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen  bestellt.

Artikel  2.

Die  auf  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen  entfallende  Zahl
der  für  das  Schwurgericht  erforderlichen  Geschworenen  wird  nach  Maßgabe  der
Ce#l.  Samml.  1879.  (Nr.  9022—8623.)  27
        <pb n="230" />
        —  174  —

Bevölkerungsziffer  durch  die  Preußische,  die  Vertheilung  dieser  Zahl  auf  die
einzelnen  Amtsgerichtsbezirke  durch  die  Schwarzburgische  Justizverwaltung  bestimmt.

Artikel  3.

Das  Oberlandesgericht  zu  Naumburg  und  das  Landgericht  zu  Erfurt
führen,  soweit  ihre  Wirksamkeit  für  Schwarzburg  in  Betracht  kommt,  die  Bezeichnung
  als:

Königlich  Preußisches  Oberlandesgericht  bezw.  Königlich  Preußisches
Landgericht  für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.

Die  Entscheidungen  derselben  in  den  aus  Schwarzburg  erwachsenden  Sachen
ergehen  unter  der  Formel:

In  Gemäßheit  des  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  Könige
von  Preußen,  und  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  von  Schwarzburg-Sondershausen
  geschlossenen  Staatsvertrages.

Artikel  4.

Die  Königlich  Preußische  Staatsregierung  wird  bei  Errichtung  des  Oberlandesgerichts
  eine  Richterstelle  und  bei  Errichtung  des  Landgerichts  drei  Richterstellen
  und  eine  Staatsanwaltsstelle  an  diejenigen  Personen  verleiben,  welche  von
Seiten  der  Fürstlich  Schwarzburgischen  Staatsregierung  in  Vorschlag  gebracht
werden.

Bei  dem  Landgerichte  werden  auch  die  Stellen  eines  Büreaubeamten  und
eines  Unterbeamten  nach  Maßgabe  der  von  der  Frstlich  Schwarzburgischen
Staatsregierung  gemachten  Vorschläge  besetzt  werden.

In  derselben  Weise  wie  bei  der  Errichtung  wird  die  Besetzung  der  Stellen
auch  späterhin  im  Falle  der  Erledigung  durch  Tod)  Pensionirung,  Beförderung
u.  s.  w.  erfolgen.

Artikel  5.

Dem  Oberlandesgerichte  und  dem  Landgerichte  kann  für  das  Gebiet  des
Fürstenthums  Schwarzburg-Sondershausen  neben  der  auf  dem  Deutschen  Geuichtsverfaflungs
  esetze  beruhenden  Zuständigkeit  eine  erweiterte  Zaständigkei  nach
Maßgabe  der  §.  3  und  4  des  Einführungsgesetzes  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
  übertragen  werden.  Die  Uebertragung  erfolgt  nach  vorausgegangener
Verständigung  unter  den  beiderseitigen  Staatsregierungen  durch  die  Landesgesetzgebung
  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Sondershausen.

Artikel  6.

Unbeschadet  der  der  Fürstlich  Schwarzburgischen  Staatsregierung  als  Landesjustiwwerwaltung
  verbleibenden  Verwaltungs=  und  Aussichtsbefugnisse  wird  die
Aufsicht  über  die  Fürstlich  Schwarzburgischen  Amtsgerichte  dem  Landgerichte  und
in  höherer  Instanz  dem  Oberlandesgerichte,  die  Aufsicht  über  die  Fürstlich  Schwarzburgische
  Amtsanwaltschaft  dem  Ersten  Staatsanwalt  und  dem  Oberstaatsanwalt
  übertragen.

Hinsichtlich  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Oberlandesgerichte  und  dem
Landgerichte  steht  das  Recht  der  Aufsicht  und  Leitung  in  den  aus  dem  Fürsten-
        <pb n="231" />
        —  175  —

thum  Schwarzburg-Sondershausen  erwachsenden  Sachen  der  Fürstlich  Schwarzburgischen
  Staatsregierung  zu.

Das  Recht  der  Mht  über  das  Oberlandesgericht  und  Landgericht  wird
ausschließlich  von  Preußen  ausgeübt.

Artikel  7.

Das  Oberlandesgericht  und  das  Landgericht  sowie  die  Staatsanwaltschaft
bei  beiden  Gerichten  haben  auf  Verlangen  der  Fürstlich  Schwarzburgischen  Staatsregierung
  über  Angelegenheiten  der  Gesetzgebung  und  der  Jastwewastung  Gutachten
  abzugeben.

Artikel  8.

Die  gemäß  Artikel  4  ernannten  Beamten  erlangen  durch  die  Ernennung
die  Eigenschaft  Preußischer  Staatsbeamten  und  treten  in  alle  mit  dieser  Eigenschaft
  verbundenen  Rechte  und  Pflichten.  Die  Stelle,  welche  denselben  in  der
Reihenfolge  und  in  dem  Besoldungsetat  der  Beamten  gleicher  Dienstkategorie
zukommt,  wird  durch  die  in  Preußen  geltenden  Normen  auf  der  Grundlage  der
Gleichberechtigung  des  Königlich  Preußischen  und  des  Fürstlich  Schwarzburgischen
Staatsdienstes  bestimmt.  Insoweit  nach  diesen  Normen  der  Seitpunft  der  Ernennung
  zum  Gerichtsassessor  maßgebend  ist,  tritt  für  diejenigen  Beamten,  welche
die  Befähigung  als  Richter  nach  den  im  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen
  bisher  in  Geltung  gewesenen  Vorschriften  erlangt  haben,  der  Zeitpunkt
der  Ablegung  ihrer  ersten  juristischen  Prüfung  unter  Hinzurechnung  eines  vierjährigen
  Zeitraums  an  dessen  Stelle.  Die  Anstellung  als  Mitglied  des  Appellationsgerichts
  zu  Eisenach  oder  als  Direktor  eines  Fürstlich  Schwarzburgischen
Kreisgerichts  wird  der  Anstellung  als  Mitglied  eines  Königlich  renfischen
Appellationsgerichts  oder  als  Direktor  eines  Königlich  Preußischen  Kreisgerichts
gleichgeachtet.

Artikel  9.

Die  gemäß  Artikel  4  ernannten  Beamten  sind  zum  Eintritt  in  die  Allemeine
  Preußische  Wittwenverpflegungs-Anstalt  nicht  verpflichtet,  wenn  sie  der
Penstonsanstal  für  die  Fürstlich  Schninzburgien  Staatsdiener  als  Mitglieder
angehören.
8  "Drr-  Eintritt  in  den  Preußischen  Staatsdienst  nach  Maßgabe  des  Artikels
  4  gilt  nicht  als  ein  Grund  zum  Ausscheiden  aus  dem  Verbande  der  bezeichneten
  Anstalt.

Artikel  10.

Scheidet  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  ein  gemäß
Artikel  4  ernannter  Beamter  durch  Versetzung  in  den  Rahestand  aus  dem
Dienst,  so  werden  bei  der  Festsetzung  seines  Ruhegehalts  je  nach  seiner  Wahl
die  Preußischen  oder  Schwarzburgischen  Normen  zu  Grunde  gelegt.  Der  gleiche
Vortheil  wird  den  hinterbleibenden  Angehörigen  in  Betreff  der  Gnadenbezüge
bewilligt,  wenn  der  Tod  des  Beamten  oder  Pensionärs  während  der  Dauer  des
Vertrages  eintritt.
(Tr.  86028.)  27°
        <pb n="232" />
        —  176  —

Artikel  11.

Die  Besoldungen  und  Pensionen  der  ohne  Mitwirkung  von  Schwarzburg-Sondershausen
  angestellten  Beamten  des  Oberlandesgerichts  und  Landgerichts  und
die  Gnadenbezüge  ihrer  Hinterbliebenen  hat  Preußen  zu  tragen.

Die  Beträge,  welche  die  Königlich  Preußische  Staatskasse  den  nach  Artikel
  4  ernannten  Beamten  oder  deren  Angehörigen  an  Besoldung,  Pension  oder
Gnadenbezügen  zu  zahlen  hat,  werden  am  Jahresschluß  von  der  Fürstlich  Schwarzburgischen
  Staatskasse  erstattet.

Artikel  12.

Insoweit  sich  nicht  aus  den  Artikeln  11  und  14  eine  Ausnahme  ergiebt,
werden  alle  persönlichen  und  alle  sächlichen  Ausgaben  mit  Ausschluß  der  Kosten
Se  Neubauten  und  Hauptreparaturen  beim  Abschluß  der  Jahresrechnung  zwischen

reußen  und  Schwarzburg  dergestalt  vertheilt),  Lat  Schwarzburg  von  den  Ausgaben
  des  Oberlandesgerichts  drei  Prozent  und  von  den  Ausgaben  des  Landgerichts
  fünfundzwanzig  Prozent  an  Preußen  zu  erstatten  hat.

Artikel  13.

Zwischen  dem  Landgericht  Erfurt  und  den  Amtsgerichten  seines  Bezirkes,
sowie  zwischen  diesen  Gerichten  unter  einander  findet  eine  Erstattung  der  in  einzelnen
  Rechtssachen  entstehenden  baaren  Auslagen  nicht  statt.  Die  Auslagen,
soweit  sie  von  der  Staatskasse  zu  tragen  sind,  bleiben  dem  Staate  zur  Last,
welchem  das  Amtsgericht  angehört,  bei  welchem  sie  entstanden  sind.  Die  bei
dem  Landgericht  oder  Oberlandesgericht  entstandenen  Auslagen  werden  den  sächlichen
  Ausgaben  (Artikel  12)  zugerechnet.  Die  Verpflegungskosten  für  Untersuchungsgestngene
  sind  von  dem  Gerichte,  bei  welchem  sich  dieselben  in  Haft  befinden,
  die  durch  eine  Ablieferung  entstehenden  Ausgaben  von  dem  Gerichte  zu
verauslagen,  an  welches  die  Ablieferung  erfolgt.

Artikel  14.

Auf  Haftkosten,  welche  durch  eine  Strafvollstreckung  entstehen,  finden  die
Artikel  12  und  13  keine  Anwendung.  Auch  werden  die  allgemeinen  Kosten  des
Gefängnißwesens  den  gemeinsamen  sächlichen  Ausgaben  des  Landgerichts  (Artikel  12)
nicht  zugerechnet.

Die  Vollstreckung  von  Freiheitsstrafen  in  den  aus  dem  Fürstenthum
Schwarzburg-Sondershausen  an  das  Landgericht  erwachsenden  Strafsachen  findet
in  den  Schwarzburgischen  oder  in  denjenigen  nschtpreußischen  Anstalten  statt,  an
welchen  dem  Furstenthum  Schwarzburg  ein  Mitbenutzungsrecht  zusteht.

Artikel  15.

Die  Berechnung  der  Gerichtskosten  und  Stempelgebühren  in  den  aus  dem
Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen  erwachsenden  Sachen  erfolgt,  soweit
nicht  die  Reichsgesetzgebung  Anwendung  findet,  nach  den  Schwarzburgischen
Landesgesetzen.
        <pb n="233" />
        —  177  —

Die  Einziehung  der  Geldstrafen  und  der  Gerichtskosten  einschließlich  der
Stempelgebühren  und  der  von  den  Parteien  zu  erstattenden  baaren  Auslagen
erfolgt  für  Rechnung  desjenigen  Staates,  dem  das  mit  der  Sache  befaßte  Gericht
erster  Instanz  angehört.  Kostenvorschüsse,  welche  in  der  Rechtsmittelinstanz  erfordert
  werden,  sind  den  Einnahmen  des  Landgerichts  zuzurechnen.

Von  den  bei  dem  Landgericht  entstandenen  Einnahmen  der  im  zweiten
Absatz  bezeichneten  Art  werden  beim  Abschluß  der  Jahresrechnung  von  Preußen
an  Schwarzburg-Sondershausen  fünfundzwanzig  Prozent  erstattet.

Artikel  16.

Die  Zuständigkeit  des  Oberlandesgerichts  und  Landgerichts  in  den  vor  dem
Inkrafttreten  des  Deutschen  Gerichisversiffungsgesedes  bei  den  Fürstlich  Schwarzburgischen
  Gerichtsbehörden  anhängig  gewordenen  Sachen  und  das  Verfahren,
in  welchem  dieselben  zur  Erledigung  zu  bringen  sind,  wird  nach  vorausgegangener
Verständigung  unter  den  beiderseitigen  Staatsregierungen  durch  die  Landesgesetzgebung
  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Sondershausen  geregelt.

Artikel  17.

In  Schwarzburg-Sondershausen  werden  die  in  Preußen  geltenden  Vorschriften
  über  die  juristischen  Prüfungen  und  den  Vorbereitungsdienst  eingeführt
werden.  Wenn  dies  geschehen,  wird  Preußen  den  Schwarzburgischen  Staatsangehörigen
  die  Ablegung  der  Prüfungen  und  die  Ableistung  des  Vorbereitungsdienstes
  bei  den  Preußischen  Behörden  gestatten.  Auch  wird  alsdann  der  bei
den  Fürstlich  Schwarzburgischen  Behörden  oder  bei  Schwarzburgischen  Rechtsanwälten
  abgeleistete  Vorbereitungsdienst  wie  ein  in  Preußen  geleisteter  Vorbereitungsdienst
  angerechnet  werden.

Auf  Schwarzburgische  Staatsangehörige,  welche  sich  beim  Inkrafttreten  der
vorstehenden  Bestimmungen  bereits  im  Vorbereitungsdienst  befinden,  werden  diese
Bestimmungen  entsprechende  Anwendung  fünden-Den

  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Vertrages  bereits  im  Schwarzburgischen
  Vorbereitungsdienste  befindlichen  Accessisten  soll  gestattet  werden,  die
zweite  Prüfung  bereits  nach  Ablauf  eines  dreijährigen  Vorbereitungsdienstes

abzulegen.
Artikel  18.

Dem  Königlich  Preußischen  Gerichtshofe  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte
  kann  die  im  9.  17  des  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes  geordnete
Zuständigkeit  für  das  Gebiet  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Sondershausen
übertragen  werden.  Die  Uebertragung  erfolgt  nach  vorausgegangener  Perständigung
  unter  den  beiderseitigen  Staatsregierungen  durch  die  Landesgesetzgebung
des  Fürstenthums  Schwarzburg-Sondershausen.

Artikel  19.

In  den  aus  Schwarzburg-Sondershausen  an  das  Landgericht  erwachsenden
Strafsachen  bleibt  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  von  Schwarzburg-Sondershausen
  das  Begnadigungsrecht  nach  dem  Rechte  des  Fürstenthums  und  der

(Kr.  8623.),
        <pb n="234" />
        —  178  —

Fürstlich  Schwarzburgischen  Staatsregierung  die  Beschlußnahme  über  die  vorläufige
  Entlassung  (§.  23  des  Deutschen  Strafgesetzbuches)  vorbehalten.
Artikel  20.

Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
  in  Kraft.

Die  Dauer  desselben  wird  auf  zwölf  Jahre  festgesetzt  und  verlängert  sich
stillschweigend  um  denselben  Jeitraum,  wenn  kein  Theil  vor  Anfang  des  vorletzten
  Jahres  einer  Vertragsperiode  von  dem  ihm  zustehenden  Kündigungsrechte
Gebrauch  macht.

Artikel  21.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  alsbald  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt
  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  in  Berlin  bewirkt  werden.

Berlin)  den  7.  Oktober  1878.

v.  Schelling.  Rindfleisch.  Gerber.
(L.  S)  (  S.  ¶.  S)

 

Schlußprotokoll.

Bei  der  Unterzeichnung  des  Vertrages  über  die  Begründung  einer  Gerichtsgemeinschaft
  zwischen  dem  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen  und  den
angrenzenden  Königlich  Preußischen  Gebietstheilen  sind  die  unterzeichneten  Bevollmächtigten
  noch  über  nachstehende  vertragsmäßige  Zusagen  und  Erklärungen
übereingekommen.

I.  Zu  Artikel  1  des  Vertrages.

Die  Errichtung  einer  Strafkammer  bei  einem  Amtsgerichte  im  Gebiete  des
Fürstenthums  Schwarzburg-Sondershausen  oder  einer  Kammer  für  Handelssachen
an  einem  in  diesem  Gebiete  gelegenen  Orte  wird  zur  Zeit  nicht  beabsichtigt.  Eine
etwaige  spätere  Errichtung  würde  nur  unter  Zustimmung  der  Königlich  Preußischen
Landesjustizverwaltung  erfolgen  können.

II.  Zu  Artikel  4  des  Vertrages.

Es  wird  beiderseits  anerkannt,  daß  der  Regel  nach  die  Ernennung  dem
Vorschlage  zu  folgen  haben  werde,  daß  jedoch,  falls  Preußischer  Seits  wider
Erwarten  besondere  Bedenken  gegen  eine  in  Vorschlag  gebrachte  Person  obwalten
sollten,  durch  das  der  Fürstlich  Schwarzburgischen  Staatsregierung  zustehende
Vorschlagsrecht  die  Nothwendigkeit  einer  weiteren  Verständigung  nicht  ausgeschlossen
  sei.
        <pb n="235" />
        —  179  —

Für  die  erstmalige  Besetzung  wünscht  Schwarzburg  neben  zwei  richterlichen
Mitgliedern  des  Landgerichts  einen  dritten  Richter  als  Landgerichtsdirektor  in
Vorschlag  zu  bringen,  womit  sich  Preußen  einverstanden  erklärt.

Sollte  in  einem  Falle  die  Fürstlich  Schwarzburgische  Staatsregierung  sich
nicht  in  der  Lage  befinden,  von  dem  ihr  zustehenden  Vorschlagsrechte  Gebrauch
zu  machen,  so  wird  dasselbe  auf  die  nächst  erledigte  Stelle  oder  die  in  der
weiteren  Folge  erledigten  Stellen  bis  zur  wirklichen  Ausübung  übertragen.  In
der  Zwischenzeit  wird  statt  des  nach  Artikel  11  zu  erstattenden  wirklich  gezahlten
Gehalts  von  der  Fürstlich  Schwarzburgischen  Staatskasse  das  Durchschnittsgehalt
derjenigen  Kategorie  von  Stellen  erstattet,  für  welche  das  Vorschlagsrecht  auszuüben
  sein  würde.

III.  Zu  Artikel  5  des  Vertrages.

Als  Gegenstände,  auf  welche  sich  die  Ausdehnung  der  Zuständigkeit  im
Wege  der  Schwarzburgischen  Landesgesetzgebung  erstrecken  kann,  werden  insbesondere
  bezeichnet:

1)  die  Entscheidung  oberer  Instanz  in  Sachen,  für  welche  besondere

Gerichte  mgelasen  sind;
2)  die  Entscheidung  auf  Rechtsmittel  in  Sachen  der  nicht  streitigen
Gerichtsbarkeit;

3)  die  Dienstaufsicht  über  die  Notarez;

4)  die  Entscheidung  in  Disziplinarsachen  gegen  richterliche  Beamte  und

gegen  Notare.

Sollte  ein  Preußischer  Gerichtshof  zur  Entscheidung  über  Rechtsmittel
gegen  die  Entscheidungen  der  Oberlandesgerichte  in  den  bezeichneten  Sachen  bestellt
werden,  so  wird  Preußen  darein  willigen,  daß  diesem  Gerichtshofe  auch  Schwarzburgischer
  Seits  die  Entscheidung  letzter  Instanz  übertragen  werde.

Eine  Mitwirkung  des  Oberlandesgerichts  und  des  Landgerichts  bei  den
Geschäften  der  eigentlichen  Justizverwaltung  wird,  soweit  nicht  in  dem  gegenwärtigen
  Vertrage  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  von  Schwarzburg  nicht  in  Anspruch
  lbeommen  werden.

ebrigens  herrscht  Einverständniß  darüber,  daß  unter  der  Landesgesetzgebung
  im  Sinne  dieses  Vertrages  auch  landesherrliche  Verordnungen  eincgriffn
  seien.
IV.  Zu  Artikel  6  des  Vertrages.

Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  die  dienstliche  Aufsicht  über  die  Fürstlich
Schwarzburgischen  Justizbehörden  und  Beamten  nach  den  in  Schwarzburg-Sondershausen
  geltenden  Bestimmungen  ausgeübt  wird.

Die  Uebertragung  des  Aussichtsrechts  an  Preußen  schließt  den  direkten
Verkehr  des  Fürstlich  Schwarzburgischen  Ministeriums  mit  dem  Landgerichte
und  Oberlandesgerichte  nicht  aus;  die  Formen  dieses  Verkehrs  werden  nach  den
Wünschen  von  Schwarzburg  reglementarisch  S#hrcgelr  werden.

Gelangt  im  Aufsichtswege  eine  aus  Schwarzburg  erwachsene  Sache  durch
Beschwerde  gegen  das  Landgericht  oder  Oberlandesgericht  zur  Entscheidung  des

r.  8623.)
        <pb n="236" />
        —  180  —

Königlich  Preußischen  Justizministers,  so  wird  vor  Abgabe  der  letteren.  dem
Fürstlich  Schwarzburgischen  Ministerium  Gelegenheit  zur  Aeußerung  gegeben  werden.

Auf  Wunsch  von  Schwarzburg  werden  demselben  die  allgemeinen  Bestimmungen,
  welche  in  Preußen  zur  Regelung  der  Justizaufsicht  und  Verwaltung
ergehen  werden,  mitgetheilt  werden.  Auch  wird  das  Königlich  Preußische  Justizmiristerium
  die  von  dem  Oberlandesgericht  und  dem  Oberstaatsanwalt  erstatteten
Geschäftsberichte,  soweit  sich  dieselben  auf  Gegenstände  des  gemeinsamen  Interesses
beziehen,  dem  Fürstlich  Schwarzburgischen  Ministerium  mittheilen.

V.  Zu  Artikel  7  des  Vertrages.

Die  von  dem  Fürstlich  Schwarzburgischen  Ministerium  erforderten  Gutachten
  werden  nicht  von  dem  Plenum,  sondern  von  demjenigen  Senate  des
Oberlandesgerichts  oder  von  derjenigen  Kammer  des  Landgerichts  erstattet  werden,
welche  für  die  Entscheidung  in  den  aus  Schwarzburg  erwachsenden  Sachen  bestimmt
  werden.

VI.  Zu  Artikel  8  des  Vertrages.

Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  von  Schwarzburg-Sondershausen  wird
das  Recht  vorbehalten,  den  auf  Seinen  Vorschlag  oder  auf  Vorschlag  der  Fürstlich
Schwarzburgischen  Staatsregierung  ernannten  Beamten  eine  besondere  Bestallunge-Urkunde
  i*Pr  ebenso  bei  deren  Ausscheiden  aus  dem  Dienste  eine  besondere  Entlassungs-Urkunde
  zu  ertheilen.

VII.  Zu  Artikel  9  des  Vertrages.
Schwarzburg  wünscht,  daß  die  statutenmäßig  zu  zahlenden  Wittwen=  und
Waisenkassenbeiträge  von  den  in  den  Preußischen  Staatsdienst  eingetretenen  Mitliedern
  durch  Kürzung  an  der  Besoldung  oder  Pension  entrichtet  werden,  wozu
Prußen  seine  Mitwirkung  zusagt.

VIII.  Zu  Artikel  11  des  Vertrages.

Es  herrscht  Einverständniß  darüber,  daß  die  Umzugskosten  für  die  nach
Artikel  4  anzustellenden  Beamten  von  Schwarzburg-Sondershausen:  für  alle
übrigen  etatsmäßig  angestellten  Beamten  des  Oberlandesgerichts  und  Landgerichts
von  Preußen  zu  tragen  sind.

Auch  wird  es  als  unbedenklich  anerkannt,  daß  die  Zahlung  einer  von
Schwarzburg-Sondershausen  zu  erstattenden  Pension  mit  Zustimmung  des
Penstonis  unmittelbar  auf  die  Fürstlich  Schwarzburgische  Staatskasse  übernommen
werden  kann.

IX.  Zu  Artikel  12  des  Vertrages.

Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  Schwarzburg-Sondershausen  zu  den
sächlichen  Kosten  der  ersten  Einrichtung  des  Oberlandesgerichts  und  des  Landgerichts
  Nichts  beizutragen  habe.  Andererseits  herrscht  auch  daruber  Einverständniß,
daß  durch  die  Theilnahme  an  der  Bestreitung  der  laufenden  sächlichen  Ausgaben
kein  Miteigenthumsrecht  an  dem  zum  ODienstgebrauch  bestimmten  Inventarium  für
Schwarzburg-Sondershausen  erworben  wird.
        <pb n="237" />
        —  181  —

X.  Zu  Artikel  15  des  Vertrages.

Der  Fürstlich  Schwarzburgischen  Staatsregierung  wird  ein  Exemplar  der
Jahresrechnung  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Oberlandesgerichts  und
Landgerichts  mitgetheilt  werden;  eine  Einsicht  der  Rechnungsbeläge  wird  von
Schwarzburg  nicht  in  Anspruch  genommen.

XI.  Zu  Artikel  20  des  Vertrages.

Im  Falle  der  Endigung  des  Vertrages  bleiben  die  Besoldungen,  welche
an  die  alsdann  im  Dienst  befindlichen  nach  Artikel  4  ernannten  Beamten  zu
zahlen  sind,  ingleichen  die  demnächst  an  diese  Beamten  oder  deren  Angehörige
von  Preußen  nach  Preußischen  Normen  zu  gewährenden  Pensionen  und  Gnadenbezüge
  der  Königlich  Preußischen  Staatskasse  ohne  Rückgriff  auf  die  Fürstlich
Schwarzburgische  Staatskasse  zur  Last.  Dagegen  blcibt  die  letztere  zur  Erstattung
oder  Uebernahme  aller  derjenigen  Pensionen  und  Gnadenbezüge  verpflichtet,  welche
an  die  zu  einem  früheren  Zeitpunkt  ausgeschiedenen,  in  der  gedachten  Art  ernannt
gewesenen  Beamten  oder  deren  Angehörige  zu  zahlen  sind.

Schließlich  wünscht  Schwarzburg  noch  anerkannt  zu  sehen,  daß  es  gestattet
sein  werde,  den  nach  Artikel  4  ernannten  Beamten  mit  deren  Zustimmung  und
nach  vorausgegangener  Verständigung  mit  dem  Königlich  Preußischen  Justizminister
im  Fürstlich  chwanzburgischen  Staatsdienst  Nebenämter,  welche  mit  ihrem  Hauptamt
  vereinbar  sind,  insbesondere  die  Mitwirkung  bei  den  Fürstlich  Schwarzburgischen
  Disziplinarhöfen  für  nicht  richterliche  Beamte  zu  übertragen.

XII.

Die  Bestimmunzen  dieses  Schlußprotokolls  sollen  ebenso  verbindlich  sein,
wie  der  Vertrag  vom  heutigen  Tage  über  die  Begründung  einer  Gerichtsgemeinschaft
  zwischen  dem  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen  und  den  angrenzenden

  Königlich  Preußischen  Gebietstheilen  selbst,  und  sollen  mit  dem  Vertrage
gleichzeitig  ratifizirt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  7.  Oktober  1878.

v.  Schelling.  Rindfleisch.  Gerber.
(.  S)  ¶.  S)  .  S)

Der  vorstehende  Vertrag  nebst  Schlußprotokoll  ist  ratifizirt  worden  und  es
hat  der  Austausch  der  Ratifikations-Urkunden  stattgefunden.

 

Ces.  Samml.  1879.  (Nr.  8623—8624)  28
        <pb n="238" />
        —  182  —

(Nr.  8624.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Anhalt,  betreffend  den  Anschluß  des  Anhaltischen
Staatsgebietes  an  den  Bezirk  des  Oberlandesgerichts  zu  Naumburg.  Vom
9.  Oktober  1878.

N  Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  dem
Wunsche  Seiner  Hoheit  des  Herzogs  von  Anhalt  mit  Bereitwilligkeit  entgegenekommen
  sind,  für  das  Gebiet  des  Herzogthums  Anhalt  eine  Gerichtsgemeinscst
  mit  den  angrenzenden  Königlich  Preußischen  Gebietstheilen  zu  begründen,
sind  zur  Feststellung  der  hierbei  erforderlichen  näheren  Bestimmungen

Königlich  Preußischer  Seits
der  Unterstaatssekretär  im  Justizministerium  Ludwig  Hermann
v.  Schelling  und
der  Geheime  Ober-Justizrath  Georg  Heinrich  Rindfleisch,
und
Herzoglich  Anhaltischer  Seits
der  Geheime  Justizrath  Otto  Georg  West

zusammengetreten  und  haben  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  folgenden  Vertrag
abgeschlossen:
Artikel  I.

Das  Königlich  Preußische  Oberlandesgericht  zu  Naumburg  a.  S.  wird  zum
Oberlandesgerichte  für  das  Herzogthum  Anhalt  beseul.

Artikel  2.

Soweit  die  Wirksamkeit  des  Oberlandesgerichts  für  Anhalt  in  Betracht
kommt,  führt  dasselbe  die  Bezeichnung  als:
Königlich  Preußisches  Oberlandesgericht  für  das  Herzogthum  Anhalt.
Die  Entscheidungen  in  den  aus  Anhalt  erwachsenden  Sachen  ergehen  unter
der  Formel:
In  Gemäßheit  des  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Keaiser,
Könige  von  Preußen,  und  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Anhalt
geschlossenen  Staatsvertrages  vom  .  ..  .  .  .  .  ..

Artikel  3.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  wird  bei  Errichtung
  des  Oberlandesgerichts  zwei  Richterstellen  an  diejenigen  Personen  verleihen,
  welche  von  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Anhalt  in  Vorschlag  gebracht
  werden.

In  gleicher  Weise  wird  die  Besetzung  dieser  Stellen  auch  späterhin  bei  Erledigung
  durch  Tod,  Pensionirung)  Beförderung  u.  s.  w.  erfolgen.
        <pb n="239" />
        —  183  —

Artikel  4.

Dem  Oberlandesgerichte  kann  für  das  Gebiet  des  Herzogthums  Anhalt
neben  der  auf  dem  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze  beruhenden  Zuständigkeit
eine  erweiterte  Zuständigkeit  nach  Maßgabe  der  9§.  3  und  4  des  Einführungs.
gesetzes  zum  Deutschen  Verchtsderfaffulchsgesegr  übertragen  werden.

Die  Uebertragung  erfolgt  nach  vorausgegangener  Verständigung  unter  den
*—*  Staatsregierungen  durch  die  Landesgesetzgebung  des  He#zogthums
nhalt.

Artikel  5.

Unbeschadet  der  der  Herzoglichen  Staatsregierung  als  Landesjustizverwaltung
verbleibenden  Verwaltungs=  und  Aufsichtsbefugnisse  wird  dem  Präsidenten  des
Oberlandesgerichts  die  Aufsicht  über  das  Herzogliche  Landgericht  und  in  höherer
Instanz  über  die  Herzoglichen  Amtsgerichte  und  dem  Oberstaatsanwalt  die  Aufsicht
  über  die  Herzoglich  Anhaltische  Stagtsanwaltschaft  übertragen.

Hinsichtlich  des  Oberstaatsanwalts  steht  das  Recht  der  Aufsicht  und
Leitung  in  Anhaltischen  Sachen  dem  Herzoglich  Anhaltischen  Staatsministerium
  zu.

Das  Recht  der  Aufsicht  über  das  Oberlandesgericht  wird  ausschließlich  von
Preußen  ausgeübt.

Artikel  6.

Das  Oberlandesgericht  und  der  Oberstaatsanwalt  haben  auf  Verlangen
des  Herzoglich  Anhaltischen  Staatsministeriums  über  Angelegenheiten  der  Geftgebung
  und  der  Justizverwaltung  Gutachten  abzugeben.

Artikel  7.

Die  gemäß  Artikel  3  ernannten  Mitglieder  des  Oberlandesgerichts  erlangen
durch  die  Ernennung  die  Eigenschaft  Preußischer  Staatsbeamten  und  treten  in
alle  mit  dieser  Eigenschaft  verbundenen  Rechte  und  Pflichten.

Die  Stelle,  welche  denselben  in  der  Reihenfolge  der  Oberlandesgerichtsräthe
ukommt,  wird  durch  das  Dienstalter  nach  dem  Grundsatze  bestimmt,  daß  die
Ungtelluog  als  Mitglied  des  Herzoglich  Anhaltischen  Oberlandesgerichts  zu  Dessau
oder  als  Direktor  eines  Herzoglich  Anhaltischen  Kreißericts  der  Anstellung  als
Mitglied  eines  Königlich  Preußischen  Appellationsgerichts  oder  als  Direktor  eines
Königlich  Preußischen  Kreisgerichts  gleich  erachtet  wird.

Artikel  8.

Zum  Eintritt  in  die  Allgemeine  Preußische  Wittwenverpflegungs-Anstalt
sind  die  gemäß  Artikel  3  ernannten  Mitglieder  des  Oberlandesgerichts  nicht  verpflichtet,
  wenn  sie  einer  der  Anhaltischen  Beamten-Wittwenkassen  als  Mitglieder
angehören.  .

Der  Eintritt  in  den  Preußischen  Staatsdienst  nach  Maßgabe  des  Artikels  3
gilt  nicht  als  ein  Grund  zum  Ausscheiden  aus  der  Anhaltischen  Wittwenkasse.
(Nr.  8624))  28“
        <pb n="240" />
        —  184  —

Sollte  ein  nach  Artikel  3  ernanntes  Mitglied  der  Anhaltischen  Wittwenkasse
  nicht  angehören,  so  hat  dasselbe  die  Wahl,  ob  es  der  Allgemeinen  Preußischen
  Wittwenverpflegungs-Anstalt  oder  der  Allgemeinen  Anhaltischen  Wittwenkasse
  beitreten  will.

Artikel  9.

Scheidet  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  ein  gemäß  des
Artikels  3  ernanntes  Mitglied  des  Oberlandesgerichts  durch  Versetzung  in  den
Ruhestand  aus  dem  Dienste,  so  wird  die  Zeit  vor  der  Anstellung  bei  dem
Oberlandesgerichte  als  Dienstzeit  nach  Preußischen  oder  Anhaltischen  Normen
in  Anrechnung  gebracht,  je  nachdem  die  einen  oder  die  anderen  dem  Beamten
günstiger  sind.

Artikel  10.

Die  Beträge,  welche  die  Königlich  Preußische  Staatskasse  den  nach  Artikel  3
ernannten  Mitgliedern  des  Oberlandesgerichts  oder  deren  Angehörigen  an  Besol-=dung,
  Pension  oder  Gnadenbchigen  zu  zahlen  hat,  werden  am  Jahresschluß  von
der  Herzoglich  Anhaltischen  Staatskasse  erstatttt.  Die  Zahlung  der  Pensionen
kann  mit  Zustimmung  der  Pensionäre  auch  unmittelbar  auf  die  letztgedachte  Kasse
übernommen  werden.

Artikel  11.

Alle  persönlichen  Ausgaben,  ausschließlich  der  Besoldungen  der  Präsidenten
und  Mitglieder,  und  alle  schlichen  Ausgaben  des  Oberlandesgerichts  mit  Ausschlß
  der  Kosten  für  Neubauten  und  Hauptreparaturen  werden  beim  Abschluß
jeder  Jahresrechnung  nach  Verhältniß  der  Anhaltischen  und  nicht  Anhaltischen
Beölkerung  des  Oberlandesgerichtsbezirks  vertheilt,  und  der  auf  Anhalt  fallende
Theil  von  der  Herzoglich  Anhaltischen  Staatskasse  erstattet.

Artikel  12.

Die  Berechmung  der  Gerichtskosten  in  den  aus  Anhalt  erwachsenden  Sachen
erfolgt,  soweit  nicht  die  Reichsgesetzgebung  Anwendung  findet,  nach  den  Anhaltischen
  Landesgesetzen.  Die  Einziehung  der  Gerichtskosten  einschließlich  der  Stempelgebühren
  und  Geldstrafen,  sowie  die  Wiedereinzichung  der  von  den  Parteien  zu
erstattenden  Auslagen  wird  durch  die  Herzoglich  Anhaltischen  Landesbehörden  für
Rechnung  der  Anhaltischen  Staatskasse  bewirkt.

Artikel  13.

Die  Zuständigkeit  des  Oberlandesgerichts  in  den  vor  Inkrafttreten  des
gegenwärtigen  Vertrages  bei  den  Herzoglich  Anhaltischen  Gerichtsbehörden  anhängig
  gewordenen  Sachen  und  das  Verfahren,  in  welchem  dieselben  zur  Erledigung
  zu  bringen  sind,  wird  nach  vorausgegangener  Verständigung  unter  den
eiderseitigen  Staatsregierungen  durch  die  Landesgesetzgebung  des  Herzogthums
Anhalt  geregelt.
        <pb n="241" />
        —  185  —

Artikel  14.

In  Anhalt  werden  die  in  Preußen  geltenden  Vorschriften  über  die  juristischen
Prüfungen  und  den  Vorbereitungsdienst  cingeführt  werden.  Wenn  dies  geschehen,
wird  Preußen  den  Anhaltischen  Staatsangehörigen  die  Ablegung  der  Prüfungen
und  die  Ableistung  des  Vorbereitungsdienstes  bei  den  Prrbisacn  Behörden  gestatten.
  Auch  wird  alsdann  der  bei  den  Herzoglich  Anhaltischen  Behörden  oder
bei  Anhaltischen  Rechtsanwälten  abgeleistete  Vorbereitungsdienst  wie  ein  in  Preußen
geleisteter  Vorbereitungsdienst  angerechnet  werden.

Auf  Anhaltische  Staatsangehörige,  welche  sich  beim  Inkrafttreten  der  vorseehenden
  Bestimmungen  bereits  im  Vorbereitungsdienst  befinden,  werden  diese

estimmungen  entsprechende  Anwendung  finden.

Den  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Vertrages  bereits  im  Anhaltischen
Vorbereitungsdienste  befindlichen  Auskultatoren  soll  gestattet  werden,  die  zweite
Prüfung  bereits  nach  Ablauf  eines  dreijährigen  Vorbereitungsdienstes  abzulegen.

Artikel  15.

Dem  Königlich  Preußischen  Gerichtshofe  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte
  kann  die  im  §.  17  des  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes  geordnete
Zuständigkeit  für  das  Gebiet  des  Herzogthums  Anhalt  übertragen  werden.  Die
Uebertragung  erfolgt  nach  vorausgegangener  Verständigung  unter  den  beiderseitigen
  Staatsregierungen  durch  die  Landesgesetzgebung  des  Herzogthums  Anhalt.

Artikel  16.

Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetz
  in  Kraft.

Die  Dauer  desselben  wird  auf  zwölf  Jahre  festgesetzt  und  verlängert  sich
stillschweigend  um  denselben  Zeitraum,  wenn  kein  Theil  vor  Beginn  des  vorletzten
  Jahres  einer  Vertragsperiode  von  dem  ihm  zustehenden  Kündigungerechte
Gebrauch  gemacht  hat.

Artikel  17.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  alsbald  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt
  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  in  Berlin  bewirkt  werden.
Berlin,  den  9.  Oktober  1878.

v.  Schelling.  Rindfleisch.  West.
L.  S.)  (L.  S.)  (I.  S.)

(Nr.  8624.)
        <pb n="242" />
        —  186  —

Schlußprotokoll.

Bei  der  Unterzeichnung  des  Vertrages  über  die  Begründung  einer  Gerichtsemeinschaft
  zwischen  dem  Herzogthum  Anhalt  und  den  angrenzenden  Königlich
reußischen  Gebietstheilen  sind  1  unterzeichneten  Bevollmächtigten  noch  über

nachstehende  vertragsmäßige  Zusagen  und  Erklärungen  übereingekommen.

I.  Zu  Artikel  3  des  Vertrages.

Es  wird  beiderseits  anerkannt,  daß  der  Regel  nach  dem  Vorschlage  die  Ernennung
  zu  folgen  haben  werde,  daß  jedoch,  falls  Preußischer  Seits  wider  Erwarten
  besondere  Bedenken  gegen  eine  in  Vorschlag  gebrachte  Person  obwalten
sollten,  durch  das  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Anhalt  zustehende  Vorschlagsrecht
  die  Nothwendigkeit  einer  weiteren  Verständigung  nicht  ausgeschlossen  sei.

II.  Zu  Artikel  4  des  Vertrages.

Als  Gegenstände,  auf  welche  sich  die  Ausdehnung  der  Luständigkeit  im
Wege  der  Anhaltischen  Landesgesetzgebung  erstrecken  kann,  werden  insbesondere
bezeichnet:

1)  die  Entscheidung  oberer  Instanz  in  Sachen,  für  welche  besondere  Gerichte

zugelassen  sind,

2)  die  Sytscheidung  auf  Rechtsmittel  in  Sachen  der  nicht  streitigen  Gerichtsarkeit,



3)  die  Entscheidung  in  Disziplinarsachen  gegen  richterliche  Beamte,  gegen

Beamte  der  Staatsamwaltschaft  und  gegen  Notare.

Sollte  ein  Preußischer  Gerichtshof  zur  Entscheidung  über  Rechtsmittel  gegen
die  Entscheidungen  der  Oberlandesgerichte  in  Disziplinarsachen  bestellt  werden,  so
wird  Preußen  darein  willigen,  daß  diesem  Gerichtshofe  auch  Anhaltischer  Seits
die  Entscheidung  letzter  Iistang  übertragen  werde.

Eine  Mitwirkung  des  Oberlandesgerichts  bei  den  Geschäften  der  eigentlichen
Justizverwaltung  wird)  soweit  nicht  in  dem  gegenwärtigen  Vertrage  etwas  Anderes
bestimmt  ist,  von  Anhalt  nicht  in  Anspruch  genommen  werden.

Uebrigens  herrscht  Einverständniß  darüber,  daß  unter  der  Landesgesetz--
  im  Sinne  dieses  Vertrages  auch  landesherrliche  Verordnungen  einegriffen
  seien.

III.  Zu  Artikel  5  des  Vertrages.

Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  die  dienstliche  Aufsicht  über  die  Herzoglich
Anhaltischen  Justizbehörden  und  Beamten  nach  den  in  Anhalt  geltenden  Bestimmungen
  ausgeübt  wird.
        <pb n="243" />
        —  187  —

Gelangt  im  Aufsichtswege  eine  aus  Anhalt  erwachsene  Sache  durch  Be—
schwerde  gegen  das  Oberlandesgericht  zur  Entscheidung  des  Königlich  Preußischen
Justizministers,  so  wird  vor  Abgabe  der  letzteren  dem  Herzoglich  Anhaltischen
Staatsministerium  Gelegenheit  zur  Aeußerung  gegeben  werden.

Auf  Wunsch  von  Anhalt  werden  demselben  die  allgemeinen  Bestimmungen,
welche  in  Prcußen  zur  Regelung  der  Justizaufsicht  und  Verwaltung  ergehen
werden,  mitgetheilt  werden.  Auch  wird  das  Königlich  Preußische  Justizministerium
die  von  dem  Oberlandesgericht  und  dem  Oberstaatsanwalt  erstatteten  Geschäftsberichte,
  soweit  sich  dieselben  auf  Gegenstände  des  gemeinsamen  Interesses  beziehen,
dem  Herzoglich  Anhaltischen  Staatsministerium  mittheilen.

IV.  Zu  Artikel  6  des  Vertrages.

Die  von  dem  Herzoglich  Anhaltischen  Staatsministerium  erforderten  Gutachten
  werden  nicht  von  dem  Plenum,  sondern  von  demjenigen  Senate  des  Oberlandesgerichts
  erstattet  werden,  welcher  für  die  Entscheidung  in  den  aus  Anhalt
erwachsenden  Sachen  bestimmt  wird.

V.  Zu  Artikel  7  des  Vertrages.

Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Anhalt  wird  das  Recht  vorbehalten,  den
auf  seinen  Vorschlag  ernannten  Mitgliedern  des  Oberlandesgerichts  eine  besondere
Bestallungsurkunde  zu  ertheilen.

Einverständniß  herrscht  darüber,  daß  die  Aufnahme  in  den  Preußischen
Staatsdienst  auch  den  Angehörigen  der  aufgenommenen  Beamten  die  damit  verbundenen
  Ansprüche  an  die  Preußische  Staatskasse  gewährt.

VI.  Zu  Artikel  8  des  Vertrages.

Anhalt  wünscht,  daß  die  gesetzlichen  Wittwenkassenbeiträge  von  den  in  den
Preußischen  Staatsdienst  eingetretenen  Mitgliedern  durch  Kürzung  an  der  Besoldung
  oder  Pension  entrichtet  werden,  wozu  Preußen  seine  Mitwirkung  zusagt.

VII.  Zu  Artikel  10  des  Vertrages.

Anhalt  wird  den  gemäß  Artikel  3  aus  dem  Anhaltischen  in  den  Preußischen
Staatsdienst  übergetretenen  Beamten  im  Falle  ihrer  Pensionirung  und  gleicherweise
  auch  den  Angehörigen  derselben  diejenigen  Beträge  gewähren,  um  welche
sich  die  Pensionen  und  Gnadenbezüge,  nach  Anhaltischen  Normen  berechnet,  höher
belaufen,  als  nach  den  Preußischen.

VIII.  Zu  Artikel  11  des  Vertrages.

Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  Anhalt  zu  den  sächlichen  Kosten  der
ersten  Einrichtung  des  Oberlandesgerichts  Nichts  bezutrage  habe.  Andererseits
herrscht  auch  darüber  Einverständniß,  daß  Anhalt  durch  die  Theilnahme  an  der

r.  8024.)
        <pb n="244" />
        —  188  —

Bestreitung  der  sächlichen  Ausgaben  kein  Miteigenthumsrecht  an  dem  zum  Dienstgebrauch
  des  Oberlandesgerichts  bestinmten  Inventarium  erwirbt.  Das  Herzoglich
nhaltische  Staatsministerium  wird  der  Bibliothek  des  Oberlandesgerichts  mindestens
ein  vollständiges  Eremplar  der  Anhaltischen  Landes-Gesetz-Sammlungen  überweisen,
  auch  die  später  erscheinenden  Stücke  der  Gesetz=  und  Verordnungsblätter
in  mehreren  Exemplaren  zufertigen.
Für  die  Vertheilung  der  in  Artikel  11  gedachten  Ausgaben  ist  die  letzte
dem  Rechnungsjahr  vorausgegangene  Volkszählung  im  Deutschen  Reiche
maßgebend.

IX.  Zu  Artikel  16  des  Vertrages.

Im  Falle  der  Endi  ung  des  Vertrages  bleiben  die  Besoldungen,)  welche  an
die  alsdann  im  Dienst  befinklichen)  nach  Artikel  3  ernannten  Mitglieder  des
Oberlandesgerichts  zu  zahlen  sind,  ingleichen  die  demnächst  an  diese  Mitglieder
oder  deren  Angehörige  von  Preußen  nach  Preußischen  Normen  zu  gewährenden
Pensionen  oder  Gnadenbezüge  der  Königlich  Preußischen  Staatskasse  ohne  Rückriff
  an  die  Herzoglich  Anhaltische  Staatskasse  zur  Last,  dagegen  bleibt  die
etztere  zur  Erstattung  oder  Uebernahme  aller  derjenigen  Pensionen  und  Gnadenbezüge
  verpflichtet,  welche  an  die  zu  einem  früheren  Zeitpunkt  ausgeschiedenen,
in  der  gedachten  Art  ernannt  gewesenen  Mitglieder  oder  deren  Angehörige  zu
zahlen  sind.
X.

Die  Bestimmungen  dieses  Schlußprotokolls  sollen  ebenso  verbindlich  sein,
wie  der  Vertrag  vom  heutigen  Tage  über  die  Begründung  einer  Gerichtsemeinschaft
  zuisgen  dem  Heczogthum  Anhalt  und  den  angrenzenden  Königlich
Perufischen  Gebietstheilen  selbst,  und  sollen  mit  dem  Vertrage  gleichzeitig
ratifizirt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  9.  Oktober  1878.

v.  Schelling.  Rindfleisch.  West.
.  S.)  #.  8.)  (L.  S)

Der  vorstehende  Vertrag  nebst  Schlußprotokoll  ist  ratifizirt  worden  und  es
hat  der  Austausch  der  Ratifikations-Urkunden  stattgefunden.
        <pb n="245" />
        —  189  —

(Nr.  8625.)  Vertrag  zwischen  Preußen,  Sachsen-Meiningen  und  Sachsen  ·  Coburg  ·  Gotha,
betreffend  die  Errichtung  eines  gemeinschaftlichen  Landgerichts  zu  Meiningen.
Vom  17.  Oktober  1878.

N  Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  Seine
Hoheit  der  Hebag  von  Sachsen-Meiningen  und  Seine  Koheit  der  Her#og  von
Sachsen-Coburg-Gotha  Sich  in  dem  Wunsche  begegnet  sind,  für  einzelne  Gebietstheile
  Ihrer  Staaten  eine  Gerichtsgemeinschaft  zu  begründen,  sind  zur  Feststellung
der  hierbei  erforderlichen  näheren  Bestimmungen
Königlich  Preußischer  Seits
der  Unterstaatssekretir  im  Königlichen  Justizministerium  Ludwig
Hermann  v.  Schelling  und
der  Geheime  Ober-Justizrath  Georg  Heinrich  Rindfleisch,
Herzoglich  Sachsen-Meiningenscher  Seits
der  Wirkliche  Geheimrath  Dr.  jur.  Friedrich  v.  Uttenhoven  und
der  Regierungsrath  Dr.  jur.  Karl  Blomeyer,
und
Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischer  Seits
der  Geheime  Regierungsrath  Heinrich  Hornbostel
zusammengetreten  und  haben  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  folgenden  Vertrag
geschlossen:  Artiker  1
rtikel  1.

Für  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Kreise  Meiningen,  Hildburg-Lausen
  und  Sonneberg)  die  Königlich  Prafsien  Kreise  Schleusingen  un

chmalkalden  und  das  Herzogthum  Coburg  wird  ein  gemeinschaftliches  Landgericht
  mit  dem  Sitze  in  der  Stadt  Meiningen  errichtet.

Für  das  Herzogthum  Coburg  und  einige  angrenzende  Sachsen-Meininensche
  Amtsgerichtsbezirke  wird  bei  dem  Amtsgericht  zu  Coburg  eine  Strafammer
  gebildet.

Artikel  2.

Das  Landgericht  wird  mit  einem  Präsidenten,  zwei  Direktoren  und  zwölf
Landrichtern  besetzt.
·  Artikel  3.

Es  werden  bei  dem  Landgerichte  drei  Staatsanwälte  bestellt,  von  denen
der  eine  das  Amt  der  Staatsanwaltschaft  bei  der  Strafkammer  zu  Coburg  ständig
wahrnehmen  wird.

Artikel  4.

Außerdem  werden  dem  Landgericht  fünf  Gerichtsschreiber  und  die  erforderliche
  Anzahl  von  Unterbeamten,  Schreibern  und  Hülfsbeamten  zugewiesen.
Artikel  5.
Die  Stelle  des  Präsidenten  wird  von  Sachsen-Meiningen,  von  den  Direktorstellen
  wird  je  eine  von  Preußen  und  Sachsen-Coburg-Gotha  besetzt.  Von  den
Ces.  Gamml,  1879.  (Nr.  3695.)  29
        <pb n="246" />
        —  190  —

Richterstellen  hat  Sachsen-Meiningen  sieben,  Preußen  drei,  Sachsen-Coburg-Gotha
  zwei  .  besetzen.  Die  Bestzung  der  Stelle  des  Ersten  Staatsanwalts
wechselt  zwischen  Sachsen-Meiwingen  und  Preußen,  so  daß  Sachsen-Meiningen
die  erste  Ausübung.  es  Besetzungsrechts  zufällt.  Die  Besetzung  der  zweiten
Staatsanwaltstelle  steht  Sachsen-Coburg-Gotha  zu)  die  der  dritten  Preußen
und  Sachsen-Meiningen  abwechselnd,  je  nachdem  zur  Zeit  der  Besetzung  die
Stelle  des  Ersten  Staatsanwalts  von  Sachsen-Meiningen  oder  Preußen  besetzt  ist.

Von  den  Stellen  der  Gerichtsschreiber  werden  je  zwei  durch  Sachsen-Meiningen
  und  Preußen,  eine  durch  Sachsen-Coburg-Gotha  besetz.

Artikel  6.

Jede  Staatsregierung  wird  die  für  eine  Stelle  in  Aussicht  genommene
Person  vor  der  Ernennung  den  beiden  anderen  Staatsregierungen  namhaft
machen.  Bedenken,  welche  gegen  den  Gewählten  erhoben  werden  möchten,
werden  vor  Vollziehung  der  Erhennung  erörtert  und  durch  Vereinbarung  erledigt
  werden.

Die  Anstellungsurkunden  für  die  richterlichen  Beamten  und  die  Beamten
der  Staatsanwaltschaft  werden  von  derjenigen  Staatsregierung,  welcher  das
Besetzungsrecht  zusteht,  im  eigenen  und  zugleich  im  Namen  der  anderen  Staatsregierungen
  vollzogen.  Die  Anstellungsurkunden  für  die  Gerichtsschreiber  werden
durch  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche  Staatsregierung  als  geschäftsführende
Regierung  ausgefertigt.

Artikel  7.

Das  sonstige  im  Artikel  4  bezeichnete  Personal  wird  von  dem  Präsidenten
des  Landgerichts  im  Auftrage  aller  betheiligten  Staatsregierungen  angestellt.
Es  ist  hierbei  auf  Verwendung  geeigneter  Persönlichkeiten  aus  jedem  der  betheiligten
  Staaten  nach  dem  ungefähren  Verhältniß  der  zu  dem  Landgerichtsbezirk
gehörigen  Bevölkerungstheile  Bedacht  zu  nehmen.

Artikel  8.

Die  bei  dem  Landgericht  angestellten  Beamten  sind  den  Gesetzen  des
Herzogthums  Sochsen-Neiiningen  unterworfen.  Für  die  auf  dem  Dienstverband
beruhenden  Rechtsverhältnisse  derselben  sind  die  für  die  entssrechenden  Herzoglich
Sachsen-Meiningenschen  Beamten  geltenden  Gesetze  maßgebend;  jedoch  finden
etwaige  später  ergehende  landesgesetzliche  Bestimmungen  auf  jene  Rechtsverhältnisse
nur  insoweit  Anwendung,  als  sie  die  Zustimmung  der  beiden  anderen  Staatsregierungen
  erhalten.  Der  Verpflichtungseid  ist  den  Diensteiden  sämmtlicher
vertragschließenden  Staaten  anzupassen.

Artikel  9.

Die  bei  dem  Landgericht  anzestellen  Beamten  werden  nach  den  Steueresetzen
  des  Hersthums  Sachsen-Meiningen  zu  den  Staatssteuern  herangezogen.
ie  von  ihren  Besoldungen,  Wartegeldern  und  Pensionen  erhobenen  Steuerbeträge
  fließen  in  die  gemeinschaftliche  Kasse  (vergl.  Artikel  11  und  18).
        <pb n="247" />
        —  191  —

Artikel  10.

Für  die  Landrichter  wird  ein  gemeinsamer  Besoldungsetat  mit  festen  Gehaltsklassen

  grpildet

ie  erstmalige  Vertheilung  der  einzelnen  Stellen  unter  die  besetzungsberechtigten
  Regierungen  wird  einer  besonderen.  Verständigung  vorbehalten.  Bei
päteren  Erledigungsfällen  rücken  die  Richter  in  der  zuerst  begründeten  Reihenolge
  und  demnächst  nach  ihrem  Oienstalter  als  Mitglieder  des  Landgerichts  in
ie  höheren  Gehaltsklassen  auf.

Es  ist  zulässig,  daß  auch  bereits  anderweit  angestellte  Richter  in  den  Landgerichtsetat
  eintreten.  Ihr  Einrücken  erfolgt  nach  dem  Zeitpunkt  ihrer  Ernennung
u  etatsmäßigen  Mitgliedern  eines  Landgerichts  oder  Amtsgerichts.  Bei  gleichem
Leiwunkt  der  Ernennung  geht  jedoch  der  bereits  bei  dem  gemeinschaftlichen  Landgerict
  angestellte  Richter  dem  neu  eintretenden  vor,  und  in  jedem  Falle  steht  der

eueintretende  hinter  den  Vordermännern  desjenigen  Mitgliedes  zurück,  an  dessen
Stelle  er  selbst  in  das  Gericht  berufen  wird.

Artikel  11.

Zur  Bestreitung  der  gesammten  persönlichen  und  sachlichen  Aufwendungen
wird  bei  dem  Landgericht  eine  gemeinschaftliche  Kasse  errichtet.

Artikel  12.

Ohne  Anspruch  auf  Enkschädigung  gewährt  Sachsen-Meiningen  die  für
das  Landgericht  und  die  Staatsanwaltschaft  erforderlichen  Geschäftsräume  nebst
dem  zur  ersten  Einrichtung  gehörigen  Mobiliar-Inventarium.

In  gleicher  Weise  werden  in  der  jetzigen  Gefangenanstalt  (Frohnveste)  zu
Meiningen  die  für  die  landgerichtlichen  Untersuchungsgefangenen  erforderlichen
Räume  zur  Verfügung  gestellt.

Die  später  cnoe  laufenden  Unterhaltungskosten  für  die  zur  Verfügung
  gestellten  Lokalitäten  und  das  Inventar  werden  aus  der  Landgerichtskasse

bestritten.
Artikel  13.

Sachsen-Coburg-Gotha  stellt  die  für  die  Strafkammer  und  die  für  die
Staatsanwaltschaft  zu  Coburg  erforderlichen  Geschäftsräume,  sowie  die  für  die
Untersuchungsgefangenen  erforderlichen  Gefängnißräume,  beides  mit  dem  nöthigen
Inventarium,  unentgeltlich  zur  Verfügung.

Artikel  14.

Die  Gebühren  und  Auslagen  in  denjenigen  Strafsachen,  in  welchen  das
Hauptverfahren  vor  dem  Schwurgericht  oder  vor  der  Strafkammer  eröffnet  wird,
gleichviel,  ob  dieselben  vor  oder  nach  eröffneter  Untersuchung  entstanden  sind,
ingleichen  die  Gebühren  und  Auslagen  in  gerichtlichen  Voruntersuchungen,  welche
nicht  zu  einer  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  führen,  werden  als  eine  Last  der
gemeinschaftlichen  Kasse  behandelt.

Für  andere  in  einzelnen  Rechtssachen  entstehende  Auslagen  findet  eine
Erstattung  zwischen  den  Amtsgerichten  des  Bezirks  und  den  Landgerichte,  sowie

(Nr.  8625.)  29
        <pb n="248" />
        —  192  —

wischen  den  Amtsgerichten  untereinander  nicht  statt.  Die  Auslagen,  soweit
von  der  Staatskasse  zu  tragen  sind,  bleiben  demjenigen  Staate  zur  Last,
em  das  Amtsgericht  angehört,  bei  welchem  sie  erwachsen  sind.  Die  bei  dem
Landgericht  entstandenen  Auslagen  fallen  der  gemeinschaftlichen  Kasse  zur  Last.
Die  durch  eine  Ablieferung  entstehenden  Auslagen  sind  von  dem  Gericht  vorzuschießen,
  an  welches  die  Ablieferung  erfolgt.

Artikel  15.
Die  Kosten  der  Strafvollstreckung  werden  von  dem  Staate,  aus  dessen
Gebiet  die  Strafsache  erwachsen  ist,  getragen.
Artikel  16.
Die  Gerichtskosten  werden  bei  dem  hunsgericht  insoweit  nicht  die  Reichsgesetzzebung

  Anwendung  findet,  nach  den  Gesetzen  des  Staats  liquidirt,  aus
welchem  die  betreffende  Sache  an  das  Landgericht  erwachsen  ist.

Artikel  17.

Die  Einziehung  der  Gerichtskosten  und  Geldstrafen  erfolgt  für  Rechnung
desjenigen  Staates,  dem  das  in  erster  Instanz  mit  der  Sache  befaßte  Gericht
angehört,  für  Rechnung  der  gemeinschaftlichen  Kasse,  sofern  die  Sache  in  erster
Instanz  bei  dem  Landgericht  anhängig  geworden  ist.  Kostenvorschüsse,  welche  in
der  Rechtsmittelinstanz  erfordert  werden,  sind  den  Einnahmen  der  gemeinschaftlichen
  Kasse  anzurechnen.

Artikel  18.

Die  für  den  gemeinschaftlichen  Aufwand  erforderlichen  Summen  werden,
soweit  sie  nicht  in  den  eigenen  Einnahmen  der  gemeinschaftlichen  Kasse  Deckung
finden,  von  den  vertragschließenden  Regierungen  nach  dem  Verhältniß  ihrer  zum

andgerichtsbezirk  gehörigen  Bevölkerungen  aufgebracht.  Das  Verhältniß  ist
auf  Grand  der  jeweiligen  letzten  allgemeinen  Volkszählung  festzustellen.
Artikel  19.

Die  aus  der  bandssustihoerwaltung  fließenden  Befugnisse  werden  in  Beziehung
  auf  das  Landgericht  von  den  Justizverwaltungen  der  vertragschließenden.
Staaten  gemeinschaftlich  ausgeübt.  Der  dadurch  bedingte  Geschäftsverkehr  mit
dem  Landgericht  wird  von  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Staatsregierung
vermittelt.  Keinen  Aufschub  leidende  provisorische  Verfügungen  von  untergeordneter
  Bedeutung,  wie  z.  B.  Urlaubsbewilligungen,  kann  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche
  Staatsregierung  als  geschäftsführende  Regierung  selbstständig  treffen.

Dasselbe  gilt  bezüglich  der  bei  dem  Landgerichte  bestehenden  Staatsanwaltschaft,
  unbeschadet  der  aus  §.  147  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  sich  ergebenden

efugniß  der  Landesjustizverwaltung  jedes  einzelnen  Staates,  in  den  aus  dem
betreffenden  Staate  erwachsenen  Sachen  der  Staatsanwaltschaft  dienstliche  Anweisung
  zu  ertheilen.
Artikel  20.

Die  Aufsichtsbefugnisse  der  Gerichtsvorstände  in  Beziehung  auf  das  Landericht
  bestimmen  sich  nach  der  Landesgesetgebung  des  Herzogthums  Sachseneiningen.
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        —  193  —

Die  Aufsicht  über  die  zum  Landgerichtsbezirk  gehörigen  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen
  Anmtägerchie  wird  duch  den  #Präsddnnn  /  7  die  Königlich
Preußischen  und  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen  Amtsgerichte  durch  den
gemäß  Besetzungsrechtes  der  betreffenden  Staatsregierung  ernannten  Landgerichtsdirektor
  ausgeübt.  In  Angelegenheiten,  welche  die  Aufsicht  über  die  Amtsgerichte
und  die  Amtsanwälte  betreffen,  ist  die  einzelne  Staatsregierung  an  eine  Mitwirkung
  der  anderen  Staatsregierungen  nicht  gebunden.

Artikel  21.

Die  Zuständigkeit  des  Landgerichts  in  den  beim  Inkrafttreten  des  *s  enwärtigen
  Vertrages  anhängigen  Rechtssachen,  sowie  in  allen  denjenigen  Rechtsangelegenheiten,
  welche  nicht  zur  ordentlichen  streitigen  Gerichtsbarkeit  gehören,
wird  durch  die  landesgesetzlichen  Bestimmungen  des  betreffenden  Staatsgebiets

eregelt.
hereg  Artikel  22.

Insoweit  es  zur  näheren  Regelung  der  Dienst-  und  Geschäftsverhältnisse
der  bei  dem  Landgericht  in  Wirksamkeit  tretenden  Beamten  weiterer  gesetzlicher
Ausführungsbestimmungen  bedarf,  werden  dieselben  nach  vorgängiger  Verständigung
  unter  den  vertragschließenden  Staatsregierungen  durch  die  Landesgesetzgebung
  des  Herzogthums  Sachsen-Meiningen  erfolgen.

Ueber  Ingel,  welche  bei  der  Anwendung  des  gegenwärtigen  Vertrages
hervortreten,  kann  durch  übereinstimmende  Erklärung  der  drei  betheiligten  Landesjustizwerwaltungen
  entschieden  werden.  Eine  solche  Erklärung  hat,  wenn  sie  in
der  landesgesetzlich  vorgeschriebenen  Form  bekannt  gemacht  ist,  mit  dem  Vertrage
selbst  gleiche  Kraft.

Artikel  23.

Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
  in  Kraft.

Die  Dauer  desselben  wird  auf  fünfundzwanzig  Jahre  festgesetzt.  Na
Ablauf  derselben  steht  jedem  Theile  die  Kündigung  mit  der  Wirkung  offen,  da
der  Vertrag  mit  dem  Ablauf  des  zweiten  vollen  Kalenderjahres  die  erbindlichkeit
für  alle  Theile  verliert.

Artikel  24.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  unverzüglich  zur  landesherrlichen  Ratifikation
vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  möglichst  bald  in
Berlin  bewirkt  werden.

Berlin,  den  17.  Oktober  1878.

v.  Schelling.  Rindfleisch.
(L.  S.)  (IL.  S.)
v.  Utten  hoven.  Blomeyer.  Hornbostel.

(I.  S.)  (—.  S.)  (L  S)

(Tr.  8625.)
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        —  194  —
Schlußprotokoll.

Bei  der  Unterzeichnung  des  Vertrages  vom  heutigen  über  die  Begründung
einer  Gerichtsgemeinschaft  zwischen  Preuzen,  Sachsen-Meiningen  und  Sachsen-Coburg-Gotha
  sind  die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  noch  über  nachstehende
vertragsmäßige  Zusagen  und  Erklärungen  übereingekommen.

I.  Zu  Artikel  1.

Die  auf  die  betheiligten  Staatsgebiete  entfallende  Zahl  der  Geschworenen
wird  durch  gemeinsamen  Beschluß  der  Justizverwaltungen  der  vertragschließenden
Staaten,  die  Vertheilung  dieser  Zahl  auf  die  einzelnen  Amtsgerichtsbezirke  durch
die  betreffende  Landesjustizverwaltung  bestimmt.

Die  Errichtung  einer  Kammer  für  Handelssachen  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte
  zu  Coburg  und  Sonneberg  wird  erfolgen,  sobald  sich  ein  Bedürfniß  dazu
herausgeselt.  haben  wird.

Die  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische  Staatsregierung  hegt  den
Wunsch,  daß  das  zum  Vorsitzenden  der  Strafkammer  in  Coburg  ernannte  Mitglied
  des  Landgerichts  und  der  zweite  Staatsanwalt  ihren  ständigen  Aufenthalt
in  Coburg  angewiesen  erhalten.

II.  Zu  Artikel  2,  3  und  5.

Drei  Landrichterstellen  und  die  dritte  Staatsanwaltstelle  sollen  vorläufig
nicht  besetzt  werden.  Im  Falle  des  später  anerkannten  Bedürfnisses  wird  die  Besetzung
  der  zehnten  Richterstelle  durch  Sachsen-Meiningen,  der  elften  durch
Perußen  und  der  zwölften  durch  Sachsen-Coburg=  Gotha  erfolgen.

III.  Zu  Artikel  4.
Der  eine  Gerichtsschreiber  ist  besonders  für  den  Dienst  bei  der  Staatsanwaltschaft
  bestimmt)  die  Stelle  desselben  wird  von  Preußen  besetz.

IV.  Zu  Artikel  8.

Man  ist  einverstanden,  daß  durch  die  hier  getroffenen  Bestimmungen  zugleich
die  Ansprüche  der  Angehörigen  der  Beamten  auf  Gnadenbezüge,  Wittwen-  und
Waisenpensionen  und  dergleichen  sichergestellt  sein  sollen.

V.  Zu  Artikel  11.

Es  wird  anerkannt,  daß  die  Umzugskosten  der  auf  Grund  des  Artikels  5
an  das  Landgericht  berufenen  Beamten  nicht  zu  den  gemeinschaftlichen  Ausgaben
        <pb n="251" />
        —  195  —

zosren  daß  dieselben  vielmehr  von  dem  Staate,  welchem  das  Besetzungsrecht
usteht,  besonders  zu  tragen  sind,  und  daß  für  die  Begründung  und  Höhe  der
mzugskostenforderung  der  Artikel  8  des  Pertrages  (soweit  es  sich  um  die  von
Preußen  oder  Sachsen-Coburg-Gotha  berufenen  Beamten  handelt)  nicht  zur  Anwendung
  zu  gelangen  hat.

E  ense  wird  anerkannt,  daß  durch  die  Theilnahme  an  der  Bestreitung  der
laufenden  sächlichen  Ausgaben  kein  Miteigenthumsrecht  an  dem  zum  Oienstgebrauch
  bestimmten  Inventarium  für  Preußen  und  Sachsen-Coburg=  Gotha  erworben
  wird.

VI.  Zu  Artikel  13.

Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  die  laufenden  Unterhaltungskosten  für
die  Gebäude  und  das  Inventarium  in  Coburg  der  gemeinschaftlichen  Kasse  nicht
zur  Last  fallen,  vielmehr  von  Sachsen-Meiningen  und  Sachsen-Coburg-Gotha
nach  Maßgabe  der  der  Strafkammer  zu  Coburg  zugewiesenen  Bevölkerungen  zu
tragen  sind.

VII.  Zu  Artikel  18.

Die  Matrikularbeiträge  sollen  nach  Maßgabe  eines  aufzustellenden  Kassenetats
  in  vierteljährlichen  Vorausbezahlungen  entrichtet  werden.

VIII.

Die  Bestimmungen  dieses  Schlußprotokolls  sollen  ebenso  verbindlich  sein,
wie  der  Vertrag  vom  füuen  #  über  die  Begründung  einer  Gerichtsgemeinschaft
  zwischen  hren  achsen-Meiningen  und  Sachsen-Coburg-Gotha  selbst
und  sollen  mit  dem  Vertrage  gleichzeitig  ratifizirt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  17.  Oktober  1878.

v.  Schelling.  Rindfleisch.
v.  Uttenhoven.  Blomeyer.  Hornbostel.

Der  vorstehende  Vertrag  nebst  Schlußprotokoll  ist  ratifizirt  worden  und  es
hat  der  Austausch  der  Ratifikations-Urkunden  stattgefunden.

 

(Tr.  3695—9626.
        <pb n="252" />
        —  196  —

(Nr.  8626.)  Vertrag  zwischen  Preußen,  Sachsen-Meiningen  und  Schwarzburg-Rudolstadt,
betreffend  die  Errichtung  eines  gemeinschaftlichen  Landgerichts  zu  Rudolstadt.
Vom  17.  Oktober  1878.

N  Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  Seine
Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen  und  Seine  Durchlaucht  der  Fürst
von  Schwarzburg-Rudolstadt  Sich  in  dem  Wunsche  begegnet  sind,  für  das
Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt  und  angrenzende  Preußische  und  Sachsen-Meiningensche
  Gebietstheile  eine  Gerichtsgemeinschait  zu  begründen,  sind  zur  Feststellung
  der  hierbei  erforderlichen  näheren  Bestimmungen
Königlich  Preußischer  Seits
der  Unterstaatssekretär  im  Königlichen  Justizministerium  Ludwig
Hermann  v.  Schelling  und
der  Geheime  Ober-Justizrath  Georg  Heinrich  Rindfleisch,
Herzoglich  Sachsen-Meiningenscher  Seits
der  Wirkliche  Geheimrath  Dr.  jur.  Friedrich  v.  Uttenhoven
un

der  Regierungsrath  Dr.  jur.  Karl  Blomeyer,
Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischer  Seits

der  Wirkliche  Geheimoath  und  Staatsminister  Dr.  jur.  Hermann
v.  Bertrab  und

der  Geheime  Regierungsrath  Ferdinand  Hauthal

zusammengetreten  und  haben  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  folgenden  Vertrag
abgeschlossen:

Artikel  1.

Für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt,  den  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen
  Kreis  Saalfeld  und  den  Königlich  Preußischen  Kreis  Ziegenrück
wird  ein  gemeinschaftliches  Landgericht  mit  dem  Sitze  in  Rudolstadt  errichtet.

Artikel  2.

Das  Landgericht  wird  mit  einem  Präsidenten,  einem  Direktor  und  sechs
Landrichtern  besetzt.

Artikel  3.
Es  werden  bei  dem  Landgerichte  zwei  Staatsanwälte  bestellt.

Artikel  4.

Außerdem  werden  dem  Landgerichte  vier  Gerichtsschreiber  und  die  erforderliche
  Anzahl  von  Unterbeamten,  Schreibern  und  Hülfsbeamten  zugewiesen.
        <pb n="253" />
        —  197  —

Artikel  5.

Die  Stellen  des  Präsidenten  und  des  Direktors  werden  abwechselnd  von
Schwarzburg-Rudolstadt  und  Sachsen-Meiningen  besetzt,  so  daß  die  erstmalige
Besetzung  der  Präsidentenstelle  durch  Schwarzburg-Rudolstadt,  der  Direktorstelle
durch  Sachsen-Meiningen  erfolgt.  Von  den  Richterstellen  hat  Schwarzburg-Rudolstadt
  drei,  Sachsen-Meiningen  zwei,  Preußen  eine  zu  besetzen.  Die  Besetzung
  der  Stelle  des  ersten  Staatsanwalts  steht  Schwarzburg-Rudolstadt,  der
des  zweiten  Staatsanwalts  Sachsen-Meiningen  zu.

Von  den  Gerichtsschreiberstellen  werden  zwei  von  Schwarzburg-Rudolstadt,
je  eine  von  Preußen  und  Sachsen-Meiningen  besetzt.

Artikel  6.

Jede  Staatsregierung  wird  die  für  eine  Stelle  in  Aussicht  genommene
—  vor  der  Ernennung  den  beiden  anderen  Staatsregierungen  namhaft
machen.  Bedenken,  welche  gegen  den  Gewählten  erhoben  werden  möchten,  werden
vor  Vollziehung  der  Ernennung  erörtert  und  durch  Vereinbarung  erledigt  werden.

Die  Anstellungsurkundeg  für  die  richterlichen  Beamten  und  die  Beamten
der  Staatsanwaltschaft  werden  von  derjenigen  Staatsregierung,  welcher  das
Besetzungsrecht  zustht,  im  eigenen  und  zugleich  im  Namen  der  anderen  Staatsregierungen
  vol  .  en.  Die  Anstellungsurkunden  für  die  Gerichtsschreiber  werden
durch  die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische  Staatsregierung  als  geschäftsführende
  Regierung  ausgefertigt.

Artikel  7.

Das  sonstige  im  Artikel  4  bezeichnete  Personal  wird  von  dem  Präsidenten
des  Landgerichts  im  Auftrage  aller  betheiligten  Staatsregierungen  angestellt.
Es  ist  hierbei  auf  Verwendung  geeigneter  Persönlichkeiten  aus  #edem  der  betheiligten
  Staaten  nach  dem  ungefähren  Verhältniß  der  zu  dem  Landgerichtsbezirk
gehörigen  Bevölkerungstheile  Bedacht  zu  nehmen.

Artikel  8.

Die  bei  dem  Landgericht  angestellten  Beamten  sind  den  Gesetzen  des  Fürstenthums
  Schwarzburg-Rudolstadt  unterworfen.

Für  die  auf  dem  Dienstverband  beruhenden  Rechtsverhältnisse  derselben
sind  die  für  die  entsprechenden  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Beamten
eltenden  Gesetze  maßgebend;  jedoch  finden  etwaige  später  ergehende  landesgesetzliche
Bestimmungen  auf  jene  Rechtsverhältnisse  nur  insoweit  Anwendung,  als  sie  die
Zustimmung  der  beiden  anderen  Staatsregierungen  erhalten.  Der  Verpflichtungseid
  ist  den  Diensteiden  sämmtlicher  vertragschließenden  Staaten  anzupassen.

Artikel  9.
Die  bei  dem  Landgericht  angestellten  Beamten  werden  nach  den  Steuergesetzen
  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt  zu  den  Staatssteuern  heran-Ces.
  Samml.  1879.  (Nr.  8626.)  30
        <pb n="254" />
        —  198  —

Gegen  Die  von  ihren  Besoldungen,  Wartegeldern  und  Pensionen  erhobenen
Steuerbeträge  fließen  in  die  Kasse  des  Landgerichts  (Artikel  11  und  17).

Artikel  10.

Für  die  Landrichter  wird  ein  gemeinsamer  Besoldungsetat  mit  festen  Gehaltsklassen
  gebildet.

Die  erstmalige  Vertbeilung  der  einzelnen  Stellen  unter  die  besetzungsberechtigten
  Regierungen  wird  einer  besonderen  Verständigung  vorbehalten.  Bei
späteren  Erledigungsfällen  rücken  die  Richter  in  der  zuerst  begründeten  Reihenfolge
  und  demnächst  nach  ihrem  Dienstalter  als  Mitglieder  des  Landgerichts  in
die  höheren  Gehaltsklassen  auf.

Es  ist  zulässig,  daß  auch  bereits  anderweit  angestellte  Richter  in  den  Landgerichtsetat
  eintreten.  Ihr  Einrücken  erfolgt  nach  dem  Zeitpunkt  ihrer  Ernennung
  zu  etatsmäßigen  Mitgliedern  eines  Landgerichts  oder  Amtsgerichts.  Bei
gleichem  Zeitpunkt  der  Ernennung  geht  jedoch  der  bereits  bei  dem  gemeinschaftlichen
  Landgericht  angestellte  Richter  dem  neu  eintretenden  vor,  und  in  jedem  Falle
steht  der  Neueintretende  hinter  den  Vordermännern  desjenigen  Mitgliedes  zurück,
an  dessen  Stelle  er  selbst  an  das  Gericht  berufen  wird.

Artikel  11.

Zur  Bestreitung  der  gesammten  persönlichen  und  sächlichen  Aufwendungen

wird  bei  dem  Landgericht  eine  gemeinschaftliche  Kasse  errichtet.
Artikel  12.

Ohne  Anspruch  auf  Entschädigung  gewährt  Schwarzburg=  Rudolstadt  die
für  das  Landgericht  und  die  Staatsanwaltschaft  erforderlichen  Geschäftsräume
nebst  dem  zur  ersten  Einrichtung  gehörigen  Mobiliar-Inventarium.

In  gleicher  Weise  werden  in  der  jetzigen  Gefangenanstalt  zu  Rudolstadt
die  für  die  landgerichtlichen  Untersuchungsgefangenen  erforderlichen  Räume  zur
Verfügung  gestellt.

Die  später  erwachsenden  laufenden  Unterhaltungskosten  für  die  zur  Verfügung
  gestellten  Lokalitäten  und  das  Inventar  werden  aus  der  gemeinschaftlichen
Kasse  eailkten.

Artikel  13.

Die  Gebühren  und  Auslagen  in  denjenigen  Strafsachen,  in  welchen  das
Hauptverfahren  vor  dem  Schwurgericht  oder  vor  der  Strafkammer  eröffnet  wird,
gleichviel  ob  dieselben  vor  oder  nach  eröffneter  Untersuchung  entstanden  sind,  ingleichen
  die  Gebühren  und  Auslagen  in  gerichtlichen  Voruntersuchungen,
welche  nicht  zu  einer  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  führen,  werden  als  eine
Last  der  gemeinschaftlichen  Kasse  behandelt.

Für  andere,  in  einzelnen  Rechtssachen  entstehende  Auslagen  findet  eine
Erstattung  zwischen  den  Amtsgerichten  des  Bezirks  und  dem  Landgerichte,  sowie
zwischen  den  Amtsgerichten  untereinander  nicht  statt.  Die  Auslagen,  soweit  sie
von  der  Staatskasse  zu  tragen  sind,  bleiben  damienigen  Staate  zur  Last,  dem  das
Amtsgericht  angehört,  bei  welchem  sie  erwachsen  sind.  Die  bei  dem  Landgericht
entstandenen  Auslagen  fallen  der  gemeinschaftlichen  Kasse  zur  Last.  Die  durch
        <pb n="255" />
        —  199  —

eine  Ablieferung  entstehenden  Auslagen  sind  von  dem  Gerichte  vorzuschießen)  an
welches  die  Ablieferung  erfolgt.
Artikel  14.
Die  Kosten  der  Strafvollstreckung  werden  von  dem  Staate,  aus  dessen
Gebiet  die  Strafsache  erwachsen  ist,  getragen.

Artikel  15.
Die  Gerichtskosten  werden  bei  dem  Landgericht,  insoweit  nicht  die  Reichsgesetzgebung
  Anwendung  findet,  nach  den  Gestten  des  Staates  liquidirt,  aus
welchem  die  betreffende  Sache  an  das  Landgericht  erwachsen  ist.

Artikel  16.

Die  Einziehung  der  Gerichtskosten  und  Geldstrafen  erfolgt  für  Rechnung
desjenigen  Staates,  dem  das  in  erster  Instanz  mit  der  Sache  befaßte  Gericht
angehört,  für  Rechnung  der  gemeinschaftlichen  Kasse,  sofern  die  Sache  in  erster
Instanz  bei  dem  Landgericht  anhängig  geworden  ist.  Kostenvorschüsse,  welche  in
der  Rechtsmittelinstanz  erfordert  werden,  sind  den  Einnahmen  der  gemeinschaftlichen
  Kasse  zuzurechnen.

Artikel  17.

Die  für  den  gemeinschaftlichen  Aufwand  erforderlichen  Summen  werden,
soweit  sie  nicht  in  den  eigenen  Einnahmen  der  gemeinschaftlichen  Kasse  Deckung
finden,  von  den  vertragschließenden  Regierungen  nach  dem  Verhältniß  ihrer  zum
Landgerichtsbezirk  gehörigen  Bevölkerungen  aufgebracht.  Das  Verhältniß  ist  auf
Grund  der  jeweiligen  letzten  allgemeinen  Volkszählung  festzustellen.

Artikel  18.

Die  aus  der  Landesjustizverwaltung  fließenden  Befugnisse  werden  in  Beziehung
  auf  das  Landgericht  von  den  Justizverwaltungen  der  vertragschließenden
Staaten  gemeinschaftlich  ausgeübt.  Der  dadurch  bedingte  Geschäftsverkehr  mit
dem  Landgerichte  wird  von  der  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Staatsregierung
  vermittelt.  Keinen  Aufschub  leidende  provisorische  Verfügungen  von
untergeordneter  Bedeutung,  wie  z.  B.  Urlaubsbewilligungen,  kann  die  Fürstlich
Schwarzburg-Rudolstädtische  Staatsregierung  als  geschäftsführende  Regierung
selbstständig  treffen.

Dasselbe  gilt  bezüglich  der  bei  dem  Landgerichte  bestehenden  Staatsanwaltschaft,
  unbeschaset  der  aus  §.  147  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  sich  ergebenden
Befugniß  der  Landesjustizverwaltung  jedes  einzelnen  Staates,  in  den  aus  dem
betreffenden  Staate  erwachsenen  Sachen  der  Staatsanwaltschaft  dienstliche  Anweisung
  zu  ertheilen.

Artikel  19.

Die  Aufsichtsbefugnisse  der  Gerichtsvorstände  in  Beziehung  auf  das  Landericht
  und  die  zum  Landgerichtsbezirk  gehörigen  Amtsgerichte  bestimmen  sich  nach
er  Landesgesetzgebung  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt.

In  Angelegenheiten,  welche  die  Aufsicht  über  die  Amtsgerichte  und  die
Amtsanwälte  betreffen,  ist  die  einzelne  Staatsregierung  an  eine  Mitwirkung  der
anderen  Staatsregierungen  nicht  gebunden.

(Fr.  8626.)  30“
        <pb n="256" />
        —  200  —

Artikel  20.

Die  Zuständigkeit  des  Landgerichts  in  den  beim  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrages  anhängigen  Rechtssachen,  sowie  in  denjenigen  Rechtsangelegenhälen,
  welche  nicht  zur  ordentlichen  steeiiigen  Gerichtsbarkeit  gehören,  wird
durch  die  landesgesetzlichen  Bestimmungen  des

Artikel  21.

Insoweit  es  zur  näheren  Regelung  der  Dienst=  und  Geschäftsverhältnisse
der  bei  dem  Landgericht  in  Wirksamkeit  tretenden  Beamten  weiterer  gesetzlicher
Ausführungsbestimmungen  bedarf,  werden  dieselben  nach  vorgängiger  Verständigung
  unter  den  vertragschließenden  Staatsregierungen  durch  die  Landesgesetzgebung
  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt  erfolgen.  «

eber  Zweifel,  welche  bei  der  Anwendung  des  gegenwärtigen  Vertrages
hervortreten,  kann  durch  übereinstimmende  Erklärung  der  drei  bethelligten  Landesjustiperwaltungen
  entschieden  werden.  Eine  solche  Erklärung  hat,  wenn  sie  in
der  landesges  ich  vorgeschriebenen  Form  bekannt  gemacht  ist,  mit  dem  Vertrage
selbst  gleiche  Kraft.
Artikel  22.

Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
  in  Kraft.

Die  Dauer  desselben  wird  auf  fünfundzwanzig  Jahre  festgesetzt.  Nach
Ablauf  derselben  steht  jedem  Theile  die  Kündigung  mit  der  Wirkung  offen  d
der  Birtrog  mit  dem  Ablauf  des  zweiten  vollen  Kalenderjahres  die  erbindlichket
für  alle  Theile  verliert.

Artikel  23.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  unverzüglich  zur  landesherrlichen  Ratiffkation
vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  möglichst  bald  in
Berlin  erfolgen.

So  geschehen  Berlin,  den  17.  Oktober  1878.

etreffenden  Staatsgebiets  geregelt.

v.  Schelling.  .Rindfileisch.
(L.  S)  (L.  S.)
v.  Uttenhoven.  Blomeyer.
(L.  S.)  (T.  S.)
v.  Bertrab.  Hauthal.

(I.  S.)  (L.  S.)
        <pb n="257" />
        —  201  —

Schlußprotokoll.

Bei  der  Unterzeichnung  des  Vertrages  vom  heutigen  Tage  über  die  Begründung
einer  Gerichtsgemeinschaft  zwischen  Preußen,  Sachsen-Meiningen  und  Schwarzburg-Rudolstadt
  sind  die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  noch  über  nachstehende
vertragsmäßige  Zusagen  und  Erklärungen  übereingekommen.

I.  Zu  Artikel  1.

Die  auf  die  betheiligten  Staatsgebiete  entfallende  Zahl  der  Geschworenen
wird  durch  gemeinsamen  Beschluß  der  Justizverwaltungen  der  vertragschließenden
Staaten,  die  Vertheilung  dieser  Zahl  auf  die  einzelnen  Amtsgerichtsbezirke  durch
die  betreffende  Landesjustizverwaltung  bestimmt.

Ob  eine  Stzastanner  bei  dem  Amtsgericht  zu  Frankenhausen  errichtet
werden  soll,  wird  erst  nach  Sammlung  von  Erfahrungen  über  das  Bedürfniß
von  den  Landesjustizverwaltungen  entschieden  werden.

II.  Zu  Artikel  4.

Der  eine  Gerichtsschreiber  ist  besonders  für  den  Dienst  bei  der  Staatsanwaltschaft
  bestimmt.

III.  Zu  Artikel  8.

Man  ist  einverstanden,  daß  durch  die  hier  getroffenen  Bestimmungen  zugleich
  die  Ansprüche  der  Angehörigen  der  Beamten  auf  Gnadenbezüge,  Wittwenund
  Waisenpensionen  und  vdetgkeichen  sichergestellt  sein  sollen.

IV.  Zu  Artikel  11.

Es  wird  anerkannt,  daß  die  Umzugskosten  der  auf  Grund  des  Artikels  5
an  das  Landgericht  berufenen  Beamten  nicht  zu  den  gemeinschaftlichen  Ausgaben
  gehören,  daß  dieselben  vielmehr  von  dem  Staate,  welchem  das  Besetzungsrecht
  zusteht,  besonders  zu  tragen  sind,  und  daß  für  die  Begründung  und  Höhe
der  Umzugskostenforderung  der  Artikel  8  des  Vertrages  (soweit  es  sich  um  die
von  Sachsen-Meiningen  oder  von  Preußen  berufenen  Beamten  handelt)  nicht
zur  Anwendung  4t  gelangen  hat.

Ebenso  wird  anerkannt,  daß  durch  die  Theilnahme  an  der  Bestreitung  der
laufenden  sächlichen  Ausgaben  kein  Miteigenthumsrecht  an  dem  zum  Dienstgebrauch
bestimmten  Inventarium  für  Sachsen-Meiningen  und  Preußen  erworben  wird.

V.  Zu  Artikel  17.

Die  Matrikularbeiträge  sollen  nach  Maßgabe  eines  aufzustellenden  Kassenetats
  in  vierteljährlichen  Vorausbezahlungen  entrichtet  werden.
(Xr.  8626—862v.)
        <pb n="258" />
        —  202  —

VI.

Die  Bestimmungen  dieses  Schlußprotokolls  sollen  ebenso  verbindlich  sein,
wie  der  Vertrag  vom  heutigen  Tage  über  die  Begründung  einer  Gerichtsgemeinschaft
  zwischen  Prußen,  Sachsen-Meiningen  und  Schwarzburg-Rudolstadt  selbst,
und  sollen  mit  dem  Vertrage  gleichzeitig  ratifizirt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  17.  Oktober  1878.

v.  Schelling.  Rindfleisch.
v.  Uttenhoven.  Blomeyer.
v.  Bertrab.  Hauthal.

Der  vorstehende  Vertrag  nebst  Schlußprotokoll  ist  ratifizirt  worden  und  es
hat  der  Austausch  der  Natifikations-Urkunden  stattgefunden.

 

(Nr.  8627.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  den  Thüringischen  Staaten,  betreffend  den  Anschluß
  Preußischer  Gebietstheile  an  den  Bezirk  des  gemeinschaftlichen  Thüringischen
  Oberlandesgerichts  zu  Jena.  Vom  23.  April  1878.

N  Königlich  Preußischer  Seits  der  Wunsch  zu  erkennen  gegeben  worden,
für  die  drei  landräthlichen  Kreise  Schleusingen,  Schmalkalden  und  Hiegenrück  dem
auf  Grund  des  Staatsvertrages  vom  19.  Februar  1877  und  des  Schlußprotokolls
vom  nämlichen  Tage  zu  errichtenden  gemeinschaftlichen  Oberlandesgericht  in  Jena
beizutreten,  diesem  Wunsche  auch  Seitens  der  Hohen  Kontrahenten  ebengenannten
Vertrages  bereitwillig  entgegengekommen  worden,  sind  zur  Verabredung  der  näheren
Modalitäten,  unter  welchen  dieser  Beitritt  zu  erfolgen  haben  werde,  und  zur
Niederlegung  derselben  in  einem  Accessionsvertrage  allerseits  Bevollmächtigte  ernannt
  worden,  und  zwar:

Seitens  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung

der  Unterstaatssekretär  im  Königlichen  Justizministerium  Ludwig
Hermann  v.  Schelling  und

der  Geheime  Ober-Justizrath  Georg  Heinrich  Rindfleisch;,

Seitens  der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsregierung
der  Geheimrath  Dr.  jur.  Gottfried  Theodor  Stichling  und
der  Geheime  Justizrath  Dr.  jur.  Karl  Ernst  Brüger,
        <pb n="259" />
        —  203  —
Seitens  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Staatsregierung

Se.  Excellenz  der  Wirkliche  Geheimrath  Dr.  jur.  Friedrich
v.  Uttenhoven  und
der  Regierungsrath  Dr.  Karl  Blomeyer,
Seitens  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgschen  Staatsregierung

der  Geheime  Staatsrath  Heinrich  Moritz  Friedrich  Lorentz,
Seitens  der  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen  Staatsregierung

der  Geheime  Regierungsrath  Heinrich  Hornbostel,
Seitens  der  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtschen  Staatsregierung

Se.  Excellenz  der  Wirkliche  Geheimrath  und  Staatsminister  Dr.  jur.
Hermann  v.  Bertrab,
Seitens  der  Fürstlich  Reuß-Plauischen  älterer  Linie  Staatsregierung

der  Geheimrath  Moritz  Kunze,
Seitens  der  Fürstlich  Reuß-Plauischen  jüngerer  Linie  Staatsregierung

Se.  Excellenz  der  Staatsminister  Dr.  jur.  Freiherr  Emil
v.  Beulwitz  und
der  Geheime  Staatsrath  Dr.  jur.  Anton  Vollert,
welche  zu  diesem  Zwecke  am  heutigen  Tage  in  Jena  zusammengetreten  sind  und
mit  Vorbehalt  der  Genehmigung  lihrr-  Hoen  Regierungen  über  die  nachfolgenden
Vertragsbestimmungen  sich  geeinigt  haben:
Artikel  J.
Die  Königlich  Preußische  Staatsregierung  tritt  für  die  landräthlichen
.  Kreise  Schleusingen,  Schmalkalden  und  Ziegenrück  dem  anliegenden  Vertrage

Kd.  d.  Jena,  den  19.  Februar  1877  nebst  Schlußprotokoll  von  demselben  Tage
—  unter  nachfolgenden  näheren  Bestimmungen  bei.

Artikel  2.
Zu  den  §#§F.  6,  12,  13,  14  und  31  des  Hauptoertrages.

Die  Zahl  der  Rathsstellen  wird  um  zwei  vermehrt.  Z

Die  Besezun  dieser  beiden  Stellen  erfolgt  bei  der  Errichtung  des  Gerichts
und  in  allen  instagen  Erledigungsfällen  auf  den  Vorschlag  von  Praußen,
Etwaige  Bedenken  gegen  die  Person  des  Vorgeschlagenen,  welche  der  Königlich
Preußischen  Regierung  mitgetheilt  werden,  wird  dieselbe  thunlichst  berücksichtigen.

(r.  8627,
        <pb n="260" />
        —  204  —

Dagegen  verzichtet  Preußen  auf  die  in  den  §9.  12,  13  und  31  bestimmte
Mitwirkung  bei  der  Besetzung  aller  übrigen  in  den  §#.  6  bis  10  aufgeführten
Stellen.

Artikel  3.
Zu  9.  18  des  Hauptvertrages.

Die  bei  dem  Oberlandesgericht  angestellten  Beamten  werden  zur  Versteuerung
  ihres  Diensteinkommens  nach  den  Steuergesetzen  des  Großherzogthums
Sachsen  herangezogen  Die  Steuern  fließen  in  die  bei  dem  Oberlandesgerichte
bestehende  gemeinschaftliche  Kasse.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  entsprechende  Anwendung  auf  die
Versteuerung  der  aus  der  gemeinschaftlichen  Kasse  gezahlten  Wartegelder,  Ruhegehalte
  und  Wittwen=  und  Waisenpensionen.

Artikel  4.

Zu  9.  21  des  Hauptvertrages.

Die  Königlich  Preußische  Staatsregierung  führt,  soweit  sie  nicht  nach  den
Bestimmungen  des  Artikels  2  von  der  Theilnahme  an  den  Abstimmungen  ausgeschlossen
  ist,  zwei  Stimmen.

Artikel  5.
Zu  g89.  9  und  22  des  Hauptvertrages.

Was  in  dem  Hauptvertrage  von  den  vertragschließenden  Staaten  festgesetzt
ist,  gilt  in  Betreff  des  Königreichs  Preußen  nur  für  die  dem  Bezirke  des  -
landesgerichts  angehörigen  Königlich  Preußischen  Gebietstheile.

Artikel  6.
Zu  8.  25  des  Hauptvertrages.

Die  Luständigkeit  des  Oberlandesgerichte  für  die  angeschlossenen  Preußischen
Gebietstheile,  sowohl  in  eigentlichen  Rechtsangelegenheiten  wie  in  Disziplinarsachen,
  bestimmt  sich  lediglich  nach  der  Reichsgesetzgebung  und  der  Preußischen
Landesgesetzgebung.
Artikel  7.
Zu  §9.  27  des  Hauptvertrages.
Das  Oberlandesgericht  verfügt  und  erkennt  als:  Das  gemeinschaftliche  Thüringische
  Oberlandesgericht.
Artikel  8.
Zu  §9.  28  des  Hauptvertrages.

Die  Verpflichtung  ist  zugleich  auf  die  Verfassungen  der  vertragschließenden
Staaten  zu  richten.
        <pb n="261" />
        —  205

Artikel  9.
Zu  Nr.  IX  des  Schlußprotokolls  vom  19.  Februar  1877.
4  Das  Oberlandesgericht  führt  ein  Dienstsiegel  mit  der  Inschrift:  Gemeinschaftliches
  Thüringisches  Oberlandesgericht.
Die  vertragschließenden  Regierungen  behalten  sich  vor,  die  Hinzufügung
eines  geeigneten  Wappens  zu  vereinbaren.

So  geschehen  Jena,  am  23.  April  1878.
Ludwig  Hermann  v.  Schelling.  Georg  Heinrich  Rindfleisch.

Dr.  Gottfried  Theodor  Stichling.  Dr.  Karl  Ernst  Brüger.
Friedrich  v.  Uttenhoven.  Dr.  Carl  Blomoyer.
Heinrich  Moritz  Friedrich  Lorentz.  Heinrich  Hornbostel.
Hermann  v.  Bertrab.  Moritz  Kunze.

Dr.  Frh.  v.  Beulwitz.  Dr.  Vollert.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  es  hat  der  Austausch
der  Ratifikations-Urkunden  stattgefunden.

Anlage  A.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gotha,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  Reuß  älterer  Linie
und
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  Reuß  jüngerer  Linie
haben  Verhandlungen  wegen  Errichtung  eines  Höchstihren  Staaten  gemeinschaftlichen
  Oberlandesgerichts  eröffnen  lassen  und  zu  Bevollmächtigten  bestellt:

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen:

Höchstihren  Wirklichen,  Geheimrath  Dr.  jur.  Friedrich  v.  Uttenhoven

  und

Höchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Dr.  jur.  Wilhelm  Kircher,

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisen
  ach:
Höchstihren  Geheimrath  Dr.  jur.  Gottfried  Theodor  Stichling
un
Höchstihren  Geheimen  Justizrath  Dr.  jur.  Karl  Ernst  Brüger,
Ges.  Samml.  1879.  (Nr.  38627.)  31
        <pb n="262" />
        —  206  —

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg:

Höchstihren  Geheimen  Staatsrath  Heinrich  Moritz  Friedrich
Lorentz,

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gotha:
Höchstihren  Geheimen  Staatsrath  Rudolf  Brückner  und
Höchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Heinrich  Hornbostel,

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Rudolstadt:
Höchstihren  Wirklichen  Geheimrath  und  Staatsminister  Dr.  jur.

Hermann  v.  Bertrab,

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  Reuß  älterer  Linie:
Höchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Moritz  Kunze,

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  Reuß  jüngerer  Linie:

Höchstihren  Wirklichen  Geheimrath  und  Staatsminister  Dr.  jur.
Adolf  v.  Harbou,

von  welchen  Bevollmächtigten  nachstehender  Vertrag  unter  dem  Vorbehalte  allseitiger
  Ratifikation  abgeschlossen  worden  ist.

X.  I.

Für  das  Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach,  das  Herzogthum
Sachsen-Meiningen-Hildburghausen,  das  Herzogthum  Sachsen-Altenburg,  das
Herzogthum  Sachsen-Coburg=  Gotha,  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstaddas
  Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie  und  das  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie
wird  ein  gemeinschaftliches  Oberlandesgericht  (vergl.  V.  12  und  119  rc.  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  für  das  Deutsche  Reich)  errichtet.

§.  2.
Das  Oberlandesgericht  hat  seinen  Sitz  in  der  Stadt  Jena.
E.  3.

Die  Großherzoglich  Sächsische  Staatsregierung  errichtet  auf  ihre  eigenen
Kosten  und  nach  einem  von  den  übrigen  verinagsch  ießenden  Regierungen  gebilligten
  Bauplanc  und  Kostenanschlage  für  die  Lwecke  des  Oberlandesgerichts  und
der  bei  demselben  bestehenden  Staatsanwaltschaft  ein  Gebäude  in  der  Stadt
Jena,  welches  die  erforderlichen  Geschäftsräume  K.  für  diese  Behörden  und  außerdein
  eine  Wohnung  für  einen  Hausmeister  enthalten  wird.  Das  Gebäude  verbleibt
  Eigenthum  de  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsfiskus  und  wird  von
diesem  dem  Oberlandesgericht  auf  die  Dauer  seines  Bestehens  miethweise  zur
Benutzung  als  Dienstgebäude  überlassen.  Der  jährliche  Miethszins  wird  auf
fünf  und  ein  halb  voni  Hundert  der  der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatskasse
erwachsenen  Baukosten,  einschließlich  der  Kosten  des  Areals,  festgesetzt,  von  der
Gesammtheit  der  vertragschließenden  Regierungen  getragen  und  aus  der  Kasse
des  Oberlandesgerichts  (vergl.  §.  22)  in  Vierteljahrsraten  postnumerando  an  die
Großherzoglich  Sichsische  Hauptstaatskasse  in  Weimar  portofrei  abgewährt.
        <pb n="263" />
        —  207

Die  Versicherung  des  Gebäudes  gegen  Feuersgefahr  erfolgt  durch  die  Großherzoglich
  Sächsische  Staatsregierung  auf  deren  alleinige  Kosten.  Die  aus  dem  Versicherungsvertrage
  sich  ergebenden  Ansprüche  stehen  dieser  Regierung  ausschließlich  zu.

Für  die  Rechte  und  Pflichten  des  Vermiethers  und  der  Miether,  beziehungsweise
  des  Inhabers  einer  Dienstwohnung  in  Betreff  der  baulichen  Unterhaltung  2c.
sind  die  Vorschriften  über  die  Unterhaltung  der  Großherzoglichen  Gebäude  vom
25.  September  1858  -

—  —  maßgebend.
S.  4.

Sollte  während  der  Dauer  des  Vertragsverhältnisses  das  Gebäude  des
Obrrlandesgerichs  durch  Feuersbrunst  oder  sonstige  Ereignisse  ganz  oder  theilweise
zerstört  werden,  so  entscheidet  über  die  eingetretenen  Rechtsverhältnisse,  sofern  keine
anderweite  Vereinbarung  unter  den  vertragschließenden  Regierungen  zu  Stande
kommt,  ein  Schiedsgericht.

Das  Schiedsgericht  wird  in  der  Weise  gebildet,  daß  die  Großherzoglich
Sächsische  Staatsregierung  zwei,  die  übrigen  betbeiligten  Regierungen  gleichfalls
zwei  Schiedsrichter  ernennen  und  die  ernannten  Schiedsrichter  sich  über  die  Wahl
eines  fünften  Schiedsrichters  einigen.  Für  das  schiedsrichterliche  Verfahren  kommen
die  Bestimmungen  des  zebnten  Buchs  der  Civilprozeßordnung  für  das  ODeutsche
Reich  in  Anwendung.

In  allseitigen  Einverständnisse  der  betheiligten  Regierungen  kann  der  Schiedsspruch
  dem  Reichsgerichte,  die  hierzu  erforderliche  Genehmigung  vorausgesetzt,
übertragen  werden.

Das  Mobiliar-Inventar  des  Gesammt-Ober-Appellationsgerichts  in  Jena,
einschließlich  der  Bibliothek,  wird  dem  Oberlandesgerichte  zur  Benutzung  überwiesen.


Das  weitere  erforderliche  Mobiliar-Inventar  wird  auf  Rechnung  der  Kasse
des  Oberlandesgerichts  beschafft.

Dieses  gesammte  Mobiliar-Inventar  wird  gemeinschaftliches  Eigenthum
sämmtlicher  vertragschließender  Staaten.  Die  Kosten  der  Versicherung  desselben
gegen  Feuersgefahr  werden  aus  der  Kasse  des  Oberlandesgerichts  bestritten.  Die
ideellen  Antheile  der  einzelnen  betheiligten  Staaten  an  dem  Mobiliar-Inventar
werden  im  Falle  einer  Auflösung  des  Vertrages  nach  dem  Verhältnisse  der  zu
der  Kasse  des  Gerichts  zuletzt  gezahlten  Beitragsquoten  bemessen.

F.  6.
Das  Oberlandesgericht  wird  besetzt  mit
einem  Präsidenten,  der  zugleich  als  Präsident  eines  Senats  fungirt,
zwei  Senatspräsidenten,
vierzehn  Räthen.

Daneben  bleibt  vorbehalten,  einige  öffentliche  ordentliche  Lehrer  des  Rechts
an  der  Universität  Jena)  jedoch  nicht  mehr  als  drei,  unter  Belassung  ihres  Lehramts
  zu  Räthen  des  Oberlandesgerichts  zu  ernennen.

(Nr.  8627.)  31“
        <pb n="264" />
        —  208  —

S.  7.
Es  werden  drei  Gerichtsschreiber  bei  dem  Oberlandesgerichte  angestellt.
d.  8.
Das  sonstige  Personal  des  Oberlandesgerichts  besteht  aus
einem  Kassirer  und  Rechnungsführer,  zugleich  für  die  Botenmeistereigeschäfte,

zwei  Registraturbeamten  für  die  Registratur=  und  Archivgeschäfte,
drei  Kanzlisten,
drei  Dienern,  von  denen  einer  als  Hausmeister  fungiren  wird.

9

Das  Anmt  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Oberlandesgerichte  wird  von
zwei  Staatsanwälten  ausgeübt,  von  denen  dem  ersten  —  mit  dem  Dienstprädikat
Oberstaatsanwalt  nach  Maßgabe  des  F.  148  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
das  Recht  der  Aufsicht  und  Leitung  hinsichtlich  aller  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
  in  den  zum  Bezirk  des  Oberlandesgerichts  vereinigten  Staaten  zusteht.

Der  zweite  Staatsanwalt  ist  der  Amtsgehülfe  des  Oberstaatsanwalts
und  hat  den  Letzteren  in  Verhinderungsfällen  zu  vertreten.

S.  10.

Zur  Besorgung  der  Registratur-,  Archiv-,  Kanzlei=  und  Dienergeschäfte

bei  der  Staatsanwaltschaft  des  Oberlandesgerichts  werden
zwei  Registratur=  bezüglich  Kanzleibeamte  und
ein  Diener
angestellt.
S.  II.

Die  vertragschließenden  Regierungen  einigen  sich  über  den  Einnahme=  und
Ausgabe-Etat  bei  dem  Oberlandesgerichte.  Dieser  Etat  ist  so  lange  maßgebend,
als  nicht  ein  anderer  vereinbart  ist.

S.  12.

Die  Besetzung  der  Stellen  des  Präsidenten,  der  Senatspräsidenten  und
sämmtlicher  Räthe,  ingleichen  des  Oberstaatsanwalts  und  Staatsanwalts  erfolgt
durch  die  Gesammtheit  der  vartragschließenden  Regierungen.  Können  sich  letztere
im  einzelnen  Besetzungsfalle  über  die  anzustellende  Person  nicht  verständigen,  so
werden  die  zu  der  betreffenden  Stelle  von  dem  Oberlandesgerichte  oder  von  der
einen  oder  anderen  der  betbeiligten  Regierungen  in  Vorschlag  gebrachten  Personen
zur  Wall  verstellt,  wobei  das  in  §.  21  festgesetzte  Stimmenverhältniß  maßgebend
ist.  Ergiebt  sich  bei  der  Wahl  keine  absolute  Stimmenmehrbeit,  so  sind  diejenigen
beiden  Kandidaten,  auf  welche  sich  die  meisten  Stimmen  vereinigt  haben,  auf
eine  engere  Wahl  zu  bringen.

Die  Bestallungsdekrete  werden  von  jeder  einzelnen  Regierung  mit  Bezugnahme
  auf  die  Beschlußfassung  der  Gesammtheit  der  betheiligten  Regierungen
stempel=  und  sportelfrei  ausgefertigt.
        <pb n="265" />
        —  209  —

Durch  die  Behändigung  auch  nur  eines  Bestallungsdekrets  wird  der

Dienstverband  begründet.
§.  13.

Bei  der  Besetzung  der  Stellen  wird  die  rechtswissenschaftliche  Bildung  und
praktische  Erfahrung,  sowie  die  sonstige  dienstliche  Befähigung,  Tüchtigkeit  und
Würdigkeit  für  die  Auswahl  der  Anzustellenden  in  erster  Linie  maßgebend  sein
und,  soweit  es  unbeschadet  dieses  oberften  Grundsatzes  thunlich,  auf  Verwendung
geigneter  Kräfte  aus  jedem  der  vertragschließenden  Staaten  nach  ungefährem

erhältniß  der  Größe  der  Bevölkerung  Rücksicht  genommen  werden.

*N—

Im  Falle  der  Erledigung  einer  Rathsstelle  hat  das  Oberlandesgericht  wegen
deren  Wiederbesetzung  gutachtliche  Vorschläge  zu  machen.

*“
Sämmtliche  Räthe  des  Oberlandesgerichts  haben  in  ihrer  Eigenschaft  als
Mitglieder  des  Kollegiums  gleichen  Rang.

S.  16.
Die  Besetzung  der  Stellen  der  Gerichtsschreiber  und  des  Kassirers  (Rechnungsführers)
  gescheht  unter  entsprechender  Anwendung  der  in  9.  12  und  13
enthaltenen  Bestimmungen  durch  die  Gesammtheit  der  vertragschließenden  Regierungen.


Der  Präsident  des  Oberlandesgerichts  wird  in  Erledigungsfällen  gutachtliche
Vorschläge  wegen  der  Wiederbesetzung  machen.

F.  17.

Die  sonstigen  Beamtenstellen  bei  dem  Oberlandesgerichte  werden  durch  den
Präsidenten  dieses  Gerichts,  die  Unterbeamtenstellen  bei  der  Staatsanwaltschaft
des  Oberlandesgerichts  durch  den  Oberstaatsanwalt  unter  entsprechender  Berüccksichtigung
  der  in  §.  13  aufgestellten  Grundsätze  kraft  im  Allgemeinen  ertbeilten
Auftrags  im  Namen  der  betheiligten  Staatsregierungen  besetzt.

Ion  jeder  Erledigung  einer  solchen  Stelle,  sowie  von  jeder  Wiederbesetzung
ist  den  betheiligten  Regierungen  alsbald  Anzeige  zu  erstatten.

**“

Sämmtliche  bei  dem  Oberlandesgerichte  angestellte  Beamte  werden  durch
ihre  Anstellung  Staatsangehörige  sämmtlicher  zu  dem  Oberlandesgerichte  vereinigten
  Staaten  (vergl.  §.  9  des  Gesetzes  über  Erwerb  und  Verlust  der  Bundesund
  Staatsangehörigkeit  vom  1.  Juni  1870).  Sie  sind  den  Gesetzen  des  Großherzogthums
  Sachsen  unterworfen.

Für  die  auf  dem  Dienstverbande  beruhenden  Rechtsverhältnisse  dieser
Beamten  insbesondere  ist,  insoweit  nicht  etwas  Anderes  durch  die  Gesetzgebung
des  Deutschen  Reichs  geordnet  wird,  die  im  Großbherzogthume  Sachsen  gegenwärtig
  geltende  Gesetzgebung  über  den  Civilstandsdienst,  sowie  jede  solche  Abänderung
  derselben,  welche  die  Zustimmung  der  betheiligten  Staatsregierungen

r.  8627.)
        <pb n="266" />
        —  210  —

erbält,  maßgebend.  Die  Ansprüche,  welche  die  Gesetzgebung  dem  Großherzogthum
Sachsen  gegen  Großherzogliche  Civilstandsdiener  und  diesen  gegen  das  Großherzog-=thum
  genbihrt,  stehen  der  Gesammtheit  der  bei  dem  Oberlandesgerichte  betheiligten
Staaten  gegen  die  Beamten  des  Oberlandesgerichts  und  umgekehrt  diesen  gegen
jene  zu.  Demzufolge  erfolgt  die  Stellung  zur  Disposition,  die  Versetzung  in  den
Ruhestand,  die  Entlassung  aus  dem  Dienste  2c.  nach  Maßgabe  der  für  die  Civilstaatsdiener
  des  Großherzogthums  Sachsen  bestehenden  gesetzlichen  Normen  durch
die  Gesammtheit  der  betheiligten  Regierungen  (vergl.  F.  21).

Auch  haben  die  Hinterbliebenen  dieser  Beamten  Ansprüche  auf  das  sogenannte
  Gnadenquartal  und  auf  Wittwen=  bezüglich  Waisenpensionen  gegen
die  Gesammtheit  der  bei  dem  Oberlandesgerichte  betheiligten  Staaten  nach  Maßgabe
  der  im  Großberzogthume  Sachsen  über  die  Pensionirung  der  Wittwen  und
Waisen  verstorbener  Staatsdiener  gegenwärtig  geltenden  Gesetzgebung.

Alle  auf  Stellung  zur  Disposition,  Versetzung  in  den  Ruhestand,  Dienstentlassung
  u.  s.  w.  der  Beamten  des  Oberlandesgerichts,  bezüglich  auf  Pensionirung
ihrer  Hinterbliebenen  bezlglichen  Dekrete  und  Restripte  werden  von  jeder  einzelnen
Regierung  mit  Bezugnahme  auf  die  Beschlußfassung  der  Gesannntheit  der  betheiligten
  Regierungen  stempel=  und  sportelfrei  ausgefertigt.

Durch  die  Behändigung  bezüglich  Eröffnung  auch  nur  eines  Dekrets
oder  Restripts  wird  die  Wirksamkeit  der  darin  enthaltenden  Verfügung  begründet.
d.  19.

Keine  der  vertragschließenden  Regierungen  wird  ohne  vorgängige  Zustimmung
der  übrigen  einem  Mitgliede  oder  anderen  Beamten  des  gemeinschaftlichen  Oberlandesgerichts
  und  der  damit  verbundenen  Staatsanwaltschaft  Dich  ,  Ehrenzeichen,
besondere  Gehalte,  Geschenke,  Remunerationen  oder  Nebenämter  verleihen.

8.  20.

Das  Aufsichtsrecht  über  das  Oberlandesgericht  wird  von  der  Gesammtheit
der  vertragschließenden  Regierungen  ausgeübt.  Der  dadurch  bedingte  Geschäfts—
verkehr  zwischen  den  betheiligten  Regierungen  und  dem  Oberlandesgerichte  wird
durch  die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  vermittelt.  Alle  darauf  bezüglichen
  Schriftstücke  sind  den  übrigen  betheiligten  Regierungen  in  Abschrift  mitzutheilen.
  Keinen  Aufschub  leidende  provisorische  Maßregeln,  sowie  Verfügungen
von  untergeordneter  Bedeutung,  z.  B.  Verwilligung  von  kürzerem  Urlaub,  Ertheilung
  dienstlicher  Heirathserlaubniß  u.  s.  w.,  kann,  falls  dabei  keine  besonderen
Bedenken  obwalten,  die  geschäftsführende  Regierung  selbststindig  treffen.  Dasselbe
gilt  bezüglich  der  bei  dem  Oberlandesgerichte  Astehenden  Staatsanwaltschaft,
unbeschadet  der  aus  §.  147  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  sich  ergebenden  Befugniß
  der  Landesjustizverwaltung  jedes  einzelnen  Staates,  in  den  aus  dem
betreffenden  Staate  erwachsenen  Sachen  der  Staatsanwaltschaft  dienstliche  Anweisung
  zu  ertheilen.

Je  nach  Bedürfniß  treten  von  Zeit  zu  Zeit  Kommissarien  der  betheiligten
Regierungen  zusammen,  um  über  Inspektionssachen  und  sonstige,  das  Oberlandesgericht
  betreffende  Angelegenheiten  zu  berathen  und  Beschluß  zu  fassen.  Die
Einladung  zu  einer  solchen  Konferenz  erfolgt  durch  die  geschäftsführende  Regierung
        <pb n="267" />
        —  211  —

und  hat  zu  erfolgen,  wenn  auch  nur  eine  der  betheiligten  Regierungen  solches
beantragt.
g.  21

In  allen  das  Oberlandesgericht  und  dessen  Personal  betreffenden  An—
gelegenheiten,  in  welchen  eine  Meinungsverschiedenheit  unter  den  betheiligten
Regierungen  hervortritt,  welche  nicht  in  anderer  Weise  gehoben  werden  kann,
findet  Ab  immung  statt,  wobei  das  Großberzogthum  Sachsen  drei  Stimmen,
die  drei  Herzogthumer  Sachsen  je  zwei  Stimmen  und  die  betheiligten  Fürstenthümer
  je  eine  Stimme  führen.  Das  Ergebniß  der  Abstimmung,  bei  welcher
absolute  Stimmenmehrheit  entscheidet,  gilt  als  Beschluß  der  Gesammtheit  der
betheiligten  Regierungen.

§.  22.

Zur  Zahlung  der  Besoldungen,  Wartegelder  und  Ruhegehalte  der  Beamten
des  Oberlandesgerichts  und  der  bei  letzterem  Lestehenden  Staatsanwaltschaft,  sowie
des  Gnadenquartals  und  der  Pensionen  der  Wittwen  und  Waisen  dieser  Beamten,
desgleichen  zur  Bestreitung  der  sonstigen  Aufwände  wird  eine  Kasse  bei  dem
Oberlandesgerichte  gebildet.  Ein  bestimmter,  angemessener  Theil  der  Kassemittel
wird  dem  Oberstaatsanwalt  behufs  der  Bestreitung  seiner  Büreaubedürfnisse  zur
Disposition  gestellt.

Die  für  die  Kasse  erforderlichen  Summen  werden  von  den  vertragschließenden
Staaten  nach  demselben  Verhältnisse  aufgebracht,  in  welchem  die  Bevölkerung
der  einzelnen  Staaten  zu  der  Bevölkerung  des  gesammten  Oberlandesgerichtsbezirks
  steht.  Bei  Feststellung  dieses  Verhältnisses  bildet  das  Ergebniß  der  am
1.  Dezember  1875  stattgefundenen  Volkszählung  die  Grundlage.  So  oft  später
eine  neue  Volkszählung  im  Deutschen  Reiche  stattgefunden  baben“  wird,  sind  die
Beitragsquoten  nach  Maßgabe  des  Ergebnisses  derselben  aufs  Neue  für  die  auf
das  Jahr,  in  welchem  die  Zählung  stattgefunden  bat,  folgenden  Kalenderjahre
festzustellen,  sofern  dies  auch  nur  von  einer  der  betheiligten  Regierungen
beantragt  wird.

Die  Beiträge  sind  in  vierteljährigen  Vorauszahlungen  zu  leisten.

g.  23.

Die  jährliche  Prüfung  und  Justifizirung  der  Kassenrechnungen,  die  Anordnung
  von  Revisionen  und  Kassestürzen  ist  Obliegenheit  der  geschäftsführenden
Großpergoglch  Sächsischen  Staatsregierung,  welche  über  die  Ergebnisse  den  übrigen
betheiligten  Regierungen  Mittheilung  machen  wird.  Jede  Regierung  kann  Einsichtnahme
  in  die  geführten  Rechnungen  beanspruchen.

S.  24.

Nach  demselben  Verhältnisse,  nach  welchem  die  Aufwände  für  das  Oberlandesgericht
  von  den  betheiligten  Regierungen  zu  bestreiten  sind  (vergl.  J.  22),
werden  von  denselben  etwaige  durch  Verschulden  des  Oberlandesgerichts  oder
einzelner  bei  demselben  angestellter  Beamten  verursachte  Schäden)  soweit  eine
rechtliche  Nothwendigkeit  dazu  vorliegt,  ersetzt,  nicht  minder  etwaige  durch  den
Regreß  gegen  den  Urheber  eines  Schadens  beigebrachte  Ersatzsummen  unter  sie  vertheilt.

(Nr.  8027.)
        <pb n="268" />
        —  212  —

§.  25.

Soweit  nicht  die  Reichs=  oder  Landesgesetzgebung  etwas  Anderes  bestimmt,
gehen  die  Zuständigkeiten  der  Appellationsgerichte  in  Eisenach,  Hildburghausen
und  Altenburg  auf  das  gemeinschaftliche  Oberlandesgericht  über.

Durch  die  Landesgesetzgebung  kann  dem  Oberlandesgerichte  die  Entscheidung
über  solche  Rechtsmittel  übertragen  werden,  auf  welche  nach  Maßgabe  der  Einführungsgesetze
  zu  den  Reichsjustizgesetzen  die  Vorschriften  der  letzteren  keine  Anwendung
  finden.  (Vergl.  §.  18  des  Einführungsgesetzes  zur  Civilprozeßordnung,
§.  8  des  Einführungsgesetzes  zur  Strafprozeßordnung,  .  8  des  Einführungsgesetzes
  zur  Konkursordnung.)

Andere  Zuständigkeiten  können  dem  Oberlandesgerichte  von  einer  einzelnen
Regierung  nicht  ohne  die  Zustimmung  der  übrigen  betheiligten  Regierungen  zugewiesen
  werden.  2

26.

Insoweit  nicht  die  Sporteln,  bezüglich  Stenppelgebühren  des  Oberlandesgerichts
  durch  Reichsgesetz  bestimmt  werden,  sind  dieselben,  sowie  die  von  dem
Oberlandesgericht  erkannten  Geldstrafen  nach  den  geltenden  Bestimmungen  desjenigen
  Staates  zu  liquidiren,  aus  dem  die  betreffende  Sache  an  das  Oberlandesgericht
  erwachsen  ist.  Die  Erhebung  derselben  erfolgt  durch  den  betreffenden
Staat  für  seine  eigene  Rechnung.

8.  27.

Das  Oberlandesgericht  verfügt  und  erkennt  als:  Das  gemeinschaftliche

Oberlandesgericht  der  Thüringischen  Staaten.
g.  28.

Die  Formel  des  Verpflichtungseides  für  das  bei  dem  Oberlandesgerichte
angestellte  Beamtenpersonal  ist  auf  die  Landesfürsten  sämmtlicher  vertragschließender
  Staaten  zu  richten.

S.  29.

Vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  F.  121  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
und  des  §.  20  des  Einführungsgeseges  zu  demselben  wird  die  Geschäftsordnung
des  Oberlandesgerichts  von  diesem  selbst  berathen  und  entworfen,  von  der
Gesanmntheit  der  vertragschließenden  Regierungen  aber  nach  gemeinsamer  Prüfung
festgestellt.

§.  30.

Gegenwärtiger  Vertrag  kann  vor  Ablauf  von  fünfundzwanzig  Jahren,
von  dem  Tage  des  Inkrafttretens  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  an  gerechnet,
von  keinem  der  vertragschließenden  Theile  geklindigt  werden.

Nach  Ablauf  dieser  fünfundzwanzig  Jahre  steht  jedem  der  vertragschließenden
  Theile  die  Kündigung  mit  der  Wirkung  offen,  daß  mit  Ablauf  der  nächsten
zwei  Kalenderjahre  nach  demjenigen  Kalenderjahre,  in  welchem  die  Kündigung  von
einer  oder  anderer  Seite  erfolgt,  der  Vertrag  für  alle  Theile  außer  Kraft  tritt,
unbeschadet  der  begründeten  Rechte  der  aktiven  sowie  der  auf  Wartegeld  oder  in
den  Ruhestand  gesetzten  Beamten  des  Gerichts  und  deren  Hinterbliebenen,  in-
        <pb n="269" />
        —  213  —

leichen  etwaiger  Ansprüche  auf  Grund  des  §.  24  des  Vertrages,  welche  auch
Kerner  nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen  Vertrages  von  den  vertragschließenden
Regierungen  vertreten  werden.  "

.  31.

Die  erstmalige  Anstellung  des  Personals  des  Oberlandesgerichts  bei  dessen
Errichtung  bleibt  besonderer  Vereinbarung  der  vertragschließenen  Regierungen
vorbehalten.

S.  32.

Dem  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen  wird  der  Beitritt  zu  dem
gegenwärtigen  Vertrage  bis  zum  31.  Dezember  1877  vorbehalten.

Im  Falle  dieses  Beitritts  wird  die  Zahl  der  Räthe  bei  dem  Oberlandesgerichte
  (vergl.  §.  6  Abs.  1)  um  einen  vermehrt.

C.  33.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  sämmtlichen  vertragschließenden  Regierungen
vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  thunlichst  bald  bewirkt
  werden.

So  geschehen  Jena,  den  19.  Februar  1877.

Gottfried  Theodor  Stichling.  Karl  Ernst  Brüger.
Friedrich  v.  Uttenhoven.  Drr.  Kircher.
Heinrich  Moritz  Friedrich  Lorentz.  Rudolf  Brückner.
Heinrich  Hornbostel.  Hermann  v.  Vertrab.
Moritz  Kunze.  Adolph  v.  Harbou.

Anlage  B.

Schlußprotokoll.

Jena,  am  19.  Februar  1877.

Bei  Abschließung  des  Vertrages  über  Errichtung  eines  gemeinschaftlichen  Oberlandesgerichts
  in  Sen  haben  die  Bevollmächtigten  der  vertragschließenden  Staaten
zur  Erläuterung  des  Vertrages  noch  über  folgende  Punkte  sich  geeinigt.

I.  Zu  §.  3  des  Vertrages.

Der  fünf  und  ein  halb  vom  Hundert  des  Aufwandes  betragende  Miethszins
  ist  in  der  Weise  berechnet,  daß  43  Prozent  zur  Verzinsung  des  zu  verwendenden
Kapitals  und  1  Prozent  für  die  Unterhaltung  und  Abnutzung  des  Gebäudes,  die
Versicherung  desselben  gegen  Feuersgefahr  und  für  die  Gefahr  in  Ansatz  gebracht
sind,  daß  im  Falle  einer  etwaigen  Mllösung  des  Vertrages  nach  25  Jahren  das
Gebäude  für  die  Herstellungskosten  nicht  zu  verwerthen  fän  wird.

Ces.  Samml.  1879.  (Nr.  8627.)  32
        <pb n="270" />
        —  214  —

II.  Zu  §.  11.  6
Der  Ausgabe-Etat  für  das  Oberlandesgericht  wird  dahin  festgesetzt:

Kapitel  I.  Besoldungen.
a.  Beim  Oberlandesgericht.

1)  Ein  Präsident  .  ...........  ..  ..  .  ...  ...  ..  ....  .  ..  .  .  .  ..  9  000  Mark.
2)  Zwei  Senatspräsidenten  à  7500  Mark.  15.000
3)  Vierzehn  nicht  akademische  Räthe  à  6000  Mark  .  .  .  .  .  .  84  000

Anmerkung:  In  Falle  des  Beitritts  des  Fürstenthums
Schwarzburg-Sondershausen  zu  dei  Vertrage:
fünsgzehn  Räthe  à  6000  Mark  =  90  000  Mark.
4)  Drei  akademische  Räthe  à  2400  bis  3600  Mark,  durchschnittlich

  3000  Mark  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  9000
5)  Drei  Gerichtsschreiber  à  2400  bis  3600  Mark,  durchschnittlich
  3000  Marr  ...  .  ...  9.000
6)  Ein  Rechnungsführer  und  Kassirrr  .  .  .  .  .  ..  2500
7)  Fünf  Registratur=  und  Kanzleibeamte  à  1500  bis
2000  Mark,  durchschnittlich  1750  Mart  .  .  ..  8  750
8)  Ein  Oberdiener,  zugleich  Hausmeister  (einschließlich  des
Anschlags  der  Dienstwohnugng  .  ..  .  .  .  ..  1500  —
M  Zwei  Unterdiener  à  1200  bis  1400  Mark,  durchschnittlich
1300  M—rkkk.  2  600
b.  Bei  der  Staatsanwaltschaft.
1)  Der  erste  Staatsamwaltt  .  .  ..  -.........  7-500
2)DerzweiteStaatsanwalt»......................·..  4500
3)  Zwei  Registratur=  und  Kanzleibeamte  à  1500  bis
2000  Mark,  durchschnittlich  1750  Mark  3  500
4)  Ein  Digernn.  1  300
Kapitel  II.  Reservefonds  für  unvorhergesehene
dienstliche  Bedürfnisse  .  .  .  .  .  .  .  .  .  9000
Kapitel  III.  Verwaltungsaufwand  (einschließlich
für  Lokalmiethe  .  .  .  .  .  .  ..  50  000

Summa  217  150  Mark

eventuell  223  10
Sollten  bei  Errichtung  des  Oberlandesgerichts  bei  demselben  Beamte  angestellt
  werden,  welche  bis  zum  Eintritt  in  das  neue  Dienstverhältniß  eine  höhere
Besoldung  bezogen  haben,  als  der  etatsmäßige  Gehalt  der  neuen  Stelle  beträgt,
so  soll  denselben  die  Differenz  zwischen  der  früheren  und  der  neuen  Besoldung
        <pb n="271" />
        —  215  —

als  pensionsfähige  persönliche  Zulige  (E  küabesosdung)  gewihrt  und  diese  Ausgabe
aus  dem  Reservefonds  für  unvor  zergesehen  dienstliche  Bedürfnisse  (Kap.  II  des
Ausgabe-Etats)  bestritten  werden.

III.  Zu  8.  18.

Die  vertragschließenden  Regierungen  sind  darin  einverstanden,  daß  die  nach
d.  18  des  Vertrages  den  Beamten  des  Oberlandesgerichts  eingeräumte  Pensionsberechtigung
  für  ihre  Hinterbliebenen  deren  Verbleiben  in  einer  Wittwensozietät,
der  sie  vor  ihrem  Eintritt  in  das  Oberlandesgericht  angehört  haben,  nicht  ausschließen
  solle.

IV.  Zu  g.  25.

Die  Regierungen  übernehmen  die  Verpflichtung,  das  Oberlandesgericht  im
Wege  der  Landesgesetzgebung  von  den  Geschäften  der  Jasthverwallung)  namentlich
auch  von  Geschäften  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  thunlichst  zu  entlasten)  und
verpflichten  sich  ferner,  umfänglichere  Gutachten  von  dem  Oberlandesgerichte  nur
im  Einverständniß  (I.  21  des  Vertrags)  mit  den  übrigen  Regierungen  zu  erfordern,
  und  ebenso  bei  Aufträgen  an  dasselbe  zu  Zwecken  der  Gesetzgebung  zu
verfahren.
V.

Die  Regierungen  werden  über  die  Prüfungen  der  Rechtskandidaten  ein
gleichmäßiges  Verfahren  durch  Vereinbarung  eines  gemeinsamen  Regulativs  hereiführen.

VI.  Zu  §.  26.
Sofern  nicht  durch  Reichsgesetz  eine  Gebtihrenordnung.  für  den  Strasprozeß
gegeben  werden  sollte,  werden  sich  die  vertragschließenden  Regierungen  über  eine
gemeinsame  Gebührenordnung  für  den  Strafprozeß  vereinigen.

VII.

Insoweit  neben  den  zu  erwartenden  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  über
die  Rechtsamvälte  eine  Vereinbarung  in  Betreff  der  Rechtsanwälte  bei  dem  Oberlandesgerichte
  erforderlich  oder  angezeigt  sein  wird,  bleibt  solche  vorbehalten.

VIII.  Zu  §9.  29.

Die  vertragschließenden  Regierungen  werden  dem  Oberlandesgerichte  den

Bedarf  an  Gesetzsammlungen  und  Regierungsblättern  auf  Kosten  der  einzelnen

Staaten  zukommen  lassen.
IX.

Das  Oberlandesgericht  wird  ein  Siegel  mit  den  Sächsischen,  Schwarzburgischen
  und  Reußischen  Wappenschildern  führen.

(Xr.  2627—S0  .)  32
        <pb n="272" />
        —  216  —
X.
Die  Kommissare  der  sämmtlichen  vertragschließenden  Staaten  erkennen  es
mit  Rücksicht  auf  den  in  Angriff  zu  nehmenden  Bau  des  Oberlandesgerichtsgebäudes

  als  nothwendig  an,  daß  die  Erklärungen  über  die  Ratifikation  des
Vertrages  spätestens  bis  zum  1.  Juli  1877  abzugeben  sind.

Vorgelesen,  genehmigt,  mitunterzeichnet.

Gottfried  Theodor  Stichling.  Karl  Ernst  Brüger.
Friedrich  v.  Uttenhoven.  Dr.  Kircher.
Heinrich  Moritz  Friedrich  Lorentz.  Rudolf  Brückner.
Heinrich  Hornbostel.  Werner  v.  Bertrab.
Moritz  Kunze.  Adolph  v.  Harboun.
Nachrichtlich

Dr.  Kuhn,
Gr.  S.  Regierungsrath.

 

(Nr.  8628.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  den  Thüringischen  Staaten,  betreffend  die  Errichtung
  gemeinschaftlicher  Schwurgerichte  zu  Gera  und  Meiningen.  Vom
11.  November  1878.

D.  Staatsregierungen

a)  des  Königreichs  Preußen,

b)  des  Großherzogthums  Sachsen-Weimar-Eisenach,

)  des  Herzogthums  Sachsen-Meiningen,

)  des  Herzogthums  Sachsen-Altenburg,

)  der  Herzogthümer  Sachsen-Coburg  und  Gotha,

1)  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt,

8)  des  Fürstenthums  Reuß  älterer  Linie,

h)  des  Fürstenthums  Reuß  jüngerer  Linie,
welche  sich  durch  Vertrag  vom  19.  Februar  1877  und  Accessionsvertrag  vom
23.  April  1878  über  die  Errichtung  eines  gemeinschaftlichen  Thüringischen  Oberlandesgerichs
  zu  Jena  geeinigt  haben,  sind  ferner  übereingekommen,  in  Anwendung
  der  Bestimmungen  im  99  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  27.  Januar
1877  gemeinschaftliche  Schwurgerichtsbezirke  zu  bilden,  und  haben  hierüber  durch
die  bestellen  Bevollmächtigten,  nämlich:
        <pb n="273" />
        —  217  —

für  das  Königreich  Preußen
den  Königlich  Preußischen  Geheimen  Ober-Justizrath  Georg
Heinrich  Rindfleisch,
für  das  Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach
den  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsrath  Dr.  jur.  Karl  Ernst
Brüger,
für  das  Herzogthum  Sachsen-Meiningen
den  Herzoglich  Sächsischen  Regierungsrath  Dr.  jur.  Karl
Blomeyer,
für  das  Herzogthum  Sachsen-Altenburg
den  Herzoglich  Sächsischen  Ministerialrath  Ernst  Theodor  Göpel,
für  die  Herzogthümer  Sachsen-Coburg  und  Gotha
den  Herzoglich  Sächsischen  Geheimen  Regierungsrath  Heinrich
Hornbostel,
für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt
den  Fürstlichen  Geheimen  Regierungsrath  Ferdinand  Hauthal,
für  das  Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie
den  Fürstlichen  Geheimen  Regierungsrath  Bruno  Dietrich
Bernhard  v.  Geldern-Crispendorf,
für  das  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie
den  Fürstlichen  Geheimen  Staatsrath  Dr.  jur.  Anton  Vollert,
nachstehenden  Vertrag  unter  dem  Vorbehalt  allseitiger  Ratifikation  abgeschlossen:

S.  1.
Die  Bezirke  der  zum  Sprengel  des  Oberlandesgerichts  Jena  gehörigen  Landgerichte
  werden  zu  zwei  Schwurgerichtsbezirken  zusammengelegt.
Der  erste  Schwurgerichtsbezirk  wird  gebildet  durch  die  Bezirke  der  Landgerichte:

Altenburg,  Gera,  Greiz,  Rudolstadt  und  Weimar.
Der  zweite  Schwurgerichtsbezirk  wird  gebildet  durch  die  Bezirke  der  Landgerichte:

Eisenach,  Gotha  und  Meiningen.

§S.  2.

Unbeschadet  der  Bestimmung  im  §F.  98  des  Gerichtsperfassungsgeietzes  werden
die  Sitzungen  des  Schwurgerichts  des  ersten  Schwurgerichtsbezirks  bei  dem
Landgerichte  Gera,  die  des  Schwurgerichts  des  zweiten  Bezirks  40r  dem  Landgerichte
  Meiningen  abgehalten.

(Nr.  8628.)
        <pb n="274" />
        —  218  —

F.  3.

Die  Zeit  des  Beginns  der  Sitzungsperioden  der  Schwurgerichte  bestimmt

der  Präsident  des  Oberlandesgerichts  nach  Anhörung  des  Oberstaatsanwalts.
!*-Die

  zur  Thätigkeit  bei  dem  Schwurgerichte  berufenen  Beamten  haben  auch
in  den  aus  einem  Staate,  in  dessen  Dienste  sie  nicht  stehen,  an  das  Schwurgrrict
  gelangenden  Sachen  die  ihnen  nach  den  Gesetzen  obliegenden  dienstlichen

errichtungen  wehrzunhmnen,  ohne  daß  es  einer  besonderen  Verpflichtung  für
den  Landesherrn  und  die  Verfassung  dieses  Staates  bedarf.
S.  5.

Die  auf  die  einzelnen  Staatsgebiete  entfallende  Zahl  der  Geschworenen  wird
durch  gemeinsamen  Beschluß  der  Justizverwaltungen  der  betheiligten  Staaten,  die
Vertheilung  dieser  Zahl  auf  die  einzelnen  Amtsgerichtsbezirke  aber  durch  die
betreffende  Landesjustizverwaltung  bestimmt.

S.  6.

Die  durch  die  Abhaltung  eines  Schwurgerichts  entstehenden  Kosten  werden
aus  der  Kasse  des  Oberlandesgerichts  zu  Jena  bestritten.  Soweit  diese  Kosten
nicht  unmittelbar  aus  der  Kasse  des  Oberlandesgerichts  gezahlt  werden,  sind  dieselben
  aus  der  Kasse  des  Landgerichts,  bei  welchem  das  Schwurgericht  abgehalten
wird,  vorschußweise  zu  verlegen.

*Wi

Zu  diesen  Kosten  sind  zu  rechnen:

1)  die  Reisekosten  der  Geschworenen;

2)  die  Reisckosten  und  Tagegelder  der  zur  Thätigkeit  bei  dem  Schwurgerichte

  berufenen  Beamten;

3)  die  Gebühren  der  Vertheidiger,  Zeugen  und  Sachverständigen,

4)  sonstiger  Aufwand  für  gemeinsame  Zwecke.  Die  Vereinbarung  von

Bauschsätzen  für  diesen  Aufwand  bleibt  vorbehalten.

Zu  den  gemeinschaftlichen  Kosten  sind  nicht  zu  rechnen:  der  Aufwand  für
den  Transport  und  Rücktransport  der  Angeschuldigten,  sowie  für  deren  Verpflegung,
  ingleichen  die  Kosten  der  Strafpollstreckung.  Dieser  Aufwand  ist,
soweit  nicht  eine  andere  Kasse  zahlungspflichtig  ist,  von  dem  Gerichte  zu  tragen,
welches  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  beschlossen  hat.

S.  8.

Gegenwärtiger  Vertrag  kann  vor  Ablauf  von  fünf  Jahren,  von  dem  Tage
des  Inkrafttretens  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  an  gerechnet,  von  keinem  der
vertragschließenden  Theile  gekündigt  werden.  çl

Nach  Ablauf  dieser  fünf  Jahre  steht  jedem  der  vertragschließenden  Theile
die  Kündigung  mit  der  Wirkung  offen,  daß  mit  Ablauf  des  nächsten  Kalenderjahres
  nac  demjenigen  Kalenderjahre,  in  welchem  die  Kündigung  von  einer  Seite
erfolgt,  der  Vertrag  für  alle  Theile  außer  Kraft  tritt.
        <pb n="275" />
        —  219  —

S.  9F.
Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  soll  bis  spätestens  den
1.  März  1879  bewirkt  werden.
Gegenwärtiger  Vertrag  ist  in  acht  Exemplaren  ausgefertigt  und  unterschrieben
  worden.

Halle  a.  S.,  den  11.  November  1878.

(L.  S.)  Georg  Heinrich  Rindfleisch.

(L.  S.)  Dr.  Karl  Ernst  Brüger.

(L.  S.)  Dr.  Karl  Blomeyer.

(L.  S.)  Ernst  Theodor  Göpel.

(L.  S.)  Heinrich  Hornbostel.

(L.  S.)  Ferdinand  Hauthal.

(L.  S.)  Bruno  Dietrich  Bernhard  v.  Geldern-Crispendorf.
(L.  S.)  Dr.  zur.  Anton  Vollert.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  es  hat  der  Austausch  der
Ratifikations-Urkunden  stattgefunden.

 

(Nr.  8629.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Lippe,  betreffend  die  Bestellung  des  Oberlandesgerichts
  zu  Celle  zum  Oberlandesgericht  für  das  Fürstenthum  Lippe  und  den
Auschluß  Lippischer  Gebietstheile  an  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  zu  Lippstadt.
  Vom  4.  Januar  1879.

N#  Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  dem
Wunsche  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  zur  Lippe  mit  Bereitwilligkeit  entgegengekommen
  sind,  für  das  Fürstenthum  Lippe  eine  Gerchtsgemeinßhhaft  mit  den
angrenzenden  Königlich  Preußischen  Gebietstheilen  zu  begründen,  sind  zur  Feststellung
  der  hierbei  erforderlichen  näheren  Bestimmungen
Königlich  Preußischer  Seits
der  Unterstaatssekretär  im  Justizministerium  Ludwig  Hermann
v.  Schelling  und
der  Direktor  im  Justizministerium  Georg  Heinrich  Rindfleisch,
Fürstlich  Lippischer  Seits
der  Regierungspräsident  und  Vorstand  des  Kabinetsministeriums
August  Eschenburg
zusammengetreten  und  haben  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  folgenden  Vertrag
abgeschlossen:
r.  8628-8620.)
        <pb n="276" />
        —  220  —

Artikel  J.
Das  Königlich  Preußische  Oberlandesgericht  zu  Celle  wird  zum  Oberlandesgericht
  für  das  Fürstenthum  Lippe  bestellt.

Artikel  2.
Soweit  die  Wirksamkeit  des  Oberlandesgerichts  für  Lippe  in  Betracht
kommt,  führt  dasselbe  die  Bezeichnung  als:
Königlich  Preußisches  Oberlandesgericht  für  das  Fürstenthum  Lippe.
Die  Entscheidungen  in  den  aus  Lippe  erwachsenden  Sachen  ergehen  unter
der  Formel:
Gemäß  dem  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  Könige
von  Preußen  und  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zur  Lippe  geschlossenen
  Staatsvertrage  vem.

Artikel  3.

Dem  Oberlandesgerichte  kann  für  das  Gebiet  des  Fürstenthums  Lippe  neben
der  auf  dem  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze  beruhenden  Zuständigkeit  eine
erweiterte  Zuständigkeit  nach  Maßgabe  der  &amp;amp;#.  3  und  4  des  Einführungsgesetzes
zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze  übertragen  werden.  Die  Uebertragung
erfolgt  nach  vorausgegan  ener  Verständigung'  unter  den  beiderseitigen  Staatsregierungen
  durch  die  Landesgesetzgebung  des  Fürstenthums  Lippe.

Die  Zuständigkeit  des  Oberlandesgerichts  in  den  vor  dem  Inkrafttreten  des
Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes  bei  den  Fürstlich  Lippischen  Gerichten  oder
auf  Grund  des.Staatsvertrages  vom  1.  Juli  1857  bei  dem  Königlich  Preußischen
Appellationsgerichte  zu  Celle  anhängig  gewordenen  Sachen  und  das  Verfahren,
in  welchem  dieselben  zur  Erledigung  zu  huingen  sind,  wird  in  gleicher  Weise  durch
die  Lippische  Landesgesetzgebung  geregelt.

Artikel  4.

Unbeschadet  der  der  Fürstlichen  Staatsregierung  als  Landesjustizverwaltung
zustehenden  Aufsichtsbefugnisse  wird  dem  Präsidenten  des  Oberlandesgerichts  in
den  an  das  letztere  gelangenden  Sachen  das  Aufsichtsrecht  über  das  Fürstliche
Landgericht  und  in  höherer  Instanz  über  die  Fürstlichen  Amtsgerichte  und  dem
Oberstaatsanwalt  die  Aufsicht  über  die  Fürstlich  Lippische  Staatsanwaltschaft
übertragen.  Hinsichtlich  des  Oberstaatsanwalts  steht  das  Recht  der  Aufsicht  und
Leitung  in  Lippischen  Sachen  der  Fürstlich  Lippischen  Staatsregierung  zu.  Das
Recht  der  Aufsicht  über  das  Oberlandesgericht  wird  ausschließlich  von  Preußen
geübt.

Artikel  5.

Die  Gebühren,  Auslagen  und  Stempel  in  den  an  das  Oberlandesgericht
erwachsenden  Sachen  werden,  soweit  nicht  die  Reichsgesetzgebung  Anwendung
findet,  nach  den  Lippischen  Landesgesetzen  berechnet,  jedoch  für  Rechnung  der
Preußischen  Staatskasse  eingezogen.  Zum  Zwecke  der  Einziehung  haben  die
        <pb n="277" />
        —  221  —

Fürstlich  Lippischen  Landesbehörden  den  Königlich  Preußischen  Behörden  dieselbe
Rechtshülfe  zu  gewähren,  wie  den  Behörden  des  eigenen  Staates.

Artikel  6.
Lippe  hat  an  Preußen  als  jährlichen  Beitrag  zu  den  Kosten  des  Oberlandesgerichts
  die  Summe  von  4500  Mark  zu  entrichten.

Artikel  7.
Auf  das  Amt  Lipperode  und  das  Stift  Cappel  finden  die  vorstehenden
Artikel  keine  Anwendung.
Artikel  8.

Die  im  Artikel  7  bezeichneten  Gebietstheile  werden  in  Betreff  der  Ausübung
  der  gesammten  streitigen  und  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit  dem  Bezirke
des  Königlich  Preußischen  Amtsgerichts  zu  Lippstadt  angeschlossen  und  treten
unter  die  durch  diesen  Anschluß  bedingte  Zuständigkeit  der  Königlich  Preußischen
Gerichte  und  Justizbehörden.

Von  der  Zuständie  keit  der  Preußischen  Gerichte  bleibt  die  Verwaltung  des
Depositalwesens  ausgeschlossen.

Artikel  9.

Soweit  die  Königlich  Preußischen  Gerichte  für  die  angeschlossenen  Gebietstheile
  in  Wirksamkeit  treten,  haben  sich  dieselben  einer  dem  Artikel  2  entsprechenden
Bezeichnung  und  Entscheidungsformel  zu  bedienen.

Artikel  10.

Der  für  die  Preußischen  Theile  des  Amtsgerichtsbezirks  als  Beisitzer  des
Ausschusses  für  die  Auswahl  der  Schöffen  bestellte  Staatsverwaltungsbeamte
(S.  40  des  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes)  gilt  zugleich  als  Beauftragter
der  Fürstlich  Lippischen  Regierung.

Artikel  11.

Die  sämmtlichen  zur  Ausführung  des  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes
und  der  Deutschen  Prozeßordnungen  für  Preußen  erlassenen  oder  noch  zu  erlassenden
  Ausführungs=  und  1Ukbergangebestimmungen,  ingleichen  das  Preußische
Gesetz,  betreffend  den  Forstdiebstahl,  vom  15.  April  1878  und  die  darauf  bezüglichen
  Bestimmungen  der  Preußischen  Gebührengesetzgebung  sollen  in  dem  Amt
Lipperode  und  dem  Stift  Cappel  zu  der  gleichen  Zeit  wie  in  Preußen  selbst  in
Geltung  treten.  Sie  werden  zu  diesem  Behufe  Seitens  der  Fürstlich  Lippischen
Staatsregierung  in  der  nach  der  dortigen  Gesetzgebung  erforderlichen  Form  verkündet
  werden.

Artikel  12.

Sollte  es  sich  nach  Abschluß  des  gegenwärtigen  Vertrages  zur  weiteren
Durchführung  der  begründeten  Gerichtsgemeinschaft  als  wünschenswerth  herausstellen,
  daß  noch  andere  Preußische  Gesetze  oder  Verordnungen  als  die  im  Artikel  11
bezeichneten  in  dem  Amt  Lipperode  und  dem  Stift  Cappel  zur  Einführung  gelangen,
  so  kann  diese  Einführung  mittels  einer  in  der  landesgesetzlich  erforderlichen

Ges.  Samuil.  1879.  (Nr.  86209.)  33
        <pb n="278" />
        —  222  —

Form  zu  verkündenden  übereinstimmenden  Erklärung  der  beiderseitigen  Staatsregierungen
  erfolgen,  in  welcher  zugleich  der  Tag,  an  welchem  das  Gesetz  oder
die  Verordnung  verbindliche  Kraft  erlangen  soll,  zu  bezeichnen  ist.

Artikel  13.

Soweit  nicht  die  Reichsgesetzgebung  oder  der  Artikel  11  dieses  Vertrages
Anwendung  findet,  werden  die  Gebühren,  Auslagen  und  Stempel  in  den  aus
dem  Amt  Lipperode  und  Stift  Cappel  erwachsenden  Sachen  bis  auf  Weiteres
nach  den  Lippischen  Landesgesetzen  berechnet.  Die  Einziehung  der  Gebühren  u.  s.  w.
sowie  der  Geldstrafen  erfolgt  nach  den  Preußischen  Normen  und  für  Rechnung
der  Preußischen  Staatskasse.

Artikel  14.

In  den  aus  dem  Amt  Lipperode  und  dem  Stift  Cappel  erwachsenden
Strafsachen  bleibt  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zur  Lippe  das  Begnadigungsrecht
  vorbehalten.

Artikel  15.

Dem  Königlich  Preußischen  Gerichtshofe  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte
  kann  die  im  §.  17  des  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes  geordnete
Zuständigkeit  für  das  Gebiet  des  Fürstenthums  Lippe  übertragen  werden.  Die
Uebertragung  erfolgt  nach  vorausgagangener  Berständigung  unter  den  beiderseitigen
  Staatsregierungen  durch  die  Landesgesetzgebung  des  Fürstenthums  Lippe.

Artikel  16.

Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
  in  Kraft.  Die  Dauer  desselben  wird  auf  zwölf  Jahre  festgeleht
und  verlängert  sich  stillschweigend  um  denselben  Zeitraum,  wenn  kein  Theil  vor
Anfang  des  vorletzten  Jahres  einer  Vertragsperiode  von  dem  ihm  zustehenden
Kündigungsrechte  Gebrauch  macht.

Artikel  17.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  alsbald  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt
  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  in  Berlin  bewirkt  werden.

Berlin,  den  4.  Januar  1879.

v.  Schelling.  Rindfleisch.  Eschenburg.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)
        <pb n="279" />
        —  223  —
Schlußprotokoll.

Bei  der  Unterzeichnung  des  Vertrages  über  die  Begründung  einer  Gerichtsgemeinschaft
  zwischen  dem  Fürstenthum  Lippe  und  den  angrenzenden  Königlich
Preußischen  Gebietstheilen  sind  die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  noch  über
nachstehende  vertragsmäßige  Zusagen  und  Erklärungen  übereingekommen.

I.  Zu  Artikel  3.

Preußen  erklärt  sich  damit  einverstanden,  daß  dem  Oberlandesgerichte  durch
die  Lippische  Landesgesetzgebung  die  Entscheidung  zweiter  Instanz  in  dem  auf
Entfernung  eines  Beamten  aus  dem  Amte  gerichteten,  in  erster  Instanz  vor  dem
Landgerichte  verhandelten  Verfahren  (§.  58  des  Gesetzes  über  den  Enwilsiaatsdienst
vom  11.  Mai  1859)  übertragen  werde.  Die  Entscheidung  erfolgt  durch  den
ersten  Civilsenat  des  Oberlandesgerichts.

Als  Gegenstände,  auf  welche  sich  die  Ausdehnung  der  Zuständigkeit  ferner
erstrecken  kann)  werden  insbesondere  bezeichnet:

1)  die  Entscheidung  oberer  Instanz  in  Sachen,  für  welche  besondere  Gerichte

  zugelassen  sind;

2)  die  Entscheidung  auf  Rechtsmittel  in  Sachen  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit;


3)  die  Entscheidung  in  Disziplinarsachen  Feen  richterliche  Beamte.  Sollte
ein  Preußischer  Gerichtshof  zur  Entschei  ung  über  Rechtsmittel  gegen
die  Entscheidungen  der  Oberlandesgerichte  in  diesen  Sachen  bestellt
werden,  so  wird  Preußen  darein  willigen,  daß  dem  Gerichtshofe  auch
Lippischer  Seits  für  das  Gebiet  des  Fürstenthums  Lippe  die  Entscheidung
letzter  Instanz  übertragen  werde.

Uebrigens  herrscht  Einverständniß  darüber,  daß  unter  der  Landesgesetzgebung

im  Sinne  dieses  Vertrages  auch  landesherrliche  Verordnungen  einbegriffen  seien.

II.  Zu  Artikel  4.

Durch  die  Bestimmungen  dieses  Artikels  ist  der  unmittelbare  Verkehr  der
Fürstlich  Lippischen  Staatsregierung  mit  dem  Oberlandesgerichte  nicht  ausgeschlossen;
die  Formen  dieses  Verkehrs  werden  auf  Wunsch  von  Lippe  reglementarisch  geregelt
  werden.

Gelangt  im  Aufsichtswege  eine  aus  dem  Fürstenthum  Lippe  erwachsene
Sache  durch  eine  gegen  das  Oberlandesgericht  gerichtete  Beschwerde  zur  Entscheidung
  des  Königlich  Preußischen  Justizministers,  so  wird  vor  Abgabe  der  Entscheidung
  dem  Fürstlich  Lippischen  Kabinetsministerium  Gelegenheit  zur  Aeußerung
gegeben  werden.

Das  Königlich  Preußische  Justizministerium  wird  die  von  dem  Oberlandesgericht
  und  dem  Oberstaatsanwalt  erstatteten  Geschäftsberichte,  soweit  sich  dieselben

(Xr.  8629.)
        <pb n="280" />
        —  224  —

auf  Gegenstände  des  gemeinsamen  Interesses  beziehen,  dem  Fürstlich  Lippischen
Kabinetsministerium  mittheilen.

III.  Zu  Artikel  6.

Die  Fürstlich  Lippische  Staatsregierung  wünscht,  daß  ihr  für  den  Fall  des
später  hervortretenden  Bedürfnisses  ein  Vorschlagsrecht  für  die  Besetzung  einer
Richterstelle  bei  dem  Oberlandesgericht  eingeräumt  werde.  Die  Königlich  Preußische
Staatsregierung  erklärt  sich  zu  einer  dahin  gehenden  Vereinbarung  auf  denselben
Grundlagen  bereit,  auf  denen  in  neueren  Staatsverträgen  anderen  Staaten  ein
Vorschlagsrecht  für  die  Besetzung  von  Richterstellen  bei  Preußischen  Gerichten
eingeräumt  worden  ist.

IV.  Zu  Artikel  11.

Das  Koöniglich  Preußische  Justizministerium  wird  dem  Fürstlich  Lippischen
Kabinetsministerium  die  unter  diesem  Artikel  zu  begreifenden  Gesetze,  Verordnungen
  2c.  mittheilen  und  das  Fürstliche  Kabineksministerium  die  Bekanntmachung
derselben  vor  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages  herbeiführen.

V.  Zu  Artikel  12.

Preußen  wünscht,  daß  die  Vormundschaftsordnung  vom  5.  Juli  1875  nebst
den  auf  das  Vormundschaftswesen  bezüglichen  Bestimmungen  der  Gebührengesetzgebung
  möglichst  bald  in  dem  Amt  Lipperode  und  dem  Stift  Cappel  zur  Einführung
  gebracht  werde,  womit  die  Fürstliche  Staatsregierung  sich  einverstanden
erklärt.

VI

Die  Bestimmungen  dieses  Schlußprotokolls  sollen  ebenso  verbindlich  sein,
wie  der  Vertrag  vom  heutigen  Tage  über  die  Begründung  einer  Gerichtsgemeinschaft
  zwischen  dem  Fürstenthum  Lippe  und  den  angrenzenden  Königlich  Preußischen
Ghbiesstheil  selbst,  und  sollen  mit  dem  Vertrage  gleichzeitig  ratifizirt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  4.  Januar  1879.
v.  Schelling.  Rindfleisch.  Eschenburg.

Der  vorstehende  Vertrag  nebst  Schlußprotokoll  ist  ratifizirt  worden  und  es
hat  der  Austausch  der  Ratifikations-Urkunden  stattgefunden.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staals-Ministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="281" />
        —  225  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  14.—

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Wegegeseze  im  Regierungsbezirk  Cassel,  S.  225.  —  Haubergordnung
  für  den  Kreis  Siegen,  S.  22°8.  —  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  der  durch  das
Gesetz  vom  20.  April  1869  für  das  Anlagekapilal  einer  Eisenbahn  von  Finnentrop  über  Olpe  nach
Rothe-Mühle  im  Biggethale  übernommenen  Zinsgarantie,  S.  230.  —  Ministerial-Erklärung,
betreffend  die  Aufhebung  der  mit  dem  Großherzogthum  Hessen  abgeschlossenen  Vereinbarungen  wegen
Verhütung  der  Forst.,  Feld,  Jagd-  und  FKischereifrevel,  S.  240.

 

(Nr.  8630.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Wegegesetze  im  Regierungsbezirk  Cassel.
Vom  16.  März  1879.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  v.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  die  zum  Regierungsbezirk  Cassel  vereinigten  Landestheile,  was  folgt:

K.  1.

Die  Verpflichtung  zum  Bau  und  zur  Unterhaltung  der  Landwege,  der  Verpstichtung  zum
Vizinal=  (Verbindungeh  Wege  und  der  Oistriktsstraßen  liegt,  soweit  dieselbe  shan  un  #er  Uier
nicht  von  größeren  Kommunalverbänden  (Amt,  Kreis  2c.)  übernommen  ist,  oder  der  Bizinal.  (Verbinauf
  privatrechtlichem  Titel  beruht,  den  Gemeinden  ob,  durch  deren  Gemarkungen  dunge.)  Gege  und  der
sie  fuͤhren  Distriktsstraßen.

E.  2.

Die  Gemeinden  können  auch  zu  dem  Bau  und  der  Unterhaltung  außerhalb
ihrer  Gemarkungen  belegener  Landwege  2c.  oder  Landwegestrecken  herangezogen
werden,  soweit  sie  an  denselben  ein  deworragendes  Interesse  haben.  Die  Entscheidung
  hierüber  und  über  die  Bertheilung  er  Baulast  steht  der  Bezirksregierung
  nach  Anhörung  der  Gemeinden  und  der  Kreisvertretung  zu.  Gegen  diese
Entscheidung  findet  die  Beschwerde  an  die  Ressortminister  statt.

S.  3.
Die  zu  dem  Bau  und  der  Unterhaltung  der  Landwege  2c.  zu  leistenden
Dienste  sind  Gemeindedienste.
Ces.  Somml.  1879.  (Nr.  8630.)  34

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  April  1879.
        <pb n="282" />
        Außerordentliche  Leistungen
  zur  Unterhaltung
  der  Landwege  2c.
sewie  der  Gemeindeund
  Ortswege.

—  226  —

..  4.

Den  in  den  ##.  1  und  2  erwähnten  Verpflichtungen  der  Gemeinden  unterliegen
  in  gleicher  Weise  diejenigen  Besitzungen,  welche  den  Gemeinden  rücksichtlich
der  örtlichen  Verwaltung  gleichgestellt  n  (selbstständige  Gutsbezirke).

Domainen  und  forstfiskalische,  sowie  zu  vormals  exemten  (ritterschaftlichen
und  dergleichen)  Gütern  gehörige  Grundstücke,  welche  den  Gemeinden  einverleibt
sind,  werden  bezüglich  der  in  den  #.  1  und  2  erwähnten  Verpflichtungen  nach
denselben  Grundsatzen  behandelt,  wie  das  übrige  innerhalb  der  Gemarkungen  belegene
  Grundeigenthum.

K.  ö.

Die  Bestimmungen  über  die  dem  kommunalständischen  Verbande  des  Regierungsbezirks
  Cassel  zufolge  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  16.  September  1867
(Gesezz  Simmr.  1867  S.  1528)  und  des  §.  1  des  Reglements  vom  7.  Oktober
1869  über  die  Mitwirkung  der  Kommunalstände  bei  dem  Chaussee=  und  Landwegebau
  im  Regierungsbezirk  Cassel  (Amtsblatt  1869  S.  335)  obliegende
Verpflichtung  zur  Unterstützung  der  Gemeinden  behufs  des  Baues  und  der
Unterhaltung  der  Landwege  rc.  finden  auch  zu  Gunsten  der  nach  F.  4  Absatz  1
Verpflichteten  (selbstständigen  Gutsbezirke)  Anwendung.

Indessen  wird  der  kommunalständische  Verband  von  allen  Leistungen  für
die  Unterhaltung  der  Landwege  2c.  innerhalb  der  betreffenden  Staatswaldungen
entbunden,  und  geht  diese  Verpflichtung  auf  den  Staat  über,  wogegen  der  kommunalständische
  Verband  aus  den  Einnahmen  des  vormals  Kurhessischen  Staatsschatzes
  vom  1.  Januar  1879  ab  alljährlich  einen  Beitrag  von  43  000  Mark  zu
den  Unterhaltungskosten  an  die  Staatskasse  zu  leisten  hat.

Bezüglich  des  Neubaues  von  Landwegen  2c.  innerhalb  der  in  Rede  stehenden
  Staatswaldungen,  sowie  bezüglich  der  Gewährung  von  Beiträgen  des  kommunalständischen
  Verbandes  zu  den  Kosten  desselben  seoden  die  allgemeinen  Bestimmungen
  (§.  5  Absatz  1  und  F.  8)  Anwendung.

R

Soweit  die  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  den  Gemeinden  ob—
liegende  Verpflichtung  von  weiteren  Verbänden  (Amt,  Kreis  2c.)  übernommen
ist,  treten  hinsichtlich  der  im  §.  5  Absatz  1  gedachten  Unterstützung  die  letzteren
an  die  Stelle  der  ersteren.

K.  7.

Werden  die  Landwege  rc.)  sowie  die  Gemeinde=  und  Ortswege  in  Folge
des  Betriebes  von  Fabriken,  Bergwerken)  Steinbrüchen,  Ziegeleien  oder  ähnlichen
Unternehmungen  in  erheblicher  Weise  dauernd  abgenutzt,  so  kann  auf  den  Antrag
  derjenigen,  deren  Unterhaltungslast  durch  solche  Unternehmungen  vermehrt
wird,  den  Unternehmern  nach  Verhältniß  dieser  Mehrbelastung  ein  angemessener
Beitrag  zu  der  Unterhaltung  der  betreffenden  Wege  auferlegt  werden.
        <pb n="283" />
        —  227  —

Ueber  den  Eintritt  der  Voraussetzung,  über  die  Art  und  die  Höhe  des
Beitrags  entscheidet  in  Ermangelung  gütlicher  Vereinbarung  nach  Anhörung  des
kommunalständischen  Verwaltungsausschusses  die  Bezirksregierung.

Gegen  diese  Entscheidung  findet  die  Beschwerde  an  die  Resfortministr  statt.

S.  8.
Durch  Beschluß  des  kommunalständischen  Verwaltungsausschusses  können  Versetzung  von  Weunter

  Zustimmung  der  Bezirksregierung  Gemeinde=  und  Ortswege,  sowie  neu  er  rseiben  Gatanzulegende
  Wege  zu  Landwegen  2c.,  Landwegge  .  zu  Gemeinde=  und  Ortswegen  andere  r
erklärt,  desgleichen  Landstraßen  und  die  sonstigen  in  das  Eigenthum  und  die
Unterhaltung  des  kommunalständischen  Verbandes  übergegangenen  früheren  Staatsstraßen
  aufgegeben  oder  zu  Landwegen  2c.,  sowie  Landwege  2c.  zu  Landstraßen  2c.
erklärt  werden.
Dem  Beschlusse  hat  die  Anhörung  der  betheiligten  Gemeinden  2c.  und  Kreise
voranzugehen.
Gegen  den  Beschluß  findet  die  Beschwerde  an  die  Ressortminister  statt.

S.  9.

Der  kommunalständische  Verband  ist  verpflichtet,  den  durch  den  Beschluß  Geerssichtungen  kes
des  Bundesraths  vom  25.  Juni  1869  im  Interesse  der  Telegraphenverwaltung  iwstanen
festgestellten  Anforderungen  bezüglich  der  zufolge  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1875  graphenverwaltung.
(Gesetz-Samml.  1875  K  4907  ff.)  in  sein  Eigenthum  und  seine  Unterhaltung
übergegangenen  früheren  Staatsstraßen,  sowie  der  auf  seine  Kosten  neu  anzulegenden
  Straßen  zu  genügen.

S.  10.

Die  Bestimmungen  der  im  Gebiete  des  Regierungsbezirks  Cassel  zur  Zeit  Schlußbestimmung.
geltenden  Wegegesetze  bleiben,  soweit  sie  nicht  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen
  aufgehoben  oder  abgeändert  sind,  bestehen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  März  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

 

(Xr.  8630—8631.)  34“
        <pb n="284" />
        —  228  —

(Nr.  8631.)  Haubergordnung  für  den  Kreis  Siegen.  Vom  17.  März  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  den  Kreis  Siegen,  was  folgt:

S.  1.
Hauberge  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  diejenigen  Grundstücke,  welche  bisher
  der  Haubergordnung  vom  6.  Dezember  1834  unterworfen  gewesen  sind.

g.  2.

Die  Hauberge  bleiben  ein  ungetheiltes  und  untheilbares  Gesammteigenthum
der  Besitzer  und  behalten  ihre  bisherige  örtliche  Begrenzung,  so  lange  nicht  Aenderungen
  nach  Maßgabe  dieses  Eeseueh  eintreten.

)

Dem  Haubergverbande  können  durch  Beschluß  der  Hauberggenossenschaft
andere  zu  ihrer  Verfügung  stehende  Grundstücke  einverleibt  werden,  nachdem  dieselben
  von  allen  darauf  ruhenden  Pfandverbindlichkeiten  und  sonstigen  dinglichen
Lasten  befreit  worden  sind.  Auf  Antrag  der  Genossenschaft  ist  die  Einverleibung
im  Grundbuche  zu  vermerken.  Nach  Eintragung  des  Vermerks  unterliegen  die
einverleibten  Grundstücke  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes.

K.  4.

Aus  dringenden  Gründen  des  landwirthschaftlichen  oder  gewerblichen  Bedürfnisses
  oder  des  Verkehrs  können  einzelne  Flächen  auf  Antrag  der  Genossenschaft
  durch  Beschluß  des  Schöffenraths  (§F.  25)  vom  Haubergverbande  befreit
werden.  Beträgt  die  zu  befreiende  Fläche  ein  Zwanzigstel  oder  mehr  von  der
Gesammtfläche  des  Haubergs,  so  bedarf  der  Beschluß  der  Genehmigung  der  Bezirksregierung.


Die  befreiten  Flächen  sind  den  durch  dieses  Gesetz  vorgeschriebenen  Nutzungsbeschränkungen
  nicht  unterworfen.

g.  5.

Auf  Antrag  der  Genossenschaft  ist  die  Befreiung  vom  Haubergverbande  im
Grundbuche  zu  vermerken.  Nach  Eintragung  des  Vermerks  kann  über  die  be—
freiten  Grundstücke  in  Gemäßheit  der  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  verfügt
  werden.

Wird  ein  solches  Grundstück  unter  die  Mitglieder  der  Genossenschaft  nach
Verhältniß  ihrer  Antheile  in  Natur  vertheilt,  so  haftet  der  Naturaltheil  an  Stelle
des  ihm  entsprechenden  Antheils  für  die  Pfand=  und  sonstigen  dinglichen  Verbindlichkeiten
  des  letzteren.
        <pb n="285" />
        —  229  —

g.  6.

Die  Hauberggenossenschaft  kann  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben  und
Verbindlichkeiten  eingehen,  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken
  erwerben,  vor  Gericht  klagen  oder  verklagt  werden.  Ihr  ordentlicher  Gerichtsstand
  ist  bei  dem  Gericht,  in  dessen  Bezirk  sie  ihren  Sitz  hat.

Die  Verpfändung  oder  sonstige  dingliche  Belastung  eines  Haubergs  ist
fortan  unzulässig.

F.  7.

Die  Antheile  der  einzelnen  Genossen  an  dem  Hauberge  bestimmen  sich  nach
dem  bisher  üblichen  Maßstabe.

Den  Genossen  steht  die  freie  Verfügung  über  ihre  Antheile  zu.  Jedoch
dürfen  die  Antheile  unter  das  für  jeden  Hauberg  bestehende  geringste  Einheitsmaß
  hinab  nicht  getheilt  werden.  "

§.8.
Zu  den  für  die  Genossenschaft  gemeinschaftlichen  Lasten,  Kosten,  Diensten
und  Naturalleistungen  trägt  jeder  Genosse  nach  Verhältniß  seines  Antheils  bei.
Nach  demselben  Verhältniß  werden  die  gemeinschaftlichen  Nutzungen
vertheilt.
G.  9.

BMächter  oder  Nutznießer  von  Haubergantheilen  treten  in  die  Genossenschaftspflichten
  des  Eigenthümers.  Die  Genossenschaft  kann  sich  jedoch  auch  an  den
Letzteren  halten.

S.  10.

Für  jeden  Hauberg  ist  von  dem  Vorsteher  (§.  16)  ein  Lagerbuch  zu  führen,
in  welchem

a)  die  Größe  und  Art  der  Genossenschaftsgrundstücke,

b)  Veränderungen  durch  Einverleibung  anderer  Grundstücke  (§.  3)  oder

durch  Befreiung  vom  Haubergverbande  (§#.  4,  5),

J)  die  Antheile  der  Genossen,

d)  die  Veränderungen  in  dem  Eigenthum  der  Antheile,

e)  das  für  die  Antheile  bestehende  geringste  Einheitsmaß,

-1  d  fämigien  Abweichungen  vom  regelmäßigen  Wirthschaftsbetriebe

 

zu  verzeichnen  und  nachzutragen  sind.

Neu  angelegte  Lagerbücher  sind  während  einer  angenesssenen  Frist  zur  Einsicht
  der  Betheiligten  offen  zu  legen  und  demnächst  durch  Genossenschaftsbeschluß
festzustellen.

Veränderungen  in  dem  Eigenthum  der  Antheile  sind  dem  Haubergvorsteher
anzuzeigen.  Derselbe  hat,  sobald  ihm  der  Eigenthumswechsel  glaubhaft  nach-(Nr.

  8631.)
        <pb n="286" />
        —  230  —

gewiesen  ist,  die  Veränderung  im  Lagerbuch  einzutragen.  So  lange  die  Anzeige
nicht  erfolgt  und  der  Nachweis  des  Eigenthumsüberganges  nicht  geführt  ist,  kann
die  Ernossinschast  wegen  Erfüllung  der  Genossenschaftspflichten  nach  ihrer  Wahl
sich  an  den  bisherigen  oder  an  den  neuen  Eigenthümer  halten.

Die  Eintragung  des  Eigenthumsüberganges  im  Grundbuch  ist  vom  Grundbuchamte
  dem  Vorsteher  bekannt  zu  machen.

Der  Antrag  auf  Erlaß  des  Aufgebots  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom
7.  März  1845  (Gestz.  Sanmel.  S.  169  kann  hinsichtlich  der  Haubergantheile
durch  Beibringung  einer  Bescheinigung  des  Haubergvorstehers  darüber,  daß  der
Besitzer  im  VGerguch  als  Eigenthümer  eingetragen  sei,  begründet  werden.  Bei
dem  Aufgebot  sind  die  Nummern  des  betreffenden  Antheils  nach  deren  Begzeichnung
  im  Grundbuch  anzugeben.  Als  Eigenthumsprätendenten  sind  auch  diejenigen,
  für  welche  diese  Nummern  im  Grundbuch  eingetragen  sind,  nach  Maßgabe
  des  §.  3  des  genannten  Gesetzes  zu  laden.

KC.  11.

Zweck  der  Haubergwirthschaft  ist  die  Erziehung  von  Niederwald,  vornehmlich
  von  Eichenschälwald,  mit  welcher  nach  dem  periodischen  Abtriebe  ein  einmaliger
  Getreidebau  verbunden  wird,  falls=  nicht  die  Genossenschaft  von  dem
Getreidebau  ganz  oder  theilweise  abzusehen  beschließt.

Die  Einführung  eines  anderen  Wirthschaftsbetriebes  an  Stelle  der  Niederwaldwirthschaft
  kann  ausnahmsweise  für  einzelne  Grundstücke  auf  Antrag  der
Genossenschaft  von  dem  Schöffenrath  genehmigt  werden.

K.  12.

Für  jeden  Hauberg  ist  die  Schlageintheilung  und  die  Reihenfolge  der
Schläge,  sowie  die  Bewirthschaftung  ##enßeen  Grundstücke,  für  welche  ein  von
der  Niederwaldwirthschaft  abweichender  Betrie  genchmigt  ist,  durch  einen  Betriebsblan
  zu  regeln.  Ueber  die  der  Weide  zu  öffnenden  Flächen,  die  Weidezeiten  und

en  Triftgang  ist  alljährlich  ein  Hütungsplan  aufzustellen.

Der  Betriebs=  und  der  Hütungsplan,  sowie  Abänderungen  dieser  Pläne
werden  unter  Beirath  des  Forstsachverständigen  (F.  25)  durch  Weschluß  der  Genossenschaft
  festgestellt.

Der  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung  des  Landraths.

KC.  13.

Die  Weidenutzung  ist  den  Zwecken  der  Holzzucht  untergeordnet.

Schweine  und  Ziegen  dürfen  nicht  eingetrieben  werden.

Die  Schafhude  ist  nur  nach  Maßgabe  der  auf  Grund  der  Allerhöchsten
Kabinetsorder  vom  8.  November  1824  erlassenen  Regulative  gestattet.  Die
Regulative  können  nach  Anhörung  des  Schöffenraths  durch  die  Bezirköregierung
abgeändert  werden.
        <pb n="287" />
        —  231  —

Der  Schöffenrath  kann  die  Schafhude  für  unstatthaft  erklären,  wenn  der
Nachtheil  für  das  Gesammtinteresse  einer  Genossenschaft  den  Vortheil  für  die
einzelnen  Genossen  überwiegt.

Kein  Schlag  darf  innerhalb  der  nächsten  sechs  Kalenderjahre  nach  dem
Abtriebe  mit  Rindvieh  und  innerhalb  der  nächsten  vier  Kalenderjahre  nach  dem
Abtriebe  mit  Schafen  behütet  werden.  Wenn  diese  Schonzeiten  zur  Erhaltung
des  jungen  Holzes  nicht  ausreichen,  können  sie  durch  den  Haubergvorstand  oder
muf  Antrag  des  Forstsachverständigen  durch  den  Landrath  angemessen  verlängert
werden.

Neu  kultivirte  Schläge  dürfen  innerhalb  der  nächsten  acht  Kalenderjahre
nach  Mueführung  der  Kulturen  nicht  mit  Rindvieh  und  innerhalb  der  nächsten
sechs  Kalenderjahre  nach  Ausführung  der  Kulturen  nicht  mit  Schafen  behütet
werden.  Der  Schöffenrath  kann  diese  Schonzeiten  in  einzelnen  Fällen  bis  auf
sechs  Jahre  für  Rindvieh  und  bis  auf  vier  Jahre  für  Schafe  herabsetzen  und  bis
auf  zehn  Jahre  für  Rindvieh  und  bis  auf  acht  Jahre  für  Schafe  verlängern.

S.  14.
Der  Beschlußfassung  durch  die  Versammlung  der  Hauberggenossen  belirfen:

1)  Angelegenheiten,  welche  die  Substanz  der  Genossenschaf
betreffen,  namentlich  die  Einverleibung  anderer  Grundstücke  (I.  3)  und
die  Befreiung  vom  Haubergverbande  (§.  4,  5);
2)  die  Feststellung  des  Lagerbuchs  (§.  10),
3)  das  Unterlassen  des  Getreidezwischenbaues  und  die  Einführung  eines
von  der  Niederwaldwirthschaft  abweichenden  Betriebes  (§.  11);
4)  die  Aufstellung  und  Abänderung  des  Betriebs=  und  des  Hütungsplans
12),

CA.  ci2  N#l

5)  die  Frage,  ob  die  Lohnutzung  oder  andere  Nutzungen,  mit  Ausschluß
der  Getreidenutzung,  für  gemeinsame  Rechnung  oder  von  den  einzelnen
Genossen  auf  bestimmten  Flächen  ausgeübt  werden  sollen;  in  Ansehung
der  Lohnutzung  ist  der  Beschluß  vor  der  Vertheilung  der  Nutzungsflächen
  unter  die  Genossen  zu  fassen;

6)  die  Wahl  der  Getreidegattung,  wenn  ein  abgetriebener  Schlag  mit  ei
anderen  als  der  bisher  üblichen  Getreideart  bebaut  werden  soll;

7)  die  Wahl  des  Haubergvorstandes  und  die  Gewährung  einer  Dienstunkostenentschädigung
  an  dessen  Mitglieder  (§.  16),

8)  die  Regelung  des  Kassen=  und  Rechnungswesens  (G.  22);

9)  Geschäfte,  zu  deren  Vornahme,  wenn  sie  durch  einen  Bevollmächtigten
erfolgen  sollte,  Spezialvollmacht  erforderlich  sein  würde;

10)  die  Veränderung  bestehender  Einrichtungen)  wenn  eine  Beschlußfassung
bierüber  von  dem  vierten  Theile  der  Genossen,  nach  Antheilen  berechnet,
beantragt  wird.

(Nr.  8631.)
        <pb n="288" />
        —  232  —

..  15.

Zu  den  Genossenversammlungen  sind  sämmtliche  Genossen  mindestens  drei
Tage  vorher  mittelst  ortsüblicher,  in  den  Fällen  des  §.  14  Nr.  1  mittelst  schriftlicher
  Vorladung,  welche  die  Gegenstände  der  Berathung  angiebt,  einzuberufen.
Soll  einer  der  im  F.  14  bezeichneten  Gegenstände  zur  Verhandlung  kommen,  so
ist  die  Vorladung  am  Tage  vor  der  Versammlung  in  ontsüblihher  Weise  zu
wiederholen.

In  den  Fällen  des  §.  14  Nr.  1  ist  die  Versammlung  nur  beschlußfähig,
wenn  die  Mehrheit  der  Genossen,  nach  Antheilen  berechnet,  erschienen  ist.

In  allen  anderen  Fällen  sind  die  Erschienenen  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Zahl
beschlußfähig.

Diejenigen  Hauberggenossen,  welche  nicht  in  der  Gemeinde  wohnen,  in
welcher  der  Hauberg  oder  die  Haupttheile  desselben  liegen,  haben  schriftlich  bei  dem
Haubergporsteher  eine  in  jener  Gemeinde  wohnhafte  Person  zu  bezeichnen,  an  welche
die  Behändigung  der  Vorladungen  erfolgen  soll,  widrigenfalls  ihre  Vorladung
unterbleiben  darf.

Jeder  Genosse  kann  sich  in  der  Versammlung  durch  einen  anderen,  schriftlich
  bevollmächtigten  Genossen  vertreten  lassen.  Set  ein  Antheil  mehreren
Personen  gemeinschaftlich  zu,  so  haben  dieselben  schriftlich  bei  dem  Vorsteher  denjenigen
  unter  ihnen  1  bezeichnen,  dem  die  Stimmfübrung  übertragen  ist.

Für  jarisische  ersonen,  Handelsgesellschaften,  eingetragene  Genossenschaften,
Bevormundete  werden  ihre  gesetzlichen  Vertreter,  für  Ehefrauen  ihre  Männer  zugelassen.


F.  16.

Den  Haubergvorstand  bilden  der  Vorsteber,  der  erste  und  der  zweite  Beisiter.
  In  Genossenschaften  mit  geringer  Mitgliederzahl  genügt  ein  Beisitzer.
.  Genossenschaften,  welche  ihren  Sitz  in  einer  Gemeinde  haben,  können  dieselben
Personen  als  Vorstand  wählen.

Der  Vorsteher  und  die  Beisitzer  werden  von  der  Genossenversammlung
auf  sechs  Jahre  gewählt.  Die  nach  dieser  Frist  Ausscheidenden  sind  wieder
wählbar.  Für  Vorstandsmitglieder,  welche  während  der  Wahlperiode  ausscheiden,
werden  für  den  Rest  derselben  Ersatzmänner  gewählt.

Wählbar  ist  jeder  Hauberggenosse,  der  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  befindet  und  am  Sitze  der  Genossenschaft  wohnt.

Ueber  die  Gewährung  einer  Dienstunkostenentschädigung  als  Vergütung  für
Versäumnisse  und  Mühewaltungen  beschließt  die  Genossenversammlung)  Vanr.
Auslagen  sind  zu  ersetzen.  Im  Uebrigen  verwalten  die  Vorstandsmitglieder  ihr
Amt  unentgeltlich.

Zur  Ablehnung  oder  Niederlegung  dieses  Amtes  berechtigen  nur  diejenigen
Gründe,  aus  welchen  unbesoldete  Gemeindeämter  abgelehnt  und  niedergelegt
werden  dürfen.

Wer  ohne  solche  Gründe  ablehnt  oder  niederlegt,  kann  durch  den  Schöffenrath
  des  Stimmrechts  in  der  Genossenversammlung  auf  sechs  Jahre  für  verlustig
erklärt  werden.
        <pb n="289" />
        —  233  —

Die  Vorstandsmitglieder  werden  in  den  der  Städteordnung  unterworfenen
Gemeinden  durch  den  Bürgermeister,  sonst  durch  den  Amtmann  mittels  Handschlags
  an  Eidesstatt  verpflichtet.

KC.  17.

Der  Vorstand  vertritt  die  Genossenschaft  nach  Außen  und  vollzieht  die
Urkunden,  welche  die  Genossenschaft  verpflichten  sollen;  hierbei  ist,  wenn  einer
der  im  §.  14  bezeichneten  Gegenstände  vorliegt,  der  Beschluß  der  Genossenversammlung
  anzuführen.

Außerdem  hat  der  Vorstand:

1)  über  die  Verlängerung  der  Schonzeiten  zu  bestimmen  (S.  13)

2)  die  von  dem  Haubergrechner  gelegte  Rechnung  zu  prüfen,  sofern  hierzu

nicht  eine  besondere  Kommüffon  eingesetzt  ist  (*#.  22),

3)  in  Einzelschutzbcziren  den  Haubergschützen  zu  wählen  und  sein  Diensteinkommen
  zu  bestimmen,  bei  der  Bildung  gemeinsamer  Schutzbezirke
und  der  Bestimmung  des  Diensteinkommens  der  für  dieselben  anzustellenden
  Schützen  mitzuwirken  (F.  23).

C.  18.

Die  weder  der  Genossenversammlung  noch  dem  Vorstande  vorbehaltenen
Angelegenheiten  werden  von  dem  Vorsteher  besorgt.

Der  Vorsteher  hat  insbesondere:

1)  die  Versammlungen  der  Genossenschaft  und  des  Vorstandes  zu  berufen
und  zu  leiten;  die  Berufung  der  Genossenversammlung  muß  erfolgen,
wenn  der  vierte  Theil  der  Genossen,  nach  Antheilen  berechnet,  darauf
anträgt;

2)  das  Lagerbuch  zu  führen  (§.  10),

3)  das  Kassen=  und  Rechnungswesen  zu  besorgen  —  wenn  die  Genossenschaft
  es  ihm  überträgt  —  (§.  22),

4)  die  Hauberge  zu  verwalten;

5)  die  Beiträge  zu  den  gemeinschaftlichen  Lasten  und  Kosten  auszuschreiben
und  einziehen  zu  lassen;

0)  die  Nutzungen  zu  vertheilen,  und  zwar  bei  Nutzung  auf  gemeinschaftliche
Rechnung  in  baarem  Gelde,  sonst  durch  Vertheilung  der  Nutzungsflächen
unter  die  Genossen;

7)  die  Kulturen  nach  dem  Betriebsplane  und  den  demselben  entsprechenden
Anordnungen  des  Forstsachverständigen  auszuführen,  die  Befolgung
der  Weideregulative  und  des  Hütungsplans  zu  überwachen;

8)  dem  Forstsachverständigen  Auskunft  zu  ertheilen;

9)  die  Dienstführung  des  Haubergrechners  und  des  Haubergschützen  zu
beaufsichtigen;

Ges.  Samml.  1879.  (Nr.  8631.)  35
        <pb n="290" />
        —  234  —
10)  bei  der  Wahl  des  Haubergschützen  in  gemeinsamen  Schutzbezirken  mitzuwirken

  (F.  23),
11)  bei  der  Abgrenzung  der  Schöffenwahlbezirke  und  bei  der  Schöffenwahl
mitzuwirken  (§.  25).
S.  19.

Der  Vorsteher  ist  befugt,  gegen  den  Haubergrechner  und  den  Haubergschützen,
  sowie  gegen  Hauberggenossen  und  Hirten,  welche  die  bestehende  Wirthschaftsordnung,
  insbesondere  die  Weideregulative  und  den  Hütungsplan  verletzen,
Ordnungsstrafen  bis  zur  Höhe  von  3  Mark  zu  verhängen.

Wenn  ein  Hauberggenosse  solche  ihm  obliegende  Leistungen,  deren  Unterlassen
  der  Genossenschaft  nachtheilig  sein  würde,  nicht  rechtzeitig  erfüllt,  so  kann
der  Vorsteher  die  Ausführung  entweder  durch  einen  Dritten  auf  Kosten  des
Säumigen  anordnen  oder  durch  Festsetzung  von  Geldbußen  bis  zur  Höhe  von
3  Mark  erzwingen.  Der  Anordnung,  sowie  der  Festsetzung  muß  eine  Androhung
mit  einer  bestimmten  Frist  vorangehen.  Die  Ordnungsstrafen,  die  Kosten  für
Ausführung  von  Leistungen  durch  einen  Dritten  und  die  Geldbußen  werden
nöthigenfalls  auf  Antrag  des  Vorstehers  im  Verwaltungswege  beigetrieben.

Dasselbe  gilt  von  Geldleistungen,  welche  trotz  Anwendung  der  dem  Vorsteher
  zustehenden  Zwangsmittel  rückständig  bleiben.

Ordnungsstrafen  und  Geldbußen  fließen  in  die  Genossenschaftskasse.

g.  20.

Gegen  die  Verfügungen  des  Vorstandes  und  des  Vorstehers  findet  innerhalb
  zehn  Tagen  nach  erlangter  Kenntniß  die  Beschwerde  an  den  Landrath  statt.

G.  21.

Die  Beisitzer  haben  neben  ihren  Obliegenheiten  als  Mitglieder  des  Vorstandes:



1)  den  Vorsteher  zu  unterstützen  und  in  den  von  ihm  bezeichneten  Geschäften,
  sowie  in  Verhinderungsfällen  zu  vertreten;  die  Vertretung
liegt  zunächst  dem  ersten,  und  wenn  dieser  verhindert  ist,  dem  zweiten
Beisitzer  ob;  ·

2)  Unregelmäßigkeiten  bei  der  Haubergverwaltung  zur  Kenntniß  der  Auf—
sichtsbehörde  zu  bringen,

3)  die  Rechnung  zu  prüfen  und  festzustellen,  wenn  dieselbe  vom  Vorsteher
geführt  wird.

Die  Verwaltung  des  Kassen-  und  Rechnungswesens  kann  von  der  Ge—
nescaesannlung  einem  besonderen  Rechner  oder  mit  Genehmigung  des  Landraths
  dem  Vorsteher  übertragen  werden.

Die  Rechnung  ist  vor  dem  1.  Mai  des  dem  Rechnungsjahre  folgenden
Jahres  zu  legen  und  an  einem  ortsüblich  bekannt  zu  machenden  Orte  acht  Tage
lang  zur  Einsicht  der  Genossen  bereit  zu  halten.
        <pb n="291" />
        —  235  —

Die  Prüfung  und  Feststellung  der  von  dem  Haubergrechner  gelegten
Rechnung  erfolgt  nach  Beschluß  der  Genossenversammlung  entweder  durch  den
Vorstand  oder  durch  eine  von  der  Versammlung  gewählte  Kommission.

Die  von  dem  Vorsteher  gelegte  Rechnung  wird  durch  die  Beisitzer  geprüft
und  festgestellt.  Die  festgestellte  Rechnung  ist  mit  dem  Feststellungsbeschluß
bis  zum  1.  August  dem  Bürgermeister  (Amtmann)  zur  Kenntnißnahme  mitzutheilen.


§.  23.

Zum  Schutz  der  Hauberge)  zur  Ausführung  der  Anordnungen  des  Vor-½2
  und  zur  Mitwirkung  bei  den  Kulturarbeiten  sind  Haubergschützen  anzustellen.


Können  mehrere  Hauberge  von  einem  Schützen  begangen  und  beaufsichtigt
werden,  so  bilden  sie  einen  gemeinsamen  Schutzbezirk.

Die  Bildung  der  gemeinsamen  Schutzbezirte  erfolgt  durch  die  betheiligten
Vorstände,  bei  mangelnder  Verständigung  unter  denselben  durch  den  Landrath
nach  Anhörung  des  Schöffenraths.

Der  Haubergschütze  wird  von  dem  Vorstande,  in  gemeinsamen  Schutzbezirken
  von  den  betheiligten  Vorstehern  nach  absoluter  Stimmemmehrheit  gewählt;
bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Flächengröße  der  von  den  Vorstehern  vertretenen
Hauberge  den  Ausschlag.

Die  Wahl  bedarf  der  Bestätigung  des  Landraths.  Derselbe  ernennt  mit
Zustimmung  des  Schöffenraths  den  Haubergschützen,  wenn  der  Wahl  die  Bestätigung
  zweimal  endgültig  versagt  worden  ist.

Die  Anstellung  der  Haubergschützen  erfolgt  mittels  schriftlichen  Vertrages.
Gehört  der  Anzustellende  nicht  zu  den  für  den  Forstdienst  bestimmten  oder  mit
Forstversorgungsschein  entlassenen  Militärpersonen,  so  muß  die  Anstellung  entweder
  auf  Lebenszeit  oder,  falls  durch  landräthliche  Bescheinigung  eine  dreijährige
tadellose  Forstdienstzeit  nachgewiesen  werden  kann,  auf  mindestens  drei  Jahre
erfolgen.

*  Das  Diensteinkommen  des  Haubergschützen  wird  durch  die  betheiligten  Vorstände
  festgesetzt  und  in  gemeinsamen  Schutzbezirken  auf  die  einzelnen  Genossenschaften
  vertheilt.  Können  die  Vorstände  sich  über  ein  angemessenes  Diensteinkommen
  oder  über  dessen  Vertheilung  nicht  einigen,  so  verfügt  der  Landrath.

g.  24.

Für  die  durch  dieses  Gesetz  dem  Forstsachverständigen  übertragenen  Geschäfte,
  sowie  als  Beirath  des  Landraths,  des  Schöffenraths,  der  einzelnen  Schäfen
und  der  Haubergvorstände  sind  für  die  Gesammtheit  der  Hauberge  einer  oder
mehrere  Forstsachverständige  anzustellen.

Der  Schöffenrath  bestimmt  die  Lahl,  die  Dienstbezirke,  das  Diensteinkommen,
die  Pension  und  vollzieht  die  Wahl  der  Forstsachverständigen.  Er  kann  die  Wahl
auf  anderweit  angestellte  Forstbeamte  richten.

Die  Wahl  bedarf  der  Bestätigung  der  Bezirksregierung,  welche  jedoch  nur
wegen  mangelnder  Befähigung  als  Forstsachverständiger  versagt  werden  darf.
Derselben  steht  nach  zweimaliger  Versagung  das  Recht  der  Ernennung  zu.  Falls

(Xr.  2001.)  35“
        <pb n="292" />
        —  236  —

für  das  bestimmte  Diensteinkommen  ausreichend  befähigte  Personen  nicht  zu  erlangen
  sind,  hat  die  Bezirksregierung  das  Diensteinkommen  auf  einen  angemussenen
  Betrag  festzusetzen.

Die  Anstellung  Puben  mittels  schriftlichen,  für  den  Schöffenrath  von  dessen
Vorsitzendem  zu  vollziehenden  Vertrages  auf  mindestens  zwölf  Jahre.

Der  Angestellte  wird  von  dem  Landrath  durch  den  Diensteid,  welcher  für
die  im  mittelbaren  Staatsdienst  stehenden  Beamten  vorgeschrieben  ist,  verpflichtet.

C.  25.

Der  Schöffenrath  besteht  aus  dem  Landrath  und  aus  sechs  gewählten
Haubergschöffen.

Zum  Zwecke  der  Schöffenwahl  wird  das  Haubergareal  durch  die  Bezirksregierung
  nach  Anhörung  der  Haubergvorsteher  in  sechs  Wahlbezirke  von  annähernd
gleichem  Flächenumfange  eingetheilt.

In  jedem  Wahlbezirke  wählen  die  Vorsteher  der  demselben  zugetheilten  Hauberge
  unter  Leitung  des  Landraths  einen  Schöffen  und  einen  Stellvertreter  nach
absoluter  Stimmenmehrheit.  Wählbar  ist  jeder  im  Kreise  Siegen  wohnhafte,  im
Beste  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindliche  volljährige  Eigenthümer  eines  Hauergantheils.



Die  Wahl  geschieht  auf  sechs  Jahre.  Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der
Gewählten  aus.  Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das  von  der
Hand  des  Landraths  zu  ziehende  Loos  bestimmt.  Die  Ausscheidenden  können
wieder  gewählt  werden.

Zur  Ablehnung  oder  Niederlegung  des  Schöffenamtes  berechtigen  nur  diejenigen
  Gründe,  aus  welchen  unbesolde  Gemeindeämter  abgelehnt  und  niedergelegt
  werden  dürfen.  Wer  ohne  solche  Gründe  ablehnt  oder  niederlegt,  kann
durch  die  Bhiirksregierung  des  Stimmrechts  in  der  Genossenversammlung  auf
sechs  Jahre  für  verlustig  erklärt  werden.

Die  Schöffen  werden  von  dem  Landrath  mittels  Handschlags  an  Eides
Statt  verpflichtet.  »

Der  Landrath  beruft  den  Schöffenrath  und  führt  in  demselben  den  Vorsitz
mit  vollem  Stimmrecht.  Die  Anwesenheit  des  Vorsitzenden  und  dreier  Schöffen
genügt  zur  Beschlußfähigkeit.

Die  Beschlüsse  werden  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Ist  eine
gerade  Zahl  von  Mitgliedern  anwesend,  so  giebt  bei  Stimmengleichheit  der  Vorsitzende
  den  Ausschlag.

Die  Schöffen  erhalten  für  die  Theilnahme  an  den  Sitzungen  Reisekosten
und  eelder  nach  Sätzen,  welche  die  Bezirksregierung  auf  Antrag  des  Schöffenraths
  festsetzt.

An  Verhandlungen  über  forsttechnische  Gegenstände  nimmt  der  betreffende
Forstsachverständige  mit  beschließender  Stimme  Theil

KS.  26.

Ueber  Streitigkeiten  unter  den  Genossen,  welche  die  örtliche  Abgrenzung
der  ihnen  zur  Nutzung  überwiesenen  Grundflächen  betreffen,  hat  der  in  dem  Be-
        <pb n="293" />
        —  237  —

Here  gewählte  Haubergschöffe  einen  schriftlichen  Bescheid  zu  ertheilen.  Gegen  den
escheid  findet  innerhalb  zehn  Tagen  nach  der  Mittheilung  unter  Ausschluß  des
Rechtsweges  die  Beschwerde  an  den  Schöffenrath  statt.

g.  27.

Gegen  die  Beschlüsse  des  Schöffenraths  steht  den  Betheiligten  innerhalb
21  Tagen  nach  erlangter  Kenntniß,  und  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses
dem  Landrath  binnen  zehn  Tagen  nach  der  Beschlußfassung  die  Berufung  an  die
Bezirksregierung  offen,  welche  endgültig  entscheidet.

g.  28.

Die  den  Hauberggenosenschaten  gemeinsamen  Kosten,  insbesondere  die  Besoldung
  und  Pension  des  Forstsachverständigen,  sowie  die  Reisekosten  und  Tagegelder
  der  Haubergschöffen,  werden  von  den  einzelnen  Genossenschaften  nach  der
läche  aufgebracht,  von  dem  Schöffenrath  vertheilt  und  von  dessen  Vorsitzendem
eingezogen.  Sie  fließen  in  eine  gemeinschaftliche  Kasse,  welche  von  dem  Schöffenrath
  verwaltet  wird.  "
§.29·

Die  staatliche  Oberaufsicht  über  die  Verwaltung  der  Hauberge  führt  in
erster  Instanz  der  Landrath  mit  Hülfe  der  Bürgermeister,  Anitmänner  und  Forstsachverständigen,
  in  zweiter  Instanz  die  Bezirksregierung.

C.  30.

Genossenschaftsbeschlüsse,  welche  die  im  §.  14  Nr.  1,  3,  4,  6  bezeichneten
Gegenstände  betreffen,  bedürfen  stets  der  Genehmigung  des  Landraths,  andere
Genossenschaftsbeschlüsse  dann,  wenn  gegen  dieselben  mindestens  der  vierte  Theil
der  Versammlung,  nach  Antheilen  berechnet,  gestimmt  hat.

Der  Landrath  ist  befugt,  jeden  Genossenschaftsbeschluß  zu  suspendiren,  dessen
Ausführung  nach  dem  Gutachten  des  Schöffenraths  den  Ruin  der  Holzwirthschaft
herbeiführen  würde.  In  diesem  Falle  ist  der  Genossenschaft  eine  angemessene  Frist
zur  anderweiten  Beschlußfassung  zu  setzen.  Kommt  während  der  Frist  ein  zur
Genehmigung  geeigneter  Beschluß  nicht  zu  Stande,  so  verfügt  der  Landrath.

C.  31.

Gegen  die  Versügungen  des  Landraths  findet  binnen  21  Tagen  nach  der
Zustellung  die  Beschwerde  bei  der  Bezirksregierung  statt.  Deren  Entscheidung  ist
endgültig.

S.  32.

Die  Bezirksregierung  erläßt  unter  Zustimmung  des  Schöffenraths  allgemeine
  Vorschriften  über  die  Bewirthschaftung  der  Hauberge  und  Dienstanweisungen
  für  den  Vorstand  und  die  Genossenschaftsbeamten.  Auch  die  nach
§.  11  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung  vom  11.  März  1850  (Gesetz-Samml.

(Nr.  8631.)
        <pb n="294" />
        —  238  —

S.  265)  ergehenden  Polizeivorschriften  bedürfen,  soweit  sie  die  Bewirthschaftung
der  Hauberge  betreffen,  der  Zustimmung  des  Schöffenraths.

g.  33.

In  Betreff  der  Dienstvergehen  der  Vorstandsmitglieder  und  der  Genossenschaftsbeamten
  finden  die  in  dem  Gesetz  vom  21.  Juli  1852  (Gesetz-Samml.
S.  465)  bezüglich  der  Gemeindebeamten  enthaltenen  Vorschriften  Anwendung.

Die  erkannten  Strafen  fließen  in  die  Ortsarmenkasse.

.  34.

Hinsichtlich  solcher  Hauberge,  deren  Antheile  sich  sämmtlich  in  einer  Hand
vereinigt  haben,  finden  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  in  den  S#.  1  und  2,
soweit  letzterer  die  Untheilbarkeit  und  die  örtliche  Abgrenzung  der  Hauberge  regelt,
ferner  in  den  S#.  3,  4,  5  Absatz  1,  7  Absatz  2,  10  Absatz  1,  11  bis  13,  2
bis  25,  27  bis  29,  31  und  32  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Antheilsbesitzer
  an  die  Stelle  der  Genossenschaft,  des  Vorstandes  und  des  Vorstehers  treten.

An  die  Stelle  des  §.  30  tritt  folgende  Bestimmung:

Maßregeln  der  im  9.  14  Nr.  1,  3,  4,  6  bezeichneten  Art  bedürfen  der
Genehmigung  des  Landratbs.  Derselbe  ist  befugt,  Maßregeln,  welche
nach  dem  Gutachten  des  Schöffenraths  den  Ruin  der  Hebzwitthschaft
herbeiführen  würden,  zu  untersagen.

S.  35.
Die  Haubergordnung  vom  6.  Dezember  1834  ist  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  17.  März  1879.

(.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.
        <pb n="295" />
        —  239  —

(Nr.  8632.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  der  durch  das  Gesetz  vom  20.  April  1869  für
das  Anlagekapital  einer  Eisenbahn  von  Finnentrop  über  Olpe  nach  Rothe-Mühle
  im  Biggethale  übernommenen  Zinsgarantie.  Vom  19.  März  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Kdnig  von  Preußen  v.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

An  die  Stelle  der  I§.  2  und  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Anlage  einer
Eisenbahn  von  Finnentrop  über  Olpe  nach  Rothe-Mühle  im  Biggethale,  vom
20.  Aprit  1869  (Gesetz=  Samml.  pro  1869  S.  731  und  732)  treten  die  nachfolgenden
  Bestimmungen:  2?

Das  zum  Bau  der  Bahn  erforderliche  Kapital  wird  ausschließlich
der  demselben  zuzurechnenden  Kursverluste  auf  15  .500  000  Mark  festgesetzt
  und,  soweit  der  Erlös  aus  den  auf  Grund  des  landesherrlichen
Prion  iums  vom  14.  Februar  1870  (Gesetz-Samml.  pro  1870  S.  110
bis  116)  verausgabten  Obligationen  nicht  ausreicht,  auf  Grund  eines
neuen  landesherrlichen  Privilegiums  durch  eine  Anleihe  der  Bergisch-Märkischen
  Elsenhahngesellsca  beschafft  werden.

S.  3.
Die  Bestimmungen  im  F§.  4  des  Statutnachtrages  vom  I.  Oktober
1866  über  die  Verrechnung  der  Zinsenausfälle  des  Anlagekapitals  der
Zweigbahn  finden  auf  die  vom  1.  Januar  1878  ab  erwachsenden  Zinsen
des  Anlagekapitals  Anwendung.  Für  die  Berechnung  des  jährlichen
Ausfalls  an  Zinsbeträgen  wird  bestimmt,  daß  der  Betriebsüberschuß
der  Zweigbahn  dem  Ruhr-Sieg-Bahnunternehmen  gegenüber  nach  denselben
  Vorschriften  und  Grundsätzen  festzustellen  ist,  welche  für  die  Ermittelung
  des  Betriebsüberschusses  der  Ruhr-Sieg-Bahn  dem  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahnunternehmen  und  dem  Staate  gegenüber  maßgebend
  sind.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  19.  März  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

 

(Xr.  8632—8633.)
        <pb n="296" />
        —  240  —

(Nr.  8633.)  Ministerial-Erklärung,  betreffend  die  Aufhebung  der  mit  dem  Großherzogthum
Hessen  abgeschlossenen  Vereinbarungen  wegen  Verhütung  der  Forst-)  Feld.-,
Jagd-  und  Fischereifrevel.  Vom  18.  Januar  1879.

N  die  Verabredung  getroffen  worden  ist,  die  zwischen  dem  Königreich
  Preußen  und  dem  Großherzogthum  Hessen  geschlossene  Uebereinkunft  vom
ki  1861  wegen  Verhütung  der  Forst-,  Feld-,  Jagd=  und  Fischereifrevel
nebst  der  wegen  Ausdehnung  dieser  Uebereinkunft  auf  das  gesammte  gegenseitige
Staatsgebiet  zwischen  Preußen  und  Hessen  geschlossenen  Uebereinkunft  vom
10.  Oktober  1870  aufzuheben,  so  ist  zu  Urkund  dessen  die  gegenwärtige  Erklärung
ausgefertigt  worden,  um  gegen  eine  entsprechende  Erklärung  des  Großherzoglich
Hessischen  Gesammtministeriums  ausgewechselt  zu  werden.

Berlin,  den  18.  Januar  1879.

 

 

Der  Königlich  Preußische  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
In  Vertretung:
(L.  S.)  v.  Bülow.

Vorstehende  Ministerial-Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende
  Erklärung  des  Großherzoglich  Hessischen  Gesammtministeriums  vom
2.  Januar  d.  J.  ausgewechselt  worden,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  12.  April  1879.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
In  Vertretung:
v.  Bülow.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober=  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="297" />
        —  241  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  15.—

 

Inhalt:  Tarif,  nach  welchem  die  Hasenabgaben  zu  Heiligenhafen,  Kreis  Oldenburg,  Regierungsbezirk
Schleswig,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind,  S.  261.  —  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für
die  Benutzung  des  Hasens  und  des  an  demselben  befindlichen  Lagerplatzes  in  der  Stadt  Fischhausen,
Regierungsbezirk  Königsberg,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind,  S.  246.  —  Bekanntmachung
der  nach  dem  Geseh  vom  10.  April  1872  burch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urlunden  2c.,  S.  248.  «

 

(Nr.  8634.)  Tarif,  nach  welchem  die  Hafenabgaben  zu  Heiligenhafen,  Kreis  Oldenburg,
Regierungsbezirk  Schleswig,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind.  Vom
10.  März  1879.

J.  A,  Hafengeld  ist  zu  entrichten:

1)  von  jedem  Schiffsfahrzeuge  von  12  Kubikmetern  Netto-Raumgehalt
und  darunter:
a)  wenn  dasselbe  beladen  ist:

beim  Eingauneggg  .  .  .  .  ..  50  Pf.
beim  Ausganggggagagaa  50
b)  wenn  dasselbe  Ballast  führt  oder  leer  ift  .  .  ...  nichts;

2)  von  Schissfahrleugen  von  mehr  als  12  bis  zu  einschließlich  120  Kubikmetern
  Netto-Raumgehalt:
a)  wenn  sie  beladen  sind:

beim  Eingaugeeeeenennn.  10  Pf.

beim  Ausganeg  .  .  ..  10
b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:

beim  Eingangggg  5  Pf.

beim  Ausganggagag  ...  5—

für  jedes  Kubikmeter;
3)  von  Schiffsfahrzeugen  von  mehr  als  120  Kubikmetern  Netto-Raumgehalt:
a)  wenn  sie  beladen  sind:

beim  Eingannggg  12  Pf.
«  beimAusgange.................................  12-Ces.
  Samml.  1879.  (Nr.  8634.)  36

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  April  1879.
        <pb n="298" />
        —  242  —

b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:
beim  Eingange  ..  .  .  .  ..  .  ...  ..  .  .....  ..  .......  .  .  ..  6  M.
beim  Aussanggenn  .  .  .  ..  .  ..  .  .  ..  6  -
für  jedes  Kubikmeter.

II.  Außer  dem  Hafengelde  ist  zu  entrichten:

von  allen  Schiffen,  welche  in  den  Hafen  von  Heiligenhafen  einlaufen
und  aus  demselben  auslaufen,  ohne  zu  löschen  und  zu  laden,  und  daselbst
  über  einen  Monat  liegen,  für  jeden  ferneren  Monat  ein  Liegegeld
von  2  Pf.  für  jedes  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt.  Dabei  wird  jeder
angefangene  Monat  für  voll  gerechnet.  Diese  Abgabe  darf  jedoch  für
die  Dauer  eines  Kalenderjahres  den  Betrag  von  5  Pf.  für  jedes  Kubikmeter
  Netto-Raumgehalt  nicht  übersteigen.

Ausnahmen.

1)  Schiffe,  deren  Ladung  im  Ganzen  den  zehnten  Theil  ihres  Netto-Raumgehalts
  nicht  übersteigt,  haben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Tarifsätzen
  "#  Ballastschiffe  zu  entrichten.

2)  Schiffe,  deren  Ladung  ausschließlich  in  frischen  Fischen,  Seegras,
Sand,  Brennholz,  Torf,  Heu,  Stroh,  Dünger,  Dachreth,  Kalksteinen
oder  gebranntem  Kalk,  Kreide,  Thon=  oder  Pfeifenerde,  Pflastersteinen,
Dachpfannen,  Dachschiefer,  Cement,  Bruchcement,  Granit,  Gyps,
Ziegelwaaren  aller  Art,  Roheilen,  Schmelz=  oder  Brucheisen,  Steinkohlen,
  Koaks,  Salz,  Kleie  oder  Rohschwefel  besteht,  entrichten  das
Hafengeld  nur  mit  drei  Viertel  der  Tarifsätze  für  beladene  Schiffe.

3)  Schiffe,  welche  nur  den  vierten  Theil  ihres  Netto-Raumgehalts  und
weniger  löschen  oder  laden,  haben  das  Hafengeld  nur  für  denjenigen
Naumgehalt  zu  entrichten,  welchen  die  gelöschten  oder  geladenen  Waaren
eingenommen  haben  resp.  einnehmen.

4)  Fahrzeuge,  welche  nicht  in  den  Hafen  einlaufen,  sondern  auf  der  Rhede
verbleiben,  entrichten:

a)  wenn  sie  löschen  oder  laden,  je  nachdem  Ladung  oder  Ballast
abgesetzt  oder  eingenommen  wird,  den  Sat  für  beladene,  beziehentlich
  für  Ballastschiffe  ein  Mal;

b)  wenn  sie  löschen  und  laden,  das  volle  tarifmäßige  Hafengeld;

P)  wenn  sie  nur  eine  Beiladung,  das  heißt  eine  Ladung,  welche
die  Hälfte  ihres  Netto-Raumgehalts  nicht  übersteigt,  absetzen  oder
einnehmen,  von  der  Beiladung  den  Satz  für  beladene  Schiffe  von
dem  entsprechenden  Netto-Raumgehalte,  von  dem  übrigen  Theil
ihres  Netto-Raumgehalts  nichts.  Für  die  Ersetzung  einer  solchen
auf  der  Rhede  gelöschten  Beiladung  durch  Einnahme  von  Ballast
wird  kein  besonderes  Hafengeld  entrichtet.  -
        <pb n="299" />
        5

1)

2)

—  243  —

4)  Wenn  Schiffe  nach  der  Entlöschung  auf  der  Rhede  in  den  Hafen
einlaufen,  so  sind  dieselben  für  die  Einfahrt  von  der  Entrichtung
des  Hafengeldes  befreit.

Für  Schiffe,  welche  den  Hafen  in  Heiligenhafen  regelmäßig  oder  häuft
im  Jahre  besuchen,  kann  nach  Wahl  anstatt  des  ariseachigen  *
geldes  für  jede  einzelne  Fahrt  eine  jährliche  Abfindungssumme  entrichtet
werden,  deren  Köhe  durch  Beschluß  der  städtischen  Kollegien  unter
Vorbehalt  des  Rekurses  des  betheiligten  Schiffers  an  die  Regierung
festzusetzen  bleibt.

Jusätzliche  Bestimmungen.

Bei  der  Berechnung  des  Raumgehalts  der  Schiffe  werden  Bruchtheile
von  einem  halben  Kubikneeter  und  darüber  für  voll  gerechnet,  kleinere
Bruchtheile  dagegen  außer  Berechnung  gelassen.

Bei  Flußschiffen,  welche  nicht  nach  Raumgehalt  vermessen  sind,
gilt  eine  Tonne  Tragfähigkeit  gleich  2  Kubikmetern  Netto-Raumgehalt.
Die  Grenze  des  abgabepflichtigen  Hafengebiets  gegen  die  See  wird
durch  eine  von  der  nordöstlichen  Spitze  des  Graswarders  bis  zur  östlichen
  Grenze  der  städtischen  Feldmark  gezogene  Luftlinie  gebildet,  der
eigentliche  Hafen  aber  durch  eine  von  der  nordöstlichen  Spitze  des
Graswarders  bis  an  den  „Jordan“  genannten  Bach  gezogene  Luftlinie
abgegrenzt.

Befreiungen.

I.  Von  der  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  sowohl  für  den  Eingang
als  für  den  Ausgang  befreit:

1)
2)

(Xr.  8634.)

alle  Fahrzeuge,  welche  die  Rhede  oder  den  Hafen  wieder  verlassen,
ohne  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen  zu  haben;

alle  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  aufsuchen,  das  heißt  solche,  die
durch  erlittene  Beschädigung  oder  andere,  auf  Erfordern  nachzuweisende
Unglücksfälle,  durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige  Winde  an  der
Fortsetzung  ihrer  Reise  verhindert  werden,  wenn  sie  den  Hafen  mit
ihrer  Ladung  wieder  verlassen,  ohne  daß  ein  Theil  derselben  veräußert
oder  die  Zuladung  anderer  Gegenstände  erfolgt  ist,  sowie  alle  Fahrzeuge,
welche,  um  Erkundigungen  einzuziehen  oder  Orders  in  Enpfang  zu
nehmen,  in  den  Hafen  einlaufen  und  denselben,  ohne  Ladung  gelöscht
oder  eingenommen  zu  haben  und  ohne  die  Ladung  ganz  oder  theilweise
veräußert  zu  haben,  wieder  verlassen;

Fahrzeuge  von  120  Kubikmetern  und  weniger  Netto-Raumgehalt,  wenn
sie  auf  der  Fahrt  nach  einem  anderen  Hafen  des  Deutschen  Bundesgebiets
  in  den  Hafen  zu  Heiligenhafen  lediglich  zu  dem  Zwecke  einlaufen,
um  daselbst  eine  Beiladung  zu  löschen  oder  einzunehmen  deren  Gewicht
        <pb n="300" />
        —  244  —
in  Zentnern  die  Zahl  der  Kubikmeter  des  Netto-Raumgehalts  des
Fahrzeugs  nicht  übersteigt;

4)  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfeleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  befindlichen
  Schiffen  ausgehen  oder  davon  zurückkehren,  wenn  sie  nicht
zum  Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet  werden;

5)  Leichterfahrzeuge,  wenn  das  zu  leichternde  oder  durch  Leichter  beladene
Schiff  selbst  die  Hafenabgabe  entrichtet;

6)  Schiffsgefäße,  welche  Kaiserliches,  Reichs=  oder  Staatseigenthum  sind
oder  lediglich  für  Kaiserliche,  Reichs=  oder  Staatsrechnung  Gegenstände
befördern,  jedoch  im  letzteren  Falle  nur  auf  Vorzeigung  von  Freipässen;

7)  alle  Lootsenfahrzeuge,  sofern  sie  nur  ihrem  Zwecke  gemäß  benutzt  werden;
8)  alle  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden;

9)  Boote,  welche  zu  den  der  Abgabe  unterliegenden  Schiffen  gehören,  und
solche,  deren  Netto-Raumgehalt  4  Kubikmeter  nicht  übersteigt;

10)  Fahrzeuge,  welche  Steine  oder  Sand  innerhalb  des  Hofengebiets  aus
dem  Meeresgrunde  gefischt  oder  an  der  Küste  gesammelt  haben  und
einbringen  und  leer  oder  beballastet  den  Hafen  wieder  verlassen.

II.  Von  der  Entrichtung  des  Liegegeldes  sind  außerdem  befreit  die  vorstehend
  sub  1  6)  7)  8)  9  und  10  genannten  Fahrzeuge.

Berlin,  den  10.  März  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Maybach.  Hobrecht.
        <pb n="301" />
        —  245  —

(Nr.  8635.)  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  fuͤr  die  Benutzung  des  Hafens  und  des  an

demselben  befindlichen  Lagerplatzes  in  der  Stadt  Fischhausen,  Regierungsbezirk
  Königsberg,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind.  Vom  19.  März  1879.

A.  Hafengeld.

E  wird  entrichtet  für  das  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:

J.

II.

—

III.

IV.

V.

von  leeren  oder  mit  Ballast,  Böttcher-  und  Töpferwaaren,  Kartoffeln  oder
Gemüse  beladenen  Fahrzeugen,  ferner  von  solchen  Fahrzeugen,  deren  Ladung
nicht  die  Hälfte  ihrer  Tragfähigkeit  erreicht:

a)  beim  Eingange  .  .  .  ...  ...  ..  .  .  .  ....  .....  ....  ..  ..  ..  .  ..  .  .  ..  2  M.

b)  beim  Ausganegagagaa  2
von  anderweit  beladenen  Fahrzeugen:

a)  beim  Eingange  ..  ....  .....  ..  .  ................  .  .  ..  .  .  .  .  ..  5

b)  beim  Aussaggggaga  .  .  .  .  ..  5—

Wenn  solche  Fahrzeuge  den  Hafen  mit  der  eingebrachten  und  unveräußerten
  vollen  Ladung  verlassen,  entrichten  sie  nur  die  Abgaben  zu  I.

von  Fischerkähnen,  dieselben  mögen  leer  oder  beladen  sein,  werden  nur
folgende  Sätze  und  zwar  beim  Eingange  erlegt:

a)  von  einem  Angelsicken  überhaut  10  Dff.
b)  von  einem  Garnsiken  20
c)  von  einem  Angellttaa  30

Fahrzeuge,  die  nicht  in  den  Hafen  einlaufen,  sondern  auf  der  Rhede
bleiben,  entrichten:

a)  wenn  sie  unter  Benutzung  der  Hafenrönne  löschen  oder  laden,  die
sub  I  resp.  II  aufgeführten  Sätze,

b)  wenn  sie  nur  einen  Theil  der  Ladung  absetzen  oder  einnehmen,  von
der  gelöschten  oder  eingenommenen  Ladung  den  Satz  zu  I  resp.  I
von  2  resp.  5  Pf.  pro  Kubikmeter,  von  dem  übrigen  Raumgehalt
aber  nichts.

Für  Winterlager  wird  von  auswärtigen  Fahrzeugen  für  die  Dauer  des
ganzen  Winters  erhoben:

a)  für  einen  Angelsiken  2  Mark  —  Pf.
b)  für  einen  Garnsiken  3  —
)  für  einen  Angelklaoaaaaa  ...  4.  —
d)  von  großen  Fahrzeugen  pro  Kubikmeter  Netto-Raumgehalllt:
  —  5

(Nr.  8635.
        <pb n="302" />
        —  246  —

Befreiungen.

Von  der  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  befreit:

1)  Fahrzeuge,  welche  Königliches,  Staats=  oder  Reichseigenthum  sind;
ferner  F#hzeuge,  welche  ausschließlich  Königliches,  Staats=  oder  Reichseigenthum
  transportiren;

2)  Uhzeuge,  welche  den  Nothhafen  suchen,  d.  h.  solche,  die  durch  erlittene
Beschädigung  oder  andere,  auf  Erfordern  nachzuweisende  Unglücksfälle
—  durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige  Winde  —  an  der  Fortsetzung
ihrer  Reise  verhindert  werden,  wenn  sie  den  Hafen  haffwärts  mit  ihrer
Ladung  wieder  verlassen,  ohne  daß  ein  Theil  derselben  veräußert  oder
die  Zuladung  anderer  Gegenstände  erfolgt  ist;

3)  alle  kleinen  unbedeckten  Kähne  und  Böte  unter  4  Kubikmeter  Netto-Rauminhalt,
  sowie  die  Segelböte  des  Segelklubs  „Rhede“  und  des
Regatta-Vereinsz;

4)  Leichter,  wenn  das  durch  dieselben  zu  be=  oder  entladende  Schiff  den
taoiinige  Abgaben  unterworfen  oder  von  deren  Entrichtung  bereit

  ist.

5)  Von  der  Entrichtung  der  Abgabe  sub  Ib  sind  diejenigen  Fahrzeuge  befreit,
  welche  leer  aus  dem  Hafen  gehen,  um  auf  der  Rhede  zu  laden
(IV),  von  der  sub  la  diejenigen,  welche  auf  der  Rhede  gelöscht  haben
und  leer  in  den  Hafen  cukaucha.

B.  Abgabe  für  Benutzung  des  Lagerplatzes.
Bemerkung.  Der  Lagerplatz  erstreckt  sich  von  der  Hafenmole  ab  —  nordwärts

  4  Meter  von  der  Kaiböschung  resp.  Mauer  entfernt  —  bis  an  die  Grundstücke
  Nr.  96c  und  98;  ferner  von  der  Schloßbrücke  ab  bis  zum  Grundstücke  Nr.  96
resp.  bis  zur  Freiheitsstraße.

Für  eine  Benutzung  von  weniger  als  48  Stunden  Dauer  ist  nichts  zu

entrichten,  bei  längerer  Dauer  bleiben  die  ersten  48  Stunden  ebenmäßig  außer
Ansatz.  Für  die  überschießende  Dauer  der  Benutzung  ist  zu  entrichten,  für
jede  Woche:

1)  von  Langhölzern  pro  Stück:
a)  bei  einer  Länge  bis  zu  8  Meter  inlll  2  M.
b)  bei  über  8  Meter  Länge.  ......  ..  .....  ..  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  ...  4—
2)  für  Spaltlatten  Rundlatten,  Leiterbäume,  Deichselstangen  von
·  tü

je  100  Stück  ....  ..  .  ..  ..  .  ..  ...  .  .  ..  ..  .  ..  ..  ...  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  -
3)  für  Hopfenstangen  von  je  100  Stück  .............  ..  .  .  .  .  .  ..  4  -
4)  für  Dachstöcke  und  Bohnenstangen  von  je  100  Stück  .  .  .  .  .  .  .  2

5)  für  Schiffsknie  pro  Stikk  .  ..  .  .  ..  1
        <pb n="303" />
        —  247  —

6)  für  vollständig  abgebundene  Gebäude  einschließlich  des  Querverandes
  derselben,  der  dazu  gehörigen  Dielen,  Latten  2c.,  von  jedem
Meter  Frontlänge  des  Gebäuds  .  .  ..

7)  für  Brennholz,  Faschinen,  Torf,  Kalk,  Feldsteine,  Ziegel=  und

Dachsteine  pro  Kubikmeter  1
8)  a)  für  den  Neubau  von  Wasserfahrzeugen
während  der  Dauer  des  Baues  einer  Jacht  .#  4  Mark  50  Pf.
während  der  Dauer  des  Baues  eines  Angelkahnes  ;;  —.
während  der  Dauer  des  Baues  eines  Sickers.  2  —
während  der  Dauer  des  Baues  eines  Bootes.  1  —

b)  für  den  Reparaturbau  während  der  ganzen  Dauer
der  Reparatur  die  Hälfte  der  Sätze  sub  a.
9)  Von  allen  anderen  Gegenständen  und  Waaren  werden  erhoben:
pro  Quadratmeter  Raumbedürfniß
mindestens  aber  10  Pf.

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Unter  dem  Raumgehalte  der  Fabrzeuge  ist  der  nach  der  Schiffsvermessungsordnung
  vom  5.  Juli  1872  ermittelte  Netto-Raumgehalt  zu
verstehen.  Wo  zur  nwendung  des  Tarifs  die  Reduktion  der  Tragfähigkeit
  oder  des  Ladungsgewichtes  auf  Raumgehalt  erforderlich  in,
sind  zehn  Zentner  gleich  einem  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  anzunehmen.


2)  Bruchtheile  der  angenommenen  Maß=  und  Gewichtseinheiten  werden,
sobald  sie  oder  mer  betragen,  für  eine  volle  Einheit  gerechnet,  andernfalls
  außer  Ansatz  gelassen.

3)  Bei  den  Sätzen  sub  B  1  bis  7  wird  jede  angefangene  Woche  für  voll
gerechnet.

4)  Werden  größere  Lagerplätze  oder  solche  auf  längere  Dauer  beansprucht,
so  ist  der  Magistrat  befugt,  die  vorstehenden  Sätze  bis  auf  die  Hälfte
zu  ermäßigen.

Berlin,  den  19.  März  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Maybach.  Hobrecht.

 

(Nr.  8635.)
        <pb n="304" />
        –  248  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  Oktober  1878,  durch  welchen  genehmigt
worden  ist,  daß  bei  der  fiskalischer  Seits  auszuführenden  Anlage  von  vier
Ausweichen  im  Oberkanal  der  Schleuse  bei  Ahl  im  Unterlahnkreise  das
Enteignungsrecht  zur  Anwendung  gebracht  werde,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  46  S.  265,  ausgegeben  den
14.  November  1878;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  Februar  1879,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Neustadt  O.  S.  bezüglich  der  zum
Ausbau  2c.  der  Straßen:  1)  vom  Bahnhofe  in  Deufsch  Raselwe  bis  zur
Landesgrenze  bei  Stubendorf,  2)  von  Ober-Glogau  bei  dem  Suchan'schen
Gasthause  bis  an  das  Dorf  Rosnochau,  3)  von  Ober-Glogau  bis  Alt-Zülz,
  4)  von  der  Kirche  in  Deutsch-Rasselwitz  bis  an  die  Kreisgrenze  auf
dem  Gläsener  Ufer  der  Hotzenplotz,  5)  vom  Bahnhofe  in  Ober-Glogau
über  Alt-Kuttendorf  bis  an  den  östlichen  Ausgang  von  Friedersdorf,  und
6)  vom  Schloßthore  in  Ober-Glogau  bis  an  das  Coseler  Thor  und  von
dort  bis  an  den  Bahnhof  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur
Erhebung  eines  Chausseegeldes  auf  diesen  Straßen,  durch  das  Amtsblatt
der  6Könige  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  14  S.  94/95,  ausgegeben  den
4.  April  1879;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  5.  Februar  1879  wegen  Ausferügung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisobligationen  des  Kreises  Neustadt  O.  S.
zum  Betrage  von  494  700  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Oppeln  Nr.  14  S.  95  bis  97,  ausgegeben  den  4.  April  1879;

4)  das  unterm  24.  Februar  1879  Mlethöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wiesenzossenschaft

  des  Eschbachthales  im  Kreise  Adenau  durch  das  Amtsblatt
er  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  13  S.  79  bis  81,  ausgegeben  den
20.  März  1879.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Gerlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="305" />
        —  249  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  16  —

Inhalt:  Hinterlegungsordnung,  S.  240.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April
1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  272.

 

(Nr.  8636.)  Hinterlegungsordnung.  Vom  14.  März  1879.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Hinterlegung  von  Geld)  Werthpapieren  und  Kostbarkeiten.

Erster  Titel.
Allgemeine  Bestimmungen.

.1.
Für  die  Hinterlegung:
1)  von  Geld,
2)  von  Werthpapieren  auf  Inhaber,
3)  von  Werthpapieren  auf  Namen,  auf  welche  die  Zahlung  dem  Inhaber
geleistet  werden  kann,
4)  von  Kostbarkeiten
werden  als  Hinterlegungsstellen  die  Bezirksregierungen,  in  der  Provinz  Hannover
die  ssusBitrr  8  r  und  9  Lngdroffia  in  ihot.  bund  Osnabrück
  bestimmt.
Als  Kassen  der  Hinterlegungsstellen  dienen  die  Regierungshauptkassen,  in
den  Hohensollernschen  Landen  die  Landeskasse  in  Sigmaringen,  in  der  Provinz
Hannover  die  Bezirkshauptkassen.

Außerdem  wird  in  Berlin  eine  Behörde  als  Hinterlegungsstelle  für  die
Hinterlegung  der  im  H.  1  bezeichneten  Gegenstände  durch  gemeinschaftliche  Anordnung
  des  Finanzministers  und  des  Justizministers  bestimmt.

Ces.  Samml.  1879.  (Nr.  8036.)  37

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  April  1879,
        <pb n="306" />
        —  250  —

g.  3.
Die  Bezirke  der  Hinterlegungsstellen  sind  nach  Gerichtsbezirken  abzugrenzen.
Die  Besimmumg,  der  Bezirke  erfolgt  durch  genenschastlche  Anordnung
des  Finanzministers  und  des  Jushimüserl  Sie  ist  durch  dauernden  Aushang
an  der  Gerichtstafel  der  Amtsgerichte  dieses  Bezirks  und  durch  Einrückung  in  die
innerhalb  desselben  erscheinenden  Amtsblätter  bekannt  zu  machen.

S.  4.
Die  Hinterlegungsstellen  sind  dem  Finanzminister  untergeordnet.

S.  5.

Die  Annahme  zur  Hinterlegung,  die  Auszahlung  hinterlegter  Gelder  und
die  Herausgabe  von  Werthpapieren  und  Kostbarkeiten  erfolgt  auf  Weisung  der
Hinterlegungsstelle.  ç

Die  Weisung  tritt  in  den  Landestheilen,  in  welchen  nach  den  bisherigen
Vorschriften  die  Depositare  durch  Verfügung  der  Gerichte  (Depositalmandat)  zur
Annahme  und  zur  Auszahlung  oder  Herausgabe  angewiesen  werden,  an  Stelle
dieser  Verfügung.

«  Z.6.

Die  nach  den  bestehenden  Vorschriften  begründete  Zuständigkeit  der  Gerichte
und  anderer  Behörden,  zwischen  den  Betheiligten  über  die  Berechtigung  oder  die
Verpflichtung  zur  Hinterlegung  oder  über  den  Anspruch  auf  Auszahlung  oder
Herausgabe  zu  entscheiden,  sowie  den  Betheiligten  gegenüber  eine  Hinterlegung
oder  die  Auszahlung  oder  Herausgabe  anzuordnen,  wird  durch  die  Bestimmungen
des  §.  5  nicht  berührt.

Zweiter  Titel.
Hinterlegung  von  Geld.
C.  7.
Das  hinterlegte  Geld  geht  in  das  Eigenthum  des  Staats  über.
5*

Die  Staatskasse  haftet  dem  zum  Empfang  des  Geldes  Berechtigten  für  das
Kapital  zu  dem  hinterlegten  Betrage  und  für  die  Zinsen.

C.  9.
Die  Bestimmung  des  Prozentsatzes=  ztr  welchem  das  hinterlegte  Geld  versint
  wird,  erfolgt  durch  Königliche  Verordnung.  In  gleicher  Weise  kann  der
estimmte  Prozentsatz  für  die  Folgezeit  erhöht  oder  herabgesetzt  werden.

S.  10.
Beträge  unter  dreißig  Mark  werden  nicht  verzinst,  höhere  Beträge  nur
insoweit,  als  sie  mit  zehn  theilbar  sind.
        <pb n="307" />
        —  251  —

Der  Lauf  der  Zinsen  beginnt  für  alle  innerhalb  eines  Monats  bewirkten
Hinterlegungen  mit  dem  ersten  Tage  des  nächstfolgenden  Monats,  und  hört  in
Ansehung  des  auszuzahlenden  Betrages  mit  dem  Ablauf  des  Monats  auf,  welcher
der  Benachrichtigung  an  den  Berechtigten,  daß  die  Kasse  zur  Auszahlung  angewiesen
  sei,  vorhergeht.

Eine  Verzinsung  der  Zinsen  findet  nicht  statt.

K.  11.

Geld  kann  nur  in  Zahlungsmitteln  hinterlegt  werden,  welche  bei  den
Staatskassen  in  Zahlung  anzunehmen  sind.

Anderes  als  kassenmäßiges  Geld  ist  jedoch  anzunehmen,  wenn  der  Schuldner,
welcher  durch  die  Hinterlegung  von  einer  Verbindlichkeit  sich  befreien  will,  seiner
Angabe  nach  die  Verbindlichkeit  durch  Zahlung  solchen  Geldes  erfüllen  darf.

In  diesem  Fall  ist  das  nicht  aen  Geld  in  kassenmäßiges  umzusetzen
  und  die  Staatskasse  nur  für  den  bei  der  Umsetzung  als  Reinerlös  erlangten
Betrag  verhaftet.

G.  12.

Die  Einzahlung  zur  Hinterlegung  kann  unmittelbar  bei  der  Kasse  oder
mittels  portofreier  Einsendung  durch  die  Post  geschehen.

Im  Fall  der  Einsendung  durch  die  Post  gilt  die  Einzahlung  erst  mit  dem
Eingang  bei  der  Kasse  als  bewirkt.

g.  13.

Für  die  Einzahlungen  unmittelbar  bei  der  Kasse  kann  die  Hinterlegungsstelle
  bestimmte  Tage  und  Stunden  festsetzen.  Auf  die  Bekanntmachung  der  Festsetzung
  findet  die  Vorschrift  des  §.  3  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

In  dringenden  Fällen  ist  die  Einzahlung  während  der  gewöhnlichen  Geschäftsstunden
  jederzeit  zuzulassen.

G.  14.

Die  Einzahlung  oder  Einsendung  des  Geldes  kann  ohne  vorgängiges  Gesuch
  erfolgen.  Erfolgt  sie  ohne  vorgangiges  Gesuch)  so  ist  eine  schriftliche  Erklärung
  in  zwei  Exemplaren  bei  der  Einzahlung  vorzulegen  oder  bei  der  Einsendung
  gleichzeitig  einzusenden.

Die  Erklärung  muß  enthalten:

1)  Namen,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  des  Hinterlegers  und,
falls  die  Hinterlegung  in  dessen  Vertretung  von  einer  anderen  Person
bewirkt  wird,  Namen,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  dieser  Person;

2)  den  Betrag  des  hinterlegten  Geldes  und,  wenn  anderes  als  kassenmäßiges
Geld  hinterlegt  wird,  die  Angabe  der  Geldsorten;

3)  die  bestimmte  Angabe  der  Veranlassung  zur  Hinterlegung  und,  sofern
die  Rechtsangelegenheit,  in  welcher  die  8  interlegung  erfolgt,  bei  einer
Behörde  anhängig  ist,  insbesondere  auch  die  Bezeichnung  der  Sache
und  der  Behörde.  «

Moscssd  37*
        <pb n="308" />
        —  252  —

In  der  Erklärung  ist,  soweit  es  thunlich,  die  Person,  an  welche  der  hinterlegte
  Betrag  ausgezahlt  werden  soll,  nach  Namen,  Stand  oder  Gewerbe  und
Wohnort  zu  bezeichnen.

F.  15.

Ein  vorgängiges  Gesuch  um  die  Annahme  ist  bei  der  Hinterlegungsstelle
schriftlich  einzureichen.  Demselben  ist  die  nach  F.  14  erforderliche  Erklärung  in
zwei  Eremplaren  beizufügen.

Der  Gesuchsteller  ist  binnen  drei  Tagen  nach  Eingang  des  Gesuchs  zu
benachrichtigen,  daß  die  Kasse  zur  Annahme  des  Betrages  angewiesen  sei,  oder
von  dem  der  Annahme  entgegenstehenden  Hinderniß  in  Kenntniß  zu  setzen.

Die  Benachrichtigung  9  bei  der  Einzahlung  vorzulegen  oder  bei  Einsendung
des  Geldes  in  Urschrift  oder  Abschrift  gleichzeitig  einzusenden.

F.  16.
Die  Kasse  behält  das  eine  Exemplar  der  Erklärung  (§F.  14,  15)  zurück  und
bescheinigt  auf  dem  anderen  die  erfolgte  Hinterlegung.
Die  Bescheinigung  ist,  falls  kassemmäßiges  Geld  unmittelbar  bei  der  Kasse
eingezahlt  wird,  sofort  zu  ertheilen,  dagegen  in  den  Fällen:
1)  der  Einsendung  des  Geldes  durch  die  Post,
2)  der  Einzahlung  nicht  kassemnäßigen  Geldes
dem  Hinterleger  oder  dem,  welcher  in  dessen  Vertretung  die  Hinterlegung  bewirkt
hat,  spätestens  binnen  drei  Tagen  zuzusenden.
Im  Fall  des  Abs.  2  Nr.  2  ist,  sofern  die  Einzahlung  unmittelbar  bei  der
Kasse  geschieht,  ein  einstweiliger  Empfangsschein  sofort  zu  ertheilen.
.  17.
Die  Gerichtsvollzieher  sind  zuständig,  die  Aufgabe  des  Geldes  zur  Post  zu
beurkunden.
Die  Urkunde  soll  enthalten:
1)  die  Angabe,  zu  welcher  Zeit,  unter  welcher  Adresse  und  bei  welcher
Postanstalt  die  Sendung  aufgegeben  ist;
2)  die  Bezeichnung  der  Art  des  Verschlusses  und  der  Verpackung  des
Geldesz;
3)  die  Bezeichnung  der  Summe  und  der  Gattungen  desselben;
4)  eine  Abschrift  der  in  Gemäßheit  der  I#.  14,  15  der  Hinterlegungsstelle
eingesandten  Erklärung;
5)  die  Unterschrift  des  Gerichtsvollziehers.
Erfolgt  die  Aufgabe  des  Geldes  durch  Einzahlung  bei  der  Post  zur  Ausfahlung
  an  die  Hinterlegungskasse,  so  genü#gt  an  Stelle  der  unter  Nr.  2,  3  vorgeschriebenen
  Bezeichnungen  die  Bezeichnung  der  Summe.

K.  18.

Im  Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts  bleiben,  unbeschadet  der  Bestimmungen
  der  Reichsgesetze  und  dieses  Gesetzes,  die  bestehenden  Vorschriften  über
        <pb n="309" />
        —  253  —

das  Verfahren  bei  Hinterlegungen,  welche  der  Schuldner  eines  Geldbetrages  bewirkt,
  um  von  seiner  Verbindlichkeit  sich  zu  befreien  (Art.  1257  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs),  in  Kraft.  Dasselbe  gilt  von  den,  den  Artikel  1259  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  abändernden  Vorschriften  des  §.  7  des  Gesetzes  vom  24.  Juni  1861
(Gesetz=  Samml.  1862  S.  1).

Die  von  dem  Gerichtsvollzieher  nach  Artikel  1259  des  Bürgerlichen  Gesetz
buchs  aufzunehmende  Verhandlung  in  der  erforderlichen  Anzahl  von  Abschriften
vertritt  die  im  I.  14  vorgeschriebene  Erklärung.

Die  Vorschriften  des  §.  11  Nr.  1  des  Gesetzes  vom  24.  Juni  1861  über
die  Auszahlung  des  hinterlegten  Geldes  an  den  Hinterleger  bleiben  in  Kraft.

S.  19.

In  den  Geltungsbereichen  des  Allgemeinen  Landrechts  und  des  gemeinen
Rechts  finden  auf  Hinterlegungen,  welche  der  Schuldner  eines  Geldbetrages  bewirkt,
  um  von  seiner  Verbindlichkeit  sich  zu  befreien,  die  nachstehenden  Bestimmungen
  Anwendung.

Für  die  Annahme  des  Geldes  bedarf  es  keiner  vorgängigen  richterlichen
Entscheidung  oder  Anordnung.

In  der  nach  §F.  14  erforderlichen  Erklärung  muß  der  Gläubiger,  für  welchen
die  Hinterlegung  erfollt,  bezeichnet  werden.

Die  Wirkungen  der  rechtmäßig  erfolgten  Hinterlegung  treten  gegen  den
Gläubiger  im  Fall  der  Einsendung  des  Geldes  durch  die  Post  mit  der  Aufgabe
desselben  zur  Post  ein.

Der  Schuldner  hat  den  Gläubiger  von  der  Hinterlegung  durch  Mittheilung
der  Urschrift  oder  einer  beglaubigten  Abschrift  der  mit  der  Bescheinigung  der  Kasse
versehenen  Erklärung  (I.  16),  soweit  es  thunlich,  sofort  zu  benachrichtigen.  Bei
Unterlassung  ist  er  zum  Schadenersah,  verpflichtet.

Der  Schuldner  kann  das  hinterlegte  Geld  zurücknehmen,  wenn  er  die  Zurücknahme
  in  der  nach  §.  14  erforderlichen  Erklärung  sich  ausdrücklich  vorbehalten  hat.
Die  Zurücknahme  ist  nicht  mehr  zulässig,  wenn  der  Hinterlegungsstelle  eine  Annahmeerklärung
  des  Gläubigers  oder  eine  die  Hinterlegung  für  rechtmäßig  erklärende
  rechtskräftige  gerichtliche  Entscheidung  vorgelegt  worden  ist.

g.  20.

Ist  der  Hinterleger  durch  Entscheidung  oder  Anordnung  der  zuständigen
Behörde  zur  Hinterlegung  für  berechtigt  oder  verpflichtet  erklärt,  so  darf  die
Annahme  nicht  auf  Grund  der  Unzulässigkeit  einer  Hinterlegung  abgelehnt  werden.

Die  Entscheidung  oder  Anordnung  ist  der  nach  F.  14  erforderlichen  Erklärung
  in  Ausfertigung  oder  in  Abschrift  beizufügen.  Die  Kasse  behält  das
beigefügte  Schriftstück  zurück.

G.  21.

Ersucht  die  für  die  Rechtsangelegenheit  zuständige  Behörde  um  Annahme
eines  in  der  Angelegenheit  zu  hinterlegenden  Betrages,  so  findet  die  Vorschrift
des  §.  20  Abs.  1  Anwendung.

(Fr.  8636.
        <pb n="310" />
        —  254  —

g.  22.
Das  Gesuch  um  Auszahlung  ist  bei  der  Hinterlegungsstelle  schriftlich  einzureichen.
  Demselben  ist  der  Nachweis  der  Berechtigung  zur  Empfangnahme
eizufügen.
G.  23.
Der  Bercchtigie  ist  binnen  zehn  Tagen  nach  Eingang  des  Gesuchs  zu  benachrichtigen,
  daß  die  Kasse  zur  Qahlung  des  Betrages  an  ihn  angewiesen  sei,
oder  von  dem  der  Auszahlung  entgegenstehenden  Hinderniß  in  Kenntniß  zu  setzen.

g.  24.

Die  Auszahlung  von  Beträgen,  welche  im  Wege  des  Arrestes  gepfändet
oder  nach  den  bisherigen  Vorschriften  mit  Arrest  belegt  sind,  findet  nicht  statt,
so  lange  der  Arrest  zwischen  den  betheiligten  Parteien  nicht  beseitigt  ist.

.  Die  vorstehene  Bestimmung  sindet  entsprechende  Anwendung  auf  einstweilige
  Verfügungen,  sowie  auf  die  im  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  in
Cöln  durch  einen  Gerichtsvollzieher  zugestellten  Einsprüche.

W*½i.Ri

Innerhalb  des  Gebiets  des  Deutschen  Reichs  geschieht,  wenn  der  Derchtigte
  in  dem  Gesuche  um  Auszahlung  es  beantragt  und  soweit  die  Posteinri
tungen  es  gestatten,  die  Uebersendung  des  Betrages  durch  die  Post.  Kann  die
lbersendung  mittels  einer  Postanweisung  geschehen,  so  ist  sie  auf  diesem  Wege
zu  bewirken.

Uebersteigt  der  zu  übersendende  Betrag  die  Summe  von  dreitausend  Mark,
so  darf  die  Uebersendung  durch  die  Post  nur  geschehen,  wenn  die  Unterschrift
des  Berechtigten  durch  eine  zur  öffentlichen  Beglaubigung  von  Unterschriften
zuständige  Behörde  oder  Urkundsperson  beglaubigt  ist.  Der  Aufnahme  eines
Protokolls  über  die  Beglaubigung  und  der  Zuziehung  von  Zeugen  bedarf  es  nicht.

Die  Kosten  und  die  Gefahr  der  Uebersendung.  trägt  der  Berechtigte.  Der
Betrag  des  Portos  ist  von  dem  zu  übersendenden  Betrage  zu  kürzen.

In  die  im  §.  23  vorgeschriebene  Benachrichtigung  ist  eine  Mittheilung  über
die  Absendung  des  Geldes  aufzunehmen.

Der  Postschein  dient  der  Kasse  als  Rechnungsbeleg.

F.  26.

Hat  der  Empfangsberechtigte  im  Auslande  seinen  Wohnort  oder  Aufentdalsöort,
  so  kann  auf  seinen  Antrag  die  Uebersendung  des  Betrages  an  ihn
urch  die  Post  geschehen,  sofern  das  den  Antrag  enthaltende  Gesuch  mindestens
der  Unterschrift  nach  beglaubigt  ist.  Ob  im  Fall  der  Beglaubigung  oder  der
Aufnahme  des  Gesuchs  durch  eine  Behörde  oder  Urkundsperson  des  Auslandes
die  Legalisation  zu  erfordern  ist,  hat  die  Hinterlegungsstelle  zu  ermessen.

Wird  dem  Verlangen  entsprochen,  so  finden  die  Vorschriften  der  drei  letzten
WMfäss  des  §.  25  und  die  Vorschrift  des  §.  25  Abs.  1  über  die  Uebersendung
mittels  Postanweisung  entsprechende  Anwendung.

2
        <pb n="311" />
        —  255  —

KC.  27.

Findet  die  Uebersendung  durch  die  Post  nicht  statt,  so  erfolgt  die  Aussehlung,
  sofern  nicht  besondere  Umstände  die  Auszahlung  unmittelbar  bei  der
asse  begründen,  bei  einer  dem  Wohnort  des  Empfängers  nahe  gelegenen  oder
einer  sonstigen  in  dem  Gesuch  zu  bezeichnenden  Hinterlegungskasse  oder  Spezialkasse.
In  der  im  J.  23  vorgeschriebenen  Benachrichtigung  ist  die  Kasse,  bei  welcher

die  Auszahlung  erfolgen  soll,  zu  bezeichnen.

..  28.

Die  Hinterlegungsstelle  ist  zur  Berücksichtigung  einer  durch  Heirath  des
Berechtigten,  durch  Abtretung  der  Forderung  oder  durch  sonstige  Umstände  eingctretenen
  Aenderung  in  der  Empfangsberechtigung  nur  verpflichtet,  sofern  ihr
ie  Aenderung  von  einem  Betheiligten  schriftlich  angezeigt  ist.

KC.  29.

Wenn  die  Hinterlegungsstelle  von  einem  der  Auszahlung  entgegenstehenden
Hinderniß  erst  nach  Abgang  des  Auftrages  zur  Auszahlung  an  eine  andere
Hinterlegungskasse  oder  an  eine  Spezialkae  in  Kenntniß  gesetzt  wird,  so  kann
die  Staatskasse  nicht  aus  dem  Grunde  in  Anspruch  genommen  werden,  weil
bei  der  in  Gemäßheit  des  Auftrages  bewirkten  Auszahlung  das  Hinderniß  nicht
berücksichtigt  worden  ist.

Der  Auftrag  ist  jedoch  für  den  Fall,  daß  derselbe  noch  nicht  ausgeführt
sein  sollte,  zurückzunehmen.

S.  30.

Das  Gesuch  um  Auszahlung  darf,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §.  24,
nicht  zurückgewiesen  werden:

1)  wenn  durch  rechtskräftige  Entscheidung  die  Berechtigung  zur  Enfang,
nahme  festgestellt  oder  die  Auszahlung  von  der  zuständigen  Behörde
angeordnet  ist;

2)  wenn  der  Antrag  auf  eine  von  der  zuständigen  Behörde  auf  die  Hinterlegungsstelle
  ausgestellte  Anweisung  sich  gründet;

3)  wenn  die  Auszahlung  durch  Erklärung  sämmntlicher  Betheiligten  bewilligt
  ist.

S.  31.

Ersucht  die  für  die  Rechtsangelegenheit  zuständige  Behörde  um  Auszahlung
des  hinterlegten  Geldes  an  sie  selbst  oder  an  eine  in  dem  Ersuchen  bezeichnete
Person,  so  darf  das  Ersuchen  nicht  abgelehnt  werden.

Wenn  gegen  die  Auszahlung  ein  Hinderniß  sich  ergiebt,  so  ist  dasselbe
unter  Aussetzung  der  Auszahlung  der  ersuchenden  Behörde  mitzutheilen.  Dem
weiteren  Ersuchen,  die  Auszahlung  ungeachtet  des  Hindernisses  zu  bewirken,  hat
die  Hinterlegungsstelle  zu  genügen.

—
        <pb n="312" />
        —  256  —

KC.  32.

Ist  hinterlegtes  Geld  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Besimmungen  ausgezahlt,
  so  kann  die  Staatskasse  auf  Grund  eines  besseren  Rechts  zum  Empfang
nicht  in  Anspruch  genommen  werden.

S.  33.

Wird  die  Verwaltung  eines  Vermögens  oder  eines  Vermögensstücks  unter
Aufsicht  eines  Gerichts  oder  einer  sonstigen  öffentlichen  Behörde  geführt,  so  kann
die  Hinterlegungsstelle  die  Auszahlung  hinterlegten  Geldes  an  den  Verwalter
(Vormund,  Pfleger,  Kurator,  Konkursverwalter)  von  der  Beibringung  einer
Bescheinigung  der  Aufsichtsbehörde  über  die  Legitimation  des  Verwalters  zur
Empfangnahme  abhängig  machen.  Die  Bescheinigung  ist  nach  dem  Ermessen  der
Aufsichtsbehörde  für  die  Dauer  des  Amts  des  Verwalters  ein=  für  allemal  oder
für  den  einzelnen  Fall  zu  ertheilen.

Die  Beibringung  der  Bescheinigung  ist  nicht  zu  verlangen:

1)  wenn  die  Aufsichtsbehörde  die  Empfangnahme  durch  den  Verwalter

genehmigt;

2)  bei  Auszahlung  an  einen  Vormund  (Pfleger):

a)  wenn  der  Gegenvormund  die  Empfangnahme  genehmigt,

b)  wenn  aus  der  vorgelegten  Bestallung  sih  ergiebt,  daß  der  Vormund
  zur  Einziehung  von  Kapitalien  der  Genehmigung  eines
Gegenvormundes  nicht  bedarf,

c)  wenn  die  Ausfertigung  eines  die  Empfangnahme  durch  den  Vormund
  genehmigenden  Beschlusses  des  Familienraths  vorgelegt  wird;

3)  bei  Auszahlung  an  den  Verwalter  eines  nach  dem  Inkrafttreten  der

Deutschen  Konkursordnung  eröffneten  Konkursverfahrens,  wenn  das
Konkursgericht  bescheinigt,  daß  ein  Gläubigerausschuß  nicht  bestellt  ist.

Ist  die  im  ersten  Absatz  bezeichnete  Bescheinigung  beigebracht  oder  nach  den
Vorschristen  des  zweiten  Absatzes  nicht  zu  verlangen,  so  kann  die  Staatskasse  auf
Grund  eines  Mangels  der  Legitimation  des  Verwalters  zum  Empfang  des  ihm
ausgezahlten  Geldes  nicht  in  Anspruch  genommen  werden.

*i-Im
  Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts  muß  bei  Zahlungen  an  kollozirte
  Gläubiger  die  Quittung  und  die  Einwilligung  in  die  Löschung  der  Eintragung
  notariell  ertheilt  werden.
F.  35.
Die  Gebühr  des  Gerichtsvollzichers  für  die  Beurkundung  der  Aufgabe  des
Geldes  zur  Post  (§.  17)  beträgt  achtzig  Pfennig.  Die  Urkunde  unterliegt,  wenn
der  Betrag  des  Geldes  die  Summe  von  hundertundfünfzig  Mark  erreicht,  einer
        <pb n="313" />
        —  257  —

“*3  von  fünfzig  Pfennig.  Bei  einem  geringeren  Betrage  ist  dieselbe
empelfrei.

Die  Beglaubigung  der  Unterschriften  der  Gesuche  um  Auszahlung  im  Falle
des  8.  25  Abs.  2  it  sienwelfrei  Geschieht  die  Beglaubigung  gerichtlich  oder
notariell,  so  ist  für  dieselbe  eine  Gebühr  von  drei  Mark  zu  entrichten.

Dritter  Titel.
Hinterlegung  von  Werthpapieren  und  Kostbarkeiten.

d.  36.
Werthpapiere  und  Kostbarkeiten  werden  unverändert  verwahrt.
Münzen  und  Werthzeichen  können  als  Kostbarkeiten  hinterlegt  werden.

S.  37.

Werthpapiere  auf  Inhaber  werden  durch  die  Hinterlegungsstelle  nur  auf
Antrag  des  Hinterlegers  außer  Kurs  Igbt  Ist  die  Außerkurssetzung  durch  die
Hinterlegungsstelle  erfolgt,  so  hat  dieselbe  vor  der  Herausgabe  die  Wiederinkurssetzung
  zu  bewirken.  *xm-3



Die  Hinterlegungskasse  ist  nicht  verpflichtet:

1)  die  Ausloosung  oder  Kündigung  der  Werthpapiere  zu  überwachen;

2)  für  die  Einziehung  neuer  Zins=  oder  Dividendenscheine  oder  der  Beträge

fälliger  Zins=  oder  Dividendenscheine  von  Amtswegen  zu  sorgen.
F.  39.

Auf  das  Verfahren  finden  die  Vorschriften  der  S#.  12  bis  17,  19  bis  33,  35
entsprechende  Anwendung,  soweit  nicht  Abweichungen  aus  den  Bestimmungen
dieses  Titels  sich  ergeben.

Die  Vorshricen  des  Artikels  1264  des  Rheinischen  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
werden  durch  die  Bestimmungen  dieses  Titels  nicht  berührt.

S.  40.
Die  nach  §.  14  erforderliche  Erklärung  muß  an  Stelle  der  in  Nr.  2  vorgeschriebenen
  Angaben  enthalten:

1)  bei  Hinterlegung  von  Werthpapieren:

a)  die  Bezeichnung  der  Werthpapiere  nach  Gattung,  Nummern  und
Nennbetrag,  sowie  nach  den  etwaigen  sonstigen  Unterscheidungsmerkmalen;


b)  falls  mit  den  Werthpapieren  die  zu  denselben  gehörigen  Talons
oder  Zins=  oder  Dividendenscheine  hinterlegt  werden,  die  hierauf
bezüglichen  Angaben;

P)  falls  Talons  oder  Zins=  oder  Dividendenscheine  zu  Werthpapieren
hinterlegt  werden,  welche  bei  der  Kasse  sich  bereits  in  Verwahrung

Ces.  Samml.  1879.  (Nr.  8636.)  38
        <pb n="314" />
        —  258  —

befinden,  eine  Bezugnahme  auf  die  in  Betreff  der  Werthpapiere
selbst  vorgelegte  Erklärung;
2)  bei  Hinterlegung  von  Kostbarkeiten  die  Bezeichnung  derselben  nach  Gattung
  und  Sto,  sowie  nach  den  etwaigen  sonstigen  Unterscheidungsmerkmalen
  und  besonderen  Eigenschaften.

C.  41.

Wenn  Werthpapiere  an  einem  Hinterlegungstage  unmittelbar  der  Kasse
übergeben  werden,  so  ist  ein  einstweiliger  Empfangsschein  sofort  zu  ertheilen  und
die  im  §.  16  vorgeschriebene  Bescheinigung  dem  Hinterleger  oder  dem,  welcher  in
dessen  Vertretung  die  Hinterlegung  bewirkt  hat,  binnen  drei  Tagen  nach  der
Uebergabe  zuzusenden.

—

Kostbarkeiten  kann  die  Hinterlegungsstelle  durch  einen  Sachverständigen  abschätzen
  oder  behufs  der  Feststellung  ihrer  Beschaffenheit  und  ihres  Zustandes  besichtigen
  lassen.

Der  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Hinterlegung  ist  eine  Abschrift  des
Gutachtens  beizufügen  und,  daß  dies  geschehen,  in  der  Bescheinigung  zu  vermerken.

Die  durch  die  Abschätzung  oder  Besichtigung  veranlaßten  Kosten  hat  der
Hinterleger  zu  tragen.

Die  Enziehung  der  Kosten  E#sschieht  in  dem  für  die  Beitreibung  der  öffentlichen
  Abgaben  vorgeschriebenen  erfahren.  Vor  Erstattung  derselben  kann  die
Herausgabe  der  hinterlegten  Sache  nicht  beansprucht  werden.

S.  43.

Die  Vorschriften  des  §.  25  Abs.  2  finden  auf  die  Uebersendung  von
Werthpapieren  und  Kostbarkeiten  an  den  Berechtigten  Anwendung,  wenn  der
Werth  des  zu  übersendenden  Gegenstandes  den  Betrag  von  dreitausend  Mark
übersteigt.

Der  Werth  von  Kostbarkeiten,  deren  Abschätzung  stattgefunden  hat,  bestimmt
sich  nach  dem  Ergebniß  der  Abschätzung.  Im  Uebrigen  tritt  die  Schätzung  der
Hinterlegungskasse  ein.  Bei  Werthpapieren)  welche  einen  Börsenpreis  haben,  ist
der  Kurswerth  der  Schätzung  zu  Grunde  zu  legen.

F.  44.

Die  zum  Zweck  der  Herausgabe  an  den  Berechtigten  erfolgende  Uebersendung
von  Werthpapieren  und  Kostbarkeiten  an  die  Kasse  einer  anderen  Hinterlegungsstelle
  oder  an  eine  Spezialkasse  geschieht  auf  Kosten  und  Gefahr  des  Berechtigeen
durch  die  Post.

S.  45.

Zur  Deckung  der  Kosten  einer  Atbersendung  durch  die  Post  kann  ein  Vorschuß
  verlangt  und  von  der  Leistung  desselben  die  lebersendung  abhängig  gemacht
werden.  Auf  die  Kosten  finden  die  Vorschriften  im  letzten  Absatz  des  I.  42  Anwendung.
        <pb n="315" />
        —  259  —

C.  46.

Die  Vorschriften  des  §F.  33  Abs.  1,  2  finden  auf  die  Herausgabe  von
Werthpapieren  oder  Kostbarkeiten  an  einen  Vormund  (Pfleger)  keine  Anwendung.
Die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  oder  des  Gegenvormundes  ist
nicht  erforderlich.

S.  47.

Auf  das  Verfahren  bei  Hinterlegung  von  Werthpapieren  und  Kostbarkeiten,
welche  in  Gemäßheit  des  §.  60  Abs.  1  der  Vormundschaftsordnung  auf  Anordnung
  des  Vormundschaftsgerichts  in  Verwahrung  genommen  werden  sollen,  kommen)
  sofern  nicht  eine  vorläufige  Verwahrung  (I.  74  Nr.  2)  oder  die  Hinterlegung
  bei  der  Reichsbank  geschieht,  die  besonderen  Vorschriften  der  I§#§.  48  bis  51
zur  Anwendung.

S.  48.

Die  Hinterlegung  geschieht  auf  Grund  einer  dem  Vormunde  (Pfleger)  von
dem  Vormundschafsgericht  zu  ertheilenden  Anweisung.

F.  49.

Die  Anweisung  muß  außer  den  in  dem  F.  40  Nr.  1,  2  vorgeschriebenen
Angaben  enthalten:

1)  den  Namen,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  des  Vormundes;

2)  den  Namen,  Wohnort  und,  soweit  es  thunlich,  das  Alter  und  den
Stand  oder  das  Gewerbe  des  Mündels  oder  die  Bezeichnung  der  Angelegenheit,
  in  welcher  die  Hinterlegung  erfolgen  soll)

3)  die  Angabe  des  Grundes,  aus  welchem  die  Vormundschaft  eingeleitet
worden  istz;

4)  die  Bezeichnung  der  Hinterlegungsstelle,  bei  welcher  die  Hinterlegung
erfolgen  soll.

S.  50.

Bei  der  Uebergabe  zur  Hinterlegung  ist  die  Anweisung  nebst  einer  Abschrift
  derselben  vorzulegen  oder  mit  den  zu  hinterlegenden  Gegenständen  einzusenden.
  Die  Kasse  behält  die  Abschrift  zurück  und  bescheinigt  auf  der  Anweisung
die  erfolgte  Hinterlegung.

S.  51.

Zur  Herausgabe  an  den  Vormund  bedarf  es  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.


*

Im  Fall  des  Sicko  Absatz  3  der  Vormundschaftsordnung  bedarf  es  für  die
Hinterlegung  keiner  Mitwirkung  des  Vormundschaftsgerichts.  Es  genügt  die  Beobachtung
  der  Vorschriften  der  §#.  14,  15,  40  dieses  Gesetzes.

(Nr.  8636.)  387
        <pb n="316" />
        —  260  —

Vierter  Titel.
Einstellung  der  Verzinsung  und  Aufgebot.

g.  53.

Die  Verzinsung  hinterlegten  Geldes  ist  mit  dem  Ablauf  von  zehn  Jahren,
vom  Beginn  der  Verzinsung  an  gerechnet,  einzustellen.

g.  54.

Wenn  ein  Betheiligter  vor  Ablauf  der  Frist  unter  dem  Nachweis  der  Fortdauer
  der  Veranlassung  zur  Hinterlegung  die  Fortsetzung  der  Verzinsung  beantragt,
so  beginnt  die  Einstellung  der  Verzinsung  erst  mit  dem  Ablauf  von  zehn  Jahren,
vom  Ende  des  Monats  an  gerechnet,  in  welchem  das  den  Antrag  enthaltende  Gesuch
  bei  der  Hinterlegungsstelle  angebracht  ist.

S.  55.
Wird  nach  Einstellung  der  Verzinsung  ein  den  Vorschriften  des  F.  54  entsprechendes
  Gesuch  bei  der  Hinterlegungsstelle  angebracht,  so  tritt  die  Verzinsung
mit  dem  ersten  Tage  des  nächstfolgenden  Monats  wieder  ein.

S.  56.

Im  Fall  der  Zurückweisung  eines  Gesuchs  um  Auszahlung  des  Geldes  finden
in  Ansehung  der  Fortsetzung  der  Verzinsung  die  S#.  54,  55  entsprechende  Anwendung,
  wenn  anzunehmen  !,  daß  zur  Zeit  der  Anbringung  des  Gesuchs  die  Veranlassung
  zur  Hinterlegung  noch  fortdauerte.

S.  57.

Spätestens  zwei  Wochen  vor  Beginn  jedes  Kalendervierteljahres  ist  ein
Verzeichniß  der  Massen,  bei  welchen  im  Lauf  des  Vierteljahres  die  Einstellung
der  Verzinsung  bevorsteht,  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel  der  Amtsgerichte
im  Bezirk  der  Hinterlegungsstelle  und  durch  eimnlige  Einrückung  in  den  Angeiger
  der  innerhalb  dieses  Bezirks  erscheinenden  Amtsblätter  öffentlich  bekannt  zu
machen.

l  In  das  Verzeichniß  sind  die  im  §.  14  Abs.  2  Nr.  1,  2,  Abs.  3,  -  19  Abs.  3
bezeichneten  Angaben,  sowie  der  wesentliche  Inhalt  der  im  §.  14  Abs.  2  Nr.  3
bezeichneten  Angabe  aufzunehmen.  Die  Angabe  des  Vertreters  des  Hinterlegers
(§.  14  Abs.  2  Nr.  1)  ist  nicht  erforderlich.

Die  anzuheftenden  Verzeichnisse  sind  vor  Ablauf  von  drei  Monaten  seit  der
Anheftung  von  dem  Orte  derselben  nicht  zu  entfernen.

S.  58.

Hat  binnen  zwanzig  Jahren  nach  der  Einstellung  oder  nach  der  letzten  Einstellung
  der  Verzinsung  die  Auszahlung  des  Geldes  nicht  stattgefunden,  so  können
die  Betheiligten  im  gerichtlichen  Aufgebotsverfahren  zur  Anmeldung  ihrer  Ansprüche
  aufgefordert  werden.
        <pb n="317" />
        —  261  —

§.  59.
Für  das  Verfahren  ist  das  Amtsgericht  zuständig,  in  dessen  Bezirk  die
Hinterlegungsstelle  ihren  Sitz  hat.
S.  60.
Zu  dem  Antrage  auf  Erlaß  des  Aufgebots  ist  die  Hinterlegungsstelle
berechtigt.
S.  61.

Zur  Begründung  des  Antrages  sind  beizubringen:

1)  die  Urschrift  oder  eine  Abschrift  der  bei  der  Hinterlegung  vorgelegten
Erklärung;

2)  ein  Zeugniß  der  Behörde  über  den  Tag,  an  welchem  die  Hinterlegung
des  Geldes  bewirkt,  sowie  über  den  Tag,  mit  welchem  die  Verzinsung
des  Geldes  eingestellt  oder  zuletzt  eingestellt  worden  ist;

3)  die  bei  der  Hinterlegungsstelle  angebrachten  Gesuche  um  Fortsetzung  der
Verzinsung  oder  um  Auszahlung  des  Geldes  oder  ein  Zeugniß  der
Behörde,  daß  solche  Gesuche  nicht  angebracht  sind.

S.  62.
Als  Rechtsnachtheil  ist  anzudrohen,  daß  die  Ausschließung  der  Betheiligten
mit  ihren  Ansprüchen  gegen  die  Staatskasse  erfolgen  werde.

S.  63.

Die  Vorschriften  der  §#.  58  bis  62  finden  auf  Geld,  dessen  Betrag  die
Summe  von  dreißig  Mark  nicht  erreicht,  sowie  auf  Werthpapiere  und  Kostbarkeiten
  entsprechende  Anwendung,  soweit  nicht  aus  den  nachfolgenden  Bestimmungen
sich  Abweichungen  ergeben.

K.  64.

Der  Erlaß  des  Aufgebots  kann  beantragt  werden  mit  Ablauf  von  dreißig
Jahren,  vom  Ende  des  Monats  an  gerechnet,  in  welchem  die  Hinterlegung
bewirkt  ist.

S.  65.

Wenn  ein  Betheiligter  vor  Ablauf  der  Frist  unter  dem  Nachweis  der
Fortdauer  der  Veranlassung  zur  Hinterlegung  die  Fortsetzung  der  Verwahrung
beantragt,  so  ist  der  Antrag  auf  Erlaß  des  Aufgebots  erst  julissi  mit  Ablauf
von  zwanzig  Jahren,  vom  Ende  des  Monats  an  gerechnet,  in  welchem  das  den
Antrag  auf  Fortsetzung  der  Verwahrung  enthaltende  Gesuch  bei  der  Hinterlegungsstelle
  angebracht  ist.  Vor  Ablauf  der  im  §.  64  bestimmten  Frist  ist  der
Antrag  auf  Erlaß  des  Aufgebots  nicht  zulässig.

.  66.

Im  Fall  der  Anbringung  eines  Gesuchs  um  Herausgabe  von  Zins=  oder
Dividendenscheinen  oder  von  Talons  hinterlegter  Werthpapicre,  sowie  im  Fall  der
Zurückweisung  eines  Gesuchs  um  Auszahlung  hinterlegten  Geldes  (F.  63)  oder

Nr.  8636.)
        <pb n="318" />
        —  262  —

um  Herausgabe  hinterlegter  Werthpapiere  oder  Kostbarkeiten  finden  die  Vorschriften

  des  F.  65  entsprechende  Anwendung,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  zur  Zeit

der  Anbringung  des  Gesuchs  die  Veranlassung  zur  Hinterlegung  noch  fortdauerte.
S.  67.

Die  Vorschriften  der  §#.  64  bis  66  finden  keine  Anwendung,)  wenn  die
Hinterlegung  erfolgt  ist:  ·

1)  nach  Inhalt  der  bei  derselben  vorgelegten  Erklärung  oder  Anweisung

auf  Grund  des  §.  60  Abs.  1  oder  Abs.  3  der  Vormundschaftsordnung

2)  auf  Ersuchen  der  Aufsichtsbehörde  in  einer  Familienfideikommiß-,  Lehensoder

  Stiftungssache.

Der  Erlaß  des  Aufgebots  kann  in  diesen  Fällen  beantragt  werden  mit
Ablauf  von  zwanzig  Jahren,  vom  Ende  des  Monats  an  gerecheet,  in  welchem
die  Vormundschaft  oder  Pflegschaft,  oder  die  Eigenschaft  des  Gegenstandes  als
Vermögensstück  des  Familiensideikommisses,  des  Lehens  oder  der  Stiftung  aufgehört
  hat.

S.  68.

Bei  Werthpapieren  und  Kostbarkeiten  ist  als  Rechtsnachtheil  anzudrohen,
daß  die  Ausschließung  der  Betheiligten  mit  ihren  Ansprüchen  gegen  die  Staatskasse
  und  mit  ihren  Rechten  an  den  Gegenständen  erfolgen  werde.

g.  69.

Mit  der  Verkündung  des  Ausschlußurtheils  erlangt  die  Staatskasse  die  Befugniß

  zur  freien  Verfügung  über  die  Gegenstände.

Zweiter  Abschnitt.
Vorläufige  Verwahrung  bei  den  Amtsgerichten.
S.  70.
Die  im  8.  1  bezeichneten  Gegenstände  können  bei  den  Amtsgerichten  in
vorläufige  Verwahrung  genommen  werden.
S.  71.

Die  Annahme  zur  vorläufigen  Verwahrung  und  die  Herausgabe  aus  derselben
  erfolgt  auf  Anordnung  des  Amtsgerichts.

*sie
Die  vorläufige  Verwahrung  bei  den  Amtsgerichten  hat  in  dem  Verhältniß
zwischen  den  Betheiligten  die  Wirkungen  einer  Hinterlegung.
9.  73.
Die  vorläufige  Verwahrung  ist  nur  in  dringenden  Fällen  zulässig.
        <pb n="319" />
        —  263  —

S.  74.

Eine  Oringlichkeit  ist  stets  als  vorhanden  anzusehen:

1)  wenn  das  Gericht  den  Gegenstand  von  Amtswegen  in  seinen  Gewahrsam
zu  nehmen  hat;

2)  wenn  eine  Hinterlegung  in  Gemäßheit  des  J.  60  Abs.  1  oder  3  der
Vormundschaftsordnung  erfolgt  und  der  Vormund  die  vorläufige  Verwahrung
  verlangt,

3)  wenn  von  der  Hinterlegung  abhängt:

-a)  die  Vollstreckbarkeit  einer  Entscheidung;

b)  der  Beginn,  die  Fortsetzung,  die  einstweilige  Einstellung,  die  Einstellung)
  die  Beschränkung  oder  die  Abwendung  einer  Zwangsvollstreckung;


J)  die  Aufhebung  einer  erfolgten  Vollstreckungsmaßregel;

d)  die  Anordnung,  Vollziehung,  Bestätigung,  Abänderung  oder  Aufhebung
  eines  Arrestes,  einer  einstweiligen  Verfügung  oder  einer
sonstigen  Sicherheitsmaßregel;

e)  die  Freilassung  des  Angeschuldigten;

1)  der  Aufschub  der  Strafvollstreckung.

S.  75.

Im  Falle  des  §.  74  Nr.  1  ist,  wenn  die  Absendung  des  Gegenstandes  an
die  Hinterlegungsstelle  nicht  sofort  bewirkt  wird,  die  vorläufige  Verwahrung  von
Amtswegen  anzuordnen.

In  den  übrigen  Fällen  kommen,  unbeschadet  der  Befugniß  des  Hinterlegers,
  die  Hinterlegung  bei  der  Hinterlegungsstelle  zu  bewirken,  die  Vorschriften
der  §F.  76  bis  78  zur  Anwendung.

S.  76.

Die  Verwahrung  erfolgt:

1)  in  Civiprozeß  sachen  bei  dem  Amtsgericht,  welches  als  Vollstreckungsgericht
  zuständig  ist,  oder  in  Ermangelung  eines  Vollstreckungsgerichts
ei  dem  Amtsgericht,  welches  die  Entscheidung  erlassen  hat,  oder  in
dessen  Bezirk  das  Gericht,  von  welchem  die  Entscheidung  erlassen  ist,
seinen  Sitz  hat;

2)  in  Strafprozeßsachen  bei  dem  Amtsgericht,  welches  die  Entscheidung
erlassen  hat,  oder  in  dessen  Bezirk  die  Behörde,  von  welcher  die  Entscheidung
  erlassen  ist,  ihren  Sitz  hat;

3)  in  anderen  als  den  unter  Nr.  1,  2  bheichneten.  Angelegenheiten  bei
dem  Amtsgericht,  welches  für  die  Angelegenheiten  zufändig  ist,  oder
in  dessen  Bezirk  das  für  die  Angelegenheit  zuständige  Gericht  seinen
Sitz  hat.

(Fr.  8630.
        <pb n="320" />
        —  264  —

In  den  Fällen  der  Nr.  1),  2  kann  in  dem  die  Entscheidung  enthaltenden
Urtheil  oder  Beschluß  oder  durch  eine  nachträgliche  Anordnung  ein  anderes  als
das  unter  Nr.  1)  2  bezeichnete  Amtsgericht  für  die  Annahme  zur  vorläufigen  Verwahrung
  bestimmt  werden.

S.  77.

Das  Gesuch  um  die  Annahme  ist  schriftlich  in  zwei  Exemplaren  einzureichen
oder  zum  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  anzubringen.  Dasselbe  muß  eine  den
Vorschriften  des  §.  14  Abs.  2)  3  oder  des  F.  40  entsprechende  Erklärung  enthalten.
  Wird  die  Annahme  auf  Grund  einer  Entscheidung  oder  Anordnung  der
für  die  Rechtsangelegenheit  zuständigen  Behörde  beantragt,  so  ist  eine  Ausfertizung
  oder  Abschrift  der  Entscheidung  oder  Anordnung  beizufügen.  Im  Falle
es  F.  19  Abs.  1  finden  die  Vorschriften  des  F.  19  Ml.  3,  5)  6  entsprechende
Anwendung.

S.  78.

Ueber  die  Annahme  ist  auf  dem  einen  Exemplar  des  Gesuchs  oder  auf
einer  Abschrift  des  Protokolls  sofort  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen.

Die  Bescheinigung  ist  von  dem  Amtsrichter  znd  den  Grrcchtsschreiber  zu
unterschreiben  und  mit  dem  Gerichtssiegel  zu  versehen.

g.  79.

Die  vorläufig  zu  verwahrenden  Gegenstände  werden  unter  gemeinschaftlichem
Verschluß  des  Anitlsrichters  und  des  Gerichtsschreibers  aufbewahrt.  Die  Annahme
  und  die  Herausgabe  ist  von  dem  Amtsrichter  und  dem  Gerichtsschreiber
#imeinschaftlich  zu  bewirken.  Bei  der  Buchführung  sind  die  Vermerke  über  die
Annahme  und  die  Herausgabe  von  dem  Amtsrichter  und  dem  Gerichtsschreiber
zu  unterschreiben.

S.  80.

Bei  den  Amtsgerichten,  welche  der  Justizminister  bezeichnet,  können  die
durch  die  Vorschriften  der  *  78  und  79  dem  Anntsrichter  und  dem  Gerichtsschreiber
  übertragenen  Geschäfte  zwei  Gerichtsschreibern  übertragen  werden.

G.  SI.

Geld  wird  ohne  Vermischung  mit  anderem  Gelde  aufbewahrt.

G.  82.

Das  Amtsgericht  kann  die  Hinterlegung  der  Gegenstände  bei  der  Hinterlegungsstelle
  jederzeit  bewirken.

Es  hat  dieselbe  zu  bewirken,  wenn  nach  seinem  Ermessen  anzunehmen  ist,
daß  die  Herausgabe  nicht  binnen  sechs  Wochen  erfolgen  werde.
        <pb n="321" />
        —  265  —

g.  83.

Der  Sendung  an  die  Hinterlegungsstelle  ist  beizufügen:

1)  im  Falle  des  §.  74  Nr.  1  eine  in  Gemäßheit  der  Vorschriften  des  §.  14
Abs.  2)  3  oder  des  §&amp;amp;.  40  aufzustellende  Erklärung  sowie,  falls  es  sachgemei
  erscheint,  eine  Abschrift  der  Entscheidung  oder  Anordnung,  auf
Prund  deren  die  Hinterlegung  erfolgt;

2)  in  den  übrigen  Fällen  das  zurückbehaltene  Exemplar  des  Gesuchs  oder
das  Protokoll  unter  Beifügung  der  Ausfertigung  oder  Abschrift  der
Entscheidung  oder  Anordnung.

Die  Uebersendung  erfolgt  auf  Kosten  und  Gefahr  der  Betheiligten.  Eine

Kürzung  des  Portos  von  dem  zu  übersendenden  Betrage  findet  nicht  statt.

S.  84.
Der  in  der  Erklärung  als  Hinterleger  oder  als  Vertreter  des  Hinterlegers
bezeichneten  Person  ist  eine  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Hinterlegung  zu
ertheilen.  Eine  Abschrift  der  Bescheinigung  ist  dem  Amtsgericht  mitzutheilen.

*½
Geschieht  die  Herausgabe  aus  der  vorläufigen  Verwahrung  an  den  Empfangsberechtigten
  durch  das  Amtsgericht,  so  erfolgt  sie  ummittelbar  bei  demselben
oder  unter  entsprechender  Anwendung  der  §#.  25)  26,  43,  45  mittels  Uebersendung
  durch  die  Post.
.  S.
Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  die  Annahme  zur  vorläufigen  Verwahrung
  oder  die  Herausgabe  aus  derselben  abgelehnt  wird,  findet  die  Beschwerde
nach  Maßgabe  der  §#§.  532  bis  538  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  statt.

Dritter  Abschnitt.
Hinterlegung  der  zur  Annahme  bei  den  Hinterlegungsstellen  nicht
geeigneten  Gegenstände.
C.  87.

Für  die  gerichtliche  Anordnung  der  Hinterlegung  anderer  als  der  im  F.  1
bezeichneten  Gegenstände  und  für  das  weitere  Verfahren  sind  in  Angelegenheiten,
welche  zu  der  fbreitgen  Gerichtsbarkeit  nicht  gehören,  die  Amtsgerichte  zuständig.

C.  88.

Wird  in  Gemähheit  der  Vorschrift  des  §.  87  die  Hinterlegung  von  Werthpapieren
  auf  Namen,  auf  welche  die  Zahlung  nicht  jedem  Inhaber  geleistet  werden
Oes.  Samml.  1879.  (Nr.  8636.  39
        <pb n="322" />
        —  266  —

kann,  angeordnet,  so  kann  das  Amtsgericht  die  Gerichtsschreiberei  mit  der  Verwahrung
  der  Papiere  beauftragen.

g.  89.

Soweit  nach  den  bestehenden  Vorschriften  die  gerichtliche  Verwahrung  letztwilliger
  Verfügungen  stattfindet,  erfolgt  die  Verwahrung  bei  den  Amtsgerichten.

Auf  das  Verfahren  finden  die  Bestimmungen  der  de  71,  79  entsprechende
Anwendung.

Vierter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

g.  90.

Die  Vorschriften  des  J.  20  des  Ausführung  Sueletes  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetz
  über  die  Bestimmung  des  örtlichen  Gerichtsstandes  durch  das
Oberlandesgericht  oder  den  Justizminister  finden  in  den  durch  dieses  Gesetz  den
Amtsgerichten  zugewiesenen  Angelegenheiten  entsprechende  Anwendung.

E.  91.

Für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  die  Rechtsmittel  in  den  durch
dieses  Gesetz  den  Amtsgerichten  zugewiesenen  Angelegenheiten  sind  die  Landgerichte
sustärd  .  Die  Vorschriften  des  H.  42,  des  §.  40  Abs.  2  und  der  §#.  51  bis  57

es  Ausführungsgesetzes  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetz  finden  entsprechende
Anwendung.
E.  92.

Die  Hauptdepositenkasse  in  Cassel,  die  Depositenkasse  in  Cöln  und  die  bei
den  Gerichten  bestehenden  Depositorien  werden  aufgehoben.

Die  Hinterlegung  gerichtlicher  Depositen  bei  der  kommunalständischen  Sparkaffe
  zu  Wiesbaden  und  bei  dem  städtischen  Rechneiamt  in  Frankfurt  am  Main
findet  nicht  mehr  statt.

S.  93.

Die  Hinterlegungsstellen  (S#.  1,  2)  treten  für  die  Hinterlegung  (Deposition
Niederlegung,  Verwahrung)  der  im  §.  1  bezeichneten  Gegenstände,  #esern  dieselbe
nach  gesetzlicher  Vorschrift  bei  Gericht  oder  bei  einer  sonkegen  zur  Annahme  von
Dcboten  bestimmten  oder  ermächtigten  Behörde,  Anstalt  oder  Kasse  zu  geschehen
hat,  an  Stelle  der  Gerichte,  sowie  jener  Behörden,  Anstalten  oder  Kassen.

Durch  die  vorstehende  Bestimmung  bleiben  unberührt:

1)  die  Vorschriften,  durch  welche  für  die  Hinterlegung  in  Abweichung
von  den  allgemeinen  Vorschriften  eine  besondere  Hinterlegungsstelle  zugelassen
  ist;

2)  die  Vorschriften  des  zweiten  Abschnitts  dieses  Gesetzes.
        <pb n="323" />
        —  267  —

g.  94.

Die  Absonderung  des  unter  dem  Namen  Hinterlegungsfonds  bestehenden
Fonds,  sowie  der  Fonds  der  Hauptdepositenkasse  in  Cassel  und  der  Depositenkasse
in  Cöln  von  dem  übrigen  Staatsvermögen  wird  aufgehoben.

Eine  Trennung  der  Verwaltung  dieser  Fonds  von  der  Verwaltung  des
übrigen  Staatsvermögens  findet  nicht  mehr  statt.

K.  05.

Das  in  den  gerichtlichen  Depositorien  der  Bezirke  der  Appellationsgerichte
in  Cassel,  Celle  und  Kiel,  sowie  das  in  Verwahrung  der  Gerichtsbehörden  im
Bezirk  des  Appellationsgerichts  in  Frankfurt  am  Main  und  in  vorläufiger  Verwahrung
  (Asservation)  der  Gerichtsbehörden  im  Geltungsbereich  der  Verordnung
vom  2.  Januar  1849  befindliche  Geld  ist  an  die  Hinterlegungsstellen  abzugeben.

Ist  nach  Ermessen  des  Gerichts  anzunehmen,  daß  die  Herausgabe  binnen
sechs  Wochen  erfolgen  werde,  so  kann  das  Geld  zur  vorläufigen  Verwahrung  an
das  Amtsgericht  abgegeben  werden.

Im  Falle  der  Abgabe  an  die  Hinterlegungsstelle  geht  das  Geld,  soweit
nicht  die  hinterlegten  Münzen  oder  Werthzeichen  als  Kostbarkeiten  aufzubewahren
sind,  in  das  Eigenthum  des  Staats  über.

S.  96.

Die  bei  den  im  §.  94  bezeichneten  Fonds  vorhandenen  Bestände,  sowie  die
im  §.  95  Abs.  3  erwähnten  Gelder  sind  zur  Bestreitung  solcher  Ausgaben  zu
verwenden,  zu  deren  Deckung  durch  besondere  Gesetze  die  Aufnahme  von  Anleihen
bewillgt  ist,  soweit  letztere  noch  nicht  begeben  sind.  Der  Finanzminister  wird
ermächtigt,  zu  diesem  Zwecke  die  nicht  in  baarem  Gelde  vorhandenen  Bestände
der  bezeichneten  Fonds  nach  Bedarf  flüssig  zu  machen.

In  Hoöbe  der  hiernach  verfügbar  gewordenen  Beträge  wird  die  durch  jene
besonderen  Gesetze  dem  Finzminster  ertheilte  Ermächtigung  zur  Ausgabe  von
Schuldverschreibungen  außer  Kraft  gesetzt.  Die  Verwendung  der  Beträge  zu  dem
im  Absatz  1  bestimmten  Zwecke  unterliegt  der  Kontrole  der  Stu#tschudden.
verwaltung.

Ueber  die  erfolgte  Verwendung  ist  dem  Landtage  alljährlich  Rechenschaft
u  geben.  Die  Einnahmen  sowie  die  Ausgaben  an  hinterlegten  Geldern,  sowie
"°nP  Einnahmen  und  Ausgaben  an  Zinsen  sind  im  Etat  ersichtlich  zu  machen.

K.  97.

Die  bei  der  Hauptdepositenkaft  in  Cassel,  bei  den  gerichtlichen  Depositorien
und  bei  den  Gerichtsbehörden  im  Bezirk  des  Appellationsgerichts  in  Frankfurt
am  Main  in  Verwahrung,  sowie  bei  den  Gerichtsbehörden  im  Geltungsbereich
der  Verordnung  vom  2.  Januar  1849  in  vorläufiger  Verwahrung  (Asservation)
befindlichen  Werthpapiere  (§.  1  Nr.  2,  3)  und  Kostbarkeiten  sind  an  die  Hinterlegungsstellen
  abzugeben.

(Nr.  8636.)  39°
        <pb n="324" />
        —  268  —

Dasselbe  gilt  von  den  bei  den  Hauptkassen  der  Regierungen  der  Rheinprovinz
  und  der  Regierung  in  Wiesbaden  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom
19.  Juli  1875  hinterlegten  Werthpapieren  und  Kostbarkeiten,  soweit  diese  Kassen
nicht  zur  Kasse  einer  Anterlegungsstell  bestinunt  werden.

Auf  die  im  Absatz  1  bezeichneten  Werthpapiere  und  Kostbarkeiten,  soweit
sie  nicht  bei  der  Hauptdepositenkasse  in  Cassel  sich  in  Verwahrung  befinden,  findet
die  Vorschrift  des  9.  95  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

S.  98.

□

Die  bei  der  kommunalständischen  Sparkasse  in  Wiesbaden  und  bei  dem
städtischen  Rechneiamt  in  Frankfurt  am  Main  hinterlegten  Gelder,  Werthpapiere
(§.  1  Nr.  2)  3)  und  Kostbarkeiten  können  auf  Antrag  der  Betheiligten  an  die
Hinterlegungsstellen  abgegeben  werden.  "
ll  Die  Gefahr  der  Uebersendung  an  die  Hinterlegungsstelle  tragen  die  Betheiligten.


Wllf  die  Hinterlegungen  kommen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  mit  dem
Zeitpunkte  zur  Anwendung,  zu  welchem  die  Gegenstände  bei  der  Hinterlegungsstelle
  eingehen.  Bis  zum  Eingang  ist,  soweit  die  Herausgabe  nach  den  biöherigen
Vorschriften  nur  auß  grrichtsche  Verfligung  erfolgt,  für  die  Verfügung  das
Amtsgericht  zuständig,  auf  welches  die  Angelegenheit  übergegangen  ist)  oder  in
Ermangelung  eines  solchen  Amtsgerichts  das  Amtsgericht  des  Orts,  an  welchem
das  bisher  mit  derselben  befaßt  gewesene  Gericht  seinen  Sitz  hatte.

K.  99.
Das  Gericht  hat  für  jede  an  die  Hinterlegungsstelle  abzugebende  Masse

eine  den  Vorschriften  des  §.  14  Abs.  2,  3,  des  §.  40  oder  des  §.  49  entsprechende
Erklärung  aufzustellen.  Ein  der  Auszahlung  oder  Herausgabe  nach  F.  24  entgegenstehendes
  Hinderniß  ist  in  der  Erklärung  anzugeben.

Dient  das  Depositorium  eines  Gerichts  zugleich  als  Depositorium  eines
anderen  Gerichts,  so  ist  für  die  Massen,  deren  Annahme  zur  Hinterlegung  auf
Verfügung  des  anderen  Gerichts  stattgefunden  hat,  von  diesem  die  Erklärun
aufzustellen  und  nebst  einer  Abschrift  dem  das  Depositorium  verwaltenden  Gerich
zu  wberlenden.

etrifft  die  Eriliirung  Kostbarkeiten,  deren  Abschätzung  stattgefunden  hat,
so  ist  das  Gutachten  über  die  Abschätzung  in  die  Erklärung  aufzunehmen  oder
derselben  in  Urschrift  oder  in  Abschrift  beizufügen.

K.  100.

Die  Erklärungen  sind  nebst  einer  Abschrift  der  Formel  der  Entscheidung
oder  Anordnung,  durch  welche  der  Hinterleger  zur  Hinterlegung  für  berechtigt
oder  verpflichtet  erklärt  ist,  gleichzeitig  mit  der  Absendung  der  Pegenstände  der
Hinterlegungsstelle  zu  übersenden.  Eine  Abschrift  der  Erklärung  ist  den  Betheiligten
  zu  ertheilen.
        <pb n="325" />
        —  269  —

KC.  101.

Ist  nach  Abgabe  der  Masse  an  die  Hinterlegungsstelle  die  Auszahlung
oder  Herausgabe  an  den  Empfänger  nach  Maßgabe  des  Inhalts  der  Erklärung
bewirkt,  so  kann  bei  einer  Verschiedenheit  zwischen  dem  Inhalt  der  Erklärung,
und  dem  Inhalt  der  Gerichtsakten  die  Staatskasse  von  einem  besser  zum  Emdeang
  Bercchtigten  nicht  aus  dem  Grunde  in  Anspruch  genommen  werden,  weil
ie  Weisung  zur  Auszahlung  oder  Herausgabe  nicht  nach  Maßgabe  des  Inhalts
der  Gerichtöakten  ertheilt  ist.

C.  102.

Hat  im  Geltungsbereich  des  Allgemeinen  Landrechts  oder  des  gemeinen
Rechts  ein  Schuldner  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  Geld,  Werthpapiere
G.  1  Nr.  2,  3)  oder  Kostbarkeiten  hinterlegt,  um  von  seiner  Verbindlichkeit  sich
zu  befreien,  so  bestimmt  sich  die  Berechtigung  des  Schuldners  zur  Zurücknahme
nach  den  bisherigen  Vorschriften.

Zur  uczahlung  oder  Herausgabe  an  den  Schuldner  bedarf  es  einer  gerichtlichen
  Entscheidung  oder  Anordnung.

Für  die  Anordnung  ist,  wenn  die  Angelegenheit  zu  der  streitigen  Gerichtsbarkeit
  nicht  gehört,  das  Amtsgericht  zuständig,  auf  welches  die  Angelegenheit
übergegangen  ist,  oder,  in  Ermangelung  eines  solchen  Amtsgerichts,  das  Amtsgericht
  des  Orts,  an  welchem  das  bisher  mit  derselben  befaßt  gewesene  Gericht
einen  Sitz  hatte.

S.  103.

Im  Bezirk  des  Appellationsgerichts  in  Cassel,  im  Bezirk  des  Appellations-=grichs
  in  Celle  mit  Ausschluß  der  Gebietstbeile,  in  welchen  die  Preußische
epositalordnung  vom  15.  September  1783  gilt,  und  in  dem  Bezirk  des  Kreiserichts
  in  Ratzeburg  ist,  wenn  die  Hinterlegung  vor  dem  Inkrafttreten  dieses
Peftzes  erfolgt  ist,  dem  Antrage  auf  Auszahlung  oder  Herausgabe  der  Hinterlegungsschein
  (Depositenschein)  oder  ein  rechtskräftiges  Urtheil,  durch  welches  der
chein  für  kraftlos  erklärt  worden  ist,  oder  eine  gerichtliche  Entscheidung  oder
Anordnung)  nach  welcher  die  Auszahlung  oder  Herausgabe  von  der  Zurücklieferung
  und  Kraftloserklärung  des  Scheins  nicht  abhängig  zu  machen  ist,  beimufügen.
  Auf  die  Anordnung  sandtt  die  Vorschrift  des  g.  102  Abs.  3  entsprechende
lnwendung.

C.  104.

Die  in  Verwahrung  der  aufgehobenen  Gerichte  befindlichen  letztwilligen
Verfügungen  sind  an  die  Amtsgerichte  abzugeben.

Sind  in  dem  Bezirk  des  mit  der  Verwahrung  bisher  befaßt  gewesenen
Gerichts  mehrere  Amtzgerichte  errichtet,  so  kann  der  Testator  unter  den  mehreren
Amtzgerichten  das  Amisgerich  bezeichnen,  an  welches  die  letztwillige  Verfügung
abgegeben  werden  soll.  ie  Bezeichnung  muß  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
  in  einem  schriftlichen  oder  zu  gerichtlichem  Protokoll  erklärten  Gesuch  erfolgen.


(Nr.  8636.)
        <pb n="326" />
        —  270  —

In  Ermangelung  eines  solchen  Gesuchs  geschieht  die  Abgabe  an  das  Amtsgericht
  des  Orts,  an  welchem  das  mit  der  Verwahrung  beaher  befaßt  gewesene
Gericht  seinen  Sitz  hatte.

C.  105.

Die  in  Verwahrung  der  bisherigen  Gerichte  befindlichen  Werthpapiere  auf
Namen,  auf  welche  die  Zahlung  nicht  jedem  Inhaber  geleistet  werden  kann,  sind
an  die  Amtsgerichte  abzugeben.

C.  106.

Auf  die  Massen,  welche  von  den  bisherigen  Hinterlegungsstellen  an  die  auf
Grund  dieses  Gesetzes  errichteten  Hinterlegungsstellen  abgegeben  werden,  finden
die  Vorschriften  über  die  Einstellung  der  Verzinsung  und  das  Aufgebot  mit  der
Maßgabe  Anwendung:

1)  daß  die  in  den  I§.  53,  64  bestimmten  Fristen  mit  dem  Tage  des  Inkrafttretens

  dieses  Gesetzes  beginnen;

2)  daß  an  Stelle  der  im  F.  61  Nr.  1  bezeichneten  Erklärung  die  Urschrift

oder  eine  Abschrift  der  der  Hinterlegungsstelle  bei  Abgabe  der  Masse
an  dieselbe  eingesandten  Erklärung  tritt.

C.  107.

Im  Bezirk  des  Appellationsgerichts  in  Cassel  kommen  die  nachstehenden

Bestimmungen  zur  Anwendung:

st  auf  Grund  der  bisherigen  Vorschriften  die  Verzinsung  binterlegten
Geldes  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  eingestellt,  so  tritt  die  Verzinsun
nur  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der  .  55,  56  wieder  ein.  Die  im  F.  8
bestimmte  Frist  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Einstellung  der  Verzinsung
  stattgefunden  hat.

Die  Verzinsung  der  von  der  Civilwittwen=  und  Waisenanstalt,  der  Civilwittwen=
  und  Waisengesellschaft  und  der  Militärwittwenkasse  an  die  Hauptdepositenkasse
  in  Cassel  zurückgezahlten  Depositengelder  wird  mit  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  eingestellt.  In  Ansehung  dieser  Gelder  beginnt  die  im  §F.  58  bestimmte
  Frist  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Ablieferung  zur  zinsfreien  Benutzung
an  eine  jener  Wittwenkassen  stattgefunden  hat.

Für  das  Aufgebot  von  Geld,  welches  nach  den  bisherigen  Vorschriften
nicht  verzinst  wird,  weil  dessen  Betrag  die  Summe  von  dreißig  Mark  nicht
erreicht,  beginnt  die  im  F.  64  bestimmte  Frist  mit  dem  Tage,  an  welchem  die
Hinterlegung  bewirkt  ist.

In  den  Fällen  der  Abs.  3)  4  ist  der  Antrag  auf  Erlaß  des  Aufgebots  vor
Ablauf  eines  Jahres,  vom  Tage  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  an  gerechnet,
nicht  zulässig.

F.  108.

Die  im  §.  391  des  Anhangs  zur  Allgemeinen  Gerichtsordnung  vorgeschriebene
öffentliche  Bekanntmachung  und  die  Ablieferung  von  Depositakmassen  an  die
        <pb n="327" />
        —  271  —

Justizoffizianten-Wittwenkasse  finden  nicht  mehr  statt.  Die  Vorschriften  des  §.  108
der  Crnobuchordnung  treten  außer  Kraft.

KC.  109.

Die  nach  den  Vorschriften  des  §.  99  den  bisherigen  Gerichten  zugewiesenen
Geschäfte  sind  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  zu  erledigen.

Durch  Anordnung  des  Finanzministers  und  des  Justizministers  kann  bestimmt
werden,  inwieweit  die  Vorschriften  des  §#.  95  Abs.  1,  2  und  der  §#.  97,  100
vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  zur  Ausführung  zu  bringen  sind.  In
Ansehung  der  Ausführung  des  F.  104  Abs.  1  und  des  F.  105  ist  der  Justizminister
  zum  Erlaß  einer  süchen  Anordnung  ermächtigt.

C.  110.

Dieses  Gesetz  tritt,  unbeschadet  der  Vorschriften  des  §.  104  Abs.  2  und  des
G.  109  Wieicheeitg  mit  dem  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetz  in  Kraft.
it  der  Ausführung  desselben  werden  der  Finanzminister  und  der  Justizminister
  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Koöniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  14.  März  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

—.—W——

(Xr.  8636.)
        <pb n="328" />
        —  272  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  März  1879,  betreffend  die  Genehmigun
mehrerer  Abänderungen  des  revidirten  Statuts  der  Frankfurter  Bank,  hucch
das  Amtsblatt  für  den  Stadtkreis  Frankfurt  a.  M.  Nr.  17  S.  95/96,  ausgegeben
  den  3.  April  1879;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  März  1879,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Pleß  bezüglich  der  zum  Bau  der  Chan  ee
von  Pleß  nach  der  Landesgrenze  bei  Jawiszowice  erforderlichen  Grundstücke,
sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  eines  Chausseegeldes  auf  dieser  Straße,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  14  S.  97,
ausgegeben  den  4.  April  1879;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  3.  März  1879  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Obligationen  über  eine  Anleihe  der  Stadt  Düren
von  400  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Aachen  Nr.  17  S.  123  bis  125,  ausgegeben  den  17.  April  1879)

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  März  1879,  betreffend  die  Genehmigung
ur  Ausdehnung  der  Wirksamkeit  der  provinzialständischen  Brandverscherungs
  Anstall  der  Provinz  Schleswig-Holstein  auf  den  Kreis  -
thum  Lauenburg,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl  Regierung  zu  Schleswig
  Nr.  13  S.  93,  ausgegeben  den  29.  März  1879.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="329" />
        —  273  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

.  17.

 

(Nr.  8637.)  Verordnung,  betreffend  die  Verleihung  der  Rechte  einer  Synagogengemeinde  an
die  altisraelitische  Kultusgemeinde  zu  Wiesbaden.  Vom  24.  März  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  x.
verordnen  auf  Grund  des  F.  8  des  Gesetzes  vom  28.  Juli  1876,  betreffend  den
Austritt  aus  den  jüdischen  Synagogengemeinden,  (Gesetz-Samml.  S.  353)
was  folgt:

Nachdem  verschiedene,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  28.  Juli  1876  aus
der  israelitischen  Kultusgemeinde  zu  Wiesbaden  ausgetretene  Juden  sich  behufs
dauernder  Einrichtung  eines  besonderen  Gottesdienstes  unter  dem  Namen  „altisraelitische
  Kultusgemeinde  in  Wiesbaden“  vereinigt  und  ein  Statut  der  letzteren
beschlossen  haben,  werden  dieser  Vereinigung,  unter  Genehmigung  des  Statuts
in  der  aus  der  Anlage  ersichtlichen  Fassung,  die  Rechte  einer  Eynspogengemeinde
mit  der  Maßgabe  beigelegt,  daß  dadurch  der  Bezirk  der  in  Wiesbaden  bereits
bestehenden  israelitischen  Kultusgemeinde  eine  Abänderung  nicht  erleidet.

Gegeben  Berlin,  den  24.  März  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Leonhardt.  Falk.  Gr.  zu  Eulenburg.

Ges.  Samnil.  1879.  (Nr.  8637.)  40

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Mai  1879.
        <pb n="330" />
        —  274  —

Statut

der
altisraelitischen  Kultusgemeinde  in  Wiesbaden.

K.  1.

Oie  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  28.  Juli  1876  aus  der  israelitischen  Kultusgemeinde
  in  Wiesbaden  aus  religiösen  Bedenken  ausgetretenen  und  in  der  gerichtlichen
  Verhandlung  vom  28.  und  31.  Oktober  und  8.  November  1878  zu  Wiesbaden
  namhaft  gemachten  Personen  vereinigen  sich  nach  Maßgabe  des  §&amp;amp;.  8  desselben
Gesetzes  zu  einer  Synagogengemeinde  unter  dem  Namen  „aaltisraelitische  Kultusemeinde““.

8  Der  Zweck  dieser  Gemeinde  ist,  das  jüdische  Religionsgesetz,  wie  dasselbe  in
der  mündlichen  und  schriftlichen  Lehre  enthalten  und  in  den  rabbinischen  Codices
(Schulchan  aruch,  der  geordnete,  gedeckte  Tisch,  Handbuch  der  Ritualgesetze)
codificirt  ist,  sich  zu  erbalten  und  danach  den  Gottesdienst  und  das  gesammte
religiöse  Leben  dauernd  einzurichten.

Ihren  Sitz  und  Gerichtsstand  hat  die  altisraelitische  Kultusgemeinde  in
der  Stadt  Wiesbaden.

—

2.
Zur  Erreichung  des  in  §.  1  Abs.  2  angegebenen  Zweckes  hat  die  Kultusemeinde
  alle  einer  jüdischen  Synagogengemeinde  nothwendigen  Institutionen  ins
Leben  gerufen,  und  zwar:

a)  die  Synagoge,

b)  die  Religionsschule,

J0)  die  Schechitah  (Einrichtung  für  das  rituelle  Schlachten),

4)  das  rituelle  Bad,

e)  das  Begräbnißwesen,

1)  die  Wohlthätigkeitsanstalten,

8)  das  Rabbinat.

E.  3.
Die  Mittel,  welche  der  Gemeinde  zu  dem  Behufe  zur  Verfügung  stehen,  sind:
a)  das  von  der  Stadt  käuflich  erworbene,  im  Distrikt  Hellkund  an  der
Straße  zur  Leichtweishöhle,  unmittelbar  am  städtischen  Friedhof  gelegene
Grundstuck  als  Friedhof  der  Gemeinde  von  einem  Morgen  Grundfläche
im  Werthe  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  12  000  Mark,
b)  das  Inventar  der  in  der  kleinen  Schwalbacherstraße  2  a  befindlichen
Synagoge  (Thorarollen,  heilige  Geräthschaften;  Betstühle,  Kanzel,
        <pb n="331" />
        Leuchter  u.  s.  w.),  laut  Aufnahme  und  Police  der  Feuerversicherungsgesellschaft
  Phönir  Nr.  12063,  im  Werthe  vo.  4795  Mark,

e)  das  in  Staatspapieren  angelegte,  sich  gegenwärtig  auf  1  171//6  Mark
belaufende  Kapitalvermögen.

Für  die  Belegung  dieses  Kapitalvermögens  ist  der  §.  39  der  Vormundschaftsordnung
  vom  5.  Juli  1875  (Gesetz  Samml.  S.  439)  maßgebend,


)  die  jährlichen  Beiträge  der  Mitglieder,

e)  der  Erlös  aus  der  alljährlichen  Verpachtung  der  Betstühle,

t)  die  freiwilligen  Spenden  der  Einheimischen  und  der  Kurgäste,  gelegentlich
der  Aufrufung  zur  Thora  und  gelegentlich  der  Familienfeste)

8)  der  Erlös  aus  den  #lizwoth  (Gaben  für  Inanspruchnahme  der  Bekleidung
  religiöser  Ehrenfunktionen  in  der  Synagoge  an  allen  Sabbathen
und  Festtagen),

h)  die  Schulgelder,  welche  von  den  Eltern  der  die  Religionsschule  besuchenden
  Zöglinge  —  Kinder  von  Mitgliedern,  Nichtmitgliedern  und  auswärts
  Wohnenden  —  an  die  Kasse  der  Gemeinde  zu  richten  sind,

)  die  freiwilligen  Beiträge,  Schenkungen  und  Vermächtnisse.

K.  4.

Alle  der  Synagogengemeinde  (israelitischen  Kultusgemeinde)  ihres  Wohnorts
  als  Mitglieder  nicht  angehörenden  Juden,  mit  Ausnahme  der  in  F§.5  bezeichneten,
  können  Mitglieder  der  altisraelitischen  Kultusgemeinde  werden.

Die  Aufnahme  geschieht  durch  die  schriftliche  Erklärung  des  Vorstandes  und
Beschluß  desselben,  daß  dem  bezüglichen,  schriftlich  einzubringenden  Meldungsgesuche
  zugestimmt  wird.  Mit  dieser  Erklärung  ist  die  Zustellung  eines  gedruckten
Statut-Eremplars  an  den  Antragsteller  zu  verbinden.

S.  5.

Als  Mitglied  kann  nicht  aufgenommen  werden:  «

a)wek—-demNeligionsgesctzeentgegennichtindcmBundAbrahams
(Beschneidung)  auͤfgenommen  ist,  oder  seinen  Sohn  darin  nicht  auf—
nehmen  läßt,

b)  wer  in  einer  vom  Religionsgesetz  verbotenen  Ehe  lebt,  oder  wer  nach
Vollzug  der  Civiltrauung  nicht  auch  die  Trauung  nach  dem  Religionsgesetze
  und  religiösem  Ritus  vornehmen  läßt.

S.  6.
Die  Höhe  des  Jahresbeitrages  bestimmt  sich  jedes  Mitglied  selber  nach
Verhältniß  seines  Vermögens  und  im  Verhältniß  uur  Höhe  des  Jahresbudgets.
Für  Aufbringung  dieses  haften  alle  Mitglieder  unter  solidarischer  Haftbarkeit.

(Nr.  8037.)  40
        <pb n="332" />
        —  276  —

Jedes  Mitglie  unterzieht  sich  der  Verpflichtung,  auf  eventuelle  Anordnun
der  zustebenden  taatsbehörde  die  zum  Budget  nöthigen  Jahresbeiträge  auch  mach
dem  Steuerfuße  der  Staatssteuer  aufzubringen.

Wer  mit  Zahlung  seines  Jahresbeitrages  —  nach  erfolgter  Erinnerung  —
länger  als  sechs  Monate  im  Rückstande  bleibt,  verliert  die  Rechte  eines  stimmberechtigten
  Mitgliedes.

Stimmberechtigt  ist  sonst  jedes  großjährige  Mitglied.

CTekr.  §.  7  Abs.  1  und  §.  12.)

g.  7.

Die  Gemeinde  wird  —  so  lange  die  Mitgliederzahl  nicht  über  70  gestiegen,
in  welchem  Falle  dann  dem  Vorstande  ein  in  der  Generalversammlung  gewählter
Repräsentantenkörper  zur  Seite  tritt  —  geleitet  und  in  allen  ihren  Angelegenheiten
  —  einschließlich  derjenigen,  welche  nach  den  Gesetzen  eine  Spezialvollmacht
erfordern,  geeigneten  Falls  mit  Substitutionsbefugniß  vor  Behörden  und  Privatpersonen
  gegenüber  —  vertreten  durch  einen  von  der  Generalversammlung  aus
der  Mitte  der  stimmberechtigten  Mitglieder  gewählten  Vorstand  von  vorläufig
fünf  Mitgliedern,  und  zwar:

a)  durch  den  Vorsitzenden,

b)  dessen  Stellvertreter,

J%)  den  Schriftführer,

0  dessen  Stellvertreter,

e)  den  Kassirer.

Urkunden,  welche  die  Gemeinde  vermögensrechtlich  verpflichten  sollen,  sind
unter  deren  Firma  vom  Vorsitzenden  und  Schriftführer  oder  deren  Stellvertretern
  zu  vollziehen.

Zur  Legitimation  dieser  Vorstandsmitglieder  nach  außen  dient  ein  Attest
der  zustehenden  Behörde,  welcher  zu  dem  Behufe  die  jedesmaligen  Wahlverhandlungen
  mitzutheilen  sind.  Zustellungen  an  den  Vorstand  erfolgen  rechtsgültig  zu
Händen  seines  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreters  allein.

K.  8.

Der  Vorsitzende  oder  dessen  Stellvertreter  leitet  die  Verhandlungen  des
Vorstandes  sowie  der  Generalversammlungen.  Er  beruft  den  Vorstand,  so  oft
dies  die  Lage  der  Geschäfte  erfordert,  insbesondere  alsdann,  wenn  zwei  Mitglieder
des  Vorstandes  darauf  antragen.

Die  bezüglichen  Einladungen  erfolgen  schriftlich  unter  Mittheilung  der
Tagesordnung.

S.  9.

Zur  Beschlußfähigkeit  des  Vorstandes  ist,  den  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter
  mit  inbegriffen,  die  Anwesenheit  von  drei  Mitgliedern  erforderlich.
        <pb n="333" />
        —  277  —

Die  Beschlüsse  werden  nach  der  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Nur  bei
Stimmengleichheit  entscheidet  das  Votum  des  Vorsitzenden.

Ueber  die  bezüglichen  Verhandlungen  ist  vom  Schriftführer  ein  Protokoll
aufzunehmen,  welches  von  diesem  und  dem  Vorsitzenden  zu  vollziehen  und  gleich
den  übrigen  Archivalien  der  Gemeinde  vom  Schriftführer  aufzubewahren  ist.

g.  10.

Der  Kassirer  führt  und  verwahrt  die  Kasse  der  Gemeinde.

Die  zu  derselben  gehörenden  Inhaberpapiere  sind  sofort  beim  Erwerbe  durch
die  zustehende  Behörde  außer  Kurs  zu  setzen.

Seitens  des  Kassirers  ist  in  jeder  Vorstandssitzung  eine  Uebersicht  des  Vermögensstandes
  vorzulegen,  welche  zu  den  Akten  genommen  wird.

S.  11.

Bei  allen  spezifisch  religiösen  Angelegenheiten  in  der  Vorstandssitzung  sowie

in  der  Generalversammlung  und  eventue  asentantenversammlung  soll  der
Rabbiner  zur  Berathung  zugezogen  werden.

S.  12.

Zum  ausschließlichen  Geschäftskreise  der  Generalversammlung,  in  welcher
jedes  persönlich  erscheinende  Mitglied  (clr.  §.  6  Abs.  4  und  5)  eine  Stimme
führt,  gehört:

a)  die  Wahl  des  Vorstandes  (efr.  S#.  15  bis  17);

b)  die  Feststellung  des  nächstjährigen  Etats;

die  Dechargirung  der  vom  Kassirer  aufzustellenden  Rechnung  für  das
abgelaufene  Geschäftsjahr,  welches  vorläufig  noch  mit  dem  Kalenderjahr
zusammenfällt;

)  die  Entgegennahme  des  vom  Vorstande  alljährlich  zu  erstattenden  und
der  nächsten  staatlichen  Aufsichtsbehörde  in  zwei  Eremplaren  einzureichenden
  Geschäftsberichts;

e)  die  Votirung  unvorhergesehener  Ausgaben  über  5  Prozent  des  Einnahmebudgets;


1)  die  Ermächtigung  zur  Aufnahme  von  Hypotheken  und  Anlehen  und
zur  Veräußerung  von  Grundeigenthum;

8)  die  Feststellung  des  Schulgeldes  der  Religionsschule;

h)  die  Wahl  des  Rabbiners,  die  Anstellung  und  Entlassung  des  Religions-=lehrers
  resp.  Kantors,  sowie  die  Festsetzung  ihrer  Besoldung)

1)  jede  Abänderung  des  Statuts,  insoweit  diese  den  Zweck  der  Gemeinde
nicht  berührt  Fean.  §.  1  Abs.  2)  und  denselben  nicht  gefährdet  (efr.
S.  2,  18).

(Nr.  8037.)
        <pb n="334" />
        —  278  —

g.  13.

Der  Vorstand  stellt  die  Tagesordnung  für  die  Generalversammlung  fest
und  erläßt  durch  seinen  Vorsitzenden  die  Einladung  zu  derselben.

Die  Berufung  einer  Generalversammlung  encht  alljährlich,  außerdem  aber
so  oft  dies  der  Vorstand  nach  Lage  der  Geschäfte  für  erforderlich  erachtet,  oder
in  einer  Frist  von  lingstens  vier  Wochen,  wenn  zehn  Mitglieder  der  Gemeinde
schriftlich  beim  Vorstande  einen  motivirten  desfallsigen  Antrag  stellen.

Die  Einladung  wird  unter  Mittheilung  der  Tagesordnung  durch  einmalige,
mindestens  acht  Tage  vor  dem  Termine  zu  bewirkende  Insertion  in  den  amtlichen
Anzeiger  (Wiesbadener  Anzeigeblatt)  und  falls  dieser  eingehen  sollte,  in  ein  anderes
vom  Vorstande  zu  wählendes  Blatt  bewirkt.

K.  14.

Zur  Beschlußfähigkeit  der  Generalversammlung  ist  die  Anwesenheit  von
mehr  als  der  Hälfte  der  Mitglieder  erforderlich.

Hat  eine  Generalversammlung  wegen  Beschlußunfähigkeit  vertagt  werden
müssen)  so  ist  die  demgemäß  einzuberufende  neue  Generalversammlung  schon  bei
der  Anwesenheit  von  zehn  Mitgliedern  der  Gemeinde  beschlußfähig,  sofern  auf
diese  Folge  in  der  Einladung  ausdrücklich  aufmerksam  gemacht  worden  ist.

Abgesehen  vom  Falle  der  Stimmengleichheit,  bei  welcher  das  Votum  des
Vorsitzenden  entscheidet,  werden  die  Beschlusse  nach  der  absoluten  Stimmenmehrheit
  gefaßt.

Ueber  die  Form  der  Abstimmung  (mündlich,  verdeckt  oder  durch  Akklamation  2c.)
entscheidet  —  mit  Ausnahme  der  Vorstandswahlen,  welche  vermittelst  Stimmnzettel
vorgenommen  werden  müssen  —  das  Ermessen  der  Versammlung.

Ueber  die  Verhandlung  hat  der  Schriftführer  ein  Protokoll  aufzunehmen,
welches  von  ihm  selbst,  dem  Vorsitzenden  und  mindestens  drei  anderen  Mitgliedern
der  Gemeinde  zu  vollziehen  ist.

S.  15.

Gegenwärtig  und  bis  zum  Schlusse  des  laufenden  Jahres  fungiren  als

Mitglieder  des  Vorstandes  folgende  Personen:
1)  Abraham  Stein  als  Vorsitzender,
2)  Hayum  Rosenthal  als  Stellvertreter,
3)  M.  J.  Löwenthal  als  Schriftführer,
4)  Adolph  Strauß  als  Stellvertreter,
5)  Mayer  Baum  als  Kassirer.

An  deren  Stelle  ist  in  der  gegen  den  Schluß  des  laufenden  Jahres  (clr.
§.  12  Lit.  b.)  anzuberaumenden  Generalversammlung  ein  neuer  Vorstand  zu
wählen  und  zwar  auf  die  Dauer  von  drei  Geschäftsjahren,  nach  deren  Ablauf  in
gleicher  Weise  eine  Neuwahl  erfolgt.  "

Abtretende  Mitglieder  sind  wieder  wählbar.
        <pb n="335" />
        —  279  —

K.  16.

Die  Wahl  eines  jeden  einzelnen  Vorstandsmitgliedes  ist  in  einem  besonderen
Wahlgange  zu  bewirken.  Ergiebt  sich  bei  einer  Wahl  nicht  sofort  die  nach  §.  14
Abs.  3  erforderliche  Majorität,  so  sind  bei  einem  zweiten  Wahlgange  nur  diejenigen
  beiden  Mitglieder  zur  engeren  Wahl  zu  bringen,  für  welche  vorher  die
der  absoluten  Majorität  am  nächsten  kommende  Stimmzahl  abgegeben  war.
Sollten  diese  Mitglieder  mehr  als  zwei  gewesen  sein,  so  müssen  sie  sämmtlich
ser  engeren  Wahl  gestellt  und  es  muß  mit  letzterer  so  lange  fortgefahren  werden,

is  sich  die  erforderliche  Majorität  ergiebt.

g.  17.

Scheidet  ein  Mitglied  innerhalb  seiner  dreijährigen  Funktionsperiode  aus
dem  Vorstande,  so  ist  für  die  Zeit,  während  welcher  dieses  ausgeschiedene  Mitglied
noch  zu  fungiren  gehabt  hätte,  eine  Ergänzungswahl  nach  Maßgabe  der  95.  15
und  16  zu  veranlassen.

Tritt  die  Nothwendigkeit  einer  solchen  Ergänzungswahl  zu  einem  Zeitpunkt
ein,  in  welchem  die  Lage  der  anderweiten  Geschäfte  nach  dem  Ermessen  des  Vorstandes
  die  Einberufung  einer  besonderen  Generalversammlung  nicht  dringend
nothwendig  macht,  so  ist  der  Vorstand  befugt,  die  Vornahme  einer  förmlichen
Wahl  bis  dahin,  daß  aus  sonstigen  Gründen  die  Einberufung  einer  Generalversammlung
  erfolgt,  zu  verschieben  und  sich  einstweilen  im  Wege  der  einfachen
Kooptation  zu  ergänzen.

**-—

In  den  Vorstand,  sowie  zur  Bekleidung  irgend  eines  Amtes  in  der
Gemeinde  können  nur  solche  Personen  gewählt  werden,  deren  religiöses  Leben
und  Wirken  im  Einklang  steht  mit  dem  im  §F.  1  Abs.  2  bestimmten  Zweck  der
Gemeinde.

Zur  Gültigkeit  aller  in  der  Gemeinde  gefaßten  Beschlüsse  ist  nothwendig,
daß  sie  sich  innerhalb  der  im  §.  1  Abs.  2  gegebenen  Grenzen  bewegen.

Die  Anstellung  des  Kantors  und  Religionslehrers,  sowie  des  Schächters
soll  mit  Gutheißung  des  Rabbiners  vollzogen  werden.

K.  19.

Dem  Rabbiner  ist  die  Sorge  für  die  Erkenntniß  und  Erfüllung  des
Religionsgesetzes  innerhalb  der  Gemeinde  anvertraut  und  hat  er  die  Kenntniß
derselben  durch  Predigt  und  Lehrvortrag)  durch  Leitung  und  Ueberwachung  des
Religionsunterrichts  zu  pflegen.

Er  überwacht  die  Liturgie,  betet  alle  Gebete  vor  für  das  Wohl  Seiner
Majestät  des  Kaisers  und  Königs,  des  Kaiserlich  Königlichen  Hauses,  der  Staatsregierung
  2c.  und  leitet  persönlich  den  Gottesdienst  bei  jeder  Nationalfeier.

Er  überwacht  alle  Institutionen  der  Gemeinde  und  sorgt  für  die  pünktliche
Handhabung  der  religionsgesetzlichen  Vorschriften  in  derselben.

(Tr.  8637.)
        <pb n="336" />
        —  280  —

Er  vollzieht  die  religiösen  Akte  (religiöse  Trauungen  und  entscheidet
über  alle  kasuellen  Anfragen  der  einzelnen  Mitglieder  wie  der  Gesammtheit.

Die  Autorität  des  Rabbiners  ist  durch  das  Neligionsgese  begrenzt  und
get  sein  Wort  und  sein  Wirken  nur  Geltung,  wenn  es  mit  den  Bestimmungen
esselben  im  Einklange  sich  befindet.

C.  20.

Als  Rabbiner  darf  nur  eine  solche  Persönlichkeit  berufen  werden,  welche
sich  über  gediegene  Ausbildung  in  den  weltlichen  Wissenschaften  und  jüdischen
Religionswissenschaften,  namentlich  in  den  talmudisch-rabbinischen  Fächern  (Schass
und  Poskim,  Talmud  und  seine  Erklärer),  sowie  über  die  Befähigung  zum  Amte
eines  Predigers  auszuweisen  vermag.

Er  muß  im  Besitze  eines  Rabbinatsdiploms  (Hatoras  Horoch,  wörtlich:
die  Erlaubniß  zu  lehren)  sein,  aus  der  Hand  einer  solchen  rabbinischen  Autorität,
von  welcher  die  Gemeinde  die  Ueberzeugung  gewonnen,  daß  sie  auf  gleichen  religiösen
  Prinzipien  steht.

Auf  der  Vergangenheit  des  anzustellenden  Rabbiners  dürfen  weder  moralische

oder  religiöse,  noch  politische  Makel  haften.

G.  21.
Aenderungen  der  Statuten  sind  von  der  Zustimmung  des  Oberpräsidenten
der  Provinz  Sen.  Rassfau  abhängig.  Der  Zweck  jedoch  (ckr.  §.  1  Abs.  2)  ist
unabänderlich  (cir.  F.  18).

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats.  Ministeriums.

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="337" />
        —  281  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  18.

 

Inhalt:  Ausführungosgesetz  zur  Deutschen  Civilprozeßerdnung,  S.  281.  —  Gesetz,  betreffend  die
Zwangsvollstreckung  gegen  Benefizialerben  und  das  Aufgebot  der  Rachlaßgläubiger  im  Geltungsbereiche
des  Allgemeinen  Landrechts,  S.  208.

 

Nr.  8638.)  Ausführungsgesetz  zur  Deutschen  Civilprozeßordnung.  Vom  24.  März  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.
verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:  K1

Zustellungen  in  gerichtlichen  Angelegenheiten,  welche  zu  der  ordentlicen
streitigen  Gerichtsbarkeit  nicht  gehören,  erfolgen,  sofern  sie  beurkundet  werden
sollen,  unter  entsprechender  Anwendung  der  Vorschriften  der  S#§.  152  bis  159,
165  bis  174,  176  bis  179,  182  bis  185,  187  bis  189  der  Oeutschen  Civilprozeßordnung,
  öffentliche  Zustellungen  in  nicht  streitigen  Angelegenheiten,  soweit
sie  nach  den  bestehenden  Vorschriften  zulässig  sind,  unter  entsprechender  Anwendung
  der  die  Zustellung  von  Ladungen  betreffenden  Vorschriften.

Die  Museinandersehungsbehörden  können  sich  an  Stelle  der  Gerichtsvollieher
  anderer  Beamten  zur  Bewirkung  von  Zustellungen  bedienen;  geschieht  dieses,
"  finden  die  Vorschriften  der  §#.  156,  172  bis  174  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
  nicht  Anwendung.

Woh  in  nicht  gerichtlichen  Rechtsangelegenheiten  können  die  Betheiligten
ur  Bewirkung  von  Zustellungen  sich  der  Gerichtsvollzieher  bedienen.  Die  Zustellungen
  erfolgen  in  diesem  Falle  nach  den  Vorschriften  der  IF.  153,  155  bis
159,  165  bis  174,  176  bis  178  der  Deutschen  Civilprozeßordnung.  Solche  Zustellungen
  vertreten  die  Stelle  einer  gerichtlichen  Bekanntmachung.

S.  2.

Die  zulässige  Berufung  auf  den  Rechtsweg  gegen  nicht  richterliche  Entscheidungen

  erfolgt  nur  durch  Erhebung  der  Klage.
**.

Die  für  die  Vermögensverwaltung  der  Deutschen  Landesherren  und  der
Mitglieder  der  Deutschen  landesherrlichen  Familien,  sowie  der  Mitglieder  der
Fürstlichen  Familie  Hohenzollern  bestehenden  Behörden  gelten  im  Sinne  der  Vor-Ces.

  Samml.  1879.  (Nr.  8638.)  41

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Mai  1879.
        <pb n="338" />
        —  282  —

schriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  als  gesetliche  Vertreter  derselben  für
alle  zu  ihrem  Geschäftskreise  gehörigen  Gegenstände  mit  den  Rechten  und  Pflichten
der  gesetzlichen  Vertreter  einer  nicht  krozeßsiigen  Partei.  Die  Partei  ist  jedoch
ur  Ableistung  eines  Eides,  unbeschadet  des  Rechts  der  Ableistung  durch  einen

evollmächtigten,  selbst  verpflichtet,  wenn  der  Eid  eine  Thatsache  betrifft,  welche
in  einer  eigenen  Handlung  der  Partei  besteht  oder  Gegenstand  ihrer  eigenen  Wahrnehmung
  gewesen  ist.  .

4

Die  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  über  den  Unfang  der
Verpflichtung  dritter  Personen  zur  Vorlegung  von  Urkunden  (§#.  387,  5
über  die  Verechtigung  zur  Verweigerung  eines  Zeugnisses  #&amp;amp;.  348  bis  350),
über  die  Verpflichtung  zur  Erstattung  eines  Gutachtens  (§§.  372,  373),  über  die
Vernehmung  und  Beeidigung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  (§#.  341,  347,
356,  357)  359  bis  363)  375))  über  die  zur  Erzwingung  eines  Zeugnisses  oder
Gutachtens  zulässigen  Maßregeln  (§§.  345,  355)  374)  und  über  das  Verfahren
bei  der  Abnahme  von  Eiden  (§§.  440  bis  446)  finden  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,
  welche  zu  der  ordentlichen  streitigen  Gerichtsbarkeit  nicht  gehören,
entsprechende  Anwendung.  "

.5.

Die  Verordnung  vom  28.  Juni  1844  tritt  außer  Kraft.

n  den  Landestheilen,  in  welchen  vor  der  Ehescheidung  wegen  böslicher
Verlassung  auf  Antrag  eines  Ehegatten  ein  richterlicher  Befehl  zur  Horstellung
des  ehelichen  Zusammenlebens  zu  erlassen  ist,  wird  derselbe  von  dem  Amtsgerich
und)  wenn  die  Klage  auf  Herstellung  des  ehelichen  Lebens,  die  Ehescheidungsklage
oder  die  Ungültigkeitsklage  anhängig  ist,  von  dem  Prozeßgericht  erlassen.  Die
Zuständigkeit  des  Amtsgerichts  bestimmt  sich  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des
§.  568  der  Deutschen  Civilprozeßordnung.

st  der  Befehl  nicht  in  Gegenwart  des  Gegners  verkündet,  so  hat  der  Antragsteller
  den  Befehl  zustellen  zu  lassen.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  der  Antrag  auf  Erlaß  des  Befehls
urückgewiesen  wird,  findet  Beschwerde  nach  den  Vorschriften  der  §#.  530  bis  538
der  Deutschen  Civilprozeßordnung  statt.

Die  bösliche  Verlassung  darf  nicht  schon  deshalb  als  festgestellt  angenommen
werden,  weil  der  erlassene  Befehl  nicht  befolgt  ist.

S.  6.

Auf  die  nach  den  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts  Theil  II  Titel  1
h.  709  zu  erlassenden  gerichtlichen  Besserungsbefehle  finden  die  Vorschriften  des
5  entsprechende  Anwendung.  87
S.  7.

Die  bei  Klagen  auf  Ehescheidung  oder  auf  Herstellung  des  ehelichen  Lebens
nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  zulässigen  einstweiligen  Verfügungen
(§.  584  der  Deutschen  Civilprozeßordnung)  dürfen  erst  erlassen  werden,  nachdem
die  Anberaumung  des  Sühnetermins  beantragt,  oder  der  Termin  zur  mündlichen
Verhandlung  auf  die  Klage  festgesetzt,  oder  der  in  §.  5  erwähnte  Befehl  zur  Herstellung
  des  ehelichen  Zusammenlebens  erlassen  ist.
        <pb n="339" />
        —  283  —

Ist  der  Kläger  in  dem  Sühnetermin  oder  in  dem  Termin  zur  mündlichen
Verhandlung  auf  die  Klage  nicht  erschienen,  so  ist  die  bemtrage  einstweilige  Verfügung
  nicht  zu  erlassen  und  auf  Antrag  die  Aufhebung  der  erlassenen  Verfügung
  durch  Endurtheil  auszusprechen.

Im  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  erfolgt  die  nach  Artikel  270
des  Rheinischen  Eiollgesetzhuche  vorgeschriebene  Siegelung  der  der  Gütergemeinschaft
  unterliegenden  Mobiliargegenstände  nur  auf  Grund  einer  nach  der  Vorschrift
  des  ersten  Absatzes  zu  erlassenden  einstweiligen  Verfügung.

An  Stelle  des  im  Mite  271  des  Rheinischen  Civilgesetzbuchs  vorgesehenen
Tages  tritt  derjenige,  an  welchem  die  Anberaumung  des  Sühnetermins  Kernkragt
oder  ohne  vorgängigen  Sühnetermin  der  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung
auf  die  Klage  festgesetzt  ist.

F.  8.
Die  lendesgeseglichen  Vorschriften  über  die  Aussetzung  der  Verkündung
von  Ehescheidungsurtheilen  werden  aufgehoben.

G.  9.

Die  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  und  des  Einführungsgesebes
  zu  derselben  finden  auch  auf  die  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  Anwenung
  welche  vor  dem  Geheimen  Justizrath  verhandelt  werden.  Die  erste  Instanz
des  Geheimen  Justizraths  gilt  hierbei  als  Landgericht,  die  zweite  als  Oberlandesgericht.

S.  10.

Die  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  und  des  Einführungsgesetzes
  zu  derselben  über  das  Verfahren  in  den  zur  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte
gehörigen  Rechtsstreitigkeiten  finden  auch  auf  die  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten

lnwendung,  welche  zur  Zuständigkeit  der  Gewerbegerichte  im  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes
  zu  Cöln  gehören.

Auf  den  Vorsitzenden  des  Gerichts  finden  die  den  Vorsitzenden  im  landgerichtlichen
  Verfahren  betreffenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

Die  Einlassungsfrist  (§.  234  Abs.  1  der  Deutschen  Civilprozeßordnung)
beträgt  mindestens  24  Stunden.

Die  Urtheile  sind  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des  Gegenstandes  der
Verurtheilung  und  ohne  Antrag  für  vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären.

Die  Zulässigkeit  der  Berufung  ist  durch  einen  den  Betrag  von  achtzig
Mark  übersteigenden  Werth  des  Streitgegenstandes  bedingt.

Für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  die  Rechtsmittel  der  Berufung
und  der  Beschwerde  ist  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirk  das  Gewerbegericht
seinen  Sitz  hat,  und  im  Falle  der  Beschwerde  gegen  eine  Entscheidung  des  Landgerichts
  das  Oberlandesgericht  zuständig.

Das  Verfahren  vor  den  Vergleichskammern  wird  durch  diese  Vorschriften
nicht  berührt.  Aus  den  von  denselben  aufgenommenen  Vergleichen  findet  die
Zwangsvollstreckung  nach  den  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  statt.

11.

Im  Bezirk  des  Appellationsgerlrtsg  en  zu  Cöln  finden  auf  Gütertrennungsklagen
  (Art.  1443  des  Rheinischen  Civilgesetzbuchs)  die  Vorschriften  der  Deutschen
Civilprozeßordnung  mit  folgenden  näheren  Bestimmungen  Anwendung.

Mr.  8638.)  412
        <pb n="340" />
        —  284  —

Die  Zuständigkeit  des  Gerichts  bestimmt  sich  nach  §.  568  der  Deutschen
Civilprozeßordnung.

Ein  die  Bezeichnung  der  Parteien  und  des  Gerichts,  den  Antrag  und  den
Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  enthaltender  Auszug  aus  der  Klageschrift
i  nach  den  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  über  die  öffentliche
Zustellung  einer  Ladung  bekannt  zu  machen.  Swischen  dem  Tage  der  letzten
Einrückung  des  Auszugs  in  die  öffentlichen  Blätter  und  dem  Termin  zur  mündlichen
  Verhandlung  muß  ein  Zeitraum  von  mindestens  einem  Monat  liegen.

Die  Vorschrift  des  §.  577  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  findet  unter
den  Ehegatten  entsprechende  Anwendung.

Die  Vorschriften  des  Art.  871  der  Rheinischen  Civilprozeßordnung  bleiben
unberührt.

Das  auf  Gütertrennung  erkennende  Urtheil  ist  von  Amtswegen  den  Parteien
  zuzustellen  und  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  in  gleicher  Weise  wie  der  Auszug
  aus  der  agesheit  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Die  in  Artikel  1444  des  Rheinischen  Civilgesetzbuchs  vorgesehene  Frist  läuft
von  dem  Tage  der  Rechtskraft  des  Urtheils.

Die  den  Gläubigern  nach  Artikel  1447  daselbst  zustehende  Anfechtung  des
nochtskräftigen  Urtheils  ist  im  Wege  der  Klage  geltend  zu  machen.  Die  Klage

ndet  nur  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres  nach  der  letzten  Einrückung  des  Urtheils
in  die  öffentlichen  Blätter  statt.  Das  Gericht,  welches  in  der  Hauptsache  erkannt
hat,  ist  für  die  Klage  ausschließlich  zuständig.

§.  12.

Aus  den  gemäß  F.  59  der  Feldpolizeiordnung  vom  1.  November  1847  vor
der  oieibebe  e  geschlossenen  Vergleichen  findet  die  gerichtliche  Zwangsvolleckung

  statt.

Die  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  über  die  Zwangsvollstrecung
  aus  notariellen  Urkunden  finden  hierbei  entsprechende  Anwendung.

In  den  Fällen  der  §#.  664,  665  der  Dautschen  Civilprozeßordnung  ist  die
vollstreckkare  Ausfertigung  nur  auf  Anordnung  des  Amtsgerichts  zu  ertheilen,
in  dessen  Bezirk  die  Folchellehörde  den  Amtssitz  hat.

S.  13.

Die  Vorschriften  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  im  Jadegebiet
vom  23.  März  1873  (Gesetz-Samml.  S.  111)  F.  3  und  des  Gesetzes  über  das
Grundbuchwesen  in  der  Provinz  Hannover  vom  28.  Mai  1873  (Gesetz-Samml.
S.  253)  F.  3,  daß  ein  vollstreckbares  Erkenntniß  von  dem  Grundbuchamt  einem
rechtskräftigen  gleich  zu  achten  sei,  werden  aufgehoben.

-  Z.14.

Die  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  über  die  Wirkungen
der  Pfändung  finden  entsprechende  Anwendung  auf  die  auf  Grund  einer  Ent—
scheidung  oder  2  nordnung  er  zustindigen  Verwaltungsbehörde,  eines  Verwoltungserichts,
  einer  Ausei  rsetzungsbehörde  oder  eines  solchen  Instituts,  dem  die
Besau  zur  Zwangsvollstreckung  zusteht,  bewirkte  Pfändung.

Die  anderweite  Regelung  des  Verfahrens  der  Zwangsvollstreckung  wegen
Geldforderungen  aus  den  im  ersten  Absatze  bezeichneten  Entscheidungen  oder  An-
        <pb n="341" />
        —  285  —

ordnungen  afolg  im  Anschlusse  an  die  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
  durch  Königliche  Verordnung.
15.

In  Neuvorpommern  und  Rügen  erfolgt  die  Beitreibung  von  Abgaben  und
Leistungen  an  Kirchen,  öffentliche  Schulen  und  an  deren  Beamte  nach  näherer
Bestimmung  der  Kabinetsorder  vom  19.  Juni  1836  Nr.  1  und  2  (Eeseh=  Smm.
S.  198)  und  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1861  §F.  15  (Gesetz  Samml.  S.  241)
im  Wege  der  administrativen  Zwangsvollstreckung.

Die  Pfändung  einer  in  einem  Grund=  oder  Hypothekenbuche  eingetragenen
Forderung  oder  Berechtigung  ersetzt  die  Bewilligung  des  Schuldners  zur  Eintragung
  des  entstandenen  Pendrechts.  Zum  Nachweise  der  Pfändung  ist  der
Nachweis  der  Zustellung  des  Pfändungsbeschlusses  an  den  Eigenthümer  des
Grundsticks  erforderlich  und  ausreichend.

Die  Ueberweisung  einer  in  einem  Grund=  oder  Hypothekenbuche  eingetragenen
  Geldforderung  an  Zahlungsstatt  ersetzt  die  Bewilligung  des  Schuldners
zur  Eintragung  der  Abtretung.

Zu  dem  Antrage  des  Gläubigers  auf  Eintragung  ist  weder  die  Vermittelung  des
Prozeßgerichts  oder  des  Vollstreckungsgerichts,  noch  die  Beglaubigung  erforderlich.

Die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  über  die  Vorausseheingen,  unter
welchen  die  Rechte  an  einer  in  einem  Grund=  oder  Hypothekenbuche  eingetragenen
Forderung  Rechtswirkung  gegen  Dritte  erlangen,  bleiben  unberührt.

S.  17.

Bei  Pfändung  eines  Anspruchs,  welcher  die  Uebertragung  des  Eigenthums
einer  unbeweglichen  Sache  zum  Gegenstande  hat,  ist  anzuordnen,  daß  die  Uebertragung
  nur  an  den  nach  §.  747  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  zu  bestellenden
Sequester  als  Vertreter  des  Schuldners  vorgenommen  werde.  Der  Segquester  ist
u  ermächtigen  und  anzuweisen,  daß  er  an  Stelle  des  Schuldners  die  zu  dem
Erwerb  erforderlichen  Erklärungen  abgebe  und  die  Eintragung  der  Forderung
des  Gläubigers  in  das  Grund=  oder  Hypothekenbuch  in  der  zur  Sicherstellung
eines  Anspruchs  auf  Eintragung  vorgeschriebenen  Form  bewillige  und  beantrage.

Ist  der  Anspruch  für  mehrere  Gläubiger  gepfändet,  so  hat  der  Seauekr
die  Eintragung  der  Forderungen  in  der  durch  die  Zeit  der  Pfändungen  bestimmten
Reihenfolge  zu  beantragen;  wenn  ein  Gläubiger  eine  andere  Reihenfolge  verlangt
oder  die  Zeit  der  Pfändungen  nicht  erhellt,  zu  gleichen  Rechten  unter  dem  miteinzutragenden
  Vorbehalt  einer  anderweiten  Feststellung  des  Ranges  derselben
untereinander.

S.  18.

Die  nach  dem  Gesetz  über  den  Eigenthumserwerb  und  die  dingliche  Belastung
  der  Grundstücke  vom  5.  Mai  1872  zur  Eintragung  einer  Vormerkung
erforderliche  Vermittelung  des  Prozeßrichters  findet  nur  als  Ausführung  einer
einstweiligen  Verfügung  nach  den  Vorschristen  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  statt.

§.  19.

Die  durch  einstweilige  Verfügung  angeordneten  Eintra  ungen  in  einem

Grund=  oder  Hypothekenbuche  sind  nach  Vorlegung  eines  volllsrar  aren  Urtheils
(Nr.  8638.)
        <pb n="342" />
        —  286  —

oder  Beschlusses,  durch  welche  die  einstweilige  Verfügung  aufgehoben  ist,  auf
Antrag  des  Eigenthümers  zu  löschen.  Zu  dem  Antrag  ist  weder  die  Vermittelung
  des  Prozeßgerichts  oder  des  Vollstreckungsgerichts,  noch  die  Beglaubigung
erforderlich.

C.  20.

Für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung  (Amortisation)
  von  Urkunden  sind  die  Gerichte  ausschließlich  zuständig.

Die  Vorschriften  der  §§.  839  bis  842,  846  bis  848  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
  finden  auch  bei  dem  Aufgebot  anderer  als  der  im  F.  837  der
Deutschen  Civilprozeßordnung  bezeichneten  Urkunden  mit  Ausschluß  aller  besonderen
  Vorschriften  Anwendung.

Betrifft  das  Aufgebot  Urkunden,  für  deren  Aufgebot  die  Bekanntmachung
durch  namentlich  bezeichnete  Blätter  in  Privilegien  oder  Statuten  besonders  vorgeschrieben
  ist,  so  erfolgt  die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Aufgebots  (§.  842
Abs.  1  der  Deutschen  Civilprozeßordnung)  auch  durch  einmalige  Einrückung  in
diese  Blätter.

Betrifft  das  Aufgebot  Urkunden  über  Ansprüche,  welche  in  einem  Grundoder
  Hypothekenbuche  eingetragen  sind,  so  erfolgt  die  öffentliche  Bekanntmachung
des  Aufgebots  (§.  842  Abs.  1  der  Deutschen  Civilprozeßordnung)  durch  Anheftung
  an  die  Gerichtstafel,  sowie  durch  einmalige  Einrückung  in  den  öffentlichen
  Anzeiger  des  Amtsblattes.  Diese  Einrückung  tritt  bei  Anwendung  der
846,  847  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  an  Stelle  der  Einrückung  in
en  Deutschen  Reichsanzeiger.  Die  in  diesen  Per#  bestimmten  Fristen
werden  auf  drei  Monate  herabgesetzt.

Die  Vorschriften  über  die  Voraussetzungen,  unter  welchen  das  Aufgebot
einer  Urkunde  beantragt  werden  kann,  und  über  das  Erforderniß  eines  gewissen
Zeitablaufs  von  dem  Verluste  der  Urkunde  bis  zu  deren  Amortisation,  sowie  die
Vorschriften,  nach  welchen  bestimmte  Personen  von  dem  Aufgebote  zu  benachrichtigen
  sind,  bleiben  unberührt.

.  21.
Auf  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Löschung  angeblich  gethter
Hypotheken=  oder  Grundschuldforderungen  finden  die  Vorschriften  über  das  Aufgebot
  von  Urkunden  über  solche  Forderungen  entsprechende  Anwendung.

§.  22.

Soweit  das  Aufgebot  eines  Verschollenen  zum  Jwecke  der  Todeserklärung
nach  den  bestehenden  Vorschriften  zulässig  ist,  erfolgt  dasselbe  nach  den  Vorschriften
  der  Deutschen  Civilprozeßordnung.  Der  Antragsteller  hat  die  zur  Begründung
  des  Antrags  erforderlichen  Thatsachen  glaubhaft  zu  machen  und  sich
zur  eidlichen  Versicherung  der  Wahrheit  seiner  Angaben  zu  erbieten.

Soweit  nach  den  bisherigen  Vorschriften  das  Aufgebot  von  Amtswegen
erfolgen  konnte,  sind  die  erbberechtigten  nächsten  Verwandten,  der  Ehegatte  und  der
Vormund  des  Verschollenen  zu  dem  Antraze  auf  Erlaß  des  Aufgebots  berechtigt.

Das  zuständige  Gericht  wird  durch  den  letzten  Wohnsitz  des  Verschollenen
oder,  wenn  derselbe  einen  solchen  nicht  gehabt  hat,  durch  den  letzten  Aufenthaltsort
desselben  in  Preußen  bestimmt.
        <pb n="343" />
        —  287  —

Stirbt  der  Antragsteller  im  Laufe  des  Verfahrens  oder  5  derselbe  das
Verfahren  nicht  fort,  so  kann  jeder,  auf  dessen  Antrag  das  Verfahren  einzuleiten
ist,  dasselbe  fortsetzen.

Von  der  Einleitung  des  Verfahrens  ist  die  obere  Verwaltungsbehörde  des
Bezirks  (Regierung,  Landdrostei)  in  Kenntniß  zu  setzen.

F.  23.

Die  .  23  bis  48,  57  bis  60,  76  bis  80  Allgemeinen  Landrechts  Theil  J
Titel  9  werden  durch  nachfolgende  Bestimmungen  abgeändert.

Das  Aufgebot  einer  gefundenen  Sache  oder  eines  Schatzes  erfolgt  nur  auf
den  Antrag  eines  Betheiligten.  Die  Ablieferung  dieser  Sachen  an  das  Gericht
findet  nicht  statt.

Der  mlässige  Verkauf  einer  gefundenen  Sache  wird  auf  Antrag  des  Fin-*
  angeordnet;  die  Entscheidung  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung
erfolgen.

Ein  Zuschlag  des  Fundes  erfolgt  nicht.  Die  §.  49  bis  56  Allgemeinen
Landrechts  Th.  1  Tit.  9  werden  aufgehoben.

Das  Ausschlußurtheil  ist  dahin  zu  erlassen,  daß  dem  unbekannten  Verlierer
oder  Eigenthümer,  welcher  sich  nicht  gemeldet  hat,  nur  der  Anspruch  auf  Herausgabe
  des  durch  den  Fund  erlangten  und  zur  Zeit  der  Erhebung  des  Anspruchs
noch  vorhandenen  Vortheils  vorbehalten,  jedes  weitere  Recht  destuden  aber  ausgeschlossen
  wird.  .

Die  Rechte  dritter  Personen,  außer  dem  Finder,  den  Fund  für  sch  in
Anspruch  zu  nehmen,  bleiben  nach  Maßgabe  der  bisherigen  Vorschriften  in  Verbindung
  mit  den  Vorschriften  des  vorigen  Absatzes  bestehen.

C.  24.

Die  Vorschriften  über  die  bei  dem  Aufgebot  eines  Verschollenen  oder  eines
erblosen  Nachlasses  einzuhaltenden  Aufgebotsfristen  bleiben  in  Kraft.

Im  Uebrigen  werden  die  bestehenden  Vorschriften  über  die  Aufgebotsfristen,
Hemie  die  Vorschriften  über  die  öffentliche  Bekanntmachung  der  Aufgebote  aufehoben.



8  Bei  der  nach  den  bestehenden  Vorschriften  erforderlichen  Mittheilung  des
Aufgebots  an  bestinnnte  Personen  kann  die  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post
(§.  161  der  Deutschen  Civilprozeßordnung)  erfolgen.

Bei  der  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post  sind  die  Postsendungen  mit
der  Bezeichnung  „Einschreiben“  zu  versehen.

g.  25.

Die  Ableistung  eines  Eides  in  Aufgebotssachen  findet  nur  nach  der  Vorschrift

  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  §.  829  Abs.  2  statt.
C.  26.

Die  Erleigung  der  durch  dieses  Gesetz  betroffenen  Aufgebotssachen  oder
einzelner  Gattungen  derselben  kann  durch  den  Justizminister  für  den  Bezirk  mehrerer
  Amtsgerichte  desselben  Landgerichtsbezirks  einem  derselben  übertragen  werden.
Auf  Verlangen  des  Antragstellers  erfolgt  die  Erledigung  durch  das  gesetzlich
zuständige  Gericht.

Mr.  8038.
        <pb n="344" />
        —  288  —

Wird  das  Aufgebot  durch  ein  anderes  als  das  gesetzlich  zuständige  Gericht
erlassen,  so  erfolgt  die  Anbeftung  desselben  auch  an  der  Gerichtstafel  des  gesetzlich
zuständigen  Gerichts.

uf  das  Aufgebot  von  Rechten  an  unbeweglichen  Sachen  und  von  Urkunden
  über  solche  Rechte  finden  die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  nicht  Anwendung.

S.  27.

Die  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  über  das  Aufgebotsverfahren
  und  die  24  bis  26  dieses  Gesetzes  finden  an.  andere  als  die  in  den
.  20  bis  23  bezeichneten  Aufgebote  nur  Anwendung,  wenn  nach  den  bestehenden
orschriften  der  Eintritt  von  Rechtsnachtheilen  durch  besonderen  Beschluß  des
Gerichts  festgestellt  werden  muß.
S.  28.

An  Stelle  der  Vorschriften  des  Einführungsgeleges  zum  Hsgesetbuche

vom  24.  Juni  1861  Artikel  5  S#.  5)  9  treten  folgende  Vorschriften:
§.  5.  Gegen  die  Entscheidung.  findet  sofortige  Beschwerde  nach  den  Vorschriften
  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  mit  aufschiebender  Wirkung

at

t.
Ueber  die  Beschwerde  wird  nach  den  Vorschriften  des  F.  3  verhandelt.
  .
§.9.DieEinlegungdesEinspruchsundderBeschwerdekanndurchErklärung
  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  erfolgen.
ie  nach  F.  4  erlassene  Entscheidung  wird  dem  Verurtheilten  von
Amtswegen  zugestellt.

Mit  dieser  Maßgabe  finden  die  Artikel  5,  6)  7  des  erwähnten  Gesetzes  (Anlage),
  und  zwar  der  Artikel  5  auch  für  die  Anmeldungen  zum  Gwossenschaftsregister
  (Reichsgesetz  vom  4.  Juli  1868),  im  ganzen  Umfange  der  Monarchie
Anwendung.

S.  29.

Auf  die  nach  dem  Einführungsgesete  zum  Handelsgesetzbuche  vom  24.  Juni
1861  Artikel  57  erforderliche  Verhan  lung  über  die  Digpache  finden  die  Vorschriften
der  Deutschen  Civilprozeßordnung  §#.#  /61  bis  768  über  das  Vertheilungsverfahren
  entsprechende  Anwendung.

An  Stelle  der  Ausführung  des  Vertheilungsplanes  erfolgt  die  Bestätigung
der  Dispache.  Die  Bestätigung  ist,  wenn  sie  in  dem  Termin  erfolgt,  zu  verkünden,
  anderenfalls  den  Betheiligten  oder  dem  bestellten  Vertreter  derselben  von
Amtswegen  zuzustellen.

Gegen  die  Bestätigung  findet  sofortige  Beschwerde  nach  den  Vorschriften
der  Deutschen  Civilprozeßordnung  statt.  Die  Beschwerdefrist  beginnt  mit  der
Verkündung  oder  Zustellung.

Die  aus  der  bestätigten  Dispache  zulässige  Zwangswvollstreckung  erfolgt  nach
den  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung.  Auf  die  Geltendmachun
von  Einwendungen  findet  die  Vorschrift  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  §F.  686
Abs.  2  keine  Anwendung.
        <pb n="345" />
        —  289  —

Mit  diesen  Maßgaben  findet  der  Artikel  57  des  Einführungägestes  vom
24.  Juni  1861  (Anlage)  im  ganzen  Umfange  der  Monarchie  Anwendung.

K.  30.

Für  das  Verfahren  in  den  nach  der  Gemeinheitstheilungsordnung  zu  behandelnden
  Theilungen  und  Ablösungen  in  den  Landestheilen  des  linken  Nheinu#fers
  verbleibt  es,  vorbehaltlich  der  §#.  1,  4  dieses  Gesetzes,  bei  den  bestehenden
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1851  (Gesetz  Samml.  S.  383).  Eine
Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft  findet  nicht  statt.

Bei  der  Verhandlung  und  Entscheidung  der  nach  dem  Intkrafttreten  der
Deutschen  Civilprozeßordnung  andn  werdenden  Klagen  auf  Theilung  oder
Ablösung  finden  die  Vorschriften  der  §l|  259,  410  bis  439  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
  und  des  §.  14  Abs.  2  Nr.  1  bis  3  des  Einführungsgesetzes  zu
derselben  Anwendung.  g.  u1

Im  Gebiet  des  vormaligen  Kurfürstenthums  Hessen  beginnt  die  Frist  zur
Erhebung  der  Klage  auf  Gewährleistung  für  Mängel  an  austhieren  (Gesetz
vom  23.  Oktober  1865)  in  jedem  Falle  mit  dem  Ablauf  der  Gewährleistungsfrist.

Die  Klagefrist  beträgt,  wenn  die  hervorgetretenen  Mängel  des  Viehs  rechtzeitig
  angezeigt  worden  sind,  sechs  Wochen.

Die  Anzeige  von  dem  Mangel  ist  als  Antrag  auf  Sicherung  des  Beweises
nach  den  Vorschriften  der  §#.  44“  bis  455  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
anzubringen.  E

Im  Bezirk  des  Appellationsgerichts  zu  Frankfurt  am  Main  beginnt  die
Frist  zur  Erhebung  der  dem  Restkaufschillingskläger  zustehenden  Rückstandsklage,
sofern  deren  Lauf  nicht  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  begonnen  hat,  von
dem  Tage  der  freiwillig  oder  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  erfolgten  Rückgabe
  des  unter  Vorbehalt  des  Eigenthums  veräußerten  Grundstücks.
F.  33.
Auuchlese  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetz
aaft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insegel
Gegeben  Berlin,  den  24.  März  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

Ges.  Samml.  1879.  (Nr.  8038.)  42
        <pb n="346" />
        —  290  —

Anlage.

Auszug
aus  dem
Einfuͤhrungsgesetz  zum  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuch.
Vom  24.  Juni  1861.

Artikel  5.

Die  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuchs,  gemäß  welchen  die  Handelsgerichte
von  Amtswegen  die  Betheiligten  zur  Befolgung  der  gesetzlichen  Anordnungen
über  die  Anmeldung  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  und  über  die  SEc
nung  oder  Einreichung  der  Zeichnung  der  Firmen  oder  Unterschriften  durch  Ordnungsstrafen
  anhalten  sollen,  sind  nach  folgenden  Bestimmungen  in  Ausführung
zu  bringen.  K

Wenn  das  Handelsgericht  in  glaubhafter  Weise  davon  Kenntniß  erhält,  daß
die  gesetzliche  Anordnung  nicht  befolgt  worden  ist,  so  hat  es  eine  Verfügung  an
den  Betheiligten  zu  erlassen,  durch  welche  derselbe  unter  Androhung  einer  angemessenen
  rdnungsstrafe  aufgefordert  wird,  innerhalb  einer  bestimmten  Frist
entweder  die  gesetzliche  Anordnung  zu  befolgen,  oder  die  Unterlassung  mittelst
Einspruchs  gegen  ie  Verfügung  zu  rechtfertigen.

Der  Lauf  der  in  der  Verfügung  bestimmten  Frist  beginnt  mit  dem  Tage,
welcher  auf  den  r  der  Zustellung  der  Verfügung  folgt.

Der  Einspruch  geschieht  durch  schriftliche  Eingabe  an  das  Handelsgericht,
oder  zu  Protokoll  bei  demselben.

9

Wird  binnen  der  durch  die  Verfügung  bestinnnten  Frist  weder  die  gesetzliche
Anordnung  befolgt,  noch  Einspruch  gegen  die  Verfügung  erhoben,  so  hat  das
Handelsgericht  die  angedrohte  Strafe  gegen  den  Betheiligten  festzusetzen  und  gleichzeitig
  die  Verfügung  unter  Androhung  einer  anderweiten  Ordnungsstrafe  zu
wiederholen.  .3

Wird  gegen  die  Verfügung  binnen  der  bestimmten  Frist  Einspruch  erhoben,
so  hat  das  Handelsgericht,  schern  nicht  aus  dem  Einspruch  die  Rechtfertigung  des
Betheiligten  sich  ergiebt,  einen  Termin  zu  besiimmen  b,  in  welchem  mündlich  und
in  öffentlicher  Sitzung  der  Betheiligte  uber  die  Verwirkung  der  Ordnungsstrafe
zu  hören,  im  geeigneten  Falle  Beweis  aufzunehmen  und  zu  entscheiden  ist.

Der  Betheiligte  ist  zu  diesem  Termin  vorzuladen;  er  kann  in  demselben
persönlich  oder  durch  einen  Bevollmächtigten  die  Gründe  und  Beweise  seiner  Rechtfertigung
  vorbringen.  Wer  als  Bevollmächtigter  zuzulassen  sei,  ist  nach  den  Vor-
        <pb n="347" />
        —  291  —

schriften  zu  beurtheilen,  welche  bei  dem  Gericht  für  das  Prozeßverfahren  in  Civilsachen
  maßgebend  sind.
S.  4

Erscheint  der  Betheiligte  nicht  in  dem  Termin,  oder  ergiebt  sich  bei  der
Verhandlung,  daß  die  gesegiche  Anordnung  von  dem  Betheiligten  hätte  befolgt
werden  mnu,  so  wird  die  Ordnungsstrafe  gegen  denselben  festgesetzt  und  zugleich
mit  der  Entscheidung,  wenn  nicht  etwa  inzwischen  die  Verhältnisse  sich  geändert
haben,  eine  neue  Verfügung  nach  Maßgabe  des  §J.  1  erlassen.

S.  6.

Für  die  neuen  Verfügungen,  welche  gemäß  §.  2  oder  F.  4  erlassen  werden,
und  für  das  auf  dieselben  folgende  Verfahren  gilt  dasselbe,  was  in  den  vorstehenden
  Paragraphen  vorgeschrieben  ist.

Der  Lauf  der  Frist,  welche  in  einer  gemäß  F.  4  erlassenen  neuen  Verfügung
bestimmt  ist,  beginnt  mit  dem  Tage,  der  auf  denjenigen  folgt,  an  welchem  die
Frist  zur  Erhebung  der  Beschwerde  abgelaufen  ist.

Die  Verfügungen  und  die  Festsetzungen  von  Ordnungsstrafen  werden
wiederholt,  bis  die  gesetzliche  Anordnung  befolgt,  oder  ihre  Voraussetzung  weggefallen
  ist.

7

Die  Ordnungsstrafe,  welche  angedroht  und  festgestellt  werden  kann,  besteht
in  Geldbuße  von  fünf  bis  zweihundert  Thalern.  Eine  Umwandlung  der  Geldbuße
  in  Gefängnißstrafe  findet  nicht  statt.  Bei  der  Feststellung  der  Ordnungsstrafe
  ist  der  Betheiligte  zugleich  in  die  Kosten  des  Verfahrens  zu  verurtheilen.

-  S.  8.

Die  Gerichte  sind  befugt,  zu  jeder  Zeit,  das  Verfahren  mag  bereits  eingeleitet
  sein  oder  nicht,  durch  Belmie  der  gerichtlichen  Polizei  oder  der  Verwaltungspolizei
  Ermittelungen  über  den  Sachverhalt  einzuziehen,  auch  in  Fällen,
in  welchen  dies  erforderlich  erscheint,  durch  einen  Kommissar  des  Gerichts  oder
durch  Requisition  anderer  Gerichte  die  eidliche  Vernehmung  von  Zeugen  zu  bewirken.
  Sie  können  auch  die  Verhandlung  in  der  Sitzung  zu  einer  anderen
Sitzung  vertagen,  sowie  von  Amtswegen  Heugen  zur  Sitzung  vorladen  lassen.
Gegen  Zwischenverfügungen  findet  ein  Rechtsmittel  nicht  statt.

Artikel  6.

In  Bezug  auf  die  Ausführung  der  Vorschrift  des  S  eeh  gemäß
welcher  das  Handelsgericht  gegen  diejenigen  einschreiten  soll,  welche  ich  einer  ihnen
nicht  zustehenden  Firma  bedienen  (Art.  26  des  Handelsgesetzbuchs),  kommen  die
Bestimmungen  des  vorhergehenden  Artikels  mit  folgenden  Maßgaben  zur  Anwendung:


1)  Die  Verfügung  (Art.  5  F.  1),  durch  welche  das  Handelsgericht  einschreitet,
  sowie  die  neue  Verfügung,  welche  gemäß  Artikel  5,  .  4  oder  6
ergeht,  ist  ohne  Bestimmung  einer  Frist  dahin  zu  erlassen,  daß  der  Betheiligte
  unter  Androhung  einer  Ordnungsstrafe  aufgefordert  wird,  sich
dieser  Firma  nicht  ferner  zu  bedienen.

(Tr.  8638.  42

—
        <pb n="348" />
        —  292  —

2)  Das  Hmessgercht  hat  nach  Erlaß  der  Verfügung  gemäß  Artikel  5,
.  3  ff.  weiter  zu  verfahren,  wenn  es  in  glaubhafter  Weise  davon
Henntni  erhält,  daß  der  Verfügung  nach  Zaställung  derselben  zuwider
gehandelt  worden  ist.
Artikel  7.
Den  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  und  der  Polizei  liegt  ob,  darauf  zu
achten,  daß  den  Vorschriften  des  nh  zu  deren  Befolgung  die
Handelsgerichte  durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten  haben,  von  den  dazu  verpflichteten
  Personen  genügt  wird;  dieselben  haben  die  Unterlassungen  und  Zuwiderhandlungen,
  welche  zu  ihrer  Kenntniß  gelangen,  bei  den  zuständigen  Handelsgerichten
  zur  Anzeige  zu  bringen.

Artikel  57.

Ueber  das  Verfahren  bei  Aufmachung  der  Dispache  und  über  die  Ausführung

  derselben  werden  folgende  Vorschriften  ertheilt.
S.  1.

Der  Dispacheur  hat  die  Dispache  sofort  nach  ihrer  Aufmachung  dem
Handelsgericht  zu  überreichen.  Dem  Handelsgericht  liegt  ob,  die  Dispache  zu
prüfen  und  dieselbe,  wenn  sich  Fehler  oder  Mängel  finden,  durch  den  Dispacheur
berichtigen  zu  lassen.

C.  2.

Nachdem  die  Dispache  geprüft  und  erforderlichen  Falls  berichtigt  ist,  werden
diejenigen  Betheiligten,  welche  bei  dem  Gerichte  sich  gemeldet  haben,  oder  demselben
  anderweit,  insbesondere  aus  den  Schiffs=  oder  Ladungspapieren  bekannt
geworden  sind,  sofern  sie  am  Orte  des  Gerichts  sich  aufhalten,  oder  dort  anwesende
  Vertreter  bestellt  haben,  und  für  die  übrigen  Betheiligten  ein  ihnen  zu  bestellender
  Offizialanwalt  zu  einem  Termin  vor  einem  Kommissar  des  Gerichts
vorgeladen,  um  sich  über  die  Dispache  zu  erklären.

Die  Vorladung  geschieht  unter  der  Verwarnung,)  daß  gegen  den  Nichterscheinenden
  angenommen  wird,  er  habe  gegen  die  Dispache  nichts  zu  erinnern.

§.  3.

Werden  in  dem  Termin  gegen  die  Dispache  keine  Einwendungen  erhoben,

so  hat  das  Gericht  dieselbe  zu  bestätigen.
S.  4.

Wenn  ein  Betheiligter  Eimwendungen  geltend  macht,  so  hat  er  dieselben
im  Termin  näher  zu  begründen  oder  60  eine  besondere  Klageschrift  vorzubebalten.
  Im  letzteren  Falle  muß  die  Klageschrift  binnen  vierzehn  Tagen  bei  dem
Gerichte  eingereicht  werden;  wenn  dies  nicht  geschieht,  so  wird  angenommen,  daß
das  im  Termin  aufgenommene  Protokoll  als  Klageschrift  gelten  solle.

Auf  die  Klageschrift,  oder,  wenn  eine  solche  nicht  vorbehalten  oder  innerhalb
der  vierzehntägigen  Frist  nicht  eingereicht  ist,  auf  die  als  Klageschrift  dienende
Abschrift  des  Terminsprotokolls  wird  von  dem  Gerichte  das  ordentliche  Prozeßverfahren
  eingeleitet.
        <pb n="349" />
        —  293  —

g.  5.

Sind  die  vorgebrachten  Einwendungen  durch  rechtskräftige  Entscheidung
oder  in  anderer  Art  endgültig  erledigt,  so  erfolgt  die  Bestätigung  der  Dispache
durch  das  Gericht,  nachdem  dieselbe  erforderlichen  Falls  nach  Maßgabe  der  Er—
ledigung  der  Einwendungen  berichtigt  ist.

S.  6.

Wenn  Einwendungen  erhoben  werden,  welche  nur  einen  Theil  der  Dispache
berühren,  so  hat  das  Gericht  dic  letztere,  insoweit  sie  durch  die  Eimvendungen
nicht  berührt  ist,  sofort  zu  bestätigen.

S.  7.
Aus  der  von  dem  Gericht  bestätigten  Dispache  findet  die  Exekution  statt.

 

(Nr.  8639.)  Gesetz,  betreffend  die  Jwangsvollstreckung  gegen  Benefizialerben  und  das  Aufgebot
der  Nachlaßgläubiger  im  Geltungsbereiche  des  Allgemeinen  Landrechts.  Vom
28.  März  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

§.  1.

Im  Geltungsbereiche  des  Allgemeinen  Landrechts  sind  der  Benefizialerbe
und  der  Nachlaßpfleger  berechtigt  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Bestimmungen
das  Aufgebot  der  Nachlaßgläubiger  und  Vermächtnißnehmer  zu  beantragen.

Sie  können,  wenn  der  Antrag  zugelassen  ist,  für  die  Dauer  des  Verfahrens
die  einstweilige  Einstellung  der  Zwangsvol  steckung  wegen  der  durch  das  Aufgebotsverfahren
  betroffenen  Ansprüche,  sowie  die  Aufhebung  der  nach  dem  Aufgebotsantrage
  erfolgten  Vollstreckungsmaßregeln  verlangen.

Die  Vollziehung  eines  Arrestbefehls  steht  im  Sinne  dieser  Vorschrift  der
Zwangsvollstreckung  gleich.

S.  2.

Von  mehreren  Erben  ist  jeder,  sofern  er  Benefizialerbe  ist,  berechtigt,  das
Aufgebot  zu  beantragen  oder  einem  bereits  gestellten  Antrage  sich  anzuschließen.
Das  Verfahren  wirkt  zu  Gunsten  aller  Beneffzialerben.

*'e

Das  Mfzebot  erfolgt  nach  den  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
  §#9.  824  bis  836.

Das  Amtsgericht,  bei  welchem  der  Erblasser  zur  Zeit  des  Todes  seinen
allgemeinen  Gerichtsstand  gehabt  hat,  ist  ausschließlich  zuständig.

(Fr.  8638—8039)
        <pb n="350" />
        —  294  —

.  4.

Der  Aufgebotsantrag  kann  von  dem  Benefizialerben  nur  innerhalb  eines
Jahres,  von  der  erlangten  Wissenschaft  von  dem  Anfall  der  Erbschaft  an
gerechnet,  gestellt  werden.

Nur  innerhalb  der  gleichen  Frist  kann  der  Anschluß  an  einen  bereits  gestellten
  Antrag  erfolgen.

S.  5.

Mit  dem  Aufgebotsantrag  ist  nachzuweisen,  daß  behufs  Erhaltung  der
Rechtswohlthat  das  Nachlaßverzeichniß  niedergelegt  oder  die  gerichtliche  Aufnahme
desselben  beantragt  ist.

S.  6.

Dem  Aufgebotsantrag  ist  ein  Verzeichniß  der  bekannten  Nachlaßgläubiger
und  Vermächtnißnehmer  unter  Angabe  des  Wohnorts  derselben  beizufügen.

S.  7.

Die  Aufgebotsfrist  (Deutsche  Civilprozeßordnung  §.  827)  soll  nicht  mehr
als  sechs  Monate  betragen.

S.  8.

Das  Aufgebot  ist  den  von  dem  Antragsiellr  angezeigten  Gläubigern  und
Vermächtnißnehmern  von  Amtswegen  zuzustellen.  Die  Zustellung  kann  durch
Aufgabe  zur  Post  bewirkt  werden.

Die  Wirksamkeit  des  Aufgebots  ist  von  dieser  Zustellung  nicht  abhängig.
Eine  öffentliche  Zustellung  findet  nicht  statt.

S.  9P.
Die  Einsicht  des  behufs  Erhaltung  der  Rechtswohlthat  niedergelegten  Nachlaßverzeichnisses
  ist  nach  Erlaß  des  Aufgebots  Jedermann  gestattet.

*

Gegen  die  Nachlaßgläubiger  und  Vermächtnißnehmer,  welche  ihre  Ansprüche
nicht  ammelden,  tritt  der  Rechtsnachtheil  ein,  daß  sie  gegen  den  Benefizialerben
ihre  Ansprüche  nur  noch  insoweit  geltend  machen  können,)  als  der  Nachlaß  mit
Ausschluß  aller  seit  dem  Tode  des  Erblassers  aufgekommenen  Nutzungen  durch
Befriedigung  der  angemeldeten  Ansprüche  nicht  erschöpft  wird.

.  11.
Pfandgläubiger,  sowie  Gläubiger,  welche  im  Konkurse  den  Faustpfandläubigern
  gleichstehen,  werden,  soweit  sie  ihre  Befriedigung  aus  dem  Pfande
sechen  durch  das  Aufgebotsverfahren  nicht  betroffen.

Diejenigen,  welche  ein  Pfandrecht  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder
des  Arrestes  nach  dem  Tode  des  Erblassers  erlangt  haben;,  and  jedoch  nicht  berechtigt,
  dem  nach  §.  1  Abs.  2  gestellten  Antrage  auf  Einstellung  der  Zwangsvollstreckung
  und  auf  Aufhebung  von  Vollstreckungsmaßregeln  zu  widersprechen.
        <pb n="351" />
        —  295  —

K.  12.

In  der  Anmeldung  eines  Anspruchs  muß  der  Gegenstand  und  der  Grund
desselben  angegeben  werden.  Die  urkundlichen  Beweisstücke  oder  eine  Abschrift
derselben  sollen  beigefügt  werden.

Die  Anmeldungen  sind  in  der  Gerichtsschreiberei  zur  Einsicht  der  Betheiligten
  niederzulegen.  K  13

Ist  der  Antragsteller  in  dem  Aufgebotstermin  nicht  erschienen  und  der
Antrag  auf  Anberaumung  eines  neuen  Termins  (Deutsche  Civilprczetordnung
.  8  binnen  einer  von  dem  Tage  des  Aufgebotstermins  laufenden  Frist  von
zwei  Wochen  nicht  gestellt,  oder  der  Antragsteller  auch  in  dem  anberaumten  neuen
Termin  nicht  erschienen,  so  kann  der  Fortsetzung  der  Zwangsvollstreckung  nicht
mehr  widersprochen  werden.

Nach  Ablauf  der  erwähnten  Frist  von  zwei  Wochen  ist  der  Antrag  auf
Anberaumung  eines  neuen  Termins  unbeschadet  der  Vorschrift  des  I.  831  der
Deutschen  Cwilprozeßordnung  nur  innerhalb  der  im  F.  4  für  den  Aufgebotsantrag
  bestimmten  Frist  zulässig.

Die  Beendigung  des  Verfahrens,  sowie  der  Eintritt  der  in  §.  13  Abs.2  1
bezeichneten  Umstände  ist  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel  und  durch  Einrückung
  in  die  zur  Bekanntmachung  des  Aufgebots  gewählten  Blätter  bekannt
zu  machen.
ê  Die  den  Anmeldungen  beigefügten  urkundlichen  Beweisstücke  sind  nach  der
Beendigung  zurückzugeben.

C.  15.

Wird  ein  Ausschlußurtheil  erlassen,  oder  der  Antrag  auf  Ellahung  desselben
  zurückgewiesen,  so  ist  das  Verfahren  vor  Ablauf  einer  von  Verkündigung
der  Entscheidung  laufenden  Frist  von  zwei  Wochen  und  vor  Erledigung  der
rechtzeitig  eingelegten  Beschwerde  (Deutsche  Civilprozeßordnung  §.  829)  nicht  als
beendigt  mnuschen.

S.  16.

Die  Kosten  des  Verfahrens  gehören  zu  den  Ausgaben  für  die  Verwaltung
des  Nachlasses.
F.  17.

Wird  über  den  Nachlaß  der  Konkurs  eröffnet,  so  ist  der  Benefizialerbe  nur
noch  zur  Herausgabe  des  Nachlasses  und  zur  Rechnungslegung  über  dessen  Verwaltung
  an  den  Konkursverwalter  verpflichtet.

S.  18.

Der  vierte  Titel  der  Konkursordnung  vom  S.  Mai  1855  und  der  zweite
Abschnitt  des  Titel  51  Theil  1  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  werden  aufgchoben.


r.  8639.
        <pb n="352" />
        —  296  —

Ein  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  beantragtes  erbschoftlihes
Liquidationsverfahren  (Konkursordnung  vom  8.  Mai  1855  Titel  4,  Allgemeine
Gerichtsordnung  Theil  I  Titel  51  Abschnitt  2)  ist  nach  den  bisherigen  Vorschriften
  zu  erledigen.  Hierbei  finden  rücksichtlich  der  Zuständigkeit  der  Gerichte
und  der  Zustellungen  die  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die  Uebergangsbestimmungen
  zur  Deutschen  Civilprozeßordnung  und  Deutschen  Strafprozeßordnung,
  entsprechende  Anwendung.

S.  19.

g  Zeses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
in  Kraft.  ,

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  März  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulen  burg.  Maybach.  Hobrecht.

 

Verlin)  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchbruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="353" />
        —  297  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

N.  19.

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Bildung  von  Wossergenossenschaften,  S.  207.  —  Verordnung,  betreffend
die  für  die  Bestimmung  des  Dienstalters  der  Richter  maßgebenden  Grundsätze,  S.  318.

 

(Nr.  8640.)  Gesetz,  betreffend  die  Bildung  von  Wassergenossenschaften.  Vom  1.  April  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  x.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,  für
den  ganzen  Umfang  derselben,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Vorschriften.

S.  1.

Zur  Benutzung  oder  Unterhaltung  von  Gewässern,

zur  Ent=  oder  Bewässerung  von  Grundstücken,

zum  Schutze  der  Ufer,

zur  Anlegung,  Benutzung  oder  Unterhaltung  von  Wasserläufen  oder  Sammelbecken,


zur  Herstellung  und  Verbesserung  von  Wasserstraßen  (Flößereien)  und  anderen
  Schifffahrtsanlagen

können  Genossenschaften  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  gebildet  werden.

.

Auf  das  Deichwesen  und  auf  solche  Entwässerungsanlagen,  welche  von
Deichverbänden  als  Zubehörungen  von  Deichen  ausgeführt  werden,  findet  dieses
Gesetz  keine  Anwendung.

il

Soweit  es  sich  um  die  Errichtung  neuer  oder  die  Verhältnisse  bestehender
  Genossenschaften  zur  Ent=  oder  Bewässerung  von  Grundstücken
Ces.  Samml.  1879.  (Nr.  8640.)  43

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Mai  1879.
        <pb n="354" />
        —  298  —

handelt,  sind  nachfolgende  Gebietstheile  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  nicht
unterworfen:

1)  der  Kreis  Siegen;

2)  die  Herzogthimer  Bremen  und  Verden,  soweit  die  Deichordnung  vom
29.  Juli  1743  Anwendung  findet;

3)  das  Land  Hadeln;

4)  das  Fürstenthum  Lüneburg  und  die  zur  Provim  Hannover  gehörigen
Lauenburgischen  Landestheile,  soweit  die  Lüneburgische  Deich=  und
Sielordnung  vom  15.  April  1862  Anwendung  findet;

5)  die  Grafschaften  Hoya  und  Diepholz,  soweit  die  Deich=  und  Abwässerungsordnung
  vom  22.  Januar  1864  Anwendung  findet  oder  demnächst
  in  Anwendung  gebracht  werden  wird;

6)  das  Fürstenthum  Ostfriesland  und  die  Stadt  Papenburg;

7)  das  Jadegebiet.

S.  4.

Die  Genossenschaften  (C.  1)  werden  durch  Vertrag  —  freie  Genossenschaften
  —  oder  durch  Beschluß  der  staatlichen  Behörde  —  öffentliche  Genossenschaften
  —  begründet.

S.  5.

Der  Genossenschaft  können  außer  den  Eigenthümern  der  bei  dem  Unternehmen
  betheiligten  Grundstücke  nur  diejenigen  Gemeinde-,  Amts-,  Kreis=  und
sonstigen  Kommunalverbände)  sowie  diejenigen  Deich=  und  Meliorationsverbände,
deren  Interessen  bei  dem  Unternehmen  betheiligt  sind,  als  Mitglieder  angehören.

S.  6.
Dem  Eigenthümer  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  derjenige  gleichzuachten,
welcher  ein  erbiiches  unbeschränktes  Nutzungsrecht  an  einem  Grundstücke  hat.

5

.7.
Die  Genossenschaft  muß  ihren  Sitz  im  Inlande  haben.

S.  8.

Die  Rechtsverhältnisse  der  Genossenschaft  müssen  durch  ein  Statut  geregelt
werden.
S.  .

Die  Genossenschaft  muß  einen  Vorstand  haben,  welcher  dieselbe  in  allen
ihren  Angelegenheiten  vertritt.

S.  10.

Die  Genossenschaft  kann  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben  und  Verbindlichkeiten
  eingehen,  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken
erwerben,  vor  Gericht  klagen  oder  verklagt  werden.  Ihr  ordentlicher  Gerichtsstand
  ist  bei  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirk  sie  ihren  Sitz  hat.
        <pb n="355" />
        —  299  —

Zweiter  Abschnitt.
Freie  Genossenschaften.

KS.  11.

Der  Vertrag,  durch  welchen  eine  freie  Genossenschaft  begründet  wird  (Genossenschafts-Statut),
  muß  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommen  werden.

**)2

Das  Genossenschafts-Statut  muß  enthalten:

1)  den  Namen  und  Sitz  der  Genossenschaft;

2)  den  Genossenschaftsweck  unter  Bezugnahme  auf  den  Plan  für  die  Ausführung
  des  genossenschaftlichen  Unternehmens

3)  die  genaue  Bezeichnung  der  bei  dem  Unternehmen  betheiligten  Grundstücke
  oder  Theile  von  Grundstücken  unter  Beifügung  beglaubigter
Karten  nebst  Register;

4)  die  Zeitdauer  der  Genossenschaft,  falls  dieselbe  auf  eine  bestimmte  Zeit
beschränkt  sein  soll;

5)  die  den  Genossen  obliegenden  Verpflichtungen;

6)  das  Verhältniß  der  Theilnahme  an  den  Nutzungen  und  Lasten,  sowie
am  Stimmrechte;

7)  die  Art  der  Wahl  und  Zusammensetzung  des  Vorstandes,  die  Verwaltungsbesugniss
  desselben  und  die  Formen  für  die  Legitimation  der  Mitglieder
  des  Vorstandes  und  deren  Stellvertreter;

8)  die  Form  für  die  Zusammenberufung  der  Genossen;

9)  die  Gegenstände,  über  welche  nicht  schon  durch  einfache  Stimmenmehrheit
der  anm  Zusammenberufung  erschienenen  Genossen,  sondern  nur  durch
eine  größere  Stimmenmehrheit  oder  nach  anderen  Erfordernissen  Beschluß
gefaßt  werden  kann;

10)  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen
  erfolgen,  sowie  die  öffentlichen  Blätter,  in  welche  die  für  die
Oeffentlichkeit  bestimmten  Bekanntmachungen  aufzunehmen  sind;

11)  die  Bedingungen  für  eine  Aenderung  des  Statuts;

12)  die  Bedingungen  des  Ein=  und  Austritts  der  Genossen,  sowie  Vorschriften
  über  die  Auflösung  der  Genossenschaft.

S.  13.
Das  Statut  und  ein  Mitgliederverzeichniß  müssen  bei  dem  Gerichte,  welchem

die  Führung  der  Handelsregister  in  dem  Bezirke,  in  welchem  die  Genossenschaft
(Ne.  8640.)  435
        <pb n="356" />
        —  300  —

ihren  Sitz  hat,  obliegt,  durch  den  Vorstand  eingereicht  und  von  dem  Gerichte  in
ein  gu  diesem  Zwecke  anzulegendes  Register  für  Wassergenossenschaften  eingetragen
werden.

S.  14.

Das  Register  (G.  13)  ist  öffentlich;  die  Einsicht  desselben  ist  während  der
gewöhnlichen  Dienststunden  einem  Jeden  gestattet.  Auch  kann  von  den  Eintragungen
  gegen  Erlegung  der  Kosten  eine  Abschrift  gefordert  werden,  die  auf
Verlangen  zu  beglaubigen  ist.  Nähere  Vorschriften  über  die  Enrichtung  und
Führung  des  Registers  werden  im  Wege  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  erlassen.

S.  15.
Nach  der  Eintragung  hat  das  Gericht  öffentlich  bekannt  zu  machen:
1)  das  Datum  des  Statuts;
2)  den  Namen,  Sitz  und  Zweck  der  Genossenschaft;
3)  die  Zeitdauer  der  Genossenschaft,  im  Falle  dieselbe  auf  eine  bestimmte
Zeit  beschränkt  sein  soll;
4)  die  Namen  und  den  Wohynort  der  zeitigen  Vorstandsmitglieder;
5)  die  öffentlichen  Blätter,  in  welche  die  Bekanntmachungen  der  Genossenschaft
aufzunehmen  sind.
S.  16.

Erst  mit  der  Eintragung  in  das  Register  (§.  13)  erlangt  die  Genossenschaft
die  ihr  nach  diesem  Gesetze  zustehenden  Rechte.

S.  17.
Werden  nach  der  Einreichung  des  Statuts  bei  dem  zur  Führung  des
Registers  zuständigen  Gerichte  neue  Mitglieder  in  die  Genossenschaft  aufgenommen,

so  hat  der  Vorstand  binnen  14  Tagen,  vom  Tage  der  Aufnahme  an  gerechnet,
dem  Gerichte  hiervon  Anzeige  zu  machen.

g.  18

Der  Genossenschaftsvorstand  hat  austretende  oder  neu  eintretende  Vorstandsmitglieder
  binnen  14  Tagen  zur  Eintragung  in  das  Register  anzumelden.

K.  19.

Jede  Aenderung  des  Statuts  muß  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommen
und  bei  dem  zur  Führung  des  Registers  Aständigen  Gerichte  unter  UeKrreichung
des  Genosinschaftebeschlußen  binnen  14  Tagen  angemeldet  werden.

Mit  dem  Abänderungsbeschlusse  wird  in  gleicher  Weise,  wie  mit  dem
ursprünglichen  Vertrage  verehren.

Eine  Veröffentlichung  findet  nur  insoweit  statt,  als  sich  dadurch  die  in
den  früheren  Bekanntmachungen  enthaltenen  Angaben  ändern.

Der  Beschluß  hat  Dritten  gegenüber  keine  rechtliche  Wirkung,  bevor  derselbe
in  das  Register  eingetragen  worden  ist.
        <pb n="357" />
        —  301  —

G.  20.
Mitglieder  des  Vorstandes,  welche  bei  ihrer  Geschäftsführung  den  Beschlüssen
der  Leoscha  oder  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  oder  des  Statuts  entgegen
handeln,  haften  persönlich  und  solidarisch  für  den  dadurch  entstandenen  Schaden.

(.  21.

Der  Vorstand  hat  die  Genossen  zusammenzuberufen,  sobald  das  Interesse
der  Genossenschaft  es  erfordert,  insbesondere  wenn  eine  Zwangsvollstreckung  in
das  Vermögen  derselben  fruchtlos  geblieben  ist.

§.  22.

Auf  Antrag  eines  Fünftels  der  Genossen  (nach  der  Personenzahl  oder  dem
Stimmrecht)  muß  der  Vorstand  die  Genossen  zusammenberufen.  Erfolgt  diese
Berufung  nicht  binnen  14  Tagen,  oder  ist  der  Tag  der  Versammlung  auf  mehr
als  4  Wochen  hinausgerückt  worden,  so  hat  jeder  der  Antragsteller  das  Recht,
die  Zusammenberufung  durch  einen  öffentlichen  Notar  herbeizuführen.

Der  Notar  hat  bei  den  Ladungen  die  Vorschriften  des  Statuts  zu  beachten,
die  Legitimation  der  Erschienenen  festzustellen  und  die  Versammlung  zu  leiten.

Eine  solche  Versammlung  ist  befugt:

a)  Vertreter  der  Genossenschaft  zur  Verfolgung  von  Ansprüchen  gegen  den

Vorstand  zu  bestellen,

b)  den  Vorstand  zu  entsetzen  und  eine  Neuwahl  vorzunehmen.

In  dem  vormaligen  Herzogthum  Nassau,  sowie  in  den  Hohenzollernschen
Landen  tritt,  so  lange  daselbst  Notare  nicht  angestellt  sind,  unter  denselben  Voraussetzungen
  und  mit  denselben  Befugnissen  und  Obliegenheiten  der  Bürgermeister
an  die  Stelle  des  Notars.

G.  23.

Die  Bestellung  des  Vorstandes  kann  zu  jeder  Zeit  durch  Beschluß  der  Genossenschaft
  widerrutn  werden,  unbeschadet  der  Rechte  auf  Entschädigung  aus
bestehenden  Verträgen.

Zur  Gültigkeit  eines  auf  die  Entsetzung  des  Vorstandes  (§.  22)  oder  den
Widerruf  der  Bestellung  gerichteten  Beschlusses  der  Genossenschaft  ist  es  jedoch
erforderlich,  daß  derselbe,  falls  im  Statut  Anderes  nicht  bestimmt  ist,  mit  einer
Mehrheit  von  zwei  Dritteln  sämmtlicher  Mitglieder  der  Genossenschaft  gefaßt  wird.

g.  24.
Für  die  Verbindlichkeiten  der  Genossenschaft  haftet  deren  Vermögen.

enügt  dasselbe  zur  Befriedigung  der  Gläubiger  nicht,  so  ist  die  Genossenschaft
  den  Gläubigern  verpflichtet,  die  Erfüllung  der  Verbindlichkeiten  durch  Beiträge
  zu  bewirken,  welche  von  dem  Vorstande)  beziehungsweise  von  den  Liquidatoren
  (§§.  34  ff.)  nach  dem  im  Statut  festgesetzten  Theilnahmeverhältniß  auf  die
Genossen  umzulegen  und  erforderlichen  Falles  durch  Klage  beizutreiben  sind.

(Nr.  8640)
        <pb n="358" />
        —  302  —

Ist  zur  Beitreibung  der  Beiträge  die  Zwan  zwolsstreckung  egen  einen
Genossen  ganz  oder  theilweise  fruchtlos  geblieben,  6  ist  der  18  auf  die
übrigen  Genossen  in  gleicher  Weise  zu  vertheilen.  Dasselbe  findet  statt,  wenn
über  das  Vermögen  eines  Genossen  das  Konkursverfahren  eröffnet  worden  ist,
unbeschadet  des  Rechtes  der  Genossenschaft,  ihre  Forderungen  auf  die  Beiträge  im
Konkursverfahren  zur  Geltung  zu  bringen.

Im  Falle  der  Zwangsvollstreckung  zur  Erfüllung  der  im  Absatz  2  bestimmten
  Verpflichtungen  können  die  dem  Vorstande  obliegenden  Handlungen
durch  einen  Dritten  vorgenommen  werden  (Deutsche  Ewilkrazeordnun  S.  77.  7

Den  beauftragten  Dritten  steht  das  Recht  zu,  die  Genossen  nach  Maßgabe
der  Bestimmungen  des  F.  22  Abs.  2  zu  berufen.

Wer  in  eine  bestehende  Genossenschaft  eintritt,  haftet  auch  für  alle  vor
seinem  Eintritt  entstandenen  Verbindlichkeiten  der  Genossenschaft.  Entgegenstehende
Verträge  sind  gegen  Dritte  wirkungslos.

F.  25.

Gläubiger  eines  Genossen  sind  nicht  befugt,  die  zum  Genossenschaftsvermögen
gchörigen.  Sachen,  Forderungen  oder  Rechte  zum  Behuf  ihrer  Befriedigung  oder
Sicherstellung  in  Anspruch  zu  nehmen.  Ebensowenig  findet  Kompensation  zwischen
Forderungen  der  Genossenschaft  und  Forderungen  des  Genossenschaftsschuldners
gegen  einen  Genossen  während  des  Bestehens  der  Genossenschaft  statt.

S.  26.

Die  Bestimmung  des  vorigen  Paragraphen  ilt  auch  in  Betreff  der  Gläubiger,
  zu  deren  Gunsten  eine  Hypothek  oder  ein  Ffandrehe  an  dem  Vermögen
eines  Genoffen  besteht.

Ihre  Hypothek  oder  ihr  Pfandrecht  erstreckt  sich  nicht  auf  die  zum  Genossenschaftsvermögen
  gehörigen  Sachen,  Forderungen  und  Rechte  oder  im  einen  Antheil
an  denselben.

Diejenigen  Rechte,  welche  an  dem  von  einem  Genossen  in  das  Vermögen
der  Genossenschaft  eingebrachten  Gegenstande  bereits  zur  Zeit  des  Einbringens  bestanden,
  werden  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  berührt.

K.  27.

Bei  einem  Wechsel  in  der  Person  der  Eigenthümer  der  bei  dem  Unternehmen
betheiligten  Grundstücke  tritt  der  neue  Erwerber  kraft  Gesetzes  an  Stelle  des  früheren
Besitzers  als  Mitglied  in  die  Genossenschaft.

Wer  ein  betheiligtes  Grundstlick  als  Benefizialerbe  erwirbt,  haftet  für  die
vor  seinem  Eintritt  entstandenen  Verbindlichkeiten  der  Genossenschaft  nur  als  Benestiicerbe.
  Die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts,  durch  welche  die  Haftung,

er  Ehefrau  für  Verbindlichkeiten  der  Gütergemeinschaft  eingeschränkt  wird,  werden
durch  die  Vorschrift  des  ersten  Fdihes  nicht  berührt.

Die  Vorschrift  des  ersten  Absatzes  findet  nur  unbeschadet  der  Rechte  voreingetragener
  Gläubiger  und  Realberechtigter  und  zwar  bei  Zwangsvollstreckungen
mit  folgender  Maßgabe  Anwendung:
        <pb n="359" />
        —  303  —

Wenn  das  Gebot  für  solche  Hypotheken,  Grundschulden  und  andere  Realberechtigungen,
  welche  bereits  eingetragen  waren,  bevor  der  Eigenthümer  des  zu
versteigernden  Grundstücks  der  Genossenschaft  beitrat,  nicht  vollständige  Deckun
gewährt,  so  sind  die  Betheiligten  befugt,  zu  verlangen,  daß  das  Grundstück  auch
unter  der  Bedingung  ausgeboten  werde,  daß  der  Ersteher  nicht  verpflichtet  ist,  in
die  Genossenschaß  einzutreten.

g.  28.

Die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  über  die  Voraussetzungen,  unter
welchen  Rechte  an  einem  im  Grundbuch  (Stockbuch)  eingetragenen  Gruanstüce
Nechtswirkung  gegen  Dritte  erlangen,  werden  durch  die  §#.  24  bis  27  nicht
erührt.

Auf  Antrag  des  Genossenschaftsvorstandes  ist  ein  Vermerk  über  die
Betheiligung  der  im  Statut  bezeichneten  Grundstücke  (§.  12  Nr.  3)  bei  dem  Unternehmen
  im  Grund=  oder  Stockbuch  einzutragen.  Der  Genossenschaftsvorstand
hat  den  Antrag  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Eintragung  des  Statuts  zu  stellen.

Die  Vorschrift  des  vorstehenden  Absatzes  findet  entsprechende  Anwendung,
wenn  in  die  Genossenschaft  ein  Mitglied  mit  bisher  nicht  betheiligten  Grundstücken
eintritt.

g.  29.

Der  Austritt  eines  Genossen  ist  dem  Gerichte,  von  welchem  das  Register
eführt  wird,  binnen  14  Tagen,  vom  Tage  des  Austritts  an  gerechnet,  vom  Vorstand
  anzuzeigen.

1  Anmeldung  eines  Genossen  hat  das  Gericht,  von  welchem  das  Register
für  Wassergenossenschaften  geführt  wird,  die  Behauptung  des  Austritts  vorzumerken
  und  dem  Vorstande  Nachricht  zu  geben.

Diese  Vorbemerkung  sichert  die  Rechte  des  Genossen  für  den  Fall,  daß
durch  Anerkenntniß  des  Vorstandes  oder  durch  richterliches  Erkenntniß  der  Austritt
als  rechtsgültig  geschehen  festgestellt  wird.

S.  30.

Der  ausgetretene  Genosse  haftet  für  die  bei  seinem  Austritt  vorhandenen
Verbindlichkeiten  gleich  den  übrigen  Genossen  noch  zwei  Jahre  nach  erfolgter
Anzeige  des  Austritts.

Erfolgt  das  Ausscheiden  auf  Grund  des  §.  27  Abs.  1,  so  haftet  der  austretende
  Genosse  während  derselben  Frist  nur,  insoweit  sein  Besitznachfolger  die
ihm  nach  F.  24  Abs.  6  obliegenden  Verpflichtungen  nicht  erfüllen  kann.

G.  31.
Die  Genossenschaft  wird  aufgelöst:
1)  durch  Ablauf  der  im  Genossenschafts-Statut  bestimmten  Zeit;
2)  durch  einen  Beschluß  der  Genossenschaft)
3)  durch  Eröffnung  des  Konkurses.
(Tr.  3640.)
        <pb n="360" />
        —  304  —

d.  32.

Die  Auflösung  der  Genossenschaft  muß,  wenn  sie  nicht  eine  Folge  des
eröffneten  Konkurses  ist,  durch  den  Vorstand  zur  Eintragung  in  das  Register
binnen  14  Tagen  angemeldet  werden)  sie  muß  binnen  derselben  Fist  u  zwei
verschiedenen  Malen  durch  die  für  die  Bekanntmachungen  der  ossanshaft
bestimmten  Blätter  veröffentlicht  werden.  Durch  die  Bekanntmachung  müssen  die
Gläubiger  zugleich  aufgefordert  werden,  bei  einem  der  Liquidatoren  der  Genossenschaft,
welche  namentlich  zu  bezeichnen  sind,  ihre  Forderungen  binnen  Jahresfrist  anzumelden.
  Nicht  angemeldete  Forderungen  werden  bei  der  Vertheilung  nicht  berücksichtigt.


S.  33.

Die  Konkurseröffnung  ist  vom  Konkursgerichte  von  Amtswegen  in  das
Register  einzutragen.  Die  Bekanntmachung  der  Eintragung  durch  eine  Anzeige
in  #en  im  8.  12  Ziffer  10  bestimmten  Blättern  unterbleibt.  Wenn  das  Register
nicht  bei  dem  Konkursgerichte  geführt  wird,  so  ist  die  Konkurseröffnung  von
Seiten  des  Konkursgerichts  bei  dem  Gerichte,  bei  welchem  das  Register  geführt
wird,  zur  Bewirkung  der  Eintragung  unverzüglich  anzuzeigen.

*i
Nach  Auflösung  der  Genossenschaft  außer  dem  Falle  des  Konkurses  erfolgt
die  Liquidation  durch  den  Vorstand  oder  die  durch  Statut  oder  Beschluß  der
Genossenschaft  dazu  berufenen  Personen.

S.  35.

Die  Namen  der  Liquidatoren  sind  von  dem  Genossenschaftsvorstande,  das
Austreten  eines  Liquidators,  oder  das  Erlöschen  der  Vollmacht  eines  solchen  ist
von  den  übrigen  Liquidatoren  bei  dem  das  Register  führenden  Gerichte  binnen
14  Tagen  zur  Eintragung  in  das  Register  anzumelden.

g.  36.

Dritten  Personen  kann  die  Bestellung  von  Liquidatoren,  sowie  das  Austreten
  eines  Liquidators,  oder  das  Erlöschen  der  Vollmacht  eines  solchen  nur
insofern  entgegengesetzt  werden,  als  diese  Thatsachen  im  Register  eingetragen  oder
den  dritten  Personen  bekannt  geworden  sind.

S.  37.

Die  Liquidatoren  haben  die  laufenden  Geschäfte  zu  beendigen,  die  Verpflichtungen
  der  aufgelösten  Genossenschaft  zu  erfüllen,  die  Forderungen  derselben
einzuziehen  und  das  Vermögen  der  Genossenschaft  zu  versilbern.  Sie  haben  die
Genossenschaft  gerichtlich  oder  außergerichtlich  zu  vertreten,  sie  können  für  dieselbe
Vergleiche  schließen  und  Kompromisse  eingehen.  Zur  Beendigung  schwebender
Geschäfte  können  die  Liquidatoren  auch  neue  Geschäfte  eingehen.  di  Veräußerung
  unbeweglicher  Sachen  kann  durch  die  Liquidatoren,  sofern  nicht  das  Statut
oder  ein  Beschluß  der  Genossenschaft  anders  bestimmt,  nur  durch  öffentliche  Versteigerung
  bewirkt  werden.
        <pb n="361" />
        —  305  —

g.  38.

Eine  Beschränkung  des  Umfangs  dieser  Geschäftsbefugniß  der  Liquidatoren
(§.  37)  hat  gegen  dritte  Personen  keine  rechtliche  Wirkung.

g.  39.

Sind  mehrere  Liquidatoren  vorhanden,  so  können  sie  die  zur  Liquidation
gehörigen  Handlungen  mit  rechtlicher  Wirkung  nur  in  Gemeinschaft  vornehmen,
sasem  nicht  ausdrücklich  bestimmt  ist,  daß  sie  einzeln  handeln  können.

G.  40.

Die  Liquidatoren  haben  bei  der  Geschäftsführung  den  Beschlüssen  der  Genossenschaft
  Folge  zu  geben,  widrigenfalls  sie  der  letzteren  für  den  durch  ihr  Zuwiderhandeln
  erwachsenen  Schaden  persönlich  und  solidarisch  haften.

KC.  41.

Eine  Vertheilung  von  genossenschaftlichem  Vermögen  unter  die  Genossen
darf  erst  nach  Tilgung  der  genossenschaftlichen  Schulden  erfolgen.

Für  noch  nicht  fällige  oder  streitige  Schulden  ist  der  Betrag  bis  zum  Eintritt
  der  Fälligkeit  oder  bis  zur  Erledigung  des  Streites  zurückzulegen.

C.  42.

Ungeachtet  der  Auflösung  der  Genossenschaft  kommen  bis  zur  Beendigung
der  Liquidation  in  Bezug  auf  die  Rechtsverhältnisse  der  bisherigen  Genossen  unter
einander,  sowie  zu  dritten  Personen  die  Bestimmungen  des  Statuts  und  des
gegenwärtigen  Gesetzes  zur  Anwendung,  soweit  nicht  aus  dem  Wesen  der  Liquiation
  sich  ein  Anderes  ergiebt.

Der  Gerichtsstand,  welchen  die  Genossenschaft  zur  Zeit  ihrer  Auflösun
hatte,  bleibt  bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  für  die  aufgelöste  Genossenschafl
bestehen.

Zastellungen  an  die  Genossenschaft  geschehen  mit  rechtlicher  Wirkung  an
einen  der  Liquidatoren.

S.  43.

Nach  Beendigung  der  Liquidation  werden  die  Bücher  und  Schriften  der
aufgelösten  Genossenschaft  einem  der  vormaligen  Genossen  oder  einem  Dritten  in
Verwahrung  gegeben.  Der  Genosse  oder  der  Dritte  wird  in  Ermangelung  einer
gültigen  Uebereinkunft  durch  das  Gericht  bestimmt,  welches  das  Register  führt.
Die  Genossen  oder  deren  Rechtsnachfolger  behalten  das  Recht  auf  Einsicht  und
Benutzung  der  Bücher  und  Schriften.

K..  44.

Die  Eintragungen  in  das  Genossenschaftsregister  erfolgen  kostenfrei.
Ces.  Samml.  1879.  (Nr.  8640.)  44
        <pb n="362" />
        —  306  —

Dritter  Abschnitt.
Oeffentliche  Genossenschaften.
J.  Vorschriften  für  alle  Arten  öffentlicher  Genossenschaften.

K.  45.
Die  Begründung  einer  öffentlichen  Genossenschaft  erfordert  den  Nachweis
eines  öffentlichen  oder  gemeinwirthschaftlichen  Nutzens.  Das  Vorhandensein  dieses
Nutzens  wird  durch  die  Bestätigung  des  Statuts  endgültig  festgestellt.

C.  46.

Außer  im  Falle  des  F.  65  kann  Niemand  gezwungen  werden,  einer  öffentlichen
  Genossenschaft  als  Mitglied  beizutreten.

§.  47.
Für  den  Beitritt  von  Gemeinden,  Körperschaften  und  Verbänden  zur  Genossenschaft
  ist  die  staatliche  Genehmigung  nicht  erforderlich.
Lehns=  und  Fideikommißbesitzer  sind  befugt,  ohne  Zustimmung  der  Agnaten
der  Genossenschaft  beizutreten.  .
Z.48.
Das  Stimnwerhältniß  der  Genossen  wird  im  Statut  geregelt.
In  Genossenschaften,  welche  mehr  als  zwei  Mitglieder  haben,  darf  kein
Genosse  mehr  als  zwei  Fünftel  aller  Stimmen  vereinigen.

S.  49.

Die  öffentliche  Genossenschaft  ist  der  Mfüict  des  Staats  unterworfen.

Die  Aufsicht  ist  darauf  beschränkt,  daß  die  Angelegenheiten  der  Genossenschaft
in  Uebereinstimmung  mit  dem  Statut  und  den  Gesetzen  verwaltet  werden.  Innerhalb
  dieses  Umfanges  wird  sie  mit  den  Befugnissen  gehandhabt,  welche  gesetzlich
den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden  zustehen.

Die  Aufsicht  wird  bei  Genossenschaften  zur  Anlegung  und  Verbesserung
von  Waseerstraßen.  (Flößereien)  und  anderen  Schifffahrtsanlagen  von  der  Bezirksregierung
  (Landdrostei)  und  in  der  Beschwerdeinstanz  vom  Oberpräsidenten)  bei
allen  anderen  Genossenschaften  von  dem  Kreis-(Stadt-)  Ausschuß,  in  der  Beschwerdeinstanz
  vom  Bezirksrath  geführt.

Zuständig  ist  diejenige  dieser  Behörden,  in  deren  Bezirk  die  Genossenschaft
ihren  Sitz  hat.  50

Wenn  die  Genossenschaft  es  unterläßt  oder  verweigert,  die  ihr  gesetz=  oder
statutenmäßig  obliegenden  Leistungen  und  Ausgaben  in  den  Haushaltsplan  aufunehmen
  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  4  kann  die  Aufsichtsbehörde  unter
Anführung  der  Gründe  die  Aufnahme  in  den  Haushaltsplan  verfügen  oder  die
außerordentliche  Ausgabe  feststellen.
        <pb n="363" />
        —  307  —

Gegen  die  Verfügung  oder  Feststellung  des  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses
steht  den  unter  der  Ausfsicht  desselben  stehenden  Genossenschaften  innerhalb
21  Tagen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  zu.

G.  51.

Zur  Veräußerung  von  Immobilien  und  zur  Aufnahme  von  Anleihen,
durch  welche  der  Schuldenbestand  vermehrt  wird,)  bedarf  die  Genossenschaft  vorgängiger
  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.

Durch  das  Statut  kann  die  vorgängige  Genehmigung  auch  für  andere
Fälle  vorbehalten  werden.  55

§.  52.

Für  die  Verbindlichkeiten  der  öffentlichen  Genossenschaft  haftet  das  Vermögen
  derselben.

Insoweit  daraus  Gläubiger  der  Genossenschaft  nicht  befriedigt  werden
können,  muß  der  Schuldbetrag  durch  Beiträge  aufgebracht  werden,  welche  von
dem  Vorstande  nach  dem  im  Statut  festgesetzten  Theilnahmemaßstabe  auf  die  Genossen
  umgulegen  sind.

Die  Beitragspflicht  zu  den  Genossenschaftslasten  ist  den  gemeinen  öffentlichen
  Lasten  leichwachten.  Auf  den  bei  dem  Unternehmen  betheiligten  Grundstücken
  haftet  a6.  als  solche  in  dem  durch  das  Theilnahmeverhältniß  (I.  56  Nr.  6)
festgestellten  Umfange.  Die  Zwangsversteigerung  dieser  Grundstücke  wegen  rückständiger
  Beiträge  ist  nicht  ausgeschlossen.

Bei  Parzellirungen  von  Grundstücken,  welche  der  Genossenschaft  angeschlossen
sind,  müssen  de  Genossenschaftslasten  auf  alle  Trennstücke  verhältnißmäßig  vertheilt
  werden  (§.  56  iffer  7).

C.  53.

Wird  die  Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft,  insonderheit  die  Verpflichtun
ur  Theilnahme  an  den  Lasten  beettig  so  hat  hierüber  der  Genossenschaftsvorstan
Besched  zu  ertheilen.  Gegen  den  Bescheid  findet  innerhalb  21  Tagen  die  Klage
bei  dem  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusse,  und,  insofern  die  Genossenschaft  unter  der
Aufsicht  der  Bezirksregierung  steht,  die  Klage  bei  dem  Bezirksverwaltungserichte
  statt.

8  Die  Klage  hält  die  Vollstreckung  gegen  den  nach  dem  Bescheid  zur  Traung
  der  Genossenschaftslasten  Verpflichteten  bis  zum  Erlaß  einer  rechtskräftigen
Enisteidung  nicht  auf.

Ist  der  ordentliche  Rechtsweg  wlässigt  so  findet  gegen  die  erstinstanzliche
Entscheidung  des  Kreis-(Stadt-)  Ausschusses,  beziehungsweise  des  Bezirksweastung
  gerch  ein  weiteres  Rechtsmittel  im  Verwaltungsstreitverfahren
nicht  statt.

S.  54.

Der  Vorstand  kann  die  in  Ausübung  seiner  Befugnisse  gegen  einzelne
Genossen  gerichteten  Anordnungen  auf  Kosten  der  Ungehorsamen  zur  Ausführung
bringen  oder  nöthigenfalls  mittelst  vorher  anzudrohender  Ordnungsstrafen  bis  zu
30  Mark  aufrecht  erhalten.

Die  hiernach  festgesetzten  Geldstrafen  fließen  in  die  Genossenschaftskasse.

(Tr.  8640.)  44
        <pb n="364" />
        —  308  —

Gegen  die  Undrohung,  Festsetzung  und  Ausführung  des  Zwangsmittels
findet  nach  näherer  Maßgabe  der  Bestimmung  der  34  und  36  Abs.  1  des
Gesetzes  vom  26.  Juli  1876)  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden
  und  Verwaltungsgerichtsbehörden  2c.  (Gesetz-Samml.  S.  297),  die  Beschwerde
  oder  die  Klage  statt.  Zuständig  für  die  Klage  ist  bei  den  der  Aufficht
der  Bezirksregierung  unterliegenden  Genossenschaften  das  Bezirksverwaltungsgericht,
  bei  allen  übrigen  Genossenschaften  der  Kreis-(Stadt-)  Ausschuß.

S.  55.
Rückständige  Beiträge,  sowie  die  im  §.  54  erwähnten  Strafen  und  Kosten
können  im  Wege  der  administrativen  Exekution  beigetrieben  werden.
Die  Erekution  kann  auch  gegen  die  Pächter  und  sonstigen  Nutzungsberechtigten
  von  der  Genossenschaft  angehörigen  Grundstücken,  vorbehaltlich  ihres  Regresses
  an  die  eigentlich  Verpflichteten,  gerichtet  werden.

S.  56.

Das  Genossenschafts-Statut  muß  enthalten:

1)  den  Namen  und  Sitz  der  Genoseenschaftz

2)  den  Genossenschaftszweck  unter  Bezugnahme  auf  den  Plan  für  die
Ausführung  des  genossenschaftlichen  Unternehmens;

3)  eine  genaue  Bezeichnung  der  Genossen  und  der  bei  dem  Unternehmen
betheit  ten  Grundstücke  oder  Theile  von  Grundstücken,  unter  Beifügung
beglaubigter  Karten  nebst  Register;

4)  Vorschriften  über  die  Benutzung  und  Instandhaltung  der  genossenschaftlichen
  Anlagen;

5)  die  den  Genossen  obliegenden  Verpflichtungen;

6)  das  Verhältniß  der  Theilnahme  an  den  Nutzungen  und  Lasten,  sowie
am  Stimmrechte;

7)  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  Vertheilung  der  Genossenschaftslasten
  im  Falle  der  Parzellirung  (G.  52  Abs.  4)

8)  die  Art  der  Wahl  und  Zusammensetzung  des  Vorstandes,  die  Verwaltungsbefugnisse
  desselben,  die  Formen  für  die  Legitimation  der  Mitglieder
  des  Vorstandes  oder  deren  Stellvertreter;

9)  die  Voraussetzungen  und  die  Form  für  die  Zusammenberufung  der
Genossen;

10)  die  Bezeichnung  der  Gegenstände,  welche  der  gemeinsamen  Beschlußfassung
  der  Genossen  unterliegen  sollen;

11)  Vorschriften  über  die  Bildung  eines  Schiedsgerichts  und  Bezeichnung,
von  Streitigkeiten,  welche  der  Entscheidung  desselben  unterliegen;

12)  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen
  erfolgen,  sowie  die  öffentlichen  Blätter,  in  welchen  die  für
die  Oeffentlichkeit  bestimmten  Bekanntmachungen  aufzunehmen  sind;

13)  die  Bedingungen  für  die  Aufnahme  von  Genossen.
        <pb n="365" />
        —  309  —

7.

.  5

Das  Statut  und  jede  Wärderung  desselben  bedarf,  vorbehaltlich  der  Belimmung
  in  den  §§..  59,  68  bis  70,  bis  zur  anderweitigen  Organisation  der
höheren  Verwaltungsbehörden  der  Genehmigung  durch  den  Fständigen  Minister.
In  den  Fällen  des  J.  65  verbleibt  es  jedoch  bei  der  durch  F.  56  des  Gesetzes
vom  28.  Februar  1843  (Gesetz=  Samml.  S.  41)  und  §.  1  der  Verordnung  vom
28.  Mai  1867  (Gesetz-Samml.  S.  769)  vorgeschriebenen  landesherrlichen  Verordnung.


S.  58.

Das  Statut  und  jede  Abänderung  desselben  ist  nach  erfolgter  Bestätigung
nach  Vorschrift  und  mit  den  Wirkungen  des  Gesetzes,  betreffend  die  Bekanntmachung
  landesherrlicher  Erlasse  durch  die  Amtsblätter  vom  10.  April  1872
(Gesetz  Samml.  S.  357),  zu  verkünden.  Eine  Anzeige  in  der  Geseg.  Sammlung
kann  unterbleiben,  wenn  das  Statut  vom  Minister  genehmigt  worden  ist.

Mit  dem  Zeitpunkte  des  Inkrafttretens  des  verkündeten  Statuts  gilt  die
Genossenschaft  als  begründet.

G.  59.

Das  Ausscheiden  von  Genossen  aus  einer  bestehenden  Genossenschaft  kann,
vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  den  §#.  66  Abs.  3,  68  und  70,  nur  im
Einvwerständnisse  beider  Theile  und  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde,  welche
dabei  auch  das  etwaige  Interesse  der  Gläubiger  zu  berücksichtigen  hat,  erfolgen.

S.  60.
Der  Vorstand  hat  die  Genossen  zusammenzuberufen,  sobald  es  das  Interesse
der  Genossenschaft  erfordert,  insbesondere
1)  wenn  eine  Zwangsvollstreckung  in  das  Vermögen  der  Gepnoseenschaft
fruchtlos  geblieben  ist;
2)  wenn  ein  Drittel  der  Genossen  es  unter  Angabe  des  Zweckes  schriftlich
beantragt.
Wenn  der  Vorstand  dem  letztgedachten  Antrage  binnen  zwei  Monaten  nicht
stattgegeben  hat,  so  hat  die  Aufsichtsbehörde  die  Genossen  zusammenzuberufen.

G.  61.

Die  Auflösung  der  Genossenschaft  kann  von  dem  zuständigen  Minister  ausgesprochen

  werden:

1)  auf  den  Antrag  eines  Genossen,  wenn  die  Genossenschaft  nur  noch  aus
zwei  Mitgliedern  besteht;

2)  wenn  in  Jahresfrist,  von  der  Bestätigung  des  Statuts  an  gerechnet,
nicht  zur  Ausführung  des  Unternehmens  geschritten,  oder  wenn  die
begonnene  Ausführung  mindestens  ein  Jahr  lang  eingestellt  ist  und  die
Verzögerung  durch  Verschuldung  der  Genossen  herbeigeführt  ist,  oder
wesentliche  Voraussetzungen  der  Genehmigung  des  Statuts  hierdurch
verändert  worden  sind.

(Tr.  2640.)
        <pb n="366" />
        —  310  —

S.  62.
Die  Genossenschaft  kann  die  Auflösung  beschließen.
Der  Auflösungsbeschluß  erfordert  zu  seiner  Gültigkeit  eine  Mehrheit  von
zwei  Dritteln  der  Stimmen  und  die  Genehmigung  des  zuständigen  Ministers.

S.  63.
Die  Auflösung  der  Genossenschst  tritt  in  Kraft,  sobald  der  Beschluß  des
Ministers  (§§.  61,  62)  dem  Vorstande  der  Genossenschaft  zugestellt  worden  ist.

S.  64.
Nach  Auflösung  der  Genossenschaft  erfolgt  die  Liquidation  durch  den
alen  oder  die  durch  Statut  oder  Beschluß  der  Genossenschaft  dazu  berufenen
ersonen.

II.  Besondere  Vorschriften  für  Genossenschaften  zur  Ent=  oder
Bewässerung  von  Grundstücken  für  Zwecke  der  Landeskultur.

S.  65.

Der  Eintritt  in  eine  neu  zu  bildende  Genossenschaft  zur  Ent=  oder  Bewässerung
  von  Grundstücken  kann  gegen  widersprechende  Eigenthümer  der  bei  dem
Unternehmen  zu  betheiligenden  Grundstücke  erzwungen  werden:

1)  wenn  das  Unternehmen  Zwecke  der  Landeskultur  verfolgt,  und

2)  nur  bei  Ausdehnung  auf  die  in  dem  Eigenthum  der  Widersprechenden

befindliche  Grundfläche  zweckmäßig  ausgeführt  werden  kann,  und  wenn

3)  die  Mehrheit  der  Betheiligten,  nach  der  Fläche  und  dem  Katastralreinertrage

  der  #  betheiligenden  Grundstücke  berechnet,  sich  für  das
Unternehmen  erklärt  hat.

Bei  der  unter  Ziffer  3  erwähnten  Abstimmung  können  nur  die  Eigenthümer
der  bei  dem  Unternehmen  zu  betheiligenden  Grundstücke  mitwirken.

Hinsichtlich  solcher  Grundstücke,  für  welche  das  Unternehmen  eine  erhöhte
Ertragsfähigkeit  nicht  in  Aussicht  stellt  oder  deren  besondere  Benutzungsart  für
den  Eigenthümer  von  größerem  Vortheile  ist,  als  die  durch  das  Unternehmen
beabsichtigte  Verbesserung,  findet  ein  Zwang  zum  Eintritt  nicht  statt.

G.  66.

In  Ermangelung  anderweiter  Vereinbarung  soll  die  Theilnahme  an  den
Genossenschaftslasten  nach  Maßgabe  der  den  Genossen  aus  den  Genossenschaftsanlagen
  erwachsenden  Vortheile  geregelt  werden.

Ergiebt  sich  nach  Ausführung  des  Ent=  oder  Bewässerungs-Unternehmens,
daß  ein  der  Genossenschaft  angehöriges  Grundstück  keinen  Vortheil  von  dem  Unternehmen
  hat,  so  kann  von  dem  Genossen  für  die  Dauer  dieses  Zustandes  der
Genossenschaft  gegenüber  der  ginliche  Erlaß  der  auf  das  Grundstück  nach
dem  bestehenden  Theilnahmemaßstab  entfallenden  Genossenschaftsbeiträge  verlangt
werden.
        <pb n="367" />
        —  311  —

Ergiebt  sich  aber,  daß  ein  der  Genossenschaft  angehöriges  Grundstück
dauernden  Nachtheil  von  dem  Unternehmen  hat,  so  kann  der  Besitzer  desselben
das  Ausscheiden  des  Grundstücks  aus  der  Genossenschaft  verlangen.  Die  Genossenschaft
  kann  in  diesem  Falle  das  Grundstück  im  Enteignungsverfahren  erwerben,
wenn  sie  dasselbe  zur  Durchführung  der  Genossenschaftszwecte  für  nöthig  erachtet.

Auf  die  Ermittelung  der  Entschädigung  finden  diejenigen  Vorschriften  Anwendung,
  welche  in  Enteignungsfällen  für  Zwecke  der  Vorssar  in  den  einzelnen
Landestheilen  Platz  greifen.

C.  67.

Das  Stimmuverhältniß  der  Genossen  ist  in  Ermangelung  anderweiter  Vereinbarung
  nach  dem  Verhältnisse  ihrer  Theilnahme  an  den  Genossenschaftslasten
derart  festzustellen,  daß  jeder  beitragspflichtige  Genosse  mindestens  eine  Stimme  hat.

S.  68.

Das  Ausscheiden  von  Grundstücken  (§.  59),  welche  der  Genossenschaft  angehören,
  kann  von  dieser  gegen  den  Willen  der  Eigenthümer  verlangt  werden,
wenn  andernfalls  die  Erreichung  des  Genossenschaftszweckes  gefährdet  werden  würde.

Dem  Ausscheidenden  ist  volle  Entschädigung  zu  leisten;  eine  Wertherhöhung,
welche  das  Grundstück  erst  in  Folge  des  genossenschaftlichen  Unternehmens  gewinnen
würde,  kommt  jedoch  bei  der  Bemessung  der  Entschädigung  nicht  in  Anschlag.

C.  69.

Die  Genossenschaft  ist  verpflichtet,  Eigenthümer  benachbarter  Grundstücke
auf  deren  Verlangen  in  die  Genossenschaft  aufzunehmen,  wenn  die  Ent=  oder
Bewässerung  dieser  Grundstücke  durch  Mitbenutzung  der  genossenschaftlichen  Anlagen
  auf  die  zweckmäßigste  Weise  erfolgen  kann  und  die  Anlagen  der  Genossenschaft
  bei  entsprechender  Einrichtung  hinreichen,  um  ohne  Nachtheile  für  die
bereits  vorhandenen  Mitglieder  den  gemeinsamen  Bedürfnissen  zu  entsprechen.

Der  neu  hinzutretende  Genosse  hat  jedoch  der  Genossenschaft  einen  entsprechenden
  Antheil  an  den  Anlagekosten  zu  zahlen.

Auch  hat  derselbe  die  durch  die  Mitbenutzung  der  genossenschaftlichen  Anlagen
  erwachsenden  besonderen  Kosten  zu  tragen.

S.  70.
Streitigkeiten  in  den  Fällen  des  §.  66  Abs.  2  und  3  (erster  Satz),  §.  68

und  §.  69  unterliegen,  mit  Ausschluß  des  ordentlichen  Rechtsweges,  der  Entscheidung
  des  Bezirksverwaltungsgerichts.

III.  Vorschriften  für  das  Verfahren  zur  Begründung  öffentlicher
Genossenschaften.
KC.  71.

Vorarbeiten,  welche  zur  Vorbereitung  einer  öffentlichen  Genossenschaft  erforderlich
  sind,  muß  auf  Anordnung  des  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses  der  Besitzer
auf  seinem  Grund  und  Boden  geschehen  lassen.  Es  ist  ihm  jedoch  der  hierdurch
etwa  erwachsende,  nöthigenfalls  im  Rechtswege  festzustellende  Schaden  zu  vergüten.

(r.  8640)
        <pb n="368" />
        —  312  —

Zur  Sicherstellung  der  Entschädigung  darf  der  Kreis-  (Stadt-)  Ausschuß  vor
Beginn  der  Handlungen  vom  Unternchmer  eine  Kaution  bestellen  lassen  und  deren
Heße  bestimmen.  Er  ist  hierzu  verpflichtet,  wenn  ein  Betheiligter  die  Kautionsstelung
  verlongt,

ie  Gestattung  der  Vorarbeiten  wird  von  dem  Kreis-(Stadt-)  Ausschusse
in  dem  für  öffentliche  Bekanntmachungen  von  ihm  benutzten  Blatte  generell
bekannt  gemacht.  Von  jeder  Vorarbeit  hat  der  Unternehmer  unter  Bezeichnung
der  Zeit  und  der  Stelle,  wo  sie  stattfinden  soll,  mindestens  zwei  Tage  zuvor  den
Vorstand  des  betreffenden  Guts=  oder  Gemeindebezirks  in  Kenntniß  zu  setzen,
welcher  davon  die  betheiligten  Grundbesitzer  speziell  oder  in  ortsüblicher  Weise
generell  benachrichtigt.  Dieser  Vorstand  ist  ermächtigt,  dem  Unternehmer  auf
essen  Kosten  einen  beeideten  Taxator  zu  dem  Zwecke  zur  Seite  zu  stellen,  um
vorkommende  Beschädigungen  sogleich  festzustellen  und  abzuschätzen.  Der  abgeschätzte
  Schaden  ist,  vorbehaltlich  dessen  anderweiter  Feststellung  im  Rechtswege,
den  Betheiligten  (Eigenthümer,  Nutznießer,  Pächter,  Verwalter)  sofort  auszuzahlen,
widrigenfalls  der  Ortsvorstand  -  den  Antrag  des  Betheiligten  die  Fortsetzung
der  Vorarbeiten  zu  hindern  verpflichtet  ist.

Zum  Betreten  von  Gebäuden  und  eingefriedigten  Hof=  oder  Gartenräumen
bedarf  der  Unternehmer,  insoweit  dazu  der  Grundbesitzer  seine  Einwilligung  nicht
ausdrücklich  ertheilt,  in  icden  einzelnen  Falle  einer  besonderen  Erlaubniß  der  Ortspolizeibehörde,
  welche  die  Besitzer  zu  benachrichtigen  und  zur  Offenstellung  der
Räume  zu  veranlassen  hat.

Eine  Zerstörung  von  Baulichkeiten  jeder  Art,  sowie  ein  Fällen  von  Bäumen
ist  nur  mit  besonderer  Gestattung  des  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses  zulässig.

Gegen  den  Beschluß  des  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses  findet,  soweit  nicht
der  ordentliche  Rechtsweg  zulässig  ist,  innerhalb  21  Tagen  die  Beschwerde  an
den  Bezirksrath  statt.

S.  72.

Die  Bildung  einer  öffentlichen  Genossenschaft  kann  erfolgen:

1)  auf  Antrag  solcher  Grundeigenthümer  oder  Verbände,  welche  nach  den
Vorschriften  dieses  Gesetzes  der  zu  bildenden  Genossenschaft  als  Mitglieder
  angehören  können  (F.  5),

2)  im  öffentlichen  Interesse  auf  Antrag  der  Regierung  Canddresteh  in
deren  Bezirk  das  Unternehmen  ganz  oder  theilweise  zur  Ausführung
gelangen  soll.

C.  73.

Der  Antrag  ist  an  denjenigen  Oberpräsidenten  zu  richten,  in  dessen  Verwaltungsbezirk
  das  Unternehmen  ganz  oder  zum  größten  Theile  ausgeführt
werden  soll.

C.  74.

Hur  Begründung  des  Antrags  auf  Bildung  einer  öffentlichen  Genossenschaft
sind  erforderlich:

1)  die  zur  Erläuterung  des  Unternehmens  erforderlichen  Jeichnungen  und

Beschreibungen;
        <pb n="369" />
        —  313  —

2)  eine  Veranschlagung  der  auf  das  Unternehmen  zu  verwendenden  Kosten;

3)  die  Bezeichnung  der  Grundstücke,  auf  welche  sich  das  Unternehmen
erstrecoen  soll,  sowi  der  zu  demselben  sonst  heranzuziehenden  Korporaionen;


4)  eine  Erklärung  über  die  vorläufige  Herbeischaffung  der  durch  das  Verfahren
  erwachsenden  Auslagen.

C.  75.

Kiann  oder  will  der  Antragsteller  das  zur  Begründung  des  Antrags  erforderliche
  Material  nicht  selbst  beschaffen,  so  hat  auf  dessen  Antrag  der  Oberpräsident
zu  diesem  Zweck  einen  Kommissarius  (§.  77)  zu  ernennen.

C.  76.

Ergiebt  die  Prüfung  ohne  Weiteres  die  Unzulässigkeit  des  Antrags,  so  ist
letzterer  durch  Bescheid  des  Oberpräsidenten  zurückzuweisen.

G.  77.

Im  entgegengesetzten  Falle  ernennt  der  Oberpräsident  einen  Kommissar  zur
Leitung  des  Verfahrens.  Er  ist  befugt,  die  Leitung  einer  Auseinandersetzungsbehörde
  zu  übertragen.

In  allen  Fällen  kann  der  Oberpräsident  zur  Bestreitung  der  Kosten  für  die
Begründung  des  Antrags,  sowie  für  die  Leitung  des  Velkahtens  einen  angemesenen
  Kostenvorschuß  von  dem  Antragsteller  essodern.

Soweit  nicht  dieses  Gesetz  etwas  Anderes  bestimmt,  sind  bei  der  Ladung
der  Betheiligten  die  für  das  Verfahren  in  Auseinandersetzungssachen  geltenden
Vorschriften  zur  Anwendung  zu  bringen.

S.  78.

Wird  der  Plan  von  allen  Betheiligten  genehmigt,  so  hat  der  Kommissarius
das  Genossenschafts-Statut  (F.  56)  zu  entwerfen,  die  #asimmung  der  Betheiligten
zu  dem  Statute  einzuholen  und  dasselbe  demnächst  amtlich  zu  beglaubigen.  Die
Vorladung  der  Betheiligten  zur  Genehmigung  des  Statuts  erfolgt  unter  der
Verwarnung,  daß  gegen  den  Ausbleibenden  angenommen  wird,  er  wolle  dem
Beschlusse  der  Erschienenen  zustimmen.

KC.  79.

Sofern  für  eine  neu  zu  bildende  Genossenschaft  ein  Beitrittswang  gegen
widersprechende  Eigenthümer  betheiligter  Grundstücke  verlangt  wird  (§.  65),  hat
der  Kommissar  die  Fläche  und  den  Katastralreinertrag  der  bei  dem  beabsichtigten

1norsenschaftlichen  Unternehmen  betheiligten  Grundstücke  und  die  Eigenthümer

berselben  festzustellen  und  mit  letzteren,  erforderlichen  Falls  nach  zuvoriger  Anhörung

oder  unter  Zuziehung  von  Sachpverständigen,  das  Unternehmen  selbst,  die  erhobenen

Einwendungen  und  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  für  Anwendung  des  Bei-Ce.
  Samml.  1870.  (Nr.  8640)  45
        <pb n="370" />
        —  314  —

tzitteʒwange  een  Widersprechende  (§.  65),  die  Bildung  der  Genossenschaft,  das
Genossenschafts-Statut  und  etwaige  Anträge  des  Antragstellers  auf  Erstattung  von
Kosten  (§.  85)  zu  erörtern  und  über  alle  entscheidenden  Punkte  die  Abstimmung
der  Betheiligten  zu  veranlassen.

S.  80.  »

Im  Falle  des  §.  79  sind  die  Betheiligten  zu  den  terminlichen  Verhandlungen
  unter  dem  Rechtsnachtheile  vorzuladen,  daß  die  Nichterscheinenden  oder
Nichkabstemmenden  demjenigen  zustimmend  angesehen  werden  sollen,  wofür  die
Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen  sich  erklärt.

Bei  der  Abstimmung  über  die  Bildung  der  Genossenschaft  ist  nur  dann
eine  Mehrheit  zu  Gunsten  der  Genossenschaftsbildung  anzunehmen,  wenn  die  Zustimmenden
  nach  der  Fläche  und  nach  dem  Katastralreinertrage  der  betheiligten
Grundstücke  die  Mehrheit  bilden.

Bei  allen  gensigen  Abstimmungen  wird  die  Mehrheit  nur  nach  dem  Katastralreinertrage
  der  Grundstücke  berechnet.

K.  81.

Hat  die  Bildung  der  Genossenschaft  die  Zustimmung  der  Betheiligten  oder
im  Falle  des  §.  80  die  Zustimmung  der  Mehrheit  gefunden,  so  hat  der  Kommissar
  die  Betheiligten  und  zwar  im  Falle  des  F.  80  sowohl  die  Zustimmenden,
als  auch  die  Widersprechenden  zur  Wahl  von  Bevollmächtigten  zu  veranlassen.

Die  Betheiligten  sind  zu  diesem  Zweck  unter  den  im  §.  80  Abs.  1  bezeichneten
  Rechtsnachtheilen  vorzuladen.

Im  Falle  des  §.  78  wird  die  Mehrheit  in  Ermangelung  einer  anderweiten
Vereinbarung  lediglich  nach  der  Kopfzahl  bestimmt.

Die  Wahl  von  Bevollmächtigten  kann  unterbleiben,  wenn  die  Jahl  der
Betheiligten  nicht  mehr  als  fünf  beträgt.

G.  S2.
Nach  Beendigung  der  kommissarischen  Verhandlungen  beschließt  der  zuständige
Minister,  ob  das  Statut  zu  genehmigen,  bezw.  die  nach  §.  57  ensorderlisse  landesherrliche
  Verordnung  zu  erwirken  ist.

g.  83.

Nach  Begründung  einer  öffentlichen  Genossenschaft  hat  die  Aufsichtsbehörde
die  sofortige  Wahl  und  Einsetzung  des  Genossenschaftsvorstandes  zu  veranlassen.

KG.  84.

Sämmtliche  in  dem  Verfahren  vorkommenden  Verhandlungen  und  Geschäfte,
einschließlich  der  von  den  Gerichten  und  anderen  Behörden  vorzunehmenden,  sind
gebühren=  und  stempelfrei.  Es  werden  nur  baare  Auslagen  in  Ansatz  gebracht.

ie  letzteren  sind,  soweit  sie  nicht  aus  der  Staatskasse  bestritten  werden,  von  dem
Antragsteller  zu  tragen,  wenn  der  Antrag  zurückgewiesen  oder  zurückgezogen  ist,
andernfalls  von  der  Genossenschaft.

Die  Kosten  des  Beschwerdeverfahrens  trägt  der  Unterliegende.
        <pb n="371" />
        —  315  —

S.  85.

Wird  die  Genossenschaft  begründet,  so  kann  der  zuständige  Minister  die
Erstattung  der  von  dem  Mütmagseelle  auf  nothwendige  Vorarbeiten  zweckdienlich
verwendeten  baaren  Auslagen  der  Genossenschaft  zur  gen  legen,  sofern  dies  vor
Abschluß  der  kommissarischen  Verhandlungen  von  dem  Antragsteller  beantragt  ist.

IV.  Vorschriften  für  das  Liquidationsverfahren.

S.  86.

Die  Auflösung  der  Genossenschaft  (§§.  61  ff.)  ist  von  der  Aussichtsbehörde
  in  dem  für  ihre  amtlichen  Bekmntmachungen  und  von  dem  Genossenschaftsvorstande
  in  dem  für  die  Bekanntmachungen  der  Genossenschaft  bestimmten
Blatte  sofort  zu  veröffentlichen.

In  der  Bekanntmachung  des  Vorstandes  müssen  die  Personen  bezeichnet
werden)  welchen  die  Liquidation  obliegt  (§.  64),  und  die  Gläubiger  aufgefordert
werden,  bei  einem  der  Liquidatoren  sich  zu  melden.  Forderungen,)  welche
binnen  Jahresfrist  nicht  angemeldet  werden,  bleiben  bei  der  Vertheilung  unberücksichtigt.


d.  87.

Die  §§.  35  bis  42  finden  auch  auf  die  Liquidation  der  öffentlichen  Genossenschaften
  Anwendung.

An  Stelle  der  in  den  §#§.  35  und  36  verordneten  Anmeldung  behufs  Eintragung
  in  das  Register  tritt  eine  Anzeige  an  die  Aufsichtsbehörde,  welche  dieselbe
  in  dem  für  ihre  amtlichen  Bekanntmachungen  bestimmten  Blatte  zu  veröffentlichen
  hat.

*n

Nach  Beendigung  der  Liquidation  werden  die  Bücher  und  Schriften  der
aufgelösten  Genossenschaft  von  der  Aufsichtsbehörde  in  Verwahrung  genommen.

Die  Genossen  und  ihre  Rechtsnachfolger  haben  das  Recht  auf  Einsicht  und
Benutzung.

V.  Vorschriften  für  bereits  bestehende  Genossenschaften.

g.  89.

Die  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bestehenden,  auf  Grund  der  §.  56
bis  59  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843  (Gesetz-Samml.  S.  41),  der  Artikel  1
und  2  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1853  (Gesetz=  Samml.  S.  182  und  der  Verordnung
  vom  28.  Mai  1867  (Gesetz=  Samml.  S.  769)  errichteten  Genossenschaften
gelten  als  öffentliche  Genossenschaften  im  Sinne  dieses  Gesetzes.

Auf  dieselben  finden  die  Vorschriften  der  IS#.  7,  9,  10,  47  bis  55,  57
bis  64,  66  Abs.  2,  3  und  4,  68  bis  70,  86  bis  88  Anwendung.  Die  in
§.  61  Nr.  2  bestimmte  Frist  beginnt  für  diese  Genossenschaften  erst  mit  dem  Tage
des  Inkrafttretens  des  gegenwärtigen  Gesetzes.

(Tr.  8640.)  455
        <pb n="372" />
        —  316  —

S.  90.

Hinsichtlich  der  auf  Grund  anderer  Vorschriften  errichteten  Genossenschaften
verbleibt  es  bei  den  bisherigen  Bestimmungen.  Sie  können  jedoch,  sofern  sie  die
im  §.  1  bezeichneten  Zwecke  verfolgen,  nach  Maßgabe  der  §#.  72  bis  85  als
öffentliche  Ieossenschasten  im  Sinne  dieses  Gesetzes  begründet  werden.

VI.  Behörden.

G.  91.

Beschwerden  sind  bei  derjenigen  Behörde,  gegen  deren  Verfügung,  Beschluß
oder  Entscheidung  sie  sich  richten,  innerhalb  21  Tagen  schriftlich  anzubringen.

Die  nach  Matgatt.  dieses  Gesetzes  auf  Beschwerden  gefaßten  Beschlüsse  des
Oberpräsidenten  sind  endgültig.  Ueber  Beschwerden  gegen  Verfügungen  oder
Entscheidungen,  welche  der  Oberpräsident  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes
in  erster  Instanz  erläßt,  entscheidet  der  zuständige  Minister.

S.  92.

Die  in  den  I#§.  50,  53)  71  und  91  vorgeschriebenen  Fristen  sind  präkluswisch
  Sic  beginnen  mit  der  Zustellung  der  Verfügung)  des  Beschlusses  oder
der  Entscheidung.  Der  Tag  der  Zustellung  wird  nicht  mitgerechnet.

S.  93.
Der  Oberpräsident  und  die  von  demselben  bestellten  Kommissarien  sind

befugt,  Erhebungen  an  Ort  und  Stelle  zu  veranlassen,  amtliche  Auskunft  zu
verlangen,  Zeugen  und  Sachperständige  zu  laden  und  eidlich  zu  vernehmen.

S.  94.

Der  Oberpräsident  beschließt  endgültig  über  Beschwerden,  welche  die  Leitung

  des  Verfahrens  zum  Gegenstande  haben.
G.  95.

In  den  Hohenzollernschen  Landen  werden  die  nach  diesem  Gesetze  dem
Oberpräsidenten  obliegenden  Geschäfte  von  dem  Regierungspräsidenten  wahrgenommen.


S.  96.

In  der  Zuständigkeit  der  Auseinandersetzungsbehörden  zur  Regulirung  der
mit  ihren  Geschäften  verbundenen  Wasserstands-,  Ent=  und  Bewässerungsangelegenheiten
  wird  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  nichts  geändert.

S.  97.

In  denjenigen  Landestheilen,  in  welchen  die  Provinzialordnung  vom
29.  Juni  1875  (Gesetz-Samml.  S.  335)  keine  Geltung  hat,  sien  die  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:

1)  Die  Aufsicht  über  die  öffentlichen  Genossenschaften  (§9.  49  ff.)  wird  von

der  Bezirksregierung  (Landdrostei),  in  deren  Verwaltungsbezirk  die
        <pb n="373" />
        —  317  —

Genossenschaft  ihren  Sitz  hat,  und  in  der  Beschwerdeinstanz  vom  Oberpräsidenten
  geführt.

2)  Behauptet  die  Genossenschaft,  daß  eine  von  dem  Oberpräsidenten  auf
Grund  der  §§.  50  und  54  getroffene  Verfügung  dem  Statut  oder  dem
Gesetze  widerspricht,  so  findet  innerhalb  21  Tagen  die  Klage  bei  dem
Oberverwaltungsgerichte  statt.

3)  Im  Falle  des  JF.  53  findet  gegen  den  Bescheid  des  Genossenschaftsvorstandes,
  unbeschadet  des  ordentlichen  Rechtsweges,  die  Beschwerde
an  die  Aufsichtsbehörde  und  in  letzter  Instanz  an  den  Oberpräsidenten
statt.  Die  Entscheidung  des  Letzteren  ist  vorläufig  vollstreckbar.

4)  Im  Falle  des  §.  71  tritt  an  die  Stelle  des  Kreis-(Stadt-)  Ausschusses
die  Bezirksregierung  (Landdrostei)  und  an  die  Stelle  des  Bezirksraths
der  Oberpräsident.

5)  In  den  Hohenzollernschen  Landen  werden  die  nach  diesem  Gesetze  den
Kreis=  (Stadt-)  Ausschüssen  obliegenden  Geschäfte  von  dem  Amtsausschusse
  wahrgenommen.

S.  98.

In  den  nach  diesem  Gesetze  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  erledigenden
Angelegenheiten  §.  70)  tritt  dort,  wo  das  Gesetz  vom  3.  Juli  1875  (Gesetz-Samml.
S.  375)  keine  Geltung  hat,  an  die  Stelle  des  Bezirksverwaltungsgerichts  die
Regierung  (Landdrostei).  «

Hinsichtlich  des  Verfahrens,  sowie  der  Rechtsmittel  im  Verwaltungsstreitverfahren
  und  der  Zustandigleit  des  Oberverwaltungsgerichts  finden  die  Vorfristen
des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1875  entsprechende  Anwendung.

Vierter  Abschnitt.
Strafbestimmungen.

G.  99.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  wird  bestraft:
wer  als  Vorsteher  oder  Liquidator  einer  Genossenschaft  es  unterläßt,
den  Ein=  oder  Austritt  von  Mitgliedern  der  Genossenschaft  oder  von
Dorstundemitgliedern  (S.  17,  18)  29))  die  Abänderung  der  Statuten
19),  die  Auflösung  der  Genossenschaft  (§.  32),  die  Bestellung  von
iquidatoren  oder  das  Ausscheiden  derselben  oder  das  Erlöschen  ihrer
Vollmacht  (§§.  35,  87)  anzuzeigen  oder  anzumelden,  die  Auflösung  der
Genossenschaft  bekannt  zu  machen  (§F.  32,  86)  oder  die  Eintragungen.
der  Betheiligung  (S.  8  rechtzeitig  zu  beantragen.
(Nr.  8640—8641.)
        <pb n="374" />
        —  318  —

Fünfter  Abschnitt.

Schlußbestimmungen.
S.  100.
hob  Alle  dem  gegenwärtigen  Gesetze  entgegenstehenden  Vorschriften  werden  aufgehoben.

S.  101.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1879  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  1.  April  1879.

(.  S§.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

 

(Nr.  8641.)  Verordnung,  betreffend  die  für  die  Bestimmung  des  Dienstalters  der  Richter
"  maßgebenden  Grundsätze.  Vom  16.  April  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.

verordnen  auf  Grund  des  §.  9  des  Ausführungsgesetzes  #Em  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
  vom  24.  April  1878  (Gesetz-Samml.  S.  230),  was  folgt:

F.  1.

In  dem  Besoldungs-Etat  der  Senatspräsidenten  der  Oberlandesgerichte  wird
die  Reihenfolge  durch  das  Alter  der  Ernennung  zum  Senatspräsidenten  bestimmt.

Hat  der  zum  Senatspräsidenten  Ernannte  vorher  ein  Richteramt  oder  ein  Amt
in  der  Justizberwaltung  bekleidet,  mit  welchem  der  Rang  der  Räthe  der  dritten  oder
einer  noch  höheren  Rangklasse  verbunden  war,  so  tritt  er  in  die  Reihenfolge  der
Senatspräsidenten  nach  dem  Alter  seiner  Ernennung  zu  jenem  Amte.

Die  Präsidenten  der  Appellationsgerichte,  welche  als  Senatspräsidenten
angestellt  werden,  gehen  allen  Anderen  vor,  und  rangiren  untereinander  nach  dem
Alter  der  Ernennung  zum  Apyellationsgerichtspräsidenten.

S.  2.
In  dem  Besoldungs-Etat  der  Landgerichtspräsidenten  wird  die  Reihenfolge

durch  das  Alter  der  Ernennung  zum  Landgerichtspräsidenten  bestimmt;  im  Uebrigen
finden  die  Bestimmungen  des  §.  1  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="375" />
        —  319  —

F.  3.

In  dem  Besoldungs-Etat  der  Oberlandesgerichtsräthe  wird  die  Reihenfolge
durch  das  Alter  der  Ernennung  zum  Oberlandesgerichtsrath  bestimmt.

Hat  der  zum  Mitgliede  eines  Oberlandesgerichts  Ernannte  vorher  ein
Richteramt  oder  ein  Amt  in  der  Justizverwaltung  bekleidet,  mit  welchem  der  Rang
der  Räthe  vierter  Klasse  verbunden  war,  so  tritt  er  in  die  Reihenfolge  der  Oberlandesgerichtsräthe
  nach  dem  Alter  seiner  Ernennung  zu  jenem  Amte.

Haben  die  zu  Oberlandesgerichtsräthen  Ernannten  vorher  ein  Richteramt
oder  ein  Amt  in  der  Justizverwaltung  bekleidet,  mit  welchem  der  Rang  der  Räthe
dritter  oder  einer  noch  höheren  Rangklasse  verbunden  war,  so  gehen  dieselben
allen  Anderen  vor,  und  rangiren  untereinander  nach  dem  Alter  der  Ernennung
zu  jenem  Amte.

4

In  dem  Besoldungs-Etat  der  Landgerichtsdirektoren  wird  die  Reihenfolge
durch  das  Alter  der  Ernennun  zum  Landgerichtsdirektor  bestimmt  im  Uebrigen
finden  die  Bestimmungen  des  6.  3  entsprechende  Anwendung.

.  5.
Für  jeden  Oberlandesgerichtsbezirk  wird  ein  gemeinschaftlicher  Besoldungs-Etat
  der  Landrichter  und  Amtsrichter  gebildet  und  die  Reihenfolge  der  Richter
durch  das  Dienstalter  als  Gerichtsassessor  (richterliches  Dienstalter)  bestimmt.
Dabei  gelten  jedoch  die  nachfolgenden  näheren  Bestimmungen:

1)  die  früheren  Patrimonialrichter  behalten  das  ihnen  auf  Grund  des
Allerhöchsten  Erlasses  vom  19.  März  1850  (Gesetz=  Samml.  S.  274)
beigelegte  Dienstalter;

2)  die  Friedensrichter  im  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln
treten  in  den  Etat  der  Richter  erster  Instan  mit  dem  Dienstalter  ein,
welches  ihnen  durch  den  Allerhöchsten  Erlaß  vom  20.  März  1872
(Gesetz=  Samml.  S.  261)  für  den  Etat  der  Friedensrichter  beigelegt  ist;

3)  in  dem  Bezirk  des  Oberlandesgerichts  zu  Cassel  erfolgt  die  Bildung
des  neuen  Etats  und  der  spätere  Eintritt  in  denselben  nach  den  bisherigen
  für  den  Bezirk  des  Awellationsgerichts  zu  Cassel  in  Betreff
des  richterlichen  Dienstalters  beobachteten  Grundsätzen;

4)  in  dem  Bezirk  des  Oberlandesgerichts  zu  Celle  treten  die  vor  dem
1.  Oktober  1879  im  Bezirk  des  Appellationsgerichts  zu  Celle  angestellt
gewesenen  Mitglieder  der  Obergerichte  und  Amtsgerichte  nach  Mawhgbe
ihres  bisherigen  richterlichen  Dienstalters  in  den  neuen  Besoldungs-Etat
über;  denjenigen  Mitgliedern  jedoch,  welche  bei  ihrem  Eintritt  in  den
bisherigen  Etat  der  Obergerichte  und  Amtsgerichte  eines  bereits  anderweit
  begründeten  richterlichen  Dienstalters  verlustig  gegangen  waren,
wird  ihre  Stelle  auf  Grund  des  F.  6  besonders  angewiesen  werden.

Insoweit  die  vorstehenden  Bestimmungen  zu  einer  Entscheidung  nicht  führen

würden,  erfolgt  die  Festsetzung  des  Dienstalters  für  diejenigen  vor  dem  1.  Oktober
1879  angestellt  gewesenen  Nsthbenmen,  welche  die  gooße  Staatsprüfung  nach
(Nr.  8641.)
        <pb n="376" />
        —  320  —

den  in  den  älteren  Provinzen  in  Geltung  gewesenen  Vorschriften  nicht  abgelegt
haben,  in  der  Art,  daß  von  der  durch  die  erste  Staatsprüfung,  oder,  wo  eine
solche  nicht  erfordert  wurde,  durch  den  Eintritt  in  den  Staatsdienst  oder  in  die
Advokatur  begründeten  Dienstzeit  ein  vierjähriger  Zeitraum  in  Abzug  gebracht  wird.

S.  6.

Dem  Justizminister  steht  die  Befugniß  zu,  in  einzelnen  Fällen  zur  Beseitigung
  von  besonderen  Unbilligkeiten  einzelnen  Richtern  ihre  Stellen  in  den
neuen  Etats  besonders  anzuweisen;  hängt  die  Reihenfolge  von  dem  richterlichen
Dienstalter  ab  (§.  5)  und  umfaßt  ein  Get  nur  solche  Richter,  welche  die  große
Staatsprüfung  abgelegt  haben,  so  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

S.  7.

Bei  der  Aufnahme  in  den  Preußischen  Richterdienst  kann  die  Zeit,  welche
der  Aufzunehmende  außerhalb  des  Justizdienstes  in  einem  unmittelbaren  oder
mittelbaren  Amte  des  Preußischen  Staatsdienstes,  im  Reichsdienste  oder  im  Dienste
eines  Deutschen  Bundesstaates  zugebracht  hat,  ingleichen  die  Dienstzeit  als  Rechtsanwalt
  oder  Notar  mit  Königlicher  Genehmigung  ganz  oder  theilweise  auf  das
richterliche  Dienstalter  in  Anrechnung  gebracht  werden.

K.  8.

Diese  Verordnung  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Deutschen  Gerichtsverfassungsgeseze
  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  16.  April  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Leonhardt.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Gehelmen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="377" />
        —  321  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

r..  20.  —  *

Inhalt:  Schiedsmannsordnung,  S.  321.  —  Geseb,  betressend  die  Uebergangsbestimmungen  zur
Deutschen  Civilprozeßordnung  und  Deutschen  Strafrrozeßordnung,  S.  332.

 

(Nr.  8642.)  Schiedsmannsordnung.  Vom  29.  März  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Das  Amt  der  Schiedsmänner.

S.  1.

Zur  Sühneverhandlung  über  steeitge  Rechtsangelegenheiten  ist  für  jede
Gemeinde  ein  Schiedsmann  zu  bestellen.  Kleinere  Gemeinden  können  mit  anderen
Gemeinden  zu  einem  Schiedsmannsbezirke  vereinigt,  größere  Gemeinden  in  mehrere
  Bezirke  getheilt  werden.

Selbstständige  Gutsbezirke  werden  den  Gemeinden  gleichgeachtet.

Die  Abgrenzung  der  Bezirke  erfolgt:

1)  in  denjenigen  Städten,  in  welchen  ein  kollsgialischer  Gemeindevorstand

vorhanden  ist,  durch  diesen,  in  den  übrigen  durch  den  Bürgermeister;

2)  für  die  Landgemeinden  durch  die  Kreisvertretungen,  in  der  Provinz

Hannover  und  in  den  Hohenzollernschen  Landen  durch  die  Amtsvertretungen.

S.  2.

Das  Amt  des  Schiedsmanns  ist  ein  Ehrenamt.  Zu  demselben  ist  nicht
zu  berufen:
1)  wer  das  dreißigste  Lebensjahr  nicht  vollendet  hat;
2)  wer  nicht  in  dem  Schiedsmannsbezirke  wohnt,  für  welchen  die  Berusung
  ersolgt,
Ges.  Samml.  1879.  (Nr.  8642.)  46

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Mai  1879.
        <pb n="378" />
        —  322  —

3)  wer  in  Folge  strafgerichtlicher  Verurtheilung  die  Befähigung  zur  Be—
kleidung  öffentlicher  Aemter  verloren  hat;
4)  wer  in  Folge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung  über  sein  Vermögen
  beschränkt  ist.
Staatsbeamte  und  besoldete  Beamte  der  Kommunal=  oder  Kirchenverwaltung
  bedürfen  zur  Uebernahme  des  Amts  der  Genehmigung  ihrer  zunächst  vorgesetzten
  Behörde.

g.  3.

In  denjenigen  Gemeinden,  welche  für  sich  Einen  Schiedsmannsbezirk  oder
mehrere  Schiedsmannsbezirke  bilden,  erfolgt  die  Wahl  der  Schiedsmänner  durch
die  Gemeindevertretung  (Versammlung  der  Stadtverordneten,  der  Repräsentanten,
  der  Bürgervorsteher,  der  Gemeindeverordneten,  der  Bürgerausschußmitglieder,
  der  Gemeindeausschußmitglieder),  wo  eine  gewählte  Gemeindevertretung
nicht  besteht,  durch  die  Gemeindeversammlung,  in  selbstständigen  Gutsbezirken
durch  den  Gutsvorsteher.

Für  die  aus  mehreren  Gemeinden  zusammengesetzten  Schiedsmannsbezirke
werden  die  Schiedsmänner  durch  die  Kreisvertretungen,  in  der  Provinz  Hannover
  und  in  den  Hohenzollernschen  Landen  durch  die  Amtsvertretungen  gewählt.

Die  Wahl  erfolgt  auf  drei  Jahre.  Bis  zum  Amtsantritte  des  Neugewählten
  bleibt  der  bisherige  Schiedsmann  in  Thätigkeit.

S.  4.
Die  zu  Schiedsmännern  Gewählten  bedürfen  der  Bestätigung  durch  das
Präsidium  des  Landgerichts,  in  dessen  Bezirk  sie  ihren  Wohnsitz  haben.

.  5.

Die  Schiedsmänner  werden  bei  dem  Amtzgerichte  ihres  Wohnsitzes  auf
die  S#fllung  ihrer  Obliegenheiten  eidlich  verpflichtet.  Der  Eid  wird  dahin
geleistet:

„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  die
Pflichten  eines  Schiedsmanns  getreulich  zu  erfüllen,  so  wahr  mir
Gott  helfe.“

Ist  ein  Schiedsmann  Mitglied  einer  Religionsgesellschaft,  welcher  das  Gesetz
den  Gebrauch  gewisser  Betheuerungsformeln  an  Stelle  des  Eides  gestattet,  so
wird  die  Abgabe  einer  Erklärung  unter  der  Betheuerungsformel  dieser  Religionsgesellschaft
  der  Eidesleistung  gleichgeachtet.

Im  Falle  der  Wiederwahl  eines  Schiedsmanns  genügt  die  Verweisung  auf
den  von  ihm  bereits  geleisteten  Eid.

KS.  6.

Die  Schiedsmänner  haben  bei  Ausübung  ihres  Amts  die  Rechte  der
Beamten.
        <pb n="379" />
        —  323  —

S.  7.
Das  Recht  der  Aufsicht  über  einen  Schiedsmann  steht  zu:
1)  dem  Justizminister  hinsichtlich  sämmtlicher  Schiedsmänner;
2)  dem  Oberlandesgerichts-Präsidenten  hinsichtlich  der  in  dem  Oberlandesgerichtsbezirk
  wohnenden  Schiedsmänner,
3)  dem  Präsidenten  des  Landgerichts  hinsichtlich  der  in  dem  Landgerichtsbezirk
  wohnenden  Schiedsmänner.
In  dem  Rechte  der  Aufsicht  liegt  die  Befugniß,  die  ordnungswidrige  Ausführung
  eines  Schiedsmannsgeschäftes  zu  rügen.
Beschwerden,  welche  den  Geschäftsbetrieb  oder  Verzögerungen  betreffen,
werden  im  Ausfsichtswege  erledigt.

S.  8.

Zur  Ablehnung  oder  Niederlegung  des  Amts  eines  Schiedsmanns  vor
Ablauf  der  Wahlperiode  berechtigen  folgende  Entschuldigungsgründe:
1)  das  Alter  von  sechszig  Jahren;
2)  die  Verwaltung  des  Schiedsmannsamts  während  der  voraufgegangenen
drei  Jahre;
3)  anhaltende  Krankheit;

4)  Geschäfte,  die  eine  lange  oder  häufige  Abwesenheit  vom  Wohnorte  mit
sich  bringen;
5)  die  Verwaltung  eines  unmittelbaren  Staatsamts;
6)  sonstige  besondere  Verhältnisse,  die  nach  billigem  Ermessen  eine  gültige
Entschuldigung  begründen.
Ueber  die  Befugniß  zur  Ablehnung  wird  von  der  Körperschaft,  welche  die
Wahl  des  Schiedsmanns  bewirkt,  und  über  die  Befugniß  zur  Niederlegung  vom
Präsidium  des  Landgerichts  endgültig  entschieden.

K.  9.

Ein  Schiedsmann  ist  seines  Amtes  zu  entheben,  wenn  Umstände  eintreten
oder  bekannt  werden,  bei  deren  Vorhandensein  die  Berufung  nicht  erfolgen  soll.
Er  kann  auch  aus  anderen  erheblichen  Gründen  seines  Amtes  enthoben  werden.

Die  Enthebung  vom  Amte  erfolgt  durch  den  Ersten  Civilsenat  des  Oberlandesgerichts,
  in  dessen  Bezirk  der  Schiedsmann  seinen  Wohnsitz  hat,  nach
Anhörung  des  Betheiligten.

S.  10.

Wer  sich  ohne  einen  der  im  J.  8  enthaltenen  Entschuldigungsgründe
weigert,  das  Amt  des  Schiedsmanns  zu  übernehmen  oder  das  übernommene  Amt
während  der  vorgeschriebenen  regelmäßigen  Amtsdauer  zu  versehen,  kann  für  einen
Zeitraum  von  drei  bis  sechs  Jahren  der  Auslibung  seines  Rechtes  auf  Theilnabme

(Xr.  8642.)  46*
        <pb n="380" />
        —  324  —

an  der  Vertretung  und  Verwaltung  seiner  Gemeinde  für  verlustig  erklärt  und
um  /  bis  ⅛  stärker  als  die  übrigen  Gemeindeangehörigen  zu  den  Gemeinde—
abgaben  herangezogen  werden.  Die  Beschlußfassung  hierüber  steht  der  Gemeindevertretung
  (§.  3)  zu;  der  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung  der  der  Gemeinde
vorgesetzten  Behörde.

Besitzern  selbstständiger  Gutsbezirke  kann  in  dem  vorgedachten  Falle  durch
den  Kreisausschuß  eine  Erhöhung  der  Kreisabgabe  um  ¼  bis  ¼¾  auf  drei  bis
sechs  Jahre  auferlegt  werden.  11

S.  11.

Jeder  Schiedsmann  erhält  einen  Stellvertreter.  Die  Stellvertretung  kann
dahin  geordnet  werden,  daß  bestimmte  Schiedsmänner  sich  wechselseitig  vertreten.

Bei  vorübergehender  Behinderung  oder  gleichzeitiger  Erledigung  des  Amtes
des  Schiedsmanns  und  des  Stellvertreters  ist  die  Aufsichtsbehörde  ermächtigt,  die
einstweilige  Wahrnelmmung  der  Geschäfte  einem  benachbarten  Schiedsmanne  oder
Stellvertreter  zu  übertragen.

Auf  die  Stellvertreter  finden  die  I§.  2  bis  10  entsprechende  Anwendung.

Zweiter  Abschnitt.
Die  Sühneverhandlung  über  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten.

F.  12.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  findet  eine  Sühneverhandlung  nur  über
vermögensrechtliche  Ansprüche  statt.  Der  Schiedsmann  hat  sich  der  Sühneverhandlung
  auf  Antrag  einer  oder  beider  Parteien  zu  unterziehen.  Zur  Stellung
dieses  Antrages  ist  keine  Partei  verpflichtet.

In  Rechtsstreitigkeiten,  deren  Entscheidung  den  Auseinandersetzung
zusteht,  findet  eine  Sühneverhandlung  durch  Schiedsmänner  nicht  statt.

F.  13.

Für  die  Sühneverhandlung  ist  der  Schiedsmann  zuständig,  in  dessen  Bezirk
der  Gegner  des  Antragstellers  seinen  Wohnsitz  hat.  6

Ein  an  sich  unzuständiger  Schiedsmann  wird  jedoch  durch  ausdrückliche
oder  stillschweigende  Vereinbarung  der  Parteien  zuständig.

8.  14.

Zu  einer  amtlichen  Thätigkeit  außerhalb  seines  Amtsbezirks  ist  der  Schiedsmann

  nur  im  Falle  der  Stellvertretung  (F.  11)  befugt.
S.  15.

Der  Schiedsmann  ist  von  der  Ausübung  seines  Amtes  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen:


1)  in  Sachen,  in  welchen  er  selbst  Partei  ist  oder  in  Ansehung  welcher

er  zu  einer  Partei  in  dem  Verhältniß  eines  Mitberechtigten,  Mitveiepflichteten
  oder  Regreßpflichtigen  steht;

*8  cA  LAI.

den
        <pb n="381" />
        —  325  —

2)  in  Sachen  seiner  Ehefrau,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht;

3)  in  Sachen  einer  Person,  mit  welcher  er  in  gerader  Linie  verwandt,
verschwägert  oder  durch  Adoption  verbunden,  in  der  Seitenlinie  bis
zum  dritten  Grade  verwandt  oder  bis  zum  zweiten  Grade  verschwägert
ist,  auch  wenn  die  Ehe,  durch  welche  die  Schwägerschaft  begründet  ist,
nicht  mehr  besteht;

4)  in  Sachen,  in  welchen  er  als  Prozeßbevollmächtigter  oder  Beistand
einer  Partei  bestellt  oder  als  gesetzlicher  Vertreter  einer  Partei  aufßzutreten

  berechtigt  ist  oder  gewesen  ist.

C.  16.

Der  Schiedsmann  soll  die  Ausübung  seines  Amtes  ablehnen:

1)  wenn  er  der  Sprache  der  Parteien  nicht  mächtig  ist;

2)  wenn  zur  Gültigkeit  der  Willenserklärung  der  Parteien  dem  Gegenstande
  nach  die  gerichtliche  oder  notarielle  Form  ausschließlich  erfordert
  wird;

3)  wenn  die  Parteien  dem  Schiedsmanne  nicht  bekannt  sind  und  auch
nicht  nachweisen  können,  daß  sie  diejenigen  sind,  wofür  sie  sich  ausgeben;


4)  wenn  Bedenken  gegen  die  Geschäfts=  oder  Verfügungsfähigkeit  der
Barteien  oder  gegen  die  Legitimation  der  gesetzlichen  Vertreter  derselben
bestehen;

5)  wenn  eine  Partei  blind  oder  taubstumm  istj;

6)  wenn  eine  Partei  taub  oder  stumm  ist  und  mit  derselben  eine  schriftliche
  Verständigung  nicht  erfolgen  kann.

C.  17.
Der  Schiedsmann  kann  die  Ausübung  seines  Amtes  ablehnen:
1)  wenn  seine  Zuständigkeit  lediglich  auf  der  Vereinbarung  der  Parteien

beruht;

2)  wenn  ihm  die  streitige  Angelegenheit  zu  weitläufig  oder  zu  schwierig
erscheint.

Beschwerde  gegen  die  Ablehnung  findet  nicht  statt.

S.  18.

Die  Vertretung  der  Parteien  durch  Bevollmächtigte  ist  unzulässig.  Gemeinden
  und  Korporationen  dürfen  sich  jedoch  durch  Bevollmächtigte  aus  ihrer
Mitte  vertreten  lassen.

S.  19.

Beistände  der  Parteien,  mit  Ausnahme  der  Beistände  von  Personen,  welche
des  Lesens  oder  Schreibens  nicht  mächtig  sind,  können  vom  Schiedsmanne  in
jeder  Lage  der  Verhandlung  zurückgewiesen  werden.

Nr.  8612.)
        <pb n="382" />
        —  326  —

C.  20.

Der  Antrag  auf  Sühneverhandlung  kann  bei  dem  Schiedsmanne  schriftlich
eingereicht  oder  mündlich  zu  Protokoll  gegeben  werden.  Derselbe  muß  den  Namen,
Stand  und  Wohnort  der  Parteien,  eine  allgemeine  Angabe  des  Gegenstandes
der  Verhandlung  und  die  Unterschrift  des  Antragstellers  enthalten.

.  21.

Der  Schiedsmann  vermerkt  auf  dem  Antrage  oder  einer  Anlage  desselben
Zeit  und  Ort  des  Termins  zur  Verhandlung  unter  Androhung  der  Strafe  für
unentschuldigtes  Ausbleiben  (§.  22)  und  übergiebt  das  Schriftstück  dem  Antragsteller
  zur  Behändigung  an  den  Geguer  oder  läßt  diesem  das  Schriftstück  —
undel  entsprechender  Benachrichtigung  des  Antragstellers  —  in  zuverlässiger  Weise
zustellen.

§.  22.

Eine  Partei,  welche  vor  dem  zuständigen  Schiedsmanne  in  dem  anberaumten
  Termine  nicht  erscheinen  will  oder  kann,  muß  solches  spätestens  an  dem  dem
Terminstage  vorhergebenden  Tage  bei  dem  Schiedsmanne  anzeigen.

Ist  eine  solche  Anzeige  nicht  erstattet,  so  kann  der  Schiedsmann  gegen  die
im  Termine  ausgebliebene  Partei  eine  Geldstrafe  von  fünfzig  Pfennigen  bis  zu
einer  Mark  festsetzen.

Beschwerden  gegen  die  Festsetzung  werden  im  Aufsichtswege  erledigt.

g.  23.

Die  Verhandlung  der  Parteien  vor  dem  Schiedsmanne  ist  eine  mündliche.
Der  Schiedsmann  hat  Sorge  zu  tragen,  daß  dieselbe  ohne  Unterbrechung  zu
Ende  geführt  werde;  erforderlichenfalls  hat  er  den  Termin  zur  Fortsetzung  der
Verhandlung  sofort  zu  bestimmen.

KC.  24.

Der  Schiedsmann  kann  im  Einverständnisse  mit  den  Parteien  Zeugen  und
Sachverständige,  welche  freiwillig  vor  ihm  erschienen  sind,  hören.

Zur  Beeidigung  eines  Zeugen  oder  Sachverständigen  und  zur  Abnahme
eines  Parteieides  ist  der  Schiedsmann  nicht  befugt.

Kommt  ein  Vergleich  zu  Stande,  so  ist  derselbe  zu  Protokoll  festzustellen.

Das  Protokoll  wird  in  der  Sprache  der  Parteien,  und  wenn  nur  eine
Partei  der  deutschen  Sprache  mächtig  ist,  in  dieser  und  der  fremden  Sprache
aufgenommen.
        <pb n="383" />
        Das  Protokoll  enthält:

1)  den  Ort  und  die  Zeit  der  Verhandlung;

2)  die  Namen  der  erschienenen  Parteien,  gesetzlichen  Vertreter,  Bevollmächtigten
  und  Beistände,  sowie  die  Angabe,  wie  dieselben  ihre  Leniti—
mation  geführt  haben;

3)  den  Gegenstand  des  Streits;

4)  die  Verabredung  der  Parteien.

Kommt  ein  Vergleich  nicht  zu  Stande,  so  hat  der  Schiedsmann  hierüber
einen  kurzen  Vermerk  aufzunehmen.

S.  26.

Das  Protokoll  ist  den  Parteien  vorzulesen  oder  zur  Durchsicht  vorzulegen.
im  Protokolle  ist  zu  bemerken,  daß  dies  geschehen  und  die  Genehmigung
erfolgt  sei.

8.  27.

Das  Protokoll  ist  von  den  Parteien  und  dem  Schiedsmanne  durch  Namensunterschrift
  zu  vollziehen.

Jede  Partei  welche  nicht  unterschreiben  kann,  muß  einen  Beistand  wählen,
welcher  für  sie  die  Verhandlung  mit  seiner  Namensunterschrift  vollzieht  oder  die
von  ihr  beigefügten  Handzeichen  beglaubigt.  Der  Schiedsmann  hat  dabei  zu
vermerken,  von  welcher  Partei  und  aus  welchem  Grunde  die  eigenhändige  Unterschrift
  unterblieben  ist.

G.  28.

Die  Protokolle  werden  der  Zeitfolge  nach  in  ein  ausschließlich  dazu  bestimmtes
  Buch  (Protokollbuch)  eingeschrieben  und  mit  einer  fortlaufenden  Nummer
versehen.

Vollgeschriebene  Protokollbücher  sind  an  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk
der  Schiedsmann  wohnt,  zur  Aufbewahrung  abzugeben.

C.  29.

Die  Parteien  oder  deren  Rechtsnachfolger  erhalten  auf  Verlangen  Abschrift
oder  Ausfertigung  des  Protokolls.

KC.  30.

Die  Ausfertigung  besteht  aus  der  mit  dem  Ausfertigungsvermerke  versehenen
Abschrift  des  Protokolls.

Der  Ausfertigungsvermerk  muß  die  Angabe  des  Orts  und  der  Zeit  der
Ausfertigung  und  die  Bezeichnung  Desjenigen,  für  welchen  die  Ausfertigung
ertbeilt  wird,  entbalten  und  mit  der  Unterschrift  und  dem  Amtssiegel  des  Schiedsmanns
  versehen  sein.

(Nr.  8642.)
        <pb n="384" />
        —  328  —

G.  31.

Die  Ausfertigung  wird  von  dem  Schiedsmanne  ertheilt,  welcher  die  Urschrift
des  Protokolls  verwahrt.  Derselbe  hat  vor  der  Aushändigung  auf  der  Urschrift
des  Protobolls  zu  vermerken,  wann  und  für  wen  die  Ausfertigung  ertheilt  woren

  ist.

Befindet  sich  das  Protokollbuch  in  der  Verwahrung  des  Amttzgerichts
(§.  28),  so  wird  die  Ausfertigung  von  dem  Gerichtsschreiber  desselben  ertheilt.

S.  32.

Aus  den  vor  einem  Schiedsmanne  geschlossenen  Vergleichen  findet  die  gerichtliche
  Zwangsvollstreckung  statt.

Die  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  über  die  Zwangsvollstreckung
  aus  notariellen  Urkunden  finden  hierbei  entsprechende  Anwendung.

In  den  Fällen  der  §#.  664,  665  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  ist  die
vollstreckkare  Ausfertigung  nur  auf  Anordnung  des  Amtzgerichts  zu  ertheilen,  in
dessen  Bezirke  der  Schiedsmann  den  Wohnsitz  hat.

Dritter  Abschnitt.
Die  Sühneverbandlung  über  Beleidigungen  und  Körperverletzungen.

g.  33.

Bei  den  nur  auf  Antrag  zu  verfolgenden  Beleidigungen  und  Körperverletzungen
  ist  der  Schiedsmann  die  zum  Zwecke  der  Sühneverhandlung  zuständige
Vergleichsbehörde.

S.  34.

Auf  die  Sühneverhandlung  über  Beleidigungen  und  Körperverletzungen
finden  die  Vorschriften  des  zweiten  Abschnitts  mit  den  in  den  nachfolgenden  Paragraphen
  enthaltenen  Abweichungen  entsprechende  Anwendung.

G.  35.

Soweit  nach  der  Vorschrift  des  §.  420  der  Deutschen  Strafprozeßordnung
vor  Erhebung  der  Privatklage  wegen  Beleidigungen  nachgewiesen  werden  muß,
daß  die  Sühne  erfolglos  versucht  worden,  ist  für  diesen  Vergleichsversuch  der
Schiedsmann,  in  dessen  Bezirk  der  Beschuldigte  wohnt,  ausschließlich  zuständig.

g.  36.
Bei  der  nach  §.  420  der  Deutschen  Strafprozeßordnung  erforderlichen
Sühneverhondlung  darf  der  zuständige  Schiedsmann  die  Ausübung  seines  Amtes

aus  den  in  F.  16  Nr.  3  bis  6  und  §.  17  Nr.  2  angegebenen  Gründen  nicht
ablehnen.
        <pb n="385" />
        —  329  —

Er  hat,  wenn  bei  einer  Partei  einer  der  im  §.  16  Nr.  3  bis  6  angegebenen
  Umstände  vorliegt,  dies  in  dem  Protokolle  zu  vermerken.  Gegen  eine
solche  Partei  findet  die  Zwangsvollstreckung  aus  einem  aufgenommenen  Vergleiche
nicht  statt.

S.  37.

Die  Ladung  zu  der  nach  F.  420  der  Deutschen  Strafprozeßordnung  erforderlichen
  Sühneverhandlung  ist  den  Parteien  durch  den  Schiedsmann  oder  in
anderer  zuverlässiger  Weise  zuzustellen.

Erscheint  der  Antragsteller  in  dem  Termine  nicht,  so  findet  eine  Sühneverdandlun
  nicht  statt.  Erscheint  der  Beschuliigte  nicht,  so  wird  angenommen,

aß  er  6  auf  die  Sühneverhandlung  nicht  einlassen  wolle.

g.  38.

Eine  Bescheinigung  über  die  Erfolglosigkeit  des  Sühneversuchs  kann  nur
ertheilt  werden,  wenn  der  Antragsteller  im  Termine  erschienen  ist.

Die  Bescheinigung  muß  mit  der  Ulnterschrift  und  dem  Amtssiegel  des
Schiedsmanns  versehen  sein.  Sie  soll  die  Angabe  der  Zeit  der  Beleidigung
u  der  Anbringung  des  Antrags,  sowie  des  Orts  und  der  Zeit  der  Ausstellung
enthalten.

Ueber  die  Verhandlung  und  die  Ausstellung  der  Bescheinigung  hat  der
Schiedsmann  im  Protokollbuche  einen  Vermerk  aufzunehmen.

F.  39.

Für  Privatklagen  gegen  Studirende  kann  der  Justizminister  im  Einverständnisse
  mit  dem  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten
  bestimmen,  daß  der  nach  Siad  der  Deutschen  Streafprozeßorbnung  erforderliche
  Sühneversuch  nicht  von  dem  Schiedsmanne,  sondern  von  einer  anderen
Vergleichsbehörde  vorzunehmen  sei.

Vierter  Abschnitt.
Kosten  und  Stempel.

S.  40.

Die  Verfügungen,  Verhandlungen  und  Ausfertigungen  des  Schiedsmanns

sind  kosten=  und  sienhalfree

Die  Stempelfreiheit  der  Verhandlungen  erstreckt  sich  nicht:

1)  auf  Rechtsgeschäste,  welche  an  sich  stempelpflichtig  sind  und  als  ein
Bestandtheil  des  Vergleichs  in  den  letzteren  aufgenommen  werden;

2)  auf  Vergleiche,  durch  welche  ein  unter  den  Parteien  bisher  nicht  in
stempelpflichtiger  Form  zu  Stande  gekommenes  Rechtsgeschäft  anerkannt
oder  im  Wesentlichen  aufrecht  erhalten  wird.

Ees.  Samml.  1879.  (Nr.  8642.)  47
        <pb n="386" />
        —  330  —

KC.  41.

Die  Schiedsmänner  sind  nicht  verpflichtet,  dafür  zu  sorgen,  daß  die  von
ihnen  aufgenommenen  Verhandlungen  rechtzeitig  mit  dem  tarifmäßigen  Stempel
versehen  werden.  Die  Parteien  haften  für  die  rechtzeitige  Verwendung  desselben
nach  Baßgbe  der  Stempelgesetze.  Der  Stempel  ist  binnen  zwei  Wochen,  vom
Tage  der  Aufnahme  der  Verhandlung  an,  zu  der  Urschrift  derselben  beizubringen.
Die  Ertheilung  von  Ausfertigungen  der  Tethandlung  ist  von  der  vorgängigen
Verwendung  des  Stempels  nicht  abhängig.

Die  Schiedsmänner  haben  auf  jeder  von  ihnen  ertheilten  Ausfertigung
der  Derhendluns  zu  vermerken,  ob  und  welcher  Stempel  zu  der  Urschrift  verwendet
  ist.

**

Schreibgebühren  und  baare  Auslagen  sind  dem  Schiedsmanne  sofort  zu
entrichten.  Derselbe  kann  seine  Thätigkeit  von  der  vorherigen  Entrichtung  ahängig
  machen.

S.  43.

Die  Schräbgebühren  sind  für  die  Aufnahme  der  Anträge)  sowie  für  die
Ausfertigungen  und  Abschriften  der  Verhandlungen  und  Bescheinigungen  zu  entrichten.
  Sie  betragen  mindestens  fünfundzwanzig  Pfennige  und  bei  Schriftstücken
von  mehr  als  zwei  Seiten  für  jede  folgende  Seite  zehn  Pfennige.  Jede  angefangene
  Seite  wird  voll  berechnet.

C.  44.

Die  Schreibgebühren  und  baaren  Auslagen  fallen  der  Partei  zur  Last,
welche  dieselbe  veranlaßt  hat.  Ist  jedoch  ein  Vergleich  zu  Stande  gekommen  oder
die  Vermittelung  des  Schiedsmanns  von  beiden  Parteien  nachgssucht,  so  haftet
für  die  Schreibgebühren  und  baaren  Auslagen,  welche  bis  zum  Schlusse  der  Verhandlung
  entstanden  sind,  jede  Partei.

Erforderlichensalls  werden  diese  Gebühren  und  Auslagen  auf  Antrag  des
Schiedsmanns  von  den  Betheiligten  ebenso  beigetrieben,  wie  die  Gemeindeabgaben.

.  45.

Die  sächlichen  Kosten  des  Schiedsmannsamts  fallen  der  Gemeinde  zur  Last.

In  Bezirken,  welche  aus  mehreren  Gemeinden  bestehen,  werden  die  sächlichen
  Kosten  auf  die  betheiligten  Gemeinden  nach  dem  Maßstabe  der  Seelenzahl
vertheilt.  Den  Gemeinden  werden  die  selbstständigen  Gutsbezirke  gleichgeachtet.

C.  46.

Die  Geldstrafen,  welche  in  Gemäßheit  dieses  Gesetzes  zur  Erhebung  gelangen,
  fließen  den  Gemeinden  zu,)  welche  die  sächlichen  Kosten  zu  tragen  haben.
        <pb n="387" />
        —  331  —

Fünfter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

S.  47.

Die  Vorschriften  dieses  Gesehes,  welche  sich  auf  die  Ausfertigung  und  Vollstreckung
  der  abgeschlossenen  Vergleiche  beziehen,  finden  auch  auf  solche  Vergleiche
Anwendung,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  von  einem  Schiedsmanne
  zu  Protofoll  genommen  worden  sind.

S.  48.

Die  auf  Grund  der  bisherigen  Vorschriften  berufenen  Schiedsmänner  haben
bis  zum  Ablaufe  ihrer  Amtsperiode  ihre  Thätigkeit  in  Gemäßheit  des  gegenwärtigen
  Gesetes  fortzuseten

In  denjenigen  Landestheilen,  in  welchen  das  Institut  der  Schiedsmänner
bisher  nicht  eingeführt  worden  ist,  haben  bis  zum  Amtöantritte  der  in  Folge
dieses  Gesetzes  z  berufenden  Schiedsmänner  die  Amtsgerichte  die  Geschäfte  der
Vergleichsbehörde  bei  Beleidigungen  (§.  420  der  Strafprozeßordnung)  wahrzunehmen.


.  49.

Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
in  Kraft.  Mit  der  Ausführung  werden  der  Justizminister  und  der  Minister  des
Innern  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  29.  März  1879.
.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

 

(Xr.  8642—6643.  477
        <pb n="388" />
        (Nr.  8643.)  Gesetz,  betreffend  die  Uebergangsbestimmungen  zur  Deutschen  Civilprozeßordnung
und  Deutschen  Strafprozeßordnung.  Vom  31.  März  1879.

—  "
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

Erster  Titel.
Bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten.

K.  1.

Die  vor  dem  Inkrafttreten  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  anhängig
gewordenen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  werden,  insoweit  nicht  in  dem  gegenwirtigen
  Gesetze  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  nach  den  bisherigen  Vors  sensten
erledigt.

#us  anhängig  geworden  im  Sinne  des  vorstehenden  Absatzes  sind  diejenigen
Prozesse  anzusehen,  in  welchen  vor  dem  Inkrafttreten  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
  die  Einreichung  der  Klage,  in  den  Bezirken  des  Appellationsgerichtshofes
o  Cöln  und  des  Appellationsgerichts  zu  Celle  die  Zustellung  oder  Behändigung

er  Klage  erfolgt  ist.  Bei  öffentlichen  Zustellungen  oder  Ladungen  genügt  die
theilweise  Ausführung  vor  dem  erwähnten  Zeitpunkte.

S.  2.

Zustellungen  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  welche  nach  den  bisherigen
Vorschriften  erledigt  werden,  erfolgen  unter  entsprechender  Anwendung  der  §#.  152
bis  159,  165  bis  174,  176  bis  189  der  Deutschen  Ewvihroeßordnung.

Die  Auseinandersetzungsbehörden  können  sich  an  Stelle  der  Gerichtsvollieher
  anderer  Beamten  zur  Bewirkung  von  Zustellungen  bedienen;  geschieht  dieses,
"  finden  die  Vorschriften  der  SF.  156,  172  bis  174  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
  nicht  Anwendung.

W#berhtt  bleibt  die  bestehende  Verpflichtung  der  Gerichte,  Zustellungen  und
Behändigungen  von  Amtswegen  zu  betreiben.

Zustellungen  durch  die  Post  sind,  sofern  das  Schriftstück  vor  dem  Inkrafttreten
  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  zur  Post  gegeben  ist,  auch  gültig,  wenn
sie  nach  Maßgabe  der  bisherigen  Vorschriften  bewirkt  werden.  Dasselbe  gilt  für
öffentliche  Zustellungen,  sofern  sie  vor  dem  erwähnten  Zeitpunkte  theilweise  ausgeführt
  sind.

G.  3.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  welche  nach  den  bisherigen  Vorschriften
erledigt  werden,  finden  die  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  über
die  Berechtigung  zur  Verweigerung  eines  Zeugnisses  (§P.  348  bis  350),  über
        <pb n="389" />
        —  333  —

die  Verpflichtung  zur  Erstattung  eines  Gutachtens  G.  372,  373),  über  die
Vernehmung  und  Beeidigung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  (§§.  341,
347,  356,)  357,  359  bis  363,  375),  über  die  zur  Erzwingung  eines  Zeugnisses
oder  Gutachtens  zulässigen  Maßregeln  (§9§.  345,  355,  374)  und  über  das
Versahren  ei  der  Abnahme  von  Eiden  (#.  441  bis  446)  entsprechende  Anwendung.


S.  4.

Im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  findet  die  Drittopposition
nicht  zurf  statt,  mag  das  Urtheil  vor  oder  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
erlassen  sein.

S.  5.

Im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  3  Cöln  ist  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  eine  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft,  soweit  dieselbe  nach  den
bestehenden  Vorschriften  als  Nebenpartei  zur  Mitwirkung  berufen  ist,  nicht  mehr
erforderlich.  Auf  Ehesachen  und  Entmündigungssachen  findet  diese  Vorschrift
keine  Anwendung.

g.  6.

Im  Bezirke  des  Appellationsgerichts  zu  Celle  ist  ein  vor  dem  Inkrafttreten
  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  beantragtes  Mahnverfahren  nach  den
Vorschriften  der  IÖ#.  633  bis  643  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  zu  erledigen,
sofern  nicht  vor  jenem  Zeitpunkte  gegen  den  Zahlungsbefehl  Widerspruch  erhoben
  ist.

S.  7.

Für  bürgerliche  Rechtsstreiigkeiten,  welche  nach  den  bisherigen  Vorschriften
erledigt  werden,  treten  an  die  Stelle  der  im  §.  12  Nr.  2  bis  6  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze  vom  24.  April  1878  aufgehohenen
  Gerichte  die  neu  zu  bildenden  Landesgerichte  nach  Maßgabe  der  in  den
§#.  8  bis  11  enthaltenen  Vorschriften.

g.  8.

Für  die  Geschäfte  des  Gerichts  erster  Instanz  treten  an  die  Stelle  der
Einzelrichter  die  Amtsgerichte,  an  die  Stelle  der  Kollegialgerichte  die  Civilkammern
der  Landgerichte.  Soweit  Kammern  für  Handelssachen  gebildet  werden,  treten
diese  für  Rechtsstreitigkeiten,  welche  bisher  durch  das  Kollegium  zu  erledigen
waren,  an  die  Stelle  der  Rheinischen  Handelsgerichte,  der  Kommerz=  und  Admiralitätskollegien
  in  Königsberg  und  Danzig  und  der  Gerichtgabtkeilungen  für
See-  und  Handelssachen  in  Stettin,  Memel  und  Elbing.

S.  9.
Für  die  Geschäfte  des  Gerichts  zweiter  Instanz  treten  an  die  Stelle  der
Appellationsgerichte  die  Civilsenate  der  Oberlandesgerichte,  an  die  Stelle  der
(Tr.  8643)
        <pb n="390" />
        —  334  —

übrigen,  die  Gerichtäbarteit  in  zweiter  Instanz  ausübenden  Kollegialgerichte  die
Civilkammern  der  Landgerichte.

Im  Bezirke  des  Appellationsgerichts  zu  Celle  erfolgen  die  Entscheidungen,
welche  im  F.  8  Nr.  IV  des  Gesetzes  vom  31.  März  1859  den  Koßen  Senaten
der  Obergerichte  zugewiesen  sind,  unter  Mitwirkung  von  fünf  Mitgliedern  einschließlich
  des  Vorsitzenden.

C.  10.

Soweit  die  Appellationsgerichte  zu  Celle  und  Frankfurt  a.  M.  nach  den
bisherigen  Vorschriften  als  Gerichte  dritter  Instach  zuständig  sind,  treten  an  die
Stelle  derselben  die  Civilsenate  der  Oberlandesgerichte.

.  11.

Wird  der  bisherige  Bezirk  eines  Gerichts  mehreren  in  Gemäßheit  der
.  8  bis  10  an  dessen  Stelle  tretenden  Gerichten  zugetheilt,  so  geht  der  Rechtsstreit
  auf  dasjenige  der  mehreren  Gerichte  über,  zu  dessen  Bezirk  der  Sitz  des
in  erster  Instanz  mit  der  Sache  befaßt  gewesenen  Gerichts  gehert.  Auf  übereinstimmenden
  Antrag  der  Parteien  kann  jedoch  der  Rechtsstreit  an  ein  anderes  der
mehreren  Gerichte  abgegeben  werden.

Im  Sinne  der  vorstehenden  Besimmugen  gelten  im  Bereiche  der  Verordnung
  vom  2.  Januar  1849  die  Gerichtskommissionen  als  solche  Gerichte,
welche  in  erster  Instanz  mit  der  Sache  befaßt  gewesen  sind,  auch  dann,  wenn
die  bei  ihnen  anhängig  gewordenen  Sachen  bereits  an  das  Kollegialgericht  abgegeben
  waren.

KC.  12.

Für  die  Nichtigkeits=  oder  Restitutionsklage  gegen  Endurtheile,  welche  in
einem  nach  den  bisherigen  Vorschriften  verhandelken  Rechtsstreit  erlassen  find
(§.  20  des  Einführungsgesetzes  zur  Deutschen  Civilprozeßordnung))  ist  ausschließlich
  zuständig  das  Gericht,  welches  in  dem  Rechtsstreit  erkannt  hat,  und  zwar:
wenn  ein  in  dritter  Instanz  erlassenes  Urtheil  auf  Grund  des  §.  542  oder  des
—  543  Nr.  4,  5  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  angefochten  wird,  das  Gericht
ritter  Instanz;  wenn  außer  diesem  Falle  ein  in  höherer  Instanz  erlassenes  Urtheil
  allein  oder  mit  anderen  Urtheilen  angefochten  wird,  das  dondn  zweiter
Instanz;  in  allen  anderen  Fällen  das  Gericht  erster  Instanz.  Ist  das  durtheil
bereits  vor  dem  Inkrafttreten  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  erlassen,  so  finden
die  §F.  8  bis  11  entsprechende  Anwendung.

K..  13.

Auf  das  Verfahren  der  Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche  Vermögen
aus  Entscheidungen,  Anerkenntnissen  und  Mandaten  gaihtungeisien  wel  e
in  einem  nach  den  bisherigen  Vorschriften  erledigten  Verfahren  erfolgt  sind,  einschließlich
  solcher  Entscheidungen,  welche  den  Arrestbefehlen  und  einstweiligen  Ver-
        <pb n="391" />
        —  335  —

fügungen  (§.  796,  814  der  Deutschen  Civilprozeßordnung)  entsprechen,  ferner

aus  Urkunden,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  der  Deutschen  Civilprozeßordnung

errichtet  sind,  finden  die  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung,  die
S.  12,  16,  17  des  Ausführungsgesetzes  zur  Deutschen  Civilprozeßordnung,  der
.  32  der  Schiedsmannsordnung  und  der  §.  162  des  Deutschen  Geätchtsverfaffungs

gelsches  entsprechende  Anwendung,  insoweit  nicht  in  den  §#.  14  bis  34  etwas
nderes  bestimmt  ist.

K.  14.

Die  Vollstreckbarkeit  der  im  F.  13  bezeichneten  Schuldtitel,  sowie  die  Zulässigkeit
  von  Einwendungen,  welche  den  vollstreckbaren  Anspruch  selbst  betreffen,
bestimmt  sich  nach  den  bisherigen  Vorschriften.

g.  16.

Sind  vor  dem  Inkrafttreten  der  Deutschen  Ewvilprozeßordnung  Gegenstände
des  beweglichen  Vermögens,  einschließlich  der  Früchte  *  dem  Halin,  im  Wege
der  Zwangsvollstreckung  oder  des  Arrestes,  einschließlich  der  saisie-arrét,  mit
Beschlag  belegt  oder  gepfändet,  so  erfolgt  die  Fortsetzung  und  Erledigung  des
Verfahrens  nach  den  bisherigen  Vorschriften.

Die  den  Gerichten  zustehende  Leitung  der  Cangsvolstreckung  erfolgt  durch
das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  die  Zwangsvollstreckung  stattfindet.  An  Stelle
der  bisher  zuständigen  Vollstreckungsbeamten  treten  die  Gerichtsvollzieher.

Insoweit  nach  den  bisherigen  Vorschriften  der  Gläubiger  zur  Geltendmachung
  einer  mit  Arrest  belegten  oder  gepfändeten  Forderung  der  Ueberweisung
derselben  bedarf,  erfolgt  die  Ueberweisung  nach  den  Vorschriften  der  Deutschen
Civilprozeßordnung.

K.  16.

Die  nach  den  bisherigen  Vorschriften  erlassene  Anordnung  der  Haft  ist
von  Amtswegen  aufzuheben,  soweit  die  Haft  nach  den  Vorschriften  der  Deutschen
Civilprozeßordnung  nicht  zulässig  ist.

Die  Beschlagnahme  oder  Pfändung  von  Gegenständen,  welche  nach  den
Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  der  findung  nicht  unterworfen
sind,  ist  auf  Antrag  des  Schuldners  aufzuheben,  die  Beschiagnahme  oder  Pfänung

  fortlaufender  Einkünfte  jedoch  nur,  insoweit  dieselben  auf  die  Zeit  nach
Eistprung  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  fallen.  Vor  der  Entscheidung  ist
der  Gläubiger  zu  hören.

C.  17.

Ist  im  Geltungsbereiche  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung,  der  Verordnung
vom  21.  Juli  1849  und  der  Verordnung  vom  24.  Juni  1867,  sowie  im  Beirke
  des  Appellationsgerichts  zu  Frankfurt  a.  M.  und  im  Kreise  Herzogthum
auenburg  vor  dem  Inkrafttreten  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  die  Voll=Xr.

  8043.)
        <pb n="392" />
        —  336  —

streckung  einer  Exekution  oder  die  Vollziehung  eines  Arrestes  in  bewegliche  körperliche
  Sachen  oder  die  Haft  beantragt,  so  erooßt  die  Anordnung  der  beantragten
Vollstreckungsmaßregel  durch  das  an  die  Stelle  des  bisher  zusiänd  en  Gerichts
tretende  Gericht  (§#.  8  bis  11)  nach  den  bisherigen  Vorschriften,  die  Ausführung
der  angeordneten  Maßregel  auf  Grund  des  richterlichen  Exekutionsbefehls  oder
des  an  ein  anderes  Gericht  erlassenen  Ersuchungsschreibens  nach  den  Vorschriften
der  Deutschen  Civilprozeßordnung.

Der  Gerichtsvollzieher  ist  durch  den  Gerichtsschreiber  zu  beauftragen,  sofern
der  Gläubiger  nicht  selbst  einen  Auftrag  ertheilt.  Der  von  dem  Gerichtsschreiber
beauftragte  Gerichtsvollzieher  gilt  als  von  dem  Gläubiger  beauftragt.

Der  Exekutionsbefehl  oder  das  Ersuchungsschreiben  vertritt  die  Stelle  der
vollstreckbaren  Ausfertigung  des  Schuldtitels.  Die  #.  671,  672  der  Deutschen
Civilprozeßordnung  finden  keine  Awvendung.

C.  18.

Ist  in  einem  der  im  §.  17  bezeichneten  Rechtsgebiete  vor  dem  Inkrafttreten
der  Deutschen  Civilprozeßordnung  die  Beschlagnahme  oder  Ueberweisung  einer
Forderung  oder  eines  anderen  Bermgensrechte  beantragt,  so  erfolgt  die  Verfügung
  auf  den  Antrag  und  die  Erledigung  derselben,  sowie  die  Erledigung  einer
bereits  erlassenen,  aber  noch  nicht  zur  Ausführung  gelangten  Verfü  *  durch
das  an  die  Stelle  des  bisher  zuständigen  Gerichts  tretende  Gericht  (H#.  8  bis  11)
nach  den  bisherigen  Vorschriften.  Durch  die  Zustellung  an  den  Drittschuldner
wird  die  Pfändung  der  Forderung  mit  den  im  8.  709  der  Deutschen  Civi  roß,
ordnung  bezeichneten  Folgen  bewirkt.  Die  durch  eine  Ueberweisung  eintretenden
sonstigen  Folgen  werden  hierdurch  nicht  berührt.

Ist  vor  dem  Inkrafttreten  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  die  Ermächtiung

  zur  Einklagung  einer  Forderung,  welche  die  Herausgabe  oder  Leistung
bewagil  er  körperlicher  Sachen  zum  Gegenstande  hat,  oder  die  Beschlagnahme
einer  salchen  Forderung  verfügt  worden)  so  erfolgt  die  Ablieferung  des  Gegenstandes
  der  Forderung  an  einen  von  dem  Gläubiger  beauftragenden  Gerichtsvollzieher,
  die  Verwerthung  der  Sache  nach  den  Vorschriften  der  Deutschen
Ciwilprozeßordnung  über  die  Verwerthung  gepfändeter  Sachen.

.  10.

In  den  im  FN#.  17  bezeichneten  Rechtsgebieten  ist  die  vollstreckbare  Ausfertigung
  von  Entscheidungen,  Anerkenntnissen  und  Mandaten  (Zahlungsbefehlen),
woelsß-  im  einem  nach  den  bisherigen  Vorschriften  erledigten  Verfahren  erfolgt
sind,  und  von  grichtlichen  Vergleichen  über  rechtshängige  Gegenstände,  welche
vor  dem  Inkrafttreten  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  abgeschlossen  sind,  von
dem  Gerichtsschreiber  des  Gerichts  erster  Instanz  oder  des  an  die  Stelle  desselben
tretenden  Gercchss  G#.  8)  11)  zu  ertheilen.  Die  Ertheilung  darf  nur  erfolgen,
soweit  die  Swangsvollstreckung  nach  Maßgte  der  bisherigen  Vorschriften  zulässig.
ist.  Die  Anwendung  der  I#.  664  bis  667,  669  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
wird  hierdurch  nicht  ausgeschlossen.
        <pb n="393" />
        —  337  —

Bei  Ertheilung  der  vollstreckbaren  Ausfertigung  hat  der  Gerichtsschreiber
die  Zustellung  des  vollstreckbaren  Schuldtitels  an  den  Schuldner,  sofern  dieselbe
erfolgt  ist,  zu  bescheinigen.

Beantragt  die  Par  zu  deren  Gunsten  bereits  vor  dem  Inkrafttreten  der
Deutschen  Civilprozeßordnung  die  Exekution  verfügt  und  noch  nicht  erledigt  war,
die  Ertheilung  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung,  so  findet  der  §.  669  der
Deutschen  Civilprozeßordnung  entsprechende  An#ben#ng.

g.  20.

Soweit  im  Geltungsbereiche  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung,  der  Verordnung
  vom  21.  Juli  1849  und  der  Perordmunß  vom  24.  Juni  1867,  sowie
im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  das  Rechtsmittel  der  Restitution,  des  Rekurses,
der  Appellation  oder  der  Nichtigkeitsbeschwerde,  oder  im  Bezirke  des  Appellationsgerichts
  zu  Frankfurt  a.  M.  das  Rechtsmittel  der  Provokation,  der  Appellation
oder  der  Oberappellation  gegen  eine  Entscheidung  noch  zulässig,  oder  eingelegt
und  noch  nicht  erledigt  ist,  darf  eine  vollstreckbare  Ausfertigung  der  Entscheidung
nur  auf  Anordnung  des  Gerichts  ertheilt  werden.  Vor  der  Euschedun  kann
der  Schuldner  gehört  werden.  Die  Anordnung  ist  in  der  Vollstreckungsklausel
zu  erwähnen.

Der  Gerichtsschreiber  hat  den  Schuldner  von  der  Ertheilung  der  vollstreckbaren
  Ausfertigung  in  Kenntniß  zu  neten  b  wenn  die  Entscheidung,  durch  welche
dieselbe  angeordnet  wurde,  nicht  verkündet  ist.

§S.  21.

Wenn  in  Prozessen,  welche  nach  den  bisherigen  Vorschriften  verhandelt
werden,  ein  vorläufig  vollstreckkares  Urtheil  durch  ein  Urtheil  höherer  Instanz
abgeändert,  vernichtet  oder  aufgehoben  ist,  so  erfolgt  die  Jwangsvollstrechung  zur
Wiedererstattung  des  auf  Grund  des  vorläufig  vollstreckbaren  Urtheils  Gegebenen
oder  Geleisteten,  soweit  solche  bisher  zulässig  war,  auf  Grund  eines  von  dem
Prozeßgericht  erster  Instanz  nach  Maßgabe  der  bisherigen  Vorschriften  zu  erlassenden
  Exekutionsbefehls  unter  entsprechender  Anwendung  des  §.  17.

G.  22.

Im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  sind  die  Urtheile,  welche
in  einem  nach  den  bisherigen  Vorschriften  verhandelten  Rechtsstreit  erlassen  sind,
in  der  durch  die  bisherigen  Vorschriften  bestimmten  Form  auszufertigen.  Dasselbe
gilt  für  die  vor  dem  Inkrafttreten  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  notariell
aufgenommenen  Urkunden  und  gerichtlich  ausgenommenen  Vergleiche.  Die  nach
den  bisherigen  Vorschriften  ertheilten  Ausfertigungen  solcher  Urtheile  und  Urkunden
vertreten,  soweit  sie  vollstreckbar  sind,  die  Stelle  der  vollstreckbaren  Ausfertigung.
An  Stelle  der  S#.  664  bis  667,  669,  671  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
kommen  die  entsprechenden  bisherigen  Vorschriften  zur  Anwendung.

Ces.  Samml.  1879.  (Nr.  8643  48
        <pb n="394" />
        —  338  —

KC.  23.

Ein  im  Bezirke  des  Appellationsgerichts  zu  Celle  nach  den  bisherigen  Vorschriften
  für  vollstreckbar  erklärter  Zahlungsbefehl  und  eine  in  diesem  Bezirke  vor
dem  Inkrafttreten  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  ertheilte  vollstreckbare  Ausfertigung
  einer  Entscheidung  oder  einer  Urkunde  gilt  als  vollstreckbare  Ausfertigung
nach  den  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung.  "

G.  24.

In  den  im  §I.  17  bezeichneten  Nechtssebieten  sindet  das  Verfahren  über  die
Rechtfertigung  eines  Arrestes  nach  den  bisherigen  Vorschriften  statt,  sofern  der
Antrag  auf  Erlaß  des  Arrestbefehls  bereits  vor  dem  Inkrafttreten  der  Deutschen
Civilprozeßordnung  gestellt  war.

Im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  finden  auf  ein  Prozeßverfahren
  behufs  Gültigkeitsrkhärung  eines  Arrestes  oder  einer  Beschlagnahme
(Artikel  557,  558,  819,  820,  822,  826  der  Rheinischen  Civilprozeßordnung)  die
Vorschriften  der  Deutschen  Eilprozeßordnung  Anwendung,  sofern  nicht  bereits
vor  dem  Inkrafttreten  derselben  die  Klage  erhoben  ist.

Im  Bezirke  des  Appellationsgerichts  zu  Celle  finden  zum  Zwecke  der  Aufhebung
  des  Arrestes  oder  einer  einstweiligen  Verfügung)  welche  ohne  vorheriges
Gehör  des  Gegners  erlassen  sind,  die  §#.  804,  805  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
  Anwendung)  sofern  nicht  bereits  vor  dem  Inkrafttreten  derselben  eine
Gegenvorstellung  erhoben  ist.

KG.  25.

Die  fernere  Pfändung  von  Gegenständen  des  beweglichen  Vermögens,
welche  vor  dem  Inkrafttreten  der  Deutschen  Civilprozeßordnung.  in  Beschlag
genommen,  fändet  oder  überwiesen  sind,  erfolgt  nach  den  Vorschriften  der
Deutschen  Civilprozeßordnung.  Die  Abschrift  des  Protokolls  über  die  fernere
Pfändung  beweglicher  körperlicher  Sachen  ist,  wenn  die  Zwangsvollstreckung  durch
das  Gericht  geleitet  wird,  dem  letzteren  einzureichen.

Im  Falle  der  ferneren  Pfändung  von  Forderungen  oder  anderen  Vermögensrechten
  finden  die  §#..  750  bis  753  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  und
der  §.  17  des  Ausführungsgesetzes  zu  derselben  Anwendung.

g.  26.

Die  #.  750  bis  753  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  und  der  8.  17  des
Ausführungsgesetzes  zu  derselben  finden  auch  dann  Anwendung,  wenn  die  Theilnahme
  mehrerer  Gläubiger  an  der  Jwangsvollstreckung  in  eine  Forderung  durch
eine  vor  dem  Inkrafttreten  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  erfolgte  Beschlagnahme
  oder  Ermächtigung  zur  Einklagung  der  Forderung  oder  durch  den
Beitritt  eines  Gläubigers  7  diesen  Maßregeln  hergestellt  ist.  Die  Beschlagnahme
und  der  Beitritt  zu  derselben  stehen  der  Pfändung,)  die  Ermächtigung  zur  Ein-
        <pb n="395" />
        —  339  —

klagung  und  der  Beitritt  zu  derselben  stehen  der  Ueberweisung  im  Sinne  der
erwähnten  Vorschriften  der  Eidilprazehordnung  gleich.

Die  Bestimmungen  des  §.  753  Abs.  1,  3  bis  5  finden  jedoch  keine  Anwendung,
  wenn  die  Klage  gegen  den  Drittschuldner  vor  dem  Inkrafttreten  der
Deutschen  Civilprozeßordnung  anhängig  geworden  ist.

Die  nach  F.  750  der  Datsen  Tivilprozeßordnung  erforderliche  Anzeige  ist
dem  nach  §.  29  für  das  Vertheilungsverfahren  zuständigen  Gerichte  zu  erstatten.

C.  27.

Wird  durch  die  Theilnahme  mehrerer  Gläubiger  an  einer  Vollstreckungsmaßregel
  ein  Vertheilungsverfahren  nothwendig,  so  finden  die  §#.  758  bis  768
der  Deutschen  Civilpro  gorbnung  Anwendung)  sofern  das  Vertheilungs-L(Distributions-,
  Prioritäts-)  Verfahren  nicht  bereits  vor  dem  Inkrafttreten  der  Deutschen
Civilprozeßordnung  eröffnet  worden  ist.

Im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  tritt  die  Anwendung  der
bezeichneten  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  ein,  sofern  vor  dem
Inkrafttreten  derselben  die  Ernennung  eines  Richterkommissars  nach  Maßgabe  des
Artikels  658  der  Rheinischen  Civilprozeßordnung  noch  nicht  stattgefunden  hat.

C.  28.

Ein  vor  dem  Inkrafttreten  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  eröffnetes
Vertheilungsverfahren  über  Besoldungen  oder  andere  an  die  Person  des  Schuldners
ebundene  fortlaufende  Einkünfte  ist  nur  rücksichtlich  der  Einkünfte  des  laufenden
alenderjahres  nach  den  bisherigen  Vorschriften  fortzusetzen.  Ein  Beitritt  zu  der
erfolgten  Beschlagnahme  findet  nach  dem  Inkrafttreten  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
  nicht  mehr  statt.  Eine  nachher  erfolgende  Pfändung  der  Einkünfte  hat
neben  7  Wirkungen  der  Pfändung  auch  die  Wirkung  des  Beitritts  zu  dem
eröffneten  Verfahren,  insoweit  derselbe  nach  den  bisherigen  Vorschriften  zulässig  ist.

g.  29.

Für  ein  nach  den  bisberigen  Vorschriften  fortzusetzendes  Vertheilungs-(Distributions-),
  Prioritäts-)  Verfahren  ist  das  Amtsgericht,  im  Bezirke  des
Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  das  Landgericht  zustündig,  zu  dessen  Bezirk
der  Sitz  des  nach  den  bisherigen  Vorschriften  zuständigen  Gerichts  gehört.

In  einei  solchen  Verfahren  kann  die  in  den  bieherigen  Vorschriften  beründete
  Befugniß,  sich  nach  der  Eröffnung  des  Verfahrens  an  demselben  zu
Rrlheiligen  auch  nach  dem  Inkrafttreten  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  ausgeübt
  werden.

C.  30.

Sind  in  einem  nach  den  bisherigen  Vorschriften  zu  behandelnden  Vertheilungsverfahren
  Streitpunkte  im  Wege  des  Prozesses  ohne  Erhebung  einer  beson-(Nr.
  8643.)
        <pb n="396" />
        —  340  —

deren  Klage  zu  erledigen,  so  bestimmt  sich  die  sachliche  Zuständigkeit  der  Gerichte
den  bisherigen  Vorschriften  unter  Anwendung  der  I#.  8  bis  11  dieses
esetzes.

S.  31.

Die  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  über  die  Einseellung,
Beschränkung  und  Aufhebung  der  Zwangsvollstreckung,  sowie  über  die  Geltendmachung
  von  Einwendungen)  welche  die  Zwangsvollstreckung  betreffen,  finden
auch  dann  Anwendung)  wenn  die  Zwangsvollsireckung  im  Uebrigen  nach  den
bisherigen  Vorschriften  zu  erledigen  ist.

ie  Vorschriften  der  Rheinischen  Civilprozeßordnung  über  die  Einstellung
der  Jwangsvollstreckung  auf  Grund  der  Einlegung  eines  Rechtsmittels  kommen
neben  den  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  zur  Anwendung.

g.  32.

Rechte,  welche  ein  Gläubiger  vor  dem  Inkrafttreten  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
  durch  Beschlagnahme,  Pfändung  oder  Ueberweisung  erlangt  hat,
bleiben  in  Kraft  auch  gegenüber  einer  Pfändung)  welche  binnen  zweier  Jahre
nach  diesem  Zeitpunkte  bewirkt  wird.  Der  Gläubiger,  für  welchen  die  spätere
Pfändung  erfolgt  ist,  hat  gegenüber  jenem  Gläubiger  diejenigen  Rechte,  welche
er  erlangt  haben  würde,  wenn  die  Pfändung  nach  den  binbeerigen  Vorschriften
als  Pfändung  oder  als  Beitritt  oder  Anschluß  zu  der  früheren  Maßregel
erfolgt  wäre.

In  den  Landestheilen,  in  welchen  vor  dem  Inkrafttreten  der  Deutschen
Civilprozeßordnung  nach  dem  bisherigen  Rechte  durch  die  Pfändung  ein  Pfandrecht
  begründet  ist,  gewährt  dieses  Pfandrecht  dem  Gläubiger  die  im  §.  709  der
Deutschen  Civilprozeßordnung  bezeichneten  Rechte.

g.  33.

Die  Uebergangsbestimmungen  für  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
  Vermögen  werden  durch  besonderes  Gesetz  getroffen.

G.  34.

Entmündigungssachen  und  gerichtliche  Aufgebote  sind  nach  den  bisherigen
Vorschriften  zu  erledigen,  wenn  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  das  Verfahren
  beantragt  war.

Aufgebote  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung  von  Urkunden,  sofern  sie  nach
den  bisherigen  Vorschriften  außergerichtlich  stattfinden,  sind  nach  diesen  Vorschriften
  nur  dann  zu  erledigen,  wenn  eine  öffentliche  Bekanntmachung  des  Aufgebots
  bereits  erfolgt  ist.
        <pb n="397" />
        —  341  —

Zweiter  Titel.
Strafsachen.

g.  35.

Die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes  bei  den
aufgehobenen  Gerichten  anhängig  gewordenen  Strafsachen  gehen,  sofenn.  für  das
weitere  Verfahren  die  Vorscheifter  der  Deutschen  Strafprozeßordnung  und  des
Forstdiebstahlsgesetzes  vom  15.  April  1878  Anwendung  finden,  auf  die  ordentlichen
  Gerichte  nach  Maßgabe  der  denselben  beigelegten  Zuständigkeit  über.  Die
Ueberweisung  von  Strafsachen  an  die  Schöffengerichte  in  Gemaßheit  des  §.  75
des  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes  kann  auch  dann  erfolgen,  wenn  das
Hauptverfahren  vor  dem  Inkrastgeien  des  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes
eröffnet  worden  ist.

Insoweit  für  das  weitere  Verfahren  die  bisherigen  Vorschriften  maßgebend
sind,  kommen  die  §#.  8),  9,  §.  11  Abs.  1  dieses  Gesetzes  zur  entsprechenden  Anwendung.
  Die  Gerichte  zweiter  Instanz  entscheiden  in  der  Besetzung  mit  der
durch  die  bisher  geltenden  Bestimmungen  vorgeschriebenen  Anzahl  von  Mitgliedern.

g.  36

Auf  das  Verfahren  bei  nicht  öffentlichen  Zustellungen  in  Strafsachen,  welche
nach  den  bisherigen  Gesetzen  verhandelt  werden,  finden  die  I#.  37,  38,  41  der
Deutschen  Htrafbrozehordnung  Anwendung.

Zustellungen  durch  die  Post  sind,  sofern  das  Schriftstück  vor  dem  Inkrafttreten
  der  Deutschen  Strafprozeßordnung  zur  Post  gegeben  ist,  auch  gültig,  wenn
sie  nach  Maßgabe  der  bisherigen  Vorschriften  bewirkt  werden.

S.  37.

In  Strafsachen,  welche  nach  den  bisherigen  Vorschriften  verhandelt  werden,
finden  die  Vorschriften  der  Deutschen  Strafprozeßordnung  über  die  Berechtigung
ur  Verweigerung  eines  Zeugnisses  (§§.  51  bis  55),  über  die  Verpflichtung  zur
Ersattung  eines  Gutachtens  8  75,  76),  über  die  Vernehmung  und  Beeidigung
von  Zeugen  und  Sachverständigen  (§§.  49,  56  bis  64,  66  bis  71,  79,  80),  über
die  zur  Erzwingung  eines  Zeugnisses  oder  Gutachtens  zulässigen  Maßregeln
(585.  50,  69,  775,  über  die  Beschlagnahme  und  Durchsuchung,  sowie  über  die
Verhaftung  und  vorläufige  Festnahme  (§#.  93  bis  132)  entsprechende  Anwendung.

S.  38.

Wird  in  Strafsachen,  welche  nach  den  bisherigen  Vorschriften  verhandelt
sind,  die  Wiederaufnahme  des  durch  bechtsrrifti  es  Urtheil  geschlossenen  Verfahrens
  beantragt,  so  ist  für  die  Entscheidung  über  den  Antrag,  sowie  für  die

(Nr.  8643.)
        <pb n="398" />
        —  342  —

Verhandlung  und  Entscheidung  in  dem  wieder  aufgenommenen  Verfahren  dasjenige
  Gericht  zuständig,  welches  zuständig  sein  würde,  wenn  das  frühere  Verfahren
  auf  Grund  der  Vorshrifen  der  Deutschen  Strafprozeßordnung,  des
Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes  und  der  zur  Ausführung  derselben  erlassenen
Landesgesetze  stattgefunden  hätte.  Wird  das  Urtheil  des  Verufungs  erichts  in
einer  Sache  angefachten  f,  in  welcher  nach  den  Vorschriften  der  Deutschen  Strafpuserdmng
  ie  Berufung  nicht  stattfindet,  so  ist  das  Gericht  erster  Instanz
zuständig.

g.  39.

Die  bisherigen  Vorschriften  über  die  Frist  für  die  Einlegung  des  Einspruchs
gegen  einen  richterlichen  Strafbefehl  finden  auf  die  vor  dem  Inkrafttreten  der
Deutschen  Strafprozeßordnung  erlassenen  Strafbefehle  Anwendung,  mag  die  Zustellung
  des  Befehls  vor  oder  nach  jenem  Zeitpunkte  erfolgt  sein.

 

C.  40.

Für  das  gerichtliche  Verfahren  bei  der  Strafrollstrekung  (§.  483,  494
der  Deutschen  Strafprozeßordnung)  aus  Urtheilen,  welche  von  den  aufgehobenen
Gerichten  erlassen  sind,  ist  in  den  bisher  zur  Luständigkeit  der  Einzelrichter  gebörigen
  Sachen  das  Amtsgericht,  in  allen  anderen  Sachen  das  Landgericht  zuständig.
  Die  Vorschrift  im  ersten  Satze  des  §.  11  dieses  Gesetzes  Port  entsprechende
  Anwendung.

KG.  41.

Tritt  ein  in  Gemäßheit  der  Vorschriften  der  Artikel  34  bis  45,  50  des
Gesetzes  vom  3.  Mai  1852,  des  §.  9  des  Gesetzes  vom  25.  April  1853,  betreffend
die  Tomweten  des  Kammergerichts  zur  Untersuchung  und  Entscheidung  wegen
der  Staatsverbrechen,  der  Artikel  465  bis  478  der  Rheinischen  Strafprozeßordnung
oder  der  §#.  453  bis  460  der  Stkasprcgewerdmung  vom  25.  Juni  1867  erlassenes
vorläufiges  Strafurtheil  in  Folge  der  Selbstgestellung  oder  Haftnahme  des  Verurtheilten
  außer  Kraft,  so  hat  das  nach  Vorschrift  des  §.  40  für  das  gerichtliche
Verfahren  bei  der  Strafvollstreckung  zuständige  Gericht  die  Einstelund  der
letzteren  anzuordnen  und  die  Verhandlungen  an  das  nach  9.  35  Abs.  1  für  das
weitere  Verfahren  zuständige  Gericht  abzugeben.

KC.  42.

Insoweit  die  Verfolgung  von  Beleidigungen  und  Körperverletzungen  nach
den  bisherigen  Vorschriften  im  Wege  des  Cwilprozesses  stattfand,  richtet  sich  die
Erledigung  eines  anhängigen  Verfahrens  nach  den  Bestimmungen  der  §#9.  1,  2,  3,
§.  35  Abs.  2  dieses  Geetes.
        <pb n="399" />
        —  343  —

g.  43.

Insoweit  nach  den  Bestimmungen  der  Deutschen  Strafprozeßordnung  die
Vollstreckung  der  Entscheidungen  nach  den  Vorschriften  über  die  Vollstreckung  der
Entscheidungen  der  Civilgerichte  zu  erfolgen  hat,  finden  auf  eine  vor  dem  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  anhängig  gewordene  Vollstreckung  die  im  ersten  Titel  dieses
Gesetzes  enthaltenen  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

Dritter  Titel.
Allgemeine  Bestimmungen.

C.  44.

Die  Gerichtsbarkeit  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  derjenigen
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  und  Stuofsachen,  welche  nach  den  bisherigen
Prozeßgesetzen  von  dem  Obertribunal  zu  erledigen  gewesen  wären,  wird  durch  ein
besonderes  Gesetz  geregelt,  sofern  diese  Gerichtsbarkeit  nicht  in  Gemäßheit  des
S.  15  des  Einführungsgesetzes  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze  dem  Reichsgericht
  übertragen  wird.

g.  45.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  und  Strafsachen,  welche  nach  den  bisgri
  en  Vorschriften  zu  erledigen  sind,  finden  hinsichtlich  der  Gewährung  der
eshulse,  er  Oeffentlichkeit  und  Sitzungspolizei,  der  Berathung  und  Abstimmung
  und  der  Gerichtsferien  die  Vorschriften  der  §#.  87  bis  91  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze  vom  24.  April  1878
entsprechende  Anwendung.
d.  46.

Die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes  erlassenen
  Schreiben,  durch  welche  ein  Gericht  um  Rechtshülfe  oder  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten  um  Zwangsvollstreckung  ersucht  wird,  sind  zur  weiteren  Veranlassung
  an  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  die  Amtshandlung  vorgenommen
werden  soll,  abzugeben.

S.  47.

Auf  die  im  §.  19  Nr.  1,  3  des  usführungsgesetes  zum  Deutschen
Gerichtsverfassungsgesege  vom  24.  April  1878  bezeichneten  Rechtsstreitigkeiten  finden
nur  die  Vorschriften  der  I§.  2,  3,  44,  auf  die  im  §.  19  Nr.  2  jenes  Gesetzes
bezeichneten  Rechtsstreitigkeiten  nur  die  Vorschriften  der  I§.  2,  3)  g  9,  11,  44
des  gegenwärtigen  Gesehes  Anwendung.

K.  48.

Die  Bestimmungen  der  §9§.  1  bis  47  treten  gleichzeitig  mit  dem  Deutschen
Gerichtsverfassungsgesetze  in  Kraft.
(Fr.  8643.)
        <pb n="400" />
        —  344  —

In  anhängigen  Sachen  können  schon  vor  diesem  Zeitpunkte  Hadungen  vor
diejenigen  Landesgerichte  erfolgen,  welche  an  die  Stelle  der  aufgehobenen  Gerichte
treten.  In  Strafsachen  besiimmt  h  die  in  solche  Ladungen  aufzunehmende
Verwarnung,  sofern  nach  dem  Inkrafttreten  des  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes
  die  neuen  Prozeßgesetze  zur  Anwendung  kommen,  nach  den  Vorschriften
der  letzteren.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  31.  März  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin)  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober=  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung),
        <pb n="401" />
        —  345  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  21.—

 

Juhalt:  Geseh,  betreffend  die  Abänderung  von  Bestimmungen  der  Disziplinargesehe,  S.  315.  —  Ver-.
ordnung,  betreffend  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten  und  die  Umzugskosten  der  gesandtschaftlichen
Beamten,  S.  asl1.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Urlaub  der  Preußischen  gesandt.
schaftlichen  Beamten  und  deren  Stellvertretung,  S.  362.

 

(Nr.  8644.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  von  Bestimmungen  der  Disziplinargesetze.
Vom  9.  April  1879.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

G.  1.

Die  Bestimmungen

1)  der  Gesetze  vom  7.  Mai  1851  und  26.  März  1856,  betreffend  die
Dernstvergehen  der  Richter  und  die  unfreiwillige  Versetzung  derselben
auf  eine  andere  Stelle  oder  in  den  Ruhestand,

2)  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  nicht
richterlichen  Beamten,  die  Versetzung  derselben  auf  eine  andere  Stelle
oder  in  den  Ruhestand,

3)  der  Verordnung  vom  23.  September  1867,  betreffend  die  Ausdehnung
der  Preußischen  Disziplinargesetze  auf  die  Beamten  in  den  neu  erworbenen
  Landestheilen,

4)  des  F.  5  des  Gesetzes  vom  27.  März  1872)  betreffend  die  Einrichtung
und  die  Befugnisse  der  Ober-Rechnungskammer,

5)  des  §.  34  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  12.  Mai  1873  über  die  kirchliche
Disziplinargewalt  und  die  Errichtung  des  Königlichen  Gerichtshofes  für
kirchliche  Angelegenheiten,

sowie  die  in  diesen  gesetzlichen  Bestimmungen  (Nr.  1  bis  5)  in  Beg  genommenen

  Gesetze  werden  durch  die  in  den  0  2  bis  26  enthaltenen  Vorschriften
abgeändert.
Ges.  Samml.  1879.  (Nr.  8644.)  49

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Mai  1879.
        <pb n="402" />
        —  346  —

g.  2.

Im  Sinne  der  im  8.  1  bezeichneten  Gesetze  gelten  als  Einzelrichter  die
Amtsgerichte,  als  Gerichte  erster  Instanz  die  Landgerichte.

g.  3.
An  die  Stelle  der  Appellationsgerichte  treten  die  Oberlandesgerichte.

g.  4.

Zur  Erledigung  der  Angelegenheiten,  welche  den  Plenarversammlungen  der
Appellationsgerichte  zugewiesen  sind,  werden  bei  den  Oberlandesgerichten  Disziplinarsenate
  gebildet.  Dieselben  entscheiden  in  der  Besetzung  von  sieben  Mitgliedern
  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden.

t
Vorsitzender  des  Disziplinarsenats  ist  der  Präsident,  im  Falle  der  Verhinderung
  desselben  der  älteste  Senatspräsident.
Zu  den  Mitgliedern  gehört  der  älteste  Senatspräsident  oder,  falls  dieser
den  Vorsitz  führt,  der  nächstälteste  Senatspräsident.

g.  6.

Für  den  Disziplinarsenat  des  Oberlandesgerichts  zu  Berlin  gelten  die  nachstehenden
  besonderen  Bestimmungen:

Vorsitzender  des  Disziplinarsenats  ist  der  älteste  Senatspräsident,  im  Falle
der  Verhinderung  deselben.  der  nächstälteste  Senatspräsident.

Zu  den  Mitgliedern  gehört  der  nächstälteste  Senatspräsident  oder,  falls
dieser  den  Vorsitz  führt,  der  ihm  dem  Alter  nach  folgende  Senatspräsident.

S.  7.

Die  Bestimmung  der  aus  der  Zahl  der  Räthe  erforderlichen  Mitglieder
des  Dissplinarsenate  erfolgt  nach  den  für  die  Bildung  der  Civil-  und  Strafsenate
  geltenden  Vorschriften.

g.  8.

An  die  Stelle  des  Obertribunals  tritt  der  bei  dem  Oberlandesgericht  zu
Berlin  zu  bildende  große  Disziplinarsenat.

Der  große  Disziplinarsenat  entscheidet  in  der  Besetzung  von  fünfzehn  Mitgliedern
  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden.

*)2

Vorsitzender  des  großen  Disziplinarsenats  ist  der  Präsident,  im  Falle  der
Verhinderung  desselben  der  älteste  Senatspräsident.
        <pb n="403" />
        —  347  —

Zu  den  Mitgliedern  gehören  die  fünf  ältesten  Senatspräsidenten  oder,  falls
der  älteste  Senatspräsident  den  Vorsitz  führt,  die  fünf  ihm  dem  Alter  nach  folgenden
  Senatspräsidenten.

Die  Bestimmung  der  aus  der  Zahl  der  Räthe  erforderlichen  Mitglieder
des  großen  Disziplinarsenats  erfolgt  nach  den  für  die  Bildung  der  Civil=  und
Strafsendte  eltenden  Vorschriften.

Ein  Richter,  welcher  bei  einer  durch  ein  Rechtsmittel  angefochtenen  Entscheidung
  mitgewirkt  hat,  ist  von  der  Mitwirkung  bei  der  Entscheidung  des  großen
Disziplinarsenats  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen.

C.  10.

Das  Alter  der  Senatspräsidenten  wird  nach  dem  Dienstalter,  bei  gleichem
Dienstalter  nach  dem  Lebensalter  bestimmt.  Die  Senatspräsidenten,  welche  im
einzelnen  Falle  in  Folge  rechtlicher  oder  thatsächlicher  Verhinderung  an  der  Entscheidung
  nicht  Theil  nehmen  können,  kommen  für  die  nach  dem  Alter  sich  ergebende
  Reihenfolge  nicht  in  Betracht.

KC.  11.

Die  Angelegenheiten,  welche  den  Abtheilungen  und  Senaten  der  Appellalionsgerichte
  zugewiesen  sind,  werden  von  dem  Senat  des  Oberlandesgerichts,  in
welchem  der  Präsident  den  Vorsitz  führt,  in  der  Besetzung  von  fünf  Mitgliedern
mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  erledigt.

K.  12.

Hülfsrichter  sind  von  der  Theilnahme  an  den  Entscheidungen  über  Disziplinarsachen
  ausgeschlossen.

Die  mit  der  Voruntersuchung  beauftragten  Richter  sind  von  der  Theilnahme
  an  den  Entscheidungen,  die  Richter,  welche  an  Beschlüssen  außerhalb  der
Hauptverhandlung  mitgewirkt  haben,  von  der  Theilnahme  an  dem  Hauptverfahren
nicht  ausgeschlossen.

Die  Entscheidungen  erfolgen  nach  der  absoluten  Mehrheit  der  Stimmen.

g.  13.

Die  richterlichen  Mitglieder  des  Disziplinarhofes  für  nicht  richterliche  Beamte
müssen  dem  Oberlandesgericht  in  Berlin  angehören.

.  14.

Die  Präsidenten  der  Oberlandesgerichte,  des  Revisionskollegiums  für  Landeskultursachen,
  der  Ober-Rechnungskammer  und  des  Königlichen  Gerichtshofes  für
kirchliche  Angelegenheiten,  sowie  der  General-Auditeur  der  Armee,  unterliegen
nicht  der  Vorschrift  des  §.  13  des  Gesetzes  vom  7.  Mai  1851.

Den  bezeichneten  Beamten  kann  die  im  F.  58  des  Gesetzes  vom  7.  Mai  1851
vorgeschriebene  Eröffnung  nur  auf  Grund  eines  Beschlusses  des  großen  Disziplinarsenats
  gemacht  werden.  #

Me.  8644.)  49*
        <pb n="404" />
        —  348  —

K.  15.

Die  in  dem  Gesetze  vom  21.  Juli  1852  hinsichtlich  der  Polizeianwälte  getroffenen
  Bestimmungen  finden  auf  die  Amtsanwälte  entsprechende  Anwendung.

S.  16.

Die  in  den  §#.  57,  58,  63  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852  hinsichtlich
der  Beamten  der  gerichtlichen  Polizei  getroffenen  Bestimmungen  finden  auf  die
Beamten  des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes,  welche  Hülfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft
  sind,  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  gegen  solche  Beamte,  welche
ihr  Amt  als  Ehrenamt  versehen,  Ordnungsstrafen  von  den  Justizbehörden  nicht
festgesetzt  werden  dürfen.

C.  17.

Die  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  hinsichtlich  der  Gerichtsschreiber
  geltenden  besonderen  Vorschriften  werden  aufgehoben.

Die  Gerichtsschreiber  gelten  auch  in  dem  gedachten  Sezirke  im  Sinne  des
Gesetzes  vom  21.  Juli  1852  als  Büreaubeamte  bei  den  Gerichten.

S.  18.
„Die  Gerichtsvollzieher  unterliegen  denselben  Bestimmungen  wie  die  Gerichtsschreiber.


Die  Befugniß  zur  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen  gegen  Gerichtsoolliiher
steht  den  in  Gemäßheit  des  §.  73  des  Ausführungsgesetzes  zum  Deutschen
richtsverfassungsgesetze  vom  24.  April  1878  zu  bestimmenden  Aufsichtsbeamten  zu.

Geldstrafen  dürfen  verhängt  werden:

1)  von  den  Aufsichtsbeamten  bei  den  Oberlandesgerichten  bis  zum  Betrage

von  neunzig  Mark;

2)  von  den  Aufsichtsbeamten  bei  den  Landgerichten  bis  zum  Betrage  von

dreißig  Mark;

3)  von  den  Aufsichtsbeamten  bei  den  Amtsgerichten  bis  zum  Betrage  von

neun  Mark.

KC.  19.

Hinsichtlich  der  Büreau=  und  Unterbeamten,  welche  unter  der  alleinigen
Aufsicht  der  Staatsanwaltschaft  stehen,  finden  die  hinsichtlich  der  Büreau=  und
Unterbeamten  bei  den  Gerichten  in  dem  Gesetze  vom  21.  Juli  1852  getroffenen
Bestimmungen  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Befugniß  zur  Flteehung
von  Ordnungsstrafen  den  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  zusteht,  Geldstrafen
jedoch  nur  verhängt  werden  dürfen:

1)  von  dem  Oberstaatsanwalt  bis  zum  Betrage  von  neunzig  Mark;

2)  von  dem  Ersten  Staatsanwalt  bis  zum  Betrage  von  dreißig  Mark.
        <pb n="405" />
        —  349  —

g.  20.

Beschwerden  der  in  den  §#.  17  bis  19  bezeichneten  Beamten  gegen  die  Festsetzung
  von  Ordnungsstrafen  werden  im  Aufsichtswege  erledigt.

G.  21.

In  dem  Geltungsbereiche  des  Gesetzes  vom  30.  April  1847  über  die  Bildung
  eines  Ehrenraths  und  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  ist  hinsichtlich  der
Notare  der  Disziplinarsenat  des  Oberlandesgerichts  (§.  4)  das  zuständige  Disziplinargericht
  ersee  Instanz.  Auf  das  ODisziplinarverfahren  und  die  vorläufige
Enthebung  vom  Amte  finden  mit  den  aus  dem  gegenwärtigen  Gesetze  sich  erebenden

  Abänderungen  die  Vorschriften  des  zweiten  und  dritten  Abschnitts  des
esetzes  vom  7.  Mai  1851  Anwendung.

E.  22.

Wird  gegen  einen  Notar)  welcher  zugleich  Rechtsamwalt  ist,  auf  Ausschliesung
  von  der  Rechtsanwaltschaft  rechtskräftig  erkannt,  so  erlischt  dessen  Amt
als  Notar  von  selbst.

S.  23.

Richterlichen  Beamten  gegenüber  liegt  in  dem  Recht  der  Aufsicht  (§.  78
des  Ausführungsgesetzes  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze  vom  24.  April
1878)  die  Befugniß,  die  ordnungswidrige  Ausführung  eines  Amtsgeschäfts  zu
rügen  und  zu  dessen  rechtzeitiger  und  sachgemäßer  Erledigung  zu  ermahnen.

Beantragt  der  richterliche  Beamte  die  Einleitung  der  Disziplinaruntersuchung,
  weil  ihm  eine  Ordnungswidrigkeit  oder  Säumniß  in  der  Erledigung
eines  Amtsgeschäfts  nicht  zur  Last  falle,  so  ist  diesem  Antrage  ##bttzugeben.  In
dem  Endurtheil  ist  zugleich  über  die  Aufrechterhaltung  oder  Aufhebung  der  im
Aufsichtswege  getroffenen  Maßregel  zu  erkennen.

Es  kann  in  diesem  Verfahren  im  Falle  der  Feststellung  eines  Disziplinarvergehens
  auch  auf  iszilinarstrafe  erkannt  werden.

Hat  der  Beamte  die  Beschwerde  auf  Grund  des  §F.  85  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze  eingelegt,  so  findet  der  Antrag
auf  Einleitung  der  Disziplinaruntersuchung  nicht  statt.  Ebenso  schließt  der  Antrag
  auf  Einleitung  der  Disziplinaruntersuchung  die  Beschwerde  aus.

§.  24.
Die  Vorschriften  des  §.  23  Abs.  2  und  3  finden  entsprechende  Anwendung,

wenn  auf  Grund  des  F.  13  des  Gesetzes  vom  7.  Mai  1851  eine  Mahnung  erlassen
  ist.
S.  25.

Auf  richterliche  Beamte,  welche  nicht  unter  der  Aufsicht  der  Justizverwaltung
  oder  nicht  ausschliehlic  unter  der  Aufsicht  der  Justizverwaltung  stehen,
finden  die  Bestimmungen  der  IS#§.  23,  24  nicht  Anwendung.

(Nr.  8644.)
        <pb n="406" />
        —  350  —

g.  26.

Die  Vorschriften  der  im  §.  1  bezeichneten  Gesetze  finden  mit  den  aus  dem
gegenwärtigen  Gesetze  sich  ergebenden  Abänderungen  auf  die  in  Gemäßheit  des
Ausführungsgesetzes  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze  vom  24.  April  1878
sur  Verfügung  des  Justizministers  verbleibenden  und  einstweilig  in  den  Ruhestand
  tretenden  Beamten  entsprechende  Anwendung.

C.  27.

Die  Bestimmungen  der  im  §.  1  Nr.  1  bezeichneten  Gesetze  kommen  mit
den  aus  dem  gegenwärtigen  Gesetze  sich  ergebenden  Abänderungen  auch  im  Kreise
Herzogthum  Lauenburg  zur  Anwendung.

d.  28.

Soweit  nach  den  bestehenden  Vorschriften  für  die  Festsetzung  von  Stempelstrafen
  gegen  Beamte  eine  Justizbehörde  als  vorgesetzte  Dienst=  oder  Disziplinarbehörde
  zuständig  ist,  geht  diese  Zuständigkeit  auf  den  Präsidenten  des  Landgerichts
  über.

Ueber  den  Rekurs  entscheidet  unmittelbar  der  Justizminister.

S.  29.
Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  finden  auch  auf  die  vor  dem  Inkrafttreten
  desselben  anhängig  gewordenen  Angelegenheiten  Anwendung.
F.  30.
Herss  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
in  Kraft.  "

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  9.  April  1879.

(.  S§.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonbardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.
        <pb n="407" />
        —  351  —

(Nr.  8645.)  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten  und  die  Umzugskosten  der
gesandtschaftlichen  Beamten.  Vom  1.  Mai  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  II  des  Gesetzes  vom  28.  Juni  1875  (Gesetz-Samml.
  S.  370)  und  des  §.  11  des  Gesetzes  vom  24.  Februar  1877  (Gesetz-Samml.
  S.  15))  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Auf  die  Bemessung  der  Tagegelder,  der  Fuhrkosten  und  der  Umzugskosten
der  Preußischen  gesandtschaftlichen  Beamten  finden  die  Bestimmungen  der  Verordnung,
  betreffend  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten  und  die  Umzugskosten  der
gelandischastichen  und  Konsularbeamten  des  Reichs,  vom  23.  April  1879  (Reichsesetzbl.

  S.  127)  entsprechende  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wiesbaden,  den  1.  Mai  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

 

(Nr.  8645——S646.)
        <pb n="408" />
        —  352  —

(Nr.  8646.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  1.  Mai  1879,  betreffend  den  Urlaub  der  Preußischen
gesandtschaftlichen  Beamten  und  deren  Stellvertretung.

A½#t  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  24.  v.  M.  will  Ich  hiermit
bestimmen,  daß  auf  den  Urlaub  der  Preußischen  gesandtschaftlichen  Beamten  und
deren  Stellvertretung  die  Bestimmungen  der  Verordnung,  betreffend  den  Urlaub
der  gesandtschaftlichen  und  Konsularbeamten  des  Reichs  und  deren  Stellvertretung,
vom  23.  April  1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  134)  entsprechende  Anwendung  zu
finden  haben.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  bekannt  zu  machen.
Wiesbaden,  den  1.  Mai  1879.
Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

An  das  Staatsministerium.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="409" />
        —  353  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

N.  22  —

 

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Titel  und  das  Rangverhältniß  der  in  Ausführung  des
§S  1390  des  Reichsgesetzes  vom  17.  Juli  1878  anzustellenden  Aussichtsbeamten,  S.  353.  —  Bekannt-=machung
  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  364.

 

(Nr.  8647.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  14.  Mai  1879,  betreffend  den  Titel  und  das  Rangverhältniß
  der  in  Ausführung  des  F.  139b  des  Reichsgesetzes  vom  17.  Juli
1878  anzustellenden  Aufsichtsbeamten.
A##  Ihren  Bericht  vom  12.  Mai  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  die  in  Ausführung
des  §.  139  b  des  Reichsgesetzes  vom  17.  Juli  1878  den  Provinzialbehörden
uzuordnenden  Beamten  bei  ihrer  definitiven  Anstellung  Mir  durch  den  Minister
Handel  und  Gewerbe  zur  Ernennung  als  „Gewerberath"“  mit  dem  Range
vor  den  Assessoren  vorgeschlagen  werden.
Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  14.  Mai  1879.
Wilhelm.

Im  Allerhöchsten  Auftrage:
Falk.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.
An  den  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten,

  den  Minister  des  Innern,  den  Minister  für
Handel  und  Gewerbe  und  den  Finanzminister.

 

Ges.  Samml.  1879.  (Nr.  8047.)  50
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Mai  1879.
        <pb n="410" />
        —  354  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  März  1879,  durch  welchen  genehmigt
worden  ist,  daß  die  zur  Regulirung  des  Rußstromes  von  Tattomischken
bis  Ruß  erforderlichen  Bodenflächen  im  Wege  des  Enteignungsverfahrens
erworben  werden,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen
  Nr.  17  S.  105,  ausgegeben  den  23.  April  1879;

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  17.  März  1879  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisobligationen  des  Rösseler  Kreises  im
Betrage  von  192  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Königsberg  Nr.  18  S.  93/94,  ausgegeben  den  1.  Mai  1879;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  März  1879,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Darkehmen  bezuglich  der  zum  Ausbau
  einer  Kreischaussee  von  Ströpken  nach  Königsfelde  erforderlichen
Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen
Nr.  18  S.  114,  ausgegeben  den  30.  April  1879,

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  März  1879,  betreffend  die  Genehmigung
einer  auf  die  Vollziehung  und  Beglaubigung  der  auszugebenden  Pfandbriefe
  bezüglichen  Aenderung  des  Statuts  der  Neuen  Westpreußischen
Landschaft  vom  3.  Mai  1861),  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  17  S.  77,  ausgegeben  den
26.  April  1879,

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  18  S.  139,  ausgegeben
den  30.  April  1879

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  31.  März  1879,  betreffend  die  Erhebung  des
Brückenaufzugsgeldes  an  den  Brücken  über  den  Sakrow-Paretzer  Kanal
bei  NRedlitz  und  Marquardt,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Potsdam  Nr.  20  S.  204,  ausgegeben  den  16.  Mai  1879;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  April  1879,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kommunalverband  des  Regierungsbezirks
Wiesbaden  bezüglich  der  zur  Fortführung  der  sogenannten  Wisperstraße
von  der  Einmündung  des  Fischbachs  in  die  Wisper  bis  nach  Langenschwalbach
  im  Untertaunuskreise  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  19  S.  117,  ausgegeben
  den  8.  Mai  1879.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlinz  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="411" />
        —  355  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  23.—

 

 

Inhalt:  Vertrag  zwischen  Preußen,  Sachsen=  Meiningen,  Sachsen-Coburg.  Gotha  und  Schwarzburg-Sondershausen
  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Erfurt  über  Arnstadt,  Plaue  und  Suhl  nach

Grimmenthal  und  Nitschenhausen,  S.  3ö.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom
10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  rc.,
S.  362.

 

(Nr.  8648.)  Vertrag  zwischen  Preußen,  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Coburg=  Gotha  und
Schwarzburg-  Sondershausen  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Erfurt
über  Arnstadt,  Plaue  und  Suhl  nach  Grimmenthal  und  Ritschenhausen.
Vom  8.  Februar  1879.

Sern  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  Seine  Hoheit  der
Herzog  von  Sachsen-Meiningen,  Seine  Hoheit  der  Herzog  zu  Sachsen-Coburg
und  Gotha  und  Seine  Durchlaucht  der  regierende  Fürst  zu  Schwarzburg-Sondershausen
  haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  über  die  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Erfurt  über  Arnstadt,  Plaue  und  Suhl  nach  Grimmenthal  und
Ritschenhausen  zum  Anschlusse  an  die  Werra-Bahn  und  die  Meiningen-Schweinfurter
  Eisenbahn  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Baurath  Ernst  Grüttefien  und
Allerhöchstihren  Regierungsrath  Ludwig  Sipman,

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen:

Höchstihren  Staatsrath  Dr.  jur.  Heim,

Seine  Hoheit  der  Herzog  zu  Sachsen-Coburg-Gotha:
Höchstihren  Geheimen  Staatsrath  Leopold  Braun

und
Seine  Durchlaucht  der  regierende  Fürst  zu  Schwarzburg-=Sondershausen:


Höchstihren  Geheimen  Staatsrath  Rudolf  von  Wolffersdorff,
welche  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation  nachstehenden
Staatsvertrag  abgeschlossen  haben.

Ges.  Samml.  1879.  (Nr.  8648.)  51

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12,  Juni  1879,
        <pb n="412" />
        —  356  —

Artikel  I.

Die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche,  die  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische
  und  die  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausensche  Regierung  gestatten
der  Königlich  Preußischen  Regierung  für  eigene  Rechnung  oder  durch  einen
Privat-Unternehmer  auch  innerhalb  Ihrer,  der  genannten  drei  Regierungen,
Staatsgebiete  eine  Eisenbahn  zu  bauen  und  zu  betreiben,  welche  von  Erfurt  über
Arnstadt,  Plaue,  Gräfenrode,  Zella  und  Suhl  nach  den  Stationen  Grimmenthal
und  Ritschenhausen  der  Werra-Bahn  beziehungsweise  der  Meiningen-Schweinfurter
Eisenbahn  führt.

Artikel  II.

Für  den  Fall,  daß  die  Königlich  Preußische  Regierung  den  Bau  und
Betrieb  der  Bahn  einem  Privat-Unternehmer  überträgt,  werden  demselben  die
übrigen  betheiligten  Regierungen  für  die  innerhalb  Ihrer  Staatsgebiete  belegenen
Strecken  gleichfalls  die  erforderliche  Konzession  ertheilen.  Es  soll  indeß  der  Unternehmer
  sein  Domizil  und  den  Sitz  der  Verwaltung  in  Preußen  zu  nehmen  haben
und  das  allgemeine  gesetzliche  Aufsichtsrecht  über  das  Unternehmen  lediglich  von
der  Königlich  Preußischen  Regierung  ausgeübt  werden.

Die  Konzessionsertheilung  erseit  in  diesem  Falle  nach  Maßgabe  dieses
Vertrages  und  im  Uebrigen  unter  den  in  Preußen  neuen  Eisenbahn-Unternehmungen
  gegenüber  üblichen  Bedingungen.

Artikel  II.

Die  Bahn  soll  bei  Erfurt  mit  der  demnächst  dort  mündenden  Sangerhausen-Erfurter,
  sowie  eventuell  auch  mit  der  Thüringischen  und  Nordhausen-Erfurter
Eisenbahn,  bei  Grimmenthal  mit  der  Werra-Bahn  und  bei  Ritschenhausen  mit
der  Meiningen-Schweinfurter  Eisenbahn  in  unmittelbare  Schienenverbindung
gebracht  werden.  Ob  für  die  Bahn  auf  der  Strecke  von  Erfurt  bis  Mlaue  eine
direkte  selbstständige  Linie  zu  wählen  oder  aber  ob  es  angängig  sein  wird,  auf
dieser  Strecke  eine  Mitbenutzung  der  bereits  vorhandenen,  beziehungsweise  im  Bau
befindlichen  Bahnstrecken  Erfurt-Dietendorf,  Dietendorf-Arnstadt  und  Arnstadt-Ilmenau
  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  eintreten  zu  lassen,  bleibt  der
Entschließung  der  Königlich  Preußischen  Regierung  und  eventuell  einer  desfallsigen
besonderen  Verständigung  mit  der  genannten  Gesellschaft  und  den  an  dem
Thüringischen  Eisenbahn-Unternehmen  betheiligten  Staatsregierungen  vorbehalten.

Im  Uebrigen  soll  sowohl  die  Feststellung  des  gesammten  Bauprojekts  für
die  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildende  Eisenbahn,  als  auch  die  Feien
der  anzuwendenden  Fahrzeuge,  einchliehlh  der  Dampfwagen,  lediglich  der  golh
Preußischen  Regierung,  welche  übrigens  sowohl  bezüglich  der  Trace  der  Bahn,
wie  beniglich  der  Aniegung  von  Stationen  und  Haltestellen  in  den  einzelnen
Staatsgebieten  etwaige  besondere  Wünsche  der  betreffenden  Regierungen  thunlichst
berücksichtigen  wird,  zustehen.  Jedoch  bleibt  die  landespolizeiliche  Puufang  und
Henchmi  ung  der  Bauprofette  soweit  diese  die  Herstellung  von  Wegeübergängen,
Brücken,  Durchlässen,  Flußkorrekturen,  Vorfluthanlagen  und  Parallelwegen  bsheeßen,
nebst  der  baupolizeilichen  Prüfung  der  Bahnhofsanlagen  jeder  Regierung  innerhalb
  Ihres  Gebietes  vorbehalten.
        <pb n="413" />
        —  357  —

Sollte  demnächst  nach  Fertigstellung  der  Bahn  in  Folge  eintretenden  Bedürfnisses
  die  Anlage  neuer  Wasserdurchlässe,  Staats=  oder  Vicinalstraßen,  welche  die
projektirte  Eisenbahn  kreuzen,  von  den  einzelnen  Landesregierungen  angeordnet
oder  genehmigt  werden,  so  wird  zwar  Preußischer  Seits  gegen  die  Wefüährung
derartiger  Anlagen  keine  Einsprache  erhoben  werden,  es  müssen  aber  in  derartigen
Fällen  von  der  betreffenden  Landesregierung  alle  erforderlichen  Maßregeln  geroßen
werden,  damit  weder  durch  die  neue  Anlage  der  Betrieb  der  Eisenbahn  gestört
wird,  noch  auch  daraus  der  Eisenbahnverwaltung  ein  anderer  Aufwand  erwächst)
als  der  für  die  Bewachung  der  neuen  Uebergänge.

Artikel  IV.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  freigestellt,  dem  Bahnlörper
und  den  Kunstbauten  die  für  zwei  Geleise  erforderlichen  Abmessungen  geben  und
zur  Ausführung  des  zweiten  Geleises  nach  eigenem  Ermessen  schreiten  zu  lassen.

Die  Spurweite  der  Geleise  soll  1,435  Meter  im  Lichten  der  Schienen
betragen,  auch  die  Aussührung,  der  Bahn  und  das  gesammte  Betriebsmaterial
in  Gemäßheit  der  auf  Grund  des  Artikels  42  der  Reichsverfassung  vom  Bundesrathe
  beschlossenen  oder  noch  zu  beschließenden  Normen  für  die  Konstruktion  und
die  Ausrüstung  der  Eisenbahnen  Deutschlands  für  den  durchgehenden  Verkehr
derartig  eingerichtet  werden,  daß  die  Transportmittel  auf  die  angrenzenden  Bahnen
ungehindert  übergehen  können.

Artikel  V.

Die  Erwerbung  des  uur  Bahnanlage  nöthigen  Grundes  und  Bodens  und
die  etwa  erforderliche  vorübergehende  Benutzung  fremder  Grundstücke  geschieht,
soweit  eine  gütliche  Vereinbarung  unter  den  Betheiligten  nicht  zu  erreichen  ist,
in  jedem  der  Staatsgebiete  nach  den  Bestimmungen  des  dort  geltenden  Exprowriationsgesches,
  Jede  der  betheiligten  Regierungen  wird  dem  Bahnunternehmer
für  Ihr  Gebiet  das  Expropriationsrecht  rechtzeitig  ertheilen.

Es  übernimmt  übrigens  die  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische  Regierung
  —  in  Anerkennung  der  mit  der  Bahnanlage  für  die  betreffenden  Theile
Ihres  Staatsgebietes  verknüpften  Vortheile  —  hierdurch  die  Verpflichtung,  für
den  Bau  der  Bahn  auf  der  Strecke  von  Plaue  bis  Grimmenthal  den  erforderlichen
  Grund  und  Boden  innerhalb  Ihres  Landesgebietes  nach  Maßgabe  der
nachstehenden  näheren  Bestimmungen  der  Bahnverwaltung  unentgeltlich  zur  Verfügung
  zu  stellen.

Die  Verpflichtung  erstreckt  sch  auf  das  gesammte,  zur  Herstellung  der  Bahn,
einschließlich  des  künftig  anzulegenden  zweiten  Geleises,  der  Bahnhß  und  aller
sonstigen  Anlagen,  sowie  auf  das  für  Seitenentnahmen,)  Parallelwege,  Sicherheitsstreifen,
  Gewinnung  von  Baumaterialien,  Lagerplätze,  Korrektionen  von  Wegen
oder  Wasserlausen  .  nach  den  genehmigten  Bauplänen  oder  nach  den  Bestimmungen
  der  Landespolizeibehörden  erforderliche  oder  zum  Schutze  der  benachbarten
Grundstücke,  zur  Verhütung  von  Feuersgefahr  2c.  für  nothwendig  erachtete,  der
Expropriation  unterworfene  Grundeigenihum  mit  Einschluß  von  Rechten  und
Gerechtigkeiten.

Die  Ueberweisung  des  Grundeigenthums  nebst  Rechten  und  Gerechtigkeiten
soll  dergestalt  unentgeltlich  erfolgen,  daß  von  dem  Eisenkahn-Unternehmer  auch

(Nr.  8648.)  17
        <pb n="414" />
        —  358  —

Kultur=  und  Inkonvenienz-Entschädigungen  nicht  zu  tragen  und  die  zu  erwerbenden
  resp.  zu  enteignenden  Grundstücke  frei  von  Pfandrechten,  sowie  frei  von  allen
dinglichen  Lasten  und  Abgaben  in  das  Eigenthum  desselben  übergehen.  J

Dem  Eisenbahn-Unternehmer  sollen  in  dieser  Beziehung  nur  die  Kosten  der
Vermessung,  Versteinung  und  Uebereignung  zur  Last  fallen,  jedoch  sind  ihm  bei  der
Enteignung  und  Uebereignung  Sporteln  und  Stempelgebühren  nicht  aufzuerlegen.
«  Der  Eisenbahn-Unternehmer  wird  spätestens  binnen  drei  Monaten  nach  Genehmigung
  des  Bauplans  in  einer  Flur  einen  Auszug  aus  diesem  Plane  vorlegen,
  welcher  die  zu  erwerbenden,  resp.  zu  enteignenden  Grundstücke  nach  ihrer
katastermäßigen  oder  sonst  üblichen  Bezeichuung  und  Größe,  deren  Eigenthümer
nach  Namen  und  Wohnort,  ferner  die  landespolizeilich  angeordneten  Anlagen,
sowie  wo  nur  eine  Belastung  von  Grundeigenthum  in  Frage  steht,  die  Art  und
den  Umfang  dieser  Belastung  zu  enthalten  hat.

Binnen  acht  Wochen  nach  Vorlage  dieses  Auszuges  ist  der  Eisenbahn-Unternehmer
  in  den  Besitz  der  zu  erwerbenden  Grundstücke  zu  setzen.  Ist  innerhalb
  dieser  Frist  die  Ueberweisung  nicht  erfolgt,  so  steht  der  Eisenbahnverwaltung
die  Befugniß  zu,  ohne  Weiteres  die  gesetzliche  Expropriation  zu  beantragen.  Der
im  Expropriationswege  für  den  Grunderwerb  2c.  erwachsende  Aufwand  einschließlich
der  Kosten  des  Verfahrens  ist  der  Eisenbahnverwaltung  alsdann  zu  ersetzen.

Der  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen  Regierung  bleibt  es  freigestellt,
wegen  der  Uebertragung  dieser  Verpflichtungen  auf  die  von  der  Bahnlinie  berührten
  Gemeinden  2c.  mit  Letzteren  Sich  zu  verständigen,  Sie  bleibt  indeß  auch  für
den  Fall  einer  derartigen  Uebertragung  für  die  Erfüllung  der  Verpflichtungen
Ihrerseits  dem  Bahnunternehmer  verhaftet,  welcher  sich  dieserhalb  auch  lediglich
an  die  genannte  Staatsregierung  zu  wenden  hat.

Innerhalb  des  Schwagzburg  Senderöhausenschen  Staatsgebietes  wird  dasjenige
  zur  Bahnanlage  erforderli  9H  Terrain,  welches  zu  den  Waldungen  des
Fürstlichen  Kammergutes  gehört,  dem  Eisenbahn-Unternehmer  nach  Mawhsabe  des
Schwmzburg=  Sondershausenschen  Expropriationsgesetzes  unentgeltlich  abgetreten
werden.

Artikel  VI.

Die  Genehmigung  der  Tarife  sowie  die  Feststellung  und  Abänderung  der
Fahrpläne  erfolgt  —  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des  Reichs  —  durch  die
reußische  Regierung  unter  thunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche  der  betheiligten
  Regierungen.  Es  sollen  übrigens  zwischen  Erfurt  und  Grimmenthal  bezw.
Ritschenhausen  in  jeder  Richtung  außer  den  für  den  Güterdienst  asonderlichen
Zügen  täglich  mindestens  zwei  Züge  mit  Personenbeförderung  eingerichtet  werden,
auch  in  den  Tarifen  für  die  Strecken  in  den  fremden  Staatsgebieten  keine
höheren  Einheitssätze  in  Anwendung  kommen,  als  für  die  Strecke  im  Königlich
Preußischen  Gebiete.
Artikel  VII.

Die  Landeshoheit  bleibt  in  Ansehung  der  in  die  einzelnen  Staatsgebiete
entfallenden  Bahnstrecken  den  betreffenden  Landesregierungen  vorbehalten.  Die
an  der  Bahnstrecke  in  den  einzelnen  Staatsgebieten  zu  errichtenden  Hoheitszeichen
sollen  nur  die  der  betreffenden  Landesregierung  sein.
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        —  359  —

Artikel  VIII.

Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  erfolgt  durch  das  Eisenbahnpersonal  nach
Maßgabe  des  Bahnpolizei-Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.

Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  hinsichtlich  der  in
die  einzelnen  Staatsgebiete  entfallenden  Bahnstrecken  den  betreffenden  Organen
der  Territorial-Regierung  ob.  Dieselben  werden  den  Bahnpolizeibeamten  auf
deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten.

Die  in  den  verschiedenen  Staatsgebieten  stationirten  Bahnpolizeibeamten
sind  auf  Präsentation  der  Bahnverwaltung  bei  der  kompetenten  Behörfe  des  betreffenden
  Staates  in  Pflicht  zu  nehmen.

Unterthanen  der  einen  Regierung,  welche  dauernd  in  dem  Gebiete  einer
anderen  betheiligten  Regierung  stationirt  sind,  erleiden  dadurch  keine  Aenderung
des  Unterthanenverhältnisses.

Die  Beamten  der  Bahn  sind  ohne  Unterschied  des  Orts  der  Anstellung
rücksichtlich  der  Diczilin  lediglich  ihren  Dienstvorgesetzten  bezw.  den  Aufsichtsorganen
  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,  im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen
und  Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  der-Keiichen
  Unterbeamten  der  Bahn  soll  innerhalb  der  einzelnen  Staatsgebiete  auf

ngehörige  der  letzteren  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,  falls  qualifiirte
  Militäranwärter,  unter  welchen  die  betreffenden  Staatsangehörigen  gleichsals
  den  Vorzug  haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen  nicht  zu  ermitteln
  sind.

Artikel  IX.

Der  Eigenthümer  der  Bahn,  mag  dieses  nun  der  Preußische  Staat  selbst
oder  ein  Privatunternehmer  sein,  hat  wegen  aller  Entschädigungsansprüche,  welche
aus  Anlaß  der  Bahnanlage  oder  des  Bahnbetriebes  gegen  ihn  geltend  gemacht
werden  möchten,  der  Gerichtsbarkeit  und,  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Platz  greifen,
auch  den  Landesgesetzen  desjenigen  Staates,  auf  dessen  Gebiete  die  dabei  in  Betracht
  kommende  Bahhnstrecke  liegt,  sich  zu  unterwerfen.

Den  kontrahirenden  Regierungen  bleibt  vorbehalten,  den  Verkehr  zwischen
Ihnen  und  der  Bahwwerwaltung,  sowie  die  Handhabung  der  Ihnen  über  die  betreffenden
  Bahnstrecken  zustehenden  Hoheitsrechte  —  eine  Jede  für  Ihr  Gebiet  —
einer  Behörde  oder  einem  besonderen  Kommissarius  zu  übertragen.

Diese  Behörden  resp.  Kommissarien  haben  die  Beziehungen  ihrer  Regierungen
  zu  der  Eisenbahnverwaltung  in  allen  Fällen  zu  vertreten,  die  nicht  zum
direkten  Einschreiten  der  kompetenten  Polizei=  oder  Gerichtsbehörden  geeignet  1

Die  Eisenbahnverwaltung  hat  sich  bei  Angelegenheiten  territorialer  Natur,
welche  hiernach  von  diesen  Behörden  oder  Kommissarien  ressortiren,  an  dieselben
zu  wenden.

Artikel  X.

Bezüglich  der  Besteuerung  des  Bahnunternehmens  soll  es  für  den  in  das
Herzoglich  Sachsen-Meiningensche  Staatsgebiet  entfallenden  Bahntheil  bei  den
jetzt  dort  bestehenden  landesgesetzlichen  Bestimmungen  bewenden.

(Nr.  8648.)
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        —  360  —

Für  das  Herzoglich  Sachsen-  Coburg-  Gothaische  und  für  das  Fürstlich
Schwarzburg-Sondershausensche  Staatsgebiet  wird  Folgendes  vereinbart:

1.  Falls  und  so  lange  die  Bahn  im  Eigenthum  und  Betriebe  der  Königlich
  Preußischen  Regierung  sich  befindet,  wird  der  Betrieb  von  den  betheiligten
Hohen  Regierungen  weder  mit  einer  Gewerbesteuer  noch  mit  einer  anderen  Staatsabgabe
  belegt  werden;  auch  soll  die  Bahn  mit  allem  Zubehör  von  der  Grundsteuer
  befreit  sein.

2.  Falls  die  Horstelung  und  der  Betrieb  der  Bahn  einem  Privatunternehmer
  übertragen  wird,  soll  der  Letztere  eine  jährliche  Abgabe  entrichten,  welche
der  im  Königreich  Preußen  zufolge  der  Gesetze  vom  30.  Mai  1853  und  21.  Mai
1859,  sowie  der  dazu  noch  etwa  ergehenden  abändernden  und  #  Bestimmungen
  vom  Reinertrage  der  MWidateisenbahnen  zu  erlegenden  Abgabe  entspricht.
  Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  den  Abgabenbetrag  für  die
ganze  Bahn  berechnen,  feststellen  und  nach  Maßgabe  der  Längenausdehnung  der
in  den  betreffenden  Gebieten  belegenen  Strecken  berechnen,  auch  den  Repartitionsplan
  den  übrigen  betheiligten  Regierungen  mittheilen.  Der  Unteraihsn
  hat  demnächst  die  bezüglichen  Anthelle  an  die  betreffenden  Einnahmestellen
abzuführen.

Einer  anderweiten  staatlichen  Einkommensteuer  oder  staatlichen  Gewerbesteuer
  soll  dagegen  auch  in  diesem  Falle  die  in  Rede  stehende  Eisenbahn  in  keinem
der  beiden  Staatsgebiete  unterworfen,  auch  eine  Konzessionssteuer  von  dem  Unternehmen
  nicht  erhoben  werden.

Artikel  XI.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  in  die  einzelnen  Staatsgebiete  entfallenden
Bahnstrecken  wollen  die  betheiligten  drei  Staatsregierungen,  falls  und  so  lange
die  Bahn  im  Eigenthum  oder  Betriebe  des  Preußischen  Staates  sich  befindet,
nicht  in  Anspruch  nehmen.  Erfolgt  dagegen  der  Bau  und  Betrieb  durch  einen
Privatunternehmer,  so  bleibt  den  kontrahirenden  Staatsregierungen,  einer  Jeden
für  Sich,  das  Recht  vorbehalten,  die  in  Ihren  Gebieten  belegenen  Bahnstrecken
nach  Maßgabe  des  Preußischen  Eisenbahngesetzes  vom  3.  November  1838  anzukaufen.
  Durch  eine  etwaige  derartige  Erwerbung  des  Eigenthums  einzelner
Bahnstrecken  seitens  der  betreffenden  Territorial-Regierungen  soll  indeß  die  Einbeitlichkeit
  des  Unternehmens  nicht  beeinträchtigt  werden.  Bir  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche,
  die  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische  und  die  Flrstlich
Schwarzburg=  Sondershausensche  Regierung  verpflichten  Sich  demgemäß,  auch  in
diesem  Falle  den  Betrieb  und  die  Verwaltung  der  auf  Ihren  Gebieten  belegenen
Theile  der  Bahn  demjenigen  Betriebsunternehmer  zu  übertragen  bezw.  zu  belassen,
welcher  den  Betrieb  und  die  Verwaltung  der  auf  Preußischem  Gebiete  belegenen
Strecke  der  Bahn  führen  wird.

Arti  kel  XII.

Sollte  die  Ausführung  der  ganzen  Bahn  von  Erfurt  nach  Grimmenthal
und  Ritschenhausen  auf  Schwierigkeiten  stoßen,  so  soll  es  der  Königlich  Preußischen
  Regierung  freistehen,  zunächst  nur  das  Stück  von  Grimmenthal  nach  Suhl,
sei  es  für  eigene  Rechnung,  sei  es  durch  einen  geeigneten  Privatunternehmer,  zur
        <pb n="417" />
        —  361  —

Ausführung  bringen  zu  lassen.  Die  Ausrüstung  und  der  Betrieb  dieser  Theilstrecke,
  welcher  auch  einer  der  angrenzenden  Bahnverwaltungen  übertragen  werden
kann,  soll  alsdann  bis  zur  demnächstigen  Fertigstellung  der  ganzen  Bahn  nach
Mahscbe  der  für  Bahnen  untergeordneter  Bedeutung  vom  Bundesrathe  festgese
  ten  Normen  erfolgen  dürfen;  es  wird  indeß  auch  in  diesem  Falle  bezüglich
er  Steigungs=  und  Krümmungsverhältnisse  die  Tracirung  der  Theilstrecke  von
vornherein  derart  erfolgen,  daß  dieselbe  demnächst  nach  Ergänzung  der  erforderlichen
  Erd=  und  Brückenarbeiten,  Verstärkung  des  Oberbaues,  Ergänzung  der
Bahnhofsgeleise  und  Bahnhofshochbauten  in  die  Durchgangslinie  Grimmenthal
bezw.  Ritschenhausen-Erfurt  ohne  Schwierigkeiten  aufgenommen  werden  kann.

Artikel  XIII.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu
übertragen.

Artikel  XIV.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  allerseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung
vorgelegt  werden  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations=  Urkunden  thunlichst
bald  eselgen

Dessen  zu  Urkund  ist  gegenwärtiger  Vertrag  vierfach  ausgefertigt,  von  den
Bevollmächtigten  unterschrieben  und  mit  deren  Insiegel  versehen  worden.

So  geschehen  und  vollzogen  Berlin,  den  8.  Februar  1879.

(L.  S.)  Ernst  Grüttefien.

(L.  S.)  Ludwig  Sipman.

(L.  S.)  Dr.  Friedrich  Heim.

(L.  S.)  Leopold  Braun.

(L.  8S.)  Rudolf  von  Wolffersdorff.

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der  Natifikations-Urkunden
  hat  stattgefunden.

 

(Nr.  8648.)
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        —  362  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemachte:

1)  der  unterm  20.  März  Allerhöchst  vollzogene  Tarif,  nach  welchem  die  Ababe

  für  die  Benutzung  des  fiskalischen  Lastenkrahns  und  der  Denisonschen

aagemaschine  im  Hafen  zu  Memel  bis  auf  Weiteres  zu  entrichten

ist,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  21
S.  112/113,  ausgegeben  den  22.  Mai  1879;  .

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  31.  März  1879,  durch  welchen  genehmigt
worden  ist,  daß  bei  der  Erwerbung  der  Behufs  Ausführung  von  Verbesserungen
  der  märkischen  Wasserstraßen:  I.  Hohensaaten-Spandau-Berlin
und  zwar:  1)  Finow-Kanal,  2)  Oranienburger  Kanal,  3)  Havelstrecke
wischen  dem  Finow=  und  dem  Oranienburger  Kanal,  4)  Havelstrecke  von
Pimo#r“  bis  !1  Einfahrt  in  den  Berlin-Spandauer  Schifffahrtskanal;
II.  Wasserverbindung  von  Berlin  nach  dem  Plauer  Kanal  bezw.  bis
zur  Elbe;  III.  Spree:  1)  vom  Däneritzsee  bis  Cöpenick,  2)  Rüdersdorfer
Gewässer  von  dem  Kalksee  bis  zum  Dämeritzsee,  zur  dauernden  oder  vorübergehenden
  Benußun  nothwendigen  Grundstücke  das  Enteignungsrecht
zur  Anwendung  gebracht  werde,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regi--rung
  zu  Potsdam  Nr.  18  S.  169,  ausgegeben  den  2.  Mai  1879;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  April  1879,  durch  welchen  dem  Kreise
Teltow  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  auf  der  Chaussee
vom  Bahnhofe  Trebbin  der  Berlin-Anhaltischen  Eisenbahn  nach  dem
Bahnhofe  Mahlow  der  Berlin-Dresdener  Eisenbahn  und  weiter  bis  zur
Verlin-  3ossener  Provinzial-Chaussec  verliehen  worden  ist,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  18  S.  169,  ausgegeben
den  2.  Mai  1879;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  April  1879,  durch  welchen  genehmigt  worden
ist,  daß  bei  der  Zuschüttung  des  Königsgrabens  in  Berlin  das  Enteignungsrecht
  zur  Anwendung  gelangt,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
a  Ptsdam,  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  20  S.  205)  ausgegeben  den
16.  Mai  .

w

 

Redigirt  im  Bürcau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin)  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="419" />
        —  363  —
Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  24.—

 

Inhalt:  Verordnung,  betrefsend  die  Ausdehnung  der  Verordnungen  vom  15.  April  1876  und  vom  8.  Mai
1876  auf  den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg,  S.  163.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz
vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Ur.
kunden  2c.,  S.  304.

 

(Nr.  8649.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausdehnung  der  Verordnungen  vom  15.  April  1876
und  vom  8.  Mai  1876  auf  den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg.  Vom
31.  Mai  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  xc.
verordnen  für  den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg  auf  Grund  des  Artikels  II  des
Gesetzes  vom  28.  Juni  1875  (Offiz.  Wochenbl.  für  das  Herzogthum  Lauenburg
für  1876  S.  10)  und  des  F.  12  des  Gesetzes  vom  24.  März  1873  (Offiz.  Wochenbl.
für  das  Herzogthum  Lauenburg  für  1874  S.  86),  was  folgt:

Artikel  I.

Der  Artikel  I  der  Verordnung  vom  15.  April  1876,  betreffend  die  Tagegelder

  und  die  Reisekosten  der  Staatsbeamten,  (Gesetz=  Samml.  S.  107)  sowie
er  Artikel  I  der  Verordnung  vom  8.  Mai  1876  über  die  den  Justizbeamten  bei
Dienstgeschäften  außerhalb  des  Gerichtsorts  zu  gewährenden  Tagegelder  und
Reisekosten  (Gesetz-Samml.  S.  119)  werden  auD  den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg
ausgedehnt.

Artikel  lI.

g  Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung
in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  31.  Mai  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

 

Ges.  Samml.  1879.  (Nr.  8649.)  52
Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Juni  1879.
        <pb n="420" />
        —  364  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  28.  April  1879,  betreffend  die  Genehmigung
des  dritten  Nachtrags  zum  Statut  vom  13.  Mai  1857  und  zum  zweiten
Regulativ  vom  5.  November  1866  über  die  erweiterte  Wirksamkeit  des
neuen  landschaftlichen  Kreditvereins  für  die  Provinz  Posen,  durch  die
Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  21  S.  191/192,  ausgegeben
den  20.  Mai  1879,

der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  21  S.  192/193,  ausgegeben
den  23.  Mai  1879,

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  28.  April  1879,  durch  welchen  genehmigt
worden  ist,  daß  behufs  Erwerbung  der  zum  Ausbau  der  Cassel-Wolfhagener
Straße  auf  den  Strecken  Dörnberg-Ehlen-Oelshausen  und  Oelshausen-Istha-Wolfhagen
  erforderlichen  Grundstücke  das  Enteignungsverfahren  in
Anendn  gebracht  werde,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Cassel  Nr.  40  S.  256,  ausgegeben  den  24.  Mai  1879)

das  unterm  30.  April  1879  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Entwässerung  der  nordwestlich  des  projektirten  Ems-Jade-Kanals
belegenen  sielpflichtigen  Grundstücke  in  den  Amts=  beziehungsweise  Stadtbezirken
  Emden,  Aurich  und  Norden  durch  das  Amtsblatt  für  Hannover
Nr.  22  S.  164  bis  169,  ausgegeben  den  30.  Mai  1879.

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Redigirt  im  Bäreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin)  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="421" />
        —  365  —
Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNM.  25.—

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  den  Uebergang  der  Verwallung  der  evangelisch  lirchlichen  Angelegenheiten
in  der  Provinz  Schleswig=  Holstein  auf  das  Konsisiorium  zu  Kiel  und  im  Amtsbezirke  des  Konsistoriums
zu  Wiesbaden  auf  dieses  Konsistoriuim,  S.  366.  —  Belanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom
10.  April  1872  durch  die  Regierungs.  Amtsblälter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  366.

 

(Nr.  8650.)  Verordnung,  betreffend  den  Uebergang  der  Verwaltung  der  evangelisch-kirchlichen
Angelegenheiten  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  auf  das  Konsistorium  zu
Kiel  und  im  Amtsbezirke  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden  auf  dieses  Konsistorium.
  Vom  9.  Juni  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  29  des  Gesetzes  vom  6.  April  1878  (Gesetz-Samml.
  S.  145)  und  des  Artikels  IV  der  Verordnung  vom  19.  August  1878
(Gesetz=  Samml.  S.  287)  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  für  die
Provinz  Schleswig-Holstein  und  für  den  Amtebezirk  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden,
  was  folgt:

Artikel  I.

Mit  dem  1.  Juli  1879  geht  die  Verwaltung  der  evangelisch-kirchlichen
Angelegenheiten,  soweit  solche  bisher  von  den  Regierungen  zu  Kiel  und  Wiesbaden
  geführt  ist,  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  6.  April  1878  auf  das  Konsistorium
  zu  Kiel  und  das  Konsistorium  zu  Wiesbaden  als  Organe  der  Kirchenregierung
  über.

Artikel  II.

Die  Zuständigkeiten,  welche  von  den  Kirchen-Visitatorien  in  der  Provinz
Schleswig-Holstein  als  Organen  des  Staats  in  Betreff  der  im  Artikel  31  Ziff.  2,
3,  4  und  5  des  Gesetzes  vom  6.  April  1878  bezeichneten  Gegenstände  geübt  sind,
werden  vom  1.  Juli  1879  an  in  den  Fällen  zu  2,  4  und  5  von  der  Regiermn
in  Schleswig,  im  Falle  zu  3  von  den  Landräthen  in  ihren  Amtsbezirken  wahrgenommen.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  9.  Juni  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  v.  Bülow.
Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Hobrecht.

 

Ees.  Samml.  1879.  (Nr.  8650.)  53

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Juni  1879.
        <pb n="422" />
        —  366  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  unterm  24.  März  1879  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Düsseldorf-Hamm:-Volmerswerther
  Deichverband  und  den  Hammer  Flügel-Deichverband
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf
Nr.  20  S.  197  bis  200,  ausgegeben  den  17.  Mai  1879;

2)  das  unterm  28.  April  1879  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Wolmirstedt-Farslebener
  Deichverband  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Magdeburg  Nr.  22  S.  203,204,  ausgegeben  den  31.  Mai  1879;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  April  1879,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinden  Rietberg,  Möse  und  Mastholte
im  Kreise  Wiedenbrück  bezüglich  des  zum  Bau  der  Chaussee  von  Rietber
bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Lippstadt  erforderlichen  Grun
und  Bodens,  durch  das  Amtsblatt  der  Konigl.  Regierung  zu  Minden
Nr.  23  S.  106,  ausgegeben  den  7.  Juni  1879.

 

Rebigirt  im  Bũreau  des  Staals-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="423" />
        —  367  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  26.——

 

(Nr.  8651.)  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  von  Landeskultur-Rentenbanken.  Vom  13.  Mai
1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ##

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
für  den  ganzen  Umfang  derselben,  was  folgt:

S.  1.

Zu  folgenden  Zwecken:

1)  zur  Förderung  der  Bodenkultur,  insbesondere  zu  Entwässerungs-(Drainirungs-)
  und  Bewässerungsanlagen,  zur  Anlage  und  Regulirung  von
Wegen,  zu  Waldkulturen  und  Urbarmachungen)  zur  Einrichtung  neuer
ländlicher  Wirthschaften,

2)  zu  Uferschutzanlagen,

3)  zur  Anlage,  Erweiterung  und  Unterhaltung  von  Deichen  und  dazu
gehörigen  Sicherungs=  und  Meliorationsanlagen,

4)  zur  Anlegung,  Benutzung  oder  Unterhaltung  von  Wasserläufen  oder

ammelbecken,  zur  Herstellung  und  Verbesserung  von  Wasserstraßen
(Flößereien)  und  anderen  Schifffahrtsanlagen
können  Landeskultur-Rentenbanken  errichtet  werden.

C.  2.
Die  Landeskultur-Rentenbanken  sind  Anstalten  der  Provinzial=  (Komwunal
  Verbände.  ·
hre  Organisation  und  Verwaltung  wird  durch  Statut  geregelt.

g.  3.
Die  Errichtung  erfolgt  auf  Beschluß  des  Provinzial-(Kommunal-)  Landtages
  für  den  Bezirk  des  betreffenden  Verbandes.
ie  Wirksamkeit  der  Landeskultur-Rentenbank  kann  auf  einen  oder  mehrere
der  im  §F.  1  bezeichneten  Zwecke  beschränkt  werden.
Ges.  Samml.  1879.  (Nr.  8651.)  54

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Juni  1879.
        <pb n="424" />
        —  368  —

S.  4.
Die  Landeskultur-Rentenbank  gewährt  Darlehne  in  baarem  Gelde  oder  in
von  ihr  auszustellenden  Schuldverschreibungen  nach  dem  Nennwerthe.
Die  Echuldverschreilungen  lauten  auf  den  Inhaber  und  führen  die  Bezeichnung
  „Landeskultur-Rentenbriefe“.
Der  Nennwerth  der  ausgegebenen  Landeskultur-Rentenbriefe  darf  den  Betrag
  der  gewährten  Darlehne  nicht  übersteigen.
Wird  das  Darlehn  in  baarem  Gelde  gewährt,  so  kann  die  Bank  Landeskultur-Rentenbriefe
  in  der  Höhe  des  gewährten  Darlehns  ausgeben.
Ein  dabei  erzielter  Kursgewinn  fließt  dem  Reservefonds  (§.  47)  zu.
Emdebkulturs  Rentenbries  dürfen  nur  zu  demselben  Zinssatze  ausgefertigt
werden,  zu  welchem  der  Darlehnsnehmer  der  Landeskultur-Rentenbank  verpflichtet
  z4
S.  5.

Die  Darlehne  sind  seitens  der  Landeskultur-Rentenbank  unkündbar)  soweit

nicht  die  nachfolgende  Vorschrift  Platz  greift.

Die  Landeskultur-Rentenbank  hat  das  Recht,  das  Darlehn,  beziehentlich

dessen  ungetilgten  Rest  mit  sechsmonatlicher  Frist  zu  kündigen:

1)  wenn  der  Schuldner  seinen  statuten=  und  vertragsmüfiigen  Verpflichungen
  nach  geschehener  Aufforderung  seitens  der  Direktion  nicht  nachommt;


2)  wenn  der  verpfändete  Grundbesitz  oder  ein  Theil  veselben  im  Wege
der  Exekution  zur  Sequestration,  Administration  oder  Subhastation
gebracht,  oder  auch  nur  ein  derartiges  Verfahren  eingeleitet,  sowie,  wenn
die  Rechtsgültigteit  oder  der  Rang  der  bestellten  Hypothek  bestritten
wird;

3)  wenn  der  Schuldner  in  Konkurs  geräth;

4)  wenn  der  Nachfolger  im  Besitz  dem  Verlangen  der  Direktion,  in
die  persönliche  Vrrbtmüüchteit  des  Darlehnsnehmers  einzutreten,  nicht
nachkommt.

Die  Verzinsung  des  Darlehns  erfolgt  mit  höchstens  vier  ein  halb  Prozent,

die  Tilgung  desselben  mit  mindestens  ein  halb  Prozent  jährlich.

ie  nach  dem  Nennwerthe  festgesetzten  Zinsen  sind  der  fortschreitenden
Tilgung  des  Darlehns  ungeachtet  in  vollem  Betrage  zu  zahlen.  Der  nicht  zur
Verzinsung  erforderliche  Betrag  dient  zur  Tilgung  des  Darlehns.

Es  ist  nicht  erforderlich,  daß  für  alle  Gattungen  von  Darlehnen  das  nämliche

  Amortisationsverhältniß  vorgeschrieben  wird.

Zinsen  und  Tilgungsbeitrag  bilden  die  vom  Schuldner  zu  entrichtende

Landeskulturrente.  2

Für  das  Darlehn,  die  Landeskulturrente  und  deren  etwaige  Zuschläge  (F.  34)
ist  mit  land=  oder  forstwirthschaftich  benutzbaren  Grundstücken  in  Hypothek  oder
Grundschuld  Sicherheit  zu  bestellen.
        <pb n="425" />
        —  369  —

Die  Sicherheit  ist  als  vorhanden  zu  erachten,  wenn  das  Darlehn  innerhalb
des  fünfundzwanzigfachen  Betrages  des  bei  der  letzten  Grundsteuer-Einschätzung
ermittelten  Katastralreinertrages  oder  innerhalb  der  ersten  Hälfte  des  durch  ritterschaftliche,
  landschaftliche  oder  besondere  Taxe  der  Landeskultur-Rentenbank  zu
ermittelnden  Werthes  der  Liegenschaften  zu  stehen  kommt.

K.  7.

Wird  der  Werth  der  Liegenschaften  durch  besondere  Tagxe  der  Landeskultur-Rentenbank
  ermittelt  und  soll  das  Darlehn  zur  Ausführung  eines  Unternehmens
gewährt  werden,  welches  die  Förderung  der  Vodenkultur  dieser  Liegenschaften
oder  eines  Theiles  derselben  bezweckt  (§.  1  Nr.  1))  so  kann  der  durch  das  Unternehmen
  nachweislich  zu  erzielende  Mehrwerth  dieser  Liegenschaften  mitberücksichtigt
werden.

Derselbe  muß  abgesondert  von  dem  Werthe  der  Liegenschaften  in  deren
zeitigem  Zustande  ermittelt  werden.

Die  Sicherheit  ist  als  vorhanden  zu  erachten,  wenn  das  Darlehn  innerhalb
  der  ersten  Hälfte  des  ermittelten  Gesammtwerthes  der  Liegenschaften  einschließlich
  des  durch  die  Melioration  zu  erzielenden  Mehrwerthes  oder  innerhalb
der  ersten  drei  Viertheile  desjenigen  Werthen  zu  stehen  kommt,  welcher  durch  die
Anstaltstaxe  für  die  Liegenschaften  in  deren  zeitigem  Zustande  ermittelt  ist.

Derjenige  Betrag  des  Darlehns,  welcher  nicht  innerhalb  der  ersten  drei
VBiertheile  des  Taxwerthes  der  Liegenschaften  in  deren  zeitigem  Zustande  oder
innerhalb  des  fünfundzwanzigfachen  Betrages  des  Katastralreinertrages  (F.  6)  zu
lehen  kommt,  darf  erst  nach  planmäßiger  Ausführung  des  Unternehmens  geahlt
werden.

S.

Dem  Darlehnsnehmer  kann  nach  Vollendung  des  Unternehmens  ein  weiteres
  Darlehn  bis  zur  Höhe  der  auf  das  Unternehmen  verwendeten  Kosten  bewilligt
  werden,  wenn  durch  das  schon  gewährte  Darlehn  der  Kostenaufwand  der
Anlagen  nicht  gedeckt  ist.

In  diesem  Falle  kann  der  durch  die  Melioration  erreichte  Mehrwerth  der
Liegenschaften  durch  eine  neue  Anstaltstaxe  ermittelt  werden.

Die  Sicherheit  ist  innerhalb  der  ersten  Hälfte  des  neu  ermittelten  Taxwerthes
  als  vorhanden  zu  erachten.

KS.  9.

Die  in  den  Fällen  der  I.  7  und  8  wegen  Instandhaltung  der  Meliorationsanlagen
  im  Interesse  der  Landeskultur-Rentenbank  erforderlichen  Kontrolvorschriften,
  die  Grundsätze  für  die  von  der  Landeskultur-Rentenbank  zu  veranstaltenden
besonderen  Taxen,  die  Vorschriften  wegen  Berücksichtigung  des  durch  die  Melioration
  zu  erzielenden  (§.7  Abs.  2),  beziehungsweise  des  erzielten  (§.  8)  Mehrwerthes,
  sowie  die  Vorschriften  über  die  Art,  wie  die  Vollendung  des  Unternehmens
  festzustellen  ist,  trifft  das  Statut  (F.  52).

(Nr.  8651.)  547
        <pb n="426" />
        —  370  —

KC.  10.

Für  Darlehne,  welche  zur  Ausführung  von  Drainirungsanlagen  gewährt
werden  sollen,  können,  sofern  das  Statut  dies  bestimmt,  die  besonderen  Vorschriften
  der  §#.  11  bis  31  zur  Anwendung  kommen.

K..  11.

Ist  die  beabsichtigte  Drainirungsanlage  geeignet,  eine  dauernde  Verbesserung
des  Grundstücks  herbeizuführen,  so  kann  der  ODarlehnssucher  vorbehaltlich  der
durch  dieses  Gesetz  nachfolgend  festgesetzten  Einschränkungen  beanspruchen,  daß
nach  Ausführung  der  Anlage  einer  auf  bestimmte  Zeit  zu  übernehmenden,  bei
dem  Grundstück  einzutragenden  Rente  (Landeskulturrente)  und  den  etwaigen  Zuschlägen
  (C.  34)  das  Boczugerccht  vor  allen  anderen  auf  privatrechtlichen  Titeln
beruhenden  Belastungen  des  Grundstücks  gewährt  werde.

.  12.

Das  Darlehn  wird  durch  Zahlung  der  einzutragenden  Rente  getilgt.

Die  Rente  muß  mindestens  jährlich  fällig  sein.

Sie  ist  danach  zu  bestimmen,  daß  sie  neben  der  fortdauernden  Verzinsung
der  ganzen  Darlehnssumme  zur  Tilgung  des  Darlehns  jährlich  mindestens  vier
Prozent  zu  gewähren  hat.

Durch  das  Statut  kann  bestimmt  werden,  daß  die  im  ersten  Jahre  zu
zahlende  Rente  den  zur  Verzinsung  erforderlichen  Betrag  nicht  übersteigt.

Die  nach  Maß  abe  der  fortschreitenden  Tilgung  des  Darlehns  für  dessen
Verzinsung  entbehrlich  werdenden  Theile  der  Rente  dienen  zur  Tilgung  des
Darlehns.

S.  13.

Das  Vorzugsrecht  darf  nur  insoweit  gewährt  werden,  als  das  durch  die
Rente  zu  tilgende  Darlehnskapital  den  Betrag  der  erforberlichen  Kosten  der
Drainirungsanlage  nicht  übersteigt.

Das  Vorzugsrecht  darf  rücksichtlich  solcher  Theile  des  Grundstücks,  welche
besonders  belastet  sind,  nur  insoweit  gewährt  werden,  als  dieselben  durch  die
Verbesserung  unmittelbar  betroffen  werden.

K.  14.

Der  Darlehnssucher  hat  durch  Eintragung  eines  Vermerks  in  das  Grundoder
  Hypothekenbuch  das  Vorrecht  der  Rente  vor  allen  späteren  Eintragungen
oder  gesetzlichen  Hypotheken  zu  sichern  und  sodann  die  Gewährung  des  Vorzugsrechts
  bei  der  Auseinandersetzungsbehörde  zu  beantragen,  und  zwar  unter  Vorlegung:


1)  eines  vollständigen  Planes  und  Kostenanschlages  der  beabsichtigten

Drainirungsanlage,  worin  auch  die  Zeit  angegeben  ist,  binnen  welcher
die  Anlage  ausgeführt  werden  soll;  -
        <pb n="427" />
        —  371  —

2)  einer  beglaubigten  Abschrift  des  Grund=  (Stock-)  Buchblattes  oder
Artikels  des  Grundstücks  oder  eines  alle  noch  geltenden  eingetragenen
Hypotheken  umfassenden  Auszuges  aus  dem  Hypothekenbuche.

Aus  den  Vorlagen  muß  sich  die  im  Eingange  dieses  Paragraphen  erwähnte

Eintragung  ergeben.

K.  15.

Die  Auseinandersetzungsbehörde  erfordert  auf  den  gehörig  gestellten  Antrag
das  Gutachten  einer  der  zu  diesem  Zwecke  für  die  Provinz  oder  einzelne  Bezirke
derselben  innerhalb  des  Provinzial-(Kommunal-)  Verbandes  einzusetzenden  Kommissionen
  darüber,

ob  und  zu  welchem  Betrage  die  planmäßige  Ausführung  der  beabsichtigten
  Anlage  eine  dauernde  Verbesserung  des  Grundstücks  herbeizuführen
  geeignet  —  und  inwieweit  der  Kostenanschlag  ein  angemessener  ist.
In  einfachen  und  klaren  Fällen  ist  die  Auseinandersetzungsbehörde  jedoch
befugt,  nach  ihrem  Ermessen  sich  diese  Information  in  anderer  geeigneter  Weise
zu  verschaffen.
S.  16.

Die  im  F.  15  bezeichneten  Kommissionen  bestehen  aus  je  zwei  im  Provinzial=(kommunalständischen)
  Verbande  angesessenen  Grundbesitzern,  welche  vom  Poevinzial-
  (kommunalständischen)  Ausschusse  auf  bestimmte  Zeit  gewählt  werden,  und
aus  je  einem  von  der  Auseinandersetzungsbehörde  zu  bestimmenden  vereideten  Sachverständigen.


Die  Befugnisse  der  Kommission  können  durch  das  Statut  einem  solchen
im  Bezirk  bestehenden  landschaftlichen  oder  ritterschaftlichen  Kreditinstitut  übertragen
  werden,  dessen  Pfandbriefe  statutenmäßig  unter  Mitwirkung  eines  in
unmittelbarem  oder  mittelbarem  Staatsdienste  stehenden,  zur  Anstellung  als  Notar
oder  Richter  oder  zur  Anstellung  im  höheren  Verwaltungsdienste  befähigten
Beamten  ausgegeben  werden.  Diese  Hüebertragung  kann  auf  diejenigen  Grundstücke
  beschränkt  werden,  welche  von  den  betreffenden  landschaftlichen  Kreditinstituten
  beliehen  worden  sind.

 

[V.  □

S.  17.

Hält  die  Auseinandersetzungsbehörde  den  Nachweis  für  erbracht,  daß  die
beabsichtigte  Drainirungsanlage  geeignet  sei,  das  Grundstück  mindestens  in  Höhe
der  erforderlichen  Kosten  dauernd  zu  verbessern,  so  fordert  dieselbe  durch  öffentliche
  Bekanntmachung  die  Realberechtigten  auf  etwaige  Widersprüche  gegen  die
beanspruchte  Gewährung  des  Vorzugsrechts  innerhalb  einer  Frist  von  sechs  Wochen
schriftlich  bei  ihr  anzubringen.

S.  18.
In  der  Aufforderung  ist
1)  der  Betrag  und  die  Dauer  der  von  dem  Darlehnssucher  zu  übernehmenden
  Rente  und  das  Grundstück,  mit  welchem  Sicherheit  bestellt
werden  soll,  zu  bezeichnen;
(Nr.  8651.)
        <pb n="428" />
        —  372  —

2)  darauf  zu  verweisen,  daß  der  Plan  und  Kostenanschlag  zu  der  beabsichtigten
  Drainirungsanlage,  sowie  das  über  dieselbe  von  der  Kommission
  (F.  15)  erstattete  Gutachten,  beziehungsweise  die  anderweit  eingezogene
  gutachtliche  Information  (F.  15  Abs.  2  und  F.  16  Abs.  2)
an  einer  zu  bezeichnenden  Stelle  bis  zum  Ablauf  der  Frist  eingesehen
werden  können;

3)  die  Eröffnung  zu  machen,  daß  bei  Ablauf  der  Frist  nach  Lage  der
Sache  über  die  Gewährung  des  Vorzugsrechts  Beschluß  gefaßt  und
ein  Widerspruch,  welcher  nach  der  Beschlußfassung  eingeht,  nicht  berücksichtigt
  werde.

K.  10.

Die  Bekanntmachung  der  Aufforderung  erfolgt  durch  einmalige  Einrückung
in  den  öffentlichen  Anzeiger  des  Amtsblatts  und  in  dasjenige  Blatt,  welches  für
den  Sitz  des  Amtsgerichts,  in  dessen  Bezirk  das  Grundstück  liegt,  zur  Veröffentlichung
  für  amtliche  Bekanntmachungen  bestimmt  ist  (S.  187  der  Deutschen  Civilprozeßordnung).


Die  im  §.  17  bestimmte  Frist  von  sechs  Wochen  läuft  von  dem  Tage,  an
welchem  die  Einrückung  in  das  eine  oder  das  andere  der  bezeichneten  Blätter  zuletzt
  erfolgt  ist.

ili

Die  Aufforderung  ist  den  aus  der  vorgelegten  Abschrift  des  Grund-(Stock.)
Buchblattes  oder  Dräils  beziehungsweise  dem  vorgelegten  Hypothekenauszuge
ersichtlichen  Realberechtigten  innerhalb  der  beiden  ersten  Wochen  der  im  3  1
bestimmten  Frist  durch  die  Post  mit  der  Bezeichnung  „Einschreiben“  in  Abschrift
zu  Übersenden.

G.  21.

Durch  den  rechtzeitigen  Widerspruch  eines  Realberechtigten  wird  die  Gewährung
  des  Vorzugsrechts  vor  dem  Anspruche  des  Widersprechenden  und  jedes
demselben  vorgehenden  anderen  Realberechtigten  ausgeschlossen.

Ein  Widerspruch  ist  als  rechtzeitig  anzuseben,  wenn  er  vor  der  Beschlußfassung
  der  Auseinandersetzungsbehörde  angebracht  ist.

C.  22.  .

Nach  Ablauf  der  Frist  beschließt  die  s.’U.—“—  darüber,
welches  Vorzugsrecht  der  Rente  für  den  Fall  der  zweckmäßigen  Ausführung  der
beabsichtigten  Drainirungsanlage  zu  gewähren  ist.

Der  Beschluß  ist  mit  Gründen  zu  versehen.

Eine  Anfechtung  desselben  findet  nicht  statt.

Die  Auseinandersetzungsbehörde  kann  vor  der  Beschlußfassung  zur  Beseitiung
  eines  etwa  erhobenen  Widerspruchs  eine  kommissarische  Verhandlung  mit
liem  k#sderprechenden  eintreten  lassen,  von  welcher  dem  Antragsteller  Nachricht
zu  geben  ist.
        <pb n="429" />
        —  373  —

g.  23.

Auf  Grund  des  Beschlusses  der  Auseinandersetzungsbehörde  kann  die  Landeskultur-Rentenbank
  dem  Darlehnssucher  zusichern,  daß  das  erbetene  Darlehn  nach
Stellung  der  erforderlichen  Sicherheit  gewährt  wird.

g.  24.

Die  Sicherheit  ist  durch  Eintragung  der  Rente  und  der  etwaigen  Zuschläge
im  Grund=  (Stock.)  oder  HKwobthekenbuche  zu  bestellen.

Die  Sicherheit  der  Rente  ist  ebenso  zu  bemessen  (§#.  6  bis  8),  als  wenn
an  Stelle  der  Ré  das  Darlehnskapital  einzutragen  wäre.

g.  26.

Die  Eintragung  des  Vorzugsrechts  der  Rente  im  Grund=  oder  Hypothekenbuche
  erfolgt  auf  Grund  des  Beschlusses  der  Auseinandersetzungsbehörde  (§.  22)
und  einer  Bescheinigung  derselben,  daß  die  zweckmäßige  Ausführung  der  Draiwirungeemlge
  gescheben  ist.

Die  Auseinandersetzungsbehörde  hat  vor  der  Ertheilung  der  Bescheinigung
die  erforderliche  gutachtliche  Information  in  derselben  Weise  einzuziehen,  wie  dies
im  F.  15  bestimmt  ist.

Die  Entscheidung  der  Auseinandersetzungsbehörde  über  die  Zweckmäßigkeit
der  Ausführung  ist  nicht  anfechtbar.

 

C.  26.

Becheigigt  die  Auseinandersetzungsbehörde  nach  den  Vorschriften  des  F.  25,
daß  ein  Theil  der  planmäßigen  Anlage  zweckmäßig  ausgeführt  und  dadurch  eine
dauernde  Substanzverbesserung  herbeigeführt  ist,  so  kann  die  Eintragung  des  Vorz;
  srechts  für  einen  entspenchenden  fvon  der  Auseinandersetzungsbehörde  zu
estimmenden  Theil  der  Rente  erfolgen.

g.  27.

Die  Eintragung  des  Vorzugsrechts  der  Rente  erfolgt  ohne  Vorlegung  der
über  die  vorhandenen  Realrechte  ausgefertigten  Urkunden.

Ueber  den  Betrag  der  eingetraägenen  Rente  hinaus  haftet  das  Grundstück
für  das  Darlehn  nicht.  Im  Falle  der  Zwangsversteigerung  des  Grundstücks  ist
asselbe  unter  der  Bedingung  der  Uebernahme  der  Rente  auszubieten,  soweit  nicht
die  Rechte  der  vorhergehenden  Realberechtigten  entgegenstehen.  Die  Tilgung  der
Rente  durch  Kapitalzahlung  aus  den  Kaufgeldern  kann  die  Landeskultur-Rentenbank
  nicht  fordern.

S.  28.
Der  Eigenthümer  des  mit  der  Rente  belasteten  Grundstücks  ist  verpflichtet,
die  ausgeführte  Drainirungsanlage  für  die  Dauer  der  Rentenpflicht  in  gutem
(Nr.  8651.)
        <pb n="430" />
        —  374  —

Zustande  zu  erhalten.  Die  Landeskultur-Rentenbank  ist  verbunden,  die  Erfüllung
dieser  Verpflichtung  zu  überwachen  und  erforderlichen  Falls  zu  erzwingen.

Auf  Antrag  der  Landeskultur-Rentenbank  oder  eines  durch  die  Beschlußfassung
  V.  22  postlozirten  Realberechtigten  hat  die  Auseinandersetzungsbehörde  die
etwa  erforderlichen  Wiederherstellungen  auf  Kosten  des  Verpflichteten  herbeizuführen.

C.  29.

Die  bei  dem  Verfahren  der  Auseinandersetzungsbehörde  entstehenden  Kosten
sind  nach  den  für  Auseinandersetzungssachen  bestehenden  Vorschriften  zu  berechnen.

g.  30.

Bei  Zerstückelung  des  rentenpflichtigen  Grundstücks  finden  auf  die  Rente
die  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Vertheilung  der  Staatssteuern  Anwendung;
jebo¾h  müssen  in  solchem  Falle  die  Rentenbeträge,  welche  nach  der  Vertheilung  der
Rente  weniger  als  eine  Mark  jährlich  betragen,  sofort  durch  Kapitalzahlung
(§.  36)  abgelöst  werden.

Die  auf  die  einzelnen  Theilstücke  zu  legenden  Renten  müssen  derartig  abgerundet
  werden,  daß  ihr  Betrag,  in  Pfennigen  ausgedrückt,  durch  zehn  theilbar  ist.

g.  3I.

Die  Löschung  der  Rentenpflicht  im  Grund=  oder  Hypothekenbuche  erfolgt
auf  Antrag  der  Landeskultur-Rentenbank.
Derselbe  muß  gestellt  werden,  sobald  die  Rente  getilgt  ist.

g.  32.

Soll  ein  Darlehn  zu  Drainirungsanlagen  auf  einem  Lehn=  oder  Fideikommißgute
  gewährt  werden,  so  finden  rücksichtlich  der  Lehns-  oder  Fideikommißfolger
  und  der  Agnaten  die  §#.  10  bis  16,  22  bis  31  entsprechende  Anwendung
dahin,  daß  die  Eintragung  der  Rente  auf  das  Gut  ohne  die  Einwilligung  der
genannten  Personen  zu  gewähren  ist.

Ein  Widerspruchsrecht  steht  den  genannten  Personen  nicht  zu.

Wl*
Die  Bestellung  der  Sicherheit  durch  Hypothek  oder  Grundschuld  (§.  6)
kann  unterbleiben,  wenn  das  Darlehn  gewährt  wird:

1)  an  Stadt=  oder  Landgemeinden;

2)  a)  an  öffentliche  Genossenschaften  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  1.  April
1879,  betreffend  die  Bildung  von  Wassergenossenschaften;

b)  an  Deichgenossenschalten  f  welche  mit  Korporationsrechten  versehen

sind,  und  deren  Organisation  durch  landesherrlich  vollzogenes
Statut  geregelt  ist;
        <pb n="431" />
        —  375  —

0)  an  Genossenschaften  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1875
(Gesetz-Samml.  S.  416),  betreffend  Schutzwaldungen  und  Waldgenossenschaften.


KG.  34.

Beiträge  zu  den  Verwaltungskosten  der  Landeskultur-Rentenbank  können
nur  als  Zuschläge  zu  der  Landeskulturrente  (I.  5)  erhoben  werden  und  dürfen
höchstens  jährlich  ein  fünftel  Prozent  des  Darlehns  betragen.

KC.  35.

Die  Landeskulturrenten,  sowie  diejenigen  Auflagen,  welche  Behufs  Instandhaltung
  der  Meliorationsanlagen  (§9.9  und  28)  auf  Grund  des  Statuts
angcordnet  werden,  können  im  Wege  der  Verwaltungsegekution  beigetrieben,  bezichungsweise
  erzwungen  werden.

KC.  36.

Dem  Schuldner  steht  es  jederzeit  frei,  das  Darlehn  ganz  oder  theilweise
an  die  Landeskultur-Rentenbank  in  baar  oder  in  Landeskultur-Rentenbriefen  nach
dem  Neunwerthe  zurückzuzahlen.

In  diesem  Falle  müssen  die  Landeskulturrenten  einschließlich  der  sonstigen
statutenmäßigen  Beiträge  für  das  laufende  Halbjahr  entrichtet  werden.  Theilweise
  Zurückzahlungen  unter  dem  Betrage  von  fünfhundert  Mark  sind  nicht
gestattet.

K.  37.

Die  Landeskultur-Rentenbriefe  werden  von  der  Direktion  der  Landeskultur-Rentenbank
  nach  dem  unter  4  beiliegenden  Schema  in  Abschnitten  von  fünftausend,
  zweitausend,  eintausend,  fünfhundert  und  zweihundert  Mark  unter  fortlaufender
  Nummer  ausgegeben  und  mit  jährlich  höchstens  vier  ein  halb  Prozent
in  halbjährlichen  Terminen  verzinst.

6D  Den  Inhabern  der  Landeskultur-Rentenbriefe  steht  kein  Kündigungsrecht
  zu.

g.  38.

Mit  jedem  Landeskultur-Rentenbriefe  werden  zugleich  nach  dem  unter  B
beiliegenden  Schema  Zinsscheine  auf  zehn  Jahre,  die  mit  Talons  nach  dem  unter
Cbeiliegenden  Schema  versehen  sind,  ausgegeben.

Nach  Ablauf  dieser  zehn  Jahre  erfolgt  die  Ausreichung  neuer  Zinsscheinreihen
  nebst  Talons  zu  den  Landeskultur-Rentenbriefen  an  den  Inhaber  des  mit
der  nächst  älteren  Reihe  ausgegebenen  Talons  gegen  Rückgabe  des  letzteren,  sofern.
nicht  von  dem  Inhaber  des  betreffenden  Landeskultur-Rentenbriefes  bei  der  mit
der  Ausreichung  der  Zinsscheine  beauftragten  Stelle  rechtzeitig  Widerspruch  dagegen
  erhoben  wird;  in  diesem  Falle  erfolgt  die  Ausreichung  der  neuen  Zinsscheinreihe
  nebst  Talon  an  den  Vorzeiger  des  Landeskultur-Rentenbriefes.

Oes.  Samml.  1879.  (Nr.  8651.)  55
        <pb n="432" />
        C.  39.
Der  Betrag  der  fälligen  Zinsscheine  wird  gegen  Ablieferung  derselben  von
der  Landeskultur-Rentenbank  baar  ausgezahlt.

XE.  4.

Die  Linsscheine  verjähren  binnen  vier  Juhrcn.
Die  Verjährungsfrist  beginnt  mit  dem  auf  den  Fälligkeitstermin  folgenden
letzten  Dezember.
S.  41.

Die  Landeskultur-Rentenbank  ist  verpflichtet,  halbjährlich  soviel  Landeskultur-Rentenbriefe
  auszuloosen,  oder  zum  Zweck  der  Amortisation  aufzukaufen,
als  ihrem  Nennwerth  nach  mit  denjenigen  Geldsummen  bezahlt  werden  können,
welche  bis  zum  Schlusse  des  Halbjahres,  in  dem  die  Ausloosung  erfolgt,  dem
Tilgungsfonds  aus  den  Rentenzahlungen  oder  baaren  Kapitalzahlungen  zufließen
  müssen.

Die  Nummern,  sowie  Zeit  und  Ort  der  Rückzahlung  der  ausgeloosten
Landeskultur-Rentenbriefe  sind  öffentlich  bekannt  zu  machen.

K.  42.

Den  Inhabern  der  ausgeloosten  Landeskultur-Rentenbriefe  wird  der  Nennwerth
  derselben  baar  ausgezahlt.

Von  dem  zur  Auszahlung  der  Landeskultur-Rentenbriefe  bestimmten
Termine  ab  findet  eine  Verzinsung  derselben  ferner  nicht  statt.

g.  43.

Die  ausgeloosten  Landeskultur-Rentenbriefe  verjähren  binnen  zehn  Jahren.
Die  Verjährungsfrist  beginnt  mit  dem  letzten  Dezember  desjenigen  Jahres,
in  welches  der  Auszahlungstermin  fällt.

K.  44.

Ist  ein  Landeskultur-Rentenbrief  nicht  mehr  zinsbar  (F.  42),  so  werden
zwar  die  noch  laufenden  Zinsscheine  desselben  zur  Zeit  ibrer  Fälligkeit  von  der
Landeskultur-Rentenbank  bezahlt,  der  Inhaber  des  Landeskultur-Rentenbriefes
aber  muß  sich,  wenn  er  denselben  Behufs  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirt,
den  Abzug  des  Betrages  der  fehlenden  Zinsscheine  gefallen  lassen.

C.  45.

Die  ausgeloosten  und  die  Behufs  Amortisation  aufgekauften,  sowie  die
nach  F.  36  in  Zahlung  gegebenen  Landeskultur-Rentenbriefe  werden  unter  der
Leitung  der  Direktion  der  Landeskultur-Rentenbank  im  Beisein  zweier  Abge-
        <pb n="433" />
        —  377  —

ordneten  des  Provinzial-(Kommunal-)  Landtages  und  eines  Notars  durch
Feuer  vernichtet.

Die  über  die  Vernichtung  der  Landeskultur-Rentenbriefe  von  dem  Notar
aufzunehmende  Verhandlung  wird  veröffentlicht.

C.  46.

Abhanden  gekommene  oder  vernichtete  Landeskultur-Rentenbriefe  können
nach  erfolgtem  Aufgebote  für  kraftlos  erklärt  werden.

Das  Aufgebot  ist  erst  zulässig,  wenn  der  erste  Zinsschein  einer  seit  der  Zeit
des  glaubhaft  gemachten  Verlustes  ausgegebenen  Reihe  von  Zinsscheinen  oder  seit
dieser  Zeit  Zinsscheine  für  vier  Jahre  esg  geworden  sind.

Ein  Aufgebotsverfahren  wegen  abhanden  gekommener  oder  vernichteter
Talons  und  Zinsscheine  findet  nicht  statt.

Demjenigen,  welcher  den  Besitz  und  den  demnächstigen  Verlust  von  Zinsscheinen
  vor  Ablauf  der  Verjährungsfrist  (§F.  40)  bei  der  Direktion  der  Landeskultur-Rentenbank
  glaubhaft  macht,  kann  nach  Ablauf  jener  Frist  der  Betrag
der  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinsscheine  ausgezahlt  werden.

K.  47.

Aus  denjenigen  Summen,  welche  die  Landeskultur-Rentenbank  durch  zinstragende
  Benutzung  ihrer  Kassenbestände,  durch  Kursgewinn  (§#.  4,  41)  oder
durch  Verjährung  von  Zinsscheinen  und  ausgeloosten  Landeskultur-Rentenbriefen
gewinnt,  wird  ein  Reservefonds  gebildet.

Die  Linsen  des  Reservefonds  werden  demselben  zugeschlagen.

Der  Reservefonds  soll  bis  zur  Höhe  von  fünf  Prozent  des  Betrages  der
ausgegebenen  Darlehne  angesammelt  und  nach  stattgehabten  Verwendungen  auf
diese  Höhe  ergänzt  werden.

Der  Reservefonds  ist  zur  Deckung  der  etwaigen  Ausfälle  an  Rente  zu  verwenden.
  Reicht  der  Reservefonds  hierzu  nicht  aus,  so  wird  das  Fehlende  von
dem  Provinzial-(Kommunal-)  Verbande  zugeschossen.  Ueberschüsse  des  Reservefonds
über  den  Betrag  von  fünf  Prozent  der  ausgegebenen  Darlehne  hinaus  und  die
nach  Schließung  der  Landeskultur-Rentenbank  und  nach  gänzlicher  Tilgung  der
ausgegebenen  Landeskultur-Rentenbriefe  in  dem  Reservefonds  verbleibenden  Bestände
fallen  dem  Provinzial-(Kommunal-)  Verbande  zu.

S.  48.

Sobald  der  Reservefonds  die  im  F.  47  Absatz  3  bezeichnete  Höhe  erreicht
hat,  sind  die  Zinsen  desselben  nach  näherer  Vorschrift  des  Statutes  zu  den  Verwaltungskosten
  der  Landeskultur-Rentenbank  unter  gänzlichem  oder  theilweisem
Wegfalle  der  Zuschläge  (§.  34)  zu  verwenden.

F.  49.

Den  Landeskultur-Rentenbanken  steht  die  dem  Fiskus  eingeräumte  Stempelfreiheit

  zu.  5
(r.  500l.)  55“
        <pb n="434" />
        —  378  —

Die  Eintragung  der  in  §##.  6,  14,  24,  27  bezeichneten  Sicherheiten  in  das
Grund=  (Stock-)  oder  Hypothekenbuch  erfolgt  gebührenfrei.

G.  50.

Die  Direktion  der  Landeskultur-Rentenbank  ist  verpflichtet,  alljährlich  eimmal
über  den  Vermögensstand  der  Anstalt  einen  Bericht  zu  veröffentlichen.

G.  51.

Auf  Beschluß  des  Provinzial=  (Kommunal-)  Landtages  kann  mit  landesberrlicher
  Genehmigung  die  Landeskultur-Rentenbank  aufgehoben  und  zu  dem
Zwecke  eine  Frist  bestimmt  werden,  nach  deren  Ablauf  Darlehne  von  der  Landeskultur-Rentenbank
  nicht  mehr  gewährt  werden  dürfen.

E.  52.

Das  Statut  (§.  2)  soll  enthalten:

1)  die  Zwecke  der  Landeskultur-Rentenbank  (89.  1  und  3);

2)  die  Art  der  Wahl  und  Zusammensetzung  der  Direktion  und  die  Bezeichnung
  der  Befugnisse  derselben;

3)  die  Vorschriften  über  die  Einreichung  und  die  Form  der  Begründung
der  Darlehnsgesuche,  sowie  über  die  Entscheidung  auf  dieselben;

4)  die  in  Gemäßheit  der  .  7)  8)  9,  24  Absatz  2  zu  bestimmenden
Grundsätze  für  die  Taxe,  für  die  bezügliche  Werthsvermehrung  des  zu
meliorirenden  Grundstücks,  sowie  für  den  Nachweis  der  planmäßigen
Ausführung  und  die  Kontrole  der  Instandhaltung  der  Meliorationsanlagen;


5)  die  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  Darlehne  und  zur  Bestreitung
der  Verwaltungskosten  bestimmten  Beträge  (§9.  5,  34  und  48),  und
die  Vorschriften  wegen  der  durch  die  Prüfung  der  Darlehnsgesuche  und
durch  die  Aufnahme  der  Anstaltstaxen  (§9.  6,  7  und  8)  erwachsenden
Kosten;

6)  die  Termine  zur  Aushändigung  der  Landeskultur-Rentenbriefe  und  zur
Zahlung  der  Landeskulturrente  wie  diejenigen  zur  Erhebung  der  Zinsen
(§.  37))

7)  den  Tilgungsplan  (§§.  5)  12),  die  Form  für  die  Zurückzahlung  der
Darlehne  (I.  36),  die  Termine  für  die  Ausloosung  der  Landeskultur-Rentenbriefe
  und  für  die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Briefe  und  die
Vorschriften  über  die  zinsbare  Belegung  des  Reservefonds  (S#S.  41,  42
und  47);

8)  die  Vorschriften  über  Bildung  und  Verfahren  der  Drainirungskommission
  (F.  15),  sowie  die  Modalitäten  bei  Uebertragung  der  Befugnisse
dieser  Kommission  an  landschaftliche  oder  ritterschaftliche  Kreditinstitute
G.  16  Abs.  2)
        <pb n="435" />
        —  379  —

9)  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Landeskultur-Rentenbank  ausgehenden
Bekanntmachungen  efolgen  (#.  41,  45  und  50),  sowie  die  öffentlichen
Blätter,  in  welche  dieselben  aufzunehmen  sind.

KG.  53.

Das  Statut  unterliegt  der  Beschlußfassung  des  Provinzial=  (Kommunal-)
Landtages  und  bedarf  der  landesherrlichen  Genehmigung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  Mai  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.

Zugleich  für  den  Minister
für  Handel  und  Gewerbe:

v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.

Hobrecht.

(Fr.  8051.)
        <pb n="436" />
        —  380  —

A.

KG..ssrnrtte  —1

Schema  zum  rief.

Candeskultur-  Kentenbrief  der  Provinz  (des  Kommunalberbandes)  N.  N.

Litt.  .......  ...  Wappen  No.  .....  ..  ...
der  Provinz  (des  Kommunal-.........................
  Mark.  verbandes)  N.  N.  Mart
Landcökulturichtcnbricfüber.................................................................
...............  Mark  Deutscher  Reichswährung,  verzinslich  mit
..............................  vom  Hundert,
ausgefertigt  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  oo##n  ,
Gesetz-SammlungScitc.......  nnddcsStatntsvom............·...·...·..............................
DiesinscnwcrdcnbeidersauptkassederLandcskulturschtcnbankzuN.halbjährlicham.....
undant....................  an  den  Ueberbringer  des  fälligen  hierzu  gehörigen  Zinsscheines  berichtigt.

Die  Zinsscheine  sind  ungültig,  wenn  ihr  Geldbetrag  nicht  binnen  vier  Jahren,  von  dem  auf  den  Fälligkeit
termin  folgenden  letzten  Dezember  ab  gerechnet,  erhoben  worden  ist.  Von  zehn  zu  zehn  Jahren  werden  zu  ditsa
Landeskultur-Rentenbriesen  neue  Iinsscheine  mit  Talon  verabreicht.

Die  Auszahlung  des  Kapitals  erfolgt  in  der  durch  das  Gesetz  ooooonnnn  ..  ..
und  das  Statut  vom  vorgeschriebenen  Art.

Siegel

der  NKKVKKK

Landeskulkur-Rentenbank.


 

Direktion  der  Candeskultur-  Rentenbank  für  die  Provinz  (den  Kommunalverband)  N.  N.

Unterschriften.
Eingetragen:  Beigefügt  sind  die  Zinsscheine,
...  ..  .....  Mark  Reihe  ...  No.  .....  .  .  .  ..
·  mit  Talon.
Klasse  ..  .  ..  Fol.  .  .  .  ..  No

Ausgefertigt.
Unterschrift.  Unterschrift.
        <pb n="437" />
        —  381  —

B.
Schema  zum  Zinsschein.

 

ajialaoquog  oiq  uuaai/  bjubun

Landeokultur-Rentenbrief  der  Provinz  (des  Kommunalverbandes)  N.  N.

Reihe  insschien  Reihe  Zinsschein  ...  ....
Gesetzvom...................·.....
Statutvom........................

--  Zinsschein  zum  Landeskultur-Rentenbrief  Littr.  No.  ..  ...
über  Mark  über  Mark.
N.
Halbjährliche  Zunsen  zahlbargaga  .  .  ..  mit  Mark

   

Direktion  der  Landeskultur-Nentenbank  für
*

Eingetragen:  (Unterschrift.)

Ablauf  der  vierjährigen  Verjährungsfrist
am  31.  Dezember

 

 

 

durchkrenzt  ist.

Ungültig,  wenn

eine  Ecke  abgeschnitten  ist.

 

Bemerkung.  Die  Nummer  des  Zinsscheines  ist  in  farbigen  Jahlen  an  den  mit  einem  kleinen  Kreuz  bezeichneten

  zwei  Stellen  unverwischbar  einzutragen.

In  gleicher  Weise  ist  der  Betrag  der  Jinsen  an  der  mit  dem  größeren  Kreuz  bezeichneten

Stelle  einzutragen.

(Nr.  8651.)
        <pb n="438" />
        —  382  —

C.

Schema  zum  Talon.

 

Landeskultur-Rentenbrief  der  Provinz  (des  Kommnnalverbandes)  N.  J.

 

(Gesetz  dodudopo.  Statut  ..........  ...  ...  )
Talon  zum  Landeskultur-Nentenbriefe
No.  .....  ..  .  ..  ..  .  ..  Littr.  ..  .....  .  ..  No.  ..  ..  ..  .  .  ..
über  Mark
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Nückgabe  dde  .  .  .  .  .  Reihe
Zinsscheine  für  die  zehn  Jahre  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  bisss.

   
 

Wird  gegen  Ausreichung  der  neuen.  Zinsscheine,  an  den  Besitzer  des  Talons  rechtzeitig
bei  der  Direktion  der  Landeskultur-Renten  s  erhoben,  so  erfolgt  die  Ausreichung
  derselben  an  den  Besitzer  des  gedachten  Landeskultur=  Rentenbriefes.

N.  N.  den  ..  .  .  .

Direktion  für  die  Candeskultur-  Kentenbank  sür  die  Provinz  (den  Kommunalverband)  N.  N.

X  (ouvqaoajvuniiiiozę  soq)  kujaoach  aoq  solaquojuoꝛq  ·  anqjnjgoquvꝗ

Landeskultur-Rentenbrief  der  Provinz  (des  Kommunalverbandes)  N.  N.

 

 

 

Unterschristen.
Eingetragen:
—  (Unterschrift.)
Jur  Abhebung  dern  Reihe  Zinsscheine  No.  .......  ...  bis  No.  ..  ....  .  ...

 

 

 

Bemerkung.  Der  Werth  des  Landeskultur-Rentenbriefes  ist  an  der  mit  einem  Kreuz  bezeichneten
Stelle  in  einer  farbigen  Zahl  unverwischbar  einzutragen.
gen  Z  z

 

Redigirt  im  Bürcau  des  Staats-Ministeriums.

 

 

Verlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="439" />
        —  383  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nxr.  27

+A—  r—

 

Jnhalt:  Verordnung  wegen  des  FZinssatzes,  welcher  von  den  Hinterlegungsstellen  für  hinterlegte  Gelder  zu
gewähren  ist,  S.  a333s.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Konvertirung  der  noch  nicht
amortisirten  fünfprozentigen  Prioritäts-Obligationen  VII.  Serie  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn
gesellschaft  über  20  Millionen  Thaler  ((10  Millionen  Mark)  in  vier  und  ein  halb  prozentige,  S.  381.
—  Bekanntmachung  der  nach  dem  Geseßz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.)  S.  365.

 

(Nr.  6652)  Verordnung  wegen  des  Zinssatzes,  welcher  von  den  interlegangsstelen  für
hinterlegte  Gelder  zu  gewähren  ist.  Vom  21.  Mai  1879

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  F.  9  der  Hinterlegungs-Ordnung  vom  14.  März  d.  J.
(Gesetz-Samml.  S.  249),  was  folgt:

Der  Zinssatzt  welcher  für  die  bei  den  Hinterlegungsstellen  eingehenden
hinterlegten  Gelder  zu  gewähren  ist,  wird  bis  auf  weitere  von  Uns  darüber  zu
treffende  Bestimmung  auf  zwei  und  ein  halbes  Prozent  jährlich  hierdurch  festgesetzt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  Mai  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Leonhardt.  Hobrecht.

 

Ees.  Samml.  1879.  (Nr.  8652.)  56

Ausgegeben  zu  Berlin  den  I.  Juli  1879.
        <pb n="440" />
        —  384  —

(Nr.  8653.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  Juni  1879,  betreffend  die  Konvertirung  der  noch
nicht  amortisirten  fünfprozentigen  Prioritäts-Obligationen  VII.  Serie  der
Bergisch=  Märkischen  Eisenbahngesellschaft  über  20  Millionen  Thaler  (60  Millionen
  Mark)  in  vier  und  ein  halb  prozentige.

Ar#  den  Bericht  vom  22.  Juni  cr.  will  Ich  hierdurch  genehmigen,  daß  die
von  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  auf  Grund  des  Priileguuns
vom  26.  Februar  1870  (Gesetz-Samml.  für  1870  S.  168)  emittirten  fünfprozentigen
  Prioritäts-Obligationen  VII.  Serie  zum  Betrage  von  20  Millionen
Thalern  (60  Millionen  Mark),  soweit  dieselben  noch  nicht  durch  Ausloosung
amortisirt  sind,  nach  vorgängiger  Kündigung  in  Prioritäts-Obligationen  mit  dem
Zinsfuße  von  vier  und  ein  halb  Prozent  konvertirt  werden.  Diese  Ermäßigung
des  Zinsfußes  ist  auf  den  Obligationen  zu  vermerken.

Bad  Ems,  den  24.  Juni  1879.
Wilhelm.
Maybach.  Hobrecht.

An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten
und  den  Finanzminister.
        <pb n="441" />
        —  385  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  November  1878,  betreffend  die  widerrufliche
  Uleberlassung  der  Verwaltung  der  örtlichen  Bau=  und  Feuerolizei,
  sowie  der  Aufsicht  über  die  bauliche  Unterhaltung  und  Besserung
er  öffentlichen  Straßen,  Wege  und  Hecken  mit  Zubehör  (Brunnen,
Kanäle,  Wasserleitung,  Beleuchtungsvorrichtung)  an  die  Stadtgemeinde
Hannover  auf  ihre  Kosten,  durch  das  Amtsblatt  für  Hannover,  Jahrgang
  1879  Nr.  14  S.  109,  ausgegeben  den  4.  April  1879;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  April  1879,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Lauenburg  a.  E.  bezüglich  eines
zur  Verbreiterung  der  Straße  an  der  Stecknitz  erforderlichen  Grundstücktheils,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  24
S.  167,  ausgegeben  den  14.  Juni  1879;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  April  1879,  betreffend  die  Genehmigung
der  von  dem  18.  Generallandtage  der  Westpreußischen  Landschaft  gefaßten
Beschlüsse  bezüglich  der  Nachträge

1)  zu  dem  revidirten  Reglement  der  Westpreußischen  Landschaft  vom
25.  Juni  1851  (Gesetz-Samml.  S.  523  ff.)

2)  zu  dem  Regulative  über  die  Bildung  Westpreußischer  Pfandbriefe
ohne  die  Bezeichnung  der  Spezialhypothek  vom  18.  Mai  1864
(Gesetz-Samml.  S.  314  ff.)  und  zu  dem  Regulative  über  die
landschaftliche  Beleihung  der  zur  Westpreußischen  Landschaft  gehörigen
  Güter  auf  das  sechste  Zehntheil  des  Taxwerths  vom  15.  Mai
1868  (Gesetz=  Samml.  S.  496  ff.),  sowie

3)  zu  dem  Pensionsreglement  für  die  Beamten  der  Westpreußischen
Landschaft  vom  9.  August  1872,

durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  22  S.  111/112,  ausgegeben
den  #  Mai  165%o  —  I
der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  24  S.  191/192,  ausgegeben
  den  11.  Juni  1879,
der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  24  S.  221/222,  ausgegeben
  den  13.  Jum  1879
4)  das  unterm  30.  April  1879  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Deichverband
  der  Bund=  und  Meels-Seeniederung  auf  der  Insel  Alsen  durch

das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  24  S.  167  bis
169,  ausgegeben  den  14.  Juni  1879;
        <pb n="442" />
        —  386  —

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  Mai  1879,  betreffend  die  anderweitige
Verwendung  eines  Theils  der  durch  das  Privilegium  vom  24.  Juli  1874,
genohmigten  Prioritätsanleihe  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  von
15  000  000  Mark  (Emission  von  1874),  durch  das  Amtsblatt  der  Köni  i#l.
Regierung  zu  Breslau  Nr.  24  S.  163,  ausgegeben  den  13.  Juni  1879.

6)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  19.  Mai  1879  wegen  Emission  von
10  200  000  Mark  3½prozentiger  Prioritäts-Obligationen  III.  Serie  Lit.  C.
der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  ewierng,  zu  Düsseldorf  Nr.  23  S.  219  bis  222,  ausgegeben.

den  7.  Juni  1877

 

Berichtigung.

Im  Artikel  I  Zeile  2  der  Verordnung  vom  9.  Juni  1879,  betreffend  den
Uebergang  der  Verwaltung  der  evangelisch  kirchlichen  Angelegenheiten  in  der
Provinz  Schleswig-Holstein  auf  das  Konsistorium  zu  Kiel  und  im  Amtsbezirke
des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden  auf  dicses  Konsistorium  (Gesetz-Samml.  S.  365),
ist  statt  „Kiel“  zu  lesen  „Schleswig“.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats.  Ministeriums,

Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="443" />
        —  387  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  28.

 

(Nr.  8654.)  Verordnung,  betreffend  die  Zulassung  zur  Rechtsanwaltschaft.  Vom  25.  Juni  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen  auf  Grund  der  §N.  107,  110  der  Deutschen  Rechtsanwaltsordnung,
was  folgt:
F.  1.

Die  Vorschrift  des  K.  107  Absatz  4  Satz  1  der  Deutschen  Rechtsanwaltsordnung
  findet  für  die  Städte  Berlin,  Breslau,  Cassel,  Frankfurt  am  Main  und
Kiel  nicht  Anwendung.

S.  2

Während  des  Zeitraums  von  drei  Jahren  nach  dem  Inkrafttreten  der
Deutschen  Rechtsanwaltsordnung  kann  die  Zulassung  zur  Rechtsanwaltschaft
Denzjenigen  versagt  werden,  welche  im  Justizdienste  sich  befinden,  sowie  Denjenigen,
welche  aus  demselben  ausgeschieden  sind,  ohne  in  einen  anderen  Iweig  des  Reichsoder
  Staatsdienstes  oder  in  ein  besoldetes  Gemeindeamt  ibergegangen  oder  zur
Rechtsanwaltschaft  zugelassen  zu  sein.  Auf  Grund  dieser  Vorschrift  kann  jedoch
die  Zulassung  Denjenigen  nicht  versagt  werden,  welche  dieselbe  binnen  einem
Jahre  nach  erlangter  Fähigkeit  zur  Rechtsanwaltschaft  beantragen  und  nicht  bereits
im  Justizdienst  angestellt  worden  sind.  Für  Diejenigen,  welche  die  Fähigkeit  zur
Rechtsanwaltschaft  bei  dem  Inkrafttreten  der  Deuhchen=  Rechtsanwaltsordnung
bereits  erlangt  hatten,  läuft  diese  Frist  noch  mindestens  drei  Monate  nach  diesem
Zeitpunkte.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  25.  Juni  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
Ces.  Samml.  1879.  (Nr.  8654.)  57

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Juli  1879,
        <pb n="444" />
        <pb n="445" />
        —  389  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  29——

 

(Nr.  8655.)  Gesetz,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Studirenden  und  die  Disziplin  auf
den  Landes-Universitäten,  der  Akademie  zu  Münster  und  dem  Lyzeum
Hosianum  in  Braunsberg.  Vom  29.  Mai  1879.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Die  Eigenschaft  eines  Studirenden  begründet  keine  Ausnahme  von  den
Bestimmungen  des  Allgemeinen  Rechts.

Jedoch  darf  daraus,  daß  ein  Studirender  zur  Zeit  der  Annahme  einer
Vorlesung  minderjährig  war  oder  unter  väterlicher  Gewalt  stand,  ein  Einwand
gegen  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  des  Honorars  nicht  entnommen  werden.

Die  von  dem  Universitätsrichter  (Syndikus)  über  die  Anerkenntnisse  gestundeter
  Honorare  aufgenommenen  Verhandlungen  haben  die  Glaubwürdigkeit
öffentlicher  Urkunden.

Die  Vorschrift  des  I.  13  Absatz  2  des  Ausführungsgesetzes  zum  Deutschen
Gerichtsverfassungsgesetze  vom  24.  April  1878  wird  aufgehoben.

S.  2.
Die  akademische  Disziplin  hat  die  Aufgabe,  Ordnung,  Sitte  und  Ehrenhaftigkeit
  unter  den  Studirenden  zu  wahren.

g.  3.

Der  Unterrichtsminister  ist  befugt,  die  bisher  geltenden  Vorschriften  über
die  akademische  Disziplin  und  deren  Handhabung,  nach  Anhörung  des  Senates
der  betreffenden  Universität  (Akademie,  Lyzeum),  abzuändern  und  neue  Anordnungen
  darüber  zu  erlassen.

In  dringenden  Fällen  darf  der  Kurator  (das  Kuratorium)  der  Universität
(Akademie,  Lyzeum)  unter  Zustimmung  des  Senates  derselben  einstweilige  Anordnungen
  vorbehaltlich  der  Genehmigung  des  Unterrichtsministers  erlassen.

er  Senat  erläßt  selbstständig  die  Vorschriften  zur  Aufrechthaltung  der
Ordnung  in  den  Gebäuden  und  Anstalten  der  Universität  (Akademie,  Lyzeum).
Ces.  Samml.  1879.  (Nr.  8655.)  58.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Juli  1879.
        <pb n="446" />
        —  390  —

S.  4.  -
Die  Disziplin  wird  durch  den  Rektor  (Prorektor),  den  Universitätsrichter
(Syndikus)  und  den  Senat  ausgeübt.

S.  5.

Disziplinarstrafen  sind  gegen  Studirende  auszusprechen:

1)  wenn  sie  gegen  Vorschriften  verstoßen,  welche  unter  Androhung  disziplinarer
  Strafen  erlassen  sind;

2)  wenn  sie  Handlungen  begehen,  welche  die  Sitte  und  Ordnung  des
akademischen  Lebens  stören  oder  gefährden,  oder

3)  durch  welche  sie  ihre  oder  ihrer  Genossen  Ehre  verletzen;

4)  wegen  leichtsinnigen  Schuldenmachens  und  wegen  eines  Verhaltens,
welches  mit  dem  Zwecke  des  Aufenthaltes  auf  der  Universität  in  Widerspruch
  steht.  ge

Disziplinarstrafen  sind:

1)  Verweis,

2)  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Mark,

3)  Karzerhaft  bis  zu  zwei  Wochen,

4)  Nichtanrechnung  des  laufenden  Halbjahres  auf  die  vorgeschriebene

Studienzeit)

5)  Androhung  der  Entfernung  von  der  Universität  (Unterschrift  des  consilium

  abeundi),

6)  Entfernung  von  der  Universität  (consilium  abeundi),

7)  Ausschluß  von  dem  Universitätsstudium  (Relegation).

Der  Ausschluß  von  dem  Universitätsstudium  kann  nur  auf  Grund  einer
rechtskräftigen  Verurtheilung  wegen  einer  strafbaren  Handlung  ausgesprochen
werden,  wenn  dieselbe  aus  einer  ehrlosen  Gesinnung  entsprungen  ist.

Die  von  den  Gerichten  gegen  Studirende  erkannte  Freiheitsstrafe  bis  zu
zwei  Wochen  kann  auf  Antrag  der  gerichtlichen  Behörden  auf  dem  akademischen
Karzer  verbüßt  werden.

i

Die  Strafe  der  Entfernung  von  der  Universität  bewirkt  zugleich,  daß  das
Halbjahr,  in  welchem  sie  den  Studirenden  getroffen  hat,  ihm  auch  dann  nicht
auf  die  vorgeschriebene  Studienzeit  angerechnet  werden  darf,  wenn  er  während
desselben  auf  einer  anderen  Universität  Aufnahme  gefunden  haben  sollte.

Die  Strafe  des  Ausschlusses  von  dem  Universitätsstudium  hat  zur  Folge,
daß  der  von  ihr  Betroffene  nicht  mehr  an  einer  Universität  als  Studirender  aufgenommen
  oder  zum  Hören  von  Vorlesungen  zugelassen  werden  darf.

Die  von  einer  nichtpreußischen  Deutschen  Universität  über  einen  Studirenden
verhängten  Strafen  der  Entfernung  oder  des  Ausschlusses  von  dem  Universitätsstudium
  haben  ebenfalls  die  vorstehend  angegebenen  Wirkunc#n.
        <pb n="447" />
        —  391  —

g.  8.

Die  zur  Feststellung  eines  Disziplinarvergehens  erforderlichen  Ermittelungen
erfolgen  durch  den  Universitätsrichter  (Syndikus)  und,  sofern  der  Rektor  (Prorektor)
  dies  verlangt,  unter  seiner  Theilnahme.

Der  Universitätsrichter  (Syndikus)  hat  behufs  dieser  Ermittelungen  die
Befugniß  zu  Ladungen  und  zur  eidlichen  Vernehmung  von  Zeugen;  auch  sind
die  Polizei=  und  Gerichtsbehörden  verpflichtet,  ihm  auf  sein  Ersuchen  Beistand
und  Rechtshülfe  zu  leisten.

Er  ist  befugt,  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  bei  seinen  Verhandlungen
gegen  Studirende  einen  Verweis  auszusprechen  oder  eine  Karzerstrafe  bis  zu  vierundzwanzig
  Stunden  festzusetzen.

K.  9.

Verweise  und  Karzerstrafen  bis  zu  vierundzwanzig  Stunden  können  von
dem  Rektor  allein,  Geldstrafen  und  Karzerstrafen  bis  zu  drei  Tagen  von  dem
Rektor  (Prorektor)  in  Gemeinschaft  mit  dem  Universitätsrichter  (Syndikus),
schwerere  Strafen  nur  von  dem  Senate  auferlegt  werden.

KC.  10.

Sind  nach  dem  Ermessen  des  Rektors  (Prorektors)  oder  des  Universitätsrichters
  (Syndikus)  schwerere  Stagfen  als  die,  welche  festzusetzen  sie  nach  F.  9
befugt  sind,  verwirkt,  so  hat  der  Universitätsrichter  über  den  Disziplinarfall  im
Senate  Vortrag  zu  halten  und  den  Strafantrag  zu  stellen.

Auf  Entfernung  von  der  Universität  oder  Ausschluß  vom  Universitätsstudium
  darf  nur  dann  erkannt  werden,  wenn  dem  Angeschuldigten,  dessen  Aufenthalt
  bekannt  ist,  Gelegenheit  gegeben  worden  ist,  sich  vor  dem  Senate  zu
verantworten.

F.  11.

Das  Urtheil  des  Senates  ist  mit  den  Gründen  dem  Angeschuldigten  bekannt
zu  machen.  Die  Bekanntmachung  erfolgt,  falls  derselbe  vor  dem  Senate  persönlich
  erschienen  ist,  mündlich,  falls  dies  nicht  geschehen,  durch  Mittheilung  einer
schriftlichen  Ausfertigung  und,  falls  der  Aufenthaltsort  des  Angeschuldigten  nicht
bekannt  ist,  durch  öffentlichen  Aushang  im  Universitätsgebäude  auf  die  Dauer
einer  Woche.

S.  12.

Nur  gegen  Urtheile  auf  Nichtanrechnung  des  laufenden  Halbjahres,  auf
Entfernung  von  der  Universität  oder  auf  Ausschluß  von  dem  Unwersitätsstudium
ist  Berufung  zulässig.

Dieselbe  ist  heiftih  oder  zu  Protokoll  bei  dem  Rektor  (Prorektor)  binnen
einer  Ausschlußfrist  von  zwei  Wochen  einzulegen.  Die  Frist  beginnt  mit  dem
Tage  der  Bekanntmachung  des  Urtheils  nebst  Gründen  an  den  Verurtheilten.
Der  Unterrichtsminister  entscheidet  über  die  Berufung.  Sie  hat  keine  aufschiebende
  Wirkung.

(Nr.  86055.)
        <pb n="448" />
        —  392  —

S.  13.

Der  Unterrichtsminister  ist  befugt,  aus  besonderen  Gründen  nach  Anhörung
des  Senates  dem  zur  Entfernung  von  einer  Universität  Verurtheilten  die  Wiederaufnahme
  an  derselben  Universität  und  dem  zum  Ausschluß  von  dem  Universitätsstudium
  Verurtheilten  den  Zutritt  zum  Studium  wieder  zu  gestatten.

*

Das  disziplinarische  Einschreiten  der  Universitätsbehörde  ist  unabhängig  von

einer  wegen  derselben  Handlung  eingeleiketen  strafgerichtlichen  Verfolgung.
S.  15.

Ein  Studirender  kann  von  den  ihm  in  dieser  Eigenschaft  zustehenden  Rechten
durch  Entscheidung  des  Senates  ausgeschlossen  werden,  so  lange  gegen  ihn  ein
gerichtliches  Strosoerfahren  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  schwebt,
wegen  dessen  auf  den  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden  kann.

Die  rechtskräftige  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  hat  den  Ausschluß
  von  dem  Universitätsstudium  ohne  Weiteres  zur  Folge.

S.  16.
Das  Disziplinarverfahren  ist  gebühren=  und  stempelfrei.

KC.  17.

Unter  dem  Senate  im  Sinne  dieses  Gesetzes  wird  an  der  Universität  zu
Göttingen  der  Rechtspflegeausschuß,  an  der  zu  Marburg  die  Deputation  verstanden.
S.  18.

Die  Bestimmungen  über  die  Löschung  im  Universitätsalbum  werden  durch
dieses  Gesetz  nicht  berührt.  1
.  19.

Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetz
in  Kraft.  Alle  ihm  entgegenstehenden  Vorschriften  werden  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  29.  Mai  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).
        <pb n="449" />
        —  393  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNM.  30.

(Nr.  8656.)  Verordnung,  betreffend  die  Bildung  der  Amtsgerichtsbezirke.  Vom  5.  Juli  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  vc.

verordnen  auf  Grund  des  F.  21  des  Ausführungsgesetzes  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
  vom  24.  April  1878  (Gesetz=  Samml.  S.  230),  was  folgt:

S.  1.
Die  Bezirke  der  durch  die  Verordnung  vom  26.  Juli  1878  (Gesetz-Samml.
S.  275)  errichteten  Amtsgerichte  werden  nach  Maßgabe  des  anliegenden  Verzeichnisses
  gebildet.
E.  2.
Diese  Verordnung  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
  vom  27.  Januar  1877  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  5.  Juli  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

Ges.  Samml.  1879.  (Nr.  8656.)  59
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Juli  1879.
        <pb n="450" />
        —  394  —

Oberlandesgerichtsbezirk  Königsberg.
Landgerichtsbezirk  Allenstein.
Amtsgericht  Allenstein.
Kreis  Allenstein  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Wartenburg  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Gilgenburg.
Aus  dem  Kreise  Osterode:
Stadtbezirk  Gilgenburg;
Amtsbezirke  Döhlau,  Elgenau,  Frögenau,  Heeselicht,  Marwalde,  Rauschken,
Seemen,  Tannenberg.
Amtsgericht  Hohenstein.
Aus  dem  Kreise  Osterode:
Stadtbezirk  Hohenstein;
Amtsbezirke  Hobenstein,  Kurken,  Manchenguth,  Platteinen,  Großpötzdorf,
Seewalde,  Wittigwalde,  Wittmannsdorf.
Aus  dem  Amtsbezirk  Reichenau:
Aus  dem  forstfiskalischen  Gutsbezirk  Jablonken  Forstschutzbezirk  Giballen.
Amtsgericht  Neidenburg.
Kreis  Neidenburg  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Soldau  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Ortelsburg.
Kreis  Ortelsburg  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Passenheim  und
.Willenberg  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Osterode.
Kreis  Osterode  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Gilgenburg  und  Hohenstein
  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Passenheim.
Aus  dem  Kreise  Ortelsburg:
Stadtbezirk  Passenheim;
Amtsbezirke  Gilgenau,  Malschöwen,  Nareythen,  Kleinrauschken,  Rumnm,
Scheufelsdorf.  «
Aus  dem  Amtsbezirk  Corpellen:
Gemeindebezirk  Anhaltsberg.
Amtsgericht  Soldau.
Aus  dem  Kreise  Neidenburg:
Stadtbezirk  Soldau;
Amtsbezirke  Borchersdorf,  Grodtken,  Heinrichsdorf,  Großkoschlau,  Kleinkoschlau,
  Kyschienen,  Großlensk,  Narzym,  Niederhoff,  Ruttkowitz,  Scharnau,
Tautschken,  Usdau.
        <pb n="451" />
        —  395  —

Amtsgericht  Wartenburg.
Aus  dem  Kreise  Allenstein:

Stadtbezirk  Wartenburg;

Amtsbezirke  Bartelsdorf,  Cronau,  Hirschberg,  Lemkendorf,  Lengainen,  Maraunen,
  Mokainen,  Preylowo,  Purden,  Purden  (forstfiskalischer  Gutsbezirk),
  Ramßau,  Schönau,  Wartenburg  (Strafanstalt).

Amtsgericht  Willenberg.
Aus  tem  Kreise  Ortelsburg:

Stadtbezirk  Willenberg;

Amtsbezirke  Fürstenwalde,  Kannwiesen,  Großlattana,  Großpiwnitz,  Groß-Przesdzienk,
  Schiemanen.

Landgerichtsbezirk  Bartenstein.

Amtsgericht  Barten.
Aus  dem  Kreise  Rastenburg:
Stadtbezirk  Barten;
Amtsbezirke  Barten  (Domäne),  Baumgarten,  Dönbofstädt,  Jäglack,  Paaris,
Prassen,  Sansgarben,  Skandlack.
Amtsgericht  Bartenstein.
Kreis  Friedland  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Domnau,  Friedland
und  Schippenbeil  gelegten  Theile.
Aus  dem  Kreise  Preußisch-Eylau:
Amtsbezirke  Albrechtsdorf,  Beisleiden,  Borken,  Reddenau)  Tolks.
Amtsgericht  Bischofsburg.
Aus  dem  Kreise  Rössel:
Stadtbezirk  Bischofsburg;
Amtsbezirke  Bössau,  Raschung,  Sadlowo,  Stanislewo,  Wengoyen.

ç  Amtsgericht  Bischofstein.
Aus  dem  Kreise  Rössel:
Stadtbezirk  Bischofstein;
Amtsbezirke  Glockstein,  Klackendorf,  Lautern,  Santoppen,  Sturmhübel.

Amtsgericht  Creuzburg.
Aus  dem  Kreise  Preußisch-Eylau:
Stadtbezirk  Creuzburg;
Amtsbezirke  Arnsberg,  Jesau)  Kilgis,  Moritten,  Penken,  Rositten,  Schrombehnen,
  Sollnicken,  Tharau,  Wadem.
(Nr.  8656.)  59“
        <pb n="452" />
        —  396  —

Amtsgericht  Domnau.
Aus  dem  Kreise  Friedland:
Stadtbezirk  Domnau;
Amtsbezirke  Schloß  Domnau,  Galben,  Kapsitten,  Lisettenfeld,  Puschketen,
Großsaalau.
Aus  dem  Kreise  Preußisch-Eylau:
Amtsbezirke  Abschwangen,  Blankenau,  Uderwangen.
Amtsgericht  Preußisch-Eylau.
Aus  dem  Kreise  Preußisch-Eylau:
Stadtbezirk  Preußisch-Cylau=Amtsbezirke
  Dexen,  Heinriettenhof,  Knauten,  Großlauth,  Loschen,  Prrscheln,
Romitten,  Stablack,  Wogau.
Amtsgericht  Friedland.
Aus  dem  Kreise  Friedland:
Stadtbezirk  Friedland;
Amtsbezirke  Abbarten,  Allenau,  Althof,  Böttchersdorf,  Dietrichswalde,
Karschau,  Mertensdorf,  Schönwalde,  Großsporwitten,  Großwohnsdorf.
Amtsgericht  Gerdauen.
Kreis  Gerdauen  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Nordenburg  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Guttstadt.
Aus  dem  Kreise  Heilsberg:
Stadtbezirk  Guttstadt;
Amtöbezirke  Arnsdorf,  Elditten,  Glottau,  Guttstadt  (forstfiskalischer  Gutsbezirk),
  Heiligenthal,  Nosberg,  Queetz,  Schlitt,  Wolfsdorf.
Amtsgericht  Heilsberg.
Kreis  Heilsberg  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Guttstadt  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Landsberg.
Kreis  Preußisch-Eylau  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Bartenstein,
Creuzburg,  Domnau  und  Preußisch-Eylau  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Nordenburg.
Aus  dem  Kreise  Gerdauen:
Stadtbezirk  Nordenburgz;
Amtsbezirke  Abelischken,  Abellienen,  Bajohren,  Birkenfeld,  Hochlindenberg,
Kurkenfeld,  Großpentlack,  Raudischken,  Schönwiese,  Sobrost,  Truntlack.
        <pb n="453" />
        —  397  —

Amtsgericht  Rastenburg.
Kreis  Rastenburg  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Barten  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Rössel.
Kreis  Rössel  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Bischofsburg,  Bischofstein
und  Seeburg  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Schippenbeil.
Aus  dem  Kreise  Friedland:

Stadtbezirk  Schippenbeil;

Amtsbezirke  Beyditten,  Klingenberg,  Landskron,  Langanken,  Langendorf,
Masfaunen,  Maxkeim,  Nohoder,  Großschwansfeld,  Stolzenfeld,  Wötereim.


Amtsgericht  Seeburg.
Aus  dem  Kreise  Rössel:
Stadtbezirk  Seeburg;
Amtsbezirke  Elsau,  Frankenau,  Freudenberg,  Krokau,  Prossitten,  Voigtshof.

Landgerichtsbezirk  Braunsberg.
Amtsgericht  Braunsberg.
Kreis  Braunsberg  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Mehlsack  und  Wormditt
  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Heiligenbeil.
Kreis  Heiligenbeil  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Zinten  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Preußisch-Holland.
Kreis  Preußisch-Holland  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtzgerichten  Liebstadt  und
Mühlhausen  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Liebstadt.
Ais  dem  Kreise  Mohrungen:
Stadtbezirk  Liebstadt;
Amtsbezirke  Herzogswalde,  Rosenau,  Stollen,  Waltersdorf;
Aus  dem  Amtsbezirk  Reichertswalde:
Aus  dem  Gutsbezirk  Reichertswalde  Vorwerke  Gudnick,  Großgillgehnen,
Hartwich,  Sorrehnen,  Stobnitt.
Aus  lem  Kreise  Preußisch-Holland:
Antsbezirke  Döbern,  Podangen,  Reichwalde,  Schwöllmen,  Spanden;
Antsbezirk  Schmauch  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Bordehnen.
(Nr.  866.)
        <pb n="454" />
        —  398  —

Amtsgericht  Mehlsack.
Aus  dem  Kreise  Braunsberg:
Stadtbezirk  Mehlsack;
Amtsbezirke  Langwalde,  Layß,  Lichtenau,  Peterswalde,  Plauten,  Wonnitt.
Amtsgericht  Mohrungen.
Kreis  Mohrungen  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Liebstadt  und  Saalfeld
  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Mühlhausen.
Aus  dem  Kreise  Preußisch-Holland:

Stadtbezirk  Mühlhausen;

Amtsbezirke  Carwinden,  Deutschendorf,  Lauck,  Neumünsterberg,  Neumark,
Schlobitten,  Schlodien,  Sumpf.

Amtsgericht  Saalfeld.
Aus  dem  Kreise  Mohrungen:

Stadtbezirk  Saalfeld;

Amtsbezirke  Arnsdorf,  Auer,  Bauditten,  Altchristburg,  Altchristburg  (Königl.
Forst),  Dittersdorf,  Gerswalde,  Hanswalde,  Jäskendorf,  Karnitten,
Koschainen,  Kuppen,  Liebwalde,  Maldeuten,  Preußisch-Mark,  Miswalde,
Münsterberg,  Prökelwitz,  Sassen,  Terpen,  Weepers,  Weindorf.

Amtsgericht  Wormditt.
Aus  dem  Kreise  Braunsberg:
Stadtbezirk  Wornditt;
Amtsbezirke  Basien,  Carben,  Heinrikau,  Migebnen,  Tüngen.
Amtsgericht  Zinten.
Aus  dem  Kreise  Heiligenbeil:

Stadtbezirk  Zinten;

Mutsbchirt  Arnstein,  Brandenburg)  Eichbolz,  Hermsdorf,  Jäcknitz,  Grolklingbeck,
  Kukehnen,  Laukitten,  Ludwigsort,  Maraunen,  Pellen,  Mcarben,
  Pohren,  Pörschken,  Rippen,  Schönwalde,  Wesselshöfen.

Landgerichtebezirk  Insterburg.
Amtsgericht  Darkehmen.
Kreis  Darkehmen.
Amtsgericht  Goldap.
Kreis  Goldap.
Amtsgericht  Gumbinnen.
Kreis  Gumbinnen.
        <pb n="455" />
        —  399  —

Amtsgericht  Insterburg.
Kreis  Insterburg.

Amtsgericht  Pillkallen.
Kreis  Pillkallen.

Amtsgericht  Stallupönen.
Kreis  Stallupönen.

Candgerichtsbezirk  Königsberg.

Amtsgericht  Allenburg.
Aus  dem  Kreise  Wehlau:

Stadtbezirk  Allenburg;

Amtsbezirke  Großallendorf,  Eiserwagen,  Großengelau,  Friedrichsdorf,  Koppershagen,
  Neumühl,  Plauen,  Trimmau.

Amtsgericht  Fischhausen.
Kreis  Fischhausen  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Königsberg  und  Pillau
gelegten  Theile.
Amtsgericht  Königsberg.
Stadtkreis  Königsberg)
Landkreis  Königsberg.
Aus  dem  Kreise  Fischhausen:

Amtsbezirke  Caporn)  Condehnen,  Cranz,  Fritzen  (Forst),  Goldschmiede,  Grünhoff,
  Kirschnehnen,  Kurisches  Haff,  Landkeim,  Laptau,  Medenau,  Mednicken,
  Michelau,  Großmischen,  Pluttwinnen,  Pobethen,  Rogehnen,
Rossitten,  Rudau,  Schugsten,  Seefeld,  Strobjehnen,  Willgaiten,  Wosegau,
  Woytnicken,  Frisches  Haff  (Königsberger  Theil).

Aus  dem  Amtsbezirke  Bludau  (forstfiskalischer  Gutsbezirk):

Forstschutzbezirke  Margen,  Bärwalde;
Gut  Vierbrüderkrug.
Amtsgericht  Labiau.
Kreis  Labiau  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Mehlauken  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Mehlauken.
Aus  dem  Kreise  Labiau:

Amtsbezirke  Kleinbaum,  Cotta,  Lauknen,  Mehlauken,  Obscherningken,  Piplin,
Popelken,  Rosenberg,  Schaltischledimmen,  Spannegeln,  Altsternberg,
Uszballen.

(Nr.  8656.)
        <pb n="456" />
        —  400  —

Amtsgericht  Pillau.
Aus  dem  Kreise  Fischhausen:
Stadtbezirk  Pillau
Amtsbezirk  Alt-Pillau.
Amtsgericht  Tapiau.
Aus  dem  Kreise  Wehlau:
Stadtbezirk  Tapiau
Amtsbezirke  Bieberswalde,  Bonslack,  Cremitten,  Großfritschienen,  Gauleden,
  Genslack,  Goldbach,  Greiben  (forstfiskalischer  Gutsbezirk),  Grünhayn,
  Grünlauken,  Imten,  Kapkeim,  Kleinhof,  Leipen  (forstfiskalischer
Gutsbezirk),  Pomauden,  Pomedien,  Pregelswalde,  Starkenberg,  Tapiau
(Landarmen=  und  Korrigenden-Anstalt).
Amtsgericht  Wehlau.
Kreis  Wehlau  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Allenburg  und  Tapiau
gelegten  Theile.
Landgerichtobezirk  Lyck.
Amtsgericht  Angerburg.
Kreis  Angerburg.
Amtsgericht  Arys.
Aus  dem  Kreise  Johannisburg:
Stadtbezirk  Arys;
Amtsbezirke  Dombrowken,  Eckersberg,  Grondowken,  Gutten,  Moykossen,
Spirding-See,  Ublick,  Wiersbinnen.
Amtsgericht  Bialla.
Aus  dem  Kreise  Johannisburg:
Stadtbezirk  Bialla;
Amtsbezirke  Belzonzen,  Drygallen,  Kumilsko,  Monethen,  Großrogallen,
Rosinsko,  Ruhden.
Amtsgericht  Johannisburg,.
Kreis  Johannisburg  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Arys  und  Bialla
gelegten  Theile.
Amtsgericht  Lötzen.
Kreis  Lötzen  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Rhein  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Lyck.
Kreis  Lyck.
Amtsgericht  Marggrabowa.
Kreis  Oletzko.
        <pb n="457" />
        —  401  —

Amtsgericht  Nikolaiken.
Aus  dem  Kreise  Sensburg:
Stadtbezirk  Nikolaiken;
Amtsbezirke  Lucknainen,  Nikolaiken,  Schaden,  Schimonken,  Spirding,
Wosnitzen.
Amtsgericht  Rhein.
Aus  dem  Kreise  Lötzen:
Stadtbezirk  Rhein;
Amtsbezirke  Gneist,  Groß-Jauer,  Lawken,  Orlen.
Amtsgericht  Sensburg.
Kreis  Sensburg  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Nikolaiken  gelegten  Theils.

Landgerichtsbezirk  Tilsit.
Amtsgericht  Heinrichswalde.
Kreis  Niederung  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Kaukehmen  und  Skaisgirren
  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Hevdekrug.
Kreis  Heydekrug  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Ruß  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Kaukehmen.
Aus  dem  Kreise  Niederung:
Amtsbezirke  Heinrichsfelde,  Inse,  Karczewischken,  Kaukehmen,  Lappienen,
Norwischeiten,  Rautenburg,  Saußeningken,  Seckenburg,  Sköpen,
Tawe,  Tawellningken.
Amtsgericht  Memel.
Kreis  Memel  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Prökuls  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Prökuls.
Aus  dem  Kreise  Memel:
Amtsbezirke  Aglohnen,  Kebbeln,  Prökuls,  Sakuthen,  Wensken.
Aus  dem  Amtsbezirke  Dittauen:
Gemeindebezirke  Darzeppeln,  Kooden,  Lingen,  Nibbern.
Aus  dem  Amtsbezirke  Gelßinnen:
Gemeindebezirke  Grabsten,  Kojellen.
Aus  dem  forstfiskalischen  Gutsbezirk  Klooschen:
Forstschutzbezirk  Buttken.
Amtsgericht  Ragnit.

Kreis  Ragnit.
Ges.  Samml,  1879.  (Fr.  8656.)  60
        <pb n="458" />
        —  402  —

Amtsgericht  Ruß.
Aus  dem  Kreise  Heydekrug:
Amtsbezirke  Ibenhorst,  Karkeln,  Kurisches  Haff,  Rupkalwen,  Ruß,  Schakuhnen,
  Skirwieth,  Spucken,  Sziesz,  Wenteine.
Amtsgericht  Skaisgirren.
Aus  dem  Kreise  Niederung:
Amtsbezirke  Oschweningken,  Parwischken,  Groß-  Skaisgirren,  Wannaglauken.
Aus  dem  Amtsbezirke  Osseningken:
Gemeindebezirke  Budwethen,  Neu-Gründamm)  Groß-Makohnen,  Klein-Makohnen,
  Marglauken,  Osseningken,  Petschkehmen,  Tinkleningken;
Gutsbezirke  Finkenhoff,  Margen.
Aus  dem  Amtsbezirke  Demmenen:
Gemeindebezirk  Demmenen.
Amtsgericht  Tilsit.
Kreis  Tilsit.
Oberlandesgerichtsbezirk  Marienwerder.
Landgerichtsbezirk  Danzig.
Amtsgericht  Berent.
Kreis  Berent  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Schöneck  und  Preußisch-Stargardt
  gelegten  Theile.
Aus  dem  Kreise  Carthaus:
Aus  dem  Amtsbezirk  Parchau:
Gemeindebezirke  Nakel,  Schülzen,  Summin,  Gutsbezirk  Sdroien.
Aus  dem  Amtsbezirk  Stendsitz:
Gemeindebezirke  Gostomken,  Gostomie,  Schollnen,  Skorzewo)  Gutsbezirk
Czenstkowo.
Amtsgericht  Carthaus.
Kreis  Carthaus  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Berent  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Danzig.
Kreis  Danzig  (Stadt)  und  Kreis  Danzig  (Land).
Amtsgericht  Dirschau.
Aus  dem  Kreise  Preußisch-Stargardt:
Stadtbezirk  Dirschau;
Amtsbezirke  Dalwin,  Gardschauf  Gerdin,  Liebenhof,  Liebschau,  Pelplin,
Forstgutsbezirk  Pelplin,  Rathstube  Schlanz,  Subkau,  Watzmiers,  Zeisgendorf;
        <pb n="459" />
        —  403  —

Mntsbezir  Borroschau  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Labuhnken  und
des  Gutsbezirks  Bojahren.
Aus  dem  Amtsbezirk  Swaroschin:

Gutsbezirke  Goschin,  Wentkau.

Amtsgericht  Neustadt.

Kreis  Neustadt  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Putzig  und  ZJoppot
gelegten  Theile.
Amtsgericht  Putzig.
Aus  dem  Kreise  Neustadt:
Stadtbezirk  Putzig;
Amtsbezirke  Celbau,  Darslub,  Hela,  Karwenbruch,  Krockow,  Löbsch,
Rutzau,  Schwarzau),  Starsin,  Zarnowitz.
Aus  dem  Amtsbezirk  Rheda:
Gemeindebezirk  Polchau;
Gutsbezirk  Rekau.
Amtsgericht  Schöneck.
Aus  dem  Kreise  Berent:
Stadtbezirk  Schöneck;
Amtsbezirke  Groß-Paglau,  Wentzkau;
Amtsbezirk  Neugut  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Schwarzhof  und  des
Gutsbezirks  Vonsche.
Aus  dem  Amtsbezirk  Pogutken:
Gutsbezirke  Decka,  Mallar,  Weißbruch.
Aus  dem  Amtsbezirk  Strippau:
Gemeindebezirk  Grenzacker.
Aus  dem  Amtsbezirk  Wischin:
Gemeindebezirk  Schadrau;
Gutsbezirk  Alt-Fietz.
Amtsgericht  Preußisch-Stargardt.
Kreis  Preußisch-Stargardt  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Dirschau  gelegten
  Theils.
Aus  dem  Kreise  Berent:
Amtsbezirke  Grenzort,  Jarischau,  Schloß  Kischau,  Groß-Okonin;
Amtsbrzirt  Pogutken  mit  Ausschluß  der  Gutsbezirke  Decka,  Mallar,  Weißruch.

Aus  dem  Amtsbezirk  Alt-Kischau:
Gemeindebezirk  Alt-Kischau.
(Tr.  8650.)  60“
        <pb n="460" />
        —  404  —

Aus  dem  Amtsbezirk  Konarschin:

Gemeindebezirke  Fersenau,  Konarschin,  Wigonin.
Aus  dem  Amtsbezirk  Neugut:

Gemeindebezirk  Schwarzhof;

Gutsbezirk  Bonschek.

Amtsgericht  Zoppot.
Aus  dem  Kreise  Neustadt:

Amtsbezirke  Gloddau,  Katz,  Quaschin,  Taubenwasser,  Joppot;
Amtsbezirk  Kielau  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Ciessau
Amtsbezirk  Oxhöft  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Kossakau,  Pogorsch.
Aus  dem  Amtsbezirk  Kölln:

Gemeindebezirk  Bojahn;

Gutsbezirk  Wertheim.

Landgerichtsbezirk  Elbing.

Amtsgericht  Christburg.
Aus  dem  Kreise  Stuhm:
Stadtbezirk  Christburgz;
Amtsbezirke  Baumgarth,  Bruch,  Sparau);
Amtsbezirk  Trankwitz  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Polixen.
Aus  dem  Amtsbezirk  Stangenberg:
Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Groß-Teschendorf.
Amtsgericht  Elbing.
Kreis  Elbing  (Stadt).
Kreis  Elbing  (Land)  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Tiegenhof  gelegten

Theils.

Amtsgericht  Deutsch-Eylau.
Aus  dem  Kreise  Rosenberg:
Stadtbezirke  Bischofswerder,  Deutsch-Evlau;
Amtsbezirke  Freudenthal,  Herzogswalde,  Raudnitz,  Stenkendorf,  Stein,
Tillwalde;
Amtsbezirk  Gulbien  mit  Ausschluß  des  Gutsbezirks  Mosgau;
Amtsbezirk  Peterwitz  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Guhringen;
Amtsbezirk  Stangenwalde  mit  Ausschluß  der  Gutsbezirke  Mathildenhof,
Waldau  A,  Waldau  B.
Aus  dem  Amtsbezirk  Peterkau:
Gemeindebezirk  Groß-Stärkenau;
Gutsbezirk  Garden.
        <pb n="461" />
        —  405  —

Amtsgericht  Marienburg.
Kreis  Marienburg  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Tiegenhof  gelegten  Theils.
Aus  dem  Kreise  Stuhm:
Amtsbezirke  Lichtfelde,  Posilge;
Amtsbezirk  Tessensdorf  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Grünhagen.

Amtsgericht  Riesenburg.
Aus  dem  Kreise  Rosenberg:

Stadtbezirk  Riesenburg;
Amtsbezirke  Orkusch,  Rohdau,  Seeberg,  Sonnenberg,  Tromnau.
Aus  dem  Amtsbezirk  Jauth:

Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Riesenwalde;

Gutsbezirk  Grasnitz.
Aus  dem  Amtsbezirk  Pachutken:

Gemeindebezirke  Jacobsdorf,  Riesenkirch.

Amtsgericht  Rosenberg.
Kreis  Rosenberg  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Deutsch-Eylau  und
Riesenburg  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Stuhm.
Kreis  Stuhm  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtzgerichten  Christburg  und  Marienburg
  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Tiegenhof.
Aus  dem  Kreise  Elbing  (Land):
Amtsbezirke  Fürstenau,  Grenzdorf,  Jungfer;
Amtsbezirk  Groß-Mausdorf  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Horsterbusch.
Aus  dem  Kreise  Marienburg:
Stadtbezirk  Neuteich;
Amtsbezirke  Baarenhof,  Fürstenwerder,  Ladekopp,  Marienau,  Neukirch,  Neuteichsdorf,
  Petershagen,  Ober-Scharpau,  Nieder-Scharpau),  Schöneberg,
Tiegenhagen,  Tiegenhof.

Landgerichtebezirk  Graudenz.

Amtsgericht  Graudenz.
Kreis  Graudenz.
Amtsgericht  Marienwerder.
Kreis  Marienwerder  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Mewe  und  Neuenburg
  gelegten  Theile.
(Tr.  8056.)
        <pb n="462" />
        —  406  —

Amtsgericht  Mewe.
Aus  dem  Kreise  Marienwerder:
Stadtbezirk  Mewe;
Amtsbezirke  Bielsk,  Brodden,  Groß-Falkenau,  Adl.  Liebenau,  Neuhof,
Pehsken,  Warmhof;
Amtsbezirk  Krausenhof  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Wessel.
Aus  dem  Amtsbezirk  Kopitkowo:
Gemeindebezirk  Kirchenjahn;
Gutsbezirk  Altjahn.
Aus  dem  Amtsbezirk  Münsterwalde:
Gemeindebezirke  Groß-Applinken,  Klein-Applinken,  Groß-Jesewitz,  Klein-Jesewitz.

Amtsgericht  Neuenburg.
Aus  dem  Kreise  Marienwerder:
Amtsbezirke  Fronza,  Koziellec,  Osterwitt,  Rinkowken;
Amtsbezirk  Kopitkowo  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Kirchenjahn  und
des  Gutsbezirks  Altjahn;
Amtsbezirk  Münsterwalde  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Mewe  gelegten
  Theils.
Aus  dem  Amtsbezirk  Krausenhof:
Gemeindebezirk  Wessel.
Aus  dem  Kreise  Schwetz:
Stadtbezirk  Neuenburg;
Amtsbezirke  Bankau,  Bülowsheide,  Kommorsk,  Konschitz,  Milewo,  Montau,
Oschin,  Warlubien;
Amtsbezirk  Groß-Lubin  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Michlau;
Amtsbezirk  Rohlau  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Gellenhütte  und  des
Gutsbezirks  Hutta;
Amtsbezirk  Groß=  Sibsau  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Flötenau.
Aus  dem  Amtsbezirk  Hagen:
Gemeindebezirk  Ribnosee.
Amtsgericht  Schwetz.
Kreis  Schwetz  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Neuenburg  gelegten  Theils.

Landgerichtobezirk  Konitz.
Amtsgericht  Baldenburg.
Aus  dem  Kreise  Schlochau:
Stadtbezirk  Baldenburg;
Amtsbezirke  Eickfier,  Grabau;
        <pb n="463" />
        —  407  —

Amtsbezirk  Flötenstein  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Bölzig;
Amtsbezirk  Schönau  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Fernheide  und  des

Gemeindebezirks  und  Gutsbezirks  Demmin;
Amtsbezirk  Zanderbrück  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Wehnersdorf.
Aus  dem  Amtsbezirk  Starsen:

Gemeindebezirke  Starsen,  Steinforth;

Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Darsen.

Amtsgericht  Flatow.

Kreis  Flatow  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Vandsburg  und  Zempelburg
  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Preußisch-Friedland.
Aus  dem  Kreise  Schlochau:
Stadtbezirke  Preußisch-Friedland,  Landeck;
Amtsbezirke  Landeck,  Peterswalde.
Aus  dem  Amtsbezirk  Barkenfelde:
Gemeindebezirke  Heinrichswalde,  Stretzin.
Aus  dem  Amtsbezirk  Krummensee:
Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Krummensee;
Gutsbezirk  Schönwerder.
Aus  dem  Amtsbezirk  Mossin:
Gemeindebezirk  Steinborn.
Amtsgericht  Hammerstein.
Aus  dem  Kreise  Schlochau:
Stadtbezirk  Hammerstein;
Amtsbezirk  Hammerstein;
Amtsbezirk  Krummensee  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  und  Gutsbezirks
Krummensee  und  des  Gutsbezirks  Schönwerder;
Amtsbezirk  Loosen  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  und  Gutsbezirks
Elsenau  und  des  Gutsbezirks  Rittersberg;
Amtsbezirk  Stegers  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Förstenau.
Aus  dem  Amtsbezirk  Schönau:
Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Demmin)
Gemeindebezirk  Fernheide.
Aus  dem  Amtsbezirk  Zanderbrück:
Gemeindebezirk  Wehnersdorf.

Amtsgericht  Koniz.

Kreis  Konitz.
(r.  8656.)
        <pb n="464" />
        —  408  —

Amtsgericht  Schlochau.
Kreis  Schlochau  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Baldenburg,  Preußisch-Friedland
  und  Hammerstein  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Tuchel.
Kreis  Tuchel.

Amtsgericht  Vandsburg.
Aus  dem  Kreise  Flatow:
Stadtbezirk  Vandsburg;
Amtsbezirke  Jastrzembke,  Neuhof,  Suchoronczek,  Zakrzewke;
Amtsbezirk  Soßnow  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  und  Gutsbezirks
Zempelkowo.
Aus  dem  Amtsbezirk  Komierowo:
Gemeindebezirke  Obodowo,  Kolonie  Obodowo.
Aus  dem  Amtsbezirk  Sypniewo:
Gemeindebezirk  Kolonie  Lubczaj
Gutsbezirk  Alt-Lubeza.

Amtsgericht  Zempelburg.
Aus  dem  Kreise  Flatow:
Stadtbezirke  Camin,  Zempelburg;
——  Groß-Lutau,  Klein-Lutau,  Plötzig,  Waldau,  Wordel,  Groß-=irkwitz;

Amtsbezirk  Komierowo  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Obodowo  und
Kolonie  Obodowo.
Aus  dem  Amtsbezirk  Soßnow:
Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Zempelkowo.

Landgerichtebezirk  Thorn.

Amtsgericht  Briesen.
Aus  dem  Kreise  Kulm:
Stadtbezirk  Briesen;
Antsbezirke  Bahrendorf,  Myslewitz,  Königlich  Neudorf,  Schönfließ,  Stanisawken;

Amtsbezirk  Plusnitz  mit  Ausschluß  der  Gutsbezirke  Bielau,  Josephsdorf.
Aus  dem  Amtsbezirk  Villisaß:
Gemeindebezirke  Klein-Czappeln,  Villisaß.
Aus  dem  Kreise  Strasburg:
Amtsbezirke  Dembowalonka,  Hohenkirch,  Piwmnitz.
        <pb n="465" />
        —  409  —

Aus  dem  Amtsbezirk  Bukowitz:
Gemeindebezirk  Weizenau.

Aus  dem  Amtebezirk  Lindhof:
Gemeindebezirk  Wimsdorf.

Aus  dem  Amtsbezirk  Wrotzk:
Gemeindebezirk  Lobdowo.

Amtsgericht  Gollub.
Aus  dem  Kreise  Strasburg:
Stadtbezirk  Gollub;
Amtsbezirke  Friederikenhof,  Gajewo,  Gollub,  Radowisk;
Mutebezir  Oberförsterei  Gollub  mit  Ausschluß  der  Gutsbezirke  Josephat,
jawa

Amtsbezirk  Lindhof  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Wimedorf.
Aus  dem  Amtsbezirk  Wrotzk:

Gutsbezirke  Karczewo,  Tokary.

Amtsgericht  Kulm.

Kreis  Kulm  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Briesen  und  Kulmsee  gelegten
  Theile.

Amtsgericht  Kulmsee.
Aus  dem  Kreise  Kulm:
Amtsbezirke  Drzonowo,  Dubielno.
Aus  dem  Amtsbezirk  Dietrichsdorf:
Gemeindebezirk  Segertsdorf;
Gutsbezirke  Glauchau,  Zegartowitz.
Aus  dem  Kreise  Thorn:
Stadtbezirk  Kulmsee;
Amtsbezirke  Friedenau,  Kunzendorf,  Paulshof,  Sternberg,  Wibsch,  Zelgno.

Amtsgericht  Lautenburg.
Aus  dem  Kreise  Strasburg:
Stadtbezirk  Lautenburgz;
Amtsbezirke  Ciborz,  Jellen,  Wlewsk;
Amtsbezirk  Bolleszyn  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Zembrze;
Amtsbezirk  Oberförsterei  Lautenburg  mit  Ausschluß  des  Gutsbezirks  Nossek.

Amtsgericht  Löbau.

Kreis  Löbau  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Neumarf  gelegten  Theils.
Ges.  Samml.  1879.  (Nr.  8656.)
        <pb n="466" />
        —  410  —

Amtsgericht  Neumark.
Aus  dem  Kreise  Löbau:

Stadtbezirke  Kauernik,  Neumark;

Amtsbezirke  Groß-Ballowken,  Brattian,  Deutsch-Brozie,  Czychen,  Gwisdzyn,
  Kaczek,  Krottoschin,  Lippinken,  Lonkorsz,  Mroczno,  Nikolaiken,
Ostrowitt,  Skarlin,  Terreszewo,  Tillitz.

Aus  dem  Amtsbezirk  Radomno:

Gemeindebezirk  Chrosle.
Amtsgericht  Strasburg.
Kreis  Strasburg  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Briesen,  Gollub  und
Lautenburg  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Thorn.
Kreis  Thorn  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Kulmsee  gelegten  Theils.

Oberlandesgerichtsbezirk  Berlin.
Landgerichtsbczirk  Verlin  I.
Amtsgericht  Berlin.
Stadtkreis  Berlin.
Landgerichtsbezirk  Berlin  II.
Amtsgericht  Alt-Landsberg.
Aus  dem  Kreise  Nieder-Barnim:
Stadtbezirk  Alt-Landsberg;
Amtsbezirke  Alt-Landsberg,  Blumberg,  Fredersdorf,  Herzfelde,  Löhme,
Neuenhagen,  Rehfelde,  Rüdersdorf,  Rüdersdorfer  Forst,  Tasdorf;
Amtsbezirk  Arensfelde  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Arensfelde;
Amtsbezirk  Dahlwitz  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  und  Gutsbezirks
Schöneiche.
Aus  dem  Kreise  Ober-Barnim:
Stadtbezirk  Werneuchen;
Amtsbezirk  Buchholz.
Aus  dem  Amtsbezirk  Beiersdorf:
Gemeindebezirke  Weesow)  Wilmersdorf.
Amtsgericht  Berlin.
Kreis  Nieder-Barnim  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Alt-Landsberg,
Bernau,  Cöpenick,  Liebemwalde  und  Oranienburg  gelegten  Theile.
Kreis  Teltow  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Charlottenburg,  Cöpenick,
Königs-Wusterhausen,  Mittenwalde,  Rüors,  Zossen,  Buchholz,  Luckenwalde
und  Potsdam  gelegten  Theile.
        <pb n="467" />
        —  411  —

Amtsgericht  Bernau.
Aus  dem  Kreise  Nieder-Barnim:
Stadtbezirk  Bernau;
Amtsbezirke  Börnicke,  Buch,  Lanke.

Amtsgericht  Charlottenburg.
Stadtkreis  Charlottenburg.
Aus  dem  Kreise  Teltow:
Amtsbezirk  Spandauer  Forst  mit  Ausschluß  des  Gutsbezirks  Dahlem.

Amtsgericht  Cöpenifck.
Aus  dem  Kreise  Beeskow-Storkow:
Aus  dem  Amtsbezirk  Neu-Zittau:
Gemeindebezirke  Gosen,  Neu-Zittau,  Wernsdorf;
Gutsbezirk  Gosen.
Aus  dem  Kreise  Nieder-Barnim:
Amtsbezirke  Cöpenicker  Forst,  Friedrichshagen,  Ober-Schöne  eide.
Aus  dem  Amtsbezirk  Dahlwitz:
Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Schöneiche.
Aus  dem  Kreise  Teltow:
Stadtbezirk  Cöpenick;
Amtsbezirke  Alt-Glienicke,  Cöpenicker  Forst,  Kietz  bei  Cöpenick.
Aus  dem  Amtsbezirk  Waltersdorf:
Gemeindebezirke  Bohnsdorf,  Schmöckwitz,  Schmöckwitzwerder.
Aus  dem  Amtsbezirk  Rudow:
Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Johannisthal.

Amtsgericht  Königs-Wusterhausen.
Aus  dem  Kreise  Beeskow-Storkow:
Aus  dem  Amtsbezirk  Neu-Zittau:
Gemeindebezirk  Nieder-Löhme.
Aus  dem  Kreise  Teltow:
Stadtbezirk  Königs-Wusterhausen;
Amtsbezirke  Gräbendorf,  Königs-Wusterhausen;
Amtsbezirk  Deutsch-Wusterhausen  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Ragow;
Amtsbezirk  Waltersdorf  mit  Ausschluß  des  zum  Amtzgericht  Cöpenick  gelegten
  Theils.
Aus  dem  Amtsbezirk  Groß-Köris:
Gemeindebezirke  Groß-Köris,  Schwerin;
Guts  (Forsthbezirk  Mochheide.
(Nr.  8656.)  61“
        <pb n="468" />
        —  412  —

Aus  dem  Amtsbezirk  Klein-Besten:
Gemeindebezirke  Groß-Besten,  Klein-Besten,  Zeesen;
Gutsbezirke  Zeesen  (Forstrevier))  Raue-Ring.

Aus  dem  Amtsbezirk  Selchow:
Gutsbezirk  Diepensee.

Amtsgericht  Liebenwalde.
Aus  dem  Kreise  Nieder-Barnim:

Stadtbezirk  Liebenwalde;

Amtsbezirke  Grafenbrück,  Groß-Schönebeck,  Groß-Schönebecker  Forst,
Hammer,  Pechteich,  Zerpenschleuse;

Amtöbezirk  Liebenwalder  Forst  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Bernöwe-Wittenberge.


Aus  dem  Amtsbezirk  Freienhagen:
Gemeindebezirk  Neuholland.

Amtsgericht  Mittenwalde.
Aus  dem  Kreise  Teltow:
Stadtbezirke  Mittenwalde,  Teupitzt
Amtsbezirke  Groß-Kienitz,  Töpchin.
Aus  dem  Amtsbezirk  Deutsch-Wusterhausen:
Gemeindebezirk  Ragow.
Aus  dem  Amtsbezirk  Groß-Köris:
Gemeindebezirke  Egsdorf,  Kleine  Mühle,  Hohe  Mühle,  Mittel-Mühle,
Neuendorf  bei  Teupitz,  Sputendorf  bei  Teupitz,  Tornow;
Gutsbezirk  Schloß  Teupitz.
Aus  dem  Amtsbezirk  Klein-Besten:
Gemeindebezirke  Gallun,  Krummensee;
Gutsbezirk  Gallun.

Amtsgericht  Nauen.
Aus  dem  Kreise  Ost-Havelland:

Stadtbezirk  Nauen;
Amtsbezirke  Bredow,  Buchow-Carpzow,  Krämerpfuhl,  Perwenitz;
Amtsbezirk  Dyrotz  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Rohrbeck.
Aus  dem  Amtsbezirk  Kartzow:

Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Kartzow.
Aus  dem  Amtsbezirk  Königshorst:

Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Hertefeld;

Gutsbezirk  Kienberg.
        <pb n="469" />
        —  413  —

Aus  dem  Amtsbezirk  Staffelde:
Gemeindebezirk  Börnicke.
Aus  dem  Kreise  West-Havelland:
Amtsbezirke  Berge,  Groß-Behnitz,  Tremmen.

Amtsgericht  Oranienburg.
Aus  dem  Kreise  Nieder-Barnim:
Stadtbezirk  Oranienburg;
Amtsbezirke  Birkenwerder,  Mühlenbeck  Forst,  Neuholland  Forst,  Oranienburg
  Forst,  Sachsenhausen,  Schönfließ,  Wandelitz,  ZJehlendorf;
Amtsbezirk  Freienhagen  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Neuholland;
Amtsbezirk  Schönerlinde  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Schönerlinde.
Aus  dem  Amtsbezirk  Liebenwalder  Forst:
Gemeindebezirk  Bernöwe-Wittenberge.
Aus  dem  Kreise  Ost-Havelland:
Aus  dem  Amtsbezirk  Hennigsdorf:
Guts  (Forsthbezirk  Pinnow.
Aus  dem  Amtsbezirk  Velten:
Gutsbezirk  Pinnow.

Amtsgericht  Rixdorf.
Aus  dem  Kreise  Teltow:
Amtsbezirk  Rirdorf.

Amtsgericht  Spandau.
Kreis  Ost-Havelland  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Cremmen,  Fehrbellin,
  Nauen,  Oranienburg  und  Potsdam  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Straußberg.
Aus  dem  Kreise  Ober-Barnim:
Stadtbezirk  Straußberg;
Amtsbezirke  Garzau,  Prötzel;
Amtsbezirk  Hirschfelde  mit  Ausschluß  des  Gutsbezirks  Werftpfuhl.
Aus  dem  Amtsbezirk  Ihlow:
Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Bollersdorf.

Amtsgericht  Zossen.
Aus  dem  Kreise  Teltow:
Stadtbezirk  Jossen;
Amtsbezirke  Cummerödorfer  Forst,  Glienicke  b.  Z.,  Jachzenbrück,  Sperenberg;
Amtsbezirk  Groß-Schulzendorf  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  und
Gutsbezirks  Jhnsdor
(Nr.  8656.)
        <pb n="470" />
        —  414  —

Candgerichtsbezirk  Cottbus.

Amtsgericht  Calau.
Kreis  Calau  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Lübbenau  und  Senftenberg
gelegten  Theile.

Amtsgericht  Cottbus.
Kreis  Cottbus  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Peitz  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Dobrilugk.
Aus  dem  Kreise  Luckau:
Stadtbezirk  Dobrilugk;
Amtsbezirke  Dobrilugk,  Fischwasser,  Oppelhain,  Schönborn;
Amtsbeirk  Schilda  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Kirchhain  gelegten
Theils.
Amtsgericht  Finsterwalde.
Aus  dem  Kreise  Luckau:
Stadtbezirke  Finsterwalde,  Sonnenwalde;
Amtsbezirke  Göllnitz,  Grünhaus,  Massen)  Nehesdorf,  Sallgast.
Aus  dem  Amtsbezirk  Sonnenwalde:
Gemeindebezirke  Groß-Bahren,  Klein-Bahren,  Breitenau,  Dabern,  Goßmar
  b.  S  Möllendorf,  Piessigk,  Presehna;
Gutsbezirke  Clementinenhof,  Möllendorf,  Presehna)  Schloß  Sonnenwalde.

Amtsgericht  Kirchhain.
Aus  dem  Kreise  Luckau:
Stadtbezirk  Kirchhain;
Amtsbezirk  Kirchhain;
Amtsbezirk  Sonnenwalde  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Finsterwalde
gelegten  Theils.
Aus  dem  Amtsbezirk  Schilda:
Gemeindebezirke  Buckowien,  Prießen;
Gutsbezirk  Vorwerk  Prießen.
Amtsgericht  Lieberose.
Aus  dem  Kreise  Lübben:
Stadtbezirk  Lieberose;
Amtsbezirke  Dobberbuß,  Lieberose,  Groß-Muckrow.
Aus  dem  Amtsbezirk  Straupitz:
Gemeindebezirke  Butzen,  Byhleguhre,  Neu-Byhleguhre,  Byhlen,  Mochow;
Gutsbezirke  Butzen,  Byhlen,  Mochow.
        <pb n="471" />
        —  415  —

Amtsgericht  Lübben.

Kreis  Lübben  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Beeskow  und  Lieberose
gelegten  Theile.

Amtsgericht  Lübbenau.
Aus  dem  Kreise  Calau:
Stadtbezirke  Lübbenau,  Vetschau;
Amtsbezirke  Lübbenau  1,  Kittlitz,  Rago,  Tornow,  Vetschau;

Amtsbezirk  Lübbenau  II  mit  Ausschluß  der  Gemeindebeirle  Buckow,  Kalkwitz,
Mlode  und  der  Gutsbezirke  Buckow,  Kalkwitz,  Mlode.

Amtsgericht  Luckau.
Kreis  Luckau  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Buchholz,  Dobrilugk,
Finsterwalde  und  Kirchhain  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Peitz.
Aus  dem  Kreise  Cottbus:
Stadtbezirk  Peitz;
Amtsbezirke  Drachhausen,  Jänschwalde,  Ottendorf,  Schmogrow,  Tauer,
Zinswiesen.
Amtsgericht  Senftenberg.
Aus  dem  Kreise  Calau:
Stadtbezirke  Drebkau,  Senftenberg;
Amtsbezirke  Clettwitz,  Drebkau,  Grünhaus,  Koschen,  Laubst,  Petershayn,
Räschen,  Saalhausen,  Sedlitz,  Senftenberg,  Öschornegosda.
Amtsgericht  Spremberg.
Kreis  Spremberg.

Landgerichtsbezirk  Srankfurt  a.  O.

Amtsgericht  Beeskow.
Kreis  Beeskow-Storkow  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Buchholz,
Cöpenick,  Fürstenwalde,  Königs-Wusterhausen  und  Storkow  gelegten  Theile.
Aus  dem  Kreise  Lübben:
Stadtbezirk  Friedland;
Amtsbezirke  Günthersdorf,  Leißnitz,  Mixdorf.
Aus  dem  Amtsbezirk  Wittmannsdorf:
Gemeindebezirke  Briescht  (Lübbener  Kreisantheils),  Cossenblatt;
Guts  Forstschutz)bezirke  Cossenblatt,  Sabrodt.
(Nr.  8656.)
        <pb n="472" />
        —  416  —

Amtsgericht  Buchholz.
Aus  dem  Kreise  Beeskow-Storkow:

Stadtbezirk  Wendisch-Buchholz;

Amtsbezirke  Kraußnigk,  Münchehofe;

Amtsbezirk  Neu-Schadow  mit  Ausschluß  des  zu  der  Königlichen  Schwenower
Forst  gehörigen  Theils.

Aus  dem  Kreise  Luckau:
Aus  dem  Amtsbezirk  Golßen:
Gemeindebezirke  Briesen,  Oderin;
Gutsbezirke  Briesen,)  Oderin.
Aus  dem  Kreise  Teltow:

Amtsbezirke  Freidorf,  Hammersche  Forst.

Aus  dem  Amtsbezirk  Groß-Köris:
Gemeindebezirke  Halbe,  Löpten,  Klein-Köris;
Gutsbezirk  Löpten.

Amtsgericht  Drossen.
Aus  dem  Kreise  West-Sternberg:
Stadtbezirk  Drossen;
Amtsbezirke  Radach,  Schmagorei,  Seefeld,  Tschirnow.
Amtsgericht  Frankfurt  a.  O.
Stadtkreis  Frankfurt  a.  O.
Aus  dem  Kreise  Lebus:

Stadtbezirke  Lebus,  Müllrose;

Amisbezirt  Biegen,  Booßen,  Cliestov,  Hohen-Jehsar,  Lebus,  Lossow,
Markendorf,  Müllrose,  Petersdorf,  Peershagen,  Podelzig,  Reitwein,
Tzschetzschnow,  Weißenspring.

Aus  dem  Amtsbezirk  Madlitz:

Gemeindebezirke  Alt-Madlitz,  Neu-Madlitz,  Wilmersdorf;
Gutsbezirke  Alt-Madlitz,  Wilmersdorf.
Aus  dem  Kreise  West-Sternberg:
Amtöbezirke  Aurith,  Bischofsee,  Kunersdorf,  Reipzig.

Amtsgericht  Fürsten  walde.

Aus  dem  Kreise  Lebus:

Stadtbezirk  Fürstenwalde;

Amtsbezirke  Hangelsberg,  Molkenberg,  Neuendorf  i.  S.,  Trebus;

Amtsbezirk  Madlitz  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Alt-Madlitz,  Neu-Madlitz,

  Wilmersdorf  und  der  Gutsbezirke  Alt-Madlitz,  Wilmersdorf.

Aus  dem  Kreise  Beeskow-Storkow:

Amtsbezirke  Fürstenwalder  Stadtforst,  Rauen.
        <pb n="473" />
        —  417  —

Amtsgericht  Müncheberg.
Aus  dem  Kreise  Lebus:
Stadtbezirke  Buckow,  Müncheberg;
Amtsbezirke  Behlendorf,  Buckow,  Eggersdorf,  Haasenfelde.

Amtsgericht  Reppen.
Kreis  West-Sternberg  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Cüstrin,  Drossen,
Frankfurt  a.  O.  und  Fürstenberg  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Seelow.
Kreis  Lebus  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Cüstrin,  Frankfurt  a.  O.,
Fürstemvalde  und  Müncheberg  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Sonnenburg.
Aus  dem  Kreise  Ost-Sternberg:
Stadtbezirk  Sonnenburg;
Amtsbezirke  Kriescht,  Alt-Limmritz,  Königliches  Forstrevier  Limmritz,  Louisa,
Rentamt  Sonnenburg,  Worfelde.
Amtsgericht  Storkow.
Aus  dem  Kreise  Beeskow-Storkow:
Stadtbezirk  Storkow;
Amtsbezirke  Friedersdorf,  Friedersdorfer  Forst,  Görsdorf,  Markgrafpieske,
Reichenwalde,  Selchow,  Spreenhagen,  Storkow.
Aus  dem  Amtsbezirk  Neu-Zittau:
Gutsbezirk  Vorwerk  Steinfurt.

Amtzgericht  Zielenzig.
Kreis  Ost-Sternberg  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Sonnenburg  gelegten
Theils.
Candgerichtebezirk  Guben.

Amtsgericht  Crossen.
Kreis  Crossen  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Schwiebus,  Sommerfeld
und  Züllichau  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Forst.
Aus  dem  Kreise  Sorau:
Stadtbezirk  Forstz;
Amtsbezirke  Berge,  Bohrau,  Eulo,  Forst  Domaine,  Groß-Kölzig,  Preschen,
Simmersdorf),  Weissagk.
Aus  dem  Amtsbezirke  Pförten  die  zum  Stadtbezirk  Forst  und  die  zu  den
Gutsbezirken  Berge  und  Forst  Domaine  gehörigen  Theile.

n
Ces.  Samml.  1879.  (Nr.  8656.)  62
        <pb n="474" />
        —  418  —

Amtsgericht  Fürstenberg  a.  O.
Aus  dem  Kreise  Guben:
Stadtbezirk  Fürstenberg;
Amtsbezirke  Diehlo)  Ossendorf,  Siehdichum,  Ziltendorf.
Aus  dem  Kreise  West-Sternberg:
Amtsbezirke  Balkow,  Rampitz,  Ziebingen.

Amtsgericht  Guben.
Kreis  Guben  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Fürstenberg  a.  O.,  Pförten
und  Sommerfeld  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Pförten.
Aus  dem  Kreise  Guben:
Amtsbezirke  Beitzsch)  Oegeln.
Aus  dem  Amtsbezirk  Liebesitz:
Gemeindebezirke  Liebesitz,  Wirchenblatt;
Gutsbezirke  Liebesitz,  Wirchenblatt.
Aus  dem  Amtsbezirk  Ossig:
Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Merke.
Aus  dem  Amtsbezirk  Strega:
Gemeindebezirke  Birkenberge,  Neudörfel,  Pohsen,  Strega;
Gutsbezirke  Birkenberge,  Pohsen,  Strega.
Aus  dem  Kreise  Sorau:
Stadtbezirk  Pförten;
Amtsbezirk  Datten;
Amtsbezirk  Pförten  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Forst  und
Triebel  gelegten  Theile.
Aus  dem  Amtsbezirk  Dolzig:
Gemeindebezirk  Thurno.
Aus  dem  Amtsbezirk  Niewerle:
Gemeindebezirke  Drehne,  Jüritz,  Niewerle,  Schniebinchen;
Gutsbezirke  Drehne,  Jüritz,  Niewerle,  Schniebinchen.

Amtsgericht  Schwiebus.
Aus  dem  Kreise  Crossen:
Amtsbezirk  Topper.
Aus  dem  Kreise  Züllichau:
Stadtbezirke  Liebenau)  Schwiebus;
Amtsbezirke  Mötschen,  Neuhö  cschü  innersdor  Läs
*  3  Tichen,ienbschen  Oggerschütz,  Rinnersdorf,  See-Läsgen,
        <pb n="475" />
        —  419  —

Aus  dem  Amtsbezirk  Kutschlau:

Gemeindebezirke  Jehser,  Merzdorf;

Gutsbezirke  Burglehn-Schwiebus,  Jehser,  Merzdorf.
Aus  dem  Amtsbezirk  Schönfeld:

Gemeindebezirk  Ulbersdorf.

Amtsgericht  Sommerfeld.
Aus  dem  Kreise  Crossen:
Stadtbezirk  Sommerfeld;
Amtsbezirk  Göhren.
Aus  dem  Kreise  Guben:
Amtsbezirk  Ossig  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  und  Gutsbezirks  Merke.
Aus  dem  Kreise  Sorau:
Stadtbezirk  Gassen;
Amtsbezirk  Tauchel.
Aus  dem  Amtsbezirk  Dolzig:
Gemeindebezirke  Dolzig,  Kulm;
Gutsbezirke  Dolzig,  Kulm.
Aus  dem  Amtsbezirk  Gablenz:
Gemeindebezirke  Baudach  N.-L.,  Baudach  N.-M.,  Alt-Gassen;
Gutsbezirke  Baudach  N.-L.,  Alt-Gassen.

Amtsgericht  Sorau.

Kreis  Sorau  mit  Ausschluß  der  Zru  den  Amtsgerichten  Forst,  Pförten,  Sommerfeld
  und  Triebel  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Triebel.
Aus  dem  Kreise  Sorau:

Stadtbezirk  Triebel;

Amtsbezirke  Haasel,  Jerischko,  Kemnitz,  Groß-Särchen  Forstrevier,  Groß-Teuplitz,
  Triebel  Domaine,  Dzschecheln.

Aus  dem  Amtsbezirk  Niewerle:
Gemeindebezirke  Grabow,  Niemaschkleba,  Täscheeren;
Gutsbezirke  Grabow,  Niemaschkleba,  Täscheeren.

Aus  dem  Amtsbezirk  Pörten  die  zu  den  Gemeindebezirken  Pokuschel,  Großund
  Klein-Teupitz  und  Ober-Helmsdorf  gehörigen  Theile.

Amtsgericht  Züllichau.
Kreis  Züllichau  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Schwiebus  gelegten  Theils.
Aus  dem  Kreise  Crossen:
Amtsbezirk  Pommerzig.
(Nr.  8656.)  62“
        <pb n="476" />
        —  420  —

Candgerichtsbezirk  Candsberg  a.  W.

Amtsgericht  Arnswalde.

Kreis  Arnswalde  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Neuwedell,  Reetz  und
Woldenberg  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Bärwalde.
Aus  dem  Kreise  Königsberg  N.-M.:
Stadtbezirk  Bärwalde;
n–“s  Blessin,  Güstebiese,  Sellin,  Stölpchen  Forst,  Voigtsdorf  Clossow,
ellin.

Amtsgericht  Berlinchen.
Aus  dem  Kreise  Soldin:

Stadtbezirke  Berlinchen,  Bernstein;

Amtsbezirke  Amt  Bernstein,  Domaine  Carzig,  Oberförsterei  Carzig,  Dieckow,
Groß-Ehrenberg,  Gerzlow,  Hasselbusch,  Oberförsterei  ichsee,  Oberförsterei
  Neuhaus,  Niepölzig,  Richnow,  Siede.

Aus  dem  Amtsbezirk  Brügge-Schöneberg:

Die  zum  Gutsbezirk  Lichtefleck  gehörige  Kolonie  Landwehr.

Amtsgericht  Cüstrin.
Aus  dem  Kreise  Königsberg  N.-M.:
Stadtbezirke  Cüstrin,  Fürstenfelde;
Amtsbezirke  Bleyen,  Alt-Drewitz,  Kietz,  Neumühl,  Quartschen-Kutzdorf,
Wilkersdorf,  ——
Aus  dem  Kreise  Landsberg  a.
Amtsbezirke  Groß-  775  /  Tauseel;
Amtsbezirk  Radorf  mit  Ausschluß  der  Gutsbezirke  Radorf,  Vietzer-Schmelze.
Aus  dem  Kreise  Lebus:
Amtsbezirke  Gorgast,  Tucheband.
Aus  dem  Amtsbezirk  Golzow:
Gemeindebezirk  Genschmar;
Gutsbezirke  Vorwerke  Henriettenhof,  Wilhelminenhof.
Aus  dem  Kreise  West-Sternberg:
Stadtbezirk  Göritz.
Aus  dem  Amtsbezirk  Frauendorf:
Gutsbezirk  Domaine  und  Gutsvorwerk  Göriz.
        <pb n="477" />
        —  421  —

Amtsgericht  Driesen.
Aus  dem  Kreise  Friedeberg  N.  M.:
Stadtbezirk  Driesen;
Amtsbezirke  Neu-  Anspach,  Guscht,  Guschterholländer,  Oberförsterei  Lubiathfließ,
  Modderwiese,  Trebitsch,  Vordamm;
Amtsbezirk  Gottschimm  mit  Ausschluß  des  zum  Gemeindebezirk  Gottschimmerbruch
  gehörigen  Gorschinnenwerders.

Aus  dem  Amtsbezirk  Alt-Beelitz:
Gemeindebezirke  Alt-Beelitz,  Neu-Beelitz,  Dragebruch.
Aus  dem  Amtsbezirk  Oberförsterei  Driesen:
Gemeindebezirk  Brand;
Gutsbezirk  (Oberförsterei)  Driesen.
Aus  dem  Amtsbezirk  Gottschimmerbruch:
Gemeindebezirk  Brenkenhofsbruch.
Aus  dem  Amtsbezirk  Oberförsterei  Steinspring:
Aus  dem  Forstgutsbezirk  Königliche  Steinspringer  Forst:
Die  Kolonie  Weißefenn.
Aus  dem  Amtsbezirk  Vorbruch:
Gemeindebezirke  Bergdorf,  Vorbruch.

Amtsgericht  Friedeberg  N.-M.

Kreis  Friedeberg  N.  M.  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Driesen  und
Woldenberg  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Königsberg  N.-M.

Kreis  Königsberg  N.-M.  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtzgerichten.  Bärwalde,
Cüstrin,  Freienwalde,  Neudamm,  Wriezen  und  Zehden  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Landsberg  a.  W.
Kreis  Landsberg  a.  W.  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Cüstrin  und
Soldin  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Lippehne.
Aus  dem  Kreise  Soldin:
Stadtbezirk  Lippehne;
Amtsbezirke  Adamsdorf,  Craagzen,  Deetz,  Hohenziethen,  Mellentin.

Amtsgericht  Neudamm.
Aus  dem  Kreise  Königsberg  N.-M.:
Stadtbezirk  Neudamm)
Amtsbezirke  Bärfelde,  Damm,  Darrmietzel,  Wittstock-Nabern,  Jicher  Forst,
Zicher-Batzlow.
(Xr.  8656.)
        <pb n="478" />
        —  422  —

Amtsgericht  Neuwedell.
Aus  dem  Kreise  Arnswalde:
Stadtbezirk  Neuwedell;
Amtsbezirke  Berkenbrügge,  Fürstenau,  Mienken,  Neuwedell,  Regenthiner
Forstrevier,  Spechtsdorf,  Steinbusch.
Amtsgericht  Reetz.
Aus  dem  Kreise  Arnswalde:
Stadtbezirk  Reetz;
Amtsbezirke  Reetz,  Reetzheide,  Zühlsdorf.
Aus  dem  Amtsbezirk  Pammin:
Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Pammin.
Amtsgericht  Soldin.
Kreis  Soldin  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Berlinchen  und  Lippehne
gelegten  Theile.
Aus  dem  Kreise  Landsberg  a.  W.:
Amtsbezirk  Berneuchen.
Amtsgericht  Woldenberg.
Aus  dem  Kreise  Arnswalde:
Amtsbezirke  Bernsee,  Hochzeit,  Marienwalde,  Marienwalder  Forstrevier,
Regenthin,  Schwachenwalder  Forstrevier.
Aus  dem  Amtsbezirk  Schwachenwalde:
Gemeindebezirk  Schwachenwalde;
Gutsbezirk  Augustwalde.
Aus  dem  Kreise  Friedeberg  N.-M.:
Stadtbezirk  Woldenberg;
Amtsbezirke  Hermsdorf,  Lauchstädt,  Mehrenthin,  Schlanow,  Wugarten.
Aus  dem  Amtsbezirk  Alt-Beelitz
Gemeindebezirk  Friedrichsdorf.
Aus  dem  Amtsbezirk  Oberförsterei  Driesen:
Gemeindebezirke  Schüttenburg,  Lücks  Theerofen.
Aus  dem  Amtsbezirk  Oberförsterei  Steinspring:
Aus  dem  Gutsbezirk  Königliche  Steinspringer  Forst:
die  Kolonie  Hubachs  Theerofen.
Amtsgericht  Zehden.
Aus  dem  Kreise  Königsberg  N.-M.:
Stadtbezirk  Zehden;
Amtsbezirke  Carlstein,  Alt-Cüstrinchen,  Grüneberg-Selchop,  Hohen-Lübbichow,
  Alt-Lietzegöricke,  Niederwutzow,  Alt-Rüdnitz,  Wrechow,  Bäckerick.
        <pb n="479" />
        —  423  —

Candgerichtsbezirk  Potsdam.

Amtsgericht  Baruth.
Aus  dem  Kreise  Jüterbog-Luckenwalde:
Stadtbezirk  Baruth;
Amtsbezirke  Paplitz,  Radeland.
Aus  dem  Amtsbezirk  Gebersdorf:
Gutsbezirk  Damsdorf.
Aus  dem  Amtsbezirk  Heinsdorf:
Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Petkus.

Amtsgericht  Beelitz.
Aus  dem  Kreise  Zauch-Belzig:

Stadtbezirk  Beelitz;
Amtsbezirke  Neuendorf  b.Br.),  Stücken,  Wittbrietzen.
Aus  dem  Amtsbezirk  Buchholz  b.HTr.:

Gemeindebezirke  Buchholz  b.:Tr.,  Deutschbork,  Lühsdorf.
Aus  dem  Amtsbezirk  Saarmund:

Gemeindebezirk  Wildenbruch.

Amtsgericht  Belzig.

Kreis  Zauch-Belzig  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Beelitz,  Brandenburg,
  Potsdam,  Treuenbrietzen  und  Werder  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Brandenburg.
Kreis  West-Havelland  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Nauen  und
Rathenow  gelegten  Theile.
Aus  dem  Kreise  Zauch-Belzig:

Amtsbezirke  Cammer,  Deetz,  Götz,  Golzow,  Großkreutz,  Jeserig,  Lehnin,
Lehniner  Forst,  Netzen,  Rädel,  Reckahn,  Schmergow,  Schmerzke,  Wilhelmsdorf.


Amtsgericht  Dahme.
Aus  dem  Kreise  Jüterbog-Luckenwalde:

Stadtbezirk  Dahme)

Amtsbezirke  Ilmersdorf,  Rosenthal;

Amtsbezirk  Gebersdorf  mit  Ausschluß  des  Gutsbezirks  Damsdorf.

Amtsgericht  Iüterbog.

Kreis  Jüterbog-Luckenwalde  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Baruth,
Dahme,  Luckenwalde  und  Treuenbrietzen  gelegten  Theile.
(Fr.  8656.)
        <pb n="480" />
        —  424  —

Amtsgericht  Luckenwalde.
Aus  dem  Kreise  Jüterbog-Luckenwalde:
Stadtbezirk  Luckenwalde;
Amtsbezirke  Blankensee,  Dobbrikow,  Woltersdorf.
Aus  dem  Amtsbezirk  Felgentreu:
Gemeindebezirke  Kemnitz,  Zülichendorf.
Aus  dem  Amtsbezirk  Stülpe:
Gemeindebezirke  Dümde,  Jänickendorf.
Aus  dem  Amtsbezirk  Zinna:
Gemeindebezirk  Kolzenburg;
Gutsbezirke  Elsthal,  Lindenberg.
Aus  dem  Kreise  Teltow:
Aus  dem  Amtsbezirk  Amtsfreiheit-Trebbin:
Gemeindebezirk  Schöneweide.

Amtsgericht  Potsdam.
Stadtkreis  Potsdam.
Aus  dem  Kreise  Ost-Havelland:
Stadtbezirk  Ketzin;
Amtsbezirke  Bornim)  Bornstedt,  Fahrland,  Sanssouci,  Uetz;
Amtsbezirk  Kartzow  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  und  Gutsbezirks
Kartzow.
Aus  dem  Kreise  Teltow:
Amtsbezirke  Drewitz,  Neuendorf  b.  P.,  Nowawes,  Potsdamer  Königliche
Forst,  Siethen;
Amtsbezirk  Stahnsdorf  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  und  Gutsbezirks
Ruhlsdorf.
Aus  dem  Kreise  Zauch-Belzig:
Amtsbezirke  Alt-Töplitz,  Caput,  Cunersdorf,  Potsdamer  Forst;
Amtsbezirk  Saarmund  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Wildenbruch.

Amtsgericht  Rathenow.

Aus  dem  Kreise  West-Havelland:
Stadtbezirke  Rathenow,  Friesack,  Rhinow;
At  Burg-Friesack,  Buschow,  Grünau,  Haage,  Hohennauen,  Klessen,
Liepe,  Nennhausen;,  Pessin,  Selbelang,  Senzke,  Stechow),  Stölln.
Amtsbezirk  Garlitz  mit  Ausschluß  des  Gutsbezirks  Seelensdorf;
Amtsbezirk  Premitz  mit  Ausschluß  der  Gutsbezirke  Brösickenslake  (Gutsparzelle
  und  Ziegelei)  und  Gapel  (Vorwerk  und  Kolonie).
        <pb n="481" />
        —  425  —

Amtsgericht  Treuenbrietzen.
Aus  dem  Kreise  Jüterbog-Luckenwalde:
Aus  dem  Amtsbezirk  Felgentreu:
Gemeindebezirke  Bardenitz,  Pechüle.
Aus  dem  Amtsbezirk  Malterhausen:
Gemeindebezirk  Clausdorf.
Aus  dem  Kreise  Zauch-Belzig:
Stadtbezirk  Treuenbrietzen;
Amtsbezirk  Rietz;
Amtsbezirk  Buchholz  b.  Tr.  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Beelitz  gewiesenen
  Theils.
Amtsgericht  Werder.
Aus  dem  Kreise  Jauch-Belzig:
Stadtbezirk  Werder;
Amtsbezirke  Glindow,  Petzow)  Phöben,  Mlessow.

Landgerichtsbezirb  Drenzlau.

Amtsgericht  Angermünde.

Kreis  Angermünde  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Eberswalde,  Oderberg
  und  Schwedt  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Brüssow.
Aus  dem  Kreise  Prenzlau:

Stadtbezirk  Brüssow;

Amtsbezirke  Battin,  Brüssow),  Caselow,  Klockow,  Menkin)  Polzow)  Rossow,
Züsedom)

Amtsbezirk  Schönfeld  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  und  Gutsbezirks
Tornow.

Aus  dem  Amtsbezirk  Schmöllen:
Gemeindebezirk  Wallmow;
Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Schwaneberg.

Amtsgericht  Eberswalde.
Aus  dem  Kreise  Angermünde:
Stadtbezirk  Joachimsthal;
Amtsbezirke  Amt-Joachimsthal,  Golze;
Amtsbezirk  Amt-Grimnitz  mit  Ausschluß  der  Gutsbezirke  Glambeck  (Forstbezirl)
  und  Schmelze  mit  Mellin.
Ges.  Samml.  1879.  (Nr.  8656.)  63
        <pb n="482" />
        —  426  —

Aus  dem  Kreise  Ober-Barnim:

Stadtbezirke  Biesenthal,  Eberswalde;

Amtsbezirke  Forstrevier  Biesenthal,  Grünthal,  Hegermühle,  Hohenfinow,
vLadezurg,  Lichterfelde,  Trampe,  Wolfswinkel;

Amtsbezirk  Beiersdorf  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Alt-Landsberg
gelegten  Theils.

Aus  dem  Amtsbezirke  Hirschfelde:
Gutsbezirk  Werftpfuhl.

Amtsgericht  Freienwalde.
Aus  dei  Kreise  Königsberg  N.-M.:

Amtsbezirke  Glietzen-Hohenwutzen,  Neuenhagen-Bralitz,  Neu-Rüdnitz,  Neu-Tornow,


Amtsbezirk  Reetz  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  und  Gutsbezirks  Alt-Reetz.


Aus  dem  Kreise  Ober-Barnim:

Stadtbezirk  und  Gesundbrunnen  Freienwalde;

Amtsbezirke  Alt-Ranft,  Brunow,  Cöthen,  Forstrevier  Sonnenburg-Torgelow,
  Wölsickendorf.

Amtsgericht  Lychen.
Aus  dem  Kreise  Templin:

Stadtbezirk  Lychen;

Amtsbezirke  Himmelpfort-Ost,  Himmelpfort-West,  Lychen;

Amtsbezirk  Boytzenburg  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Bovytzenburg,
Berkholz,  Claushagen,  Naugarten,  Wichmannsdorf  und  der  Gutsbezirke
Boytzenburg,  Crewitz,  Lichtenhain,  Lindensee.

Aus  dem  Amtsbezirk  Annenwalde:

Gemeindebezirk  Densow;
Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Annenwalde.

Amtsgericht  Oderberg.
Aus  dem  Kreise  Angermünde:
Stadtbezirk  Oderberg;
Amtsbezirke  Amt  Chorin,  Liepe,  Neuendorf.
Amtsgericht  Prenzlau.
Kreis  Prenzlau  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Brüssow  und  Strasburg
  U./M.  gelegten  Theile.
Aus  dem  Kreise  Templin:
be  Potzlow  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  und  Gutsbezirks
innow.
        <pb n="483" />
        —  427  —

Amtsgericht  Strasburg  U./M.
Aus  dem  Kreise  Prenzlau:
Stadtbezirk  Strasburg  U.:M.;
Amtsbezirke  Amalienhof,  Brietzig,  Klein-Luckow,  Lauenhagen)  Lübbenow,
Neuensund,  Wilsikow,  Wolfshagen.
Amtsgericht  Schwedt.
Aus  dem  Kreise  Angermünde:
Stadtbezirke  Schwedt,  Vierraden;
Amtsbezirke  Heinersdorf,  Herrschaft  Schwedt;
Amtsbezirk  Landin  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Felchow,  Mürow,
Pinnow,  sowie  der  Gutsbezirke  Felchow,  Mürow,  Pinnow.
Aus  dem  Amtsbezirk  Passow:
Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Stendel.
Aus  dem  Amtsbezirk  Stolpe-Crüssow:
Gemeindebezirk  Stützkow.
Amtsgericht  Templin.
Kreis  Templin  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Lychen,  Prenzlau  und
Zehdenick  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Wriczen.
Kreis  Ober-Barnim  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Alt-Landsberg,
Eberswalde,  Freiemwalde  und  Straußberg  gelegten  Theile.
Aus  dem  Kreise  Königsberg  N.-M.:
Amtsbezirke  Carlshof-Carlsbiese,  Wustrow.
Aus  dem  Amtsbezirk  Reetz:
Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Alt-Reetz.
Amtsgericht  Zehdenick.
Aus  dem  Kreise  Templin:
Stadtbezirk  Zehdenick;
Amtsbezirke  Badingen,  Forsthaus  Zehdenick,  Liebenberg,  Reiersdorf,  Ribbeck,
Zehdenick)
Amtsbezirk  Storkow  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Hindenburg-Reinfeld.

Landgerichtsbezirk  Keu-Nuppin.
Amtsgericht  Cremmen.
Aus  dem  Kreise  Ost-Havelland:
Stadtbezirk  Cremmnen;
Amtsbezirke  Bärenklau,  Beetz,  Groß-Ziethen,  Neuholland  Forstz;
Amtsbezirk  Staffelde  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Börnicke.
(Nr.  8636.)  637
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        —  428  —

Amtsgericht  Fehrbellin.
Aus  dem  Kreise  Ost-Havelland:
Stadtbezirk  Fehrbellin;
Amtsbezirke  Brunne,  Fehrbellin,  Linum;
Amtsbezirk  Königshorst  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  und  Gutsbezirks
Hertefeld  und  des  Gutsbezirks  Kienberg.
Amtsgericht  Gransee.
Aus  dem  Kreise  Ruppin:
Stadtbezirk  Gransee;
Amtsbezirke  Alt-Lüdersdorf,  Buberow,  Häsen,  Zernickow;
Mutebezire  V  Löwenberg  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Lindow  gelegten
heils,
Amtsbezirk  Rauschendorf  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Rönnebeck.
Amtsgericht  Havelberg.
Aus  dem  Kreise  West-Priegnitz:
Stadtbezirk  Havelberg;
Amtsbezirke  Dwmerov  Groß-Leppin,  Havelberger  Forst,  Nitzow)  Plattenburg,
  Quitzöbel.
Aus  dem  Amtsbezirk  Rühstedt:
Gemeindebezirke  Abbendorf,  Haverland,  Legde.
Aus  dem  Kreise  Ost-Priegnitz:
Amtsbezirk  Breddin.
Aus  dem  Amtsbezirk  Lohm:
Gemeindebezirk  Sophiendorf.
Amtsgericht  Kyrigzz.
Kreis  Ost-Priegnitz  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Havelberg,  Meyenburg)
  Pritzwalk,  Rheinsberg  und  Wittstock  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Lenzen.
Aus  dem  Kreise  West-Priegnitz:
Stadtbezirk  Lenzen;
Amtsbezirke  Birkholz,  Bochin,  Eldenburg,  Gadow,  Lenzerwische;
Amtsbezirk  Boberow  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  und  Gutsbezirks
Mankmuß;
ategrucht  Lanz  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Wittenberge  gelegten
Theils
Aus  dem  Amtsbezirk  Pinnow:
Gemeindebezirk  Milow;
Gutsbezirk  Zapel.
        <pb n="485" />
        —  429  —

Amtsgericht  Lindow.
Aus  dem  Kreise  Ruppin:
Stadtbezirk  Lindow;
Amtsbezirke  Meseberg,  Rüthnick;
Amtsbezirk  Köpernitz  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Rheinsberg  gelegten
  Theils.
Aus  dem  Amtsbezirk  Gnewickow:
Gemeindebezirk  Wulkow;
Gutsbezirk  Wulkow-Gühlen.
Aus  dem  Amtsbezirk  Löwenberg:
Gemeindebezirk  Teschendorf;
Gutsbezirke  Hoppenrade,  Neuhof,  Neuendorf-Schleuen.
Aus  dem  Amtsbezirk  Rauschendorf:
Gemeindebezirk  Rönnebeck.
Amtsgericht  Meyenburg.
Aus  dem  Kreise  Ost-Priegnitz:
Stadtbezirk  Meyenburgz)
Amtsbezirke  Gut  Meyenburg,  Freienstein,  Marienfließ,  Nettelbeck
Amtsbezirk  Frehne  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Mertensdorf,  Schmarsow;
Amtsbezirk  Rapshagen  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  und  Gutsbezirks
Rapshagen.
Amtsgericht  Perleberg.
Kreis  West-Priegnitz  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Havelberg,  Lenzen,
Pritzwalk  und  Wittenberge  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Pritzwalk.
Aus  dem  Kreise  Ost-Priegnitz:
Stadtbezirk  Pritzwalk;
Amtsbezirke  Eggersdorf,  Falkenhagen,  Hoppenrade,  Krams,  Laaske,  Luggendorf,
  Mesendorf,  Streckenthin.
Aus  dem  Amtsbezirk  Dannenwalde:
Gemeindebezirke  Breitenfeld,  Schönebeck.
Aus  dem  Amtsbezirk  Frehne:
Gemeindebczirke  Mertensdorf,  Schmarsow.
Aus  dem  Amtsbezirk  Heiligengrabe:
Gemeindebezirke  Bölzke,  Lankenow)
Gutsbezirk  Bölzke.
Aus  dem  Amtsbezirk  Rapshagen:
Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Rapshagen.
(Tr.  8656.)
        <pb n="486" />
        —  430  —

Aus  dem  Kreise  West-Priegnitz:
Stadtbezirk  Putlitz;
Amtsbezirk  Sagast.
Aus  dem  Amtsbezirk  Gühlitz:
Gemeindebezirk  Lockstedt.
Amtsgericht  Rheinsberg.
Aus  dem  Kreise  Ost-Priegnitz:
Flecken  Zechlin;
Amtsbezirk  Oberförsterei  Zechlin.
Aus  dem  Kreise  Ruppin:
Stadtbezirk  Rheinsberg;
Amtsbezirke  Groß-Zerlang,  Linow,  Menz,  Rheinsberg.
Aus  dem  Amtsbezirk  Neu-Glienicke:
Gemeindebezirk  Baßdorf.
Aus  dem  Amtsbezirk  Köpernitz:
Gemeindebezirke  Dolgow,  Zechow;
Gutsbezirke  Köpernitz,  Schulzenhof,  Rheinshagen  Wassermühle.

Amtsgericht  Neu-Ruppin.
Kreis  Ruppin  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Gransee,  Lindow)  Rheinsberg
  und  Wusterhausen  a.  D.  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Wittenberge.
Aus  dem  Kreise  West-Priegnit:
Stadtbezirke  Wilsnack,  Wittenberge;
Amtsbezirke  Cumlosen,  Weisen,  Wilsnack
Amtsbezirk  Rühstedt  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Havelberg  gelegten
Theils.
Aus  dem  Amtsbezirk  Dergenthin:
Gemeindebezirk  Bentwisch.
Aus  dem  Amtsbezirk  Lanz:
Gemeindebezirke  Jagel,  Lütkenwisch;
Gutsbezirk  Jagel.
Amtsgericht  Wittstock.
Aus  dem  Kreise  Ost-Priegnitz:
Stadtbezirk  Wittstock;
Amtsbezirke  Dransee,  Eichenfelde,  Goldbeck,  Grabow  b.  W.,  Landarmenbaus
  Wittstock,  Liebenthal,  Maulbeerwalde,  Neuendorf-Ost,  Neuendorf-West,
  Rosenwinkel,  Zaatzke;
        <pb n="487" />
        —  431  —

Amtsbezirk  Fretzdorf  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Lellichow,  Teetz  und
des  Gutsbezirks  Ganz)

Amtsbezirk  Heiligengrabe  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Pritzwalk  gelegten
  Theils.

Amtsgericht  Wusterhausen  a.  D.
Aus  dem  Kreise  Ruppin:

Stadtbezirke  Neustadt  a.  D.,  Wusterhausen  a.  D.)

Amtsbezirke  Dessow,  Dreetz,  Friedrich-Wilhelms-Gestüt,  Ganzer,  Garz,
Kampehl,  Klausiushof,  Nackel,  Plänitz,  Wildberg.

Oberlandesgerichtsbezirk  Stettin.
Landgerichtobezirk  Cöolin.
Amtsgericht  Bärwalde.
Aus  dem  Kreise  Neustettin:
Stadtbezirk  Bärwalde;
Amtsbezirke  Cölpin,  Groß-Crössin,  Lucknitz,  Naseband,  Osterfelde,  Priebkow,
Zülkenhagen.
Aus  dem  Amtsbezirk  Grünewald:
Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Zuch.
Amtsgericht  Belgard.
Kreis  Belgard  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Polzin  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Bublitz.
Kreis  Bublitz.
Amtsgericht  Cörlin.
Aus  dem  Kreise  Colberg-Cörlin:
Stadtbezirk  Cörlin;
Amtsbezirke  Coseeger)  Kerstin,  Lübchow,  Petershagen,  Rogzow,  Roman.
Aus  dem  Amtsbezirk  Drosedow:
Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Damitz;
Gutsbezirk  Lestin.
Aus  dem  Amtsbezirk  Alt-Marrin:
Gemeindebezirk  Dassow.
Aus  dem  Amtsbezirk  Wartekow:
Gemeindebezirk  Ramelow;
Gutsbezirke  Ramelow  Obergut,  Ramelow  Niedergut.
Amtsgericht  Cöslin.
Kreis  Cöslin.
(Xr.  805.)
        <pb n="488" />
        —  432  —

Amtsgericht  Colberg.
Kreis  Colberg-Cörlin  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Cörlin  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Neustettin.
Kreis  Neustettin  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Bärwalde,  Ratzebuhr
und  Tempelburg  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Polzin.
Aus  dem  Kreise  Belgard:
Stadtbezirk  Polzin;
Amtsbezirke  Altschlage,  Arnhausen,  Buslar,  rollah  ,  Damen,  Schloß  Polzin,
Groß-Popplow,  Redel,  Reinfeld,  Wusterbarth
Amtsbezirk  Woldisch  Tychow  mit  Ausschluß  dol  Gutsbezirke  Ballenberg,
Bergen,  Woldisch  Tychow.
Amtsgericht  Natzebuhr.
Aus  dem  Kreise  Neustettin:
Stadtbezirk  Ratzebuhr,;  .
Amtsbchkc  Val)1cnbusch,  Flederborn,  Hasenfier,  Knaacksee,  Lottin,  Lümzow,
Wallachsee.
Amtsgericht  Schivelbein.
Kreis  Schivelbein.
Amtsgericht  Tempelburg.
Aus  dem  Kreise  Neustettin:
Stadtbezirk  Tempelburg)
Amtsbezirke  Altemvalde,  Draheim,  Heinrichsdorf,  Klaushagen)  Klöpperfier,
Liepenfier,  Lubow,  Mielburg,  Rackow,  Neu-Wuhrow,  Zicker.
Amtsgericht  Zanow.
Aus  dem  Kreise  Schlawe:
Stadtbezirk  Zanow;
Amtsbezirke  Eventhin,  Karnkewitz,  Panknin)  Ratteick,  Zowen.

Candgerichtobczirk  Greifswald.
Amtsgericht  Anklam.
Kreis  Anklam.
Amtsgericht  Barth.
Aus  dem  Kreise  Franzburg:
Stadtbezirke  Barth,  Damgartent  ,
IlmtvthkcJoSstcdhmis,  Daskow,  Oivitz,  Kenz,  Lüdershagen,  Pantlitz,

Prerdw,  Pütnitz,  Saal,  Zingst;
Amtsbezirk  Sundische  Wiese  mit  Ausschluß  des  Gutsbezirks  Pramort.
        <pb n="489" />
        —  433  —

Amtsgericht  Bergen.
Kreis  Rügen.

Amtsgericht  Demmin.
Kreis  Demmin  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Treptow  a.  T.  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Franzburg.
Kreis  Franzburg  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Barth  und  Stralsund
gelegten  Theile.
Amtsgericht  Greifswald.
Kreis  Greifswald  mit  Ausschluß  der  zum  Amtsgericht  Wolgast  gelegten  Theile.
Aus  dem  Kreise  Grimmen:
Amtsbezirk  Gristow.
Aus  dem  Amtsbezirk  Brandshagen:

Gutsbezirke  Dömitzow,  Falkenhagen,  Hankenhagen,  Ober=  und  Nieder-Hinrichshagen,
  Reinberg,  Stahlbrode)  sowie  die  zum  Amtsbezirke  gehörigen
Meeresgewässer.

Aus  dem  Amtsbezirk  Reinkenhagen:

Gemeindebezirk  Neu-Miltzow;

Gutsbezirke  Klein-Miltzow,  Wilmshagen;

Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Mannhagen.

Amtsgericht  Grimmen.
Kreis  Grimmen  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Greifswald)  Loitz  und
Stralsund  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Loitz.
Aus  dem  Kreise  Grimmen:
Stadtbezirk  Loitz;
Amtsbezirke  Beestland,  Demmin,  Görmin.
Aus  dem  Amtsbezirk  Glewitz:
Gemeindebezirke  Nossendorf,  Seedorf,  Wotenick;
Gutsbezirke  Glewitz,  Jahnkow,  Langenfelde,  Medrow,  Nossendorf,  Randow,
Toitz,  Volksdorf,  Woldeforst,  Woldhof)  Wotenick.
Aus  dem  Amtsbezirk  Rakow:
Gemeindebezirke  Vorbein,  Wüstenbilow;
Gutsbezirke  Drosedow,  Düvier,  Kronwald;
Forstgutsbezirk  Nielitz,  Poggendorf  Domäne,  Poggendorf  Forstgutsbezirk
Rustow,  Schwinge,  Zarnekla;
Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Gülzow.
Oes.  Samml.  1879.  (Nr.  8656.)  64
        <pb n="490" />
        —  434  —

Aus  dem  Amtsbezirk  Sassen:
Gemeindebezirke  Groß=  und  Klein-Bisdorf,  Sassen,  Groß=  und  Klein-Zarnewanz;

Gutsbezirke  Lüssow,  Pustowv,  Damerow,  Schmietkow,  Treuen,  Wiüstenei,
Groß=  und  Klein-Zetelvitz;
Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Candelin.

Amtsgericht  Stralsund.
Stadtkreis  Stralsund.
Aus  dem  Kreise  Franzburg:
Amtsbezirke  Hohendorf,  Niepars,  Prohn,  Pütte,  Voigdehagen.
Aus  dem  Amtsbezirk  Sundische  Wiese:
Gutsbezirk  Pramort.
Aus  dem  Kreise  Grimmen:
Amtsbezirk  Brandshagen  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Greifswald
gelegten  Theils;  ·
Amtsbezirk  Reinkenhagen  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Greifswald
gelegten  Theils.

Amtsgericht  Treptow  a.  Toll.
Aus  dem  Kreise  Demmin:
Stadtbezirk  Treptow  a.  Toll.;
Amtsbezirke  Clatzow,  Gültz,  Sieden-Bollenthin,  Teetzleben.

Amtsgericht  Wolgast.
Aus  dem  Kreise  Greifswald:
Stadtbezirke  Lassan,  Wolgast;
Amtsbezirke  Bauer,  Boltenhagen,  Groß-Bünzow-Rubkow,  Cröslin,  Hohendorf,
  Jägerhof,  Pinnow-Lassan,  Ziethen;
Wasseramtsbezirke  Lassan,  Wolgast.
Aus  dem  Amtsbezirk  Carlsburg:
Gutsbezirke  Carlsburg,  Steinfurth.
Aus  dem  Amtsbezirk  Wrangelsburg:
Gemeindebezirke  Lühmannsdorf,  Zarnekow;
Gutsbezirke  Giesekenhagen,  Mökow,  Wrangelsburg  mit  Brüssow.
Aus  dem  Amtsbezirk  Wusterhusen:
Gemeindebezirke  Conerow)  Klein-Ernsthof,  Latzow,  Lubmin,  Pritzwald,
Vierow,  Musterhusen;
Gutsbezirke  Brünzow,  Freesendorf,  Gustebin,  Kräplin,  Nonnendorf,  Spandowerhagen,
  Stevelin,  Stilow,  Warsin.
        <pb n="491" />
        —  435  —

Aus  dem  Kreise  Usedom--Wollin:
Amtsbezirke  Crummin,  Neuendorf,  Peenemünde.
Aus  dem  Amtsbezirk  Haff:
Der  vorlängs  der  Landgrenze  des  Gerichtsbezirks  gelegene  Theil.

Candgerichtsbezirk  Stargard.
Amtsgericht  Callies.
Aus  dem  Kreise  Dramburg:
Stadtbezirk  Callies;
Amtsbezirke  Balster,  Griff,  Gutsdorf,  Pammin)  Alt-Stüdnitz,  Wildforth
Forst,  Quchow.

Amtsgericht  Dramburg.

Kreis  Dramburg  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Callies  und  Falkenburg
  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Falkenburg.
Aus  dem  Kreise  Dramburg:
Stadtbezirk  Falkenburg;
Amtsbezirke  Sreng  Falkenburg)  Jägershorst,  Linichen,  Plagow,  Sabin,
Virchow,  Alt-Wuhrow.

Amtsgericht  Gollnow.
Aus  dem  Kreise  Naugard:
Stadtbezirk  Gollnow;
Amtsbezirke  Augustwalde,  Barfußdorf  /  i  Groß-Christinenberg,
Fürstenflagge)  Hackenwalde,  Lübzin,  Pütt,  S
Amtsbezirk  Feiedrichswalde  mit  Ausschluß  der  Gelleindelezirke  Friedrichswalde,
  Hinzendorf;
Amtsbezirk  Großenhagen  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  und  Gutsbezirks
  Großenhagen.
Aus  dem  Amtsbezirk  Criewitz:
Gemeindebezirk  Glewitz.
Aus  dem  Amtsbezirk  Priemhausen:
Gemeindebezirke  Diedrichsdorf,  Stevenhagen.
Amtsgericht  Greifenberg  i.  P.
Kreis  Greifenberg  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Treptow  a.  R.  gelegten
Theils.
Aus  dem  Kreise  Regenwalde:
Stadtbezirk  Plathe;
Amtsbezirke  Plathe  A,  Wisbu;
Amntsbezirk  Witzmitz  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  gand  Gutsbezirks  Geiglitz.
(Fr.  86056)
        <pb n="492" />
        —  436  —
Aus  dem  Amtsbezirk  Plathe  B.:
Gemeindebezirk  Kutzer;
Gutsbezirke  Bandekow)  Plathe.
Amtsgericht  Jacobshagen.
Aus  dem  Kreise  Saatzig:
Stadtbezirke  Freienwalde,  Jacobshagen;
Amtsbezirke  Ball,  Falkenwalde,  Ravenstein,  Saatzig,  Steinhöfel,  Vehlingsdorf:


Amtsbezirk  Temnick  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Nörenberg  gelegten
Theils.

Aus  dem  Amtsbezirk  Kannenberg:
Gemeindebezirke  Kannenberg)  Karkow;
Gutsbezirke  Kannenberg,  Karkow.

Aus  dem  Amtsbezirk  Marienfließ:
Gemeindebezirke  Büche,  Goldbeck.

Aus  dem  Amtsbezirk  Voßberg:
Gemeindebezirk  Silbersdorf;

Gutsbezirk  Woltersdorf;
Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Voßberg.

Amtsgericht  Labes.
Kreis  Regenwalde  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Greifenberg  und
Regenwalde  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Massow.
Aus  dem  Kreise  Naugard:
Stadtbezirk  Massow;
Amtsbezirke  Daarz)  Faulen-Benz)  Harmelsdorf,  Korkenhagen,  Wachlin.
Aus  dem  Amtsbezirk  Friedrichswalde:
Gemeindebezirke  Friedrichswalde,  Hinzendorf.
Aus  dem  Amtsbezirk  Großenhagen:
Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Großenhagen.
Aus  dem  Amtsbezirk  Priemhausen:
Gemeindebezirk  Priemhausen;
Gutsbezirk  Forstrevier  der  Stadt  Stargard  i.  Pomm.

Amtsgericht  Naugard.

Kreis  Nausard“  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Gollnow  und  Massow
gelegten  Theile.
        <pb n="493" />
        —  437  —

Amtsgericht  Nörenberg.
Aus  dem  Kreise  Saatzig:

Stadtbezirk  Nörenbergz;

Amtsbezirke  Klein-Lienchen,  Rahnwerder,  Groß-Silber,  Alt-Storkow,
Zamzow,  Zehrten,  Zeinicke.

Aus  dem  Amtsbezirk  Temnick:

Gutsbezirke  Klein-Grünow,  Nörenberg,  Schloßgut;
Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Temnick.
Amtsgericht  Pyritz.
Kreis  Pyritz  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Stargard  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Regenwalde.
Aus  dem  Kreise  Regenwalde:

Stadtbezirk  Regenwalde;

Amtsbezirke  Maldewin,  Regenwalde,  Stargordt;

Amtsbezirk  Plathe  B.  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Greifenberg  i.  P.
gelegten  Theils.

Aus  dem  Amtsbezirk  Elvershagen:

Gemeindebezirk  Niederhagen;
Gutsbezirke  Elvershagen,  Oberhagen;
Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Dorow.

Aus  dem  Amtsbezirk  Witzmitz:
Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Geiglitz.

Aus  dem  Amtsbezirk  Wolkow:
Gemeindebezirk  Vogelsang;

Gutsbezirke  Grünhof,  Höckenberg.
Amtsgericht  Stargard.
Kreis  Saatzig  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Jacobshagen  und  Nörenberg
  gelegten  Theile.
Aus  dem  Kreise  Pyritz:

Amtsbezirke  Barnimscunow,  Blankensee,  Collin,  Cremzow)  Dölitz  Fürstensee,
  Gottberg,  Klützow,  Petznick,  Prielipp,  Sallenthin,  Sandow,
Schlötenitz,  Warnitz;

Amtsbezirk  Werben  mit  Ausschluß  des  Gutsbezirks  Paß.

Amtsgericht  Treptow  a.  R.
Aus  dem  Kreise  Greifenberg:

Stadtbezirk  Treptow  a.  R.;

Amtsbezirke  Carnitz,  Gützlaffshagen,  Gummin,  Hagenow,  Hoff,  Kirchhagen,
Neuhof,  Parpart,  Strandheide,  Zedlin,  Zimdarse.

(Nr.  8656.)
        <pb n="494" />
        —  438  —

Aus  dem  Amtsbezirk  Molstow
Gemeindebezirke  Behlkow,  Darsow;
Gutsbezirke  Molstow,  Succowshof.

Aus  dem  Amtsbezirk  Wöädtke:
Gemeindebezirk  Klätkow;

Gutsbezirk  Wefelow;
Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Wangerin.

Landgerichtsbezirk  Stettin.
Amtsgericht  Altdamm.
Aus  dem  Kreise  Randow:
Stadtbezirk  Altdamm;
Amtsbezirke  Bergland,  Dammscher  See;
Amtsbezirk  Finkenwalde  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Podesuch.
Amtsgericht  Bahn.
Aus  dem  Kreise  Greifenhagen:
Stadtbezirk  Bahn;
Amtsbezirke  Liebenow,  Wildenbruch.
Aus  dem  Amtsbezirk  Selchow:
Gemeindebezirke  Groß-Schönfeld,  Selchow;
Gutsbezirke  Groß=  Schönfeld,  Selchow.
Aus  dem  Amtsbezirk  Steinwehr:
Gemeindebezirke  Jädersdorf,  Steinwehr,  Streesow;
Gutsbezirke  Steinwehr,  Streesow.
Amtsgericht  Cammin.
Kreis  Cammin  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Stepenitz  und  Wollin
gelegten  Theile.
Aus  dem  Kreise  Usedom-Wollin:
Aus  dem  Amtsbezirk  Chinnow:
Gemeindebezirke  West-Dievenow,  Heddebrink  nebst  den  Stutwiesen.
Aus  dem  Amtsbezirk  Haff:
Der  vorlängs  der  Landgrenze  des  Gerichtsbezirks  gelegene  Theil.
Amtsgericht  Gart  a.  O.
Aus  dem  Kreise  Randow:
Stadtbezirk  Grt  a.  O.;
Amtsbezirk  Mescherin;
Amtsbezirk  Gartz  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Cummerow,  Woltersdorf
  und  der  Gutsbezirke  Cummerow,  Woltersdorf.
Aus  dem  Amtsbezirk  Hohenreinkendorf:
Gemeindebezirke  Hohenreinkendorf,  Salvey-Mühlen.
        <pb n="495" />
        —  439  —

Amtsgericht  Greifenhagen.
Kreis  Greifenhagen  mit  Ausschluß  der  zum  Amtsgericht  Bahn  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Neuwarp.
Aus  dem  Kreise  Ueckermünde:
Stadtbezirk  Neuwarp;
Amtsbezirke  Altwarp,  Mützelburg  Forstgut,  Rieth,  Wahrlang)  Ziegenort,
Ziegenort  Forstgut.
Aus  dem  Amtsbezirk  Haff:
Der  vorlängs  der  Landgrenze  des  Gerichtsbezirks  gelegene  Theil.
Amtsgericht  Pasewalk.
Aus  dem  Kreise  Ueckermünde:
Stadtbezirk  Pasewalk;
Amteb  girke  Belling,  Coblenz,  Ferdinandshof,  Jatznick,  Neuenkrug,  Rothe—
mühl.
Aus  dem  Amtsbezirk  Torgelow:
Gemeindebezirke  Hammer  a.  d.  Uecker,  Liepe.
Amtsgericht  Penkun.
Aus  dem  Kreise  Randow:
Stadtbezirk  Penkun;
Amtsbezirke  Casekow,  Penkun;
Amtsbezirk  Hohenreinkendorf  mit  Ausschluß  des  zum  Amtzgericht  Gartz
gelegten  Theils.
Aus  dem  Amtsbezirk  Gartz:
Gemeindebezirke  Cummerow,  Woltersdorf;
Gutsbezirke  Cummerow,  Woltersdorf.
Aus  dem  Amtsbezirk  Glasow:
Gemeindebezirke  Glasow,  Krackow,  Neuenfeld;
Gutsbezirke  Hohenho,  Krackow  A,  B;
Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Nadrense.
Amtsgericht  Pölitz.
Aus  dem  Kreise  Randow:
Stadtbezirk  Pölitz;
Amtsbezirke  Falkenwalde  Gut,  Jasenitz,  Schwabach.
Aus  dem  Amtsbezirk  Pölitz:
Gemeindebezirke  Falkenwalde,  Hagen,  Trestin,  Zedlitzfelde.
Aus  dem  Amtsbezirk  Stolzenhagen:
Gemeindebezirk  Scholwin;
Gemeindebezirk  Messentbin  mit  Ausschluß  des  kleinen  Oderbruchs,  des
Mönch-,  Goldfisch-,  Groß=  und  Klein-Kameelswerders.
(Tr.  8656.)
        <pb n="496" />
        —  440  —

Amtsgericht  Stepenitz.
Aus  dem  Kreise  Cammin:
Amtsbezirke  Basenthin,  Cantreck,  Hohenbrück,  Köpitz,  Stepenitz,  Forst  Stepenitz.
Aus  dem  Amtsbezirk  Fiskalische  Gewässer:
Der  vorlängs  der  Landgrenze  des  Gerichtsbezirks  gelegene  Theil.
Aus  dem  Amtsbezirk  Pribbernow:
Gemeindebezirk  Sabessow;
Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Pribbernow.
Aus  dem  Amtsbezirk  Rißnow:
Gemeindebezirke  Hermannsthal,  Medewitz,  Adlig  und  Königlich  Alt-Sarnow;,
Gutsbezirk  Neu-Sarnow.
Amtsgericht  Stettin.
Stadtkreis  Stettin.
Kreis  Randow  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Altdamm,  Gartz,
Penkun  und  Pölitz  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Swinemünde.
Kreis  Usedom-Wollin  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Cammin)  Wolgast
  und  Wollin  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Ueckermünde.
Kreis  Ueckermünde  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Neuwarp  und
Pasewalk  gelegten  Theile.
Amtzgericht  Wollin.
Aus  dem  Kreise  Cammin:
Amtsbezirke  Hagen,  Marthenthin,  Groß-Weckow,  Zebbin;
Amtsbezirk  Pribbernow  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Sabessow  und
des  Gemeindebezirks  und  Gutsbezirks  Pribbernow;
Amtebenrt  Rißnow  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Stepenitz  gelegten
Theils.
Aus  dem  Amtsbezirk  Fiskalische  Gewässer:
Der  vorlängs  der  Landgrenze  des  Gerichtsbezirks  gelegene  Theil.
Aus  dem  Kreise  Usedom-Wollin:
Stadtbezirk  Wollin;
Amtsbezirke  Codram,  Lebbin,  Misdroy,  Groß-Mockratz,  Warnow  (Forstrevier),
  Wartow;
Amtsbezirk  Chinnow  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  West-Dievenow,
Heidebrink  nebst  Stutwiesen.
Aus  dem  Amtsbezirk  Haff:
Der  vorlängs  der  Landgrenze  des  Gerichtsbezirks  gelegene  Theil.
        <pb n="497" />
        —  441  —

Candgerichtsbezirk  Stolp.
Amtsgericht  Bütow.
Kreis  Bütow.
Aus  dem  Kreise  Rummelsburg:
Amtsbezirk  Labben;
Amtsbezirk  Barnow  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  und  Gutsbezirks
Darsekow;
Amtsbezirk  Zettin  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Stolp  gelegten  Theils.
Aus  dem  Kreise  Stolp:
Amtsbezirke  Budow,  Damerkow,  Groß-Nossin,  Wundichow;,
Amtsbezirk  Muttrin  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Kottow,  Muttrin
und  der  Gutsbezirke  Kottow,  Muttrin.
Amtsgericht  Lauenburg.
Kreis  Lauenburg.
Aus  dem  Kreise  Stolp:
Amtsbezirke  Bochofke,  Coose,  Langeböse,  Schurow,  Stojenthin;
Amtsbezirk  Mickrow  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  und  Gutsbezirks
Carwen;
Amtsbezirk  Zezenow  mit  Ausschluß  des  Gutsbezirks  Prebendow.
Aus  dem  Amtsbezirk  Klein-Gluschen:
Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Rexin.
Amtsgericht  Pollnow.
Aus  dem  Kreise  Schlawe:
Stadtbezirk  Pollnow,
Amtsbezirke  Natzlaff,  Sydow,  Vellin;
Amtsbezirk  Wendisch  Buckow  mit  Ausschluß  des  Gutsbezirks  Klein-Ristow.
Aus  dem  Kreise  Rummelsburg:
Amtsbezirk  Pritzig.
Aus  dem  Amtsbezirk  Groß-Schwirsen:
Gutsbezirk  Bial.
Amtsgericht  Rügenwalde.
Aus  dem  Kreise  Schlawe:
Stadtbezirk  Rügenwalde;
Amtsbezirke  Büssow,  Jershagen,  Alt-Krakow,  Neu-Krakow,  Neuenhagen,
Palzwitz,  Schloßhof,  Zizow.
Aus  dem  Amtsbezirk  Schlackow:
Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Crolow.
Oes.  Samml.  1879.  (Nr.  8656.)  65
        <pb n="498" />
        —  442  —

Amtsgericht  Rummelsburg.

Kreis  Rummelsburg  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Bütow,  Pollnow,
Schlawe  und  Stolp  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Schlawe.
Kreis  Schlawe  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Pollnow,  Rügenwalde,
Stolp  und  Zanow  gelegten  Theile.
Aus  dem  Kreise  Rummelsburg:
Amtsbezirk  Bartin.

Amtsgericht  Stolp.
Kreis  Stolp  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Bütow  und  Lauenburg
gelegten  Theile.
Aus  dem  Kreise  Rummelsburg:
Amtsbezirk  Gumenz.
Aus  dem  Amtsbezirk  Barnow:
Gemeindebezirk  und  Amtsbezirk  Darsekow.
Aus  dem  Amtsbezirk  Zettin:
Gemeindebezirke  Sellin,  Adlig  Storkow;
Gutsbezirke  Sellin,  Adlig  Storkow.
Aus  dem  Kreise  Schlawe:
Amtsbezirk  Reddenthin.

Oberlandesgerichtsbezirk  Posen.
Landgerichtobezirk  Bromberg.

Amtsgericht  Bromberg.
Stadtkreis  Bromberg.
Landkreis  Bromberg  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Crone  a.  B.  gelegten
Theils.
Amtsgericht  Crone  a.  B.
Aus  dem  Landkreise  Bromberg:
Stadtbezirk  Crone  a.  B.;
Polizeidistrikt  Crone  a.  B.
Aus  dem  Polizeidistrikt  Wilhelmsort:
Gemeindebezirke  Freidorf,  Gogolin,  Krompiewo,  Moritzfelde,  Neumannsdorf,
  Witoldowo;
Gutsbezirke  Bachwitz,  Hohenfelde,  Rohrbeck,  Slupowo.
        <pb n="499" />
        —  443  —

Aus  dem  Polizeidistrikt  Zolondowo:
Gemeindebezirke  Klaczkowo,  Stronnau,  Groß-Wudschin,  Lindau,  Zalesie;
Gutsbezirke  Hohenhausen,  Klahrheim,  Ludwigsfelde,  Nieciszewo,  Ober—
försterei  Stronnau.

Amtsgericht  Exin.
Aus  dem  Kreise  Schubin:

Stadtbezirk  Exin;

Polizeidistrikt  Exin  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Sipiory,  Studziniec,
Zablocie,  sowie  des  Gutsbezirks  Victoriathal.

Aus  dem  Kreise  Wongrowitz:

Polizeidistrikt  Gollantsch  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Konary,  Kopaszyn,
  Klein-Laskownica,  Podjeziorze,  Rybowo,  Toniszewo,  sowie  der
Gutsbezirke  Grylewo,  Konary,  Groß-Laskownica,  Klein-Laskownica,
Oporzyn,  Pawlowo,  Pawlôwko,  Rybowo.

Polizeidistrikt  Srebrnagora  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Dochanowo,
Gorzyce,  Juncewo,  Podobowice,  Sielec,  Slabomierz,  Stembowo,  Starenzyn,
  Sulinowo,  Turza,  sowie  der  Gutsbezirke  Damaslaw,  Elsenau)
Paryz,  Podobowice,  Piotrkowice,  Sielec,  Slabomierz,  Slembowo,  Starenzyn,
  Ustaszewo  mit  Slawoszewo.

Aus  dem  Polizeidistrikt  Lekno:

Gutsbezirk  Kujawki.

Amtsgericht  Inowraglaw.
Kreis  Inowrazlaw  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Strelno  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Labischin.

Aus  dem  Kreise  Schubin:

Stadtbezirke  Bartschin,  Gonsawa,  Labischin;

Polizeidistrikt  Labischin;

Polizeidistrikt  Znin  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Bozejewice,  Bozejewiczki,
  Brzyskorzystew,  Gogulkowo,  Gora,  Januszkowo,  Jaroszewo,
Obersee,  Podgôrzyn,  Rettschütz,  Rydlewo,  Sarbinowo,  Skarbiniec,  sowie
der  Gutsbezirke  Bergen)  Birkenfelde,  Bozejewice,  Bozejewiczki,  Brzyskorzystewko,
  Gutenwerder,  Lawrenzhof.

Amtsgericht  Schubin.

Kreis  Schubin  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Erin  und  Labischin  gelegten
  Theile.
(Nr.  8656.)  657
        <pb n="500" />
        —  444  —

Amtsgericht  Strelno.
Aus  dem  Kreise  Inowrazlaw:

Stadtbezirk  Strelno;

Polizeidistrikt  Strelno;

Polizeidistrikt  Markowice  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Biskupice,  Emmowo,)
  Friedrychowo,  Michalinowo,  Oldrzychowo,  Slabencin,  Groß-Slawsk
  Dorf,  Klein-Slawsk  Kolonie,  Zerniki,  sowie  der  Gutsbzirte
Janikowo  bei  Markowice,  Janowice)  Kobelnik,  Groß-Koluda,  Klein-Koluda,
  Oldrzychowo,  Przedbojewice,  Schömverth,  Sielec,  Tupadly  bei
Markowice.

Landgerichtsbezirk  Gnesen.
Amtsgericht  Gnesen.
Kreis  Gnesen.
Amtsgericht  Mogilno.
Aus  dem  Kreise  Mogilno:
Stadtbezirke  Mogilno,  Pakosch;
Polizeidistrikte  Mogilno,  Pakosch.
Amtsgericht  Tremessen.
Kreis  Mogilno  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Mogilno  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Wongrowit.
Kreis  Wongrowitz  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Exin  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Wreschen.
Kreis  Wreschen.
Landgerichtobezirk  Kissa.
Amtsgericht  Bojanowo.
Aus  dem  Kreise  Kröben:

Stadtbezirke  Bojanowo,  Punitz)

Polizeidistrikt  Bojanowo  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Bonczylas,
Czarkowo,  Dombrowka-golina  (-Vorderbarte),  Dombrowka=  konarzewo
(Hinterharte),  Konarzewo,  Pakowko  und  der  Gutsbezirke  Dombrowkakonarzewo
  (Hinterharte),  Konarzewo.

Amtsgericht  Fraustadt.
Aus  dem  Kreise  Fraustadt:

Stadtbezirke  Fraustadt,  Schlichtingsheim;

Polizeidistrikt  Fraustadt;

Polizeidistrikt  Luschwitz  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Gollmitz,  Groß-Kreutsch,
  Klein-Kreutsch,  Neugütel  und  der  Gutsbezirke  Gollmitz,  Groß-Kreutsch,
  Klein-Kreutsch.
        <pb n="501" />
        —  445  —

Amtsgericht  Gostyn.
Aus  dem  Kreise  Kröben:

Stadtbezirke  Gostyn,  Kröben,  Sandberg;

Polizeidistrikt  Gostyn;

Polizeidistrikt  Kröben  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Chwalkowo,  Ciol--kowo,
  Grabianowo,  Karzec  (Kartzen),  Kuczynka,  Krzyzanki,  Pudliszki,
Rogowo,  Ziemlin  und  der  Gutsbezirke  Chwalkowo,  Ciolkowo,  Krzekotowice,
  Krzyzanki,  Pudliszki,  Rogowo,  Wlostowo,  Ziemlin.

Aus  dem  Polizeidistrikt  Bojanowo:

Gemeindebezirke  Bonczylas,  Czarkowo.

Amtsgericht  Kosten.
Kreis  Kosten  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Schmiegel  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Lissa.
Kreis  Fraustadt  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Fraustadt  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Rawitsch.
Kreis  Kröben  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Bojanowo  und  Gostyn
gelegten  Theile.
Amtsgericht  Schmiegel.
Aus  dem  Kreise  Kosten:
Stadtbezirk  Schmiegel;
Polizeidistrikte  Ost-Schmiegel,  West-Schmiegel.

Landgerichtsbezirk  Meseritz.
Amtsgericht  Bentschen.
Aus  dem  Kreise  Bomst:
Stadtbezirk  Bomst.
Aus  dem  Polizeidistrikt  Hammer:
Gemeindebezirke  Belencin,  Godziszewo,  Groß-Groitzig,  Klein-Groigzig,
Kröbnitz,  Marianowo,  Zakrzewo;
Gutsbezirke  Belencin,  Klein-Groitzig,  Kröbnitz,  Zakrzewo.
Aus  dem  Polizeidistrikt  Unruhstadt:
Gemeindebezirke  Neu-Kramzig,  Groß-Posemuckel,  Klein-Posemuckel;
Gutsbezirke  Bellwitz,  Bomst,  Neu-Kramzig.
Aus  dem  Kreise  Meseritz
Stadtbezirk  Bentschen;
Polizeidistrikt  Bentschen.
(Tr.  8656.
        <pb n="502" />
        —  446  —

Aus  dem  Polizeidistrikt  Tirschtiegel:
Gemeindebezirke  Amtskaßner  Hauland,  Bohlen,  Deutschhöhe,  Großdammer,
Lentschen,  Luben  Hauland,  Naßlettel,  Rogsen,  Ziegelscheune,
Gutsbezirk  Großdammer.
Amtsgericht  Birnbaum.
Kreis  Birnbaum  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Schwerin  a.  W.  gelegten
eils.
Amtsgericht  Grätz.
Kreis  Buk  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Neutomischel  und  Pinne
gelegten  Theile.
Amtsgericht  Meserictz.
Kreis  Meseritz  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Bentschen  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Neutomischel.
Aus  dem  Kreise  Buk:
Stadtbezirk  Neutomischel;
Polizeidistrikt  Neutomischel;
Polizeidistrikt  Neustadt  bei  Pinne  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Pinne
gelegten  Theils.
Aus  dem  Polizeidistrikt  Kuschlin:
Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Chraplewo.
Amtsgericht  Schwerin  a.  W.
Aus  dem  Kreise  Birnbaum:
Stadtbezirke  Blesen,  Schwerin  a.  W.;
Polizeidistrikt  Schwerin  a.  W.  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Goray,
Marienwalde,  Mechnatsch,  Orlowce  und  des  Gutsbezirks  Goray.
Amtsgericht  Unruhstadt.
Aus  dem  Kreise  Bomst:
Stadtbezirke  Kopnitz,  Unruhstadt;
Polizeidistrikt  Unruhstadt  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Bentschen
gelegten  Theils.
Amtsgericht  Wollstein.
Kreis  Bomst  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Bentschen  und  Unruhstadt
gelegten  Theile.
Landgerichtsbezirk  Ostrowo.
Amtsgericht  Adelnau.
Aus  dem  Kreise  Adelnaus:
Stadtbezirke  Adelnau,  Sulmirschütz;
Polizeidistrikt  Adelnau.
        <pb n="503" />
        —  447  —

Aus  dem  Polizeidistrikt  Ludwikowo:
Gemeindebezirke  Dembnica,  Klein-Gorzyce,  Ludwikow  (i  Kaly),  Mlynek,
Nabyszyce,  Groß-Tarchaly,  Klein-Tarchaly.
Amtsgericht  Jarotschin.
Aus  dem  Kreise  Pleschen:
Stadtbezirke  Jarotschin,  Neustadt  a.  W.;
Polizeidistrikte  Jarotschin,  Kotlin,  Neustadt  a.  W.

Amtsgericht  Kempen.
Kreis  Schildberg  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Schildberg  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Koschmi
Aus  dem  Kreise  Krotoschin:
Stadtbezirke  Dobrzyca,  Koschmin;
Polizeidistrikt  Koschmin  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Budy,  Koryta,
Deutsch-Koschmin  Hauland  und  des  Gutsbezirks  Trzebow.
Aus  dem  Polizeidistrikt  Borek:
Gemeindebezirk  Galonski.
Aus  dem  Polizeidistrikt  Krotoschin:
Gemeindebezirke  Grembowo,  Neudorf,  Trzemeszno;
Gutsbezirk  Neudorf.

Amtsgericht  Krotoschin.
Kreis  Krotoschin  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Koschmin  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Ostrowo.
Kreis  Adelnau  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Adelnau  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Pleschen.
Kreis  Pleschen  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Jarotschin  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Schildberg.

Aus  dem  Kreise  Schildberg:

Stadtbezirke  Grabow,  Mixstadt,  Schildberg;

Polizeidistrikte  Grabow,  Mirstadt.

Aus  dem  Polizeidistrikt  Kobylagora:
Gemeindebezirke  Bierzow,  Borek  mit  Schildberg,  Rojow,  Sklarka-Mslniowska;


Gutsbezirke  Rojow)  Sklarka.
(Tr.  8656.
        <pb n="504" />
        —  448  —

Candgerichtsbezirk  Posen.

Amtsgericht  Obornik.
Aus  dem  Kreise  Obornik:
Stadtbezirk  Obornik;
Polizeidistrikte  Nord-Obornik,  Süd-Obornik.
Aus  dem  Polizeidistrikt  Polajewo:
Gemeindebezirke  Boruschin,  Tarnowko,  Zirkowko)
Gutsbezirk  Boruschin.

Amtsgericht  Pinne.
Aus  dem  Kreise  Buk:
Stadtbezirk  Neustadt  bei  Pinne.
Aus  dem  Polizeidistrikt  Kuschlin:
Gemeindebezirke  Brodki,  Brody;
Gutsbezirk  Brody.
Aus  dem  Polzzeidistrikt  Neustadt  bei  Pinne:
Gemeindebezirke  Dürnhund,  Konin,  Linde,  Neufeld,  Neustadt,  Tarnowce,
Wymyslanke,  Zembowo,  Sgierzynko;
Gutsbezirke  Dürnhund,  Konin,  Linde,  Neustadt,  Posadowo,  Zembowo,
Sgierzynko.
Aus  dem  Kreise  Samter:
Stadtbezirk  Pinne;
Polizeidistrikt  Pinne.
Amtsgericht  Posen.
Stadtkreis  Posen.
Landkreis  Posen.
Aus  dem  Kreise  Schrimm:
Stadtbezirk  Moschin.
Aus  dem  Polizeidistrikt  Buin:
Gemeindebezirke  Dachowo,  Daschewice  I,  Gondki,  Koninko,  Robakow,
Rogalinek,  Runowo,  Sachsenfelde,  Steindorf,  Swiontnik,  Szczotnik

Gutsbezirke  Dachowo,  Gondki,  Jaryszki,  Koninko,  Runowo,  Szezodrykowo,
  Szczytnik,  Zerniki.

Aus  dem  Polizeidistrikt  Moschin:
Gemeindebezirke  Budzyn,  Krossen,  Krossen  Hauland,  Ludwigsberg,  Niwbe,
Pozegowo,  Alt-Puszczykowo,  Neu-Puszezoykowo,  Puszczykowko,  Sowiniec;
Gutsbezirke  Budzyn,  Ludwigsberg,  Sowiniec.
        <pb n="505" />
        —  449  —

Amtsgericht  Pudewitz.
Aus  dem  Kreise  Schroda:

Stadtbezirke  Kostrzyn,  Pudewitz;

Polizeidistrikt  Pudewitz;

Polizeidistrikt  Kostrzön  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Bylino,  Chlapowo
Hauland,  Czerleinko,  Czerleino,  Gowarzewo,  Kleszczewo  Kolonie,  Laski
Hauland,  Kein-Siekierki,  Szewce,  Taniborz,  Targowagorka  Hauland,
Tulce,  Trzek,  Zamtowo,  und  der  Gutsbezirke  Czerleino,  Gowarzewo,
Klony,  Siekierki-Tulipan,  Trzek,  Tulce,  Wuydzierzewice.

Amtsgericht  Rogasen.
Kreis  Obornik  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Obornik  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Samter.
Kreis  Samter  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Pinne  und  Wronke
gelegten  Theile.
Amtsgericht  Schrimm.
Kreis  Schrimm  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Posen  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Schroda.
Kreis  Schroda  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Pudewitz  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Wronke.
Aus  dem  Kreise  Samter:
Stadtbezirk  Wronke;
Polizeidistrikt  Wronke.

Landgerichtsbezirk  Schneidemühl.

Amtsgericht  Deutsch-Crone.
Kreis  Deutsch-Crone  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Märkisch-Friedland,
  Jastrow  und  Schloppe  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Czarnikau.
Kreis  Czarnikau  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Filehne  und  Schönlanke
  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Filehne.
Aus  dem  Kreise  Czarnikau:
Stadtbezirk  Filehne;
Polizeidistrikte  Stadt  Filehne,  Kreuz;
Polizeidistrikt  Schloß  Filehne  mit  Ausschluß  des  Gutsbezirks  Behlerglasfabrik.

Ges.  Samml.  1879.  (Nr.  8656.)  66
        <pb n="506" />
        —  450  —

Aus  dem  Polizeidistrikt  Czarnikau  II  (Lubasz):

Gutsbezirk  Matheys-Vorwerk.
Aus  dem  Polizeidistrikt  Czarnikau  III  (Czarnikau-Hammer):
Aus  dem  Gutsbezirk  Schloß  Filehne:

Vorwerke  Klein-Kotten,  Kottenbruch.

Amtsgericht  Märkisch-Friedland.
Aus  dem  Kreise  Deutsch-Crone:
Stadtbezirk  Märkisch=  Friedland;
Amtsbezirke  Schloß  Märkisch-Friedland,  Polnisch-Fublbeck,  Hoffstädt,  Petznick;
Amtsbezirk  Marzdorf  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Lubsdorf.

Amtsgericht  Jastrow.
Aus  dem  Kreise  Deutsch-Crone:
Stadtbezirk  Jastrow;
Amtsbezirke  Briesenitz,  Zippnow;
Amtsbezirk  Plietnitz  mit  Ausschluß  des  Forstgutsbezirks  Plietnitz.

Amtsgericht  Kolmar  i.  P.

Kreis  Kolmar  i.  P.  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Margonin  und
Schneidemühl  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Lobsens.
Aus  dem  Kreise  Wirsitz:
Stadtbezirk  Lobsens;
Polizeidistrikt  Lobsens.
Aus  dem  Polizeidistrikt  Mrotschen:
Gemeindebezirke  Debenke,  Katharinendorf,  Kacmierow,  Rosmin,  Runowo,
Seethal,  Zabartéwo;
Gutsbezirke  Isabella,  Podgörze,  Ravgrod,  Rotbof,  Runowo,  Runowo
Mühle,  Witoslaw.
Aus  dem  Polizeidistrikt  Weißenhöhe:
Gemeindebezirke  Collin,  Heinrichsfelde,  Deutsch-Ruhden,  Stahren;
Gutsbezirke  Collin,  Czaycze,  Eleonorenhof,  Marienwalde,  Neuenfelde,
Stahren,  Wollin.
Aus  dem  Polizeidistrikt  Wirsitz:
Gemeindebezirke  Carlsbach,  Charlottenburg,  Gromaden,  Hermannsdorf,
Kaisersdorf,  Seeburg;
Gutsbezirke  Augustenhof,  Charlottenburg,  aus  dem  Gutsbezirke  Witzleben
die  Vorwerke  Jobshöhe,  Marienau.
        <pb n="507" />
        —  451  —

Amtsgericht  Margonin.
Aus  dem  Kreise  Kolmar  i.  P.:
Stadtbezirke  Margonin,  Samotschin;
Polizeidistrikt  Samotschin.
Aus  dem  Polizeidistrikt  Budsin:
Gemeindebezirke  Bugay,  Podstolitz,  Radwonke,  Siebenschlößchen,  Sypniewo,
  Wittkowitz,  Son;
Gutsbezirke  Klotildenhof,  Kowalewo,  Pröôchnowo,  Podstolitz,  Siebenschlößchen,
  Zbyszewic,  aus  dem  Gutsbezirk  Podanin  (Oberförsterei)
der  Forstschutzbezirk  Deutschendorf.

Amtsgericht  Nakel.
Aus  dem  Kreise  Wirsitz:
Stadtbezirke  Mrotschen,  Nakel;
Polizeldisteit  Mrotschen  mit  Ausschluß  des  zum  Amtzgericht  Lobsens  gelegten
Theils;

Polizeidistrikt  Nakel  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Aniela  und  der
Gutsbezirke  Ignalin,  Samostrzel,  Smielin.

Amtsgericht  Schloppe.
Aus  dem  Kreise  Dt.  Crone:

Stadtbezirk  Schloppe;
Amtsbezirke  Dolfusbruch,  Drahnow,  Mellentin,  Salm,  Schloppe,  Zützer.
Aus  dem  Amtsbezirk  Stibbe:

Gemeindebezirk  Ruschendorf.
Aus  dem  Amtsbezirk  Schloß  Tütz:

Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Mehlgast.

Amtsgericht  Schneidemühl.
Aus  dem  Kreise  Kolmar  i./P.:
Stadtbezirke  Schneidemühl,  Usch;
Polizeidistrikt  Schneidemühl.

Amtsgericht  Schönlanke.
Aus  dem  Kreise  Czarnikau:
Stadtbezirk  Schönlanke;
Polizeidistrikt  Schönlanke  mit  Ausschluß  des  zum  Gutsbezirk  Czarnikau=Hammer
  gehörigen  Mühlengrundstücks  Walkmühle.
Aus  dem  Polizeidistrikt  Schloß  Filehne:
Gutsbezirk  Behlerglasfabrik.
(Nr.  8656.)  66
        <pb n="508" />
        —  452  —

Aus  dem  Polizeidistrikt  Czarnikau  III  (Czarnikau-Hammer):
Gemeindebezirke  Floth,  Gornitz,  Marienbusch,  Runau),  Stieglitz;  die
zum  Gutsbezirk  Behle  gehörigen  Kolonien  Jägersburg,  Jönbusch.
Amtsgericht  Wirsitz.
Kreis  Wirsitz  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Lobsens  und  Nakel  gelegten
  Theile.

Oberlandesgerichtsbezirk  Breslau.
Landgerichtsbezirk  Beuthen.

Amtsgericht  Beuthen.
Kreis  Beuthen  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Königshütte  gelegten  Theils.
Aus  dem  Kreise  Kattowitz:
Amtsbezirk  Michalkowitz.

Amtsgericht  Kattowit.
Kreis  Kattowitz  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Beuthen,  Königshütte
und  Myslowitz  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Königshütte.
Aus  dem  Kreise  Beuthen:
Stadtbezirk  Königshüitte;
Amtsbezirke  Ober-Heyduck,  Schwientochlowitz.
Aus  dem  Kreise  Kattowitz:
Amtsbezirk  Chorzow.

Amtsgericht  Myslowitz.
Aus  dem  Kreise  Kattowitz:
Stadtbezirk  Myslowitz
Amtsbezirke  Brzenskowitz-Brzezinka,  Klein-Dombrowka,  Schloß  Myslowitz,
Rosdzin-Schoppinitz.
Aus  dem  Kreise  Meß:
Amtsbezirke  Groß-Chelm,  Dzieckowitz,  Imielin,  Kopeiowitz,  Krassow.

Amtsgericht  Tarnowitz.
Kreis  Tarnowitz.
Aus  dem  Kreise  Gleiwitz:
Amtsbezirk  Tworog.
Aus  dem  Amtsbezirk  Bronnek:
Gemeindebezirke  Bronnek,  Hanussek,  Pohlom
Gutsbezirke  Brynnek,  Hanussek,  Pohlom.
        <pb n="509" />
        —  453  —

Candgerichtsbezirk  Breslau.

Amtsgericht  Breslau.
Stadtkreis  Breslau.
Landkreis  Breslau  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Canth  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Canth.
Aus  dem  Landkreise  Breslau:
Amtsbezirke  Albrechtsdorf,  Gnichwitz,  Sadewitz)  Schosnit.
Aus  dem  Kreise  Neumarkt:

Stadtbezirk  Canth.

Amtsbezirke  Beilau,  Fürstenau,  Jacobsdorf,  Kostenblut,  Landau)  Lorzendorf,
  Mettkau,  Groß-Peterwitz,  Pohlsdorf,  Puschwitz,  Schimmelwitz,
Wilkau.

Amtsgericht  Neumarkt.

Kreis  Neumarkt  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Canth  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Winzig.

Aus  dem  Kreise  Wohlau:

Stadtbezirk  Winzigz;

Amtsbezirke  Dittersbach,  Gimmel,  Hünern,  Krehlau,  Lahse,  Leubel,  Mönchmotschelnitz,
  Piskorsine,  Pluskau,  Rayschen,  Schlaupp,  Schmograu,
Tschilesen,  Tschuder,  Wischutz.

Aus  dem  Amtsbezirk  Siegda:

Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Alexanderwitz.
Amtsgericht  Wohlau.
Kreis  Wohlau  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Winzig  gelegten  Theils.

Landgerichtsbezirk  Brieg.
Amtsgericht  Brieg.
Kreis  Brieg  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Löwen  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Grottkau.
Kreis  Grottkau  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Neisse  und  Ottmachau
gelegten  Theile.
Amtsgericht  Löwen.
Aus  dem  Kreise  Brieg:
Stadtbezirk  Löwen;
Amtsbezirke  Fröbeln,  Groß-Jenkwitz,  Lossen,  Taschenberg-Michelau.
(Nr.  8656.)
        <pb n="510" />
        —  454  —

Aus  dem  Kreise  Falkenberg:
Stadtbezirk  Schurgast;
Amtsbezirke  Dambrau,  Hilbersdorf,  Nicoline,  Niewe,  Norok,  Schönwitz,
Schloß  Schurgast.
Aus  dem  Amtsbezirk  Graase:
Gemeindebezirk  Groß-Saarne.

Amtsgericht  Ohlau.
Kreis  Ohlau  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Wansen  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Strehlen.
Kreis  Strehlen.
Aus  dem  Kreise  Nimptsch:
Amtsbezirke  Grünhartau,  Manze.

Amtsgericht  Wansen.
Aus  dem  Kreise  Ohlau:
Stadtbezirk  Wansen;
Amtsbezirke  Kauern,  Klosdorf,  Knieschwitz,  Lorzendorf,  Spurwitz.

Landgerichtsbezirk  Glatz.

Amtsgericht  Frankenstein.
Kreis  Frankenstein  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Reichenstein  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Glatz.
Kreis  Glatz  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Lewin  und  Reinerz  gelegten
heile.
Aus  dem  Kreise  Neurode:
Amtöbezirke  Eckertsdorf,  Rothwaltersdorf,  Nieder-Steine.

Amtsgericht  Habelschwerdt.
Kreis  Habelschwerdt  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Landeck  und  Mittelwalde
  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Landeck.
Aus  dem  Kreise  Habelschwerdt:
Stadtbezirke  Landeck,  Wilhelmsthal;
Amtsbezirke  Gersdorf,  Kamnitz,  Koblitzbach  (Forstrevier  Seitenberg),  Kunzendorf,
  Landeck,  Raiersdorf,  Seitenberg.
Aus  dem  Amtsbezirk  Neu-Waltersdorf:
Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Conradswalde.
        <pb n="511" />
        —  455  —

Amtsgericht  Lewin.
Aus  dem  Kreise  Glatz:
Stadtbezirk  Lewin;
Amtsbezirke  Gellenau,  Hallatsch,  Schlaney,  Tassau,  Tscherbeney.

Amtsgericht  Mittelwalde.
Aus  dem  Kreise  Habelschwerdt:
Stadtbezirk  Mittelwalde;
Amtsbezirk  Mittelwalde.
Aus  dem  Amtsbezirk  Lauterbach:
Gemeindebezirke  Gläsendorf  b.  M.)  Lauterbach,  Michaelsthal,  Alt-Neißbach,
  Neu-Neißbach,  Schönfeld,  Thanndorf;
Gutsbezirk  (Forstrevier)  Gläsendorf-Schönfeld.
Aus  dem  Amtsbezirk  Rosenthal:
Gemeindebezirke  Freiwalde,  Marienthal,  Rosenthal)
Guts-(Forst-)  Bezirke  Rosenthal,  Brandbusch.

Amtsgericht  Münsterberg.
Kreis  Münsterberg.

Amtsgericht  Neurode.

Kreis  Neurode  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Glatz  und  Wünschelburg
  gelegten  Theile.

Amtzgericht  Reichenstein.
Aus  dem  Kreise  Frankenstein:
Stadtbezirk  Reichenstein;
Amtsbezirke  Heinrichswalde,  Maifritzdorf.
Aus  dem  Amtsbezirk  Banau:
Gemeindebezirk  Gierichswalde.
Aus  dem  Amtsbezirk  Camenz:
Gemeindebezirk  Wolmsdorf.
Aus  dem  Amtsbezirk  Reichenau:
Gemeindebezirke  Plottnitz,  Schlottendorf;
Gutsbezirk  Plottnitz.

Amtsgericht  Reinerz.
Aus  dem  Kreise  Glatz:
Stadtbezirk  Reinerz;
Amtebezirke  Friedersdorf,  Friedrichsgrund,  Grunwald,  Rückers.
(Xr.  8656.)
        <pb n="512" />
        —  456  —

Amtsgericht  Wünschelburg.
Aus  dem  Kreise  Neurode:

Stadtbezirk  Wünschelburg;

Amtsbezirke  Albendorf,  Carlsberg,  Rathen,  Reichenforst,  Seifersdorf,
Tuntschendorf.

Aus  dem  Amtsbezirk  Mittel-Steine:
Gemeindebezirk  Ober-Steine;
Gutsbezirk  Scharfeneck.

Candgerichtebezirk  Gleiwitz.

Amtsgericht  Gleiwitz.
Kreis  Gleiwitz  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Peiskretscham,  Tarnowitz
und  Tost  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Nicolai.
Aus  dem  Kreise  Pleß:

Stadtbezirk  Nicolai;

Amtsbezirke  Emannelsseegen,  Gardawitz,  Ober-Lazisk,  Mittel-Lazisk,  Mokrau,
  Petrowitz,  Podlesie,  Ornontowitz,  Orzesche,  Smilowitz,  Tichau,
Wyrow,  Zawisc.

Amtsgericht  Peiskretscham.
Aus  dem  Kreise  Gleiwitz:

Stadtbezirk  Peiskretscham;

Amtsbezirk  Lubie.

Aus  dem  Amtsbezirk  Brynnek:

Gemeindebezirke  Jasten,  Woiska  I,  II  und  III);
Gutsbezirke  Jasten,  Woiska  I,  II  und  III.

Aus  dem  Amtsbezirk  Kaminietz:

Gemeindebezirke  Boniowitz,  Kaminietz)  Karchowitz,  Lubek,  Tiadzlas;

Gutsbezirke  Boniowitz,  Kaminietz,  Karchowitz,  Lubek,  Tiadzlas.
Aus  dem  Amtsbezirk  Schieroth:

Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Pniow.

Aus  dem  Amtsbezirk  Sersno:

Gemeindebezirke  Nieder-Sersno,  Ober-Sersno,  Groß-Zaolschau,  Pfarrlich
Zaolschau;
Gutsbezirke  Nieder-Sersno,  Ober-Sersno,  Groß-Zaolschau.
Amtsgericht  Pleß.
Kreis  Pleß  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Myslowitz,  Nicolai  und
Sohrau  gelegten  Theile.
        <pb n="513" />
        —  457  —

Amtsgericht  Tost.
Aus  dem  Kreise  Gleiwitz:

Stadtbezirk  Tost;

Amtsbezirke  Kottlischowitz,  Groß-Kottulin,  Langendorf,  Schwieben,  Slupsko,
Schloß  Tost.

Anttsbezirk  Bitschin  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Klüschau,  Lascarsowka,
Plawniowitz,  Rudno  und  der  Gutsbezirke  Klüschau,  Lascarsowka,
Plawniowitz,  Rudno.

Aus  dem  Amtsbezirk  Schieroth:

Gemeindebezirke  Sabinka)  Schieroth,  Zacharsowitz;
Gutbezirke  Schieroth,  Zacharsowitz.
Amtsgericht  Zabrze.
Kreis  Zabrze.
Landgerichtobezirk  Elogau.
Amtsgericht  Beuthen  a.  O.
Aus  dem  Kreise  Freistadt:

Stadtbezirke  Beuthen,  Neustädtel;

Amtsbezirke  Beuthen,  Neustädtel.

Aus  dem  Amtsbezirk  Carolath:

Das  bei  der  Separation  des  Oderwaldes  den  Grundbesitzern  der  Stadt
Beuthen  zugewiesene  Acker=  und  Wiesenland  auf  dem  rechten  Oderufer.
Amtsgericht  Carolath.
Aus  dem  Kreise  Freistadt:

Amtsbezirke  Liebenzig,  Tschiefer;

Antsbcirt  Carolath  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Beuthen  gelegten
Theils.

Aus  dem  Amtsbezirk  Schlawa:

Gemeindebezirke  Cattersee,  Hammer)  Rädchen,  Polnisch-Tarnau,  sowie  der
Hammer=  und  der  Oglisch-See  nebst  den  dazu  gehörigen  Brüchen.
Amtsgericht  Freistadt.
Kreis  Freistadt  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Beuthen  a.  O.)  Carolath,
Glogau  und  Neusalz  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Glogau.
Kreis  Glogau  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Polkwitz  gelegten  Theils.
Aus  dem  Kreise  Freistadt:

Stadtbezirk  Schlawa;

Autebgzuc  Schlawa  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Carolath  gelegten
Theils.

ve  .  1870.  (Nr.  8656.)  67
        <pb n="514" />
        —  458  —

Amtsgericht  Grünberg.
Kreis  Grünberg.

Amtsgericht  Guhrau.
Kreis  Guhrau  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Herrnstadt  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Halbau.
Aus  dem  Kreise  Sagan:
Amtsbezirke  Burau,  Freiwaldau,  Halbau.
Aus  dem  Amtsbezirk  Cunau:
Gemeindebezirke  Cunau,  Liebsen,  Saatz;
Gutsbezirke  Cunau,  Liebsen,  Saatz;
Amtsbezirk  Wiesau  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Priebus  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Herrnstadt.
Aus  dem  Kreise  Guhrau:
Stadtbezirk  Herrnstadtz
Amtsbezirke  Gurkau,  Stadtvorwerk  Herrnstadt,  Wehrse,  Wiersewitz,  Woidnig.
Aus  dem  Amtsbezirk  Bronau:
Gemeindebezirke  Groß-Räudchen,  Klein-Räudchen;
Gutsbezirke  Groß-Räudchen,  Klein-Räudchen.
Aus  dem  Amtsbezirk  Lübchen:
Gemeindebezirke  Sophienthal,  Tscheschenheide;
Gutsbezirke  Sophienthal,  Tscheschenheide.
Aus  dem  Amtsbezirk  Schlaube:
Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Schlaube-Gewehrsewitz.

Amtsgericht  Neusalz.
Aus  dem  Kreise  Freistadt:
Stadtbezirk  Neusah
Amtsbezirke  Neusalz,  Alt-Tschau.
Amtsgericht  Polkwitz.
Aus  dem  Kreise  Glogau:
Stadtbezirk  Polkwitz;
Amtsbezirke  Kummernick,  Nieder-Polkwitz.
Aus  dem  Amtsbezirk  Groß.  Gräditz:
Gemeindebezirke  Hochkirch,  Suckau;
Gutsbezirke  Hochkirch,  Suckau;
Wmbezur  Klemnitz  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  und  Gutsbezirks
klemnitz;
Amtsbezirk  Töppendorf  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  und  Gutsbezirks
Hermsdorf.
        <pb n="515" />
        —  459  —

Amtsgericht  Priebus.
Aus  dem  Kreise  Sagan:
Stadtbezirk  Priebus;
Amtsbezirke  Gräfenhain,  Groß-Petersdorf,  Priebus,  Reichenau.
Aus  dem  Amtsbezirk  Wiesau:
Gemeindebezirke  Qumälisch,  Groß=  Selten,  Klein-Selten,  Sichdichfür;
Gutsbezirke  Qumälisch,  Groß-  Selten,  Klein-Selten,  Sichdichfür.
Amtsgericht  Sagan.
Kreis  Sagan  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Halbau  und  Priebus  gelegten
  Theile.
Amtsgericht  Sprottau.
Kreis  Sprottau.

Amtsgericht  Steinau.

Kreis  Steinau.
Landgerichtobezirk  Görlitz.

Amtsgericht  Görlictz.
Stadtkreis  Görlitz.
Landkreis  Görlitz  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Reichenbach  O.  L.  gelegten

Theils.

Amtsgericht  Hoyerswerda.

Kreis  Hoyerswerda  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Ruhland  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Lauban.

Kreis  Lauban  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Friedeberg,  Greifenberg,
Marklissa  und  Seidenberg  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Marklissa.
Aus  dem  Kreise  Lauban:
Stadtbezirk  Marklissa;
Amtsbezirke  Gerlachsheim,  Hartmannsdorf,  Linda,  Meffersdorf,  Oertmannsdorf,
  Schwerta,  Steinkirch,  Tzschocha.
Amtsgericht  Muskau.
Aus  dem  Kreise  Rotbenburg  a.  N.:
Stadtbezirk  Muskaux
Amtskezirke  Daubitz,  Muskau  I,  Muskau  II,)  Muskau  III,  Reichwalde,
Rietschen,  Zibelle.
(Nr.  8056.)  67°
        <pb n="516" />
        —  460  —

Amtsgericht  Niesky.
Kreis  Rothenburg  a.  N.  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Muskau  und
Rothenburg  a.  N.  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Reichenbach  O.  L.
Aus  dem  Kreise  Görlitz:
Stadtbezirk  Reichenbach  O.  L.
Amtsbezirke  Gersdorf,  Melaune,  Meuselwitz,  Reichenbach.
Aus  dem  Amtsbezirke  Markersdorf:
Gemeindebezirk  Markersdorf;
Gutsbezirke  Markersdorf  Stiftsantheil,  Nieder-Markersdorf.

Amtsgericht  Rothenburg  a.  N.
Aus  dem  Kreise  Rothenburg  a.  N.:
Stadtbezirk  Rothenburg;
Amtsbezirke  Horka,  Lodenau,  Mückenhain)  Sänitz,  Spree,  Uhsmannsdorf.

Amtsgericht  Ruhland.
Aus  dem  Kreise  Hoyerswerda:
Stadtbezirk  Ruhland;
Amtsbezirke  Hohenbocka,  Kroppen,  Lindenau)  Lipsa)  Niemtsch)  Ruhland.

Amtsgericht  Seidenberg.
Aus  dem  Kreise  Lauban:
Stadtbezirke  Schönberg,  Seidenberg;
Amtsbezirke  Bellmannsdorf,  Nieder-Halbendorf,  Küpper,  Wilka.

Tandgerichtsbezirk  Hirschberg.

Amtsgericht  Bolkenhain.
Kreis  Bolkenhain.

Amtsgericht  Friedeberg.
Aus  dem  Kreise  Löwenberg:
Stadtbezirk  Friedeberg;
Amtsbezirke  Blumendorf,  Flinsberg)  Krobsdorf,  Querbach,  Rabishau,
Gräflich  Köhrsdorf.
Aus  dem  Kreise  Lauban:
Aus  dem  Amtsbezirk  Gebhardsdorf:
Gemeindebezirke  Alt=  und  Neu-Gebhardsdorf,  Karlsberg;
Gutsbezirk  Gebhardsdorf.
        <pb n="517" />
        —  461  —

Amtsgericht  Greifenberg.
Aus  dem  Kreise  Löwenberg:
Stadtbezirke  Greifenberg)  Liebenthal;
Amtsbezirke  Crummöls,  Greiffenstein,  Langwasser,  Schoßdorf,  Ullersdors.
Liebenthal.
Aus  dem  Amtsbezirk  Spiller:
Gemeindebezirke  Spiller,  Johnsdorf.
Aus  dem  Kreise  Lauban:
Aus  dem  Amtsbezirk  Gebhardsdorf:
Gemeindebezirke  Hartha,  Wiesa,  Kirchenplan-Nieder-Wiesa;
Gutsbezirke  Wiesa,  Hartha.

Amtsgericht  Hermsdorf.
Aus  dem  Kreise  Hirschberg:

Amtsbezirke  Giersdorf,  Hermsdorf  u.  K.,  Petersdorf,  Schreiberhau,  Seiffershau.
Aus  dem  Amtsbezirk  Seidorf:

Gemeindebezirk  Seidorf.
Aus  dem  Gemeindebezirk  Gebirgsbauden:

die  Kolonic  Baberhäufer.
Aus  dein  Gutsbezirk  Kynast:

Forstbezirk  Seidorf.

Amtsgericht  Hirschberg.
Kreis  Hirschberg  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Hermsdorf  und
Schmiedeberg  gelegten  Theile.
Aus  dem  Kreise  Schönau:
Stadtbezirk  Kupferbergz;
Aintsbezirke  Berbisdorf,  Cammerswaldau,  Maiwaldau,  Rohrbach,  Schildau.

Amtsgericht  Lähn.
Aus  dem  Kreise  Löwenberg:
Stadtbezirk  Lähn;
Amtsbezirke  Hohndorf,  Langenau,  Tschischdorf,  Wiesenthal.
Aus  dem  Amtsbezirk  Spiller:
Gemeindebezirke  Matzdorf,  Riemendorf;
Gutsbezirk  Matzdorf.

Amtsgericht  Landeshut.
Kreis  Landeshut  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Liebau  und  Schömberg
  gelegten  Theile.
(Tr.  8056.)
        <pb n="518" />
        —  462  —

Amtsgericht  Liebau.
Aus  dem  Kreise  Landeshut:
Stadtbezirk  Liebau;
Amtsbezirke  Buchwald,  Hermsdorf  städtisch,  Oppau.
Aus  dem  Amtsbezirk  Hermsdorf  (Grüssauisch):
Gemeindebezirk  Lindenau;
Amtsbezirk  Ullersdorf  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Schömberg  gelegten
  Theils.
Amtsgericht  Löwenberg.
Kreis  Löwenberg  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Friedeberg,  Greifenberg
  und  Lähn  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Schmiedeberg.
Aus  dem  Kreise  Hirschberg:
Stadtbezirk  Schmiedeberg;
Amtsbezirke  Arnsberg,  Arnsdorf,  Buchwald,  Erdmannsdorf,  Fischbach,
Neuhof,  Wüsteröhrsdorf.
Aus  dem  Amtsbezirk  Seidorf:
Gemeindebezirk  Gebirgsbauden  mit  Ausschluß  der  Kolonie  Baberhäuser.
Aus  dem  Gutsbezirk  Kynast:
Forstbezirke  Brückenberg,  Wolfshau.
Amtsgericht  Schömberg.
Aus  dem  Kreise  Landeshut:
Stadtbezirk  Schömberg;
Amtsbezirke  Albendorf,  Klein-Hennersdorf,  Trautliebersdorf.
Aus  dem  Amtsbezirk  Ullersdorf:
Gemeindebezirk  Blasdorf.
Aus  dem  forstfiskalischen  Gutsbezirk  Grüssau:
Forstschutzbezirke  Albendorf,  Blasdorf.
Amtsgericht  Schönau.
Kreis  Schönau  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Hirschberg  gelegten  Theils.

Landgerichtobezirk  Tiegnitz.
Amtsgericht  Bunzlau.
Kreis  Bunzlau  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Naumburg  a.  O.  gelegten

Theils.
Amtsgericht  Goldberg.

Kreis  Goldberg-Haynau  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Haynau  gelegten
Theils.
        <pb n="519" />
        —  463  —

Amtsgericht  Haynau.
Aus  dem  Kreise  Goldberg-Haynau:
Stadtbezirk  Haynau;
Amtsbezirke  Altenlohm,  Bärsdorf,  Bielau,  Conradsdorf,  Haynau,  Kreibau,
Panthenau,  Kaiserswaldau)  Reisicht,  Steinsdorf,  Vorhaus.
Aus  dem  Amtsbezirk  Straupitz:
Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Baudmannedorf.
Amtsgericht  Jauer.
Kreis  Jauer.  -
Amtsgericht  Liegnitz.
Stadtkreis  Liegnitz.
Landkreis  Liegnitz  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Parchwitz  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Lüben.
Kreis  Lüben.
Amtsgericht  Naumburg  a.  O.
Aus  dem  Kreise  Bunzlau:
Stadtbezirk  Naumburg  a.  O.)
Amtsbezirke  Gersdorf,  Gießmannsdorf,  Seifersdorf,  Ullersdorf.
Amtsgericht  Parchwitz.
Aus  dem  Kreise  Liegnitz:
Stadtbezirk  Porchwihf
Amtsbezirke#  Wit  Koitz,  Parchwitz,  Royn.
Aus  dem  Amtsbezirk  Heidau:
Gemeindebezirke  Ober-Heidau,  Nieder-Heidau;
Gutsbezirk  Pirl.
Aus  dem  Amtsbezirk  Seiffersdorf:

Gemeindebezirke  Dahme,  Petersdorf,  Spittelndorff
Gutsbezirke  Petersdorf,  Spittelndorf.

Landgerichtsbezirk  Neisse.
Amtsgericht  Falkenberg.
Kreis  Falkenberg  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Friedland  und  Löwen
gelegten  Theil.
Amtsgericht  Friedland.

Aus  dem  Kreise  Falkenberg:
Stadtbezirk  Friedland;
Amtsbezirke  Schloß  Friedland,  Nüßdorf,  Puschine,  Klein-Schmellendorf,
Wiersbel.
(Tr.  8656.)
        <pb n="520" />
        —  464  —

Aus  dem  Kreise  Neustadt:
Amtsbezirke  Ringwitz,  Schelitz  I,  Schelitz  (Königliche  Forsten).
Aus  dem  Amtsbezirk  Zülz:
Gemeindebezirk  Grabine.

Amtsgericht  Neisse.
Kreis  Neisse  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Ottmachau,  Patschkau  und
Ziegenhals  gelegten  Theile.
Aus  dem  Kreise  Grottkau:
Amtsbezirke  Hennersdorf,  Mogwitz,  Petersheide,  Seiffersdorf  bei  Ottmachau.

Amtsgericht  Neustadt.

Kreis  Neustadt  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Friedland,  Krappitz  und
Ober-Glogau  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Ober-Glogau.
Aus  dem  Kreise  Neustadt:
Stadtbezirk  Ober-Glogau;
Amtsbezirke  Broschütz,  Friedersdorb,  Schloß  Ober-Glogau  I),  Ober-Glogau  II,
Deutsch-Müllmen,  Deutsch-Rasselwitz,  Klein-Strehlitz,  Tvardawa,  Walzen.
Aus  dem  Amtsbezirk  Kujau:
Gemeindebezirke  Kujau,  Ober-Schartowitz,  Jowade;
Gutsbezirke  Kujau)  Ober-Schartowitz,  Zowade;
Amtsbezirk  Stiebendorf  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Pietna.

Amtsgericht  Ottmachau.
Aus  dem  Kreise  Grottkau:
Stadtbezirk  Ottmachau;
Amtsbezirke  Ellguth,  Gauers,  Gläsendorf)  Johnsdorf,  Kamnig)  Klodebach,
Lindenau,  Klein-Mahlendorf,  Woitz,  Zedlitz.
Aus  dem  Kreise  Neisse:
Amtsbezirke  Rathmannsdorf,  Schwammelwitz.
Aus  dem  Amtsbezirke  Kalkan:
Gemeindebezirke  Brünschwitz,  Kalkau,  Prterwitz,  Schwandorf,  Würben;
Gutsbezirke  Kalkau,  Peterwitz,  Schwandorf,  Würben.

Amtsgericht  Patsch  kau.
Aus  dem  Kreise  Neisse:
Stadtbezirk  Patschkau;
Amtsbezirke  Gesäß,  Patschkau.
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        —  465  —

Amtsgericht  Ziegenhals.
Aus  dem  Kreise  Neisse:
Stadtbezirk  Ziegenhals;
Amtsbezirke  Arnoldsdorf,  Borkendorf,  Giersdorf,  Dürr-Kunzendorf,  Langendorf,
  Neuwalde,  Schönwalde,  Deutsch-Wette,  Liegenhals.

Landgerichtsbezirk  Oels.
Amtsgericht  Bernstadt.
Aus  dem  Kreise  Oels:
Stadtbezirk  Bernstadt;
Amtsbezirke  Bernstadt,  Vorstadt,  Cunzendorf,  Fürsten-Ellguth,  Korschlitz,
Kraschen,  Mühlatschütz,  Prietzen,  Reesewitz,  Vielguth,  Woitsdorf,  Zantoch.
Aus  dem  Amtsbezirk  Stronn:
Gemeindebezirke  Naucke,  Wabnitz;
Gutsbezirke  Naucke,  Wabnit.
Aus  dem  Amtsbezirk  Groß-Zöllnig:
Gemeindebezirke  Sadewitz,  Klein-Zöllnig.
Amtsgericht  Festenberg.
Aus  dem  Kreise  Polnisch-Wartenberg:
Stadtbezirk  Festenberg
Amtsbezirke  Buckowine,  Domaslawitz,  Alt-Festenberg,  Geschütz,  Groß-Schönwald,
  Tscheschen.
Aus  dem  Kreise  Trebnitz:
Amtsbezirk  Ober-Frauenwaldau.
Amtsgericht  Medzibor.
Aus  dem  Kreise  Polnisch-Wartenberg:
Stadtbezirk  Medzibor;
Amtsbezirke  Medzibor,  Ossen)  Suschen.
Amtsgericht  Militsch.
Kreis  Militsch  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Prausnitz  und  Trachenberg
  gelegten  Theile.
Amtsgericht  RNamslau.
Kreis  Namslau.
Amtsgericht  Oels.

Kreis  Oels  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Bernstadt  gelegten  Theils.
Ces.  Samml.  1879.  (XNr.  8650.)  68
        <pb n="522" />
        —  466  —

Amtsgericht  Prausnitz.
Aus  dem  Kreise  Militsch:
Stadtbezirk  Prausnitz;
Amtsbezirk  Gürkwitz.
Aus  dem  Amtsbezirk  Powitzko:
Gemeindebezirke  Dobrtowitz,  Groß-Kaschütz;
Gutsbezirk  Groß-Kaschütz.
Aus  dem  Kreise  Trebnitz:
Amtsbezirke  Conradswaldau,  Groß-Krutschen,  Leipe,  Puditsch
Amtsgericht  Trachenberg.
Aus  dem  Kreise  Militsch:
Stadtbezirk  Trachenberg;
Amtsbezirke  Beichau,  Corsenz,  Groß-Ossig,  Schmiegrode.
Aus  dem  Amtsbezirk  Powitzko:
Gemeindebezirke  Borzenzine,  Canterwitz,  Herrmenau,  Herrnkaschütz,  Lodziza,
Powitzko,  Przittkowitz,  Sayne,
Gutsbezirke  Herrmenau)  Herrnkaschütz,  Lodziza,  Powitzko,  Sayne.
Aus  dem  Kreise  Trebnitz:
Stadtbezirk  Stroppen;
Amtsbezirke  Schmark-Ellguth,  Groß-Peterwitz.
Amtsgericht  Trebnitz.
Kreis  Trebnitz  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Festenberg,  Prausnitz,
Trachenberg  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Polnisch-Wartenberg.

Kreis  Polnisch-Wartenberg  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Festenberg.
und  Medzibor  gelegten  Theile.

Landgerichtsbezirb  Oppeln.

Amtsgericht  Carlsruh.
Aus  dem  Kreise  Oppeln:  ·
Amtsbezirke  Carlsruh,  Damratsch,  Königlich  Dombrowka.
Aus  dem  Amtsbezirk  Creutzburgerhütte:
Gemeindebezirke  Plümkenau,  Süßenrode,  Zedlitz.
Aus  dem  Amtsbezirk  Murow:
Gemeindebezirke  Blumenthal,  Tauenzinau.
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        —  467  —

Amtsgericht  Constadt.
Aus  dem  Kreise  Creuzburg:
Stadtbezirk  Constadt;
Amtsbezirke  Bürgsdorf,  Constadt-Ellguth,  Jacobsdorf,  Schönfeld,  Simmenau,
  Deutsch-Würbitz,  Polnisch-Würbit.  -
Aus  dem  Amtsbezirk  Wundschütz:
Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Brinnitze.

Amtsgericht  Creuzburg.
Kreis  Creuzburg  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Constadt  und  Pitschen
gelegten  Theile.
Aus  dem  Kreise  Rosenberg:
Amtsbezire  Bodland,)  Jagdschloß  Bodland,  Borkowitz,  Jaschine,  Kraskaueuhof.

Aus  dem  Amtsbezirk  Schiorke:
Gemeindebezirk  Kotschanowitz.

Amtsgericht  Großstrehlitz.
Kreis  Großstrehlitz  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Ujest  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Guttentag.
Aus  dem  Kreise  Lublinitz:
Stadtbezirk  Guttentag;
Amtsbezirke  Schloß  Guttentag,  Gwosdzian.
Aus  dem  Amtsbezirk  Koschmieder:
Gemeindebezirk  Pluder.

Amtsgericht  Krappitz.

Aus  dem  Kreise  Oppeln:

Stadtbezirk  Krappitz;

Amtsbezirke  Schloß  Krappitz,  Rogau.
Aus  dem  Kreise  Neustadt:

Amtsbezirk  Dobrau.

Aus  dem  Amtsbezirk  Stiebendorf:

Gemeindebezirk  Pietna.

Amtsgericht  Kupp.
Aus  dem  Kreise  Oppeln:
Amtsbezirke  Brinnitz,  Alt-Budkswitz,  Chrosczütz,  Jellowa,  Kupp)  Lugnian,
Alt--Poppelau,  Alt-Schalkowitz.
(Nr.  8650.)  68“
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        —  468  —

Aus  dem  Amtsbezirk  Creutzburgerhütte:
Gemeindebezirk  Georgenwerk;
Gutsbezirk  Königliche  Oberförsterei  Budkowitz.
Aus  dem  Amtsbezirk  Murow:
Gemeindebezirke  Murow,  Salzbrunn.

Amtsgericht  Landsberg.
Aus  dem  Kreise  Rosenberg:
Stadtbezirk  Landsberg)
Mlseue  Busow,  Jamm,  Krzyzanzowitz,  Ober-Paulsdorf,  Seichwitz,
Uschü
Aus  dem  Amtsbezirk  Stronskau:
Gemeindebezirk  Jastrzygowitz.
Amtsgericht  Lublinitz.
Kreis  Lublinitz  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Guttentag  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Oppeln.
Kreis  Oppeln  mit  Ausschluß  der  zu  den  a4  gercchten  Carlsruh,  Krappitz  und
Kupp  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Pitschen.
Aus  dem  Kreise  Creuzburg:
Stadtbezirk  Pitschen;
Amtsbezirke  Costau,  Jaschkowitz,  Proschlitz,  Reinersdorf,  Roschkowitz.
Amtsgericht  Rosenberg.
Kreis  Rosenberg  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Creuzburg  und  Landsberg
  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Ujest.
Aus  dem  Kreise  Großstrehlitz:
Stadtbezirk  Ujest;
Amtsbezirke  Salesche,  Schloß  U-ljest.
Aus  dem  Amtsbezirk  Schloß  Großstrehlitz:
Gemeindebezirk  Schironowitz.

Landgerichtsbezirk  Natibor.
Amtsgericht  Bauerwitz.
Aus  dem  Kreise  Leobschütz:
Stadtbezirk  Bauerwitz;
Amtsbezirke  Babitz,  Bauerwitz,  Knispel,  Rakau.
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        —  469  —

Amtsgericht  Cosel.
Kreis  Cosel.
Amtsgericht  Hultschin.
Aus  dem  Kreise  Ratibor:
Stadtbezirk  Hultschin;
Amtsbezirke  Annaberg)  Beneschau,  Buslawitz,  Groß-Hoschütz,  Klein-Hoschütz,
Schloß  Hultschin,  Deutsch-Krawarn,  Petrzkowitz,  Schillersdorf;
Amtsbezirk  Bolatitz  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  und  Gutsbezirks
Sczepankowitz.
Aus  dem  Amtsbezirk  Kreuzenort:
Gemeindebezirke  Ruderswald,  Wrzessin;
Gutsbezirke  Ruderswald,  Wrzessin.
Amtsgericht  Katscher.
Aus  dem  Kreise  Leobschüctz:
Stadtbezirk  Katscher;
nialei  Dirschel,  Langenau,  Leimerwitz,  Nassiedel,  Deutsch-Neukirch,
Miltsch.
Aus  dem  Amntsbezirk  Auchwitz:
Gemeindebezirke  Auchwitz,  Klemstein,  Turkau.
Aus  dem  Amtsbezirk  Boblowitz:
Gemeindebezirke  Dirschkowitz,  Wehowitz.
Amtsgericht  Leobschütz.
Kreis  Leobschütz  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Bauerwitz  und  Katscher
gelegten  Theile.
Amtsgericht  Loslau.
Aus  dem  Kreise  Rybnik:
Stadtbezirk  Loslauf
Amtsbezirke  Golkowitz,  Jastrzemb,  Lazisk,  Schloß  Loslau,  Marklowitz,
Mschanna,  Moschcezenitz,  Pohlom,  Pschow,  Radlin,  Ruptau,  Schwirklan.
Amtsgericht  Ratibor.
Kreis  Ratibor  mit  Ausschluß  des  zum  Amtzgericht  Hultschin  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Rybnik.
Kreis  Rybnik  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Loslau  und  Sohrau  gelegten
  Theile.
Amtsgericht  Sohrau.
Aus  dem  Kreise  Rybnik:
Stadtbezirk  Sohrau;
Amtsbezirke  Baranowitz,  Pallowitz,  Rogoisna.
(Nr.  8656.)
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        —  470  —

Aus  dem  Amtsbezirk  Paruschowitz:
Forstrevierbezirke  Neudorf,  Sczepkowitz.
Aus  dem  Kreise  Pleß:
Amtsbezirke  Ober-Borin,  Golassowitz,  Nieder-Goldmannsdorf,  Pawlowitz,
Pilgramsdorf,  Sussetz,  Warschowitz,  Woschczliz.

Landgerichtsbezirk  Schweidnitz.
Amtsgericht  Friedland.
Aus  dem  Kreise  Waldenburg:
Stadtbezirk  Friedland;
Amtsbezirke  Alt-Friedland,  Görbersdorf.
Aus  dem  Amtsbezirk  Lang-Waltersdorf:
Gemeindebezirke  Reimswaldau,  Lang-Warltersdorf.

Amtsgericht  Freiburg.
Aus  dem  Kreise  Schweidnitz:
Stadtbezirk  Freiburg;
Amtsbezirke  Kunzendorf,  Zirlau.
Aus  dem  Amtsbezirk  Königszelt:
Gemeindebezirk  Königszelt.
Aus  dem  Kreise  Waldenburg:
Amtsbezirke  Fürstenstein,  Polsnitz,  Sorgau.
Aus  dem  Amtsbezirk  Adelsbach:
Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Fröblichsdorf.

Amtsgericht  Gottesberg.
Aus  dem  Kreise  Waldenburg:
Stadtbezirk  Gottesberg;
Amtsbezirke  Alt-Lässig,  Wildberg.

Amtsgericht  Nieder-Wüstegiersdorf.
Aus  dem  Kreise  Waldenburg:

Amtsbezirke  Donnerau,  Hohe  Eule,  Hornschloß,  Nieder-Wüstegiersdorf,  Ober-Wilstegiersdorf,
  Ober-Rudolphswaldau,  Tannhausen,  Wolfsberg,  Wüstewaltersdorf.


Aus  dem  Amtsbezirk  Charlottenbrunn:
Gemeindebezirke  Charlottenbrunn,  Sophienau,  Lehmwasser;
Gutsbezirk  Lehmwasser.

Aus  dem  Amtsbezirk  Hausdorf:
Gemeindebezirk  Neugericht.
        <pb n="527" />
        —  471  —

Amtsgericht  Nimptsch.
Kreis  Nimptsch  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Strehlen  und  Zobten
gelegten  Theile.
Amtsgericht  Reichenbach.
Kreis  Reichenbach.

Amtsgericht  Schweidnitz.
Kreis  Schweidnitz  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Freiburg  und  Zobten
gelegten  Theile.
Amtzgericht  Striegau.
Kreis  Striegau.
Amtsgericht  Waldenburg.
Kreis  Waldenburg  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Friedland,  Freiburg,
Gottesberg  und  Nieder-Wüstegiersdorf  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Zobten.
Aus  dem  Kreise  Schweidnitz:
Stadtbezirk  Zobten;
Amtsbezirke  Berghof,  Floriansdorf,  Gorkau,  Groß-Mohnau)  Qualkau,
Queitsch,  Rogau,  Rosenthal)  Striegelmühle,  Wernersdorf,  Zobtenberg.
Aus  dem  Kreise  Nimptsch:
Amtsbezirke  Carlsdorf,  Dankwitz,  Jordansmühl,  Rankau,  Schwentnig,
Stein,  Groß.Tinz,  Wilschkowitz.

Oberlandesgerichtsbezirk  Naumburg.
Landgerichtebezirk  Erfurt.
Amtsgericht  Erfurt.
Stadtkreis  Erfurt.
Landkreis  Erfurt.
Aus  dem  Kreise  Weißensee:
Stadtbezirk  Gebesee.
Amtsgericht  Langen  salza.
Kreis  Langensalza  mit  Ansschluß  des  zum  Amtsgericht  Tennstedt  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Mühlhausen.
Kreis  Mühlhausen  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Dingelstedt  und
Treffurt  gelegten  Theile.
(Xr.  8050.)
        <pb n="528" />
        —  472  —

Amtsgericht  Sömmerda.
Aus  dem  Kreise  Weißensee:
Stadtbezirk  Sömmerda;
Amtsbezirk  Tunzenhausen.

Amtsgericht  Tennstedt.
Aus  dem  Kreise  Langensalza:
Stadtbezirk  Tennstedt;
Amtsbezirke  Freyenbessingen,  Hornsömmern)  Kleinvargula.
Aus  dem  Amtsbezirk  Großurleben:
Gemeindebezirke  Bruchstedt,  Großurleben,  Kleinurleben,  Tottleben;
Gutsbezirke  Großurleben,  Tottleben.
Aus  dem  Kreise  Weißensee:
Aus  dem  Amtsbezirk  Schwerstedt:
Gemeindebezirke  Großballhausen,  Kleinballhausen;
Gutsbezirke  Großballhausen  rother  Hof,  Großballhausen  grüner  Hof,  Kleinballhausen.

Amtsgericht  Treffurt.
Aus  dem  Kreise  Mühlhausen:
Stadtbezirk  Treffurt;
Amtsbezirke  Falken,  Großburschla.
Aus  dem  Amtsbezirk  Heverode:
Gemeindebezirke  Catharinenberg,  Diedorf,  Faulungen,  Hildebrandshausen;
Gutsbezirke  Catharinenberg,  Oiedorf;
Forstschutzbezirk  Faulungen.
Amtsgericht  Weißensee.

Kreis  Weißensee  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Erfurt,  Sömmerda
und  Tennstedt  gelegten  Theile.

Landgerichtobezirk  Jalberstadt.

Amtsgericht  Aschersleben.
Kreis  Aschersleben  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Egeln  und  Quedlinburg
  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Egeln.
Aus  dem  Kreise  Aschersleben:
Stadtbezirk  Cochstedt;
Amtsbezirke  Börnecke,  Schneidlingen.
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        —  473  —

Aus  dem  Kreise  Wanzleben:
Stadtbezirk  Egeln;
Amtsbezirke  Bleckendorf,  Domäne  Egeln,  Hakeborn,  Marienstuhl,  Unseburg,
Westeregeln,  Wolmirsleben.

Amtsgericht  Gröningen.
Aus  dem  Kreise  Oschersleben:
Stadtbezirke  Croppenstedt,  Gröningen;
Amtsbezirke  Gröningen,  Heteborn.
Aus  dem  Amtsbezirk  Adersleben:
Gemeindebezirk  Deesdorf.
Aus  dem  Amtsbezirk  Crottorf:
Gemeindebezirk  Nienhagen.

Amtsgericht  Halberstadt.
Kreis  Halberstadt  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Osterwieck  gelegten  Theils.
Aus  dem  Kreise  Oschersleben:
Stadtbezirke  Schwanebeck,  Wegeleben;
Amtsbezirke  Aderstedt,  Anderbeck,  Badersleben,  Dingelstedt,  Oberförsterei
Dingelstedt,  Eilenstedt,  Pabstorf,  Röderhof,  Schlanstedt;
Amtsbezirk  Adersleben  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Deesdorf.

Amtsgericht  ÖOschersleben.
Kreis  Oschersleben  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Gröningen,  Halberstadt
  und  Osterwieck  gelegten  Theile.
Aus  dem  Kreise  Wanzleben:
Stadtbezirke  Hadmersleben,  Seehausen;
Amtsbezirke  Eggenstedt,  Groß-Germersleben,  Dorf  Hadmersleben,  Klein-Oschersleben,
  Peseckendorf,  Schermke.
Amtsgericht  Osterwieck.
Aus  dem  Kreise  Halberstadt:
Stadtbezirke  Dardesheim)  Hornburg)  Osterwieck
Amtsbezirke  Abbenrode,  Berssel-Deersheim,  Hornburg,  Roclum)  Rohrsheim)
  Veltheim,  Wülperode,  Lilly.
Aus  dem  Kreise  Oschersleben:
Amtsbezirk  Dedeleben.

Amtsgericht  Quedlinburg.
Aus  dem  Kreise  Aschersleben:
Stadtbezirk  Quedlinburg;
Amtsbezirke  Ditfurt,  Suderode,  Thale,  Westerhausen.
Ges.  Samml.  1879.  (Nr.  8056.)  69
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        —  474  —

Amtsgericht  Wernigerode.
Kreis  Wernigerode.
Aus  dem  Kreise  Zellerfeld:
Amt  Elbingerode.

Landgerichtsbezirk  Jalle.

Amtsgericht  Alsleben.
Aus  dem  Mansfelder  Seekreise:

Stadtbezirk  Alsleben;

Amtsbezirke  Alsleben,  Belleben.

Aus  dem  Amtsbezirk  Nelben:
Gemeindebezirke  Gnölbzig)  Nelben;
Gutsbezirk  Gnölbzig.

Aus  dem  Saalkreise:

Aus  dem  Amtsbezirk  Beesenlaublingen:
Gemeindebezirke  Beesenlaublingen,  Beesedau,  Mucrena;
Gutsbezirke  Domäne  Neubeesen,  Poplitz.

Amtsgericht  Bitterfeld.

Kreis  Bitterfeld  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Delitzsch,  Düber
Gräfenhainchen,  Löbejün  und  Zörbig  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Cönnern.
Aus  dem  Saalkreise:
Stadtbezirk  Cönnern;
Amtsbezirk  Trebnitz.
Aus  dem  Amtsbezirk  Beesenlaublingen:
Gemeindebezirke  Custrena,  Unterpeißen.
Aus  dem  Amtsbezirk  Domnitz:
Gemeindebezirke  Dornitz,  Garsena,  Golbitz,  Hochedlau,  Kirchedlan
Mitteledlau.
Aus  dem  Amtsbezirk  Rothenburg:
Gemeindebezirk  Rothenburg;
Gutsbezirk  Domäne  Rothenburg.

Amtsgericht  Delitzsch.

Kreis  Delisch  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Düben,  Eilenburg  und
Halle  gelegten  Theile.
        <pb n="531" />
        Aus  dem  Kreise  Bitterfeld:
Stadtbezirk  Brehna;
Amtsbezirke  Kitzendorf,  Roitzsch.
Aus  dem  Amtsbezirk  Holzweissig:
Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Petersroda.

Amtsgericht  Eisleben.
Mansfelder  Seekreis  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Alsleben,  Gerbstedt,
  Halle  und  Wettin  gelegten  Theile.
Aus  dem  Gebirgskreise  Mansfeld:
Amtsbezirk  Hergisdorf.

Amtsgericht  Ermsleben.
Aus  dem  Mansfelder  Gebirgskreise:
Stadtbezirk  Ermsleben;
Amtsbezirk  Sinsleben.
Aus  dem  Amtsbezirk  Meisdorf:
Gemeindebezirke  Meisdorf,  Pansfelde,  Wieserode;
Gutsbezirke  Degenershausen,  Meisdorf,  Pansfelde.
Aus  dem  Amtsbezirk  Quenstedt:
Gemeindebezirke  Endorf,  Harkerode,  Welbsleben;
Gutsbezirke  Endorf,  Harkerode.
Aus  dem  Amtsbezirk  Stangerode:
Gemeindebezirke  Alterode,  Ulzigerode.

Amtsgericht  Gerbstedt.
Aus  dem  Mansfelder  Seekreise:
Stadtbezirk  Gerbstedt;
Amntsbezirke  Friedeburg,  Gerbstedt,  Heiligenthal,  Rottelsdorf.
Aus  dem  Amtsbezirk  Nelben:
Gemeindebezirk  Zellewitz.

Amtsgericht  Gräfenhainchen.
Aus  dem  Kreise  Bitterfeld:
Stadtbezirk  Gräfenhainchen;
Amtsbezirke  Burgkemnitz,  Crina,  Jüdenberg,  Schköna;

Amtsbezirk  Alt-Jeßnitz  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  und  Gutsbezirks
Alt-Jeßnitz.

Aus  dem  Kreise  Wittenberg:
Aus  dem  Amtsbezirk  Radis:
Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Radis.
(Kr.  8056.)  69.
        <pb n="532" />
        —  476  —

Amtsgericht  Halle.
Stadtkreis  Halle.
Saalkreis  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Alsleben,  Cönnern,  Löbejün
und  Wettin  gelegten  Theile.
Aus  dem  Kreise  Delitzsch:
Stadtbezirk  Landsberg;  ç
Amtsbezirke  Gütz,  Naundorf  bei  L.,  Queis,  Reinsdorf,  Sietssch.
Aus  dem  Mansfelder  Seekreise:
Amtsbezirke  Bennstedt,  Langenbogen,  Steuden,  Teutschenthal.
Aus  dem  Kreise  Merseburg:
Aus  dem  Amtsbezirk  Holleben:
Gemeindebezirke  Beuchlitz,  Passendorf  mit  Angersdorf,  Schlettau;
Gutsbezirke  Beuchlitz,  Passendorf.

Amtsgericht  Hettstedt.

Mansfelder  Gebirgskreis  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Eisleben,  Ermsleben,
  Mansfeld,  Sangerhausen  und  Wippra  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Lauchstedt.
Aus  dem  Kreise  Merseburg:
Stadtbezirke  Lauchstedt,  Schafstedt;
Amtsbezirk  Groß-Gräfendorf
Amtsbezirk  Delitz  a.  B.  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Corbetha,  Dörstewitz,
  Schkopau  und  des  Gutsbezirks  Schkopau.
Aus  dem  Amtsbezirk  Holleben:
Gemeindebezirk  Holleben.
Aus  dem  Amtsbezirk  Nieder-Clobicau:
Gemeindebezirke  Cracau,  Klein-Gräfendorf,  Nieder-Clobicau,  Nieder-Wünsch,
Ober-Clobicau,  Raschwitz,  Reinsdorf,  Wünschendorf;
Gutbezirk  Raschwitz.

Amtsgericht  Löbejün.

Aus  dem  Kreise  Bitterfeld:

Amtsbezirk  Plötz.
Aus  dem  Saalkreise:

Stadtbezirk  Löbejün;

Amtsbezirk  Krosigk.

Aus  dem  Amtsbezirk  Brachwitz:

Gemeindebezirk  Sylbitz.
        <pb n="533" />
        —  477  —
Aus  dem  Amtsbezirk  Domnitz:
Gemeindebezirke  Dalena,  Domnitz)  Schlettau,  Sieglitz.
Aus  dem  Amtsbezirk  Petersberg:
Gemeindebezirke  Dachritz,  Frößnitz,  Nehlitz,  Petersberg,  Trebitz  a.  P.,
Wallwitz,  Westewitz.
Amtsgericht  Mansfeld.
Aus  dem  Manezfelder  Gebirgskreise:
Stadtbezirke  Leimbach,  Mansfeld;
Amtsbezirke  Gorenzen)  Siebigerode.
Aus  dem  Amtsbezirk  Großörner:
Gutsbezirk  Rödgen.
Aus  dem  Amtsbezirk  Klostermansfeld:
Gemeindebezirk  Klostermansfeld;
Gutsbezirke  Leimbach,  Klostermansfeld  (Domaine).
Aus  dem  Amtsbezirk  Rammelburg:
Gemeindebezirk  Biesenrode.
Amtsgericht  Merseburg.
Kreis  Merseburg  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Halle,  Lauchstedt,  Lützen
und  Schkeuditz  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Schkeuditz.
Aus  dem  Kreise  Merseburg:
Stadtbezirk  Schkeunditz;
Amtsbezirke  Alt-Scherbitz,  Klein-Liebenau,  Modelwitz;
Amtbeir  Wehlitz  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Raßnitz,  Weßmar
und  des  Gutsbezirks  Weßmar.
Amtsgericht  Wettin.
Aus  dem  Mansfelder  Seekreise:
Amtsbezirke  Salzmünde,  Jappendorf.
Aus  dem  Saalkreise:
Stadtbezirk  Wettin;
Amtsbezirk  Domäne  Wettin;
Mmbchur  Brachwitz  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Beidersee,  Möderau,
Morl,  Sylbitz.
Aus  dem  Amtsbezirk  Rothenburg:
Gemeindebezirke  Deutleben,  Dobis,  Dössel,  Neutz.
Amtsgericht  Wippra:
Aus  dem  Mansfelder  Gebirgskreise:
Amtsbezirke  Braunschwende,  Dankerode,  Wippra;
Amtsbezirk  Rammelburg  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Biesenrode.
##  8056.)
        <pb n="534" />
        —  478  —

Aus  dem  Amtsbezirk  Meisdorf:
Gemeindebezirk  Molmerswende;
Gutsbezirk  Molmerswende.

Aus  dem  Amtsbezirk  Morungen:
Gemeindebezirke  Horla,  Paßbruch,  Rotha;
Gutsbezirke  Hilkenschwende,  Horla)  Neuhaus.

Amtsgericht  Zörbig.
Aus  dem  Kreise  Bitterfeld:
Stadtbezirk  Zörbig;
Amtöbezirke  Göttnitz,  Löberitz,  Ostrau,  Pösigk,  Spören,  Stumsdorf.

Tandgerichtsbezirk  Ragdeburg.

Amtsgericht  Aken.
Aus  dem  Kreise  Calbe:
Stadtbezirk  Akenz
Amtsbezirke  Lödderitz,  Micheln,  Susigke.
Aus  dem  Amtsbezirk  Rosenburg:
Gemeindebezirk  Breitenhagen.

Amtsgericht  Barby.
Aus  dem  Kreise  Calbe:
Stadtbezirk  Barby;
Amtsbezirk  Grafschaft  Barby;
Amtsbezirk  Rosenburg  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Breitenhagen.

Amtsgericht  Buckau.
Aus  dem  Stadtkreise  Magdeburg:
Stadtbezirk  Buckau.
Aus  dem  Kreise  Wanzleben:
Amtöbezirke  Osterweddingen,  Salbke,  Westerhüsen.
Aus  dem  Amtsbezirk  Klein-Ottersleben:
Gemeindebezirk  Lemsdorf.

Amtsgericht  Burg.
Kreis  Jerichow  I  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Gommern,  Loburg,
Magdeburg  und  Ziesar  gelegten  Theile.
Aus  dem  Kreise  Jerichow  II:
Aus  dem  Amtsbezirk  Zerben:
Gemeindebezirke  Gütter,  Reesen.
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        —  479  —

Amtsgericht  Calbe  a.  S.
Kreis  Calbe  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Aken,  Barby,  Groß-Salze,
Schönebeck  und  Staßfurt  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Erxleben.
Aus  dem  Kreise  Neuhaldensleben:
Amtsbezirke  Eilsleben,  Eimersleben,  Errleben,  Harbke,  Ostingersleben,  Uhrsleben,
  Ummendorf,  Wefensleben,  Wormedorf.
Aus  dem  Amtsbezirk  Bartensleben:
Gemeindebezirke  Alleringersleben,  Morsleben.
Amtsgericht  Gommern.
Aus  dem  Kreise  Jerichow  I:
Stadtbezirk  Gommern;
Amtsbezirke  Gehrden,  Grinewalde,  Pöthen,  Walternienburg.
Aus  dem  Amtsbezirk  Leitzkau:
Gemeindebezirk  Prödel.
Amtsgericht  Groß-Salze.
Aus  dem  Kreise  Calbe:
Stadtbezirk  Groß-Salze;
Amtsbezirke  Biere,  Eggersdorf,  Frohse,  Gnadau,  Alt-Salze.
Amtsgericht  Hötensleben.
Aus  dem  Kreise  Neuhaldensleben:
Amtsbezirke  Barneberg,  Hötensleben,  Sommerschenburg,  Völpke,  Wackersleben,
  Warsleben.
Amtsgericht  Loburg.
Aus  dem  Kreise  Jerichow  I:
Stadtbezirke  Loburg,  Möckern;
Amtsbezirke  Calitz,  Dörnitz,  Isterbies,  Loburg,  Groß-Lübars,  Möckern,
Schweinitz;
Amtsöbezirk  Leitzkau  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Prödel.
Amtsgericht  Magdeburg.
Aus  dem  Kreise  Jerichow  I:
Amtsbezirke  Biederitz,  Cracau,  Königsborn,  Randau.
Aus  dem  Stadtkreise  Magdeburg:
Stadtbezirk  Magdeburg  mit  Sudenburg.
Aus  dem  Kreise  Wanzleben:
Amtsbezirke  Diesdorf,  Hohendodeleben,  Groß-Ottersleben;
Amtsbezirk  Klein-Ottersleben  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Lemsdorf.
(Fr.  65.)
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        —  480  —

Aus  dem  Kreise  Wolmirstedt:

Amtsbezirke  Eichenbarleben,  Irxleben,  Niederndodeleben,  Ochtmersleben,
Schnarsleben.

Amtsgericht  Neuhaldensleben.
Kreis  Neuhaldensleben  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Erxleben  und
Hötensleben  gelegten  Theile.
Aus  dem  Kreise  Gardelegen:
Aus  dem  Amtsbezirk  Wegenstedt:
Gemeindebezirk  Wieglitz.

Amtsgericht  Neustadt-Magdeburg.
Aus  dem  Stadtkreise  Magdeburg:
Stadtbezirk  Neustadt-Magdeburg.
Aus  dem  Kreise  Wolmirstedt:

Amtsbezirke  Groß-Ammensleben,  Klein-Ammensleben,  Barleben,  Dahlenwarsleben,
  Ebendorf,  Gutenswegen,  Hermsdorf,  Hohenwarsleben,  Meitzendorf,
  Olvenstedt,  Rothensee.

Amtsgericht  Schönebeck.
Aus  dem  Kreise  Calbe:
Stadtbezirk  Schönebeck.

Amtsgericht  Staßfurt.
Aus  dem  Kreise  Calbe:
Stadtbezirk  Staßfurt;
Amtsbezirke  Atzendorf,  Borne,  Löderburg.
Amtsgericht  Wanzleben.
Kreis  Wanzleben  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Buckau,  Egeln,
Oschersleben  und  Magdeburg  gelegten  Theile.
Aus  dem  Kreise  Wolmirstedt:
Amtsbezirke  Drakenstedt,  Dreileben,  Druxberg,  Groß-Rodensleben,  Wellen.

Amtsgericht  Wolmirstedt.
Kreis  Wolmirstedt  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Magdeburg,  Neustadt-Magdeburg
  und  Wanzleben  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Ziesar.
Aus  dem  Kreise  Jerichow  I:
Stadtbezirk  Ziesar;
Amtsbezirke  Burg  Ziesar,  Dahlen,  Görzke,  Magdeburgerforth,  Vor-Ziesar)
Wenzlow.
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        —  481  —

Candgerichtsbezirk  Raumburg  a.  S.

Amtsgericht  Cölleda.

Kreis  Eckartsberga  mit  Ausschluß  der  9  den  Amtsgerichten  Artern,  Eckartsberga,
Heldrungen  und  Wiehe  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Eckartsberga.
Aus  dem  Kreise  Eckartsberga:
Stadtbezirke  Bibra,  Eckartsberga;
Amtsbezirke  Auerstedt,  Kloster  Häseler,  Herrengoßerstedt,  Steinburg.
Aus  dem  Kreise  Naumburg:
Aus  dem  Amtsbezirk  Gernstedt:
Gemeindebezirk  Lißdorf.

Amtsgericht  Freiburg  a.  U.
Aus  dem  Kreise  Querfurt:
Stadtbezirke  Freiburg  a.  U.,  Laucha;
Amtsbezirke  Branderoda,  Goses,  Ischeiplitz;
Amtobezit  Gleina  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Calzendorf,  Jüdendorf,
  Steigra.
Aus  dem  Amtsbezirk  Bedra:
Gemeindebezirke  Lunstädt,  Nahlendorf,  Roßbach.
Aus  dem  Amtsbezirk  Burgscheidungen:
Gemeindebezirke  Dorndorf,  Plößnitz.

Amtsgericht  Heldrungen.
Aus  dem  Kreise  Eckartsberga:
Stadtbezirk  Heldrungen;
Amtsbezirke  Cannawurf,  Gorsleben,  Ober-Heldrungen;
Amtsbezirk  Reinsdorf  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Bretleben,  Reinsdorf
  und  der  Gutsbezirke  Bretleben,  Reinsdorf  I,  II,  III
Aus  dem  Amtsbezirk  Leubingen:
Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Büchel.

Amtsgericht  Hohenmölsen.
Aus  dem  Kreise  Weißenfels:
Stadtbezirk  Hohenmölsen;
Amtsbezirk  Domsen;
Amtsbezirk  Webau  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezir  Aupitz,  Granschütz.

Ges.  Samml.  1879.  (Nr.  8056.)
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        —  482  —

Aus  dem  Amtsbezirk  Köttichau:
Gemeindebezirke  Jaucha,  Köttichau,  Zembschen,  Zetzsch.

Aus  dem  Amtsbezirk  Ober-Werschen:
Gemeindebezirke  Gosserau,  Keutschen,  Nödlitz,  Wildschütz;
Gutsbezirke  Nödlitz,  Wildschütz  I,  Wildschütz  II,  Fabrik  Wildschütz.

Amtsgericht  Lützen.
Aus  dem  Kreise  Merseburg:
Stadtbezirk  Lützen;
Amtsbezirke  Altranstedt,  Dehlitz  a.  S.,  Groß-Görschen,  Kitzen,  Teuditz.
Aus  dem  Amtsbezirk  Dürrenberg:
Gemeindebezirke  Groß-Goddula,  Klein-Goddula,  Vesta;
Gutsbezirke  Groß=  und  Klein-Goddula.

Amtsgericht  Mücheln.
Aus  dem  Kreise  Querfurt:
Stadtbezirk  Mücheln;
Amtsbezirke  Geißelthal,  Ober-Wünsch,  St.  Ullrich.
Aus  dem  Amtsbezirk  Bedra:
Gemeindebezirke  Bedra,  Braunsdorf,  Leiha,  Schortau;
Gutsbezirk  Bedra.

Amtsgericht  Naumburg.
Kreis  Naumburg  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Eckartsberga  gelegten  Theils.
Aus  dem  Kreise  Weißenfels:
Stadtbezirk  Schkölen.
Aus  dem  Amtsbezirk  Löbitz:
Gemeindebezirk  Meyhen;
Gutsbezirk  Meyhen.
Aus  dem  Amtsbezirk  Schkölen:
Gutsbezirk  Schkölen.

Amtsgericht  Nebra.
Aus  dem  Kreise  Querfurt:
Stadtbezirk  Nebra;
Amtsbezirke  Altenroda,  Vitzenburg;
Amtsbezirk  Burgscheidungen  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Dorndorf,
Plößnitz.
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        —  483  —

Amtsgericht  Osterfeld.
Aus  dem  Kreise  Weißenfels:
Stadtbezirke  Osterfeld,  Stößen;
Amtsbezirke  Groß-Helmsdorf,  Lissen;
Amtsbezirk  Kistritz  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Kortplatz,  Krauschwitz,
Zaschendorf;
Anusbezirt  Löbitz  mit  Ausnahme  des  Gemeindebezirks  und  Gutsbezirks
eyhen;
Amtsbezirk“  Schkölen  mit  Ausnahme  des  Gutsbezirks  Schkölen.
Aus  dem  Amtsbezirk  Droypßig:
Gemeindebezirk  Stolzenhain.
Aus  dem  Amtsbezirk  Gröbitz:
Gemeindebezirk  Priestedt;
Gutsbezirk  Nöbeditz.
Aus  dem  Amtsbezirk  Meineweh:
Gemeindebezirke  Klein-Helmsdorf,  Roda,  Weickelsdorf;
Gutsbezirk  Klein-Helmsdorf.

Amtsgericht  Querfurt.

Kreis  Querfurt  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Freiburg  a.  U.,  Mücheln
und  Nebra  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Teuchern.
Aus  dem  Kreise  Weißenfels:
Stadtbezirk  Teuchern;
Amtsbezirke  Obernessa,  Teuchern.
Aus  dem  Amtsbezirk  Kistritz:
Gemeindebezirke  Kostplatz,  Krauschwitz,  Laschendorf.
Aus  dem  Amtsbezirk  Ober-Werschen:
lntntul-  Deuben,  Naundorf,  Ober-Werschen,  Tackau,  Untererschen

Gutsbezirke  Deuben,  Naundorf,  Tackau.

Amtsgericht  Weißenfels.

Kreis  Weißenfels  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Hohenmölsen,  Naumburg)
  Osterfeld,  Teuchern  und  Zeitz  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Wiehe.
Aus  dem  Kreise  Eckartsberga:
Stadtbezirk  Wiehe;
Amtsbezirke  Bucha,  Wiehe;
Amtsbezirk  Donndorf  Mit  Musschluß  des  Gemeindebezirks  und  Gutsbezirks
Nausitz.
(Nr.  8656.)  70“°
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        —  484  —

Aus  dem  Amtsbezirk  Bachra:
Gemeindebezirke  Lossa,  Rothenberga;
Gutsbezirke  Lossa,  Rothenberga.

Amtsgericht  Zeitz.
Kreis  geitz.
Aus  dem  Kreise  Weißenfels:
Amtsbezirke  Gladitz,  Theißen;
Amtsbezirk  Droyßig  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Stolzenhain;
Antsbezirk  5  Meineweh  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Klein-Helmsdorf,
Roda,)  Weickelsdorf  und  des  Gutsbezirks  Klein-Helmsdorf.
Aus  dem  Amtsbezirk  Köttichau:
Gemeindebezirke  Döbris,  Mutschau,  Schwerzau.

Landgerichtsbezirk  Nordhausen.

Amtsgericht  Artern.
Aus  dem  Kreise  Eckartsberga:

Aus  dem  Amtsbezirk  Reinsdorf:
Gemeindebezirke  Bretleben,  Reinsdorf;
Gutsbezirke  Bretleben,  Reinsdorf  I,  II,  III.

Aus  dem  Amtsbezirk  Donndorf:
Gemeindebezirk  und  Gutsbezirk  Nausitz.

Aus  dem  Kreise  Sangerhausen:
Stadtbezirk  Artern;
Amtsbezirke  Artern,  Gehofen,  Voigtstedt.

Amtsgericht  Bleicherode.
Aus  dem  Kreise  Nordhausen:

Stadtbezirk  Bleicherode;

Mtebezirke  Lipprechterode,  Lohra,  Ober=  und  Nieder-Gebra,  Sollstedt,
Trebra.

Aus  dem  Amtsbezirk  Berndten:
Gemeindebezirk  Klein-Berndten.

Aus  dem  Forstgutsbezirk  Lohra:
Forstschutzbezirk  Klein-Berndten.

Aus  dem  Amtsbezirk  Haferungen:
Gemeindebezirk  Etzelsrode.

Aus  dem  Amtsbezirk  Ober=  und  Mitteldorf:
Gemeindebezirke  Kehmstedt,  Mitteldorf,  Oberdorf.
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        —  485  —

Amtsgericht  Dingelstedt.
Aus  dem  Kreise  Heiligenstadt:
Stadtbezirk  Dingelstedt;
Amtsbezirke  Geismar,  Kreuzeber.
Aus  dem  Kreise  Mühlhausen:
Amtsbezirke  Küllstedt,  Silberhausen.

Amtsgericht  Ellrich.
Aus  dem  Kreise  Nordhausen:

Stadtbezirke  Benneckenstein,  Ellrich,  Sachsa;

Amtsbezirke  Benneckenstein  (Forstschutzbezirk),  Clettenberg,  Sorge,  Tettenborn.

Aus  dem  Amtsbezirke  Haferungen:

Gemeindebezirke  Pützlingen,  Schiedungen.

Aus  dem  Amtsbezirk  Wolffleben:

Gemeindebezirke  Gudersleben,  Mauderode,  Wolffleben.

Aus  dem  Forstgutsbezirk  Königsthal:  Forstschutzbezire  Mauderode  mit  Ausschluß
  des  Günzeroder  Hagen,  Forstschutzbezirk  Wolffleben  mit  Ausschluß
der  Forstparzelle  Kohnstein.

Amtsgericht  Groß-Bodungen.
Aus  dem  Kreise  Worbis:
Amtsbezirke  Bockelnhagen,  Groß-Bodungen,  Haynrode.
Aus  dem  Amntsbezirk  Gerode:
Gemeindebezirke  Lüderode,  Weißenborn;
Gutsbezirke  Domäne  Gerode,  Revierförsterei  Gerode.
Amtsgericht  Heiligenstadt.
Kreis  Heiligenstadt  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Dingelstedt  gelegten  Theils.
Aus  dem  Kreise  Worbis:

Amtsbezirk  Beuern;

Amtsbezirk  Teistungenburg  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Teistungen
und  der  Gutsbezirke  Teistungen  und  Teistungenburg.

Amtsgericht  Heringen.
Aus  dem  Kreise  Sangerhausen:
Stadtbezirk  Heringen;
Amtsbezirke  Görsbach,  Schloß  Heringen,  Uthleben.
Amtzsgericht  Ilfeld.
Aus  dem  Kreise  Zellerfeld:

Amt  Hohnstein.
(Nr.  8656.
        <pb n="542" />
        —  486  —

Amtsgericht  Kelbra.

Aus  dem  Kreise  Sangerhausen:
Stadtbezirk  Kelbra;
Amtsbezirke  Altendorf,  Berga;
Amtsbezirk  Tilleda  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Bennungen  und  des
Gutsbezirks  Gräfliche  Domäne  Bennungen,;
Amtsbezirk  Uftrungen  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Breitungen  und
des  Gräflichen  Gutzbezires  Breitungen.

Amtsgericht  Nordhausen.

Kreis  Nordhausen  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Bleicherode  und
Ellrich  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Roßla.
Aus  dem  Kreise  Sangerhausen:
Amtsbezirke  Agnesdorf,  Dietersdorf,  Roßla,  Schloß  Roßla,  QOuestenberg,
Wickerode.
Aus  dem  Amtsbezirk  Tilleda:
Gemeindebezirk  Bennungen;
Gutsbezirk  Gräfliche  Domäne  Bennungen.
Aus  dem  Amtsbezirk  Uftrungen:
Gemeindebezirk  Breitungen;
Gräflicher  Gutsbezirk  Breitungen.
Amtsgericht  Sangerhausen.
Kreis  Sangerhausen  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Artern,  Heringen,
Kelbra,  Roßla  und  Stolberg  a.  H.  gelegten  Theile.
Aus  dem  Mansfelder  Gebirgskreise:
Amtsbezirk  Morungen  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Wippra  gelegten
Theils.
Amtsgericht  Stolberg  a.  H.
Aus  dem  Kreise  Sangerhausen:
Stedtbezirk  Stolberg;
Amtsbezirke  Breitenstein,  Rottleberode,  Schloß  Stolberg,  Alte  Stolberg,
Schwenda.
Amtsgericht  Worbis.

Kreis  Worbis  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Groß-Bodungen  und
Heiligenstadt  gelegten  Theile.
        <pb n="543" />
        —  487  —

Candgerichtsbezirk  Stendal.

Amtsgericht  Arendsee.
Aus  dem  Kreise  Osterburg:
Stadtbezirk  Arendsee;
Amtsbezirke  Remontedepot  Arendsee,  Callehne,  Heiligenfelde,  Mechau.
Aus  dem  Amtsbezirk  Aulosen:
Gemeindebezirke  Bömenzien,  Deutsch,  Drösede,  Gollensdorf;
Gutsbezirk  Klein-Capermoor.
Aus  dem  Amtsbezirk  Breetsch:
Gemeindebezirke  Gagel,  Leppin,  Neulingen.
Aus  dem  Amtsbezirk  Cossebau:
Gemeindebezirke  Cossebau,  Rathsleben.
Aus  dem  Amtsbezirk  Pollitz:
Gemeindebezirk  Harpe.

Amtsgericht  Beetzendorf.
Aus  dem  Kreise  Salzwedel:
Amtsbezirke  Groß-Apenburg,  Beetzendorf,  Jeeben,  Jübar,  Mehmke,  Rohrberg,
  Wismar.
Amtsgericht  Bismark.
Aus  dem  Kreise  Stendal:
Stadtbezirk  Bismark;
Amtsbezirke  Badingen,  Bismark,  Hohemwulsch)  Kläden.

Amtsgericht  Calbe  a.  M.
Aus  dem  Kreise  Gardelegen:
Amtsbezirk  Kakerbeck  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Lockstedt  und  des
Gutsbezirks  Jemmeritz.
Aus  dem  Amtsbezirk  Zichtau:
Gemeindebezirke  Wernstedt,  Faulenhorst.
Aus  dem  Kreise  Salzwedel:
Stadtbezirk  Calbe  a.  M.;
Amtsbezirke  Brunau,  Jeetze,  Calbe  a.  M.,  Vienau,  Zethlingen.

Amtsgericht  Clötze.
Aus  dem  Kreise  Gardelegen:
Stadtbezirk  Clötze;
Amtsbezirk  Clötze  Forst,  Dannefeld.
(Tr.  8656.)
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        —  488  —

Aus  dem  Amtsbezirk  Kakerbeck:
Gemeindebezirk  Lockstedt;
Gutsbezirk  Jemmeriz.
Aus  dem  Amtsbezirk  Zichtau:
Gemeindebezirke  Breitenfeld,  Quarnebeck,  Schwiesau.
Aus  dem  Kreise  Salzwedel:
Amtsbezirke  Cunrau,  Immekath.

Amtsgericht  Gardelegen.
Kreis  Gardelegen  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Calbe  a.  M.,  Clötze,
Neuhaldensleben,  Oebisfelde  und  Weferlingen  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Genthin.
Kreis  Jerichow  II  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Burg,  Jerichow  und
Sandau  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Jerichow.
Aus  dem  Kreise  Jerichow  Ul:
Stadtbezirk  Jerichow;
Amtsbezirke  Jerichow,  Hohengöhren,  Schönhausen,  Wudicke,  Wust,  Zollchow.
Amtsgericht  Oebisfelde.
Aus  dem  Kreise  Gardelegen:
Stadtbezirk  Oebisfelde;
Amtsbezirke  Kaltendorf,  Rätzlingen,  Wolfsburg;
Amtsbezirk  Wegenstedt  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Wieglitz.
Amtsgericht  OÖsterburg.
Kreis  Osterburg  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Arendsee,  Sandau  und
Seehausen  i.  A.  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Salzwedel.
Kreis  Salzwedel  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Beetzendorf,  Calbe  a.  M.
und  Clötze  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Sandau.
Aus  dem  Kreise  Jerichow  II:
Stadtbezirk  Sandau,;
Antsbezirte  Camern,  Kuhlhausen,  Neuermark,  Scharlibbe,  Schollehne,
ulkau.
Aus  dem  Kreise  Osterburg:
Aus  dem  Amtsbezirk  Berge:
Der  rechts  der  Elbe  gelegene  Theil  des  Gutsbezirks  Kannenberg)  genannt
der  Mövenwerder.
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        —  489  —

Amtsgericht  Seehausen  i.  A.
Aus  dem  Kreise  Osterburg:

Stadtbezirke  Seehausen,  Werben)

Amtsbezirke  Groß-Beuster,  Falkenberg,  Schönberg,  Vielbaum,  Wahrenberg,
Wendemark,  Domänen-Amt  Werben;

Amtsbezirk  Aulosen  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Bömenzien,  Deutsch,
Drösede,  Gollensdorf  und  des  Gutsbezirks  Klein-Capermoor;

Antobezirt  Berge  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Sandau  gelegten
Theils;

Amtsbeʒirk  Breetsch  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Gagel,  Leppin,  Neu—
ingen;

Amtsbezirk  Pollih  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Harpe.

Amtsgericht  Stendal.
Kreis  Stendal  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Bismark  und  Tanger—
münde  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Tangermünde.
Aus  dem  Kreise  Stendal:
Stadtbezirk  Tangermünde)
Amtsbezirke  Buch,  Grieben,  Weißewarthe.
Aus  dem  Amtsbezirk  Demker:
Gemeindebezirke  Elversdorf,  Grobleben.
Aus  dem  Amtsbezirk  Hämerten:
Gemeindebezirk  Carlbau.
Aus  dem  Amtsbezirk  Miltern:
Gemeindebezirke  Miltern,  Ostheeren,  Westheeren.

Amtsgericht  Weferlingen.

Aus  dem  Kreise  Gardelegen:
Amtsbezirke  Behnsdorf,  Flechtingen,  Walbeck,  Weferlingen.

Landgerichtobezirk  Torgau.

Amtsgericht  Belgern.
Aus  dem  Kreise  Torgau:
Stadtbezirk  Belgern;
Amtsbezirke  Ammelgoßwitz,  Mußnitz,  Oberförsterei  Sitzenroda.
Aus  dem  Amtsbezirk  Arzberg:
Gemeindebezirk  Cöllitzsch-Korgitzsch;
Gutsbezirke  Adelwitz,  Ottersitz.

Ges.  Samml.  1879.  (Nr.  8656.)  71
        <pb n="546" />
        —  490  —

Aus  dem  Amtsbezirk  Loßwig:
Gemeindebezirke  Döbeltitz,  Mahitzschen;
Gutsbezirk  Mahitzschen.
Amtsgericht  Dommitzsch.
Aus  dem  Kreise  Torgau:
Stadtbezirk  Dommitzsch;
Amtsbezirke  Oberförsterei  Falkenberg,  Roitzsch.
Aus  dem  Amtsbezirk  Großtreben:
Gutsbezirk  Last  Mockritz.
Aus  dem  Amtsbezirk  Süptitz:
Gemeindebezirk  Weidenhain.
Aus  dem  Amtsbezirk  Zinna:
emeinderze  Commende,  Dommitzsch,  Drebligar,  Elsnig,  Mockritz,
olbitz;
Guuiztt  Vogelgesang.
Amtsgericht  Düben.
Aus  dem  Kreise  Bitterfeld:
Stadtbezirk  Düben;
Amtsbezirke  Authausen,  Schweisal,  Söllichau,  Tornau.
Aus  dem  Kreise  Delitzsch:
Amtsbezirk  Tiefensee;
Amtsbezirk  Hohenprießnitz  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Gruna,  Hohenprießnitz,
  Laussig  und  der  Gutsbezirke  Gruna,  Hohenprießnitz.
Amtsgericht  Eilenburg.
Aus  dein  Kreise  Delitzsch:
Stadtbezirk  Eilenburg;
Amtsbezirke  Doberschütz,  Eulenfeld,  Gotha,  Jesewitz,  Krippehna,  Mensdorf,
Pressen,  Sprottau,  Wölkau,  Ischepplin.
Aus  dem  Amtsbezirk  Hohenprießnitz:
Gemeindebezirke  Gruna,  Hohenprießnitz,  Laussig;
Gutsbezirke  Gruna)  Hohenprießnitz.
Amtsgericht  Elsterwerda.
Aus  dem  Kreise  Liebenwerda:
Stadtbezirke  Elsterwerda,  Ortrand;
Amtsbezirke  Oberförsterei  Elsterwerda,  Gröden,  Großthiemig,  Mückenberg,
Schraden.
Aus  dem  Amtsbezirk  Hohenleipisch:
Gemeindebezirke  Döllingen,  Kahla,  Messa;
Gutsbezirk  Hellingen-  nssn
        <pb n="547" />
        —  491  —

Amtsgericht  Herzberg.
Kreis  Schweinitz  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Jessen,  Schlieben  und
Schweinitz  gelegten  Theile.
Aus  dem  Kreise  Liebenwerda:
Aus  dem  Amtsbezirk  Falkenberg:
Gemeindebezirke  Bomsdorf,  Cölsa,  Falkenberg,  Schmerkendorf;
Gutsbezirke  Falkenberg,  Schmerkendorf.
Aus  dem  Amtsbezirk  Wiederau:
Gemeindebezirke  Drasdo,  Langennaundorf,  München,  Wiederau
Gutsbezirk  Wiederau.

Amtsgericht  Jessen.
Aus  dem  Kreise  Schweinitz:
Stadtbezirke  Jessen,  Seyda;
Amtsbezirke  Clöden,  Gentha,  Rade.

Amtsgericht  Kemberg.
Aus  dem  Kreise  Wittenberg:
Stadtbezirk  Kemberg;
Amtsbczirt  Radis  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  und  Gutsbezirks
adis;,

Amtsbezirk  Trebitz  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Klein-Zerbst,  Oesteritz.
Aus  dem  Amtsbezirk  Bleesern:

Gemeindebezirk  Bergwitz.
Aus  dem  Amtsbezirk  Reinharz:

Gemeindebezirke  Ateritz,  Gaditz,  Gommlo.
Aus  dem  Amtsbezirk  Wartenburg:

Gemeindebezirk  Dorna.

Amtsgericht  Liebenwerda.

Kreis  Liebenwerda  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Elsterwerda),  Herzberg
  und  Mühlberg  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Mühlberg.
Aus  dem  Kreise  Liebenwerda:
Stadtbezirk  Mühlberg;
Amtsbezirk  Fichtenberg;
Amtsbezirk  Coßdorf  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Bönitz,  Kauxdorf
und  des  Gutsbezirks  Kötten.
(Tr.  8656.)  71°
        <pb n="548" />
        —  492  —

Amtsgericht  Prettin.
Aus  dem  Kreise  Torgau:
Stadtbezirk  Prettin;
Amtsbezirke  Annaburg,  Obersörsterei  Annaburg,  Axien,  Oberförsterei  Thiergarten;

Amtsbezirk  Großtreben  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Dautschen  und
des  Gutsbezirks  Last  Mockritz.

Amtsgericht  Schlieben.
Aus  dem  Kreise  Schweinitz:

Stadtbezirk  Schlieben;
Amtsbezirke  Frankenhain,  Hohenbucko,  Lebusa,  Wüstermark.
Aus  dem  Amtsbezirk  Collochau:

Gemeindebezirk  Krassig

Gutsbezirk  Weißenburg.
Aus  dem  Amtsbezirk  Wildenau:

Gemeindebezirk  Knippelsdorf.

Amtsgericht  Schmiedeberg.
Aus  dem  Kreise  Wittenberg:
Stadtbezirke  Pretzsch,  Schmiedeberg;
Amtsbezirke  Dahlenberg,  Königliche  Domäne  Pretzsch;
Amtsbezirk  Reinharz  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Ateritz,  Gaditz,
Gommlo.
Aus  dem  Amtsbezirk  Trebitz:
Gemeindebezirke  Klein-Zerbst,  Oesteritz.

Amtsgericht  Schweinitz.
Aus  dem  Kreise  Schweinitz:
Stadtbezirke  Schweinitz,  Schönewalde;
Amtsbezirke  Glücksburg,  Mügeln,  Oehna,  Stolzenhain;
Amtsbezirk  Holzdorf  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Cremitz,  Premsendorf.

Amtsgericht  Torgau.
Kreis  Torgau  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Belgern,  Dommitsch
und  Prettin  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Wittenberg.

Kreis  Wittenberg  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Gräfenbainchen,  Kemberg
  und  Schmiedeberg  gelegten  Theile.
        <pb n="549" />
        —  493  —

Oberlandesgerichtsbezirk  Kiel.
Landgerichtsbezirk  Altona.
Amtsgericht  Ahrensburg.
Aus  dem  Kreise  Stormarn:

Gemeindebezirke  Ahrensburg,  Ahrensfelde  (Ahrensburg),  Alt-Rahlstedt,
Beimoor,  Bergstedt,  Bünningstedt,  Duvenstedt,  Harksheide,  Hoisbüttel,
Hotsbettel  (Gut),  Hummelsbüttel,  Kremerberg,  Lemsahl-Mellingstedt,
Meiendorf,  Meilsdorf,  Neu-Rahlstedt,  Oldenfelde,  Poppenbüttel,  Sasel,
Tangstedt,  Tangstedterheide,  Timmerhorn,  Wilstedt,  Wulfsdorf;

Gutsbezirke  Ahrensburg,  Tangstedt.

Amtsgericht  Altona.
Stadtkreis  Altona.
Aus  dem  Kreise  Pinneberg:

Gemeindebezirke  Bahrenfeld,  Eidelstedt,  Lokstedt,  Niendorf,  Oevelgönne,

Othmarschen,  Stellingen.
Amtsgericht  Bargteheide.
Aus  dem  Kreise  Stormarn:

Gemeindebezirke  Bargfeld,  Bargteheide,  Delingsdorf,  Elmenhorst,  Fischbek,
Hammoor,  Jersbek,  Klein-Hansdorf,  Lasbek  Dorf,  Lasbek  Gut,  Mönkenbrook,
  Nienwohld,  Stegen,  Tremsbüttel,  Vorburg,  Wulksfelde;

Gutsbezirke  Bargteheide  (Forstgutsbezirk),  Jersbek,  Stegen,  Wulksfelde.

Aus  dem  Kreise  Segeberg:
Gemeindebezirke  Itzstedt,  Kayhude,  Nahe.
Amtsgericht  Blankenese.
Aus  dem  Kreise  Pinneberg:

Stadtbezirk  Wedel;

Gemeindebezirke  Blankenese,  Dockenhbuden,  Groß-Flottbek,  Holm,  Klein-Flottbek,
  Lurup,  Nienstedten,  Osdorf,  Rissen,  Schenefeld,  Schulau,
Spitzerdorf,  Sülldorf.

Amtsgericht  Eddelak.
Aus  dem  Kreise  Süderdithmarschen:
Gemeindebezirke  Brunsbüttel,  Brunsbüttel-Eddelaker  Koog,  Burg)  Eddelak;
Gutsbezirk  Kuden-See.
Amtsgericht  Elmshorn.
Aus  dem  Kreise  Pinneberg:
Stadtbezirk  Elmsborn,
Gemeindebezirke  Hainholz,  Kurzenmoor,  Langelohe,  Rag-Besenbek.
(Tr.  8050.)
        <pb n="550" />
        —  494  —

Amtsgericht  Glückstadt.
Aus  dem  Kreise  Steinburg:
Stadtbezirk  Glückstadt;
Gemeindebezirke  Blomsche  Wildniß,  Engelbrechtsche  Wildniß,  Groß-Kollmar,
Herzhorn,  Klein-Kollmar,  Neuendorf  (Gut).

Amtsgericht  Itzehoe.
Kreis  Steinburg  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Glückstadt,  Kellinghusen,
  Krempe  und  Wilster  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Kellinghusen.
Aus  dem  Kreise  Steinburg:

Stadtbezirk  Kellinghusen;

Gemeindebezirke  Auufer,  Breitenberg,  Brokstedt,  Fitzbek,  Grönhude,  Hennstedt,
  Hingstheide,  Lohbarbek),  Lockstedt,  Mühlenbarbek,  Mühlenbek,  Oeschebüttel,
  Overndorf,  Povenberg,  Quarnstedt,  Rade,  Rensing,  Ridders,
Rosdorf,  Sarlhusen,  Siebeneeksknöll,  Silzen,  Stellau,  Störkathen,  Vorbrügge,
  Westermoor)  Wiedenborstel,  Willenscharen,  Wittenbergen,  Wrist,
Wulfsmoorz;

Gutsbezirk  Rostorf.

Amtsgericht  Krempe.
Aus  dem  Kreise  Steinburg:
Stadtbezirk  Krempe;
Gemeindebezirke  Altenmoor,  Borsfleth,  Elskopp,  Grevenkopp,  Hohenfelde,
Horst  Kannnerland,)  Kiebitzreihe,  Krempdorf,  Moordiek,  Neuenbrook,
ethwisch,  Sommerland-Grönland,  Süderau.

Amtsgericht  Lauenburg.
Aus  dem  Kreise  Herzogthum  Lauenburg:

Stadtbezirk  Lauenburg;

Gemeindebezirke  Bartelsdorf,  Basedov,  Buchhorst,  Büchen,  Dalldorf,
Fitzen,  Franzhagen,  Grünbof-Tesperhude,  Gülzow,  Hamwarde,  Julius-=burg,
  Kollow,  Krukow,  Krüzen,  Lanze,  Lütau,  Pötrau,  Schnakenbek,
Schulendorf,  Wangelau,  Wiershop,  Witzeeze,  Worth)

Gutsbezirie  Dalldorf,  Grünhof  (Forstgutsbezirk),  Gülzow,  Hamwarde  (Forstgutsbezirk),
  Krümmel.

Amtsgericht  Marne.
Aus  dem  Kreise  Süderdithmarschen:

Geneindebezirke  Frederik  VII  Koog,  Kaiser  Wilhelmkoog,  Kronprinzenkoog,

Marne;

Gutsbezirk  Marner-Vorlande.
        <pb n="551" />
        —  495  —

Amtsgericht  Meldorf.

Kreis  Süderdithmarschen  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Eddelak  und
Marne  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Mölln.

Aus  dem  Kreise  Herzogthum  Lauenburg:

Stadtbezirk  Mölln;

Gemeindebezirke  Alt-Mölln,  Anker,  Bälau,  Bergrade,  Besenthal,  Borstorf,
Breitenfelde,  Bröthen,  Brunsmark,  Grambek,  Gretenberge,  Göttin,
Gudow,  Hollenbek,  Hornbek,  Koberg,  Kühsen,  Langenlehsten,  Lankau,
Lehmrade,  Niendorf  (Kirchspiel  Groß-Beckenthin),  Niendorf  a.  d.  Stecknitz,
Sarnekow,  Sterley,  Woltersdorf;

Gutsbezirke  Gudow,  Hollenbek,  Koberg  (Forstgutsbezirk))  Kogel,  Marienwohlde,
  Niendorf  (Forstgutsbezirk),  Niendorf  a.  d.  Stecknitz,  Woltersdorf.

Amtsgericht  Oldesloe.

Aus  dem  Kreise  Stormarn:
Stadtbezirk  Oldesloe;
Gemeindebezirke  Barkhorst,  Neritz,  Pölitz,  Rohlfshagen,  Rümpel,  Schlamersdorf,
  Schmachthagen,  Sühlen,  Vinzier;
Gutsbezirke  Blumendorf,  Fresenburg,  Grabau,  Hohenholz,  Höltenklinken,
Krummbek,  Nütschau,  Schulenburg,  Tralau.
Aus  dem  Kreise  Segeberg:
Gemeindebezirke  Oering,  Seth,  Silfeld;
Gutsbezirk  Borstel.

Amtsgericht  Pinneberg.

Kreis  Pinneberg  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Altona,  Blankenese,
Elmshorn,  Rantzau  und  Uetersen  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Rantzau.

Aus  dem  Kreise  Pinneberg:

Fleckensbezirk  Barmstedt;

Gemeindebezirke  Bevern,  Bilsen,  Bokel,  Bokelseß,  Bokholt,  Brande,  Bullenkuhlen,
  Eekholt,  Ellerhoop,  Großendorf,  Groß-Offenseth,  Heede,  Hemdingen,
  Klein-Offenseth,  Kölln,  Langeln,  Lutzhorn,  Osterhorn,  Westerhorn;

Gutsbezirk  Rantzau  (Forstgutsbezirh).

Aus  dem  Kreise  Segeberg:
Gemeindebezirke  Alveslohe,  Ellerau;
Gutsbezirk  Kaden.

(Dr.  8656.)
        <pb n="552" />
        —  496  —

Amtsgericht  Ratzeburg.
Kreis  Herzogthum  Lauenburg  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Lauen—
burg,  Mölln,  Schwarzenbek  und  Steinhorst  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Reinbek.

Aus  dem  Kreise  Stormarn:

Gemeindebezirke  Barsbüttel,  Boberg,  Braak,  Glinde,  Havighorst  (Steinbed),
Jenfeld,  Langelohe,  Lohbrügge,  Oejendorf,  Ohe,  Ost-Steinbek,  Reinbek)
Sande,  Schiffbek,  Schönningstedt,  Stapelfeld,  Steinbek,  Stellau,  Stemwarde,
  Willinghusen;

Gutsbezirke  Reinbek  (Forstgutsbezirk),  Silk.

Amtsgericht  Reinfeld.
Aus  dem  Kreise  Stormarn:

Fleckensbezirk  Reinfeld;

Gemeindebezirke  Ahrensfelde  (Wulmenau),  Altenweide,  Badendorf,  Benstaven,
Boden,  Dahmsdorf,  Groß-Barnitz,  Groß-Wesenberg,  Hamberge,  Hansfelde,
  Havighorst  (Oldesloe),  Heidekamp,  Heilshoop,  Kleis-  Baenl,  Klein-Schenkenberg,
  Klein-Wesenberg,  Lokfeld,  Meddewade,  Mönkhagen,  Neuhof,
  Niendorf,  Pöhls,  Ratzbek,  Rehhorst,  Rethwischdorf,  Rethwischfeld,
Selmsdorf,  Steensrade,  Steinfeld,  Steinhof,  Stubbendorf,  Tralauerholz,
Treuholz,  Westerau,  Willendorf,  Zarpen;

Gutsbezirke  Frauenholz,  Reinfeld  (Forstgutsbezirk),  Rethwisch  (Forstgutsbezirk),
  Trenthorst,  Wulmenau.

Amtsgericht  Schwarzenbek.
Aus  dem  Kreise  Herzogthum  Lauenburg:

Gemeindebezirke  Aumühle-Billenkamp,  Basthorst,  Besenhorst,  Börnsen,
Brunstorf,  Dahmker,  Dassendorf,  Elmenhorst,  Escheburg,  Fuhlenhagen,
Grabau,  Groß-Pampau,  Grove,  Güster,  Hamfelde,  Havekost,  Hohenhorn,
  Kankelau,  Kasseburg,  Klein-Pampau,  Köthel,  Kröppelshagen,
Kuddewörde,  Möhnsen,  Mühlenrade,  Müssen,  Nüssau,  Roseburg,  Rothenbek,
  Sahms,  Siebeneichen,  Schwarzenbek,  Talkau,  Wentorf,  Wohltorf;

Gutsbezirke  Basthorst,  Lanken,  Müssen,  Schwarzenbek,  Wotersen.

Amtsgericht  Steinhorst.
Aus  dem  Kreise  Herzogthum  Lauenburg:

Gemeindebezirke  Bliestorf,  Boden,  Duvensee,  Franzdorf,  Grinau,  Groß-Klinkrade,
  Groß-Schenkenberg,  Kastorf,  Klein-Klinkrade,  Labenz,  Linau,
Lüchow,  Rothenhausen,  Sandesneben,  Schiphorst,  Schönberg,  Schürensöhlen,
  Siebenbäumen,  Sirksfelde,  Stubben,  Wentorff;

Gutsbezirke  Bliestorf,  Duvensee  (Forstgutsbezirk))  Groß-Schenkenberg,
Kastorf,  Linau  (Forstgutsbezirk),  Sirksfelde  (Forstgutsbezirk),  Steinhorst.
        <pb n="553" />
        —  497  —

Amtsgericht  Trittau.
Aus  dem  Kreise  Stormarn:

Gemeindebezirke  Eichede,  Grande,  Großensee,  Grönwohld,  Hamfelde,  Hobenfelde,
  Hoisdorf,  Köthel,  Kronshorst,  Lütjensee,  Mollhagen,  Oetjendorf,
Papendorf,  Rausdorf,  Siek,  Sprenge,  Todendorf,  Trittau,  Witzhave;

Gutsbezirke  Todendorf  (Forstgutsbezirk),  Trittau  (Forstgutsbezirk).

Amtsgericht  Uetersen.
Aus  dem  Kreise  Pinneberg:

Stadtbezirk  Uetersen;

Gemeindebezirke  Groß-Nordende,  Haselau,  Haseldorf,  Heidgraben,)  Heist,
Hetlingen,  Klein-Nordende,  Moorrege,  Neuendeich,  Seestermühe;

Gutsbezirke  Haselau,  Haseldorf,  Hetlinger-Schanze,  Pagensand,  Uetersen.

Amtsgericht  Wandsbek.
Kreis  Stormarn  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Ahrensburg,)  Bargteheide,
  Oldesloe,  Reinbek,  Reinfeld  und  Trittau  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Wilster.
Aus  dem  Kreise  Steinburg:

Stadtbezirk  Wilster;

Gemeindebezirke  Aebtissinwisch,  Beidenfleth,  Bekdorf,  Brokdorf,  Büttel,
Dammfleth,  Ecklak,  Kudensee,  Landrecht,  Landscheide,  Neuendorf  (Wilster),
—W  (Wilster))  Sachsenbande,  St.  Margarethen,  Stördorf,  Wewelseth.


Candgerichtsbezirk  Flensburg.
Amtsgericht  Apenrade.
Kreis  Apenrade  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Flensburg  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Bredstedt.
Aus  dem  Kreise  Husum:
Fleckensbezirk  Bredstedt;
Gemeindebezirke  Bargum,  Bordelum,  Breklum,  Drelsdorf,  Joldelund,
Langenhorn,  Ockholm,  Reußen-Köge;
Gutsbezirke  Hamburger  Hallig,  Vorufer.
Amtsgericht  Flensburg.
Kreis  Flensburg  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Kappeln  gelegten  Theils.
Aus  dem  Kreise  Apenrade:
Gemeindebezirke  Atzbüll,  Beken,  Gehlau,  Gravenstein,  Hockerup,  Holebüll,
Kielstrupholz,  Laygaardholz,  Ostergeil,  Rinkenis,  Wilsbek;
Gutsbezirk  Gravenstein.
Ces.  Samml.  1879.  (Nr.  8656.)  72
        <pb n="554" />
        —  498  —

Amtsgericht  Friedrichstadt.
Aus  dem  Kreise  Schleswig:
Stadtbezirk  Friedrichstadt;
Gemeindebezirke  Bargen,  Bergenhusen,  Drage,  Erfde,  Kleinseerkoog,  Meggerdorf,
  Norderstapel,  Seeth,  Süderstapel,  Tielen,  Wohlde;
Gutsbezirk  Meggerkoog.

Amtsgericht  Garding.
Aus  dem  Kreise  Eiderstedt:

Stadtbezirk  Garding;

Gemeindebezirke  Augustenkoog,  Garding,  Katharinenheerd,  Norderfriedrichskoog,
  Ording,  Osterhever,  Poppenbüll,  St.  Peter,  Tating,  Tetenbüll,
Uelvesbüll,  Westerhever;

Gutsbezirk  Eiderstedt.

Amtsgericht  Hadersleben.

Kreis  Hadersleben  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Rödding  und  Toftlund
  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Husum.
Kreis  Husum  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Bredstedt,  Nordstrand  und
Pellworm  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Kappeln.
Aus  dem  Kreise  Flensburg:

Gemeindebezirke  Ahneby,  Birzhaft,  Boltoft,  Brunsbüll,  Brunsholm,  Esgrus,
Esgrusschauby,  Grimsnis,  Grünholz,  Gulde,  Gundelsby,  Hasselberg,
Kattrott,  Koppelheck,  Kronsgaard,  Lehbek,  Maasholm,  Mehlby,  Nieby,
Niesgrau,  Pommerby,  Rabel,  Rabenholz,  Sandbek,  Schwackendorf,
Stangheck,  Stenderup  (Gelting),  Sterup,  Sterupgaard,  Stobdrup,
Stoltebüll,  Stutebüll,  Suterballig,  Tösdorf,  Vogelsang,  Wackerballig,
Widppendorf,  Wittkiel;

Gutsbezirke  Brunsholm)  Buckhagen,  Drült,  Düttebüll,  Gelting,  Grünholz,
  Niesgraugaard,  Oehe,  Ohrfeld,  Priesholz,  Röst,  Rundhof)  Töstorf.

Aus  dem  Kreise  Schleswig:

Stadtbezirk  Kappeln;

Fleckensbezirk  Arnis;

Gemeindebezirke  Böel,  Böelschuby,  Boren,  Brarupholz,  Brebel,  Dollrottfeld,
  Ekenis,  Faulück,  Grödersby,  Ketelsby,  Kiesby,  Kius,  Lindau,
Mohrkirchosterholz,  Mohrkirchwesterholz,  Norderbrarup,  Nottfeld,  Oersberg,
Rabenkirchen,  Rügge,  Saustrup,  Scheggerott,  Steinfeld,  Stobdrup,
Süderbrarup,  Ulsnis,  Wagersrott;

Gutsbezirke  Böelschuby,  Dollrotthof,  Flarupgaard,  Schleimünde.
        <pb n="555" />
        —  499  —

Amtsgericht  Leck.
Aus  dem  Kreise  Tondern:

Gemeindebezirke  Achtrup,  Böglum,  Böxlund,  Braderup,  Büllsbüll,  Ellhöft,
  Enge,  Engerheide,  Holm,  Holt,  Holzacker,  Humptrup,  Jardelund,
Karlum,  Klintum,  Knorburg,  Ladelund,  Leck,  Lergaard,  Medelbo,
Osterby,  Osterschnatebüll,  Sande,  Schardebüll,  Scholm,  Sprakebüll,
Stadum,  Stedesand,  Störtewerkerkoog;  Süderlügum,  Tinningstedt,
Uphusum,  Weesby,  Westerschnatebüll,  Westre,  Wimmersbüll;

Gubczure  Boverstedt,  Büllsbüll,  Fresenhagen,  Gaarde,  Hogelund,  Lütjenorn.


Amtsgericht  Lügumkloster.
Aus  dem  Kreise  Tondern:

Fleckensbezirk  Lügumkloster;

Gemeindebezirke  Agspe,  Assith,  Alsleben  (Norden  der  Aue),)  Alsleben
(Süden  der  Aue),  Apterp,  Bögwatt,  Borrig,  Brede,  Bredebro,  Döstrup,
Drengstedt,  Ellum,  Fauderup,  Holm,  Haustedt,  Heisel,  Horns,  Hünding,
Horis  bKloying,  Landeby,  Loitwitt,  Lügumgaard,  Laurup,  Maasbüll,

edolden,  Norderlügum,  Osterhoist,  Overby,  Ottesbüll,  Quorp,  Randrup,
Rapstedt,  Seewang,  Westerterp,  Westerhoist,  Wollum,  Winum.

Amtsgericht  Niebüll.
Aus  dem  Kreise  Tondern:

Gemeindebezirke  Alter  Christian-Albrechtskoog,  Neuer  Christian-Albrechtskoog,
Bosbüll,  Dagebüller  Koog,  Deezbull,  Emmelsbüll,  Fahretoft,  Horsbal,
Juliane-Marienkoog,  Klixbüll,  Kleiseerkoog,  Lindholm,  Marienkoog,
Niebüll,  Risum,  Waygaard;

Gutsbezirke  Karrharde,  Klirbüllhof.

Amtsgericht  Norburg.
Aus  dem  Kreise  Sonderburg:
Fleckensbezirk  Norburg)
Gemeindebezirke  Brandsbüll,  Broballig,  Dünnewitt,  Eken,  Elstrup,  Guderup-Sjellerup,
  Hagenberg,  Hellwitt,  Holm,  Lauensby,  Lunden-Elsmark,
Meels,  Oxbüll,  Pöhl,  Schwenstrup,  Steoning,  Stolbro.
Amtsgericht  Nordstrand.
Aus  dem  Kreise  Husum:
Gemeindebezirke  Elisabeth-Sophienkoog,  Nordstrand.
Amtsgericht  Pellworm.
Aus  dem  Kreise  Husum:
Gemeindebezirke  Gröde,  Hooge,  Langeneß,  Nordmarsch  Oland,  Pellworm.

Nr.  8656.)  („
        <pb n="556" />
        —  500  —

Amtsgericht  Rödding.
Aus  dem  Kreise  Hadersleben:

Gemeindebezirke  Brendstrup,  Dover,  Endrupskov,  Fedstedt,  Fohl,  Grammby,
Grönnebek,  Hjerting,  Hjortwatt,  Hügum,  Jels,  Kastrup,  Kjöbenhoved,
Langetwedt,  Lintrup,  Meilby,  Osterlinnet,  Rödding,  Schottburg,  Skudstrup,
  Stenderup  II,  Thiset,  Tornum,  Westerlinnet;

Gutsbezirk  Gramm.

Amtsgericht  Schleswig.
Kreis  Schleswig  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtögerichten  Friedrichsstadt  und
Kappeln  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Sonderburg.
Kreis  Sonderburg  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Norburg  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Tinnum.
Aus  dem  Kreise  Tondern:
Gemeindebezirke  Archsum,  Keitum,  List,  Morsum)  Norddörfer,  Rantum,
Tinnum,  Westerland.

Amtsgericht  Tönning.
Kreis  Eiderstedt  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Garding  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Toftlund.
Aus  dem  Kreise  Hadersleben:

Gemeindebezirke  Aabel,  Aggerschau,  Allerup,  Arrild,  Astrup,  Baulund,
Beftoft,  Branderup,  Bröns,  Geestrup,  Gonsagger,  Götterup,  Haverwatt)
Hiartbro,  Hönning"  Hoirup  I,  Hoirup  1I,  Hvidding,  Mellerup,  Ostergasse,
  Nungstroh.  Reisby,  Roagger,  Roost,  Rurup,  Scherrebek,  Spandet,
Stenderup  I,  Strandelhjörn,  Tieslund,  Toftlund,  Westergasse,  Wodder;

Gutsbezirk  Forstgutsbezirk  III.

Amtsgericht  Tondern.
Kreis  Tondern  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Leck,  Lügumkloster)
Niebüll,  Tinnum  und  Wyfk  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Wyk.
Aus  dem  Kreise  Tondern:
Fleckensbezirk  Wyk;
Gemeindebezirke  Alkersum,  Amrum,  Voldirum,  Borgsum,  Dunsum,  Goting,
Hedehusum,  Midlum,  Nieblum,  Oevenum,  Oldsum-Klintum,  Süderende,
Toftum,  Utersum,  Witsum,  Wrirum.
        <pb n="557" />
        —  501  —

Candgerichtsbezirk  Kiel.
Amtsgericht  Bordesholm.
Aus  dem  Kreise  Kiel:

Gemeindebezirke  Bissee,  Blumenthal,  Bordesholm,  Böhnhusen,  Brügge,
Dätgen,  Eiderstede,  Einfeld,  Tiefharrie,  Grevenkrug,  Großbuchwald,
Gloßsti#tber,  Großharrie,  Hoffeld,  Kleinflintbek,  Kleinharrie,  Loop,
Mielkendorf,  Molfsee,  Mühbrook,  Negenharrie,  Reesdorf,  Rumohr,
Rumohrhütten,  Schierensee,  Schmalstede,  Schönbek,  Schönhorst,  Sören,
Sprenge,  Techelsdorf,  Voorde,  Wattenbek;

Gutsbezirke  Blockshagen,  Bordesholm  (Forstgutsbezirk),  Bothkamp,  Ovendorf.

Amtsgericht  Bramstedt.
Aus  dem  Kreise  Segeberg:

Fleckensbezirk  Bramstedt;

Gemeindebezirke  Armstedt,  Bimöhlen,  Borstel,  Bredenbekshorst,  Föhrden-Barl,
  Fuhlendorf,  Götzberg,  Hagen,  Hardebek,  Hasenkrug,  Hasemmoor,
Heidmühlen,  Henstedt,  Hitzhusen,  Hüttblek,  Kaltenkirchen,  Kampen,  Kattendorf,
  Kisdorf,  Lentföhrden,  Mönkloh,  Nützen,  Oersdorf,  Schmalfeld,
Sievershütten,  Stuvenborn,  Struvenhütten,  Ulzburg,  Wakendorf,  Weddelbrook,
  Weide,  Wiemersdorf,  Winsen;

Gutsbezirke  Segeberg  II,  IV  (Forstgutsbezirke).

Amtsgericht  Burg  a.  F.
Aus  dem  Kreise  Oldenburg:
Stadtbezirk  Burg
Gemeindebezirke  Albertsdorf,  Alt-Jellingsdorf,  Avendorf,  Bannesdorf,  Bisdorf,
  Blieschendorf,  Bojendorf,  Dänschendorf,  Gahlendorf,  Gammendorf,
Gollendorf,  Hinrichsdorf,  Klausdorf,  Kopendorf,  Landkirchen,  Lemkendorf
  Lemkenhafen,  Meeschendorf,  Mummendorf,  Neujellingsdorf,  Niendorf,
  Orth,  Ostermarkelsdorf,  Petersdorf,  Presen,  Puttgarden,  Püttsee,
Sahrensdorf,  Sartjendorf,  Schlagsorft  Staberdorf,  Strukkamp,  Sulsdorf,
  Teschendorf,  Todendorf,  Vadersdorf,  Vitzdorf,  Wenkendorf,  Westermarkelsdorf,
  Wulfen;  -
Gutsbezirke  Flügge,  Katharinenhof,  Staberhof,  Wallnau.
Amtsgericht  Eckernförde.  «
Kreis  Eckernförde  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Gettorf,  Kiel  und
Rendsburg  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Gettorf.
Aus  dem  Kreise  Eckernförde:
Gemeindebezirke  Dänischenhagen,  Gettorf,  Haby-Lehmsiek,  Klausdorf,  Neu—
wittenbek,  Osdorf,  Schinkel,  Tüttendorf;
(Nr.  8656.)
        <pb n="558" />
        —  502  —

Gutsbezirke  Altbülk,  Altenhof,  Augustenhof,  Behrensbrook,  Birkenmoor,
Borghorst,  Borghorsterhütten,  Dänisch-Nienhof,  Eckhof,  Eckernförde
Kanalgutsbezirk,  Großkönigsförde,  Grönwohld,  Grünhorst,  Harzhof,
Hohenhain,  Hohenholm)  Hohenlieth,  Kaltenhoff  Knoop,  Lindau,  Neubülk,
  Noer,  Rathmannsdorf,  Rosenkranz,  Sehestedt,  Uhlenhorst,  Warleberg,
  Wulfshagen,  Wulfshagenerhütten.

Amtsgericht  Heide.
Kreis  Norderdithmarschen  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Lunden  und
Wesselburen  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Heiligenhafen.
Aus  dem  Kreise  Oldenburg:

Stadtbezirk  Heiligenhafen;

Gemeindebezirke  Altgalendorf,  Dazendorf,  Giddendorf,  Großenbrode,
Heringsdorf,  Kembs,  Klötzin,  Nanndorf,  Neukirchen,  Neu-Rathjensdorf,
  Rellin,  Sulsdorf,  Sütel,  Techelwitz,  Teschendorf;

Gutsbezirke  Augustenhof,  Bollbrügge,  Bürau,  Gaarz,  Godderstorf,
Görtz,  Johannisthal,  Klaustorf,  Löhrstorf,  Rosenhof,  Satjewitz,
Seegalendorf,  Siggen,  Süssau.

Amtsgericht  Hohenwestedt.
Aus  dem  Kreise  Rendsburg:

Gemeindebezirke  Beringstedt,  Glüsing,  Grauel,  Heinkenborstel,  Hohenwestedt,
Jahrsdorf,  Lütjenwestedt,  Maisborstel,  Mörel,  Meezen,  Nienborstel,  Nindorf,
  Osterstedt,  Rade  (Nortorf),  Remmels,  Tappendorf,  Todenbüttel,
Vaasbüttel,  Wapelfeld;

Gutsbezirk  Rendsburg  (Forstgutsbezirk).

Amtsgericht  Kiel.-Kreis
  Kiel  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Bordesholm  und  Neumünster
gelegten  Theile.
Aus  dem  Kreise  Plön:
Gemeindebezirke  Ellerbek,  Elmschenhagen,  Gaarden  (Preetzer))  Klausdorf,
Rönne,  Schlüsbek.
Aus  dem  Kreise  Eckernförde:
Gemeindebezirke  Holtenau,  Pries,  Schilksee;
Gutsbezirke  Friedrichsort,  Stift.
Amtsgericht  Lütjenburg.
Aus  dem  Kreise  Plön:

Stadtbezirk  Lütjenburg;

Gemeindebezirk  Kaköhl;

Gutsbezirke  Fütterkamp,  Grünhaus,  Helmstorf,  Hohenfelde,  Klamp,  Kletkamp,
Lammershagen,  Neudorf,  Neuhaus,  Panker,  Schmöl,  Waterneverstorf.
        <pb n="559" />
        —  503  —

Amtsgericht  Lunden.
Aus  dem  Kreise  Norderdithmarschen:

Gemeindebezirke  Hemme,  Karolinenkoog,  Lunden.

Aus  dem  Gemeindebezirk  Hennstedt:
Bauerschaften  Hehm,  Nordfeld,  Schlichting.

Amtsgericht  Neumünster.
Aus  dem  Kreise  Kiel:

Stadtbezirk  Neumünster;

Gemeindebezirke  Arpsdorf,  Boostedt,  Bönebüttel,  Braak,  Brachenfeld,
Brokenlande,  Ehndorf,  Gadeland,  Großenaspe,  Großkummerfeld,  Heidmühlen,
  Husberg,  Kleinkummerfeld,  Latendorf,  Padenstedt,  Tasdorf,
Tungendorf,  Wasbek,  Willingrade,  Wittorf;

Gutsbezirk  Neumünster  (Forstgutsbezirk).

Amtsgericht  Neustadt.
Aus  dem  Kreise  Oldenburg:

Stadtbezirk  Neustadt;

Gemeindebezirke  Alt-Rathjensdorf,  Bentfeld,  Bliesdorf,  Cismar,  Dahme,
Gosdorf,  Grömitz,  Grube,  Guttau,  Kellenhusen,  Kleinschlamin,  Lenste,
Marrdorf,  Merkendorf,  Nienhagen,  Roge,  Rüting,  Sierksdorf,  Surdorf,
Thomsdorf;

Gutsbezirke  Brodau,  Cismar  (Forstgutsbezirk),  Hasselburg,  Klostersee,  Kniphagen,
  Manhagen,  Mönchneversdorf,  Oevelgönne,  Sievershagen,  Sierhagen,
  Stendorf,  Wahrendorf,  Wintershagen.

Amtsgericht  Nortorf.
Aus  dem  Kreise  Rendsburg:

Fleckensbezirk  Nortorf;

Gemeindebezirke  Bargfeld,  Bargstedt,  Borgdorf-Seedorf,  Bokel,  Böken,
Brammer,  Bünzen,  Eisendorf,  Cleerdorf,  Guntz,  Großvollstedt,  Holtdorf,
  Homfeld,  Innigen,  Krogaspe,  Langwedel,  Oldenhütten,  Schülp
(Nortorf),  Thienbüttel,  Timmaspe,  Warder;

Gutsbezirte  Annenhof,  Bossee,  Deutsch-Nienhof,  Emkendorf,  Nortorf  (Forstgutsbezirk),
  Pohlsee,  Timmaspe,  Schierensee,  Westensee.

Amtsgericht  Oldenburg.
Kreis  Oldenburg  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Burg  a.  F.)  Heiligenhafen
  und  Neustadt  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Plön.
Kreis  Plön  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Kiel,  Lütjenburg,  Prectz
und  Schönberg  gelegten  Theile.
Aus  dem  Kreise  Segeberg:
Gutsbezirk  Glasau.
(r.  8056.)
        <pb n="560" />
        —  504  —

Amtsgericht  Preetz.
Aus  dem  Kreise  Plön:

Stadtbezirk  Preetz;

Gemeindebezirie  Barmissen,  Tiefhusen,  Großbarkau;  Hanigse  Kirchbarkau,
Löptin,  Nettelsee,  Pohnsdorf,  Postfeld,  Raisdorf,  Schellhorn,  Sieversdorf,
  Wakendorf,  Warnau;

Gutsbezirke  Bredenek,  Bundhorst,  Dobersdorf,  Freudenholm,  Hagen,  Kühren,
Lehmkuhlen,  Preetz,  Rastorf,  Rethwisch,  Schädtbek,  Sophienhof,  Wahlstorf,
  Wittenberg.

Amtsgericht  Rendsburg.
Kreis  Rendsburg  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Hobenwestedt,  Nortorf
und  Schenefeld  gelegten  Theile.
Aus  dem  Krreise  Eckernförde:
Gemeindebezirke  Borgstedt,  Lehmbek.

Amtsgericht  Schenefeld.

Aus  dem  Kreise  Rendsburg:

Gemeindebezirke  Aasbüttel,  Agethorst,  Beldorf,  Bendorf,  Besdorf,  Bokelrehm,
  Bokhorst,  Gokels,  Gribbohm,  Großenbornholt,  Hademarschen,
Hanerau,  Holstenniendorf,  Liesbüttel,  Lütjenbornholt,  Nienbüttel,  Nutteln,
Oersdorf,  Ohrsee,  Oldenborstel,  Oldenbüttel,  Pemeln,  Puls,  Schenefeld,
Seefeld,  Siezbüttel)  Steenfeld,  Thaden,  Vaale,  Vaalermoor,  Wacken,
Warringholz;

Gutsbezirke  Hanerau,  Schenefeld  (Forstgutsbezirk).

Amtsgericht  Schönberg.
Aus  dem  Kreise  Plön:

Gemeindebezirke  Barsbek,  Bendfeld,  Brodersdorf,  Fahren,  Fiefbergen,  Gödersdorf,
  Höhndorf,  Krokau,  Krummbek,  Laboe,  Lutterbek,  Passade,
Prasdorf,  Müobsteierhagen  Ratjendorf,  Schönberg,  Stakendorf,  Stein,
Wendtorf,  Wisch;

Gutsbezirk  Salzau.

Amtsgericht  Segeberg.
Kreis  Segeberg  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Bargteheide,  Bramstedt,
Oldesloe,  Plön  und  Rantzau  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Wesselburen.

Aus  dem  Kreise  Norderdithmarschen:
Gemeindebezirke  Büsum,  Hedwigenkoog,  Neuenkirchen,  Wesselburen.
        <pb n="561" />
        —  505  —

Oberlandesgerichtsbezirk  Celle.
Candgerichtsbezirk  Aurich.

Amtsgericht  Aurich.
Aus  dem  Kreise  Aurich:
Stadtbezirk  Aurich;
Amt  Aurich.

Amtsgericht  Berum.
Aus  dem  Kreise  Emden:
Aus  dem  Amte  Norden:

Gemeindebezirke  Arle,  Baltrum,  Berum,  Berumbur,)  Berumerfehn,
Blandorf,  Dornum,  Dornumergrode,  Dornumersyl,  Großheide,  Hage,
HKgermarsh  56Halbemond)  Junkersrott,  Menstede-Coldinne,  Nesse,
Neßmersyhl,  Schwittersum,  Westdorf,  Westerende.

Amtsgericht  Emden.
Aus  dem  Kreise  Emden:
Stadtbezirk  Emden;
Amt  Emden.

Amtsgericht  Esens.
Aus  dem  Kreise  Aurich:
Stadtbezirk  Esens;
Amt  Esens.

Amtsgericht  Leer.
Aus  dem  Kreise  Leer:
Stadtbezirk  Leer;
Aemter  Leer,  Stickhausen.

Amtsgericht  Norden.
Aus  dem  Kreise  Emden:
Stadtbezirk  Norden,
Amt  Norden  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Berum  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Weener.
Aus  dem  Kreise  Leer:

Amt  Weener.
Ges.  Samml.  1870.  (Nr.  8656.)  73
        <pb n="562" />
        —  506  —

Amtsgericht  Wilhelmshaven.
Aus  dem  Kreise  Aurich:
Aus  dem  Amte  Wittmund:
Stadtbezirk  Wilhelmshaven;
Gemeindebezirke  Neustadt-Gödens,  Gödens.
Amtsgericht  Wittmund.
Aus  dem  Kreise  Aurich:
Amt  Wittmund  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Wilhelmshaven  gelegten
  Theils.
Langgerichtsbezirk  Göttingen.
Amtsgericht  Duderstadt.
Aus  dem  Kreise  Osterode:
Stadtbezirk  Duderstadt;
Aus  dem  Amte  Gieboldehausen:

Gemeindebezirke  Breitenberg,  Brochthausen,  Desingerode,  Esplingerode,
Fuhrbach,  Gerblingerode,  Hilkerode,  Immingerode,  Langenhagen,
Mingerode,  Nesselrden,  Obernfeld,  Seulingen,  Tiftlingerode,  Werxhausen,
  Westerode.

Amtsgericht  Einbeck.
Aus  dem  Kreise  Einbeck:
Stadtbezirk  Einbeck;
Amt  Einbeck.
Amtsgericht  Gieboldehausen.
Aus  dem  Kreise  Osterode:
Amt  Gieboldehausen  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Duderstadt  gelegten
  Theils.
Amtsgericht  Göttingen.
Aus  dem  Kreise  Göttingen:
Stadtbezirk  Göttingen;
Amt  Göttingen.
Amtsgericht  Herzberg.
Aus  dem  Kreise  Osterode:
Amt  Herzberg.
Aus  dem  Kreise  Zellerfeld:
Aus  dem  Amte  Zellerfeld:
Gemeindebezirke  Lonau,  Lonauer  Hammerhütte,  Siber;
Gutsbezirk  Forstinspektionsbezirk  Herzberg.
        <pb n="563" />
        —  507  —

Amtsgericht  Moringen.
Aus  dem  Kreise  Einbeck:
Stadtbezirk  Moringen;
Aus  dem  Amte  Northeim:

Stadtbezirk  Hardegsen;

Gemeindebezirke  Asche,  Behrensen,  Berwartshausen,  Blankenhagen,  Ellierode,
  Ertinghausen,  Espol,  Fredelsloh,  Hettensen,  Hevensen,  Lichtenborn,
  Lutterbeck,  Lutterhausen,  Nienhagen,  Oberdorf-Moringen,  Oldenrode,
  Schnedinghausen,  Thüdinghausen,  Trögen,  Uessinghausen,  Wolbrechtshausen;


Fiskalische  Forstreviere  Ertinghausen)  Fredelsloh.

Amtsgericht  Münden.
Aus  dem  Kreise  Göttingen:
Stadtbezirk  Münden;
Amt  Münden.

Amtsgericht  Northeim.
Aus  dem  Kreise  Einbeck:
Stadtbezirk  Northeim;
Amt  Northeim  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Moringen  geleglen  Theils.

Amtsgericht  Osterode.
Aus  dem  Kreise  Osterode:
Stadtbezirk  Osterode;
Aint  Osterode.
Aus  dem  Kreise  Zellerfeld:
Aus  dem  Amte  Zellerfeld:
Gemeindebezirk  Lerbach.

Amtsgericht  Reinhausen.
Aus  dem  Kreise  Göttingen:
Amt  Reinhausen.

Amtsgericht  Uslar.
Aus  dem  Kreise  Einbeck:
Amt  Uslar.

Amtsgericht  Zellerfeld.
Aus  dem  Kreise  Zellerfeld:
Amt  Zellerfeld  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Herzberg  und
Osterode  gelegten  Theile.
(Xr.  8656.)  73*
        <pb n="564" />
        —  508  —

Candgerichtsbezirk  Hannover.

Amtsgericht  Burgwedel.
Aus  dem  Kreise  Celle:
Amt  Burgwedel.
Amtsgericht  Calenberg.
Aus  dem  Kreise  Wennigsen:
Stadtbezirk  Pattensen;
Amt  Calenberg  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Springe  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Coppenbrügge.
Aus  dem  Kreise  Hameln:
Aus  dem  Amte  Lauenstein:

Gemeindebezirke  Bäntorf,  Benstorf,  Brünnighausen,  Coppenbrügge,
Dörpe,  Esbeck,  Hemmendorf,  Herkensen,  Hohnsen,  Marienau,  Oehrßen,
Oldendorf,  Osterwald,  Quanthof,  Voldagsen;

Fiskalisches  Forstrevier  Osterwald.

Amtsgericht  Hameln.
Aus  dem  Kreise  Hameln:
Stadtbezirk  Hameln;
Amt  Hameln.
Amtsgericht  Hannover.
Stadtkreis  Hannover:
Aus  dem  Landkreise  Hannover:
Aemter  Hannover,  Linden.
Amtsgericht  Lauenstein.
Aus  dem  Kreise  Hameln:
-  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Coppenbrügge  gelegten
Theils.
Amtsgericht  Münder.
Aus  dem  Kreise  Wennigsen:
Stadtbezirk  Münder.
Aus  dem  Amte  Springe:

Gemeindebezirke  Altenhagen  II,  Backede,  Beber,  Böbber,  Egestorf,  Eimbeckhausen,
  Feggendorf,  Flegessen,  Hammelspringe,  Hasperde,  Hülsede,
Lauenau,  Luttringhausen,  Meinsen,  Messenkamp),  Milliehausen,  Nettelm
  Nienstedt,  Pohle,  Rohrsen,  Schmarrie,  Kleinsüntel,  Waltershagen;


Gutsbezirk  Vorwerk  Blumenhagen;
        <pb n="565" />
        —  509  —

Genossenschaftsforsten  der  Gemeinden  Bakede,  Böbber,  Hammelspringe
und  Egestorf,  sowie  der  Gemeinden  Beber,  Rohrsen,  und
Egestorf,  fiskalische  Forstreviere  Dachtelfeld,  sogenannte  Lauenauer
Interessenten-Deister  und  Nienstedter  Forstbegang.

Amtsgericht  Neustadt  a.  R.

Aus  dem  Landkreise  Hannover:
Stadtbezirke  Neustadt  a.  R.,  Wunstorfz;
Amt  Neustadt  a.  R.

Amtsgericht  Obernkirchen.

Aus  dem  Kreise  Rinteln:

Stadtbezirk  Obernkirchen;

Gemeindebezirke  Altenhagen,  Antendorf,  Bernsen,  Borstel,  Cathrinhagen,
Escher,  Hattendorf,  Kleinholtensen,  Kraienhagen)  Liekwegen,  Poggenbahen
  Rehren,  Röhrkasten,  Rolfshagen,  Schoholtensen,  Westerwald,

iersen;

Gutsbezirke  Nienfeld,  Obernkirchen  (Oberförsterei).

Amtsgericht  Oldendorf.
Aus  dem  Kreise  Rinteln:

Stadtbezirk  Oldendorf;

Gemeindebezirke  Barksen,  Bensen,  Fischbeck,  Friedrichsburg)  Friedrichshagen,
Fuhlen,  Großenwieden,  Haddessen,  Heßlingen,  Höfingen,  Krückeberg,
Langenfeld,  Pötzen,  Raden,  Rannenberg,  Rohden,  Segelhorst,  Weibeck,
Welsede,  Wickbolsen,  Zersen;

Gutsbezirke  Bodenengern,  Stau,  Südhagen)  Zersen  (Oberförsterei).

Amtsgericht  Polle.
Aus  dem  Kreise  Hameln:

Stadtbezirk  Bodemwerder;

Amt  Polle.

Amtsgericht  Pyrmont.
Kreis  Pyrmont.

Amtsgericht  Rinteln.
Kreis  Rinteln  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Obernkirchen,  Oldendorf
und  Rodenberg  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Rodenberg.
Aus  dem  Kreise  Rinteln:
Stadtbezirke  Rodenberg,  Sachsenhagen.
r.  8656.)
        <pb n="566" />
        —  510  —

Gemeindebezirke  Algesdorf,  Apelern,  Auhagen,  Beckedorf,  Düdinghausen,
Großhegesdorf,  Großnenndorf,  Haste,  Helsinghausen,  Hohnhorst,
orsten,  Idensermoor,  Kleinhegesdorf,  Kleinnenndorf,  Kreuzriehe,
Lyhren,  Nenndorf,  Ohndorf,  Ottensen,  Rehren,  Reinsdorf,  Rheinsen,
Riehe,  Riepen,  Schöttlingen,  Soldorf,  Waltringhausen;
Gutsbezirke  Haste  (Oberförsterei),  Rodenberg,  Sachsenhagen.

Amtsgericht  Springe.

Aus  dem  Kreise  Wennigsen:

Stadtbezirk  Eldagsen)
Amt  Springe  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Münder  gelegten  Theils.
Aus  dem  Amte  Calenberg:

Gemeindebezirke  Bennigsen)  Lüdersen.

Amtsgericht  Wennigsen.

Aus  dem  Kreise  Wennigsen:

Amt  Wennigsen.

Landgerichtobezirk  JZildesheim.
Amtsgericht  Alfeld.

Aus  dem  Kreise  Marienburg:

Amt  Alfeld.
Amtsgericht  Bockenem.

Aus  dem  Kreise  Liebenburg:

Amt  Bockenem.
Amtsgericht  Burgdorf.

Aus  dem  Kreise  Celle:

Stadtbezirk  Burgdorf;
Amt  Vurgdorf.
Amtsgericht  Elze.

Aus  dem  Kreise  Marienburg:

Amt  Gronau.
Amtsgericht  Fallersleben.

Aus  dem  Kreise  Gifhorn:

Amt  Fallersleben.
Amtsgericht  Gifhorn.

Aus  dem  Kreise  Gifhorn:

Stadtbezirk  Gifhorn;
Amt  Gifhorn.
        <pb n="567" />
        —  511  —

Amtsgericht  Goslar.
Aus  dem  Kreise  Liebenburg:

Stadtbezirk  Goslar;

Amt  Wöltingerode.

Aus  dem  Amte  Liebenburg:
Gemeindebezirke  Hahndorf,  Jerstedt;
Gutsbezirke  Grauhof,  Riechenberg.

Amtsgericht  Hildesheim.
Aus  dem  Kreise  Hildesheim:
Stadtbezirk  Hildesheim;
Amt  Hildesheim.
Aus  dem  Kreise  Marienburg:
Amt  Marienburg.

Amtsgericht  Liebenburg.
Aus  dem  Kreise  Liebenburg:
Amt  Liebenburg  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Goslar  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Meinersen.
Aus  dem  Kreise  Gifhorn:
Amt  Meinersen.

Amtsgericht  Peine.
Aus  dem  Kreise  Hildesheim:
Stadtbezirk  Peine;
Amt  Peine.

Landgerichtsbezirk  Lüneburg.

Amtsgericht  Bergen.
Aus  dem  Kreise  Fallingbostel:
Amt  Bergen.

Amtsgericht  Bleckede.
Aus  dem  Kreise  Lüneburg:
Amt  Bleckede.

Amtsgericht  Celle.
Aus  dem  Kreise  Celle:
Stadtbezirk  Celle;
Amt  Celle.
(r.  8656.)
        <pb n="568" />
        —  512  —

Amtsgericht  Dannenberg.
Aus  dem  Kreise  Dannenberg:
Stadtbezirk  Dannenberg;
Amt  Dannenberg.

Amtsgericht  Isenhagen.
Aus  dem  Kreise  Gifhorn:
Amt  Isenhagen.

Amtsgericht  Lüchow.
Aus  dem  Kreise  Dannenberg:
Stadtbezirk  Lüchow;
Amt  Lüchow.

Amtsgericht  Lüneburg.
Aus  dem  Kreise  Lüneburg:
Stadtbezirk  Lüneburgz
Amt  Lüneburg.

Amtsgericht  Medingen.
Aus  dem  Kreise  Uelzen:
Amt  Medingen  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Uelzen  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Neuhaus  a.  E.

Aus  dem  Kreise  Dannenberg:
Amt  Neuhaus  a.  E.

Amtsgericht  Soltau.
Aus  dem  Kreise  Fallingbostel:
Amt  Soltau.

Amtsgericht  Uelzen.
Aus  dem  Kreise  Uelzen:
Stadtbezirk  Uelzen;
Amt  Oldenstadt.
Aus  dem  Amte  Medingen:
Gemeindebezirke  Allenbostel,  Alten-Ebstorf,  Arendorf,  Bode,  Brauel,
Brockhöfe,  Ebstorf,  Eitzen  II,  Harstorf,  Hanstedt,  Holthusen,  Linden,
Lintzel,  Lopau,  Luttmissen,  Melzingen,  Oechtringen,  Oitzfelde,  Scha—
tensen,  Stadorf,  Tatendorf,  Teendorf,  Velgen,  Wessenstedt,  Wettenbostel,
  Wittenwater,  Wriedel,  Wulfsode.
        <pb n="569" />
        —  513  —

Amtsgericht  Winsen  a.  d.  L.
Aus  dem  Kreise  Harburg:
Stadtbezirk  Winsen  a.  d.  L.;
Amt  Winsen  a.  d.  L.

Candgerichtsbezirk  Denabrück.
Amtsgericht  Bentheim.
Aus  dem  Kreise  Lingen:
Amt  Bentheim.
Amtsgericht  Bersenbrück.
Aus  dem  Kreise  Bersenbrück:
Amt  Bersenbrück  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Quakenbrü#k  gelegten
Theils.
Amtsgericht  Diepholz.
Aus  dem  Kreise  Diepbolz:
Amt  Diepholz.
Amtsgericht  Freren.
Aus  dem  Kreise  Lingen:
Amt  Freren.
Amtsgericht  Fürstenau.
Aus  dem  Kreise  Bersenbrück:
Amt  Fürstenau.
Amtsgericht  Iburg.
Aus  dem  Kreise  Melle:
Amt  Iburg.
Amtsgericht  Lingen.
Aus  dem  Kreise  Lingen:
Stadtbezirk  Lingen;
Amt  Lingen.
Amtsgericht  Malgarten.
Aus  dem  Kreise  Bersenbrück:
Amt  Vörden.
Amtsgericht  Melle.
Aus  dem  Kreise  Melle:
Stadtbezirk  Melle;
Amt  Grönenberg.
Ges.  Samml.  1879.  (Nr.  8656.)  74
        <pb n="570" />
        —  514  —

Amtsgericht  Meppen.
Aus  dem  Kreise  Meppen:
Amt  Meppen;
Amt  Haselünne  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Wachtum.
Amtsgericht  Neuenhaus.
Aus  dem  Kreise  Lingen:
Amt  Neuenhaus.
Amtsgericht  Osnabrück.
Aus  dem  Kreise  Osnabrück:
Stadtbezirk  Osnabrück
Amt  Osnabrück.
Amtsgericht  Papenburg.
Aus  dem  Kreise  Meppen:
Stadtbezirk  Papenburg;
Amt  Aschendorf.
Amtsgericht  Quakenbrück.
Aus  dem  Kreise  Bersenbrück:
Stadtbezirk  Quakenbrück.
Aus  dem  Amte  Bersenbrück:

Gemeindebezirke  Andorf,  Badbergen,  Borg,  Borttorf,  Grönloh,  Grothe,
Hahlen)  Herbergen-Menslage,  Langen,  Lechterke,  Großmimmelage,
Kleinmimmelage,  Renslage,  Schandorf,  Behs,  Wasserhausen,  Wehdel,
  Wierup,  Wohld,  Wurlften.

Amtsgericht  Sögel.
Aus  dem  Kreise  Meppen:
Amt  Hümmling.
Aus  dem  Amte  Haselünne:

Gemeindebezirk  Wachtum.

#  Amtsgericht  Wittlage.
Aus  dem  Kreise  Osnabrück:
Amt  Wittlage.

Landgerichtsbezirk  Stade.

Amtsgericht  Bremervörde.
Aus  dem  Stader  Geestkreis:
Stadtbezirk  Bremervörde;
Amt  Bremervörde.
        <pb n="571" />
        —  515  —

Amtsgericht  Buxtehude.
Aus  dem  Stader  Geestkreis:
Stadtbezirk  Burtehude;
Amt  Harsefeld.

Amtsgericht  Freiburg.
Aus  dem  Stader  Marschkreis:
Amt  Freiburg.

Amtsgericht  Harburg.
Aus  dem  Kreise  Harburg:
Stadtbezirk  Harburg;
Amt  Harburg.
Amtsgericht  Jork.
Aus  dem  Stader  Marschkreis:
Amt  Jork.

Amtsgericht  Neuhaus  a.  O.
Aus  dem  Kreise  Neuhaus  a.  O.;
Amt  Neuhaus  a.  O.

Amtsgericht  Osten.
Aus  dem  Kreise  Neuhaus  a.  O.;
Amt  Osten.

Amtsgericht  Otterndorf.
Kreis  Otterndorf.

Amtsgericht  Stade.
Aus  dem  Stader  Geestkreis:
Stadtbezirk  Stade;
Amt  Himmelpforten.

Amtsgericht  Tostedt.
Aus  dem  Kreise  Harburg:
Amt  Tostedt.
Amtsgericht  Zeven.
Aus  dem  Kreise  Rotenburg:
Amt  Zeven  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Quelkhorn.
Aus  dem  Amte  Rotenburg:

Gemeindebezirk  Steinfeld.
(Fr.  8656.)  74“"
        <pb n="572" />
        —  516  —

Landgerichtsbezirk  Verden.

Amtsgericht  Achim.
Aus  dem  Kreise  Verden:
Amt  Achim.
Aus  dem  Kreise  Rotenburg:
Aus  dem  Ainte  JZeven:
Gemeindebezirk  Quelkborn.

Amtsgericht  Ahlden.
Aus  dem  Kreise  Fallingbostel:
Amt  Ablden.
Amtsgericht  Bassum.
Aus  dem  Kreise  Diepholz:
Amt  Freudenberg.
Amtsgericht  Blumenthal.
Aus  dem  Kreise  Osterholz:
Amt  Blumenthal  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Lesum  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Bruchhausen.
Aus  dem  Kreise  Hoya:
Amt  Bruchhausen.

Amtsgericht  Dorum.
Aus  dem  Kreise  Lehe:
Amt  Dorum.

Amtsgericht  Geestemünde.
Aus  dem  Kreise  Lehe:
Aus  dem  Amte  Lehe:

Gemeindebezirke  Adelstedt,  Altluneberg,  Apeler,  Appeln,  BeverstedtBeverstedtermühle,
  Berhövede,  Bramel,  Brunshausen,  Deelbrügge,  Dohren,
Donnern,  Düring,  Elfershude,  Fleeste,  Frelsdorf,  Frelsdorfermühlen,
Freschluneberg,  Geestemünde,  Geestendorf,  Geestenseth,  Heerstedt,  Hetthorn,
  Heverhöfen,  Holte,  Lanhausen,  Lohe,  Lorstedt,  Meyerhof,  Nesse,
Nückel,  Osterndorf,  Schiffdorf,  Sellstedt,  Stinstedt,  Stotel,  Taben,
Wachholz,  Wehdel,  Wehldorf,  Welle,  Wellen,  Westerbeverstedt,
Wollingst,  Wulsdorf.

Amtsgericht  Hagen.
Aus  dem  Kreise  Lehe:
Amt  Hagen.
        <pb n="573" />
        —  517  —

Amtsgericht  Hoya.
Aus  dem  Kreise  Hoya:
Amt  Hoya.
Amtsgericht  Lehe.
Aus  dem  Kreise  Lehe:
Amt  Lehe  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Geestemünde  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Lesum.
Aus  dem  Kreise  Osterholz:
Aus  dem  Amte  Blumenthal:

Gemeindebezirke  Aumund  mit  Ausschluß  der  Ortschaft  Lobbendorf,  Borchshöhe,
  Brundorf,  Burgdamm,  Eggestedt,  Erve,  Friedrichsdorf,  Grohn,
Holthorst,  Lesum,  Lesumstotel,  Leuchtenburg,  Löhnhorst,  Neuschönebeck,
Platjenwerbe,  St.  Magnus,  Schönebeck,  Stendorf,  Stubben,  Voraumund,
  Wollah.

Amtsgericht  Lilienthal.
Aus  dem  Kreise  Osterholz:
Amt  sLilienthal.
Amtsgericht  Nienburg.
Aus  dem  Kreise  Nienburg:
Stadtbezirk  Nienburgz
Amt  Nienburg.
Amtsgericht  Osterholz:
Aus  dem  Kreise  Osterholz:
Amt  Osterholz.
Amtsgericht  Rotenburg.
Aus  dem  Kreise  Rotenburg:
Amt  Rotenburg  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Steinfeld.
Amtsgericht  Stolzenau.
Aus  dem  Kreise  Nienburg:
Amt  Stolzenau.
Amtsgericht  Sulingen.
Aus  dem  Kreise  Diepholz:
Amt  Sulingen.
Amtsgericht  Syke.
Aus  dem  Kreise  Hoya:
Amt  Spyke.
(Tr.  8056)
        <pb n="574" />
        —  518  —

Amtsgericht  Uchte.
Aus  dem  Kreise  Nienburg:
Amt  Uchte.

Amtsgericht  Verden.
Aus  dem  Kreise  Verden:
Stadtbezirk  Verden;
Amt  Verden.
Amtsgericht  Walsrode.
Aus  dem  Kreise  Fallingbostel:
Amt  Fallingbostel.

Oberlandesgerichtsbezirk  Hamm.
Candgerichtobezirb  Arnsberg.

Amtsgericht  Arnsberg.
Kreis  Arnsberg  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Balve,  Neheim  und
Warstein  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Attendorn.
Aus  dem  Kreise  Olpe:
Stadtbezirk  Attendorn;
Amt  Attendorn.

Amtsgericht  Balove.
Aus  dem  Kreise  Arnsberg:
Amt  Allendorf  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Sundern  im  Amt  Balde.

Amtsgericht  Berleburg.
Kreis  Wittgenstein  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Laasphe  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Bigge.
Aus  dem  Kreise  Brilon:
Amt  Bigge  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Altenbüren.
Aus  dem  Kreise  Meschede:
Aus  dem  Amte  Eversberg:
Gemeindebezirke  Gevelinghausen,  Nuttlar.
Amtsgericht  Brilon.
Kreis  Brilon  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Bigge,  Marsberg  und
Medebach  gelegten  Theile.
        <pb n="575" />
        —  519  —

Amtsgericht  Burbach.
Aus  dem  Kreise  Siegen:
Amt  Burbach  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Miltelwilden  (Wilden)
Neunkirchen,  Salchendorf,  Struthütten.
Amtzgericht  Fredeburg.
Aus  dem  Kreise  Meschede:
Aemter  Fredeburg,  Schmallenberg.
Aus  dem  Amte  Elohe:
Gemeindebezirk  Cobbenrode.
Aus  dem  Gemeindebezirk  Eslohe:
Die  Ortschaften  Bockheim,  Frielinghausen,  Hengsbeck,  Husen,  Isingheim,
Lochtrop,  Lüdingheim  und  Sterthoff.
Amtsgericht  Grevenbrück.
Aus  dem  Kreise  Meschede:
Amt  Serkenrode.
Aus  dem  Kreise  Olpe:
Amt  Bilsstein.
Amtsgericht  Hilchenbach.
Aus  dem  Kreise  Siegen:
Stadtbezirk  Hilchenbach;
Amt  Hilchenbach.
Aus  dem  Amte  Ferndorf:
Gemeindebezirke  Ernsdorf,  Ferndorf,  Kredenbach.
Amtsgericht  Kirchhundem.
Aus  dem  Kreise  Olpe:
Amt  Kirchhundem.
Amtsgericht  Laasphe.
Aus  dem  Kreise  Wittgenstein:
Stadtbezirk  Laasphe;
Schloßbezirk  Sayn-Wittgenstein-Hohenstein;
Aemter  Banse,  Erndtebrück  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Erndtebrück,
Schameder,  Zinse.
Amtsgericht  Marsberg.
Aus  dem  Kreise  Brilon:
Stadtbezirk  Ober-Marsberg;
Amt  Nieder-Marsberg  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Beringhausen,
Helminghausen,  Padberg.
(Nr.  8656.)
        <pb n="576" />
        —  520  —

Amtsgericht  Medebach.
Aus  dem  Kreise  Brilon:
Stadtbezirke  Hallenberg,  Winterberg;
Aemter  Hallenberg,  Medebach,  Niedersfeld.

Amtsgericht  Meschede.
Kreis  Meschede  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Bigge,  Fredeburg  und
Grevenbrück  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Neheim.
Aus  dem  Kreise  Arnsberg:
Stadtbezirk  Neheim.
Aus  dem  Amte  Hüsten:
Geneindebeiire  Bachum,  Echthausen)  Herdringen,  Holzen,  Hüsten,  Voßwinkel.

Amtsgericht  Olpe.
Kreis  Olpe  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Attendorn,  Kirchhundem
und  Grevenbrück  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Siegen.
Kreis  Siegen  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Burbach  und  Hilchenbach
gelegten  Theile.
Amtsgericht  Warstein.
Aus  dem  Kreise  Arnsberg:
Amt  Warstein.

Landgerichtobezirk  Bielefeld.

Amtzgericht  Bielefeld.
Stadt=  und  Landkreis  Bielefeld  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Gütersloh
gelegten  Theils.
Amtsgericht  Bünde.
Aus  dem  Kreise  Herford:
Amt  Bünde-Rödinghausen.
Aus  dem  Amte  Mennighüffen:
Gemeindebezirke  Höfer,  Kirchlengern,  Klosterbauerschaft,  Quernheim,  Rehmerloh,
  Stift  Quernheim.
Aus  dem  Amte  Spenge:
Gemeindebezirke  Aschen,  Hücker.
        <pb n="577" />
        —  521  —

Amtsgericht  Gütersloh.
Kreis  Wiedenbrück  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Rheda,  Rietberg
und  Wiedenbrück  gelegten  Theile.
Aus  dem  Kreise  Bielefeld:
Amt  Isselhorst.

Amtsgericht  Halle  i.  W.
Kreis  Halle.
Amtsgericht  Herford.
Kreis  Herford  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Bünde,  Oeynhausen  und
Vlotho  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Lübbecke.
Kreis  Lübbecke  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Rabden  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Minden.
Kreis  Minden  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Oeynhausen,  Petershagen
und  Vlotho  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Oeynhausen.
Aus  dem  Kreise  Herford:

Amt  Gobfeld.

Aus  dem  Amte  Mennighüffen:
Gemeindebezirke  Mennighüffen,  Obernbeck;
Gutsbezirk  Uhlenburg-Beck.

Aus  dem  Kreise  Minden:

Amt  Rehme.

Aus  dem  Amte  Hausberge:

Gemeindebezirke  Holtrup,  Vennebeck.

Amtzgericht  Petershagen.
Aus  dem  Kreise  Minden:
Amt  BPetershagen  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Friedewalde,  Kutenhausen
  und  Stemmer;
Aemter  Schlüsselburg  und  Windheim  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke
Aminghausen,  Dankersen,  Frille,  Leteln,  Päpinghausen  und  Wietersheim
mit  Rittergut  Wietersheim.

Amtsgericht  Rahden.
Aus  dem  Kreise  Lübbecke:
Aemter  Dielingen,  Rahden.

Ges.  Samml.  1879.  (Nr.  8656.)

–

Su#
        <pb n="578" />
        —  522  —

Amtsgericht  Rheda.
Aus  dem  Kreise  Wiedenbrück:
Aemter  Herzebrock,  Rheda.
Amtsgericht  Nietberg.
Aus  dem  Kreise  Wiedenbrück:
Amt  Rietberg.
Aus  dem  Amte  Verl:
Gemeindebezirk  Oesterwiehe.
Amtsgericht  Vlotho.
Aus  dem  Kreise  Herford:
Amt  Vlotho.
Aus  dem  Kreise  Minden:
Aus  dem  Amte  Hausberge:
Gemeindebezirke  Möllbergen,  Uffeln,  Veltheim.
Amtsgericht  Wiedenbrück.
Aus  dem  Kreise  Wiedenbrück:
Stadtbezirk  Wiedenbrück.
Aus  dem  Amte  Reckenberg:
Gemeindebezirke  Batenhorst,  Langenberg,  St.  Vit.
Aus  dem  Gemeindebezirk  Avenwedde:
Bauerschaften  Lintel,  Sperard.

Landgerichtsbezirk  Dortmund.

Amtsgericht  Camen.
Aus  dem  Kreise  Hamm:
Stadtbezirk  Camen)
Amt  Unna-Camen  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Unna  gelegten  Theils.
Aus  dem  Amte  Pelkum:
Gemeindebezirke  Bergcamen,  Derne,  Heil,  Lerche,  Overberge,  Rottum,
Rünte.
Amtsgericht  Castrop.
Aus  dem  Landkreise  Dortmund:
Amt  Castrop.
Aus  dem  Kreise  Bochum:
Aus  dem  Amte  Herne:
Gemeindebezirke  Pöppinghausen,  Bladenhorst.
        <pb n="579" />
        —  523  —

Amtsgericht  Dortmund.
Stadtkreis  Dortmund.
Landkreis  Dortmund  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Castrop,  Hörde,
Schwerte,  Unna  und  Witten  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Hamm.
Kreis  Hamm  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Camen,  Unna  und
Werl  gelegten  Theile.  «
Amtsgericht  Hörde.
Aus  dem  Landkreise  Dortmund:
Stadtbezirk  Hörde,
Amt  Aplerbeck  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Unna  gelegten  Theils.
Aus  dem  Amte  Barop:
Gemeindebezirke  Hacheney  mit  Benninghofen,  Lücklemberg,  Niederhofen,
Wellinghofen,  Wichlinghofen.

Amtsgericht  Soest.
Kreis  Soest  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Werl  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Unna.

Aus  dem  Landkreise  Dortmund:
Aus  dem  Amte  Aplerbeck:
Gemeindebezirke  Hengsen,  Holzwickede,  Opherdicke.
Aus  dem  Amte  Brakel:
Gemeindebezirk  Wickede.
Aus  dem  Kreise  Hamm:
Stadtbezirk  Unna;
Amt  Fröndenberg.
Aus  dem  Amte  Rhynern:
Gemeindebezirke  Bramey,  Lenningsen,  Flierich;
Gutsbezirk  Brügge.
Aus  dem  Amte  Unna-Camen:
Gemeindebezirke  Afferde,  Hemmerde,  Lünern,  Mühlhausen,  Niedermaßen,
Obermaßen,  Siddinghausen,  Stockum,  Uelzen,  Westhemmerde.

Amtsgericht  Werl.

Aus  dem  Kreise  Hamm:
Aus  dem  Amte  Rhynern:
Gemeindebezirke  Hillbeck,  Sönnern.
(Fr.  8656.)
        <pb n="580" />
        —  524  —
Aus  dem  Kreise  Soest:
Stadtbezirk  Werl;
Amt  Werl.
Aus  dem  Amte  Cöärbecke:
Gemeindebezirke  Bilme,  Bittingen,  Blumenthal,  Bremen,  Gerlingen,
Himmelpforten,  Hoingen,  Hünningen,  Lentzingsen,  Niederense,  Oberense,
  Parsit,  Ruhne,  Sieveringen,  Volbringen,  Waltringen.

Candgerichtsbezirk  Duisburg

Amtsgericht  Dinslaken.
Aus  dem  Kreise  Mülheim  a.  R.:
Stadtbezirk  Dinslaken;
Landbürgermeisterei  Dinslaken.
Aus  der  Bürgermeisterei  Gahlen:
Gemeindebezirk  Bruchhausen.
Aus  der  Bürgermeisterei  Götterswickerhamm:
Gemeindebezirk  Görsicker,  Löhnen,  Mehrum,  Möllen,  Vörde.

Amtsgericht  Duisburg.
Stadtkreis  Duisburg.
Aus  dem  Kreise  Mülheim  a.  R.:
Bürgermeisterei  Duisburg  (Gemeindebezirk  Wanheim-Angerhausen).

Amtsgericht  Emmerich.
Aus  dem  Kreise  Rees:
Stadtbezirk  Emmerich;
Landbürgermeisterei  Emmerich;  -
Bürgermeistereien  Elten,  Vrasselt  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Rees
gelegten  Theils.

Amtsgericht  Mülheim  a.  R.
Kreis  Mülheim  a.  R.  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Dinslaken,  Duisburg,
  Oberhausen  und  Ruhrort  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Oberhausen.
Aus  dem  Kreise  Mülheim  a.  R.:
Bürgermeisterei  Oberhausen.
Aus  der  Bürgermeisterei  Holten:
Gemeindebezirk  Sterkrade.
        <pb n="581" />
        —  525  —

Amtsgericht  Rees.
Aus  dem  Kreise  Rees:
Stadtbezirk  Rees;
Landbürgermeisterei  Rees;
Bürgermeisterei  Haldern  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Lockum  und
Wertherbruch.
Aus  der  Bürgermeisterei  Vrasselt:
Gemeindebezirke  Bienen,  Grieterbusch.
Amtsgericht  Ruhrort.
Aus  dem  Kreise  Mülheim  a.  R.:
Stadtbezirk  Ruhrort;
Bürgermeisterei  Meiderich;
Bürgermeisterei  Holten  mit  Ausschluß  des  zum  Amtzgericht  Oberhausen
gelegten  Theils.
Amtsgericht  Wesel.
Kreis  Rees  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Emmerich  und  Rees  gelegten
  Theile.
Landgerichtebezirk  #Essen.
Amtsgericht  Bochum.
Stadt=  und  Landkreis  Bochum  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Castrop,
Gelsenkirchen,  Hattingen,  Steele,  Wattenscheid  und  Witten  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Borbeck.
Aus  dem  Kreise  Essen:
Bürgermeisterei  Borbeck.
Amtsgericht  Essen.
Stadtkreis  Essen.
Landkfreis  Essen  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Borbeck,  Gelsenkirchen,
Steele  und  Werden  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Gelsenkirchen.
Aus  dem  Kreise  Bochum:
Amt  Gelsenkirchen;
Aemter  Schalke,  Ueckendorf.
Aus  dem  Amte  Wanne:
Gemeindebezirke  Bickern,  Crange,  Röhlinghausen.
Aus  dem  Kreise  Essen:
Aus  der  Bürgermeisterei  Stoppenberg:
Gemeindebezirk  Rotthausen.
(Fr.  8656.)
        <pb n="582" />
        —  526  —

Amtsgericht  Hattingen.
Aus  dem  Kreise  Bochum:
Stadtbezirk  Hattingen;
Aemter  Blankenstein,  Hattingen  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Steele
gelegten  Theils.
Aus  dem  Kreise  Hagen:
Amt  Sprockhövel.
Aus  dem  Amte  Haßlinghausen:
Gemeindebezirk  Hiddinghausen  I.
Amtsgericht  Steele.
Aus  dem  Kreise  Bochum:
Aus  dem  Amte  Hattingen:
Gemeindebezirk  Horst.
Aus  dem  Amte  Wattenscheid:
Gemeindebezirke  Eiberg,  Freisenbruch,  Königsteele.
Aus  dem  Kreise  Essen:
Stadtbezirk  Steele;
Landbürgermeisterei  Steele.
Aus  der  Bürgermeisterei  Stoppenberg:
Gemeindebezirke  Kray,  Leithe.
Amtsgericht  Wattenscheid.
Aus  dem  Kreise  Bochum:
Stadtbezirk  Wattenscheid.
Aus  dem  Amte  Wattenscheid:
Gemeindebezirke  Günigfeld,  Leithe,  Sewinghausen,  Westenfeld.
Amtsgericht  Werden.
Aus  dem  Kreise  Essen:
Stadtbezirke  Kettwig,  Werden;
Landbürgermeistereien  Kettwig,  Werden.

Landgerichtsbezirk  Sagen.
Amtsgericht  Altena.
Aus  dem  Kreise  Altena:
Stadtbezirk  Altena;
Aemter  Altena,  Neuenrade  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Plettenberg
gelegten  Theils.
Aus  dem  Amte  Lüdenscheid:
Bauerschaften  Drescheid,  Rosmart.
        <pb n="583" />
        —  527  —

Aus  dem  Kreise  Iserlohn:
Aus  dem  Amte  Hemer:
Gemeindebezirk  Evingsen.

Amtsgericht  Hagen.

Kreis  Hagen  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Hattingen,  Haspe  und
Schwelm  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Haspe.
Aus  dem  Kreise  Hagen:
Stadtbezirk  Haspe;
Amt  Vörde.
Aus  dem  Amte  Enneper  Straße:
Gemeindebezirk  Westerbauer.
Aus  dem  Amte  Volmarstein:
Gemeindebezirke  Asbeck,  Berge,  Grundschöttel,  Schilschede.

Amtsgericht  Iserlohn.

Kreis  Iserlohn  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Altena,  Limburg  a.  d.
Lenne  und  Menden  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Limburg  a.  d.  Lenne.
Aus  dem  Kreise  Iserlohn:
Amt  Ergste  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Hennen.
Aus  dem  Amte  Limburg:
Stadtbezirk  Limburg  a.  d.  Lenne;
Gemeindebezirk  Elsey.

Amtsgericht  Lüdenscheid.
Kreis  Altena  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Altena,  Meinertshagen
und  Plettenberg  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Meinertshagen.
Aus  dem  Kreise  Altena:
Aemter  Kierspe,  Meinertêhagen.
Amtsgericht  Menden.

Aus  dem  Kreise  Iserlohn:
Stadtbezirk  Menden;
Amt  Menden.

(Fr.  8650.)
        <pb n="584" />
        —  528  —

Amtsgericht  Plettenberg.
Aus  dem  Kreise  Altena:
Stadtbezirk  Plettenberg;
Aemter  Herscheid,  Plettenberg.
Aus  dem  Amte  Neuenrade:
Gemeindebezirk  Ohle.
Amtsgericht  Schwelm.
Aus  dem  Kreise  Hagen:
Stadtbezirk  Schwelm;
Aemter  Ennepe,  Haßlinghausen  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Hattingen
  gelegten  Theils,  Langerfeld.
Amtsgericht  Schwerte.
Aus  dem  Landkreise  Dortmund:
Stadtbezirk  Schwerte;
Amt  Westhofen.
Amtsgericht  Witten.
Aus  dem  Kreise  Bochum:
Stadtbezirk  Witten.
Aus  dem  Amt  Volmarstein:
Gemeindebezirk  Bommern.
Aus  dem  Landkreise  Dortmund:
Amt  Annen-Wullen.

Landgcrichtobezirk  Münster.
Amtsgericht  Ahaus.
Kreis  Ahaus  mit  Ausschluß  des  zum  Amtzgericht  Vreden  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Ahlen.
Aus  dem  Kreise  Beckum:
Stadtbezirke  Ahlen,  Sendenhorst;
Amt  Ablen.
Aus  dem  Amt  Vorbelm:
Gemeindebezirk  (Kirchspiel)  Sendenhorst.
Amtsgericht  Beckum.
Aus  dem  Kreise  Beckum:
Stadtbezirk  Beckum;
Amt  Beckum  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Sünninghausen  und  Vellern;
Amt  Vorhelm  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Ahlen  gelegten  Theils.
        <pb n="585" />
        —  529  —

Amtsgericht  Bocholt.
Aus  dem  Kreise  Borken:
Stadtbezirke  Anholt,  Bocholt;
Aemter  Dingden,  Liedern,  Rhede,  Werth.
Amtsgericht  Borken.
Kreis  Borken  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Bocholt  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Bottrop.
Aus  dem  Kreise  Recklinghausen:
Amt  Bottrop.

Amtsgericht  Buer
Aus  dem  Kreise  Recklinghausen:
Amt  Buer.
Amtsgericht  Burgstein  furt.
Kreis  Steinfurt  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Rheine  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Cösfeld.

Kreis  Cösfeld  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Dülmen  und  Haltern
gelegten  Theile.

Amtsgericht  Dorsten.
Aus  dem  Kreise  Recklinghausen:
Stadtbezirk  Dorsten;
Aemter  Kirchhellen,  Lembeck,  Marl,  Altschermbeck.

Amtsgericht  Dülmen.
Aus  dem  Kreise  Cösfeld:
Stadtbezirk  Dülmen;
Aemter  Buldern,  Dülmen.

Amtsgericht  Haltern.
Aus  dem  Kreise  Cösfeld:
Stadtbezirk  Haltern;
Amt  Haltern.

Amtsgericht  Ibbenbüren.
Aus  dem  Kreise  Tecklenburg:
Wa#ter  (Dochterbec,  Hopsten,  Jbbenbüren,  Mettingen,  Recke,  Riesenbeck,
Schale.
Ces.  Samml.  1879.  (Nr.  8656.)  76
        <pb n="586" />
        —  530  —

Amtsgericht  Lüdinghausen.
Kreis  Lüdinghausen  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Münster  und  Werne
gelegten  Theile.
Amtsgericht  Münster.
Stadtkreis  Münster;
Landkreis  Münster.

Aus  dem  Kreise  Lüdinghausen:
Amt  Drensteinfurt  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Werne  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Oelde.

Kreis  Beckum  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Ahlen  und  Beckum  gelegten
  Theile.
Aus  dem  Kreise  Warendorf:
Aus  dem  Amt  Beelen:
Gemeindebezirk  Ostenfelde.

Amtsgericht  Recklinghausen.
Kreis  Recklinghausen  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Bottrop,  Buer
und  Dorsten  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Rheine.

Aus  dem  Kreise  Steinfurt:
Stadtbezirk  Rheine;
Amt  Rheine.

Aus  dem  Kreise  Tecklenburg:
Amt  Bevergern.

Amtsgericht  Tecklenburg.
Kreis  Tecklenburg  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Ibbenbüren  und
Rheine  gelegten  Theile.
Amtzgericht  Vreden.
Aus  dem  Kreise  Ahaus:
Stadtbezirke  Stadtlohn,  Vreden
Aemter  Ammelö,  Stadtlohn,  Südlohn.
Amtsgericht  Warendorf.
Kreis  Warendorf  mit  Ausschluß  des  zum  Amtzgericht  Oelde  gelegten  Theils.
        <pb n="587" />
        —  531  —

Amtsgericht  Werne.
Aus  dem  Kreise  Lüdinghausen:
Stadtbezirk  Werne;
Aemter  Herbern,  Werne.
Aus  dem  Amte  Bork:
Gemeindebezirk  Altlünen.
Aus  dem  Amte  Drensteinfurt:
Gemeindebezirke  Bockum,  Hoörel.

Landgerichtsbezirk  Daderborn.

Amtsgericht  Beverungen.

Aus  dem  Kreise  Hötxter:
Amt  Beverungen.

Amtsgericht  Borgentreich.
Aus  dem  Kreise  Warburg:
Stadtbezirk  Borgentreich.
Aus  dem  Amte  Borgholz:
Gemeindebezirke  Borgholz,  Bühne,  Cörbecke,  Drankhausen,  Lütgeneder)
Manrode,  Muddenhagen,  Natingen,  Natzungen;
Gutsbezirk  Dinkelburg.
Aus  dem  Amte  Gehrden:
Gemeindebezirke  Auenhausen,  Frohnhausen,  Hampenhausen,  Siddessen.
Aus  dem  Amte  Peckelsheim:
Gemeindebezirke  Eißen,  Schweckhausen,  Willegassen;
Gutsbezirk  Schweckhausen.

Amtsgericht  Brakel.

Aus  dem  Kreise  Höxter:

Aus  dem  Anmte  Brakelr
Stadtbezirk  Brakelz
Gemeindebezirke  Beller,  Erkeln,  Hembsen,  Istrup,  Rheder,  Riesel,

Schmechten;

Gutsbezirk  Hinnenburg.

Aus  dem  Amte  Driburg:
Stadtbezirk  Driburg;
Gemeindebezirk  Herste.

(Nr.  8056.)  Ark  Harst  76*
        <pb n="588" />
        —  532  —

Amtsgericht  Büren.
Kreis  Büren  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Fürstenberg,  Lichtenau
und  Salzkotten  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Delbrück.
Aus  dem  Kreise  Paderborn:
Amt  Delbrück.

Amtsgericht  Erwitte.
Aus  dem  Kreise  Lippstadt:
Aus  dem  Amte  Anröchte:
Gemeindebezirke  Altengesecke,  Altemmellrich,  Anröchte,  Berge,  Berenbroch
Clieve,  Mellrich,  Robringhausen,  Schallern,  Schmerlecke,  Seringhausen,
Uelde,  Waltringhausen.
Aus  dem  Amte  Erwitte:
Gemeindebezirke  Erwitte,  Völlinghausen.

Amtsgericht  Fürstenberg.
Aus  dem  Kreise  Büren:
Amt  Wünnenberg.
Aus  dem  Amte  Atteln:
Gemeindebezirke  Dalheim-Blankenrode,  Haaren.
Amtsgericht  Gesecke.
Aus  dem  Kreise  Lippstadt:
Stadtbezirk  Gesecke.
Aus  dem  Amte  Störmede:
Gemeindebezirke  Bönninghausen,  Ehringhausen,  Ermsinghausen,  Langeneike,
Mönninghausen,  Störmede.
Amtsgericht  Höxter.
Kreis  Hörter  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Beverungen,  Brakel)  Nieheim
  und  Steinheim  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Lichtenau.
Aus  dem  Kreise  Büren:
Amt  Lichtenau.
Aus  dem  Amte  Atteln:
Gemeindebezirke  Atteln,  Etteln,  Helmern,  Henglarn,  Husen.

Amtsgericht  Lippstadt.

Kreis  Lippstadt  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Erwitte,  Gesecke  und
Rüthen  gelegten  Theile.
        <pb n="589" />
        —  533  —

Amtsgericht  Nieheim.
Aus  dem  Kreise  Hörter:
Aus  dem  Amte  Brakel:
Gemeindebezirke  Bellersen,  Böckendorf;
Gutsbezirk  Böckendorf-Abbenburg.
Aus  dem  Amte  Driburg:
Gemeindebezirke  Alhausen,  Erpentrup,  Langeland,  Pömbsen,  Reelsen.
Aus  dem  Amte  Nieheim-Steinheim:
Stadtbezirk  Nieheim;
Gemeindebezirke  Entrup,  Erwitzen,  Ewersen,  Himmighausen,  Holzhausen,
Merlsheim,  Oeynhausen,  Schöneberg,  Sommersell.
Aus  dem  Amte  Vörden:
Gemeindebezirke  Born,  Breddenborn,  Münsterbrock.

Amtsgericht  Paderborn.
Kreis  Paderborn  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Delbrück  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Rüthen.
Aus  dem  Kreise  Lippstadt:
Stadtbezirk  Rüthen
Amt  Altenrüthen.

Amtsgericht  Salzkotten.
Aus  dem  Kreise  Büren:
Stadtbezirk  Salzkotten;
Aemter  Bocke,  Salzkotten.

Amtsgericht  Steinheim.
Aus  dem  Kreise  Höxter:
Amt  Harzberg.
Aus  dem  Amte  Nieheim-Steinheim:
Stadtbezirk  Steinheim;
Gemeindebezirke  Bergheim,  Kempenfeldrom)  Ottenhausen,  Rolfzen,  Sandebeck,
  Vinsebeck.
Aus  dem  Amte  Vörden:
Gemeindebezirk  Hagedorn.

Amtsgericht  Warburg.

Kreis  Warburg  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Borgentreich  gelegten  Theils.
(r.  8050.
        <pb n="590" />
        —  534  —

Oberlandesgerichtsbezirk  Cassel.
Landgerichtobezirk  Cassel.

Amtsgericht  Abterode.
Aus  dem  Kreise  Eschwege:

Gemeindebezirke  Abterode,  Alberode,  Frankenhain,  Frankershausen,  Germerode)
  Hitzerode,  Rodebach,  Vockerode,  Weidenhausen,  Wellingerode,  Wolfterode;


Gutsbezirke  Germerode,  Meißner  (Oberförsterei),  Mönchehof,  Schwalbenthal.

Amtsgericht  Allendorf.
Aus  dem  Kreise  Witzenhausen:

Stadtbezirk  Allendorf;

Gemeindebezirke  Ahremberg,  Asbach,  Ellershausen,  Hilgershausen,  Kammerbach,
  Kleinvach  mit  Weiden,  Orpherode,  Sickenberg,  Sooden,  Vatterode,
Weidenbach  mit  Hennigerode;

Gutsbezirke  Allendorf  (Oberförsterei),  Kleinbach.

Amtsgericht  Arolsen.
Kreis  Twiste.
Aus  dem  Kreise  Eder:
Stadtbezirk  Freienhagen.

Amtsgericht  Bischhausen.
Aus  dem  Kreise  Eschwege:

Stadtbezirk  Waldkappel;

Gemeindebezirke  Bischhausen,  Burghofen,  Eltmannsec,  Friemen,  Gehau,
Hetzerode,  Hoheneiche,  Kirchhosbach,  Mäckelsdorf,  Mitterode,  Oetmannshausen,
  Rechtebach,  Schemmern,  Stadthosbach,  Thurnhosbach,  Wichmannshausen;


Gutsbezirke  Bischhausen  (Oberförsterei),  Bischhausen  (Domanialgut),  Bischoßferoe
  (Oberförsterei),  Friemen,  Wellingerode,  Wichmannshausen  (von
Boyneburgkscher  Antheil),  Wichmannshausen  (Domäne).

Amtsgericht  Carlshafen.
Aus  dem  Kreise  Hofgeismar:
Stadtbezirke  Carlshafen,  Helmarshausen,  Trendelburg;
Gemeindebezirke  Deissel,  Friedrichsfeld,  Gewissenruh,  Gottsbüren,  Langenthal,
  Lippoldsberg,  Stammen,  Wülmersen;
Gutsöbezirke  Carlshafen  (Oberförsterei),  Gottsbüren  (Oberförsterei),  Lippoldsberg,
  Trendelburg.
        <pb n="591" />
        —  535  —

Amtsgericht  Cassel.
Stadtkreis  Cassel.
Land  Cassel  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Oberkaufungen  gelegten
eils.
Amtsgericht  Corbach.
Kreis  Eisenberg.
Aus  dem  Kreise  Eder:
Stadtbezirk  Sachsenhausen;
Gemeindebezirke  Alraft,  Oberwerbe.

Amtsgericht  Eschwege.
Kreis  Eschwege  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Abterode,  Bischhausen,
Netra  und  Wannfried  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Felsberg.
Aus  dem  Kreise  Melsungen:
Stadtbezirk  Felsbergz
Gemeindebezirke  Altenbrunslar,  Altenburg,  Beuern,  Böddiger,  Deute,  Gensungen,
  Harle,  Helmshausen,  Hesserode,  Heßlar,  Hilgershausen,  Lohre,
Melgershausen,  Neuenbrunslar)  Niedermöllrich,  Niedervorschütz,  Rhünda,
Wohershausen
Gutsbezirke  Melgershausen  (Oberförsterei),  Mittelhof.

Amtsgericht  Friedewald.
Aus  dem  Kreise  Hersfeld:

Gemeindebezirke  Bengendorf,  Friedewald,  Gethsemane,  Harnrode,  Heimboldshausen,
  Herfa,  Heringen,  Kleinensee,  Lautenhausen,  Leimbach,  Lengers,
Widdershausen,  Wölfershausen;

Gutsbezirke  (Oberförstereien)  Friedewald,  Heimboldshausen,  Heringen.

Amtsgericht  Fritzlar.
Kreis  Fritzlar  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Gudensberg  und  Jesberg
gelegten  Theile.

Amtsgericht  Grebenstein.
Aus  dem  Kreise  Hofgeismar:

Stadtbezirke  Grebenstein,  Immenhausen;

Gemeindebezirke  Burguffeln,  Calden,  Ehrsten,  Fürstenwald,  Hohenkirchen,
Mariendorf,  Meimbressen,  Schachten,  Udenhausen,  Westuffeln;

Gutsbezirke  Burguffeln,  Calden  (Forstgut),  Ehrsten  (Oberförsterei),  Fraukenhausen,
  Kirchditmold  (Oberförsterei),  Meimbressen,  Schachten,  Wilhelmsthal
  (Schloß),  Wilhelmsthal  (Domäne).

(Nr.  8656.)
        <pb n="592" />
        —  536  —

Amtsgericht  Großalmerode.
Aus  dem  Kreise  Witzenhausen:
Stadtbezirk  Großalmerode;
Gemeindebeffrte  Dudenrode,  Epterode,  Laudenbach,  Rommerode,  Trubenhausen,
  Uengsterode,  Weißenbach,  Wickenrode;
Gutsbezirk  Rottebreite  (Oberförsterei).

Amtsgericht  Gudensberg.
Aus  dem  Kreise  Fritzlar:

Stadtbezirke  Gudensberg)  Niedenstein;

Gemeindebezirte  Besse,  Dissen,  Dorla)  Ermetheis,  Gleichen,  Grifte,  Haldaff,
  Hohhausen,  /  Lüchlerg  „Lohne,  Maden,  Metze,  Obervorschütz,

Wehren,  Werkel,  Wichdorf;
Gutsbezirke  Wichdorf  und  Nicdenstein  (Halbegebrauchswald).
Amtsgericht  Hersfeld.
Kreis  Hersfeld  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Friedewald,  Niederaula
und  Schenklengsfeld  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Hofgeismar.
Kreis  Hofgeismar  mit  Musschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Carlshafen,  Grebenstein
  und  Veckerhagen  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Lichtenau.
Aus  dem  Kreise  Witzenhausen:
Stadtbezirk  Lichtenau;
Gemeindebezirke  Friedrichsbrück,  Fürstenhagen,  Harmuthsachsen,  Hasselbach,
ausen,  Hollstein,  Hopfelde,  Küchen)  Quentel,  Reichenbach,  detterode,
t.  Ottilien,  Vellmeden,  Walburg,  Wickersrode,  Wollstein;

Gutsbezirke  Fürstenhagen  (Forstgut),  Glimmerode,  Hambach,  Harmuthsachsen,
  Hasselbach-Küchen,  Hausen  (Forstgut),  Lichtenau  IOberförstereh,
Lichtenau  (Halbegebrauchswald),  Meißner  (Oberförsterei),  Quentel  (Forstgut).


Amtsgericht  Melsungen.
Kreis  Melsungen  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Felsberg  und  Spangenberg
  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Naumburg.
Aus  dem  Kreise  Wolfhagen:

Stadtbezirk  Naumburg  in  Hessen;

Gemeindebezirke  Alte  Altendorf-  Altenstädt,  Balhorn,  Elben,  Elberberg,  Heimarshausen,
  Riede,  Sand;

Gutsbezirke  Elberberg,  Merxhausen,  Naumburg  (Forstgut),  Riede,  Sand
(Oberförsterei).
        <pb n="593" />
        —  537  —

Amtsgericht  Nentershausen.

Aus  dem  Kreise  Rotenburg:

Gemeindebezirke  Blankenbach,  Bosserode,  Dens,  Iba,  Imshausen,  Machtlos,
Hentershmsen,  Obersuhl,  Raßdorf,  Richelsdorf,  Solz,  Süß,  Weißenhasel


Gutsbezirke  Bellers  mit  Gunkelrode,  Bocksrode,  Liebenz,  Nentershausen
(Oberförsterei),  Richelsdorfer  Hütte,  Taeeber  Wildeck  (Oberförsterei)),
Freiherrlich  von  Trott=  und  von  Verschuersche  Gesammtwaldungen.

Amtsgericht  Netra.

Aus  dem  Kreise  Eschwege:

Gemeindebezirke  Archfeld,  Breitzbach,  Datterode,  Frauenborn,  Grandenborn,
Herleshausen,  Holzhausen,  Lüderbach,  Markershausen,  Nesselbröden,Netra,
Renda)  Rittmannshausen,  Röhrda)  Unhausen,  Willershausen,  Wommen;

Gutsbezirke  Altenfeld  und  Heitelberg,  Breitzbach,  Herleshausen,  Hohenhaus,
Lautenbach,  Markershausen,  Nstöden  Willershausen  (von  Kutzlebensches
  Rittergut),  Willershausen  (Landgräfliches  Rittergut).

Amtsgericht  Niederaula.

Aus  dem  Kreise  Hersfeld:

Gemeindebezirke  Allendorf  (i.  d.  Wüste),  Asbach,  Bevershausen,  Frielingen,
Gersdorf,  Gershausen,  Goßmannsrode,  Hattenbach,  Heddersdorf,  Ghheim,
  Kemmerode,  erspenhausen,  Kirchheim,  Kleba,  Kruspis,  Mengshausen,
  Niederaula,  Niederjosse,  Oberstoppel,  Reckerode,  Reimboldshausen,
Rotterterode,  Solms,  Stärklos,  Unterstoppel,  Willingshain;

Gutsbezirke  (Oberförstereien)  Burghaun)  Engelbach,  Niederaula.

Amtsgericht  Niederwildungen.

Kreis  Eder  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Arolsen  und  Corbach  gelegten
  Theile.

Amtsgericht  Oberkaufungen.

Aus  dem  Landkreise  Cassel:
Gemeindebezirke  Eiterhagen,  Eschenstruth,  Helsa,  Niederkaufungen,  Nieste,
Oberkaufungen,  Wattenbach)  Wellerode;
Gutsbezirke  Melsungen  (Oberförsterei))  Oberkaufungen,  Rottebreite  (Oberförsterei),
  Wellerode  (Oberförsterei),  Windhausen  mit  Hof  Sensenstein.

Amtsgericht  Rotenburg.

Kreis  Rotenburg  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Nentershausen  und
Sontra  gelegten  Theile.
Ges.  Samml.  1879.  (Nr.  8056.)  77
        <pb n="594" />
        —  538  —

Amtsgericht  Schenklengsfeld.

Aus  dem  Kreise  Hersfeld:

Gemeindebezirke  Ausbach,  Conrode,  Dinkelrode,  Hillartshausen,  Hilmes,
Lampertsfeld,  Landershausen,  Malkomes,  Motzfeld,  Nippe,  Oberlengsfeld,
  Philippsthal-Creuzberg,  Ransbach,  Schenklengsfeld,  Schenkfolz,
Unterneurode,  Unterweisenborn,  Wehrshausen,  Wüstefeld.

Amtsgericht  Sontra.

Aus  dem  Kreise  Rotenburg:
Stadtbezirk  Sontra;
Gemeindebezirke  Berneburg,  Breitau,  Diemerode,  Lerobe  o-Hornel,  Königswald,
  Krauthausen,  Lindenau,  Mönchhosbach,  Rautenhausen,  Rockensüß,
Ulfen,  Weisenborn,  Wölfterode;
Gutsbezirke  Cornberg,  Langenhain  (Oberförsterei),  Metzlar.

Amtsgericht  Spangenberg.
Aus  dem  Kreise  Melsungen:

Stadtbezirk  Spangenberg;

Geneindebezirte  Altmorschen,  Bergheim)  Bischofferode,  Connefeld,  Elbersdorf,
  Eubach,  Günsterode,  Heina,  Heinebach,  Herlefeld,  Landefeld,  Metzebach,
  Mörshausen,  Nausis,  Neumorschen,  Pfieffe,  Schnellerode,  Stolzhausen,
  Vockerode,  Weidelbach,  Wichte;

Gutsbezirke  Bischofferode  (Oberförsterei)  mit  Hof  Stölzingen,  Günsterode
(Forstgut),  Heina  (Halbegebrauchswald),  Heydan,  Nerichst  (Oberförsterei),
Schnellerode  (Forstgut),  Spangenberg  (Oberförsterei).

Amtsgericht  Veckerhagen.
Aus  dem  Kreise  Hofgeismar:
Gemeindebezirke  Arenborn)  Gieselwerder,  Gottstreu,  Heisebeck,  Holzhausen,
Oedelsheim,  Vaake,  Veckerhagen,  Vernawahlshausen;
Gutsöbezirke  (Oberförstereien)  Gahrenberg,  Heisebeck,  Sababurg,  Veckerhagen.

Amtsgericht  Volkmarsen.
Aus  dem  Kreise  Wolfhagen:
Stadtbezirk  Volkmarsen;
Gemeindebezirke  Breuna  mit  Rhöda)  Ehringen,  Niederelsungen,  Niederlistingen,
  Oberlistingen,  Wettesingen;
Gutsbezirke  Ehringen  (Forstgut),  Malsburg  mit  Hohenborn,  Sieberhausen.
        <pb n="595" />
        —  539  —

Amtsgericht  Wannfried.
Aus  dem  Kreise  Eschwege:
Stadtbezirk  Wannfried;
Gemeindebezirke  Altenburschla,  Frieda,  Heldra,  Rambach,  Völkershausen,
Weisenborn;
Gutsbezirke  Völkershausen,  Wannfried  (Oberförsterei).
Amtsgericht  Witzenhausen.
Kreis  Witzenhausen  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Allendorf,  Großalmerode
  und  Lichtenau  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Wolfhagen.
Kreis  Wolfhagen  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Naumburg,  Volkmarsen
  und  Zierenberg  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Zierenberg.
Aus  dem  Kreise  Wolfhagen:
Stadtbezirk  Zierenberg;
Gemeindebezirke  Burghasungen,  Dörnberg,  Ehlen,  Martinhagen,  Oberelsungen,
  Oelshausen,  Wenigenhasungen;
Gutsbezirke  Bodenhausen,  Burghasungen,  Escheberg,  Kirchditmold  (Oberförsterei),
  Laar,  Oelshausen  Vorstont),  Rangen.

Landgerichtsbezirk  Hanau.

Amtsgericht  Bergen.
Aus  dem  Kreise  Hanau:

Gemeindebezirke  Bergen,  Berkersheim,  Bischofsheim,  Fechenheim,  Gronau,
Preungesheim,  Seckbach;

Gutsbezirke  Dottenfelder  Hof,  Gronauer  Hof.

Amtsgericht  Bieber.
Aus  dem  Kreise  Gelnhausen:

Gemeindebezirke  Bieber,  Breitenborn  und  Lützel,  Büchelbach  und  Gassen,
Flörsbach,  Kempfenbrunn,  Lanzingen,  Lohrhaupten,  Mosborn,  Röhrig,
Rosbach

Gutsbezirke  (Oberförstereien)  Bieber,  Flörsbach.

Amtsgericht  Birstein.
Aus  dem  Kreise  Gelnhausen:

Gemeindebezirke  Birstein,  Bösgesäß  (Preußischer  Antheil),  Fischborn)  Hettersroth
  und  Höfen,  Katholischwüllenroth,  Kirchbracht,  Lichenroth,  Mauswinkel,
  Oberreichenbach,  Obersotzbach,  Radmühl  (Preußischer  Antheil),

Unterreichenbach,  Untersotzbach,  Völzberg,  Welige  Wüistwüllenroth.
(Nr.  8056.)
        <pb n="596" />
        —  540  —

Amtsgericht  Burghaun.
Aus  dem  Kreise  Hünfeld:

Gemeindebezirke  Burghaun,  Großenmohr,  Gruben,  Hechelmannskirchen,
Hünhan,  Langenschwarz)  Michelsrombach,  Oberfeld,  Oberrombach,
Rhina,  Rotenkirchen,  Rudolphshan,  Schletzenrod,  Schlotzau,  Steinbach,
Wehrda,  Wetzlos;

Gutsbezirke  Burghaun  (Oberförsterei),  Michelsrombach  (Oberförsterei))
von  Trümbach  und  von  Steinscher  Wald,  Wehrda  der  von  Stein,
Wehrda  der  von  Trümbach.

Amtsgericht  Eiterfeld.
Aus  dem  Kreise  Hünfeld:

Gemeindebezirke  Arzell,  Betzenrod,  Bodes,  Buchenau,  Dittlofrod,  Eiterfeld,
Erdmannrod)  Fischbach,  Giesenhain,  Glaam)  Großentaft,  Grüsselbach,
Hermannspiegel,  Körnbach)  Leibolz)  Leimbach,  Malges,  Mannsbach,
Mauers,  Meisenbach,  Mengers,  Müsenbach,  Neukirchen,  Oberbreitzbach,
Oberufhausen,  Oberweisenborn,  Odensachsen,  Reckrod,  Soisdorf,  Soislieden,
Treischfeld,  Unterufhausen,  Wölff;

Gutsbezirke  Fürsteneck,  Mannsbach  (Rittergut  der  Familie  von  Geyso)
Mannsbach  (Rittergut  des  Freiherrn  von  Mannsbach  zu  Mannsbach,
Oberhaus),  Mannsbach  (Rittergut  des  Freiherrn  von  Mannsbach  zu
Mannsbach,  Unterhaus).

Amtsgericht  Fulda.
Kreis  Fulda  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Großenlüder  und  Neuhof
gelegten  Theile.
Amtsgericht  Gelnhausen.
Kreis  Gelnhausen  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Bieber,  Birstein,
Meerholz,  Orb  und  Wächtersbach  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Großenlüder.
Aus  dem  Kreise  Fulda:

Gemeindebezirke  Blankenau,  Brandlos,  Eichenau,  Gersrod,  Großenlüder,
Hainzell,  Hosenfeld,  Jossa,  Kleinlüder,  Lütterz,  Malkes,  Müs),  Oberbimbach)
  Pfaffenrod,  Poppenrod,  Salzschlirf,  Schletzenhausen,  Uffhausen,
Unterbimbach;

Gutsbezirke  Bimbach  (Oberförsterei),  Blankenau.

Amtsgericht  Hanau.
Kreis  Hanau  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Bergen,  Bockenheim,
Langenselbold  und  Windecken  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Hilders.
Kreis  Gersfeld  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Weyhers  gelegten  Theils.
        <pb n="597" />
        —  541  —

Amtsgericht  Hünfeld.

Kreis  Hünfeld  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Burghaun  und  Eiterfeld
gelegten  Theile.

Amtzgericht  Langenselbold.

Aus  dem  Kreise  Hanau:
Gemeindebezirke  Hüttengesäß,  Langendiebach,  Langenselbold,  Neuwiedermus,
Ravolzhausen,  Rückingen.

Amtsgericht  Meerholz.

Aus  dem  Kreise  Gelnhausen:
Gemeindebezirke  Altenmittlau,  Bernbach,  Gondsroth,  Hailer,  Horbach,
Meerholz,  Neuenhaßlau,  Neuses,  Niedermittlau,  Somborn;
Gutsbezirke  Hüttelngesäh,  Trages,  Wolfgang  (Oberförsterei).

Amtsgericht  Neuhof.

Aus  dem  Kreise  Fulda:

Gemeindebezirke  Büchenberg,  Büchenrod,  Döllbach,  Dorfborn,  Eichenried,
Flieden,  Hattenhof,  Hauswurz,  Löf  und  Haid,  Kauppen,  Magdlos,
Mittelkalbach,  Neuhof  (Neustadt,  Ellers,  Opperz),  Niederkalbach,  Rommerz,
  Rothemann,  Rückers,  Schweben,  -  (Ober=  und  Unter-),
Tisingruben,  Veitsteinbach,  Weidenau,  Zillbach;

Gutsbezirke  Oberförstereien  Neuhof,  Rommerz.

Amtsgericht  Orb.
Aus  dem  Kreise  Gelnhausen  (Bezirk  Orb):
Stadtbezirk  Orb;
Gemeindebezirke  Alsberg,  Aufenau,  Burgjoß,)  Cassel,  Höchst,  Lettgenbrunn,
Mernes,  Neudorf,  Oberndorf,  Pfaffenhausen,  Wirthheim)
Gutsbezirk  Cassel  (Oberförsterei).

Amtsgericht  Salmünster.

Aus  dem  Kreise  Schlüchtern:
Stadtbezirke  Salmünster,  Soden;
Gemeindebezirke  Ahl,  Eckardroth,  Kerbersdorf,  Klesberg,  Neustall,  Rabenstein,
  Rebsdorf,  Romsthal,  Sarrode,  Uerzell,  Ulmbach,  Wahlert;
Gutsbezirk  Salmünster  (Oberförsterei).

Amtsgericht  Schlüchtern.

Kreis  Schlüchtern  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Salmünster,
Schwarzenfels  und  Steinau  gelegten  Theile.
(r.  8656.)
        <pb n="598" />
        —  542  —

Amtsgericht  Schwarzenfels.
Aus  dem  Kreise  Schlüchtern:
Gemeindebezirke  Altengronau,  Breunings,  Heubach,  Jossa,  Mottgers,  Neuengronaut“
  Oberzell,  Schwarzenfels,  Sterbfritz,  Uttrichshausen,  Weichersach,
  Züntersbach;
Gutsbezirke  Oberförstereien  Altengronau,  Oberzell,  Sterbfritz.

Amtsgericht  Steinau.

Aus  dem  Kreise  Schlüchtern:
Stadtbezirk  Steinau  a.  K.;  «
Gemeindebezirke  Ahlersbach)  Bellings,  Hohenzell,  Kressenbach,  Marborn,
Marjoß,  Niederzell,  Seidenroth;
Gutsbezirke  Hundsrück,  Lindenberg,  Marjoß  (Oberförsterei),  Steinau
(Oberförsterei).

Amtsgericht  Wächtersbach.

Aus  dem  Kreise  Gelnhausen:

Stadtbezirk  Wächtersbach;

Gemeindebezirke  Breitenborn,  Helfersdorf,  Hellstein,  Hesseldorf,  Leisenwald,
Neuenschmidten,  Schlierbach,  Spielberg,  Streitberg,  Udenhain,  Waldensberg,
  Weilers,  Wittgenborn,  Wolferborn;

Gutsbezirke  Salmünster  (Oberförsterei),  Udenhain,  Schloß  zu  Wächtersbach,
Welzerhof

Amtsgericht  Weyhers.

Aus  dem  Kreise  Gersfeld:

Stadtbezirk  Gersfeld;

Gemeindebezirke  Abtsroda,  Altenfeld,  Altenhof,  Dalherda,  Ebersberg,  Gackenhof,
  Giechenbach,  Hettenhausen,  Kippelbach,  Lütter,  Maiersbach,  Mosbach,
  Oberhausen,  Poppenhausen,  Rengersfeld,  Ried,  Rodenbach,  Rodholz,
  Rommers,  Sandberg,  Schachen,  Schmalnau,  Steinwand,  Stellberg,
  Thalau,  Weyhers;

Gutsbezirk  Gersfeld  (Oberfärsterei).

Amtsgericht  Windecken.

Aus  dem  Kreise  Hanau:
Stadtbezirk  Windecken;
Gemeindebezirke  Eichen,  Erbstadt,  Kilianstädten,  Marköbel,  Niederdorfelden,
Oberdorfelden,  Ostheim,  Roßdorf;
Gutsbezirk  Beiersröder  Hof.
        <pb n="599" />
        —  543  —

Candgerichtsbezirk  Marburg.

Amtsgericht  Amöneburg.
Aus  dem  Kreise  Kirchhain:
Stadtbezirk  Amöneburg;
Geweindeb-zire  Erfurtshausen,  Holzhausen,  Mardorf,  Roßdorf,  Rüdigheim,
hröck.

Amtsgericht  Battenberg.

Aus  dem  Kreise  Biedenkopf:
Stadtbezirke  Battenberg,  Hatzfeld;

Gemeindebezirke  Allendorf  bei  Battenberg,  Battenfeld,  Berghofen  )  Biebighausen,
  Bromskirchen,  Dodenau,  Eifa,  Frohnhausen  bei  Battenberg,
Hohause  bei  Battenberg,  Laisa,  Oberasphe,  Reddighausen,  Rennerteausen.


Amtsgericht  Biedenkopf.

Kreis  Biedenkopf  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Battenberg  und  Gladenbach
  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Borken.

Aus  dem  Kreise  Homberg:

Stadtbezirk  Borken  i.  H.;

Gemeindebezirke  Allendorf,  Arnsbach,  Dillich,  Freudenthal,  Gombeth,  Haarhausen,
  Lembach,  Lendorf,  Nassenerfurth,  Neuenhain,  Pfaffenhausen,
Römersberg,  Roppershain)  Singlis,  Stolzenbach,  Trockenerfurth,  Verna;

Gutsbezirke  Gilserhof,  Marienrode.

Amtsgericht  Frankenberg.

Kreis  Frankenberg  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Rosenthal  und  Vöhl
gelegten  Theile.

Amtsgericht  Fronhausen.
Aus  dem  Kreise  Marburg:

Gemeindebezirke  Altenvers,  Argenstein,  Bellnhausen,  Damm,  Erbenhausen,
Fronhausen,  Hachborn,  Hassenhausen,  Holzhausen,  Ilschhausen,)  Kirchvers,
  Lohra,  Nanzhausen  und  Willershausen,  Niederwalgern,  Oberwalgern,
  Reimershausen,  Rodenhausen,  Rollshausen,  Roth,  Seelbach,
Sichertshausen,  Stedebach,  Weipoltshausen,  Wenkbach.

(Xr.  8056.)
        <pb n="600" />
        —  544  —

Amtsgericht  Gladenbach.
Aus  dem  Kreise  Biedenkopf:

Stadtbezirk  Königsberg;

Gemeindebezirke  Ammenhausen,  Bellnhausen,  Bischoffen,  Crumbach,  Dernbach,
  Endbach,  Erdhausen,  Fellinghausen,  Frankenbach,  Friebertshausen,
Frohnhausen  bei  Gladenbach,  Gladenbach  (Marktflecken),  Günterode,
Hartenrod,  Herrmannstein,  Hülshof,  Kehlnbach,  Mornshausen  a.  d.  Salzböde,
  Naunheim,  Niederweidbach,  Oberweidbach,  Rachelshausen,  Römershausen,
  Rodheim  a.  d.  Bieber,  Roßbach,  Rüchenbach,  Runzhausen,
Schlierbach,  Sinkershausen,  Waldgirmes,  Weidenhausen,  Wilsbach,
Wommelshausen.

7

Amtsgericht  Homberg.
Kreis  Homberg  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Borken  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Jesberg.
Aus  dem  Kreise  Fritzlar:

Gemeindebezirke  Betzigerode,  Bischhausen,  Densberg,  Dorheim,  Elnrode,
Gilsa,  Zundehausen,  Jesberg,  Niederurf,  Oberurf,  Reptich,  Schiffeldo
  Schlierbach,  Strang,  Waltersbrück,  Wenzigerode,  Zimmersrode,

westen;

Gutsbezirke  Betzigerode,  Brünchenhain,  Densberg  (Oberförsterei),  Jesberg,
Jesberg  (Hberforsterei  ,  Niederurf,  Todenhausen  (Oberförsterei).

Amtsgericht  Kirchhain.
Kreis  Kirchhain  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Amöneburg,  Neustadt
und  Rauschenberg  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Marburg.

Kreis  Marburg  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Fronhausen  und  Wetter
gelegten  Theile.

Amtsgericht  Neukirchen.

Aus  dem  Kreise  Ziegenhain:

Stadtbezirke  Neukirchen  b.  Z.,  Schwarzenborn;

Gemeindebezirke  Althattendorf,  Asterode,  Christerode,  Hauptschwenda,
Holzburg,  Immichenhain,  Nauses,  Neuhattendorf,  Ottrau,  Riebelsdorf,
  Röllshausen,  Ropperhausen  auch  Kleinropperhausen,  Rückershausen,
  Salmshausen,  Schrecksbach,  Seigertshausen;

Gutsbezirke  Immichenhain  mit  Volkershof,  Krämershagen,  Neukirchen
(Oberförsterei),  Schrecksbach  (von  Helmschwerdtsche  Besitzung),  Schrecksbach
  (von  Schwertzeellsche  Besitzung))  Gemengewald  des  Staates  mit  der
Familie  von  Schwergell.
        <pb n="601" />
        —  545  —

Amtsgericht  Neustadt.
Aus  dem  Kreise  Kirchhain:

Stadtbezirk  Neustadt  i.  H.;

Gemeindebezirke  Allendorf,  Emsdorf,  Erksdorf,  Momberg,  Speckswinkel;

Gutsbezirk  Neustadt  (Oberförsterei).

Amtsgericht  Oberaula.
Aus  dem  Kreise  Ziegenhain:

Gemeindebezirke  Berffa,  Breitenbach,  Friedigerode,  Gehau,  Görzhain,  Hatterode,
  Hausen,  Ibra,  Lingelbach,  Machtlos,  Oberaula,  Oberjosse,  Olberode,
  Schorbach,  Wahlshausen,  Weißenborn;

Gutsbezirke  Hausen  von  Dörnbergsches  Rittergut,  Hunstadt  Hof  und  Schloß

ertberg,  Oberaula  (Oberförsterei),  Gemengewald  des  Staats  mit  der
Familie  von  Dörnberg)  Ottersbach.
Amtsgericht  Rauschenberg.
Aus  dem  Kreise  Kirchhain:

Stadtbezirk  Rauschenberg;

Gemeindebezirke  Albshausen,  Burgholz,  Ernsthausen,  Halsdorf,  Hatzbach,
Hertinghausen,  Himmelsberg,  Josbach,  Langendorf,  Schiffelbach,  Schwabendorf,
  Sindersfeld,  Wohra,  Wolferode,  Wolfskaute;

Gutsbezirk  Wohra  (Forstgut).

Amtsgericht  Rosenthal.
Aus  dem  Kreise  Frankenberg:

Stadtbezirke  Gemünden,  Rosenthal;

Gemeindebezirke  Altenhaina,  Battenhausen,  Bockendorf,  Dodenhausen,  Ellnrode,
  Grüsen,  Haddenberg,  Halgehausen,  Herbelhausen,  Hüttenrode,
Lebnhausen,  Löhlbach,  Mohnhausen,  Oberholzhausen,  Roda)  Sehlen,
Willershausen;

Gutsbezirke  Dodenhausen  (Oberförsterei),  Gemünden  (Forstgut),  Haina,
Löhlbach  (Oberförsterei),  Oberholzhausen  (Oberförsterei),  Rosenthal  (Oberförsterei).


Amtsgericht  Treysa.
Aus  dem  Kreise  Ziegenhain:

Stadtbezirk  Treysaj

Gemeindebezirke  Appenhain,  Dittershausen,  Florshain,  Frankenhain,  Gilserberg,
  Heimbach,  Itzenhain,  Lischeid,  Mengsberg,  Moischeid,  Rommershausen,
  Sachsenhausen,  Schönau)  Schönstein,  Sebbeterode,  Wasenberg,
Wiera,  Winterscheid;

Gutsbezirke  Bellnhausen,  Densberg  (Oberförsterei),  Dittershausen,  Gilserberg
  (Forstgut),  Jesberg  (Oberförsterei))  Mengsberg  (Oberförsterei),
Rommershausen,  Wiera-  Metstadt  Forstdistrikt).

Ees.  Samml.  1879.  (Nr.  8656.)  78.
        <pb n="602" />
        —  546  —

Amtsgericht  Vöhl.
Aus  dem  Kreise  Frankenberg  (Bezirk  Vöhl):

Gemeindebezirke  Altenlotheim,  Asel,  Basdorf,  Buchenberg,  Deisfeld,  Dorf-Itter)
  Eimelrod  sHarbshausen,  Hemmighausen,  Herzhausen,  Höringhausen,
  Kirchlotheim,  Marienhagen,  Niederorke,  Obernburg,  Oberwerba,
Schmittlotheim,  Thal-Itter,  Vöhl.

Amtsgericht  Wetter.
Aus  dem  Kreise  Marburg:

Stadtbezirk  Wetter;

Gemeindebezirke  Amönau,  Brungershausen,  Göttingen,  Mellnau,  Münchhausen,
  Niederasphe,  Niederwetter,  Oberndorf,  Oberrosphe,  Sterzhausen,
Todenhausen  (Deutsch)  und  Kolonie  Todenhausen,  Treisbach,  Unterrosphe,
  Warzenbach,  Wollmar;

Gutsbezirke  (Oberförstereien)  Oberrosphe,  Treisbach.

Amtsgericht  Ziegenhain.

Kreis  Ziegenhain  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Neukirchen,  Oberaula
und  Treysa  gelegten  Theile.

Oberlandesgerichtsbezirk  Frankfurt  a.  M.
Landgerichtsbezirk  Zrankfurt  a.  M.

Amtsgericht  Bockenheim.
Aus  dem  Kreise  Hanau:
Stadtbezirk  Bockenheim;
Gemeindebezirke  Eckenheim,  Eschersheim,  Ginnheim,  Praunheim.

Amtsgericht  Frankfurt  a.  M.
Stadtkreis  Frankfurt  a.  M.
Aus  dem  Landkreise  Wiesbaden  (Mainkreise):
Aus  dem  Amte  Hochst:
Stadtbezirk  Rödelheim;
Gemeindebezirk  Heddernheim.

Amtsgericht  Homburg  vor  der  Höhe.
Aus  dem  Obertaunuskreise:
Amt  Homburg  vor  der  Höhe.
Aus  dem  Amte  Königstein:
Gemeindebezirle  Bommersheim,  Kahlbach,  Oberursel,  Stierstadt,  Weißirchen.
        <pb n="603" />
        —  547  —

Candgerichtsbezirk  Hechingen.
Amtsgericht  Gammertingen.
Oberamtsbezirk  Gammertingen  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Hechingen
und  Sigmaringen  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Haigerloch.
Oberamtsbezirk  Haigerloch.
Aus  dem  Oberamtsbezirke  Hechingen:
Gemeindebezirk  Owingen.
Amtsgericht  Hechingen.
Oberamtsbezirk  Hechingen  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Owingen.
Aus  dem  Oberamtsbezirke  Gammertingen:
Gemeindebezirke  Melchingen,  Ringingen,  Salmendingen.
Amtsgericht  Sigmaringen.
Oberamtsbezirk  Sigmaringen  mit  Ausschluß  des  zum  Amtzgericht  Wald  gelegten
Theils.
Aus  dem  Oberamtsbezirke  Gammertingen:

Stadtbezirk  Vehringen;

Gemeindebezirke  Benzingen,  Blättringen,  Frohnstetten,  Hochberg,  Kaiseringen,
  Storzingen,  Straßberg,  Veringendorf.

Amtsgericht  Wald.
Aus  dem  Oberamtsbezirke  Sigmaringen:

Gemeindebezirke  Achberg,  Deutwang,  Dietershofen,  Einhart,  Gaisweiler,
Glashü#tte,  Hippetsweiler,  Igelswies,  Kalkofen,  Kalkreute,  Kappel,  Levertsweiler,
  Liggersdorf,  Magenbuch,  Mindersdorf,  Oberndorf,  Ostrach,  Otterswang,
  Reischach,  Rengetsweiler,  Riedetsweiler,  Ringenbach,  Rothenlachen,
Ruhestetten,  Selgetsweiler,  Spöck,  Tafertsweiler,  Thalheim,  Walbertsweiler,
  Wald.

Landgerichtsbezirk  Limburg  a.  d.  L.

Amtsgericht  Braunfels.
Aus  dem  Kreise  Wetzlar:
Die  bisher  zum  Bezirke  der  Kreisgerichtskommissionen  in  Braunsels  gehörigen
Besitzungen  des  Fürstlichen  Hauses  Solms-Braunsels.
Aus  der  Bürgermeisterei  Braunfels:
Stadtbezirk  Braunfels;
Gemeindebezirke  Albshausen,  Burgsolms,  Leun,  Niedernbiel,  Obernbiel,
Oberndorf,  Tiefenbach)
Gutsbezirk  Altenberg.
(Nr.  856.)  78
        <pb n="604" />
        —  548  —

Aus  der  Bürgermeisterei  Schöffengrund:
Gemeindebezirke  Bonbaden,  Griedelbach,  Kraftsolms,  Kröffelbach,  Laufdorf,
Neukirchen,  Niederquembach,  Oberquembach)  Oberwetz,  Schwalbach.
Aus  der  Bürgermeisterei  Greifenstein:
Gemeindebezirke  Allendorf,  Biskirchen,  Bissenberg,  Stockhausen.
Amtsgericht  Diez.
Aus  dem  Unterlahnkreise:
Amt  Diez  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Catzenelnbogen  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Dillenburg.
Aus  dem  Oillkreise:
Amt  Dillenburg.
Amtsgericht  Ehringshausen.
Aus  dem  Kreise  Weßlar:
Die  bisher  zum  Bezirke  der  Kreisgerichtskommission  in  Ehringshausen  gehörigen
  Besitzungen  des  Fürstlichen  Hauses  Solms-Braunfels.
Aus  der  Bürgermeisterei  Aßlar:
Gemeindebezirke  Bechlingen,  Berghausen,  Breitenbach,  Dillheim,  Dreisbach,
  Ehringshausen,  Katzenfurt,  Kölschhausen,  Niederlemp,  Werdorf.
Aus  der  Bürgermeisterei  Greifenstein:
Gemeindebezirke  Daubhausen,  Edingen,  Greifenthal,  Greifenstein,  Holzhausen,
  Ulm.
Aus  der  Bürgermeisterei  Hohensolms:
Gemeindebezirke  Bellersdorf,  Bermoll,  Oberlemp.
Amtsgericht  Ems.
Aus  dem  Unterlahnkreise:
Aus  dem  Amte  Nassau:
Stadtbezirk  Ems;
Gemeindebezirk  Kemmenau.
Amtsgericht  Hadamar.
Aus  dem  Oberlahnkreise:
Amt  Hadamar.
Amtsgericht  Herborn.
Aus  dem  Dillkreise:
Amt  Herborn.
Amtsgericht  Limburg  a.  d.  L.
Aus  dem  Unterlahnkreise:
Amt  Limburg  a.  d.  L.
        <pb n="605" />
        —  549  —

Amtsgericht  Marienberg.
Aus  dem  Oberwesterwaldkreise:
Amt  Marienberg  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Rennerod  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Nassau.
Aus  dem  Unterlahnkreise:
Amt  Nassau  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Ems,  Catzenelnbogen
und  Nastätten  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Rennerod.
Aus  dem  Oberwesterwaldkreise:
Amt  Rennerod.
Aus  dem  Amte  Marienberg:
Gemeindebezirke  Bretthausen,  Liebenscheid,  Löhnfeld,  Stein,  Neukirch,
Weisenberg,  Willingen.
Amtsgericht  Runkel.
Aus  dem  Oberlahnkreise:
Amt  Runkel.
Amtsgericht  Weilburg.
Aus  dem  Oberlahnkreise:
Amt  Weilburg.
Amtsgericht  Wetzlar.
Kreis  Wetzlar  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Braunfels  und  Ehringshausen
  gelegten  Theile.

Landgerichtsbezirk  Neuwied.
Amtzgericht  Altenkirchen.
Kreis  Altenkirchen  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Daaden,  Kirchen,
Waldbroel  und  Wissen  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Asbach.
Aus  dem  Kreise  Neuwied:
Bürgermeistereien  Asbach,  Neustadt.
Amtsgericht  Daaden.
Aus  dem  Kreise  Altenkirchen:
Bürgermeisterei  Daaden.
Amtsgericht  Dierdorf.
Aus  dem  Kreise  Neuwied:
Bürgermeistereien  Dierdorf,  Niederwambach)  Puderbach.

(Nr.  8656.)
        <pb n="606" />
        —  550  —

Amtsgericht  Ehrenbreitstein.
Aus  dem  Kreise  Coblenz:
Bürgermeistereien  Ehrenbreitstein,  Vallendar.

Amtsgericht  Höhr-Grenzhausen.
Aus  dem  Unterwesterwaldkreise:
Aus  dem  Amte  Selters:

Gemeindebezirke  Alsbach,  Baumbach,  Caan,  Grenzau,  Grenzhausen,  Hilert,
  Hundsdorf,  Kammerforst,  Nauort,  Ransbach,  Sessenbach,  Stromerg)
  Wirscheid.

Aus  dem  Amte  Montabaur:

Gemeindebezirke  Höhr,  Hillscheid.

Amtsgericht  Hachenburg.
Aus  dem  Oberwesterwaldkreise:
Amt  Hachenburg.
Aus  dem  Unterwesterwaldkreise:
Aus  dem  Amte  Selters:
Gemeindebezirke  Dreifelden,  Linden,  Schmidthahn,  Steinebach.

Amtsgericht  Kirchen.
Aus  dem  Kreise  Altenkirchen:
Bürgermeisterei  Kirchen.

Amtsgericht  Linz.
Aus  dem  Kreise  Neuwied:
Bürgermeistereien  Linz,  Untkel.
Aus  der  Bürgermeisterei  Leutersdorf.:
Gemeindebezirk  Hönningen.

Amtsgericht  Montabaur.
Aus  dem  Unterwesterwaldkreise:
Amt  Montabaur  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Höhr-Grenzhausen
gelegten  Theils.
Amtsgericht  Neuwied.
Kreis  Neuwied  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Asbach,  Dierdorf  und
Linz  gelegten  Theile.
Aus  dem  Kreise  Coblenz:
Bürgermeisterei  Bendorf.
        <pb n="607" />
        —  551  —

Amtsgericht  Selters.
Aus  dem  Unterwesterwaldkreise:
Amt  Selters  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Hachenburg  und  Höhr-Grenzhausen
  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Wallmerod.
Aus  dem  Unterwesterwaldkreise:
Amt  Wallmerod.

Amtsgericht  Wissen.
Aus  dem  Kreise  Altenkirchen:
Bürgermeisterei  Gebhardshain;
Bürgermeisterei  Wissen  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Waldbroel  gelegten
  Theils.

Langgerichtobezirk  Wiesbaden.

Amtsgericht  Braubach.
Aus  dem  Rheingaukreise:
Amt  Braubach  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Niederlahnstein  gelegten
Theils.
Amtsgericht  Camberg.
Aus  dem  Obertaunuskreise:
Aus  dem  Amte  Idstein:
Gemeindebezirke  Camberg,  Dombach,  Eisenbach,)  Erbach,  Schwickershausen,
Niederselters,  Oberselters,  Würges.
Amtsgericht  Catzenelnbogen.
Aus  dem  Unterlahnkreise:
Aus  dem  Amte  Nastätten:
Gemeindebezirke  Allendorf,  Berghausen,  Berndroth,  Catzenelnbogen,  Dörsdorf,
  Esertshausen,  Eisighofen,  Ergeshausen,  Herold,  Klingelbach,
Mittel=  und  Oberfischbach)  Mudershausen,  Reckenroth,  Rettert.
Aus  dem  Amte  Diez:
Gemeindebezirke  Schönborn,)  Biebrich.
Aus  dem  Amte  Nassau:
Gemeindebezirke  Bremberg,  Gutenacker,  Kördorf,  Niedertiefenbach,  Roth.

Amtsgericht  Eltville.
Aus  dem  Rheingaukreise:

Amt  Eltville  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Rüdesheim  gelegten
Theils.
(Xr.  8556.)
        <pb n="608" />
        —  552  —

Amtsgericht  St.  Goarshausen.
Aus  dem  Rheingaukreise:
Amt  St.  Goarshausen.

Amtsgericht  Hochheim.
Aus  dem  Landkreise  Wiesbaden  (Mainkreise):
Amt  Hochheim  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Wiesbaden  und
Höchst  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Höchst.
Aus  dem  Landkreise  Wiesbaden  (Mainkreise):
Amt  Höchst  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Frankfurt  a.  M.  gelegten
Theils.
Aus  dem  Amte  Hochheim:
Gemeindebezirke  Langenhain,  Lorsbach,  Marxheim.

Amtsgericht  Idstein.
Aus  dem  Obertaunuskreise:
Amt  Idstein  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Camberg  gelegten  Theils.
Aus  dem  Untertaunuskreise:
Aus  dem  Amte  Wehen:

Gemeindebezirke  Bechtheim,  Beuerbach,  Ehrmbach,  Eschenhahn,  Görsroth,
Kesselbach,  Ketternschwalbach,  Niederauroff  und  Oberauroff,  Panrod,
Wallbach.

Amtsgericht  Königstein.
Aus  dem  Obertaunuskreise:
Amt  Königstein  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Homburg  vor  der  Höhe
gelegten  Theils.
Amtsgericht  Langenschwalbach.
Aus  dem  Untertaunuskreise:
Amt  Langenschwalbach.
Aus  dem  Amte  Wehen:
Gemeindebezirke  Daisbach,  Hausen,  Kettenbach,  Michelbach,  Rückershausen.

Amtsgericht  Nastätten.
Aus  dem  Unterlahnkreise:
Amt  Nastätten  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Catzenelnbogen  gelegten
Theils.
Aus  dem  Amte  Nassau:
Gemeindebezirke  Lollschied,  Pohl.
        <pb n="609" />
        —  553  —

Amtsgericht  Niederlahnstein.
Aus  dem  Rheingaukreise:
Aus  dem  Amte  Braubach:
Gemeindebezirke  Fachbach,  Miellen,  Niederlahnstein,  Nievern,  Oberlahnstein.

Amtsgericht  Rüdesheim.
Aus  dem  Rheingaukreise:
Amt  Rüdesheim.
Aus  dem  Amte  Eltville:
Gemeindebezirke  Hallgarten,  Hattenheim)  Mittelheim,  Oestrich.

Amtsgericht  Usingen.
Aus  dem  Obertaunuskreise:
Amt  Usingen.

Amtsgericht  Wehen.
Aus  dem  Untertaunuskreise:
Amt  Wehen  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Idstein  und  Langenschwalbach
  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Wiesbaden.
Stadtkreis  Wiesbaden.
Aus  dem  Landkreise  Wiesbaden  (Mainkreise):
Amt  Wiesbaden.
Aus  dem  Amte  Hochheim:
Gemeindebezirke  Igstadt,  Medenbach,  Nordenstadt,  Wildsachsen.

Oberlandesgerichtsbezirk  Cöln.
Landgerichtobezirk  Aachen.

Amtsgericht  Aachen.
Stadtkreis  Aachen.

Landkreis  Aachen  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Eschweiler  und  Stolberg
  gelegten  Theile.

Amtsgericht  Aldenhoven.
Aus  dem  Kreise  Jülich:
Bürgermeistereien  Aldenhoven,  Barmen,  Coslar,  Dürwiß,  Edern,  Freialdenhoven,
  Inden,  Kirchberg,  Linnich,  Rördorf,  Siersdorf,  Welz.
Ces.  Samml.  1879.  (Nr.  8650.)  79
        <pb n="610" />
        —  554  —

Amtsgericht  Blankenheim.
Aus  dem  Kreise  Schleiden:

Bürgermeistereien  Blankenheim,  Cronenburg,  Dollendorf,  Holzmülheim-Tondorf,
  Lommersdorf,  Marmagen,  Udenbreth,  Wahlen.

Amtsgericht  Düren.
Kreis  Düren.
Amtzgericht  Erkelenz.
Kreis  Erkelenz  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Wegberg  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Eschweiler.
Aus  dem  Landkreise  Aachen:
Bürgermeistereien  Broich,  Eschweiler,  Höngen,  Kinzweiler.

Amtsgericht  Eupen.
Kreis  Eupen.
Amtsgericht  Geilenkirchen.
Kreis  Geilenkirchen  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Heinsberg  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Gemünd.
Kreis  Schleiden  mit  Ausschluß  des  zum  Amtgericht  Blankenheim  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Heinsberg.
Kreis  Heinsberg  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Wegberg  gelegten  Theils.
Aus  dem  Kreise  Geilenkirchen:
Bürgermeisterei  Randerath.

Amtsgericht  Jülich.
Kreis  Jülich  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Aldenhoven  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Malmedy.
Kreis  Malmedy  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  St.  Vith  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Montjoie.
Kreis  Montjoie  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Stolberg  gelegten  Theils.

Amtsgericht  St.  Vith.
Aus  dem  Kreise  Malmedy:
Bürgermeistereien  Amel,  Crombach,  Lommersweiler,  Manderfeld,  Meyrode,)
Reuland,  Schönberg,  St.  Vithz
Bürgermeisterei  Recht  mit  Ausschluß  der  Theile  der  Ortschaften  Ligneuville
und  Pont.
        <pb n="611" />
        —  555  —

Amtsgericht  Stolberg.
Aus  dem  Landkreise  Aachen:
Bürgermeistereien  Büsbach)  Gressenich,  Stolberg.
Aus  dem  Kreise  Montjoie:
Bürgermeisterei  Zweifall.

Amtsgericht  Wegberg.
Aus  dem  Kreise  Erkelenz:
Bürgermeistereien  Beeck,  Elmpt,  Gerderath,  Niederkrüchten,  Schwanenberg,
Wegberg.
Aus  dem  Kreise  Heinsberg:
Aus  der  Bürgermeisterei  Myhl:
Gemeindebezirk  Arsbeck.

Landgerichtebezirk  Bonn.

Amtsgericht  Bonn.
Kreis  Bonn.

Amtsgericht  Eitorf.
Aus  dem  Kreise  Sieg:
Bürgermeistereien  Eitorf,  Herchen,  Much,  Ruppichteroth.

Amtsgericht  Euskirchen.
Kreis  Euskirchen.

Amtsgericht  Hennef.
Aus  dem  Kreise  Sieg:
Bürgermeistereien  Hennef,  Lauthausen,  Neunkirchen,  Oberpleis,  Uckerath.

Amtsgericht  Königswinter.
Aus  dem  Kreise  Sieg:
Bürgermeistereien  Honnef,  Königswinter,  Oberkassel.

Amtsgericht  Rheinbach.
Kreis  Rheinbach.

Amtsgericht  Siegburg.
Kreis  Sieg  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Eitorf,  Hennef  und  Königswinter
  gelegten  Theile.
(Tr.  8650.)  792
        <pb n="612" />
        —  556  —

Amtsgericht  Waldbroel.
Kreis  Waldbroel.
Aus  dem  Kreise  Altenkirchen:
Bürgermeisterei  Friesenhagen.
Aus  der  Bürgermeisterei  Wissen:
Der  rechts  der  Sieg  belegene  Theil  mit  Ausschluß  des  Distrikts  Küchenhof.

Landgerichtsbezirk  Cleve.

Amtsgericht  Cleve.
Kreis  Cleve  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Goch  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Dülken.
Aus  dem  Kreise  Kempen:

Bürgermeistereien  Amern  St.  Anton,  Amern  St.  Georg,  Boisheim)  Bracht,
Brüggen,  Burgwaldniel,  Dülken  (Stadt),  Dülken  (Land),  Kirspelwaldniel,
  Süchteln.

Amtsgericht  Geldern.

Kreis  Geldern  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Kempen  und  Lobberich
gelegten  Theile.

Amtsgericht  Goch.
Aus  dem  Kreise  Cleve:
Bürgermeistereien  Appeldorn,  Asperden,  Calcar,  Goch,  Keppelen,  Kessel,
Balzdorf,  Uedem.
Amtsgericht  Kempen.

Kreis  Kempen  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Dülken  und  Lobberich
gelegten  Theile.

Aus  dem  Kreise  Geldern:
Bürgermeistereien  Wachtendonk,  Wankum.

Amtsgericht  Lobberich.
Aus  dem  Kreise  Kempen:
Bürgermeistereien  Breyell,  Grefrath,  Kaldenkirchen,  Lobberich.
Aus  dem  Kreise  Geldern:
Bürgermeistereien  Hinsbeck,  Leuth.
Amtsgericht  Mörs.

Kreis  Mörs  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Rheinberg)  Uerdingen
und  Tanten  gelegten  Theile.
        <pb n="613" />
        —  557  —

Amtsgericht  Rheinberg.
Aus  dem  Kreise  Mörs:

Bürgermeistereien  Alpen,  Budberg,  Camp  (Kloster),  Hörstgen,  Orsoy  (Stadt),
Orsoy  (Land),  Offenberg,  Rheinberg  (Stadt),  Rheinberg  (Land),  Vierquartieren.


Aus  der  Bürgermeisterei  Repelen:

Gemeindebezirke  Graft,  Kohlenhuck;
Gutsbezirk  Strommörs.

Amtsgericht  Tanten.
Aus  dem  Kreise  Mörs:
Bürgermeistereien  Büderich,  Labbeck,  Marienbaum,  Sonsbeck,  Veen,  Wardt,
Tanten.
Landgerichtsbezirk  Coblenz.

Amtsgericht  Adenau.
Kreis  Adenau.

Amtsgericht  Ahrweiler.
Kreis  Ahrweiler  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Sinzig  gelegten  Theils.

Amtsgericht  Andernach.
Aus  dem  Kreise  Mayen:
Bürgermeistereien  Andernach  (Stadt),  Andernach  (Land),  Burgbrohl.

Amtsgericht  Boppard.
Aus  dem  Kreise  St.  Goar:
Bürgermeistereien  Boppard,  Brodenbach,  Halsenbach,  Obergondershausen.

Amtsgericht  Castellaun.
Aus  dem  Kreise  Simmern:
Bürgermeisterei  Castellaun.
Aus  der  Bürgermeisterei  Simmern:
Gemeindebezirke  Bubach,  Budenbach,  Kloster-Chumbd,  Horn,  Kisselbach,
Laubach,  Riegenroth)  Steinbach.
Aus  dem  Kreise  Cochem:
Aus  der  Bürgermeisterei  Treis:
Gemeindebezirke  Mörsdorf,  Zilshausen.
Amtsgericht  Coblenz.
Kreis  Coblenz  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Ehrenbreitstein  und  Neuwied
  gelegten  Theile.
(Nr.  8656.)
        <pb n="614" />
        —  558  —

Amtsgericht  Cochem.
Kreis  Cochem  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Castellaun  gelegten  Theils.
Amtsgericht  St.  Goar.
Kreis  St.  Goar  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Boppard  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Kirchberg.
Aus  dem  Kreise  Simmern:
Bürgermeistereien  Gemünden,  Kirchberg.
Amtsgericht  Kreuznach.
Kreis  Kreuznach  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Sobernheim  und  Stromberg
  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Mayen.
Kreis  Mayen  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Andernach  und  Münstermayfeld
  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Meisenheim.
Kreis  Meisenheim.
Amtsgericht  Münstermayfeld.
Aus  dem  Kreise  Mayen:
Bürgermeistereien  Münstermayfeld,  Polch.
Amtsgericht  Simmern.
Kreis  Simmern  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Castellaun  und  Kirchberg
  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Sinzig.
Aus  dem  Kreise  Ahrweiler:
Bürgermeistereien  Niederbreisig,  Remagen,  Sinzig;
Bürgermeisterei  Königsfeld  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Blasweiler,
Heckenbach,  Ramersbach.
Amtsgericht  Sobernheim.
Aus  dem  Kreise  Kreuznach:
Bürgermeistereien  Kirn,  Monzingen,  Sobernheim,  Winterburg.
Amtsgericht  Stromberg.
Aus  dem  Kreise  Kreuznach:
Bürgermeistereien  Stromberg,  Waldalgesheim,  Wallhausen,  Windesheim.
Amtsgericht  Trarbach.
Aus  dem  Kreise  Zell:
Bürgermeistereien  Sohren,  Trarbach.
Amtzgericht  Zell.
Kreis  Zell  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Trarbach  gelegten  Theils.
        <pb n="615" />
        —  559  —

Candgerichtsbezirk  Cöln.
Amtsgericht  Bensberg.
Aus  dem  Kreise  Mülheim  am  Rhein:
Bürgermeistereien  Bensberg,  Gladbach,  Odenthal,  Overath,  Rösrath.
Amtsgericht  Bergheim.
Kreis  Bergheim  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Kerpen  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Cöln.
Stadtkreis  Cöln.
Landkreis  Cöln.
Amtsgericht  Gummersbach.
Kreis  Gummersbach  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Wiehl  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Kerpen.
Aus  dem  Kreise  Bergheim:
Bürgermeistereien  Blatzheim,  Buir,  Heppendorf,  Kerpen)  Sindorf,  Türnich.
Amtsgericht  Lindlar.
Aus  dem  Kreise  Wipperfürth:
Bürgermeistereien  Engelskirchen,  Lindlar.
Amtsgericht  Mülheim  am  Rhein.
Kreis  Mülheim  am  Rhein  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Bensberg  gelegten

Theils.
Amtsgericht  Wiehl.
Aus  dem  Kreise  Gummersbach:
Bürgermeistereien  Drabenderhöhe,  Marienberghausen,  Nümbrecht,  Wiehl.
Amtsgericht  Wipperfürth.
Kreis  Wipperfürth  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Lindlar  gelegten  Theils.

Landgerichtsbezirk  Düsseldorf.
Amtsgericht  Crefeld.
Stadtkreis  Crefeld.
Landkreis  Crefeld  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Uerdingen  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Düsseldorf.
Stadtkreis  Düsseldorf.
Landkreis  Düsseldorf  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Gerresheim  und
Ratingen  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Gerresheim.
Aus  dem  Landkreise  Düsseldorf:
Bürgermeistereien  Benrath,  Gerresheim,  Hilden.
(Nr.  8656.)
        <pb n="616" />
        —  560  —

Amtsgericht  M.  Gladbach.
Kreis  Gladbach  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Odenkirchen,  Rheydt
und  Viersen  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Grevenbroich.
Kres  Orevenbroich  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Odenkirchen  gelegten
heils.
Aus  dem  Kreise  Neuß:
Bürgermeistereien  Nettesheim,  Rommerskirchen.
Amtsgericht  Neuß.
Kreis  Neuß  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Grevenbroich  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Odenkirchen.
Aus  dem  Kreise  Gladbach:
Bürgermeistereien  Liedberg,  Odenkirchen,  Schelsen.
Aus  dem  Kreise  Grevenbroich:
Bürgermeistereien  Hochneukirch,  Wanlo,  Wickrath.
Amtsgericht  Opladen.
Aus  dem  Kreise  Solingen:
Bürgermeistereien  Burscheid,  Hitdorf,  Leichlingen,  Monheim,  Neukirchen,
Opladen  (Stadt),  Opladen  #and),  Richrath,  Schlebusch,  Witzhelden.
Amtsgericht  Ratingen.
Aus  dem  Landkreise  Düsseldorf:
Bürgermeistereien  Angermund,  Eckamp,  Hubbelrath,  Mintard,  Ratingen.
Amtsgericht  Rheydt.
Aus  dem  Kreise  Gladbach:
Bürgermeistereien  Rheydt,  Rheindahlen.
Amtsgericht  Uerdingen.
Aus  dem  Landkreise  Crefeld:
Bürgermeistereien  Bockum)  Lank,  Linn,  Osterath,  Uerdingen.
Aus  dem  Kreise  Mörs:
Bürgermeisterei  Friemersheim.
Amtsgericht  Viersen.
Aus  dem  Kreise  Gladbach:
Bürgermeistereien  Neersen,  Schiefbahn,  Viersen.

Langdgerichtsbezirk  Elberfeld.
Amtsgericht  Barmen.
Stadtkreis  Barmen.
        <pb n="617" />
        —  561  —

Amtsgericht  Elberfeld.
Stadtkreis  Elberfeld.
Aus  dem  Kreise  Mettmann:
Bürgermeistereien  Kronenberg)  Sonnborn.
Amtsgericht  Langenberg.
Aus  dem  Kreise  Mettmann:
Bürgermeistereien  Hardenberg,  Langenberg,  Velbert.
Amtsgericht  Lennep.
Kreis  Lennep  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Remscheid  und  Wermelskirchen
  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Mettmann.
Kreis  Mettmann  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Elberfeld  und  Langenberg
  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Remscheid.
Aus  dem  Kreise  Lennep:
Bürgermeisterei  Remscheid.
Amtsgericht  Solingen.
Kreis  Solingen  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Opladen  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Wermelskirchen.
Aus  dem  Kreise  Lennep:
Bürgermeistereien  Burg,  Dabringhausen,  Wermelskirchen.

Landgerichtebezirk  Saarbrücken.
Amtsgericht  Baumholder.
Aus  dem  Kreise  St.  Wendel:
Bürgermeistereien  Baumholder,  Burg-Lichtenberg.
Amtsgericht  Grumbach.
Aus  dem  Kreise  St.  Wendel:
Bürgermeistereien  Grumbach)  Sien.
Amtsgericht  Lebach.
Aus  dem  Kreise  Saarlouis:
Bürgermeistereien  Bettingen,  Lebach,  Nalbach,  Saarwellingen.
Amtsgericht  Neunkirchen.
Aus  dem  Kreise  Ottweiler:
Bürgermeisterei  Neunkirchen.
Aus  der  Landbürgermeisterei  Ottweiler:
Gemeindebezirk  Wiebelskirchen.
Ces.  Samml.  1879.  (Nr.  8656.)  80
        <pb n="618" />
        —  562  —

Amtsgericht  Ottweiler.
Kreis  Ottweiler  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Neunkirchen  und  Tholey
gelegten  Theile.
Amtsgericht  Saarbrücken.
Kreis  Saarbrücken  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Sulzbach  und  Völklingen
  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Saarlouis.  #
Kreis  Saarlouis  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Lebach  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Sulzbach.
Aus  dem  Kreise  Saarbrlcken:
Bürgermeistereien  Friedrichsthal,  Heusweiler,  Sulzbach.
Amtsgericht  Tholey.
Aus  dem  Kreise  Ottweiler:
Bürgermeistereien  Dirmingen,  Eppelborn,  Tholey.
Amtsgericht  Völklingen.
Aus  dem  Kreise  Saarbrücken:
Bürgermeistereien  Ludweiler,  Pültlingen,  Völklingen;
Bürgermeisterei  Sellerbach  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Guichenbach,
Hilschbach,  Ueberhofen.
Amtsgericht  St.  Wendel.

Kreis  St.  Wendel  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Baumholder  und
Grumbach  gelegten  Theile.

Candgerichtsbezirk  Trier.
Amtsgericht  Bernkastel.
Kreis  Bernkastel  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Neumagen  und  Rhaunen
gelegten  Theile.
Amtsgericht  Bitburg.
Kreis  Bitburg  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Neuerburg  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Daun.
Kreis  Daun  mit  Ausschluß  des  zum  Amtzgericht  Hillesheim  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Hermeskeil.
Aus  dem  Landdkreise  Trier:
Bürgermeistereien  Beuern,  Farschweiler,  Hermeskeil,  Kell,  Otzenhausen.
Amtsgericht  Hillesheim.
Aus  dem  Kreise  Daun:
Bügermeistereien  Gerolstein,  Hillesheim,  Kerpen,  Lissendorf,  Rockeskyll.
        <pb n="619" />
        —  563  —

Amtsgericht  Merzig.

Kreis  Merzig  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Wadern  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Neuerburg.

Aus  dem  Kreise  Bitburg:

Bürgermeistereien  Körperich,  Mettendorf,  Neuerburg  (Stadt),  Neuerburg
(Land),  Nusbaum)

Bürgermeisterei  Baustert  mit  Ausschluß  der  Gemeindebezirke  Brecht,  Enzen,
Feilsdorf,  Hennesdorf,  Mühlbach,  Oberweis,  Stocken,  Wismannzdorf.
Amtsgericht  Neumagen.
Aus  dem  Kreise  Bernkastel:
Bürgermeistereien  Neumagen,  Thalfang  —Talling;
Aus  der  Bürgermeisterei  Morbach:
Gemeindebezirke  Elzerath,  Haag)  Heinzerath,  Hunolstein,  Merschbach,
Merscheid,  Weiperath;
Aus  dem  Landdkreise  Trier:
Bürgermeistereien  Heidenburg,  Leiwen,  Mehring,  Trittenheim.
Amtsgericht  Perl.
Aus  dem  Kreise  Saarburg:
Bürgermeistereien  Orscholz,  Perl,  Sinz—Nennig.
Amtsgericht  Prüm.
Kreis  Prüm  mit  Ausschluß  des  zum  Amtzsgericht  Waxweiler  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Rhaunen.
Aus  dem  Kreise  Bernkastel:
Bürgermeisterei  Wirschweiler;
Bürgermeisterei  Morbach  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Neumagen
gelegten  Theils;
Bürgermeisterei  Rhaunen  mit  Ausschluß  des  Gemeindebezirks  Horbruch.
Amtsgericht  Saarburg.
Kreis  Saarburg  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Perl  gelegten  Theils.
Amtsgericht  Trier.
Stadtkreis  Trier.
Landkreis  Trier  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Hermeskeil  und  Neumagen
  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Wadern.
Aus  dem  Kreise  Merzig:
Bürgermeistereien  Wadern,  Weiskirchen.
Aus  der  Bürgermeisterei  Losheim:
Gemeindebezirke  Bergen,  Losheim,  Niederlosheim,  Scheiden,  Waldhölzbach.
(Nr.  8656.)
        <pb n="620" />
        —  564  —

Amtsgericht  Waxweiler.
Aus  dem  Kreise  Prüm:
Bürzeermeistereie  Arzfeld,  Burbach,  Daleiden,  Dasburg,)  Dingdorf,  Eschfeld,
  Habscheid,  Harspelt,  Leidenborn,  Lichtenborn,  Lünebach,  Olmscheid,
Pronsfeld,  Waxwiiler.
Amtsgericht  Wittlich.
Kreis  Wittlich.
Im  Preise  Schleusingen.
Amtsgericht  Schleusingen.
Aus  dem  Kreise  Schleusingen:
Stadtbezirk  Schleusingen;
Amtsbezirke  Erlau,  Hinternah,  Kloster  Veßra,  Schmiedefeld,  Waldau,
Wiedersbach.
Amtsgericht  Suhl.
urn  Schleusingen  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Schleusingen  gelegten
eils.

Im  Preise  Siegenrück.
Amtsgericht  Ranis.
Aus  dem  Kreise  Ziegenrück:
Stadtbezirk  Ranis;
Amtsbezirke  Crölpa,  Großkamsdorf,  Wernburg,  Wöhlsdorf.
Amtsgericht  Ziegenrück.
Kreis  Ziegenrück  mit  Ausschluß  des  zum  Amtsgericht  Ranis  gelegten  Theils.

Im  PFreise  Schmalkalden.
Amtsgericht  Vrotterode.
Aus  dem  Kreise  Schmalkalden:
Gemeindebezirke  Auwallenburg,  Brotterode,  Elmenthal,  Herges  (Voigtei),
Kleinschmalkalden,  Laudenbach.
Amtsgericht  Schmalkalden.
Kreis  Schmalkalden  mit  Ausschluß  der  zu  den  Amtsgerichten  Brotterode  und
Steinbach-Hallenberg  gelegten  Theile.
Amtsgericht  Steinbach-Hallenberg.
Aus  dem  Kreise  Schmalkalden:

Gemeindebezirke  Altersbach,  Bermbach,  Herges  (Hallenberg))  Oberschönau
Rotterode,  Springstille,  Steinbach,  Unterschönn.  "  J

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="621" />
        —  565  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

—  Nr.  31.

 

 

Inhalt:  Nachtrag  zu  dem  am  12.  Juni  1868  abgeschlossenen  Staatsvertrage  zwischen  Preußen  und  Hessen,
in  Betreff  der  Herstellung  der  Eisenbahnen  von  Gießen  nach  Gelnhausen,  von  Gießen  nach  Fulda
und  von  Hanau  nach  Friedberg,  S.  5666.  —  Ministerial-Erklärung,  betreffend  die  Verläugerung
des  Vertrages  zwischen  Preußen  und  Oldenburg  vom  7.  Oktober  1868  wegen  der  Joll-  und  Steuerverhältnisse
  des  Fürslenthums  Lübeck  und  der  mit  demselben  zusammenhängenden  Oldenburgischen
Gebietstheile  vom  I.  Januar  1880  an,  S.  567.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom
10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,
S.  ö70.

 

(Nr.  8657.)  Nachtrag  zu  dem  am  12.  Juni  1868  abgeschlossenen  Staatsvertrage  zwischen
Preußen  und  Hessen,  in  Betreff  der  Herstellung  der  Eisenbahnen  von
Gießen  nach  Geluhausen,  von  Gießen  nach  Fulda  und  von  Hanau  nach
Friedberg.  Vom  7.  Januar  1879.

—
O#  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche
  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein  haben  behufs  Vereinbarunßg
  der  aus  Anlaß  des  zwischen  der  Guofherzogich  Hessischen  Regierung  und
der  Oberhessischen  Eisenbahngesellschaft  geschlossenen  Vertrages  wegen  Uebertragung
des  Eigenthums  der  Oberhessischen  Bahnen  an  den  Hessischen  Staat  vom  21.  Dezember
  1875  erforderlichen  Abänderung  und  Ergänzung  des  zwischen  Peußen
und  Hessen  in  Betreff  der  Herstellung  der  Eisenbahnen  von  Gießen  nach  Gelnhausen,
  von  Gießen  nach  Fulda  und  von  Hanau  nach  Friedberg  geschlossenen
Staatsvertrages  vom  12.  Juni  1868  Bevollmächtigte  ernannt,  nämlich:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Carl  Siegmund
  Ursinus,
Seitniglich-  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei
ein:

Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister,  Staatsrath  Dr.  Carl  Neidhardt,
welche  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  folgenden  Nachtrag  zu  dem  gedachten
Staatsvertrage  vom  12.  Juni  1868  vereinbart  haben:
Artikel  1.
Die  Königlich  Preußische  Regierung  überträgt  hierdurch  die  der  Oberhessischen
  Eisenbahngesellschaft  unter  dem  3.  Mai  1869  zum  Bau  und  Betriebe
Ges.  Samml.  1879.  (Nr.  8657.)  81

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  August  1879.
        <pb n="622" />
        —  566  —

der  Eisenbahnen  von  Gießen  nach  Fulda  und  von  Gießen  nach  Gelnhausen
innerhalb  des  Preußischen  Staatsgebiets  ertheilte  Konzession  auf  die  Großherzoglich
  Hessische  Regierung  unter  Vorbehalt  aller  für  Preußen  aus  dem  Staatsvertrage
  vom  12.  Juni  1868  originirenden  Rechte.

Artikel  2.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  von  dem  Betriebe  der  in  ihrem
Gebiete  belegenen  Strecken  der  Eisenbahnen  von  Gießen  nach  Fulda  und  von
Gießen  nach  Gelnhausen,  so  lange  diese  Eisenbahnen  im  Eigenthum  und  Betriebe
der  Großherzoglich  Hessischen  Negieung  sich  befinden,  eine  Abgabe  nach  Maßgabe
des  Preußischen  Gesetzes  vom  16.  März  1867  nicht  erheben.

Artikel  3.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  ist  befugt,  das  Eigenthum  der  in
ihrem  Gebiete  belegenen  Strecken  der  Eisenbahnen  von  Gießen  nach  Gelnhausen
und  von  Gießen  nach  Fulda  nebst  allem  beweglichen  und  unbeweglichen  Zubehör
zu  jeder  Zeit  nach  einer  mindestens  ein  Jahr  vorher  gemachten  Ankündigung  zu
erwerben.  Als  Kaufpreis  zahlt  die  Königlich  Preußische  Regierung  denjenigen
aliquoten  Theil  der  von  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  an  die  Oberhessische
  Eisenbahngesellschaft  gezahlten  gesammten  Entschädigung,  welcher  sich  aus
dem  Verhältnisse  des  von  der  Oberhessischen  Eisenbahngesellschaft  auf  die  im
Preußischen  Gebiet  belegenen  Strecken  verwendeten  Anlagekapitals  zu  dem  Gesammt-Anlagekapital
  der  Gesellschaft  für  die  in  Rede  stehenden  Bohnen  ergiebt.
In  Zuschlag  kommen  die  von  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  inzwischen
etwa  bewiriten  Meliorationen,  wogegen  etwaige  Deteriorationen  in  Abzug  gebracht
  werden.  Zu  dem  vorbezeichneten,  auf  den  Preußischen  Staat  im  Falle  des
Ankaufs  übergehenden  Zubehör  gebört  insbesondere  ein  der  Länge  der  in  Preußen
belegenen  Strecken  entsprechender  Theil  des  vorhandenen  Betriebsmaterials,  ferner
das  zur  Bahnverwaltung  und  Transportverwaltung  dieser  Strecken  gehörige  Inventarium.
  Beziglich  der  Verwaltung  und  der  Leitung  des  Betriebes  bleibt  es
in  diesem  Falle  bei  der  Bestimmung  des  Artikels  17  Alinea  3  des  Staatsvertrages
vom  12.  Juni  1868.

Artikel  4.

Dieser  Nachtrag  soll  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt  und  die

Auswechselung  der  darüber  ausgefertigten  Urkunden  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin,  am  7.  Januar  1879.
(L.  S.)  Ursinus.  (L.  S.)  Neidhardt.

Vorstehender  Nachtragsvertrag  ist  ratifizirt  worden,  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.
        <pb n="623" />
        —  567  —

(Xr.  8658.)  Ministerial  ·  Erklärung,  betreffend  die  Verlängerung  des  Vertrages  zwischen  Preußen
und  Oldenburg  vom  7.  Oktober  1868  wegen  der  Joll-  und  Steuerverhältnisse
des  Fürstenthums  Lübeck  und  der  mit  demselben  zusammenhängenden  Oldenburgischen
  Gebietstheile  vom  1.  Januar  1880  an.  Vom  5.  Juni  1879.

D.  Königlich  Preußische  und  die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung
sind  dahin  übereingekommen,  daß  der  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Oldenburg
in  Betreff  der  Joll=  und  Steuerverhältnisse  des  Fürstenthums  Lübeck  und  der
mit  demselben  zusammenhängenden  Oldenburgischen  Gebietstheile  vom  7.  Oktober
1868,  nachdem  derselbe  durch  die  ausgetauschten  Ministerial-Erklärungen  vom
19.,30.  Dezember  1878  bereits  auf  die  Zeit  vom  1.  Januar  bis  Ende  Dezember
1879  verlängert  worden  ist,  vom  1.  Januar  1880  ab  mit  folgenden  Maßgaben
fortgesetzt  werden  soll:

Zu  Artikel  1.

1.  Zur  Verminderung  der  Verwaltungskosten  ist  von  den  im  Artikel  1  bezeichneten
  Landestheilen  das  südlich  und  südöstlich  von  der  Stadt-Lübeckischen
Enklave  Dissau  gelegene,  die  Ortschaften  Arfrade,  Pohnsdorf,  Rensefeld,  Schwartau,
Cleve,  Kleinmühlen,  Stockelsdorf,  Ekhorst,  Steinrade  und  Mori  in  sich  schließende
Gebiet  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths  vom  1.  Januar  1879  ab
dem  Bezirke  des  Kaiserlichen  Hauptzollamts  zu  Lübeck  einverleibt  worden.  In
Folge  dessen  findet  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  nach  Artikel  35  und  38  der
Verfassung  des  Deutschen  Reichs  an  die  Reichskasse  abzuliefernden  Zölle  und
Verbrauchssteuern  durch  Preußen  nur  noch  in  dem  übrigen  Theil  des  im  Artikel  1
des  Vertrages  bezeichneten  Oldenburgischen  Gebiets  statt.  Auf  diesen  beziehen  sich
fortan  die  Bestimmungen  des  Vertrages.

Zu  Artikel  2.

2.  An  die  Stelle  der  mit  Preußen  gemeinschaftlichen  Stempelsteuer  für
Spielkarten  ist  vom  1.  Jannar  1879  ab  der  nach  dem  Gesetze  vom  3.  Juli  1878
(Reichs-Gesetzbl.  S.  133)  für  Rechnung  des  Reichs  zu  erhebende  Spielkartenstempel
  getreten.

Eine  Erhebung  von  Stempelsteuer  für  Kalender  findet  nicht  mehr  statt.

Zu  Artikel  4.

3.  Statt  der  bisherigen  von  der  Höhe  der  Einnahmen  im  Deutschen  Zollgebiet
  abhängigen  Verwaltungskostenbeiträge  wird  die  Großherzoglich  Oldenburgische
Regierun  zu  den  Kosten  der  Zollverwaltung  im  Innern  und  der  Erhebung  der
Rübenzucker=  und  Salzsteuer  an  die  Königlich  Preußische  Regierung  vom  1.  Januar
1880  ab  einen  festen  Beitrag  entrichten,  welcher  —  abgesehen  von  der  Oldenburgischer
  Seits  außerdem  mit  fährlich  180  Mark  zu  vergütenden  Remuneration  des
Post-Steuerrezeptors  zu  Ahrensböck  —  zunächst  auf  jährlich  5129  Mark  festgesetzt
  ist.  Für  den  Fall  einer  eintretenden  Vermehrung  oder  Verminderung  des
jetzigen  Beamtenpersonals  wird  dieser  Beitrag  pro  rata  temporis  um  den  Betrag

(FNr.  8658.)
        <pb n="624" />
        —  568  —

des  durchschnittlichen  Diensteinkommens  derjenigen  Beamtenklasse  trhödt  beziehungsweise
  vermindert,  bezüglich  deren  eine  Veränderung  in  der  Zahl  der  gegenwärkig
fungirenden  Beamten  eintreten  möchte.

Für  den  Fall,  daß  künftig  aus  Reichsfonds  für  die  Zollverwaltung  im
Innern  und  die  Salzsteuerverwaltung  in  dem  unter  Preußischer  Verwaltung  verbleibenden
  Oldenburgischen  Gebiete  eine  Vergütung  gewährt  werden  sollte,  kommt
dieselbe  von  den  vorbezeichneten  Beiträgen  Oldenburgs  in  Abzug.

Zu  Artikel  5.
4.  Von  der  Stempelabgabe  für  Spielkarten  verbleiben  der  Breußischen
Kasse  die  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten,  welche  nach  F.  23  des  Gesetzes
vom  3.  Juli  v.  J.  das  Reich  vergütet.

Zu  Artikel  6.

5.  Die  vorstehend  unter  Ziffer  3  Fedachten  Entschädigungen  werden  für  die
Zeit  vom  1.  Januar  bis  31.  März  1880  im  Monat  April  k.  J.  und  sodann  am
Schlusse  eines  jeden  Etatsjahres  an  die  Königlich  Preußische  General-Staatskasse

  gezahlt.
Zu  Artikel  7,  Ziffer  3.

6.  Die  Pensionen  der  aus  dem  Zoll=  und  Steuerdienste  der  Großherzoglich
Oldenburgischen  Regierung  in  den  Preußischen  Dienst  übernommenen  Beamten
und  die  Beträge  an  bereits  bewilligten  Pensionen,  Wartegeldern  und  Unterstützungen,
  soweit  sie  nach  den  bisherigen  vertragsmäßigen  Abreden  für  Rechnung
Preußens  an  frühere  Oldenburgische  Beamte  noch  gezahlt  werden,  gehen  vom
1.  Jannar  1880  ab  auf  die  Oldenburgische  Kasse  über.

Zu  Artikel  14.

Der  durch  die  vorstehenden  Abreden  modifizirte  Vertrag  soll  zunächst  bis
zum  31.  März  1881  dauern  und  sich  sodann  auf  je  ein  Etatsjahr  verlängern,
wenn  sechs  Monate  vor  Ablauf  desselben  von  dem  einen  oder  dem  anderen  der
vertragenden  Theile  keine  Aufkündigung  erfolgt.

Hierüber  ist  Königlich  Preußischer  Seits  die  gegenwärtige  Ministerial-Erklärung
  ausgefertigt  worden,  welche  nach  erfolgtem  Austausche  gegen  eine  gleichlautende
  Erklärung  des  Großherzoglich  Oldenburgischen  Staatsministeriums  vom
1.  Januar  1880  ab  in  den  beiderseitigen  Landen  Kraft  und  Wirksamkeit  haben  soll.

Berlin,  den  5.  Juni  1879.

Der  Königlich  Preußische  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
In  Vertretung:
(I.  S.)  v.  Bülow.
        <pb n="625" />
        —  569  —

Vorstehende  Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  entsprechende  Erklärung  des
Großherzoglich  Oldenburgischen  Staatsministeriums  ausgetauscht  worden,  hiermit
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  6.  Juli  1879.
Der  Minister  der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten.

Im  Auftrage:
v.  Philipsborn.

2
Ces.  Samml.  1879.  (Nr.  8058.)  82
        <pb n="626" />
        —  570  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetes  vom  10.  April  1872  (Geset  ·  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  Januar  1879,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Marienwerder  bezüglich  des
behufs  Einrichtung  eines  Exerzierplatzes  für  die  dortige  Unteroffizierschule
erforderlichen  Terrains,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Marienwerder  Nr.  6  S.  43,  ausgegeben  den  8.  Februar  1879;

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  9.  Januar  1879  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisobligationen  des  Kreises  Löbau  bis  zum
Betrage  von  60  000  Mark  Reichswährung  VI.  Emission  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  9  S.  61  bis  63,  ausgegeben
  den  27.  Februar  1879;

3)  das  unterm  2.  April  1879  Allerhöchst  volhzagene  Statut  für  die  Wiesenenossenschaft
  zu  Bischoffen,  Kreises  Biedenkopf,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  21  S.  139  bis  141,  ausgegeben
den  22.  Mai  1879;

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  2.  Mai  1879  wegen  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Kreisobligationen  des  Colberg-Cörliner  Kreises
im  Betrage  von  200  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Cöslin  Nr.  26  S.  157  bis  159,  ausgegeben  den  26.  Juni  1879;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Mai  1879,  betreffend  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinden  Jävenitz"  Linstedt,  Rittergut  Linstedt  und
Linstedterhorst  im  Kreise  Gardelegen  bezüglich  der  zum  Bau  einer  Chaussee
von  Jävenitz  über  Jäskau  und  Linstedt  bis  zur  Stendal-Gardelegener
Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Holzhausen  erforderlichen  Grundstücke,
sowie  des  Rechts  zur  Shebun  des  Chausseegeldes  auf  dieser  Straße,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  26  0.  237,
ausgegeben  den  28.  Juni  1879)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  Mai  1879,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Wülfrath  im  Kreise  Mettmann  beziglich
  der  zum  Ausbau  der  Wegestrecke  von  Brücke  nach  Ewalds  erforderlichen
  Grundstücksabschnitte,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl  Regierung
zu  Düsseldorf  Nr.  25  S.  239,)  ausgegeben  den  21.  Juni  1879;,

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  21.  Mai  1879  wegen  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Buk  im  Betrage  von
700  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Posen
Nr.  28  S.  243/244,  ausgegeben  den  8.  Juli  1879.

6

-

 

Redigirt  im  Bürean  des  Staats=  Ministeriums.
Verlin)  gedruckt  in  der  Reichsbruckerei,
        <pb n="627" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  32.  —

 

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  das  Nangverhältniß  der  Senats-  Präsidenten  des  Oberverwaltungsgerichts,
  S.  ö71.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesehz  vom  10.  April  1872  durch  die
Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urlunden  2c.,  S.  6572.

 

(Nr.  8659.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  28.  Juli  1879,  betreffend  das  Rangverhältniß  der
Senats-  Präsidenten  des  Oberverwaltungsgerichts.

A##  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  11.  Juli  d.  J.  will  Ich  hierdurch
bestimmen,  daß  die  Senats-Präsidenten  des  Oberverwaltungsgerichts  vor  den
übrigen  Räthen  der  zweiten  Klasse  jederzeit  den  Vortritt  haben  sollen.

Bad  Gastein,  den  28.  Juli  1879.
Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Bitter.
v.  Puttkamer.  Lucius.

An  den  Minister  des  Innern.

 

Oes.  Somml.  1879.  (Nr.  8059.)  83

Ausgegeben  zu  Verlin  den  16.  Angust  1879.
        <pb n="628" />
        —  572  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  Juni  1879,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Kattowih  bezüglich  der  zum  Bau  einer
Chaussee  von  der  Laurahütte-Wilhelminenhütter  Chaussee  bei  Rosdzin  nach
der  Kattowitz-Myslowitzer  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des
Rechts  zur  Erhebung  eines  Chausseegeldes  auf  dieser  Straße,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  28  S.  192,  ausgegeben
den  11.  Juli  1879)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  Juni  1879,  betreßend  die  Verleihung  des
Enteignungercchts  an  die  Gemeinde  Niederbreitbach  im  Kreise  Neuwied  beliglich
  der  zur  theilweisen  Verlegung  des  Verbindungsweges  von  der
Neuwied-Roßbacher  Bezirksstraße  bei  Clemenshritte  nach  Bürder  erforderlichen
  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz
Nr.  30  S.  177,  ausgegeben  den  10.  Juli  1879;

das  Allerhöchste  Privilegimum  vom  9.  Juni  1879  wegen  Emission  von
Prioritäts-Obligationen  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  im  Betrage
von  55  954  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Breslau  Nr.  27  S.  183  bis  185,  ausgegeben  den  4.  Juli  1879;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  Juni  1879,  betreffend  die  Konvertirung
der  von  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  auf  Grund  der  Privilegien
vom  14.  Oktober  1869  zum  Betrage  von  3  Millionen  Thaler,  vom
19.  Juli  1871  zum  Betrage  von  5  Millionen  Thaler  und  vom  4.  November
1872  zum  Betrage  von  10  Millionen  Thaler  emittirten,  bisher  noch  nicht
im  Wege  der  Ausloosung  getilgten  fünfprozentigen  Prioritäts-Obligationen
in  vier  und  einhalbprozentige,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Cöln  Nr.  27  S.  169,  ausgegeben  den  2.  Juli  1879;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Juni  1879,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  an  den  Kreis  Oberbarnim
  für  die  neu  erbaute  Chaussee  von  Leuenberg  über  Freudenberg,
Beiersdorf,  Schönfeld,  Wilmersdorf  bis  Börnicke  im  Kreise  Niederbarnim,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt
Berlin  Nr.  31  S.  315,  ausgegeben  den  1.  August  1879.

2

3

„

4

5

—4

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Verlin)  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="629" />
        —  573  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  33.  —

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Kompetenzkonflikte  zwischen  den  Gerichten  und  den  Verwaltungsbebörden,
S.  273.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Geseh  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
  publizirken  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  ö78.

 

(Nr.  8660.)  Verordnung,  betreffend  die  Kompetenzkonflikte  zwischen  den  Gerichten  und  den
Verwaltungsbehörden.  Vom  I.  August  1879.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

verordnen  zuwx  Grund  des  F.  17  Absatz  2  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze,
  was  folgt:

Die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs
erfolgt  in  den  durch  diese  Veroremang  bestimmten  Fällen  durch  den  Gerichtshof
zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte.

!

Der  Gerichtshof  besteht  aus  elf  Mitgliedern,  von  denen  sechs  dem  Oberlandesgericht
  zu  Berlin  angehören  müssen.  Die  anderen  fünf  Mitglieder  müssen
für  den  höheren  Verwaltungsdienst  oder  zum  Richteramt  befähigt  sein.  Zum
Miglte  kann  nur  ernannt  werden,  wer  das  fünfunddreißigste  Lebensjahr  vollendet
  hat.

Die  Mitglieder  werden  für  die  Dauer  des  zur  Zeit  ihrer  Ernennung  von
ihnen  bekleideten  Amtes  oder,  falls  sie  zu  dieser  Zeit  ein  Amt  nicht  bekleiden,
auf  Lebenszeit  ernannt.  Eine  Enthebung  vom  Amte  kann  nur  unter  denselben
Voraussetzungen  wie  bei  den  Mitgliedern  des  Reichsgerichts  stattfinden.

Der  Vorsitzende  und  die  übrigen  Mitglieder  werden  vom  Könige  auf  den
Vorschlag  des  Staatsministeriums  ernannt.

g.  3.

Der  Gerichtshof  entscheidet  in  der  Besetung  von  sieben  Mitgliedern.

Die  Geschäftsordnung,  insbesondere  die  Befugnisse  des  Vorsitzenden  und
die  Reihenfolge,  in  welcher  bie  Mitglieder  an  den  einzelnen  Sitzungen  Theil  zu
nehmen  haben,  werden  durch  ein  Regulativ  geordnet,  welches  der  Gerichtshof  zu
entwerfen  und  dem  Staatsministerium  zur  Bestätigung  einzureichen  hat.

Ges.  Samml.  1879.  (Nr.  8660.)  84

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  August  1879.
        <pb n="630" />
        —  574  —

S.  4.

Der  Gerichtshof  entscheidet,  wenn  die  Verwaltungsbehörden  den  Rechtsweg
in  einem  bei  den  Griichten  anhängigen  bürgerlichen  Rechtsstreite  für  unzulässig
erachten  und  deshalb  der  Kompetenzkonflikt  erhoben  wird.

Der  Kompetenzkonflikt  kann  nicht  erhoben  werden,  wenn  die  Zulässigkeit
des  Rechtswegs  in  der  Sache  durch  rechtskräftiges  Urtheil  des  Gerichts  feststeht.

G.  5.

Zur  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  ist  nur  die  Central=  und  die  Provinzial-Verwaltungsbehörde
  befugt.

Dieselben  können  den  Kompetenzkonflikt  auch  dann  erheben,  wenn  die  Zuständigkeit
  zur  Entscheidung  der  Sache  für  die  Verwaltungsgerichte  in  Anspruch
genommen  wird.

Hat  die  Provinzialbehörde  mehrere  Abtheilungen,  so  steht  die  Erhebung  des
Kompetenzkonflikts  dem  Plenum  zu.  —-§.6.



Die  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  ersalt—  bei  dem  Gerichte,  bei  welchem
die  Sache  anhängig  ist,  durch  die  schriftliche  Erklärung  der  Verwaltungsbehörde,
daß  der  Rechtsweg  für  unzulässig  erachtet  werde.

Der  Erklärung  soll  eine  Hegründung  beigefügt  werden.

Wird  die  Erklärung  bei  einem  Gerichte,  bei  welchem  die  Sache  nicht  anhängig
  ist,  abgegeben,  so  hat  dieses  die  Erklärung  an  das  zuständige  Gericht  zu
übersenden.

S.  7.

Das  Prozeßverfahren  wird  durch  die  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  für
die  Dauer  des  denselben  betreffenden  Verfahrens  unterbrochen  (§.  226  der  Civilprozeßordnung).
  Durch  die  nach  dem  Schlusse  einer  mündlichen  Verhandlung
eintretende  Unterbrechung  wird  auch  die  Verkündung  einer  Entscheidung  gehindert.

Das  Gericht  hat  die  Berwaltungsbehörde  von  dem  Eingange  der  Erklärung
und  die  Parteien  von  der  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  von  Amtswegen  zu
benachrichtigen.

Den  Parteien  ist  zugleich  eine  Abschrift  der  Erklärung  zu  übersenden.

S.  8.

Ist  die  Sache  bei  einem  Gericht  höherer  Instanz  anhängig,  so  sind  die
Prozeßakten,  unter  Beifügung  der  Erklärung  der  Verwaltungs  ehörde  und  der
Zustellungsurkunden  über  die  Benachrichtigung  der  Parteien,  dem  Gerichtsschreiber
  des  Gerichts  erster  Instanz  zurückzusenden.

S.  9.
Innerhalb  der  Frist  eines  Monats,  die  mit  der  Zustellung  der  Benachrichtigung

  beginnt,  können  die  Parteien  bei  dem  Gericht  erster  Instanz  einen
Schriftsatz  über  den  Kompetenzkonflikt  einreichen.
        <pb n="631" />
        —  575  —

Der  Schriftsatz  muß  von  einem  Rechtsanwalt  unterzeichnet  sein.  Oeffentliche
  Behörden,  sowie  Personen,  welche  zum  Richteramt  befähigt  sind,  können
den  Schriftsatz  ohne  Zuziehung  eines  Rechtsanwalts  einreichen.

Das  Gericht  hat  der  Verwaltungsbehörde  und  der  Gegenpartei  den  Schriftsatz
  in  Abschrift  mitzutheilen.  Die  eserderliche=  Zahl  von  Abschriften  ist  von  der
Partei  einzureichen.

Sind  innerhalb  der  Frist  Schriftsätze  nicht  eingegangen,  so  hat  das  Gericht
der  Verwaltungsbehörde  davon  Anzeige  zu  machen.

F.  10.

Nach  Eingang  der  Schriftsätze  der  Parteien  oder,  wenn  Schriftsätze  nicht
eingegangen  sind,  nach  Ablauf  der  im  §.  9  bestimmten  Frist  sendet  das  Gericht
die  Akten  mittelst  gutachtlichen  Berichts  an  das  Oberlandesgericht,  welches  ihn
unter  Beifügung  seines  Gutachtens  dem  Nustiminister  überreicht.

Der  Justhmmse  sendet  die  Akten  und  die  Gutachten  der  Gerichte  an  den
Gerichtshof  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  und  setzt  davon  den  betheiligten
  Verwaltungschef  in  Kenntniß.

K.  11.

Die  Provinzialverwaltungsbehörden  haben  an  den  betheiligten  Verwaltungschef
  Anzeige  von  der  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  zu  erstatten  und  unter
Vorlegung  der  Erklärungen  der  Parteien  gutachtlich  zu  berichten.

Der  Verwaltungschef  kann  dem  Gerichtshof  eine  schriftliche  Erklärung  über
den  Kompetenzkonflikt  mittheilen.

Er  ist  befugt,  den  Kompetenzkonflikt  zurückzjunehmen.  In  diesem  Falle
werden  die  Akten  von  dem  Gerichtshof  an  den  Justizminister  und  von  diesem
an  das  Gericht,  bei  welchem  die  Sache  anhängig  war,  zurückgesandt.  Das  Gericht
  hat  den  Parteien  die  Zurücknahme  des  Kompetenzkonflikts  von  Amtswegen
anzuzeigen.

S.  12.

Die  Entscheidung  des  Gerichtshofes  über  den  Kompetenzkonflikt  erfolgt  auf
Grund  mündlicher  Verhandlung  in  öffentlicher  Sitzung.  Die  Vorschriften  der
S.  170  bis  185  des  Gerichtsverfaffungsgesehes  über  Oeffentlichkeit  und  Sitzungspolizei,
  sowie  die  Vorschriften  der  §#.  145  ff.  der  Civilprozeßordnung  über  d
Mu#uhme  eines  Protokolls  finden  entsprechende  Anwendung.

g.  13

Der  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  wird  von  dem  Vorsitzenden  von
Amtswegen  bestimmt.

Die  Parteien  sind  zu  dem  Termin  von  Amtswegen  laden.  Das  Erscheinen
  der  Parteien  oder  eines  Vertreters  ist  nicht  erforderlich.

Die  Parteien  wüssen  sich,  wenn  sie  in  dem  Termin  verhandeln  wollen,
durch  einen  Rechtsanwalt  vertreten  lassen.  Diese  Vorschrift  findet  auf  öffentliche
Behörden  und  auf  Personen,  welche  zum  Richteramt  befähigt  sind,  keine  Anwendung.


(Nr.  86000.
        <pb n="632" />
        —  576  —

Die  Bestimmung  des  Termins  ist  dem  betheiligten  Verwaltungschef  anzuzeigen.
  Derselbe  kann  einen  Beamten  mit  seiner  Vertretung  beauftragen.

S.  14.

In  dem  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  giebt  ein  von  dem  Vorsitzenden
  beauftragtes  Mitglied  des  Gerichtshofes  eine  aesellung  der  bisher  stattgefundenen
  Verhandlungen.  Sodann  werden  die  Vertreter  der  Parteien  und
der  von  dem  Verwaltungschef  abgeordnete  Beamte  gehört.

S.  15.

Das  Urtheil  kann  nur  von  denjenigen  Mitgliedern  gefällt  werden,  welche
der  dem  Urtheil  zu  Grunde  liegenden  Verhandlung  beigewohnt  haben.

Die  Verkündung  des  Urtheils  erfolgt  in  dem  Termin,  in  welchem  die
mündliche  Verhandlung  geschlossen  wird,  oder  in  einem  sofort  anzuberaumenden
Termin,  welcher  nicht  über  eine  Woche  hinaus  angesetzt  werden  soll.

In  dem  Urtheil  sind  die  Namen  der  Mitglieder,  welche  bei  der  Entscheidung
mitgewirkt  haben,  anzugeben.

K.  16.

Die  Ausfertigungen  der  Urtheile  sind  von  dem  Vorsitzenden  zu  unterschreiben
und  mit  dem  Gerichtssiegel  zu  versehen.

S.  17.
Eine  Ausfertigung  des  Urtheils  ist  dem  Verwaltungschef,  eine  andere  mit
den  gerichtlichen  Akten  dem  Justizminister  mitzutbeilen.
Der  Justizminister  übersendet  die  Ausfertigung  des  Urtheils  mit  den  Akten
an  das  Gericht,  bei  welchem  die  Sache  anhängig  war.  Das  Gericht  hat  den
Parteien  das  Urtheil  von  Amtswegen  zustellen  zu  lassen.

S.  18.
Ist  der  Rechtsweg  für  unzulässig  erkannt,  so  werden  Gerichtskosten  nicht
erhoben  und  die  bereits  erhobenen  zurückgezahlt;  eine  Erstattung  der  den  Parteien
erwachsenen  Kosten  findet  nicht  statt.

F.  19.

Ist  zur  Zeit  der  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  ein  in  dem  Rechtsstreit
erlassenes  Uribck  vorläufig  vollstreckbar,  so  hat  das  Gericht,  bei  welchem  die  Sache
anhängig  ist,  die  einstweilige  Einstellung  der  Zwangsvollstreckung  von  Amtswegen
anzuordnen.  Gegen  diese  Entscheidung  findet  kein  Rechtsmittel  statt.

Wird  der  Rechtsweg  für  zulässig  erkannt  oder  der  Kompetenzkonflikt  zurückgenommen,
  so  ist  die  Entscheidung  von  Amtswegen  wieder  aufzuheben.

g.  20.
Das  durch  die  Erhebung  eines  Kompetenzkonflikts  veranlaßte  Verfahren  ist

ebühren=  und  stempelfrei.  Baare  Auslagen  werden  nicht  in  Ansatz  gebracht.
Eine  Erstattung  der  den  Parteien  erwachsenen  Kosten  findet  nicht  statt.
        <pb n="633" />
        —  577  —

g.  21.

Haben  in  einer  Sache  einerseits  die  Gerichte  und  andererseits  die  Verwaltungsbehörden
  oder  Verwaltungsgerichte  ihre  Unzuständigkeit  endgültig  ausgesprochen,
  weil  von  den  Gerichten  die  Verwaltungsbehörden  oder  Verwaltungsgerichte
  und  von  diesen  die  Gerichte  für  zuständig  erachtet  sind,  so  entscheidet  der
Gerichtshof  über  den  Kompetenzkonflikt  auf  Antrag  einer  bei  der  Sache  betheiligten
  Partei.

Der  Antrag  ist  bei  dem  Gericht  anzubringen,  bei  welchem  die  Sache  in
erster  Instanz  anhängig  war.  Der  Antrag  ist  der  Gegenpartei  von  Amtswegen
#usiellen.  Diese  kann  innerhalb  der  Frist  eines  Monats  einen  Schriftsatz  über
een  Kompetenzkonflikt  einreichen.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  §#§.  9  bis  17,  20  dieses  Gesetzes
entsprechende  Anwendung.

Der  Gerichtshof  hat  in  seinem  Urtheil  die  demselben  entgegenstehenden
Entscheidungen  aufzuheben  und  die  Sache  zur  anderweiten  Verhandlung  und
Entscheidung  an  die  betreffende  Instanz  zu  verweisen.

C.  22.

Bei  Anwendung  der  Vorschriften  dieser  Verordnung  gelten  die  Auseinandersetzungsbehörden
  als  Verwaltungsbehörden.
g.  23.

Auf  die  Erledigung  der  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  anhängig
ewordenen  Kompetenzkonflikte  finden  die  bisherigen  Bestimmungen  über  das
Varfahren  Anwendung.  *
.  24.

Diese  Verordnung  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gerichtsverfassungsgesetze
in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  1.  August  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Gr.  zu  Eulenburg.  Vitter.
v.  Puttkamer.  Lucius.

 

Ces.  Samml.  1870.  (Nr.  8660.)  85
        <pb n="634" />
        —  578  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  März  1879,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  bezüglich  der  zum  Ausbau  der  Chaussee  von  Gladenbach
  über  Lohra,  Damm,  Eisenbahnstation  Fronhausen  bis  Belluhausen
an  der  Frankfurt-Casseler  Staatsstraße  in  der  Gemarkung  Bellnhausen
erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Cassel  Nr.  32  S.  209,  ausgegeben  den  26.  April  1879;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Mai  1879,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Trebnitz  bezüglich  der  zum  Bau  einer
Chaussee  von  Kapitz  nach  Frauenwaldau  erforderlichen  Grundstücke,  sowie
des  Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  auf  dieser  Straße,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  30  S.  207)  ausgegeben
den  25.  Juli  1879;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  26.  Mai  1879  wegen  Ausgabe  auf  den
Inhaber  lautender  Kreisobligationen  des  Trebnitzer  Kreises  im  Betrage
von  160  000  Mark  Reichswährung,  III.  Emission,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  30  S.  207  bis  209,  ausgegeben
den  25.  Juli  1879;

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  29.  Mai  1879  wegen  Ausgabe  auf  den
Inhaber  lautender  Obligationen  über  eine  Anleihe  der  Stadt  Steele,  Re-Kierungshczirt
  Düsseldorf,  von  750  000  Mark,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  29  S.  271  bis  273,  ausgegeben
den  19.  Juli  1879;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  Juni  1879,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Erhebung  des  kurifmäßigen  Chausseegeldes  an  die  Stadtgemeinde
Wüinschelburg  für  die  neuerbaute  Chaussee  von  Wünschelburg  bis  zur  Oesterreichischen
  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Braunau,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  32  S.  215,  ausgegeben  den
8.  August  1879)

6)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  25.  Juni  1879  wegen  Ausgabe  auf
jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Wiesbaden  zum  Betrage
von  4  650  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Wiesbaden  Nr.  29  S.  175  bis  177,  ausgegeben  den  17.  Juli  1879;

7)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  14.  Juli  1879  wegen  Ausgabe  auf
jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Limburg  a.  d.  L.  zum
Betrage  von  600  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Pegierung

zu  Wiesbaden  Nr.  31  S.  183/184,  ausgegeben  den  31.  Juli  187

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Verlin)  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="635" />
        —  579  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  34.

 

(Nr.  8661.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  11.  August  1879,  betreffend  die  Rangverhältnisse  der
richterlichen  Beamten  und  der  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  mit
dem  I.  Oktober  1879  ins  Leben  tretenden  Gerichtsbehörden.

A##  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  30.  Juli  d.  J.  bestimme  Ich  über
die  Rangperhältnisse  der  richterlichen  Beamten  und  der  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
  bei  den  mit  dem  1.  Oktober  d.  J.  ins  Leben  tretenden  Gerichtsbehörden
was  folgt:

1)  Die  Präsidenten  der  Oberlandesgerichte  gehören  zur  zweiten  Rangklasse
der  höheren  Provinzialbeamten.

2)  Die  Senatspräsidenten  der  Oberlandesgerichte,  die  Landgerichtspräsidenten
und  die  Oberstaatsanwälte  gehören  zur  dritten  Rangklasse  der  höheren
Provinzialbeamten.

3)  Die  Oberlandesgerichtsräthe,  die  Landgerichtsdirektoren  und  die  Ersten
Stgatsanwält  gehören  zur  vierten  Rangklasse  der  höheren  Provinzialeamten.


4)  Die  Landrichter,  die  Amtsrichter  und  die  Staatsanwälte  gehören  zur
fünften  Rangklasse  der  höheren  Provinzialbeamten.  Einem  Theile  der
Landrichter  und  Amtsrichter  kann  durch  die  Ernennung  zum  Landgerichtsrath
  oder  zum  Amtzgerichtsrath  persönlich  ein  höherer  Amtskarakter  mit
dem  Range  der  Räthe  der  vierten  Klasse  verliehen  werden.  Diese  Verleihung
  soll  jedoch  nicht  über  ein  Drittheil  der  Gesammtzahl  umfassen
und  nur  an  solche  Richter  erfolgen,  welche  mindestens  ein  zwölfjähriges
richkerliches  Dienstalter  (§.  5  der  Verordnung  vom  16.  April  187)9,
Gesetz-Samml.  S.  318)  erreicht  haben.

Die  Beschränkung  auf  ein  Drittheil  gilt  nicht  in  Betreff  derjenigen  zum

1.  Oktober  d.  J.  als  Mitglieder  der  Landgerichte  oder  Amtsgerichte  eintretenden

Beamten,  welchen  durch  Verleihung  des  Rathstitels  oder  eines  dem  gleichstehenden

Amtskarakters  schon  vorher  der  Vorrang  vor  den  Beamten  der  fünften  Rangklasse

verliehen  worden  ist.  Insoweit  und  so  lange  jedoch  durch  die  Ernennung  der
Ges.  Samml.  1879.  (Nr.  8661.)  86

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  August  1879.
        <pb n="636" />
        —  580  —

vorbezeichneten  Beamten  zu  Landgerichtsräthen  und  Amtsgerichtsräthen  die  Normalzabl
  von  einem  Drittheil  aller  Stellen  überschritten  wird,  will  Ich  weiteren
Anträgen  auf  Verleihung  eines  höheren  Amtskarakters  an  aktive  Landrichter
oder  Amtsrichter  nur  ausnahmsweise  und  in  ganz  besonders  gearteten  Fällen
entgegensehen.

Sie  haben  diesen  Erlaß  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Bad  Gastein,  den  11.  August  1879.
Wilhelm.

Leonhardt.
An  den  Justizminister.

 

Redigirt  im  Büreau  bes  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="637" />
        —  581  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  35.—

 

(Nr.  8662.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Altenburg  wegen  Anlage  einer  Eisenbahn
von  Eisenberg  nach  dem  Bahnhof  Crossen  der  Weißenfels=  Geraer  Eisenbahn.
Vom  28.  Juli  1879.

S#a  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  und  Seine  Hoheit
der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg,  von  dem  Wurnsche  geleitet,  die  Eisenbahn,
verbindungen  zwischen  den  beiderseitigen  Staatsgebieten  zu  vermehren,  haben
behufs  einer  hierüber  zu  treffenden  Vereinbarung  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Carl  Siegmund
Ursinus,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg:
Höchstihren  Regierungsrath  Carl  Friedrich  Hase,
welche  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  folgenden  Vertrag  abgeschlossen  haben.

Artikel  I.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Herzoglich  Sachsen-Altenburgische  Regierung
  sind  übereingekommen,  eine  Eisenbahn  von  Eisenberg  nach  Crossen  zuzulassen
  und  zu  fördern.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  die  Konzession  zum  Bau  und
Betriebe  der  Bahn  für  die  in  Ihrem  Gebiete  belegene  Strecke  derselben  Aktiengesellschaft
  ertheilen,  welche  für  die  Strecke  im  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen
Gebiete  konzessionirt  werden  wird.

Artikel  II.

Für  den  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  sind  die  Bahnordnung  für  Deutsche
Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung  vom  12.  Juni  1878  (publizirt  im  Centralblatt
  für  das  Deutsche  Reich  Nr.  24  vom  14.  Juni  1878)  und  die  dazu  ergehenden
  ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen  (ekr.  §.  55  daselbst)  maßgebend.

Artikel  III.

Die  Genehmigung  und  Feststellung  des  Bauprojektes  innerhalb  jedes
Staatsgebietes  bleibt  der  betreffenden  Regierung  überlassen.  Der  Punkt,  wo  die
Ges.  Samml.  1879.  (Nr.  8662.)  87

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  September  1879.
        <pb n="638" />
        —  582  —

Bahn  die  beiderseitigen  Landesgrenzen  überschreiten  wird,  soll  nöthigenfalls  durch
deshalb  abzuordnende  beiderseitige  technische  Kommissarien  näher  bestimmt  werden.

Artikel  IV.

Die  Spurweite  der  zu  erbauenden  Eisenbahn  soll  in  Uebereinstimmung
mit  den  anschließenden  Bahnen  überall  gleichmäßig  1,435  Meter  im  Lichten
der  Schienen  betragen,  auch  der  Bau  und  das  gesammte  Betriebsmaterial  so
eingerichtet  werden,  daß  die  Transportmittel  ungehindert  nach  allen  Seiten  übergehen
  können.

Artikel  V.

Für  den  Fall,  daß  der  Erwerb  der  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen
Grundstlicke  durch  gütliche  Vereinbarung  unter  den  Betheiligten  nicht  zu  erreichen
ist,  wird  jede  der  Hohen  Regierungen  für  Ihr  Gebiet  der  Eisenbahngesellschaft
das  Expropriationsrecht  verleihen.

Artikel  VI.

Die  von  einer  der  Hohen  kontrahirenden  Regierungen  geprüften  Betriebsmittel
  werden  ohne  weitere  Revision  auch  im  Gebiete  der  anderen  Regierung  zuelassen

  werden.
gelaf  Artikel  VII.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  ist  damit  einverstanden,  daß  die  zu
konzessionirende  Eisenbahngesellschaft  ihr  Domizil  und  den  Sitz  ihrer  Central-=verwaltung
  im  Herzogthum  Sachsen-Altenburg  nimmt,  und  daß  das  gesetzliche
und  statutarische  Aufsichtsrecht  des  Staats  in  Bezug  auf  alle  Maßnahmen,  welche
die  Verhältnisse  der  Gesellschaft  als  solcher  und  die  Verwaltung  und  den  Betrieb
ihres  Unternehmens  im  Allgemeinen  —  z.  B.  die  Abänderung  der  Gesellschaftsstatuten,
  die  Erweiterung  des  Unternehmens,  die  Emission  von  Rioritäts,
Obligationen,  die  Dotirung  des  Reserve=  und  Erneuerungsfonds,  der  Erlaß  von
Ausführungsbestimmungen  zu  den  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  seitens  des
Reichs  erlassenen  Reglements  2c.,  insbesondere  zu  dem  Betriebs=  und  Bahnpolizei-Reglement
  —  betreffen,  lediglich  von  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen
  Regierung  ausgeübt  wird.  Ingleichen  soll  die  Festsetzung  der  Fahrpläne
und  die  Genehmigung  der  Transportpreise  auch  für  die  auf  Königlich  Preußischem
(Gebiete  belegene  Bahnstrecke  lediglich  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen
Regierung  zustehen.  Es  soll  jedoch  im  Personen=  und  im  Güterverkehr  zwischen
den  beiderseitigen  Unterthanen  hinsichtlich  der  Zeit  der  Abfertigung  oder  hinsichtlich
der  Beförderungspreise  kein  Unterschied  gemacht  werden.

Die  Eisenbahngesellschaft  ist  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  Herzoglich
Sachsen-Altenburgischen  Regierung  den  Einpfennigtarif  für  Kohlen  und  Koaks
und  eventuell  für  die  übrigen  im  Artikel  45  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs
bezeichncten  Gegenstände  bei  Transporten  auf  größeren  Entfernungen  einzuführen.

Im  Uebrigen  übt  jede  der  Hohen  kontrahirenden  Regierungen  für  Ihr
Gebiet  gegenüber  der  Eisenbahngesellschaft  die  staatlichen  Hoheits=  und  Aufsichtsrechte
  aus.
        <pb n="639" />
        —  583  —

In  allen  Fällen,  wo  eine  einheitliche  Ausübung  des  staatlichen  Aufsichtsrechts
  im  Interesse  des  Eisenbahnverkehrs  liegt,  werden  die  Hohen  kontrahirenden
Regierungen  eine  Verständigung  unter  Sich  herbeiführen.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  den  Verkehr
wischen  Ihr  und  der  Eisenbahngesellschaft,  sowie  die  Handhabung  der  Ihr  über

ie  in  Preußen  belegene  Bahnstrecke  zustehenden  Hoheits=  und  Aufsichtsrechte  einer
Behörde  zu  übertragen.  Diese  Behörde  hat  die  Beziehungen  ihrer  Regierung  zu
der  Eisenbahngesellschaft  in  allen  Fällen  zu  vertreten,  die  nicht  zum  direkten
Einschreiten  der  kompetenten  Königlich  Preußischen  Polizei=  oder  Gerichtsbehörden
geignet.  sind.  Die  Eisenbahngesellschaft  hat  sich  bei  Angelegenheiten  territorialer
Liatur,  welche  hiernach  von  der  betreffenden  Königlich  Preußischen  Behörde  ressortiren,
  an  diese  zu  wenden.  Die  gedachten  Funktionen  können  von  der  Königlich
Preußischen  Regierung  auch  einem  besonderen  Kommissarius  übertragen  werden.

Die  Eisenbahngesellschaft  ist  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  Königlich
Preußischen  Regierung  innerhalb  des  Preußischen  Staatsgebietes  Domizil  zu
wählen  und  in  Liesem  Domizil  ein  Organ  zu  bestellen,  welches  sie  dem  Preußischen
  Staate  und  dem  Publikum  gegenüber  in  allen  die  Bahn  betreffenden  Angelegenheiten
  mit  unbeschränkter  Vollmacht  zu  vertreten  befugt  und  verpflichtet  ist.

Wegen  aller  Entschädigungsansprüche,  welche  gegen  die  Eisenbahngesellschaft
aus  Anlaß  der  Anlage  oder  des  Betriebs  der  Bahn,  soweit  solche  auf  Königlich
Preußischem  Gebiete  belegen  ist,  geltend  gemacht  werden,  ist  sie  der  Königlich
Preußischen  Gerichtsbarkeit  unterworfen  und  sollen  die  gegen  jenes  Gesellschaftsorgan
  in  Vertretung  der  Eisenbahngesellschaft  rechtskräftig  ergehenden  gerichtlichen
  und  administrativen  Entscheidungen  ohne  Weiteres  gegen  die  Eisenbahngesellschaft
  verbindlich  und  vollstreckbar  Fein–

Artikel  VIII.

Die  Königlich  Preußische  Negierung  wird  von  dem  Betriebe  der  in  Ihrem
Gebiete  belegenen  Bahnstrecke  eine  Abgabe  nach  Maßgabe  des  Preußischen  Gesetzes
  vom  16.  März  1867  erheben  und  bei  Berechnung  derselben  den  aus  dem
Verhältnisse  der  Streckenlängen  in  beiden  Gebieten  sich  ergebenden  Theil  des  Anlagekapitals,
  beziehungsweise  die  auf  diesen  Theil  des  Anlagekapitals  entfallende,  gleichfalls
  nach  dem  Verhältniß  der  Streckenlängen  ermittelte  Quote  der  aus  dem  Betriebe
sich  ergebenden  Reineinnahme  als  steuerpflichtigen  Reinertrag  zu  Grunde  legen.

Die  Erhebung  erfolgt  alljährlich  postnumerando  und  zwar  zum  ersten  Male
für  das  auf  die  Betriebseröffnung  folgende,  mit  dem  1.  Januar  beginnende
Rechnungsjahr.  Die  Herzoglich  Sachsen=  Altenburgische  Regierung  wird  der
Königlich  Prrußischen  Regierung  die  Berechnung  des  Reinertrages  der  Bahn  alljährlich
  und  zwar  spätestens  vier  Monate  nach  Ablauf  des  betreffenden  Jahres  mittheilen
  und  die  Abführung  der  Abgabe  an  die  von  der  Königlich  Preußischen
Regierung  zu  bezeichnende  Kasse  anordnen.

Artikel  IX.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  d.en  in  jedem  Staatsgebiete  kompetenten
  Behörden  nach  Maßgabe  der  in  Artikel  II  bezeichneten  Bahnordnung,
(r.  8062.)
        <pb n="640" />
        —  584  —

gehandhabt.  Die  in  den  verschiedenen  Staatsgebieten  stationirten  Bahnpolizeibeamten
  sind  auf  Präsentation  der  Bahnverwaltung  bei  den  kompetenten  Behörden
  des  betreffenden  Staates  zu  verpflichten.

Artikel  X.

.  Die  Eisenbahngesellschaft  ist  verpflichtet,  die  von  ihr  anzustellenden  unteren
Betriebsbeamten,  insbesondere  die  Bahnwärter,  Weichensteller  Perrondiener,
Schaffner,  Wiegemeister,  Magazinaufseher  ꝛc.,  insoweit  nicht  etwa  das  betreffende
Amt  eine  technische  Vorbildung  bedingt,  vorzugsweise  aus  den  Militäranwärtern,
soweit  dieselben  das  35.  Lebensjahr  nicht  überschritten  haben,  zu  wählen  und
hierbei  die  Instruktionen  zu  befolgen,  welche  ihr  die  Militärverwaltung  bezüglich
der  Ermittelung  und  Einberufung  der  Militäramwärter  und  bezüglich  der  staatlichen
  Kontrole  der  für  Militäranwärter  bestimmten  Stellen  ertheilen  wird.

Bei  Besetzung  dieser  unteren  Beamtenstellen  hat  die  Eisenbahngesellschaft
bei  sonst  gleicher  Qualifikation  innerhalb  des  Gebietes  eines  jeden  der  kontra-147
  Staaten  auf  die  Bewerbungen  der  Unterthanen  desselben  besondere  Rückicht
  zu  nehmen.

Die  Angehörigen  des  einen  Staats,  welche  im  Gebiete  des  anderen  Staats
angestellt  werden  möchten,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres
Heimathlandes  nicht  aus,  sind  aber  den  Gesetzen  des  Landes,  in  welchem  sie  angestellt
  sind,  unterworfen.

Artikel  XI.

Die  Beförderung  von  Truppen,  Militäreffekten  und  sonstigen  Armeebedürfnissen
  hat  nach  denjenigen  Normen  und  Sätzen  stattzufinden,  welche  auf
den  Staatseisenbahnen  im  Gebiete  des  früheren  Norddeutschen  Bundes  jeweilig
Gültigkeit  haben.  Für  Kriegsbeschädigungen  und  Demolirungen  der  Bahn,
mögen  solche  vom  Feinde  ausgehen  oder  im  Interesse  der  Landesvertheidigung
veranlaßt  werden,  kann  die  Eisenbahngesellschaft  oder  deren  Rechtsnachfolger  einen
Ersatz  weder  vom  Königlich  Preußischen  oder  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen
Staate  noch  vom  Reiche  beanspruchen.

Artikel  XII.

Die  Verpflichtungen  der  Eisenbahngesellschaft  zu  Leistungen  für  die  Jwecke
des  Postdienstes  regeln  sich  nach  den  vom  Reichskanzler  hierüber  erlassenen  Bestimmungen
  vom  28.  Mai  1879  (Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  380).

Artikel  XIII.

Der  Telegraphenverwaltung  gegenüber  liegen  der  Eisenbahngesellschaft  die-*r*odbv
  Verpflichtungen  ob,  welche  für  die  Eisenbahnen  im  Gebiete  des  ehemaligen
Norddeutschen  Bundes  festgestellt  find  oder  später  für  dieselben  festgestellt  werden
mögen.
        <pb n="641" />
        —  585  —

Artikel  XIV.

Anderen  Unternehmern  bleibt  sowohl  der  Anschluß  an  die  Bahn  mittelst
Zweigbahnen,  als  die  Mitbenutzung  der  Bahn  ganz  oder  theilweise  gegen  zu  vereinbarende
  eventuell  von  den  Hohen  kontrahirenden  Regierungen  gstuletzende
Fracht=  oder  Bahngeldsätze  vorbehalten.

Artikel  XV.

Die  Eisenbahngesellschaft  ist  verpflichtet,  den  Betrieb  ihrer  Bahn  der  Verwaltung
  einer  anschließenden  Bahn  gegen  Gewährung  einer  jährlichen  Rente,
welche  der  im  Durchschnitte  der  letzten  5  Jahre  erzielten  Reineinnahme  gleichkommt
  und  mindestens  jährlich  44  Prozent  ihres  Anlagekapitals  beträgt,  zu  überlassen,
  falls  die  Hohen  kontrahirenden  Regierungen  diese  Betriebsüberlassung  im
öffentlichen  Verkehrsinteresse  für  erforderlich  erachten.

Als  Reineinnahme  ist  diejenige  Summe  anzusehen,  um  welche  die  Betriebs-Roheinnahme
  die  in  dem  betreffenden  Rechnungsjahre  aufgewendeten  Verwaltungs-,
Unterhaltungs=  und  Betriebskosten  einschltehll  der  vorgeschriebenen  Rücklagen  in
den  Erneuerungs=  und  Reservefonds,  jedoch  ausschließlich  der  aus  diesen  Fonds
zu  bestreitenden  Ausgaben,  übersteigt.

Artikel  XVI.

Sollten  nach  dem  Ermessen  der  Hohen  kontrahirenden  Regierungen  die
Voraussetzungen  wegfallen,  unter  denen  auf  die  Bahn  bei  ihrer  Konzessionirung
die  Anwendung  der  Bahnordnung  für  Deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung
  für  statthaft  erklärt  ist,  so  muß  die  Eisenbahngesellschaft  auf  Erfordern
der  Hohen  kontrahirenden  Regierungen  sich  bereit  finden  lassen,  nach  ihrer  Wahl
entweder  selbst  die  baulichen  Einrichtungen  und  den  Betrieb  der  Bahn  nach  Maßabe

  der  für  Hauptbahnen  bestehenden  Bestimmungen  umzuändern,  falls  die
Iinanzelllen  Verhältnisse  des  Unternehmens  ihr  diese  Umwandlung  nach  dem  Ermessen
  der  Hohen  Kontrahenten  gestatten,  oder  zu  diesem  Qwecke  einem  etwaigen
anderen  Unternehmer  entweder  das  Eigenthum  und  den  Betrieb  der  Bahn  gegen
Erstattung  des  Anlagekapitals  oder  blos  den  Betrieb  der  Bahn  gegen  Gewährung
der  vorhin  am  Schlusse  des  vorigen  Artikels  bezeichneten  Rente  abzutreten.

Artikel  XVII.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  behält  Sich  das  Recht  vor,  das  Eigenthum
  der  innerhalb  Ihres  Gebiets  belegenen  Bahnstrecke  nebst  allem  beweglichen
und  unbeweglichen  Zubehör  nach  Ablauf  von  30  Jahren  vom  Tage  der  Betriebseröffnung
  an  gerechnet  oder  auch  später  nach  einer  in  beiden  Fällen  mindestens
ein  Jahr  vorher  zu  bewirkenden  Ankündigung  käuflich  zu  erwerben.

Als  Kaufpreis  zahlt  die  Königlich  Preußische  Regierung  nach  Ihrer  Wahl
entweder  den  25fachen  Betrag  des  steuerpflichtigen  Reinertrages,  welcher  im  Durchschnitt
  der  letzten  der  Ankündigung  vorhergegangenen  5  Betriebsjahre  für  die
in  Preußen  belegene  Strecke  aufgekommen  ist,  oder  Sie  ersetzt  das  auf  diese

Ces.  Samml.  1879.  (Nr.  8662.)  88.
        <pb n="642" />
        —  686  —

Strecke  verwandte  Anlagekapital.  In  beiden  Fällen  soll,  insofern  zur  Zeit  der
Erwerbung  der  Zustand  der  Bahn  oder  des  Zubehörs  gegen  die  ursprüngliche
Anlage  sich  wesentlich  verschlechtert  haben  möchte,  von  dem  zu  erstattenden  Anlagekapital
  nach  einem  durch  Sachverständige  zu  bestimmenden  Prozentsatze  ein
dem  damaligen  Zustande  entsprechender  Abzug  gemacht  werden.  Zu  dem  vorbezeichneten
  Zubehör  gehört  insbesondere  ein  der  Länge  der  in  Preußen  belegenen
Strecke  entsprechender  Theil  des  vorhandenen  Betriebsmaterials,  sowie  das  zur
Bahnverwaltung  und  zur  Transportverwaltung  dieser  Strecke  gehörige  Inventarium.


Artikel  XVIII.

Für  den  Fall,  daß  die  Königlich  Preußische  oder  die  Herzoglich  Sachsen-Altenburgische
  Regierung  das  Eigenthum  des  in  dem  betreffenden  Staatsgebiete
liegenden  Theils  der  Bahn  von  Eisenberg  nach  Crossen  erwerben  sollte,  werden
die  Hohen  kontrahirenden  Regierungen  Sich  über  die  zur  Beibehaltung  eines
ungestörten  einheitlichen  Betriebes  auf  der  genannten  Bahn  erforderlichen  Maßregeln
  verständigen.

Artikel  XIX.

Dieser  Vertrag  soll  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt  und  die
Auswechselung  der  darüber  ausgefertigten  Urkunden  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  28.  Juli  1879.

(L.  S))  Carl  Siegmund  Ursinus.
(L.  S.)  Carl  Friedrich  Hase.

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  hat  stattgefunden.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="643" />
        —  587  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  36—

 

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Bezeichnung  des  mit  dem  1.  Oktober  1879  ins  Leben
tretenden  Oberlandesgerichts  zu  Berlin  als  Kammergericht,  S.  ö87.  —  Tarif,  nach  welchem
die  Hafenabgaben  zu  Ekensund  im  Kreise  Sonderburg,  Regierungsbezirk  Schleswig)  bis  auf  Weiteres
zu  erheben  sind,  S.  688.

 

(Nr.  8663.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  1.  September  1879,  betreffend  die  Bezeichnung  des
«  mit  dem  1.  Oktober  1879  ins  Leben  tretenden  Oberlandesgerichts  zu  Berlin
als  Kammergericht.

A#½#  Ihren  Bericht  vom  27.  August  d.  J.  will  Ich  dem  mit  dem  I1.  Oktober
d.  J.  ins  Leben  tretenden  Oberlandesgerichte  zu  Berlin  die  Bezeichnung  als
Kammergericht  beilegen.  Die  Präsidenten  und  Mitglieder  haben  in  Folge  il  Frr
elun  bei  demselb  Per  en  die  der  Bezeichnung  des  Gerichts  entsprechenden  Tite
führen.  Ge  haben  diesen  Erlaß  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machch.

Berlin,  den  1.  September  1879.
Wilhbelm.

Leonhardt
An  den  Justizminister.

 

Ges.  Samml.  1879.  (Nr.  8003—8604.)  89

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  September  1879.
        <pb n="644" />
        —  588  —

(Nr.  8664.)  Tarif,  nach  welchem  die  Hafenabgaben  zu  Ekensund  im  Kreise  Sonderburg,
Regierungsbezirk  Schleswig,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind.  Vom
13.  August  1879.

E  ist  zu  entrichten  von  allen  beladenen  Schiffsfahrzeugen:

1)  von  20  Kubikmetern  Netto-Raumgehalt  und  darunter
beim  Eingaunnnggg  ..  .....  .  .  .  .  ..  10  Pf.
beim  Aussagegg  10
für  jedes  Fahrzeug;
2)  von  mehr  als  20  Kubikmetern  bis  zu  einschließlich  120  Kubikmetern
Netto-Raumgehalt
beim  Eingaugenn  ..  ..  .  .  ..  2Pf.
beim  Ausgange  .  ..  ....  ...........  ..  ..  .....  .  ...  ..  .  .  ..  2.=für
  jedes  Kubikmeter;

3)  von  mehr  als  120  Kubikmetern  Netto-Raumgehalt
beim  Eingange  .  .  ..  ...  ....  .  .  .  ..  ..  .  .........  ..  .  .  .  .  .  ..  4Pf.
beim  Ausgange  .  .....  .  .....  ..  ...  ..............  .  .  .  .  ..  4
für  jedes  Kubikmeter.

Ausnahmen.

1)  Schiffe,  deren  Ladung

a)  im  Ganzen  das  Gewicht  von  40  Zentnern  nicht  übersteigt,

b)  ausschließlich  in  Kalk,  Granit,  Gyps  und  Kalksteinen,  Kreide,
Thon=  oder  Pfeifenerde,  Seegras,  Sand,  Heu,  Stroh,  natürlichen
Dungstoffen,  oder  frischen  Fischen  besteht,

haben  das  Hafengeld  nur  mit  der  Hälfte  der  vorstehend  sub  1  bis  3  festgestellten
  Sätze  zu  entrichten.

2)  Schiffe  von  mehr  als  120  Kubikmetern  Netto-Raumgehalt,  wenn  sie
eine  Fahrt  zwischen  Häfen  des  Deutschen  Bundesgebiets  ohne  Berührung
fremder  Häfen  machen,  entrichten  ebenfalls  nur  die  Hälfte  der  Abgabensätze.


3)  Für  Fahrzeuge,  welche  den  Hafen  zu  Ekensund  regelmäßig  oder  häufig
im  Jahre  besuchen,  kann  nach  Wahl  anstatt  der  für  jede  einzelne  Fahrt
zu  berechnenden  karifmäßigen  Hafenabgabe  eine  jährliche  Abfindung  entrichtet
  werden,  deren  Höhe  durch  Beschluß  des  Hafenkomités  mit  Genehmigung
  der  Regierung  festzusetzen  ist.
        <pb n="645" />
        —  689  —

Zusaͤtzliche  Bestimmungen.

1)  Bei  Berechnung  des  Netto-Raumgehalts  der  Schiffe  werden  Bruchtheile
von  einem  halben  Kubikmeter  und  mehr  für  voll,  kleinere  Bruchtheile
dagegen  nicht  gerechnet.

2)  Bei  Flhschiffen,  welche  nicht  nach  Raumgehalt  vermessen  sind,  gilt  eine
Tonne  Tragfähigkeit  gleich  2  Kubikmetern  Raumgehalt.

3)  Das  abgabewshtige  Hafengebiet  umfaßt  das  ganze  von  den  Gemeinden
Ekensund,  Schotzbull,  Smöl,  Nübel,  Atzbüll,  Gravenstein  und  Alnoer
eingeschlossene  Bassin  und  wird  gegen  die  Flensburger  Föhrde  durch
eine  von  der  äußersten  Spitze  von  Alnoer  zur  äußersten  Spitze  von
Ekensund  Wogene  Luftlinie,  wie  solche  auf  der  zugehörigen  Karte  durch
eine  rothe  Linie  bezeichnet  ist,  abgegrenzt.

Befreiungen.

Von  der  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  befreit:
1)  alle  unbeladenen  oder  beballasteten  Fahrzeuge;

2)  alle  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  aufsuchen,  d.  h.  solche,  die  durch
erlittene  Beschädigung  oder  andere,  auf  Erfordern  nachzuweisende  Unlücksfälle,
  durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige  Winde  an  der  Fortsezung
  ihrer  Reise  verhindert  werden,  wenn  sie  den  Hafen  mit  ihrer
Ladung  wieder  verlassen,  ohne  daß  ein  Theil  derselben  veräußert,  oder
die  Zuladung  anderer  Gegenstände  erfolgt  ist,  sowie  alle  Fahrzeuge,
welche  nur,  um  Erkundigungen  einzuziehen  oder  Ordres  in  Empfang
zu  nehmen,  in  den  Hafen  einlaufen  und  denselben,  ohne  Ladung  gelöscht
oder  eingenommen  und  ohne  die  Ladung  ganz  oder  theilweise  veräußert
zu  haben,  wieder  verlassen;

3)  Fahrzeuge  von  120  Kubikmetern  oder  weniger  Netto-Raumgehalt,  wenn
sie  auf  der.  Fahrt  nach  einem  anderen  Hafen  des  Deutschen  Bundesgebiets
  in  den  Ekensunder  Hafen  lediglich  zu  dem  Zwecke  einlaufen,
um  daselbst  eine  Beiladung  zu  löschen  oder  einzunehmen,  deren  Gewicht
in  Zentnern  die  Zahl  der  Kubikmeter  des  Netto-Raumgehalts  des  Fahrzeugs
  nicht  übersteigt;

4)  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfeleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth
befindlichen  Schiffen  ein=  oder  ausgehen,  wenn  sie  nicht  zum  Löschen
oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet  werden;

5)  Leichterfahrzeuge,  wenn  das  zu  leichternde  oder  durch  Leichter  beladene
Schiff  selbst  di  Hafenabgahe  entrichtet)

Crr.  8664.)
        <pb n="646" />
        —  590  —

6)  Schiffsgefäße,  welche  Kaiserliches,  Reichs=  oder  Staatseigenthum  sind,
oder  lediglich  für  Kaiserliche,  Reichs=  oder  Staatsrechnung  Gegenstände
befördern,  jedoch  im  letzteren  Falle  nur  vorbehaltlich  desfillieen  Nachweises;


7)  alle  Lootsenfahrzeuge,  soweit  sie  nur  ihrem  Zwecke  gemäß  benutzt  werden;

8)  Boote,  welche  zu  den  der  Abgabe  unterliegenden  Schiffen  gehören;

9)  alle  Fahrzeuge,  die  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden;

10)  alle  Fahrzeuge,  welche  lediglich  in  der  Flensburger  Föhrde  zum  Torfholen
  für  die  Ziegeleien  benutzt  werden.

Gegeben  Eger,  den  13.  August  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Zugleich  für  den  Minister  für  Handel
und  Gewerbe:

Bitter.

 

Redigirt  im  Vüreau  des  Staats=  Ministeriums.

Verlin)  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="647" />
        —  591  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  37.  —

 

(Nr.  8665.)  Verordnung,  betreffend  das  Verwaltungszwangsverfahren  wegen  Beitreibung
von  Geldbeträgen.  Vom  7.  September  1879.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen  in  Gemäßheit  des  §.  14  des  Ausführungsgesetzes  zur  Deutschen  Civilprozeßordnung
  vom  24.  März  1879  (Gesetz  Samml.  S.  281),  was  folgt:

G.  1.

Die  Zwangsvollstreckung  wegen  aller  derjenigen  Geldbeträge,  welche  nach  I.  Allgemeine  Beden
  bestehenden  Vorschrifter  auf  Grund  einer  Entscheidung  oder  Anordnung  der  simmungen.
zuständigen  Verwaltungsbehörde,  eines  Verwaltungsgerichts,  einer  Auseinandersetzungsbehörde
  oder  eines  solchen  Instituts  einzuziehen  sind,  dem  die  Befugniß
zur  Zwangsvollstreckung  zusteht,  erfolgt  ausschleshüch  nach  den  Vorschriften  dieser
Verordnung.

Die  bestehenden  Bestimmungen  darüber,  welche  Abgaben,  Gefälle  und  son- 



stigen  Geldbeträge  der  Beitreibung  im  Vern  gszwangsverfahren  unterliegen,
werden  durch  die  gegenwärtige  Verordnung  nicht  berührt.
.  2

Ueber  die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  geforderten  Geldbeträge  findet
der  Rechtsweg)  sofern  derselbe  nach  den  in  den  einzelnen  Landestheilen  hierüber
bestehenden  Bestimmungen  bisher  zulässig  war,  auch  ferner  statt.

Wegen  vermeintlicher  Mängel  des  Zwangsverfahrens,  dieselben  mögen  die
Form  der  Anordnung  oder  die  der  Ausführung  oder  die  Frage  betreffen,  ob  die

epfändeten  Sachen  zu  den  pfändbaren  gehören,  ist  dagegen,  unbeschadet  der  besonderen

  Vorschriften  über  die  Rechtsmittel  im  Falle  der  zwangsweisen  Ausführung
polizeilicher  Verfügungen,  nur  die  Beschwerde  bei  der  vorgesetzten  Dienstbehörde
des  Beamten  zulässig,  dessen  Verfahren  angefochten  wird.

-'
Diejenigen  Behörden  oder  Beamten,  welchen  die  Einziehung  der  der  Beitreibung
  im  Verwaltungszwangsverfahren  unterliegenden  Geldbeträge  zusteht,
Ces.  Samml.  1879.  (Nr.  8665.)  90

D

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  September  1879.
        <pb n="648" />
        —  592  —

bilden  die  zur  Anordnung  und  Leitung  des  Zwangsverfahrens  zuständigen  Vollstreckungsbehörden.
  Auf  die  Beamten  der  Korporationen,  welche  nach  den  bisherigen
  Vorschriften  zur  eigenen  Zwangsvollstreckung  nicht  berechtigt  sind,  findet
diese  Bestimmung  nicht  Anwendung.

Die  Strasoallstreckungebehör  e,  welcher  die  Einziehung  einer  gerichtlich
erkannten  Geldstrafe  obliegt,  ist  guglich  Vollstreckungsbehörde  für  die  mit  der
Einziehung  der  Strafe  verbundene  Beitreibung  der  Kosten.  Diese  Beitreibung,
erfolgt  nach  den  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung.

Fehlt  es  an  einer  nach  den  vorstehenden  Vorschriften  zuständigen  Vollstreckungsbehörde,
  so  hat  die  Bezirksregierung  (Landdrostei,  Pltzeiwochsdium  in
Berlin)  eine  solche  zu  bestimmen.

Den  zuständigen  höheren  Verwaltungs=  und  den  Aufsichtsbehörden  ist  es
gestattet,  die  Funktionen  der  Vollstreckungsbehörde  selbst  zu  übernehmen.

S.  4.

Muß  eine  Vollstreckungsmaßregel  außerhalb  des  Geschäftsbezirks  der  Vollstreckungsbehörde
  zur  Ausführung  gebracht  werden,  so  hat  die  entsprechende  Behörde
  desjenigen  Bezirks,  in  welchem  die  Ausführung  erfolgen  soll,  auf  Ersuchen
der  Vollstreckungsbehörde  das  Zwangsverfahren  auszuführen.  Insoweit  von  der
ersuchten  Behörde  die  Pfändung  körperlicher  Sachen  und  deren  Versteigerung
ausgeführt  wird,  tritt  diese  an  die  Stelle  der  Vollstreckungsbehörde.

S.  5.

Die  Vollstreckungsbehörde  hat  das  Zwangsverfahren  durch  die  ihr  beigegebenen
  Vollziehungsbeamten  oder  durch  diejenigen  Beamten,  deren  sie  sich  als
solcher  zu  bedienen  hat,  auszuführen.

Fehlt  es  derselben  an  solchen  Beamten,  so  kann  die  Bezirksregierung  (Landdrostei,
  Polizeipräsidium  in  Berlin)  eine  andere  Vollstreckungsbehörde  bestimmen.

Die  Vollziehungsbeamten  müssen  eidlich  verpflichtet  werden.

Die  A#sthrun  einer  Zwangsvollstreckung  kann  einem  Gerichtsvollzieher
übertragen  werden.  Dieser  hat  nach  den  für  gerichtliche  Zwangsvollstreckungen
bestehenden  Vorschriften  zu  verfahren.

*)

Der  Zwangsvollstreckung  soll  in  der  Regel  eine  Mahnung  des  Schuldners
mit  dreitägiger  Zahlungsfrist  vorhergehen.  In  Betreff  der  Gerichtskosten  vertritt
die  Mittheilung  der  Kostenrechnung  die  Stelle  der  Mahnung.  Bei  der  Ausführung
  der  Mahnug  finden  die  Vorschriften  der  §#.  8),  12  bis  18  keine  Anwendung.
  lir

Gegen  eine  dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven  Marine  angehörende  Militärperson
  darf  die  Zwangsvollstreckung  erst  beginnen,  nachdem  von  derselben  die  vor-Leete
  Militärbehörde  Anzeige  erhalten  hat.  Der  Vollstreckungsbehörde  ist  auf

erlangen  der  Empfang  der  Anzeige  zu  bescheinigen.
        <pb n="649" />
        —  593  —

Soll  die  Zwangsvollstreckung  Een  eine  dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven
Marine  angehörende  Person  des  Soldatenstandes  in  Kasernen  und  anderen
militärischen  Dienstgebäuden  oder  auf  Kriegsfahrzeugen  erfolgen,  so  hat  die  Vollstreckungsbehörde
  die  zuständige  Militärbehörde  um  die  Zwangsvollstreckung  zu
ersuchen.  Die  gepfändeten  Gegenstände  sind  dem  von  der  Vollstreckungsbehörde
bezeichneten  Beamten  zu  übergeben.

S.  8.  »
Die  in  dem  Zwangsverfahren  erforderlichen  Zustellungen  erfolgen  durch  die
Vollziehungsbeamten  oder  durch  die  Post.

S.  9.

Die  Zustellungen  für  nicht  prozeßfähige  Personen  erfolgen  für  dieselben  an

deren  gesetzliche  Vertreter.
ei  Behörden,  Gemeinden  und  Korporationen,  sowie  bei  Personenvereinen,

welche  als  solche  klagen  und  verklagt  werden  können,  genügt  die  Zustellung  an
die  Vorsteher.

Bei  mehreren  gesetzlichen  Vertretern,  sowie  bei  mehreren  Vorstehern  genügt
die  Zustellung  an  einen  derselben.

S.  10.

Die  Zustellung  für  einen  Unteroffizier  oder  einen  Gemeinen  des  aktiven
Herres  oder  der  aktiven  Marine  erfolgt  an  den  Chef  der  zunächst  vorgesetzten
ommandobehörde  (Chef  der  Kompagnie,  Eskadron,  Batterie  u.  s.  w.).

K.  11.

Die  Zustellung  kann  an  den  Bevollmächtigten  und,  wenn  dieselbe  durch
den  Betrieb  eines  Handelsgewerbes  veranlaßt  ist,  an  den  Prokuristen  erfolgen.

K.  12.

Für  die  Ausführung  der  Zustellungen  gelten  die  in  den  §9.  165  bis  170
der  Deutschen  Civilprozeßordnung  gegebenen  Vorschriften.  Im  Falle  des  F.  167
findet  jedoch  die  Niederlegung  des  zu  übergebenden  Schriftstückes  nur  bei  der
Ortsbehörde  oder  bei  der  Postanstalt  des  Zustellungsortes  statt.

K.  13.

An  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  darf  eine  Zustellung  nur  mit
Erlaubniß  der  Vollstreckungsbehörde  erfolgen;  die  Verfügung,  durch  wüche  die  Erlaubniß
  ertheilt  wird,  ist  bei  der  Zustellung  auf  Erfordern  vorzuzeigen.  Eine
Zustellung,  bei  welcher  diese  Bestimmungen  nicht  beobachtet  sind,  ist  gültig,  wenn
die  Annahme  nicht  verweigert  ist.

(Tr.  8605.)  90“
        <pb n="650" />
        —  594  —

K.  14.

Ueber  die  Zustellung  ist  eine  Urkunde  aufzunehmen;  dieselbe  muß  enthalten:

1)  Ort  und  Zeit  der  Zustellung;

2)  die  Bezeichnung  des  zuzustellenden  Schriftstückes;

3)  die  Bezeichnung  der  Person,  an  welche  zugestellt  werden  soll;

4)  die  Bezeichnung  der  Person,  welcher  zugestellt  ist  in  den  Fällen  der
W#.  166,  168,  169  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  die  Angabe  des
Grundes,  durch  welchen  die  Zustellung  an  die  bezeichnete  Person  gerechtfertigt
  wird;  wenn  nach  F.  167  a.  a.  O.  verfahren  ist,  die  Bemerkung,
wie  die  darin  enthaltenen  Vorschriften  nach  Maßgabe  des  §F.  12  dieser
Verordnung  befolgt  sind;

5)  im  Falle  der  Verweigerung  der  Annahme  die  Erwähnung,  daß  die
Annahme  verweigert  und  das  zu  übergebende  Schriftstück  am  Orte  der
Zustellung  zurückgelassen  ist;

6)  die  Bemerkung,  daß  das  zuzustellende  Schriftstück  übergeben  istz

7)  die  Unterschrift  des  die  Zustellung  vollziehenden  Beamten.

F.  15.

Wird  durch  die  Post  zugestellt,  so  hat  die  Vollstreckungsbehörde  einen  durch
ihr  Dienstsiegel  verschlossenen,  mit  der  Adresse  der  Person,  an  welche  zugestellt
werden  soll,  versehenen  und  mit  einer  Geschäftsnummer  bezeichneten  Briefumschlag,
in  welchem  das  zuzustellende  Schriftstück  enthalten  ist,  der  Post  mit  dem  Ersuchen
zu  übergeben,  die  Zustellung  einem  Postboten  des  Bestimmungsortes  aufzutragen.
Daß  die  Uebergabe  in  der  bezeichneten  Art  geschehen,  ist  von  der  Vollstreckungsbehörde
  oder  dem  Vollziehungsbeamten  zu  bescheinigen.

S.  16.

Die  Zustellung  durch  den  Postboten  erfolgt  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
  des  F.  12.  Ueber  die  Zustellung  ist  von  dem  Postboten  eine  Urkunde
aufzunehmen,  welche  den  Bestimmungen  des  9.  14  Nr.  1,  3  bis  5)  7  entsprechen
und  die  Uebergabe  des  seinem  Verschlusse,  seiner  Adresse  und  seiner  Geschäftsnummer
  nach  bezeichneten  Briefumschlages  bezeugen  muß.

Die  Urkunde  ist  von  dem  Postboten  der  Postanstalt  und  von  dieser  der
Vollstreckungsbehörde  zu  überliefern.

S.  17.
In  den  Fällen  der  §§.  182  bis  184  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  erfolgt
die  Zustellung  in  der  dort  voreschriebenen  Weise.
Eine  in  einem  anderen  Deutschen  Staate  zu  bewirkende  Zustellung  erfolgt
mittelst  Ersuchens  der  zuständigen  Behörde  desselben.
Die  Zustellung  wird  durch  das  schriftliche  Zeugniß  der  ersuchten  Behörden
oder  Beamten,  daß  die  Zustellung  erfolgt  sei,  nachgewiesen.
        <pb n="651" />
        —  595  —

g.  18.

Ist  der  Aufenthalt  des  Schuldners  unbekannt,  so  kann  die  Zustellung  an
denselben  durch  Anheftung  des  zuzustellenden  Schriftstückes  an  der  zu  Aushängen
der  Vollstreckungsbehörde  bestimmten  Stelle  erfolgen.  Die  Zustellung  gilt  als
bewirkt,  wenn  Fat  der  Anheftung  zwei  Wochen  verstrichen  sind.  Auf  die  Gültigkeit
  der  Zustellung  hat  es  keinen  Einfluß,  wenn  das  Schriftstück  von  dem  Ort
der  Anheftung  zu  früh  entfernt  wird.

Diese  Art  der  Zustellung  ist  auch  dann  zulässig,  wenn  bei  einer  in  einem
anderen  Deutschen  Staate  oder  im  Auslande  zu  bewirkenden  Zustellung  die  Befolgung
  der  für  diese  bestehenden  Vorschriften  unausführbar  ist  oder  keinen  Erfolg
  verspricht.  1

.  19.

Dem  Schuldner  und  Dritten  gegenüber  wird  der  Vollziehungsbeamte  zur
Vornahme  der  Zwangsvollstreckung  durch  den  ihm  ertheilten  und  auf  Verlangen
einer  betheiligten  Person  vorzuzeigenden  schriftlichen  Auftrag  der  Vollstreckungsbehörde
  ermächtigt.  g.  20

Der  Volhjiehungsbeamte  hat  die  im  §.  678  mit  Ausnahme  des  Schlußsatzes,
  sowie  in  den  G#.  679,  682  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  dem  Gerichtsvollzieher
  beigelegten  Rechte  und  Pflichten.

Die  Bestimmungen  des  §.  681  a.  a.  O.  finden  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
  daß  die  Ortspolizeibehörde  für  die  Ertheilung  der  Erlaubniß  zur  Vornahme
einer  Vollstreckungshandlung  zuständig  ist.

C.  21.

Die  Aufforderungen  und  sonstigen  Mittheilungen,  welche  zu  den  Vollstreckungshandlungen
  gehören,  sind  von  dem  Vollziehungsbeamten  mündlich  zu
erlassen  und  vollständig  in  das  Protokoll  aufzunehmen.

Kann  die  mündliche  Ausführung  nicht  erfolgen,  so  bat  die  Vollstreckungsbehörde
  Demjenigen,  an  welchen  die  Aufforderung  oder  Mittheilung  zu  richten
ist,  eine  Abschrift  des  Protokolls  zustellen  zu  lassen.

C.  22.

Eine  Jwangsvollstreckung,  welche  zur  Zeit  des  Todes  des  Schuldners  gegen
diesen  bereits  begonnen  hatte,  wird  in  den  Nachlaß  desselben  fortgesetzt.

Ist  in  diesem  Falle  die  Zuziehung  des  Schuldners  bei  einer  Vollstreckungshandlung
  nöthig  oder  ist  der  Schuldner  vor  Beginn  der  Zwangsvollstreckung  gestorben,
  so  hat  bei  ruhender  Erbschaft,  oder  wenn  der  Erbe  oder  dessen  Aufenthalt
unbekannt  ist,  das  zuständige  Nachlaßgericht  auf  Antrag  der  Vollstreckungsbehörde
dem  Nachlasse  oder  dem  Erben  einen  Pfleger  zu  bestellen.

S.  23.

Die  Kosten  der  Mahnung  und  der  Zwangsvollstreckung  fallen  dem  Schuldner
zur  Last  ie  sind  zugleich  mit  dem  zur  Zwangsvollstreckung  stehenden  Anspruche

en.

beizutrei
r.  8665.)
        <pb n="652" />
        II.  Lwangsvollstreckung
  in  das  bewegliche
  Vermögen.

A.  Allgemeine
Bestimmungen.

—  596  —

S.  24.

Die  Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche  Vermögen  erfolgt  durch  Pfändung.
  Sie  darf  nicht  weiter  ausgedehnt  werden,  als  zur  Deckung  der  beizutreibenden
  Geldbeträge  und  der  Kosten  der  Zwangsvollstreckung  erforderlich  ist.

Die  Pfändung  hat  zu  unterbleiben,  wenn  sich  von  der  Verwerthung  der
zu  pfändenden  Gegenstände  ein  Ueberschuß  über  die  Kosten  der  Zwangsvollstreckung
nicht  erwarten  läßt.  E

,25.

Gegen  die  Pfändung  kann  sich  der  Schuldner  nur  schützen,  wenn  derselbe
entweder  eine  Fristbewilligung  vorzeigt  oder  die  vollständige  Berichtigung  des  beizutreibenden
  Geldbetrages  durch  Quittung  oder  durch  Vorlegung  eines  Postscheines
nachweist,  aus  welchem  sich  ergiebt,  daß  der  beizutreibende  Geldbetrag  an  die  für
die  Einziehung  zuständige  Stelle  eingezahlt  ist.

Zur  Empfangnahme  von  Geldbeträgen  ist  der  Vollziehungsbeamte  nur  nach
Maßgabe  des  ihm  ertheilten  schriftlichen  Auftrags  ermächtigt.

§.  26.

Behauptet  ein  Dritter,  daß  ihm  an  dem  gepfändeten  Gegenstande  ein  die
Veräußerung  hinderndes  Recht  zustehe,  so  ist  der  Widerspruch  gegen  die  Pfändung
  erforderlichenfalls  im  Wege  der  Klage  geltend  zu  machen.

Auf  die  Einstellung  weiterer  und  die  Aufhebung  bereits  erfolgter  Vollstreckungsmaßregeln
  finden  die  Vorschriften  der  9#.  688,  689  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
  Anwendung.

Der  Pfändung  einer  Sache  kann  ein  Dritter,  welcher  sich  nicht  im  Besitze
der  Sache  befindet,  auf  Grund  eines  Pfand=  oder  Vorzugsrechtes  nicht  widersprechen;
  er  kann  jedoch  seinen  Anspruch  auf  vorzugsweise  Befriedigung  aus  dem
Erlöse  im  Wege  der  Klage  geltend  machen,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  seine  Forderung
  fällig  ist  oder  nicht.

n  den  in  den  Absätzen  1  und  3  bezeichneten  Fällen  ist  die  Klage  ausschließlich
  bei  dem  Gerichte  zu  erheben,  in  dessen  Bezirke  die  Pfändung  erfolgt
ist.  Wird  die  Klage  gegen  Denjenigen,  für  dessen  Rechnung  die  Zwangsvollstreckung
  stattfindet  und  den  Schuldner  gerichtet,  so  sind  diese  als  Streitgenossen
anzusehen.  nm

Hat  die  Pfändung  zu  einer  vollständigen  Deckung  der  beizutreibenden  Geldbeträge
  nicht  geführt  oder  wird  glaubhaft  gemacht,  daß  durch  Pfändung  eine  vollständige
  Deckung  nicht  3t  erlangen  sei,  so  ist  der  Schuldner  auf  Antrag  der  für
die  Einziehung  des  Geldbetrages  zuständigen  Stelle  verpflichtet,  ein  Verzeichniß
seines  Vermögens  vorzulegen,  in  Betreff  seiner  Forderungen  den  Grund  und  die
Beweismittel  zu  bezeichnen,  sowie  den  Offenbarungseid  dahin  zu  leisten:

daß  er  sein  Vermögen  vollständig  angegeben  und  wissentlich  nichts  verschwiegen
  habe.

Für  die  Abnahme  des  Offenbarungseides  ist  das  Amtsgericht  zuständig,  in
dessen  Bezirk  der  Schuldner  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  solchen
        <pb n="653" />
        —  597  —

seinen  Aufenthaltsort  hat;  für  das  Verfahren  gelten  die  Vorschriften  der  §S#.  781
bis  795  der  Deutschen  Civilprozeßordnung)  jedoch  ist  die  Vorauszahlung  der  Verpflegungskosten
  nicht  erforderlich,  wenn  die  Leistung  des  Offenbarungseides  wegen
solcher  Geldbeträge  beantragt  ist,  welche  an  den  Staat  zu  entrichten  sind.

K..  28.

Die  Pfändung  der  im  Gewahrsam  des  Schuldners  befindlichen  körperlichen  B.  Zwangsvoll-Sachen
  wird  dadurch  bewirkt,  daß  der  Vollziehungsbeamte  dieselben  in  Besitz  nimmt.  ckng  in  lorberhiche
Werden  die  Sachen  im  Gewahrsam  des  Schuldners  belassen,  so  ist  durch
Anlegung  von  Siegeln  oder  auf  sonstige  Weise  die  Pfändung  ersichtlich  zu  machen.
Der  Vollziehungsbeamte  hat  den  Schuldner  von  der  geschehenen  Pfändung
in  Kenntniß  zu  setzen.
G.  29.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  entsprechende  Anwendung  auf  die
Pfändung  von  Sachen,  welche  sich  im  Gewahrsam  eines  zur  Herausgabe  bereiten
Dritten  befinden.

C.  30.

Früchte  können,  auch  bevor  sie  von  dem  Boden  getrennt  sind,  gepfändet
werden.  Die  Pfändung  darf  nicht  früher  als  einen  Monat  vor  der  gewöhnlichen
  Zeit  der  Reife  erfolgen.

S.  31.

Die  in  dem  §.  715  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  bezeichneten  Sachen
sind  der  Pfändung  nicht  unterworfen.

KC.  32.

Die  gepfändeten  Sachen  sind  auf  schriftliche  Anordnung  der  Vollstreckungsbehörde,
  und  zwar  in  der  Regel  durch  den  Vollziehungsbeamten  öffentlich  zu
versteigern;  Kostbarkeiten  sind  vor  der  Versteigerung  durch  einen  Sachverständigen
abzuschätzen.  Gepfändetes  Geld  hat  der  Vollzlehungsbeamte  an  die  Vollstreckungsbehörde
  abzuliefern;  die  Wegnahme  des  Geldes  durch  den  Vollziehungsbeamten
gilt  als  Zahlung  von  Seiten  des  Schuldners.

S.  33.

Die  Versteigerung  der  gepfändeten  Sachen  darf  nicht  vor  Ablauf  einer
Woche  seit  dem  Tage  der  Pfändung  geschehen,  sofern  nicht  der  Schuldner  sich
mit  einer  früheren  Versteigerung  einverstanden  erklärt  oder  dieselbe  erforderlich
ist,  um  die  Gefahr  einer  beträchtlichen  Werthverringerung  der  zu  versteigernden
Sache  abzuwenden  oder  um  unverhältnißmäßige  Kosten  einer  längeren  Aufbewahrung
  zu  vermeiden.

Die  Versteigerung  erfolgt  in  der  Gemeinde,  in  welcher  die  Pfändung  geschehen
  ist.  Zeit  und  Ort  der  Versteigerung  sind  unter  allgemeiner  Bezeichnung
der  zu  versteigernden  Sachen  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Auf  Ersuchen  der
Volstteckunge  ehörde  ist  der  Ortsvorsteher  verpflichtet,  der  Versteigerung  beizuwohnen
  oder  einen  Gemeinde=  oder  Polizeibeamten  mit  der  Beiwohnung  zu
beauftragen.

(Tr.  8665.)
        <pb n="654" />
        —  598  —

Die  Vorschriften  des  F.  25  finden  auf  die  Versteigerung  entsprechende
Anwendung.
S.  34.

Bei  der  Versteigerung  ist  nach  den  Vorschriften  der  S#.  718,  719  der
Deutschen  Civilprozeßordnung  zu  verfahren.

Die  Empfangnahme  des  Erlöses  durch  den  versteigernden  Beamten  gilt  als
Zahlung  von  Seiten  des  Schuldners.

KG.  35.

Gold=  und  Silbersachen  dürfen  nicht  unter  ihrem  Gold=  oder  Silberwerthe
zugeschlagen  werden.  Wird  ein  den  Zuschlag  gestattendes  Gebot  nicht  abgegeben,
so  kann  der  Verkauf  aus  freier  Hand  zu  dem  Preise  bewirkt  werden,  welcher
den  Gold=  oder  Silberwerth  erreicht.

g.  36.

Gepfändete  Werthpapiere  sind,  wenn  sie  einen  Börsen-  oder  Marktpreis
haben,  aus  freier  Hand  zum  Tageskurse  zu  verkaufen  und,  wenn  sie  einen  solchen
Preis  nicht  haben,  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  zu  versteigern.

C.  37.

Die  Versteigerung  gepfändeter,  von  dem  Boden  noch  nicht  getrennter
Früchte  ist  erst  nach  der  Reife  zulässig.  Sie  kann  vor  oder  nach  der  Trennung
der  Früchte  erfolgen;  im  letzteren  Falle  hat  der  Vollziehungsbeamte  die  Aberntung
bewirken  zu  lassen.

g.  38.

Lautet  ein  gepfändetes  Werthpapier  auf  Namen  oder  ist  ein  gepfändetes
Inhaberpapier  durch  Einschreibung  auf  den  Namen  oder  in  anderer  Weise  außer
Kurs  gesetzt,  so  ist  die  Volssteeckungsbehörde  berechtigt,  die  Unschreibung  auf  den
Namen  des  Käufers,  bezw.  die  Wiederinkurssetzung  zu  erwirken  und  die  hierzu
erforderlichen  Erklärungen  an  Stelle  des  Schuldners  abzugeben.

g.  39.

Auf  Antrag  des  Schuldners  oder  aus  besonderen  Zweckmäßigkeitsgründen
kann  die  Vollstreckungsbehörde  anordnen,  daß  die  Verwerthung  einer  gepfändeten
Sache  in  anderer  Weise  oder  an  einem  anderen  Orte,  als  in  den  vorstehenden
Paragraphen  bestimmt  ist,  stattzufinden  habe  oder  daß  die  Versteigerung  durch
eine  andere  Person,  als  den  Vollziehungsbeamten  vorzunehmen  sei.

S.  40.

Die  Pfändung  bereits  gepfändeter  Sachen  wird  durch  die  in  das  Protokoll
aufzunehmende  Erklärung  des  Vollziehungsbeamten,  daß  er  die  Sachen  zur  Deckung
der  ihrer  Art  und  Höhe  nach  zu  bezeichnenden  Geldbeträge  pfände,  bewirkt.  Der
Schuldner  ist  von  der  weiteren  Pfändung  in  Kenntniß  zu  setzen.
        <pb n="655" />
        —  599  —

Ist  die  frühere  Pfändung  im  Auftrage  einer  anderen  Vollstreckungsbehörde
oder  durch  einen  Gerichtsvollzieher  erfolgt,  so  ist  dieser  Vollstreckungsbehörde  bezw.
dem  Gerichtsvollzieher  eine  Äbschrift  des  Protokolls  zuzustellen.

Eine  entsprechende  Verpflichtung  hat  der  Gerichtsvollzieher,  welcher  im
Wege  der  gerichtlichen  Owangsvollstreckung  eine  bereits  im  Auftrage  einer  Vollstrechungsbehörde
  gepfändete  Sache  pfändet.

KG.  41.

Wenn  eine  mehrfache  Pfändung  desselben  Gegenstandes  im  Auftrage  verschiedener
  Vollstreckungsbehörden  oder  im  Auftrage  einer  Vollstreckungsbehörde
und  durch  Gerichtsvollzieher  stattgefunden  hat,  so  begründet  ausschließlich  die  erste
Pändung  die  Zuständigkeit  zur  Ausführung  der  Versteigerung.

Die  Versteigerung  erfolgt  für  alle  betheiligten  Gläubiger  auf  Betreiben
eines  Jeden  derselben.

Die  Vertheilung  des  Erlöses  erfolgt  nach  der  Reihenfolge  der  Pfändungen
oder,  falls  die  sämmtlichen  Betheiligten  über  die  Vertheilung  einverstanden  sind,
nach  der  getroffenen  Vereinbarung.

st  der  Erlös  zur  Deckung  der  Forderungen  nicht  ausreichend  und  verlangt
  der  Gläubiger,  für  welchen  die  zweite  oder  eine  spätere  Pfändung  erfolgt
ist,  ohne  Zustimmung  der  übrigen  betheiligten  Gläubiger  eine  andere  Vertheilung
als  nach  der  Reihenfolge  der  Pfändungen,  so  ist  die  Sachlage  unter  Hinterlegung
des  Erlöses  demjenigen  Amtsgerichte,  in  dessen  Bezirk  die  Pfändung  stattgefunden
hat,  anzuzeigen.  Dieser  Anzeige  sind  die  auf  das  Verfahren  sich  beziehenden
Schriftstücke  beizufügen.  Die  Vertheilung  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
der  9F.  759  bis  768  der  Deutschen  Civilprozeßordnung.

In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  die  Pfändung  für  mehrere
Gläubiger  gleichzeitig  bewirkt  ist.

S.  42.

Soll  eine  Geldforderung  gepfändet  werden,  so  hat  die  Vollstreckungsbehörde  #.  Jwangevaldurch
  schriftliche  Verfügung  dem  Drittschuldner  zu  verbieten,  an  den  Schuldner  krekung,  io  Porbel.
zu  zahlen.  Mögensrechte.

Zugleich  hat  die  Vollstreckungsbehörde  an  den  Schuldner  durch  schriftliche
Verfügung  das  Gebot  zu  erlassen,  sich  jeder  Verfügung  über  die  Forderung,
insbesondere  der  Einziehung  derselben,  zu  enthalten.

Mit  der  Zustellung  der  Verfügung  an  den  Drittschuldner  ist  die  Pfändung
als  bewirkt  anzusehen.  Von  dieser  Zustellung  ist  der  Schuldner  in  Kenntniß
zu  setzen.

G.  43.

Die  Pfändung  von  Forderungen  aus  Wechseln  und  anderen  Papieren,
welche  durch  Indossament  übertragen  werden  können,  wird  dadurch  bewirkt,  daß
der  Vollziehungsbeamte  diese  Papiere  in  Besitz  nimmt.

*i

Die  gepfändete  Geldforderung  ist  Demjenigen,  für  dessen  Rechnung  die

Zwangsvollstreckung  erfolgt,  durch  die  Vollstreckungsbehörden  zur  Einziehung  zu
Ces.  Samml.  1879.  (Nr.  8665.)  91
        <pb n="656" />
        —  600  —

überweisen;  dieselbe  hat  beglaubigte  Abschriften  der  Verfügung  dem  Schuldner
und  dem  Drittschuldner  zustellen  zu  lassen.

S.  45.

Die  Ueberweisung  ersetzt  die  förmlichen  Erklärungen  des  Schuldners,  von
welchen  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  die  Berechtigung  zur  Einziehung
  der  Forderung  abhängig  ist.  Bei  Pfändung  einer  in  einem  Grund=  oder
Hypothekenbuche  eingetragenen  Forderung  oder  Berechtigung  findet  außerdem  der
.  16  des  Ausführungsgesehes  zur  Deutschen  Civilprozeßordnung  vom  24.  März
1879  (Gesetz-Samml.  S.  281)  Anwendung.

Der  Schuldner  ist  verpflichtet,  die  über  die  Forderung  vorhandenen  Urkunden
herauszugeben.  Im  Weigerungsfalle  sind  dieselben  auf  Anordnung  der  Vollstreckungsbehörde
  dem  Schuldner  durch  den  Vollziehungsbeamten  wegzunehmen.

Werden  die  herauszugebenden  Urkunden  nicht  vorgefunden,  so  kann  von
dem  Schuldner  die  Ableistung  des  Offenbarungseides  dahin,

daß  er  die  Urkunden  nicht  besitze,  auch  nicht  wisse,  wo  dieselben  sich
befinden,
gefordert  werden.

Das  Gericht  kann  eine  der  Lage  der  Sache  entsprechende  Aenderung  der
vorstehenden  Eidesnorm  beschließen.

Für  die  Zuständigkeit  des  Gerichts  und  das  Verfahren  finden  die  Vorschriften
  des  §.  27  entsprechende  Anwendung.

Befindet  sich  eine  herauszugebende  Urkunde  im  Gewahrsam  eines  Dritten,
so  ist  Demjenigen,  für  dessen  Rechnung  die  Zwangsvollstreckung  erfolgt,  der  Anspruch
  des  Schuldners  auf  Herausgabe  derselben  nach  Maßgabe  des  F.  44  zu
überweisen.

S.  46

Auf  Verlangen  des  Gläubigers  hat  der  Drittschuldner  binnen  zwei  Wochen,
von  der  Zustellung  der  im  §.  42  Abs.  1  bezeichneten  Verfügung  an  gerechnet,
dem  Gläubiger  zu  erklären:

1)  ob  und  inwieweit  er  die  Forderung  als  begründet  anerkenne  und  Zahlung

  zu  leisten  bereit  sei;

2)  ob  und  welche  Ansprüche  andere  Personen  an  die  Forderung  machen;

3)  ob  und  wegen  welcher  Ansprüche  die  Forderung  bereits  für  andere

Gläubiger  gepfändet  sei.

Die  Aufforderung  zur  Abgabe  dieser  Erklärungen  kann  in  die  vorgedachte
Verfügung  aufgenommen  werden.  Der  Drittschuldner  haftet  dem  Gläubiger  für
den  aus  der  Nichterfüllung  seiner  Verpflichtung  entstehenden  Schaden.

Die  Bestimmungen  der  §#.  740  bis  742  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
finden  Anwendung.

S.  47.

Schon  vor  der  Pfändung  kann  die  für  die  Einziehung  zuskändige  Stelle
durch  die  Vollstreckungsbehörde  dem  Drittschuldner  und  dem  Schuldner  die
Benachrichtigung,  daß  die  Pfändung  bevorstehe,  zustellen  lassen  mit  der  Auffor-
        <pb n="657" />
        —  601  —

derung  an  den  Drittschuldner,  nicht  an  den  Schuldner  zahlen,  und  mit  der
Aufforderung  an  den  Schuldner,  sich  jeder  Verfügung  über  die  Forderung,  insbesondere
  der  Einziehung  derselben,  zu  enthalten.

Die  Benachrichtigung  an  den  Drittschuldner  hat  die  Wirkung  eines  Arrestes
(§.  810  der  Deutschen  Civilprozeßordnung),  sofern  die  Pfändung  der  Forderung
innerhalb  drei  Wochen  bewirkt  wird.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Tage,  an
welchem  die  Benachrichtigung  zugestellt  ist.

S.  48.
Die  Zwangsvollstreckung  in  Ansprüche,  welche  die  Herausgabe  oder  Leistung
körperlicher  Sachen  zum  Gegenstande  haben,  erfolgt  nach  den  Vorschriften  der
S#.  42  bis  47  unter  Berücksichtigung  der  nachstehenden  Bestimmungen.

S.  49.

Bei  der  Pfändung  eines  Anspruches,  welcher  eine  bewegliche  körperliche
Sache  betrifft,  hat  die  Vollstreckungsbehörde  anzuordnen,  daß  die  Sache  an  den
zu  bezeichnenden  Vollziehungsbeamten  herauszugeben  sei.

Auf  die  Verwerthung  der  Sache  finden  die  Vorschriften  über  die  Verwerthung
  gepfändeter  Sachen  Anwendung.

G.  50.

Bei  Pfändung  eines  Anspruches,  welcher  eine  unbewegliche  Sache  betrifft,
hat  die  Vollstreckungsbehörde  anzuordnen,  daß  die  Sache  an  einen  auf  ihren
Anttog  *½“  Amtsgerichte  der  belegenen  Sache  zu  bestellenden  Sequester  herauszugeben
  sei.

"  Die  Zwangsvollstreckung  in  die  herausgegebene  Sache  wird  nach  den  für
die  Zwangsvollstreckung  in  unbewegliche  Sachen  geltenden  Vorschriften  bewirkt.

Bei  Pfändung  eines  Anspruches,  welcher  die  Uebertragung  des  Eigenthums
einer  unbeweglichen  Sache  zum  Gegenstande  hat,  findet  außerdem  der  F.  17  des
Ausführungsgesetzes  zur  Deutschen  Civilprozeßordnung  vom  24.  März  1879
(Gesetz=  Samml.  S.  281)  Anwendung.

S.  51.

Der  Pfändung  sind  nicht  unterworfen:

1)  die  auf  gesetzlicher  Vorschrift  beruhenden  Alimentenforderungen;

2)  die  fortlaufenden  Einkünfte,  welche  ein  Schuldner  aus  Stiftungen  oder
sonst  auf  Grund  der  Fürsorge  und  Freigebigkeit  eines  Dritten  bezieht,
insoweit  der  Schuldner  zur  Bestreitung  des  nothdürftigen  Unterhalts
für  sich,  seine  Ehefrau  und  seine  noch  unversorgten  Kinder  dieser  Einkünfte
  bedarf;

3)  die  aus  Kranken-,  Hülfs=  oder  Sterbekassen,  insbesondere  aus  Knappschaftskassen
  und  Kassen  der  Knappschaftsvereine  zu  beziehenden
Hebungen;

4)  der  Sold  und  die  Invalidenpension  der  Unteroffiziere  und  der  Soldaten;

(Nr.  8665.)  912
        <pb n="658" />
        —  602  —

5)  das  Diensteinkommen  der  Militärpersonen,  welche  zu  einem  mobilen
Truppentheil  oder  zur  Besatzung  eines  in  Dienst  gestellten  Kriegsfahrzeuges
  gehören;

6)  die  Pensionen  der  Wittwen  und  Waisen  und  die  denselben  aus  Wittwenund
  Waisenkassen  zukommenden  Bezüge,  die  Erziehungsgelder  und  die
Studienstipendien,  sowie  die  Pensionen  invalider  Arbeiter;

7)  das  Diensteinkommen  der  Offiziere,  Militärärzte  und  Deckoffiziere,  der
Beamten,  der  Geistlichen  und  der  Lehrer  an  öffentlichen  Unterrichtsanstalten;
  die  Pension  dieser  Personen  nach  deren  Versetzung  in  einstweiligen
  oder  dauernden  Ruhestand,  sowie  der  nach  ihrem  Tode  den
Hinterbliebenen  zu  gewährende  Sterbe=  oder  Gnadengehalt.

Uebersteigen  in  den  Fällen  Nr.  6  und  7  das  Diensteinkommen,  die  Pension
oder  die  sonstigen  Bezüge  die  Summe  von  fünfzehnhundert  Mark  für  das  Jahr,
so  ist  der  dritte  Theil  des  Mehrbetrages  der  Pfändung  unterworfen.

Bei  der  Einziehung  von  kurrenten  öffentlichen  Abgaben,  von  Disziplinarstrafen
  und  von  solchen  Zwangsstrafen,  welche  durch  die  vorgesetzte  Dienstbehörde
festgesetzt  sind,  finden  die  Vorschriften  der  Nr.  7  rücksichtlich  des  Diensteinkommens
und  der  Pension  der  Beamten,  der  Geistlichen  und  der  Lehrer  an  öffentlichen
Unterrichtsanstalten  nicht  Anwendung.

Die  Einklinfte,  welche  zur  Bestreitung  eines  Dienstaufwandes  bestimmt
sind  f,  und  der  Servis  der  Offiziere,  Militärärzte  und  Militärbeamten  sind  weder

er  Pfändung  unterworfen  noch  bei  der  Ermittelung,  ob  und  zu  welchem  Betrage
ein  Diensteinkommen  der  Pfändung  unterliege,  zu  berechnen.

Bezüglich  der  Zulässigkeit  der  Pfändung  des  Arbeits=  oder  Dienstlohns
verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen  des  Reichsgesetzes  vom  21.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.
  1869  S.  242  und  1871  S.  63).

G.  52.

Ist  eine  Forderung  auf  Anordnung  mehrerer  Vollstreckungsbehörden  oder
auf  Anordnung  einer  Vollstreckungsbehörde  und  eines  Gerichts  gepfändet,  so
finden  die  Vorschriften  der  W#.  750  bis  753  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
entsprechende  Anwendung.

In  Ermangelung  eines  nach  §#.  750,  751  zuständigen  Amtsgerichts  findet
die  Hinterlezung  bei  der  Hinterlegungsstelle  desjenigen  Amtsgerichts  statt,  in
dessen  Bezirk  die  Vollstreckungsbehörde,  deren  Pfändungsverfügung  dem  Drittschuldner
  zuerst  zugestellt  worden,  ihren  Sitz  hat.

G.  53.

Auf  die  Zwangsvollstreckung  in  andere  Vermögensrechte,  welche  nicht  Gegenstand
  der  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  sind,  finden  die
vorstehenden  Bestimmungen  entsprechende  Anwendung,

Ist  ein  Drittschuldner  nicht  vorhanden,  so  ist  die  Pfündung  mit  dem  Feitpunkte
  als  bewirkt  anzusehen,  in  welchem  dem  Schuldner  das  Gebot,  sich  jeder
Verfügung  über  das  Recht  zu  enthalten,  zugestellt  ist.
        <pb n="659" />
        —  603  —

Die  Vollstreckungsbehörde  kann  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  Rechte,
welche  nur  in  Ansehung  der  Ausübung  veräußerlich  sind,  sofern  durch  anderweite
Pfändung  keine  Zahlung  zu  erlangen  ist,  besondere  Anordnungen  erlassen.  Sie
kann  tusbesondere  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  Nutzungsrechte  eine  Verwaltung
anordnen.  In  diesem  Falle  wird  die  Pfändung  durch  Uebergabe  der  zu  benutzenden
Sache  an  den  Verwalter  bewirkt,  sofern  sie  nicht  durch  Zustellung  der  Pfändungsverfügung
  bereits  vorher  bewirkt  ist.

Ist  die  Veräußerung  des  Rechts  selbst  zulässig,  so  kann  auch  diese  Veräußcrung
  unter  der  gleichen  Voraussetzung  von  der  Vollstreckungsbehörde  angeordnet
werden.

Bezüglich  der  Sequestration  und  Wiederverpachtung  verpachteter  Grundstücke
und  Gerechtsame  behält  es  bei  den  besonderen  Bestimmungen  des  9F.  42  der  Verordnung
  vom  26.  Dezember  1808  (Gesetz-Samml.  von  1806  bis  1810  S.  464)
und  der  Allerhöchsten  Order  vom  31.  Dezember  1825  (Gesetz-Samml.  für  1826
S.  5)  sein  Bewenden.

KG.  54.

Die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  erfolgt  als  gericht  Ul.  Zwangsvol.
liche  Zwangsvollstreckung)  sie  ist  unbeschadet  des  Antrages  auf  hypothekarische  re  da
Eintragung  nur  zulässig,  sobald  feststeht,  daß  durch  Pfändung  die  Beitreibung
der  Geldbeträge  nicht  erfolgen  kann.
Der  Antrag  auf  Einleitung  des  Verfahrens  ist  durch  die  Vollstreckungsbehörde
  zu  stellen.  Dasselbe  gilt  für  den  Antrag  auf  Eintragung  der  Forderung
in  einem  Grund=  oder  Hypothekenbuche  (F.  22  des  Gesetzes  vom  4.  März  1879,
Gesetz-Samml.  S.  1029.
Die  Vollstreckbarkeit  der  Forderung  und  die  Zulässigkeit  der  Zwangsvollstreckung
  nach  der  Vorschrift  des  ersten  Absatzes  unterliegen  nicht  der  Beurtheilung
des  Gerichts.
In  den  besonderen  Rechten  der  bestehenden  Kreditverbände  bei  der  Sequestration
  und  Subhastation  der  zu  denselben  gehörigen  oder  von  denselben  beliehenen
Güter  wird  durch  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  nichts  geändert.

KG.  55.

Soweit  ein  Arrest  zur  Sicherung  der  Zwangsvollstreckung  wegen  einer  im  l.  Aresst.
Verwaltungszwangsverfahren  beizutreibenden  Geldforderung  zulässig  ist,  erfolgt
die  Vollziehung  desselben  unter  entsprechender  Anwendung  der  Vorschriften  dieser
Verordnung.  Die  Vorschriften  der  Joll=  und  Steuergesetze  über  die  Beschlagnahme
  zoll=  oder  steuerpflichtiger  Gegenstände  werden  hierdurch  nicht  berührt.

S.  56.
Die  Kosten  des  Verfahrens  sind  nach  dem  angehängten  Tarif  unter  Be=  V.  Kosten  der
achtung  der  nachstehenden  näheren  Bestimmungen  zu  berechnen:  Zwangesvollnrec  ung.
a)  Die  Werthsklasse  wird  bei  der  Ausführung  einer  Versteigerung  durch
den  Erlös  der  versteigerten  Gegenstände,  in  allen  anderen  Fällen  durch
Cr.  8665.)
        <pb n="660" />
        —  604  —

die  Summe  der  von  jedem  einzelnen  Schuldner  einzuziehenden  Geldbeträge
  einschließlich  der  rückständigen  Kosten  bestimmt.

b)  Bei  der  Pfändung  körperlicher  Sachen,  sowie  bei  deren  Versteigerung,
ist  der  Anspruch  des  Vollziehungsbeamten  auf  die  Gebühren  begründet,
sobald  derselbe  die  Ausführung  des  entsprechenden  Auftrages  begonnen
  hat.

c)  Die  Gebühren  des  Vollziehungsbeamten  müssen,  auch  wenn  derselbe
mehrere  Zwangsmaßregeln  in  derselben  Gemeinde  an  demselben  Tage
vollstreckt  hat,  von  jedem  Schuldner  besonders  entrichtet  werden.

Die  Kosten  für  die  öffentliche  Bekanntmachung  und  für  die  Versteigerung
  sind  jedoch,  wenn  mehrere  Massen  zusammengenommen  werden,
  nur  einmal  nach  der  Gesammtsumme  zu  entrichten  und  unter  die
betheiligten  Schuldner  nach  Verhältniß  des  aus  jeder  Masse  gewonnenen
Erlöses  zu  vertheilen.

d)  Die  durch  die  Nwangspollstreckung  verursachten  baaren  Auslagen  sind
von  dem  Schuldner  zu  ersetzen;  bei  Vertheilung  der  Transportkosten
und  anderer  baaren  Auslagen,  welche  mehrere  Schuldner  gemeinschaftlich
zu  tragen  haben,  ist  auf  die  besonderen  Umstände,  namentlich  den
Werth,  den  Umfang  und  das  Gewicht  der  Gegenstände,  billige  Rücksicht
  zu  nehmen.

e)  Neben  den  Gebühren  findet  ein  Anspruch  auf  Reise=  und  Zehrungskosten
  nicht  statt.

)  Die  Gebühren  der  zugezogenen  Sachverständigen  werden  nach  den  für
gerichtliche  Schätzungen  vorgeschriebenen  Sätzen  bestimmt.

g)  Die  Gebühren  des  Vollziehungsbeamten  können  auch  anderen  mit  der
Vornahme  einzelner  Vollstreckungshandlungen  beauftragten  Beamten
gewährt  werden.

Das  Staatsministerium  ist  ermächtigt,  eine  Revision  und  anderweite  Festsetzung

  des  Tarifs  vorzunehmen.
S.  57.

Die  Gebühren  des  Vollziehungsbeamten  und  alle  anderen  Kosten  der
ZJwangsvollstreckung  werden  von  der  Vollstreckungsbehörde  aus  den  eingegangenen
Geldern  bezahlt.

Bei  Unzulänglichkeit  dieser  Gelder  werden  aus  denselben  zunächst  die  Gebühren
des  Vollziehungsbeamten,  sodann  die  übrigen  Kosten  der  Zwangsvollstreckung
erichtigt.

Goweit  die  Kosten  aus  den  eingegangenen  Geldern  nicht  gedeckt  werden,
sind  dieselben  unbeschadct  der  bestehenden  anderweiten  Vorschriften  von  Demjenigen
zu  tragen,  für  dessen  Rechnung  die  Zwangsvollstreckung  erfolgt.

G.  58.

Diese  Verordnung  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetz
  in  Kraft.
        <pb n="661" />
        —  605  —

Die  zur  Ausführung  derselben  erforderlichen  Anordnungen  haben  die  betheiligten
  Ministerien  gemeinschaftlich  zu  erlassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Königsberg  i.  Pr.)  den  7.  September  1879.

(u.  S§.)  Wilhelm.
Leonhardt.  v.  Bülow.  Maybach.  v.  Puttkamer.

(Fr.  8005.)
        <pb n="662" />
        —  606

Gebühren-Tarif.

 

J.

II.

III.

IV.

V.

VI.

VII.

 

bis
3M.
einschließlich


Mark.

z  bis
is

einschließlich


Mark.

15  bis
150  M.

einchließlich


Mark.

150  bis
300—.
einschließlich


Mark.

300  bis
1000..

einschließlich

Mark.

1000  bis
5000.

einschließlich

Mark.

über
5000.  K

Mark.

 

))
2

V

3
4

—  —

5)

6)

7
8

—  —

Für  jede  Mahnung,  welche  nicht  mittelst  der
Post  erfolgt  it:  .  .  .  ..
Für  die  Pfändung  körperlicher  Sachen,  sowie
für  die  Wegnahme  der  vom  Schuldner  herausjigebenden
  Urkunden  einschließlich  der  durch
ie  PRfändung  und  Wegnahme  der  Urkunden
veranlaßten  Zustellungenn  ..
Wenn  der  Schuldner  die  Pfändung  abwendet
  (§5.  25),  wird  nur  die  Hälfte  der  Gebühren
  entrichtet.
Für  die  öffentliche  Bekanntmachung  der  Versteigerung
  durch  Aushang  und  Ausruf  .  .
Für  die  Versteigerung,  sowie  für  den  freihän.
digen  Verkauf  der  gepfändeten  Sachen  einschließlich
  der  hierdurch  veranlaßten  Zustellungen
Wenn  der  Schuldner  die  Versteigerung  abwendet
  (§.  33  Abs.  3),  wird  nur  die  Hälfte
der  Gebühren  entrichtet,  jedoch  nicht  über  250./.
Für  jede  Abschrift  eines  Protokolls
Für  jede  im  JZwangsverfahren  erforderliche  Zustellung,
  welche  nicht  nach  den  Bestimmungen
unter  Nr.  2  und  4  unentgeltlich  zu  leisten  ist.
Zu  1  bis  6.  Die  mit  der  Einziehung  einer
gerichtlich  erkannten  Geldstrafe  verbundene  Beitreibung
  der  Kosten  des  Strafverfahrens  erfolgt
gebührenfrei.
Gebühren  der  bei  einer  Pfändung  zugezogenen
Zeugen  .  ..
Gebühren  des  Aufbewahrers  von  gepfändeten
Sachen  täglich  ..  .  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..
Wenn  die  Aufbewahrung  änger  als  8  Tage
dauert,  werden  von  dem  9.  Tage  an  nur  die
halben  Gebühren  bewilligt.

 

*)  Für  Mittheilung  von  Gerichtskostenrechnungen  wird  die
Gebühr  nicht  entrichtet.  Das  durch  derartige  Mittheilung  veranlaßte
  Porto  bleibt  der  Staatslasse  zur  Last.

 

Olo

0,40

0,20

0,40

0,10

0,20

0,20

Oilo

 

0,20

0,80

0,10

0,a0

0,40

1,60

0,40

1,60

0,40

0,20

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichodruckerei.

 

0

3,00

0,10

2,00

 

0,76

4,00

0,75

5,00

10

2,00

 

075

5,00

0,10

2)00

0,50

1,00

 

0,75

6,00

0,76

30,00

Olno

2,00
        <pb n="663" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  38.

 

Inhalt:  Verordnung,  betressend  die  Auflösung  des  Hauses  der  Abgeordneten,  S.  so7.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Geseßz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs=  Amtsblälter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.)  S.  oos.

 

(Nr.  8666.)  Verordnung,  betreffend  die  Auflösung  des  Hauses  der  Abgeordneten.  Vom
15.  September  1879.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.
verordnen  auf  Grund  des  Artikels  51  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Januar
1850,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

S.  1.
Das  Haus  der  Abgeordneten  wird  aufgelöst.

§.  2.
Unser  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  der  gegenwärtigen
Verordnung  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Stettin,  den  15.  September  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  v.  Bülow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Maybach.  v.  Puttkamer.  Lucius.

 

Ces.  Samml.  1879.  (Nr.  8000.)  92

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  September  1879.
        <pb n="664" />
        —  608  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  unterm  21.  Mai  1879  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Entwässerung  der  an  dem  Isdebno-,  Wola=  und  Kaczkowoer
See  belegenen  Wiesengrundstücke  in  den  Kreisen  Wongrowitz  und  Mogilno
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Rezierung  zu  Bromberg  Nr.  34,  außerordentliche
  Beilage,  ausgegeben  den  22.  August  1879;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  Juni  1879,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  durch  die  Privilegien  vom  20.  August  1855  (Gesetz-Samml.
  S.  616),  25.  April  1864  (Gesetz-Samml.  S.  328)  und  26.  April
1869  (Gesetz-Samml.  S.  778)  genehmigten  Anleihen  des  Kreises  Johannisburg
  von  fünf  auf  viereinhalb  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  32  S.  206,  ausgegeben  den  6.  August  1879;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  Juni  1879,  betreffend  a)  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Niederbarnim  bezüglich  der  zum  Bau  einer
Kreischaussee  von  Bernau  über  Altlandsberg,  Doss  und  Bahnhof  Neuenhagen
  und  Bollensdorf  nach  der  Berlin-Frankfurter  Provinzialchaussee
erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmahi  en
Chausseegeldes  auf  dieser  Straße,  b)  die  Uebertragung  der  durch  die  Allerhöchsten
  Erlasse  vom  11.  August  1852  und  24.  Dezember  1855  für  die
Aktienchausseemn  von  Berlin  über  Altlandsberg  und  Strausberg  nach
Prötzel  und  von  Bernau  nach  Weißensee  verlichenen  gleichen  Rechte  auf
den  genannten  Kreis,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Potsdam  Nr.  34  S.  341,  ausgegeben  den  22.  August  1879;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  Juni  1879,  betreffend  die  Genehmigung
des  dritten  Nachtrags  zu  dem  Statut  für  das  Berliner  Pfandbrief-Institut
  vom  8.  Mai  1868,  durch  den  öffentlichen  Anzeiger  (Nr.  2)  S.  938
des  Amtsblatts  der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt
Berlin  Nr.  33,  ausgegeben  den  15.  August  1879;

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  25.  Juni  1879  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Niederbarnim  im
Betrage  von  400  000  Mark  II.  Emission  durch  das  Amteblatt  der  Königl.
Nierung  zu  Potsdam  Nr.  34  S.  342/343,  ausgegeben  den  22.  August

79.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="665" />
        —  609  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  39.  —

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Sitze  und  Bezirke  der  Rheinschifffahrtsgerichte,  S.  öov.  —  Verordnung,
  betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  in  dem  Bereiche  der  Justizverwaltung,  S.  611.

 

(Nr.  8667.)  Verordnung,  betreffend  die  Sitze  und  Bezirke  der  Nheinschifffahrtsgerichte.
Vom  I.  September  1879.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  auf  Grund  des  §F.  1  des  Gesetzes  vom  8.  Nitʒ  1879,  betreffend  die
Rheinschifffahrtsgerichte  (Gesetz-Samml.  S.  129),  was  folgt:

F.  1.
Als  Rheinschifffahrtsgerichte  erster  Instanz  werden  bestellt:
die  Amtsgerichte  zu  Wiesbaden,  Eltville,  Rüdesheim),  St.  Goarshausen,
Boppard,  Coblenz)  Ehrenbreitstein,  Neuwied,  Andernach)  Sinzig,
Linz,  Cöln,  Mülheim  am  Rhein,  Neuß  und  Uerdingen  für  ihre
Bezirke;
das  Amtsgericht  zu  St.  Goar  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte  zu
St.  Goar  und  Stromberg;
das  Amtsgericht  zu  Niederlahnstein  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte  zu
Niederlahnstein  und  Braubach;
das  Amtsgericht  zu  Königswinter  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte  zu
Königswinter,  Hennef  und  Siegburg  und  für  den  rechtsrheinischen
Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  zu  Bonn;
das  Amtsgericht  zu  Bonn  für  den  linkörheinischen  Theil  seines  Bezirks;
das  Amtsgericht  zu  Düsseldorf  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte  zu
Düsseldorf,  Opiaden,  Gerresheim  und  Ratingen;
das  Amtsgericht  zu  Duisburg  für  die  Bezirke  der  Amtzgerichte  zu
Duisburg  und  Ruhrort;
Ces.  Samml.  1870.  (Nr.  8607.)  93

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  September  1879.
        <pb n="666" />
        —  610  —
das  Amtsgericht  zu  Rheinberg  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte  zu
Rheinberg  und  Mörs;
das  Amtsgericht  zu  Wesel  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte  zu  Wesel
und  Dinslaken;

das  Amtsgericht  zu  Tanten  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte  zu  Tanten,
Goch  und  Cleve;

das  Amtzgericht  z  Emmerich  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte  zu
Emmerich  und  Rees.
S.  2.

Diese  Verordnung  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
  vom  27.  Januar  1877  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin)  den  1.  September  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Leonhardt.  v.  Kameke.  Maybach.  v.  Puttkamer.
        <pb n="667" />
        —  611  —

(Nr.  8668.)  Verordnung,  betreffend  die  Kantionen  der  Beamten  in  dem  Bereiche  der  Justizverwaltung.
  Vom  7.  September  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  der  #.  3,  7,  8  und  14  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kautionen
der  Staatsbeamten,  vom  25.  März  1873  (Gesetz  Samml.  S.  125),  was  folgt:

K.  1.

In  dem  Bereiche  der  Justizverwaltung  sind  die  in  der  Anlage  bezeichneten
Baeemienklafen  in  Höhe  der  dort  angegebenen  Beträge  zur  Kautionsleistung
verpflichtet.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  10.  Juli  1874,
betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Staatsministeriums
und  des  Finanzministeriums  (Gesetz-Samml.  S.  260  ff.),  Anwendung.

Die  durch  den  Justizminister  festgesetzte  Kautionspflicht  der  Gerichtsvollzieher
bleibt  unberührt.

G.  2.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1879  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Königsberg  i.  Pr.,  den  7.  September  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Zugleich  für  den  Finanzminister:
Leonhardt.

(Nr.  8668.)
        <pb n="668" />
        —  612  —

Verzeichniß
der
kautionspflichtigen  Beamtenklassen  in  dem  Bereiche  der  Justizverwaltung
und  der  Kautionsbetraͤge.

A.  Zur  Kautionsleistung  verpflichtet  sind  nachstehende  Beamtenklassen:
1)  Rendant  der  Justizoffizianten-Wittwenkasse,
2)  Kontroleur  der  Justizoffizianten-Wittwenkasse,
3)  Gerichtsschreiber  bei  den  Landgerichten  und  Amtsgerichten,
4)  Häuseradministratoren
5)  Rendanten  bei  Gefängnissen,
6)  Gefängnißinspektoren,
7)  Hausväter  bei  Gefängnissen.
B.  Die  Höhe  der  Kaution  für  die  Beamtenklassen  unter  A  beträgt  für:

1)  den  Rendanten  der  Justizoffizianten-Wittwenkasse  9000  Mark

2)  den  Kontroleur  der  Justizoffizianten-Wittwenkasse...  2100

3)  die  Gerichtsschreiber  bei  den  Landgerichten  und  Amtsgericheten
  bis  1500

4)  die  Häuseradministratoren
bei  Gerichten  von  größerem  Geschäftsumfange

  ....  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...  6000  Mark  bis  9000

bei  den  übrigen  Gerichten  1500  bis  3000

5)  die  Rendanten  bei  Gefängnissen  1500  bis  3000
6)  die  Gefängnißinspektorern  bis  1500
7)  die  Hauspäter  bei  Gefängniseen  bis  600

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin)  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="669" />
        —  613  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  40  —

 

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufhebung  der  §#.  2,  3  der  Verordnung  vom  21.  Juli  1843
über  die  Befugniß  der  Justigkommissare  zur  Anfertigung  und  Legalisirung  von  Rechtsschriften  aller
Art,  S.  o1s.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  r.,  S.  614.

 

(Nr.  8669.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  September  1879,  betreffend  die  Aufhebung  der
§#.  2,  3  der  Verordnung  vom  21.  Juli  1843  über  die  Befugniß  der  Justizkommissare
  zur  Anfertigung  und  Legalisirung  von  Rechtsschriften  aller  Art.

A##  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  18.  September  d.  J.  will  J
bestimmen,  daß  die  .  2,)  3  der  Verordnung  über  die  Befugniß  der  Justizkommissare
  zur  Anfertigung  und  Legalisirung  von  Rechtsschriften  aller  Art  vom
21.  Juli  1843  mit  dem  Inkrafttreten  des  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes
aufgehoben  werden.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Straßburg  i.  E.)  den  21.  September  1879.

Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  v.  Bülow.  Hofmann.
Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  v.  Puttkamer.

An  das  Staatsministerium.

 

Ges.  Samml.  1879.  (Nr.  86069.)  94

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  September  1879.
        <pb n="670" />
        —  614  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  16.  Juni  1879  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisobligationen  des  Kreises  Calbe  im  Betrage
  von  1  500  000  Mark  II.  Emission  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  35  S.  323/324,  ausgegeben  den
30.  August  1879;

2)  das  unterm  30.  Juni  1879  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Blöstauer
Meliorationsverband  im  Landkreise  Königsberg  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  33  S.  191  bis  195,  ausgegeben
den  14.  August  1879;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  5.  Juli  1879  wegen  eventueller  Ausgabe
  auf  jeden  Inhaber  lautender  Antheilscheine  des  Kreises  Brieg  bis
um  Betrage  von  180  000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt
er  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  36  S.  257  bis  259,  ausgegeben
den  5.  September  1879;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  Juli  1879,  betreffend  die  Aufhebung  des
Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  auf  der  Aktienchaussee  von
Gramzow  über  Zichow  nach  Passow,)  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  32  S.  326)  ausgegeben
  den  8.  August  1879;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  Juli  1879,  betreffend  die  unter  Vorbehalt
  der  Aufhebung  des  kommunalständischen  Verbandes  der  Neumark
im  Wege  der  Gesetzebung  erfolgte  Genehmigung  der  bezüglich  der  Uebertragung
  der  Verwaltung  des  Kommunalverbandes  der  Neumark  auf  den
Provinzialverband  von  Brandenburg  von  dem  Kommunallandtage  der
Neumark  gefaßten  Beschlüsse,  sowie  der  von  dem  gedachten  Kommunallandtage
  beschlossenen,  von  dem  Provinziallandtage  der  Provinz  Brandenburg
  approbirten  Nachträge  zu  dem  revidirten  Reglement  der  Landfeuersozietät
  der  Neumark  vom  17.  Juli  1846  und  zu  dem  Statute  und
Reglement  der  Neumärkischen  Hülfskasse  vom  4.  Oktober  1852  beziehungsweise
  23.  Februar  1853,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  33  S.  383/384,
ausgegeben  den  20.  August  1879,

der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  32  S.  189,  ausgegeben  den
7.  August  1879.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="671" />
        —  615  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

N-.  41.  —

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Verichtigung  der  Vezirke  einiger  Amtsgerichte,  S.  ou15.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs.  Amtoblätter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.)  S.  616.

 

(Nr.  8670.)  Verordnung,  betreffend  die  Berichtigung  der  Bezirke  einiger  Amtsgerichte.  Vom
I.  Oktober  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen  auf  Grund  des  §.  21  des  Ausführungsgesetzes  mn  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
  vom  24.  April  1878  (Gesetz-Samml.  S.  230),  was  folgt:

Einziger  Paragraph.
Unter  Abänderung  der  Verordnung,  betreffend  die  Bildung  der  Amtsgerichtsbezirke,
  vom  5.  Juli  1879  (Gesetz=  Samml.  S.  393)  werden  zugelegt:
der  Stadtbezirk  Beverungen  dem  Amtsgerichte  Beverungen,
der  Stadtbezirk  Lügde  dem  Amtsgerichte  Steinheim,
der  Stadtbezirk  Rheda  dem  Amtsgerichte  Rheda,
der  Gemeindebezirk  Hoirup  l  dem  Amtsgerichte  Hadersleben,
der  Gemeindebezirk  Hyrup  II  dem  Amtsgerichte  Toftlund.
Diese  Verordnung  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
  vom  27.  Januar  1877  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Baden-Baden,  den  1.  Oktober  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  v.  Kameke.  v.  Bülow.  Hofmann.
Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Bitter.  v.  Puttkamer.  Lucius.

 

Ges.  Samml.  1879.  (Nr.  8670.)  95

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Oktober  1879.
        <pb n="672" />
        —  616  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Alerhchste  Erlaß  vom  28.  April  1879,  durch  welchen  genehmigt
worden  ist,  daß  bei  der  Regulirung  der  Lahn  im  Regierungsbezirk  Wiesbaden
  behufs  Erwerbung  des  zur  Anlage  eines  Reitweges  in  der  Gemarkung
Aull,  sowie  der  bei  der  Häuferuhrt  oberhalb  Kaltesen  projektirten  Schleuse
nebst  Wehr=  und  Schleusen-Kanal  erforderlichen  Grund  und  Bodens  das
Enteignungsrecht  in  Anwendung  gebracht  werde,  durch  das  Amtsblatt  der
Foni  U.  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  22  S.  143/144,  ausgegeben  den

.  Mai  ,-2)

  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  Juli  1879,  betreffend  die  Genehmigung
des  XI.  Nachtrags  zu  dem  revidirten  Reglement  für  die  Landfeuersozietät
der  Kurmark  Brandenburg  und  der  Niederlausitz  vom  15.  Januar  1855,
durch  die  Amtsblätter

der  Snigt  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  35
S.  353/354,  ausgegeben  den  29.  August  1879,

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  34  S.  393  bis  395,
ausgegeben  den  27.  August  1879)

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  Juli  1879,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Weißenfels  bezüglich  des  zum  Bau  der
Chaussen  1)  von  Stößen  über  Gröbitz  und  Prittitz  zum  Anschlusse  an
die  Naumburg-Weißenfelser  Chaussee,  2)  von  Weißenfels  nach  Hohenmölsen
  und  3)  von  Osterfeld  über  Teuchern  und  Hohenmölsen  bis  zur
Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Pegau  mit  einer  Abzweigung  von
Teuchern  nach  dem  Bahnhof  Teuchern  erforderlichen  Grund  und  Vodens,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  34  S.  309,
ausgegeben  den  23.  August  1879)

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  25.  Juli  1879  wegen  eventueller  AusgLabe
  auf  jeden  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Görlitz  zum
etrage  von  4200  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung

zu  Liegnitz  Nr.  34  S.  243  bis  245,  ausgegeben  den  23.  August  1879;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  28.  Juli  1879,  betreffend  die  Genehmigun
einer  Abänderung  des  dem  Kreise  Trebnitz  unterm  11.  September  1878
ertheilten  Privilegiums  H#r  Ausgabe  43  prozentiger  Kreisobligationen  im
Betrage  von  175  000  Mark,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Breslau  Nr.  38  S.  271,  ausgegeben  den  19.  September  1879.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="673" />
        —  617  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  42.  —.

 

Inhalt:  Verorbnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  S.  617.  —
Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  o18.

 

(Nr.  8671.)  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie.
Vom  15.  Oktober  1879.  ·

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen  in  Gemäßheit  des  Artikels  51  der  Verfassungs-Urkunde  vom
31.  Januar  1850,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  das  Herrenhaus  und
das  Haus  der  Abgeordneten,  werden  auf  den  28.  Oktober  d.  J.  in  Unsere
Haupt-=  und  Residenzstadt  Berlin  zusammenberufen.

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  15.  Oktober  1879.

(#.  S§.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  v.  Kameke.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.
Maybach.  Bitter.  v.  Puttkamer.  Lucius.

 

Oes.  Samml.  1879.  (Nr.  8671.)  96
Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Oktober  1879.
        <pb n="674" />
        —  618  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

i

2)

¾

4

4

—
„

S.

das  unterm  28.  Juli  1879  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Saarn-Mintarder
  Deichverband  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Aegierung  zu
Düsseldorf  Nr.  37  S.  365/366,  ausgegeben  den  13.  September  1879;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  August  1879,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  an  den  Kreis
Ruppin  für  die  von  demselben  gebaute  Chaussee  von  Herzberg  nach  dem
Bahnhofe  Löwenberg)  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Potsdam  Nr.  36  S.  367,  ausgegeben  den  5.  September  1879;

das  unterm  1.  August  1879  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft
  zu  Hahnstätten  im  Unterlahnkreise  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  37  S.  229  bis  231,  ausgegeben
den  11.  September  1879)

das  unterm  1.  August  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Pr.  Königsdorf-Grunau  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Danzig  Nr.  36  S.  196/197,  ausgegeben  den  6.  September
1879)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  August  1879,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  bezüglich  der  zur
vollständigen  Freilegung  1)  der  Gerichts=  und  Grenzstraße,  2)  der  Friedensstraße,
  3)  der  Görlitzerstraße,  4)  der  Wrangelstraße,  5)  der  Reichenbergerstraße,
  6)  der  Rheinsbergerstraße,  7)  der  Liebenwalderstraße,  8)  der
Hennigsdorferstraße,  9)  der  Koloniestraße,  10)  der  Sandstraße  und  11)  der
Swinemünderstraße  erforderlichen  Grundstückstheile,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  36  S.  371,
ausgegeben  den  5.  September  1879.

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  8.  August  1879  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  Kreises  Waldenburg  im
Betrage  von  600  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Breslau  Nr.  39  S.  278/279,  ausgegeben  den  26.  September  1879.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Verlin)  gedruckt  in  der  Reichödruckerei.
        <pb n="675" />
        —  619  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  43.  —

 

Juhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  des  Preußischen  Ausführungogesetzes  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
  vem  24.  April  1878  in  die  Fürsienthümer  Waldeck  und  Pyrmont,  S.  610.  —  Gesetz,
betreffend  die  Abänderung  von  Bestimmungen  der  Disziplinargesetze  in  den  Fürstenthümern  Waldeck
und  Pyrmont,  S.  621.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anmeldung  von  Ansprüchen
  zur  Eintragung  in  das  Grundbuch  für  den  Bezirk  des  Amts  Elbingerode,  S.  024.  —
Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
publizirten  landeöherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  625.

 

(Nr.  8672.)  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  des  Preußischen  Ausführungsgesetzes  zum
Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze  vom  24.  April  1878  in  die  Fürstenthümer
Waldeck  und  Pyrmont.  Vom  1.  September  1879.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  uc

verordnen  auf  Grund  des  zwischen  Preußen  und  Waldeck-Pyrmont  geschlossenen
Vertrages  vom  24.  November  1877  mit  Zustimmung  Seiner  Durchlaucht  des
Fürsten  zu  Waldeck  und  Pyrmont,  sowie  des  Landtages  der  Fürstenthümer,

was  folgt:
Artikel  1.

Das  nachstehend  abgedruckte  Preußische  Ausführungsgesetz  zum  Deutschen
Gerichtsverfassungsgesetze  vom  24.  April  1878  erlangt  in  den  Fürstenthümern
Waldeck  und  Pyrmont  mit  den  in  Artikel  2  bis  9  enthaltenen  Bestimmungen
Gesetzeskraft.

Artikel  2.

Dem  Oberlandesgericht  in  Cassel  wird  an  Stelle  des  Appellationsgerichts
in  Cassel  die  Zuständigkeit  in  allen  privatrechtlichen  Angelegenheiten  des  Fürsten
zu  Waldeck  und  Pormont,  sowie  der  Mitglieder  des  Fürstlichen  Hauses  übertragen.
  Die  Zuständigkeit  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  die
Rechtsmittel  der  Berusung.  und  der  Beschwerde  gegen  die  Entscheidungen  des
Oberlandesgerichts  zu  Cassel  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  dieser  Art  wird
dem  Oberlandesgericht  in  Frankfurt  a.  M.  übertragen.

Die  Gerichtsbarkeit  letzter  Instanz  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  dieser
Art  wird  durch  ein  besonderes  Gesetz  bestimmt,  insofern  dieselbe  nicht  in  Gemäßheit
des  §.  3  des  Einführungsgesetzes  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze  dem
Reichsgericht  übertragen  wird.

Ges.  Samml.  1879.  (Nr.  8672.)  97

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Oktober  1879.
        <pb n="676" />
        —  620  —

Artikel  3.
Zur  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  gehört  die  Ertheilung  von  Großjährigkeitserklärungen.

Artikel  4.

Zu  dem  Amte  eines  Schöffen  und  eines  Geschworenen  sollen  außer  den
im  F.  33  bezeichneten  Beamten  nicht  berufen  werden:  der  Landesdirektor  und  die
vortragenden  Räthe  bei  dem  Landesdirektorium.
Artikel  5.
Der  als  Beisitzer  des  Ausschusses  für  die  Wahl  der  Schöffen  eintretende
Staatsverwaltungsbeamte  wird  von  dem  Landesdirektor  bestellt.
Artikel  6.

Das  Fürstenthum  Waldeck  wird  dem  Preußischen  Landgericht  zu  Cassel  und
das  Fürstenthum  Pyrmont  dem  Preußischen  Landgericht  zu  Hannover  zugetheilt.
Artikel  7.

Die  Ernennung  der  Amtsanwälte  durch  den  Ober-Staatsanwalt  erfolgt
nach  Anhörung  des  Landesdirektors.
Artikel  8.

Die  Vertretung  des  Fiskus  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  welche
Angelegenheiten  der  Justizverwaltung  betreffen,  erfolgt  durch  den  Landesdirektor.
Artikel  9.

a  Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  1.  September  1879.

(I.  S.)  Wilhelm.

Leonhardt.  v.  Bülow.  Maybach.  v.  Puttkamer.

Der  Landesdirektor
v.  Sommerfeld.

Das  im  Art.  1  des  vorstehenden  Gesetzes  bezeichnete  Gesetz  vom  24.  April
1878  ist  im  Jahrgang  1878  der  Gesetz-Sammlung  S.  230  veröffentlicht.
        <pb n="677" />
        —  621  —

(Nr.  8673.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  von  Bestimmungen  der  Disziplinargesetze  in
den  Fürstenthümern  Waldeck  und  Pyrmont.  Vom  1.  September  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  1.

verordnen  auf  Grund  des  zwischen  Preußen  und  Waldeck-Pyrmont  geschlossenen
Vertrages  vom  24.  November  1877  mit  Zustimmung  Seiner  Durchlaucht  des
Fürsten  zu  Waldeck  und  Pyrmont,  sowie  des  Landtages  der  Fürstenthümer,
was  folgt:

S.  1.

Die  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  18.  Januar  1869,  betreffend  die
Organisation  der  Disziplinarbehörden  (Regierungsbl.  S.  15),  sowie  des  Staatsdienstgesetzes
  vom  9.  Juli  1855  (Regierungsbl.  S.  191)  werden  durch  die  in  den
§H.  2  bis  13  enthaltenen  Vorschriften  abgeändert.

S.  2.

A  die  Stelle  des  Appellationsgerichts  zu  Cassel  treten  für  das  Fürstenthum
Waldeck  das  Oberlandesgericht  zu  Cassel,  für  das  Fürstenthum  Pyrmont  das
Oberlandesgericht  zu  Celle.

E.  3.

Die  bisher  dem  Kollegium  des  Appellationsgerichts  zu  Cassel  zugewiesenen
Angelegenheiten  werden  erledigt

1)  hinsichtlich  der  richterlichen  Beamten  durch  den  Disziplinarsenat  des
Oberlandesgerichts;

2)  hinsichtlich  der  Subaltern=  und  Unterbeamten  der  Justizverwaltung
durch  den  Senat  des  Oberlandesgerichts,  in  welchem  der  Präsident  den
Vorsitz  führt,  in  der  Besetzung  von  fünf  Mitgliedern  mit  Einschluß  des
Vorsitzenden.

S.  4.

An  die  Stelle  des  Obertribunals  tritt  der  bei  dem  Oberlandesgerichte  zu
Berlin  zu  bildende  große  Disziplinarsenat.

S.  5.

Die  in  den  §9.  111  und  114  des  Staatsdienstgesetzes  vom  9.  Juli  1855
dem  Dirigenten  (Vorsitzenden)  des  Kreisgerichts  gegebenen  Befugnisse  gehen  auf  den
Landgerichtspräsidenten,  die  im  F.  111  des  bezeichneten  Gesetzes  dem  Staatsanwalt
gegebenen  Befugnisse  auf  den  Ersten  Staatsanwalt  bei  dem  Landgericht  über.

S.  6.

Die  in  dem  Staatsdienstgesetze  vom  9.  Juli  1855  hinsichtlich  der  Polizeianwälte
  getroffenen  Bestimmungen  finden  auf  die  Amtsanwälte  entsprechende
Anwendung,  Z„

(Nr.  8073.)  977
        <pb n="678" />
        —  622  —

C.  7.

Der  Erste  Staatsanwalt  bei  dem  Landgericht  ist  befugt,  den  Beamten  des
Polizei=  und  Sicherheitsdienstes,  welche  Hülfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft  sind,
mit  Ausschluß  derjenigen,  welche  ihr  Amt  als  Ehrenamt  versehen,  Verweise  zu
ertheilen  und  gegen  dieselben  Geldstrafen  bis  zu  dreißig  Mark  festzusetzen.

K.  S.

Die  in  §F.  111  des  Staatsdienstgesetzes  vom  9.  Juli  1855  bezeichneten
Disziplinarstrafen,  Geldstrafen  jedoch  nur  bis  zum  Betrage  von  neun  Mark
dürfen  von  dem  Amtsrichter  gegen  die  ihm  untergebenen  Beamten  zur  Anwendung
  gebracht  werden.

F.  9.

Die  Befugniß  zur  Frstsetung  von  Ordnungsstrafen  gegen  Gerichtsvollzieher
steht  den  in  Gemäßheit  des  §.  73  des  Preußischen  Ausführungsgesetzes  zum
Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze  vom  24.  April  1878  zu  bestimmenden  Aufsichtsbeamten
  zu.
Geldstrafen  dürfen  verhängt  werden:
1)  von  den  Aufsichtsbeamten  bei  den  Oberlandesgerichten  bis  zum  Betrage
von  einhundertfünfzig  Mark;
2)  von  den  Aufsichtsbeamten  bei  den  Landgerichten  bis  zum  Betrage  von
dreißig  Mark;
3)  von  den  Aufsichtsbeamten  bei  den  Amtsgerichten  bis  zum  Betrage  von
neun  Mark.
F.  10.

Beschwerden  der  nicht  richterlichen  Beamten  gegen  die  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen
  werden  im  Aufsichtswege  erledigt.

g.  11.

Richterlichen  Beamten  gegenüber  liegt  in  dem  Recht  der  Aufsicht  (§.  78
des  Preußischen  Ausführungsgesetzes  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
vom  24.  April  1878)  die  Befugniß,  die  ordnungswidrige  Ausführung  eines  Amtsgeschhses
  zu  rügen  und  zu  dessen  rechtzeitiger  und  sachgemäßer  Erledigung  zu
ermahnen.

Beantragt  der  richterliche  Beamte  die  Einleitung  der  Disziplinaruntersuchung,
weil  ihm  eine  Ordnungswidrigkeit  nicht  zur  Last  falle,  so  ist  diesem  Antrage
stattzugeben.  In  dem  Endurtheile  ist  zugleich  über  die  Aufrechterhaltung  oder
Aufhebung  der  im  Aufsichtswege  getroffenen  Maßregel  zu  erkennen.

Es  kann  in  diesem  Verfahren  im  Falle  der  Feststellung  eines  Disziplinarvergehens
  auch  auf  Disziplinarstrafe  erkannt  werden.

Hat  der  Beamte  die  Beschwerde  auf  Grund  des  §.  85  des  Preußischen
Ausführungsgesetzes  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze  eingelegt,  so  findet
        <pb n="679" />
        —  623  —

der  Antrag  auf  Einleitung  der  Disziplinaruntersuchung  nicht  statt.  Ebenso  schließt
der  Antrag  auf  Einleitung  der  Disziplinaruntersuchung  die  Beschwerde  aus.

g.  12.

Die  Vorschriften  des  §.  11  Absatz  2  und  3  finden  entsprechende  Anwendung,
wenn  auf  Grund  des  §F.  114  des  Staatsdienstgesetzes  vom  9.  Juli  1855  eine
Mahnung  erlassen  ist.

§.  13.

Die  Vorschriften  des  Staatsdienstgesetzes  vom  9.  Juli  1855,  der  Verordnung
vom  18.  Januar  1869  und  dieses  Gesetzes  finden  auf  die  in  Gemäßheit  des
Preußischen  Ausführungsgesetzes  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze  vom
24.  April  1878  zur  Verfügung  des  Justizministers  verbleibenden  und  einstweilig
in  den  Ruhestand  tretenden  Beamten  entsprechende  Anwendung.

K.  14.

Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  finden  auch  auf  die  vor  dem  Inkrafttreten
desselben  anhängig  gewordenen  Angelegenheiten  Anwendung.

K.  15.

Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  September  187)9.

(L.  S.)  Wilhelm.

Leonhardt.  v.  Bülow.  Maybach.  v.  Puttkamer.

Der  Landeödirektor
v.  Sommerfeld.

 

(Fr.  8073—8074.
        <pb n="680" />
        —  624  —

(Nr.  8674.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anmeldung  von  Ansprüchen  zur
Eintragung  in  das  Grundbuch  für  den  Bezirk  des  Amts  Elbingerode.  Vom
6.  Oktober  1879.

Auf  Grund  des  durch  das  Gesetz  vom  29.  Januar  1879  (Gesetz-Samml.
S.  11)  abgeänderten  §.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  bestinunt  der  Justizminister,  daß  die  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten,
welche  in  dem  durch  das  erstere  Gesetz  abgeänderten  F.  32  des  letzteren  Gesetzes
vorgeschrieben  ist,  für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wernigerode  gehörigen
Bezirk  des  Amts  Elbingerode  am  1.  Dezember  1879  beginnen  soll.

Berlin,  den  6.  Oktober  1879.

Der  Justizminister.
Leonhardt.
        <pb n="681" />
        —  625  —.

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  August  1879),  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  in  Gemäßheit  des  Privilegiums  vom  28.  Oktober  1870
ausgegebenen  Obligationen  des  Kreises  Flatow  von  fünf  auf  viereinhalb
Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder
Nr.  42  S.  327,  ausgegeben  den  16.  Oktober  1879;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  August  1879,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  sub  II  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  von  dem  Kreise
Weißenfels  neu  erbauten  Chausseen  von  Weißenfels  über  Granschütz  nach
Hohenmölsen  und  von  der  Weißenfels-Naumburger  Chaussee  über  Prittitz
und  Gröbitz  nach  Stößen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Merseburg  Nr.  41  S.  373,  ausgegeben  den  11.  Oktober  1879;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  25.  August  1879  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Gleiwitz  im  Betrage  von
550  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln
Nr.  40  S.  279  bis  282,  ausgegeben  den  3.  Oktober  1879;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  August  1879,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Lyck  bezüglich  der  zum  Bau  der
Kreischausseen  1)  von  Lyck  (Sybba)  über  Regelnitzen,  Wieschniewen,
Goldenau,  Catrinowen  und  Sawadden  bis  zur  Landesgrenze  bei  Tworki,
2)  von  Kleine  Mühle  Lyck  und  Mathildenhof  nach  Claussen,  3)  von  Lyck
über  Schedlisken  und  Woßellen  nach  Grabnick  erforderlichen  Grundstüccke,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  42  S.  299,

—

ausgegeben  den  15.  Oktober  1879;

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  27.  August  1879  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Lyck  im  Betrage
von  300  000  Mark  V.  Emission  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Gumbinnen  Nr.  42  S.  300/3101,  ausgegeben  den  15.  Oktober  1879;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  September  1879,  betreffend  die  Entbindung
der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  von  der  Verpflichtung  zur
Ausführung  der  Bahnen  Barmen  Rittershausen-Blankenstein;,  Lorfer
Haßlinghausen  und  Herne-Recklinghausen,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  40  S.  202,  ausgegeben  den
4.  Oktober  1879,

der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  41  S.  395,  ausgegeben
den  11.  Oktober  1879;
        <pb n="682" />
        —  626  —

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  September  1879,  betreffend  die  Genehmigung
des  zehnten  Nachtrages  zu  dem  revidirten  Reglement  für  die  Provinzial-Fauerseziett
  der  Rheinprovinz  vom  1.  September  1852,  durch  die  Amtslätter



der  Gönig,  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  44  S.  255,  ausgegeben  den
26.  September  1879,

der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  39  S.  244,  ausgegeben  den
24.  September  1879,

der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  40  S.  331/332,  ausgegeben  den
3.  Oktober  1879,

der  Gönig  Regierung  zu  Aachen  Nr.  41  S.  329,  ausgegeben  den
25.  September  1879;

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  September  1879,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Rybnik,  bezüglich  der  zur  Fertigstellung
  der  Chausseestrecke  von  Loslau  bis  zur  Rybnik-Ratiborer  Kreisgrenze
  bei  Kraskowitz  noch  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des  Rechts
Lr-  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  auf  dieser  Straße,  durch
as  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  42  S.  296,  ausgegeben
  den  17.  Oktober  1879.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staals=  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="683" />
        —  627  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  44.

 

Inhalt:  Verordnung,  betresfend  die  Abänderung  und  Berichtigung  der  Verordnung,  betreffend  die  Errichtung
der  Amtsgerichte,  vom  26.  Juli  1878  (Gesetz=  Samml.  S.  275)  und  der  Verordnung,  betreffend  die
Bildung  der  Amtzgerichtsbezirke,  vom  5.  Juli  1879  (Gesetz=  Samml.  S.  393),  S.  c27.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-  Amtsblätter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  629.

 

(Nr.  8675.)  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  und  Berichtigung  der  Verordnung,
·  betreffend  die  Errichtung  der  Amtsgerichte,  vom  26.  Juli  1878  (Gesetz-Samml.
  S.  275)  und  der  Verordnung,  betreffend  die  Bildung  der  Amtsgerichtsbezirke,
  vom  5.  Juli  1879  (Gesetz  ·  Samml.  S.  393).  Vom  10.  November

  1879.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u§

verordnen  auf  Grund  des  §.  21  des  Ausführungsgesetzes  Em  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
  vom  24.  April  1878  (Gesetz-Samml.  S.  230),  was  folgt:

F.  1.
Das  Amtzgericht  zu  Grevenbrück  im  Besre  des  Landgerichts  zu  Arnsberg
erhält  die  Bezeichnung  als  Amtsgericht  zu  Förde.

S.  2.
Unter  Abänderung  der  Verordnung,  betreffend  die  Bildung  der  Amtsgerichtsbezirke,
  vom  5.  Juli  1879  (Gesetz-Samml.  S.  393)  werden  zugelegt:

1)  der  Gutsbezirk  Engsee  aus  dem  Amtsbezirke  Starsen  im  Kreise  Schlochau
dem  Amtsgerichte  zu  Baldenburg)

2)  die  Gemeindebezirke  Biskupice  und  Oldrzychowo  aus  dem  Polizeidistrikte
Markowice  im  Kreise  Inowrazlaw  dem  Amtsgerichte  zu  Strelno;

3)  der  Amtsbezirk  Fuchsberg  im  Kreise  Liegnitz  dem  Amtsgerichte  zu

Parchwitz;
4)  die  TKamdbürgermesserei  Millingen  im  Kreise  Rees  dem  Amtsgerichte
zu  Rees;
Ees.  Samml.  1879.  (Nr.  8675.)  98

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  November  1879.
        <pb n="684" />
        —  628  —

5)  im  Kreise  Mülheim  a.  R.  die  Bürgermeisterei  Gahlen  mit  Ausschluß
des  Gemeindebezirks  Bruckhausen,  und  aus  der  Bürgermeisterei  Götterswickerhamm
  die  Gemeinde  Spellen  dem  Amtsgerichte  zu  Wesel.

E.  3.
In  der  im  JF.  2  bezeichneten  Verordnung  ist  zu  setzen:

1)  bei  der  Bestimmung  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  zu  Strelno  statt
Klein-Stawsk  Kolonie:  Groß.  Saawet  Kolonie;

2)  bei  der  Bestimmung  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  zu  Bünde  statt
Gemeindebezirk  Höfer:  Gemeindebezirk  Häver.

Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  10.  November  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  v.  Kameke.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.
Maybach.  Bitter.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.
        <pb n="685" />
        —  629  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesehes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Februar  1879,  betreffend  die  Genehmigun
des  anderweit  revidirten  Statuts  der  Preußischen  ##theten,  Mflienhan
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt
Berlin  Nr.  40,  Erxtrabeilage  S.  2,  ausgegeben  den  3.  Oktober  1879;

2)  das  unterm  4.  August  1879  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Melioration  des  Welna-Thales  zwischen  der  Janowitz=  und
Straszewo'er  Mühle  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg
  Nr.  36,  außerordentliche  Beilage,  ausgegeben  den  5.  September  1879

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  August  1879,  betreffend  die  Konvertirung
der  noch  im  Umlauf  befindlichen,  auf  Grund  der  Privilegien  vom  20.  Juni
1865  und  1.  Dezember  1875  emittirten  fünfprozentigen  Kreisobligationen
des  Kreises  beziehungsweise  Landkreises  Bromberg  in  viereinbalbprozentige,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  41  S.  365,
ausgegeben  den  10.  Oktober  1879,

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  18.  August  1879  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisobligationen  des  Bromberger  Landkreises
im  Betrage  von  550  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Bromberg  Nr.  41  S.  365  bis  368,  ausgegeben  den  10.  Oktober  1879;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  August  1879,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Beeskow-Storkow  bezüglich  der  zum
Bau  einer  Kreischaussee  von  Wendisch-Buchholz  über  Leibsch  und  Neu-Lübbenau
  bis  zur  Lübbener  Kreisgrenze  erforderlichen  Grundstücke,  sowie
des  Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausscegeldes  auf  dieser
Straße,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  44
S.  467,  ausgegeben  den  31.  Oktober  1879;

6)  das  unterm  29.  August  1879  Allerhöchst  vollzogene  Statut  des  Caymen=Lablacker
  Deichverbandes  im  Kreise  Labiau  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  42  S.  249  bis  252,  ausgegeben
den  16.  Oktober  1879;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  September  1879,  betreffend  die  Genehmigung
des  zehnten  Nachtrages  zu  dem  revidirten  Reglement  für  die  Provinzial-Feuersozietät
  der  Rheinprovinz  vom  1.  September  1852,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  40  S.  389,  ausgegeben
den  4.  Oktober  1879  (vergl.  die  Bekanntmachung  S.  626  Nr.  7);

8)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  2.  September  1879  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Iuhsebrr  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises
Wreschen  bis  zum  Betrage  von  400  000  Mark  Reichswährung,  IV.  Emission,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  44  S.  397
bis  399,  ausgegeben  den  28.  Oktober  1879);
        <pb n="686" />
        —  630  —

M  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  September  1879,  betreffend  die  H  grabsetung
des  Zinsfußes  der  auf  Grund  des  Privilegiums  vom  28.  Oktober  186
aufgenommenen  Anleihe  der  Stadt  Duisburg  im  Betrage  von  250  000  Thalern
  (750  000  Mark)  von  fünf  auf  viereinhalb  Prozent,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  38  S.  373,  ausgegeben
den  20.  September  1879;

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  September  1879,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  West-Sternberg  bezüglich  der  zum
Bau  der  Chausseen:  1)  von  der  Grenze  des  Kreises  Königsberg  i.  N.
gegemüber  Cüstrin  bis  zum  Göritzer  Bahnhof  der  Cüstrin-Reppen-Rothenurger

  Eisenbahn  und  von  dort  über  Stadt  Göritz  durch  Dorf  Lässi
(mit  Abzweigung  eines  chaussirten  Zugangsweges  zum  Bahnhofe  Lässig
und  weiter  über  Klein=  und  Groß-Rade  neben  Zweinert  bis  zur  Frankfurt-Drossener
  Chaussee,  2)  von  Drossen  nach  Reppen,  3)  von  Ziebingen  bis
pur  Oderfähre  gegenüber  Fürstenberg  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des
Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  auf  diesen  Straßen,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  43
S.  403,  ausgegeben  den  29.  Oktober  1879;

11)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  September  1879),  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Cosel  bezüglich  der  zum  Bau  der
Chaussee  von  Klodnitz  bei  Cosel  bis  zur  Groß-Strehlitzer  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  Leschnitz  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur
Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  auf  dieser  Straße,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  43  S.  300,  ausgegeben
den  24.  Oktober  1879;

12)  das  Allerböchste  Privilegium  vom  9.  September  1879  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisobligationen  des  Coseler  Kreises  im  Betrage
  von  150  000  Mark  Reichswährung  IV.  Emission  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  43  S.  300  bis  302,  ausgegeben
  den  24.  Oktober  1879)

13)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  September  1879,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Herford  bezüglich  der  zum  Bau  einer
Kreischaussee  von  Eilshausen  über  Hiddenhausen  und  Steinbeck  nach  Enger
erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Minden  Nr.  43  S.  200,  ausgegeben  den  25.  Oktober  1879;

14)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  Oktober  1879,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Cassel  bezüglich  eines  zur
Freilegung  der  Victoriastraße  daselbst  erforderlichen  Grundstücktheils,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cassel  Nr.  77  S.  475,  ausgegeben
  den  31.  Oktober  1879.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

 

 

Berlin)  gedruckt  in  der  Reichddruckerei.
        <pb n="687" />
        —  631  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

N-.  45.

 

Inhalt:  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Oldenburg  wegen  Anlage  einer  Eisenbahn  von  Emden
über  Norden  und  Wittmund  nach  Jever,  S.  os1.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend
die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte  Hameln  und  Rotenburg  in  der
Provinz  Hannover,  S.  634.

 

(Nr.  8676.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Oldenburg  wegen  Anlage  einer  Eisenbahn
von  Emden  über  Norden  und  Wittmund  nach  Jever.  Vom  5.  Oktober  1879.

S..  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche
Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg,  von  dem  Wunsche  geleitet,  die  Eisenbahnverbindungen
  zwischen  den  beiderseitigen  Staatsgebieten  zu  vermehren,  haben
behufs  einer  hierüber  zu  treffenden  Vereinbarung  zu  Bevollmächtigten  ernannt

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Carl  Ursinus,

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg
Höchstihren  Staatsrath  Wilhelm  Selkmann,

welche  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  folgenden  Vertrag  abgeschlossen  haben.

Artikel  1.

Für  den  Fall,  daß  die  Königlich  Preußische  Regierung  auf  Ihrem  Gebiete
eine  Eisenbahn  von  Emden  über  Norden  und  Wittmund  bis  zur  Landesgrenze
in  der  Richtung  auf  Jever  zur  Ausführung  bringt,  erklärt  die  Großherz  gch
Oldenburgische  Regirng  Sich  bereit,  Ihrerseits  auf  Oldenburgischem  Gebiete
die  Bahnstrecke  von  der  Candegrenze  bis  nach  Jever  zum  Anschluß  an  die  Bahn
von  Jever  nach  Sande  innerhalb  der  gleichen,  noch  näher  zu  vereinbarenden  Frist,
innerhalb  welcher  die  Bahn  von  Emden  über  Norden  und  Wittmund  zur  Landesgrenze
  zur  Ausführung  gelangt,  herzustellen.

Der  Punkt,  wo  die  Bahn  die  beiderseitigen  Landesgrenzen  überschreiten
wird,)  soll  nöthigenfalls  durch  deshalb  abzuordnende  beiderseitige  Kommissarien
näher  bestimmt  werden.

Ges.  Samml.  1879.  (Nr.  8676.)  99

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Dezember  1879.
        <pb n="688" />
        —  632  —

Artikel  II.

Für  den  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  innerhalb  beider  Staatsgebiete  sind
die  Bahnordnung  für  Deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung  vom
12.  Juni  1878  (publizirt  im  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Nr.  24  vom
14.  Juni  1878)  und  die  dazu  ergehenden  ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen
  (ckr.  F.  55  daselbst)  maßgebend.

Artikel  III.

Die  Spurweite  der  zu  erbauenden  Eisenbahn  soll  in  Uebereinstimmung  mit
den  anschließenden  Bahnen  1/435  Meter  im  Lichten  der  Schienen  betragen,  auch
der  Bau  und  das  gesammte  Betriebsmaterial  so  eingerichtet  werden,  daß  die
Transportmittel  ungehindert  nach  allen  Seiten  übergehen  können.

Artikel  IV.

Die  von  einer  der  Hohen  kontrahirenden  Vegicrungen  geprüften  Betriebsmittel
  werden  ohne  weitere  Revision  auch  im  Gebiete  der  anderen  Regierung

zugelassen  werden.
Artikel  V.

Die  Hohen  kontrahirenden  Regierungen  sind  einverstanden,  daß  zur  Ver—
meidung  der  Anlegung  eines  Bahnhofes  auf  der  Landesgrenze  entweder  die  Bahnstrecke
  von  der  Landesgrenze  bis  Wittmund  an  die  Grokherhogli  Oldenburgische
Regierung  oder  die  Bahnstecke  von  der  Landesgrenze  bis  Jever  an  die  Königlich
Preußische  Regierung  zur  Verwaltung  und  zum  Betriebe  zu  überlassen  ist.  Ueber
den  Umfang  und  die  Bedingungen  dieser  Ueberlassung)  insbesondere  über  die
dafür  zu  gewährende  Vergütung  werden  die  beiderseitigen  Eisenbahnverwaltungen
besondere  Verständigung  treffen.

Artikel  VI.

Bezüglich  des  Betriebes  dieser  Grenzstrecke  ist  die  den  Betrieb  führende
Regierung  insoweit  nicht  Reichsgesetze  oder  Reichsverordnungen  Platz  greifen
—  den  jetzigen  und  künftigen  Gesetzen  und  Verordnungen  der  Landesreglerung
unterworfen.

Die  auf  dieser  Grenzstrecke  fungirenden  Bahnpolizeibeamten  sind  von  den
zuständigen  Behörden  der  Landesregierung  in  Eid  und  Pflicht  zu  nehmen.

Alle  auf  dieser  Strecke  vorkommenden  und  den  Betrieb  auf  derselben
betreffenden  Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertretungen  sollen  den  Behörden  der
Landesregierung  zur  Untersuchung  und  Bestrafung  angezeigt  und  nach  den  Gesetzen
und  Verordnungen  dieser  Regierung  beurtheilt  werden.  Für  die  auf  den  Eisenbahndienst
  bezüglichen  Dienstvergehen  der  Beamten  der  den  Betrieb  führenden
Regierung  sind  jedoch  die  Behörden  dieser  Regierung  allein  zuständig.

Wegen  aller  Entschädigungsansprüche,  welche  aus  Anlaß  des  Betriebes
dieser  Strecke  geltend  gemacht  werden,  ist  die  den  Betrieb  führende  Eisenbahnverwaltung
  der  Gerichtsbarkeit  der  Landesregierung  unterworfen.  Die  den  Betrieb
führende  Eisenbahnverwaltung  wird  auf  Verlangen  der  Landesregierung  innerhalb
des  Staatsgebietes  derselben  Domizil  wählen  und  in  diesem  Domizil  ein  Organ
        <pb n="689" />
        —  633  —

bestellen,  welches  sie  der  Landesregierung  und  dem  Publikum  gegenüber  in  allen
den  Betrieb  dieser  Strecke  betreffenden  Angelegenheiten  mit  unbeschränkter  Vollmacht
  zu  vertreten  befugt  und  verpflichtet  ist.  Die  gegen  dieses  Organ  in  Vertretung
  der  den  Betrieb  führenden  Eisenbahnverwaltung  rechtskräftig  ergehenden
gerichtlichen  und  administrativen  Entscheidungen  sollen  ohne  Weiteres  gegen  die
den  Betrieb  führende  Eisenbahnverwaltung  verbindlich  und  vollstreckbar  sein.

Der  Landesregierung  bleibt  vorbehalten,  den  Verkehr  zwischen  Ihr  und  der
Eisenbahnverwaltung  der  Prensstrecke,  sowie  die  Handhabung  der  Ihr  über  diese
Strecke  zustehenden  Hoheits=  und  Aufsichtsrechte  einer  Behörde  zu  übertragen.
Diese  Behörde  hat  die  Beziehungen  ihrer  Regierung  der  Eisenbahnverwaltung
in  allen  Fällen  zu  vertreten,  die  nicht  zum  direkten  Einschreiten  der  kompetenten
Polizei=  oder  Gerichtsbehörde  geeignet  sind.

Die  Eisenbahnverwaltung  hat  sich  bei  Angelegenheiten  territorialer  Natur,
welche  hiernach  von  der  Landesregierung  ressortiren,  an  sene  Behörde  zu  wenden.

Die  gedachten  Funktionen  können  auch  einem  besonderen  Kommissarius
übertragen  werden.

Artikel  VII.

Die  Festsetzung  der  Tarife  und  der  Fahrpläne  soll  jeder  der  Hohen  kontrahirenden
  Regierungen  auf  der  von  Ihr  betriebenen  Strecke  zustehen.  Die
Hohen  kontrahirenden  Regierungen  werden  aber  gemeinsam  darauf  Bedacht
nehmen,  daß  auf  der  Eisenbahn  von  Emden  bis  Jever  ein  möglichst  niedriger
und  möglichst  Fleichförmiger  Tarif  zur  Geltung  kommt  und  täglich  wenigstens
zwei  zur  Beförderung  von  Personen  geeignete  Züge  in  jeder  Richtung  gefahren
werden  und  in  Emden  und  Jever  möglichst  unmittelbare  Anschlüsse  an  die  ankommenden
  und  abgehenden  Züge  beider  Staaten  erhalten.

Artikel  VIII.

Dieser  Vertrag  soll  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt  und  die
Auswechselung  der  darüber  ausgefertigten  Urkunden  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  5.  Oktober  1879.

Carl  Ursinus.  Selkmann.
(L.  S.)  (L.  S.)

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

(r.  86760—8677.)
        <pb n="690" />
        —  634  —

(Xr.  8677.)  Verfügung  des  Justizininisters,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  fuͤr  die
Bezirke  der  Amtsgerichte  Hameln  und  Rotenburg  in  der  Provinz  Hannover.
Vom  22.  November  1879.

A#  Grund  des  F.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz-Samml.  1873  S.  253;  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  un,  das.
Grundbuch  im  §.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  den  Bezirk

1)  des  Amtsgerichts  Hameln  mit  Ausschluß  der  Gemeinde  Reher,

2)  des  Amtsgerichts  Rotenburg
am  1.  Jannar  1880  beginnen  soll.

Berlin,  den  22.  November  1879.

Der  Justizminister.
Friedberg.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin)  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="691" />
        —  635  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  46  —

 

(Nr.  8678.)  Gesetz,  betreffend  den  Erwerb  mehrerer  Privateisenbahnen  für  den  Staat.  Vom
20.  Dezember  1879.

Ke  *  s  -
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  rc.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  ;½  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

Die  itaaeregierung  wird  W  die  Verwaltung  und  den  Betrieb
folgender  Eise  gen,  nämli

1)  der  Berii-  Stettiner  deinbnchngerrlschaft  nach  Maßgabe  des  beigedruckten
Vertrages  vom  13.  Juni  1

2)  der  Magebug  Halberstädter  Eenbahagsselschaft  nach  Maßgabe  des
beigedruckten  Vertrages  vom  5.  Juni  1

3)  der  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft  nach  Maßgabe  des
beigedruckten  Vertrages  vom  8.  Juli  1  158,

4)  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  9  Maßgabe  des  beigedruckten
Vertrages  vom  Audn  1879

zu  übernehmen.

 

E.  2.

Die  Staatsregierung  wird  in  Gemäßheit  der  im  &amp;amp;.  1  gedachten  Verträge
zur  Ausgabe  von  tatssculdverschreibungen  in  demjenigen  Vetrage  ermächtigt,
welcher  erforderlich  ist,  um

1)  den  Umtausch  der

a)  62145  000  Mark  Stammaktien  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft
  in  vierprozentige  Staatsschuldverschreihungen  3u  sum  Be-0


tragevon.....................·...........  ..4:)0Mack
und  in  vierundeinhalbprozentige  Staatsschuldverschreibungen
  zum  Betrage  von  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  10357  500

zu  übertragen  72502  500  Mark
Ces.  Samml.  1879.  (Dr.  8678.)  100

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Dezember  1879.
        <pb n="692" />
        636  —

Uebertrag.  .  .  ..  72502  500  Mark

b)  30  600  000  Mark  Stammaktien  Lätt.  A  der
Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft
in  vierprozentige  Staatsschuldverschreibungen
zum  Betrage  dnnn  45  900  000
e)  43  800  000  Mark  Prioritäts  =  Stammaktien
(Aktien  Leitt.  Bh)  der  genannten  Gesellschaft  in
vierprozentige  Staatsschuldverschreibungen  zum
Betrage  dnn.  38  325000.
)  30  000  000  Mark  Prioritäts  -Stammaktien
(Aktien  Litt.  C)  der  genannten  Gesellschaft  in
vierprozentige  Staatsschuldverschreibungen  zum
Betrage  dnan  ..  37  500  000
e)  117  000  000  Mark  Stammaktien  der  Cöln-Mindener
  Eisenbahngesellschaft  in  vierprozentige
Staatsschuldverschreibungen  zum  Betrage  von  175  500  000
sucme  in  vierprozentige  Staatsschuldverchreibungen

  zum  Betrage  do.  359  370  000  Mark

in  vierundeinhalbprozentige  Staatsschuldverschreibungen

  zum  Betrage  dn.  10  357  500
herbeizuführen;

2)  die  Mittel  zur  Deckung

a)  des  an  die  Aktionäre  der  Hannover-Altenbekener
Eisenbahngesellschaft  für  die  Abtretung  ihres
Aktienbesitzes  an  den  Staat  zu  zahlenden  Kaufpreises
  dn  .  ..  ..  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  8621370

b)  der  den  Aktionären  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft
  bei  der  Abstempelung  ihrer
Aktien  zu  gewährenden  Zuzahlung  vo  1  170000

zusammen  9791  370  Mark
aufzubringen.
K.  3.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  der  für  die  Bauausführung
  derjenigen  Bahnstrecken  erforderlichen  Mittel,  für  welche  den  im  §.  1
bezeichneten  Eisenbahnunternehmungen  die  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe
verliehen  ist,  an  Stelle  der  den  Gesellschaften  bereits  bewilligten  Prioritätsanleihen
Statsschuldverschreibunger  bis  zu  dem  sich  auf  55258  800  Mark  belaufenden
Nominalbetrage  des  noch  unbegebenen  Theils  dieser  Anleihen  auszugeben,  sofern
sich  die  weitere  Begebung  det  letzteren  nach  dem  Ermessen  des  Finanzministers
als  nachtheilig  erweisen  sollte.
        <pb n="693" />
        —  637  —

d.  4.

Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  und  der  Finanzminister  werden
ermächtigt,  demnächst  die  Auflösung  der  Berlin-Stettiner,  Magdeburg-Halberstädter,
Hannover-Altenbekener  und  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaften  nach  Maßgabe
der  im  &amp;amp;.  1  bezeichneten  Verträge  herbeizuführen  und  bei  der  Auflösung  imephale
der  im  F.  2  bezeichneten  Summen  den  Kaufpreis  für  den  Erwerb  der  Bahnen
u  zahlen.  Der  Finanzminister  wird  ferner  ermächtigt,  die  bisher  begebenen

nleihen  dieser  Gesellschaften  zum  Betrage  von  737114  700  Mark,  soweit  dieselben
nicht  inzwischen  getilgt  sind,  zur  Rückzahlung  beziehungsweise  zum  Umtausche
egen  Staatsschuldverschreibungen  zu  kundigen,  auch  die  hierzu  erforderlichen
Güht,äge  durch  Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrages  von  Staatsschuldverschreibungen
  aufzubringen.

g.  5.

Ueber  die  Ausführung  der  im  F.  4  getroffenen  Bestimmungen  hat  die  Staatsregierung
  dem  Landtage  bei  jedesmaliger  Vorlage  des  Etats  der  Eisenbahnverwaltung
  Rechenschaft  zu  geben.

C  6.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuß,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen  (§9.  2,  3  und  4),  bestimmt,  soweit
nicht  durch  die  im  §.  1  angeführten  Verträge  Bestimmung  getroffen  ist,  der
Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe,  wegen
Annahme  derselben  als  pupillen=  und  depositalmäßige  Sicherheit  und  wegen  Verjährung
  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869  (Gesetz-Samml.
  S.  1197)  zur  Anwendung.

K.  7.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  F.  1  bezeichneten  Eisenbahnen
  (beziehungsweise  Eisenbahntheile)  durch  Veräußerung  bedarf  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit
  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages.  Alle  dieser  Vorschrift
entgegen  einseitig  getroffenen  Verfügungen  sind  rechtsungültig.

*-Bis

  zu  einer  anderweiten  gesetzlichen  Regelung  der  Kommunalbesteuerung
der  Eisenahnen  finden  die  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Verpflichtung
  der  Privateisenbahnen  zur  Zahlung  von  Kommunalsteuern  auf  die
im  §.  1  bezeichneten  Eisenbahnen  auch  nach  dem  Uücbergange  derselben  in  das
Eigenthum  des  Staates  in  gleicher  Weise,  wie  bis  zu  diesem  Zeitpunkte,  Anwendung.


(Nr.  8078.)  100“
        <pb n="694" />
        —  638  —

S.  9.

Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird,  soweit  solche  nach  den  Bestimmungen
der  Fh.  2  bis  5  nicht  durch  den  Finanzminister  erfolgt,  dem  Minister  der  öffentlichen
  Arbeiten  übertragen.

KC.  10.

Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  Dezember  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  v.  Kameke.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.
Manybach.  Bitter.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.

Vertrag,
betreffend

den  Uebergang  des  Berlin-Stettiner  Eisenbahnunternehmens  auf
den  Staat  vom  13.  Juni  1879.

Zwischen  der  Königlichen  Staatsregierung,  vertreten  durch  die  Geheimen  Ober-Regierungsräthe
  Brefeld  und  Rapmund,  als  Kommissarien  des  Ministers  der
öffentlichen  Arbeiten,  und  den  Geheimen  Ober-Finanzrath  Rötger,  als  Kommissar
des  Finanzministers,  einerseits  und  dem  Direktorium  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft
  andererseits  ist  heute  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen
Genehmigung,  resp.  auf  Grund  des  Beschlusses  der  Generalversammlung  der
Aktionäre  der  vorgenannten  Eisenbahngesellschaft  vom  29.  Mai  1879  folgender
Vertrag  abgeschlossen  worden.
KC.  I.

Die  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft  überträgt  die  Verwaltung  und
den  Betrieb  ihres  ganzen  Unternehmens  —  und  zwar  sowohl  der  Stammbahn
wie  der  sämmtlichen  Jweigbahnen,  einschließlich  derjenigen,  für  welche  die  Zinsgarantie
  vom  Staate  übernommen  ist  —  ohne  irgend  welche  Beschränkung  auf
ewige  Zeiten  an  den  Staat.
        <pb n="695" />
        —  639  —

Zu  diesem  Zwecke  übergiebt  das  Direktorium  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft
  die  Verwaltung  und  den  Besitz  des  gesammten  beweglichen  und
unbeweglichen  Vermögens  der  Gesellschaft,  sowie  die  Bestände  aller  zum  Vermögen
  der  Gesellschaft  gehörigen  oder  von  dem  Direktorium  der  Gesellschaft  verwalteten,
  für  die  Zwecke  des  Unternehmens  bestimmten  Fonds  mit  der  im  J.  2
vorgesehenen  Beschränkung  an  die  vom  Staate  zur  Verwaltung  desselben  einzusetzende
  Königliche  Behörde  und  erklärt  sich  zugleich  einverstanden,  daß  die  Königliche
  Eisenbahn-Kommission  für  die  Hinterpommersche  Bahn  in  Stettin  die  in
ihrem  Besitze  befindlichen  Bahnstrecken  lediglich  für  Rechnung  des  Staates  besitzt
und  verwaltet.  n

.  2.

Die  Uebergabe  wird  am  1.  des  zweiten,  auf  die  Perfektion  des  Vertrages
folgenden  Monats  bewirkt.  Es  soll  jedoch  bereits  vom  1.  Januar  1879  ab  Verwaltung
  und  Betrieb  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahn  für  Rechnung  des  Staates
erfolgen.  Die  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft,  welche  in  der  Zwischenzeit
die  Verwaltung  im  Interesse  des  Staates  in  bisheriger  Weise  durch  ihr  Direktorium
  führen  läßt,  verpflichtet  sich,  in  allen  wichtigen  Angelegenheiten  sich  der
vorgängigen  Zustimmung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  zu  versichern.

om  1.  Januar  1879  ab  gehen  auf  den  Staat  die  gesanmten  Nutzungen
und  Lasten  des  Vermögens  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft  ohne  jede
weitere  Beschränkung,  als  in  diesem  Vertrage  selbst  näher  bestimmt  ist,  über.
Insbesondere  fließt  der  gesammte,  nach  Abzug  der  Verwaltungs-,  Unterhaltungsund
  Betriebskosten,  sowie  der  zur  planmäßigen  Verzinsung  und  Tilgung  der
jetzigen  Anleihen  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft  erforderlichen  Beträge
etwa  verbleibende  Reinertrag  dem  Staate  ausschließlich  zu.

Mit  dem  Uebergange  der  Verwaltung  übernimmt  der  Staat  die  ordnungsmäßige
  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahn,  der  Bahnanlagen  und  Betriebsmittel,
  sowie  auch  die  Deckung  aller  für  die  Verwaltung  und  den  Betrieb  des
Unternehmens  erforderlichen  außerordentlichen  Ausgaben.  Dagegen  sollen  dem
Staate  die  Bestände  der  Reservebaufonds  und  der  Reservefonds  mit  der  nachstehenden
  Beschränkung  zur  freien  Verfügung  anheimfallen  und  die  bezüglichen
Bestimmungen,  insbesondere  in  den  §#.  21  bis  24  des  Gesellschaftsstatuts,  für
die  Dauer  ger  staatsseitigen  Verwaltung  außer  Anwendung  treten.

Mit  Rücksicht  auf  den  §.  24  des  Gesellschaftsstatuts  wird  vereinbart,  daß
aus  dem  Reservefonds  der  Stammbahn  der  Betrag  von  908  000  Mark  der  Gesellschaft
  zu  dem  alleinigen  Zwecke  und  mit  der  Verpflichtung,  den  Mitgliedern
und  Hülfsarbeitern  des  Direktoriums  die  für  den  Verlust  ihrer  bisherigen  dienstlichen
  Stellung  zu  gewährenden  Entschädigungen  zu  zahlen  und  die  Vertretung,
des  Staates  gegenüber  etwaigen  weiteren  Ansprüchen  der  bezeichneten  Mitglieder
und  Beamten  zu  übernehmen,  überlassen  werden,  der  Rest  des  Reservefonds
dagegen  dem  Staate  zur  freien  Verfügung  anheimfallen  soll.

d.  3.
Auf  die  zu  errichtende  Königliche  Behörde  gehen  alle  in  dem  durch  Aller—

höchste  Order  vom  12.  Oktober  1840  bestätigten  Gesellschaftsstatute  und  dessen
(Nr.  8678.)
        <pb n="696" />
        –  640  —

Nachträgen  den  Generalversammlungen,  dem  Verwaltungsrath  und  dem  Direktorium
  beigelegten  Befugnisse,  soweit  nicht  durch  diesen  Vertrag  etwas  Anderes
festgesetzt  ist,  über.

Ingleichen  vertritt  sie  die  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft  bezüglich
aller  derselben  zustehenden  Berechtigungen  und  obliegenden  Verpflichtungen  und
übt  namentlich  alle  Befugnisse  aus)  welche  gesetzlich  dem  Vorstande  einer  Aktiengesellschaft
  zustehen.

Für  die  Folge  hat  die  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft  ihren  Sitz
und  Gerichtsstand  im  Domizile  der  gedachten  Königlichen  Behörde.  Gegenüber
den  bisherigen  Prioritäts=  und  sonstigen  Gläubigern  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft
  behält  diese  indeß  ihren  Gerichtsstand  in  Stettin,  und  soll  in
dieser  Beziehung  die  erwähnte  Königliche  Behörde  der  Gerichtsbarkeit  in  Stettin
unterworzen  sein.

Der  Verwaltungsrath  der  Gesellschaft  besteht,  sobald  der  Vertrag  perfekt
geworden  ist,  aus  denjenigen  Personen,  welche  zu  dem  gedachten  Zeitpunkte  Mitlieder

  desselben  sind.  Die  Zahl  der  Mitglieder  wird  in  der  Weise  allmälig  auf
Runf  reduzirt,  daß  in  Fällen  des  Ausscheidens  einzelner  Mitglieder  durch  Tod  oder
freiwilligen  Austritt  eine  Neuwahl  unterbleibt.

Im  Ulebrigen  findet  die  Neuwahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes
nach  Maßgabe  des  Gesellschaftsstatuts,  jedoch  ohne  Beschränkung  hinsichtlich  des
Wohnorts  der  zu  wählenden  Mitglieder  statt.

Ordentliche  Sitzungen  des  Verwaltungsratbes  werden  alle  sechs  Monat
abgehalten  werden.  Zur  Gültigkeit  der  Beschlüsse  des  Verwaltungsrathes  ist  die
Anwesenheit  von  mindestens  der  Hälfte  der  Mitglieder  erforderlich.  Der  Verwaltungsrath
  hat  zugleich  das  Interesse  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft
gegenüber  dem  Staate,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung  dieses  Vertrages  handelt,
wahrzunehmen.  Die  nach  den  Statutnachträgen  vom  5.  Mai  1862  Artikel  5  und
vom  22.  April  1873  unter  II.  2  dem  Verwaltungsratb  zustehende  Tantieme  von
Prozent  des  in  Gemäßheit  des  J.  21  des  Gesellschaftsstatuts  sich  ergebenden
jährlichen  Reinertrages  wird  bis  zur  Auflösung  der  Gesellschaft  (§.  7)  auf  den
Betrag  von  jährlich  3  000  Mark  für  den  Vorsitzenden,  1  800  Mark  für  den
Stellvertreter  des  Vorsitzenden  und  1  400  Mark  für  jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes
  festgesetzt.  Die  Zahlung  der  Tantieme  erfolgt  am  ersten  des  auf
den  Schluß  des  Rechnungsjahres  folgenden  dritten  Monats.

Die  ordentliche  jährliche  Generalversammlung  der  Aktionäre  der  Berlin-Stettiner
  Eisenbahngesellschaft  findet  am  letzten  Donnerstag  des  auf  den  Schluß
des  Rechnungsjahres  folgenden  fünften  Monats  statt.

8.  4.

Der  Staat  zahlt  den  Inhabern  der  Stammaktien  der  Berlin-Stettiner
Eisenbahngesellschaft  eine  feste  jährliche  Rente  von  43  Prozent  des  Nominalbetrages
  der  Berlin-Stettiner  Stammaktien.  Zu  dem  Ende  wird  der  Betrag  der
festen  Rente  mittelst  Abstempelung  auf  den  Aktien  vermerkt.  Gleichzeitig  werden
die  Zinsscheine  und  Zins=  und  ODividendenscheine  nebst  Talons  gegen  Zinskupons
und  Talons  nach  beigefügtem  Formular  umgetauscht.  Die  Zahlung  der  Rente
        <pb n="697" />
        —  641  —

erfolgt  in  halbjährlichen  Raten  am  1.  Juli  des  laufenden  und  am  2.  Januar  des
nächstfolgenden  Rechnungsjahres  gegen  Rückgabe  des  betreffenden  Zinskupons  in
Berlin  und  Stettin.

Falls  der  Umtausch  der  ausgegebenen  Zinsscheine  und  Zins=  und  Dividendenscheine
  gegen  Zinskupons  unterbleibt,  wird  die  Rente  in  halbjährlichen
Raten  gegen  Rückgabe  des  Zins=  und  Dividendenscheines  am  1.  Juli  des  laufenden
und  gegen  Rückgabe  des  Zinsscheines  am  2.  Januar  des  nächstfolgenden  Rechnungsjahres
  gezahlt.  Zinsscheine,  Zins=  und  Dividendenscheine,  sowie  Zinskupons,
welche  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach  dem  Fälligkeitstermine  zur  Entgegennahme
der  Zahlung  präsentirt  werden,  verfallen  ohne  Weiteres  zum  Vortheile  der  vereinigten
  Pensionskasse  für  die  Beamten  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahn  und  deren
Zweigbahnen,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  die  ihr  zugeflossenen  Rentenbeträge,
soweit  deren  nachträgliche  Zahlung  bei  späterer  Präsentation  der  Zinspapiere  von
dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  aus  Billigkeitsrücksichten  angeordnet  werden
sollte,  zurüchzuerstatten  sind.

8.  5.

Den  bisherigen  Prioritätsgläubigern  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft
  bleiben  ihre  Rechte  bezüglich  des  Berlin-Stettiner  Eisenbahnunternehmens
ungeschmälert  vorbehalten.  Der  Staat  wird  die  Berlin=  Stettiner  Eisenbahn
nebst  allem  Betriebsmaterial  und  sonstigem  Zubehör  als  einen  getrennten  Vermögenskomplex
  verwalten.

Falls  seitens  des  Staats  mit  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahn  Staatsbahnen
oder  unter  Staatsverwaltung  stehende  Privatbahnen  zu  einer  Verwaltung  vereinigt
werden,  soll  Behufs  Vereinfachung  der  für  die  Berlin-Stettiner  Eisenbahn  zu
führenden  getrennten  Rechnung  dieselbe  an  sämmtlichen  Betriebsausgaben  nach
Maßgabe  derjenigen  Bestimmungen  Theil  nehmen,  welche  im  §.  17  des  Vertrages
über  die  Erbauung  und  den  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Köslin  nach  Danzig
vom  21.  November  1866  (Gese,Samml.  pro  1867  S.  463  4)  für  die  Betheiligung
der  Köslin-Danziger  Zweigbahn  an  den  Betriebsausgaben  des  Gesammtunternehmens
  vereinbart  sind.

Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  ist  berechtigt,  den  Beginn  des  Rechnungsjahres
  für  das  Berlin-Stettiner  Eisenbahnunternehmen  auf  einen  anderen
Zeitpunkt  als  den  Anfang  des  Kalenderjahres  zu  verlegen.  Sofern  diese  Verlegung
  erfolgt,  wird  der  bis  zum  Beginn  des  ersten  abgeänderten  Rechnungs.
06  bereits  abgelaufene  Theil  bes  Kalenderjahres  dem  vorhergehenden  Rechnungs.
jahre  zugerechnet.

)

Der  Staat  ist  berechtigt,  den  noch  unverwendeten  Theil  der  Prioritätsobligationen
  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft  zu  den  in  den  betreffenden
Allerhöchsten  Privilegien  angegebenen  Zwecken  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  zu
verwenden,  sowie  auch  den  noch  nicht  begebenen  Theil  derselben  für  Rechnung
des  Unternehmens  zu  begeben.

r.  8678.)
        <pb n="698" />
        —  642  —

S.  7.

Die  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft  räumt  dem  Staate  das  Recht
ein,  zu  jeder  Zeit  das  Eigenthum  der  Verlin=  Stetliner  Eisenbabn  mit  ihrem  8
sammten  unbeweglichen  und  beweglichen  Zubehör,  insbesondere  mit  ihrem  Betriebsmaterial,
  überhaupt  mit  allen  an  dem  Unternehmen  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahn
  haftenden  Rechten  und  Verpflichtungen  zu  erwerben,  und  die  Auflösung,
der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft  auf  Grund  der  nachstehenden  Bestimmungen
  ohne  Weiteres  harbeiufährn.

Der  Staat  verpflichtet  sich,  bevor  er  von  diesem  Rechte  Gebrauch  macht,
den  Aktionären  gegen  Abtretung  ihrer  Rechte,  d.  h.  gegen  Einlieferung  ihrer
Aktien  nebst  zugehörigen  Dividendenscheinen,  beziehungsweise  Zinskupons  und
Talons,  Staatsschuldverschreibungen  der  konsolidirten  Anleihe  von  gleichem  Zinsertrage
  anzubieten.  Sofern  bei  dem  Umtausch  die  mit  einzuliefernden  Dividendenscheine,
  beziehungsweise  Zinskupons  fehlen  sollten,  werden  die  Kupons  der  Staatsschuldverschrebunhen
  für  die  entsprechende  Zeit  zurückbehalten.  Der  Staat  wird
in  Höhe  der  umgetauschten  Aktien  Aktionär  der  Gesellschaft  und  übt  als  solcher
nach  Maßgabe  seines  Besitzes  an  Aktien  das  statutarische  Stinmmrecht,  welches
hinfort  nicht  mehr  auf  eine  Marimalstimmenanzahl  beschränkt  sein  soll,  aus.

Die  Bekanntmachung  dieses  Angebots  erfolgt  in  den  im  J.  29  des  Gesellschaftsstatuts
  und  dem  Generalversammlungsbeschluß  vom  30.  Mai  1861  vorgeschriebenen
  öffentlichen  Blättern.  Dieselbe  ist  sechsmal  in  Zwischenräumen  von
einem  Monat  zu  wiederholen.  Zu  dem  Umtausche  wird  der  Staat  eine  Frist  von
mindestens  einem  Jahre  bewilligen.

Den  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  bleibt  der  Umtausch  der  von  ihnen
gemäß  JF.  28  des  Gesellschaftsstatuts  deponirten  Aktien  gegen  Staatsschuldver-(neibungen
  bis  vier  Wochen  nach  erfolgter  Auflösung  der  Gesellschaft  vorbehalten.
  .
h  Dem  Staat  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  an  Stelle  von  Staatsschuldverschreibungen
  mit  dem  Nominalwerthe  der  abgestempelten  Aktien,  welche  mit
44  Prozent  verzinslich  sein  würden,  den  Umtausch  der  Aktien  in  der  Weise  zu
bewirken,  daß  für  je  zwei  ganze  respektive  vier  halbe  Aktien  zwei  mit  4  Prozent
verzinsliche  Sinntsschuldverschre  bungen  zu  je  600  Mark  und  eine  mit  43  Prozent
verzinsliche  Staatsschuldverschreibung  zu  200  Mark  gewährt  werden.

Nach  Ablauf  der  für  den  Umtausch  der  Aktien  gegebenen  einjährigen  Frist
kann  der  Staat  jederzeit  von  dem  ihm  eingeräumten  Rechte  des  Eigenthumserwerbes,
  beziehungsweise  Liquidation  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft
Gebrauch  machen.

Falls  der  Staat  sich  hierzu  entschließt,  hat  er

1)  die  sämmtlichen  Prioritätsanleihen,  sowie  alle  sonstigen  Schulden  der

Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft  als  Selbstschuldner  zu  übernehmen,


2)  an  die  Liquidatoren  für  jede  ganze  Aktie  den  Betrag  von  600  Mark,

für  jede  halbe  Aktie  den  Betrag  von  300  Mark  als  Kaufpreis  zur
statutenmäßigen  Vertheilung  zu  überweisen.
        <pb n="699" />
        —  643  —

Die  Aktionäre  sind  demnächst  durch  die  im  §.  29  des  Gesellschaftsstatuts
und  dem  G  lversammlungsbeschluß  vom  30.  Mai  1861  vorgeschriebenen  öffentlichen
  Blätter  aufzufordern,  binnen  einer  Frist  von  6  Monaten  ihre  Aktien  gegen
Empfangnahme  des  bezeichneten  Betrages  an  die  Gesellschaftskasse  abzuliefern.
Bei  Einlösung  der  Aktien  sind  die  noch  nicht  zahlfälligen  Zinsscheine,  Zus=  und
Oiidendenscheine  beziehungsweise  Zinskupons  mit  abzuliefern,  widrigenfalls  der
Geldbetrag  derselben  von  dem  auf  die  Aktien  entfallenden  Betrag  in  Abzug
gebracht  wird.  Die  nach  Ablauf  der  angegebenen  sechsmonatlichen  Frist  nicht
abgehobenen  Beträge  werden  mit  der  Maßgabe  bei  der  gesetzlichen  Hinterlegungsstelle
  eingezahlt,  daß  die  Auszahlung  nur  gegen  Rückgabe  der  Aktien  oder  auf
Grund  eines  die  Aktie  für  kraftlos  erklärenden  rechtskräftigen  Ausschlußurtheils
erfolgen  darf.

Die  Liquidation  erfolgt  für  Rechnung  des  Staates.  Behufs  der  im  Falle
des  Eigenthumserwerbes  küsorberlchen  Uebertragung  des  Grundeigenthums  auf
den  Staat  soll  derjenige  Beamte  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahnverwaltung  zur
Abgabe  der  Auflassungserklärungen  ermächtigt  sein,  welchen  in  jedem  einzelnen
Falle  das  Königliche  Eisenbahn-Kommissariat  zu  Berlin,  eventuell  die  an  dessen
Stelle  getretene  Eisenbahn-Aufsichtsbehörde  benennen  wird.

Die  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft  ist  nicht  berechtigt,  in  anderer
Weise  ihre  Auflösung  zu  beschließen,  den  Gegenstand  ihres  Unternehmens  zu
ändern  oder  auszudehnen  oder  Bestandtheile  ihres  Eigenthums  zu  veräußern  oder
zu  werne  )dder  ihr  Grundkapital  durch  Emission  von  Aktien  oder  Anleihen
zu  erhöhen.

g.  8.

Das  gesammte  Beamten=  und  Dienstpersonal,  mit  Ausnahme  der  Mitlieder
  und  Hülfsarbeiter  des  Direktoriums  der  Verlin-Stettiner  Eisenbahngesellshafo,

  tritt  mit  dem  Uebergang  des  Unternehmens  auf  den  Staat  in  den  Dienst
der  Königlichen  Verwaltung  über,  welche  die  mit  jenem  Personal  zur  Zeit  bestehenden
  Verträge  zu  erfüllen  hat.

Die  für  die  Beamten  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahn,  einschließlich  der
Fweisbahnen,  deren  Wittwen  und  Kinder  bestehende  (vereinigte)  Beamten-Pensionsasse,
  die  Pensionskasse  für  die  Beamten  der  Strecke  Stettin-Stargard,  die  Beamten-Sterbekasse,
  sowie  die  verschiedenen  Arbeiter-Kranken=  und  Sterbekassen
bleiben  nach  den  betreffenden  Statuten  bestehen,  wenn  nicht  mit  Zustimmung  der
beiderseitigen  Berechtigten  eine  Vereinigung  der  genannten  Kassen  mit  den  entbrrechenden
  Kassen  der  mit  der  Berlin-Stettiner  zu  einer  Verwaltung  vereinigten
taatsbahnen  oder  vom  Staate  verwalteten  Privatbahnen  zu  Stande  kommt.

Der  Staat  tritt  in  alle  rücksichtlich  der  erwähnten  Kassen  von  der  Berlin-Stettiner
  Bahn  übernommenen  Verbindlichkeiten  ein.  Die  statutenmäßigen  Rechte
der  Gesellschaft  und  des  Direktoriums  werden  künftig  durch  die  zur  Verwaltung
der  Berlin-Stettiner  Eisenbahn  eingesetzte  Königliche  Behörde  ausgeübt.

Denjenigen  Personen,  welchen  seitens  der  Verwaltung  der  Berlin-Stettiner
Eisenbahn  aus  Billigkeitsrücksichten  fortlaufende  jährliche  Unterstützungen  aus
der  Gesellschaftskasse  bewilligt  sind,  werden  diese  Unterstützungen  nach  Maßgabe
der  Bewilligung  auch  künftig  gezahlt  werden.

Ces.  Samml.  1879.  (Nr.  9678.)  101
        <pb n="700" />
        —  644  —

S.  9.

Die  Kontrahenten  sind  an  dieses  Abkommen  nicht  gebunden,  sofern  nicht
die  verfassungsmäßige  Genehmigung  des  Abkommens  seitens  des  Staates  bis
längstens  zum  1.  Januar  1880  herbeigeführt  ist.

S.  10.
Der  Staat  ist  berechtigt,  alle  für  ihn  aus  diesem  Vertrage  hervorgehenden
Rechte  und  Verpflichtungen  auf  das  Reich  zu  übertragen.
C.  11.
Der  Stenmel  dieses  Vertrages  bleibt  außer  Ansatz.
Berlin,  den  13.  Juni  1879.

(L.  S.)  Rötger.  Brefeld.  Rapmund.

Direktorium  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft.
Oelschlaeger.  Foerster.  Magunna.
        <pb n="701" />
        —  645  —

.....  A.  Serie  I.  Nr.  I.
.....  M
Erster  Zinskupon
für  die
Ase  Aktie  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft.
———-Mark
  hat  Inhaber  dieses  Kupons  t.
...............  abausder
..........  zuStettinoderder

..........  zu  Berlin  zu  erheben.  Dieser  Kupon  wird  ungültig  und  werthlos,
wenn  er  nicht  binnen  vier  Jahren  nach  dem  Fälligkeitstermine  zur  Zahlung  präsentirt
  wird.

..........  ,dcn..«"ls..

Trockener  Stempel.)
(Unterschrift  in  Faksimile.)

Talon
zu  der
enen,  Aktie  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft.
-

zu  Berlin  die  ##  Serie  der  Zinskupons  für  die  Jahre  18.  bis  ..sofern
nicht  von  dem  Inhaber  der  gamen  Aktie  bei  der  unterzeichneten  Behörde  rechtzeitig
  Widerspruch  erhoben  wird,  in  welchem  Falle  die  Ausreichung  der  neuen
Kupons  an  den  Inhaber  der  ganen  Aktie  erfolgt.
..........  den«W
/

(Trockener  Stempel.)
(Unterschrift  in  Faksimile.)

(Nr.  8678)  101“
        <pb n="702" />
        —  646  —

vertrag,
betreffend

den  Uebergang  des  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahnunternehmens
auf  den  Staat,  vom  5.  Juni  1879.

 

 

Zwischen  der  Königlichen  Stateregierung  vertreten  durch  die  Geheimen  Ober-Regierungsräthe
  Brefeld  und  Rapmund,  als  Kommissarien  des  Ministers  der
öffentlichen  Arbeiten,  und  den  Gebeimen  Ober-Finanzrath  Rötger,  als  Kommissar
  des  Finanzministers,  einerseits  und  dem  Direktorium  der  Magdeburg-Halberstädter
  Eisenbahngesellschaft  andererseits  ist  heute  unter  dem  Vorbehalte  der
landesherrlichen  Genehmigung,  sowie  der  Zustimmung  der  Generalversammlung
der  Aktionäre  der  vorgenannten  Eisenbahngesellschaft  folgender  Vertrag  abgeschlossen
  worden.

S.  J.

Die  Mageburg=  Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  überträgt  die  Verwaltung
  und  den  Betrieb  ihres  ganzen  Unternehmens  ohne  irgend  welche  Beschränkung
  auf  ewige  Zeiten  an  den  Staat.

Zu  diesem  Zwecke  übergiebt  das  Direktorium  der  Magdeburg-Halberstädter
Eisenbahngesellschaft  Verwalzung  und  Besitz  des  gesammten  bewegisten  und  unbeweglichen
  Vermögens  der  Gesellschaft,  sowie  die  Bestände  aller  zum  Vermögen
der  Gesellschaft  gehörigen  oder  von  dem  Direktorium  der  Gesellschaft  verwalteten,
für  die  Zwecke  des  Unternehmens  bestimmten  Fonds  mit  der  im  §F.  9  vorgesehenen
Beschränkung  an  die  vom  Staate  zur  Verwaltung  desselben  einzusetzende  Königliche
  Behörde.

G.  2.

Die  Uebergabe  wird  am  1.  des  zweiten  auf  die  Perfektion  des  Vertrages
folgenden  Monats  bewirkt.

Es  soll  jedoch  bereits  vom  1.  Januar  1879  ab  Verwaltung  und  Betrieb
der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahn  für  Rechnung  des  Staates  erfolgen.

Die  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft,  welche  in  der  Zwischenzeit
  die  Verwaltung  im  Interesse  des  Staats  in  bisheriger  Weise  durch  ihr
Direktorium  führen  läßt,  verpflichtet  sich,  in  allen  wichtigen  Angelegenheiten  sich
der  vorgängißen  Zustimmung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  zu  versichern.

Vom  I.  Januar  1879  ab  geben  auf  den  Staat  die  gesammten  Nutzungen
und  Lasten  des  Vermögens  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft
ohne  jede  weitere  Beschränkung,  als  in  diesem  Vertrage  selbst  näher  bestimmt
ist,  über.  Insbesondere  fließt  der  gesammte,  nach  Mig  der  Verwaltungs.,
Unterhaltungs=  und  Betriebskosten,  sowie  der  zur  planmäßigen  Verzinsung  und
Tilgung  der  Anleihen  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  erseodr.
        <pb n="703" />
        —  647  —

lichen  Beträge  und  der  Iinchuschile  welche  seitens  derselben  auf  Grund  der
mittelst  Vertrag  vom  17.  Juni  1874  übernommenen  Garantie  für  die  Verzinsung
der  Prioritäts-Obligationen  3.  Emission  des  Hannover-Altenbekener  Eisenbahnunternehmens
  etwa  zu  leisten  sind,  verbleibende  Reinertrag  dem  Staate  ausschließlich
  zu.  Zu  den  Anleihen  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft
sind  auch  zu  rechnen  die  von  ihr  selbstschuldnerisch  übernommenen  Prioritäts-Obligationen
  der  ehemaligen  Magdeburg-Wittenbergeschen  Eisenbahngesellschaft,
sowie  die  Aktien  dieser  und  der  ehemaligen  Köthen  He#ur  er  Eisenbahngesellschaft,
  welchen  die  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellshaft  beim  Erwerb
der  betreffenden  Bahnen  einsé  feste  jährliche  Rente  garantirt  hat,  und  endlich
auch  das  von  der  Herzoglich  Anhaltischen  Regierung  gegebene  Darlehen  von
vierhundert  fünfi  Tausend  Mark.

Mit  dem  Uebergange  der  Verwaltung  übernimmt  der  Staat  die  orhnunge,
mihige  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahn,  der  Bahnanlagen  und  Betriebsmittel,
  sowie  auch  die  Deckung  aller  für  die  Verwaltung  und  den  Betrieb  des
Unternehmens  erforderlichen  außerordentlichen  Ausgaben.  Dagegen  sollen  dem
Staate  die  Bestände  der  biöher  noch  getrennt  verwalteten  Reservefonds  der  Magdeburg-Halberstädter,
  Magdeburg-Wittenberger  und  Magdeburg-Leipziger  Eienbahn,
  des  Einenerungasonde,  des  E  tra  Reservefonds  mit  der  im  9.  9  vorgesehenen
  Beschränkung,  des  Reseroerhausondet  und  des  Garantiefonds  für  Zuschüsse
zur  Verzinsung  der  Hannover-Altenbekener  47  prozentigen  Eisenbahn  Prioritäts-Obligationen
  3.  Emission  zur  freien  Verfügung  anheimfallen  und  die  auf  die
Verwendung  beziehun  eweise  Verwaltung  bezüglichen  statutarischen  Bestimmungen
außer  Anwendung  treten.  '

s.3.
Auf  die  zu  errichtende  Königliche  Behörde  gehen  alle  in  den  durch  Allerhöchste
  Order  vom  14.  Januar  1842  bestätigten  Gesellchaftgstarrr4en  und  deren
achträgen  den  Generalversammlungen,  dem  Ausschuß  und  dem  Direktorium
beigelegten  Befugnisse,  soweit  nicht  durch  diesen  Vertrag  etwas  Anderes  festgesetzt
ist,  über.  Ingleichen  vertritt  sie  die  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahn  eeellschatt
bezüglich  aller  derselben  zustehenden  Berechtigungen  und  obliegenden  Verpflichtungen
  und  übt  namentlich  alle  Befugnisse  aus,  welche  gesetzlich  dem  Vorstande
einer  Aktiengesellschaft  zustehen.

Für  die  Folge  hat  die  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  ihren
Sitz  und  Gerichtsstand  im  Domizile  der  gedachten  Königlichen  Behörde.  Gegenüber
  den  bisherigen  Prioritäts=  und  sonstigen  Gläubigern  der  Magdeburg-  na  berstädter
  Eisenbahngesellschaft  behält  diese  indeß  ihren  Gerichtsstand  in  Magdeburg
und  soll  in  dieser  Beziehung  die  erwähnte  Königliche  Behörde  der  Gerichtsbarkeit

in  Magdeburg  unterworfen  sein.
er  Ausschuß  der  Gesellschaft  besteht,  sobald  der  Vertrag  verfekt  geworden
ist,  aus  denjenigen  Personen,  welche  zu  dem  gedachten  Zeitpunkte  #s  itglieder
desselben  sind.  Die  Zahl  der  Ausschußmitglieder  wird  in  der  Weise  allmälig  auf
15  reduzirt,  daß  in  den  Fällen  des  Ausscheidens  einzelner  Mitglieder  durch  Tod
oder  freiwilligen  Austritt  eine  Neuwahl  unterbleibt.  Der  Ausschuß  hat  zugleich
das  Interesse  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  gegenüber  dem

Nr.  3678.)
        <pb n="704" />
        —  648  —

Staate,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung  dieses  Vertrages  handelt,  wahrzunehmen
und  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten.

d.  4.

Die  bei  dem  Uebergange  der  Verwaltung  und  des  Betriebes  des  Magdeburg-Halberstädter
  Eisenbahnunternehmens  auf  den  Staat  dem  letzteren  zur  freien  Verfügung
  anheimfallenden,  im  F.  2  näher  bezeichneten  Fonds  müssen  bei  Festsetzung
der  Dividende  für  das  Jahr  1878  mindestens  in  derjenigen  Höhe  erhalten  werden,
welche  sie  mit  dem  Rechnungsabschlusse  des  Jahres  1877  erreicht  hatten.

Der  Staat  zahlt  den  Inhabern  der  Stammaktien  Litt.  A  der  Magdeburg-Halberstädter
  Eisenbahngesellschaft  eine  feste  jährliche  Rente  von  6  Prozent,  den
Inhabern  der  Prioritäts-Stammtattien  liitt.  B  eine  solche  von  34  Prozent  und
den  Inhabern  der  Prioritäts-Stammaktien  Litt.  C  eine  solche  von  5  Proezent.
Zu  dem  Ende  wird  der  Betrag  der  festen  Rente  mittelst  Abstempelung  auf  den
Aktien  vermerkt.  Gleichzeitig  werden  die  Dividendenscheine  nebst  Talons  gegen
„Zinskupons  und  Talons  nach  beigefügtem  Formular  umgetauscht.  Die  Zahlung
der  Rente  erfolgt  in  halbjährlichen  Raten  am  1.  Juli  des  laufenden  und  am
2.  Jannar  des  nächstfolgenden  Rechnungsjahres  gegen  Rückgabe  des  betreffenden
Zinskupons  in  Magdeburg  und  Berlin.  Kalls  der  Um#ucch  der  Dividendenscheine
gegen  Zinskupons  unterbleibt,  wird  die  Rente  nur  in  einer  Rate  am  2.  Januar
es  nächstfolgenden  Rechnungsjahres  gezahlt.  Dividendenscheine,  Zinskupons,
welche  nicht  vier  Jahre  nach  dem  Fälligkeitstermine  zur  Entgegennahme  der  Zahlung
  präsentirt  werden,  verfallen  ohne  Weiteres  zum  Vortheil  der  Pensions=  und
Unterstützungskasse  für  die  Beamten  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft,
  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  die  ihr  zugeflossenen  Rentenbeträge,  Kweis
nachträgliche  Zahlung  bei  späterer  Präsentation  der  Zinspapiere  von  dem  Minister
der  öffentlichen  Arbeiten  aus  Billigkeitsrücksichten  angeordnet  werden  sollte,  zurückzuerstatten
  sind.

S.  6.

Der  bisherigen  Prioritätsgläubigern  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahnesellschaft
  —  mit  Einschluß  der  oben  im  §F.  2  erwähnten  Magdeburg-Wittenergeschen
  Prioritätsgläubiger  und  Inhaber  von  Aktien  der  ehemaligen  Magdeburg-Wittenbergeschen
  und  Köthen-Bernburger  Eisenbahngesellschaft  —  bleiben  ihre
Rechte  bezüglich  des  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahnunternehmens  ungeschmälert
  vorbehalten.  Der  Staat  wird  die  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahn  nebst
allem  Betriebsmaterial  und  sonstigem  Zubehör  zunächst  als  einen  getrennten  Vermögenskompler
  verwalten.

Falls  seitens  des  Staats  mit  der  Magdeburg  Halberstädter  Eisenbahn
Staatsbahnen  oder  unter  Staatsverwaltung  stehende  Privatbahnen  zu  einer  Verwaltung
  vereinigt  werden,  soll  behufs  Vereinfachung  der  für  die  Magdeburg-Fhesee
  Eisenbahn  zu  führenden  getrennten  Rechnung  dieselbe  an  sämmtlichen

etriebsausgaben  nach  Maßgabe  derjenigen  Bestimmungen  theilnehmen,  welche
im  Artikel  1X  Nr.  2  des  unterm  17.  Juni  1874  Allerhöchst  bestätigten,  zwischen
        <pb n="705" />
        —  649  —

der  gimnoner  WWnbeiener  und  der  Ma  dehurg  Halberstädier  Eisenbahngesellschaft
abgeschlossenen  Vertrages  —  betreffend  die  Ueberlassung  der  Verwaltung  und  des
Betriebes  des  Hannover-Altenbekener  Eisenbahnunternehmens  an  die  Magdeburg-Halberstädter
  Eisenbahngesellschaft  und  Uebernahme  einer  Zinsgarantie  seitens  der
letzteren  für  die  im  Betrage  von  97  Millionen  Thaler  zu  Lasten  des  Hannover-=Altenbekener
  Unternehmens  aufzunehmende  Prioritätsanleihe  —  über  die  Betheiligung
  beider  Bahnen  an  den  gesammten  Betriebsausgaben  vereinbart  sind.

Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  ist  bercchtigte  den  Beginn  des
Rechnungsjahres  für  das  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahnunternehmen  auf
einen  mngeien  Zeitpunkt  als  den  Anfang  des  Kalenderjahres  zu  verlegen.  Sofern
diese  Verlegung  erfolgt,  wird  der  bis  zum  Beginn  des  ersten  abgeänderten  Rechnungsjahres
  bereits  abgelaufene  Theil  des  Kalenderjahres  dem  vorhergehenden
Rechnungsjahre  zugerechnet.

8.  7

Der  Staat  ist  berechtigt,  den  noch  unverwendeten  Theil  der  Prioritäts-Obligationen
  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  zu  den  in  den
betressenden  Allerhöchsten  Privilegien  angegebenen  Zwecken  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses
  zu  verwenden,  sowie  auch  den  noch  nicht  begebenen  Theil  derselben  für
Rechnung  des  Unternehmens  zu  begeben.

S.  8.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  in  den  unten  näher  bezeichneten  Fristen  den
Aktionären  gegen  Abtretung  ihrer  Rechte  an  dem  Vermögen  der  Gesellschaft,  d.  i.
gegen  Einlieferung  ihrer  Aktien  nebst  zugehörigen  Dividendenscheinen,  beziehungsweise
  Zinskupons  und  Talons,  Staatssch  schreibungen  der  konsolidirten
Anleihe  von  gleichem  Zinsertrage  anzubieten.  Sofern  bei  dem  Umtausche  die
mit  einzuliefernden  Dividendenscheine,  beziehungsweise  Zinskupons  fehlen  sollten,
werden  die  Kupons  der  Staatsschuldverschreibungen  für  die  entsprechende  Zeit
zurückgehalten.  Der  Staat  wird  in  Köat.  der  umgetauschten  Aktien  Aktionär
er  Gesellschaft  und  übt  als  solcher  nach  Maßgabe  seines  Besitzes  an  Aktien  das
statutarische  Stimmrecht,  welches  hinfort  nicht  mehr  auf  eine  Maximalstimmenanzahl
  beschränkt  sein  soll,  aus.

Es  sind  zum  Umtausch  anzubieten:

für  je  zwei  Aktien  Litt.  A  drei,

für  je  acht  Aktien  Litt.  B  sieben,

für  je  vier  Aktien  Litt.  C  fünf  Staatsschuldverschreibungen  der  4prozentigen
  konsolidirten  Anleihe  zum  Nominalbetrage  von  je  dreihundert
Mark,  und  zwar  für  die  Aktien  Litt.  B  spätestens  am  1.  Oktober
1880,  für  die  Aktien  Litt.  A  spätestens  am  1.  Juli  1881  und  für
die  Aktien  Litt.  C  spätestens  am  1.  April  1882)  es  soll  jedoch  der
Staatsregierung  freistehen,  den  Zeitpunkt,  an  welchem  mit  dem
Umtausche  begonnen  werden  soll,  schon  früher  eintreten  zu  lassen.

Die  Bekanntmachung  des  Angebotes  erfolgt  spätestens  4  Wochen  vor  dem
Beginn  des  Umtausches  in  den  durch  den  15.  Nachtrag  zu  den  Gesellschafts-(Nr.

  8078.)
        <pb n="706" />
        —  650  —

statuten  vorgeschriebenen  öffentlichen  Blättern.  Dieselbe  ist  sechsmal  in  Iwischenräumen
  von  einem  Monat  zu  wiederholen.  Zu  dem  Umtausche  wird  der  Staat
eine  Frist  von  mindestens  einem  Jahre  bewilligen.

Den  Mitgliedern  des  Wasschuffes  bleibt  der  Umtausch  der  von  ihnen  gemäß
G.  39  des  Gesellschaftsstatuts  deponirten  Aktien  bis  zur  Beendigung  der  unten
vorgesehenen  Liquidation  vorbehalten.

Die  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  räumt  dem  Staate  das
Recht  ein,  nach  Ablauf  der  für  den  Umtausch  der  Aktien  publizirten  einjährigen
Fristen  zu  jeder  Zeit  das  Eigenthum  der  Busetn  -  Abersiädter  Eisenbahn
mit  ihrem  gesammten  unbeweglichen  und  beweglichen  Zubehör,  insbesondere  mit
ihrem  Betriebsmaterial,  überhaupt  mit  allen  an  dem  Unternehmen  der  Magdeburg-Halberstädter
  Eisenbahn  haftenden  Rechten  und  Verpflichtungen  zu  erwerben  und
die  Auflösung  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  auf  Grund  der
nachstehenden  Bestimmungen  ohne  Weiteres  babelwofühlen.

Falls  der  Staat  sich  hierzu  entschließt,  hat  er

1)  die  sämmtlichen  Prioritätsanleihen  der  Magdeburg,Halberstädter  Eisenbahngesellschaft

  —  einschließlich  der  mehrfach  erwähnten  Verpflichtung

der  Gesellschalt  bezüglich  der  Prioritäts-Obligationen  und  Stammeaktien

der  Magdeburg-Wittenbergeschen  Eisenbahngesellschaft  und  der  Stammaktien

  der  gem  Berue  Eisenbahngesellschaft  —  sowie  alle  sonstigen

  Schulden  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  als
elbstschuldner  zu  übernehmen;

2)  an  die  Liquidatoren  einen  Kaufpreis  von  106  650  000  Mark  behufs

statutenmäßiger  Vertheilung  an  die  Aktionäre  zu  überweisen.

Die  Aktionäre  sind  demnächst  durch  die  im  15.  Nachtrag  zu  den  Gesellschaftsstatuten
  vorgeschriebenen  öffentlichen  Blätter  aufzufordern,  binnen  einer  Frist
von  drei  Monaten  ihre  Aktien  an  die  Gesellschaftskasse  gegen  Empfangnahme
ihres  Antheils  an  dem  Liquidationserlöse  abpuliefern

Bei  Einlösung  der  Aktien  sind  die  noch  nicht  ablfälligen  Dividendenscheine,
beziehungsweise  Zinskupons  mitabzuliefern,  ldrigens  s  der  Geldbetrag  derselben
von  dem  auf  die  Aktien  entfallenden  Betrag  in  Abzug  gebracht  wird.  Dieser
Abzuc  gelangt  erst  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  zur  Auszahlung,  wenn
iarh  derselben  von  anderer  Seite  ein  Mnpruch  auf  Auszahlung  nicht  erhoben
sein  sollte.

Die  nach  Ablauf  der  angegebenen  dreimonatlichen  Frist  nicht  abgehobenen
Beträge  werden  mit  der  Maßgabe  bei  der  geseglichen  Hinterlegungsstelle  eingesahlt
  daß  die  Auszahlung  nur  gegen  Rückgabe  der  Aktien  oder  auf  Grund  eines

ie  Aktie  für  kraftlos  erklärenden  Achtskraie  eFn  Ausschlußurtheils  erfolgen  darf.
Die  Ligquidation  erfolgt  für  Rechnung  des  Staates.

Behufs  der  im  dale  des  Eigenthumserwerbes  seitens  des  Staats  erforderlichen
  Uebertragung  des  Grundeigenthums  auf  den  Staat  soll  derjenige  Beamte
  der  Magdeburg-Halberstädter  Verwaltung  zur  Abgate  der  Muslassungerrklorung
  ermächtigt  sein,  welchen  in  jedem  einzelnen  Falle  das  Königliche  Eisenbahn-Kommissariat
  zu  Berlin  eventuell  die  an  dessen  Stelle  getretene  Eisenbahn-Aufsichtsbehörde
  benennen  wird.  Die  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft
        <pb n="707" />
        —  651  —

ist  nicht  berechtigt,  in  anderer  Weise  ihre  Auflösung  zu  beschließen,  den  Gegenstand
ihres  Unternehmens  zu  ändern  oder  auszudehnen,  oder  Bestandtheile  ihres  Eigenthums
  zu  veräußern  oder  zu  verpfänden  oder  ihr  Grundkapital  durch  Emission
von  Aktien  oder  Anleihen  zu  erhöhen.

K.  9.

Das  gesammte  Beamten=  und  Dienstpersonal,  mit  Ausnahme  der  Mitglieder
  des  Direktoriums  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft,  tritt
mit  dem  Uebergange  des  Unternehmens  auf  den  Staat  in  den  Dienst  der  Königlichen
  Verwaltung  über,  welche  die  mit  jenem  Personale  zur  Zeit  bestehenden
Verträge  zu  erfüllen  hat.

Sie  für  die  Beamten  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahn,  einschließlich
  der  Hannover-Altenbekener  Eisenbahn  bestehende  Pensions=  und  Unterstützungskasse,
  die  Beamten-Begräbnißkasse,  sowie  die  verschiedenen  Arbeiter-Kranken=  und
Sterbekassen  bleiben  nach  den  betreffenden  Statuten  bestehen.

Der  Staat  tritt  in  alle  rücksichtlich  der  erwähnten  Kassen  von  der  Magdeburg-Halberstädter
  Bahn  übernommenen  Verbindlichkeiten  ein.  Die  statutemmäßizen
  Rechte  der  Gesellschaft  und  des  Direktoriums  werden  künftig  durch  die  zur
Verwaltung  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahn  eingesetzte  Königliche  Behörde
  ausgeübt.

Die  Mitglieder  des  Direktoriums  erhalten  im  Falle  der  Aufgabe  der  ihnen
vertragsmäßig  zustehenden  Kompetenzen  bei  dem  Uebergange  der  Verwaltung  des
Magdeburg-Halberstädter  Unternehmens  auf  den  Staat  eine  seitens  des  Ausschusses
  nach  billigem  Ermessen  zu  bestimmende  Abfindung.  Diese  Abfindung  soll
für  sämmtliche  Direktionsmitglieder  den  Betrag  von  Einer  Million  fünfhundert
Tausend  Mark  nicht  übersteigen  und  aus  dem  Extra-Reservefonds  entnommen
werden.  Der  vorbezeichnete  Betrag  ermäßigt  sich,  insofern  ein  Abkommen  wegen
des  Uebertritts  der  einzelnen  Mitglieder  in  den  Staatseisenbahndienst  geschlasen
werden  sollte,  um  die  darin  zu  vereinbarenden  Beträge.

 

C.  10.

Seitens  der  Königlichen  Staatsregierung  soll  die  Genehmigung  der  Landesvertretung,
  seitens  des  Direktoriums  der  Magdeburg  Halberstädter  Eisenbahn-=gesellschaft
  die  Genehmigung  der  Generalversammlung  sobald  als  thunlich  herbeigeführt
  werden.

Dieses  Abkommen  wird  hinfällig,  wenn  die  Zustimmung  der  Generalversammlung
  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft,  sowie  die  verfassungsmäßige
  Genehmigung  zu  demselben  bis  zum  1.  Januar  1880  nicht  erlangt
worden  ist.

K.  11.

In  Gemäßheit  des  unter  dem  14.  Juni  1873  Allerhöchst  bestätigten  Vertrages
  vom  16./17.  Juni  1872,  sowie  des  weiteren  Vertrages  vom  3.  Mai  1874
hat  die  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  den  Betrieb  und  die  Ver-102



Ges.  Samml.  1879.  (Nr.  8678.)
        <pb n="708" />
        —  652  —

waltung  des  Hannover-Altenbekener  Eisenbahnunternehmens  übernommen.  In
diesem  Verhältnisse  tritt  bis  auf  Weiteres  keine  Veränderung  ein.  Die  Magdeburg.
  Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  hat  hiernach  durch  die  nach  F.  1  zu  errichtende
  Königliche  Behörde  in  Gemäßheit  des  Artikels  VI  des  Betriebsüberlassungsvertrages
  vom  3.  Mai  1874  auch  die  Verwaltung  und  den  Betrieb
des  Hannover-Altenbekener  Eisenbahnunternehmens  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  des  eben  erwähnten  Vertrages,  sowie  der  Statuten  der  genannten
Gesellschaft  zu  führen.

Für  den  Fall,  daß  der  Staat  dazu  übergehen  sollte  (cl.  §.  6  dieses  Vertrages),
  in  der  einheitlichen  Verwaltung  des  vereinigten  Bahnnetzes  der  Mage
burg-Halberstädter  und  Hannover-Altenbekener  Eisenbabngesellschaften  durh  btrennung
  einzelner  Theile  des  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahnunternehmens
oder  durch  Vereinigung  mit  der  Verwaltung  anderer  Staats=  oder  vom  Staate
verwalteten  Privat-Bahnstrecken  eine  Aenderung  eintreten  zu  lassen,  erklärt  sich
derselbe  schon  jetzt  bereit,  sofern  es  von  der  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngelellshaft
  verlangt  werden  sollte,  an  die  Stelle  des  Artikels  IX  Absatz  2  des
obengedachten  Vertrages  folgende  Bestimmungen  treten  zu  lassen:

Artikel  IX.  Im  Uebrigen  werden  die  Betriebsausgaben  auf  die  vereinigten
  Bahnen  in  folgender  Weise  vertheilt:

a)  An  den  Kosten  der  allgemeinen  Verwaltung  partizipiren  die  vereinigten
Bahnen  nach  Verhältniß  ihrer  Länge,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß
der  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft  von  dem  Gesammtbetrage
  dieser  Ausgaben,  so  lange  die  Bruttoeinnahmen  des  Unternehmens
  den  Betrag  von  sieben  Millionen  Mark  nicht  übersteigen,
ein  höherer  Betrag  als  zweihundert  vierzig  Tausend  Mark  jährlich  nicht
in  Anrechnung  gebracht  werden  soll,  bei  einer  Vermehrung  der
Einnahmen  über  sieben  Millionen  Mark  indeß  für  jede  diesen  Betrag
übersteigende  Million  Mark  eine  Erhöhung  dieses  Maximalbetrages  um
vierzig  Tausend  Mark  eintreten  soll.  Als  Kosten  der  allgemeinen  Verwaltung
  sollen  diejenigen  Ausgaben  angesehen  werden,  welche  in  dem
Rechnungsabschlusse  des  Hannover-Altenbekener  Unternehmens  pro  1877
als  solche  angesehen  sind.

h.)  An  den  Kosten  der  Bahmrwerwaltung  partizipiren  dieselben  nach  Maßgabe
  der  wirklichen  Ausgaben.

J)An  den  Kosten  der  Transportverwaltung  partizipiren  dieselben  nach
Verhältniß  der  durchlaufenen  Lokomotivkilometer  und  Wagenachskilometer,
  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft

  bezüglich  der  Gesammtkosten  der  Transportverwaltung
in  maximo  per  Wagenachskilometer  die  hierfür  bei  dem  Betriebe  der
sämmtlichen  unter  Staatsverwaltung  stehenden  Privatbahnen  erwachsenden
  Durchschnittsausgaben,  wie  sich  solche  jeweilig  nach  den  Angaben
der  zuletzt  veröffentlichten  Statistik  der  Preußischen  Eisenbahnen  berechnen,
zu  tragen  hat.

Die  Rückzahlung  von  Zinszuschüssen,  welche  seitens  der  Magdeburg-Halberstädter
  Eisenbahngesellschaft  aus  der  von  ihr  in  Gemäß-
        <pb n="709" />
        —  653  —

heit  des  obengedachten  Vertrages  übernommenen  Garantie  der  Zinsen
der  im  Betrage  von  27  750  000  Mark  der  Hannover-Altenbekener
Eisenbahngesellschaft  bewilligten  Prioritätsanleihe  bisher  geleistet  worden
sind,  oder  noch  geleistet  werden  sollten,  soll  bis  zum  Jahre  1884  einschließlich
  ausgesetzt  bleiben  und  von  da  ab  in  Raten  von  je  Einhunderttausend
  Mark  für  das  Betriebsjahr  aus  dem  Reingewinn  erfolgen.
Die  jährliche  Rückzahlung  soll  selbst  dann  diese  Summe  nicht  überseigen
  )  wenn  in  dem  einen  oder  anderen  der  früheren  Jahre  nicht  der
volle  Betrag  von  100  000  Mark  hat  zurückgezahlt  werden  können.

Für  den  Fall,  daß  der  Staat  von  dem  ihm  im  J.  8  vorbehaltenen  Rechte,
das  Eigenthum  an  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahn  zu  erwerben  und
die  Liquidation  der  Gesellschaft  herbeizuführen,  Gebrauch  machen  will,  bleibt  die
Aufhebung  des  zur  Zeit  zwischen  der  Magdeburg-Halberstädter  und  der  Hannover-Altenbekener
  Eisenbahngesellschaft  bestehenden  Rechtsverhältnisses,  resp.  die
Regelung  des  alsdann  zwischen  dem  Staate  und  der  letztgenannten  Eisenbahngesellschaft
  eintretenden  Verhältnisses,  auf  dem  im  Artikel  XVI  des  Betriebsüberassungsvertrages
  vom  3.  Mai  1874  vorgesehenen  Wege  der  gegenseitigen  Verständigung
  vorbehalten.

Die  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  ertheilt,  soweit  sie  von
einer  etwaigen  Regulirung  des  Rechtsverhältnisses  zwischen  dem  Staate  und  der
Humnovrr.  Altenbekene  Eisenbahngesellschaft  berührt  werden  sollte,  unter  ausdrücklicher
  Wahrung  der  ihr  in  diesem  Vertrage  eingeräumten  Rechte,  im  Voraus
ihre  Zustimmung  zu  den  dieserhalb  zu  treffenden  Vereinbarungen.  Für  den  Fall,
daß  der  Staat  das  Eigenthum  des  Hannover-Altenbekener  Eisenbahnunternehmens
erwerben  und  die  Auflösung  dieser  Gesellschaft  herbeiführen  sollte,  ertheilt  die
Magdeburg  Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  schon  jetzt  ihre  Zustimmung  zu  dem
dieserhalb  abzuschließenden  Vertrage.

Ferner  bat  die  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  durch  Vertrag
  vom  20.  Mai  1870  die  Verwaltung  und  den  Betrieb  der  der  freien  Hansestadt
  Bremen  gehörigen  Eisenbahn  von  Uelzen  nach  Langwedel  übernommen.
Auch  an  den  Bestimmungen  dieses  Vertrages  wird  durch  vorstehenden  Vertrag
nichts  geändert.  Von  demselben  Zeitpunkte,  in  welchem  die  Verwaltung  und  der
Betrieb  des  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahnunternehmens  auf  die  nach  §.  1
zu  errichtende  Gniglche  Behörde  übergeht,  überträgt  die  Magdeburg-Halberstädter
  Eisenbahngesellschaft  derselben  Königlichen  Behörde  auch  die  nach  Maßgabe
des  Vertrages  vom  20.  Mai  1870  zu  führende  Verwaltung  der  Eisenbahn  von
Uelzen  nach  Langwedel.  Falls  der  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft
  zufließende  Antheil  an  der  Bruttoeinnahme  zur  Deckung  der  Betriebs=  und
Unterhaltungskosten  nicht  ausreicht,  so  ist  der  erforderliche  Zuschuß  aus  dem  Reinertrag
  des  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahnunternehmens  zu  entnehmen.  Für
den  Fall,  daß  demnächst  eine  Aenderung  in  dem  zwischen  der  Magdeburg-Halberstädter
  Eisenbahngesellschaft  und  der  freien  Hansestadt  Bremen  zur  Zeit  bestehenden
Rechtsverhältnisse  zwischen  der  letzteren  und  dem  Staate  vereinbart  werden  sollte,
ertheilt  die  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  schon  jetzt  ihre  Zustimmung
  zu  den  dieserhalb  zu  treffenden  Vereinbarungen.

(Tr.  8678.)  102“
        <pb n="710" />
        —  654  —

s.  12.

Die  Bestimmungen  dieses  Vertrages  sollen  nach  dessen  Perfektion  für  die
Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  die  Geltung  statutarischer  Bestimmungen
  haben,  so  daß  also  dieser  Vertrag  als  zwanzigster  Nachtrag  zum  Gesellschaftsstatute
  anzusehen  ist.

S.  13.

Der  Staat  ist  berechtigt,  alle  für  ihn  aus  diesem  Vertrage  hervorgehenden

Rechte  und  Verpflichtungen  auf  das  Reich  zu  übertragen.

S.  14.
Der  Stempel  dieses  Vertrages  bleibt  außer  Ansatz.
Berlin,  den  5.  Juni  1879.

(L.  S.)  Rötger.  Brefeld.  Rapmund.

Direktorium  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft.

Lent.  Schmidt.
        <pb n="711" />
        Seric  I.  Nr.  1I.

Erster  Zinskupon

für  die
Aktie  Litt.  A  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft.
—...  «
NeunMarkhatJnhabcrdicscsKuponsvom.........................

abausdcr.......................................·....·.........·.......
..........  zuMagdeburgoderdcr
....................  zu  Berlin  zu  erheben.  Dieser  Kupon  wird  ungültig  und
werthlos,  wenn  er  nicht  binnen  vier  Jahren  nach  dem  Fälligkeitstermine  zur
Zahlung  präsentirt  wird.

..........  ,den..«"18..

Trockener  Stempel.)
(Unterschrift  in  Faksimile.)

Talon

zu  der
Aktie  Litt.  A  der  Magdeburg  Halberstädter  Eisenbahngesellschaft.
*

Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  orr..
..........  abeiderzuMagdcburg
oderder......................................·................  zu  Berlin
die  ..  .  .te  Serie  der  Zinskupons  für  die  Jahre  18..  bis  .  .  .  .,  sofern  nicht
von  dem  Inhaber  der  Aktie  bei  der  unterzeichneten  Behörde  rechtzeitig  Widerspruch
  erhoben  wird,  in  welchem  Falle  die  Ausreichung  der  neuen  Kupons  an  den
Inhaber  der  Aktie  erfolgt.

.  .  .  .  .  .  .  ..  ",  den  r  .  .  ..

(Trockener  Stempel.)
(Unterschrift  in  Faksimile.)

(Nr.  8678.)
        <pb n="712" />
        —  656  —
Serie  I.  Nr.  J.

Erster  Zinskupon
für  die
Aktie  Litt.  B  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft.
W..

Fünf  Mark  fünf  und  zwanzig  Pfennige  hat  Inhaber  dieses  Kupons  vom
.......................................................  abausder
............................................................  zu  Magdeburg

....................  u  Berlin  zu  erheben.  Dieser  Kupon  wird  ungültig  und
werthlos,  wenn  er  nicht  binnen  vier  Jahren  nach  dem  Fälligkeitstermine  zur
Zahlung  präsentirt  wird.

.  .  ..  EII  18.4

Trockener  Stempel.)
(Unterschrift  in  Fakfimile.)

Talon

zu  der
Halberstädter  Eisenbahngesellschaft.

Aktie  Litt.  B  der  Magdeburg
%

Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  vom  ..  .  ...  .  .  ..
...............................................  abbeider
...................................................  zu  Magdeburg  oder  der
...............................................................  zu  Berlin
die  te  Serie  der  Zinskupons  für  die  Jahre  18..  bis  .  .  .  .  .  /  Vlern  nicht
von  dem  Inhaber  der  Aktie  bei  der  untenzeichneten  Behärde  rechtzeitig  Widerspruch
erhoben  wird,  in  welchem  Falle  die  Ausreichung  der  neuen  Kupons  an  den
Inhaber  der  Aktie  erfolgt.

.  .  .  .  ..  den  .  .  ten  .  .  ..  .  ..  .  .  .  ..

(Trockener  Stempel.)
(Unterschrift  in  Falsimile.)
        <pb n="713" />
        —  657  —
Serie  I.  Nr.  J.

Erster  Zinskupon

für  die
Aktie  Litt.  C  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft.
-*2

Sieben  Mark  fünfzig  Pfennige  hat  Inhaber  dieses  Kupons  vom  .  ..  .  .  ..
........................................  abausder

zuMagdeburgoderder.·..................................................
....................  zu  Berlin  zu  erheben.  Dieser  Kupon  wird  ungültig  und
werthlos,  wenn  er  nicht  binnen  vier  Jahren  nach  dem  Fälligkeitstermine  zur
Zahlung  präsentirt  wird.

..........  ,dcn..«"18..

(Trockener  Stempel.)
(Unterschrift  in  Faksimile.)

Talon
zu  der

Aktie  Litt.  C  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft.
*2

——[—enn  ...—..—.2d.  ..—.  -e)3272

........................................  zuMagdcburgodcrder
................................................................  u  Berlin
die  ..  .te  Serie  der  Zinskupons  für  die  Jahre  18..  bis  .  .  .  ..  ,  sokern  nicht
von  dem  Inhaber  der  Aktie  bei  der  unterzeichneten  Behörde  rechtzeitig  Widerspruch
erhoben  wird,  in  welchem  Falle  die  Ausreichung  der  neuen  Kupons  an  den  Inhaber
  der  Aktie  erfolgt.

..........  ,den..ten

(Trockener  Stempel.)
(Unterschrift  in  Faksimile.)

(Nr.  8678.
        <pb n="714" />
        —  658  —

Vertrag,
betreffend

den  Uebergang  des  Hannover-Altenbekener  Eisenbahnunternehmens  auf
den  Staat,  vom  8.  Juli  1879.

Jwischen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,  vertreten  durch  die  Gebeimen
  Ober-Regierungsräthe  Brefeld  und  Napmund  ß  als  Kommissarien  des
Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten,  und  den  Geheimen  Ober-Finanzrath  Rötger,
als  Kommissar  des  Finanzministers,  einerseits  und  dem  Direktorium  der  Magdeburg-Halberstädter
  Eisenbahngesellschaft,  als  Vorstand  der  Hannover-Altenbekener
Eisenbahngesellschaft,  andererseits  ist  heute  unter  dem  Vorbehalte  der  landesberrlichen
  Genehmigung,  sowie  der  Zustimmung  der  Generalversammlung  der
Aktionäre  der  letztgenannten  Eisenbahngesellschaft  folgender  Vertrag  abgeschlossen.

C.  1.

Durch  den  zwischen  der  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft  und
der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  abgeschlossenen,  unter  dem
17.  Jumi  1874  Allerhöchst  bestätigten  Vertrag  vom  3.  Mai  1874  hat  die  Hannover-Altenbekener
  Eisenbahngesellschaft  die  gesammte  Verwaltung  einschließlich
des  Betriebes  ihrer  gesammten  Eisenbahnen  ohne  irgend  welche  Beschränkung  und
ohne  sich  ein  Kündigungsrecht  dieserhalb  vorzubehalten,  an  die  Magdeburg-Halberstädter
  Eisenbahngesellschaft  übertragen.

Nachdem  inzwischen  vorbehaltlich  der  landesherrlichen  Genehmigung  eine
Vereinbarung  zwischen  der  Königlichen  Stuatsregierung  und  der  Gesellschaft  dabin
  zu  Stande  gekommen  ist,  daß  der  Staat  nicht  nur  die  Verwaltung  und  den
Betrieb  des  ganzen  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahnunternehmens  otne  irgend
welche  Beschränkung  auf  ewige  Zeiten  übernimmt,  sondern  auch  berechtigt  sein
soll,  das  Eigenthum  an  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahn  zu  erwerben
und  die  Liquidation  dieser  Gesellschaft  herbeizuführen,  wird  unter  der  Voraussetzung,
  daß  diese  Vereinbarung  perfekt  wird,  das  Verhältniß  des  Staates  zu  der
Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft  in  Gemäßheit  der  folgenden  Vestimmungen
  geregelt.

S.  2.

Die  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft  erklärt  sich  damit  einverstanden,
  daß  der  Staat  in  das  gesammte  Rechtsverhältniß,  vochhes  zur  Zeit
zwischen  ihr  und  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  besteht,  unter
Ausscheidung  der  letzteren  eintritt.  Demgemäß  überträgt  die  Hannover-Altenbekener
  Eisenbahngesellschaft  dem  Staate  die  Verwaltung  und  den  Betrieb  ihres
gesammten  Unternehmens  ohne  irgend  welche  Beschränkung  und  ohne  sich  ein

ündigungsrecht  dieserhalb  vorzubehalten.
        <pb n="715" />
        —  659  —

Zu  diesem  Zweck  übergiebt  das  Direktorium  der  Magdeburg-Halberstädter
Eisenbahngesellschaft  als  zeitiger  Vorstand  der  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft
  Verwaltung  und  Besitz  des  gesammten  beweglichen  und  unbeweglichen
Vermögens  der  Gesellschaft,  sowie  die  Bestände  aller  bierzu  gehörigen,  die
Zwecke  des  Unternehmens  bestimmten  Fonds  an  die  vom  Staate  für  die  Verwaltung
  desselben  zu  bestimmende  Königliche  Behörde.

E.  3.

Die  Uebergabe  wird  zu  demselben  Zeitpunkte  bewirkt,  an  welchem  der  Staat
die  Verwaltung  96  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahnunternehmens  übernimmt.

Das  Direktorium  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft,  welches
als  zeitiger  Vorstand  der  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft  in  der
Zwischenzeit  die  Verwaltung  in  bisheriger  Weise  führt,  verpflichtet  sich,  in  allen
wichtigen  Angelegenheiten  sich  der  vorgängigen  Zustimmung  des  Ministers  der
öffentlichen  Arbeiten  zu  versichern.

Auf  die  zu  errichtende  Königliche  Behörde  gehen  alle  in  den  durch  Allerhöchste
  Order  vom  25.  November  1868  bestätigten  Gesellschaftsstatuten  und  deren
Nachträgen  den  Generalversammlungen,  dem  Verwaltungsrath  und  dem  Vorstande
sigetegen,  Vesugniss=  über,  soweit  nicht  durch  diesen  Vertrag  etwas  Anderes
estgeseßt  ist.

8  Inlleichen  vertritt  sie  die  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft  bed#lich
  aller  derselben  justchenden  Berechtigungen  und  obliegenden  Verpflichtungen
und  übt  namentlich  alle  Befugnisse  aus,  welche  gesetzlich  dem  Vorstande  einer
Aktiengesellschaft  zustehen.

Für  die  Folge  hat  die  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft  ihren
Siß  und  Gerichtsstand  im  Domizile  der  gedachten  Königlichen  Behörde.  Gegenüber
  den  bisherigen  Prioritäts=  und  sonstigen  Gläubigern  der  Hannover-Altenbekener
  Eisenbahngesellschaft  behält  es  bei  einem  vor  Abschluß  dieses  Vertrages
etwa  schon  begründeten  Gerichtsstande  sein  Bewenden.

Der  Verwaltungsrath  der  Gesellschaft  besteht,  sobald  der  Vertrag  perfekt
geworden  ist,  aus  denjenigen  Personen,  welche  zu  dem  gedachten  Zeitpunkte
Mitglieder  desselben  sind.  Die  Zahl  der  Verwaltungsrathsmitglieder  wird  in
der  Weise  allmälig  auf  5  reduzirt,  daß  in  den  Fällen  des  Ausscheidens  einzelner
Mitglieder  durch  Tod  oder  freiwilligen  Austritt  eine  Neuwahl  unterbleibt.  Der
Verwaltungsrath  hat  zugleich  das  Interesse  der  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft
  gegenüber  dem  Staate,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung  dieses  Vertrages
  handelt,  wahrzunehmen  und  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten.

G.  5.

Der  Staat  wird  das  Hannover-Altenbekener  Eisenbahnunternehmen  nebst
allem  Betriebsmaterial  und  sonstigem  Zubehör  zunächst  in  der  bisherigen  Weise
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Betriebsüberlassungsvertrages  vom  3.  Mai
1874  resp.  des  dritten  Gesellschaftsstatuts,  welche  beide,  soweit  dieser  Vertrag
nicht  etwas  Anderes  festsetzt,  in  Kraft  bleiben,  mit  dem  Magdeburg-Halberstädter
Eisenbahnunternehmen  zusammen  verwalten.

Ges.  Samml.  1879.  (Nr.  8678.)  103
        <pb n="716" />
        —  660  —

Der  Staat  ist  jedoch  berechtigt,  das  gesammte  Hannover-Altenbekener  Eisenbahnunternehmen
  oder  einzelne  Teele  vefselten  mit  anderen  Staats=  oder  vom
Staate  verwalteten  Eisenbahnstrecken  zu  einer  gemeinsamen  Verwaltung  zu  vereinigen.
  In  diesem  Falle  gelten  für  die  Vertheilung  der  gesammten  Betriebsausgaben
  der  vereinigten  Bahnen  die  Bestimmungen  im  Artikel  IX  des  oben
bezeichneten  Vertrages.  Sofern  mehrere  eantgliche  Behörden  mit  der  Verwaltung
  der  einzelnen  Theile  des  Hannover-Altenbekener  Unternehmens  betraut
werden  sollten,  wird  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  eine  dieser  Behörden
  bestimmt,  welche  als  Vorstand  der  Gesellschaft  gemäß  Artikel  227  des

andelsgesetzbuches  anzusehen  ist;  Sitz  und  Gerichtsstand  der  Gesellschaft  bestimmt
ich  alsdann  nach  dem  Domizile  dieser  Behörde  —  vorbehaltlich  der  Rechte  der
bisherigen  Prioritäts=  und  sonstigen  Gläubiger  der  Gesellschaft.

S.  6.

Die  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  hat  durch  den  bereits
erwähnten  Vertrag  vom  3.  Mai  1874  für  die  Prioritäts-Obligationen  III.  Serie
der  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft  zum  Neumwerthe  von  9  250  000  Thalern
  eine  Zinsgarantie  aus  dem  Reinertrage  ihres  (der  Magdeburg-Halberstädter
Eisenbahngesellschaft)  Unternehmens  und  zwar  prioritätisch  vor  der  Dividende  auf
ihr  gesammtes  Aktienkapital  gewährt.  Der  Staat  verpflichtet  sich  nun  hiermit,
die  64  das  Jahr  1879  und  folgende  etwa  erforderlichen  Zinszuschusse  zu  der
Verzinsung  dieser  Obligationen  an  Stelle  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahsgesellihast
  zu  leisten,  wodurch  jedoch  die  etwaigen  Rechte  jener  Obligationen
der  letztgenannten  Gesellschaft  gegenüber  nicht  berührt  werden  sollen.

Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  ist  berechtigt,  den  Beginn  des
Rechnungsjahres  für  das  Hannover-Altenbekener  Eisenbahnunternehmen  auf  einen
anderen  Zeitpunkt  als  den  Anfang  des  Kalenderjahres  zu  verlegen.  Sofern  diese
Verlegung  arfott,  wird  der  bis  zum  Beginn  des  ersten  abgeänderten  Rechnungsjahres
  bereits  abgelaufene  Theil  des  Kalenderjahres  dem  vorhergehenden  Rechnungsjahre
  zugerechnet.  87

S.  .

Der  Staat  ist  verpflichtet,  spätestens  4  Wochen  nach  Mullikation  dieses
Vertrages  in  der  Gesetz=  Sammlung  den  Aktionären  gegen  Abtretung  ihrer  Rechte,
d.  h.  gegen  Einlieferung  ihrer  Aktien  nebst  zugehörigen  Dividendenscheinen  und
Talons,  einen  Kaufpreis  von  54  Mark  für  je  eine  Stammaktie  à  300  Mark
und  von  216  Mark  für  je  eine  Stammprioritätsaktie  à  600  Mark  anzubieten
und  sofort  nach  Aushändigung  der  Aktie  zu  zahlen.  Für  jeden  fehlenden  Dividendenschein
  einer  Stammaktie  werden  12  Mark  und  einer  Stammprioritätsaktie
15  Mark  in  Abzug  gebracht.  Die  Auszahlung  der  zurückbehaltenen  Beträge  erfolgt
jährlich  nach  Feststellung  des  Rechnungsabschlusses.  Soweit  jedoch  eine  Dividende
auf  den  betreffenden  Dividendenschein  entfallen  ist,  wird  dieselbe  von  dem  zu  erstattenden
  Betrage  in  Abzug  gebracht  und  erst  dann  gezahlt,  wenn  der  betreffende
Dividendenschein  nicht  innerhalb  der  vierjährigen  Verjährungsfrist  präsentirt  ist.

Die  Bekanntmachung  des  Angebots  erfolgt  in  den  Gesellschaftsblättern.
Oieselbe  ist  sechsmal  in  Jwischenrältmen  von  einem  Monat  zu  wiederholen.
Zu  dem  Verkaufe  wird  der  Staat  eine  Frist  von  mindestens  einem  Jahre  bewilligen.
        <pb n="717" />
        —  661  —

Den  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  bleibt  der  Verkauf  der  von  ihnen
gemäß  Artikel  IV  sub  B  K.  3  des  dritten  Nachtrags  zum  Gesellschaftsstatute  deponirten
  Aktien  bis  zur  Beendigung  der  unten  vorgesehenen  Liquidation  vorbehalten.

Der  Staat  wird  in  Pöhe  der  angekauften  Aktien  Aktionär  der  Gesellschaft
und  übt  als  solcher  nach  Maßgabe  seines  Besitzes  an  Aktien  das  ihm  zustehende
Stimmrecht  aus.  Die  Stimmberechtigung  der  Aktionäre  regelt  sich  alsdann  in
der  Weise,  daß  je  300  Mark  Aktienkapital  Eine  Stimme  gewähren,  wogegen
die  Vorschriften  im  §.  33  des  Gesellschaftsstatuts  resp.  des  Artikels  IV  A  FG.  3
des  dritten  Nachtrages  dazu  außer  Kraft  treten.

Nach  Ablauf  der  für  den  Ankauf  der  Aktien  gegebenen  einjährigen  Frist
ist  der  Staat  berechtigt,  zu  jeder  Zeit  das  Eigenthum  der  Hannover-Altenbekener
Eisenbahn  mit  ihrem  gesammten  unbeweglichen  und  beweglichen  Zubehör,  insbesondere
  mit  ihrem  Betriebsmaterial,  überhaupt  mit  allen  an  dem  Unternehmen
der  Hannover-Altenbekener  Eisenbahn  haftenden  Rechten  und  Verpflichtungen  zu
erwerben  und  die  Auflösung  der  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft  ohne
Weiteres  herbeizuführen.

Falls  der  Staat  sich  hierzu  entschließt,  hat  er

1)  die  Prioritätsanleihen,  sowie  alle  sonstigen  Schulden  der  Hannover-Altenbekener

  Eisenbahngesellschaft  als  Selbstschuldner  zu  übernehmen;

2)  an  die  Liquidatoren  einen  Kaufpreis  von  1000  000  Mark  behufs  statutmäßiger

  Vertheilung  an  die  Aktionäre  zu  überweisen.

Die  Aktionäre  sind  demnächst  durch  die  Gesellschaftsblätter  aufzufordern,
binnen  einer  Frist  von  3  Monaten  ihre  Aktien  an  die  Gesellschaftskasse  gegen
Empfangnahme  ihres  Antheils  an  dem  Liquidationserlöse  abzuliefern.

*  Bei  Einlösung  der  Aktien  sind  die  nicht  fälligen  Dividendenscheine  mit  einzuliefern.

v  Die  nach  Ablauf  der  angegebenen  dreimonatlichen  Frist  nicht  abgehobenen
Beträge  werden  mit  der  Maßgabe  bei  der  gesetzlichen  Hinterlegungsstelle  eingezahlt,
daß  die  Auszahlung  nur  gegen  Rückgabe  der  Aktien  oder  auf  Grund  eines  die
Aktien  für  kraftlos  erklärenden  rechtskräftigen  Ausschlußurtheils  erfolgen  darf.

Die  Liquidation  erfolgt  für  Rechnung  des  Staates.

Behufs  der  im  Falle  des  Eigenthumserwerbs  seitens  des  Staates  erforderlichen
  Uebertragung  des  Grundeigenthums  auf  den  Staat  soll  derjenige  Beamte
der  Hannover-Altenbekener  Verwaltung  zur  Abgabe  der  Auflassungserklärung
ermächtigt  sein,  welchen  in  jedem  einzelnen  Falle  das  Königliche  Eisenbahn-Kommissariat
  zu  Berlin,  eventuell  die  an  dessen  Stelle  getretene  Eisenbahnaufsichtsbehörde,
  benennen  wird.

Die  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft  ist  nicht  berechtigt,  in  anderer
  Weise  ihre  Auflösung  zu  beschließen,  den  Gegenstand  ihres  Unternehmens
zu  ändern  oder  auszudehnen,  oder  Bestandtheile  ihres  Eigenthums  zu  veräußern
oder  zu  verpfänden,  oder  ihr  Grundkapital  durch  Emission  von  Aktien  oder  Anleihen
  zu  erhöhen.

S.  S.

Das  gesammte  zur  Zeit  auf  der  Hannover-Altenbekener  Bahn  beschätigte

Beamten=  und  Dienstpersonal  steht  nicht  im  Dienste  der  Hannover-Aiten  ekener,
(Nr.  8678.)  103
        <pb n="718" />
        —  662  —

sondern  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  und  sind  daher  die
dieserhalb  erforderlichen  Bestimmungen  bereits  in  dem  zwischen  dem  Staate  und
der  letztgenannten  Eisenbahngesellschaft  abgeschlossenen  Vertrage  vereinbart.  Diese
Bestimmungen  bleiben  auch  dann  in  Gestung,  wenn  der  Betrieb  und  die  Verwaltung,
  sowie  demnächst  das  Eigenthum  der  Hannover-Altenbekener  Eisenbabn
auf  den  Staat  übergehen,  oder  die  Verwaltung  derselben  einer  anderen  Behörde,
als  der  für  die  Verwaltung  des  Magdeburg-Halberstädter  Unternehmens  einzusetzenden,
  übertragen  werden  sollte.  Insoweit  soll  daher  auch  in  diesem  Falle  die
Hannover-Altenbekener  Eisenbahn  noch  als  ein  Theil  des  Magdeburg-Halberstädter
  Unternehmens  angesehen  werden.

 

N

Seitens  der  Königlichen  Stnatsregierung  soll  die  Genehmigung  der  Landesvertretung,
  seitens  des  Direktoriums  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft,
  als  Vorstandes  der  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft,  die
Genehmigung  der  Generalversammlung  sobald  als  thunlich  herbeigeführt  werden.

Dieses  Abkommen  wird  hinfällig,  wenn  die  Zustimmung  der  Generalversammlung
  der  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft,  sowie  die  verfassungsmäßige
  Genehmigung  zu  demselben  bis  zum  1.  Januar  1880  nicht  erlangt
worden  ist.

S.  10.

Die  Bestimmungen  dieses  Vertrages  sollen  nach  dessen  Perfektion  für  die
Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft  die  Geltung  statutarischer  Bestimmungen
  haben,  so  daß  also  dieser  Vertrag  als  siebenter  Nachtrag  zum  Gesellschaftsstatute
  anzusehen  ist.  "

II.

Der  Staat  ist  berechtigt,  alle  für  ihn  aus  diesem  Vertrage  hervorgehenden
Rechte  und  Verpflichtungen  auf  das  Reich  zu  übertragen.

S.  12.
Der  Stempel  dieses  Vertrages  bleibt  außer  Ansagz.
Berlin,  den  8.  Juli  1879.

(L.  S.)  Rötger.  Brefeld.  Rapmund.

Direktorium  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft)  als
Vorstand  der  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft.

Lent.
        <pb n="719" />
        —  663  —

vertrag,
betreffend
den  Uebergang  des  Cöln-Mindener  Eisenbahnunternehmens  auf  den

27.  August
Staat)  vom  ####ctober  1879.

Jnischen  der  Königlichen  Staatsregierung,  vertreten  durch  die  Geheimen  Ober-Regierungsräthe
  Rapmund  und  Dr.  Frölich,  als  Kommissarien  des  Ministers
der  öffentlichen  Arbeiten,  und  den  Geheimen  Ober-Finanzrath  Rötger,  als  Kommissar
  des  Finanzministers,  einerseits  und  der  Direktion  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft
  andererseits  ist  heute  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen
Genehmigung  sowie  der  Zustimmung  der  Generalversammlung  der  Aktionäre  der
vorgenannten  Eisenbahngesellschaft  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden.

S.  J.

Die  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  überträgt  die  Verwaltung  und
den  Betrieb  ihres  ganzen  Unternehmens  ohne  irgend  welche  Beschränkung  auf
ewige  Zeiten  an  den  Staat.  Zu  diesem  Zwecke  übergiebt  die  Direktion  der  Cöln-Mindener
  Eisenbahngesellschaft  die  Verwaltung  und  den  Besitz  des  gesammten
beweglichen  und  unbeweglichen  Vermögens  der  Gesellschaft,  sowie  die  Bestände
aller  zum  Vermögen  der  Gesellschaft  gehörigen  oder  von  der  Direktion  der  Gesellschaft
  verwalteten,  für  die  Jwecke  des  Unternehmens  bestimmten  Fonds,  mit  der
im  F.  8.  vorgesehenen  Beschränkung  an  die  vom  Staate  zur  Verwaltung  desselben
einzusetzende  Königliche  Behörde.

g.  2.

Die  Uebergabe  wird  am  1.  des  zweiten,  auf  die  Perfektion  des  Vertrages
folgenden  Monats  bewirkt.

Es  soll  jedoch  bereits  vom  1.  Januar  1879  ab  Verwaltung  und  Betrieb
der  Cöln-Mindener  Eisenbahn  für  Rechnung  des  Staates  erfolgen.

Die  Cöln-Mindener  Enintahngeselschafr  welche  in  der  Zwischenzeit  die
Verwaltung  im  Interesse  des  Staates  in  bisheriger  Weise  durch  ihre  Direktion
fübren  läßt,  wird  sich  folgeweise  in  allen  wichtigen  Angelegenheiten  der  vorgängigen
  Zustimmung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  versichern.

Vom  I.  Jannar  1879  ab  gehen  auf  den  Staat  die  gesammten  Nutzungen
und  Lasten  des  Vermögens  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  ohne  jede
weitere  Beschränkung,  als  in  diesem  Vertrage  selbst  näher  bestimmt  ist,  über.
Insbesondere  fließt  der  gesammte,  nach  Abzug  der  Verwaltungs-,  Unterhaltungsund
  Betriebskosten,  sowie  der  zur  planmäßigen  Verzinsung  und  Tilgung  der  An-(Nr.

  8678.)
        <pb n="720" />
        —  664  —

leihen  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  erforderlichen  Beträge  verbleibende
Reinertrag  dem  Staate  ausschließlich  zu.

Mit  dem  Uebergange  der  Verwaltung  übernimmt  der  Staat  die  ordnungsmäßige
  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahn,  der  Bahnanlagen  und  Betriebsmittel,
  sowie  auch  die  Deckung  aller  für  die  Verwaltung  und  den  Betrieb
des  Unternehmens  erforderlichen  außerordentlichen  Ausgaben.  Dagegen  sollen
dem  Staate  die  Bestände  des  Reservefonds  und  des  Erneuerungsfonds  mit  der
im  NJ.  8  vorgesebenen  Beschränkung  zur  freien  Verfügung  anheimfallen  und  die
auf  die  Verwendung  und  Verwaltung  bezüglichen  statutarischen  Bestimmungen
außer  Amvendung  treten.

F.  3.

Auf  die  zu  errichtende  Königliche  Behörde  (F.  1)  gehen  alle  in  den  durch
Allerhöchste  Order  vom  18.  Dezember  1843  bestätigten  Gesellschaftsstatuten  und
deren  Nachträgen  den  Generalversammlungen,  dem  Administrationsrathe  und  der
Direktion  beigelegten  Befugnisse,  soweit  nicht  durch  diesen  Vertrag  etwas  Anderes
festgesetzt  ist,  über.

Ingleichen  vertritt  sie  die  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  bezüglich
aller  derselben  zustebenden  Berechtigungen  und  obliegenden  Verpflichtungen  und
übt  namentlich  alle  Befugnisse  aus)  welche  gesetzlich  dem  Vorstande  einer  Aktiengesellschaft
  zustehen.

Für  die  Folge  hat  die  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  ihren  Sitz  und
Gerichtsstand  im  Domizile  der  gedachten  Königlichen  Behörde.  Gegenüber  den
bisherigen  Prioritäts=  und  sonstigen  Gläubigern  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft
  behält  diese  indeß  ihren  Gerichtsstand  in  Cöln  und  soll  in  dieser
Beziehung  die  erwähnte  Königliche  Behörde  der  Gerichtsbarkeit  in  Cöln  unterworfen
  sein.

Der  Administrationsrath  der  Gesellschaft  besteht,  sobald  der  Vertrag  perfekt
  geworden  ist,  aus  denjenigen  Personen,  welche  zu  dem  gedachten  Zeitpunkte
Mitglieder  desselben  sind.  Die  Zahl  der  Mitglieder  wird  in  der  Weise  allmälig
auf  sechs  reduzirt,  daß  in  Fällen  des  Ausscheidens  einzelner  Mitglieder  durch  Tod
oder  freiwilligen  Austritt  eine  Neuwahl  unterbleibt.

Im  Uebrigen  findet  die  Neuwahl  der  Mitglieder  des  Administrationsraths
nach  Maßgabe  der  Gesellschaftsstatuten,  jedoch  ohne  Beschränkung  hinsichtlich  des
Wohnortes  der  zu  wählenden  Mitglieder,  statt.  Zur  Gültigkeit  der  Beschlüsse
ist  die  Amwesenheit  von  mindestens  der  Hälfte  der  Mitglieder  erforderlich.

Der  Administrationsrath  hat  zugleich  das  Interesse  der  Cöln-Mindener
Eisenbahngesellschaft  gegenüber  dem  Staate,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung  dieses
Vertrages  handelt,  wahrzunehmen  und  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten.
Die  Tantieme,  welche  auf  Beschluß  der  Generalversammlung  unter  die  Mitglieder
des  Administrationsrathes  nach  §.  59  der  Gesellschaftsstatuten  und  der  in  der
Generalversammlung  vom  30.  Juni  1875  beschlossenen  Abänderung  derselben
vertheilt  werden  kann,  wird  bis  zur  Auflösung  der  Gesellschaft  (§.  7)  auf  den
Betrag  von  jährlich  3000  Mark  für  den  Präsidenten,  auf  den  gleichen  Betrag
für  den  Vizepräsidenten  und  auf  1500  Mark  für  jedes  Mitglied  des  Administrationsraths
  gentgesent  Für  das  Jahr  1879  wird  dieselbe  Tantieme  bezahlt,  wie
        <pb n="721" />
        —  665  —

für  das  Jahr  1878.  Die  Zahlung  der  Tantieme  erfolgt  am  1.  des  auf  den
Schluß  des  Rechnungsjahres  folgenden  dritten  Monats.

Die  ordentliche  jährliche  Generalversammlung  der  Aktionäre  der  Cöln-Mindener
  Eisenbahngesellschaft  findet  in  der  Regel  im  zweiten  Quartale  des  Rechnungsjahres
  statt.

"..  4.

Der  Staat  gewährt  den  hhabern  der  Stammaktien  der  Cöln-Mindener
Eisenbahngesellschaft  eine  feste  jährliche  Rente  von  sechs  Prozent  des  Nominalbetrages
  der  Cöln-Mindener  Stammaktien.  Zu  dem  Ende  wird  der  Betrag  der
festen  Rente  mittelst  Abstempelung  auf  den  Aktien  vermerkt.  Bei  der  Abstempelung
  zahlt  der  Staat  auf  jede  Aktie  einen  einmaligen  Betrag  von  6  Mark.
Gleichzeitig  werden  die  Abschlagsdividenden=  und  Dividendenscheine  nebst  Anweisungen
  gegen  Zinskupons  und  Talons  nach  beigefügtem  Formular  umgetauscht.
Die  Zahlung  der  Rente  erfolgt  in  halbjährigen  Raten  am  1.  Juli  des  laufenden
und  am  2.  Januar  des  nächstfolgenden  Rechnungsjahres  gegen  Rückgabe  des  betreffenden
  Zinskupons  in  Cöln,  Düsseldorf  und  Berlin.  Falls  der  Umtausch  der
ausgegebenen  Abschlagsdividenden=  und  Dividendenscheine  gegen  Zinskupons  unterbleibt,
  wird  die  Rente  nur  am  2.  Januar  gezahlt  und  zwar  mit  21  Prozent  oder
15  Mark  gegen  Rückgabe  des  Abschlagsdividendenscheines  und  mit  34  Prozent
oder  21  Mark  gegen  Rückgabe  des  Dividendenscheines.  Abschlagsdividenden=  und
Dividendenscheine,  sowie  Zinskupons,  welche  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
dem  Fälligkeitstermine  zur  Entgegennahme  der  Zahlung  präsentirt  werden,  verfallen
  ohne  Weiteres  zum  Vortheile  der  Unterstützungskasse  der  Angestellten  der
Cöln-Mindener  Eisenbahn,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  die  der  Kasse  zugeflossenen
Rentenbeträge,  soweit  deren  nachträgliche  Zahlung  bei  späterer  Präsentation  der
Zinspapiere  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  aus  Billigkeitsrüicksichten
angeordnet  werden  sollte,  zurückzuerstatten  sind.

8.  5
d.  5.

Den  bisherigen  Prioritätsgläubigern  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft
bleiben  ihre  Rechte  bezüglich  des  Cöln-Mindener  Eisenbahnunternehmens  ungeschmälert
  vorbehalten.  Der  Staat  wird  die  Cöln-Mindener  Eisenbahn  nebst  allem
Betriebsmaterial  und  sonstigem  Zubehör  zunächst  als  einen  getrennten  Vermögenskomplex
  verwalten.

er  Staat  ist  jedoch  berechtigt,  das  gesammte  Cöln-Mindener  Eisenbahnunternehmen
  oder  einzelne  Theile  desselben  mit  anderen  Staats=  oder  vom
Staate  verwalteten  Eisenbahnstrecken  zu  einer  gemeinsamen  Verwaltung  zu
vereinigen.

In  diesem  Falle  gelten  für  die  Vertheilung  der  gesammten  Betriebsausgaben
  der  vereinigten  Bahnen  diejenigen  Bestimmungen,  welche  im  F.  13  des
Statutnachtrages  vom  20.  Juni  1868  für  die  Betheiligung  der  Venlo-Hamburger
Bahn  an  den  Betriebsausgaben  des  Gesammtunternehmens  vereinbart  sind.

(Nr.  8678.)
        <pb n="722" />
        —  666  —

Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  ist  berechtigt,  den  Beginn  des  Rechnungsjahres
  für  das  Cöln-Mindener  Eisenbahnunternehmen  auf  einen  anderen
Zeitpunkt,  als  den  Anfang  des  Kalenderjahres  zu  verlegen.  Sofern  diese  Verlegung
  erfolgt,  wird  der  bis  zum  Beginn  des  ersten  abgeänderten  Rechnungsjahres
  bereits  abgelaufene  Theil  des  Kalenderjahres  dem  vorhergehenden  Rechnungsjahre
  zugerechnet.

S.  6.

Der  Staat  ist  berechtigt,  den  noch  unverwendeten  Erlös  aus  der  Begebung
der  Prioritäts-Obligationen  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  nach  Maßgabe
  des  Bedürfnisses  zu  verwenden,  sowie  auch  den  noch  nicht  begebenen  Theil
der  Prioritäts-Obligationen  für  Rechnung  des  Unternehmens  zu  begeben.

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Der  Staat  ist  verpflichtet,  spätestens  zum  1.  Oktober  1881  den  Aktionären
gegen  Abtretung  ihrer  Rechte,  d.  h.  gegen  Einlieferung  ihrer  Aktien  nebst  zugehörigen
  Abschlagsdividenden=  und  Dividendenscheinen,  beziehungsweise  Zinskupons
und  Talons,  Staatsschuldverschreibungen  der  vierprozentigen  konsolidirten  Anleihe
und  zwar  für  jede  Aktie  3  Staatsschuldverschreibungen  zum  Nennwerthe  von  je
dreihundert  Mark  anzubieten.

Sofern  bei  dem  Umtausche  die  miteinzuliefernden  Dividendenscheine,  beziehungsweise
  Zinskupons  fehlen  sollten,  werden  die  Kupons  der  Staatsschuldverschreibungen
  für  die  entsprechende  Zeit  zurückbehalten.  Der  Staat  wird  in
Höhe  der  umgetauschten  Aktien  Aktionär  der  Gesellschaft  und  übt  als  solcher  nach
Maßabe  seines  Besitzes  an  Aktien  das  statutarische  Stimmrecht  aus.  Die  Stimmberechtigung
  der  Aktionäre  regelt  sich  alsdann  in  der  Weise,  daß  eine  Aktie  Eine
Stimme  gewährt,  wogegen  die  Vorschriften  im  §.  39  und  im  Schlußsatze  des
§.  40  des  Gesellschaftsstatuts,  sowie  zu  XII  der  unter  dem  13.  September  1865
Allerhöchst  bestätigten  abändernden  und  zusätzlichen  Bestimmungen  zu  den  Gesellschaftsstatuten
  außer  Kraft  treten.

Es  soll  der  Staatsregierung  freistehen,  den  Zeitpunkt,  an  welchem  mit

dem  Umtausche  begonnen  werden  soll,  schon  vor  dem  1.  Oktober  1881  eintreten
u  lassen.
Wi.  Bekanntmachung  des  Angebots  erfolgt  spätestens  4  Wochen  vor  dem
Beginn  des  Umtausches  in  den  Gesellschaftsblättern.  Dieselbe  ist  sechsmal  in
Zwischenräumen  von  einem  Monate  zu  wiederholen.  Zu  dem  Umtausche  wird
der  Staat  eine  Frist  von  mindestens  einem  Jahre  bewilligen.

Den  Mitgliedern  des  Administrationsrathes  bleibt  der  Umtausch  der  von
ihnen  gemäß  F.  49  der  Gesellschaftsstatuten  deponirten  Aktien  bis  zur  Beendigung
der  unten  vorgesehenen  Liquidation  vorbehalten.

Die  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  räumt  dem  Staate  das  Recht
ein,  nach  Ablauf  der  für  den  Umtausch  der  Aktien  gegebenen  einjährigen  Frist
zu  jeder  Zeit  das  Eigenthum  der  Cöln-Mindener  Eisenbahn  mit  ihrem  gesammten
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        —  667  —

unbeweglichen  und  beweglichen  Zubehör,  insbesondere  mit  ihrem  Betriebsmaterial,
überhaupt  mit  allen  an  dem  Unternehmen  der  Cöln-Mindener  Eisenbahn  haftenden
Rechten  und  Verpflichtungen  zu  erwerben  und  die  Auflösung  der  Cöln-Mindener
Eisenbahngesellschaft  auf  Grund  der  nachstehenden  Bestimmungen  ohne  Weiteres
herbeizuführen.

Falls  der  Staat  sich  hierzu  entschließt,  hat  er

1)  die  sämmtlichen  Prioritätsanleihen,  sowie  alle  sonstigen  Schulden  der
Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  als  Selbstschuldner  zu  übbernehmen,


2)  an  die  Liquidatoren  einen  Kaufpreis  von  136  500  000  Mark  behufs
statutenmäßiger  Vertheilung  an  die  Aktionäre  zu  überweisen.

Die  Aktionäre  sind  demnächst  durch  die  Gesellschaftsblätter  aufzufordern,
binnen  einer  Frist  von  drei  Monaten  ihre  Aktien  an  die  Gesellschaftskasse  gegen
Empfangnahme  ihres  Antheiles  an  den  Liquidationserlösen  abzuliefern.  Bei  Einlösung
  der  Aktien  sind  die  noch  nicht  zahifälligen.  Abschlagsdividenden=  und
Dividendenscheine,  sowie  Zinskupons  mit  a  zulieferne  widrigenfalls  der  Geldbetrag
derselben  von  dem  auf  die  Aktien  entfallenden  Betrage  in  Abzug  gebracht  wird.
Dieser  Abzug  gelangt  erst  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  zur  Auszahlung,
wenn  innerhalb  derselben  von  anderer  Seite  ein  Mufpruch  auf  Auszahlung  nicht
erhoben  sein  sollte.

Die  nach  Ablauf  der  angegebenen  dreimonatlichen  Frist  nicht  abgehobenen
Beträge  werden  mit  der  Matgde  bei  der  esehlichen.  Hinterlegungsstelle  eingezahlt,
  daß  die  Auszahlung  nur  gegen  Rückgabe  der  Aktien  oder  auf  Grund  eines
die  Aktien  für  krasllos  erklärenden  Fechtskräftigen  Ausschlußurtheils  erfolgen  darf.

Die  Liquidation  erfolgt  für  Rechnung  des  Staats.

Behufs  der  im  Falle  des  Eigenthumserwerbes  seitens  des  Staates  erforderlichen
  Uebertragung  des  Grundeigenthums  auf  den  Staat  soll  derjenige  Beamte
der  Cöln-Mindener  Verwaltung  zur  Abgabe  der  Auflassungserklärungen  ermächtigt
sein,  welchen  in  jedem  einzelnen  Falle  das  Königliche  Eisenbahn-Kommissariat
zu  Coblenz,  eventuell  die  an  dessen  Stelle  getretene  Eisenbahn-Aufsichtsbehörde
benennen  wird.

Die  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  ist  nicht  berechtigt,  in  anderer
Weise  ihre  Auflösung  zu  beschließen,  den  Gegenstand  ihres  Unternehmens  zu  ändern
  oder  auszudehnen,)  oder  Bestandtheile  ihres  Eigenthums  zu  veräußern  oder
zu  berine  oder  ihr  Grundkapital  durch  Emission  von  Aktien  oder  Anleihen
zu  erhöhen.

S.  8.

Das  gesammte  Beamten=  und  Dienstpersonal,  mit  Ausnahme  der  Mitglieder
  und  der  Hülfsarbeiter  der  Oirektion  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellchaft,
  tritt  mit  dem  Uebergange  des  Unternehmens  auf  den  Staat  in  den  Dienst
der  Königlichen  Verwaltung  über,  welche  die  mit  jenem  Personal  zur  Zeit  des
Ueberganges  bestehenden  Verträge  zu  erfüllen  hat.

Ces.  Samml.  1879.  (Nr.  078.)  104
        <pb n="724" />
        —  668  —

Die  Unterstützungskasse  der  Angestellten  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft,
  die  Krankenkassen  der  Arbeiter  in  den  Maschinen=  und  Wagenwerkstätten,
  der  Lokomotivführer  und  Heizer,  sowie  der  ständigen  Bahn=  und  Bahnhofsarbeiter
  der  10  Betriebsinspektionen  bleiben  nach  den  betreffenden  Reglements
bestehen,  wenn  nicht  mit  Zustimmung  der  beiderseitigen  Berechtigten  eine  Vereinigung
  der  genannten  Kassen  mit  den  entsprechenden  Kassen  der  mit  der  Cöln-Mindener
  zu  einer  Verwaltung  vereinigten  Staatsbahnen  oder  vom  Staate  verwalteten
  Privatbahnen  zu  Stande  komnt.

Der  Staat  tritt  in  alle  rücksichtlich  der  erwähnten  Kassen  von  der  Cöln-Mindener
  Bahn  übernommenen  Verbindlichkeiten  ein.  Die  reglementsmäßigen
Rechte  der  Gesellschaft  und  der  Direktion  werden  künftig  durch  die  zur
Verwaltung  der  Cöln-Mindener  Eisenbahn  eingesetzte  Königliche  Behörde
ausgeübt.

Die  Mitglieder  und  Hülfsarbeiter  der  Direktion  mit  Ausschluß  des  vom
Staate  ernannten  Mitgliedes  erhalten  im  Falle  der  Aufgabe  der  ihnen  statutbeziehungsweise
  vertragsmäßig  zustehenden  Rechte  und  Kompetenzen  bei  dem  Uebergange
  der  Verwaltung  des  Cöln-Mindener  Eisenbahnunternehmens  auf  den  Staat
eine  dem  Erneuerungsfonds  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  zu  entnehmende
  Abfindung  von  insgesammt  1  500  000  Mark.  Zwei  Mitglieder  der
Direktion  leisten  hierbei  zu  Gunsten  der  übrigen  Mitglieder  auf  jede  Abfindung
Verzicht.  Der  vorbezeichnete  Betrag  ermäßigt  sich,  insofern  ein  Abkommen  wegen
des  Uebertritts  der  einzelnen  Mitglieder  und  Hülfsarbeiter  in  den  Staats-Eisenbahndienst
  geschlossen  werden  sollte,  um  die  darin  zu  vereinbarenden  Beträge.
Die  Mitglieder  der  Direktion  erhalten  für  ihre  Thätigkeit  im  Jahre  1879  eine
Tantieme  in  gleicher  Höhe,  wie  ihnen  solche  für  das  Betriebsjahr  1878  gewährt
  worden  ist,  und,  falls  der  Uebergang  des  Unternehmens  auf  den  Staat
nicht  bereits  am  1.  Januar  1880  erfolgt,  für  den  betreffenden  Theil  des  Jahres
1880  eine  gleich  hohe  pro  rata  temporis  zu  berechnende  Tantieme.

S.  9.

Seitens  der  Direktion  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  soll  die
Genehmigung  der  Generalversammlung  und  sodann  seitens  der  Königlichen
Staatsregierung  die  Genehmigung  der  Landesvertretung  sobald  als  thunlich
herbeigeführt  werden.

Dieses  Abkommen  wird  hinfällig,  wenn  zu  demselben  die  Zustimmung  der
Generalversammlung  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  nicht  bis  zum
1.  November  1879  und  demnächst  die  verfassungsmäßige  Genehmigung  nicht  bis
zum  1.  Januar  1880  erlangt  worden  ist.

S.  10.

Die  Bestimmungen  dieses  Vertrages  sollen  nach  dessen  Perfektion  für  die
Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  die  Geltung  statutarischer  Bestimmungen  haben,
so  daß  also  dieser  Vertrag  als  Nachtrag  zum  Gesellschaftsstatute  anzusehen  ist.
        <pb n="725" />
        —  669  —

g.  11.

Der  Staat  ist  berechtigt,  alle  für  ihn  aus  diesem  Vertrage  hervorgebenden
Rechte  und  Verpflichtungen  auf  das  Reich  zu  übertragen.

S.  12.
Der  Stempel  dieses  Vertrages  bleibt  außer  Ansatz.
Berlin,  den  27.  August  1879.

Rötger.  Rapmund.  Dr.  Frölich.
Cöln,  den  10.  Oktober  1879.

Die  Direktion  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft.
D.  Oppenheim.  Kühlwetter.

(Nr.  8678.)
        <pb n="726" />
        .  ..  Al.
Serie  *
ter  Zinskupon
für  die
Stammaktie  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft.
——.

.  .  .  ..  .  .  ..  Mark  hat  Inhaber  dieses  Kupons  bo
ab  aus  den  .  -......·....·........................  zu  Köln
oderdcr...................................·................  zu  Duͤsseldorf
odcrdcr.......................................................  zu  Berlin

zu  erbeben.  Dieser  Kupon  wird  ungültig  und  werthlos,  wenn  er  nicht  binnen
vier  Jahren  nach  dem  Fälligkeitstermine  zur  Zahlung  präsentirt  wird.
.........  den-.M18..
«  /

(Trockener  Stempel.)
(Unterschrift  in  Falsimile.)

Talon
zu  der
Stammaktie  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft.
EW
Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  vom  ..  .........
.  ..  .  .  ..  ab  bei  diir.  .  .
zu  Berlin  die  #  Serie  der  Zinskupons  für  die  Jahre  18.  bts  sofern

nicht  von  dem  Inhaber  der  Aktie  bei  der  unterzeichneten  Behörde  rechtzeitig
Widerspruch  erhoben  wird,  in  welchem  Falle  Ausreichung  der  neuen  Kupons  an
den  Inhaber  der  Aktie  erfolgt.

..  b,  den  .  .  ..  18..

(Trockener  Stempel.)
(Unterschrift  in  Faksimile.)

Nedigirt  im  Bürcau  ded  Slaats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="727" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
