242 — G. 52. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. August 1876), betreffend die Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundstückstheilungen und die Gründung neuer Ansiedelungen u. s. w. (Gesetz-Samml. S. 405), werden durch das gegen- wärtige Gesetz nicht berührt. Ist zu der Errichtung der Feuerstelle (§. 47) eine Ansiedelungsgenehmigung erforderlich, so ist in dem Gelin Gebereiche des vorstehend genannten Gesetzes das Verfahren nach den I#. 48 bis 50 des gegenwärtigen Gesetzes mit dem Verfahren nach den §#9. 13 bis 17 des Gesetzes vom 25. August 1876 zu verbinden. Zweiter Titel. Strafverfahren. g. 53. sa Für die Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz sind die Schöffengerichte zuständig. Die gesetzliche Befugniß der Ortspolizeibehörden zur vorläufigen Straf- festsetzung beziehungsweise zur Verhängung einer etwa verwirkten Einziehung wird hierdurch nicht berührt. Das Amt des Amtsanwalts kann verwaltenden Forstbeamten übertragen werden. S. 54. Die an die Stelle einer nicht beizutreibenden Geldstrafe eintretende Haft kann vollstreckt werden, ohne daß der Versuch der Beitreibung der Geldstrafe gegen den für haftbar Erklärten gemacht worden ist, sofern die Zahlungsunfähig- eit desselben gerichtskundig ist. *2*ie Für das gerichtliche Verfahren gelten, soweit nicht in diesem Gesetze ab- ändernde Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Verfahren vor den Schöffengerichten. g. 56. Mehrere Strafsachen können, auch wenn ein Zusammenhang (99. 3 und 236 der Strafprozeßordnung) nicht vorhanden ist, zum Zwecke gleichzeitiger Verhand- lung und Entscheidung verbunden werden. G. 57. Die Hauptverhandlung kann auch in den Fällen der §#F. 20 und 21 dieses Gesetzes ohne Anwesenheit des Angeklagten erfolgen.