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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880.</title>
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            <idno>gs_preussen_1880</idno>
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        Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
1880.

 

Enthält

die  Gesetze)  Verordnungen  rc.  vom  5.  Jannar  bis  23.  Dezember  1880)  nebst
einigen  Allerhöchsten  Erlassen  2c.  aus  den  Jabren  1875)  1876  und  1879.

(Von  Nr.  8679  bis  FNr.  8746.)

Nr.  1  bis  einschl.  39.

 

Berlin,
zu  haben  im  Gesetz=  Sammlungs-Amt.
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        Chronologische  Uebersicht

der  in  der  Gesetz=  Sammlung  für  die  Königlichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1880

enthaltenen  Gesetze)  Verordnungen  u.

 

Datum

des

Gesetzes  rc.

Ausgegeben
zu

Berlin.

Inhalt.

Nr.

des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1875.
15.  Mai.

1876.

27.  Septbr.

1879.
5.  Juli.

KL#
l

 

1880.
18.  Juni.

20.  Juli.

12.  Janr.

19.  April.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  kommunalständischen  Verband  des
Regierungsbezirks  Wiesbaden  für  die  zum
chausseemäßigen  Ausbau  der  Straße  von
Schmitten  über  Dorfweil,  bei  Brombach  und
Hundstall  vorbei  nach  Landstein  erforderlichen
Grundstücke.

Staatsvertrag  über  die  Aenderung  der  Hoheitsgrenze
  zwischen  dem  Königreich  Preußen  und
dem  Großherzogthum  Oldenburg  an  der  kleinen
Hase  unterhalb  Quakenbrück.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Lübbecke  bezüglich  der  zum
Bau  der  Chaussee  von  Levern  bis  zur  Bezirksgrenze
  in  der  Richtung  auf  Heithöfen
zum  Anschluß  an  die  Chausseen  von  Heithöfen
über  Wimmer  nach  Lintorf  beziehungsweise  von
Heithöfen  nach  Bohmte  erforderlichen  Grundstücke,
  und  des  Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen
  Chausseegeldes  auf  dieser  Straße,  sowie
endlich  die  Genehmigung  der  wegen  Aufnahme
einer  Anleihe  zur  Deckung  der  Bau-  und  Unterhaltungskosten
  der  vorgedachten  Straße  von  der
Kreisvertretung  gefaßten  Beschlüsse.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Brieg  bezüglich  der  zum
Bau  einer  Chaussee  von  Schreibendorf
nach  Stoberau  erforderlichen  Grundstücke.

 

23.

26.

 

8725.
(Anl.)

 

269.
Nr.  1.
        <pb n="4" />
        IV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1880.

 

Datum
bes

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.  Nr.

des  des

Stücks.  Gesetzes.

Seite.

 

1879.

18.  August.

21.  Septbr.

3.  Oktbr.

24.  —

 

1880.
12.  Janr.

 

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Obligationen  des  Provinzialver.
bandes  der  Provinz  Westpreußen  bis  zum
Betrage  von  27  Millionen  Mark.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender
  Schuldverschreibungen  der  Stadt  Oschers.
leben  zum  Betrage  von  108  000  Mark.

Allerh.  Erlaß)  betr.  die  Herabsetzung  des  Zinsfußes
  der  auf  Grund  des  Privilegiumns  vom
17.  September  1866  ausgegebenen  Kreisanleihescheine
  des  Kreises  Buk  im  Betrage  von
900  000  Mark  von  fünf  auf  viereinhalb  Prozent.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Wegeverband  Esens,  Landdrosteibezirk
  Aurich,  bezüglich  des  zum  Bau  der  Landstraße
  Werdum-Buttforde-Poggenkrug
erforderlichen  Grundeigenthums.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lau.
tender  Obligationen  IV.  Emission  der  Stadt
Essen  zum  Betrage  von  2  000  000  Mark.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreisanleihescheine  des  Colberg.  Cörliner
  Kreises  im  Betrage  von  220  000  Mark
II.  Ausgabe.

Konzessionsurkunde,  betr.  den  Bau  und  Betricb
einer  Eisenbahn  von  Paulinenaue  nach
Neuruppin  durch  die  Panlinenauc-Neuruppiner
Eisenbahngesellschaft.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  eines  Nachtrags
  zu  dem  neuen  Statute  der  Cölnischen
Privatbank  vom  12.  Jannar  1876.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Uebertragung  des  Betriebes
  der  Verbindungsbahn  zwischen  den
Bahnhöfen  der  Rbeinischen  und  der  Dort.
mund-Gronau-Enscheder  Eisenbahngesellschaft
  zu  Dortmund  auf  die  letztgedachte  Gesellschaft.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Uebertragung  des  Rechts
zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chaussecgeldes
  auf  der  in  die  Verwaltung  des  Kreises
Oberbarnim  übergegangenen  Chaussee  von
Freienwalde  nach  Eberswalde  an  den  genannten
  Kreis.

 

 

 

2.
Nr.  2.

2.
Nr.  3.

2.
Nr.  4.

3.
Nr.  10.

3.
Nr.  11.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1880.

 

Datum

des
Gesetzes  2rc.

Ausgegeben
zu

Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.

bes

Gesetzes.

Seite.

 

1879.
24.  Oktbr.

27.  —

29.  —

3.  Nopbr.

i

 

1880.
13.  Mai.

6.  Oktbr.

16.  —

12.  Janr.

2.  Febr.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender
  Obligationen  der  Stadt  Eschwege
zum  Betrage  von  500  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Bütow  für  die  zum  Bau
einer  Chaussee  von  Bütow  bis  zur  Kreisgrenze
  bei  Jamen  erforderlichen  Grundstücke.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises
Bütow  im  Betrage  von  59  400  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Uebertragung  des  Rechts
zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes
auf  der  im  Kreise  Oberbarnim  belegenen,  in
die  Verwaltung  desselben  übergegangenen  Strecke
der  von  der  Berlin-Prötzeler  Chaussecebau.
Aktiengesellschaft  erbauten  Chaussee  an  den  genannten
  Kreis.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs.
rechts  an  den  Kreis  Osterode  bezüglich  der  zum
Bau  einer  Chaussce  vom  Vahnhofe  Biessel.
len  der  Thorn-  Junsterburger  Eisenbahn  bis  zur
Mohrunger  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf
Mohrungen  und  einer  Chaussee  von  Gilgenburg
  bis  zur  Löbauer  Kreisgrenze  in  der  Richtung
  auf  Löbau  erforderlichen  Grundstücke,
sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen
Chausseegeldes  auf  diesen  Straßen.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Osterode
  im  Betrage  von  200  000  Mark  II.  Emission.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Amortisationssatzes
  der  in  Gemäßheit  der  Allerhöchsten
Erlasse  vom  19.  April  1869  und  2.1.  März  1873
aufgenommenen  Anleihen  des  Provinzial.
verbandes  der  Rheinprovinz  von  einem
und  einem  halben  Prozent  auf  ein  Prozent.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des
Amortisationssatzes  der  in  Gemäßbeit  der  Allerhöchsten
  Erlasse  vom  19.  April  1860  und
24.  März  1873  aufgenommenen  Anleihen  des
Provinzialverbandes  der  Rheinprovinz
ven  einem  und  einem  halben  Prozent  auf  ein
Prozent.

 

 

32.

32.

 

 

254.
Nr.  1.

356.

Nr.  2.

3.
Nr.  12.

3.
Nr.  13.

4.
Nr.  14.

14.
Nr.  1.

46.
Nr.  1.
        <pb n="6" />
        VI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1880.

 

Datum
bes

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.

bes

Gesetzes.

Seite.

 

1879.
5.  Novbr.

 

1880.
12.  Janr.

0
l

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  zur
Erhebung  des  Chausseegeldes  zum  Ufachen
Betrage  der  Sätze  des  Chausseegeld-Tarifs  vom
29.  Februar  1840  an  die  Gemeinden  Schweflinghausen,
  Mühlinghausen  und  Vörde
im  Kreise  Hagen  auf  der  von  ihnen  zum  Ausbau
  übernommenen  Chaussee  im  oberen  Ennepethal
  von  Altenvörde  bis  zur  Burg.

Konzessionsurkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb
einer  Eisenbahn  von  Eisenberg  nach
Crossen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zinsfußes
der  von  der  Östpreußischen  Südbahn
gesell!s.  chaft  auf  Grund  des  Privilegiums  vom
3  März  1877  zum  Betrage  von  3.000  000  Mark
(IV.  Emission)
Obligationen
Prozent.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Ratibor  bezüglich  der  zum
Bau  der  Chausseen  1)  von  Zauditz  zum
Anschluß  an  die  Ratibor-Gorzützer  Chaussee  bei
Lubom,  2)  von  Niedane  zum  Anschluß  an
die  Ratibor-Raudener  Chaussce  bei  Neusa  und
der  Abzweigung  von  Schichowitz  nach  Hammer,
  sowie  3)  von  Hoschialkowitz  nach  der
Stadt  Hultschin  erforderlichen  Grundstücke.

Privilegium  wegen  Emission  von  2  000  000  Mark
viereinhalbprozentiger  Prioritäts-Obligationen
  der  Nordhausen  Erfurter  Eisenbahngesellschaft.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Wegeverband  Wesien  im  Landdrosteibezirk
  Stade  für  die  zum  Auabau  der
Verden.  Bremer  Landstraße  auf  der  Strecke
von  Großhntbergen  bis  zur  Grenze  des
Amtsbezirks  Hoya  erforderlichen  Grundstücke.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Staatsbauverwaltung  zur  Ausführung
  eines  Schifffahrtskanals  zwischen
Emden  und  der  Preußisch  Oldenburgischen
Grenze  in  der  Richtung  auf  Wilhelmshaven,
der  Verbesserung  des  Emdener  Hafens  und  der
Entwässerungsverhältnisse  in  dem  Ersten  Entwässerungsverbande
  des  Sielamtes  Emden.

ausgegebenen  Prioritäts.
von  fünf  auf  viereinhalb

 

 

 

4.
Nr.  15.

4.
Nr.  16.

4.
Nr.  17.

4.
Nr.  18.

4.
Nr.  19.
14

Nr.  2.

14.
Nr.  3.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1880.  Vn
Datum  Ausgegeben  Nr.Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  rc.]  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1879.  1880.

17.  Novbr..  Febr.  Privilegium  für  die  Stadt  Eberswalde  zur  Aus-  2.  —  14.
gabe  von  500  000  Mark  auf  den  Inhaber  lau-  Nr.  4.
tender  Stadtobligationen.

17.  —  2.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lau-  2.  —  14.
tender  Obligationen  der  Stadt  Kalk  im  Nr.  5.
Betrage  von  300  000  Mark.

19.  —  2.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  2.  —  15.
rechts  an  den  Kreis  Heiligenbeil  für  die  zum  Nr.  6.
Bau  von  Kreischausseen  1)  von  Balga
nach  Großhoppenbruch,  2)  von  Lauterbach
  über  Freudenthal  und  Bladian  nach  Wolittnick
  und  3)  von  Heiligenbeil  nach  Nosenberg
  bis  zur  Brücke  auf  dem  Wege  nach
Bregden  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des
Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes
  auf  diesen  Straßen.

19.  —  2.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  2.  —  15.
lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Nr.  7.
Heiligenbeil  im  Betrage  von  160  000  Mark.

24.  —  19.  April.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Amvendung  des  Ent-  19.  —  252.
eignungsrechts  seitens  der  Staatsbauverwaltung  Nr.  2.
bei  dem  Bau  der  Straße  von  Veckerhagen,

Provinz  Hessen,  nach  Münden)  Provinz  Haunover.


26.  —  2.  Febr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  2.  —  15.
rechts  an  die  Stadtgemeinde  Bonn  bezüglich  Nr.  8.
eines  zur  Durchführung  der  Theaterstraße  daselbst
  von  der  Welschnonnenstraße  bis  zum  Rheine
erforderlichen  Grundstücks.

26.  —  2.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  zur  2.  —  15.
Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  Nr.  9.
an  den  Kreis  Lauenburg  auf  der  Chaussee
von  Neuendorf  an  der  LauenburgLebaer
Kreischaussee  bis  zur  Lauenburg-Neustadter
Kreisgrenze  bei  Wierzchutzin.

26.  —  17.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verlegung  des  Anfangs-  5.  —  46.
termins  zur  Rückzahlung  der  in  Gemäßheit  Nr.  2.

 

des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  26.  Mai
1879  ausgegebenen  Obligationen  des  Kreises
Trebnitz  vom  1.  Dezember  1880  auf  den

 

1.  Juli  1881.
        <pb n="8" />
        VIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1880.

 

Datum

des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1879.
3.  Dezbr.

 

1880.

2.  Febr.

1.

24.  März.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Kündigung  der  auf  Grund
des  Privilegiums  vom  13.  Januar  1868  ausgegebenen
  Prioritäts.  Obligationen  der
Berlin=  Görlitzer  Eisenbahngesellschaft  im
Betrage  von  3  750  000  Mark  (1250  000  Thaler)
behufs  Herabsetzung  des  Zinsfußes  derselben  auf
viereinhalb  Prozent.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Gemeinde  Lich
tenberg,  Kreises  Niederbarnim)  im  Betrage
von  100  000  Mark  Reichswährung.

Konzessionsurkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb
einer  Eisenbahn  von  Langenstein  nach
Derenburg  durch  die  Halberstadt  -Blankenburger
  Eisenbahngesellschaft.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins.
fußes  der  in  Gemäßheit  des  Allerhöchsten  Pri.-vilegiums
  vom  20.  Jannar  1873  von  dem  Kreise
Pleschen  ausgenommenen  Anleihe  von  fünf
auf  viereinhalb  Prozent.

Vertrag,  betr.  den  Uebergang  des  Rheinischen
Eisenbahnunternehmens  auf  den  Staat.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Reichenbach  i.  Schl.  bezüglich
  der  zum  Bau  der  Chausseen  1)  von  der
Reichenbach-  Schweidnitzer  Chaussee  bei
Ernsdorf  bis  zur  Pilzen  =  Lauterbacher
Chaussee  in  Költschen,  2)  von  Reichenbach
bis  zur  Nimptscher  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  Nimptsch  erforderlichen  Grundstücke.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises
Wehlau  bis  zum  Betrage  von  250  000  Mark
Reichswährung  III.  Ausgabe.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  das  Herzoglich  Braunschweigische
Klostergut  Hakenstedt,  die  Gemeinde  Uhrsleben,
  das  Nittergut  Groppendorf  und  die
Gemeinde  Groppendorf  für  die  zum  Bau
einer  Chaussee  von  Hakenstedt  nach  Groppendorf
  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des
Rechts  zur  Erbebung  des  tarifmäßigen  Chaussee-Jeldes
  auf  dieser  Straße.

 

 

EC#

1

 

8686
(Anl.)

 

15.
Nr.  10.

46.
Nr.  3.

1
Nr.  12.

16.
Nr.  13.

212.
Nr.  1.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1880.  IX

 

 

Datum  Ausgegeben  Fr.  Nr.

bes  u  Inhalt.  des  desSiite.
Gesetzes  2c.]  Berlin.  Stücks.Gesetzes.

1879.  1880.

16.  Dezbr.  2.  Febr.  Vertrag  zischen  Preußen  und  Braunschweig  2.  8682.  8-9.
wegen  Anlage  einer  Eisenbahn  von  Langelsheim
  nach  Goslar.

17.  —  2.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignung  2.  —  16.

rechts  an  den  Kreis  Regenwalde  bezüglich  Nr.  14.
der  zum  Bau  einer  Brücke  über  die  Rega
bei  Stramehl  und  eines  versteinten  Weges  von
der  Brücke  in  der  Richtung  auf  Labes,  sowie
zur  Herstellung  eines  anschließenden  Landweges
#uls  der  Trift  nach  Labes  erforderlichen  Grundücke.


17.  —  24.  März.Statut  der  Fischereigenossenschaft  an  der  16.  —  212.
Prims  im  Kreise  Merzig.  Nr.  2.
22.  —  1.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  *7  —  54.r
rechts  an  den  Kreis  Zabrze  für  die  zum  Bau  Nr.  1.

einer  Chaussee  von  der  Gleiwitzer  Kreisgrenze
bei  Makoschau  bis  an  die  Gleiwitz-Nicolaier
Chaussee  bei  Preiswitz  erforderlichen  Grundstücke,
  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des  tarif.
mäßigen  Chausseegeldes  auf  dieser  Straße.

24.  —  15.  Febr.  Vertrag,  betr.  den  Uebergang  des  Berlin-  4.  8686.36-42.
Potsdam-Magdeburger  Eisenbahnunter-  (Anl.)
nehmens  auf  den  Staat.

24.  —  17.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  zur  5.  —  46.
Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  an  Nr.  5.

den  Kreis  Teltow  auf  der  von  demselben  zu
bauenden  Kreischaussee  von  Sperenberg
über  Cummersdorf  einerseits  nach  der  im
Bau  begriffenen  Trebbin-Mahlower  Chaussee,
andererseits  nach  Zossen.

24.  —  1.  März.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins-  7.  —  54.
fußes  der  in  Gemäßheit  des  Allerhöchsten  Nr.  2.
Prioilegiums  vom  19.  April  1873  ausgenom.
menen  Anleihe  der  Stadt  St.  Johann  im
Betrage  von  100  000  Thalern  (300  000  Mark)
von  fünf  auf  viereinhalb  Prozent.

24.  —  1.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  7  —  51.
lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Nr.  3.
Gerdauen  im  Betrage  von  420  000  Mark.

24.  —  1.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  7.  —  51.
lautender  Obligationen  der  Stadt  Langen-  Nr.  4.

schwalbach  zum  Betrage  von  560  000  Mark.

 

 

 

 

 

es.  Samml.  1860.  2
        <pb n="10" />
        X

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1880.

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1879.
29.  Dezbr.

29.

31.  Dezbr.

31.

1880.
b.  Janr.

□t
l

 

1880.
12.  Janr.

2.  Febr.

1.  März.

2.  Febr.

—

.  März.

19.  April.

2.  Febr.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Errichtung  Königlicher
Eisenbahndirektionen  in  Stettin,
Magdeburg  und  Cöln  für  die  Verwaltung
der  durch  das  Gesetz  vom  20.  Dezember  187
(Gesetz  Samml.  S.  635)  auf  den  Staat  übergehenden
  Privateisenbahnen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Pleß  für  die  zum  Bau
der  Kreischaussen  1)  Altberun  -  Lendzin-Kosztow,
  2)  von  der  Rybniker  Kreisgrenze
bei  Velt  bis  Orzesche,  3)  von  der  Jabrzer
Kreisgrenze  bei  Paniow  bis  zur  Kreischaussee
Nicolai-Woschcytz  bei  Mokran,  1)  von  Pawlowitz
  bis  zur  Landesgrenze  bei  Schwarz.
wasser  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des
Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes
  auf  diesen  Straßen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Regenwalde  für  die
zum  Bau  einer  versteinten  Straße  von  Regenwalde
  nach  Bahnhof  Wangerin  erforderlichen
  Grundstücke.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber
lautender  Obligationen  der  Stadt  Homburg
  v.  d.  H.  zum  Betrage  von  700  000  Mark.

Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung
  der  Hafenanlagen  zu  Büsum  und
zu  Warwerort  im  Kreise  Norderdithmarschen,
Regierungsbezirk  Schleswig,  bis  auf  Weiteres
zu  erheben  sind.

Privilegium  wegen  Emission  von  Prioritätsbligationen

  der  Oberschlesischen

Eisenbahngesellschaft  zum  Betrage  von
19  068  000  Mark.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender
  Obligationen  des  Elbenauer  Dei
verbandes  im  Betrage  von  5.00  000  Mark.

Gesetz,  betr.  die  Genehmigung  eines  Nachtrages  zu
dem  revidirten  Statute  der  Allensteiner
Kreiskorporation  für  Meliorations-Anlagen
  vom  30.  Mai  1853.

 

 

 

8679.

8683.

8680.
(m.  Anl.)

 

16.
Nr.  15.

54.
Nr.  5.

212.
Nr.  3.

10-13.

54.
Nr.  6.
        <pb n="11" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1880.

XI

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stuͤcks.

Nr.
dos

Gesetzes.

Seite.

 

1880.
12.  Janr.

26.  —

26.  —

26.  —

 

1880.
2.  Febr.

13.  Mai.

19.  April.

24.  März.

24.  —

31.  —

19.  April.

 

Verordnung,  betr.  die  Abänderung  der  zur  Ausführung
  des  Fischereigesetzes  ergangenen
Verordnung  für  die  Provinz  Hannover  vom
2.  November  1877  (Gesetz.  Samml.  S.  257).

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts

  an  den  Kreis  Heydekrug  bezüglich  der
#um  Bau  der  Chausseen  1)  von  der  Kauehmen-Rußer
  Chaussee  bei  Schudereiten
über  Spucken  nach  Kallningken,  2)  von
Kinten  über  Sakuten  nach  der  Memeler
Kreisgrenze  bei  Kioschen,  3)  von  Wießen
(Swarren)  über  Bögschen  nach  der  Niederunger
  Kreisgrenze,  4)  von  Kallning.
ken  über  Tramischen  nach  Karkeln  und  5)  von
der  Tilsit.  Memeler  Chaussee  unweit  Ru.
dienen  über  Wietullen,  Alk  nach  Sakuten
erforderlichen  Grundstücke.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises
Heydekrug  im  Betrage  von  450  000  Mark.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreisanleihessheine  des  Kreises
Rössel  im  Betrage  von  316.000  Mark.

Statut  der  Fischereigenossenschaft  für  den
Lebafluß  im  Kreise  Carthaus.

Privilcgium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Obligationen  des  Verbandes  zur
Regulirung  der  Notte,  Kreises  Teltow,  im
Betrage  von  300  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Ergänzung  der  dem  Privilegium
  vom  31.  Dezember  1879  wegen  Ausgabe
auf  jeden  Inhaber  lautender  Obligationen
der  Stadt  Homburg  v.  d.  H.  zum  Betrage  von
700  000  Mark  angehängten  Schemata.

Kirchengesetz,  betr.  das  Ruhegehalt  der  emeritir.
ten  Geistlichen.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Nagde.
burg  zum  Betrage  von  30000  000  Mark.

 

20.

20.

20.

19.

2.

 

8681.

871I.
(Anl.)

 

254.
Nr.  2.

254.
Nr.  3.

252.
Nr.  4.

212.
Nr.  4.

212.

Nr.  5.

218-224.

252.
Nr.  5.
        <pb n="12" />
        XII  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1880.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  c.“  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1880.  1880.
28.  Janr.13.  Mai.  Allerh.  Erlaß  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  20.  —  254.
rechts  an  die  Stadtgemeinde  Pitschen  im  Nr.  5.
Kreise  Creuzburg  bezüglich  der  zur  Anlage  einer
neuen  Straße  nach  dem  Bahnhofe  Pitschen
der  Posen-Creuzburger  Eisenbahn  erforderlichen
Grundstücke.

2.  Febr.7.  Febr.  Ausführungsgesetz  zur  Deutschen  Gebührenord-  5.  8687.4344.
nung  für  Rechtsanwälte.

2.  —  24.  März.]  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  16.  —  212.
lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Nr.  6.
Lublinitz  im  Betrage  von  400  000  Mark.

2.  —  19.  April.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  19.  —  252.
rechts  an  die  Stadtgemeinde  Düsseldorf  be-  Nr.  6.
züglich  eines  zur  Durchführung  der  Fürstenwallstraße
  erforderlichen  Grundstücks.

3.  —  10.  Febr.  Gesetz,  betr.  die  Bewilligung  von  Staatsmitteln  zur  3.  8684.17.-18.
Beseitigung  des  durch  Ueberschwemmung  und
Mißernte  herbeigeführten  Nothstandes  in
Oberschlesien.

4.  —  15.  —  Gesetz,  betr.  die  Anlage  der  zweiten  Geleise  auf  4.  8685.  19-20.
der  Mosel.  und  Saarbahn.

4.  —  19.  April.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  19.  —  252.
lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Nr.  7.
Schildberg  im  Betrage  von  90  000  Mark.

5.  —  17.  Febr.  Gesetz,  betr.  die  Vertretung  des  Lauenburgischen  5.  8688.  45.
Landeskommunalverbandes.

9.  —  16.  Oktbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Konvertirung  der  von  32.  —  356.
der  Berlin=  Hamburger  Eisenbahußesell=  r*T
schaft  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Brivilegiums
vom  25.  Juli  1870  ausgegebenen  fünfprozentigen
Prioritäts-Obligarionen  III.  Emission  in
vier  und  einhalbprozentige.

11.  —  1.  März.  Verordnung,  betr.  die  den  Instizbeamten  im  7.  8692.  53.

 

Beurke  des  Oberlandesgerichts  zu  Cöln  bei
Dienstgeschäften  außerhalb  des  Gerichtsorts  zu

 

gewährenden  Tagegelder  und  Reisekosten.
        <pb n="13" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1880.  XIII

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  bes  bes  Seite.
Gesetzes  2c.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1880.  1880.

11.  Febr.  13.  Mai.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  20.  —  254.
rechts  an  den  Kreis  Leobschütz  bezüglich  der  Nr.  6.
zum  Bau  der  Chausseen  1)  von  der  Bieskauer
Steinbruch  -Chaussee  bis  in  das  Dorf  Bieskau,

2)  von  Katscher  über  Dirschel  und  Dieltsch
bis  zur  Landesgrenze,  3)  von  Leobschütz  über
Trenkau  bis  zur  Landesgrenze  erforderlichen
Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des
tarifmäßigen  Chausseegeldes  auf  diesen  Straßen.

13.  —  27.  Febr.  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  6.  8689.  47-48.
Staatshausbalts-Etat  für  das  Jahr  vom  (m.  Anl.)

1.  April  1879/80.

14.  —  15.  —  Gesetz,  betr.  den  Erwerb  des  Rheinischen  und  4.  8686.  20-42.
des  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisen-  (m.  Anl.)
bahnunternehmens  für  den  Staat.

16.  —  1.  März.esetz,  betr.  die  Aufhebung  des  Verhältnisses  der  7.  8691.1-52

«  vaaircndenUnb(8)astgcmeindrnindcrevans
gelischen  Kirche  der  Provinz  Schlesien.

16.  —  13.  Mai.  Statut  der  Fischereigenossenschaft  für  die  20.  —  266.
kleine  Ferse  im  Kreise  Berent.  Nr.  7.

18.  —  6.  März.Gesetz,  betr.  das  Verfahren  in  Auseinander.  9.  8694.3
setzungsangelegenheiten.  (m.  Anl.)

18.  —  13.  Mai.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs.  20.  —  255.
rechts  an  den  Kreis  Beuthen  bezüglich  der  Nr.  8.

um  Bau  einer  Chaussee  von  Kamin  über

rzezowitz,  Scharley  und  Bahnhof  Scharley
bis  an  die  Tarnowitzer  Kreisgrenze  erforderlichen
Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des
tarifmäßigen  Chausseegeldes  auf  dieser  Straße.

18.  —  13.  —  Statut  für  den  Czeszewo-Orzechowoer  Deich-  20.  —  265.
verband.  Nr.  9.

21.  —  27.  Febr.  Allerb.  Erlaß,  betr.  die  Errichtung  der  neuen  6.  8600.  49·50.
Staatseisenbahn-Verwaltungsbehörden.

23.  —  24.  März.  Gesetz,  betr.  die  Verwendung  der  verfallenen  16.  8705.  1173.-174.
Kaution  für  das  Gennep=  Goch=  Weseler0  .
Eisenbahn-Unternehmen.
        <pb n="14" />
        XIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1880.

 

 

Datum  usgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  bes  Seitt.
Gesetzes  2c.|Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1880.  1880.

23.  Febr.3.  Mai.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  20.  —  255.
rechts  an  den  Kreis  Trebnitz  bezüglich  der  zum  Nr.  10.
Bau  einer  Chaussee  von  Trebnitz  nach
Lickerwitz  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des
Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes
  auf  dieser  Straße.

23.  —  13.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  20.  —  255.
lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Nr.  11.
Trebnitz  im  Betrage  von  200  000  Mark.

23.  —  13.  —  Statut  für  den  Deichverband  Waice  -Klein-  20.  —  255.
krebbel.  Nr.  12.

24.  —  6.  März  Gesetz,  betr.  das  Höferecht  in  der  Provinz  Han-  10.  8697.  87.
nover.

25.  —  3.  —  Gesetz,  betr.  den  Ankauf  der  Homburger  Eisen-  8.  8693.  55-58
bahn.  (m.  Aul.)

25.  —  6.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  Einsetzung  Königlicher  Be-  9.  8696.  86.
hörden  für  die  Verwaltung  der  durch  das
Gesetz  vom  14.  Februar  d.  J.  (Gesetz=  Samml.
S.  20)  auf  den  Staat  übergehenden  Rheinischen
  und  Berlin-Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahn.

25.  —  13.  Mai.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins-  20.  —  265.
fußes  der  in  Gemäßheit  der  Allerhöchsten  Nr.  13.
Privilegien  vom  6.  August  1869  und  7.  Juni
1876  aufgenommenen  Anleihen  der  Stadt
Staßfurt  von  fünf  auf  vier  und  einhalb
Prozent.

26.  —  6.  März  Verordnung)  betr.  die  Abänderung  und  Berichti-  9.  8695.  8485.
gung  der  Verordnung,  betr.  die  Bildung  der
Amtsgerichtsbezirke,  vom  5.  Juli  1879
(Gesetz  Samml.  S.  393).

27.  —  24.  —  Gesetz,  betr.  die  Besteuerung  des  Wander.  16.  8706.4-177.
lagerbetriebes.

29.  —  6.  —  Gesetz,  betr.  die  Deckung  der  Ausgaben  des  10.  8698.  88.
Jaͤhres  vom  1.  April  1878/79.

1.  März.  113.  —  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Staatshaus-  12.  (#70e.  91-156.

m.  Anl.

 

 

haälts  Etats  für  das  Jahr  vom  1.  April
1880,81
        <pb n="15" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1880.  XV

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  ꝛc.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.

 

1880.  1880.
1.  März.  113.  März.  Gesetz,  betr.  die  Ergänzung  der  Einnahmen  in  12.  8701.  92.
dem  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr
vom  I.  April  1880/81.

1.  —  13.  Mai.  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  20.  —  265.
lautender  Schuldverschreibungen  der  Stadt  Nr.  14.
Buckau  b.  M.  zum  Betrage  von  245  000  Mark.

3.  —  9.  März.  *“  Erlaß,  betr.  Vereinigung  der  durch  das  11.#  8699.  89.
Gesetz  vom  25.  Februar  1880  (Gesetz=  Samml.

S.  55)  für  den  Staat  erworbenen  Homburger
Eisenbahn  mit  dem  Bezirk  der  Königl.  Eisenbahndirektion
  zu  Frankfurt  a.  M.

3.  —  20.  Juli.  Gesetz,  betr.  den  Rechtszustand  eines  vom  Groß-  26.  8725.282
herzogthum  Oldenburg  an  Prenßen  ab-  (m.  Anl.)
getretenen  Gebietstheils  an  der  kleinen  Hase
ei  Quakenbrück,  sowie  die  Abtretung  eines
Preußischen  Gebietstheils  an  Oldenburg.

4.  —  13.  Mai.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  20.  —  255.
lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Nr.  15.
Schivelbein  im  Betrage  von  29  850  Mark.

7.  —  10.  März.esetz,  betr  den  Ankauf  der  im  Grohherzoglich  13.  8702.5
Hessischen  Gebiete  belegenen  Strecke  der  Main-  (m.  Anl.)

Weserbahn  und  den  Bau  einer  Eisenbahn  von
Cölbe  nach  Laasphe.

8.  —  24.  —  Gesetz,  enthaltend  Bestimmungen  über  das  No-  16.  8707.  177.-210.
tariat.  (m.  Anl.)

8.  —  13.  Mai.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Zurückziehung  der  dem  Be-  20.  —  256.
sitzer  des  Ritterguts  Giesebitz  im  Kreise  Stolp  Nr.  16.

durch  die  Allerhöchsten  Erlasse  vom  25.  September
  1749  und  4.  Rovember  1842  ertheilten
Berechtigung  zur  Erhebung  eines  Damm-  und
Brückengeldes  auf  dem  von  Giesebitz  nach
Zemmin  führenden  Dammwege.

8.  —  13.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  20.  —  256.
rechts  an  den  Kreis  Rybnik  bezüglich  der  zum  Nr.  17.
Bau  der  Chausseen  1)  von  der  Kreisgrenze
bei  Schymohitz  über  Großrauden  bis  zur
Kreisgrenze  bei  Barglowka,  2)  von  Ryhnik
über  Poppelau  bis  zur  Kreischaussee  in  Romanshof,
  3)  von  Loslau  über  Marklowitz,
Schwirklan  und  Rogoisna  nach  Sohrau  erforderlichen
  Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur
Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  auf
diesen  Straßen.
        <pb n="16" />
        XVI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1880.

 

Datum
bes

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

Inhalt.

Nr.

des

Gesetzes.

Seite.

 

1880.
8.  März.

10.

12.

 

1880.
2.  Juli.

12.  März.

31.  —

24.

19.  April.

31.  März.

31.

13.  Mai.

 

Privilegium  wegen  Ausgabe  von  Stadt-Schuldverschreibungen
  der  Stadt  Ratibor  im
Betrage  von  225  000  Reichsmark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  Auflösung  der  Königlichen
Direktion  der  Main-Weserbahn  in  Cassel
und  Errichtung  eines  Königlichen  Eisenbahn-Betriebsamtes
  daselbst.

Gesetz,  betr.  die  Erweiterung  der  Staatseisenbahnen
  und  die  Betheiligung  des  Staates
bei  mehreren  Privateisenbahn-Unternehmungen.


Gesetz,  betr.  die  Abänderung  der  9§.  9  und  12  des
Gesetzes  über  die  Auflösung  des  Lehnsver.
bandes  der  dem  Säächsischen  Lehnrechte,  der
Magdeburger  Polizeiordnung  und  dem  Longobardischen
  Lehnrechte,  sowie  dem  Allgemeinen
Preußischen  Landrechte  unterworfenen  Lehne  in
den  Provinzen  Sachsen  und  Brandenburg
  vom  28.  März  1877  (Gesetz=  Samml.  von
1877  S.  111  ff.).

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
es  Grundbuchs  für  mehrere  Bezirke  in  der
Provinz  Hannover.

Gesetz,  betr.  die  Bestreitung  der  Kosten  für  die
Bedürfnisse  der  Kirchengemeinden  in  den
Landestheilen  des  linken  Rheinufers.

Gesetz,  betr.  das  Ruhegehalt  der  emeritirten
Geistlichen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  den  Bau  der  durch  die  Gesetze
vom  9.  und  7.  desselben  Monats  zur  Ausfüh.
rung  für  Rechnung  des  Staats  genehmigten
Eisenbahnen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  bezüglich
der  zur  vollständigen  Freilegung  der  Frankfurter
Allee  auf  der  Strecke  von  dem  ehemaligen  Frank.
furter  Thor  bis  zur  Königsberger  Straße  2c.,
sowie  der  Brücken-Allee  erforderlichen  Grundücke.



 

 

8703.

8704.

8710.

8708.

8713.

8711.
(m.  Anl.)

8712.

 

169-172.

211.

225-228.

256.
Nr.  18.
        <pb n="17" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1880.

XVII

 

 

 

 

 

 

 

Datum  Ausgegeben  Tr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  desseite.

Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.

1880.  1880.

15.  März.#3.  Mai.  Allerh.  Srlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  20.  —  256.
rechts  für  die  Anlage  eines  Schifffahrts-  Nr.  19.
kanals  von  Zehdenick  nach  Liebenwalde.

15.  —  28.  —  Allerh.  Erlaß  und  die  durch  denselben  genehmigten  21.  —  263.
Zusätze  zu  dem  revidirten  Reglement  der  Pom-  Nr.  1.
merschen  Landschaft  vom  26.  Oktober  1857.

15.  —  28.  —  Statut  für  den  Gritzehne-Barby-  Schöne-  21.  —  263.
becker  Deichverband.  Mr.  2.

19.  —  28.  —  Allerh.  Erlaß  und  der  durch  denselben  genehmigte  21.  —  268.
zwölfte  Nachtrag  zu  dem  revidirten  Reglement  Nr.  3.
ür  die  Landfeuersozietät  der  Kurmark
Branbdenburg  und  der  Niederlausitz  vom
15.  Januar  1855.

19.  —  28.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins-  21.  —  263.
fußes  der  in  Gemäßheit  der  Allerhöchsten  Privi-  Nr.  1.
legien  vom  23.  September  1858  und  S.  Oktober
1860  ausgenommenen  Anleihen  der  Stadt
Neustadt  b.  M.  von  fünf  auf  vier  und  einhalb
Prozent.

19.  —  20.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genchmigung  des  Negle-  26.  —  283.
ments  für  die  Hessische  Brandversiche-  Nr.  1
rungs=  Unstalt  in  Cassel  auf  Grund  des
8.  1  des  Gesetzes  vom  18.  März  1879  (Gesetz-Samml.
  S.  136).

24.  —  13.  Mai.  Konzessionsurkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb  20.  —  2536.
einer  normalspurigen  Eisenbahn  untergeord-  Nr.  20
neter  Bedentung  vom  Bahnhofe  St.  Michgelisdonn
  nach  Marne  durch  die  Holsteinische
Marschbahn-Gesellschaft.

24.  —  28.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber1.  —  263.
lautender  Stadtanleihescheine  der  Stadt  Nr.  5.
Rathenow  im  Betrage  von  400  000  Mark.

24.  —  2.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  eines  Nach.  25.  —  2754
trages  zu  dem  Regulativ  vom  30.  Jan  uar  1875  Nr.  2
über  die  Emission  auf  den  Inhaber  lautender
Obligationen  der  Provinz  Sachsem.

25.  —  28.  März.  Bekanntmachung,  betr.  das  Ergebniß  der  Klassen-  17.  8709.13214·
steuer=  Beranlagung  für  das  Jachr  vom
1.  April  1880,S1.

#el.  Smll.  1880.  3
        <pb n="18" />
        XVIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1880.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1880.
30.  März.

 

1880.
19.  April.

—
—

Juni.

10.  April.
28.  Mai.

18.  Juni.

20.  Juli.

 

Gesetz,  betr.  die  Abänderung  des  Gischereigesetzes
für  den  Preußischen  Staat  vom  30.  Mai  1874
(Gesetz  Sammt.  S.  197

llerh.  Erlaß,  durch  welchen  in  Abänderung  des

2  Nr.  4  und  des  §.  6  des  Reglements  über

die  Einrichtung  des  Landarmen=  und  Korrigendenwesens

  in  Westpreußen  vom

11.  September  1867  genehmigt  worden  ist,  daß

Neubewiligungen  an  Veteranen  aus  dem  Provinzial-
  Invalidenfonds  fortan  unterbleiben  2c.

Feld-  und  Forstpolizeigesetz.

Iweite  Nachtrags-  Verordnung,  betr.  die  Kaubionen
  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des
Ministeriums  der  geistlichen,  Unterrichts.
  und  Medizinal-Angelegenheiten.

Allerh.  Erlaß  und  das  durch  denselben  genebmigte
Regulativ,  betr.  die  Ausgabe  von  auf  den  In.
haber  lautenden  Anleihescheinen  der  Rheinprovinz
  bis  zu  einem  Gesammtbetrage  von
3  000  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  ie  Verleihung  des  Cnteignungs.
rechts  an  den  Kreis  Neustadt  O.  S.  bezüglich
der  zum  Bau  der  Straßen  I)  von  Neustadt  O.  S.
bis  an  die  Landesgrenze  bei  Kr  öschendorf,
2)  von  Deutsch  Rasselwitz  nach  Altstadt
bis  zur  Jülzer  Mauthstraße,  3)  von  Twardawa
  nach  Walzen,  4)  von  Wackenau  nach
der  Johannes-Linde  bei  Schweinsdorf,  5)  von
Twardawa  nach  Friedersdorf  zum  Anchluß
  an  die  im  Bau  begriffene  Kräü#  Schaussee
Friedersdorf.  Ober-  Glogau,  benehungsweis  von
Schwesterwitz  bis  zur  Kreis  Prenze  in  der  Richtung
  auf  Trawnik  und  6)  von  Dorf  Steinau
durch  die  Niegersdorfer  Forst  bis  zum  Anschluß
an  die  Provinzial-  Chaussee  Neustadt  O.  Neisse
bei  Siebenbuben  erforderlichen  Grundstücke,
sowie  des  Rechts  zur  rhebung  des  Chausseegeldes
  auf  diesen  Straßen.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber

lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises
Reustadt  O.  S.  im  Betrage  von  450  000  Mark.

 

 

8714.

8717.
(mit  Anl.)

 

228-229.
        <pb n="19" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1880.  XIX

—.

—  ——  —

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
9  Inhaltt.  des  des  Seite

Gesetzes  at.  ]  Berlin.  Stücks.Gesetzes.

——  GÖG-“
1880.  1880.

7  April.28.  Mai.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verlängerung  der  Frist  21.  —  264.
4**2  zur  Vollendung  und  Inbetriebnahme  der  Eisen.  Nr.  6.
bahn  von  Winterswyk  über  Borken  nach
Gelsenkirchen  nebst  Abzweigung  nach  Bocholt.

12.  —  28.  —  Tarif,  nach  welchem  das  Fährgeld  für  die  Be.  21.  —  264.
nutzung  der  Peene  Tähenystt  zu  Stolpe  Nr.  7.

im  Kreiss  Anklam  bis  auf  Weiteres  zu  erheben
  ist.

12.  —  18.  Juni.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  23.  —  269.
eignungsrechts  an  die  Gemeinde  Tengern  Nr.  4.
im  Kreise  Lübbecke  für  die  zum  Bau  einer
Gemeinde-Chaussee  von  Tengern  über

Huchzen  bis  zur  Herforder  Kreisgrenze  in  der
4  Richtung  auf  Remerloh  erforderlichen  Grundstäck


20  —18.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteigmungs“  23.  —  270.
rechts  an  die  Gemeinden  Wahlershausen,  Nr.  5.
n  Nordshausen  und  Niederzwehren  im  Kreise

Cassel  für  die  zur  Herstellung  eines  Verbindungsweges
  von  der  sog.  Kohlenstraße  nach
der  Cassel-Corbacher  Straße  erforderlichen
Grundstücke.

20.—  18.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins-  23.  —  270.
fußes  der  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privi-  Nr.  6.
legiums  vom  3.  Mai  1869  begebenen  Kreis.
anleihescheine  des  Kreises  Sagan  von  fünf
auf  vier  und  einhalb  Prozent.

20.  —  2.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  Regu-  25.  —  275.
lativs  über  Ausgabe  4prozentiger  Pfan  dbriefe  Nr.  N.
Emission  B.  und  Konvertirung  der  4prozenti
  ben  Pfandbriefe  I.  Serie  der  Westpreu-«

  ßischen  Landschaft.

20.  —  3.  August.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  28.  —  290.
-P  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Nr.  1.
Stein  furt  im  Betrage  von  350  000  Mark.

24.  —  18.  Juni.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  23.  —  270.
signungertts  an  die  Stadtaemeinde  Ber-  Nr.  7.
lin  für  die  zur  Regulirung  mehrerer  Straßen.

züge  erforderlichen  Grundstücke.
        <pb n="20" />
        XX  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1880.

 

 

Oatum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  JSeite.
Gesetzes  ꝛc.  Berlin.  Stücks.  Gesetzesh.

——

1880.  1880.  .  -
24.Aptil.18.Juni.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  23.  —  270.

rechts  an  den  Kreis  Templin  für  die  zum  Bau  Nr.  8.

einer  Chaussee  von  Lychen  nach  Ravensbrück
  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des
Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes
  auf  dieser  Straße.

27.  —  13.  Mai.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  20.  8716.  253.
des  Grundbuchs  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte
  Bolle  und  Liebenburg  in  der  Provinz
  Hannover.

28.  —  2.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Konvertirung  der  auf  Grund  275.
des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  17.  April  Nr.  4.
1868  ausgegebenen  fünfprozentigen  Nordbahn.
Prioritäts-Obligationen  der  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahngesellschaft  in  vier
und  einhalbprozentige.

1—
l

□#
8

30.  —  1.  Juni.  Nachtrags-Verordnung,  betr.  die  Kautionen  der  22.
Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Justizministeriums
und  des  Ministeriums  der  geistlichen,  Unterrichts-
  und  Medizinal-Angelegenheiten.


30.  —  18.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs.  23.  —  270.

rechts  an  die  Stadt  Biesenthal  für  4  zum  Nr.  9.
Bau  einer  Chaussee  von  Biesenthal  über
Rüdnitz  nach  Bahnbof  Bernau  erforderlichen
Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des
tarifmäßigen  Chausseegeldes  auf  dieser  Straße
an  den  Kreis  Ober-Barnim  und  die  Stadt
Bernau,  an  letztere  bezüglich  der  von  ihr  zu
erbauenden  Anschlußstrecke  im  Kreise  Nieder.
Barnim.

265.

30.  —  2.  Juli.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  25.  —  276.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Ino-  Nr.  5.
wrazlaw  im  Betrage  von  210  000  Mark.

30.  —  2.  —  Statut  für  den  Deichverband  Neuhanus  25.  —  276.
Schweinert.  ·  Nr.  6.

30.  —  20.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  26.  —  283.
rechts  an  den  Kreis  Jerichow  II  für  die  zum  Nr.  4.
Bau  einer  Chaussee  von  Genthin  bis  zur
Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Rathenow
erforderlichen  Grundstücke.
        <pb n="21" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1880.  XXI

Datum  Ausgegeben  Xr.  Nr.

der  zu  Inhalt.  bes  bes  Seite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1880.  1880.
30.  April.20.  Juli.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  26.  —  283.
«  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Nr.  5
Jerichow  II  im  Betrage  von  290  000  Mark.

3.  Mai.  20.  —  Statut  für  die  Treufelde-Laski'er  Ent-  und  26.  —  283.
Bewässerungs-Genossenschaft.  Nr.  6

3.  —  3.  Angust.  Statut  für  den  Deichverband  der  Klostersec-  28.  —  290.
Niederung.  Nr.  2.

5.  —  2.  Juli.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  25.  —  276.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Katto-  Nr.  7.
witz  im  Betrage  von  400  000  Mark.

7.  —  28.  Mai.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Aufhebung  der  technischen  21.  8718.1-262
Baudeputation  und  die  Errichtung  einer
Akademie  des  Bauwesens.

7.  —  2.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  zur  25.  —  276.
Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  Nr.  8.
an  den  Kreis  Ruppin  auf  der  neu  erbauten
Chaussee  von  Köpernitz  nach  Schöner.=mark.


7.  —  2.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  25.  —  276.
rechts  an  den  Kreis  Nimptsch  für  die  zum  Nr.
Bau  der  Chausseen  von  Nimptsch  bis  zur
Reichenbacher  Kreigrene  bei  Girlachsdorf
in  der  Richtung  auf#  Reichenbach  und  von
Silbitz  über  Siegroth  bis  zur  Münsterberger
Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Töpliwoda
erforderlichen  Grundstücke,  sowie  de5  Rechts  zur
Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  auf
diesen  Straßen.

15.  —  28.  Mai.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  21.  8719.  262.
des  Grundbuchs  für  die  Bezirke  der  Amtserichte
  Nieunburg  und  Stolzenau  in  der
Provinz  Hannover.

19.  —  16.  Oktbr.  Konzessions-Urkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb  32.  —  356.
einer  Eisenbahn  von  Neustadt  nach  Olden,  Nr.  1.
burg  durch  die  Kreis  Oldenburger  Eisenbahngesellschaft.


24.  —  2.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  revidirten  25.  —  rss

Nr.  10.

 

Statuts  und  Reglements  für  die  Westfälische
Drovinzial--Feuersozietät.
        <pb n="22" />
        Rhede-Aschendorf  im  Landdrosteibezirke
Osnabrück.

 

 

 

NXII  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1886.

Datum  Ansgegeben  Nr.  Nr.  6
ded  zu  Inbalt.  des  des  Seite.

Gesetzes  2c.|Berlin.  Stücks.Gesetzes.  ¾#

1880.  1880.  —

24.  Mai.  2.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verwendung  eines  Theils  25  —  276.
der  von  der  Berlin-Anhalter  Eisenbahn-  Nr.  11.
gesellschaft  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  25.  August  1875  aufgenom.
menen  Prioritätsanleihe  zur  Rückzahlung
des  noch  nicht  amortisirten  Restes  der  auf  Grund
der  Bestätigungs-Urkunde  vom  7.  Dezember  1840
und  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  18.  Februar
  1812  begebenen  Prioritätsanleihe.

2.1.  —  20.  —  Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf  26.  —  284.
den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  Nr.  7
des  Kreises  Samter  bis  zum  Betrage  von

1:50  000  Mark  Reichswährung  III.  Ausgabe.

24.  —  II.  Nopbr.  n-pt  .  Urkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb  34.  —  365.
einer  Eisenbahn  von  Hoya  nach  Eystrup  Rr.  1.
durch  die  Hoyaer  Eisenbahngesellschaft.

1.  —  19.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inbaber  35.  —  373.
lautender  Schuldverschreibungen  der  Stadt  Nr.  1.
Wiesbaden  zum  Betrage  von  2  367  000  Mark.

631.  —  20.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Kündigung  der  von  der  26.  —  284.
Kottbus=  Großenhainer  Eisenbahn  Nr.  8.
gesellschaft  auf  Grund  des  lankesberrlichen
Dridiegiung  vom  10.  Januar  1872  (Gesetz-Sammi.
  S.  114)  zum  Betrage  von  225  000  Thalern
  675000  Mark  emittirten  fünfprozentigen
Prioritäts  -Obligationen  behufs  Konvertirung
  in  vier  und  einhalbprozentige.

31.  —  B.  August.  Privilegiuim  wegen  event.  Ausgabe  auf  jeden  28.  —  290.
Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Ar.  3.
Frankfurt  a.  M.  bis  zum  Betrage  von
18  000  000  Reichsmark.

1.  Iuni.  18.  Juni.  Verordnung,  betr.  die  Auflösung  von  Emeriten-  23.  572  L.
Juschußfonds  im  Geltungsbereiche  des  Kirchen.  -
vcuanunqksqcictzcs  vontthcittld-()(Gcseh
Samml.  S.  125).

2.  —  20.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Aenderung  des  Schema  D  26.  —  284.
(Talon  zu  dem  Dividendenbogen  der  Aktien)  Nr.  9.
zum  Statut  der  Preußischen  Central-.  Boden,
kredit-Aktiengesellschaft  zu  Berlin.

2.  —  20.  —  Statut  für  den  Deichverband  Tunrdorf.  26.  —  8

t.
        <pb n="23" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1880.  XXIII
Datum  Ausgegeben  Nr.r.
n  l  Juhalt.  bdes  desSeite.

Gesetzes  c.Berlin.  Stücks.Gesetzes.

1880.  1880.

2.  Juni.  3.  August.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  sechsten  28.  —  290.
«  Nachtrages  zu  dem  revidirten  Reglement  für  rr.  1.
die  Feuersozietät  der  Provinz  Posen

vom  9.  September  1863.

8.  —  2.  Juli.  Verordnung,  betr.  die  Abänderung  beziehungsweise  25.  8723.
Erhänzung  der  Bestimmungen  über  die  Tagegelder
  und  Reisekosten  der  Beamten  der
Staatseisen  bahnen  und  der  unter  der  Verwaltung
  des  Staats  stehenden  Privateisenbahnen.


9.  —  20.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  26.  —  234.
lautender  Anleihescheine  der  Gemeinde  Nr.  11.
Rixdorf,  Kreises  Teltow,  im  Betrage  von
625  000  Mark  Reichswährung.

14.  —  23.  August..  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins-  30.  —  350.
-.(  fußes  der  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Pri-  Nr.  1.
vilegiums  vom  15.  Februar  1873  aufgenommenen
Anleihe  der  Stadt  Saarbrücken  von  fünf

5  auf  vier  und  einhalb  Prozent.

16.  —  3.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  28.  —  290.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Nr.  .
Berlin  zur  Erwerbung  der  zur  Freilegung
der  Steglitzerstraße  an  der  Ecke  der  Genthinerstraße
  erforderlichen  Grundstücksflächen.

16.  —  3.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  28.  —  290.
.«  lautender  Stadt=  Anleihescheine  der  Stadt  .  r.  6.
Oranienburg  im  Betrage  von  221  300  Mark.

16.  —  23.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  von  3000  000  Mark  30.  —  350.
«-—  -—-  Reichswährung  Prioritäts-Obligationen  Nr.  2.
der  Oels=  Gnesener  Eisenbahngesellschaft.

16.  —  16.  Oktbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  III.  Nach-  32.  —  356.
trags  zu  dem  Statut  der  Ostpreußischen  Nr.  5.
landschaftlichen  Darlehnskasse  vom
20.  Mai  1869

17.  —  19.  Juni.  von  Befugnissen,  welche  24.  8722.271·272.

 

Gesetz,  betr.  Uebertra  ung
den  Provinzialbehörden  und  deren  Vorstehern
  gesetzlich  vorbehalten  sind,  auf  die  Kö--niglichen
  Eisenbahndirektionen  und
deren  Vorsteher.
        <pb n="24" />
        XXIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1880.

 

Datum

des
Gesetzes  rc.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1880.
20.  Juni.

20.

2

1—
-

 

1880.
3.  August.

8.  Septbr.

16.  Oktbr.

2.  Juli.

23.  August.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Rosenberg  bezüglich  der
zum  Bau  einer  Chaussec  von  Landsberg
über  Neudorf,  Seichwitz,  Uschütz  bis  zur  Kreuzburger
  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Pitschen
erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur
Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  auf
dieser  Straße.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zinsfußes
  der  in  Gemäßheit  des  Allerhöchsten  Privilegiums
  vom  2.  Dezember  1867  aufgenommenen
  Anleihe  der  Stadt  ÖOschersleben
von  fünf  auf  vier  und  einhalb  Prozent.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zinsfußes
  der  in  Gemäßheit  des  Allerhöchsten  Privilegiums
  vom  5.  Juli  1861  aufgenommenen
Anleihe  der  Stadt  Duisburg  von  fünf  auf
vier  und  einhalb  Prozent.

Statut  für  den  Deich-  und  Entwässerungsverband
  der  Propsteier  Salzwiesen-Niederung.


Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte
  Neuhaus  an  der  Elbe  und  Northeim
in  der  Provinz  Hannover.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Odenthal
im  Kreise  Mülheim  a.  Nh.  zur  Erwerbung  der
zur  Verlegung  des  Kommunalweges  von  Odenthal
nach  Bergisch=  Gladbach  auf  der  Strecke  von
Funkenhofer  Mühle  bis  Höhe  erforderlichen
Grundstücke.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Uebertragung  der  dem
Oberstlieutenant  von  Tiele--Winkler  auf
Miechowitz  bezüglich  der  von  demselben  erbauten,
in  das  Eigenthum  und  die  Unterhaltung  des
Kreises  Beuthen  zu  übernehmenden  Chaussee
vom  Sollhause  Oberlagiewnik  durch  das
Dorf  gleichen  Namens  und  die  Kolonie  Brzezina
  bis  zum  Anschluß  an  die  Gleiwitz-Königshütter
  Chaussee  bei  Lipine  verliehenen  Rechte
auf  den  genannten  Kreis.

 

 

28.

31.

30.

30.

 

 

363.
Nr.  1.

353.
Nr.  2.

350.
Nr.  3.
        <pb n="25" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1880.

XXV

 

Ausgegeben

 

 

 

 

 

 

Datum  Nr.  Nr.

ss  5½  Inhalt.  bes  bes  Seite.

Gesetzes  cc.  Berlin.  Stücks.Eesetzes.

1880.  1880.
25.  Juni.23.  August.]  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  30.  —  350.
-’«  lautender  Stadtanleihescheine  der  Stadt  Nr.  5.
Waldenburg  i.  Schl.  im  Betrage  von
320  000  Mark.
30.  —  8.  Septbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs.  31.  —  363.
rechts  an  den  Kreis  Schubin  bezüglich  der  zum  Nr.  3
Bau  einer  Chaussee  von  Inin  nach  Labischin
mit  einer  Abzweigung  von  Murczin  nach
Bartschin  erforderlichen  Grundstücke.
30.  —  8.  —  Privilegium  wegen  #lusfertigung  auf  den  Inhaber  31.  —  353.
lautender  Stadtanleihescheine  der  Stadt  Nr.  1.
#  Hanau  im  Betrage  von  1  000  000  Mark.
2.  Juli.  8.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber1.  —  353.
«  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Flens-  Nr.  5.
burg  zum  Betrage  von  500  000  Mark.

2.  —  16.  Oktobr.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  32.  —  356.
lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Nr.7.
Kröben  im  Betrage  von  360  000  Mark.

5.  —  20.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verlegung  des  Sitzes  26.  8726.  282.

des  Königlichen  Eisenbahnbetriebsamtes
Berlin  Gerliner  Nordbahn)  nach  Stralsund
am  I.  Oktober  1880.

7.  —  8.  Septbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.  31.  —  353.
eignungsrechts  an  die  Staatsbauverwal.  Nr.  6.
tung  zur  Erwerbung  der  zur  Ausführung  des
Durchstichs  VI  der  Hamme  in  der  Feldmark
Scharmbeckstotel  im  Landdrosteibezirk  Stade  erforderlichen
  Grundstücke.

7.  —8.  —  Allerh.  Erlaß,betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs.  31.  —  353.

rechts  an  den  Kreis  Niederung  bezüglich  der  Nr.  7.
"%  zum  Bau  der  Chausseen  von  Kankehmen
"  nach  Lappienen,  von  Packus  nach  Secken--
  burg,  von  Aschenberg  nach  Lyßeiten,  von
Burgerhuben  nach  Jedwilleiten  und  von
Berkelskrug  nach  Makohnen  erforderlichen
Grundstücke.

7.  —  8.  —  Priollegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber31.  —  453.
lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Nr.  8.
Niederung  im  Betrage  von  430  000  Mark.

Ges.  Samml.  1880.  4
        <pb n="26" />
        XXVI  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1880.

Datum  usgegeben  Nr.  Nr.
bes  u  Inhalt.  des  des  Seite.

Gesetzes  2c.Berlin.  Stücks.  Gesetzes.

1880.  1880.
9.  Juli.  8.  Septbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Snteiguungs:  31.  —  354.
rechts  an  die  Gemeinde  Daun  bezüglich  der  zum  Nr.  9
Bau  einer  Gemeindechaussec  von  Daun  bis
zur  Cochemer  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf
Uelmen  erforderlichen  Grundstücke.

12.  —  8.  —  Tarif,  nach  welchem  das  Fährgeld  für  das  Ueber-  31.  —  354.
setzen  über  die  Dievenow  zwischen  Westdievenow  Nr.  10.
und  Ostdievenow  in  den  Kreisen  Usedom-Wollin
und  Cammin  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  ist.

14.  —  21.  Juli.  Gesetz,  betr.  Abänderungen  der  kirchenpolitischen  27.  8727.285-286.
Gesetzc.

14.  —  8.  Septbr..  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  31  —  354.
rechts  an  den  Kreis  Greifenhagen  bezüglich  Nr.  11.
der  zum  Bau  einer  Chaussee  von  Bahn  über
Rohrsdorf  bis  zur  Pnritzer  Kreisgrenze  erforderlichen
  Grundstücke.

14.  —  8.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  1.  —  354.
lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Nr.  12.
Greifenhagen  im  Betrage  von  50  000  Mark.  *

16.  —  3.  August.Gesetz,  betr.  die  Verwendung  der  aus  dem  Er-  28.  8728.-289
trage  von  Reichssteuern  an  Preußen  zu  überweisenden
  Geldsummen.

16.  —  3.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Auflösung  des  Eisen-  28.  8729.  289.
bahnkommissariats  in  Coblenz.

21.  —  16.  Oktbr.  Statut  für  die  Erft  Fischereigenossenschaft  32.  —  357.
des  Kreises  Grevenbroich.  Nr.  8.

23  —  16.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.-  32.  —  357.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  Nr.  9.
bezüglich  der  zur  vollständigen  Freilegung  der
Beusselstraße,  der  Straße  86  Abtheilung  1X  des
Bebauungsplans  von  den  Umgebungen  Berlins
und  der  Ulferstraße  erforderlichen  Grundstücksflächen.


23.  —  31.  Dezbr.  Konzessions-Urkunde,  betr.  die  Vollendung  des  39.  —  B

.  k·;

 

 

Baues  und  den  Betrieb  der  Eisenbahnen:
a)  von  Süchteln  über  Oedt  nach  Kempen
und  von  da  kreisförmig  über  Hüls,  Crefeld,
St.  Tönis  und  Vorst  zurück  nach  Süchteln
mit  Abzweigungen  nach  Viersen  und  Gref—
rath,  b)  von  Grefrath  nach  Straelen  und
c)  von  Hüls  nach  Mörs  durch  die  Crefelder
Eisenbahngesellschaft.
        <pb n="27" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1880.  XXVII
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  bes  des  Seite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1880.  1880.

26.  Juli.23.  August.  Gesetz  über  die  Organisation  der  allgemeinen  29.  8731.91-314.
Landesverwaltung.

26.  —  16.  Oktbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  32.  —  357.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Oned-  Nr.  10.
linburg  bezüglich  der  zur  Anlage  einer  Wasserleitung
  erforderlichen  Grundstücke.

26.  —  16.  —  Statut  des  Schwellinger  Deichverbandes  im  32.  —  357.
Kreise  Mülheim  a.  d.  Nuhr.  Nr.  11.

26.  —  16.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  einer  Er-  32.  —  357.
gänzung  des  Regulativs  für  die  ostpreußische  Nr.  12.
Landschaft  vom  23.  Juni  1866.

28.  —  3.  August.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  28.  8730.  289.
des  Grundbuchs  für  den  Stadtbezirk  Osnabrück
  in  der  Provinz  Hannover.

30.  —  8.  Septbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs.-  31.  —  354.
rechts  an  den  Kreis  Creuzburg  O.  S.  bezüg-  Nr.  13.
lich  der  zum  Bau  einer  Kreischaussee  von
Pitschen  bis  zur  Nosenberger  Kreisgrenze  erforderlichen
  Grundstücke,  sowic  des  Rechts  zur
Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  auf
dieser  Straße.

30.  —  16.  Oktbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  32.  —  357.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  Nr.  13.
bezüglich  der  zur  vollständigen  Freilegung  der
Straße  9  Abtheilung  VIII  des  Bebanungsplans
erforderlichen  Grundstücksflächen.

30.  —  31.  Dezbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  Abänderungen  des  Statuts  39.  —  386.
für  den  Schwetz-Neuenburger  Deichver-  Nr.  2.

·  band  vom  27.  Dezember  1854.

2.  August.  23.  August.  Gesetz  zur  Abänderung  und  Ergänzung  des  Gesetzes,  29.  8732.315-326.
betr.  die  Verfassung  der  Verwaltungsgerichte
und  das  Verwaltungsstreitverfahren,  vom
3.  Juli  1875  (Gesetz=  Samml.  S.  J75)  und  Einführung
  desselben  in  dem  gesammten  Umfang
der  Monarchie.

2.  —  23.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Redaktion  des  Ver.  8733.  327.-348.

 

waltungsgerichtsgesetzes.

 

 

 

(m.  Anl.)
        <pb n="28" />
        XXVIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1880.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.

des

 

Gesetzes.

Seite.

 

1880.

2.  August.

 

1880.
16.  Oktbr.

23.  August.

19.  Nopbr.

16.  Oktbr.

16.  —

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Memel  für  die  zum  Bau
der  Chausseen  1)  vom  Uebergange  der  Tilsit-Memeler
  Eisenbahn  bei  PVrökuls  bis  zur  Brücke
über  den  König  Wilhelms-Kanal  bei  Lankuppen,
  2)  von  der  vorgenannten  Chaussee  zwischen
Station  4  und  5  bei  Prökuls  bis  zur  Brücke
über  den  König  Wilhelms-Kanal  bei  Mayenhof,
  3)  von  Dt.  Krottingen  bis  zur  Wal.-lehnen-Memeler
  Landstraße  bei  Adl.  Zarthen,
4)  von  der  Gasanstalt  zu  Memel  in  der  Richtung
  auf  Kruken-Gerge  mit  einer  Abzweigung
nach  der  Plickener  Kiesstraße  bei  Dinwethen
mnd  einer  zweiten  Abzweigung  nach  dem  Sechsarmewege
  bei  Naddeilen  erforderlichen  Grundstücke,
  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen
  Chausseegeldes  auf  diesen  Straßen.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises
Memel  im  Betrage  von  200  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  das  Rangverhältniß  der
Direktoren  der  Bezirksverwaltungsgerichte.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  von  Aenderungen
  des  Reglements  für  die  Feuersozietät
der  Ostpreußischen  Landschaft  vom  30.  Dezember
  1837.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Landkreis  Breslau  für  die  zum
Bau  der  Straßen  von  Hartlieb  bis  zur  Breslau.
  Oberschlesischen  Provinzialchaussee  bei  Tschechnitz,
  von  Opperau  bis  zur  Kanth  Krieblowitzer
Gemeindechaussee  und  anschließend  an  letztere
Straße  von  Poln.  Peterwitz  bis  zur  Breslau-Schalkauer
  Provinzialchaussee  erforderlichen
Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des
tarifmäßigen  Chausseegeldes  auf  diesen  Straßen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts

  an  den  Kreis  Sorau  für  die  jum  Bau
einer  Kreischaussee  vom  Bahnhofe  Teuplitz
der  Halle=  Sorauer  Eisenbahn  nach  Triebel
erforderlichen  Grundstücke,  sowic  des  Rechts  zur
Erbebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  auf
dieser  Straße.

 

32.

32.

30.

32.

 

 

357.
Nr.  14.

358.
Nr.  15.

349.

373.
Nr.  2.

368.
Nr.  16.

358.
Nr.  17.
        <pb n="29" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1880.

XXK

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  desSeite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1880.

6.  August.  16.  Oktbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  32.  —  358.
rechts  an  die  Stadtgemeinde  Krenznach  bezüg-  Nr.  18.
lich  der  zur  Herstellung  einer  Entwässerungs.
anlage  von  der  sogenannten  Brückesstraße  nach
der  Nahe  erforderlichen  Grundstücksflächen.

6.  —  16.  —  Privilegium  wesen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  32.  —  358.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  M.  Glad-  Nr.  19.
bach  im  Betrage  von  1  950  000  Mark.

6.  —  16.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  32.  —  358.
lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Nr.  W.
Carthaus  im  Betrage  von  450  000  Mark.

8.  —  11.  Novbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  fünften  34.  —  365.
Nachtrags  zu  dem  Reglement  der  landschaft-  Nr.  2.
lichen  Feuer-Versicherungsgesellschaft
für  Wesiprenzen  vom  16.  Februar  1863.

13.  —  15.  Dezbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins-  36.  —  376.
fußes  der  auf  Grund  der  Allerhöchsten  Privi-  Nr.  1.
ien  vom  11.  Juni  1866  und  28.  September
1874  aufgenommenen  Anleihen  der  Stadt
Nordhausen  von  vier  und  einhalb  Prozent
auf  vier  Prozent.

16.  —  8.  Septbr.]  Verordnung,  betr.  den  Sitz  der  Generalkom-  31.  8735  351.
mission  für  die  Provinzen  Ost-  und  Westpreußen
  und  Posen.

16.  —  28.  Oktbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  3.  —  362.
rechts  an  den  Provinzialverband  von  Ost-  Nr.  1.
preußen  bezüglich  der  zum  Bau  der  Chausseen
von  Hohenstein  nach  Biessellen  und  von
Osterode  nach  Löbau  erforderlichen  Grund-,

  stücke.

16.  —  28.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins-  33.  —  362.
fußes  der  von  der  Stadt  Berlin  auf  Grund  Nr.  2.
des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  6.  Mai  1878
auszugebenden  Anleihescheine  von  vier  und
einhalb  auf  vier  Prozent.

18.  —  28.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  33.  —  362.

es  in  Höhe  Nr.  3.

 

 

zur  Erhebung  des  Chausseegel
des  Ifachen  Betrages  der  Sätze  des  Chausseegeldtarifs
  vom  29.  Februar  1810  an  die  Gemeinden
  Dorstfeld  und  Oespel  im  Landkreise
Dortmund  auf  der  von  denselben  erbauten
Chaussee  von  Dortmund  über  Dorstfeld  und
eil  bis  zur  Dortmund-Wittener  Provinzialraße.
        <pb n="30" />
        XXX  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1880.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.|  Berlin.  Stücks.  Gesetzes
1880.  1880.  #  «

18.August.28.0ktbr.  Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf  33.  —  362.
den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  Nr.  4.
des  Kreises  Schildberg  bis  zum  Betrage  von
90  000  Mark  Reichswährung  III.  Ausgabe.

23.  —  8.  Septbr.]  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  31.  8736.  352.
des  Grundbuchs  für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts
  Bargteheide  in  der  Provinz
Schleswig-Holstein.

23.  —  28.  Oktbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  33.  —  362.
eignungsrechts  an  die  Staatsbauver-  Nr.  5.
waltung  bezüglich  der  zur  Errichtung  einer
Leuchtbaake  an  der  Mündung  der  Este  im
Landdvosteibezirk  Stade  erforderlichen  Grundstücke.

23.  —  11.  Novrbr.  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Ent-  34.  —  365.
wässerung  des  Biechowo'er  Sees.  Nr.  3.

23.  —  11.  —  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Ent-  und  34.  —  365.
Bewässerung  des  Wiesenthals  von  Szy-  Nr.  4.
manowo-Grzybno.

25.  —  11.  —  Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf  den  34.  —  365.
***  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Nr.  5.
Ehrenfeld  bis  zum  Betrage  von  400  000  Mark.

27.  —  11.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  34.  —  365.
lautender  Stadtanleihescheine  der  Stadt  Nr.  6.
Münster  im  Betrage  von  750  000  Mark.

29.  —  11.  —  Statut  für  den  Krinitzer  Deichverband.  34.  —  zos

t.  .
1.  Septbr.)  8.  Septbr.]  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  31.  8737.  352.
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks
des  Amtsgerichts  Hoya.
2.  —  19.  Novbr.  Statut  für  die  Meliorationsgenossenschaft  35.  —  37
am  Ometfluß  zu  Gerdauen  in  den  Kreisen  Nr.  3
Gerdauen  und  Rastenburg.
8.  —  11.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  34.  —  366.
rechts  an  den  Kreis  Lublinitz  bezüglich  der  zum  Nr.  8.

 

 

Bau  der  Chausseen  1)  von  Ludwigsthal
nach  Woischnik,  2)  von  der  Lublinitz-Ludwigsthaler
  Kreisstraße  über  Usaar  nach  Kaminitz,
3)  von  Kusch'ntin  bis  zur  Grenze  des  Tost-Gleiwitzer
  Kreises  in  der  Richtung  auf  Tworog,
4)  von  Kochanowitz  nach  Pawonkau,  5)  von
Schierokau  nach  Goslawitz,  6)  von  der
Lublinitz-Guttentager  Provinzialchaussee  in  Lublinitz
  nach  dem  dortigen  Kreisverwaltungs.
gebäude  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des
Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes
  auf  diesen  Straßen.
        <pb n="31" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1880.  XXXI

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  des  JSeite.
Gesetzes  2c.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1880.  1880.
10.  Septbr.  1I.  Novbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  34.  —  366.
-  eignungsrechts  an  die  evangelische  Kirchen-  Nr.  9.

gemeinde  Pinne  im  KRreise  Samter  für  ein
zur  Anlegung  eines  Kirchhofs  erforderliches

Grundstück.
15.  —  19.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs,  35.  —  373.
rechts  an  den  Kreis  Marienwerder  für  die  Nr.  4.

zum  Ausbau  der  Straßen  1)  von  Marien.
werder  über  Rospitz  nach  Bialken,  2)  von
Marienwerder  nach  Cölmisch-Neuhöfen,
3)  von  Marienwerder  nach  Neuliebenau
und  4)  von  Warmhof  nach  Randen  als
Steinchausscen  erforderlichen  Grundstücke,  sowie
des  Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen
Chausseegeldes  auf  diesen  Straßen.

15.  —  19.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  35.  —  373.
lautender  Kreisanleibescheine  des  Kreises  Nr.  5.
Marienwerder  im  Betrage  von  1300000
Mark.

16.  —  11.  —  Privileginm  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  34.  —  366.
lautender  Anleihescheie  der  Stadt  Liegnitz  Nr.  10.
zum  Betrage  von  600000  Mark.

19.  —  28.  Oktbr.  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Be-  33.  8739.  359.-361.
nutzung  des  Hafens  bei  Tetenbüllspiecker
im  Kreise  Eiderstedt,  Regierungsbezirk  Schleswig,
  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind.

19.  —  15.  Dezbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  36.  —  376.
eignungsrechts  an  den  Schulvorstand  Nr.  2.
von  Warlow,  Kreis  Lublinitz,  bezüglich  eines
zur  Ed  eines  Schulgehöfts  erforderlichen

Grundstücks

19.  —  15.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  36.  —  376.
lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Nr.  3.
Bitburg  im  Betrage  von  130  000  Mark.

20.  —  11.  Novbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  34.  —  366.
zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  Nr.  11.

an  den  Kreis  Oberbarnim  auf  der  neu  erbauten
  Chaussee  von  der  Wriezen-Oderbruch-Chaussee
  bei  Wriezen  über  Neukietz,  Neuund
  Altmädewitz  bis  zur  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  Altreetz.
        <pb n="32" />
        XXXII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1880.

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  desSeite.
Gesetzes  2c..“Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1880.  1880.

25.  Septbr.  15.  Dezbr.  Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungs=  36.  —  37
genossenschaft  zu  Watzerath  im  Kreise  Nr.  4
Prüm.

25.  —  31.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  von  dem  39.  —  386.
33.  ordentlichen  Generallandtage  der  Ostpreußi-  Nr.  3.
schen  Landschnft  beschlossenen  Abänderungen  des
Reglements  für  die  Ostpreußische  Landschaft
  vom  24.  Dezember  1808,  sowie  des  Regulativs

  vom  6.  April  1872  und  der  Allerhöchsten
  Erlasse  vom  14.  September  1850  und
v2.  Juli  1868.

29.  —  11.  Novbr.Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Drleihun  des  Enteignungs.  34.  —  366.
rechts  an  den  Kreis  Bolkenhain  für  die  zum  Nr.  12.
Bau  einer  Chaussee  von  der  mittleren  Boberbrücke
  in  Rudelstadt  nach  der  Merzdorf
Kupferberger  Provinzialchaussce  erforderlichen
  Grundstücke.

29.  —  11.  —  Konzessions-Urkunde,  betr.  die  Erweiterung  des  34.  —  366.
Unternehmens  der  Aachener  Industriebahn-  Nr.  13.
Aktiengesellschaft  durch  den  Bau  und  Betrieb
  einer  Eisenbahn  von  Höngen  über
Aldenhoven  nach  Jülich  „sowie  die  Aenderung
  der  bisherigen  Firma  der  Gesellschaft  in
„Aachen  Jülicher  Eisenbahngesellschaft“


29.  —  11.  —  Hrioilegium  wegen  Emission  von  11  Millionen  Mark  34.  —  366.

44  prozentiger  Prioritäts-Obligationen  Nr.  14.
CSerie  der  Bergisch.  Märkischen  Eisen.
bahngesellschaft.
29.  —  15.  Dezbr.  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  36.  —  376.
lautender  Ankeihescheine  der  Bürgermeisterei  Nr.  5.
Eitorf  im  Betrage  von  210  000  Mark.
1.  Oktbr.  11.  Norbr.  Privilegium  wengen  Ausgabe  von  3600  000  Mark  34.  —  1.  366.
rioritäts-Obligationen  der  Aachen-  Nr.  15.

Jülicher  Eisenbahngesellschaft.
1.  —  19.  —  Allerb.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  35.  —  373.
eignungsrechts  an  den  Kreis  Dar.  Nr.  6.

 

 

kehmen  bezüglich  der  zur  Herstellung  zweier
von  der  Insterburg=  Goldaper  Chaussee  und
zwar  von  den  Dörfern  Wikischken  und  Sodehnen
ausgehender  Zufuhrwege  nach  den  gleichnamigen
Bahnhöfen  erforderlichen  Grundstücke.
        <pb n="33" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1880.  XXXIII

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1880.  1880.
6.  Oktbr.4  5.  Dezbr.  Statut  für  die  Meliorationsgenossenschaft  36.  —  376.
zur  Senkung  des  Daddeysees  zu  Bischofsburg,  Nr.  6.
Kreis  Rössel.
11.  —  15.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  zur  36.  —  376.
·  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  Nr.  7.

an  den  Kreis  Ruppin  auf  der  von  demselben
neu  zu  erbauenden  Chaussee  von  Rheinsberg
über  Linow  bis  zur  Kreisgrenze  bei  Kunkelerg.


13.  —  6.  Oktbr.  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  32.  8738.  355.
des  Landtages  der  Monarchie.
17.  —  19.  Norvbr.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins.  35.  —  374.
fußes  der  von  der  Stadt  Kettwig  auf  Grund  Nr.  7.

des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  11.  Mai  1878
aufgenommenen  Anleihe  von  vier  und  einhalb
Prozent  auf  vier  Prozent.

25.  —  19.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  35.  —  374.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Breslau  Nr.  8.
im  Betrage  von  24,.000  000  Mark.

25.  —  31.  Dezor.  Statut  für  die  Ent-  und  Bewässerungs.  39.  —  386.
genossenschaft  des  Rokitkaflusfes  Nr.  4.
oberhalb  Mrotschen  in  den  Kreisen  Wirsitz  und
Flatow.

27.  —  11.  Novbr.  s  Vexordnung  über  Abänderung  der  Verordnung,  34.  8740.  J363.364.

betr.  die  Bildung  der  Amtsgerichtsbezirke
vom  5.  Juli  1879  (Gesetz=  Samml.  S.  393).

27.  —  31.  Dezbr.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In-  39.  —  386.
haber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Nr.  ö.

Mülheim  an  der  Nuhr  im  Betrage  von
1500  000  Mark.

15.  Nopbr.  22.  —  Tarif,  nach  welchem  das  Hafen.,  das  Bohl.=  38.  8744.  379-382.
werks=  und  das  Brückenaufzugsgeld
in  Stettin  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  ist.

16.  —  15.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  36.  8742.  375.
des  Grundbuchs  für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts
  Blumenthal  und  einen  Theil  des
Bezirks  des  Amtsgerichts  Jburg.

17.  —  19.  Noovbr.  Verordnung,  betr.  die  Errichtung  eines  Volks-  35.  S741.367-372,
wirthschaftsraths.

 

 

 

 

 

Eu

Ges.  Samml.  1820.
        <pb n="34" />
        XXXIV  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1880.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  bdes  bes  JSeite.
Gesetzes  ꝛc.]  Berlin.  Stücks.]  Gesetzes.
1880.  1880.
29.  Novbr.  31.  Dezbr.  Tarif,  nach  welschem  das  Anlegegeld  in  der  39.  8746.84-385.
Stadt  Wollin,  Regierungsbeäirt  Stettin,  bis
auf  Weiteres  zu  erheben  ist
18.  Dezbr.i  0.  —  Gesetz,  betr.  Abänderungen  des  Gesetzes  über  die  37.  8743.377-37S
Erweiterung  der  Staatseisenbahnen  und
die  Betheiligung  des  Staates  bei  mehreren
Privat  Eisenbahnnkennebmungen
vom  9.  März  1880  (Gesetz.  Samml.  169).
23.  —  31.  —  Gesetz  für  die  Erweiterung  des  Unternehmens  der  39.  8745.  383.

 

Westholsteinischen  Eisenbahngesell.
schaft  durch  den  käuflichen  Erwerb  der  Eisen.
bahn  von  Wesselburen  nach  Heide  und
für  die  Kontrahirung  einer  Anleihe  im  Be.
trage  von  700  000  Mark  zu  Lasten  der  genannten
Gesellschaft.

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staats  ·  Ministeriums.

Berlin,  edruckt  in  der  Reichsdrukerei.
        <pb n="35" />
        Sachregister

zur

Gesetz-Sammlung.
Jahrgang  1880.

 

A.

Aachener  Industriebahn-Aktiengesellschaft,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  1.

Aachen--Jülicher  Eisenbahngesellschaft,
bahnen  Nr.  2.

Ablehnung  der  Mitglieder  der  Verwaltungsgerichte  (G.
v.  2.  Ang.  I.  33,  34)  318.

Ablösung  bei  gutsherrlich-bäuerlichen  Regulirungen,
Gesetz,  betreffend  das  Verfahren  in  AuSeinandersetzungsangelegenhciten
  (v.  18.  Febr.)  59.

Ablösung  der  den  bürgerlichen  Gemeinden  des  linken
Rheinufers  obliegenden  Leistungen  zu  den  Bedürfnissen
der  Pfarrgemeinden  (G.  v.  14.  März  §§.  7  ff.)  225.

Acker,  Strafe  für  unbefugtes  Gehen,  Reiten,  Fahren  2c.
über  bestellte  oder  eingefriedigte  Aecker  (G.  v.  1.  April
V#.  10,  15)  230.  —  Pfändung  und  Ersatggeld  in  solchen
Fällen  (§9.  69,  71  ff.  das.).

Bestrafung  deßjenigen,  welcher  auf  fremden  Aeckern
Dünger  aufsammelt,  Knochen  gräbt  oder  Nachlese  hält
(6.  25  das.).  —  deögl.  desjenigen,  wer  Bodenerzeugnisse
von  Aeckern  entwendet  (8.  18  ff.  das.).

Ackergeräth,  Strafe  für  den  unbefugten  Gebrauch  fremder
auf  dem  Felde  zurückgelassener  Adergeräthe  (G.  v.  1.  April
G.  28)  230.

Akademie  des  Bauwesens,  Errichtung  derselben
(A.  E.  v.  7.  Mai)  261.

Allenstein,  Genehmigung  eines  Nachtrages  zu  dem  revidirten
  Statute  der  Allensteiner  Kreiskorporation  für
Meliorationsanlagen  v.  30.  Mai  53  (G.  v.  12.  Jan.)  5.  —
s.  auch  Eisenbahnen  Nr.  21.

Allgemeine  Gerichtsordnung,  die  Bestimmungen
derselben  treten  für  das  Verfahren  in  Auseinandersetzungsangelegenheiten
  außer  Kraft  (G.  v.  18.  Febr.  J.  1)  59.

Altberun-Lendzin-Kosztower  Chaussee  (Kreis  Pleh),
s.  Chausseen  Nr.  26.

Ges.  Samml.  1880,

s.  Eisen.

Alt-Damm-Colberger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  3.

Altenvörde  (Kreis  Hagen),  s.  Chausseen  Nr  47.

Altreetz  (Brandenburg),  s.  Chausscen  Nr.  17.

Altstadt  (Oberschlesien),  s.  Chausseen  Nr.  31.

Ameisen,  Bestrafung  des  unbefugten  Einsammelus  von
Amcisen  und  der  Zerstörung  von  Ameisenhaufen  (G.  v.
1.  April  S.  37)  230.

Amtsausschuß  in  den  Hohenzollernschen  Lauden  (G.  v.
25.  Juli  S.  5)  292.

Amtsblätter,  Publikation  der  Polizeiverordnungen  durch
dieselben  (G.  v.  26.  Juli  F.  76)  310.

Amtsgerichte,  Abänderung  und  Berichtigung  der  Verordnung,
  betr.  die  Bildung  der  Amtogerichtsbezirke  v.
5.  Juli  79  (V.  v.  26.  Febr.)  84.  —  Fernere  Abänderungen
der  Vererdnung  v.  5.  Juli  79  (V.  v.  27.  Olt.)  363.

Amtskautionen,  Nachtrag  zum  Verzeichniß  der  kautions.
pflichtigen  Beamtenklassen  aus  dem  Bereiche  des  Ministerlums
  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal.  Angelegenheiten,
  und  der  Kautionsbeträge  (V.  v.  5.  April)
257.  (V.  v.  30.  April)  265.

Aualphabeten,  Verhandlung  mit  denselben  in  dem
Verfahren  vor  den  Auseinandersehungsbehörden  (G.  v.
18.  Febr.  §.  19)  59.

Anfechtung  der  Beschlüsse  des  Provinzialraths,  des  Bezirksraths
  und  des  Kreis-  (Stadt.)  Ausschusses  durch  den
Oberpräsidenten  bezw.  Regierungöpräsidenten  und  Landrath
  mittelst  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  (G.  v.
26.  Juli  S.  60)  304.

Angelsischerei  im  Gebicte  des  französischen  Rechts  (G.
v.  30.  März  Art.  I.)  228.

Antrag,  Feld-  und  Forstpolizcikontroventionen,  welche
nur  auf  Antrag  bestraft  werden  (G.  v.  1.  April  .  9,
10,  18,  22,  2.,  38,  30,  40,  41)  230.  —  Die  Zuruck,
nahme  des  Antrags  ist  zulässig  (§.  61  das.).

a
        <pb n="36" />
        2  Sachregister.

Ansiedelungen,  Verfahren  bei  der  Ansiedelungsgenehmigung
  zur  Errichtung  einer  Feuerstelle  (G.  v.  1.  April
G.  52)  230.

Arbeitgeber,  Bestrafung  des  Folddiebstahe  gegen  denselben
  (G.  v.  1.  April  §.  19)  2

Armenkasse,  Bestimmung  der  goue  in  denen  der  Erlös
von  Pfandstäcken  bei  Feld  und  Forstpolizeikontraventionen
zur  Armenkasse  fließt  (G.  v.  Uvril  g.  86)  230.

Arm  eurebt  in  Ausei  sehungsangelegenheiten  (6.

Febr.  §.  10)  59.

eoase  in  Auseinanderschungsangelegenheit
(G.  v.  18.  Febr.  §.  94)  59.

Aschenberg  (Ostpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  4.

Aufsicht  über  die  Geschäftsführung  des  Provinzialraths,
des  Bezirksraths  und  des  Kreis.  (Stadt.)  Ausschusses
(G.  v.  16.  Juli  §.  58)  304.  —  Aussicht  über  die  Notare
(G.  v.  8.  März  §.  7)  178.

Aurich  ,  Bau  der  Eisenbahn  von  Georgsheil  nach  Aurich
(G.  v.  9.  März)  169.  (A.  E.  v.  15.  März)  224.

Auseinandersetzungen  in  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten,
  Geseb,  betr.  das  Verfahren  (v.  18.  Febr.)  59.

p  Verfahren  vor  den- 



 

selben  (G.  v.  18.  Febr.)  5.

Neuere  Bestimmungen  über  die  Organisation  der
Ausßeinandersehzungsbehörden  (G.  v.  26.  Juli  8§.  15,  22)
294.  (G.  v.  16.  Ang.)  351.

s.  auch  Generalkommissionen.

Auslagen,  baare  Auslagen  in  streitigen  Verwaltungssachen
  (G.  v.  2.  Aug.  S#.  72  ff.)  322.

Ausländer,  Personen,  welche  nicht  Reichsangehörige
sind,  sicht  gegen  die  Landesverweisung  die  Klage  nicht  zu
(G.  v.  26.  Juli  S.  66)  307.

B.

Baare  Auslagen  in  streitigen  Verwaltungssachen  (G.
v.  2.  Aug.  #.  72,  76  bis  78)  322.

Bahn  (Kreis  Greifenhagen),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Balga  (Ostpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  2.

Barglowka  (Schlesicn),  s.  Chausseen  Nr.  33.

Bargteheide,  Anlegung  des  Grundbuchs  für  den  Be-Firk
  des  Amtsgerichts  Bargteheide  (Verf.  v.  23.  Aug.)  352.

Bartschin  (Posen),  s.  Chausseen  Nr.  23.

Bandeputation,  technische,  Aushebung  derselben  (A.  E.
v.  7.  Mai)  261.

Bäume,  Bestrafung  des  Wegnehmens  von  Bäumen  (G.
v.  1.  April  §.  20)  230.  —  desgl.  der  Beschädigung
(§.  30  Nr.  5  das.).  —  des  Abpflückens  von  Laub  und
Abbrechens  von  Zweigen  (K.  24  das.).  —  der  Beschädigung
von  Waldhammerzeichen  (§.  35  das.).

1880.

Baumpfähle,  Strafe  ber-  elchadigung  derselben  (G.
v.  1.  April  §.  30  Nr.  5)  2

Baunischulen,  —8  Weidefrevels  in  Baumschulen
  (G.  v.  1.  April  §.  15)  230.  —  des  Felddiebstahls
aus  denselben  (6.  18  das.).  —  Ersatzgeld  beim  Weidefrevel
in  Baumschulen  (6.  71  Nr.  1  das.).

Bauwesen,  Errichtung  einer  Akademie  für  Bauwesen
(A.  E.  v.  7.  Mai)  261.

Beeidigung  der  Feld-  und  Forsihüter  (G.  v.  1.  April
#  66)  230.  —  Beeidigung  der  Mitglicder  des  Provinzialraths
  und  des  Bezirksraths  und  des  Stadtausschusses  (G.
v.  26.  Juli  §§.  13,  27,  31)  291.  —  Beeidigung  der
Mitglieder  des  Bezirksverwaltungsgerichts  (G.  v.  2.  Aug.
S.  12)  315.  —  s.  auch  Bischöfe.

Beglaubigung  von  Unterschriften  durch  Notare  erfolgt
ohne  Zuziehung  von  Zeugen  und  ohne  Aufnahmc  eines
Protokolls  (G.  v.  8.  März  §F.  5)  177.

Begünstigung,  Vestrafung  derselben  bei  Feld-  und
Ferstfreveln  (G.  v.  1.  April  S.  6)  230.

Beihülfe,  Bestrafung  derselben  bei  Feld  und  Forst.
freveln  (G.  v.  1.  April  §.  7)  230.

Belk  (Kreis  Pleß),  s.  Chausseen  Nr.  26.

Bergisch-Markische  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  4.

Bergwerköschachte,  Bestrafung  der  Unterlassung  der
Einfriedigung  derselben  (G.  v.  1.  April  §.  29)  230.

Berkelskrug  (Ostipreußen),  s.  Chausseen  Rr.  4.

Berlin,  die  Königl.  Dircktion  der  Niederschlesisch-Märkischen
  Eisenbahn  führt  fortan  die  Firma  -Königl.  Eisenbahndirektion
  zu  Berline  (A.  E.  v.  21.  Febr.)  49.

Errichtung  eines  Königl.  Eisenbahnbetriebzamts  in
Verlin  (A.  E.  v.  25.  Febr.)  86.  —  Verlegung  des  Sitzes
des  Eisenbahnbetriebsamts  Berlin  (Berliner  Nordbahn)
nach  Stralsund  (A.  E.  v.  5.  Juli)  282.

Uebertragung  des  Baues  der  Eisenbahn  Hirschberg-Schmiedeberg
  an  die  Eisenbahndirektion  in  Berlin  (A.  E.
v.  15.  März)  221.

Uebertragung  der  Geschäfte  des  Eisenbahnkommissariats
in  Coblenz  auf  dasjenige  in  Berlin  (A.  E.  v.  16.  Juli)
289.

Herabsehung  des  Zinsfußes  der  auf  Grund  des  Priv.
vom  6.  Mai  78.  ausgegebenen  Stadtobligationen  von  42
auf  4  Prozent  (A.  E.  v.  16.  Ang.)  362  Nr.  2.

Ausscheiden  der  Stadt  Berlin  aus  der  Provinz
Vrandenburg  (G.  v.  26.  Juli  §.  1)  291.

Organisation  der  Verwaltungsbehörden  für  den  Stadt.
kreis  Berlin  (G.  v.  26.  Juli  §.  8.4  bis  10)  298.  —  Bezirksverwaltungsgericht
  für  den  Stadtkreis  Berlin  (G.  v.  2.  Ang.
H.  3,  9)  315.
        <pb n="37" />
        Sachregister.

Berlin  (Forts.)

Verleihung  des  Enteignungsrechts  bezüglich  der  zur
weiteren  Freilegung  der  Frankfurter  Allec,  sowic  der
Brücken-Allce  erforderlichen  Grundstücke  (A.  E.  v.  15.  März)
256  Nr.  18.  —  desgl.  für  die  zur  Regulirung  mehrerer
Straßenzüge  erforderlichen  Grundstücke  (A.  E.  v.  24.  April)
270  Nr.  7.  —  desgl.  zur  Freilegung  der  Steglitzerstraße
an  der  Cite  der  Genthinerstraße  (A.  E.  v.  16.  Juni)  290
Nr.  5.  —  desgl.  zur  Freilegung  der  Beusselstraße,  der  Straße
86  Abth.  IX  des  Bebauungsplans  und  der  Uferstraße
(A.  E.  v.  23.  Juli)  357  Nr.  9.  —  desgl.  zur  vollständigen
  Freilegung  der  Straße  9  Abth.  VIII  des  Bebauungsplans
  (A.  E.  v.  30.  Juli)  357  Nr.  13.

Berlin-Auhalter  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  5.

Berliner  Nordbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  6.

Berlin-Görlitzer  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisenbahnen
Nr.  7.

Berlin-Hamburger  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  8.

Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn,  Erwerb
  derselben  für  den  Staat  (G.  v.  14.  Febr.)  20.  —  s.
auch  Eisenbahnen  Nr.  9.

Berlin-Prötzeler  Chaussccbau-Aktiengesellschaft,  s.
Chausseen  Nr.  10.

Berlin-Stettiner  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  10.

Bernau  (Brandenburg),  s.  Chausscen  Nr.  13.

Verncastel,  Eisenbahn  Wengerohr,  Berncastel,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  56.

Bersenbrück,  Amtsbezirk,  Austausch  von  Gebietstheilen
an  der  lleinen  Hase  bei  Ouakenbrück  zwischen  Preußen
und  Oldenburg  (G.  v.  3.  März)  277

Bernfung  (Rechtsmittel)  in  Auseinandersetungöangelegen.
heiten  (G.  v.  18.  Febr.  SS.  58  bis  66,  §.  12  Abs.  3,  §§.  57,
109)  59.  —  Berufung  in  dem  Strafverfahren  bei  Forstund
  Feldpolizeiübertretungen  (G.  v.  1.  April  I§.  58,  91)
230.

Berufung  in  streitigen  Verwaltungssachen  (G.  v.
2.  Aug.  §F.  53  a,  54  bis  00,  vergl.  E.  4,  5)  315.
Beschädigung,  Strafbestimmungen  bei  Feld-  und  Forstbeschädigungen
  (G.  v.  1.  April  IF.  6  bis  8,  30)  230.
Bescheid  der  Ortspolizeibehörde  bei  Feld  und  Forstpolizeiübertretungen
  (G.  v.  1.  April  W#  75,  76)  230.  —  desgl.
bei  Pfändungen  (F8.  82  bis  81  das.)
Beschlußverfahren  in  Verwaltungssachen  (G.  v.  26.  Juli
K.  45  bis  61)  300.

1880.  3

Beschwerde  in  Auseinandersel  heiten  (G.
v.  18.  Febr.  S#.  76,  79,  33,  ido,  t  50.  —  in  Ver.
waltungsangelegenheiten  (G.  v.  26.  Juli  898.  41  bis  44,  55
bis  57)  299.  —  gegen  polizeiliche  Verfügungen  (§#.  63  bis
67  das.)  305.  —  gegen  Festsetzung  von  Jwangsordnungsstrafen
  (S5.  69,  71  das.)  308.  —  Beschwerde  in  streitigen
  Verwaltungssachen  (G.  v.  2.  Aug.  J.  8SI#avergl.
SS.  4,  5,  18,  77  bis  79)  315.

Besondere  Gerichte,  Anwendung  der  deutschen  Ge.
bührenordnung  für  Rechtsanwälte  in  den  vor  besondere
Gerichte  gehörigen  Rechtssachen  (G.  v.  2.  Febr.)  43.

Bestätigung  der  Feld.  und  Forsthüter  (G.  v.  1.  April
8.  62)  230.

Beuthen  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  31,  37.

Bewässerung,  Bestrafung  des  unbefugten  Ableitens  des
zur  Bewässerung  von  Grundstücken  dienenden  Wassers
(G.  v.  1.  April  §.  31)  230.

Bewässerungsanlagen,  Bestrafung  von  Beschädi.
Ngungen  darselben  (G.  v  lolvrtl§.31)7.)0

geuossenschaften,  s.  Meliorationen.


Beweisaufnahme  in  Aus
(G.  v.  18.  Febr.  W.  42  ff.)  57.

Bezirksrath,  Zuständigkeit  desselben  in  dr,  und  Forstpolizeisachen
  (G.  v.  1.  April  &amp;amp;#.  73,  79,  89,  90)  230.

Organisation  des  Bezirksraths  (G.  5  Jull  88.  4,
27,  28)  291.  —  Verfahren  desselben  (§&amp;amp;.  45  ff.  das.)
300.  —  Justimmung  zu  dem  Erlaß  polizeilicher  Verordnungen
  (§§.  75,  79)  310.

Bezirksregierung,  I  Regierung.

icht  „  Abänderung  der  Be-Üimmungen
  des  G.  v.  3.  Juli7  75  (G.  v.  2.  Aug.  S§.  2  bis  4,
9,  85—87)  315.

Zuständigkeit  der  Rheinischen  Deputation  für  das
Heimathwesen  als  „Rheinisches  Verwaltungsgerichte  zur
Entscheidung  von  Streitigkeiten  über  die  Leistungen  bürgerlicher
  Gemeinden  zu  den  Bedürsnissen  der  Kirchengemeinden
  (G.  v.  11.  März  §.  12)  225.

Zuständigkeit  der  Bezirksverwaltungsgerichte  bei  Feldund
  Forstpolizeikentraventionen  (G.  v.  1.  April  S§.  50,  76,
84,  91)  230.

Zuständigkeit  des  Vezirksverwaltungsgerichts  als  Disziplinargericht
  für  die  Mitglieder  des  Kreis=  (Stadt.)  Ausschusses
  (G.  v.  26.  Juli  §.  32)  298.  —  desgl.  für  die
bei  dem  Bezirksverwaltungsgericht  bestellten  Subaltern.
und  Unterbeamten  (G.  v.  2.  Ang.  J.  16  a)  317.

Zuständigkeit  bei  Anfechtung  von  Beschlüssen  des
Kreisausschusses  durch  den  Vorsitzenden  (G.  v.  26.  Juli
S.  60)  304.

Die  Direktoren  der  Bezirksverwaltungsgerichte  haben
den  Rang  der  Ober-Regicrungsräthe  (A.  E.  v.  4.  Aug.)  349.

“E.
        <pb n="38" />
        4  Sachregister.

Bialken  (Westpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  8.
Biechowoer  See,  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Entmässerung
  desselben  (v.  23.  Aug.)  365  Nr.  3
Bienenstöcke,  Bestrafung  des  unbefugten  Ausstelleus
derselben  (G.  v.  1.  April  §.  26)  230
Biesenthal  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  13.
Bieskau  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  30.
Biesselen  (Kreis  Osterode),  s.  Chausseen  Nr.  1,  6.
Bischof,  Ausübung  bischöflicher  Rechte  ohne  eidliche  Verpflichtung,
  mit  Genchmigung  des  Staatsministeriums
(C.  v.  14.  Juli  Art.  2,  „  285.

riermn“#zz.  2  ra4.  *  ..:
UVDODTICD  Be

für  dieselbe,  Beschwerden  gegen  deren  Swangsversahren
(G.  v.  26.  Juli  C.  71)  308.

Bischofsburg  (Kreis  Rössel),  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Senkung  des  Daddeysees  (v.  6.  Okt.)  376  Nr.  6.

Bisthümer,  Einleitung  einer  kommissarischen  Vermögensverwaltung
  erledigter  Bisthümer  findet  nur  mit  Er.
mächtigung  des  Staatsministerlums  statt  (G.  v.  14.  Juli
Art.  3,  7)  285.

Wiedcraufnahme  eingestellter  Staatsleistungen  auf
Grund  Beschlusses  des  Staatsministerlums  (G.  v.  14.  Juli
Art.  4,  7)  286.

Bitburg  (Kreis),  Ausfertigung  von  130  000  Mark  Kreisobligationen
  (Priv.  v.  19.  Sept.)  376  Nr.  3.

Bleiche,  Bestrafung  des  nnbefugten  Bleichens  (G.  v.
1.  April  S.  26)  230.

Blumenthal  (Hannover),  Anlegung  der  Grundbücher  im
Bezirk  des  Amtsgerichts  Blumenthal  (Verf.  v.  16.  Nov.)  375.

Bocholt,  Abzweigung  der  Bahn  Winterswyk-Gelsenkirchen,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  60.

Bodenerzenguisse,  Bestrafung  von  Entwendungen  derselben
  (G.  v.  1.  April  S.  18)  230.

Bolkenhain  (Kreis),  s.  Chausscen  Nr.  40.

Bonn  (Stadt),  Verleihung  des  Enteignungsrechts  bezüglich
eincs  zur  Durchführung  der  Theaterstraße  bis  zum  Nheine
erforderlichen  Grundstücks  (A.  E.  v.  26.  Nov.  79)  15  Nr.  8.

Brandenburg  (Provinz),  Abänderung  des  Gesehes  über
die  Auflösung  des  Lehnsverbandes  v.  28.  März  77  (G.  v.
10.  März)  215.

Auflösung  des  Unterstützungsfonds  für  die  emeritirten
cvangelischen  Geistlichen  (V.  v.  1.  Juni)  267.

Brandbassen,  Hessische  Vrandversicherungs-=  Anstalt  in
Kassel,  Genehmigung  des  Reglements  für  dieselbe  (A.  E.
v.  19.  März)  283  Nr.  1.

Brannschweig  (Herzogthum),  Vertrag  zwischen  Preußen
und  Braunschweig  wegen  Anlage  einer  Eiscubahn  von
Langelsheim  nach  Goslar  (v.  16.  Dcz.  79)  8.

1880.

Brennholz,  Strafbestimmungen  bezüglich  des  Trausports
und  des  Einbringens  von  Brennholz  (G.  v.  1.  April  F.  43)230.

Breslau  (Landkreis),  s.  Chausseen  Nr.  38.

Breslau  (Stadt),  Ausfertigung  von  21.000  000  Mark
Stadtobligationen  (Priv.  v.  25.  Okt.)  374  Nr.  8.

Brieg  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  28.

Bromberg,  die  Königl.  Dircktion  der  Ostbahn  führt
fortan  die  Bezeichnung  -Königl.  Eisenbahndirektion  in
Bromberg  (A.  E.  v.  21.  Febr.)  49.  —  Uebertragung  des
Baues  mehrerer  Eisenbahnen  an  die  Eisenbahndirektion  in
Bromberg  (A.  E.  v.  15.  März)  224.

Brückengeld,  Aufhebung  der  Bercchtigung  zur  Erhebung
des  Brückengeldes  und  Dammgeldes  auf  dem  von  Giesebib
  (Kreis  Stolp)  nach  Zemmin  führenden  Dammwege
(A.  E.  v.  8.  März)  256  Nr.  16.

Buhnen,  Bestrafung  des  Weidefrevels  auf  Buhnen  (G.
v.  1.  April  S.  15)  230.  —  Ersatzgeld  (§.  71  Nr.  1  das.).

Buk  (Kreis),  Herabsetzung  des  Jinsfußes  der  durch  Priv.
v.  17.  Sept.  66  ausgegebenen  Kreisanleihescheine  auf
44  Prozent  (A.  E.  v.  3.  Okt.  79)  2  Nr.  4.

Bukau  b.  M.,  Ansgabe  von  Stadtobligationen  im
Betrage  von  245  000  Mark  (Priv.  v.  1.  März)  255  Nr.  14.

Bültenhieb  (Bülten),  Strafbestimmungen  betr.  das
Anzünden  von  Bülten  (G.  v.  1.  April  S.  32)  230.

Burgerhuben  (Ostpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  4.

Bürgermeister  als  Vorsihender  des  Stadtausschusses
(G.  v.  26.  Juli  F.  30)  297.

Büsum,  Hafengeldtarif  (v.  5.  Janr.)  10.

Buße,  Verfahren  bei  Juerkennung  ciner  Buße  für  Feldund
  Forstpolizeikontraventionen  (G.  v.  1.  April  §.  68)  230.

Bütow  (Kreis),  Ausfertigung  von  Kreisobligationen  im
Betrage  von  59  400  Mark  (Priv.  v.  27.  Okt.  79)  356

Kr.  2.  —  s.  auch  Chausseen  Nr.  22.

Bütow  (Stadt),  s.  Chausseen  Nr.  22.

Buttforde  (Hannover),  s.  Chausseen  Nr.  43.

C.

Carthaus  (Kreis),  Ausfertigung  von  Kreisobligationen
im  Betrage  von  450  000  Mark  (Priv.  v.  6.  Ang.)  358
Nr.  20.

Cassel,  Errichtung  eines  Eisenbahnbetriebsamis  (A.  E.
v.  9.  März)  167.  —  Reglement  der  Hessischen  Brandverficherungsanstalt
  in  Cassel  (A.  E.  v.  19.  März)  283
Nr.  1.  —  Straße  nach  Corbach,  s.  Cbausseen  Nr.  51.

Central-Bodenkredit-Aktiengesellschaft  in  Berlin,
Abänderung  des  Talon  Schema  zum  Statut  (A.  E.
v.  2.  Juni)  284  Nr.  9.
        <pb n="39" />
        Sachregister.  1880.

Chausseen  (Forts.)
7)  von  Wikischken  bezw.  Sodehnen  an  der  Justerburg.
  Goldaper  Chanssee,  nach  den  Bahnhäöfen

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Chausseen:
I.  Provinz  Ostpreußen:
1)  von  Bahnhof  Biessellen  bis  zur  Mohrunger

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Kreisgrenze  und  von  Gilgenburg  bis  zur  Löbauer
Kreisgrenze,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den
Kreis  Osterode,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung
des  Chausseegeldes  (A.  E.  v.  3.  Nov.  79)  3  Nr.  13.

2)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis

Heiligenbeil  für  die  zum  Vau  von  Kreischausseen:
1)  von  Balga  nach  Großhoppenbruch,  2)  von
Lauterbach  nach  Wolittnick,  3)  von  Helligenbeil
  nach  Rosenberg  erforderlichen  Grundstücke,
sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
(A.  E.  v.  19.  Nov.  79)  15  Nr.  6.

3)  Verleihung  des  Ernteignungsrechts  an  den  Kreis

Heydekrug  bezüglich  der  zum  Bau  der  Chausseen:
1)  von  der  Kaukehmen-Rußer  Chaussee  bei  Schudereiten
  nach  Kallningken,  2)  von  Kinten  nach
der  Memeler  Kreisgrenze  bei  Kioschen,  3)  von
Wießen  (Swarren)  nach  der  Niederunger  Krelshrenze,
  4)  von  Kallningken  nach  Karkeln  und
5)  von  der  Tllsit-  Memeler  Chaussee  bei  Rudienen
nach  Sakuten  erforderlichen  Grundstücke  (A.  E.
v.  14.  Jaur.)  254  Nr.  2.

von  Kaukehmen  nach  Lappienen,  von  Packus
nach  Seckenburg,  von  UAschenberg  nach
Lyßeiten,  von  Burgerhuben  nach  Jedwilleiten
  und  von  Berkelskrug  nach  Makohnen,
Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis
Nlederung  (U.  E.  v.  7.  Juli)  353  Nr.  7.

5)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis

Memel  für  den  zum  Bau  der  Chausseen:  1)  vom
Uebergange  der  Tilsit-Memeler  Elsenbahn  bei  Prskul
  s  bls  zur  Brücke  über  den  König  Wilhelms.
Kanal  bei  Lankuppen,  2)  von  der  vorgenannten
Chaussee  zwischen  Station  4  und  5  bei  Prökuls  bis
zur  Brücke  über  den  genannten  Kanal  bei  Mayenhof,
  3)  von  Di.  Krottingen  bis  zur  Wallehnen-Memeler
  Landstraße  bei  Adl.  Zarthen,  4)  von  der
Gasanstalt  in  Memel  in  der  Richtung  auf  Kruken
Gerge  mit  einer  Abzweigung  nach  der  Plickener
Kiesstraße  bei  Dinwethen  und  einer  zweiten  Ab.
zweigung  nach  dem  Sechsarmewege  bel  Raddeilen
erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung
  des  Chausseegeldes  (A.  E.  v.  2.  Aug.)  357
Nr.  14.

von  Hohenstein  nach  Biesselen  und  von  Osterode
  nach  VLöbau,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Provinzlalverband  von  Ostpreußen
(A.  E.  v.  16.  Aug.)  362  Nr.  1.

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Wikischken  und  Sodehnen,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Darkehmen  (NA.  E.
v.  1.  Okt.)  373  Nr.  6.

II.  Provinz  Westpreußen:

8)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis

Marienwerder  behufs  Baues  der  Steinchausseen:
1)  von  Marienwerder  über  Rospitz  nach
Bialken,  2)  von  Marienwerder  nach  Cölmisch
Neuhöfen,  3)  von  Marienwerder  nach  Reuliebenau,
  4)  von  Warmhof  nach  Rauden,
sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
(A.  E.  v.  15.  Sept.)  373  Nr.  4.

III.  Provinz  Brandenburg:

9)  von  Freienwalde  nach  Eberswalde,  Uebertragung

  des  Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
an  den  Kreis  Oberbarnim  (1.  E.  v.  24.  Okt.  79)
3  Nr.  11.

Uebertragung  des  Rechts  zur  Erhebung  des  Chaussecgeldes
  der  von  der  Berlin-Prötzeler  Chaussecbau.
  Aktiengesellschaft  erbauten  Chaussec  an  den
Kreis  Oberbar  nim  (A.  E.  v.  29.  Okt.  79)  3  Nr.  12.
von  Sperenberg  über  Cummersdorf  nach  der
Trebbin-Mahlower  Chaussee  und  nach  Zossen,
Verleihung  des  Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
  an  den  Kreis  Teltow  (A.  E.  v.  24.  Dez.  79)
46  Nr.  5.

von  Lychen  nach  Ravensbrück,  Verleihung  des
Enteignungorechts  und  des  Rechto  zur  Erhebung  des
Chausscegeldes  an  den  Kreis  Templin  (M.  E.
v.  24.  April)  270  Nr.  8.

von  Bicsenthal  über  Rüdnitz  nach  Bahnhof
BVernau,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die
Stadt  Biesenthal,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung
  des  Chaussecgeldes  an  den  Kreis  Oberbarnim
  und  die  Stadt  Bernau  (1A.  E.  v.  30.  April)
270  Nr.  9.

von  Köpernitz  nach  Schönermark  Varleihung
des  Rechts  zur  Erhebung  des  Chausscegeldes  an  den
Kreis  Ruppin  (A.  E.  v.  7.  Mai)  276  Nr.  8.
von  Genthin  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  Rathenow,  Verleihung  des  Cuteignungsrechts
an  den  Kreig  Jerichow  II.  (A.  E.  v.  30.  April)
283  Nr  1.

vom  Bahnhof  Teupli#  der  Halle-  Sorauer  Eisenbahn
  nach  Triebel,  Verleihung  des  Enteignungs-
        <pb n="40" />
        6  Sachregister.  1880.

Chausseen  (Forts.)
rechts  an  den  Kreis  Soran,  sowie  des  Rechts  zur

Chausseen  (Forts.)
26)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis

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Erhebung  des  Chausseegeldes  (A.  E.  v.  6.  Aug.)
358  Nr.  17.

17)  von  der  Wriezen-Oderbrucher  Chaussee  bei  Wriczen

über  Neukietz  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  Altreetz,  Verleihung  des  Rechts  zur  Erhebung
des  Chausseegeldes  an  den  Kreis  Oberbarnim
(A.  E.  v.  20.  Sept.)  366  Nr.  11.

von  Rheinsberg  über  Linow  bis  zur  Nuppiner
Kreisgrenze  bei  Kunkelberg,  Verleihung  des  Rechts
zur  Erhebung  des  Chaussecgeldes  an  den  Kreis
Ruppin  (A.  E.  v.  11.  Okt.)  376  Nr.  7.

IV.  Preovinz  Pommern.
von  Neuendorf  bis  zur  Lauenburg-Neustadter
Kreisgrenze,  Verleihung  des  Rechts  zur  Erhebung
des  Chausscegeldes  an  den  Kreis  Lauenburg  (A.  E.
v.  26.  Nov.  79)  15  Nr.  9.
von  Regenwalde  nach  Bahnhof  Wangerin,
Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis
Negenwalde  (A.  E.  v.  31.  Dez.  79)  54  Nr.  5.
von  Bahn  über  Rohrsdorf  bis  zur  Pyriber  Kreisgrenze,
  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis
Greifenhagen  (A.  E.  v.  14.  Juli)  354  Nr.  11.
von  Bütow  bis  zur  Kreisgrenze  bei  Jamen,  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Bütow
(A.  E.  v.  27.  Okt.  79)  356  Nr.  1.

V.  Provinz  Posen.
von  Zuin  nach  Labischin  mit  Abzweigung  von
Murczin  nach  Bartschin,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Schubin  (.  E.
v.  30.  Juni)  353  Nr.  3.

VI.  Provinz  Schlesicn:

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis
Ratibor  zum  Ban  der  Chausscen  1)  von  Jauditz
bis  zur  Ratibor-Gorzützer  Chaussec,  2)  von  Nicdaue
bis  zur  Ratibor-Raudcner  Chaussee  und  der  Ab.
zweigung  von  Schichowiß  nach  Hammer,  3)  von
Hoschialkowitz  nach  der  Stadt  Hultschin  (A.  E.
v.  12.  Nov.  79)  4  Nr.  18.

Verleihung  des  Enleignungsrechts  an  den  Kreis
Reichenbach  bezüglich  der  zum  Bau  der  Chausscen
1)  von  der  Reichenbach-  Schweidnitzer  Chaussee  bei
Ernsdorf  bis  zur  Pilzen-Lauterbacher  Chaussee  in
Költschen,  2)  von  Reichenbach  bis  zur  Nimptscher
Kreisgyrenze  erforderlichen  Grundstücke  (A.  E.  v.
15.  Dch.  70)  16  Nr.  12.

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Pleß  für  die  zum  Bau  der  Kreischausseen:  1)  Altberun-Lendzin-
  Kosztow,  2)  von  der  Rybniker
Kreisgrenze  bei  Belk  bis  Orzesche,  3)  von  der
Zabrzer  Kreisgrenze  bei  Baniow  bis  zur  Kreis.
chaussee  Nicolai=  Woscheytz  bei  Mokrau,  4)  von
Pawlowihy  bis  zur  Landesgrenze  bei  Schwarzwasser
  erforderlichen  Grundstücke,  sowic  des  Rechts
zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  (A.  E.  v.  29.  Dez  79)
16  Nr.  15.

von  der  Gleiwier  Kreisgrenze  bei  Makoschau  bis
an  die  Gleiwitz-  Nicolaier  Chaussec  bei  Preiswitz,
Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis
Zobrze,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des  Chaussecgeldes
  (A.  E.  v.  22.  Dez.  79)  54  Nr.  1.

von  Schreibendorf  nach  Stoberau,  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Brieg  (A.  E.
v.  5.  Juli  79)  252  Nr.  1.

von  Nimptsch  bis  zur  Reichenbacher  Kreisgrenze
bei  Girlachsdorf  und  von  Silbitz  über  Siegroth
  bis  zur  Münsterberger  Kreisgrenze,  Verleihung
des  Enteignungsrechts  und  des  Rechts  zur  Erhebung
des  Chausseegeldes  an  den  Kreis  Nimptsch  (A.  E.
v.  7.  Mai)  276  Nr.  9.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis
Lcobschütz  bezüglich  der  zum  Bau  der  Chausseen
1)  von  der  Bieskauer  Steinbruch--  Chaussee  bis  Dorf
Bieskau,  2)  von  Katscher  über  Dirschel  und
Pieltsch  bis  zur  Landesgrenze,  3)  von  Leobschütz
über  Trenkau  bis  zur  Landesgrenze  erforderlichen
Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des
Chausscegeldes  (A.  E.  v.  11.  Febr.)  254  Nr.  6.

von  Kamin  über  Scharley  bis  an  die  Tarnowitzer
Kreisgrenze,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an
den  Kreis  Beuthen  und  des  Rechts  zur  Erhebung
des  Chausseegeldes  (A.  E.  v.  18.  Febr.)  255  Nr.  8.
von  Trebnitß  nach  Lickerwitz,  Verleihung  des
Enteignungsrechts  au  den  Kreis  Trebnitz,  sowie
des  Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  (A.  E.
v.  23.  Febr.)  255  Nr.  10.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis
Ryhbnik  bczüglich  der  zum  Bau  der  Chausseen
1)  von  der  Kreisgrenze  bei  Schymogitz  über
Großrauden  bis  zur  Kreisgrenze  bei  Barglowka,
  2)  von  Rybnik  über  BMoppelan  bis  zur
Kreischaussee  in  Romanshof,  3)  von  Loslau
nach  Sohrau  erforderlichen  Grundstücke,  sowic  des.
Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  (A.  E.  v.
8.  März)  256  Nr.  17.
        <pb n="41" />
        Sachregister.  1880.  7

Chausseen  (orts.)

34

39)

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis
Neustadt  O.  S.  bezüglich  der  zum  Bau  der  Straßen
1)  von  Neustadt  O.  S.  bis  an  die  Landesgrenze
bei  Kröschendorf,  2)  von  Deutsch-Rasselwitz
nach  Altstadt  bis  zur  Zülzer  Mauthstraße,  3)  von
Twardawa  nach  Walzen,  4)  von  Wackenau
nach  der  Johannetz=  Linde  bei  Schweinsdorf,
5)  von  Twardawa  nach  Friedersdorf,  bezw.
von  Schwesternitz  bis  zur  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  Trawnik  und  6)  von  Steinau
durch  die  Riegersdorfer  Forst  bis  zum  Anschluß  an
die  Previnzialchaussee  Neustadt-Neisse  bei  Sieben
huben  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des  Rechts
zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  auf  dieser  Straße
(A.  C.  v.  5.  April)  283  Nr.  2.

von  Landsberg  über  Neudorf,  Seichwitz,
Uschütz  bis  zur  Creuzburger  Kreisgrenze,  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Rosenberg,
sowic  des  Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
(A.  E.  v.  20.  Juni)  290  Nr.  7.

von  Pitschen  bis  zur  Rosenberger  Kreisgrenze,
Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis
Creuzburg  O.  S.,  sowie  des  Rechto  zur  Erhebung
des  Chausseegeldes  (A.  E.  v.  30.  Juli)  354  Nr.  13.

vom  Zollhause  Oberlagiewnik  bls  zur  Gleiwit-Königshütter
  Chaussee  bei  Lipine,  Uebertragung
der  dem  Oberstlieutenant  von  Tiele-Winkler
verliehenen  Rechte  auf  den  Kreis  Beuthen  (A.  E.
v.  25.  Juni)  350  Nr.  4.

von  Hartlieb  bis  zur  Breslau-Oberschlesischen
Provinzialchanssee  bei  Tschechni,  von  Opperau
bis  zur  KanthKrieblowitzer  Gemeindechaussee  und
von  Poln.  Peterwitsß  bis  zur  Breslau-Schalkauer
Provinzialchaussee,  Verleihung  des  Entcignungerechts
an  den  Landkreis  Breslau,  sowie  des  Rechts  zur
Erhebung  deß  Chausseegeldes  (A.  E.  v.  6.  Aug.)  358
Nr.  16.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis
Lublinitz  bezüglich  der  zum  Bau  der  Chausseen
1)  von  Ludwigsthal  nach  Woischnik,  2)  von
der  Lublinitz-  Ludwigsthaler  Chaussee  über  Psaar
nach  Kaminitz,  3)  von  Koschentin  bis  zur  Grenze
des  Tost-Glelwitzer  Kreises,  4)  von  Kochanowlb
nach  Pawonkau,  5)  von  Schierokau  nach  Goslawi#z
  6)  von  der  Lublinitz-Guttentager  Provinzialchaussee
  in  Lublinth  nach  dem  dortigen  Kreisverwaltungsgebände
  erforderlichen  Grundslücke,  sowie
des  Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  auf
diesen  Straßen  (N.  E.  v.  B.  Sept.)  365  Nr.  8.

Chausseen  (Forts.)

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von  der  mittleren  Boberbruͤcke  in  Rudelstadt  nach
der  Märzdorf  ·  Kupferberger  Provinzialchaussee,  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Bolkenhain
  (A.  C.  v.  29.  Sept.)  366  Nr.  12.

VII.  Provinz  Sachsen:

von  Hakenstedt  nach  Groppendorf,  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  daß  Klostergut  Hakenstedt,
  die  Gemeinden  Uhrsleben  und  Groppendorf,
  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des  Chansscegeldes
  (A.  E.  v.  15.  Dez.  79)  212  Nr.  1.

VIII.  Prorinz  Hannover:

von  Veckerhagen,  Provin;  Hessen  nach  Münden,
Provinz  Hannover,  Anwendung  des  Enteignungsrechts
  seitens  der  Staatsbauverwaltung  (A.  E.  v.
24.  Nov.  79)  252  Nr.  2.

von  Werdum  nach  Buttforde  und  Poggenkrug,
  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den
Wegeverband  Esens,  Landdrosteibezirk  Aurich  (A.  E.
v.  S.  Okt.  79)  2  Nr.  5.

von  Großhutbergen  bis  zur  Grenze  des  Amtsbezirks
  Hoya  (Verden  .  Bremer  Landstraße),  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  zum  Ausbau  dieser
Straße  an  den  Wegeverband  Westen  im  Landdrosteibezirk
  Stade  (A.  E.  v.  17.  Nov.  79)  14.  Nr.  2.

IX.  Provinz  Westfalen:

von  Levern  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  Heithöfen,  Verleihung  des  Enteiguungsrechts
an  den  Kreis  Lübbecke  .  (A.  E.  v.  5.  Juli  79)  2
Nr.  1.

von  Dortmund  über  Dorstfeld  und  Oespel
bis  zur  Dortmund-Wittener  Provinzialstraße,  Verleihung
  des  Rechts  zur  Erhebung  deß  Chaussecgeldes
an  die  Gemeinden  Dorstfeld  und  Oespel  (A.  E.
v.  18.  Aug.)  362  Nr.  3.

von  Alten  vörde  bis  zur  Burg  im  oberen  Ennepethal,
  Verleihung  des  Rechts  zur  Erhebung  des
Chausseeteldes  an  die  Gemeinden  Schwefling-=hausen,
  Mühlinghausen  umnd  Vörde  im  Kreise
Hagen  (U.  E.  v.  13.  Dez.  79)  4  Nr.  15.

von  Tengern  über  Huchzen  bis  zur  Herforder
Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Remerloh,  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde
Tengern  im  Kreise  Wbbecke  (M.  E.  v.  12.  Upril)
269  Nr.  4.
        <pb n="42" />
        8  Sachregister.

Chausseen  (Forts.)

X.  Provinz  Hessen-Nassau:

49)  von  Veckerhagen,  Provinz  Hessen,  nach  Münden,
Provinz  Hannover,  Anwendung  des  Enteignungsrechts
  seitens  der  Staatsbauverwaltung  (A.  E.  v.
24.  Nov.  79)  252  Nr.  2.

50)  von  Schmitten  über  Dorfweil  nach  Landstein,
  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den
kommunalständischen  Verband  des  Regierungsbezirks
Wiesbaden  (1A.  E.  v.  15.  Mai  75)  269  Nr.  1.

51)  Verbindungsweg  von  der  sogenannten  Kohlenstraße
nach  der  Cassel-Corbacherstraße,  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinden  Wahlers.
hausen,  Nordshausen  und  Niederzwehren
im  Kreise  Cassel  (A.  E.  v.  20.  April)  270  Nr.  5.

XI.  Rheinprovinz:

52)  von  Daun  bis  zur  Cochemer  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  Uelmen,  Verleihung  des  Entelgnungsrechts
  au  die  Gemeinde  Daun  (1A.  E.  v.  9.  Juli)
354  Nr.  9.

Civilprozeßordnung  (Deutsche),  Anwendung  derselben

in  2  sebungsangelegenheiten  (G.  v.  18.  Febr.)  59.

Coblenz,  Auflösung  des  doriigen  Eisenbahnkommissariats

(A.  E.  v.  16.  Juli)  289

Cölbe-Laasphe,  s.  Eisenbahnen  Nr.  11.
Colberg-Cörlin  (Kreis),  Ausfertigung  von  Kreisobligationen
  im  Betrage  von  200  000  Mark  (Priv.  v.  B.  Okt.

79)  3  Nr.  7.

Cöln  (Oberlandesgerichtsbezirk),  Tagegelder  und  Reisekosten

der  Justizbeamten  (V.  v.  11.  Febr.)  53.

Abänderung  von  Bestimmungen  der  Rheinischen  Rotariatsordnung

  vom  25.  April  22  (G.  v.  8.  März  E.  5)

78.

Cöln  (Stadt)),  Errichtung  einer  Königlichen  Direktion  der

Cöln-Mindener  Eisenbahn  (A.  E.  v.  29.  Dcz.  79)  1.
Errichtung  einer  Königl.  Direltion  der  Nheinischen

Eisenbahn  (A.  E.  v.  25.  Febr.)  86.

Genehmigung  eines  Nachtrags  zu  dem  nenen  Statut

der  Cölnischen  Privatbank  (A.  E.  v.  15.  Okt.  79)  3  Nr.  9.

Cölnisch-Neuhöfen  (Westpreußen))  s.  Chausseen
Nr.  8.

Cöln-Mindener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  12.

Contumazialverfahren  bei  Feld.  und  Forstpolizeikontraventionen
  (G.  v.  1.  April  §.  57)  230.

Erefelder  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  13.

Crenuzburg  O.  S.  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  36.

1880.

Crone  (Dt.-Crone,  Westpreußen),  Eisenbahn  Schneibe.
mühl-  Dt.-Crone,  s.  Eisenbahnen  Nr.  52

Crossen,  s.  Eisenbahnen  Nr.  15.

Cummersdorf  (Kreis  Teltow),  s.  Chausseen  Nr.  11.

Cüstrin,  Seenbah  Stargardt.  Pyritz=  Cüstrin,  s.  Eisenbahnen

  Nr.  5

Eiseeee  Oneworr  Deichverband  (Statut  v.
18.  Febr.)  255  Nr.  9

D.

Daddeysee  zu  Bischofsburg,  Kreis  Rössel,  Statut  für
die  Meliorationsgenossenschaft  zur  Senkung  desselben  (v.
6.  Okt.)  376  Nr.  6.

Dämme,  Bestrafung  des  Weidefrevels  auf  Dämmen  (G.
v.  1.  April  S.  15)  230.  —  Ersatzgeld  bei  diesem  Weidefrevel
  (C.  71  Nr.  1  das.).

Dammgeld,  Aufhebung  der  Berechtigung  zur  Erhebung
eines  Damm-  und  Brückengeldes  auf  dem  von  Giesebit
nach  Zemmin  führenden  Dammwege  (A.  E.  v.  8.  März)
256  Nr.  16.

Darkehmen  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  7.

Daun  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  52.

Deiche,  Bestrafung  des  Weidefrevels  auf  Deichen  (G.  v.
I.  April  K.  15)  230.—  Ersatzgeld  bei  diesem  Weidesfrevel
6.  71  Nr.  1  das.).

Deichverbände  (zum  Schutze  gegen  Ueberschwemmungen)
1.  der  Elbe.

Elbenauer  Deichverband,  Ausgabe  von  Obligationen
im  Betrage  von  540  000  Mark  (Priv.  v.  7.  Janr.)  252.

Gritzehne-Barby-  Schönbecker  Deichverband
(Stat.  v.  15.  März)  263  Nr.  2.
II.  der  Nordsee.
Tunxdorf.  Rhede-Aschendorfer  Deichverband

im  Landdrosteibczirk  Osnabrück  (Stat.  v.  2.  Junl)  284
Nr.  10.
III.  der  Ostsee.
Deichverband  der  Klostersee-Niederung  (Stat.
v.  3.  Mai)  290  Nr.  2.
Deichverband  der  Propsteier  Salzwiesen-Niederung
  (Stat.  v.  23.  Juni)  356  Nr.  6.

IV.  des  Rheins.
Schwellinger  Deichverband  im  Kreise  Mülheim  a.  R.
(Stat.  v.  26.  Juli)  357  Nr.  11.
        <pb n="43" />
        Sachregister.

Deichverbände  (Forts.)

V.  der  Warthe.

Czeszewo-  Orzechowoer  Deichverband  (Stat.  v.
18.  Febr.)  255  Nr.  9.

Waice-  Kleinkrebbeler  Deichverband  (Stat.  v.
23.  Febr.)  255  Nr.  12.

Krinitzer  Deichverband  (Stat.  v.  29.  Aug.)  365
Nr.  7.
Neuhaus-Schweinerter  Deichverband  (Stat.  v.
30.  April)  276  Nr.  6.

VI.  der  Weichsel.
Schwetz-Neuenburger  Deichverband,  Abänderung

des  Statuts  vom  27.  Dezember  1854  (A.  E.  v.  30.  Juli)
386  Nr.  2.

Derenburg,  Laugenstein-Derenburger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  32.

Deutsch-Crone,  Bau  der  Eisenbahn  Schneidemühl-Deutsch-
  Crone  (G.  v.  9.  März)  169.  (A.  E.  v.  15.  Märgz)
224.

Deutsch-Krottingen  (Ostpreußen),  s.  Chausseen
Nr.  5.

Deutsch-Nasselwitz  (Schlesicn),  s.  Chausseen  Nr.  34.

Diüäten,  s.  Tagegelder.

Diebstahl  an  Früchten  und  anderen  Bodenerzeugnissen
(G.  v.  I.  April  §#.  2—8,  18—24,  53—61,  69)  230.

Dienstabzeichen,  die  Feld-  und  Forsthüter  sollen  ein
Dienstabzcichen  tragen  (G.  v.  1.  April  F.  65)  230.

Dienstherrschaft,  subsidiäre  Haftbarkeit  derselben  für
die  von  dem  Gesinde  begangenen  Feld.  und  Forstfrevel
(G.  v.  1.  April  §.  ö)  230.  —  Bestrafung  des  Felddiebstahls
gegen  die  Dienstherrschaft  C.  19  das.).

Dievenow  (Fluß),  Fährgeld  für  das  Uebersetzen  über
bieselbe  zwischen  West=  und  Ostdievenow  (Tar.  v.
12.  Juli)  354  Nr.  10.

Dinwethen  (Ostpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Direktion  für  dle  Verwaltung  der  dirckten  Steuern  in
Berlin  (G.  v.  26.  Juli  §.  38)  299.

Direktoren  der  Bezirksverwaltungsgerichte  haben  den
Rang  der  Ober-Regierungsräthe  (A.  E.  v.  4.  Aug.)  349.

Dirschel  (Kreis  Leobschüh),  s.  Chausseen  Nr.  30.

Disziplinarverfahren  gegen  Notare  in  der  Provinz
Hannover  (G.  v.  8.  März  §.  8)  177.  —  gegen  Beamte
der  Eisenbahnverwaltung,  Befugnisse  der  Königl.  Eisenbahndirektionen
  (G.  v.  17.  Juni)  271.  —  gegen  die  Mitglieder
des  Provinzialraths  (G.  v.  26.  Juli  §.  13)  293.  —
desgl.  gegen  dile  Mitglieder  des  Bezirksraths  (G.  v.
26.  Juli  §.  27)  296.  —  gegen  die  Mitglieder  des  Kreis-Ges.

  Samml.  1880.

1880.  9

Disziplinarverfahren  (Forts.)

(Stadt.)  Ausschusses  (G.  v.  26.  Juli  §&amp;amp;.  32)  296.  —
gegen  die  Mitglieder  des  Bezirksverwaltungsgerichts  (G.  v.
2.  Aug.  &amp;amp;.  12)  317.  —  gegen  die  bei  den  Bezirksverwal.
tungsgerichten  angestellten  Subaltern,  und  Unterbeamten
(G.  v.  2.  Ang.  F.  16  a)  317.  —  desgl.  gegen  die  Subaltern-
  und  Unterbeamten  bei  dem  Oberverwaltungsgericht
(G.  v.  2.  Ang.  §.  30  a)  317.  —  Modifikation  des  G.  v.
21.  Juli  1852  hinsichtlich  der  zur  Zusländigkeit  der  Verwaltungsgerichte
  gehörigen  Disziplinarsachen  (G.  v.  2.  Aug.
KG.  84)  325.

Zuständigkeit  der  „Direktion  für  die  Verwaltung  der
direkten  Steuern  in  Berliné  in  Disziplinarsachen  (G.  v.
26.  Juli  §.  38)  299.

Befugnisse  des  Oberpräsidenten  von  Berlin  in  Disziplinarsachen
  (G.  v.  26.  Juli  §.  40)  299.

Gebühren  der  RechtSsanwälte  im  Disziplinarverfahren
(G.  v.  2.  Febr.  §.  1)  43.

Dolmetscher  im  Verfahren  vor  den  Auseinandersehungsbehörden
  (G.  v.  18.  Febr.  S.  102)  59.

Dorfweil  (Regierungsbezirk  Wiesbaden),  s.  Chausseen
Nr.  50.

Dorstfeld,  s.  Chausseen  Nr.  46.
Dortmund,  s.  Chausseen  Nr.  46.

—  *

D  „s.  Eiseubahnen
Nr.  14.

Dnisburg,  Herabsehung  des  Zinsfußes  der  Stadtauleihe
(Priv.  v.  5.  Juli  Gl)  von  5  auf  I  Prozent  (A.  E.  v.
23.  Juni)  353  Nr.  2.

Dünen,  Weidefrevel  auf  Dünen  (G.  v.  1.  April  &amp;amp;.  15)
230.  —  Ersatzgeld  (S.71  Nr.  1  das.).

Dünger,  Bestrasung  des  undesugten  Sammelns  von
Dungstossen  (G.  v.  1.  April  F.  25)  230.

Düsseldorf,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  dic
Sladtgemeinde  bezüglich  eines  zur  Durchführung  der
Fürstenwallstraße  erforderlichen  Grundstücks  (A.  E.  v.
2.  Febr.)  252  Nr.  6.

E.

Eberswalde  (Brandenburg),  Ausgabe  von  500  000  Nark
Stadtobligationen  (Priv.  v.  17.  Nov.  79)  14  Nr.  4.  —
s.  auch  Chaussecn  Nr.  9.

Ehrenfeld  (Stadt),  Ausfertigung  von  400  000  Mark
Stadtobligationen  (Priv.  v.  25.  Aug.)  365  Nr.  5.

Ebrenfeldhüter,  Bestellung  derselben  (G.  v.  1.  April
S.  61,  65)  230.

Eid,  s.  Beeidigung.
        <pb n="44" />
        10  Sachregister.
Eisenbahndirektionen  (Fortf.)

Eier,  Bestrafung  des  unbefugten  Ausnehmens  von  Vogel.
eiern  (G.  v.  1.  April  F.  33)  230.

Einbruch,  Bestrafung  des  *  mittelst  Einbruchs
  (G.  v.  1.  April  §.  20)  2

Einfriedigung  von  Acckern,  Gärten  u.  s.  w.)  Bestrafung
des  Weidefrevels  an  eingefriedigten  Grundstücken  (G.  v.
1.  April  §.  15)  230.  —  Bestrafung  der  Beschädigung
von  Einfriedigungen  (§.  30  das.).  —  desgl.  des  Uebersteigens
  derselben  (6.  36  das.).  —  Bestimmungen  über  die
Beschaffenheit  von  Einfriedigungen  der  Stoppelweide  in
der  Rheinprovinz  C.  94  das.).  —  Strafbestimmungen,  betr.
die  Einfriedigung  von  Löchern  rc.  (5.  29  das.).  —  Bestrafung
  des  Uebersteigens  von  Einfriedigungen  auf  Forstgrundstücken
  (F.  36  daf.).

Einkommensteuer,  Erlaß  von  Klassen-  und  Einkommensteuerbeträgen
  behufs  Verwendung  der  aus  dem  Ertrage

  von  Reichssteuern  an  Preußen  zu  überweisenden
Gcldsummen  (G.  v.  16.  Juli)  287.
Einspruch  gegen  Versäumnißurtheile  in  Auseinander.

setzungsangelegenheiten  (G.  v.  18.  Febr.  §.  56)  59.  —
Einspruch  gegen  Feuerstellen  bei  Waldungen  (G.  v.  1.  April
F.  49)  230.  —  Einspruch  gegen  Verfügungen  und  Bescheide
  des  Vorsitzenden  des  Provinzialraths  2c.  (G.  v.
26.  Juli  §.  50)  302.  —  Einspruch  gegen  den  die  Klage
abweisenden  Bescheid  des  Verwaltungsgerichts  (G.  v.
2.  Aug.  J.  37)  319.

Einsteigen,  Bestrafung  des  Felddiebstahls  mittelst  Einsteigens
  (G.  v.  1.  April  §.  19)  230.

Einziehung  bei  Feld-  und  Forstpolizcikontraventionen
(G.  v.  1.  April  9S.l  23,  33,  36,  40)  230.

Eise.  ,  Errichtung  derselben  an
Stelle  verschiedener  bisheriger  Eisenbahnkommissionen  (2.
E.  v.  21.  Febr.)  19.  Verlegung  des  Eisenbahnbetriebsamts
  für  die  Berliner  Nordbahn  von  Berlin  nach  Stralsund
  (A.  E.  v.  5.  Juli)  282.  —  Errichtung  eines  Eisenbahnbetriebsamts
  in  Berlin  (A.  E.  v.  25.  Febr.)  86.  —
desgl.  in  Cassel  (A.  E.  v.  März)  167.

Eisenbahndirektionen,  Errichtung  derselben  in  Steltin,
Magdeburg  und  Cöln  für  die  Verwaltung  der  durch  das
Geseh  v.  20.  Dez.  1879  auf  den  Staat  übergegangenen
Privateisenbahnen  (A.  C.  v.  29.  Dez.  79)  1.  —  desgl.
der  Königl.  Eisenbahndirektionen  in  Cöln  und  Magdeburg
für  die  durch  das  Gces.  v.  14.  Febr.  auf  den  Staat  übergegangencn
  Rheinischen  und  Berlin-Potsdam-Magdeburger
Eisenbahn  (A.  E.  v.  25.  Febr.)  86

Uebertragung  des  Baues  der  in  den  Gesetzen  v.  7.
und  9.  März  bezeichneten  Eisenbahnen  an  die  Eisenbahndirektionen
  in  Magdeburg,  bezw.  Bromberg,  Berlin,  Frank.
furt  a.  M.  und  Hannover  (A.  E.  v.  15.  März)  224.

LAI.  G—r  M

1880.
..
Auflösung  der  Eisenbahndirektionen  in  Münster,  in
Saarbrücken  und  in  Wiesbaden  (A.  E.  v.  21.  Febr.)  49.
Einführung  der  neuen  Bezeichmung  der  Direktionen
der  Niederschlesisch-Märkischen  Eisenbahn  in  Berlin  und
der  Ostbahn  in  Bromberg  als  -Königl.  Eisenbahndirektion
zu  Berlin=  bezw.  .  Königl.  Eisenbahndirektion  zu  Bromberge

  (A.  E.  v.  21.  Febr.)  49.

Befugnisse  der  Eisenbahndirektionen  bei  Festsetzung

von  Kassendefekten  und  im  Disziplinarverfahren  (G.  v.

17.  Juni)  271.
Eisenbahnen  (Bestimmungen  für  die  einzelnen  Eisenbahnen).


1)  Aachener  Industriebahn-Aktiengesellschaft,  Aenderung
  der  Firma  in  „  Aachen  Jülicher  Eisenbahngesellschafte
  und  Bau  der  Eisenbahn  von  Höngen  über
Aldenhoven  nach  Jülich  (Konz.  Urk.  v.  29.  Sept.)  366
Nr.  13.

2)  Aachen-Jülicher  Eisenbahngesellschaft,  Beilegung
dieser  Firma  an  die  Aachener  Industric.  Aktiengesellschaft
  (Konz.  Urk.  v.  29.  Sept.)  366  Nr.  13.  —
Ausgabe  von  3  600  000  Mark  Prioritäts-Obligationen
(Priv.  v.  1.  Okt.)  366  Nr.  15.

3)  Alt.Damm-Colberg,  Betheiligung  des  Staats
an  diesem  Eisenbahnunternehmen  (G.  v.  9.  März)  169.

4)  Bergisch-Märkische  Eisenbahn,  Konvertirung  der
5prozentigen  Nordbahn=  Prioritäts-Obligationen  in
45  prozentige  (A.  E.  v.  28.  April)  275  Nr.  4.  —
Emission  von  11.000  000  Mark  4prozentiger  Priori.
täts.  Obligationen  X.  Serie  (Priv.  v.  29.  Sept.)
366  Nr.  14.

5)  Berlin-Anhalter  Eisenbahngesellschaft,  Verwendung
  der  Prioritätsanleihe  (Priv.  v.  25.  Ang.  75)
zur  Rückzahlung  des  Rechts  der  durch  Bestätigungsurkunde
  v.  7.  Dez.  40  und  Driv.  v.  18.  Febr.  42
begebenen  Prioritätsanleihe  (A.  E.  v.  24.  Mai)  276
Nr  II.

6)  Berliner  Nordbahn,  Verlegung  des  Eisenbahnbetriebsamts
  von  Berlin  nach  Stralsund  (A.  E.  v.
5.  Juli)  282.

7)  Berlin-Görlitzer  Eisenbahngesellschaft,  Herabsehung
  des  Zinsfußes  der  auf  Grund  des  Priv.  v.
13.  Janr.  68  ausgegebenen  Prioritäts-Obligationen
im  Betrage  von  3  750  000  Mark  auf  4)r  Prozent
(A.  E.  v.  3.  Dez.  79)  15  Nr.  10.

8)  Berlin.  Hamburger  Eisenbahngesellschaft,  Konvertirung
  der  auf  Grund  des  Priv.  v.  25.  Juli  70
ausgegebenen  Prioritäts-  Obligationen  III.  Emission
in  4  prozentige  (A.  E.  v.  3.  Febr.)  356  Nr.  3.
        <pb n="45" />
        Sachregister.  1880.  11

Eisenbahnen  (Forts.)  Eisenbahnen  (Fortf.)

9)  Berlin=  Potsdam  Magdeburg,  Erwerb  des
Eisenbahnunternehmens  für  den  Staat  (G.  v.  14.  Febr.)
20.  —  Stellung  unter  die  Königl.  Eisenbahndirektion
in  Magdeburg  und  Einsehung  eines  Königl.  Betriebsamts
  in  Berlin  (A.  E.  v.  25.  Febr.)  86.  —  Vereinigung

  des  Berlin-Potsdamer  Eiscubahnunternehmens

  mit  dem  Magdeburg  Halbersiädter  und
dem  Hannover-Altenbekener  Eisenbahnunternehmen
unter  der  Eisenbahndirektion  in  Magdeburg  (A.  E.
v.  25.  Febr.)  86.

10)  Berlin-Stettiner,  Errichtung  einer  Königl.  Eisenbahndirektion
  in  Stettin  (A.  E.  v.  29.  Dez.  79)  1.

11)  Cölbe-  Laazphe,  Bau  dieser  Eisenbahn  (G.  v.
7.  März)  157.  (A.  E.  v.  15.  März)  221

12)  Cöln-Minden,  Errichtung  ciner  Königl.  Eisenbahndirektion
  in  Cöln  (A.  E.  v.  29.  Dez.  79)  I.

)  Crefelder  Eisenbahngesellschaft,  Vollendung  des
Baues  und  Betrieb  der  Eisenbahnen  a)  von  Süchteln
über  Oedt  nach  Kempen  und  von  da  über  Hüls,
Crefeld,  St.  Tönnis  und  Vorst  zurück  nach  Süchteln
mit  Abzweigungen  nach  Viersen  und  Gräfrath,  b)  von
Grefrath  nach  Straelen,  c)  von  Hüls  nach  Mörs
(Konz.  Urk.  v.  23.  Juli)  386  Nr.  1.

14)  Dortmund-  Gronau-Enscheder  Eisenbahngesell.
schaft,  Uebertragung  des  Velricbes  der  Verbindungsbahn
  zwischen  den  Bahnhssen  der  Nheinischen  und
der  Dortmund-Gronau-Enuscheder  Eisenbahngesellschaft
  zu  Dortmund  auf  die  lettere  (A.  E.  v.
29.  Okt.  79)  3  Nr.  10.

15)  Eisenberg.  Crossen,  Bau  und  Betrieb  dieser
Eisenbahn  (Konz.  Urk.  v.  5.  Nov.  79)  4  Nr.  10.

16)  Emden-Norden  bis  zur  Oldenburgischen  Grenze,
Bau  dlieser  Bahn  (G.  v.  9.  März)  169  (A.  E.  v.
15.  März)  224.

17)  Erfurt.  Grimmenthal-  Ritschenhausen,  Bau

berselben  (G.  v.9.  März)  169.  (A.  E.  v.  15.  März)  224.

18)  Gennep.  Goch.  Weseler  Eisenbahn,  Gesehz  betreffend
  die  Verwendung  der  verfallenen  Kaution
(v.  23.  Febr.)  173.

19)  Georgsheil-Aurich,  Bau  dieser  Bahn  (G.  v.
9.  März)  169.

20)  Grefrath-  Straelen,  Vollendung  und  Betrieb
dieser  Bahn  durch  die  Crefelder  Eisenbahngesellschaft
(Konz.  Urk.  v.  23.  Juli)  386  Nr.  I.

21)  Güldenboden-Mohrungen-Allenstein,  Bau
derselben  (G.  v.  9.  Mänz)  169.  (A.  E.  v.  15.  März)  224.

22)  Halberstadt-Blankenburger  Eisenbahngesellschaft,
  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Langenstein
  nach  Derenburg  (Konz.  Urk.  v.  3.  Dez.  79)
46  Nr.  4.

1

·#

23)  Hannover-  Altenbeken,  Errichtung  einer  Königl.
Eisenbahndirektion  in  Magdeburg  (A.  E.  v.  29.Dez.  79)
1.  (A.  E.  v.  25.  Febr.)  86.

24)  Hirschberg.  Schmiedeberg,  Van  derselben  (G.  v.
9.  März)  169.  (A.  E.  v.  15.  März)  224.

25)  Holsteinische  Marschbahn-Gesellschaft,  Bau  der
Eisenbahn  von  Bahnhof  St.  Michaeclsdonn  nach
Marne  durch  dieselbe  (Konz.  Urk.  v.  24.  März)  256
Nr.  20.

26)  Homburger  Eisenbahn,  Ankauf  derselben  für  den
Staat  (G.  v.  25.  Fehr.)  55.—  Vereinigung  derselben
mit  dem  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  in  Frankfurt
  a.  M.  (A.  E.  v.  3.  März)  89.

27)  Höngen-Aldenhoven=  Jülich,  Bau  dieser  Bahn
durch  die  Aachener  Industriebahn-Aktiengesellschaft
(Konz.  Urk.  v.  29.  Sept.)  366  Nr.  13.

28)  Hoya-  Eystrup,  Bau  und  Betrieb  dieser  Eisenbahn
  durch  die  Hoyaer  Eisenbahngesellschaft  (Konz.
Urk.  v.  24.  Mai)  365  Nr.

29)  Hüls.  Mörs,  Vollendung  und  Betrieb  dieser  Bahn
durch  die  Creselder  Eisenbahngesellschaft  (Konz.  Urk.
v.  23.  Juli)  386  Nr.  1.

30)  Kottbus=  Großenhainer  Eisenbahngesellschaft,
Konvertirung  der  5  prozentigen  Prioritäts-Obligationen
  (Priv.  v.  10.  Janr.  72)  in  4  prozentige
(A.  E.  v.  31.  Mai)  284  Nr.  S.

J1)  Langelsheim.  Goslar,  Vertrag  mit  Braunschweig
wegen  Anlage  dieser  Eisenbahn  (v.  16.  Dez.  79)  8.

32)  Langenstein-Derenburg,  Ban  und  Betrieb  dieser
Bahn  durch  die  Halberstadt-  Blankenburger  Eisenbahngesellschaft
  (Konz.  Urk.  v.  3.  Dez.  79)  46  Nr.  4.

33)  Magdeburg-Halberstadt,  Errichtung  einer
Königl.  Eisenbahndirektion  in  Magdeburg  (A.  E.  v.
29.  Dez.  79)  1.  (A.  E.  v.  25.  Febr.)  86.

34)  Main-Weserbahn,  Erwerb  der  im  Großherzoglich
Hessischen  Gebiete  liegenden  Strecke  derselben  für  den
Staat  (G.  v.  7.  März)  157.  —  Auflösung  der
Königl.  Direktion  in  Cassel  und  Errichtung  eines
Königl.  Betriebsamts  daselbst  (A.  E.  v.  9.  März)  107.

35)  Marlenburg.Marienwerder-Grandenz-Thorn,

Bau  derselben  (G.  v.  9.  März)  169.
15.  März)  224.  (G.  v.  18.  Dez.)  377.

36)  St.  Michaelsdonn-Marne,  Bau  derselben  durch
die  Holsteinische  Marschbahn-Gesellschaft  (Konz.  Urk.
v.  24.  März)  256  Nr.  20.

37)  Moselbahn,  Aulage  eines  zweiten  Geleises  auf
der  Moselbahn  von  Coblenz  bis  Carthaus  (G.  v.
4.  Febr.)  19.

(A.  E.  v.

b“"
        <pb n="46" />
        12  Sachregister.

Eisenbahnen  (Jdocts.)

38)  Neustadt.  OldenburgP
Betheiligung  des  Staats  an  diesem  Eisenhahnunternehmen
  (G.  v.  9.  März)  169.  —  Bau  und  Betrieb
der  Bahn  durch  die  Kreis  Oldenburger  Eisenbahngesellschaft
  (Konz.  Urk.  v.  19.  Mai)  356  Nr.  4.

39)  Niederschlesisch.  Märkische  Eisenbahn,  Abänderungen
  in  der  Organisation  der  Verwaltung
dieser  Bahn  (A.  E.  v.  21.  Febr.)  49.

40)  Nordbahn,  Konvertirung  der  5  prozentigen  Nordbahn-Prioritäts.Obligationen
  der  BergischMärkischen
Eisenbahngesellschaft  in  4  prozentige  (A.  E.  v.  28.April)
275  Nr.  4.

41)  Nordbrabant.  Deutsche  Eisenbahngesellschaft,  Verwendung
  der  von  derselben  bestellten,  dem  Staate  verfallenen
  Kaution  (G.  v.  23.  Febr.)  173.

42)  Nordhausen-Erfurter  Eisenbahngesellschaft,
Emission  von  2  000  000  Mark  4  prozentiger  Prieritäts.
  Obligationen  (Priv.  v.  12.  Nov.  79)  4  Nr.  19.

43)  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft,  Emission  von
Prioritäts.  Obligationen  im  Betrage  von  19  0668  000
Mark  (Priv.  v.  5.  Jaur.)  54  Nr.  6.

44)  Oels.  Gnesener  Eisenbahngesellschaft,  Ausgabe  von
3  000  000  Mark  Prioritäts-Obligationen  (Priv.  v.
16.  Juni)  350  Nr.  2.

45)  Oldenburgische  Eisenbahngesellschaft,  Bau  der
Eisenbahn  Neustadt-Oldenburg  durch  dieselbe  (Konz.
Urk.  v.  19.  Mai)  356  Nr.  4.

46)  Ostbahn,  Abänderungen  in  der  Organisation  der
Verwaltung  dieser  Bahn  (Al.  E.  v.  21.  Febr.)  49.

47)  Ostpreußische  Südbahn,  Herabsetzung  des  Zins.
sußes  der  auf  Grund  des  Priv.  v.  3.  März  77  ausgegebenen
  Drioritäts-Obligationen  auf  47  Prozent
(A.  E.  v.  10.  Nov.  79)  4  Nr.  17.

48)  Paulincnaue.  Neuruppin,  Bau  und  Betrieb
durch  die  Paulinenauc-Neuruppiner  Eisenbahngesellschaft
  (Konz.  Urk.  v.  8.  Okt.  79)  3  Nr.  8.

49)  Reil.  Traben,  Bau  dieser  Bahn  (G.  v.  9.  März)
169.  (A.  E.  v.  15.  März)  224.

50)  Rheinische  Eisenbahn,  Uebertragung  des  Betriebes
der  Verbindungsbahn  zwischen  den  Bahnhöfen  der
Rheinischen  und  der  Dortmund.  Gronau-Enscheder
Eisenbahngesellschaft  zu  Dortmund  auf  die  lehtere
(A.  E.  v.  21.  Okt.  79)  3  Nr.  10.  —  Erwerb  der
Nheinischen  Eisenbahn  für  den  Staat  (G.  v.  14.  Febr.)
20.  —  Einsetzung  einer  Königl.  Oirektion  der
Rheinischen  Eisenbahn  zu  Cöln  (A.  E.  v.  25.  Febr.)  86.

51)  Saarbahn,  Anlage  eines  zweiten  Geleises  auf
der  Saarbahn  von  Carthaus  bis  Dillingen  (G.  v.
4.  Febr.)  19.

iuiSAl.  ig.Holstein)

IWiennem“!

1880.

Eisenbahuen  (Gorts.)  «
52)SchneidcmühbDentschsCrone,Vanderselbcn
(G.  v.  9.  März)  169.  (A.  E.  v.  15.  März)  224.

53)  Stargard.-  Pyritz--Cüstrin,  Betheiligung  des
Staats  an  diesem  Eisenbahnunternehmen  (G.  v.
9.  März)  169.

54)  Süchteln.  Kempen  -Vorst-CrefeldSüchteln,
Vollendung  des  Baues  und  Betriebs  dieser  Bahn
durch  die  Crefelder  Eisenbahngesellschaft  (Konz.  Urk.
v.  23.  Juli)  386  Nr.  1.

55)  Walburg=  Großalmerode,  Bau  derselben  (G.  v.
9.  März)  169.  (A.  E.  v.  15.  März)  224.

56)  Wengerohr.  Berncastel,  Bau  derselben  (G.  v.
9.  März)  169.  (A.  E.  v.  15.  März)  224.

57)  Wesselburen-Heide,  Erweiterung  des  Unternehmens
  der  Westholsteinischen  Eisenbahngesellschaft
durch  Ankauf  dieser  Eisenbahn  (G.  v.  23.  Dez.)  383.

58)  Westfälische  Eisenbahn,  Auflösung  der  Direktion
zu  Münster  (A.  E.  v.  21.  Febr.)  49.

59)  Westholsteinische  Eisenbahngesellschaft,  Genehmigung
  der  Erweiterung  des  Unternehmens  dieser  Gesellschaft
  Lurch  Ankauf  der  Eisenbahn  von  Wesselburen
  nach  Heide,  sowie  der  Kontrahirung  einer  Anleihe
  von  700  000  Mark  zu  Lasten  jener  Gesellschaft
(G.  v.  23.  Dez.)  383.

60)  Winterswyk.  Borken-Gelsenkirchen  nebst  Abnpwe#igung
  nach  Bocholt,  Verlängerung  der  Frist  zur
Vollendung  dieser  Bahn  (A.  E.  v.  7.  April)  264
Nr.  6.

Eisenbahnkommissionen,  Auflösung  verschiedener
Eisenbahnkommissionen  und  Ersetzung  derselben  durch  neu
zu  errichtende  -Königliche  Eisenbahn.  Betriebsämter=  (A.  E.
v.  21.  Febr.)  49.

Eisenbahnkommissariat  in  Coblenz,  Auflösung  desselben
  und  Uebertragung  der  Geschäfte  an  das  Eisenbahnkommissariat
  in  Berlin  (A.  E.  v.  16.  Juli)  289.

Eisenberg-Crossener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  15.

Eisvögel,  Fang  oder  Tödtung  derselben  durch  den
Fischereiberechtigten  (G.  v.  30.  März  Art.  IV)  228.

Eitorf,  Ausgabe  von  210  000  Mark  Anleihescheinen  der
Bürgermeisterei  Eitorf  (Driv.  v.  29.  Sept.)  376  Nr.  5.

Elbenauer  Deichverband,  Ausgabe  von  Obligationen  zum
Fkeas  von  540  000  Mark  (Priv.  v.  7.  Janr.)  252
Nr.

*“  Haftbarkeit  derselben  für  die  von  den  Kindern  begangenen
  Feld  und  Forstfrevel  (G.  v.  1.  April  J.  5)  230.
        <pb n="47" />
        Sachregister.

Emtden,  Verleihnug  des  Enteignungsrechts  an  die  Staats  ·
bauverwaltung  zur  Ausführung  eines  Schiffahrtskanals
zwischen  Emden  und  der  Preußisch-Oldenburgischen  Grenze,
der  Verbesserung  des  Emdener  Hafens  und  der  Ent.
wässerungsverhältnisse  in  dem  Sielamt  Emden  (A.  E.  v.
17.  Nov.  79)  14  Nr.  3.

Emden=  Norden,  (.  Eisenbahnen  Nr.  16.

Emeritenfonds,  allgemeine  Bestimmungen  öber  die
Auflösung  derselben  im  Geltungsbereiche  des  Kirchenverfassungsgesetzes
  vom  3.  Juni  1876  (G.  v.  15.  März
Art.  3)  216.  —  Auflösung  einzelner  Emeritenfonds  der
Provinzen  Brandenburg,  Vommern,  Preußen,  Sachsen,
Posen,  Schlesien  und  der  Grafsschaften  Stolberg.  Stolberg
und  Stolberg.  Roßla  (V.  v.  I.  Juni)  267.

Emeritirung  der  Geistlichen  in  den  acht  älteren  Provinzen,
  Ruhegehalt  der  emeritirten  Geistlichen  (G.  v.
15.  März)  216.  —  s.  auch  Emeritenfonds.

Entwässerungsanlagen,  Strafe  der  Beschädigung
derselben  (G.  v.  1.  April  F.  31)  230.

A.  2—4
2  VV  s  V  *

»  s.  Meliorationen.


Entwendung,  s.  Diebstahl.

Erst  (Kreis  Grevenbroich),  Fischereigenossenschaft  (Stat.
v.  21.  Juli)  357  Nr.  8.

Erfurt-Grimmenthal-Ritschenhausen,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  17.

Erlaubnißschein  zur  Ausübung  der  Fischerei  (G.  v.
30.  NMärz  Art.  II)  228.

Ernsdorf  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  25.

Ersatzgeld,  Bestimmungen  über  das  Ersahgeld  bei  Schäden
durch  Uebertretung  der  feld  und  forstpolizeilichen  Vorschriften
  (G.  v.  1.  April  §#.  69  ff.)  230.

Eschwege,  Ausgabe  von  Stadtobligationen  im  Betrage
von  500  000  Mark  (Priv.  v.  24.  Okt.  79)  254  Nr.  1.
Esens  (Provinz  Hannover),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Wegeverband  Esens  bezüglich  des  zum  Bau
der  Landstraße  Werdum--Buttforde-Poggenkrug  erforderlichen
  Grundeigenthums  (A.  E.  v.  8.  Okt.  79)  2  Nr.  5.

Essen,  Ausgabe  von  Stadtobligationen  im  Betrage  von
2000  000  Mark  (Priv.  v.  8.  Okt.  79)  2  Nr.  6.

Este  (Landdrosteibezirk  Stade),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Staatsbauverwaltung  bezüglich  der  zur
Errichtung  einer  Leuchtbaake  an  der  Mündung  der  Este
ersorderlichen  Grundstücke  (A.  E.  v.  23.  Aug.)  362  Nr.  5.

Etat,  s.  Staatshaushalts-Etat.

Evangelische  Kirche,  Aufhebung  des  Verhältnisses  der
vagirenden  und  Gastgemeinden  in  der  evangelischen  Kirche
der  Provinz  Schlesien  (G.  v.  16.  Febr.)  51.

Exekution,  s.  Verwaltungszwangsverfahren,
Zwangsbefugnisse,  ZJwangsvollstreckung,  Vollstreckung.


1880.  13

F.

Fahren,  Strafe  für  das  unbefugte  Fahren  über  Grund.
stücke  (G.  v.  1.  April  ð.  10)  230.

Fährgeld  für  die  Benutzung  der  Peene  Fähranstalt  zu
Stolpe  im  Kreise  Anklam  (Tar.  v.  12.  April)  264
Nr.  7.  —  desgl.  für  das  Uebersetzen  über  die  Dievenow“
zwischen  Westdicoenow  und  Ostdievenow  in  den  Kreisen
Usedom  Wollin  und  Cammin  (Tar.  v.  12.  Juli)  354
Nr.  10.

Faschinen,  Strafbestimmungen,  betr.  den  Faschinentransport
  (G.  v.  1.  April  §.  43)  230.

Felddiebstahl,  Neuere  Vorschriften  über  die  Bestrafung
desselben  (G.  v.  1.  April  §§.  2  bis  8,  18  bis  2.1)  230.

Feldfrevel,  Bestrafung  derselben  (G.  v.  1.  April  §#.  1
bis  52)  230.  —  Strasverfahren  (K&amp;amp;.  53  bis  61  das.).
—  Schadensersoh  und  Pfändung  (§.  67  bis  88  das.).
—  Uebergangsbestimmungen  (§§.  89  bis  97  das.).  —
s.  auch  Forstfrevel,  Felddiebstahl.

Feldfrüchte,  Entwendung  von  Feldfrüchten  (G.  v.  1.  April
S.  2  bis  8,  18  bis  24)  230.  —  Beschädigung  von  Feld.
früchten  (.  30  das.).  —  (.  auch  Felddiebstahl,
Früchte.

Feldhüter,  Anstellung  und  Vereidigung  derselben  (G.  v.
1.  April  &amp;amp;§.  62  bis  66)  230.  —  Dfändung  durch  die
Feldhüter  G.  77  das.).  —  Angabe  falschen  Namens  gegenüber
  dem  Feldhüter  (§.  2  das.).

Feldpolizeiordnung  vom  1.  November  1847,  Abänderung
  derselben  durch  das  Feld.  und  Forstpolizeigesetz  vem
1.  April  (§.  96  das.)  230.

Feld=  und  Forstpolizeigesetz  (v.  1.  April)  230.

Felle,  Bestrafung  dessen,  wer  unbefugt  in  Gewässern  Felle
aufwelcht  oder  reinigt  (G.  v.  1.  April  §.  27)  230.

Ferse,  kleine  (Fluß  im  Krcise  Berent),  Statut  der  Fischerei.
genossenschaft  (v.  16.  Febr.)  255  Nr.  7.

Festtage,  Bestrafung  der  an  Festtagen  verübten  Feld.
und  Forstfrevel  (G.  v.  1.  April  §.  2)  230.

Feuerhalten,  Strafbestimmungen  gegen  das  Feueranmachen
  in  Wäldern  (G.  v.  1.  April  S.  41)  230.

 

Land-Feuersozietät  der  Kurmark  Brandenburg  und  der
Niederlausit.  Zwölfter  Nachtrag  zu  dem  revidirlen  Reglement
  v.  15.  Janr.  55  (A.  E.  v.  19.  März)  263  Nr.  3.

Westfällsche  Provinzial-Feuersozictät,  Genehmigung
des  revidirten  Staluts  und  Reglements  (A.  E.  v.  24.  Mai)
276  Nr.  10.

Feuersozietät  der  Provinz  Posen)  Nachtrag  zu  dem
revidirten  Reglement  vom  9.  September  1863  (A.  E.  v.
2.  Juni)  290  Nr.  4.

s.  auch  Landschaften.
        <pb n="48" />
        14  Sachregister.

Feuerstätte  (Feuerstelle),  Genehmigung  zur  Errichtung
derselben  in  der  Nähe  von  Wäldern  (G.  v.  1.  April
§.  47  bis  52)  230.  —  Bestrafung  der  Errichtung  solcher
Feuerstellen  ohne  Genehmigung  (I.  51  das.).

Finanzdirektion  in  Hannover,  an  Stelle  derselben  tritt
der  Regierungspräsident  und  die  Regierung  (G.  v.  26.  Juli
.  24)  296.

Fischaare,  Tödtung  und  Fang  derselben  durch  den  Fischereiberechtigten
  (G.  v.  30.  März  Art.  IV)  228.

Fischerei,  Abänderung  der  zur  Ausführung  des  Fischereigesehes
  ergangenen  Verordnung  für  die  Provinz  Hannover
v.  2.  Nov.  77  (V.  v.  12.  Janr.)  7)  f.  auch  Fischereigeset.


Statut  der  Fischereigenossenschaft  für  den  Lebafluß
im  Kreise  Carthaus  (v.  19.  Janr.)  252  Nr.  4

Statut  der  Fischereigenossenschaft  für  die  kleine  Ferse
im  Kreise  Berent  (v.  16.  Febr.)  255  Nr.  7.

Statut  der  Erft-Fischereigenossenschast  im  Kreise
Grevenbroich  (v.  21.  Juli)  357  Nr.  8

Fischereigesetz  vom  30.  Mai  74,  Abänderung  desselben
(G.  v.  30.  März)  228.

ZLwangsmittel  der  Aufsichtsbeamten,  6.  46  des  G.  v.
30.  Mai  74  (G.  v.  26.  Juli  §.  70)  308

Fischottern,  Tödtung  derselben,  Abänderung  des  §.  45
des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai  74  (G.  v.  30.  März
Art.  IV)  228.

Flachsröten,  Bestrafung  des  unbefugten  Flachs--  und
Hanfrötens  (G.  v.  1.  April  F.  27)  230.

Flensburg,  Ausfertigung  von  Stadtobligationen  im  Betrage
  von  500  000  Nark  (Priv.  v.  2.  Juli)  353  Nr.  ö.

Forstbeamte,  s.  Forsthüter.

Forstdiebstahlssachen,  Anwendung  der  Deutschen  Gebührenordnung
  für  Rechtsanwälte  in  diesen  Sachen  (G.
v.  2.  Febr.)  43.

Forstfrevel,  Bestrafung  derselben  und  Verfahren  (G  v.
1.  April)  230.

Forstgrundstücke  ,  forstpolizciliche  Vorschriften  zum
Schutze  derselben  (G.  v.  1.  April  &amp;amp;§.  15,  36,  71  Nr.  5)  230.

Forsthüter,  Bestallung  und  Becidigung  derselben  (G.  v.
I.  April  §#.  62  bis  66)  230.  —  Pfändung  durch  Forst.
hüter  (S.  77  das.).  —  Angabe  falschen  Namens  gegenüber
dem  Forsthüter  (§.  2  dafs.).

Forstkulturen,  forstpolizeiliche  Bestimmungen  zum  Schute
derselben  (G.  v.  1.  April  S§.  15,  36,  71  Nr.  5)  230.
Frankfurt  a.  M.,  Uebertragung  des  Vaucs  der  Eisenbahnen
  Walburg=  Großalmerode,  Reil-  Traben  und
Wengerohr-Verncastel  auf  die  Eisenbahndirektion  in  Frankfurt

  a.  M.  (A.  E.  v.  15.  März)  224.
Ausgabe  von  Stadtebligationen  im  Betrage  von
18  000  000  Mark  (Priv.  v.  31.  Mai)  290  Nr.  3.

1880.

Freienwalde  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  9.

Friedersdorf  (Oberschlesien),  s.  Chausseen  Nr.  34.

Fristen  (präklusivische)  in  Feld-  und  Forstpolizeisachen  (G..
v.  1.  April  §.  49,  50,  76,  80,  84,  88)  230.

Frist  zur  Anbringung  der  Beschwerde  in  Verwal.
tungssachen  und  der  Klage  im  Verwaltungsstreitwerfahren
(G.  v.  26.  Juli  9§.  42  bis  44,  65,  69  bis  71)  300.  Desgl.
zur  Erhebung  des  Einspruchs  gegen  den  Bescheid  des  Vorsitzenden
  des  Provinzalausschusses  2c.  (6.  50  das.)  302.

Allgemeine  Bestimmungen  Iber  die  Fristen  im  Verwaltungsstreitverfahren
  (G.  v.  2.  Aug.  8.  81)  323.  4

Früchte,  Diebstahl  au  Früchten  (G.  v.  1.  April  §.  18)

Jeschipssunmu,  Strafe  der  Beschädigung  derselben  (G.  v.
1.  April  §.  30)  230

Fruchtsträucher,  Strafe  der  Wegnahme  derselben  (G.
v.  1.  April  F.  20)  230.

Funkenhofer  Mühle,  s.  Odenthal.

Fürstenau  (Provinz  Hannover),  Bestimmung  der  Frist
für  Anmeldung  von  Ansprüchen  zur  Eintragung  in  das
Grundbuch  für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Uürienan
(Verf.  v.  12.  März)  211.

Fütterungskosten,  Festsetzung  derselben  bei  Feld-  und
Forstpolizeikontraventionen  (G.  v.  1.  Upril  §.  79)  230.

G.

Gärten,  Bestrafung  des  Weidefrevels  in  Gärten  (G.  v.
1.  April  §.  15)  230.  —  Ersatzgeld  bei  diesem  Weidefrevel
C.  71  Nr.  1  das.).  —  Bestrafung  des  unbefugten  Dungaufsammelns
  (§.  25  dafs.).

Gartendiebstabl,  Bestrafung  desselben  (G.  v.  1.  April
K.  18  f.)  2

**D  Diebstahl  an  denselben  (G.  v.  1.  April
5.  18  fl.)

—nil  in  der  evangellschen  Kirche  der  Provinz
Schlesien,  Aufhebung  des  Verhältnisses  derselben  (G.  v.
16.  Febr.)  51.

Gebühren  der  Rechtsanwälte,  Ausführungsgeseh  zur
Deutschen  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte  (v.  2.  Febr.)
3.

Gebühren  der  Rechtsanwälte  in  streitigen  Verwaltungssachen
  (G.  v.  2.  Aug.  §.  72)  322.

Gebühren  der  Notare,  einzelne  abändernde  Vorschriften
(G.  v.  8.  März  S#.  0  bis  11)  179.

Gebühren  der  Sachverständigen  ,  Schiedsrichter  unb
Kreisverordneten  in  Ausei  sehzung  genheiten  (G.
v.  18.  Febr.  §.  45)  59.
        <pb n="49" />
        Sachregister.

Gehen,  Bestrafung  des  unbefugten  Gchens  über  bestellte
Aecker  (G.  v.  1.  April  §.  10)  230.

Geistliche,  Ruhegehalt  der  emeritirten  Geslchen  in  den
acht  älteren  Provinzen  (G.  v.  15.  März)  216.

Abänderung  der  in  den  Gesehen  v.  11.  Mai  73  und
21.  Mai  74  enthaltenen  Strafbestimmungen  gegen  die  unbefugte
  Ausübung  geistlicher  Amtshandlungen  (G.  v.
14.  Juli  Art.  5)  286.

Geländer,  Bestrafung  der  Beschädigung  von  Geländern
(G.  v.  1.  April  §.  30)  230.

Geldstrafe  für  Feld  und  Forstfrevel  (G.  v.  1.  April
#.  1  bis  52,  54,  96  Nr.  1)  230.  —  als  Zwangsmittel
zur  Durchsehung  der  Anordnungen  der  Verwaltungsbehörden
  (G.  v.  26.  Juli  99.  68  bis  71)  307.—  Androhung
ven  Geldstrasen  in  Polizeiverordnungen  (§9.  72  bis  81
das.)  309.

Gelsenkirchen,  Eisenbahn
s.  Eisenbahnen  Nr.  60.

Gemeinde=  und  Genossenschaftsheerden,  die  Ausübung
  der  Weide  durch  dieselben  wird  durch  Polizeiverordnung
  geregelt  (G.  v.  1.  April  S§.  13,  96)  230.

Gemeindevorstand  in  Städten,  Zustimmung  desselben
zu  dem  Erlaß  ortspolizeilicher  Vorschriften  außerhalb  des
Gebiets  der  Sicherheitspolizei  (G.  v.  26.  Juli  S.  79)  310.

Gemeinheitstheilungen  guneinendersehangen  Gesel,
betr.  das  Verfahren  in  Ausei
(v.  18.  Febr.)  50.

Generalkommissarien  „  Mitwirkung  derselben  in  dem
Verfahren  in  A  heiten  (G.  v.
18.  Febr.)  59.

Generalkommissionen,  Verfahren  vor  denselben  (G.
v.  18.  Febr.)  59.  —  Aufhebung  der  Gencralkommission
in  Stargard  i.  P.  An  deren  Stelle  tritt  für  Vommer#n
die  Generalkommission  für  die  Provinz  Brandenburg.  Die
Generalkommission  für  die  Provinz  Hannover  fungirt  zugleich
  für  die  Provinz  Schleswig  Holstein  (G.  v.  26.  Juli
§.  15)  294.  —  Bildung  einer  Generalkommission  für  die
Provinzen  Ost=  und  Westpreußen  und  Posen  mit  dem
Sihe  in  Bromberg  (G.  v.  26.  Juli  J.  15)  294.  (V.  v
16.  Ang.)  351.

Uebergang  der  Geschäfte  der  landwirthschastlichen
Regierungsabtheilungen  und  der  Spruchkollegien  für  landwirthschaftliche
  Angelegenheiten  auf  die  Generalkommissionen
(G.  v.  26.  Juli  §.  22)  295.

Gennep-Goch-Weseler  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  18.

Wieterswyk.  Gelsenkirchen,

 

i  I  9  9

#  *due  9  U

Genthin  (Kreis  Jerichow  II),  s.  Chausseen  Nr.  15.
Georgsheil,  Ban  der  Eisenbahn  von  Georgsheil  nach
Aurich  (G.  v.  9.  März)  169.  (A.  E.  v.  15.  März)  224.

1880.  15

Gerdauen  (Kreis),  Ausfertigung  von  Kreisobligationen
im  Belrage  von  420  000  Mark  (Priv.  v.  21.  Dez.  79)
54  Nr.  3

Statut  der  Welioratsonsgenoenschaft  am  Ometflusse
in  Gerdauen  (v.  2.  Sept.)  373  Nr.  3

Gerichtsschreiber,  4ahrhen  der  Funktionen  desselben
  in  Aus  sctzung  genheiten  (G.  v.  18.  Febr.
5.  2)  59.

Gerichtsstand,  in  Auseinandersehzungsangelegenheit
(G.  v.  18.  Febr.  F.  3)  59.

Gewässer,  Eutwendung  von  Frächten  u.  s.  w.  (G.  v.
1.  April  §#.  18  ff.)  230

Gewerbestener,  Besteuerung  des  Wanderlagerbetriebes
(G.  v.  27.  Febr.)  174.

Gewerbesteuer-Defrandation  beim  Wanderlager.
betrieb  (G.  v.  27.  Febr.  §.  7  ff)  174.

Giesebitz  (Kreis  Stolp),  Aufhebung  der  dem  Besitzer  des
Nitterguts  Giesebit  ertheilten  Verechtigung  zur  Erhebung
eines  Dammgeldes  auf  dem  von  Giesebitz  nach  Zemmin
führenden  Dammwege  (A.  E.  v.  8.  März)  256  Nr.  16.

Gilgenburg,  s.  Chausseen  Nr.  1.

Girlachsdorf  (Kreis  Nimptsch),  s.  Chausseen  Nr.  29.

Gladbach  (Rheinprovinz),  Ausfertigungvon  1950  000  Mark
Stadobligationen  (Priv.  v.  6.  Aug.)  358  Nr.  19.

Gnadenmonat,  Vewilligung  desselben  aun  die  Hinter.
bliebenen  cmeritirter  Geistlichen  (Kirchengesetz  v.  26.  Janr.)

Goslar,  Langelsheim.Goslarer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
r.  31.

Goslawitz  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  39.

Gräben,  Strafe  des  Felddiebstahls  au  Gräben  (G.  v.
1.  April  §8.  18  ff.)  230.  —  desgl.  des  unbefugten  Abschneidens
  von  Gras  oder  sonstigem  Viehfutter  (F.  21  das.).
—  Bestrafung  der  Beschädigung  von  Gräben,  welche  zur  Abgrenzung
  oder  Absperrung  dienen  (F.  30  Nr.  3  das.).  —
desgl.  von  Gräben,  welche  zur  Ab-  und  Zuleitung  von
Wasser  dienen  (§.  31  das.).

Gras,  Strafe  des  unbefugten  Abschneidens  oder  Abrupsens
von  Gras  an  Grenzrainrn,  Wegen,  Tristen  und  Gräben
(G.  v.  1.  April  §.  24)  230.

Grandenz,  s.  Eisenbahn  Marieuburg.  Graudenz.
Thorn,  Eisenbahnen  Nr.  35

Grefrath,  Eisenbahn  nach  Straelen,  s.  Eisenbahnen
Nr.  20.

Greifenhagen  (Kreis),  Ausfertigung  von  Kreisobligationen
  im  Betrage  von  50  000  Mark  (Priv.  v.  14.  Juli)
3351  Nr.  12.  —  s.  auch  Chausseen  Nr.  21.
        <pb n="50" />
        16  Sachregister.

Grenzrain,  Strafe  des  unbefugien  Abschneidens  oder  Abrupfens
  von  Gras  an  Grenzrainen  (G.  v.  1.  April  §.  24)
230.

Grimmenthal,  s.  Eisenbahn  Erfurt.  Grimmen.
thal-Nitschenhausen,  Eisenbahnen  Nr.  I7.

Gritzehne-Barby-Schönebeck  ich  d(Stat.
v.  15.  März)  203  drr  2

Groppendorf  (Sachsen),  rnu  Chausseen  Nr.  41.

Großalmerode,  Bau  der  Eisenbahn  Walburg-Groß.
almerode  (G.  v.  9.  März)  169.

Großenhain,  Kottbus-=  Großenhainer
schaft,  s.  Eisenbahnen  Nr.  30.

Großhoppenbruch  (Kreis  Heiligenbeil),  s.  Chausseen
g

Nr.  2.

Eisenbahngesell-Großhutbergen

  (Hannover),  s.  Chausseen  Nr.  44.
Großranden  (Kreis  Rybnik),  s.  Chausseen  Nr.  33.

Gruben,  Strafbestimmungen  wegen  unbesugter  Anlegung
von  Gruben  auf  fremden  Grundslücken  (G.  v.  1.  April
S.  28)  230.  —  desgl.  der  Unterlassung  der  Einfriedigung
oder  des  Zudeckens  von  Gruben  (§.  29  Nr.  1  das.).

Grundbuch,  Bestimmung  der  Ausschlußfrist  für  Anmeldung
  von  Ansprüchen  zur  Eintragung  in  das  Grundbuch
  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte  Fürstenau  und
Lesum  und  einzelne  Gemeinden  der  Amtsgerichtsbezirke
Göltingen,  Jannover  und  Lingen  (Verf.  v.  12.  März)
211.  —  desgl.  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte  Polle
und  Liebenburg  (Verf.  v.  27.  April)  253.  —  desgl.  für

die  Bezirke  der  Amtsgerichte  Nienburg  und  Stolzenau

(Verf.  v.  15.  Mai)  262.  —  desgl.  für  die  Bezirke  der
Amtsgerichie  Neuhaus  und  Northeim  (Verf.  v.  25.  Juni)
271.  —  desgl.  für  den  Stadtgerichtsbezirk  Osnabrück
(Verf.  v.  28.  Juli)  289.  —  desgl.  für  den  Bezirk  des
Amtszerichts  Bargteheide  (Verf.  v.  23.  Aug.)  352.  —
desgl.  für  einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Hoya
(Verf.  v.  1.  Sept.)  352.  —  desgl.  für  den  Bezirk  des
Amtsgerichts  Blumenthal  und  einzelne  Gemeindebezirke
des  Amtsgerichtöbezirks  Iburg  (Verf.  v.  16.  Nov.)  375.

GErundstüche,  seld  und  sorsipeliteiliche  Vorschriften
zum  S#önte  des  Grundstück  Eigenthums  (G.  v.  1.  April)
27  —  Aushebung  der  in  dieser  Bezichung  früher  geltenden

  Strafbestimmungen  (F.  96  das.).

Ossidenboden  Mohrungen-Allensteiner  Eisenbahn,
  Ban  derselben  (G.  v.  9.  März)  169.  (A.  E.  v.
15.  März)  221.

Gutäherrlichr  und  baͤuerliche  Verhällnisse,  Verfahren
in  Ausein  setzung  heiten  (G.  v.  18.  Febr.)  59.

9  9

1880.

H.

Hafengelder-Tarif  für  Büsum  und  Warwerort,  Kreis
Niederdithmarschen  (v.  5.  Janr.)  10;  —  für  den  Hafen
bei  Tetenbüllspiecker,  Kreitz  Eiderstcht  (v.  19.  Sept.)
359.  —  Tarif  für  das  Hafen-,  Bohlwerks-  und  Brückenaufzugsgeld
  in  Stettin  (v.  15.  Nov.)  379.

Haft,  an  Stelle  der  Geldstrafe  behufs  Durchsetzung  von
Anordnungen  der  Verwaltungsbehörden  (G.  v.  26.  Juli)
S.  68,  69)  307.

Voraussetzung  der  Vollstreckung  der  subsidiären  Haftstrafe
  bei  Feld-  und  Forstpolizeikontraventionen  (G.  v.
1.  April  §.  54)  230.

Haftbarkeit,,  Verhaftung  dritter  Personen  für  die  von
ihren  Angehörigen,  Dienstleuten  2c.  begangenen  Feld  und
Forstfrevel  (G.  v.  1.  April  §§.  5,  74)  230.

Haidekraut,  Strafbestimmungen,  betreffend  das  Brennen
von  Haidekrant  (G.  v.  1.  April  F.  32)  230.

Habenstedt  (Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  41.

Halberstadt,  Magdeburg  Halberstädter  Eisenbahn,  s.
Eisenbahnen  Nr.  33.

Halberstadt-Blankenburger  Eisenbahngesellschaft,
s.  Eisenbahnen  Nr.  22

Hamme  (Fluß),  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die
Staatsbauverwaltung  behufs  Durchstichs  VI  der  Hamme
in  der  Feldmark  Scharmbeckstotel  im  Landdrosteibezirk  Stade
(A.  E.  v.  7.  Juli)  353  Nr.  7.

Hammer  (Kreis  Ratibor),  s.  Chausseen  Nr.  24.

Hanau  (Sadt),  Ausfertigung  von  Stadtobligationen  im
Betrage  von  1  000  000  Mark  (Priv.  v.  30.  Juni)  353
Nr.  1.

Handelskammern,  Wahlen  derselben  für  den  Volkswirthschaftsrath
  (V.  v.  17.  Nov.)  367.

Hanfröten,  Strafe  des  unbefugten  Hanfrötens  in  Gewässern
  (G.  v.  1I.  April  F.  27)  230

Hannover  (Provinz):

Abänderung  der  zur  Ausführung  des  Fischereigesebes
ergangenen  Verordnung  vom  2.  Nov.77  (V.  v.  12.  Janr.)  7.

Höferecht,  Abänderungen  des  Gesetzes  vom  2.  Juni
74  (G.  v.  24.  Febr.)  87.

Abänderung  der  Bestimmungen  über  das  Notariat
(G.  v.  8.  März  .  6  bis  9)  177.

Bestimmung  der  Frist  für  Anmeldung  von  Ansprüchen
zur  Eintragung  in  das  Grundbuch  für  die  Bezirke  der
Amtsgerichte  Fürstenau  und  Lesum  und  einzelne  Gemeinden
der  Amtsgerichtsbezirke  Göttingen,  Hannover  und  Lingen
(Verf.  v.  12.  März)  211.  —  desgl.  für  die  Bezirke  der
Amtsgerichte  Polle  und  Liebenburg  (Verf.  v.  27.  April)
253.  —  desgl.  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte  Nienburg
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        Sachregister.

Hannover  (sorts.)
und  Stolzenau  (Verf.  v.  15.  Mai)  262.  —  deßgl.  der
Amtsgerichte  Neuhaus  und  Northeim  (Verf.  v.  25.  Juni)
274.  —  desgl.  für  den  Stadtbezirk  Obnabrück  (Verf.  v.
28.  Juli)  289.  —  desgl.  für  einen  Theil  des  Amtsgerichtsbezirks
  Hoya  (Verf.  v.  1.  Sept.)  352.  —  desgl.  für  den
Bezirk  des  Amtsgerichts  Blumenthal  und  für  einen  Theil
des  Bezirks  des  Amtsgerlchts  Iburg  (Verf.  v.  16.  Nov.)  375.
Organisation  der  Verwaltungsbehörden  in  Hannover
(G.  v.  26.  Juli  6§.  2,  24  bis  26)  291.
Provinzielle  Bestimmungen  zu  dem  Feld-  und  Forst.
polizeigesetz  vom  1.  April  (§#.  50,  91,  96)  230.
Hannover  (Stadt),  Uebertragung  des  Baus  der  Elsenbahnen
  von  Emden  nach  der  Oldenburgischen  Grenze  und
von  Cölbe  nach  Laasphe  auf  die  Eisenbahndirektion  in
Hannover  (A.  E.  v.  15.  März)  224.
Hannover-Altenbekener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  23.

Hartlieb  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  38.

Harz,  Diebstahl  an  Harz,  Bestrafung  desselben,  sofern
nicht  Forstdiebstahl  vorliegt  (G.  v.  1.  April  §.  19)  230.

Hase,  kleine  Hase  (Fluß),  bei  Ouakenbrück,  Austausch  von
Gebietstheilen  zwischen  Preußen  und  Oldenburg  (G.  v.
3.  März)  277.

Hecken,  Bestrafung  des  Abpflückens  von  Laub  und  Zweigen
(G.  v.  1.  April  F.  24)  230.

Hegewische,  Strafe  der  Beschädigung  derselben  (G.  v.
1.  April  §.  30)  230.

Hehlerei,  Bestrafung  derselben  bei  Feld-  und  Forstfreveln
(G.  v.  1.  April  IS.  6,  21)  230.

Heide,  Eisenbahn  Wesselburen-Heide,  s.  Eisenbahnen
Nr.  57.

Heidekraut,  s.  Haibekraut.
Heiligenbeil  (Kreis).

Aussertigung  von  Kreisobligationen  im  Betrage  von
160  000  Mark  (Priv.  v.  19.  Nov.  79)  15  Nr.  7.

s.  auch  Chausseen  Nr.  2.

Heithöfen  (Kreis  Lübbecke),  s.  Chausseen  Nr.  45.
Hessen  (Großherzogthun).

Vertrag  behufs  Erwerbs  der  im  Großherzoglich
Hessischen  Gebiete  liegenden  Strecke  der  Main-Weserbahn
für  den  Preußischen  Staat  (v.  20.  Nov.  78)  159.  —
Ministerlalerklärung  der  Großherzoglich  Hessischen  Re.
gierung  (v.  1.  Aug.  79)  166.

Hessen  (vormals  Großherzoglich  Hessische  Gebietstheile),
Einführung  des  Notariats  (G.  v.  8.  März)  177.
Heydekrug  (Kreis),  Ausfertigung  von  Kreigobligationen
im  Betrage  von  450  000  Mark  (Priv.  v.  14.  Janr.)
254  Nr.  3.
s.  auch  Chausseen  Nr.  3.
Ges.  Samml.  1880.

1880.  17

Hirschberg,  Bau  der  Eisenbahn  Hirschberg.  Schmiedeberg
  (G.  v.  9.  März)  169.  (A.  E.  v.  15.  März)  224.

Hirt,  Bestrafung  des  Hirten,  welcher  das  ihm  anvertraute
Vieh  ohne  Aufsicht  läßt  (G.  v.  1.  April  &amp;amp;.  12)  230.  —
Entlassung  desselben  aus  dem  Dienst  (C.  16  daf.).

Höferecht  in  der  Provinz  Hannover,  Abänderungen  desselben
  (G.  v.  24.  Febr.)  B87.

Höferolle  in  der  Provinz  Hannover,  Abänderung  der
5.  5,  6,  21  des  Gesehes  v.  2.  Juni  74  (G.  v.  24.  Febr.)  87.

Hohenstein  (Ostpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  6.

Hohenzollernsche  Lande,  Einführung  des  Notariats
(G.  v.  8.  März)  177.  —  Organisation  der  Verwaltungsbehörden
  (G.  v.  26.  Juli  §§.  5,  20,  28)  291.

Holsteiner  Marschbahn-Gesellschaft,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  25.

Holz,  Strafbestimmungen,  betreffend  die  Holzabfuhr  aus
dem  Walde  (G.  v.  I.  April  §F.  38,  39)  230.  —  deögl.
betr.  die  Uebertretung  der  Vorschriften  wegen  Einbringung
von  Bauholz  und  von  unverarbeitetem  Bau-  oder  Nuh  ·
holz  (.  43  das.).  —  Bestrafung  des  unbefuglen  Holzschleifens
  über  Grundstücke  (§.  10  dafs.).

Holzungen  der  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten,
anderweite  Bestimmung  der  in  S.  11  des  G.  v.  14.  Aug.
76  bestimmten  Frist  auf  zwei  Wechen  (G.  v.  26.  Juli
G.  42)  300.

Homburg  v.  d.  H.,  Ausgabe  von  Stadtobligationen  im
Betrage  von  700  000  Mark  (Priv.  v.  31.  Dez.  79)  212
Nr.  3.  (A.  E.  v.  26.  Janr.)  212  Nr.  5

Homburger  Eisenbahn,  s.  eisenbahnen  Nr.  26.

Jülicher  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  27.

Hoschialkowitz  (Kreis  Natibor),  s.  Chausseen  Nr.  24.

Hoya  (Hannover))  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Amtsgerichtsbezirks  Hoya  (Verf.  v.  1.  Sept)  352.

Hoyaer  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisenbahnen  Nr.  28.

Hoya-Eystruper  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  28.

Huchzen  (Kreis  Lübbecke),  s.  Chausseen  Nr.  48.

Hügel,  Bestrafung  der  Beschädigung  von  Grenzhügeln
und  Vermessungshügeln  (G.  v.  1.  April  §.  30  Nr.  3)  230.

Hüls,  Eisenbahn  von  Hüls  nach  Moers,  s.  Eisenbahnen

Hultschin  (Schlesien),  s.  Chausscen  Nr.  24.

J.
Jamen  (Kreis  Bütow),  s.  Chausseen  Nr.  22.
Iburg  (Hannover),  Anlegung  des  Grundbuchs  im  Ve.
zirk  des  Amtsgerichts  Iburg  (Verf.  v.  16.  Nov.)  375.
Jedwilleiten  (Ostpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  4.
c
        <pb n="52" />
        18

Jerichow  II.  (Kreis),  Ausgabe  von  Kreisobligationen  im
Belrage  von  290  000  Mark  (Priv.  v.  30.  April)  283
Nr.  5.  —  s.  auch  Chansseen  Nr.  15.

Inowrazlaw,  Ausgabe  von  Stadtobligationen  im  Betrage
  von  210  000  Mark  (Priv.  v.  30.  April)  275  Nr.  5.

Johann,  St.  (Stadt  in  der  Rheinprovinz),  Herabsetung
  des  Zinsfußes  der  auf  Grund  des  riv.  v.
19.  April  73  aufgenommenen  Anleihe  von  300  000  Mark
auf  44  Prozent  (A.  E.  v.  24.  Dez.  79)  54  Nr.  2.

Jülich,  Höngen-Aldenhoven-Jülicher  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  27.

Junge,  Ausnehmen  der  Jungen  von  Vögeln,  Bestrafung
(G.  v.  1.  April  S.  33)  230.

Justizbeamte,  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Justizbeamten
  im  Bezirke  des  Oberlandesgerichts  zu  Cöln
(V.  v.  11.  Febr.)  53.

K.

Kalk  (Rheinprovinz),  Ausgabe  von  300  000  Mark  Stadtobligationen
  (Priv.  v.  17.  Nov.  79)  14  Nr.  5.

Kalkgruben,  s.  Gruben.

Kalluingken  (Ostpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  3.

Kamin  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  31.

Kaminitz  (Schlesien))  s.  Chausseen  Nr.  39.

Kanäle,  Anlage  eines  Schiffahrtskanals  zwischen  Emden
und  der  Oldenburgischen  Grenze  (A.  E.  v.  17.  Nov.  79)
14  Nr.  3.  —  desgl.  von  Zehdenik  nach  Liebenwalde
(A.  E.  v.  15.  März)  256  Nr.  19.

Karkeln  (Ostpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  3.

Karren,  unbefugtes  Karren  über  Grundstücke,  Bestrafung
(G.  v.  1.  April  8.  10)  230.
Kassendefekte,  Befugnisse  der  Königl.  Eisenbahn.  Dirck.
tionen  bei  Festsetzung  derselben  (G.  v.  17.  Juni)  271.
Katholische  Kirche,  Abänderung  der  kirchenpolitischen
Gesehe  (G.  v.  14.  Juli)  285.

Katscher  (Schlesien))  s.  Chausseen  Nr.  30.

Kattowitz,  Ausgabe  von  Stadtobligationen  im  Betrage
von  300  000  Mark  (Priv.  v.  5.  Mai)  276  Nr.  7.

Kaufmännische  Korporationen,  Wahlen  für  den
Volkswirthschaftsrath  (V.  v.  17.  Nov.)  367.

Kankehmen  (Ostpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  4.

Kautionen,  s.  Amtskautionen.

Kempen,  Eisenbahn  Süchteln-Kempen,  s.  Eisen  bahnen.

Kettwig  (Stadt),  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  auf
Grund  des  Priv.  v.  11.  Mai  78  aufgenommenen  Stadtobligationen
  von  44  auf  4  Prozent  (A.  E.  v.  17.  Okt.)
374  Nr.  7.

Kien,  Diebstahl  an  Kien,  sosern  nicht  Forstdiebstahl  vor.
liegt  (G.  v.  1.  April  F.  19)  230.

Sachregister.

1880.

Kiesgruben,  (.  Gruben.

Kinten  (Ostpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  3.

Kirche,  Kirchengesetz,  betreffend  das  Ruhegehalt  der  emeritirten
  Geistlichen  (v.  26.  Janr.)  218.

Abänderung  der  kirchenpolitischen  Gesetze  von  1873,
1874,  1875  (G.  v.  14.  Juli)  285.

Kirchenabgaben  zur  Ergänzung  des  Pensionsfonds  der
evangelischen  Landeskirche  (Kirchengesetz  v.  26.  Jaar.
S.  16)  218.

Kirchendiener  ,  Ausübung  der  kirchlichen  Disziplinargewalt,
  Abänderung  von  Bestimmungen  der  Gesete
v.  12.  Mai  73,  20.  Mai  74  und  22.  April  75  (G.  v.
14.  Juli)  285.

Kirchengebäude  in  den  Landestheilen  des  linken  Rheinufers,
  Uebergang  des  Eigenthums  und  der  Unterhaltungspflicht
  von  den  bürgerlichen  Gemeinden  auf  die  Kirchengemeinden
  (G.  v.  14.  März)  225.

Kirchengemeinden,  Aufhebung  des  Verhältnisses  der
vagirenden  und  Gastgemeinden  in  der  evangelischen  Kirche
der  Provinz  Schlesien  (G.  v.  16.  Febr.)  51.

Bestreitung  der  Kosten  für  die  Bedürfnisse  der
Kirchengemeinden  in  den  Landestheilen  des  linken  Rheinufers
  (G.  v.  14.  März)  225.

Kirchenglocken,  Benutung  derselben  durch  die  bürgerlichen
  Gemeindebehörden  in  der  Rheinprovinz  (G.  v.
14.  März  §.  4)  225.

Kirchenpolitische  Gesetze  von  1873,  74,  75,  Ubänderung
  derselben  (G.  v.  14.  Juli)  285.

Kirchen=  und  Schulsachen,  Bearbeitung  derselben
bei  den  Regierungen  (G.  v.  26.  Juli  §F.  21)  295.

Klage,  Erhebung  derselben  in  Auseinandersehungsangelegenheiten
  (G.  v.  18.  Febr.  §§.  37  bis  41)  59.  —  im  Verwaltungsstreitverfahren
  (G.  v.  26.  Juli  S§.  43,  44,  60,
63  bis  67,  70,  71)  291.  —  Verfahren  bei  Einreichung
der  Klage  (G.  v.  2.  Aug.  #.  35  bis  37)  318.

Klassensteuer,  Ergebniß  der  Klassensteuer-Veranlagung
für  das  Jahr  vom  1.  April  1880/81  (Bek.  v.  25.  März)  213.

Klassen-  und  Einkommensteuererlaß  im  Anschluß  an
die  aus  dem  Ertrage  von  Reichssteuern  an  Preußen  zu
überweisenden  Geldsummen  (G.  v.  16.  Juli)  287.

Klostersee-Niederung,  Deichverband  derselben  (Stat.
v.  3.  Mai)  290  Nr.  2.

Knochen,  Strafbestimmungen  gegen  das  unbefugte  Graben
oder  Sammeln  von  Knochen  (G.  v.  1.  April  §.  25)  230.

Kochanowitz  (Schlesien))  s.  Chausseen  Nr.  39.

Kohlenmeier,  Strafbestimmungen  zur  Verhütung  von
Feuersgefahr  durch  Kohlenmcier  (G.  v.  1.  April  §.  45)  230.

Kohlenstraßec,  im  Kreise  Cassel,  s.  Chausseen  Nr.  25.

Költschen  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  25.
        <pb n="53" />
        Sachregister.

 

Kommissarien  in  Auseinandersehungsangelegenheiten  (G.
v.  18.  Febr.)  59.  —  Kommssarien  für  die  bischofliche
Vermögensverwaltung,  Beschwerden  gegen  Zwangemittel
derselben  (G.  v.  26.  Juli  S.  71)  308

Kompetenzkonflikt.,  Erhebung  desselben  in  lreitigen
Verwaltungssachen  (G.  v.  2.  Aug.  §#8.  83,  84)  324.

Konfiskation,  s.  Einziehung.

König  Wilhelms-Kanal  (DOstpreußen),  s.  Chaus.
seen  Nr.  5.

Konfistorialbehörden  in  Hannover,  Abänderung  der
Zuständigkeit  derselben  und  Uebertragung  ihrer  Befugnisse
auf  die  Regierungen  (G.  v.  26.  Juli  §8.  25,  26)  296.

Kontumazialverfahren  in  Auseinandersetzungsangelegenheiten
  (G.  v.  18.  Febr.  S§.  53  bis  57,  65,  74)  59.

Köpernitz  (Kreis  Ruppin),  s.  Chausseen  Nr.  14.

Kormorane  (Vögel),  Fang  und  Tödtung  durch  den
Fischereiberechtigten  (G.  v.  30.  März  Art.  IV)  228.

Koschentin  Echlesien),  s.  Chausseen  Nr.  39.

K  iten  (G.  v.  18.  Febr.
K.  8  bis  10,  96  bie  100)  50..—  —  Aufhebung  des  S.  3  des
Kostenregulativs  v.  25.  April  1836  (a.  a.  O.  8.  45)  59.—
Ansatz  und  Erhebung  der  Kosten  (a.  a.  O.  9§.  96—100).

Kosten  in  Pfändungsangelegenheiten  nach  dem  Feldund
  Forstpolizeigesetz  (v.  1.  April  &amp;amp;§.  78,  79,  86)  230.

Kosten  des  Verwaltungsstreitverfahrens  (G.  v.  2.  Aug.
S#.  72,  76  bis  78)  322.

Kostenfreiheit  im  Verwaltungsstreitverfahren  (G.  v.
2.  Aug.  F.  78)  323.

Kosztow  (Kreis  Pleß),  s.  Chausseen  Nr.  26.

Kottbus-Großenhainer  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  30.

Krankenpflege,  Abänderung  des  Gesehes  vom  31.  Mai
1875  in  Betreff  der  Genossenschaften,  welche  sich  der  Krankenpflege
  widmen  (G.  v.  14.  Juli)  286.

Kreisausschuß,  Juständigkeit  in  Feld.  und  Forstpolizelsachen
  (G.  v.  1.  April  S§.  50,  76,  84,  91)  230.

Die  Kreisausschüsse  wirken  bei  den  Geschäften  der
allgemeinen  Landesverwaltung  mit  (G.  v.  26.  Juli  §§.  4,
29)  291.  —  Fassung  der  Beschlüsse  des  Kreisausschusses
(G.  v.  26.  Juli  §S.  33)  298.  —  Verfahren  desselben
(8.  45  ff.  das.)  300.  —  Justimmung  des  Kreisausschusses
zu  den  vom  Landrath  zu  erlassenden  Polizeiverordnungen
(G.  v.  26.  Juli  §.  78)  310.

Der  Kreisausschuß  als  Bezirksverwaltungsgericht  (G.
v.  26.  Juli  47)  291.  (G.  v.  2.  Ang.)  315.

Kreisbehörden,  Organisation  derselben  (G.  v.  26.  Juli
S#.  4,  29  bis  33)  291.

Kreisobligationen,  s.  Bitburg,  Buk  u.  s.  w.

Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872,  Aufhebung  der
K.  141  bis  163,  105,  187  bis  198  (G.  v.  2.  Aug.  F.  89)
326.

 

1880.  19

Kreispolizeiliche  Vorschriften,  Erlaß  derselben  (G.
v.  26.  Juli  S§.  78,  81)  310.

Kreisverordnete,  Gebühren  derselben  in  Auseinandersehungsangelegenheiten
  (G.  v.  18.  Febr.  §.  45)  59.

Kreisvertretung,  Mitwirkung  derselben  in  Feld-  und
JForstwolizeisachen  (G.  v.  1.  April  S§.  73,  79)  230.

w  sgerichte  (G.  v.  26.  Juli  §.  7)  291.
(0.  v.  2.  Aug.)  315.

Kreuznach  (Stadt),  Verleihung  des  Enteignungerechts
bezüglich  der  zur  Herstellung  einer  Enlwässerungsanlage
von  der  Brückesstraße  nach  der  Nahe  erforderlichen  Grundstücke
  (A.  E.  v.  6.  Aug.)  358  Nr.  18.

Krinitzer  Deichverband  (Stat.  v.  29.  Aug.)  365  Nr.  7.

Kröben  (Kreis),  Ausfertigung  von  360  000  Mark  Kreisobligatlonen
  (Priv.  v.  2.  Juli)  356  Nr.  7.

Kröschendorf  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  34.

Dt.  Krottingen  (Ostpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Kunkelberg  (Kreis  Ruppin),  s.  Chausseen  Nr.  18.

Kurmark  Brandenburg,  zwölfter  Nachtrag  zum  revidirten
Reglement  für  die  Landfeuersozietät  vom  15.  Januar  1855
(A.  E.  v.  19.  März)  263  Nr.  3.

L.

Laasphe,  Bau  der'Eisenbahn  von  Cölbe  19  Laasphe
(G.  v.  7.  März)  157.  (A.  C.  v.  15.  März)  27

Labischin  (Posen),  s.  Chausseen  Nr.  23.

Ladung  in  Ausei  setzungsangelegenheiten  (G.  v.
18.  Febr.  F.  31)  59.

Landarmen=  und  Korrigendenwesen  in  Westpreußen,
  Abänderung  des  Reglements  vom  11.  September
1867  (A.  E.  v.  31.  März)  209  Nr.  2.

Landdrosteibezirke  in  Hannover,  bleiben  als  Negierungsbezirke
  bestehen  (G.  v.  26.  Juli  F.  2)  291.

Landdrosteien  in  Hannover,  an  Stelle  derselben  treten
Regierungen  (G.  v.  26.  Juli  F.  24)  296

Landesherr,  Vertretung  der  Deutschen  Landesherren  und
der  Mitglieder  der  Familien  derselben  durch  die  für  die
Verwaltung  ihres  Vermögens  bestehenden  Behörden,  An.
wendung  des  F.  3  des  Gesetzes  vom  24.  März  in  Auseinandersetzungsangelegenheiten
  (G.  v.  18.  Febr.  F.  6)  59P.

Landesverwaltung,  Organisation  der  allgemeinen
Landesverwaltung  (G.  v.  26.  Juli)  291.

Landesverweisung,  Nicht-Reichsangehörigen  steht  gegen
dieselbe  nicht  die  Klage  zu  (G.  v.  26.  Juli  S.  66)  307.

Landfeuersozietäten,  s.  Feuersozietäts=  Reglements.


 

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        20

Landrath,  Bestätigung  der  Feld-  und  Forsthüter  durch
denselben  (G.  v.  1.  April  F.  50)  230.

Bestimmungen  über  die  Landrathe  als  Kreisverwal.
tungsbehörden  (G.  v.  26.  Juli)  291.

Landsberg  (Schlesicn),  s.  Chausseen  Nr.  35.
Landschaften.

Ostpreußische,  Statut  der  Ostpreußischen  landschaftlichen
  Darlehnskasse  vom  20.  Mai  1869,  III.  Nachtrag
  (A.  E.  v.  16.  Juni)  356  Nr.  5.  —  Ergänzung  des
Regulativs  für  die  Ostpreußische  Landschaft  vom  23.  Juni
1866  (A.  E.  v.  26.  Juli)  357  Nr.  12.  —  Aenderung
des  Reglements  für  die  Feuersozietät  der  Ostpreußischen
Landschaft  vom  30.  Dezember  1837  (A.  E.  v.  4.  Aug.)
373  Nr.  2.  —  Genehmigung  der  Abänderungen  des
Reglements  für  die  Osipreußische  Landschaft  vom  24.  Dezember
  1808,  sowie  des  Regulativs  vom  6.  April  1872
und  der  Allerhöchsten  Ermächtigung  vom  14.  September
1850  und  13.  Juli  1868  (A.  E.  v.  25.  Sept.)  386  Nr.  3.

Westpreußische,  Genehmigung  des  Regulativs  über
Ausgabe  4  prozentiger  Pfandbriese  Emission  B  und  Konvertirung
  der  44  prozentigen  Pfandbriefe  I.  Serie  (A.  E.
v.  20.  April)  275  Nr.  3.

Fünfter  Nachtrag  zu  dem  Reglement  der  landschaftlichen
  Feucr-  Versicherungsgesellschaft  für  Westprcußen  vom
16.  Februar  1863  (A.  E.  v.  8.  Aug.)  365  Nr.  2.

Pommersche,  Genehmigung  von  Zusäten  zu  dem
revidirten  Reglement  vom  26.  Oktober  1857  (A.  E.  v.
15.  März)  263  Nr.  1.

Landstein  (Regierungsbezirk  Wiesbaden),  s.  Chausseen
Nr.  50.

Landstraßen,  s.  Wege,  Chausseen.

Landtag,  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtags
G.  v.  13.  Okt.)  355.

JEll  AILMALASI.

Aufhebung  derselben  (G.  v.  20.  Juli  6.  22)  295.
Landwirthschaftliche  Vereine,  Wahlen  für  den
Volkswirthschaftsrath  (V.  v.  17.  Nov.)  367.
Langelsheim-Goslarer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  31.

Langenschwalbach  (Stadt),  Ausgabe  von  Stadtobli,
gationen  im  Betrage  von  560  000  Mark  (Priv.  v.
24.  Dez.  79)  54  Nr.  4.
bahnen  Nr.  32.

Lankuppen  (Ostpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Lappienen  (Dstpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  4.

Lanenburg  (Herzogthum),  Verlängerung  der  Frist  für
eine  anderweite  Ordnung  der  Vertretung  des  Lauenburgischen
Landeskommunalverbandes  (G.  v.  5.  Febr.)  45.

Eisenbahn,  s.  Eisen-Sachregister.



1880.

Lauenburg  (Kreis  in  Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  19.

Lauterbach  (Kreis  Heiligenbeil),  s.  Chausseen  Nr.  2.

Lebafluß  (Kreis  anhens)  Fischereigenossenschaft  (Stat.
v.  19.  Janr.)  252  Nr.  4

Lebensalter,  Einfluß  vesselben  bei  der  Bestrafung  von
Feld-  und  Forstfreveln  (G.  v.  1.  April  IS§.  4,  5)  230.

Legitimationsschein,  Ausübung  von  Waldnutzungen
ohne  Legitimationsschein,  Bestrafung  (G.  v.  1.  April
K.  40,  41)  230.

Lehmgruben,  s.  Gruben.

Lehne,  Abänderung  der  §#§.  9,  12  des  Gesetzes  über  die
Aufhebung  des  Lehnsverbandes  in  den  Provinzen  Sachsen
und  Brandenburg  vom  28.  März  1877  (G.  v.  10.  März)
215.

Leinwand,  Strafe  des  unbefugten  Bleichens  (G.  v.
1.  April  §.  26)  230.

Leobschütz  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  30.

Lesum  (Provinz  Hannover),  Bestimmung  der  Frist  zur
Anmeldung  von  Ansprüchen  zur  Eintragung  im  Grundbuch
für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Lesum  (Verf.  v.  12.  März).
211.

Levern  (Kreis  Lübbecke),  s.  Chausseen  Nr.  45.

Lichtenberg  (Kreis  Oberbarnim),  Ausfertigung  von
Stadtobligationen  im  Betrage  von  100  000  Mark  (Priv.
v.  3.  Dez.  79)  46  Nr.  3.

Licherwitz  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  32.

Liebenburg  (Provinz  Hannover),  Anmeldefrist  für  die
Anmeldung  von  Ansprüchen  zur  Eintragung  im  Grundbuch
für  den  Amtsgerichtsbezirk  Liebenburg  (Verf.  v.  27.  April)
253.

Liebenwalde,  Aulegung  eines  Schiffahrtskanals  von
Zehdenik  nach  Liebenwalde  (A.  E.  v.  15.  März)  256  Nr.  19.

Liegnitz,  Ausfertigung  von  600  000  Mark  Stadtobligationen
  (Priv.  v.  16.  Sept.)  366  Nr.  10.

Linow  (Kreis  Ruppin))  s.  Chausseen  Nr.  18.

Lipine  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  37.

Löbau,  s.  Chausseen  Nr.  6.

Löcher,  Unterlassen  des  Einfriedigens  oder  Zuwerfens,
Bestrafung  (G.  v.  1.  April  F.  29)  230.

Loslau  (Kreis  Rybnik),  s.  Chausseen  Nr.  33.

Lübbecke  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  45.

Lublinitz,  Ausfertigung  von  Kreisobligationen  im  Betrage
von  400  000  Mark  (Priv.  v.  2.  Febr.)  212  Nr.  6.

s.  auch  Chausseen  Nr.  39.

Ludwigsthal  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  39.

Loychen  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  12.

Lyßeiten  (Ostpreußen),  s.  Chausseen  Noc.  4.
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        Sachregister.

M.

Magdeburg,  Errichtung  einer  Königlichen  Eisenbahndirektion
  für  die  Verwaltung  der  Magdeburg  Halberstädter
und  Hannover-Altenbekener  Eisenbahn  (A.  E.  v.  20.  Dez.
79)  1.  —  Vereinigung  der  Verwaltung  der  Berlin.
Dotsdam-  Magdeburger,  der  Magdeburg  Halberstädter
und  der  Hannover-Altenbekener  Eisenbahn  unter  der
Elsenbahndirektion  in  Magdeburg  (A.  E.  v.  25.  Febr.)  86.  —
Uebertragung  des  Baues  der  Bahn  von  Erfurt  nach
Ritschenhausen  an  die  Eisenbahndirektion  in  Magdeburg
(A.  E.  v.  15.  März)  224.

Ausgabe  von  Stadtobligationen  zum  Betrage  von
3000  000  Mark  (Priv.  v.  26.  Janr.)  252  Nr.  5.

Magdeburg--  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  33.  —  Berlin=  Potsdam-  Magdeburger
Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  9.

Main-Weserbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  34.

Makohnen  (OÖstpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  4.

Makoschau  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  27.

Marienburg,  Eisenbahn  nach  Marienwerder-  Graudenz=Thorn,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  35.

Marienwerder  (Kreis),  Ausfertigung  von  1  300  000  Mark
Kreisobligationen  (Priv.  v.  15.  Sept.)  373  Nr.  5.  —
s.  auch  Chausseen  Nr.  8.

Marienwerder  (Stadt))  Eisenbahn  nach  Thorn,  (.
Eisenbahnen  Nr.  35.  —  s.  auch  Chausseen  Nr.  8.

Marne,  Eisenbahn  von  St.  Michelsdonn  nach  Marne,
s.  Eisenbahnen  Nr.  36.

Mayenhof  (Ostpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Meliorationen:

Genehmigung  eines  Nachtrags  zu  dem  revidirten
Statute  der  Allensteiner  Kreiskorporation  für  Mcliorations.
anlagen  vom  30.  Mai  53  (G.  v.  12.  Janr.)  5

Statut  für  die  Treufelde-Laski'ler  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft
  (v.  3.  Mai)  283  Nr.  6.

Statut  für  den  Deich-  und  Entwässerungsverband
der  Ptoplteier  Salzwiesen-Niederung  (v.  23.  Juni)  356
Nr.

1—  Vl.  □ri

Sett  für  die  Genossenschaft  zur  Enkwässerung  des
Biechowo'er  Sees  (v.  23.  Ang.)  365  Nr.  3

Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Ent.  und  Bewässerung
  des  Wiesenthals  von  Szymanowo-Grzybno  (v.
23.  Aug.)  365  Nr.  4.

Statut  der  Meliorationsgenossenschaft  am  Ometfluß
zu  Gerdauen  (v.  2.  Sept.)  373  Nr.  3.

Statut  für  die  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft
zu  Watzerath  im  Kreise  Prüm  (v.  25.  Sept.)  376  Nr.  4.

1880.  21

Meliorationen  (Forts.)

Statut  für  die  Meliorationsgenossenschaft  zur  Senkung
des  Daddeysecs  zu  Bischofsburg,  Kreis  Rössel  (v.  6.  Okt.)
376  Nr.  6.

Statut  für  die  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft
des  Rokitkaflusses  oberhalb  Mrotschen  in  den  Kreisen
Wirsitz  und  Flatow  (v.  25.  Okt.)  386  Nr.  4.

Ausgabe  von  Obligationen  des  Verbandes  zur  Regulirung
  der  Notte  (Kreises  Teltowm)  im  Betrage  von
300  000  Mark  (Priv.  v.  21.  Janr.)  212  Nr.  4.

Memel  EKreis),  Ausgabe  von  Kreisobligationen  im  Betrage
  von  200  000  Mark  (Priv.  v.  2.  Aug.)  358  Nr.  15.

s.  auch  Chaussecn  Nr.  5.

Memel  (Stadt),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Mergelgruben,  s.  Gruben.

St.  Michelsdonn  -Marne,  (.  Eisenbahnen
Nr.  36.

Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten,
Nachtrags-Verzeichniß,  betreffend  die  Amtskautionen  (V.  v.
5.  April)  257.

Minister  der  öffentlichen  Arbeiten,  vor  denselben
  ressortirt  die  neu  errichtete  Akademie  des  Bauwesens
  (A.  E.  v.  7.  Mai)  261.

Moers,  Eisenbahn  von  Höüls  nach  Moers,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  29.

Mohrungen,  Bau  der  Eisenbahn  Güldenboden-  Moh.
rungen  und  Mohrungen  Allenstein  (G.  v.  9.  März)  169.
(A.  E.  v.  15.  März)  224

Mokrau  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  26.

Moselbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  37.

Mäühlinghausen  (Kreis  Hagen),  s.  Chausseen  Nr.  47.

Mülheim  a.  R.,  Ausfertigung  von  1  500  000  Mark
Stadtobligationen  (Priv.  v.  27.  Okt.)  386  Nr.  5.

Münden  (Provinz  Hannover),  s.  Chausseen  Nr.  42,  49.

Mündliche  Verhandlung  in  Auseinandersehungs.
angelegenheiten  (G.  v.  18.  Febr.  §.  11)  59.  —  desgl.
vor  dem  Provinzialrath  2c.  in  Sachen  der  allgemeinen
Landesverwaltung  (G.  v.  26.  Juli  §.  52)  302.  —  Antrag
  auf  dieselbe  im  Verwaltungsstreitverfahren  (G.  v.
26.  Juli  §.  43,  44)  300

Ladung  zur  mündlichen  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  (G.  v.  2.  Aug.  I#§.  36,  39,  60)  318.

Münster,  Auflösung  der  dortigen  Direktion  der  Westfälischen
  Eisenbahn  (A.  E.  v.  21.  Febr.)  49.  —  Ausfertigung
  von  750  000  Mark  Stadtobligationen  (Priv.
v.  27.  Aug.)  365  Nr.  6.

Murczin  (Posen),  s.  Chausseen  Nr.  23.
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        22

N.

Nachlese,  Strafe  der  unbefugten  Nachlese  (G.  v.  1.  April
G.  25)  230.

Nachtweide,  Negelung  durch  Polizeiverordnung  (G.  v.
I.  April  §#.  13,  96)  230.

Nachtzeit,  Schärfung  der  Strafe  bei  Feld-  und  Forstpolizeikontraventionen)
  welche  zur  Nachtzeit  begangen  sind
(G.  v.  1.  April  F.  2)  230.

Nassau  (vormaliges  Herzogthum),  Einführung  des  Notariats
(G.  v.  8.  Mär))  177.

Nester,  s.  Vogeln  ester.

Neudorf  (Schlesien,  Kreis  Rosenberg),  s.  Chausseen
Nr.  35.

Neuendorf  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  19.

Neuhaus  a.  E.  (Amtsgerichtsbezirk))  Frist  zur  Anmeldung
  von  Ansprüchen  zur  Eintragung  im  Grundbuche
(Verf.  v.  25.  Juni)  274.

Neuhaus-Schweinertscher  Deichverband  (Stat.  v.
30.  April)  276  Nr.  6.

Neuhöfen  (Kreis  Marienwerder),  .  Chausseen  Nr.  Z.

Neukietz  (Kreis  Oberbarnim),  s.  Chausseen  Nr.  17.

Neuliebenau  (Kreis  Marienwerder),  s.  Chausscen
Nr.  8.

Neustadt  b.  M.,  Herabsehung  des  Jinsfußes  der  in
Gemäßheit  der  Privilegien  vom  23.  September  58  und
8.  Oktober  60  aufgenommenen  Stadtanleihen  von  5  auf
47  Prozent  (A.  E.  v.  19.  März)  263  Nr.  4.

Neustadt  O.  S.,  Ausfertigung  von  Kreisobligationen  im
Betrage  von  450  000  Mark  (Priv.  v.  5.  April)  283.  Nr.  3.

s.  auch  Chausseen  Nr.  34.

Neustadt-Oldenburger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  38.

Nichtigkeitsklage  in  Auseinandersehungssachen  (G.  v.
18.  Febr.  §S#§.  81,  82,  110)  59.

Niedane  (Kreis  Ratibor),  s.  Chausseen  Nr.  24.

Niederlausitz,  Genehmigung  des  zwölften  Nachtrags  zu
dem  revidirten  Reglement  für  die  Landfeuersozietät  der
Kurmark  Brandenburg  und  der  Niederlausitz  vom
15.  Janr.  55  (A.  E.  v.  19.  März)  263  Nr.  3.

Niederschlesisch-Märkische  Eisenbahn,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  39.

Niederung  (Kreis),  Ausfertigung  von  Kreisobligationen
im  Betrage  von  430  000  Mark  (Priv.  v.  7.  Juli)  353
Nr.  8.  —  s.  auch  Chausseen  Nr.  4.

Niederzwehren  (Hessen-Cassel),  s.  Chausseen  Nr.  51.

Nienburg  (Hannover),  Frist  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen
  zur  Eintragung  im  Grundbuche  für  den  Beczirk
des  Amtsgerichts  Nienburg  (Verf.  v.  15.  Mai)  262.

Sachregister.

1880.

Nimptsch  (Stadt  und  Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  29.

Nordbahn,  s.  Eisenbahnen  Nrc.  40.

Nordbrabaut-D  senbahngesellschaft,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  41.

Nordhausen  (Stadt),  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der
auf  Grund  der  Drivilegien  vom  11.  Juni  66  und
28.  September  74  aufgenommenen  Stadtobligalionen  von
4“  auf  4  Prozent  (A.  E.  v.  13.  Aug.)  376  Nr.  1.

Nordhausen-Erfurter  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  42.

Nordshausen  (Hessen-Cassel),  s.  Chausseen  Nr.  51.

Northeim  (Hannover),  Frist  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen
  zur  Eintragung  im  Grundbuch  für  den  Bezirk
des  Amtsgerichts  Northeim  (Verf.  v.  25.  Juni)  274.

Notare,  Abänderung  und  Ergänzung  der  bestehenden  Vorschristen
  über  das  Notariat  (G.  v.  8.  März)  177.  —
Einführung  des  Notariats  in  dem  Gebiete  des  vormaligen
Herzogthums  Nassau  und  in  den  vormals  Großherzoglich
Hessischen  Gebietstheilen,  sowie  in  den  Hohengollernschen
Landen  (8#..  1,  2  das.).  —  Einführung  des  Gesetzes  vom
11.  Juni  45  in  den  gemeinrechtlichen  Landestheilen  mit
Ausschluß  des  Oberlandesgerichtsbezirke  Celle  (K.  4  das.).
—  Ausdehnung  der  Hannoverschen  Notariatsordnung  auf
den  Kreis  Rinteln  (S.  6  das.).  —  Bei  Beglaubigung  von
Unterschriften  bedarf  es  der  Juziehung  von  Zeugen  nicht
(6.  5  das.).  —  Aussicht  über  die  Notarc  (S.  7  das.).  —
Disziplinarverfahren  in  der  Provinz  Hannover  (a.  a.  O.
6.  8).  —  Gebühren  (8§.  9  bis  11  das.).  —  Einführung  des
Gesetzes  vom  11.  Mai  1851  in  den  Hohenzollernschen  Landen
und  in  Frankfurt  a.  M.  (F.  11  das.).  —  Einführung  der
Hannoverschen  Notariatsordnung  vom  18.  September  53
im  Kreise  Rinteln  (F.  6  daf.).

Notariat,  s.  Notare.

Nothstand  in  Oberschlesien,  Bewilligung  von  Staatsmitteln
  zur  Beseitigung  desselben  (G.  v.  3.  Febr.)  17.
Notte  (Fluß),  Ausgabe  von  Obligationen  des  Verbandes
zur  Regulirung  der  Notte,  Kreises  Teltow,  im  Betrage

von  300000  Mark  (Priv.  v.  21.  Janr.)  212  Nr.  4.

44%...  Fies

O.

Oberamtmann  in  den  Hohengollernschen  Landen  (G.  v.
26.  Juli  §.  5)  292.

Oberbarnim  Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  9,  10,  13,  17.

Oberkirchenrath,  Verwaltung  des  Peusionsfonds  der
cvangelischen  Landeskirche  durch  den  Oberkirchenrath  (Kirchen.
gesetz  v.  26.  Janr.  J.  18)  218.  (G.  v.  15.  März  Art.  4)  216.

Oberlagiewnik  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  37.
        <pb n="57" />
        Sachregister.

——  Zustaͤndigkeit  desselben  in
und  Verfahren  (G.  v.

 

b

18.  Febr.)  59.

Oberlausitz,  Auflösung  des  durch  Reglement  vom

—  64  gebildeten  Pensionsfonds  für  die  emeritirten

  evangelischen  Geistlichen  (V.  v.  1.  Juni)  267.

Oberpräsidenten,  dieselben  stehen  an  der  Spitze  der
Provinzialverwaltung  (G.  v.  26.  Juli  §§.  3,  8  ff.)  291.

Oberpräsidialräthe  bei  den  Oberpräsidenten  (G.  v.
26.  Juli  §.  8)  292.

Oberregierungsräthe  bei  den  Regierungen  (G.  v.
26.  Juli  &amp;amp;.  18)  294.

Oberschlesien,  Bewilligung  von  Staatsmittelu  zur  Beseitigung
  des  Nothstandes  daselbst  (G.  v.  Z.  Febr.)  17.

Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisenbahnen
Nr.  43.

Oberverwaltungsgericht  als  höchster  Gerichtshof  in
streitigen  Verwaltungssachen  (G.  v.  2.  Aug.)  315.  (G.
v.  26.  Juli  §.  7,  11,  60,  63,  71)  291.  —  als  Gerichtshof
  für  die  Vorentscheidung  gemäß  §.  11  des  Einführungs.
geseczes  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze  vom  27.  Januar
  77  (G.  v.  2.  Aug.  §.  83  a)  325.

Luständigkeit  desselben  in  Feld-  und  Forslpolizeisachen
außerhalb  des  Geltungsbereichs  der  Provinzialordnung
vom  29.  Juni  75  (G.  v.  1.  April  §.  91)  230.

Das  Oberverwaltungsßgericht  ist  Dieziplinargericht
für  die  Mitglieder  des  Provinzialraths  (G.  v.  26.  Juli
§  13)  293.  —  für  die  Mitglieder  des  Bezirksraths  (§.27
das.).  —  deögl.  höchstes  Disziplinargericht  für  die  Mitglieder
  der  Kreit.  (Stadt.)  Ausschüsse  (K.  32  das.).  —
deögl.  Disziplinargericht  für  die  Mitglieder  der  Bezirksverwaltunggerichte
  (G.  v.  2.  Aug.  §.  12)  317.  —  deögl.
für  die  Subaltern=  und  Unterbeamten  bei  den  Bezirksverwaltungsgerichten
  (G.  v.  2.  Aug.  J.  16  )  317.  —
desgl.  derjenigen  bei  dem  Oberverwaltungsgericht  (G.  v.
2.  Aug.  ð.  302)  317.

Neuere  Bestimmungen  über  die  Organisation  des
Oberverwaltungögerichts  (G.  v.  2.  Aug.  I#.  26,  88)  317.

Obst.  s.  Früchte.

Odenthal  (Kreis  Mälheim  a.  Rh.),  Verleihung  des
Enteignungsrechts  behufs  Verlegung  des  Kommunalweges
von  Odenthal  nach  Bergisch-  Gladbach  auf  der  Strecke
von  Funkenhofer  Mähle  bis  Höhe  (A.  E.  v.  25.  Juni)
350  Nr.  3.

Oels-Gnesener  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisenbahnen
Nr.  44.

Oespel  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  46.

1880.  23

Oldenburg,  Staatsvertrag  vom  27.  September  76  über
die  Aenderung  der  Hoheitsgrenzen  an  der  kleinen  Hase
unterhalb  Quakenbrück,  Genchmigung  desselben  (G.  v.
3.  März)  277.

Oldenburgische  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisen  bahnen
Nr.  45.

Ometfluß,  Statut  für  die  Meliorationsgenossenschaft  am
Ometflusse  zu  Gerdauen  (v.  2.  Sept.)  373  Nr.  3.

Opperau  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  38.

Oranienburg,  Ausgabe  von  Stadtobligationen  im  Betrage
  von  221  300  Mark  (Priv.  v.  16.  Juni)  290  Nr.  6.

Orden,  geistliche  Orden  und  Kongregationen  der  katho.
lischen  Kirche,  Abänderung  des  Gesehes  v.  31.  Mai  75
(G.  v.  14.  Juli)  286

Ordnungsstrafemn  im  Verfahren  vor  den  Auseinander.
sehzungsbehörden  (G.  v.  18.  Febr.  &amp;amp;.  101)  59.

Ortspolizeibehörde,  Zuständigkeit  in  Feld-  und  Forstpolizeisachen
  (G.  v.  1.  April  §§.  50,  53,  75,  76,  79  bis
85)  230.

Ortspolizeiliche  Vorschriften,  Erlaß  derselben  (G.
v.  26.  Juli  §#.  79  bib  81)  3

Orzesche  (Kreis  Pleß),  f.  Chaullsen  Nr.  26.

Öschersleben,  Ausgabe  von  Stadtobligationen  zum  Betrage
  von  108  000  Mark  (Priv.  v.  21.  Sept.  79)  2  Nr.  3.
—  Herabsehung  des  Zinsfußes  der  Stadtanleihe  (Priv.
v.  2.  Dez.  67)  von  5  auf  44  Prozent  (A.  E.  v.  20.  Juni)
353  Nr.  1.

Osnabrück,  Frist  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  auf
Eintragung  im  Grundbuche  für  den  Stadlbezirk  Osnabrück
(Verf.  v.  28.  Juli)  289.

Ostbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  46.

Osterode  (Kreis),  Ausfertigung  von  Kreisobligationen  im
Belrage  von  200  000  Mark  II.  Emission  (Priv.  v.  3.  Nov.
79)  4  Nr.  14.

s.  auch  Chausseen  Nr.  1,  6.

Ostpreußen,  s.  Generalkommissionen,
schaften,  Chausseen.

Ostpreußische  Landschaft,  s.  Landschaften.

Ostpreußische  Südbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  47.

Land.

P.

Packus  (Ostpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  4.

Paniow  (Kreis  Pleß),  s.  Chausseen  Nr.  26.

Parochie,  Aufhebung  des  Verhältnisses  der  vagirenden
und  Gastgemelnden  in  der  evangelischen  Kirche  der  Provinz
  Schlesien  (G.  v.  16.  Febr.)  51.

Paulinenaue-Neuruppin,  s.  Eisenbahnen  Nr.  48.

Pawlowitz  (Kreis  Pleß),  s.  Chausseen  Nr.  26.

Pawonkau  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  39.
        <pb n="58" />
        24

Peene,  Fährgeldtarif  für  die  Peene-  Fähranstalt  in  Stolpe,
Kreis  Anklam  (v.  12.  April)  264  Nr.  7.

Pension  emeritirter  Geistlichen  (G.  v.  15.  März)  216.  —
der  aut  Anlaß  der  anderweiten  Organisation  der  allgemeinen
  Landesverwaltung  in  den  Ruhestand  tretenden
Beamten  (G.  v.  26.  Juli  §#.  83  ff.)  311.

Pensionirung  der  Geistlichen,  s.  Emeritirung.

Pensionsbeiträge  der  Geistlichen  (Kirchengeseß  v.
26.  Janr.  S#.  12  ff.)  218.

Pensionsfonds  der  evangelischen  Landeskirche,  aus  demselben
  wird  das  Ruhegchalt  emeritirter  Geistlicher  gewährt
  (G.  v.  15.  März)  216.

Poln.  Peterwitz  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  38.

Pfähle,  Strafe  der  Beschädigung  von  Pfählen,  welche
zur  Abgrenzung,  Absperrung  oder  Vermessung  von  Grundstücken
  dienen  (G.  v.  1.  April  &amp;amp;.  30  Nr.  3)  230.  —  de#gl.
der  Pfähle  zum  Schutze  der  Bäume  (F.  30  Nr.  5  das.).

Pfandbriefe,  s.  Landschaften.

Pfandgeld  (Ersatzgeld),  Bestimmungen  über  dasselbe  bei
Feld-  und  Forstpolizeiübertretungen  (G.  v.  1.  April
S#.  69  ff.)  230.

Pfändung  bei  Uebertretungen  der  feld  und  forstpolizeilichen
  Vorschriften  (G.  v.  1.  April  S#§.  17,  77  ff.,  96)  230.

Pfarrbeitrag,  Pensionsbeitrag  der  Geistlichen  (Kirchengesetz
  v.  26.  Janr.  8#§.  12  f.)  218.

Pfarrgebäude  in  den  Landestheilen  des  linken  Rheinufers,
  Eigenthum  und  Unterhaltung  derselben  (G.  v.
14.  März)  225.

Pfarrgemeinden  in  den  Landestheilen  des  linken  Rheinufers,
  Abänderung  des  Gesetzes  vom  14.  März  45  über
die  Aufbringung  der  Kosten  für  die  kirchlichen  Bedürfnisse
der  Pfarrgemeinden  (G.  v.  14.  März)  225.

Pfarrhäuser,  s.  Pfarrgebäude.

Pfarrwohnung,  s.  Pfarrgebäude,  Kirchen.

Pflanzen,  Strafe  der  Beschädigung  von  Planzen  (G.  v.
1.  April  §.  30  Nr.  5)  230

Pflanzungen,  s.  Pflanzen.

Pflugwenden,  Strafe  des  unbefugten  Pflugwendens  über
Grundstücke  (G.  v.  1.  April  FS.  10)  230.

Pfründenabgabe  an  den  Pensionsfonds  der  evangelischen
Landeskirche  (Kirchengeseh  v.  26.  Janr.  #.  14  ff.)  218.

Pieltsch  (Kreis  Leobschütz),  s.  Chausseen  Nr.  30.

Pinne  (Kreig  Samter),  Verleihung  de5  Enteignungsrechts
an  die  evangelische  Kirchengemeinde,  behufs  Anlegung
eines  Kirchhofs  (A.  E.  v.  10.  Sept.)  366  Nr.  9.

Pitschen  (Provinz  Schlesicn),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  dic  zur  Anlegung  einer  neuen  Straße  nach  dem
Bahnhofe  Mitschen  der  Posen-Creuzburger  Eisenbahn  erforderlichen
  Grundstücke  (A.  E.  v.  28.  Janr.)  254  Nr.  5.
—  .  auch  Chausseen  Nr.  36.

Sachreglster.

1880.

Pleschen  (Kreis),  Herabsehung  des  Zinsfußes  der  Kreisobligationen
  (Priv.  v.  20.  Janr.  73)  auf  42  Prozent  (A.  E.
v.  8.  Dez.  79)  15  Nr.  11.

Pleß  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  26.

Poggenkrug  (Provinz  Hannover),  #.Chausseen  Nr.  43.

Polizeiliche  Verfügungen,  Rechtemittel  gegen  dieselben
  (G.  v.  26.  Juli  S§.  63  bis  67)  305.

Polizeipräsident  in  Berlin,  besondere  Stellung  desselben
(G.  v.  26.  Juli  S§.  35,  37)  298.

Polizeiverordnungen  in  Feld-  und  Forstpolizeisachen
(G.  v.  1.  April  §§.  40,  43)  230.  —  Allgemelne  Bestimmungen
  über  den  Erlaß  von  Polizeiverordnungen  (G.  v.
26.  Juli  ##.  *  bis  81)  309.

Polizei  brecht,  anderweite  Regelung  desselben
  (G.  v.  26.  Juli  88.  72  bis  81)  309.

Polle  (Provinz  Hannover),  Frist  zur  Anmeldung  von
Ansprüchen  zur  Eintragung  im  Grundbuche  für  den  Amtsgerichtsbezirk
  Pollc  (Verf.  v.  27.  April)  253.

Polnisch  Peterwitz  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  38.

Pommern  (Provinz),  Auflösung  des  durch  Reglement
vom  2./9.  Juli  56  gebildeten  Unterstützungsfonds  für  emeritirte
  cvangelische  Geistliche  (V.  v.  1.  Juni)  267.  —  s.  auch
Generalkommissionen  Chausseen,  Landschaften.

Pommersche  Landschaft,  s.  Landschaften.

Poppelau  (Kreis  Rybnik),  s.  Chausseen  Nr.  33.

Posen  (Provinz),  Auflösung  des  durch  Reglement  vom
*  66  gebilbeten  Emeritenfonds  für  die  evangelischen
Geislichen  (V.  v.  1.  Juni)  267.  —  f.  auch  Feuersozietäts.
  Reglements,  Generalkommissionen.

Präsidium  des  Oberverwaltungsgerichts  (G.  v.  2.  Aug.
8.  26)  317.

Preiswitz  (Kreis  Jabrze),  s.  Chausseen  Nr.  27.

Preußen  (Provinz),  Auflösung  des  durch  Reglement  vom
20/24.  Aug.  64  gebildeten  Emeritenfonds  für  die  cvangelischen
  Geistlichen  (V.  v.  1.  Juni)  267.

Preußische  Central-Bodenk
schaft  in  Berlin,  Venderung  des  Talon.  -Schema  zum
Statut  (A.  E.  v.  2.  Juni)  284  Nr.  9.

Prims,  Statut  der  Fischereigenossenschaft  an  der  Prims
im  Kreise  Merzig  (v.  17.  Dcz.  79)  212  Nr.  2

Privatbanken,  (.  Cöln.

Privatwege,  s.  Wege.

Prökuls  (Ostprcußen),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Propsteier  Salzwiesen-Niederung,  Statut  für
den  Deich-  und  Entwässerungsverband  (v.  23.  Junl)  356
Nr.  6.

 

EVTMNTTTB  çoll
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        Sachregister.

Provinzialausschuß,  Befugnisse  desselben  bei  Bildung
des  Provinzialraths  (G.  v.  26.  Juli  S.  10  ff.)  293  —
desgl.  des  Bezirksraths  (§.  27  das.).  —  desgl.  des  Bezirksverwaltungsgerichts
  (G.  v.  2.  Aug.  E.  9)  315.

Provinzialbehörden  der  allgemeinen  Landesverwaltung
(G.  v.  26.  Juli  §§.  3,  8  bis  15)  291.

Provinzialobligationen,  s.  Rheinprovinz,

Sachsen.

Provinzialordnung  v.  29.  Juni  1875.  Aufhebung
des  Tit.  2  Abschn.  5,  sowie  des  §.  2  Abs.  2  und  F.  126
(C.  v.  26.  Juli  §.  91)  313.

Provinzialrath,  Organisalien  desselben  (G.  v.  26.  Juli
§S.  4),  10  bis  14)  291.—  Verfahren  desselben  (89.  45  f.
das.)  300.  —  Zustimmung  zum  Erlaß  von  Polizeiverordnungen
  (§.  75  das.)  310.

Protokoll  (Justruktionsprotokoll)  in  Auscinandersetzungsangelegenheiten
  (G.  v.  18.  Febr.  S#.  14  bis  19)  59.

Prozeßkosten,  s.  Kosten.

Psaar  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  39.

Publikation  der  Polizeiverordnungen  (G.  v.  26.  Juli
S.  76,  77)  310.

Pyritz,  Eisenbahn  Stargard=  Pyritz-Cüstrin,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  53.

O.

ZQuedlinburg  (Stadt),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
begzüglich  der  zur  Anlage  einer  Wasserleitung  erforderlichen
Grundstücke  (A.  E.  v.  26.  Juli)  357  Nr.  10.

R.

Raddeilen  (Ostpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  5.
Rang  (Rangverhältnisse)  der  Direktoren  der  Bezirksverwaltungsgerichte
  (A.  E.  v.  4.  Aug.)  349.
Dt.  Nasselwitz  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  34.
Rathenow,  Ausgabe  von  Stadtobligationen  im  Betrage
von  400  000  Mark  (Priv.  v.  24.  März)  263  Nr.  5
Natibor  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  24.
Natibor  (Stadt),  Ausgabe  von  Stadtobligationen  im
Betrage  von  225  000  Mark  (Priv.  v.  8.  März)  275  Nr.  1.
Rauden  (Kreis  Marienwerder),  s.  Chausseen  Nr.  8.
Ravensbrück  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  12.
Rechtsanwälte,  Ausführungsgesehz  zur  „Deunshen  Ge,
bührenordnung  für  Rechtsanwälte  (G.  v.  2.  Febr.)  43.
Vertretung  der  Partcien  durch  Rechtsanwälte  in
iten  (G.  v.  18.  Febr.  8.  7)
59.  —  Gebühren  der  Rechtsanwälte  in  streitigen  Verwaltungssachen
  (G.  v.  2.  Aug.  F.  72)  322.
Ges.  Samml.  1880.

 

1880.  25

Rechtshülfe,  Provinzialraih,  Bezirksrath  und  Kreis-(Stadt.)
  Ausschuß  haben  sich  gegenseitig  Rechtshülfe  zu
leisten  (G.  v.  26.  Juli  §.  59)  304.  —  Rechtshelfe  unter
den  Verwaltungsgerichten  (G.  v.  2.  Aug.  F.  7)  316.

Rechtsmittel  in  Verwaltungsstreitsachen  in  den  Fällen
des  Feld-  und  Forstpolizeigesctzes  v.  1.  April  (§.  91  das.)
330.  —  gegen  polizeiliche  Verfügungen  (G.  v.  26.  Juli
S.  63  bis  67)  305.

Nechtsweg  wegen  der  Pensionsansprüche  emeritirter  Geist.
lichen  (G.  v.  15.  März  Art.  5)  216.  —  Abänderung  der
Vorschrift  des  G.  v.  11.  Mai  18142  über  die  Zulässigkeit
des  Rcchtswegs  gegen  polizciliche  Verfügungen  (G.  v.
26.  Juli  SF.  63  bis  67)  305.

Regenwalde  (Kreis),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  den  Kreis  Regenwalde  bezüglich  der  zum  Bau  einer
Brücke  über  die  Rega  bei  Stramehl  und  eines  versteinten
Weges  von  der  Brücke  in  der  Richtung  auf  Labes,  sowie
zur  Herstellung  eines  anschließenden  Landweges  erforderlichen
  Grundstücke  (A.  E.  v.  17.  Dez.  79)  16  Nr.  14.

Negeuwalde  (Stadt  in  Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  20.

Regierungen,  anderweite  Organisation  derselben  (G.  .
26.  Juli  &amp;amp;§.  3,  16  ff.)  291.  —  Die  Befuguiß  derselben
zum  Erlasse  von  Polizeivorschriften  wird  aufgehoben
C.  73  das.  309.

Regierungspräsidenten  (G.  v.  26.  Juli)  291.

Negierungsvizepräsidenten,  fallen  weg  (G.  v.
26.  Juli  §.  16)  294.

Reichenbach  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  25.

Reichssteuern,  s.  Steuererlaß.

Reiher  (Vögel),  Fang  und  Tödtung  durch  den  Fischereibercchtigten
  (G.  v.  30.  März  Art.  IV.)  228.

Reil-Trabener  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  49.

Reisekosten  und  Tagegelder  der  Jusliqzbcamten  im  Bezirke
des  Oberlandesgerichis  zu  Cöln  (V.  v.  11.  Febr.)  53.  —
der  Beamten  der  Staatscisenbahnen  und  der  unter  Staatsverwaltung
  stehenden  Privatbahnen  (G.  v.  8.  Juni)  273.

Reiten,  Strafe  des  unbefugten  Reitens  über  Grundstücke
(O.  v.  1.  April  §.  10)  230.

Nemerloh  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  48.

Nesolute  der  Ortspolizeibehörde,  s.  Bescheid.

Restitution  in  Aus  (G.  v.
18.  Febr.  S.  33)  59.  —Mestitutionsklage  0.  a.  O.  S#.  S2)
83,  110).

s.  auch  Wiederaufnahme  des  Verfahrens,
Wiedereinsebung  in  den  vorigen  Stand.
d

Roav  4  s.  Hell.
        <pb n="60" />
        26

Revision  gegen  die  urtheile  der  Strafkammern  in  Feldund
  Forstpolizeistrafsochen  (G.  v.  1.  April  §.  59)  230.  —
Revision  in  Verwaltungsstreitsachen  in  Zällen  des  Fceldund
  Forstpolizeigesetes  vom  1.  April  G.  91  ras)  230.  —
Nevision  in  Aus  genh  (G.  v.
18.  Febr.  KK.  67  bis  75,  109)  59

Revision  in  streitigen  Verwaltungssachen  (G.  v.
2.  Aug.  #.  65,  69)  315.

Revisionskollegium  für  Landeskultursachen  führt
künftig  den  Namen  „Ober-Landeskulturgerichte  (G.  v.
18.  Febr.  .  2)  59.

Rheinische  Eisenbahn,  Erwerb  derselben  für  den  Staat
(G.  v.  14.  Febr.)  20

Rheinprovinz,  Herabsehung  des  Amortisationssahes  der
Anleihen  des  Provinzialverbandes  (A.  E.  v.  19.  April
69  und  24.  März  73)  von  1#  Prozent  auf  1  Prozent
(A.  E.  v.  3.  Nov.  79)  14  Nr.  1,  46  Nr.  1.

Genehmigung  des  Regulativs  über  Ausgabe  von
Anleihescheinen  der  Rheinprovinz  bis  zum  Betrage  von
3u000  OoOo  Mark  (A.  E.  v.  5.  April)  269  Nr.  3.

Rheinsberg  (Kreis  Ruppin),  s.  Chausseen  Nr.  18.

Ritschenhausen,  s.  Eisenbahn  Erfurt-Grimmenthal-Ritschenhausen.


Nixdorf,  Ausfertigung  von  Anleiheschcinen  der  Gemeinde
Nixdorf,  Kreis  Teltow,  im  Betrage  von  625  000  Mark
(Priv.  v.  9.  Juni)  284  Nr.  11.

Nohrsdorf  (Dommern),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Robkitkafluß,  Statut  für  die  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft
  des  Nokitkaflusses  oberhalb  Mrotschen
(v.  25.  Okt.)  396  Nr.  4.

Nomanshof  (Kreis  Rybnib),  s.  Chausseen  Nr.  33.

Rosenberg  (Kreis  Heiligenbeil)  s.  Chausseen  Nr.  2.

Rosenberg  (Kreis  in  Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  35.

Rospitz  (Kreis  Marienwerder),  s.  Chausseen  Nr.  8.

NRössel  (Kreis),  Ausfertigung  von  Kreisobligationen  im
Betrage  von  316  000  Mark  (Priv.  v.  16.  Janr.)  254
Nr.  4.

Rückfall,  bei  Feld-  und  Forstfreveln  (G.  v.  1.  April
§S.  2,  3,  21)  230.

Rudelstadt  (Schlesien),  .  Chausseen  Nr.  40.

Rüdnitz  (Brandeuburg),  s.  Chausscen  Nr.  13.

Ruhegehalt  der  emeritirten  Geistlichen  in  den  acht
älteren  Provinzen  (G.  v.  15.  März)  216

Ruhestand  der  in  Folge  der  anderweiten  Organisation
der  allgemeinen  Landesverwaltung  nicht  verwenderen  Beamten
  (G.  v.  26.  Juli  §9.  83  ff.)  311.

Ruppin  (Kreis),  s.  Chaussecn  Nr.  14,  18.

Robnik  (Kreio),  s.  Chausseen  Nr.  33.

 

Sachregister.

1880.

S.

Saarbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  51.

Saarbrücken,  Auflösung  der  dortigen  Eisenbahndirektion
(A.  E.  v.  21.  Febr.)  40.

Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  Stadtobligationen
von  1873  von  5  auf  44  Prozent  (A.  E.  v.  14.  Juni)
350  Nr.  1.

Sachsen  (Provinz),  Abänderung  des  Gesetzes,  betr.  die
Auflösung  des  Lehnsverbandes  v.  28.  März  77  (G.  v.
10.  März)  215.  —  Auflösung  des  durch  Reglement  vom
20./24.  Aug.  61  gebildeien  Emeritenfonds  für  die  evangelischen
  Geistlichen  (V.  v.  1.  Juni)  267.

Nachtrag  zu  dem  Regulativ  v.  30.  Janr.  75  über
Ausgabe  von  Provinzialobligationen  (A.  E.  v.  24.  Mäcz)
275  Nr.  2.

Sachverständige,  Gebühren  derselben  in  Auseinandersetzungsangelegenheiten
  (G.  v.  18.  Febr.  &amp;amp;.  45)  59.

Sagan  (Kreis),  Herabsehzung  des  Jinsfußes  der  Kreisobligationen
  (Priv.  v.  3.  Mai  69)  von  5  auf  471  Prozent
(A.  E.  v.  20.  April)  270  Nr.  6.

Sakuten  (Ostpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  3.

Samter  Kreis),  Ausgabe  von  Kreisobligationen  im  Betrage
  von  550  000  Mark  (Priv.  v.  24.  Mai)  284  Nr.  7.

Sandgruben,  s.  Gruben.

Schadensersatz  bei  Feld.  und  Forstpolizeikontraventionen
(C.  v.  1.  April  Ss.  67  fl.)  230.

Schafe,  Strafe  des  unbefugten  Waschens  von  Schafen  in
Gewässern  (G.  v.  1.  April  8.  27)  230.

Scharley  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  31.

Schatzauweisungen,  Ermächtigung  des  Finanzministers
zur  Ausgabe  derselben  bis  auf  Höhe  von  30  000  000  Mark
im  Jahre  vom  1.  April  1880/81  (G.  v.  1.  März  &amp;amp;.  2)  91.

Scherben,  Strafbestimmungen  gegen  das  unbefugte  Werfen
von  Scherben  auf  Grundstücke  (G.  v.  1.  April  §.  26)
230.

Schichowitz  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  24.

Schiedsrichter,  Gebühren  derselben  in  Auseinandersehungsangelcgenheiten
  (G.  v.  18.  Febr.  J.  45)  59.  —
Schiedsrichterliches  Verfahren  in  diesen  Sachen  (a.  a.  O.
G.  95).

Schicrokau  (Schlesien),  .  Chausseen  Nr.  39.

Schiffahrtskanäle,  s.  Emden.

Schildberg  (Kreis),  Ausfertigung  von  Kreisobligationen
im  Betrage  von  90  000  Mark  (Priv.  v.  4.  Febr.)  252
Nr.  7.

Ausfertigung  von  Kreisobligationen  bis  zum  Betrage
von  90  000  Mark  III.  Ausgabe  (Priv.  v.  18.  Aug.)  362.
Nr.  4.
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        Sachregister.

Schivelbein  (Kreis),  Ausfertigung  von  Kreisobligationen

im  Betrage  von  29  850  Mark  (Priv.  v.  4.  März)  255.
Nr.  15.
Schlesien  (Provinz),  Aufhebungd
den  und  Gastgemeinden  in  der  evangelischen  Kicche  der
Provinz  Schlesien  (G.  v.  16.  Febr.)  51.  —  Auflösung  des
durch  Reglement  vom  13°15.  Janr.  66  gebildeten  Pensionshülfsfonds
  für  emeritirte  evangelische  Geistliche  (V.  v.
1.  Juni)  267.

Schleswig-Holstein  (DBrovinz),  die  Gencralkommission
für  die  Provinz  Hannover  fungirt  zugleich  für  Schleswig.
Holstein  (G.  v.  26.  Juli  §.  15)  294.  —  Anlegung  des
Grundbuchs  für  den  Bezirk  des  Amtzgerichts  Bargtehcide
(Verf.  v.  23.  Aug.)  352.

Schlüssel,  Bestrafung  des  miitelst  falscher  Schlüssel  verübten
  Felddiebstahls  (G.  v.  1.  April  F.  20)  230.

Schmiedeberg,  Bau  der  Eisenbahn  Hirschberg-  Schmiede.
berg  (G.  v.  9.  März)  169.  (A.  E.  v.  15.  März)  224.

Schmitten  (Regierungsbezirk  Wiesbaden),  s.  Chausseen
Nr.  50.

Schneidemühl,  Bau  der  Eisenbahn  Schneidemähl-Deutsch-Crone
  (G.  v.  9.  März)  169.  (A.  E.  v.  15.  März)
224.

Schöffengerichte,  Quständigkeit  derselben  bei  Feld-  und

Forstpolizeikontraventionen  (G.  v.  1.  April  §.  53)  230.

Schönermark  (Kreis  Ruppin),  s.  Chausseen  Nr.  14.

Schonungen,  Bestrafung  des  Weidefrevels  in  Schonungen
(G.  v.  1.  Upril  §.  15)  230.  —  Ersatgeld  C.  71  das..

Schonzeiten  für  die  Fischerei,  Ergänzung  zu  §.  28  des
Fischereigesetzes  vom  30.  Mai  74  (G.  v.  30.  März
Urt.  III)  228.

Schreibendorf  (Kreis  Brieg),  s.  Chausseen  Nr.  28.

Schubin  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  23.

Schuldverschreibungen,  s.  Staatsanleihen,
Staatshauszhalt.

Schutt,  Bestrafung  desjenigen,  der  unbefugt  Schutt  auf
Grundstücke  wirft  (G.  v.  1.  April  F.  26)  230.

Schwarzwasser  (Kreis  Pleß),  s.  Chausseen  Nr.  27.

Schwestinghausen  (Kreis  Hagen))  s.  Chausseen
Nr.  47.

Schweinsdorf  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  34.

Schwellinger  Deichverband,  Kreis  Mülheim  a.  d.  Ruhr
(Stat.  v.  26.  Juli)  357  Nr.  11.

Schwesternitz  (Oberschlesien),  s.  Chausseen  Nr.  34.

Schwetz-Neuenburger  Deichverband,  Abänderung  des
Statuts  vom  27.  Dezember  64  (A.  E.  v.  30.  Juli)  386
Nr.  2.

Schymotzitz  (Kreis  Rybnik),  s.  Chausseen  Nr.  33.

Seckenburg  (Ostpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  4.

MAAILGCEA

1880.  27

Seichwitz  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  35.

Senate  bei  dem  Oberverwaltungegericht,  Bildung  derselben
  (G.  v.  2.  Ang.  F.  26)  317.

Siebenhubon  ESchlesien),  s.  Chausseen  Nr.  34.

Siegroth  (Kreis  Rimptsch),  s.  Chausseen  Nr.  29.

Silbitz  (Kreis  Nimptsch),  s.  Chausseen  Nr.  29.

Singvögel,  Strafbestimmungen  gegen  das  Fangen  derselben
  (G.  v.  1.  April  F.  33)  230.

Sitzungspolizei  in  Auseinandersetzungssachen  (G.  v.
18.  Febr.  §.  101)  59.  —  im  Verwaltungsstreitverfahren
(G.  v.  2.  Aug.  JF.  42)  319.

Sodehnen  (Kreis  Darkehmen),  s.  Chausseen  Nr.  7.

Sohrau  (Kreis  Rybnik),  s.  Chausseen  Nr.  33.

Sonntag,  Bestrafung  der  an  Sonntagen  verübten  Feldund
  Forstfrevel  (G.  v.  1.  April  §.  2)  230.

Sorau  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  16.

Sperenberg  (Kreis  Teltow),  s.  Chausseen  Nr.  11.

Spruchkollegien  für  die  landwirthschaftlichen  Augelegenheiten,
  Verfahren  vor  denselben  (G.  v.  18.  Febr.)  59.  —
Aufhebung  der  Spruchkollegien  (G.  v.  26.  Juli  g.  22)  295.

Staatsanleihe  zur  Deckung  der  Außgaben  des  Jahres  v.
1.  April  1878°/79  (G.  v.  29.  Febr.)  88.  —  deögl.  zur
Ergänzung  der  Einnahmen  des  Jahres  v.  1.  April  1880/81
(G.  v.  1.  März)  92.  —  zur  Anlage  eines  zweiten  Geleises
  auf  der  Mosel-  und  Saarbahn  (G.  v.  4.  Febr.)
19.  —  zum  Erwerbe  der  Nhelnischen  und  der  Berlln-Potsdamer
  Eisenbahn  (G.  v.  14.  Febr.)  20.  —  zum  Erwerbe
  der  Homburger  Eisenbahn  (G.  v.  25.  Febr.)  55.—
zum  Erwerbe  der  Main-Weserbahn  und  zum  Ban  der
Eisenbahn  von  Cölbe  nach  Laosphe  (G.  v.  7.  März)  157.—
zur  Erweiterung  der  Staatseisenbahnen  und  der  Betheiligung
  des  Staats  bei  mehreren  Privateisenbahn-Unternehmungen
  (G.  v.  9.  März)  169.  (G.  v.  18.  Dez.)  377.

Staatshaushalt,  Anweisung  zur  Deckung  der  Mehrausgaben
  des  Jahres  vom  1.  April  1878/70  (G.  v.
29.  Febr.)  88.  —  desgl.  zur  Ergänzung  der  Einnahmen
des  Jahres  v.  1.  April  1880/81  (G.  v.  1.  März)  92.

Staatshaushalts-SEtat,  Feststellung  eines  Nachtrages
für  das  Jahr  v.  1.  April  1879/80  (G.  v.  13.  Febr.)  47.  —
Feststellung  des  Staatöhaushalts-Etat  für  das  Jahr  v.
1.  April  1880/81  (G.  v.  1.  März)  91.

Staatsministerium,  besondere  Befugnisse  desselben  hinsichtlich
  einzelner  Bestimmungen  der  kirchenpolitischen  Gesetze
  (G.  v.  14.  Juli  Art.  2,  3,  4,  7)  285.

Staatsverträge,  s.  Braunschweig.

Stadtausschuß  als  Organ  der  allgemeinen  Landesverwaltung
  (G.  v.  20.  Juli  §F.  4,  30  f.)  291.  —  Verfahren
  desselben  (§8.  45  ff.)  300.

Der  Stadtausschuß  als  Kreisverwaltungsgericht  (
v.  26.  Juli  F.  7)  291.  (G.  v.  2.  Aug.  F.  8)  316.
        <pb n="62" />
        28
Stadtobligationen,  s.  Breslau,  Bukan  u.  s.  w.
Stargard  :  Pyritz-Cüstrin,  s.  Eisenbahnen

s—i'es  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  durch  Privilegium
  vom  6.  August  69  und  7.  Juni  76  aufgenommenen
Stadtobligationen  von  5  auf  41  Prozent  (A.  E.  v.
25.  Febr.)  255  Nr.  13.

Steinau  (Oberschlesien),  s.  Chausseen  Nr.  34.

Steinbrüche,  Strafbestimmungen  gegen  die  Unterlassung
der  Einfriedigung  oder  des  Zuwerfens  derselben  (G.  v.
1.  April  F.  29)  230.

Steine,  Bestrafung  des  unbefugten  Werfens  von  Steinen
auf  Grundstücke  (G.  v.  1.  April  §.  26)  235.

Steinfurt  (Kreis),  Ausfertigung  von  Kreisobligationen
im  Betrage  von  350  000  Mark  (Priv.  v.  20.  April)
290  Nr.  1.

Stellvertretung  der  Oberpräsidenten  (G.  v.  26.  Juli
§  9)  292.  —  degl.  des  Regierungspräsidenten  (§§.  19,
20,  82)  291.

Sterbemonat,  bei  dem  Tode  emeritirter  Geistlichen
(Kirchengesetz  v.  26.  Janr.  §.  8)  218.

Stettin,  Errichtung  einer  Königlichen  Direktion  der  Berlin.
Stettiner  Eisenbahn  (A.  E.  v.  29.  Dez.  79)  I.

Tarif  für  die  Erhebung  des  Hafen.,  Bohlwerks,  und
Brückenaufzugsgeldes  in  Stettin  (v.  15.  Nov.)  379.

Steuererlaß,  Verwendung  der  aus  dem  Ertrage  von
Reichssteuern  an  Preußen  zu  überweisenden  Geldsummen
zu  Steuererlassen  (G.  v.  16.  Juli)  287.

Stoberau  (Kreis  Brieg),  s.  Chausseen  Nr.  28.

Stolberg-Roßla  (Grafschaft),  Auflösung  des  durch
Reglement  vom  9.  Oktober  (31.  Dez.)  72  gebildeten
Emeritenfonds  für  die  evangelischen  Geistlichen  (V.  v.
1.  Juni)  267.

Stolberg-Stolberg  (Grafschaft),  Auflösung  des  durch
Reglement  vom  12.  September  66  (15.  Juni  67)  gebildeten
  Emeritenfonds  für  die  evangelischen  Geistlichen  (V.
v.  1.  Juni)  267.

Stolpe  (Kreis  Anklam),  Fährgeldtarif  für  die  Peenc  Fähranstalt
  (v.  12.  April)  264  Nr.  7.

Stolzenau  (Hannover))  Frist  zur  Anmeldung  von  Ansprrüchen
  auf  Eintragung  im  Grundbuche  im  Bezirke  des
Amtsgerichts  Stolzenau  (Verf.  v.  15.  Mai)  262.

Stoppelweide,  Erlaß  von  Polizeiverordnungen  über
die  Ausübung  der  Stopvelweide  auf  Wiesen  in  der  Rheinprovinz
  (G.  v.  1.  April  S.  94)  230.

Strafe,  s.  Strafgesetze.

Sachregister.

1880.

Strafgesetze,  Strafbestimmungen  für  Zuwiderhandlungen
gegen  die  Vorschriften  über  die  Bestenerung  des  Wanderlagerbetriebes
  (G.  v.  27.  Febr.  S&amp;amp;§#.  7  bis  10)  174

Strasbestimmungen  in  Feld-  und  Forstvolizeisachen
(G.  v.  1.  April  §6.  1  bis  52)  230.  —  Aufhebung  der  bisherigen
  Vorschriften  C.  96  daf.).

Abänderung  der  Strafbestimmungen  der  kirchenpolitischen
  Gesche  v.  11.  Mai  73  und  21.  Mai  74  (G.  v.
14.  Juli  Art.  5)  286.

Strafkammern  der  Landgerichte,  Jusländigkeit  und  Besebung
  bei  Feld  und  Forstpolizeistrafsachen  (G.  v.  1.  April
F.  58)  230

Strafschärfungsgründe  bei  Juwiderhandlungen  gegen
das  Feld-  und  Forstpolizeigesetz  (G.  v.  1.  April  §.  2)  230.

Strafverfahren  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Feldund
  Forstpolizeigeseh  v.  1.  April  (§.  53  bis  61  das.)  230.

Strälen,  Eisenbahn  Grefrath-Straelen,  s.  Eisen  bahnen
Nr.  20.

Stralsund,  Verlegung  des  Eisenbahnbetriebsamts  für  die
Berliner  Nordbahn  von  Berlin  nach  Stralsund  (A.  E.
v.  5.  Juli)  282.

Sträucher,  Strafbestimmungen  gegen  unbefugtes  Beschädigen
  von  Sträuchern  (G.  v.  1.  April  §.  24)  230.
Streitige  Verwaltungssachen,  Abänderung  des
G.  v.  3.  Juli  75  (G.  v.  2.  Aug.)  315.  —  Neue  Redaktion

des  G.  v.  3.  Juli  75  (Bek.  v.  2.  Aug.)  327.

Strohwische  als  Warnungszeichen,  Strafe  der  Beschädigung
  (G.  v.  1.  April  S.  30)  230.

Subsidiarische  Verhaftung,  s.  Haftbarkeit.

Süchteln,  Eisenbahn  nach  Kempen  u.  s.  w.,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  54.

Szymanowo-Grzybnoer  Wiesenthal,  Statut  für
die  Genossenschaft  zur  Ent-  und  Bewässerung  desselben
(v.  23.  Aug.)  365  Nr.  4.

T.

Tagegelder  und  Reisekosten  der  Justisbeamten  im  Bezirk
des  Oberlandesgerichts  zu  Cöln  (V.  v.  11.  Febr.)  53.  —
der  Beamten  der  Staatseisenbahnen  und  der  unter  Staatsverwaltung
  stehenden  Privateisenbahnen  (V.  v.  8.  Juni)
273.

Taucher  (Vögel),  Tödtung  und  Fang  derselben,  Abäuderung
  des  §.  45  des  Fischereigesetbes  v.  30.  Mai  74  (G.  v.
30.  März  Art.  IV)  228

Teltow  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  11.

Templin  (  Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  12.

Tengern  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  48.
        <pb n="63" />
        Sachregister.

Tetenbüllspiecker  (Kreis  Eiderstedt),  Hafengeldertarif  (v.
19.  Sept.)  359.

Teuplitz  Kreis  Sorau),  s.  Chausseen  Nr.  16.

Thiere,  Strafbestimmungen  zum  Schutze  nühlicher  und
zur  Vernichtung  schädlicher  Thiere  (G.  v.  1.  April  F.  34)
230.  —  Strafbestimmungen  gegen  das  Liegenlassen  todter
Thiere  (das.  §.  26).  —  s.  auch  Vieh.

Thongruben,  s.  Gruben.

Thorn,  Eisenbahn  Marienburg.Graudenz.Thorn,s.  Eisenbahnen
  Nr.  35.

von  Tiele-Winkler,  Oberstlieutenant  zu  Micchowiß,
Uebertragung  der  demselben  verliehenen  Rechte  bezüglich
der  von  demselben  erbauten  Chaussee  vom  Zollhause  Oberlagiewnik
  bis  zur  Gleiwih-Königshütter  Chanssec  an  den
Kreis  Beuthen  (A.  E.  v.  25.  Juni)  350  Nr.  4.

Torflager  (Torsmoore),  Strafe  für  unbefugtes  Abbrennen
von  Torfmooren  (G.  v.  1.  April  §S.  32)  230.

Traben,  Bau  der  Eisenbahn  von  Reil  nach  Traben
(G.  v.  9.  März)  169.  (A.  E.  v.  15.  März)  224.

Transport  von  Brennholz  2c.,  Strafbestimmungen  gegen
das  Uebertreten  der  bezüglichen  Gesetze  und  Polizelverordnungen
  (G.  v.  1.  April  §F.  43)  230.

Trebnitz  (Kreis),  Verlegung  des  Anfangstermins  zur  Rückzahlung
  der  in  Gemäßheit  des  Priv.  v.  26.  Nai  79  ausgetzebenen
  Kreltobligatlonen  auf  den  1.  Juli  81  (A.  E.
v.  26.  Nov.  79)  46  Nr.  2.  —  Ausfertigung  von  Kreisobligationen
  im  Belrage  von  200  000  Mark  (Priv.  v.
23.  Febr.)  255  Nr.  11.

s.  auch  Chausseen  Nr.  32.

Trenkau  (Kreis  Leobschüt),  s.  Chausseen  Nr.  30.

Treufelde-Laski'er  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft
  bei  Bromberg  (Stat.  v.  3.  Mai)  283  Nr.  6.

Triebel  (Kreis  Sorau),  s.  Chausseen  Nr.  16.

Triften,  Strase  des  unbefugten  Abschneidens  von  Gras
oder  sene  Viehfuiter  an  Triften  (G.  v.  1.  April
F.  24)  2

Funronss  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  38.

Tunxdorf-Nhede-Aschendorfer  Deichverband  im
Kreise  Osnabrück  (Stat.  v.  2.  Juni)  284  Nr.  10.

Turbinen,  Vorrichtungen  zum  Schutze  der  Fische  gegen
Beschädigung  durch  Turbinen  (G.  v.  30.  März  Art.  1V)
228.

Twardawa  (Oberschlesien),  s.  Chausseen  Nr.  34.
Twarnik  (Oberschlesien),  s.  Chausseen  Nr.  34.

1880.  29

u.

für  das  Verfahren  in
nach  dem  G.  v.  18.  Febr.
(d.  a.  O.  K6.  104  bis  11)  55.  —  desgl.  zu  dem  Feldund
  Forsipolizeigesetz  v.  II.  April  (§8.  89  bis  914)  249.
—  zu  der  anderweiten  Organisation  der  allgemeinen
Landesverwaltung  (G.  v.  26.  Juli  §§.  82  ff.)  311.
Uebertretungen  feld-  und  forstpollzeilicher  Vorschriften
(G.  v.  1.  April)  230.
Uelmen  (Nheinprovinz),  #.  Chausseen  Nr.  52.
Uhrsleben  (Sachsen),  f.  Chausseen  Nr.  41.
Unrath,  Bestrafung  des  unbefugten  Werfens  von  Unrath
auf  Grundstücke  (G.  v.  1.  April  S.  26)  235.
Unterbrechung  des  Verfahrens  in  Auseinandersezungsangelegenheiten
  (G.  v.  18.  Febr.  J.  35)  59.
Unterschriften,  Beglaubigung  derselben  durch  Notare
(G.  v.  8.  März  §.  5)  177
Unterstützungswohnsitz,  Aufhebung  der  §§.  40  bis  48,
50  bis  58  des  Ges.  v.  8.  Marz  71  6G.  v.  2.  Aug.  8.  89)  326.
Urtheil  in  Ausei  '  legenheiten  (G.  v.
18.  Febr.  I§.  48  bis  57,  65,  74  59.
Uschüstz  (Schlesien,  Kreis  Rosenberg),  s.  Chausseen  Nr.  35.

—  4n#  V  1

Dder#n#  2  sk-V.



Veckerhagen  (Provinz  Sessen),  s.  Chausseen  Nr.  42,  49.
Verden-Bremener  Landstraße,  s.  Chausseen  Nr.  44.
Vereidigung,  s.  Beeidigung.

Verjährung  des  Anspruchs  auf  Ersahgeld  bei  Feldschäden
  (G.  v.  1.  April  §F.  70)  245.

Verkündung  der  Polizeiverordnungen  (G.  v.  26.  Juli
S#.  70,  77)  310.

Vermessungen,  Bestrafung  der  Beschädigung  von  Merk.
malen  zur  Vermessung  von  Grundstücken  (G.  v.  1.  April
K§.  30  Nr.  3)  236.

Versäumnißturtheil  in  Auseinandersetzungsangelegenheiten
  (G.  v.  18.  Febr.  §#.  53  bis  57,  65,  74)  59.
Versuch,  Bestrafung  desselben  bei  Feld  und  Forstfreveln

(G.  v.  1.  April  §.  8)  230.

Versteigerung,  s.  JZwangsversteigerung.

Verunreinigung  von  Gewässern,  Bestrafung  derselben
(G.  v.  1.  April  §.  27)  235.

Verwaltung,  Organisation  der  allgemeinen  Landesverwaltung
  (G.  v.  26.  Juli)  291.  —  Verfahren  (G.  v.
26.  Juli  §#.41  f.)  299.  —  Zwangsbefugnisse  (§§.  68
bis  71)  307.
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        30

Verwaltungsbehörden,  Organisation  derselben  und
Verfahren  (G.  v.  26.  Juli)  291.  —  Aufhebung  der
Tit.  1  bis  IV,  sowie  der  9§.  168,  169,  170  Nr.  2,  4,  5
und  des  §.  174  des  Gesetzes  vom  26.  Juli  74  (G.  v.
26.  Juli  §.  91)  313.

Verwaltungsgerichtsbarkeit,  allgemeine  Bestimmungen
  über  dieselbe  (G.  v.  26.  Juli  S§#.  7,  11,  27,  28,
60,  62)  291.  —  Abänderung  und  Ergänzung  des  Gesehes,
betr.  die  Verfassung  der  Verwaltungsgerichte  und  das
Verwaltungsstreitverfahren,  vom  3.  Juli  75  und  Einführung
  desselben  in  dem  gesammten  Umfang  der  Monarchie
  (G.  v.  2.  Aug.)  315.

K  ’fkt.  *  324

setz.  vom  3.  Juli  75,  neue
NMedaktion  dess  elben  in  Gemähen  des  Gesetzes  vom  2.  Aug.
(Bek.  v.  2.  Aug.)  3

#ermeennaben  (streitige),  s.  Verwaliungsstreitverfahren.


Verwaltungsstreitverfah  Abänderung  des  Gesehes,

  betr.  bie  Verfassung  der  Verwaltungsgeite  und

das  Verwaltungsstreitverfahren,  vom  3.  Juli  75  und  Einführung
  desselben  in  dem  gesammten  Umfang  der  Monarchie

(G.  v.  2.  Aug.)  315.  —  Bekanntmachung,  betr.  die

Redaktion  des  Verwaltungsgerichtsgesetzes  (v.  2.  Ang.)

327.  —  Frist  zur  Anbringung  der  Klage  (G.  v.  26.  Juli

H.  42  bie  44)  300.  —  Aufschiebende  Wlrkung  der  Klageerhebung

  (F.  44  das.).  —  Anwendung  des  Verwaltungsstreitverfahrens

  in  den  dem  Kreis.  (Stadt.)  Ausschusse

überwiesenen  Angelegenheiten  (G.  v.  26.  Juli  F.  62)  305.

fah  bei  Vollstreckung  der
Eurtscheidungen  der  Verwaltungsgerichte  G.  v.  2.  Aug.
5.  79)  323.  —  in  Auszei
(G.  v.  18.  Febr.  §.  86)  59.  —  beie  Eriichtung  von  Feueriellen

  (G.  v.  1.  April  §.  50)  241.  —  bei  der  Pfändung
und  Feststellung  des  Ersahgeldes  bei  Feldschäden  (G.  v.
.  1.  April  §#.  76,  84,  vergl.  J.  91)  246.
Zwangsbefugnisse  der  Verwaltungsbehörden  behufs
Durchsetzung  ihrer  Anordnungen  (G.  v.  26.  Juli  69.  68
bis  71)  307.

Vieh,  Bestrafung  des  unbefugten  Viehtreibens  über  fremde
Grundstücke  (G.  v.  1.  April  §.  10)  230.  —  desgl.  des
unbefugten  Viehweidens  (F.  14  das.).  —  desgl.  desjenigen,
  wer  sein  Vieh  ohne  Aufsicht  läßt  G.  11  das.).  —
desgl.  des  Hirten,  welcher  das  Weidevieh  ohne  Aufsicht
  läßt  (§.12  das.).  —  Pfändung  und  Ersatgeld  (§6.67  ff.
das.).  —  s.  auch  Weide,  Weidefrevel,  Thierec.

Viehfutter,  Bestrafung  des  unbesugten  Abschneidens  oder
Abrupfens  von  Viehfutter  (G.  v.  1.  April  §.  24)  230.

Viehseuchen,  Modifkation  des  F.  6  bes  G.  v.  25.  Juni
75  (G.  v.  20.  Juli  F.  70)  308.

Naaoalt  &amp;amp;.8  2

Sachregister.

1880.

Vögel,  Strafe  des  unbefugten  Fangens  nicht  jagdbarer
Vögel  auf  fremden  Grundstücken  (G.  v.  1.  April  F.  33)
230.—  s.  auch  Singv  ögel,  Vogeleier,  Vogelnester.

Vogeleier  ,  Strafbestimmungen  gegen  das  Ausnehmen
von  Vogeleiern  (G.  v.  1.  April  F.  33)  230.

Vogelnester  ,  Strafbestimmungen  gegen  das  Zerstören
von  Vogelnestern  (G.  v.  1.  April  §.  33)  230.

Volkswirthschaftsrath,  Errichtung  desselben  (V.  v.
17.  Nov.)  367.

Vollstreckung  der  Entscheidungen  der  Verwaltungsgerichte
  (G.  v.  2.  Aug.  §.  79)  323.

Vörde  (Kreis  Hagen),  s.  Chausseen  Nr.  47.

W.

Wackenau  (Oberschlesien),  s.  Chausseen  Nr.  34.

Wassen,  Einziehung  der  bei  Feldpolizeikontraventionen
geführten  Waffen  (G.  v.  1.  April  F.  23)  234.  —  Strafschärfungsgrund
  (F.  20  das.)  234.

Wahlershausen  (Hessen-Cassel)s.  Chausseen  Nr.  51.

Waice=  Kleinkrebbeler  Deichverband  (Statut  v.
23.  Febr.)  255  Nr.  12.

Walburg,  Bau  der  Eisenbahn  Walburg.  Großalmerobe
(G.  v.  9.  Mär))  169.  (A.  E.  v.  15.  Märh)  224.

Waldenburg  (Schlesien),  Ausfertigung  von  Stadtobligationen
  im  Betrage  von  320  000  Mark  (Priv.  v.
25.  Juni)  350  Nr.  5.

Walderzeugnisse,  s.  Waldprodukte.

Waldnutzung,  Uebertretung  der  Vorschriften  über  die
Auihn  derselben,  Strafbestimmungen  (G.  v.  1.  April
S.  41)  23

—  3  Strafe  des  Fortschaffens  nicht  überwiesener
  Waldprodukte  (G.  v.  1.  April  §.  39)  238

Wälle,  Strafe  der  Beschädigung  von  Wällen,  wäze  zur
Ab-  oder  Zuleitung  von  Wasser  dienen  (G.  v.  1.  April
G.  31)  237.

Walzen  (Oberschlesien),  s.  Chausseen  Nr.  34.

Wanderlager,  Besteuerung  des  Wanderlagerbetriebes
(G.  v.  27.  Febr.)  174

Wangerin,  s.  Chausseen  Nr.  20.

Warlow  (Kreis  Lublinitz),  Verleihung  des  Enteignungs.
rechts  an  den  Schulvorstand  behufs  Herstellung  eines
Schulgehöfts  (A.  E.  v.  19.  Sept.)  376  Nr.  2.

Warmhof  (Kreis  Marienwerder),  s.  Chausseen  Nr.  8.
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        Sachregister.

Warnungszeichen,  Strafe  der  Beschädigung  oder
Fortnahme  von  Warnungszeichen,  welche  zur  Absperrung
von  Grundstücken  dienen  (G.  v.  1.  April  §.  30  Nr.  3)
236.  —  Strafbestimmung  gegen  den  Weidefrevel  auf
Grundstücken,  deren  Betreten  durch  Warnungszeichen  verboten
  ist  (§.  15  Nr.  1  das.)  233.

Wartegeld,  der  aus  Anlaß  der  anderweiten  Organisation
der  allgemeinen  Landesverwaltung  ausscheidenden  nicht
etatsmäßig  angestellten  Beamten  (G.  v.  26.  Juli  §.  87)  312.

Warwerort,  Hafengeldertarif  (v.  5.  Janr.)  10.

Wäsche,  Strase  des  unbefugten  Niederlegens  oder  Aus.
breitens  von  Wäsche  zum  Trocknen  oder  Bleichen  (G.  v.
1.  April  §.  26)  230.

Wassergenossenschaften,  anderweite  Bestimmung  der
in  §.  91  des  G.  v.  1.  April  79  bestimmten  Frist  auf  zwei
Wochen  (G.  v.  26.  Juli  F.  42)  300.

Wasserstand,  Strafe  der  Beschädigung  von  Wasserstandszeichen
  (G.  v.  1.  April  §.  30  Nr.  3)  236.

Watzerath  (Kreis  Prüm),  Statut  für  die  dortige  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  (v.  25.  Sept.)  376  Nr.  4.

Wechselproteste,  bei  Aufnahme  derselben  durch  Notare
bedarf  es  der  Zuziehung  von  Zeugen  nicht  (G.  v.  8.  März
.  5)  177.—  In  Frankfurt  a.  M.  sind  alle  Notare  zusländig,
Wechselproteste  aufzunehmen  (a.  a.  O.  J.  3).

Wege,  Bestrafung  des  Felddiebstahls  von  Wegen  (G.  v.
1.  April  I§.  18,  24)  230.  —  Bestrafung  des  Aufhaltens
  außerhalb  der  Wege  in  Forsten  (§.  36  das.).  —
Bestrafung  der  unbefugten  Beschädigung  oder  Verunreinigung
  von  Privatwegen  (F.  30  Nr.  1  dafs.).

Wegweiser,  Strafe  der  Beschädigung  von  Wegweisern.
(G.  v.  1.  April  §.  30  Nr.  3)  236.

Wehlau  (Kreis),  Ausfertigung  von  Kreisobligationen  im
Betrage  von  250  000  Mark  (Priv.  v.  15.  Dez.  79)  16
Nr.  13.

Weide,  Bestrafung  desjenigen,  welcher  auf  fremder  Weide
Dünger  sammelt  (G.  v.  1.  April  F.  25)  230.

Wetldefrevel,  Bestrafung  desselben  (G.  v.
K.  14  bis  16)  230.

Weidenheger,  Bestrafung  des  Weidefrevels  auf  denselben
  (G.  v.  1.  April  §.  15  Nr.  4)  233.

Weinberge,  feldpolizeiliche  Vorschriften  zum  Schute  der
Weinberge  (G.  v.  1.  April  S§.  15,  18,  25,  71  Nr.  1)  230.

Wengerohr,  Bau  der  Eisenbahn  von  Wengerohr  nach
Berncastel  (G.  v.  9.  März)  169.

Werdum  (Landdrosteibezirk  Aurich),  #.  Chausseen  Nr.  43.

Werkzeuge,  Einziehung  derselben  bel  Feldpolizeikontraventionen
  (G.  v.  1.  April  §.  23)  234.

1.  April

1880.  31

Werthersatz  beim  Felbdiebstahl  (G.  v.  1.  April  88.  5,
68)  230.  .

WeicthanepGochWeseler
bahnen  Nr.  18.

Wesselburen-Heide,  s.  Eisenbahnen  Nr.  57.

Westener  Wegeverband)  s.  Chausseen  Nr.  44.

Westfalen,  s.  Feuersozietäts.  Reglemenis,
Chausseen.

Westfälische  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  58.

Westholsteinische  Eisenbahugesellschaft,  siehe
Eisenbahnen  Nr.  59.

Westpreußen,  Ausfertigung  von  Obligationen  des  Provinzialverbandes
  bis  zum  Betrage  von  22  Millionen
Mark  (Priv.  v.  18.  Ang.  79)  2  Nr.  2.

Abänderung  des  Reglements  über  die  Einrichtung

des  Landarmen--  und  Korrigendenwesens  v.  11.  Sept.  67
(A.  E.  v.  31.  März)  269  Nr.  2.

s.  auch  Landschaften,  Chaussecn.
Westpreußische  Landschaft,  s.  Landschaften.
Widersetzlichkeit  bei  Pfändungen  von  Thieren,  welche

auf  fremde  Grundstücke  übertreten  (G.  v.  1.  April  §§.  17,
77)  230.

Widerstand,  .  Widersedblichkeit.

Wiederaufnahme  des  Verfahrens  in  Ausei
angelegenheiten  (G.  v.  18.  Febr.  S#.  81  bis  83,  10)  59.
—  im  Verwaltungsstreitverfahren  (G.  v.  2.  Aug.  9.  70)
321.

Eisenbahn,  s.  Eisen-R.



Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  in  Auseinandersetzungsangelegenheiten
  (G.  v.  18.  Febr.  §.  33)  59.
—  in  streitigen  Verwaltungssachen  (G.  v.  2.  Aug.  J.  82)
324.

Wiesbaden,  Auflösung  der  dortigen  Eisenbahndirektion
(A.  E.  v.  21.  Febr.)  49.
Ausgabe  von  2367000  Mark  Stadtobligationen
(Driv.  v.  24.  Mai)  373  Nr.  1.
Bildung  einer  besonderen  Auseinandersezungsbehörde
bei  der  Regierung  in  Wiesbaden  (G.  v.  26.  Juli  §.  22)
296.

Wiesen,  Bestrafung  des  Weidefrevels  auf  Wiesen  (G.  v.
1.  April  §.  15)  230.  —  Ersatzgeld  (§F.  71  das.).  —  Bestrafung
  des  unbefugten  Sammelus  von  Dungstoffen  auf
Wiesen  (§.  25  das.).  —  desgl.  des  Felddiebstahls  von
Wiesen  (I.  18  das.).

Wießen  (Schwarren)  in  Oslpreußen,  s.  Chausseen  Nr.  3.

Wibischken  (Kreis  Darkehmen))  s.  Chausseen  Nr.  7.

Winterswyk-Gelsenkirchen,  s.  Eisenbahnen
Nr.  60.

Waoischnik  (Schlesien))  s.  Chausseen  Nr.  39.
        <pb n="66" />
        32

Wolitnik  (Kreis  Heiligenbeil),  s.  Chausseen  Nr.  2.

Wollin  (Stadt),  Tarif  für  die  Erhebung  des  Anlegegeldes
bei  Benutzung  der  der  Stadt  Wollin  gehörigen  Bohlwerke
(v.  29.  Nov.)  384.

Wriezen  (Kreis  Oberbarnim),  (.  Chausseen  Nr.  17.

Wurzeln,  Diebstahl  an  Wurzeln,  Bestrafung  (G.  v.
1.  April  F.  19)  230.

Z.

Zabrze  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  27.

Zarthen  (Ostpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Zauditz  (Kreis  Ratibor),  s.  Chausseen  Nr.  24.

Zehdenik-Liebenwalder  Schiffahrtskanal,  Verleihung
des  Enteignungsrechts  zur  Anlage  desselben  (A.  E.  v.
15.  März)  256  Nr.  19.

Zeugen  im  Verwaltungsstreitverfahren,  Zeugnißzwang  (G.
v.  2.  Aug.  S.  48)  320

Ziersträuche,  Strase  der  Entwendung  und  Beschädigung
(G.  v.  1I.  April  SS.  20,  30)  234.

Znin  (Posen),  s.  Chausseen  Nr.  23.

Jossen,  .  Chausseen  Nr.  11.

Sachregister.

1880.

Zugvieh,  Pfändung  desselben,  wenn  Jemand  unbefugt
über  fremde  Aecker  2c.  fährt  (G.  v.  1.  April  §.  77)  247.

Zuständigkeit  (örtliche)  des  Provinzialraths,  Bezirksraths,
  sowie  des  Kreis,  (Stadt.)  Ausschusses  (G.  v.  26.  Juli
S.  46  bis  48)  301.

Zustellungen  in  Auseinandersetzungsangelegenheiten  (G.
v.  18.  Febr.  S§.  20  bis  30,  50,  106)  59.  —  Oie  Form
der  Zustellung  in  streitigen  Verwaltungssachen  wird  durch
die  Geschäftsregulative  bestimmt  (G.  v.  2.  Ang.  F.  81)  323.

Zwangsbefugnisse  der  Verwaltungsbehörden  (G.  v.
26.  Juli  I#H.  68  bis  71)  307.

Zwangsmittel,  s.  Zwangsbefugnisse.

Zwangsversteigerung  gepfändeter  Thiere  2c.  bei  Felbschäden
  (G.  v.  1.  April)  S§.  85,  86)  248.

Zwangsvollstreckung  in  Auseinandersetzungsangelegenheiten
  (G.  v.  18.  Febr.  §§.  84  bis  93,  111)  5
desgl.  hinsichtlich  der  Beiträge  zum  Pensionsfonds  der
evangelischen  Landebkirche  (G.  v.  15.  März  Art.  5)  216.
—  deegl.  der  Entscheidungen  der  Verwaltungsgerichte
(G.  v.  2.  Ang.  S.  79)  323

Zweige,  Strafe  des  unbefugken  Abbrechens  derselben  von
Bäumen  rc.  (G.  v.  1.  April  §.  24  Nr.  2)  235.

 

 

Berichtigungen.

Im  Jahrgange  1880.

In  dem  im  9.  Stück  der  Eeseh-  Sammlung  von  1880  abgedruckten  Geseß  vom  18.  Februar  1880,  S.  590,

betressend  das  Verfahren  in  Ausei  setzunghangelegenh
zu  sehen:  eingetreten  und  erfolgt.

S.  209  Erster  Abschn.  A.  Nr.  3  zu  lesen:
höchsten  Satze  von  4  Rthlr.

ist  im  §.  35  Abs.  3  Z.  2  statt  eingetreten  oder  ersolgt-3)

  von  dem  Mehrbetrage  von  je  50  Rthlr.  2½  Sgr.  bis  zum

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staats-Ministeriums.

BVerlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="67" />
        —  1  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  1.—

 

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  Königlicher  Eisenbahndirektionen  in  Stettin,
Magbeburg  und  Cöln  für  die  Verwaltung  der  durch  das  Gesetz  vom  20.  Dezember  1879  (Gesetz-Samml.
  S.  635)  auf  den  Staat  übergehenden  Privateisenbahnen,  S.  1.  —  Bekanntmachung
der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtöblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  2.

 

(Nr.  8679.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  29.  Dezember  1879,  betreffend  die  Errichtung  Königlicher
Eisenbahndirektionen  in  Stettin,  Magdeburg  und  Cöln  für  die  Verwaltung
der  durch  das  Gesetz  vom  20.  Dezember  1879  (Gesetz  Samml.  S.  635)  auf
den  Staat  übergehenden  Privateisenbahnen.

A##  Ihren  Bericht  vom  23.  Dezember  1879  will  Ich  genehmigen,  daß  in
Ausführung  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1879,  den  Erwerb  mehrerer  Privateisenbahnen
  für  den  Staat  betreffend,  —  Gesetz-Samml.  S.  635  —  für  die
Verwaltung  des  Berlin-Stettiner  Eisenbahn-Unternehmens  —  jedoch  ausschließlich
der  von  der  Ostbahn  verwalteten  Hintechommerschen  Bahnen  —  eine  Behörde  in
Stettin  unter  der  Firma:  „Königliche  Direktion  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahn“,
für  die  Verwaltung  des  Magdeburg-Halberstädter  und  Hannover-Altenbekener
Eisenbahn-Anternehmens  eine  Behörde  in  Magdeburg  unter  der  Firma:  „Königliche
  Eisenbahn-Direktion  in  Magdeburg“  und  für  die  Verwaltung  des  Cöln-Mindener
  Eisenbahn-Unternehmens  eine  Behörde  in  Cöln  unter  der  Firma:
Königliche  Direktion  der  Cöln-Mindener  Eisenbahn“  eingesetzt  wird.  Diese
Behörden  sollen  unmittelbar  von  Ihnen  ressortiren,  und  in  Angelegenheiten  der
ihnen  übertragenen  Geschäfte  alle  Befugnisse  und  Pflichten  einer  öffentlichen  Behörde
  haben.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  29.  Dezember  1879.

 

Wilhelm.
Maybach.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.
es.  Samml.  1880.  (Nr.  8679.)  1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Januar  1880.
        <pb n="68" />
        —  2  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  Juli  1879)  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Lübbecke  bezüglich  der  zum  Bau  der
Chause  von  Levern  bis  zur  Bezirksgrenze  in  der  Richtung  auf  Heithöfen
  um  Anschluß  an  die  Chausseen  von  Heithöfen  über  Wimmer  nach
A#ntor  beziehungsweise  von  Heithöfen  nach  Bohmte  erforderlichen  Grundstücke,
  und  des  Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes
auf  dieser  Straße,  sowie  endlich  die  Genehmigung  der  ween  Aufnahme
einer  Anleihe  zur  Deckung  der  Bau=  und  Unterhaltungskosten  der  vorgedachten
  Straße  von  der  Kreisvertretung  gefaßten  Beschlüsse,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  46  S.  208,  ausgegeben
den  15.  November  1879;

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  18.  August  1879  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  des  Provinzialverbandes  der
Provinz  Westpreußen  bis  zum  Betrage  von  24  Millionen  Mark  durch
die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  43  S.  267  bis  269,  ausgegeben
  den  25.  Dber  1879,

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  43  S.  340  bis  342,
ausgegeben  den  22.  Oktober  1879;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  21.  September  1879  wegen  Ausgabe
auf  den  Inhaber  lautender  Schuldverschreibungen  der  Stadt  Oschersleben
zum  Betrage  von  108000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Magdeburg  Nr.  46  S.  425/426,  ausgegeben  den  15.  November
  1879;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  Oktober  1879,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  auf  Grund  des  Privilegiums  vom  17.  September
1866  ausgegebenen  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Buk  im  Betrage  von
900  000  Mark  von  fünf  auf  viereinhalb  Prozent,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Negierung  zu  Posen  Nr.  47  S.  421,  ausgegeben  den
18.  November  1879;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  Oktober  1879,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Wegeverband  Esens,  Landdrosteibezirk  Aurich,
bezüglich  des  zum  Bau  der  Landstraße  Weidum-Buttfardr=  Pogaentra
elpolderlchen  rundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  für  Hannover  Nr.  45
S.  359,  ausgegeben  den  7.  November  1879;

6)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  8.  Oktober  1879  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Obligationen  IV.  Emission  der  Stadt  Essen  zum
Betrage  von  2  000  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Re-S##


—
        <pb n="69" />
        —  3  —

gierun  zu  Düsseldorf  Nr.  44  S.  415  bis  417,  ausgegeben  den
31.  Oktober  1879;

7)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  8.  Oktober  1879  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Colberg-Cörliner  Kreises
im  Betrage  von  220  000  Mark  II.  Wsssabe  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  gze  zu  Cöslin  Nr.  48  S.  283  bis  285,  ausgegeben  den
27.  November  1879;

8)  die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  8.  Oktober  1879,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Paulinenaue  nach  Neuruppin
durch  die  Paulinenaue-Neuruppiner  Eisenbahngesellschaft,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  n  Potsdam  Nr.  48  S.  501  bis  505,  ausgegeben
  den  28.  November  1879;

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Oktober  1879,  betreffend  die  Genehmigung
eines  Nachtrags  zu  dem  neuen  Statute  der  Cölnischen  Privatbank  vom
12.  Januar  1876,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöln
Nr.  48  S.  281,  ausgegeben  den  26.  November  1879;

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  Oktober  1879,  betreffend  die  Uebertragung
des  Betriebes  der  Verbindungsbahn  zwischen  den  Bahnhöfen  der  Rheinischen
  und  der  Dortmund-Gronau-Enscheder  Eisenbahngesellshaft  zu  Dortmund
  auf  die  letztgedachte  Gesellschaft,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Negierung  zu  Arnsberg  Nr.  46  S.  386,  ausgegeben  den  15.  November
1879n

1

—
—

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  Oktober  1879,  betreffend  die  Uebertragung
des  Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  auf  der  in  die
Verwaltung  des  Kreises  Oberbarnim  übergegangenen  Chaussee  von  Freienwalde
  nach  Eberswalde  an  den  genannten  Kreis,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  48  S.  501,  ausgegeben  den
28.  November  1879;

12)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  Oktober  1879,
des  Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  auf  der  im
Kreise  Oberbarnim  belegenen,  in  die  Verwaltung  übergegangenen
Strecke  der  von  der  Berlin-Prögzeler  Aktiengesellschaft
erbauten  Chaussee  an  den  genannten  Kreis,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung,  zu  Potsdam  Nr.  48  S.  505,  ausgegeben  den

/

die  Uebertragung

   
   

28.  November  18

13)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  November  1879,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Osterode  bezüglich  der  zum  Bau
einer  Chaussee  vom  Bahnhofe  Biessellen  der  Thorn-Insterburger  Eisenbahn
  bis  zur  Mohrunger  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Mohrungen
und  einer  Chaussee  von  Gilgenburg  bis  zur  Löbauer  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  Löbau  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur
Erhebung  des  tarismäßigen  Chausseegeldes  auf  diesen  Straßen,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  52  S.  301,  ausgegeben
  den  25.  Dezember  1879;
        <pb n="70" />
        —  4  —

14)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  3.  November  1879  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Osterode  im
Betrage  von  200  000  Mark  II.  Emission  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Königsberg  Nr.  52  S.  301  bis  303,  ausgegeben  den
25.  Dezember  1879;

15)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  November  1879,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  zum  1½fachen  Betrage  der
Sätze  des  Chausseegeld-Tarifs  vom  29.  Februar  1840  an  die  Gemeinden
Schweflinghausen,  Mühlinghausen  und  Vörde  im  Kreise  Hagen  auf  der
von  ihnen  zum  Ausbau  übernommenen  Chaussee  im  oberen  Ennepethal
von  Altenvörde  bis  zur  Burg,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Arnsberg  Nr.  50  S.  411,  ausgegeben  den  13.  Dezember  1879;

16)  die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  5.  November  1879,  betreffend
een  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Eisenberg  nach  Crossen,
Vrch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  48
S.  417/418,  ausgegeben  den  29.  November  1879;

17)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  November  1879,  betreffend  die  Herabsetzung
  des  Zinsfußes  der  von  der  Ostpreußischen  Südbahngesellschaft
auf  Grund  des  Privilegiums  vom  3.  März  1877  zum  Betrage  von
3.000  000  Mark  (IV.  Emission)  ausgegebenen  Prioritäts-Obligationen
von  fünf  auf  viereinhalb  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Königsberg  Nr.  49  S.  285,  ausgegeben  den  4.  Dezember  1879;

18)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  November  1879,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Ratibor  bezüglich  der  zum  Bau  der
Chausseen  1)  von  Zauditz  zum  Anschluß  an  die  Ratibor-Gorzützer
Chaussee  bei  Lubom,  2)  von  Niedanc  zum  Anschluß  an  die  Ratibor-Raudener
  Chaussee  bei  Nensa  und  der  Atzwei  ung  von  Schichowitz  nach
Hommer  sowie  3)  von  Hoschialkowitz  nach  der  Stadt  Hultschin  erforderlichen

rundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln
Nr.  50  S.  338,  ausgegeben  den  12.  Dezember  1879;

19)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  12.  November  1879  wegen  Emission
von  2  000  000  Mark  viereinhalbprozentiger  Prioritits,  Obligationen  der
Nordhausen-Erfurter  Eisenbahngesellschaft  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Erfurt  Nr.  50  S.  251  bis  254,  ausgegeben  den  13.  Dezember
  1  75.

Redigirt  im  Büreau  bes  Staats=  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="71" />
        —  65  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  2.  —

 

Inhalt:  Geseß,  betreffend  die  Genehmigung  einetNachtrages  zu  dem  revidirten  Stakute  der  Allensteiner
Kreiskorporation  für  Meliorations=  Anlagen  vom  30.  Mai  1853,  S.  S.  —  Verordnung,  betreffend
die  Abänderung  der  zur  Ausführung  des  Fischereigesebes  ergangenen  Verordnung  für  die  Provinz
Hannover  vom  2.  November  1877  (Geseh=  Samml.  S.  257),  S.  7.  —  Vertrag  zwischen  Preußen
und  Braunschweig  wegen  Anlage  einer  Eisenbahn  von  Langelsheim  nach  Goslar,  S.  S.  —  Tarif,
nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Venuhung  der  Hafenanlagen  zu  Büsum  und  zu  Warwerort  im
Kreise  Norderdithmarschen,  Regierungsbezirk  Schleswig,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind,  S.  10.—
Bekanntmachung  der  nach  dem  Geseh  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  14.

 

(Nr.  8680.)  Gesetz,  betreffend  die  Genehmigung  eines  Nachtrages  zu  dem  revidirten  Statute
der  Allensteiner  Kreiskorporation  für  MReliorations-Anlagen  vom  30.  Mai
1853.  Vom  12.  Januar  1880.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.R
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

"  Der  anliegende  Nachtrag  zu  dem  revidirten  Statute  der  Allensteiner  Kreiskorporation
  für  Meliorations-Anlagen  vom  30.  Mai  1853  (Gesetz=  Samml.
S.  325)  wird  hierdurch  genehmigt.

?Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  12.  Januar  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  v.  Kameke.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.
Maybach.  Bitter.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.

Ces.  Sammi.  1880.  (Nr.  8080))  2

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Februar  1880.
        <pb n="72" />
        —  6  —

NNachtrag

zu  dem
revidirten  Statute  der  Allensteiner  Kreiskorporation  für  Meliorations-Anlagen
  vom  30.  Mai  1853.

J.

An  die  Stelle  des  F.  1  des  revidirten  Statuts  der  Allensteiner  Kreiskorporation
für  Meliorations-Anlagen  vom  30.  Mai  1853  treten  folgende  Bestimmungen.

K.  1.

Die  Allensteiner  Kreiskorporation  für  Meliorations-Angelegenheiten  bezweckt
die  Hebung  des  Wohlstandes  im  Kreise  Allenstein

a)  durch  Bodenmeliorationen  mittelst  Ent=  und  Bewässerung  (Abschnitt  II
des  Statuts),

b)  durch  Beförderung  bleibender  Wirthschaftsverbesserungen,  wie  Einführung
rationeller  Schlagwirthschaft,  Bewaldungen,  Drainagen,  Verkoppelungen,
Zusammenlegung  von  Grundstücken  und  dergleichen,  mittelst  Verleihung
von  Kulturkapitalien  (Abschnitt  III  des  Statuts).

Die  zur  Verfolgung  dieser  Hauptaufgaben  entbehrlichen  Vermögensbestände
können  für  gemeinnützige  Kreiskommunalzwecke  beziehungsweise  zur  Tilgung  von
Kreisschulden  verwendet  oder  als  zinsbare  Darlehne  an  politische  und  andere
Gemeinden  des  Kreises,  gegen  eine  nach  den  Vorschriften  des  F.  39  der  Vormundschaftsordnung
  vom  5.  Juli  1875  zu  bemessende  hypothekarische  Sicherheit
auch  an  kreiseingesessene  Privatpersonen  ausgegeben  werden.

Ueber  die  Höhe  der  für  jeden  dieser  Zwecke  verwendbaren  Summen  wird
alljährlich  vom  Kreistage  beschlossen.  Beschlüsse  über  Verwendung  von  Vermögensbeständen
  zu  gemeinnützigen  Kreiskommunalzwecken  beziehungsweise  zur
Tilgung  von  Kreisschulden  bedürfen  einer  Stimmenmehrheit  von  mindestens  zwei
Dritteln  der  Abstimmenden  und  der  Genehmigung  des  Regierungs-Präsidenten.

II.
Die  #.  49  und  53  Ziffer  8  des  revidirten  Statuts  werden  aufgehoben.
        <pb n="73" />
        —  7  —

(Nr.  8681.)  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  der  zur  Ausführung  des  Fischereigesetzes
ergangenen  Verordnung  für  die  Provinz  Hannover  vom  2.  November  1877
(Gesetz  Samml.  S.  257).  Vom  12.  Jannar  1880.

We#  «
trWllhelm,vonGottesGnadenKomgvonPreußenJc
verordnen  auf  Grund  und  ur  Ausführung  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai
1874  (Gesetz  Samml.  S.  197  ff.)  für  die  Provinz  Hannover,  nach  Anhörung
des  Provinziallandtages,  was  folgt:

An  die  Stelle  der  Vorschrift  unter  Ziffer  3  in  Ha-  der  Verordnung,  beteszend
  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  der  Provinz  Hannover,  vom
2.  November  1877  (Gest  Samnl.  S.  257)  tritt  folgende  Bestimmung:

3.  in  der  Weser  eine  gerade  Linie,  welche  von  dem  Ende  des  Separationswerks

  zwischen  Weser  und  Ochtum  nach  der  östlichen  Ecke  des  mittleren
n  drei  außendeichs  liegenden  Vollersschen  Gebäude  zu  Lemwerder
ührt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  12.  Januar  1880.

CL.  S.)  Wilhelm.

Lucius.

 

(Nr.  6681—8682.)  2°
        <pb n="74" />
        —  8  —

(Nr.  8682.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Braunschweig  wegen  Anlage  einer  Eisenbahn
von  Langelsheim  nach  Goslar.  Vom  16.  Dezember  1879.

Sn  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  und  Seine  Hoheit
der  Hehhog  von  Braunschweig  und  Lüneburg,  von  dem  Wunsche  geleitet,  die
Eisenbahnverbindungen  zwischen  den  beiderseitigen  Staatsgebieten  zu  vermehren,
haben  behufs  einer  hierüber  zu  treffenden  Vereinbarung  zu  Bevollmächtigten
ernann

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser  und  König  von  Preußen
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Carl  Ursinus,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg
Höchstihren  Finanzrath  Carl  Kybitz,
welche  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  folgenden  Vertrag  abgeschlossen  haben.

Artikel  I.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung
sind  überein  gronunon  „eine  Eisenbahn  8  Emgessheim  nach  Gogiar  im  Anschlusse
  an  die  in  den  beiden  genannten  Orten  befindlichen  Bahnhöfe  zuzulassen
und  zu  fördern.  Jede  Regierung  wird  für  Ihr  Gebiet  die  Konzession  zum  Bau
und  Baweb  dieser  Bahn  der  Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft  ertheilen.

Artikel  II.

Zum  Zwecke  der  Erwerbung  der  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen  Grundstücke
  wird  jede  der  Hohen  kontrahirenden  Regierungen  für  Ihr  Gebiet  der  Eisenbahngesellschaft
  das  Expropriationsrecht  verleihen.

Artikel  III.

Für  den  Bau  und  Betrieb  der  mit  normaler  Spurweite  (1,435  Meter)
herzustellenden  Bahn  sind  die  Bahnordnung  für  Deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter
  Bedeutung  vom  12.  Juni  1878  (veröffentlicht  im  Centralblatt  für  das
Deutsche  Reich  Nr.  24  vom  14.  Juni  1878)  und  die  dazu  ergehenden,  ergänzenden
  und  abändernden  Bestimmungen  (ctr.  F.  55  daselbst)  maßgebend.

Nach  Ablauf  von  10  Jahren  seit  der  Betriebseröffnung  können  die  Hohen
kontrahirenden  Regierungen  jedoch  jederzeit  die  Herstellung  derjenigen  Einrichtungen,
  welche  in  dem  Bahnpolizei-Reglement  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
vom  4.  Januar  1875  behufs  Durchführung  von  Zügen  mit  den  nach  jenem
Reglement  zulässigen  Maximalgeschwindigkeiten  vorgeschrieben  sind,  fordern,  falls
Einverständniß  unter  Ihnen  darüber  obwaltet,  daß  diese  Forderung  als  im  öffentlichen
  Interesse  liegend  zu  erachten  ist.  Eine  Aenderung  der  Trace  und  des
Unterbaues  der  Bahn  wird  jedoch  nicht  verlangt  werden.
        <pb n="75" />
        —  9  —

Artikel  IV.

Die  spezielle  Feststellung  der  Bahnlinie,  wie  des  gesammten  Bauplanes
und  der  einzelnen  Bauentwürfe  bleibt  von  dem  Punkte  an,  wo  die  Bahn  den
Bahnhof  Goslar  verläßt,  der  Hehg  Braunschweigischen  Regierung  vorbehalten.
  Jedoch  soll  die  landespolizeiliche  Festsetzung  der  Wegeübergänge,  Brücken,
Durchlässe,  Vorfluthsanlagen  und  Mrallelwege,  sowie  der  Lage  der  Bahnhöfe
und  Haltestellen  den  kompetenten  Behörden  jeden  Gebiets  zustehen.

Zum  Bau  und  Betriebe  eines  zweiten  Geleises  ist  die  Eisenbahngesellschaft
verpflichtet,  sobald  solches  von  den  Hohen  kontrahirenden  Regierungen  übereinstimmend
  als  ein  Bedürfniß  des  Verkehrs  anerkannt  und  gefordert  wird.

Artikel  V.

Die  Verpflichtungen  der  Eisenbahngesellschaft  zu  Leistungen  für  die  Zwecke
des  Postdienstes  regeln  sich  nach  den  vom  Reichskanzler  hierüber  erlassenen  Bestimmungen
  vom  28.  Mai  1879  (Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  380).

Artikel  VI.

Im  Uebrigen  finden  auf  die  Bahn  von  Langelsheim  nach  Goslar  alle
Bestimmungen  des  Staatsvertrages  zwischen  Preußen  und  Braunschweig,  betreffend
  den  Vertuuf  der  Braunschweigischen  Staatseisenbahnen,  vom  23.  August
1870  sinngemäße  Anwendung.

Artikel  VII.
Dieser  Vertrag  soll  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt  und  die
a

Auswechselung  der  darüber  ausgefertigten  Urkunden  im  Korrespondenzwege  be—
wirkt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  16.  Dezember  1879.

Carl  Ursinus.  Carl  Kybitz.
(L.  S.)  (L.  S.)

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

(Tr.  8682.—683)
        <pb n="76" />
        —  10  —

(Nr.  8683.)  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen  zu
Büsum  und  zu  Warwerort  im  Kreise  Norderdithmarschen,  Regierungsbezirk
  Schleswig,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind.  Vom  5.  Januar  1880.

A.  An  Hafengeld
wird  entrichtet  von  Schiffsfahrzeugen
I.  von  12  Kubikmetern  Netto-Raumgehalt  und  darunter

beim  Eingannggggaa  10  M.
beim  Ausganngggagagag  10

für  jedes  Fahrzeug.
Anmerkung.
Fahrzeuge  der  vorstehend  unter  A.  1.  bezeichneten  Art  bleiben  von
der  Abgabe  befreit,  wenn  sie  beballastet  oder  leer  sind.
II.  von  mehr  als  12  Kubikmetern  Netto-Raumgehalt
a)  wenn  sie  beladen  sind

beim  Eingange.  ...........  ...  ...  .  .  .....  ..  ..  .  .  ..  .  .  ..  5  M.

beim  Ausgangggg  5
b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind

beim  Eingaungeegg  .  ....  .  ...  2  M.

beim  Ausganggg  .  ..  .  .  ..  2

für  jedes  Kubikmeter.

B.  An  Bohlwerksgeld
wird  entrichtet  von  Waaren,)  welche  in  Fahrzeugen  in  den  Hafen  ein=  oder  aus
demselben  ausgehen  und  über  die  Bohlwerke  an's  Land  oder  zu  Wasser  gebracht
werden
1)  von  Oelfrüchten  für  den  Zennnnerr  5  Pf.
2)  von  allen  Kornarten  für  2  Zennerrr  .  .  ...  5.
3)  von  Kartoffeln,  Wurzeln,  Rüben,  frischem  Obste,  für  den  ZLentner  2
4)  von  Stein=  und  Holzkohlen

a)  für  das  Hektolttreernr  ...  ...  .  .  ..  1
b)  in  ganzen  Schiffsladungen  für  das  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt
  des  Schifse  8.

5)  von  Hornvieh,  Pferden,  Füllen,  Eseln  und  Mauleseln,  pro
Stckkkkkk..  40
        <pb n="77" />
        —  11  —
6)  von  Schweinen,  Schafen,  Kälbern,  Ziegen,  für  das  Stück..  10  Pf.

7)  von  Gänsen  für  das  Stickk  ..  ..  ...  .  .  .  ..  .  ...  2—
8)  von  Bauholz  2c.  aller  Art  für  das  Kubikmeter  12
9)  von  Bauholz  in  ganzen  Schiffsladungen  für  je  2  Kubikmeter
Netto-Raumgehalt  des  Schisess  .  .....  ....  .  ...  15
10)  von  Brennholz  für  das  Kubikmeter  .  .  ..  5

11)  von  Torf,  Heu,  Stroh,  Dünger  (natürlichem  und  künstlichem)
Seetang,  Sand,  Muscheln,  Muschelschalen,  Dachziegeln,  Dachschiefer,
  Mauer-,  Schleif-,  Mühlen-,  Treppen=  und  Leichensteinen,
  Fliesen  und  sonstigen  Steinen,  sowie  Holzborke,  für

jedes  Kubikzmeien  .  .  5
12)  von  Rum,  Arrac,  Cognac,  Wein,  Spiritus,  Branntwein  und

sonstigen  Getränken  für  je  10  Litrr.  2

wenn  die  Waaren  in  Flaschen  eingehen,  für  je  100  Flaschen.  30
13)  von  Mineralwasser  für  je  100  Flashen  10

14)  von  allen  übrigen  Waaren,  je  nachdem  sie  nach  Gewicht  oder
Raumgehalt  verladen  sind,

entweder  a)  von  jedem  Hektoliter  4
oder  b)  von  jedem  Zennen  5—
oder  c)  von  jedem  Kubikmeter  30

Ausnahmen.

1)  Schiffe,  deren  Ladung
a)  im  Ganzen  das  Gewicht  von  40  Zentnern  nicht  übersteigt  oder
b)  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Cement,  Bruch-,
Cement-,  Granit-,  Gyps-,  Kalk-,  Mauer-,  Pflaster=  oder  Ziegelsteinen
  aller  Art,  Kreide,  Thon=  oder  Pfeifenerde,  Seegras,  Sand,
Brennholz,  Torf,  Steinkohlen,  Koaks,  Rohschwefel,  Salz,  Heu,
Stroh,  Dachreth,  Dünger,  Muscheln  und  Muschelschalen,  frischen
Fischen  oder  Rohmaterialien  zum  Deichbau  besteht,
haben  das  Hafengeld  (A)  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu
entrichten.

2)  Für  Fahrzeuge,  welche  im  Verkehr  mit  den  benachbarten  Küstenorten
sder  Watten  den  Büsumer,  beziehungsweise  Warwerorter  Hafen  regelmäßig
  oder  häufig  im  Jahre  besuchen,  kann  nach  Wahl,  anstatt  des
tarifmäßigen  Hafengeldes  für  jede  einzelne  Fahrt,  eine  jährliche  Abfindung
  entrichtet  werden,  deren  Höhe  durch  Beschluß  des  Kirchspielsorstandes

  zu  Büsum  mit  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung
zu  Schleswig  festzusetzen  bleibt.
(Nr.  8683.)
        <pb n="78" />
        —  12  —

Zusaͤtzliche  Bestimmungen.

1)  Bei  Flußschiffen  gilt  1  Tonne  Tragfähigkeit  =  2  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt.


2)  Bei  Berechnung  des  Raumgehalts  der  Fahrzeuge  werden  überschießende
Beträge  von  einem  halben  Kubikmeter  oder  her  für  ein  volles  Kubikmeter
  gerechnet,  kleinere  Bruchtheile  dagegen  außer  Berechnung  gelassen.

3)  Wenn  bei  der  Festsetzung  des  Bohlwerksgeldes  ein  Bruchtheil  von
Zentnern,  Hektolitern  2c.  sich  ergiebt,  so  wird  derselbe,  sofern  er  die
Hälfte  der  als  Maßstab  angegebenen  Größeneinheit  erreicht  oder  übersteigt,
  für  voll,  sonst  gar  nicht  gerechnet.

4)  Die  Berechnung  des  Bohlwerksgeldes  für  die  gelöschten  Waaren  geschieht
  auf  Grund  der  Zolldeklaration,  in  Ermangelung  derselben  und

im  Uebrigen  nach  sonstiger  Ermittelung.

5)  Das  abgabepflichtige  Hafengebiet  umfaßt

a)  im  Büsumer  Hafen  den  von  den  Hafenbohlwerken  umschlossenen
Raum  und  wird  durch  eine  von  dem  äußersten  Endpunkt  des
westlichen  Bohlwerks  auf  das  östliche  Ufer  des  Hafenpriels  gezogene
  senkrechte  Luftlinie  begrenzt;

b)  im  Warwerorter  Hafen  den  auf  der  einen  Seite  mit  einem  Hasen.
bohlwerke  versehenen  Raum  des  Hafenpriels  und  wird  durch  eine
von  dem  äußersten  Endpunkt  desselben  auf  das  gegenüberliegende
Ufer  gezogene  senkrechte  Luftlinie  begrenzt.

Die  Entrichtung  des  Hafengeldes  (A.)  in  dem  einen  Hafen  befreit  von  der

Entrichtung  desselben  in  dem  anderen  Hafen.

Befreiungen.

A.  Von  der  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  befreit

1)  alle  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  aufsuchen,  d.  h.  solche,  die  durch
erlittene  Beschädigung  oder  andere,  auf  Erfordern  nachzuweisende  Unlücksfälle,

  durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige  Winde  an  der  Fortsetung

  ihrer  Reise  verhindert  werden,  wenn  sie  den  Hafen  mit  ihrer
Ladung  wieder  verlassen,  ohne  daß  ein  Theil  derselben  veräußert  oder
die  Zuladung  anderer  Gegenstände  erfolgt  ist;

2)  Schiffe,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  befindlichen
  Schiffen  ausgehen,  oder  davon  zurückkehren,  wenn  sie  nicht  zum
Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern  benutzt  werden;

3)  Leichterfahrzeuge,  wenn  das  zu  leichternde  oder  durch  Leichter  beladene
Schiff  die  Hasenabgabe  entrichtet;

4)  Schiffsgefäße,  welche  Kaiserliches,  Reichs=  oder  Staatseigenthum  sind
oder  lediglich  für  Kaiserliche,  Reichs=  oder  Staatsrechnung  Gegenstände
befördern,  jedoch  im  letzteren  Falle  nur  auf  Vorzeigung  von  Freipässen;
        <pb n="79" />
        —  13  —

5)  Schiffe,  welche  lediglich  zu  dem  Zwecke,  um  kalfatert,  getheert  oder  sonst
reparirt  zu  werden,  aus  dem  Hafen  auf  das  Vorufer  auslegen  und  in
jenen  wieder  zurückkehren;

6)  Lootsen-,  Passagier-,  Fähr=  und  Fischerboote,  soweit  sie  nur  ihrem
Zwecke  gemäß  benutzt  werden;

7)  Boote,  welche  einen  Theil  des  Schiffsinventars  bilden;

8)  Boote,  die  von  den  vor  dem  Hafen  liegenden  oder  vorbeisegelnden
Schiffen  ans  Land  kommen.

B.  Von  der  Entrichtung  des  Bohlwerksgeldes  sind  befreit:

1)  Kaiserliches,  Reichs=  oder  Staatseigenthum;

25  frische  Fische,  Reiseeffekten,  Reisefuhrwerke,  leere  Gebinde,  für  den  Bau
des  Hafens  bestimmtes  Material,  Ballast;

3)  #aodungen  )  welche  direkt  von  einem  Schiffe  in  das  andere  übergeladen
werden.

Anhang.

Beim  Gebrauch  der  zum  Hafeninventar  gehörenden  Meßgefäße,  Waagen
und  Gewichte  ist  zu  entrichten
1)  für  die  Benutzung  an  die  Hafenkasse
a)  wenn  die  zu  verwiegende  resp.  zu  vermessende  Ladung  unter
250  Zentner  beziehungsweise  200  Hektoliter  beträgt.  20  Pf.
b)  wenn  die  zu  verwiegende  resp.  zu  vermessende  Ladung
250  Zentner  beziehungsweise  200  Hektoliter  oder  mehr
betrüäüt  ....  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  40
2)  für  die  Aufbewahrung  und  das  Herbeischaffen  der  Meßgefäße,  Waagen
und  Sealust  an  den  Hafenmeister  jedesmal  ...  .  .  .  .  .  .  ..  40  F
Wird  die  Aufsicht  des  Hafenmeisters  bei  dem  Messen  resp.  Wiegen  verlangt,
  so  kommt  demselben  dafür  eine  Vergütung  von  40  Pfennigen  für  die
Stunde  zu.

Berlin,  den  5.  Januar  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.

Hofmann.  Biitter.

 

es.  Samml.  1880.  (Nr.  8683.)  3
        <pb n="80" />
        —  14  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  November  1879,  betreffend  die  Herabsetung
des  Amortisationssatzes  der  in  Gemäßheit  der  Allerhöchsten  Erlasse  vom
19.  April  1869  und  24.  März  1873  aufgenommenen  Anleihen  des  Provinzialverbandes
  der  Rheinprovinz  von  einem  und  einem  halben  Prozent
auf  ein  Prozent  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  51  S.  405,  ausgegeben  den
19.  Dezember  1899.  I

der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  51  S.  481,  ausgegeben
den  20.  Dezember  1879,  I

der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  55  S.  425,  ausgegeben  den
24.  Dezember  1879,

der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  52  S.  317,  ausgegeben  den
24.  Dezember  1879;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  November  1879,  betreffend  die  Verleihun
des  Enteignungsrechts  an  den  Wegeverband  Westen  im  Landdrosteibezir
Stade  für  die  zum  Ausbau  der  Verden-Bremer  Landstraße  auf  der
Strecke  von  Großhutbergen  bis  zur  Grenze  des  Amtsbezirks  Hoya  erforderlichen
  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  für  Hannover  Nr.  50  S.  390,
ausgegeben  den  12.  Dezember  1879;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  November  1879,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Staatsbauverwaltung  zur  Ausführung
eines  Schiffahsbskanuts  zwischen  Emden  und  der  Preußisch-Oldenburgischen
Grenze  in  der  Richtung  auf  Wilhelmshaven,  der  Verbesserung  des
Emdener  Hafens  und  der  Entwässerungsverhältnisse  in  dem  Ersten  Entwässerungsverbande
  des  Sielamtes  Emden,  durch  das  Amtsblatt  für  Hannover
  Nr.  51  S.  393,  ausgegeben  den  19.  Dezember  1879;

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  17.  November  1879  für  die  Stadt
Eberswalde  zur  Ausgabe  von  500  000  Mark  auf  den  Inhaber  lautender
Stadtobligationen  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam
  Nr.  52  S.  541  bis  543,  ausgegeben  den  26.  Dezember  1879;

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  17.  November  1879  wegen  Ausgabe
auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Kalk  im  Betrage  von
300  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöln
Nr.  53  S.  322  bis  324,  ausgegeben  den  31.  Dezember  1879)
        <pb n="81" />
        —  15  —

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  November  1879,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Heiligenbeil  für  die  zum  Bau  von
Keischaufeen  1)  von  Balga  nach  Großhoppenbruch,  2)  von  Lauterbach
über  Freudenthal  und  Bladiau  nach  Wolittnick  und  3)  von  Heiligenbeil
nach  Rosenberg  bis  zur  Brücke  auf  dem  Wege  nach  Bregden  erforderlichen
Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes
  auf  biesen  Straßen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung,
Känigsberg,  Jahrgang  1880  Nr.  2  S.  8,  ausgegeben  den  8.  Imman

/

7)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  19.  November  1879  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Heiligenbeil  im
Betrage  von  160  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
4  Königsberg,  Jahrgang  1880  Nr.  2  S.  8  bis  10,  ausgegeben  den

Januar  1880;,

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  November  1879,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Bonn  bezüglich  eines  zur
Durchführung  der  Theaterstraße  daselcst  von  der  Welschnonnenstraße  bis
e  Rheine  erforderlichen  Grundstücks,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.

egierung  zu  Cöln  Nr.  52  S.  317,  ausgegeben  den  24.  Dezember  1879)

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  November  1879,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  an  den  Kreis
Lauenburg  auf  der  Chaussee  von  Neuendorf  an  der  Lauenburg-Lebaer
Kreischaussee  bis  zur  Lauenburg-Neustadter  Kreisgrenze  bei  Wierzchutzin,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin,  Jahrgang  1880
Nr.  2  S.  7,  ausgegeben  den  8.  Januar  1880,

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  Dezember  1879,  betreffend  die  Kündigung
der  auf  Grund  des  Privilegiums  vom  13.  Januar  1868  ausgegebenen
Prioritäts-Obligationen  der  Berlin-Görlitzer  Eisenbahngesellschaft  im
Betrage  von  3  750  000  Mark  (1  250  000  Thaler)  behufs  -
des  Zinsfußes  derselben  auf  viereinhalb  Prozent,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  51  S.  529,  ausgegeben
den  19.  Dezember  1879,

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  49  S.  521,  ausgegeben
  den  10.  Dezember  1879,

der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  50,  außerordentliche  Beilage,
ausgegeben  den  14.  Dezember  1879),

11)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  Dezember.  1879,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  in  Gemäßheit  des  Allerhöchsten  Privilegiume  vom
20.  Januar  1873  von  dem  Kreise  Pleschen  aufgenommenen  Anleihe  von
fünf  auf  viereinhalb  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
z  Posen,  Jahrgang  1880  Nr.  3  S.  31,  ausgegeben  den  20.  Januar

"
        <pb n="82" />
        —  16  —

12)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Dezember  1879,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Reichenbach  i.  Schl.  bezüglich  der
#um  Bau  der  Chausseen  1)  von  der  Reichenbach-Schweidnitzer  Chaussee
ei  Ernsdorf  bis  zur  Pilzen-Lauterbacher  Chaussee  in  Költschen,  2)  von
Reichenbach  bis  zur  Nimptscher  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Nimptsch
erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Breslau,  Jahrgang  1880  Nr.  3  S.  17,  ausgegeben  den  16.  Januar  1880;

13)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  15.  Dezember  1879  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Wehlau  bis
um  Betrage  von  250  000  Mark  Reichswährung  III.  Ausgabe  durch  das

mtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  örigsberg)  Jahrgang  1880  Nr.  3
S.  22  bis  24,  ausgegeben  den  15.  Januar  1880;

14)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  Dezember  1879,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Regenwalde  bezüglich  der  zum  Bau
einer  Brücke  über  die  Rega  bei  Stramehl  und  eines  versteinten  Weges
von  der  Brücke  in  der  Richtung  auf  Labes,  sowie  zur  Herstellun  eines
anschließenden  Landweges  auf  der  Trift  nach  Labes  erforderlichen  rnd.
stücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stettin,  Jahrgang
1880  Nr.  2  S.  5,  ausgegeben  den  9.  Januar  1880;,

15)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  Dezember  1879,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Pleß  für  die  zum  Bau  der  Kreischausseen
  I)  Altberun-Lendzin-Kosztow,  2)  von  der  Rybniker  Kreisgrenze
bei  Belk  bis  Orzesche,  3)  von  der  Zabrzer  Kreisgrenze  bei  Paniow  bis
zur  Kreischaussee  Nicolai-Woscheytz  bei  Mokrau,  4)  von  Pawlowitz  bis
ur  Landesgrenze  bei  Schwarzwasser  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des

echts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  auf  diesen  Straßen,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln,  Jahrgang  1880
Nr.  3  S.  12,  ausgegeben  den  16.  Januar  1880.

 

Redigirt  im  Büreau  bes  Staats-Ministeriums.

Berlin)  gedruckt  in  der  Relchsdruckeret.
        <pb n="83" />
        —  17  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  3.  —

 

(Nr.  8684.)  Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  von  Staatsmitteln  zur  Beseitigung  des  durch
Ueberschwemmung  und  Mißernte  herbeigeführten  Nothstandes  in  Oberschlesien.
Vom  3.  Februar  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

S.  1.

Der  Staatsregierung  wird  der  Betrag  von  sechs  Millionen  Mark  zur
Verfügung  gestellt,  um  in  den  durch  Ueberschwemmung  und  Mißernte  heimgluchten
  Kreisen  Oberschlesiens  durch  Unterstützung  mit  Lebensmitteln,  durch

eschaffung  von  Futter  zur  Durchwinterung  des  Viehs,  durch  Gewährung,  von
Saatgut  und  durch  Eröffnung  von  Arbeitsgelegenheit  dem  vorhandenen  Nothstande
  zu  steuern.  «
§.2.

Die  Gewährung  des  Saatgutes  erfolgt  der  Regel  nach  gegen  die  Verpflichtung
  der  Werthserstattung  nach  näherer  Bestimmung  der  Mirnister  des
Innern  und  der  Finanzen.

S.  3.

Die  Mittel  zur  Beschaffung  von  Viehfutter  und  Saatgut  werden  den
betreffenden  Kreisausschüssen  zur  Verwendung  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  und
zur  Wiedereinziehung  auf  Rechnung  des  Staates  nach  näherer  Bestimmung  der
im  §.  2  genannten  Minister  überwiesen.  Der  Oberpräsident  ist  nach  Anhörung
der  Kreisausschüsse  ermäihtigt,  in  geeigneten  Fällen  wegen  Leistungsunfähigkeit
von  der  Verpflichtung  der  Gothserstattung  zu  entbinden.

d.  4.

Die  aus  Anlaß  dieses  Gesetzes  stattfindenden  Akte  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit,
  einschließlich  der  grundbuchrichterlichen  Thätigkeit,  erfolgen  stempel=  und
kostenfrei.

Ges.  Samml.  1880.  (Nr.  8684.)  4

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Februar  1880.
        <pb n="84" />
        —  18  —

S.  5.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  gewährten  Unterstützungen  sind  nicht  als
Armenunterstützungen  im  gesetzlichen  Sinne,  insbesondere  nicht  im  Sinne  des
u8  der  Verordnung  über  die  Ausführung  der  Wahl  der  Abgeordneten  zur
weiten  Kammer  vom  30.  Mai  1849  anzusehen.

S.  6.

Zur  Bereitstellung  der  im  9.  1  gedachten  sechs  Millionen  Mark  ist  eine
Anleihe  durch  Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrages  von  Schuldverschreibungen
  aufzunehmen.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinssußo,
zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe,  wegen
Annahme  derselben  als  pupillen=  und  depositalmäßige  Sicherheit  und  wegen  Verjährung
  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869  (Gesetz-Samml.
  S.  1197)  zur  Anwendung.

S.  7.
Dem  Landtage  ist  bei  dessen  nächster  regelmäßiger  Zusammenkunft  über
die  Ausführung  des  Gesetzes  Rechenschaft  zu  geben.

K.  S.

Die  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Ausführung
dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,)  den  3.  Februar  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  v.  Kameke.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.
Maybach.  Bitter.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.

 

Rebigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin)  gedruckt  in  der  Reichsdwuckerei.
        <pb n="85" />
        —  19  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  4.  —

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Anlage  der  zweiten  Geleise  auf  der  Mosel-  und  Saarbahn,  S.  19.  —  Geseh,
betreffend  den  Erwerb  des  Rheinischen  und  des  Berlin-Potsdam-  Magdeb  Eisenbahnunternehmens
für  den  Staat,  S.  20.

I

 

(Nr.  8685.)  Gesetz,  betreffend  die  Anlage  der  zweiten  Geleise  auf  der  Mosel-  und  Saarbahn.
Vom  4.  Februar  1880.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  x.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Die  Stgateregierun  wird  ermächtigt,  für  Rechnung  des  Staates  das
zweite  Geleise  auf  der  Moselbahn  von  Coblenz  über  Trier  bis  Carthaus  bei
Conz  und  auf  der  Saarbahn  von  Carthaus  bis  Dillingen  zur  Ausführung
zu  bringen.

sio

Der  zur  Herstellung  der  im  §.  1  bezeichneten  Anlagen  erforderliche  Geldbedarf
  im  Betrage  von  6  150  000  Mark  ist  durch  Veräußerung  eines  entsprechenden
Betrages  von  Schuldverschreibungen  aufzubringen.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen  bis  zur  Erfüllung,
der  erforderlichen  Gesammtsumme,  zu  welchem  Zinssatz,  zu  welchen  Bedingungen
der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen  verausgabt
werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe,  wegen
Annahme  derselben  als  pupillen=  und  depositalmäßige  Sicherheit  und  wegen
Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869
(Gesetz  Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

C.  3.

Jede  Verfügung  über  die  im  §J.  1  beseichneten  Eisenbahntheile  durch  Veräußerung
  bedarf  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung  beider  Häuser  des
Landtages.

Cef.  Samml.  1880.  (Nr.  8665—8686.)  5

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Februar  1880.
        <pb n="86" />
        —  20  —

K..  4.

Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird,  soweit  solche  nach  den  Bestimmungen
des  §.  2  nicht  durch  den  Finanzminister  erfolgt,  dem  Minister  der  öffentlichen
Arbeiten  übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  4.  Februar  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  v.  Kameke.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.
Maybach.  Bitter.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.

 

(Nr.  8686.)  Gesetz,  betreffend  den  Erwerb  des  Rheinischen  und  des  Berlin-Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahnunternehmens  für  den  Staat.  Vom  14.  Februar  1880.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Konig  von  Preußen  ##.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

l  .

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  die  Verwaltung  und  den  Betrieb
folgender  Eisenbahnunterneh  )  nämlich:
1)  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  nach  Maßgabe  des  beigedruckten
Vertrages  vom  13./18.  Dezember  1879,
2)  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft  nach  Maßgabe
des  beigedruckten  Vertrages  vom  24.  Dezenbes  1879,  8

zu  übernehmen.
S.  2.

Die  Staatsregierung  wird  in  Gemäßheit  der  im  §.  1  gedachten  Verträge
zur  Ausgabe  von  veerbrofentigen.  Staatsschuldoerschreibungen  in  demjenigen  Betrage
  ermächtigt,  welcher  erforderlich  ist,  um  den  Umtausch  der

1)  224  586  000  Mark  Stammaktien  und  Prioritäts-Stammaktien  der  Rheinischen
  Eisenbahngesellschaft  einschließlich  der  an  Stelle  der  früheren
        <pb n="87" />
        —  21  —

Bonn-Cölner  Aktien  getretenen  Prioritäts-Stammaktien  der  Rheinischen
Eisenbahngesellschaft  in  Staatsschuldverschreibungen  zum  Betrage  von
364  952  250  Mark
2)  37  500  000  Mark  Stammektien  Litt.  B  der  Rheinischen
  Eisenbahngesellschaft  in  Staatsschuldverschreibungen
  zum  Beiaag-  vgeeon  37  500  O000=3)
  60  000  000  Mark  Stammaktien  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahngesellschaft  in  Staats- 



schuldverschreibungen  zum  Betrage  von.  .....  .  .  ..  60  000  000  -
usammen  in  vierprozentige  Staatsschuldverschreiungen
  zum  Betrage  von  ..  ......  .........  .  ...  462  452  250  Mark
herbeizuführen.
S.  3.

Die  Staatsregierung  wird  in  Gemäßheit  der  im  §.  1  gedachten  Verträge
ferner  ermächtigt,  die  Mittel  zur  Deckung

1)  der  den  Aktionären  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  beim  Umtausch
ihrer  Aktien  zu  gewährenden  baaren  Zugahlung  von  1122  930  Mark
aus  demjenigen  Fonds,  welchen  die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft
bisher  aus  den  Betriebsüberschüssen  früherer  Jahre  zurückgelegt  und
der  Verfügung  der  Generalversammlung  der  Aktionäre  vorbehalten  hat
(Fonds  zur  Ergänzung  der  Dividende),

2)  der  den  Aktionären  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft
  bei  der  Abstempelung  ihrer  Aktien  zu  gewahrenden  baaren
“*n*“  ung  von  600  000  Mark  aus  dem  Reservefonds  und  Extrareservefonds
  und  den  durch  diese  Fonds  nicht  gedeckten  Rest  aus  dem  Erneuerungsfonds
  der  genannten  Gesellschaft

zu  entnehmen.

Im  Uebrigen  bleibt  die  Verwendung  folgender  Fonds  der  Rheinischen
Eisenbahngesellschaft,  nach  Abzug  der  daraus  nach  §.  9  —  letzter  Absatz  —  des
bei  g.  1  Nr.  1  gedachten  Vertrages  etwa  zu  gewährenden  Abfindungen,

1)  des  allgemeinen  Reservefonds,

2)  des  Spezialreservefonds  für  die  Eisenbahn  Call-Trier,

3)  der  Reservefonds  zur  Zahlung  von  Alimenten  an  Verletzte  und  deren

Hinterbliebene,

4)  des  Erneuerungsfonds,

5)  des  Fonds  zur  Ergänzung  der  Dividende,

6)  des  Kurs=  und  Zinsgewinnfonds,  welcher  durch  An=  und  Verkauf
fremder  Effekten  entstanden  ist,

7)  des  Agiogewinnfonds,  welcher  durch  die  Begebung  von  Aktien  und
Obligationen  der  Gesellschaft  über  den  Nennwerth,  nach  Abzug  der
Agioverluste  entstanden  ist,

(Nr.  8686.)  5°
        <pb n="88" />
        —  22  —

8)  des  Fonds  zur  Amortisation  des  Anlagekapitals  der  Strecke  von  Cleve
bis  zur  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Zevenaar,
9)  des  Reservefonds  für  streitige  Ansprüche  (Delkrederefonds),
sowie  des  Erneuerungsfonds  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft
  der  Verfügung  durch  besonderes  Gesetz  vorbehalten.

K.  4.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  der  für  die  Bauausführung
  derjenigen  Bahnstrecken  erforderlichen  Mittel,  für  welche  den  im  §.  1
bezeichneten  Eisenbahnunterneh  die  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe
verliehen  ist,  an  Stelle  des  für  die  Ausführung  derselben  zu  begebenden  Anlagekapitals,
  sofern  sich  die  weitere  Begebung  als  unthunlich  oder  nach  dem  Ermessen
  des  Finanzministers  als  nachtheilig  erweisen  sollte,  Staatsschuldverschreibungen
  zu  dem  Vetrage  von  33  872  800  Mark  auszugeben.

G.  5.

Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  und  der  Finanzminister  werden
ermächtigt,  demnächst  die  Auflösung  der  Rheinischen  und  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahngesellschaft  nach  Maßgabe  der  im  §.  1  bezeichneten  Verträge
  herbeizuführen  und  bei  der  Auflösung  innerhalb  der  in  JF.  2  bezeichneten
Summen  den  Kaufpreis  für  den  Erwerb  der  Bahnen  “7  zahlen.

Der  Finanzminister  wird  ferner  ermächtigt,  die  bisher  begebenen  Anleihen
dieser  Gesellschaften  zum  Betrage  von  272  128  800  Mark,  soweit  dieselben  nicht
inzwischen  getilgt  sind,  zur  Rückzahlung  beziehungsweise  zum  Umtausche  gegen
Staatsschuldverschreibungen  zu  kundigen)  auch  die  hierzu  erforderlichen  Geldbeträge
  durch  Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrages  von  Staatsschuldverschreibungen
  aufzubringen.

S.  6.

Ueber  die  Ausführung  der  im  §.  5  getroffenen  Bestimmungen  hat  die
Staatsregierung  dem  Landtage  bei  jedesmaliger  Vorlage  des  Etats  der  Eisenbahnverwaltung
  Rechenschaft  zu  geben.

..  7.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen  Ge.  2)  4  und  5),  bestimmt,  soweit
nicht  durch  die  im  F.  1  angeführten  Verträge  Bestimmung  getroffen  ist,  der
Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Agung  der  Anleihe,  wegen
Annahme  derselben  als  pupillen=  und  depositalmäßige  Sicherheit  und  wegen  Verjährung
  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869  (Gesetz-Samml.
  S.  1197)  zur  Anwendung.
        <pb n="89" />
        —  23  —

g.  8.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  §.  1  bezeichneten  Eisenbahnen
  (beziehungsweise  Eisenbahntheile)  einschließlich  derjenigen  Betheiligung
an  dem  Unternehmen  der  Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft,  welche  dem
Staate  durch  den  Erwerb  des  Unternehmens  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger
Eisenbahngeselllchast  zufallen  wird,  durch  Veräußerung,  bedarf  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit
  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages.  Alle  dieser  Vorschrift
entgegen  einseitig  getroffenen  Verfügungen  sind  rechtsungütig

Die  Staatsregierung  kann  bei  Ausübung  des  ihr  in  der  Generalversammlung
  der  Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft  zustehenden  Stimmrechtes  Anträgen
  auf  Erhöhung  des  Grundkapitals  oder  Anleihekapitals  nur  mit  Genehmigung
  der  Landesvertretung  zustimmen.

g.  9.

Bis  zu  einer  anderweiten  gesetzlichen  Regelung  der  Kommunalbesteuerung
der  Eisenbahnen  finden  die  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Verpflichtung
  der  Pr#teisenbahnen  zur  Zahlung  von  Kommunalsteuern  auf  die  im
G.  1  bezeichneten  Eisenbahnen  auch  nach  dem  Uebergange  derselben  in  das  Eigenthum
  des  Staates  in  gleicher  Weise,  wie  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  Anwendung.

S.  10.

Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird,  soweit  solche  nach  den  Bestimmungen
der  SF.  2  bis  7  nicht  durch  den  Finanzminister  erfolgt,  dem  Minister  der  öffentlichen
  Arbeiten  übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Instegel.

Gegeben  Berlin,  den  14.  Februar  1880.

(I.  S§.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  v.  Kameke.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.
Maybach.  Bitter.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.

(Nr.  8686.)
        <pb n="90" />
        —  24  —

vertrag,
betreffend

den  Uebergang  des  Rheinischen  Eisenbahnunternehmens  auf  den  Staat,
vom  13./18.  Dezember  1879.

Jnischen  der  Königlichen  Staatsregierung,  vertreten  durch  den  Geheimen  Ober-Regierungsrath
  Dr.  Frölich  und  den  Geheimen  Regierungsrath  Fleck,  als
Kommissarien  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten,  und  den  Geheimen  Ober-Finanzrath
  Rötger,  als  Kommissar  des  Finanzministers,  einerseits  und  der
Direktion  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  andererseits  ist  unter  dem  Vorbehalte
  der  landesherrlichen  Genehmigung,  sowie  nach  erfolgter  Zustimmung  der
Generalversammlung  der  Aktionäre  der  vorgenannten  Eisenbahngesellschaft  folgender
Vertrag  abgeschlossen  worden.

F.  1.

Die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft  überträgt  die  Verwaltung  und  den
Betrieb  ihres  ganzen  Unternehmens  ohne  irgend  welche  Beschränkung  auf  ewige
Zeiten  an  den  Staat.  Qu  diesem  Zwecke  übergiebt  die  Direktion  der  Rheinischen
Eisenbahngesellschaft  die  Verwaltung  und  den  Besitz  des  gesammten  beweglichen
und  unbeweglichen  Vermögens  der  Gesellschaft,  sowie  die  Bestände  aller  zum
Vermögen  der  Gesellschaft  gehörigen  oder  von  der  Direktion  der  Gesellschaft  verwalteten,
  für  die  Zwecke  des  Unternehmens  bestimmten  Fonds  an  die  vom  Staate
zur  Verwaltung  desselben  einzusetzende  Königliche  Behörde.

S.  2.

Die  Uebergabe  wird  am  1.  des  zweiten)  auf  die  Perfektion  des  Vertrages
folgenden  Monats  bewirkt.

Es  soll  jedoch  bereits  vom  1.  Januar  1880  ab  die  Verwaltung  und  der
Betrieb  der  Rhishen  Eisenbahn  für  Rechnung  des  Staates  erfolgen.

Die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft,  welche  in  der  Zwischenzeit  die  Verwaltung
  im  Interesse  des  Staates  in  bisheriger  Weise  durch  ihre  Direktion  führen
läßt,  wird  sich  folgeweise  in  allen  wichtigen  Angelegenheiten  der  vorgängigen  Zustimmung
  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  versichern.

Vom  1.  Januar  1880  ab  gehen  auf  den  Staat  die  gesammten  Nutzungen
und  Lasten  des  Vermögens  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  ohne  jede  weitere
Beschränkung,  als  in  diesem  Vertrage  selbst  näher  bestimmt  ist,  über.  Insbesondere
fließt  der  gesemmte,  nach  Abzug  der  Verwaltungs-,  Unterhaltungs=  und  Betriebskosten,
  sowie  der  zur  planmäßigen  Verzinsung  und  Tilgung  der  Anleihen  der
Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  erforderlichen  Beträge  verbleibende  Reinertra
dem  Staate  ausschließlich  zu.  Zu  den  Anleihen  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft
  sind  auch  zu  rechnen  die  von  ihr  selbstschuldnerisch  übernommenen  Prioritäts-Obligationen
  der  ehemaligen  Bonn-Cölner  und  Cöln-Crefelder  Eisenbahngesellschaften.
        <pb n="91" />
        —  25  —

Mit  dem  Uebergange  der  Verwaltung  übernimmt  der  Staat  die  ordnungsmäßige
  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahn,  der  Vahnanlagen  und  Betriebsmittel,
  sowie  auch  die  Deckung  aller  für  die  Verwaltung  und  den  Betrieb
des  Unternehmens  erforderlichen  außerordentlichen  Ausgaben.  Dagegen  sollen
dem  Staate  die  Bestände  aller  zum  Vermögen  der  Gesellschaft  gehörigen  Fonds,
namentlich  der  Reservefonds  und  des  Erneuerungsfonds,  zur  Feiem  erfügung
anheimfallen  und  die  auf  die  Verwendung  und  Verwaltung  bezüglichen  statutarischen
  Bestimmungen  außer  Anwendung  treten.

-

Auf  die  zu  errichtende  Königliche  Behörde  (F.  1)  zehen  alle  in  den  durch
Allerhöchste  Order  vom  21.  August  1837  bestätigten  Gesellschaftsstatuten  und
deren  Nachträgen  den  Generalversammlungen,  dem  Administrationsrathe,  der
Direktion  und  dem  Spezialdirektor  beigelegten  Befugnisse,  soweit  nicht  durch  diesen
Vertrag  etwas  Anderes  festgesetzt  ist,  über.

s  verbleibt  indeß  in  Bezug  auf  die  Verwaltung  bis  zum  Zeitpunkte  des
Ueberganges  derselben  auf  die  Königliche  Behörde  bei  der  Bestimmung  des  §.  54
Alinea  4  der  Gesellschaftsstatuten,  wonach  die  von  der  Direktion  über  die  Verwaltung
  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  gelegten  oder  zu  legenden  Rechnungen  vom
Administrationsrathe  der  Gesellschaft  zu  prüfen  und  z  dechargiren  sind.

Ingleichen  vertritt  sie  die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft  bezüglich  aller
derselben  zustehenden  Berechtigungen  und  obliegenden  Verpflichtungen  und  übt
siechgal  Befugnisse  aus,  welche  gesetzlich  dem  Vorstande  einer  Aktiengesellaft

  zustehen.

v  ür  die  Folge  hat  die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft  ihren  Sitz  und
Gerichtsstand  im  Domzzile  der  gedachten  Königlichen  Behörde.  Gegenüber  den
bisherigen  Prioritäts=  und  sonstigen  Gläubigern  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft
  behält  diese  indeß  ihren  Gerichtsstand  in  Cöln,  und  soll  in  dieser  Beziehung
die  erwähnte  Königliche  Behörde  der  Gerichtsbarkeit  in  Cöln  unterworfen  sein.

Der  Administrationsrath  der  Gesellschaft  besteht,  sobald  der  Vertrag  perfekt
geworden  ist,  aus  denjenigen  Personen,  welche  zu  dem  gedachten  Zeitpunkte  Mitglieder
  desselben  sind.  Demselben  treten  die  chigen  stellvertretenden  Mitglieder
als  wirkliche  Mitglieder  bei.  Die  Zahl  der  Mitglieder  wird  in  der  Weise  allmählich
  auf  sechs  reduzirt,  daß  in  Fällen  des  Ausscheidens  einzelner  Mitglieder
durch  Tod  oder  freiwilligen  Austritt  eine  Neuwahl  unterbleibt.  Im  Uebrigen
findet  die  Neuwahl  der  Mitglieder  des  Administrationsrathes  nach  Maßgabe  der
Gesellschaftsstatuten,  jedoch  obne  Beschränkung  hinsichtlich  des  Wohnortes  der  zu
wählenden  Mitglieder,  statt.  Zur  Gültigkeit  der  Beschlüsse  ist  die  Anwesenheit
von  mindestens  der  Hälfte  der  Mitglieder  erforderlich.

Der  Administrationsrath  hat  zugleich  das  Interesse  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft
  gegenüber  dem  Staate,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung  dieses
Vertrages  handelt,  wahrzunehmen  und  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten.
  Die  Tantieme,  welche  auf  Beschluß  der  Generalversammlung  unter  die
Mitglieder  des  Administrationsrathes  nach  F.  56  der  Gesellschaftsstatuten  vertheilt
  werden  kann,  wird  für  das  Betriebsjahr  1879,  wie  seither,  auf  1  Prozent
der  unter  die  Aktionäre  zur  Vertheilung  zu  bringenden  Dividende  und  vom

(Nr.  8686.)
        <pb n="92" />
        —  26  —

Jahre  1880  ab  bis  zur  Auflösung  der  Gesellschaft  (F.  8)  auf  den  Betrag  von
jährlich  3  000  Mark  für  den  Präsidenten,  auf  den  gleichen  Betrag  für  den  Vizepräsidenten
  und  auf  1  500  Mark  für  jedes  Mitglied  des  Administrationsrathes
festgesetzt.  Die  beiden  Mitglieder  des  Administrationsrathes,  welche  mit  der  Abnahme
  der  Rechnungen  pro  1880  nach  dem  bisherigen  Verfahren  betraut  werden,
erhalten  für  das  Jahr  1880  jedoch  3  000  Mark.  Die  Zhhlung  der  Tantieme
erfolgt  am  1.  des  auf  den  Schluß  des  Rechnungsjahres  falgenden  ritten  Monats.

Die  ordentliche  jährliche  Generalversammlung  der  Aktionäre  der  Rheinischen
Luisenbahngesellcht  findet  in  der  Regel  im  zweiten  Quartale  des  Rechnungsjahres
  statt.

S.  4.

Die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft  verpflichtet  sich,  den  Ueberschuß  am
Reingewinne  des  Jahres  1879,  welcher  sich  etwa  nach  Gewährung  einer  Dividende
  von  7  Prozent  an  die  Inhaber  der  Stammaktien  ergeben  sollte,  dem
Reservefonds  zuzuführen.  6*

Der  Staat  gewährt  den  Inhabern  der  voll  eingezahlten  Stammaktien  der
Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  einschließlich  der  Bonn-Cölner  Aktien  und  der
Prioritäts-Stammaktien  eine  feste  jährliche  Rente  von  sechs  und  einem  halben
Prozent  des  Nominalbetrages,  den  Inhabern  der  für  die  noch  nicht  volleingezahlten
  Stammaktien  ausgestellten  Interimsscheine  die  von  der  Gesellschaft  zugelugten
  Zinsen,  vom  1.  Januar  1883  jedoch  sechs  und  ein  halb  Prozent  des
dominalbetrages,  und  den  Inhabern  der  Stammaktien  Litt.  B  der  Rheinischen
Eisenbahngesellschaft  eine  feste  jährliche  Rente  von  vier  Prozent  des  Nominal-=betrages.
  Der  Betrag  der  festen  Rente  wird  mittelst  Abstempelung  auf  den  Aktien
vermerkt.  Für  Interimsscheine  werden  nach  deren  Volleinzahlung  auf  Verlangen
abgestempelte  Aktien  ausgereicht.  Gleichzeitig  werden  die  Abschlagsdividendenscheine,
die  Dividendenscheine  und  Superdividendenscheine  nebst  Anweisungen  gegen  Zinskupons
  und  Talons  nach  den  beigefügten  Formularen  umgetauscht.

Die  Zahlung  der  Rente  erfolgt  in  halbjährlichen  Raten  am  1.  Juli  des
laufenden  und  am  2.  Januar  des  nächstfolgenden  Rechnungsjahres  gegen  Rückgobe
  des  betreffenden  Zinskupons  in  Cöln,  Aachen,  Frankfurt  a.  M.  und  Berlin.
Falls  der  Umtausch  der  ausgegebenen  Dividendenscheine  gegen  Zinskupons  unterbleibt,
  wird  die  Rente  nur  am  2.  Januar  gegen  Rüchhbe.  der  bisherigen  Dividendenscheine
  bezahlt.  Für  die  Stammaktien  DLitt.  bleiben  die  bisherigen
Zinszahlungstermine  bestehen.  Dividendenscheine  und  Zinskupons,  welche  nicht
innerhalb  vier  Jahren  nach  dem  Fälligkeitstermine  zur  Entgegennahme  der  Zahlung
  präsentirt  werden,  verfallen  ohne  Weiteres  zum  Vortheile  der  Pensionskasse
der  Rheinischen  Eisenbahnbeamten,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  die  der  Kasse
ugeflossenen  Rentenbeträge,  soweit  deren  nachträgliche  Zahlun)  bei  späterer  Präsenltatton
  der  Zinspapiere  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  aus  Billigkeitsrücksichten
  angeordnet  werden  sollte,  zurückzuerstatten  sind.

S.  6.
Den  bisherigen  Prioritätsgläubigern  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft
—  mit  Einschluß  der  im  §.  2  erwähnten  Bonn-Cölner  und  Cöln-Crefelder
        <pb n="93" />
        Prioritätsgläubiger  —  bleiben  ihre  Rechte  bezüglich  des  Rheinischen  Eisenbahnunternehmens
  ungeschmälert  vorbehalten.  Der  Staat  wird  die  Rheinische  Eisenbahn
  nebst  allem  Betriebsmaterial  und  sonstigem  Zubehör  zunächst  als  einen  getrennten
  Vermögenskomplex  verwalten.

Der  Staat  ist  jedoch  berechtigt,  das  gesammte  Rheinische  Eisenbahnunternehmen
  oder  einzelne  Theile  desselben  mitt  anderen  Staats=  oder  vom  Staate
verwalteten  Eisenbahnstrecken  zu  einer  gemeinsamen  Verwaltung  zu  vereinigen.

In  diesem  Falle  gelten  für  die  Vertheilung  der  gesammten  Betriebsausgaben
  der  vereinigten  Bahnen  diejenigen  Bestimmungen,  welche  in  §.  13  des
Statutnachtrages  der  Cöln-Mindener  Esl,  bahn  esellschaft  vom  20.  Juni  1868
für  die  Betheiligung  der  Venlo-Hamburger  Ba##-  an  den  Betriebsausgaben  des
Gesammtunternehmens  vereinbart  sind.

Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  ist  berechtigt,  den  Beginn  des
Rechnungsjahres  für  das  Rheinische  Eisenbahnunternehmen  auf  einen  anderen
Zeitpunkt,  als  den  Anfang  des  Kalenderjahres  zu  verlegen.  Sofern  diese  Verlegung
  erfolgt,  wird  der  bis  zum  Beginn  des  ersten  abgeänderten  Rechnungsschres
  bereits  abgelaufene  Theil  des  Kalenderjahres  dem  vorhergehenden  Rechnungsjahre
  zugerechnet.  *

Der  Staat  ist  berechtigt,  den  noch  unverwendeten  Erlös  aus  der  Begebung
der  Prioritäts-Obligationen  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  nach  Maßgabe
des  Bedürfnisses  zu  verwenden,  sowie  auch  den  noch  nicht  begebenen  Theil  der
Prioritäts-Obligationen  für  Rechnung  des  Unternehmens  zu  begeben.

g.  8.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  spätestens  zum  1.  April  1884  den  Inhabern
von  Stammaktien  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft,  den  Inhabern  der  alten
Bonn-Cölner  Aktien,  sowie  den  Inhabern  der  Prioritäts-Stammaktien  gegen
Abtretung  ihrer  Rechte,  d.  h.  gegen  Einlieferung  ihrer  Aktien  nebst  zugehörigen
Abschlagsdividenden=  und  Diridendenscheinen,  beziehungsweise  Zinskupons  und
Talons,  Staatsschuldverschreibungen  der  vierprozentigen  konsolidirten  Anleihe,
und  zwar  für  je  acht  Aktien  Staatsschuldverschreibungen  zum  Nennwerthe  von
9750  Mark,  sowie  eine  baare  Zuzahlung  von  30  Mark  anzubieten.  Den  Inhabern
der  Rheinischen  Stammaktien  Litt.  B  ist  zu  gleicher  Heit  der  Umtausch  ihrer
Aktien  in  vierprozentige  Staatsschuldverschreibungen  der  konsolidirten  Anleihe  zum
Nominalbetrage  der  Aktien  anzubieten.

Sofern  bei  dem  Umtausche  die  mit  einzuliefernden  Dividendenscheine,  beiehungsweise
  Zinskupons  fehlen  sollten,  werden  die  Kupons  der  Staatsschuldverschreibongen
  für  die  entsprechende  Zeit  zurückbehalten.  Der  Staat  wird  in  Pöbe
der  umgetauschten  Aktien  Aktionär  der  Gesellschaft  und  übt  als  solcher  nach  Maßabe
  seines  Besitzes  an  Aktien  das  statutarische  Stimmrecht  aus.  Die  Stimmerechtigung
  der  Aktionäre  regelt  sich  alsdann  in  der  Weise,  daß  jede  Aktie  Eine
Stimme  gewährt,  wogegen  die  Vorschriften  im  F.  36  des  Gesellschaftsstatuts
sowie  im  F.  4  des  unter  dem  18.  März  1867  Allerhöchst  bestätigten  Statutnachtrages
  außer  Kraft  treten.

Ges.  Samml.  1880.  (Nr.  8686.)  6
        <pb n="94" />
        —  28  —

Es  soll  der  Staatsregierung  freistehen,  den  Zeitpunkt,  an  welchem  mit
dem  Umtaush=  begonnen  werden  soll,  schon  vor  dem  1.  April  1884  eintreten
zu  lassen.  «

Die  Bekanntmachung  des  Angebots  erfolgt  spätestens  4  Wochen  vor  dem
Beginn  des  Umtausches  in  den  Gesellschaftsblättern.  Dieselbe  #  sechsmal  in
Zwischenräumen  von  einem  Monate  zu  wiederholen.  Zu  dem  Umtausche  wird
der  Staat  eine  Frist  von  mindestens  einem  Jahre  bewilligen.

Den  Mitgliedern  des  Administrationsrathes  bleibt  der  Umtausch  der  von
ihnen  gemäß  §F.  46  der  Gesellschaftsstatuten  deponirten  Aktien  bis  zur  Beendigung
der  unten  vorgesehenen  Liquidation  vorbehalten.

Die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft  räumt  dem  Staate  das  Recht  ein,
nach  Ablauf  der  für  den  Umtausch  der  Aktien  gegebenen  einjährigen  Frist  zu
jeder  Zeit  das  Eigenthum  der  Rheinischen  Eisenbahn  mit  ihrem  Femne  unbeweglichen
  und  beweglichen  Zubehör,  insbesondere  mit  ihrem  Betriebsmaterial,
überhaupt  mit  allen  an  dem  Unternehmen  der  Rheinischen  Eisenbahn  haftenden
Rechten  und  Verpflichtungen  zu  erwerben  und  die  Auflösung  der  Rheinischen
Eisenbahngesellschaft  auf  Grund  der  nachstehenden  Bestimmungen  ohne  Weiteres
herbeizuführen.

Falls  der  Staat  sich  hierzu  entschließt,  hat  er

1)  die  sämmtlichen  Prioritätsanleihen,  sowie  alle  sonstigen  Schulden  der

Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  als  Selbstschuldner  zu  übernehmen;

2)  an  die  Liquidatoren  einen  Kaufpreis  von  30  000  000  Mark  für  die

Strecke  von  Call  nach  Trier  behufs  statutemmäßiger  Vertheilung  an
die  Inhaber  der  Aktien  Litt.  B  und  von  250  000  000  Mark  für
sämmtliche  übrige  Strecken  behufs  statutenmäßiger  Vertheilung  an  die
Inhaber  der  Rheinischen  Stammaktien,  der  Stammprioritätsaktien  und
der  Bonn-Cölner  Aktien  zu  überweisen.

Die  Mktionäre  sind  demnächst  durch  die  Gesellschaftsblätter  aufzufordern,
binnen  einer  Frist  von  3  Monaten  ihre  Aktien  an  die  Gesellschaftskasse  gegen
Empfangnahme  ihres  Antheiles  an  den  Liquidationserlösen  abzuliefern.

Bei  Einlösung  der  Aktien  sind  die  noch  nicht  zahlfälligen  Dividendenscheine
sowie  Zinskupons  mit  alzuliefern,  widrigenfalls  der  Geldbetrag  derselben  von
dem  auf  die  Aktien  entfallenden  Betrage  in  Abzug  gebracht  wird.  Dieser  Abzug
elangt  erst  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  zur  Auszahlung,  wenn  innergald
  erselben  von  anderer  Seite  ein  Anspruch  auf  Auszahlung  nicht  erhoben
ein  sollte.
sele,  nach  Ablauf  der  angegebenen  dreimonatlichen  Frist  nicht  abgehobenen
Beträge  werden  mit  der  Maßgabe  bei  der  gesetzlichen  Hinterlegungsstell  eingezahlt,
  daß  die  Auszahlung  nur  gegen  Rückgabe  der  Aktien  oder  auf  Grund
e  die  Attien  für  kraftlos  erklärenden  rechtskräftigen  Ausschlußurtheils  erolgen
  darf.

8  Die  Liquidation  wird  für  Rechnung  des  Staates  bewirkt.

Behufs  der  im  Falle  des  Eigenthumserwerbes  seitens  des  Staates  erforderlichen
  Uebertragung  des  Grundeigenthums  auf  den  Staat  soll  derjenige  Beamte
der  Rheinischen  Verwaltung  zur  Abgabe  der  Auflassungserklärungen  ermächtigt
        <pb n="95" />
        —  29  —

sein,  welchen  in  jedem  einzelnen  Falle  das  Königliche  Eisenbahnkommissariat
zu  Coblenz,  eventuell  die  an  dessen  Stelle  getretene  Eisenbahnaufsichtsbehörde
benennen  wird.

Die  Rheinische  Eisenbahngesellchalt  ist  nicht  berechtigt,  in  anderer  Weise
ihre  Auflösung  zu  beschließen,  den  Gegenstand  ihres  Unternehmens  zu  ändern
—–2  oder  Bestandtheile  chres  Eigenthums  zu  veräußern  oder  zu
verpfänden.

S.  9.

Das  gesammte  Beamten=  und  Dienstpersonal  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft
  tritt  mit  dem  Uebergange  des  Unternehmens  auf  den  Staat  in  den
Hern  der  Königlichen  Verwaltung  über,  welche  die  mit  jenem  Personal  zur
Zeit  des  Uebergangs  bestehenden  Verträge  zu  erfüllen  hat.

Die  Pensonbkasfe  der  Rheinischen  Eisenbahnbeamten,  die  Pensionskasse  für
einige  definitiv  Angestellte  der  früheren  Cöln-Crefelder  Eisenbahngesellschaft,  die
allgemeinen  Krankenkassen  für  die  Beamten,  Diätarien  und  Arbeiter  bleiben  nach
den  betreffenden  Reglements  bestehen,  wenn  nicht  mit  Zustimmung  der  beiderseitigen
  Berechtigten  eine  Vereinigung  der  genannten  Kassen  mit  den  entsprechenden
  Kassen  der  mit  der  Rheinischen  zu  einer  Verwaltung  vereinigten  Staatsbahnen
  oder  vom  Staate  verwalteten  Privatbahnen  zu  Stande  kommt.

Der  Staat  tritt  in  alle  rücksichtlich  der  erwähnten  Kassen  von  der  Rheinischen
Bahn  übernommenen  Verbindlichkeiten  ein.  Die  reglementsmäßigen  Rechte  der
Gesellschaft  und  der  Direktion  werden  künftig  durch  die  r  Verwaltung  der
Aheinischen  Eisenbahn  eingesetzte  Königliche  Behörde  ausgeübt.

Der  durch  Beschluß  der  Generalverlammlung  der  Mheinischen  Eisenbahngesellschaft
  vom  17.  Juni  1879  begründete  Fonds  „Wilhelm=  und  Augustastiftung“
von  100  000  Mark,  dessen  Zinsen  zur  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Beamten
und  Arbeiter  beziehungsweise  deren  Hinterbliebenen  zu  verwenden  sind,  soll
diesem  Zwecke  dauernd  erhalten  bleiben.

Die  zeitigen  Mitglieder  der  Direktion  und  deren  Stellvertreter  erhalten  für
ihre  Thätigkeit  im  Jahre  1879  eine  Tantieme  in  gleicher  Höhe,  wie  ihnen  solche
für  das  Betriebsjahr  1878  gewährt  worden  ist.

Gegen  Aufgabe  ihrer  statutenmäßigen  Rechte  und  Kompetenzen  erhalten  dieselben
  für  die  Jahre  1880  bis  1885  einschließlich  dem  bisherigen  Verfahren  entsprechend
  *  Prozent  pro  Jahr  und  Person  der  auf  die  voll  eingezahlten  Aktien
ur  Vertheilung  gelangenden  Rente  von  67  Prozent.  Bei  Todesfällen  wird  die
Nahresrat  in  dem  —2  das  Todesjahr  folgenden  Januar  zum  letzten  Male  gezahlt.
Die  Zahlung  erfolgt  postnumerando,  zum  leßten  Male  am  2.  Januar  1886.  Eine
Neuwahl  von  Mitgliedern  der  Direktion  beziehungsweise  deren  Stellvertretern
findet  nicht  mehr  statt.

Dem  Spezialdirektor  und  dessen  Stellvertretern  bleiben  ihre  vertragsmäßigen
Ansprüche  vermögensrechtlicher  Natur  gewahrt.  Sofern  mit  diesen  Personen
wegen  Aufgabe  dieser  Rechte  oder  wegen  Uebernahme  derselben  in  den  Staatsdienst
  ein  Abkommen  geschlossen  werden  sollte,  werden  die  diesen  Beamten  eventuell
zu  gewährenden  Abfindungen  auf  die  Fonds  der  Gesellschaft  verrechnet.

(Xr.  8086.  6.
        <pb n="96" />
        KC.  10.

Seitens  der  Königlichen  Staatsregierung  wird  die  Genehmigung  der  Landesvertretung
  sobald  als  thunlich  herbeigeführt  werden.

Dieses  Abkommen  wird  hinfällig,  wenn  zu  demselben  die  landesherrliche
Genehmigung  nicht  bis  zum  1.  Juli  1880  erlangt  worden  ist.

.  11.

Die  Bestimmungen  dieses  Vertrages  sollen  nach  desse  Perfektion  für  die
Rheinische  Eisenbahngesellschaft  die  Geltung  statutarischer  Bestimmungen  haben,
so  daß  also  dieser  Vertrag  als  Nachtrag  zum  Gesellschaftsstatute  anzusehen  ist.

C.  12.
Der  Staat  ist  berechtigt,  alle  für  ihn  aus  diesem  Vertrage  hervorgehenden
Rechte  und  Verpflichtungen  auf  das  Reich  zu  übertragen.
K.  13.
Der  Stempel  dieses  Vertrages  bleibt  außer  Ansatz.
Berlin,  den  13.  Dezember  1879.

(L.  8.)  Rötger.  Dr.  Frölich.  Fleck.

Gemäß  Beschluß  und  Auftrag  der  außerordentlichen  Generalversammlung
der  Aktionäre  vom  18.  Dezember  1879.

Die  Direktion  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft.

Mevissen.  Frhr.  v.  Geyr.  Jos.  Cassalette.  Küchen.  F.  W.  Königs.
v.  Pranghe.  Compes.  Theodor  Nellessen.  Wendelstadt.
Alb.  Frhr.  v.  Oppenheim.  Emil  Wagner.  Rennen.

Der  unterzeichnete  in  der  Stadt  Cöln  am  Rhein  wohnende  Königlich
Preußische  Notar  Kaspar  Bessenich  attestirt  hiermit  unter  Beidrückung  seines
Amtsieges,  daß  die  ihm  nach  Namen,  Stand  und  Wohnort  bekannten  Herren,
nämlich:

a)  Geheime  Kommerzienrath  Gustav  Mevissen,  Kaufmann,  in  Cöln

wohnend,

b)  Theodor  Freiherr  v.  Geyr,  Rittergutsbesitzer,  in  Aachen  wohnend,

Tc)  Kommerzienrath  Joseph  Cassalette,  Kaufmann,  in  Aachen  wohnend,
        <pb n="97" />
        —  31  —

d)  Geheime  Justizrath  Joseph  Küchen,  Rentner,  in  Aachen  wohnend,

e)  Kommerzienrath  Franz  Wilhelm  Königs,  Kaufmann,  in  Cöln
wohnend,

)  Robert  v.  Pranghe,  Rentner,  in  Aachen  wohnend,

8)  Justizrath  Joseph  Compes,  Rentner,  in  Cöln  wohnend,

h)  Kommerzienrath  Victor  Wendelstadt,  Rentner,  in  Cöln  wohnend,

i)  Theodor  Nellessen,  Kaufmann,  in  Aachen  wohnend,

k)  Albert  Freiherr  v.  Oppenheim,  Bankier,  in  Cöln  wohnend,

1)  Geheime  Kommerzienrath  Emil  Wagner,  Kaufmann,  in  Aachen
wohnend,  sämmtlich  als  Mitglieder  der  Direktion  der  in  Cöln  domieilirten
  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft,

m)  Geheime  Regierungsrath  Franz  Karl  Rennen,  in  Cöln  wohnend,
als  Spezialdirektor  der  genannten  Gesellschaft,

durch  ihre  eigenhändige  Unterschrift  den  vorstehenden  Vertrag  vollzogen  haben  und
daß  dieser  Vertrag  in  zwei  Exemplaren  ausgefertigt  und  Jedem  der  kontrahirenden
Theile  ein  gleichlautendes  Exemplar  behändigt  worden  ist.

Cöln,  den  zweiten  Januar  achtzehnhundert  achtzig.

(L.  S.)  Bessenich.

(Xr.  V6n
        <pb n="98" />
        —————  ter  Zinskupon

für  die
Stammaktie  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft
—
..  .  ..  Mark  hat  Inhaber  dieses  Kupons  vom  ...............  .  .  ...  ab  aus
den  zu  Cöln  oder  dern  ..  zu  Aachen
oder  der  .  .  .  ..  .  .  .  ..  zu  Berlin  oder  dern  ..  zu

Frankfurt  a.  M.  zu  erheben.  Dieser  Kupon  wird  ungültig  und  werthlos,  wenn
Wct.  nicht  binnen  vier  Jahren  nach  dem  Fälligkeitstermine  zur  Zahlung  präsenirt
  wird.

(Trockener  Stempel.)
(Unterschrift  in  Faksimile.)

Talon

zu  der
Stammaktie  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft
—..

Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  vrr.
l  ab  bei  der  .  ....  zu  Berlin  die  .  .  .te  Serie  der  Zinskupons
  für  die  Jahre  18..  bis  ..  ...  sofern  nicht  von  dem  Inhaber  der  Aktie
bei  der  unterzeichneten  Behörde  rechtzeitig  Widerspruch  erhoben  wird,  in  welchem
Falle  die  Ausreichung  der  neuen  Kupons  an  den  Inhaber  der  Aktie  erfolgt.
..........  ,dcn..t·"18..

(Trockener  Stempel.)
(Unterschrift  in  Falsimile.)
        <pb n="99" />
        —  33  —

.....  Al.  Serie  ..  ...  M  ....
–  ter  Zinskupon
für  die
Stammaktie  Litt.  B  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft
W  .
.....  MarkhatJnhabcrdicscsKuponövomabaus
der.....................  zuCölnoderdcr.....................  zu  Aachen

oder  den  zu  Berlin  oder  dern  .  .  .  ..  zu
Frankfurt  a.  M.  zu  erheben.  Dieser  Kupon  wird  ungültig  und  werthlos,  wenn
er  tuicht  binnen  vier  Jahren  nach  dem  Fälligkeitstermine  zur  Zahlung  präsentirt
  wird.

(Trockener  Stempel.)
(Unterschrift  in  Faksimile.)

Talon

zu  der
Stammaktie  Litt.  B  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft
*

Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  vom  .......  .  .  ..
.....  abbeidcr·uBcrlindic....1tSeriederZinökuponsfürdieJahre18..bis.....
  ,  soecrn  nichtvondethnhaberderAktic
bei  der  unterzeichneten  Behörde  rechtzeitig  Widerspruch  erhoben  wird,  in  welchem
Falle  die  Ausreichung  der  neuen  Kupons  an  den  Inhaber  der  Aktie  erfolgt.

..........  ,den..tm18..

(Trockener  Stempel.)
(Unterschrift  in  Faksimile.)

(Xr.  8686.)
        <pb n="100" />
        —  34  —

ttr  Zinskupon

für  die
Proritäts-Stammaktie  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft
%
.....  MarkhatJnhabcrdiescsKuponsvom......abaus
der.............·.......  zuCölnodcrdcr....................  zu  Aachen
oder  dern  .  .  .  .  ..  zu  Berlin  oder  dern  zu

Frankfurt  a.  M.  zu  erheben.
Dieser  Kupon  wird  ungültig  und  werthlos,  wenn  er  nicht  binnen  vier
Jahren  nach  dem  Fälligkeitstermine  zur  Zahlung  präsentirt  wird.

..........  ,dcn..t·"18..

(Trockener  Stempel.)
(Unterschrift  in  Faksimile.)

Talonu

zu  der

Proritäts-Stammeaktie  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft

Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  vdvtr.
.....  abbcidek-uBcrlindic....EsSekiedcr8inskuponöfürdieJahrc18..bis.....
  ,  sodern  nicht  von  dem  Inhaber  der  Aktie
bei  der  unterzeichneten  Behörde  rechtzeitig  Widerspruch  erhoben  wird,  in  welchem
Falle  die  Ausreichung  der  neuen  Kupons  an  den  Inhaber  der  Aktie  erfolgt.

..........  ,den..ts"18..

(Trockener  Stempel.)
(Unterschrift  in  Faksimile.)
        <pb n="101" />
        7  Serie.  4
ter  Zinskupon
für  die
Stammaktie  der  Bonn-Cölner  Eisenbahngesellschaft
....
.....  MarkhatJnhaberdiesesKuponsvomabauö
der.........·...........  zuCölnodcrder....·................  zu  Aachen
oder  dern  .  .  .  .  .  zu  Berlin  oder  dr  u

Frankfurt  a.  M.  zu  erheben.  Dieser  Kupon  wird  ungültig  und  werthlos,  wedn
er  nicht,  binnen  vier  Jahren  nach  dem  Fälligkeitstermine  zur  Zahlung  präsentirt
  wird.

(Trockener  Stempel.)
(Unterschrift  in  Faksimile.)

Talon

zu  der

Stammaktie  der  Bonn-Cölner  Eisenbahngesellschaft
*

Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  pdodor.
.....  abbeideruBerlindie....tOScriederZinskuponsfürdieJahrc18..bis.....
  ,  sofern  nicht  von  dem  Inhaber  der  Aktie
bei  der  unterzeichneten  Behörde  vechtteitg  Widerspruch  erhoben  wird,  in  welchem
Falle  die  Ausreichung  der  neuen  Kupons  an  den  Inhaber  der  Aktie  erfolgt.

..........  ,den..""18..

(Trockcnchteb1pel.)
(Unterschrift  in  Faksimile.)

Ges.  Samml.  1880.  (Nr.  8686.)  7
        <pb n="102" />
        —  36  —

Vertrag,
betreffend
den  Uebergang  des  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn-Unternehmens
  auf  den  Staat)  vom  24.  Dezember  1879.

Zwischen  der  Königlichen  Staatsregierung,  vertreten  durch  die  Geheimen  Ober-Regierungsräthe
  Rapmund  und  Dr.  Frölich,  als  Kommissarien  des  Ministers
der  öffentlichen  Arbeiten,  und  den  Geheimen  Ober-Finanzrath  Rötger,  als
Kommissar  des  Finanzministers,  einerseits  und  dem  Oirektorium  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahngesellschaft  andererseits  ist  heute,  unter  dem
Vorbehalte  der  landesherrlichen  Genehmigung  und  auf  den  Grund  des  zustimmenden
  Beschlusses  der  Generalversammlung  der  Aktionäre  der  vorgenannten
Eisenbahngesellschaft,  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden.

S.  1.

Die  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft  überträgt  die  Verwaltung
  und  den  Betrieb  ihres  ganzen  Unternehmens  ohne  irgend  welche  Beschränkung
  auf  ewige  Zeiten  an  den  Staat.

Zu  diesem  Zwecke  übergiebt  das  Direktorium  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahngesellschaft  die  Verwaltung  und  den  Besitz  des  gesammten
beweglichen  und  unbeweglichen  Vermögens  der  Gesellschaft,  sowie  die  Bestände
aller  zum  Vermögen  der  Gesellschaft  gehörigen  oder  von  dem  Direktorium  der
Gesellschaft  verwalteten,  für  die  Zwecke  des  Unternehmens  bestimmten  Fonds
mit  der  im  F.  8  vorgesehenen  Beschränkung  an  die  vom  Staate  mit  der  Verwaltung
  desselben  zu  betrauende  Königliche  Bchördre

g.  2.

Die  Uebergabe  wird  am  1.  des  zweiten,  auf  die  Perfektion  des  Vertrages
folgenden  Monats  bewirkt.

Es  soll  jedoch  bereits  vom  1.  Januar  1879  ab  Verwaltung  und  Betrieb
der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn  für  Rechnung  des  Staates  erfolgen.

Die  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft,  welche  in  der
Zwischenzeit  die  Verwaltung  im  Fn#teuse  des  Staates  in  bisheriger  Weise  durch
ihr  Direktorium  führen  läßt,  wird  folgeweise  in  allen  wichtigen  Angelegenheiten
sich  der  vorgängigen  Zustimmung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  versichern.

Vom  1.  Januar  1879  ab  gehen  auf  den  Staat  die  gesammten  Nutzungen
und  Lasten  des  Vermögens  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft
  ohne  jede  weitere  Beschränkung,  als  in  diesem  Vertrage  selbst  näher
bestimmt  ist,  über.  Insbesondere  fließt  der  gesammte,  nach  Abzug  der  Ver-
        <pb n="103" />
        —  37  —

waltungs--  Untethaltungs.  und  Betriebskosten  sowie  der  zur  planmäßigen  Verzinsung

  und  Tilgung  der  Anleihen  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisen-Asnblelichas.

  erforderlichen  Beträge  verbleibende  Reinertrag  dem  Staate  ausießlich
  zu.

Mit  dem  Uebergange  der  Verwaltung  übernimmt  der  Staat  die  ordnungsmäßige
  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahn,  der  Bahnanlagen  und  Betriebsmittel,
  sowie  auch  die  Deckung  aller  für  die  Verwaltung  und  den  Betrieb  des
Unternehmens  erforderlichen  außerordentlichen  Ausgaben.  Dagegen  sollen  dem
Staate  die  Bestände  des  Reservefonds,  des  Extrareservefonds  und  des  Erneuerungssonds
  mit  der  im  F.  8  vorgesehenen  Beschränkung  zur  freien  Verfügung  anheimfallen
  und  die  auf  die  Verwendung  und  Verwaltung  dieser  Fonds  bezüglichen
statutarischen  Bestimmungen  außer  Anwendung  treten.

S.  3.

Auf  die  Königliche  Behörde  (§.  1)  gehen  alle  in  dem  durch  Allerhöchste
Order  vom  17.  August  1845  bestätigten  Gesellschaftsstatute  und  dessen  Nachträgen
den  Generalversammlungen,  dem  Ausschusse  und  dem  Oirektorium  beigelegten
Befugnisse,  soweit  nicht  durch  diesen  Vertrag  etwas  Anderes  festgesetzt  ist,  über.

Ingleichen  vertritt  sie  die  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft
bezüglich  aller  derselben  zustehenden  Berechtigungen  und  obliegenden  Verpflichtungen
und  übt  namentlich  alle  Befugnisse  aus,  welche  gesetzlich  dem  Vorstande  einer
Aktiengesellschaft  zustehen.

"nt  die  Folge  hat  die  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft

 

iheen  itz  und  Gerichtsstand  im  Domizile  der  gedachten  Königlichen  Behörde.
egenüber  den  bisherigen  Prioritäts=  und  sonshegen  Gläubigern  der  Berlino
  dam-Magdehurger  Eisenbahngesellschaft  behält  diese  indeß  ihren  Gerichtsand
  in  Verlin,  und  soll  in  dieser  Beziehung  die  erwähnte  Königliche  Behörde
er  Gerichtsbarkeit  in  Berlin  unterworfen  sein.  -.

Der  Ausschuß  der  Gesellschaft  besteht,  sobald  der  Vertrag  perfekt  geworden
ist,  aus  denjenigen  Personen,  welche  zu  dem  gedachten  Zeilpunkte  Mitglieder
desselben  sind.  Die  Zahl  der  Mitglieder  wird  in  der  Weise  allmählich  auf  fünf
reduzirt,  daß  in  Fällen  des  Ausscheidens  einzelner  Mitglieder  durch  Tod  oder
freiwilligen  Austritt  eine  Neuwahl  unterbleibt.

Im  Uebrigen  findet  die  Neuwahl  der  Mitglieder  des  Ausschusses  nach
Maßgabe  des  Gesellschaftsstatutes  durch  die  Generalversammlung,  jedoch  ohne
Beschränkung  hinsichtlich  des  Wohnortes  der  zu  wählenden  Mitglieder  statt.

Zur  Galtiget  der  Beschlüsse  des  Ausschusses  ist  die  Anwesenheit  von
mindestens  der  Hälfte  der  Mitglieder  erforderlich.  Der  Ausschuß  hat  neben  der
Wahl  seines  Vorsitzenden  und  der  Ausübung  der  ihm  sonst  zustehenden  Befugnisse
  zugleich  das  Interesse  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft
gegenüber  dem  Staate,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung  dieses  Vertrages  handelt,
wahrzunehmen  und  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten.  Der  §F.  37  des
Erse  schaftsstatutes  wird  aufgehoben.

Die  ordentliche  jährliche  Generalversammlung  der  Aktionäre  der  Berlin-Poatsdam
  Magbeburger  Eisenbahngesellschaft  findet  in  der  Regel  in  dem  auf  den

chluß  des  Rechnungsjahres  folgenden  fünften  Monate  statt.
(Nr.  8680.)  "
        <pb n="104" />
        —  38  —

h.  4.

Der  Staat  gewährt  den  Inhabern  der  Stammaktien  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahngesellschaft  eine  feste  jährliche  Rente  von  vier  Prozent  des
Nominalbetrages  der  Verlin-Potsdam-Magdeburger  Stammaktien.  1  dem
Ende  wird  der  Betrag  der  festen  Rente  unnttels  Abstengelung  auf  den  Aktien
vermerkt.  Bei  der  Abstempelung  zahlt  der  Staat  auf  jede  Aktie  einen  einmaligen
Betrag  von  drei  Mark.  Gleichzeitig  werden  die  Dividendenscheine  nebst  Talons
gegen  Zinskupons  und  Talons  nach  beigefügtem  Formular  ausgetauscht.  Die
SIchlung  der  Rente  erfolgt  in  halbjährlichen  Raten  am  1.  Juli  des  laufenden  und
am  2.  Januar  des  nächstfolgenden  Rechnungsjahres  gegen  Rückgabe  des  betreffenden
  Zinskupons  in  Berlin.  Falls  der  Umtausch  der  Dividendenscheine

egen  Zinskupons  unterbleibt,  wird  die  Rente  nur  am  2.  Januar  gezahlt.  Divibendenschein

  und  Zinskupons,  welche  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach  Ablauf
des  Kalenderjahres,  in  welchem  sie  fällig  waren,  zur  Entgegennahme  der  Zahlung
präsentirt  werden,  verfallen  ohne  Weiteres  zum  Vortheile  der  Pensions=  un
Unterstützungskasse  für  die  Beamten  und  Arbeiter  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahngesellschaft,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  die  der  Kasse  zugeslossenen
  Rentenbeträge,  soweit  deren  nachträgliche  Zahlung  bei  späterer  Präsentation
  der  Zinspapiere  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  aus  Billigkeitsrücksichten
  angeordnet  werden  sollte,  zurückzuerstatten  sind.

9.

Den  bisherigen  Prioritätsgläubigern  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger
Eisenbahngesellschaft  bleiben  ihre  Rechte  bezüglich  des  Berlin-Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahnunternehmens  ungeschmälert  vorbehalten.  Der  Staat  wird  die
Bechin-Potedam-Magdehurger  Eisenbahn  nebst  allem  Betriebsmaterial  und  sonstigem
  Zubehör  zunächst  als  einen  getrennten  Vermögenskomplex  verwalten.

Der  Staat  ist  jedoch  bercchtigt  das  gesammte  Berlin-Potsdam-Magdeburger
Eisenbahnunternehmen  oder  einzelne  Theile  desselben  mit  anderen  Staats=  oder
vom  Staate  verwalteten  Eisenbahnstrecken  zu  einer  gemeinsamen  Verwaltung  zu
vereinigen.  In  diesem  Falle  gelten  für  die  Vertheilung  der  gesammten  Betriebsausgaben
  der  vereinigten  Bahnen  diejenigen  Bestimmungen,  welche  im  Artikel  IX
Nr.  2  des  unter  dem  17.  Juni  1874  Allerhöchst  bestätigten,  zwischen  der  Hannover-Altenbekener
  und  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  abgeschlossenen
Vertrages  —  betreffend  die  Ueberlassung  der  Verwaltung  und  des  Betriebes  des
Hannover-Altenbekener  Eisenbahnunternehmens  an  die  Magdeburg-Halberstädter
Eisenbahngesellschaft  und  Uebernahme  einer  Zinsgarantie  seitens  der  Letzteren  für
die  im  Betrage  von  9¼  Millionen  Thalern  zu  Lasten  des  Hannover-Alenbekener
Unternehmens  aufzunehmende  Prioritätsanleihe  —  über  die  Betheiligung  beider
Bahnen  an  den  gesammten  Betriebsausgaben  vereinbart  sind.

Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  ist  berechtigt,  den  Beginn  des
Rechnungsjahres  für  das  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahnunternehmen
auf  einen  anderen  Zeitpunkt  als  den  Anfang  des  Kalenderjahres  zu  verlegen.
Sofern  diese  Verlegung  erfolgt,  wird  der  bis  zum  Beginn  des  ersten  abgeänderten
        <pb n="105" />
        —  39  —

Rechnungsjahres  bereits  abgelaufene  Theil  des  Kalenderjahres  dem  vorhergehenden
Rechnungsjahre  zugerechnet.
S.  6.

Der  Staat  ist  berechtigt,  den  noch  unverwendeten  Erlös  aus  der  Begebun
der  Prioritäts-Obligationen  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft
  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  zu  verwenden,  nie  auch  den  noch  nicht
begebenen  Theil  der  Prioritäts-Obligationen  für  Rechnung  des  Unternehmens
zu  begeben.

.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  spätestens  zum  2.  Januar  1881  den  Aktionären
egen  Abtretung  ihrer  Rechte,  d.  h.  gegen  Einlieferung  ihrer  Aktien  nebst  zuge-*
  en  Dividendenscheinen,  beziehungsweise  Zinskupons  und  Talons,  Staatsschuldverschreibungen
  der  vierprozentigen  konsolidirten  Anleihe  und  zwar  für  jede
Aktie  eine  Staatsschuldverschreibung  zum  Nennwerthe  von  300  Mark  anzubieten.
Sofern  bei  dem  Umtausch  die  mit  einzuliefernden  Dividendenscheine,  beziehungsweise
  Zinskupons  fehlen  sollten,  werden  die  Kupons  der  Staatsschuldverschreibungen
  für  die  entsprechende  Zeit  zurückbehalten.  Der  Staat  wird  in  Höhe  der
umgetauschten  Aktien  Aktionär  der  Gesellschaft  und  übt  als  solcher  nach  Maßgabe
seines  Besitzes  an  Aktien  das  statutarische  Stimmrecht  aus.

Es  soll  der  Staatsregierung  freistehen,  den  Jeitpunkt,  an  welchem  mit

dem  imtusche  begonnen  werden  nol  f  schon  vor  dem  2.  Januar  1881  eintreten
u  lassen.
Die  Bekanntmachung  des  Angebots  erfolgt  spätestens  vier  Wochen  vor
dem  Beginne  des  Umtausches  in  den  Gesellschaftsplättern.  Dieselbe  ist  sechsmal
in  Zwischenräumen  von  einem  Monat  zu  wiederholen.  Zu  dem  Umtausche  wird
der  Staat  eine  Fist  von  mindestens  einem  Jahre  bewilligen.

Den  Mitgliedern  des  Ausschusses  bleibt  der  Umtausch  der  zu  ihrer  Legitimation
  deponirten  Aktien  bis  zur  Beendigung  der  unten  vorgesehenen  Liquidation
vorbehalten.

Die  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft  räumt  dem  Staat
das  Recht  ein,  nach  Ablauf  der  für  den  Umtausch  der  Aktien  9gebenen  einjährigen
  Frist,  zu  jeder  Zeit  das  Eigenthum  der  Berlin-Potsdam  Magdeburger
Eisenbahn  mit  ihrem  gesammten  unbeweglichen  und  beweglichen  Zubehör,  insbesondere
  mit  ihrem  Betriebsmaterial,  überhaupt  mit  allen  an  dem  Unternehmen
der  Berlin-Potsdem-Magdeburger  Eisenbahn  haftenden  Rechten  und  Verfpflichtungen
  zu  erwerben,  und  die  Auflösung  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger
Eisenbahngesellschaft  auf  Grund  der  nachstehenden  Bestimmungen  ohne  Weiteres
herbejufühern.

Falls  der  Staat  sich  hierzu  entschließt,  hat  er

1)  die  sämmtlichen  Prioritätsanleihen,  sowie  alle  sonstigen  Schulden  der

Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft  als  Selbstschuldner
zu  übernehmen

2)  an  die  Liquidatoren  einen  Kaufpreis  von  40  Millionen  Mark  behufs

statutenmäßiger  Vertheilung  zu  überweisen.
(Tr.  8686.)
        <pb n="106" />
        —  40  —

Die  Aktionäre  sind  in  der  Folge  durch  die  Gesellschaftsblätter  aufzufordern,
binnen  einer  Frist  von  drei  Monaten  ihre  Aktien  an  die  Gesellschaftskasse  gegen
pfangnahme  ihres  Antheils  an  dem  Liquidationserlöse  abzuliefern.

Bei  Einlösung  der  Aktien  sind  die  noch  nicht  zahlfälligen  Dividendenscheine,
beziehungsweise  Zinskupons  mit  abzuliefern,  widrigenfalls  der  Gelkbetrag  derselben
von  dem  auf  die  Aktien  entfallenden  Betrage  in  Abzug  gebracht  wird.  Dieser
Abuug  gelangt  erst  nach  Ablauf  der  Verjahrungsfrist  zur  Auszahlung,  wenn
zunerhnh  dawlelden  von  anderer  Seite  ein  Anspruch  auf  Auszahlung  nicht  erhoben
ein  sollte.

Die  nach  Ablauf  der  angegebenen  dreimonatlichen  Frist  nicht  abgehobenen
Beträge  werden  mit  der  Maßgabe  bei  der  gesetzlichen  Hinterlegungsstelle  eingezahlt,
daß  die  Auszahlung  nur  gegen  Rückgabe  der  Aktien  oder  auf  Grund  eines  die
Aktie  für  kraftlos  erklärenden  rechtskriftigen  Ausschlußurtheils  erfolgen  darf.  Die
Liquidation  erfolgt  für  Rechnung  des  Staates.

Behufs  der  im  Falle  des  Eigenthumserwerbes  seitens  des  Staates  erforderlichen
  Uebertragung  des  Grundeigenthums  auf  den  Staat  soll  derjenige  Beamte
der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahnverwaltung  zur  Abgabe  der  Auflassungserklärungen
  ermächtigt  sein,  welchen  in  jedem  einzelnen  Falle  das  Königliche
Eisenbahnkommissariat  zu  Berlin,  event.  die  an  dessen  Stelle  getretene  Eisenbahnaufsichtsbehörde
  benennen  wird.

Die  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft  i##  nicht  berechtigt,
in  anderer  Weise  ihre  Auflösung  zu  beschließen,  den  Gegenstand  ihres  Unternehmens
  zu  ändern  oder  auszudehnen  oder  Bestandtheile  ihres  Eigenthums  zu  veräußern
  oder  zu  verpfänden  oder  ihr  Grundkapital  durch  Emission  von  Aktien  oder
Anleihen  zu  erhöhen.

S.  S.

Das  gesammte  Beamten=  und  Dienstpersonal,  mit  Ausnahme  der  Mitglieder
des  Direktoriums  der  Verlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft,  tritt
mit  dem  Uebergange  des  Unternehmens  auf  den  Staat  in  den  Dienst  der  Königlichen
  Verwaltung  über)  welche  die  mit  jenen  Personen  zur  Zeit  bestehenden
Verträge  zu  erfüllen  hat.

ie  Pensions=  und  nterstütun  #kasse,  die  Krankenkasse  und  die  Sterbekasse
  für  die  Beamten  und  Arbeiter  der  Verlm-  Potedam=  Mahdehurgr  Eisenbahnesellschaft
  bleiben  nach  den  betreffenden  Statuten  bestehen,  wenn  nicht  mit  Zufümmung
  der  beiderseitigen  Berechtigten  eine  Vereinigung  der  genannten  Kassen
mit  den  entsprechenden  Kassen  der  mit  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  zu
einer  Verwaltung  vereinigten  Staatsbahnen  oder  vom  Staate  verwalteten  Prabt,
bahnen  zu  Stande  kommt.

Der  Staat  tritt  in  alle  rücksichtlich  der  erwähnten  Kassen  von  der  Berlin-Petsban,
  Ragdeburger  Bahn  übernommenen  Verbindlichkeiten  ein.  Die  statutenmäßigen
  Rechte  der  Gesellschaft  und  des  Direktoriums  werden  künftig  durch  die
ur  Verwaltung  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn  engege  Königsübe
  Behörde  ausgeübt.

Von  den  Mitgliedern  des  Oirektoriums  erhält  bei  dem  Uebergange  der
Verwaltung  des  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahnunternehmens  auf  den
        <pb n="107" />
        —  41  —

Staat  das  technische  Mitglied  gegen  Aufgabe  der  im  vertragsmäßig  zustehenden

Kompetenzen  eine  von  dem  Mshhusse  auf  100  000  Mark  festgesetzte  Abfindung,

welche  aus  dem  Reservefonds  entnommen  wird.  Den  übrigen  Mitgliedern  werden

  bis  zum  Ablauf  der  in  ihren  Anstellungsverträgen  festgesetzten  Fristen  die

lue  vertragsmäßig  zustehenden  Kompetenzen  und  demnächst  die  ihnen  zugesicherten
ensionen  vom  Staate  gewährt.

S.  9.

Dieses  Abkommen  wird  hinfällig,  wenn  zu  demselben  die  verfassungsmäßige
Genehmigung  nicht  bis  zum  1.  Mai  1880  erlangt  worden  ist.

K.  10.

Die  Bestimmungen  dieses  Vertrages  sollen  nach  dessen  Perfektion  für  die
Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft  die  Geltung  statutarischer
Bestimmungen  haben,  so  da  also  dieser  Vertrag  als  Nachtrag  zum  Gesellschaftsstatute
  anzusehen  ist.  Kn

Der  Staat  ist  berechtigt,  alle  für  ihn  aus  diesem  Vertrage  hervorgehenden
Rechte  und  Verpflichtungen  auf  das  Reich  zu  übertragen.

d.  12.
Der  Stempel  dieses  Vertrages  bleibt  außer  Ansatz.
Berlin,  den  24.  Dezember  1879.

(L.  8.)  Rötger.  Rapmund.  Dr.  Frölich.

Direktorium  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft.
Krönig.  Quassowski.  Simson.

(Tr.  8686.)
        <pb n="108" />
        .....  ter  Zinskupon

für  die
Aktie  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft
—iieldi
.  .  ..  Mark  hat  Inhaber  dieses  Kupons  vom  ...........  .  ..  .  .  .  .  ..  ab  aus
⅛denl  .  .  .  .  .  .  in  Berlin  zu  erheben.

Dieser  Kupon  wird  ungültig  und  werthlos,  wenn  er  nicht  binnen  vier  Jahren
nach  Ablauf  des  Kalenderjahres,  in  welchem  er  fällig  geworden,  zur  Zahlung
präsentirt  wird.

.  .  .  .  .  .  .  ..  den  ..  ten.  ..  .  .  ..  18
(Trockener  Stempel.)  Unterschrift  in  Farlmile)
Talon
zu  der
Aktie  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft
W.

Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  ododrr  .  ...
.......  abbeider....................  zuBcrlindie-....  te  Serie  der  Zinskupons
  für  die  Jahre  18.  bis  sofern  nicht  von  dem  Inhaber  der  Altie
bei  der  unterzeichneten  Behörde  ncchteiig  Widerspruch  erhoben  wird,  in  welchem
Falle  die  Ausreichung  der  neuen  Kupons  an  den  Inhaber  der  Aktie  erfolgt.

.  .  ..  .  .  .  ..  bl  den  en  .  .  .

(Trockener  Stempel.)
(Unterschrift  in  Faksimile.)

 

Rebigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="109" />
        —  43  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  5.—

 

Inhalt:  Ausführungsgeseß  zur  Dentschen  Gebührenordnung  für  Rechtsamrälte,  S.  43.  —  Geset,
betreffend  die  Vertretung  des  Lauenburgischen  Landeskommunalverbandes,  S.  45.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  46.

 

(Nr.  8687.)  Ausführungsgesetz  zur  Deutschen  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte.  Vom
2.  Februar  1880

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  uc§

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

S.  1.
Die  Deutsche  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte  vom  7.  Juli  1879
findet  entsprechende  Anwendung  auf  die  Berufsthätigkeit  des  Rechtsanwalts
1)  in  den  vor  besondere  Gerichte  gehörigen.  Rechtssachen,  auf  welche  die
Deutsche  Civilprozeßordnung  oder  die  Deutsche  Strafprozeßordnung
Anwendung  finden;
2)  in  den  nach  dem  Gesetze  vom  15.  April  1878,  betreffend  den  Forstdiebstahl,
  zu  behandelnden  Strafsachen;
3)  im  Disziplinarverfahren.
Das  Verfahren  vor  der  entscheidenden  Diszi#tinarbehörde  steht  im  Sinne
des  §.  63  der  Gebührenordnung  dem  Verfahren  vor  der  Strafkammer  gleich.

G.  2.

Die  Vorschriften  der  Deutschen  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte  .  2
bis  7,  10  bis  12,  41,  47,  76  bis  90,  93,  94  finden  entsprechende  Anwendung
auf  die  Berufsthätigkeit  des  Rechtsanwalts  in  denjenigen  Angelegenheiten,  auf
welche  die  Deutschen  Prozeßordnungen  nicht  Anwendung  finden,  die  Vorschrift  des
§.  7  jedoch  nur  bei  Prozeßangelegenheiten  einschließlich  der  Zwangsvollstreckungen.

Soweit  in  solchen  Angelegenheiten  nach  den  bestehenden  Voeschuften  eine
besondere  Gebühr  für  die  Vertretung  in  einem  Termin  oder  für  die  Anfertigung

Ces.  Samml.  1880,  (Nr.  8687.)  8

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Februar  1880.
        <pb n="110" />
        —  44  —

eines  Schriftsatzes  zu  erheben  ist,  beträgt  dieselbe  drei  Zehntel  der  Sätze  des  §.  9
der  Gebührenordnung.

S.  3.

Die  Bestimmungen  des  §.  2  gelten  auch  für  bereits  anhängige  Angelegenheiten
  mit  Ausnahme  der  Konkurse,  für  anhängige  Prozeßsachen  jedoch  nur
insoweit,  daß  die  Vorschriften  der  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte  §#..#2
bis  /snd  bis  12,  84  bis  86,  93,  94  nach  Beendigung  der  Instanz  Anwenung
  finden.

Auslagen  werden  auch  in  anhängigen  Konkursen  und  Prozessen  nach
Maßgabe  der  Gebührenordnung  §#§.  76  bis  83  erhoben.

Die  Gebühren  für  Erhebung  und  Ablieferung  von  Geldern  werden  nur
dann  nach  H.  87  der  Gebührenordnung  berechnet,  wenn  die  Erhebung  der  Gelder
nach  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Gesetzes  stattgefunden  hat.

C.  4.
Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  nach  der  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  Februar  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  v.  Kameke.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.
Maybach.  Bitter.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.
        <pb n="111" />
        —  45  —

(Nr.  8688.)  Gesetz,  betreffend  die  Vertretung  des  Lauenburgischen  Landeskommunalverbandes.
Vom  5.  Februar  1880.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  Kreis  Herzogthum
  Lauenburg,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Die  im  §.  8  des  Gesetzes  vom  23.  Juni  1876,  betreffend  die  Vereirigurg
des  Herzogthums  Lauenburg  mit  der  Preußischen  Monarchie,  (Gesetz-Samml.
S.  169)  vorgesehene  durch  das  Gesetz  vom  16.  März  1878  (Gesetz-Samml.
S.  125)  bis  zum  1.  März  1880  erstreckte  Frist  für  eine  anderweitige  Ordnung
der  Vertretung  des  Lauenburgischen  Landeskommunalverbandes  wird  bis  zum
1.  Oktober  1882  verlängert.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  5.  Februar  1880.
(.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  v.  Kameke.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.
Maybach.  Bitter.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.

 

(Tr.  8088.)
        <pb n="112" />
        —  46  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  November  1879,  betreffend  die  Herabsehung
des  Amortisationssatzes  der  in  Gemäßheit  der  Allerhöchsten  Erlasse  vom
19.  April  1869  und  24.  März  1873  aufgenommenen  Anleihen  des
Provinzialverbandes  der  Rheinprovinz  von  einem  und  einem  halben  Prozent
auf  ein  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Negierung  zu  Coblenz
Nr.  58  S.  327,  ausgegeben  den  18.  Dezember  1879  (vergl.  die  Bekanntmachung
  Nr.  1  S.  14))

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  November  1879,  betreffend  die  Verlegung
des  Anfangstermins  zur  Rückzahlung  der  in  Gemäßheit  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  26.  Mai  1879  ausgegebenen  Obligationen  des  Kreises
Trebuß  vom  1.  Dezember  1880  auf  den  1.  Juli  1881,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau,  Jahrgang  1880  Nr.  5
S.  29,  ausgegeben  den  30.  Januar  1880;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  3.  Dezember  1879  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Gemeinde  Lichtenberg,
Kreises  Niederbarnim,  im  Betrage  von  100  000  Mark  Reichswährun
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam,  Jahrgang  #888
Nr.  4  S.  32  bis  34,  ausgegeben  den  23.  Januar  1880;

4)  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  3.  Dezember  1879,  betreffend
den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Langenstein  nach  Derenburg
durch  die  Halberstadt-Blankenburger  Eisenbahngesellschaft,  durch  das
Amtöblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg,  Jahrgang  1880  Nr.  3
S.  19/20,  ausgegeben  den  17.  Januar  1880;,

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  Dezember  1879,  betreffend  die  Verleidung
des  Rechts  zur  Erhebung  des  burbimäßigen  Chausseegeldes  an  den  Kreis
Teltow  auf  der  von  demselben  zu  bauenden  Kreischaussee  von  Sperenberg
über  Cummersdorf,  einerseits  nach  der  im  Bau  begriffenen  Trebbin-Mahlower
  Chaussee,  andererseits  nach  Zossen,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Aegierung  zu  Potsdam,  Jahrgang  1880  Nr.  5  S.  37,  ausgegeben
den  30.  Januar  1880.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin)  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="113" />
        —  47  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr-6

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachlrags  zum  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom
1.  April  1879,80,  S.  .  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  der  neuen  Staatseisenbahn
  Verwaltungsbehörden,  S.  19.

 

(Nr.  8689.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Staatshaushalts-Etat  für
das  Jahr  vom  1.  April  1879/80.  Vom  13.  Februar  1880.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
s.  1

s  Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefüge  Nachtrag  zum  Staatshaushalts-Etat
  für  das  Jahr  vom  1.  April  1879/80  wird
in  Einnahme
auf  2147  144  Mark
und  in  Ausgabe
auf  2147  144  Mark
festgestellt  und  tritt  dem  durch  das  Gesetz  vom  5.  März  1879  (Gesetz-Sanmll.
S.  27)  festgestellten  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom  1.  April  1879/80
inzu.
hinz  .
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  13.  Februar  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  v.  Kameke.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.
Maybach.  Bitter.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.

Ees.  Samml.  1880.  (Nr.  8080.)  9

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Februar  1880.
        <pb n="114" />
        —  48  —

Nachtrag

zum

Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom  1.  April  1879)/80.

 

 

 

 

 

Kapitel  Titel  Betrag
für
des  Staatshaus  1.  April
halts-Etats  1879/80.
Mark
Einnahme.
Ia.  Finanzministerium.
11.  Allgemeine  Finanzverwaltung.
32.  Aus  den  auf  Grund  des  Nechsgesehes  vom  2.  Juli  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  185),  betreffend  den  Antheil  des
ehemaligen  Norddeutschen  Bundes  an  der  französischen
Lauicgskostenentschädigung  an  Preußen  überwiesenen
Mittenn  ..  .  ...  2147144
Summa  für  sich.
Ausgabe.
Dauernde  Ausgaben.
C.  Staatsverwaltungs-Ausgaben.
III.  Allgemeine  Finanzverwaltung.
61.  Beiträge  zu  den  Ausgaben  des  Deutschen
Reichs.
1.Mehrbetrag  des  Matrikularbeitrages  2  147144
Summa  fir  sich.
Abschluß.
Einnamhmhen  2147  144
AusgatlHlHKKX2X  .  .##  ####  .  .  ..  2147  144
Berlin,  den  13.  Februar  1880.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zu  Stolberg.  v.  Kameke.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.

Bitter.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.
        <pb n="115" />
        —  49  —

(Nr.  8690.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  Februar  1880,  betreffend  die  Errichtung  ber  neuen
Staatseisenbahn  ·  Verwaltungsbehorden.

A#½  Ihren  Bericht  vom  19.  Februar  d.  J.  bestimme  Ich  unter  Hinweis  auf
die  durch  Meinen  Erlaß  vom  24.  November  v.  J.  genehmigte  „Organisation  der
Staatseisenbahn-Verwaltung“,  daß  mit  dem  1.  April  d.  J.
1)  die  in  Folge  der  Erlasse  vom  5.  November  1849  (Gesetz-Samml.  S.  404)
bezw.  Jals  1185  (Gesetz=  Samml.  S.  681/350)  und  15.  Dezember  1866
(Gesetz-Samml.  1867  S.  5)  eingesetzten  Königlichen  Eisenbahndirektionen
zu  Münster  —  „Königliche  Direktion  der  Westfälischen  Eisenbahn“  —,
4  Saarbrücken  und  zu  Wiesbaden  aufgelöst,  der  Bezirk  der  Direktion
er  Westfälischen  Eisenbahn  zu  Münster  mit  dem  Verwaltungsbezirke
der  Eisenbahndirektion  l  Hannover,  und  die  Bezirke  der  Eisenbhndirektionen
  zu  Saarbrücken  und  Wiesbaden  mit  dem  Verwaltungsbezirke
der  Essenbesidirettion  zu  Frankfurt  a.  M.  vereinigt  werden,
2)  die  zum  Bezirke  der  Direktion  der  Niederschlesisch-Märkischen  Eisenbahn
u  Berlin  gehörige  Strecke  Berlin-Blankenheim  aus  demselben  ausge-Gieden
  un  mit  dem  Verwaltungsbezirke  der  Eisenbahndirektion  zu
Frankfurt  a.  M.  vereinigt  wird,
3)  die  auf  Grund  der  landesherrlichen  Erlaße  vom  21.  August  1852
(Gesetz=  Samml.  S.  577)  und  5.  November  1849  (Gesetz-Samml.
S.  404)  eingesetzten  Königlichen  Direktionen  der  Niederschlesisch-Mär-=kischen
  Eisenbahn  zu  Berlin  und  der  Ostbahn  zu  Bromberg  vom
1.  April  d.  J.  ab  die  Firma:  „Königliche  Eisenbahndirektion  zu  Berlin“
bezw.  „Königliche  Eisenbahndirektion  zu  Bromberg“  führen,
daß  mit  demselben  Zeitpunkte
4)  sämmtliche  von  der  Direktion  der  Niederschlesisch-Märkischen  Eisenbahn
zu  Berlin,  der  Direktion  der  Ostbahn  zu  Bromberg,  der  Eisenbahnirektion
  zu  Hannover,  der  Eisenbahndirektion  zu  Elberfeld  und  der
Direktion  der  Oberschlesischen  Eisenbahn  zu  Breslau  ressortirenden  Eisenbahnkommissionen
  aufgelöst  und  an  Stelle  der  letzteren  „Königliche
Eisenbahn-Betriebsämter“,ressortirend  von  derjenigen  Eisenbahndirektion,
zu  deren  Bezirk  sie  gehören,  errichtet  werden,  und  zwar:
a)  im  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Berlin:  je  drei  in
Berlin  und  je  eins  in  Breslau,  Görlitz  und  Halle  a.  S.,
b)  im  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Bromberge:  je  eins  in
Berlin,  Schneidemühl,  Stolp,  Danzig,  Königsberg  i.  Pr.,  Thorn,
Bromberg  und  Stettin,
c)  im  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Hannover:  je  eins  in
Münster,  Dortmund,  Paderborn,  Hannover,  Bremen  und  Cassel,
d)  im  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Frankfurt  a.  M.;  je
eins  in  Berlin,  Nordhausen,  Wiesbaden,  Trier,  Saarbrücken  und
Frankfurt  a.  M.,

 

 

(Nr.  8690.)
        <pb n="116" />
        —  50  —
e)  im  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Elberfeld:  je  eins  in
Aachen,  Düsseldorf,  Hagen,  Essen,  Cassel  und  Altena,  sowie
H  im  Bezirk  der  Direktion  der  Oberschlesischen  Eisenbahn  zu
Breslau:  je  eins  in  Breslau,  Posen,  Glogau,  Ratibor,  Kattowitz

  und  Neisse.

Die  vorbezeichneten  Eisenbahn-Betriebsämter  sollen  in  Angelegenheiten  der
lnen  übertragenen  Geschäfte  alle  Befugnisse  und  Pflichten  einer  öffentlichen
ehörde  haben.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  21.  Februar  1880.

Wilhelm.

Maybach.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums,

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdwuckerei.
        <pb n="117" />
        —  51  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  7.—

 

Juhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  des  Verhältnisses  der  vagirenden  und  Gastgemeinden  in  der
evangelischen  Kirche  der  Provinz  Schlesien,  S.  01.  —  Verordnung,  betreffend  die  den  Justizbeamten
iim  Bezirke  des  Oberlandesgerichts  zu  Cöln  bei  Dienstgeschäften  außerhalb  des  Gerichtsorts  zu
gewährenden  Tagegelder  und  Reisekosten,  S.  523.  —  Bekauntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom
10.  April  1872  durch  die  Regierungs=  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,
S.  84.

 

(Nr.  8691.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  des  Verhältnisses  der  vagirenden  und  Gastgemeinden
  in  der  evangelischen  Kirche  der  Provinz  Schlesien.  Vom  16.  Februar
  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  u.§

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
F.  1.

Den  evangelischen  vagirenden  und  Gastgemeinden  in  der  Provinz  Schlesien
wird  bis  zum  1.  Januar  1883  Frist  gegeben,  entweder  eine  selbstständige  Parochie
zu  bilden  oder  sich  nach  Maßgabe  der  nach  F.  46  der  Kirchengemeinde=  und
Spynodalordnung  vom  10.  September  1873  besonders  zu  treffenden  statutarischen
Bestimmungen  einer  bereits  bestehenden  Parochie  einzuverleiben.

S.  2.
Mit  dem  1.  Januar  1883  treten  die  §#§.  294  bis  302,  370,  371,  723,
724,  743  und  744  Titel  11  Theil  II  Allgemeinen  Landrechts,  sowie  alle  auf
das  Verhältniß  der  vagirenden  und  Gastgemeinden  bezüglichen  Observanzen,
gerruteriscen  Bestimmungen  und  Zuschlagsdekrete  für  die  evangelische  Kirche  der
rovinz  Schlesien  außer  Kraft.

K.  3.

Die  bis  zum  1.  Januar  1883  nicht  in  Gemäßheit  des  §.  1  selbstständig
gewordenen  oder  einer  Parochie  einverleibten  vagirenden  und  Gastgemeinden
Ges.  Samml.  1880.  (Nr.  8691.)  10

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  März  1880.
        <pb n="118" />
        —  52  —

gelten  von  diesem  Zeitpunkte  ab  als  zu  den  Kirchen  eingepfarrt,  zu  welchen  sie
isher  Lggeschlagen  waren,  beziehungsweise  sich  gehalten  haben.
ie  Mitglieder  der  den  bestehenden  Parochien  zutretenden  vagirenden  und
gasgemeen  erhalten  gleiche  Rechte  und  Pflichten  mit  den  übrigen  Eingepfarrten.

Unberührt  bleiben  durch  dieses  Gesetz  die  den  seither  Eingepfarrten  oder
den  Mitgliedern  der  vagirenden  und  Gastgemeinden  obliegenden  Reallasten.

.  §4
Für  Veränderungen  der  in  Folge  dieses  Gesetzes  erweiterten  oder  neu
gebildeten  Parochien  sind  die  §#.  238  a  Titel  11  Theil  II  Allgemeinen  Landrechts
  und  Artikel  23  Nr.  6  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876  (Gesetz=  Samml.
S.  125)  maßgebend.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  Februar  1880.

(  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  v.  Kameke.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.
Maybach.  Bitter.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.
        <pb n="119" />
        —  53  —

(Nr.  8692.)  Verordnung,  betreffend  die  den  Justizbeamten  im  Bezirke  des  Oberlandesgerichts
zu  Cöln  bei  Dienstgeschäften  außerhalb  des  Gerichtsorts  zu  gewährenden
Tagegelder  und  Reisekosten.  Vom  11.  Februar  1880.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  des  §.  12  des  Gesetzes  vom  24.  März  1873,  betreffend
die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten  (Gesetz=  Samml.  S.  122)  und
des  Artikels  1  §.  12  der  Verordnung  vom  15.  April  1876,  denselben  Gegenstand
betreffend  (Gesetz-Samml.  S.  107),  was  folgt:

Die  Verordnungen  vom  24.  Dezember  1873  (Gesetz-Samml.  für  1874
S.  2)  und  vom  8.  Mai  1876  (Gesetz-Samml.  S.  119)  über  die  den  Justizbeamten
  bei  Dienstgeschäften  außerhalb  des  Gerichtsorts  9n  gewährenden  Tagegelder
  und  Reisekosten  finden  auch  im  Bezirke  des  Oberlandesgerichts  zu  Coln
unbeschränkt  Anwendung.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Geltung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Koöniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  Februar  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.
Bitter.  Friedberg.

 

(Nr.  8692.)
        <pb n="120" />
        —  54  —

Bekanntmachung.

Na  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  Dezember  1879,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Zabrze  für  die  zum  Bau  einer
Chaussee  von  der  Gleiwitzer  Kreisgrenze  bei  Makoschau  bis  an  die  Gleiwitz-Nicolaier
  Chaussee  bei  Preiswitz  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des  Rechts
r  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  auf  dieser  Straße,  durch
as  Amtsblatt  der  Känigl  Regierung  zu  Oppeln,  Jahrgang  1880  Nr.  5
S.  29,  ausgegeben  den  30.  Januar  1880;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  Dezember  1879,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  in  Gemäßheit  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom
19.  April  1873  ausgenommenen  Anleihe  der  Stadt  St.  Johann  im  Betrage
  von  100  000  Thalern  (300  000  Mark)  von  fünf  auf  viereinhalb  Proent,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung.  3  Trier,  Jahrgang  1880

r.  8  S.  57,  ausgegeben  den  20.  Februar  1880;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  24.  Dezember  1879  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Gerdauen  im
Betrage  von  420  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Königsberg,  Jahrgang  1880  Nr.  6  S.  36  bis  38,  ausgegeben  den
5.  Februar  1880;,

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  24.  Dezember  1879  wegen  Auscte
auf  jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Langenschwalbach
zum  Betrage  von  560  000  Mark  durch  das  Amtblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Wiesbaden,  Jahrgang  1880  Nr.  5  S.  29  bis  31,  ausgegeben
en  29.  Januar  1880)

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  31.  Dezember  1879,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Regenwalde  für  die  zum  Bau  einer
versteinten  Straße  von  Regenwalde  nach  Bahnhof  Wangerin  erforderlichen
Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stettin,
Jahrgang  1880  Nr.  5  S.  29,  ausgegeben  den  30.  Imman  1880;

6)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  5.  Januar  1880  wegen  Emission  von
Prioritäts-Obligationen  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  zum  Betrage
  von  19  068  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Breslau  Nr.  5  S.  29  bis  31,  ausgegeben  den  30.  Januar  1880.

 

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="121" />
        —  55  —

Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

(Nr.  8693.)  Gesetz,  betreffend  den  Ankauf  der  Homburger  Eisenbahn.  Vom  25.  Februar  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

K.  1.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  für  Rechnung  des  Staates  die  Homburger
  Eisenbahn  mit  dem  gesammten  Betriebsmaterial  und  allem  sonstigen  Zubehör
  zum  Preise  von  1  800  000  Mark  nach  näherer  Maßgabe  des  beigedruckten
Vertrages  vom  22.  August  1879  käuflich  zu  erwerben.

G.  2.

Der  zum  Kaufe  der  Homburger  Eisenbahn,  insbesondere  zur  Bezahlung
des  Kaufpreises  und  zur  Einlösung  der  Priorikäts-Obligationen  erforderliche  Geldbetrag
  ist  durch  Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrages  von  Schuldverschreitungen
  aufzubringen.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen  bis  zur  Erfüllung
der  erforderlichen  Gesanm#gsunmne  b  zu  welchem  Zinssatz,  zu  welchen  Bedingungen
der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen  verausgabt
werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe,  wegen
Annahme  derselben  als  pupillen=  und  depositalmäßige  Sicherheit  und  wegen  Verjährung
  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869  (Gesetz-Samml.
  S.  1197)  zur  Anwendung.

g.  3.

Jede  Verfügung  über  die  im  §.  1  bezeichnete  Eisenbahn  durch  Veräußerung
bedarf  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages.
Ges.  Samml.  1880.  (Nr.  8693.)  11

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  März  1880.
        <pb n="122" />
        —  56  —

E.  4.
Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird,  soweit  olche  nach  den  Bestimmungen
des  F.  2  nicht  durch  den  Finanzminister  erfolgt,  dem  Minister  der  öffentlichen
Arbeiten  übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25.  Februar  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  v.  Kameke.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.
Maybach.  Bitter.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.
        <pb n="123" />
        —  57  —

Zwischen  der  Königlichen  Staatsregierung,  vertreten  durch  den  Geheimen  Ober-Regierungsrath
  Dr.  Frölich  und  den  Geheimen  Ober-Finanzrath  Rötger  als
Kommissarien  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  und  des  Finanzministers,
einerseits  und  der  Homburger  Eisenbahngesellschaft,  vertreten  durch  den  Geheimen
Finanzrath  Siebold,  als  Vevollinmcheigeen  des  Verwaltungsrathes,  andererseits
ist  heute  unter  Vorbehalt  der  landesherrlichen  Genehmigung  und  der  Genehmigung
  des  Verwaltungsrathes  und  der  Generalversammlung  der  Aktionäre  der
Homburger  Eisenbahngesellschaft  nachstehender  Vertrag  abgeschlossen  worden:

F.  1.

Die  Homburger  Eisenbahngesellschaft  verkauft  an  den  Preußischen  Staat
die  Homburger  Eisenbahn  mit  ihrem  gesammten  beweglichen  und  unbeweglichen
Zubehör,  insbesondere  mit  ihrem  Betriebsmaterial,  den  Reservefonds,  sowie  mit
allen,  dem  Unternehmen  der  Homburger  Eisenbahn  anklebenden  Rechten  ohne
irgend  welche  Ausnahme.

S.  2.

Das  Kaufobjekt  wird  am  1.  Januar  1880,  oder  wenn  bis  dahin  dieser
Vertrag  noch  nicht  perfekt  gewocben  sein  sollte,  14  Tage  nach  Inkrafttreten  des
diesen  Vertrag  genehmigenden  Gesetzes  an  den  Praßsschen  Staat  übergeben.
Bis  zu  dem  Zeitpunkte  der  Uebergabe  wird  die  Bahn  von  den  bisherigen  Gesellschaftsorganen
  ordnungsgemäß  verwaltet  und  unterhalten.

In  allen  wichtigeren  Verwaltungs=  und  Betriebsfragen,  insbesondere  in
Fragen  von  finanzieller  Bedeutung,  werden  die  Gesellschaftsorgane  schon  vom
heutigen  Tage  ab  die  Genehmigung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  einholen.
  Insbesondere  sollen  auch  ohne  Genehmigung  des  Ministers  der  öffentlichen
  Arbeiten  neue  Beamte  nicht  angestellt  und  die  Gehälter  der  angestellten
Beamten  nicht  erhöht  werden.

iie

Binnen  4  Wochen  nach  der  im  §.  2  bezeichneten  Uebergabe  des  Kaufobjekts

ahlt  der  Staat  als  Kaufpreis  die  Summe  von  1  800  000  Mark,  geschrieben
eine  Million  Achthunderttausend  Mark  nebst  41  Prozent  Zinsen  vom  1.  Januar
  1880  ab  an  das  Bankhaus  von  Erlanger  und  Söhne  in  Frankfurt  a.  M.
für  Rechnung  der  Homburger  Eisenbahngesellschaft.

Außerdem  übernimmt  der  Staat  die  dem  Unternehmen  als  solchem  anklebenden
  Lasten,  sowie  als  Selbstschuldner  die  Passiva,  insbesondere  die  gesammte
Prioritätsobligationsschuld  der  Gesellschaft.  Letztere  wird  auf  Verlangen  des
Staates  diese  Obligationen  kündigen.  Die  Einlösung  derselben  erfolgt  auf  Gefahr
und  Kosten  des  Staates.

Die  Intraden  der  Bahn  fallen  vom  1.  Januar  1880  ab  dem  Staate  zu.
Der  Reinertrag  pro  1879  wird,  insoweit  als  derselbe  sich  nach  dem  bisherigen

(Tr.  8693.)
        <pb n="124" />
        —  58  —

Statute  der  Homburger  Eisenbahngesellschaft  als  Dividende  der  bisherigen  Aktionäre
charakterisirt,  nach  Anhörung  derjenigen  Personen,  welche  zur  Zeit  der  Perfektion
dieses  Vertrages  den  Verwaltungsrath  der  Gesellschaft  bilden,  von  der  Preußischen
Negierung  festgesetzt  und  an  das  obengenannte  Bankhaus  von  Erlanger  und
Söhne  abgeführt.
S.  4.

Diie  Gesellschaft  verpflichtet  sich,  alsbald  nach  der  im  §.  2  bezeichneten
faktischen  Uebergabe  des  Kaufobjekts  das  noch  Erforderliche  zur  Uebertragung  des
Gesellschaftseigenthums  an  den  Staat  zu  veranlassen.

F.  5.

Die  mit  dem  Beamten=  und  Dienstpersonal  der  Homburger  Bahn  abgeschlossenen
  Verträge,  soweit  sie  am  1.  Januar  1880  Gültigkeit  haben,  sind
vom  Staate  zu  erfüllen.

S.  6.

Der  Staat  wird  von  dem  gegenwärtigen  Vertrage  bezw.  den  zu  seiner
Ausführung  nothwendigen  Verhandlungen  eine  Stempel=  oder  sonstige  Gebühr
nicht  erheben,  auch  diesenigen  Stempel=  und  sonstigen  Gebühren  allein  tragen,
welche  von  dem  gegenwärtigen  Vertrage  und  den  zu  seiner  Ausführung  weiter
erforderlichen  Verhandlungen  von  Anderen  zu  erheben  sind.

—

.TF.

Seitens  des  Verwaltungsraths  der  Homburger  Eisenbahngesellschaft  soll  die
Genehmigung  der  Generalversammlung  und  sodann  seitens  der  Königlichen  Staatsregierung
  die  Genehmigung  der  Landesvertretung  zu  diesem  Vertrage  sobald  als
thunlich  herbeigeführt  werden.

ieses  Abkommen  wird  hinsällig,  wenn  zu  demselben  die  Zustimmung  der
Generalversammlung  nicht  bis  zum  15.  Oktober  1879  und  demnächst  die  verfassungsmäßige
  Genehmigung  nicht  bis  zum  1.  April  1880  erlangt  worden  ist.

Berlin,  den  22.  August  1879.

(L.  S.)  Rötger.  Siebold.  Dr.  Frölich.

Nedigirt  im  Büreau  des  Staats.  Minisleriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdmckerei.
        <pb n="125" />
        —  59  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  9  —

 

Inhalt:  Gesehß,  betreffend  das  Verfahren  in  Auseinandersetzungsangelegenheiten,  S.  50.  —  Verordnung,
betreffend  die  Abänderung  und  Berichtigung  der  Verordnung,  betreffend  die  Bildung  der  Amtsgerichtsbezirke,
  vom  5.  Juli  1879  (Gesetz=  Samml.  S.  393),  S.  84.  —  Allerhöchster  Erlaß,
betreffend  Einsetzung  Königlicher  Behörden  für  die  Verwaltung  der  durch  das  Gesetz  vom  14.  Februar
d.  J.  (Geseh=  Samml.  S.  20)  auf  den  Staat  übergehenden  Rheinischen  und  Berlin-Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahn,  S.  80.

 

(Nr.  8694.)  Gesetz,  betreffend  das  Verfahren  in  Auseinandersetzungsangelegenheit  Vom
18.  Februar  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  diejenigen  Landestheile,  in  welchen  die  Verordnung  vom  20.  Juni  1817
wegen  Organisation  der  Generalkommissionen  und  der  Revisionskollegien  zur
Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse  2c.  (Gesetz  Samml.
S.  161)  Gesetzeskraft  hat,  was  folgt:

F.  1.

Die  Vorschriften  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  nebst  den  sie  ergänzenden
prozeßrechtlichen  Vorschriften  treten  für  das  Verfahren  in  Auseinandersetzungsengelegenheiten
  außer  Kraft.

n  Stelle  derselben  treten  die  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
und  des  Einführungsgesetzes  vom  30.  Januar  1877  mit  den  aus  den  §g.  2  bis
95  des  gegenwärtigen  Gesetzes  sich  ergebenden  Einschränkungen  und  Abweichungen.

Die  für  das  Verfahren  in  Auseinandersetzungsangelegenheiten  gegebenen
besonderen  Vorschriften  bleiben  in  Kraft,  soweit  sie  nicht  in  diesem  Gesetze  aufgehoben
  sind.

G.  2.
Bei  Anwendung  der  im  6.  1  bezeichneten  Gesetze  treten  die  aus  der  Verfassung
  der  Auseinandersetzungsbehörden  sich  ergebenden  Abweichungen  ein.

 

Die  Generalkommissionen  und  die  die  Stelle  derselben  einnehmenden  Reierungen
  sind  die  Prozeßgerichte  anser  Instanz;  jedoch  verbleibt  die  Urtheils-Allung
  in  erster  Instanz,  wo  die  Geschäfte  der  Generalkommissionen  den  Re-Ges.
  Samml.  1880.  (Nr.  8694.)  12

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  März  1880,
        <pb n="126" />
        —  60  —

gierungen  obliegen,  den  bei  den  letzteren  bestehenden  Spruchkollegien  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten.

Das  Revisionskollegium  für  Landeskultursachen,  welches  künftig  den  Namen
„„Ober-Landeskulturgericht“  führt,  ist  für  die  Berufung  gegen  Entscheidungen  der
Generalkommissionen  und  der  Spruchkollegien  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten,
  sowie  für  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  gegen  Entscheidungen  der
Generalkommissionen  (Regierungen)  zuständig.  Demselben  kann  auch  die  Entscheidung
  auf  Beschwerden,  für  welche  der  Ressortmimsster  zuständig  ist,  von  diesem
in  einestn  Fällen  übertragen  werden.  Das  Ober  Landegkulturgericht  entscheidet
in  der  Besetzung  von  wenigstens  fünf  Richtern  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden.

Vorbehaltlich  der  in  diesem  Gesetze  hierüber  getroffenen  besonderen  Bestimmungen
  tritt  während  der  Instruktion  erster  und  zweiter  Instanz  an  Stelle  des
Prozeßgerichts  der  Kommissar.  Der  Generalkommission  und  der  die  Stelle  derselben
  einnehmenden  Regierung  verbleibt  die  Befugniß,  das  Verfahren  des
Kommistrs  zu  leiten,  die  von  demselben  erlassenen  Verfügungen  aufzuheben
und  andere  vorzuschreiben  oder  selbst  zu  erlassen.

Mit  den  aus  dem  vorhergehenden  Absatz  sich  ergebenden  Maßgaben  finden
die  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  über  den  beauftragten  Richter
auf  den  Kommissar  entsprechende  Anwendung.  .

Die  Obliegenheiten  des  Gerichtsschreibers  werden,  soweit  an  Stelle  des
Prozeßgerichts  der  Kommissar  tritt,  von  diesem,  übrigens  von  der  Auseinandersetzungsbehörde
  und  den  seitens  derselben  beauftragten  Beamten  wahrgenommen.

S.  3.

Sind  für  die  bei  einer  Auseinandersetzung  betheiligten  Grundstücke  mehrere
Generalkommissionen  (Regierungen)  zuständig  oder  ist  es  mit  Rücksicht  auf  die
Grenzen  der  Geschäftsbezirke  ungewiß,  welche  Generalkommission  (Regierung)
Kuständig  sei,  so  erfolgt  die  Bestimmung  der  zuständigen  Behörde  durch  den

essortminister.
S.  4.

Die  Mitglieder  und  Hülfsarbeiter  der  Generalkommissionen  (Regierungen)
werden  durch  die  kommissarische  Bearbeitung  einer  Auseinandersetzungssache  von
der  Ausübung  des  Richteramts  in  erster  Instanz  nicht  ausgeschlossen.

g.  5.

Die  Vorschriften  der  #.  41  bis  48  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
finden  auf  die  Ausschließung  und  Ablehnung  eines  Kommissars  entsprechende
Anwendung.  Jedoch  können  die  Mitglieder  und  Hülfsarbeiter  der  Generalkommissionen
  (Regierungen)  in  Sachen,  in  welchen  sie  in  erster  Instanz  bei  der
Erlassung  der  angefochtenen  Entscheidung  mitgewirkt  haben,  zu  Kommissarien  für
die  zweite  Instanz  ernannt  werden.

Das  die  Ablehnung  eines  Kommissars  betreffende  Gesuch  ist  bei  der  zusändigen
  Generalkommission  (Regierung)  anzubringen,  welche  darüber,  auch  wenn
er  Kommissar  das  Ablehnungsgesuch  für  begründet  hält,  zu  entscheiden  hat.
        <pb n="127" />
        —  61  —

S.  6.
Die  Vorschrift  des  §.  3  des  Ausführungsgesetzes  vom  24.  März  1879  zur
Deutschen  Civilprozeßordnung  (Gesetz  Samml.  S.  281)  findet  auch  auf  das  Verfahren
  in  Auseinandersetzungssachen  Anwendung.

F.  7.
Die  Vorschrift  des  §.  74  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  findet  für  die
erste  und  zweite  Instanz  keine  Anwendung.  Die  Vorschrift  des  §S.  75  a.  a.  O.
erleidet  diejenigen  Einschrinkungen  b  welche  aus  den  Bestimmungen  der  §#.  74
bis  78  der  Verordnung  vom  20.  Juni  1817  sich  ergeben.
In  zweiter  Instanz  können  die  Parteien  sich  durch  Anwälte  vertreten  lassen.

S.  8.

Die  Vorschrift  des  §.  87  Absatz  1  der  Deutschen  Eivilprazezordnung  findet
nur  mit  denjenigen  Einschränkungen  Anwendung,  welche  aus  dem  §.  6  Absatz  1
des  Kostenregulativs  vom  25.  April  1836  (Gesetz=  Samml.  S.  181)  sich  ergeben.

Die  Gebühren  und  Auslagen  des  Bevollmächtigten  der  obsiegenden  Partei
sind  nur  in  Prozessen  zweiter  und  dritter  Instanz  zu  erstatten.

Für  die  in  den  §9.  97  bis  100  der  Deutschen  Civilprozebordnung  vorgesehenen
  Entscheidungen  ist  die  Zuständigkeit  des  Kommissars  ausgeschlossen.

Die  nach  S.  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  erforderliche  Aufforderun
zur  Einreichung  der  Kostenrechnung  erfolgt  durch  die  Generalkommission  (Negierunch
nach  Anbringung  des  Festsetzungsgesuchs.

*!*
Die  Verpflichtung  eines  als  Kläger  auftretenden  Ausländers,  dem  Beklagten
auf  dessen  Verlangen  wegen  der  Prozeßkosten  Sicherheit  zu  leisten,  tritt  in  erster
Instanz  nur  in  den  Fällen  der  Nichtigkeits=  und  Restitutionsklage  ein.

KC.  10.

Für  die  nach  F.  117  der  Deutschen  Civihroschordnung.  zu  treffenden  Entscheidungen
  über  Bewilligung  des  Armenrechts,  über  die  Entziehung  desselben
und  über  die  Verpflichtung  zur  Nachzahlung  der  Beträge,  von  deren  Berichtigung
die  zum  Armenrechte  zugelassene  Partei  oder  der  Gegner  einstweilen  befreit  war,
ist  die  Zuständigkeit  des  Kommissars  ausgeschlossen.

F.  11.

Eine  mündliche  Verhandlung  vor  dem  erkennenden  Gerichte  findet  in  erster
und  zweiter  Instanz  nicht  statt.  An  Stelle  derselben  tritt  die  durch  den  Kommissar
zu  führende  Instruktion  des  Rechtsstreits,  auf  welche  der  .  315  der  Deutschen

(Nr.  8694.)
        <pb n="128" />
        —  62  —

Civilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung  findet  und  bei  welcher  übrigens  die
Vorschriften  des  H.  104  der  Verordnung  vom  20.  Juni  1817  und  des  F.  17  der
Verordnung  vom  30.  Juni  1834  (Gesetz-Samml.  S.  96)  zu  befolgen  sind.

K.  12.

Die  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  über  die  Pfllicht  der
Parteien  zur  Erklärung  auf  die  vom  Gegner  behaupteten  Thatsachen  129),
über  den  Bewess  der  Beobachtung  der  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  (.  150),
über  die  Geltendmachung  und  Zulassung  von  Angriffs=  und  Vertheidigungsmitteln,
  Beweismitteln  und  Beweiseinreden  (§#§.  251,  255,  256),  über  die  Heilung
der  Verletzung  einer  das  Verfahren  betreffenden  Vorschrift  (F.  267),  über  die  dem
Gericht  bei  der  mündlichen  Verhandlung  zustehenden  Befugnisse  und  obliegenden
Verpflichtungen  (§#§.  133  bis  144)  finden  auf  die  Verhandlung  vor  dem  Kommissar
entsprechende  Anwendung.

Neben  der  Vorschrift  des  §.  143  der  Deutschen  Eboilprozeßordnung  bleibt
die  Bestimmung  des  §.  81  der  Verordnung  vom  20.  Juni  1817  in  Kraft.

Die  Vorschriften  der  §F.  252,  502  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  bleiben
außer  Anwendung.

g.  13.

Entscheidungen,  für  welche  nach  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  eine
mündliche  Verhandlung  nicht  erforderlich  ist,  können  im  Auseinandersetzungsverfahren
  ohne  vorgängige  Instruktion  erlassen  werden.

K.  14.

Für  die  Aufnahme  des  Instruktionsprotokolls  gelten  die  in  den  nachfolgenden
  IS§.  15  bis  19  gegebenen  Vorschriften.

K.  15.

Die  Zuziehung  eines  Protokollführers  bei  der  kommissarischen  Verhandlung
ist  zulässig,  zur  Gültigkeit  der  Verhandlung  aber  nicht  erforderlich.

K.  16.

Das  Protokoll  muß  den  Parteien  und  sonstigen  Betheiligten  vorgelesen
oder  zur  Durchsicht  vorselgt  werden.  Nach  erfolgter  Genehmigung  ist  das  Protokoll
  von  sämmtlichen  Betheiligten,  sowie  von  dem  Kommissar  zu  unterschreiben.

8.  17.

Beantragt  eine  Partei  eine  Vervollständigung  oder  Berichtigung  des  Protokolls,
  so  ist  das  Erforderliche  im  Protokolle  nachzutragen.  Verweigert  die
        <pb n="129" />
        —  63  —

Partei  die  Genehmigung  des  Protokolls  ohne  solchen  Antrag,  so  wird  ange—-nomment,
  daß  die  Partei  nicht  verhandelt  hat.  Der  Hergang  ist  im  Protokolle
zu  bemerken.

K.  18.

Wenn  eine  Partei  die  Unterschrift  des  von  ihr  genehmigten  Protokolls
verweigert,  so  muß  dieselbe  über  ihre  Weigerungsgründe  vernommen  werden.
Der  Kommissar  muß  die  weigernde  Partei  bedeuten,  daß  das  Protokoll,  der
verweigerten  Unterschrift  ungeachtet,  gegen  sie  beweisen  und  verbindliche  Kraft
haben  werde.

Die  Befolgung  dieser  Vorschriften,  die  Genehmigung  des  Protokolls  und
die  Gründe  für  die  Verweigerung  der  Unterschrift  müssen  im  Protokolle  bemerkt
werden.  Dasselbe  bleibt  in  solchem  Falle,  der  verweigerten  Unterschrift  ungeachtet,
beweisend  und  verbindlich.

..  19.

Die  Vorschriften  der  §#.  68  bis  73  des  Anhangs  zur  Allgemeinen  Gerichtsordnung,
  sowie  die  Kabinetsorders  vom  20.  Juni  1816  (Gesetz-Samml.  S.  203)
zund  vom  8.  Oktober  1837  (Gesetz=  Samml.  S.  154)  —  Anlage  —  bleiben
in  Kraft.

S.  20.

Zustellungen  erfolgen  von  Amtswegen,  in  der  Jwangsvollstreckungsinstanz
insoweit,  als  für  dieselbe  die  Generalkommission  (Regierung)  oder  der  Kommissar
zuständig  ist.

.  21.

Zur  Bewirkung  von  Zustellungen  können  die  Auseinandersetzungsbehörden
und  die  Kommissarien  derselben  an  Stelle  der  Gerichtsvollzieher  auch  vereideter
Boten  und  anderer  Beamten  sich  bedienen.

In  diesem  Falle  unterbleibt  die  Uebergabe  einer  beglaubigten  Abschrift  der
Zustellungsurkunde.  Dagegen  ist  der  Tag  der  Zustellung  auf  dem  zuzustellenden
Schriftstück  von  dem  zustellenden  Beamten  mit  Unterschrift  zu  vermerken.

K.  22.

Ist  an  mehrere  Personen  in  einem  Gemeindebezirke  zuzustellen,  so  kann  dies
durch  Umlauf  geschehen.  In  diesem  Falle  ist  das  Schriftstück  denjenigen  Personen,
welchen  es  zuzustellen  ist,  zur  Kenntnißnahme  vorzulegen  oder  vorzulesen,  und
eine  beglaubigte  Abschrift  desselben  bei  einer  in  dem  Schriftstücke  zu  bezeichnenden
Person  niederzulegen.  Die  Niederlegung  kann  bei  dem  Gemeindevorsteher  oder
bei  einer  der  Personen  erfolgen,  an  welche  der  Umlauf  gerichtet  ist.

G.  23.

Die  Bestimmungen  des  H.  21  dieses  Gesetzes  und  der  §.  165  bis  172  der
Deutschen  Civilprozeßordnung  finden  auf  die  Zustellung  durch  Umlauf  entsprechende
Anwendung.

(Nr.  8694.)
        <pb n="130" />
        —  64  —

Erfolgt  die  Zustellung  durch  Umlauf  nicht  an  die  Person  selbst,  welcher
ugestellt  werden  soll,  so  ist  der  Person,  welcher  zugestellt  ist,  eine  schriftliche
d  eige  über  die  nach  d.  22  zu  bewirkende  Niederlegung  des  zuzustellenden  Schriftücks

  zu  übergeben.

Im  Falle  des  §.  167  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  ist  die  im  §.  22
dieses  Gesetzes  vorgeschriebene  Niederlegung  durch  eine  an  der  Thür  der  Wohnung
zu  befestigende  schriftliche  Anzeige  und,  soweit  thunlich,  durch  mündliche  Mittheilung
  an  zwei  andere,  im  Umlauf  genannte  Personen  bekannt  zu  machen.

Der  Vorgang  ist  in  der  Zustellungsurkunde  zu  erwähnen.  Im  Falle  verweigerter
  Kenntnißnahme  oder  Annahme  der  Anzeige  genügt  die  Erwähnung  der
Verweigerung.

G.  24.

Soll  durch  die  Post  zugestellt  werden,  so  können  die  Auseinandersetzungsbehörde
  und  der  Kommissar  unmittelbar  die  Post  um  Bewirkung  der  Zustellung
ersuchen.  In  diesem  Falle  finden  die  #.  177  und  178  der  Deutsten  Civilprozeßordnung
  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  Stelle  des  Gerichtsvollziehers
die  Auseinandersetzungsbehörde  oder  der  Kommissar  tritt.  Die  Uebergabe  des  im
8  177  bezeichneten  Briefumschlags,  welcher  die  zuzustellende  Ausferligung  oder

ie  beglaubigte  Abschrift  des  zuzuͤstellenden  Schriftstücks  enthält,  an  die  P#ot  ist
von  dem  hierzu  bestellten  Beamten  der  Auseinandersetzungsbehörde  oder  des
Kommissars  zu  bezeugen.

G.  25.

Die  Vorschrift  des  §.  160  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  findet  keine
Anwendung.  An  Stelle  derselben  tritt  folgende  Bestimmung:

Die  Bestellung  eines  Zustellungsbevollmächtigten  kann  von  der
Generalkommission  (Regierung)  oder  dem  Kommissar  angeordnet  werden,
  wenn  eine  Partei  weder  im  Deutschen  Reiche  wohnt,  noch  einen
im  Deutschen  Reiche  wohnhaften  Sachbevollmächtigten  bestellt  hat.

Eine  Anfechtung  des  Beschlusses  der  Generalkommission  (Regierung)
findet  nicht  statt.

Der  Zustellungsbevollmächtigte  muß  in  der  Provinz)  in  welcher
die  von  der  Auseinandersetzung  betroffenen  Grundstücke  belegen  sind,
wohnhaft  sein.

 

*

Der  Lustellungsbevollmächtigte  muß,  sofern  nicht  die  schriftliche  Benennung
binnen  einer  bestimmten  Frist  angeordnet  war,  in  der  auf  die  Anordnung  nächstfolgenden
  kommissarischen  Verhandlung  genannt  werden.

Mit  dieser  und  der  aus  §.  21  dieses  Gesetzes  sich  ergebenden  Maßgabe
findet  der  §.  161  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.

E.  27.

Die  Vorschrift  des  §.  162  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  findet,  wenn
die  Partei  selbst  geladen  wird,  keine  Anwendung.
        <pb n="131" />
        —  65  —

g.  28.

Im  Falle  der  öffentlichen  Zustellung  (F.  187  der  Deutschen  Evisprozehordnung)
  erfotgt  die  Anheftung  an  die  Gerichtstafel  der  Generalkommission  (Regierung),
  der  Abdruck  der  Ladung  einmal  im  Reichsanzeiger  und  außerdem  zweimal
  im  Amtsblatte  derjenigen  Regierung,  in  deren  Bezirk  die  die  Zuständigkeit
der  Generalkommission  (Regierung)  begrundenden  Grundstücke  liegen.

C.  29.

Zu  Terminen,  welche  zum  kommissarischen  Protokolle  anberaumt  sind,  ist
eine  Ladung  derjenigen  Personen,  welchen  die  Anberaumung  des  Termins  zum
Protokolle  eröffnet  ist,  nicht  erforderlich.

C.  30.

Die  Vorschriften  des  §.  1  des  Ausführungsgesetzes  vom  24.  März  1879
Geht  Snnt  S.  281)  und  des  §.  2  des  Gesetzes  vom  31.  März  1879  (Gesetzamml.
  S.  332)  finden  nicht  mehr  Anwendung.

E.  31.

Der  Prozeßbetrieb  einschließlich  der  Beweisaufnahme  und  der  Sicherung
des  Beweises  liegt  den  zuständigen  Behörden  und  Beamten  von  Amtswegen  ob.
Anträge  und  Vereinbarungen  der  Parteien  haben  eine  Abweichung  von  dem  voreschriebenen

  Verfahren  nicht  nothwendig  zur  Folge.  Die  Generalkommission
Hrgierun)  kann  aus  in  der  Sache  liegenden  Gründen  das  Verfahren  während
einer  von  ihr  zu  bestimmenden  Frist  ruhen  lassen.

Die  S#.  202  Absatz  1,  205  Absatz  1,  228  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
finden  keine  Anwendung.

G.  32.

Die  gesetzlichen  Folgen  der  Versäumung  einer  Prczeßhandlung  treten  stets
von  selbst  ein,  ohne  daß  es  eines  auf  Verwirklichung  des  Rechtsnachtheils  gerichteten
  Antrages  bedarf.

C.  33.

Die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen  Versäumung  einer  Nothfrist
  muß  bei  der  Generalkommission  (Regierung)  beantragt  werden.

Jst  die  Einlegung  der  sofortigen  Beschwerde  versäumt,  so  kann  der  Antrag
sowohl  bei  der  Behörde,  von  welcher  die  angefochtene  Entscheidung  erlassen  ist,
als  auch  bei  dem  Beschwerdegerichte  erfolgen.

Die  Wiedereinsetzung  wird  durch  Einreichung  eines  Schriftsatzes  beantragt.

Bei  der  Generalkommission  (Regierung  und  bei  dem  Kommissar  kann  der

Antrag  auch  durch  Erklärung  zum  Protoboll  gestellt  werden.
(Nr.  8694.))
        <pb n="132" />
        —  66  —

g.  34.

Steht  die  Entscheidung  über  die  nachgeholte  Prozeßhandlung  nicht  der
Generalkommission  (Regierung)  zu,  so  hat  diese  nur  zu  prüfen,  ob  der  Antra
auf  chbihereinsehun  an  sich  statthaft  und  in  der  vorgeschriebenen  Form  und  Fiit
angebracht  sei.

Mangelt  es  an  einem  dieser  Erfordernisse,  so  ist  der  Antrag  durch  Beschluß
zurückjuweisen.  Gegen  den  zurückweisenden  Beschluß  findet  sofortige  Beschwerde
an  diejenige  Behörde  statt,  welche  über  die  nachgeholte  Prozeßhandlung  zu  entscheiden
  hat.  g  z6

Eine  Unterbrechung  des  Verfahrens  tritt  in  erster  und  zweiter  Instanz  nur
in  den  Fällen  der  r  217  bis  219,  222  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  ein.
Im  Falle  des  F.  223  a.  a.  O.  kann  die  Generalkommission  (Regierung)  die  Aussetzung
  des  Verfahrens  anordnen.

Die  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  über  die  Aufnahme  des
unterbrochenen  oder  ausgesetzten  Verfahrens  bleiben  für  die  erste  und  zweite
Instanz  außer  Anwendung.  Die  Generalkommission  (Regierung)  und  der  Kommissar
  haben  von  Amtswegen  für  die  Fortsetzung  des  Verfahrens  zu  sorgen  und
nach  Erledigung  der  entgegenstehenden  Hindernisse  die  der  Sachlage  entsprechenden
Verfügungen  an  die  Betheiligten  zu  erlassen.  Mit  Zustellung  dieser  Verfügungen
hört  die  Unterbrechung  oder  Aussetzung  des  Verfahrens  auf.  Die  Partei,  welcher
eine  solche  Verfügung  zugestellt  ist,  kann  sich  auf  die  Unterbrechung  oder  Aussetzung
  nicht  mehr  berufen.  —

st  die  Unterbrechung  oder  Aussetzung  des  Verfahrens  in  dritter  Instanz
eingetreten  oder  erfolgt  nicht  die  Aufnahme  des  Verfahrens  nach  den  Vorschriften
der  Deutschen  Ebbilprozßordmung,  so  hat  das  Renisionsgericht  hiervon  der  Generalkommission
  (Regierung)  Nachricht  zu  geben.  Dieselbe  hat  in  diesem  Falle  nach
den  vorstehend  für  die  erste  und  zweite  Instanz  gegebenen  Vorschriften  zu  verfahren
  und  —  sobald  das  Verfahren  fortgesetzt  werden  kann  —  eine  entsprechende
Mittheilung  an  das  Revisionsgericht  zu  machen,  welches  die  erforderlichen  Ladungen
ustellen  läßt.  Mit  Zustellung  der  Ladungen  hört  die  Unterbrechung  oder  Aussetung
  des  Verfahrens  auf.  Die  Partei)  welcher  eine  solche  Ladung  zugestellt
ist,  kann  sich  auf  die  Unterbrechung  oder  Aussetzung  nicht  mehr  berufen.

Das  Revisionsgericht  ist  verpflichtet,  bei  Aufnahme  des  Verfahrens  die
Legitimation  der  Rechtsnachfolger  oder  gesetzlichen  Vertreter  von  Amtswegen  zu
prüfen  und  Bedenken,  welche  4  ergeben  und  vor  dem  Reofssonsgericht  nicht  zu
beseitigen  sind,  durch  die  Generalkommission  (Regierung)  nach  Maßgabe  des  vorhergehenden
  Absatzes  erlcdigen  zu  lassen.

Durch  die  nach  dem  Schlusse  einer  Instruktion  eintretende  Unterbrechung
wird  die  Verkündung  der  auf  Grund  dieser  Instruktion  zu  erlassenden  Entscheidung.
nicht  gehindert.  g  z6

Auf  das  Verfahren  vor  dem  Kommissar  finden  die  besonderen  Vorschriften
der  Deutschen  Civilprozeßordnung  über  das5  Verfahren  vor  den  Amtsgerichten
entsprechende  Anwendung.
        <pb n="133" />
        —  67  —

g.  37.

Die  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  über  die  Erhebung  der
Klage  (§§.  230,  460)  finden  keine  Anwendung.  Sofern  bei  der  Auseinandersetzung
  Streitpunkte  hervortreten,  sind  dieselben  nach  den  im  H.  11  dieses  Gesetzes
allegirten  Bestimmungen  zur  Instruktion  zu  ziehen.

Wird  eine  besondere  Klage  angestellt,  so  erfolgt  die  Erhebung  derselben
durch  Einreichung  an  den  Kommissar  oder  durch  Erklärung  zum  kommissarischen
Protokolle.

S.  38.

Die  Rechtshängigkeit  eines  nicht  durch  besondere  Klage  erhobenen  Anspruchs
tritt  mit  dem  Zeitpunkte  ein,  in  welchem  der  Anspruch  in  der  Instruktionsverhandlung
  geltend  gemacht  wird.

G.  39.

Diejenigen  Wirkungen,  welche  durch  die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts
an  die  Mittheilung  der  Klage  geknüpft  werden,  treten  im  Falle  des  zweiten  Absatzes
  des  §.  37  dieses  Gesetzes  erst  mit  der  Zustellung  der  Klage  ein.

Der  §.  190  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  findet  entsprechende  Anwendung.

G.  40.
In  erster  Instanz  ist  eine  Aenderung  der  Klage  unbeschränkt  zulässig.

KC.  41.

Die  Zurücknahme  einer  Klage  ist  nur  dann  statthaft,  wenn  die  Feststellung
des  streitigen  Rechtsverhältnisses  entweder  gleichzeitig  anderweit  erfolgt,  oder  zur
vorschriftsmäßigen  Ausführung  der  Auseinandersetzung  nicht  erforderlich  ist.

KC.  42.

Die  Beweisaufnahme  erfolgt  durch  den  die  Instruktion  führenden  Kommissar.
Liegen  hinsichtlich  dieses  Kommissars  Gründe  vor,  aus  welchen  die  Beweisaufnahme
nach  den  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  einem  Mitgliede  des
Prozeßgerichts  oder  einem  anderen  Gerichte  übertragen  werden  kann,  so  kann  die
Beweisaufnahme  einem  anderen  Kommissar  oder  einem  Gerichte  übertragen  werden.

Der  Beweisaufnahme  kann  ein  Beweisbeschluß  der  erkennenden  Behörde
und  die  Anfertigung  eines  besonderen  Sach=  und  Streitstandes  nach  Maßgabe
des  ersten  Absatzes  des  §.  315  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  vorhergehen.

Der  Sach=  und  Streitstand  soll,  wenn  auf  Grund  desselben  ein  Beweisbeschluß
  ergehen  soll,  den  Parteien  zur  Erklärung  vorgelegt  werden.

g.  43.

In  Ansehung  der  Beweisaufnahme  durch  Zeugen  und  Sachverständige
stehen  die  Befugnist  eines  beauftragten  Richters  nach  Maßgabe  des  §F.  365  der
Ces.  Samml.  1880.  (Nr.  8694.)  13
        <pb n="134" />
        —  68  —

Deutschen  Civilprozeßordnung  dem  Kommissar,  die  Befugnisse  des  Prozeßgerichts
nach  Maßgabe  der  I#§.  352  Absatz  1,  371  a.  a.  O.  der  Beneralkommüfen  6
gierung)  zu.

e  die  Vernehmung  bestimmter  Zeugen  oder  Sachverständigen  durch  das
Berufungsgericht  oder  das  Revisionsgericht  angeordnet,  so  hat  dieses  Gericht  die
bezeichneten  Befugnisse  des  Prozeßgerichts  zu  üben.

KG.  44.

Die  Einisung  der  Parteien  über  bestimmte  Personen  als  Sachpverständige
(§.  369  Absatz  4  der  Deutschen  Civilprozeßordnung)  ist  für  die  Ernennung  der
Sachverständigen  durch  das  Gericht  nicht  maßgebend.

S.  45.

Die  Entschädigung  der  Sachverständigen  für  Zeitversäumniß  und  Mühewaltung,
  sowie  die  Erstattung  der  ihnen  verursachten  Kosten  erfolt  nach  Maßgabe
des  F.  13  des  Gesetzes  vom  24.  Juni  1875  (Gesetz-Samml.  S.  395),  dessen
erster  Absatz  auch  auf  Staatsbeamte  Anwendung  findet,  welche  nicht  zu  den  im
dritten  Absatz  genannten  Staatsbeamten  gehören.

Das  Gleiche  gilt  für  Schiedsrichter  und  Kreisverordnete.

Der  zweite  Absatz  des  §.  3  des  Kostenregulativs  vom  25.  April  1836
(Gesetz-Samml.  S.  181)  wird  aufgehoben.

KG.  46.

Der  Beweisbeschluß,  durch  welchen  die  Leistung  eines  Eides  angeordnet
wird  (§.  426  der  Deutschen  Civilprozeßordnung),  ist  von  der  erkennenden  Behörde
  zu  erlassen.

C.  47.

Die  Beweisverhandlungen  sind  den  Parteien  vorzulegen  und  diese  über
das  Ergebniß  der  Beweisaufnahme  zu  hören.

KG.  48.

Zur  Abfassung  des  Urtheils  sind  die  Akten  an  die  Generalkommission
(Regierung)  einzureichen.
S.  49.
Das  Urtheil  erster  Instanz  erfolgt  auf  Vortrag  eines  vom  Vorsitzenden
zu  bestellenden  Berichterstatters.
Der  Vorsitzende  kann  einen  zweiten  Berichterstatter  bestellen.
        <pb n="135" />
        —  69  —

g.  50.

Die  Urtheile  sind  von  Amtswegen  in  Ausfertigung  zuzustellen;  die  Prozeßbevollmächtigten
  erhalten  Abschriften  des  Urtheils.  Die  Zustellung  kann  nach
den  Vorschriften  der  S#§.  22,  23  bewirkt  werden.  In  diesem  Falle  tritt  die  Ausfertigung
  an  Stelle  der  im  §.  22  erwähnten  beglaubigten  Abschrift.

G.  51.

Die  Aufstellung  eines  Urtheilsverzeichnisses  zum  Zwecke  des  Aushangs
unterbleibt.

C.  52.

Eine  Berichtigung  des  Thatbestandes  des  Urtheils  nach  §.  291  der  Deutschen
Civilprozeßordnung  findet  nicht  statt.

An  Stelle  der  Vorschriften  über  die  Ergänzung  des  Urtheils  im  §.  292
a.  a.  O.  tritt  nachstehende  Bestimmung:

Ist  ein  von  einer  Partei  geltend  gemachter  Haupt=  oder  Nebenanspruch,
für  welchen  die  Auseinandersetzungsbehörde  zuständig  ist,  oder  der  Kostenpunkt
  bei  der  Endentscheidung  g  oder  theilweise  übergangen,  so  ist
die  erforderliche  Ergänzung  des  Urtheils  durch  nachträgliche  Entscheidun
von  Amtswegen  herbeizuführen.  Die  nachträgliche  Entscheidung  i
von  derjenigen  Spruchbehörde  zu  erlassen,  welche  das  zu  ergänzende
Urtheil  abgefaßt  hat.  Die  Entscheidung  kann  ohne  vorgängige  neue
Instruktion  ergehen.  Im  Uebrigen  richtet  sich  das  Verfahren  nach
denselben  Vorschriften,  welche  auf  das  dem  Urtheil  zu  Grunde  liegende
Verfahren  Anwendung  finden.

G.  53.

Erscheint  im  Termine  zur  Instruktion  eines  Rechtsstreits  (§.  150  der  Verordnung
  vom  20.  Juni  1817)  der  Kläger  nicht,  so  ist,  wenn  die  Instruktion
weder  nach  den  Erklärungen  des  Beklagten,  noch  von  Amtswegen  fortgesetzt
werden  kann,  das  Versäumnißurtheil  dahin  zu  erlassen,  daß  der  Kläger  mit  dem
Anspruche  alzuweisen  sei.

Ist  der  Beklaute  nicht  erschienen,  so  finden  die  Bestimmungen  der  §.  296,
300  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.

G.  54.

Gegen  diejenige  Partei,  welche  in  einem  Instruktionstermine  erschienen  ist,
kann  ein  Versäumnißurtheil  nach  F.  53  dieses  Gesetzes  nicht  mehr  ergehen.
Als  nicht  erschienen  ist  auch  diejenige  Partei  anzusehen,  welche  in  dem
Termine  zwar  erscheint,  aber  nicht  verhandelt.
(Fr.  8094.)  13°
        <pb n="136" />
        —  70  —

Eine  Versäumung  bei  Fortsetzung  der  Instruktion  hat  zur  Folge,  daß
jede  streitige  Thatsache,  bei  deren  Erörterung  eine  Versäumung  eintritt,  gegen  den
Säumigen  für  zugestanden  oder  nicht  angebracht  erachtet  wird.
iese  Folge  kann  durch  Nachholung  der  versäumten  Prozeßhandlung  bis
zum  Schlusse  der  Instruktion  aufgehoben  werden.
Bei  dem  Ausbleiben  des  Schwurpflichtigen  in  dem  vor  Schluß  der  Instruktion
ger  Eidesleistung  bestimmten  Termine  findet  die  Vorschrift  des  §.  430  der  Deutschen
ivilprozeßordnung  keine  Anwendung.

G.  55.

Eines  Antrages  auf  Erlassung  des  Versäumnißurtheils  bedarf  es  nicht.

Wird  dieser  Antrag  gestellt  und  durch  Beschluß  der  Generalkommission
(Regierung)  zurückgewiesen,  so  findet  die  Vorschrift  des  §.  301  der  Deutschen
Civilprozeßordnung  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  im  Falle  der  Aufhebung
des  Beschlusses  das  Versäumnißurtheil  ohne  Instruktion  zu  erlassen  ist.

E.  56.

Die  Einlegung  des  Einspruchs  erfolgt  durch  Einreichung  des  Schriftsatzes
oder  Erklärung  zum  Protokolle  bei  der  Generalkommission  (Regierung).

War  das  Versäumnißurtheil  nicht  in  erster  Instanz  erlassen,  so  sind  die
Akten  mit  dem  Einspruch  derjenigen  Spruchbehörde  zu  übersenden,  welche  das
Versäumnißurtheil  erlassen  hat.

Ist  der  Einspruch  an  sich  nicht  statthaft,  oder  nicht  in  der  gesetzlichen  Form
und  Frist  eingelegt,  so  ist  derselbe  ohne  vorgängige  Instruktion  als  unzulässig  zu
verwerfen.  egen  den  die  Verwerfung  aussprechenden  Beschluß  findet  die
fortige  Beschwerde  statt.

Der  F.  310  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  findet  auf  den  nach  Zulassung
  des  Einspruchs  anberaumten  Instruktionstermin  entsprechende  Anwendung.

G.  57.

Die  Vorschriften  der  §§.  145  bis  149,  151  bis  153  der  Verordnung  vom
20.  Juni  1817  über  das  außerhalb  der  Instruktion  eines  Rechtsstreits  im  Laufe
der  Regulirung  stattfindende  Kontumazialverfahren  bleiben  mit  der  Maßgabe  bestehen,
  daß  das  eintretenden  Falls  zu  erlassende  Urtheil  als  Versäumnißurtheil  gilt.

Gegen  dieses  Versäumnißurtheil  ist  die  Berufung  zulässig.

Vermag  die  Partei,  gegen  welche  ein  solches  Versäumnißurtheil  erlassen  ist,
laubhaft  zu  machen,  daß  sie  durch  Naturereignisse  oder  andere  unabwendbare
Zufälle  verhindert  worden,  den  Termin  persönlich  oder  auch  nur  durch  einen
Bevollmächtigten  abzuwarten)  so  findet  der  Einspruch  statt.

Die  Erneralkömmission  (Regierung)  hat  von  Amtswegen  zu  prüfen,  ob
der  Suhruch  an  sich  statthaft  und  in  der  gesetzlichen  Form  und  Frist  eingelegt
  sei.
        <pb n="137" />
        —  71  —

Mangelt  es  an  einem  dieser  Erfordernisse,  so  ist  der  Einspruch  als  unulässig
  zu  verwerfen.  Die  Entscheidung  kann  ohne  vorgängige  Instruktion  ersolgene
  Gegen  den  die  Verwerfung  aussprechenden  Beschsaz  findet  sofortige  Beschwerde
  statt.

Ist  der  Einspruch  zulässig,  so  wird  die  Auseinandersetzung  rücksichtlich  der
Partei)  welche  den  Einspruch  eingelegt  hat,  in  die  Lage  zurückversetzt,  in  welcher
sie  sich  vor  Eintritt  der  Versäumniß  befand.

Die  Vorschrift  des  §.  194  der  Verordnung  vom  20.  Juni  1817  findet
entsprechende  Anwendung.

S.  58.

Die  Einlegung  der  Berufung  erfolgt  durch  Einreichung  eines  Schriftsatzes
oder  durch  Erklärung  zum  Protokolle  bei  der  Generalkommission  (Regierung).

Der  Schriftsatz  oder  das  Protokoll  muß  enthalten:

1)  die  Bezeichnung  des  Urtheils,  gegen  welches  die  Berufung  gerichtet  wird,

2)  die  Erklärung  der  Unzufriedenheit  mit  dem  bezeichneten  Urtheile.

Mit  der  Einlegung  kann  eine  Rechtfertigung  der  Berufung  unter  entsprechender
  Anwendung  des  §.  480  Absatz  2  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
verbunden  werden.

G.  59.

Die  Zurücknahme  der  Berufung  ist  nach  Beginn  der  Beantwortung  der
Berufung  im  Instruktionstermine  nicht  mehr  zulässig,  wenn  der  Berufungsbeklagte
  widerspricht.

Die  Zurücknahme  erfolgt,  wenn  sie  nicht  im  Instruktionstermine  erklärt
wird,  wie  die  Einlegung.

.  60.

Die  Generalkommission  (Regierung)  hat  von  Amtswegen  zu  prüfen,  ob  die
Berufung  an  sich  statthaft  und  in  der  gesetzlichen  Form  und  Frist  eingelegt  sei.
angelt  es  an  einem  dieser  Erfordernisse,  so  ist  die  Berufung  ohne  vorgängige
  Instruktion  als  unzulässig  durch  Beschluß  zurückzuweisen.
Gegen  den  zurückweisenden  Beschluß  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

g.  61.

Wird  die  Berufung  für  zulässig  erachtet,  so  ordnet  die  Generalkommission
(Regierung)  die  Instruktion  des  Rechtsmittels  an.

Die  Instruktion  und  das  weitere  Verfahren  in  der  Berufungsinstanz  richten
sich  nach  den  für  die  erste  Instanz  geltenden  Vorschriften,  soweit  nicht  Abweichungen
aus  den  nachfolgenden  Bestimmungen  sich  ergeben.

g.  62.

Die  Vorschriften  der  §#.  487,  489  bis  495,  499  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
  finden  auf  das  Instruktionsverfahren  in  der  Berufungsinstanz  ent-(r.
  8694.)
        <pb n="138" />
        —  72  —

sprechende  Anwendung  mit  denjenigen  Maßgaben,  welche  aus  den  Bestimmungen
des  189  der  Verordnung  vom  20.  Juni  1817  und  der  §#.  15,  16  der  Verordnung
  vom  22.  November  1843  sich  ergeben.

g.  63.

Das  Berufungsgericht  kann  auf  Grund  der  Vereinbarung  der  Parteien
auch  über  solche  Streitpunkte  entscheiden,  über  welche  in  erster  Instanz  nicht
erkannt  ist.  Das  Gleiche  gilt  rücksichtlich  der  Entscheidung  über  die  Rechte  der
von  Amtswegen  zuzuziehenden  Personen,  welche  in  der  ersten  Instanz  nicht  zugezogen
  worden  sa

g.  64.

Von  dem  Schlusse  der  Instruktion  in  der  Berufungsinstanz  hat  der
Kommissar  die  Parteien  in  Kenntniß  zu  setzen.  Die  Parteien  sind  berechtigt,
binnen  der  Frist  eines  Monats,  welche  vom  Empfange  dieser  Bekanntmachung
lät,  eine  schriftliche  Rechtsausführung  an  den  Kommissar  einzureichen.  Die
Bekanntmachung  kann  auch  zum  Protokolle  erfolgen.

C.  65.

Ein  Versäumnißurtheil  ist  in  der  Berufungsinstanz  nur  im  Falle  des
§.  430  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  zu  erlassen.  Eines  Antrages  hierauf
bedarf  es  nicht.

g.  66.

Nach  Erledigung  der  Berufung  hat  das  Berufungsgericht  die  Akten  mit
der  für  die  Zustellung  erforderlichen  Zahl  von  Ausfertigungen  und  Abschriften
des  Urtheils  an  die  Auseinandersetzungsbehörde  zurückzusenden.

Die  Mittheilung  der  Abschriften  des  Urtheils  an  die  Prozeßbevollmächtigten
kann  durch  das  Berchungsgericht  unmittelbar  erfolgen.

g.  67.

Die  Revision  findet  mit  den  in  den  98.  508  bis  510,  529  der  Deutschen
Civilprozeßordnung  und  in  diesem  Gesetze  bestinnnten  Einschränkungen  gegen  die
in  der  Berufungsinstanz  erlassenen  Endurtheile  statt.  Sie  ist  nur  in  Beziehung
auf  Streitigkeiten  über  solche  Rechtsverhältnisse  zulässig,  welche  außerhalb  eines
Auseinandersetzungsverfahrens  Gegenstand  eines  Rechtsstreits  hätten  werden  können
und  dann  zum  ordentlichen  Rechtswege  gehört  hätten.

g.  68.

Die  Revision  kann  darauf  gestützt  werden,  daß  die  Entscheidung  auf  der
Belesung  eines  Gesetzes  beruht,  wenn  auch  dessen  Geltungsbereich  sich  über  den
Bezirk  eines  Oberlandesgerichts  nicht  hinaus  erstreckt.
        <pb n="139" />
        —  73  —

g.  69.

Die  Vorschriften  des  §.  513  Nr.  2,  3  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
über  die  Wirkung  der  Ausschließung  und  Ablehnung  eines  Richters  finden  entsprechende
  Anwendung  im  Falle  der  Ausschließung  und  Ablehnung  des  Kommissars,
  welcher  die  Instruktion  geführt  hat.

S.  70.  O

Die  Einlegung  der  Revision  erfolgt  durch  Einreichung  eines  Schriftsatzes
bei  der  Generalkommission  (Regierung).

Der  Schriftsatz  muß  enthalten:

1)  die  Bezeichnung  des  Urtheils,  gegen  welches  die  Revision  gerichtet  wird,

2)  die  Erklärung,  daß  gegen  dieses  Urtheil  die  Revision  eingelegt  werde.

Die  Vorschriften  des  §.  516  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  finden  auf
die  Redvisionsschrift  entsprechende  Anwendung.  Der  Schriftsatz  muß  von  einem
Rechtsanwalt  unterschrieben  sein.

G.  71.

Die  Generalkommission  (Regierung)  hat  von  Amtswegen  zu  prüfen,  ob
die  Revision  an  sich  statthaft  und  in  der  geseblichen  Form  und  Frist  eingelegt  sei.
Mangelt  es  an  einem  dieser  Erfordernisse,  so  ist  die  Revision  ohne  vorgängige
  Instruktion  als  unzulässig  durch  Beschluß  zurückzuweisen.
Gegen  den  zurückweisenden  Beschluß  findet  sofortige  Beschwerde  an  das
Revisionsgericht  statt.
s.  72.

Wird  die  Revision  von  der  Generalkommission  (Regierung)  für  zulässig
erachtet,  so  ist  die  Revisionsschrift  mit  den  Akten  dem  Revisionsgericht  zu  übersenden.
  Die  Parteien  sind  hiervon  zu  benachrichtigen.

S.  73.

Das  Repvisionsgericht  bestimmt  nach  Eingang  der  Revisionsschrift  und  Akten
den  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  und  erläßt  die  erforderlichen  Ladungen
unter  Zustellung  der  Revisionsschrift  an  den  Revisionsbeklagten.

G.  74.

Das  weitere  Verfahren  in  der  Revisionsinstanz  richtet  sich  nach  den  Vorschriften
  der  Civilprozeßordnung  mit  der  Maßgabe,  daß  das  Versäumnißurtheil
auch  ohne  Antrag  zu  erlassen  ist.

E.  75.

Nach  Erledigung  der  Revision  findet  auf  dieselbe  der  §.  66  dieses  Gesetzes
entsprechende  Anwendung.
(Nr.  8694.)
        <pb n="140" />
        —  74  —

KS.  76.

Gegen  Entscheidungen  des  Ober-Landeskulturgerichts  findet  das  Rechtsmittel
der  Beschwerde  (§9.  530  ff.  der  Deutschen  Civilprozeßordnung)  nur  in  Beziehung
auf  solche  Streitsachen  statt,  bezüglich  welcher  die  Revision  zulässig  ist.

S.  77.

Gegen  ein  nach  §F.  36  der  Verordnung  vom  30.  Juni  1834  von  dem
Kommissar  oder  der  Generalkommission  (Regierung)  festgesetztes  Interimistikum
findet  sofortige  Beschwerde  statt.  Ueber  dieselbe  entscheidet,  wenn  das  Interimistikum
  von  dem  Kommissar  fesigesett  ist,  die  Generalkommission  (Regierung).

Gegen  die  Entscheidung  in  der  Beschwerdeinstanz  findet  eine  weltere  ir  -
schwerde  nicht  statt.

d.  78.

Die  Einlegung  der  Beschwerde  (F.  532  Absatz  2  der  Deutschen  Civilprozeßordnung)
  kann  in  allen  Fällen  durch  Erklärung  zum  Protokolle  bei  der  Generalkommission
  (Regierung)  erfolgen.

S.  79.

Der  §.  539  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  findet  —  unbeschadet  der
Vorschrift  des  §.  77  dieses  Gesetzes  —  auf  die  Entscheidungen  des  Kommissars
mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  gegen  eine  Entscheidung  des
Kommissars  die  Entscheidung  der  Generalkommission  #gierun)  nachzusuchen  ist.

G.  80.

Die  Nothfrist  zu  Einlegung  der  sofortigen  Beschwerde  beginnt  mit  Zustellung
  der  Entscheidung  oder  mit  Eröffnung  derselben  zum  kommissarischen
Protokolle.

KG.  S1.

Die  Vorschriften  des  §.  542  Nr.  2)  3  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
über  die  Wirkung  der  Ausschließung  und  Ablehnung  eines  Richters  finden  entsprechende
  Anwendung  im  Falle  der  Ausschließung  und  Ablehnung  des  Kommissars,
  welcher  die  Instruktion  geführt  hat.

g.  82.

Die  Erhebung  der  Nichtigkeitsklage  und  der  Restitutionsklage  erfolgt  durch
Einreichung  eines  Schriftsatzes  oder  Erklärung  zum  Protokolle  bei  der  General
kommission  (Regierung).

In  der  Klage  muß  die  Bezeichnung  des  Urtheils,  gegen  welches  die  Nichtigkeite
  oder  Restitutionsklage  gerichtet  wird,  und  die  Erklärung,  welche  dieser
Klagen  erhoben  werde),  enthalten  sein.
        <pb n="141" />
        —  75  —
Die  Vorschriften  des  §.  551  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  finden  entsprechende
  Anwendung.  -
st  für  die  Klage  das  Berufungsgericht  oder  das  Revisionsgericht  zuständig,
so  finden  auf  dieselbe  die  §#.  60  bis  66  und  die  §#9.  71  bis  75  dieses  Gesetzes
Anwendung.
G.  83.

Der  Urkunden=  und  Wechselprozeß  und  das  Mahnverfahren  finden
nicht  statt.

 

g.  84.
Zeugnisse  über  die  Rechtskraft  der  im  Auseinandersetzungsverfahren  ergangenen
  Urtheile,  sowie  die  vollstreckbare  Ausfertigung  eines  solchen  Urtheils,  eines
Auseinandersetzungsrezesses  und  anderer  im  Auseinandersetzungsverfahren  errich- 



 

teten  Urkunden,  aus  welchen  die  Zwangsvollstreckung  stattfindet,  sind  ausschließlich
von  der  Generalkommission  (Regierung)  zu  ertheilen.

Dieselbe  ist  auch  für  die  im  letzten  Absatze  des  §.  705  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
  bezeichneten  Klagen  zuständig.

Wenn  auf  Ausführung  des  Gegenstandes  einer  Auseinandersetzung  erkannt
wird,)  so  finden  die  §#.  650  bis  657  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  keine
Anwendung.  Für  diesen  Fall  verbleibt  es  bei  der  Vorschrift  des  §.  6  der  Verordnung
  vom  22.  November  1844.

G.  85.

Die  Vollstreckungsklausel  ist  von  dem  Vorsitzenden  der  Generalkommission
(Regierung)  zu  unterschreiben  und  mit  dem  Siegel  der  letzteren  zu  versehen.

G.  86.

Die  Beitreibung  einer  Geldforderung,  deren  Einziehung  zur  Ausführung
einer  Auseinandersetzung  oder  zur  Ausgleichung  unter  den  bei  der  Auseinandersetzung
  Betheiligten  erforderlich  ist,  erfolgt  durch  die  Generalkommission  (Regierung)
  im  Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens

tp

 

g.  87.

Bezweckt  die  Zwangsvollstreckung  die  Herausgabe  von  Sachen,  so  erfolgt
dieselbe  auf  Grund  eines  Vollstreckungsauftrags  und  unter  Leitung  der  General—
kommission  (Regierung).

Der  Vollstreckungsauftrag  kann  einem  Gerichtsvollzieher  oder  anderen.  Beamten
  ertheilt  werden.

Die  Vorschriften  über  die  Zwangsvollstreckung  durch  den  Gerichtsvollzieher
finden  auch  im  letzteren  Falle  entsprechende  Anwendung.

Die  Generalkommission  (Regierung)  ist  berechtigt,  an  Stelle  der  Ertheilung
eines  Vollstreckungsauftrags  dem  Gläubiger  eine  vollstreckbare  Ausfertigung  zu
ertheilen.

Ees.  Samml.  1880.  (Nr.  8694.)  14
        <pb n="142" />
        —  76  —

g.  88.

Hängt  in  den  Fällen  der  §#.  86),  87  dieses  Gesetzes  die  Vollstreckung  eines
Urtheils  seinem  Inhalte  nach  von  dem  durch  den  Gläubiger  zu  beweisenden  Eintritte
  einer  Thatsache  ab,  oder  handelt  es  sich  um  die  Vollstreckung  eines  Urtheils
für  die  Rechtsnachfolger  des  in  demselben  bezeichneten  Gläubigers  oder  gegen  die
Rechtsnachfolger  des  in  demselben  bezeichneten  Schuldners,  so  vertritt  die  in  den
Vollstreckungsauftrag  aufzunehmende  Erwähnung,  daß  die  in  den  §#.  664,  665
der  Deutschen  Civilprozeßordnung  bestimmten  Voraussetzungen  nachgewiesen  seien,
die  nach  den  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  zu  ertheilende  Vollstreckungsklausel.


g.  89.

Als  Vollstreckungsgerichte  sind  die  in  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
bezeichneten  ordentlichen  Gerichte  zuständig.

Ist  jedoch  eine  von  der  Generalkommission  (Regierung)  aufgetragene  Zwangsvollstreckung
  zur  Herausgabe  von  Sachen  (§.  87)  oder  eine  Zwangsvollstreckung
zur  Erwirkung  von  Handlungen  oder  Unterlassungen  auszuführen)  so  tritt  für
die  in  den  6  678,  681,  685,  693,  698,  699,  771  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
  erwähnten  Anordnungen  und  Entscheidungen  an  Stelle  des  ordentlichen
Vollstreckungsgerichts  die  Generalkommission  (Regierung).  Diese  Behörde  kann
auch  im  Falle  des  §.  777  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  die  zur  Beseitigung
des  Widerstandes  des  Schuldners  zulässigen  Maßregeln  von  Amtswegen  anordnen
und  durch  einen  Gerichtsvollzieher  oder  anderen  Beamten  ausführen  lassen.

Für  Ertheilung  der  im  §.  681  a.  a.  O.  erwähnten  Erlaubniß  ist  auch  das
Amtzsgericht,  in  dessen  Bezirke  die  Vollstreckungshandlung  vorgenommen  werden
soll,  zuständig.

K.  90.

Einwendungen  gegen  die  Zwangsvollstreckung,  welche  den  durch  das  Urtheil
festgestellten  Anspruch  selbst  betreffen,  sind  nur  insoweit  zulässig,  als  die  Gründe,
auf  denen  sie  beruhen,  erst  nach  geschlossener  Instruktion  der  Sache  entstanden
sind  und  durch  Einspruch  nicht  mehr  geltend  gemacht  werden  können.

g.  91.

Außer  in  den  Fällen  des  §.  691  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  ist  die
Zwangsvollstreckung  einzustellen  oder  zu  beschränken,  wenn  und  soweit  ein  von
der  Generalkommission  (Regierung)  ertheilter  Vollstreckungsauftrag  zurückgenommen
oder  beschränkt  wird.

Die  auf  Grund  eines  solchen  Auftrags  bereits  erfolgten  Vollstreckungsmaßregeln
  bleiben  bestehen,  wenn  nicht  die  Aufhebung  von  der  Generalkommission
(Regierung)  angeordnet  wird.

G.  92.

Befindet  sich  eine  Sache,  deren  Herausgabe  zur  Ausführung  des  Gegenstandes
  einer  Auseinandersetzung  erforderlich  ist,  im  Gewahrsam  eines  Dritten,
        <pb n="143" />
        —  77  —

welcher  die  Auseinandersetzung  gegen  sich  gelten  lassen  muß,  so  kann  die  Zwangsvollstreckung
  zur  Erwirtung  der  Herausgabe  gegen  den  Dritten  erfolgen,  ohne
daß  dem  Gläubiger  der  Anspruch  des  Schuldners  auf  Herausgabe  der  Sache
gemäß  des  §F.  772  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  überwiesen  wird.

K..  93.

Die  Zuständigkeit  der  Auseinandersetzungsbehörde  für  das  ZJwangsvollstreckungsverfahren
  und  die  aus  demselben  sich  ergebenden  Rechtsstreitigkeiten  bleibt
auch  nach  beendigter  Auseinandersetzung  bestehen.

Der  letzte  Satz  des  F.  205  der  Verordnung  vom  20.  Juni  1817  wird
aufgehoben.

S.  94.

Der  Widerspruch  gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  ein  Arrest  angeordnet
wird,  ist  bei  derjenigen  Behörde,  welche  den  Arrest  angeordnet  hat,  zu  erheben.

Wird  Widerspruch  erhoben,  so  ist  über  die  Rechtmäßigkeit  des  Arrestes  nach
den  allgemeinen  Vorschriften  zu  instruiren.

In  Falle  des  —  806  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  tritt  an  Stelle  der
dcens  zur  Erhebung  der  Klage  die  Einleitung  der  Instruktion  wegen  der

auptsache.

Der  §.  821  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  findet  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
  daß,  auch  wenn  die  Hauptsache  in  der  Berufungsinstanz  anhängig  ist,
während  der  Instruktion  dieser  Instanz  die  Generalkommission  (Regierund  als
Gericht  der  Hauptsache  anzusehen  ist.

C.  95.

Das  schiedsrichterliche  Verfahren  nach  den  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
  findet  nicht  statt.

Die  für  das  Verfahren  in  Auseinandersetzungssachen  bestehenden  besonderen
Vorschriften  über  das  schiedsrichterliche  Verfahren  bleiben  mit  der  Einschränkun
in  Kraft,  daß  bei  der  Ablösung  von  Servituten  und  bei  der  Theilung  un
Zusammenlegung  von  Grundstücken  die  Würdigung  von  baulichen  Anfülten,
Forsten  und  Torflagern  nur  mit  Einverständniß  aller  Betheiligten  durch  schiedsrichterliches
  Verfahren  stattfinden  darf.

Bei  der  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  von  der  zuständigen
Behörde  über  die  Einleitung  eines  schiedsrichterlichen  Verfahrens  bereits  getroffenen
Bestimmung  behält  es  sein  Bewenden.

C.  9.

Betreffs  des  Mates  und  der  Erhebung  der  Prozeßkosten  erster  und  zweiter
Instanz  verbleibt  es  bei  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  24.  Juni  1875  (Gesetz-Samml.
  S.  395).

(Tr.  3694.)  145
        <pb n="144" />
        —  78  —

Die  Entscheidung  über  Erinnerungen  des  Zahlungspflichtigen  oder  der
Staatskasse  gegen  den  Ansatz  von  Weiterungs-  und  Prozeßkosten  erster  und
zweiter  Instanz  erfolgt  durch  die  Generalkommission  (Regierung)  gebührenfrei.
Die  Entscheidung  kann  von  der  Generalkommission  (Regierung)  und  von  dem
Ober-Landeskulturgericht  von  Amtswegen  geändert  werden.  Gegen  die  Entscheidung
  der  Generalkommission  (Regierung)  findet  die  Beschwerde  nach  Maßgabe
dieses  Gesetzes  statt.  Eine  weitere  Beschwerde  ist  unzulässig.

Soweit  es  gemäß  des  F.  4  des  Gesetzes  vom  24.  Juni  1875  zur  Feststellung
  der  für  das  Prozeßverfahren  erster  und  zweiter  Instanz  zu  zahlenden
Pauschsätze  auf  die  Ermittelung  des  Werths  des  Streitgegenstandes  ankommt,
finden  neben  den  §#§.  9,  11  bis  13  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes  (§J.  43  des
Aussührungsgesetes  vom  10.  März  1879)  die  nachfolgenden  9#.  98,  100  Anwendung.


S.  97.

Wird  die  Revision  durch  zurückweisenden  Beschluß  der  Generalkommission
(Re  ierung,  erledigt,  so  ist  für  die  Revisionsinstanz  ein  Pauschquantum  nach
Naßgabe  er  wirklich  entstandenen  Kosten  zu  erheben.

Dasselbe  gilt,  wenn  die  Revision  durch  Vergleich  oder  Entsagung  erledigt
wird,  bevor  die  Akten  dem  Revisionsgericht  übersendet  sind.

S.  98.

Bei  entstehenden  Streitigkeiten  (S.  4  Nr.  5  des  Gesetzes  vom  24.  Juni  1875)
ist  der  Werth  des  Streitgegenstandes,  sofern  derselbe  nicht  in  einer  bestimmten
Geldsumme  besteht  oder  sonst  aus  den  Akten  erhellt,  während  der  Instruktion
des  Rechtsstreits  zu  ermitteln.

Der  Werth  des  Streitgegenstandes  und  auf  Erfordern  auch  eines  Theils
desselben  ist  von  demjenigen  anzugeben,  welcher  ein  streitiges  Theilnehmungsrecht
behauptet  oder  nach  allgemeinen  Grundsätzen  des  Klägers  Stelle  zu  übernehmen
hat,  dem  Auseinandersetzungsplane  oder  Auseinandersetzun  rcess  widerspricht
oder  die  Berufung  einlegt.  Die  Angabe  kann  jederzeit  berichtigt  werden.

S.  90.

Die  zum  Zwecke  der  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit  der  Revision  erfolgte
Festsetzung  des  Werthes  des  Streitgegenstandes  ist  für  die  Berechnung  der  Gebühren
  maßgebend.

S.  100.

Soweit  nach  der  Natur  des  Streitgegenstandes  oder  durch  den  Antrag
einer  Partei  die  Festsetzung  des  Werths  erforderlich  wird,  erfolgt  dieselbe  gebührenfrei
  durch  Beschluß  der  Generalkommission  (Regierung).  Die  Festsetzung  kann
von  der  Generalkommission  (Regierung)  und  von  dem  Ober-Landeskulturgericht
von  Amtswegen  geändert  werden.
        <pb n="145" />
        —  79  —

Gegen  den  Beschluß  der  Generalkommission  (Regierung)  findet  die  Beschwerde
nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  statt.  Eine  weitere  Beschwerde  ist  unzulässig.

Die  Vorschrift  des  §.  17  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes  findet  entsprechende
  Anwendung.

S.  101.

Die  Aufrechthaltung  der  Ordnung  in  den  kommissarischen  Terminen  erfolgt
nach  den  in  den  §#.  178  bis  181,  184  des  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes
vom  27.  Januar  1877  gegebenen  Vorschriften.

An  Stelle  des  Gerichts  und  des  Vorsitzenden  des  Gerichts  tritt  im  Falle
des  F.  178  der  Kommissar,  übrigens  die  Generalkommission  (Regierung).

Für  die  Entscheidung  au  die  Beschwerde  über  eine  nach  §#.  179,  180
festgesetzte  Ordnungsstrafe  ist  das  Ober-Landeskulturgericht  zuständig.  Eine  weitere
Beshwerde  ist  unzulässig.  «

§.102.

In  Ansehung  der  Geschäftssprache  und  der  Zuziehung  eines  Dolmetschers,
sowie  der  Beeidigung,  Ausschließung  und  Ablehnung  desselben  finden  die  Vor—
schriften  der  §#.  186,  187,  190  bis  193  des  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes
mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  der  Dienst  des  Dolmetschers
von  einem  vereideten  Protokollführer  wahrgenommen  werden  kann.

C.  103.

Auf  die  Güterkonsolidationen  im  Regierungsbezirke  Wiesbaden  findet  dieses
Gesetz  keine  Anwendung.

S.  104.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1880  in  Kraft.

Dasselbe  findet  auch  auf  die  fernere  Behandlung  der  vor  diesem  Zeitpunkte
anhängig  gewordenen  Auseinandersetzungen  und  Rechtsstreitigkeiten  Anwendung,
insoweit  nicht  in  den  9F.  105  bis  111  etwas  Anderes  bestimmt  ist.

..“

Der  Umfang  einer  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ausgestellten
Prozeßvollmacht  ist  nach  den  bisherigen  Vorschriften  zu  beurtheilen.

K.  106.

Zustellungen  durch  die  Post  sind,  sofern  das  Schriftstück  vor  dem  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  zur  Post  gegeben  ist,  auch  gültig,  wenn  sie  nach  Maßgabe
der  bisherigen  Vorschriften  bewirkt  werden.  Dasselbe  gilt  für  öffentliche  Zustellungen,
  sofern  sie  vor  dem  erwähnten  Zeitpunkte  theilweise,  und  für  Zustellungen
  durch  Umlauf  (Kurrende),  sofern  sie  vor  dem  erwähnten  Zeitpunkte
an  einen  Theil  der  im  Umlauf  (Kurrende)  genannten  Personen  ausgeführt  sind.

(Nr.  8694.)
        <pb n="146" />
        —  80  —

S.  107.

Die  Zulässigkeit  der  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  erfolgten  Eideszuschiebung,
  sowie  der  Zurückschiebung  eines  vor  diesem  Zeitpunkte  zugeschobenen
Eides  ist  nach  den  bisherigen  Vorschriften  zu  beurtheilen.

Die  §#.  420,  421  der  Deutschen  wesbrefordnung  finden,  wenn  die
Instruktion  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  geschlossen  ist,  für  die  laufende
Instanz  nicht  Anwendung.  In  diesem  Falle  sind  die  Folgen  der  unterbliebenen
Erklärung  auf  eine  Eideszuschiebung  und  auf  eine  Zurückschiebung  des  Eides
nach  den  bisherigen  Vorschriften  zu  bestimmen.

C.  108.

Auf  ein  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  aerhänzig  gewordenes
Appellationsverfahren  finden  die  Vorschriften  der  §#§.  11  bis  14  b  des  14.  Titels
I.  Theils  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  noch  Anwendung.

Die  Anwendung  des  §F.  59  Absatz  1  dieses  Gesetzes  und  der  I#.  482,  483
der  Deutschen  Eivilprozeordnung  bleibt  ausgeschlossen.

Die  Erledigung  der  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetes  eingelegten  Rechtsmittel
  der  Reoiseon“  der  Nichtigkeitsbeschwerde  und  des  Rekurses  erfolgt  nach
den  bisherigen  Vorschriften;  jedoch  finden  der  6  dieses  Gesetzes  und  die  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  über  die  Zustellungen  Anwendung.

S.  109.

Die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  laufenden  Fristen  zur  Einlegung
  der  Rechtsmittel  der  Appellation,  Revision  und  Nichtigkeitsbeschwerde,  sowie
  zur  Einlegung  des  Rekurses  gegen  Erkenntnisse  und  Interimistika  und  der
Restitution  gegen  Kontumgzialentscheidungen  werden  mit  dem  erwähnten  Zeitpunkte
  unterbrochen.

Von  demselben  Zeitpunkte  beginnen  die  Nothfristen  nach  Maßgabe  dieses
Gesetzes  zu  laufen.  »

In  dieser  Beziehung  gilt  eine  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ergangene
  Kontumczialentscheidung  als  Versäumnißurtheil,  ein  vor  demselben
Feithunke  ergangenes  Appellationsurtheil  als  in  der  Berufungsinstanz  erlassen.

S.  110.

Auf  die  Bestimmung  der  Instanz,  in  welcher  die  Nichtigkeits=  oder  Restitutionsklage
  gegen  die  nach  den  bisherigen  Vorschriften  erlassenen  Endurtheile  zu  erheben
  ist,  findet  der  §.  12  des  Gesetzes  vom  31.  März  1879,  betreffend  die
Uebergangsbestimmungen  zur  Deutschen  Civilprozeßordnung  (Gesetz-Samml.  S.3332),
entsprechende  Anmwendung.

S.  111.

Auf  die  Erledigung  einer  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  anhängig
gewordenen  Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche  Vermögen  und  auf  das  Ver-
        <pb n="147" />
        —  81  —

fahren  einer  solchen  Iwangsvollstreckung  aus  den  im  §.  13  des  Gesetzes  vom
31.  März  1879,  betreffend  die  Uebergangsbestimmungen  zur  Deutschen  Civilprozeßordnung)
  bezeichneten  Schuldtiteln  finden  die  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung,
  die  §#.  16,  17  des  Ausführungsgesetzes  zu  derselben,  der  §F.  162
des  Deutschen  Gerichisversassungsgesetzes  und  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  mit
denjenigen  Maßgaben  entsprechende  Anwendung,  welche  aus  den  Bestimmungen
der  §.  14  bis  21,  25  bis  32  des  Gesetzes,  betreffend  die  Uebergangsbestimmungen
zur  Deutschen  Civilprozeßordnung,  sich  ergeben.

Die  Generalkommission  (Regierung)  ist  befugt,  soweit  nach  diesen  Bestimmungen
  des  letzterwähnten  Gesetzes  Verfügungen  und  Entscheidungen  von
ihr  zu  treffen  sind,  welche  nach  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  dem  Vollstreckungsgerichte
  zustehen,  behufs  Erlasses  dieser  Verfügungen  und  Entscheidungen
die  Sache  an  dasjenige  ordentliche  Gericht  abzugeben,  welches  hierzu  nach  dem
Gesetz,  betreffend  die  Uebergangsbestimmungen  zur  Deutschen  Civilprozeßordnung,
zuständig  wäre.  Macht  die  Enerulkommission  (Regierung)  von  dieser  Befugniß
Gebrauch,  so  hat  sie  gleichzeitig  die  Parteien  hiervon  in  Kenntniß  zu  setzen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  Februar  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  v.  Kameke.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.
Maybach.  Bitter.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.

Anlage  zu  §.  19.

1.  Auszug  aus  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung.

Anhang  FIN.  68.

Personen,  die  nicht  schreiben  und  Geschriebenes  lesen  können,  müssen  einen
glaubhaften  Mann  wählen,  welcher  in  ihrem  Namen  die  Unterschrift  verrichtet.
Diese  Vorschrift  hat  der  Richter  solchen  Personen,  deren  Stand  oder  Ansehen
es  zweifelhaft  macht,  ob  sie  lesen  oder  schreiben  können,  gleich  vor  dem  Anfange
der  Veszandlung  bekannt  zu  machen,  und  auf  deren  Befolgung  zu  dringen.

Ist  diese  Vorschrift  nicht  befolgt,  so  ist  die  Verhandlung  für  die  Partei,
welche  nicht  schreiben  oder  Geschriebenes  lesen  kann,  unverbindlich.

Anhang  J.  69.

Der  zur  Verhandlung  zugezogene  glaubhafte  Mann  muß  in  der  Regel
der  ganzen  Verhandlung  beiwohnen.  Kann  dieses  aber  nicht  bewirkt  werden,  so
ist  die  Gegenwart  desselben  bei  der  Vorlesung  und  Genehmigung  des  Protokolls

(Tr.  8694.)
        <pb n="148" />
        —  82  —

hinreichend.  Auch  muß  die  des  Schreibens  unerfahrene  Partei,  wenngleich  in
ihrem  Namen  die  Unterschrift  von  einem  Anderen  verrichtet  worden,  doch  das
Protokoll  mit  drei  Kreuzen  unterzeichnen.

Anhang  F.  70.

Falls  die  Partei  unterläßt,  einen  glaubhaften  Mann  zum  Zoeck  der  zu
verrichtenden  Unterschrift  mitzubringen,  oder  ihn  auszuwählen  sich  weigert,  so
muß  ihr  der  Richter  einen  solchen  von  Amtswegen  zuordnen.

Justizkommissarien,  vereidete  Protokollführer  oder  Aktuarien,  auch  der  Ehemann,
  wenn  er  mit  seiner  Ehefrau  vor  Gericht  erscheint  und  sein  Interesse  dem
ihrigen  nicht  widerspricht,  können  das  Geschäft  vollziehen.

Anhang  8.  71.

Wenn  unter  mehreren  gemeinschaftliche  Sache  machenden  Personen  auch
nur  eine  schreiben  und  Geschriebenes  lesen  kann,  so  ist  es  hinreichend,  wenn
solche  mittelst  ihrer  Namensunterschrift  in  Ansehung  der  Litiskonsorten,  welchen
diese  Fahigkeit  mangelt,  die  Richtigkeit  der  von  nen  durch  Kreuze  bewirkten
Unterzeichnung  bezeugt.

Haben  die  Parteien  ein  entgegengesetztes  Interesse,  so  sind  auch  verschiedene
Beistände  erforderlich;  im  umgekehrten  Falle  bedarf  es  nur  der  Zuziehung  eines

Beistandes.
Anhang  8.  72.

Parteien,  welche  blos  ihren  Namen  schreiben,  sonst  aber  weder  schreiben
noch  lesen  können,  werden  den  F.  68  des  Anhangs  gedachten  Personen  gleichgeachtet.


Anhang  8.  73.
Wegen  der  Tauben,  Stummen,  Taubstummen  und  Blinden  verbleibt  es
war  bei  der  Anweisung  Thl.  II  Tit.  III  #.  4  bis  8,  es  bedarf  jedoch  auch  bei
iesen  Personen  keiner  Zuziehung  eines  Protokollführers.

P

2.  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  20.  Juni  1816)  betreffend  die
Gültigkeit  gerichtlicher  Verhandlungen  bei  Personen)  welche  des
Schreibens  und  Lesens  unerfahren  sind.

Ich  ersehe  aus  Ihrem  Berichte  vom  22.  Februar  d.  J.,  daß  die  Gerichte
darüber  zweifelhaft  sind:
ob  die  Vorschrift  des  Allgemeinen  Landrechts  im  Anhange  F.  5  und
der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  im  Anhange  §.  68  und  9  421,  nach
welcher  diejenigen  Personen,  welche  nicht  schreiben  und  Geschriebenes
lesen  können,  zu  ihren  gerichtlichen  Verhandlungen  einen  glaubhaften
Mann  zur  Stelle  bringen  müssen,  welcher  in  ihrem  Namen  die  Unterschrift
  verrichtet,  auch  dann  anzuwenden  sei,  wenn  die  Verhandlung
        <pb n="149" />
        —  83  —

mit  Zuziehung  eines  Aktuars,  vereideten  Protokollführers  oder  zweier
Schöppen  aufgenommen  wird;
und  entscheide  diesen  Zweifel,  nach  Ihrem  Antrage,  dahin:
daß  es  der  Zuziehung  eines  glaubhaften  Mannes  zu  gerichtlichen  Verhandlungen
  mit  solchen  Personen,  welche  des  Schreibens  und  Lesens
unerfahren  sind,  nicht  bedarf,  sobald  die  Verhandlung  von  dem  Richter
unter  Zuziehung  eines  Aktuars,  vereideten  Protokollführers  oder  zweier
Gerichtsschöppen  aufgenommen  wird.
Ich  trage  Ihnen  auf,  für  die  vorschriftsmäßige  Publikation  dieser  Meiner
Order  zu  sorgen.
Berlin,  den  20.  Juni  1816.

Friedrich  Wilhelm.
An  den  Staats=  und  Justizminister  von  Kircheisen.

3.  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  8.  Oktober  1837,  betreffend  die
Bestimmung,  daß  bei  gerichtlichen  Verhandlungen  mit  Personen,
welche  des  Lesens  und  Schreibens  unkundig  sind)  ein  gerichtlich
vereideter  Dolmetscher  die  Stelle  des  Unterschriftszeugen  vertreten
könne.

Das  Bedenken,  welches  nach  Ihrem  Berichte  vom  16.  v.  M.  bei  einigen
Behörden,  namentlich  bei  den  Generalkommissionen,  darüber  angeregt  ist,  ob  der
t  einer  gerichtlichen  Verhandlung  zugedogene  Dolmetscher  leihhen  die  Stelle

es  Zeugen  für  solche  Personen)  welche  nicht  schreiben  und  Geschriebenes  nicht
lesen  können,  vertreten  dürfe,  erledigt  sich  durch  Meinen,  von  Ihnen  mit  Recht
in  Bezug  genommenen  esü  publizirten  Erlaß  vom  20.  Juni  1816,  nach
welchem  es  eines  solchen  besonderen  Zeugen  nicht  bedarf,  wenn  die  gerichtliche
Verhandlung  unter  Zuziehung  eines  vereideten  Protokollführers  aufgenonmnen
worden  ist,  indem  der  Dolmetscher  nach  den  Bestimmungen  der  Allgemeinen
Gerichtsordnung  W#.  214,  215  Tit.  X  Thl.  I  und  §.  37  Tit.  II  Thl.  II  zu
den  vereideten  Nrolkollführern  gehört.  Sie  haben  hiernach  diejenigen  Behörden,
welche  dieserhalb  ein  Bedenken  erhoben  haben,  zu  belehren,  und  gegenwärtige
Order  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  8.  Oktober  1837.
Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staatsminister  Frhr.  v.  Brenn  und  Mühler.

 

Ges.  Samml.  1890.  (Nr.  8694—8695.)  15
        <pb n="150" />
        —  84  —

(Nr.  8695.)  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  und  Berichtigung  der  Verordnung,  betreffend
  die  Bildung  der  Amtsgerichtsbezirke,  vom  5.  Juli  1879  (Gesetz.  Samml.
S.  393).  Vom  26.  Februar  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  v.

verordnen  auf  Grund  des  §.  21  des  Ausführungsgesetzes  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
  vom  24.  April  1878  (Gesetz-Samml.  S.  230),  was  folgt:

S.  1.

Unter  Abänderung  der  Verordnung,  betreffend  die  Bildung  der  Amtsgerichtsbezirke,

  vom  5.  Juli  1879  (Gesetz-Samml.  S.  393))  werden  zugelegt:

1)  die  Gutsbezirke  Eggebrechtsmühle  und  Landecker  Mühle,  sowie  die  Ortschaften
  Breitenfelder  Mühle  und  Breitenfelder  Remmen  aus  dem
Amtsbezirke  Landeck  im  Kreise  Schlochau  dem  Amtsgerichte  zu  Hammerstein;


2)  der  Gutsbezirk  Komorniki  aus  dem  Polizeidistrikte  Kostrzyn  im  Kreise
Schroda  dem  Amtsgerichte  zu  Schroda;

3)  der  Gemeindebezirk  Ridders  aus  dem  Kreise  Steinburg  dem  Amtsgerichte
zu  Itzehoef

4)  die  Gemeindebezirke  Kronsmoor,  Moordieck  und  Moordorf  aus  dem
Kreise  Steinburg  dem  Amtsgerichte  zu  Kellinghusen;

5)  der  Gemeindebezirk  Grothusenkoog  aus  dem  Kreise  Eiderstedt  dem
Amtsgerichte  zu  Garding;

6)  die  Gemeindebezirke  Bosbüll  und  Klixbüll,  sowie  die  Gutsbezirke  Karrharde
  und  Klixbüllhof  aus  dem  Kreise  Tondern  dem  Amtsgerichte  zu  Leckt

7)  der  Gemeindebezirk  Norderfriedrichskoog  aus  dem  Kreise  Eiderstedt  dem
Amtsgerichte  zu  Tönning;

8)  die  Forstgutsbezirke  Maschbruch  und  Süsing  aus  dem  Amte  Medingen
im  Kreise  Uelzen  dem  Amtsgerichte  zu  Uelzen;

9)  dem  Amtsgerichte  zu  Laasphe  aus  dem  Kreise  Wittgenstein  die  übrigen
Domanialbesitzungen  des  Fürstlichen  Hauses  Sayn-Wittgenstein-Hohenstein,
  soweit  die  Katastergemeinden,  in  denen  sie  liegen,  zum  Bezirke
des  Amtsgerichts  zu  Laasphe  gehören.

i
In  der  im  8.  1  bezeichneten  Verordnung  ist  zu  setzen:

1)  bei  der  Bestimmung  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  zu  Rodenberg  statt
Gemeindebezirk  Nenndorf:  Gutsbezirk  Bad  Nenndorf;
        <pb n="151" />
        —  85  —

2)  bei  der  Bestimmung  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  zu  Balve  statt  im
Amt  Balve:  und  Amt  Balve;
3)  bei  der  Bestimmung  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  zu  Werl  statt

Lentzingsen:  Lüttringen.
Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  26.  Februar  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  v.  Kameke.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.
Maybach.  Bitter.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.

 

(Nr.  8695—98606.)
        <pb n="152" />
        —  86  —

(Nr.  8696.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  Februar  1880,  betreffend  Einsetzung  Königlicher
Behörden  für  die  Verwaltung  der  durch  das  Gesetz  vom  14.  Februar  d.  J.
(Gesetz=  Samml.  S.  20)  auf  den  Staat  übergehenden  Rheinischen  und  Berlin-Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahn.

A##  Ihren  Bericht  vom  21.  Februar  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  in  Ausführung
des  Gesetzes  vom  14.  Februar  1880,  den  Erwerb  des  Rheinischen  und  des  Berlin-Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahnunternehmens  für  den  Staat  betreffend,  (Gesetz-Samml.
  S.  20)  am  1.  April  d.  J.:

1)  für  die  Verwaltung  des  Rheinischen  Eisenbahnunternehmens  eine,  unmittelbar
  von  Ihnen  ressortirende  Behörde  in  Cöln  unter  der  Firma:
„Königliche  Direktion  der  Rheinischen  Eisenbahn“  eingesetzt,

2)  das  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahnunternehmen  mit  dem
Magdeburg-Halberstädter  und  dem  Hannover-Altenbekener  Eisenbahnunternehmen
  zu  einer  gemeinsamen  Verwaltung  unter  der  Eisenbahndirektion
  in  Magdeburg  vereinigt,  und

3)  im  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  in  Magdeburg,  und  von  derselben
ressortirend,  ein  Königliches  Eisenbahnbetriebsamt  in  Berlin  errichtet
wird.

Die  hiernach  zu  errichtenden  Behörden  sollen  in  Angelegenheiten  der  ihnen

übertragenen  Geschäfte  alle  Befugnisse  und  Pflichten  einer  öffentlichen  Behörde  haben.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  25.  Februar  1880.

Wilhelm.

Maybach.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats.  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="153" />
        —  87  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  10  —

 

Inhalt:  Geses,  betreffend  das  Höferecht  in  ber  Provinz  Hannover,  S.  87.  —  Oeset,  betreffend  die
Deckung  der  Ausgaben  des  Jahres  vom  1.  April  1878/79,  S.  Ss.

 

(Nr.  8697.)  Gesetz,  betreffend  das  Höferecht  in  der  Provinz  Hannover.  Vom  24.  Februar
1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  rP

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  die  Provinz  Hannover,  was  folgt:

S.  1.
Der  zweite  Absatz  des  §.  5  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1874  wird  durch
folgende  Bestimmungen  ersetzt:
„Als  Hof  kann  jede  landwirthschaftliche,  mit  einem  Wohnhause  versehene
  Besitzung  in  der  Höferolle  eingetragen  werden.  Landtagsfähige
Rittergüter  sind  nicht  eintragungsfähig."
S.  2.
Der  §.  6  und  die  Nr.  1  des  F.  21  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1874  werden
aufgehoben.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  24.  Februar  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  v.  Kameke.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.
Maybach.  Bitter.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.

 

Ges.  Samml.  1880.  (Nr.  8697—8098.)  16

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  März  1880.
        <pb n="154" />
        —  88  —

(Nr.  8698.)  Gesetz,  betreffend  die  Deckung  der  Ausgaben  des  Jahres  vom  1.  April  1878/79.
Vom  29.  Februar  1880.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  uc

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  von  8643  024  Mark
11  Pf.  Ausgaben  des  Jahres  vom  1.  April  1878/79,  welche  aus  den  Einnahmen
dieses  Jahres  nicht  haben  bestritten  werden  können,  1508720  Mark  aus  der
französischen  Krie  Aostenentschädigung  zu  entnehmen  und  7  134  304  Mark  11  Pf.
im  Wege  der  Anleihe  durch  Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrages  von
Schuldverschreibungen  zu  beschaffen.

g.  2.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe,  wegen
Annahme  derselben  als  pupillen=  und  depositalmäßige  Sicherheit  und  wegen
Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869
(Gesetz-Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

S.  3.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  29.  Februar  1880.

L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  v.  Kameke.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.
Maybach.  Bitter.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin)  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="155" />
        —  89  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

(Nr.  8699.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  3.  März  1880,  betreffend  Vereinigung  der  durch  das
Gesetz  vom  25.  Febrnar  1880  (Gesetz.  Samml.  S.  55)  für  den  Staat  erworbenen
  Homburger  Eisenbahn  mit  dem  Bezirk  der  Königl.  Eisenbahndirektion
  zu  Frankfurt  a.  M.  -

Auf  Ihren  Bericht  vom  28.  Februar  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  in  Ausführung
des  Gesetzes  vom  25.  Februar  d.  J.,  betreffend  den  Ankauf  der  Homburger
Eisenbahn,  das  Homburger  Eisenbahnunternehmen  mit  dem  Bezirk  der  itahe
direktion  zu  Frankfurt  a.  M.  vereinigt  wird.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  3.  März  1880.

Wilhelm.

Maybach.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats--  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Ges.  Samml.  1880.  (Nr.  8699.)  17

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  März  1880.
        <pb n="156" />
        <pb n="157" />
        91  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

—  Nr.  12.  —

 

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Fesistellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Jahr  vom  1.  April  1880/81,
S.  91.  —  Geseh,  betreffend  die  Ergänzung  der  Einnahmen  in  dem  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  vom  1.  April  1880,81,  S.  ö2.

 

(Nr.  8700.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Jahr  vom
1I.  April  1880/81.  Vom  1.  März  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

#.  1.
"  Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  vom  1.  April  1880/81  wird
in  Einnahme
auf  799  200  580/06  Mark  und
in  Ausgabe
auf  799  200  580,s0  Mark,
nämlich
auf  760  438  930,50  Mark  an  fortdauernden  und
auf  38  761  660  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben
festgestellt.

G.  2.

Im  Jahre  vom  1.  April  1880/81  können  nach  Anordnung  des  Finanzministers
  verzinsliche  Schatzanweisungen  bis  auf  Höhe  von  30  000  000  Mark,
welche  vor  dem  1.  Januar  1882  verfallen  müssen,  wiederholt  ausgegeben  werden.
Auf  dieselben  finden  die  Bestimmungen  der  §.  4  und  6  des  Gesetzes  vom
28.  September  1866  (Gesetz  Samml.  S.  607)  Anwendung.

3

Die  Königliche  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  die  Verwaltung  der  Berlin-Stettiner,
  Magdeburg-Halberstädter,  Hannover-Altenbekener,  Cöln-Mindener,
Rheinischen  und  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahnen  auch  im  4.  Quartal
des  Etatsjahres  1880/81  nach  Maßgabe  der  aufgestellten  Spezialetats  der  betreffenden
  Bahnen  pro  1880  zu  führen.

Diese  Spezialetats  dienen  auch  der  Oberrechnungskammer  als  Grundlage  für
die  Prüfung  der  Rechnungen  dieser  Eisenbahnen  für  das  Jahr  vom  1.  April  1880/81
und  für  die  Aufstellung  der  an  den  Landtag  zu  erstattenden  Bemerkungen.

Ees.  Samml.  1880.  (Tr.  8700  -8701.)  18

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  März  1880.
        <pb n="158" />
        —  92  —

K.  4.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  1.  März  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  v.  Kameke.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.
Maybach.  Bitter.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.

 

(Nr.  8701.)  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  der  Einnahmen  in  dem  Staatshaushalts-Etat
für  das  Jahr  vom  1.  April  1880/81.  Vom  1.  März  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
1

S.  1.

Zur  Bereitstellung  des  Geldbetrages,  welcher  zur  Ergänzung  der  Einnahmen
  in  dem  Staatöhaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom  I.  April  1880/81
erforderlich  und  unter  Kapitel  22  Titel  15  der  Einnahme  in  dem  Etat  der
allgemeinen  Finanzverwaltung  in  Höhe  von  37  700  000  Mark  in  Ansatz  gebracht
ist,  ist  eine  Anleihe  durch  Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrages  von  Schuldverschreibungen
  aufzunehmen.  2

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Hursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe,  wegen
Annahme  derselben  als  pupillen=  und  depositalmäßige  Sicherheit  und  wegen
Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869
(Gesetz-Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

K.  3.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  1.  März  1880.

(#.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zu  Stolberg.  v.  Kameke.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.
Maybach.  Bitter.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.
        <pb n="159" />
        Staatshaushalts-Etat

für  das  Jahr

vom  1.  April  1880/81.

r.  8700.)  18“
        <pb n="160" />
        <pb n="161" />
        Betrag
für
—6„  Einnahme.  1.  April
3  1880/  81

Mark
A.  Einzelne  Einnahmezweige.
I.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
1.  Domänen.
1.  JGrundherrliche  Hebungen  und  Hebungen  von  veräußerten
  Domänenobjekken  .  ..  2  468  414
2.|  Domänen-Amortisationsrenen  ...  6  315  060
3.  Ertrag  von  Domänenvorweren  .  .  .  ...  12  985  298
4.Ertrag  von  anderen  Domänengrundstücken,  Mühlen  und
Fischereien  .  .  .  .  5  085  383
5.  Ertrag  von  Mineralbrunnen  und  Badeanstalten  1  900  000
6.  Aus  ger  Nutzung  des  Bernsteinregllss  550  000
7.  Linsen  von  Aktivkapitallen  .  ..  23  150
8.  Fstungerewemüen  ...................................  86  078
9.  onstige  vermischte  Einnahzmzen  200  767
Summe  Kapitel  1  .  .  29  614  150
2.  Forsten.
1.  ür  Kolz  ..........................................  44000000
2.  ür  Nebennutzunen  ...  .  ...  4161000
3.  us  der  Jgoggoo.  341  714
4—10.]  Von  Nebenbetriebsanstalten:  1210  542
11.  Verschiedene  andere  Einnamhhen  .  .  ..  417  644
12—13.]  Von  den  Forstakademien  zu  Eberswalde  und  Münden  19  100
Summe  Kapitel  2..  50  150  000
Summe  Kapitel  1  und  2  .  79764  150
Davon  geht  ab:
die  dem  Kronfideikommißfonds  durch  das  Gesetz  vom
17.  Januar  1820  auf  die  Einkünfte  der  Domänen
und  Forsten  angewiesene  Rente  von  2  500  000  Thalern,
  einschließlich  548  240  Thaler  Gold  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  7719  296
Bleiben  72  044  854
3.  Erlös  aus  Ablösungen  von  Domänen-Gefällen
  und  aus  dem  Verkaufe  von  Domänen-
  und  Forstgrundstücken  .  .  3  800  000
Summe  Kapitel  3  für  sich.
Summe  L.  .  .  .  .  75  844  854

 

(Nr.  8700.)
        <pb n="162" />
        Betrag
—  .  für
—1  Einnahmec.  1.  April
56  r*e
Mark
II.  Finanzministerium.
4.  Direkte  Steuern.
1.  JGrundsteuer  .  .  .  .  ..  ..  .....  .  ..  ....  .........  ....  ..  .  .  ..  40  155  000
2.  JGebäudesteuer  ..  .  ...  .  .  .  ...  ..  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...  27  000  000
3.  Klassifizirte  Einkommensteeer  31  613.000
4.  Klassensteerrrr  .  .  .  ..  .  ...  41  441  000
5.  Gewerbesteueeerr  .  .  .  ..  18  764  000
6.Eisenbahnabgbe  .  .  ..  2  016  000
7.  Direkte  Steuern  in  den  Hohenzollernschen  Landen.  265  500
8.  Fortschreibungsgebihrtern  92  500
9.  Strafbeträge  und  sonstige  Einnahmen  168  000
Summe  Kapitel  4.4  161  515  000
5.  Indirekte  Steuern.
A.  Reichssteuern.
1.Zöllc.....·.....................  106  762  800  Mark.
Davon  sind  andie  Reichskasse
abzufühten  100  996  000
Bleiben  als  Vergütung  für  Erhebungs=  und
Verwaltungskosten  5  766  800
2.  Rübenzuckersteer  50  450  980  Mark.
Davon  gehen  ab:  Mark
-P  Bonifikationen  12  299  710
b)  Ablieferung  an  bie
Reichskasse  .  ...  .  .  .  .  36  133  230
48432  912
Bleiben  wie  zu  1  2  018  040
3.  Salzsteererr  21  377  200  Mark.
Davon  sind  an  die  Reichskasse
abzufühtrten  240  000
23#3  wie  zu  1.  137  110

 

 

zu  übertragen

 

7921  950
        <pb n="163" />
        (Nr.  8700.)

 

 

Betrag
—  ,  für
—2  Einnahme.  1.  April
S  1880,81
Mark
Uebertrag  .  7921  950
4.  Tabacksteeier  70  000  Mark.
Davon  gehen  ab:  Mark
33  Bonifikationen  500
Ablieferung  an  die
Reichskasse....  59  000
-—  59  500
Bleiben  wie  zu  1.  10  500
5.  Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Branntwen
  6  266  720  Mark.
Davon  gehen  abö:  Mark
:)#okakione  7  828  780
Ablieferung  an  die
Bllsss  31  497  930
—  39  326710
Bleiben  wie  zu  1.  6  940  010
6.Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier
2  758  230  Mark.
Davon  gehen  ab:  Mark
a)  Bonifikationen  245  500
b)  Ablieferung  an  die
Reichskasse  10  598  990
—  10  844  490=Bleiben
  wie  zu  1.  .  .  .  .  1913740
7.  Spielkartenstempel  ....................  700  000  Mark.
Davon  sind  an  die  Reichskasse
abzuführen  665  000
Bleiben  wie  zu  1.  .  .  .  ..  35  000
Summe  A  .  .  .  .  .  16  821  200
B.  Einnahmen  für  alleinige  Rechnung  Preußens.
8.  Entschädigung  für  die  durch  die  Statistik  des  Waarenverkehrs
  mit  dem  Auslande  erwachsenden  Kosten  180  000
9.  Antheil  an  der  Deutschen  Wechselstempelsteuer  .  .  75  380
zu  übertragen  255  380
        <pb n="164" />
        Betrag
—  »  für
-—  Einnahmee.  1.  April
S  1880/81,
Mark
Uebertrag  ..  255  380
10.  Stempelstenrrr  ........  .  .  ..  19  000  000
11.Erbschaftssteeer.  5  000  000
12.  Brücken-,  Fähr-  und  Hafengelder,  Strom-  und  Kanalgefälle
  ..  ..  .  .  ...  .  .  ..  ..  .  .  ..  ..  .  ..  ....  .........  ...  2  100  000
13.  Niederlage-,  Krahn=  und  Waagegetdl..  .  ..  184  000
14.  Kontrolgebühr  für  Slllll  54  000
15.ypothekengebühren  im  Oberlandesgerichtsbezirk  Cöln.  525  000
16.  Gerichtliche  Kosten  und  Strasfen  48  900  000
I7.Wirthschaftsabgaben  in  den  Hohenzollernschen  Landen.  40  000
18.  Strafgelder  der  Steuerverwaltunnnng  ..  243  500
19—21.Verschiedene  Einnahmen  .  .  ".·...........  527  020
Summe  B..  76  828  900
Summe  Kapitel  5..4  95  650  100
6.  Lottere  ...  .....  .  .  .  .  .  ...  4060  200
Summe  Kapitel  6  für  sich.
7.  Seehandlungs---Institut  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  3000  000
Summe  Kapitel  7  für  sich.
8.  Münzverwaltung.
1.  Ertrag  der  Ausprägung  von  Münzen  und  Medaillen.  309  120
2.  Sonstige  vermischte  Einnahmen  ..  28  320
Summe  Kapitel  84  337440
Summe  IIL.  .  .  .  .  262  562  740
III.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
9.  Verwaltung  für  Berg-,  Hütten-  und  Salinenwesen.

Bergwerke.
1.  Hir  Produkktt  ....  ........  .  .  ..  48  198  498
2.  ekonomische  Nutzungen  und  sonstige  Einnahmen  .  .  ..  950  061
zu  übertragen.  .  .  ..  49  148  559
        <pb n="165" />
        GSes.  Samml.  1880.  (Nr.  8700.)  19

 

Betrag
#5  .  für
—–  N  Einnahmec.  1.  April
8  1880/|81
Mark
Uebertrag  ..  49  148  559
Hüttenwerke.
3.  Für  Produkte.....................................  18  687  930
4.  ekonomische  Nutzungen  und  sonstige  Einnahmen..  94955
Salzwerke.
5.  Kü  Produkkttttte:  4749  710
6.  ekonomische  Nutzungen  und  sonstige  Einnahmen.  202  480
Badeanstalten.
7.  Aus  dem  Badebetribee  103  812
8.  Oekonomische  Nutzungen  und  sonstige  Einnahmen  27  674
Königlich  Preußische  und  Herzoglich  Braunschweigische
Kommunionwerke  am  Unterharz.
9.  ür  Produkkktttttrruuuuuua  ..  2  118  080
10.  ekonomische  Nutzungen  .........................  .  ..  12  240
Königlich  Preußische  und  Fürstlich  Schaumburg  ·  Lippesche
Gesammt-Steinkohlenbergwerke  bei  Obermkirchen.
II.  Kür  Produkkteee  .  .  ....  ...  ...  693  720
12.  ekonomische  Nutzunnen  28  280
Andere  Einnahmen.
13.  Bergwerks-Abgaben  und  Steuern  und  Gefälle  auf
Grund  besonderer  Gesetze  und  Verträügg  .  .  .  2  875  460
14.  Gebühren  und  Sportten  .  ..  4  016
15.  Außerordentliche  Einnahmen  durch  den  Verkauf  von
Produkten,  Materialien  und  Inventarienbeständen  bei
denjenigen  Werken,  deren  Betrieb  für  Staatsrechnung
eingestellt  wirrnrndd-  10  000
16.Sonstige  Einnahmen,  wie  ökonomische  Nutzungen  von
Dienstgebäuden  und  den  dazu  gehörigen  Ländereien,
für  verkaufte  Inventarienstücke  und  dergleichen  5  654
17.  Einnahmen  beim  Rückeinnahmefonds  auf  gewährte
unverzinsliche  Hausbau-Darlehne  an  Berg=  und
Hüttenlete  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  230  000
18.  JEinnahmen  bei  den  bergtechnischen  Lehranstalten  ..  .  .  .  .  77  142
Summe  Kapitel  9  .  .  ...  79  069  712
        <pb n="166" />
        —  100  —

 

 

Betrag
—  .  ür
5  Einnahmee.  u
5  1880|81
Mark
verwaltung  der  Lisenbahnangelegenheiten.
Staatseisenbahnen.
10.  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Berlin.
1.  Aus  dem  Personen--  und  Gepäckverkehr  ..  .  ......  .  ..  .  8375  000
2.  Aus  dem  Güterverkber  .  ..  27266  235
3.Vergütung  für  Ueberlassung  von  Bahnanlagen  und  für
Leistungen  zu  Gunsten  Dritter  .  .  .  ..  1  198  472
4.  Vergütung  für  Ueberlassung  von  Betriebsmitteln  970  000
5.  Erträge  aus  Veräußerunnn  408  740
6.  Verschiedene  sonstige  Einnahmzmen  .  ..  366  553
Summe  Kapitel  10  38  585  000
11.  Bezirkder  Eisenbahndirektion  zu  Bromberg.
1.  Aus  dem  Personen=  und  Gepäckverkehr  13  580  000
2.  Aus  dem  Güterverkbenn.  25  080  000
3.Vergütung  für  Ueberlassung  von  Bahnanlagen  und  für
Leistungen  zu  Gunsten  Dritter  ..  .  236  750
4.  Vergütung  für  Ueberlassung  von  Betriebsmitteln.  1  318  000
5.Erträge  aus  Veräußerungen  .  .  .  524  602
6.  Verschiedene  sonstige  Ennahzen  673  048
Summe  Kapitel  11  .  41  412  400
12.  Bezirk  der  Eisen  bahndirektion  zu  Hannover.
1.  Aus  dem  Personen-  und  Gepäckverkkbe  11  113  900
2.  Aus  dem  Güterverkbern  30  499  100
3.  Vergütung  für  Ueberlassung  von  Bahnanlagen  und  für
Leistungen  zu  Gunsten  Dritter  .  943  875
4.  Vergütung  für  Ueberlassung  von  Betriebsmittell.  1  425  000
5.  Erträge  aus  Veräußerunen  781  700
6.  Verschiedene  sonstige  Einnahzeen  499  840
Summe  Kapitel  12  45  263  415
13.  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Frankfurt
  a.  M.
1.  Aus  dem  Personen=  und  Gepäckverkbbe  10  969  400
2.  Aus  dem  Güterverkbrerernen.  24  853  600
zu  übertragen  .  .  35  823  000
        <pb n="167" />
        —  101  —

 

 

 

Betrag
,  für
-—2  Einnahme.  1.  April
ES8  1880/81
Mark
Uebertrag  .  35  823  000
3.  Vergütung  für  Ueberlassung  von  Bahnanlagen  und  für
Leistungen  zu  Gunsten  Dritter  ...  419  600
4.  Vergütung  für  Ueberlassung  von  Betriebsmitlein..  1  672  000
5.Erträge  aus  Veräußerunen  .  .  .  .  ..  563  590
6.  JVerschiedene  sonstige  Einnahmen.  ............  .  ...  .  .  ..  540  950
Summe  Kap.  13  .  .  .  ..  39  019  140
14.  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Kassel
(Main-Weserbahn).
1.  Aus  dem  Personen=  und  Gepäckverkehrrr  .  .  .  2  598.000
2.  Aus  dem  Güterverkbkbken  ..  4239  500
3.Vergütung  für  Ueberlassung  von  Bahnanlagen  und  für
Leistungen  zu  Gunsten  Dritter  320  528
4.  Vergütung  für  Ueberlassung  von  Betriebsmitteln  ..  .  ..  134  100
5.  Erträge  aus  Veräußerugeen.  156  850
6.  Verschiedene  sonstige  Einnahhen  ..  121  622
Summe  Kapitel  14  7570  600
15.  Main-Neckar-Eisenbahn.
1.  Antheil  an  dem  Reinertrg  339  171
Summe  Kapitel  15  für  sich.
16.  Wilhelmshaven-Oldenburger  Eisenbahn.
1.  Antheil  an  der  Brutto-Einnahrerr  ..  314  600
Summe  Kapitel  16  für  sich.
17.  Homburger  Eisenbahn.
1.  JBetriebseinnahme  .  ............  .  ....  ......  .  ....  ..  .  .  ..  568  000
Summe  Kapitel  17  für  sich.
18.  Vakat.
19.  Für  Rechnung  des  Staats  verwaltete  Eisenbahnen.
1.  Berlin-Stettiner  Eisenbahn.
Betriebsüberschuß  pro  180  .  ..  2  304  920
zu  übertragen  2  304  920
(Tr.  8700)  19°½
        <pb n="168" />
        —  102  —

 

 

 

 

 

Betrag
—  für
5  Einnahmee.  1.  April
S#  1880/81
Mark
Uebertrag  .  .  ...  2  304  920
2.  Magdeburg-  Halbeostädter  Eisenbahn.
Betriebusterschuh  pro  180  6  684  800
3.  iuchbelich  2  e  —  Eisenbahn.
Betricbsüberschuß  pro  180  724.000
4.  Cöln-Mindener  Eisenbahn.
Betriebsüberschuß  pro  18ol  .  ....  .  ..  12  153  000
5.  Rheinische  Eisenbahn.
Betriebsüberschuß  pro  18  ..  15  251  203
6.  Berlin-Potsdam-  Wagdeburger  Eisenbahn.
Betriebsüberschuß  pro  1880  ..  .  2  369  439
Summe  Kapitel  19  39  487  362
20.  Privateisenbahnen,  bei  welchen  der  Staat  betheiligt  ist.
1.  Oberschlesische  Eisenbohn  3255  88660
2.  Stargard-Posener  Eisenbdpannnna  458  4850
3.  Rechte  Oderufer-Eisenboaoan  225  777
4.  Zinsen  auf  vom  Staate  geleistete  Einzahlungen  zum
Jau  ber  geisenbah  von  Kiel  über  Eckernförde  nach  21700
.......................................  17
5.  Westholstemcsche  Eisenbahn»................·.......  8916
Summe  Kapitel  20  lx#
21.—4.  Sonstige  Einnahhhen  126  570
Summe  Kapitel  21  für  sich.
Summe  Kapitel  10  bis  22..  216  657  023
Summe  III  .  .  .  .  .  295  726  735
Dazur  "  II..  262  562  740
-  -  I.....  75  844  854
Summe  A.  Einzelne  Einnahmezweige  634  134  329
        <pb n="169" />
        —  103  —

 

 

 

 

 

Betrag

—  r

—  Einnahmee.  1.  April

S#  1880|81

Mark
B.  Allgemeine  Finanzverwaltung.

22.  1.  Antheil  an  dem  Ertrage  der  Zölle  und  der  Tabacksteuer4  45  480
2.  Einnahmen  des  vormaligen  Staatsschatzstt  4  618  810
3.  Heberschuß  des  vormaligen  Kurfürstlich  Hessischen  Hausschatzes

  zu  Kasselllllll  .  ....  .  .  .  ..  148  235
4.  Zinsen  von  Staats-Aktivkapitallen  1  448  400
5.  Für  die  den  Tilgungsfonds  der  Staatsschulden  zu  überweisenden,
  zur  Konsolidation  eingegangenen  Schuldverschreibungen
  älterer  Anleihen  ...  .....  ....  ..  ..  6  460  442
6.Privatrenten-Ablösungskapitalien,  welche  nach  F.  62  des
Gesetzes  vom  2.  März  1850  (GesetzSamml.  S.  112)
zur  Tilgung  von  Staatsschulden  bestimmt  sind  107  337
7.  Rente  von  der  Reichsbank  nach  §.  6  des  Vertrages
wegen  Abtretung  der  Preußischen  Bank  an  das  Reich
vom  17./18.  Mai  1875  (Gesetz-Samml.  S.  224))1865  730
8.  Rückzahlungen  auf  früher  in  den  Hohenzollernschen  Landen
  gewährte  Vorschüsssee  1  028/,7
9.  Rückzahlungen  auf  die  nach  den  Gesetzen  vom  23.  Dezember
  1867  (Gesetz  Samml.  S.  1929)  und  vom
3.  Nin  1868  Geset,  Smmmt-  S.  174)  zur  Abbüle
des  Nothstandes  in  Ostpreußen  gewährten  Darlehne  100  000
10.  Rückzahlungen  und  Zinsen  auf  die  in  Folge  des  Gesetzes
vom  24.  April  1873  (Gesetz  Samml.  S.  185)  zur
Beseitigung  des  durch  die  Sturmfluth  der  Ostsee  hervorgerufenen
  Nothstandes  bewilligten  Darlehne  105  809,81
11.  Rückzahlungen  und  Zinsen  auf  Darlehne,  welche
Beseitigung  der  durch  die  Frühjahrs-Hochfluthen  des
Jahres  1876  verursachten  Schiden  .  auf  Grund  des
Gesches  vom  22.  Juli  1876  (Gesetz-Samml.  S.  294)
bewilligt  worden  siddd  37  434,11
12.  Hinterlegte  Geldkdeenr  .  .  ..  66  559  000
13.  Linsen,  welche  den  Hinterlegungsbetheiligten  gutzuschreiben
  sidddddooo.  1  164  500/%
14.  Zinsen  von  den  Beständen  des  vormaligen  Hinterlegungsfonds
  und  der  Fonds  der  vormaligen  Haupt-Depositenkasse
  in  Kassel,  sowie  der  Depositenkasse  in  Cöln  277650
zu  übertragen.  10  05

(Nr.  8700.)
        <pb n="170" />
        —  104  —

 

 

Betrag
—  ,  für
—  Einnahme.  1.  April
8  1880/81
Mark
Uebertrag  .  107  369  857
15.  Auf  Grund  besonderen  Gesetzes  zur  Ergänzung  der  Einnahmen
  des  Staatshaushalts-Etats  pro  1.  April
1880  88llIlIll.  ...  37  700  000
16.  Einnahmen  aus  dem  Bekleidungsersparnißfonds  der
Landgendarmerteeee  .  ..  .  .  .  ...  130  000
Summe  B.  Allgemeine  Finanzverwaltung  145  199  857
C.  Staatsverwaltungs-Einnahmen.
I.  Staatsministerium.
23.  Gesetzsammlungs-Amt  in  Berlin.
1.Von  dem  Absatz  der  Gesetzsammlunng  ..  172  800
2.  Vermischte  Einnahmen  ·..........  30
Summe  Kapitel  234  172  830
24.  Deutscher  Reichs=  und  Preußischer  Staats-Anzeiger.

1.  Von  dem  Debit  des  Anzeigers  ..  .  ..  .  107  800
2.  Jnsertionsgebühen  239  160
3.  Außerordentliche  Einnahmen  2  000
Summe  Kapitel  24  4  348  960
25.  Verschiedene  Einnahmen.
1.  Für  zurückgekommene  alte  Ordensinsignien  12  640
2.  Prüfungsgebühren  von  höheren  Verwaltungsbeamten.  300
Summe  Kapitel  25  12  940
Summe  I..  534  730
26.  II.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten  4500

 

 

Summe  II  für  sich.
        <pb n="171" />
        Betrag
—  für
*-  Einnahmee.  1.  April
8  1880/81
Mark
III.  Finanzministerium.
27.|1—8.Beiträge  der  Mitglieder  und  sonstige  statutenmäßige  Einnahmen
  geschlossener  Wittwen=  und  Waisen-Verpflegungsanstaleoonn
  .  ...  .  .  ..  592  240
9.  Geld-  und  Ordnungsstrafen  .  ........  ....  ...  .  .  ..  .  .  .  ..  172  900
10.  Herrenlose  Erbschaffrrrrrrrr  .  ...  .  ..  82560
II.  eiträge  zu  den  Kassen-Verwaltungskosteen  .  108  061
12.  Vertrasggihäzigeeentschädigungenvonfremdenzegierngen.  9  329,66
13.Ertrag  des  Thiergartens  bei  Berilnn  ...  38  000
14.  Miethen  für  Wohnungen  in  Dienstgebäuden,  Entschädigung
  für  Brennmaterial,  sonstige  Einnahmen  und
zur  Ausgleichung  der  Schlußsummen  des  Staatshaushalts=
  Etats  9  78  184
Summe  III.  .  .  .  .  1  499  872/6
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
28.  Bauverwaltung.
1—5.|Verschiedene  Einnahmen  «................  1  300  597
Summe  IV  für  sich.
V.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.
29.  1—7.  Verschiedene  Einnamen  285  909
Summe  V  fir  sich.
VI.  Justizministerium.
30..  Einnahmen,  welche  als  Emolumente  der  Beamten  zur
Verwendung  komhen  ...  4044  740
2.Jurisdiktionsbeitriieeet  35  450
3.  Antheil  an  dem  Arbeitsverdienst  der  gerichtlichen  Gefangeeen
  734  500
4.  Miethen  und  sonstige  verschiedene  Einnahmen  .  129  910
5.NFür  die  Justiz-Offizianten-Wittwenkasse  56  000
Summe  VI  .  .  .  .  .  5  000  600

 

r.  8700.)
        <pb n="172" />
        —  106  —

 

 

Betrag
—  .  für
2  Einnahmee.  1.  April
S  1880/81
Mark
VII.  Ministerium  des  Innern.
31.]1—3.  Verwaltung  des  Innern  ..  .  .  ..  109  499,
4—5.  Polczeiverwaltung  ..................................  233684,go
6.  andcndarmerie................................·...  371  534,8
7.  Strafanstaltss  x.  Verwaltung.  ......................  2759051,u
8.  JVerwaltung  der  Regierungs-Amtsblätter  und  der  damit
verbundenen  öffentlichen  Anzeiger  191246
9.  Für  Wohlthätigkeitszwekenn  14  316075
Summe  VII  ..  ..  .  3679333
VIII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
32.  Landwirthschaftliche  Verwaltung.
1.  Kosten  und  andere  Einnahmen  bei  den  Auseinandersetzungsbehörden
  .  .  .......  1646  005
2.  Betträge  fremder  Regierungen  zu  den  Generalkosten
der  Auseinandersetzungsbehörden  22  500
3.  Einnahmen  bei  den  landwirthschaftlichen  Lehranstalten.  338  873
4.Einnahmen  bei  den  Thierarzneischulsen  .  ..  101  000
5.  Rückzahlungen  und  Zinsen  von  den  aus  dem  früheren
Meliorationsfonds  gewährten  Darlehnen  339  876
6.  Einnahmen  bei  der  Deichverwaltuung  11  833
7.  Sonstige  Einnaamhmen  .  .  ..  17  913
Summe  Kapitel  32.  2  478  000
33.  Gestütverwaltung.
1—5.  Hutgestue  .......................................  613  180
6—10.|Landgestüte:e:  .  ..  .  .  ..  1  069  300
11.Centralverwaltltngngngggg  .  ..  40  000
Summe  Kapitel  33  .  .  .  ..  1722  480
Summe  VIII  4200  480
        <pb n="173" />
        —  107  —

 

 

Betrag
,  für
2153  Einnahme.  1.  April
S#  1880/81
Mark
IX.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinal-Angelegenheiten.
3t..vangelischer  Kultss  .  ..  47  929/0
2.  Kathollcher  Kultsss  .....  ....  .  ..  .  .  .  .  6  916,21
3.  Oeffentlicher  Unterricht  .  ..  1  676  056
3a.  Porzellammanufattur  ...............................  472  550
4.  ultus  und  Unterricht  gemeinsam.  ......  ......  ....  .  ..  43  430  /%
5.  NMedizinalwesen  .  ..  84  300/7
6.Centralverwaltngngngngg  229189,u
Summe  K.  .  2  360  373
35.  X.  Kriegsministerium  ......  .  .  .  ...  1000  000
Summe  X  für  sich.
Dazu:  Summe  IX.  Ministerium  der  geistlichen  2c.
Angelegenheien  2  360  373
DV.1II.  Ministerium  für  Landwirthschaft
  2c.  .....  .......  ..  ..  .  ...  4200  480
VIM.  Ministerium  des  Innern  .  .  .  .  .  3  679  333
-  VI.  Justizministerin  5  000  600
n  V.  Ministerium  für  Handel  und
Gewere  285  909
"  IV.  Ministerium  der  öffentlichen
Arbeiten  1  300  597
-  III.  Finanzministerium  .....  ..  .  .  ..  1499  872,50
-  II.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten  4500
-  I.  Staatsministerium  ......  ....  534  730
Summe  C.  Staatsverwaltungs-Einnahmen  19  866  394,50
Dazu:  -B.  Allgemeine  Finanzverwaltung.145  199  857
4A.  Einzelne  Einnahmezweige  634  134  329
Summe  der  Einnahme  799  200  5800

 

 

Ges.  Samml.  1880.  (Nr.  6700.)  20
        <pb n="174" />
        —  108  —

 

 

 

 

Betrag  Darunter
.  für  ».
JE—  Ausgabe.  1.  April  künftig
wvwegfallend
5  188081  egfallen
Mart  Vart
Dauernde  Ausgaben.
A.  Betriebs-,  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten
  der  einzelnen  Einnahmezweige.
I.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
1.  Domänen.
1—3.Besoldungen......................·................  393  030  1008
4.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  24248  1  344
5—8.  Andere  persönliche  Ansgaben  .  312  861  20  864
9—11.|Dienstaufwands-Entschädigunen  .  .  ..  125  339  3150
12.  Zur  Entlastung  der  Domänen  und  zum  Ankauf  von
Grundstühken  .  .  ..  .  ..  75  000  —
13.  Kosten  der  geistlichen  und  Schulverwaltung  .  192  362  154
14.  Lahlungen  an  Armenanstalten  und  milde  Stiftungen.  82  284  1928
15.  [Zu  Almosen  und  Unterstützungen  .  .  .  ..  70  000  209
16.  Zinsen  von  Passivkapitalien,  Passivrenten,  sonstige  Abgaben
  und  Lasten  956  599  607  796
17.,  Zu  Remissien  .  ..  1  000  600
18.  Zur  Unterhaltung  und  zum  Neubau  der  Domänengebäude,
  sowie  zu  Wege-,  Brücken-,  Ufer=  und
Wasserbaueeen  2:328  000  —
19.  Zu  Vermessungen  und  Bonitirungen  .  ...  ....  .....  .  ..  25  000  —
20.  Kosten  in  Auseinandersetzungs-Angelegenheiten  und
Prozesen  .  ...  ...  .  ..  .  90  000  —
21.  Betriebskosten  für  administrirte  Grundstücke  600  000  —
22.  Betriebskosten  für  Bäder  und  Mineralbrumen...  1  100  000  6  000
23.  Ausgaben  der  Festungs-Revenüenkassen  404  —
24.  Vermischte  Ausgaggeeen  .....  ..  .  ...  157  273  120
Summe  Kapitel  1.  6  533  400  644  563
        <pb n="175" />
        109

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
für  künftt
I  Ausgabe.  1.  Äpril  ünftig
ẽ  5  1880  81  wegfallend
Mark  Mark
Forsten.
2.  Kosten  der  Verwaltung  und  des  Betriebes.
1—4.  Besoldunenn  .  .  ..  5  876246  16  298
5.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  103  000  —
6—9.  Andere  persönliche  Ausgabhen  2  154  530  —
10—14.Dienstaufwands=  und  Miethsentschädigungen  1  810  415  101  010
15.  Für  Werbung  und  Transport  von  Holz  im  Forstwirthschaftsjahre
  1.  Oktober  1879/80  und  von  anderen
Forstprodukktten  ..  ......  .  ..  7200  000  —
16.  JZur  Unterhaltung  und  zum  Neubau  der  Forstdienstebäude,
  sowie  zur  Beschaffung  noch  fehlender  Forstienstgebäude
  für  Oberförster  und  Forstschutzbeamte.  2  024  000  —
17—18.|  Zur  Unterhaltung  und  zum  Neubau  der  öffentlichen
Wege,  sowie  zu  Wasserbauten  in  den  Forsten  .  1280  440  —
19.  Zu  Forstkulturen  und  zur  Verbesserung  der  Forstgrundstücke,
  zum  Bau  und  zur  Unterhaltung  der  Holzabfuhrwege
  im  Forstwirthschaftsjahre  1.  Oktober  1879/80  und
zu  Porst-bennessunger  und  Betriebsregulirungen  .  3  803  700  —
20.  Nazderwaltungskosten  ..............................  «  74000  18  350
21—27.|  Betriebskosten  der  Nebenbetriebsanstalten  851  424  —
28.  JZur  Bezeichnung  und  Berichtigung  der  Grenzen,  zu
Separationen)  Regulirungen  und  Prozeßkosten  180  000  —
29.  Holzverkaufs-  und  Verpachtungskosten,  Botenlöhne  und
sonstige  kleine  Ausgaben  der  Lokalverwaltung  132  000  —
30—32.  Vermischte  Ausgaeeeen  645  915  —
Summe  Kapitel  2  .  .  ..  .  26  135  670  135  658
3.  Zu  forstwissenschaftlichen  und  Lehrzwecken.
1—2.Besoldunien  ...  64  950  —
3.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  4440  —
4—5.  Andere  persönliche  Aisgaben  ..  *  31  400  —
6.  Sächliche  Ausgahen  ..  .  .  ..  72510  —
Summe  Kapitel  3  173  300  —
Wr.  8700))  20“
        <pb n="176" />
        —  110  —

 

 

Betrag  Darunter
.  für  künfti
——z  Ausgabe.  1.  Äpril  nftig
S15  1880  wegfallend
S  KR  181
Mark  Mark
4.  Allgemeine  Ausgaben.
Real=  und  Kommunallasten  und  Kosten  der  örtlichen
Kommunal=  und  Polizeiverwaltung  in  fiskalischen
Guts=  und  Amtsbezirken  .  590  000  —
2.  JAblösungsrenten  und  zeitweise  Vergütungen  an  Stelle
von  Naturalabgabben  ...  686  000  —
3.  JZu  Unterstützungen  für  ausgeschiedene  Beamte,  sowie  zu
Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
Waisen  von  Beamten  210  000  —
4.  JZum  Ankauf  von  Grundstücken  zu  den  Forsten  ..  .  .  ..  1050  000  —
Summie  Kapitel  4.  .  .  ..  2536  000  —
Summe  Kapitel  2  bis  4.  .  .  ..  28844  970  135  658
5.  Centralverwaltung  der  Domänen  und  Forsten.
1—4.|Besoldunen  .  .....  ..  ..  ..  301  650  —
5.  Zu  Wohnungzgeldzuschüssen  für  die  Beamten  4  820  —
6—8.  Andere  persönliche  Aussabhen  21  300  —
9—11.|  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  29  500  —
Summe  Kapitel  5  .  .  .  ..  400  270  —
.  Summe1.....  35778640  780  221
II.  Finanzministerium.
6.  Direkte  Steuern.
1—5.|Besoldunen  3  460  933  108  238
6.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  462  000  —
7  -12.  Andere  persönliche  Ausgaen  ...  .  ..  575  522  3339
13-19.  Sonstige  Kosten  der  Veranlagung  und  Erhebung.  .  .  .  .  4  062  971  —
20—26.Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  .  ..  1390224  8  308
Summe  Kapitel  6  9951  650  119945
Indirekte  Steuern.
7.  Central-Stempelverwaltung.
1.  Besoldunegggn  ..  .  .  .  ..  .  .....  .  ..  20790  150
2.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  3780
3.  Andere  persönliche  Ausgagen  900  –
4.  Sächliche  Auisgaghen  .  ..  35  000
Summe  Kapitel  .  60  470  150
        <pb n="177" />
        111

 

 

 

Betrag  Darunter
E—  für  künftt
—  Ausgabe.  1.  Äpril  nftig
=  1880  wegfallend
S  J5z81
Mark  Mark
8.  Provinzial--Steuerverwaltung.
1—3.Besoldunen  1  427  353  3  538,28
4.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  207  036  —
5—7.  Andere  persönliche  Ausgabhen  111  875  —
8—10.|Sächliche  Ausgagen  ...  302  555072  —
Summe  Kapitel  8.4  2  048  820  3  53898
9.  Zoll-  und  Steuererhebung  und  Kontrole.
1—5b.  Besoldunen  15  041  307/  59  883/6
6.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  1  323  500  —
7—9.  Andere  perfönliche  Ausgaben.  ...........  ......  ..  .  ...  940  135  —
10—12.  Sächliche  Aussan  .  .  .  3  152  727,50  —
Summe  Kapitel  9  20  457  670  59  883,50
10.  Allgemeine  Ausgaben.
1.  Zuaußerordentlichen  Remunerationen  und  Unterstützungen
für  die  Zoll=  und  Steuerbeamten,  mit  Ausschluß  der  -
Beamten  bei  den  Provinzialverwaltungen  536  000  —
2.ZuUnterstützungenfürausgeschiedeneeamte,sowie
Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
aisen  von  Beamten  600  000  —
3.  sDispositionsfonds  der  Provinzial-Steuerdirektoren.  ...  2  400  —
4.  JZur  Unterhaltung  von  Dienstgebäuden  mit  Ausschluß  größerer
  Neubauten,  sowie  zur  Anschaffung  Unterhaltung
und  Ausrüstung  der  Fihren  und  aller  Wasserfahrzeuge,
welchenicht  zuden  Zollkreuzern  und  Wachtschiffen  gehören  400  000  —
5.  Zur  Anschaffung,  Unterhaltung  und  Ausrüstung  der
Zollkreuzer  und  Wachtschisfee  .  .  .  .  .  .  ..  40  200  —
6.  Zu  Umzugskosten  und  Miethsentschädigungen  bei  Versetzunnen
  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  265  000  —
7.  Zu  Prozeßkosten  12  000  —
8.  Zu  vermischten  Ausgasbben  26  040  —
99.  Zur  Bewaffnung  der  Grenz=  und  Steueraufseher,  zu
Dienstbekleidungszuschüssen  für  dieselben,  sowie  zur
Unterdrückung  des  Schleichhandlls  497  000  —
Summe  Kapitel  10  2  378  640  —
Summe  Kapitel  7  bis  10  24  945  600  63  571/2

(Fr.  8700,)
        <pb n="178" />
        112  —

—

 

 

Verr  ag  Darunter
—.  für  künfti
Ausgabe.  1.  April  ünftig
«  wegfallend
5  1880/81  egfallen
Mark  Mark
11.  Lotterie.
1.  Besoldunen  .  45  300  —
2.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  7200  —
3—4.  Andere  persönliche  Aussaben  .  ..  4614  —
5.  Sächliche  Ausgaheen  .....  ....  .  .  ..  32  586  —
Summe  Kapitel  11  89  700  —
12.  Seehandlungs-Institut.
Die  Verwaltungskosten  im  Betrage  von  211  313  Mark
werden  aus  den  Einnahmen  des  Instituts  bestritten.
13.  Münzpverwaltung.
1.  Besoldunen  70  500  —I
2.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  5  580  —
3—5.  Andere  persönliche  Ausgaben  4  000  —
6.  JSächliche  Verwaltungsausgaben  .  ............  ....  .  ...  12700  —
7—9.  Betriebskosen  ..  173  900  —
10—11.  Sonstige  Ausga  .  .....  ...  .  .  ...  .  .  ...  .  .  ...  .  ...  .  .  ..  7  800  —
Summe  Kapitel  13  274  480  —
Summell.....  35  261  430  183  516,/78
III.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
Verwaltung  für  Berg-,  Jütten=  und  Salinenwesen.
Betriebskosten.
14.  Bergwerke.
1.  Besoldunen  .  .  ..  .  ...  651  225  6  900
2.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  31  188  —
3—4.  UAndere  persönliche  Aussaennn  104  464  —I
5—6.  Sächliche  Verwaltungsausgaben  ..  225  530  —
7.  Betriebslöhne  und  Betriebsunkosten  29204  166  —I
8.  Betriebsmaterialien  und  Utensilln  7  130  560  —
9.  Debitskoseen  ...  1  390  283  —
zu  übertragen  .  .  .  .  .  38  737  416  6  900
        <pb n="179" />
        —  113  —

 

 

 

(Nr.  8700.)

 

 

 

 

 

 

2*s2  Darunter
P  Ausgabe.  1.  April  künftig
«  Mark  Mark
Uebertrag  38  737  416  6  900
10.  JZu  Neu-  und  Erweiterungsbauten,  sowie  zur  Neuherstellung
  und  Erweiterung  von  Betriebsanlagen  896  420  —
1l.  Sonstige  Baukosteeeeen  .  .  .  ..  1  466  784  —
12.  Abgaben,  Grundentschädigungen  und  Landerwerb  .  .  .  ..  1  353  500  —
12a.  Antheil  der  Stadt  Berlin  an  dem  für  das  Etatsjahr
1879/80  erzielten  Ueberschuß  des  Kalksteinbruchs  zu
Rüdersdorrrtrrr  .  ..  .  .  .  .  ..  ..  75  000  —
13.  Zuschüsse  6  Knappschaftskassen  2c.  und  Ausgaben  auf
Grund  des  Haftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  187)111284249  —
Summe  Kapitel  14  43  813  369  6  900
15.  Hüttenwerke.
1.  Besoldunenn  ...  .  .  ..  .  ...  166  875  150
2.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  3  684  —
3—4.  Andere  persönliche  Ausgahen  ...  23  675  —
5—6.  Sächliche  Verwaltungsausgabben  29  580  —
7.  Betriebslöhne  und  Betriebsunkoten  1  547  551  —
8.  Betriebsmaterialien  und  Utensilen  15  524  120  —
9.  Oebitskosen:::  .  .  ..  .  .  ..  78  329  —
10.  Zu  Neu-  und  Erweiterungsbauten,  sowie  zur  Neuherstellung
  und  Erweiterung  von  Betriebsanlagen  .  .  .  .  .  87  000
11.Sonstige  Baukoten  307  073  —
12.  Abgaben,  Grundentschädigungen  und  Landerwerb..  19  004  —
13.  JZuschüsse  Knappschaftskassen  2c.  und  Ausgaben  auf
Grund  des  Haftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871..  58  904  —
Summe  Kapitel  15  17  845  795  150
16.  Salzwerke.
1.  Besoldungen  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  140  025  150
2.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  3  560  —
3—4.AnderepersönlicheAusgaben.......................  17170  —
5—6.SächlicheVerwaltungsausgabcn............·......·.  26  045  —
7.  Betriebslöhne  und  Betriebsunkosten  1  075  508  —
8.  Betriebsmaterialien  und  Utensilln  1575  350  —
zu  übertragen  2  837  658  150
        <pb n="180" />
        —  114  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2r#  Darunter
—  654  Ausgabe.  1.  April  künftig
2*  1880  wegfallend
S88  /81
Mark  Mark
Uebertrag  ...  2  S37  658  150
9.  Debitskofsftern  268  970  —
10.  JZu  Neu-  und  Erweiterungsbauten,  sowie  zur  Neuherstellung
  und  Erweiterung  von  Betriebsanlagen  266  600
11.Sonstige  Bnakoste  ................................  266  867  —
12.  Abgaben,  Grundentschädigungen  und  Landerwerb..  82  100
13.  Zughüsse  zu  Knappschaftskassen  2c.  und  Ausgaben  auf
Grund  des  Haftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871.  83  730  —
Summe  Kapitel  16  3  805  925  150
17.  Badeanstalten.
1.  Honorare,  Remunerationen  und  Kopiallkin  2  820  600
2—3.|Sächliche  Verwaltungsausgabbn  ..  4270  —
4.  Betriebskosenn  ...  4  395
5.  Zu  Neu-  und  Erweiterungsbauten,  sowie  zur  Neuherstellung
  und  Erweiterung  von  Betriebsanlagen  4800  —
6.  JSonstige  Baukosten  .....  ..  ..  ......  .  ..  .  ...  33  550  —
7.  JAbgaben  und  Grundentschädigungen  1130
7a.Zinsen  und  Amortisation  der  auf  dem  Bade  Oeynhausen
haftenden  und  vom  Staate  übernommenen  Schulden  22  735  —
8.  Leistungen  an  die  Knappschaftskasse  und  sonstige  Ausgaheeeennnn
  ..  ..  ..  5  036  —
Summe  Kapitel  174  121  736  600
18.  Werke,  welche  mit  anderen  Staaten  gemeinschaftlich
  betrieben  werden.
A.  Königlich  Preußische  und  Herzoglich  Braunschweigische
  Kommunionwerke  am  Unterharz.
1.  Besoldungngen  30  429  1714
2.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  754  —
3—4.  Andere  persönliche  Ausgabhen  4242  —
5—6.  Sächliche  Verwaltungsausgageen  4928  —
7.  WBetriebslõhne  ꝛc.  ...  ..  .  .  .....  ..  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  436  240  —
8.  HBetriebsmaterialien  und  Utensillen  ——  1  165  344  —
9.  Debitskosten  32  640  —
zu  übertragen  1  674  577  1714
        <pb n="181" />
        —  115  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
für  künft.
-½  Ausgabee.  1.  April  ünftig
1880|81  wegfallend

Mark  Mark
Uebertrag  1  674577  1714
10.  Zu  Neu=  und  Erweiterungsbauten,  sowie  zur  Neuherstellung
  und  Erweiterung  von  Vetriebsanlagen  37  143  —
11.Sonstige  Baukosten  86  576  —
12.Abgaben,Miethen,GrundentschädigungenundLandi
erwerb...................·......................  6241  —
13.  Zuschuse  zu  Knappschaftskassen  2c.  und  Ausgaben  auf
rund  des  Haftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871.  19  376  —
14.  Pensionen  und  Unterstützungen  für  Pensionäre,  Wittwen
und  Waisen  11.424  —
15.  Sonstige  Verwaltungs-  und  Betriebsausgaben  7  063  —
Summe  A  .  .  ..  .  1  842  400  1714
B.  Königlich  Preußische  und  Fürstlich  Schaumburg-Lippesche
  Gesammt=  Steinkohlenbergwerke  bei
Obernkirchen.
16.Besoldungenn  .  .  .  .  ..  .  ..  11975  —
17.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  720  —
18—19.Andere  persönliche  Ausgaggn  2  475  —
20—21.Sächliche  Verwaltungsausgabhben  .  ..  5  530  —
22.  Betriebslöhne  ee.  391  500  —
23.  Betriebsmaterialien  und  Utensiln  83  350  —
24.  Debitskosten  .  .  .  ..  .  31000  —
25.  JZu  Neu=  und  Erweiterungsbauten,  sowie  zur  Neuherstellung
  und  Erweiterung  von  Betriebsanlagen  2c.  13  000  —
26.  Sonstige  Baukosten  .  ...  22  000  —
27.  Abgaben,  Miethen,  Grundentschädigungen  und  Landerwerb..........................................
  12000  —
28.  Zuschüsse  zu  Knappschaftskassen  ꝛc.  und  Ausgaben  auf
Grund  des  Haftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871  .  ..  15  850  —
29·PensionenundllnterstützungenfürPensionäre,Wittwen
undWaisen.....................................  2000  —-30.SonstigeVerwaltungsiundBetriebsausgaben.».».
  600  —-SummeB..».
  592  000  —
Summe  Kapitel  18  24434  400  1714
Ses.  Samml.  1880.  (Nr.  8700.)  21
        <pb n="182" />
        —  116  —

 

 

 

 

 

 

215  Darunter
Ausgabe.  1.  Upril  künftig
=  wegfallend
S  1880/81  «

Mark  Mark

Verwaltungskosten.
19.  Ministerial-Abtheilung  für  das  Bergwesen.
1—4.|  Besoldunrnen  .  ..  116  700  —

5.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  19  260  —
6—7.Andere  persönliche  Auissaggggngn  16  650  —
8—10.SachlccheVerwaltungsausgaben.....................  26790  —

Summe  Kapitel  19  179  400  —
20.  Ober-Bergämter.
1—5.|  Besoldunen  ...  673  095  1  950

6.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  .  89  400  —
7—8.  Andere  persönliche  Ausgaben  182  970  150
9—11.|Sächliche  Verwaltungsausgaben  297  754  —

Summe  Kapitel  20  1243  219  2  100
21.  Bergtechnische  Lehranstalten.

1.  Besoldunen  .  .  ...  138  750  —

2.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  21  156  —
3—5.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  ....  .....  ...  .  ..  ..  .  ...  69  330  —
6—9.Sächliche  Aussabben  .  ..  ..  121  865  —
10—11.  Sonstige  Ausgageen  .  ....  ..  45  560  —

Summe  Kapitel  21  .  .  ...  396  661  —
22.  Sonstige  Verwaltungs=  und  Betriebsausgaben.


1.  Zu  Unterstützungen  für  ausgeschiedene  Beamte,  sowie
Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
aisen  von  Bearnten  und  zu  Unterstützungen  für

invalide  Arbeiterr  .  .  .  .  ...  64  400  3246

zu  übertragen...  64  40%
        <pb n="183" />
        —  117  —

 

 

 

 

 

 

 

 

27r  Darunter
—  Ausgabe.  1.  Äpril  künftig
SS  5  wegfallend
#  1880/81  9
Mark  Mark
Uebertrag  .  .  .  .  .  64  400  3246
2.  Unterstützungen  und  Unterrichtskosten  für  Böglinge,
welche  zu  Beamten,  Unterbeamten  und  Arbeitern
herangebildet  werden,  zur  Unterstützung  von  Fortbildungs=
  und  Industrieschulen,  sowie  von  Lesevereinen
  für  die  Arbeiter  37  450  —
3.  Zuschuß  zu  Knappschaftskassen  der  eingestellten  und  veräußerten
  Staatswerke  ꝛc.  .........  ...  .....  ..  ..  .  .  ..  60  626  —
4.  Zu  unvorhergesehenen  Bauausgaben  bei  solchen  Staatswerken,
  für  welche  unter  Tit.  10  der  Kap.  14,  15
und  16  und  Tit.  5  des  Kap.  17  besondere  Fonds  zu
Neu=  und  Erweiterungsbauten,  sowie  zur  Neuherstellung
  und  Erweiterung  von  Betriebsanlagen  nicht  ausgebracht
  ndd  42  000  —
5.  Betriebs=  und  Verwaltungsausgaben  bei  der  Auflösung
veräußerter  oder  eingestellter  Staatswerke,  sowie  Wartegelder,
  Unterstützungen  und  Versetzungskosten  für  die
Arbeiter  solcher  Werke  ..  ..  .  ..  .  ..  ....  ......  ..  .  .  .  .  24  000  —
6.  DZur  Ablösung  von  Reallasten  bei  den  Staatswerken  27  000  —
7.  Kosten  der  Zeitschrift  für  das  Berg.)  Hütten-  und
Salinenwesen  und  sonstiger  bergwissenschaftlicher  Publikatioooeeennn
  ...  .  .  .  .  .  21000  —
8.ur  Remunerirung  von  Hülfsarbeitern  und  Stellvertretern
  von  Beamten  bei  den  einzelnen  Staatswerken
und  im  Revierdinnt:  35  000  —
9.  Reise=  und  Umzugskosten,  sowie  Miethsentschädigungen
versetzter  Beamen  .  ...  12  000  —-10.ZUJnstruktionsreiscnderBean1ten,Untersuchungen

resp.  Versuchen,  Rechnungsvergütungen  und  sonstigen
  unvorhergesehenen  Betriebs--  und  Verwaltungsausgaben
  im  Staatswerks-  und  allgemeinen  Bergverwaltungsinteresse
  210  000  –
Summe  Kapitel  22.##  533  476  3246
Summe  Kapitel  14  bis  22.  70  373  981  14  860
C#r.  8700)  21°
        <pb n="184" />
        118  —

—

 

 

 

 

 

n  Darunter
—  Aus  gabe.  1.  April  künftig
S  1880  81  wegfallend
S#  J
Mark  Mark
verwaltung  der  LEisenbahnangelegenheiten.
Staatseisenbahnen.
23.  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Berlin.
1—4.  Besoldugen  .  .  .  .  .  4  796  872/,80  1739  175
4aWohnungsgeldzuschüsse  für  die  Beamten  736  000  —I
5.  Andere  persönliche  Ausgabgn  4642  980%  300
6.  Allgemeine  sächliche  Kosten  ..  .  .  ...  1  6649  —
7.NKosten  der  Unterhaltung  der  Bahnanlagen  .  2  169  390  —
8—9.]|Kosten  des  Bahntranspornrnrnrss  4  084  502  —
10—11.KostenderErneuerungbestimmterGegenstände......  1975  890  —
12.  Kosten  der  Benutzung  fremder  Bahnanlagen  2..  251  450  —
13.  Kosten  der  Benutzung  fremder  Betriebsmittlll..13970000  —
Summe  Kapitel  234  21719  000  1739  475
24.  Bezirk  der  Eisen  bahndirektion  zu  Bromberg.

1—4.  Besoldunen  ..  ..  .  .  ..  5  887  695  2  015  925
4aWohnungsgeldzuschüsse  für  die  Beamten  667  000  —
5.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  ..  4745  540  —
6.  Allgemeine  sächliche  Kostn  ..  1  806  365  —
7.KostenderUnterhaltungderBahnanlagcn...........  3555500  —
8—9.KostendesVahntranspotts.........................  5  406  900  —
10-11.Kosten  der  Erneuerung  bestimmter  Gegenstände  ..  .  .  ..  2  615  100  —
12.  Kosten  der  Benutzung  fremder  Bahnanlagen  ꝛc.  ..  .  .  .  .  519  900  —
13.  Kosten  der  Benutzung  fremder  Betriebsmittel  506  000  —
Summe  Kapitel  24  .....  25  710  000  2  015  925
25.  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Hannover.
1—4.|  Besoldunen  ..  .  6  355  350  2  507  130
4  Wohnungsgeldzusch  öse  für  die  Beamten  .  849  324  —
5.  Andere  persönliche  Aussaen  5  385  122  3  387
6.  Allgemeine  sächliche  Koften  ..........................  1127  253  —
zu  übertragen  .  .  .  .  .  13  717  049  2  510  517
        <pb n="185" />
        119  —

 

 

 

 

 

Betr  ag  Darunter
.  für  künfti
Ausgabe.  1.  Üpril  nftig
Mark  Mark
Uebertrag  ..  .  ..  13  717  049  2  510  517

7.  Kosten  der  Unterhaltung  der  Bahnanlagen  2  990  450  —
89.  Kosten  des  Bahntransports  ꝛc.  ..  .....  .......  ....  .  ..  5  589  108  —
10—11.Kosten  der  Erneuerung  bestimmter  Gegenstände  3  381  700  —

12.  Kosten  der  Benutzung  fremder  Bahnanlagen  209..  2  829  408  —

13.  Kosten  der  Benutzung  fremder  Betriebsmittel  ........  1  585  700  —

Summe  Kapitel  25  .  .  30  093  415  2  510  517
26.  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Frank.
furt  a.  M.
1—4.  Besolduggen  ..  ..  .  .  .  ..  5  532  002,16  1991  942,16
4a.  Wohnungs  euschüsse  für  die  Beamten  622.30  —

5.  JAndere  perstalche  usgahen  ...  4449  626)//1  26  676

6.  Allgemeine  sächliche  Kosten  ..  1  293  561/  —

7.  Koßen  der  Unterhaltung  der  Bahnanlagen  3  338  570  —
8-9.  Kosten  des  Bahntransports  ꝛc.  .......  ..  .......  ..  .  ..  5  304  045  —
10—11.Kosten  der  Erneuerung  bestimmter  Gegenstände  2  364  340  —

12.  Kosten  der  Benutzung  fremder  Bahnanlagen  22.  1222  365  —

13.  Kosten  der  Benutzung  fremder  Betriebsmittel  1  317  000  —

Summe  Kapitel  26  25  443  740  2-018  61810
27.  Besirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Kassel
(Main-Weserbahn).
1—4.  Besoldunen  .  .  ..  1  067  992/84  395  107/84
4a.  Wohnungsgeldzuse  use  für  die  Beamten  145  432  —

5.  DAndere  persönliche  Auisgaeeen  1  051  716  1  497/7

6.  Allgemeine  sächliche  Koskten  ..  .  ...  313  246/88  —

7.  Kosten  der  Unterhaltung  der  Bahnanlagen  600  100  —
89.Kosten  des  Bahntransports  ꝛc.  ..  ...  ..  .......  ....  .  ..  1020879,14  —
10—11.Kosten  der  Erneuerung  bestimmter  Gegenstände  ..  804  600  —

12.  Kosten  der  Benutzung  fremder  Bahnanlagen  ꝛc.  ..  ..  ..  58  433,14  —

13.  Kosten  der  Benutzung  fremder  Betriebsmittel  ........  270  000  —

Summe  Kapitel  27  ..  ...  5  332  400  396  60  5%

 

 

(Xr.  8700)
        <pb n="186" />
        —  120  —

 

 

227  Darunter
Ausgabe.  1.  April  künftig
—  1880  wegfallend
S8  *
Mark  Mark
28.  Main-Neckar-Eisenbahn.
Besoldungszulagen  2c.  für  die  von  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  a.  M.  angesellten  Beamten  44  300  —
2.  An  die  Stadt  Frankfurt  a  zu  entrichtende  Kommunal-Einkommensteueer
  4  000  —
Summe  Kapitel  28..  .  ..  48  300  —
29.  Homburger  Eisenbahn.
1.  Betriebsausgabe  ...............................  ..  ..  426  000  —
Summe  Kapitel  29  für  sich.
30.  Vakat.
31.  Für  Rechnung  des  Staats  verwaltete  Eisenbahnen.

1.  Berlin-Stettiner  Eisenbahn.
Rente  für  die  Aktionäre  pro  180  2  951  8870  —
2.  Magdeburg—  Halberstädter  Eisenbahn.
Rente  für  die  Aktionäre  pro  1800  4869  000  —
3.  Cöln-Mindener  Eisenbahn.
Rente  für  die  Aktionäre  pro  180  7  020  000  —
4.  Rheinische  Eisenbahn.
Rente  für  die  Aktionäre  pro  10  13  943  790  —
5.  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn.
Rente  für  die  Aktionäre  pro  1880  ..  .  2  400  000  —
Summe  Kapitel  31.  31  184  67/8  —
32.  Privateisenbahnen,  bei  welchen  der  Staat
betheiligt  ist
1.  Oberschlesische  Eisenboannaaa  112  009,s0  —
2.  JStargard-Posener  Eisfenbahn  ...............  ...  .  .  .  ..  342  616,s0  —
3—9.  Buschusse  für  Privateisenbahnen,  für  welche  die  Zinsgarantie
  unmittelbar  auf  die  Staatskasse  übernommen
  ist.  ....  ....  .  .............................  1486500  —
Summe  Kapitel  32  1  941  115
        <pb n="187" />
        121  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
für  künsti
—  Ausgabe.  1.  April  ünftig
S  n  wegfallend
S  1880|81  9

Mark  Mark
33.  Centralverwaltung  und  Eisenbahnkommissariate.

1—7.|Besoldunen  569  400  36  075
8.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  97  860  —
9—13.|  Andere  persönliche  Aussabhrn  ...  190  650  —
14-17.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  .  ..............  ...  178  500  —
18.  Kosten  der  Vorarbeiten  zu  neuen  Eisenbahnen  150  000  —
Summe  Kapitel  33..  1  186  410  36  075
Summe  Kapitel  23  bis  33  .  .  .  ..  143  085  068/,08717  21  5/6
Summe  II  .  .  ..  .  213  459  049/,0  8  732  075/10
Dazu:  II  .  .  .  .  .  35  261  430  183  516/78
-  L.  .  .  ..  35  778  640  780  221
Summe  A  Betriebs=  2c.  Kosten  284  499  119,0  9  695  813/54
B.  Dotationen  und  allgemeine  Finanzverwaltung.
I.  Dotationen.
34.  Zuschuß  zur  Rente  des  Kronfideikommiß—
ondd  ..  .  ..  ..  .  .  ..  4500  000  —
Summe  Kapitel  34  für  sich.
Oeffentliche  Schuld.
35.  Verzinsung.
1—9.  Schulden  der  alten  Landestheile  und  des  Gesammtstaats
seit  16866...„  62  462  288%0  —
10—15.|  Schulden  der  neuen  Landestheile  2  855  096)02  —
Summe  Kapitel  35  ..  .  ..  65  317  384,62  —
36.  Tilgung.
1—5.H  Schulden  der  alten  Landestheile  und  des  Gesammtstaats
seit  16016  ..  ..  .  .  .  .  .  .  15  868  634,68  —
6-11.  ISchulden  der  neuen  Landestheilll  2  870  7302  —
Summe  Kapitel  36  18  739  36  5/  —

 

Mr.  8700.)
        <pb n="188" />
        —  122  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
-  Ausgabe  lür  künftig
**u˙25  "  1.  Mril  wegfallend
8  1880/81

Mark  Mark
37.  Kosten  der  unverzinslichen  Schuld  1  000  —
Summe  Kapitel  37  für  sich.
38.  Renten  .  .  .  .  .  .  .  ......  ...  ...  ........  ..  ..  .  ..  ..  .  .  1382  927,5  —
Summe  Kapitel  38  für  sich.
39.  Verwaltungskosten.
1—4.|Besolduen  ..  290  175  —
5.  d  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  54  648  —
6—7.  Andere  persönliche  Auissaben  17  100  —
8—9.  Sächliche  Aussaoen  68  39905  —
Summe  Kapitel  399.  430  3226  —
Summe  Kapitel  35  bis  299  85  871.000  —
Beide  Häuser  des  Landtages.
40.  Herrenhaus.
1.  Besoldunen  ...  ...  ..  ..  31650  2400
2.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  3600  —
3—5.  Andere  persönliche  Ausgaeen  44  610  —
6—8.Sächliche  Ausgabhen  .  .  .  88  650  —
Summe  Kapitel  40  ..  168  510  2400
41.  Haus  der  Abgeordneten.
1.  Besolduen  55  050  1  800
2.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  8  580  —I
3—5.  Andere  persönliche  Aussaben  65  210  —
6—9.  Sächliche  Aussaen  1  071  680  —
Summe  Kapitel  41  1  200  520  1  800
Summe  Kapitel  40  und  41  1  369  030  4200
Summe  1.  91  740  030  4200
        <pb n="189" />
        —  123  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Vetr  ag  Darunter
E—  für  künftt
*-ii  Aus  gabe.  1.  April  nftig
“  S  r  wegfallend
85  880  S11  gfc
Mark  Mark
II.  Allgemeine  Finanzverwaltung.
42.  Beiträge  zu  den  Ausgaben  des  Deutschen
Reichs.
1.  Matrikularbeitrg  ..  .  .  ..  43  641  753  —
2.  Aversum  für  Lölle  und  Verbrauchssteuern  der  vom
Zollgebiete  des  Deutschen  Reichs  ausgeschlossenen
Landesthelellll  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  800  000  —
Summe  Kapitel  42  4  441  753  —
43.  Apanagen,  Renten,  Abfindungen,  Zu—
s  cüssse  x.
1.  Apanggnagaan  .  .  .  .  .  ..  346  766,2  346  766/,2
2.  Renten  und  Entschädigungen  an  Fürsten  und  Standesherren
  für  abgetretene  Rechte  und  Besitzungen  521  00  50  —
3.  An  die  Tilgungskasse  zur  Erleichterung  der  Ablösung
der  Reallasten  in  den  Grafschaften  Wittgenstein-Berleburg
  und  Wittgenstein-Wittgenstein,  Zuschuß
*l  Amortisation  der  ausgegebenen  Schuldverschreiungen,
  sowie  an  Zuschuß  hur  Ablösung  der  Domänen-Amortisationsrenten
  aus  den  Kreisen  Heiligenstadt,
  Mühlhausen  und  Worbbs  .  .  .  .  41  891/0=  41  891/03
4.  An  das  Militärwaisenhaus  in  Potdadd  ..  400  184  —
5.  Sonstige  Renten  und  Entschädigungen  für  aufgehobene
Zölle  und  andere  Berechtigunggeen  .  .  ...  796  60  2  28  672  %%
6.  Zur  Gewährung  von  Provinzialfonds  für  Zwecke  der
Selbstverwaltung,  einschließlich  der  Mittel  zur  Durchführung
  der  Kreisordnnga  37  559  110/7  —
7.  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Amtsverwaltung  nach  Maßgabe
  des  §.  70  der  Kreisordnung  für  die  Provinzen
Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien
und  Sachsen  vom  13.  Dezember  1872  (Gesetz-Samml.
S.  61110100  .  .  .  .  .  .  .  .  .  745  500  —
8.  Zuschuß  zu  den  Verwaltungsausgaben  der  Fürstenthümer
Waldeck  und  Pyrmont  .  ...  .  .  ..  .  .  .  .  ...  ..  ....  .  ..  310  000  —
zu  übertragen  .  .  .  ..  40  721  060%  417  329%  %

Oes.  Samml.  1880.  (Nr.  8700)

22
        <pb n="190" />
        —  124

 

 

 

 

 

 

 

Fw  Darunter
—8  Ausgabee.  1.  April  künftig
—.  .
S  à
Mark  Mark
Uebertrag  4  40  721  060/24%  417  329
9.  Zuschuß  zur  Tilgung  der  ständischen  Schulden  der
Niederlaufffs  .  .  .  7  36008  -m
10.  Beihülfe  für  die  Stadt  Königsberg  i.  Pr.  zur  Verzinsung
  und  Tilgung  der  städtischen  Kriegsschuld.  .  90  000  90  000
11.  Beihülfe  für  die  Stadt  Elbing  zur  Verzinsung  und
Tilgung  der  städtischen  K##sschuld  ...............  10000  10000
12.ZuschußfürdasTheaterinKassel..................  108  000  —
13.  Zu  Rückzahlungen  von  hinterlegten  Geldern.  ......  .  ..  66  559  000  —
14.  Zu  Auszahlungen  von  Zinsen  Finterlegter  Gelder.  .  ..  .  1000  000  —
15.  Zu  Zinsen,  welche  den  Hinterlegungsbetheiligten  gutzuschreiben
  ssnnd  .  .  1  164  499/76  —
Summe  Kapitel  43  109  659  921  524  690
Summe  IL.  .  ..  .  154101674  524  690/,3
Dazu:  I.  .  ..  .  91740  030  200
Summe  B  ODotationen  ꝛc.  .....  245  841  704  528  8906
C.  Staatsverwaltungs-Ausgaben.
I.  Staatsministerium.
44.  Bureau  des  Staatsministeriums.
1—5.|Besoldunen  .  .  ....  .  .  .  .  .  ..  157  350  8700
6.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  .  17  400  —
7—9.  Andere  persönliche  Ausgaben  .....  ...  .........  ...  ...  14250  —
10—14.  Sächliche  und  vermischte  Auisgaben  108  410  —4
«  SummeKapitel44»».  297  410  8700
45.  Staatsarchive.
1—4.  Besoldunen  ..  175  770  150
5.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  .  .  23  508  —
6—7.  Andere  persönliche  Ausgabhen  27  000  —
8—11.|  Sächliche  und  vermischte  Ausgabn  69  522  —
Summie  Kapitel  45  .  .  ...  295  800  150
        <pb n="191" />
        Jeu  Darunter
S.  .  künfti
8  1880|/81  l
Mark  Mark
46.  General-Ordenskommission.
1—2.  Besoldungen  39  750  —
3.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  8160  —
4—5.  Andere  persönliche  Ausgabhggenen  .  .  ..  3  900  –
6—8.  Sichliche  und  vermischte  Ausgaggnn  112  030  25  830
Summe  Kapitel  46  163  840  25  830
47.  Geheimes  Civilkabinet.
1—3.Besoldunnen  78  300  —
4.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  11580  —
5.  Andere  persönliche  Aisgaben  1  000  —
6—8.|Sächliche  Aussabbnnn  .  ..  21  300  —
Summe  Kapitel  442  112  180  —
48.  Ober-Rechnungskammer.
1—5.Besoldungen.......................................  488  250  —
6.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  .  66  524  —
7—9.  Andere  persönliche  Ausgaben  20  874  —
10—12.Sächliche  Ausgabhn  ...  26  500  —
Summe  Kapitel  484  602  148  —
49.  Prüfungskommission  für  höhere  Verwal—
tungsbeamte  .  .  .  .  .  ...  ..  ...  .  ...  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  ..  2910  —
Summe  Kapitel  49  für  sich.
50.  Disziplinarhoor  .  .  ..  .  ..  10  410  —
Summe  Kapitel  50  für  sich.
51.  Gerichtshof  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkon
  flikketetetee  7  800  —
Summe  Kapitel  51  für  sich.
(Nr.  8700)  22“
        <pb n="192" />
        —  126  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Jeug  Darunter
——  t  Ausgabe.  1.  Äpril  künftig
F  p
3—  1880  S1  wegfallend
8  /s
Mark  Mark
52.  Gesetzsammlungs-Amt  in  Berlin.
Bauschvergütung  an  das  Deutsche  Reich  für  die  Wahrnehmung
  der  Geschäfte  des  Gesetzsammlungs-Amtes  30  000  —
2.  Besondere  persönliche  Aussabeen  1  600  —
3.  Besondere  sächliche  Aisgaben  131  000  —
Summe  Kapitel  32  162  600  —
53.  Deutscher  Reichs=  und  Preußischer  Staats-Anzeiger.

1—2.  Besoldunenn  .....  .....  .  ..  .  .  .  .  22350  —
3.  ZJu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  3  300  —
4—5.AnderepersönlicheAusgaben........................  41310  —
6—8.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  .  .  ..  238  070  —
Summe  der  Betriebskosten.  .  ...  305  030  —
9.  JAntheil  der  Deutschen  Reichskasse  an  dem  Betriebs-  -
überschusse.......·...·..................·........  14643  —
SumtneKapite153»».  319  673  —
54.  Für  Zwecke  der  Landesvermessung.
Beitrag  zu  den  Kosten  des  Landesvermessungswesens
an  das  Deutsche  Reiggggg  .  ...  .  ..  800  000  —
Summe  Kapitel  54  für  sich.
Summe  L.  .  .  .  .  2774771  34  680
II.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten.
55.  Ministerium.
1.  Aversional-Entschädigung  an  das  Deutsche  Reich  für
die  Besorgung  speziell  Preußischer  Angelegenheiten  90  000  —
2.  Porto  und  sonsige  Frachtgebühren  für  dienstliche  Sendunen
  ...  170  —
Summe  Kapitel  5ö5..  90  170  —
        <pb n="193" />
        —  127

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
—.  für  künfti
z  Ausgabe.  1.  April  ünftig
8  4  wegfallend
5  188081  wegfallen
Mark  Mark
56.  Gesandtschaften.
1.  Besoldunen  ....  ...  .  .  ..  275  400  —
2.  JAndere  persönliche  Ausgaben  ..  ..............  ..  .  .  ...  1500  —
3—6.  Sichliche  und  vermischte  Ausgaben  43  500  —
Summe  Kapitel  556  320  400  —
Summe  II  .  .  .  ..  410  570  —I
III.  Finanzministerium.
57.  Ministerium.
1—6.  Besoldunen  ..  718  350  1  800
7.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  118  000  —
8—9.Andere  persönliche  Aussahen  52  025  —
10—13.|  Sächliche  und  vermischte  Aisgaben  ...  129  700  —
Summe  Kapitel  57  1  018  075  1  800
58.  Oberpräsidien  und  Regierungen,  einschließlich
  der  Finanzdirektion  nebst  Bezirks-Hauptkassen
  in  der  Provinz  Hannover.
1—4.|  Besoldunen  .  ..  .  .  ..  6  295  54%  128  494,10
5.  Zu  Wohnungzsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  840  000  —
6—9.  Andere  persönliche  Ausgaben  1711  633  —
10—11.  Sächliche  Ausgahen  2  365  700  —
12—15.  Sonstige  Ausgagen  180  300  —1
Summe  Kapitel  565  .  .  11  393  182/10  128  494%
59.  Rentenbanken.
1.  Besoldunen  .  .  ..  180  885  —
2.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  29364  —
3—6.  Andere  persönliche  Ausgaben  ...............  .  ...  .  .  ..  258  450  —
7—9.  Siächliche  und  vermischte  Ausgaben  142  428%  75  927/6
Summe  Kapitel  59.  611  127/1%  75  927/40

 

(Nr.  8700.)
        <pb n="194" />
        128  —

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
für  künftt
—.—  Ausgabe.  1.  April  nftig
W***.[li  p  wegfallend
8  1880|/81  g

Mark  Mark
60.  Wittwen=  und  Waisen-Verpflegungsanstalten.

1.  Zuschuß  zur  allgemeinen  Wittwen-Verpflegungsanstalt
in  Bernnnnn  .  ..  ...  8  .  g  .......  1746  480  —
2.  Vertragsmäßiger  Zuschuß  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein
  zur  allgemeinen  Wittwenkasse  in  Kopenhagen  191  475  191  475
3—13.]Pensionen  und  Verwaltungskosten  der  geschlossenen
Wittwen=  und  Waisen-Verpflegungsanstalten  in  den
Provinzen  Hannover  und  Hessen-Nassau  ......  .  .  ..  1316  180  1316  180
Summe  Kapitel  60  .  .  .  ..  3254  135  1507  655
61.  Verwaltungs-  und  Betriebskosten  für  den
Thiergarten  bei  Berlll  .  .  .  ..  142  680  —
Summe  Kapitel  61  für  sich.
62.  Wartegelder,  Pensionen  und  Unterstützungen.

1.  Wartegelder  für  Civilbeamteea  .....  ....  514  109/  514  109/%
2.ensionen  für  Civilbeamte  (Civilbeamten-Pensionsfonds)  000  000  —
3.Pensions-Aussterbefonndsds  .  .  ...  1150  000  1  150  000
4.  Zu  Unterstützungen  für  bedürftige  pensionirte  Klostergeistliheeeeeee
  ...  .  .  .  ..  3  000  3  000
5.  Karenz-Unterstützungen.  ...  .....  ...  .  .  ..  .  ..  ..  .  ...  ...  ..  102  000  102  000
6.uU  Unterstützungen  für  ausgeschiedene  Beamte,  sowie  zu
Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
Waisen  von  Beameeen  ..  .  ...  232  000  —
7.  naden-Pensionssods  300  000  —
8.Zu  einmaligen  Unterstützungen  für  Personen,  welche,
ohne  die  Eigenschaft  von  Beamten  zu  haben,  im
Staatsdienst  beschäftigt  werden  oder  beschäftigt  gewesen
  sind,  sowie  für  Hinterbliebene  solcher  Perso
  en  ...  6  000  —
Summe  Kapitel  62  .  .  ...  16  307  10944%
        <pb n="195" />
        —  129  —

 

 

 

 

 

 

227  Darunter
1#  Ausgabe.  1.  April  künftig
.  1880/81  wegfallend
8  "
#t  Mark
63.  Allgemeine  Fonds.
1.  Dispositionsfonds  zu  Gnadenbewilligungen  aller  Art.  1  500  000  —
2.  DLur  Ablösung  von  Passivrenten  und  anderen  Verpflichtunen
  200  000  —
33.  ur  Verbesserung  des  Oiensteinkommens  derjenigen  in
den  Provinzen  Schleswig-Holstein,  Hannover  und
Hessen-Nassau  vorhandenen  Beamten,  welche  bei  der
Umgestaltung  der  Behörden  disponibel  geblieben  sind
und  im  Staatsdienst  außeretatsmäßig  beschäftigt
weden  .  .  .  .  ...  40  000  40  000
4.  Unvorhergesehene  Ausgaben  (Haupt-Extraordinarium)  1  200  000  —
Summe  Kapitel  63  ..  .  ..  2  940  000  40  000
Summie  III  .  .  ..  .  35  666  3090)  3522  986/31
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
64.  Ministerium.
1—6.|  Besoldunen  ...  ....  400  500  —
7.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  63  000  —
8—10.|Andere  persönliche  Auissaben  128  525  —
11—13.  Sächliche  Ausgaaoeen  ...  .  .  .  .  .  ..  77  700  —
Summe  Kapitel  664  4  669  725  —
65.  Bauverwaltung.
1—8.  Besoldunen  .  .  ..  .  .  ..  2752717  37  469
9.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  .  .  .  .  .  ..  341500  —
10-12.  Andere  persönliche  Ausgaben  62  650  1  760
13.  Zu  Dienstaufwands-Entschädigungen  ꝛc.  der  Baubeamen
  1  330  520  300
14.Lur  Unterhaltung  der  Regierungsgebäude  und  sonstigen
Staatsgebäude,  sowie  der  dazu  gehörigen  Gärten  2c.  346  066  —
15.  JZur  Unterhaltung  der  Seehäfen,  Secufer  und  Leucht—
feuer,  Dünen,  Wethen,  Baaken,  Seetonnen  2c  2  525  800  —
zu  übertragen  .  .  .  .  .  7359  253  39  529

 

 

Mr.  8700.)
        <pb n="196" />
        —  130  —

 

 

Betrag  Darunter
E—  für  künft
—2  Ansgabe.  1.  April  8
*—  1880  wegfallend
S8  2
Mark  Mark
Uebertrag  ..  ..  .  7359253  39529
16.  Zur  Unterhaltung  der  Binnenhäfen  und  Binnengewässer,
Leinpfade  und  Wasserleitungen,  sowie  von  Fähren
und  Brücken  über  schiffbare  Gewässer  2c.  ....  ..  .  ...  6  078  560  —
17.  Zur  Unterhaltung  der  Kanäle  und  der  dazu  gehörigen
baulichen  Anlagen  .  .  .  ..  .  ..  787214  —
18.Zur  Unterhaltung  der  Wege  und  Brücken  in  den  Landstraßen,
  auf  Grund  rechtlicher  Verpflichtungen  des
aats..........................................  823  428  —
19.  Materielle  Kosten  der  Ruhrschifffahrts-  und  Ruhrhafenverwaltung....................................·.
  734  803  —
20.  sDispositionsfonds  zu  literarischen  und  anderen  gemeinnützigen
  Zwecken  im  Fache  der  Baukunst  und  Bauwissenschaft,
  Beihülfe  zu  Studienreisen  von  Bautechnikern
  und  zu  Prämien  für  Preisaufgaben  des
Architektenvereins  zu  Berln  .  ..  42  000  —
Summe  Kapitel  65  .4  15  825  258  39  529
66.  Vermischte  Ausgaben.
1.  Stellvertretungs-,  Versetzungs=  und  Umzugskosten  60  000  —
2.  Zu  Unterstützungen  für  ausgeschiedene  Beamte,  sowie  zu
Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
Waisen  von  Beamten,  einschlieplich  des  Zuschusses
für  die  Bau-Wittwenkasse  in  Kasse  .  .  .  ...  100  920  4920
3.  Zur  Unterstützung  erwerblos  gewordener  ständiger  Arbeiter,
  sowie  für  deren  Hinterbliebenen  2  700  —
Summe  Kapitel  66  4  163  620  4920
Summe  IV.  10  658  603  44449
V.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.
67.  Ministerium.
1—7.|Besoldunen  ...  .  .  .  ..  131600  5  000
8.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  .  .  .  .  .  21000  —
9—10.|  Andere  persönliche  Aissaeen  27  500  —
11—13.|  Sächliche  Aussaaen  ...  .  ..  40  250  —
Summe  Kapitel  670  .  .  220  350  5  000
        <pb n="197" />
        —  131  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
—  für  bünfti
5  Ausgabe.  I.  LÄpril  üuntg
S  1
Mark  Mark
68.  Handels--  und  Gewerbeverwaltung.
1—4.|  Besoldugenn  .  ....  ..  .  .  .  .  ..  411788  340
5.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  48  936
6—10.  Andere  persönliche  Auissabn  169  317  —
11—15.Sächliche  Auissaaenn.  278  516  —
Summe  Kapitel  664  908  557  340
69.  Navigationsschulen,  wissenschaftliche  und
gemeinnützige  Zwecke.
1.  Besoldunen  143  560  —
2.  Lu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Lehrer  und  Beamten  10  296  —
3.  Andere  persönliche  Ausgabgg9gnn  ..  15242  —
4—6.Sächliche  und  vermischte  Aussabn  37  936  —
7.  Sonstige  Ausgaben  ..  ......  .  ....  .....  ..  ..  ..  .  ...  .  ..  125  400  —
Summe  Kapitel  69  .  .  ..  .  332  434  —
70.  Vermischte  Ausgaben.
1.  Kosten  für  technische  Arbeitshülfe,  Stellvertretungs.,
Versetzungs=  und  Umzugskosten  1  550  —
2.  PZu  Unterstühungen  für  ausgeschiedene  Beamte,  sowie  zu
Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
Waisen  von  Beamen  ..  .  ...  17  000  —
3.  Zur  Unterstützung  erwerblos  gewordener  ständiger  Arbeiter,
  sowie  für  deren  Hinterbliebeneen  300  —
Summe  Kapitel  70  18  850  —
Summe  W.  1  480  191  5  310
VI.  Justizministerium.
71.  Ministerium.
1—6.Besoldunen  .  ..  385  950  150
7.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  59  280  —
8—9.  Andere  persönliche  Ausgabn  55  100  —
10—11.  Sächliche  Aussaan  33  900  —
12.  Zur  Unterhaltung  der  Dienstgebäude  und  des  Gartens  12  000  —
Summe  Kapitel  71.  546  230  150
Oes.  Semml.  1880.  (r.  8700)  23
        <pb n="198" />
        132

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
m  für  künfti
**m  Ausgabe.  1.  Wpril  ünftig
Mark  Mark
72.  Justiz-Prüfungskommission.
1—2.Versönliche  Anusgasen  ..  22  950  —
Summe  Kapitel  72  für  sich.
73.  Oberlandesgerichte.
1—9.|  Besoldunen  ..  ...  .  .  ..  2  589  783,86  89  743,86
10.  Zu  Wah  unzezaldiuschilfen  für  die  Beamten  311  004  6  176
11—15.Andere  persönliche  Ausgaben  103  490  —
16—18.  Sächliche  Aisgabgen  ..  .  .  ...  197  000  —
Summe  Kapitel  73  .  .  .  ..  3201  277/66  95  919,86
74.  Landgerichte  und  Amtsgerichte.
1—8.  Besoldunnenn  .  .  ..  34  485  364,16  203  709,15
9.  u  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  .  3775  457  21240
10—20.|Andere  persönliche  Aussaben  5  584  544/08  7  694)08
21—23.  Sächliche  Aussaen  4  450  000  —-SummeKapitel74.»..
  48295365,23232643,23
75.  Gefängnißverwaltung.
1—6.|  Besoldunnenn  ...  957  870  4925
7.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  2545  —
8———11.Ande1cpersonltcheAusgaben.......................  455075  —
12—13.SachltcheAusgaben................................  236  000  —
14.Kriminalkosen  ...  ...  ..  4221500  —
Summe  Kapitel  75  5  872990  4925
76.  Pensionen,  Dispositionsgehälter,  Wartegelder
  und  Unterstützungen.
1.  Pensionen  und  Dispositionsgehälter  der  Richter  und
Staatsanwalttlll  2250  000  2250  000
2.Wartegelder  der  Subaltern=  und  Unterbeamten,  mit
Cünchlus  der  Hülfsbeamten  34  1  000  000  1  000  000
3.  Ju  Unterstühungen  für  solche  Subaltern=  und  Unterbeamte,
  mit  Einschluß  der  Hülfsbeamten,  welche  in
Folge  der  Organisation  ausgeschieden  sind  100  000  100  000
Summe  Kapitel  26  3  350  000  3350  000
        <pb n="199" />
        —  133  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

J  Darunter
*7  Ausgabe.  1.  April  trtts  b
5  186081,  wegfallen
Mark  Mark
77.  Beitrag  zu  den  gemeinschaftlichen  Kosten
der  Unterhaltung  des  Oberlandesgerichts
in  Jena  und  der  Landgerichte  in  Meiningen
  und  Rudolstnnt  .  .  .  .  ..  25  000  —
Summe  Kapitel  77  für  sich.
78.  Baare  Auslagen  und  andere  Ausgaben
in  Civil-  und  Strafsachen  .  .  .  7  795  906/%„1X  —
Summe  Kapitel  78  für  sich.
79.  Porto  und  Auslagen  für  Postsendungen
und  Postbestellungen,  sowie  Gebühren
für  die  telegraphische  Korrespondenz.  2974680  —
Summe  Kapitel  79  für  sich.
80.  Sonstige  Ausgaben.
1.  Umzugs-  und  Reisekosten  versetzter  Beamten  175  400  —
2.  JZu  Unterstützungen  für  aktive  Beamte  bei  den  Justizbehörden.
  31  500  —
3.  JZu  Unterstützungen  für  ausgeschiedene  Beamte,  sowie  zu  «
Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
Waisen  von  Beamten  220  000  —
4.  JZu  außerordentlichen  Ausgaben  für  die  Justizverwaltung  15  000  —
5.  Zu  Rechnungsvergütungeexg  ...  .  ..  .  .  ..  9  000  —
Summe  Kapitel  80  ..  450  900  —
81.  Unterhaltung  der  Justizgebäude  mit  Ausschluß
  der  größeren  Neubauten  und
Hauptreparaturen  .  756  000  —
Summe  Kapitel  81  für  sich.
82.  An  die  Iustizoffizianten-Wittwenkasse  56  000  —
Summe  Kapitel  82  für  sich.
Summe  VI  .....  73  347  300  3  683  638%
Mr.  8700.)  23°
        <pb n="200" />
        —  134  —

 

 

J  Darunter
-  —  Ausgabe.  1.  Apri  künftig
Mrril,wegsullend
S  1880|81  gla

Mark  Mark
VII.  Ministerium  des  Innern.
83.  Ministerium.
1—6.  Besoldunen  ....  ....  .  .  .  .  408  000  —
7.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ....  ..  ..  64  080  —
8—9.  Andere  persönliche  Ausgaben  ...................  ....  68  400  —
10—12.  Sächliche  Ausgaben  58  271  —
Summe  Kapitel  88.  598  751  —I
84.  Statistisches  Büreau.
1—3.|Besoldunen  91140  —
4.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  13  680  —
5—6.  Andere  persönliche  Aussan  74200  —
7—13.|Sonstige  Aussgahen  ..  207  663  —
SummeKapite184...»  386  683  —
85.  Meteorologisches  Institut.
1.Besoldugen  .  ..  6  900  —
2.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  ..  .......................  540  —
3.  Andere  persönliche  Ausgabgeen  16  800  —
4.  Sächliche  Aussaobeen  .  .  ..  5  550  —
Summie  Kapitel  85  .  .  .  ..  29790  —
86.  Ober-  Verwaltungsgericht,  Bezirks-Verwaltungsgerichte
  und  Deputationen  für
das  Heimathwesen.
1—4.  Besoldunen  ..  234  900  3300
5.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  30  060  —
6—9.  Andere  persönliche  Ausgabhen  .  .  .  ..  43  558  —
10—11.  Sächliche  Aussabgn  ...  86  684  —
Summe  Kapitel  S86  .4  395  202  3  300
        <pb n="201" />
        135  —

 

 

 

 

Betrag  Darunter
E—  für  künsti
#  Ausgabe.  1.  April  nftig
J  1880  81  wegfallend
Mark  Mark
87.  Standesämter.
1.  Zur  Remunerirung  der  Standesbeamten  und  deren
Stellvertreter,  soweit  solche  dem  Staate  zur  Last  fällt  211  414  —
2.  Zur  Beschaffung  der  Standesregister  und  der  Formulare
  zu  den  Registerauszügen,  sowie  zur  Bestreitung
der  bei  der  Aufnahme  von  Civilstandsakten  erwachsenden
  Dolmetschergebütn  174  555  —
Summe  Kapitel  87  4  385  969  —
88.  Verwaltung  der  Regierungs-Amtsblätter
und  der  damit  verbundenen  öffentlichen
Anzeiger.
1.  LZur  Remunerirung  der  Beamten  ..  19  128,0  —
2.  Zu  den  sächlichen  Aussabhen  240  983,0  —
Summe  Kapitel  8844  260  112  —
89.  Landdrosteien.
1—4.Besoldungen.......................................  251  475  1  320
5.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  25  788  —
6—8.  Andere  persönliche  Aussaeen  68  500  —
9—10./Sächliche  Ausgabhen  ..  .  .  .  ..  167  343  —
11—12.  Sonstige  Ausgaeeen  .  ..  12  823  —
Summe  Kapitel  89  525  929  1  320
90.  Landräthliche  Behörden  und  Aemter.
1—4.  Besoldunen  .  .  ...  ..  .  .  ..  ..  4301594,81  91  394,81
5.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  384  852  —
6—9.  Andere  persönliche  Ausgabeeggnn  .  .  ...  264  006  101  366/8
10—13.|  Sonstige  Aussabhen  .  ..  2223  127  300
Summe  Kapitel  90  7  173  580/8  193  061/68
91.  Lokal-Polizeiverwaltung  in  Berlin.  "
1—7.)Besoldunen  .  ..  ...  4916  295  —
8.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  .  970  860  —
9.  Andere  persönliche  Ausgabhen  226  902  —
10—14.|  Sächliche  Aussaheen  272  960  —

 

(Nr.  8700.)

 

 

 

678701
        <pb n="202" />
        —  136  —

 

 

 

 

 

 

 

 

eg  Darunter
*  ür  ..
åv  Ausgabe.  1.  April  künftig
1880  81  wegfallend
Mark  Mark
92.  Lokal=  Polizeiverwaltung  in  den  Provinzen.
1—22.Besoldunen  l................  2084095,2o  4270,20

23.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  356  388  —
24-43.  Andere  persönliche  Aussaben  .  ..  182  313  —
44-46.Sächliche  Ausgaben  .................  ...  ...  .  .  .  .  ..  108  743  600
47—48.  Sonstige  Ausgaen  .  ..  28216/883  7370

Summe  Kapitel  992  .  ..  2759  75562  12  240/2
93.  Polizei-Distrikts-Kommissarien  in  der
Provinz  Posen.

1.  Besoldunen  .  326  400  —

2.Zu  Wohnungsgeldzuschüsen  28  488  —

3.  Andere  persönliche  Ausgagggen  2  400  —

4.  Sonstige  Aussan  .  ..  133  210  —

Summe  Kapitel  93.  490  498  —
94.  Landgendarmerie.
1—2.Besoldunenn  .  ..  4  696  860  —

3.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  341844  —
4—6.|Sächliche  Ausgaeeen  .  .  ...  1  640  172/76  —
7—10.  Sonstige  Aussaaen  2051677,21  720

Summe  Kapitel  94....  8  730  553,5  720
95.  Allgemeine  Ausgaben  im  Interesse  der
Polizei.

1.  JZu  geheimen  Ausgaben  im  Interesse  der  Polizei  .....  120  000  —

2.  Für  das  Central-Polizeiblaüt  7  500  —

3.  *  vorübergehenden  Verstärkung  des  Personals  für  den

Polizei-,  den  Bureau=  und  den  Polizei-Exekutivdienst,

zu  Stellvertretungskosten,  sowie  zur  Vergütung  besonderer
  Leistungen  im  polizeilichen  Interesse#  70  000  —

4.  Zu  Diäten,  Fuhr-  und  Versetzungskosten,  zu  Prämien

für  Ermittelung  von  Verbrechern  und  zu  sonstigen
sächlichen  Ausgaben  im  Interesse  der  Polizii.  638  050  —
zu  übertragen  835  550  —
        <pb n="203" />
        —  137  —

 

 

 

 

 

 

27  Darunter
2  Aus  gabe.  1.  April  künftig
3  "5  1880,81  wegfallend
Mark  Mark
Uebertrag  ..  835  550  —
5.  Zuaußerordentlichen  Remunerationen  und  Unterstützungen
für  Königliche  Polizeibeamte  ....  .........  ..  ..  .  ...  90  000  —
6.  ]Zu  Zuschüssen  an  die  Kommunalverbände  zu  den  Kosten
der  Unterbrin  ung  verwahrloster  Kinder  nach  Maßabe
  des  §.  12  des  Gesetzes  vom  13.  März  1878
(Geseg=  Seneml.  S.  13440  200  000  —
Summe  Kapitel  95  .  .  .  ..  1  125  550  —
96.  Strafanstaltsverwaltung.
1—2.  Besoldunen  2  553  115  1  200
3.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  38  59P2  —
4—6.  Andere  persönliche  Ausgaben  621  594)7  750
7—11.|Sonstige  Ausgaen  .  .  .  .  ..  .  .  ..  5  845  779,21
Summe  Kapitel  96  .  .  .  ..  9  059  081  1950
97.  Für  Wohlthätigkeits  zwecke.
1.  Lur  Unterstützung  hülfsbedürftiger  ehemaliger  Krieger
aus  den  Jahren  1806  bis  1815  .  .  .  ...  620  000  —
2.  Zu  Almosen  und  Unterstützungen  im  Allgemeinen  113  035  —
3.  Shrusserpolizeistrafgelder-Untarstütne  gon  s  für  hülfs—
bedürftige  Wittwen  und  Waisen  von  Polizeibeamten  2079  —
4.  Zur  Verpflegung  verarmter  ehemaliger  Militärpersonen
und  deren  Familen  .  .  ..  10  557  —
5.  Festehende  Luschüsse  für  Armen=  und  Wohlthätigkeits-Anstalenn
  .  ...  ..  .  .  .  .  .  127  649),  493,72
6.  JZu  Pensionen  und  Unterstützungen  für  Beamtenwittwen
und  Waisen,  sowie  zu  Untenstüßangen  für  ausgeschiedene
Beamte  aus  dem  Ressort  des  Ministeriums  des  Innern  250  000  —
7.  JZu  Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
verwaiste  Töchter  von  Staatsbeamten  und  Offizieren
im  Allgemeinen  (Stifts-Pensionsfonds)  ....  ..  .  .  ..  210  251,a8  —
8.  JZur  Unterstützung  ehemaliger  Beamten,  hauptsächlich
deren  Angehöriger  und  Hinterbliebener  aus  dem  Ressort
der  Verwaltung  des  Innern  in  der  Provinz  Hannover  12  889/60  12  889)60
9.  Dispositionsfonds  für  Stiftszwecke  (Stifterfonds)  14  316  —
Summe  Kapitel  99..  1  360  778%  13  383,22

Mr.  8700.)
        <pb n="204" />
        —  138  —

 

 

Betrag  Darunter
Ausgabe.  1.  April  künftig
89rn3-  wegfallend
Mark  Mark
98.  Allgemeine  Ausgaben  zu  verschiedenen  Bedürfnissen
  der  Verwaltung  des  Innern.
1.  Feststehendez  auf  rechtlicher  Verpflichtung  beruhende  Auszaben
  zu  Prämien  für  Schützengilden  und  Schützenönige
  und  zu  verschiedenen  Zwecken  75  932)1  36  63060
2.  Sonstize  feststehende,  nicht  auf  rechtlicher  Verpflichtung
beruhende  Ausgaben  zu  verschiedenen  Zwecken,  mit
Einschluß  der  nicht  obligatorischen  Prämien  für
Schützengilden  und  Schützenkönie  26  2562  —
3.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  beiden  Bezirksförster
in  den  Hohenzollernschen  Landeen  .  ..  840  —
4.  Zu  Prämien  und  zu  sonstigen  verschiedenen  Ausgaben,
insbesondere  auch  zu  Rechnungsvergütungen  17  545/  —
5.  Dispositionsfonds  zu  unvorhergesehenen  Ausgaben  25  500  —
Summe  Kapitel  98  .  ..  ..  146  074,1  36  630,50
Summe  VII  .  ....  39  815  325  262  605/6%
VIII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
Landwirthschaftliche  Verwaltung.
99.  Ministerium.
1-6.  Besoldungen  .  ..  ....  .......  ..  .  .  ..  223  200  —
6.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  30  600  —
7—8.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  .  .  ...  27  100  —
9—11.|Sächliche  Ausgabsggn  ..  80  600  —
SuummKapitel  99.  361  500  —
100.  Revisionskollegium  für  Landeskultursachen.

1—3.Besoldunen  .......  .  ...  96  900  —
4.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Bcamten  .  ..  16  380  —
5—7.  Andere  persönliche  Ausgaggn  17  600  —
8.  Sächliche  Aussaben  .  ..  5  550  —
Summe  Kapitel  100  136  430  —
        <pb n="205" />
        —  139  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
7t  für  kürfti
——  Ausgabe.  1.  April  8
—  wegfallend
—  1880|81

Mark  Mark
101.  Auseinandersetzungsbehörden.
1—6.|Besoldungngen  1  052  910  4725
7.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  162  912  —
8—11.  Andere  persönliche  Ausgaen  ...  1124  629  —
12—14.  Sächliche  Ausgabben  .  .  ..  1  108  374  —
15—16.|  Sonstige  Aussaaorn  .  ...  .  ..  .  .  ..  24750  —
SummeKapitellOl.....  3473575  4725
102.  Landwirthschaftliche  Lehranstalten  und
sonstige  wissenschaftliche  und  Lehrzwecke.
1—5.Besoldunien  .  .  .  .  164  500  1500
6.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  Lehrer  und  Beamte  12252  —
7—10.  Andere  persönliche  Ausgaggn  .  .  ..  91  081  550
11—13.  Sächliche  Aussaaen  ...  ..  ..  .  .  ..  418  131  —
14-16.  Sonstige  Aussaaaen  .  ..  481  422  —
Summe  Kapitel  102  .  .  .  .  .  1167  386  2050
103.  Thierarzneischulen  und  Veterinärwesen.
A.  Thierarzneischulen.
1—2.  Besoldungen  ..  71  830  3  000
3.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Lehrer  und  Beamten  4632  —
4—6.  Andere  persönliche  Aussahen  .  ..  16  338  —
7—9.  Sichliche  Aussaen  .  118  555  —
10—11.Sonstige  Aussahheen  15  430  —
SummeA.....  226  785  3.000
B.  Veterinärwesen.
12.  Besoldungenn  .  281  944/0  1  609)70
13.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  Veterinärbeamte.  3  420  —
14-15.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  ..  34  300  —
16.  Sonstige  Ausgaen  ..  ..  .  ..  50  000  4  818
Summe  B..  369  664/70  6  427/%
C.  Allgemeine  Ausgaben.
17—18.]Remunerationen,  Unterstützungen  und  Pensionen  12  000  —
Summe  Kapitel  103  .  .  .  ..  608  449)70  9  427)/  70
Ges.  Samml.  1880.  (Nr.  8700.)  24
        <pb n="206" />
        140

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

27i7  Darunter
*-  Aus  gabe.  1.  April  künftig
EE  a#nt  wegfallend
85  1880|81  9
Mark  Mark
104.  Förderung  der  Viehzucht.
1.  Dispositionsfonds  zu  Prämien  bei  Pferderennen  210  000  —
2.  Dispositionssonds  zu  Prämien  für  die  Lucht  von
Hengsten  und  Stuten  im  Besitz  von  Vereinen  und
Privaten,  zu  Prämien  für  den  Import  von  Vollblut-Zuchtpferden
  und  zu  anderen  dahin  gehörigen  Zwecken  140  000  —
3.  Zu  Fohlenweden  .  .  .  3  762/86  342/66
4.  Dispositionsfonds  zur  Förderung  der  Lucht  anderer
landwirthschaftlicher  Thiergattungen  und  zur  Förderung
  des  Molkereiwesess  .  ..  .  .  .  .  .  265  000  —
Summe  Kapitel  104  618  76266  342/86
105.  Förderung  der  Fischerei.
1.  Besoldunen  ....  .  .  ..  .  .  ..  52  150  3  150
2.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  .  4  452  —
34.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  .............  ..  ..  .  .  .  .  28  810  —
5.  Sächliche  Ausgauarnnn  ..  .  .  ..  27  100  600
6—7.Sonstige  Ausghen  .  ..  23  040  —
SummeKapite1105.....  135  552  3750
106.  Landesmeliorationen,  Moor-,  Deich-,  Uferund
  Dünenwesen.
1—2.  Besoldugnren  .  .  .  .  .  .  .  60  884  300
3.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  10  524  —
4—5.  Andere  persönliche  Aussaen  ..  .  ...  27216,5  —
6—7.SächlicheAusgaben................................  36336,13  —
8—10.SonstigeAusgaben................................  381058,72  —
SmnmeKapite1106..».  516019,«  300
107.  Allgemeine  Ausgaben.
1.  Zur  Unterstützung  der  landwirthschaftlichen  Vereine  und
zur  Förderung  der  Landkultur  im  Allgemeinen  .  231  189,  7
22.Zur  Förderung  der  Obstkultrror  16  510,  —
3.  JZu  Unterstützungen  für  ausgeschiedene  Beamte,  sowie  zu
Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und  Waisen
  von  Beamten  der  landwirthschaftlichen  Verwaltung  51200  —
Summe  Kapitel  107.  ——  —
Summe  Kapitel  99  bis  1070  7316  575  20  595/
        <pb n="207" />
        —  141  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
für  künfti
-—  Aus  gabe.  1.  April  ünftig
Mark  Mark
08.  Gestütverwaltung.
Besoldungen.
1—3.  Haudtgestite  .......................................  101881,92  —
4—18.andgestüte.......·...............·.....·..........  134693,os  7635,90
Summe  Titel  1  bis  18  236  575/  7  635/0
19.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  2220  —
Summe  Titel  19  für  sich.
Andere  persönliche  Ausgaben.
20-21.  Hauptgestüte  .......................................  147228,25  504
22—24.|Landgestütete  .  457  630/%%  2  84
Summe  Titel  20  bis  244  604  859)  %  3388
Sächliche  Ausgaben.
2530.  Houptgsstite  .......................................  789526,1o  9000
31—36.andgestüte..·.................·...................  1230390,oa  636
Summe  Titel  25  bis  26  ..  2  019  916/)7°  9  636
Sonstige  Ausgaben.
37.  Houtgestite  .......................................  2143,c.7  —
38·andgestüte...............·.........·............·.  8824,.19  —
SummeTitelZ7und38.....  10968,1o  —
SunnneTitellbisBs.»»  2874540  20  659,0
Kosten  der  Centralverwaltung  und  sonstige  Ausgaben.
39-41.  Persönliche  Ausgaen  28  070  —
42-43.|  Sächliche  Ausgaben  .  ..  75  800  —
44-47.  Sonstige  Aussahbeen  464  840  —
Summe  Titel  39  bis  47  568  710  —
Summe  Kapitel  108  .  .  .  .  .  3443  250  20  659
Summe  VIII  ..  .  .  .  10  759  825  41  255//0
24“

(Nr.  8700)
        <pb n="208" />
        —  142  —

 

 

Betrag  Darunter
für  künfte
Ausgabe.  1.  April  nftig

Mark  Mark
IX.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheiten.
109.  Ministerium.
1—7.  Besoldunen  .  .  .  615  300  —

8.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  93  480  —
EEEIIIIBIIIIDB  66  530  —
12—14.  Sächliche  Aussaan  75  725  —

Summe  Kapitel  100  851  035  —
110.  Gerichtshof  für  kirchliche  Angelegenheiten.
1—2.  Besoldunenn  ..  .  .  ..  18  000

3.  JAndere  persönliche  Ausgaben  ...  3150  —

4—5.  Sichliche  Ausgaben  .  .  .  ..  9275  —
Summe  Kapitel  110  30  425  —

111.  Evangelischer  Ober-Kirchenrath.
1—2.|Besoldunen  .  .  ..  .  .  ..  108  900  —

3.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  .  ..  .  .  .  .  14  820  —
4—5.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  9192  —
6—8.  Sächliche  Ausgaben  .  ..  11.050  —

Summe  Kapitel  111  143  962  —
112.  Evangelische  Konsistorien.
1—12.  Besoldunen  ..  .  .  ..  .  .  ..  675  61286  8  807%

13.  Zu  Wohnungzgeldzuschüssen  für  die  Beamten  81.88  —
14-15.  Andere  persönliche  Aissaben  87  505  —
16—19.  Sächliche  Aussa.n  .  ..  179  610  —

Summe  Kapitel  112  1024  015,s6  8807,14
113.  Evangelische  Geistliche  und  Kirchen.
1—2.Besoldungen  und  Zuschüsse  .  .  .  .  .  .  .  ..  1262  145,62  26  492,88

 

Summe  Kapitel  113  für  sich.
        <pb n="209" />
        —  143  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
für  künfti
Iy  Ausgabe.  1.  April  ünftig
3  6  wegfallend
8  1880|81  gsallen

Mark  Mark
114.  Katholische  Konsistorien.
1.  Besolduien  ....  28  647  —
2.8u  Wohnungsgeldzuschussen  für  die  Beamten  3348  —
3—4.  Andere  persönliche  Aussaen  300  —
5—7.  Sächliche  Ausgahbhen  3  620  —
Summe  Kapitel  114  35  915  —
115.1—13.  Bisthümer  und  die  zu  denselben  gehörenden
Institute  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..  ..  ..  ..  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  1254  260,65  840
Summe  Kapitel  115  für  sich.
116.  Katholische  Geistliche  und  Kirchen.
I-2.  Besoldungen  und  Zuschüsse  ...  .  .......  .  ....  ..  ..  ..  ...  1306  498,26  24  682)63
Summe  Kapitel  116  für  sich.
117.  Provinzial-Schulkollegien.
1—2.Besoldunnenn  ..  314  970  5550
3.  Zu  Wohsungegeltuuschüfien  für  die  Beamten  ..  41  016  —
4—5.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  22  510  —
6—7.Sächliche  Aussaaeen  ...  .  .  .  ..  .  ..  102  770  —
Summe  Kapitel  117  .  484  266  5  550
11811—3  Prüfungskommissionen  74922  —
Summe  Kapitel  118  für  sich.
119.  Universitäten.
1—1  1.uschüsse  für  die  Universitäten,  die  Akademie  in  Münster
und  das  Lyceum  Hosianum  zu  Braunsberg  5281222  181  309/%%
12.  Dispositionsfonds  zu  außerordentlichen  sächlichen  Ausgaben
  für  die  Universitäten,  die  Akademie  in  Münster
und  das  Lyceum  Hosianum  in  Braunsberg  .  .  .  60  000  —
zu  übertragen  5  341222  181  309%

 

(Nr.  8700.)
        <pb n="210" />
        —  144  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
—  für  ...
III-.  Ausgabe.  1.  April  künftig
S  ¾  wegfallend
—1  1880|81  egfallen
Mark  Mark
Uebertrag  ....  .  5  341  222  181  309/7
13.  Zur  Verbesserung  der  Besoldungen  der  Lehrer  an
sämmtlichen  Universitäten,  an  der  Akademie  zu  Münster
und  an  dem  Lyceum  Hosianum  zu  Braunsberg,  sowie
  zur  Heranziehung  ausgezeichneter  Dozente  98  864  —
14.  JZu  Stipendien  fuͤr  Privatdozenten  und  andere  jüngere,
für  die  Universitätslaufbahn  voraussichtlich  geeignete
Gelehrte  ....  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  54  000  —
15.  Dispositionsfonds  zur  Berufung  von  Nachfolgern  für
unerwartet  außer  Thätigkeit  tretende  Universitätslehrer  12  000  —
16.  Zu  Stipendien  und  Unterstützungen  für  würdige  und
bedürftige  Studireden  ..  69  30)  —
Summe  Kapitel  119  5  575  316/83  181  30907
120.  Gymnasien  und  Realschulen.
1—4.  Zuschüsse  für  verschiedene  Anstalten  und  Fondsd  4  310  578  21  390/,1%
5.  Zur  Erfüllung  des  Normaletats  bei  den  Gymnasien  und
den  Realschulen  erster  Ordnung,  zu  Besoldungsverbesserungen
  für  die  technischen,  Hülfs=  und  Elementarlehrer
an  diesen  Anstalten  und  für  die  Dirigenten  und  Lehrer
an  allen  übrigen  höheren  Unterrichtsanstalten,  sowie
Beihülfe  zu  Wohnungsgeldzuschüssen  an  die  Dirigenten
und  Lehrer  der  nicht  ausschließlich  vom  Staate  unterhaltenen
  höheren  Unterrichtsanstaltten  .  .  ..  37  111  —
6.  ODispositionsfonds  zu  sonstigen  Ausgaben  für  das  höhere
Unterrichtswesen  .  ...  40  000  —
7.  DQu  unvorhergesehenen  und  zu  außerordentlichen  baulichen
  Bedürfnissen  der  staatlichen  Gymnasien,  Realschulen
  erster  Ordnung  und  sonstigen  höheren  Unterrichtsanstalten
  ....  ...  .  .  ..  30  000  —
8.  u  Stipendien  und  Unterstützungen  für  würdige  und
bedürftige  Schüler  von  Gymnasien  und  Realschulen  21  369)0  300
9.  uschüsse  zur  Unterhaltung  höherer  Mädchenschulen  80  000  —
10.  Zu  Unterstützungen  für  Lehrer  an  höheren  Unterrichtsanstaltenonnnn
  ..  .  .  .  .  .  30  000  —
Summe  Kapitel  120  4  549  058/  21  690/1
        <pb n="211" />
        Betrag  Darunter
für  künfti
——  Aus  gabe.  1.  April  nftig
-  Fr  wegfallend
8  1880|81  9

Mark  Mark
121.  Elementar-Unterrichtswesen.
1—8.  Schullehrer=  und  Lehrerinnen-Seminarte  .  ..  4268  8302  875
9—14.|  Präparandenanstaleoon  399  723  —
15.  Dispositionsfonds  zur  Förderung  des  Seminar-Präparandenwesssssss
  ..  .  .  .  .  197  206  186  706
16.  Zu  Unterstützungen  für  Seminar=  und  Präparandenlehrer  30  000  —
17-21.  Turnlehrer-Bildungsanstalt  in  Berln  .  28  340  —
22.  Dispositionsfonds  zu  Unterstützungen  für  angehende
Turnlehrer  und  zu  sächlichen  Ausgaben  für  das
Turnwsen  .  ..  56  400  —
23—29.  Elementarschuulen  ....  ..  .  .  .  ..  14  051  8169  31.000
30.  Dispositionsfonds  für  das  Elementar-Unterrichtswesen  186  000  66  000
31.  Taubstummen=  und  Blindenanstalen  .  .  .  56524  3  000
32.Waisenhäuser  und  andere  Wohlthätigkeitsanstalten.  94  201/  —
33.  Luschüsse  für  Fortbildungsschusen  142  150/  —
Summe  Kapitel  121  .  .  .  .  .  19  511  191/  287  581
122.  Kunst  und  Wissenschaft.
1—6.|Kunstmuseen  in  Berln  .  ..  691247  —
7  -  11.  Nationalgalerie  in  Berlin  ..  ..  .........  .  ........  .  ...  73  840  —
12—16.KöniglicheBibliothekinBerlin.....................  248  024  18  000
17-20.Geodãtisches  Institut  in  Berlin  ..  .............  ..  .  .  ..  107  820  3  600
21-23.Astrophysikalisches  Observatorium  auf  dem  Telegraphenberge
  bei  Potsaaa  .  .  .  .  .  .  ..  .  68  350  —
24-36.Sonstige  Kunst-  und  wissenschaftliche  Anstalten  und
Zwecke  .  ....  .  .  .  .....  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...  ....  .  .  .  .  .  .  ...  614  701  6  486
37—45.|uschüsse  für  verschiedene  vom  Staate  und  von  Anderen
zu  unterhaltende  Anstalten  und  für  Verein  .  .  852  388  37260
Summe  Kapitel  122  2  656  370  65  346
123.  Technisches  Unterrichtswesen  und  Königliche
  Porzellanmanufaktur.
Technisches  Unterrichtswesen.
1—5.  Besoldunen  554  455  14225
6.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Lehrer  und  Beamten  78  576  —
zu  übertragen  .  .  .  .  .  633  031  14225

 

Tr.  8700.)
        <pb n="212" />
        146

 

 

Betrag  Darunter
für  ...
ZE-  Ausgabe.  1.  Äpril  künftig
—  «  llend
5  1880|81efa

MDork  Mork
Uebertrag  ..  .  ..  633  031  14225
7—11.Andere  persönliche  Ausgaen  ..  321  020  —
12-14.SächlicheundvermischteAusgabcn.................  298  028  15  000
15—19.  Sonstige  Ausgahheeen  .  .  ..  635228  —
Summe  Titel  1  bis  19  1  887  307  29225
Königliche  PDorzellanmanufaktur.
20.  Besoldunnen  58  200  —
21.  Lu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  4140  —
22.  Andere  persönliche  Aussaben  .  .  .  ...  7820  —
23-26.Sächliche  Ausgaben  ...  .....................  .  .  .  .  .  .  ..  482  000  —
Summe  Titel  20  bis  26  552  160  —
Summe  Kapitel  123..  2  439  467  29225
124.  Kultus  und  Unterricht  gemeinsam.
1.  Besoldungen  für  Schulräthe  bei  den  Regierungen.  ...  297  385,11  514,29
2.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Schulräthe  bei  den
Regierungen  34  680  —
3.  Zur  Remmtmericung  von  Hülfsarbeitern  in  der  Schulverwaltung
  bei  den  Regierunggen  15  000  —
4.  Zum  Neubau  und  zur  Unterhaltung  der  Kirchen,  Pfarr.,
Küsterei=  und  Schulgebäude)  soweit  solche  auf  einer
rochtlichen  Verpflichtung  des  Staates  beruht.  1  700  000  —
5.  Zur  Verbesserung  der  äußeren  Lage  der  Geistlichen  aller
Bekenntnise  .  .  .  .....  ..  .  ..  ..  .  .  .  ..  3280  004,73  —
6—18.SonstigeAusgabenfürKultus-undllnterrichtszwecke1027515,35  32276,-13
SummeKapitell24.....  6354585,79  32790,72
125.  Medizinalwesen.
1—2.|  Besoldunen  952  679)08  45  557  ,56
3.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  21  420  —
zu  übertragen  974  099/%8  45  5576
        <pb n="213" />
        147

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
W  für  künft
—u  Ausgabee.  1.  Apiil  ünftig
—  "6  wegfallend
8  1880/81  8
Mark  Mark
Uebertrag  .  .  ..  .  974  099,  45  5576
4.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  ..  8  553  —
5.  Sächliche  Aussabben  .  .  .  .  ..  3  402  —
6.  Zur  Remunerirung  der  Mitglieder  und  Beamten  der
Kommissionen  für  die  Staatsprüfungen  der  Aerzte,
Zahnärzte,  Apotheker  und  Physiker  und  zu  sächlichen  -
Ausgabenbeidenselben..........................  83  925  —
7—9.  Unterrichts-,  Heil=  und  Wohlthätigkeitsanstalteon  .  217  511860  6  000
10—15.|Sonstige  Ausgaben  für  medizinalpolizeiliche  Zwecke  168  9682  72  224,62
Summe  Kapitel  125  .  .  .  ..  1456  4509,0  123  782,18
126.  Allgemeine  Fonds.
1.  JAllgemeiner  Dispositionsfonds  zu  unvorhergesehenen
Ausgaaern  .  ....  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  75  000  —
2.  Zur  Verstärkung  der  aus  Grundsteucr-Entschädigungen
gebildeten  7  Kirchen-,  Pfarr=  und  Schulverbesserungs-Fonds
  in  der  Provinz  Hannobenr  ...  44  018/0  —
3.  Zu  Umzugs-  und  Versetzungskosten  15  000  —
Summe  Kapitel  126  ..  134  018106  —
Summe  K  4  49  143  913  808  097/3
X.  Kriegsministerium.
127.  Für  die  Verwaltung  des  Zeughauses  in
Berlin.
1.  Besoldunen  .  .  ...  21900  —
2.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssn  3600  —
zu  übertragen  25  500  —

 

 

 

Ges.  Samml.  1880.  (Nr.  8700.)

 

25
        <pb n="214" />
        —  148  —

 

Betrag

 

 

 

Allgemeine  Bemerkung.  Bei  sämmtlichen  Baufonds
  können  die  am  Schlusse  des  Jahres  verbleibenden
  Bestände  zur  Verwendung  in  den
folgenden  Jahren  reservirt  werden.

 

 

 

 

 

.,  Darunter
für  .-—
  Ausgabe.  1.  April  künftig
1880°81  wegfallend

Mark  Mark
Uebertrag  25  500  —
3—4.  Andere  persönliche  Ausgasen  .  ..  .  272  —
5—8.  Sächliche  Ausgabgen  15  528  —
Summe  X.  Kriegsministerium  .  .  .  ...  ..  .  .  .  .  .  ..  41  300  —
Dauu  IX.  Ministerium  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiien
  49  143  913  808  097
DHD  1II.  Ministerium  für  Landwirthschaft  2c.|0  759  825  41  255/46
V  II.  Ministerium  des  Innern  ..  .  .  .  .  ..  39  815  325  262  605,60
-  VI.  Justizministerium  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  73  347  300  3  683  638%
·  V.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe
  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  .  ..  ..  .  ..  ..  .  ...  1  480  191  5  340
-  IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten]  16  658  603  44  449
"  III.  Finanzministerim  35  666  309  3  522  986/#1
"  II.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  410  570  —
I.  Staatsministerim  .  ..  2774771  34  680
Summe  C.  Staatsverwaltungs-Ausgaben.  .  .  .  230  098  107  8  403  051,s
Dazu  B.  Dotationen  und  allgemeine  Finanzverwaltng
  245  841  704  528  890/)0
A.  Betriebs=  c.  Kosten  284  499  119,,0½  813%
Summe  der  dauernden  Ausgaben  760  438  930/50%  18  627  756
        <pb n="215" />
        —  149  —

 

 

 

Betrag
—  für
—  Ausgabe.  1.  April
5  1880/81
Mark
Einmalige  und  außerordentliche
Ausgaben.
I.  Staatsministerium.
1.  Staatsarchive.
1.  Bur  Errichtung  eines  zur  Aufnahme  des  Staatsarchivs
zu  Jdstein  bestimmten  neuen  Staats-Archivgebäudes
in  Wiesbaden,  zweite  und  letzte  Rate  der  Baukosten,
sowie  zur  Ausstattung  des  neuen  Gebäudes  mit  den
nöthigen  Utensilien  und  Aktengestellen  und  zur  Ueberführung
  der  Archivbestände  von  Idstein  nach  Wiesbadrnrnàn
  123  800
2.  Bur  Erneuerung  des  Daches  und  der  Decken  des  westlichen
  Flügels  der  dem  Staatsarchive  überwiesenen
Schloßgebäude  in  Marbngg  60  000
3.  Zurx  Beschaffung  von  Repositorien  und  Mobilien  für
das  sog.  Stockhaus  und  den  südlichen  Schloßflügel
in  Marbrgggg  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ...  34  100
4.  Zur  Anschaffung  von  Urkundenschränken  für  das  Staatsarchiv
  in  Marbrg  ..  ..  .  .  ..  26  000
Summe  Kapitel  1.  .  .  ..  243  900
2.  Ober-Rechnungskammer.
1.  Zur  Erweiterung  der  Dienstgebäude  der  Ober-Rechnungskammer,
  zweite  und  letzte  RKtt  120  036
Summe  Kapitel  2  für  sich.
Summe  J.  .  .  ..  363  936
(Nr.  8700)  25“
        <pb n="216" />
        Betrag
für
—E  Ausgabe.  1.  April
S  1880/81

Vorl
II.  Finanzministerium.
3.  Verwaltung  der  indirekten  Steuern.
1.  Lur  Beschaffung  neuer  Waffen  für  das  Grenzaufsichtspersonal..............·....·.....................
  100000
Summe  Kapitel  3  für  sich.
Sunime  II  .  .  ...  100  000
III.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
4.  Verwaltung  für  Berg-,  Hütten=  und  Salinenwesen.

1.  Zur  Ausführung  von  Bohrversuche  .  ...  .  150  000
2.  Zu  Bauprämien  für  Bergleute,  welche  in  der  Nähe  der
fiskalischen  Steinkohlenbergwerke  im  Bezirk  der  Bergwerksdirektion
  zu  Saarbrücken  sich  Wohnhäuser  für
eigene  Rechnung  baten  .  ..  ..  .  .  ..  45  000
3.  Zur  Gewährung  unverzinslicher  Darlehne  an  solche
Bergleute,  welche  sich  in  der  Nähe  der  Saarbrücker
Steinkohlenbergwerke  Wohnhäuser  für  eigene  Rechnung
  banen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  75  000
4.  Subvention  zum  Bau  der  St.  Gotthard-Eisenbahn  125  000
Summe  Kapitel  4.  .  .  .  .  395  000
5.  Verwaltung  der  Eisenbahn-Angelegenheiten.

1—2.Für  den  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Berlin.##  2  800  000
3.  Für  den  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Bromberg8  250  000
4—9.|Für  den  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Hannover  2  052  600
zu  übertragen.  5  102  600
        <pb n="217" />
        —  151  —

 

 

Betrag
für
*  Ausgabe.  I.  April
—  1880/81
Mark
Uebertrag  .  5  102  600
10—12.|Für  den  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Frankfurt  a.  M.  387  000
13—14.|Für  den  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Kassel  (Main-=Weserbanhhnnnnn)
  .  .  .  .  ..  538  000
15.  Für  die  Wilhelmshaven-Oldenburger  Eisenbahn  30  700
16.  Kir  die  Herstellung  von  Central-Weichen=  und  Signal-Apparaten,
  fernere  Rtt  100  000
17.Subvention  zum  Bau  der  St.  Gotthard-Eisenbahn  .  62  500
18.  Dispositionsfonds  zu  unvorhergesehenen  Ausgaben  für
die  Staatseisenbahen  900  000
Summe  Kapitel  5  .  .  .  ..  7  120  800
6.  Bauverwaltung.
1—2.ur  Regulirung  der  Wasserstrafpen  5  833  000
3—14.  Zum  Bau  von  Schifffahrtskanälen,  Schleusen,  Häfen  2  686  200
15—24.|  Zu  Seehäfen  und  Seeschifffahrtsverbindungen  .  3  170  455
25—43.|  Zum  Bau  von  Straßen,  Brücken,  Dienstwohnungen.  3  190  580
Summe  Kapitel  6  14  880  235
Summe  III  .  .  .  .  .  22  396  035
IV.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.
7.  1.Zu  Entschädigungen  für  aufgehobene  gewerbliche  Berechtigugen
  ..  ..  .  .  ..  20  000
2.  Zur  Wiederherstellung  des  fiskalischen  Ems-Lootsenschooners
  „BorkumwkwkwkwkunnnnuÜ  .  ...  12  688
33.  Zu  den  Kosten  der  Erhöhung  des  südwestlichen  Observationsthurmes
  des  Navigations-Schulgebäudes
zuAltona......................................  5  800
Summe  IV  .  .  .  ..  38  488

 

 

Mr.  8700.)
        <pb n="218" />
        Betrag

 

für
.  i  Ausgabe.  1.  April
S  "l  1880/81
Mck
V.  Justizministerinm.
8.1—8.  Zum  Bau  und  zur  Erwerbung  von  Gerichts=  und
Gefängnißgebäuden  9601  930
9.  Zur  Vermehrung  des  Pauschquantums  zur  Vorbereitung
und  theilweisen  Herstellung  derjenigen  Bauten,  welche
für  die  Durchführung  der  Justizreorganisation  nöthig
sind,  einschließlich  der  Erwerbung  der  erforderlichen
Bauplätze,  der  Beschaffung  der  zu  der  inneren  Einrichtung
  erforderlichen  Utensilien,  sowie  zur  Beschaffung
  der  erforderlichen  interimistischen  und  Miethslokallen
  2  000  000
Summe  W..  2961  930
VI.  Ministerium  des  Innern.
9  EStatistisches  Büreau  ..  .  .  .  ....  .  ....  ..  .  .  .  .  ..  .  .  ...  .  .  ..  200  000
2.Verwaltung  des  Innern  .  .  .  ...  30  000
3.  JLandgendarmerie  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  ...  .  ..  .  .  .  ..  1772
4—7.  Strafinstaltsverwaltung  ............................  1097000
Sumchl.....  1328772
VII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
10.  Forstverwaltung.

 

##

Zur  Ablösung  von  Forstservituten,  Reallasten  und

Prämien  zu  Chausseebauten,  sowie  Beihülfe  zu  Wegeund
  Brückenbauten  im  Interesse  der  Forstverwaltung

Passivrennen  ..  ..  ..  .  .  ..  .

 

Zur  Beschaffung  fehlender  Försterd  hnung
(Extraordinärer  Zuschuß  zu  Kapitel  2  Titel  16  des
Ordinariummggngngngngn  .  .  ..  ...  .  ...

 

 

 

1200  000
100  000

300  000

1  600  000
        <pb n="219" />
        —  163  —

 

 

Betrag
für
*2#  Ausgabe.  1.  April
8  1880/81
Mark
11.  Landwirthschaftliche  Verwaltung.
1.Du  verschiedenen  Baureparaturen  bei  der  landwirthschaftlichen
  Akademie  in  Poppelsdorf  ......  .  ...  .  ...  7190
2.  JZu  verschiedenen  Neu-  und  Verbesserungsbauten  auf
dem  Obst-  und  Weinbau---Institut  in  Geisenheim  ..  12  800
3.  Für  die  nothwendige  Reparatur  der  Dächer  des  Oekonomie=
  und  Apothekengebäudes  und  der  Pfkerde-Krankenställe
  der  Thierarzneischule  in  Berlin  13  700
4.  Für  den  Anschluß  der  Grundstücke  der  Thierarzneischule
in  Berlin  an  die  Kanalisaton  23  512
5.  Für  die  Um-  und  Neubauten  bei  der  Thierarzneischule
in  Hannover  (Ergänzungsrat)  40  200
6.Zur  Beschaffung  von  Instrumenten,  Stallutensilien  ꝛc.
für  die  Thierarzneischule  in  Hannoer  2  000
7.  Zur  Hebung  der  Fischeeiii  .  .  .  .  .  .  ..  52  500
8.  Für  die  im  April  und  Mai  1880  stattfindende  internationale
  Fischerei-Ausstellg  50  000
9.Für  das  Dünenwesen  in  den  Provinzen  Ost=  und  Westpreußen
  und  PDommen  ..  73  000
10.  JZur  Herstellung  von  Uferschutzwerken  auf  dem  Weststrande
  der  Insel  Sylt,  zweite  Rate.  ..  .  ...  .  .  .  .  .  ...  50  000
11.  Zu  den  Kosten  der  Vorbereitungen  für  die  Weichsel-Nogat-Regulirng
  .  .  .  .  30  000
12.  Zur  Förderung  der  Kanalbauten  im  mittleren  Emsgebiete
  der  Provinz  Hannover,  letzte  Ergänzungsrate  500  000
13.  Zur  Vollendung  der  Meliorationsanlagen  im  Gebiete
der  Elb=  Umssuth  bei  Magdeburtg  ..  .  177  000
14.  Für  die  Deichanlage  zwischen  Barby  und  Schönebeck  100  000
15.  Fer  die  partielle  Regulirung  der  Spree  oberhalb  Kottbus,
erste  RKat  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  41000
16.  Zum  Ankauf  der  von  dem  Geheimen  Ober-Regierungsrath
  von  Nathusius  hinterlassenen  Bibliothek  und
Sammlung  naturhistorischer,  insbesondere  osteologischer
  Gegenstinde  .  .  ...  .  ...  .  .  ..  62  000
Summe  Kapitel  11  .  .  .  .  .  1234  902

 

(Nr.  8700.)
        <pb n="220" />
        —  154  —

 

 

Betrag
für
Ausgabe.  1.  April
8  1880/81

Mark
12.  Gestütverwaltung.

1.  Zum  Ankauf  von  Pferden  (Extraordinärer  Zuschuß  zu
Kapitel  108  Titel  45  des  Ordinariums)  300  000

2.  Zum  Ankauf  des  sogenannten  neuen  Wehr-Saillants

im  ehemaligen  Brückenkopf  zu  Kosel  für  das  dortige
Landgestt::  .  .  .  .  ..  6  265

3.  JZu  verschiedenen  Reparaturen  und  baulichen  Herstellungen

  bei  dem  Hauptgestüt  Beberbeck  und  dem  damit
verbundenen  Vorwerk  Sababurg  (Restkosten)  12715

4.  Zum  Bau  eines  neuen  Beschälerstalles  bei  dem
Litthauischen  Landgestüt  zu  Insterbureg  .  .  .  .  16  600

5.  Zum  Bau  eines  neuen  Beschälerstalles  bei  dem
Litthauischen  Landgestüt  zu  Gudwallen  44  620
Summe  Kapitel  12  380  200
Summe  VII..  ..  .  3215  102

VIIII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=

  und  Medizinal-Angelegenheiten.

13.]  1.  Zum  Neubau  der  Dienstgebäude  des  Ministeriums,

einschließlich  einer  Dienstwohnung  für  den  Minister,
zweite  RKHttteteetetttooo  ...  .  .  ..  450  000

Zum  Bau  von  Universitätsgebäuden  und  zu  anderen
Universitätszwecken.

24.  Universität  in  Königsberg  i.  Pr.  ...  ......  ....  ...  ....  189  000
5—8.  Universität  in  Berlnn  .  .  .  ..  1  560  884
9—13.Universität  in  Halle  a.  dSBSBBB.  340  000
14.  JUniversität  in  Kiel  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  34  000
15—17.  Universität  in  Götting  224  265
18.  Universität  in  Marbreg  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  100  000
19—20.|Universität  n  BrrrDrDrlà  55  000
zu  übertragen  .  2  953  149
        <pb n="221" />
        Betrag
für
**-  Ausgabe.  1.  April
S  1880/81

Mark

Uebertrag  ..  2  953  149
Zu  Unterrichts-,  Kunst-  und  wissenschaftlichen  Zwecken.

21—-37.]  Zum  Bau  von  Gebäuden  für  höhere  Lehranstalten  und
zu  anderen  extraordinären  Ausgaben  für  diese  Institute  1572  436

38—49.|  um  Bau  von  Seminargebäuden  und  zu  anderen
Seminarzweken  .  ..  746  062
50—51.  Für  Kunst=  und  wisseüschaftliche  LOwecke.4#  10  200
52—63.|Für  das  technische  Unterrichtswesen  ..  2  075  540
Summe  VIII  .  7  357  387

IX.  Kriegsministerium.

14.  Zur  anderweiten  Einrichtung  des  Zeughauses  zu  Berlin

(Gesetz  vom  17.  März  1877,  Gesetz-Samml.
S.  123),  vierte  RKtta  1  000  000

Summe  IX  für  sich.

Dazu:  Summe  VIII.  Ministerium  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.
  .  .  .  .  ·......·....·..  7357387
DII.  Ministerium  für  Landwirthschaft  rc.  3215  102
-  VI.  Ministerium  des  Innern  .  .  ..  .  ...  1328772
-  V.  Justizministerimm  2961930

IV.  Ministerium  für  Handel  und  Ge-E
  38  488

-  III.  Ministerium  der  öffentlichen  Ar—
beiiien  ..  22  396  035
-  II.  Finanzministerium  ...  ...........  100  000
"  I.  Staatsministerinmm  363  936
Summe  der  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben38761  650

Ges.  Samml.  1880.  (Nr.  8700.)

 

 

26
        <pb n="222" />
        —  156  —

Abschluß.
Es  betragen:

1)  die  Einnahhen  ...  799  200  580/,%  Mark,
2)  die  dauernden  Ausgaben  760  438  930/0  Mark

3)  die  einmaligen  und  außerordentlichen
  Ausgaben  38  761  650  -

=  799  200  580/50  Mark.

 

Berlin,  den  1.  März  1880.

(I.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  v.  Kameke.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.
Maybach.  Bitter.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gebruckt  in  der  Reichsbweckerei.
        <pb n="223" />
        —  157  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  13.

(Nr.  8702.)  Gesetz,  betreffend  den  Ankauf  der  im  Großherzoglich  Hessischen  Gebiete  belegenen
Strecke  der  Main-Weserbahn  und  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Cölbe  nach
Laasphe.  Vom  7.  März  1880.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

S.  1.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt:

a)  für  Rechnung  des  Staates  die  im  Großherzoglich  Hesuchen  Gebiete
belegene  Strecke  der  Main-Weserbahn  nebst  allem  Zubehör  zum  Preise
von  17  250  000  Mark  nach  näherer  Maßgabe  des  beigedruckten  Vertrages
  vom  20.  November  1878  und  der  zugehörigen  Nachtrags-»

  17.J«1i—»-,  .
erklärungen  vom  —(J—  1879  käuflich  zu  erwerben,

b)  zum  Bau  einer  Eisenbahn  von  Cölbe  nach  Laasphe  die  Summe  von
1  600  000  Mark  zu  verwenden.

Mit  der  Ausführung  der  unter  b  genannten  Bahn  ist  erst  dann  vorzugehen,
  wenn  nachstehende  Bedingungen  erfüllt  sind:

A.  Der  gesammte,  zum  Bau  der  Bahn,  einschließlich  aller  Nebenanlagen,
na  Maßaabe  des  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  festul
stellenden  Projekts  erforderliche  Grund  und  Boden  ist  der  Staatsregierung
  unentgeltlich  und  lastenfrei  zum  Eigenthum  zu  überweisen
oder  die  Erstattung  der  sämmtlichen,  staatsseitig  für  dessen  Beschaffung
im  Wege  der  freien  Vereinbarung  oder  der  Enteignung  aufzuwendenden
Kosten,  einschließlich  aller  Nebenentschädigungen  für  Wirtoschafts.
erschwernisse  und  sonstige  Nachtheile,  in  rechtsgültiger  Form  zu  übernehmen
  und  sicher  zu  stellen.

B.  Die  Mitbentung  der  Chausseen  und  öffentlichen  Wege,  soweit  dies
die  Aufsichtsbehörde  für  zulässig  erachtet,  ist  seitens  der  daran  betheiligten

Ges.  Samml.  1880.  (Nr.  8702.)  27

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  März  1880.
        <pb n="224" />
        —  158  —

Interessenten  unentgeltlich  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die
Dauer  des  Bestehens  und  Betriebes  der  Bahn  zu  gestatten.

C.  Außerdem  ist  von  den  Interessenten  zu  den  Baukosten  noch  ein  unverzinslicher,
  nicht  rückjahlbarer  Zuschuß  von  120  000  Mark  zu  leisten.

g.  2.

Der  nach  H.  1  erforderliche  Geldbedarf  von  zusammen  18  850  000  Mark
ist  durch  Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrages  von  Schuldverschreibungen
aufzubringen.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinssatze,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen)  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe,  wegen
Annahme  derselben  als  pupillen=  und  depositalmäßige  Sicherheit  und  wegen  Verjährung
  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869  (Gesetz-Samml.
  S.  1197)  zur  Anwendung.

*'

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  §F.  1  bezeichnete  Eisenbahnstrecke
  beziehungsweise  Eisenbahn  durch  Veräußerung  bedarf  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit
  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages.

(üll-.  dieser  Vorschrift  entgegen  einseitig  getroffenen  Verfügungen  sind  rechtsungültig.

8  9.  4.
Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird,  soweit  solche  nach  den  Bestinmmungen

des  F.  2  nicht  durch  den  Finanzminister  erfolgt,  dem  Minister  der  öffentlichen
Arbeiten  übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  März  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  v.  Kameke.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.
Maybach.  Bitter.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.
        <pb n="225" />
        —  159  —

Nachdem  Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen  und  Seine
Königliche  Hoheit  der  Gvoßgeersog  von  Hessen  und  bei  Rhein  übereingekommen
sind  en  Vertrag  vom  30.  Mai  1868,  betresfend  die  Verwaltung  und  den  Betrieb
er  im  Großherzoglich  Hessischen  Gebiete  belegenen  Strecke  der  Main-Weserbahn
aufzuheben  und  denselben  durch  einen  neuen  Vertrag  zu  ersetzen,  nach  welchem
die  bezeichnete  Strecke  an  den  Preußischen  Staat  abgetreten  werden  soll,  sind  zu
diesem  Zwecke  die  Bevollmächtigten  der  beiden  Hohen  Regierungen  und  zwar

seitens  der  Königlich  Preußischen  Regierung:
1)  der  Ober-Bau=  und  Ministerialdirektor  Theodor  Weishaupt,
2)  der  Geheime  Ober-Finanzrath  Max  Rötger,
3)  der  Geheime  Legationsrath  Paul  Reichardt,

seitens  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung:
1)  der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister,  Staatsrath
  Dr.  Carl  Neidhardt,
2)  der  Ministerialrath  Franz  Fink

Usammengetreten  und  haben  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  den  nachstehenden
Vertrag  abgeschlossen.

Artikel  I.e

Die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  überträgt  das  ihr  zustehende  Eigenthumsrecht
  an  der  in  ihrem  Gebiete  belegenen  Strecke  der  Main-Weserbahn  nebst
allem  Zubehör  auf  den  Preufischen  Staat  gegen  Zahlung  von  Siebzehn  Millionen
Zweihundertfünfzigtausend  Mark.  «

Der  Uebergang  des  Eigenthums  findet  am  1.  April  1879  gegen  kostenfreie
baare  Ablieferung  vorbezeichneter  Geldsumme  an  die  Grohherzoglich  Hessische
Eisenbahnschuldentilgungskasse  in  Darmstadt  statt.

Mit  demselben  Tage  tritt  der  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der
Großherzoglich  Hessischen  Regierung  abgeschlossene  Staatsvertrag  nebst  Schlußprotokoll
  vom  30.  Mai  1868,  betreffend  die  Verwaltung  und  den  Betrieb  der
im  Gr  bhetzoglich  Hessischen  Gebiete  belegenen  Strecke  der  Main-Weserbahn,
außer  Kraft.

Alle  Kosten  für  Erweiterungsbauten  und  Anlagen  der  auf  Großherzoglich
Hessischem  Gebiete  belegenen  Strecke  der  Main-Weserbahn,  sowie  für  Vermehrung
der  Betriebsmittel,  welche  nach  Unterseichmung  dieses  Vertrages  aus  anderen  als
Betriebsfonds  entstehen  möchten,  übernimmt  die  Königlich  Preußische  Regierung
auf  ihre  Rechnung.  -

Für  die  Zeit  bis  zum  31.  März  1879  findet  eine  vollständige  Abrechnun
über  die  Betriebserträgnisse  der  Main-Weserbahn,  über  die  Resteinnahmen  un
Ausgaben  und  über  etwaige  zur  Vertheilung  bestimmte  Entschädigungsgelder
fremder  Bahnen  nach  Maßgabe  des  Staatsvertrages  vom.  30.  Mai  1868  statt.

(Nr.  3702.)  27
        <pb n="226" />
        —  160  —

Der  hiernach  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  ufallende  Antheil
ist  längstens  bis  zum  1.  September  1879,  soweit  die  Uebers  Iüsi  bis  dahin  festestellt
  find,  von  der  Verwaltung  der  Main-Weserbahn  an  die  Großherzoglich
Hensa  Eisenbahnschuldentilgungskasse  in  Darmstadt  abzuliefern.

Die  Fonds  für  Unterstützungen  und  Pensionen,  sowie  die  Kleiderkasse  bleiben
hierbei  außer  Rechnung.  Diese  Fonds  verbleiben  der  Verwaltung  der  Main-Weserbahn,
  wogegen  die  genannte  Verwaltung  auch  alle  Verpflichtungen  in  Bezug
auf  die  Pensions=  und  Unterstützungskassen,  die  Kranken=  und  Sterbekassen,  sowie
die  Kleiderkasse  der  Angestellten  und  der  ständigen  Arbeiter  übernimmt.

Artikel  2.

Hinsichtlich  der  Erwerbung  des  zu  späteren  Erweiterungen  der  Main-Weserbahn
  und  deren  Stationsplätze  auf  Großherzoglich  Hessischem  Gebiete  etwa  erforderlichen
  Grund  und  Bodens  kommen  die  für  die  Main-Weserbahn  zur  Zeit
bestehenden  Bestimmungen  auch  ferner  zur  Anwendung,  soweit  solche  nicht  durch
allgemein  für  die  Großherzoglich  Hessischen  Staatsbahnen  gültige  Gesetze  eine  Abänderung
  erleiden  möchten.

Die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Genehmigung  von  Projekten  für  Erweiterungsanlagen,
  soweit  solche  die  HKerlleluug  von  Brücken,  Durchlässen,  Flußkorrektionen,
  Wegeübergängen  und  Parallelwegen,  sowie  die  baupolizeiliche  Prüfung
  von  Bahnhofsanlagen  betrifft,  bleibt  der  Grozperzolihh  Hessischen  Regierung
innerhalb  ihres  Gebietes  vorbehalten.

Artikel  3.

Die  auf  Großherzoglich  Hessischem  Gebiete  belegene  Strecke  der  Main-Weserbahn
  wird  seitens  der  Königlich  Preußischen  Regierung  im  Bau  und  Betrieb
  nach  denselben  Grundsätzen  und  mit  gleicher  Sorgfalt  behandelt,  wie  der
übrige  Theil  dieser  Bahn.  Artikel  4

rtikel  4.

«  Soll  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  künftig  in  Folge  eintretenden
Bedürfnisses  die  Anlage  neuer  Wasserdurchlässe,  Staats-  oder  Vöinalsfrazen
Kanäle  oder  Eisenbahnen  anordnen  oder  genehmigen,  welche  die  Main-Weserbahn
auf  Großherzoglich  Hessischem  Gebiete  kreuzen,  so  wird  die  Königlich  Preußische
Regierung  gegen  deren  Ausführung  keine  Einsprache  erheben.  Es  sollen  aber
Niveaukreuzungen  mit  Eisenbahnen,  sowie  Drehbrücken  bei  Kanälen  ausgeschlossen
sein  und  von  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  alle  erforderlichen  Maßregeln
  getroffen  werden,  damit  durch  solche  Anlagen  weder  der  Betrieb  der  Main-Weserbahn
  gestört  werde,  noch  der  Verwaltung  derselben  ein  anderer  Aufwand
daraus  erwachse,  als  der  für  die  Bewachung  neuer  Uebergänge.

Artikel  b.

Die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  kann  innerhalb  ihres  Gebietes  die
Zulassung  des  technischen  Betriebsanschlusses  anderer  Eisenbahnunternehmungen,
jedoch  mit  Ausschluß  von  Anschlüssen  auf  freier  Bahn,  verlangen;  bezüglich  der
Uebergangsgebühren  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  dergleichen  Vuchtüsf-
        <pb n="227" />
        —  161  —

nach  denselben  Gundsäten  behandeln,  welche  in  Preußen  für  Anschlüsse  von  Staatsbahnen
  überhaupt  in  Geltung  stehen.

Soweit  hierbei  die  Mitbenutzung  bestehender  Bahnhofsanlagen  und  Bahnstrecken
  erforderlich  wird,  ist  dafür  eine  angemessene  Entschädigung  zu  leisten.

Auch  ist  die  Verwaltung  der  Main-Weserbahn  verpflichtet,  Schienenverbindungen
  gewerblicher  oder  anderer  Etablissements  mit  den  auf  Grohherzoglich
Hessischem  Gebiete  belegenen  Bahnstationen  zuzulassen.

In  keinem  der  vorgenannten  Fälle  dürfen  der  Verwaltung  der  Main-Weserbahn
  durch  eine  solche  Anlage  Kosten  erwachsen,  noch  darf  der  Betrieb
dieser  Bahn  behindert  oder  erschwert,  noch  die  Betriebssicherheit  benachtheiligt

werden.
Artikel  6.

So  lange  die  Königlich  Preußische  Regierung  sich  im  Eigenthum  und
Betrieb  der  Main-Weserbahn  befindet,  soll  die  im  Großherzogthum  Hessen
belegene  Strecke  dieser  Bahn  mit  allem  zum  Betrieb  nothwendigen  Zidehär
weder  zur  Grundsteuer  noch  rücksichtlich  des  Betriebs  zur  Gewerbesteuer  heran-8
  en  werden.  Dasselbe  gilt  für  den  Fall  des  etwaigen  Ueberganges  der  Main-Frbahn

  an  das  Deutsche  Reich  (Art.  16).
Artikel  7.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  ihre  Genehmigung  zur  Erbauung
eines  bedeckten  Uebergangs  von  dem  Perron  der  Main-Weserbahn  zu  Gießen
nach  dem  dortigen  Perron  der  Oberhessischen  Bahnen,  wenn  die  Großherzoglich
Hessische  Regierung  solches  im  Interesse  des  Personenverkehrs  wünschen  sollte,
nicht  versagen,  insoweit  der  Umbau  des  Bahnhofs  oder  die  Vergrößerung  des
jetzggen  Empfangsgebäudes  der  Main-Weserbahn  hierdurch  nicht  behindert  wird.

Zwischen  der  Main-Weserbahn,  der  Deutz-Gießener  Bahn  und  den  Oberhessischen
  Bahnen  soll  auch  ferner  eine  Schienenverbindung  bei  Gießen  eingerichtet
  bleiben.  Sollte  wegen  des  Umbaues  eines  der  dortigen  Bahnhöfe  die
letzt  bestehende  Geleiseverbindung  verändert  werden  müssen,  so  tragen  die  Main.

eserbahn  und  die  Oberhessischen  Bahnen,  jede  für  sich,  die  Kosten  des  auf
ihr  Bahnterrain  entfallenden  Theils  der  Veränderung.

Artikel  8.

Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  der  im  Großherzoglich  Hessischen
Gebiete  belegenen  Strecke  der  Main-Weserbahn  erfolgt  durch  das  im  Bahnpolizeireglement
  bezeichnete  Königlich  Preußische  Eisenbahnpersonal,  welches  auf
Grisentation  der  Königlich  Preußischen  Betriebsverwaltung  von  den  kompetenten

roßherzoglich  Hessischen  Behörden  in  Pflicht  zu  nehmen  ist.  Die  Handhabun
der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  hinsichtlich  dieser  Bahnstrecke  den  betreß
fenden  Großherzoglich  Hessischen  Organen  ob.  Dieselben  werden  den  Bahnpolizeibeamten
  auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten.
Artikel  9.

Die  im  Großherzogthum  Hessen  zum  Schutze  der  Eisenbahnen  und  Telegraphen

  und  des  Betriebs  derselben  jeweilig  bestehenden  gesetzlichen  und  polizei-(Nr.
  9702.)
        <pb n="228" />
        —  162  —

lichen  Bestinmungen  finden  gleichmäßig  auch  auf  die  im  Großherzoglich  Hessischen
Gebiete  belegene  Strecke  der  Main-Weserbahn  Anwendung.

Artikel  10.

Die  Anstellung  und  Beaufsichtigung  der  Beamten  für  die  auf  Großherzoglich
  Hessischem  Gebiete  belegene  Strecke  der  Main-Weserbahn  erfolgt  lediglich
durch  die  zuständigen  Königlich  Preußischen  Behörden.

Bei  der  Auswahl  des  auf  Großherzoglich  Hessischem  Gebiete  zu  stationirenden
niederen  Personals  (Bahnwärter,  Weichensteller,  Packer,  Arbeiter  2c.)  sind  Angehörige
  des  Hessischen  Staates  thunlichst  zu  berücksichtigen.

Wenn  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  aus  polizeilichen  Gründen
die  Entfernung  eines  auf  ihrem  Gebiete  stationirten  Beamten  von  seiner  Stelle
für  geboten  erachten  sollte,  so  wird  sie  der  Königlich  Preußischen  Regierung
hierüber  Mittheilung  machen  und  diese  dann  ein  solches  Ansinnen  sobald  als
thunlich  berücksichtigen.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  verpflichtet  sich,  den  als  Großherzoglich
Hessisches  Mitglied  der  Direktion  der  Main-Weserbahn  seither  aungest  ten
Beamten  mit  seiner  gegenwärtigen  Besoldung  und  allen  sonstigen  Rechten  in
ihren  Dienst  zu  übernehmen  oder  denselben,  wenn  er  dieses  vorziehen  sollte,  in
den  Ruhestand  zu  versetzen.  Im  letzteren  Falle  wird  die  Königlich  Preußische  Re-Fierung
  die  Pensionirung  auf  Grund  des  Großherzoglich  Hessischen  Gesetzes  vom

7.  November  1874  eintreten  lassen.  Dagegen  ist  im  Falle  der  Uebernahme  in
den  Preußischen  Staatsdienst  die  etwaige  Pensionirung  dieses  Mitgliedes  der
Direktion  nach  Maßgabe  der  für  die  Preußischen  unmittelbaren  Staatsbeamten
geltenden  gesetzlichen  Vorschriften  unter  Anrechnung  der  im  Großherzoglich  Hessischen
Stratsdieste  zurückgelegten  Dienstzeit  zu  bewirken,  dem  betreffenden  Beamten  aber
ein  Pensionsbetrag  von  mindestens  der  Höhe  zu  gewähren,  wie  er  ihn  beanspruchen
  könnte,  wenn  er  am  1.  April  1879  auf  Grund  des  gedachten  Großherzoglich
  Hessischen  Gesetzes  in  den  Ruhestand  versetzt  wäre.

Artikel  11.

Die  Angehörigen  des  einen  Staates,  welche  im  Gebiete  des  anderen  Staates
angestellt  werden,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  des  Heimathlandes
  nicht  aus  und  sind  während  ihres  dienstlichen  Aufenthalts  daselbst  nur
denjenigen  Steuern  und  Personallasten  unterworfen,  welche  nach  den  dortigen
Landesgesetzen  unter  gleichen  Verhältnissen  für  alle  Fremden  zur  Anwendung
elangen.

8  8Wie  Bahnbeamten  sind  rücksichtlich  der  Disziplinarbehandlung  ausschließlich
der  Königlich  Preußischen  Regierung,  beziehungsweise  deren  zuständigen  Organen,
im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates  unterworfen,  in  welchem
sie  ihren  amtlichen  Wohnsitz  haben.

Artikel  12.

Alle  privatrechtlichen  Ansprüche,  welche  in  Veranlassung  der  Anlage,  des
Betriebs  und  der  Verwaltung  der  im  Großherzoglich  Hessischen  Gebiete  belegenen

Strecke  der  Main-Weserbahn  gegen  die  Königlich  Preußische  Betriebsverwaltung
        <pb n="229" />
        —  163  —

erhoben  werden,  unterliegen  der  Entscheidung  der  zuständigen  Großherzoglich
Hessischen  Gerichte.  Zu  dem  Ende  soll  die  Stadt  Gießen  als  juristisches  Domzil
der  Königlich  Preußischen  Bahnverwaltung  in  dem  Großherzogthum  Hessen  betrachtet
  werden.  Verbrechen  und  Vergehen  bezüglich  der  obigen  Bahnstrecke  oder
der  Transporte  auf  derselben  werden  ebenfalls  von  den  zuständigen  Großherzoglich
Kessichen  Behörden  untersucht  und  nach  den  im  Großherzogthum  Hessen  geltenden

esetzen  beurtheilt.
Artikel  13.

Der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  bleibt  in  Ansehung  der  auf  ihrem
Gebiete  belegenen  Strecke  der  Main-Weserbahn  die  Landeshoheit  vorbehalten.

Auf  dieser  Strecke  sollen  nur  Großherzoglich  Hessische  Hoheitszeichen  angewendet
  und  von  den  daselbst  stationirten  Bahnbeamten,  sofern  sie  Großherzoglich
Hessische  Staatsangehörige  sind,  die  Großherzoglich  Hessische  Kokarde  getragen

werden.
Artikel  14.

Die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  wird  zur  Handhahung  des  ihr  über
die  im  Großherzogthum  belegene  Strecke  der  Main-Weserbahn  zustehenden  Hoheitsund
  Aufsichtsrechts  einen  beständigen  Kommissarius  bestellen,  welcher  sie  hinsichtlich
der  Beziehungen  zur  Königlich  Preußischen  Verwaltung  der  Main-Weserbahn  in
allen,  nicht  zum  direkten  gerichtlichen  oder  polizeilichen  Einschreiten  der  Behörden
geeigneten  Fällen  zu  vertreten  hat.

Artikel  15.

Die  Festsetzung  der  Tarife,  die  Feststellung  des  Fahrplanes  und  die  Erlassung
aller  sonstigen,  die  Verwaltung  und  den  Betrieb  der  Main-Weserbahn  betreffenden
  Verordnungen  ist  ausschließlich  Sache  der  Königlich  Preußischen  Regierung,
welche  sich  jedoch  verpflichtet,  die  auf  Großherzoglich  Hessischem  Gebiete  belegene
Strecke  der  Main-Weserbahn  in  gleicher  Weise  wie  die  übrigen  Strecken  dieser
Bahn  zu  behandeln.

as  den  Fahrplan  betrifft,  so  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung,
so  lange  nicht  eine  anderweite  Vereinbarung  mit  der  Großherzoglich  Hessischen
Regierung  getroften  sein  wird,  über  die  im  Großherzoglich  Hessischen  Gebiete
belegene  Strecke  bis  Frankfurt  a.  M.  täglich  in  beiden  Richtungen  mindestens  je
fünf  Personenbeförderung  vermittelnde  Züge  führen  und  auf  sämmtlichen,  im
Großherzogthum  Hessen  zur  Zeit  vorhandenen  Stationen  halten  lassen.  Von
diesen  Zügen  sollen  vier  unter  thunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche  der  Großherzoglich
  Hessischen  Regierung  wie  bisher  auf  die  Zeit  von  fünf  Uhr  Morgens
bis  elf  Uhr  Abends  annähernd  gleichmäßig  zur  Befahrung  der  im  Großherzogthum
  belegenen  Bahnstrecke  vertheilt  werden.

Artikel  16.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  ohne  Zustim  wung  der  Großherzoglich
  Hessischen  Regierung  die  auf  deren  Gebiete  belegene  Strecke  der  Main-Weserbahn
  nicht  veräußern.

(Nr.  8702.)
        <pb n="230" />
        —  164  —

Für  den  Fall  der  Veräußerung  behält  sich  die  Großhersoglich  Hessische
Regierung  das  Recht  vor,  diese  Strecke  gegen  Erstattung  der  Anlagekosten  für
sich  zu  erwerben.  Zu  dem  gegenwärtigen  Kaufpreis  werden  in  diesem  Fall  die
Kosten  von  künftig  ausgeführten  Erweiterungsanlagen  zugesetzt  und  die  Werthe
von  stattgehabten  Deteriorationen  abgeschrieben.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  haben  keine  Geltung  für  den  Fall,  daß
etwa  die  Preußischen  Staatseisenbahnen  und  hiermit  auch  die  obenbezeichnete  Eisenbahnstrecke
  an  das  Deutsche  Reich  abgetreten  werden.

Artikel  17.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  beiderseits  zur  landesherrlichen  Genehmigun
vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  soll  sobald  als  melich
in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  20.  November  1878.

(L.  S.)  Weishaupt.
(L.  S.)  Rötger.

(L.  S.)  Reichardt.

(L.  S.)  Neidhardt.
(L.  S.)  Fink.

Inm  Artikel  1  des  Staatsvertrages  vom  20.  November  1878,  betreffend  die  Abtretung
  des  Eigenthums  des  Großberzoglich  Hessischen  Antheils  der  Main-Weserbahn
  an  Preußen,  ist  als  Termin  für  den  Eigenthumsübergang  der  1.  April  1879
fessgesett  worden.  Da  es  nicht  angängig  gewesen  ist,  bis  zu  diesem  Zeitpunkte
ie  verfassungsmäßig  erforderliche  Zustinmmung  der  Landesvertretungen  der  kontrahirenden
  Staaten  zu  dem  gedachten  Vertrage  herbeizuführen,  so  ist  die  Verlegung
  jenes  Termins  nothwendig  geworden.  Die  Königlich  Preußische  Regierung
elläre  sich  deshalb,  unter  der  Voraussetzung  einer  gleichen  Erklärung  der  Großherzoglich
  Hessischen  Regierung,  damit  einverstanden,  daß  in  Abänderung  des
Artikels  1  Al.  2  des  Staatsvertrages  vom  20.  November  1878  der  1.  April
1880  als  derjenige  Zeitpunkt  angenommen  werde,  in  welchem  geen  Zahlung  der
i  hen  Antheils  der

pulirten  Kaufsumme  das  Eigenthum  des  Großherzoglich  Hessis

ain-Weserbahn  an  den  Preußischen  Staat  übergehen  soll.
In  Folge  dieser  Terminsverlegung  erklärt  sich  die  Königlich  Preußische

Regierung  unter  der  obigen  Voraussetzung  ferner  damit  einverstanden,  daß

1)  die  im  Artikel  1  Al.  5  des  gedachten  Vertrages  vorgesehene  vollständige
Abrechnung  über  die  Betriebserträgnisse  der  Main-Weserbahn,  über
die  Resteinnahmen  und  Ausgaben  und  über  etwaige  zur  Vertheilung
        <pb n="231" />
        —  165  —

bestimmte  Entschädicungsgelder  fremder  Bahnen  nach  Maßgabe  des
Staatsvertrages  vom  3  .Mai  1868  für  die  Zeit  bis  zum  31.  März
1880  stattfinden  und  der  danach  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung
zufallende  Antheil  längstens  bis  zum  1.  September  1880,  soweit  die
eberschüsse  bis  dahin  festgestellt  sind,  an  die  Großherzoglich  Hessische
Eisnbahnschuldentilgungskase  in  Darmstadt  abgeliefert  werden  soll,
und  daß
2)  in  Abänderung  des  Artikels  10  Al.  4  des  Staatsvertrages  vom  20.  November
  1878  im  Falle  der  Uebernahme  des  Großherzoglich  Hessischen
Mitgliedes  der  Direktion  der  Main-Weserbahn  in  den  Preußischen
Staatsdienst  diesem  Beamten  bei  seiner  etwaigen  Pensionirung  ein
Pensionsbetrag  von  mindestens  der  Höhe  zu  gewähren  sei,  wie  er  ihn
würde  beanspruchen  können,  wenn  er  am  1.  April  1880  auf  Grund
des  Großherzoglich  Hessischen  Gesetzes  vom  27.  November  1874  in  den
Ruhestand  aet  wäre.

Berlin,  den  17.  Juli  1879.

Der  Königlich  Preußische  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:
v.  Philipsborn.

Im  Artikel  1  des  Staatsvertrages  vom  20.  November  1878,  betreffend  die
Abtretung  des  Eigenthums  des  Grohhergoglich  Hessischen  Antheils  der  Main-Weserbahn
  an  Preußen,  ist  als  Termin  für  den  Eigenthumsübergang  der  1.  Mpril
1879  festgesetzt  worden.  Da  es  nicht  angängig  gewesen  ist,  bis  zu  diesem  Zeitpunkte
  die  verfassungsmäßig  erforderliche  Suschrinsng  der  Landesvertretungen  der
kontrahirenden  Staaten  zu  dem  gedachten  Vertrage  herbeizuführen,  so  ist  die
Verlegung  jenes  Termins  oihwendig  geworden.  «
Die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  erklärt  sich  deshalb,  unter  der
Voraussetzung  einer  gleichen  Erklärung  der  Königlich  Preußischen  Regierung,
damit  einverstanden,  daß  in  Abänderung  des  Artikels  1  Al.  2  des  Staatsvertrages
vom  20.  November  1878  der  1.  April  1880  als  derjenige  Zeitpunkt  angenommen
werde,  in  welchem  gegen  Zahlung  der  stipulirten  Kaufsumme  das  Eigenthum  des
Großherzoglich  Hessischen  Antheiles  der  Main-Weserbahn  an  den  Preußischen
Staat  übergehen  soll.
In  Folge  dieser  Terminsverlegung  erklärt  sich  die  Großherzoglich  Hessische
Regierung  unter  der  obigen  Voraussetzung  ferner  damit  einverstanden,  daß
1)  die  im  Artikel  1  Al.  5  des  gadachten  Vertrages  vorgesehene  vollständige
Abrechnung  über  die  Betriebserträgnisse  der  Main-Weserbahn,  über  die
Resteinnahmen  und  Ausgaben  und  über  etwaig-  zur  Vertheilung  be-Ges.
  Samml.  1880.  (Nr.  8702  8
        <pb n="232" />
        —  166  —

stimmte  Entschädigungsgelder  fremder  Bahnen  nach  Maßgabe  des  Staatsvertrages
  vom  30.  Mal  1868  für  die  Zeit  bis  zum  31.  März  1880
stattfinden  und  der  danach  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  sue
fallende  Antheil  längstens  bis  zum  1.  September  1880,  soweit  die
Ueberschüsse  bis  dahin  festgestellt  sind,  an  die  Großherzoglich  Hessische
Eisnbahnschuldentilgungekase  in  Darmstadt  abgeliefert  werden  soll,
und  daß

2)  in  Abänderung  des  Artikels  10  Al.  4  des  Staatsvertrages  vom  20.  November
  1878  im  Falle  der  Uebernahme  des  Großherzoglich  Hessischen
Mitgliedes  der  Direktion  der  Main-Weserbahn  in  den  Preußischen
Staatsdienst  diesem  Beamten  bei  seiner  etwaigen  Pensionirung  ein
Pensionsbetrag  von  mindestens  der  Höhe  zu  gewähren  sei,)  wie  er  ihn
würde  beanspruchen  können,  wenn  er  am  1.  Vpei#  1880  auf  Grund
des  Großherzoglich  Hessischen  Gesetzes  vom  27.  November  1874  in  den
Ruhestand  egt  wäre.

Darmstadt,  den  1.  August  1879.
Großherzoglich  Hessisches  Staatsministerium.

In  Vertretung:
(L.  S.)  v.  Werner.

Ministerial-Erklärung.

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgesunden.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staals-Ministeriums.
Berlin)  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="233" />
        —  167  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  14.  —

 

(Nr.  8703.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  9.  März  1880,  betreffend  Auflösung  der  Königlichen
Direktion  der  Main-Weserbahn  in  Cassel  und  Errichtung  eines  Königlichen
Eisenbahn-Betriebsamtes  daselbst.

A#  Ihren  Bericht  vom  8.  März  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  mit  dem  1.  April  d.  J.

1)  die  durch  Meinen  Erlaß  vom  20.  Juli  1868  (Gesetz-Samml.  S.  712)
zingflet  „Königliche  Direktion  der  Main-Weserbahn  zu  Cassel“  aufgelost.


2)  die  von  derselben  bisher  verwaltete  Main-Weserbahn  mit  dem  Bezirk
der  Eisenbahndirektion  zu  Hannover  vereinigt,  und

3)  ein  von  letzterer  ressortirendes  „Königliches  Eisenbahn-Betriebsamt““
welches  in  Angelegenheiten  der  ihm  übertragenen  Geschäfte  alle  Befugnisse
  und  Pflichten  einer  öffentlichen  Behörde  haben  soll,  in  Cassel
errichtet  wird.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  9.  März  1880.
Wilhelm.

Maybach.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

Redigirt  im  Bürcau  des  Staats-  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Ges.  Samml.  1880.  (Nr.  8703.)  29
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  März  1880.
        <pb n="234" />
        <pb n="235" />
        —  169  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  N  15.  —

 

(Nr.  8704.)  Gesetz)  betreffend  die  Erweiterung  der  Staatseisenbahnen  und  die  Betheiligung
des  Staates  bei  mehreren  Privateisenbahn-Unternehmungen.  Vom  9.  März
1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
*

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  zum  Bau
1)  einer  Eisenbahn  von  Erfurt  nach  Grimmenthal  und  „Mtschenhausen

die  Summe  ddddnnnnnnn  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  ...  250  000  Mark,
2)  einer  Eisenbahn  von  Güldenboden  nach  Mohrungen
die  Summe  .  ...  ..  .  .  .  ..  ....  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  2730  000

und  von  Mohrungen  nach  Allenstein  die  Summe

n..........................................  2  454  000

3)  einer  Eisenbahn  von  WMorienburg  über  Marienwerder

und  Graudenz  nach  Thorn  nebst  Abzweigung  nach
Culm  die  Summe  voooo  9250  000

4)  einer  Eisenbahn  von  Schneidemühl  nach  Deutsch-Crone
  die  Summe  doddoddo.  706  000

5)  einer  Eisenbahn  von  Hirschberg  nach  Schmiedeberg
dieSummevon·.........··...................  571000

6)  einer  Eisenbahn  von  Walburg  nach  Großalmerode
die  Summe  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  687  000

7)  einer  Eisenbahn  von  Emden  über  Norden  nach  der
Oldenburgischen  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf
Jever  nebst  Abzweigung  von  Georgsheil  nach  Aurich
die  Summe  dnnnny  4  000  000
8)  ainer  Eisenbahn  von  Reil  nach  Traben  die  Summe

 

..........................................  821  800
9)  ei  Eisenbahn  von  Wengerohr  nach  Bernaastel
die  Summe  von  .  ...  ...  .  ..  .  ..  .....  .  ..  .  ...  .  .  ...  950  550
zusannnen.  .  .  .  .  49  420  350  Mark

zu  verwenden.
Ges.  Samml.  1880.  (Nr.  8704.)  30

Aubgegeben  zu  Berlin  den  10.  März  1880.
        <pb n="236" />
        —  170  —

Mit  der  Ausführung  der  unter  Nr.  1  bis  9  aufgeführten  Bahnen  ist  erst
dann  vorzugehen,  wenn  nachstehende  Bedingungen  arülle  sind:

A.  der  gesammte,  zum  Bau  der  Bahnen,  einschließlich  aller  Nebenanlagen,
nach  Maßgabe  der  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  nestl
zustellenden  Projekte  erforderliche  Grund  und  Boden  ist  der  Staatsregierung
  unentgeltlich  und  lastenfrei  zum  Eigenthum  zu  überweisen,
oder  die  Erstattung  der  sämmtlichen,  staatsseitig  für  dessen  Beschaffung
im  Wege  der  freien  Vereinbarung  oder  der  Enteignung  aufzuwendenden
Kosten,  einschließlich  aller  Nebenentschädigungen  K##  Wirthschafeerschwernisse
  und  sonstige  Nachtheile,  in  rechtsgültiger  Form  zu  übernehmen
  und  sicher  zu  stellen,  und  zwar:

a)  bezliglich  der  Linien  unter  Nr.  3,  4,  5,  7,  8  und  9  in  der  ganzen
Ausdehnung,

b)  Geügich  der  Linie  unter  Nr.  1  für  den  innerhalb  des  Herzogthums
Sachsen-Koburg-Gotha  zwischen  Plaue  und  der  Preußischen  Landesgrenze
  bei  Suhl  und  den  innerhalb  des  Kreises  Schleusingen
auf  der  Strecke  Grimmenthal-Suhl  (einschließlich  Bahnhof  Suhl)
belegenen,

I)  bezüglich  der  Linie  unter  Nr.  2  für  den  innerhalb  der  Kreise
Pr.  Holland,  Mohrungen  und  Allenstein  belegenen,

c)  bezliglich  der  Linie  unter  Nr.  6  für  den  zur  Herstellung  der  anzulegenden
  Haltestellen  benthigten  und  den  innerhalb  der  Feldmark
der  Stadt  Großalmerode  belegenen  Theil.

Zu  den  Grunderwerbskosten  für  nachfolgende  Bahnen  soll  staatsseitig
  ein  Zuschuß  gewährt  werden,  und  zwar:

1)  für  die  Bahnen  zu  Nr.  8  und  9  (Reil-Traben  und  Wengerohr-Berncastel)
  von  je  8000  Mark  pro  Kilometer  Bahnlänge;

2)  für  die  Bahn  zu  Nr.  6  (Walburg-Großalmerode)  für  das  innerhalb
  der  Feldmark  der  Stadt  Großalmerode  zum  Zwecke  der
Bahnanlage  zu  gewährende  Terrain  überhaupt  14  000  Mark.

B.  Für  sämmtliche  unter  Nr.  2  bis  9  bezeichnete  Bahnen  ist  die  Mitbenutung
  der  Chausseen  und  öffentlichen  Wege,  soweit  dies  die  Aufsichtsbehörde
  für  zulässig  erachtet,  seitens  der  daran  betheiligten  Interessenten
  unentgeltlich  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer
des  Bestehens  und  Betriebes  der  Bahnen  zu  gestatten.

C.  Für  die  unter  Nr.  2,  4)  5  und  7  benannten  Bahnen  muß  außerdem
von  den  Interessenten  zu  den  Baukosten  ein  unverzinslicher,  nicht  rückzahlbarer
  Zuschuß  geleistet  werden,  und  zwar  zum  Betrage:

a)  bei  Nr.  2  (Güldenboden-Mohrungen  und  Mohrungen-Allenstein)
für  den  Fall,  daß  nur  die  Linie  Güldenboden-Mohrungen  zur
Ausführung  gelangt,  n  .  45  000  Mark,
für  den  Fall  der  Fortsetzung  derselben  bis  Allenstein
  außerdem  noch  dn  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  78000
        <pb n="237" />
        —  171  —
b)  bei  Nr.  4  (Schneidemühl--Deutsch-Crone)  von  8000  Mark  pro
Kilometer  Bahnlänge,
)  bei  Nr.  5  (Hirschberg-Schmiedeberg)  von  4000  Mark  pro  Kilometer
  Bahnlänge,
d)  bei  Nr.  7  (Ostfriesische  Küstenbahn)  von  3000  Mark  pro  Kilometer
  Bahnlänge.
l
Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  sich  an  folgenden  Eisenbahnunternehmungen
  durch  Uebernahme  von  Aktien  zu  betheiligen:
1)  bei  einer  Eisenbahn  von  Alt-Damm  nach  Colberg  mit  einem  Betrage
von...........................  550  000  Mar

in  ungarantirten  Stamm-Prioritätsaktien
  und  von  .........  ....  550  000e

in  Stammaktien,
in  Summa  von  .  .  .  ..  1  100  000  Mark,
2)  bei  einer  Eisenbahn  von  Stargard  über  Pyritz  nach
Cüstrin  mit  einem  Betrage  von  500  000  Mark
in  Stamm-Prioritätsaktien  und.  500  000
in  Stammaktien,
in  Summa  von  ..  1  000  000

3)  bei  einer  Eisenbahn  von  Neustadt  nach  Oldenburg
(in  der  Provinz  Schleswig-Holstein)  mit  einem

 

Betrage  dnny  ...  188  000
zusammen  mit.  2  288  000  Mark.
G.  3.

Jur  Deckung

1)  der  zu  den  im  FHF.  1  vorgesehenen  Bauausführungen  erforderlichen
Mittel  dndn  .  .  ..  49  420  350  Mark,
sowie

2)  der  zu  den  im  JN.  2  vorgesehenen  Betheiligungen
erforderlichen  Mittel  .  ..  .  ..  ..  ..  .  .  ..  .  ..  .  ..  .  ..  2288  000

insgesammt.  51  708  350  Mark,

sind  Staatsschuldverschreibungen  auszugeben,  soweit  nicht  die  vorhandenen  beziehungsweise

  nach  dem  Ermessen  des  Finanzministers  ohne  Nachtheil  für  die

Staatzkasse  flüssig  zu  machenden  Bestände  derjenigen  Reserve=  und  Erneuerungsfonds,

  welche  zum  Betrage  von  mindestens  31  527  264  Mark  14  Pf.  mit  dem

Uebergange  der  in  dem  Gesetze  vom  20.  Dezember  1879,  betreffend  den  Erwerb

mehrerer  Pruntelsenkahnen  für  den  Staat  (Gesetz=  Samml.  S.  635),  bezeichneten
(Nr.  8704.)
        <pb n="238" />
        —  172  —

Unternehmungen  auf  den  Staat  letzterem  zur  freien  Verfügung  anheimfallen,  zur
Deckung  des  Vidaiss  ausreichen.
S.  4.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  *P  u  welchem  Zinsfuß,
zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen  ¾  3))  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe,  wegen
Annahme  derselben  als  pupillen=  und  depositalmäßige  Sicherheit  und  wegen  Verjährung
  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869  (Gesetz-Samml.
  S.  1197)  zur  Anwendung.

g.  5.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  §.  1  bezeichneten  Eisenbahnen
  (beziehungsweise  ztcahbrgie  durch  Veräußerung  edarf  zu  ihrer
Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages.

Ebenso  ist  zur  Veräußerung  der  in  Gemäßheit  des  ¾  2  für  den  Staat  zu
erwerbenden  Mtien,  7  der  gumusseaen  Bahnen,  und  zur  Fusionirung  derselben
  mit  anderen  Eisenbah  gen  die  Genehmigung  beider  Häuser  des
Landtages  erforderlich.

inle  dieser  Voricheit  entgegen  einseitig  getroffenen  Verfügungen  sind  rechtsungültig


 

S.  6.
Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird,  soweit  solche  nach  den  Bestimmungen
der  #.  3  und  4  nicht  durch  den  Finanzminister  erfolgt,  dem  Minister  der  öffentlichen
  Arbeiten  übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  9.  März  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  v.  Kameke.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.
Maybach.  Bitter.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdwackerei.
        <pb n="239" />
        Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  16

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Verwendung  der  verfallenen  Kaution  für  das  Gennep-Goch-Weseler  Eisenbahn-Unternehmen,
  S.  173.  —  Gesetz,  betreffend  die  Bestenerung  des  Wanderlagerbetriebes,  S.  174.  —
Geseh,  enthaltend  Bestimmungen  über  das  Notariat,  S.  177.  —  Verfügung  des  Jufstizministers,
  betreffend  die  Anlegung  ded  Grundbuchs  für  mehrere  Bezirke  in  der  Provinz  Hannover,
S.  211.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Umtsblätter
  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  r2c.,  S.  212.

 

(Nr.  8705.)  Gesetz,  betreffend  die  Verwendung  der  verfallenen  Kaution  für  das  Gennep-Goch-Weseler
  Eisenbahn=  Unternehmen.  Vom  23.  Februar  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

Einziger  Paragrapyh.

Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  wird  ermächtigt,  die  von  der
Nordbrabant-Deutschen  Eisenbahngesellschaft  für  die  rechtzeitige  Vollendung  und
Ausrüstung  der  Eisenbahn  von  der  Preußisch-Holländischen  Grenze  bei  Gennep
über  Goch  nach  Wesel  bestellte,  dem  Staate  verfallene  Kaution  von  78.500  Thalern
4½  prozentiger  Preußischer  konsolidirter  Staatsanleihe  nebst  den  inzwischen  aufgelaufenen
  inen  der  Nordbrabant-Deutschen  Eisenbahngesellschaft  mit  der  Maßgabe
zu  überweisen,

1)  daß  der  Betrag  von  30  000  Thalern  (90  000  Mark)  4½  prozentiger
Preußischer  konsolidirter  Staatsanleihe  bei  der  Generalstaatskasse  in
Berlin  hinterlegt  und  als  Kaution  für  diejenigen  Milagen  verhaftet
bleibt,  deren  Ausführung  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten
er  Umwandlung  des  jetzigen  provisorischen  Anschlusses  der  Gennepeseler

  Bahn  an  die  Venlo-Weseler  Bahn  in  einen  definitiven
Anschluß  etwa  gefordert  wird;
Ges.  Samml.  1880.  (Nr.  8705—8700.)  31

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  März  1880,
        <pb n="240" />
        —  174  —
2)  daß  ferner  ein  Betrag  von  17  000  Thalern  (51  000  Marh)  erst  am
1.  Juli  1881  zur  Rückerstattung  kommen  soll.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  23.  Februar  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  v.  Kameke.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.
Maybach.  Bitter.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.

 

(Nr.  8706.)  Gesetz,  betreffend  die  Besteuerung  des  Wanderlagerbetriebes.  Vom  27.  Februar  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  den  ganzen  Umfang  derselben,  was  folgt:
F.  1.

Wer  außerhalb  seines  Wohnortes  und  ohne  Begründung  einer  gewerblichen
Niederlassung  die  Waaren  eines  Wanderlagers  von  einer  Esien  Verkaufsstätte
aus  feilbieten  will,  hat  vom  1.  April  1880  ab  neben  und  unabhängig  von  der
Steuer  für  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  (Gesetz  vom  3.  Juli  1876,
Gesetz=  Samml.  S.  247)  in  jedem  Orte,  an  welchem  er  das  Geschäft  betreibt
oder  durch  Vermittelung  eines  daselbst  einheimischen  Verkäufers  oder  Auktionators
betreiben  läßt,  eine  nach  den  folgenden  Vorschriften  für  die  Gemeinden  beziehungsweise
  Kreise  zu  erhebende  Steuer  zu  entrichten.

Durch  die  Erfüllung  der  gesetzlichen  Förmlichkeiten  der  Begründung  des
Wohnsitzes  oder  einer  gewerblichen  Niederlassung  wird  der  Inhaber  eines  Wanderlagers
  von  der  Entrichtung  der  Steuer  nicht  befreit,  wenn  die  begleitenden
Umstände  erkennen  lassen,  daß  die  Förmlichkeiten  behufs  Verdeckung  des  Wanderlagerbetriebes
  erfüllt  sind.

Das  Veranstalten  einer  Auktion  von  Waaren  eines  Wanderlagers  wird
dem  Feilbieten  derselben  gleich  geachtet.

E.  2.

Werden  die  Waaren  des  Wanderlagers  an  einem  Orte  in  mehreren  Verkaufslokalen
  (gleichzeitig  oder  nach  einander)  feilgeboten,  so  ist  für  jedes  derselben
die  Steuer  bahondess  zu  entrichten.

G.  3.
Der  in  diesem  Gesetze  vorgeschriebenen  Besteuerung  ist  nicht  unterworfen:
1)  der  Markt=  und  Meßverkehr,  sowie  der  Verkauf  von  Ausstellungsobjekten
  auf  öffentlichen,  von  den  zuständigen  Behörden  genehmigten
Ausstellungen,
        <pb n="241" />
        —  175  —

2)  die  Errichtung  fester  Verkaufsstellen  für  die  Dauer  der  Kurzeit  (Saison)
in  Bade-,  Brunnen=  und  ähnlichen  Orten,

3)  das  Feilbieten  von  Gegenständen  des  Wochenmarktverkehrs  vom  Schiffe
aus  —  mit  Ausnahme  derjenigen  Handwerkerwaaren,  mit  denen  nur
den  einheimischen  Verkäufern  der  Wochenmarktverkehr  gestattet  ist  (§.  64
der  ZSschägewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869,  Vundes.  Gesbb.
S.  245),

4)  das  Feilbieten  von  Lebensmitteln  aller  Art.

5)  Außerdem  kann  der  Finanzminister  für  gewisse  Gewerbsarten  oder  in
einzelnen  Fällen  den  Geschäftsbetrieb  steuerfrei  gestatten.

KC.  4.

Die  Steuer  beträgt  für  jede  Woche  der  Dauer  des  Wanderlagerbetriebes
in  den  Orten:

der  ersten  Gewerbesteuerabtheilng  50  Mark,
der  zweiten  und  dritten  Gewerbesteuerabtheilung  40
der  vierten  Gewerbesteuerabtheilung,  sowie  in  den  Hohenzollernschen

  Landen  .  .  ..  .  .  .  .  30

Eine  Theilung  der  Steuersätze  für  einen  kürzeren  als  einwöchentlichen  Betrieb
  findet  nicht  stalt.

Die  Woche  wird  vom  Tage  der  Eröffnung  des  Betriebes  bis  zum  Anfang
des  entsprechenden  Tages  der  nächsten  Kalenderwoche  grrcchnet.  Eine  Unterbrechung
  oder  frühere  Beendigung  des  Betriebes  vor  Ablauf  der  Woche  bleibt
unberücksichtigt.

Für  die  Wanderauktionen  wird  dieselbe  Steuer  für  den  Tag  erhoben.

S.  5.

Die  Isteinnahme  der  Steuer  wird

a)  in  den  Orten  der  ersten,  zweiten  und  dritten  Gewerbesteuerabtheilung

der  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  der  Wanderlagerbetrieb  stattgefunden  hat,

b)  in  den  Orten  der  vierten  Gewerbesteuerabtheilung  den  betreffenden  Kreisen,

in  den  Hohenzollernschen  Landen  den  betreffenden  Amtsverbänden
überwiesen.

Ueber  die  Verwendung  haben  im  Falle  zu  Litt.  b  die  Kreisvertretungen
beziehungsweise  in  den  Hohenzollernschen  Landen  die  Amtsversammlungen  zu
Gunsten  der  betheiligten  Gemeinden  und  Gutsbezirke  zu  beschließen.

Insoweit  die  Erhebung  der  Steuer  durch  Staatsbeamte  (Steuerempfänger,
Steuerkasse  in  Berlin,  Kreiskasse  in  Frankfurt  a.  M.)  bewirkt  wird,  sind  von  der
u  Überweisenden  Isteinnahme  drei  Prozent  als  Erhebungskosten  für  die  Staatssafe
  vorweg  in  Abzug  zu  bringen.

Im  Uebrigen  steht  weder  dem  Staate  noch  den  Gemeinden  für  ihre  Mitwirkung
  bei  Festsetzung  und  Erhebung  der  Steuer  ein  Anspruch  auf  Vergütung
  zu.

(Nr.  8706.)  31°
        <pb n="242" />
        —  176  —

S.  6.

Wer  ein  nach  F.  1  steuerpflichtiges  Geschäft  beginnen,  oder  nach  Ablauf
der  Zeit  G.  4),  für  welche  die  Steuer  entrichtet  ist,  fortsetzen  oder  wieder  beginnen
will,  ist  verpflichtet,  davon  der  Gemeindebehörde  des  Ortes  —  in  Berlin  der
Direktion  für  die  Verwaltung  der  direkten  Steuern  —  unter  Angabe  der  Verkaufsstelle
  und  der  Dauer  des  Betriebes  (F.  4)  Anzeige  zu  machen  und  den  in
der  Anmeldungsbescheinigung  bestimmten  Steuerbetrag  an  die  daselbst  bezeichnete
Empfangsstelle  gegen  Quittung  vor  Erbsung  des  Betriebes  zu  entrichten.

In  den  Fällen  des  §.  2  ist  die  gleiche  Verpflichtung  für  jede  Verkaufsstelle
zu  erfüllen.

C.  7.

Wer  ein  nach  §9.  1  und  2  steuerpflichtiges  Geschäft  beginnt  beziehungsweise
fortsetzt,  ohne  die  im  K.  6  bestimmten  Verpflichtungen  erfüllt  zu  haben,  wird  mit
einer  dem  doppelten  Betrage  der  vorenthaltenen  Steuer  (S.  4)  gleichen  Geldstrafe
  bestraft.

Außerdem  ist  die  vorenthaltene  Steuer  zu  entrichten.

S.  8.
Wird  festgestellt,  daß  die  strafbare  Handlung  (§.  7)  im  Auftrage  und  für
Rechnung  einer  anderen  Person  ausgeübt  ist,  so  ist  gegen  den  W’ys  auf

die  gleiche  Strafe  wie  gegen  den  Beauftragten  zu  erkennen,  und  haften  Beide
solidarisch  für  die  Strafbeträge,  die  Kosten  und  die  vorenthaltene  Steuer.

S.  9.

Die  empfangene  Steuerquittung  muß  bei  jeder  Verkaufsstelle  während  der
Dauer  des  Geschäftsbetriebes  den  zuständigen  Beamten  auf  Erfordern  vorgezeigt
  werden.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschrift  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu
30  Mark  bestraft.

S.  10.

In  Betreff  der  Umwandlung  der  Geldstrafen  in  Haft,  des  Strafverfahrens
und  der  Beschlagnahme  der  zum  Geschäftsbetriebe  mitgeführten  Gegenstände  finden
die  9  26  bis  einschließlich  29  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1876  (Gesetz=  Samml.
S.  247)  entsprechende  A#wendung.

In  den  Fällen  des  F.  9  findet  eine  vorläufige  Festsetzung  der  Strafe  durch
die  Regierung  nicht  statt.

C.  11.

In  Betreff  des  Beschwerdeverfahrens,  der  Verpflichtungen  der  Kommunal-=und
  Kreisbehörden  sowie  der  Kommunen  bezüglich  der  Ermittelung  und  Erhebung
  der  Steuer  sind  auf  die  nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes  zu  erhebende  Steuer,
soweit  in  demselben  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  die  wegen  der  Gewerbesteuer
  vom  stehenden  Gewerbebetriebe  geltenden  Bestimmungen  anzuwenden.

Dasselbe  gilt  bezüglich  der  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Verjährungsfristen
  bei  öffentlichen  Abgaben  vom  18.  Juni  1840  (Gesetz=  Samml.  S.  140).
        <pb n="243" />
        —  177  —

G.  12.
Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  sind  die  Minister  des  Innern  und  der
Finanzen  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  27.  Februar  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  v.  Kameke.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.
Maybach.  Bitter.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.

 

(Nr.  8707.)  Gesetz,  enthaltend  Bestimmungen  über  das  Notariat.  Vom  8.  März  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  1c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

F.  1.

In  dem  Gebiete  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau,  in  den  vormals
Großherzoglich  Hessischen  Gebietstheilen,  welche  jetzt  zu  den  Bezirken  der  Oberlandesgerichte
  zu  Cassel  und  Frankfurt  am  Main  gehören,  und  in  den  Hohenpollernschen
  Landen  wird  das  Notariat  eingeführt.

Die  Ernennung  der  Notare  erfolgt  durch  den  Justizminister.

K..  2.

In  den  im  F.  1  bezeichneten  Gebieten  sind  die  Notare  zuständig,  Urkunden
über  Rechtsgeschäfte  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit  aufzunehmen  und  zu  belaubigen.

—  Unberührt  bleiben  die  Vorschriften,  nach  welchen  gewisse  Rechtsgeschäfte
ausschließlich  vor  den  ordentlichen  Gerichten  vorgenommen  werden  können  oder
der  gerichtlichen  Bestätigung  bedürfen,  sowie  die  Vorschriften  über  die  Mitwirkung
der  Feldgerichte  und  der  Ortsgerichte  bei  Rechtsgeschäften  über  unbewegliche  Sachen.

.  3.
In  dem  Gebiete  der  vormaligen  freien  Stadt  Frankfurt  am  Main  sind
alle  Notare  des  Bezirks  zuständig,  Wechselproteste  aufzunehmen.
Die  Bestimmungen  des  F.  10  Absatz  3,  4  des  Frankfurtischen  Einführungsgesetzes
  zur  Deutschen  Wechselordnung  vom  27.  März  1849  werden  aufgehoben.
Cr.  8700—870  .)
        <pb n="244" />
        —  178  —

S.  4.
In  den  Landestheilen  des  gemeinen  Rechts,  mit  Ausnahme  des  Bezirks  des
Oberlandesgerichts  zu  Celle,  wird  das  Gesetz  über  das  Verfahren  bei  Aufnahme
von  Notariatsinstrumenten  vom  11.  Juni  1845,  mit  Ausschluß  der  §#.  34,  43,

„45,  46  (Anlage)  eingeführt.

“  Die  Bestimnmnctgen  der  S.  37  bis  39  des  erwähnten  Gesetzes  finden  auch
auf  die  vor  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Gesetzes  entstandenen  Schriftstücke
  der  vorhandenen  Notare  Anwendung.

Die  bisherigen  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  der  Aufnahme  letztwilliger
  Verfügungen  bleiben  unberührt.  «

S.  5.

In  den  Geltungsbereichen  des  Gesetzes  vom  11.  Juli  1845  und  der  Rheinischen
  Notariatsordnung  vom  25.  April  1822  bedarf  es  bei  der  Beglaubigung
von  Unterschriften  weder  der  Zuziehung  von  Zeugen  noch  der  Aufnahme  eines
Protokols  bei  der  Aufnahme  von  Protesten  bedarf  es  der  Zuziehung  von  Zeugen
  nicht.

g.  6

In  dem  zum  Bezirke  des  Oberlandesgerichts  zu  Celle  gehörigen  Kreise
Rinteln  werden  die  noch  geltenden  Vorschriften  der  Hannoverschen  Notariatsordang
  oom  18.  September  1853  mit  Ausschluß  der  Abschnitte  VIII,  IX  (Anlage)

eeingeführt.

Die  bisherigen  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  der  Aufnahme  letztwilliger
  Verfügungen  bleiben  unberührt.

Die  Absätze  2  und  3  des  §.  32  der  Hannoverschen  Notariatsordnung  vom
18.  September  1853  werden  aufgehoben.

F.  7.

In  den  Geltungsbereichen  des  Gesetzes  vom  11.  Juli  1845  und  der  Hannoverschen
  Notariatsordnung  vom  18.  September  1853  steht  das  Recht  der
Aussicht

1)  dem  Justizminister  hinsichtlich  aller  Notare,

2)  dem  Präsidenten  des  Oberlandesgerichts  hinsichtlich  der  Notare  des  Oberlandesgerichtsbezirks,



3)  dem  Präsidenten  des  Landgerichts  hinsichtlich  der  Notare  des  Landgerichtsbezirks



Die  Vorschriften  des  F.  23  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderungen  von
Bestinmnungen  der  Disziplinargesetze,  vom  9.  April  1879  finden  bei  der  Aufsicht
über  die  Notare  entsprechende  Anwendung.  ç

S

In  der  Provinz  Hannover  findet  rücksichtlich  der  Disziplinarstrafen  der
§.  12  der  Verordnung  vom  30.  April  1847)  rücksichtlich  der  vorläufigen  Ent-
        <pb n="245" />
        —  179  —

hebung  vom  Amte  der  dritte  Abschnitt  des  Gesetzes  vom  7.  Mai  1851  mit  den
durch  das  Gesetz  vom  9.  April  1879  bestimmten  Aenderungen  Anwendung.
d.  9.

In  den  Geltungsbereichen  des  Gesetzes  vom  11.  Juli  1845  und  der  Hannoverschen
  Notariatsordnung  vom  18.  September  1853  werden  Auslagen  der
Notare  und  Gebühren  derselben  für  Erhebung  und  Ablieferung  von  Geldern  und
Werthpapieren  nach  den  für  Rechtsanwälte  geltenden  Volschristen  H  76  bis  83,
87  der  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte)  erhoben,  die  Gebühren  für  Erhebung
und  Ablieferung  von  Geldern  jedoch  nur  dann,  wenn  die  Erhebung  der  Gelder
nach  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Gesetzes  stattgefunden  hat.  Gebühren
für  die  Beglaubigung  von  Unterschriften  werden  in  allen  Fällen  nach  Maßgabe
es  §.  8  Nr.  3  des  Kostentarifs  für  Grundbuchsachen,  Beilage  zur  Grundbuchordnung
  vom  5.  Mai  1872,  erhoben.

S.  10.

In  den  Geltungsbereichen  des  Gesetzes,  betreffend  den  Ansatz  und  die  Gebühren
  der  Notare,  vom  11.  Mai  1851  und  des  gleichen  Euenbursschen  Gesetzes
vom  4.  Dezember  1869  werden  für  die  Beglaubigung  einer  Abschrift  die  Schreibgebühren
  für  Herstellung  der  Abschrift,  eine  weitere  Gebühr  aber  nicht  erhoben,
mag  die  Abschrift  durch  den  Notar  hergestellt  sein  oder  nicht.

Die  Vorschriften  der  S#.  13  Litt.  B  der  erwähnten  Gesetze  finden,  soweit
Reisekosten  oder  Fuhrkosten  nicht  44  berechnen  sind,  auch  ferner  Anwendung,
jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  an  Stelle  der  Entfernung  von  über  eine  Viertelmeile
  die  Entfernung  von  zwei  Kilometer  tritt.

Die  .  4,  5  der  erwähnten  Gesetze  werden  aufgehoben.

C.  11.
In  den  Hohenzollernschen  Landen  und  in  dem  Gebiete  der  vormaligen
freien  Stadt  Frankfurt  am  Main  wird  das  Gesetz,  betreffend  den  Ansatz  und
die  Erhebung  der  Gebühren  der  Notare,  vom  11.  Mai  1851  (Anlage)  mit
den  durch  die  S#§.  9,  10  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bestimmten  Abänderungen
eingeführt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  8.  März  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  v.  Kameke.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.
Maybach.  Vitter.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.

(Nr.  8707.)
        <pb n="246" />
        Anlage  A.

Gesetz

über

das  Verfahren  bei  Aufnahme  von  Notariats-Instrumenten,
vom  11.  Juli  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von
Preußen  2c.

haben  die  Vorschriften  über  das  bei  Aufnahme  von  Notariats-Instrumenten  zu
eobachtende  Verfahren  einer  Revision  unterwerfen  lassen,  und  verordnen  auf  den
Antrag  Unseres  Staatsministeriums  und  nach  vernommenem  Gutachten  Unseres
Staatsraths  für  diejenigen  Theile  Unserer  Monarchie,  in  welchen  die  Allgemeine
Gerichtsordnung  Gesetzeskraft  hat,  was  folgt:

S.  1.
Die  Notare  dürfen  innerhalb  der  Grenzen  ihres  Amtsbezirks  Niemandem
ihren  Dienst  verweigern,  vorbehaltlich  der  nachfolgenden  Beschränkungen.

G.  2.
Sie  dürfen  keine  Verhandlung  aufnehmen,  deren  Inhalt  gegen  ein  Straf--gesetz
  verstößt.
C.  3.

Ist  der  Inhalt  der  aufzunehmenden  Verhandlungen  von  der  Art,  daß  das
Geschäft,  ohne  gerade  strafbar  zu  sein,  dennoch  verboten  oder  ungültig  ist,  so  ist
es  die  Pflicht  des  Notars,  die  Betheiligten  hierüber  zu  belehren,  und  wenn  sie
dennoch  bei  ihrem  orsaße  bestehen,  in  der  alsdann  unweigerlich  aufzunehmenden
Verhandlung  von  der  ihnen  gegebenen  Belehrung  und  ihrer  hierauf  gemachten
Erklärung  ausdrückliche  Meldung  zu  thun.

G.  4.
Der  Notar  ist  zur  Belehrung  der  Interessenten  und  zur  ausdrücklichen
Erwähnung  dieser  Belehrung  verpflichtet,  wenn  er  wahrnimmt,  daß  auch  nur
ein  Inleresfont  entweder  zu  dem  beabsichtigten  Geschäft  gemhiih  unfähig  oder  nicht

im  Stande  ist,  die  rechtlichen  Folgen  des  Geschäfts  zu  übersehen.
        <pb n="247" />
        —  181  —

g.  5.

Kein  Notar  darf  eine  Verhandlung  aufnehmen,  bei  welcher  er  selbst,  oder
seine  Frau,  oder  einer  von  seinen  oder  seiner  Frau  Verwandten  oder  Ver—
schwägerten  in  auf-  und  absteigender  Linie,  oder  in  der  Seitenlinie  bis  zum
Grade  des  Oheims  oder  Neffen  einschließlich  betheiligt  sind,  oder  worin  eine
Verfügung  zu  Gunsten  einer  der  genannten  Personen  getroffen  wird.

F.  6.

In  prozessualischen  Angelegenheeiten  5  in  welchen  der  Notar  einem  der  Betheiligten
  als  Justizkommissarius  bedient  ist,  oder  bedient  gewesen  ist,  sowie  in
den  Angelegenheiten  einer  Partei,  deren  Generalmandatar  der  Notar  ist,  darf
derselbe  keine  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  aufnehmen.

S.  7.

Zu  jeder  Verhandlung  hat  der  Notar  entweder  einen  zweiten  Notar  oder
zwei  Jeugen  zuzuziehen,  in  deren  Gegenwart  die  Vorlesung  der  Verhandlung
und  die  Beif  ung  der  Unterschrift  oder  des  Handzeichens  derjenigen  Interessenten,
welche  nicht  schreiben  können,  erfolgen  muß.

Die  Zeugen  müssen  dem  Notar  von  Person  bekannte  Inländer,  männlichen
  Geschlechts,  volljährig  und  des  Lesens  und  Schreibens  kundig  sein.

Unfähig,  als  Zeugen  zu  dienen,  sind:

1)  Taube,  Stumme  und  gerichtlich  für  Verschwender  erklärte  Personen;

2)  diejenigen,  welche  wegen  irgend  eines  Verbrechens  Zuchthausstrafe  erlitten
haben  oder  r  Diebstahls,  Unterschlagung,  Betrugs,  Untreue,
Fälschung  oder  Eidesbruchs  zu  irgend  einer  Strafe  verurtheilt  worden  sind;

3)  Heczenigen,  welche  für  unfähig  erklärt  worden,  einen  nothwendigen
Eid  zu  leisten;  «

4)  diejenigen,  denen  in  der  Gemeinde,  in  welcher  sie  ihren  Wohnsitz  haben,
das  Gemeinde=  oder  Stimmrecht  in  Gemäßheit  der  Städte=  oder  Landgemeinde-Ordnungen
  wegen  Unwürdigkeit  versagt  oder  entzogen  ist;

5)  diejenigen)  welche  eines  öffentlichen  Amtes  entsetzt  worden  sind.

G.  8.

Die  Bestimmungen  des  §.  5  finden  auch  auf  den  zweiten  Notar  und  die
Zeugen  Anwendung.

Auch  darf  der  Notar  mit  den  Instrumentszeugen  oder  mit  dem  zugezogenen
weiten  Notar  in  dem  im  F§.  5  angegebenen  Grade  nicht  verwandt  oder  ver-#hwägert
  sein.

S.  9.

Die  Dienstboten  und  Gehülfen  der  Betheiligten  und  Notare,  namentlich
die  Privatschreiber  der  Notare,  dürfen  bei  den  Verhandlungen  nicht  als  Zeugen
zugezogen  werden.

Ges.  Samml.  1880.  (Nr.  8707.)  32
        <pb n="248" />
        —  182  —

S.  10.

Die  von  den  Notaren  aufzunehmenden  Protokolle  müssen  nothwendig

enthalten:

1)  den  Namen  und  Wohnort  des  Notars  oder  der  Notare;

2)  den  Namen,  Stand  und  Wchnort  der  zugezogenen  Instrumentszeugen
und  derjenigen  Zeugen,  durch  deren  Mngabe  sich  der  Notar  von  der
Identität  ihm  nicht  bekannter  Personen  versichert  hat;

3)  die  Namen,  den  Stand  und  Wohnort  der  Interessenten;

4)  den  Ort,  das  Jahr,  den  Monat  und  Tag,  an  welchem  die  Verhandlung
  aufgenommen  ist;

5)  die  Versicherung,  daß  dem  Notar)  sowie  dem  zugezogenen  zweiten  Notar
oder  den  Instrumentszeugen,  keines  der  Verhältnisse  entgegensteht,  welche
von  der  Theilnahme  an  der  Verhandlung  nach  §9.  5  bis  9  ausschließen.

KC.  11.
at  ein  Tauber  oder  ein  Stummer  eine  Erklärung  abzugeben,  so  muß  die
Beobachtung  der  in  den  S#.  4  und  5  Titel  3  Theil  II  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung
  vorgeschriebenen  Formen  aus  dem  Protokolle  hervorgehen.

.  12.

Die  Protokolle  müssen  deutlich,  ohne  Abkürzungen,  Lücken  und  ODurchstreichungen
  geschrieben,  Zusätze  oder  Abänderungen  aber,  welche  nach  aufgenommener
  Verhandlung  nothwwendig  werden  sollten,  am  Rande  geschrieben,  und
ebenso  wie  das  Protokoll  selbst  von  den  Interessenten  unterzeichnet  werden.
Summen  und  Zahlen  müssen  mit  Buchstaben  geschrieben  werden.

S.  13.

Das  Protokoll  muß  in  Gegenwart  des  zugezogenen  zweiten  Notars  oder
der  Zeugen  laut  vorgelesen  und  hiernächst  von  den  Interessenten  unterschrieben
werden.

Personen,  welche  nicht  schreiben  können,  haben  ihr  Handzeichen  beizufügen,
bei  welchem  der  Notar  oder  einer  der  Zeugen  bemerkt,  wer  dasselbe  gemacht  hat.
Der  Zuziehung  besonderer  Beistände  bcdan  es  nicht.

S.  14.

Das  Protokoll  schließt  mit  dem  Attest:

1)  daß  die  vorstehende  Verhandlung  so,  wie  sie  niedergeschrieben,  stattgefunden
  hat;

2)  daß  sie  in  Gegenwart  des  Notars  und  des  zugezogenen  zweiten  Notars
oder  der  Zeugen  den  Betheiligten  vorgelesen  und  von  ihnen  genehmigt;

3)  daß  sie  von  den  Betheiligten  eigenhändig  unterzeichnet,  oder  weshalb
dies  unterblieben  und  statt  der  Unterschrift  ein  Handzeichen  beigefügt  ist.
        <pb n="249" />
        —  183  —

..  15.

Die  solchergestalt  geschlossene  Verhandlung  ist  von  den  Notaren  und  Zeugen
cigenhändig  mit  Vor=  und  Zunamen  zu  unterschreiben.

S.  16.

Die  Urschrift  dieser  Verhandlung  bleibt  in  den  Händen  des  Notars.  Die
Betheiligten  erhalten  Ausfertigung  derselben;  zu  diesem  Zwecke  ist  eine  wortzetreue
  Abschrift  der  Verhandlung  mit  allen  Unterschriften  anzufertigen  und
arunter  folgender  Vermerk  zu  setzen:

Vorstehende  in  das  Register  unter  Nr.  Jahr  .  .  .  .  .  eingetragene
  Verhandlung  wird  hiermit  für  N.  N.  ausgefertigt.

Sind  mehrere  Exemplare  ausgefertigt,  so  wird  dies  hier  beigefügt.

Unter  diesen  Vermerk  muß  der  Ort,  das  Jahr,  der  Monat  und  Tag  der
erfolgten  Ausfertigung  gesetzt,  das  Notariatssiegel,  welches  sugleich  die  Schnur,
wodurch  mehrere  Ba  mit  einander  zu  verbinden  sind,  halten  muß,  beigedrückt
und  diese  Ausfertigung  von  dem  Notar  eigenhändig  mit  Beifügung  seines  Amtstitels
  unterzeichnet  werden.

F.  17.

Wie  viel  Exemplare  der  Verhandlung  anzufertigen  sind,  hängt  von  den
Anträgen  der  Parteien  ab.  Der  Notar  ist  #  verantwortlich,  daß  sämmtliche
Exemplare  genau  mit  einander  übereinstimmen,  und  daß  auf  der  Urschrift,  sowie
auf  jedem  Exemplare  der  Mssfertigung  (§.  16)  bemerkt  wird,  wie  oft  die  Verhandlung
  ausgefertigt  und  wem  jedes  Exemplar  zugestellt  worden.

Fernere  Ausfertigungen,  sowie  beglaubigte  Abschriften  oder  Auchüge  darf
der  Notar  an  Niemand  außer  den  Betheiligten,  deren  Erben  oder  Rechtsnachfolgern
  geben.

S.  18.

Wird  von  einem  der  Betheiligten,  deren  Erben  oder  Rechtsnachfolgern  eine
anderweitige  Ausfertigung  erbeten,  sei  es,  daß  sie  keine  erhalten  haben,  oder  daß
sie  einer  neuen  Wussertigung  bedürfen,  so  muß,  wie  im  Falle  des  F.  17)  der
Name  des  Empfängers  und  der  Tag  der  Verabfolgung  auf  der  Urschrift  vermerkt
  und  in  der  usfertigungsklallel  (S.  16)  der  Grund,  weshalb  die  neue
Ausfertigung  ertheilt  ist,  angegeben  werden.

S.  19.
Die  Notare  sind  verpflichtet,  über  die  Verhandlungen,  bei  denen  sie  mitgewirkt
  haben,  Verschwiegenheit  zu  beobachten.
G.  20.

Bei  den  bestehenden  Vorschriften,  welche  die  Notare  verpflichten,  den  Gerichten
  oder  anderen  Behörden  beglaubigte  Abschriften  der  Urkunden  mitzutheilen
oder  davon  Kenntniß  zu  geben,  verbleibt  es  auch  fernerhin.

(Nr.  8707.)  32°
        <pb n="250" />
        —  184  —

g.  21.

Wollen  die  Interessenten  nur  die  Unterschrift  eines  von  ihnen  vollzogenen
Instruments  anerkennen,  so  ist  der  Notar  weder  schuldig,  noch  befugt,  von  dem
Inhalt  des  Instruments  Kenntniß  zu  nehmen.

In  diesem  Falle  wird  das  über  die  Rekognition  der  Unterschriften  aufzunehmende
  Protokoll,  welches  den  in  dieser  Verordnung  gegebenen  Vorschriften
entsprechen  muß,  unter  die  zu  rekognoszirenden  Unterschriften  geschrieben.

Dieses  Protokoll  vertritt  zugleich  die  in  anderen  Fällen  nach  F.  16  z
gebende  Ausfertigung)  der  Notar  hat  sein  Amtssiegel  der  Unterschrift,  welche  nach
S.  15  erfolgt,  beizufügen,  und  daselbst  zugleich  die  Nummer  des  Registers,  unter
welcher  die  Verhandlung  eingetragen  ist,  zu  vermerken.

In  den  Händen  des  Notars  bleibt  nur  der  Eintragungsvermerk  im  Register

  zurück.
W  §.  22.

Wenn  nicht  blos  die  Unterschrift,  sondern  auch  der  Inhalt  einer  Urkunde
anerkannt  werden  soll  (Allgemeine  Gerichtsordnung  Theil  I  Titel  10  §.  125))  so
wird  die  Urkunde  in  Gegenwart  der  Zeugen  oder  des  zweiten  Notars  vorgelesen
und,  nachdem  sie  anerkannt  worden,  der  im  Verwahr  des  Notars  verbleibenden
Urschrift  der  Verhandlung  angeheftet  und  mit  derselben  ausgefertigt.

§.  23.
In  Ansehung  der  Formen  der  Wechselproteste  und  Vidimationen  bleibt  es
bei  den  bestehenden  Gesetzen.
S.  24.

Wenn  die  Interessenten  oder  auch  nur  Einer  derselben  sich  in  deutscher
Sprache  auszudrücken  nicht  im  Stande  sind,  so  muß  die  Aufnahme  der  Verhandlung
  jederzeit  in  deutscher  Sprache  und  in  derjenigen  Sprache  erfolgen,  in
welcher  die  Betheiligten  sich  auszudrücken  im  Stande  sind.

*iä
Sind  der  Notar  und  die  beiden  Zeugen,  oder  wenn  keine  Zeugen  zugezogen
sind,  beide  Notare  der  fremden  Sprache,  worin  die  Betheiligten  sich  auszudrücken
im  Stande  sind,  mächtig,  so  erfolgt  die  Aufnahme  und  Vollziehung  des  Protokolls
  in  beiden  Sprachen,  ohne  daß  es  der  Zuziehung  eines  Dolmetschers  bedarf.

S.  26.
Ist  aber  auch  nur  eine  der  bei  Aufnahme  der  Verhandlung  mitwirkenden

Personen  der  fremden  Sprache  nicht  mächtig,  so  muß  ein  Dolmetscher  zugezogen
werden,  welchen  die  Parteien  selbst  wählen  oder  durch  den  Notar  wählen  ln.

 

.  27.
Sind  bei  dem  Geschäft  mehrere  Personen,  welche  sich  nur  in  fremder
Sprache  ausdrücken  können,  betheiligt,  und  ist  die  Sprache  derselben  verschieden,
        <pb n="251" />
        —  185  —

so  ist  für  jede  Sprache  ein  besonderer  Dolmetscher  nöthig;  es  soll  jedoch  die  Zuziehung
  Eines  Dolmetschers  genügen,  wenn  dieser  die  Sprachen  sämmtlicher  Betheiligten
  versteht.

.  28.

Der  Dolmetscher  muß  als  solcher  vor  Gericht  vereidet  sein;  den  Betheiligten
steht  jedoch  frei,  sich  über  einen  unvereideten  Dolmetscher  zu  vereinigen.

K.  29.

Der  Dolmetscher  muß  die  Eigenschaften  eines  gültigen  Instrumentszeugen
haben  (I§.  7,  8  und  9).  Das  Verbot  des  F§.  5  findet  auch  auf  sein  Verhältniß
zu  dem  zugezogenen  zweiten  Notar  oder  den  Instrumentszeugen  Anwendung.

C.  30.

Der  Notar  erforscht  die  Willensmeinung  der  Parteien  durch  den  Dolmetscher,
nimmt  die  Verhandlung  in  der  deutschen  Sprache  auf,  läßt  solche  den  Betheiligten
durch  den  Dolmetscher  in  ihrer  Spaache  vortragen  und  von  dem  Dolmetscher  mit
den  Parteien  unterzeichnen.  Der  Dolmetscher  kann  auch)  wenn  die  der  deutschen
Sprache  nicht  mächtige  Person  des  Lesens  und  Schreibens  unkundig  ist,  deren
Handzeichen  nach  F.  13  attestiren.

Der  in  deutscher  Sprache  aufgenommenen  Vechandlung  wird  eine  von
dem  Dolmetscher  verfaßte  Uebersetzung  in  der  fremden  Sprache  beigefügt,  die  von
denselben  Personen  zu  unterzeichnen  ist,  welche  die  deutsche  Verhandlung  unterzeichnet
  haben.

§.  31.

Das  Protokoll  muß  außer  demjenigen,  was  nach  F.  10  erforderlich  ist,

enthalten:

1)  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Dolmetschers;

2)  die  Bemerkung,  daß  derselbe  gerichtlich  vereidigt  ist,  oder  daß  die  Parteien
sich  über  die  iehung  eines  ndereihigen  Dolmetschers  vereinigt  haben,
und  daß  dem  Dolmetscher  keines  der  Verhältnisse  entgegensteht,  welche
nach  §.  7  bis  9  und  29  von  der  Theilnahme  an  der  Verhandlung
ausschließen;

3)  in  dem  Falle,  wenn  bei  Parteien  verschiedener  Sprachen  nur  Ein
Dolmetscher  zugezogen  worden,  die  Bemerkung,  daß  dieser  die  Sprachen
sämmtlicher  Parteien  versteht;.

4)  im  Falle  des  F.  25  die  Bemerkung,  daß  sämmtliche  bei  Aufnahme  der
Verhandlung  mitwirkende  Personen  der  fremden  Sprache  mächtig  sind.

G.  32.

Das  unter  das  Protokoll  nach  §F.  14  zu  setzende  Attest  muß  außer  den
daselbst  Nr.  2  gedachten  Personen  auch  des  zugezogenen  Dolmetschers  erwähnen,
dasselbe  wird  der  deutschen  Verhandlung)  sowie  der  Uebersetzung  in  deutscher
Sprache  beigefügt  und  nach  §.  15  unter  beiden  Exemplaren  unterzeichnet.

(Xr.  870  .)
        <pb n="252" />
        —  186  —

S.  33.

Bei  den  Ausfertigungen  werden  Urschrift  und  Uebersetzung  entweder  nach
einander  oder  in  neben  einander  fortlaufenden  Spalten  gese  rihen,  so  daß  sich
der  in  deutscher  Sprache  beizufügende  Ausfertigungsvermerk  (S.  16)  zugleich  auf
Urschrift  und  Uebersetzung  bezieht.

S.  34.  ic.

C.  35.

Es  ist  unstatthaft,  die  Notariatsurkunden  blos  in  der  fremden  oder  blos
in  der  deutschen  Sprache  aufzunehmen  und  auszufertigen,  selbst  wenn  die  des
Deutschen  unkundige  Partei  das  Eine  oder  das  Andere  ausdrücklich  verlangen  sollte.

K.  36.

Jeder  Notar  ist  verpflichtet,  ein  von  dem  Vorstande  des  Untergerichts  seines
Wohnortes  paginirtes  und  mit  dessen  Handzuge  versehenes  Register  zu  führen,
und  in  die  verschiedenen  Kolonnen  desselben  jede  von  ihm  aufgenommene  Verhandlung
  nach  der  Zeitfolge  unter  fortlaufenden  Nummern,  das  Datum,  die
Natur  und  Beschaffenheit  des  Geschäfts,  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  des
Betheiligten  einzutragen.

In  dem  Regser  darf  nichts  radirt  und  zwischen  die  Linien  eingeschaltet
werden.

Auf  jeder  Ausfertigung  wird  die  Nummer  vermerkt,  unter  welcher  die
Verhandlung  in  das  Register  eingetragen  ist.

K.  37.

Bei  dem  Ausscheiden,  dem  Tode  oder  der  Versetzung  eines  Notars  in  einen
anderen  Amtsbezirk  hat  das  Untergericht,  in  dessen  Bezirk  der  Notar  seinen
Wohnsitz  hatte,  alle  das  Amt  desselben  betreffenden  Papiere  (lUrschriften,
Register  u.  s.  w.)  nebst  dem  Dienstsiegel  an  sich  zu  nehmen  und  aufzubewahren.
Dem  vorgesetzten  Obergerichte  ist  hiervon  Anzeige  zu  machen.

g.  38.

Das  Gericht,  bei  welchem  nach  der  Bestimmung  des  H9.  37  die  amtlichen
Papiere  des  Notars  aufbewahrt  werden,  ist  befugt,  Ausfertigungen  daraus  unter
seinem  Siegel  und  seiner  Unterschrift  zu  ertheilen.

Dabei  ist  der  Grund,  weshalb  die  Ausfertigung  von  dem  Gerichte  ertheilt
wird)  anzuführen  und  die  Vorschrift  des  §.  18  zu  beobachten.

.  39.

Wird  ein  Notar  vom  Amte  suspendirt,  so  hängt  es  von  der  Bestimmung
des  Obergerichts  ab,  ob  schon  während  der  ss  sämmtliche  Papiere  an
das  betreffende  Gericht  abgegeben,  oder  diesem  nur  das  Register  nebst  dem
        <pb n="253" />
        —  187  —

Notariatssiegel  ausgeliefert,  und  die  einzelnen  Urschriften,  von  welchen  Aus—
fertigungen  verlange  werden,  vorgelegt  werden  sollen,  um  in  Stelle  des  suspendirten
  Notars  die  Ausfertigungen  zu  ertheilen.

S.  40.

Die  von  den  Notaren  innerhalb  ihrer  Kompetenz  und  mit  Beobachtung  der
wesentlichen  Förmlichkeiten  ausgenommenen  Urkunden,  die  Urschriften  wie  die
Ausfertigungen,  haben  dieselbe  Beweiskraft  und  Glaubwürdigkeit,  wie  die
gercchlich  aufgenommenen  Protokolle  und  Ausfertigungen.

«  §.41.

Als  wesentliche  Förmlichkeiten  sind  die  in  den  §#.  10,  11,  13,  14,  15,

21,  22,  24  bis  27,  30  bis  33,  35  enthaltenen  Bestimmungen  anzusehen.
.  42.

Die  Verletzung  dieser  wesentlichen  Förmlichkeiten  hat  zur  Folge,  daß  das

Instrument  nicht  die  Kraft  einer  Notariatsurkunde  hat.
S.  43  2c.

S.  44.
Die  Obergerichte  haben  von  Zeit  zu  Zeit  die  Geschäftsführung  jedes  in
ihrem  Departement  angestellten  Notars  revidiren  g  lassen.  Die  Notare  sind
schuldig,  den  Kommissarien  sämmtliche  Urkunden  und  Register  zur  Einsicht  vorzulegen.

S.  45  2c.

46  2c.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  11.  Juli  1845.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Rochow.  v.  Savigny.  Uhden.

Beglaubigte
Bode.

(Nr.  8707.)
        <pb n="254" />
        —  188  —

Anlage  B.

Motariatsordnung.

Rotenkirchen,  den  18.  September  1853.

Georg  der  Fünfte,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Hannover)  Königlicher
Minz  von  Großbritannien  und  Irland)  Herzog  von  Cumberland,
Herzog  zu  Braunschweig  und  Lüneburg  2c.
Wir  erlassen  hiermit,  unter  verfassungsmäßiger  Zustimmung  der  Stände
des  Königreichs,  die  nachfolgende  Nokarialssdnunge

I.  Abschnitt.
Von  der  Ernennung  der  Notare.

C.  1.

Jedem  Notar  wird  bei  seiner  Ernemnung  ein  bestimmter  Wohnort  und  ein
bestimmter  Geschäftsbezirk,  welcher  regelmäßig  dem  Bezirke  desjenigen  Obergerichts
gleich  sein  soll,  in  welchem  der  Notar  seinen  Wohnsitz  hat,  angewiesen.  #

Eine  Erweiterung  dieses  regelmäßigen  Umfanges  des  Geschäftsbezirks  ist  zulässig;
  eine  Einschränkung  dagegen  nur  insoweit,  daß  derselbe  in  denjenigen  Obergerichtsbezirken,
  in  welchen  gemeines  und  Preußisches  Recht  gilt,  auf  das  Gebiet
des  einen  oder  anderen  Rechts  beschränkt  werden  kann.

Diese  Vorschriften  finden  auch  auf  die  vor  Erlaß  dieses  Gesetzes  ernannten
Notare  Anwendung  Doch  kann  ihnen  wider  ihren  Willen  ein  anderer  als  ihr
gegenwärtiger  Wo  anst  nicht  angewiesen  werden.  Auch  verbleibt  es  daneben  beie
den  Vorschriften  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  8.  November  1850  K.  87.

g.  2.

Nur  solche  Personen  können  zu  Notaren  ernannt  werden,  welche

1)  das  dreißigste  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  und

2)  wenigstens  drei  Jahre  als  Richter  oder  Advokaten  angestellt  gewesen  sind.
S.  3

Das  Amt  eines  Notars  ist  mit  einem  besoldeten  Staats-,  ständischen  oder
Gemeindeamt  unwereinbar.
        <pb n="255" />
        —  189  —

Der  Justizminister  ist  befugt,  einem  Notar,  der  ein  besoldetes  ständisches
oder  Gemeindeamt  übernimmt,  die  Heitehaltung  des  Notariats  zu  gestatten;  dieselbe
kann  nicht  versagt  werden,  wenn  das  ständische  oder  Gemeindeamt  ungenügend
dotirt  ist.

Der  Beibehaltung  eines  von  einem  Notar  bereits  vor  Erlaß  dieses  Gesetzes
bekleideten,  mit  dem  Notariat  in  Zukunft  unvereinbaren  Amts  steht  die  Vorschrift
im  ersten  Satze  dieses  Paragraphen  nicht  entgegen.

S.  4.
Jeder  neuernannte  Notar  hat  vor  dem  Antritt  seines  Amts  den  in  der
Anlage  vorgeschriebenen  Diensteid  bei  dem  Obergerichte  des  ihm  angewiesenen
Wohnorts  zu  leisten.  ¾

Demselben  wird  gleichzeitig  auf  seine  Kosten  ein  Notariatssiegel  ausgehändigt,
  dessen  er  sich  bei  allen  Amtshandlungen.  bedienen  muß.

Dieses  Notariatssiegel  enthält  die  Abbildung  des  Hannoverschen  Pferdes
und  den  Vor=  und  Familiennamen  des  Notars,  mit  der  Bezeichnung  dieser  seiner
Eigenschaft  und  der  Angabe  seines  Wohnorts.

Den  bereits  ernannten  Notaren,  welche  ein  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes
entsprechendes  Siegel  noch  nicht  in  Gebrauch  haben,  soll  ein  solches  auf  ihre
Kosten  durch  die  Staatsanwaltschaft  des  betreffenden  Obergerichts,  welcher  zugleich
die  alten  Siegel  abzuliefern  sind,  ausgehändigt  werden.

g.  6.

Neuernannte  Notare  haben  vor  ihrer  Beeidigung,  die  gegenwärtig  bereits
ernannten  innerhalb  vier  Wochen  nach  dem  Anfange  der  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes
  dem  betreffenden  Obergerichte  ihre  Namensunterschrift  in  so  vielen  Exemplaren
  einzureichen,  daß  in  der  Registratur  sowohl  des  Obergerichts,  als  derjenigen
Amtsgerichte,  in  deren  Gerichtsbezirken  sie  zur  Ausübung  des  Notariats  befugt
sind,  ein  Exemplar  niedergelegt  werden  kann.

S.  7.

Kein  Notar  darf

1)  außerhalb  des  ihm  angewiesenen  Wohnorts  wohnen  oder  ein  Geschäftslokal
  einrichten;

2)  seinen  Wohnort  ohne  Erlaubniß  der  Staatsanwaltschaft  auf  länger  als
sechs  Monate  verlassen.  Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  bei
einer  Abwesenheit  zum  Zweck  der  Theilnahme  an  der  allgemeinen
Ständeversammlung.

—

Gewerbmäßige  Vermittelung  von  Darlehnen,  wie  auch  der  Betrieb  von
Handels=  und  Mäklergeschäften  ist  dem  Notar  untersagt.
Desgleichen  jede  Uebernahme  einer  Bürgschaft  oder  Gewährleistung  für
Geschäfte,  welche  er  beurkunden  soll.  Vergleiche  jedoch  §.  67.
Ges.  Gamml,  1680.  (Nr.  8707.)  33
        <pb n="256" />
        —  190  —

II.  Abschnitt.
Wirkungskreis  der  Notare.

*

Der  Geschäftskreis  der  Notare  umfaßt  die  Handlungen  der  nicht  streitigen
Nechtepslchei  sie  üben  dieselbe  in  gleichem  Umfange  und  mit  gleicher  Wirkung
wie  die  Gerichte.

Diese  Regel  erleidet  jedoch  Ausnahmen:

1)  rücksichtlich  des  Vormundschafts-,  Kuratel--  und  Depositenwesens,  sowie

der  Hypothekenbuchführung;

2)  rücksichtlich  derjenigen  Akte  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  welche  an
die  Mitwirkung  des  persönlich  oder  dinglich  zuständigen  Richters  gewiesen
  sind;

3)  rücksichtlich  der  Abnahme  von  Eiden,  vorbehaltlich  schech  der  in  den
§.  1  a.  E.)  2,  2  des  Gesetzes  vom  28.  Dezember  1821,  das  Verbot
er  Privateide  betreffend,  gestatteten  Ausnahmen,  welche  auch  für  die

Landestheile  des  Preußischen  Rechts  Platz  greifen  sollen.

S.  10.

In  allen  Fällen,  in  welchen  die  Genehmigung  oder  Bestätigung  des  zuständigen
  Gerichts  zur  Rechtsbeständigkeit  der  Verhandlung  erforderlich  ist,  kann
dieselbe  auf  Grund  einer  öffentlichen  Urkunde  nachgesucht  werden.  Es  wird  jedoch
dadurch  die  Befugniß  des  Gerichts  nicht  ausgeschlossen,  nöthigenfalls  das  Erscheinen
  der  Partei  zu  verlangen.

Ein  Gleiches  gilt  da,  wo  die  Rechtsbeständigkeit  einer  Verhandlung  von
der  Errichtung  derselben  vor  einer  Verwaltungsbegerd=  oder  von  deren  Genehmigung
  abhängig  gemacht  ist.

K..  11.

Sind  den  Notaren  durch  die  früheren  Gesetze  einzelne  über  den  denselben
in  dem  gegenwärtigen  Gsete  gegebenen  Geschäftskreis  hinausgehende  Befugnisse
beigelegt,  welche  durch  dies  Gesetz  nicht  ausdrücklich  verboten  sind  —  vergl.  Preuß.
A.  G.  O.  Theil  II  Titel  5  §.  20  —),  so  verbleiben  dieselben  unbeeinträchtigt.

III.  Abschnitt.
Allgemeine  Verpflichtungen  der  Notare  in  Beziebung  auf  ihre
Geschäftsführung.

K.  12.

Der  Notar  ist  verpflichtet,  über  die  in  dieser  Eigenschaft  zu  seiner  Kenntniß
kommenden,  Geheimhaltung  erfordernden  Thatsachen  Verschwiegenheit  zu  beobachten.
        <pb n="257" />
        —  191  —

K.  13.

Wird  einem  Notar  eine  bereits  fertige  Urkunde  nur  zur  Beglaubigung  entweder
  der  Unterschrift  der  Parteien,  oder  der  Anerkennung  der  Unterschrift  durch
dieselben  vorgelegt,  so  ist  er  weder  verpflichtet  noch  berechtigt,  von  deren  Inhalte
Kenntniß  zu  nehmen.

K.  14.

Der  Notar  ist  verpflichtet,  sich  von  der  Identität  der  vor  ihm  handelnden
Personen  zu  überzeugen.  Sind  dieselben  ihm  selbst  nicht  bekannt,  so  müssen  sie
durch  zwei  Zeugen  rekognoszirt  werden.

Fr-  ein  zweiter  Notar  zugezogen,  so  genügt  es,  wenn  diesem  die  handelnden
Personen  bekannt  sind.

Bei  Errichtung  letztwilliger  Verfügungen  und  bei  Lebensbescheinigungen
(vergl.  jedoch  §.  48)  ist  die  Zuziehung  von  Rekognitionszeugen  jedesmal  erforderlich,
  wenn  die  betreffende  Person  nicht  außer  dem  Notar  noch  einem  der  Zeugen
oder  dem  zugezogenen  zweiten  Notar  persönlich  bekannt  ist.

KC.  15.

Ehe  der  Notar  zur  Aufnahme  der  Verhandlungen  schreitet,  hat  er  sich,  soweit
  thunlich,  von  der  Dispositionsfähigkeit  der  erschienenen  Personen  zu  überzeugen.


Ergiebt  sich  in  dieser  Beziehung  ein  Mangel,  die  Parteien  aber  bestehen
auf  der  Vornahme  der  Verhandlung,  so  ist  dieser  Mangel  ausdrücklich  in  dem
Protokolle  zu  benennen.

S.  16.

Der  Notar  ist  ferner  verpflichtet,  nicht  nur  durch  angemessenes  Befragen
sich  zu  vergewissern,  daß  er  selbst  den  Willen  der  Parteien  rcchtig  erfaßt  habe,
sondern  auch,  sobald  er  irgend  Zweifel  hegt,  ob  die  Parteien  die  Bedeutung  des
vorzunehmenden  Akts  völlig  erfaßt  haben,  diesen  die  nöthige  Belehrung  darüber
zu  ertheilen.

K.  17.

Jeder  Notar  ist  verpflichtet,  ein  Register  zu  führen,  in  welches  die  sämmtlichen
  von  ihm  aufzunehmenden  Akte  in  ununterbrochener  Reihenfolge  unter
fortlaufender  Rummer  kurz  verzeichnet  werden.

Dies  Register  muß  mit  fortlaufender  Seitenzahl  versehen  und  von  der
Staatsanwaltschaft  oder  in  deren  Auftrage  von  dem  Amtsrichter  des  Wohnorts
des  Notars  paraphirt  sein.

Die  Form  desselben  soll  vom  Justizminister  vorgeschrieben  werden.

In  dem  Register  darf  nichts  radirt  oder  zischengeschrieben  werden.

(Jr.  8707.)
        <pb n="258" />
        —  192  —

KC.  18.

Die  sämmtlichen  Originalprotokolle  müssen  von  dem  Notar  mit  der  laufenden
Nummer  des  Registers,  unter  welcher  sie  eingetragen  sind,  versehen  werden.

K.  19.

Jede  Partei  kann  eine  einmalige  Ausfertigung  der  Urkunden  verlangen.

Dritte  Personen  erhalten  eine  ice  nur  unter  Zustimmung  der  Betheiligten
oder  auf  Grund  richterlicher  Entscheidung.

Auf  dem  Originalprotokolle  muß  genau  verzeichnet  werden,  wem  und  unter
welchem  Dato  Ausfertigungen  der  Urkunden  ertheilt  sind.

Eine  wiederholte  Ausfertigung  für  dieselbe  Partei  kann  nur  unter  den
Borzussthunge  erfolgen,  welche  im  §.  530  der  bürgerlichen  Prozeßordnung  angegeben
  sind.

KC.  20.

Beglaubigte  Abschriften  muß  der  Notar  auf  Verlangen  jeder  der  Parteien
ertheilen;  auch  hat  geder  Betheiligte  das  Recht,  die  Einsicht  der  Originalprotokolle
und  der  entsprechenden  Eintragungen  im  Register  2  verlangen.

seh  Jede  Abschrift  ist  ausdrücklich  mit  der  Bezeichnung  „Abschrift“  zu
versehen.

S.  21.

Die  sämmtlichen  Originalprotokolle  sind  chronologisch  geordnet,  jeder  Jahrgang
in  einem  oder  mehreren  Konvoluten  gesondert  gesammelt,  sorgfältig  4t  verwahren.

Jede  Partei  ist  berechtigt,  die  versiegelte  Aufbewahrung  eines  Aktes  zu  verlangen.
  Vergleiche  jedoch  F.  44.

g.  22.

Entsteht  über  die  Aechtheit  einer  von  einem  Notar  aufgenommenen  Urkunde
Streit  vor  den  Gerichten,  so  ist  der  Notar  auf  Verfügung  des  Gerichts  verpflichtet,
  die  Urschrift  an  dasselbe  einzuliefern.

KC.  23.

Die  Notare  sind  verpflichtet,  von  denjenigen  Veränderungen  im  Grundbesitz,
  welche  durch  die  von  ihnen  ausgenommenen  Urkunden  bewiesen  werden
sollen,  den  die  Beschreibung  der  Grundsteuermutationen  wahrnehmenden  Verwaltungsbeamten
  entweder  sofort,  oder  alljährlich  um  die  Zeit  der  Mutationsbeschreibung
  Anzeige  zu  machen.  Solche  Anzeigen  sind  stempelfrei.

Die  obige  Verpflichtung  tritt  nicht  ein,  wenn  auf  Grund  bestehender  gesetzlicher
  Berpflichtung  eine  beglaubigte  Abschrift  des  betreffenden  Vertrages  dem
Gericht  der  belegenen  Sache  übergeben  ist.
        <pb n="259" />
        —  193  —

IV.  Abschnitt.
Von  der  Errichtung  der  Notariatsurkunden.
A.  Erfordernisse  in  der  Person  des  Notars  und  der  Zeugen.

G.  24.

Notariatshandlungen,  welche  ein  Notar  außerhalb  des  ihm  angewiesenen
Bezirks  vornimmt,  sind  nichtig.

Jedoch  kann  die  Funktion  eines  zu  einem  Akte  zugezogenen  zweiten  Notars
auch  außerhalb  seines  Bezirks  von  ihm  versehen  werden.

g.  26.

Die  Aufnahme  eines  Notariatsakts  kann  nur  unter  Zuziehung  zweier
Zeugen  oder  statt  ihrer  eines  zweiten  Notars  geschehen  (vergl.  jedoch  8.  26).
Sofern  es  sich  nur  um  einseitige  oder  gegenseitige  Erklärungen  der  Parteien
handelt,  ist  die  Gegenwart  der  Zeugen,  bezichungsweise  des  zweiten  Notars  nur
bei  der  Vorlesung  und  dem  Unterschreiben  des  Protokolls  ersorderlich,  soll  aber
außerdem  eine  Wahrnehmung  beurkundet  werden,  so  müssen  sie  bei  dem  ganzen
Akte,  welcher  erwiesen  werden  soll,  zugegen  sein.

Bei  der  Auf=  und  Annahme  letztwilliger  Verfügungen  ist  jedesmal  die
Gegenwart  der  Zeugen  beziehungsweise  des  zweiten  Notars  während  des  ganzen
Eeschäfts  erforderlich.

Verstöße  gegen  die  Vorschriften  bewirken  Nichtigkeit  des  Notariatsakts.

S.  26.
Die  Zuziehung  eines  zweiten  Notars  oder  zweier  Zeugen  ist  nicht  erforderlich:

1)  bei  meistbietenden  Verkäufen  und  Verpachtungen;

2)  bei  Aufnahme  von  Verträgen  über  Vermiethungen  und  Verpachtungen
auf  Zeit;

3)  bei  Aufnahme  von  Seeprotesten  und  Wechselprotesten;
4)  bei  Beglaubigungen  von  Unterschriften;
5)  bei  Beglaubigungen  von  Prozeßvollmachten;
6)  bei  Beglaubigungen  von  Abschriften;
7)  bei  Bescheinigungen  des  Tages,  an  welchem  dem  Notar  eine  bestimmte
Urkunde  vorgezeigt  istz
8)  bei  Bescheinigungen  einer  Insinuation.
Jr.  8707.)
        <pb n="260" />
        —  194  —

S.  27.
Ein  Notar  ist  an  der  Ausübung  des  Notariats  behindert:

1)  wenn  die  Verhandlung  ganz  oder  theilweise  in  seinem  eigenen  oder  im
Interesse  eines  seiner  Angehörigen  —  vergl.  Nr.  2  —  erfolgt;

2)  wenn  er  mit  einer  der  verhandelnden  Personen  in  auf  oder  absteigender
Linie  verwandt  oder  verschwägert,  oder  in  der  Seitenlinie  bis  zum
vierten  Grade  einschließlich  verwandt  oder  bis  zum  zweiten  Grade  verschwägert,
  oder  wenn  eine  derselben  seine  Ehefrau,  4  Verlobte  oder
seine  Pflegebefohlene  ist;

3)  wenn  er  für  eine  der  Parteien  als  Anwalt  oder  Advokat  einen  über
den  Gegenstand  des  Notariatsakts  anhängigen  Rechtsstreit  führt  oder
geführt  hat,  oder  wenn  es  sich  um  die  Beurkundung  eines  Akts  handelt,
wodurch  ein  Prozeß,  welchen  der  Notar  in  der  gedachten  Eigenschaft
führt  oder  geführt  hat,  beendigt  ist  oder  beendigt  werden  sollt

4)  wenn  er  Generalmandatar  einer  der  Parteien  ist.

Akte,  durch  einen  behinderten  Notar  vorgenommen,  sind  nichtig.

In  den  unter  Nr.  1  aufgeführten  Fällen  beschränkt  sich  die  Tihiget  auf
1n6h  zm  Interesse  des  Notars  oder  seiner  Angehörigen  erfolgten  Theile  der  Verandlung.


Auch  darf  ein  Notar  über  Geschäfte,  bei  welchen  er  als  Geschäftsführer
oder  Mandatar  thätig  gewesen  ist,  Notariatsakte  nicht  aufnehmen.

KC.  28.

Die  zu963o  enen  Instrumentszeugen  müssen  männlichen  Geschlechts  und
mindestens  20  Jahre  alt,  dem  Notar  oder  den  Parteien  von  Person  bekannt  und
des  Lesens  und  Schreibens  fähig,  auch  der  deutschen  Sprache  mächtig  sein.
Behn  dieselben  nur  den  Parteien  bekannt  sind,  muß  dieses  im  Protokolle  bemerkt
werden.

Die  Rekognitionszeugen  müssen  mindestens  16  Jahre  alt  und  dem  Notar
persönlich  bekannt  sein.

Die  nämlichen  Personen  können  Rekognitions=  und  Instrumentszeugen  sein.

KC.  29.

Unfähig  als  Zeugen  gid,  außer  den  im  §.  252  sub  1  der  bürgerlichen

Prozeßordnung  bezeichneten  Personen:
alle  diejenigen,  welche  zu  einer  schweren  Strafe  (Artikel  8  des  Kriminalgesetzbuchs),
  zur  Strafe  des  Arbeitshauses,  oder  der  Oienstentlassung,
oder  wegen  Diebstahls,  Unterschlagung,  Betrugs,  Fälschung,  leichtsinnigen
  Eides  oder  Bestechung  verurtheilt  sind,  oder  sich  wegen  eines
der  genannten  oder  mit  einer  der  genannten  Strafen  bedrohten  Verbrechens
  in  Untersuchung  befinden.
        <pb n="261" />
        —  195  —

KC.  30.

Die  für  den  Notar  angeführten  Behinderungsgründe  gelten  auch  für  den
zweiten  Notar  und  die  Zeugen;  auch  dürfen  im  Uebrigen  die  im  §.  27,  2  genannten
  verwandtschaftlichen  Beziehungen  nicht  zwischen  dem  Notar  und  dem
zweiten  Notar  oder  einem  der  Zeugen  stattfinden;  es  soll  jedoch  eine  über  den
zweiten  Grad  hinausgehende  Verwandtschaft  in  der  Seitenlinie  einen  Behinderungsgrund
  nicht  abgeben.  Das  Bestehen  eines  verwandtschaftlichen  Verhältnisses
wischen  den  Rekognitionszeugen  einerseits  und  dem  zu  Rekognoszirenden  oder
eem  Notar  andererseits  bildet  für  die  Rekognitionszeugen  als  solche  keinen  Hinderungsgrund,
  vorausgesetzt,  daß  sie  übrigens  ohne  Interesse  sind.

Die  Dienstboten  und  Gehülfen  der  Betheiligten  und  Notare,  namentlich
die  Privatschreiber  der  letzteren,  dürfen  bei  den  Verhandlungen  nicht  als  Zeugen
zugezogen  werden.

B.  Regelmäßige  Form  der  Urkunden  und  deren  Ausfertigungen.

g.  31.

Alle  Vorschriften  über  das  bei  Vornahme  bestimmter  Handlungen  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  von  den  Gerichten  zu  beobachtende  Verfahren  und  über
die  Holgen  einer  Vernachlässigung  desselben  finden,  soweit  sie  nicht  eben  die
Gerichtspersonen  betreffen,  auch  auf  die  Notare  Anwendung,  welche  dergleichen
Handlungen  vornehmen.  Vergl.  z.  B.  Verordnung  über  das  Verbot  der  Privateide
  vom  28.  Dezember  1821  P.  13  bis  16,  Preußisches  Allgemeines  Landrecht
Theil  I  Titel  12  §9.  100  ff.,  Titel  14  SF.  221,  224,  Preußische  Allgemeine
Gerichtsordnung  Theil  II  Titel  3  §9.O  4,  5.

C.  32.

Jede  Notariatsurkunde  muß,  mit  Ausnahme  der  im  F§F.  26  Nr.  4  bis  8
und  im  F.  48  ausgeführten  Bescheinigungen  und  Beglaubigungen,  bei  Vermeidung
  der  Nichtigkeit,  in  Form  eines  Potokols  aufgenommen  werden.

Der  Notar  muß  das  Protokoll  selbst  schreiben;  indeß  bleibt  ihm  die  Bemutung
  gedruckter  Formulare  zu  den  aufzunehmenden  Protokollen  unbenommen.

usnahmsweise  kann  der  Justizminister  einem  Notar  die  Zuziehung  eines
besonders  zu  beeidigenden  Schreibers  gestatten,  welchem  das  Protokoll  in  die  Feder
zu  diktiren  ist.
g.  33.
Dies  Protokoll  muß,  bei  Strafe  der  Nichtigkeit,
den  Namen  des  oder  der  Notare  und  der  Zeugen;
die  Bezeichnung  des  Tages  und  des  Orts  der  Aufnahme;
endlich

die  Erklärung  des  Notars  enthalten,  daß,  soviel  ihm  auf  seine  Erkundigung
  bekannt  geworden,  weder  in  seiner,  noch  in  der  Person
(XNr.  9707.)
        <pb n="262" />
        —  196  —

des  zugezogenen  Notars  oder  der  Zeugen  die  in  den  88.  27  bis  30
bezeichneten  Mängel  stattfinden.

Diese  Erkundigung  muß  mindestens  bei  den  anwesenden  Personen  angestellt
  werden.

Auch  die  nicht  in  Form  eines  Protokolls  aufgenommenen  Notariatsakte
müssen  die  Angabe  des  Tages  und  des  Orts  der  Aufnahme  enthalten.

S.  34.

In  den  Protokollen  und  sonstigen  Akten  darf  nichts  ausradirt,  ausgetilgt,
überschrieben  oder  eingeschaltet  werden.  Etwaige  Abänderungen,  Einschaltungen
und  Zusätze  sind  am  Rande  oder  am  Schluß  der  Urkunde  —  unter  Angabe  der
Zahl  der  zugesetzten  Worte  —  zu  bemerken.  Soll  etwas  nicht  gelten,  so  ist
dasselbe  auf  nolbe  Weise  zu  durchstreichen,  daß  es  leserlich  bleibt  und  muß  am
Rande  oder  am  Schlusse  die  Zahl  der  durchstrichenen  Worte  bemerkt  werden.

Was  auf  ausradirter  oder  sonst  ausgetilgter  Schrift  geschrieben  ist,  ist
nichtig;  im  Uebrigen  verbleibt  der  richterlichen  Beurtheilung  die  Entscheidung,
ob  und  inwieweit  die  Nichtigkeit  des  ganzen  Akts  oder  eines  Theils  desselben  die
nothwendige  Folge  eines  Verstoßes  gegen  die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  ist.

K.  35.

Summen  und  Daten  müssen  wenigstens  einmal  in  Buchstaben  ausgedrückt
werden.  Ausnahmen  von  dieser  Vorschrift  treten  ein  bei  Inventaren,  Schätzungsund
  Versteigerungsprotokollen  u.  dergl.  Doch  muß  bei  Versteigerungen  von
Immobilien  das  Meistgebot  mit  Buchstaben  geschrieben  werden.

C.  36.

Das  aufgenommene  Protokoll  hat  der  Notar  in  Gegenwart  der  Zeugen
den  Parteien  vorzulesen  und  nöthigenfalls  zu  verständigen,  und  sodann  von  ihnen
sowohl  als  den  Zeugen  unterschreiben  zu  lassen,  auch,  daß  solches  Alles  geschehen
sei,  im  Protokolle  ausdrücklich  zu  bemerken.

Die  Unterschriften  müssen  nicht  nur  unter  dem  Protokolle,  sondern  auch
unter  den  abgeänderten  oder  hinzugesetzten  Stellen  geschehen  „  worauf  der  Notar
allenthalben  auch  seine  Unterschrift  zur  Beglaubigung  des  Verhandelten  und  der
von  den  Parteien  und  den  Zeugen  geschehenen  Genehmigungen  und  Unterzeichnungen
  hinzuzufügen  hat.

ind  die  Parteien  des  Schreibens  unerfahren  oder  sonst  dazu  außer  Stande,
so  muß  dies  im  Protokolle  vom  Notar  bemerkt  werden  und  hat  dann  die  des
Schreibens  unerfahrene  Partei  ihre  Zustimmung  unter  dem  Protokolle  durch  drei
Kreuze  auszudrücken  und  einer  der  Zeugen  oder  der  Notar  den  Namen  derselben
dabei  zu  schreiben.  Vermag  die  Partei  auch  dies  nicht,  so  muß  der  Grund  ihres
Unvermögens  ausdrücklich  angegeben  werden.

Sind  Rekognitionszeugen  zugezogen,  so  müssen  auch  diese  das  Protokoll
mit  unterschreiben.  Es  v  jedoch  nicht  erforderlich,  daß  dieselben  bis  zum  Schluß
        <pb n="263" />
        —  197  —

der  Verhandlung  gegenwärtig  bleiben,  vielmehr  kann  ihre  Unterschrift  unter  dem
Abschniti  des  Protokolls  erfolgen,  welcher  die  von  ihnen  vorgenommene  Rekognition
  betrifft.

Die  unterlassene  Erllärung  der  stattgehabten  Verlesung  oder  die  mangelnde
Unterschrift  einer  der  Parteien,  des  Notars  oder  eines  der  Zeugen  hat  die  Nichtigkeit
  des  Notariatsakts  zur  Folge.

Betreffen  die  genannten  Mängel  einen  Zusatz  am  Rande  des  Protokolls,
so  finden  die  Vorschriften  im  Schlußs  des  §.  34  Anwendung.

Mangelnde  Unterschrift  der  Rekognitionszeugen  hat  die  Nichtigkeit  des
die  Rekognition  betreffenden  Abschnitts  zur  Folge.

S.  37.

Die  von  den  Parteien  selbst  errichteten,  jedoch  in  Gegenwart  des  Notars
und  der  Zeugen  vorgelesenen  und  genehmigten  Urkunden  gelten  den  notariell
errichteten  gleich.  ç

Die  von  den  Parteien  eingereichten  Urkunden  sind  alsdann  als  ein  wesentlicher
  Theil  des  Notariatsprotokolls  bei  diesem  zu  verwahren  und  kommen  die
Vorschriften  des  §F.  34  auch  bei  ihnen  zur  Anwendung.

Einer  Unterschrift  der  in  den  eingereichten  Urkunden  sich  vorfindenden  Abänderungen
  und  usätze  durch  den  Notar  und  die  Zeugen  bedarf  es  nicht,  wenn
aus  dem  Protokolle  erhellt,  daß  dieselben  mit  vorgelesen  und  genehmigt  sind.

C.  38.

Urkunden,  unter  denen  nur  die  Unterschrift  der  Parteien  oder  die  Anerkennung
  der  Unterschrift  durch  dieselben  beglaubigt  ist,  erlangen  dadurch  nur  in
Bchiehung  auf  die  Unterschrift,  beziehungsweise  das  Anerkenntniß  derselben,  nicht
aber  in  Beziehung  auf  ihren  übrigen  Inhalt  den  Charakter  öffentlicher  Urkunden.

g.  39.

Vollmachten  müssen  im  Originale  oder  in  beglaubigter  Abschrift  zum  Protokolle
  behalten  werden.

KC.  40.

Umfaßt  ein  Notariatsprotokoll  mehrere  Bogen  oder  gehören  Anlagen  zu
demselben,  so  sind  sämmtliche  Theile  durch  eine  Schnur,  welche  von  dem  Notariatssiegel
  gehalten  wird,  zu  verbinden,  oder  sämmtliche  Blätter  vom  Notar  mit  Buchstaben
  zu  paginiren  und  mit  seinem  Namen  zu  unterschreiben.

KC.  41.

„Die  für  die  Parteien  bestimmten  Ausfertigungen  enthalten  die  wortgetreue
vollständige  Abschrift  des  Originalprotokolls  und  der  Unterschrifeen,  doch  dürfen
die  im  Originale  vorgenommenen  Zusätze  und  Berichtigungen  gleich  in  den  Kontext
  aufgenommen  werden.

Ce.  Samml.  1880.  (Nr.  8707.)  34
        <pb n="264" />
        —  198  —

Unter  der  Ausfertigung  muß  der  Notar  die  Uebereinstimmung  des  Wortlauts
  mit  dem  Originalprotokolle,  die  Nummer,  unter  welcher  dasilte  im  Register
  eingetragen  ist,  die  Person,  für  welche  die  Ausfertigung  bestimmt  ist,  und
den  Tag  der  Ausfertigung  mit  folgender  Formel:

Vorstehende,  dem  unter  Nr.  des  Registers  eingetragenen  Originalprotokolle
  gleichlautende  Urkunde  wird  ft  .  ..
ausgefertigt.

N.  N.,  den

ausdrücken  und  unter  diese  Klausel  seine  Unterschrift  und  sein  Notariatssiegel
setzen.  Umfaßt  die  Ausfertigung  mehrere  Bogen,  so  sind  dieselben  durch  eine

chnur  zu  verbinden;  diese  muß  entweder  durch  das  Notariatssiegel  gehalten  werden,
  oder  es  müssen  sämmtliche  Blätter  vom  Notar  mit  Buchstaben  paginirt  und
mit  seinem  Namen  unterschrieben  werden.  Jeder  Verstoß  gegen  obige  Vorschriften
hat  die  Nichtigkeit  der  Ausfertigung  zur  Folge.

Ist  eine  Ausfertigung  die  einzige,  welhe  ertheilt  wird,  so  bedarf  es  eines
weiteren  Zusatzes  nicht;  wird  aber  die  Urkunde  gleichzeitig  mehrfach  ausgefertigt
oder  erfolgt  für  eine  Partei  eine  nachträgliche  Ausfertigung,  so  muß  jedesmal
ausdrücklich  angegeben  werden,  wem  eine  gleichzeitige  oder  frühere  Ausfertigung
ertheilt  ist.  Vergleiche  §.  19.

KG.  42.

Ist  in  den  Urkunden  die  sofortige  Zwangsvollstreckung  ausbedungen,  so  ist
außerdem  der  Vorschrift  des  §.  529  der  bürgerlichen  Prozeßordnung  zu  genügen.

C.  Besondere  Vorschriften  für  einzelne  Akte.

g.  43.

Ist  eine  der  Parteien  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtig,  so  ist  die
Zuziehung  eines  Dolmetschers  erforderlich.

Der  Dolmetscher  muß  allen  Erfordernissen  eines  Instrumentszeugen  genügen
und  dies  im  Protokolle  ausdrücklich  erklärt  werden.

Ebenso  muß,  wenn  der  Dolmetscher  nicht  in  dieser  Eigenschaft  öffentlich
angestellt  oder  gerichtlich  beeidigt  ist,  das  Protokoll  die  ausdrückliche  Erklärung
enthalten,  daß  die  Parteien  über  die  Person  desselben  einverstanden  gewesen  sind.

Die  Verhandlungen  sind  in  der  deutschen  Sprache  aufzunehmen,  den
Parteien  vom  Notar  vorzulesen,  vom  Dolmetscher  dem  der  Sprache  Unkundigen
zu  übersetzen,  und  auch  vom  Dolmetscher  zu  unterschreiben.

KC.  44.

Die  von  einem  Notar  auf=  oder  angenommenen  letztwilligen  Verfügungen
gelten  den  gerichtlichen  gleich.  Der  Notar  ist  jedoch  verpflichtet,  dieselben  —  und
ei  ihm  übergebenen  Verfügungen  auch  das  Uebergabeprotokoll  —  im  Originale
innerhalb  acht  Tagen  in  einem  mit  seinem  Notariatssiegel  verschlossenen  und  von
        <pb n="265" />
        —  199  —

ihm  eigenhändig  —  vergleiche  jedoch  §.  32  Absatz  3  —  mit  Aufschrift  versehenen
Packete  dem  Gerichte  seines  Wohnorts  persönlich  zur  Deposition  zu  überreichen,
welches  hierauf  von  der  erfolgten  Deposition  dem  Gerichte  des  Wohnorts  des
Disponenten  Anzeige  zu  machen  hat.

Berlchungen  Her  Verpflichtung  sind  disziplinarisch  zu  ahnden;  im  ersten
Falle  mit  Geldbuße  von  20  bis  100  Thalern,  bei  fortgesetzter  Säumigkeit,  nach
fruchtlos  erkannter  Geldbuße,  oder  im  Wiederholungsfalle  mit  Suspension,  und
bei  einer  nach  bereits  erkannter  Suspension  drei  Monate  hindurch  fortgesetzten
Säumigkeit  mit  Dienstentlassung.

KC.  45.

Die  Gerichte  sind  bei  Disziplinarstrafe  verpflichtet,  den  Depositenschein  über
eine  durch  einen  Notar  zur  Deponirung  überreichte  letztwillige  Verfügung  der
Partei  selbst,  nöthigenfalls  durch  Vermittelung  der  Staatsanwaltschaft,  schleunigst
insinuiren  zu  lassen  und  sofort  beim  Empfange  dem  Notar  eine  kostenfreie
Empfangsbescheinigung  zu  ertheilen.

KG.  46.

Der  Notar  ist  bei  disziplinarischer  Ahndung  verpflichtet,  die  Bestimmungen
der  §§.  44  und  45  den  betreffenden  Parteien  gehörig  zu  eröffnen  und,  daß  solches
geschehen,  im  Protokolle  zu  bemerken.

K.  47.

Im  nachfolgenden  Fällen  bedarf  es  einer  Zurückbehaltung  der  Urschrift  des
Protokolls  und  einer  besonderen  Ausfertigung  desselben  nicht:

1)  bei  Protokollen  über  stattgehabte  Verpachtungen  oder  über  Versteigerungen
von  Mobilien;

2)  bei  Protokollen,  in  welchen  der  Notar  das  Leben  einer  vor  ihm  und
den  Zeugen  erschienenen  Person  bekundet;

3)  wenn  die  Parteien  nur  die  Beglaubigung  ihrer  Unterschrift  unter  einer
Urkunde  oder  ihres  Anerkenntnisses  derselben  verlangen;

4)  bei  Beglaubigungen  der  Uebereinstimmung  einer  Abschrift  mit  dem  vorgelegten
  Originale;

5)  bei  Bescheinigungen  des  Tages)  an  welchem  dem  Notar  eine  bestimmte
Urkunde  vorgewiesen  ist;

6)  bei  Bescheinigungen  von  Insinuationen,  welche  von  dem  Notar  vorgenommen

  sind.

In  diesen  Fällen  ist  nur  der  Vorgang  im  Register  gehörig  einzutragen  und
das  im  Uebrigen  den  gesetzlichen  Vorschriften  entsprechende  Protokoll,  beziehungsweise
  Attest  —  vergleiche  §.  32  —  von  dem  Notar  neben  seiner  und  der  zugezogenen
  Zeugen  —  vergleiche  §.  26  —  nnterschrist  zu  untersiegeln.  In  den
Fällen  unter  3  bis  5  ist  das  Attest  unter  die  Urkunde,  bei  Insinuationen  unter
eine  als  gleichlautend  bescheinigte  Abschrift  der  insinuirten  Verfügung  zu  schreiben.

(Nr.  6707.)  4
        <pb n="266" />
        —  200  —

K.  48.

Wo  für  Ausstellung  von  Lebensbescheinigungen  durch  die  Statuten  oder
Reglements  von  Renten-,  Pensions=  und  ähnlichen  Instituten  geringere  Förmlichkeiten,
  als  dieses  Gesetz  vorschreibt,  erfordert  werden,  darf  der  Notar  die  Lebensbescheinigung
  unter  der  statuten=  oder  reglementsmäßigen  Form  ausstellen,  wenn
zuares  erhellt,  daß  sie  nur  bei  den  in  Frage  stehenden  Instituten  benutzt
werden  soll.

V.  Abschnitt.
Von  der  Nichtigkeit  der  Notariatsakte.

F.  49.

Die  angedrohte  Nichtigkeit  eines  Notariatsakts  hat  die  Bedeutung,  daß  das
betreffende  Dokument  die  Kraft  einer  öffentlichen  Urkunde  verliert.  Vie  Unverbindlichkeit
  des  darin  bekundeten  Geschäfts  hat  sie  nur  dann  zur  Folge,  wenn  die
Errichtung  einer  öffentlichen  Urkunde  Bedingung  der  Rechtsbeständigkeit  desselben  ist.

S.  50.

Verstöße  gegen  die  Vorschriften  des  dritten  und  vierten  Abschnitts  dieses
Gesetzes  haben  nur  dann  die  Nichtigkeit  des  Notariatsakts  beziehungsweise  der
Ausfertigung  zur  Folge,  wenn  die  Nichtigkeit  dafür  besonders  angedroht  ist;  vergleiche
  übrigens  §.  31.

VI.  Abschnitt.
Haftungsverbindlichkeit  des  Notars.

G.  51.

Der  Notar  haftet  den  Parteien  für  jeden  denselben  durch  Handlungen  oder
Unterlassungen  innerhalb  seines  amtlichen  Wirkungskreises  verursachten  Schaden
nach  den  die  Haftungsverbindlichkeit  eines  Richters  bestimmenden  Rechtsregeln.

Immer  ist  jedoch  ein  grobes  Versehen  desselben  als  vorhanden  anzunehmen,
wenn  von  ihm  ein  Verstoß  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  begangen  ist,
welcher  eine  Nichtigkeit  zur  Folze  gehabt  hat,  oder  wenn  die  erforderliche  Zuziehung
von  Rekognitionszeugen  unterlassen  ist.

G.  52.
Zur  Sicherstelung  der  aus  der  Geschäftsführung  der  Notare  entstehenden
Ansprüche  ist  von  denselben  eine  Kaution  zu  leisten.
G.  53.
Neuernannte  Notare  können  erst  nach  Bestellung  der  Kaution  zur  Beeidigung
  zugelassen  werden.
        <pb n="267" />
        —  201  —

Den  gegenwärtig  bereits  ernannten  Notaren  ist  bei  der  durch  den  Justizminister
  vorzunehmenden  Bestimmung  ihres  Geschäftskreises  eine  sechsmonatige
Frist  zur  Bestellung  der  Kaution  vorzuschreiben.

Der  Betrag  der  Kaution  ist  vom  Justizminister  nach  Anhörung  des  Präsidenten
  des  betreffenden  Obergerichts  von  500  bis  3,000  Thalern  zu  bestimmen.

In  Städten  von  mehr  als  10  000  Einwohnern  kann  die  Kaution  einen
Betrag  von  5000  Thalern  erreichen.

Bei  Bestimmung  der  von  den  bei  Erlaß  des  Gesetzes  bereits  angestellten
Notaren  zu  leistenden  Kaution  kann  auch  unter  das  Minimum  von  500  Thalern
hinabgegangen,  jedoch  ein  Maximum  von  20000  Thalern  nicht  überschritten  werden.

Bei  Betänderung  des  Wohnsttes  oder  bei  erheblicher  Erweiterung  des  Geschäftsbetriebes
  kann  eine  Erhöhung  der  Kaution  innerhalb  der  obigen  Schranken
gefordert  werden.

KC.  54.

Die  Zulänglichkeit  und  Sicherheit  einer  angebotenen  Kaution  ist  von  der
betreffenden  Staatsanwaltschaft  zu  prüfen.

K.  55.

Die  bestellte  Kaution  dient  zur  Separatbefriedigung  der  aus  der  Geschäftsführung
  eines  Notars  entstehenden  Ansprüche.

g.  56.

Der  Antrag  auf  Separatbefriedigung  eines  derartigen  rachteskräfti  zuerkannten
  Anspruchs  aus  der  Kaution  ist  an  die  betreffende  Staatsanwaltschaft
zu  richten,  welche  dem  Schuldner  zur  Befriedigung  des  Klägers  eine  vierzehntägige
  Frist  bestimmt,  nach  deren  vergeblichem  blauf  von  ihr  die  sofortige  Befriedigung
  des  Gläubigers  aus  der  bestellten  Kaution  bewirkt  wird.

Uebersteigen  mehrere  angemeldete  Ansprüche  den  Betrag  der  Kaution,  so
entscheidet  über  die  Vertheilung  derselben  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen  Distributionsmaßregeln
  das  betreffende  Gericht.

G.  57.

Bei  jeder  aus  der  von  einem  Notar  bestellten  Kaution  geleisteten  Zahlun
ist  demselben.  die  Ergänzung  derselben  innerhalb  einer  sechswöchigen  Frist  uw
ugeben.

zug  .  58.

Eine  Zurückgabe  der  Kaution  an  den  Notar,  dessen  Erben  oder  Gläubigermasse
  kann  nur  nach  Beendigung  des  Oinnstverhltmesse  erfolgen.

Die  betreffende  Staatsanwaltschaft  hat  vor  der  Zurückgabe  alle  diejenigen,
welche  Ansprüche  auf  separate  Befriedigung  aus  der  Kaution  glauben  erheben  zu
können,  durch  öffentliche  Bekanntmachung  aufzufordern,  ihre  Ansprüche  binnen
sechs  Monaten  bei  ihr  anzuzeigen  und  die  Rechtsanhängigkeit  derselben  nachzuweisen.


(Fr.  8707.)
        <pb n="268" />
        VII.  Abschnitt.
Sicherung  der  Notariatsurkunden.

G.  59.

Sobald  die  Befugniß  eines  Notars  zur  Ausübung  seines  Amts  auf  irgend
eine  Weise  erlischt,  so  hat  das  Amtsgericht  des  Wohnorts  desselben  sowohl  das
Notariatssiegel  als  das  Urkundenregister  und  die  sämmtlichen  Protokolle  mit  Beschlag
  zu  belzen  und  davon  der  betreffenden  Staatsanwaltschaft  Anzeige  zu  machen.

Der  Notar,  der  seinen  Wohnort  von  einem  Obergerichtsbezirke  in  einen
anderen  verlegt,  ist  verpflichtet,  sein  Urkundenregister,  die  Protdkoll  und  das  Notariatssiegel
  an  die  Staatsanwaltschaft  seines  früheren  Wohnorts  abzuliefern.

C.  60.

Die  nachgelassenen  oder  eingelieferten  Register  und  Protokolle  hat  die  Staatsanwaltschaft
  einem  Amtsgerichte  ihres  Bezirks  zur  Bewahrung  zu  überweisen.

g.  61.

In  dem  Bureau  der  Staatsanwaltschaft  eines  jeden  Obergerichts  muß  ein

fortlaufendes  Verzeichniß  darüber  geführt  werden,  welchem  Amtsgerichte  die  Reister

  und  Protokolle  eines  früher  in  dem  Obergerichtsbezirke  angestellt  gewesenen
otars  überwiesen  sind.

g.  62.

Auch  bei  jedem  Amtsgerichte  muß  ein  genaues  Verzeichniß  über  die  demselben
  zugewiesenen  Notariatsakten  geführt  werden.

g.  63.

Das  Antsgericht  welchem  die  Akten  eines  Notars  zugewiesen  werden,  ist
verpflichtet,  dieselben  gehörig  au  Abewahren  und  denjenigen,  welche  eine  Ausfertigung
  oder  Abschrift  der  Urkunden  oder  deren  Einsicht  zu  verlangen  berechtigt
sind,  solche  zu  ertheilen.

KG.  64.

Bei  jeder  wider  einen  Notar  als  Strafe  erkannten  oder  als  einstweilige
Maßregel  während  einer  Untersuchung  verfügten  Suspension,  desgleichen  bei  eintretender
  Verhaftung  eines  Notars,  tritt  nach  Analogie  der  obigen  Vorschriften
eine  Sicherstellung  sowohl  des  Siegels  als  des  Registers  und  der  Protokolle  ein.
        <pb n="269" />
        —  203  —
.  65.
Die  Verpflichtung  zur  Ablieferung  der  im  §9.  59  genannten  Gegenstände
d

besteht  auch  für  die  bereits  angestellten  Notare  und  beschränkt  sich  nicht  auf  die
erst  nach  Erlaß  dieses  Gesetzes  aufgenommenen  Protokolle.

VIII.  und  IX.  Abschuitt.
x.

X.  Abschnitt.
Von  dem  Erlöschen  der  Befugniß  zur  Ausübung  des  Notariats.

S.  81.
Außer  den  Fällen  der  Dienstentsetzung  oder  Dienstentlassung  erlischt  die
Befugniß  zur  Ausübung  des  Notariats:

1)  in  Folge  freiwilligen  ausdrücklichen  Verzichts;

2)  wenn  der  Notar  seinen  Wohnsitz  eigenmächtig  verändert  oder  denselben
ohne  Erlaubniß  auf  länger  als  sechs  Monate  verläßt  (§.  7);

3)  wenn  der  Notar  ohne  Genehmigung  des  Justizministers  ein  mit  dem
Notariat  unvereinbares  Amt  (G.  3)  annimmt;

4)  wenn  die  dem  Notar  aufgegebene  Bestellung  oder  Ergänzung  seiner
Kaution  (98§.  53,  57)  nicht  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  erfolgt;

5)  wenn  über  das  Vermögen  des  Notars  Konkurs  ausbricht  oder  über
denselben  eine  Kuratel  angeordnet  wird.

C.  82.

Ist  die  Befuguß  eines  Notars  zur  Ausübung  seines  Geschäfts  erloschen,
so  ist  dies  jedesmal  von  der  betreffenden  Staatsanwaltschaft  öffentlich  bekannt
zu  machen.
.  83.
Nur  die  nach  dieser  Bekanntmachung  von  demselben  aufgenommenen  Akte
entbehren  der  Eigenschaft  eines  Notariatsakts.

Schlußbestimmungen.

KG.  84.

Vorstehendes  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1854  in  Wirksamkeit.  Von
da  an  sind  alle  früheren  Vorschriften  über  die  Formen  der  Notariatsakte  und
Ausfertigungen  aufgehoben.

(Tr.  8707.)
        <pb n="270" />
        —  204  —

G.  85.

Unser  Justizminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Derselbe  ist  ermächtigt,  für  diejenigen  Landestheile,  in  welchen  das  Preußische
Recht  gilt,  entstandene  Zweifel  über  das  Verständniß  der  im  Gesetze  enthaltenen
Bestimmungen  zu  entscheiden  und  wahrgenommene  Lücken  zu  ergänzen.

Die  getroffenen  Entscheidungen  und  Verfügungen  s  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen  und  den  Ständen  des  Königreiche
  bei  ihrer  nächsten  Zusammenkünst  behufs  verfassungsmäßiger  Mitwirkung
vorzulegen.

Gegeben  Rotenkirchen,  den  18.  September  1853.

(L.  S.)  Georg  Rex.
Windthorst.
        <pb n="271" />
        Anlage  C.

Geset,
betreffend

den  Ansatz  und  die  Erhebung  der  Gebühren  der  Notare
vom  11.  Mai  1851.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von
Preußen  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  der  Kammern,  was  folgt:

S.  1.
Die  Heböhren  und  Auslagen  der  Notare,  mit  Ausschluß  derjenigen  im
Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  und  der  Fürstenthümer  Hohenzollern,
sollen  künftig  lediglich  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  erhoben  werden.

§.  2.

Der  bei  Berechnung  der  Gebühren  in  Betracht  kommende  Werth  des  Objekts
  ist  nach  den  für  die  Berechn  der  Gerichtskosten  gegebenen  Vorschriften
r  bestimmen;  in  den  bei  den  Gerichtsbehörden  anhängigen  Sachen  ist  die  von

iesen  getroffene  Werthbestimmung  auch  für  diese  Gebün  maßgebend.

S.  3.

Die  gerichtliche  Festsetzung  der  Gebühren  und  Auslagen  vor  deren  Einforderung
  findet  nicht  ferner  ga  t.  Es  ist  aber  in  jedem  Falle  mit  der  Zahlungsaufforderung
  eine  besondere  Liquidation  aufzustellen,  welche,  außer  der  Bezeichnung
  der  Porteien  und  der  betriebenen  Rechtsangelegenheit,  enthalten  muß:

1)  die  bestimmte  Angabe  des  Werths  des  Objekts-2)

  die  Angabe  des  danach  zu  liquidirenden  Gebührenbetrages  unter  Allegirung

  der  zur  Anwendung  kommenden  Bestimmung  dieses  Gesetzes  und
es  Kostentarifs;

3)  die  spezielle  Angabe  der  etwa  außerdem  zur  Erstattung  zu  liquidirenden

baaren  Auslagen;

4)  die  Angabe  des  etwa  erhaltenen  baaren  Vorschusses;

5)  die  Unterschrift  des  Notars.

Diese  Liquidation  muß  unter  dem  Protokoll  und  jeder  Ausfertigung  vor
deren  Abgabe  bei  Vermeidung  einer  Ordnungsstrafe  von  1  bis  5  Thalern  aufgestellt
  werden.

Ces.  Samml.  1880.  (Nr.  8707.)  35
        <pb n="272" />
        —  206  —

S#.  4,  5  2.
S.  6.

Die  Notare  erhalten  für  die  Aufnahme  und  Ausfertigung  der  einzelnen
Akte  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  die  im  zweiten  Abschnitt  des  Gerichtskostentarifs
  festgesetzten  Sätze,  soweit  nicht  unten  besondere  Bestimmungen  getroffen
sind,  jedoch  nicht  unter  15  Sgr.

Wenn  ein  Dokument  in  verschiedenen  Sprachen  aufgenommen  werden  muß,
so  wird  der  gewöhnliche  Satz  um  die  Hälfte  erhöht.

'-Wenn
  die  Zustimmung  einzelner  Theilnehmer  zu  einer  bereits  instrumentirten
  Erklärung  in  einem  besonderen  Akte  erfolgt,  so  kann  der  Notar  in  allen
Fällen  nur  den  Satz  für  Rekognition  und  Beglaubigung  einer  Unterschrift
liquidiren.
S.  8.

Für  die  an  die  Hypothekenbehörden  einzureichenden  Abschriften  von  Dokumenten
  und  die  bei  den  Gerichts=  oder  Hypothekenbehörden  einzureichenden  Anträge
und  Begleitschreiben,  mit  welchen  Abschriften  oder  MWesfertigungen,  z.  B.  behufs
Eintragung  einer  bestellten  Hypothek,  überreicht  werden,  können  besondere  Gebühren
  nicht  liquidirt  werden.

st  es  aber  nothwendig,  mit  einem  solchen  Antrag  einen  das  Sach=  und
Rechtsverhältniß  entwickelnden  Vortrag  zu  verbinden,  und  wird  die  Einreichung
desselben  von  der  Partei  verlangt,  so  ###n  der  Notar  dafür  die  Hälfte  des  Satzes
I  A  HS.  1  des  Gerichtskostentarifs,  jedoch  nicht  unter  5  Sgr.,  bis  zu  einem
Maximum  von  4  Thalern  liquidiren.

G.  9.

Für  die  Abhaltung  der  Lizitation  unbeweglicher  Sachen,  einschließlich  der
Feststellung  der  Verkaufsbedingungen,  sowie  der  Bekanntmachungen  sind  die
Sätze  sub  II  D  des  zweiten  Wbschntte  des  Gerichtskostentarifs,  bei  mehreren
Grundstücken,  die  nicht  ungetrennt  ausgeboten  werden,  oder  bei  besonders  ausgesetzten
  Parzellen  für  jedes  besonders  zu  liquidiren.

Wird  dem  Verfahren  vor  der  Lizitation  nach  erfolgter  Bekanntmachung  des
Termins  entsagt,  so  können  nur  zwei  Drittheile  dieses  Satzes  liquidirt  werden,
dagegen  ist  für  die  auf  Grund  des  Lizitationsprotokolls  ertheilten  Ausfertigungen
oder  besonders  instrumentirten  Kontrakte  —  einschließlich  ihrer  Ausfertigung  —
noch  die  Hälfte  desselben  zu  liquidiren,  und  ebensoviel  für  jede  fortgesetzte  Lizitation.

S.  10.

Wenn  dem  Notar,  außer  den  Fällen  des  §.  14,  die  Erhebung  und  Ablieferung
  von  Geldern  übertragen  ist,  so  erhält  er  dafür  außer  seinen  sonstigen
Gebühren:

a)  bei  Beträgen  bis  zu  500  Thlr.  von  je  10  Thlr.  3  Sgr.,
        <pb n="273" />
        —  207  —

b)  von  dem  Mehrbetrage  bis  1000  Thlr.  von  je  50  Thlr.  74  Sgr.)
c)  von  dem  Mehrbetrage  von  je  100  Thlr.  74  Sgr.,

die  ß  Beträge  von  je  10  Thlr.,  50  Thlr.  und  100  Thlr.  für  voll
gerechnet.
Die  Gebühren  werden  von  jedem  besonders  erhobenen  Betrage  besonders

berechnet.
.  11.

Für  erforderte  Entwürfe  von  Verträgen,  Dispositionen  oder  anderen  Akten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  sind  in  der  Regel  dieselben  Sätze  zu  liquidiren,
wie  für  die  Aufnahme  eines  solchen  Akts  (§.  6);  bei  denjenigen  Verträgen  aber,
in  welchen  zwei  oder  mehrere  Personen  gegenseitige  Verbindlichkeiten  übernehmen,
nur  zwei  Drittheile,  insofern  nicht  alle  Kontrahenten  den  Entwurf  erfordert  haben.

S.  12.

In  allen  Fällen,  in  welchen  die  Thätigkeit  eines  Notars  in  Mnfrruch
genommen  ist  und  stattgefunden  hat,  ohne  daß  ein  bezwecktes  Geschäft  durch  ihn
vollzogen  ist,  z.  B.  wenn  er  als  zweiter  Notar  zugezogen  ist,  oder  wenn  die
Parteien  sich  nicht  haben  einigen  können,  erhält  derselbe  für  je  100  Thlr.  des
Objektwerths,  die  angefangenen  für  voll  gerechnet,  73  Sgr.  bis  zu  einem  Maximum
von  2  Thlr.,  mindestens  15  Sgr.

KC.  13.

Wenn  der  Notar  außerhalb  seiner  Wohnung  auf  ausdrückliches  Verlangen
der  Partei  Geschäfte  besorgt,  so  erhält  derselbe  aßer  seinen  sonstigen  Gebühren:
A.  wenn  er  über  eine  Viertelmeile  von  dem  Orte,  in  welchem  er  wohnt,
reisen  muß,  2  Thlr.  15  Sgr.  Diäten,  und  für  jede  auch  nur  angefangene
  Viertelmeile  der  Hinreise  und  der  Rückreise  74  Sgr.  Reisekosten;
B.  wenn  die  Entfernung  nicht  über  eine  Viertelmeile  von  seiner  Wohnung
beträgt,  bei  Objekten  bis  zu  500  Thlr.  einschließlich  10  Sgr.,  bei
höheren  Objekten  20  Sgr.  Ist  die  Entfernung  größer,  jedoch  innerhalb
seines  Wohnorts,  oder  wird  er  an  ein  Krankenbett,  oder  in  der  Zeit
von  Abends  8  Uhr  bis  Morgens  8  Uhr  gerufen,  oder  muß  er  über
eine  Stunde  unthätig  warten,  so  kann  er  das  Doppelte  dieser  Sätze
liquidiren,  ebenso  wenn  das  Geschäft  länger  als  eine  Stunde  dauert,
und  wenn  darauf,  wie  z.  B.  bei  Inventarisationen,  mehrere  Tage  verwendet

  werden  müssen,  für  jeden  Tag  besonders.

S.  14.
Für  Auktionen  sind  in  allen  Fällen  nur  die  in  der  Tage  für  Auktionskommissarien
  bestimmten  Sätze  zu  liquidiren.

g.  15.

Wenn  dem  Notar  die  Besorgung  von  anderen  Angelegenheiten,  als  den
unter  die  vorstehenden  Bestimmungen  fallenden,  z.  B.  die  Leitung  einer  Erb-(Nr.
  8707.)  357
        <pb n="274" />
        —  208  —

keilun  oder  einer  anderen  Auseinandersetzung,  aufgetragen  ist,  so  kann  er,  im
angel  einer  ausdrücklichen  Verabredung,  für  jede  Stunde  der  auf  die  Ausführung
  des  Geschäfts  verwendeten  Zeit  15  Sgr.  liquidiren.

S.  16.

Außer  den  Gebühren  kann  der  Notar  nur  den  Betrag  des  erforderlichen
Stempelpapiers  und  die  wirklichen  baaren  Auslagen,  soweit  sie  nothwendig  waren,
Schreibgebühren  nur  in  den  im  Gerichtskostentarif  (§§.  24  und  63)  bestimmten
Fällen  und  Grenzen,  an  Instrumentszeugengebühren  aber  für  jeden  Zeugen
5  Sgr.,  im  Ganzen  also  10  Sgr.  liquidiren.

Wenn  jedoch  auf  ausdrückliches  Verlangen  der  Partei,  oder  weil  die
Gültigkeit  des  Akts  zufolge  besonderer  Bestimmungen  es  erfordert,  ein  zweiter
Notar  zugezogen  werden  muß,  so  sind  dessen  Gebühren  G.  12)  als  baare  Auslagen
  zu  berechnen;  ebense  die  Gebühren  eines  etwa  erforderlichen  Dolmetschers.

KC.  17.

Zur  Deckung  der  baaren  Auslagen,  namentlich  der  Reisekosten  und  Diäten
und  für  Stempelpapier,  kann  der  Notar  einen  entsprechenden  Vorschuß  fordern.
S.  18.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1852  in  Kraft,  so  daß  für  alle
nicht  schon  vor  diesem  Tage  beendigten  Geschäfte  die  darin  bestimmten  Sätze  auch
rücksichtlich  der  bereits  geleisteten  Arbeiten  in  Anwendung  kommen.

S.  19.

Alle  diesem  Gesetze  zuwiderlaufenden  Bestimmungen  sind  aufgehoben.

Der  Justizminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Potsdam,  den  11.  Mai  1851.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.  v.  Stockhausen.
v.  Raumer.  v.  Westphalen.
        <pb n="275" />
        —  209  —

Anlage  D.

Auszug
aus

dem  Tarif  zu  dem  Gesetze,  betreffend  den  Ansatz  und  die  Erhebung  der
Gerichtskosten,  vom  10.  Mai  1851.

(Zu  8.  6,  8  Gesetz  vom  11.  Mai  1851.)

Erster  Abschnitt.
Kosten  für  Handlungen  der  streitigen  Gerichtsbarkeit.
S.  1  ersetzt  durch  Artikel  5  des  Gesetzes  vom  9.  Mai  1854.

A.  Krr  ist  zu  erheben:

1)  von  dem  Betrage  bis  zu  100  Rthlr.  von  je  10  Rthlr.:  24  Sgr.,  jedoch
nicht  unter  5  Sgr.,

2)  von  dem  Mehrbetrage  bis  zu  200  Rthlr.  von  je  10  Rthlr.:  14  Sgr.),

3)  von  dem  Mehrbetrage  von  je  50  Rthlr.:  5  Sgr.  bis  zu  einem  höchsten
Satz  von  4  Rthlr.  8  h  8  ;

Zweiter  Abschnitt.
Kosten  fuͤr  Geschaͤfte  nicht  streitiger  Gerichtsbarkeit.
II.  Einzelne  Akte  freiwilliger  Gerichtsbarkeit.

S.  16.

A.  Für  die  Aufnahme  und  Ausfertigung  aller  einseitigen  Erklärungen,
aller  Akte,  in  welchen  nur  von  Seiten  einer  Putei  die  Uebernahme  von  Verbindlichkeiten
  ausgesprochen  wird,  ohne  Unterschied,  ob  solche  Erklärungen  nur
von  einzelnen  Personen  oder  mehreren  als  Theilnehmern  abgegeben  werden,  und
ob  die  dem  anderen  Theile  gemachten  Zugeständnisse  in  demselben  Akte  acceptirt
sind  oder  nicht,  sowie  überhaupt  für  alle  Akte  und  die  auf  Grund  derselben  zu
ertheilenden  Ausfertigungen  oder  Atteste,  insofern  nicht  für  einzelne  unten  besondere
Bestimmungen  getroffen  sind,  ist  zu  erheben:

1)  von  dem  Betrage  bis  zu  100  Rthlr.  inkl.  von  je  25  Rthlr.:  7#  Sgr.,

2)  von  dem  Mehrbetrage  bis  200  Rthlr.  von  je  50  Rthlr.:  5  Sgr.,

(Nr.  8707.)
        <pb n="276" />
        —  210  —

3)  von  dem  Mehrbetrage  bis  500  Rthlr.  von  je  100  Rthlr.:  5  Sgr.,

4)  von  dem  Mehrbetrage  bis  1  000  Rthlr.:  zusätzlich  15  Sgr.)

5)  von  dem  Mehrbetrage  bis  5  000  Rthlr.  von  je  1  000  Rthlr.:  15  Sgr.,
6)  von  dem  Mehrbetrage  bis  10  000  Rthlr.:  zusätzlich  1  Rthlr.),

7)  von  dem  Mehrbetrage  bis  20  000  Rthlr.:  zusätzlich  1  Rthlr.,

8)  bei  Objekten  über  20  000  Rthlr.:  zusätzlich  noch  2  Rthlr.

C.  17.

B.  Diese  Sätze  werden  auch  dann  erhoben,  wenn  die  ontrahenten  sich

zu  dem  Inhalte  eines  schriftlich  ahzefaßten  Vertrages  bekennen,  ohne  Unterschied,

ob  dieser  ein  einseitiger  oder  mehrseitiger  und  ob  die  Erklärung  nur  von  dem
einen  oder  von  beiden  Theilen  erfolgt.

S.  19.
C.  Wenn  bei  einem  einseitigen  Vertrage  zugleich  eine  accessorische  Verbindlichleit
  eines  Dritten,  z.  B.  Bürgschaft,  instrumentirt  wird,  so  werden  die  Sätze
sub  A  (§.  16)  um  die  Hälfte  erhöht.

g.  20.
D.  Für  die  Aufnahme  und  Ausfertigung  solcher  Verträge,  in  welchen
i

zwei  oder  mehrere  Personen  gegenseitige  Verbindlichkeiten  übernehmen,  wird  bas
Doppelte  der  Sätze  zu  A  (§.  16)  erhoben.

K.  24.

H.  Ucbrigens  treten  für  die  Fälle  sub  A  bis  G  noch  folgende  allgemeine
Bestimmungen  ein:

1)  außer  den  bestimmten  Sätzen  wird  noch  der  Betrag  der  nach  den  Bestimmungen
  des  Sterdelgesetes  zu  berechnenden  Werth-,  beziehungsweise
  Ausfertigungsstempel  erhoben;

3)  auch  wenn  auf  die  Ausfertigung  einer  Verhandlung  verzichtet  wird,
kommen  dennoch  die  vollen  Sätze  zur  Anwendung.
        <pb n="277" />
        —  211  —

Nr.  8708.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
mehrere  Bezirke  in  der  Provinz  Hannover.  Vom  12.  März  1880.

A##  Grund  des  F.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz=  Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justix
minister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  F§.  32  jenes  Gestges  vorgeschriebene  Meschluhfelt  von  sechs
Monaten  für

1)  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Fürstenau,

2)  die  Bezirke  der  Gemeinden  Angerstein,  Ebergötzen,  Ellershausen,
Elliehausen,  Emmenhausen  Falkenhagen  nebst  dem  Bezirk  des  Guts
Riekenrode,  Gladebeck,  Harste,  Herberhausen,  Holzerode  Klein-Wiershausen,
  Knutbühren,  Nikolausberg,  Oberbillingshausen,  Parensen,
Potzwenden,  Reyershausen,  Roringen  und  Spanbeck,  sowie  für
den  Bezirk  des  Guts  Despoldshausen  im  Bezirk  des  Amtsgerichts
Göttingen,

3)  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Lesum,

4)  den  Bezirk  der  Gemeinde  Linden  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hannover,

5)  den  links  der  Ems  belegenen  Theil  des  Bezirks  des  Amtgerichts
Lingen,

am  1.  Mai  1880  beginnen  soll.
Berlin,  den  12.  März  1880.

Der  Justizminister.
Friedberg.

 

(Nr.  8708.)
        <pb n="278" />
        —  212  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Dezember  1879,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  das  Herzoglich  Braunschweigische  Klostergut
Hakenstedt,  die  Gemeinde  Uhrsleben,  das  Rittergut  Groppendorf  und  die
Gemeinde  Groppendorf  für  die  zum  Bau  einer  Chaussee  von  Hakenstedt
nach  Groppendorf  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung
  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  auf  dieser  Straße,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg,  Jahrgang  1880  Nr.  7
S.  47,  ausgegeben  den  14.  Februar  1880;

2)  das  unterm  17.  Dezember  1879  Allerhöchst  vollzogene  Statut  der  Fischereienossenschaft
  an  der  Prims  im  Kreise  Merig  hunc,  das  Amtsblatt  der

önigl.  Regierung  zu  Trier,  Jahrgang  1880  Nr.  8  S.  64  bis  67,
ausgegeben  den  20.  Februar  1880;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  31.  Dezember  1879  wegen  Ausgabe
auf  jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Hemburg  v.  d.  H.
zum  Betrage  von  700.000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  z  iesbaden,  Jahrgang  1880  Nr.  9  S.  53  bis  55,  ausgegeben
den  26.  Februar  1880)

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  21.  Januar  1880  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Obligationen  des  Verbandes  zur  Regulirung  der
Notte,  Kreises  Teltow,  im  Betrage  von  300  000  Mark  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  9  S.  69  bis  71,  ausgegeben
  den  27.  Februar  1880;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Januar  1880,  betreffend  die  Ergänzung
der  dem  Privilegium  vom  31.  Dezember  1879  wegen  Ausgabe  auf  jeden
Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Homburg  v.  d.  H.  #um  Betrage
  von  700  000  Mark  angehängten  Schemata,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  9  S.  53,  ausgegeben  den
26.  Februar  1880;

6)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  2.  Februar  1880  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Lublinitz  im
Betrage  von  400  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Oppeln  Nr.  11  S.  76  bis  78,  ausgegeben  den  12.  März  1880.

 

Rebigirt  im  Bürean  bes  Staats=  Ministeriums,
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="279" />
        —  213  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

–..  Nr.  17.  —

 

(Nr.  8709.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  Klassensteuer-Veranlagung  für  das
'  Jahr  vom  1.  April  1880/81.  Vom  25.  März  1880.

A-#  Grund  der  Bestimmungen  im  §.#  6  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1873
(Gesetz  Samml.  S.  213)  und  im  F§.  5  des  Gesetzes  von  demselben  Tage  eset
Samml.  S.  222),  sowie  im  Artikel  II  des  Gesetzes  vom  12.  März  1877  (Gesetz-Samml.
  S.  8  wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  an  Klassensteuer  für  das
Jahr  vom  1.  April  1880/81  nur
2  Mark  88  Pfennig
auf  jede  3  Mark  der  veranlagten  Jahressteuer  zu  entrichten  sind.
Der  Normalbetrag  der  Klassensteuer  ist  gesetzlich  festgestellt
  a.  42  100  000  Mark.
Der  durch  Reklamationen  und  Rekurse  entstandene
Ausfall  gegen  den  Normalbetrag  des  Jahres  vom  1.  April
1879/80  ist  festgestellt  affff.  777502
Sind  zusammen..  42  877  502  Mark.
Hiervon  kommt  in  Abzug  der  aus  dem
Jahre  1879/80  nach  der  Bekanntmachun
vom  25.  März  1879  (Gesetz-Samml.  S.  120
auszugleichende  Mehrbetrag  voo#  501  301  Mark,
sowie  der  Betrag  0nnnyyya  181.
um  welchen  sich  das  Veranlagungssoll  zweier
Bezirke  für  1879/80  in  Folge  nachträglicher
Berichtigung  vorgekommener  Irrthümer  erhöht
  hat.

Sind  zusammen  .  .  .  ..  501  482=und
  verbleiben.  42  376  020  Mark.
Veranlagt  sind  für  das  Jahr  1880811  .  44  155  641

mithin  mehr.  1779  621  Mark.

Hiernach  würden,  um  die  berichtigte  Soll-Einnahme  von  42  376  020  Mark
zu  erhalten,  auf  jede  3  Mark  der  veranlagten  Jahressteuer  zu  entrichten  sein:
2.  Mark  87%½%  Pfennig.
Ges.  Samml.  1880.  (Nr.  8709.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  März  1880.
        <pb n="280" />
        —  214  —

In  Folge  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Abrundung  (Artikel  II  des  Gesetzes
vom  12.  März  1877)  Gesetz-Samml.  S.  19)  sind  für  das  Jahr  vom  1.  April
1880,81,  wie  oben  bestimmt  worden,  2  Mark  88  Pfennig  auf  je  3  Mark  der
veranlagten  Jabressteuer  zu  entrichten,  und  ist  die  Ausgleichung  des  Mehrbetrages,
welcher  sich  auf  13  395  Mark  berechnet,  dem  nächsten  Jahre  vorzubehalten.

Berlin,  den  25.  März  1880.

Der  Finanzminister.
Bitter.

 

Redigirt  im  Bürean  des  Staats=  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="281" />
        —  215  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

N.  18.—

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Abänderung  der  #§6.  9  und  12  deß  Gesetzes  über  die  Auflösung  des  Lehnsverbandes
  der  dem  Sächsischen  Lehnrechte,  der  Magbeburger  Polizeiordnung  und  dem  Longobardischen
Lehnrechte,  sowie  dem  Allgemeinen  Preußischen  Landrechte  unterworfenen  Lehne  in  den  Provinzen
Sachsen  und  Brandenburg  vom  28.  März  1877  (Gesetz=  Samml.  von  1877  S.  111  f.),  S.  216.  —
Gesez,  betreffend  das  Ruhegehalt  der  emeritirten  Geistlichen,  S.  216.  —  Allerhöchster  Erlaß,
betreffend  den  Bau  der  durch  die  Gesehe  vom  9.  und  7.  März  1880  zur  Ausführung  für  Rechnung
des  Staats  genehmigten  Eisenbahnen,  S.  224.

 

(Nr.  8710.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  §§.  9  und  12  des  Gesetzes  über  die
Auflösung  des  Lehnsverbandes  der  dem  Sächsischen  Lehnrechte,  der  Magdeburger
  Polizeiordnung  und  dem  Longobardischen  Lehnrechte,  sowie  dem
Allgemeinen  Preußischen  Landrechte  unterworfenen  Lehne  in  den  Provinzen
Sachsen  und  Brandenburg  vom  28.  März  1877  (Gesetz=  Samml.  von  1877
S.  111  ff.).  Vom  10.  März  1880.

Mé.  ;  *
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.§
verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Die  Frist  von  vier  Jahren,  innerhalb  deren  der  Lehnsbesitzer  die  von  ihm
nach  H.  9  Absatz  1  des  Gesetzes  vom  28.  März  1877  (Gesetz=  Samml.  S.  111  ff.)
etroffene  Wahl  dem  zuständigen  Gericht  anzuzeigen  (#.  9  Absatz  2)  und  den
ntwurf  einer  zur  Bestätigung  geeigneten  Stiftungsurkunde  dem  Oberlandesgericht
einzureichen  hat  (§.  12  Absatz  1),  wird  um  zwei  Fahre  verlängert.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  10.  März  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  v.  Kameke.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.
Maybach.  Bitter.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.

 

Ees.  Samml.  1880.  (Nr.  8710—8711.)  37
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  März  1880.
        <pb n="282" />
        —  216  —

(Nr.  8711.)  Gesetz  betreffend  das  Ruhegehalt  der  emeritirten  Geistlichen.  Vom  15.  März  1880.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
für  den  Geltungsbereich  des  Kirchenverfassungsgesetzes  vom  3.  Juni  1876  (Gesetz-Samml.
  S.  125),  was  folgt:

Artikel  1.

"  Der  in  dem  anliegenden  Kirchengesetze  vom  26.  Januar  1880  gewährte
Anspruch  auf  ein  Ruhegehalt  kann  mit  rechtlicher  Wirkung  nur  insoweit  abgetreten,
  verpfändet  oder  sonst  übertragen  werden,  als  derselbe  der  Pfändung  unterliegt.

Artikel  2.

Eine  nach  §.  8  Absatz  2  des  Kirchengesetzes  von  dem  Provinzialkonsistorium
getroffene  Bestimmung,  an  wen  die  vor  dem  Tode  des  Geistlichen  nicht  erhobenen
Ruhegehaltsbeträge  zu  zahlen  sind,  steht  dem  Anspruche  des  nach  dem  bürgerlichen
Rechte  zur  Hebung  dieser  Beträge  Berechtigten  nicht  entgegen.

Artikel  3.

Die  Auflösung  der  im  §.  11  des  Kirchengesetzes  bezeichneten  Emeriten-Zuschußfonds
  erfolgt  durch  Königliche  Verordnung.  Sie  gehen  von  dem  Zeitpunkte
  der  Auflösung  ab  mit  alen  Rechten  und  Verbindlichkeiten  auf  den  zu
bildenden  Pensionsfonds  der  evangelischen  Landeskirche  über.

Die  Auflösung  und  der  Uebergang  erfolgen  unbeschadet  der  Rechte  Dritter.

Die  Verwaltung  und  Vertreing  des  Pensionsfonds  der  evangelischen
Landeskirche  regelt  sich  nach  Artikel  19  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876  (Gesetz-Samml.
  S.  125).

Artikel  4.

Gegen  die  Enscheidung  des  Evangelischen  Oberkirchenraths  über  die  Höhe
der  nach  den  §#.  12  bis  15  des  Kirchengesetzes  an  den  Pensionsfonds  der  evangelischen
  Landeskirche  zu  leistenden  Beiträge  findet  der  Rechtsweg  nicht  statt.

Wegen  der  Ansprüche  auf  Ruhegehalt  findet  der  Rechteweg  gegen  die  Entscheidung
  des  Evangelischen  Oberkirchenraths  nur  nach  Maßgabe  des  Geedes  vom
24.  Mai  1861  (Gesetz-Samml.  S.  241)  statt.

Artikel  b.
Die  Beiträge  der  Geistlichen  und  der  kirchlichen  Stellen  an  den  Pensionsfonds

  der  evangelischen  Landeskirche  können  im  Wege  der  administrativen  Zwangsvollstreckung
  beigetrieben  werden.
        <pb n="283" />
        —  217  —

Artikel  6.

Alle  diesem  Gesetze  und  den  Vorschriften  des  Kirchengesetzes  über  die
Gewährung  von  Ruhegehalt  entgegenstehenden  Bestimmungen,  mögen  dieselben
in  den  allgemeinen  Landesgesetzen,  in  Provinzial=  oder  Lokalgesetzen  oder  Lokalaldun
  fenthalen  oder  durch  Observanz  oder  Gewohnheit  begründet  sein,  treten
außer  Kra

Insbesondere  treten  die  Bestimmungen  außer  Kraft,  nach  welchen  Geistlichen
der  Anspruch  aufs  einen  Emeritenantheil  aus  dem  Pfarreinkommen  zusteht,  vorbehaltlich
  jedoch  der  Rechte  der  bereits  emeritirten  Geistlichen,  sowie  der  im  Amte
stehenden  Geistlichen,  soweit  der  Anspruch  der  letzteren  auf  der  Anstellung  in  ihrem
gegenwärtigen  Amte  beruht.

Der  nach  Maßgabe  des  §.  19  Absatz  2  des  Kirchengesetzes  Festelle  Antrag
gilt  als  Verzicht  auf  diese  Rechte,  sowie  F  den  etwaigen  Anspruch  an  einen  der
im  §.  11  des  Kirchengesetzes  bezeichneten  Zuschußfonds.

Artikel  7.

Die  Geltung  dieses  Gesetzes  für  die  Provinz  Westfalen  und  die  Rheinprovinz
  hat  die  Verkündung  der  im  F.  20  des  Kirchengesetzes  vorbehaltenen  kirchlichen
  Verordnung  zur  Voraussetzung.

Für  diese  Provinzen  wird  der  Tag,  an  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft
tritt,  durch  Königliche  Verordnung  bestimmt.

Für  die  übrigen  Provinzen  tritt  dieses  Gesetz  am  1.  April  1881  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  März  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  v.  Kameke.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.
Maybach.  Bitter.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.

(Nr.  8711.)  37°
        <pb n="284" />
        —  218  —

Kirchengesetz,
betreffend
das  Ruhegehalt  der  emeritirten  Geistlichen.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  uc.

verordnen  unter  Zustimmung  der  Generalsynode  und  nachdem  durch  die  Erklärung
Unseres  Staatsministeriums  festgestellt  worden,  daß  gegen  dieses  Gesch  von
Staatswegen  nichts  zu  erinnern  ist,  sowie  nach  erfolgter  Zustimmung  Unseres
Staatsministeriums  zur  Erhebung  der  in  den  .  12  bis  14  dieses  Gseges  festesetzten
  Beiträge  und  zu  der  in  F.  16  Absatz  1  desselben  beschlossenen  Umlage,
für  die  evangelische  Landeskirche  der  älteren  Provinzen,  was  folgt:

K.  1.

Jeder  in  dem  Pfarramt  einer  Kirchengemeinde  oder  als  Lehrer  einer  theologischen
  Lehranstalt  der  Landeskirche  unter  Bestätigung  des  Kirchenregiments  auf
Lebenszeit  angestellte  Geistliche  erhält,  wenn  er  in  e  eines  körperlichen  Gebrechens
  oder  wegen  Schwäche  seiner  körperlichen  oder  geistigen  Kräfte  zu  der
Erfüllung  seiner  Amtspflichten  dauernd  unfähig  und  deshalb  von  der  zuständigen
Kirchenbehörde  in  den  Ruhestand  versetzt  ist,  ein  lebenslängliches  Ruhegehalt
(Pension)  aus  dem  Pensionsfonds  der  evangelischen  Landeskirche  (§§.  10  ff.)  18).

S.  2.

Geistlichen,  welche  noch  dienstfähig  sind,  aber  aus  disziplinarischen  Gründen
emeritirt  werden,  kann  von  dem  Evangelischen  Oberkirchenrathe  ein  Ruhegehalt
auf  bestimmte  Zeit  oder  auf  Lebensdauer  bewilligt  werden  (F.  4).

K.  3.

Die  Bestimmungen  der  §9.  1  und  2  finden  auf  Militärpfarrer,  sowie  auf
Geisliche  bei  Straf-,  Kranken=  und  sonstigen  öffentlichen  Anstalten  keine  Anwendung.


In  Fällen,  wo  das  kirchliche  Interesse  es  wünschenswerth  erscheinen  läßt,
ist  jedoch  der  Evangelische  Oberkirchenrath  ermächtigt,  in  Folge  besonderen  Antrags
  der  Betheiligten  die  Bestimmungen  des  §.  1  auch  zur  Anwendung  zu
bringen  auf  ordinirte  Geistliche  der  innerhalb  der  evangelischen  Landeskirche  im
        <pb n="285" />
        —  219  —

Dienste  der  inneren  oder  äußeren  Mission  stehenden  und  mit  Korporationsrechten
versehenen  Anstalten  und  Vereine.  Die  betreffenden  Geistlichen,  Anstalten  und
Vereine  haben  bei  Eingehung  des  Verhältnisses  die  aus  den  §.  12  ff.  dieses
Gesetzes  sich  ergebenden  Verpflichtungen  gegen  den  Pensionsfonds  zu  übernehmen,
auch  die  Emeritirung  von  der  Zustimmung  der  Kirchenbehörde  abhängig  zu  machen.
Die  Erfüllung  der  übernommenen  Verpflichtungen  bildet  die  rechtliche  Voraussetzung
  der  Gewährung  des  Ruhegehalts.

KC.  4.

Das  Ruhegehalt  beträgt,  wenn  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  gemäß
§.  1  vor  vollendetem  elften  Dienstjahre  eintritt,  .d5  und  steigt  von  da  ab  mit
jedem  weiter  zurückgelegten  Dienstjahre  um  ½0  bis  zum  Höchstbetrage  von  5%  des
nach  F.  15  anrechnungsfähigen  Diensteinkommens.

Das  Ruhegehalt  soll  in  diesen  Fällen  nicht  über  5  000  Mark  und  nicht
unter  900  Mark  betragen.  Auf  diesen  Mindestbetrag,  soweit  er  über  den  in
Absatz  1  normirten  Theilsatz  des  Diensteinkommens  hinausgeht,  ist  das  Ruhegehalt
  aus  Nebenämtern  in  Anrechnung  zu  bringen.

In  dem  Falle  des  §.  2  darf  die  Bewilligung  zwei  Drittheile  der  vorstehenden
  Theilsätze  und  den  Betrag  von  2  000  Mark  nicht  übersteigen.

Ueberschießende  Theile  einer  Mark  werden  zu  einer  vollen  Mark  abgerundet.

G.  5.

Das  Dienstalter  ist  von  der  Ordination  an  zu  rechnen  unter  Abzug  der
ßer  Dienst  zugebrachten  Zeit,  soweit  solche  nicht  auf  den  Militärdienst  verwendet
  ist.

Als  Dienstzeit  kommt  dabei,  neben  der  Dauer  aller  dem  §.  1  entsprechenden
  Anstellungen,  mit  in  Betracht  die  nach  der  Ordination  im  Pfarramte  einer
Militärgemeinde,  im  Pfarrvikariate  oder  in  der  Stellung  eines  Hülfsgeistlichen
und  mit  Genehmigung  oder  unter  nachträglicher  Billigung  der  Kirchenbehörde
im  geistlichen  Amte  von  Anstalten,  im  Dienste  der  inneren  oder  äußeren  Mission
und  in  der  Seelsorge  ausländischer  evangelischer  Gemeinden  zugebrachte  Zeit.

Die  Zeit,  während  welcher  ein  Geistlicher  vom  vollendeten  25.  Lebensjahre
ab  in  einem  kirchenregimentlichen  Amte,  im  theologischen  Lehr=  oder  im  Schulamt
fest  angestellt  gewesen  ist,  soll  auf  das  kirchliche  Dienstalter  in  Anrechnung  gebracht
  werden,  gleichviel  ob  sie  der  Ordination  vorausgeht  oder  nachfolgt.

Mit  Genehmigung  des  Epvangelischen  Oberkirchenraths  kann  auch  die  Zeit
angerechnet  werden,  während  welcher  ein  Geistlicher  vor  Antritt  eines  Amtes  in
der  Landeskirche  im  Dienste  einer  anderen  Kirchengemeinschaft  oder  im  Staatsdienste
  gestanden  hat.

S.  6.

Die  Zahlung  des  Ruhegehaltes  erfolgt  für  jedes  Viertelsahr  am  Ende
dieses  Zeitraums  bei  der  Kasse  des  Provinzialkonsistoriums  oder  nach  Verlangen
des  Berechtigten  auf  dessen  Gefahr  und  Kosten  durch  die  Post  gegen  Vorlegung
gehörig  bescheinigter  Quittung.

(Fr.  8711.)
        <pb n="286" />
        —  220  —

S.  7.

Die  Beschränkung  der  Befugniß  zur  Abtretung  und  Verpfändung  des
seches  auf  den  Bezug  des  Ruhegehaltes  bleibt  staatsgesetzlicher  Regelung  vorehalten.


S  8

Hinterläßt  ein  Geistlicher,  welcher  Ruhegehalt  bezieht,  eine  Wittwe  oder
eheliche  Nachkommen,  so  wird  dasselbe  noch  für  den  auf  den  Sterbemonat  folgenden
Kalendermonat  gezahlt.

An  welchen  der  Betheiligten  die  vor  dem  Tode  des  berechtigten  Geistlichen
nicht  erhobenen  und  die  nach  Absatz  1  noch  zu  leistenden  Beträge  zu  zahlen  sind,
bestimmt  das  Provinzialkonsistorium.

C.  9.  «

Bezieht  ein  Emeritus  in  Folge  anderweiter  Anstellung  in  einem  öffentlichen
Amte  ein  Diensteinkommen,  so  ruht  das  Recht  auf  Ruhegehalt,  soweit  der  Betrag
  des  neuen  Einkommens  mit  dem  Ruhegehalte  zusammen  das  zuletzt  bezogene
Pfarreinkommen  (d.  15)  übersteigt.

Der  Anspruch  auf  Ruhegehalt  hört  auf,  wenn  dem  Emeritus  strafrechtlich
die  bürgerlichen  Ehrenrechte  aberkannt  werden  oder  wenn  derselbe  durch  eine  im
Disziplinarverfahren  ergangene  rechtskräftige  Entscheidung  der  Kirchenbehörde  oder
dur  9  Entsagung  die  Rechte  des  geistlichen  Standes  in  der  evangelischen  Kirche
verliert.

S.  10.

Die  Einnahmen  des  Pensionsfonds  der  evangelischen  Landeskirche  bestehen,
abgesehen  von  den  ihm  etwa  zufließenden  Geschenken  und  Vermächtnissen,  aus:
1)  den  Zuschüssen,  welche  ihm  aus  Staatsfonds  gewährt  werden,

2)  den  Zinsen  und  sonstigen  Einkünften  der  bisherigen  Provinzial-Emeritenzuschußfonds
  (V.  11)  und  den  Zinsen  der  sonst  bei  ihm  anzusammelnden
Kapitalien,

3)  den  dauernden  Pfarrbeiträgen  (§9.  12,  13),

4)  den  zeitweiligen  Pfründenabgaben  (I.  14),

5)  den  durch  Umlage  aufzubringenden  Leistungen  der  Kirchengemeinden  (§.  16).

C.  11.

Die  für  die  einzelnen  Provinzen  bestehenden  Emeritenzuschußfonds  (Emeritenunterstützungs-,
  Emeriten-,  Pensionshülfs-,  Pensionsfonds,  einschließlich  derjenigen
  für  die  Preußische  Oberlausitz  in  der  Provinz  Schlesien  und  für  einen
Theil  der  Grafschaften  Stolberg  in  der  Provinz  Sachsen)  werden  mit  dem  Tage
der  Ausführung  dieses  Gesetzes  aufgelöst.

Ihr  gesammtes  Vermögen  geht  mit  allen  bereits  entstandenen  Rechten  und
Verbindlichkeiten  in  diesem  Zeitpunkt  auf  den  Pensionsfonds  der  Landeskirche  über.

Das  Kapitalvermögen  der  Provinzial-Emeritenfonds  bildet  den  Reservefonds
des  allgemeinen  Pensionsfonds.  "
        <pb n="287" />
        —  221  —

s.  12.

Von  jedem  gemäß  9.  1  Rechte  auf  Ruhegehalt  gewährenden  geistlichen
Amte  ist  nach  Vhe  des  —  (.  1  Ven  fährlicher  Beiras  u  en
Pensionsfonds  zu  leisten.  Derselbe  wird,  wem  das  Einkommen  unter  4  000  Mark
beträgt,  auf  1  Prozent,  wenn  es  höher  ist,  aber  unter  6  000  Mark  bleibt,  auf
1  Prozent  und  bei  noch  höherem  Einkommen  auf  2  Prozent  des  durch  100  Mark
theilbaren  Gesammtbetrages  berechnet.

Dieser  für  jedes  Kalendervierteljahr  am  ersten  Tage  desselben  fällige  Pfarrbeitrag
  ist,  vorbehaltlich  der  Auseinandersetzung  mit  anderen  Betheiligten,  jedesmal
von  Demjenigen,  welcher  in  jenem  Zeitpunkte  das  Oiensteinkommen  bezieht,
portofrei  einzuzahlen.  Inwieweit  die  Einziehung  der  Pfarrbeiträge  nöthigenfalls
im  Verwaltungs-Vollstreckungsverfahren  erfolgen  kann,  bleibt  bankögeschlicher
Regelung  vorbehalten.
tr  In  Vakanzfällen  hat  der  Gemeindekirchenrath  für  die  Zahlung  Sorge  zu

agen.
S.  13.

Tritt  ein  Geistlicher  in  ein  nach  §.  1  Rechte  auf  Ruhegehalt  gewährendes
Amt,  nachdem  er  vorher  in  einem  anderen  gemäß  §.  5  auf  das  Dienstalter  mit
in  Anrechnung  kommenden  Dienstverhältnisse  gestanden,  so  hat  er  von  diesem
Zeitpunkte  ab,  soweit  er  nicht  ausdrücklich  Luß  diese  Anrechnung  verzichtet,  den
Pfarrbeitrag  (I.  12)  für  einen  der  Dauer  dieses  früheren  Verhältnisses  ent—
sprechenden  Zeitraum  nachzuzahlen.  Bei  der  Berechnung  des  nachzuzahlenden
Betrages  ist  das  in  dem  früheren  Verhältnisse  (F.  5)  zuletzt  bezogene  Diensteinkommen,
  sofern  dasselbe  durch  den  Etat  des  Staates  oder  einer  inländischen
Korporation  bestimmt  ist,  andernfalls  das  Diensteinkommen  des  neu  angetretenen
kirchlichen  Amtes  (§.  1)  zu  Grunde  zu  legen.

Die  Nachzahlung  geschieht,  wenn  nicht  die  Kirchenbehörde  ausnahmsweise
weiteren  Ausstand  gewährt,  in  der  Art,  daß  neben  dem  laufenden  Beitrage  und
in  gleicher  Weise  wie  dieser  mindestens  der  doppelte  Betrag  desselben  entrichtet
wird.  Die  zur  Zeit  der  Emeritirung  etwa  noch  nicht  gezahlten  Beträge  werden
nach  Ermessen  der  Kirchenbehörde  (§.  18)  baar  oder  durch  Verrechnung  eingezogen.
  Im  Falle  des  Todes  erstreckt  sich  der  Anspruch  des  Pensionsfonds  nur
auf  die  bis  dahin  fällig  gewordenen  Beträge.

--Vom

  Tage  der  Emeritirung  eines  Geistlichen  ab  hat  dessen  letzte  Stelle
acht  Jahre  lang  ein  Viertel  ihres  gesammten  Pfründen=  oder  etatsmäßigen  Einkommens
  in  einem  nach  Mark  abgerundeten  Betrage  an  den  Pensionsfonds  abugeben.
  Die  Kirchenbehörde  (§.  18)  bestimmt  Zeit  und  Art  der  jährlichen  Eri#
  ung  dieser  Verpflichtung.  "

Muß  während  der  Dauer  dieser  Verpflichtung  auf  derselben  Stelle  eine
weitere  Emeritirung  erfolgen,  so  tritt  weder  eine  Erhöhung  noch  eine  Verlängerung
der  ersten  Pfründshabgabe  ein.

In  den  Fällen  der  §#.  2  und  9  kann  die  Höhe  oder  die  Dauer  der  Pfründenabgabe
  von  dem  Evangelischen  Ober-Kirchenrath  angemessen  verringert  werden.

(r.  8711.)
        <pb n="288" />
        —  222  —

g.  16.

Der  bei  Berechnung  des  Ruhegehalts  (d.  4),  der  Pfarrbeiträge  (§§.  12  und  13)
und  der  Pfründenabgabe  (G.  14)  in  Betracht  kommende  Betrag  des  Diensteinkommens
  wird  von  der  Kirchenbehörde  unter  Beobachtung  folgender  Grundsätze
festgesetzt  G.  18).  —

1)  Für  die  Zwecke  der  §#.  4  und  12  ff.  treten  dem  Pfründeneinkommen
die  zur  Erhöhung  der  Diensteinkünfte  unter  3  000  Mark  nach  Maßgabe
des  Dienstalters  und  alle  auf  Amtsdauer  bewilligten  persönlichen  Zulagen
  hinzu.

2)  Der  Berechnung  des  Ruhegehalts  (§.  4)  ist  das  wirklich  bezogene  und
mindestens  ein  Jahr  lang  durch  Pfarrbeiträge  (I.  12)  versteuerte  Einkommen
  zu  Grunde  zu  legen.

3)  Inländische  kirchliche  Aemter)  welche  mit  einem  inländischen  geistlichen
Hauptamte  dauernd  vereinigt  sind,  werden  als  zu  letzterem  gehörig
behandelt,  wenn  sie  keinen  besonderen  Pensionsanspruch  gewähren)  ausländische
  nur,  wenn  die  Leistung  der  Pfründenabgabe  (F.  14)  sichergestellt
  ist.

4)  Mit  einer  geistlichen  Stelle  verbundene  Schulämter  sind  dieser  nicht  zuzurechnen.


5)  die  Naturaldienstwohnung  wird  mit  10  Prozent  des  sonstigen  Diensteinkommens
  berechnet.

S.  16.

Die  aus  anderen  Quellen  nicht  zu  deckenden  Beträge  sind  durch  Umlage
von  den  Kirchengemeinden  der  Landeskirche  aufzubringen.  Dieselbe  wird  zunächst
auf  ein  und  ein  halbes  Prozent  der  von  den  Mitgliedern  der  evangelischen  Landeskirche
  aufzubringenden  Staatsklassen-und  Einkommensteuer  festgesetzt.  Abänderungen
dieses  Satzes  können  nur  durch  ein  Kirchengesetz  erfolgen.

Der  Evangelische  Oberkirchenrath  faßt  unter  Mitwirkung  des  General-=synodalvorstandes
  (§.  18)  darüber  Beschluß,  ob  der  Stand  des  Pensionsfonds
für  die  einzelnen  Jahre  gestattet,  einen  geringeren  als  den  durch  das  Gesetz  bewilligten
  Uetrag  der  Umlage  auszuschreiben.

S.  17.

Rechtliche  Ansprüche  von  Geistlichen  auf  Gewährung  eines  Ruhegehalts
oder  sonstiger  Benefizien  für  den  Emeritenstand  aus  besonderen  Einrichtungen,
welche  nicht  unter  den  §.  11  fallen,  bleiben  unverändert.

S.  18.

Der  Pensionsfonds  der  evangelischen  Landeskirche  wird  von  dem  Evangelischen
  Oberkirchenrath  verwaltet.  Die  Mitwirkung  des  Gencralsnnohalvorstandes
ist  erferderlich  bei  Aufstellung  des  Etats  und  wird  im  Uebrigen  durch  die  zur
Ausführung  dieses  Gesetzes  zu  erlassende  Instruktion  (F.  21)  geregelt.

Die  Provinzialkonsistorien  führen  nach  näherer  Anweisung  des  Evangelischen
Oberkirchenraths  (F.  21)  die  Geschäfte  des  Pensionsfonds  für  ihren  Amtsbereich
unter  geordneter  Beihülfe  der  sonstigen  kirchlichen  Organe.
        <pb n="289" />
        —  223  —

Gegen  die  Verfügungen  der  Konsistorien  steht  den  Betheiligten  die  Berufung
an  den  Evangelischen  Oberkirchenrath  offen.  Inwieweit  der  Rechtsweg  gegen
Entscheidungen  der  obersten  Kirchenbehörde  über  Leistungen  der  Geistlichen  und
der  kirchlichen  Stellen  an  den  Fonds  (§9.  12  bis  15)  auszuschließen  und  bezüglich
der  Ansprüche  auf  Ruhegehalte  nach  Anleitung  der  betreffenden  Bestimmungen
des  Stagtsdienerpensionsgesetzes  zu  beschränken  ist,  bleibt  staatsgesetzlicher  Regelung
vorbehalten.

K.  19.

Den  gegenwärtig  vorhandenen  emeritirten  Geistlichen  verbleiben  ihre  bisherigen
  Bezüge  und  Verpflichtungen.  .

Auch  die  Rechte  und  Pflichten  der  bei  Verkündung  dieses  Gesetzes  im  Amte
stehenden  Geistlichen  bleiben  unverändert  für  den  Fall,  daß  ihre  Emeritirung  in
der  gegenwärtigen  Stelle  erfolgt.  Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  kommen
jedoch  zur  Anwendung,  soweit  die  betreffenden  Geistlichen  innerhalb  Jahresfrist
nach  dessen  Verkündung  einen  hierauf  gerichteten  Antrag  bei  dem  Provinzialkonsistorium
  stellen  und  sich  dabei  verpflichten,  den  Pfarrbeitrag  (§.  12)  nach
Maßgabe  der  früher  von  ihnen  bezogenen  Einkünfte  vom  vollendeten  zehnten
Dienstjahre  ab  unter  Abzug  der  seitdem  zum  provinziellen  Emeritenzuschußfonds
geleisteten  Beiträge  ohne  Zinsen  nachzuzahlen.  Von  dem  Zeitpunkt  der  Versetzung
eines  bereits  im  Amte  stehenden  Geistlichen  in  ein  anderes  geistliches  Amt  liegt
demselben  die  letztgedachte  Verpflichtung  gesetzlich  ob.

Die  Nachzahlungen  regeln  sich  nach  den  Bestimmungen  des  F.  13  Absah  2.
Jedoch  soll  in  diesem  Falle  neben  dem  laufenden  Beitrage  nur  noch  ein  gleich
hoher  Betrag  jährlich  entrichtet  werden.

Hat  ein  Geistlicher,  welcher  sich  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  unterwirft,
  gegenwärtig  die  Verbindlichkeit,  einen  Theil  des  Pfarreinkommens  an
einen  Emeritus  abzugeben,  so  wird  auf  seinen  Antrag  diese  Leistung  bis  um
Ableben  des  Emeritus  von  dem  Pensionsfonds  übernommen,  wenn  der  verpflichtete
Geistliche  und  die  Vertreter  der  betreffenden  Stelle  Namens  der  letzteren  sich  verpflichten,
  den  vollen  Betrag  jenes  Emeritenantheils  acht  Jahre  lang  vom  Zeitpunkt
  jener  Uebernahme  zum  Pensionsfonds  abzuführen.

g.  20.

Die  Provinzen  Westfalen  und  Rheinprovinz  bleiben  von  den  Vorschriften
dieses  Gesetzes  zunächst  ausgenommen.  Die  Einführung  des  Gesetzes  erfolgt  in
diesen  Provinzen,  sobald  dessen  Annahme  von  beiden  Provinzialsynoden  oder  von
einer  derselben  beschlossen  wird,  durch  kirchliche,  vom  Landesherrn  zu  erlassende
Verordnung,  welche  in  der  dem  §F.  6  der  Generalsynodalordnung  entsprechenden
Form  zu  verkünden  ist.

KG.  21.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderliche  Instruktion  wird  vom
Evangelischen  Oberkirchenrath  unter  Mitwirkung  des  Generalsynodalvorstandes
erlassen.

Ces.  Samml.  1880.  (Nr.  9711—8712.)  38.
        <pb n="290" />
        —  224  —

g.  22.

Alle  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  entgegenstehenden  Bestimmungen,  insbesondere
  diejenigen,  welche  Ansprüche  auf  einen  Emeritenantheil  aus  dem  Pfarreinkommen
  gewähren,  werden  aufgehoben.

Soweit  es  zur  Durchführung  vorstehender  Anordnungen  einer  Mitwirkung
der  Landesgesetzgebung  bedarf,  wird  dieselbe  vorbehalten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  Januar  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.

Hermes.

 

(Nr.  8712.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  15.  März  1880,  betreffend  den  Bau  der  durch  die  Gesetze
vom  9.  und  7.  desselben  Monats  zur  Ausführung  für  Rechnung  des  Staats
genehmigten  Eisenbahnen.

A##  Ihren  Bericht  vom  12.  März  d.  J.  ermächtige  Ich  Sie,  den  Bau  der
durch  die  beiden  Gesetze  vom  9.  März  und  vom  7.  März  d.  J.  zur  Ausführung
für  Rechnung  des  Staats  genehmigten  Eisenbahnen,  nämlich:  1)  der  Babn  von
Erfurt  nach  Grimmenthal  und  Ritschenhausen  der  Eisenbahndirektion  zu  Magdeburg,
  2)  der  Bahnen  von  Güldenboden  nach  Mohrungen  und  von  Mohrungen
nach  Allenstein,  der  Bahn  von  Marienburg  nach  Thorn  nebst  Abzweigung  nach
Culm,  sowie  der  Bahn  von  Schneidemühl  nach  Deutsch-Crone  der  Eischonhrn
direktion  zu  Bromberg,  3)  der  Bahn  von  Hirschberg  nach  Schmiedeberg  der
Eisenbahndirektion  zu  Berlin,  4)  der  Bahn  von  Walburg  nach  Großalmerode,
der  Bahn  von  Reil  nach  Traben,  sowie  der  Bahn  von  Wengerohr  nach  Berncastel
  der  Eisenbahndirektion  zu  Frankfurt  u.  M.)  5)  der  Bahn  von  Emden  nach
der  Oldenburgischen  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Jever  nebst  Abzweigung
von  Georgsheil  nach  Aurich,  sowie  der  Bahn  von  Cölbe  nach  Laasphe  der
Eisenbahndirektion  zu  aamnooer  zu  übertragen.  Ich  bestimme  zugleich,  daß  für
sämmtliche  bezeichnete  Eisenbahnen  das  Recht  zur  Enteignung  und  dauernden
Beschränkung  derjenigen  Grundstücke,  welche  zur  Bauaussühren  nach  den  von
Ihnen  festzustellenden  Plänen  nothwendig  sind,  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen
Anwendung  finden  soll.
Diese  Verordnung  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  15.  März  1880.
Wilhelm.

Maybach.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

Redigirt  im  Bürcau  des  Staats-Ministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="291" />
        —  225  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staater.

 

—  Nr.  19.  —

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Bestreitung  der  Kosten  für  die  Bedürfnisse  der  Kirchengemeinden  in  den
Landestheilen  des  linken  Rheinufers,  S.  220.  —  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Fischereigesetzes
  für  den  Preußischen  Staat  vom  30.  Mai  1874  (Gesetz  Samml.  S.  197),  S.  228.  —  Feld.=und
  Forstpolizeigeseh,  S.  230.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April
1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landeöherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  252.

 

(Nr.  8713.)  Gesetz,  betreffend  die  Bestreitung  der  Kosten  für  die  Bedürfnisse  der  Kirchengemeinden
  in  den  Landestheilen  des  linken  Rheinufers.  Vom  14.  März  1880.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  die  Landestheile
des  linken  Rheinufers,  was  folgt:

K.  1.

Die  bürgerlichen  Gemeinden  sind,  soweit  dieses  Gesetz  nicht  ein  Anderes
bestimmt,  zur  Auffbringung  von  Kosten  für  die  Bedürfnisse  der  Kirchengemeinden,
insbesondere  zur  Beschaffung  und  Unterhaltung  der  Parrhäuser)  nicht  ferner
verpflichtet.  Die  bezüglichen,  zur  Zeit  bestehenden  Verpflichtungen  der  bürgerlichen
Gemeinden  gehen  auf  die  Kirchengemeinden  über.

Zuwendungen  für  die  Bedürfnisse  der  Kirchengemeinden  sind  den  bürgerlichen
Gemeinden  nur  mit  Genehmigung  des  Regierungopräsdenten  gestattet.

Unberührt  von  den  Bestingungen  ieses  Gesetzes  bleiben  die  aus  privatacchtliche
  Titeln  entspringenden  Rechte  und  Verpflichtungen  der  bürgerlichen

emeinden.

S.  2.
In  das  Eigenthum  der  betreffenden  Kirchengemeinden  gehen  über:

a)  alle  bei  Verkündung  dieses  Gesetzes  den  bürgerlichen  Gemeinden  gehörenden,
  ausschließlich  als  Pfarrwohnung  dienenden  Gebäude  nebst
den  dazu  gehörenden  Hofräumen  und  Hauggärten;

Ges.  Samml.  1880.  (Nr.  8713.)  39

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  April  1880.
        <pb n="292" />
        —  226  —

b)  alle  bei  Verkündung  dieses  Gesetzes  den  bürgerlichen  Gemeinden  gehörenden,
  kirchlichen  Zwecken  gewidmeten  Gebäude,  zu  deren  Beschaffung
oder  Unterhaltung  zur  Zeit  nach  gesetzlicher  Vorschrift  die  bürgerlichen
Gemeinden  Beiträge  aus  ihrem  Verm  zu  leisten  verpflichtet  sind.

l.
Unberührt  von  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  bleiben  die  Rechtsverhältnisse
in  Betreff  der  die  Kirchengebäude  umgebenden  freien  Plätze  und  der  Begräbnißplätze.

d.  4.

Den  bürgerlichen  Gemeindebehörden  steht  die  Benutzung  der  Kirchenglocken
bei  feierlichen  oder  festlichen  Gelegenheiten,  bei  Unglücksfällen,  oder  ähnlichen
Veranlassungen  zu,  ingleichen  die  Fortbenutzung  der  in  den  kirchlichen  Gebäuden
befindlichen,  feuerpolizeilichen  Zwecken  dienenden  Lokale.

Zur  Sicherstellung  und  Regelung  dieser  Befugnisse  trifft  der  Oberpräsident
die  erforderlichen  Anordnungen  und  setzt  diejenigen  feierlichen  und  festlichen  Gelegenheiten
  nicht  kirchlichen  Charakters  fest,  bei  welchen  die  Kirchenglocken  zu
benutzen  sind.  5

Die  bürgerlichen  Gemeinden  sind  zur  Fortleistung  derjenigen,  bei  Verkündung
dieses  Gesetzes  auf  ihrem  Haushalts-Etat  stehenden  Beträge  verpflichtet,  welche  den
Kirchengemeinden  bisher  behufs  eigener  Beschaffung  und  Unterhaltung  einer
Pfarrwohnung  gewährt  worden  sind.

Bürgerliche  Gemeinden,  welche  die  Pfarrwohnung  bisher  unmittelbar,  aber
nicht  durch  Hergabe  eines  ihnen  gehörigen  und  diesem  Zwecke  ausschließlich  dienenden
  Gebäudes  gewährt  haben,  bleiben  zur  Fortgewährung  einer  gleichartigen
Pfarrwohnung  verpflichtet.  e

Es  bewendet  bei  den  Bestimmungen  im  §.  1  des  Gesetzes  vom  14.  März
1845  (Gesetz-Samml.  S.  163).

Den  Kirchengemeinden  verbleiben  alle  nach  den  Bestimmungen  im  §9.  5
des  Gesetzes  vom  I4.  März  1845  ihnen  zustehenden  und  bei  Verkündung  des
gegenwärtigen  Gesetzes  bereits  festgestellten  Ansprüche.

§.  7.

Die  bürgerlichen  Gemeinden  sind  befugt,  nach  vorhergegangener  sechsmonatlicher

  Kündigung,

1)  die  im  F.  5  dieses  Gesetzes  erwähnten  Leistungen,

2)  die  im  §.  1  des  Gesetzes  vom  14.  März  1845  erwähnten  Leistungen,
soweit  sie  in  Zuschüssen  zu  den  Kosten  für  ordentliche  (jährlich  wiederkehrende)
  kirchliche  Bedürfnise  der  Kirchengemeinden  bestehen,

durch  Baarzahlung  zum  fünfundzwanzigfachen  Betrage  des  jährlichen  Geldwerthes
der  Leistung  abzulösen.
        <pb n="293" />
        —  227  —

g.  8.

Die  Kicchenzemeinden  sind  befugt,  nach  vorhergegangener  sechsmonatlicher
Kündigung  die  Ablösung  der  im  §.5  dieses  Gesetzes  erwähnten  Leistungen  zu
verlangen.  Die  Ablösung  erfolgt  in  diesem  Falle  durch  Baarzahlung  zum  zweiundzwanzig
  zweineuntelfachen  Betrage  des  jährlichen  Geldwerthes  der  Leistung.

S.  9.
Der  jährliche  Geldwerth  (S##.  7,  8)  ist  erforderlichenfalls  nach  sachverständigem
  Ermessen  festzustellen.

K.  10.

Die  bürgerlichen  Gemeinden  sind  befugt,  das  Ablösungskapital  (§§.  7  bis  9)
in  vier  unmittelbar  aufeinanderfolgenden  einjährigen  Terminen  zu  gleichen  Theilen
abzutragen.  Die  berechtigte  Kirchengemeinde  ist  gleichwohl  nur  solche  Theilzahlungen
  anzunehmen  verbunden,  welche  mindestens  dreihundert  Mark  betragen.
Der  jedesmalige  Rückstand  ist  mit  vier  Prozent  jährlich  zu  verzinsen.

K.  11.

Geht  der  Antrag  auf  Ablösung  von  der  Kirchengemeinde  aus,  so  sind  die
bürgerlichen  Gemeinden  befugt,  soweit  ihre  Haushaltsverhältnisse  es  erforderlich
machen,  eine  Verlängerung  der  im  H.  10  bestimmten  Zahlungstermine,  sowie
eine  Herabsetzung  der  von  den  Kirchengemeinden  anzunehmenden  Mindestbeträge
zu  verlangen.

C.  12.

Streitigkeiten

1)  über  die  in  §F.  7  bis  11  dieses  Gesetzes  geregelten  Rechte  und  Pflichten,

2)  über  die  Frage,  ob  einer  der  im  9F.  1  des  Gesetzes  vom  14.  März  1845

erwähnten  Zuschüsse  durch  veränderte  Umstände  entbehrlich  geworden  sei,

sind,  soweit  nicht  in  den  Fällen  unter  Ziffer  1  über  die  Leistungspflicht  überhaupt
gestritten  wird,  im  Verwaltungsstreitverfahren  zum  Austrage  zu  bringen.

Zuständig  in  erster  Instanz  ist  das  Bezirksverwaltungsgericht.  Bis  zur
Einsetzung  von  Bezirksverwaltungsgerichten  in  der  Rheinprovinz  sind  die  Verrichtungen
  derselben  von  der  Rhe#schen  Deputation  für  das  Heimathwesen  unter
der  Bezeichnung  „Rheinisches  Verwaltungsgericht"““  wahrzunehmen.

.  13.

Die  Verpflichtung  zu  Kostenbeiträgen  für  kirchliche  Bedürfnisse,  welche  in
den  §§.  2  und  6  des  Gesetzes  vom  14.  März  1845  den  Grundbesitzern  des
Pfarrbezirks,  die  nicht  zu  den  Einwohnern,  aber  zur  Konfession  der  betreffenden
Parrgemeinde  gehören,  auferlegt  ist,  wird  aufgehoben.

(Xr.  8713—8711.  39°
        <pb n="294" />
        —  228  —

KC.  14.

Die  Minister  des  Innern  und  der  geistlichen  Angelegenheiten  sind  mit  der
Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  "

Gegeben  Berlin,  den  14.  März  1880.

(u.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  v.  Kameke.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.
Maybach.  Bitter.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.

 

(Nr.  8714.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Fischereigesetzes  für  den  Preußischen  Staat
vom  30.  Mai  1874  (Gesetz=  Samml.  S.  197).  Vom  30.  März  1880.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  uc
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  den  ganzen  Umfang  derselben,  was  folgt:

Artikel  I.

Der  §.7  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai  1874  erhält  folgenden  Zusatz:
Die  im  Gebiete  des  Französischen  Rechts  Jedermann  Fustetemde  Befugniß,
  auf  den  Strömen  und  schiffbaren  Flüssen  die  Angelfischerei  zu
betreiben,  wird  hierdurch  aufgehoben.

Artikel  II.
Die  §.  12  und  18  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai  1874  erhalten  folgenden
  Zusatz:
Die  Zahl  der  auszustellenden  Erlaubnißscheine  (Legitimationsscheine)
kann  für  nicht  geschlossene  Gewässer  von  der  Aufsichtsbehörde  bestimmt

werden.
Artikel  III.
Der  JF.  28  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai  1874  erhält  am  Schlusse
folgenden  Zusatz:
Soweit  die  Rücksicht  auf  Erhaltung  des  Fischbestandes  es  gestattet,  kann
der  Regierungspräsident  (Landdrost)  Ausnahmen  von  der  im  ersten
Absatz  getroffenen  Bestimmung  zulassen.
        <pb n="295" />
        —  229  —

Artikel  IV.
An  die  Stelle  des  ersten  Absatzes  in  F.  45  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai
1874  tritt  folgende  Vorschrift:
Dem  Fischereiberechtigten  ist  gestattet,  Fischottern,  Taucher,  Eisvögel,
Reiher,  Kormorane  und  Fischaare  ohne  Anwendung  von  Schußwaffen
zu  tödten  oder  zu  fangen  und  für  sich  zu  behalten.

Artikel  WV.

Die  Minister  für  Handel  und  für  Landwirthschaft  sind  befugt,  zum  Schutze
der  iche  gegen  Beschädigung  durch  Turbinen  bei  jeder  nach  dem  Inkrafttreten
des  Gesetzes  erfolgenden  Turbinenanlage  dem  Eigenthümer  der  letzteren  jederzeit
die  Herstellung  und  Unterhaltung  von  Vorrichtungen  (Gittern  u.  s.  w.))  welche
das  indringen  der  Fische  in  die  Turbinen  verhindern,  auf  seine  Kosten  aufzuerlegen.


slntandich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  30.  März  1880.

(d.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  v.  Kameke.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.
Maybach.  Bitter.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.

(Fr.  8714—8715,)
        <pb n="296" />
        —  230  —
(Nr.  8715.)  Feld-  und  Forstpolizeigesetz.  Vom  1.  April  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  den  ganzen  Umfang  derselben,  was  folgt:

Erster  Titel.
Strafbestimmungen.
S.  1.
Die  in  diesem  Gesetz  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen  unterliegen,  soweit

dasselbe  nicht  abweichende  Vorschriften  enthält,  den  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs.

2

S.  2.
Für  die  Strafzumessung  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gese
kommen  als  Schärsusgsgrunke  in  Betracht:  "4

1)  wenn  die  Zuwiderhandlung  an  einem  Sonn=  oder  Festtage  oder  in  der
Zeit  von  Sonnenuntergang  bis  Sonnenaufgang  begangen  ist;

2)  wenn  der  Zuwiderhandelnde  Mittel  angewendet  hat,  um  sich  unkenntlich
zu  machen;

3)  wenn  der  Zuwiderhandelnde  dem  Feld=  oder  Forsthüter,  oder  einem
anderen  zuständigen  Beamten,  dem  Beschädigten  oder  dem  Pfändungsberechtigten
  seinen  Namen  oder  Wohnort  anzugeben  sich  geweigert  oder
falsche  Angaben  über  seinen  oder  seiner  Gehülfen  Namen  oder  Wohnort
gemacht,  oder  auf  Anrufen  der  vorstehend  genannten  Personen,  stehen
zu  bleiben,  die  Flucht  ergriffen  oder  fortgesetzt  hat;

4)  wenn  der  Thäter  die  Aushändigung  der  zu  der  Zuwiderhandlung
bestimmten  Werkzeuge  oder  der  muigegihrten  Waffen  verweigert  hat;

5)  wenn  die  QZuwiderhandlung  von  drei  oder  mehr  Personen  in  gemeinschaftlicher
  Ausführung  begangen  ist;

6)  wenn  die  Zuwiderhandlung  im  Rückfalle  begangen  ist.

C.  3.

Im  Rückfalle  (§.  2  Nr.  6)  befindet  sich,  wer,  nachdem  er  auf  Grund  dieses
Gesetzes  wegen  einer  in  demselben  mit  Strafe  bedrohten  Handlung  im  Königreiche
  Preußen  vom  Gerichte  oder  durch  polizeiliche  Strafverfügung  rechtskräftig
verurtheilt  worden  ist,  innerhalb  der  nächsten  zwei  Jahre  dieselbe  oder  eine  gleichartige
  strafbare  Handlung,  sei  es  mit  oder  ohne  erschwerende  Umstände,  begeht.

Als  gleichartig  gelten

1)  die  in  demselben  Paragraphen  oder,  falls  ein  Paragraph  mehrere  strafbare

  Handlungen  betrifft,  in  derselben  Paragraphennummer  vorgesehenen
Handlungen;
        <pb n="297" />
        —  231  —

2)  die  Entwendung,  der  Versuch  einer  solchen  und  die  Theilnahme  (Mitthäterschaft,
  Anstiftung,  Beihülfe),  die  Begünstigung  und  die  Hehlerei
in  Beziehung  auf  eine  Entwendung.

S.  4.

Die  im  9.  57  Nr.  3  des  Strafgesetuchs  bei  der  Verurtheilung  von  Personen,
  welche  zur  Zeit  der  Begehung  der  That  das  zwölfte,  aber  nicht  das  achtzehnte
  Lebensjahr  vollendet  hatten,  vorgesehene  Strafermäßigung  findet  bei  Zuwiderhandlungen
  gegen  dieses  Gesetz  keine  Anwendung.

g.  5.

Für  die  Geldstrafe,  den  Werthsersatz  (G.  68)  und  die  Kosten,  zu  denen
ersonen  verurtheilt  werden,  welche  unter  der  Gewalt,  der  Aufsicht  oder  im
ienste  eines  Anderen  stehen  und  zu  dessen  Hausgenossenschaft  gehören,  ist  letzterer

im  Falle  des  Unvermögens  der  Verurtheilten  für  haftbar  zu  erklären,  und  zwar
unabhängig  von  der  etwaigen  Strafe,  zu  welcher  er  selbst  auf  Grund  dieses  Gesetzes
  oder  des  F.  361  Nr.  9  des  Strafgesetzbuchs  verurtheilt  wird.  Wird  festgestellt,
  daß  die  That  nicht  mit  seinem  Wissen  verübt  ist,  oder  daß  er  sie  nicht
verhindern  konnte,  so  wird  die  Haftbarkeit  nicht  ausgesprochen.

Hat  der  Thäter  noch  nicht  das  zwölfte  Lebensjahr  vollendet,  so  wird  derjenige,
  welcher  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Bestimmung  haftet,  zur  Zahlung
der  Geldstrafe,  des  Werthsersatzes  und  der  Kosten  als  unmittelbar  haftbar  verurtheilt.
  Dasselbe  gilt,  wenn  der  Thäter  zwar  das  zwölfte,  aber  noch  nicht  das
achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hatte  und  wegen  Mangels  der  zur  Erkenntniß  der
Strafbarkeit  seiner  That  erforderlichen  Einscht  freizusprechen  IEn  oder  wenn  derse
  en  eines  seine  freie  Willensbestimmung  ausschließenden  Zustandes  strafei

  bleibt.

Gegen  die  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Bestimmungen  als  haftbar  Erklärten
  tritt  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  eine  Freiheitsstrafe  nicht  ein.

S.  6.

Entwendungen,  Begünstigung  und  Hehlerei  in  Beziehung  auf  solche,  sowie
rechtswidrig  und  vorsätzlich  begangene  Beschädigungen  (§.  303  des  Strafgesetzbuchs)
  und  Begünstigung  in  Beziehung  auf  solche  unterliegen  den  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  nur  dann,  wenn  der  Werth  des  Entwendeten  oder  der  angerichtete
Schaden  zehn  Mark  nicht  übersteigt.

S.  7.

Die  Beihülfe  zu  einer  nach  diesem  Gesetze  strafbaren  Entwendung  oder
vorsätzlichen  Beschädigung  wird  mit  der  vollen  Strafe  der  Zuwiderhandlung
bestraft.

S.  8.
Der  Versuch  der  Entwendung,  die  Begünstigung  und  Hehlerei  in  Beziehung

  auf  eine  Entwendung,  sowie  die  Begünstigung  in  Beziehung  auf  eine  nach
(Fr.  8715.)
        <pb n="298" />
        —  232  —

diesem  Geseze  strafbare  vorsätzliche  Beschädigung  werden  mit  der  vollen  Strafe
der  Entwendung  beziehungsweise  vorsätzlichen  Beschädigung  bestraft.
Die  Bestimmungen  des  §.  257  Absatz  2  und  3  des  Strafgesetzbuchs  finden
Anwendung.
S.  9

Mit  Geldstrafe  bis  zu  zehn  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  drei  Tagen  wird
bestraft,  wer,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §.  123  des  Strafgesetzbuchs,  von
einem  Grundstücke,  auf  dem  er  ohne  Befugniß  sich  befindet,  auf  die  Aufforderung
des  Berechtigten  sich  nicht  entfernt.  Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

S.  10.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  zehn  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  drei  Tagen  wird
bestraft,  wer,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §.  368  Nr.  9  des  Strafgesetzbuchs,
unbefugt  über  Grundstücke  reitet,  karrt,  fährt,  Vieh  treibt,  Holz  schleist,  den  Pflug
wendet  oder  über  Aecker,  deren  Bestellung  vorbereitet  oder  in  Angriff  genommen
ist,  geht.  Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

Der  Zuwiderhandelnde  bleibt  straflos,  wenn  er  durch  die  schlechte  Beschaffenheit
  eines  an  dem  Grundstücke  vorüberführenden  und  zum  gemeinen  Gebrauch
bestimmten  Weges  oder  durch  ein  anderes  auf  dem  Wege  befindliches  Hinderniß
zu  der  Uebertretung  genöthigt  worden  ist.

S.  1I.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  zehn  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  drei  Tagen  wird
bestraft,  wer  außerhalb  eingefriedigter  Grundstücke  sein  Vieh  ohne  gehörige  Aufsicht
  oder  ohne  genügende  Sicherung  läßt.

Diese  Bestimmung  kann  durch  Polizeiverordnung  abgeändert  werden.  Eine
höhere  als  die  vorstehend  festgesetzte  Strafe  darf  jedoch  nicht  angedroht  werden.

Die  Bestrafung  tritt  nicht  ein,  wenn  nach  den  Umständen  die  Gefahr  einer
Beschädigung  Dritter  nicht  anzunehmen  ist.

S.  12.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  zehn  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  drei  Tagen  wird
der  Hirt  bestraft,  welcher  das  ihm  zur  Beaufsichtigung  anvertraute  Vieh  ohne
Aufsicht  oder  unter  der  Aufsicht  einer  hierzu  untüchtigen  Person  läßt.

F.  13.

Die  Ausübung  der  Nachtweide,  des  Einzelhütens,  sowie  der  Weide  durch

Gemeinde=  und  Genossenschaftsheerden  wird  durch  Polizeiverordnung  geregelt.
S.  14.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  funfzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen
wird  bestraft,  wer  unbefugt  auf  einem  Grundstücke  Vieh  weidet.

Die  Strafe  ist  verwirkt,  sobald  das  Vieh  die  Grenzen  des  Grundstücks,
auf  welchem  es  nicht  geweidet  werden  darf,  überschritten  hat,  sofern  nicht  festgestellt
  wird,  daß  der  Uebertritt  von  der  für  die  Beaufsichtigung  des  Viehes  verantwortlichen
  Person  nicht  verhindert  werden  konnte.
        <pb n="299" />
        —  233  —

Die  Bestimmung  des  Absatzes  2  findet,  wo  eine  Verpflichtung  zur  Einfriedigung
  von  Grundstücken  besteht,  oder  wo  die  Einfriedigung  landesüblich  ist,
keine  Anwendung.

.  15.

Geldstrafe  von  fünf  bis  zu  einhundertundfunfzig  Mark  oder  Haft  tritt  ein,
wenn  der  Weidefrevel  (§.  14)  begangen  wird

1)  auf  Grundstücken,  deren  Betreten  durch  Warnungszeichen  verboten  ist;

2)  auf  eingefriedigten  Grundstücken,  sofern  nicht  eine  Verpflichtung  zur

Einfriedigung  der  Grundstücke  besteht,  oder  die  Einfriedigung  der  Grundstücke
  landesüblich  ist;

3)  auf  solchen  Dämmen  und  Deichen,  welche  von  dem  Besitzer  selbst  noch

mit  der  Hütung  verschont  werden;

4)  auf  bestellten  Aeckern  oder  auf  Wiesen,  in  Gärten,  Baumschulen,  Weinbergen,

  auf  mit  Rohr  bewachsenen  Flächen,  auf  Weidenhegern,  Dünen,
Buhnen,  Deckwerken,  gedeckten  Sandflächen,  Graben=  oder  Kanalböschungen,
  in  Forstkulturen,  Schonungen  oder  Saatkämpen;

5)  auf  Forstgrundstücken  mit  Pferden  oder  Ziegen.

S.  16.

Ein  wegen  Weidefrevels  rechtskräftig  verurtheilter  Hirt  kann  von  der  Dienstherrschaft
  innerhalb  vierzehn  Tagen)  von  der  rechtskräftigen  Verurtheilung  an
gerechnet,  entlassen  werden.

C.  17.
bnst.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfunfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird
estraft:

1)  wer  eine  rechtmäßige  Pfändung  (§.77)  vereitelt  oder  zu  vereiteln  versucht;

2)  wer)  abgesehen  von  den  Fällen  der  I#.  113  und  117  des  Strafgesetzbuchs,
dem  Pfändenden  in  der  rechtmäßigen  Ausübung  seines  Rechts  (9.  77)
durch  Gewalt  oder  durch  Bedrohung  mit  Gewalt  Widerstand  leistet
oder  den  Pfändenden  während  der  rechtmäßigen  Ausübung  seines  Rechts
thätlich  angreift;

3)  wer,  abgesehen  von  den  Fällen  der  §#.  137  und  289  des  Hiase
buchs,  Sachen,  welche  rechtmäßig  in  Pfand  genommen  sind  (§.  77),
dem  Pfändenden  in  rechtswidriger  Absicht  wegnimmt;

4)  wer  vorsätzlich  eine  unrechtmäßige  Pfändung  (§.  77)  bewirkt.

S.  18.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfunfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird
bestraft,  wer  Gartenfrüchte,  Feldfrüchte  oder  andere  Bodenerzeugnisse  aus  Gartenanlagen
  aller  Art,  Weinbergen,  Obstanlagen,  Baumschulen,  Saatkämpen,  von
Aeckern,  Wiesen,  Weiden,  Plätzen,  Gewässern,  Wegen  oder  Gräben  entwendet.

Liegen  die  Voraussetzungen  des  F.  370  Nr.  5  des  Strafgesetzbuchs  vor)  so
tritt  die  Verfolgung  nur  auf  Antrag  ein.

Ees.  Samml.  1880.  (Nr.  8715.)  40
        <pb n="300" />
        —  234  —

S.  19.
Geldstrafe  von  fünf  bis  zu  einhundertundfunfzig  Mark  oder  Haft  tritt  ein,
wenn  die  nach  F.  18  strafbare  Entwendung  begangen  wird
1)  unter  Anwendung  eines  zur  Fortschaffung  größerer  Mengen  geeigneten
Geräthes,  Fahrzeuges  oder  Lastthieres;
2)  unter  Benutzung  von  Aexten,  Sägen,  Messern,  Spaten  oder  ähnlichen
Werkzeugen;
3)  aus  einem  umschlossenen  Raume  mittelst  Einsteigens;
4)  gegen  die  Dienstherrschaft  oder  den  Arbeitgeber;
5)  an  Kien,  9  5  Saft,  Wurzeln,  Rinde  oder  Mittel=  (Haupt=  Trieben
stehender  Bäume,  sofern  die  Entwendung  nicht  als  Forstdiebstahl
strafbar  ist.  g  20

Gefängnißstrafe  bis  zu  drei  Monaten  tritt  ein,  wenn  die  nach  F.  18  strafbare

  Entwendung  begangen  wird

1)  unter  Mitführung  von  Waffen;

2)  aus  einem  umschlossenen  Raume  mittelst  Einbruchs;

3)  dadurch,  daß  zur  Eröffnung  der  Zugänge  eines  umschlossenen  Raumes
falsche  Schlüssel  oder  andere  zur  ordnungsmäßigen  Eröffnung  nicht
bestimmte  Werkzeuge  angewendet  werden;

4)  durch  Wegnahme  stehender  Bäume,  Frucht=  oder  Ziersträucher,)  sofern
die  Entwendung  nicht  als  Forstdiebstahl  strafbar  ist;

5)  von  dem  Aufseher  in  dem  seiner  Aufsicht  unterstellten  Grundstücke.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe  von  fünf  bis

zu  dreihundert  Mark  erkannt  werden.

G.  21.
Auf  Gefängnißstrafe  von  einer  Woche  bis  zu  einem  Jahre  ist  zu  erkennen:
1)  wenn  im  Falle  einer  Entwendung  der  Schuldige  sich  im  dritten  oder
ferneren  Rückfalle  befindet;
2)  wenn  die  Hehlerei  gewerbs=  oder  gewohnheitsmäßig  begangen  ist.
§.  22.

Bei  Entwendungen  (§9.  18  bis  21)  finden  die  Bestimmungen  des  §F.  247

des  Strafgesetzbuchs  entsprechende  Anwendung,
S.  23.

In  den  Fällen  der  .  18  bis  21  sind  neben  der  Geldstrafe  oder  der
Freiheitsstrafe  die  Waffen  (§.  20),  welche  der  Thäter  bei  der  Zuwiderhandlung
bei  sich  geführt  hat,  einzuziehen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Schuldigen  gehören
oder  nicht.

In  denselben  Fällen  können  die  zur  Begehung  der  strafbaren  Zuwiderhandlung
  geeigneten  Werkzeuge,  welche  der  Thäter  bei  der  Zuwiderhandlung  bei
        <pb n="301" />
        —  235  —

sich  geführt  hat,  eindeogen  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Schuldigen
gebören  oder  nicht.  Die  Thiere  und  andere  zur  Wegschaffung  des  Entwendeten
ienenden  Gegenstände,  welche  der  Thäter  bei  sich  führt,  unterliegen  nicht  der
Einziehung.
G.  24.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  zehn  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  drei  Tagen  wird
bestraft,  wer,  abgesehen  von  den  Fällen  der  .  18  und  30,  unbefugt
1)  das  auf  oder  an  Grenzrainen,  Wegen,  Triften  oder  an  oder  in  Gräben
wachsende  Gras  oder  sonstige  Vochfuter  abschneidet  oder  abrupft;
2)  von  Bäumen,  Sträuchern  oder  Hecken  Laub  abpflückt  oder  Zweige
abbricht,  insofern  dadurch  ein  Schaden  entsteht.
Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

.  25.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  einer  Woche

wird  bestraft,  wer  unbefugt

1)  Dungstoffe  von  Aeckern,  Wiesen,  Weiden,  Gärten,  Obstanlagen  oder
Weinbergen  aufsammeltz

2)  Knochen  gräbt  oder  sammelt;

3)  Nachlese  hält.

es

Mit  Geldstrafe  bis  zu  funfzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen

wird  bestraft,  wer  unbefugt

1)  abgesehen  von  den  Fällen  des  F.  366  Nr.  7  des  Strafgesetzbuchs,  Steine,
Scherben,  Schutt  oder  Unrath  auf  Grundstücke  wirft  oder  in  dieselben
  bringt;

2)  Leinwand,  Wäsche  oder  ähnliche  Gegenstände  zum  Bleichen,  Trocknen
oder  anderen  derartigen  Zwecken  ausbreitet  oder  niederlegt;

3)  todte  Thiere  liegen  läßt,  vergräbt  oder  niederlegt;

4)  Bienenstöcke  aufstellt.

§.  27.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  funfzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen

wird  bestraft,  wer  unbefugt

1)  abgesehen  von  den  Fällen  des  §.  50  Nr.  7  des  Fischereigesetzes  vom
30.  Mai  1874,  Flachs  oder  Hanf  rötet;

2)  in  Gewässern  Felle  aufweicht  oder  reinigt  oder  Schafe  wäscht;

3)  abgesehen  von  den  Fällen  des  §.  366  Nr.  10  des  Strafgesetzbuchs,
Gewässer  verunreinigt  oder  ihre  Benutzung  in  anderer  Weise  erschwert
oder  verhindert.

(Nr.  8715.)  40%
        <pb n="302" />
        —  236  —

g.  28.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  funfzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen
wird  bestraft,  wer  unbefugt
1)  fremde  auf  dem  Felde  zurückgelassene  Ackergeräthe  gebraucht;
2)  die  zur  Sperrung  von  Wegen  oder  Eingingen  in  eingefriedigte  Grundstücke
  dienenden  Vorrichtungen  öffnet  oder  offen  stehen  läßt;
3)  Gruben  auf  fremden  Grundstücken  anlegt.

KC.  29.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfunfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird
bestraft,  wer,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §.  367  Nr.  12  des  Strafgesetzbuchs,
den  Anordnungen  der  Behörden  zuwider  es  unterläßt,

1)  Steinbrüche,  Lehm-,  Sand-,  Kies-,  Mergel-,  Kalk=  oder  Thongruben,

Bergwerksschachte,  Schürflöcher  oder  die  durch  Stockroden  entstandenen
Löcher,  zu  deren  Einfriedigung  oder  Zuwerfung  er  verpflichtet  ist,  einzufriedigen
  oder  zuzuwerfen;

2)  Oeffnungen,  welche  er  in  Eisflächen  gemacht  hat,  durch  deutliche  Zeichen

zur  Warnung  vor  Annäherung  zu  verwahren.

g.  30.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfunfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird
bestraft,  wer  unbefugt

1)  abgesehen  von  den  Fällen  des  §.  305  des  Strafgesetzbuchs,  fremde
Privatwege  oder  deren  Zubehörungen  beschädigt  oder  verunreinigt  oder
ihre  Benutzung  in  anderer  Weise  erschwert;
auf  ausgebauten  öffentlichen  oder  Privatwegen  die  Banquette  befährt,
ohne  dazu  genöthigt  zu  sein  (§.  10  Abf.  2))  oder  die  zur  Bezeichnung
der  Fahrbahn  gelegten  Steine,  Faschinen  oder  sonstigen  Zeichen  entfernt
oder  in  Unordnung  bringt;
abgesehen  von  den  Fällen  des  F.  274  Nr.  2  des  Strafgesetzbuchs,
Steine,  Pfähle,  Tafeln,  Stroh=  oder  Hegewische,  Hügel,  Gräben  oder
ähnliche  zur  Abgrenzung,  Absperrung  oder  Vermessung  von  Grundstücken
  oder  Wegen  dienende  Merk=  oder  Warnungszeichen,  desgleichen
Merkmale,  die  zur  Bezeichnung  eines  Wasserstandes  bestimmt  sind,
sowie  Wegweiser  fortninunt,  vernichtet,  umwirft,  beschädigt  oder
unkenntlich  macht;
Einfriedigungen,  Geländer  oder  die  zur  Sperrung  von  Wegen  oder
Eingängen  in  eingefriedigte  Grundstücke  dienenden  Vorrichtungen  beschädigt
  oder  vernichtet;
5)  abgesehen  von  den  Fällen  des  §.  304  des  Strafgesetzbuchs,  stehende

Bäume,  Sträucher,  Pflanzen  oder  Feldfrüchte,  die  zum  Schutze  von

2

3

4
        <pb n="303" />
        —  237  —

Bäumen  dienenden  Pfähle  oder  sonstigen  Vorrichtungen  beschädigt.
Sind  junge  stehende  Bäume,  Frucht-  oder  Zierbäume  oder  Ziersträucher
beschädigt,  so  darf  die  Geldstrafe  nicht  unter  zehn  Mark  betragen.

KG.  31.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfunfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird  bestraft,
  wer,  abgesehen  von  den  Fällen  der  .  321  und  326  des  Strafgesetzbuchs,
unbefugt  das  zur  Bewässerung  von  Grundstücken  dienende  Wasser  ableitet,  oder
Gräben,  Wöll,  Rinnen  oder  andere  zur  Ab=  und  Zuleitung  des  Wassers  dienende
  Anlagen  herstellt,  verändert,  beschädigt  oder  beseitigt.

G.  32.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfunfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird  bestraft,
  wer,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §.  308  des  Strafgesetzbuchs,  eigene
Torfmoore,  Haidekraut  oder  Bülten  im  Freien  ohne  vorgängige  Anzeige  bei  der
Ortspolizeibehörde  oder  bei  dem  Ortsvorstande  in  Brand  setzt,  oder  die  bezüglich
dieses  Brennens  polizeilich  angeordneten  Vorsichtsmaßregeln  außer  Acht  #t.

KC.  33.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  einer  Woche
wird  bestraft,  wer,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §.  368  Nr.  11  des  Strafgesetzbuchs,
  auf  fremden  Grundstücken  unbefugt  nicht  jagdbare  Vögel  fängt,  Sprenkel
oder  ähnliche  Vorrichtungen  zum  Fangen  von  Singvögeln  aufstellt,  Vogelnester
zerstört  oder  Eier  oder  Junge  von  Vögeln  ausnimmt.

Die  Sprenkel  oder  ähnliche  Vorrichtungen  sind  einzuziehen.

g.  34.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfunfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird  bestraft,
  wer,  abgesehen  von  den  Fällen  des  J.  368  Nr.  2  des  Strafgesetzbuchs,  den
ium  Schutze  nützlicher  oder  zur  Vernichtung  schädlicher  Thiere  oder  Pflanzen  erassenen
  Polizeiverordnungen  zuwiderhandelt.

g.  35.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vier  Wochen

wird  bestraft,  wer  unbefugt  #

1)  an  stehenden  Bäumen,  an  Schlaghölzern,  an  gefällten  Stämmen,  an
aufgeschichteten  Stößen  von  Torf,  Holz  oder  anderen  Walderzeugnissen
das  Zeichen  des  Waldhammers  oder  Rissers,  die  Stamm  oder  Stoßnummer
  oder  die  Loosnummer  vernichtet,  unkenntlich  macht,  nachahmt
oder  verändertz;

2)  gefällte  Stämme  oder  aufgeschichtete  Stöße  von  Holz,  Torf  oder  Lohrinde
  beschädigt,  umstößt  oder  der  Stützen  beraubt.

(Nr.  8715.)
        <pb n="304" />
        —  238  —

g.  36.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  funfzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen
wird  bestraft,  wer  unbefugt  auf  Forstgrundstücken

1)  außerhalb  der  öffentlichen  oder  solcher  Wege,  zu  deren  Benutzung  er
berechtigt  ist,  mit  einem  Werkzeuge,  welches  zum  Fällen  von  Holz,  oder
mit  einem  Geräthe,  welches  zum  Sammeln  oder  Wesschaffen  von  Holz,
Gras,  Streu  oder  Harz  seiner  Beschaffenheit  nach  bestimmt  erscheint,
sich  aufhält;

2)  Holz  ablagert,  bearbeitet,  beschlägt  oder  bewaldrechtet;

3)  Einfriedigungen  übersteigt;

4)  Forstkulturen  betritt;

5)  solche  Schläge  betritt,  in  welchen  die  Holzhauer  mit  dem  Einschlagen
oder  Aufarbeiten  der  Hölzer  beschäftigt,  oder  welche  zur  Entnahme  des
Abraums  nicht  freigegeben  sind.

In  den  Fällen  der  Nr.  1  können  neben  der  Geldstrafe  oder  der  Haft  die
Werkzeuge  eingezogen  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Schuldigen  gehören
oder  nicht.

S.  37.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vier  Wochen
wird  bestraft,  wer  unbefugt  auf  Forstgrundstücken
1)  zum  Wicderausschlagen  bestimmte  Laubholzstöcke  aushaut,  abspänt  oder
zur  Verhinderung  des  Lohdentriebes  (Stockausschlages)  mit  Steinen
belegt;
2)  Ameisen  oder  deren  Puppen  (Ameiseneier)  einsammelt  oder  Ameisenhaufen
  zerstört  oder  zerstreut.

KC.  38.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  funfzig  Mark  wird  bestraft,  wer  aus  einem  fremden
Walde  Holz,  welches  er  erworben  hat,  oder  zu  dessen  Bezuge  in  bestimmten  Maßen
er  berechtigt  ist,  unbefugt  ohne  Genehmigung  des  Grundeigenthümers  vor  Rückgabe
  des  Verabfolgezettels,  oder  an  anderen  als  den  bestinmten  Tagen  oder  Tageszeiten,
  oder  auf  anderen  als  den  bestimmten  Wegen  fortschafft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

KG.  39.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vier  Wochen
wird  bestraft,  wer  aus  einem  fremden  Torfmoore  oder  Walde  an  Stelle  der  ihm
vom  Eigenthümer  durch  Verabfolgezettel  zugewiesenen  Posten  von  Torf,  Hob
oder  anderen  Walderzeugnissen  aus  Fahrlässigkeit  andere  als  die  auf  dem  Verabfolgezettel
  bezeichneten  Posten  oder  Theile  derselben  fortschafft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.
        <pb n="305" />
        —  239  —

KC.  40.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vier  Wochen
wird  bestraft,  wer  auf  Forstgrundstücken  oder  Torfmooren  als  Dienstbarkeits=  oder
Nutzungsberechtigter  oder  als  Pächter

1)  unbefugt  seine  Berechtigung  in  nicht  geöffneten  Distrikten  oder  in  einer
Jahreszeit,  in  welcher  die  Berechtigung  auszuüben  nicht  gestattet  ist,
oder  an  anderen  als  den  bestimmten  Tagen  oder  Tageszeiten  ausübt,
oder  sich  anderer  als  der  gestatteten  Werbungswerkzeuge  oder  Fortschaffungsgeräthe
  bedient;

2)  den  gesetzlichen  Vorschriften,  oder  Polizeiverordnungen,  oder  dem  Herkommen)
  oder  dem  Inhalte  der  Berechtigung  zuwider  ohne  Legitimationsschein,
  oder  ohne  Ueberweisung  von  Seiten  der  Forstbehörde
oder  des  Grundeigenthümers  die  Gegenstände  der  Berechtigung  sich
aneignet;

3)  die  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  und  Sicherheit  bei  Ausübung
von  Berechtigungen  rlasiinen  Gesetze  oder  Polizeiverordnungen  übertritt.

In  den  Fällen  der  Nr.  1  können  neben  der  Geldstrafe  oder  der  Haft  die
Werbungswerkzeuge  eingezogen  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Schuldigen
gehören  oder  nicht.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

KC.  41.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  zehn  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  drei  Tagen  wird
bestraft,  wer  auf  Forstgrundstücken  bei  Ausübung  einer  Waldnutzung  den  Legitimationsschein,
  den  er  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  oder  Polizeiverordnungen,
nach  dem  Herkommen  oder  nach  dem  Inhalt  der  Berechtigung  lösen  muß,  nicht
bei  sich  führt.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

S.  42.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vier  Wochen
wird  bestraft,  wer  als  Dienstbarkeits=  oder  Nutzungsberechtigter  Walderzeuguiss,
die  er,  ohne  auf  ein  bestimmtes  Maß  beschränkt  zul  sein,  lediglich  zum  eigenen
Bedarf  zu  entnehmen  berechtigt  ist,  veräußert.

S.  43.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen
wird  bestraft,  wer  den  Gesetzen  oder  Polizeiverordnungen  über  den  Transport
von  Brennholz  oder  unverarbeitetem  Bau=  oder  Nutzholz  zuwider  handelt,  oder
den  Gesetzen  oder  Polizeiverordnungen  zuwider  Brennholz  oder  unverarbeitetes
Bau=  oder  Nutzholz  in  Ortschaften  einbringt.  Dies  gt  insbesondere  auch  von
Bandstöcken  (Reifstäben)  jeder  Holzart,  birkenen  Reisern,  Korbruthen,  Faschinen
und  jungen  Nadelhölzern.

(Jr.  8715.)
        <pb n="306" />
        —  240  —

Das  Holz  ist  einzuziehen,  wenn  nicht  der  rechtmäßige  Erwerb  desselben
nachgewiesen  wird.
S.  44.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  funfzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen

wird  bestraft,  wer

1)  mit  unverwahrtem  Feuer  oder  Licht  den  Wald  betritt  oder  sich  demselben
  in  gefahrbringender  Weise  nähert;

2)  im  Walde  brennende  oder  glimmende  Gegenstände  fallen  läßt,  fortwirft
oder  unvorsichtig  handhabt,

3)  abgesehen  von  den  Fällen  des  F.  368  Nr.  6  des  Strafgesetzbuchs,  im
Walde  oder  in  gefährlicher  Nähe  desselben  im  Freien  ohne  Erlaubniß
des  Ortsvorstehers,  in  dessen  Bezirk  der  Wald  liegt,  in  Königlichen
Forsten  ohne  Erlaubniß  des  zuständigen  Forstbeamten  Feuer  anzündet
oder  das  gestattetermaßen  angezündete  Feuer  gehörig  zu  beaufsichtigen
oder  auszulöschen  unterläßt;

4)  abgesehen  von  den  Fällen  des  §.  360  Nr.  10  des  Strafgesetzbuchs,  bei
Waldbränden,  von  der  Polizeibehörde,  dem  Ortsvorsteher  oder  deren
Stellvertreter  oder  dem  Forstbesitzer  oder  Forstbeamten  zur  Hülfe  aufgefordert,
  keine  Folge  leistet,  obgleich  er  der  Aufforderung  ohne  erhebliche
  eigene  Nachtheile  genügen  konnte.

S.  45.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfunfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird
bestraft,  wer  im  Walde  oder  in  gefährlicher  Nähe  desselben
1)  ohne  Erlaubniß  des  Ortsvorstehers,  in  dessen  Bezirk  der  Wald  liegt,
in  Königlichen  Forsten  ohne  Erlaubniß  des  zuständigen  Forstbeamten
Kohlenmeiler  errichtet;
2)  Kohlenmeiler  anzündet,  ohne  dem  Ortsvorsteher  oder  in  Königlichen
Forsten  dem  Forstbeamten  Anzeige  gemacht  zu  haben;
3)  brennende  Kohlenmeiler  zu  beaufsichtigen  unterläßt;
4)  aus  Meilern  Kohlen  auszieht  oder  abfährt,  ohne  dieselben  gelöscht
zu  haben.
S.  46.

Mit  Geldstrafe  von  zehn  bis  zu  einhundertundfunfzig  Mark  oder  mit  Haft
wird  bestraft,  wer  den  über  das  Brennen  einer  Waldfläche,  das  Abbrennen  von
liegenden  oder  zusammengebrachten  Bodendecken  und  das  Sengen  von  Rothhecken
erlassenen  polizeilichen  Anordnungen  zuwiderhandelt.  "¾

K.  47.

Wer  in  der  Umgebung  einer  Waldung)  welche  mehr  als  einhundert  Hek.
tare  in  räumlichem  Zusammenhange  umfaßt,  innerhalb  einer  Entfernung  von
        <pb n="307" />
        —  241  —

fünfundsiebzig  Metern  eine  Feuerstelle  errichten  will,  bedarf  einer  Genehmigung
derjenigen  Behörde,  welche  für  die  Ertheilung  der  Genehmigung  zur  Errichtun
von  Feuerstellen  zuständig  ist.  Vor  der  Aushändigung  der  Genehmigung  dah
die  polizeiliche  Bauerlaubniß  nicht  ertheilt  werden.

g.  48.

Die  Genehmigung  der  Behörde  (F.  47)  darf  versagt  oder  an  Bedingungen,
welche  die  Verhütung  von  Feuersgefahr  bezwecken,  geknüpft  werden,  wenn  aus  der
Errichtung  der  Feuerstelle  eine  Fetersgefchr  für  die  Waldung  zu  besorgen  ist.

Die  Genehmigung  darf  nicht  versagt  werden,  wenn  die  FGoarstell  innerhalb
einer  im  Zusammenhange  gebauten  Ortschaft,  oder  vom  Waldeigenthümer,  oder
in  der  Ausführung  eines  Enteignungsrechts  errichtet  werden  soll;  jedoch  darf  die
Genehmigung  an  Bedingungen  geknüpft  werden,  welche  die  Verhütung  von
Feuersgepihr  bezwecken.

E.  49.

Der  Antrag  auf  Ertheilung  der  Genehmigung  ist  dem  Waldeigenthümer,
falls  dieser  nicht  der  Bauherr  ist,  mit  dem  Bemerken  bekannt  zu  machen,  daß  er
innerhalb  einer  Frist  von  einundzwanzig  Tagen  bei  der  Behörde  (G.  47)  Einspruch
erheben  könne.

Der  erhobene  Einspruch  ist  von  der  Behörde  (I.  47),  geeignetenfalls  nach
Anhörung  des  Antragstellers  und  des  Waldeigenthümers,  sowie  nach  Aufnahme
des  Beweises  zu  prüfen.

C.  50.

Die  Versagung  der  Genehmigung,  die  Ertheilung  der  Genehmigung  unter
Bedingungen,  sowie  die  Jurückweisung  des  erhobenen  Einspruchs  ersolet  durch
einen  Bescheid  der  Behörde,  welcher  mit  Gründen  zu  versehen  und  dem  Antragsteller,
  sowie  dem  Waldeigenthümer  zu  eröffnen  ist.

Gegen  den  Bescheid  steht  dem  Antragsteller,  sowie  dem  Waldeigenthümer
innerhalb  einer  Frist  von  zehn  Tagen  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
offen.  Zuständig  ist

a)  der  Kreisausschuß,  wenn  der  Bescheid  von  der  Ortspolizeibehörde  eines
Landkreises,  oder  in  der  Provinz  Hessen-Nassau  von  gem  Amtmann
ertheilt  worden  ist;

b)  das  Bezirksverwaltungsgericht,  wenn  der  Bescheid  vom  Landrath  (Amtshauptmann,
  Oberamtmanny  oder  von  der  Ortspolizeibehörde  eines  Stadtkreises,
  in  der  Provinz  Hannover  von  der  Polizeibehörde  einer  selbstständigen
  Stadt  ertheilt  worden  ist.

K.  51.

Wer  vor  Ertheilung  der  vorgeschriebenen  Genehmigung  mit  der  Errichtun
einer  Feuerstelle  beginnt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfunfzig  Mar
oder  mit  Haft  bestraft.  Auch  kann  die  Behörde  (G.  47)  die  Weiterführung  der
Anlage  verhindern  und  die  Wegschaffung  der  errichteten  Anlage  anordnen.

Ges.  Samml.  1880.  (Nr.  8715.)  41
        <pb n="308" />
        242  —

G.  52.

Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  25.  August  1876),  betreffend  die
Vertheilung  der  öffentlichen  Lasten  bei  Grundstückstheilungen  und  die  Gründung
neuer  Ansiedelungen  u.  s.  w.  (Gesetz-Samml.  S.  405),  werden  durch  das  gegenwärtige
  Gesetz  nicht  berührt.

Ist  zu  der  Errichtung  der  Feuerstelle  (§.  47)  eine  Ansiedelungsgenehmigung
erforderlich,  so  ist  in  dem  Gelin  Gebereiche  des  vorstehend  genannten  Gesetzes  das
Verfahren  nach  den  I#.  48  bis  50  des  gegenwärtigen  Gesetzes  mit  dem  Verfahren
nach  den  §#9.  13  bis  17  des  Gesetzes  vom  25.  August  1876  zu  verbinden.

Zweiter  Titel.
Strafverfahren.

g.  53.

sa  Für  die  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  sind  die  Schöffengerichte
zuständig.
Die  gesetzliche  Befugniß  der  Ortspolizeibehörden  zur  vorläufigen  Straffestsetzung
  beziehungsweise  zur  Verhängung  einer  etwa  verwirkten  Einziehung
wird  hierdurch  nicht  berührt.

Das  Amt  des  Amtsanwalts  kann  verwaltenden  Forstbeamten  übertragen
werden.

S.  54.

Die  an  die  Stelle  einer  nicht  beizutreibenden  Geldstrafe  eintretende  Haft
kann  vollstreckt  werden,  ohne  daß  der  Versuch  der  Beitreibung  der  Geldstrafe
gegen  den  für  haftbar  Erklärten  gemacht  worden  ist,  sofern  die  Zahlungsunfähigeit
  desselben  gerichtskundig  ist.

*2*ie

Für  das  gerichtliche  Verfahren  gelten,  soweit  nicht  in  diesem  Gesetze  abändernde
  Bestimmungen  getroffen  sind,  die  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung
über  das  Verfahren  vor  den  Schöffengerichten.

g.  56.

Mehrere  Strafsachen  können,  auch  wenn  ein  Zusammenhang  (99.  3  und  236
der  Strafprozeßordnung)  nicht  vorhanden  ist,  zum  Zwecke  gleichzeitiger  Verhandlung
  und  Entscheidung  verbunden  werden.

G.  57.

Die  Hauptverhandlung  kann  auch  in  den  Fällen  der  §#F.  20  und  21  dieses
Gesetzes  ohne  Anwesenheit  des  Angeklagten  erfolgen.
        <pb n="309" />
        —  243  —

F.  58.
Für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  der  Berufung
  sind  die  Strafkammern  zuständig;  dieselben  entscheiden  in  der  Besetzung  mit
drei  Mitgliedern  einschließlich  des  Vorsitzenden.

F.  59.
Die  Redvision  gegen  die  in  der  Berufungsinstanz  Frlassenen  Urtheile  findet
nur  statt,  wenn  eine  der  durch  die  §§.  20  und  21  dieses  Gesetzes  vorgesehenen
strafbaren  Handlungen  den  Gegenstand  der  Untersuchung  bildet.

S.  60.

Auf  Zuwiderhandlungen  gegen  die  im  Interesse  des  Feld=  und  Forstschutzes
erlassenen  Polizeiverordnungen  sechet  das  in  diesem  Gesetze  vorgeschriebene  Verfahren
  Anwendung.

Steht  mit  einer  der  vorbezeichneten  Zuwiderhandlungen  oder  mit  einer  Zuwiderhandlung
  gegen  dieses  Gesetz  ein  nach  F.  361  Nr.  9  des  Strafgesetzbuchs
strafbares  Nteöhalten  von  der  Begehung  strafbarer  Verletzungen  der  Gesetze
um  Schutze  der  Feldfrüchte  und  Forsten  im  Zusammenhange,  so  findet  auch  auf

iese  Uebertretung  das  in  diesem  Gesetze  vorgeschriebene  Verfahren  Anwendung.

g.  61.
In  Fällen,  wo  nach  diesem  Gesetze  die  Verfolgung  nur  auf  Antrag  eintritt,
  ist  die  Zurücknahme  des  Antrags  zulässig.

Dritter  Titel.
Feld-  und  Forsthuͤter.

S.  62.
Feldhüter  (Forsthüter)  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  die  von  einer  Stadtemeinde,
  von  einer  Landgemeinde  oder  von  einem  Grundbesitzer  für  den  Feld-*
  (Forstschutz)  angestellten  Personen.
Die  Anstellung  der  Feldhüter  (Forsthüter)  bedarf  der  Bestätigung  nach  den
für  Polizeibeamte  gegebenen  Vorschriften  und,  soweit  solche  nicht  bchehen,  der
Bestätigung  des  Landraths  (Amtshauptmanns,  Oberamtmanns).

g.  63.
Die  für  den  Feldschutz  (Forstschutz)  im  Königlichen  Dienst  angestellten
Personen  haben  die  Befugnisse  der  Flhat  Gorsthiley)  8
S.  64.
Den  Gemeinden  steht  es  frei,  aus  der  Zahl  ihrer  Mitglieder  Ehrenfeldhüter

zu  wählen.
(Nr.  8715.)  41°
        <pb n="310" />
        —  244  —
behö  ecder  Wahl  bedarf  in  den  Landgemeinden  der  Bestätigung  der  Aussichtsehö


rde.

Die  Ehrenfeldhüter  sind  zu  allen  dienstlichen  Verrichtungen  der  Feldhüter
  befugt.  E—
65.

Feldhüter,  Ehrenfeldhüter  oder  Forsthüter  müssen  ein  Dienstabzeichen  bei
sich  führen  und  bei  Ausübung  ihres  Amtes  auf  Verlangen  vorzeigen.

g.  66.

Feldhüter,  Ehrenfeldhüter  oder  Forsthüter  können  für  sämmtliche  in  Einer
Gerichtssitzung  zu  verhandelnden  Feld=  und  Forstpolizeisachen,  in  welchen  sie  als
Zeugen  vernommen  werden  sollen,  in  dieser  Sitzung  durch  eimmalige  Leistung
des  Zeugeneides  im  Voraus  beeidet  werden.

Vierter  Titel.
Schadensersatz  und  Pfändung.

S.  67.

Der  Anspruch  auf  Erstattung  des  durch  eine  Zuwiderhandlung  gegen  dieses
Gesetz  entstandenen  Schadens  ist  im  Wege  des  Civilprozesses  geltend  zu  machen.

g.  68.

Erfolgt  bei  Entwendungen  die  Entscheidung  durch  den  Richter  auf  Grund
der  Lapwwerherndlung  so  hat  der  Richter  auf  den  Antrag  des  Beschädigten  neben
der  Strafe  die  Verpflichtung  des  Schuldigen  zum  Ersatz  des  nach  den  örtlichen
Preisen  abzuschätzenden  Werthes  des  Entwendeten  an  den  Beschädigten  aususprechen.


.  Für  den  Antrag  kommen  die  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung  über
den  Antrag  auf  Zuerkennung  einer  Buße  (89.  443  bis  445)  zur  entsprechenden
Anwendung.

Durch  den  Antrag  auf  Werthsersatz  wird  der  weitergehende  Anspruch  auf

Schadensersatz  nicht  ausgeschlossen.

g.  6o.

Bei  Weidefreveln  (d.  14)  und,  sofern  es  sich  um  Uebertritt  von  Thieren
handelt,  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  den  10  dieses  Gesetzes  und  gegen  den
6.  368  Nr.  9  des  Strafgesetzbuchs  hat  der  Beschädigte  die  Wahl,  die  Ers  attung
des  nachweisbaren  Schadens  oder  die  Kahlung  eines  Ersatzgeldes  zu  fordern.

Der  Anspruch  auf  Ersatzgeld  ist  unabhängig  von  dem  Nachweis  eines
Schadens.

Mit  der  Geltendmachung  des  Anspruchs  auf  Ersatzgeld  erlischt  das  Recht
auf  Schadenserstattung.  Ist  aber  der  Anspruch  auf  Schadenserstattung  erhoben,
        <pb n="311" />
        —  245  —

so  kann  bis  zur  Verkündung  des  Endurtheils  erster  Instanz  statt  der  Schadenserstattung
  das  Ersatzgeld  getndert  werden.

Treten  die  Thiere  in  den  Fällen  der  §#.  10  und  14  dieses  Gesetzes  oder
im  Falle  des  F.  368  Nr.  9  des  Strafgesetzbuchs  zugleich  auf  die  Grundstücke  verschiedener
  Besitzer  über,  so  wird  das  Ersatzgeld  nur  einmal  erlegt.  Dasselbe  gebührt
  demjenigen  Besitzer,  welcher  den  Anspruch  uerst  bei  der  Ortspolizei  angebracht
hat.  Ist  die  Anbringung  von  Mehreren  glei  Peitig  erfolgt,  so  wird  das  Ersatzgeld
  zwischen  diesen  gleichmäßig  vertheilt,  den  übrigen  Besitzern  verbleibt  das  Recht
auf  Schadensersatz.

C.  70.

Der  Anspruch  auf  Ersatzgeld  verjährt  in  vier  Wochen.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  der  Uebertritt  der
Thiere  stattgefunden  bhr.

Die  Verjährung  wird  unterbrochen  durch  Erhebung  der  Klage  auf
Schadensersatz.

.  TI.
Das  Ersatzgeld  beträgt,

1)  wenn  die  Thiere  betroffen  werden  auf  bestellten  Aeckern  vor  beendeter
Ernte,  künstlichen  oder  auf  solchen  Wiesen,  oder  mit  Futterkräutern  besäeten
  Weiden,  welche  der  Besitzer  selbst  noch  mit  der  Hütung  verschont,
oder  die  derselbe  eingefriedigt  hat,  in  Gärten,  Baumschulen,  Weinbergen,
  auf  mit  Rohr  bewachsenen  Flächen,  auf  Weidenhegern,  Dünen,
Dämmen,  Deichen,  Buhnen,  Deckwerken,  gedeckten  Sandflächen,  Grabenoder
  Kanalböschungen,  in  Forstkulturen,  Schonungen  oder  Saatkämpen:

a)  für  ein  Pferd,  einen  Esel  oder  ein  Stück  Rindvieh.  2)00  Mark,

b)  für  ein  Schwein,  eine  Ziege  oder  ein  Schaf  1/000
c)  für  eine  Gist  830
d)  für  ein  Stück  anderes  Federvihe  0,20  -

2)  in  allen  anderen  Fällen:
a)  für  ein  Pferd,  einen  Esel  oder  ein  Stück  Rindvieh  060

b)  für  ein  Schwein,  eine  Ziege  oder  ein  Schaf  ..  ..  ...  0%
)  für  ein  Stück  Federvthlll  0%
.  72.

Ist  gleichzeitig  eine  Mehrzahl  von  Thieren  übergetreten,  so  darf  der  Gesammtbetrag
  der  nach  dem  §.  71  zu  entrichtenden  Ersatzgelder
1)  in  den  Fällen  des  9.  71  Nr.  1  #
für  Perde,  Esel,  Rindvieh,  Schweine,  Ziegen  und
Schafe...·...·................................  60  Mark,
für  Federvieh.  ...........  ..  .........  ...  .  .  .  ....  ..  ..  15
(Nr.  8715.)
        <pb n="312" />
        —  246  —
2)  in  den  Fällen  des  §.  71  Nr.  2

fe...···...........................·......  15  Mark,
für  Federvee  ..  .  .  ...  2
nicht  übersteigen.
F.  73.

Die  Ersatzgeldbeträge  der  §#.  71  und  72  können  für  ganze  Kreise  oder  für
einzelne  Feldmarken  auf  Antrag  der  Kreisvertretung,  in  den  Hohenzollernschen
Landen  auf  Antrag  der  Amtsvertretung,  durch  Beschluß  des  Bezirksraths  bis
auf  das  Doppelte  erhöht  oder  bis  auf  die  Häfte  ermäßigt  werden.

Der  Beschluß  des  Bezirksraths  ist  endgültig.

K.  74.

Der  Anspruch  auf  Ersatzgeld  kann  in  allen  Fällen  gegen  den  Besitzer  der
Thiere  unmittelbar  geltend  gemacht  werden.

Mehrere  Besitzer  von  Vieh,  welches  eine  gemeinschaftliche  Heerde  bildet,
haften  für  das  Ersatzgeld  dem  Beschädigten  gegenüber  solidarisch.

C.  75.

Der  Anspruch  auf  Ersatzgeld  ist  im  Falle  des  §.  69  Absatz  3  im  Civilprozesse
  zu  verfolgen.

In  allen  anderen  Fällen  ist  der  Anspruch  bei  der  Ortspolizeibehörde  anzubringen.
  Diese  ertheilt  nach  Anhörung  der  Betheiligten  und  Anstellung  der
erforderlichen  Ermittelungen  einen  Bescheid.  Werden  dem  Anspruche  auf  Krat
eld  gegenüber  Thatsachen  glaubhaft  gemacht,  aus  welchen  ein  den  Anspruch  aus-Fwrs
  Recht  hervorgeht,  so  ist  dem  Beschädigten  zu  überlassen,  seinen  Anspruch
ege  des  Ciiihrrchef

im  es  zu  verfolgen.

S.  76.

Der  Bescheid  der  Ortspolizeibehörde  (§.  75)  ist  den  Betheiligten  zu  eröffnen.
Innerhalb  einer  Frist  von  zehn  Tagen  nach  der  Eröffnung  steht  jedem  Theile
die  Klage  bei  dem  Kreisausschusse,  in  Stadtkreisen  und  in  den  zu  einem  Landkreise
  gehörigen  Städten  mit  mehr  als  zehntausend  Einwohnern  bei  dem  Bezirksverwaltungsgerichte
  zu.  Auch  hier  findet  die  Vorschrift  des  letzten  Satzes  in  )  75
Absatz  2  Anwendung.  Die  Entscheidungen  des  Kreisausschusses  und  des  Bezirksverwaltungsgerichts
  h  endgültig.

S.  77.

Wird  Vieh  auf  einem  Grundstücke  betroffen,  auf  welchem  es  nicht  geweidet
werden  darf,  so  kann  dasselbe  auf  der  Stelle  oder  in  unmittelbarer  Versolgung
sowohl  von  dem  Feld=  oder  Forsthüter,  als  auch  von  dem  Beschädigten  oder  von
solchen  Personen  gepfändet  werden,  welche  die  Aufsicht  über  das  Grundstück  führen
        <pb n="313" />
        —  24  —

oder  zur  Familie,  zu  den  Dienstleuten  oder  zu  den  auf  dem  Grundstücke  beschäftigten
  Arbeitsleuten  des  Beschädigten  gehören.

In  gleicher  Weise  ist  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  den  §.  10  dieses  Ecsetes
und  bei  Juwiderhandlungen  gegen  den  F.  368  Nr.  9  des  Strafgesetzbuchs  die
Bändung  der  Reit=  oder  Zugthiere  oder  des  Viehes  zulässig.

**½“

Die  gepfändeten  Thiere  haften  für  den  entstandenen  Schaden  oder  die  Ersatz-Lrr
  und  —8  alle  durch  die  Pfändung  und  die  Schadensfeststellung  verursachten
osten

Die  gepfändeten  Thiere  müssen  sofort  freigegeben  werden,  wenn  bei  dem
uständigen  Gemeinde=  oder  Gutsvorstande  ein  Geldbetrag  oder  ein  anderer
Pfendashenstand  hinterlegt  wird,  welcher  den  Forderungen  des  Beschädigten
entspricht.

S.  79.

Die  Kosten  für  die  Einstellung,  Wartung  und  Fütterung  der  gepfändeten
Thiere  werden  von  der  rtspoltzelbehörde  festgesetzt.

Durch  Beschluß  des  Bezirksraths  können  für  die  Kreise  des  Bezirks  mit
Zustimmung  der  Kreisvertretungen,  in  den  Hohenzollernschen  Landen  mit  Zustimmung
  der  Amtsvertretungen,  allgemeine  Werthsätze  für  die  Einstellung,
Wartung  und  Fütterung  der  gepfändeten  Thiere  festgesetzt  werden.  Der  Beschluß
des  Bezirksraths  ist  endgültig.

G.  80.

Der  Pfändende  hat  von  der  geschehenen  Pfändung  binnen  vierundzwanzig
Stunden  dem  Gemeinde-,  Gutsvorsteher  oder  der  Ortspolizeibehörde,  in  Städten
der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  machen.

Der  Gemeinde=  oder  Gutsvorsteher  oder  die  Polizeibehörde  bestimmt  über
die  vorläufige  Verwahrung  der  gepfändeten  Thiere.

Der  Gemeinde=  oder  Gutsvorsteher  hat  von  der  erfolgten  Pfändung  sofort
der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  machen.

K.  S1.

Ist  die  Anzeige  (§.  80  Absatz  1)  unterlassen,  so  kann  der  Gepfändete  die
Pfandstücke  Brülkverlangen  Der  Pfändende  hat  in  diesem  Falle  keinen  Anspruch
auf  den  Ersatz  der  durch  die  Pfändung  entstandenen  Kosten.

G.  82.

Wird  der  Ortspolizeibehörde  eine  Pfändung  angezeigt,  so  ertheilt  dieselbe
sogleich  oder  nach  einer  schleunigst  anzustellenden  Ermittelung,  unter  Berücksichtigung
  der  Höhe  des  Schadens,  des  Ersatzgeldes  und  der  Kosten,  einen  Bescheid
darüber,  ob  die  Pfändung  ganz  oder  theilweise  aufrecht  zu  erhalten  oder  aufzuheben,
  oder  ob  ein  anderweit  angebotenes  Pfand  anzunehmen  ist.  In  dem.

Or.  8715.)
        <pb n="314" />
        —  248  —

Bescheide  ist  über  die  Art  der  ferneren  Verwahrung  der  gepfändeten  oder  in
Pfand  gegebenen  Gegenstände  Bestimmung  zu  treffen.

Ist  die  Pfändung  nur  theilweise  ausecht  erhalten,  so  sind  die  freigegebenen
Pfandstücke  dem  Gepfändeten  auf  seine  Kosten  sofort  zurückzugeben.

S.  83.

Macht  der  Gepfändete  Thatsachen  glaubhaft,  aus  welchen  die  Unrechtmäßigkeit
  der  Pfändung  hervorgeht,  so  ist  dem  Beschädigten  zu  überlassen,  seinen
Anspruch  im  Wege  des  Civilprozesses  zu  verfolgen.

In  diesem  Falle  hat  die  Polizeibehörde  über  die  Verwahrung  der  gepfändeten
  Thiere  oder  über  die  Annahme  und  Verwahrung  eines  anderen  geeigneten
Pfandes  vorläufige  Festsetzung  zu  treffen.  Gegen  diese  Festsetzung  ist  ein  Rechtsmittel
  nicht  zulässig.

G.  84.

Der  Bescheid  der  Ortspolizeibehörde  (§.  82)  ist  dem  Betheiligten  zu  eröffnen.
nnerhalb  einer  Frist  von  zehn  Tagen  nach  der  Eröffnung  steht  jedem  Theile  die
lage  bei  dem  Kreisausschusse,  in  Stadtkreisen  und  in  den  zu  einem  Landkreise

gehörigen  Städten  mit  mehr  als  zehntausend  Einwohnern  bei  dem  Bezirksverwal-#ngegerchte
  zu.  Auch  hier  findet  die  Vorschrift  des  §.  83  Absatz  1  Anwendung.
Die  Sntscheidungen  des  Kreisausschusses  und  des  Bezirksverwaltungsgerichts  sind
endgültig.

KC.  85.

Ist  durch  eine  rechtskräftige  Entscheidung  die  Pfändung  aufrecht  erhalten,
so  läßt  die  Ortspolizeibehörde  die  gepfändeten  oder  in  Pfand  gegebenen  Gegenstände
  nach  ortsüblicher  Bekanntmachung  öffentlich  versteigern.

Bis  zum  Zuschlage  kann  der  Gepfandete  gegen  Ilung  eines  von  der
Ortspolizeibehörde  festzusetzenden  Geldbetrages,  sowie  der  Versteigerungskosten  die
gepfändeten  oder  in  Pfand  gegebenen  Gegenstände  einlösen.

S.  86.

Der  Erlös  aus  der  Versteigerung  oder  die  eingezahlte  Summe  dient  zur
Deckung  aller  entstandenen  Kosten,  sowie  der  Ersatzgelder.

Zur  Deckung  des  Schadensersatzes  dient  der  Erlös  oder  die  eingezahlte
Summe  nur,  wenn  der  Anspruch  darauf  innerhalb  dreier  Monate  nach  der
Pfändung  geltend  gemacht  ist.

Der  nach  Deckung  der  zu  zahlenden  Beträge  sich  ergebende  Rest  wird  dem
Gcsändeten  zurückgegeben.  Ist  dieser  seiner  Person  oder  seinem  Aufenthalte  nach
unbekannt,  so  wird  der  Rest  der  Armenkasse  des  Ortes,  in  welchem  die  Pfändung
eschehen  ist,  ausgezahlt.  Innerhalb  dreier  Monate  nach  der  Auszahlung  kann
ber  Gepfändete  den  Rest  zurückverlangen.
        <pb n="315" />
        —  249  —

G.  87.

Fordert  der  Beschädigte  im  Falle  der  Pfändung  Ersatzgeld,  so  ist  über  diese
Farhang  und  die  Pfändung  in  demselben  Verfahren  !#  verhandeln  und  zu
entscheiden.

§.  88.
Die  in  §.  49,  50,  76,  80,  84  erwähnten  Fristen  sind  präklusivisch.

Fünfter  Titel.
Uebergangs=  und  Schlußbestimmungen.

g.  89.

Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  auf  den  Stadtkreis  Berlin  mit  der  Maßgabe
  Anwendung,  daß  die  im  gegenwärtigen  Gesetze  dem  Bezirksrathe  zugewiesenen
Obliegenheiten  vom  Oberpräsidenten  wahrgenommen  werden.

g.  90.

In  den  Hohenzollernschen  Landen  werden  die  dem  Kreisausschusse  beigelegten
  Befugnisse  vom  Amtsausschuß  und  bis  zur  Einführung  eines  Bezirksraths
  die  dem  letzteren  beigelegten  Befugnisse  von  der  Bezirksregierung  wahrgenommen.


C.  91.

Für  die  übrigen  Landestheile  außerhalb  des  Geltungsbereiches  der  Provinzialordnung
  vom  29.  Juni  1875  (Gesetz-Samml.  S.  335)  kommen  bis  #ur
Einführung  von  Kreisausschüssen,  Bezirksverwaltungsgerichten  und  Bezirksräthen
folgende  besondere  Bestimmungen  zur  Anwendung.

1)  Es  werden  die  in  diesem  Gesetze  bezeichneten  Verrichtungen

a)  des  Kreisausschusses  vom  Landrathe  (Amtshauptmanne),  in  der
Provinz  Hannover  in  den  Fällen  der  §.  76  und  84  von  der
Landdrostei,

b)  des  Bezirksverwaltungsgerichtes  von  der  Bezirksregierung  (Landrostei),


)  des  Bezirksrathes  von  der  Bezirksregierung  (Landdrostei)

wahrgenommen.

2)  Hinsichtlich  des  Verfahrens,  der  Rechtsmittel  und  der  Fristen  zur  Einlegung
  der  Rechtsmittel  in  den  Fällen  der  §#.  50,  76  und  84  finden
die  Vorshriften  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1875,  betreffend  die  Verfassung

  der  Verwaltungsgerichte  und  das  Verwaltungsstreitverfahren
(Gesetz  Samml.  S.  375),  entsprechende  Anwendung.
Ges.  Samml.  1880.  (Nr.  8715.)  4
        <pb n="316" />
        —  250  —

4)  Das  Oberverwaltungsgericht  entscheidet  im  Falle  des  §.  50  auf  die
Berufung  gegen  die  von  der  Bezirksregierung  (Ganddraseh  in  erster
Instanz,  sowie  auf  das  Rechtsmittel  der  Revision  gegen  die  von  der
Bezirksregierung  (Landdrostei)  in  zweiter  Instanz  zuafiehen  Endurtheile.

S.  92.

So  lange  in  der  Provinz  Posen  die  gutsherrliche  Polizeigewalt  noch  besteht,
tritt  für  den  Umfang  derjenigen  Rittergüter,  in  welchen  der  Besitzer  die  Ortspolizei
  selbst  oder  durch  einen  Stellvertreter  verwaltet,  in  den  Fällen  der  §#.  75
82  und  383  dieses  Gesetzes  an  die  Stelle  der  Ortspolizeibehörde  ein  vom  Landrath
zu  bestimmender  Polizei-Distriktskommissarius.

K.  93.

Für  das  weitere  Verfahren  in  den  am  Tage  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes
  anhängigen  Strafsachen  finden  die  Vorschriften  der  I#§.  8  ff.  des  Einfühzungssefes
  zur  Strafprozeßordnung  entsprechende  Anwendung

Auf  die  Erledigung  der  am  Tage  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  anhängigen
  Sachen  finden  in  Beziehung  auf  die  Zuständigkeit  der  Behörden,  auf
das  Verfahren  und  auf  die  Zulässigkeit  der  Rechtsmittel  die  bisherigen  gesetzlichen
Vorschriften  Anwendung.

S.  94.

In  der  Rheinprovinz  kann  in  den  zu  erlassenden  Polizeiverordnungen
§.  11  und  13)

1)  vorgeschrieben  werden,  wie  die  Einfriedigung,  welche  das  Eindringen
fremden  Viehes  zu  verhindern  geeignet  ist  und  durch  welche  ein  Grundstück
  von  der  Stoppelweide  ausgeschlossen  wird,  beschaffen  sein  muß;

2)  die  Ausübung  der  nicht  ablösbaren  Stoppelweide

a)  auf  solchen  Grundstücken,  welche  durch  besondere  Bearbeitung  des
Bodens  in  Wiesen  umgewandelt  sind,  sowie  auf  solchen  Wiesen,
auf  welchen  zum  Zweck  ihrer  Verbesserung  ein  künstlicher  Umbau
oder  künstliche  Ent=  oder  Bewässerungsanlagen  ausgeführt  oder  in
der  Ausführung  begriffen  sind,  untersagt,

b)  auf  natürlichen  Wiesen  auf  bestimmte  Jahreszeiten  beschränkt
werden.

S.  95.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1880  in  Kraft.

g.  86.

Mit  diesem  Zeitpunkte  treten  alle  dem  gegenwärtigen  Gesetze  entgegenstehenden
  gesetzlichen  Bestimmungen  außer  Kraft.
        <pb n="317" />
        —  251  —

Im  Besonderen  treten  außer  Kraft  alle  Strafbestimmungen  der  Feld-  und
Forstpolizeigesetze.

In  Kraft  bleiben:

1)  Gerhliche  Bestimmungen  über  den  Bezug  der  verhängten  Geldrafen;



2)  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Pfändungen,  soweit  sie  nicht  durch
die  Vonschoeften  dieses  Gestges  betroffen  werden)

3)  alle  das  Rechtsverhältniß  der  NAuungsberchtigten  zu  den  Waldeigenthümern
  betreffenden  Gesetze,  ausschließlich  der  darin  enthaltenen  Strafbestimmungen
  und  Vorschriften  über  das  Strafverfahren.  Die  voriufige
  Verordnung  vom  5.  März  1843  über  die  Ausübung  der  Waldsten
  erechtigung  (Gesetz  Samml.  S.  105)  behält  ihre  Wirksamkeit  mit

er  Maßgabe,  daß  an  die  Stelle  der  darin  angedrohten  Strafen  und
des  Verfahrens  die  bezüglichen  Vorschriften  dieses  Gesetzes  treten;  desglichen
  bleibt  die  Verordnung)  betreffend  die  Kontrole  der  Hölzer)
welche  unverarbeitet  transportirt  werden,  vom  30.  Juni  1839  Ger

Samml.  S.  223),  mit  den  im  JF.  43  dieses  Gesetzes  enthaltenen  Abänderungen
  fortbestehen.

Bis  zur  Verkündung  der  nach  H.  13  zu  erlassenden  Polizeiverordmun  en

behalten  die  bisherigen  Vorschriften  über  die  Ausübung  der  Nachtweide,  des
Einzelhütens,  sowie  der  Weide  der  Gemeinde=  und  Genossenschaftsheerden  Geltung.

C.  97.

Der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  ist  mit  der  Ausführung
  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  April  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  v.  Kameke.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.
Maybach.  Bitter.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg,

 

(Tr.  8715.)
        <pb n="318" />
        —  252  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  Juli  1879,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Brieg  bezüglich  der  Zum  Bau  einer
Chaufse  von  Schreibendorf  nach  Stoberau  erforderlichen  Grundsticke,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  36  S.  257,
ausgegeben  den  5.  September  1879;,

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  November  1879,  betreffend  die  Anwendung
des  Enteignungsrechts  seitens  der  Staatsbauverwaltung  bei  dem  Bau  der
Straße  von  Veckerhagen,  Provinz  Hessen,  nach  Münden,  Provinz  Hannover,
  durch  das  Amtsblatt  für  Hannover,  Jahrgang  1880  Nr.  12  S.  184,
ausgegeben  den  19.  März  1880)

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  7.  Januar  1880  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Obligationen  des  Elbenauer  Deichverbandes  im
Betrage  von  540  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Magdeburg  Nr.  8  S.  55  bis  57,  ausgegeben  den  21.  Februar  1880;

4)  das  unterm  19.  Januar  1880  Alerböchst  vollzogene  Statut  der  Fischereigenossenschast
  für  den  Lebafluß  im  Kreise  Carthaus  durch  das  Amtsblatt
er  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  11  S.  53  bis  57,  ausgegeben  den
13.  März  1880)

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  26.  Januar  1880  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Magdeburg  zum  Betrage
von  3000  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Magdeburg  Nr.  10  S.  71/72,  ausgegeben  den  6.  März  1880)

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  Februar  1880,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Düsseldorf  bezüglich  eines
ur  Durchführung  der  Fürstenwallstraße  erforderlichen  Grundstucks,  durch
as  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  11  S.  97,  ausgegeben
  den  13.  März  1880)

7)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  4.  Februar  1880  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Schildberg  im
Betrage  von  90  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Posen  Nr.  12  S.  93  bis  95,  ausgegeben  den  23.  März  1880.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats--Ministeriums.
Berlin)  gedruckt  in  der  Reichodruckerei.
        <pb n="319" />
        —  253  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  20  —

 

Inhalt:  Verfügung  begs  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  die  Bezirke  der
Amtsgerichte  Polle  und  Liebenburg  in  der  Provinz  Hannover,  S.  258.  —  Bekanntmachung  der
nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  2c.)  S.  254.

 

(Nr.  8716.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  die
Bezirke  der  Amtsgerichte  Polle  und  Liebenburg  in  der  Provinz  Hannover.
Vom  27.  April  1880.

Ar#  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz-Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Heunduuch  im  §.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
  für

1)  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Polle,

2)  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Liebenburg  mit  Ausnahme  der  Feldmarken

Altwallmoden  und  Beinum

am  1.  Juni  1880  beginnen  soll.

Berlin,  den  27.  April  1880.

Der  Justizminister.
Friedberg.

 

Ges.  Samml.  1880.  (Fr.  8716,)  43
Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Mai  1880.
        <pb n="320" />
        —  254  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  24.  Oktober  1879  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Eschwege  zum  Betrage
von  500  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cassel
Nr.  83  S.  510  bis  512)  ausgegeben  den  3.  Dezember  1879;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  Januar  1880,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Heydekrug  bezüglich  der  zum  Bauder
  EChausten  1)  von  der  Kaukehmen-Rußer  Chaussee  bei  Schudereiten
über  Spucken  nach  Kallningken,  2)  von  Kinten  über  Sakuten  nach  der
Memeler  Kreisgrenze  bei  Kioschen,  3)  von  Wießen  (Swarren)  über
Bögschen  nach  der  Niederunger  Kreisgrenze,  4)  von  Kallningken  über
Tramischen  nach  Karkeln  und  5)  von  der  Tilsit-Memeler  Chauste  unweit
Rudienen  über  Wietullen,  Alk  nach  Sakuten  erforderlichen  Grundstücke,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  14
S.  80,  ausgegeben  den  7.  April  1880),

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  14.  Jannar  1880  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Heydekrug  im
Betrage  von  450  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Gumbinnen  Nr.  14  S.  80  bis  82,  ausgegeben  den  7.  April  1880;

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  16.  Januar  1880  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Rössel  im
Betrage  von  316  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Königsberg  Nr.  11  S.  58  bis  60,  ausgegeben  den  11.  März  1880;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  28.  Januar  1880,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Pitschen  im  Kreise  Creuzburg
bezüglich  der  zur  Anlage  einer  neuen  Straße  nach  dem  Bahnhofe  Pitschen
der  PosenEen  bungel  Eisenbahn  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  8  S.  55,  ausgegeben
den  20.  Februar  1880;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  Februar  1880,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Leobschütz  bezüglich  der  zum  Bau
der  Chauseen  1)  von  der  Bieskauer  Steinbruch-Chaussee  bis  in  das  Dorf
Bieskau,  2)  von  Katscher  über  Dirschel  und  Pieltsch  bis  zur  Landesgrenze,
3)  von  Leobschütz  über  Trenkau  bis  zur  Landesgrenze  erforderlichen  Grundstücke,
  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes
auf  diesen  Straßen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Oppeln  Nr.  17  S.  117,  ausgegeben  den  23.  April  1880;  "
        <pb n="321" />
        —  255  —

7)  das  unterm  16.  Februar  1880  Allerhöchst  vollzogene  Statut  der  Fischereienossenschaft
  für  die  kleine  Ferse  im  Kreise  Berent  durch  das  Amtsblatt
er  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  12  S.  59  bis  61,  ausgegeben  den

20.  März  1880;

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  Februar  1880,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Beuthen  bezüglich  der  zum  Bau
einer  Chaussee  von  Kamin  über  Brzezowitz,  Scharley  und  Bahnhof
Scharley  bis  an  die  Tarnowitzer  Kreisgrenze  erforderlichen  Grundstücke,
sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des  wnistmisigen  Chausseegeldes  auf  dieser
Straße,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  17
S.  117,  ausgegeben  den  23.  April  1880)

9)  das  unterm  18.  Februar  1880  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den
Czeszewo-Orzechowoer  Deichverband  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Posen  Nr.  14  S.  106  bis  108,  ausgegeben  den  6.  April  1880;

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  Februar  1880,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Trebnitz  bezüglich  der  zum  Bau
einer  Chaussee  von  Trebnitz  nach  Lickerwitz  erforderlichen  Grundstücke,
sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  auf  dieser
Straße,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  16
S.  119,  ausgegeben  den  16.  April  1880;

11)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  23.  Februar  1880  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Trebnitz  im
Betrage  von  200  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Breslau  Nr.  16  S.  119  bis  121,  ausgegeben  den  16.  April  1880;

12)  das  unterm  23.  Februar  1880  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den
Deichverband  Waice-Kleinkrebbel  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Posen  Nr.  14  S.  105/106,  ausgegeben  den  6.  April  1880;

13)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  Februar  1880,  betreffend  die  Herabselung
des  Zinsfußes  der  in  Gemäßheit  der  Allerhöchsten  Privilegien  vom
6.  August  1869  und  7.  Juni  1876  aufgenommenen  Anleihen  er  Stadt
Staßfuͤrt  von  fünf  auf  vier  und  einhalb  Prozent,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  15  S.  115,  ausgegeben  den
10.  April  1880;

14)  das  Allerhöchste  Pr#bilegium  vom  1.  März  1880  wegen  Ausgabe  auf  den
Inhaber  lautender  Schuldverschreibungen  der  Stadt  Buckau  b.  M.  zum
Betrage  von  245000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Magdeburg  Nr.  16  S.  125/126)  ausgegeben  den  17.  April  1880;

15)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  4.  März  1880  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Schivelbein  im
Betrage  von  29  850  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Cöslin  Nr.  14  S.  77/78,  ausgegeben  den  1.  April  1880;
        <pb n="322" />
        —  256  —

16)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  März  1880,  betreffend  die  Zurückziehung
der  dem  Besitzer  des  Ritterguts  Gieseöh  im  Kreise  Stolp  durch  die  Allerhöchsten
  Erlasse  vom  25.  September  1749  und  4.  November  1842  ertheilten
  Berechtigung  zur  Erhebung  eines  Damm=  und  Brückengeldes  auf
dem  von  Gieseof  nach  Zemmin  führenden  Dammwege,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  17  S.  93,  ausgegeben  den
22.  April  1880;

17)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  März  1880),  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Rybnik  bezüglich  der  zum  Bau  der
Chausseen  1)  von  der  Kreisgrenze  bei  Schmoßib  über  Großrauden  bis
zur  Kreisgrenze  bei  Barglowka,  2)  von  Rybnik  über  Poppelau  bis  jur
Kreischauffe  in  Romanshof,  3)  von  Loslau  über  Marklowitz,  Schwirklan
und  Rogoisna  nach  Sohrau  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des  Rechts
ur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  auf  diesen  Straßen,  durch

as  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  18  S.  123,  ausgegeben
  den  30.  April  1880;

18)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  März  1880,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  be  iglich  der  zur  vollständigen
  Freilegung  der  Frankfurter  Allee  auf  der  Strecke  von  dem  ehemaligen
  Frankfurter  Thor  bis  zur  Königsberger  Straße  2c.)  sowie  der
Brücken-Allee  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  17  S.  150,  ausgegeben
  den  23.  April  1880;

19)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  März  1880,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  für  die  Anlage  eines  Schifffahrtskanals  von  Zehdenick
nach  Liebenwalde,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam
Nr.  16  S.  141,  ausgegeben  den  16.  April  1880;

20)  die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  24.  März  1880,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  einer  normalspurigen  Eisenbahn  untergeordneter  Bedeutung
  vom  Bahnhofe  St.  Michaelisdonn  nach  Marne  durch  die  Holsteinische
  Marschbahn-Gesellschaft,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Schleswig  Nr.  17  S.  111,)  ausgegeben  den  24.  April  1880.

 

Berichtigung.

In  dem  dem  Gesetze  vom  8.  März  1880  (Gesetz-Samml.  S.  177)  als
Anlage  D  beigefügten  Auszuge  aus  dem  Tarif  zum  Gesetze  vom  10.  Mai  1851
bezw.  aus  dem  Gesetze  vom  9.  Mai  1854  (Gesetz-Samml.  S.  273)  ist  im  ersten
Adschnitt  A  Nr.  3  zu  lesen:

3)  von  dem  Mehrbetrage  von  je  50  Rthlr.:  2½  Sgr.  bis  zu  dem  höchsten

Satze  von  4  Rthlr.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="323" />
        —  257  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  21.  —

 

Juhalt:  Lweite  Nachtrags=  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des
Ministeriums  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten,  S.  257.  —  Allerhöchster
  Erlaß,  betreffend  die  Aufhebung  der  technischen  Baudeputation  und  die  Errichtung  einer
Akademie  des  Bauwesens,  S.  261.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung
bes  Grundbuchs  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte  Nienburg  und  Stolzenau  in  der  Provinz  Hannover,
S.  2692.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs.
Amteblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  263.

 

(Nr.  8717.)  Zweite  Nachtrags-Verordnung)  betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus
dem  Bereiche  des  Ministeriums  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten.
  Vom  5.  April  1880.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  der  .  3,  7,  8  und  14  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kautionen
der  Staatsbeamten,  vom  25.  März  1873  (Gesetz=  Samml.  S.  125),  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Den  nach  den  Verordnungen  vom  20.  Juli  1874  (Gesetz-Samml.  S.  283)
und  17.  September  1875  (Gesh-Samul.  S.  584)  zur  Kautionsleistung  verffichteten
  Beamtenklassen  aus  dem  Bereiche  des  Ministeriums  der  geistlichen,
Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten  treten  die  in  der  Anlage  sub  A  vergeichneten
  Beamten  hinzu,  welche  die  daselbst  sub  B  angegebenen  Amtskautionen
zu  leisten  haben.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  vorgedachten  Verordnung  vom
20.  Juli  1874  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  5.  April  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.
Bitter.  v.  Puttkamer.

Ces.  Samml.  1880.  (Nr.  8717.)  44
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Mai  1880.
        <pb n="324" />
        —  258  —

Zweiter  Nachtrag

zum

Verzeichniß  der  kautionspflichtigen  Beamtenklassen  aus  dem  Bereiche
des  Ministeriums  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten,
  und  der  Kautionsbetraͤge.

A.  Zur  Kautionsleistung  sind  ferner  verpflichtet  die  nachstehend  aufgeführten
Beamten:

1)  der  Rendant  des  Joachimsthalschen  Gymnasiums  zu  Berlin,
2)  der  Rendant  des  Pädagogiums  und  Waisenhauses  zu  Züllichau,
3)  der  Inspektor  am  Königlichen  Waisenhause  zu  Oranienburg,
4)  der  Administrator  am  Königlichen  Wittwenhause  in  Potsdam,
5)  der  Rentmeister  des  Stiftsamts  Neuzelle,

6)  der  Amtsdiener  bei  dem  Stiftsamt  Neuzelle,

7)  der  Administrator  des  Marienstifts  in  Stettin,

8)  der  Sekretair  desselben,

9)  der  Diener  desselben,

10)  der  Rendant  der  Ritter-Akademie  in  Liegnitz,

11)  der  Rendant  des  Waisenhauses  zu  Bunzlau,

12)  der  Prokurator  bei  der  Landesschule  zu  Pforta,

13)  der  Rendant  derselben,

14)  der  Kassenschreiber  derselben,

15)  der  Alumnen-Kassenrendant  derselben,

16)  der  Prokurator  bei  der  Kloster  Bergeschen  Stiftung  und  beim  Kloster
Unser  Lieben  Frauen  zu  Magdeburg,

17)  der  Rendant  derselben,

18)  der  Rendant  der  Universitätsverwaltung  zu  Wittenberg,
19)  der  Kontroleur  derselben,

20)  der  Rendant  des  Prokuraturamts  Zeitz,

21)  der  Kontroleur  desselben,

22)  der  Waisenhausverwalter  desselben,

23)  der  Inspektor  und  Rendant  des  Christianen-Waisenhauses  in  Merseurg,


24)  der  Rendant  des  Rentamts  der  Kirchen=  und  Schulfonds  zu  Erfurt,
        <pb n="325" />
        —  259  —

25)  der  Kontroleur  desselben,

26)  der  Diener  desselben,

27)  der  Rendant  der  Haupt-Klosterkasse  zu  Hannover,

28)  der  Kontroleur  derselben,

29)  die  Pedelle  (Kassendiener)  derselben  und  der  Klosterkammer,

30)  die  Klosterrezeptoren  zu  Wennigsen)  Hildesheim,  Göttingen,  Northeim,
Osnabrück,  Lüneburg  und  Wöltingerode,

31)  der  Rentmeister  des  Stifts  Ilfeld,

32)  der  Rendant  des  Münsterschen  Studienfonds,  des  Gymnasiums  und
der  Akademie  zu  Münster,

33)  der  Rendant  des  Paderborner  Studienfonds,  des  Gymnasiums  und
des  Lehrerinnen-Seminars  zu  Paderborn,

34)  der  Rendant  des  Lyzeumsfonds  zu  Rasdorf,

35)  der  Rendant  des  reformirten  Waisenhauses  zu  Hanau,
36)  der  Rendant  des  Bergischen  Schulfonds,

37)  der  Direktor  und  Rendant  des  Waisenhauses  zu  Steele.

B.  die  Höhe  der  Kaution  für  die  Beamten  vor  unter  A  beträgt  für:
1)  den  Rendanten  des  Joachimsthalschen  Gymnasiums  in

Berllln.  9  000  Mark,
2)  den  Rendanten  des  Pädagogiums  und  Waisenhauses  zu

Züllicchrr  5  000
3)  den  Inspektor  am  Königlichen  Waisenhause  zu  Oranienbuiuiug

  500
4)  den  Administrator  am  Königlichen  Wittwenhause  zu

Potnnnnndaa  ...  ..  .  ..  300
5)  den  Rentmeister  des  Stiftes  Neuzelll.  6  000
6)  den  Amtsdiener  bei  demselbben  .  .  ..  300
7)  den  Administrator  des  Marienstifts  in  Steltin.  12  000
8)  den  Sekretair  desselen  3  000
9)  den  Diener  desselen  .  .  .  .  .  .  900
10)  den  Rendanten  der  Ritter-Akademie  zu  Liegnig  5000
11)  den  Rendanten  des  Waisenhauses  zu  Bunzlau..  3  600.
12)  den  Prokurator  bei  der  Landesschule  Pforto  12  000
13)  den  Rendanten  derselen  ...  3  000
14)  den  Kassenschreiber  derselben  .  .  .  ..  1  800
15)  den  Alumnats-Kassenrendanten  derselben  2  100.
16)  den  Prokurator  der  Kloster  Bergeschen  Stiftung  und

des  Klosters  Unser  Lieben  Frauen  zu  Magdeburg  .  9000

urg
(Fr.  8717.)  44
        <pb n="326" />
        —  260  —

17)  den  Rendanten  derselen
18)  den  Rendanten  der  Uniwversitätsverwaltung  zu  Wittenberg
19)  den  Kontroleur  derselen.
20)  den  Rendanten  des  Prokuraturamts  Zeitz.
21)  den  Kontroleur  desselben  .  ..
22)  den  Waisenhausverwalter  desselben

23)  den  Inspektor  und  Rendanten  des  Christianen-Waisenhauses
  zu  Mersebrgeg  .  ...

24)  den  Rendanten  des  Rentamts  des  Kirchen=  und  Schulfonds
  zu  Erfurtrrrr

25)  den  Kontroleur  desselben  .  .  ...
26)  den  Diener  desseen
27)  den  Rendanten  der  Haupt-Klosterkasse  zu  Hannover
28)  den  Kontroleur  dersellen
29)  die  Pedelle  (Kassendiener)  derselben  und  der  Klosterkamen::


30)  die  Klosterrezeptoren  zu  Wennigsen,  Hildesheim,  Göttingen,

  Northeim,  Osnabrück  und  Lüneburg

und  den  Klosterrezeptor  zu  Wöltingerode
31)  den  Rentmeister  des  Stifts  Ilfelddddd
32)  den  Rendanten  des  Münsterschen  Studienfonds,  des

Gymnasiums  und  der  Akademie  zu  Münster  .  .  .
33)  den  Rendanten  des  Paderborner  Studienfonds,  des  Gymnasiums

  und  des  Lehrerinnen-Seminars  zu  Paderborn
34)  den  Rendanten  des  Lyzeumsfonds  zu  Rasdorf..
35)  den  Rendanten  des  reformirten  Waisenhauses  zu  Hanau
36)  den  Rendanten  des  Bergischen  Schulfonds
37)  den  Direktor  und  Rendanten  des  Waisenhauses  zu  Steele

 

3  000  Mark,
9000
1  8oo
4500
1  500
900
1  500

9000
2  °500
300
18000
3  600.
600
6  000
3  o00
-
9000
5000
2  000
3000
9000
3000
        <pb n="327" />
        —  261  —

(Nr.  8718.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  7.  Mai  1880,  betreffend  die  Aufhebung  der  technischen

Baudeputation  und  die  Errichtung  einer  Akademie  des  Bauwesens.

A##  den  Antrag  des  Staatsministeriums  bestimme  Ich  was  folgt:

i)

3)

5)

Die  technische  Baudeputation  wird  mit  dem  1.  Oktober  d.  J.  aufgelöst.
An  die  Stelle  derselben  tritt  die  Akademie  des  Bauwesens.

Die  Akademie  des  Bauwesens  ist  eine  berathende  Behörde  und  dem
Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  untergeordnet.  Dieselbe  ist  in  Fragen
des  öffentlichen  Bauwesens,  welche  von  hervorragender  Bedeutung  sind,
hören,  und  namentlich  berufen,  das  gesammte  Baufach  in  künsterischer
  und  wissenschaftlicher  Beziehung  zu  vertreten,  wichiige  öffentliche
  Bauunternehmungen  zu  beurtheilen,  die  Anwendung  allgemeiner
Grundsätze  im  öffentlichen  Bauwesen  zu  berathen,  neue  Erfahrungen
und  Vorschläge  in  künstlerischer,  wisenschastliher  und  bautechnischer
Beziehung  zu  begutachten  und  sch  mit  der  weiteren  Ausbildung  des
Baufaches  zu  beschäftigen.  Der  Akademie  des  Bauwesens  können  auch
Bauprojekte,  welche  von  öffentlichen  Korporationen  auszuführen  sind,
zur  Begutachtung  vorgelegt  werden.

Die  Akademie  des  Bauwesens  besteht  aus  einem  Präsidenten,  zwei
Abtheilungsdirigenten  und  der  erforderlichen  Anzahl  von  Mitgliedern.
Dieselbe  zerfällt  in  die  Abtheilung  für  den  *r*y  und  die  Abtheilung
für  das  Ingenieur=  und  Maschinenwesen.  er  Präsident  kann  nglech
Vorsitzender  einer  Abtheilung  sein.

Die  Mitglieder  der  Akademie  des  Bauwesens  werden  von  Mir  auf
den  Vorschlag  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  ernannt.  Alle
drei  Jahre  Loedeet  in  runder  Zahl  ein  Drittel  der  Mitglieder  aus.
An  Stelle  der  Ausgeschiedenen,  welche  das  erste  und  zweite  Mal  durch
das  Loos  bestimmt  werden,  ist  nach  Anhörung  der  Akademie  des  Bauwesens
  eine  dem  Bedürfnisse  entsprechende  Anzahl  neuer  Mitglieder  in
Vorschlag  zu  bringen.  Die  Ausgeschiedenen  können  wieder  vorgeschlagen
werden.  Den  nicht  zu  Mitgliedern  der  Akademie  des  Bauwesens  ernannten
  technischen  Räthen  der  Centralbehörden  ist  auf  Verlangen
dieser  Behörden  die  Theilnahme  an  den  Verhandlungen  ohne  Stimmrecht
  in  solchen  Angelegenheiten  gestattet,  welche  zu  dem  speziellen  Geschäftskreise
  des  ihnen  übertragenen  Referats  gehören.  Der  Präsident
und  die  Abtheilungsdirigenten  werden  von  den  Mitgliedern  auf  drei
Jahre  gewählt  und  von  Mir  bestätigt.

Jur  Mitgliedschaft  befähigt  sind  alle  dem  Deutschen  Reiche  angehörigen
Bau=  und  Maschinentechniker,  welche  sich  durch  hervorragende  wisßte
schaftliche  oder  praktische  beisungen  auszeichnen.  Zu  Mitgliedern  der
Abtheilung  für  den  Hochbau  können  ausnahmsweise  auch  Künstler
verwandter  Fächer  vorgeschlagen  werden.

(Fr.  8718—8719.)
        <pb n="328" />
        —  262  —

6)  Die  Mitglieder  sind  entweder  ordentliche  oder  außerordentliche.  Erstere
haben  an  den  Sizungen  regelmäßig  Theil  zu  nehmen,  letztere  werden
zu  denselben  nur  in  besonderen  Fällen  eingeladen.  Die  Mitgliedschaft
ist  als  Ehrenamt  mit  einer  Remuneration  nicht  verbunden.

7)  Die  für  die  Akademie  des  Bauwesens  bestimmten  Vorlagen  werden
derselben  durch  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  zugefertigt.

8)  Die  näheren  Bestimmungen  zur  Ausführung  dieses  Erlasses  werden
durch  eine  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  zu  erlassende
Instruktion  getroffen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Wiesbaden,  den  7.  Mai  1880.
Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  zu  Stolberg.  v.  Kameke.  Hofmann.

Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Bitter.  v.  Puttkamer.
Lucius.  Friedberg.

An  das  Staatsministerium.

 

(Nr.  8719.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  die
Bezirke  der  Amtsgerichte  Nienburg  und  Stolzenau  in  der  Provinz  Hannover.
Vom  15.  Mai  1880.

Ar#  Grund  des  F.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz-Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  F.  32  jenes  Echezes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs
Monaten  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte  Nienburg  und  Stolzenau  am  1.  Juli
1880  beginnen  soll.

Berlin,  den  15.  Mai  1880.

Der  Justizminister.
Friedberg.
        <pb n="329" />
        —  263  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesehes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  März  1880  und  die  durch  denselben
enehmigten  Zusätze  zu  dem  revidirten  Reglement  der  Pommerschen  Land-4
  aft  vom  26.  Oktober  1857  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  19  S.  95/96,  ausgegeben
den  V.  Mes  r888,  I  *s

der  Königl.  degierung  zu  Cöslin  Nr.  19  S.  99/100,  ausgegeben  den
6.  Mai  1880,

der  Königl.  Regierung  zu  Stralsund  Nr.  18  S.  68/69,  ausgegeben
den  29.  April  1880;

2)  das  unterm  15.  März  1880  Allerhöchst  volzogene  Statut  für  den  Gritzehne-Barby-Schönebecker
  Deichverband  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  4t  Magdeburg  Nr.  17  S.  133  bis  135,  ausgegeben  den
24.  April  1880;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  März  1880  und  der  durch  denselben
enehmigte  zwölfte  Nachtrag  zu  dem  revidirten  Reglement  für  die  Landfenersohlet
  der  Kurmark  Brandenburg  und  der  Niederlausitz  vom
15.  Januar  1855  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  17  S.  147,  ausgegeben  den
23.  April  1880,  "

der  Gönigl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  18  S.  113,  ausgegeben
  den  5.  Mai  1880,

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  März  1880,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  in  Gemäßheit  der  Allerhöchsten  Privilegien  vom
23.  September  1858  und  8.  Oktober  1860  aufgenommenen  Anleihen  der
Stadt  Neustadt  b.  M.  von  fünf  auf  vier  und  einhalb  Prozent,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  18  S.  143,  ausgegeben
  den  1.  Mai  1880;

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  24.  März  1880  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Stadtanleihescheine  der  Stadt  Rathenow  im
Betrage  von  400  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Potsdam  Nr.  21  S.  189  bis  191,  ausgegeben  den  21.  Mai  1880;

11
        <pb n="330" />
        —  264  —

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  April  1880,  betreffend  die  Verlängerung  der
Frist  zur  Vollendung  und  Inbetriebnahme  der  Eisenbahn  von  Winterswyk
uͤber  Vorken  nach  Gelsenkirchen  nebst  Abzweigung  nach  Bocholt,  durch
das  Amtsblatt  der  Künigl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  19  S.  91,  ausgegeben
  den  8.  Mai  1880)

7)  der  unterm  12.  April  1880  Allerhöchst  vollzogene  Tarif,  nach  welchem
das  Fährgeld  für  die  Benutzung  der  Perns-ähranfol  zu  Stolpe  im
Kreise  Anklam  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  ist,  durch  das  Amtsblatt  der
HGoigl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  #9  S.  101/102,  ausgegeben  den  7.  Mai
1880.

 

Redigirt  im  Bürcau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="331" />
        —  265  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  22.  —

 

(Nr.  8720.)  Nachtrags-Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche
des  Justizministeriums  und  des  Ministeriums  der  geistlichen,  Unterrichts=  und
Medizinal-  Angelegenheiten.  Vom  30.  April  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  re.
verordnen  auf  Grund  der  99.  3/,  7)  8  und  14  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kautionen
der  Staatsbeamten,  vom  25.  März  1873  (Gesetz-Samml.  S.  125),  was  folgt:

Einziger  Paragraph.
Den  nach  der  Verordnung  vom  8.  August  1874  (Gesetz-Samml.  S.  288)
ur  Kautionsleistung  verpflichteten  Beamtenklassen  aus  dem  Bereiche  des  chemaligen
inisteriums  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  sovweit  dieselben
nach  Mahbe  der  Verordnung  vom  14.  Oktober  1878  (Gesetz-Samml.  1879  S.  26)
auf  das  Ressort  des  Ministeriums  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten
  übergegangen  sind  —  trikt  hinzu
„der  Debits-Vorsteher  der  Königlichen  Porzellan-Manufaktur  in  Berlin"“.
Die  Höhe  der  von  dem  Inhaber  dieser  Stelle  zu  leistenden  Amtskaution
wird  auf  Sechstausend  Mark  festgesetzt.
Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  vorgedachten  Verordnung  vom
8.  August  1874  und  der  Verordnung  vom  20.  Juli  1874  (Gesetz-Samml.  S.  283)
Anwendung.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Wiesbaden,  den  30.  April  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.
Bitter.  v.  Puttkamer.

Redigirt  im  Bürcau  des  Staats-  Ministeriums.

 

Verlin,  gedruckt  in  der  Reichodruckerei.
Ees.  Samml.  1880.  (Nr.  8720.)  45

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Juni  1880.
        <pb n="332" />
        <pb n="333" />
        —  267  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

———.2  Nr.  23.  *.

 

Inhalt:

Verorbnung,  betreffend  die  Auflösung  von  Emeriten  Zuschußfonds  im  Geltungsbereiche  des
Kirchenverfassungogesetzes  vom  3.  Juni  1876  (Gesetz=  Samml.  S.  125),  S.  267.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Geseh  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten
landesberrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.)  S.  260.

 

(Nr.  8721.)  Verordnung,  betreffend  die  Auflösung  von  Emeriten-  Zuschußfonds  im  Geltungs-Wir



bereiche  des  Kirchenverfassungsgesetzes  vom  3.  Juni  1876  (Gesetz=  Samml.
S.  125).  Vom  I.  Juni  1880.

Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc

verordnen  in  Gemäßheit  des  Artikels  3  des  Gesetzes  vom  15.  März  1880,  betreffend
  das  Ruhegehalt  der  emeritirten  Geistlichen  (Gesetz-Samml.  S.  216),  auf
den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Die  nachstehenden  Emeriten-Zuschußfonds,  und  zwar

der  auf  Grund  des  Reglements  vom  *  1847  gebildete  Unterstützungsfonds

  für  die  emeritirten  evangelischen  Geistlichen  der
Provinz  Brandenburg,  #
der  auf  Grund  des  Reglements  vom  2-I  1856  gebildete  Unterstützungs-.

  Juli
fonds  für  die  emeritirten  evangelischen  Geistlichen  der  Provinz
Pommern,

der  auf  Grund  des  Reglements  vom  e  1864  gebildete  Emeritenfonds

  für  die  evangelischen  Geistlichen  der  damaligen  Provinz
Preußen,

der  auf  Grund  des  Reglements  vom  e  1864  gebildete  Emeritensonds

  für  die  evangelischen  Geistlichen  der  Provinz  Sachsen,
der  auf  Grund  des  Reglements  vom  1864  gebildete  Pensionsfonds
  für  die  emeritirten  evangelischen  Geistlichen  der  Ober-Lausitz,
46

 

 

Ges.  Samml.  1880.  (Nr.  8721.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Juni  1880.
        <pb n="334" />
        —  268  —
der  auf  Grund  des  Reglements  vom  ruet  1866  gebildete  Pensions-15.

  Januar
hülfsfonds  zur  Unterstützung  der  emeritirten  evangelischen  Geistlichen
der  Provinz  Schlesien,  mit  Ausschluß  der  Ober-Lausitz,
der  auf  Grund  des  Reglements  vom  *  1866  gebildete  Emeritenfonds
  für  die  evangelischen  Geistlichen  der  Provinz  Posen,
der  auf  Grund  des  Reglements  vom  ..JXA  gebildete  Emeritenfends
  für  die  evangelischen  Geistlichen  der  Grafschaft  Stolbergtolberg,

der  auf  Grund  des  Reglements  vom  g  tuut  1872  gebildete  Emeritenfeons
  für  die  evangelischen  Geistlichen  der  Grafschaft  Stolberg=Koßla,

werden  mit  dem  1.  April  1881  aufgelöst.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Juni  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  v.  Kameke.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.
Maybach.  Bitter.  v.  Puttkamer.  Friedberg.
        <pb n="335" />
        —  269  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Mai  1875,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  kommunalständischen  Verband  des  Regierungsbezirks
  Wiesbaden  für  die  zum  chausseemäßigen  Ausbau  der  Straße  von
Schmitten  über  Dorfweil,  bei  Brombach  und  Hundstall  vorbei  nach
Landstein  erforderlichen  Grundstücke,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Wiesbaden  Jahrgang  1880  Nr.  22  S.  163,
ausgegeben  den  27.  Mai  1880,

für  den  Stadtkreis  Frankfurt  a.  M.,  Jahrgang  1880  Nr.  22  S.  132),
ausgegeben  den  29.  Mai  1880;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  31.  Miz  1880,  durch  welchen  in  Abänderung
des  §.  2  Nr.  4  und  des  F.  6  des  Reglements  über  die  Einrichtung  des
Landarmen=  und  Korrigendenwesens  in  Westpreußen  vom  11.  September
1867  genehmigt  worden  ist,  daß  Neubewilligungen  an  Veteranen  aus  dem
Provinzial-Invalidenfonds  fortan  unterbleiben  2c.,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  20  S.  99,  ausgegeben  den
15.  Mai  1880,

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  18  S.  113,  ausgegeben
den  6.  Mai  1880

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  April  1880  und  das  durch  denselben
enehmigte  Regulativ,  betreffend  die  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber
autenden  Anleihescheinen  der  Rheinprovinz  bis  zu  einem  Gesammtbetrage
von  3.000  000  Mark,  durch  die  Amtsöblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  21  S.  105  bis  107,  ausgegeben
  den  13.  Mai  1880,

der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  21  S.  177  bis  179,  ausgegeben
  den  15.  Mai  1880,

der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  20  S.  103  bis  105,  ausgegeben
den  19.  Mai  1880,

der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  20  S.  155  bis  157,  ausgegeben
den  14.  Mai  1880,

der  Königl.  Ret  ierung  zu  Aachen  Nr.  21  S.  137  bis  139,  ausgegeben
den  20.  Mai  1880;,

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  April  1880,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Tengern  im  Kreise  Lübbecke  für  die
zum  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee  von  Tengern  über  Huchzen  bis  zur
Herforder  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Remerloh  erforderlichen  Grundstücke,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  19
S.  73)  ausgegeben  den  8.  Mai  1880;
        <pb n="336" />
        —  270  —

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  April  1880,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinden  Wahlershausen,  Nordshausen
und  Niederzwehren  im  Kreise  Cassel  für  die  zur  Herstellung  eines  Verbindungsweges
  von  der  sog.  Kohlenstraße  nach  der  Cassel-Corbacher  Straße
erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Cassel  Nr.  25  S.  125,  ausgegeben  den  19.  Mai  1880;,

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  April  1880,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  3.  Mai
1869  begebenen  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Sagan  von  fünf  auf  vier
und  einhalb  Prozent,  durch  das  Amteblatt  der  Könill.  Regierung  zu
Liegnitz  Nr.  22  S.  141,  ausgegeben  den  29.  Mai  1880;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  April  1880,  betreffend  die  Verleihung
es  Enteignungsrechts  an  die  Statgeineine  Berlin  für  die  zur  Rezulirung
  mehrerer  Straßenzüge  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtslatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  21
S.  193,  ausgegeben  den  21.  Mai  1880;

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  April  1880,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Templin  für  die  zum  Bau  einer
Chaussee  von  Lychen  nach  Ravensbrück  erforderlichen  Grundstücke,  sowie
des  Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  auf  dieser
Straße,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsam  Nr.  22
S.  197,  ausgegeben  den  28.  Mai  1880;

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  April  1880,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt  Biesenthal  für  die  zum  Bau  einer
Chaussee  von  Biesenthal  über  Rüdnitz  nach  Bahnhof  Bernau  erforderlichen
Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes
  auf  dieser  Straße  an  den  Kreis  Ober-Barnim  und  die  Stadt
Bernaug  an  letztere  bezüglich  der  von  ihr  zu  erbauenden  Anschlußstrecke  im
Kreise  Nieder-Barnim,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Potsdam  Nr.  22  S.  197,  ausgegeben  den  28.  Mai  1880.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="337" />
        —  271  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  24.—

 

(Nr.  8722.)  Gesetz,  betreffend  Uebertragung  von  Befugnissen,  welche  den  Provinzialbehörden
und  deren  Vorstehern  gesetzlich  vorbehalten  sind,  auf  die  Königlichen  Eisen.
bahndirektionen  und  deren  Vorsteher.  Vom  17.  Juni  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

*
Die  Befugnisse,  welche

a)  in  der  Verordnung  über  die  Festsetzung  und  den  Ersatz  der  bei  Kassenund

  anderen  Verwaltungen  vorkommenden  Defekte  vom  24.  Jannar  1844
(Gesetz=  Samml.  S.  52),

b)  in  dem  Gesetze,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  nicht  richterlichen  Beamten,
  die  Versetzung  derselben  auf  eine  andere  Stelle  oder  in  den
Ruhestand,  vom  21.  Juli  1852  (Gesetz-Samml.  S.  465),

den  Provinzialbehörden,  und  die  Befugnisse,  welche  in  dem  letzterwähnten  Gesetze
vom  21.  Juli  1852  den  Vorstehern  der  Provinzialbehörden  vorbehalten  sind,
werden  fortan  auch  den  Königlichen  Eisenbahn-Direktionen  beziehungsweise  deren
Vorstehern  übertragen.

Für  die  Bezirke  der  Königlichen  Direktionen  der  Berliner  Stadteisenbahn
zu  Verlin  und  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahn  zu  Stettin  wird  die  Ausübung
der  vorstehend  bezeichneten  Befugnisse  der  Königlichen  Direktion  der  Niederschlesisch-Märkischen
  Eisenbahn,  beziehungsweise  deren  Vorsitzenden  übertragen.

Ces.  Samml.  1880.  (Nr.  8722.)  47
Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Juni  1880.
        <pb n="338" />
        —  272  —

S.  2.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1880  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  17.  Juni  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  v.  Kameke.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.
Maybach.  Bitter.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staals-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="339" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  25.—

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Abönderung  beziehungsweise  Ergänzung  der  Beslimmungen  über  die
agegelder  und  Reisekosten  der  Beamten  der  Staatseisenbahnen  und  der  unter  der  Verwaltung  des

Staats  stehenden  Privateisenbahnen,  S.  273.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die

Anlegung  des  Grundbuchs  für  die  Bezirke  der  Amtoagerichte  Neuhaus  an  der  Elbe  und  Northeim

in  der  Provinz  Hannover,  S.  274.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Geseh  vom  10.  April

1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  276.

 

(Nr.  8723.)  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  beziehungsweise  Ergänzung  der  Bestimmungen
  über  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Beamten  der  Staatseisenbahnen
  und  der  unter  der  Verwaltung  deß  Staats  stehenden  Privateisenbahnen.
  Vom  8.  Juni  1880.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

verordnen  auf  Grund  des  F.  12  des  Gesetzes  vom  24.  Näh  1873  (Gesetz-Samml.
S.  122)  und  des  Artikels  I  §.  12  der  Verordnung  vom  15.  April  1876  (Gesetz-Samml.
  S.  107))  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten,
unter  Abänderung  und  Ergänzung  der  Bestimmungen  der  Verordnung,  betreffend
die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Beamten  der  Staatseisenbahnen  und  der  unter
der  Verwaltung  des  Staats  stehenden  Privateisenbahnen,  vom  30.  Oktober  1876
(Gesetz-Samml.  S.  451),  was  folgt:

I.  Es  erhalten  bei  Dienstreisen  Tagegelder  und  Reisekosten:  die  mit  der

Leitung  eines  Eisenbahnbetriebs-Amtes  betrauten  Betriebsdirektoren  nach
den  in  der  Verordnung  vom  30.  Oktober  1876  für  Mitglieder  von
Eisenbahnkommissionen,  die  ständigen  Hülfsarbeiter  der  Betriebsämter
nach  den  für  Bau=  und  Betriebs-,  Maschinen=  und  Güter-(Verkehrs-)
Inspektoren  getroffenen  Bestimmungen.
Den  Beamten  der  im  §9.  5  der  Verordnung  vom  30.  Oktober  1876
aufgeführten  Beamtenklassen  sind  die  vollen  Tagegelder  nach  F.  1  I.  c.
zu  gewähren,  sofern  dieselben  als  Hülfsarbeiter  der  Direktion  oder  in
Ges.  Samml.  1880.  (Nr.  8723—98724.)  48.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Juli  1880.

II.

—
        <pb n="340" />
        —  274  —

den  Bureaux  derselben  beschäftigt  werden,  für  alle  Dienstreisen,  welche
sie  in  Folge  dieser  Beschäftigung  auszuführen  haben.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  8.  Juni  1880.

d.  S)  Wilhelm.
Maybach.  Bitter.

 

(Nr.  8724.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  die
Bezirke  der  Amtsgerichte  Neuhaus  an  der  Elbe  und  Northeim  in  der  Provinz
Hannover.  Vom  25.  Juni  1880.

A##  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz=  Samml.  1873  S.  253;  1879  S.  11)  bestimmt  der  Tustie
minister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
ounduch  im  F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  2  Monaten
  für

1)  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuhaus  an  der  Elbe,

2)  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Northeim,  mit  Ausnahme  der  Stadt

Northeim  und  deren  Feldmark,

am  1.  September  1880  beginnen  soll.

Berlin,  den  25.  Juni  1880.

Der  Justizminister.
Friedberg.
        <pb n="341" />
        —  275  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesehes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  ·  Samml.  S.  35)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  8.  März  1880  wegen  Ausgabe  von  Stadt-Schuldverschreibungen
  der  Stadt  Ratibor  im  Betrage  von  225  000  Reichsmark
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  26
S.  166/167,  ausgegeben  den  25.  Juni  1880)

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  März  1880,  betreffend  die  Genehmigung
eines  Nachtrages  zu  dem  Regulativ  vom  30.  Januar  1875  über  die
Emission  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Provinz  Sachsen,
durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  20  S.  163,  ausgegeben
den  15.  Mai  1880,

der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  21  S.  145,  ausgegeben
den  22  Den  1880,

der  Königl.  Regierung  zu  Erfurt  Nr.  20  S.  109,  ausgegeben  den
15.  Mai  1880)

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  April  1880,  betreffend  die  Genchmigung
des  Regulativs  über  Ausgabe  4  prozentiger  Pfandbriefe  Emission  B  un
Konvertirung  der  4½  prozentigen  Pfandbriefe  I.  Serie  der  Westpreußischen
Landschaft,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  21  S.  105  bis  107,  ausgegeben
  des  22.Mät  18805  J

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  20  S.  126  bis  129,
ausgegeben  den  20.  Mai  1880,

der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  22  S.  164  bis  167,  ausgegeben
  den  28.  Mai  1880;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  28.  April  1880,  betreffend  die  Konvertirung
der  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  17.  April  1868  aus-Agebenen
  fünfprozentigen  Nordbahn-Prioritäts-Obligationen  der  Bergilch-Kärkischen

  Eisenbahngesellschaft  in  vier  und  einhalbprozentige,  durch  die
Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  22  S.  187,  ausgegeben
den  22.  Maf  180.  ausgeg
der  Königl.  Regierung  zu  Cassel  Nr.  25  S.  126,  ausgegeben  den
19.  Mei  W890,  9  .  ns  ausges

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  30.  April  1880  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Inowrazlaw  im
Betrage  von  210  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Bromberg  Nr.  25  S.  185  bis  187,  ausgegeben  den  18.  Juni  1880)
        <pb n="342" />
        —  276  —

6)  das  unterm  30.  April  1880  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Deichverband
  Neuhaus-Schweinert  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Posen  Nr.  23  S.  177  bis  179,  ausgegeben  den  8.  Juni  1880;

7)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  5.  Mai  1880  wegen  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Kattowitz  im  Betrage
von  300  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regirrung  zu  Oppeln
Nr.  26  S.  167  bis  169,  ausgegeben  den  25.  Juni  1880;

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Mai  1880,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  an  den  Kreis  Ruppin
auf  der  neu  erbauten  Chaussee  von  Köpernitz  nach  Schönermark,  durch
das  Amteblatt  der  Königl  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  24  S.  217)  ausgegeben
  den  11.  Juni  1880,

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Mai  1880,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Nimptsch  für  die  zum  Bau  der  Chausseen
von  Nimptsch  bis  zur  Reichenbacher  Kreisgrenze  bei  Girlachsdorf  in  der
Richtung  auf  Reichenbach  und  von  Silbitz  über  Siegroth  bis  zur  Münsterberger
  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Töpliwoda  erforderlichen  Grundt#
  e)  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  auf

iesen  Straßen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau
Nr.  24  S.  165,)  ausgegeben  den  11.  Juni  1880)

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  Mai  1880,  betreffend  die  Genehmigun
des  revidirten  Statuts  und  Reglements  für  die  Westfälische  Provinzial-Feuersozietät,
  durch  Extrabeilagen  der  Amtsblätter

der  Körig  Regierung  zu  Münster  Nr.  24,  ausgegeben  den  12.  Juni

der  Körigt  Regierung  zu  Minden  Nr.  24,  ausgegeben  den  12.  Juni
0,

der  Körig.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  24,  ausgegeben  den  12.  Juni

«  1880;

11)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  Mai  1880,  betreffend  die  Verwendung
eines  Theils  der  von  der  Berlin-Anhalter  Eisenbahngesellschaft  auf  Grun
des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  25.  August  1875  aufgenommenen
Prioritätsanleihe  Nr  Rückzahlung  des  noch  nicht  amortisirten  Restes  der
auf  Grund  der  Bestätigungs-Urkunde  vom  7.  Dezember  1840  und  des
Allerhöchsten  Privilegiums  vom  18.  Februar  1842  begebenen  Prioritätsanleihe,
  durch  die  Amtsblätter  «

der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  23  S.  211,  ausgegeben  den
Juni  Wso,  ausges

der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  23  S.  189,  ausgegeben
den  5.  Juni  1880  J  geg

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staats-Ministeriums,

Berlin)  gedruckt  in  der  Reichsdeuckerei.
        <pb n="343" />
        —  277  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  26.——

 

Inhalt:  Gesed,  betressend  den  Rechtszustand  eines  vom  Großherzogthum  Oldenburg  an  Preußen  abgetretenen
Gebietstheils  an  der  kleinen  Hase  bei  Onakenbrück,  sowie  die  Abtretung  eines  Preußischen  Gebietstheils
  an  Oldenburg,  S.  272.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betressend  die  Verlegung  des  Sihes  des
Königlichen  Eisenbahnbetriebsamtes  Berlin  (Berliner  Nordbahn)  nach  Stralsund  am  I.  Oktober  1880,
S.  282.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Geset  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  283.

 

(Nr.  8725.)  Gesetz,  betreffend  den  Rechtszustand  eines  vom  Großherzogthum  Oldenburg  an
Preußen  abgetretenen  Gebietstheils  an  der  kleinen  Hase  bei  Quakenbrück,
sowie  die  Abtretung  eines  Preußischen  Gebietstheils  an  Oldenburg.  Vom
3.  März  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  x.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Der  anliegende  Staatsvertrag  vom  27.  September  1876  sammt  beigefügtem
Nebenprotokoll  von  demselben  Tage  wird  hierdurch  genehmigt.

§.  2.

Die  im  §.  3  Litt.  a  desselben  erwähnten  Gebietstheile  werden  mit  der
Preußischen  Monarchie  auf  immer  vereinigt  und  dem  Amtsbezirke  Bersenbrück
in  der  Provinz  Hannover  zugetheilt.

Es  treten  für  diese  Gebietstheile  die  Gesetze,  Verordnungen  und  Verwaltungsvorschriften
  in  Kraft,  welche  in  dem  Amtsbezirke  Bersenbrück  in  Geltung  stehen.

g.  3.

Dagegen  werden  die  in  dem  §.  3  Litt.  b  erwähnten  Gebietstheile  an  das
Großherzogthum  Oldenburg  abgetreten.
Ges.  Samml.  1880.  (Nr.  8725.)  49

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Juli  1880.
        <pb n="344" />
        S.  4.
Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  3.  März  1880.

¶.  S)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  v.  Kameke.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.
Maybach.  Bitter.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.

A.
Staatsvertrag

über  die

Aenderung  der  Hoheitsgrenze  zwischen  dem  Königreich  Preußen  und  dem
Großherzogthum  Oldenburg  an  der  kleinen  Hase  unterhalb  Quakenbrück.

Nachdem  in  Veranlassung  der  Eisenbahnanlage  von  Osnabrück  nach  Oldenburg
eine  Begradigung  der  kleinen  Hase  unterhalb  der  Stadt  Quakenbrück  und  damit
in  Verbindung  eine  Verlängerung  des  Hengelager  Grabens  von  den  dabei  bebheiligten
  Grundeigenthümern  vereinbart  ist,  welche  Wasserläufe  die  Hoheitsgrenze
zwischen  dem  Königreich  Preußen  einerseits  und  dem  Großherzogthum  Oldenburg
andererseits  bilden,  so  haben  die  beiderseitigen  Regierungen,  in  Anerkennung  der
Zweckmäßigkeit  der  vereinbarten  Aenderungen  dieser  Wasserläufe  sowohl  für  die
Abwässerung  als  für  die  Unterhaltung  der  Flußufer,  es  für  nothwendig  erachtet,
daß  die  Mitte  der  neu  anzulegenden  Flußbetten,  sobald  diese  vorschriftsmäßig
hergestellt  sind,  als  Hoheitsgrenze  der  beiden  genannten  Staaten  durch  einen
Grenzrezeß  anerkannt  werde.

Zur  Erledigung  dieser  Angelegenheiten  sind
von  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung:
der  Geheime  Ober-Regierungsrath  Hofmeister  in  Oldenburg  und
der  Baurath  Nienburg  daselbst;
        <pb n="345" />
        —  279  —

von  der  Königlich  Preußischen  Regierung:
der  Geheime  Regierungsrath,  Kreishauptmann  Vezin  in  Osna—
rück  un
der  Regierungs=  und  Baurath  Grahn  daselbst

u  Kommissarien  ernannt,  welche  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  die  nachstehende
Vereinbarung  getroffen  haben:
S.  1.

Die  Hoheitsgrenze,  welche  gegenwärtig  durch  die  Mitte  der  kleinen  Hase
von  dem  Punkte  der  Einmündung  des  Hengelager  Grabens  an  abwärts  bis
an  das  Grundstück  des  Friedrich  Eppens  an  der  linken  Seite  der  kleinen  Hase
ebildet  wird,  wie  auf  der  diesem  Vertrage  anliegenden  Karte  zwischen  den  Buchaben
  A  und  B  durch  eine  schwarzpunktirte  Linie  bezeichnet  ist,  wird  nach  ausgeführter
  Begradigung  der  kleinen  Hase,  wie  solche  auf  dieser  Karte  mit  roth
ausgezogenen  Linien  zwischen  den  Buchstaben  C  und  B  angegeben  ist,  in  folgender
Weise  abgeändert:

a)  von  dem  Punkte  A,  wo  der  Hengelager  Graben  in  die  jetige  kleine
Hase  einmündet,  wird  der  Hengelager  Graben  an  der  Ostseite  des
isenbahndammes  bis  zu  dem  neuen  Flußbette  der  kleinen  Hase  in  der
raden  Richtung  auf  den  Punkt  I)  verlängert  und  bildet  dann  die
itte  des  verlängerten  Hengelager  Grabens  vom  Punkte  X  bis  zum
Punkte  D  in  der  Mitte  des  neuen  Flußbettes  der  Hase  die  Hoheitsgrenze;
b)  vom  Punkte  ID)  folgt  die  neue  Hoheitsgrenze  der  Mitte  des  begradigten
Flußbettes,  bis  sie  beim  Punkte  B  mit  der  jetzigen  Hoheitsgrenze  zusammenfällt.



S.  2.

Außerdem  wird  ausdrücklich  anerkannt,  daß  die  der  Stadt  Quakenbrück
eörige,  an  der  rechten  Seite  der  kleinen  Hase  und  des  Stumborger  Baches
Hel  ene,  auf  der  Karte  mit  XI  und  XII  bezeichnete  Bullenwiese  nebst  Ufer,
welche  bisher  als  zum  Preußischen  Hoheitsgebiete  gehörig  in  Anspruch  genommen
wurde,  unter  Oldenburgischer  Hoheit  belegen  ist,  und  also  hier,  wie  oberhalb  und
unterhalb,  die  kleine  und  der  Stumborger  Bach  die  Hoheitsgrenze  bilden.

g.  3.

Nach  den  Vereinbarungen  in  9§.1  und  2  fallen  also:

a)  unter  Preußische  Hoheit  vom  Oldenburgischen  Gebiete  die  Abschnitte
zwischen  der  jetzigen  und  neuen  Landesgrenze,  welche  auf  der  Karte
mit  I,  III,  V,  VII  und  IX  bezeichnet  und  zu  13  608  Quadratmeter
Größe  angegeben  sind;

b)  unter  Oldenburgische  Hoheit  von  dem  Preußischen  Gebiete  die  Abschnitte
zwischen  der  jetzigen  und  neuen  Landesgrenze  Ia,  II,  IV,  VI,  VIII
und  X,  sowie  die  Bullenwiese  XI  und  XII  der  Karte,  zusammen  groß
14  322  Quadratmeter.

(Tr.  8725.)  ·  49*
        <pb n="346" />
        —  280  —

S.  4.

Diese  Vereinbarung  tritt  mit  dem  Tage  in  Kraft,  an  welchem  die  Begradigung
  der  kleinen  Hase  und  die  Verlängerung  des  Hengelager  Grabens  vollendet
und  die  neuen  Flußläufe  zum  Zuge  gebracht  sind.

Die  Grundsteuer  von  den  im  §.  3  genannten  Grundstücken  wird  jedoch  in
dem  Jahre,  in  welchem  die  Vereinbarung  in  Kraft  tritt,  in  der  bisherigen  Weise
unverändert  forterhoben,  und  erst  vom  1.  Januar  des  darauf  folgenden  Jahres
an  wird  diese  Grundsteuer  abgeschrieben  und  in  jedem  der  beiden  Staaten  für
das  ihm  zugefallene  Hoheitsgebiet  neu  umgelegt  und  erhoben.

Urkundlich  ist  vorstehender  Vertrag  von  den  beiderseitigen  Kommissarien  in
zwei  gleichlautenden  Exemplaren  unterzeichnet  und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Quakenbrück  am  27.  September  1876.

(L.  S.)  Ludwig  Heinrich  Melchior  Hofmeister.
(L.  S.)  Johann  Georg  Wilhelm  Nienburg.

(L.  S.)  Sixt  Philipp  Ludwig  Vezin.

(L.  S.)  George  Heinrich  Friedrich  Karl  Grahn.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  am  14.  Mai  1880  bewirkt  worden.

Berlin,  den  18.  Juni  1880.

Der  Minister  der  Der  Der  Der  Minister  für  Landauswärtigen
  Minister  Finanz=  wirthschaft,  Domainen
Angelegenheiten.  des  Innern.  minister.  und  Forsten.
Im  Auftrage:  In  Vertretung:  Im  Auftrage:  Im  Auftrage:

v.  Philipsborn.  Starke.  Burghart.  Marcard.
        <pb n="347" />
        —  281  —
B.

Uebenprotokoll
zum

Staatsvertrage  vom  27.  September  1876  über  die  Aenderung  der
Hoheitsgrenze  zwischen  dem  Königreich  Preußen  und  dem  Grohherzogthum
  Oldenburg  an  der  kleinen  Hase  unterhalb  Quakenbrück.

Geschehen  zu  Quakenbrück  am  27.  September  1876.

Bei  der  am  heutigen  Tage  arsolzten  Unterzeichnung  des  vorbemerkten  Staatsvertrages
  sind  noch  folgende  Verabredungen,  welche  mit  dem  Vertrage  gleiche
Kraft  haben  und  mit  dem  Vertrage  selbst  in  Wirksamkeit  treten,  getroffen.

S.  1.
Zu  F.  1.  Als  Bestick  ist  in  Uebereinstimmung  mit  den  Verhandlungen
wegen  Revision  des  Gr.  Arkenstädter  Vertrages  festgestellt:
a)  für  die  kleine  Hase
Bodentiefe  (in  B  auf  den  Pegel  am  Essener  Kanal,  dessen  Nullpunkt
  4,824  Meter  unter  der  Oberkante  des  Fachbaumes  des
Quakenbrücker  Ueberfalls  liegt)  von  der  kleinen  Mühle  bis  zum
Stumborger  Bach  +  2)/1  Meter  bis  1/7  Meter,

Bodenbreite  80  Meter,
Dossirungsanlage  1½  fach;
b)  für  den  Hengelager  Graben
Bodentiefe  —  2/1  Meter
Bodenbreite  10  Meter,
Dossirungsanlage  1½X  ach.

Nach  dem  Vertrage  vom  13.  Mai  1875  hat  der  Magistrat  zu  Quakenbrück
die  Verpflichtung  zur  Ausführung  der  Begradigung  der  kleinen  Hase  innerhalb
9  Monate,  mach  erfolgter  höherer  Genehmigung  die  Oldenburgische  Eisenbahnverwaltung
  die  Verpflichtung  zur  Ausführung  der  Einleitung  des  Hengelager
Grabens  in  das  neue  Hasebett  übernommen.

G.  2.
Zu  §.  2.  Nachdem  durch  den  §.  2  des  Staatsvertrages  vom  heutigen  Tage
die  Angehörigkeit  der  beiden  Bullenwiesen  zum  Großherzogthum  Oldenburg  anr.
  8725—8726.
        <pb n="348" />
        —  282  —

erkannt  wird,  so  wird  bemerkt,  daß  die  Verabredung  im  §F.  10  des  Staatsvertrages
über  die  Feststellung  der  Hoheitsgrenze  im  Hahnenmoore  vom  27.  Januar  1873),
desen  Ratifikation  wegen  der  Verhandlungen  über  die  Revision  des  Gr.  Arkenstädter
  Vertrages  ausgesetzt  ist,  hinfällig  geworden  ist  und  dort  ausfällt.

So  geschehen  wie  oben.

(L.  S.)  Ludwig  Heinrich  Melchior  Hofmeister.
(L.  S.)  Johann  Georg  Wilhelm  Nienburg.

(L.  S.)  Sixrt  Philipp  Ludwig  Vezin.

(L.  S.)  George  Heinrich  Friedrich  Karl  Grahn.

 

(Nr.  8726.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  5.  Juli  1880,  betreffend  die  Verlegung  des  Sitzes  des
Königlichen  Eisenbahnbetriebsamtes  Verlin  (Berliner  Nordbahn)  nach  Stralsund
  am  I.  Oktober  1880.

A##%  Ihren  Bericht  vom  1.  Juli  d.  J.  will  Ich  hierdurch  genehmigen,  daß
das  auf  Grund  Meines  Erlasses  vom  21.  Februar  d.  J.  (Gesetz=  Samml.  S.  49)
errichtete,  von  der  Eisenbahndirektion  zu  Berlin  ressortirende  Eisenbahnbetriebsamt
für  die  Verwaltung  der  Berliner  Nordbahn  am  1.  Oktober  1880  von  Berlin
nach  Stralsund  verlegt  wird.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.

Bad  Ems,  den  5.  Juli  1880.
Wilhelm.

Maybach.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.
        <pb n="349" />
        —  283  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  März  1880,  betreffend  die  Genehmigung
des  Reglements  für  die  Hessische  Brandversicherungs-Anstalt  in  Cassel
auf  Grund  des  F.  1  des  Gesetzes  vom  18.  März  1879  (Gesetz=  Samml.
S.  136),  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cassel  Nr.  35
S.  193,  ausgegeben  den  30.  Juni  1880)

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  April  1880,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Neustadt  O.  S.  bezüglich  der  zum  Bau
der  Straßen

1)  von  Neustadt  O.  S.  bis  an  die  Landesgrenze  bei  Kröschendorf,

2)  von  Deutsch  Rasselwitz  nach  Altstadt  bis  zur  Zülzer  Mauthstraße,

3)  von  Twardawa  nach  Walzen,

4)  von  Wackenau  nach  der  Johannes-Linde  bei  Schweinsdorf,

5)  von  Twardawa  nach  Friedersdorf  zum  Anschluß  an  die  im  Bau
begriffene  Kreischaussee  Friedersdorf-Ober--Glogau,  besiegungsweie
von  Schwesterwitz  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf
Trawnik  und

6)  von  Dorf  Steinau  durch  die  Riegersdorfer  Forst  bis  zum  Anschluß
  an  die  Provinzial-Chaussee  Neustadt  O.  S.  -Neisse  bei
Siebenhuben

erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
  auf  diesen  Straßen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Oppeln  Nr.  27  S.  180,  ausgegeben  den  2.  Juli  1880;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  5.  April  1880  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Neustatt  O.  S.
im  Betrage  von  450  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Oppeln  Nr.  27  S.  180  bis  182,  ausgegeben  den  2.  Juli  1880;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  April  1880,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Jerichow  II  für  die  zum  Bau  einer
Chaussee  von  Genkhin  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Rathenow
erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Magdeburg  Nr.  26  S.  219,  ausgegeben  den  26.  Juni  1880;

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  30.  April  1880  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Jerichow  II  im
Betrage  von  290  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Magdeburg  Nr.  26  S.  217  bis  219,  ausgegeben  den  26.  Juni  1880

6)  das  unterm  3.  Mai  1880  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Treufelde-Laskiler
  Ent=  und  Bewässerungs-Genossonschaft  durch  außerordentliche
Beilage  des  Amtsblatts  der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  25)
ausgegeben  den  18.  Juni  1880
        <pb n="350" />
        —  284  —

7)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  24.  Mai  1880  wegen  eventueller  Ausfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Samter
bis  zum  Betrage  von  550  000  Mark  Reichswährung  III.  Ausgabe  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  26  S.  201  bis  203,
ausgegeben  den  29.  Juni  1880;

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  31.  Mai  1880,  betreffend  die  Kündigung  der
von  der  Kottbus-Großenhainer  Eisenbahngesellschaft  auf  Grund  des
landesherrlichen  Privilegiums  vom  10.  Januar  1872  (Gesetz-Samml.
S.  114)  zum  Betrage  von  225  000  Thalern  =  675.000  Mark  emittirten
fünfprozentigen  Prioritäts-Obligationen  behufs  Konvertirung  in  vier  und
einhalbprozentige,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt
  a.  O.  Nr.  25  S.  165,  ausgegeben  den  23.  Juni  1880;

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  Juni  1880,  betreffend  die  Aenderung  des
Schema  D  (Talon  zu  dem  Dividendenbogen  der  Aktien)  zum  Statut  der
Preußischen  Central-Bodenkredit-Aktiengesellschaft  zu  Berlin,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Fotsdan  und  der  Stadt  Berlin
Nr.  27  S.  252,  ausgegeben  den  2.  Juli  1880;

10)  das  unterm  2.  Juni  1880  Allerhöchst  vollhogene  Statut  für  den  Deichverband
  Tunrxdorf-Rhede-Aschendorf  im  Landdrosteibezirke  Osnabrück  durch
das  Amtsblatt  für  Hannover  Nr.  26  S.  301  bis  305,  ausgegeben  den
25.  Juni  1880;

11)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  9.  Juni  1880  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Gemeinde  Rixdorf,  Kreises
Teltow,  im  Betrage  von  625  000  Mark  Reichswährung,  durch  das  Amtsblatt
  der  Känigl  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr  28
S.  259  bis  262,  ausgegeben  den  9.  Juli  1880.

Redigirt  im  Bureau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  ber  Reichsdruckerei.
        <pb n="351" />
        —  285  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  27.

 

(Nr.  8727.)  Gesetz,  betreffend  Abänderungen  der  kirchenpolitischen  Gesetze.  Vom  14.  Juli  1880.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:

Artikel  1.

In  den  Fällen  des  J.  24  im  Gesetz  vom  12.  Mai  1873,  sowie  des  F.  12
im  Gesetz  vom  22.  April  1875  ist  gegen  Kirchendiener  fortan  auf  Unfähigkeit
zur  Bekleidung  ihres  Amts  zu  erkennen.

Die  Aberkennung  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  des  Amts  hat  den  Verlust
des  Amtseinkommens  zur  Folge.

Ist  auf  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  des  Amts  erkannt,  so  finden  die  Vorschriften
  des  Gesetes  vom  20.  Mai  1874  (Gesetz=  Samml.  S.  135),  des  §.  31  im
Gesetz  vom  12.  Mai  1873,  sowie  der  §F.  13  bis  15  im  Gesetz  vom  22.  April  1875
entsprechende  Anwendung.

Artikel  2.

In  einem  katholischen  Bisthum,  dessen  Stuhl  erledigt,  oder  gegen  dessen
Bischof  durch  gerichtliches  Urtheil  auf  Unfähigkeit  zur  Belleidune  des  Amts
erkannt  worden  ist,  kann  die  Ausübung  bischöflicher  Rechte  und  Verrichtungen
in  Gemäßheit  des  F.  1  im  Gesetz  vom  20.  Mai  1874  Demjenigen,)  welcher  den
ihm  ertheilten  kirchlichen  Auftrag  darthut,  auch  ohne  die  im  §.  2  vorgeschriebene
eidliche  Verpflichtung  durch  Beschluß  des  Staatsministeriums  gestattet  werden.

In  gleicher  Weise  kann  von  dem  Nachweise  der  nach  F.  2  erforderlichen
persönlichen  Eigenschaften,  mit  Ausnahme  des  Erfordernisses  der  Deutschen
Staatsangehörigkeit,  dispensirt  werden.

Artikel  3.

Die  Einleitung  einer  kommissarischen  Vermögensverwaltung  in  den  Fällen
des  Artikels  2  dieses  Gesetzes  findet  nur  mit  Ermächtigung  des  Staatsministeriums
statt.  Dasselbe  ist  auch  ermächtigt,  eine  eingeleitete  kommissarische  Vermögensverwaltung
  wieder  aufzuheben.

Ges.  Samml.  1880.  (Nr.  8727.)  50

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Juli  1880.
        <pb n="352" />
        —  286  —

Artikel  4.

Die  Wiederaufnahme  eingestellter  Staatsleistungen  kann,  abgesehen  von
dem  Falle  des  §.  2  des  Gesetzes  vom  22.  April  1875,  für  den  Umfang  eines
Sprengels  durch  Beschluß  des  Staatsministeriums  angeordnet  werden.

er  Schlußsatz  des  F.  6  desselben  Gesetzes  findet  sinngemäße  Anwendung.

Artikel  5.

Den  Strafbestimmungen  der  Gesetze  vom  11.  Mai  1873  und  21.  Mai  1874
unterliegen  geistliche  Amtshandlungen  nicht,  welche  von  gesetzmäßig  angestellten
Geistlichen  in  erledigten  oder  in  solchen  Pfarreien,  deren  Inhaber  an  der  Ausübung
  des  Amts  verhindert  ist,  vorgenommen  werden,  ohne  dabei  die  Absicht  zu
bekunden,  dort  ein  geistliches  Amt  zu  übernehmen.

Die  mit  der  Stellvertretung  oder  Hülssleisung  in  einem  geistlichen  Amte
gesetzmäßig  beauftragten  Geistlichen  gelten  auch  nach  Erledigung  dieses  Amts  als
gesetzmäßig  angestellte  Geistliche  im  Sinne  der  Bestimmung  im  Absatz  1.

Artikel  6.

Die  Minister  des  Innern  und  der  geistlichen  Angelegenheiten  sind  ermächtigt,
  die  Errichtung  neuer  Niederlassungen  von  Genossenschaften,  welche  im  Gebiete
  der  Preußischen  Monarchie  gegenwärtig  bestehen  und  sich  ausschließlich  der
Krankenpflege  widmen,  zu  genehmigen,  auch  widerruflich  zu  gestatten,  daß  gegenwärtig
  bestehende  weibliche  Genossenschaften,  welche  sich  ausschließlich  der  Krankenpflege
  widmen,  die  Pflege  und  Unterweisung  von  Kindern,  die  sich  noch  nicht  im
schulpflichtigen  Alter  besinden  b  als  Nebenthätigkeit  übernehmen.

Neu  errichtete  Niederlassungen  unterliegen  der  Aufsicht  des  Staats  in  Gemäßheit
  des  J.  3  im  Gesetz  vom  31.  Mai  1875  (Gesetz-Samml.  S.  217)  und
können  durch  Königliche  Verordnung  aufgehoben  werden.

Der  Krankenpflege  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1875  ist  die  Pflege
und  Unterweisung  von  Blinden,  Tauben,  Stummen  und  Idioten,  sowie  von
gefallenen  Frauenspersonen  gleichgestellt.

Artikel  7.

Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes,  mit  Ausnahme  der  Artikel  1,  5  und  6,
treten  mit  dem  1.  Januar  1882  außer  Wirksamkeit.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Mainau,  den  14.  Juli  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Bitter.
v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staats--  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="353" />
        —  287  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  28—

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Verwendung  der  aus  dem  Ertrage  von  Reichssteuern  an  Preußen  zu  überweisenden
  Gelbdsummen,  S.  287.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Auflösung  des  Eisenbahnkommissariats
  in  Coblenz,  S.  2180.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des
Grundbuchs  für  den  Stabtbezirk  Osnabrück  in  der  Provinz  Hannover,  S.  289.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Geseh  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtoblätter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  290.

 

(Nr.  8728.)  Gesetz,  betreffend  die  Vermendung  der  aus  dem  Ertrage  von  Reichssteuern  an
Preußen  zu  überweisenben  Geldsummen.  Vom  16.  Juli  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  .

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

K.  1.

Die  dem  Preußischen  Staate  aus  dem  Ertuge  der  Zölle  und  der  Tabacksteuer
  (§.  8  des  Reichsgesetzes  vom  15.  Juli  1879,  Reichs-Gesetzbl.  S.  207)  oder
in  Folge  weiterer  Steuerreformen  des  Reiches  jährlich  zu  überweisenden  Geldsummen
  —  unter  Zurechnung  resp.  Abrechnung  desjenigen  Betrages,  um  welchen
der  je  für  dasselbe  Jahr  von  spreußen  zu  leistende  Matrikularbeitrag  weniger  oder
mehr  beträgt,  als  die  im  Staatshaushalts-Etat  für  1879/80  vorgesehene  umme
—  werden  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  zum  Erlaß  eines  entsprechenden
  Betrages  an  Klassen=  und  Einkomnuneuer  verwendet,  insoweit
darüber  nicht  mit  Zustimmung  der  Landesvertretung  behufs  Bedeckung  der  Staatsausgaben
  oder  behufs  der  Ueberweisung  eines  Theils  des  Ertrages  der  Grundund
  Gebäudesteuer  an  die  Kommunalverbände  anderweit  Verfügung  getroffen  ist.

K.  2.

Der  zu  dem  Klassen=  und  Einkommensteuererlaß  zu  verwendende  Betrag
(§.  1)  wird  durch  den  Staatshaushalts-Etat  festgestellt.

Ges.  Samml.  1880.  (Nr.  8728.)  51
Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  August  1880.
        <pb n="354" />
        —  288  —

C.  3.

Insoweit  der  verfügbare  Erlaßbetrag  (S#.  1  und  2)  zur  Deckung  des
Ausfalles  einer  "6r  mehrerer  Maelashten  der  für  das  betreffende
Jahr  veranlagten  Klassensteuer  und  der  fünf  untersten  Stufen  der
klassiftzirten  Einkommensteuer  (d.  i.  bis  zu  einem  Jahreseinkommen
der  Sleuerpflichtigen  von  nicht  mehr  als  6000  Mark)  —  unter  Berücksichtigung

  der  nach  §.  6  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1873  (Gesetz-Samml.
  S.  213)  getroffenen  Feststellung  —  zureicht,  soll  die  entsprechende
  Anzahl  von  Monatsraten  aller  vorgenannten  Steuerstufen
erlassen  werden.

II.  Der  etwa  verbleibende  Ueberschuß  des  Erlaßbetrages  ist  zum  ferneren
Erlaß  einer  Monatsrate  derjenigen  von  den  vorgenannten  untersten
Steuerstufen  zu  verwenden,  für  welche  derselbe  ausreicht,  wobei  mit
der  untersten  Klassensteuerstufe  anzufangen  und  zu  der  je  nächstfolgenden
Stufe,  demnächst  auch  in  derselben  Reihenfolge  bei  der  Einkommensteuer
von  der  ersten  bis  zur  fünften  Stufe  aufzusteigen  ist.

III.  In  gleicher  Weise,  wie  unter  II  angegebrn,  ist  zu  verfahren,  wenn  der
verfügbare  Erlaßbetrag  überhaupt  zur  Deckung  einer  Monatsrate  aller
unter  1  erwähnten  Steuerstufen  unzulänglich  sein  sollte.

IV.  Der  etwaige  Rest  dieses  Erlaßbetrages  ist  demjenigen  des  nächsten
Jahres  zuzusetzen.

S.  4.

Der  durch  den  Erlaß  einer  Monatsrate  der  bestimmten  Klassen=  und
Einkommensteuerstufen  oder  einzelner  derselben  (§.  3  I  bis  III)  entstehende  Ausfall
an  der  etatsmäßig  festgesetzten  Einnahme  wird  auf  ein  ZQwölftel  des  aus  der
jährlichen  Veranlagun  —  unter  Berückiichtigung  der  nach  F.  6  des  Gesetzes
vom  25.  Mai  1873  Weseh  Sahu  S.  213)  getroffenen  Feststellung  —
ergebenden  Jahressteuerbetrages  unter  Abzug  von  drei  Prozent  für  die  im  Laufe
des  Jahres  entstehenden  Abgänge  und  Mjile  bestimmt.

G.  5.

Die  Feststellung  der  Verwendung  des  Erlaßbetrages  ½  2)  erfolgt  durch
den  Finanzminister,  Pral  die  Veranlagung  der  Klassen=  und  Einkommensteuer
für  dasselbe  Jahr  vollzogen  ist.  Das  Ergebniß  der  Feststellung  ist  zu  veröffentlichen.
  Es  ist  zugleich  bekannt  zu  machen,  wie  viel  und  welche  Monatsraten
bei  den  zu  nennenden  Steuerstufen  unerhoben  bleiben.

S.  6.

Die  für  die  örtliche  Erhebung  und  für  die  Veranlagung  der  Klassensteuer
den  Gemeinden  bewilligten  Gebühren  (Gesetz  vom  2.  Innber  1874,  Gesetz-Samml.
  S.  9)  sind  auch  von  den  unerhoben  bleibenden  Monatsraten  der  Klassenseuer,
  und  zwar  von  dem  nach  9.  4  zu  bestimmenden  Betrage  derselben,  aus
er  Staatskasse  zu  gewähren.

—
        <pb n="355" />
        —  289  —

S.  7.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Schloß  Mainau)  den  16.  Juli  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  v.  Kameke.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.
Bitter.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.

 

(Nr.  8729.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  16.  Juli  1880,  betreffend  die  Auflösung  des  Eisenbahnkommissariats
  in  Coblenz.

N  Ihrem  Antrage  vom  10.  Juli  d.  J.  will  Ich  die  Auflösung  des  Eisenbahnkommissariats
  in  Coblenz  mit  dem  15.  August  d.  J.  genehmigen  und  Sie  zur
Uebertragung  der  Geschäfte  desselben  an  das  Eisenbahnkommissariat  in  Berlin
ermächtigen.
Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.
Schloß  Mainau,  den  16.  Juli  1880.
Wilhelm.

Maybach.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

 

(Nr.  8730.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  den
Stadtbezirk  Osnabrück  in  der  Provinz  Hannover.  Vom  28.  Juli  1880.

A##  Grund  des  F.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz-Samml.  1873  S.  253;  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  r  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
  für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Osnabrück  gehörenden  Stadtbezirk
Osnabrück  am  1.  Oktober  1880  beginnen  soll.

Berlin,  den  28.  Juli  1880.

Der  Justizminister.
Friedberg.

 

(Xr.  8728—8730.)
        <pb n="356" />
        —  290  —

Bekanntmachung.

Na  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  Merhechse  Peidilegium  vom  20.  April  1880  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreizs  Steinfurt  im
Betrage  von  350  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Münster  Nr.  24  S.  117  bis  119,  ausgegeben  den  12.  Juni  1880;

2)  das  unterm  3.  Mai  1880  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Deichverband
  der  Klostersee-Niederung  durch  Extra-Beilage  des  Amtsblatts
der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  26,  ausgegeben  den  16.  Juni  1880;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  31.  Mai  1880  wegen  event.  Ausgabe

auf  jeden  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.
bis  zum  Betrage  von  18  000  000  Reichsmark  durch  das  Amtsblatt  für
den  Stadtkreis  Frankfurt  a.  M.  Nr.  27  S.  165  bis  167,  ausgegeben  den
3.  Juli  1880;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  Juni  1880,  betreffend  die  Genehmigung
des  sechsten  Nachtrages  zu  dem  revidirten  Reglement  für  die  Feuersozietät
der  Provinz  Posen  vom  9.  September  1863,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  25  S.  194,  ausgegeben  den

22.  Juni  1880,
der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  27  S.  201,  ausgegeben  den
2.  uli  1960,V  8  ausges

4

—

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  Juni  1880,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  zur  Erwerbung  der  zur
Freilegung  der  Steglitzerstraße  an  der  Ecke  der  Genthinerstraße  erforderlichen
  Grundstücksflächen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  29  S.  271,)  ausgegeben  den
16.  Juli  1880;

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  16.  Juni  1880  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Stadt-Anleihescheine  der  Stadt  Oranienburg  im
Betrage  von  221  300  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Potsdam  Nr.  30  S.  281  bis  283,  ausgegeben  den  23.  Juli  1880;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Juni  1880,  betrefend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Rosenbecg  bezüglich  der  zum  Bau  einer
Chaufse  von  Landsberg  über  Neudorf,  Seichwitz,  Uschütz  bis  zur  Kreuzburger
  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Pitschen  erforderlichen  Grundstücke,
  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  auf
dieser  Straße,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln
Nr.  30  S.  204,  ausgegeben  den  23.  Juli  1880.

6

.

7

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staats-Ministeriums,
Berlin)  gedruckt  in  der  Reichsdueckerei.
        <pb n="357" />
        —  291  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NJNr.  29——

Inhalt:  Gesetz  über  die  Organisation  der  allgemeinen  Landesverwaltung,  S.  201.—  Geseh  zur  Abänderung
und  Ergänzung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verfassung  der  Verwaltungsgerichte  und  das  Verwaltungsstreitverfohren,
  vom  3.  Juli  1875  (Geset=  Samml.  S.  375)  und  Einführung  desselben  in  dem  gesammten
Umfang  der  Monarchie,  S.  315.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Nedaktion  des  Verwaltungsgerichtsgesetzes,
  S.  327.

 

(Nr.  8731.)  Gesetz  über  die  Organisation  der  allgemeinen  Landesverwaltung.  Vom
26.  Juli  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  gesammten
Umfang  der  Monarchie,  was  folgt:

Erster  Titel.
Grundlagen  der  Organisation.

§.  1.
Die  Verwaltungseintheilung  des  Staatsgebietes  in  Provinzen,  Regierungsbezirke
  und  Kreise  bleibt  mit  der  Maßgabe  bestehen,  daß  die  Stadt  Berlin  aus
der  Provinz  Brandenburg  ausscheidet  und  einen  Verwaltungsbezirk  für  sich  bildet.

2
In  der  Provinz  Hannover  bleiben  die  Landdrosteibezirke  als  Regierungsbezirke
  bestehen.  -
Die  Abänderung  der  Kreis-  und  Amtseintheilung  der  Provinz  Hannover
erfolgt  mittels  besonderen  Gesetzes.

§.  3.

Die  Geschäfte  der  allgemeinen  Landesverwaltung  werden,  soweit  sie  nicht
anderen  Behörden  überwiesen  sind,  unter  Oberleitun  der  Minister,  in  den  Provinzen
  von  den  Oberpräsidenten,  in  den  Regierungsbezirken  von  den  Regierungspräsidenten
  und  den  Regierungen,  in  den  Kreisen  von  den  Landräthen  geführt.

Die  Oberpräsidenten,  die  Regierungspräsidenten  und  die  Landräthe  handeln
innerhalb  ihres  Geschäftskreises  selbststindig  unter  voller  persönlicher  Verantwort-Ges.

  Samml.  1880.  (Fr.  8731.)  52

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  August  1880.
        <pb n="358" />
        292

lichkeit,  vorbehaltlich  der  kollegialischen  Behandlung  der  durch  die  Gesetze  bezeichneten
  Angelegenheiten.
.  4.

Zur  Mitwirkung  bei  den  Geschäften  der  allgemeinen  Landesverwaltung  nach
näherer  Vorschrift  der  Gesetze  bestehen  für  die  Provinz  am  Amtssitze  des  Oberpräsidenten
  der  Provinzialrath,  für  den  Regierungsbezirk  am  Amtssitze  des  Regierungspräsidenten
  der  Bezirksrath,  für  den  Kreis  am  Amtssitze  des  Landraths
der  Kreisausschuß.

In  den  Stadtkreisen,  in  welchen  ein  Kreisausschuß  nicht  besteht,  tritt  an  die
Stelle  desselben  in  den  durch  die  Gesetze  vorgesehenen  Fällen  der  Stadtausschuß.
G.  5.

In  den  Hohenzollernschen  Landen  tritt,  soweit  nicht  die  Gesetze  Anderes
bestimmen,  an  die  Stelle  des  Oberpräsidenten  und  des  Provinzialraths  der  zuständige
  Minister,  an  die  Stelle  des  Kreises  der  Oberamtsbezirk,  an  die  Stelle  des
Landraths  der  Oberamtmann,  an  die  Stelle  des  Kreisausschusses  der  Amtsausschuß.

S.  6.

In  Bezug  auf  die  amtliche  Stellung,  die  Befugnisse,  die  Zuständigkeit  und
das  Verfahren  der  Verwaltungsbehörden  bleiben  die  bestehenden  Vorschriften  in
Kraft,  soweit  dieselben  nicht  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  abgeändert  werden.

K.  7.

Die  Verwaltungsgerichtsbarkeit  wird  nach  näherer  Vorschrift  der  Gesetze
durch  die  Kreis-(Stadt-)  Ausschüsse,  die  Bezirksverwaltungsgerichte  und  durch
das  Oberverwaltungsgericht  zu  Berlin  ausgeübt.

Zweiter  Titel.
Verwaltungsbehörden.
I.  Abschnitt.
Provinzialbehörden.
1.  Oberpräsident.

K.  S.

An  der  Spitze  der  Verwaltung  der  Provinz  steht  der  Oberpräsident.  Demselben
  wird  ein  Oberpräsidialrath  und  die  erforderliche  Anzahl  von  Räthen  und
Hülfsarbeitern  beigegeben,  welche  die  Geschäfte  nach  seinen  Anweisungen  bearbeiten.
Auch  ist  der  Oberpräsident  befugt,  die  Mitglieder  der  an  seinem  Amtssitz  befindlichen
Regierung,  sowie  die  dem  Regierungspräsidenten  daselbst  beigegebenen  Beamten
(§.  18  Absatz  1)  zur  Bearbeitung  der  ihm  übertragenen  Geschäfte  heranzuziehen.

d.  9.

Die  Stellvertretung  des  Oberpräsidenten  in  Fällen  der  Behinderung  erfolgt,

soweit  sie  nicht  für  einzelne  Geschäftszweige  durch  besondere  Vorschriften  geordnet
        <pb n="359" />
        —  293  —

ist,  durch  den  Oberpräsidialrath.  Die  zuständigen  Minister  sind  befugt,  in  besonderen
  Fällen  eine  andere  Stellvertretung  anzuordnen.

2.  Provinzialrath.

C.  10.

Der  Provinzialrath  besteht  aus  dem  Oberpräsidenten  beziehungsweise  dessen
Stellvertreter  als  Vorsitzenden,  aus  einem  von  dem  Minister  des  Innern  auf
die  Dauer  seines  Hauptamtes  am  Sitze  des  Oberpräsidenten  ernannten  höheren
Verwaltungsbeamten  beziehungsweise  dessen  Stellvertreter  und  aus  fünf  Mitgliedern,
  welche  vom  Provinzialausschusse  aus  der  Zahl  der  zum  Provinziallandtage
  wählbaren  Provinzialangehörigen  gewählt  werden.  Für  die  letzteren
werden  in  gleicher  Weise  fünf  Stellvertreter  gewählt.

Von  der  Wählbarkeit  ausgeschlossen  sind  der  Oberpräsident,  die  Regierungspräsidenten,
  die  Vorsteher  Königlicher  Polizeibehörden,  die  Landräthe  und  die
Beamten  des  Provinzialverbandes.

§.  1I.

Die  Wahl  der  Mitglieder  des  Provinzialrathes  und  deren  Stellvertreter
erfolgt  auf  sechs  Jahre.

Jede  Wahl  verliert  ihre  Wirkung  mit  dem  Aufhören  einer  der  für  die
Wählbarkeit  vorgeschriebenen  Bedingungen.  Der  Provinzialausschuß  bat  darüber
zu  beschließen,  ob  dieser  Fall  eingetreten  ist.  Gegen  den  Beschluß  des  Provinzialausschusses
  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
  statt.  Die  Klage  steht  auch  dem  Vorsitzenden  des  Provinzialrathes  zu.
Dieselbe  hat  keine  aufschiebende  Wirkung;  jedoch  dürfen  bis  zur  Entscheidung  des
Oberverwaltungsgerichtes  Ersatzwahlen  nicht  stattfinden.

S.  12.

Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  gewählten  Mitglieder  und  Stellvertreter,
  und  zwar  das  erste  Mal  die  nächstgrößere  JZahl,  aus  und  wird  durch
neue  Wahlen  ersetzt.  Die  Ausscheidenden  bleiben  jedoch  in  allen  Fällen  bis  zur
Einführung  der  Neugewählten  in  Thätigkeit.  Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden
werden  durch  das  Loos  bestimmt.  Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

Für  die  im  Laufe  der  Wahlperiode  ausscheidenden  Mitglieder  und  Stellvertreter
  haben  Ersatzwahlen  stattzufinden.  Die  Ersatzmänner  bleiben  nur  bis
zum  Ende  desjenigen  Jeitraums  in  Thätigkeit,  für  welchen  die  Ausgeschiedenen
gewählt  waren.

K.  13.

Die  gewählten  Mitglieder  und  stellvertretenden  Mitglieder  des  Provinzialrathes
  werden  von  dem  Oberpräsidenten  vereidigt  und  in  ihre  Stellen  eingeführt.

Sie  können  aus  Gründen,  welche  die  Entfernung  eines  Beamten  aus
seinem  Amte  rechtfertigen  (I.  2  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852)  betreffend  die
Dienstvergehen  der  nicht  richterlichen  Beamten,  Gesetz=  Samml.  S.  465),  im  Wege
des  Disziplinarverfahrens  ihrer  Stellen  enthoben  werden.

Für  das  Disziplinarverfahren  gelten  die  Vorschriften  des  genannten  Gesetzes
mit  folgenden  Maßgaben:

(Nr.  8731.)  52*
        <pb n="360" />
        —  294  —

Die  Einleitung  des  Verfahrens,  sowie  die  Ernennung  des  Untersuchungskommissars
  und  des  Vertreters  der  Staatsanwaltschaft  erfolgt  durch  den  Miniser
des  Innern.

Disziplinargericht  ist  das  Plenum  des  Oberverwaltungsgerichts.

S.  14.
Der  Provinzialrath  ist  beschlußfähig,  wenn  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden
fünf  Mitglieder  anwesend  sind.  Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit
gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

3.  Generalkommissionen.
S.  15.

Die  Generalkommission  für  die  Provinzen  Pommern  und  Posen  zu  Starard
  in  Pommern  wird  aufgehoben.  An  die  Stelle  derselben  tritt  für  die  Provinz
Pomnnern  die  für  die  Provinz  Brandenburg  bestehende  Generalkommission.
4  Für  die  Provinzen  Ost=  und  Westpreußen  und  Posen  wird  eine  gemeinsame
  Generalkommission  gebildet.  Die  Generalkommission  für  die  Provinz  Hannover
  fungirt  zugleich  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein.

II.  Abschnitt.
Bezir  ksbehörden.
1.  Regierungspräsident  und  Bezirksregierung.

d.  16.
An  die  Spitze  der  Bezirksregierung  am  Sitze  des  Oberpräsidenten  tritt,
unter  Wegfall  des  Regierungsvizepräsidenten,  ein  Regierungspräsident.  Der  Oberpräsident
  ist  fortan  nicht  mehr  Präsident  dieser  Regierung.

S.  17.

Die  Regierungsabtheilung  des  Innern  wird  aufgehoben.  Die  Geschäfte
derselben  werden,  soweit  nicht  durch  das  gegemwärtige  Gesetz  abweichende  Bestimmungen
  getroffen  sind,  von  dem  Regierungspräsidenten  mit  den  der  Regierung
zustehenden  Befugnissen  verwaltet.

S.  18.

Dem  Regierungspräsidenten  wird  für  die  ihm  persönlich  übertragenen  Angelegenheiten
  ein  Oberregierungsrath  und  die  erforderliche  Anzahl  von  Räthen
und  Hülfsarbeitern,  von  denen  mindestens  einer  die  Befähigung  zum  Richteramte
  haben  muß)  beigegeben,  welche  die  Geschäfte  nach  seinen  Anweisungen
bearbeiten.

Diese  Beamten  können  zugleich  bei  der  Regierung  beschäftigt  werden  und
nehmen  an  den  Plenarberathungen  derselben  nach  Maßgabe  der  für  die  Regierungsmitglieder

  bestehenden  Vorschriften  Theil.
        <pb n="361" />
        —  295  —

Die  Mitglieder  der  Regierung  können  von  dem  Regierungspräsidenten  zur

Bearbeitung  der  ihm  übertragenen  Geschäfte  herangezogen  werden.
C.  19.

Die  Stellvertretung  des  Regierungspräsidenten  in  Fällen  der  Behinderung
erfolgt  durch  den  ihm  beigegebenen  Oberregierungsrath,  und  wenn  auch  dieser
behindert  ist,  durch  einen  Oberregierungsrath  der  Bezirksregierung.  Die  zustän—
digen  Minister  sind  befugt,  in  besonderen  Fällen  eine  andere  Stellvertretung
anzuordnen.

S.  20.

Die  Geschäfte  der  Regierungen  zu  Stralsund  und  zu  Sigmaringen,  soweit
sie  zur  Zuständigkeit  der  Regierungsabtheilungen  des  Innern  gehören,  werden
nach  Maßgabe  des  F.  17  von  den  Regierungspräsidenten  verwaltet.  Die  Mitlieder

  der  Regierung  bearbeiten  diese  Geschäfte  nach  den  Anweisungen  des
Präsdeen.

Die  Stellvertretung  des  Präsidenten  in  Fällen  der  Behinderung  erfolgt

durch  ein  von  den  zuständigen  Ministern  beauftragtes  Mitglied  der  Regierung.
C.  21.

Bei  den  Regierungen  zu  Danzig,  Erfurt,  Münster,  Minden,  Arnsberg,
Coblenz,  Cöln,  Aachen  und  Trier  tritt  an  die  Stelle  der  Abtheilung  des  Innern
für  die  bisher  von  derselben  bearbeiteten  Kirchen=  und  Schulsachen  eine  Abtheilung
  für  Kirchen=  und  Schulwesen.

§.  22.

Die  landwirthschaftlichen  Abtheilungen  der  Regierungen  zu  Königsberg  und
Marienwerder,  sowie  die  bei  den  Regierungen  der  Provinzen  Ost=  und  Westpreußen
  und  zu  Schleswig  bestehenden  Spruchkollegien  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  werden  aufgehoben.  Die  Zuständigkeiten  dieser  Behörden,
sowie  diejenigen  der  Abtheilungen  des  Innern  der  Regierungen  zu  Gumbinnen,
Danzig  und  Schleswig  als  Auseinandersetzungsbehörden  gehen  auf  Generalkommissionen
  (I.  15)  über.

Bei  der  Regierung  zu  Wiesbaden  tritt  an  die  Stelle  der  Abtheilung  des
Innern  als  Auseinandersetzungsbehörde  ein  Kollegium,  welches  aus  dem  Regierungspräsidenten,
  dem  für  ihn  hierzu  bestimmten  Stellvertreter  und  mindestens
zwei  Mitgliedern  besteht,  von  denen  das  eine  die  Befähigung  zum  Richteramte
besitzen  und  der  landwirthschaftlichen  Gewerbslehre  kundig  sein,  das  andere  die
Befähigung  zum  Oekonomiekommissarius  haben  muß.  Von  diesem  Kollegium
sind  auch  die  Obliegenheiten  der  Regierung  hinsichtlich  der  Güterkonsolidationen
wahrzunehmen.  «

S.  23.

Der  Regierungspräsident  ist  befugt,  Beschlüsse  der  Regierung  oder  einer
Abtheilung  derselben,  mit  welchen  er  nicht  einverstanden  ist,  außer  Kraft  zu  setzen
und,  sofern  er  den  Aufenthalt  in  der  Sache  für  nachtheilig  erachtet,  auf  seine
Verantwortung  anzuordnen,  daß  nach  seiner  Ansicht  verfahren  werde.  Andernfalls
  ist  höhere  Entscheidung  einzuholen.

r.  8731.)
        <pb n="362" />
        —  296  —

Auch  ist  der  Regierungspräsident  ht  in  den  zur  Zuständigkeit  der  Regierung
  gehörigen  Angelegenheiten  an  Stelle  des  Kollegiums  unter  persönlicher
erantwortlichkeit  Verfügungen  zu  treffen,  wenn  er  die  Sache  für  eilbedürftig
oder,  im  Falle  seiner  Anwesenheit  an  Ort  und  Stelle,  eine  sofortige  Anordnung
für  erforderlich  erachtet.
F.  24.

In  der  Provinz  Hannover  treten  an  die  Stelle  der  Landdrosteien  und  der
Inankdirektien  sechs  Regierungspräsidenten  und  Regierungen,  welche,  gleich  dem
Oberpräsidenten,  die  Verwaltung  mit  den  Befugnissen  und  nach  den  Vorschriften
führen,  welche  dafür  in  den  übrigen  Provinzen  gelten,  beziehungsweise  in  dem
gegenwärtigen  Gesetz  gegeben  sind.

Welche  der  vorbezeichneten  Regierungen  nach  dem  Vorbild  der  Regierung
zu  Stralsund  zu  organisiren  sind,  bleibt  Königlicher  Verordnung  vorbehalten.

G.  25.

Die  Zuständigkeiten  der  Konsistorialbehörden  in  der  Provinz  Hannover  in
Betreff  des  Schulwesens,  sowie  die  kirchlichen  Angelegenheiten,  welche  bisher  zum
Geschäftskreise  der  katholischen  Konsistorien  zu  Hildesheim  und  Osnabrück  gehörten,
  werden  den  Abtheilungen  für  Kirchen=  und  Schulwesen  der  betreffenden
Regierungen  überwiesen.

Die  genannten  katholischen  Konsistorien  werden  aufgehoben.

S.  2.

Den  evangelischen  Konsistorialbehörden  in  der  Provinz  Hannover  verbleiben,
bis  zur  anderweitigen  gesetzlichen  Regelung,  in  Kirchensachen  ihre  bisherigen  Zuständigkeiten.


2.  Bezirksrath.
8.  27.

Der  Bezirksrath  besteht  aus  dem  Regierungspräsidenten  beziehungsweise  dessen
Stellvertreter  als  Vorsitzenden,  aus  einem  von  dem  Minister  des  Innern  auf  die
Dauer  seines  Hauptamtes  am  Sitze  des  Regierungspräsidenten  ernannten  höheren
Verwaltungsbeamten  beziehungsweise  dessen  Stellvertreter  und  aus  vier  Mitgliedern,
  welche  von  dem  Provinzialausschusse  aus  der  Zahl  der  zum  Provinziallandtage
  wählbaren  Bezirksangehörigen  gewählt  werden.  Für  die  letzteren  werden  in
gleicher  Weise  vier  Stellvertreter  gewählt.

Von  der  Wählbarkeit  ausgeschlossen  sind  der  Oberpräsident,  die  Regierungspräsidenten,
  die  Vorsteher  Königlicher  Polizeibehörden,  die  Landräthe  und  die
Beamten  des  Provinzialverbandes.  Mitglieder  des  Provinzialrathes  können  nicht
Mitglieder  des  Bezirksrathes  sein.  Im  Uebrigen  finden  auf  die  Wahlen  beziehungsweise
  die  gewählten  Mitglieder  und  auf  die  Beschlußfähigkeit  die  Bestimmungen
der  .  11,  12,  13  und  14  sinngemäße  Anwendung.

E.  28.

In  den  Hohenzollernschen  Landen  kommen  in  Betreff  des  Bezirksrathes  die
Bestimmungen  des  F.  27  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  die  zu  wäh-
        <pb n="363" />
        297  —

lenden  Mitglieder  von  dem  Landesausschusse  aus  der  Zahl  der  zum  Kommunalleändtage
  wählbaren  Angehörigen  des  Landesk  alverbandes  gewählt  werden.
Der  Regierungspräsident,  die  Oberamtmänner  und  die  Beamten  des  Landeskommunalverbandes
  sind  von  der  Wählbarkeit  ausgeschlossen.

III.  Abschnitt.
Kreisbehörden.
S.  29.

An  der  Spitze  der  Verwaltung  des  Kreises  steht  der  Landrath.  Derselbe
führt  den  Vorsitz  im  Kreisausschusse.  Im  Uebrigen  wird  die  Zusammensetzung
des  Kreisausschusses  durch  die  Kreisordnungen  geregelt.

C.  30.

Der  Stadtausschuß  besteht  aus  dem  Bürgermeister  beziehungsweise  dessen
gesetzlichem  Stellvertreter  als  Vorsitzenden  und  vier  Mitgliedern,  welche  vom
Magistrate  (kollegialischen  Gemeindevorstande)  aus  seiner  Mitte  für  die  Dauer
ihres  Hauptamtes  gewählt  werden.

Kär  Fälle  der  Behinderung  sowohl  des  Bürgermeisters  wie  seines  gesetzlichen
  Stellvertreters  wählt  der  Stadtausschuß  den  Vorsitzenden  aus  seiner  Mt.
Derselbe  bedarf  der  Bestätigung  des  Regierungspräsidenten,  in  dem  Stadtkreise
Berlin  des  Oberpräsidenten  der  Provinz  Brandenburg.

Der  Vorsitzende  oder  ein  Mitglied  des  Stadtausschusses  muß  zum  Richteramt
  oder  zum  höheren  Verwaltungsdienst  befähigt  sein.

S.  31.

In  Stadtkreisen,  in  denen  der  Bürgermeister  allein  den  Gemeindevorstand
bildet,  werden  die  außer  dem  Vorsitzenden  zu  bestellenden  Mitglieder  von  der
Gemeindevertretung  aus  der  Zahl  der  Gemeindebürger  gewählt.

Die  Wahl  erfolgt  auf  sechs  Jahre.

Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  gewählten  Mitglieder  aus  und  wird
durch  neue  Wahlen  ersetzt.  Die  Ausscheidenden  bleiben  jedoch  in  allen  Fällen
bis  zur  Einführung  der  neu  Gewählten  in  Thätigkeit.

Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos  bestimmt.  Die
Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.  «

Für  die  im  Laufe  der  Wahlperiode  ausscheidenden  Mitglieder  haben  Ersatzwahlen
  stattzufinden.  Die  Ersatzmänner  bleiben  nur  bis  zum  Ende  dessjenigen
Zeitraumes  in  Thätigkeit,  für  welchen  die  Ausgeschiedenen  gewählt  worden.

Im  Uebrigen  gelten  in  Betreff  der  Wählbarkeit,  der  Wahl,  der  Einführung
und  der  Vereidigung  der  Mitglieder,  sowie  des  Verlustes  ihrer  Stellen,  unter
einstweiliger  Enthebung  von  denselben,  die  für  unbesoldete  Magistratsmitglieder
bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften.

§.  32.
Die  gewählten  Mitglieder  des  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses  können  aus
Gründen,  welche  die  Entfernung  eines  Beamten  aus  seinem  Amte  rechtfertigen
Mr.  8731.)
        <pb n="364" />
        —  298  —

G.  2  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  nicht
achterlichen  Beamten),  im  Wege  des  Disziplinarverfahrens  ihrer  Slellen  enthoben
werden.

Für  das  Disziplinarverfahren  gelten  die  Vorschriften  des  genannten  Gesetzes
mit  folgenden  Maßgaben:

Die  Einleitung  des  Verfahrens,  sowie  die  Ernennung  des  Untersuchungskommissars
  erfolgt  durch  den  Regierungspräsidenten.

Die  entscheidende  Behörde  erster  Instanz  ist  das  Bezirksverwaltungsgericht,
die  entscheidende  Behörde  zweiter  Instanz  das  Plenum  des  Oberverwaltungsgerichts.

Der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  wird  für  die  erste  Instanz  von  dem
Regierungspräsidenten,  für  die  zweite  Instanz  von  dem  Minister  des  Innern
ernannt.

C.  33.

Der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß  ist  beschlußfähig,  wenn  mit  Einschluß  des
Vorsitzenden  drei  Mitglieder  amwesend  sind.  Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit
  gefaßt.  Ist  eine  gerade  Zahl  von  Mitgliedern  anwesend,  so  nimmt  das
dem  Lebensalter  nach  jüngste  gewählte  Mitglied  an  der  Abstimmung  nicht  Theil.
Dem  Berichterstatter  steht  jedoch  in  allen  Fällen  Stimmrecht  zu.

IV.  Abschnitt.
Behörden  für  den  Stadtkreis  Berlin.

C.  34.
Der  Oberpräsident  der  Provinz  Brandenburg  ist  zugleich  Oberpräsident
von  Berlin.
Ingleichen  fungiren  das  Provinzialschulkollegium,  das  Medizinalkollegium,
die  Generalkommission  und  die  Direktion  der  Rentenbank  für  die  Provinz  Brandenburg
  auch  für  den  Stadtkreis  Berlin.

An  Stelle  des  Regierungspräsidenten  führt  der  Oberpräsident  die  Aufsicht
des  Staats  über  die  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten  der  Stadt  Berlin.
Auf  welche  Behörden  die  sonstigen  Zuständigkeiten  der  Regierungsabtheilung  des
Innern  zu  Potsdam  in  Betreff  Berlins  übergehen,  wird  durch  Königliche  Verordnung
  bestimmt.

Im  Uebrigen,  und  soweit  nicht  sonst  die  Gesetze  Anderes  bestimmen,  tritt
für  den  Stadttreis  Berlin  an  die  Stelle  des  Regierungspräsidenten  der  Polizeipräsident
  von  Berlin.

d.  36.

An  die  Stelle  des  Provinzialraths  tritt  in  den  Fällen,  in  welchen  derselbe
in  erster  Instanz  beschließt,  der  Oberpräsident,  in  den  übrigen  Fällen  der  zuständige
  Minister.

An  die  Stelle  des  Bezirksraths  tritt,  soweit  nicht  die  Gesetze  einzelne  Zuständigkeiten
  desselben  für  Berlin  anderen  Behörden  übertragen,  der  Oberpräsident.
        <pb n="365" />
        —  299  —

S.  37.

In  Angelegenheiten  der  kirchlichen  Verwaltung  tritt  für  den  Stadtkreis
Berlin  an  die  Stelle  der  Regierungsabtheilung  für  Kirchen-  und  Schulwesen  der
Polizeipräsident.

Bezüglich  der  Verwaltung  des  landesherrlichen  Patronats  und  des  Schulwesens
  verbleibt  es  bei  den  bestehenden  Bestimmungen.

g.  38.

Die  Geschäfte  der  direkten  Steuerverwaltung  werden  an  Stelle  der  Regierungsbtheilung

  für  direkte  Steuern,  Domänen  und  Forsten  für  den  Stadteis

  Berlin  von  der  „Direktion  für  die  Verwaltung  der  direkten  Steuern““  wahrgenommen.


Diese  Behörde  wird  in  Betreff  der  Zuständigkeit  in  Disziplinarsachen  den
im  §.  24  Nr.  2  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852,  betreffend  die  Oienswerschen
der  nicht  richterlichen  Beamten  2c.)  bezeichneten  Provinzialbehörden  gleichgestellt.

G.  39.

Die  Mitglieder  der  nach  §.  24  des  Gesetzes  vom  g  0  67  (Gesetz  Samml.
für  1873  S.  213)  gebildeten  Bezirkskommission  für  die  klassifzirte  Einkommensteuer
  werden  von  dem  Magistrate  und  der  Stadtverordnetenversammlung  in  gemeinschaftlicher
  Sitzung  unter  dem  Vorsitze  des  Bürgermeisters  gewählt.

g.  40.

Für  diejenigen  Kategorien  der  in  Berlin  angestellten  Beamten,  bezüglich
deren  nicht  die  Zuständigkeit  einer  anderen  Behörde  in  Disziplinarsachen  begründet
ist,  behält  es  bei  den  Bestimmungen  des  F§.  25  des  Gesetes  vom  21.  Juli  1852
mit  der  Maßgabe  sein  Bewenden,  daß  die  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens,
sowie  die  Ernennung  des  Untersuchungskommissars  und  des  Vertreters  des  Staatsanwalts
  für  die  erste  Instanz  dem  Oberpräsidenten  von  Berlin  zusteht.

 

 

Dritter  Titel.
Verfahren.

I.  Abschnitt.
Allgemeine  Vorschriften.

S.  41.

Gegen  Verfügungen  (Bescheide,  Beschlüsse)  der  Verwaltungsbehörden  findet
die  Beschwerde  an  die  vorgesetzten  Verwaltungsbehörden  nach  näherer  Bestimmung
der  Gesetze  statt.

Die  Beschwerde  ist  ausgeschlossen,  soweit  die  Klage  oder  der  Antrag  auf
mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  zugelassen  ist,  vorbehaltlich
der  Bestimmungen  der  85.  63  ff.  dieses  Gesetzes.

Ges.  Samml.  1880.  (Nr.  8731.)  «
        <pb n="366" />
        —  300  —

Unberührt  bleibt  in  allen  Fällen  die  Befugriß  der  staatlichen  Aufsichtsbehörden
  innerhalb  ihrer  gesetzlichen  Zuständigkeit,  Verfügungen  und  Anordnungen
der  nachgeordneten  Behörden  außer  Kraft  zu  setzen,  oder  diese  Behörden  mit  Anweisungen
  zu  versehen.  K

Wo  die  Gesetze  für  die  Anbringung  der  Beschwerde  gegen  Beschlüsse  des
Provinzialrathes,  des  Bezirksrathes  oder  des  Kreis-  (Sinst!s  Ausschusses,  oder
der  Klage  beziehungsweise  des  Antrages  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  eine  andere  als  eine  zweiwöchentliche  Frist  vorschreiben,
beträgt  die  Frist  fortan  zwei  Wochen.  Das  Gleiche  gilt  von  den  im  §.  11  des
Gesetzes  vom  14.  August  1876,  betreffend  die  Verwaltung  der  den  Gemeinden
und  öffentlichen  Anstalten  gchörigen  Holzungen  in  den  Provinzen  Preußen,
Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien  und  Sachsen  (Gesetz-Samml.  S.  373)
und  im  J.  91  des  Gesetzes  vom  1.  April  1879,  betreffend  die  Bildung  von
Wassergenossenschaften  (Gesetz=  Samml.  S.  297),  vorgeschriebenen  Fristen.

S.  43.

Die  Fristen  für  die  Anbringung  der  Beschwerde,  sowie  der  Klage  beziehungsweise
  des  Antrags  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  sind  präklusivisch  und  beginnen,  sofern  nicht  die  Gesetze  Anderes  vorschreiben,
  mit  der  Zustellung  der  Verfügung,  des  Bescheides  oder  des  Beschlusses.
Der  Tag  der  Zustellung  wird  nicht  mitgerechnet.  Im  Uebrigen  sind  für  die
Berechnung  der  Fristen  die  bürgerlichen  Prozeßgesetze  maßgebend.

Bezüglich  der  Beschwerde  kann  die  angerufene  Behörde  in  Fällen  unverschuldeter
  Fristversäumung  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gewähren.

S.  44.

Die  Anbringuns  der  Beschwerde,  sowie  der  Klage  beziehungsweise  des
Antrags  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  hat,  sofern
nicht  die  Gesetze  Anderes  vorschreiben,  aufschiebende  Wirkung.  Verfügungen,
Bescheide  und  Beschlüsse  können  jedoch,  auch  wenn  dieselben  mit  der  Beshnsrde
oder  mit  der  Klage  beziehungsweise  dem  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im
Verwaltungsstreitverfahren  angefochten  sind,  zur  Ausführung  gebracht  werden,
sofern  letztere  nach  dem  Ermessen  der  Behörde  ohne  Nachtheil  für  das  Gemeinwesen
  nicht  ausgesetzt  bleiben  kann,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  §.  69
Absatz  3  dieses  Gesetzes.

II.  Abschnitt.
Beschlußverfahren.
1.  Eingangsbestimmung.

S.  45.

Für  das  Verfahren  des  Provinzialraths  und  des  Bezirksraths,  sowie  des

Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses  in  allen  Angelegenheiten  der  allgemeinen  Landesverwaltung,

  welche  nicht  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  erledigen  sind,  gelten
die  nachfolgenden  Bestimmungen.
        <pb n="367" />
        —  301  —

2.  Oertliche  Zuständigkeit.

S.  46.
f  Die  örtliche  Zuständigkeit  der  im  §.  45  bezeichneten  Behörden  bestimmt  sich
wie  folgt:

Zuständig  in  erster  Instanz  ist:

1.  für  Beschlüsse,  welche  sich  auf  Grundstücke  beziehen,  die  Behörde  der
belegenen  Sache;

2.  für  alle  sonstigen  Fälle  die  Behörde  desjenigen  Bezirks  (Kreis,  Regierungsbezirk,
  Provinz),  in  welchem  die  Person  wohnt  oder  die  Korporation
  ihren  Sitz  hat,  auf  deren  Angelegenheit  sich  die  Beschlußfassung
  bezieht  und  wenn  die  Korporation  ihren  Sitz  außerhalb  ihres
räumlichen  Bezirks  hat,  diejenige  Behörde,  welcher  der  letztere  angehört.

S.  47.

Sind  die  Grundstücke  in  mehreren  Bezirken  belegen)  oder  ist  es  zweifelhaft,
zu  welchem  Bezirke  sie  gehören,  so  wird  die  zuständige  Behörde  durch  den  Regierungspräsidenten,
  den  Oberpräsidenten  oder  den  Minister  des  Innern  bestimmt,
je  nachdem  die  betreffenden  Bäire  demselben  Regierungsbezirke,  derselben  Provinz,
aber  verschiedenen  Regierungsbezirken  oder  verschiedenen  Proritden  angehören.

Dasselbe  findet  statt,  wenn  die  Personen  oder  Korporationen,  deren  Angelegenheit
  den  Gegenstand  der  Beschlußfassung  bildet,  in  mehreren  Bezirken
wohnen  oder  ihren  Sitz  haben.

C.  48.

Ist  bei  einer  Angelegenheit,  welche  den  Gegenstand  der  Beschlußfassung
des  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses  bildet,  die  betreffende  Kreiskorporation  (Stadtgemeinde)
  als  solche  betheiligt,  so  wird  von  dem  Regierungspräsidenten,  für

erlin  von  dem  Oberpräsidenten,  ein  anderer  Kreis=  oder  Stadtausschuß  mit  der
Beschlußfassung  beauftragt.
3.  Geschäftsgang.
S.  49.

Der  Vorsitzende  beruft  das  Kollegium,  leitet  und  beaufsichtigt  den  Geschäftsgang
  und  sorgt  für  die  prompte  Erledigung  der  Geschäfte.  Er  bereitet  die  Beschlüsse
  der  Behörde  vor  und  trägt  für  deren  Ausführung  Sorge.  Er  vertritt
die  Behörde  nach  außen,  verhandelt  Namens  derselben  mit  anderen  Behörden
und  mit  Privatpersonen)  führt  den  Schriftwechsel  und  zeichnet  alle  Schriftstäcke
Namens  der  Behärde.  *P*  -

25  "

Der  Vorsitzende  des  Kreis-(Stadt-)  Ausschusses  ist  befugt,  in  Fällen,
welche  keinen  Aufschub  zulassen,  oder  in  welchen  das  Sach=  und  Rechtsverhältniß
klar  liegt  und  die  Zustimmung  des  Kollegiums  nicht  im  Gesetz  ausdrücklich  als
erforderlich  bezeichnet  ist,  Namens  der  Behörde  Verfügungen  zu  erlassen  und  Bescheide
  zu  ertheilen.

(Nr.  8731.)  53°
        <pb n="368" />
        —  302  —

Die  gleiche  Befugniß  steht  dem  Vorsitzenden  des  Bezirksrathes  und  des
Provinzialrathes  mit  der  Maßgabe  zu)  daß  eine  Abänderung  der  durch  Beschwerde
angefochtenen  Beschlüsse  des  Kreis-(Stadt-)  Ausschusses  beziehungsweise  des
Bezirksrathes  nur  unter  Zuziehung  des  Kollegiums  erfolgen  darf.

In  den  auf  Grund  der  dorfsehenden  Bestimmungen  erlassenen  Verfügungen
und  Bescheiden  ist  den  Betheiligten  zu  eröffnen,  daß  sie  befugt  seien,  innerhalb
zwei  Wochen  gegen  die  Verfügung  beziehungsweise  den  Bescheid  Einspruch  zu
erheben  und  auf  Beschlußfassung  durch  das  Kollegium  anzutragen.  Wird  kein
Einspruch  erhoben,  so  gilt  die  Verfügung  bzziehungsors  der  Bescheid  vom
Tage  der  Zustellung  ab  als  Beschluß  des  Kollegiums.  Auf  den  Einspruch  finden
die  nach  den  §#§.  43  und  44  für  die  Beschwerde  geltenden  Bestimmungen  Anwendung.


Der  Vorsitzende  hat  dem  Kollegium  von  allen  im  Namen  desselben  erlassenen
  Verfügungen  und  ertheilten  Bescheiden  nachträglich  Mittheilung  zu  machen.

G.  51.

An  den  Verhandlungen  des  Provinzialrathes  und  des  Bezirksrathes  können
die  stellvertretenden  ernannten  Mitglieder  mit  berathender  Stimme  theilnehmen.
In  gleicher  Weise  kann  unter  Zuslimmung  des  Kollegiums  die  Zuziehung  technischer
  und  der  dem  Obechrsidenten  beziehungsweise  dem  Regierenzsprässhenten
beigegebenen  Beamten  erfolgen.

G.  52.

Die  Behörden  fassen  ihre  Beschlüsse  auf  Grund  der  verhandelten  Akten,
sofern  nicht  das  Gesetz  ausdrücklich  mündliche  Verhandlung  vorschreibt.

Die  Behörden  sind  befugt,  auch  in  anderen,  als  in  den  im  Gesetze  ausdrücklich
  bezeichneten  Angelegenheiten  die  Betheiligten  besichungsweis  deren  mit
Vollmacht  versehene  Vertreter  behufs  Aufklärung  des  Sachverhalts  zur  mündlichen
  Verhandlung  vorzuladen.

In  Betreff  der  mündlichen  Verhandlung  finden  die  Vorschriften  der
§.  39,  41  bis  43  und  45  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1875  sinngemäße  Anwendung.
  E

Betrifft  der  Gegenstand  der  Verhandlung  einzelne  Mitglieder  der  Behörde
oder  deren  Verwandte  und  Verschwägerte  in  auf-  und  absteigender  Linie  oder
bis  zum  dritten  Grade  der  Seitenlinie,  so  dürfen  dieselben  an  der  Berathung
und  Abstimmung  nicht  theilnehmen.  Ebensowenig  darf  ein  Mitglied  bei  der
Berathung  und  Beschlußfassung  über  solche  Angelegenheiten  mitwirken)  in  welchen
es  in  anderer  als  öffentlicher  Eigenschaft  ein  Guschten  abgegeben  hat,  oder  als
Geschäftsführer,  Beauftragter  oder  in  anderer  als  öffentlicher  Stellung  thätig
gewesen  ist.  -

s.54.

Wird  in  Folge  des  gleicheitigen  Ausscheidens  mehrerer  Mitglieder  gemäß
8  53  eine  der  im  F.  45  bezeichneten  Behörden  beschlußunfähig,  und  kann  die
Beschlußfähigkeit  auch  nicht  durch  Einberufung  unbetheiligter  Stellvertreter  hergestellt
  werden,  so  wird  von  dem  Regierungspräsidenten  beziehungsweise  Ober-
        <pb n="369" />
        —  303  —

präsidenten  oder  Minister  des  Innern,  je  nachdem  es  sich  um  einen  Kreis-(Stadt-)
  Ausschuß,  Bezirksrath  oder  Provinzialrath  handelt,  ein  anderer  Kreisoder
  Stadtausschuß,  Bezirksrath  oder  Provinzialrath  mit  der  Beschlußfassung
beauftragt.

G.  55.

Gegen  die  Beschlüsse  des  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses  findet  innerhalb  zwei
Wochen  die  Beschwerde  an  den  Bezirksrath,  gegen  die  in  erster  Instanz  ergehenden
  Beschlüsse  des  Bezirksrathes  innerhalb  gleicher  Frist  die  Beschwerde  an  den
Provinzialrath  statt,  sofern  nicht  nach  ausdrücklicher  Vorschrift  des  Gesetzes

1)  die  Beschlüsse  endgültig  sind,

2)  die  Beschlußfassung  über  die  Beschwerde  anderen  Behörden  übertragen

  ist.

Die  auf  Beschwerden  gefaßten  Beschlüsse  des  Bezirksrathes  und  des  Provinzialrathes
  sind  endgültig.

Die  in  erster  #r#an  gefaßten  Beschlüsse  des  Provinzialrathes  sind  endgültig,
  sofern  das  Gesetz  nicht  ausdrücklich  die  Beschwerde  an  die  Minister  zuläßt.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  die  nach  Maßgabe  der  Gesetze
von  dem  Landrathe  unter  Zustimmung  des  Kreisausschusses,  von  dem  Regierungspräsidenten
  unter  Zustimmung  des  Bezirksrathes,  beziehungsweise  von  dem  Oberpräsidenten
  unter  Zustimmung  des  Provinzialrathes  gefaßten  Beschlüsse  entsprechende
Anwendung.

S.  56.

Die  Beschwerde  ist  in  den  Fällen  des  §.  55  bei  derjenigen  Behörde,  gegen
deren  Beschluß  sie  gerichtet  ist,  anzubringen.  Der  Vorsitzende  prüft,  ob  das
Rechtsmittel  rechtzeitig  angebracht  ist.

Ist  die  Frist  versäumt,  so  weist  der  Vorsitzende  das  Rechtsmittel  ohne
Weiteres  durch  einen  mit  Gründen  versehenen  Bescheid  zurück.  In  demselben  ist
dem  Beschwerdeführer  zu  eröffnen,  daß  ihm  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde
an  diejenige  Behörde  zustehe,  welche  zur  Beschlußfassung  in  der  Sache  berufen
ist,  widrigenfalls  es  bei  dem  Bescheide  verbleibe.

Ist  die  Frist  gewahrt,  und  ist  eine  Gegenpartei  vorhanden,  so  wird  die
Beschwerdeschrift  mit  ihren  Anlagen  zunächst  deser  zur  schriftlichen  Gegenerklärung
innerhalb  zwei  Wochen  zugefertigt.

Abschrift  der  eingegangenen  Gegenerklärung  erhält  der  Beschwerdeführer.
Zur  näheren  Begründung  der  Beschwerde,  sowie  zur  Gegenerklärung  kann  in
nicht  schleunigen  Sachen  eine  angemessene,  der  Regel  nach  nicht  über  zwei  Wochen
zu  erstreckende  Nachfrist  gewährt  werden.  Hierauf  werden  die  Verhandlungen
mittelst  Berichtes  derjenigen  Behörde  eingereicht,  welcher  die  Beschlußfassung  über
die  Beschwerde  zusteht.

Wird  die  Beschwerde  der  Vorschrift  des  ersten  Absatzes  zuwider  bei  derjenigen
  Behörde  angebracht,  welche  zur  Beschlußfasung  darüber  zuständig  ist,  so
hat  diese  Behörde  die  Beschwerdeschrift  an  die  im  Absatz  1  bezeichnete  Behörde
abzugeben,  ohne  daß  dem  Beschwerdeführer  die  Zwischenzeit  auf  die  Frist  anzurechnen
  ist.

(Nr.  8731.)
        <pb n="370" />
        —  304  —

S.  57.

Die  Einlegung  der  Beschwerde  steht  in  den  Fällen  des  §.  55  aus  Gründen
des  öffentlichen  Interesses  auch  den  Vorsitzenden  der  Behörden  zu.

Will  der  Vorsitzende  von  dieser  Befugniß  Gebrauch  machen,  so  hat  er  dies
dem  Kollegium  sofort  mitzutheilen.

Die  Zustellung  des  Beschlusses  bleibt  in  diesem  Falle  einstweilen,  jedoch
längstens  drei  Tage,  ausgesch.  Sie  erfolgt  mit  der  Eröffnung,  daß  im  öffentlichen
  Interesse  die  Beschwerde  eingelegt  worden  sei.  Ist  die  Qustellung  ohne
diese  Eröffnung  erfolgt,  so  gilt  die  Beschwerde  als  zurückgenommen.

Die  Gründe  der  Beschwerde  sind  den  Betheiligten  zur  schriftlichen  Erklärung
innerhalb  zwei  Wochen  mitzutheilen.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  sind  die  Verhandlungen  der  Behörde  einzureichen,
welcher  die  Beschlußfassung  über  die  Beschwerde  zusteht.

Eine  vorläufige  Vollstreckung  des  mit  der  Beschwerde  angefochtenen  Beschlusses
  (§S.  44)  ist  in  diesen  Fällen  ausgeschlossen.

S.  58.

Die  dienstliche  Aufsicht  über  die  Geschäftsführung  des  Kreis-(Stadt-)  Ausschusses
  wird  von  dem  Negierungspräfüdenten,  in  Berlin  von  dem  Oberpräsidenten,
die  Aufsicht  über  die  Geschäftsführung  des  Bezirksrathes  von  dem  Oberpräsidenten,
die  Aufsicht  über  die  Geschäftsführung  des  Provinzialrathes  von  dem  Minister
des  Innern  geführt.

Vorstel  ungen  gegen  die  geschäftlichen  Aufsichtsverfügungen  des  Regierungspräsidenten
  unterliegen  der  endgültigen  Beschlußfassung  des  Bezirksrathes,  Vorstellungen
  gegen  die  Aufsichtsverfügungen  des  Oberpräsidenten  der  endgültigen
Beschlußfassung  des  Provinzialrathes.
bef  Die  Aufsichtsbehörden  sind  zur  Vornahme  allgemeiner  Geschäftsrevisionen

efugt.
S.  59.

Die  im  8.  45  bezeichneten  Behörden  haben  sich  gegenseitig  Rechtshülfe  zu
leisten.  Sie  haben  den  geschäftlichen  Aufträgen  und  Anweisungen  der  ihnen  im
Instanzenzuge  vorgesetzten  Behörden  Folge  zu  leisten.

S.  60.

Der  Oberpräsident  kann  endgültige  Beschlüsse  des  Provinzialrathes,  der
Regierungspräsident  endgültige  Beschlüsse  des  Bezirksrathes,  und  der  Landrath
beziehungsweise  der  Vorsitzende  des  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses  endgültige  Beschlüsse
  dieser  Behörde  mit  aufschiebender  Wirkung  anfechten,  wenn  die  Beschlüsse
die  Befugnisse  der  Behörde  überschreiten  oder  die  Gesetze  verletzen.  Die  Anfechtung
erfolgt  mittelst  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren.  Zuständig  in  erster  Instanz
ist,  wenn  die  Klage  gegen  den  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß  gerichtet  ist,  das  Bezirksperwaltungsgerich
  in  den  übrigen  Fällen  das  Oberverwaltungsgericht.

Die  Behörde,  deren  Beschluß  angefochten  wird,  ist  befugt,  zur  Wahrnehmung
  (our  Rechte  in  dem  Verwaltungsstreitverfahren  einen  besonderen  Vertreter
zu  wählen.
        <pb n="371" />
        —  305  —

S.  61.

Soweit  Geschäftsgang  und  Verfahren  des  Provinzialrathes,  des  Bezirksrathes
  und  des  Kreis-(Stadt-)  Ausschusses  nicht  durch  die  vorstehenden  oder  durch
besondere  gesetzliche  Bestimmungen  geregelt  sind,  werden  dieselben  durch  Regulative
  geordnet,  welche  der  Ministrr  des  Innern  erläßt.

III.  Abschnitt.
Verwaltungsstreitverfahren.
G.  62.

In  allen  dem  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusse  überwiesenen  Angelegenheiten,  in
welchen  die  Gesetze  von  der  Entscheidung  in  seeetigen  Verwaltungssachen  oder
von  der  Erledigung  der  Angelegenheit  im  Streitverfahren  oder  durch  Endurtheil
oder  von  der  Klage  bei  dem  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusse  sprechen,  verfährt  diese
Behörde  als  Verwaltungsgericht  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1875,
bersesen  die  Verfassung  der  Verwaltungsgerichte  und  das  Verwaltungsstreitverfahren.


Vierter  Titel.
Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen.

*½“

Gegen  polizeiliche  Verfügungen  der  Orts=  und  Kreispolizeibehörden  findet,
soweit  das  Gesetz  nicht  ausdrücklich  Anderes  bestimmt,  die  Beschwerde  statt,
und  zwar:

a)  gegen  die  Verfügungen  der  Ortspolizeibehörden  auf  dem  Lande  oder
einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Stadt,  deren  Einwohnerzahl  bis
zu  10  000  Einwohnern  beträgt,  an  den  Landrath  und  gegen  dessen
Bescheid  an  den  Regierungspräsidenten;

b)  gegen  die  Verfügungen  der  Ortspolizeibehörden  eines  Stadtkreises,  mit
Ausnahme  von  Berlin,  einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Stadt  mit
mehr  als  10  000  Einwohnern,  oder  des  Landrathes  an  den  Regierungspräsidenten,
  und  gegen  dessen  Bescheid  an  den  Oberpräsidenten;

J%)  gegen  ortspolizeiliche  Verfügungen  in  Berlin  an  den  Oberpräsidenten.

Gegen  den  in  letzter  Instanz  ergangenen  Bescheid  des  Regierungspräsidenten
beziehungsweise  des  Oberpräsidenten  findet  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
  ntalt

Die  Klage  kann  nur  darauf  gestützt  werden,

1)  daß  der  angefochtene  Bescheid  durch  Nichtanwendung  oder  unrichtige
Anwendung  des  bestehenden  Rechts,  insbesondere  auch  der  von  den
Behörden  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassenen  Verordnungen  den
Kläger  in  seinen  Rechten  verletze;

(Nr.  8731.)
        <pb n="372" />
        —  306  —

2)  daß  die  thatsächlichen  Voraussetzungen  nicht  vorhanden  seien,  welche  die
Polizeibehörde  zum  Erlasse  der  Verfügung  berechtigt  haben  würden.

Die  Prüfung  der  Gesetzmäßigkeit  der  angefochtenen  polizeilichen  Verfügung
  erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen  Fälle,  in  welchen  bisher  nach  §.  2  des
Sele  es  vom  11.  Mai  1842  (Gesetz=  Samml.  S.  192)  der  ordentliche  Rechtsweg
zulässig  war.

Die  Entscheidung  ist  endgültig,  unbeschadet  aller  privatrechtlichen  Verhältnisse.
  n

.  64.

An  Stelle  der  Beschwerde  an  den  Landrath  beziehungsweise  den  Regierungspräsidenten

  (I.  63)  findet  die  Klage  statt  und  zwar:

a)  gegen  die  Verfügungen  der  Ortspolizeibehörden  auf  dem  Lande  oder
einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Stadt,  deren  Einwohnerzahl  bis
zu  10  000  Einwohnern  beträgt,  bei  dem  Kreisausschusse;

b)  gegen  die  Verfügungen  des  Landrathes  oder  der  Ortspolizeibehörden
eines  Stadtkreises  oder  einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Stadt  mit
mehr  als  10  000  Einwohnern  bei  dem  Bezirksverwaltungsgerichte.

Die  Klage  kann  nur  auf  die  gleichen  Behauptungen  gestützt  werden,  wie
die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  (G.  63  Absatz  3  und  4).

C.  65.

Die  Beschwerde  im  Falle  des  §.  63  Absatz  1  und  die  Klage  im  Falle  des
6  su  bei  derjenigen  Behörde  anzubringen,  gegen  deren  Verfügung  sie  gerichtet
  sind.

Die  Behörde,  bei  welcher  die  Beschwerde  oder  Klage  angebracht  ist,  hat
dieselbe  an  diejenige  Behörde  alzugeben“  welche  darüber  zu  beschließen  oder  zu
entscheiden  hat.  Der  Beschwerdeführer  beziehungsweise  Kläger  ist  hiervon  in
Kenntniß  zu  setzen.

Die  Frist  zur  Einlegung  der  Beschwerde  und  zur  Anbringung  der  Klage
gegen  die  polizeiliche  Verfügung,  sowie  gegen  den  auf  Beschwerde  ergangenen
Bescheid  beträgt  zwei  Wochen.

Die  Anbringung  des  einen  Rechtsmittels  schließt  das  andere  aus.  Ist  die
Schrift,  mittelst  deren  das  Rechtsmittel  angebracht  wird,  nicht  als  Klage  bezeichnet
oder  enthält  dieselbe  nicht  ausdrücklich  den  Antrag  auf  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren,
  so  gilt  dieselbe  als  Beschwerde.  Bei  gleichzeitiger  Anbringung
  beider  Rechtsmittel  ist  nur  der  Beschwerde  Fortgang  zu  geben.  Das
hiernach  unzulässigerweise  angebrachte  Rechtsmittel  ist  durch  Verfügung  der  im
Absatz  1  bezeichneten  Behörde  zurückzuweisen.  Gegen  die  zurückweisende  Verfügung
  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  das  zur  Entscheidung
auf  die  Klage  berufene  Verwaltungsgericht  statt.

Wird  die  Beschwerde  oder  Klage  der  Vorschrift  des  ersten  Absatzes  zuwider
bei  derjenigen  Behörde  angebracht,  welche  zur  Beschlußfassung  oder  Entse  beidung
darüber  zuständig  ist,  so  hat  diese  Behörde  das  Schriftstüick  an  die  im  Absatz
bezeichnete  Behörde  abzugeben,  ohne  daß  dem  Beschwerdeführer  beziehungsweise
Kläger  die  Zwischenzeit  auf  die  Frist  anzurechnen  ist.
        <pb n="373" />
        —  307  —

d.  66.

Gegen  polizeiliche  Verfügungen  des  Regierungspräsidenten  findet  innerhalb
zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten,  und  gegen  den  vom  Oberpräsidenten
  auf  die  Beschwerde  erlassenen  Bescheid  innerhalb  gleicher  Frist  die
Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des
§.  63  Absatz  3  und  4  statt.

Gegen  polizeiliche  Verfügungen  des  Regierungspräsidenten  in  Sigmaringen
finne,  innchaub  zwei  Wochen  unmittelbar  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
  statt.

Gegen  die  Landesverweisung  steht  Personen,  welche  nicht  Reichsangehörige
sind,  die  Klage  nicht  zu.
S.  67.

Der  F.  6  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1842  (Gesetz-Samml.  S.  192)  findet
auch  Anwendung,  wenn  eine  polizeiliche  Verfügung  im  Verwaltungsstreitverfahren
durch  rechtskräftiges  Endurtheil  aufgehoben  worden  ist.

Fünfter  Titel.
Zwangsbefugnisse.

S.  68.

Der  Regierungspräsident,  der  Landrath,  die  Ortspolizeibehörde  und  der  Gemeinde-(Guts.)
  Vorsteher  (Vorstand)  sind  berechtigt,  die  von  ihnen  in  Ausübung
  der  obrggeitlichen  Gewalt  getroffenen,  durch  ihre  gesetzlichen  Befugnisse
gercchnertigte  nordnungen  durch  Anwendung  folgender  Zwangsmittel  durchzusetzen.


1)  Die  Behörde  hat,  sofern  es  thunlich  ist,  die  zu  erzwingende  Handlung
durch  einen  Dritten  ausführen  zu  lassen  und  r  vokläus]h  zu  bestimmenden
  Kostenbetrag  im  Zwangswege  von  den  Verpflichteten  einzuziehen.

2)  Kann  die  zu  erzwingende  Handlung  nicht  durch  einen  Dritten  geleistet
werden  —  oder  steht  es  fest,  daß  der  Verpflichtete  nicht  im  Stande  ist,
die  aus  der  Ausführung  durch  einen  Dritten  entstehenden  Kosten  zu
tragen,  —  oder  soll  eine  Unterlassung  erzwungen  werden,  so  sind  die
Bezörden  berechtigt,  Geldstrafen  anzudrohen  und  festzusetzen,  und  zwar:

a)  die  Gemeinde-(Guts-)  Vorsteher  bis  zur  Höhe  von  fünf  Mark;

b)  die  Ortspolizeibehörden  und  die  städtischen  Gemeindevorsteber  (Vorstände)
  in  einem  Landkreise  bis  zur  Höhe  von  sechszig  Mark;

T)  die  Landräthe,  sowie  die  Polizeibehörden  und  Gemeindevorsteher
(Vorstände)  in  einem  Stadtkreise  bis  zur  Höhe  von  Einhundert
und  fünfzig  Mark;

d)  der  Regierungspräsident  bis  zur  Höhe  von  Dreihundert  Mark.

Gleichzeitig  ist  nach  Maßgabe  der  §#§.  28,  29  des  Strafgesetzbuchs  für
das  Väutste  Reich  die  Dauer  der  Haft  festzusetzen,  welche  für  den  Fall
Ees.  Samml,  1880.  (Nr.  8731.)  54
        <pb n="374" />
        —  308  —

des  Unvermögens  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  treten  soll.  Der  Höchstbetrag
  dieser  Haft  ist

in  den  Fällen  zu  àa  =  Ein  Tag,

—  2mb  Eine  Woche,

.c  —  Zwei  Wochen,

.d  —  Vier  Wochen.
Der  Ausführung  durch  einen  Dritten  (Nr.  1),  sowie  der  Festsetzung
einer  Strafe  (Nr.  2)  muß  immer  eine  schriftliche  Androhung  vorhergehen;
  in  dieser  ist,  sofern  eine  Handlung  erzwungen  werden  soll,  die
Frist  zu  bestimmen,  innerhalb  welcher  die  Ausführung  gefordert  wird.

3)  Unmittelbarer  Zwang  darf  nur  angewendet  werden,  wenn  die  Anordnung

  ohne  einen  solchen  unausführbar  ist.

S.  69.

Gegen  die  Androhung  eines  Jwangsmittels  finden  dieselben  Rechtsmittel
statt,  wie  gegen  die  Anordnungen,  um  deren  Durchsetzung  es  sich  handelt.  Die
Rechtsmittel  erstrecken  sich  zugleich  auf  diese  Anordnungen)  sofern  dieselben  nicht
bereits  Gegenstand  eines  besonderen  Beschwerde=  oder  Verwaltungsstreitverfahrens
geworden  aindl

Gegen  die  Festsetzung  und  Ausführung  eines  Zwangsmittels  findet  in  allen
Fällen  nur  die  Beschwerde  im  Aufsichtswege  innerhalb  zwei  Wochen  statt.

Haftstrafen,  welche  an  Stelle  einer  Geldstrafe  nach  §.  68  Nr.  2  festgesetzt
sind,  dürfen  vor  ergangener  endgültiger  Beschlußfassung  oder  rechtskräftiger  Entscheidung
  auf  das  eingelegte  Rechtsmittel  beziehungsweise  vor  Ablauf  der  zur
Einlegung  desselben  bestinunten  Frist  nicht  vollstreckt  werden.

S.  70.
Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  und  des  vierten  Titels  finden  sinnemäß
  Anwendung  auf  die  besonderen  Beamten  und  Organe,  welche  zur  Beauf-Achtigung
  der  Fischerei  vom  Staate  bestellt  sind  (§.  46  des  Fischereigesetzes  vom
30.  Mai  1874,  Gesetz-Samml.  S.  197).

Bei  den  Vorschriften  des  F.  6  des  Gesetzes  zur  Abwehr  und  Unterdrückung
von  Viehseuchen  vom  25.  Juni  1875  (Gesetz=  Samml.  S.  306)  behält  es  mit
der  Maßgabe  sein  Bewenden,  daß  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  innerhalb
  einer  Frist  von  zwei  Wochen  anzubringen  ist.

S.  71.

Gegen  die  Androhung  eines  Zwangsmittels  seitens  der  Kommissarien  für
die  bischöfliche  Vermögensverwaltung  (Gesetz  vom  13.  Februar  1878,  Gesetz-Samml.
  S.  87)  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten
  und  gegen  den  von  dem  Oberpräsidenten  auf  die  Beschwerde  erlassenen
Bescheid  innerhalb  gleicher  Frist  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  nach
Maßgabe  der  Bestimmungen  des  §F.  63  Absatz  3  und  4  statt.

Gegen  die  Festsetzung  und  Ausführung  des  Zwangsmittels  findet  nur  die
Beschwerde  im  Aufsichtswege  innerhalb  zwei  Wochen  statt.

O
        <pb n="375" />
        —  309  —

Sechster  Titel.
Polizeiverordnungsrecht.
S.  72.

Soweit  die  Gesetze  ausdrücklich  auf  den  Erlaß  besonderer  polizeilicher  Vorschriften
  (Verordnungen,  Anordnungen,  Reglements  2c.)  durch  die  Centralbehörden
verweisen,  sind  die  Minister  befugt,  innerhalb  ihres  Ressorts  dergleichen  Vorschriften
  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie  oder  für  einzelne  Theile  derselben
zu  erlassen  und  gegen  die  Nicht  efolgung  dieser  Vorschriften  Geldstrafen  bis  zum
Betrage  von  Einhundert  Mark  anzudrohen.

Die  gleiche  Befugniß  steht  zur

1)  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  in  Betreff  der  Uebertretungen
der  Vorschriften  der  Eisenbahnpolizeireglements;

2)  dem  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  in  Betreff  der  zur  Regelung
der  Strom-,  Schifffahrts=  und  Hafenpolizei  zu  erlassenden  Vorschriften,
sofern  dieselben  sich  über  das  Gebiet  einer  einzelnen  Provinz  hinaus
erstrecken  sollen.

Zum  Erlasse  der  im  F.  367  Nr.  5  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche

Reich  gedachten  Verordnungen  sind  auch  die  zuständigen  Minister  befugt.

C.  73.

Der  Oberpräsident  ist  befugt,  gemäß  §#.  6,  12  und  15  des  Gesetzes  über
die  Polizeiverwaltung  vom  11.  März  1850  (Gesetz-Samml.  S.  265)  besiehungsweise
  der  #  6,  12  und  13  der  Verordnung  vom  20.  September  1867  (Gesetz-Samml.
  S.  1529)  und  des  Lauenburgischen  Gesetzes  vom  7.  Januar  1870
(Offizielles  Wochenblatt  S.  13)  für  mehrere  Kreise,  sofern  dieselben  verschiedenen
Regierungsbezirten  angehören,  für  mehr  als  einen  Regierungsbezirk  oder  für  den
Umfang  der  ganzen  Provinz  gültige  Polizeivorschriften  zu  erlassen  und  gegen  die
Nichtbefolgung  derselben  Geldstrafen  bis  zum  Betrage  von  Sechszig  Mark  anzudrohen.

Die  gleiche  Befugniß  steht  dem  Regierungspräsidenten  e  mehrere  Kreise
oder  für  den  Umfang  des  ganzen  Regierungsbezirks  zu.

hob  Die  Befugniß  der  Regierung  zum  Erlasse  von  Polizeivorschriften  wird  aufgehoben.

S.  74.

Die  Befugniß,  Polizeivorschriften  über  Gegenstände  der  Strom-)  Schifffahrts=
  und  Hafenpolizei  zu  erlassen,  steht,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des
§.  72  Absatz  r.  2  ausschließlich  dem  Regierungspräsidenten  und,  wenn  die
Vorschriften  sich  auf  mehr  als  einen  Regierungsbezirk  oder  auf  die  ganze
Provinz  erstrecken  sollen,  dem  Oberpräsidenten,  soweit  aber  mit  der  Verwaltung
dieser  Zweige  der  Polizei  besondere,  unmittelbar  von  dem  Minister  für  Handel
und  Gewerbe  ressortirende  Behörden  beauftragt  sind,  den  Letzteren  zu.  Die
Befugniß  des  Regierungspräsidenten  erstreckt  sich  auch  auf  den  Erlaß  solcher
Polizeivorschriften  r  einzelne  Kreise  oder  Theile  derselben.

(Fr.  8731.)  54*
        <pb n="376" />
        —  310  —

Für  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnungen  können  Geldstrafen  bis
zu  Sechszig  Mark  angedroße  werden.

Bei  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  9.  Mai  1853,  betreffend  die  Erleichterung
  des  Lootsenzwanges  in  den  Häfen  und  Binnengewässern  der  Provinzen
Preußen  und  Pommern,  (Gesetz-Samml.  S.  216)  behält  es  mit  der  Maßgabe
sein  Bewenden,  daß  an  die  Stelle  der  Bezirksregierung  der  Regierungspräsident
  tritt.  *⅞y½

75.

Die  gemäß  §#.  73)  74  von  dem  Oberpräsidenten  zu  erlassenden  Polizeivorschriften
  bedürfen  der  Zustimmung  des  Provinzialrathes,  die  von  dem  Regierungspräsidenten
  zu  erlassenden  Polizeivorschriften  der  Zustimmung  des  Bezirksrathes.
  In  Fällen,  welche  keinen  Aufschub  zulassen,  ist  der  Oberpräsident  prwie
der  Regierungspräsident  befugt,  die  Polizeivorschrift  vor  Einholung  der  Zustimmun
des  Provinzialrathes  beziehungsweise  des  Bezirksrathes  zu  erlassen.  Wird  dest
Zustimmung  nicht  innerhalb  drei  Monaten  nach  dem  Tage  der  Publikation  der
Polizeivorschrift  ertheilt,  so  hat  der  Oberpräsident  beziehungsweise  der  Regierungspräsident
  die  Vorschrift  außer  Kraft  zu  setzen.

KC.  76.

Polizeivorschriften  der  in  den  §.  72,  73  und  74  bezeichneten  Art  sind
unter  der  Bezeichnung  „Polizeiverordnung““  und  unter  Bezugnahme  auf  die  Bestimmungen
  des  §.  72  beziehungsweise  der  §§.  73  oder  74),  sowie  in  den  Fällen

es  §.  73  auf  die  in  demselben  angezogenen  gesetzlichen  Bestimmungen  durch  die
Amtsblätter  derjenigen  Bezirke  bekannt  zu  machen,  in  welchen  deseseen.  Geltung
erlangen  sollen.

S.  77.

Ist  in  einer  gemäß  §.  76  verkündeten  Polizeiverordnung  der  Zeitpunkt
bestimmt,  mit  welchem  dieselbe  in  Kraft  treten  soll,  so  ist  der  Anfang  ihrer
Wirksamkeit  nach  dieser  Bestimmung  zu  beurtheilen,  enthält  aber  die  verkündete
Polizeiverordnung  eine  solche  Zeütbestunmung,  nicht,  so  beginnt  die  Wirksamkeit
dersesben  mit  dem  achten  Tage  nach  dem  Ablaufe  desjenigen  Tages,  an  welchem
das  betreffende  Stüch
ausgegeben  worden  ist.

des  Amteblattes,  welches  die  Polizeiverordnung  verkündet,

*·*“

Der  Landrath  ist  befugt,  unter  Zustimmung  des  Kreisausschusses  nach
Maßgabe  der  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung  vom  11.  März
1850  beziehungsweise  der  Verordnung  vom  20.  September  1867  und  des  Lauenburgischen
  Gesetzes  vom  7.  Januar  1870  für  mehrere  Ortspolizeibezirke  oder  für
den  ganzen  Umfang  des  Kreises  gültige  Polizeivorschriften  zu  erlassen  und  gegen
die  Achbeefolgung  derselben  Geldstrafen  bis  zum  Betrage  von  Dreißig  Mark  anzudrohen.
  rn

Ortspolizeiliche  Vorschriften  (§9.  5  ff.  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850
beziehungsweise  der  Verordnung  vom  20.  September  1867  und  des  Lauenburgischen
  Gesetzes  vom  7.  Januar  1870),  soweit  sie  nicht  zum  Gebiete  der
        <pb n="377" />
        —  311  —

Sicherheitspolizei  gehören,  bedürfen  in  Städten  der  Zustimmung  des  Gemeindevorstandes.
  Versagt  der  Gemeindevorstand  die  Zustimmung,  so  kann  dieselbe  auf
Antrag  der  Behörde  durch  Beschluß  des  Bezirksrathes  ergänzt  werden.

In  Füällen,  welche  keinen  Aufschub  zulassen,  ist  die  Ortspolizeibehörde
befugt,  die  Polizeivorschrift  vor  Einholung  der  Zustimmung  des  Gemeindevorstandes
  zu  erlassen.  Wird  diese  Zustimmung  nicht  innerhalb  vier  Wochen  nach
dem  Tage  der  Publikation  der  Polizeivorschrift  ertheilt,  so  hat  die  Behörde  die
Vorschrift  außer  Kraft  zu  setzen.

G.  80.

In  Stadtkreisen  ist  die  Ortspolizeibehörde  befugt,  gegen  die  Nichtbefolgung
der  von  ihr  erlassenen  polizeilichen  Vorschriften  Geldsiunfen  bis  zum  Betrage  von
Dreißig  Mark  anzudrohen.  Im  Uebrigen  steht  die  Ertheilung  der  Genehmigung
#m  Erlasse  ortspolizeilicher  Vorschriften  mit  einer  Strafandrohung  bis  zum

etrage  von  Dreißig  Mark  gemäß  §.  5  der  im  §.  73  angezogenen  Gesetze  dem
Regierungspräsidenten  zu.

Ingleichen  hat  der  Regierungspräsident  über  die  Art  der  Verkündigung
orts=  und  kreispolizeilicher  Vorschriften,  sowie  über  die  Form,  von  deren  Beobachtung
  die  Gültigkeit  derselben  abhängt,  zu  bestimmen.

S.  81.

Die  Befugniß,  orts=  oder  kreispolizeiliche  Vorschriften  außer  Kraft  zu
setzen,  steht  dem  Regierungspräsidenten  zu.  Mit  Ausnahme  von  Fällen,  welche
keinen  Aufschub  zulasen  ßb  darf  diese  Befugniß  nur  unter  Zustimmung  des  Bezirksrathes
  ausgeübt  werden.

Bei  der  Befugniß  des  Ministers  des  Innern,  jede  (orts-,  kreis-,  bezirksoder
  provinzial.)  polizeiliche  Vorschrift,  soweit  Gesetze  nicht  entgegenstehen  außer
Kraft  z3  setzen  (§I.  16  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850,  §.  14  der  Verordnung
vom  20.  September  1867  beziehungsweise  des  Lauenburgischen  Gesetzes  vom
7.  Januar  1870),  behält  es  mit  der  Maßgabe  sein  Bewenden,  daß  diese  Befugniß
hinsichtlich  der  Strom-,  Schifffahrts=  und  Hafenpolizeivorschriften  (§.  74)  auf  den
Minister  für  Handel  und  Gewerbe  übergeht.

Siebenter  Titel.
Uebergangs=  und  Schlußbestimmungen.

2.
Die  Stellvertretung  des  Regierungspräsidenten  bei  der  Regierung  kann  den
gegenwärtig  mit  derselben  betrauten  Oberregierungsräthen  für  die  Dauer  ihres
mtes  belassen  werden.
.  83.

Beamte,  welche  bei  der  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  eintretenden
Umbildung  der  Verwaltungsbehörden  nicht  verwendet  werden,  bleiben  während
eines  Zeitraumes  von  fünf  Jahren  zur  Verfügung  der  zuständigen  Minister  und
werden  auf  einem  besonderen  Etat  geführt.

(Nr.  8731.)
        <pb n="378" />
        —  312  —

Diejenigen,  welche  während  des  fünfjährigen  Zeitraumes  eine  etatsmäßige
Anstellung  nicht  erhalten,  treten  nach  Ablauf  defsellen  in  den  Ruhestand.

S.  84.4

Die  zur  Verstgung  der  Minister  verbleibenden  Beamten  haben  sich  nach
der  Anordnung  derselben  der  zeitweiligen  Wahrnehmung  solcher  Aemter  zu  unterziehen,
  zu  deren  dauernden  Uebernahme  sie  verpflichtet  sein  würden.

Erfolgt  die  Beschäftigung  außerhalb  des  Orts  ihrer  letzten  Anstellung,  so
erhalten  dieselben  die  gesetzmäßigen  Reisekosten  und  Tagegelder.

g.  85.

Die  zur  Verfügung  der  Minister  verbleibenden  Beamten  erhalten  während
des  im  8.  83  bezeichneten  fünfjährigen  Zeitraumes,  auch  wenn  sie  während  desselben
dienstunfähig  werden,  unverkürzt  ihr  bisheriges  Diensteinkommen  und  den  Wohmungsgelohuchuß
  in  dem  bisherigen  Betrage.

Is  Verkürzung  im  Einkommen  ist  es  nicht  anzusehen,  wenn  die  Gelegenheit
  zur  Verwaltung  von  Nebenämtern  entzogen  wird  oder  die  Beziehung  der
für  die  Dienstunkosten  besonders  ausgesetzten  Einnahmen  mit  diesen  Unkosten
selbst  wegfällt.

An  Stelle  einer  etatsmäßig  gewährten  freien  Dienstwohnun)  tritt  eine
Miethsentschädigung  nach  der  Servisklasse  des  Orts  der  letzten  Anstellung.

KG.  86.

Die  nach  Ablauf  des  fünfjährigen  Zeitraumes  gemäß  §F.  83  Absatz  2  in  den
Ruhestand  tretenden  Beamten  erhalten  eine  Pension  nach  den  Vorschriften  des
Gesetzes  vom  27.  März  1872  (Gesetz-Samml.  S.  268)  beziehungsweise  des  F.  6
des  Gesetzes  vom  12.  Mai  1873  (Gesetz  Samml.  S.  209),  jedoch  mit  der  Maßgabe,
  daß  die  Pension  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  der  Dienstzeit  auf  ½%  des
Dienstemmkonmmens  zu  bemessen  ist.

C.  S7.

Den  Verwaltungsbeamten,  welche  zu  den  im  §.  2  des  Gesetzes  vom
27.  März  1872  (Gesetz-Samml.  S.  268)  bezeichneten  Beamten  gehören,  kann
ein  Wartegeld  bis  auf  Höhe  des  in  dem  genannten  Gesetze  bestimmten  Pensionsbetrages
  gewährt  werden.
**v“

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1881  in  Kraft,  vorbehaltlich
  der  Bestimmungen  des  F.  89.

Auf  die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  bereits  anhnzig  emachten
Sachen  finden  in  Beziehung  auf  die  Zuständigkeit  der  Behörden,  das  Verfahren
und  die  Zulässigkeit  der  Rechtsmittel  die  Bestimmungen  der  früheren  Gesetze,
jedoch  mit  den  im  zweiten  Titel  des  gegenwärtigen  Gesczes  bezeichneten  Abänderungen
  Anwendung.
        <pb n="379" />
        —  313  —

g.  80.

In  den  Provinzen  Posen,  Schleswig-Holstein,  Hannover,  Hessen-Nassau,
Westfalen  und  der  Rzeinprevin.  tritt  ganss  Hosse  Gesetz  *  in  Kraft,  je
nachdem  für  dieselben  auf  Grund  besonderer  Gesetze  neue  Kreis=  und  Provinzialordnungen
  erlassen  sein  werden.  Der  betreffende  Jeitpunkt  wird  für  jede  Provinz
durch  Königliche  Verordnung  bekannt  gemacht.

Die  Bestimmenmm  des  V.  15  und  des  F.  22  Absatz  1  treten  jedoch  auch
in  diesen  Provinzen  mit  dem  im  F.  88  Absaß  1  bezeihneten  Zeitpunkt  in  Kraft.

Inwieweit  die  Bestimmungen  der  §#.  63  und  64  auf  die  selbstständigen
Städte  in  der  Provinz  Hannover  Anwendung  finden,  bleibt  der  Kreisordnung
für  diese  Provinz  vorbehalten.

C.  90.

In  jeder  Provinz  ist  noch  vor  dem  Zeitpunkte  des  Inkrafttretens  dieses
Gesetzes  zur  Bildung  des  Provinhialkaths  und  der  Bezirksräthe  in  Gemäßheit  der
Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zu  schreiten.

Die  Wahlen  zum  Provinzialrathe  sind  vor  den  Wahlen  zu  den  Bezirksräthen
  zu  vollziehen.

G.  91.

Mit  dem  Tage  des  Inkrafttretens  des  gegenwärtigen  Gesetzes  werden  der
fünfte  Abschnitt  des  zweiten  Titels,  sowie  die  IS#.  2  Absatz  2  und  126  der  Provinialordnung
  vom  29.  Juni  1875  (Gesetz  Samml.  S.  335)  und  die  Titel  I  bis  IV,
bu  die  .168,  169,  170  Nr.  2,  4  und  5  und  der  8.  174  des  Gesetzes  vom
26.  Juli  1876,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  und  der
Verwaltungsgerichtsbehörden  2c.,  (Gesetz-Samml.  S.  297)  aufgehoben.
Ingleichen  treten  mit  dem  gedachten  Zeitpunkte  alle  mit  den  Vorschriften
des  gegenwärtigen  Gesetzes  in  Widerspruch  stehenden  Bestimmungen  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  26.  Juli  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Bitter.
v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.

 

(Nr.  8731.)
        <pb n="380" />
        —  314  —

Inhalt.

Erster  Titel.  Grundlagen  der  Organisation  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  88.  1  bis  7.
Zweiter  Titel.  Verwaltungsbehörden.
I.  Abschnitt.  Provinzialbehörden  ..  ...  .....  ...  88.  8  bis  16.
II.  -  Bezirksbehördenin  S#.  16  bis  28.
III.  -  Kreisbehörden  ...........  S.  29  bis  33.
IV.  -  Behörden  für  den  Stabtkreis  Berlin  ............  G.  34  bis  40.
Dritter  Titel.  Verfahren.
I.  Abschnitt.  Allgemeine  Vorschriffern  .........  ss41b1844.
II.  -  Beschlußverfahhen  ss.  45  bis  61.
III.  -  Verwaltungsstreitverfahren  ...............  ......  §.  62.
Vierter  Titel.  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen  S#.  63  bis  67.
Fünfter  Titel.  Jwangsbefugnise  G#.  68  bis  71.
Sechster  Titel.  Polizeiverordnungsrecht  ..........  ssithssL

Siebenter  Titel.  Uebergangs-  und  Schlußbestimmungen  S  82  bis  91.
        <pb n="381" />
        —  315  —

(Nr.  8732.)  Gesetz  zur  Abänderung  und  Ergänzung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verfassung
der  Verwaltungsgerichte  und  das  Verwaltungsstreitverfahren,  vom  3.  Juli
1875  (Gesetz  Samml.  S.  375)  und  Einführung  desselben  in  dem  gesammten
Umfang  der  Monarchie.  Vom  2.  August  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.
wetorhnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
olgt:

Artikel  I.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Verfassung  der  Verwaltungsgerichte  und  das
Verwaltungsstreitverfahren,  vom  3.  Juli  1875  (Gesetz=  Samml.  S.  375)  wird
nachstehenden  Abänderungen  unterworfen:

die  §#.  1,  2,  4,  5,  7,  8  der  letzte  Absatz  des  F.  9,  die  S#.  12,  26,  31
sub  b,  33,  34,  35,  36,  37,  39,  48,  54,  der  letzte  Sat  des  F.  55,
die  9#.  60,  65,  69,  70,  72,  76,  77,  78,  79,  80,  81,  82,  83,
84,  85,  86,  87,  88  erhalten  die  nachfolgende  Fassungz;

die  §#.  9,  42,  44,  48,  59  erhalten  die  nachfolgenden  Zusätze;

der  Titel  VIII  erhält  die  Ueberschrift:
von  dem  Verfahren  in  der  Revisionsinstanz  und  von  der  Wiederaufnahme
  des  Verfahrens;

hinter  die  §§.  16,  30,  34,  53,  70,  81,  83,  87  werden  die  nachstehenden
neuen  S#.  16  a,  30  34  ,  53  a,  70  a,  S81  a,  83  87  u  eingestellt;

der  F.  89  wird  aufgehoben;  an  die  Stelle  des  F§.  90  tritt  der  nachfolgende
  F.  89.

S.  1.

Der  Entscheidung  der  Verwaltungsgerichte  unterliegen  die  in  den  Gesesen
bezeichneten  Streitsachen  über  Ansprüche  und  Verbindlichkeiten  aus  dem  öffentlichen
Rechte  (streitige  Verwaltungssachen).
Die  Verwaltungsgerichte  entscheiden  unbeschadet  aller  privatrechtlichen  Verhältnisse.

g.  2.

Für  glden  Kreis  bchcht  am  Amtssitze  des  Landraths  ein  Kreisverwaltungsgericht
  (I.  8))  für  jeden  egierungsbezir  besteht  am  Amtssitze  des  Regierungspräsidenten
  ein  Bezirksverwaltungsgericht;  für  den  gesammten  Umfang  der  Monarchie
  besteht  zu  Berlin  ein  Oberverwaltungsgericht.  Für  den  Stadtkreis  Berlin
besteht  ein  beenderes  Bezirksverwaltungsgericht  zu  Berlin.

C.  4.

Die  Bezirksverwaltungsgerichte  entscheiden  auf  die  Berufungen  gegen  die
Endurtheile  der  Kreisverwaltungsgerichte,  soweit  nicht  gemäß  besonderer  gesetzlicher
Vorschrift  diese  Urtheile  im  Verwaltungsstreitverfahren  endgültig,  oder  die  gegen
dieselben  stattfindenden  Rechtsmittel  in  abweichender  Weise  geregelt  sind.

Ges.  Samml.  1880.  (Nr.  8732.)  55
        <pb n="382" />
        —  316  —

Die  Bezirksverwaltungsgerichte  entscheiden  endgültig  auf  die  Beschwerden,
welche  die  Leitung  des  Verfahrens  in  den  bei  den  Kreisverwaltungsgerichten  anhängigen
  streitigen  Verwaltungssachen  zum  Gegenstande  haben.

G.  5.

Das  Oberverwaltungsgericht  entscheidet  auf  die  Berufung  gegen  die  von
den  Bezirksverwaltungsgerichten  in  erster  Instanz,  sowie  auf  das  Rechtsmittel
der  Revision  gegen  die  von  den  Bezirksverwaltungsgerichten  in  zweiter  Instanz
erlassenen  Endurtheile,  soweit  nicht  gemäß  besonderer  gesetzlicher  Vorschrift  diese
Urtheile  im  Verwaltungsstreitverfahren  endgültig,  oder  die  gegen  dieselben  stattfindenden
  Rechtsmittel  in  abweichender  Weise  geregelt  sind.

Das  Oberverwaltungsgericht  entscheidet  desgleichen  auf  die  Beschwerden,
welche  die  Leitung  des  Verfahrens  in  den  bei  den  Bezirksverwaltungsgerichten
anhängigen  streitigen  Verwaltungssachen  zum  Gegenstande  haben.

.—

.7.

Die  Verwaltungsgerichte  haben  sich  gegenseitig  Rechtshülfe  zu  leisten.  Sie
haben  den  Aufträgen  der  ihnen  im  Instanzenzuge  vorgesetzten  Verwaltungsgerichte
Folge  zu  leisten.

Die  im  Instanzenzuge  vorgesetzten  Verwaltungsgerichte  üben  die  dienstliche
Aufsicht  über  die  Geschäftsführung  der  nachgeordneten  Verwaltungsgerichte;  sie
sind  insbesondere  auch  zur  Vornahme  allgemeiner  Geschäftsrevisionen  befugt.

d.  8.

Kreisverwaltungsgericht  ist  der  Kreis-(Stadt-)  Ausschuß.

Die  Bestimmungen  der  9#.  33  und  49  des  Gesetzes  über  die  Organisation
der  allgemeinen  Landesverwaltung  sind  auch  für  das  Verwaltungsstreitverfahren
maßgebend.  Im  Uebrigen  wird  der  Geschäftsgang  bei  den  Kreisverwaltungsgerichinn,
  unbeschadet  der  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes,  durch  ein  von

eim  Minister  des  Innern  zu  erlassendes  Regulativ  geordnet.

S.  9.
(Letzter  Absatz.)

Die  drei  anderen  Mitglieder  des  Bezirksverwaltungsgerichts  werden  auf
drei  Jahre  aus  den  Einwohnern  seines  Sprengels  durch  den  Provinzialausschuß
gewählt.  In  gleicher  Weise  wählt  letzterer  drei  bis  sechs  Stellvertreter,  über  deren
Einberufung  das  Geschäftsregulativ  bestimmt.  Die  Dauer  der  Wahlperiode  kann
durch  das  Provinzialstatut  anders  bestimmt  werden.  Wählbar  ist  mit  Ausnahme
der  Oberpräsidenten,  der  Regierungspräsidenten,  der  Vorsteher  Königlicher  Polizeibehörden
  und  der  Landräthe  jeder  zum  Provinziallandtage  wählbare  Angehörige
des  Deutschen  Reichs.  o

(Zusatz.)
Die  zu  wählenden  Mitglieder,  sowie  die  Stellvertreter,  bleiben  auch  nach
Ablauf  der  Wahlperiode  bis  zur  Einführung  der  neu  Gewählten  in  Thätigkeit.
        <pb n="383" />
        —  317  —

Für  das  Bezirksverwaltungsgericht  zu  Berlin  erfolgt  die  Wahl  durch  den
Magistrat  und  die  Stadtverordnetenversammlung  unter  dem  Vorsitze  des  Bürgermesers


K.  12.

Die  gewählten  Mitglieder  und  stellvertretenden  Mitglieder  werden  durch
den  Vorsitzenden  vereidigt.  Alle  Mitglieder  und  stellvertretenden  Mitglieder  unterliegen
  in  dieser  ihrer  Eigenschaft  den  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die
Dienstvergehen  der  Richter  u.  s.  w.,  vom  7.  Mai  1851  (Gesetz=  Samml.  S.  218)
beziehungsweise  des  Gesetzes  vom  26.  März  1856  (Gesetz-Samml.  S.  201).

Disziplinargericht  ist  das  Plenum  des  Oberverwaltungsgerichts;  der  Vertreter
  der  Staatsanwaltschaft  wird  von  dem  Präsidenten  des  Oberverwaltungsgerichts
  ernannt.

F.  16  a

Die  Disziplin  über  die  bei  den  Bezirksverwaltungsgerichten  angestellten
Subaltern-  und  Unterbeamten  übt  der  Direktor  mit  denjenigen  Befugnissen,
welche  nach  dem  Gesetze,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  nicht  richterlichen
Beamten  2c.,  vom  21.  Juli  1852  den  Vorstehern  der  Provinzialbehörden  in
Ansehung  der  bei  letzteren  angestellten  unteren  Beamten  zustehen.

Ueber  Beschwerden  gegen  die  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  beschließt
der  Präsident  des  Oberverwaltungsgerichts.

Die  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens  auf  Entfernung  aus  dem  Amte,
die  Ernennung  des  Untersuchungskommissars  und  des  Vertreters  der  Staatsanwaltschaft
  erfolgt  durch  den  Direktor  des  Begzirksverwaltungsgerichts;  entscheidende
  Behörde  ist  in  erster  Instanz  das  Bezirksverwaltungsgericht,  in  der
Berufungsinstanz  das  Oberverwaltungsgericht;  der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft
  für  die  Berufungsinstanz  wird  von  dem  Präsidenten  des  Oberverwaltungsgerichts
  ernannt.  S  20

Das  Oberverwaltungsgericht  kann  auf  Beschluß  des  Staatsministeriums  in
Senate  eingetheilt  werden.

Das  Präsidium  bezeichnet  bei  Beginn  jedes  Geschäftsjahres  und  mindestens
auf  die  Dauer  desselben  für  jeden  Senat  die  ständigen  Mitglieder  und  für  den
Fall  ihrer  Verhinderung  die  erforderlichen  Vertreter.

In  gleicher  Weise  erfolgt  nach  Maßgabe  des  hierfür  erlassenen  Regulativs
(§.  30)  die  Vertheilung  der  Geschäfte  unter  die  Senate.

Das  Präsidium  besteht  aus  dem  Präsidenten,  den  Senatspräsidenten  und
dem  dem  Dienstalter  nach,  bei  gleichem  Dienstalter  dem  der  Geburt  nach  ältesten
Mitgliede.  Das  Präsidium  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit;  im  Falle  der
Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Präsidenten  den  Ausschlag.

S.  30  a.

Die  Disziplin  über  die  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  angestellten
Subaltern=  und  Unterbeamten  übt  der  Präsident  mit  denjenigen  Befugnissen,
welche  nach  dem  Grieeh  betreffend  die  Dienstvergehen  der  nicht  richterlichen
Beamten  r2c.,  vom  21.  Juli  1852  den  Ministern  in  Ansehung  der  ihnen  unter-(Nr.

  8732.  55“
        <pb n="384" />
        —  318  —

geordneten  Beamten  zustehen.  Die  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens  auf

ntfernung  aus  dem  Amte,  die  Ernennung  des  Untersuchungskommissars  und
des  Vertreters  der  Staatsanwaltschaft  erfolgt  durch  den  Präsidenten;  entscheidende
Behörde  erster  und  letzter  Instanz  ist  das  Oberverwaltungsgericht.

.  31  sub  b.

b)  in  allen  sonstigen  Fällen  dasjenige  Verwaltungsgericht,  in  dessen  Bezirk
die  in  Anspruch  zu  nehmende  Person,  Korporation  oder  öffentliche
Behörde  wohnt  oder  ihren  Sitz  hat  und  wenn  die  Behörde  ihren  Sitz
außerhalb  ihres  amtlichen  Bezirks  oder  außerhalb  des  räumlichen  Bezirks
der  durch  sie  vertretenen  Korporation  hat,  dasjenige  Verwaltungsgericht,
dem  der  Bezirk  angehört.

S.  33.

Die  Bestimmungen  der  bürgerlichen  Prozeßgesetze  über  Ausschließung  und
Ablehnung  der  Gerichtspersonen  sind  auch  für  das  Verwaltungsstreiwversahnen
maßgebend.

S.  34.

Ueber  das  Ablehnungsgesuch  beschließt  das  Gericht,  welchem  der  Abgelehnte
angehört.

Ver  Beschluß,  durch  welchen  das  Gesuch  für  begründet  erklärt  wird,  ist
endgültig.  Wird  das  Gesuch  für  unbegründet  erklärt,  so  steht  der  mit  demselben
zurückgewiesenen  Partei  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  das  im  Instanzenzuge
  zunächst  höhere  Gericht  zu.  Das  letztere  entscheidet  endgültig.

Oas  im  Instanzenzuge  zunächst  vorgesetzte  Gericht  entscheidet  desgleichen
endgülii  und  bestimmt  das  zuständige  Gericht,  wenn  das  Gericht,  dem  das
ausgeschlossene  oder  abgelehnte  Mitglied  angehört,  bei  dessen  Ausscheiden  beschlußunfähig
  wird.

.  34  a.

Ist  in  einer  streitigen  Verwaltungssache,  in  welcher  in  erster  Instanz  der
Kreis-(Stadt-)  Ausschuß  zu  erkennen  hat,  die  Kreiskorporation  als  solche  Partei,
so  wird  von  dem  vorgesetzten  Bezirksverwaltungsgerichte,  und  wenn  ein  Stadtkreis
  Partei  ist,  von  dem  Oberverwaltungsgerichte  ein  anderer  Kreis=  oder  Stadtausschuß
  mit  der  Entscheidung  der  Sache  beauftragt.

g.  35.

Die  Klage  ist  dem  zuständigen  Gerichte  schriftlich  einzureichen.  In  derselben
  ist  ein  bestimmter  Antrag  zu  stellen  und  sind  die  Person  des  Beklagten,
der  Gegenstand  des  Anspruchs,  sowice  die  den  Antrag  begründenden  Thatsachen
genau  zu  bezeichnen.

S.  36.

Die  Klage  ist  dem  Beklagten  mit  der  Vorladung  zur  mündlichen  Verhandlung
  zuzufertigen.  Die  Zufertigung  kann  vor  Anberaumung  der  mündlichen
Verhandlung  mit  der  Aufforderung  an  den  Beklagten  erfolgen,  seine  Gegen-
        <pb n="385" />
        —  319  —

erklärung  innerhalb  einer  bestimmten,  von  einer  bis  zu  vier  Wochen  zu  bemessenden
  gus  einzureichen.

Die  Gegenerklärung  des  Beklagten  wird  dem  Kläger  zugefertigt.

Zur  Gegenerklärung  kann  in  nicht  schleunigen  Sachen  dem  Betlagten  eine
angemessene,  der  Regel  nach  nicht  über  zwei  Wochen  zu  erstreckende  Nachfrist
gewährt  werden.

g.  37.

Stellt  sich  der  erhobene  Anspruch  sofort  als  rechtlich  unzulässig  oder  unbegründet
  heraus,  so  kann  die  Klage  ohne  Weiteres  durch  einen  mit  Gründen
versehenen  Bescheid  zurückgewiesen  werden.

Scheint  der  erhobene  Anspruch  rechtlich  begründet  oder  stellen  sich  die  in
der  Gegenerklärung  erhobenen  Einwendungen  sofort  als  rechtlich  unbegründet
heraus,  so  kann  dem  Beklagten,  sofern  derselbe  die  vorgängige  Anberaumun
der  mündlichen  Verhandlung  nicht  ausdrücklich  verlangt  hat,  ohne  Weiteres  durch
einen  mit  Gründen  versehenen  Bescheid  die  Klaglosstellung  des  Klägers  aufgegeben
werden.

Namens  des  Bezirksverwaltungsgerichts  steht  im  Falle  des  Einverständnisses
auch  den  beiden  ernannten  Mitgliedern,  Namens  des  Kreisausschusses  auch  dem
Vorsitzenden  desselben  der  Erlaß  eines  solchen  Bescheides  zu-  In  dem  Bescheide
ist  den  Parteien  zu  eröffnen,  daß  sie  befugt  seien,  innerhalb  zwei  Wochen  vom
Tage  der  Zustellung  ab  gegen  den  Bescheid  Einspruch  zu  erheben  und  die  Anberaumung
  der  mündlichen  Verhandlung  zu  beantragen.  Wird  kein  Einspruch
erhoben,  so  gilt  der  Bescheid  vom  Tage  der  Zustellung  ab  als  Endurtheil.

S.  39.

Zur  mündlichen  Verhandlung  werden  die  Parteien  unter  der  Verwarnung
vorgeladen,  daß  beim  Ausbleiben  nach  Lage  der  Verhandlungen  werde  entschieden
werden.

Das  Gericht  kann  zur  Aufklärung  des  Sachverhältnisses  das  persönliche
Erscheinen  einer  Partei  anordnen.

Den  Parteien  steht  es  frei,  ihre  thatsächlichen  Erklärungen,  auch  ohne  dazu
besonders  aufgefordert  zu  sein,  vor  dem  Termine  schriftlich  einzureichen  und  zu
ergänzen.  Das  Duplikat  solcher  Erklärungen  ist  der  Gegenpartei  zuzufertigen.
Kann  dies  nicht  mehr  vor  dem  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung  bewirkt
werden)  so  ist  der  wesentliche  Inhalt  der  Erklärungen  in  dieser  Verhandlung
mitzutheilen.

S.  42.
(Jusat.)

Parteien,  Zeugen,  Sachverständige,  welche  den  zur  Aufrechthaltung  der
Ordnung  erlassenen  Befehlen  des  Vorsitzenden  nicht  gehorchen,  können  auw  Beschluß
  des  Gerichts  aus  dem  Sitzungszimmer  entfernt  werden.  Gegen  die  bei
der  Vechandlung  betheiiigten  Personen  wird  sodann  in  gleicher  Weise  verfahren,
wie  wenn  sie  sich  freiwillig  entfernt  hätten.

(r.  8732.)
        <pb n="386" />
        —  320  —

S.  44.
(Busatz.)

Der  Vorsitzende  des  Kreis-(Stadt-)  Ausschusses  beziehungsweise  der  Regierungspräsident
  und  der  Ressortminister  hat  behufs  der  erforderlichen  Wahrnehmung
  des  öffentlichen  Nnteresses  einen  Kommissar  zu  bestellen,  wenn  das  Gesetz
die  öffentliche  Behörde,  welche  die  Rolle  des  Klägers  oder  des  Beklagten  wahrzunehmen
  hat,  nicht  bezeichnet.

S.  48.

Hinsichtlich  der  Verpflichtung!  sich  als  Zeuge  oder  Sachverständiger  vernehmen

  zu  lassen,  sowie  hinsichtlich  der  im  Falle  des  Ungehorsams  zu  verhänenden
  Strafen  kommen  die  Bestimmungen  der  bürgerlichen  Prozeßgesetze  mit  der
abgabe  zur  Anwendung,  daß  im  Falle  des  Ungehorsams  die  zu  erkennende

Geldbuße  den  Betrag  von  Einhundertfunfzig  Mark  nicht  übersteigen  darf.

S.  48.
(Jusatz.)

Gegen  die  eine  Strafe  oder  die  Nichtverpflichtung  des  Jeugen  oder  Sachverständigen
  aussprechende  Entscheidung  steht  den  Betheiligten  innerhalb  zwei
Wochen  die  Beschwerde  an  das  im  Instenzenzuge  zunächst  vorgesetzte  Verwaltungsgericht,
  gegen  die  in  zweiter  Instanz  erngene  Entscheidung  des  Bezirksverwaltungsgerichts
  die  weitere  Beschwerde  an  das  Oberverwaltungsgericht  zu.

F.  53a.

Die  Vertretung  der  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  von  dem  Vorsitzenden
  des  Kreisausschusses  oder  dem  Regierungspräsidenten  eingelegten  Berufung
  erfolgt  vor  dem  Bezirksverwaltungsgerichte  durch  den  von  dem  Regierungspräsidenten,
  vor  dem  Oberverwaltungsgerichte  durch  den  von  dem  Ressortminister
zu  bestellenden  Kommissar.  '

§.54.

Die  Frist  zur  Einlegung  der  Berufung  beträgt,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
  der  99.  58  und  84  dieses  Gesetzes,  zwei  Wochen.

Die  Berufungsfris  beginnt  für  die  Parteien  mit  der  Zustellung  des  Endurtheils;
  sie  beginnt  für  den  Regierungspräsidenten,  wenn  ein  besonderer  Kommissar
  zur  Wahrnehmung  des  ösntlichen  Interesses  bestellt  war  (F.  44  Abs.  2),
mit  der  Zustellung  des  Endurtheils  an  letzteren.  In  allen  anderen  Fällen  ist  die
Berufung  des  Regierungspräsidenten  ausgeschlossen,  sobald  die  den  Parteien  freistehenden
  Fristen  abgelaufen  sind.

C.  55.
(Letzter  Sat.)

In  demselben  ist  dem  Berufungskläger  zu  eröffnen,  daß  ihm  innerhalb
zwei  Wochen,  vom  Tage  der  Zustellung  ab,  die  Beschwerde  an  das  Berufungsgericht
  zustehe,  widrigenfalls  es  bei  dem  Bescheide  verbleibe.
        <pb n="387" />
        —  321  —

G.  59.
(Zusatz.)

Die  Abänderung  der  durch  Berufung  angefochtenen  Entscheidung  findet
nur  nach  vorgängiger  Anberaumung  der  mündlichen  Verhandlung  statt.

g.  60.

Die  Ladung  der  Parteien  jur  mündlichen  Verhandlung  erfolgt  unter  der
Verwarnung,  dc  beim  Ausbleiben  nach  Lage  der  Verhandlungen  werde  entschieden
  werden.  In  gleicher  Weise  erfolgt  in  den  Fällen  der  Berufung  aus
Gründen  des  öffentlichen  Interesses  die  Ladung  des  zur  Vertretung  desselben  bestellten
  Kommissars.

Das  Gericht  kann  zur  Aufklärung  des  Sachverhältnisses  das  persäönliche
Erscheinen  einer  Partei  anordnen.

G.  65.

Die  Bestimmungen  des  F.  38,  des  §.  41  —  mit  Ausschluß  der  Bestimmungen
  über  die  Abänderung  der  Klage  —  sowie  der  §#.  42  bis  45,  50  und  51,
53a  bis  57,  59  (37),  60  sind  auch  für  die  Frist  zur  Einlegung  und  Rechtfertigung
  der  Revision,  sowie  für  das  Verfahren  in  der  Revisionsinstanz  maßgebend.

Die  Anmeldung  und  Rechtfertigung  der  Revision  hat  bei  demjenigen  Verwaltungsgerichte
  zu  erfolgen,  welches  in  erster  Instanz  entschieden  hat.

S.  69.

Ist  die  Sache  nicht  spruchreif,  so  weist  das  Oberverwaltungsgericht  dieselbe
zur  anderweitigen  Entscheidung  an  die  dazu  nach  der  Sachlage  geeignee  Instanz
zurück  und  verordnet  die  Wiederholung  oder  Ergänzung  des  Verfahrens,  soweit
es  nach  seinem  Ermessen  mit  einem  wesentlichen  Mangel  behaftet  ist.

S.  70.

Gegen  die  im  Verwaltungsstreitverfahren  ergangenen,  rechtskräftig  gewordenen
  Endurtheile  findet  die  Klage  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  unter
denselben  Voraussetzungen,  in  demselben  Umfange  und  innerhalb  derselben  Fristen
statt,  wie  nach  den  bürgerlichen  Prozeßgesetzen  die  Nichtigkeitsklage  beziehungsweise
  die  Restitutionsklage.  Zuständig  ist  ausschließlich  das  Oberverwaltungsgericht.
  Erachtet  das  Oberverwaltungsgericht  die  Klage  für  begründet,  so  hebt
es  die  angefochtene  Entscheidung  auf,  verweist  die  Sache  zur  anderweitigen  Entscheidung
  an  die  dazu  nach  der  Scchlage  ceignete  Instanz  und  verordnet  die
Wiederholung  oder  Ergänzung  des  asthuns)  soweit  dasselbe  von  dem
Anfechtungsgrunde  betroffen  wird.

S.  70  a.

Das  Verwaltungsgericht,  an  welches  die  Sache  in  den  Fällen  der  Sg.  69,  70
gewiesen  wird,  hat  bei  dem  weiteren  Verfahren  und  bei  der  von  ihm  anderweitig
zu  treffenden  Entscheidung  die  in  dem  Aufhebungsbeschlusse  des  Oberverwaltungs-Mr.

  8732.)
        <pb n="388" />
        —  322  —

gerichts  aufgestellten  Grundsätze,  sowie  in  den  Fällen  des  §.  70  die  dem  Aufhebungsbeschlusse
  zu  Grunde  gelegten  thatsächlichen  Feststellungen  als  maßgebend
zu  betrachten.

9.  72.

Dem  unterliegenden  Theile  sind  die  Kosten  und  die  baaren  Auslagen  des
Verfahrens,  sowie  die  erforderlichen  baaren  Auslagen  des  obsiegenden  Theilles  zur
Last  zu  legen,  —  die  letzteren  mit  Einschluß  der  Gebühren,  welche  der  obsiegende
Theil  einem  ihn  vertretenden  Rechtsanwalte  für  Wahrnehmung  der  mündlichen
Verhandlung  vor  dem  Bezirksverwaltungsgerichte  oder  dem  Oberverwaltungszerichte
  zu  zahlen  hat.  An  baaren  Auslagen  für  die  persönliche  Wahrnehmung

er  mündlichen  Verhandlung  vor  dem  Bezirksverwaltungsgerichte  und  dem  Oberverwaltungsgerichte
  kann  die  obsiegende  Partei  nicht  mehr  in  Anspruch  nehmen,
als  die  geglichen  Gebühren  eines  sie  vertretenden  Rechtsanwaltes  betragen  haben
würden,  es  sei  denn,

ordnet  war.

Im  Endurtheile  ist  der  Werth  des  Streitobjektes  festzusetzen.

Die  Gebühren  der  Rechtsanwalte  bestimmen  sich  nach  den  für  dieselben  bei
den  ordentlichen  Gerichten  geltenden  Vorschriften.

F.  76.

Die  Erhebung  eines  Pauschquantums  findet  nicht  statt:

1)  wenn  der  unterliegende  Theil  eine  öffentliche  Behörde  ist,  insoweit  die
angefochtene  Verfügung  oder  Entscheidung  derselben  nicht  lediglich  die
Wahrung  der  Haushaltsinteressen  eines  von  der  Behörde  vertretenen
Kommunalverbandes  zum  Gegenstande  hatte,  die  baaren  Auslagen  des
Verfahrens  und  des  obsiegenden  Theiles  fallen  demjenigen  zur  Last,
der  nach  gesetzlicher  Bestimmung  die  Amtsunkosten  der  Behörde  zu
tragen  hat;

2)  bei  dem  Kreisausschusse,  wenn  die  Entscheidung  ohne  vorgängige  mündliche
  Verhandlung  erfolgt  ist;

3)  bei  dem  Kreisausschusse  in  den  Fällen  der  §#.  60  bis  62  des  Gesetzes
vom  8.  März  1871),  betreffend  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes
über  den  Unterstützungswohnsitz,  (Gesetz-Samml.  S.  130))

4)  bei  dem  Bezirksverwaltungsgerichte  und  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte,
  soweit  die  Berufung  oder  die  Revision  von  dem  Vorsitzenden
des  Kreisausschusses  beziehungsweise  von  dem  Regierungspräsidenten
eingelegt  worden  warf

5)  von  denjenigen  Personen,  mit  Ausnahme  jedoch  der  Gemeinden  in
den  die  Verwaltung  der  Armenpflege  betreffenden  Angelegenheiten,
denen  nach  den  Reichs=  oder  Landesgesetzen  Gebührenfreiheit  in  bürgerlichen
  Rechtsstreitigkeiten  zusteht.

S.  77.
Die  Kosten  und  baaren  Auslagen  des  Verfahrens  werden  für  jede  Instanz  von
dem  Verwaltungsgerichte  festgesetzt,  bei  dem  die  Sache  selbst  anhängig  gewesen  ist.

aß  ihr  persönliches  Erscheinen  von  dem  Gerichte  ange-
        <pb n="389" />
        —  323  —

Die  von  der  obsiegenden  Partei  zur  Erstattung  seitens  des  unterliegenden
Theiles  liquidirten  Auslagen  werden  für  alle  Instanzen  von  demjenigen  Vermahnegerhe
  festgesetzt,  bei  dem  die  Sache  in  erster  Instanz  anhängig
gewesen  ist.

Gegen  den  Festsetzungsbeschluß  des  Kreisausschusses  findet  innerhalb  zwei
Wochen  die  Beschwerde  an  das  Bezirksverwaltungsgericht,  gegen  den  in  erster
Instanz  ergangenen  Festsetzungsbeschluß  des  Bezirksverwaltungsgerichts  findet
innerhalb  gleicher  Frist  die  Beschwerde  an  das  Oberverwaltungsgericht  statt.

S.  78
Dem  unterliegenden  Theile  kann  im  Falle  des  bescheinigten  Unvermögens
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  F.  30  des  Ausführungsgesetes  zum
Deutschen  Gerichtskostengesetze  vom  10.  März  1879  (Gesetz-Samml.  S.  145),
oder  wenn  sonst  ein  besonderer  Anlaß  dazu  vorliegt,  gänzliche  oder  theilweise
Kostenfreiheit  beziehungsweise  Stundung  bewilligt  werden.  Gegen  den  das
Gesuch  ablehnenden  Beschluß  des  Kreisausschusses  findet  die  Beschwerde  an  das
Bezirksverwaltungsgericht,  gegen  den  in  erster  Instanz  ergangenen  ablehnenden
Bäshluz  des  Bezirksverwaltungsgerichts  die  Beschwerde  an  das  Oberverwaltungsgericht
  statt.
S.  79.

Die  Vollstreckung  der  Entscheidungen  der  Verwaltungsgerichte  erfolgt  im
Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens.  Die  Vollstreckung  wird  Namens  des
Verwaltungsgerichts,  welches  in  erster  Instanz  entschieden  hatte,  von  dem  Vorsitzenden
  des  letzteren  verfügt.  Ueber  Beschwerden  gegen  die  Verfügungen  des
Vorsitzenden  entscheidet  das  Vewaltungegeiicht.  Gegen  die  Entscheidung  des
Kreisausschusses  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  das  Bezirksverwaltungsgericht,
  gegen  die  in  erster  Instanz  ergangene  Entscheidung  des  Bezirksverwaltungsgerichts
  findet  innerhalb  gleicher  Frist  die  Beschwerde  an  das  Oberverwaltungsgericht
  statt.

d.  80.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Verfassung  der  Verwaltungsgerichte  und  das
Verwaltungsstreitverfahren,  tritt  in  der  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  ihm  gegebenen
  Fassung  gleichzeitig  mit  dem  Gesetze  über  die  Organisation  der  allgemeinen
Landesverwaltung  in  Kraft.

Auf  die  vor  dem  Zeitpunkte  des  Inkrafttretens  bereits  anhängig  gemachten
Sachen  finden  in  Beziehung  auf  das  Verfahren  und  die  Zulässigkeit  der  Rechtsmittel
  lediglich  die  Bestimmungen  der  früheren  Gesetze  Anwendung.

C.  81.
Alle  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  vorgeschriebenen  Fristen  sind  präklusivisch.
Für  die  Berechnung  derselben  sind  die  bürgerlichen  Prozeßgesetze  maßgebend.
Die  Art  der  Zustellung  der  in  streitigen  Verwaltungssachen  ergehenden
Entscheidungen,  Bescheide  und  Verfügungen  wird,  soweit  darüber  gesetzliche  Vorschriften
  nicht  bestehen,  durch  die  Geschäftsregulative  (§P.  8,  14,  30)  bestimmt.
Ges.  Samml.  1880.  (Nr.  8732.)  56
        <pb n="390" />
        —  324  —

S.  8Sla.

Die  Beschwerde  kann  innerhalb  der  für  dieselbe  vorgeschriebenen  Frist  bei
dem  Gerichte,  gegen  dessen  Entscheidung  sie  gerichtet  ist,  oder  bei  dem  angerufenen
Gerichte  eingelegt  werden.

Das  Verich,  gegen  dessen  Entscheidung  die  Beschwerde  gerichtet  ist,  verfährt
bei  Versäumung  der  vorgeschriebenen  Frist  nach  Bestimmung  des  Schlußabsatzes
des  §.  55.

Po  das  angerufene  Gericht  kommt  §.  59  (F.  37)  zur  Anwendung;  an  die
Stelle  des  Antrages  auf  Anberaumung  der  mündlichen  Verhandlung  tritt  der
Antrag  auf  Entscheidung  durch  das  Gericht.

S.  82.

Die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  kann  beantragen,  wer  durch
Naturereignisse  oder  andere  unabweisbare  Zufälle  verhindert  worden  ist,  die  in
dem  gegenwärtigen  Gesetze  oder  die  in  den  Gesetzen  für  Anstellung  der  Klage
beziehungsweise  für  den  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  vorgeschriebenen  Fristen  einzuhalten.  Ueber  den  Antrag  entscheidet
das  Gericht,  dem  die  Entscheidung  über  die  versäumte  Streithandlung  zusteht.
Die  versäumte  Streithandlung  ist,  unter  Anführung  der  Thatsachen,  mittelst  deren
der  Antrag  auf  Wiedereinsetzung  begründet  werden  soll,  sowie  der  Beweismittel,
innerhalb  zwei  Wochen  nachzuholen;  der  Lauf  dieser  Frist  beginnt  mit  dem  Ablauf
des  Tages,  mit  welchem  das  Hinderniß  gehoben  ist.  Nach  Ablauf  eines  Jahres,
von  dem  Ende  der  versäumten  Frist  an  gerechnet,  findet  die  Nachholung  der  versäumten
  Streithandlung  beziehungsweise  der  Antrag  auf  Wiedereinsetzung  nicht
mehr  statt.  Die  durch  Erörterung  des  Antrages  auf  Wiedereinsetzung  entstehenden
  baaren  Auslagen  trägt  in  allen  Fällen  der  Antragsteller.

§.  83.

Die  Central=  und  die  Provinzial-Verwaltungsbehörden  sind  auch  in  streitigen
  Verwaltungssachen  zur  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  befugt.  Die  Erhebung
  des  Kompetenzkonflikts  auf  Grund  der  Behauptung,  daß  in  einer  vor  dem
Verwaltungsgerichte  anhängig  gemachten  Sache  die  Verwaltungsbehörde  zuständig
sei,  findet  nicht  statt.

Die  Verwaltungsgerichte  haben  ihre  Zuständigkeit  von  Amtswegen  wahrzunehmen.


Wird  von  einer  Partei  in  erster  Instanz  die  Einrede  der  Unzuständigkeit
erhoben,  so  kann  über  dieselbe  vorab  entschieden  werden.

Haben  sich  in  derselben  Sache  die  Verwaltungsbehörde  und  das  Verwaltungsgericht
  für  zuständig  erklärt,  so  entscheidet  auf  Grund  der  schriftlichen  Erklärungen
  der  über  ihre  Kompetenz  streitenden  Behörden  und  nach  Anhörung  der
Parteien  in  mündlicher  Verhandlung  das  Oberverwaltungsgericht.  Das  Gleiche
gilt  in  dem  Falle,  wenn  die  Verwaltungsbehörde  und  das  Verwaltungsgericht  sich
in  der  Sache  für  uuständig  erklärt  haben.  In  beiden  Fällen  werden  weder  ein
Kostenpauschquantum  noch  baare  Auslagen  erhoben.  Ebensowenig  findet  eine
Erstattung  der  den  Parteien  erwachsenden  Kosten  statt.
        <pb n="391" />
        —  325  —

S.  83  a.

Die  gemäß  §.  11  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze
vom  27.  Januar  1877  (Reichs-Gesetzbl.  S.  77)  dem  Oberverwaltungsgerichte  zustehenden
  Vorentscheidungen  erfolgen  in  dem  durch  den  letzten  Absatz  des  §.  83
dieses  Gesetzes  vorgeschriebenen  Vrrfahren  „für  welches  im  Uebrigen  die  Vorschriften
  über  das  Verwaltungsstreitverfahren  entsprechende  Anwendung  finden.

S.  84.

Durch  das  gegenwärtige  Gesetz  werden  nicht  berührt:

1)  rücksichtlich  der  zur  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte  gehörenden
Streitsachen,  die  Bestimmungen  der  9  20),  21  der  Gewerbeordnung
vom  21.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  245);

2)  rücksichtlich  der  zur  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte  gehörenden,
die  Entfernung  aus  dem  Amte  beziehungsweise  die  unfreiwillige  Versetzung
  in  den  Ruhestand  betreffenden  Streitsachen,  die  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  nicht
richterlichen  Beamten  2c.  (Gesetz-Samml.  S.  463),  dieselben  finden  jedoch
mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:  die  Verwaltungsgerichte  entscheiden
  auf  Grund  mündlicher  Verhandlung"  das  Gutachten  des  Disiplinarhofs
  ist  nicht  einzuholen;  das  Disziplinarverfahren  kann  mit

ücksicht  auf  den  Ausfall  der  Voruntersuchung  durch  Beschluß  des  in
erster  Instanz  zuständigen  Verwaltungsgerichts  eingestellt  werden;  die
Erhebung  eines  Kostenpauschquantums  findet  nicht  statt

3)  rücksichtlich  der  zur  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte  gehörenden
Armenstreitsachen,  die  Bestimmungen  des  Reichsgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz
  vom  6.  Juni  1870  (Bundes-Tesfezb=  S.  360).

.  5.
·  So  lange  bei  den  Bezirksverwaltungsgerichten  ein  ausreichender  Geschäftsumfang
  nicht  vorhanden  ist,  kann  die  Bestelung  derjenigen  vom  Könige  zu  ernennenden
  Mitglieder  derselben,  für  welche  die  Befähigung  zum  Richteramt  vorgeschrieben
  ist,  im  Nebenamte  für  die  Dauer  ihres  Hauptamtes  am  Sitze  des
ezirksverwaltungsgerichts  erfolgen.

G.  86.

Bei  dem  Bezirksverwaltungsgerichte  zu  Sigmaringen  werden  die  von  dem
Könige  zu  ernennenden  Mitglieder  aus  der  Zahl  der  am  Sitze  des  Bezirksverwaltungsgerichts
  ein  richterliches  beziehungsweise  ein  höheres  Verwaltungsamt  bekleidenden
  Beamten  für  die  Dauer  ihres  Hauptamtes  bestellt.

esÖ
Die  von  den  Provinziallandtagen  gewählten  Mitglieder  der  bestehenden  Bezirksverwaltungsgerichte
  sowie  deren  Stellvertreter  treten  mit  dem  Zeitpunkte  des
Inkrafttretens  des  gegenwärtigen  Gesetzes  außer  Thätigkeit.  Neuwahlen  für  dieselben
  sind  rechtzeitig  vor  dem  gedachten  Zeitpunkte  zu  veranlassen.
(Nr.  8732.)  56
        <pb n="392" />
        —  326  —

S.  87a.

Die  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  dem  Regierungspräsidenten  beigelegten
Befugnisse  werden  —8  den  Stadtkreis  Berlin  von  dem  Oberpräsidenten  wahrgenommen.


Zuständig  in  erster  Insanz  bezüglich  der  im  Verwaltungsstreitverfahren
gegen  den  Kommunalverband  der  Provinz  Brandenburg  zu  erhebenden  Ansprüche
ist  in  den  Fällen  des  §.  31  unter  b  das  Bezirksverwaltungsgericht  zu  Potsdam.

G.  88.

Die  Stelle  eines  Mitgliedes  des  Oberverwaltungsgerichts  darf  als  Nebenamt
  fortan  nicht  mehr  verliehen  werden.

S.  89.

Aufgehoben  sind:

1)  die  §#§.  40  bis  48)  50  bis  56  des  Gesetzes  vom  8.  März  1871,  betreffend
  die  Aussührung  des  Bundesgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz
  (Gesetz=  Samml.  S.  130),

2)  die  §#.  141  bis  163,  165  der  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872
(Gesetz  Samml.  S.  661),  soweit  sie  das  Verfahren  in  streitigen  Verwaltungssachen
  zum  Gegenstande  haben,  sowie  die  I§.  187  bis  198
derselben  Kreisordnung)  im  Geltungsbereiche  der  letzteren  ist  in  den  im
zweiten  Absatze  des  F.  110  daselbst  erwähnten  Fällen  innerhalb  zwei
Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksverwaltungsgerichte  anzustellen.

Artikel  II.

Der  Minister  des  Innern  wird  ermächtigt,  den  Text  des  Gesetzes,  betreffend
  die  Verfassung  der  Verwaltungsgerichte  und  das  Verwaltungsstreitverfahren,
vom  3.  Juli  1875)  wie  er  sich  aus  den  im  Artikel  I.  festgestellten  Aenderungen
ergiebt,  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  2.  August  1880.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Bitter.
v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.
        <pb n="393" />
        —  327  —

(Nr.  8733.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Redaktion  des  Verwaltungsgerichtsgesetzes.
Vom  2.  August  1880.

A#½#  Grund  des  Artikels  II  des  Gesetzes  zur  Abänderung  und  Ergänzung  des
Gesetzes,  betreffend  die  Verfassung  der  Verwaltungsgerichte  und  das  Verwaltungsstreitverfahren,
  vom  3.  Juli  1875  (Gesetz=  Samml.  S.  375)  und  Einführung
desselben  in  dem  gesammten  Umfang  der  Monarchie  vom  2.  August  1880  (Gesetz-Samml.
  S.  315)  wird  der  Text  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verfassung  der  Verwaltungsgerichte
  und  das  Verwaltungsstreitverfahren,  wie  er  sich  aus  den  durch
das  Gesetz  vom  2.  August  1880  festgestellten  Aenderungen  ergiebt,  nachstehend
bekannt  gemacht.

Berlin,  den  2.  August  1880.

Der  Minister  des  Innern.
Gr.  zu  Eulenburg.

(r.  8733)
        <pb n="394" />
        —  328  —

Geset,
betreffend  die
Verfassung  der  Verwaltungsgerichte  und  das  Verwaltungsstreitverfahren.

itel  I.
Von  den  Verwaltungsgerichten.

K.  1.

Der  Entscheidung  der  Verwaltungsgerichte  unterliegen  die  in  den  Gesetzen
bezeichneten  Streitsachen  über  Ansprüche  und  Verbindlichkeiten  aus  dem  öffentlichen
Rechte  (streitige  Verwaltungssachen).
Die  Verwaltungsgerichte  entscheiden  unbeschadet  aller  privatrechtlichen  Verhältnisse.

.st

Für  **r-  Kreis  besteht  am  Amtssitze  des  Landraths  ein  Kreisverwaltungsgericht
  (§.  8),  für  jeden  Regierungsbezirk  besteht  am  Amtssitze  des  Regierungspräsidenten
  ein  Bezirksverwaltungsgericht;  für  den  gesammten  Umfang  der  Monarchie
  besteht  zu  Berlin  ein  Oberverwaltungsgericht.  Für  den  Stadtkreis  Berlin
besteht  ein  besonderes  Bezirksverwaltungsgericht  zu  Berlin.

S.  3.

Die  sachliche  Zuständigkeit  der  Kreisverwaltungsgerichte,  der  Bezirksverwaltungsgerichte
  und  des  Oberverwaltungsgerichts,  soweit  sie  in  erster  Instanz  zu
erkennen  haben,  wird  durch  besondere  Gesetze  bestimmt.

Wo  in  besonderen  Gesetzen  das  Verwaltungsgericht  genannt  wird,  ist
darunter  das  Bezirksverwaltungsgericht  zu  verstehen.

Die  Bezirksverwaltungsgerichte  treten  überall  an  die  Stelle  der  Deputationen
für  das  Heimathwesen.  n

.  4.

Die  Bezirksverwaltungsgerichte  entscheiden  auf  die  Berufungen  gegen  die
Endurtheile  der  Kreisverwaltungsgerichte,  soweit  nicht  gemäß  besonderer  gesetzlicher
Vorschrift  diese  Urtheile  im  Verwaltungsstreitverfahren  endgültig  oder  die  gegen
dieselben  stattfindenden  Rechtsmittel  in  abweichender  Weise  geregelt  sind.

Die  Bezirksverwaltungsgerichte  entscheiden  endgältig  au  die  Beschwerden,
welche  die  Leitung  des  Verfahrens  in  den  bei  den  Kreisverwaltungsgerichten  anhängigen
  streitigen  Verwaltungssachen  zum  Gegenstande  haben.

5

Das  Oberverwaltungsgericht  entscheidet  auf  die  Berufung  gegen  die  von
den  Bezirksverwaltungsgerichten  in  erster  Instanz,  sowie  auf  das  Rechtsmittel
        <pb n="395" />
        —  329  —

der  Revision  gegen  die  von  den  Bezirksverwaltungsgerichten  in  zweiter  Instanz
erlassenen  Endurtheile,  soweit  nicht  gemäß  besonderer  gesetzlicher  Vorschrift  diese
Urtheile  im  Verwaltungsstreitverfahren  endgültig  oder  die  gegen  dieselben  stattfindenden
  Rechtsmittel  in  abweichender  Weise  geregelt  sind.

Das  Oberverwaltungsgericht  entscheidet  desgleichen  auf  die  Beschwerden,
welche  die  Leitung  des  Verfahrens  in  den  bei  den  Bezirksverwaltungsgerichten
anhängigen  streitigen  Verwaltungssachen  zum  Gegenstande  haben.

S.  6.

Die  Endurtheile  in  streitigen  Verwaltungssachen  werden,  soweit  nicht  nachstehend
  ein  Anderes  bestimmt  ist,  auf  Grund  mündlicher  Verhandlung  unter  den
Parteien  erlassen.

Auch  vor  Erlaß  aller  sonstigen  Beschlüsse  und  Entscheidungen  kann  eine
mündliche  Verhandlung  anberaumt  werden.

S.  7.

Die  Verwaltungsgerichte  haben  sich  gegenseitig  Rechtshülfe  zu  leisten.  Sie
haben  den  Aufträgen  der  ihnen  im  Instanzenzuge  vorgesetzten  Verwaltungsgerichte
Folge  zu  leisten.

Die  im  Instanzenzuge  vorgesetzten  Verwaltungsgerichte  üben  die  dienstliche
Aufsicht  über  die  Geschäftsführung  der  nachgeordneten  Verwaltungsgerichte;  sie
sind  insbesondere  auch  zur  Vornahme  allgemeiner  Geschäftsrevisionen  befugt.

itel  II.
Von  den  Kreisverwaltungsgerichten.

§.  S.

Kreisverwaltungsgericht  ist  der  Kreis-(Stadt-)  Ausschuß.

Die  Bestimmungen  der  §#§.  33  und  49  des  Gesetzes  über  die  Organisation
der  allgemeinen  Landesverwaltung  sind  auch  für  das  Verwaltungsstreitverfahren
maßgebend.  Im  Uebrigen  wird  der  Geschäftsgang  bei  den  Kreisverwaltungsgeri
  hten,  unbeschadet  der  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes,  durch  ein  von

eem  Minister  des  Innern  zu  erlassendes  Regulativ  geordnet.

Titel  III.
Von  den  Bezirksverwaltungsgerichten.

S.  9.

Jedes  Bezirksverwaltungsgericht  besteht  aus  fünf  Mitgliedern.

Zwei  dieser  Mitglieder,  von  denen  eins  zum  Richteramte,  eins  zur  Bekleidung
  von  höheren  Verweltungsämtern  befähigt  sein  muß,  werden  vom  Könige
auf  Lebenszeit  ernannt.  Aus  der  Zahl  dieser  Mitglieder  ernennt  der  König
gleichzeitig  den  Direktor  des  Bezirksverwaltungsgerichts.  Für  jedes  derselben

(Tr.  8733.)
        <pb n="396" />
        —  330  —

ernennt  der  König  ferner  aus  der  Zahl  der  am  Sitze  des  Bezirksverwaltungsgrichs
  ein  richterliches  beziehungsweise  ein  höheres  Verwaltungsamt  bekleidenden

eamten  einen  Stellvertreter;  die  Ernennung  der  Stellvertreter  erfolgt  auf  die
Dauer  ihres  Hauptamtes  am  Sitze  des  Bezirksverwaltungsgerichts.

Die  drei  anderen  Mitglieder  des  Bezirksverwaltungsgerichts  werden  auf
drei  Jahre  aus  den  Einwohnern  seines  Sprengels  durch  den  Provinzialausschuß
gewihlt  In  gleicher  Weise  wählt  letzterer  drei  bis  sechs  Stellvertreter,  über
eren  Einberufung  das  Geschäftsregulativ  bestimmt.  Die  Dauer  der  Wahlperiode
kann  durch  das  Provinzialstatut  anders  bestimmt  werden.  Wählbar  ist  mit
Ausnahme  der  Oberpräsidenten,  der  Regierungspräsidenten,  der  Vorsteher  Königlicher
  Polizeibehörden  und  der  Landräthe  jeder  zum  Provinziallandtage  wählbare
Angehörige  des  Deutschen  Reichs.

Die  zu  wählenden  Mitglieder,  sowie  die  Stellvertreter  bleiben  auch  nach
Ablauf  der  Wahlperiode  bis  zur  Einführung  der  neu  Gewählten  in  Thätigkeit.

Für  das  Bezirksverwaltungsgericht  zu  Berlin  erfolgt  die  Wahl  durch  den
ien  und  die  Stadtverordnetenversammlung  unter  dem  Vorsitze  des  Bürgermeisters.


 

C.  10.

Den  Direktor  vertritt  im  Vorsitz  das  zweite  der  ernannten  Mitglieder  und,
wenn  auch  dieses  verhindert  ist,  der  für  den  Direktor  in  seiner  Eigenschaft  als
Mitglied  des  Bezirksverwaltungsgerichts  ernannte  Stellvertreter.

K.  11.

Scheidet  ein  gewähltes  Mitglied  oder  stellvertretendes  Mitglied  innerhalb
der  Wahlperiode  aus,  so  wird  für  den  Rest  der  vngeren  ein  anderes  Mitglied
beziehungsweise  stellvertretendes  Mitglied  von  dem  Provinzialausschusse  bestellt.

K.  12.

Die  gewählten  Mitglieder  und  stellvertretenden  Mitglieder  werden  durch  den
Vorsitzenden  vereidigt.  Alle  Mitglieder  und  stellvertretenden  Mitglieder  unterliegen
  in  dieser  ihrer  Eigenschaft  den  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die
Dienstvergehen  der  Richter  u.  s.  w.,  vom  7.  Mai  1851  (Gesetz-Samml.  S.  218,
beziehungsweise  des  Gesetzes  vom  26.  März  1856  (Gesetz  Samml.  S.  201).

Disziplinargericht  ist  das  Plenum  des  Oberverwaltungsgerichts;  der  Vertreter
  der  Staatsanwaltschaft  wird  von  dem  Präsidenten  des  Oberverwaltungsgerichts
  ernannt.

G.  13.

Das  Bezirksverwaltungsgericht  ist  bei  Anwesenheit  der  beiden  ernannten
Mitglieder  und  eines  gewählten  Mitgliedes  (beziehungsweise  deren  Stellvertreter)
beschlußfähig.

Die  .  chusse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Sind  vier  Mitglieder
anwesend,  so  nimmt  das  dem  Lebensalter  nach  jüngste  Mitglied  an  der  Abstimmung
nicht  Theil.  Dem  Berichterstatter  steht  jedoch  in  allen  Fällen  Stimmrecht  zu.
        <pb n="397" />
        —  331  —

8.  14.
Im  Uebrigen  wird  der  Geschäftsgang  bei  dem  Bezirksverwaltungsgerichte,
ebenso  wie  die  Bestellung  der  erforderlichen  Subaltern=  und  Unterbeamten,  durch
ein  von  dem  Minister  des  Innern  zu  erlassendes  Regulativ  geordnet.

S.  15.

Die  gewählten  Mitglieder  und  deren  Stellvertreter  erhalten  Tagegelder  und
Reisekosten  nach  den  für  Staatsbeamte  der  vierten  Rangklasse  bestehenden  gesetzlichen
  Bestimmungen.

S.  16.

Alle  Einnahmen  des  Bezirksverwaltungsgerichts  fließen  zur  Staatskasse.

Derselben  fallen  auch  alle  Ausgaben  zur  Last.

S.  1aC%

Die  Disziplin  über  die  bei  den  Bezirksverwaltungsgerichten  angestellten
Subaltern=  und  Unterbeamten  übt  der  Direktor  mit  denjenigen  Befugnissen,  welche
nach  dem  Gesetze,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  nicht  richterlichen  Beamten  2c.,
vom  21.  Juli  1852  den  Vorstehern  der  Provinzialbehörden  in  Ansehung  der  bei
letzteren  angestellten  unteren  Beamten  zustehen.

Ueber  Beschwerden  gegen  die  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  beschließt
der  Präsident  des  Oberverwaltungsgerichts.

Die  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens  auf  Entfernung  aus  dem  Amte,
die  Ernennung  des  Untersuchungskommissars  und  des  Vertreters  der  Staatsanwaltschaft
  bolat  durch  den  Direktor  des  Bezirksverwaltungsgerichts;  entscheidende
Behörde  ist  in  erster  Instanz  das  Bezukevenwaltungsgericht  )  in  der  Berufungsinstanz
  das  Oberverwaltungsgericht;  der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  für  die
Berufungsinstanz  wird  von  dem  Präsidenten  des  Oberverwaltungsgerichts  ernannt.

Titel  IV.
Von  dem  Oberverwaltungsgerichte.

S.  17.

Das  Oberverwaltungsgericht  besteht  aus  einem  Präsidenten,  den  Senatspräsidenten
  (§.  26)  und  der  erforderlichen  Anzahl  von  Räthen.  Die  eine  Hälfte
der  Mitglieder  des  Oberverwaltungsgerichts  muß  zum  Richteramte,  die  andere
Hälfte  zur  Bekleidung  von  höheren  Verwaltungsämtern  befähigt  sein.

Zum  Mitgliede  des  Oberverwaltungsgerichts  kann  nur  ernannt  werden,  wer
das  30.  Lebensjahr  vollendet  hat.

S.  18.

Die  Mitglieder  des  Oberverwaltungsgerichts  werden  auf  den  Vorschlag  des
Staatsministeriums  vom  Könige  ernannt.  Die  Ernennung  erfolgt  auf  Lebenszeit.
Ges.  Samml.  1880.  (Nr.  8733.)  57
        <pb n="398" />
        —  332  —

S.  10.

Die  Mitglieder  des  Oberverwaltungsgerichts  können  ein  besoldetes  Nebenamt
  nur  in  den  Fällen  bekleiden,  in  denen  das  Gesetz  die  Uebertragung  eines
solchen  Amtes  an  etatsmäßig  angestellte  Richter  gestattet.

KC.  20.

Die  Mitglieder  des  Oberverwaltungsgerichts  unterliegen,  vorbehaltlich  der
Bestimmungen  der  §#.  21  ff.,  keinem  Disziplinarverfahren.

E.  21.

Ist  ein  Mitglied  zu  einer  Strafe  wegen  einer  entehrenden  Handlung  oder
zu  einer  Freiheitsstrafe  von  längerer  als  einjähriger  Dauer  rechtskräftig  verurtheilt,
so  kann  es  durch  Plenarbeschluß  des  Oberverwaltungsgerichts  seines  Amtes  und
seines  Gehalts  für  verlustig  erklärt  werden.

S.  22.

Ist  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  das  Hauptverfahren  gegen
ein  Mitglied  eröffnet,  so  kann  die  vorläufige  Enthebung  desselben  von  seinem
Amte  durch  Plenarbeschluß  des  Oberverwaltungsgerichts  ausgesprochen  werden.

Wird  gegen  ein  Mitglied  die  Untersuchungshaft  verhängt,  so  tritt  für  die
Dauer  derselben  die  vorläufige  Enthebung  von  Rechtsegen  ein.

Durch  die  vorläufige  Enthebung  wird  das  Recht  auf  den  Genuß  des  Gehalts
  nicht  berührt.

S.  23.

Wenn  ein  Mitglied  durch  ein  körperliches  Gebrechen  oder  durch  Schwäche
seiner  körperlichen  oder  geistigen  Kräfte  zur  Erfüllung  seiner  Amtspflichten  dauernd
unfähig  wird,  so  tritt  seine  Versetzung  in  den  Ruhestand  gegen  Gewährung  eines
Ruhegehalts  ein.

S.  24.

Wird  die  Versetzung  eines  Mitgliedes  in  den  Ruhestand  nicht  beantragt,
obgleich  die  Voraussetzungen  derselben  vorliegen,  so  hat  der  Präsident  an  das
Mitglied  die  Aufforderung  zu  erlassen,  binnen  einer  bestimmten  Frist  den  Antrag
u  s  Wird  dieser  Aufforderung  nicht  Folge  geleistet,  so  ist  die  Versetzung
in  den  Ruhestand  durch  Plenarbeschluß  des  Oberverwaltungsgerichts  auszusprechen.

V.  25.
Für  das  nach  Maßgabe  der  #.  21,  22  Absatz  1  und  §.  24  einzuleitende
Verfahren  gelten  die  folgenden  Bestimmungen:
1)  Der  Präsident  ernennt  aus  der  Jahl  der  Mitglieder  des  Oberverwaltungsgerichts
  einen  Kommissar.
        <pb n="399" />
        —  333  —

Der  Kommissar  hat  die  das  Verfahren  begründenden  Thatsachen
erörtern,  erforderlichenfalls  den  Beweis  unter  Vorladung  des  bethei—
igten  Mitgliedes  zu  erheben  und  darüber  Bericht  zu  erstatten.

Der  Bericht  ist  dem  betheiligten  Mitgliede  zuzufertigen.

2)  Vor  der  Beschlußfassung  findet  eine  mündliche  Verhandlung  vor  dem
Oberverwaltungsgerichte  statt.  In  derselben  kann  die  mündliche  Vernehmung
  von  Jeugen  und  Sachverständigen  erfolgen.  Das  betheiligte
Mitglied  beziehungsweise  sein  Kurator  ist  zu  hören.

3)  Das  betheiligte  Mitglied  kann  sich  des  Beistandes  oder  der  Vertretung
eines  Rechtsanwaltes  bedienen,  jedoch  ist  das  Oberverwaltungsgericht
befugt,  das  persönliche  Erscheinen  des  Mitgliedes  unter  der  Warnung
anzuordnen,  daß  bei  seinem  Ausbleiben  ein  Vertreter  desselben  nicht
werde  zugelassen  werden.

4)  Die  Einleitung  des  Verfahrens  gegen  den  Präsidenten  erfolgt  durch
den  Stellvertreter  desselben  auf  Grund  eines  Plenarbeschlusses  des  Oberverwaltungsgerichts.


g.  26.

Das  Oberverwaltungsgericht  kann  auf  Beschluß  des  Staatsministeriums
in  Senate  eingetheilt  werden.

Das  Präsidium  bezeichnet  bei  Beginn  jedes  Geschäftsjahres  und  mindestens
auf  die  Dauer  desselben  für  jeden  Senat  die  ständigen  Mitglieder  und  für  den
Fall  ihrer  Verhinderung  die  erforderlichen  Vertreter.

In  gleicher  Weise  erfolgt  nach  Maßgabe  des  hierfür  erlassenen  Regulativs
(§.  30)  die  Vertheilung  der  Geschäfte  unter  die  Senate.

Das  Präsidium  besteht  aus  dem  Präsidenten,  den  Senatspräsidenten  und
dem  dem  Dienstalter  nach,  bei  gleichem  Dienstalter  dem  der  Geburt  nach  ältesten
Mitgliede.  Das  Präsidium  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit;  im  Falle  der
Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Präsidenten  den  Ausschlag.

S.  27.

Dem  Pläsidenten  gebührt  der  Vorsitz  im  Plemnn  und  in  demjenigen
Senate,  welchem  er  sich  anschließt;  in  den  anderen  Senaten  führt  ein  Senatspräsident
  den  Vorsitz.

Im  Falle  der  Verhinderung  des  ordentlichen  Vorsitzenden  führt  den  Vorsitz
im  Plenum  derjenige  S  und  in  den  Senaten  derjenige  Rath  des
Senats,  welcher  das  gedachte  Amt  am  längsten  bekleidet,  und  bei  gleichem  Dienstalter
  derjenige,  welcher  der  Geburt  nach  der  Aelteste  ist.

E  28.

Zur  Fassung  gültiger  Beschlüsse  des  Oberverwaltungsgerichts  ist  die  Theilnahme
  von  wenigstens  fünf  Mitgliedern  erforderlich.
ie  Zahl  der  Mitglieder,  welche  bei  Fassung  eines  Beschlusses  eine  entscheidende
  Stimme  führen,  muß  in  allen  Fällen  eine  ungerade  sein.  Ist  die  Zahl
(Jr.  8733.)  57“
        <pb n="400" />
        —  334  —

der  anwesenden  Mitglieder  eine  gerade,  so  hat  der  zuletzt  ernannte  Rath  und  bei
gleichem  Dienstalter  der  der  Geburt  nach  jüngere  Rath  kein  Stimmrecht.  Dem
Berchterstatter  steht  jedoch  in  allen  Fällen  Stimmrecht  zu.

C.  2.

Will  ein  Senat  in  einer  Rechtsfrage  von  einer  früheren  Entscheidung  eines
anderen  Senats  oder  des  Plenums  abweichen)  so  hat  er  die  Verhandlung  und
Entscheidung  der  Sache  vor  das  Plenum  zu  verweisen.

Zur  Fassung  von  Plenarentscheidungen  ist  die  Theilnahme  von  wenigstens
zwei  Dritteln  aller  Mitglieder  erforderlich.

g.  30.

Im  Uebrigen  wird  der  Geschäftsgang  und  die  Vertheilung  der  Geschäfte
unter  die  Senate  durch  ein  Regulativ  geordnet,  welches  das  Plenum  des  Oberverwaltungsgerichts
  zu  entwerfen  und  dem  Staatsministerium  zur  Bestätigung
einzureichen  hat.

Die  Ernennung  der  erforderlichen  Subaltern=  und  Unterbeamten  bei  dem
Oberverwaltungsgerichte  erfolgt,  insoweit  sie  nicht  durch  das  Geschäftsregulativ
dem  Präsidenten  überwiesen  wird,  durch  das  Staatsministerium.

S.  30  à.

Die  Disziplin  über  die  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  angestellten
Subaltern=  und  Unterbeamten  übt  der  Präsident  mit  denjenigen  Befugnissen,
welche  nach  dem  Gesetze,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  nicht  richterlichen
Beamten  2c.,  vom  21.  Juli  1852  den  Ministern  in  Ansehung  der  ihnen  untergeordneten
  Beamten  zustehen.  Die  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens  auf
Entfernung  aus  dem  Amte,  die  Ernennung  des  Untersuchungskommissars  und
des  Vertreters  der  Staatsanwaltschaft  erfolgt  durch  den  Präsidenten;  entscheidende
Behäörde  erster  und  letzter  Instanz  ist  das  Oberverwaltungsgericht.

Titel  V.

Von  der  örtlichen  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte  und  von
er  Ablehnung  der  Gerichtspersonen.

S.  31.
Zuständig  in  erster  Instanz  ist  im  Verwaltungsstreitverfahren
a)  bei  Ansprüchen,  welche  in  Beziehung  auf  Grundstücke  geltend  gemacht
werden,  das  Verwaltungsgericht  der  belegenen  Sache,
b)  in  allen  sonstigen  Fällen  dasjenige  Verwaltungsgericht,  in  dessen  Bezirk
die  in  Anspruch  zu  nehmende  Person,  Korporation  oder  öffentliche
Behörde  wohnt  oder  ibren  Sitz  hat  und  wenn  die  Behörde  ihren  Sitz
        <pb n="401" />
        —  335  —

außerhalb  ihres  amtlichen  Bezirks  oder  außerhalb  des  räumlichen  Bezirks
der  durch  sie  vertretenen  Korporation  hat,  dasjenige  Verwaltungsgericht,
  dem  der  Bezirk  angehört.

C.  22.

Sind  die  Grundstücke  (G.  31)  in  mehreren  Gerichtsbezirken  gelegen  oder  ist
es  zweifelhaft,  zu  welchem  Gerichtsbezirke  sie  gehören,  so  wird  das  zuständige
Gericht  durch  das  im  Instanzenzuge  zunächst  höhere  Gericht  endgültig  bestimmt.
Dasselbe  findet  statt,  wenn  die  gleichzeitig  in  Anspruch  zu  nehmenden  Personen
oder  Korporationen  in  mehreren  Gerichtsbezirken  wohnen  oder  ihren  Sitz  haben.

F.  33.

Die  Bestimmungen  der  bürgerlichen  Prozeßgesetze  über  Ausschließung  und
Ablehnung  der  Gerichtspersonen  sind  auch  für  das  Verwaltungsstreitverfahren
maßgebend.

S.  34.

Ueber  das  Ablehnungsgesuch  beschließt  das  Gericht,  welchem  der  Abgelehnte
angehört.

Der  Beschluß,  durch  welchen  das  Gesuch  für  begründet  erklärt  wird,  ist
endgültig.  Wird  das  Gesuch  für  unbegründet  erklärt,  so  steht  der  mit  demselben
zurückgewiesenen  Partei  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  das  im
Instanzenzuge  zunächst  höhere  Gericht  zu.  Das  letztere  entscheidet  endgültig.

Pan  im  Instanzenzuge  zunächst  vorgesetzte  Gericht  entscheidet  desgleichen
endgültig  und  bestimmt  das  mfäändige  Gericht,  wenn  das  Gericht,  dem  das  ausgeschlossene
  oder  abgelehnte  Mitglied  angehört,  bei  dessen  Ausscheiden  beschlußunfähig
  wird.

S.  34  aK

Ist  in  einer  streitigen  Verwaltungssache,  in  welcher  in  erster  Instanz  der
Kreis-(Stadt-)  Ausschuß  zu  erkennen  hat,  die  Kreiskorporation  als  solche  Partei,
so  wird  von  dem  vorgesetzten  Bezirksverwaltungsgerichte,  und  wenn  ein  Stadtkreis
  Partei  ist,  von  dem  Oberverwaltungsgerichte  ein  anderer  Kreis=  oder  Stadtausschuß
  mit  der  Entscheidung  der  Sache  beauftragt.

Titel  VI.
Von  dem  Verfahren  in  erster  Instanz.
S.  35.

Die  Klage  ist  dem  zuständigen  Gerichte  schriftlich  einzureichen.  In  derselben
  ist  ein  bestimmter  Antrag  zu  stellen,  und  sind  die  Person  des  Beklagten,
der  Gegenstand  des  Anspruchs,  sowie  die  den  Antrag  begründenden  Thatsachen
genau  zu  bezeichnen.

(Nr.  8733.)
        <pb n="402" />
        —  336  —

g.  36.

Die  Klage  ist  dem  Beklagten  mit  der  Vorladung  zur  mündlichen  Verhandlung
  zuzufertigen.  Die  Zufertigung  kann  vor  Anberaumung  der  mündlichen
  Verhandlung  mit  der  Aufforderung  an  den  Beklagten  erfolgen,  seine
Gegenerklärung  innerhalb  einer  bestimmten,  von  einer  bis  zu  vier  Wochen  zu
bemessenden  Frist  einzureichen.

Die  Gegenerklärung  des  Beklagten  wird  dem  Kläger  zugefertigt.

Zur  Gegenerklärung  kann  in  nicht  schleunigen  Sachen  dem  Beklagten  eine
angemessene,  der  Regel  nach  nicht  über  zwei  Wochen  zu  erstreckende  Nachfrist
gewährt  werden.

F.  37.

Stellt  sich  der  erhobene  Anspruch  sofort  als  rechtlich  unzulässig  oder  unbegründet
  heraus,  so  kann  die  Klage  ohne  Weiteres  durch  einen  mit  Gründen
versehenen  Bescheid  zurückgewiesen  werden.

Scheint  der  erhobene  Anspruch  rechtlich  begründet,  oder  stellen  sich  die  in
der  Gegenerklärung  erhobenen  Einwendungen  sofort  als  rechtlich  unbegründet
heraus,  so  kann  dem  Beklagten,  sofern  derselbe  die  vorgängige  Anberaumun
der  mündlichen  Verhandlung  nicht  ausdrücklich  verlangt  hat,  ohne  Weiteres  durch
einen  mit  Gründen  versehenen  Bescheid  die  Klaglosstellung  des  Klägers  aufgegeben
  werden.

Namens  des  Bezirksverwaltungsgerichts  steht  im  Falle  des  Einverständnisses
auch  den  beiden  ernannten  Mitgliedern,  Namens  des  Kreisausschusses  auch  dem
Vorsitzenden  desselben  der  Erlaß  eines  solchen  Bescheides  zu.

In  dem  Bescheide  ist  den  Parteien  zu  eröffnen,  daß  sie  befugt  seien,  innerhalb
  zwei  Wochen,  vom  Tage  der  Zustellunt  ab,  gegen  den  Bescheid  Einspruch
zu  erheben  und  die  Anberaumung  der  mündlichen  Verhandlung  zu  beantragen.
Wird  kein  Einspruch  erhoben)  so  gilt  der  Bescheid  vom  Tage  der  Zustellung  ab
als  Endurtheil.

S.  38.

Allen  Schriftstücken  sind  die  als  Beweismittel  in  Bezug  genommenen
Urkunden  in  Original  oder  in  Abschrift  beizufügen.  Von  allen  Schriftstücken
und  deren  Anlagen  sind  Duplikate  einzureichen.

Das  Gericht  kann  geeignetenfalls  gestatten,  daß  statt  der  Einreichung
von  Duplikaten  die  Anlagen  selbst  zur  Einsicht  der  Betheiligten  in  seinem
Geschäftslokale  offengelegt  werden.

g.  39.

Zur  mündlichen  Verhandlung  werden  die  Parteien  unter  der  Verwarnung
vorgeladen,  daß  beim  Ausbleiben  nach  Lage  der  Verhandlungen  werde  ent—
schieden  werden.

Das  Gericht  kann  zur  Aufklärung  des  Sachverhältnisses  das  persönliche
Erscheinen  einer  Partei  anordnen.

Den  Parteien  steht  es  frei,  ihre  thatsächlichen  Erklärungen,  auch  ohne  dazu
besonders  aufgefordert  zu  sein,  vor  dem  Termine  schriftlich  einzureichen  und  zu
        <pb n="403" />
        —  437  —

ergänzen.  Das  Duplikat  solcher  Erklärungen  ist  der  Gegenpartei  zuzufertigen.
Kann  dies  nicht  mehr  vor  dem  Termine  zur  mündlichen  Vechmlung  bewirkt
werden,  so  ist  der  wesentliche  Inhalt  der  Erklärungen  in  dieser  Verhandlung  mitzutheilen.

C.  40.

Das  Gericht  kann  auf  Antrag  oder  von  Amtswegen  die  Beiladung  Dritter,
deren  Interesse  durch  die  zu  erlassende  Entscheidung  berührt  wird,  verfügen.  Die
Entscheidung  ist  in  diesem  Falle  auch  den  Beigeladenen  gegenüber  gültig.

K.  41.

In  der  mündlichen  Verhandlung  sind  die  Parteien  oder  ihre  mit  Vollmacht
versehenen  Vertreter  zu  hören.

Dieselben  können  ihre  thatsächlichen  oder  rechtlichen  Anführungen  ergänzen
oder  berichtigen  und  die  Klage  abändern,  insofern  durch  die  Abänderung  nach
dem  Ermessen  des  Gerichts  1es  Vertheidigungsrecht  der  Gegenpartei  nicht  geschmälert
  oder  eine  erhebliche  Verzögerung  des  Verfahrens  nicht  herbeigeführt  wird.
Sie  haben  sämmtliche  Beweismittel  anzugeben  und,  soweit  dies  nicht  bereits  geschehen,
  die  schriftlichen  ihnen  zu  Gebote  stehenden  Beweismittel  vorzulegen;  auch
können  von  ihnen  Zeugen  zur  Vernehmung  vorgeführt  werden.

Der  Vorsitzende  des  Gerichts  hat  dahin  zu  wirken,  daß  der  Sachverhalt
vollständig  aufgeklärt  und  die  sachdienlichen  Anträge  von  den  Parteien  gestellt
werden.

Er  kann  einem  Mitgliede  des  Gerichts  gestatten,  das  Fragerecht  auszuüben.

Eine  Frage  ist  zu  stellen,  wenn  das  Gericht  diese  für  angemessen  erachtet.

.  42.

Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  in  öffentlicher  Sitzung  des  Gerichts.
Die  Oeffentlichkeit  kann  durch  einen  öffentlich  zu  verkündigenden  Beschluß  ausgeschlossen
  werden,  wenn  das  Gericht  dies  aus  Gründen  des  öffentlichen  Wohls
oder  der  Sittlichkeit  für  angemessen  erachtet.

Der  Vorsitzende  kann  aus  der  öffentlichen  Sitzung  jeden  Zuhörer  entfernen
lassen,  der  Zeichen  des  Beifalls  oder  des  Mißfallens  giebt  oder  Störung  irgend
einer  Art  verursacht.

Parteien,  Zeugen,  Sachverständige,  welche  den  zur  Aufrechthaltung  der
Ordnung  erlassenen  Befehlen  des  Vorsitzenden  nicht  gehorchen,  können  auf  Beschluß
  des  Gerichts  aus  dem  Sitzungszimmer  entfernt  werden.  Gegen  die  bei
der  Verhandlung  betheiligten  Personen  wird  sodann  in  gleicher  Weise  verfahren,
wie  wenn  sie  sich  freiwillig  entfernt  hätten.

S.  43.
Die  Parteien  sind  in  der  Wahl  der  von  ihnen  zu  bestellenden  Bevollmächtigten
  nicht  beschränkt.
Das  Gericht  kann  Vertreter,  welche,  ohne  Rechtsanwalte  zu  sein,  die  Vertretung
  vor  dem  Gerichte  gewerbmäßig  betreiben,  zurückweisen.
(Tr.  8733.)
        <pb n="404" />
        —  338  —

Gemeindevorsteher,  welche  als  solche  legitimirt  sind,  bedürfen  zur  Vertretung
ihrer  Gemeinden  einer  besonderen  Vollmacht  nicht.

E.  44.

Liegt  einer  öffentlichen  Behörde  als  Partei  die  Wahrnehmung  des  öffentlichen
  Interesses  ob,  so  kann  auf  deren  Antrag  der  Reglerungsprässhen-  für  die
mündliche  Verhandlung  vor  dem  Bezirksverwaltungsgerichte,  und  der  Ressortminister
  für  die  mündliche  Verhandlung  vor  dem  Oberverwaltungsgerichte  einen
Kommissar  zur  Vertretung  der  Behörde  bestellen.

Der  Regierungspräsident  beziehungsweise  der  Ressortminister  kann  in  gegigieten

  Fällen  auch  ohne  Antrag  einer  Partei  einen  besonderen  Kommissar  zur

ahrnehmung  des  öffentlichen  Interesses  für  die  mündliche  Verhandlung  bestellen.
  Der  Kommissar  ist  vor  Erlaß  des  Endurtheils  mit  seinen  Ausführungen
und  Anträgen  zu  hören.

Der  Vorsitzende  des  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses  beziehungsweise  der
Regierungspräsident  und  der  Ressortminister  hat  behufs  der  ersonderlschen  Wahr—
nehmung  des  öffentlichen  Interesses  einen  Kommissar  zu  bestellen,  wenn  das  Gesetz
die  öffentliche  Behörde,  welche  die  Rolle  des  Klägers  oder  des  Beklagten  wahrzunehmen
  hat,  nicht  bezeichnet.

KC.  45.

Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  unter  Zuziehung  eines  vereidigten  Protokollführers.
  Das  Protokoll  muß  die  wesentlichen  Hergänge  der  Verhandlung
enthalten.  Dasselbe  wird  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Protokollführer  unterzeichnet.


S.  46.

Das  Gericht  ist  befugt  —  geeignetenfalls  schon  vor  Anberaumung  der
mündlichen  Verhandlung  —  Untersuchungen  an  Ort  und  Stelle  zu  veranlassen,
Zeugen  und  Sachverständige  zu  laden  und  eidlich  zu  vernehmen,  überhaupt  den
angetretenen  oder  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  erforderlichen  Beweis  in  vollem
Umfange  zu  erheben.

S.  47.

Das  Gericht  kann  die  Beweiserhebung  durch  eines  seiner  Mitglieder  oder
erforderlichenfalls  durch  eine  zu  dem  Ende  zu  ersuchende  sonstige  Behörde  bewirken
  lassen.  Es  kann  verordnen,  daß  die  Beweiserhebung  in  der  mündlichen
Verhandlung  stattfinden  soll.

Die  Beweisverhandlungen  sind  unter  Zuziehung  eines  vereidigten  oder  von
der  betreffenden  Behörde  durch  Handschlag  zu  verpflichtenden  Protokollführers
aufzunehmen)  die  Parteien  sind  zu  denselben  zu  laden.

K.  48.

Hinsichtlich  der  Verpflichtung,  sich  als  Zeuge  oder  Sachverständiger  vernehmen
  zu  lassen,  sowie  hinsichtlich  der  im  Falle  des  Ungehorsams  zu  verhängen-
        <pb n="405" />
        —  339  —

den  Strafen  kommen  die  Bestimmungen  der  bürgerlichen  Prozeßgesetze  mit  der
Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  im  Falle  des  Ungehorsams  die  zu  erkennende
Grlshe  den  Betrag  von  150  Mark  nicht  übersteigen  darf.

Gegen  die  eine  Strafe  oder  die  Nichtverpflichtung  des  Zeugen  oder  Sachverständigen
  aussprechende  Entscheidung  steht  den  Betheiligten  innerhalb  zwei
Wochen  die  Beschwerde  an  das  im  Instanzenzuge  zunächst  vorgesetzte  Verwaltungsgericht,
  gegen  die  in  zweiter  Instanz  ergangene  Entscheidung  des  Bezirksverwaltungsgerichts
  die  weitere  Beschwerde  an  das  Oberverwaltungsgericht  zu.

K.  49.

Das  Gericht  hat  nach  seiner  freien,  aus  dem  ganzen  Inbegriffe  der  Verhandlungen
  und  Beweise  geschöpften  Ueberzeugung  zu  entscheiden.  Beim  Ausbleiben
  der  betreffenden  Partei  oder  in  Ermangelung  einer  Erklärung  derselben
können  die  von  der  Gegenpartei  vorgebrachten  Thatsachen  für  zugestanden  erachtet
werden.  Die  Entscheidungen  dürfen  nur  die  zum  Streitverfahren  vorgeladenen
Parteien  und  die  in  demselben  erhobenen  Ansprüche  betreffen.

S.  50.
Die  Entscheidung  kann  ohne  vorgängige  Anberaumung  einer  mündlichen

Verhandlung  erlassen  werden,  wenn  beide  Theile  auf  eine  solche  ausdrücklich  verzichtet
  haben.
S.  51.

Die  Verkündigung  der  Entscheidung  erfolgt  der  Regel  nach  in  öffentlicher
Sitzung  des  Gerichts.  Eine  mit  Gründen  versehene  Ausfertigung  der  Entscheidung
  ist  den  Parteien  und,  sofern  ein  besonderer  Kommissar  zur  Wahrnehmung
des  öffentlichen  Interesses  bestellt  war  (§.  44  Abs.  2),  gleichzeitig  auch  diesem  zuzustellen.
  Diese  Zustellung  genügt,  wenn  die  Verkündigung  in  öffentlicher  Sitzung
nicht  erfolgt  ist.

Titel  VII.
Von  dem  Verfahren  in  der  Berufungsinstanz.

C.  52.

Gegen  die  in  streitigen  Verwaltungssachen  ergangenen  Endurtheile  der  Kreisausschüsse
  seht  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  F.  4  den  Parteien  und,  aus
Gründen  des  öffentlichen  Interesses,  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  die
Berufung  an  das  Bezirksverwaltungsgericht  zu.

C.  53.

Gegen  die  in  streitigen  Verwaltungssachen  in  erster  Instanz  ergangenen  Endurtheile
  der  Bezirksverwaltungsgerichte  steht  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des
§.  5  den  Parteien  und,  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses,  dem  Regierungspräsidenten
  die  Berufung  an  das  Oberverwaltungsgericht  zu.

Ges.  Samml,  1880.  (Nr.  8733.)  58
        <pb n="406" />
        —  340  —

S.  53a.

Die  Vertretung  der  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  von  dem  Vorsitznden
  des  Kreisausschusses  oder  dem  Regierungspräsidenten  eingelegten  Berufung
  erfolgt  vor  dem  Bezirksverwaltungsgerichte  durch  den  von  dem  Regierungspräsidenten,
  vor  dem  Oberverwaltungsgerichte  durch  den  von  dem  Ressortminister
  zu  bestellenden  Kommissar.

g.  54.

Die  Frist  zur  Einlegung  der  Berufung  beträgt  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
  der  §#.  58  und  84  dieses  Gesetzes  zwei  Wochen.

Die  Berufungsfrist  beginnt  für  die  Puiteien  mit  der  Zustellung  des  Endurtheils;
  sie  beginnt  für  den  Regierungspräsidenten,  wenn  ein  besonderer  Kommissar
  zur  Wahrnehmung  des  Ifentlichen  Interesses  bestellt  war  (§.  44  Abs.  2),
mit  der  Zustellung  des  Endurtheils  an  letzteren.  In  allen  anderen  Fällen  ist  die
Berufung  des  Regierungspräsidenten  ausgeschlossen,  sobald  die  den  Parteien  freistehenden
  Fristen  abgelaufen  sind.

G.  55.

Innerhalb  der  im  9.  54  gedachten  Frist  ist,  bei  Verlust  des  Rechtsmittels,
die  Berufung  bei  dem  Verwaltungsgerichte,  gegen  dessen  Entscheidung  dieselbe
gerichtet  ist,  schriftlich  anzumelden  und  zu  rechtfertigen.

Das  Verwaltungsgericht  prüft,  ob  die  Anmeldung  rechtzeitig  erfolgt  ist.
Ist  dies  der  Fall,  so  wird  die  Berufungsschrift  mit  ihren  Anlagen  der  Gegenpartei
  und,  wenn  die  Berufung  von  dem  Regierungspräsidenten  eingelegt  ist,
beiden  Parteien  zur  schriftlichen  Gegenerklärung  innerhalb  einer  bestimmten)  von
einer  bis  zu  vier  Wochen  zu  bemessenden  Frist  zugefertigt.

Zur  Rechtfertigung  der  Berufung)  sowie  zur  Gegenerklärung  kann  in  nicht
schleunigen  Sachen  eine  angemessene,  der  Regel  nach  nicht  über  zwei  Wochen  zu
erstreckende  Nachfrist  gewährt  werden.

st  die  Frist  versäumt,  so  ist  die  Berufung  ohne  Weiteres  durch  einen  mit
Gründen  versehenen  Bescheid  zurückzuweisen.  Namens  des  Bezirksverwaltungsgerichts
  steht  im  Falle  des  Einverständnisses  auch  den  beiden  ernannten  Mitgliedern,
  Namens  des  Kreisausschusses  auch  dem  Vorsitzenden,  der  Erlaß  eines
solchen  Bescheides  zu.  In  demselben  ist  dem  Verufungskläger  zu  eröffnen,  daß
ibm  innerhalb  zwei  Wochen  vom  Tage  der  Zustellung  ab  die  Beschwerde  an  das
Berufungsgericht  zustehe,  widrigenfalls  es  bei  dem  Bescheide  verbleibe.

C.  56.

Der  Berufungsbeklagte  kann  sich  der  Berufung  anschließen,  selbst  wenn
die  Berufungsfrist  verstrichen  ist.

g.  57.

Nach  Ablauf  der  Frist  sind  die  Verhandlungen  dem  Berufungsgerichte
einzureichen.  Die  Parteien  beziehungsweise  der  Regierungspräsident  sind  hiervon
        <pb n="407" />
        —  341  —

unter  abschriftlicher  Mittheilung  der  eingegangenen  Gegenerklärungen  zu  benachrichtigen.


G.  58.

Will  der  Vorsitzende  des  Kreisausschusses  gegen  eine  Entscheidung  des
letzteren  die  Berufung  einlegen,  so  hat  er  dies  sofort  zu  erklären.  Die  Verkündigung
  der  Entscheidung  bleibt  in  diesem  Falle  einstweilen,  jedoch  längstens
drei  Tage  ausgesetzt.  Sie  erfolgt  mit  der  Eröffnung,  daß  im  öffentlichen  Interesse
  die  Berufung  eingelegt  worden  sei.  Ist  die  Verkündigung  ohne  diese
Eröffnung  erfolgt,  so  findet  die  Berufung  im  öffentlichen  Interesse  nicht  mehr
statt.  Die  Gründe  der  Berufung  sind  den  Parteien  zur  schriftlichen  Erklärung
innerhalb  der  im  F.  55  gedachten  Frist  mitzutheilen.  Nach  Ablauf  der  Frist
sind  die  Verhandlungen  dem  Begzirksverwaltungsgerichte  einzureichen  und  die
Parteien  hiervon  zu  benachrichtigen.

G.  59.

Bezüglich  der  von  einer  Partei  eingelegten  Berufung  findet  die  Bestimmung
des  F.  37  für  das  Berufungsgericht  entsprechende  Anwendung.

Die  Abänderung  der  durch  Berufung  angefochtenen  Entscheidung  findet  nur
nach  vorgängiger  Anberaumung  der  mündlichen  Verhandlung  statt.

g.  60.

Die  Ladung  der  Parteien  zur  mündlichen  Verhandlung  erfolgt  unter  der
Verwarnung,  daß  beim  Ausbleiben  nach  Lage  der  Verhandlungen  werde  ent—
schieden  werden.  In  gleicher  Weise  erfolgt  in  den  Fällen  der  Berufung  aus
Gründen  des  öffentlichen  Interesses  die  Ladung  des  zur  Vertretung  desselben  bestellten
  Kommissars.

Das  Gericht  kann  zur  Aufklärung  des  Sachverhältnisses  das  persönliche
Erscheinen  einer  Partei  anordnen.

KG.  61.

Ist  die  Berufung  von  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  oder  von  dem
Regierungspräsidenten  aus  Gründen  des  effentsichen  Interesses  eingelegt,  so  entscheidet
  das  Berufungsgericht  zunächst  über  die  Vorfrage,  ob  das  öffentliche
Interesse  für  betheiligt  zu  erachten  ist.  Wird  die  Vorfrage  verneint,  so  weist  das
Verufungegerich,  ohne  im  Uebrigen  in  die  Sache  selbst  einzutreten,  die  Berufung,
als  unstatthaft  zurück.

C.  62.

Die  §S#.  38,  40,  41  —  mit  Ausschluß  der  Bestimmungen  über  die
Abänderung  der  Klage  —.  K.  42  bis  51  sind  auch  für  das  Verfahren  in  der
Berufungsinstanz  mgebend

Die  Zufertigung  der  Entscheidung  erfolgt  durch  Vermittelung  desfenigen
Verwaltungsgerichts,  gegen  dessen  Entscheidung  die  Berufung  eingelegt  worden  war.

(Nr.  8733.)  58
        <pb n="408" />
        —  342  —

Titel  VIII.

Von  dem  Verfahren  in  der  Revisionsinstanz  und  von  der  Wiederaufnahme
  des  Verfahrens.

S.  63.

Gegen  die  von  den  Bezirksperwaltungsgerichten  in  zweiter  Instanz  erlassenen
Endurtheile  steht  nach  Maßgabe  des  §F.  5  den  Parteien  und,  aus  Gründen  des
öffentlichen  Interesses,  dem  Regierungspräsidenten  das  Rechtsmittel  der  Reoision
an  das  Oberverwaltungsgericht  zu.

S.  64.

Die  Redvision  kann  nur  darauf  gestützt  werden:

1)  daß  die  angefochtene  Entscheidun  auf  der  Nichtanwendung  oder  auf
der  unrichtigen  Anwendung  des  bestehenden  Rechts,  insbesondere  auch
der  von  den  Behörden  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassenen  Verordnungen
  beruhe;

2)  daß  das  Verfahren  an  wesentlichen  Mängeln  leide.

S.  65.

Die  Bestimmungen  des  §F.  38,  des  §.  41  —  mit  Ausschluß  der  Bestimmungen
  über  die  Abänderung  der  Klage  —  sowie  der  §.  42  bis  45,  50  und  51,
53a  bis  57,  59  (37),  60  sind  auch  für  die  Frist  zur  Einlegung  und  Rechtfertigung
  der  Revision,  sowie  für  das  Verfahren  in  der  Revisionsinstanz  maßgebend.

Die  Anmeldung  und  Rechtfertigung  der  Revision  hat  bei  demjenigen  Verwaltungsgerichte
  zu  erfolgen,  welches  in  erster  Instanz  entschieden  hat.

g.  66.

In  der  Revisionsschrift  ist  anzugeben,  worin  die  behauptete  Nichtanwendung
oder  unrichtige  Anwendung  des  bestehenden  Rechts  oder  worin  die  behaupteten
Mängel  des  Verfahrens  gefunden  werden.

S.  67.

Das  Oberverwaltungsgerict  ist  bei  seiner  Entscheidung  an  diejenigen
Gründe  nicht  gebunden,  welche  zur  Rechtfertigung  der  gestellten  Anträge  geltend
gemacht  worden  sind.

S.  68.

Erachtet  das  Oberverwaltungsgericht  die  Revision  für  begründet,  so  bebt
es  die  angefochtene  Entscheidung  auf  und  entscheidet  in  der  Sache  selbst,  wenn
diese  spruchreif  erscheint.  Die  Zufertigung  der  Entscheidung  erfolgt  durch  Vermittelung
  desjenigen  Verwaltungsgerichts,  welches  in  erster  Instanz  entschieden  hat.

g.  69

Ist  die  Sache  nicht  spruchreif,  so  weist  das  Oberverwaltungsgericht  dieselbe
zur  anderweitigen  Entscheidung  an  die  dazu  nach  der  Sachlage  geeignete  Instanz
        <pb n="409" />
        —  343  —

zurück  und  verordnet  die  Wiederholung  oder  Ergänzung  des  Verfahrens,  soweit
es  nach  seinem  Ermessen  mit  einem  wesentlichen  Mangel  behaftet  ist.

g.  70.

Gegen  die  im  Verwaltungsstreitverfahren  ergangenen,  rechtskräftig  gewordenen
  Endurtheile  findet  die  Klage  auf  WGederausna  hme  des  Verfahrens  unter
denselben  Voraussetzungen,  in  demselben  Umfange  und  innerhalb  derselben  Fristen
statt,  wie  nach  den  bürgerlichen  Prozeßgesetzen  die  Nichtigkeitsklage  beziehungsweise
die  Restitutionsklage.  Zuständig  ist  ausschließlich  das  Oberverwaltungsgericht.
Erachtet  das  Oberverwaltungsgericht  die  Klage  für  begründet,  so  hebt  es  die
angefochtene  Entscheidung  auf,  verweist  die  Sache  zur  anderweitigen  Entscheidung
an  die  dazu  nach  der  Sachlage  geeignete  Instanz  und  verordnet  die  Wiederholung
oder  Ergänzung  des  Verfahrens)  soweit  dasselbe  von  dem  Anfechtungsgrunde
betroffen  wird.
S.  70  a.

Das  Verwaltungsgericht,  an  welches  die  Sache  in  den  Fällen  der  I#.  69,
70  gewiesen  wird,  hat  bei  dem  weiteren  Verfahren  und  bei  der  von  ihm  anderweitig
  zu  treffenden  Entscheidung,  die  in  dem  Aufhebungsbeschlusse  des  Oberverwaltungsgerichts
  husgestelnen  rundsätze,  sowie  in  den  Fällen  des  §.  70  die

dem  Aufhebungebelchluss,  zu  Grunde  gelegten  thatsächlichen  Feststellungen  als
maßgebend  zu  betrachten.
itel  IX.
Von  den  Kosten  des  Verfahrens  und  von  der  Vollstreckung  der
Entscheidungen.
G.  71.
Das  Verfahren  vor  den  Verwaltungsgerichten  ist  stempelfrei.
S.  72.

Dem  unterliegenden  Theile  sind  die  Kosten  und  die  baaren  Auslagen  des
Verfahrens,  sowie  die  erforderlichen  baaren  Auslagen  des  obsiegenden  Theiles  zur
Last  zu  legen  —  die  letzteren  mit  Einschluß  der  Gebühren,  welche  der  obsiegende
Theil  einem  ihn  vertretenden  Rechtsanwalte  für  Wahrnehmung  der  mündlichen
Verhandlung  vor  dem  Bezirksverwaltungsgerichte  oder  dem  Oberverwaltungsgercchte
  zu  zahlen  hat.  An  baaren  Auslagen  für  die  persönliche  Wahrnehmung

er  mündlichen  Verhandlung  vor  dem  Bezirksverwaltungsgerichte  und  dem  Oberverwaltungsgerichte

  kann  die  obsiegende  Partei  nicht  mehr  in  Anspruch  nehmen,
als  die  gesetzlichen  Gebühren  eines  sie  vertretenden  Rechtsanwaltes  betragen  haben
würden,  es  sei  denn,  daß  ihr  persönliches  Erscheinen  von  dem  Gerichte  angeordnet
  war.

Im  Endurtheile  ist  der  Werth  des  Streitobjektes  festzusetzen.

Die  Gebühren  der  Rechtsanwalte  bestimmen  sich  nach  den  für  dieselben  bei
den  ordentlichen  Gerichten  geltenden  Vorschriften.

(r.  8733
        <pb n="410" />
        —  344  —

KC.  73.

Die  Kosten  und  baaren  Auslagen  bleiben  dem  obsiegenden  Theile  zur  Last,
soweit  sie  durch  sein  eigenes  Verschulden  entstanden  sind.

S.  74.

Die  Entscheidung  über  den  Kostenpunkt  (§.  72,  73)  kann  nur  gleichzeitig

mit  der  Entscheidung  in  der  Hauptsache  durch  Berufung  oder  Revision  angefochten
  werden.  6.  7

An  Kosten  kommt  ein  Pauschsunntum  zur  Hebung)  welches  im  Hcchstbetrage
  bei  dem  Kreisausschusse  und  bei  dem  Bezirksverwaltungsgerichte  sechszig
Markb,  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  einhundert  und  fünfzig  Mark  nicht  übersteigen
  darf.  Für  die  Verechmung  des  Pauschquantums,  sowie  der  Gebühren
für  Zeugen  und  Sachverständige,  kann  von  den  Ministern  der  Finanzen  und  des
Innern  ein  Tarif  aufgestellt  werden.

d.  76.

Die  Erhebung  eines  Pauschquantums  findet  nicht  statt:

1)  wenn  der  unterliegende  Theil  eine  öffentliche  Behörde  ist,  insoweit  die
angefochtene  Verfügung  oder  Entscheidung  derselben  nicht  lediglich  die
Wahrung  der  Haushaltsinteressen  eines  von  der  Behörde  vertretenen
Kommunalverbandes  zum  Gegenstande  hatte;  die  baaren  Auslagen  des
Verfahrens  und  des  obsiegenden  Theiles  fallen  demjenigen  zur  Last,
der  nach  gesetzlicher  Bestimmung  die  Amtsunkosten  der  Behörde  zu
tragen  hat;

2)  bei  dem  Kreisausschusse,  wenn  die  Entscheidung  ohne  vorgängige  mündliche
  Verhandlung  erfolgt  ist;

3)  bei  dem  Kreisausschusse  in  den  Fällen  der  I#.  60  bis  62  des  Gesetzes
vom  8.  März  1871,  betreffend  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über
den  Unterstützungswohnsitz  (Gesetz=  Samml.  S.  130)

4)  bei  dem  Bezirksverwaltungsgerichte  und  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte,
soweit  die  Berufung  oder  die  Revision  von  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses
  beziehungsweise  von  dem  Regierungspräsidenten  eingelegt
worden  war;

5)  von  denjenigen  Personen,  mit  Ausnahme  jedoch  der  Gemeinden  in  den
die  Verwaltung  der  Armenpflege  betreffenden  Angelegenheiten,  denen
nach  den  Reichs=  oder  Landesgesetzen  Gebührenfreiheit  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten  zusteht.

S.  77.

Die  Kosten  und  baaren  Auslagen  des  Verfahrens  werden  für  jede  Instanz  von

dem  Verwaltungsgerichte  festgesetzt,  bei  dem  die  Sache  selbst  anhängig  gewesen  ist.

Die  von  der  obsiegenden  Partei  zur  Erstattung  seitens  des  unterliegenden

Theiles  liquidirten  Auslagen  werden  für  alle  Instanzen  von  demjenigen  Ver-
        <pb n="411" />
        —  345  —

waltungsgerichte  festgesetzt,  bei  dem  die  Sache  in  erster  Instanz  anhängig  ge—
wesen  ist.

Gegen  den  Festsetzungsbeschluß  des  Kreisausschusses  findet  innerhalb  zwei
Wochen  die  Beschwerde  an  das  Bezirksverwaltungsgericht,  gegen  den  in  erster
Instanz  erhngenen  Festsetzungsbeschluß  des  Bezirksverwaltungsgerichts  findet
innerhalb  gleicher  Frist  die  Beschwerde  an  das  Oberverwaltungsgericht  statt.

S.  78.

Dem  unterliegenden  Theile  kann  im  Falle  des  bescheinigten  Unvermögens
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  F.  30  des  Ausführungsgesetzes  zum  Deutschen
  Gerichtskostengesetze  vom  10.  März  1879  (Gesetz-Samml.  S.  145),  oder
wenn  sonst  ein  besonderer  Anlaß  dazu  vorliegt,  gänzliche  oder  theilweise  Kostenfreiheit
  beziehungsweise  Stundung  bewilligt  werden.  Gegen  den  das  Gesuch
ablehnenden  Beschluß  des  Kreisausschusses  findet  die  Beschwerde  an  das  Bezirksverwaltungsgericht,
  gegen  den  in  erster  Instanʒ  ergangenen  ablehnenden  Beschluß
des  Bezirksverwaltungsgerichts  die  Beschwerde  an  das  Oberverwaltungsgericht  statt.

S.  79.

Die  Vollstreckung  der  Entscheidungen  der  Verwaltungsgerichte  erfolgt  im
Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens.  Die  Vollstreckung  wird  Namens  des
Verwaltungsgerichts,  welches  in  erster  Instanz  entschieden  hatte,  von  dem  Vorsitzenden
  des  letzteren  verfügt.  Ueber  Beschwerden  gegen  die  Verfügungen  des
Vorsitzenden  entscheidet  das  Verwaltungsgericht.  Gegen  die  Entscheidung  des
Kreisausschusses  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  das  Bezirksverwaltungsgericht,
  gegen  die  in  erster  Instanz  ergangene  Entscheidung  des
Bezirksverwaltungsgerichts  findet  innerhalb  gleicher  Frist  die  Beschwerde  an  das
Oberverwaltungsgericht  statt.

Titel  X.
Schluß=  und  Uebergangsbestimmungen.

g.  80.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Verfassung  der  Verwaltungsgerichte  und  das
Verwaltungsstreitverfahren,  tritt  in  der  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  ihm
gegebenen  Fassung  gleichzeitig  mit  dem  Gesetze  über  die  Organisation  der  allgemeinen
  Landesverwaltung  in  Kraft.

Auf  die  vor  dem  Zeitpunkte  des  Inkrafttretens  bereits  anhängig  gemachten
Sachen  fünden  in  Beziehung  auf  das  Verfahren  und  die  Zulässigkeit  der  Rechtsmittel
  lediglich  die  Bestimmungen  der  früheren  Gesetze  Anwendung.

S.  81.
Alle  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  vorgeschriebenen  Fristen  sind  präklusivisch.
Für  die  Berechnung  derselben  sind  die  bürgerlichen  Prozeßgesetze  snd  moetln  v
Die  Art  der  Zustellung  der  in  streitigen  Verwaltungssachen  ergehenden
Entscheidungen,  Bescheide  und  Verfügungen  wird,  soweit  darüber  gesetzliche  Vorschriften
  nicht  bestehen,  durch  die  Geschäftsregulative  (§#.  8,  14,  30)  bestimnnt.
(Nr.  8733.
        <pb n="412" />
        —  346  —

S.  8Sla.

Die  Beschwerde  kann  innerhalb  der  für  dieselbe  vorgeschriebenen  Frist  bei
dem  Gerichte,  gegen  dessen  Entscheidung  sie  gerichtet  ist,  oder  bei  dem  angerufenen
Gerichte  eingelegt  werden.

Das  Gericht,  gegen  dessen  Entscheidung  die  Beschwerde  gerichtet  ist,  verfährt
  bei  Versäumung  der  vorgeschriebenen  Frist  nach  Bestimmung  des  Schlußabsatzes
  des  §.  55.

Für  das  angerufene  Gericht  kommt  §.  59  (§.  37)  zur  Anwendung;  an
die  Stelle  des  Antrages  auf  Anberaumung  der  mündlichen  Verhandlung  tritt
der  Antrag  auf  Entscheidung  durch  das  Gericht.

g.  82.

Die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  kann  beantragen,  wer  durch
Naturereignisse  oder  andere  unabweisbare  Zufälle  verhindert  worden  ist,  die  in
dem  gegenwärtigen  Gesetze  oder  die  in  den  Gesetzen  für  Anstellung  der  Klage
beziehungsweise  für  den  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  vorgeschriebenen  Fussten  einzuhalten.  Ueber  den  Antrag  entscheidet
das  Gericht,  dem  die  Entscheidung  über  die  versäumte  Streithandlung  zusteht.
Die  versäumte  Streithandlung  ist,  unter  Anführung  der  Thatsachen)  mittelst
deren  der  Antrag  auf  Wiedereinsetzung  begründet  werden  soll,  sowie  der  Beweismittel,
  innerhalb  zwei  Wochen  nachzuholen;  der  Lauf  dieser  Frist  beginnt  mit
dem  Ablauf  des  Tages,  mit  welchem  das  Hinderniß  gehoben  ist.  Nach  Ablauf
eines  Jahres,  von  dem  Ende  der  versäumten  Frist  an  gerechnet,  findet  die  Nachholung
  der  versäumten  Streithandlung  beziehungsweise  der  Antrag  auf  Wiedereinsetzung
  nicht  mehr  statt.  Die  durch  —-r  des  Antrages  auf  Wiedereinsetzung
  entstehenden  baaren  Auslagen  trägt  in  allen  Fällen  der  Antragsteller.

S.  83.

:  S

Die  Central=  und  die  Provinzialvert  Jöbehörden  sind  auch  in  streitigen
Verwaltungssachen  zur  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  befugt.

Die  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  auf  Grund  der  Behauptung,  daß  in
einer  vor  dem  Verwaltungsgerichte  anhängig  gemachten  Sache  die  Verwaltungsbehörde
  zuständig  sei,  findet  nicht  statt.

Die  Verwaltungsgerichte  haben  ihre  Zuständigkeit  von  Amtswegen  wahrunehmen.


Wid  von  einer  Partei  in  erster  Instanz  die  Einrede  der  Unzuständigkeit
erhoben,  so  kann  über  dieselbe  vorab  entschieden  werden.

Haben  sich  in  derselben  Sache  die  Verwaltungsbehörde  und  das  Verwaltungsgericht
  für  uuständig  erklärt,  so  entscheidet  auf  Grund  der  schriftlichen  Erklärungen
  der  über  ihre  Kompetenz  streitenden  Behörden  und  nach  Anhörung  der
Parteien  in  mündlicher  Verhandlung  das  Oberverwaltungsgericht.  Das  Gleiche
gilt  in  dem  Falle,  wenn  die  Verwaltungsbehörde  und  das  Verwaltungsgericht
sich  in  der  Sache  für  unzusländig  erklärt  Hoben.  In  beiden  Fällen  werden  weder
ein  Kostenpauschquantum  noch  baare  Muslagen  erhoben.  Ebensowenig  findet  eine
Erstattung  der  den  Parteien  erwachsenden  Kosten  statt.
        <pb n="413" />
        g.  83a.

Die  gemäß  §.  11  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze
vom  27.  St  1877  Gieichs-  Geschbls  S  77)  dem  Oberderwaltungsgöihe
wustehenden  Vorentscheidungen  erfolgen  in  dem  durch  den  letzten  Absatz  des  §.  83
ieses  Gesetzes  vorgeschriebenen  Verfahren,  für  welches  im  Uebrigen  die  Vorschriften
  über  das  Verwaltungsstreitverfahren  entsprechende  Anwendung  finden.

S.  84.

Durch  das  gegenwärtige  Gesetz  werden  nicht  berührt:

1)  rücksichtlich  der  zur  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte  gehörenden
Streitsachen,  die  Bestimmungen  der  I§.  20,  21  der  Gewerbeordnung
vom  21.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  245)

2)  rücksichtlich  der  zur  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte  gehörenden,
die  Entfernung  aus  dem  Amte  beziehungsweise  die  unsreinige  Versetzung
  in  den  Ruhestand  betreffenden  Streitsachen,  die  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  nicht
richterlichen  Beamten  2c.  (Gesetz=  Samml.  S.  463);  dieselben  finden
jedoch  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:  die  Verwaltungsgerichte
entscheiden  auf  Grund  mündlicher  Verhandlung;  das  Gutachten  des
Disziplinarhofs  ist  nicht  einzuholen)  das  Disziplinarverfahren  kann  mit
Rücksicht  auf  den  Ausfall  der  Voruntersuchung  durch  Beschluß  des  in
erster  Instanz  zuständigen  Verwaltungsgerichts  eingestellt  werden;  die
Erhebung  eines  Kostenpauschquantums  findet  nicht  statt;

3)  rücksichtlich  der  zur  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte  gehörenden
Armenstreitsachen,  die  Bestimmungen  des  gegche  über  den  Unterstützungswohnsitz
  vom  6.  Juni  1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  360).

g.  85.

So  lange  bei  den  Bezirksverwaltungsgerichten  ein  ausreichender  Geschäftsumfang
  nicht  vorhanden  ist,  kann  die  Bestellung  derjenigen  vom  Könige  zu  ernennenden
  Mitglieder  derselben,  für  welche  die  Befähigung  zum  Richteramt  vorgeschrieben
  ist,  im  Nebenamte  für  die  Dauer  ihres  Hauptamtes  am  Sitze  des

czirksverwaltungsgerichts  erfolgen.

g.  86.

Bei  dem  Bezirksverwaltungsgerichte  zu  Sigmaringen  werden  die  von  dem
Könige  zu  ernennenden  Mitglieder  aus  der  Zahl  der  am  Sitze  des  Bezirksverwaltungsgerichts
  ein  richterliches  beziehungsweise  ein  höheres  Verwaltungsamt
bekleidenden  Beamten  für  die  Dauer  ihres  Hauptamtes  bestellt.

S.  87.

Die  von  den  Provinziallandtagen  gewählten  Mitglieder  der  bestehenden  Bezirksverwaltungsgerichte
  sowie  deren  Stellvertreter  treten  mit  dem  Zeitpunkte  des
Inkrafttretens  des  gegenwärtigen  Gesetzes  außer  Thätigkeit.  Neuwahlen  für  dieselben
  sind  rechtzeitig  vor  dem  gedachten  Zeitpunkte  zu  veranlassen.

Ges.  Samml.  1880.  (Nr.  8733.)  59
        <pb n="414" />
        —  348  —

d.  87  a.

Die  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  dem  Regierungspräsidenten  beigelegten
Befugnisse  werden  46  den  Stadtkreis  Berlin  von  dem  Oberpräsidenten  wahrgenommen.


Zuständig  in  erster  Instanz  bezüglich  der  im  Verwaltungsstreitverfahren
gegen  den  Kommunalverband  der  prolich  Brandenburg  zu  erhebenden  Ansprüche
ist  in  den  Fällen  des  §.  31  unter  b  das  Bezirksverwaltungsgericht  zu  Potsdam.

g.  88.

Die  Stelle  eines  Mitgliedes  des  Oberverwaltungsgerichts  darf  als  Nebenamt
  fortan  nicht  mehr  verliehen  werden.

S.  89.
Aufgehoben  sind:

1)  die  §§.  40  bis  48,  50  bis  56  des  Gesetzes  vom  8.  März  1871,  betreffend
  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz
(Gesetz=  Samml.  S.  130),

2)  die  §9.  141  bis  163,  165  der  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872
(Gesetz=  Samml.  S.  661),  soweit  sie  das  Verfahren  in  streitigen  Verwaltungssachen
  zum  Gegenstande  haben,  sowie  die  .  187  bis  198
derselben  Kreisordnung)  um  Geltungsbereiche  der  letzteren  ist  in  den  im
zweiten  Wösate  des  F.  110  daselbst  erwähnten  Fällen  innerhalb  zwei
Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksverwaltungsgerichte  anzustellen.

 

Nedigirt  im  Bureau  des  Staats-Ministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="415" />
        —  349  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  30  —

 

Juhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  das  Rangverhältniß  der  Direktoren  der  Bezirksvenwaltungs.
gerichte,  S.  346.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die
Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  350.

 

(Nr.  8734.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  August  1880,  betreffend  das  Rangverhältniß  der
Direktoren  der  Bezirksverwaltungsgerichte.

A#  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  5.  v.  M.  will  Ich  den  Direktoren
dert  Przirtsverwaltungsgerichte  den  Rang  der  Ober-Regierungsräthe  hierdurch
verleihen.

Bad  Gastein,  den  4.  August  1880.
Wilhelm.
Gr.  zu  Stolberg.  Gr.  zu  Eulenburg.  Bitter.  Lucius.
Friedberg.
An  das  Staatsministerium.

 

Ges.  Samml.  1880.  (Nr.  8734.)  60
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  August  1880.
        <pb n="416" />
        —  350  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  Juni  1880,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom
15.  Februar  1873  aufgenommenen  Anleihe  der  Stadt  Saarbrücken  von
fünf  auf  vier  und  einhalb  Prozent  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Trier  Nr.  30  S.  243,  ausgegeben  den  23.  Juli  1880;

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  16.  Juni  1880  wegen  Ausgabe  von
3000  000  Mark  Reichswährung  Prioritäts-Obligationen  der  Oels-Gnesener
Eisenbahngesellschaft  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  29  S.  211  bis  214,  ausgegeben
  den  16.  Juli  1880)

der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  28  S.  218  bis  220,  ausgegeben
den  13.  Juli  1880,

der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  30  S.  229  bis  232,  ausgegeben
  den  23.  Juli  1880),

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  Juni  1880),  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Odenthal  im  Kreise  Mülheim  a.  Rh.
zur  Erwerbung  der  zur  Verlegung  des  Kommunalweges  von  Odenthal  nach
Bergisch-Gladbach  auf  der  Strecke  von  Funkenheser  Mühle  bis  Höhe
erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Cöln  Nr.  29  S.  163,  ausgegeben  den  21.  Juli  1880)

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  Juni  1880,  betreffend  die  Uebertragung,
der  dem  Oberstlieutenant  von  Tiele-Winkler  auf  Miechowitz  bezüglich  der
von  demselben  erbauten,  in  das  Eigenthum  und  die  Unterhaltung  des
Kreises  Beuthen  zu  übernehmenden  Chaussee  vom  Zollhause  Oberlagiewnik
durch  das  Dorf  gleichen  Namens  und  die  Kolonie  Brzezina  bis  zum
Anschluß  an  die  Gleiwitz-Königshütter  Chaussee  bei  Lipine  verliehenen
Rechte  auf  den  genannten  Kreis,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Oppeln  Nr.  30  S.  204,  ausgegeben  den  23.  Juli  1880;

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  25.  Juni  1880  wegen  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Stadtanleihescheine  der  Stadt  Waldenburg  i.  Schl.
im  Betrage  von  320  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Breslau  Nr.  32  S.  229/230,  ausgegeben  den  6.  August  1880.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staats.  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="417" />
        —  351  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NN.  31.

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  den  Sih  der  Generalkommission  für  die  Provinzen  Ost-  und  Westpreußen
und  Posen,  S.  381.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs
für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bargteheide  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  S.  362.  —  Verfügung
  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks

des  Amtsgerichts  Hoya,  S.  352.  —  BVekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872
durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  253.

 

(Nr.  8735.)  Verordnung,  betreffend  den  Sitz  der  Generalkommission  für  die  Provinzen
Ost-  und  Westpreußen  und  Posen.  Vom  16.  August  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c
verordnen  zur  Ausführung  des  F.  15  des  Gesetzes  über  die  Organisation  der
allgemeinen  Landesverwaltung  vom  26.  Juli  1880  (Gesetz=  Samml.  S.  291),
was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Die  Generalkommission  für  die  Provinzen  Ost=  und  Westpreußen  und
Posen  hat  ihren  Sitz  zu  Bromberg.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  August  1880.

.  S§.)  Wilhelm.

Lucius.

 

Gel.  Samml.  1880.  (Nr.  9735—8737,)  61

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  September  1880.
        <pb n="418" />
        —  352  —

(Nr.  8736.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  den
Bezirk  des  Amtsgerichts  Bargteheide  in  der  Provinz  SchleswigHolstein.
Vom  23.  August  1880.

A#  Grund  des  9.  14  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Schleswig-Holstein  (Gesetz=  Samml.  1873  S.  241;  1879  S.  12)  bestimmt  der
Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  §N.  12  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
  2  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bargteheide  am  1.  Oktober  1880  beginnen
  soll.

Ems,  den  23.  August  1880.

Der  Justizminister.

Friedberg.

 

(Nr.  8737.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Hoya.  Vom  1.  September  1880.

Ar#  Grund  des  §F.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz  Samml.  1873  S.  253  und  Gesetz-Samml.  1879  S.  11)
bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Anprächen  behufs
Eintragung  in  das  Grundbuch  im  F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
  von  sche  Monaten  für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hoya  gehörigen
Gemeindebezirke  Altenbücken,  Asendorf,  Brebber,  Calle,  Dedendorf,  Duddenhaufen,
Eitzendorf,  Essen,  Graue,  Händorf,  Heesen,  Helzendorf,  Hilgermissen,  Holtrup,
Hoyerhagen,  Kampsheide,  Kuhlenkamp,  Magelsen,  Mehringen,  Nordholz,  Oiste,
Schweringen,  Stendern,  Ubbendorf,  Warpe,  Wechold,  Wienbergen,  Windhorst
am  1.  November  1880  beginnen  soll.

Ems,  den  1.  September  1880.

Der  Justizminister.
Friedberg.
        <pb n="419" />
        —  353  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Juni  1880,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  in  Gemäßheit  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom
2.  Dezember  1867  ausgenommenen  Anleihe  der  Stadt  Oschersleben  von
fünf  auf  vier  und  einhalb  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Magdeburg  Nr.  32  S.  281,  ausgegeben  den  7.  August  1880;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  Juni  1880,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  in  Gemäßheit  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom
5.  Juli  1861  aufgenommenen  Anleihe  der  Stadt  Duisburg  von  fünf
auf  vier  und  einhalb  Proznt  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Düsseldorf  Nr.  33  S.  287,  ausgegeben  den  7.  August  1880;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Juni  1880,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Schubin  bezüglich  der  zum  Bau  einer
chauste  von  Znin  nach  Labischin  mit  einer  Abzweigung  von  Murczin
nach  Bartschin  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Bromberg  Nr.  34  S.  269,  ausgegeben  den  20.  August  1880;

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  30.  Juni  1880  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Stadtanleihescheine  der  Stadt  Hanau  im
Betrage  von  1u000  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Cassel  Nr.  42  S.  221  bis  223,  ausgegeben  den  4.  August  1880;,

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  2.  Juli  1880  wegen  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Flensburg  zum  Betrage
von  500  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig
Nr.  32  S.  217  bis  219,  ausgegeben  den  7.  August  1880;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Juli  1880,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Staatsbauverwaltung  zur  Erwerbung  der  zur
Ausführung  des  Durchstichs  VI  der  Hamme  in  der  Feldmark  Scharmbeckstotel
  im  Landdrosteibezirk  Stade  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das
Amtsblatt  für  Hannover  Nr.  31  S.  353,  ausgegeben  den  30.  Juli  1880;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Juli  1880,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Niederung  bezüglich  der  zum  Bau  der
haußren  von  Kaukehmen  nach  Lappienen,  von  Paches  nach  Seckenburg,
von  Aschenberg  nach  Lyßeiten,  von  Burgerhuben  nach  Jedwilleiten  und
von  Berkelskrug  nach  Makohnen  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  32  S.  221,  ausgegeben
  den  11.  August  1880;

8)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  7.  Juli  1880  wegen  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Niederung  im  Betrage
von  430  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Gumbinnen  Nr.  32  S.  221  bis  223,  ausgegeben  den  11.  August  1880;
        <pb n="420" />
        —  354  —

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  Juli  1880,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Daun  bezüglich  der  zum  Bau  einer
Gemeindechaussee  von  Daun  bis  zur  Cochemer  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  Uelmen  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Trier  Nr.  32  S.  261,  ausgegeben  den  6.  August  1880;

10)  der  unterm  12.  Juli  1880  Allerhöchst  vollzogene  Tarif,  nach  welchem
das  Fährgeld  für  das  Uebersetzen  über  die  Dievenow  zwischen  Westdievenow
und  Ostdievenow  in  den  Kreisen  Usedom-Wollin  und  Cammin  bis  auf
Weiteres  zu  erheben  ist,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Stettin  Nr.  32  S.  182/183,  ausgegeben  den  6.  August  1880)

11)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  Juli  1880,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Greifenhagen  bezüglich  der  zum  Bau
einer  Chaussee  von  Bahn  über  Rohrsdorf  bis  zur  Hrrzer  Kreisgrenze
erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Stettin  Nr.  35  S.  195,  ausgegeben  den  27.  August  1880,

12)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  14.  Juli  1880  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Greifenhagen
im  Betrage  von  50  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Wr-  Re-Nerung
  zu  Stettin  Nr.  35  S.  195  bis  197)  ausgegeben  den  27.  August
1880)

13)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Juli  1880,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Creuzburg  O.  S.  bezüglich  der  zum  Bau
einer  Kreischaussee  von  Pitschen  bis  zur  Rosenberger  Kreisgrenze  erforderlichen
  Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des  kisineziun
Chausseegeldes  auf  dieser  Straße,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Oppeln  Nr.  34  S.  229,  ausgegeben  den  20.  August  1880.

 

Redigirt  im  Burcau  des  Staats-Ministeriums,
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="421" />
        —  355  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  32—

 

Juhalt:  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  S.  366.  —
Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs=  Amtsblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  356.

 

(Nr.  8738.)  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie.
Vom  13.  Oktober  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen  in  Gemäßheit  des  Artikels  51  der  Verfassungs-Urkunde  vom
31.  Januar  1850,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  das  Herrenhaus  und
das  Haus  der  Abgeordneten,  werden  auf  den  28.  Oktober  d.  J.  in  Unsere
Haupt-  und  Residenzstadt  Berlin  zusammenberufen.

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  13.  Oktober  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  zu  Stolberg.  v.  Kameke.  Gr.  zu  Eulenburg.
Maybach.  Bitter.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.

 

Ces.  Samml.  1880.  (Nr.  8738.)  62
Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Oktober  1880.
        <pb n="422" />
        —  356  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Oktober  1879,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Bütow  für  die  zum  Bau  einer
Chaussee  von  Bütow  bis  jur  Kreisgrenze  bei  Jamen  erforderlichen  Grundstücke,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  51
S.  307,  ausgegeben  den  18.  Dezember  1879;

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  27.  Oktober  1879  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Bütow  im
Betrage  von  59  400  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Cöslin  Nr.  51  S.  307  bis  309,  ausgegeben  den  18.  Dezember  1879)

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  Februar  1880,  betreffend  die  Konvertirung
der  von  der  Berlin-Hamburger  Eisenbahngesellschaft  auf  Grund  des  Allerhöchsten
  Privilegiums  vom  25.  Juli  1870  ausgegebenen  fünfprozentigen
Prioritäts-Obligationen  III.  Emission  in  vier  und  einhalbprozentige,  durch
die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  15
S.  129)  ausgegeben  den  9.  April  1880,

der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  17  S.  111,  ausgegeben
den  24.  April  1880,

für  Hannover  Nr.  16  S.  217,  ausgegeben  den  16.  April  1880;

4)  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  19.  Mai  1880,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Neustadt  nach  Oldenburg  durch
die  Kreis  Oldenburger  Eisenbahngesellschaft,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  38  S.  259  bis  263,  ausgegeben
den  18.  September  1880;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  Juni  1880,  betreffend  die  Genehmigung
des  III.  Nachtrags  zu  dem  Statut  der  Ostpreußischen  landschaftlichen
Darlehnskasse  vom  20.  Mai  1869,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  30  S.  199,  ausgegeben
den  22.  Juli  1880,

der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  29  S.  205  resp.  Nr.  34
S.  233,  ausgegeben  den  21.  Juli  resp.  25.  August  1880;

6)  das  unterm  23.  Juni  1880  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Deichund
  Entwässcrungsverband  der  Propsteier  Salzwiesen-Niederung  durch
Extrabeilage  des  Amtsblatts  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  34,
ausgegeben  den  21.  August  1880;

7)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  2.  Juli  1880  wegen  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Kröben  im  Betrage
von  360  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Posen
Nr.  35  S.  281  bis  283,  ausgegeben  den  31.  August  1880)
        <pb n="423" />
        —  357  —

8)  das  unterm  21.  Juli  1880  Mlerhöcht  vollzogene  Statut  für  die  Erft-Fischereigenossenschaft
  des  Kreises  Grevenbroich  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  37  S.  305  bis  308,  ausgegeben
den  4.  September  1880;,

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  Juli  1880,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  bzügi  der  zur  vollständigen
  Freilegung  der  Beusselstraße,  der  Straße  86  Abtheilung  IX  des
Bebauungsplans  von  den  Umgebungen  Berlins  und  der  Uferstraße  erforderlichen
  Grundstücksflächen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  36  S.  335,)  ausgegeben  den
3.  September  1880),

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Juli  1880,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Quedlinburg  bezüglich  der  zur
Anlage  einer  Wasserleitung  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  38  S.  315,  ausgegeben
den  18.  September  1880)

11)  das  unterm  26.  Juli  1880  Allerhöchst  vollzogene  Statut  des  Schwellinger
Deichverbandes  im  Kreise  Mülheim  a.  d.  Ruhr  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  38  S.  323/324,  ausgegeben  den
11.  September  1880)

12)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Juli  1880,  betreffend  die  Genehmigung
einer  Ergänzung  des  Regulativs  für  die  ostpreußische  Landschaft  vom
23.  Juni  1866)  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  36  S.  227),  ausgegeben
den  2.  September  1880,

der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  35  S.  234,  ausgegeben
den  1.  September  1880,

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  35  S.  245,  ausgegeben
den  2.  September  1880)

13)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Juli  1880,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  bezüglich  der  zur  vollständigen
  Freilegung  der  Straße  9  Abtheilung  VIII  des  Bebauungsplans
erforderlichen  Grusstuckösächen.  b  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  36  S.  335,  ausgegeben
den  3.  September  1880;

14)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  August  1880,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Memel  für  die  *  Bau  der  Chausseen
1)  vom  Uebergange  der  Tilsit-Memeler  Eisenbahn  bei  Prökuls  bis  zur
Brücke  über  den  König  Wilhelms-Kanal  bei  Lankuppen,  2)  von  der
vorgenannten  Chaussee  zwischen  Station  4  und  5  bei  Prökuls  bis
zur  Brücke  über  den  König  Wilhelms-Kanal  bei  Mayenhof,  3)  von
Dt.  Krottingen  bis  zur  Wallhnen-  Memeler  Landstraße  bei  Adl.  Zarthen,
4)  von  der  Gasanstalt  zu  Memel  in  der  Richtung  auf  Kruken-Gerge
mit  einer  Abzweigung  nach  der  Plickener  Kiesstraße  bei  Dinwethen  und
        <pb n="424" />
        —  358  —

einer  zweiten  Abzweigung  nach  dem  Sechsarmewege  bei  Raddeilen  erforderlichen
  Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen
Chausseegeldes  auf  diesen  Straßen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Königsberg  Nr.  36  S.  228/229,  ausgegeben  den  2.  September
  1  96

15)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  2.  August  1880  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Memel  im
Betrage  von  200  000  Mark,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Königsberg  Nr.  36  S.  229  bis  231,  ausgegeben  den  2.  September  1880;

16)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  August  1880,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Landkreis  Breslau  für  die  zum  Bau  der

Straßen  von  Hartlieb  bis  zur  Breslau-Hberschlesischen  Provinzialchaussee

bei  Tschechnitz  von  Opperau  bis  zur  Kanth-Krieblowitzer  Gemeindechaussee

  und  anschließend  an  letztere  Straße  von  Poln.  Peterwitz  bis  zur

Breslau=  Schalkauer  Provinzialchaussee  erforderlichen  Grundstücke,  sowie

des  Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  auf  diesen

Straßen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  36

S.  251,  ausgegeben  den  3.  September  1880,

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  August  1880,  betreffend  die  Verleihung  des

Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Sorau  für  die  zum  Bau  einer  Kreischaussee

  vom  Bahnhofe  Teuplitz  der  Halle-Sorauer  Eisenbahn  nach  Triebel

erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des  zuscihn

Chausseegeldes  auf  dieser  Straße,  durch  das  Amtsblatt  der  Hönigl.  egierung

  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  35  S.  233,  ausgegeben  den  L  Sextember

  1880

18)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  August  1880,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Kreuznach  bezüglich  der  zur
Herstelung  einer  Entwässerungsanlage  von  der  #cegenannkden  Brückesstraße
nach  der  Nahe  erforderlichen  Grundstücksflächen,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Wgierung  zu  Coblenz  Nr.  38  S.  197)  ausgegeben  den  2.  September
  1880,

19)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  6.  August  1880  wegen  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  M.  Gladbach  im  Betrage
von  1  950  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Düsseldorf  Nr.  38  S.  317/318,  ausgegeben  den  11.  September  1880,

20)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  6.  August  1880  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreismnleihescheine  des  Kreises  Carthaus  im
Betrage  von  450  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Danzig  Nr.  36  S.  165  bis  167,  ausgegeben  den  4.  September  1880.

17

 

Redigirt  im  Vureau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin)  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="425" />
        —  359  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

N.r.  33.  —

 

Jnhalt:  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  des  Hafens  bei  Tetenbüllspiecker  im  Kreise
Eiderstedt,  Regierungsbezirk  Schleswig,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind,  S.  3669.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetz  vem  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  302.

 

(Nr.  8739.)  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  des  Hafens  bei  Tetenbüllspiecker
  im  Kreise  Eiderstedt,  Regierungsbezirk  Schleswig,  bis  auf  Weiteres
zu  erheben  sind.  Vom  109.  September  1880.

Es  ist  zu  entrichten:

A.  An  Hafengeld  von  allen  Fahrzeugen:
I.  von  12  Kubikmetern  Netto-Raumgehalt  und  darunter,  wenn  sie  beladen
  sind:
beim  Eingange  .  ..  ..  ....  ..  ....  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  10  Pf.
beim  Ausganeg-  .  .  ..  .  ...  10
für  jedes  Fahrzeug.

Anmerkung:  Fahrseuge  der  vorstehend  unter  I  bezeichneten  Art
bleiben  von  der  Abgabe  befreit,  wenn  sie  Ballast  führen
oder  leer  sind.

II.  Von  mehr  als  12  Kubikmetern  Netto-Raumgehalt:
a)  wenn  sie  beladen  sind:

beim  Eingauneggagagn  ...  .  .  .  ..  5  Pf.

beim  Ausgange  .  .  ....  ..  ....  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  ...  .  .  .  ..  .  5—
b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:

beim  Einganggg  .  ..  .  .  .  ..  2Pf.

beim  Ausgange  ..  .  .  ..  ...  ....  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...  2.

für  jedes  Kubikmeter  des  Netto-Raumgehalts.

Ees.  Samml.  1880.  (Nr.  8739.)  63

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Oktober  1880.
        <pb n="426" />
        —  360  —

Ausnahmen.
1)  Schiffe,  deren  Ladung

a)  im  Ganzen  das  Gewicht  von  2000  Kilogramm  nicht  übersteigt  oder
b)  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Cement,  Bruch-,
Cement-,  Granit-,  Gyps-,  Kalk-,  Mauer-,  Pflaster=  oder  Ziegelsteinen
  aller  Art;  Kreide,  Thon=  oder  Pfeifenerde,  Seegras,  Sand,
Krummholz,  Torf,  Steinkohlen,  Coaks,  Rohschwefel,  Salz,  Heu,
Stroh,  Dachreth,  Dünger,  frischen  Fischen,  Rohmaterialien  zum

Deichbau  oder  Muscheln  besteht,
haben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.

2)  Für  Fahrzeuge,  welche  im  Verkehr  mit  den  benachbarten  Küstenorten,
Inseln  und  Halligen  den  Hafen  zu  Tetenbüllspiecker  regelmäßig  oder
häufig  besuchen,  kann  nach  Wahl,  statt  der  tarifmäßigen  Abgabe  für
jede  einzelne  Fahrt,  eine  jährliche  Abfindung  entrichtet  werden,  deren
Höhe  durch  Beschluß  der  Vertretung  der  Gemeinde  Tetenbüll  mit
Genehmigung  der  Königlichen  Regierung  festzusetzen  ist.

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Bei  Berechnung  des  Raumgehalts  der  Schiffe  werden  Bruchtheile  von
einem  halben  Kubikmeter  oder  mehr  für  ein  volles  Kubikmeter  gerechnet,
kleinere  Bruchtheile  dagegen  außer  Berechnung  gelassen.  4

Bei  Flußschiffen,  welche  nicht  nach  Raumgehalt  vermessen  sind,
gilt  eine  Tonne  Tragfähigkeit  gleich  zwei  Kubikmetern  Netto-Raumgehalt.

2)  Das  Hafengeld  ist  für  alle  Schiffe  zu  entrichten,  welche  in  dem  mit
einem  Bohlwerk  versehenen  Hafen  zu  Tetenbüllspiecker  und  in  dem
bebaakten  Entwässerungskanal,  also  auf  der  Strecke  von  der  Tetenbüller
Schleuse  bis  zur  Hever,  verkehren.

Befreiungen.

Von  der  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  sowohl  für  den  Eingang  als

für  den  Ausgang  befreit:

1)  alle  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht
zu  suchen  und  den  Hafen  ohne  Ladung  wieder  verlassen;

2)  alle  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  aufsuchen,  d.  h.  solche,  die  durch
erlittene  Beschädigung  oder  andere,  auf  Erfordern  nachzuweisende
Unglücksfälle,  durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige  Winde  an  der
Fortsetzung  ihrer  Reise  behindert  werden,  wenn  sie  den  Hafen  mit  ihrer
Ladung  wieder  verlassen,  ohne  daß  ein  Theil  derselben  veräußert  oder
die  Zuladung  anderer  Gegenstände  erfolgt  ist,  sowie  alle  Fahrzeuge,
welche  nur  um  Erkundigungen  einzuziehen  oder  Orders  in  Empfang
        <pb n="427" />
        —  361  —

zu  nehmen,  in  den  Hafen  einlaufen  und  denselben,  ohne  Ladung  gelöscht
oder  eingenommen  und  ohne  die  Ladung  ganz  oder  theilweise  veräußert
zu  haben,  wieder  verlassen;

3)  Fahrzeuge  von  170  Kubikmetern  oder  weniger  Netto-Raumgehalt,  wenn
sie  auf  der  Fahrt  nach  einem  anderen  Hafen  des  Deutschen  Bundesgebiets
  in  den  Tetenbüllspiecker  Hafen  lediglich  zu  dem  Zwecke  einlaufen,
um  daselbst  eine  Beiladung  zu  löschen  oder  einzunehmen,  deren  Gewicht
in  Zentnern  die  Zahl  der  Kubikmeter  des  Netto-Raumgehalts  nicht
übersteigt;

4)  Fahrzen  e,  welche  zur  Hulfeleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth
befindlichen  Schiffen  ausgehen  oder  davon  zurückkehren,  wenn  sie  nicht
zum  Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet  werden;

5)  Leichterfahrzeuge,  wenn  das  zu  leichternde  oder  durch  Leichter  beladene
Schiff  selbst  die  Hafenabgabe  entrichtet;

6)  Schiffsgefäße,  welche  Kaiserliches,  Reichs=  oder  Staatseigenthum  sind
oder  lediglich  für  Kaiserliche,  Reichs=  oder  Staatsrechnung  Gegenstände
befördern,  jedoch  in  letzterem  Falle  nur  auf  Vorzeigung  von  Freipässen;

7)  alle  Lootsenfahrzeuge,  soweit  sie  nur  ihrem  Zwecke  gemäß  benutzt  werden;

8)  Fahrzeuge  bis  zu  einschließlich  12  Kubikmetern  Netto-Raumgehalt  bei
ihren  Prte  nach  und  von  den  im  Hafen  oder  auf  der  Hever  bei
Tetenbullspiecker  liegenden  Schiffen;

9)  Böte,  welche  zu  den  der  Abgabe  unterliegenden  Schiffen  gehören,
sowie  allgemein  alle  kleinen  Fahrzeuge  bis  zu  4  Kubikmetern  Netto-Raumgehalt;


10)  Fahrzeuge,  welche  Steine  aus  dem  Meeresgrunde  oder  von  der  Küste
gesammelt  einbringen,  jedoch  nur  für  den  Eingang;  sofern  sie  den
Hafen  leer  oder  beballastet  wieder  verlassen,  auch  für  den  Ausgang;

11)  alle  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden.

B.  An  Lagergeld.

Für  die  Benutzung  von  je  4  Quadratmetern  oder  weniger  der  am  Hafen
belegenen  bagerpläte  für  je  eine  Woche  15  Pf.  Jede  angefangene  Woche  wird
dabei  für  voll  gerechnet.

Gegeben  Berlin,  den  19.  September  1880.

——  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Bitter.

 

(Nr.  87390.)
        <pb n="428" />
        —  362  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  August  1880,  betreffend  die  Verleihun
des  Enteignungsrechts  an  den  Provinzialverband  von  Ostpreußen  bezüglich
der  zum  Bau  der  Chausseen  von  Hohenstein  nach  Bieessellen  und  von
Osterode  nach  Löbau  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  38  S.  242,  ausgegeben  den
16.  September  1880,

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  August  1880,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Berlin  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  6.  Mai  1878  auszugebenden  Anleihescheine  von  vier
und  einhalb  auf  vier  Prozent,  durch  das  Amtslatz  der  Königl.  Regierung
“  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  39  S.  357,  ausgegeben  den

4.  September  1880;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  August  1880,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Erhebung  des  Chuegeldes  in  Höhe  des  1½  fachen  Betrages
  der  Sätze  des  Chausseegeldtarifs  vom  29.  Februar  1840  an  die
Gemeinden  Dorstfeld  und  Oespel  im  Landkreise  Dortmund  auf  der  von
denselben  erbauten  Chaussee  von  Dortmund  über  Dorstfeld  und  Oespel
bis  zur  Dortmund-Wittener  Provinzialstraße,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  39  S.  283,  ausgegeben  den  25.  September
  1880;

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  18.  August  1880  wegen  eventueller
Wesfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises
Schildberg  bis  zum  Betrage  von  90  000  Mark  Reichswährung  III.  Ausgabe
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  38
S.  301  bis  303,  ausgegeben  den  21.  September  1885,

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  August  1880,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Staatsbauverwaltung  bezüglich  der  zur
Errichtung  einer  Leuchtbaake  an  der  Mündung  der  Este  im  Landdrosteibezirk
  Stade  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  für  Hannover
Nr.  37  S.  385,  ausgegeben  den  10.  September  1880.

 

Redigirt  im  Burcau  des  Staats=  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruderei.
        <pb n="429" />
        —  363  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NM.  34.—

 

Inhalt:  Verordnung  über  Abänderung  der  Verordnung,  betreffend  die  Bildung  der  Amtsgerichtsbezirke
vom  5.  Juli  1879  (Gesetz-  Samml.  S.  393),  S.  gvos.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem
Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c.,  S.  365.

 

(Nr.  8740.)  Verordnung  über  Abänderung  der  Verordnung,  betreffend  die  Bildung  der
Amtzgerichtsbezirke  vom  5.  Juli  1879  (Gesetz.  Samml.  S.  393).  Vom
27.  Oktober  1880.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.
verordnen  auf  Grund  des  §.  21  des  Ausführungsgesetzes  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
  vom  24.  April  1878  (Gesetz  Samml.  S.  230),  was  folgt:

Unter  Abänderung  der  Verordnung,  betreffend  die  Bildung  der  Amtsgerichtsbezirke

  vom  5.  Juli  1879  (Gesetz  Samml.  S.  393)  werden  zugelegt:

1)  die  Kolonie  Rumbke  aus  dem  Amtsbezirke  Schmolsin  im  Kreise  Stolp
dem  Amtsgerichte  in  Lauenburg;

2)  der  Gemeindebezirk  Heidmühlen  im  Kreise  Segeberg  dem  Amtsgerichte
zu  Segeberg;

3)  der  Gemeindebezirk  Bottenhorn  im  Kreise  Biedenkopf  dem  Amtsgerichte
zu  Gladenbach,

4)  die  rechts  der  Elbe  belegenen  Grundstücke  der  Feldmarken  Carlbau  und
Buch  aus  den  Amtsbezirken  Schönhausen  und  Jerichow  im  Kreise
Jerichow  II  dem  Amtsgerichte  zu  Tangermündez;

5)  der  links  der  Elbe  belegene  Grundstückskomplex,  genannt  „Sandauer
Holz“  aus  dem  Amtsbezirke  Schwarzholz  im  Kreise  Osterburg  dem
Amtsgerichte  zu  Sandau;

6)  die  links  der  Elbe  belegenen,  „die  Nachthainichte““  genannten  Grundstücke
der  Feldmark  Arien  aus  dem  Amtsbezirke  Pretzsch  im  Kreise  Wittenberg
dem  Amtsgerichte  zu  Prettin;

Ges.  Samml.  1880.  (Nr.  8740.)  64

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  November  1880.
        <pb n="430" />
        —  364  —

7)  der  rechts  der  Elbe  belegene  Cobbelsche  Werder  aus  dem  Kreise  Jerichow
  I  dem  Amtsgerichte  zu  Wolmirstedt.

Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  27.  Oktober  1880.

I.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  v.  Kameke.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.
Bitter.  Lucius.  Friedberg.  v.  Boetticher.
        <pb n="431" />
        —  365  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  24.  Mai  1880,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Hoya  nach  Cnstrup  durch  die
Hoyaer  Eisenbahngesellschaft,  durch  das  Amtsblatt  für  Hannover  Nr.  44
S.  449  bis  453,  ausgegeben  den  29.  Oktober  1880;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  August  1880,  betreffend  die  Genehmigung
des  fünften  Nachtrags  zu  dem  Reglement  der  landschaftlichen  Feuer-Versicherungsgesellschaft
  für  Westpreußen  vom  16.  Februar  1863,  durch
die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  38  S.  183,  ausgegeben  den
18.  September  1880,

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  37  S.  259,  ausgegeben
den  16.  Sptem  er  1880,

der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  38  S.  313,  ausgegeben
den  17.  September  1880)

3)  das  unterm  23.  August  1880  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Genossenschaft  zur  Entwässerung  des  Biechowo'er  Sees  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  39  S.  308  bis  311,  ausgegeben
  den  28.  September  1880)

4)  das  unterm  23.  August  1880  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Genossenschaft  zur  Ent=  und  Bewässerung  des  Wiesenthals  von  Szymanowo-Grzybno
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Rzierung  zu  Posen  Nr.  39
S.  305  bis  308,  ausgegeben  den  28.  September  1880;

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  25.  August  1880  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Ehrenfeld
bis  zum  Betrage  von  400  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Cöln  Nr.  40  S.  201/202,  ausgegeben  den  6.  Oktober  1880;

6)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  27.  August  1880  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Stadtanleihescheine  der  Stadt  Münster  im  Betrage
  von  750  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Münster  Nr.  40  S.  185  bis  187,  ausgegeben  den  2.  Oltebes  1880;

7)  das  unterm  29.  August  1880  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den
Krinitzer  Deichverband  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Posen  Nr.  39,  Extrabeilage,  ausgegeben  den  28.  September  1880;

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  September  1880,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Lublinitz  bezüglich  der  zum  Bau
der  Chauseen  1)  von  Ludwigsthal  nach  Woischnik,  2)  von  der  Lublinitz-Ludwigsthaler
  Kreisstraße  über  Psaar  nach  Kaminkt  3)  von  Koschentin
bis  zur  Grenze  des  Tost-Gleiwitzer  Kreises  in  der  Richtung  auf  Tworog,
4)  von  Kochanowitz  nach  Pawonkau,  5)  von  Schierokau  nach  Goslawitz,
6)  von  der  Lublinitz-Guttentager  Provinzialchaussce  in  Lublinitz  nach  dem
        <pb n="432" />
        —  366  —

dortigen  Kreisverwaltungsgebäude  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des
Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  auf  diesen  Straßen,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  40  S.  258,
ausgegeben  den  1.  Oktober  1880,

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  September  1880,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  evangelische  Kirchengemeinde  Pinne  im  Kreise
Samter  für  ein  hur  Anlegung  eines  Kirchhofs  erforderliches  Grundstück,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  42  S.  328,
ausgegeben  den  19.  Oktober  1880;,

10)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  16.  September  1880  wegen  Ausfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Liegnitz  zum
Betrage  von  600  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Liegnitz  Nr.  43  S.  295/296,  ausgegeben  den  23.  Oktober  1894,

11)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  September  1880,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  an  den  Kreis
Oberbarnim  auf  der  neu  erbauten  Chaussee  von  der  Wriezen-Oderbruch-Chaussee
  bei  Wriezen  über  Neukietz,  Neu=  und  Altmädewitz  bis  zur  Kreisrenze

  in  der  Richtung  auf  Altreetz,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
egierung  zu  Potsdam  Nr.  44  S.  405,  ausgegeben  den  29.  Oktober  1880;

12)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  September  1880,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Bolkenhain  für  die  zum  Bau  einer
Chaussee  von  der  mittleren  Boberbrücke  in  Rudelstadt  nac  der  Merzdorf.
Kupferberger  Provinzialchaussee  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  43  S.  297,  ausgegeben  den
23.  Oktober  1880)

13)  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  29.  September  1880,  betreffend
die  Erweiterung  des  Unternehmens  der  Aachener  Industriebahn-Aktiengesellschaft
  durch  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Höngen  über
Abverhooen  nach  Jülich,  sowie  die  Aenderung  der  bisherigen  Firma  der
Gesellschaft  in  „Aachen-Jülicher  Eisenbahngeßuschaft“,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  43  S.  293,  ausgegeben  den
21.  Oktober  1880;)

14)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  29.  September  1880  wegen  Emission
von  11  Millionen  Mark  4  prozentiger  Prioritäts-Obligationen  X.  Serie
der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  44  S.  369  bis  371,  ausgegeben
den  23.  Oktober  1880;,

15)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  1.  Oktober  1880  wegen  Ausgabe  von
3  600  000  Mark  Prioritäts-Obligationen  der  Aachen-Jülicher  Eisenbahnesellschaft,

  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  43
S.  293  bis  296,  ausgegeben  den  21.  Oktober  1880.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="433" />
        —  367  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  35.—

 

Inhalt:  Verordnung,  betrefsend  die  Errichtung  eines  Volkswirthschaftsraths,  S.  367.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Geseh  vom  10.  April  1872  durch  die  Regicrungs-Amtsblätter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  373.

 

(Nr.  8741.)  Verordnung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Volkswirthschaftsraths.  Vom
17.  November  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

S.  1.

Entwürfe  von  Gesetzen  und  Verordnungen,  welche  wichtigere  wirthschaftliche
Interessen  von  Handel,  Gewerbe  und  Land=  und  Forstwirthschaft  betreffen,  sind,
bevor  sie  Meiner  Genehmigung  unterbreitet  werden,  in  der  Regel  von  Sachverständigen
  aus  den  betheiligten  wirthschaftlichen  Kreisen  zu  begutachten.

Dasselbe  gilt  von  den  auf  den  Erlaß  von  Gesetzen  oder  Verordnungen
bezüglichen  Anträgen  und  Abstimmungen  Preußens  im  Bundesrathe,  soweit
dieselben  das  gedachte  wirthschaftliche  Gebiet  berühren.

Die  Begutachtung  erfolgt  durch  den  nach  den  Bestimmungen  dieser  Verordnung
  zu  bildenden  Volkswirthschaftsrath.

F.  2.

Der  Volkswirthschaftsrath  besteht  aus  75  von  Mir  für  eine  Sitzungsperiode
  von  je  5  Jahren  zu  berufenden  Mitgliedern.  Von  diesen  sind  45  durch
die  Minister  für  Handel  und  Gewerbe,  für  öffentliche  Arbeiten  und  für  Landwirthschaft
  auf  Grund  der  Präsentation  einer  doppelten  Anzahl  durch  Wahl  der
Handelskammern,  der  Vorstände  der  kaufmännischen  Korporationen  und  der
landwirthschaftlichen  Vereine  vorzuschlagen.

Ergänzende  Bestimmungen  für  die  Betheiligung  von  Handwerker-Innungen
behalte  Ich  Mir  vor.

Ces.  Samml.  1880.  (Nr.  8741.)  65

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  November  1880.
        <pb n="434" />
        —  368  —

g.  3.
Die  Präsentationswahl  erfolgt  in  der  Weise,  daß  gewählt  werden.
a)  von  den  Handelskammern  und  Vorständen  der  kaufmännischen  Korporationen


 

1)  der  Provinz  Ostpreußen  4,
2)  der  Provinz  Westpreußen  .  .  .  ...
3)  der  Provinz  Brandenburg  (ausschließlich  des  Stadtkreises
Berliityyy.  4,
des  Stadtkreises  Beriirrnrnnnn  ..  .  .  ....  5Z,
4)  der  Prorinz  Vmmen  2)
5)  der  Provinz  Poseeen  .  ..  2,
6)  der  Provinz  Schlesen.  9,
7)  der  Provinz  Sachen  5,
8)  der  Provinz  Schleswig--Holstein  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  .  ...  2,
9)  der  Provinz  Hannoer  ..  5
10)  der  Provinz  Westfalen  ..  ..  6,
11)  der  Provinz  Hessen-Nassau.  .  .  ........  ...........  .  ..  .  ..  3,
12)  der  Rheinprovinz  ...  ...  .......  .  .....  ...  .  ...  ..  ..  ..  .  ....  11,
im  Ganzen  .  .  .  ..  60;

b)  von  den  landwirthschaftlichen  Vereinen,  und  zwar
1)  in  der  Provinz  Ostpreußen:
a)  von  dem  landwirthschaftlichen  Verein  für  Litthauen  und

Masuen  .  .  .  .  .  ..  .
b)  von  dem  Ostpreußischen  landwirthschaftlichen  Central-Veren
  .  ...  .  .....  .  .  .  .  2,
2)  in  der  Provinz  Westpreußen:
von  dem  Hauptverein  Westpreußischer  Landwirthe  .  3,

3)  in  der  Provinz  Brandenburg:
a)  von  dem  landwirthschaftlichen  Central-Verein  für  den

Regierungs-Bezirk  Potsasdd
5)  von  dem  landwirthschaftlichen  Eentral.  Verein  für  den
Regierungs-Bezirk  Frankfurt  a.  d.  O.  1,
4)  in  der  Provinz  Pommern:
a)  von  der  Pommerschen  ökonomischen  Gesellschaft.  2)
b)  von  dem  Baltischen  Verein  zur  Beförderung  der
Landwirthschf.ft  1,
5)  in  der  Provinz  Posen:
von  dem  landwirthschaftlichen  Provinzial-Verein.#  3,
        <pb n="435" />
        —  369  —

Uebertrag  .  .  .  ..  14,

6)  in  der  Provinz  Schlesien:
von  dem  landwirthschaftlichen  Central-Verei.  3,

7)  in  der  Provinz  Sachsen:
von  dem  landwirthschaftlichen  Central-Verein#-  3,
8)  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein:

von  dem  landwirthschaftlichen  General-Verein.-#  2,

9)  in  der  Provinz  Hannover:
von  der  Königlichen  Landwirthschafts-Gesellschaft  .  2,

10)  in  der  Provinz  Westfalen:
von  dem  landwirthschaftlichen  Provinzial-Verein..4#  2)

11)  in  der  Provinz  Hessen-Nassau:
a)  von  dem  landwirthschaftlichen  Central-Verein  für  den
Regierungs-Bezirk  Casse  .  ..  ...  1,
b)  von  dem  Verein  Nassauischer  Land=  und  Forstwirthe  1,
12)  in  der  Rheinprovinz:
von  dem  landwirthschaftlichen  Central-Verein.  .  .  .  .  .  2,
im  Ganzen  30.

K.  4.

Von  den  90  auf  diese  Weise  Gewählten  sind  Mir  durch  die  betreffenden
Minister  15  Vertreter  des  Gewerbes,  15  des  Handels  und  15  der  Land=  und
Forstwirthschaft,  außerdem  aber  nach  freier  Wahl  dieser  Minister  noch  30  Mitglieder,
  unter  denen  mindestens  15  dem  Handwerker=  und  dem  Arbeiterstande
angehören,  zur  Berufung  in  den  Volkswirthschaftsrath  vorzuschlagen.

G.  5.

Für  die  Wahlen  der  Handelskammern  und  Vorstände  der  kaufmännischen
Korporationen  gelten  folgende  Bestimmungen.

Der  Stadtkreis  Berlin  und  jede  einzelne  Provinz  bilden  je  für  sich  einen
Wahlkreis.

Die  Präsentationswahl  im  Stadtkreise  Berlin  ist  von  den  Aeltesten  der
Kaufmannschaft  daselbst  nach  Maßgabe  der  für  die  sonstigen  Wahlen  gültigen
statutarischen  Bestimmungen  zu  vollziehen.

Im  Uebrigen  erfolgen  die  Präsentationswahlen  in  jedem  Wahlkreise  am
Sitze  des  Oberpräsidenten  unter  Vorsitz  des  letzteren  oder  des  von  demselben
ernannten  Stellvertreters.  Der  Vorsitzende  hat  die  Einladung  zu  den  Wahlen
auf  den  von  ihm  festzusetzenden  Termin  an  jede  der  innerhalb  des  Wahlkreises
bestehenden  Handelskammern  und  an  die  Vorstände  der  baufimännischen  Korpo-(Nr.

  8741.)
        <pb n="436" />
        —  370  —

rationen  mit  der  Aufforderung  zu  erlassen,  je  einen  Delegirten  aus  ihrer  Mitte
mit  Vollmacht  zur  Ausübung  der  Stimmberechtigung  zu  entsenden.

Die  Bestimmung  der  jeder  Handelskammer  und  jeder  kaufmännischen  Korporation
  zukommenden  Stimmenzahl  erfolgt  vor  jeder  Wahl  durch  den  Oberpräsidenten
  nach  Verhältniß  der  veranlagten  oder  fingirten  Gewerbesteuerbeträge,
welche  für  die  Wähler  der  Mitglieder  jeder  Handelskammer  das  Beitragsverhältniß
zu  den  Kosten  der  Handelskammer  bestimmen  (G.  23  des  Gesetzes  vom  24.  Februar
1870,  Gesetz-Samml.  S.  134),  beziehungsweise  nach  Maßgabe  der  auf  die  Mitglieder
  jeder  kaufmännischen  Korporation  veranlagten  Gewerbesteuern.

Wählbar  ist  jeder  zum  Vorstandsmitglied  einer  in  dem  Wahdlkreise  bestehenden
  kaufmännischen  Korporation  und  jeder  zum  Mitglied  einer  innerhalb
des  Wahlkreises  bestehenden  Handelskammer  Wählbare,  der  das  dreißigste  Lebensjahr
  zurückgelegt  hat.

Die  Wahl  erfolgt  durch  Stimnzettel  in  der  Art,  daß  Jeder  gewählt  ist,
auf  welchen  mehr  als  ein  Drittel  der  im  ersten  Wahlakte  abgegebenen  Stimmen
sich  vereinigen.  Haben  mehr  Personen,  als  zu  wählen  sind,  Jeder  mehr  als  ein
Drittel  der  abgegebenen  Stimmen  erhalten,  so  sind  diejenigen  für  gewählt  zu
erachten,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.  Zwischen  denen,  welche
die  gleiche  Stimmenzahl  erhalten  haben,  entscheidet  hierbei  das  Loos  darüber,  wer
für  gewählt  zu  achten.

Insoweit  im  ersten  Wahlgange  weniger  Personen,  als  zu  wählen  sind,
mehr  als  ein  Drittel  der  Stimmen  erhalten  haben,  sind  diejenigen  Kandidaten,
welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  in  der  doppelten  Anzahl  der  zu
Wählenden  auf  eine  engere  Wahl  zu  bringen.  Unter  Kandidaten)  welche  die
gleiche  Anzahl  der  Stimmen  erhalten  haben,  entscheidet  hierbei  das  Loos  darüber,
wer  auf  die  engere  Wahl  zu  bringen.

In  der  engeren  Wahl  entscheidet  einfache  Mehrheit  der  Stimmen,  in  den
Fällen  der  Stimmengleichheit  das  Loos.

S.  6.
Bei  den  Wahlen  der  landwirthschaftlichen  Vereine  bleibt  die  Feststellung
des  Wahlmodus  jedem  einzelnen  Vereine  überlassen.
Gewählt  kann  von  ihnen  nur  werden,  wer
1)  das  dreißigste  Lebensjahr  zurückgelegt  hat  und
2)  innerhalb  der  Provinz  des  präsentationsberechtigten  Vereins  die  Landwirthschaft
  betreibt.
S.  7.
Die  Namen  der  von  Mir  berufenen  Mitglieder  werden  durch  den  Staats-Anzeiger
  bekannt  gemacht.
d.  8.

Jeder  in  der  Person  eines  Mitgliedes  eintretende  Umstand,  durch  welchen
dasselbe  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  dauernd  oder  auf  Zeit  unfähig  wird,
        <pb n="437" />
        —  371  —

ebenso  die  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Vermögen  eines  Mitgliedes  hat
das  Erlöschen  der  Mitgliedschaft  zur  Folge.  Scheidet  in  Folge  hiervon  oder  durch
Tod  oder  durch  Verzicht  ein  Mitglied  des  Volkswirthschaftsraths  vor  Ablauf  der
fünfjährigen  Sitzungsperiode  (§.  2)  aus,  so  ist  für  den  Ueberrest  der  letzteren  ein
Mitglied  für  dieselbe  Sektion  zu  ernennen.  Gehört  das  ausscheidende  Mitglied
zu  den  auf  Präsentation  Berufenen,  so  ist  das  Ersatzmitglied  aus  der  Zahl  der
beim  Beginn  der  Sitzungsperiode  präsentirten  Personen  zu  ernennen.

S.  9.

Der  Volkswirthschaftsrath  zerfällt  in  die  drei  Sektionen:

1)  des  Handels,

2)  des  Gewerbes,

3)  der  Land=  und  Forstwirthschaft.

Jedes  Mitglied  wird  durch  gemeinsame  Bestimmung  der  drei  zuständigen
Minister  (F.  2)  einer  Sektion  überwiesen.

Jede  Sektion  wählt  aus  ihrer  Mitte  fünf  Mitglieder,  welche  mit  weiteren
zehn,  von  den  vorher  bezeichneten  Ministern  Gewählten  zusammen  den  permanenten
  Ausschuß  des  Voliswirthschaftsraths  bilden.  Die  aus  den  einzelnen  Sektionen
  dem  permanenten  Ausschuß  angehörenden  Mitglieder  bilden  die  Sektionsausschüsse.


Zur  Begutachtung  von  Vorlagen,  bei  welchen  nur  eine  der  im  Eingange
dieses  Paragraphen  bezeichneten  wirthschaftlichen  Gruppen  oder  nur  zwei  Gruppen
betheiligt  sind,  können  sowohl  die  bezüglichen  Sektionen,  als  auch  deren  Ausschüsse
  je  für  sich  allein  berufen  werden.  Die  Berufung  der  Ausschüsse,  der
Sektionen  und  des  Plenums  des  Volkswirthschaftsraths  erfolgt  auf  Beschluß
des  Staatsministeriums  durch  diejenigen  Minister  gemeinsam,  welche  denselben
Vorlagen  zur  Begutachtung  unterbreiten  werden.

S.  10.

Den  Vorsitz  im  Volkswirthschaftsrath,  den  Sektionen  und  den  Ausschüssen
führt  einer  der  drei  Minister:  für  Handel  und  Gewerbe,  der  öffentlichen  Arbeiten
und  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten,  und  wenn  keine  andere  Bestimmung
  getroffen  ist,  der  von  ihnen  im  Dienste  älteste.  Der  Vorsitzende  kann
sich  in  dem  Volkswirthschaftsrath,  den  Sektionen  und  den  Ausschüssen  durch
einen  geeigneten  Beamten  vertreten  lassen.

G.  11.

Jeder  Staatsminister  ist  befugt,  den  Sitzungen  des  Volkswirthschaftsraths,
der  Sektionen  und  der  Ausschüsse  beizuwohnen,  oder  in  dieselben  Kommissarien
zu  entsenden.

§.  12.

Das  Staatsministerium  hat  die  Geschäftsordnungen  für  die  Sektionen,  die
Ausschüsse  und  das  Plenum  des  Volkswirthschaftsraths  festzustellen.
(Nr.  8741.)
        <pb n="438" />
        —  372  —

C.  13.

Die  aus  Präsentationswahlen  hervorgegangenen  Mitglieder  des  Volkswirthschaftsraths
  erhalten  weder  Reisekosten  noch  Diüäten.

K.  14.
Diese  Verordnung  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  17.  November  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck  v.  Kameke.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.
Bitter.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.  v.  Boetticher.
        <pb n="439" />
        —  373  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  24.  Mai  1880  wegen  Ausgabe  auf
jeden  Inhaber  lautender  Schuldverschreibungen  der  Stadt  Wiesbaden  zum
Betrage  von  2  367000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Wiesbaden  Nr.  23  S.  169  bis  171,  ausgegeben  den  3.  Juni  1880

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  August  1880,  betreffend  die  Genehmigung
von  Aenderungen  des  Reglements  für  die  Feuersozietät  der  Ostpreußischen
Landschaft  vom  30.  Dezember  1837,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  37  S.  235,  ausgegeben
den  9.  September  1880,

der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  36  S.  238,  ausgegeben
den  8.  September  1880;,

3)  das  unterm  2.  September  1880  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Meliorationsgenossenschaft  am  Ometfluß  zu  Gerdauen  in  den  Kreisen
Gerdauen  und  Rastenburg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
z8  Pörigsberg  Nr.  43  S.  267  bis  270,  ausgegeben  den  21.  Oktober

/

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  September  1880,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Marienwerder  für  die  zum  Ausbau
der  Straßen:  1)  von  Marienwerder  über  Rospitz  nach  Bialken,  2)  von
Marienwerder  nach  Cölmisch  Neuhöfen,  3)  von  Marienwerder  nach
Neuliebenau  und  4)  von  Warmhof  nach  Rauden  als  Steinchausseen
erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen
Chausseegeldes  auf  diesen  Straßen,  durch  das  Amteblatt  der  Königl.  #
gierung  zu  Marienwerder  Nr.  44  S.  297,  ausgegeben  den  4.  November
1880)

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  15.  September  1880  wegen  Ausfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Marienwerder
  im  Betrage  von  1  300  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  44  S.  297  bis  299,  ausgegeben  den
4.  November  1880,

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  Oktober  1880,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Darkehmen  bezüglich  der  zur  Herstellung
  zweier  von  der  Insterburg-Goldaper  Chaussee  und  zwar  von  den
Dörfern  Wikischken  und  Sodehnen  ausgehender  Zufuhrwege  nach  den
gleichnemigen  Bahnhöfen  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  43  S.  276,  ausgegeben  den
27.  Oktober  1880;
        <pb n="440" />
        —  374  —

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  Oktober  1880,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Kettwig  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  11.  Mai  1878  aufgenommenen  Anleihe  von  vier  und
einhalb  Prozent  auf  vier  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Düsseldorf  Nr.  46  S.  381,  ausgegeben  den  6.  November  1880;

8)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  25.  Oktober  1880  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Breslau  im  Betrage
ven  24000  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Breslau  Nr.  47,  außerordentliche  Beilage,  ausgegeben  den  19.  November
  1880.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="441" />
        —  376  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NN.  36.

 

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betressend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  den  Bezirk  des
Amtsgerichts  Blumenthal  und  einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtogerichts  Iburg,  S.  376.  —
Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  370.

 

(Nr.  8742.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Blumenthal  und  einen  Theil  des  Bezirks  des
Amtsgerichts  Jburg.  Vom  16.  November  1880.

A#%  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz-Samml.  1873  S.  253  und  Gesetz=  Samml.  1879  S.  11)
bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behuf#s
Eintragung  in  das  Grundbuch  im  F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
  von  sechs  Monaten  für

1)  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Blumenthal,

2)  die  zum  Bgirt  des  Amtsgerichts  Iburg  gehörigen  Gemeindebezirke

Allendorf,  Ebbendorf,  Eppendorf,  Remsede,  Uphöfen,  Wellendorf

am  1.  Januar  1881  beginnen  soll.

Berlin,  den  16.  November  1880.

Der  Justizminister.
Friedberg.

 

Sese  Samml.  1880.  (Nr.  8742.)  66
Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Dezember  1880,
        <pb n="442" />
        —  376  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesehes  vom  10.  April  1872  (Gesez=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1).  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  August  1880,  betreffend  die  Herubschung
des  Zinsfußes  der  auf  Grund  der  Allerhöchsten  Privilegien  vom  11.  Juni
1866  und  28.  September  1874  aufgenommenen  Anleihen  der  Stadt
Nordhausen  von  vier  und  einhalb  Prozent  auf  vier  Prozent,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl  Regierung  zu  Erfurt  Nr.  38  S.  219,  ausgegeben
den  18.  September  1880;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  September  1880,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Schulvorstand  von  Warlow,  Kreis  Lublinitz,
bezüglich  eines  zur  Herstellung,  eines  Schulgehöfts  erforderlichen  Grundstücks,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  46
S.  282,  ausgegeben  den  12.  November  1880;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  19.  September  1880  wegen  Aussfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Bitburg
im  Betrage  von  130  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Re-Nierung
  zu  Trier  Nr.  45  S.  329  bis  331,  ausgegeben  den  5.  November

/

4)  das  unterm  25.  September  1880  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Watzerath  im  Kreise  Prüm
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  46  S.  335  bis  338,
ausgegeben  den  12.  November  1880;

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  29.  September  1880  wegen  Ausgabe
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Bürgermeisterei  Eitorf  im
Betrage  von  210  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Cöln  Nr.  45  S.  221  bis  223,  ausgegeben  den  10.  November  1880;

6)  das  unterm  6.  Oktober  1880  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Meliorationsgenossenschaft
  zur  Senkung  des  Daddeysees  zu  Bischofsburg,  Kreis
Rössel,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  47
S.  291  bis  295,  ausgegeben  den  18.  November  1880;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  Oktober  1880,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  an  den  Kreis
Ruppin  auf  der  von  demselben  neu  z  erbauenden  Chaussee  von  Rheinsberg
über  Linow  bis  zur  Kreisgrenze  bei  Kunkelberg,  durch  das  Amteblatt
der  Königl.  Negierung  zu  Potsdam  Nr.  49  -  445,  ausgegeben  den
3.  Dezember  1880.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin)  gedruckt  in  der  Relchsdruckerei.
        <pb n="443" />
        —  377  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  37  —

(Nr.  8743.)  Gesetz,  betreffend  Abänderungen  des  Gesetzes  über  die  Erweiterung  der  Staatseisenbahnen
  und  die  Betheiligung  des  Staates  bei  mehreren  Privat-Eisenbahnunternehmungen
  vom  9.  März  1880  (Gesetz-  Samml.  S.  169).
Vom  18.  Dezember  1880.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

S.  1.
Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt:

a)  von  der  im  §.  1  unter  Litt.  A  des  Gesetzes  vom  9.  März  1880,  betreffend
  die  Erweiterung  der  Staatseisenbahnen  und  die  Vetheile  ung
des  Staates  bei  mehreren  Privat-Eisenbahnunternehmung  (Eies
Samml.  S.  169),  den  Interessenten  auferlegten  unentgeltlichen  Hergabe
des  zum  Bau  einer  Eisenbahn  von  Marienburg  über  Marienwerder
und  Graudenz  nach  Thorn  nebst  Abzweigung  nach  Culm  erforderlichen
Terrains  abzusehen,

b)  #m  Bau  der  ebengenannten  Eisenbahn  außer  der  im  F.  1  unter  Nr.  3

es  vorgedachten  Gesetzes  vom  9.  März  1880  (Gesetz-Samml.  S.  169)

für  denselben  bewilligten  Summe  von  9250  000  Mark  noch  die  Summe
von  1130  000  Mark  zu  verwenden.

K.  2.

Der  im  §.  3  des  Gesetzes  vom  9.  März  1880  (Gesetz-Samml.  S.  169)
bewilligte  Kredit  von  51  708  350  Mark  wird  in  Gemäßheit  des  §.  1  des  gesenwärtigen
  Gesetzes  auf  die  Summe  von  52  838  350  Mark  erhöht.  Im  Uebrigen
bleiben  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  9.  März  1880  (Gesetz-Samml.
S.  169)  unverändert  in  Kraft.

Ges.  Samml.  1880.  (Nr.  8743.)  67

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Dezember  1880.
        <pb n="444" />
        —  378  —

S.  3.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  18.  Dezember  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Kameke.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Bitter.
v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.  v.  Boetticher.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staats-Ministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="445" />
        —  379  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

N.  38.—

 

(Nr.  8744.)  Tarif,  nach  welchem  das  Hafen-,  das  Bohlwerks=  und  das  Brückenaufzugsgeld
in  Stettin  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  ist.  Vom  15.  Rovember  1880.

C#  werden  entrichtet:
I.  An  Hafengeld:
von  Fahrzeugen,  sowie  von  geflößtem  Bau=  und  Nutzholz  —  ohne  Unterschied,
ob  die  Fahrzeuge  2c.  beladen  oder  unbeladen  sind  —  bei  dem  Eingange  in  das
städtische  Hafengebiet  (zusätzliche  Bestimmung  2)  —  und  zwar:
1)  von  Damnsschiffen,  Seeschiffen,  Leichterfahrzeugen  und  Seebooten:
a)  von  5  bis  einschließlich  170  Kubikmetern  Netto-Raumgehalt  —
für  je  5  Kubikmeter  3  MM.,
b)  von  mehr  als  170  Kubikmetern  Netto-Raumgehalt  —  für  jedes
Kubikmeter  2  Pf.

Anmerkung:  Regelmäßig  fahrende  Dampsschiffe  können
nach  Wahl  des  Zahlungspflichtigen  —  anstatt  der  Abgabe  für
jede  einzelne  Fahrt  —  eine  jährliche  Abfindung  von  90  Pf.  für
sedes  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  entrichten.

c)  von  Dampsschiffen,  welche  nicht  nach  F.  1  der  Schiffsvermessungs-Ordnung
  vom  5.  Juli  1872  vermessen  worden  sind  und  welche
ausschließlich  oder  vorzugsweise  zum  Personenverkehr  verwendet
werden,  wird  eine  jährliche  Absindung  von  50  Pf.  für  je  einen
Personenraum  der  von  der  zuständigen  Polizeibehörde  für  jedes
Schif  zur  Aufnahme  als  zulässig  festgestellten  Personenzahl  entrichtet;

2)  von  Oderkähnen  und  anderen  Stromfahrzeugen:  von  10  Tonnen  Tragfähigkeit
  ab  —  für  jede  Tonne  2  Pf.;
3)  von  geflößtem  Bau=  und  Nutzholz  —  für  je  5  Kubikmeter  3  Pf.
II.  An  Bohlwerksgeld:
von  Waaren,  welche  in  Fahrzeugen  resp.  auf  Flößen  zu  Wasser  in  das  städtische
Hafengebiet  eingehen  und  über  die  von  der  Regierung  zu  bhzeichnenden  öffentlichen
  Bohlwerke  zu  Lande  gebracht  werden,  —  für  je  100  Kilogramm  6  Pff.
Ges.  Samml.  1880.  (Nr.  8744.)  68

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Dezember  1880.
        <pb n="446" />
        —  380  —

Ausnahmsweise  wird  gezahlt  für:

1)  Eisen,  Eisenbahnschienen,  ganz  grobe  Waaren  aus  Eisenguß  und  Eisen,
welches  zu  groben  Bestandtheilen  von  Maschinen  und  Wagen  roh
vorgeschmiedet  ist,  Glaubersalz,  Graupen,  **  Hirse,  edle  Hölzer,
Holzmehl,  Kryolith  und  Kryolith-Thonerde,  Mühlensteine,  Obst,  gebackenes,
  Soda,  krystallisirte,  Schmack,  thierische  Abfälle,  Zink  —  4  .
für  100  Kilogramm;

2)  Braunstein,  Cementsteine  jeder  Art,  Cichorien,  Eis,  Eisen  (Roheisen
und  Schmiedebrucheisen),  Eisenvitriol,  Erdfarben,  ordinaire,  Erze,
Farbehölzer,  Fässer,  alte,  leere,  Glasbrocken,  Graphit,  Guano  und

Hüngungspräparate  Gyps,  gebrannter,  gu  Kleie,  Knochenmehl,

Knochenschrot,  Knochenschwärze,  Lohe,  Melasse,  Mehl  (Roggen-,  Gerstenund
  Futtermehl),  Oelkuchen,  Piassava-Fasern  und  Stengel,  Schiefer

(Dach-),  Schleifsteine,  Schwefel  (roher))  Schwefelsäure,  Schwerspath,
Steinblöcke  und  Matten,  Steinkohlentheerpech,  Talkstein,  Tripel,
Wasserblei  —  2  Pf.  für  100  Kilogramm;

3)  Asphalt,  Rohmaterial  für  Chamotte-,  Glas=  und  Porzellanfabriken,
Düngergyps,  Feuersteine,  Formsand,  Gypsstein,  geschlemmte  Kreide,
Magnesit,  Moppsteine,  Salz,  Scheuersteine,  Schwefelkies,  Seegras,
Thon,  iegelbretter,  Zuckererde  —  1  Pf.  für  100  Kilogramm;

4)  Leinsamen  —  für  die  Tonne  4  Pf.)

5)  Cement,  gemahlen,  Hering  —  für  die  Tonne  3  Pf.)

6)  Heringslake,  Theer  —  für  die  Tonne  2  P.ü;

7)  Kalk  —  für  die  Tonne  1  Pf.“

8)  Bier  (mit  Ausnahme  von  Porterbier  und  englischem  Ale,  für  welches
das  tarifmäßige  Bohlwerksgeld  von  6  Pf.  für  100  Kilogramm  zu
entrichten  ist)  in  Fässern  —  2  Pf.  für  100  Kilogramm;

9)  Spiritus  und  Essig  für  200  Liter  oder  —  nach  Wahl  der  Zahlungspflichtigen
  —  für  je  250  Kilogramm  8  Pf.)

10)  alle  Getreidearten,  ferner  Erbsen,  Wicken,  Schlagleinsamen,  Raps  und
Rübsen,  Linsen,  Bohnen,  Buchweizen,  Spelt,  Kartoffeln  und  Zwiebeln
—  für  1000  Kilogramm  8  Pf.)

11)  Steinkohlen  und  Braunkohlen  für  je  80  Neuscheffel  oder  —  nach  Wahl
der  Zahlungspflichtigen  —  für  3000  Kilogramm  8  Pff.)

12)  Coaks  und  Holzkohlen,  für  je  80  Neuscheffel  oder  —  nach  Wahl  der
Zahlungspflichtigen  —  für  1500  Kilogramm  8  Pf.)

13)  Kreide  —  für  3000  Kilogramm  8  M.;

14)  Kalksteine  —  für  2  Kubikmeter  5  Pf.)

15)  Mauer=  und  Dachsteine  —  für  1000  Stück  5  Pf.;

16)  Brennholz  —  für  das  Kubikmeter  1  Pf.);
        <pb n="447" />
        —  381  —

17)  Bau=  und  Nutzholz,  mag  dasselbe  in  Flößen  verbunden  oder  auf  Flößen
oder  in  Fahrzeugen  eingehen,  für  je  1  Kubikmeter:
a)  von  Kiefern=  und  anderem  Weichholz  —  2  M.,
b)  von  Eichen=  und  anderem  Hartholz  —  3  Pf.;
18)  Stabholz:

 

a)  sichtenes  —  für  50  Rumpf  6  Pf.,

b)  eichenee  —  100  Stück  3  =  (Blamiser),
c)  Pipenstäbte  —.  100  6-4)

  Oxhoftstäbe  —.  100  5

e)  Tonnenstäbe..  —.  100  3

¶)  Bodenstäbe.  —.  100  2;

19)  Tonnenbänder:
Anker-,  Eimer=  und  Tonnenbänder  —  für  200  Stück  1  Pf.;
20)  Bänder  zu  Luckerfässern  und  Oxhoften:
a)  3  Meter  lang  und  darüber  —  für  100  Stück  2  P.,
b)  kleinere  —  für  200  Stück  1  Pf.)
21)  Bretter  für  100  laufende  Meter:
a)  von  mehr  als  26  Millimeter  Stärke  —  3Pf.,
b)  von  26  Millimeter  und  darunter  —  2  Pf.;
22)  Kienäpfel  —  für  1000  Kilogramm  4  Pf.)
23)  Dammsteine  —  für  1  Kubikmeter  3  Pf.
24)  Torf  —  für  1000  Stück  2  Pf.;
25)  Radfelgen  —  für  100  Stück  6  Pf.;
26)  Radspeichen  —  für  100  Stück  3  Pf.

III.  An  Brückenaufzugsgeld  für  das  Aufziehen  der  über  die  Oder
erbauten  Baumbrucke  von  jedem  durchgehenden  Fahrzeuge:
a)  wenn  nur  eine  Klappe  gezogen  wird  —  25  Pff.,
b)  wenn  beide  Klappen  gezogen  werden  —  50  Pf.

IV.  Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Ergeben  sich  bei  der  Berechnung  der  zu  entrichtenden  Beträge  an
Hchen-  und  Bohlwerksgeld  überschießende  Bruchtheile  der  für  die  Erhebung
  maßgebenden  Einheiten  (Kubikmeter,  Kilogramm,  100  Stück  rc.),
so  werden  solche,  wenn  sie  mindestens  die  Hälfte  der  Einheit  erreichen,
als  voll,  andernfalls  überhaupt  nicht  berechnet.

2)  Das  Hafengebiet  (I  und  II  des  Tarifs)  umfaßt:

a)  die  Oder  von  der  Grenze  zwischen  Güstow  und  Pommerensdorf
bis  zu  der  zwischen  dem  Zieske'schen  und  dem  Schuhmacher'schen
Grundstücke  befindlichen  Grenze  zwischen  Unterwiek  und  Grakon,

b)  den  Dunzig  und

e)  die  Parnitz.

(Nr.  8744.)
        <pb n="448" />
        —  382  —

V.  Befreiungen.
Befreit  sind  von  der  Entrichtung:

A.  des  Hafengeldes:

1)  Fahrseuge  des  Königlichen  Hauses,  des  Staats  und  des  Oeutschen

eichs;

2)  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  suchen,  d.  h.  solche,  die  durch  erlittene
Beschädigung  oder  andere,  auf  Erfordern  nachzuweisende  Unglücksfälle,
durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige  Winde  an  der  Fortsetzung  ihrer
Reise  gehindert  werden  —  sowohl  für  den  Eingang,  als  für  den
Ausgang  —  wenn  sie  das  Hafengebiet  mit  ihrer  Ladung  wieder  verlassen,
  ohne  daß  ein  Theil  derselben  veräußert  oder  die  Jaladung  anderer
  Gegenstände  erfolgt  ist;

B.  des  Bohlwerksgeldes:

1)  alle  Güter,  welche  zum  Gebrauche  des  Königlichen  Hauses,  des  Staats
und  des  Deutschen  Reichs  transportirt  werden;

2)  Waaren  und  Güter,  die  an  Privatbohlwerken  oder  Grundstücken  zu
Lande  gebracht  oder  die  von  Bord  zu  Bord  umgeladen  werden;

3)  Ballast,  frisches  Obst,  frische  Fische;

C.  des  Hafen=  und  Bohlwerksgeldes:

1)  solche  Fahrzeuge  und  Waaren,  welche  schon  beim  Eingange  in  das
Hafengebiet  die  Bestimmung  nach  einem  anderen  Orte  haben  und  ohne
Aufenthalt  und  Umladung  durch  den  Hafen  transitiren;

2)  das  geflößte  Bau=  und  Nutzholz,  welches  ohne  Aufenthalt  durch  den
Hafen  geht,

3)  Fnreuge,  welche  den  städtischen  Wochen=  und  Jahrmarktsverkehr  vermitteln,
  sowie  deren  zum  Wochen=  und  Jahrmarkt  bestimmte  Ladung;

D.  des  Brückenaufzugsgeldes:

Fahrzeuge  des  Königlichen  Hauses,  des  Staats  und  des  Deutschen  Reichs
vom  I.  April  1883  ab.

E.  An  den,  auf  speziellen  Rechtstiteln  beruhenden  Befreiungen

wird  durch  den  gegenwärtigen  Tarif  nichts  geändert.

Berlin,  den  15.  November  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.

ür  den  Minister  für
Handel  und  Gewerbe:

v.  Boetticher.  Bitter.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staats=  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="449" />
        —  383  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  39.  —

 

Inhalt:  Geseh  für  die  Erweiterung  des  Unternehmeus  ber  Westholsteinischen  Eisenbahngesellschaft  durch  den
käuflichen  Erwerb  der  Eisenbahn  von  Wesselburen  nach  Heide  und  für  die  Kontrahirung  einer  Anleihe
im  Betrage  von  700.000  Mark  zu  Lasten  der  genannten  Gesellschaft,  S.  3s.  —  Tarif,  nach
welchem  das  Anlegegeld  in  der  Stadt  Wollin,  Regierungsbezirk  Stektin,  bis  auf  Weiteres  zu
erheben  ist,  S.  33#4.  —  Bekanvtmachung  bder  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die
Regierungs-  Amtéblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  380.

 

(Nr.  8745.)  Gesetz  für  die  Erweiterung  des  Unternehmens  der  Westholsteinischen  Eisenbahngesellschaft
  durch  den  käuflichen  Erwerb  der  Eisenbahn  von  Wesselburen  nach
Heide  und  für  die  Kontrahirung  einer  Anleihe  im  Betrage  von  700  000  Mark
zu  Lasten  der  genannten  Gesellschaft.  Vom  23.  Dezember  1880.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

F.  1.

Zu  der  Erweiterung  des  Unternehmens  der  Westholsteinischen  Eisenbahngesellschaft
  durch  den  Ankauf  der  Eisenbahn  von  Wesselburen  nach  Heide,  sowie
ur  Kontrahirung  einer  Anleihe  im  Betrage  von  700  000  Mark  behufs  Deckung
16ns  Kaufpreises  und  Bestreitung  der  Kosten  für  Vermehrung  der  Betriebsmittel
und  Erweiterung  der  Bahnanlagen  wird  die  im  §.  3  des  Geseges  vom  23.  Juni
1875  (Gesetz-Samml.  S.  513)  vorbehaltene  Genehmigung  ertheilt.

§.  2.
Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten
übertragen.
iriundich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Verlin,  den  23.  Dezember  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Kameke.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Bitter.  v.  Puttkamer.
Lucius.  Friedberg.  v.  Boetticher.

 

Ges.  Samml.  1880.  (Nr.  8745—8740.)  69
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Dezember  1880.
        <pb n="450" />
        —  384  —

(Nr.  8746.)  Tarif,  nach  welchem  das  Anlegegeld  in  der  Stadt  Wollin,  Regierungsbezirk
Stettin,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  ist.  Vom  29.  November  1880.

A,0  Anlegegeld  ist  bei  Benutzung  der  der  Stadt  Wollin  gehörigen  Bohlwerke
zu  entrichten:

1)  von  einem  kleinen  Fischerboot  oder  von  einem  anderen  kleinen  offenen

Boot  (Lugger,  Leegrrrrr...  .  .  .  .  ..  5  Pf.

2  222222  22222222222â2222

3)  von  einem  Zeesenerkahn,  Zollnerkahn,  Tuckerkahn,  Quatzkahn,
Fischdräwel,  Holz=  und  Torfprh  ...  30  -

4)  von  allen  anderen  Fahrzeugen,  und  Far  sowohl  Segel=  als
Dampffahrzeugen  bei  einer  Tragfähigkeit

a)  bis  zu  2  Tonnen  (zu  je  1000  Kilogramm)  pro  Fahrzeug  10

b)  von  mehr  als  2  Tonnen  für  jede  volle  Tonne.  ....  .  .  .  ..  6

Anmerkung:  Bei  Fahrzeugen,  welche  nach  Raumgehalt
vermessen  sind,  werden  2  12  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  gleich
1  Tonne  Tragfähigkeit  gerechnet.

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Das  volle  tarifmäßige  Anlegegeld  wird  nur  dann  erhoben,  wenn  die
anlegenden  Fah  Tuge  aaglesch  öschen  oder  laden.

Für  das  #n  egen  allein  ist  von  den  unter  1,  2,  3  und  4a  benannten
  Fahrzeugen  eine  Abgabe  überhaupt  nicht,  von  den  unter  4b
bcbeichen  Fahrzeugen  ein  Pfennig  für  jede  volle  Tonne  Tragfähigkeit
u  entrichten.

.  Das  Verholen  aller  Fahrzeuge  ist  abgabenfrei.

2)  Werden  die  Bohlwerke  von  einem  und  demselben  Fahrzeuge  länger  als
14  Tage  benutzt,  so  ist  für  jede  begonnenen  weiteren  14  Tage  zu  zahlen:

A.  von  den  unter  1,  2,  3  und  4a  bezeichneten  Fahrzeugen  die  Hälfte
der  tarifnäßigen  Sätze;

B.  von  den  unter  4b  bezeichneten  Fahrzeugen  der  Betrag  von  2  Pf.
für  jede  volle  Tonne  Tragfähigkeit.

3)  Für  die  einen  regelmäßigen  Verkehr  mit  Wollin  unterhaltenden  Fahr-Lege

  kann  statt  der  kursgnägigen  Abgaben  für  jede  einzelne  Fahrt  eine

ahresabfindung  entrichtet  werden,  deren  Betrag  nach  Anhörung  des
Magistrats  durch  die  Königliche  Regierung  festgesetzt  wird.
        <pb n="451" />
        (Xr.  8740.)

—  385  —

Befreiungen.
Befreit  von  der  Entrichtung  der  Abgaben  sind:

1)  Königliche,  Staats-,  Reichs=  und  solche  Fahrzeuge,  welche  ausschließlich
Königliche,  Staats=  oder  Reichs-Effekten  transportiren.

2)  Kähne,  Boote  oder  Anhänge,  welche  zu  Fahrzeugen  gehören,  für  welche
die  tarifmäßigen  Abgaben  erhoben  werden.
Berlin,  den  29.  November  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.

Für  den  Minister  für  Handel
und  Gewerbe:

v.  Boetticher.  Bitter.
        <pb n="452" />
        —  386  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  23.  Juli  1880,  betreffend  die
Vollendung  des  Baues  und  den  Betrieb  der  Eisenbahnen:  a)  von  Süchteln
über  Oedt  nach  Kempen  und  von  da  kreisförmig  über  Hüls,  Crefeld,
St.  Tönis  und  Vorst  zurück  nach  Süchteln  mit  Abzweigungen  nach
Viersen  und  Grefrath,  u  von  Grefrath  nach  Straelen  und  c)  von  Hüls
nach  Mörs  durch  die  Crefelder  Eiserbahngesellchaft,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  51  S.  417  bis  420,  ausgegeben
  den  11.  Dezember  1880;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Juli  1880,  betreffend  Abänderungen
des  Statuts  für  den  Schwetz-Neuenburger  Deichverband  vom  27.  Dezember
  1854,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder
  Nr.  35  S.  245,  ausgegeben  den  2.  September  1880;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  September  1880,  betreffend  die  Genehmiung
  der  von  dem  33.  ordentlichen  Generallandtage  der  Ostpreußischen
zan  schaft  beschlossenen  Abänderungen  des  Reglements  für  die  Ostpreußische
Landschaft  vom  24.  Dezember  1808,  sowie  des  Regulativs  vom  6.  April  1872
und  der  Allerhöchsten  Erlasse  vom  14.  September  1850  und  13.  Juli  1868,
durch  die  Amtsblätter
der  Königl  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  46  S.  283/284,  ausgegeben
  den  11.  November  1880,
der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  45  S.  283/284,  ausgegeben
  den  10.  November  1880,
der  Könill.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  45  S.  305/306),  ausgegeben
  den  11.  November  1880)

4)  das  unterm  25.  Oktober  1880  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerngsgenossenschaft  des  Rokitkaflusses  oberhalb  Mrotschen  in
den  Kreisen  Wirsitz  und  Flatow,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Bromberg  Nr.  51,  Beilage,  ausgegeben  den  17.  Dezember  1880,

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  27.  Oktober  1880  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Mülheim  an  der  Ruhr
im  Betrage  von  1  500  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Re  ierung  zu  Düsseldorf  Nr.  50  S.  411  bis  413,  ausgegeben  den
4.  Dezember  1880.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="453" />
        Bekanntmachung.

Berlin  (,  den  24.  Dezember  1880.
Zur  Preußischen  Gesetz-Sammlung  ist  im  Laufe  des  Jahres  1874  ein
neues  Haupt-Sachregister  erschienen,  welches  die  Jahrgänge  1806  bis  einschließlich
1873  gemeinsam  umfaßt.  Dasselbe  wird  zum  Preise  von  fünf  Mark  für  das
Exemplar  ohne  jede  Nebenkosten  durch  die  Postanstalten  innerhalb  des  Deutschen
Reichs-Postgebiets  auf  Bestellung  geliefert  werden.

Königliches  Gesetzsammlungs-Amt.

Didden.
        <pb n="454" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
