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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883.</title>
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            <idno>gs_preussen_1883</idno>
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        Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
1883.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  2c.  vom  5.  Januar  bis  28.  Dezember  1883)  nebst
einigen  Allerhöchsten  Erlassen  2c.  aus  den  Jahren  1875)  1876  und  1882.

(Von  Nr.  8907  bis  Fr.  8965.)

Nr.  1  bis  einschl.  33.

 

Berlin:
zu  haben  im  Gesetz-Sammlungs-Amt.
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        Chronologische  Uebersicht

der  in  der  Gesetz-Sammlung  fuͤr  die  Koͤniglichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1883

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  2c.

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.]Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1875.  1883.

10.  März.28.  Dezbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  33.  —  358
eignungsrechts  an  den  kommunalständi-  Nr.  1
schen  Verband  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden
  für  die  zum  Bau  einer  chaussirten
Verbindungsstraße  von  der  Station  Oberbrechen
an  der  Frankfurt-Limburger  Eisenbahn  über
Weyer,  Münster  und  Wolfenhausen  bis  zur
Langheck-  Aumenauer  Staatsstraße  erforderlichen

1876.  Grundstücke.
Juni.  23.  Oktbr.  Vertrag  zwischen  der  Königlich  Preußischen  29.  8959.340-344.
«  Regierung  und  der  Großherzoglich  Mecklen.
burg.  Schwerinschen  Regierung,  betr.  die
Aufhebung
1)  des  Filialverbandes  zwischen  den  Kirchen
zu  Kl.  Pankow  und  Reddelin  und  der
Mutterkirche  zu  Gr.  Pankow,
2)  des  Parochialverbandes  zwischen  der
Dorfschaft  Platschow  und  der  Kirche  zu
Gr.  Berge.
1882.
2.  Mai.  10.  Mai.  Rezeß  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  12.  892768-72

 

 

der  Königlich  Sächsischen  Regierung  über
die  Aufbringung  der  Parochial,  und  Schullasten
in  den  gemischten  Grenzparochien  Großdölzig
und  Quesitß.
        <pb n="4" />
        IV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1883.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

 

9Ala  s.
viivgegebor  #
zu

Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1882.

19.  Juni.

3.  Juli.

14.  August.

28.

6.  Oktbr.

26.

30.

 

1883.
15.  Febr.

28.  Mai.

15.  Febr.

13.  März.

—
—

15.  Janr.

21.  Febr.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes
  an  den  Kreis  Pr.  Holland  auf  den
von  demselben  erbauten  Chausseen  von  Schwangen
  über  Schönberg  bis  zur  Elbinger  Kreis.
grenze  und  von  Spanden  über  Döbern  nach
Krickehnen  zum  Anschlusse  an  die  Göttchendorf-Wormditter
  Chaussee.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  nachträgliche  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis
Grandenz  bezüglich  der  zur  Herstellung  des
neuen  Verbindungsweges  zwischen  der  Dombrowken-
  Grandenzer  Landstraße  bei  Nitzponie
und  der  Altfelde-Grandenzer  Chaussee  bei
Klodtken  erforderlich  gewesenen  Grundstücke.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Salzwedel
bezüglich  der  zum  Bau  einer  Chaussee  von  der
Salzwedel-  Diesdorfer  Kreischaussee  bei  Langenapel
  über  Henningen  bis  zum  Bahnhofe  Bergen
a.  d.  Dumme  erforderlichen  Grundstücke.

Allerh.  Erlaß,  betr.  anderweite  Abgrenzung
der  Eisenbahndirektions-Bezirke  und
Errichtung  von  Betriebsämtern  im
Bereich  der  durch  die  Gesetze  vom  28.  März
und  13.  Mai  1882  (Gesetz  Samml.  S.  21,
269)  auf  den  Staat  übergegangenen  Privateisenbahn-Unternehmungen.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des
Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Tilsit  auf
Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom
26.  Mai  1877  ausgefertigten  Anleihescheine
von  viereinhalb  auf  vier  Prozent.

Statut  für  die  Deichgenossenschaft  Tiegenort

im  Deichverbande  des  Großen  Marienburger
Werders  im  Kreise  Marienburg.

Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft
  zu  Nohr  im  Kreise  Schleu.
singen.  "

 

1

Gu

 

8914.

 

17.
Nr.  1.

91.
Nr.  1.

17.
Nr.  2.

1—
E□Eu
I
Is-O


28.
Nr.  1.

2.
Nr.  1.

21

Nr.  1
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1883.

 

Datum
des

Gesetzes  rc.

Ausgegeben

Lerlin.

Inhatlt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1882.
1.  Nopbr.

16.  —

x
1.
I
l

 

1883.
15.  Janr.

15.  Febr.

24.  Janr.

15.  Febr.

24.  Janr.

Statut  für  die  Breitenberger  Dampf-Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Breitenberg
im  Kreise  Steinburg.

Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des
Kreises  Ostprignitz  bis  zum  Betrage  von
180  000  Mark  Reichswährung.

Statut  der  Deichgenossenschaft  Campenau.

Statut  der  Deichgenossenschaft  Klein-Wickerau-Stutthof.


Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreisanleihescheine  ds  Kreises
Tondern  im  Betrage  von  2  000  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes
  an  den  Kreis  Ruppin  für  die  von
Alt,  Friesack  über  den  Bahnhof  Dammkrug  bis
zur  Neu--Ruppin  Fehrbelliner  Chaussee  herzustellende
  Kunststraße.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  behufs  Erwerbung  der  zur
Erweiterung  der  Schießstände  für  die  Unteroffizierschule
  zu  Marienwerder  erforderlichen
  Grundstücke.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Berlin
bezüglich  der  zur  Beseitigung  der  Straße  van
der  Königsmauer"  und  des  kleinen  Jüdenhofes,
sowic  behufs  Verbreiterung  der  Neuen  Friedrich.
straße  zwischen  der  König=  und  Klosterstraße
noch  erforderlichen  Grundstücke.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes
  an  das  Amt  Ibbeubüren  und  die
Gemeinde  Brochterbeck  für  die  in  ihren  Feldmarksgrenzen
  belegene  Strecke  der  Chaussee  von
Ibbenbüren  über  Brochterbeck,  Lengerich,  Lienen
bis  mr  Grenze  der  Provinz  Hannover.

 

 

'

 

 

rr.  2.

2.
Nr.  3.

18.
Nr.  4.

Ar.  5.
        <pb n="6" />
        VI  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1883.

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  bes  des  JSeite.

Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.

1882.  1883.

22.  Novbr.  13.  März.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  7.  —  28.
lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Nr.  2.
Johannisburg  im  Betrage  von  90  000  Mark.

27.  —  24.  Janr.  Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf  2.  —  6.
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  Nr.  6.
Kreises  Braunsberg  bis  zum  Betrage  von
410  000  Mark  Reichswährung.

4.  Dezbr.  4.  —1  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  2.  —
eignungsrechts  an  die  Gemeinde  Inger  Nr.  7
bezüglich  der  zur  Verbreiterung  des  durch  das
Dorf  Inger  führenden  Weges  erforderlichen
Grundstücke.

8  —  24.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  2.  —  .
cignungsrcchtsandieStadtgcmcindeChars  Nr.  8.
lottenburg  bezüglich  der  zur  theilweisen  Regulirung
  des  Kurfürstendammes  erforderlichen
Grundstücke.

8.  —  15.  Febr.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  4.  —  18.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Rem-  Nr.  5.
scheid  im  Betrage  von  1720  000  Mark.

11.  —  15.  —  Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf  den  4.  —  18.
Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Nr.  6.
Jauer  bis  zum  Betrage  von  100  000  Mark
Reichswährung.

11.  —  15.  —  Statut  für  die  öffentliche  Genossenschaft  4.  —  18.
zur  Ent=  und  Bewässerung  der  Damnig-  Nr.  7.
Ellguth-Wilkauer  Weidewiesen  im  Kreise
Namslau.

13.  —  15.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  Re-  4  —  18.
gulativs  über  die  Kündigung  und  Kon-  Nr.  8.
vertirung  der  Neuen  Westpreußischen
4½  prozentigen  Pfandbriefe  II.  Serie.

13.  —  21.  —  Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf  5.  —  21,

Nr.  2.

 

 

den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine
des  Kreises  Marienburg  im  Betrage  von
600  000  Mark
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1883.  VII
Datum  #uusgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1882.  1883.

13.  De3zbr.1.  Febr.  Statut  des  Vogtsdorf--Halbendorfer  Deich-  5.  —  21.
verbandes.  Nr.  3.

13.  —  21.  —  Statut  des  Bolko-Insel-Deichverbandes.  5.  —  21.

Nr.  4.

13.  —  13.  März.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  einer  Ab-  7.  —  28·

.  ändcrungdeöStatutöfürdenWilkau-  Nr.  3.
Carolather  Deichverband  vom  2.  November
  1857.

18.  —  24.  Janr.  Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf  2.  —  6.
den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  Nr.  9.
des  Kreises  Osterode  bis  zum  Betrage  von
175.00  Mark  Reichswährung.

18.  —  13.  März.Statut  für  die  Deichgenossenschaft  Wotzlaff  7.  —  28.
im  Deichverbande  des  Danziger  Werders,  Nr.  4.
Kreises  Danzig.

18.  —  15.  Mai.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins-  13.  —  76.
fußes  der  von  der  Gemeinde  Rixdorf  im  Nr.  1.
Kreise  Teltov  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  9.  Juni  1880  ausgegebenen
Anleihescheine  von  viereinhalb  auf  vier
Prozent.

20.  —  21.  Febr.  Statut  für  die  Genossenschaft  der  Brieg-  5.  —  21.
Falkenberger  Neisse-Regulirung.  Nr.  5.

23.  —  13.  März.  Statut  für  die  Deichgenossenschaft  Groß-  7.  —  28.
Michelau  im  Landkreise  Elbing.  Nr.  5.

25.  —  21.  Febr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins.  5.  —  21.
fußes  der  seitens  der  Stadt  Liegnitz  auf  Nr.  6.
Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom
15.  November  1878  ausgegebenen  Obligationen
  von  vier  und  einhalb  auf  vier
Prozent.

27.  —  21.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins-  5.  —  21.
fußes  der  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privi-  Nr.  7.

 

legiums  vom  25.  April  1875  von  dem  Kreise
Heilsberg  aufgenommenen  Anleihe  von  vier
und  einhalb  auf  vier  Prozent.
        <pb n="8" />
        VIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1883.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1882.
27.  Dezbr.

27.

27.

1883.
3.  Janr.

13.  März.

1883.
21.  Febr.

21.  Febr.

21.

21.

21.

 

 

Statut  für  die  Lengon-Regulirungs.  Genossenschaft
  zu  Bluschezau  im  Kreise
Ratibor.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  einer  Abänderung
  des  §.  2  des  Statuts  für  die  Genossenschaft
  des  Bratwiner  Wallverbandes
  vom  19.  Juni  1878.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verwendung  des  noch
verfügbaren  Restes  der  zufolge  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  9.  Januar  1879  zur  Deckung
von  Chausseebaukosten  aufgenommenen  Anleihe
des  Kreises  Löbau  als  Beihülfe  zu  den  Kosten
des  Baues  einer  Eisenbahn  von  Löbau  nach
Zajonskowo  zum  Anschluß  an  die  Marienburg-Mlawkaer
  Eisenbahn.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Berlin
bezüglich  der  zur  Freilegung  der  Georgenkirchstraße
  auf  der  Strecke  von  der  Barnimstraße
bis  zur  Friedensstraße,  sowie  zur  Verbreiterung
des  Bürgersteiges  vor  dem  an  der  Ecke  der
Gerichts-  und  Grenzstraße  belegenen  Grundstücke
  Gerichtsstraße  Nr.  1  erforderlichen  Flächen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Jinsfußes
  der  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums
  vom  6.  Augnst  1880  von  der  Stadtgemeinde
  M.  Glad  bach  aufgenommenen  Anleihe
  von  vier  und  einhalb  auf  vier  Prozent.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins.
fußes  der  auf  Grund  der  Allerhöchsten  Privilegien
  vom  8.  Mai  1865  und  13.  November
1872  von  der  Stadt  Cottbus  ausgegebenen
Stadtobligationen  von  vier  und  einhalb
auf  vier  Prozent.

Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine
des  Kreises  Dt.  Krone  im  Betrage  von

180  000  Mark.

 

SO#

1

E

5.

5.

 

 

22.
Nr.  8.

28.
Nr.  6.

28.
Nr.  7.

22.
Nr.  9.

F  1
—15

22.
Nr.  11.

=
—
        <pb n="9" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1883.

 

Datum  zausgegeben

des

Gesetzes  rc.

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1883.
3.  Janr.

3.  —

21.  —

22.  —

22.  —

 

1883.
13.  März.

31.  —

15.  Janr.

21.  Febr.

31.  März.

2.  Febr.

24.  Janr.

31.  März.

31.  —

21.  April.

Ges.  Samml.  1883.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Errichtung  eines  Eisenbahn-Betriebsamtes
  in  Dessau.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Stadt.=  Anleihescheine  der  Stadt
Münster  i.  W.  im  Betrage  von  1  000  000  Mark.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Theil
der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Hildesheim,
Hoya,  Lehe,  Lüchow,  Münder,  Neuhaus
an  der  Oste,  Osten.

Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der
Stadt  Neustadt  O.  S.  bis  zum  Betrage  von
160  000  Mark  Reichswährung.

Nachtrag  zu  dem  Statut  für  den  Verband  zur
Regulirung  des  Obrzycko-Flusses  vom
4.  April  1864.

Gesetz,  betr.  die  Abänderung  des  Hannoverschen
Gesetzes  vom  30.  Juni  1842  über  das  Verfahren
  in  Gemeinheitstheilungs-  und
Verkoppelungssachen.

Gesetz,  betr.  die  Bewilligung  von  Staats.
mitteln  zur  Beseitigung  der  im  Stromgebiete
des  Rheines  durch  die  Hochwasser  herbeigeführten
  Verheerungen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  Vermehrung
  des  Grundkapitals  der  Dort.
mund.-  Gronau-Enscheder  Eisenbahngesellschaft
  durch  Ausgabe  von  Stamm,  Prioritätsaktien
  im  Betrage  von  150  000  Mark.

Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu
Krzischkowitz  im  Kreise  Rybnik.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes
  an  den  Kreis  Münsterberg  bezüglich
der  von  der  Gemeinde  Töpliwoda  erbauten
Chaussee  von  der  Diersdorf.  Töpliwodaer  Kreischaussee
  im  Dorfe  Töpliwoda  bis  zur  Nimptscher
Kreisgrenze  zum  Anschluß  an  die  Silbitz- 



Siegrother  Chaussee.

 

D

#

 

8915.

8907.

8909.

8908.

 

26-27.

36.
Nr.  1.

22.
Nr.  13.

36.
Nr.  2.

36.
Nr.  3.

36.
Nr.  4.
62.
Nr.  1.
        <pb n="10" />
        X

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1883.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

In  halt.

Nr.
bes

Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1883.
24.  Janr.

29.  —

1.  Febr.

1883.

21.  April.

15.  Febr.

21.  April.

25.  Mai.

15.  Febr.

21.  —

15.  Mai.

 

 

Privilegium  wegen  Emission  von  800  000  Mark
vierprozentiger  Prioritäts-Obligationen
der  Kiel.  Eckern  förde-Flensburger  Eisen.
bahngesellschaft.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  den  Bezirk  des
Amtsgerichts  Coppenbrügge  und  für  einen
Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Buxtehude,
Lüneburg  und  Östen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Waldenrath
  im  Kreise  Heinsberg  zur  Erwerbung  des
zur  Anlage  eines  neuen  Kirchhofes  erforderlichen
  Terrains.

Ueberein  kunft  zwischen  Preußen,  Bayern,
Baden  und  Hessen  wegen  der  Kanalisirung
des  unteren  Mains.

Verfügung  des  IJnstizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte
  Kellinghusen,  Uetersen  und  Nordstrand
  und  für  einen  Theil  der  Bezirke  der
Amtsgerichte  Itzehoe,  Oldesloe,  Rends.
burg,  Schleswig,  Sonderburg  und  Kiel.

Verordnung,  betr.  die  Wahlen  der  Mitglieder
des  Landeseisenbahnrathes  durch  die  Bezirkseisenbahnräthe.


Kirchengesetz,  betr.  die  Einführung  eines
neuen  Gesangbuchs  in  der  bevangelischlutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  6.  Nachtrags
  zu  dem  Reglement  der  landschaftlichen
  Feuer-Versicherungsgesellschaft
für  Westpreußen  vom  16.  Februar  1863.

Privilegium  wegen  Emission  von  Prioritäts-Obligationen
  der  Oberschlesischen  Eisen.
bahngesellschaft  zum  Betrage  von  20  500000
Mark.

Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Senkung
des  großen  Gellen-  und  großen  Gellin-Sees
  im  Kreise  Neustettin.

 

8910.

8931.

8911.

8912.

8913.

 

 

62.
Nr.  2.

15-16.

62.
Nr.  3.

77-82.

16-17.

1920.

23-24.

76.
Nr.  4.
        <pb n="11" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1883.  XI
Datum  usgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  bes  Sieite.
Gesetzes  2c.|]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1883.  1883.

21.  Febr.  25.  Mai.Statut  für  die  Deichgenossenschaft  Thier-  14.  —  83.
garth-Thiergarthsfelde.  Nr.  1.

21.  —  23.  August.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  24.  —  194.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Nr.  1.
Rügenwalde  behufs  Erwerbung  der  laut
Vertrag  vom  7./15.  September  1880  beziehungsweise
  18./28.  Juni  1881  dem  Staate
zur  Herstellung  und  Erweiterung  der  Hafenanlagen
  in  Rügenwaldermünde  zu  überweisenden
Grundstücke.

26.  —  21.  April.  Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf  10.  —  62.
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  Nr.  1.
Kreises  Gerdauen  bis  zum  Betrage  von
663  500  Mark  Reichswährung.

26.  —  1.  Mai.  Vierte  Nachtragsverordnung,  betr.  die  Kautionen  11.  8924.63-64.
der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Ministeriums
  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinal-Angelegenheiten.

26.  —  25.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Jurückziehung  der  dem  14.  —  83.
Rentner  Donner  zu  Paris  unterm  8.  Juni  1881  Nr.  2.
ertheilten  Genehmigung  zum  Betriebe  der  von
ihm  gepachteten  Lokalbahn  von  Frankfurt
  a.  M.  nach  Offenbach.

26.  —25.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  Re-  14.  —  83.
gulativs  über  die  fernere  Ausgabe  auf  den  Nr.  3.
Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Rheinprovinz
  durch  Vermittelung  der  Rheinischen
Provinzial-  Hülfskasse.

28.  —  21.  April.  Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf  10.  —  62.
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Nr.  5.
Stadt  Forst  i.  L.  bis  zum  Betrage  von
400  000  Mark  Reichswährung.

5.  März.8.  Mai.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem  15.  —  91
Nr.  2.

 

Chausseegeld-Tarif  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf
die  Kreischausseevon  Schlawe  über  Cammin
bis  zur  Rügenwalde-Stolpmünder  Chaussee.

 

 

2°
        <pb n="12" />
        XI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1883.

 

Datum  ausgegeben

des

Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.

bes
Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1883.
6.  März.

12.  —

12.  —

 

1883.
13.  Märg.

25.  Mai.

28.  —

31.  März.

7.  Juni.

 

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts
  Papenburg  und  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Bremervörde,
Isenhagen  und  Soltau.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zinsfußes
  der  auf  Grund  der  Allerhöchsten  Privilegien
  vom  4.  Mai  1857  und  16.  März  1863
von  dem  Mansfelder  Seekreise  ausgenommenen
  Anleihen  von  vier  und  einhalb  auf
vier  Prozent.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeld-Tarif  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
auf  die  von  dem  Kreise  Weißenfels  erbauten
Chausseen  von  Droyßig  bis  zur  Zeitz-Naumburger
Straße  bei  Näthern  und  von  Osterfeld  über
Teuchern  bis  Hohenmölsen  mit  einer  Abzweigung
von  Teuchern  bis  zum  Bahnhofe  Teuchern,
sowie  auf  die  noch  im  Ban  befindliche  Chausseestrecke
  von  Hohenmölsen  bis  zur  Landesgrenze
in  der  Richtung  auf  Pegau.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  zweiten
Nachtrags  zu  dem  Regulativ  für  die  Organisation
  der  Verwaltung  des  provinzialständischen
Vermögens  und  der  provinzialständischen  Anstalten
  in  der  Rheinprovinz  vom  27.  September
  1871.

Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der
Stadt  Neumünster  bis  zum  Betrage  von
1.000  000  Rark  Reichswährung.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Anhalt
  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn:
1)  von  Ouedlinburg  über  Suderode  und
Gernrode  nach  Ballenstedt,
2)  von  Cönnern  über  Bernburg  und  Nienburg
  nach  Calbe  a.  d.  Saale.

 

15.

 

8916.

8918.

8933.

 

27.

83.
Nr.  4.

91

Nr.  3.

34.35.

83.
Nr.  5.

93-98.
        <pb n="13" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1883.

XIII

 

Datum  #uusgegeben

bes
Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

Inhal  t.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1883.
14.  März.

25.  —

26.  —

 

1883.
25.  Mai.

31.  März.

25.  Mai.

1.  April.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Drabenderhöhe
  im  Kreise  Gummersbach  behufs
Erwerbung  einer  zur  Anlage  eines  Zufahrtsweges
  von  der  Ründeroth  Gummersbacher
Chaussee  nach  der  neu  erbauten  Brücke  über
den  Aggerfluß  in  der  Ortschaft  Osberghausen
erforderlichen  Grundstücksfläche.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  Regulativs
  über  die  Ausgabe  vierprozentiger
Pfandbriefe  II.  Serie  und  die  Konvertirung
der  vier  und  einhalbprozentigen  Pfandbriefe
II.  Serie  der  Westpreußischen  Landschaft.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  des  „Ersten  Entwässerungsverbandes
  des  Sielamts
Emd  en=  bis  zu  einem  Betrage  von  890  800

ark.

Bekanntmachung  über  die  von  beiden  Häusern
des  Landtages  ertheilte  Genehmigung  zu  der
Verordnung  vom  24.  August  1882,  betreffend
die  Vertretung  des  Lauenburgischen
Landes-Kommunalverbandes.

Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der
Stadt  Züllichau  bis  zum  Betrage  von
450  000  Mark  Reichswährung.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  Siebenten
Nachtrages  zu  dem  revidirten  Reglement
für  die  Feuersozietät  der  Provinz
Posen  vom  9.  September  1863.

Ministerial-Erklärung  zu  dem  zwischen  der  Königlich
  Preußischen  und  der  Königlich
Sächsischen  Regierung  über  die  Aufbringung
  der  Parochial-  und  Schullasten  in  den
gemischten  Grenzparochien  Großdölzig  und
Quesitz  am  2.  Mai  1882  geschlossenen  Rezeß.

Gesetz,  betr.  die  Aufhebung  der  beiden

 

untersten  Stufen  der  Klassensteuer.

 

14.

 

8919.

8920.

 

84.
Nr.  6.

84.
Nr.  7.

84.
Nr.  8.

84.
Nr.  V.

91.
Nr.  4.

71-72.

37.38.
        <pb n="14" />
        XIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1883.

 

Datum
des

Gesetzes  ꝛc.

Ausgegeben
zu

Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1883.
27.  Märxz.

28.  —

28.  —

31.  —

31.  —

31.  —

31.  —

 

1883.
I.  April.

31.  März.

II.  Jull.

28.  Mai.

28.  —

28.  —

12.  Juni.

 

Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats
  für  das  Jahr  vom  1.  April
1883/84.

Gesetz,  betr.  die  Ergänzung  der  Einnahmen
in  dem  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  vom  1.  April  1883/84.

Gesetz,  betr.  die  Ausdehnung  der  Wirksamkeit  des
Nassauischen  evangelischen  Centralkirchenfonds
  und  der  Nassauischen  evan.
gelischen  Pfarr-Wittwen=  und  Waisenkasse
  auf  die  vormals  Hessischen  Theile  des
Konsistorialbezirks  Wiesbaden.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes
  an  die  Gesammtgemeinde  Helden  im
Kreise  Olpe  für  die  in  Mecklinghausen  von
der  Oberweischede-Heldener  Chaussee  abzweigende,
  über  Niederhelden  und  Berghausen  bis
zur  Lenne  Siegstraße  führende  Chausseestrecke.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  bezüglich  der  zur  Kanalisirung
  der  Unterspree  auf  der  Strecke  von
der  Berlin-Charlottenburger  Weichbildgrenze
bis  zur  Einmündung  der  Spree  in  die  Havel
bei  Spandau  erforderlichen  Grundflächen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes
  an  den  Kreis  Teltow  auf  der  von
demselben  zu  bauenden  Chaussee  von  Groß-Beeren
  über  Genshagen  und  Löwenbruch  nach
der  Zossen-Siethener  Chaussee  in  der  Richtung
auf  Kerzendorf.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Anleihescheine  der  Gemeinde
Altendorf  im  Landkreise  Essen  im  Betrage
von  350  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  sechsten
Nachtrages  zu  dem  Statut  der  Neuen  Westpreußischen
  Landschaft  vom  3.  Mai  1861.

 

8921.
(m.  Anl.)

8922.

8917.

 

39.41-60.

40.

29-34.

108.
Nr.  1.

91.
Nr.  5.

92.
Nr.  6.

92.
Nr.  7.

—
S

r.
        <pb n="15" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1883.  XV

 

 

Datum  Fusgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  ꝛc.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1883.  1883.
31.  März.  11.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  von  19.  —  108.
dem  20.  Generallandtage  der  Westpreußischen  Nr.  2.

Landschaft  beschlossenen  Nachträge:  1)  zu  dem
revidirten  Reglement  der  Westpreußischen
Landschaft  vom  25.  Juni  1851,  2)  zu  dem
Regulativ  über  die  landschaftliche  Beleihung
  der  zur  Westpreußischen  Landschaft
ehörigen  Güter  auf  das  sechste  Zehntheil  des
axwerths  vom  15.  Mai  1868  und  3)  zu  dem
Pensionsreglement  für  die  Beamten
der  Westpreußischen  Landschaft  vom
9.  August  1872.

2.  April.  23.  August.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  24.  —  194.
eignungsrechts  an  die  Gemeinde  Frielen-  Nr.  2.
dorf  im  Kreise  Ziegenhain  für  die  zur  Herstellung
  des  Verbindungsweges  von  dem  Dorfe
Frielendorf  nach  dem  Bahnhofe  gleichen  Namens
  und  von  dort  weiter  bis  zum  Anschluß
an  den  von  Nopperhausen  nach  Spieskappel
führenden  Landweg  erforderlichen  Grundstücke.

11.  —  II.  Juli.  Statut  für  die  Deichgenossenschaft  Mönchen-  19.  —  108.
grebin-Sperlingsdorf  im  Deichverbande  Nr.  3.
des  Danziger  Werders,  Landkreis  Danzig.

14.  —  15.  Mai.Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  13.  8929.  74.

des  Grundbuchs  für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts
  Crempe  und  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Kappeln,  Neustadt
und  Norburg.

18.  —  15.  —  Verordnung,  betr.  die  Kautionen  von  Beamten  13.  8928.73.-74.
aus  dem  Bereiche  des  Finanzministeriums.

18.  —  28.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  zwischen  16.  —  92.
der  Direktion  der  Ilmebahngesellschaft  Nr.  8.

und  der  Direktion  der  Braunschweigischen
Eisenbahngesellschaft  abgeschlossenen  Vertrages
  über  die  Betriebsführung  auf  der
Eisenbahn  von  Einbeck  nach  Dassel.

18.  —  11.  Juli.  Statut  für  die  Deichgenossen  schaft  Schlamm-  19.  —  108.
sack.  Nr.  4.
        <pb n="16" />
        XVI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1883.

 

Datum  Ausgegeben

bes

Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

Inhal  t.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1883.
20.  April.

20.  —

23.  —

lr
1
l

1
l

 

1883.
21.  April.

12.  Juni.

10.  Mai.

16.  —

12.  Juni.

1.  Mai.

13.  Septbr.

Gesetz,  betr.  die  nochmalige  Verlängerung  des
in  den  §.  9  und  12  des  Gesetzes  über  die  Auflösung
  des  Lehnsverbandes  der  dem  Sächsischen
Lehnrechte,  der  Magdeburger  Polizeiordnung
und  dem  Longobardischen  Lehnrechte,  sowie
dem  Allgemeinen  Preußischen  Landrechte  unterworfenen
  Lehen  in  den  Provinzen  Sachsen
und  Brandenburg  vom  28.  März  1877
(Gesetz=  Samml.  S.  111  ff.)  den  Lehnsbesitzern
gestatteten  vierjährigen,  durch  das  Gesetz  vom
10.  März  1880  (Gesetz  Samml.  S.  215)  um
zwei  Jahre  verlängerten  Wahlrechts  um
fernere  zwei  Jahre.

Statut  des  Olsau-Gorzütz-Uhilskoer  Deichverbandes.


Gesetz,  betr.  den  Erlaß  polizeilicher  Strafverfügungen
  wegen  Uebertretungen.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte
  Calen  berg  und  Ilfeld,  sowie  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Gifhorn,
  Goslar,  Soltau,  Stade  und
Verden.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des
XIV.  Nachtrags  zu  dem  revidirten  Reglement
der  Land-Feuersozietät  für  die  Kurmark
Brandenburg  (mit  Ausschluß  der  Altmark),
für  das  Markgrafthum  Niederlausitz  und
die  Distrikte  Jüterbog  und  Belzig  vom
15.  Januar  1855.

Allerh.  Erlaß,  betr.  anderweite  Abgrenzung  der
Eisenbahndirektions-Bezirke  Elberfeld
und  Cöln  (rechtsrheinisch).

Konzessions=  Urkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb
  einer  Eisenbahn  von  Altona  nach
Kaltenkirchen  mit  einer  Zweigbahn  nach
dem  Himmelmoor  durch  die  Altona  Kalten- 



kirchener  Eisenbahngesellschaft.

 

27.

8923.

8926.

8930.

8925.

 

 

61.

102.
Nr.  2.
65-67.

75.

64.
        <pb n="17" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1883.

XVII

 

Datum
bes

Gesetzes  rc.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1883.
4.  Mai.

11.  —

Ges.  Sammil.

 

1883.
12.  Juni.

11.  Juli.

29.  August.

15.  —

11.  Juli.

I.  August.

1883.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Wegeverband  des
Amtes  Emden  für  die  zum  Bau  einer  Landstraße
  von  Petkum  nach  Neermoor  in  der  Er.
streckung  von  Gandersum  über  Oldersum,
Norichum  bis  an  die  Grenze  des  Amtes  Leer
erforderlichen  Grundstücke.

Nachtrag  zum  Statut  der  Genossenschaft  zur
Ent-  und  Bewässerung  von  Grundstücken  der
Feldmarken  Pstrzonsna  und  Dzimierz
im  Kreise  Rybnik.

Verordnung,  betr.  die  Ausführung  des  §.  5  der
Verordnung  wegen  der  Einführung  der  Preußischen
  Gesetzgebung  in  Betreff  der  direkten
Steuern  in  dem  Gebiete  der  Herzogthümer
Schleswig  und  Holstein  vom  28.April  1867.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Erhebung  des  14  fachen  Betrages  des  tarif.
mäßigen  Chausseegeldes  an  die  Gemeinden
Dorstfeld,  Huckarde,  Wischlingen,  Rahm,
Kirchlinde  und  Marten  im  Landkreise  Dortmund
  für  die  von  ihnen  erbaute  Gemeindechaussee
  von  der  Dorstfeld-  Oespeler  Chaussee
in  Dorstfeld  über  Huckarde,  Wischlingen,  Rahm
und  Kirchlinde  nach  Marten  zum  Anschluß  an
die  Dorstfeld-Lütgendortmunder  Chaussee.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Weißen.
fels  bezüglich  der  zur  Anlage  einer  Wasserleitung
erforderlichen  Grundstücke.

Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Regulirung
  des  Ablachflusses  in  den  Feldmarken
Ruelfingen  und  Zielfingen  zu  Nuelfingen  im
Oberamtsbezirk  Sigmaringen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes
  an  die  Stadtgemeinde  Patschkau  im
Kreise  Neisse  für  die  dortige,  Zollstraße  genannte
Straßenstrecke  von  der  Neisse-Glatzer  Aktienchaussee
  bis  zu  der  von  Patschkau  nach  der
Oesterreichischen  Landesgrenze  in  der  Richtung
auf  Jauernig  führenden  Kreischaussee.

 

 

17.

19.

26.

22.

21.

 

8938.

 

102.
Nr.  4.

102.
Nr.  5.

105-106.

294.
Nr.  1.

126.
Nr.  1.

108.
Nr.  5.

118.
Nr.  1.
        <pb n="18" />
        XVII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1883.

 

Datum

bes
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

z
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1883.
16.  Mai.

19.

21.

21.

23.

23.

23.

26.

1.  Juni.

 

1883.
15.  August.

28.  Mai.

1.  August.

12.  Juni.

1.  Angust.

1.  —

12.  Juni.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  zweiten
Nachtrags  zu  dem  Statute  der  Westpreußischen
  landschaftlichen  Darlehnskasse
vom  9.  Oktober  1876.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Gersfeld
bezüglich  der  zum  Ausbau  des  als  Distriktsstraße
in  den  Landwegebauverband  aufgenommenen,
von  Gersfeld  bis  zur  Landesgrenze  in  der
Richtung  auf  Oberweißenbrunn  führenden
Weges  erforderlichen  Grundstücke.

Gesetz,  betr.  die  Beschaffung  von  Mitteln  für  die
Erweiterung,  Vervollständigung  und  bessere
Ausrüstung  des  Staatseisenbahnnetzes  und
die  Betheiligung  des  Staates  bei  dem  Bau
einer  Eisenbahn  von  Jajonskowo  nach

öbau.

Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lantender  Anleihescheine  der
Stadtkommune  Krotoschin  bis  zum  Betrage
von  150  000  Mark  Reichswährung.

Gesetz,  betr.  die  Verlängerung  der  im  8.  16
Absatz  3  des  Gesetzes  über  die  Befähigung
für  den  höheren  Verwaltungsdienst  vom
11.  März  1879  (Gesetz  Samml.  S.  160)  festgesetzten
  Frist.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zinsfußes
der  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums
vom  28.  Dezember  1868  von  dem  Kreise
Schleiden  aufgenommenen  Anleihe  von  fünf
auf  vier  Prozent.

Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu
Leschezin  im  Kreise  Rybnik.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Harburg  und
Lauenstein.  #

Allerh.  Erlaß,  betr.  den  Bau  und  demnächstigen
Betrieb  der  durch  das  Gesetz  vom  21.  Mai
1883  (Gesetz  Samml.  S.  85)  zur  Ausführung
genehmigten  Eisenbahnen.

 

22.

21.

21.

17.

17.

 

8932.

8934.

8936.

8935.

 

126.
Nr.  2.

126.
Nr.  3.

85.90.

118.
Nr.  2.

99.

118.
Nr.  3.

118.
Nr.  4.

101.

100-101.
        <pb n="19" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1883.  XIX

Datum  #usgegeben  Nr.  Fr.

bes  zu  Inhalt.  bes  besSeite.

Gesetzes  2c..  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.

1883.  1883.

1.  Juni..  August.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  23.  —  129.

zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chaussce-  Nr.  1.
geldes  an  die  Stadtgemeinde  Gardelegen,
die  Dorfgemeinden  Kloster--Neundorf,  Jävenitz,
Hottendorf,  Börgitz,  Staats  und  Vinzelberg,
sowie  das  Nittergut  Vinzelberg  im  Kreise
Gardelegen  bezüglich  der  chausseemäßig  auszubauenden
  Straße  von  Gardelegen  nach  dem
Bahnhofe  Vinzelberg  der  Berlin-Lehrter  Eisenbahn.


1.  —29.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  26.  —  294.
zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chaussee-  Nr.  2.
geldes  an  den  Kreis  Oschersleben  für  die
im  Bau  begriffene  Chaussee  von  Badersleben
über  Huy-Neinstedt  bis  zur  Halberstädter  Kreisgrenze
  in  der  Richtung  auf  Atheustedt.

4.  5.  —  llerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  einer  Ab-  22.  —  126.
änderung  des  revidirten  Statuts  für  den  Nr.  4.
Nuthe-  Schauverband  vom  8.  Oktober  1873.

6.  —  115.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Jins-  22.  —  126.
fußes  der  von  dem  Kreise  Heiligenbeil  auf  Nr.  5.
Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom
27.  Juli  1874  aufgenommenen  Anleihe  von
vier  und  einhalb  auf  vier  Prozent.

6.  —  115.  —  Alerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  einer  Ab-  23.  —  129.
änderung  des  2.  Absatzes  in  §.  5  des  Statuts  Nr.  2.
der  Deichgenossenschaft  der  Alten  Laache
vom  27.  März  1882.

6.  ———5.  —  BPrivilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf  23.  —  129.
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Nr.  3.
Stadt  Samter  bis  zum  Betrage  von
100  000  Mark  Reichswährung.

6.  —15.  —  Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf  23.  —  129.
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Nr.  4.
Stadt  Wehlau  bis  zum  Betrage  von
72  000  Mark  Reichswährung.

6.  —  123.  —  JAllerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent—  24.  —  194.

Nr.  3.

 

eignungsrechts  bezüglich  der  auf  Kosten  des
Staats  erfolgenden  Zuschüttung  des  grünen

 

Grabens  und  des  Münzgrabens  zu  Berlin.

 

32*
        <pb n="20" />
        XX  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1883.
Datum  zusgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  bes  Seite.
Gesetzes  2c.Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1883.  1883.

6.  Juni.  29.  August.  Statut  für  die  Deichgenossenschaft  Eller.  26.  —  294.
wald  im  Kreise  Elbing.  Nr.  3.

6.  —  23.  Oktbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.  29.  —  345.
eignungsrechts  an  die  Staatsbauverwal.  Nr.  1.
tung  bezüglich  der  zur  Regulirung  der  Warthe
bei  dem  Dorfe  Zantoch  im  Kreise  Landsberg
  a.  W.  erforderlichen  Grundflächen.

8.  —5.  Juni.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  18.  8937.  103-104.
des  Grundbuchs  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte
  Reinfeld,  Toftlund  und  Neumünster
  und  für  einen  Theil  der  Bezirke  der
Amtsgerichte  Apenrade,  Fleusburg  und
Segeberg.

10.  —  15.  Angust.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins-  23.  —  129.

fußes  der  von  dem  Kreise  Rybnik  auf  Grund  Nr.  5.
der  Allerhöchsten  Privilegien  vom  8.  Juni  1864,
29.  Jannar  1866,  24.  Mai  1869  und  3.  November
  1877  aufgenommenen  Anleihen  von
fünf  bezw.  vier  und  einhalb  Prozent  auf  vier
Prozent.

11.  —15.  —  Statut  für  die  Deichgenossenschaft  Sieben-  23.  —  129.
huben  im  Deichverbande  des  Großen  Marien-  Nr.  6.
burger  Werders  im  Kreise  Marienburg.

15.  —  115.  —  Statut  für  den  Deichverband  der  Schell.  23.  —  129.
sitzer  Aue  im  Kreise  Naumburg.  Nr.  7.

18.  —5.  —  Hrivilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  23.  —  130.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Eis-  Nr.  8.
leben  im  Betrage  von  700  000  Mark.

20.  —15.  —  Drivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  22.  —  126.
lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Nr.  6.
Pinneberg  im  Betrage  von  845  000  Mark.

20.  —  115.  —  HDrivilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf  23.  —  130.
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Nr.  9.

 

 

Stadt  Marienwerder  bis  zum  Betrage  von
250  000  Mark.
        <pb n="21" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1883.  XXI
Datum  NUusgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  bes  Seite.
Gesetzes  2c.]Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1883.  1883.

20.  Juni.  23.  Oktbr.Statut  für  die  Hohenkircher  Entwässerungs-  29.  —  345.
genossenschaft  in  den  Kreisen  Strasburg  Nr.  2
und  Graudenz.

22.  —  29.  August.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig-  26.  —  294.
nungsrechts  an  den  Saalkreis,  bezüglich  Nr.  4
der  zu  den  von  dem  genannten  Kreise  beschlossenen
  Chausseebauten  erforderlichen  Grundstücke  2c.

22.  —  129.  —  Drivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  26.  —  294.
lautender  Kreisanleihescheine  des  Saal.  Nr.  5
kreises  im  Betrage  von  1  000  000  Mark.

22.  ——29.  —  Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf  26.  —  294.
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  Nr.  6.
Kreises  Berent  i.  Westpr.  bis  zum  Betrage
von  90  000  Mark  Reichswährung.

25.  —11.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Auflösung  der  Königl.  19.  8939.  106.
Eisenbahnbau.Kommission  zu  Berlin.

27.  —  111.  —  LHerfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  19.  8940.  107.
des  Grundbuchs  für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts
  Neuenhaus  und  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Hannover,  Isenhagen,
  Liebenburg,  Münden,  Österholz
und  Quakenbrück.  4

27.  —  23.  August.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins-  24.  —  194.
fußes  der  seitens  der  Stadt  Schönebeck  auf  Nr.  4.
Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom
26.  Juli  1878  ausgegebenen  Anleihescheine
von  vier  und  einhalb  auf  vier  Prozent.

29.  —  123.  —  1lerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig-  24.  —  194.
nungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  Nr.  5.
zum  Zwecke  der  Einlegung  eines  Druckrohrs
der  allgemeinen  Kanalisation  der  Stadt  Berlin
in  die  den  Gemeindeverwaltungen  von  Groh.

Lichterfelde  und  Steglitz  unterstellten  Wegeterrains.


20.  —  13.  Septbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins-  27.  —  327
fußes  der  von  dem  Kreise  Pleschen  auf  Grund  Nr.  2.

 

des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  20.  Januar
  1873  aufgenommenen  Anleihe  auf  vier
Prozent.
        <pb n="22" />
        XXII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1883.

 

Datum  #uusgegeben

 

 

Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Siite.
Gesetzes  2c.Berlin.  Stücks.Gesetzes
1883.  1883.

2.  Juli..13.  Septbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  von  27.  —  327.
dem  XV.  Generallandtage  der  Schlesischen  Land-  Nr.  3
schaft  beschlossenen  revidirten  Abschätzungsgrundsätze
  der  Schlesischen  Landschaft
und  das  bei  Anwendung  derselben  zu  beobachtende
  Verfahren.

2.  —  13.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  27  —  327.
eignungsrechts  an  die  Staatsbauverwal-  Nr.  4
tung  für  die  zur  Verbreiterung  des  Plauer
Kanals  erforderlichen  Grundstücke.

4.  —33.  —  Statut  für  die  Drainage=  und  Wiesenbau.  27.  —  327
genossenschaft  zu  Bowerath  im  Kreise  Nr.  5
Daun.

4.  —13.  —  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  im  27.  —  328.
Wetzbachthale  zu  Wetzlar.  Nr.  6.

6.  —4.  August.]Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Errichtung  eines  von  der  21  8943.  117.
Königlichen  Eisenbahn  ·  Direktion  zu  Broniberg
ressortirenden  Königlichen  Eisenbahn-Betriebsamtes
  in  Allenstein.

6.  —  13.  Septbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  27  —  328.
eignungsrechts  an  den  Kreis  Eckernförde  Nr.  7.
für  die  zum  Ausbau  der  in  diesem  Kreise  belegenen
  Strecke  der  Nebenlandstraße  von  Eckernförde
  nach  Rendsburg  erforderlichen  Grundstücke.


8.  —  113.  —  Privilegium  wegen  Ausstellung  auf  den  Inhaber  27.  —  328.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Wies-  Nr.  8.
baden  im  Betrage  von  3  088  200  Mark.

10.  —  1.  August.  Landgüterordnung  für  die  Provinz  Bran-  21.  8942.
denburg.

11.  —  7.  Juli.Gesetz,  betr.  Abänderungen  der  kirchen  20.  8941.  109-110.
politischen  Gesetze.

11.  —4B.  Septbr..  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.  27.  —  328.

Staatsbauver—  Nr.  9.

 

 

eignungsrechts  an  die
waltung  behufs  Erwerbung  der  zur  Ausführung
  der  Kanalisirung  des  unteren  Mains
von  Frankfurt  a.  M.  abwärts  bis  zu  seiner
Mündung  in  den  Nhein  erforderlichen  Grundstücke.
        <pb n="23" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1883.

XXIII

 

Datum  Fusgegeben

bes

Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

Inhal  t.

Fr.
bes

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1883.
13.  Juli.

 

1883.
15.  August.

13.  Septbr.

23.  Oktbr.

1.  August.

23.

13.  Septbr.

23.  Oktbr.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Entsendung  von  zwei
Deputirten  zur  kreisständischen  Versammlung
  seitens  der  Stadt  Deutz.

Gesetz,  betr.  die  Zwangsvollstreckung  in  das
unbewegliche  Vermögen.

Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des
Kreises  Neustadt  O.  Schl.  zum  Betrage  von
1150  000  Mark  Reichswährung.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes
  an  den  Kreis  Oschersleben  für  die
im  Bau  begriffene  Chaussee  von  der  Oschersleben.
  Schwanebecker  Chaussee  bei  Oschersleben
über  Wulferstedt  bis  zur  Neuwegersleben-Schwanebecker
  Chaussee  bei  Neudamm.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Goslar,  Melle,
Moringen,  NReustadt  am  Rübenberge,
Uelzen  und  Uslar.

Gesetz,  betr.  die  Gerichtskosten  bei  Zwangsversteigerungen
  und  Zwangsverwaltungen
  von  Gegenständen  des  unbeweglichen  Vermögens.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Jins.
fußes  der  seitens  des  Kreises  Beuthen  auf
Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom
17.  November  1875  ausgegebenen  Kreisobligationen
  von  vier  und  einhalb  auf  vier
Prozent.

Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der
Stadt  Remscheid  bis  zum  Betrage  vom
1720  000  Mark  Reichswährung.

 

 

23.

24.

27.

29.

21.

24.

29.

8947.

8949.

8944.

8950.

 

 

127.

131-188.

328.

Nr.  10.

345.
Nr.  3.

117-118.

189-193.

328.
Nr.  11.

345.
Nr.  4.
        <pb n="24" />
        XXIV  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1883.
Datum  z#uusgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  bes  des  Seite.
Gesetzes  2c.Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1883.  1883.

19.  Juli.15.  August.  Gesetz,  betr.  die  Ausübung  des  dem  Staate  zu-  22.  8945.  119.
stehenden  Stimmrechts  bei  dem  Antrage  auf
Ausdehnung  des  Unternehmens  der  Westholsteinischen
  Eisenbahngesellschaft  auf
den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von
Wesselburen  nach  Büsum.

20.  —  15.  —  esetz,  betr.  das  Staatsschuldbuch.  22.  8946.20-125

20.  —53.  Septbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  einer  Ab-  27.  —  328.
änderung  des  Statuts  des  Dautzschen-Schütz-  Nr.  12.
berger  Deichverbandes  vom  6.  Juli  1853.

20.  —  213.  Oktbr.Statut  für  die  Deichgenossen  schaft  Grebin  29.  —  345.
im  Deichverbande  des  Danziger  Werders,  Land-  Nr.  5.
kreis  Danzig.

23.  —3.  Septbr.]  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  27.  —  328.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Naum-  Nr.  13.
burg  a.  S.  bis  zum  Betrage  von  250  000  Mark.

25.  —  15.  August.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  23.  8948.  128.
des  Grundbuchs  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte
  Bredstedt,  Pellworm,  Schönberg
  und  Wesselburen  und  für  einen  Theil
der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Hadersleben,

Meldorf  und  Schen  efeld.

27.  —  13.  Septbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  27.  —  329.
eignungsrechts  an  den  Kreis  Striegau  Nr.  14.
für  die  zum  chausseemäßigen  Ausbau  des  Kommunikationsweges
  von  der  Stadt  Striegau
durch  die  Ortschaften  Gräben  und  Günthers.
dorf  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Nichtung  auf
Rohnstock  im  Kreise  Bolkenhain  erforderlichen
Grundstücke.

27.  —  3.  Oktbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.  29.  —  345.

Nr.  6.

 

 

eignungsrechts  an  die  Gemeinde  Altenessen
im  Landkreise  Essen  behufs  Erwerbung  der  zur
Anlage  eines  Fußweges  von  der  Schlenhofstraße

bis  zum  Wege  am  Koopmannschen  Gehöfte

erforderlichen  Flächen.
        <pb n="25" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1883.  XXV
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  Inhalt.  bes  bdes  Seite.
Gesetzes  ꝛtc.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1883.  1883.

27.  Jull.23.  Oktbr.Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  IV.  Nach-  29.  —  345.
trags  zum  Statut  der  ostpreußischen  land-  Nr.  7.
schaftlichen  Darlehnskasse  vom  20.  Mai
1869.

27.  —  28.  Dezbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  mehrerer  33.  —  358.
Aenderungen  des  Statuts  der  Landschaft  der  Nr.  2.
Provinz  Westfalen  vom  15.  Juli  1877.

28.  —13.  Septbr.Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Senkung  27.  —  329.
des  Virchow.  Sees  und  Regulirung  des  Nr.  15.
Küddow-Flusses  von  dem  Virchow-See  abwärts
bis  unterhalb  des  Schmaunz.  Sees.

30.  —  1.  —  Gesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung.  26.  8951.195-236.

30.  —  23.  Oktbr.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  29.  —  346.
lautender  Kreibanleihescheine  des  Kreises  Nr.  8.
Goldap  im  Betrage  von  400  000  Mark.

30.  —7.  Novpbr.  Konzessions-Urkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb  32.  —  355.
einer  Eisenbahn  von  Glasow  nach  Nr.  1.
Berlinchen  durch  die  Glasow-Berlinchener
Eisenbahngesellschaft.

1.  August.“1.  Septbr.  Gesetz  über  die  Zuständigkeit  der  Verwal.  26.  8952.  237.-292.
tungs-  und  Verwaltungsgerichtsbehörden.


1.  —  9.  Novbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  31.  —  352.
eignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Er.  Nr.  1.
hebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  an
den  Kreis  Friedland  bezüglich  der  von  demselben
  zu  bauenden  Chausseen  von  Gr.  Wohnsdorf
  nach  Schönwalde  und  von  Garbnicken  bis
zur  Feldmark  Schwönau.

33.  —  23.  Oktbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  29.  —  346.
eignungsrechts  an  die  Gemeinde  Wulfer-  Nr.  9.
dingsen  im  Kreise  Minden  bezüglich  der  zum
chausseemäßigen  Ausbau  des  Kommunalweges
von  Eidinghausen  beziehungsweise  Werste  über
Wulferdingsen  bis  oberhalb  Siedinghausen  in
der  Richtung  auf  Schnathorst  zum  Anschluß
an  die  Kreischaussee  von  Bergkirchen  nach
Schnathorst  und  Lübbecke  innerhalb  ihres  Gemeindebezirks
  erforderlichen  Grundstücke.

Ges.  Samml.  1883.  4
        <pb n="26" />
        XXVI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1883.

 

Datum  #uusgegeben  U

des

Gesetzes  ꝛc.

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1883.
6.  August.

 

1883.
13.  Septbr.

23.  Oktbr.

23.

23.

9.  Nopbr.

28.  Dezbr.

28.

1.  Nopbr.

 

Gesetz,  betr.  die  Kirchenverfassung  der  evangelisch-reformirten
  Kirche  der  Provinz
Hannover.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  an  den  Kreis  Münsterberg
für  die  zum  chausseemäßigen  Ausbau  der  Wege,
1)  von  Reindörfel  bis  an  die  Grottkauer
Kreisgrenze  vor  Lindenau  in  der  Richtung  auf
Ottmachan,  2)  vom  Breslauer  Thore  zu
Münsterberg  bis  Frömsdorf,  3)  vom  Bahnhofe
  Heinrichau  bis  zur  Einmündung  in  die
Münsterberg-  Grottkauer  Kreischaussee  erforderlichen
  Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur  Er.
hebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  auf
diesen  Straßen.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossen.
schaft  Steinwiese,  Mätschheck,  Brüchen,
Hahnenwerth  zu  Wolsfeld  im  Kreise
Bitburg.

Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der
Stadt  Caub  bis  zum  Betrage  von  176  500  Mark
Reichswährung.

Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Ent-  und
Bewässerung  des  Welnathales  zwischen
der  Straszewoer  und  Cieslaer  Mühle  in  den
Kreisen  Wongrowitz  und  Obornik.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  an  den  Kreis  Brieg  für
die  zum  Bau  einer  Chaussee  von  Stoberau
nach  Alt-Cöln  erforderlichen  Grundstücke.

Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des
Kreises  Brieg  bis  zum  Betrage  von  110  000
Mark  Reichswährung.

Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu
Grabow  im  Kreise  Groß,Strehlitz.

 

27.

29.

31.

33.

33.

30.

 

8954.
(m.  Anl.)

 

295-326.

346.
Nr.  10.

346.
Nr.  11.

316.
Nr.  12.

352.
Nr.  2.

358.
Nr.  3.

349.
Nr.  1.
        <pb n="27" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1883.  XXVI
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Jnhalt.  des  desiite.
Gesetzes  2c]Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1883.  1883.

20.  August.29.  Septbr.]  Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes,  betr.  die  28.  8955.  331.332.
Landesbank  in  Wiesbaden,  vom  25.  De.
zember  1869.

20.  —  29.  —  Gesetz,  betr.  die  Befugnisse  der  Strombau-  28.  8956.33-338
verwaltung  gegenüber  den  Uferbesitzern  an
öffentlichen  Flüssen.

20.  —  29.  —  Gesetz,  betr.  die  Aufhebung  der  Ufer-,  Ward.  28.  8957  338.
und  Hegungsordnung  für  das  Herzogthum
Schlesien  und  die  Grafschaft  Glatz,  vom
12.  September  1763.

22.  —  29.  August.]  Verordnung,  betr.  den  Uebergang  der  Verwaltung  26.  8953.  283.
des  Kurmärkischen  und  Neumärkischen,
sowie  des  Altmärkischen  Aemterkirchen.
fonds  auf  die  Konsistorien  der  Provinzen
Brandenburg  und  Sachsen.

22.  —  1.  Novbr.  Konzessions-Urkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb  30.  —  349.
einer  Eisenbahn  von  Czempin  nach  Schrimm  Nr.  2.
durch  die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft.

22.  —  1.  —  Nachtrag  zum  Statut  für  den  Deichverband  30.  —  349.
des  großen  Marienburger  Werders  vom  Nr.  3.
23.  Mai  1870.

22.  —  9.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  31.  —  352.
zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chaussce;  Nr.  3.
geldes  an  den  Kreis  Jerichow  I  für  die
seitens  desselben  zum  Eigenthum  und  zur  Unter.
haltung  übernommene,  von  Burg  über  Parchau
nach  Ihleburg  führende  Chaussee.

23.  —  23.  Oktbr.  Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf  29.  —  346.
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  Nr.  13.
Kreises  Soldin  bis  zum  Betrage  von  200  000
Mark  Reichswährung.

27.  —  23.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  29.  8958.  339.

 

auf  Erhebung  von  Lootsengebühren  und
die  Feststellung  der  Tarife  über  solche.

 

 

4•
        <pb n="28" />
        XXVII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1883.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

#uusgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1883.
3.  Septbr.

1883.
1.  Nopbr.

23.  Oktbr.

 

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verlängerung  der  Frist,
welche  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  für
die  Herstellung  der  Eisenbahn  von  Bendorf
resp.  Engers  nach  Montabaur  und  bis  zum
Anschlusse  an  die  Lahnbahn  bei  Limburg  nebst
Abzweigung  nach  Altenkirchen  und  Zweigbahn
nach  Höhr  bewilligt  worden  ist,  bis  zum
1.  Juli  1884.

Statut  für  die  Ederthal  Wiesengenossenschaft
  Auspitzen  zu  Hatzfeld  im  Kreise
Biedenkopf.

Allerh.  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Staatsbauverwaltung
  zur  Ausführung  der  behufs  Fortführung
  der  Korrektion  der  Hamme  zwischen
Osterholz  und  Ritterhude  im  Landdrosteibezirk
Stade  erforderlichen  Durchstiche.

Konzessions-Urkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb
  einer  Eisenbahn  untergeordneter  Bedeutung
  von  Wesselburen  nach  Büsum
durch  die  Westholsteinische  Eisenbahngesellschaft.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  zur
Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes
an  den  Kreis  Zauch=  Belzig  für  die  von
demselben  erbaute,  von  der  Golzow-Lehnin=Plessower
  Kreischaussee  abzweigende  und  nach
dem  Bahnhofe  Groß-Kreuz  führende  Chaussee.

Bekanntmachung  der  Ministerial=  Erklärung  zu
dem  Vertrag  zwischen  der  Königlich  Preußbischen
  Regierung  und  der  Großherzoglich
Mecklenburg  Schwerinschen  Recgierung,
betreffend  die  Aufhebung  1)  des  Filial
verbandes  zwischen  den  Kirchen  zu  Kl.
Pankow  und  Reddelin  und  der  Mutter.
kirche  zu  Gr.  Pankow,  2)  des  Varochialverbandes
  zwischen  der  Dorfschaft  Platschow
  und  der  Kirche  zu  Gr.  Berge;  vom
2./15.  Juni  1876.

 

30.

31.

30.

30.

31

 

 

349.
Nr.  4.

3.0-3.14.
        <pb n="29" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1883.  XXIX
Datum  #usgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  bes  bes  JSeite.
Gesetzes  2c.]Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1883.  1883.

16.  Septbr.]g.  Novbr.  Konzessions-Urkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb  1.  —  352.
einer  Eisenbahn  von  Zajonskowo  nach  Nr.  6.
Löbau  durch  die  Marienburg  Mlawkaer
Eisenbahngesellschaft.

16.  —  28.  Dezbr.]  Fünfte  Nachtrags  Verordnung,  betr.  die  Kau-.  33.  8965.  357.
tionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  ·
Ministeriums  der  geistlichen,  Unter—
richts=  und  Medizinal-  Angelegenheiten.

19.  —  1.  Novbr.  Verordnung,  betr.  die  Umzugskosten  der  30.  8961.  347.
Oberwachtmeister  der  Landgendarmerie.

23.  —  17.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins-  32.  —  355.
fußes  der  von  der  Stadtgemeinde  Elberfeld  Nr.  2.
auf  Grund  der  Allerhöchsten  Privilegien  vom
21.  Dezember  1857,  17.  März  1862,  13.  Juli
1864,  11.  Jannar  1869,  28.  September  1872
und  11.  Oktober  1875  aufgenommenen  Anleihen
  von  4½  beziehungsweise  5  Prozent
auf  4  Prozent.

23.  —  17.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins-  32.  —  355.
fußes  der  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privi-  Nr  3.
legiums  vom  24.  Januar  1870  von  dem  Kreise
Aschersleben  aufgenommenen  Anleihe  von
vier  und  einhalb  auf  vier  Prozent.

26.  —  28.  Dezbr.Statut  für  die  Ent-  und  Bewässerungs=  33.  —  358.
genossenschaft  zu  Krüssow,  Strebelow  Nr.  5
und  Collin  im  Kreise  Pyritz.

27.  —  17.  Novbr.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  32.  —  356.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Elber-  Nr.  4.
feld  im  Betrage  von  3  300  000  Mark.

27.  —  17.  —  Hrivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  32.  —  365.
lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Nr.  5.
Hadersleben  im  Betrage  von  150  000  Mark.

27.  —  28.  —  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  im  33.  —  359.

r.  ö.

 

Bodenfeld  zu  Weylar.
        <pb n="30" />
        XXX

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1883.
gang

 

Datum  ausgegeben

bes
Gesetzes  rc.

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des
Gesetzes.

 

1883.
3.  Oktbr.

—
l

SII
l

E#
l

l

6.  —

 

1883.

17.  Novbr.

23.  Oktbr.

17.  Novbr.

17.  —

28.  Dezbr.

28.  —

1.  Novbr.

17.  —

28.  Dezbr.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Berlin
bezüglich  der  zur  Freilegung  der  Großbeeren.,
Swinemünder-  und  Georgenstraße  benöthigten
Flächen.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts
  Zeven  und  für  einen  Theil  der  Bezirke
  der  Amtsgerichte  Dannenberg,  Isenhagen,
  Neuhaus  an  der  Oste  und
Soltau.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In.
haber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt
Steele  im  Landkreise  Essen  im  Betrage  von
730  000  Mark.

Statut  für  den  Hollerner  Moorschleusenverband.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Tröbsdorf
  im  Kreise  Ouerfurt  behufs  Erwerbung
des  zur  Durchlegung  der  Dorfstraße  nach  der
Nebra-Lauchaer  Kreischaussee  erforderlichen
Terrains.

Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des
Kreises  Adelnau  bis  zum  Betrage  von
427  200  Mark  Reichswährung.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Leitung  des  Baues  und
demnächstigen  Betriebes  der  Eisenbahn.
strecke  HadamarWesterburg.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes
  an  die  Kreise  Templin  und  Angermünde
  je  für  die  in  dem  betreffenden  Kreise
belegene  Strecke  der  Boitzenburg-Greiffenberger
Chaussee,  sowie  an  den  Kreis  Templin  allein
für  die  Lychen-Boitzenburger  Chaussec.

Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lantender  Anleihescheine  des
Kreises  Marienburg  i.  Westpr.  bis  zum
Betrage  von  1  200  000  Mark  Reichswährung.

 

29.

32.

32.

33.

33.

32.

33.

 

8960.

 

344.

356.
Nr.  8.
359.

Nr.  7.

356.
Nr.  9.

350.
Nr.  9.
        <pb n="31" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1883.

XXXI

 

 

Datum  sAusgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  bes  bes  Seite.
Gesetzes  2c.]Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1883.  1883.

12.  Oktor.28.  Dezbr.Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu  33.  —  359.
Dralin  im  Kreise  Lublinitz.  Nr.  10.

12.  —  28.  —  Statut  für  die  Schmalfelder  Aue-Wiesen-  33.  —  359.
Meliorationsgenossenschaft  zu  Bram-  Nr.  II.
stedt  im  Kreise  Segeberg.

15.  128.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu  33.  —  359.
Nieder-Sodow  im  Kreise  Lublinitz.  Nr.  12.

15.  —28.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu  33.  —  359.
Richtersdorf  im  Kreise  Tost-Gleiwitz.  Nr.  13.

15.  —228.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu  33.  —  359.
Ellguth-  Zabrze  im  Kreise  Tost-  Gleiwitz.  Nr.  14.

19.  —  128.  —  Statut  für  die  öffentliche  Wassergenossen-  33.  —  360.
schaft  zur  Regulirung  des  oberen  Weichsel-  Nr.  15.
Mühlengraben-Thales.

22.  —28.  —  Statut  für  die  Orainagegenossenschaft  zu  33.  —  360.
Smilowitz  im  Kreise  Pleß  O.  S  Nr.  16.

27.  128.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  33.  —  360.
eignungsrechts  an  die  Neuenbrooker  Nr.  17.
Schleusenkommüne  im  Kreise  Steinburg
für  das  zum  Bau  eines  Dampfschöpfwerks  in
der  Gemarkung  Borsfletherwisch  erforderliche
Terrain.

29.  —28.  —  Konzessions-Urkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb  33.  —  360.
einer  Eisenbahn  von  Blankenese  nach  Nr.  18.
Wedel  durch  die  Altona  Kieler  Eisenbahngesellschaft.


31.  —26.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  33.  —  360.
eignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Er-  Nr.  19.
hebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  an
den  Kreis  Sorau  bezüglich  der  von  demselben
zu  bauenden  Chaussee  von  Sorau  nach  Kunzendorf.


5.  Novbr.  26.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Jins-  33.  —  360.
fußes  der  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privi-  Nr.  20.
legiums  vom  17.  September  1875  seitens  der
Stadtgemeinde  Trier  aufgenommenen  Anleihe
  von  vier  und  einhalb  auf  vier  Prozent.
        <pb n="32" />
        XXXII  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1883.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  l  In  hal  t.  bes  dess  Sieite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1883.  1883.
7.  Norbr.  Novbr.]  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  31.8963.  351.
Häuser  des  Landtages.
12.  —  117.  —  Perfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  32.  89644.353-354.
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Bentheim,  Harburg,
Isenhagen,  Otterndorf  und  Reinhausen.
14.  —  28.  Dezbr.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  33.  —  360.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Biesen-  Nr.  21.

 

 

thal  im  Betrage  von  82  600  Mark.

Berichtigungen.
Im  Jahrgange  1882.

 

 

 

S.  349  Zeile  1  von  oben  ist  statt  -die  Gemeindebezirke  Kutschlau,  Ewaldthal  und  Niegersdorfe
  zu  setzen:

„die  Gemeindebezirke  Kutschlau  und  Riegersdorf  und  der  Gutsbezirk  Kutschlau.

Im  Jahrgange  1883.

S.  80  am  Schluß  der  Ueberereinkunft  vom  1.  Februar  1883  ist  in  einem  Theile  der  Auflage
folgender  Vermerk  zu  ergänzen:
„Die  vorstehende  Uebereinkunft  ist  ratifzirt  worden  und  die  Auswechselung
  der  Ratifikations-Urkunden  hat  zu  Berlin  am  24.  März  d.  J.  stattgefunden.“


Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="33" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  1.  —

 

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtzgerichte  Hildesheim,  Hoya,  Lehe,  Lüchow,  Münder,  Neuhaus  an  der  Oste,  Osten,  S.  1.  —
Bekanntmachung  der  nach  dem  Geseh  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  2.

 

(Nr.  8907.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Hildesheim,  Hoya)  Lehe,  Lüchow,
Münder,  Neuhaus  an  der  Oste,  Osten.  Vom  5.  Januar  1883.

Ar#  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz-Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  §.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtzgerichts  Hildesheim  gehörigen  Bezirke  der
Gemeinden  Gr.  Algermissen,  Kl.  Algermissen,  Adlum  (Addelum),  Asel,
Vorsum,  Harsum,  Hasede,  Hönnersum,  Hüddessum,  Machtsum,
Rautenberg,  Bledeln,  Bolzum,  Gr.  Lobke  (Gr.  Lopke),  Lühnde,
Ummeln,  Wätzum,  Wehmingen,  Wirringen,  Farmsen,  Ottbergen,
Schellerten,  Achtum,  Uppen,  Ahrbergen,  Barnten,  Bavenstedt,  Bettmar,
Dinklar,  Drispenstedt,  Einum,  Emmerke,  Gr.  Escherde,  Kl.  Escherde,
Gr.  Förste,  Kl.  Förste,  Gr.  Giesen,  Kl.  Giesen,  Gifsten,  Himmelsthür,
Kemme,  Sorsum,  Steuerwald  mit  Ausnahme  der  Domäne  Steuerwald,
  Wendhausen,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hoya  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Hoya,  Bücken,  Hassel,  Eystrup,  Gandesbergen,  Dönhausen,
Haßbergen,  Mahlen,  Hohenholz,  Hämelhausen,
für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Lehe  gehörigen  Bezirk  der  Fleckensgemeinde
  Lehe,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Lüchow  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Küsten,  Süthen,  Naulitz,  Köhlen,  Cremlin,  Seerau  i.  Drawehn,
Ganse,  Jabel,  Lensian,  Schreyahn,  Satemin,  Billerbeck,  Gielau,
Gledeberg,  Göhrde,  Harpe,  Kakau,  Külitz  (Kühlitz),  Leisten,  Loitze,
Lütenthien,  Molden,  Niendorf,  Oldendorf,  Proitze,  Schäpingen,  Schnega
Ces.  Samml.  1883.  (Nr.  8007.  1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Jannar  1883.
        <pb n="34" />
        —  2  —

Gut,  Schnega  Dorf,  Solkau,  Thune,  Varbitz,  Warpke,  Winterweyhe,
  Clautze,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Münder  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Stadt  Münder,  Backede,  Beber,  Böbber,  Egestorf,  Eimbeckhausen,
  Flegessen,  Hamelspringe,  Hasperde,  Nettelrede,  Nienstedt,
Rohrsen,  Schmarrie,  Kl.  Süntel,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Neuhaus  an  der  Oste  gehörigen
Bezirke  der  Gemeinden  Cadenberge,  Neuhaus  an  der  Oste,  Oberndorf,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Osten  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
Osten,  Altendorf,  Hüll,  Isensee,  Großenwörden,  Neuland,  Basbeck

am  1.  Februar  1883  beginnen  soll.

Berlin,  den  5.  Januar  1883.

Der  Justizminister.
Friedberg.

 

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  unterm  26.  Oktober  1882  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Deichgenossenschaft  Tiegenort  im  Deichverbande  des  Großen  Marienburger
Werders  im  Kreise  Marienburg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Danzig  Nr.  50  S.  369  bis  372,  ausgegeben  den  16.  Dezember
  1882)

2)  das  unterm  1.  November  1882  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Breitenberger  Dampf-Entwässerungsgenossenschaft  zu  Breitenberg  im  Kreise
Steinburg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig
Nr.  60  S.  591  bis  594,  ausgegeben  den  9.  Dezember  1882;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  1.  November  1882  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  Kreises  Ostprignitz
  bis  zum  Betrage  von  180  000  Mark  Reichswährung  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  51  S.  495  bis  497,
ausgegeben  den  22.  Dezember  1882.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="35" />
        —  3  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Bewilligung  von  Stantamitteln  zur  Beseitigung  der  im  Stromgebiete  des  Rheines
durch  die  Hochwasser  herbeigeführten  Verheerungen,  S.  3.  —  Bekanutmachung  der  nach  dem  Gesetz
vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  rc.,
S.  5.

 

(Nr.  8908.)  Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  von  Staatsmitteln  zur  Beseitigung  der  im
Stromgebiete  des  Rheines  durch  die  Hochwasser  herbeigeführten  Verheerungen.
Vom  21.  Januar  1883.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

S.  1.

Der  Staatsregierung  wird  der  Betrag  von  drei  Millionen  Mark  zur  Verfügung
  gestellt,  um  an  die,  im  Stromgebiete  des  Rheines  durch  die  Hochfluthen
im  Spätherbste  des  Jahres  1882  beziehungsweise  im  Winter  1882/83  Beschädigten
  nach  Maßgabe  des  nachgewiesenen  Bedürfnisses  Beihülfen  zu  bewilligen,
insbesondere:
a)  an  einzelne  Beschädigte  zur  Erhaltung  im  Haus-  und  Nahrungsstande,
b)  an  Gemeinden  zur  Wiederherstellung  ihrer  beschädigten  gemeinnützigen
Anlagen,

J)  zur  Wiederherstellung  und  zur  nothwendigen  Verbesserung  der  beschidigten
  Deiche  und  Uferschutzwerke  und  der  damit  in  Verbindung
stehenden  Anlagen.

S.  2.

Die  Beihülfen  an  einzelne  Personen  und  Gemeinden  (P.  1a  und  b)  können
bis  zum  Gesammtbetrage  von  1200  000  Mark  ohne  die  Auflage  der  Rückgewähr,
darüber  hinaus  nur  als  Darlehen  bewilligt  werden.  Die  Verzinsungs=  und
Rüchzahlungsbedingungen  dieser  Darlehne  werden  von  der  Staatsregierung  be-Oes.

  Samml.  1883.  (Nr.  8908.)  2

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Januar  1883.
        <pb n="36" />
        —  4  —

stimmt,  doch  sind  die  Darlehne  an  Gemeinden  mit  mindestens  3  Prozent  zu
verzinsen  und  jedenfalls  innerhalb  10  Jahren  zurückzuzahlen.  Die  Beihülfen
zu  den  im  F.  lo  bezeichneten  Jwecken  sind  in  der  Regel  als  Darlehne  zu  gewähren,
  für  welche  die  Verzinsungs=  und  Rückzahlungsbedingungen  von  der
Staatsregierung  festgestellt  werden,  doch  ist  letztere  ermächtigt,  die  Mittel  im
Falle  des  Bedürfnisses  auch  ohne  die  Auflage  der  Rückgewähr  zweckentsprechend
zu  verwenden.

)

Dee  nach  §.  2  jährlich  zurückzuvereinnahmenden  Beträge  sind  in  den  Staatshaushalts-Etat
  des  betreffenden  Jahres  aufzunehmen.

K..  4.

Die  Bewilligung  und  Verwendung  der  Beihülfen  zu  den  im  F.  1  a  und  b
angegebenen  Zwecken  erfolgt  unter  Mitwirkung  von  Kreis=  und  Provinzialkommissionen.


Die  Kreiskommission  wird  von  der  Vertretung  jedes  Kreises  besonders
ewählt.

Als  Provinzialkommission  fungirt  der  ständlsche  Verwaltungsausschuß.

Die  Kreis=  und  Provinzialkommissionen  sind  befugt,  sich  durch  Kooptation
zu  verstärken.

In  der  Kreiskommission  führt  der  Landrath,  in  der  Provinzialkommission
der  Oberpräsident  den  Vorsitz.

KC.  5.

Die  aus  Anlaß  dieses  Gesetzes  stattfindenden  Akte  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit,
  einschließlich  der  grundbuchrichterlichen  Thätigkeit,  erfolgen  stempelund
  kostenfrei.

KS.  6.

Zur  Bewilligung  der  im  §.  1  gedachten  drei  Millionen  Mark  ist  eine
Anleihe  durch  Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrages  von  Schuldverschreibungen
aufzunehmen.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die
Schuldverschreibungen  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe,  wegen
Annahme  derselben  als  pupillar=  und  depositalmäßige  Sicherheit  und  wegen
Verrechnung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869
(Gesetz  Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.
        <pb n="37" />
        —  5  —

F.  7.
Dem  Landtage  ist  bei  dessen  nächster  regelmäßiger  Zusammenkunft  über
die  Ausführung  des  Gesetzes  Rechenschaft  zu  geben.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  Januar  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  v.  Kameke.  Maybach.  Lucius.
Friedberg.  v.  Goßler.  Scholz.  Gr.  v.  Hatfeldt.

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  unterm  1.  November  1882  Allerhöchst  vollzogene  Statut  der  Deichgenossenschaft
  Campenau  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Danzig  Nr.  49  S.  359  bis  362,  ausgegeben  den  9.  Dezember  1882);

2)  das  unterm  1.  November  1882  Allerhöchst  vollzogene  Statut  der  Deichgenossenschaft
  Klein-Wickerau-Stutthof  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Danzig  Nr.  49  S.  362  bis  364,  ausgegeben  den  9.  Dezember
  1882;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  November  1882,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  an  den  Kreis
Ruppin  für  die  von  Alt-Friesack  über  den  Bahnhof  Dammkrug  bis  zur
Neu-Ruppin-Fehrbelliner  Chaussee  herzustellende  Kunststraße,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  52  S.  505,  ausgegeben
den  29.  Dezember  1882)

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  November  1882,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  behufs  Erwerbung  der  zur  Erweiterung  der  Schießstände
  für  die  Unteroffizierschule  zu  Marienwerder  erforderlichen  Grundstücke,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder,
Jahrgang  1883  Nr.  3  S.  15,  ausgegeben  den  17.  Januar  1883)

(Nr.  8908.)
        <pb n="38" />
        —  6  —

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  November  1882,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmihigen  Chausseegeldes  an  das  Amt
Ibbenbüren  und  die  Gemeinde  Brochterbeck  für  die  in  ihren  Feldmarksrenzen

  belegene  Strecke  der  Chaussee  von  Ibbenbüren  über  Brochterbeck,

Erncrig,  Lienen  bis  zur  Grenze  der  Provinz  Hannover,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Ar  51  S.  259,  ausgegeben
den  23.  Dezember  1882)

6)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  27.  November  1882  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  Kreises  Braunsberg
  bis  zum  Betrage  von  410  000  Mark  Reichswährung  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  52  S.  350  bis  352,
ausgegeben  den  28.  Dezember  1882;)

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Dezember  1882,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Inger  bezüglich  der  zur  Verbreiterung
  des  durch  das  Dorf  Inger  führenden  Weges  erforderlichen
Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöln,  Jahrgang
  1883  Nr.  1  S.  1,  ausgegeben  den  3.  Januar  1883)

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  Dezember  1882,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Charlottenburg  bezüglich  der
zur  theilweisen  Regulirung  des  Kurfürstendammes  erforderlichen  Grundstücke,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  52
S.  505,  ausgegeben  den  29.  Dezember  1882;

9)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  18.  Dezember  1882  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises
Osterode  bis  zum  Betrage  von  175  000  Mark  Reichswährung  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg,  Jahrgang  1883  Nr.  2
S.  7  bis  9,  ausgegeben  den  11.  Januar  1883.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatministeriume.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="39" />
        —  7  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  3.  —

 

Nr.  8909.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Hannoverschen  Gesetzes  vom  30.  Juni  1842
über  das  Verfahren  in  Gemeinheitstheilungs=  und  Verkoppelungssachen
Vom  17.  Januar  1883.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  für  die
Provinz  Hannover,  was  folgt:

F.  1.
Das  Gesetz  vom  30.  Juni  1842  über  das  Verfahren  in  Gemeinheitstheilungs=
  und  Verkoppelungssachen  (Hannoversche  Gesetz  Samml.  S.  145)  wird
durch  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  ergänzt  und  abgeändert.

§.  2.
An  die  Stelle  der  bisherigen,  aus  zwei  Mitgliedern  bestehenden  Theilungskommission
  treten  mit  gleichen  Obliegenheiten  und  Befugnissen  einzelne  Kommissare.
Soweit  es  die  Geschäfte  der  Generalkommission  gestatten,  haben  sich  auch
deren  Mitglieder  der  Bearbeitung  von  Auseinandersetzungssachen,  insbesondere  der
schwierigen  und  verwickelten,  zu  unterziehen.  Dieselben  nehmen  in  solchen  Fällen
an  den  Entscheidungen  der  Generalkommission  auf  Berufungen  gegen  die  von
ihnen  erlassenen  Entscheidungen  nicht  Theil.
Die  Feststellung  der  Vorbedingungen  für  die  Zulassung  anderer  Personen
als  Kommissare  erfolgt  durch  den  Ressortminister.

-e
Die  Generalkommission  ist  befugt,  mit  der  Bearbeitung  einzelner,  zum
Auseinandersetzungsverfahren  gehöriger  Geschäfte,  und  selbst  mit  der  vollständigen
Bearbeitung  einfacher  Auseinandersetzungen  jeden  Staats=  und  Gemeindebeamten
zu  beauftragen,  welchen  sie  dazu  für  geeignet  hält.  Die  im  unmittelbaren  Staatsdienste
  stehenden  Verwaltungsbeamten  sind  verpflichtet,  sich  imerhalb  ihres  Ver-Ges.
  Samml.  1883.  (Nr.  8909.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Februar  1883.
        <pb n="40" />
        —  8  —

waltungsbezirks  solchen  Aufträgen  zu  unterziehen.  Die  beauftragten  Beamten
haben  wegen  dieser  Geschäfte  gleiche  Rechte  und  Pflichten,  wie  die  dauernd  beschäftigten
  Kommissare  der  Generalkommission.

g.  4.

Der  Ressortminister  kann  den  dazu  geeignet  befundenen,  dauernd  beschäftigten
  Kommissaren  die  Qualifikation  als  landwirthschaftliche  Sachverständige  beilegen,
  in  welchem  Falle  es  über  landwirthschaftliche  Gegenstände  keines  Gutachtens
eines  anderen  Sachverständigen  bedarf.

Kommissare,  welchen  die  Qualifikation  als  landwirthschaftliche  Sachverständige
nicht  beigelegt  worden  ist,  haben  bei  Streitigkeiten  über  landwirthschaftliche  Gegenstände
  das  Gutachten  eines  von  der  Generalkommission  zu  bestimmenden,  mit
dieser  Qualifikation  versehenen  Kommissars  oder  eines  Kreisverordneten  G.  15
dieses  Gesetzes)  einzuholen.

§.  5.

Das  Geschäft  der  Bonitirung,  d.  i.  der  Schätzung  ländlicher  Grundstücke
in  bestimmte,  für  die  gegebene  Oertlichkeit  festgesetzte  Klassen,  geschieht,  wo  es
auf  eine  so  spezielle  Würdigung  des  Gegenstandes  der  Auseinandersetzung  ankommt,
  durch  zwei  zu  dergleichen  Geschäften  im  Allgemeinen  oder  für  den  Fall
besonders  verpflichtete  Personen.

KS.  6.

Sind  in  demselben  oder  einem  benachbarten  Kreise  bereits  gewisse  Personen
von  der  Generalkommission  zu  Boniteuren  bestellt,  so  bleibt  den  Betheiligten  die
Auswahl  unter  diesen  vorbehalten.

Andernfalls,  oder  wenn  die  Betheiligten  sich  ihres  Wahlrechts  begeben,
ernennt  der  Kommissar  die  Boniteure.

*)*2

Der  Kommissar  nimmt  an  der  Bonitirung  den  Antheil,  daß  er  die
Boniteure  dabei,  soweit  erforderlich,  leitet,  sie  auf  übersehene  Umstände  aufmerksam
  macht  und,  wenn  sie  verschiedener  Meinung  sind,  darüber  als  Obmann
bestimmt.

g.  8.

Die  bei  der  Bonitirung  anzunehmenden  Klassen  werden  gleich  bei  der  Veranlassung
  derselben  nach  eingenommenem  Augenschein  und  Rücksprache  mit  den
Boniteuren,  jedoch  nach  dem  alleinigen  Ermessen  des  Kommissars  (§.  4  Absatz  2)
festgesetzt.

Zu  dessen  Geschäften  gehört  auch  die  Werthschätzung  jeder  Klasse  und  die
Festsetzung  des  Verhältnisses  der  einen  gegen  die  andere.
        <pb n="41" />
        —  9  —

G.  9.

Die  Würdigung  von  baulichen  Anstalten,  Forsten,  Torflagern  und  anderen
Gegenständen,  für  welche  es  besonderer,  bei  den  praktischen  Landwirthen  nicht  allgemein
  vorauszusetzender  Sachkenntniß  bedarf,  geschieht,  wo  es  auf  deren  spezielle
Würdigung  ankommt,  durch  die  für  dergleichen  Geschäfte  ausgebildeten,  von
der  Generalkommission  zu  bestimmenden  Personen.  Bis  zur  Bestimmung  eines
Sachverständigen  durch  die  Generalkommission  können  die  Parteien  sich  über  eine
bestimmte  Person  als  Sachverständigen  einigen,  und  hat  in  diesem  Falle  die
Generalkommission,  sofern  nicht  eine  in  Rücksicht  auf  Sachkunde  oder  sonstige
erhebliche  Umstände  unangemessene  Wahl  vorliegt,  diese  Person  als  Sachverständigen
  zu  bestimmen.

C.  10.

Ist  vom  Kommissar  auf  Grund  seiner  eigenen  Sachkunde  oder  auf  Grund
der  Gutachten  Sachverständiger  entschieden  worden  (§9.  4,  9  dieses  Gesetzes),  so
kann  zur  Rechtfertigung  der  gegen  die  kommissarische  Entscheidung  eingelegten
Berufung  die  Einholung  des  Gutachtens  eines  anderen  Kommissars  oder  anderer
Sachverständiger  beantragt  werden.

C.  11.

Bei  Streitigkeiten  über  die  Bonitirung  findet  das  schiedsrichterliche  Verfahren
  statt  (§6.  12,  13  dieses  Gesetzes).

Die  Würdigung  der  im  H.  9  bezeichneten  Gegenstände  darf  nur  mit  Einverständniß
  aller  Betheiligten  durch  schiedsrichterliches  Verfahren  stattfinden.

KC.  12.

Wenn  die  Parteien  sich  über  andere  Personen  nicht  vereinigen,  so  wählt
jede  von  ihnen  einen  der  Schiedsrichter  aus  den  Kreisverordneten  (F.  15  dieses
Gesetzes).  Bei  Meinungsverschiedenheiten  der  Schiedsrichter  unter  einander  entscheidet
  ein  von  den  Parteien  in  beiderseitigem  Einverständnisse  gewählter  und  in.
Ermangelung  eines  solchen  Einverständnisses  ein  von  der  Generalkommission  zu
ernennender  Obmann.

g.  13.

Das  Verhältniß  der  Schiedsrichter  zum  Kommissar,  die  Art  und  Weise,
wie  die  Streitpunkte  zu  ihrer  Entscheidung  vorzubereiten  sind,  das  bei  ihren  Entscheidungen
  zu  beobachtende  Verfahren  und  deren  Beziehungen  zur  Entscheidung
der  Hauptsache  sollen  durch  eine  von  dem  Ressortminister  zu  erlassende  Instruktion
näher  bestimmt  werden.

Gegen  die  nach  gehöriger  Einleitung  der  Sache  ergangenen  Aussprüche  der
schiedsrichterlichen  Kommission  ist  weder  die  Berufung,  noch  die  Beschwerde  wegen
Verkürzung  zulässig.

(Nr.  8909.)  3°
        <pb n="42" />
        —  10  —

K.  14.

Bei  Streitigkeiten  über  die  Eintheilung  der  zur  Auseinandersetzung  gehörigen
Gegenstände  steht  es  den  Parteien  und  jedem  Theil  derselben  frei,  darauf  anzutragen,
  daß  zwei  Kreisverordnete  (§.  15  dieses  Gesetzes)  mit  ihrem  Gutachten
darüber  gehört  werden;  jede  Partei  hat  einen  dieser  beiden  Kreisverordneten  zu
wählen.

S.  15.

In  jedem  Kreise  werden  für  die  in  den  99.  4,  11,  14  erwähnten  Geschäfte
  zwei  bis  sechs  zuverlässige  und  sachkundige  Kreiseingesessene  ernannt.  Die
Wahl  dieser  Kreisverordneten  und  der  Beschluß  über  ihre  Anzahl  wird  den  Kreisständen
  überlassen.  Die  Generalkommission  hat  die  Wahl  zu  bestätigen.  Sie
kann  die  Bestätigung  aus  Gründen,  worüber  sie  nur  dem  Ressortminister  Rechenschaft
  zu  geben  hat,  versagen.

Die  Kreisverordneten  sind  zur  Uebernahme  von  Geschäften  in  benachbarten
Kreisen  befugt,  aber  nicht  verpflichtet.

S.  16.

Der  Bevollmächtigte  hat  die  Bevollmächtigung  durch  eine  schriftliche  Vollmacht
  nachzuweisen  und  diese  zu  den  Akten  abzugeben.

Eine  Privaturkunde  muß  auf  Verlangen  des  Kommissars  oder  der  Auseinandersetzungsbehörde
  gerichtlich  oder  notariell  beglaubigt  werden.  Bei  der  Beglaubigung
  bedarf  es  weder  der  Zuziehung  von  Zeugen,  noch  der  Aufnahme  eines
Protokolls.

S.  17.

Die  Bestimmung  im  2.  Absatze  des  F.  36  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1842
findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  der  Kläger  einen  in  den  Rechtsweg  verwiesenen
  Streit  nicht  bis  zu  dessen  rechtskräftiger  Entscheidung  ununterbrochen
fortsetzt.

.  18.

Der  Antrag  auf  Theilung  ist  bei  der  Generalkommission  unter  Darlegung
  des  Sachperhältnisses  schriftlich  oder  mündlich  anzubringen.

Das  Vorverfahren  hat  der  von  der  Generalkommission  zu  ernennende
Kommissar  zu  leiten.

S.  19.

Die  Karte  und  das  Vermessungsregister  sind  durch  den  Feldmesser  zu
attestiren.

Die  Prüfung  der  Richtigkeit  der  Vermessung  erfolgt,  wo  solche  erforderlich
erscheint,  auf  Anordnung  der  Generalkommission.  Dieselbe  braucht  nicht  durch
den  Kommissar  zu  geschehen.
        <pb n="43" />
        —  11  —

KC.  20.

Der  Kommissar  kann  über  vorübergehende  Verwaltungs=  und  Nutzungsverhältnisse,
  deren  Regulirung  aus  Rücksicht  auf  die  bevorstehende  Auseinandersetzung
  und  zur  Vorbereitung  eines  angemessenen  Uebergangs  aus  der  bisherigen
in  die  künftige  Einrichtung  erforderlich  wird,  interimistisch  unter  Angabe  der
Gründe  entscheiden.  Die  interimistischen  Entscheidungen  können  im  Laufe  der
Auseinandersetzung,  je  nachdem  die  Streitigkeiten  über  die  Theilnahmerechte  definitiv
entschieden  werden  oder  die  Auseinandersetzung  vorrückt,  wiederum  abgeändert
werden.

Gegen  die  interimistischen  Entscheidungen  des  Kommissars,  welche  in  allen
Fällen  sofort  vollstreckkar  sind,  findet  nur  die  Berufung  an  die  Generalkommission
statt,  bei  deren  Entscheidung  es  bewendet.

g.  21.

Die  Generalkommission  ist  befugt,  bei  der  Entscheidung  über  die  gegen  den
Theilungsplan  oder  dessen  Ausführung  erhobenen  Widersprüche  zugleich  festzusetzen,
daß  die  Ueberweisung  der  Abfindungen  ungeachtet  der  gegen  ihre  Entscheidung
etwa  noch  einzulegenden  Berufung  stattzufinden  habe.

Eine  solche  Festsezung  kann  nur  geschehen,  wenn  aus  den  Umständen
erhellt:

a)  daß  aus  einem  längeren  Aufschube  der  Ueberweisung  für  die  Partei,
welche  solche  verlangt,  ein  erheblicher  und  überwiegender  Nachtheil  erwachsen
  werde,  und  zugleich

b)  daß  der  Gegenpartei  für  den  ihr  aus  der  früheren  Ausführung  entstehenden
  Nachtheil  Entschädigung  gewährt  werden  kann.

§.  22.

Nach  Beendigung  des  Verfahrens  sind  die  Kommissionsakten  nebst  der  Karte
und  dem  Vermessungs=  und  Eintheilungsregister  bei  der  Generalkommission  aufzubewahren.


Eine  Ausfertigung  der  Theilungsurkunde  nebst  einem  zweiten  Exemplare
der  Karte  ist  derjenigen  Obrigkeit  mitzutheilen,  in  deren  Bezirke  die  Theilungsgegenstände
  ganz  oder  zum  größeren  Theile  liegen.

*

Die  Eintragungen,  Umschreibungen  und  Berichtigungen  nach  §F.  121  des
Gesetzes  vom  30.  Juni  1842  hat  die  Generalkommission  zu  veranlassen.

§.  24.
Berufungen  (§§.  125,  134  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1842)  müssen
binnen  vier  Wochen,  von  der  Eröffnung  oder  Zustellung  der  Entscheidung  an
r.  8908.)
        <pb n="44" />
        gerechnet,  beim  Kommissar  eingelegt  und  gerechtfertigt  werden.  Die  Frist  zur
Rechtfertigung  der  gegen  die  Entscheidung  des  Kommissars  eingelegten  Berufung
kann  aus  triftigen  Gründen  vom  Kommissar  oder  von  der  Generalkommission
um  vier  Wochen  verlängert  werden.

KC.  25.

Dem  Oberlandeskulturgerichte  kann  die  Entscheidung  auf  Beschwerden,  für
welche  der  Ressortminister  zuständig  ist,  von  diesem  in  einzelnen  Fällen  übertragen
  werden.

g.  26.

Die  Parteien  haben  in  Gemeinheitstheilungs-  und  Verkoppelungssachen  an
Stelle  der  allgemeinen  Regulirungskosten  Pauschsätze  zu  zahlen,  auf  welche  die
§  2,  3,  5,  6,  7,  15  des  Gesetzes  vom  24.  Juni  1875  über  das  Kostenwesen
in  Auseinandersetzungssachen  (Gesetz-Samml.  S.  395)  entsprechende  Anwendung
  finden.

Durch  diese  Pauschsätze  werden  auch  alle  Gebühren  und  baaren  Auslagen
gedeckt,  welche  durch  die  Erledigung  der  Ersuchen  der  Generalkommission  und
ihrer  Kommissare  bei  anderen  Behörden  erwachsen.

Von  der  Zahlung  dieser  Pauschsätze  ist  Niemand  befreit,  jedoch  haben  die
betheiligten  Kirchen,  Pfarren,  Küstereien  und  Schulen  die  auf  sie  fallenden  Beiträge
nur  insoweit  zu  entrichten,  als  diese  aus  dem  verfügungsfreien  Vermögen  und
Einkommen  des  betheiligten  Instituts  nach  Abzug  der  zur  ordnungsmäßigen  Unterhaltung
  des  letzteren  erforderlichen  Ausgaben  entnommen  werden  können,  und
insofern  dies  Vermögen  oder  Einkommen  nicht  dem  amtlichen  Nießbrauche  der
kirchlichen  oder  Schulbeamten  unterworfen  ist.

Dem  Ressortminister  bleibt  vorbehalten,  auf  den  Antrag  der  Generalkommission
  denjenigen  Grundbesitzern,  welche  der  Beihülfe  des  Staates  bedürfen,
durch  besondere  Nachgiebigkeit  die  Auseinandersetzung  erleichtern  und  den  Vorschlägen
  des  Kommissars  wegen  zweckmäßiger  Eintheilung  ihrer  Grundstücke  Gehör
geben,  die  Pauschsätze  ganz  oder  zum  Theil  zu  erlassen.  Dem  Minister  ist  es
gestattet,  diese  Befugniß  innerhalb  gewisser,  durch  die  Höhe  des  Erlasses  zu
bestimmender  Grenzen  auf  die  Generalkommission  zu  übertragen.

g.  27.

Außer  den  Pauschsätzen  für  die  allgemeinen  Regulirungskosten  haben  die
Parteien  die  durch  die  Beschaffung  des  Terminslokals  und  die  Auslagen  der  Feldmesser
  und  Revisoren  nach  F.  52  des  Feldmesserreglements  vom  2.  März  1871
(Gesetz-Samml.  S.  101)  verursachten  Nebenkosten  zu  tragen.

C.  28.

Bei  entstehenden  Streitigkeiten  ist  ein  besonderes  Kostenpauschquantum  zu
zahlen,  welches  von  der  Generalkommission  nach  der  Höhe  der  wirklich  erwachsenen
        <pb n="45" />
        —  13  —

Mehrkosten  unter  Anwendung  der  Vorschrift  des  F.  15  des  Kostengesetzes  vom
24.  Juni  1875  zu  bestimmen  ist.

Der  §.  132  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1842  bleibt  in  Kraft.

Gebühren  und  Auslagen  der  Bevollmächtigten  und  Rechtsbeistände  kann
ein  Theil  vom  anderen  nicht  erstattet  verlangen.

G.  29.

Auf  die  Besoldung  der  Kommissare  und  Vermessungsbeamten  finden  die
§.  8,  9,  10,  11,  12,  14  des  Kostengesetzes  vom  24.  Juni  1875,  das  Gesetz
vom  3.  März  1877,  betreffend  die  nach  ersterem  Gesetze  zu  gewährenden  Tagegelder,
  Reisekosten  und  Feldzulagen,  (Gesetz-Samml.  S.  99)  und  die  I#§.  13,  14
der  Instruktion  vom  16.  Juni  1836  (Gesetz  Samml.  S.  187)  Anwendung.

F  30.

Sochverständige  )  welche  als  Staatsbeamte  zur  Ausführung  gewisser  Geschäfte
verpflichtet  sind,  haben  für  diese  die  ihnen  allgemein  zugestandenen  Vergütungen
zu  liquidiren.

Kreisverordnete,  Schiedsrichter  und  andere  Sachverständige,  welche  weder
zu  den  vorgenannten  Staatsbeamten  gehören,  noch  auf  besondere  Remuneration
für  ihre  Dienstleistungen  angewiesene  Techniker  sind,  erhalten  Diäten,  Reisezulagen
und  Reisekosten  wie  die  noch  nicht  etatsmäßig  angestellten  und  nur  vorübergehend
  beschäftigten  Kommissare.

Für  Abwartung  von  Terminen  an  ihrem  Wohnort  erhalten  sie  stets
Diäten  für  einen  vollen  Tag.

Wegen  Bezahlung  der  Dolmetscher,  die  nicht  gleichzeitig  als  beeidete
Protokollführer  fungiren  und  der  Zeugen  finden  die  in  Civilprozessen  geltenden
gesetzlichen  Bestimmungen  Anwendung.

S.  31.
Die  Festsetzung,  Anweisung  und  Einziehung  sämmtlicher  Kosten  geschieht
durch  die  Generalkommission.
Bei  der  Festsetzung  der  Liquidationen  der  Kommissare  ist  §.  12  der  Instruktion
  vom  16.  Juni  1836  maßgebend.

.  32.

Sind  für  die  bei  einer  Auseinandersetzung  betheiligten  Grundstücke  mehrere
Generalkommissionen  zuständig,  oder  ist  es  mit  Rücksicht  auf  die  Grenzen  der
Geschäftsbezirke  ungewiß,  welche  Generalkommission  zuständig  sei,  so  erfolgt  die
Bestimmung  der  zuständigen  Behörde  durch  den  Ressortminister.

In  Ansehung  der  Rechte  dritter  Personen,  des  Verfahrens,  sowie  des
Kostenwesens  finden  dabei  diejenigen  Vorschriften  Anwendung,  welche  im  Bezirke
der  vom  Ressortminister  bestimmten  Behörde  gelten.

(Xr.  8909.)
        <pb n="46" />
        —  14  —

g.  33.

Det  Kommissar  kann  gegen  Parteien,  Zeugen,  Sachverständige  oder  bei
der  Verhandlung  nicht  betheiligte  Personen,  welche  sich  in  den  kommissarischen
Terminen  einer  Ungebühr  schuldig  machen,  vorbehaltlich  der  strafgerichtlichen
Verfolgung  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  Hundert  Mark  festsetzen.

Auf  die  hiergegen  zulässige  Berufung  entscheidet  die  Generalkommission
endgültig.

.  34.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1883  in  Kraft.

Dasselbe  findet  auch  auf  die  fernere  Behandlung  der  vor  diesem  Zeitpunkt
anhängig  gewordenen  Auseinandersetzungen  Anwendung,  für  welche  das  Gesetz
vom  30.  Juni  1842  über  das  Verfahren  in  Gemeinheitstheilungs=  und  Verkoppelungssachen
  und  dessen  spätere  Zusätze  maßgebend  sind.

Die  Erhebung  der  Kosten  nach  diesem  Gesetze  geschieht  mit  den  im  F.  16
des  Kostengesetzes  vom  24.  Juni  1875  unter  1,  2  vorgeschriebenen  Maßgaben.

S.  35.

Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  früheren  Vorschriften  über  das  Verfahren
  in  Gemeinheitstheilungs=  und  Verkoppelungssachen,  sowie  die  I#.  35,  52,
53,  54  des  Verfahrensgesetzes  vom  30.  Juni  1842  werden  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  17.  Januar  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  v.  Kameke.  Maybach.  Lucius.
Friedberg.  v.  Goßler.  Scholz.  Gr.  v.  Hatfeldt.

Redigirt  im  Bureau  des  Staotsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="47" />
        —  15  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  4.  —.

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  den  Bezirk  deo  Amtsgerichts
  Coppenbrügge  und  für  einen  Tbeil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Buxtehude,  Lüneburg  und
Osten,  GS.  15.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  die
Bezirke  der  Amtsgerichte  Kellinghusen,  Uetersen  und  Nordstrand  und  für  einen  Theil  der  Bezirke  der
Amtsgerichte  Itzehoe,  Oldeslor,  Rendsburg,  Schleswig,  Sonderburg  und  Kiel,  S.  16.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Geseb  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs=  Amtöblätter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  17.

 

(Nr.  8910.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  den
Bezirk  des  Amtsgerichts  Coppenbrügge  und  für  einen  Theil  der  Bezirke  der
Amtsgerichte  Buxtehude,  Lüneburg  und  Osten.  Vom  29.  Januar  1883.

A##  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz=  Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  §.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Coppenbrügge,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Buxtehude  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Altkloster,  Apensen,  Beckdorf,  Bliedersdorf,  Borrel,  Bullenbruch,
Buxtehude,  Dammhausen,  Dollern,  Goldbeck,  Grundoldendorf,  Hedendorf,
  Heitmannshausen,  Horneburg,  Neukloster,  Neuland,  Nindorf,
Nottensdorf,  Ottensen,  Ruschwedel,  Sauensiek,  Wiegersen,  mit  Ausnahme
der  zu  der  Gemeinde  Altkloster  gehörigen  Domanialgrundstücke,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Lüneburg  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Dehnsen,  Osterehlbeck  mit  Rehrhof  (Westerehlbeck),  Marxen
am  Berge,  Wohlenbüttel,
Ges.  Samml.  1883.  (Nr.  8910—38911.)  4

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Februar  1883.
        <pb n="48" />
        —  16  —
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Osten  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
Abbenseth,  Armstorf,  Bornberg,  Dornsode,  Hollen,  Kleinwörden,
Nordahn,  Varrel,  Wisch
am  1.  März  1883  beginnen  soll.
Berlin,  den  29.  Januar  1883.

Der  Justizminister.
Friedberg.

 

 

 

(Nr.  8911.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  die
Bezirke  der  Amtsgerichte  Kellinghusen,  Uetersen  und  Nordstrand  und  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Itzehoe,  Oldesloe,  Rendsburg,
Schleswig,  Sonderburg  und  Kiel.  Vom  7.  Februar  1883.

Ar##  Grund  des  F.  14  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Schleswig-Holstein  (Gesetz=  Samml.  1873  S.  241,  1879  S.  12)  bestimmt  der
Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  F.  12  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kellinghusen,
für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Uetersen,
für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Nordstrand,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Itzehoe  gehörigen  Bezirke  der  Stadt
Itzehoe  und  der  Gemeinden  Bekmünde,  Bekhof,  Bahrenfleth,  Dägeling,
Heiligenstedten,  Heiligenstedtener  Kamp,  Hodorf,  Kaaks,  Klosterhof,
Kollmoor,  Kremperheide,  Krempermoor,  Krummendiek,  Kleve,  Lägerdorf,
Mehlbek,  Moorhusen,  Münsterdorf,  Oelixdorf,  Rahde,  Schlotfeld,  Sude,
Winseldorf,  den  Gutsbezirk  Breitenburg  I.  (Haupthof)  II.  (Nordoe)
III.  (Bücken),  den  Gutsbezirk  Heiligenstedten  mit  Ausschluß  des  in
Betreff  der  Führung  des  Grundbuchs  dem  Amtsgericht  Kiel  zugewiesenen
adeligen  Guts,  den  Gutsbezirk  Krummendiek,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Oldesloe  gehörigen  Bezirke  der  zum
adeligen  Gut  Borstel  gehörigen  Gemeinden  Sülfeld,  Oering,  Seth,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Rendsburg  gehörigen  Bezirke  der
Gemeinden  Borgstedt,  Lehmbek,  Altenkattbek,  Breiholz,  Brinjahe,  Embühren,
  Haale,  Hamweddel,  Hörsten,  Jevenstedt,  Luhnstedt,  Nienkattbek,
Ohe,  Ostenfeld,  Osterrönfeld,  Rade,  Schacht-Audorf,  Schwabe-Brahmkamp,
  Schülp,  Schülldorf,  Stafstedt,  Westerrönfeld  und,  mit  Ausschluß
  der  in  Betreff  der  Führung  des  Grundbuchs  dem  Amtsgericht
Kiel  zugewiesenen  Haupthöfe,  die  adeligen  Güter  Groß-Nordsee  und
Kronsburg,
        <pb n="49" />
        —  17  —

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Schleswig  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Kropp,  Tetenhusen,  Neubörm,  Klein-Bennebek,  Alt-Bennebek,
Klein-Rheide,  Groß-Rheide,  Friedrichsanbau,  Friedrichswiese,  Dörpstedt,
Börm,  den  Forstgutsbezirk  Tetenhusenermoor,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Sonderburg  gehörigen  Bezirke  der
Gemeinden  Auenbüll,  Beuschau,  Blans,  Broacker,  Dünth,  Düppel,
Etensund,  Gammelgab,  Iller,  Nübel,  Möllmark,  Rockebüll  (Rackebüch,

Satrup,  Schelde,  Schmoel,  Staugaard,  Schnabek,  Schottsbüll,  Stenderup,

Ulderup,  den  Gutsbezirk  Sandberg,  den  Bezirk  der  Stadtgemeinde
Sonderburg,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Kiel  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
Schönkirchen,  Mönkeberg,  Dietrichsdorf,  Neumühlen,  Klein-Barkau,
Boksee,  Moorsee,  Wellsee,  Wellingdorf,  Gaarden  (Kreis  Kiel  und  Kreis
Ploen),  Ellerbek,  Schlüsbek,  Rönne,  Elmschenhagen,  Klausdorf,  Hassee,
Hasseldieksdamm,  Russee,  Ottendorf,  Suchsdorf,  Kronshagen,  Wik,
Holtenau,  Pries,  Schilksee,  Felde,  Neuheikendorf,  Altheikendorf,  Möltenort,
Meimersdorf,  die  Gutsbezirke  Klein-Nordsee,  Oppendorf,  Schönhorst,
Marutendorf,  Projensdorf,  Quarnbek,  Hohenschulen,  Neu-Nordsee,
Schwartenbek,  Schrevenborn,  Kiel  (Kanaldistrikt,  Gemarkung  Projensdorf),
  Friedrichsort  und  Stift

am  1.  März  1883  beginnen  soll.

Berlin,  den  7.  Februar  1883.

Der  Justizminister.
Friedberg.

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:
1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  Juni  1882,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  an  den  Kreis
Pr.  Holland  auf  den  von  demselben  erbauten  Chausseen  von  Schwangen
über  Schönberg  bis  zur  Elbinger  Kreisgrenze  und  von  Spanden  über
Döbern  nach  Krickehnen  zum  Anschlusse  an  die  Göttchendorf-Wormditter
Chaussee,  hrch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg
Nr.  42  S.  277/278,  ausgegeben  den  19.  Oktober  1882)

2)  der  Allerhöchste  Eruaß  vom  14.  August  1882,  betreff  en  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Salzwedel  bezüglich  der  zum  Bau
(Jr.  Soll  .
        <pb n="50" />
        —  18  —

ciner  Chaussee  von  der  Salzwedel-Diesdorfer  Kreischaussee  bei  Langenapel
über  Henningen  bis  zum  Bahnhofe  Bergen  a.  d.  Dumme  erforderlichen
Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg
Nr.  38  S.  305,  ausgegeben  den  23.  September  1882;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  1.  November  1882  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Tondern  im
Betrage  von  2000.000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Schleswig,  Jahrgang  1883  Nr.  1  S.  1  bis  3,  ausgegeben  den
6.  Januar  1883;)

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  November  1882,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  bezüglich  der  zur
Beseitigung  der  Straße  „an  der  Königsmauer“  und  des  kleinen  Jüdenhofes,
sowie  behufs  Verbreiterung  der  Neuen  Friedrichstraße  zwischen  der  Königund
  Klosterstraße  noch  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin,  Jahrgang  1883
Nr.  2  S.  13,  ausgegeben  den  12.  Januar  1883)

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  8.  Dezember  1882  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Remscheid  im  Betrage
  von  1720  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Düsseldorf,  Jahrgang  1883  Nr.  2  S.  11  bis  13,  ausgegeben  den
13.  Januar  1883)

6)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  11.  Dezember  1882  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Jauer
bis  zum  Betrage  von  100  000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz,  Jahrgang  1883  Nr.  2  S.  11
bis  13,  ausgegeben  den  13.  Januar  1883;)

7)  das  unterm  11.  Dezember  1882  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
öffentliche  Genossenschaft  zur  Ent=  und  Bewässerung  der  Damnig-Ellguth-Wilkauer
  Weidewiesen  im  Kreise  Namslau  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Brrtan  Jahrgang  1883  Nr.  4  S.  19  bis  22,  ausgegeben
den  26.  Januar  1883)

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  Dezember  1882,  betreffend  die  Genehmigung
des  Regulativs  über  die  Kündigung  und  Konvertirung  der  Neuen  Westpreußischen
  4  prozentigen  Pfandbriefe  II.  Serie,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  DOamg,  Jahrgang  1883  Nr.  2  S.  9,  ausgegeben
  den  13.  Januar  1883,

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder,  Jahrgang  1883  Nr.  2
S.  9,  ausgegeben  den  11.  Januar  1883.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichodruckerei.
        <pb n="51" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  5.  —

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  der  Mitglieder  des  Landeseisenbahnrathes  durch  die  Bezirkseisenbahnräthe,
  S.  10.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die
Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  21.

 

(Nr.  8912.)  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  der  Mitglieder  des  Landeseisenbahnrathes
durch  die  Bezirkseisenbahnräthe.  Vom  7.  Februar  1883.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  des  F.  10  Litt.  c  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1882,  betreffend
die  Einsetzung  von  Bezirkseisenbahnräthen  und  eines  Landeseisenbahnrathes  für
die  Staatseisenbahnverwaltung  (Gesetz=  Samml.  S.  313):

S.  1.
Der  Vertheilungsplan  für  die  durch  die  Bezirkseisenbahnräthe  aus  den
Kreisen  der  Land=  und  Forstwirthschaft,  der  Industrie  oder  des  Handelsstandes
zu  wählenden  Mitglieder  des  Landeseisenbahnrathes  wird  festgestellt  wie  folgt:

 

 

 

 

 

 

»  Zahl  und  Vertheilung  der  Mitglieder  und
Provinz  Stellvertreter.  »
(bezw.  Wahlberechtigter
Regierungsbezirk  Land-  ·  Bezirkseisenbahnrath.
und  Stadt)  und  Forst-  JIndustrie.  Handelsstand.
«  wirthschaft.
Ostpreußgen  1  —  1
Westpreußen  1  —  1  Bromberg.
Posen  1  1  —
Pommern  .  .  .  .  ..  1  —  1
Schlesien.......  1  1  1  .
Brandenburg....  1  1  —  Berlin.
Berlin  .  ...  .  .  .  ..  —  1  —
5

 

Ges.  Samml.  1883.  (Nr.  8912.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Februar  1883.
        <pb n="52" />
        20

 

Zahl  und  Vertheilung  der  Mitglieder  und

 

 

 

 

 

 

Provinz  Stellvertreter.
(bezw.  Wahlberechtigter
Regierungsbezirk  Land.  ç  Bezirkseisenbahnrath.
und  Stadt).  und  Forst-  Industrie.  Handelsstand.
wirthschaft.
Sachsen  1  1  1  Magdeburg.
Hannover  1  1  —.
Schleswig-Holstein  1  —  1  Hannover.
Westfallen  1  1  1  K/
Rheinproviz  1  1  1  Cöln.
Cassel  .....  .  ...  1  —  —
Wiesbaden  —  1  —  Frankfurt  a.  M.
Frankfurt  a.  M.  —  —  1
g.  2.

Mit  Ausführung  dieser  Verordnung,  welche  durch  die  Gesetz-Sammlung
zu  veröffentlichen  ist,  wird  der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  Februar  1883.

Fürst  v.  Bismarck.

(#.  S.)

Wilhelm.

 

Maybach.

Lucius.
        <pb n="53" />
        —  21  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  unterm  30.  Oktober  1882  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Rohr  im  Kreise  Schleusingen  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Erfurt,  Jahrgang  1883  Nr.  4,
Extrabeilage,  ausgegeben  den  27.  Januar  1883)

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  13.  Dezember  1882  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises
Marienburg  im  Betrage  von  600  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Danzig,  Jahrgang  1883  Nr.  1  S.  1  bis  3,  ausgegeben
  den  6.  Januar  1883)

3)  das  unterm  13.  Dezember  1882  Allerhöchst  vollzogene  Statut  des  Vogtsdorf-Halbendorfer
  Deichverbandes  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Oppeln,  Jahrgang  1883  Nr.  2  S.  11  bis  13,  ausgegeben  den
12.  Januar  1883;,

4)  das  unterm  13.  Dezember  1882  Allerhöchst  vollzogene  Statut  des  Bolko-Insel-Deichverbandes
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Oppeln,  Jahrgang  1883  Nr.  2  S.  13/14,  ausgegeben  den  12.  Januar
1883

5)  das  unterm  20.  Dezember  1882  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Genof  enschaft  der  Brieg-Falkenberger  Neisse-Regulirung  durch  die  Amtsblätter


der  Königl.  Regierung  zu  Breslau,  Jahrgang  1883  Nr.  5  S.  27
bis  30,  ausgegeben  den  2.  Februar  1883,
der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln,  Jahrgang  1883  Nr.  5  S.  38
bis  40,  ausgegeben  den  2.  Februar  1883;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  Dezember  1882,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  seitens  der  Stadt  Liegnitz  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  15.  November  1878  ausgegebenen  Obligationen  von
vier  und  einhalb  auf  vier  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Liegnitz,  Jahrgang  1883  Nr.  2  S.  13,  ausgegeben  den
13.  Januar  1883)

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Dezember  1882,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom
28.  April  1875  von  dem  Kreise  Heilsberg  aufgenommenen  Anleihe  von
vier  und  einhalb  auf  vier  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Königsberg,  Jahrgang  1883  Nr.  3  S.  11,  ausgegeben
den  18.  Januar  1883;
        <pb n="54" />
        —  22  —

8)  das  unterm  27.  Dezember  1882  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die

O

1

S

11

12

—

18)

Lengon-Regulirungs-Genossenschaft  zu  Bluscheczau  im  Kreise  Ratibor  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  8  Jahrgang  1883  Nr.  5
S.  35  bis  37,  ausgegeben  den  2.  Februar  1883;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  Januar  1883,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  bezüglich  der  zur
Freilegung  der  Georgenkirchstraße  auf  der  Strecke  von  der  Barnimstraße
bis  zur  Friedensstraße,  sowie  zur  Verbreiterung  des  Bürgersteiges  vor
dem  an  der  Ecke  der  Gerichts=  und  Grenzstraße  belegenen  Grundstücke
Gerichtsstraße  Nr.  1  erforderlichen  Flächen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  5  S.  38,  ausgegeben
den  2.  Februar  1883)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  Januar  1883,  betreffend  die  Herabsetzung  des
Zinsfußes  der  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  6.  August
1880  von  der  Stadtgemeinde  M.-Gladbach  aufgenommenen  Anleihe  von
vier  und  einhalb  auf  vier  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  5  S.  41,  ausgegeben  den  3.  Februar  1883)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  Januar  1883,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  auf  Grund  der  Allerhöchsten  Privilegien  vom  8.  Mai
1865  und  13.  November  1872  von  der  Stadt  Cottbus  ausgegebenen
Stadtobligationen  von  vier  und  einhalb  auf  vier  Prozent,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  6  S.  27,  ausgegeben
  den  7.  Februar  1883;

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  3.  Januar  1883  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises
Dt.  Krone  im  Betrage  von  180  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  6  S.  32  bis  34,  ausgegeben  den
8.  Februar  1883)

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  10.  Januar  1883  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Neustadt
  O.  S.  bis  zum  Betrage  von  160  000  Mark  Reichswährung  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  6  S.  43  bis  45,
ausgegeben  den  9.  Februar  1883.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="55" />
        —  23  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  6.—

 

(Nr.  8913.)  Kirchengesetz,  betreffend  die  Einführung  eines  neuen  Gesangbuchs  in  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover.  Vom  12.  Februar  1883.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  betreffend  die  Einführung  eines  neuen  Gesangbuchs  in  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover,  mit  Zustimmung  der  Landessynode,
was  folgt:

F.  1.

Das  unter  dem  Titel  „Evangelisch-lutherisches  Gesangbuch  der  Hannoverschen
  Landeskirche“  von  dem  Landeskonsistorium  herausgegebene  Gesangbuch  ist
das  gemeinsame  Gesangbuch  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz
Hannover.

..

In  den  einzelnen  Kirchengemeinden  bleibt  jedoch  deren  bisheriges  Gesangbuch
bis  dahin  im  Gebrauch,  daß  die  Einführung  des  neuen  Gesangbuchs  beschlossen  ist.

F.  3.

Der  Beschluß,  daß  das  neue  Gesangbuch  einzuführen  ist,  erfolgt  durch  den
Kirchenvorstand.

Dieser  Beschluß  ist  der  Gemeinde  an  zwei  Sonntagen  von  der  Kanzel  zu
verkündigen  und  ihr  dabei  bekannt  zu  geben,  daß  jedem  für  die  Kirchenvorsteherwahl
  wahlberechtigten  Gemeindegliede  innerhalb  einer  vom  Tage  der  letzten  Abkündigung
  zu  berechnenden  Frist  von  vier  Wochen  freisteht,  gegen  die  Einführung
unter  Angabe  der  Gründe  Widerspruch  bei  dem  Kirchenvorstande  zu  erheben.

d.  4.
Falls  Widerspruch  von  mehr  als  einem  Zehntel  der  wahlberechtigten  Gemeindeglieder
  erhoben  wird,  hat  die  Kirchenregierung  über  die  Frage,  ob  dem
Ges.  Samml.  1883.  (Nr.  8913.)  6

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Februar  1883.
        <pb n="56" />
        erhobenen  Widerspruche  stattzugeben  sei,  die  Entscheidung  der  zuständigen  Bezirkssynode
  herbeizuführen.
Bis  zur  Abgabe  der  Entscheidung  wird  an  dem  bestehenden  Zustande  nichts

geändert.

Gegen  die  Entscheidung  der  Bezirkssynode  findet  eine  Berufung  an  eine
höhere  Instanz  nicht  statt.

Dem  Kirchenvorstande  bleibt  es  unbenommen,  den  aufgehobenen  Beschluß
wegen  Einführung  des  Gesangbuchs  später  zu  wiederholen.

G.  5.

Falls  Widerspruch  von  mehr  als  einem  Zehntel  der  wahlberechtigten
Gemeindeglieder  nicht  erhoben  wird,  tritt  der  Beschluß  des  Kirchenvorstandes
ohne  Weiteres  in  Geltung.

S.  6.

In  Gemeinden,  welche  keinen  Kirchenvorstand  haben,  geschieht  die  Einführung
durch  Verfügung  der  Kirchenregierung,  zu  welcher  in  unterer  Instanz  die  Zustimmung
  des  Ausschusses  der  Bezirkssynode,  in  der  oberen  Instanz  desenige
des  ständigen  Ausschusses  der  Landessynode  arforderlich  ist.

S.  7.

Schon  vor  Einführung  des  neuen  Gesangbuchs  sind  in  den  öffentlichen
Gottesdiensten  neben  den  Liedernummern  des  im  Gebrauch  befindlichen  Gesangbuchs
  auch  die  entsprechenden  Liedernummern  des  neuen  Gesangbuchs,  soweit  die
ausgewählten  Lieder  in  demselben  enthalten  sind,  ersichtlich  zu  machen.  Die
Kirchenregierung  kann  von  dieser  Vorschrift  dispensiren.

Die  Nummern  des  bisher  gebrauchten  Gesangbuchs  sind  auch  nach  Einführung
  des  neuen  so  lange  ersichtlich  zu  machen,  bis  der  Kirchenvorstand  mit
Genehmigung  der  Kirchenregierung  dies  für  ferner  unnöthig  erklärt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  12.  Februar  1883.

(I.  S§.)  Wilhelm.
v.  Goßler.

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.
Berlin,  gedrucke  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="57" />
        —  25  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Juhalt:

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  anderweite  Abgrenzung  der  Eisenbahndirektions-Bezirke  und  Errichtung
von  Betriebsämtern  im  Bereich  der  durch  die  Gesehe  vom  28.  März  und  13.  Mai  1882  (Gesetz-  Samml.
S.  21,  269)  auf  den  Staat  übergegangenen  Privateisenbahn=  Unternehmungen,  S.  23.  —  Allerhöchster
  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  eines  Eisenbahn=  Betriebsamtes  in  Dessau,  S.  20.  —  Verfügung
  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts
apenburg  und  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Bremervorde,  Isenhagen  und  Soltau,
S.  27.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  r2c.,  S.  28.

 

(Nr.  8914.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  28.  August  1882,  betreffend  anderweite  Abgrenzung  der

Eisenbahndirektions-Bezirke  und  Errichtung  von  Betriebsämtern  im  Bereich
der  durch  die  Gesetze  vom  28.  März  und  13.  Mai  1882  (Gesetz.  Samml.
S.  21,  269)  auf  den  Staat  übergegangenen  Privateisenbahn-Unternehmnngen.

Ar#  Ihren  Bericht  vom  19.  August  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  in  Ausführung
des  Gesetzes  vom  28.  März  1882,  betreffend  den  weiteren  Erwerb  von  Privateisenbahnen
  für  den  Staat  (Gesetz=  Samml.  S.  21  ff.),  sowie  des  Gesetzes  vom
13.  Mai  1882,  betreffend  den  Erwerb  des  Berlin-Anhaltischen  Eisenbahnunternehmens
  für  den  Staat  (Gesetz-Samml.  S.  269  ff.),  mit  dem  1.  April  1883:

1)  die  durch  Meine  Erlasse  vom  5.  April  und  21.  Mai  1882  (Gesetz-2



Samml.  S.  221  bezw.  304)  für  die  Verwaltung  des  Berlin-Görlitzer
und  des  Berlin-Anhaltischen  Eisenbahnunternehmens  unter  der  Firma
„Königliche  Direktion  der  Berlin-Görlitzer  bezw.  Berlin-Anhaltischen
Eisenbahn“  eingesetzten  Behörden  wieder  aufgelöst,

die  zu  dem  Berlin-Görlitzer  Eisenbahnunternehmen  gehörigen  Strecken
dem  Bezirke  der  Eisenbahndirektion  Berlin,  sowie  die  das  Berlin-Anhaltische
  Eisenbahnunternehmen  bildenden  Strecken  mit  Einschluß  der
Oberlausitzer  Bahn,  soweit  diese  nicht  durch  den  Erlaß  vom  5.  April
1882  bereits  mit  dem  Eisenbahndirektions-Bezirke  Berlin  vereinigt  ist,
dem  Bezirke  der  Eisenbahndirektion  Erfurt  zugetheilt,  das  durch
den  Erlaß  vom  21.  Februar  1880  (Gesetz-Samml.  S.  49)  errichtete
Eisenbahn-Betriebsamt  zu  Halle  a.  S.  aus  dem  Bezirke  der  Eisenbahn-Ces.

  Samml.  1883.  (Tr.  8914—8915.)  7

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  März  1883.
        <pb n="58" />
        direktion  zu  Berlin  ausgeschieden  und  der  Eisenbahndirektion  zu  Erfurt
unterstellt,
die  Strecke  Gerstungen—  Guntershausen  des  Bergisch-Märkischen  Eisenbahnunternehmens
  dem  Bezirke  der  Eisenbahndirektion  Erfurt,
die  zum  Eisenbahndirektions-Bezirke  Frankfurt  a.  M.  gehörende  Strecke
Hundekehle—Dreilinden  dem  Bezirke  der  Eisenbahndirektion  Berlin,
die  den  Betriebsamts-Bezirk  Aachen  bildenden  linksrheinischen  Strecken  des
Bergisch-Märkischen  Eisenbahnunternehmens,  und  zwar  die  Strecken:
Belgische  Grenze-Neuß—Obercassel,  Aachen  M.=  Aachen  T.,  Rheydt—
Dalbeim,  M.  Gladbach  —  Homberg,  Viersen  —  Venlo,  M.  Gladbach-Jülich-
  Stolberg  und  Jülich-Düren  dem  Bezirke  der  Eisenbahndirektion
  (linksrheinische)  in  Cöln,
die  zum  Bezirke  der  Eisenbahndirektion  (rechtsrheinische)  in  Cöln  gehörigen
Strecken  Düsseldorf  —-  Schwelm  —  Hörde  —  Dortmund,  sowie  Siegen—
Betzdorf  dem  Bezirke  der  Eisenbahndirektion  Elberfeld  zugetheilt
werden  und
im  Bezirke  der  Eisenbahndirektion  Erfurt  und,  von  derselben  ressortirend,
fünf  Eisenbahn-Betriebsämter  und  zwar  in  Weißenfels,  Erfurt,
Cassel,  Berlin  und  an  einem  Ort,  dessen  Bestimmung  Ich  Mir  noch
vorbehalte,  errichtet  werden.

Die  hiernach  zu  errichtenden  Behörden  sollen  in  Angelegenheiten  der  ihnen
übertragenen  Geschäfte  alle  Befugnisse  und  Pflichten  einer  öffentlichen  Behörde  haben.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  GesetzSammlung  zu  veröffentlichen.

Schloß  Babelsberg,  den  28.  August  1882.

3

—4

4

5

6

—

7

Wilhelm.

Maybach.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

 

 

 

(Nr.  8915.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  3.  Jannar  1883,  betreffend  die  Errichtung  eines  Eisenbahn-Betriebsamtes
  in  Dessau.

Auf  Ihren  Bericht  vom  28.  Dezember  1882  bestimme  Ich,  daß  das  in  Gemäßheit
  Meines  Erlasses  vom  28.  August  1882,  betreffend  anderweite  Abgrenzung
der  Staatseisenbahn-Verwaltungsbezirke  und  Errichtung  von  Betriebsämtern  im
Bereich  der  durch  die  Gesetze  vom  28.  März  und  13.  Mai  1882  Gesetz-  Smmul.
S.  21,  269)  auf  den  Staat  übergegangenen  Pei  v  ahn-Unter

Bezirke  der  Eisenbahndirektion  zu  Erfurt  am  I.  April  1883  einzusetzende  Venkebs-
        <pb n="59" />
        —  27  —
amt,  über  dessen  Sitz  Ich  Mir  die  Bestimmung  noch  vorbehalten  habe,  in  Dessau
errichtet  werde.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  3.  Januar  1883.

Wilhelm.

Maybach.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

 

 

 

(Nr.  8916.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  den
Bezirk  des  Amtsgerichts  Papenburg  und  für  einen  Theil  der  Bezirke  der
Amtsgerichte  Bremervörde,  Isenhagen  und  Soltau.  Vom  6.  März  1883.

Ar##  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz  Samml.  1873  S.  253)  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  32  jenes  Gesetzs  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Papenburg,

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Bremervörde  gehörigen  Bezirk  der

Stadtgemeinde  Bremervörde,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Isenhagen  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Betzhorn,  Dedelstorf,  Grebshorn,  Langwedel,  Lingwedel,  Oerrel,
Groß-Oesingen,  Klein-Oesingen,  Repke,  Wahrenholz,  Wesendorf,  Westerholz,
  Zahrenholz,  Knesebeck  mit  Ausnahme  der  Domäne,  Kiekenbruch
mit  Ausnahme  der  fiskalischen  Forstgrundstücke,  Espenleu  mit  Ausnahme
der  fiskalischen  Forstgrundstücke,  Boitzenhagen,  Vorhop,  Schönewörde,
Erpensen,  Rade,  Suderwittingen,  Kakerbeck,  Hagen,  Mahnburg,
Fünfmühlen,  Wunderbü#ttel,  Glüsingen,  Darrigstorf,  Wollerstorf,
Gannerwinkel,  Lüben,  Stöcken,  Stöckener  Teich,
die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Soltau  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Behningen,  Grauen,  Großenwede,  Gilmerdingen,  Heber,  Insel,
Ilhorn,  Langeloh,  Schülern,  Schwalingen,  Sprengel,  Tewel,  Wesseloh.
Wintermoor-Geversdorf,  Wolterdingen,  Zahrensen
am  1.  April  1883  beginnen  soll.

Berlin,  den  6.  März  1883.

Der  Justizminister.
Friedberg.

—
E:
—

 

 

 

(Nr.  3915—8916.)
        <pb n="60" />
        —  28  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)

sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  Oktober  1882,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Tilsit  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  26.  Mai  1877  ausgefertigten  Anleihescheine  von  viereinhalb
  auf  vier  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Gumbinnen  Nr.  45  S.  323,  ausgegeben  den  8.  November  1882;
das  Allerhöchste  Privilegium  vom  22.  November  1882  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Johannisburg
im  Betrage  von  90  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Gumbinnen,  Jahrgang  1883  Nr.  9  S.  48  bis  50,  ausgegeben  den
28.  Februar  1883)
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  Dezember  1882,  betreffend  die  Genehmigung
einer  Abänderung  des  Statuts  für  den  Wilkau-Carolather  Deichverband
vom  2.  November  1857,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Liegnitz,  Jahrgang  1883  Nr.  5  S.  27,  ausgegeben  den  3.  Februar  1883;
4)  das  unterm  18.  Dezember  1882  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die

Deichgenossenschaft  Wotzlaff  im  Deichverbande  des  Danziger  Werders,
Kreises  Danzig,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig,
Jahrgang  1883  Nr.  6  S.  29  bis  32,  ausgegeben  den  10.  Februar  1883;

5)  das  unterm  23.  Dezember  1882  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Deichgenossenschaft  Groß-Michelau  im  Landkreise  Elbing  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig,  Jahrgang  1883  Nr.  4  S.  21
bis  24,  ausgegeben  den  27.  Januar  1883j;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Dezember  1882,  betreffend  die  Genehmigung
einer  Abänderung  des  §.  2  des  Statuts  für  die  Genossenschaft  des  Bratwiner
Wallverbandes  vom  19.  Juni  1878,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Marienwerder,  Jahrgang  1883  Nr.  7  S.  37,  ausgegeben
den  15.  Februar  1883j),

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Dezember  1882,  betreffend  die  Verwendung
des  noch  verfügbaren  Restes  der  zufolge  des  Allerhöchsten  Privilegiums
vom  9.  Januar  1879  zur  Deckung  von  Chausseebaukosten  aufgenommenen
Anleihe  des  Kreises  Löbau  als  Beihülfe  zu  den  Kosten  des  Baues  einer
Eisenbahn  von  Löbau  nach  Zajonskowo  zum  Anschlusse  an  die  Marienburg-Mlawkaer
  Eisenbahn,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Marienwerder,  Jahrgang  1883  Nr.  9  S.  53,  ausgegeben  den  1.  März  1883.

S
—

 

 

 

Redigirt  im  Bureau  deo  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Neichsdruckerei.
        <pb n="61" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  S.  —

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Ausdehnung  der  Wirksamkeit  des  Nassauischen  evangelischen  Centralkirchenfends
und  der  Nassauischen  evangelischen  Pfarr-Wittwen-  und  Waisenkasse  auf  die  vormals  Hessischen  Theile
des  Konsistorialbezirks  Wiesbaden,  nebst  dem  Kirchengesetz  über  denselben  Gegenstand,  S.  20.  —
Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung  des  zweiten  Nachtrags  zu  dem  Regulativ  für  die
Organisation  der  Verwaltung  des  prooinzialständischen  Vermögens  und  der  provinzialständischen  Anstalten
in  der  Rheinprovinz  vom  27.  September  1871,  S.  34.  —  Bekanntmachung  über  die  von  beiden
Häusern  des  Landtages  ertheilte  Genehmigung  zu  der  Verordnung  vom  24.  August  1882,  betreffend
die  Vertretung  des  Lauenburgischen  Landes=  Kommunalverbandes,  S.  35.  —  Bekanntmachung  der
nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  30.

 

(Nr.  8917.)  Gesetz,  betreffend  die  Ausdehnung  der  Wirksamkeit  des  Nassauischen  evangelischen
Centralkirchenfonds  und  der  Nassauischen  evangelischen  Pfarr-Wittwen-  und
Waisenkasse  auf  die  vormals  Hessischen  Theile  des  Konsistorialbezirks  Wiesbaden.
Vom  28.  März  1883.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
für  den  Amtsbezirk  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden,  was  folgt:

Artikel  1.

Die  Wirksamkeit  des  Nassauischen  evangelischen  Centralkirchenfonds  und  der
Nassauischen  evangelischen  Pfarr-Wittwen=  und  Waisenkasse  wird  nach  Maßgabe
„des  anliegenden  Kirchengesetzes  für  den  Konsistorialbezirk  Wiesbaden  auf  die  evangelischen
  Gemeinden  in  den  vormals  Großherzoglich  Hessen-Darmstädtischen  und
Landgräflich  Hessen-Homburgischen  Theilen  des  genannten  Konsistorialbezirks
ausgedehnt.

Artikel  2.

Lur  Entschädigung  für  die  Aufnahme  der  im  Artikel  1  bezeichneten  vormals
Hessischen  Gemeinden  in  den  Centralkirchenfonds  und  die  Pfarr-Wittwen-  und
Ges.  Samml.  1883.  (Nr.  8917.)  8

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  März  1883.
        <pb n="62" />
        —  30  —

Waisenkasse  wird  dem  Nassauischen  evangelischen  Centralkirchenfonds  eine  Rente
von  jährlich  „Fünftausend  Mark“  aus  Staatsfonds  gewährt.

Artikel  3.

Die  auf  Grund  des  Preußisch-Hessischen  Auseinanderset  sses  vom
25.  Juni  1867  Abschnitt  III  Litt.  B.  v.  9.  1  und  Artikel  3  des  esci
vom  Staate  den  vormals  Hessischen  Kirchengemeinden  und  deren  Geistlichen  zu
gewährenden  Leistungen  werden  fortan  nicht  mehr  gewährt.  Zugleich  fallen  die
auf  Grund  dieser  Rezeßbestimmungen  seitens  der  vormals  Hessischen  Kirchengemeinden
zur  Staatskasse  zu  leistenden  Beiträge  weg.

Der  unter  dem  Titel  vollgemner  evangelischer  Kirchenfonds  für  die  vormals
Großherzoglich  Hessischen  Gebietstheile“.  aus  Ueberschüssen  vakanter  Pfarreien  dieser
Gebietstheile  angesammelte  Fonds  wird  dem  Centralkirchenfonds  zum  Kapitalstock
überwiesen.

 

Artikel  4.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  auf  die  Verkündigung  folgenden  1.  April
in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  März  1883.

(.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Goßler.  Scholz.  Gr.  v.  Hatzfeldt.  Bronsart  v.  Schellendorff.
        <pb n="63" />
        —  31  —

Kirchengesetz,
betreffend
die  Ausdehnung  der  Wirksamkeit  des  Nassauischen  evangelischen  Centralkirchenfonds
  und  der  Nassauischen  evangelischen  Pfarr-Wittwen=  und
Waisenkasse  auf  die  vormals  Hessischen  Theile  des  Konsistorialbezirks
Wiesbaden.

Vom  28.  März  1883.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.

verordnen  mit  Zustimmung  der  Bezirkssynode  für  die  evangelischen  Gemeinden  im
Amtsbezirke  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden  und  nachdem  durch  Erklärung
Unseres  Staatsministeriums  festgestellt  worden,  daß  gegen  dieses  Gesetz  von
Staatswegen  nichts  zu  erinnern  ist,  sowie  nach  erfolgter  Zustimmung  Unseres
Staatsministeriums  zu  den  durch  dasselbe  bewilligten  neuen  Ausgaben,  für  den
genannten  Konsistorialbezirk,  was  folgt:

.  1.

Die  Wirksamkeit  des  Nassauischen  evangelischen  Centralkirchenfonds  und
der  Nassauischen  evangelischen  Pfarr-Wittwen=  und  Waisenkasse  wird  auf  die
evangelischen  Gemeinden  in  den  vormals  Großherzoglich  Hessen-Darmstädtischen
und  Landgräflich  Hessen-Homburgischen  Theilen  des  Konsistorialbezirks  Wiesbaden
unter  folgenden  Maßgaben  ausgedehnt.

§.  2.

Den  evangelischen  Kirchengemeinden  und  Geistlichen  der  vormals  Hessischen
Theile  des  Konsistorialbezirks  wird  die  Berechtigung  zur  Theilnahme  an  allen
Einrichtungen  des  evangelischen  Centralkirchenfonds  in  derselben  Weise,  wie  solche
den  Nassauischen  Gemeinden  und  Geistlichen  zusteht,  eingeräumt.

.  3.

Das  in  dem  vormals  Nassauischen  Theile  des  Konsistorialbezirks  bei  Pensionirung
  der  Geistlichen  und  Bestellung  von  Vikaren  bestehende  Verfahren  findet
auch  bei  den  im  vormals  Hessen-Darmstädtischen  und  Hessen-Homburgischen  Theile
des  Konsistorialbezirks  angestellten  Geistlichen  Anwendung.

Hiernach  erhalten  diese  Geistlichen  bei  eingetretener  Dienstunfähigkeit  als
Pensionsgehalt  denjenigen  Theil  der  Pfarrkompetenz,  welcher  sich  bei  Zugrundelegung
  des  Nassauischen  Pensionsgesetzes  vom  2.  Juni  1860  (Herzoglich

(Nr.  8917.)  8“
        <pb n="64" />
        —  32  —

Nassauisches  Verordnungs-Bl.  S.  94)  ergiebt,  während  der  Rest  der  Kompetenz
zur  Besoldung  des  zu  bestellenden  Vikars  oder  sonstiger  Stellvertreter  verwendet
und,  soweit  erforderlich,  durch  Zuschuß  des  Centralkirchenfonds  ergänzt  wird.
Der  pensionirte  Geistliche  ist,  so  lange  er  das  Pfarrhaus  bewohnt,  verpflichtet,
nach  Anweisung  des  Konsistoriums  zwei  Zimmer  des  Pfarrhauses  dem  Vikar  zur
Wohnung  unentgeltlich  einzuräumen,  dagegen  zu  weiteren  Leistungen  an  den  Vikar
nicht  verbunden.  Den  zur  Zeit  in  den  vormals  Hessen-Darmstädtischen  Kirchengemeinden
  angestellten  Geistlichen  bleibt  jedoch,  falls  sie  auf  ihrer  jetzigen  Amtsstelle
  pensionirt  werden,  freigestellt,  die  Anwendung  der  Hessen-Darmstädtischen
Verordnung  vom  6.  September  1820  (Reg.  Bl.  S.  471)  zu  beanspruchen,  wonach
  dieselben  im  Genusse  der  Pfarrkompetenz  verbleiben,  jedoch  dem  beizugebenden
Vikar  freie  Station  oder  ein  entsprechendes  Geldäquivalent  zu  gewähren  haben.
Dem  Vikar  wird  in  diesem  Falle  ein  Baargehalt  von  600  Mark  jährlich  aus
dem  Centralkirchenfonds  gezahlt.
S.  4.

Die  das  Gehalt  der  Dekane  und  dessen  Aufbringung  betreffenden  Bestimmungen
  in  J.  6,  vorletzter  Absatz,  und  in  Absatz  5  des  §F.  17  des  Nassauischen
Edikts  vom  8.  April  1818,  betreffend  die  Festsetzung  der  äußeren  Verhältnisse
der  evangelischen  Kirche  (Herzoglich  Nassauische  Verordn.  Samml.  Bd.  III  S.  379),
werden  auf  die  vormals  Hessischen  Theile  des  Konsistorialbezirks  ausgedehnt.

Die  den  Dekanen  als  Vergütung  für  Kanzleiaufwand  aus  dem  Centralkirchenfonds
  zu  leistende  Vergütung  wird  für  die  Folge  auf  45  Mark  jährlich
festgesetzt.  Den  jetzigen  Inhabern  der  Dekanatsämter  Biedenkopf  und  Gladenbach
verbleibt  jedoch,  so  lange  sie  ihr  gegenwärtiges  Amt  bekleiden,  der  bisher  bezogene
Mehrbetrag.

Die  den  Nassauischen  Kirchengemeinden  obliegende  Verpflichtung,  den
Dekanen  bei  Vornahme  von  Dienstreisen  die  reglementsmäßigen  Diäten  und
Transportkosten  zu  vergüten,  wird  auf  die  vormals  Hessischen  Kirchengemeinden
des  Bezirks  ausgedehnt.

5

Der  Centralkirchenfonds  bezieht  auch  in  den  vormals  Hessischen  Gebietstheilen
  die  in  dem  Nassauischen  Edikte  vom  8.  April  1818  unter  §.  18  Position  8,
9  und  11  festgesetzten  Einnahmen  mit  Ausnahme  derjenigen  Interkalargefille,
auf  welche  die  Hessen-Darmstädtische  Pfarr-Wittwenkasse  und  die  geschlossene
Hessen-Homburgische  allgemeine  Versorgungsanstalt  für  Wittwen  und  Waisen
Landgräflicher  Diener  gegenüber  den  in  der  Mitgliedschaft  verbliebenen  Geistlichen
der  vormals  Hessischen  Gemeinden  des  Konsistorialbezirks  Anspruch  hat.

.  6.
Die  Wirksamkeit  der  Nassauischen  evangelischen  Pfarr-Wittwen=  und
Waisenkasse  wird  auf  die  Geistlichen  der  vormals  Hessen-Darmstädtischen  und
Hessen-Homburgischen  Gemeinden  unter  folgenden  Maßgaben  ausgedehnt.
        <pb n="65" />
        —  33  —

KS.  7.

Diejenigen  der  gedachten  Geistlichen,  welchen  die  Mitgliedschaft  zur  Hessen-Darmstädtischen
  Pfarr-Wittwenkasse  oder  zu  der  geschlossenen  Hessen-Homburgischen
allgemeinen  Versorgungsanstalt  für  Wittwen  und  Waisen  Landgräflicher  Diener
zusteht,  bleiben  von  der  Aufnahme  in  die  Nassauische  Kasse  ausgeschlossen,  so
lange  sie  in  einer  der  vorgenannten  Kassen  berechtigt  sind.  Den  Geistlichen,
welche  zur  Zeit  Mitglieder  der  Preußischen  Wittwen-Verpflegungsanstalt  sind,
bleibt  der  Zutritt  zur  Nassauischen  Kasse  freigestellt.

Alle  anderen  in  den  vormals  Hessischen  Theilen  des  Konsistorialbezirks  dermalen
  angestellten  Geistlichen  sind  Mitglieder  der  Nassauischen  Kasse  und  die
künftig  daselbst  zur  Anstellung  gelangenden  Geistlichen  werden  es  mit  dem  Zeitpunkte
  ihrer  dortigen  Anstellung.

KS.  S.

Die  auf  Grund  dieses  Kirchengesetzes  zur  Mitgliedschaft  an  der  Nassauischen
Kasse  gelangenden  Geistlichen  haben  an  dieselbe  das  gesetzliche  Eintrittsgeld  und
die  festgesetzten  Jahresbeiträge  zu  entrichten,  wogegen  ihren  Relikten  die  nach  den
für  die  vormals  Nassauischen  Geistlichen  maßgebenden  Grundsätzen  berechnete
Pension  gewährt  wird.  Die  Reliktenpension  beginnt,  wie  bei  den  Nassauischen
Kassenmitgliedern,  falls  der  Geistliche  im  aktiven  Dienst  verstorben  ist,  mit
Ablauf  des  Rechnungsquartals,  bis  zu  welchem  Zeitpunkte  die  Relikten  das
Stelleneinkommen  fortbeziehen,  wenn  derselbe  aber  im  Pensionsstande  verstorben
ist,  mit  dem  auf  den  Todestag  folgenden  Tage.

K.  9.

Alle  Mitglieder  der  Nassauischen  evangelischen  Pfarr-Wittwen=  und
Waisenkasse  haben  vom  Tage  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  an  auch  von  den
aus  der  Staatskasse  gewährten  widerruflichen  Staatszuschüssen  auf  die  Dauer  des
Bezuges  der  letzteren  die  festgesetzten  Jahresbeiträge  zu  entrichten.

K.  10.

Die  auf  Grund  des  Preußisch-Hessischen  Auseinandersetzungsrezesses  vom
25.  Juni  1867  Abschnitt  III  Litt.  B.  v.  F.  1  und  Artikel  3  des  Schlußprotokolls
vom  Staate  den  vormals  Hessischen  Kirchengemeinden  und  deren  Geistlichen  zu
gewährenden  Leistungen  werden  fortan  nicht  mehr  gewährt.  Zugleich  fallen  die
auf  Grund  dieser  Rezeßbestimmungen  seitens  der  vormals  Hessischen  Kirchengemeinden
  zur  Staatskasse  zu  leistenden  Beiträge  weg.  Der  unter  dem  Titel
allgemeiner  evangelischer  Kirchenfonds  für  die  vormals  Großherzoglich  Hessischen
Gebietstheile“  aus  Ueberschüssen  vakanter  Pfarreien  dieser  Gebietsheile  angesammelte
Fonds  wird  dem  Centralkirchenfonds  zum  Kapitalstock  überwiesen.

(Nr.  8917—8918.)
        <pb n="66" />
        —  34  —

KC.  11.

Dieses  Kirchengesetz  tritt  nach  der  Bestätigung  durch  Staatsgesetz  mit  dem
nächstfolgenden  Rechnungsjahr  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  März  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Goßler.

 

(Nr.  8918.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  12.  März  1883,  betreffend  die  Genehmigung  des  zweiten
Nachtrags  zu  dem  Regulativ  für  die  Organisation  der  Verwaltung  des  provinzialständischen
  Vermögens  und  der  provinzialständischen  Anstalten  in  der
Rheinprovinz  vom  27.  September  1871.

Ar#  den  Bericht  vom  6.  März  d.  J.  will  Ich  in  Gemäßheit  der  §#.  53  und  57
des  Gesetzes  vom  27.  März  1824  (Gesetz=  Samml.  S.  101),  dem  Antrage  des
Provinziallandtages  der  Rheinprovinz  entsprechend,  den  anliegenden

zweiten  Nachtrag  zu  dem  Regulativ  für  die  Organisation  der  Verwaltung
  des  provinzialständischen  Vermögens  und  der  provinzialständischen
Anstalten  in  der  Rheinprovinz  vom  27.  September  1871
hiermit  genehmigen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  12.  März  1883.
Wilhelm.

v.  Puttkamer.
An  den  Minister  des  Innern.
        <pb n="67" />
        —  35  —

Zweiter  Nachtrag

zu  dem

Regulativ  fuͤr  die  Organisation  der  Verwaltung  des  provinzialstaͤndischen
Vermoͤgens  und  der  provinzialstaͤndischen  Anstalten  in  der  Rheinprovinz
vom  27.  September  1871.

Der  §.  2  des  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  27.  September  1871  (Gesetz-Samml.
  S.  469)  genehmigten  Regulativs  für  die  Organisation  der  Verwaltung
des  provinzialständischen  Vermögens  und  der  provinzialständischen  Anstalten  in  der
Rheinprovinz  wird  hierdurch  abgeändert,  wie  folgt:

„Der  Provinzial-Verwaltungsrath  besteht  bis  zur  Einführung  der
zu  erwartenden  neuen  Provinzialordnung

1)  aus  dem  jedesmaligen  Landtagsmarschall  als  Vorsitzenden;

2)  aus  dem  jedesmaligen  Stellvertreter  desselben  (Vize-Landtagsmarschall);


3)  aus  fünfzehn  Mitgliedern,  welche  von  dem  Provinziallandtage
aus  seiner  Mitte  unter  angemessener  Betheiligung  der  vier  Stände
gewählt  werden.

Diese  Wahl,  welche  in  der  Weise  geschieht,  daß  auf  jeden  der
fünf  Regiorungsbezirke  je  drei  Mitglieder  entfallen,  erfolgt  auf  die
Dauer  von  sechs  Jahren  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  Ablauf  dieser
Wahlperiode,  oder  derjenigen  für  den  Provinziallandtag,  die  Mitgliedschaft
  im  Provinzial-Verwaltungsrathe  bis  zur  Wahl  des
Nachfolgers  fortdauert;

4)  aus  dem  zur  Besorgung  der  laufenden  Verwaltungsgeschäfte  angestellten
  Landesdirektor  (ckr.  Nachtrag  zu  dem  Regulativ  für  die
Organisation  2c.  vom  1.  November  1875).//

 

 

(Nr.  8919.)  Bekanntmachung  über  die  von  beiden  Häusern  des  Landtages  ertheilte  Genehmigung
  zu  der  Verordnung  vom  24.  August  1882,  betreffend  die  Vertretung
des  Lauenburgischen  Landes-Kommunalverbandes.  Vom  19.  März  1883.

N  die  auf  Grund  des  Artikels  63  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Januar
  1850  erlassene  Verordnung  vom  24.  August  1882  (Gesetz-Samml.  S.  343),
(r.  3918—8919.)
        <pb n="68" />
        betreffend  die  Vertretung  des  Lauenburgischen  Landes-Kommunalverbandes,  den
beiden  Häusern  des  Landtages  zur  Genehmigung  vorgelegt  worden  ist,  haben
dieselben  der  gedachten  Verordnung  ihre  Zustimmung  ertheilt.

Berlin,  den  19.  März  1883.

Königliches  Staatsministerium.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Goßler.  Scholz.  Gr.  v.  Hatzfeldt.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  3.  Januar  1883  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Stadt-Anleihescheine  der  Stadt  Münster  i.  W.
im  Betrage  von  1.000  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Münster  Nr.  7  S.  27  bis  29,  ausgegeben  den  17.  Februar
  1883;

2)  der  unterm  10.  Januar  1883  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem
Statut  für  den  Verband  zur  Regulirung  des  Obrgzycko-Flusses  vom
4.  April  1864  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Posen
Nr.  9  S.  53,  ausgegeben  den  27.  Februar  1883;

3)  der  Alerhöchse  Erlaß  vom  22.  Januar  1883,  betreffend  die  Genehmigung
der  Vermehrung  des  Grundkapitals  der  Dortmund-Gronau-Enscheder
Eisenbahngesellschaft  durch  Ausgabe  von  Stamm-Prioritätsaktien  im  Betrage
  von  1  500  000  Mark,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  7  S.  29,  ausgegeben  den
17.  Februar  1883,

der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  8  S.  55,  ausgegeben  den
24.  Februar  1883)

4)  das  unterm  22.  Januar  1883  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Drainagegenossenschaft  zu  Krzischkowitz  im  Kreise  Rybnik  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  8  S.  57  bis  60,  ausgegeben
den  23.  Februar  1883.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="69" />
        —  37  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

N..  9.

Inhalt:  Geseth,  betreffend  die  Aufhebung  der  beiden  untersten  Stufen  der  Klassensteuer,  S.  37.  —  Gese)h,
betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Jahr  vom  1.  Upril  1882/84,  S.  so.
—  Geseh,  betreffend  die  Ergänzung  der  Einnahmen  in  dem  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr
vom  1.  April  1883/84,  S.  40.

 

 

 

 

(Nr.  8920.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  beiden  untersten  Stufen  der  Klassensteuer.
Vom  26.  März  1883

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  re.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  den  Umfang  derselben,  was  folgt:
S.  1.

I.  Die  beiden  untersten  Stufen  der  Klassensteuer  (P.  7  des  Gesetzes  vom
25.  Mai  1873,  Gesetz=  Samml.  S.  213)  werden  vom  1.  April  1883  ab  aufehoben,
  so  daß  mit  diesem  Zeitpunkte  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der
Kansensteurr  erst  bei  einem  Jahreseinkommen  von  mehr  als  900  Mark  beginnt.

II.  Drei  Monatsraten  der  Stufen  3  bis  12  der  Klassensteuer,  zwei  Monatsraten
  der  ersten  und  eine  Monatsrate  der  zweiten  Stufe  der  klassifizirten  Einkommensteuer
  bleiben  fortan  außer  Hebung,  und  zwar  im  Monate  Juli,  beziehentlich  in
den  darauf  folgenden  Monaten.

G.  2.

Die  Bestimmung  des  §.  20  Alinea  2  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1873
(Gesetz  Samml.  S.  213)  findet  auf  die  erste  bis  einschließlich  fünfte  Stufe  der
Einkommensteuer  Anwendung.

C.  3.

§.  6  des  Gesetzes  vom  zan  1655  (Gesetz  Samml.  S.  213),  §.  5  des  Gesetzes
vom  25.  Mai  1873  (Gesetz  Samml.  S.  222),  §.  9  Absatz  4  des  Gesetzes  vom
23.  Juni  1876  (Gesetz  Samml.  S.  169),  Artikel  II  des  Gesetzes  vom  12.  März
1877  (Gesetz=  Samml.  S.  19),  sowie  das  Gesetz  vom  10.  März  1881  (Gesetz-Samml.
  S.  126)  werden  aufgehoben.
Ges.  Samml.  1883.  (Nr.  8920.)  9

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  April  1883.
        <pb n="70" />
        S.  4.

Für  die  Erhebung  von  Kommunalzuschlägen  zu  den  im  §.  1  gedachten
Steuern  oder  die  Vertheilung  von  Kommunallasten  nach  denselben,  sowie  für
die  Feststellung  der  nach  dem  Maßstabe  der  Besteuerung  geregelten  aktiven  und
passiven  Wahlberechtigungen  bleiben  die  in  den  Gesetzen  über  die  Klassen=  und
klassifizirte  Einkommensteuer  vorgeschriebenen  Steuersätze  maßgebend  und  hat  auch
ferner  die  Veranlagung  der  Klassensteuer  der  zwei  untersten  Stufen  nach  den
bisherigen  Vorschriften  zu  erfolgen.

S.  5.

Bezüglich  der  für  die  örtliche  Erhebung  und  Veranlagung  der  Klassensteuer
den  Gemeinden  bewilligten  Gebühren  bewendet  es  bei  der  Bestimmung  im  F.  6
des  Gesetzes  vom  16.  Juli  1880  (Gesetz=  Samml.  S.  287)  mit  der  Maßgabe,
daß  hinsichtlich  der  aufgehobenen  Stufen  1  und  2  der  Klassensteuer  nur  für  die
Veranlagung  die  Gebühr  von  drei  Prozent  des  Veranlagungssolls  gewährt  wird.

.6.

Der  zu  den  im  §.  1  bestimmten  Steuererlassen  erforderliche  und  nach  §.  4
des  Gesetzes  vom  16.  Juli  1880  zu  berechnende  Betrag  —  zuzüglich  der  nach
§.  7  des  gegenwärtigen  Gesetzes  den  Hohenzollernschen  Landen  zu  gewährenden
Summe,  aber  nach  Abzug  des  auf  740  000  Mark  angenommenen  Mehraufkommens
an  Klassensteuer  in  Folge  Wegfalls  der  Kontingentirung  —  kommt  auf  die  nach
§.  1  jenes  Gesetzes  zu  Steuererlassen  zu  verwendenden  Geldsummen  in  Anrechnung.

§.  7.

Den  Hohenzollernschen  Landen  wird  jährlich  ein  Betrag  überwiesen,  welcher
nach  dem  Verhältnisse  der  durch  die  letztvorangegangene  Volkszählung  ermittelten
Bevölkerungszahl  des  übrigen  Staatsgebietes  zu  der  der  Hohenzollernschen  Lande
einem  Erlasse  von  20  600  000  Mark  an  Klassen=  und  Einkommensteuer  entspricht.

Die  Feststellung  dieses  Betrages  erfolgt  durch  den  Staatshaushalts-Etat.
Der  festgesetzte  Betrag  wird  nach  dem  Verhältnisse  der  durch  die  letztvorangegangene
Volkszählung  ermittelten  Einwohnerzahlen  auf  die  einzelnen  Gemeinden  vertheilt.
Den  Vertretern  der  letzteren  steht  die  Beschlußfassung  über  die  Verwendung  zu.

.  8.
Die  zur  Ausführung  dieses  Geh  erforderlichen  Anweisungen  erläßt  der
Finanzminister.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  26.  März  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.  v.  Goßler.  Scholz.
Gr.  v.  Hatzfeldt.  Bronsart  v.  Schellendorff.
        <pb n="71" />
        —  39  —

(Nr.  8921.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Jahr  vom
1I.  April  1883/84.  Vom  27.  März  1883.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  eꝛc.
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
KG.  1.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  vom  1.  April  1883/84  wird
in  Einnahme
auf  1  083057  883  Mark  und
in  Ausgabe
auf  1  083  057  883  Mark,.
nämlich
auf  1039  859  694  Mark  an  fortdauernden  und
auf  43  198  189  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben
festgestellt.
G  2.
Im  Jahre  vom  1.  April  1883/84  können  nach  Anordnung  des  Finanzministers
  verzinsliche  Schatzanweisungen  bis  auf  Höhe  von  30  000  000  Mark,
welche  vor  dem  1.  Januar  1885  verfallen  müssen,  wiederholt  ausgegeben  werden.

Auf  dieselben  finden  die  Bestimmungen  der  69.  4  und  6  des  Gesetzes  vom
28.  September  1866  (Gesetz=  Samml.  S.  607)  Anwendung.

F.  3.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  27.  März  1883.

——  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
Scholz.  Gr.  v.  Hatzffeldt.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

(Nr.  8921—8922.)  9.
        <pb n="72" />
        —  40  —

(Nr.  8922.)  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  der  Einnahmen  in  dem  Staatshaushalts-Etat
für  das  Jahr  vom  1.  April  1883/84.  Vom  27.  März  1883.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

S.  1.

Lur  Bereitstellung  des  Geldbetrages,  welcher  zur  Ergänzung  der  Einnahmen
in  dem  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom  1.  April  1883/84  erforderlich
und  unter  Kapitel  24  Titel  19  der  Einnahme  in  dem  Etat  der  allgemeinen
Finanzverwaltung  in  Höhe  von  23248  000  Mark  in  Ansatz  gebracht  ist,  ist  eine
Anleihe  durch  Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrages  von  Schuldverschreibungen
aufzunehmen.

K.  2.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.  Im
Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe,  wegen  Annahme
derselben  als  pupillen=  und  depositalmäßige  Sicherheit  und  wegen  Verjährung  der
Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869  (Gesetz-Samml.
S.  1197)  zur  Anwendung.

g.  3.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  27.  Maͤrz  1883.

(.  §.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
Scholz.  Gr.  v.  Hatzfeldt.  Bronsart  v.  Schellendorff.
        <pb n="73" />
        —  41  —

Staatshaushalts-Etat

für  das  Jahr

vom  1.  April  1883|/84.

(Nr.  68921  5
        <pb n="74" />
        <pb n="75" />
        43

 

 

Betrag
·  für
åv  Einnahme.  1.  April
—–  1883/84
Marl
A.  Einzelne  Einnahmezweige.
I.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
1.1—9.  Domnen  28  982  760
2.1—13.Forsten  ..  52  371  500
Summe  Kapitel  1  und  d81  354  260
Davon  geht  ab:
die  dem  Kronfideikommißfonds  durch  das  Gesetz  vom
17.  Januar  1820  auf  die  Einkünfte  der  Domänen
und  Forsten  angewiesene  Rente  von  2  500  000  Thalern,
  einschließlich  548  240  Thaler  Gold  7719  296
Bleiben  .  .  .  /  73634  964
2a.  1-2.  Centralverwaltung  der  Domänen  und  Forsten.  ..  ..  9440
3,.  —  rlös  aus  Ablösungen  von  Domänengefällen  und  aus
dem  Verkaufe  von  Domänen=  und  Forstgrundstücken  3200  000
Summe  l.s844  404
II.  Finanzministerinm.
44.1—9.|ODirekle  Steeen  145  718  000
5.1—23.]Indirekte  Stuen  95  756  000
6.3.Lotterien  .  .  .  ...  4  043  300
7.  1.Seehandlungs-Institt  3  000  000
Münzverwaltung.
8.11—3.|  Münze  in  Berln  ..  221  760
8a.1—2.]Probiranstalt  in  Frankfurt  M.  3  880
Summe  Kapitel  8  und  84a.  ..  ..  225  640
Summe  II.248  742  940

 

(Tr.  8821.)
        <pb n="76" />
        Betrag
I  für
r  Einnahme.  1.  April
S  1883/84
Mark
III.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
9.1—18.Verwaltung  für  Berg-,  Hütten-  und  Salinenwesen  476  617
Verwaltung  der  #Eisenbahnangelegenheiten.
Für  Rechnung  des  Staats  verwaltete
Eisenbahnen.
10.1—6.Bezirk  der  zu  Berlin  1
11.6.Bezirk  der  zu  Bromberg  4  350  000
12.—6.,Bezirk  der  zu  Hannover  ..  68  830  000
13.—6.Bezirk  der  zu  Frankfurt  a.  M.  31  550  000
14.1—6Bezirk  der  zu  Magdeburg  54  280  000
15.1—6.  Bezirk  der  zu  Cöln  (linksrheinische)  320  000
!6.U6.Bezirk  der  zu  Cöln  (rechtsrheinisch)0  550  000
17./—6.Bezirk  der  zu  Elberfeld  61  700  000
18.1—6.  Bezirk  der  zu  Erfurtt  39  .570  000
19.1—2.  Main-Neckar-Eisenboaoan  ...  401  146
19a..  —  Wilhelmshaven-Oldenburger  Eisenbohn  265  658
20.4.  Privateisenbahnen,  bei  welchen  der  Staat  betheiligt  ist  5  423  807
21.]1—4.  Sonstige  Einnahhen  131  650

 

 

Summe  Kapitel  10  bis  21.  .  ..

Summe  IIIL  .  .  ..
Dazu:  —  II....
-  L.  ..  .

Summe  A.  Einzelne  Einnahmezweige

 

514  722  261

611  198  878
248  742  940
76  844  404

936  786  222
        <pb n="77" />
        45

 

Betrag

 

I  für
2  Einnahmec.  1.  April
—*  1883/84

Mark
B.  Dotationen  und  allgemeine  Finanzverwaltung.

I.  Dotationen.

22.1—3.  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  .  .  ..  120  850

23a.1—3.  Herrenhauiuiss  ..  .  .  ..  2110

23b.]1—2.|Haus  der  Abgeordneten  3  720

Summe  J  126  680

24.1—19.  II.  Allgemeine  Finanzverwaltung  123  150  799

Summe  B.  Dotationen  und  allgemeine
Finanzverwaltung  123  277  479
C.  Staatsverwaltungs-Einnahmen.
I.  Staatsministerium.

25a.]1—2.]Büreau  des  Staatsministerimus  3  400

25b.,1—3.|Staatsarchbeeen  .  ..  .  .  ..  9370

250.11—3.|General-Ordenskommissiion  .  .  ..  12  950

254.|1—3..Geheimes  Civilkabinttt  .  .  .  .  .  ..  8  900

25e.  I-2.  Ober-Rechnungskamnier  .  .....  ..  ...  .  ..  .  .  .  .  .  ...  18  300

25“.  HPrüfungskommission  für  höhere  Verwaltungsbeamte  5  400

2589.|1—2.Gesetzsammlungs-Amt  in  Berin)Rr  .  .  ..  .  ..  172  830

25h.|1—4.,Deutscher  Reichs=  und  Preußischer  Staats-Anzeiger  522  350

Summe  I.  753  500

Ees.  Samml,  1883.  (TNr.  8921.)

 

 

10
        <pb n="78" />
        Betrag
ç  für
r-  Einnahme.  1.  April
S  1883/84
Mark
26.  1—2.  II.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten  8  070
27.  1—14XFinanzministerinn  2  108  469
IV.  Ministerium  der  öffentlichen
Arbeiten.
28.  1—5a.  Bauverwaltung  ..  ........  .....  ..  ...  .  ...  1  064  285
29.  1—7.  V.  Ministerium  für  Handel  und
Gewereoe  .  .  ..  321  900
30.  1—6.  VI.  Justizministeii  7  319  800
31—31a.l—.M.  Ministerium  des  Innern  4  320  841
VIII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
  Domänen  und  Forsten.
32.  I—7.  Landwirthschaftliche  Verwaltung............  2  404  000
33—33a.1—11.Gestütverwaltnnn  1  841  520

Summe  VIII  .  .  ..  4245  520

34  1—6.  IX.  Ministerium  der  geistlichen,
Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheittn

  2  850  042
35.  1—2.  X.  Kriegsministerin  .  .  1  755
Summe  C.  Staatsverwaltungs-Einnahmen
  22  994  182
Dazu:  B.  Dotationen  und  allgemeine
Finanzverwaltung  ..  .  .  .  ..  123  277  479

KA.  Einzelne  Einnahmezweige.  1936  786  222
Summe  der  Einnahme  03  057883
        <pb n="79" />
        17  Darunter
ür  ».
Z—  Ausgabe.  I.  vpril  künftig
3-  ·,  wegfallend
8  1883/84
Mark  Mark
Dauernde  Ausgaben.
A.  Betriebs-)  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten
  der  einzelnen  Einnahmezweige.
I.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
1.1—24|Domänneenen  ......  ..  .  .  ...  6  780  060  815  408,o
Forsten.
2.1—33.|Kosten  der  Verwaltung  und  des  Betriebbes  27  664  310  161  234
3.1—6-.Zu  forstwissenschaftlichen  und  Lehrzwecken  192  690  —
4.1—4-Allgemeine  Ausgaeben  ..  2  607  500  —
Summe  Kapitel  2  btis  4  30  464  500  461  234
5.1—11.Centralverwaltung  der  Domänen  und  Forsten  422  690  —
Summe  l37667  25005276  642
II.  Finanzministerium.
6.|1—26.|Direkte  Steernrn.  10  261  463  58  711
Indirekte  Steuern.
7.11—4.Central-,  Stempel=  und  Drucksachenverwaltung  199  820  —
8.1—10.Provinzial-Steuerverwaltung  .  .  .  ..  2  382  600  88,  28
9.1—11·Zoll=  und  Steuererhebung  und  Kontrolel  22  898  000  23  046,14
10..1—10.Allgemeine  Ausgaben  ...  3  126  880  —
Sunime  Kapitel  7  bis  10  ..  .  .!  28607  300  23  134/7
(Xr.  8921.)  10“
        <pb n="80" />
        Betrag

 

 

 

 

fü  Darunter
ür  .-Z—
  Ausgabe.  Adri  künftig
—88  I.  Doril  wegfallend
5  1883/84
Mart  Mart
111—6.Lottereen  89  700  —
12.  —  Seehandlungs-Institut.
Die  Verwaltungskosten  im  Betrage  von
268  461  Mark  werden  aus  den  Einnahmen  des
Instituts  bestritten.
Münzverwaltung.
1381—11Münze  in  Berliinn.  217  030  —I
13a.SProbiranstalt  in  Frankfurt  a.  5  700  —
Summe  Kapitel  13  und  13  222  730  —
Summe  II  ..  .  .  39181193  81  845/6
III.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
VDerwaltung  für  Berg-,  Sütten=  und  Salinenwesen.

Betriebskosten.
14.—13.  Bergwerkleeeeeec  51  729  550  4  050
15.1—13.  Hüttemwperkeeee  ..  .  .  .  .  ...  19  013  394  —
16.1—13.|Salzwerkeeee  ..  .  .  ..  .  .  ..  4352  425  —
17.11—8Badeanstalen  ...  149  390  600
18.1—30.Werke,  welche  mit  anderen  Staaten  gemeinschaftlich
betrieben  weden  ..  3  316  348  943
Verwaltungskosten.
19.1—10.Ministerialabtheilung  für  das  Bergwesen  178  330  —
20.1  1Ober-Bergämterererererenn  .  .  .  ..  .  .  ..  1242  512  150
21.11·Bergtechnische  Lehranstalten  ..  ..  410  120  —
22.1—13.  Sonstige  Verwaltungs=  und  Betriebsausgaben  886  556  2  838
Summe  Kapitel  14  bis  22  81278  625  8  581
        <pb n="81" />
        49

 

 

 

(Nr.  8921.)

 

 

 

 

 

 

22  Darunter
ür  ...
Ausgabe.  1.  April  künftig
28  «  wegfallend
5#  1883/84
-  Wart  Mart
Verwaltung  der  Eisenbahnangelegenheiten.
Für  Rechnung  des  Staats  verwaltete
Eisenbahnen.
23.|1—19.Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Berlnn  44  150  000  154  272
24.1—19.Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Bromberg  29  .550  000  46  276
25.1—19.Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Hannover  43  770  000  123  775/%
26.1—19.Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Frankfurt  a.  M.0  200  000  167  060/106
27.1—19.Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Magdeburg.4  880  000  125  561
28.1—19Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Cöln  (linksrheinische)40  000  377  886
29.1—19.Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Cöln  (rechtsrheinische)  200  000  107  643
30.  1—19·Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Elberfeld.K  32  870  000  200  861
30  a.1—19.Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Erfuit  24  030  000  169  339
30b.1—3.Main-Neckar-Eisenoahn  51551  —
31.1—15.Renten,  Zinsen  und  Amortisationsbeträge  ..  86  967  6620  —
32.1—5.  Privateisenbahnen,  bei  welchen  der  Staat  betheiligt  ist  901  363)  —
33.—20.Centralverwaltung  und  Eisenbahnkommissariate  1235  709  —
Summe  Kapitel  23  bis  33  ..  .  .  384  576  286  1472674,12
Summe  III  ...  .  s465  854  911  1481  255,12
Dazu:  II  ..  .  .  39  181193  81  845,16
-  I..  ..  37667  250  1276  642
Summe  A.  Betriebs=  2c.  Kosten42  703  354  2  839  742)°1
        <pb n="82" />
        50

 

 

 

 

 

S  Darunter
ü  .,.
Z—  Ausgabe.  1.  Aver  kürftig
April  wegfallend
5  1883/84  9
Mark  Mark
B.  Dotationen  und  allgemeine  Finanzverwaltung.

I.  Dotationen.
34.  —  ZZuschuß  zur  Rente  des  Kronfideikommißfonds  4500  000  —
Oeffentliche  Schuld.
35.1—15.  Verzinsngaga  .  .  .  .  .  .  ..  108  609  513,25  —
36.1—11Tilgnggg.  19  335  978  —I
36a...Bur  Verrechnung  auf  die  Anleihe  zur  Erweiterung
des  Staatseisenbahnnezgzes  —  —
37  —  Kosten  der  unverzinslichen  Schuild  .  .  .  .  .  ..  300  —
38.  —  Nenen  .  .  .  .  .  ..  1384264  —
39.1—10.|Verwaltungskossen  .  573  444,75  —
Summe  Kapitel  35  bis  9129  903  500  —
Beide  Häuser  des  Landtages.
40.19.  Herrenhaauss  .  .  .  .  .  ..  172  210  2  700
41.11—10.Haus  der  Abgeordnten  .  ..  1  201  270  2  400
Summe  Kapitel  40  und  41  1  373  480  5100
Summe  I.  135  776  980  5  100
II.  Allgemeine  Finanzverwaltung.
42.U1—2.  Beiträge  zu  den  Ausgaben  des  Deutschen  Reichs  45  263  131  —
43.1—16.  Apanagen,  Renten,  Abfindungen,  Zuschüsse  ꝛc.  .  .  .  67  749  4167  303  980,83

 

 

Summe  II  .  .  .  .
Dazu:  —  1...

Summe  B.  Dotationen  ꝛc.  ....

 

113  012  598

.  135  776  980

303  980,8;
5  100

 

 

248  789  578

 

—
        <pb n="83" />
        g  Darunter
—  ür  ».
.  Aus  9  à  be.  1.  April  künftig
2  ·  wegfallend
—  1883/84
Mark  Mark
C.  Staatsverwaltungs-Ausgaben.
I.  Staatsministerium.
44.1—15.Büreau  des  Staatsministerium  .  ..  ..  298  880  8  700
45.1—12.Staatsarcheeeeeen  .  ...  ...  ...  316  844  150
46.1—9.,General-Ordenskommisiion  .  ...  208  120  12  000
47.1—10.|Geheimes  Civilkabint  .  ..  122  680  —
48.|1—12.Ober-Rechnungskammen  729  828  —
49.  1—3.  Prüfungskommission  für  höhere  Verwaltungsbeamte  6300  —
50.  —  Disziplinarhof  ..  ...  ....  ..  .  .  ...  .  ..  .  .  .  ..  .  ...  10770  —
51.  Gerichtshof  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  8  400  —
52.1—3.  Gesetzsammlungs-Amt  in  Berln  172  600  —
53.1—10.eutscher  Reichs-  und  Preußischer  Staats-Anzeiger  442  350  600
54.FRFür  Zwecke  der  Landesvermessung  .  .  ..  800  000  —
Summe  J  .  .  .  .  3116772  21  450
II.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten.
55.11—2.  Minister  91  400  —
56.1—7.Gesandtschafrrrrrrrrr  ...  410  700  —
Summe  I  .  .  ..  502  100  —
III.  Finanzministerium.
57.1—13.Ministeirrii  .  .  .  .  .  .  ...  ...  .  ..  1  068  850  600
58.1—17-Oberpräsidenten,  Regierungspräsidenten  und  Regierungen,
  einschließlich  der  Finanzdirektion  nebst
Bezirks-Hauptkassen  in  der  Provinz  Hannover,
der  Ministerial-,  Militär=  und  Baukommission
und  des  Dirigenten,  sowie  der  Mitglieder  der
Direktion  der  Verwaltung  der  direkten  Steuern
in  Bern.  12  191500  415  991,:
zu  übertragen  2  35  416  591/67

 

(Nr.  8921.)
        <pb n="84" />
        52  —

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
E——  für  künfti
——  Ausgabee.  1.  April  unftig
»  wegfallend
S  1883/84
Mark  Mark
Uebertrag13260  350  416  591/  57
59.1—9.  Rentenbankkenn  ..  .  ...  613751  34  377,46
60.  1-13.  Wittwen--  und  Waisen--Verpflegungsanstalten.  .  .  .  ..  5  249  887  1  530  107
61.|1—6.  Verwaltungs=  und  Betriebskosten  für  den  Thiergarten
bei  Berrlnnn  144  680  —
62.1—8.Wartegeldcr,PensionenundUnterstützungen......  18  340  018  1  632  618
63.4.  Allgemeine  Fpnddddsss  2  840  000  40  000
Summe  II  40  448  686  3  653  69403
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
64.1—14-  Ministerim  706  720  —
65.  1-20.  Bauverwaltung  ....  ..  .  .  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  16  573  483  46  249
66.  13.  Vermischte  Ausgaben.  .  ....  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  172  620  4920
Summe  .2  823  51  169
V.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.
67.1—13.Ministerinnnnnnnnnn  .  .  ..  219210  2900
68.1—15.LHandels=  und  Gewerbeverwaltuiiynng  ..  ...  963  278  2  505
69.17Navigationsschulen,  wissenschaftliche  und  gemeinnützige
Zwekee  339  034  —
70.1—3.  Vermischte  Auissann  .  .  ...  20  650  —
Summe  W.  1542  172  5  405
VI.  Justizministerium.
71.11—12-Ministerinnnnnn  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  549  920  —
72.  I1-3.  Justiz-Prüfungskommission  .......  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  32  600  —
73.1—20.0berlandesgerichte..........................  3547675,29  80122,29
«74.1-—24.LandgckichteundAmtsgcrichte.................  54556196,89  226907,89
75.1—15.(F)·efängnißvctwaltung........................  7521271  23  410

 

 

zu  übertragen.

 

 

66  207  663,18

 

330  440,1
        <pb n="85" />
        53

 

 

 

 

Bns  Darunter
—  Ausgabe.  1.  LÄpril  künftig
Z  ·  wegfallend
S  1883/84
Mark  Mark
Uebertrag  66  207  663/  18  330  440,18
76.1—3.|Wartegelder  2c.  der  in  Folge  der  Organisation  ausgeschiedenen
  Beamten  1  700  000  1  700  000
77.]—  BBeitrag  zu  den  Kosten  der  Unterhaltung  des  gemeinschaftlichen
  Oberlandesgerichts  in  Jena  und  der
gemeinschaftlichen  Landgerichte  in  Meiningen  und
Rudolstdbt  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  50  000  —
78  —  Baare  Auslagen  in  Civil=  und  Strafsachen  8  500  000  —
79.—PortoundAuslagenfürPostsendungenundPostbestellungen,
  sowie  Gebühren  für  die  telegraphische
Korrespondrenggagagaaa  .  ..  .  .  .  .  ...  2  010  880  —
80.  1-6.  Sonstige  Ausgaben  ..  ..  .  ..  ......  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  638  25662  —
81.]DInterhaltung  der  Justizgebäude  mit  Ausschluß  der
größeren  Neubauten  und  Hauptreparaturen  .  1  000  000  —
82..  —  An  die  Justizoffizianten-Wittwenkasse  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  53  000  —
Suinme  VI  ..  .  .  80  159  800  2030  440,15
VII.  Ministerium  des  Innern.
83.  1-  12.  Ministerium  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  600  951  —
84.  1-  13.Statistisches  Büreau.  .........  ...  ...  .  .  ..  .  .  .  ..  381710  —
85.1—4.  Meteorologisches  Instittt  .  .  ...  29  790  —
86.  1-11.Ober-Verwaltungsgericht,  Bezirks-Verwaltungsgerichte
und  Deputationen  für  das  Heimathwesen  .  .  426  553  3300
87.]2.Standesämier  .  .  .  ...  389  661  —
88.1—2.VcrwaltungderRegierungs-Amtsblätterunddcr
damitverbundcncnöffentlichenAnzcigck........  308  487  —
89.1—12.  Landdrostten  .  .  .  ..  561  338  180
90.1—13.  Landräthliche  Behörden  und  Aemter  .  ..  7  175  1812  161  73382
91.]1—14.Lokal-Polizeiverwaltung  in  Berln  ..  6  644  811  —
92.1—48./Lokal-Polizeiverwaltung  in  den  Provinzen  .  2  923  876%  9141/#
93.]—4.Polizei-Distrikts-Kommissarien  in  der  Provinz  Posen  543  945  —
94.  1-  10.  Landgendarmerie  .  ..  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  9188  760,54  720
zu  übertragen.9  175  064  175  075%

Ces.  Samml.  1883.

 

 

(Nr.  8921.)

 

11
        <pb n="86" />
        54

 

 

 

 

 

 

2  Darunter

r  ...

T  Ausgabe.  1.  Apri  künftig
-N  April  wegfallend
AE  1883/84  *

Mark  Mark
Uebertrag  .  .  .  .  29  175  064,31  175  075,04
95.1—7.  Allgemeine  Ausgaben  im  Interesse  der  Polizei.  1  424  338  —
96.1—11.Strafanstaltsverwaltng  9341  858/  2  700
97.]1—9.  |Für  Wohlthätigkeitszweeckccre  .  .  .  .  ...  1  151  48660  9647/075
98.1—5.  Allgemeine  Ausgaben  zu  verschiedenen  Bedürfnissen
der  Verwaltung  des  Innern  143  273,84  32  314,,8
Summe  VII  ..  .  .  41236  021  219  737,1
VIII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
Landwirthschaftliche  Verwaltung,  einschließlich
  der  Centralverwaltung  des
Ministeriums.
99.)1—11.Ministeri  ...  ..  ..  ....  .  .  .  .  .  ...  410  880  —

100.1—8  Ober-  Landesgkulturgericht.  .....................  136  430  —

101.  1-16.  Auseinandersetzungsbehörden  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3729875  43  350

102.—16.  Landwirhhschaftliche  Lehranstalten  und  sonstige  wissenschaftliche

  und  Lehrzwekeee  .  .  .  ...  925  917  3  175

103.1—17.Thierarzneischulen  und  Veterinärwesen  707  849/70  7  003)0

104.4.,  Förderung  der  Viehzuchttt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  618  420  —

105.1Förderung  der  Fischerei  ...  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .-  214  404  840

106.1—11.Landesmeliorationen,  Moor-,  Deich-,  Ufer-Dünenwesen

  ...  789  599),0  300
107.4.  Allgemeine  Ausgaben.  330  142  —
Summe  Kapitel  99  bis  10  757  863  517  54  668/7
108.  147.  Gestütverwaltung  ...  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3  849  060  14  9677
Summe  VII.  11  712  577  69  636/65
        <pb n="87" />
        55

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
—  Ausgabe.  uin  tünftis
B  llend
5  18884%%  efa
Mark  Mark
IX.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheiten.
109.1—14.  Ministerinnnnn  .  ....  ..  .  .  ..  923  415  32  000
110.15.  Gerichtshof  für  kirchliche  Angelegenheitrn  24  325  —
111.18Evangelischer  Ober-Kirchenratt  ...  145  547  —
112.1—18.EvcingccischeKonststokien.....................  1061495,ss  3407,«
.113.1—2.EvangelischeGeistlicheundKirchen.............  1329684,31  22915,so
114.1—6.KatholischeKonsistorien.»....................  35  371  —
115.11—13.|Bisthümer  und  die  zu  denselben  gehörenden  Institut254  260|6  840
116..  —  Katholische  Geistliche  und  Kirchen  1244  371/6  12  983
1164|I—  Bedürfnißzuschüsse  und  einmalige  Unterstützungen,
insbesondere  für  einen  Bischof  .  ...  ..  .  .  ..  .  .  ...  48  000  —
117.]1—7.|Provinzial-Schulkolleggen  508  295  —
118.1—4.  Prüfungskommissien  .  ..  81  288  —
119.1—16.|Universitiien  ..  .  ..  .  .  ..  6  129  936,6  250  421,14
120.1—10.  Höhere  Lehranstaltoan  .  ...  4  681  211//6  57  09716
121.11—33.|Elementar-Unterrichtswesen  20  795  6926.  279  733
122.1—45-  Kunst  und  Wissenschfft::  .  .  ..  2  782  434  62  023
123.|1—26.]Technisches  Unterrichtswesen  und  Königliche  Porzellanmanufaktkttroroororr
  ..  .  .  ..  2  730  901  30  225
124.1—18.Kultus  und  Unterricht  gemeinsnn  6  725  155)7  680/
125.1—15.Medizinalwesen  ..  1  431  92664  111  144%
126.4  Allgemeine  Fdnndss  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  154  927/88  47  243/2
Summe  K.  52  088  239  910  714,  1#
(Nr.  3921.  11“
        <pb n="88" />
        Betrag

 

fü  Darunter
ür  ...
T-  Ausgabe.  1.  April  künftig
ie  hn  wegfallend
65  1883/84  9
Mark  Mark
X.  Kriegsministerium.
127.1—8.  Für  die  Verwaltung  des  Zeughauses  in  Berlin.  107  572  —
Summie  X  für  sih.
Dazu  Summe  IX.  Ministerium  der  geistlichen  ꝛc.
Angelegenheiten  52  088  239  910  714,  u
VIII.  Ministerium  für  Landwirthschaft
  2c.  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  11712577  69  636/
VII.  Ministerium  des  Innern.  41  236  021  219  737,37
MVl.  Justizministerim  80  159  8000  030  440,  18

 

 

-  V.

IV.
-  III.
-  II.
-  J.

Summe  C.
Dazu  B.

".A.

Ministeriun  für  Handel  und
Gewerbe
Ministerium  der  öffentlichen
Arbeitien
Finanzministerim  ..
Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten
Staatsministerim  ..

Staatsverwaltungs-Ausgaben

Dotationen  und  allgemeine
Finanzverwaltung  ...

Betriebs=  2c.  Kosten

Summe  der  dauernden  Ausgaben.

Allgemeine  Bemerkung.  Bei  sämmtlichen  Baufonds

  können  die  am  Schlusse  des  Jahres  verbleibenden
  Bestände  zur  Verwendung  in  den
folgenden  Jahren  reservirt  werden.

1542  172
17  452  823
40  448  686

502  100
3  116  772

5  405

51  169
3  653  694,03

21  450

 

248  366  762

6  962  246,12

309  080,,3
2  839  742,/1"

 

 

 

10  111  069,  s6
        <pb n="89" />
        Betrag
m  für
**'  Ausgabee.  1.  April
—  1883/84
Mark
Einmalige  und  außerordentliche
Ausgaben.
I.  Staatsministerium.
1.Staatsarchvddrnrnr  ..  7200
Summel  für  sich.
II.  Finanzministerium.
2.1—4.  Verwaltung  der  indirekten  Steuerrn  677  200
3,.1—3.  Allgemeine  Verwaltnng  .  .  .  ...  157  200
Summe  Il  ....  834  400
III.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.

4.1—4.-Verwaltung  für  Berg.,  Hütten-  und  Salinenwesen  556  000
5.1—22.Verwaltung  der  Eisenbahnangelegenheiten  9  .493  000
6.1—34  Bauverwaltng  12  828  000
Summe  II.22877  000
7.—6.  IV.  Ministerium  für  Handel  und  Gewervelrlrlrlr
  .  .  .  ..  175  660
8.1—42.  V.  Justizministeri  3242  800
9.9  VI.  Ministerium  des  Inneen  .  686  515

 

Nr.  8921.)
        <pb n="90" />
        Betrag
für
2  Ausgabe.  1.  April
S8  1883/84

Mark
VII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,

Domänen  und  Forsten.
10.1—4Domnen  ...  2  127  991
11.  I-2.  Forsten  ...  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  2  050  000
12.11—13.  Landwirthschaftliche  Verwaltung  .  .  ..  2  018  597
13.]|1—9.estütverwaltnngngngngnangagag  .  ..  .  .  .  .  ..  771  590

Summe  VII  .  .  .  .  6  968  178

14—  VIII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=

  und  Medizinal-Angelegenheiien
  ..  8  406  436

Summe  der  einmaligen  und  außerordentlichen
Ausgasen  43  198  189
        <pb n="91" />
        —  59  —

Allgemeine  Bemerkungen.

I.  Bei  sämmtlichen  extraordinären  Baufonds  können  die  am  Schlusse  des  Jahres
verbleibenden  Bestände  zur  Verwendung  in  den  folgenden  Jahren  reservirt
werden.

II.  Von  den  durch  besondere  Gesetze  für  Bauten  zur  Verfügung  gestellten  Krediten
sind  als  definitiv  erspart  zu  löschen:

Für  Staats-Eisenbahnbauten:
a)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  7.  Juni  1876  (Gesetz=  Samml.  S.  154)
bewilligten  Krediten,  und  zwar:

1)  von  dem  auf  41252  829,,2  Mark  berechneten  Kaufgelde  2c.  für  die
Bahnstrecken  Halle—Cassel  und  Nordhausen—Nixei  der  Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger
  Eisenbahngesellschaft.  1  122/16  Mark,

2)  von  10  500  000  Mark  zum  Ausbau  der  Halle-Casseler
  Bahn,  soweit  sie  für  die  Zwecke  der
Berlin-Wetzlarer  Bahn  mitbenutzt  wird.  .  500  000  "4

=  501  122,  16  Mark,

b)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  29.  März  1877  (Gesetz-Samml.
  S.  124)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:
1)  von  174  100  Mark  zur  Erweiterung  des  Bahnhofes
  Völklingen  5  933,32  Mark,
2)  von  1574000  Mark  zur
Herstellung  einer  Verbin—
dungsbahn  zwischen  der
Moselbahn  und  der  Trier—
Saarbrücker  Eisenbahn  von
Conz  nach  Merzlich,  sowie
von  Werkstattsanlagen  auf
Bahnhof  Merzlich  ..  29  41  „
3)  von  1300  000  Mark  für
Erbauung  einer  festen  Brücke
über  die  Elbe  bei  Hohnstorf  215  88216.
4)  von  495  500  Mark  zur
Erweiterung  des  Bahnhofes
Oberlahnsteinn  232%
—51  4  -

Summe.  752  589),:  Mark.

(Xr.  8921.)
        <pb n="92" />
        —  60  —

Abschluß.
Es  betragen:
1)  die  Einnahmen  .....  ..  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1083  057  883  Mark,
2)  die  dauernden  Ausgaben  1  039  859  694  Mark,

3)  die  einmaligen  und  außerordentlichen
  Ausgaben.  43  198  189

 

=  1  083  057  883  Mark.
Berlin,  den  27.  März  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
Scholz.  Gr.  v.  Hatzffeldt.  Bronsart  v.  Schellendorff.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="93" />
        —  61  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  10.  —

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  nochmalige  Verlängerung  des  in  den  §§.  9  und  12  des  Gesetzes  über  die  Auflösung
  des  Lehnsverbandes  der  dem  Sächsischen  Lehnrechte,  der  Magdeburger  Polizeiordnung  und  dem
Longobardischen  Lehnrechte,  sowie  dem  Allgemeinen  Preußischen  Landrechte  unterworfenen  Lehen  in  den
Provinzen  Sachsen  und  Brandenburg  vom  28.  März  1877  (Gesetz  Samml.  1877  S.  111  ff.)  den
Lehnsbesizern  gestatteten  vierjährigen,  durch  das  Gesetz  vom  10.  März  1880  (Gesetz-Samml.  S.  215)
um  zwei  Jahre  verlängerten  Wahlrechts  um  fernere  zwei  Jahre,  S.  o1.  —  Bekanntmachung  der
nach  dem  Geseh  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  62.

 

 

 

(Nr.  8923.)  Gesetz,  betreffend  die  nochmalige  Verlängerung  des  in  den  §§.  9  und  12  des
Gesetzes  über  die  Auflösung  des  Lehnsverbandes  der  dem  Sachsischen  Lehnrechte,
  der  Magdeburger  Polizeiordnung  und  dem  Longobardischen  Lehnrechte,
sowie  dem  Allgemeinen  Preußischen  Landrechte  unterworfenen  Lehen  in  den
Provinzen  Sachsen  und  Brandenburg  vom  28.  März  1877  (Gesetz.  Samml.
1877  S.  111  ff.)  den  Lehnsbesitzern  gestatteten  vierjährigen,  durch  das  Gesetz
vom  10.  März  1880  (Gesetz  Samml.  S.  215)  um  zwei  Jahre  verlängerten
Wahlrechts  um  fernere  zwei  Jahre.  Vom  20.  April  1883.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Paragraph.

Die  durch  das  Gesetz  vom  10.  März  1880  (Gesetz=  Samml.  von  1880
S.  215)  um  zwei  Jahre  verlängerte  Frist  von  vier  Jahren,  innerhalb  deren  der
Lehnsbesitzer  die  von  ihm  nach  F.  9  Absatz  1  des  Gesetzes  vom  28.  März  1877
(Gesetz-Samml.  von  1877  S.  111  ff.)  getroffene  Wahl  dem  zuständigen  Gericht
anzuzeigen  (I.  9  Absatz  2)  und  den  Entwurf  einer  zur  Bestätigung  geeigneten
Stiftungsurkunde  dem  Oberlandesgericht  einzureichen  hat  (§.  12  Absatz  1),  wird
um  fernere  zwei  Jahre  verlängert.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wiesbaden,  den  20.  April  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Goßler.  Scholz.  Gr.  v.  Hatzfeldt.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

 

 

Ges.  Samml.  1883.  (Nr.  8923.)  12

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  April  1883.
        <pb n="94" />
        —  62  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  Januar  1883,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  an  den  Kreis
Münsterberg  bezüglich  der  von  der  Gemeinde  Töpliwoda  erbauten  Chaussee
von  der  Diersdorf-Töpliwodaer  Kreischaussee  im  Dorfe  Töpliwoda  bis
zur  Nimptscher  Kreisgrenze  zum  Anschluß  an  die  Silbitz-Siegrother  Chaussee,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  8  S.  43,
ausgegeben  den  23.  Februar  1883;

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  24.  Januar  1883  wegen  Emission  von
800  000  Mark  vierprozentiger  Prioritäts-Obligationen  der  Kiel-Eckernförde.
Flensburger  Eisenbahngesellschaft  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Schleswig  Nr.  9  S.  93  bis  96,  ausgegeben  den  17.  Februar
  1883;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  31.  Junuar  1883,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Waldenrath  im  Kreise  Heinsberg
zur  Erwerbung  des  zur  Anlage  eines  neuen  Kirchhofes  erforderlichen
Terrains,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  13
S.  71,  ausgegeben  den  22.  März  1883)

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  26.  Februar  1883  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  Kreises  Gerdauen
bis  zum  Betrage  von  663  500  Mark  Reichswährung  durch  das  Amteblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  13  S.  58  bis  60,  ausgegeben
den  29.  März  1883;

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  28.  Februar  1883  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Forst  i.  L.
bis  zum  Betrage  von  400  000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  12  S.  61  bis  63,
ausgegeben  den  21.  März  1883.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="95" />
        —  63  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  11.—

 

Inhalt:  Vierte  Nachtrags-  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des
Ministeriums  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-  Angelegenheiten,  S.  53.  —  Allerhöchster
Erlaß,  betreffend  anderweite  Abgrenzung  der  Eisenbahn-Direktionsbezirke  Elberfeld  und  Cöln  (rechts.
rheinisch),  S.  04.

 

(Nr.  8924.)  Vierte  Nachtrags-Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem
Bereiche  des  Ministeriums  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten.
  Vom  26.  Februar  1883.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

verordnen  auf  Grund  der  I#.  3,  7,  8  und  14  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kautionen
der  Staatsbeamten,  vom  25.  März  1873  (Gesetz=  Samml.  S.  125),  was  folgt:

Einziger  Paragraph.
Den  nach  den  Verordnungen  vom  20.  Juli  1874  (Gesetz-Samml.  S.  283),
17.  September  1875  (Gesetz-Samml.  S.  584),  5.  April  1880  (Gesetz-Samml.
S.  257)  und  23.  März  1881  (Gesetz-Samml.  S.  279)  zur  Kautionsleistung
verpflichteten  Beamtenklassen  aus  dem  Bereiche  des  Ministeriums  der  geistlichen,
Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten  treten

1)  der  Oekonomie=  und  Hausinspektor  bei  der  geburtshülflich-gynäkologischen
Klinik  der  Universität  in  Berlin,

2)  der  Oekonomie=  und  Stationsinspektor  bei  der  gynäkologischen  und
medizinischen  Klinik  und  der  in  Verbindung  mit  letzterer  stehenden  Klinik
für  Syphilis  und  Hautkrankheiten  der  Universitit  in  Bonn,

3)  der  Oekonomie-  Inpeitionsassstt  bei  den  klinischen  Anstalten  der
Universität  in  Halle  a.  d.  S.

hinzu,  welche  eine  Amtskaution  von  beziehungsweise  2000  Mark,  1800  Mark  und
1800  Mark  zu  leisten  haben.
Ces.  Samml  1883.  (Nr.  8924—8925,)  13

Ansgegeben  zu  Berlin  den  1.  Mai  1883.
        <pb n="96" />
        —  64  —
Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  vorgedachten  Verordnung  vom
20.  Juli  1874  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  Februar  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Goßler.  Scholz.

(Nr.  8925.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  April  1883,  betreffend  anderweite  Abgrenzung  der
Eisenbahn-Direktionsbezirke  Elberfeld  und  Cöln  (rechtsrheinisch).

Ar-#  Ihren  Bericht  vom  14.  April  1883  bestimme  Ich,  daß  die  Verwaltung
und  Betriebsleitung  der  zur  Jeit  noch  im  Bau  befindlichen,  der  Eisenbahn-Direktion
(rechtsrheinischen)  zu  Cöln  unterstellten  Strecke  Wichlinghausen  (Ober-Barmen)—
Hattingen  nach  erfolgter  Betriebseröffnung  der  Eisenbahn-Direktion  zu  Elberfeld,
die  Leitung  des  Baues  —  und  demnächst  auch  des  Betriebes  —  der  zur  Zeit
zum  Bezirk  der  letzteren  Behörde  gehörenden  Zweigbahn  Siegburg—Ründeroth
dagegen  zum  1.  Mai  d.  J.  der  Eisenbahn-Direktion  (rechtsrheinischen)  zu  Cöln
übertragen  wird.
Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.

Wiesbaden,  den  25.  April  1883.
Wilhelm.

Maybach.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

Redigirt  im  Bureau  deß  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="97" />
        —  65  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  12.

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  den  Erlaß  polizeilicher  Strafverfügungen  wegen  Ucbertretungen,  S.  os.  —  Rezeß
zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  über  die  Aufbringung  der
Parochial-  und  Schullasten  in  den  gemischten  Grenzparochien  Großdölzig  und  Quesitz  vom  2.  Mai  1882
nebst  Ministerial-  Erklärung  vom  25.  März  1883,  S.  os.

 

(Nr.  8926.)  Gesetz,  betreffend  den  Erlaß  polizeilicher  Strafverfügungen  wegen  Uebertretungen.
Vom  23.  April  1883.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ##

verordnen  auf  Grund  der  §9.  453  bis  458  der  Strafprozeßordnung  für  das
Deutsche  Reich  vom  1.  Februar  1877  (Reichs-Gesetzbl.  S.  253)  mit  Zustimmung
der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,  für  den  ganzen  Umfang
derselben,  was  folgt:

.,  1.

Wer  die  Polizeiverwaltung  in  einem  bestimmten  Bezirke  auszuüben  hat,
ist  befugt,  wegen  der  in  diesem  Bezirke  verübten,  in  seinen  Verwaltungsbereich
fallenden  Uebertretungen  die  Strafe  durch  Verfügungen  festzusetzen,  sowie  eine
etwa  verwirkte  Einziehung  zu  verhängen.  Die  polizeiliche  Strafverfügung  ist  auch
gegen  Beschuldigte  im  Alter  von  12  bis  18  Jahren  zulässig.

Wird  Geldstrafe  festgesetzt,  so  ist  zugleich  die  für  den  Fall  des  Unvermögens
an  die  Stelle  der  Geldstrafe  tretende  Haft  zu  bestimmen.

Die  festzusetzende  Geldstrafe  darf  den  Betrag  von  dreißig  Mark,  die  Haft,
auch  wenn  sie  an  die  Stelle  einer  nicht  beizutreibenden  Geldstrafe  tritt,  die  Dauer
von  drei  Tagen  nicht  überschreiten.  Erachtet  der  Polizeiverwalter  eine  höhere
Strafe  für  gerechtfertigt,  so  muß  die  Verfolgung  dem  Amtsanwalte  überlassen
werden.

.

Die  Festsetzung  einer  Strafe  durch  die  Polizeibehörde  findet  nicht  statt:

1)  bei  Uebertretungen,  für  deren  Aburtheilung  die  Rheinschifffahrtsgerichte,

die  Elbzollgerichte  oder  die  Gewerbegerichte  zuständig  sind;

2)  bei  Uebertretungen  der  Vorschriften  über  die  Erhebung  öffentlicher

Abgaben  oder  Gefällej
3)  bei  Uebertretungen  bergpolizeilicher  Vorschriften.
Ges.  Samml.  1883.  (Nr.  8926.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Mai  1883.
        <pb n="98" />
        —  66  —

g.  3.

Der  Beschuldigte  kann  gegen  die  Strafverfügung  binnen  einer  Woche  nach
der  Bekanntmachung  in  Gemäßheit  der  Strafprozeßordnung  auf  gerichtliche  Entscheidung
  antragen.

Ist  gegen  einen  Beschuldigten  im  Alter  von  12  bis  18  Jahren  eine
Strafverfügung  erlassen,  so  kann  binnen  der  für  den  Beschuldigten  laufenden
Frist  auch  der  gesetzliche  Vertreter  desselben  auf  gerichtliche  Entscheidung  antragen.

C.  4.

Die  Strafverfügung  muß  außer  der  Festsetzung  der  Strafe  die  strafbare
Handlung,  Zeit  und  Ort  derselben,  die  angewendete  Strafvorschrift  und  die
Beweismittel,  sowie  die  Kasse  bezeichnen,  an  welche  die  Geldstrafe  zu  zahlen  ist.

Sie  muß  die  Eröffnung  enthalten:

a)  daß  der  Beschuldigte  binnen  einer  Woche  nach  der  Bekanntmachung
auf  gerichtliche  Entscheidung  antragen  könne;

b)  daß  der  Antrag  entweder  bei  der  Polizeibehörde,  welche  die  Strafverfügung
  erlassen  hat,  oder  bei  dem  zuständigen  Amtsgericht  anzubringen
  seiz

J)  daß  die  Strafverfügung,  falls  innerhalb  der  bestimmten  Frist  ein  Antrag
auf  gerichtliche  Entscheidung  nicht  erfolge,  vollstreckbar  werde.

G.  5.

Die  polizeiliche  Strafverfügung  ist  nach  Maßgabe  der  zu  erlassenden  Ausführungsbestimmungen
  (F.  13)  dem  Beschuldigten  durch  einen  öffentlichen  Beamten
zu  behändigen.

d.  6.

Für  dieses  Verfahren  (§§.  1  bis  5)  sind  weder  Stempel  noch  Gebühren
anzusetzen,  die  baaren  Auslagen  aber  fallen  dem  Beschuldigten  nach  näherer
Maßgabe  der  zu  erlassenden  Ausführungsbestimmungen  (F.  13)  in  allen  Fällen
zur  Last,  in  welchen  eine  Strafe  endgültig  gegen  ihn  festgesetzt  ist.

S.  7.

Die  in  Gemähheit  dieses  Gesetzes  endgültig  festgesetzten  Geldstrafen,  sowie
die  eingezogenen  Gegenstände  fallen  Demjenigen  zu,  welcher  die  sächlichen  Kosten
der  Polizeiverwaltung  zu  tragen  hat.

Der  Letztere  ist  dagegen  verpflichtet,  die  durch  Festsetzung  und  Vollstreckung

der  Strafen  entstehenden,  von  dem  Beschuldigten  nicht  beizutreibenden  Kosten
u  tragen.
Insoveit  besondere  Vorschriften  bestehen,  nach  welchen  Geldstrafen  oder
eingezogene  Gegenstände  einem  anderen  Berechtigten  zufallen,  findet  die  Vorschrift
des  ersten  Absatzes  keine  Anwendung.  Desgleichen  bleiben  vertragsmäßige  Bestimmungen
  unberührt.
        <pb n="99" />
        —  67  —

S.  8.

Ist  der  Amtsanwalt  eingeschritten,  bevor  die  polizeiliche  Strafverfügung

dem  Beschuldigten  behändigt  worden,  so  ist  die  letztere  wirkungslos.
S.  9.

Wird  bei  dem  Amtzgericht  auf  gerichtliche  Entscheidung  angetragen,  so  ist

dem  Antragsteller  eine  Bescheinigung  hierüber  kostenfrei  zu  ertheilen.
F.  10.

Ist  die  polizeiliche  Strafverfügung  vollstreckbar  geworden,  so  findet  wegen
derselben  Handlung  eine  fernere  Anschuldigung  nicht  statt,  es  sei  denn,  daß  die
Handlung  keine  Uebertretung,  sondern  ein  Vergehen  oder  Verbrechen  darstellt  und
daher  die  Polizeibehörde  ihre  Zuständigkeit  überschritten  hat.

In  diesem  Falle  ist  während  des  gerichtlichen  Verfahrens  die  Vollstreckung
der  Strafverfügung  einzustellen;  erfolgt  eine  rechtskräftige  Verurtheilung  wegen
eines  Vergehens  oder  Verbrechens,  so  tritt  die  Strafverfügung  außer  Kraft.

.  11.

Gegen  Militairpersonen  dürfen  die  Polizeibehörden  Strafen  nur  wegen
solcher  Uebertretungen  festsetzen,  zu  deren  Aburtheilung  im  gerichtlichen  Verfahren
die  ordentlichen  Gerichte  zuständig  sind.  Eine  Festsetzung  von  Haft  für  den  Fall
des  Unvermögens  (§.  1  Absatz  2)  findet  durch  die  Polizeibehörde  nicht  statt.

E.  12.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1883  in  Kraft  und  in  denjenigen
  Landestheilen,  in  welchen  zur  Zeit  das  Gesetz  vom  14.  Mai  1852  Geltung
hat,  an  die  Stelle  dieses  Gesetzes  und  der  dasselbe  ergänzenden  Bestimmungen.

Von  diesem  Tage  ab  sind  für  das  weitere  Verfahren  in  denjenigen  Sachen,
in  welchen  eine  polizeiliche  Strafverfügung  noch  nicht  behändigt  ist,  die  Vorschriften
des  gegenwärtigen  Gesetzes  maßgebend.

G.  13.

Die  Minister  des  Innern  und  der  Justiz  haben  die  zur  Ausführung  dieses
Gesetzes  erforderlichen  reglementarischen  Bestimmungen  zu  erlassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wiesbaden,  den  23.  April  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Mayhbach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Goßler.  Scholz.  Gr.  v.  Hatzfeldt.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

(Xr.  8926—8927.  14°
        <pb n="100" />
        —  66  —

(Nr.  8927.)  Rezeß  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Königlich  Sächsischen  Regierung
über  die  Aufbringung  der  Parochial-  und  Schullasten  in  den  gemischten
Grenzparochien  Großdölzig  und  Ouesitz  vom  2.  Mai  1882  nebst  Ministerial-Erklärung
  vom  25.  März  1883.

-*  Beseitigung  der  in  den  von  der  Preußisch-Sächsischen  Landesgrenze  durchschnittenen
  Grenzparochien  Großdölzig  und  Quesitz  hinsichtlich  der  Aufbringung  der
Parochial=  und  beziehentlich  Schullasten  entstandenen  Differenzen  und  zur  Regulirung
  dieser  Verhältnisse  ist  durch  die  von  den  beiderseitigen  Hohen  Staatsregierungen
  dazu  beauftragten  Kommissarien,  und  zwar
Königlich  Preußischer  Seits
von  dem  Konsistorialrath  und  Justitiar  in  Magdeburg  Carl  Eduard
Nitze,
Königlich  Sächsischer  Seits
von  dem  Geheimen  Regierungsrath  im  Königlich  Sächsischen  Ministerium
des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  in  Dresden  Kurt  Damm
Paul  von  Seydewict,
auf  Grund  der  am  21.  Oktober  1879  in  Großdölzig  und  an  demselben  Tage
in  Quesitz  mit  den  Interessenten  gepflogenen  Verhandlungen,  resp.  auf  Grund  der
für  das  Rittergut  Großdölzig-Oberhof  unterm  17.  November  1879  abgegebenen
Beitrittserklärung  folgender  Rezeß  bis  auf  landesherrliche  Genehmigung  abgeschlossen
worden.
A

Die  Kirchen=  und  Schulgemeinde  Großdölzig  betreffend.

1.

In  die  im  Königreich  Sachsen  gelegene  Kirche  zu  Großdölzig  sind
Königlich  Sächsischer  Seits  die  politischen  Gemeinden  Großdölzig  und
Kleindölzig,  sowie  die  von  dem  politischen  Gemeindeverbande  eximirten
Rittergüter  Großdölzig-Oberhof,  Großdölzig-Unterhof  und  Kleindölzig,

und  ist
Königlich  Preußischer  Seits  die  Gemeinde  Möritzsch
eingepfarrt.
Auch  sind  sämmtliche  vorgenannte  Gemeinden  und  Rittergüter  in  die  im
Königreich  Sachsen  gelegene  Kirchschule  zu  Großdölzig  eingeschult.

2.

Die  Beschlüsse,  welche  über  die  kirchlichen  Bedürfnisse  gefaßt  werden,  sind
nach  der  Verfassung  und  Gesetzgebung  desjenigen  Staates  zu  beurtheilen,  in  welchem
die  Kirche  liegt,  und  von  den  kirchlichen  Behörden  desselben  zu  genehmigen.  Die
Beschlüsse,  welche  über  die  Bedürfnisse  für  die  Schule  gefaßt  werden,  sind  nach
der  Verfassung  und  Gesetzgebung  desjenigen  Staates  zu  beurtheilen,  in  welchem
die  Schule  liegt,  und  von  den  Schulbehörden  desselben  zu  genehmigen.
        <pb n="101" />
        —  69  —

Die  in  dieser  Weise  gültig  gefaßten  und  genehmigten  Beschlüsse  sind  auch
für  die  ausländischen  Eingepfarrten  resp.  Eingeschulten  verbindlich,  doch  stehen
diesen,  wenn  sie  sich  beschwert  glauben,  alle  nach  den  Gesetzen  des  Staates,  in
welchem  die  Kirche  beziehentlich  die  Schule  liegt,  zulässigen  Rechtsmittel,  sowie
das  Recht  der  Beschwerdeführung  bei  der  kompetenten  Behörde  dieses  Staates  zu.

Entscheidungen,  welche  in  derartigen  Differenzen  gegen  die  ausländischen
Eingepfarrten  resp.  Eingeschulten  ergehen,  sind  von  der  persönlichen  Obrigkeit  der
letzteren,  ohne  daß  dieser  eine  materielle  Kognition  in  der  Sache  zusteht,  sofort
zu  vollstrecken,  sobald  sie  durch  die  betreffende  ausländische  Behörde  unter  gehöriger
  Angabe  der  Thatumstände,  auf  welchen  das  Schuldverhältniß  beruht,
requirirt  wird.

3.

Die  in  der  Kirchengemeinde  Großdölzig  aufzubringenden  Parochialumlagen
und  die  in  der  Schulgemeinde  Großdölzig  aufzubringenden  Schulumlagen  werden
auf  den  Preußischen  und  den  Sächsischen  Theil  der  Gesammtgemeinde  vertheilt
je  nach  Verhältniß  einerseits  des  innerhalb  der  Gemeinde  Möritzsch  und  andererseits
  des  innerhalb  der  Gemeinden  Großdölzig  und  Kleindölzig,  sowie  der  Rittergüter
  Großdölzig-Oberhof,  Großdölzig-Unterhof  und  Kleindölzig  vorhandenen  Grundbesitzes.
  Die  Schulgeldsätze  sollen  in  der  ganzen  Schulgemeinde  einheitliche  sein.

Um  eine  sichere  Grundlage  für  die  Berechnung  dieses  Quotalverhältnisses
zu  erhalten,  ist  der  Flächengehalt  des  in  der  gesammten  Kirchgemeinde,  beziehentlich
in  der  gesammten  Schulgemeinde  vorhandenen  Grundbesitzes  zu  ermitteln,  in
Preußischen  Morgen  rechnungsmäßig  zum  Ausdruck  zu  bringen  und  alsdann  auf
den  Preußischen  und  den  Sächsischen  Theil  der  Gesammtgemeinde  zu  repartiren.

Bemerkt  wird,  daß  die  Morgenzahl  in  Möritzsch  zur  Zeit  auf  „/686“
einschl.  Dorflage  beziffert  ist.

Es  ist  einflußlos,  ob  der  Grundbesitz  bebaut  ist  oder  nicht,  sowie  ob  er
wirthschaftlichen  Zwecken  dient  oder  nicht.  Bei  Auswerfung  der  Quote  bleiben
diejenigen  Grundstücke  unberücksichtigt,  welche  im  Eigenthum  der  Kirche  (Kirchlehn),
der  Pfarre  (Pfarrlehn),  der  Schule  (Schullehn),  sowie  der  Kirchgemeinde  oder
der  Schulgemeinde  sich  befinden.

Die  Art  der  Aufbringung  der  Parochial=  und  Schulumlagen  innerhalb  des
Preußischen  wie  des  Sächsischen  Theils  der  Gesammtgemeinde  wird  durch  das
vorstehend  festgesetzte  Quotalverhältniß  nicht  berührt.

Dieses  Quotalverhältniß  tritt  vom  1.  Januar  1880  an  in  Wirksamkeit.

4.

Eine  Aenderung  des  mittelst  gegenwärtigen  Rezesses  festgestellten  Beitragsverhältnisses
  zwischen  dem  Preußischen  und  dem  Sächsischen  Theile  der  Kirchenund
  Schulgemeinde  Großdölzig  kann  nur  mit  Genehmigung  der  beiderseitigen
Staatsregierungen  erfolgen.

Die  Frage  einer  etwaigen  dereinstigen  Auspfarrung  der  Preußischen  Ortschaft
  bleibt  unberührt.

(Tr.  8927.)
        <pb n="102" />
        —  70  —

B.
Die  Kirchengemeinde  Quesitz  betreffend.

1.
In  die  im  Königreich  Sachsen  gelegene  Kirche  zu  Quesitz  ist
Königlich  Sächsischer  Seits  die  politische  Gemeinde  Quesitz
und
Königlich  Preußischer  Seits  die  Gemeinde  Döhlen
eingepfarrt.
2.

Die  eingepfarrte  Preußische  Gemeinde  Döhlen  betheiligt  sich  an  der  in  der
Parochie  Quesitz  nach  dem  Königlich  Sächsischen  Kirchengesetz,  die  Fixation  der
Accidentien  und  Stolgebühren  der  evangelisch-lutherischen  Geistlichen  und  Kirchendiener
  betreffend,  vom  2.  Dezember  1876  (Königlich  Sächsisches  Gesetz=  und
Verordnungsblatt  vom  Jahre  1876  S.  715)  auszuführenden  Fixation  der
Accidentien  und  Stolgebühren  des  Pfarrers  und  des  Kirchschullehrers  (Küsters)
in  Quesitz,  und  zwar  nach  Maßgabe  der  in  dem  angezogenen  Gesetz  enthaltenen
Vorschriften.  Es  sind  daher  in  den  festen  Gehalt,  welcher  nach  F.  3  des  allegirten
Kirchengesetzes  vom  2.  Dezember  1876  dem  Pfarrer  und  dem  Kirchschullehrer
(Küster)  an  Stelle  des  durchschnittlichen  Jahresbetrages  der  Accidentien  und
Stolgebühren  während  der  vier  Kalenderjahre  1872,  1873,  1874  und  1875  zu
gewähren  ist,  auch  diejenigen  Accidentien  und  Stolgebühren  mit  einzurechnen,
welche  in  den  bezeichneten  vier  Kalenderjahren  aus  der  Gemeinde  Döhlen  zu
gewähren  gewesen  sind.

3.

Dagegen  partizipirt  die  Preußische  Gemeinde  Döhlen  antheilig  an  den  durch
das  Königlich  Sächsische  Staatsgesetz,  die  Entschädigung  für  den  Wegfall  von
Gebühren  der  Geistlichen  und  Kirchendiener  betreffend,  vom  22.  Mai  1876
(Königlich  Sächsisches  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1876  S.  251)
den  Kirchengemeinden  bewilligten,  einerseits  nach  der  Durchschnittszahl  der  Taufen,
Aufgebote,  Präsentationsschreiben  und  Trauungen  in  den  Kalenderjahren  1872,
1873,  1874  und  1875,  und  andererseits  nach  den  herkömmlichen  oder  matrikelmäßigen
  niedrigsten  Gebührensätzen  derselben  zu  berechnenden  Entschädigungsbeträgen
  aus  der  Königlich  Sichsischen  Staatskasse.

Es  sind  ferner  —  gemäß  F.  1  des  angezogenen  Kirchengesetzes  vom
2.  Dezember  1876  —  Taufen,  Aufgebote  und  Trauungen,  wenn  sie  in  der  einfachsten
  Form  vollzogen  werden,  auch  an  den  in  der  Gemeinde  Döhlen  wohnhaften
  Parochianen  unentgeltlich  zu  vollziehen.  Diese  Unentgeltlichkeit  erstreckt  sich
auch  auf  die  Präsentationsschreiben  und  die  sonstigen  Schriften  und  Kirchenzeugnisse,
  einschließlich  der  Einträge  in  die  Kirchenbücher,  welche  die  vom  1.  Januar
  1876  an  vorgekommenen  und  ferner  vorkommenden  Taufen,  Aufgebote
        <pb n="103" />
        —  71  —

und  Trauungen  betreffen,  wie  denn  auch  Abgaben  an  die  Kirchenärarien  bei
solchen  Taufen  und  Trauungen  nicht  stattfinden.

Endlich  gilt  auch  bezüglich  der  Preußischen  Gemeinde  Döhlen,  daß  Pfarrer
und  Kirchschullehrer  (Küster)  in  Quesitz  —  gemäß  §.  7  des  allegirten  Kirchengesetzes
  vom  2.  Dezember  1876  —  für  keine  in  ihr  Amt  einschlagende  und  ihnen
obliegende  einzelne  Handlung  oder  Bemühung,  für  welche  durch  die  Fixation  Entschädigung
  eingetreten  ist,  eine  Gegenleistung  anzunehmen  haben.

4.

Die  Parochie  Quesitz  wird  sowohl  bei  Berechnung  der  vorstehend  unter
Nr.  2  behandelten  fixirten  festen  Gehälter  für  ihren  Pfarrer  und  Kirchschullehrer
(Küster)  als  auch  bei  Auswerfung  der  vorstehend  unter  Nr.  3  behandelten  Entschädigungsbeträge
  aus  der  Königlich  Sächsischen  Staatskasse  als  ein  einheitliches
Ganzes  angesehen.

5.

Der  Zeitpunkt,  von  welchem  an  die  Preußische  Gemeinde  Döhlen  in  die
Accidentienfixation  eintritt  und  an  den  Entschädigungsbeträgen  aus  der  Königlich
Sächsischen  Stagtstase  für  weggefallene  Accidentien  und  Stolgebühren  Theil
nimmt  ist  auf  den  1.  Januar  1880  festgesetzt  worden.

Die  Frage  einer  etwaigen  dereinstigen  Auspfarrung  der  Preußischen  Ortschaft
  bleibt  unberührt.

Beiderseitige  Kommissare  haben  vorstehenden  Rezeß  in  zwei  gleichlautenden
Ausfertigungen  eigenhändig  unterzeichnet.

Magdeburg  und  Dresden,  den  2.  Mai  1882.

Carl  Eduard  Nitze,  Konsistorialrath  und  Justitiar.
Kurt  Damm  Paul  von  Seydewitz,  Geheimer  Regierungsrath

Ministerial-Erklärung.

D.  Königlich  Preußische  und  die  Königlich  Sächsische  Regierung  sind  übereingekommen,
  die  Beitragspflicht  der  Preußischen  Ortschaft  Möritzsch,  im  Kreise
und  Regierungsbezirk  Merseburg,  bei  Aufbringung  der  Parochial=  und  Schullasten
der  im  Königreich  Sachsen  belegenen  Parochie  Großdölzig  und  die  Betheiligung
der  gleichfalls  im  Kreise  und  Regierungsbezirk  Merseburg  belegenen  Ortschaft
Döhlen  bei  der  Fixation  der  Accidentien  und  Stolgebühren  des  Pfarrers  und
des  Kirchschullehrers  in  der  Königlich  Sächsischen  Kirchengemeinde  Quesitz  durch
einen  am  2.  Mai  1882  abgeschlossenen  Rezeß  zu  regeln,  welcher  folgendermaßen
anfängt:

„Zur  Beseitigung  der  in  den  von  der  Preußisch-Sächsischen  Landesgrenze

durchschnittenen  Grenzparochien  Großdölzig  und  Oresitz  hinsichtlich  der  Auf-(Tr.

  8927.)
        <pb n="104" />
        —  72  —
bringung  der  Parochial=  und  beziehentlich  Schullasten  entstandenen  Differenzen
und  zur  Regulirung  dieser  Verhältnisse  ist  durch  die  von  den  beiderseitigen
Hohen  Staatsregierungen  dazu  beauftragten  Kommissarien“  u.  s.  w.

und  mit  den  Worten  schließt:

„„Beiderseitige  Kommissare  haben  vorstehenden  Rezeß  in  zwei  gleichlautenden
Ausfertigungen  eigenhändig  unterzeichnet.
Magdeburg  und  Dresden,  den  2.  Mai  1882.
Karl  Eduard  Nitze,  Konsistorialrath  und  Justitiar.
Kurt  Damm  Paul  v.  Seydewitz,  Geheimer  Regierungsrath.“
Zur  Urkunde  dessen  ist  die  gegenwärtige  Ministerial-Erklärung  ausgefertigt
worden,  um  gegen  eine  entsprechende  Erklärung  des  Königlich  Sächsischen
Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ausgewechselt  zu  werden.
Berlin,  den  25.  März  1883.

Der  Königlich  Preußische  Minister  der  auswärtigen  Angelegenbeiten.
In  Vertretung:
Gr.  v.  Hatfeldt.

Vorstehende  Eeilzrung  wird  )  nachdem  sie  gegen  eine  entsprechende  Erklärung  des

Königlich  Sächsischen  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten  vom  6.  April

d.  J.  ausgewechselt  worden  ist,  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Berlin,  den  21.  April  1883.

Der  Minister  der  auswärtigen  Der  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts-Angelegenheiten.

  und  Medizinal-Angelegenbeiten.
Im  Auftrage:  Im  Auftrage:
v.  Bojanowski.  Barckhausen.

Redigirt  im  Burcau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="105" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  von  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Finanzministeriums,
S.  73.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  den  Bezirk
des  Amtsgerichts  Crempe  und  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Kappeln,  Neustadt  und
Norburg,  S.  74.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
die  Bezirke  der  Amtsgerichte  Calenberg  und  Ilfeld,  sowie  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte
Gifhorn,  Goslar,  Soltau,  Stade  und  Verden,  S.  75.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz
vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirken  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  rc.,
S.  70.

 

(Nr.  8928.)  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  von  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Finanzministeriums.
  Vom  18.  April  1883.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  4

verordnen  auf  Grund  des  F.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kautionen  der  Staatsbeamten,
  vom  25.  März  1873  (Gesetz-Samml.  S.  125),  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Die  Bestimmungen  unter  Nr.  IV  A2  und  B  2  der  Anlage  zur  Verordnung,
betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Staatsministeriums
und  des  Finanzministeriums,  vom  10.  Juli  1874  (Gesetz=  Samml.  S.  260)  werden
durch  die  nachfolgenden  Bestimmungen  ersetzt:

Zur  Kautionsleistung  sind  die  nachstehenden  Beamten  verpflichtet:

der  Rendant,  der  Kontroleur  und  die  Assistenten  des  Hauptstempelmagazins
  zu  Berlin.

Die  Höhe  der  von  den  vorbezeichneten  Beamten  zu  leistenden  Kautionen
beträgt:

für  den  Rendaneen  ...  9  000  Mark,
für  den  Kontrollrrr  ....  .  ..  2  700  =  und
für  die  Assistenen  ...  1  500

Oes.  Samml.  1883.  (Nr.  8928—8929.  15

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Mai  1883.
        <pb n="106" />
        —  74  —

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  vorgedachten  Verordnung  auch
auf  diese  Beamtenklassen  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  «

Gegeben  Wiesbaden,  den  18.  April  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.
Scholz.

 

(Nr.  8929.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  den
Bezirk  des  Amtsgerichts  Crempe  und  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte
  Kappeln,  Neustadt  und  Norburg.  Vom  14.  April  1883.

Ar#  Grund  des  §.  14  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Schleswig-Holstein  (Gesetz=  Samml.  1873  S.  241,  1879  S.  12)  bestimmt  der
Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  §F.  12  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Crempe  (Krempe),
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Kappeln  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
Rabel,  Schwackendorf,  Brunsholm,  Kronsgaard,  Nieby,  Pommerby,
Ahneby,  Virzhaft,  Boltoft,  Brunsbüll,  Esgrus,  Esgrusschauby,  Grünholz,
  Sterup,  Sterupgaard,  Stobdrup,  Gulde,  Stangheck,  Stoltebüll,
Vogelsang,  Wippendorf,  Wittkiel,  Kattrott,  Lehbek,  Stenderup,  Suterballig,
  Wackerballig,  Koppelheck,  Niesgrau,  Toesdorf,  die  Gutsbezirke
Brunsholm,  Grünholz,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Neustadt  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Alt-Rathjensdorf,  Cismar,  Dahme,  Gosdorf,  Grömitz,  Grube,
Guttau,  Kellenhusen,  Lenste,  Nienhagen,  Rüting,  Suxdorf,  Thomedorf,
die  Gutsbezirke  Cismar,  Klostersee,
für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Norburg  gehörigen  forstfiskalischen
Gutsbezirk  Gehege  Norderholz
am  1.  Juni  1883  beginnen  soll.
Berlin,  den  14.  April  1883.

Der  Justizminister.
Friedberg.
        <pb n="107" />
        (Nr.  8930.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  die
Bezirke  der  Amtsgerichte  Calenberg  und  Ilfeld,  sowie  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Gifhorn,  Goslar,  Soltau,  Stade  und  Verden.
Vom  23.  April  1883.

Aw#  Grund  des  F.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz  Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  8.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Calenberg,
für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ilfeld  mit  Ausschluß  der  Gemeinde  Urbach,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Gifhorn  gehörigen  Bezirke  der  Stadtgemeinde
  Gifhorn  und  der  Gemeinde  Dannenbüttel,
fü

die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Goslar  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Ohrum,  Dorstadt,  Heiningen,  Burgdorf,  Gielde,  Schladen,
Wehre,  Weddingen,  Beuchte,  Immenrode,  Hahndorf,  Jerstedt,  Vienenburg,
  Lochtum,  Wiedelah  und  Lengde,  einschließlich  der  zu  den  Gemeinden
  Schladen,  Weddingen,  Vienenburg  und  Wiedelah  gehörenden
Domänen  aber  mit  Ausschluß  der  zu  den  Gemeinden  Lochtum  und
Weddingen  gehörenden  Klostergüter,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Soltau  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Ahlften,  Alvern,  Behringen,  Bispingen,  Borstel  in  der  Kuhle,
Breloh,  Brock,  Deimern  (Deinern),  Dittmern,  Ehrhorn,  Harber,  Hörpel,
Hötzingen,  Hätzel,  Ilster,  Leitzingen,  Marbostel  bei  Soltau,  Marbostel
bei  Wietzendorf,  Meinern,  Meinholz,  Mittelstendorf,  Moide,  Munster,
Oeningen  (Oemingen),  Oerrel,  Reddingen,  Suroide,  Tetendorf,  Töpingen,
Trauen,  Volkwardingen,  Wiedingen,  Wilsede,  Wietzendorf,

den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Stade  gehörigen  Bezirk  der  Stadtgemeinde
  Stade,

den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Verden  gehörigen  Bezirk  der  Stadtgemeinde
  Verden

fü

#

fü
am  1.  Juni  1883  beginnen  soll.
Berlin,  den  23.  April  1883.
Der  Justizminister.

Friedberg.

–.
——

(XNr.  8970.)
        <pb n="108" />
        —  76  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  Dezember  1882,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Gemeinde  Rixdorf  im  Kreise  Teltow  auf  Grund
des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  9.  Juni  1880  ausgegebenen  Anleihescheine
  von  viereinhalb  auf  vier  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Potsdam,  Jahrgang  1883  Nr.  3  S.  19,  ausgegeben
  den  19.  Januar  1883)

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  Februar  1883,  betreffend  die  Genehmigung
des  6.  Nachtrags  zu  dem  Reglement  der  landschaftlichen  Feuer-Versicherungsgesellschaft
  für  Westpreußen  vom  16.  Februar  1863,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  13  8.  59,  ausgegeben  den
31.  März  1883
der  Srig  Negierung.  4  Marienwerder  Nr.  13  S.  75,  ausgegeben
den  29.  März  18
der  Königl.  Regierung  9  Bromberg  Nr.  13  S.  81,  ausgegeben  den
0.  März  1883;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  19.  Februar  1883  wegen  Emission
von  Prioritäts-Obligationen  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  zum
Betrage  von  20  500  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Breslau  Nr.  12  S.  73  bis  76,  ausgegeben  den  23.  März  1883)

4)  das  unterm  19.  Februar  1883  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Genossenschaft  zur  Senkung  des  großen  Gellen=  und  großen  Gellin-Sees
im  Kreise  Neustettin  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Cöslin  Nr.  16  S.  81  bis  84,  ausgegeben  den  19.  April  1883.

 

 

Berichtigung.

In  der  im  30.  Stück  der  Gesetz-Sammlung  für  1882  S.  348  bis  351
abgedruckten  Verordnung  vom  22.  Sehtembe  1882,  eine  Abänderung  von  Amtsgerichtsbezirken
  betreffend,  ist  S.  349  F.  1  Nr.  5  erste  Zeile  statt  „die  Gemeindebezirke
  Kutschlau,  Ewaldsthal  und  Riegersdorf“  zu  setzen:  „die  Gemeindebezirke
Kutschlau  und  Riegersdorf  und  der  Gutsbezirk  Kutschlau“.

 

 

 

Redigirt  im  „  Burean  des  Staatsministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Neichsdruckerei.
        <pb n="109" />
        —  77  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  14.  ——
Inhalt:  Uebereinkunft  zwischen  Preußen,  Bayern,  Baden  und  Hessen  wegen  der  Kanalisirung  des  unteren
Mains,  S.  77.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
  publizirten  landesberrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  83.

 

(Nr.  8931.)  Uebereinkunft  zwischen  Preußen,  Bayern,  Baden  und  Hessen  wegen  der  Kanalisirung
  des  unteren  Mains.  Vom  1.  Februar  1883.

N  Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  Seine
Majestät  der  König  von  Bayern,  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von
Baden  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein
für  nützlich  befunden  haben,  über  die  Kanalisirung  des  unteren  Mains  gemeinschaftliche
  Bestimmungen  zu  treffen,  sind,  mit  der  erforderlichen  Ermächtigung
hierzu  versehen,  und  zwar:
von  Seiten  Seiner  Majestät  des  Deutschen  Kaisers,  Königs  von
Preußen
Allerhöchstihr  Staatsminister,  Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amtes,
Gr.  Paul  v.  Hatzfeldt-Wildenburg,
von  Seiten  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern
Allerhöchstihr  Ministerialrath  Frhr.  v.  Raesfeldt,
von  Seiten  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  von
Baden
Allerhöchstihr  außerordentlicher  Gesandter  und  bevollmächtigter  Minister,
Wirklicher  Geheimer  Rath  Frhr.  v.  Türckheim
und
von  Seiten  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  von  Hessen
und  bei  Rhein
Allerhöchstihr  außerordentlicher  Gesandter  und  bevollmächtigter  Minister,
Staatsrath  Dr.  Neidhardt
zusammengetreten  und  haben  nachstehende  Uebereinkunft  Pbgeschlossen
Ges.  Samml.  1883.  (Nr.  8931.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Mai  1883.
        <pb n="110" />
        —  78  —

Artikel  J.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  beabsichtigt,  nach  Maßgabe  eines  den
Regierungen  des  Königreichs  Bayern,  sowie  der  Großherzogthümer  Baden  und
Hessen  mitgetheilten  allgemeinen  Projekts  den  Main  von  Frankfurt  bis  zum
Rhein  zu  kanalisiren,  nach  erfolgter  Herstellung  der  Kanalisirungswerke  deren
Betrieb  zu  übernehmen,  sowie  dieselben  nebst  dem  Fahrwasser  auf  dem  kanalisirten
Strome  zu  unterhalten.

Die  Regierungen  des  Königreichs  Bayern  und  der  Großherzogthümer  Baden
und  Hessen  ertheilen  zur  Ausführung  dieser  Absicht  ihre  Zustimmung.

Eine  wesentliche  Abänderung  der  in  Aussicht  genommenen  Einrichtungen
bedarf  der  Zustimmung  sämmtlicher  Mainuferstaaten.

Artikel  I.

Die  Großhergoglich  Hessische  Regierung  gestattet  die  Herstellung  der  für
die  Kanalisirung  des  Mains  erforderlichen  Anlagen  auf  ihrem  Gebiete  und  deren
Benutzung  durch  die  Königlich  Preußische  Regierung  zu  den  Zwecken  des  Unternehmens.
  Die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Feststellung  der  Detailpläne  der
im  Großherzoglichen  Gebiete  belegenen  Kanalisirungsanlagen  erfolgt  nach  Maßgabe
der  Großherzoglich  Hessischen  Gesetze  und  Verordnungen.

Artikel  III.

Insoweit  daselbst  (Art.  II)  zur  Ausführung  der  Kanalisirung  die  Erwerbung
von  Grundeigenthum  nothwendig  ist,  wird,  wenn  die  Erwerbung  im  Wege  gütlicher
Vereinbarung  zwischen  der  Königlich  Preußischen  Regierung  und  den  Betheiligten
nicht  zu  erreichen  sein  sollte,  das  Enteignungsverfahren  nach  Maßgabe  der  betreffenden
  Großherzoglich  Hessischen  Gesetze  in  Anwendung  kommen.

Artikel  IV.

Insoweit  nicht  schon  gesetzlich  eine  Zuständigkeit  der  Großherzoglich  Hessischen
Gerichte  begründet  ist,  verpflichtet  sich  die  Königlich  Preußische  Regierung,  wegen
aller  Ansprüche  privatrechtlicher  Natur,  welche  in  Veranlassung  der  Anlage,  des
Betriebs  und  der  Verwaltung  der  im  Großherzoglich  Hessischen  Gebiete  belegenen
Werke  der  Mainkanalisirung  gegen  die  Königlich  Preußische  Regierung  erhoben
werden,  bei  den  Großherzoglich  Hessischen  Gerichten,  welche  in  der  Stadt  Darmstadt
  ihren  Sitz  haben,  Recht  zu  nehmen.

Artikel  V.

Die  Bestimmung  darüber,  welche  Arbeiten  zum  Zwecke  der  Unterhaltung
der  Kanalisirungswerke  und  des  Fahrwassers  auszuführen  sind,  steht  der  Königlich
Preußischen  Regierung  zu;  die  Wünsche  der  übrigen  Mainuferstaaten  sollen  dabei
jedoch  thunlichst  berücksichtigt  werden.
        <pb n="111" />
        —  79  —

Artikel  VI.

Im  Falle  der  Einführung  der  Tauerei  auf  dem  Main  wird  die  Königlich
Preußische  Regierung  die  Benutzung  der  kanalisirten  Strecke  hierzu  gestatten.  Die
Königlich  Preußische  Regierung  wird  dafür  Sorge  tragen,  daß  die  Kanalisirungswerke
  in  einer  den  Betrieb  der  Tauerei  möglichst  wenig  erschwerenden  Weise
hergestellt  werden,  wobei  insbesondere  auf  die  seinerzeit  etwa  eintretende  Nutzbarmachung
  der  Schleusen  für  Schleppzüge  Bedacht  zu  nehmen  ist.

Artikel  VII.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  darauf  Bedacht  nehmen,  daß  der
Verkehr  der  Flöße  und  Schiffe,  einschließlich  der  den  Main  regelmäßig  befahrenden
—  durch  die  zu  errichtenden  Kanalisirungsanlagen  möglichst  ungehemmt

eibe.

Artikel  VIII.

Der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  verbleibt  in  Ansehung  der  auf
ihrem  Gebiete  belegenen  Stromstrecken  die  Landeshoheit.

Auf  diesen  Strecken  sollen  nur  Großherzoglich  Hessische  Hoheitszeichen  angewendet
  werden.

Artikel  IX.

Ueber  die  gewöhnliche  und  außergewöhnliche  Schleusensperre,  sowie  über  den
Schiffs=  und  Floßverkehr  auf  der  kanalisirten  Stromstrecke  werden  die  erforderlichen
Anordnungen  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  im  Eirverständnisse  mit
den  Regierungen  der  übrigen  Mainuferstaaten  getroffen.  Bevorzugungen  irgend
welcher  Art  bezüglich  der  Schifffahrt  oder  der  Flößerei  eines  der  betheiligten
Staaten  sind  dabei  ausgeschlossen.

Die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  wird  für  die  auf  Hessischem  Gebiete
belegenen  Stromstrecken  die  mit  ihrer  Zustimmung  von  der  Königlich  Preußischen
Regierung  getroffenen  Anordnungen  auf  Ansuchen  der  letzteren  zur  Nachachtung
öffentlich  verkündigen  lassen  und  deren  Befolgung,  soweit  erforderlich,  durch  Erlaß
entsprechender  Strafbestimmungen  thunlichst  sicherstellen.

Artikel  X.

Die  Konzessionirung  von  Wassertriebwerken  steht  auf  Großherzoglich  Hessischem
Gebiete  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  zu,  letztere  wird  die  Ertheilung
von  Konzessionen  versagen,  wenn  die  Königlich  Preußische  Regierung  im  Interesse
des  Schifffahrtsbetriebes  und  der  Flößerei  auf  der  kanalisirten  Stromstrecke  gegründete
  Einwendungen  dagegen  erhebt.

Artikel  XI.

Die  Anstellung,  Beaufsichtigung  und  Disziplinarbehandlung  der  Beamten
für  die  auf  Großherzoglich  Hessischem  Gebiete  belegenen  Kanalisirungsanlagen
erfolgt  durch  die  zuständigen  Königlich  Preußischen  Behörden  und  nach  Maßgabe

(TNr.  8931.)  16“
        <pb n="112" />
        —  80  —

der  Preußischen  Vorschriften;  im  Uebrigen  aber  sind  diese  Beamten  den  Gesetzen
und  Behörden  des  Großherzoglich  Hessischen  Staates  unterworfen.

Artikel  XII.

Die  Handhabung  der  im  Artikel  IX  bezeichneten  Anordnungen  innerhalb
der  Kanalisirungsanlagen  auf  Großherzoglich  Hessischem  Gebiete  erfolgt  durch
Königlich  Preußische  Beamte,  welche  auf  Präsentation  der  Königlich  Preußischen
Verwaltung  von  der  zuständigen  Großherzoglich  Hessischen  Behörde  für  die  Aus—
übung  dieser  Funktionen  in  Pflicht  zu  nehmen  sind.  Die  Handhabung  der
allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  hinsichtlich  der  fraglichen  Stromstrecke  den  betreffenden
  Großherzoglich  Hessischen  Organen  ob.  Dieselben  werden  den  Königlich
Preußischen  Beamten  auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten.

Artikel  XIII.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  der  Großherzoglich  Hessischen
Regierung  die  Fortführung  der  Kanalisirung  des  Mains  oberhalb  Frankfurt  und
namentlich  den  unentgeltlichen  Anschluß  an  die  Kanalisirungswerke  bei  dieser
Stadt  gestatten,  sofern  gegen  die  Art  der  Ausführung  des  Unternehmens  nach
dem  ihr  zur  Prüfung  mitzutheilenden  Projekt  Bedenken  nicht  geltend  zu  machen
sein  werden.  Es  sollen  alsdann  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages
auch  im  Uebrigen  auf  dieses  Unternehmen  mit  der  Maßgabe  sinngemäße  Anwendung
  finden,  daß  eine  Erhebung  von  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Anlagen
nicht  erfolgen  darf,  so  lange  solche  Abgaben  auf  der  Strecke  des  Mains  unterhalb
Frankfurt  nicht  erhoben  werden.

Artikel  XIV.
Die  Ratifikationen  dieser  Uebereinkunft  sollen  sobald  als  möglich  in  Berlin
ausgewechselt  werden.
Dessen  zu  Urkund  ist  diese  Uebereinkunft  vierfach  ausgefertigt,  von  den
Bevollmächtigten  unterschrieben  und  mit  deren  Insiegel  versehen  worden.

So  geschehen  und  vollzogen  Berlin,  den  1.  Februar  1883.

(L.  S.)  Gr.  v.  Hagfeldt.
(L.  S.)  Frhr.  v.  Raesfeldt.
(L.  S.)  Frhr.  v.  Türckheim.
(I.  S.)  Neidhardt.
        <pb n="113" />
        —  81  —

Schlußprotokoll.

Verhandelt  Berlin,  den  1.  Februar  1883.

Bei  der  heute  erfolgten  Unterzeichnung  der  Uebereinkunft  über  die  Kanalisirung
des  unteren  Mains  sind  noch  folgende  Erklärungen  in  das  gegenwärtige  Protokoll
niedergelegt  worden.

Zu  Artikel  H.

Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  zu  den  im  Artikel  II  des  Vertrages
erwähnten,  für  die  Kanalisirung  des  Mains  erforderlichen  Anlagen,  deren  ausgearbeitete
  Detailpläne  bei  der  vorbehaltenen  landespolizeilichen  Prüfung  den  zuständigen
  Großherzoglich  Hessischen  Behörden  vorgelegt  werden  sollen,  auch  die
damit  im  Zusammenhange  stehenden  Preußischerseits  projektirten  Anlagen,  wie
Brücken,  Flußkorrektionen,  Weg-,  Leinpfad=  und  Dammuverlegungen,  gehören.

Zu  Artikel  IV.

Es  herrscht  Einverständniß  darüber,  daß  die  Königlich  Preußische  Regierung
wegen  aller  Schäden,  welche  durch  die  Anlage  und  den  Betrieb  der  Kanalisirungswerke
  Privaten,  Gemeinden  und  Korporationen  zugefügt  werden  möchten,  die
Vertretung  nach  Maßgabe  der  im  Großherzogthum  Hessen  geltenden  Gesetze  zu
übernehmen  hat.

Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  unter  Anderem  Ansprüche  wegen  Ver-#nderung
  von  Leinpfaden  und  Straßen  unter  die  im  Artikel  IV  der  Uebereinkunft
gedachten  Ansprüche  privatrechtlicher  Natur  fallen.

Zu  Artikel  VI.

Es  herrscht  Einverständniß  darüber,  daß  der  Konzessionirung  und  Einführung
des  Tauereibetriebes  auch  auf  der  Mainstrecke  zwischen  Frankfurt  a.  M.  und
Mainz  durch  die  Kanalisirung  des  unteren  Mains  ein  Hinderniß  nicht  bereitet
werden  soll.

Für  den  Fall,  daß  sich  ein  Unternehmer  zum  Betriebe  der  Tauerei  aus
dem  Rheine  mainaufwärts  finden  sollte,  werden  die  Regierungen  der  Mainuferstaaten
  demselben  die  Konzession  nicht  versagen,  sofern  den  Voraussetzungen  genügt
wird,  unter  denen  nach  den  bestehenden  Verwaltungsgrundsätzen  von  ihnen  Konzessionen
  dieser  Art  sonst  ertheilt  werden.

(Tr.  8931.)
        <pb n="114" />
        —  82  —

Für  den  Fall,  daß,  nachdem  ein  solches  Tauereiunternehmen  in  Wirksamkeit
getreten  ist,  sich  für  dessen  Betrieb  das  Bedürfniß  für  Erweiterung  der  Schleusenbassins
  zur  Durchführung  ganzer  Schleppzüge  herausstellen  sollte,  wird  die  Preußische
Regierung  diese  Erweiterung  aus  Preußischen  Staatsfonds  bewirken.

Gegenwärtiges  Protokoll  soll  ohne  besondere  Ratifikation  als  durch  den
Austausch  der  Ratifikationen  der  heutigen  Uebereinkunft,  auf  welche  es  Bezug
hat,  von  den  betheiligten  Regierungen  genehmigt  und  bestätigt  angesehen  werden.

Geschehen  wie  oben.

Gr.  v.  Hatzfeldt.
Frhr.  v.  Ragesfeldt.
Frhr.  v.  Türckheim.
Neidhardt.

Die  vorstehende  Uebereinkunft  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  zu  Berlin  am  24.  Mätz  d.  J.  stattgefunden.
        <pb n="115" />
        —  83  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  unterm  21.  Februar  1883  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Deichgenossenschaft  Thiergarth-Thiergarthsfelde  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  14  S.  77  bis  80,  ausgegeben  den
7.  April  1883)

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Februar  1883,  betreffend  die  Zurückziehung
  der  dem  Rentner  Donner  zu  Paris  unterm  8.  Juni  1881  ertheilten
  Genehmigung  zum  Betriebe  der  von  ihm  gepachteten  Lokalbahn
von  Frankfurt  a.  M.  nach  Offenbach,  durch  das  Amtsblatt  für  den  Stadtkreis
  Frankfurt  a.  M.  Nr.  15  S.  86,  ausgegeben  den  7.  April  1883),

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Februar  1883,  betreffend  die  Genehmigung
des  Regulativs  über  die  fernere  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender
Anleihescheine  der  Rheinprovinz  durch  Vermittelung  der  Rheinischen
Provinzial-Hülfskasse,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Negierung  zu  Coblenz  Nr.  17  S.  82,  ausgegeben  den
19.  April  1883,

der  Königl.  Negierung  zu  Düsseldorf  Nr.  15  S.  117,  ausgegeben
den  14.  April  1883,

der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  16  S.  73,  ausgegeben  den
18.  April  1883,

der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  15  S.  101,  ausgegeben  den
13.  April  1883,

der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  17  S.  99,  ausgegeben  den
19.  April  1883)

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  März  1883,  betreffend  die  Herabsetzung  des
Zinsfußes  der  auf  Grund  der  Allerhöchsten  Privilegien  vom  4.  Mai
1857  und  16.  März  1863  von  dem  Mansfelder  Seekreise  ausgenommenen
Anleihen  von  vier  und  einhalb  auf  vier  Prozent,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  ierung  zu  Merseburg  Nr.  15  S.  113,  ausgegeben  den
14.  April  188

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  12.  März  1883  wegen  eventueller  Ausfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Neumünster
bis  zum  Betrage  von  1  000  000  Mark  Nechswährung  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  18  S.  191  bis  193,  ausgegeben
  den  7.  April  1883)
        <pb n="116" />
        —  84  —

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  März  1883,  betreffend  die  Verleihung

7

8

9

—

des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Drabenderhöhe  im  Kreise  Gummersbach
  behufs  Erwerbung  einer  zur  Anlage  eines  Zufahrtsweges  von
der  Ründeroth-Gummersbacher  Chaussee  nach  der  neu  erbauten  Brücke
über  den  Aggerfluß  in  der  Ortschaft  Osberghausen  erforderlichen  Grundstücksfläche,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  16
S.  73,  ausgegeben  den  18.  April  1883)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  März  1883,  betreffend  die  Genehmigung
des  Regulativs  über  die  Ausgabe  vierprozentiger  Pfandbriefe  II.  Serie
und  die  Konvertirung  der  vier  und  einhalbprozentigen  Pfandbriefe  II.  Serie
der  Westpreußischen  Landschaft,  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  14  S.  80,  ausgegeben  den
7.  April  1883),
der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  14  S.  81,  ausgegeben
den  5.  April  1883,
der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  14  S.  93,  ausgegeben  den
6.  April  1883;

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  14.  März  1883  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  „Ersten  Entwässerungsverbandes
  des  Sielamts  Emden“  bis  zu  einem  Betrage  von  890  800  Mark
durch  das  Amtsblatt  für  Hannover  Nr.  15  S.  387  bis  389,  ausgegeben
den  13.  April  1883)

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  19.  März  1883  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Züllichau
bis  zum  Betrage  von  450  000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  15  S.  97  bis  99,
ausgegeben  den  11.  April  1883.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Neichsdru  erei.
        <pb n="117" />
        —  85  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  15.

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Beschaffung  von  Mitteln  für  die  Erweiterung,  Vervollständigung  und  bessere
Ausrüstung  des  Staatseisenbahnnetzes  und  die  Betheiligung  des  Staates  bei  dem  Bau  einer  Eisenbahn
von  Jajonskowo  nach  Löbau,  S.  85.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872
durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  91.

 

 

 

 

(Nr.  8932.)  Gesetz,  betreffend  die  Beschaffung  von  Mitteln  für  die  Erweiterung,  Vervollständigung
  und  bessere  Ausrüstung  des  Staatseisenbahnnetzes  und  die  Be.-theiligung
  des  Staates  bei  dem  Bau  einer  Eisenbahn  von  Zajonskowo  nach
Löbau.  Vom  21.  Mai  1883.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt:

I.  zur  Herstellung  von  Eisenbahnen  und  der  durch  dieselbe  bedingten
Vermehrang  des  Fuhrparkes  der  Staatsbahnen,  und  zwar:
a)  zum  Bau  einer  Eisenbahn:

1)  von  Lauenburg  nach  Oldesloe  die  Summe  Mark.
vdoo  9  600  000

2)  von  Deutz  nach  Kalk  die  Summe  von.  1  320  000
3)  von  Praust  über  Zuckau  nach  Carthaus

die  Summe  von  .  .  .  .  .  .  .  ...  ...  .  .  .  ..  3290  000
4)  von  Bromberg  nach  Fordon  die  Summe
v..............·.....·.......  384  000

5)  von  Gnesen  nach  Nakel  die  Summe  von  4  880  000

6)  von  Bentschen  nach  Meseritz  die  Summe
v“ee  1  914  000

zu  übertragen  21  388  000
Ges.  Samml.  1883.  (Nr.  8932.)  17

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Mai  1883.
        <pb n="118" />
        —  86  —

Mark.

Uebertrag.  ....  21  388  000

7)  von  Mittelsteine  bis  zur  Landesgrenze  in

der  Richtung  auf  Ottendorf  die  Summe
vonnananananan  1  080  000

8)  von  Quedlinburg  über  Suderode  nach
Ballenstedt  die  Summe  von  .  ..  .  .  .  .  ..  1  000  000

9)  von  Münster  über  Rheda  nach  Lippstadt
die  Summe  von  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  3  980  000

10)  von  Hemer  nach  Iserlohn  die  Summe
...........................  625  000

11)  von  Lennep  über  Krebsöge  nach  Dahlerau
die  Summe  .  ..  ..  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  1270  000

12)  von  Solingen  über  Wald  und  Gräfrath
nach  Vohwinkel  die  Summe  von  .  .  .  ..  2  840  000

13)  von  Aprath  nach  Wülfrath  die  Summe
............................  490000

14)  von  Kirchen  nach  Freudenberg  die  Summe
............................  1580000

15)  von  Altenhundem  nach  Schmallenberg  die
Summe  von  .  .  ....  ...  ..  .  .  ..  .  ..  ...  1570  000

16)  von  Hilchenbach  über  Erndtebrück  nach
Laasphe  mit  Abzweigung  von  Erndtebrück
oder  einem  anderen  geeigneten  Punkte  der
Hauptbahn  nach  Raumland  die  Summe
E  7550  000

17)  von  Altenkirchen  nach  Au  die  Summe  von  3  000  000

18)  von  Grünebach  nach  Daaden  die  Summe
veeea  750  000

19)  von  Wengerohr  nach  Wittlich  die  Summe

............................  300  000
b)  zur  Beschaffung  von  Betriebsmitteln:
die  Summe  von  ............  ..  .  .  ..  7  030  000

zusammen

Mark.

54  453  000
        <pb n="119" />
        II.

IV.

V.

MNr.  80932.)

Mark.
Uebertrag  54  453  000
zur  Gewährung  einer  unverzinslichen,  nicht  rückzahlbaren
  Beihülfe  an  die  Marienburg—-Mlawkaer  Eisenbahngesellschaft
  zu  den  Baukosten  einer  Eisenbahn  von
Zajonskowo  nach  Löbau:
die  Summe  dddddnnnnnyn  .  ..  38  200
.  zur  Anlage  des  zweiten  Geleises  auf  den  nachstehend
bezeichneten  Strecken  und  zu  den  dadurch  bedingten
Ergänzungen  und  Geleisveränderungen  auf  den  Bahnhöfen:
  Mark.
1)  Unna  -  æ  Bönen  die  Summe  von  .  .  ...  .  .  .  ..  255  000
2)  Werdohl—Plettenberg  die  Summe  von  360  000
zusammen  615  000
zu  nachstehenden  Bauausführungen:
1)  für  die  Umgestaltung  und  Erweiterung  des  Mark.
Bahnhofes  Wildpark  die  Summe  von  355  000
2)  für  die  Herstellung  eines  Sammel-  und
Rangirbahnhofes  bei  Frintrop  und  für  die
Erweiterung  der  Bahnhöfe  bei  Wanne,
Herdecke  und  Hamm  zu  solchen  Bahnhöfen,  —
sowie  für  die  Erweiterung,  Umgestaltung  und
bessere  Verbindung  der  Gruben=  und  Hüttenanschlüsse
  und  der  Bahnhöfe  im  Rheinisch-Westfälischen
  Industriebezirke  die  Summe  von  6  160  000
3)  für  die  Umgestaltung  der  Bahnanlagen  innerhalb
  des  Festungsgebietes  der  Stadt  Cöln
außer  dem  von  der  Stadtgemeinde  Cöln  laut
Vertrag  vom  30.  Januar  1883  übernommenen
  Beitrage  zu  den  Baukosten  von
500  000  Mark  die  Summe  von  .  .  ....  ...  24  000  000
zusammen  30  515  000
zur  Beschaffung  von  Betriebsmitteln  für  die  bereits
  bestehenden  beziehungsweise  im  Bau  begriffenen
Bahnen:
die  Summe  vvv  .  .  ..  ..  .  ..  4  845  000
zu  übertragen  90  466  200
17“
        <pb n="120" />
        VI.

VIII.

Mark.
Uebertrag  90  466  200
zur  Fertigstellung  und  Abwickelung  von  Bauausführungen
  im  Bereich  des  Rheinischen  Eisenbahnunternehmens:

die  Summe  dddy  #  -  6  837  000

.  zur  Deckung  der  Mehrkosten  für  den  Bau  der  Bahn

von  Cölbe  nach  Laasphe:
die  Summe  nnnnn  ...  150  000

zur  Gewährung  eines  weiteren  Zuschusses  zu  den
Grunderwerbskosten  der  im  F.  1  unter  Nr.  I.  13  des
Gesetzes,  betreffend  die  Erweiterung,  Vervollständigung
  und  bessere  Ausrüstung  des  Staatseisenbahnnetzes,
  vom  15.  Mai  1882  (Gesetz  Samml.  S.  280)
zur  Ausführung  genehmigten  Eisenbahn  von  Prüm
über  St.  Vith  und  Montjoie  nach  Rothe  Erde
(Aachen)  mit  Abzweigung  von  Faimonville  oder  einem
anderen  geeigneten  Punkte  der  Hauptbahn  nach  Malmedy
  außer  dem  im  FJ.  1  unter  Litt.  A.  b  dieses  Gesetzes
  bewilligten  Zuschuß  von  343  000  Mark:

die  Summe  .  .  .  ..  ...  .  .  .........  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  157  000

insgesammt  97  610  200
zu  verwenden.

Mit  der  Ausführung  der  unter  Nr.  I.  a  3  bis  19  aufgeführten  Bahnen

ist  erst  dann  vorzugehen,  wenn  nachstehende  Bedingungen  erfüllt  sind:

A.

Der  gesammte  zum  Bau  der  Bahnen,  einschließlich  aller  Nebenanlagen,
nach  Maßgabe  der  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  festzustellenden
Projekte  erforderliche  Grund  und  Boden  ist  der  Staatsregierung  unentgeltlich
und  lastenfrei  zum  Eigenthum  zu  überweisen  oder  die  Erstattung  der
sämmtlichen,  staatsseitig  für  dessen  Beschaffung  im  Wege  der  freien  Vereinbarung
  oder  der  Enteignung  aufzuwendenden  Kosten,  einschließlich  aller
Nebenentschädigungen  für  Wirthschaftserschwernisse  und  sonstige  Nachtheile,
in  rechtsgültiger  Form  zu  übernehmen  und  sicherzustellen.  Zu  den  Grunderwerbskosten
  für  nachfolgende  Bahnen  soll  staatsseitig  ein  Zuschuß  gewährt
werden,  und  zwar:
a)  für  die  Bahn  zu  Nr.  7  (Mittelsteine  Landesgrenze  [OttendorfI)  von
76  000  Mark,

b)  für  die  Bahn  zu  Nr.  12  (Solingen—Vohwinkel)  von  480  O000
        <pb n="121" />
        —  89  —

e)  für  die  Bahn  zu  Nr.  16  (Hilchenbach—Laasphe  mit
Abzweigung  nach  Raumland)  als  Beitrag  zu  den
Grunderwerbskosten  im  Kreise  Wittgenstein  vo  250  000  Mark,

c)  für  die  Bahn  zu  Nr.  17  (Altenkirchen-  Au)  von.  114000

B.  Für  sämmtliche  vorstehend  unter  Nr.  Ia  3  bis  19  bezeichnete  Bahnen  ist
die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  öffentlichen  Wege,  soweit  dies  die
Aufsichtsbehörde  für  zulässig  erachtet,  seitens  der  daran  betheiligten  Interessenten
  unentgeltlich  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des
Bestehens  und  Betriebes  der  Bahnen  zu  gestatten.

C.  Für  die  unter  Nr.  Ia  5,  8,  14  und  18  benannten  Bahnen  muß  außerdem
  von  den  Interessenten  zu  den  Baukosten  ein  unverzinslicher,  nicht  rückzahlbarer
  Zuschuß  geleistet  werden,  und  zwar  zum  Betrage:

a)  bei  Nr.  5  (Gnesen-Nakel)  von  ......  ..  ......  ...  180  000  Mark,

b)  bei  Nr.  8  (Quedlinburg—Ballenstedt)  vvo  100  000

e)  bei  Nr.  14  (Kirchen-Freudenberg)  vo  .  ...  30  000

d)  bei  Nr.  18  (Grünebach-Daaden)  o0o  2500P
G.  2.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  der  zu  den  in  8.  1
unter  Nr.  I  vorgesehenen  Bauausführungen  und  Beschaffungen  erforderlichen  Mittel
von  54  453  000  Mark  die  dem  Staate  zu  dem  vorläufig  auf  3  154  791  Mark
51  Pf.  ermittelten  Betrage  zur  freien  Verfügung  anheimgefallenen  Bestände  der
im  F.  6  des  Gesetzes,  betreffend  den  Erwerb  des  Berlin-Anhaltischen  Eisenbahnunternehmens
  für  den  Staat,  vom  13.  Mai  1882  (Gesetz  Samml.  S.  269)  bezeichneten
  Fonds  der  Berlin-Anhaltischen  Eisenbahngesellschaft  mit  Ausnahme:

a)  der  4  prozentigen  Prioritätsobligationen  der  Berlin-Anhaltischen  Eisenbahngesellschaft

  II.  Emission  im  Betrage  von  5  700  Mark,

b)  der  4#  prozentigen  Prioritätsobligationen  der  Berlin-Anhaltischen  Eisenbahngesellschaft

  Litt.  B  im  Betrage  von  383  400  Mark
zu  verwenden.
Die  vorbezeichneten  Prioritätsobligationen  sind  zu  vernichten  und
an  deren  Stelle,  sowie  für  den  alsdann  noch  zu  deckenden  Restbetrag
im  F.1  unter  Nr.  I,
desgleichen  zur  Decung  der  für  die  im  H.  1  unter  Nr.  II,  III,  IV,
V,  VI  I  und  VIII  vorgesehenen  Bauausführungen“  und“  Bes#teanen
  aiwerbche  Mittel  von  höchstens  43  157  200  Mark
Staatsschuldverschreibungen  zu  verausgaben.
.r.  8932.
        <pb n="122" />
        —  90  —

g.  3.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen  (F.  2),  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe,  wegen
Annahme  derselben  als  pupillen=  und  depositalmäßige  Sicherheit  und  wegen  Verjährung
  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869  (Gesetz-Samml.
  S.  1197)  zur  Anwendung.

S.  4.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  F.  1  bezeichneten  Eisenbahnen
  (beziehungsweise  Eisenbahntheile)  durch  Veräußerung  bedarf  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit
  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages.

Alle  dieser  Vorschrift  entgegen  einseitig  getroffenen  Verfügungen  sind
rechtsungültig.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  Mai  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Friedberg.  v.  Goßler.
v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.
        <pb n="123" />
        —  91  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesehes  vom  10.  April  1872  (Gesez-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  Juli  1882,  betreffend  die  nachträgliche
Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Graudenz  bezüglich  der
zur  Herstellung  des  neuen  Verbindungsweges  zwischen  der  Dombrowken=Graudenzer
  Landstraße  bei  Nitzponie  und  der  Altfelde-Graudenzer  Chaussee
bei  Klodtken  erforderlich  gewesenen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Marienwerder,  Jahrgang  1883  Nr.  2  S.  9,  ausgegeben
  den  11.  Januar  1883;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  März  1883,  betreffend  die  Anwendung  der
dem  Chausseegeld-Tarif  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  Kreischaussee  von  Schlawe  über  Cannin  bis  zur
Rügenwalde-Stolpmünder  Chaussee,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Cöslin  Nr.  15  S.  75,  ausgegeben  den  12.  April  1883)

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  März  1883,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeld-Tarif  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  von  dem  Kreise  Weißenfels  erbauten  Chausseen
von  Droyßig  bis  zur  Zeitz-Naumburger  Straße  bei  Näthern  und  von
Osterfeld  über  Teuchern  bis  Hohenmölsen  mit  einer  Abzweigung  von
Teuchern  bis  zum  Bahnhofe  Teuchern,  sowie  auf  die  noch  im  Bau  befindliche
  Chausseestrecke  von  Hohenmölsen  bis  zur  Landesgrenze  in  der
Richtung  auf  Pegau,  durch  das  Amtsblatt  der  Königh.  Regieruns  zu
Merseburg  Nr.  18  S.  137,  ausgegeben  den  5.  Mai  1

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  März  1883,  betreffend  die  Cmnchmung
des  Siebenten  Nachtrages  zu  dem  revidirten  Reglement  für  die  Feuersozietät
  der  Provinz  Posen  vom  9.  September  1863,  durch  die  Amtsblätter


der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  16  S.  117,  ausgegeben  den
17.  April  1883,

der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  16  S.  109,  ausgegeben
den  20.  April  1883)

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  31.  März  1883,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  bezüglich  der  zur  Kanalisirung  der  Unterspree  auf
der  Strecke  von  der  Berlin-Charlottenburger  Weichbildgrenze  bis  zur  Einmündung
  der  Spree  in  die  Havel  bei  Spandau  erforderlichen  Grundflächen,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  19
S.  161,  ausgegeben  den  11.  Mai  1883;
        <pb n="124" />
        —  92  —

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  31.  März  1883,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  an  den  Kreis
Teltow  auf  der  von  demselben  zu  bauenden  Chaussee  von  Groß-Beeren
über  Genshagen  und  Löwenbruch  nach  der  Zossen-Siethener  Chaussee  in
der  Richtung  auf  Kerzendorf,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Potsdam  Nr.  19  S.  161,  ausgegeben  den  11.  Mai  1883;

7)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  31.  März  1883  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Gemeinde  Altendorf  im
Landkreise  Essen  im  Betrage  von  350  000  Mark  durch  das  Amtöblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  18  S.  139  bis  141,  ausgegeben
  den  5.  Mai  1883;)

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  Apiil  1883,  betreffend  die  Genehmigung
des  zwischen  der  Direktion  der  Ilmebahngesellschaft  und  der  Direktion
der  Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft  abgeschlossenen  Vertrages  über
die  Betriebsführung  auf  der  Eisenbahn  von  Einbeck  nach  Dassel,  durch  das
Amtsblatt  für  Hannover  Nr.  19  S.  537,  ausgegeben  den  11.  Mai  1883.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="125" />
        —  93  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  16.

 

 

(Nr.  8933.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Anhalt  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn:
1)  von  Quedlinburg  über  Suderode  und  Gernrode  nach  Ballenstedt,  2)  von
Cönnern  über  Bernburg  und  Nienburg  nach  Calbe  a.  d.  Saale.  Vom
12.  März  1883.

Sen-  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  und  Seine  Hoheit
der  Herzog  von  Anhalt  haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  über  die  Herstellung
einer  Eisenbahn:

1)  von  Quedlinburg  über  Suderode  und  Gernrode  nach  Ballenstedt,

2)  von  Cönnern  über  Bernburg  und  Nienburg  nach  Calbe  a.  d.  Saale
zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Dr.  juris  Paul  Micke,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Anhalt:
Höchstihren  Regierungs-Präsidenten  August  Oelze,
welche  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation  nachstehenden
Staatsvertrag  abgeschlossen  haben:
Artikel  Eins.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  beabsichtigt,  eine  Eisenbahn:

1)  von  Quedlinburg  über  Suderode  und  Gernrode  nach  Ballenstedt,

2)  von  Cönnern  über  Bernburg  und  Nienburg  nach  Calbe  a.  d.  Saale
für  eigene  Rechnung  auszuführen,  sobald  Sie  die  gesetzliche  Ermächtigung  hierzu
erhalten  haben  wird.

Die  Herzoglich  Anhaltische  Regierung  gestattet  der  Königlich  Preußischen
Regierung  den  Bau  und  Betrieb  dieser  beiden  Bahnen  innerhalb  Ihres  Staatsgebietes.


Artikel  Zwei.

Die  im  Artikel  1  unter  Nr.  1  bezeichnete  Bahn  soll  bei  Quedlinburg  und

Ballenstedt  mit  den  von  der  Strecke  Aschersleben  —  Halberstadt  abzweigenden
Ges.  Samml.  1883.  (Nr.  8933.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Juni  1883.
        <pb n="126" />
        —  94  —

Bahnen  Wegeleben  —Thale  bezw.  Frose  —  Ballenstedt,  die  im  Artikel  1  unter
Nr.  2  bezeichnete  Bahn  bei  Cönnern  mit  der  Strecke  Halle  —  Aschersleben,  bei
Bernburg  mit  der  Strecke  Cöthen  —  Güsten  und  bei  Calbe  a.  d.  Saale  mit  der
Strecke  Berlin  —  Blankenheim  in  unmittelbare  Schienenverbindung  gebracht  werden.

Im  Uebrigen  soll  sowohl  die  Feststellung  der  gesammten  Bauprojekte  für
die  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildenden  Eisenbahnen,  als  auch  die  Prüfung
der  anzuwendenden  Fahrzeuge,  einschließlich  der  Dampfwagen,  lediglich  der  Königlich
  Preußischen  Regierung,  welche  indeß  sowohl  bezüglich  der  Tracen  der  Bahnen,
wie  bezüglich  der  Anlegung  von  Stationen  und  Haltestellen  in  dem  Anhaltischen
Staatsgebiet  etwaige  besondere  Wünsche  der  Herzoglichen  Regierung  thunlichst
berücksichtigen  wird,  zustehen.  Jedoch  bleibt  die  landespolizeiliche  Prüfung  und
Genehmigung  der  Bauprojekte,  soweit  diese  die  Herstellung  von  Wegeübergängen,
Brücken,  Durchlässen,  Flußkorrekturen,  Vorfluthanlagen  und  Parallelwegen  betreffen,
  nebst  der  baupolizeilichen  Prüfung  der  Bahnhofsanlagen  jeder  Regierung
innerhalb  Ihres  Gebietes  vorbehalten.

Sollte  demnächst  nach  Fertigstellung  der  einen  oder  anderen  der  beiden
Bahnen  in  Folge  eintretenden  Bedürfnisses  die  Anlage  neuer  Wasserdurchlässe,
Staats=  oder  Vicinalstraßen,  welche  die  projektirten  Eisenbahnen  kreuzen,  von  der
Herzoglich  Anhaltischen  Regierung  angeordnet  oder  genehmigt  werden,  so  wird
zwar  Preußischerseits  gegen  die  Ausführung  derartiger  Anlagen  keine  Einsprache
erhoben  werden,  die  Herzoglich  Anhaltische  Regierung  verpflichtet  Sich  aber  dafür
einzutreten,  daß  durch  die  neue  Anlage  weder  der  Betrieb  der  Eisenbahnen  gestört
wird,  noch  auch  daraus  der  Eisenbahnverwaltung  ein  Kostenaufwand  erwächst.

Artikel  Drei.

Die  Spurweite  der  Geleise  soll  1/4135  in  im  Lichten  der  Schienen  betragen.
Die  Königlich  Preußische  Regierung  ist  berechtigt,  die  im  Artikel  1  unter  Nr.  1
und  2  benannten  Bahnen  nach  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  Deutsche
Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung  vom  12.  Juni  1878  herzustellen  und
demnächst  zu  betreiben.

Artikel  Vier.

Die  Herzoglich  Anhaltische  Regierung  übernimmt  für  den  Fall  der  Ausführung
  der  einen  oder  anderen  der  beiden,  den  Gegenstand  dieses  Vertrages
bildenden  Bahnen  —  in  Anerkennung  der  für  die  betreffenden  Theile  Ihres
Staatsgebietes  hiermit  verknüpften  Vortheile  —  die  Verpflichtung:

1)  den  zum  Bau  der  Bahnanlagen  erforderlichen  Grund  und  Boden
innerhalb  Ihres  Landesgebietes  der  Königlich  Preußischen  Regierung
unentgeltlich  zur  Verfügung  zu  stellen,

2)  die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  öffentlichen  Wege  unentgeltlich
  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des  Bestehens
  und  Betriebes  der  Bahnen  zu  gestatten,
        <pb n="127" />
        —  95  —

3)  zu  den  Baufosten  jeder  der  beiden  Linien  einen  unverzinslichen,  nicht
rückzjahlbaren  JZuschuß  von  je  100  000  Mark,  in  Worten:  „Einhunderttausend
  Mark“)  zu  gewähren,

4)  von  dem  Zeitpunkt  der  Fertigstellung  der  im  Artikel  1  unter  Nr.  2
benannten  Bahn  ab  auf  die  nach  Artikel  1  §.  1  und  2  des  Staatsvertrages
  zwischen  Preußen  und  Anhalt  wegen  Zahlung  der  Eisenbahnabgabe
  von  den  auf  Herzoglich  Anhaltischem  Gebiete  belegenen  Eisenbahnen
  und  Regelung  des  polizeilichen  Aufsichtsrechts  über  diese  Eisenbahnanlagen
  vom  7.  Dezember  1881  seitens  der  Preußischen  Eisenbahnverwaltung
  zu  entrichtende  Eisenbahnabgabe  von  jährlich  25  000  Mark,
in  Worten:  „Fünfundzwanzigtausend  Mark“)  auf  ewige  Zeiten  zu
verzichten,  sofern  die  betriebsfähige  Herstellung  dieser  Bahn  bis  spätestens
zum  1.  Juli  1887  bewirkt  ist.

Artikel  Fünf.

Die  im  Artikel  4  unter  Nr.  1  übernommene  Verpflichtung  erstreckt  sich  auf
das  gesammte,  zur  Herstellung  der  Bahnen,  einschließlich  der  Bahnhöfe  und  aller
sonstigen  Anlagen,  sowie  auf  das  für  Seitenentnahmen,  Parallelwege,  Sicherheitsstreifen,
  Gewinnung  von  Baumaterialien,  Lagerplätze,  Korrektionen  von  Wegen
oder  Wasserläufen  2c.  nach  den  genehmigten  Bauplänen  oder  nach  den  Bestimmungen
  der  Landespolizeibehörden  erforderliche  oder  zum  Schutze  der  benachbarten
Grundstücke,  zur  Verhütung  von  Feuersgefahr  rc.  für  nothwendig  erachtete,  der
Expropriation  unterworfene  Grundeigenthum  mit  Einschluß  von  Rechten  und
Gerechtigkeiten.

Die  Ueberweisung  des  Grundeigenthums  nebst  Rechten  und  Gerechtigkeiten
soll  dergestalt  unentgeltlich  erfolgen,  daß  von  der  bauenden  Eisenbahnverwaltung
auch  Kultur=  und  Inkonvenienz-Entschädigung  nicht  zu  tragen,  und  die  für  den
Bau  der  Bahnen  erforderlichen  Grundstücke  frei  von  Pfandrechten,  sowie  frei
von  allen  dinglichen  Lasten  und  Abgaben  in  das  Eigenthum  des  Preußischen
Staates  übergehen.  Letzterem  sollen  vielmehr  nur  die  Kosten  der  Vermessung
und  Versteinung  des  überwiesenen  Terrains  zur  Last  fallen.

Die  bauleitende  Eisenbahnverwaltung  wird  spätestens  binnen  drei  Monaten
nach  Genehmigung  des  Bauplanes  in  einer  Flur  einen  Auszug  aus  diesem  Plane
vorlegen,  welcher  die  zu  überweisenden  Grundstücke  nach  ihrer  katastermäßigen
oder  sonst  üblichen  Bezeichnung  und  Größe,  deren  Eigenthümer  nach  Namen  und
Wohynort,  ferner  die  landespolizeilich  angeordneten  Anlagen,  sowie  wo  nur  eine
Belastung  von  Grundeigenthum  in  Frage  steht,  die  Art  und  den  Umfang  dieser
Belastung  zu  enthalten  hat.

Binnen  acht  Wochen  nach  Vorlage  dieses  Auszugs  ist  die  Eisenbahnverwaltung
  in  den  Besitz  der  erforderlichen  Grundstücke  zu  setzen.  Ist  innerhalb
dieser  Frist  die  Ueberweisung  nicht  erfolgt,  so  steht  der  Eisenbahnverwaltung  die
Befugniß  zu,  ohne  Weiteres  die  gesetzliche  Expropriation  zu  beantragen,  zu  welchem
Zweck  die  Herzoglich  Anhaltische  Regierung  der  Königlich  Preußischen  Regierung

(Nr.  8933.)
        <pb n="128" />
        —  96  —

für  Ihr  Gebiet  das  Expropriationsrecht  rechtzeitig  ertheilen  wird.  Der  im  Expropriationswege
  für  den  Grunderwerb  2c.  erwachsende  Aufwand  einschließlich  der
Kosten  des  Verfahrens  ist  der  Eisenbahnverwaltung  alsdann  zu  ersetzen.

Der  Herzoglich  Anhaltischen  Regierung  bleibt  es  freigestellt,  wegen  der
Uebertragung  dieser,  sowie  der  im  Artikel  4  unter  Nr.  2  und  3  übernommenen
Verpflichtungen  auf  die  von  den  Bahnlinien  berührten  Gemeinden  2c.  mit  letzteren
Sich  zu  verständigen,  Sie  bleibt  indeß  auch  für  den  Fall  einer  derartigen  Uebertragung
  für  die  Erfüllung  der  Verpflichtungen  Ihrerseits  der  Königlich  Preußischen
Regierung  verhaftet.

Die  Hohen  vertragschließenden  Regierungen  sind  darin  einig,  daß  die  Herstellung,
  Unterhaltung  und  Beleuchtung  der  Zufuhrwege  zu  den  Bahnhöfen,
soweit  diese  Wege  außerhalb  der  Bahnhöfe  liegen,  nicht  Sache  der  Eisenbahnverwaltung
  ist.

Der  nach  Artikel  4  Nr.  3  zu  leistende  Baarzuschuß  ist  4  Wochen  nach
dem  Inkrafttreten  desjenigen  Gesetzes,  durch  welches  die  Königlich  Preußische
Regierung  zum  Bau  der  betreffenden  Bahn  ermächtigt  wird,  seitens  der  Herzoglich
Anhaltischen  Regierung  an  die  Königlich  Preußische  Regierung  zu  zahlen.

Artikel  Sechs.

Die  Genehmigung  der  Tarife,  sowie  die  Feststellung  und  Abänderung  der
Fahrpläne  erfolgt  —  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des  Reichs  —  durch  die
Königlich  Preußische  Regierung  unter  thunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche
der  Herzoglich  Anhaltischen  Regierung.  Es  sollen  übrigens  in  den  Tarifen  für
die  Strecken  in  dem  Anhaltischen  Staatsgebiete  keine  höheren  Einheitssätze  in  Anwendung
  kommen,  als  für  die  Strecken  auf  Königlich  Preußischem  Staatsgebiete.

Artikel  Sieben.

Die  Landeshobeit  bleibt  in  Ansehung  der  in  das  Herzoglich  Anhaltische
Staatsgebiet  entfallenden  Bahnstrecken  der  Herzoglichen  Regierung  vorbehalten.
Auch  sollen  die  an  den  Bahnstrecken  im  Anhaltischen  Staatsgebiet  zu  errichtenden
Hoheitszeichen  nur  die  der  Herzoglichen  Regierung  sein.

Im  Uebrigen  sollen  wegen  Ausübung  des  der  Herzoglich  Anhaltischen
Regierung  über  die  im  Herzogthum  belegenen  Bahnstrecken  zustehenden  Hoheitsund
  Aufsichtsrechts,  sowie  wegen  Handhabung  der  Bahn=  und  allgemeinen  Sicherheitspolizei
  auf  diesen  Bahnstrecken  die  Bestimmungen  des  Artikels  II  §  1  und  2
des  in  dem  Artikel  4  unter  Nr.  4  des  vorliegenden  Vertrages  bezeichneten  Staatsvertrages
  vom  7.  Dezember  1881  gleichmäßig  Anwendung  finden.

Artikel  Acht.

Preußische  Staatsangehörige,  welche  in  dem  Herzoglich  Anhaltischen  Gebiete
stationirt  sind,  erleiden  dadurch  keine  Aenderung  ihres  Staatsangehörigkeitsverhälmmisses.
        <pb n="129" />
        —  97  —

Die  Beamten  der  Bahnen  sind  ohne  Unterschied  des  Orts  der  Anstellung
rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren  Dienstvorgesetzten  bezw.  den  Aufsichtsorganen
  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,  im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen
und  Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergleichen
  Unterbeamten  innerhalb  des  Herzoglich  Anhaltischen  Staatögebietes  soll
auf  Angehörige  des  letzteren  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,  falls
qualifizirte  Militäranwärter,  unter  welchen  die  Anhaltischen  Staatsangehörigen
gleichfalls  den  Vorzug  haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen  nicht  zu
ermitteln  sind.

Artikel  Neun.

Entschädigungsansprüche,  welche  aus  Anlaß  des  Baues  oder  Betriebes  der
im  Anhaltischen  Gebiet  belegenen  Bahnstrecken  gegen  die  Eisenbahnverwaltung
geltend  gemacht  werden  möchten,  sollen  von  den  Anhaltischen  Gerichten  und
—  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Platz  greifen  —  auch  nach  den  Anhaltischen  Landesgesetzen
  beurtheilt  werden.

Artikel  Zehn.

Die  Herzoglich  Anhaltische  Regierung,  welche  im  Artikel  I  §.  4  des  mehrfach
  erwähnten  Staatsvertrages  vom  7.  Dezember  1881  bereits  auf  die  Zahlung
einer  Eisenbahnabgabe  von  den,  den  Gegenstand  des  vorliegenden  Vertrages
bildenden  Bahnen  verzichtet  hat,  verpflichtet  Sich,  von  den  beiden  Eisenbahnunternehmungen
  und  dem  zu  denselben  gehörigen  Grund  und  Boden  auch  keinerlei
sonstige  Staatsabgaben  zu  erheben,  noch  auch  eine  Besteuerung  derselben  zu
Gunsten  der  Gemeinden  und  sonstigen  korporativen  Verbände  zuzulassen.

Artikel  Elf.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  in  das  Herzoglich  Anhaltische  Staatsgebiet
entfallenden  Bahnstrecken  wird  die  Herzoglich  Anhaltische  Staatsregierung,  so
lange  die  Bahnen  im  Eigenthum  oder  Betriebe  des  Preußischen  Staates  sich
befinden,  nicht  in  Anspruch  nehmen.  Sollte  dagegen  später  Eigenthum  und
Betrieb  an  einen  Privatunternehmer  abgetreten  werden,  so  bleibt  der  Herzoglich
Anhaltischen  Staatsregierung  das  Recht  vorbehalten,  die  in  Ihrem  Gebiet
belegenen  Bahnstrecken  nach  Maßgabe  des  Preußischen  Eisenbahngesetzes  vom
3.  November  1838  anzukaufen.  Durch  eine  etwaige  derartige  Erwerbung  des
Eigenthums  einzelner  Bahnstrecen  seitens  der  Herzoglich  Anhaltischen  Staatsregierung
  soll  indeß  die  Einheitlichkeit  jedes  der  beiden  Unternehmen  nicht  beeinträchtigt
  werden.  Die  Herzoglich  Anhaltische  Regierung  verpflichtet  Sich  demgemäß,
  auch  in  diesem  Falle  den  Betrieb  und  die  Verwaltung  der  auf  Ihrem
Gebiet  belegenen  Theile  der  beiden  Bahnen  demjenigen  Betriebs-Unternehmer  zu
übertragen,  welcher  den  Betrieb  und  die  Verwaltung  der  auf  Preußischem  Gebiete
belegenen  Strecke  der  Bahnen  führen  wird.

Ges.  Samml.  1883.  (Nr.  8933.)  19
        <pb n="130" />
        —  98  —

Artikel  Zwölf.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu
übertragen.

Artikel  Dreizehn.
Gegenwärtiger  Vertrag  soll  Beiderseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung

vorgelegt  werden,  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  thunlichst
bald  erfolgen.

Dessen  zu  Urkund  ist  gegenwärtiger  Vertrag  zweifach  ausgefertigt,  von  den
Bevollmächtigten  unterschrieben  und  mit  deren  Insiegel  versehen  worden.

So  geschehen  und  vollzogen  Berlin,  den  12.  März  1883.

Dr.  juris  Paul  Micke.  August  Oelze.
(L.  S.)  L.  S.)

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

Berichtigung.

Am  Schlusse  der  im  14.  Stück  der  Gesetz-Sammlung  abgedruckten  Uebereinkunft
  zwischen  Preußen,  Bayern,  Baden  und  Hessen  wegen  der  Kanalistrung
des  unteren  Mains  ist  in  einem  Theile  der  Auflage  folgender  Vermerk  zu  ergänzen:


Die  vorstehende  Uebereinkunft  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  zu  Berlin  am  24.  Mätz  d.  J.  stattgefunden.

 

Rebigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="131" />
        —  99  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  17.—

 

 

Inhalt:  Geset,  betreffend  die  Verlängerung  der  im  §.  16  Absatz  3  des  Gesetzes  über  die  Befähigung  für  den
höheren  Verwaltungsdienst  vom  11.  März  1879  (Gesetz  Samml.  S.  160)  festgesetzten  Frist,  S.  vo.  —
Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Bau  und  demnächstigen  Betrieb  der  durch  das  Gesetz  vom
21.  Mai  1883  (Gesetz=  Samml.  S.  85)  zur  Ausführung  genehmigten  Eisenbahnen,  S.  100.  —
Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Harburg  und  Lauenstein,  S.  101.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom
10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  rc.,
S.  102.

 

(Nr.  8934.)  Gesetz,  betreffend  die  Verlängerung  der  im  §.  16  Absatz  3  des  Gesetzes  über  die
Befähigung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst  vom  11.  Närz  1879  (Gesetz-Samml.
  S.  160)  festgesetzten  Frist.  Vom  23.  Mai  1883.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  7.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:
Einziger  Paragraph.

Die  im  §.  16  Absatz  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Befähigung  für  den
höheren  Verwaltungsdienst,  vom  11.  März  1879  (Gesetz=  Samml.  S.  160)  auf
den  1.  Januar  1884  festgesetzte  Frist  für  die  anderweite  gesetzliche  Regelung  der
Vorschriften  über  die  Besetzung  der  Stellen  der  Landräthe,  Kreis=  und  Amtshauptmänner
  und  Oberamtmänner  in  den  Hohenzollernschen  Landen  und  über
die  für  diese  Stellen  erforderliche  Befähigung  wird  hierdurch  bis  zum  1.  Januar
1887  verlängert.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  23.  Mai  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.  v.  Goßler.
v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

 

Ces.  Samml.  1883.  (Nr.  8934—8935.)  20
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Juni  1883.
        <pb n="132" />
        —  100  —

(Nr.  8935.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  1.  Juni  1883,  betreffend  den  Bau  und  demnächstigen
Betrieb  der  durch  das  Gesetz  vom  21.  Mai  1883  (Gesetz  Samml.  S.  85)
zur  Ausführung  genehmigten  Eisenbahnen.

Ar#  Ihren  Bericht  vom  23.  Mai  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  bei  demnächstiger
Ausführung  der  in  dem  Gesetz  vom  21.  Mai  d.  J.,  betreffend  die  Beschaffung
von  Mitteln  für  die  Erweiterung,  Vervollständigung  und  bessere  Ausrüstung  des
Staatseisenbahnnetzes  und  die  Betheiligung  des  Staates  bei  dem  Bau  einer
Eisenbahn  von  Zajonskowo  nach  Löbau,  vorgesehenen  Eisenbahnlinien  die  Leitung
des  Baues  und  auch  des  Betriebes  derselben,  und  zwar:
1)  der  Bahnen:

a)  von  Praust  über  Luckau  nach  Carthaus,

b)  von  Bromberg  nach  Fordon,

c)  von  Gnesen  nach  Nakel

der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Bromberg,

2)  der  Bahnen:
a)  von  Bentschen  nach  Meseritz,
b)  von  Mittelsteine  bis  zur  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Ottendorf
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Berlin,

3)  der  Bahn  von  Quedlinburg  über  Suderode  nach  Ballenstedt
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Magdeburg,
4)  der  Bahnen:
a)  von  Lauenburg  nach  Oldesloe,
b)  von  Münster  über  Rheda  nach  Lippstadt
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Hannover,
5)  der  Bahnen:

a)  von  Deutz  nach  Kalk,

b)  von  Hemer  nach  Iserlohn,

c)  von  Lennep  über  Krebsöge  nach  Dahlerau,

d)  von  Solingen  über  Wald  und  Gräfrath  nach  Vohwinkel,

e)  von  Aprath  nach  Wülfrath,

f)  von  Kirchen  nach  Freudenberg,

8)  von  Altenhundem  nach  Schmallenberg,

h)  von  Hilchenbach  über  Erndtebrück  nach  Laasphe  mit  Abzweigung
von  Erndtebrück  oder  einem  anderen  geeigneten  Punkte  der  Hauptbahn
  nach  Raumland

der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Elberfeld,
        <pb n="133" />
        —  101  —

6)  der  Bahnen:
a)  von  Altenkirchen  nach  Au,
b)  von  Grünebach  nach  Daaden
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  (rechtsrheinischen)  zu  Cöln,
7)  der  Bahn  von  Wengerohr  nach  Wittlich
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  (linksrheinischen)  zu  Cöln
übertragen  wird.

Zugleich  bestimme  Ich,  daß  für  sämmtliche  vorbezeichnete  Eisenbahnen  —
bezüglich  der  unter  Nr.  3  aufgeführten  Linie  Quedlinburg—Suderode—Ballenstedt
für  den  im  diesseitigen  Staatsgebiete  belegenen  Theil  derselben  —  das  Recht  zur
Enteignung  und  dauernden  Beschränkung  derjenigen  Grundstücke,  welche  zur
Bauausführung  nach  den  von  Ihnen  festzustellenden  Plänen  nothwendig  sind,
nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  Anwendung  finden  soll.

Diese  Verordnung  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  1.  Juni  1883.
Wilhelm.

Für  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten:
Lucius.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

 

 

 

(Nr.  8936.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Harburg  und  Lauenstein.  Vom
26.  Mai  1883.

A#  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz-Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  §.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Harburg  gchörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Buchholz,  Lüllau,  Itzenbüttel,  Jesteburg,  Bendestorf,  Beckedorf,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Lauenstein  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Salzhemmendorf,  Duingen,  Fölziehausen,  Wallensen,  Thüste,
Weenzen,  Levedagsen,  Lübbrechtsen,  Ockensen,  Marienhagen,  Capellenhagen,
  Deinsen,  Deilmissen,  Dunsen,  Heinsen,  Ahrenfeld
am  1.  Juli  1883  beginnen  soll.
Berlin,  den  26.  Mai  1883.

Der  Justizminister.
Friedberg.

 

 

 

 

(Nr.  8935—8936.)
        <pb n="134" />
        —  102  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  31.  März  1883,  betreffend  die  Genehmigung
des  sechsten  Nachtrages  zu  dem  Statut  der  Reuen  Westpreußischen  Landschaft
  vom  3.  Mai  1861,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  27  zu  Danzig  Nr.  19  S.  111,  ausgegeben  den
12.  Mai  1883

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  19  S.  117,  ausgegeben
den  10.  Mai  1883)

2)  das  unterm  20.  April  1883  Allerhöchst  vollzogene  Statut  des  Olsau-Gorzütz,
  Uhilskoer  Deichverbandes  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Oppeln  Nr.  20  S.  145  bis  149,  ausgegeben  den  18.  Mai  1883)

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  April  1883,  betreffend  die  Genehmigung
des  XIV.  Nachtrags  zu  dem  revidirten  Reglement  der  Land-Feuersozietät  für
die  Kurmark  Brandenburg  (mit  Ausschluß  der  Altmark),  für  das  Markgrafthum
  Niederlausitz  und  die  Distrikte  Jüterbog  und  Belzig  vom
15.  Januar  1855,  durch  die  Amtsblätter

der  4önigl.  Negierung.  ¾  Potsdam  Nr.  21  S.  177,  ausgegeben
5.  Mai  1

der  -  anenlan  #  N*  a.  O.  Nr.  21  S.  147,  ausgegeben
  den  23.  Mai  1

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Mai  s8  f  betreffend  die  Veckeihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Wegeverband  des  Amtes  Emden  für  die  zum
Bau  einer  Landstraße  von  Petkum  nach  Neermoor  in  der  Erstreckung
von  Gandersum  über  Oldersum,  Rorichum  bis  an  die  Grenze  des  Amtc
Leer  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amteblatt  für  Hannover  Nr.  21
S.  617,  ausgegeben  den  25.  Mai  1883;

5)  der  unterm  4.  Mai  1883  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zum  Statut
der  Genossenschaft  zur  Ent=  und  Bewässerung  von  Grundstücken  der  Feldmarken
  Pstrzonsna  und  Dzimierz  im  Kreise  Rybnik  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  21  S.  151,  ausgegeben  den
25.  Mai  1883.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="135" />
        —  103  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  18.  —

 

(Nr.  8937.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  die
Bezirke  der  Amtsgerichte  Reinfeld,  Toftlund  und  Neumünster  und  für  einen
Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Apenrade,  Flensburg  und  Segeberg.
Vom  8.  Juni  1883.

A#½  Grund  des  9.  14  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Schleswig-Holstein  (Gesetz-Samml.  1873  S.  241,  1879  S.  12)  bestimmt  der
Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  F.  12  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Reinfeld  mit  Ausschluß  der  in  Betreff  der
Führung  des  Grundbuchs  dem  Amtsgericht  Kiel  zugewiesenen  adeligen
Güter  Trenthorst  und  Wulmenau,

für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Toftlund,
für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neumünster,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Apenrade  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Gjenner,  Andholm,  Lunderup,  Osterlügum,  Norderjarup,
Ries,  Mellerup,  Jolderup,  Nübel,  Arsleben,  Warnitz,  Brunde,  Riesjarup,
Soes,  Haberslund,  Rauberg,  Miöls,  Baurup,  Norderenleben,  Trasbüll,
Törsbüll,  Quars,  Laygaard,  Feldstedt,  Todsbüll,  Schmedagger,  Wollerup,
Grüngrift,  Ravit,  Gaaskjär,  Feldstedtholz,  Schobüllgaard,  Schweirup,
Tombüll,  Bollersleben,  Biolderup,  Jordkirch,  Kassoe,  Soederup,  Alsleben,
Süderenleben,

fü

“

die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Flensburg  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Atzbüll,  Beken,  Gravenstein,  Gehlau,  Wilsbek,  Rinkenis,
Laygaardholz,  Ostergeil,  Klelstrupholz  Kielstruphold,  Hönschnap,  Hockerup,
der  vereinigten  Gemeinden  Kielstrup,  Holebüll  und  Undelef,  sowie  den
Gutsbezirk  Gravenstein  und  Forstgutsbezirk  Glückebun,

Ges.  Samml.  1883.  (Nr.  8937.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Juni  1883.
        <pb n="136" />
        —  104  —
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Segeberg  gehörigen  Bezirke  der  adeligen
Güter  Wensin,  Müssen,  Travenort,  Muggesfeld  (Muggesfelde)  und
Erfrade,  sowie  des  Kanzleiguts  Kuhlen
am  1.  Juli  1883  beginnen  soll.
Berlin,  den  8.  Juni  1883.

Der  Justizminister.
Friedberg.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="137" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr  19.  —

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  §F.  5  der  Verordnung  wegen  der  Einführung  der  Preußischen
Gesehgebung  in  Betreff  der  direkten  Steuern  in  dem  Gebiete  der  Herzogthümer  Schleswig  und  Holstein
vom  28.  Upril  1867,  S.  dos.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Auflösung  der  Königl.
Eisenbahnbau-Kommission  in  Berlin,  S.  100.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die
Anlegung  des  Grunbbuchs  für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuenhaus  und  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Hannover,  Isenhagen,  Liebenburg,  Münden,  Osterholz  und  QOuakenbrück,  S.  107.  —
Bekanntmachung  der  nach  dem  Geseh  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  108.

 

(Nr.  8938.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  §.  5  der  Verordnung  wegen  der
Einführung  der  Preußischen  Gesetzgebung  in  Betreff  der  direkten  Steuern
in  dem  Gebiete  der  Herzogthümer  Schleswig  und  Holstein  vom  28.  April  1867.
Vom  7.  Mai  1883.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  in  Gemäßheit  des  §F.  5  der  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  der
Preußischen  Gesetzgebung  in  Betreff  der  direkten  Steuern  in  dem  Gebiete  der
Herzogthümer  Schleswig  und  Holstein,  vom  28.  April  1867  auf  den  Antrag
Unseres  Staatsministeriums  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein,  mit  Ausnahme
des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg,  was  folgt:

Mit  dem  1.  April  1883  kommt  in  der  genannten  Provinz,  mit  Ausnahme
des  bezeichneten  Kreises,  die  nach  öffentlichem  Rechte  auf  Grund  Herkommens
oder  älterer  gesetzlicher  Vorschriften,  insbesondere  der  Verordnung  vom  17.  Dezember
  1845  (Chronol.  Samml.  von  1845  S.  371)  und  des  Moskauer  Fuhrenreglements
  für  die  Großfürstlichen  Distrikte  vom  14.  September  1767,  Gemeinden,
sonstigen  kommunalen  Verbänden  und  Privatpersonen  noch  obliegende  Verpflichtung
zur  Leistung  von  Freifuhren  für  Dienstreisen  von  Beamten,  für  welche  diese
Beamten  durch  Gewährung  eines  Pauschquantums  oder  besonders  zu  liquidirender
Reisekosten  eine  Entschädigung  aus  der  Staatskasse  erhalten,  in  Wegfall.

Ces.  Samml.  1883.  (Nr.  8938—8939.)  22

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Juli  1883.
        <pb n="138" />
        —  106  —
Mit  dem  oben  bezeichneten  Zeitpunkte  fallen  auch  die  an  Stelle  solcher
Freifuhren  zu  leistenden  Geldvergütungen  fort.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  7.  Mai  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Goßler.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatzfeldt.  Bronsart  v.  Schellendorff.

(Nr.  8939.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  Juni  1883,  betreffend  die  Auflösung  der  Königl.
Eisenbahnbau-Kommission  in  Berlin.

A##  den  Bericht  vom  20.  Juni  d.  J.  will  Ich  genehmigen,  daß  die  mit  der
Abwickelung  der  Bauangelegenheiten  der  Berliner  Stadtbahn  betraute,  der  Eisenbahndirektion
  zu  Berlin  unterstellte  Eisenbahnbau-Kommission  in  Berlin  am
15.  Juli  d.  J.  aufgelöst  wird.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.

Bad  Ems,  den  25.  Juni  1883.
Wilhelm.

Für  den  Minister  der  öffentlichen
Arbeiten:

Friedberg.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.
        <pb n="139" />
        —  107  —

(Nr.  8940.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuenhaus  und  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Hannover,  Isenhagen,  Liebenburg,  Münden,  Osterholz  und
Quakenbrück.  Vom  27.  Juni  1883.

As#  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz-Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  §.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuenhaus,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hannover  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Ahlem,  Arnum,  Badenstedt,  Bemerode,  Bornum,  Coldingen,
Davenstedt,  Dävese  (Devese),  Döhren,  Graßdorf,  Harkenbleck,  Hemmingen,
  Hiddestorf,  Ihme,  Kirchrode,  Laatzen,  Lenthe,  Limmer,
Linderte,  Misburg,  Müllingen,  Ohlendorf,  Reden,  Rethen  a.  d.  Leine,
Ricklingen,  Roloven,  Velber,  Vörie,  Wassel,  Wilkenburg,  Wülfel,
Wülferode,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Isenhagen  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Emmen,  Mahrenholz,  Steinhorst,
für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Liebenburg  gehörigen  Bezirk  der  Gemeinde
  Alt-Wallmoden  und  den  Gutsbezirk  Alt-Wallmoden,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Münden  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Benterode,  Escherode,  Nienhagen,  Sichelnstein,  Uschlag,  die
selbstständigen  Gutsbezirke  Cattenbühl,  Wißmannshof,  die  Bezirke  der
Gemeinden  Gimte,  Volkmarshausen,  Wiershausen,  den  selbstständigen
Gutsbezirk  Hilwartshausen,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Osterholz  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Altenbrück,  Altendamm,  Bargten,  Buschhausen  I,  Buschhausen  II,
Freißenbüttel,  Garlstedt,  Hülseberg,  Lintel,  Myhle,  Neuendamm,  Ohlenstedt,
  Pennigbüttel,  Sandbeckerbruch,  Sandhausen,  Scharmbeck,  Scharmbeckstotel,
  Teufelsmoor,  Vorwohlde,  Westerbeck,  Wiste,
für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Quakenbrück  gehörigen  Bezirk  der
Stadtgemeinde  Quakenbrück
am  1.  August  1883  beginnen  soll.

Berlin,  den  27.  Juni  1883.

Der  Justizminister.
Friedberg.

 

 

(r.  8940.)
        <pb n="140" />
        —  108  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzs  vom  10.  April  1872  (Gesez  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  28.  März  1883,  betreffend  die  Verleihung  des

2

Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  an  die  Gesammtgemeinde
  Helden  im  Kreise  Olpe  für  die  in  Mecklinghausen  von  der
Oberveischede-Heldener  Chaussee  abzweigende,  über  Niederhelden  und  Berghausen
  bis  zur  Lenne-Siegstraße  führende  Chausseestrecke,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  24  S.  174,  ausgegeben
den  16.  Juni  1883;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  31.  März  1883,  betreffend  die  Genehmigung
der  von  dem  20.  Generallandtage  der  Westpreußischen  Landschaft  beschlossenen
  Nachträge  1)  zu  dem  revidirten  Reglement  der  Westpreußischen
Landschaft  vom  25.  Juni  1851,  2)  zu  dem  Regulativ  über  die  landschaftliche
  Beleihung  der  zur  Westpreußischen  Landschaft  gehörigen  Güter
auf  das  sechste  Zehntheil  des  Taxwerths  vom  15.  Mai  1868  und  3)  zu
dem  Pensionsreglement  für  die  Beamten  der  Westpreußischen  Landschaft
vom  9.  August  1872,  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  22  S.  138,  ausgegeben  den
2.  Juni  1883,
der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  22  S.  133,  ausgegeben
den  31.  Mai  1883,
der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  22  S.  150,  ausgegeben
den  1.  Juni  1883)

3)  das  unterm  11.  April  1883  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Deichgenossenschaft

  Mönchengrebin-Sperlingsdorf  im  Deichverbande  des  Danziger
Werders,  Landkreis  Danzig,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Danzig  Nr.  21  S.  127  bis  130,  ausgegeben  den  26.  Mai  1883)

4)  das  unterm  18.  April  1883  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Deichgenossenschaft

  Schlammsack  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Danzig  Nr.  22  S.  135  bis  138,  ausgegeben  den  2.  Juni  1883)

5)  das  unterm  11.  Mai  1883  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft

  zur  Regulirung  des  Ablachflusses  in  den  Feldmarken  Ruelfingen
und  Zielfingen  zu  Ruelfingen  im  Oberamtsbezirk  Sigmaringen  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Sigmaringen  Nr.  23  S.  126  bis  129,
ausgegeben  den  S.  Juni  1883.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="141" />
        —  109  —

Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

FJr.  20.  —

 

(Nr.  8941.)  Gesetz  f  betreffend  Abänderungen  der  lirchenpolitischen  Gesetze.  Vom  11.  Juli  1883.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  vc.

verordnen  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  den  Umfang  derselben,  was  folgt:

Artikel  I.
Die  Verpflichtung  der  geistlichen  Oberen  zur  Benennung  des  Kandidaten
für  ein  geistliches  Amt,  sowie  das  Einspruchsrecht  des  Staates  werden  aufgehoben:
1)  für  die  Uebertragung  von  Seelsorgeämtern,  deren  Inhaber  unbedingt
abberufen  werden  dürfen,
2)  für  die  Anordnung  einer  Hülfsleistung  oder  einer  Stellvertretung  in
einem  geistlichen  Amte,  sofern  letztere  nicht  in  der  Bestellung  des  Verwesers
  eines  Pfarramts  (Administrators,  Provisors  2c.)  besteht.

Artikel  2.
Die  Zuständigkeit  des  Königlichen  Gerichtshofes  für  kirchliche  Angelegenheiten
zur  Entscheidung  auf  Berufungen  gegen  die  Einspruchserklärung  des  Oberpräsidenten
  bei
1)  Uebertragung  eines  geistlichen  Amts  (F.  16  des  Gesetzes  vom  11.  Mai
1873,  Gesetz  Samml.  S.  191),

2)  Anstellung  als  Lehrer  oder  zur  Wahrnehmung  der  Disziplin  bei  kirchlichen
  Anstalten,  welche  der  Vorbildung  der  Geistlichen  dienen  (I.  12
des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1873),

3)  Ausübung  von  bischöflichen  Rechten  oder  Verrichtungen  in  erledigten
katholischen  Bisthümern  (F.  3  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  1874,  Gesetz-Samml.
  S.  135)

wird  aufgehoben.
Ges.  Samml.  1883.  (Nr.  8941.)  23

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Juli  1883.
        <pb n="142" />
        —  110  —

Die  beiden  letzten  Absätze  des  §.  16  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1873
werden  aufgehoben.
Artikel  3.

Die  Vorschrift  des  Artikel  5  im  Gesetz  vom  14.  Juli  1880  (Gesetz-Samml.
S.  285)  wegen  Straffreiheit  der  Vornahme  geistlicher  Amtshandlungen  in  erledigten
  oder  solchen  Pfarreien,  deren  Inhaber  an  der  Ausübung  des  Amtes
verhindert  ist,  kommt  für  alle  geistlichen  Aemter,  und  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
das  Amt  besetzt  ist  oder  nicht,  zur  Anwendung.

Artikel  4.

Die  Strafbestimmung  des  §F.  4  im  Gesetze  vom  20.  Mai  1874  (Gesetz
Samml.  S.  135)  findet  nicht  Amwendung  auf  die  Vornahme  einzelner  Weihehandlungen,
  welche  von  staatlich  anerkannten  Bischöfen  in  erledigten  Diözesen
vollzogen  werden.

Artikel  5.

Die  den  Bestimmungen  der  Artikel  1  und  2  dieses  Gesetzes  entgegenstehenden
Vorschriften  der  Gesetze  vom  11.  Mai  1873,  vom  20.  Mai  1874  und  21.  Mai
1874  (Gesetz=  Samml.  S.  139)  werden  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Mainau,  den  11.  Juli  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.  v.  Boetticher.
v.  Goßler.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatzfeldt.  Bronsart  v.  Schellendorff.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatoministeriums-Verlin,
  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="143" />
        —  111  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  21.  —

 

Inhalt:  Landgüterordnung  für  die  Provinz  Brandenburg,  S.  111.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend
die  Errichtung  eines  von  der  Königl.  Eisenbahn=  Direktion  zu  Bromberg  ressortirenden  Königl.  Eisenbahn-Betriebsamtes
  in  Allenstein,  S.  117.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Goslar,  Melle,  Moringen,  Neustadt  am
Rübenberge,  Uelzen  und  Uslar,  S.  117.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  Upril
1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  c.,  S.  118.

 

(Nr.  8942.)  Landgüterordnung  für  die  Provinz  Brandenburg.  Vom  10.  Juli  1883.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  r.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,  für
die  Provinz  Brandenburg,  was  folgt:

S.  1.

Landgut  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  eine  in  der  Landgüterrolle  des
zuständigen  Amtsgerichts  eingetragene  Besitzung.

In  die  Rolle  kann  jede  in  der  Provinz  Brandenburg  belegene  Besitzung
eingetragen  werden,  welche  zum  Betriebe  der  Land=  oder  Forstwirthschaft  bestimmt
und  mit  einem  Reinertrage  von  mindestens  fünfundsiebenzig  Mark  zur  Grundsteuer
  veranlagt  ist.

.

Zur  Eintragung  des  Landgutes  in  die  Landgüterrolle  ist  das  Amtsgericht
zuständig,  in  dessen  Bezirke  die  Grundstücke  belegen  sind,  welche  das  Landgut  bilden.

Liegen  die  Grundstücke  in  den  Bezirken  verschiedener  Amtsgerichte,  so  hat
das  Kammergericht  zu  bestimmen,  bei  welchem  Amtsgerichte  das  Landgut  in  die
Rolle  einzutragen  ist.

*i-In

  der  Rolle  erhält  jedes  Landgut  ein  eigenes  Blatt.

Das  Landgut  besteht  aus  denjenigen  Grundstücken,  welche  auf  dem  Rollenblatte
  eingetragen  sind.  Dieselben  müssen  nach  Blatt,  Artikel  und  Nummer  des
Grundbuches  oder  nach  dem  Grundsteuerkataster  bezeichnet  werden.

Ges.  Samml.  1883.  (Nr.  8942.)  24

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  August  1883.
        <pb n="144" />
        —  112  —

Auf  dem  Blatte  oder  Artikel  des  Grundbuches  ist  die  Nummer  des  Rollenblattes
  kostenfrei  zu  vermerken.
S.  4.

Ein  Landgut  soll  in  die  Rolle  nur  dann  eingetragen  werden,  wenn  die
Voraussetzungen  des  F.  1  Absatz  2  zur  Zeit  der  Eintragung  vorhanden  sind.

Die  Eintragung  kann  nicht  aus  dem  Grunde  angefochten  werden,  weil
diese  Voraussetzungen  zur  Zeit  der  Eintragung  nicht  vorhanden  gewesen  seien.

G.  5.
Die  Eintragung  und  die  Löschung  in  der  Rolle  erfolgt  auf  Antrag  des
Eigenthümers,  welcher  über  das  Landgut  letztwillig  verfügen  kann.

F.  6.

Die  Anträge  auf  Eintragung  und  auf  Löschung  in  der  Rolle  werden  bei
dem  Amtsgerichte,  unter  Anwendung  der  99P.  32  bis  34  der  Grundbuchordnung
vom  5.  Mai  1872  (Gesetz-Samml.  S.  446),  mündlich  angebracht  oder  schriftlich
eingereicht.

Das  Amtsgericht  hat  dem  Antragsteller  mitzutheilen,  daß  die  Eintragung
und  die  Löschung  erfolgt  sei.

S.  7.

Die  Eintragung  verliert  ihre  Wirksamkeit  durch  die  Löschung.

Die  Eintragung  ist  auch  für  jeden  nachfolgenden  Eigenthümer  wirksam,
sofern  derselbe  Eigenthümer  des  ganzen  Landgutes  oder  eines  den  Voraussetzungen
des  F.  1  Absatz  2  entsprechenden  Theiles  desselben  ist.

.  S.

Bei  Grundstückserwerbungen  zu  einem  in  der  Rolle  eingetragenen  Landgute
ist  gleichzeitig  mit  der  Zuschreibung  in  dem  Grundbuche  die  Zuschreibung  auch
in  der  Rolle  zu  bewirken,  wenn  der  Erwerber  seine  entgegengesetzte  Absicht  nicht
ausdrücklich  erklärt.

Bei  Veräußerungen  eines  Theiles  von  einem  in  der  Rolle  eingetragenen
Landgute  ist  gleichzeitig  mit  der  Abschreibung  im  Grundbuche  auch  die  Löschung
des  veräußerten  Theiles  in  der  Rolle  zu  bewirken,  wenn  bei  demselben  die  Voraussetzungen
  des  F.  1  Absatz  2  nicht  zutreffen.

In  den  Fällen  dieses  Paragraphen  erfolgen  die  Zuschreibungen  und
Löschungen  in  der  Rolle  von  Amtswegen  und  kostenfrei.

S.  9.
Die  Einsicht  der  Rolle  ist  Jedem  gestattet,  welcher  nach  dem  Ermessen  des
Amtsgerichts  ein  rechtliches  Interesse  dabei  hat.
Die  Einsicht  der  Rolle  erfolgt  kostenfrei.
        <pb n="145" />
        —  113  —

K.  10.

Wird  der  Eigenthümer  eines  Landgutes  von  mehreren  Personen  beerbt,  so
ist  in  Ermangelung  einer  entgegenstehenden  letztwilligen  Verfügung  —  unbeschadet
der  Bestimmung  des  F.  17  —  ein  miterbender  Nachkomme,  der  Anerbe,  berechtigt,
bei  der  Erbtheilung  das  Landgut  nebst  Zubehör  für  eine  nach  Maßgabe  des
I.  13  festzustellende  Taxe  zu  übernehmen.

Dasselbe  gilt,  wenn  der  überlebende  Ehegatte  Eigenthümer  eines  Landgutes
ist  und  dasselbe  in  Ausübung  seines  statutarischen  Erbrechtes  zur  Erbmasse  einwirft.
  Der  überlebende  Ehegatte  ist  jedoch  berechtigt,  an  Stelle  des  Landgutes
den  nach  Maßgabe  des  F.  13  zu  ermittelnden  Werth  desselben  einzuwerfen.

***i-Die

  Berechtigung  der  Nachkommen  zur  Uebernahme  des  Landgutes  wird
nach  folgenden  Grundsätzen  geregelt:

Leibliche  Kinder  gehen  Adoptivkindern,  eheliche  den  unehelichen  vor.  Unehelichen
Kindern  des  Vaters  steht  die  Berechtigung  nicht  zu.  Durch  nachfolgende  Ehe
legitimirte  Kinder  stehen  den  ehelichen  gleich.

Ferner  geht  vor  der  ältere  Sohn  und  dessen  Nachkommen  männlichen
Geschlechts,  in  Ermangelung  von  Söhnen  und  männlichen  Nachkommen  derselben
die  ältere  Tochter  des  älteren  Sohnes  und  deren  Nachkommen,  falls  aber  Nachkommen
  von  Söhnen  nicht  vorhanden  sind,  die  ältere  Tochter  des  Erblassers  und
deren  Nachkommen.

Kinder,  welche  zur  Zeit  der  Erbtheilung  wegen  Geisteskrankheit  oder  Verschwendung
  entmündigt  sind,  sowie  Kinder,  welche  eine  Verurtheilung  zu  Zuchthausstrafe
  und  zugleich  zum  Verluste  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erlitten  haben,
stehen  den  übrigen  Miterben  nach.

Unter  den  Nachkommen  eines  Kindes  richtet  sich  die  Berechtigung  zur
Uebernahme  des  Landgutes  nach  denselben  Grundsätzen.

S.  12.

Sind  mehrere  Landgüter  und  mehrere  Nachkommen  vorhanden,  so  finden
die  §.  10  und  11  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  jeder  Berechtigte  in  der
Reihenfolge  seiner  Berufung  nach  seiner  Wahl  Ein  Landgut  übernehmen  kann.
Sind  mehr  Landgüter,  als  Berechtigte,  vorhanden,  so  wird  die  Wahl  in  derselben
  Reihenfolge  wiederholt.

F.  13.

Die  Feststellung  der  Taxe  erfolgt  nach  folgenden  Grundsätzen:

I.  Der  dreißigfache  Betrag  des  Grundsteuerreinertrages  der  Liegenschaften,
zusätzlich  des  zwanzigfachen  Betrages  des  bei  der  Veranlagung  zur
Gebäudesteuer  eingeschätzten  Nutzungswerthes  derjenigen  Gebäude,  welche
weder  zur  Wohnung  des  Eigenthümers,  seiner  Familie,  seiner  Dienst-(Tr.

  8942.)  24“
        <pb n="146" />
        III.

.—

—  114  —

leute  und  Arbeiter  bestimmt,  noch  zur  Bewirthschaftung  erforderlich
sind,  wird  als  Werth  des  Landgutes  angenommen.

.  Dem  Werthe  zu  I  wird  hinzugerechnet:

1)  der  zwanzigfache  Jahresbetrag  der  mit  dem  Landgute  als  Zubehör
verbundenen  nutzbaren  Gerechtigkeiten,  Renten  und  Gefälle;

2)  der  Werth  des  nach  forstwirthschaftlichen  Grundsätzen  überständigen
Holzes  auf  solchen  Grundstücken,  welche  zur  forstwirthschaftlichen
Benutzung  bestimmt  sind;

3)  der  Werth  der  auf  dem  Landgute  befindlichen  gewerblichen  Anlagen,
soweit  solche  nicht  für  den  Betrieb  der  Land=  oder  Forstwirthschaft
erforderlich  sind.

Nicht  besonders  abgeschätzt  werden  und  bleiben  außer  Berechnung:

1)  die  zur  Wohnung  des  Eigenthümers,  seiner  Familie,  Dienstleute
und  Arbeiter  bestimmten,  sowie  die  zur  Bewirthschaftung  erforderlichen
  Gebäude;

2)  das  Gutsinventarium  und  alle  sonstigen  beweglichen  Pertinenzstücke
  (I§#.  48  ff.,  W.  75  ff.  Titel  2  Theil  1  des  Allgemeinen
Landrechts)t

3)  Bäume  und  Holzungen,  welche  nicht  unter  die  Nr.  II2  fallen.

Von  dem  Werthe  zu  Il  und  II  wird  abgesetzt  der  Werth  der  auf  dem

Landgute  nebst  Zubehör  ruhenden  Lasten  und  Abgaben.

Dauernde  Lasten  und  Abgaben  werden  mit  dem  ZJwanzigfachen
ihres  muthmaßlichen  Jahresbetrages,  vorübergehende,  z.  B.  Altentheile,
mit  einem  nach  Maßgabe  des  §.  9  der  Civilprozeßordnung  zu  berechnenden
  Kapitale,  höchstens  aber  mit  dem  Zwanzigfachen  des  Jahresbetrages
  in  Abzug  gebracht.

Für  Lasten  und  Abgaben,  auf  welche  die  Ablösungsgesetze  Anwendung
  finden,  wird  das  nach  diesen  zu  berechnende  Ablösungskapital
in  Abzug  gebracht.

In  Ermangelung  einer  Vereinbarung  der  Betheiligten  über  die  Taxe

erfolgt  die  Feststellung  der  letzteren  nach  den  Bestimmungen  unter
1  bis  IV  durch  Sachverständige,  über  deren  Person  sich  die  Betheiligten
zu  einigen  haben,  unter  Leitung  des  Nachlaßrichters.  Kommt  unter
den  Betheiligten  über  die  Person  der  Sachverständigen  eine  Einigung
nicht  zu  Stande,  so  ernennt  sie  der  Nachlaßrichter  und  nöthigenfalls
einen  Obmann.

Diese  sind,  sofern  sie  nicht  zur  Abgabe  von  Gutachten  der  betreffenden
  Art  ein=  für  allemal  beeidigt  sind,  vom  Nachlaßrichter  nach
K.  375  der  Civilprozeßordnung  zu  beeidigen.  Das  erstattete  Gutachten
        <pb n="147" />
        —  115  —

ist  nur  unter  den  Voraussetzungen  der  Nr.  2  bis  5  des  F.  543  der
Civilprozeßordnung  anfechtbar.

KC.  14.

Der  Eigenthümer  des  Landgutes,  welcher  über  dasselbe  letztwillig  verfügen
kann,  ist  befugt,  in  einem  Testamente  oder  in  einer  gerichtlich  oder  notariell
beglaubigten  Urkunde  oder  in  einer  eigenhändig  geschriebenen  und  unter  Beifügung
des  Jahres  und  Tages  unterschriebenen  stempelfreien  Urkunde  die  Anwendung
der  S§.  10  bis  13  auszuschließen  oder  unter  den  Miterben  diejenige  Person  zu
bestimmen,  welche  zur  Uebernahme  des  Landgutes  oder  der  mehreren  Landgüter
berechtigt  sein  soll,  sowie  die  in  dem  F.  16  erwähnten  Verfügungen  zu  treffen.

In  gleicher  Weise  kann  vorbehaltlich  des  Pflichttheilsrechtes  der  Nachkommen
und  des  überlebenden  Ehegatten  bestimmt  werden,  zu  welchem  Betrage  der  Gutswerth
  bei  der  Erbtheilung  angerechnet  werden,  daß  und  in  welcher  Höhe  der
Gutsübernehmer  bei  der  Theilung  ein  Voraus  erhalten  oder  in  einer  sonstigen
Weise  bevorzugt  werden  soll.

.  15.

Behufs  Ermittelung  des  Pflichttheiles  der  Miterben,  welche  das  Landgut
nicht  übernehmen,  erfolgt  die  Abschätzung  des  letzteren  nach  Maßgabe  des  F.  13.

S.  16.
Wegen  Verletzung  des  Pflichttheils  können  nicht  angefochten  werden:

1)  Verfügungen  des  Erblassers,  durch  welche  dem  leiblichen  Vater  des
Anerben  lebenslänglich,  der  leiblichen  Mutter  bis  zur  Großjährigkeit
des  Anerben  das  Recht  beigelegt  wird,  das  Landgut  nebst  Zubehör
nach  dem  Tode  des  Erblassers  in  eigene  Nutzung  und  Verwaltung  zu
nehmen,  unter  der  Verpflichtung,  den  Anerben  und  dessen  Miterben,
letztere  bis  zur  Auszahlung  ihres  Erbtheils,  angemessen  zu  erziehen  und
für  den  Nothfall  auf  dem  Landgute  zu  unterhalten;

2)  Verfügungen  des  Erblassers,  durch  welche  die  Fälligkeit  der  Erbtheile
der  Miterben  bis  zu  deren  Großjährigkeit  unter  der  Verpflichtung  des
Anerben,  die  Miterben  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  angemessen  zu  erziehen
und  für  den  Nothfall  auf  dem  Landgute  zu  unterhalten,  hinausgesetzt
  wird.

KC.  17.

Das  in  einigen  Theilen  der  Provinz  geltende  Recht,  nach  welchem  der

überlebende  Ehegatte  befugt  ist,  das  zum  Nachlasse  des  verstorbenen  Ehegatten

gehörende  Landgut  zu  übernehmen,  bleibt  unberührt.
(Tr.  8942.)
        <pb n="148" />
        —  116  —

g.  18.
Die  in  den  §§.  10  bis  16  enthaltenen  Bestimmungen  finden  nicht  Anwendung:


1)  auf  Landgüter,  deren  Gebäude  zur  Zeit  des  Todes  des  Erblassers  mit
einem  den  Grundsteuerreinertrag  der  Liegenschaften  übersteigenden
Nutzungswerthe  zur  Gebäudesteuer  angesetzt  sind,

2)  wenn  der  Erblasser  bei  seinem  Tode  nicht  allein  Eigenthümer  des
Landgutes  war,

3)  wenn  das  Landgut  beim  Tode  des  Erblassers  in  Folge  von  Veränderungen,
  welche  nach  der  Eintragung  des  Landgutes  in  die  Rolle  stattgefunden
  haben,  nach  F.  1  Absatz  2  nicht  eintragungsfähig  gewesen  wäre.

#.  19.

Für  jede  Eintragung  und  für  jede  Löschung  in  der  Rolle,  einschließlich  der
darüber  dem  Eigenthümer  zu  machenden  Mittheilung,  wird  außer  in  den  Fällen
des  §.  8  eine  Gerichtsgebühr  von  drei  Mark  erhoben.

Die  Anträge  zur  Rolle  sind  einer  Stempelabgabe  nicht  unterworfen.

Erbtheilungen,  welche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erfolgen,  sind  frei  vom
Kaufstempel.

6.  20.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1883  in  Kraft.

Uurkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Schloß  Mainau,  den  10.  Juli  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.  v.  Boetticher.  v.  Goßler.
v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatfeldt.  Bronsart  v.  Schellendorff.
        <pb n="149" />
        —  117  —

(Nr.  8943.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  6.  Juli  1883,  betreffend  die  Errichtung  eines  von  der
Königl.  Eisenbahn-Direktion  zu  Bromberg  ressortirenden  Königl.  Eisenbahn-Betriebsamtes
  in  Allenstein.

A##  Ihren  Bericht  vom  3.  Juli  1883  bestimme  Ich,  daß  am  1.  November  d.  J.
im  Bezirk  der  Eisenbahn-Direktion  zu  Bromberg  und  von  derselben  ressortirend
ein  Königl.  Eisenbahn-Betriebsamt  mit  dem  Sitze  in  Allenstein  errichtet  wird,
welches  in  Angelegenheiten  der  ihm  übertragenen  Geschäfte  alle  Befugnisse  und
Pflichten  einer  öffentlichen  Behörde  haben  soll.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.

Bad  Ems,  den  6.  Juli  1883.

Wilhelm.

Für  den  Minister  der  öffentlichen
te

Arbeiten:
Lucius.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

 

(Nr.  8944.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Goslar,  Melle,  Moringen,  Neustadt
  am  Rübenberge,  Uelzen  und  Uslar.  Vom  18.  Juli  1883.

At  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz-Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
fürr  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Goslar  gehörigen  Bezirk  der  Stadtgemeinde
  Goslar,  «
für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Melle  gehörigen  Bezirk  der  Gemeinde
Uedinghausen-Warringhof,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Moringen  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Verwartshausen,  Blankenhagen,  Lichtenborn,  Lutterbeck,
Schnedinghausen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neustadt  am  Rübenberge  gehörigen
Bezirke  der  Gemeinden  Blumenau,  Colenfeld,  Cronsbostel,  Dedensen,
Düendorf,  Idensen,  Klein-Heidorn,  Liethe,  Luthe,  Mesmerode,  Stadt
Wunstorf,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Uelzen  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
Ripdorf,  Hambrock,  Halligdorf,  Niendorf,  Veerssen,  Borne,  Holgxen,
Holdenstedt,  Oitzen,  Masendorf,  Molzen,
(Tr.  8949—8944.)

—
        <pb n="150" />
        —  118  —

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Uslar  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
Cammerborn,  Dinkelhausen,  Eschershausen,  Schönhagen,  Sohlingen,
Vahle,  Wiensen  und  für  den  selbstständigen  Gutsbezirk  Reitliehausen,
ferner  für  die  Bezirke  der  Gemeinden  Barterode,  Eberhausen,  Erbsen,
Fehrlingsen,  Fürstenhagen,  Güntersen,  Lödingsen,  Offensen  und  Wibbecke,

am  1.  September  1883  beginnen  soll.
Berlin,  den  18.  Juli  1883.

Der  Justizminister.
Friedberg.

 

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  Mai  1883,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  an  die  Stadtgemeinde
Patschkau  im  Kreise  Neisse  für  die  dortige,  Zollstraße  genannte  Straßenstrecke
  von  der  Neisse-Glatzer  Aktienchaussee  bis  zu  der  von  Patschkau  nach
der  Oesterreichischen  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Jauernig  führenden
Kreischaussee,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln
Nr.  25  S.  182,  ausgegeben  den  22.  Juni  1883)

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  21.  Mai  1883  wegen  eventueller  Ausfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadtkommune
Krotoschin  bis  zum  Betrage  von  150  000  Mark  Reichswährung  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  24  S.  170  bis  172,
ausgegeben  den  12.  Juni  1883;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  Mai  1883,  betreffend  die  Herabsetzung  des
Zinsfußes  der  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  28.  Dezember
  1868  von  dem  Kreise  Schleiden  aufgenommenen  Anleihe  von
fünf  auf  vier  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Aachen  Nr.  26  S.  147,  ausgegeben  den  21.  Juni  1883;
das  unterm  23.  Mai  1883  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  zu  Leschezin  im  Kreise  Rybnik  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  27  S.  208  bis  211,  ausgegeben  den
6.  Juli  1883.

S

—

–.  ————

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="151" />
        —  119  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  22.—

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Ausübung  des  dem  Staate  zustehenden  Stimmrechts  bei  dem  Antrage  auf  Ausdehmung
  des  Unternehmens  der  Westholsteinischen  Eisenbahngesellschaft  auf  den  Bau  und  Betrieb  einer
Eisenbahn  von  Wesselburen  nach  Büsum,  S.  119.  —  Gesetz,  betreffend  das  Staatsschuldbuch,
S.  120.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  1286.

 

 

 

(Nr.  8945.)  Gesetz,  betreffend  die  Ausübung  des  dem  Staate  zustehenden  Stimmrechts  bei
dem  Antrage  auf  Ausdehnung  des  Unternehmens  der  Westholsteinischen
Eisenbahngesellschaft  auf  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Wesselburen
  nach  Büsum.  Vom  19.  Juli  1883.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Die  Staatsregierung  wird  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  23.  Juni  1875
(Gesetz=  Samml.  für  1875  S.  513)  ermächtigt,  in  der  Generalversammlung  der
Aktionäre  der  Westholsteinischen  Eisenbahngesellschaft  das  dem  Staate  in  Folge
seines  betreffenden  Aktienbesitzes  zustehende  Stimmrecht  für  den  Antrag  auf  Ausdehnung
  des  Gesellschaftsunternehmens  auf  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Wesselburen
  nach  Büsum  und  für  die  Beschaffung  des  erforderlichen  Anlagekapitals
durch  Vermehrung  des  Aktienkapitals  respektive  durch  Anleihen  auszuüben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  19.  Juli  1883.

(A.  S.)  Wilhelm.

Zugleich  für  den  Minister
der  öffentlichen  Arbeiten:
Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.

v.  Goßler.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatfeldt.

 

 

 

Ges.  Samml  1883.  (Dr.  8945—4946.)  25

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  August  1883.
        <pb n="152" />
        —  120  —

Nr.  8946.)  Gesetz,  betreffend  das  Staatsschuldbuch.  Vom  20.  Juli  1883.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.
verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

.  1.

Schuldverschreibungen  der  vierprozentigen  konsolidirten  Anleihe  können  in
Buchschulden  des  Staats  auf  den  Namen  eines  bestimmten  Gläubigers  umgewandelt
  werden.

§.  2.

Die  Umwandlung  erfolgt  gegen  Einlieferung  zum  Umlaufe  brauchbarer
Staatsschuldverschreibungen  durch  Eintragung  in  das  bei  der  Hauptverwaltung
der  Staatsschulden  zu  führende  Staatsschuldbuch.

In  demselben  sind  auch  die  in  dem  Schuldverhältnisse  eintretenden  Veranderungen
  zu  vermerken.

Von  dem  Staatsschuldbuche  ist  eine  Abschrift  zu  bilden  und  getrennt  aufzubewahren.


Ueber  den  Inhalt  des  Staatsschuldbuchs  darf  nur  dem  eingetragenen
Gläubiger,  seinen  gesetzlichen  Vertretern,  Bevollmächtigten  und  Rechtsnachfolgern
von  Todeswegen,  sowie  bezüglich  der  im  §F.  4  unter  Nr.  3  und  4  bezeichneten
Gläubiger  den  zur  Revision  der  Kassen  derselben  berechtigten  öffentlichen  Behörden
oder  sonstigen  Personen,  letzteren  aber  nur,  falls  ihre  Berechtigung  zur  Kassenrevision
  durch  eine  Deutsche  öffentliche  Behörde  bescheinigt  ist,  Auskunft  ertheilt
werden.

g.  3

Die  Eintragung  einer  Buchschuld  geschieht  auf  Antrag  des  Inhabers  und
auf  den  Namen  der  in  dem  Antrage  als  Gläubiger  bezeichneten  Person.

S.  4.

Als  Gläubiger  können  nur  eingetragen  werden:

1)  einzelne  physische  Personen,

2)  einzelne  Handelsfirmen,

3)  einzelne  eingetragene  Genossenschaften,  einzelne  eingeschriebene  Hülfskassen
  und  einzelne  juristische  Personen,  welche  im  Gebiete  des  Deutschen
Reichs  ihren  Sitz  haben,

4)  einzelne  Vermögensmassen,  wie  Stiftungen,  Anstalten,  Familienfideikommisse,
  deren  Verwaltung  innerhalb  des  Gebiets  des  Deutschen
Reichs  von  einer  öffentlichen  Behörde  oder  unter  deren  Aussicht
geführt  wird.

Einem  Gläubiger  wird  nicht  mehr  als  ein  Konto  im  Staatsschuldbuch

eröffnet.
        <pb n="153" />
        —  121  —

G.  5.

Mit  der  Eintragung  erlöschen  die  Rechte  des  Inhabers  an  den  eingelieferten
Schuldverschreibungen.
mm  Uebrigen  finden  die  für  die  vierprozentige  konsolidirte  Anleihe  geltenden
Vorschriften  auf  die  eingetragene  Forderung  entsprechende  Anwendung.

*-“

Eingetragene  Forderungen  können  durch  Zuschreibung  erhöht,  ganz  oder
theilweise  auf  andere  Konten  übertragen  und  ganz  oder  theilweise  gelöscht  werden.

Theilübertragungen  und  Theillöschungen  sind  jedoch  nur  zulässig,  sofern  die
Theilbeträge  in  Stücken  von  Schuldverschreibungen  der  vierprozentigen  konsolidirten
Anleihe  darstellbar  sind.

Im  Falle  gänzlicher  oder  theilweiser  Löschung  der  eingetragenen  Forderung
erfolgt  die  Ausreichung  von  Schuldverschreibungen  der  vierprozentigen  konsolidirten
Anleihe  zu  gleichem  Nennwerthe,  zu  deren  Anfertigung  die  Hauptverwaltung  der
Staatsschulden  hierdurch  ermächtigt  wird.

S.  7.

Zur  Stellung  von  Anträgen  auf  Uebertragung  eingetragener  Forderungen
auf  ein  anderes  Konto,  auf  Eintragung  und  auf  Löschung  von  Vermerken  über
Veränderungen  im  Schuldverhältnisse  (I.  2  Absatz  2),  sowie  auf  Ausreichung  von
Staatsschuldverschreibungen  gegen  Löschung  der  eingetragenen  Forderung  sind  nur
der  eingetragene  Gläubiger,  seine  gesetzlichen  Vertreter  und  Vevollmächtigten,
sowie  diejenigen  Personen  berechtigt,  auf  welche  die  eingetragene  Forderung  von
Todeswegen  übergegangen  ist.  Zur  Stellung  von  Anträgen  für  eine  Firma  gilt
für  berechtigt,  wer  zur  Jeichnung  der  Firma  berechtigt  ist;  zur  Stellung  von
Anträgen  für  die  im  §F.  4  Nr.  4  gedachten  Vermögensmassen  die  daselbst  genannte
Behörde  oder  die  von  derselben  bezeichnete  Person.

Zur  Löschung  von  Vermerken  zu  Gunsten  Dritter  bedarf  es  der  Zustimmung
derselben  mit  Ausnahme  des  im  §.  14  gedachten  Falles.

Verfügungen  über  eingetragene  Forderungen,  wie  Abtretungen,  Verpfändungen
  erlangen  dem  Staate  gegenüber  nur  durch  die  Eintragung  Wirksamkeit.


Eine  Pfändung  oder  vorläufige  Beschlagnahme  der  eingetragenen  Forderung
im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  des  Arrestes,  sowie  eine  durch  eine  einstweilige
  gerichtliche  Verfügung  angeordnete  Beschränkung  des  eingetragenen
Gläubigers  ist  von  Amtswegen  auf  dem  Konto  zu  vermerken,  beziehentlich  nach
erfolgter  Beseitigung  dieser  Anordnungen  zu  löschen.  Wird  eine  gepfändete
Forderung  an  Zahlungsstatt  überwiesen,  so  ist  dieselbe  vorbehaltlich  der  Bestimmung
  im  §.  16  Nr.  2  im  Staatsschuldbuche  zu  übertragen.

Eine  Prüfung  der  Gültigkeit  der  den  Anträgen  zu  Grunde  liegenden
Rechtsgeschäfte  findet  nicht  statt.

Grr.  8946.)  25“
        <pb n="154" />
        —  122  —

S.  8.

Die  Eintragungen  erfolgen  in  derselben  Reihenfolge,  in  welcher  die  auf
dasselbe  Konto  bezüglichen  Anträge  bei  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden
eingegangen  sind.

S.  9.

Ehefrauen  und  großjährige  Personen  unter  väterlicher  Gewalt  werden  zu
Anträgen  ohne  Zustimmung  des  Ehemannes  beziehungsweise  Vaters  zugelassen.

S.  10.

Zum  Antrage  auf  Eintragung  einer  Forderung,  sowie  auf  gleichzeitigen
Vermerk  einer  Beschränkung  des  Gläubigers  in  Bezug  auf  Kapital  oder  Zinsen
derselben  und  zur  gleichzeitigen  Ertheilung  einer  Vollmacht  genügt  schriftliche  Form.

In  allen  anderen  Fällen  muß  der  Antrag  gerichtlich  oder  notariell,  oder
von  einem  Konsul  des  Deutschen  Reichs  aufgenommen  oder  beglaubigt  sein.

Sind  seit  der  Eintragung  Aenderungen  in  der  Person  des  Gläubigers
(Verbeirathung  einer  Frau,  Aenderung  des  Gewerbes,  Standes,  Namens,  Wohnorts)
  eingetreten,  so  kann  verlangt  werden,  daß  die  Identität  durch  eine  öffentliche
Urkunde  dargethan  werde.

S.  11.

Der  Antrag  eines  Taubstummen,  Blinden,  Schreibunkundigen  oder  einer
der  deutschen  Sprache  nicht  mächtigen  Person  bedarf  zu  seiner  Gültigkeit  der  für
die  Verträge  solcher  Personen  vorgeschriebenen  Form.

..  12.

Rechtsnachfolger  von  Todeswegen  haben  sich,  sofern  ihre  Berechtigung  auf
der  gesetzlichen  Erbfolge  beruht,  durch  eine  Bescheinigung  als  Erben,  sofern  dieselbe
  auf  letztwilliger  Verfügung  beruht,  durch  eine  Bescheinigung  darüber  auszuweisen,
  daß  sie  über  die  eingetragene  Forderung  zu  verfügen  befugt  sind.

Zur  Ausstellung  der  vorgedachten  Bescheinigungen  ist  dasjenige  Gericht,  bei
welchem  der  Erblasser  zur  Zeit  seines  Todes  seinen  ordentlichen  Gerichtsstand
hatte,  und  sofern  derselbe  im  Deutschen  Reiche  einen  solchen  nicht  hatte,  derjenige
Konsul  des  Deutschen  Reichs,  in  dessen  Amtsbezirk  der  Erblasser  zur  Zeit  seines  Todes
seinen  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthalt  gehabt  hat,  falls  dem  Konsul  von
dem  Reichskanzler  die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  solcher  Bescheinigungen
ertheilt  ist,  und,  in  Ermangelung  eines  hiernach  zuständigen  Konsuls,  sowie  im
Falle  der  Ablehnung  des  zuständigen  Deutschen  außerpreußischen  Gerichts,  das
Amtsgericht  1  in  Berlin  zuständig.

g.  13.

Mehrere  Erben  haben  zur  Stellung  von  Anträgen  und  zur  Empfangnahme
von  Schuldverschreibungen  eine  einzelne  Person  zum  Bevollmächtigten  zu  bestellen.
        <pb n="155" />
        —  123  —

G.  14.

Vollmachten,  sowie  die  Genehmigungserklärungen  dritter  Personen,  zu  deren
Gunsten  der  eingetragene  Gläubiger  in  Bezug  auf  die  Forderung  oder  deren  Zinserträgnisse
  durch  einen  Vermerk  im  Staatsschuldbuche  beschränkt  ist,  bedürfen  zu
ihrer  Gültigkeit  derselben  Form,  welche  für  die  Anträge  vorgeschrieben  ist.  Zum
Widerruf  einer  Vollmacht  genügt  schriftliche  Form.

Zur  Löschung  von  persönlichen  unvererblichen  Einschränkungen  des  Gläubigerrechts
  oder  des  Verfügungsrechts,  welche  durch  den  Tod  des  Berechtigten  erloschen
sind,  ist  nur  die  Beibringung  des  Todtenscheines  erforderlich;  das  Recht  auf  den
Bezug  rückständiger  Leistungen  wird  hierdurch  nicht  berührt.

Anträge  und  Urkunden  öffentlicher  Behörden  bedürfen,  wenn  sie  ordnungsmäßig
  unterschrieben  und  untersiegelt  sind,  keiner  Beglaubigung.

..  15.

Ueber  die  Eintragung  von  Forderungen  und  Vermerken,  sowie  über  die
verfügte  Auslieferung  von  Schuldverschreibungen  an  Stelle  zur  Löschung  gelangter
Forderungen  wird  dem  Antragsteller  und,  falls  der  Verechtigte  ein  Anderer  ist,
auch  diesem  eine  Benachrichtigung  ertheilt.

Die  Benachrichtigung  gilt  nicht  als  eine  über  die  Forderung  ausgestellte
Verschreibung.

g.  16.

Von  Amtswegen  kann  die  Löschung  eingetragener  Forderungen  und  die
Hinterlegung  der  dagegen  auszuliefernden  Schuldverschreibungen  bei  der  Hinterlegungsstelle
  in  Berlin  auf  Kosten  des  Gläubigers  erfolgen:

1)  wenn  die  Eintragung  von  Verpfändungen  oder  sonstigen  Verfügungsbeschränkungen

  beantragt  wird;

2)  wenn  die  Forderung  ganz  oder  theilweise  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  oder  des  Arrestes  gepfändet  oder  wenn  eine  einstweilige
gerichtliche  Verfügung  über  dieselbe  getroffen  ist;

3)  wenn  über  das  Vermögen  des  eingetragenen  Gläubigers  der  Konkurs
eröffnet  worden  ist;

4)  wenn  die  Zinsen  des  eingetragenen  Kapitals  zehn  Jahre  hinter  einander
nicht  abgehoben  worden  sind;

5)  wenn  glaubhaft  bekannt  geworden  ist,  daß  der  Gläubiger  vor  länger
als  zehn  Jahren  verstorben  ist  und  ein  Rechtsnachfolger  sich  nicht
legitimirt  hat.

Die  hinterlegten  Schuldverschreibungen  treten  in  allen  rechtlichen  Beziehungen

an  die  Stelle  der  gelöschten  Forderung.
(Nr.  8946.)
        <pb n="156" />
        —  124  —

S.  17.
Im  Falle  einer  Kündigung  der  vierprozentigen  konsolidirten  Anleihe  sind
die  eingetragenen  Gläubiger  schriftlich  zu  benachrichtigen.  Die  Wirksamkeit  der
Kündigung  ist  jedoch  von  dieser  Benachrichtigung  nicht  abhängig.

S.  18.
Die  Jahlung  der  Zinsen  einer  eingetragenen  Forderung  erfolgt  mit  rechtlicher
  Wirkung  an  denjenigen,  welcher  am  zehnten  Tage  des  dem  Fälligkeitstermine
  der  Zinsen  vorangehenden  Monats  eingetragener  Berechtigter  war.

S.  19.

Die  Zinsen  werden  nur  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  gezahlt,  und  zwar
in  der  Zeit  vom  vierzehnten  Tage  vor  bis  zum  achten  Tage  nach  dem  Fälligkeitstermine
  durch  eine  öffentliche  Kasse  oder  mittelst  Uebersendung  durch  die  Post  oder
auf  sonstige  vom  Finanzminister  zu  bestimmende  Weise  auf  Gefahr  und  Kosten
des  Berechtigten.

Kommt  die  Sendung  als  unbestellbar  zurück,  so  unterbleiben  weitere
Sendungen,  bis  der  Gläubiger  die  richtige  Adresse  angezeigt  hat.

l  20.

Aenderungen  in  der  Person  oder  der  Wohnung  des  Zinsenempfängers
(§.  10  Absatz  3)  werden  nur  berücksichtigt,  wenn  sie  von  demselben  schriftlich
gemeldet  werden.

.  21.

An  Gebühren  werden  erhoben:

1)  für  die  Umwandlung  von  Staatsschuldverschreibungen  in  Buchschulden
des  Staats,  sowie  für  sonstige  Eintragungen  und  Löschungen,  jede
Einschrift  in  das  Staatsschuldbuch  besonders  gerechnet,  25  Pfennig  von
je  angefangenen  1  000  Mark  des  Betrages,  über  den  verfügt  wird,
zusammen  mindestens  1  Markj;

2)  für  die  Ausreichung  von  Staatsschuldverschreibungen  für  je  angefangene
1  000  Mark  Kapitalbetrag  50  Pfennig,  zusammen  mindestens  1  Mark.
Vermerke  über  Bevollmächtigungen,  sowie  über  Aenderungen  in  der
Person  oder  der  Wohnung  des  eingetragenen  Berechtigten  (§.  10  Absatz  3)
sind  gebührenfrei.

Die  Gebühren  werden  von  dem  Antragsteller,  soweit  nöthig,  im  Verwaltungszwangsverfahren
  eingezogen.  Auch  kann  die  Vorausbezahlung  der  Gebühren
  gefordert  werden.

An  Gebühren  für  die  gerichtliche  oder  notarielle  Beglaubigung  der  Anträge
(§.  10  Absatz  2)  sind  zu  erheben:

bei  Beträgen  bis  2  000  Mark:  1  Mark  50  Pfennig,
bei  Beträgen  über  2  000  Mark:  3  Mark.
        <pb n="157" />
        —  125  —

G.  22.

Anträge  auf  Eintragung  oder  Löschung  von  Forderungen  und  Vermerken,
welche  in  dem,  dem  Fälligkeitstermine  der  Zinsen  voraufgehenden  Monate  eingereicht
  werden,  sind  erst  nach  Ablauf  desselben  zu  erledigen.

C.  23.

Die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  ist  unbedingt  verantwortlich

1)  dafür,  daß  die  im  Staatsschuldbuche  eingetragenen  Forderungen  und
die  noch  umlaufenden  Schuldverschreibungen  der  vierprozentigen  konsolidirten
  Anleihe  zusammen  den  gesetzlich  festgestellten  Betrag  der  letzteren
nicht  überschreiten;

2)  für  die  Löschung,  Kassation  und  Aufbewahrung  der  behufs  Eintragung
der  Forderung  eingereichten  Staatsschuldverschreibungen  bis  zur  gänzlichen
Vernichtung  derselben.

Die  Staatsschuldenkommission  übt  die  fortlaufende  Kontrole  über  diese

Geschäfte.
.  24.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  anordnen,  daß  die  Eintragung  der  dem
Mündel  gehörigen  Schuldverschreibungen  der  vierprozentigen  konsolidirten  Anleihe
auf  den  Namen  desselben  im  Staatsschuldbuche  beantragt  werde.

Die  Anordnung  findet  in  den  Fällen  des  §.  60  Absatz  2  der  Vormundschaftsordnung
  nicht  statt.

G.  25.

Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  das  gegenwärtige  Gesetz  in  Kraft  tritt,  wird
durch  Königliche  Verordnung  bestimmt.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  20.  Juli  1883.

(#.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.  v.  Goßler.
v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatfeldt.

 

 

(Nr.  8946.)
        <pb n="158" />
        —  126  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  Mai  1883,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Weißenfels  bezüglich  der  zur
Anlage  einer  Wasserleitung  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  27  S.  209,  ausgegeben  den  7.  Juli
1883)

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  Mai  1883,  betreffend  die  Genehmigung
des  zweiten  Nachtrags  zu  dem  Statute  der  Westpreußischen  landschaftlichen
Darlehnskasse  vom  9.  Oktober  1876,  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  26  S.  161,  ausgegeben  den
30.  Juni  1883,
der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  26  S.  165,  ausgegeben
den  28.  Juni  1883,
der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  26  S.  177,  ausgegeben
den  29.  Juni  1883;)
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  Mai  1883,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Gersfeld  bezüglich  der  zum  Ausbau  des
als  Distriktsstraße  in  den  Landwegebauverband  aufgenommenen,  von
Gersfeld  bis  zur  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Oberweißenbrunn
führenden  Weges  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Cassel  Nr.  32  S.  140,  ausgegeben  den  18.  Juli  1883;
4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Juni  1883,  betreffend  die  Genehmigung
einer  Abänderung  des  revidirten  Statuts  für  den  Nuthe-Schauverband
vom  8.  Oktober  1873,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Potsdam  Nr.  28  S.  238,  ausgegeben  den  13.  Juli  1883;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  Juni  1883,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  dem  Kreise  Heiligenbeil  auf  Grund  des  Allerhöchsten
  Privilegiums  vom  27.  Juli  1874  aufgenommenen  Anleihe  von
vier  und  einhalb  auf  vier  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Königsberg  Nr.  27  S.  153,  ausgegeben  den  5.  Juli  1883;
6)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  20.  Juni  1883  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Pinneberg  im
Betrage  von  845  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Schleswig  Nr.  36  S.  419  bis  421,  ausgegeben  den  21.  Juli  1883.

3

—

5

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichedruckerei.
        <pb n="159" />
        —  127  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
Nr.  23——

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Entsendung  von  zwei  Deputirten  zur  kreisständischen  Versammlung
seitens  der  Stadt  Deutz,  S.  127.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des
Grundbuchs  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte  Bredstedt,  Pellworm,  Schönberg  und  Wesselburen  und
für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtögerichte  Hadersleben,  Meldorf  und  Schenefeld,  S.  128.  —
Bekanntmachung  der  nach  dem  Geset  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  129.

 

 

(Nr.  8947.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  13.  Juli  1883,  betreffend  die  Entsendung  von  zwei
Deputirten  zur  kreisständischen  Versammlung  seitens  der  Stadt  Deutz.

Auf  den  Bericht  vom  6.  Juli  d.  J.  will  Ich  der  Stadt  Deutz  im  Landkreise
Cöln,  ihrem  Antrage  gemäß,  auf  Grund  des  Vorbehalts  im  F.  4c  der  Kreisordnung
  für  die  Rheinprovinz  und  Westfalen  vom  13.  Juli  1827  (Gesetz-Samml.
S.  117)  hierdurch  gestatten,  fortan  zwei  Deputirte  zur  kreisständischen  Versammlung
  zu  entsenden.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Schloß  Mainau,  den  13.  Juli  1883.

Wilhelm.
Für  den  Minister  des  Innern:

v.  Goßler.
An  den  Minister  des  Innern.

Ces.  Samml.  1883.  (Nr.  8947—8918.)  26

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  August  1883.
        <pb n="160" />
        —  128  —

(Nr.  8948.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  die
Bezirke  der  Amtsgerichte  Bredstedt,  Pellworm,  Schönberg  und  Wesselburen
und  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Hadersleben,  Meldorf
und  Schenefeld.  Vom  25.  Juli  1883.

A##  Grund  des  §F.  14  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Schleswig-Holstein  (Gesetz=  Samml.  1873  S.  241,  1879  S.  12)  bestimmt  der
Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  F.  12  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bredstedt,
für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Pellworm,
für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Schönberg,  mit  Ausschluß  des  in  Betreff
der  Führung  des  Grundbuchs  dem  Amtsgericht  in  Kiel  zugewiesenen
adeligen  Gutes  Salzau,
für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wesselburen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hadersleben  gehörigen  Bezirke  der
Gemeinden  Aller,  Andrup,  Anslet,  Bjerndrup,  Bjerning,  Boiskov,
Christiansfeld,  Fauerwraa,  Fjelstrup,  Frörup,  Hjerndrup,  Knud,
Seggelund,  Simmerstedt,  Skovhuus,  Skovrup,  Stepping,  Stubbum,
Taarning,  Tyrstrup,  Winderup-Faustrup,
für  das  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Meldorf  gehörige  Kirchspiel  Wöhrden
in  Süderdithmarschen,  bestehend  aus  den  Untergemeinden  Wöhrden
(Süderwöhrden),  Großbüttel,  Neuenwisch,  Neuenkrug,  Walle,  Wackenhusen,
  Hochwöhrden  (Hohenwöhrden),  für  das  Kirchspiel  Hemmingstedt,
bestehend  aus  den  Untergemeinden  Rickelshof,  Lieth,  Lohe,  Hemmingstedt,
  Braaken,  für  das  Kirchspiel  Nordhastedt,  bestehend  aus  den
Untergemeinden  Hemmingstedt,  Nordhastedt,  Osterwohld,  Westerwohld,
für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Schenefeld  gehörigen  Forstgutsbezirk
Schenefeld  und  das  Kanzleigut  Hanerau  mit  den  selbständigen  Gemeindebezirken
  Aasbüttel,  Beldorf,  Bendorf,  Bokhorst,  Großen-Bornholt,
Hademarschen,  Hanerau,  Liesbüttel,  Lütjenbornholt,  Oersdorf,  Oldenbüttel,
  Pemeln,  Steenfeld  und  Thaden  und  dem  selbständigen  Gutsbezirk
  Hanerau
am  1.  September  1883  beginnen  soll.
Berlin,  den  25.  Juli  1883.

Der  Justizminister.
Friedberg.
        <pb n="161" />
        —  129  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)

2)

4

—

#

7)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  Juni  1883,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  an  die  Stadtgemeinde
  Gardelegen,  die  Dorfgemeinden  Kloster-Neundorf,  Jävenitz,
Hottendorf,  Börgitz,  Staats  und  Vinzelberg  sowie  das  Rittergut  Vinzelberg
  im  Kreise  Gardelegen  bezüglich  der  chausseemäßig  auszubauenden
Straße  von  Gardelegen  nach  dem  Bahnhofe  Vinzelberg  der  Berlin-Lehrter
Eisenbahn,  durch  das  Amtsblatt  der  Könige.  Iegierung  zu  Magdeburg
Nr.  30  S.  223,  ausgegeben  den  28.  Juli  1883)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  Juni  1883,  nen  die  Genehmigung
einer  Abänderung  des  2.  Absatzes  in  §.  5  bes  Statuts  der  Deichgenossenschaft
  der  Alten  Laache  vom  27.  März  1882,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  28  S.  182,  ausgegeben  den  14.  Juli
1883,

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  6.  Juni  1883  wegen  eventueller  Ausfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Samter
bis  zum  Betrage  von  100  000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  28  S.  209  bis  211,  ausgegeben
  den  10.  Juli  1883)

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  6.  Juni  1883  wegen  eventueller  Ausfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Wehlau
bis  zum  Betrage  von  72  000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsöblatt
der  Königl.  Negierung.  zu  Königsberg  Nr.  28  S.  155  bis  157,  ausgegeben
  den  12.  Juli  1883;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  Juni  1883,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  dem  Kreise  Rybnik  auf  Grund  der  Allerhöchsten
Privilegien  vom  8.  Juni  1864,  29.  Januar  1866,  24.  Mai  1869  und
3.  November  1877  aufgenommenen  Anleihen  von  fünf  bezw.  vier  und
einhalb  Prozent  auf  vier  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Oppeln  Nr.  27  S.  208,  ausgegeben  den  6.  Juli  1883)
das  unterm  11.  Juni  1883  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Deichgenossenschaft
  Siebenhuben  im  Deichverbande  des  Großen  Marienburger
Werders  im  Kreise  Marienburg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Danzig  Nr.  28  S.  179  bis  182,  ausgegeben  den  14.  Juli  1883;)
das  unterm  15.  Juni  1883  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Deichverband
  der  Schellsitzer  Aue  im  Kreise  Naumburg  durch  das  Amtöblatt
der  Koönigl.  Negierung  *  Merfebarg  Nr.  29  S.  237  bis  239,  ausgegeben
  den  21.  Juli  1
        <pb n="162" />
        —  130  —

8)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  18.  Juni  1883  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Eisleben  im  Betrage  von
700  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg
Nr.  29  S.  239  bis  242,  ausgegeben  den  21.  Juli  1883)

9)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  20.  Juni  1883  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Marienwerder
  bis  zum  Betrage  von  250  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der

Königl.  Agierung  zu  Marienwerder  à9  29  S.  195  bis  197,  ausgegeben
den  19.  Juli  1883

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gerruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="163" />
        —  131  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  24.  —

 

Inhalt:  Geset,,  betreffend  die  Lwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen,  S.  131.  —  Geset,  betresfend
die  Gerichtskosten  bei  JZwangsversteigerungen  und  Iwangsverwaltungen  von  Gegenständen  des  unbeweglichen
Vermögens,  S.  189.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die
Regierungs-Amtoblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  1094.

 

(Nr.  8949.)  Gesetz,  betreffend  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen.  Vom
13.  Juli  1883.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rP

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags,  für  den  Geltungsbereich
  der  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai  1872,  was  folgt:

S.  1.
In  Ansehung  der  Zwangsvollstreckung  gehören  zum  unbeweglichen  Vermögen:
1)  Grundstücke,
2)  verliehene  Bergwerke,  unbewegliche  Bergwerksantheile  und  die  selbstständigen

  Kohlenabbau-Gerechtigkeiten  in  den  vormals  Sachsischen  Landestheilen
  (Bergwerkseigenthum),

3)  solche  Schiffmühlen  und  selbstständige  Gerechtigkeiten,  welche  die  Eigenschaft
  unbeweglicher  Sachen  haben,  außer  den  unter  Nr.  2  bezeichneten,

4)  Kauffahrteischiffe  und  nach  Maßgabe  des  in  den  einzelnen  Landestheilen
geltenden  Rechts  andere  zur  Frachtschifffahrt  bestimmte  Schiffsgefäße.

Zu  der  Immobiliarmasse  gehören  auch  diejenigen  beweglichen  Gegenstände,
auf  welche  das  bezüglich  eines  unbeweglichen  Gegenstandes  bestehende  Pfandoder
  Vorzugsrecht  kraft  Gesetzes  sich  miterstreckt.

Ges.  Samml.  1883.  (Nr.  8949.)  27
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  August  1883.
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        —  132  —

Erster  Abschnitt.
Zwangsvollstreckung  in  Grundstuͤcke.
Erster  Titel.
Allgemeine  Bestimmungen.

g.  2.

Die  Zwangsvollstreckung  in  Grundstücke  erfolgt:

1)  durch  Eintragung  der  vollstreckkaren  Forderung  in  das  Grundbuch,

2)  durch  Zwangsversteigerung,

3)  durch  Zwangsverwaltung.

Der  Gläubiger  kann  nach  seiner  Wahl  eine  dieser  Maßregeln  oder  mehrere
derselben  neben  einander  ausführen  lassen.

Die  Eintragung  in  das  Grundbuch  und  die  Zwangsverwaltung  erfolgen
auch  zur  Vollziehung  eines  Arrestbefehles.

Die  gesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  die  Zwangsversteigerung  wegen
gewisser  Forderungen  nicht  erfolgen  darf,  bleiben  bestehen.

§.  3.

Die  Entscheidung  über  den  Antrag,  nach  Maßgabe  des  §.  756  der  Civilprozeßordnung
  ein  Gericht  zum  Vollstreckungsgericht  zu  bestellen,  kann  ohne  vorgängige
  mündliche  Verhandlung  erfolgen.

Der  Beschluß  ist  von  Amtswegen  zugustellen

Eine  Anfechtung  des  Beschlusses,  durch  welchen  das  Vollstreckungsgericht
bestellt  wird,  findet  nicht  statt.
S.  4.

In  dem  Verfahren  der  Zwangsversteigerung  und  der  Zwangsverwaltung

kommen  bei  Zustellungen  folgende  Vorschriften  zur  Anwendung:

1)  Hat  der  Betheiligte  zu  den  Grundakten  die  Bestellung  eines  Vertreters
zur  Empfangnahme  von  Zustellungen  angezeigt,  so  kann  die  Zustellung
an  diesen  auch  dann  erfolgen,  wenn  der  Wohnort  des  Betheiligten
bekannt  ist.

2)  Fehlt  dem  Betheiligten  die  Fähigkeit,  selbstständig  vor  Gericht  aufzutreten,
  so  genügt,  falls  sein  Vertreter  oder  dessen  Wohnort  zu  den
Vollstreckungsakten  nicht  bekannt  geworden  ist,  die  Zustellung  an  die
vormundschaftliche  Behörde,  für  juristische  Personen  an  die  ürn
behörde.

3)  Wohnt  derjenige,  an  welchen  die  Zustellung  erfolgen  soll,  weder  am
Orte  des  Vollstreckungsgerichts,  noch  innerhalb  des  Bezirks  desselben,
so  erfolgt  die  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post  (§9.  161,  175  der
Civilprozeßordnung),  so  lange  nicht  die  Bestellung  eines  in  jenem  Orte
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        —  133  —

oder  Bezirke  wohnhaften  Prozeßbevollmächtigten  oder  Zustellungsbevollmächtigten
  zu  den  Akten  angezeigt  ist.  Die  Postsendung  ist  mit
der  Bezeichnung:  „Einschreiben“  zu  versehen.

4)  Ist  weder  aus  einer  zu  den  Vollstreckungsakten  gemachten  Mittheilung
des  Grundbuchrichters  (§.  19),  noch  aus  einer  Anzeige  des  Vetheiligten
der  Wohnort  des  Letzteren  oder  seines  Vertreters  zu  ersehen,  oder  stellt
sich  bei  einer  nicht  durch  Aufgabe  zur  Post  bewirkten  Zustellung  heraus,
daß  der  Betheiligte  an  dem  angegebenen  Wohnorte  nicht  wohnt,  oder
gestorben  ist,  so  erfolgen  die  Zustellungen,  wenn  sie  nicht  nach  Nr.  2
an  eine  vormundschaftliche  Behörde  oder  eine  Aufsichtsbehörde  bewirkt
werden,  an  einen  von  dem  Vollstreckungsgericht  dem  Betheiligten  oder
dessen  Rechtsnachfolgern  zur  Empfangnahme  von  Zustellungen  zu  bestellenden
  besonderen  Vertreter.

5)  Kommt  nach  einer  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post  die  Postsendung
als  unbestellbar  zurück,  so  hat  das  Vollstreckungsgericht  auf  Anzeige
des  mit  der  Zustellung  beauftragten  Gerichtsvollziehers  dem  Betheiligten
oder  dessen  Rechtsnachfolgern  einen  besonderen  Vertreter  zur  Empfangnahme
  von  Zustellungen  zu  bestellen  und  diesem  die  zurückgekommene
Sendung  auszuhändigen.

So  lange  der  Betheiligte  oder  dessen  gesetzlicher  Vertreter  nicht  derart
ermittelt  ist,  daß  die  Zustellung  an  ihn  erfolgen  kann,  erfolgen  alle
Zustellungen  an  den  nach  den  Vorschriften  Nr.  4,  5  bestellten  Vertreter.

Dem  nach  den  Vorschriften  Nr.  4,  5  bestellten  Vertreter  liegt  die  Ermittelung
  und  Benachrichtigung  des  Betheiligten  ob.  Derselbe  erhält  von  dem  Betheiligten
  außer  dem  Ersatze  seiner  baaren  Auslagen  eine  vom  Gerichte  festzusetzende
Vergütung  für  seine  Thätigkeit.

Die  Vorschriften  der  Nr.  1  bis  6  sind  bei  der  Zustellung  der  Einleitungsund
  Beitrittsbeschlüsse  an  den  Schuldner  nicht  anzuwenden,  in  der  Beschwerdeinstanz
  nur  bei  der  Zustellung  eines  den  Zuschlag  in  der  Jwangsversteigerung  ertheilenden
  Urtheils.

6

#

i—t“

Der  Gläubiger,  welcher  für  eine  auf  dem  Grundstück  eingetragene  Forderung
  einen  Titel  zur  Zwangsvollstreckung  in  das  Grundstück  hat,  kann  im  Rechtswege
  und  durch  Anträge  bei  dem  Grundbuchrichter  das  dem  Eigenthümer  zustehende
Recht  auf  Löschung  voreingetragener  Posten  insoweit  geltend  machen,  als  es  sich
nicht  um  rechtsbeständige  Hypotheken  oder  Grundschulden  handelt,  welche  auf  den
Eigenthümer  übergegangen  sind.  Derselbe  ist  auch  berechtigt,  in  den  Fällen  der
§.  103,  104  der  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai  1872  (Gesetz-Samml.  S.  446)
an  Stelle  des  Eigenthümers  das  Aufgebot  der  auf  dem  Grundstück  voreingetragenen
Posten,  deren  Tilgung  er  behauptet,  und  nach  Erlaß  des  Ausschlußurtheils  die
Löschung  der  Posten  zu  betreiben.

(r.  8949.)  27*
        <pb n="166" />
        —  134  —

Der  Gläubiger,  welcher  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmung  einen
dem  Eigenthümer  zustehenden  Anspruch  durch  Klage  verfolgt,  ist  verpflichtet,  dem
Eigenthuͤmer  gerichtlich  den  Streit  zu  verkünden,  sofern  nicht  eine  Zustellung  im
Ausland  oder  eine  öffentliche  Zustellung  erforderlich  wird.  Das  Aufgebot  ist  dem
Eigenthümer  mitzutheilen.

Zweiter  Titel.
Eintragung  im  Grundbuche.

S.  6.

Eine  vollstreckbare  Geldforderung,  deren  Betrag  in  gesetzlicher  Währung
bestimmt  ist,  wird  auf  Antrag  des  Gläubigers  als  Hopolhe  eingetragen,  wenn
der  Schuldner  im  Grundbuche  als  Eigenthümer  eingetragen  ist  oder  seine  Eintragung
  gleichzeitig  erlangt  wird.  Der  Gläubiger  kann  die  Eintragung  auf  alle
Grundstücke  des  Schuldners  beanspruchen.

Die  Forderung  wird  auf  mehrere  Grundstücke  ungetheilt  eingetragen,  sofern
der  Gläubiger  nicht  etwas  Anderes  beantragt.  Im  Falle  der  Uebermäßigkeit  der
für  eine  Forderung  durch  die  Eintragung  entstandenen  Sicherheit  steht  dem
Schuldner  das  Recht  zu,  mittels  einer  gegen  den  Gläubiger  anzustellenden  Klage
die  Vertheilung  der  Forderung  auf  einzelne  Grundstücke  beziehungsweise  die  Befreiung
  einzelner  Grundstücke  von  der  eingetragenen  Hypothek  zu  beantragen.

Aus  vollstreckkaren  Urkunden  (F.  702  Nr.  5  der  Civilprozeßordnung)  und
aus  vollstreckkaren  Vergleichen  außerhalb  der  in  §.  702  Nr.  1  und  2  der  Civilprozeßordnung
  vorgesehenen  Fälle  wird  nur  eine  Vormerkung  eingetragen.

Ist  der  Schuldner  Eigenthümer,  als  solcher  aber  nicht  eingetragen,  so  ist
der  Gläubiger  berechtigt,  an  Stelle  desselben  dessen  Eintragung  als  Eigenthümer
zu  beantragen  und  die  zum  Zwecke  derselben  erforderlichen  Urkunden  von  Gerichten
und  Notaren  zu  fordern.

S.  7.

Ist  die  Forderung  nur  vorläufig  oder  nur  gegen  Sicherheitsleistung  vollstreckbar,
  so  wird  nur  eine  Vormerkung  eingetragen.  Dieselbe  wird  auf  Antrag
des  Gläubigers  nach  Vorlegung  einer  unbeschränkt  vollstreckbaren  Ausfertigung
des  Schuldtitels  in  eine  Hypothek  umgeschrieben.

Die  Vormerkung  ist  einzutragen,  ohne  daß  die  Sicherheit,  von  deren  Leistung
die  Zwangsvollstreckung  abhängig  gemacht  ist,  geleistet  zu  werden  braucht.

S.  S.

Mit  dem  Antrage  auf  Eintragung  muß  die  vollstreckbare  Ausfertigung  des
Schuldtitels  vorgelegt  werden.

Wenn  sich  der  Schuldtitel  auf  Inhaberpapiere  oder  Wechsel  gründet  oder
auf  Papiere,  welche  auf  Order  lauten  und  durch  Indossament  übertragen  werden
können  (Handelsgesetzbuch  Artikel  301  bis  304),  so  sind  auch  diese  Urkunden,
und  wenn  die  Forderung  bereits  auf  andere  Grundstücke  eingetragen  ist,  auch  die
        <pb n="167" />
        —  135  —

vorhandenen  Hypothekenurkunden  oder  Grundschuldbriefe  mit  dem  Antrage  vorzulegen,
  widrigenfalls  nur  eine  Vormerkung  eingetragen  werden  darf.  Diese  wird
nach  Vorlegung  der  bezeichneten  Urkunden  in  eine  Hypothek  umgeschrieben.

§.  9.
Die  im  §.  8  bezeichneten  Urkunden  sind  mit  dem  Hypothekenbriefe  als
Schuldurkunden  zu  verbinden.
Der  Hypothekenbrief  ist  dem  Gläubiger  auszuhändigen.
Wird  ein  Hypothekenbrief  nicht  ausgefertigt,  so  wird  die  erfolgte  Eintragung
  auf  der  vollstreckbaren  Ausfertigung  des  Schuldtitels  vermerkt.
Der  Schuldner  erhält  eine  Benachrichtigung.

S  10.
Soll  ein  Arrestbefehl  vollzogen  werden,  so  wird  auf  Antrag  des  Gläubigers
eine  Vormerkung  zur  Höhe  des  zu  sichernden  Geldbetrages  eingetragen.
An  Stelle  der  Vormerkung  erfolgt  die  endgültige  Eintragung  nach  den
Vorschriften  der  §S#§.  6,  8,  9.
G.  11.
Die  Einwilligung  des  Gläubigers  zur  Löschung  einer  nach  Vorschrift  der
S.  6,  7,  10  erfolgten  Eintragung  wird  durch  eine  Urkunde  ersetzt,  auf  Grund
deren  nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  die  Zwangsvollstreckung  mit
der  Wirkung  einzustellen  ist,  daß  die  bereits  erfolgten  Vollstreckungsmaßregeln  aufgehoben
  werden.
K.  12.
Die  nach  den  Vorschriften  der  69.  6  bis  11  erforderlichen  Anträge  sind
unmittelbar  an  den  Grundbuchrichter  zu  richten.
Eine  Beglaubigung  der  Anträge  oder  der  Vollmachten  der  die  Anträge
stellenden  Prozeßbevollmächtigten  ist  nicht  erforderlich.

Dritter  Titel.
Zwangsversteigerung.
I.  Einleitung  des  Verfahrens.

C.  13.
Der  Antrag  auf  Zwangsversteigerung  (H.  755  der  Civilprozeßordnung)
muß  enthalten:

1)  die  Bezeichnung  des  Gläubigers,  des  Schuldners,  des  Grundstücks  und
des  Gerichts;

2)  die  bestimmte  Angabe  der  Forderung,  wegen  deren  versteigert  werden
soll,  und  des  für  die  Forderung  vorhandenen  vollstreckbaren  Schuldtitels.

(r.  8949.
        <pb n="168" />
        —  136  —

K.  14.

Dem  Antrage  sind  außer  der  vollstreckbkaren  Ausfertigung  des  Schuldtitels
beizulegen:
1)  ein  das  Grundstück  betreffender  neuester  Auszug  aus  der  Grundsteuermutterrolle
  und  der  Gebäudesteuerrolle,  soweit  derselbe  nach  Lage  der
Rollen  ertheilt  werden  kann;

2)  ves  Lescheinigung  des  Grundbuchrichters  darüber,  auf  wessen  Namen
Grundstück  im  Grundbuche  eingetragen  ist

3)  wenn  der  Schuldner  als  Eigenthümer  im  Grundbuche  nicht  eingetragen
ist,  Urkunden,  welche  glaubhaft  machen,  daß  er  Eigenthümer  des
Grundstücks  ist.

Wird  das  Grundbuch  bei  dem  Vollstreckungsgerichte  geführt,  so  vertritt  eine
Bezugnahme  auf  das  Grundbuch  die  zu  Nr.  2  erwähnte  Besceitigung.

Der  Gläubiger  ist  im  Falle  der  Nr.  3  berechtigt,  an  Stelle  des  Schuldners
  von  Gerichten  und  Notaren  diejenigen  Urkunden  zu  fordern,  welche  erforderlich
  sind,  um  das  Eigenthum  des  Schuldners  glaubhaft  zu  machen.

*)m

Dieselben  Vorschriften  (§#.  13,  14)  gelten,  wenn  ein  Gläubiger  einem
bereits  eingeleiteten  Verfahren  beitreten  will;  die  Beilagen  des  Antrages  können
jedoch  durch  eine  Bezugnahme  auf  die  Vollstreckungsakten  ersetzt  werden.

Der  Gläubiger,  dessen  Beitritt  zugelassen  worden  ist,  hat  dieselben  Rechte,
als  wenn  das  Verfahren  auf  seinen  *  ntrag  eingeleitet  worden  wäre.

S.  16.

In  dem  Beschluß,  durch  welchen  das  Verfahren  eingeleitet  oder  der  Beitritt
zu  demselben  zugelassen  wird,  ist  zugleich  auszusprechen,  daß  das  Grundstück  zu
Gunsten  des  Gläubigers  in  Beschlag  genommen  wird.

Die  Beschlagnahme  erstreckt  sich  auf  die  zur  Immobiliarmasse  gehörigen
beweglichen  Gegenstinde  mit  Ausnahme  der  Mieth=  und  Pachtzinsen  und  der
sonstigen  Hebungen,  auf  landwirthschaftliche  Erzeugnisse  und  die  für  dieselben
dem  Eigenthümer  zufallenden  Versicherungsgelder  nur  insoweit,  als  die  Erzeugnisse
zur  Fortsetzung  der  Wirthschaft  bis  zur  nächsten  Ernte  erforderlich  sind;  dem
Schuldner  verbleibt  jedoch  die  Befugniß  zur  Benutzung  und  Verwaltung  des
Grundstücks  und  der  zur  Immobiliarmasse  gehörigen  Gegenstände.

Die  Beschlagnahme  wird  durch  die  Zustellung  des  Beschlusses  an  den
Schuldner  bewirk.  Die  Justellung  erfolgt  von  Wntswegen.

den  Schuldner  einer  durch  die  Beschlagnahme  betroffenen  Forderung

it  uf  Untrag  des  Gläubigers  ein  Lahlungsverbot  zu  erlassen  und  von  Amtsnete

  zuzustellen.  Gegen  diesen  Schuldner  wird  die  Beschlagnahme  mit  der  Zuellung
  des  Zahlungsverbots  wirksam.
        <pb n="169" />
        —  137  —

S.  17.

Gegen  die  Wirkungen  der  Beschlagnahme  kann  der  dritte  Erwerber  eines
Rechts  sich  auf  guten  Glauben  nicht  berufen,  wenn  ihm  zur  Zeit  der  Erwerbung
die  Beschlagnahme  oder  der  Versteigerungsantrag  bekannt  war.

Ist  das  Grundstück  für  die  Forderung,  wegen  deren  die  Beschlagnahme
erfolgte,  zur  Zeit  eines  nach  der  Beschlagnahme  eintretenden  Eigenthumswechsels
dinglich  verhaftet,  so  ist  das  Verfahren  auch  dann  fortzusetzen,  wenn  der  neu
eingetretene  Eigenthümer  zur  Zeit  der  Erwerbung  weder  von  der  Beschlagnahme
noch  von  dem  Versteigerungsantrage  Kenntniß  gehabt  hat.

Durch  Zurücknahme  des  Versteigerungsantrages  erlischt  die  Beschlagnahme.

g.  18

Auf  Ersuchen  des  Gerichts  hat  der  Grundbuchrichter  in  das  Grundbuch
einzutragen,  daß  die  Zwangsversteigerung  beantragt  sei.  Das  Ersuchen  erfolgt
von  Amtswegen  bei  Erlassung  des  Einleitungsbeschlusses.

Nach  Eintragung  dieses  Vermerks  gilt  jeder  Antrag  auf  Einleitung  des  Verfahrens
  oder  auf  Zulassung  des  Beitritts  zu  demselben  als  bekannt,  sobald  er  gestellt  sst.
§.  19.

Der  Grundbuchrichter  hat  nach  Eintragung  des  in  §.  18  bezeichneten  Vermerks
  dem  Gericht  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Grundbuchblattes  oder  Artikels,
soweit  dieser  das  Grundstück  betrifft,  mitzutheilen  und  zugleich  darüber  Nachricht
zu  geben,  ob  und  welche  Vertreter  der  eingetragenen  Berechtigten  zur  Empfangnahme
  von  Zustellungen  zu  den  Grundakten  angezeigt  sind,  und  was  bei  den
Grundakten  über  Wohnort  und  Wohnung  der  eingetragenen  Berechtigten  und
deren  Vertreter  bekannt  ist.

Ist  bei  einer  Eintragung  auf  eine  zu  den  Grundakten  eingereichte  Urkunde
verwiesen,  so  ist  auch  beglaubigte  Abschrift  dieser  Urkunde  oder  des  betreffenden
Theils  derselben  mitzutheilen.

§  20.

Ergiebt  sich  aus  den  Mittheilungen  des  Grundbuchrichters  ein  Umstand,
welcher,  wenn  er  früher  bekannt  gewesen  wäre,  die  Einleitung  des  Verfahrens
verhindert  haben  würde,  so  hat  das  Gericht  nach  Beschaffenheit  des  Falles  entweder
  das  Verfahren  sofort  aufzuheben,  oder  dem  Gläubiger  aufzugeben,  innerhalb
einer  nach  Ermessen  zu  bestimmenden  Frist  darzuthun,  daß  das  Hinderniß  beseitigt
sei.  Nach  Ablauf  der  Frist  ist  das  Verfahren  von  Amtswegen  aufzuheben,  wenn
der  erforderte  Nachweis  inzwischen  nicht  erbracht  ist.

II.  Theilnahmerechte  der  Interessenten.
S.  21.
Als  Interessenten  des  Verfahrens  gelten:
1)  der  Gläubiger  (§9.  13,  15);
2)  der  Schuldner:
(Nr.  8949.)
        <pb n="170" />
        —  138  —

3)  die  Realberechtigten,  welche  zur  Zeit  der  Eintragung  des  im  §F.  18  bezeichneten
  Vermerks  aus  dem  Grundbuche  ersichtlich  sind;

4)  diejenigen,  welche  zu  den  Vollstreckungsakten  sich  als  Realberechtigte
melden  und  ihre  Ansprüche  glaubhaft  machen.

g.  22.

Ohne  Uebernahme  oder  Befriedigung  derjenigen  Rechte,  welche  dem  Rechte
des  Gläubigers  vorgehen,  darf  der  Verkauf  des  Grundstücks  nicht  stattfinden.
Die  Feststellung  des  hiemach  zulässigen  geringsten  Gebots  erfolgt  nach  den  Vorschriften
  der  95.  53  bis  5

Das  Grundstück  9  durch  den  Verkauf  von  allen  dinglichen  Rechten,
welche  zur  Wirksamkeit  gegen  Dritte  der  Eintragung  in  das  Grundbuch  bedürfen,
frei,  soweit  dieselben  nicht  von  dem  Ersteher  übernommen  werden.

Dingliche  Lasten,  welche  der  Eintragung  in  das  Grundbuch  nicht  bedürfen,
gehen  auf  den  Ersteher  über,  soweit  nicht  durch  die  Kaufbedingungen  etwas
Anderes  bestimmt  ist  oder  die  erfolgte  Beschlagnahme  des  Grundstücks  (F.  16)
der  Geltendmachung  entgegensteht.  Rücksichtlich  der  Pacht  und  Miethe  verbleibt
es  bei  den  bestehenden  Vorschriften.

§.  23.
Die  in  den  9#.  24  bis  38  bezeichneten  Forderungen  sind  in  der  Reihenfolge
  und  dem  Umfange,  welche  daselbst  festgesetzt  find,  aus  dem  Kaufgelde  zu
berichtigen  oder  in  Anrechnung  auf  dasselbe  von  dem  Ersteher  zu  übernehmen.

g.  24.

I.  Alle  Ausgaben,  welche  bei  der  bis  zum  Zuschlage  fortgesetzten  Zwangsverwaltung
  des  Grundstücks  von  dem  dieselbe  betreibenden  Gläubiger  zur  Erhaltung
  und  nöthigen  Verbesserung  des  Grundstücks  gemacht  sind  und  aus  den  Einkünften
  nicht  erstattet  werden  können.

g.  25.
II.  Die  laufenden,  zur  Erfüllung  der  Deichpflicht  erforderlichen  Beiträge
und  Leistungen  und  die  Ruͤckstände  derselben  aus  den  beiden  letzten  Jahren.
Es  macht  hierbei  keinen  Unterschied,  ob  die  Beiträge  und  Leistungen  von
der  zuständigen  Staatsbehörde  ausgeschrieben  sind  oder  aus  der  auf  einem  Deichverband
  beruhenden  Deichpflicht  entspringen.

g.  26.

III.  Die  laufenden  Beträge  und  die  Rückstände  aus  dem  letzten  Jahre  an
Lohn,  Kostgeld  und  anderen  Dienstbezügen  des  Gesindes,  sofern  dasselbe  zur
Bewirthschaftung  des  Grundstücks  gehalten  wird,  und  das  Grundstück  ein  zur
Landwirthschaft  bestimmtes  Gut  ist.
        <pb n="171" />
        —  139  —

Mit  denselben  Einschränkungen  gehören  hierher  auch  die  Forderungen  der
Wirthschafts=  und  Forstbeamten  und  aller  übrigen  zur  Verwaltung  des  Grundstücks
oder  der  damit  verbundenen  Rechte  oder  zum  Betriebe  der  damit  verbundenen
ländlichen  Nebengewerbe  in  dauerndem  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisse  zum  Besitzer
stehenden  Personen  wegen  ihrer  Dienstleistungen.

g.  27.

IV.  Die  laufenden,  auf  dem  Grundstücke  lastenden  direkten  Abgaben,
welche  zu  der  Staatskasse  fließen,  und  die  Rückstände  derselben  aus  den  beiden
letzten  Jahren.

Hierher  gehören  auch  die  an  die  Rentenbanken  oder  Tilgungskassen  ab—
getretenen  Renten,  sowie  die  an  die  Staatskasse  zu  entrichtenden  Ablösungsrenten.

Die  Vorschriften  des  Gesetzes  über  das  Kostenwesen  in  Auseinandersetzungssachen
  vom  24.  Juni  1875  §V.  7  Nr.  6  (Gesetz  Samml.  1875  S.  397)  finden
auch  außerhalb  des  bisherigen  Geltungsbereiches  dieses  Gesetzes  Anwendung.

G.  28.

V.  Die  laufenden,  auf  dem  Grundstücke  haftenden  gemeinen  Lasten  und
die  Rückstände  derselben  aus  den  beiden  letzten  Jahren.

Hierher  gehören  namentlich  alle  nach  Gesetz  oder  Verfassung  auf  dem
Grundstücke  haftenden  Abgaben  und  Leistungen,  welche  aus  dem  Kommunal-,
Amts-,  Kreis=  und  Provinzialverbande,  oder  aus  dem  Kirchen-,  Pfarr=  und
Schulverbande  entspringen,  oder  an  Kirchen,  Pfarren  und  Schulen,  oder  an
Kirchen=  und  Schulbediente  zu  entrichten  sind,  sowie  die  Beiträge,  welche  aus
der  Verpflichtung  zu  öffentlichen  Wege-,  Wasser=  oder  Uferbauten  entstehen,  oder
welche  an  Meliorationsgenossenschaften  oder  andere  gemeinnützige,  von  der  Staatsbehörde
  genehmigte  Institute,  namentlich  an  Vereine  behufs  gemeinschaftlicher
Uebertragung  der  durch  Brand,  Hagelschlag  oder  Viehsterben  entstandenen  Schäden
zu  gewähren  sind.

Die  nach  Maßgabe  des  Gesetzes,  betreffend  Schutzwaldungen  und  Waldgenossenschaften,
  vom  6.  Juli  1875  (Gesetz-Samml.  1875  S.  416)  den  Eigenthümern
  gefährdeter  oder  gefahrbringender  Grundstücke  auferlegten  Beiträge  zur
Entschädigung  oder  zu  den  Kosten  der  Schutzanlagen  haben  das  gleiche  Vorrecht.

 

§.  29.

VI.  Alle  nicht  zu  den  öffentlichen  und  gemeinen  Abgaben  und  Leistungen
(§§.  27,  28)  gehörenden  Realansprüche,  soweit  sie  gegen  Dritte  wirksam  sind  und
nicht  von  selbst  auf  den  Ersteher  übergehen,  insbesondere  die  im  Grundbuche  eingetragenen
  Forderungen,  soweit  nicht  die  erfolgte  Beschlagnahme  des  Grundstücks
(§.  16)  der  Geltendmachung  entgegensteht.

Die  Rangordnung  zwischen  mehreren  Rechten  und  Forderungen  wird  nach
den  §#.17,  34  bis  36  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1872  (Gesetz-Samml.  1872

Ce.  Samml.  1883.  (Nr.  8949.  28
        <pb n="172" />
        —  140  —

S.  433)  bestimmt;  jedoch  bleiben  die  für  einzelne  Landestheile  gegebenen  besonderen
Vorschriften  über  die  Rangordnung  in  Kraft.

Hat  ein  Gläubiger  auf  Grund  der  Vorschriften  des  §.  5  rücksichtlich  einer
Post  ein  Ausschlußurtheil  erwirkt  und  die  in  dem  Urtheil  etwa  vorbehaltenen
Ansprüche  beseitigt,  so  sind  an  der  Stelle  der  Post  die  dem  Gläubiger  entstandenen
Kosten  des  Aufgebotsverfahrens  und  der  zur  Beseitigung  angemeldeter  Ansprüche
geführten  Prozesse  bis  auf  Höhe  der  für  die  Post  bei  Vertheilung  des  Kaufgeldes
von  Amtswegen  anzusetzenden  Beträge  (F.  106)  zu  berichtigen.

S.  30.
VII.  1)  Die  Forderungen,  für  welche  das  Grundstück  in  Beschlag  genommen  ist
(§.  16),  soweit  sie  nicht  als  Realforderungen  zur  Hebung  kommen,  und
2)  die  nach  der  Beschlagnahme  des  Grundstücks  entstandenen  Realansprüche
G.  29)
in  der  nach  der  Zeit  der  Beschlagnahme  des  Grundstücks  oder  der  Entstehung
des  dinglichen  Rechts  zu  bestimmenden  Reihenfolge.

.  31.

Die  noch  nicht  fälligen  Forderungen,  welche  von  dem  Ersteher  nicht  zu
übernehmen  sind,  werden  wie  fällige  behandelt.  Der  Gläubiger  kann  die  Annahme
  nicht  verweigern.

st  jedoch  eine  solche  Forderung  unverzinslich,  so  vermindert  sich  dieselbe
auf  den  Betrag,  welcher  mit  Hinzurechnung  der  gesetzlichen  Zinsen  desselben  für
die  Zeit  von  dem  Vertheilungstermine  bis  zum  Fälligkeitstage  dem  vollen  Betrage
der  Forderung  gleichkommt.

So  lange  die  Zeit  der  Fälligkeit  einer  unverzinslichen  Forderung  ungewiß
ist,  finden  auf  die  letztere  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  über  Forderungen  unter
aufschiebender  Bedingung  Anwendung.

G.  32.

Für  den  Anspruch  auf  wiederkehrende  Hebungen  ist  ein  durch  Zusammenzählen
  der  künftigen  Hebungen  ohne  Rücksicht  auf  die  Fälligkeit  zu  berechnendes
Kapital  sicher  zu  stellen,  sofern  nicht  der  Anspruch  selbst  nach  den  Vorschriften
dieses  Gesetzes  von  dem  Ersteher  in  Anrechnung  auf  das  Kaufgeld  zu  übernehmen
ist.  Das  Kapital  darf  den  fünfundzwanzigfachen  Betrag  der  Jahreshebungen
nicht  übersteigen  und  ist  bei  Hebungen  von  unbestimmter  Dauer  zu  diesem  Betrage
zu  berechnen.

Aus  dem  Kapital  und  den  Zinsen  desselben  sind  die  einzelnen  Hebungen
zur  Zeit  der  Fälligkeit  zu  entnehmen.

S.  33.
Forderungen  unter  auflösender  Bedingung  sind  wie  unbedingte  zu  behandeln.
        <pb n="173" />
        —  141  —

C.  34.

Forderungen  unter  aufschiebender  Bedingung  berechtigen,  sofern  sie  nicht
von  dem  Ersteher  zu  übernehmen  sind,  nur  zu  einer  Sicherung.
Als  solche  Forderungen  sind  auch  Forderungen  von  unbestimmter  Höhe  zu
behandeln.
S.  35.

An  der  Stelle,  an  welcher  einer  der  in  §.  29,  §.  30  Nr.  2  bezeichneten
Realansprüche  anzusetzen  ist,  werden  in  der  nachstehenden  Reihenfolge  berichtigt:

1)  die  Kosten  der  Eintragung,  der  Kündigung,  der  Klage,  der  Beitreibung
und  der  Liquidation,  insofern  das  Grundstück  dafür  haftet;

2)  die  laufenden  Zinsen  oder  anderen  Leistungen;

3)  die  Rückstände  von  Zinsen  oder  anderen  Leistungen  aus  den  beiden
letzten  Jahren;

4)  das  Kapital  der  Forderung  oder  bei  einem  anderen  Rechte,  dessen  Last
auf  den  Ersteher  nicht  übergeht,  das  zur  Ablösung,  Entschädigung
oder  Sicherung  des  Berechtigten  erforderliche  Kapital.

g.  36.

Die  laufenden  Abgaben,  Lasten,  Zinsen  und  anderen  Leistungen  nehmen
ihren  Anfang  von  dem  letztverflossenen  Fälligkeitstermine  vor  der  ersten  Beschlagnahme
  des  Grundstücks,  welche  in  dem  anhängigen  Verfahren  oder  bei  einer  bis
zur  Einleitung  desselben  fortgesetzten  Zwangsverwaltung  erfolgt  ist.

Die  Rückstände  werden  von  demselben  Zeitpunkte  zurückgerechnet.

Liegt  innerhalb  der  beiden  letzten  Jahre  vor  der  Beschlagnahme  kein  Fälligkeitstermin,
  so  wird  der  Anfang  der  laufenden  und  der  rückständigen  Beträge
durch  die  Zeit  der  Beschlagnahme  bestimmt.

Der  Lauf  der  Zinsen  wird  durch  das  Vollstreckungsverfahren  nicht  gehemmt.

g.  37.

Nach  den  bisher  bezeichneten  Forderungen  werden  die  älteren  als  zweijährigen
  Rückstände  an  Zinsen  und  wiederkehrenden  Hebungen  nach  der  in  den
§§.  25,  27  bis  29,  F.  30  Nr.  2  festgesetzten  Reihenfolge  berichtigt.

G.  38.

Mehrere  an  derselben  Stelle  anzusetzende  Forderungen  werden,  wenn  die
Masse  unzureichend  ist,  nach  Verhältniß  der  Beträge  gleichmäßig  berichtigt.
Sind  mehrere  Grundstücke  zusammen  zu  einem  Preise  zugeschlagen  worden,
so  ist  ein  nach  Verhältniß  des  Werthes  zu  bestimmender  Theil  des  Preises  auf
jedes  Grundstück  zu  rechnen.
(Tr.  8949.  28“
        <pb n="174" />
        —  142  —
III.  Versteigerung.

C.  39.

Nachdem  der  Einleitungsbeschluß  zugestellt  ist  und  die  Mittheilungen  des
Grundbuchrichters  eingegangen  sind,  bestimmt  das  Gericht  mit  öffentlicher  Bekanntmachung
  den  Versteigerungstermin.

S.  40.
Die  Bekanntmachung  des  Versteigerungstermins  muß  enthalten:
1I)  eine  Bezeichnung  des  zum  Verkauf  bestimmten  Grundstücks,  welche
genügt,  dasselbe  von  anderen  zu  unterscheiden;
2)  das  Gesammtmaß  der  der  Grundsteuer  unterliegenden  Flächen;

3)  den  Reinertrag  und  den  Nutzungswerth,  nach  welchen  das  Grundstück
zur  Grund=  und  Gebäudesteuer  veranlagt  worden  ist;

4)  Zeit  und  Ort  des  Versteigerungstermins;

5)  die  Angabe,  daß  die  Versteigerung  im  Wege  der  Jwangsvollstreckung
geschehef

6)  Zeit  und  Ort  des  Termins,  in  welchem  das  Urtheil  über  die  Ertheilung
des  Zuschlags  verkündet  werden  sollz

7)  die  Anzeige,  wo  Auszug  aus  der  Steuerrolle,  beglaubigte  Abschrift  des
Grundbuchblatts  oder  Artikels,  etwaige  Abschätzungen  und  andere
das  Grundstück  betreffende  Nachweisungen,  ingleichen  besondere  Kaufbedingungen
  eingesehen  werden  können;

8)  die  Aufforderung  an  alle  Realberechtigten,  die  nicht  von  selbst  auf  den

Ersteher  übergehenden  Ansprüche,  deren  Vorhandensein  oder  Betrag

aus  dem  Grundbuche  zur  Zeit  der  Eintragung  des  Versteigerungsvermerks

  nicht  hervorging,  insbesondere  derartige  Forderungen  von

Kapital,  Zinsen,  wiederkehrenden  Hebungen  oder  Kosten,  spätestens  im

Versteigerungstermin  vor  der  Aufforderung  zur  Abgabe  von  Geboten

anzumelden  und,  falls  der  betreibende  Gläubiger  widerspricht,  dem

Gerichte  glaubhaft  zu  machen,  widrigenfalls  dieselben  bei  Feststellung

des  geringsten  Gebots  nicht  berücksichtigt  werden  und  bei  Vertheilung

des  Kaufgeldes  gegen  die  berücksichtigten  Ansprüche  im  Range  zurücktreten;



die  Aufforderung  an  diejenigen,  welche  das  Eigenthum  des  Grundstücks

beanspruchen,  vor  Schluß  des  Versteigerungstermins  die  Einstellung

des  Verfahrens  herbeizuführen,  widrigenfalls  nach  erfolgtem  Zuschlag

das  Kaufgeld  in  Bezug  auf  den  Anspruch  an  die  Stelle  des  Grundstücks

  tritt.

9
        <pb n="175" />
        —  143  —

g.  a.

Hat  ein  Auszug  aus  der  Grundsteuermutterrolle  oder  aus  der  Gebäudesteuerrolle
  nach  Lage  der  Rollen  nicht  ertheilt  werden  können,  so  hat  das  Gericht,
erforderlichen  Falls  nach  Anhörung  eines  Sachverständigen,  den  Betrag  zu  bestimmen,
  welcher  in  dem  Verfahren  an  die  Stelle  des  Grundsteuerreinertrages
oder  des  G  swerthes  treten  soll.

In  gleicher  Weise  it  auf  Antrag  eines  Interessenten  zu  verfahren,  wenn
sich  auf  dem  Grundstücke  ein  seiner  Natur  nach  der  Gebäudesteuer  unterliegendes
Gebäude  befindet,  welches  in  die  Gebäudesteuerrolle  noch  nicht  aufgenommen  ist.

Der  bestimmte  Betrag  ist  in  der  Bekanntmachung  des  Versteigerungstermins
  anzugeben,  sofern  die  Bestimmung  nicht  erst  später  erfolgt.

S.  42.

Der  Versteigerungstermin  ist  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  auf  sechs
Wochen  bis  drei  Monate,  unter  Umständen  auf  längstens  sechs  Monate  und  nur
in  den  in  diesem  Gesetze  bezeichneten  Fällen  auf  weniger  als  sechs,  jedoch  mindestens
drei  Wochen  hinauszurücken  (§.  75  Nr.  6

§S.  43.

Der  Versteigerungstermin  kann  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  sowohl
an  der  Gerichtsstelle,  als  an  einem  anderen  Ort  des  Gerichtsbezirks  anberaumt
werden.

.  44.

Jedem  Interessenten  ist  es  gestattet,  Abschätzungen  und  andere  das  Grundstück

  betreffende  Nachweisungen  zu  den  Vollstreckungsakten  einzureichen.

S.  45.

Eine  Abänderung  der  aus  dem  Gesetze  hervorgehenden  Kaufbedingungen
ist  nur  zulässig  im  Fall  der  Zustimmung  aller  Interessenten  (§.  21),  deren  Rechte
durch  die  Abänderung  berührt  werden.

Die  hiernach  Betheiligten  sind  berechtigt,  schon  vor  dem  Versteigerungstermine
  besondere  Kaufbedingungen  zu  beschließen.

Es  können  von  Amtswegen,  nöthigenfalls  unter  Anberaumung  eines  Termins,
  Erörterungen  der  Betheiligten  über  die  Kaufbedingungen  und  insbesondere
über  die  Feststellung  des  geringsten  Gebots  herbeigeführt  werden.

S.  46.
Die  Bekanntmachung  des  Versteigerungstermins  ist  von  Amtswegen  zu
veröffentlichen:
1)  durch  Anheftung  an  die  Gerechtstafel,
2)  durch  Einrückung  in  den  Anzeiger  des  Amtsblatts.
Cr.  3949)
        <pb n="176" />
        —  144  —

Ist  für  ein  in  den  Bezirken  verschiedener  Amtsgerichte  belegenes  Grundstück
eines  dieser  Gerichte  zum  Vollstreckungsgerichte  bestellt,  so  ist  die  Anheftung  an
die  Gerichtstafel  bei  allen  betheiligten  Gerichten  auszuführen.

Wie  oft  und  in  welchen  Zwischenräumen  die  Einrückung  in  den  Anzeiger
des  Amtsblatts  zu  erfolgen  habe,  hängt  von  der  Bestimmung  des  Gerichts  ab.

Das  Gericht  kann  von  Amtswegen  oder  auf  Antrag  eines  Interessenten
noch  andere  Arten  der  Veröffentlichung  anordnen.

Jeder  Interessent  ist  befugt,  die  Bekanntmachung  auf  seine  Kosten  zu  veröffentlichen.


Bei  Gegenständen  geringeren  Werthes  kann  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts
  die  Einrückung  in  den  Anzeiger  des  Amtsblatts  durch  Anheftung  an  die
zur  öffentlichen  Bekanntmachung  bestimmte  Stelle  in  derjenigen  Ortsgemeinde,
in  welcher  das  Grundstück  belegen  ist,  ersetzt  werden.

S.  47.

Die  bei  Erlaß  der  Bekanntmachung  vorhandenen  Interessenten  sind  zu  dem
Versteigerungstermine  von  Amtswegen  durch  Zustellung  der  Bekanntmachung  zu
laden.  Zwischen  dem  Tage  der  Zustellung  und  dem  Termine  muß  eine  Frist
von  zwei  Wochen  liegen.

Im  Laufe  der  zweiten  Woche  vor  dem  Versteigerungstermin  ist  den  zu
dieser  Zeit  vorhandenen  Interessenten  mit  Ausnahme  des  Schuldners  und  des
etwa  neu  eingetretenen  Eigenthümers  des  Grundstücks  mitzutheilen,  welche
Gläubiger  das  Verfahren  oder  die  Zulassung  des  Beitritts  zu  demselben  vor
Beginn  der  zweiten  Woche  vor  dem  Termine  beantragt  haben,  und  wegen  welcher
Forderungen  die  Anträge  gestellt  sind.  Die  Beurkundung  der  Zustellung  ist
nicht  erforderlich.

S.  48.

Sind  im  Grundbuche  mehrere  Ansprüche  unter  Vorbehalt  der  Feststellung
der  Rangordnung  eingetragen,  so  ist  mit  der  Ladung  der  Berechtigten  die  Aufforderung
  zu  verbinden,  daß  sie  den  für  ihren  Anspruch  behaupteten  Vorrang
spätestens  im  Versteigerungstermine  vor  der  Aufforderung  zur  Abgabe  von
Geboten  anmelden  und,  falls  der  betreibende  Gläubiger  widerspricht,  dem  Gerichte
glaubhaft  machen,  widrigenfalls  der  Vorrang,  soweit  er  nicht  aus  dem  Grundbuche
  hervorgehe,  bei  Feststellung  des  geringsten  Gebots  nicht  berücksichtigt  werde.

.  49.

Ist  die  Zwangsversteigerung  nur  in  Folge  des  Beitritts  eines  Gläubigers
fortzusetzen,  und  der  Beschluß,  durch  welchen  der  Beitritt  zugelassen  wurde,  nicht
so  zeitig  zugestellt  worden,  daß  zwischen  dem  Tage  der  Zustellung  und  dem  Versteigerungstermine
  eine  Frist  von  zwei  Wochen  liegt,  so  ist  der  Versteigerungstermin
  aufzuheben  und  von  Neuem  zu  bestimmen,  sofern  nicht  der  Schuldner
und,  wenn  ein  neuer  Eigenthümer  zu  den  Interessenten  gehört,  auch  dieser  der
ungehemmten  Fortsetzung  des  Verfahrens  zustimmen.
        <pb n="177" />
        —  145  —

Sind  bei  der  Bekanntmachung  des  früheren  Termins  die  Vorschriften  des
§.  40  Nr.  1,  4,  5,  8,  9  und  des  F.  46  befolgt,  so  ist  der  neue  Termin  auf
drei  bis  snl  Wochen  hinauszurücken.

§.  50.

Ist  das  Verfahren  eingestellt,  so  wird  dasselbe  nur  auf  Antrag  des
Gläubigers  fortgesetzt.  Der  Antrag  ist  dem  Schuldner  und,  wenn  ein  neuer
Eigenthümer  zu  den  Interessenten  gehört,  auch  diesem  von  Amtswegen  zuzustellen.

Ist  das  Verfahren  nach  Bekanntmachung  des  Versteigerungstermins  eingestellt
  und  wird  ein  begründeter  Antrag  binnen  einer  Frist  von  drei  Monaten,
welche  mit  der  Einstellung  beginnt,  gestellt,  so  ist  der  von  Neuem  zu  bestimmende
Versteigerungstermin  auf  drei  bis  sechs  Wochen,  jedoch  nicht  vor  den  früheren
Termin  hinauszurücken.

Ist  bei  der  Brtanntmachung  des  früheren  Versteigerungstermins  eine  der
Vorschriften  des  §.  40  Nr.  1,  4,  5,  8,  9  oder  des  F.  46  nicht  befolgt,  so
findet  die  Vorschrift  des  zweiten  Absatzes  nicht  Anwendung.

Ist  mit  der  Einstellung  des  Verfahrens  die  Aufhebung  der  erfolgten  Vollstreckungsmaßregeln
  zu  verbinden,  so  findet  eine  Fortsetzung  des  Verfahrens
nicht  statt.

S.  51.

Auf  Antrag  oder  Bewilligung  des  betreibenden  Gläubigers  darf  das  Verfahren
  ohne  Aufhebung  der  erfolgten  Vollstreckungsmaßregeln  nur  einmal  und
auf  nicht  mehr  als  drei  Monate  eingestellt  werden.  Wird  ein  begründeter
Antrag  auf  Fortsetzung  des  Verfahrens  nicht  binnen  einer  Frist  von  drei  Monaten,
welche  mit  der  Einstellung  beginnt,  gestellt,  so  gilt  der  Versteigerungsantrag  als
zurückgenommen.

Die  Aufhebung  des  Versteigerungstermins  gilt  im  Sinne  dieser  Vorschrift
als  Einstellung  auch  dann,  wenn  gleichzeitig  die  Ansetzung  eines  neuen  Termins
beantragt  worden  ist.

Ist  die  Einstellung  des  Verfahrens  auf  Grund  einer  vom  Schuldner  behaupteten
  Stundung  gerichtlich  angeordnet,  so  finden  die  Vorschriften  des  ersten
Absatzes  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Aufhebung  des  Verfahrens  auf
Grund  der  Stundung  erst  nach  Beendigung  des  Rechtsstreites  erfolgt.

Durch  die  Zustimmung  aller  Interessenten,  deren  Rechte  durch  die  Entscheidung
  über  den  Zuschlag  berührt  werden,  wird  die  Anwendung  der  Vorschriften
des  ersten  und  zweiten  Absatzes  ausgeschlossen.  Die  Zustimmung  eines  Vorkaufsberechtigten,
  sowie  des  Schuldners  und  des  gegenwärtigen  Eigenthümers  des
Grundstücks  ist  nicht  erforderlich.

.  52.

Im  Versteigerungstermine  wird  der  Beginn  des  Versteigerungsgeschäfts
mittels  Aufrufs  bekannt  gemacht.  Alsdann  werden  der  Auszug  aus  der  Steuerrolle
  und  die  beglaubigte  Abschrift  des  Grundbuchblatts  oder  Artikels  zur  Einsicht

(Nr.  8949.)
        <pb n="178" />
        —  146  —

aufgelegt,  die  Gläubiger,  wegen  deren  Forderungen  das  Verfahren  fortgesetzt
wird,  die  Beträge  der  Forderungen,  sowie  die  Zeit  der  erwirkten  Beschlagnahme,
angemeldete  Ansprüche  und  besondere  Realverhältnisse  bekannt  gemacht;  endlich
wird  über  die  Kaufbedingungen  verhandelt.

g.  53.

Unter  den  Kaufbedingungen  ist  das  geringste  Gebot  (§.  22  Absatz  1)  festzustellen.
  In  Ermangelung  anderweiter  Festsetzung  der  Betheiligten  (G.  45)
kommen  dabei  die  nachfolgenden  Vorschriften  §#.  54  bis  56  zur  Anwendung.

g.  54.

Das  geringste  Gebot  ist  durch  den  Richter,  nöthigenfalls  mit  Hülfe  eines
Rechnungsverständigen,  dahin  festzustellen,  daß  durch  dasselbe  alle  Realansprüche,
welche  der  Forderung  des  betreibenden  Gläubigers  vorgehen,  sowie  die  aus  dem
Kaufgelde  zu  entnehmenden  Kosten  des  Verfahrens  (F.  84)  gedeckt  werden.

Ist  der  zugelassene  Beitritt  eines  Gläubigers  erst  innerhalb  der  beiden
letzten  Wochen  vor  dem  Termin  beantragt  worden,  so  bleibt  der  Beitritt  bei  der
Feststellung  des  geringsten  Gebots  unbeachtet,  es  sei  denn,  daß  diejenigen  Realberechtigten
  der  Beachtung  zustimmen,  deren  Anspricche  in  Folge  der  Beachtung
bei  der  Feststellung  des  geringsten  Gebots  unberücksichtigt  bleiben.

K.  55.

Die  Feststellung  des  geringsten  Gebots  erfolgt,  soweit  die  zu  berücksichtigenden
Ansprüche  oder  deren  Vorrang  zur  Wirksamkeit  gegen  Dritte  der  Eintragung  in
das  Grundbuch  bedürfen,  nach  dem  Inhalte  des  Grundbuchs  und,  soweit  dieselben
  in  Forderungen  von  unbestimmter  Höhe  bestehen,  nach  dem  im  Grundbuche
  eingetragenen  höchsten  Betrage.

Eingetragene  Posten,  rücksichtlich  deren  ein  Anspruch  nicht  mehr  besteht,
bleiben  unberücksichtigt,  soweit  nicht  auf  Grund  des  F.  29  Absatz  3  ein  Anspruch
auf  Erstattung  von  Kosten  nach  Maßgabe  des  F.  56  erhoben  wird.

Bedingte  Ansprüche  sind  wie  unbedingte  zu  behandeln.

Laufende  Zinsen  und  die  laufenden  Beträge  wiederkehrender  Hebungen
(§.  36)  sind  bis  zu  dem  Tage,  welcher  zur  Verkündung  des  Urtheils  über  den
Zuschlag  bestimmt  ist,  zu  berechnen  und  soweit  der  Betrag  aus  dem  Grundbuche
ersichtlich  ist,  von  Amtswegen  zu  berücksichtigen.

Eintragungen  im  Grundbuche,  welche  nach  Eintragung  des  in  §9.  18  bezeichneten
  Vermerks  erfolgt  sind,  werden  nur  berücksichtigt,  wenn  sie  spätestens  inn
Termine  vor  der  Aufforderung  zur  Abgabe  von  Geboten  nachgewiesen  werden.

Laufende  und  rückständige  Beträge  wiederkehrender  Hebungen,  welche  nicht
Geld  zum  Gegenstande  haben,  sind  zu  einem  Geldbetrage  festzusetzen,  unbeschadet
jedoch  der  anderweiten  Berechnung  bei  der  Vertheilung  des  Kaufgeldes.
        <pb n="179" />
        —  147  —

g.  56.

Ansprüche,  deren  Betrag  in  Geld  oder  anderen  Leistungen  aus  dem  Grundbuche
  nicht  ersichtlich  ist,  sowie  eingetragene  Forderungen  von  unbestimmter  Höhe,
für  welche  ein  höchster  Betrag  nicht  eingetragen  ist,  und  nicht  eingetragene  Ansprüche
  sind  nur  insoweit  zu  berücksichtigen,  als  sie  zu  einem  bestimmten  Betrage,
Forderungen  von  unbestimmter  Höhe  zu  einem  höchsten  Betrage  vor  der  Aufforderung
  zur  Abgabe  von  Geboten  angemeldet  und,  falls  der  betreibende
Gläubiger  widerspricht,  glaubhaft  gemacht  werden.  Das  Gleiche  gilt  rücksichtlich
eines  aus  dem  Grundbuche  nicht  ersichtlichen  Vorrangs  vor  dem  betreibenden
Gläubiger.  Von  solchen  Realansprüchen,  welche  von  selbst  auf  den  Ersteher  übergehen,
  sind  nur  laufende  und  rückständige  Hebungen  zu  berücksichtigen.  Rückstände
eingetragener  Zinsen  und  eingetragener  wiederkehrender  Hebungen  bedürfen  zwar
der  Anmeldung,  aber  nicht  der  Glaubhaftmachung.

C.  57.

Von  dem  Kaufpreise  ist  der  Betrag  der  bei  Feststellung  des  geringsten
Gebots  berücksichtigten  Zinsen,  laufenden  oder  rückständigen  wiederkehrenden
Hebungen,  Kosten  und  nicht  eingetragenen,  auf  den  Ersteher  nicht  von  selbst
übergehenden  Realansprüche,  sowie  der  das  geringste  Gebot  übersteigende  Betrag
baar  zu  zahlen.

Wird  dasselbe  Grundstück  wiederholt  versteigert,  so  ist  auch  derjenige  Betrag
baar  zu  zahlen,  welcher  bei  einer  früheren  Versteigerung  von  dem  rückständigen
Kaufgelde  auf  die  Kosten  des  Verfahrens  oder  die  in  den  I§.  24,  26  bezeichneten
Ansprüche  überwiesen  und  noch  eingetragen  i

Im  Uebrigen  sind  die  bei  Feststellung  des  geringsten  Gebots  berücksichtigten
Realansprüche  in  Anrechnung  auf  den  Kaufpreis  zu  übernehmen.

Soll  statt  der  Uebernahme  einer  Hypothek  oder  Grundschuld,  welche  auch
auf  einem  anderen  gleichzeitig  zum  Verkaufe  gestellten  Grundstücke  ungetheilt  haftet,
die  Baarzahlung  eines  entsprechenden  Theiles  des  Kaufgeldes  als  Kaufbedingung
gestellt  werden,  und  wird  unter  dieser  Bedingung  ein  höheres  Gebot  als  unter
der  gesetzlichen  abgegeben,  so  ist  die  Zustimmung  des  Schuldners  (HF.  45)  auch
dann  nicht  erforderlich,  wenn  die  Forderung  noch  nicht  fällig  ist.

Die  Kündigung  einer  zu  übernehmenden  Hypothek  oder  Grundschuld  wirkt
gegen  den  Ersteher  nur  dann,  wenn  sie  spätestens  im  Versteigerungstermin  vor  der
Aufforderung  zur  Abgabe  von  Geboten  von  dem  Gläubiger  angemeldet  worden  ist.

Der  baar  zu  zahlende  Theil  des  Kaufpreises  ist  von  der  Verkündung  des
Zuschlagsurtheils  an  mit  fünf  vom  Hundert  zu  verzinsen.

 

§.  58.

Der  Ersteher  ist  verpflichtet,  statt  eines  nach  Vorschrift  des  I.  57  zu  übernehmenden
  Realanspruchs  einen  anderen  Anspruch  von  gleicher  Höhe  unter  den
für  den  ersteren  festgestellten  Bedingungen  der  Vechnsung  und  der  ZJahlung  zu

Oe.  Samml,  1883.  (Nr.  8949.)  29
        <pb n="180" />
        —  148  —

übernehmen,  wenn  der  erstere  bei  der  Vertheilung  des  Kaufpreises  gänzlich  oder
doch  mit  dem  Range  vor  dem  Anspruch  des  betreibenden  Gläubigers  in  Wegfall
  kommt.

Auf  diesen  Fall  ist  für  solche  Ansprliche,  welche  nicht  die  Zahlung  einer
Geldsumme  zum  Gegenstande  haben,  sowie  für  Ansprüche  auf  wiederkehrende
Hebungen  durch  den  Richter  bei  Feststellung  des  geringsten  Gebots  ein  Kapitalbetrag
  festzusetzen,  in  dessen  Höhe  die  Uebernahme  eines  anderen  Anspruchs  erfolgen
  soll.

Ansprüche  auf  wiederkehrende  Hebungen  sind  hierbei  nach  dem  Betrage
der  Hebungen  für  den  ganzen  Zeitraum  der  Dauer,  bei  unbestimmter  Dauer
nach  der  wahrscheinlichen  Dauer,  bei  unbegrenzter  Dauer  nach  dem  zu  ihrer
Ablösung  erforderlichen  Betrage  oder,  wenn  die  Ablösung  nicht  zulässig  ist,  nach
dem  Zinssatze  von  vier  vom  Hundert  zu  Kapital  zu  rechnen.  Dieses  Kapital  ist
eintretenden  Falls  mit  fünf  vom  Hundert  in  halbjährlichen  Zahlungen  zu  verzinsen
  und  nach  dreimonatiger  Kündigung  zu  zahlen.

C.  59.

Ist  ein  zu  übernehmender  Realanspruch  ein  bedingter,  so  ist  der  Ersteher
verpflichtet,  gleichzeitig  einen  anderen  Anspruch  unter  der  gleichen,  aber  entgegengesetzt
  wirkenden  Bedingung  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  F.  58  Absatz  1
zu  übernehmen.  Die  Vorschriften  des  F.  58  Absatz  2,  3  finden  entsprechende  Anwendung.
  «

Eine  Forderung,  welche  auch  auf  einem  anderen  Grundstücke  ungetheilt
haftet,  wird  wie  eine  Forderung  unter  auflösender  Bedingung  behandelt.  Bei
einer  solchen  Forderung  ist  die  Bedingung  für  die  Uebernahme  eines  anderen  Anspruchs
  dahin  zu  stellen,  daß  der  Gläubiger  aus  dem  mitverhafteten  Grundstücke
befriedigt  wird  oder  die  Rechte  auf  Befriedigung  aus  dem  versteigerten  Grundstücke
und  aus  der  Uebernahme  der  Forderung  aufgiebt.

g.  60.

Steht  dem  Anspruche  des  Gläubigers  eine  dauernde  Last  nach,  welche  auf
den  Ersteher  nicht  von  selbst  übergeht,  so  ist  die  Uebernahme  derselben  als  Kaufbedingung
  festzustellen,  jedoch  nur  für  den  Fall,  daß  die  vorgehenden  Interessenten
durch  den  Zuschlag  für  ein  unter  dieser  Bedingung  abgegebenes  Gebot  nicht  benachtheiligt
  werden.

Steht  dem  Anspruche  des  Gläubigers  eine  Grundgerechtigkeit  nach,  so  ist
auf  Antrag  eines  derselben  vorgehenden  Interessenten  das  Erlöschen  der  Grundgerechtigkeit
  als  Kaufbedingung  festzustellen,  jedoch  nur  für  den  Fall,  daß  der
Antragsteller  durch  den  Zuschlag  für  ein  ohne  diese  Bedingung  abgegebenes  Gebot
benachtheiligt  werden  würde.

Ob  der  Fall  der  Zulässigkeit  dieser  Bedingung  vorliegt,  ist  durch  besonderes
  Ausgebot  festzustellen.
        <pb n="181" />
        —  149  —

G.  61.

Die  festgestellten  Bedingungen  werden  verlesen  und  die  angemeldeten  Kündigungen
  mitgetheilt.  Hierauf  wird  zur  Abgabe  von  Geboten  aufgefordert.  Diese
Aufforderung  darf  erst  erfolgen,  wenn  seit  der  zum  Beginn  des  Termins  festgesetzten
  Zeit  mindestens  eine  Stunde  verflossen  ist  und  der  Richter  auf  den  zu
erwartenden  Ausschluß  der  noch  nicht  geltend  gemachten  Ansprüche  ausdrücklich
aufmerksam  gemacht  hat.  Gebote,  welche  das  geringste  Gebot  nicht  erreichen,
sind  unzulässig.

S.  62.

Ein  Bieter  darf  nicht  zugelassen  und  sein  Gebot  nicht  berücksichtigt  werden,
wenn  ein  Interessent,  dessen  Rechte  durch  Nichterfüllung  des  Gebots  benachtheiligt
werden  würden,  dagegen  im  Versteigerungstermin  Widerspruch  erhebt,  es  sei  denn,
daß  der  Bieter  für  das  Gebot  eine  Sicherheit  leistet,  deren  Betrag  dem  zehnten
Theile  des  von  ihm  baar  zu  zahlenden  Kaufpreises  gleichkommt  und  mindestens
zur  Deckung  der  aus  dem  Kaufgelde  zu  entnehmenden  Kosten  des  Verfahrens
(5.  84)  nach  der  Bestimmung  des  Gerichts  ausreicht.  Bei  der  Prüfung,  ob  die
Forderung  eines  Interessenten  bei  dem  beanstandeten  Gebote  zur  Hebung  kommen
würde,  sind  vorgehende  Forderungen  nur  nach  dem  Kapitalbetrage  zu  berechnen.

Auf  Verlangen  eines  Gläubigers,  dessen  Anspruch  auf  Grund  der  Feststellung
  des  geringsten  Gebots  von  dem  Ersteher  übernommen  wird,  muß  die
Sicherheit  auf  einen  Betrag  erhöht  werden,  welcher  zur  Deckung  aller  dem  Anspruche
  vorgehenden,  aus  dem  baar  zu  zahlenden  Kaufgelde  zu  berichtigenden
Forderungen  einschließlich  der  Kosten  des  Verfahrens  ausreicht.

Bietet  der  Schuldner  oder  der  Eigenthümer  des  Grundstücks,  so  muß  die
im  Falle  des  Widerspruchs  zu  leistende  Sicherheit  ihrem  Betrage  nach  dem  ganzen
Betrage  des  von  ihm  baar  zu  zahlenden  Kaufpreises  gleichkommen.

Der  Zulassung  der  Reichskasse,  der  Reichsbank,  der  Staatskasse,  der  Gemeinden
  und  weiteren  kommunalen  Verbände,  der  landschaftlichen,  ritterschaftlichen,
städtischen  und  provinzialen  Kreditinstitute  und  der  öffentlichen  Sparkassen  darf
nicht  widersprochen  werden.

§.  63.

Der  Widerspruch  (F.  62)  muß  spätestens  sofort  nach  Abgabe  des  Gebots
erfolgen;  er  gilt  auch  für  alle  nachfolgenden  Gebote  desselben  Bieters.

Der  Umstand,  daß  frühere  Gebote  eines  Bieters  ohne  Widerspruch  zugelassen
  worden,  schließt  den  Widerspruch  nach  Abgabe  eines  weiteren  Gebots
desselben  Bieters  nicht  aus.

Das  Gleiche  gilt  für  das  nach  F.  62  Absatz  2,  3  zu  stellende  Verlangen
einer  erhöhten  Sicherheit.

S.  64.

Die  Sicherheit  muß  geleistet  werden  durch  Hinterlegung  von  baarem  Gelde,

Reichskassenscheinen,  Reichsbanknoten  oder  von  inländischen  Papieren,  welche  an
(Nr.  8949.)  29“
        <pb n="182" />
        —  150  —

dem  für  den  Ort  der  Versteigerung  maßgebenden  Handelsplatz  Kurs  haben,  oder
von  Schuldverschreibungen  anderer  Deutscher  Staaten  oder  des  Deutschen  Reichs.
Die  Papiere  dürfen  nicht  außer  Kurs  gesetzt  und  müssen  mit  den  laufenden  Zinsoder
  Gewinnantheilscheinen  und  Talons  versehen  sein;  sie  sind  nach  dem  Kurs
zu  berechnen.

Soweit  die  zu  leistende  Sicherheit  den  Betrag  der  aus  dem  Kaufgelde  zu
entnehmenden  Kosten  des  Verfahrens  übersteigt,  kann  die  Sicherheit  auch  mit
Hypotheken  oder  Grundschulden,  welche  auf  dem  Grundstücke  für  den  Bieter  eingetragen
  sind,  geleistet  werden,  wenn  der  Kapitalbetrag  unter  Mitberücksichtigung
der  auf  Grund  der  Beschlagnahme  etwa  vorgehenden  Forderungen  innerhalb  des
Zwanzigfachen  des  Grundsteuerreinertrages  und  des  Zwölfeinhalbfachen  des  Gebäudesteuernutzungswerthes
  (§.  40  Nr.  3,  F.  41)  eingetragen  ist,  und  Hypotheken=  oder
Grundschuldurkunden,  aus  welchen  das  uneingeschränkte  Gläubigerrecht  des  Bieters
sich  ergiebt,  hinterlegt  werden.  Vorgehende  Forderungen  sind  hierbei  nur  nach
dem  Kapitalbetrage  zu  berechnen.

Die  von  dem  Schuldner  oder  dem  Eigenthümer  des  Grundstücks  zu  leistende
Sicherheit  kann  nur  dann  mit  Hypotheken  oder  Grundschulden  geleistet  werden,
wenn  diese  bei  Feststellung  des  geringsten  Gebots  berücksichtigt  worden  sind.

.  65.

Gebote  eines  Vertreters  dürfen  nur  zugelassen  werden,  wenn  dessen  Vertretungsbefugniß
  gerichtsbekannt  ist,  oder  durch  öffentliche  Urkunden  nachgewiesen
wird.  Vollmachten  müssen  gerichtlich  oder  notariell  beglaubigt  sein.  Vollmachten
öffentlicher  Behörden  bedürfen  keiner  Beglaubigung,  wenn  sie  ordnungsmäßig
unterschrieben  und  untersiegelt  sind.

.  66.

Jeder  Bieter,  dessen  Gebot  zugelassen  worden  ist,  bleibt  an  dasselbe  gebunden,
bis  ein  höheres  Gebot  ohne  Widerspruch  zugelassen  worden  ist.

Durch  Einstellung  des  Verfahrens  oder  Aufhebung  des  Termins  wird  der
Bieter  von  seiner  Verpflichtung  frei.

.  67.

Vorkaufsrechte  sind  im  Versteigerungstermine  vor  Schluß  der  Versteigerung
geltend  zu  machen.

Die  Vorschriften  der  IS#.  62  bis  66  finden  auf  das  hiernach  abzugebende
Gebot  des  Vorkaufsberechtigten  entsprechende  Anwendung.

Die  Abgabe  weiterer  Gebote  ist  nicht  ausgeschlossen.

S.  68.
Die  Versteigerung  darf  nicht  vor  Ablauf  einer  Stunde  seit  der  Aufforderung

zur  Abgabe  von  Geboten  (F.  61)  geschlossen  werden  und  ist  fortzusetzen,  bis  der
Aufforderung  des  Richters  ungeachtet  ein  weiteres  Gebot  nicht  mehr  abgegeben
        <pb n="183" />
        —  151  —

wird.  Vor  dem  Schlusse  der  Versteigerung  hat  der  Richter  das  letzte  Gebot
vernehmlich  bekannt  zu  machen.  Der  Schluß  der  Versteigerung  ist  zu  verkünden.

Widerspricht  vor  dem  Schlusse  der  Versteigerung  ein  zurückgewiesener  Bieter
der  Zurückweisung,  so  kann  der  Richter  dem  Schluß  der  Versteigerung  die  Maßgabe
  beifügen,  daß  höhere  Gebote  des  zurückgewiesenen  Bieters  und  des  bisherigen
Meistbietenden  unter  Vorbehalt  der  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit  der  ersteren
noch  angenommen  werden  sollen.  Die  Zulässigkeit  gilt  als  Bedingung  für  die
ferneren  Gebote  des  bisherigen  Meistbietenden.  Ueber  die  Zulässigkeit  ist  durch
das  über  den  Zuschlag  zu  erlassende  Urtheil  zu  entscheiden.  Wird  ein  weiteres
Gebot  der  Aufforderung  des  Richters  ungeachtet  nicht  mehr  abgegeben,  so  ist  die
fortgesetzte  Versteigerung  nach  der  Vorschrift  des  ersten  Absatzes  zu  schließen  und
der  Schluß  zu  verkünden.

C.  69.

Ist  in  dem  Versteigerungstermin  ein  zulässiges  Gebot  nicht  abgegeben
worden,  so  wird  das  Verfahren  nur  auf  Antrag  des  Gläubigers  fortgesetzt.  Der
Antrag  ist  dem  Schuldner  und,  wenn  ein  neuer  Eigenthümer  zu  den  Interessenten
gehört,  auch  diesem  von  Amtswegen  zuzustellen.

Sind  bei  der  Bekanntmachung  des  früheren  Versteigerungstermins  die
Vorschriften  des  §.  40  Nr.  1,  4,  5,  8,  9  und  des  §F.  46  befolgt,  so  ist  der  von
Neuem  zu  bestimmende  Termin  auf  drei  bis  sechs  Wochen  hinauszurücken.

Wird  der  Antrag  nicht  innerhalb  einer  Frist  von  drei  Monaten,  welche
von  dem  Tage  des  vergeblich  abgehaltenen  Termins  läuft,  gestellt,  so  gilt  der
Versteigerungsantrag  als  zurückgenommen.

.  70.

Die  Vorschriften  des  §.  690  der  Civilprozeßordnung  finden  auch  dann
Anwendung,  wenn  ein  Dritter  ein  Recht  an  dem  Grundstücke  behauptet,  welches
den  Verkauf  an  den  Meistbietenden  oder  unter  den  festgestellten  Bedingungen
unzulässig  machen  würde.  Ist  das  Recht  im  Grundbuch  eingetragen  oder  betrifft
der  Widerspruch  die  Feststellung  des  geringsten  Gebots,  so  ist  die  Geltendmachung
des  Widerspruchs  im  besonderen  Verfahren  nicht  erforderlich.  Eintragungen  im
Grundbuche,  welche  nach  Eintragung  des  in  §.  18  bezeichneten  Vermerks  erfolgt
sind,  werden  nur  berücksichtigt,  wenn  sie  spätestens  im  Termine  vor  Schluß  der
Versteigerung  nachgewiesen  werden.

Die  Einstellung  des  Verfahrens  in  den  Fällen  des  §.  691  Nr.  4,  5  der
Civilprozeßordnung  findet  nur  auf  Grund  einer  nach  F.  688  ebenda  zu  erlassenden
Anordnung  statt.

Wenn  der  Schuldner  im  Versteigerungstermine  die  Summe,  welche  durch
die  Versteigerung  beigetrieben  werden  soll,  nebst  Zinsen  und  Kosten,  auf  seine
Gefahr  und  Kosten  für  den  Gläubiger  hinterlegt  und  für  die  Kosten  des  Verfahrens
  durch  baare  Hinterlegung  eines  vom  Gericht  zu  bestimmenden  Betrages
Sicherheit  leistet,  so  muß  das  Verfahren  eingestellt  werden.

(Nr.  3949.)
        <pb n="184" />
        —  152  —

C.  71.

Einwendungen  des  Schuldners  und  nicht  eingetragene  Rechte  Dritter  an
dem  zur  Versteigerung  gestellten  Grundstücke  hemmen  den  Fortgang  des  Verfahrens
  nur,  wenn  auf  Grund  derselben  die  Einstellung  des  Verfahrens  nach
den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  angeordnet  ist.

Nach  Schluß  des  Versteigerungstermins  findet  eine  Einstellung  des  Verfahrens
  auf  Grund  von  Einwendungen  des  Schuldners  oder  von  Rechten  Dritter
nicht  mehr  statt.

.  72.

Nach  Schluß  der  Versteigerung  sind  die  im  Termine  anwesenden  Interessenten
  zur  Erklärung  über  die  Ertheilung  des  Zuschlags  aufzufordern.

Ein  Widerspruch  gegen  die  Ertheilung  des  Zuschlags  wird  nur  berücksichtigt,
  wenn  er  im  Termine  selbst  erhoben  wird.  Dasselbe  gilt  für  das  Vorbringen
  von  Thatsachen,  durch  welche  ein  erhobener  Widerspruch  entkräftet
werden  soll.

Auf  Erklärungen,  welche  erst  nach  Abschluß  des  Versteigerungsprotokolls
eingehen,  ingleichen  auf  Vorbehalte  und  unbestimmte  Erklärungen  wird  keine
Rücksicht  genommen.

Nur  öffentliche  Urkunden,  durch  welche  der  Beweis  einer  Zustellung  ge
führt  oder  entkräftet  werden  soll,  können  bis  zur  Verkündung  des  Urtheils  nachgebracht
  werden.

S.  73.

Der  Gläubiger  kann  bis  zum  Schlusse  des  Versteigerungstermins  den
Antrag  auf  Versteigerung  zurücknehmen  oder  nach  Maßgabe  des  F§.  51  eine
Stundung  gewähren.

S.  74.

Widerspricht  ein  Interessent,  welcher  durch  Ertheilung  des  Zuschlags  benachtheiligt
  werden  würde,  der  Ertheilung  des  Zuschlags  mit  dem  Antrag  auf  Ansetzung
  eines  neuen  Versteigerungstermins,  so  ist  dem  Antrage  stattzugeben,  wenn
der  Interessent  sich  verpflichtet,  für  die  Wiedererreichung  des  Meistgebots,  sowie
für  allen  aus  der  Verzögerung  des  Zuschlags  entstehenden  Nachtheil  und  die
entstehenden  Mehrkosten  zu  baften,  auch  hierfür  eine  nach  dem  Meistgebote  und  den
Vorschriften  des  §.  62  und  des  F.  64  Absatz  1  zu  bestimmende  Sicherheit  leistet.

Von  der  Sicherheitsleistung  sind  die  in  .  62  Absatz  4  bezeichneten  juristischen
Personen  befreit.

Sind  bei  der  Bekanntmachung  des  früheren  Termins  die  Vorschriften  des
§  40  Nr.  1,  4,  5,  8,  9  und  des  F.  46  befolgt,  so  ist  der  neue  Termin  auf
drei  bis  sechs  Wochen  hinauszurücken.

Die  Bekanntmachung  ist  auch  dem  bisherigen  Meistbietenden  zuzustellen.

In  dem  fortgesetzten  Verfahren  findet  der  Widerspruch  gegen  die  Ertheilung
des  Zuschlags  auf  Grund  dieses  Paragraphen  nicht  statt.
        <pb n="185" />
        —  153  —

G.  75.

Ein  Widerspruch  gegen  Ertheilung  des  Zuschlags  an  den  Meistbietenden
kann  nur  darauf  gestützt  werden:

1)  daß  die  Zwangsvollstreckung  überhaupt  oder  durch  Versteigerung  des

Grundstücks  nicht  zulässig  ist  oder  nicht  fortgesetzt  werden  darf;

2)  daß  dem  Meistbietenden  die  Fähigkeit  zum  Abschlusse  eines  Kaufvertrages
  oder  zum  Erwerbe  des  Grundstücks  mangelt,  oder  das  Meistgebot
  durch  einen  nicht  legitimirten  Vertreter  abgegeben  ist;

3)  daß  die  Bedingungen,  unter  welchen  das  Meistgebot  abgegeben  worden,
von  den  gesetzlichen,  oder  im  Falle  der  Abänderung  derselben  durch
die  Betheiligten  von  den  durch  alle  Betheiligten  (§.  45,  J.  57  Absatz  4)
genehmigten  abweichen;

4)  daß  die  Bekanntmachung  des  Versteigerungstermins  den  in  §.  40  Nr.  1,
4,  5,  8,  9  vorgeschriebenen  Inhalt  nicht  hat;

5)  daß  die  Bekanntmachung  des  Versteigerungstermins  nicht  auf  die  im
Gesetze  vorgeschriebene  Art  veröffentlicht  worden  ist,  wobei  es  jedoch
bei  einem  Aushange  nicht  darauf  ankommt,  wie  lange  derselbe  angeheftet
  gewesen  ist;
daß  die  Frist  zwischen  dem  Tage,  an  welchem  die  Einrückung  oder  die
erste  Einrückung  der  Bekanntmachung  in  den  Anzeiger  des  Amtsblatts
oder  die  Anheftung  der  Bekanntmachung  in  der  Ortsgemeinde  erfolgt,
und  dem  Versteigerungstermine  kürzer  ist,  als  die  geringste  für  den
Fall  bestimmte  Versteigerungsfrist  (I.  42);
daß  ein  Interessent,  welcher  durch  Ertheilung  des  Zuschlags  benachtheiligt
  werden  würde,  zum  Versteigerungstermine  nicht  gehörig  geladen
ist,  obgleich  er  hätte  geladen  werden  sollen;

8)  daß  nach  der  Vorschrift  des  §.  49  Absatz  1  der  Versteigerungstermin
hätte  aufgehoben  werden  sollen;

9)  daß  den  Bestimmungen  im  ersten  Satze  des  F.  68  nicht  genügt  ist;

10)  daß  ein  Bieter  mit  Unrecht  zurückgewiesen  und  trotz  des  Widerspruchs
desselben  die  Versteigerung  nicht  gemäß  §.  68  Absatz  2  fortgesetzt
worden  istz

11)  daß  das  Gebot,  für  welches  der  Zuschlag  verlangt  wird,  nach  den
Vorschriften  der  I§.  62  bis  64  nicht  zugelassen  werden  durfte;

12)  daß  den  Bestimmungen  im  dritten  Satze  des  §.  61  nicht  genügt  ist.

6

7

“

S.  76.

Der  Widerspruch  kann  nicht  auf  Gründe  gestützt  werden,  welche  nur  die
Rechte  anderer  Betheiligten  als  des  Widersprechenden  betreffen.
(Nr.  8949.)
        <pb n="186" />
        —  154  —

.  77.

Bei  der  Prüfung,  ob  ein  Interessent  durch  den  Zuschlag  benachtheiligt
werden  würde,  wird,  sofern  nicht  etwas  Anderes  nachgewiesen  ist,  angenommen,
daß  von  den  ihm  selbst  zustehenden  wie  von  den  seiner  Forderung  vorgehenden
wiederkehrenden  Leistungen  und  Zinsen  außer  den  laufenden  Beträgen  Rückstände
für  die  beiden  letzten  Jahre,  und  daß  Forderungen,  deren  Geldbetrag  unbestimmt
ist,  zu  dem  zulässigen  höchsten  Betrage  zu  berechnen  sind.

Wird  für  die  Forderung  des  Interessenten  von  einem  anderen  Interessenten
oder  von  dem  Meistbietenden  Sicherheit  geleistet,  so  ist  eine  Benachtheiligung  nicht
anzunehmen.

Die  Sicherheit  ist  nach  der  Vorschrift  des  §.  64  Absatz  1  oder  mit  einer
nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  durch  den  Zuschlag  nicht  beeinträchtigten,
auf  dem  Grundstück  eingetragenen  Forderung  zu  leisten.  Sie  haftet  dem  Berechtigten
  auch  ohne  dessen  Annahme.  Demselben  ist  erforderlichen  Falls  von  Amtswegen
  Mittheilung  zu  machen.

S.  78.

Ist  ein  begründeter  Widerspruch  erhoben,  so  ist  der  Zuschlag  zu  versagen.

Der  Zuschlag  ist  von  Amtswegen  zu  versagen,  wenn  einer  der  im  §.#  75
Nr.  1  bis  9  bezeichneten  Umstände  vorliegt;  jedoch  im  Falle  des  F.  75  Nr.  1
nur,  wenn  das  versteigerte  Grundstück  dem  freien  Verkehr  entzogen  oder  das
Verfahren  eingestellt  ist;  im  Falle  des  §.  75  Nr.  2  nur,  wenn  der  Mangel  der
Fähigkeit  oder  der  Legitimation  auch  nachträglich  nicht  beseitigt  ist;  in  den  Fällen
des  §.  75  Nr.  3,  7,  8  nur,  wenn  die  betheiligten  Interessenten  im  Versteigerungstermine
  nicht  erschienen  sind  und  auch  nachträglich  der  ungehemmten  Fortsetzung
des  Verfahrens  nicht  zugestimmt  haben.

.  79.

Ist  nach  den  Vorschriften  der  §#.  75,  78  der  Luschlag  überhaupt  zu  versagen,
  eine  erneute  Versteigerung  aber  zulässig,  so  ist  auf  den  im  Versteigerungstermine
  gestellten  Antrag  eines  Gläubigers,  wegen  dessen  Forderung  das  Verfahren
  fortzusetzen  ist,  der  Termin  aufzuheben  und  ein  neuer  Versteigerungstermin
zu  bestimmen.

Ein  nach  der  Abgabe  eines  Gebots  gestellter  Antrag  ist  zurückzuweisen,  wenn
einer  der  anwesenden  Interessenten  widerspricht.

Der  neue  Termin  ist,  wenn  nicht  einer  der  in  §.  75  Nr.  4)  5  bezeichneten
Fälle  vorliegt,  auf  drei  bis  sechs  Wochen  hinauszurücken.

s.  80.
Das  Protokoll  des  Versteigerungstermins  muß  über  den  ganzen  Hergang
im  Termine  Auskunft  geben.  Insbesondere  sind  darin  die  Mittheilungen  über
die  Gläubiger,  wegen  deren  Forderungen  das  Verfahren  fortgesetzt  wird,  sowie
die  Zeit,  zu  welcher  zum  Bieten  aufgefordert,  und  die  Zeit,  zu  welcher  die  Ver-
        <pb n="187" />
        —  155  —

steigerung  geschlossen  wurde,  zu  verzeichnen.  Wird  gegen  die  Ertheilung  des  Zuschlages
  Widerspruch  erhoben,  oder  bleibt  es  streitig,  für  welches  Gebot  oder
welchem  Bieter  oder  unter  welchen  Bedingungen  der  Zuschlag  zu  ertheilen  sei,  so
ist  das  in  Betracht  kommende  Sachverhältniß  nebst  den  Anträgen  der  Betheiligten
in  das  Protokoll  aufzunehmen.

Im  Uebrigen  finden  auf  das  Protokoll  die  Vorschriften  der  ßh.  148  bis  150
der  Civilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.

Einer  Vollziehung  des  Protokolls  durch  die  Betheiligten  bedarf  es  nicht.

.  81.

Die  Ertheilung,  sowie  die  Versagung  des  Zuschlags  erfolgt,  wenn  nicht
nach  der  Vorschrift  des  §.  79  ein  neuer  Versteigerungstermin  bestimmt  wird,
durch  ein  in  dem  Verkündigungstermine  nach  Anhörung  der  erschienenen  Betheiligten
  zu  erlassendes  Urtheil.

Vorgänge  des  Versteigerungstermins,  welche  aus  dem  Versteigerungsprotokolle
  nicht  erhellen,  werden  nicht  berücksichtigt.

Ueber  die  Verhandlung  ist  ein  Protokoll  nach  den  Vorschriften  der  S.  145
bis  150  der  Civilprozeßordnung  aufzunehmen.

*

Kann  die  Verkündung  des  Urtheils  in  dem  mit  dem  Versteigerungstermin
bekannt  gemachten  Termine  nicht  erfolgen,  so  wird  ein  anderweiter  Verkündungstermin
  bestimmt  und  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel,  sowie  durch  einmalige
Einrückung  in  den  Anzeiger  des  Amtsblatts  oder  durch  Verkündung  in  dem  zuerst
anberaumten  Termine  bekannt  gemacht.  Einer  Ladung  der  Interessenten  und  des
Meistbietenden  bedarf  es  nicht.

*

Wird  der  Zuschlag  ertheilt,  so  sind  in  der  Formel  des  Urtheils  das  versteigerte
  Grundstück,  der  Ersteher  und  das  Gebot,  für  welches  der  Zuschlag  ertheilt
  wird,  sowie  die  Bedingungen,  unter  welchen  derselbe  erfolgt,  zu  bezeichnen.

Auf  eine  Abtretung  der  Rechte  aus  dem  Meistgebote  an  einen  Anderen  ist
bei  Ertheilung  des  Zuschlags  nur  dann  Rücksicht  zu  nehmen,  wenn  die  Abtretung
von  Seiten  des  Meistbietenden,  sowie  die  Uebernahme  des  Meistgebots  von  Seiten
des  Anderen  gerichtlich  oder  notariell  beglaubigt  eingereicht  worden  sind.  In  der
Formel  des  Urtheils  ist  auszusprechen,  daß  der  Meistbietende  neben  dem  Ersteher
für  die  Erfüllung  des  Gebots  verhaftet  bleibt.

Ist  der  Ersteher  der  bisherige  Eigenthümer  des  Grundstücks,  so  ist  der  Zuschlag
  in  der  Weise  auszusprechen,  daß  dem  Ersteher  das  Eigenthum  an  dem
Grundstück  zu  belassen  sei.

G.  84.

Die  Kosten  des  Zuschlagsurtheils  hat  der  Ersteher  4  tragen.
Ges.  Samml.  1883.  (Nr.  8949.)
        <pb n="188" />
        —  156  —

Die  übrigen  Kosten  des  Verfahrens,  mit  Ausnahme  der  Kosten  der  Einleitung
  und  des  Beitritts  eines  Gläubigers  und  der  durch  nachträgliche  Vertheilungsverhandlungen
  entstehenden  Kosten,  sind  aus  dem  baar  zu  zahlenden
Kaufgelde  vorweg  zu  entnehmen;  jedoch  ist  für  dieselben  der  Gläubiger  mitverhaftet,
  auf  dessen  Antrag  das  Verfahren  bis  zum  Zuschlage  fortgesetzt
worden  ist.

Die  Kosten  der  Einleitung  und  des  Beitritts  eines  Gläubigers  gehören  zu
den  Kosten  der  Beitreibung  der  Forderung,  wegen  deren  die  Einleitung  oder  der
Beitritt  erfolgt  ist.

85.

Wird  der  Zuschlag  ertheilt,  so  ist  das  Urtheil  dem  Schuldner,  die  Formel
des  Urtheils  denjenigen  Interessenten,  welche  im  Versteigerungstermin  nicht  erschienen
  sind,  von  Amtswegen  zuzustellen.

.  S6.
Gegen  das  Urtheil  über  Ertheilung  oder  Versagung  des  Zuschlags  findet
das  Rechtsmittel  der  sofortigen  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der
Civilprozeßordnung  und  der  nachstehenden  Paragraphen  statt.

**“

Zur  Einlegung  der  Beschwerde  ist  jeder  durch  das  Urtheil  benachtheiligte
Interessent  (§.  77)  befugt.  Die  Anmeldung  und  Glaubhaftmachung  eines  Realrechts
  (§.  21  Nr.  4)  kann  in  der  Beschwerdeinstanz  erfolgen.

Die  Beschwerde  steht  auch  dem  Bieter  zu,  welcher  den  Zuschlag  für  sich
verlangt  hat  und  behauptet,  daß  ihm  derselbe  hätte  ertheilt  werden  müssen,
sowie  dem  Ersteher,  welcher  behauptet,  daß  ihm  der  Luschlag  nicht  oder  unter
anderen  als  den  in  das  Zuschlagsurtheil  aufgenommenen  Bedingungen  zu  ertheilen
gewesen  wäre.

.  S8.

Ist  der  Zuschlag  versagt  worden,  so  kann  die  Beschwerde  nur  darauf
gegründet  werden,  daß  keiner  der  in  diesem  Gesetze  angegebenen  Versagungsgründe
vorliege.

Ist  der  Zuschlag  ertheilt  worden,  so  kann  die  Beschwerde  nur  auf  einen
der  in  diesem  Gesetze  angegebenen  Gründe  zum  Widerspruch  gegen  den  Zuschlag
oder  darauf  gestützt  werden,  daß  das  Zuschlagsurtheil  mit  dem  Inhalte  des  Versteigerungsprotokolls
  nicht  übereinstimme,  oder  das  Meistgebot  auf  ein  anderes
Grundstück  sich  beziehe.

Die  Begründung  der  Beschwerde  durch  das  Vorhandensein  der  Erfordernisse
  der  Nichtigkeitsklage  oder  der  Restitutionsklage  (Civilprozeßordnung  F.  540
Absatz  2,  .  542,  543)  wird  durch  die  Vorschriften  des  ersten  und  zweiten
Absatzes  nicht  ausgeschlossen.
        <pb n="189" />
        —  157  —

S.  89.

Der  Beschwerdeführer  kann  für  die  Beschwerde  nicht  Gründe  geltend
machen,  welche  nur  die  Rechte  anderer  Betheiligten  betreffen.

Er  kann,  wenn  er  zu  dem  Versteigerungstermine  gehörig  geladen,  aber
nicht  erschienen  ist,  aus  dem  bis  zu  diesem  Termine  stattgehabten  Verfahren
keinen  Grund  für  Versagung  des  Zuschlags  herleiten.  Er  kann,  wenn  er  im
Versteigerungstermin  erschienen  ist,  für  die  Versagung  des  Quschlags  nicht  Gründe
geltend  machen,  welche  er  im  Termine  geltend  machen  konnte,  aber  nicht  geltend
gemacht  hat,  sofern  die  Gründe  nicht  nach  den  Vorschriften  des  §.  78  von  Amtswegen
  berücksichtigt  werden  mußten.

S.  90.

Die  Beschwerdefrist  beginnt  für  diejenigen  Interessenten,  welchen  das  Urtheil
oder  die  Formel  des  Urtheils  nicht  von  Amtswegen  zuzustellen  war,  mit  der
Verkündung  des  Urtheils.

G.  91.
6  Wer  als  Gegner  des  Beschwerdeführers  zuzuziehen  ist,  bestimmt  das
ericht.

Die  Anführungen  des  Gegners  unterliegen  den  Beschränkungen  des  F.  89.

Mehrere  Beschwerden  gegen  dasselbe  Urtheil  sind  mit  einander  zu  verbinden.

d.  92.

Ist  der  Zuschlag  einem  Anderen  als  dem  Beschwerdeführer  ertheilt  worden,
so  kann  der  Erstere  in  der  Beschwerdeinstanz  die  nach  F.  77  zulässige  Sicherheitsleistung
  nachholen  und  ebenso  den  Mangel  der  Fähigkeit  eines  Bieters  oder  der
Legitimation  eines  Vertreters  durch  Vorlegung  von  Urkunden  beseitigen.  Der
Mangel  der  Fähigkeit  des  Bieters,  sowie  der  Mangel  der  Legitimation  eines  Vertreters
  können  jedoch  nicht  beseitigt  werden,  wenn  der  Beschwerdeführer  als
Interessent  dem  ertheilten  Zuschlage  rechtzeitig  widersprochen  hat  und  den  Zuschlag
mit  Recht  für  sich  selbst  beansprucht.

Erlangt  der  Gegner  des  Beschwerdeführers  auf  Grund  dieser  Vorschrift
ein  obsiegliches  Urtheil,  so  sind  dem  Ersteren  die  Kosten  der  Beschwerdeinstanz
aufzuerlegen.

C.  93.

Das  Beschwerdegericht  ertheilt  selbst  den  Zuschlag,  dessen  Ertheilung  der
Beschwerdeführer  mit  Recht  beantragt  hat.

Im  Falle  weiterer  Beschwerde  ist  jedoch,  wenn  das  Urtheil  des  Vollstreckungsgerichts
  begründet  befunden  wird,  nur  das  Urtheil  des  ersten  Beschwerdegerichts
  aufzuheben  und  die  gegen  das  erste  Urtheil  erhobene  Beschwerde  zurückzuweisen.


Steht  der  von  dem  Beschwerdeführer  beantragten  Ertheilung  des  Zuschlages
einer  der  von  Amtswegen  zu  berücksichtigenden  Gründe  zur  Versagung  entgegen
(§.  78),  so  ist  der  Antrag  auf  Ertheilung  des  Zuschlags  zurückzuweisen.

Nr.  8949.)  30
        <pb n="190" />
        —  158  —

d.  94.

Wird  ein  den  Zuschlag  ertheilendes  Urtheil  aufgehoben,  so  ist  auf  Antrag
auch  über  Rückgewähr  des  auf  Grund  des  Urtheils  Gezahlten  oder  Geleisteten  zu
entscheiden.

S.  95.

Wird  in  der  Beschwerdeinstanz  ein  abänderndes  Urtheil  erlassen,  so  ist  dasselbe,
  wenn  eine  mündliche  Verhandlung  nicht  vorangegangen  ist,  allen  Interessenten,
anderenfalls  den  Interessenten,  welche  zu  der  mündlichen  Verhandlung  nicht  zugezogen
  sind,  von  Amtswegen  zuzustellen.

Das  Beschwerdegericht  sendet  sodann  die  Akten  dem  Vollstreckungsgericht
zurück.

d.  96.

Ist  der  Zuschlag  versagt  und  gegen  die  Entscheidung  Beschwerde  innerhalb

der  Nothfrist  nicht  eingelegt,  so  ist  der  Bieter  an  sein  Gebot  nicht  mehr  gebunden.

.  97.

Durch  den  Zuschlag  erwirbt  der  Ersteher  das  Eigenthum  des  versteigerten
Grundstücks  unter  gleichzeitigem  Uebergange  der  Gefahr  und  der  Nutzungen.

Die  Eintragung  des  Erstehers  im  Grundbuche  erfolgt  nur  auf  Ersuchen
des  Vollstreckungsgerichts  nach  Maßgabe  des  8.  124.

d.  98.

Der  Ersteher  kann  die  Uebergabe  des  Grundstücks  erst  nach  Berichtigung
des  Kaufgeldes  fordern.

Bis  dahin  ist  das  Grundstück  auf  Antrag  des  Erstehers  oder  eines
Gläubigers,  welcher  aus  dem  baar  zu  zahlenden  Kaufgelde  Befriedigung  zu  er—
warten  hat,  für  Rechnung  des  Erstehers  in  gerichtliche  Verwaltung  zu  nehmen.
Die  85.  142,  144,  145  finden  hierbei  entsprechende  Anwendung.

Der  Antrag  kann  für  den  Fall  der  Ertheilung  des  Zuschlags  schon  im
Versteigerungstermine  gestellt  werden.

er  Ersteher  kann  die  von  einem  Anderen  beantragte  Verwaltung  dadurch
abwenden,  daß  er  durch  Hinterlegung  der  innerhalb  des  Meistgebots  stehenden
Forderung  des  Antragstellers  diesem  für  den  zur  Hebung  kommenden  Betrag
Sicherheit  leistet.

Auf  Antrag  des  Erstehers  ist  die  Uebergabe  des  Grundstücks  durch  einen
Beamten  des  Gerichts  oder  einen  von  dem  Gerichte  zu  bestellenden  Gerichtsvollzieher
  an  Ort  und  Stelle  zu  bewirken.

C.  99.
Ist  der  Zuschlag  versagt,  eine  erneute  Versteigerung  aber  zulässig,  so
bleibt  das  Verfahren  vorbehaltlich  der  Vorschriften  des  §.  51  anhängig.  Das
        <pb n="191" />
        —  159  —

Verfahren  wird  jedoch  nur  auf  Antrag  des  Gläubigers  fortgesetzt.  Der  Antrag
ist  dem  Schuldner  und,  wenn  ein  neuer  Eigenthümer  zu  den  Interessenten  gehört,
auch  diesem  von  Amtswegen  zuzustellen.

Durch  Einlegung  der  Beschwerde  wird  die  Fortsetzung  des  Verfahrens
nicht  ausgeschlossen;  das  Beschwerdegericht  kann  jedoch  auf  Antrag  die  Einstellung
desselben  anordnen.

Der  neue  Versteigerungstermin  ist,  wenn  nicht  einer  der  in  §F.  75  Nr.  4,  5
bezeichneten  Fälle  vorliegt,  nach  richterlichem  Ermessen  auf  drei  bis  sechs  Wochen
hinauszusetzen.

Wird  der  Antrag  auf  Fortsetzung  nicht  innerhalb  einer  Frist  von  drei
Monaten  gestellt,  welche  von  der  Verkündung  des  letzten  den  Zuschlag  versagenden
Urtheils  ab  läuft,  so  gilt  der  Versteigerungsantrag  als  zurückgenommen.

Ist  der  Zuschlag  versagt  worden,  weil  das  Verfahren  eingestellt  war  oder
hätte  eingestellt  werden  müssen,  so  finden  die  Vorschriften  des  H.  50  entsprechende
Anwendung.

S.  100.

Sind  alle  Versteigerungsanträge  ohne  Ertheilung  des  Zuschlags  erledigt,
so  veranlaßt  das  Gericht  die  Löschung  des  in  F.  18  bezeichneten  Vermerks  im
Grundbuche.

IV.  Belegung  und  Vertheilung  des  Kaufgeldes.

S.  101.

Die  Belegung  und  Vertheilung  des  Kaufgeldes  erfolgt  in  einem  nach  Verkündung
  des  Zuschlagsurtheils  von  Amtswegen  zu  bestimmenden  Termine.

Die  Terminsbestimmung  ist  den  Interessenten  des  Verfahrens,  sowie  dem
Ersteher  und  denjenigen,  welche  bis  dahin  einen  Anspruch  auf  das  Kaufgeld
zu  den  Vollstreckungsakten  angemeldet  haben,  von  Amtswegen  zuzustellen.  Zwischen
der  Zustellung  und  dem  Terminstage  muß  eine  Frist  von  zwei  Wochen  liegen.

Der  Termin  ist  außerdem  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel  bekannt
zu  machen.

.  102.

Im  Termine  wird  zuvörderst  festgestellt,  was  der  Ersteher  an  Kaufgeld  und
Zinsen  gewähren  hat  und  wieviel  die  zu  vertheilende  Masse  beträgt.

Die  Zahlung  des  Kaufgeldes  erfolgt  an  den  Richter.

Der  Ersteher  ist  berechtigt,  vor  dem  Termine  das  Kaufgeld  zu  hinterlegen.
Die  Hinterlegung  ist  jedoch  nur  wirksam,  wenn  sie  spätestens  in  dem  Termine
nachgewiesen  wird.  Die  zur  Sicherheit  für  das  Meistgebot  etwa  erfolgte  Hinter—
legung  baaren  Geldes  gilt  als  Hinterlegung  eines  entsprechenden  Theiles  des
Kaufgeldes.

S.  103.

Ist  das  Kaufgeld  nicht  hinterlegt  und  wird  die  schuldige  Zahlung  im

Termine  nicht  geleistet,  so  sind  die  zur  Sicherheit  für  das  Meistgebot  etwa  hinter-Cr.
  8949.
        <pb n="192" />
        —  160  —

legten  Papiere  auf  Anordnung  des  Gerichts  ebenso  wie  bei  einer  Zwangsvollstreckung
  zu  verkaufen  und  der  Erlös  als  eine  von  dem  Ersteher  auf  das  Grundstückskaufgeld
  geleistete  Zahlung  zu  behandeln.

G.  104.

Der  Richter  stellt  im  Termine  nach  Vernehmung  der  erschienenen  Betbeiligten
  und  nöthigenfalls  mit  Hülfe  eines  Rechnungsverständigen  den  Theilungsplan
auf.  In  demselben  ist  insbesondere  anzugeben,  welche  Ansprüche  von  dem  Ersteher
  zu  übernehmen,  und  welche  Forderungen  aus  dem  baar  zu  zahlenden  Kaufgelde
  zu  berichtigen  sind.

Den  Betheiligten  steht  es  frei,  schon  vor  dem  Termine  eine  Berechnung
ihrer  Forderungen  an  Kapital,  Zinsen,  Kosten  und  sonstigen  Nebenforderungen
mit  Angabe  des  beanspruchten  Ranges  und  der  beanspruchten  Art  der  Befriedigung
einzureichen.

Ein  Betheiligter,  welcher  im  Termine  erschienen  ist  oder  vor  dem  Termine
eine  Berechnung  seiner  Forderung  eingereicht  hat,  ist  nicht  befugt,  nach  dem
Termine  die  Berechnung  zu  ergänzen.

6S.  105.

Die  Aufstellung  des  Planes  erfolgt,  soweit  alle  Betheiligten  einig  sind,
nach  Maßgabe  dieser  Einigung,  andernfalls  nach  den  Vorschriften  der  nachfolgenden
S.  106  bis  112.

S  106.
In  den  Vertheilungsplan  sind  von  Amtswegen  aufzunehmen:
1)  eingetragene  Lasten  und  Forderungen  mit  Einschluß  der  laufenden  Zinsen
oder  anderen  Hebungen,  Forderungen  von  unbestimmter  Höhe  nach  dem
im  Grundbuche  eingetragenen  höchsten  Betrage;

2)  Forderungen,  für  welche  das  Grundstück  in  Beschlag  genommen  ist.

Im  Uebrigen  erfolgt  die  Aufnahme  in  den  Vertheilungsplan  nur  auf
Grund  der  vor  oder  in  dem  Termine  erfolgten  Anmeldung.

Eintragungen  im  Grundbuche,  welche  nach  Eintragung  des  in  F.  18  bezeichneten
  Vermerks  erfolgt  sind,  werden  nur  berücksichtigt,  wenn  sie  spätestens  im
Termine  nachgewiesen  werden.

.  107.

Als  Ansprüche,  welche  der  Ersteher  in  Anrechnung  auf  den  Kaufpreis
zu  übernehmen  hat,  sind  diejenigen  anzusetzen,  welche  nach  FJ.  57  hierzu  bestimmt
  sind.

Soweit  diese  Ansprüche  gänzlich  oder  doch  mit  dem  Range  vor  dem  Anspruch
  des  betreibenden  Gläubigers  in  Wegfall  kommen  (889.  58,  59),  sind  in
Höhe  derselben  diejenigen  Ansprüche  als  zu  übernehmende  anzusetzen,  welche  an
letzter  Stelle  zu  einer  Hebung  aus  dem  Kaufgelde  gelangen.
        <pb n="193" />
        —  161  —

Die  übrigen  zur  Hebung  kommenden  Forderungen  sind  aus  dem  baar  zu
zahlenden  Kaufgelde  zu  berichtigen.

d.  108.

Die  bei  der  Feststellung  des  geringsten  Gebots  berücksichtigten  Ansprüche
gehen,  soweit  sie  mit  dem  beanspruchten  Realrechte  festgestellt  werden,  den  ihrem
Betrage  nach  aus  dem  Grundbuche  nicht  ersichtlichen,  nicht  berücksichtigten  Ansprüchen
  vor.

S.  109.

Ein  für  wiederkehrende  Hebungen  sicherzustellendes  Kapital  ist,  soweit  dasselbe
durch  die  Hebungen  nicht  erschöpft  werden  wird,  auf  andere  Forderungen  nach
der  festgesetzten  Reihenfolge  zu  vertheilen.

K.  110.

Der  auf  eine  Forderung  unter  auflösender  Bedingung  anzuweisende  Betrag
ist  für  den  Fall  des  Eintritts  der  Bedingung  auf  andere  Forderungen  nach  der
festgesetzten  Reihenfolge  zu  vertheilen.

Die  Gläubiger  der  letzteren  Forderungen  erhalten  nur  einen  Anspruch  gegen
den  Gläubiger  der  bedingten  Forderung  auf  Herausgabe  des  Empfangenen  und,
wenn  der  Letßtere  zu  einer  Sicherstellung  verpflichtet  ist,  auf  Antrag  eine  Sicherung
ihrer  Rechte.

S.  111.

Der  auf  eine  Forderung  unter  aufschiebender  Bedingung  zur  Sicherung
derselben  anzuweisende  Betrag  ist  für  den  Fall,  daß  die  Bedingung  ausfällt,  auf
andere  Forderungen  nach  der  festgesetzten  Reihenfolge  zu  vertheilen.

Die  Gläubiger  der  letzteren  Forderungen  erhalten  die  Zinsen  des  anzuweisenden
Betrages  und  eine  Sicherung  ihrer  Rechte.

S  112.
Sind  mehrere  Grundstücke  zusammen  zu  einem  Preise  zugeschlagen  worden,
so  ist  der  Vertheilung  des  Preises  auf  die  einzelnen  Grundstücke  (I.  38  Absatz  2)
bei  Aufstellung  des  Srlee  an  *  des  Werthes  derselben  der  Grundsteuerreinertrag
  und  der  tzungswerth  zu  Grunde  zu  legen.

 

§S.  113.

Ueber  den  Theilungsplan  wird  sofort  verhandelt.

Die  Verhandlung,  die  Erledigung  erhobener  Widersprüche  und  die  Ausführung
  des  Planes  erfolgen  unter  entsprechender  Anwendung  der  Vorschriften
der  §9P.  762  bis  768  der  Civilprozeßordnung.

Ist  ein  vor  dem  Termine  angemeldeter  Anspruch  in  dem  Plan  nicht  nach
dem  Antrage  aufgenommen,  so  gilt  die  Anmeldung  als  Widerspruch  gegen  den  Plan.

(Xr.  8949.
        <pb n="194" />
        —  162  —

Der  Widerspruch  des  Schuldners  oder  des  letzten  Eigenthümers  des  Grundstücks
  gegen  eine  vollstreckbare  Forderung  wird  nach  Vorschrift  der  §9.  686,
688,  689  der  Civilprozeßordnung  erledigt.

Soweit  der  Schuldner  durch  Sicherheitsleistung  oder  Hinterlegung  die
Bezahlung  einer  vollstreckbaren  Forderung  abwenden  darf,  unterbleibt  die  Aus—
führung  der  Vertheilung  bezüglich  dieser  Forderung.

Widersprüche  solcher  Personen,  welche  weder  zu  den  Interessenten  gehören,
noch  sonst  einen  Anspruch  auf  das  Kaufgeld  glaubhaft  machen,  halten  die  Ausführung
  des  Planes  nicht  auf.

K.  114.

Ist  eine  Forderung,  deren  Vorhandensein  oder  Betrag  aus  dem  Grund—
buche  nicht  hervorgeht,  in  den  Vertheilungsplan  aufgenommen,  so  hat  im  Falle
des  Widerspruchs  der  Gläubiger  die  im  F.  764  der  Civilprozeßordnung  bestimmten
Pflichten  und  Rechte  des  widersprechenden  Gläubigers,  sofern  nicht  spätestens  im
Termine  die  Vollstreckbarkeit  der  Forderung  nachgewiesen  wird.  Auf  laufende
und  rückständige  Beträge  eingetragener  Zinsen  und  eingetragener  wiederkehrender
Hebungen  findet  diese  Vorschrift  nicht  Anwendung.

C.  115.

Die  Uebernahme  der  Forderungen  durch  den  Ersteher  (§.  107)  wird  durch
die  zur  Ausführung  des  Planes  zu  Protokoll  festgestellte  Erklärung  des  Richters
vollendet.

Wird  ein  nach  dem  Plane  zu  übernehmender  Anspruch  durch  einen  Widerspruch
  betroffen,  so  ist  durch  den  Vertheilungsplan  festzustellen,  welcher  Anspruch
statt  desselben  eintretenden  Falls  von  dem  Ersteher  zu  übernehmen  ist.  Die  Erklärung
  des  Richters  bezüglich  der  Uebernahme  erfolgt  sogleich  unter  Beifügung
einer  der  Sachlage  entsprechenden  Bedingung.

Auf  die  nach  §#g.  57  bis  59  zu  übernehmenden  Hypotheken  finden  die
Bestimmungen  des  F.  41  des  Gesetzes  über  den  Eigenthumserwerb  und  die
dingliche  Belastung  der  Grundstücke  vom  5.  Mai  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  433)
entsprechende  Anwendung.

C.  116.

Der  Ersteher  kann  in  Anrechnung  auf  das  baar  zu  zahlende  Kaufgeld  die
aus  demselben  zur  Hebung  kommenden  Forderungen  mit  Einwilligung  der  betreffenden
  Gläubiger  übernehmen.

Eine  solche  Uebernahme  wirkt  wie  eine  aus  dem  Grundstücke  gewährte  Befriedigung.
  Das  Gleiche  gilt,  wenn  außerhalb  der  Fälle  der  S#.  57  bis  60  die
Uebernahme  einer  Forderung  als  Kaufbedingung  gestellt  ist.

C.  117.
Soweit  die  Uebernahme  der  Forderungen,  welche  aus  dem  baar  zu  zahlenden
Kaufgelde  zur  Hebung  kommen,  nicht  erfolgt,  wird  auf  dieselben  nach  der  Reihen-
        <pb n="195" />
        —  168  —

folge  des  Planes  ein  entsprechender  Betrag  der  baar  vorhandenen  Theilungsmasse
gezahlt  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  ein  entsprechender  Theil  des  rückständigen
  Kaufgeldes  überwiesen.

Eine  solche  Ueberweisung  bewirkt  nur  die  Tilgung  des  Realanspruchs  an
dem  Grundstücke.  Sie  wirkt  wie  eine  aus  dem  Grundstücke  gewährte  Befriedigung,
wenn  der  Gläubiger  nicht  binnen  sechs  Monaten  nach  der  Ueberweisung  die
Wiederversteigerung  des  Grundstücks  (I.  128)  gehörig  beantragt  und  demnächst
ohne  Verzögerung  durchführt.  Der  Gläubiger  einer  auf  mehreren  Grundstücken
ungetheilt  haftenden  Forderung  behält  seine  Rechte  an  den  mitverhafteten  Grundstücken,
  wenn  er  die  Rechte  aus  der  Ueberweisung.  innerhalb  der  bezeichneten  Frist
aufgiebt.

Die  Ueberweisung  erfolgt  erforderlichen  Falls  auch  für  die  aus  dem  Kaufgelde
  zu  entnehmenden  Kosten  des  Verfahrens.

ain  Falle  des  F.  110  erfolgt  die  Ueberweisung  auch  für  die  bedingt  berechtigten
  nachstehenden  Gläubiger  unter  einer  nach  den  Vorschriften  des  §.  59
zu  bestimmenden  Bedingung.  Wirkt  die  Ueberweisung  für  eine  Forderung,  welche
auch  auf  einem  anderen  Grundstücke  ungetheilt  haftet,  als  Befriedigung,  so  erlischt
die  weitere  bedingte  Ueberweisung.

Ist  das  Kaufgeld  hinterlegt  worden,  so  kann  statt  der  Zahlung  eine  Anweisung
  auf  den  hinterlegten  Betrag  erfolgen.

.  118.

Soweit  der  Theilungsplan  bezüglich  des  baar  zu  zahlenden  Kaufgeldes  in
Folge  erhobenen  Widerspruchs  oder  wegen  des  dem  Schuldner  zustehenden  Rechts,
die  Vollstreckung  abzuwenden,  nicht  unbedingt  ausgeführt  werden  kann,  sind  die
entsprechenden  Geldbeträge  zu  hinterlegen  und  die  entsprechenden  Theile  des  rückständigen
  Kaufgeldes  den  Betheiligten  als  eine  unter  ihnen  streitige  Forderung  zu
überweisen.

.  119.

Beträge,  welche  für  wiederkehrende  Hebungen  nach  §.  109  oder  für  Forderungen
  unter  aufschiebender  Bedingung  oder  für  Forderungen  unter  auflösender
Bedingung,  deren  Gläubiger  zu  einer  Sicherheitsleistung  verpflichtet  ist,  angesetzt
werden,  sind  in  Ermangelung  einer  Einigung  der  Betheiligten  zu  hinterlegen.
It  für  dieselben  ein  Theil  des  rückständigen  Kaufgeldes  zu  überweisen,  so  erfolgt
die  Ueberweisung  an  die  Betheiligten  mit  der  aus  den  Rechten  derselben  sich  ergebenden
  Beschränkung  eines  jeden  von  ihnen.

G.  120.
Ist  zu  einer  Forderung,  welche  aus  dem  baar  zu  zahlenden  Kaufgelde  zur
Hebung  kommt,  ein  Gläubiger  nicht  legitimirt,  so  ist  der  für  die  Forderung  angesetzte
  Betrag  zu  hinterlegen.  Ist  ein  Theil  des  rückständigen  Kaufgeldes  zu
überweisen,  so  erfolgt  die  Ueberweisung  an  die  noch  unbekannten  Berechtigten  mit
Vorbehalt  der  Feststellung  derselben.
Ges.  Sammi.  1883.  (Nr.  8949.)  31
        <pb n="196" />
        —  164  —

Für  den  Fall,  daß  die  Forderung  in  Wegfall  kommt,  ist  durch  den
Theilungsplan  festzustellen,  wer  den  hinterlegten  oder  überwiesenen  Betrag  zu  beanspruchen
  hat.

F.  121.

Ist  der  Gläubiger  einer  Forderung  als  solcher  legitimirt,  aber  nicht  erschienen,
  so  erfolgt  die  Uebersendung  des  auszuzahlenden  Betrages  durch  die  Post
nach  Maßgabe  der  §8F.  25,  26  der  Hinterlegungsordnung  vom  14.  März  1879.

Findet  hiernach  die  Uebersendung  durch  die  Post  nicht  statt  und  wird  auch
nicht  beantragt,  die  Auszahlung  an  den  Berechtigten  selbst  durch  ein  ersuchtes
Gericht  bewirken  zu  lassen,  so  ist  der  auszuzahlende  Betrag  zu  hinterlegen.

Die  Kosten  und  die  Gefahr  der  Uebersendung  an  ein  ersuchtes  Gericht
trägt  der  Berechtigte.

*i

Die  vorgelegten  Urkunden  über  eingetragene  Forderungen  sind  ebenso  wie
bei  erfolgter  Löschung  zu  vernichten  (Grundbuchordnung  vom  5.  Mai  1872
S.  114,  115),  sofern  die  Forderungen  nicht  von  dem  Ersteher  übernommen  sind.

Auf  den  Urkunden,  sowie  auf  vollstreckbaren  Schuldtiteln  der  Gläubiger
hat  der  Richter  zu  beurkunden,  ob  und  bis  zu  welchem  Betrage  die  Forderung
durch  Zahlung  oder  durch  Ueberweisung  rückständigen  Kaufgeldes  zur  Hebung
gekommen  oder  ausgefallen  ist,  im  Falle  der  Uebernahme  in  Anrechnung  auf
den  Kaufpreis  aber  die  Aenderungen  zu  beurkunden,  welche  in  den  Bedingungen
der  Verzinsung  und  Zahlung  in  Folge  Anwendung  des  F.  58  eingetreten  sind.
Der  wörtliche  Inhalt  dieser  Veurkundingen  ist  in  das  Protokoll  aufzunehmen.

Demnächst  sind  die  Urkunden  über  Forderungen,  welche  durch  Zahlung
getilgt  worden,  dem  letzten  zu  den  Vollstreckungsakten  nachgewiesenen  Eigenthümer
des  versteigerten  Grundstücks  auszuhändigen,  die  Urkunden  über  alle  übrigen
Forderungen  an  die  Gläubiger  zurückzugeben.

.  123.

Ist  gegen  das  Zuschlagsurtheil  rechtzeitig  Beschwerde  eingelegt  oder  wird
nachgewiesen,  daß  gegen  dasselbe  noch  rechtzeitig  Beschwerde  eingelegt  werden  kann,
so  muß  auf  Antrag  des  Erstehers  die  Ausführung  der  Vertheilung  bis  zur  Rechtskraft
  des  Urtheils  ausgesetzt  werden.

S.  124.

Nach  Ausführung  des  Theilungsplans  ersucht  das  Gericht  den  Grundbuchrichter
  unter  Vorlegung  einer  Ausfertigung  des  über  die  Vertheilung  des  Kaufgeldes
  aufgenommenen  Protokolls  und  des  Zuschlagsurtheils  um:

1)  die  Eintragung  des  Erstehers  als  Eigenthümer;

2)  die  Löschung  des  in  §.  18  bezeichneten  Vermerks  und  aller  Realforderungen,

  welche  nicht  nach  gesetzlicher  Vorschrift  auf  den  Ersteher  übergehen
  oder  von  demselben  übernommen  worden  sind;
        <pb n="197" />
        —  165  —

3)  die  Eintragung  der  nach  den  §#.  58,  59,  115  etwoa  eintretenden  Aenderungen
  vorhandener  Eintragungen;

4)  die  Eintragung  des  etwa  rückständigen  Kaufgeldes  in  den  den  einzelnen
Gläubigern  überwiesenen  Beträgen  und  der  festgestellten  Rangordnung
als  Hypothek.

Bei  den  zu  Nr.  2  bezeichneten  Löschungen  ist  die  Vorlegung  der  Schuldurkunden

  nicht  erforderlich.

Bei  der  Eintragung  derjenigen  Theile  des  Kaufgeldes,  welche  auf  die
Kosten  des  Verfahrens  oder  die  in  den  §§.  24,  26  bezeichneten  Ansprüche  überwiesen
  sind,  ist  die  Vorlegung  der  über  nachstehende  Forderungen  vorhandenen
Urkunden  nicht  erforderlich.  Auf  diese  Theile  des  Kaufgeldes  finden  die  §#.  63
bis  66  des  Gesetzes  über  den  Eigenthumserwerb  und  die  dingliche  Belastung  der
Grundstücke  vom  5.  Mai  1872  nicht  Anwendung.  Die  Gläubiger  der  nacheingetragenen
  Forderungen  sind  von  der  erfolgten  Eintragung  zu  benachrichtigen.

Der  im  Falle  der  Uebernahme  einer  Forderung  auf  Zinsen,  laufende  und
rückstindige  Beträge  wiederkehrender  Hebungen  und  Kosten  dieser  Forderung  überwiesene
  Theil  des  Kaufgeldes  wird  nicht  eingetragen.  Die  Ansprüche,  für  welche
die  Ueberweisung  erfolgt  ist,  behalten  das  ihnen  zustehende  Realrecht.  Für  eine
von  dem  Gläubiger  im  Vertheilungstermin  beantragte  Wiederversteigerung  behalten
die  älteren  als  zweijährigen  Rückstände  an  Zinsen  und  wiederkehrenden  Hebungen
ihren  bisherigen  Rang.

Eintragungen,  welche  der  Ersteher  in  der  Vertheilungsverhandlung  bewilligt
hat,  erfolgen  bei  der  Eintragung  des  Erstehers  als  Eigenthümers  auf  Grund
dieser  Bewilligung.

KC.  125.

Ist  eine  Forderung,  welche  ungetheilt  auch  auf  einem  anderen  Grundstücke
eingetragen  ist,  durch  Zahlung  getilgt,  oder  von  dem  Ersteher  mit  Eimwilligung
des  Gläubigers  in  Anrechnung  auf  den  Kaufpreis  übernommen  (F.  116),  so  ersucht
das  Gericht  den  Grundbuchrichter  um  Löschung  der  Forderung  bei  dem  mitverhafteten
  Grundstücke.  Mit  dem  Ersuchen  ist  eine  auszugsweise  Ausfertigung
des  Protokolls  und  im  Falle  der  Uebernahme  der  Forderung  die  Schuldurkunde
vorzulegen.

Ist  für  eine  solche  Forderung  ein  Kaufgeldrückstand  überwiesen,  so  ist  bei
Eintragung  des  Kaufgeldrückstandes  die  Mithaft  des  anderen  Grundstücks  zu
vermerken.

.  126.

Ist  gegen  die  Ertheilung  des  Zuschlags  rechtzeitig  Beschwerde  eingelegt,  so“
dürfen  vor  Erledigung  der  Beschwerde  Eintragungen  in  das  Grundbuch  auf
Grund  des  Zuschlags  nur  nach  Maßgabe  des  F.  658  der  Civilprozeßordnung
erfolgen.

(Fr.  8949.)  31°
        <pb n="198" />
        —  166  —

g.  127.

Ueber  die  eingetragenen  Kaufgeldrückstände  sind  den  Gläubigern,  sofern  sie
nicht  verzichten,  Hypothekenbriefe  zu  ertheilen,  mit  welchen  als  Schuldurkunden
Ausfertigungen  des  entscheidenden  Theils  des  Zuschlagsurtheils  und  eines  Auszugs
aus  dem  Protokolle  über  die  Vertheilung  des  Kaufgeldes  zu  verbinden  sind.

In  den  Fällen  der  S#  118,  120  erfolgt  die  Ertheilung  der  Hypothekenbriefe
  erst  nach  endgültiger  Ueberweisung  der  Forderung.

Im  Falle  des  zweiten  Absatzes  des  §.  125  ist  die  zu  bildende  Urkunde  mit
der  vorhandenen  Urkunde  durch  Schnur  und  Siegel  zu  verbinden.

Die  Hypothekenbriefe  sind  den  Gläubigern  auszuhändigen.

Der  Eigenthümer  erhält  eine  Benachrichtigung.

K.  128.

Wegen  des  rückständig  gebliebenen  und  überwiesenen  Kaufgeldes  findet  auf
Antrag  eines  jeden  Gläubigers  die  Wiederversteigerung  des  Grundstücks  statt,  so
lange  der  Ersteher  noch  nicht  als  Eigenthümer  eingetragen  worden  ist,  oder  das
Kaufgeld  auf  Grund  des  Zuschlagsurtheis  im  Grundbuche  eingetragen  steht.

Die  Wiederversteigerung  wird  unter  entsprechender  Anwendung  der  für  die
Versteigerung  gegebenen  Vorschriften  eingeleitet  und  durchgeführt.  Die  Beibringung
  eines  Auszuges  aus  der  Grundsteuermutterrolle  und  der  Gebäudesteuerrolle
  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Antrag  binnen  einer  Frist  von  drei  Monaten
nach  dem  Tage  des  zur  Belegung  des  Kaufgeldes  bestimmten  Termins  gestellt  wird.

C.  129.

Wegen  des  rückständig  gebliebenen  und  überwiesenen  Kaufgeldes  findet  außer
der  Wiederversteigerung  die  Zwangsvollstreckung  gegen  den  Ersteher  und  im  Falle
des  §.  83  Absatz  2  auch  gegen  den  für  mitverhaftet  erklärten  Meistbietenden  statt.
Dieselbe  erfolgt  auf  Grund  vollstreckbarer  Ausfertigungen  des  Zuschlagsurtheils.

Die  Ueberweisung  des  Kaufgeldes  ist  in  der  Vollstreckungsklausel  zu  erwähnen.
  Die  Zustellung  einer  Urkunde  über  die  Ueberweisung  ist  nicht  erforderlich.

130.
Jedem  Gläubiger,  dessen  Forderung  von  dem  Ersteher  in  Anrechnung  auf
den  Kaufpreis  übernommen  worden,  ist  auf  Antrag  eine  auszugsweise  Ausfertigung
des  Protokolls  über  die  Belegung  und  Vertheilung  des  Kaufgeldes  zu  ertheilen.

.  131.

Zur  Ermittelung  der  unbekannten  Berechtigten  einer  zur  Hebung  gekommenen
Forderung  (§.  120)  ist  denselben  nach  dem  Vertheilungstermine  von  dem  Vollstreckungsgericht
  ein  besonderer  Vertreter  zu  bestellen,  sofern  ein  solcher  nicht  bereits
nach  F.  4  bestellt  ist.
        <pb n="199" />
        —  167  —

Die  Gebühren  und  Auslagen  des  Vertreters  sind  aus  dem  zur  Hebung
gekommenen  Betrage  vorweg  zu  berichtigen.

K.  132.

Wird  die  bei  der  Vertheilung  des  baar  zu  zahlenden  Kaufgeldes  fehlende
Legitimation  eines  Gläubigers  nachträglich  geführt,  so  wird  demgemäß  die  nach
§.  120  erfolgte  Vertheilung  ohne  Zuziehung  anderer  Interessenten  weiter  ausgeführt.
  Das  Aufgebot  einer  Schuldurkunde  erfolgt  auch  nach  Löschung  des
Anspruchs  im  Grundbuche  nach  den  Vorschriften  des  §.  20  Absatz  4  des  Ausführungsgesetzes
  zur  Civilprozeßordnung.

Ist  die  Forderung  durch  einen  Widerspruch  betroffen,  so  ist  der  Widersprechende
  von  der  erfolgten  Legitimation  von  Amtswegen  zu  benachrichtigen.  Die
im  §.  764  der  Civilprozeßordnung  bestimmte  Frist  beginnt  mit  der  Zustellung  der
Benachrichtigung.

.  133.

Ist  binnen  einer  Frist  von  drei  Monaten  nach  der  Vertheilung  des  Kaufgeldes
  zu  der  Forderung  (I.  120)  ein  Gläubiger  nicht  legitimirt,  so  ist  derjenige,
welcher  nach  dem  Vertheilungsplan  den  für  die  Forderung  zur  Hebung  gekommenen
Betrag  beanspruchen  kann  (I.  120  Absatz  2),  auf  Antrag  von  dem  Gericht  zu
ermächtigen,  das  Aufgebot  des  Gläubigers  der  Forderung  und  derjenigen,  welche
von  diesem  Rechte  herleiten,  zum  Zwecke  der  Ausschließung  der  Ansprüche  auf
den  zur  Hebung  gekommenen  Betrag  zu  beantragen.

Von  mehreren  Berechtigten  ist  jeder  rücksichtlich  des  ihm  zufallenden  Theiles
zu  dem  Antrage  zu  ermächtigen.

C.  134.

Nimmt  das  Gericht  nach  Ertheilung  der  Ermächtigung  zum  Aufsgebot
(§.  133)  die  Legitimation  eines  Gläubigers  zu  der  Forderung  als  geführt  an,  so
erfolgt  die  weitere  Ausführung  der  Vertheilung  mit  Zuziehung  der  betheiligten
Gläubiger,  des  letzten  zu  den  Vollstreckungsakten  nachgewiesenen  Eigenthümers
des  versteigerten  Grundstücks  und  des  den  unbekannten  Betheiligten  bestellten  Vertreters
  unter  entsprechender  Anwendung  der  SF.  104,  105,  113,  114,  118,  119,
122,  124.

In  der  Ladung  des  zum  Aufgebote  Ermächtigten  ist  die  geführte  Legitimation
zu  erwähnen.  Mit  der  Zustellung  der  Ladung  an  denselben  erlischt  die  Ermächtigung
  zum  Ausgebote.

Die  in  §.  764  der  Civilprozeßordnung  bestimmte  Frist  beginnt  mit  dem
Tage  des  neuen  Vertheilungstermins.

S.  135.
Mit  dem  Antrage  auf  das  nach  §.  133  zulässige  Aufgebot  hat  der  Antragsteller
  ein  Verzeichniß  der  etwaigen  ihm  bekannten  angeblichen  Rechtsnachfolger
JNr.  8949.)
        <pb n="200" />
        —  168  —

des  letzten  verfügungsberechtigten  Inhabers  der  Forderung  einzureichen  und  zu
versichern,  daß  außer  diesen  keine  anderen  ihm  bekannten  Rechtsnachfolger  vorhanden
  sind.

Das  Aufgebot  erfolgt  nach  den  Vorschriften  für  das  Aufgebotsverfahren
zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung  von  Urkunden  über  Ansprüche,  welche  im  Grund—
buch  eingetragen  sind.  Zuständig  ist  das  Vollstreckungsgericht.

In  dem  Aufgebot  ist  die  Forderung,  auf  welche  dasselbe  sich  bezieht,  nach
dem  aus  dem  Grundbuche  ersichtlichen  Gläubiger  und  Schuldner,  dem  Betrage,
dem  Datum  der  Urkunde  und  dem  versteigerten  Grundstücke  zu  bezeichnen  und
der  zur  Hebung  gekommene  Betrag  anzugeben.

Das  Aufgebot  ist  dem  Vertreter  der  unbekannten  Betheiligten,  sowie  dem
letzten  verfügungsberechtigten  Inhaber  der  Forderung  oder  dessen  von  dem  Antragsteller
  angezeigten  Rechtsnachfolgern  von  Amtswegen  zuzustellen.

Die  zu  den  Vollstreckungsakten  erfolgten  Anmeldungen  gelten  auch  für  das
Aufgebotsverfahren.

Ansprüche,  welche  nicht  angemeldet  worden,  sind  auszuschließen.

Der  Antragsteller  hat  wegen  der  Kosten  des  Verfahrens  ein  Recht  auf
vorzugsweise  Befriedigung  aus  dem  zur  Hebung  gekommenen  Betrage.

S.  136.

Nach  Erlaß  des  Ausschlußurtheils  erfolgt  die  weitere  Vertheilung  mit  Zuziehung
  derjenigen,  welchen  Ansprüche  vorbehalten  sind,  sowie  derjenigen,  welche
das  Aufgebot  beantragt  haben,  des  letzten  zu  den  Vollstreckungsakten  nachgewiesenen
  Eigenthümers  des  versteigerten  Grundstücks  und  des  den  unbekannten
Betheiligten  bestellten  Vertreters  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  §.  134  Absatz  1.

Die  in  dem  Ausschlußurtheil  vorbehaltenen  Ansprüche  sind  in  den  Theilungsplan
  nur  aufzunehmen,  wenn  sie  glaubhaft  gemacht  werden.

C.  137.

Wird  durch  einen  Widerspruch  ein  Anspruch  betroffen,  welcher  ohne  den
Widerspruch  von  dem  Ersteher  zu  übernehmen  sein  würde,  und  ist  die  Person
oder  der  Aufenthalt  des  Gläubigers  unbekannt,  so  ist  dem  letzteren  auf  Antrag
des  Widersprechenden  gemäß  §.  131  ein  Vertreter  zu  bestellen.

Ist  der  Gläubiger  binnen  einer  Frist  von  drei  Monaten  nach  Stellung  des
Antrags  nicht  ermittelt,  so  ist  der  Widersprechende  auf  Antrag  gemäß  F.  133  zu
dem  Aufgebote  des  Berechtigten  zu  ermächtigen.

er  §.  132  Absatz  2  und  die  99.  134  bis  136  finden  entsprechende  Anwendung.
  Ansprüche,  welche  in  dem  Aufgebotsverfahren  nicht  angemeldet  worden,
sind  nur  insoweit  auszuschließen,  als  es  nach  dem  Inhalte  des  Theilungsplans
im  Interesse  des  Antragstellers  erforderlich  ist.

Die  über  den  Anspruch  vorhandene  Urkunde  braucht  zur  Begründung  desselben
  gegenüber  dem  Widersprechenden  nicht  vorgelegt  zu  werden.  Der  Wider-
        <pb n="201" />
        —  169  —

sprechende  hat,  wenn  er  unterliegt,  die  verursachten  Gebühren  und  Auslagen  des
bestellten  Vertreters  sowie  die  Kosten  des  Aufgebots  zu  tragen.

Durch  den  Antrag  auf  Bestellung  eines  Vertreters  wird  die  in  F.  764  der
Civilprozeßordnung  bestimmte  Frist  gewahrt.

Wird  von  dem  Widersprechenden  der  Antrag  auf  Ermächtigung  zum  Aufgebot
  binnen  einer  Frist  von  vier  Monaten,  welche  mit  dem  Tage  des  Antrags
auf  Bestellung  eines  Vertreters  beginnt,  nicht  gestellt,  oder  die  Stellung  des
Aufgebotsantrags  binnen  einer  Frist  von  einem  Monat,  welche  mit  der  Ermächtigung
  zum  Aufgebot  beginnt,  dem  Vollstreckungsgericht  nicht  nachgewiesen,
oder  wird  das  Aufgebotsverfahren  ohne  Erlaß  eines  Ausschlußurtheils  erledigt,  so
erfolgt  die  Ausführung  des  Theilungsplans  ohne  Rücksicht  auf  den  erhobenen
Widerspruch.

Das  nach  den  Vorschriften  der  Absätze  1  bis  4  zulässige  Verfahren  wird
dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  der  Theilungsplan  ohne  Rücksicht  auf  den  Widerspruch
  ausgeführt  ist.

S  138.

Hat  auf  Grund  des  §.  74  ein  Interessent  Verpflichtungen  übernommen,
so  ist  das  Verfahren  zur  Belegung  und  Vertheilung  des  Kaufgeldes  auf  die  von
dem  Interessenten  zu  zahlenden  Beträge  auszudehnen.

Vierter  Titel.
Zwangsverwaltung.

C.  139.

Auf  die  Zwangsverwaltung  finden  die  §#.  13  bis  15,  §.  16  Absatz  1,  3,
W.  18,  20  entsprechende  Anwendung.  Die  Beibringung  eines  Auszugs  aus  der
Grundsteuermutterrolle  und  der  Gebäudesteuerrolle  ist  nicht  erforderlich.

Ist  das  Grundstück  für  die  Forderung  des  Gläubigers  dinglich  verhaftet,
so  genügen  statt  der  nach  §.  14  Nr.  2,  3  beizubringenden  Urkunden  solche  Urkunden,
  welche  glaubhaft  machen,  daß  der  Schuldner  sich  im  Besitze  des  Grundstücks
  befindet.

S.  140.

In  dem  Einleitungsbeschlusse  hat  das  Gericht  dem  Schuldner  jede  Einmischung
  in  die  Geschäftsführung  des  zu  bestellenden  Verwalters,  sowie  jede  Verfügung
  über  die  Einkünfte  des  Grundstücks  zu  untersagen,  und  dritten  Personen,
in  deren  Leistungen  Einkünfte  des  Grundstücks  bestehen,  die  fernere  Leistung  an
den  zu  bestellenden  Verwalter  aufzugeben.  Zu  den  Einkünften  gehören  sowohl
die  abgesonderten,  als  die  noch  zu  gewinnenden  Früchte,  sowohl  die  fälligen,  als
die  noch  fällig  werdenden  Hebungen.

Der  Beschluß,  durch  welchen  der  Beitritt  eines  Gläubigers  zugelassen  wird,
ist  auch  dem  Verwalter  von  Amtswegen  zuzustellen.

(Fr.  8949.)
        <pb n="202" />
        —  170  —

C.  141.

Wohnt  der  Schuldner  zur  Zeit  der  Beschlagnahme  auf  dem  Grundstücke,
so  sind  ihm  während  der  Dauer  der  Verwaltung  die  für  ihn  und  seine  Familie
unentbehrlichen,  für  die  Verwaltung  nicht  erforderlichen  Wohnungsräume  zu  belassen.
  Ueber  den  Umfang  der  zu  gewährenden  Räume  entscheidet  das  Vollstreckungsgericht.
  Die  Vergünstigung  ist  von  dem  Gerichte  aufzuheben,  wenn  der
Schuldner  das  Grundstück  oder  dessen  Verwaltung  gefährdet.

.  142.

Das  Gericht  hat  den  Verwalter  zu  ernennen  und  auf  Antrag  an  Eidesstatt
zu  verpflichten.

Das  Grundstück  ist  dem  Verwalter  durch  einen  Beamten  des  Gerichts  oder
durch  einen  von  dem  Gerichte  zu  bestellenden  Gerichtsvollzieher  zur  Verwaltung
und  zur  Erhebung  der  Einkünfte  zu  übergeben.  Das  Gericht  kann  jedoch  den
Verwalter  ermächtigen,  sich  selbst  in  den  Besitz  des  Grundstücks  zu  setzen.

Der  Verwalter  ist  auf  Grund  der  Ernennung  zur  Einziehung  der  in
Leistungen  Dritter  bestehenden  Einkünfte  an  Stelle  des  Schuldners  berechtigt.

K.  143.

Durch  die  Beschlagnahme  (F.  16)  erlangt  der  Gläubiger  an  den  Einkünften
des  Grundstücks  unter  Vorbehalt  der  Rechte  der  Realgläubiger  ein  Pfandrecht
mit  den  im  §9.  709  der  Civilprozeßordnung  bestimmten  Wirkungen.

Die  Beschlagnahme  des  Grundstüch  und  das  Pfandrecht  an  den  Einkünften
  wird  durch  die  Uebergabe  des  Grundstücks  an  den  Verwalter,  und  im
Falle  des  späteren  Beitritts  eines  Dritten  durch  die  Zustellung  des  Zulassungsbeschlusses
  an  den  Verwalter  in  gleicher  Weise  wie  durch  die  Zustellung  des  Einleitungsbeschlusses
  an  den  Schuldner  bewirkt.

Gegen  Dritte,  in  deren  Leistungen  die  Einkünfte  des  Grundstücks  besteben,
wird  die  Beschlagnahme  durch  Bekanntmachung  derselben  von  Seiten  des  Verwalters
  oder  des  die  Uebergabe  des  Grundstücks  leitenden  Beamten  wirksam.
Auf  Antrag  des  betreibenden  Gläubigers  oder  des  Verwalters  ist  ein  Jahlungsverbot
  zu  erlassen  und  von  Amtswegen  zuzustellen.

.  144.

Das  Gericht  hat  den  Verwalter  nach  Anhörung  des  Gläubigers  und  des
Schuldners,  geeigneten  Falles  unter  Zuziehung  eines  Sachverständigen,  mit  der
erforderlichen  Anweisung  für  die  Verwaltung  zu  versehen,  die  dem  Verwalter  zu
gewährende  Vergütug  festzusetzen  und  die  Geschäftsführung  desselben  zu  beauffichtigen.

Das  Gericht  kann  dem  Verwalter  die  Leistung  einer  Sicherheit  auferlegen,
Ordnungsstrafen  bis  zu  zweihundert  Mark  gegen  ihn  festsetzen  und  ihn  entlassen.

Der  Verwalter  hat  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Hausvaters  anzuwenden.
Er  ist  verpflichtet,  dem  Gläubiger  und  dem  Schuldner  alljährlich  und  nach  Be-
        <pb n="203" />
        endigung  der  Verwaltung  Rechnung  zu  legen.  Die  Rechnungen  sind  dem  Gericht
einzureichen  und  von  diesem  dem  Gläubiger  und  dem  Schuldner  vorzulegen.

Der  Justizminister  kann  für  die  Geschäftsführung  der  Verwalter  und  die
denselben  zu  gewährende  Vergütung  allgemeine  Anordnungen  treffen.

C.  145.

Die  mit  Korporationsrechten  versehenen  Kreditinstitute  können  auf  Ersuchen
des  Gerichts  die  dem  letzteren  im  ersten  Absatz  des  F.  142  und  in  dem  §.  144
zugewiesene  Thätigkeit  bezüglich  landwirthschaftlich  oder  forstwirthschaftlich  benutzter
Grundstücke  übernehmen.

Einem  solchen  Kreditinstitute  kann  durch  statutarische  Bestimmungen  mitl
landesherrlicher  Genehmigung  ein  Anspruch  auf  Ueberweisung  der  im  vorstehenden
Absatz  bezeichneten  Thätigkeit  bezüglich  der  von  dem  Institut  beliehenen  Grundstücke
  beigelegt  werden.

C.  146.

Die  Vorschriften  des  §.  690  der  Civilprozeßordnung  finden  entsprechende
Anwendung,  wenn  ein  Dritter  ein  Recht  an  dem  Grundstücke  behauptet,  welches
die  Zwangsverwaltung  unzulässig  machen  würde.

S.  147.

Die  §§.  21,  23  bis  30,  33  bis  38  finden  bei  der  Zwangsverwaltung  entsprechende
  Anwendung.  Aus  den  erzielten  Einkünften  des  Grundstücks  sind  von
den  in  den  9§.  25  bis  29  bezeichneten  Forderungen  zunächst  nur  die  laufenden
Abgaben,  Leistungen  und  Zinsen  zu  berichtigen.

Hat  einer  der  in  9.  29  bezeichneten  Gläubiger  seine  Befriedigung  lediglich
aus  den  Einkünften  zu  fordern,  so  ist  derselbe  an  der  ihm  zustehenden  Stelle
wegen  seiner  ganzen  Forderung  (§.  35)  zu  befriedigen.

Die  hiernach  verbleibenden  Ueberschüsse  sind  zur  Befriedigung  der  Gläubiger,
welche  die  Zwangsverwaltung  betreiben,  und  in  dem  nach  den  Vorschriften  der
Absäte  1,  2  zu  bestimmenden  Umfange  zur  Berichtigung  der  nach  der  Beschlagnahme
  entstandenen  Ansprüche  in  der  nach  den  §9#.  25  bis  38  zu  bestimmenden
Reihenfolge  zu  verwenden.

K.  148.

Die  Kosten  und  Ausgaben  der  Zwangsverwaltung  einschließlich  derer,  welche
von  dem  Gläubiger  zur  Erhältung  und  nöthigen  Verbesserung  des  Grundstücks
vorgeschossen  (§.  24)  oder  von  dem  Verwalter  innerhalb  der  ihm  ertheilten  Anweisungen
  gemacht  worden  sind  (S.  144),  werden  aus  den  erzielten  Einkünften
des  Grundstücks  vorweg  bestritten.

Die  in  den  9§.  25  bis  28  bezeichneten  laufenden  Leistungen  sind  aus  den
Einkünften  durch  den  Verwalter  ohne  weiteres  Verfahren  zu  berichtigen.

Ges.  Samml.  1883.  (Nr.  8949.)  32
        <pb n="204" />
        —  172  —

K.  149.

Ist  zu  erwarten,  daß  aus  den  Einkünften  des  Grundstücks  weitere  Zahlungen
an  die  Gläubiger  erfolgen  können,  so  hat  das  Gericht  den  Grundbuchrichter  um
Ertheilung  der  in  §.  19  bezeichneten  Abschriften  und  Nachrichten  zu  ersuchen.

Nach  Eingang  derselben  erfolgt  die  Feststellung  des  Vertheilungsplanes  unter
entsprechender  Anwendung  der  §#.  101,  104  bis  106,  113,  114,  118.

Jeder  Interessent  kann  eine  snpätere  Abänderung“  des  Planes“  im  Wege  der
Klage  gegen  die  bei  der  Abänderung  Betheiligten  erwirken.  Zahlungen,  welche
vor  einer  solchen  Abänderung  auf  Grund  des  Planes  geleistet  sind,  können  auf
Grund  der  Abänderung  nicht  zurückgefordert  werden.

g.  150.

Die  nach  dem  festgestellten  Plane  erforderlichen  Zahlungen  sind  an  den
Fälligkeitsterminen  durch  den  Verwalter  zu  leisten,  soweit  die  jedesmaligen  Bestände
der  Einkünfte  hinreichen.  Der  Verwalter  ist  hierzu  mit  der  erforderlichen  Anweisung
  zu  versehen.

Ist  das  Grundstück  im  Verfahren  der  Zwangsversteigerung  zugeschlagen,
so  sind  die  noch  nicht  vertheilten  Einkünfte  zu  der  im  Versteigerungsverfahren  zu
vertheilenden  Masse  (I.  102)  abzuführen.  Die  Rechte  der  einzelnen  Gläubiger
auf  diese  Einkünfte  sind  bei  der  Vertheilung  im  Versteigerungsverfahren  zu  berücksichtigen.


S.  151.

Ist  zu  einer  Forderung  ein  Gläubiger  nicht  legitimirt,  so  hat  der  Verwalter
die  zu  zahlenden  Beträge  zu  hinterlegen.  Die  weitere  Behandlung  derselben  erfolgt
erforderlichen  Falls  zusammen  mit  den  bei  der  Zwangsversteigerung  für  die  Forderung
zur  Hebung  kommenden  Beträgen.

Ist  die  Zwangsversteigerung  nicht  eingeleitet  oder  kommt  bei  derselben  die
Forderung  nicht  zur  Hebung,  so  ist  mit  der  Vertheilung  der  hinterlegten  Beträge
unter  entsprechender  Anwendung  der  §#§.  120,  131  bis  136  weiter  zu  verfahren.

KC.  132.

Zahlungen  auf  eingetragene  Kapitalforderungen  erfolgen,  wenn  der  Gläubiger
sich  durch  Vorlegung  der  Schuldurkunde  zu  legitimiren  hat,  in  einem  Termin,
zu  welchem  der  Gläubiger  von  Amtswegen  zu  laden  ist.  Die  Vorschriften  der
S.  121,  122,)  124  bis  126  finden  entsprechende  Anwendung.

C.  153.

Erfolgt  die  Owangsverwaltung  zur  Vollziehung  eines  Arrestes,  so  sind  die
Beträge,  welche  auf  die  zu  sichernde  Forderung  fallen,  zu  hinterlegen.
        <pb n="205" />
        —  173  —

154.

Die  Aufhebung  der  Zwangsverwaltung  erfolgt  durch  Beschluß  des  Gerichts.
Die  Aufhebung  erfolgt  von  Amtswegen,  wenn  der  Gläubiger  aus  den  Einkünften
des  Grundstücks  befriedigt  worden  ist.

Das  Gericht  kann  die  Aufhebung  des  Verfahrens  anordnen,  wenn  die
Fortdauer  der  Beschlagnahme  besondere  Aufwendungen  erfordert  und  der  Gläubiger
den  nöthigen  Geldbetrag  nicht  vorschießt.

Das  Gericht  hat  bei  der  Aufhebung  den  Grundbuchrichter  um  Löschung
des  die  Zwangsverwaltung  betreffenden  Vermerks  zu  ersuchen.

Zweiter  Abschnitt.
Iwangsvollstreckung  in  andere  Gegenstände  des  unbeweglichen  Vermögens.
Erster  Titel.
Allgemeine  Bestimmungen.
S.  155.

Bei  der  Zwangsvollstreckung  in  Gegenstände  des  unbeweglichen  Vermögens
außer  Grundstücken  ist  als  Vollstreckungsgericht  das  Amtsgericht  zuständig,  in
dessen  Bezirke  die  Sache  belegen  ist,  die  Gerechtigkeit  ausgeübt  wird,  oder  das
Schiff  zur  Zeit  der  Beschlagnahme  sich  befindet.

C.  156.
Die  Zwangsvollstreckung  erfolgt  unter  entsprechender  Anwendung  der  Vorschriften

  des  §.  755  Absatz  2  und  des  §.  756  der  Civilprozeßordnung  und  des
ersten  Abschnitts  dieses  Gesetzes  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Titel  2  bis  4.

5weiter  Titel.
ZLwangsvollstreckung  in  Bergwerkseigenthum.

S.  157.

Dem  Antrage  auf  Zwangsversteigerung  oder  ZIwangsverwaltung  von  Bergwerkseigenthum
  ist  statt  der  in  G.  14  Nr.  1  bezeichneten  Urkunden  eine  oberbergamtlich,
  gerichtlich  oder  notariell  beglaubigte  Abschrift  der  Verleihungsurkunde  des
Bergwerks,  oder,  wenn  der  Antrag  eine  Kohlenabbaugerechtigkeit  betrifft,  eine  in
gleicher  Art  beglaubigte  Abschrift  des  Aktes  beizufügen,  durch  welchen  die  Gerechtigkeit
  vom  Eigenthum  an  der  Grundoberfläche  getrennt  worden  ist.

S.  158.
Zu  den  Interessenten  des  Verfahrens  (§F.  21)  gehört  der  Repräsentant  oder

Grubenvorstand.
(Nr.  8949.)  32“
        <pb n="206" />
        —  174  —

KC.  159.

Den  Bergarbeitern  steht  wegen  der  laufenden  Beträge  und  der  Rückstände
aus  dem  letzten  Jahre  an  Lohn  und  anderen  Bezügen  das  in  F.  26  bestimmte
Recht  auf  vorzugsweise  Befriedigung  zu.

Die  nach  F.  174  und  §.  175  Absatz  2  des  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865
(Gesetz=  Samml.  S.  705)  von  dem  Werksbesitzer  zu  leistenden  Beiträge  zu  den
Knappschafts=  und  Krankenkassen  gehören  zu  den  im  F.  28  bezeichneten  Lasten.

Das  Recht  der  Gewerkschaften  auf  vorzugsweise  Berichtigung  der  von  einem
unbeweglichen  Bergwerksantheile  zu  leistenden  Beiträge  bleibt  unberührt.

S.  160.

In  der  Bekanntmachung  des  Versteigerungstermins  ist  der  Name  des
Bergwerks,  die  Feldesgröße,  die  Mineralien,  auf  welche  das  Bergwerkseigenthum
verliehen  ist,  der  Kreis,  in  welchem  das  Feld  liegt,  und  die  dem  Werke  zunächst
belegene  Stadt,  bei  der  Versteigerung  von  Bergwerksantheilen  auch  die  Zahl  der
Kuxe,  in  welche  das  Bergwerk  getheilt  ist,  anzugeben.

Kohlenabbaugerechtigkeiten  sind  unter  entsprechender  Anwendung  der  Vorschriften
  des  ersten  Absatzes  zu  bezeichnen.

C.  161.

An  Stelle  des  nach  der  Veranlagung  zur  Grund=  und  Gebäudesteuer  zu
berechnenden  Betrages,  innerhalb  dessen  Hypotheken  und  Grundschulden  auf  dem
zu  versteigernden  Gegenstande  eingetragen  sein  müssen,  um  nach  der  Vorschrift
des  F.  64  Absatz  2  zur  Sicherheitsleistung  benutzt  werden  zu  können,  ist  ein  ge
wisser  Betrag  von  dem  Gericht,  erforderlichen  Falls  nach  Anhörung  des  zuständigen
Revierbeamten,  festzusetzen.  Der  festgesetzte  Betrag  ist  in  der  Bekanntmachung  des
Versteigerungstermins  anzugeben.

Der  Versteigerungstermin  ist  längstens  auf  drei  Monate  hinauszurücken.

Dritter  Titel.
Zwangsvollstreckung  in  Schiffmühlen  und  Gerechtigkeiten.

.  162.

Bei  der  Zwangsversteigerung  von  Schiffmühlen  und  Gerechtigkeiten  ist  an
Stelle  des  nach  der  Veranlagung  zur  Gebäudesteuer  zu  berechnenden  Betrags,
innerhalb  dessen  Hypotheken  und  Grundschulden  eingetragen  sein  müssen,  um
nach  der  Vorschrift  des  §.  64  Absatz  2  zur  Sicherheitsleistung  benutzt  werden  zu
können,  ein  gewisser  Betrag  von  dem  Gericht,  erforderlichen  Falls  nach  Anhörung
eines  Sachverständigen,  festzusetzen,  sofern  nicht  eine  zu  versteigernde  Gerechtigkeit
zur  Gebäudesteuer  veranlagt  ist.  Der  festgesetzte  Betrag  ist  in  der  Bekanntmachung
des  Versteigerungstermins  anzugeben.
        <pb n="207" />
        Vierter  Titel.
Zwangsvollstreckung  in  Schiffe.

S.  163.

Die  Zwangsvollstreckung  in  Schiffe  erfolgt  nur  durch  Zwangsversteigerung.

Während  des  Verfahrens  soll  das  Schiff  an  dem  Orte  bleiben,  wo  es  sich
bei  dessen  Einleitung  befindet.

Wenn  es  jedoch  die  Handelskonjunktur  und  das  Beste  der  Interessenten
rathsam  erscheinen  läßt,  so  kann  der  Antritt  einer  neuen  Fahrt  auf  Antrag  der
Interessenten  von  dem  Gericht  unter  der  Bedingung  einer  gehörigen  Versicherung
des  Schiffes  gestattet  werden.

S.  164.

Dem  Antrage  auf  Zwangsversteigerung  ist  statt  der  in  S.  14  Nr.  1  bis  3
bezeichneten  Urkunden  beizufügen:

1)  eine  Urkunde,  welche  glaubhaft  macht,  daß  der  Schuldner  das  Schiff
als  Eigenthümer  besitze,  oder  im  Falle  des  Artikels  764  des  Handelsgesetzbuchs
  als  Schiffer  führe;

2)  wenn  das  Schiff  in  das  Schiffsregister  eingetragen  ist,  ein  Auszug
aus  demselben,  welcher  alle  noch  gültigen,  das  Schiff  betreffenden  Eintragungsvermerke
  enthält.

.  165.

Auf  Antrag  des  Gläubigers  veranlaßt  das  Gericht  die  zur  Bewachung,
Verwahrung  und  Erhaltung  des  Schiffes  erforderlichen  Maßregeln.

Durch  diese  Maßregeln  wird  die  Beschlagnahme  des  Schiffes  in  gleicher
Weise  wie  durch  die  Zustellung  des  Einleitungsbeschlusses  bewirkt.

Das  Gericht  kann  die  Aufhebung  dieser  Maßregeln  anordnen,  wenn  der
zur  Fortsetzung  derselben  nöthige  Geldbetrag  von  dem  Gläubiger  nicht  vorgeschossen
  wird.

S.  166.

Ist  die  Beschlagnahme  des  Schiffes  (F.  16)  für  einen  Schiffsgläubiger
auf  Grund  eines  gegen  den  Schiffer  erlassenen  Urtheils  erfolgt,  so  ist  dieselbe
auch  gegen  den  Eigenthümer  wirksam.

Ein  nach  der  Beschlagnahme  eingetretener  Wechsel  des  Eigenthümers  oder
des  Schiffers  hindert  nicht  die  Fortsetzung  des  Verfahrens.

Stellt  sich  heraus,  daß  das  Schiff  sich  zur  Zeit  der  Beschlagnahme  nicht
im  Gerichtsbezirk  befunden  hat,  so  ist  das  Verfahren  aufzuheben.

6.  167.

Der  Antrag  auf  Einleitung  des  Verfahrens  wird  in  das  Schiffsregister

nicht  eingetragen.
.  8949.)
        <pb n="208" />
        —  176  —

Nach  erfolgter  Beschlagnahme  eines  im  Schiffsregister  eingetragenen  Schiffes
ersucht  das  Gericht  die  das  Register  führende  Behörde  um  Mittheilung,  ob  und
welche  das  Schiff  betreffenden  Eintragungen  oder  Löschungen  nach  Ertheilung  des
nach  H.  164  vorgelegten  Auszugs  erfolgt  sind.

g.  168.

Ist  das  Verfahren  gegen  den  Schiffer  eingeleitet,  so  gehören  zu  den  Interessenten
  des  Verfahrens  (§.  21)

1)  der  Eigenthümer  des  Schiffes,

2)  ein  nach  dem  Schuldner  eingetretener  Schiffer,
sofern  diese  Personen  sich  zu  den  Vollstreckungsakten  gemeldet  und  ihre  Rechte
glaubhaft  gemacht  haben.

Ist  ein  neuer  Schiffer  als  Interessent  eingetreten,  so  scheidet  der  frühere
Schiffer  als  Interessent  aus.

K.  169.

Zu  den  Interessenten  des  Verfahrens  gehören  an  Stelle  der  in  §.  21
Nr.  3  bezeichneten  Personen  diejenigen,  welche  als  Schiffsgläubiger  oder  sonst
dinglich  Berechtigte  von  dem  Gläubiger,  dem  Schuldner,  oder  den  in  F.  168
bezeichneten  Interessenten  zu  den  Vollstreckungsakten  namhaft  gemacht  werden  oder
aus  dem  Schiffsregister  oder  den  dem  Gericht  vorgelegten,  zur  Aufnahme  von
Verpfändungsvermerken  bestimmten  Schiffspapieren  ersichtlich  sind.

F.  170.

Das  Schiff  wird  durch  den  Verkauf  von  allen  dinglichen  Rechten  frei,
soweit  dieselben  nicht  von  dem  Ersteher  übernommen  werden.  Die  Vorschriften
über  die  Nothwendigkeit  und  die  Feststellung  eines  geringsten  Gebots  (§§.  22,
53  bis  59)  finden  nicht  Anwendung.

g.  171.

Aus  dem  Kaufgelde  des  Schiffes  werden  in  der  nachstehenden  Reihenfolge

berichtigt:

1)  die  Forderungen  der  Schiffsgläubiger  in  der  Reihenfolge  und  dem
Umfange,  welche  durch  Artikel  757  bis  773  des  Handelsgesetzbuchs
festgesetzt  sidd)

2)  alle  übrigen  bis  zur  Beschlagnahme  des  Schiffes  entstandenen  dinglichen.
Ansprüche  nach  der  durch  die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  zu
bestimmnenden  Reihenfolge  und  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der
S#  35,  36)
        <pb n="209" />
        —  177  —
3)  die  in  §.  30  bezeichneten  Forderungen  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
der  §#.  30,  35)

ft  M.  30,  35,  36)

4)  die  in  F.  37  bezeichneten  Rückstände  von  den  nach  Nr.  2,  3  zu  berichtigenden

  Ansprüchen.

Bezüglich  derjenigen  Schiffe,  auf  welche  die  Artikel  757  bis  773  des
Handelsgesetzbuchs  nicht  Anwendung  finden,  bleiben  die  bestehenden  Vorschriften
über  die  vorzugsweise  Befriedigung  von  Forderungen,  welche  nicht  zu  den  unter
Nr.  2  bis  4  bezeichneten  gehören,  in  Kraft.

S.  172.

Die  Bekanntmachung  des  Versteigerungstermins  muß  an  Stelle  des  in
§.  40  Nr.  8  bezeichneten  Inhalts  die  Aufforderung  an  alle  Schiffsgläubiger  und
sonstigen  Realberechtigten  enthalten,  ihre  Rechte  bei  der  Versteigerung  wahrzunehmen,
insbesondere  ihre  Ansprüche  spätestens  bei  der  Verhandlung  über  die  Vertheilung
des  zu  erzielenden  Kaufpreises  anzumelden,  widrigenfalls  dieselben  bei  dieser  Vertheilung
  unberücksichtigt  bleiben  werden,  soweit  sie  nicht  aus  dem  Schiffsregister
oder  den  dem  Gericht  vorgelegten,  zur  Aufnahme  von  Verpfändungsvermerken
bestimmten  Schiffspapieren  ersichtlich  sind.

g.  173.

Die  Versteigerungsfrist  (F.  42)  beträgt  bei  registrirten  Seeschiffen  drei
Monate,  bei  anderen  Schiffen  vier  Wochen  bis  drei  Monate,  in  den  durch  dieses
Gesetz  bestimmten  Fällen  der  Abkürzung  der  Frist  für  Schiffe  jeder  Art  zwei  bis
sechs  Wochen.

S.  174.

Bei  Veröffentlichung  der  Bekanntmachung  des  Versteigerungstermins  (§.  40)
kann  die  Einrückung  in  den  Anzeiger  des  Amtsblatts  durch  Anheftung  in  der
Ortsgemeinde  nicht  ersetzt  werden.

Die  Veröffentlichung  erfolgt,  wenn  ein  registrirtes  Seeschiff  versteigert  werden
soll,  auch  durch  Einrückung  in  den  Anzeiger  des  Amtsblatts  der  Regierung  (Landdrostei),
  in  deren  Bezirk  das  Schiff  seinen  Heimathhafen  hat;  wenn  ein  anderes
Schiff  versteigert  werden  soll,  auch  durch  Einrückung  in  den  Anzeiger  des  Amtsblatts
  der  Regierung  (Landdrostei),  in  deren  Bezirk  der  Eigenthümer  des  Schiffes
einen  zu  den  Vollstreckungsakten  angezeigten  Wohnsitz  hat.

S.  175.
An  Stelle  der  nach  den  Vorschriften  des  F.  98  zulässigen  Verwaltung  tritt
die  gerichtliche  Bewachung  und  Verwahrung  des  versteigerten  Schiffes.
Die  Vorschriften  des  F.  165  Absatz  3  finden  hierbei  entsprechende  Anwendung.
.  8949.)
        <pb n="210" />
        —  178  —

K.  176.

In  den  Theilungsplan  sind  an  Stelle  der  in  §.  106  Nr.  1  bezeichneten
Lasten  und  Forderungen  und  in  dem  daselbst  bezeichneten  Umfange  von  Amtswegen
  die  Forderungen  aufzunehmen,  welche  aus  dem  Schiffsregister  oder  den
dem  Gericht  vorgelegten,  zur  Aufnahme  von  Verpfändungsvermerken  bestimmten
Schiffspapieren  ersichtlich  sind.

Eintragungen  in  dem  Schiffsregister,  welche  nach  der  Beschlagnahme
erfolgt  sind,  werden  nur  berücksichtigt,  wenn  sie  spätestens  im  Termine  nachgewiesen
  werden.

ß.  177.

Ist  das  versteigerte  Schiff  ein  im  Schiffsregister  eingetragenes  Seeschiff,
so  finden  die  Bestimmungen  des  F.  124  in  Betreff  der  Eintragung  des  Erstehers
in  das  Register,  der  Löschung  der  im  Register  eingetragenen  nicht  übernommenen
Pfandrechte,  sowie  der  Eintragung  des  Pfandrechts  für  den  etwaigen  Kaufgeldrückstand
  entsprechende  Amwendung.  Die  Eintragungen  und  Löschungen  erfolgen
auf  Ersuchen  des  Gerichts.

Das  fandrecht  für  den  Kaufgeldrückstand  wird  durch  die  Eintragung
begründet,  wenn  auch  der  Ersteher  inzwischen  das  Schiff  weiter  veräußert  hat.
Das  Pfandrecht  geht  allen  übrigen  Pfandrechten  mit  Ausnahme  desjenigen  der
Schiffsgläubiger  vor.

K.  178.

Die  Vollziehung  eines  Arrestbefehls  in  ein  Schiff  erfolgt  durch  Pfändung
nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  über  die  Zwangsvollstreckung  in
bewegliche  körperliche  Sachen.  Auf  Antrag  des  Gläubigers  veranlaßt  das  Gericht
die  zur  Bewachung  und  Verwahrung  des  Schiffes  erforderlichen  Maßregeln.

Ist  die  Zwangsversteigerung  des  Schiffes  bereits  eingeleitet,  so  ist  die  nach
§.  727  Absatz  2  der  Civilprozeßordnung  zuzustellende  Abschrift  des  Pfändungsprotokolls
  dem  Vollstreckungsgericht  einzureichen.

Die  Pfändung  steht  im  Sinne  des  F.  36  einer  bei  Einleitung  einer  Zwangsverwaltung
  erfolgten  Beschlagnahme  gleich.

K.  179.

Für  die  Zwangsvollstreckung  in  eine  Schiffspart  ist  das  Gericht  des  Heimathhafens
  zuständig.

Die  Zwangsvollstreckung  erfolgt  nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung
  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche  Vermögen  unter  Anwendung
  des  §.  754  derselben.

Die  Pfändung  wird  durch  Zustellung  des  Gerichtsbeschlusses  an  den  Schuldner
oder  an  den  Korrespondentrheder  bewirkt.  Erfolgt  die  Zustellung  zuerst  an  den
        <pb n="211" />
        —  179  —

Schuldner,  so  hat  der  Gerichtsvollzieher  unter  entsprechender  Anwendung  des
§.  730  Absatz  2  der  Civilprozeßordnung  auch  die  Zustellung  an  den  Korrespondent—
rheder  zu  bewirken.

Mit  dem  Antrage  auf  Anordnung  des  Verkaufs  ist  ein  in  der  letzten  Woche
vor  dem  Antrage  ertheilter  Auszug  aus  dem  Schiffsregister  (§.  164  Nr.  2)  vorzulegen.
  Mit  der  Bekanntmachung  des  Versteigerungstermins  (F.  717  Absatz  3
der  Civilprozeßordnung)  sind  diejenigen,  welche  außer  den  Schiffsgläubigern  Pfandrechte
  an  dem  Schiffe  oder  an  der  Schiffspart  haben,  zur  Wahrnehmung  ihrer
Rechte  aufzufordern.

Ergiebt  der  Auszug  aus  dem  Schiffsregister,  daß  auf  der  Schiffspart  außer
dem  Pfandrechte  des  betreibenden  Gläubigers  Pfandrechte  ruhen,  so  ist  die  Hinterlegung
  des  Erlöses  anzuordnen.  Die  Vertheilung  des  Erlöses  erfolgt  alsdann
nach  den  Vorschriften  der  9#.  759  bis  768  der  Civilprozeßordnung  unter  Zuziehung
  der  im  Schiffsregister  eingetragenen  Gläubiger.  Diese  sind  nach  der
Vorschrift  des  V.  759  der  Civilprozeßordnung  zur  Einreichung  einer  Berechnung
aufzufordern.  In  Ermangelung  einer  solchen  Berechnung  sind  deren  Forderungen
in  dem  durch  F.  35  bestimmten  Umfange  in  den  Vertheilungsplan  von  Amtswegen
  aufzunehmen.

Andere  Pfandgläubiger  haben  ihren  Anspruch  auf  das  Kaufgeld  nach  den
Vorschriften  des  S§.  710  der  Civilprozeßordnung  zu  verfolgen.

Dritter  Abschnitt.
Jwangsversteigerung  und  Jwangsverwaltung  in  besonderen  Fällen.

.  180.

Die  Vorschriften  der  §F.  3,  4,  13  bis  179  finden  entsprechende  Anwendung,
  wenn  die  Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung  von  dem  Konkursverwalter
  beantragt  wird.

Die  Vorschriften  der  §##.  3,  4,  13  bis  138,  155  bis  179  finden  entsprechende
  Anwendung,  wenn  die  Zwangsversteigerung  beantragt  wird:

1)  von  dem  Benefizialerben  oder  dem  Nachlaßpfleger  im  Geltungsbereiche

des  Allgemeinen  Landrechts;

2)  von  einem  Miteigenthümer  zum  Zwecke  der  Auseinandersetzung;

3)  rücksichtlich  des  Bergwerkseigenthums  auf  Grund  der  9#P.  159,  161,

162,  234  des  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865  oder  des  F.  2358
desst  elben  Gesetzes  in  der,  Fassung  des  Gesetzes  vom  9.  April  1873
(Gesetz=  Samml.  S.  18

4)  auf  Grund  der  8#.  7  ss,  60  des  Allgemeinen  Landrechts  Theil  J

Titel  8.

Im  Falle  der  Nr.  2  ist  eine  vorhergehende  Anordnung  des  Verkaufes  im
Theilungsverfahren  nicht  erforderlich.  Ob  dem  Miteigenthümer  das  Recht  zusteht,
Ges.  Samml.  1883.  (Tr.  8949.)  33
        <pb n="212" />
        —  180  —

dem  Zwangsverkaufe  zu  widersprechen,  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  des
bürgerlichen  Rechts.

Bei  der  Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung  von  Grundstücken
wird  die  Zuständigkeit  des  Gerichts  auch  in  diesen  Fällen  nach  den  Vorschriften
der  §9.  755)  756  der  Civilprozeßordnung  bestimmt.

K.  181.

Dem  Antrage  auf  Einleitung  des  Verfahrens  sind  die  Urkunden  beizufügen,
durch  welche  der  Antrag  begründet  wird.

182.

Wird  das  Verfahren  auf  Antrag  des  Konkursverwalters,  des  Benefizialerben
  oder  des  Nachlaßpflegers  oder  im  Falle  des  F.  180  Absatz  2  Nr.  3  auf
Antrag  der  Gewerkschaft  oder  des  Eigenthümers  eingeleitet,  so  ist  für  die  Bestimmung
  der  laufenden  und  der  rückständigen  Leistungen  (§.  36)  an  Stelle  der
Zeit  der  Beschlagnahme  die  Zeit  der  Zustellung  des  Einleitungsbeschlusses  an  den
Antragsteller  maßgebend.

S  183.

Erfolgt  die  Zwangsversteigerung  auf  Antrag  des  Konkursverwalters,  so
sind  auf  Antrag  eines  Realberechtigten,  dessen  Anspruch  auf  den  Ersteher  nicht
von  selbst  übergeht  und  von  dem  Konkursverwalter  anerkannt  wird,  bei  der  Feststellung
  des  geringsten  Gebots  nur  diejenigen  Realansprüche  zu  berücksichtigen,
welche  dem  Anspruche  des  antragenden  Realberechtigten  vorgehen.

.  Z.184.
Erfolgt  die  Zwangsversteigerung  auf  Antrag  des  Benefizialerben  oder  des
Nachlaßpflegers,  so  finden  folgende  besondere  Bestimmungen  Anwendung:

1)  Auf  Antrag  des  Erben  oder  des  Nachlaßpflegers  ist  die  baare  Zahlung
des  ganzen  Kaufgeldes  zur  Kaufbedingung  zu  machen.

2)  Auf  Antrag  eines  Realberechtigten,  dessen  Anspruch  auf  den  Ersteher
nicht  von  selbst  übergeht  und  von  dem  Erben  oder  dem  Nachlaßpfleger
anerkannt  wird,  sind  bei  der  Feststellung  des  geringsten  Gebots  nur
diejenigen  Realansprüche  zu  berücksichtigen,  welche  dem  Anspruche  des
Antragenden  vorgehen.

3)  Wird  wegen  Mangels  eines  genügenden  Gebots  der  Zuschlag  nicht
ertheilt,  so  kann  den  bei  Feststellung  des  geringsten  Gebots  berücksichtigten
  Realberechtigten  die  Befriedigung  aus  dem  übrigen  Nachlasse
verweigert  werden.  Diese  Folge  tritt  nicht  ein,  wenn  die  Bekanntmachung
  des  Versteigerungstermins  nicht  die  Angabe  enthält,  daß  die
ZLwangsversteigerung  auf  Antrag  des  Benefizialerben  oder  des  Nachlaßpflegers
  erfolgt.  Sie  tritt  nicht  gegen  diejenigen  Berechtigten  ein,  deren
        <pb n="213" />
        —  181  —

nach  Nr.  2  gestellter  Antrag  durch  den  Widerspruch  des  Erben  oder
des  Nachlaßpflegers  vereitelt  worden  ist.

g.  185.

Erfolgt  die  Zwangsversteigerung  auf  Antrag  eines  Miteigenthümers  zum
Zwecke  der  Auseinandersetzung,  so  finden  folgende  besondere  Bestimmungen  Anwendung:


1)  Die  Wirkungen  der  Zwangsversteigerung  treten  nur  wider  die  Miteigenthümer,
  dagegen  wider  andere  Realberechtigte  nur  dann  ein,  wenn
deren  Recht  auf  dem  Antheil  des  Antragstellers  nicht  haftet.  Ein
Berechtigter,  dessen  Recht  hiernach  unberührt  bleibt,  gehört  nicht  zu
den  Interessenten  des  Verfahrens.  Die  Vorschriften  über  die  Nothwendigkeit
  und  die  Feststellung  eines  geringsten  Gebots  (§.  22  Absatz  1,
§#.  53  bis  59)  finden  nicht  Anwendung.

2)  Mit  dem  Einleitungsbeschluß  sind  der  Antrag  auf  Einleitung  des  Verfahrens
  und,  wenn  der  Antragsteller  als  Miteigenthümer  im  Grundbuche
  nicht  eingetragen  ist,  die  Urkunden,  aus  welchen  das  Miteigenthum
  sich  ergiebt,  den  übrigen  Miteigenthümern  zuzustellen.

3)  Die  Bekanntmachung  des  Versteigerungstermins  muß  bei  der  nach
#.  40  Nr.  5  erforderlichen  Angabe  auch  angeben,  auf  wessen  Antrag
die  Versteigerung  erfolgt.

4)  Die  Vorschriften  des  §.  62  Absatz  3  und  des  §.  64  Absatz  3  finden
auf  die  Miteigenthümer  nicht  Anwendung.  Jeder  Miteigenthümer  kann
die  nach  F.  74  Absatz  1  von  ihm  zu  leistende  Sicherheit  auch  nach  den
Vorschriften  des  V.  64  Absatz  2  und  jede  Sicherheit,  welche  mit  Hypotheken
  oder  Grundschulden  geleistet  werden  kann,  durch  eine  auf  seinem
Grundstücksantheil  innerhalb  der  in  F.  64  Absatz  2  bezeichneten  Grenzen
bewirkte  Eintragung  leisten.

5)  Die  Vorschriften  des  §.  70  Absatz  1  finden  auch  dann  Anwendung,
wenn  der  Miteigenthümer,  gegen  welchen  auf  Zwangsversteigerung
angetragen  worden  ist,  ein  Recht  der  daselbst  bezeichneten  Art  geltend
macht.

186.

Bei  der  Versteigerung  von  Bergwerkseigenthum  im  Falle  des  F.  180
Absatz  2  Nr.  3  finden  die  Vorschriften  über  die  Nothwendigkeit  und  die  Feststellung
  eines  geringsten  Gebots  (§.  22  Absatz  1,  98.  53  bis  59),  sowie  die  Vorschriften
  des  §.  49  nicht  Anwendung.

Erfolgt  die  Versteigerung  auf  Antrag  eines  Gläubigers,  so  sind  mit  dem
Einleitungsbeschluß  der  Antrag  auf  Einleitung  des  Verfahrens  und,  wenn  der
Antragsteller  als  Gläubiger  im  Grundbuche  nicht  eingetragen  ist,  die  Urkunden,
aus  welchen  das  Recht  desselben  sich  ergiebt,  dem  Schuldner  zuzustellen.

(Nr.  3949.)  33°7
        <pb n="214" />
        —  182  —

*

Erfolgt  die  Zwangsversteigerung  auf  Grund  der  S§.  40,  58,  60  Allgemeinen
Landrechts  Theil  1  Titel  8,  so  finden  die  Vorschriften  der  §#.  41  bis  57,  59  ebenda
Anwendung.  Die  nach  den  Vorschriften  der  I#.  45  bis  47  zulässigen  Angebote
der  Gläubiger  sind  nur  bei  der  Versteigerung  zulässig.

Vierter  Abschnitt.
Verfahren  bei  nicht  vollendetem  Grundbuche.

188.

Sofern  für  Grundstlcke,  Bergwerkseigenthum  oder  Gerechtigkeiten  ein
Grundbuchblatt  oder  ein  Artikel  im  Grundbuche  noch  nicht  angelegt  ist,  oder  auf
Grundstücke  die  Vorschriften  des  Gesetzes  über  den  Eigenthumserwerb  2c.  vom
5.  Mai  1872  noch  nicht  anwendbar  sind,  finden  folgende  besondere  Vorschriften
Anwendung.

.  189.

Vollstreckbare  Forderungen  sind  unter  entsprechender  Anwendung  der  §#.  6
bis  11:

1)  im  Geltungsbereiche  des  Allgemeinen  Landrechts  mit  Ausnahme  des
vormals  Hannoverschen  Eichsfeldes,  in  Neuvorpommern  und  Rügen
und  im  Bezirk  des  vormaligen  Appellationsgerichts  zu  Cassel  bei  Anlegung
  des  Grundbuchblatts  oder  Artikels  auf  Grund  des  vorher
gestellten  Antrags  mit  dem  nach  der  Zeit  des  letzteren  zu  bestimmenden
Range  einzutragen;

in  denjenigen  Theilen  der  Provinz  Hannover,  in  welchen  Hypothekenbücher
  fortgeführt  werden,  in  den  Hohengollernschen  Landen  und  im
Bezirk  des  vormaligen  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein  in  das  Hypothekenbuch
  einzutragen;

3)  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  in  das  Schuld=  und  Pfandprotokoll

aufzunehmen.

In  gleicher  Weise  erfolgt  in  dem  Geltungsbereiche  der  Verordnung  vom
16.  Juni  1820  (Gesetz=  Samml.  S.  106)  und  der  Deklaration  vom  28.  Juli  1838
(Gesetz=  Samml.  S.  428),  sowie  im  Jadegebiet  auch  die  Erwerbung  eines  Pfandrechts
  nach  Maßgabe  jener  Verordnung  und  der  §#.  28,  29  des  Gesetzes  vom
23.  März  1873  (Gesetz=  Samml.  S.  111).

S.  190.

Bei  dem  Antrage  auf  Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung  sind
statt  der  in  §.  14  Nr.  2,  3  bezeichneten  Urkunden  solche  Urkunden  vorzulegen,
welche  glaubhaft  machen,  daß  der  Schuldner  den  Gegenstand  der  Zwangsvoll=2



—
        <pb n="215" />
        —  183  —

streckung  als  Eigenthümer  besitze.  Es  genügen  hierzu  insbesondere  die  Nachweise,

welche  die  Eintragung  des  Schuldners  als  Eigenthümers  im  Grundbuche  oder

den  Antrag  auf  Erlaß  eines  diese  Eintragung  bezweckenden  Aufgebots  begründen.
Die  Vorschrift  des  §.  139  Absatz  2  wird  hierdurch  nicht  berührt.

.  191.

Ist  nach  Einleitung  der  Zwangsversteigerung  das  Ersuchen  um  Eintragung
des  in  F.  18  bezeichneten  Vermerks  bei  dem  Grundbuchrichter  eingegangen,  so
hat  dieser  dem  Gercht  ein  Verzeichniß  derjenigen  Ansprüche  mitzutheilen,  welche
nach  den  für  die  einzelnen  Landestheile  bestehenden  Vorschriften  bei  Anlegung  des
Grundbuchblatts  oder  Artikels  von  Amtswegen  oder  auf  Grund  bereits  erfolgter
Anmeldung  in  das  Grundbuch  einzutragen  sind.

Aus  dem  Verzeichnisse  muß  außer  dem  Gegenstande  des  Anspruchs,  den  zu
Grunde  liegenden  Urkunden  und  der  Person  der  Berechtigten  ersichtlich  sein,  ob
die  Ansprüche  endgültig  oder  als  Vormerkung,  und  in  welcher  Reihenfolge  dieselben
  einzutragen  sind.

Mit  der  Mittheilung  sind  die  nach  F.  19  erforderlichen  Nachrichten  über
die  Realberechtigten  und  deren  Vertreter  zu  verbinden.

§.  192.

Der  Vermerk  über  den  Antrag  auf  Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung
  (S#.  18,  139)  ist  spätestens  bei  Anlegung  des  Grundbuchblatts  oder
Artikels  einzutragen.

G.  193.

Das  von  dem  Grundbuchrichter  mitgetheilte  Verzeichniß  der  Realansprüche
tritt  bei  Anwendung  des  F.  40  Nr.  7  und  der  I#§.#  52,  149  an  die  Stelle  der
Abschrift  des  Grundbuchblatts  oder  Artikels.

Die  in  dem  Verzeichniß  namhaft  gemachten  Berechtigten  sind  Interessenten
des  Verfahrens  (§.  21).

F.  194.

Die  Rangordnung  der  Realberechtigten  wird  nach  den  bisherigen  Vorschriften
  bestimmt.  Jedoch  gehen  die  in  den  §§.  24  bis  28  bezeichneten  Ansprüche
in  der  dort  angegebenen  Reihenfolge  allen  anderen  Ansprüchen  vor.  Auch  kommen
die  S#§.  35  bis  38  zur  Anwendung.

C.  195.

Die  an  die  Realberechtigten  zu  erlassende  Aufforderung  (F.  40  Nr.  8)  ist
dahin  zu  richten,  daß  sie  Ansprüche,  welche  nicht  von  selbst  auf  den  Ersteher
übergehen,  und  den  für  dieselben  behaupteten  Rang  spätestens  im  Versteigerungstermin
  vor  der  Aufforderung  zur  Abgabe  von  Geboten  anmelden  und,  falls  der
betreibende  Gläubiger  widerspricht,  dem  Gericht  glaubhaft  machen,  widrigenfalls
die  Ansprüche,  soweit  dieselben  oder  deren  Rang  nicht  aus  den  Mittheilungen  des

(Nr.  8949.)
        <pb n="216" />
        —  184  —

Grundbuchrichters  hervorgehen,  bei.  Feststellung  des  geringsten  Gebots  nicht  berücksichtigt
  werden  und  bei  Vertheilung  des  Kaufgeldes  gegen  die  berücksichtigten
Ansprüche  im  Range  zurücktreten.

KS.  196.

Bei  Feststellung  des  geringsten  Gebots  (§.  53),  bei  Aufstellung  des  Vertheilungsplans
  (F.  106)  und  bei  Bestimmung  der  Parteirollen  im  Falle  des
Widerspruchs  gegen  den  Vertheilungsplan  (F.  114)  sind  die  aus  dem  Verzeichnisse
des  Grundbuchrichters  (F.  191)  sich  ergebenden  Ansprüche  als  im  Grundbuch  eingetragene
  zu  behandeln.

"  §.197.

Im  Sinne  des  F.  108  steht  das  Verzeichniß  des  Grundbuchrichters  (§.  191)
dem  Grundbuche  gleich.

Die  Rangordnung  der  Forderungen,  welche  weder  aus  diesem  Verxzeichnisse
ch  ergeben,  noch  gemäß  §.  195  rechtzeitig  angemeldet  sind,  wird  dem  nach
§.  195  anzudrohenden  Rechtsnachtheil  gemäß  bestimmt.

S.  198.

Die  Eintragung  des  rückständigen  Kaufgeldes  (S.  124)  ist  auf  die  von  dem
Ersteher  in  Anrechnung  auf  den  Kaufpreis  übernommenen  Forderungen  zu
erstrecken.

Durch  die  Eintragung  wird  ein  Pfandrecht  begründet,  wenn  auch  der  Ersteher
  inywischen  den  erstandenen  Gegenstand  weiter  veräußert  hat.  Das  Pfandrecht
  geht  allen  anderen  von  dem  Ersteher  oder  dessen  Rechtsnachfolger  bewilligten
oder  gegen  dieselben  erwirkten  Eintragungen  vor.

In  den  Provinzen  Schleswig-Holstein  und  Hannover  ist  das  Pfandrecht
für  das  Kaufgeld,  wenn  die  Anlegung  des  Grundbuchblatts  oder  Artikels  noch
nicht  erfolgen  kann  (§.  11  des  Gesetzes  vom  27.  Mai  1873,  Gesetz-Samml.  S.  241,
und  Artikel  1  des  Gesetzes  vom  31.  Jannar  1879,  Gesetz-Samml.  S.  12,  §.  31
des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1873,  Gesetz  Samml.  S.  253,  und  Gesetz  vom
29.  Januar  1879,  Gesetz-Samml.  S.  11),  auf  das  von  Amtswegen  zu  erlassende
Ersuchen  des  Gerichts  auch  in  das  Schuld=  und  Pfandprotokoll  aufzunehmen
oder  in  das  Hypothekenbuch  einzutragen.

Fünfter  Abschnitt.
Schluß=  und  Uebergangsbestimmungen.

S.  199.
In  den  Hohenzollernschen  Landen  tritt  für  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes
an  Stelle  des  Grundsteuerreinertrags  und  des  Gebäudesteuer  ths  der

 

Steueranschlag,  und  an  Stelle  des  Auszugs  aus  den  Steuerrollen  ein  Auszug
aus  dem  Besitz-  und  Steuerhefte  des  Schuldners.
        <pb n="217" />
        —  185  —

Hypotheken  und  Grundschulden  müssen,  um  nach  der  Vorschrift  des  F.  64
Absatz  2  zur  Sicherheitsleistung  benutzt  werden  zu  können,  innerhalb  des  Steueranschlags
  eingetragen  sein.

§.  200.

Im  Geltungsbereiche  des  Gesetzes  vom  29.  Mai  1873,  betreffend  das  Grundbuchwesen
  im  Bezirke  des  vormaligen  Appellationsgerichts  zu  Cassel  (Gesetz  Samml.
S.  273),  gehen  im  Falle  der  Zwangsversteigerung  Grundgerechtigkeiten,  welche
der  Eintragung  in  das  Grundbuch  bedürfen,  wenn  sie  der  Forderung  des
betreibenden  Gläubigers  vorgehen,  auf  den  Ersteher  von  selbst  über.  Steht  eine
solche  Grundgerechtigkeit  dem  Anspruche  des  betreibenden  Gläubigers  nach,  so
finden  die  Vorschriften  des  F.  60  Absatz  1  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt  im  Geltungsbereiche  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1873,
betreffend  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz  Hannover  (Gesetz=  Samml  S.  253),
für  die  der  Eintragung  in  das  Grundbuch  bedürfenden  Domänen-Amortisationsund
  Rentenbankrenten.

20  1.

Stehen  im  Geltungsbereiche  des  Gesetzes  vom  29.  Mai  1873,  betreffend
das  Grundbuchwesen  im  Bezirke  des  vormaligen  Appellationsgerichts  zu  Cassel,
bei  dem  zur  Zwangsversteigerung  gestellten  Grundstücke  Hypotheken  eingetragen,
welche  vor  dem  I1.  Juli  1874  entstanden  und  noch  nicht  gach  §.  43  des  erwähnten
Gesetzes  umgewandelt  sind,  so  ist  die  nach  F.  40  Nr.  8  an  die  Realberechtigten
zu  richtende  Mufforderung“  auch  dahin  zu  erlassen,  die  Ansprüche  aus  solchen
Hypotheken  spätestens  im  Versteigerungstermine  vor  der  Aufforderung  zur  Abgabe
von  Geboten  anzumelden,  widrigenfalls  dieselben  bei  Feststellung  des  geringsten
Gebots  nicht  berücksichtigt  werden  und  bei  Vertheilung  des  Kaufgeldes  gegen  die
berücksichtigten  Ansprüche  im  Range  zurücktreten.

Ansprüche  aus  solchen  Hypotheken  sind  bei  Feststellung  des  geringsten
Gebots  nur  d  berücksichtigen  (I§.  55,  56),  wenn  sie  rechtzeitig  angemeldet  sind.

Die  Aufnahme  der  Ansprüche  aus  solchen  Hypotheken  in  den  Vertheilungsplan
  (F.  106)  erfolgt  nur  auf  Grund  der  vor  oder  in  dem  Vertheilungstermine
erfolgten  Anmeldung.

Die  bei  der  Feststellung  des  geringsten  Gebots  berücksichtigten  Ansprüche
gehen,  soweit  sie  mit  dem  beanspruchten  Realrechte  festgestellt  werden,  den  Ansprüchen
  aus  Hypotheken  der  bezeichneten  Art,  welche  nicht  spätestens  im  Versteigerungstermine
  vor  der  Aufforderung  zur  Abgabe  von  Geboten  angemeldet
sind,  vor  (9

Hypotheken  der  bezeichneten  Art  werden  dadurch,  daß  sie  von  dem  Ersteher
  in  Anrechnung  auf  den  Kaufpreis  übernommen  werden,  zu  der  rechtlichen
Bedeutung  eines  nach  dem  Gesetze  vom  5.  Mai  1872  begründeten  Hypothekenrechts
  erhoben  (H.  43  des  Gesetzes  vom  29.  Mai  1873).

Die  Vorschrift  des  dritten  Absatzes  findet  auch  bei  der  Aufstellung  des
Vertheilungsplans  im  Verfahren  der  Zwangsverwaltung  (F.  149)  Anwendung.

(Tr.  8949.)
        <pb n="218" />
        —  186  —

C.  202.

Die  Befugnisse  der  Kreditinstitute,  unter  anderen  als  den  in  diesem  Gesetze
bezeichneten  Voraussetzungen  der  Ertheilung  des  Zuschlags  bei  der  Zwangsversteigerung
  zu  widersprechen,  wird  aufgehoben.

Im  Uebrigen  wird  in  den  besonderen  Rechten  der  bestehenden  Kreditverbände
  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  die  zu  denselben  gehörigen  oder  von
denselben  beliehenen  Grundstücke  durch  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  nichts
geändert.

203.

Die  Vorschriften  des  §.  54  der  Verordnung  über  das  Verwaltungszwangsverfahren

  vom  7.  September  1879  (Gesetz-Samml.  S.  591)  bleiben  in  Kraft.

C.  204.

Die  Bestimmungen  des  §.  125  treten  im  Sinne  des  Artikels  V  des  Gesetzes
  vom  12.  März  1869  (Gesetz-Samml.  S.  465)  an  Stelle  des  §F.  56  der
Konkursordnung  vom  8.  Mai  1855  in  der  Fassung  des  erwähnten  Gesetzes.
Mit  dieser  Maßgabe  bleiben  die  Artikel  W.  VI,  VII  des  erwähnten  Gesetzes
in  Kraft.

nmi

Ist  in  dem  Verfahren  der  Zwangsversteigerung  eine  Hypothek  oder  Grundschuld,
  welche  auf  mehreren  Grundstücken  ungetheilt  haftet,  bei  der  Feststellung
des  geringsten  Gebots  berücksichtigt,  und  ein  zur  Befriedigung  des  betreibenden
Gläubigers  ausreichendes  Gebot  nicht  abgegeben  worden,  und  ist  für  die  Forderung
des  betreibenden  Gläubigers  eins  der  für  die  erstere  Forderung  mithaftenden
Grundstücke  gleichfalls  mitverhaftet,  so  ist  der  betreibende  Gläubiger  berechtigt,
die  Abtretung  der  ersteren  Forderung  gegen  vollständige  Berichtigung  derselben  zu
fordern.  Ist  die  Forderung  nicht  fällig,  so  kann  das  Recht  nur  mit  einer
Kündigungsfrist  von  drei  Monaten  unter  Verpflichtung  des  Kündigenden  zur
Zahlung  ausgeübt  werden.

Verzichtet  der  Gläubiger  der  abzutretenden  Forderung  darauf,  daß  dieselbe
ungetheilt  auf  denjenigen  Grundstücken  hafte,  auf  welchen  die  Forderung  des
betreibenden  Gläubigers  ungetheilt  haftet,  und  bewilligt  er  demgemäß  die  theilweise
  Löschung  seiner  Forderung,  so  ist  er  zur  Abtretung  nicht  verpflichtet.  Die
Beschränkung  der  Haftung  kann  sowohl  durch  Vertheilung  der  Forderung  auf
einzelne  Grundstücke,  als  auch  durch  Uebertragung  der  ganzen  Forderung  auf  ein
Grundstück,  als  das  allein  haftende,  erfolgen.  Die  Mithaftung  solcher  Grundstücke,
  welche  für  die  Forderung  des  betreibenden  Gläubigers  nicht  mithaften,
kann  unverändert  bestehen  bleiben.

Die  gleichen  Rechte  wie  der  betreibende  Gläubiger  hat  jeder  demselben
nachstehende  Gläubiger,  wenn  seine  Forderung  nach  Berücksichtigung  der  auf
mehreren  Grundstücken  ungetheilt  haftenden  Hypothek  oder  Grundschuld  auf
Grund  der  Vorschriften  der  §#.  59,  117  bedingt  zur  Hebung  gekommen  ist.
        <pb n="219" />
        —  187  —

Weitergehende  Bestimmungen  des  bürgerlichen  Rechts  über  das  Recht  der
Pfandgläubiger  auf  Abtretung  vorgehender  Forderungen  bleiben  unberührt.

g.  206.

So  lange  bewegliche  Gegenstände,  welche  zur  Immobiliarmasse  gehören,

nicht  imm  Wege  der  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  in
Beschlag  genommen  sind  (85.  16,  140),  unterliegen  dieselben  der  Zwangsvollstreckung
  in  das  bewegliche  Vermögen.

Einer  Zwangsvollstreckung  dieser  Art  in  bewegliche  Theile  oder  Zubehörungen
eines  Gegenstandes  des  unbeweglichen  Vermögens  kann  jedoch  jeder  Realberechtigte
widersprechen.  Die  Vorschriften  des  §.  690  der  Civilprozeßordnung  finden  hierbei
entsprechende  Anwendung.

C.  207.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  November  1883  in  Kraft.

Die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  beantragten  Zwangsvollstreckungen
in  unbewegliches  Vermögen,  sowie  die  vor  diesem  Zeitpunkte  beantragten  Zwangsversteigerungen
  und  Zwangsverwaltungen  in  den  im  F.#  180  bezeichneten  Fällen
werden  nach  den  bisherigen  Vorschriften  und  den  Vorschriften  der  nachstehenden
Paragraphen  erledigt.

KC.  208.

Ein  Gläubiger,  welcher  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  die  Jwangsversteigerung
  oder  die  Zwangsverwaltung  beantragt  hat,  erlangt  durch  die  nach
den  bisherigen  Vorschriften  erfolgende  Beschlagnahme  die  mit  der  Beschlagnahme
nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  verbundenen  Rechte  (§§.  30,  143,  147).
Ist  jene  Beschlagnahme  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  arfolgt,  so  tiitt  die
bezeichnete  Wirkung  mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ein.

Der  Beitritt  zu  einer  Zwangsvollstreckung  erfolgt  nach  den  Vorschriften
dieses  Gesetzes.

g.  209.

Geht  in  einem  Verfahren  der  Zwangsverwaltung  der  bisherige  Verwalter
ab,  so  erfolgt  die  Bestellung  des  neuen  Verwalters  nach  Maßgabe  des  §.  142
dieses  Gesetzes.

In  gleicher  Weise  erfolgt  auf  Antrag  des  Gläubigers  die  Neubestellung
des  bisherigen  Verwalters.

In  beiden  Fällen  findet  der  F.  144  dieses  Gesetzes  Anwendung.

C.  210.

In  einem  Verfahren  der  Zwangsverwaltung  erfolgt  die  fernere  Vertheilung
der  Einkünfte  unter  Anwendung  der  99.  148  bis  153  und,  soweit  Einkünfte  in
Oes.  Samml.  1883.  (Tr.  8949.)  34
        <pb n="220" />
        —  188  —

Frage  stehen,  welche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  noch  nicht  in
Geld  erhoben  oder  in  Geld  umgesetzt  waren,  unter  Anwendung  des  §.  147
dieses  Gesetzes.  Das  nach  den  behigen  Vorschriften  bestehende  Vorzugsrecht
einer  Forderung  jedoch  kommt  rücksichtlich  dieser  Einkünfte  auch  ferner  in  Anwendung,
  wenn  für  die  Forderung  eine  Beschlagnahme  bereits  erfolgt  war.
Sind  über  die  Vertheilung  der  Einkünfte  bereits  Bestimmungen  getroffen,
so  verbleibt  es  bei  denselben  mit  Vorbehalt  der  Vorschrift  des  §.  149  Absatz  3.

G.  211.

Wo  in  einem  Gesetze  auf  die  bisherigen  Vorschriften  über  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  hingewiesen  ist,  treten  die  Vorschriften
dieses  Gesetzes  an  deren  Stelle.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Mainau,  den  13.  Juli  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.  v.  Boetticher.
v.  Goßler.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatzfeldt.  Bronsart  v.  Schellendorff.
        <pb n="221" />
        —  189  —

(Xr.  8950.)  Gesetz,  betreffend  die  Gerichtskosten  bei  Jwangsversteigerungen  und  Zwangs.
verwaltungen  von  Gegenständen  des  unbeweglichen  Vermögens.  Vom
18.  Juli  1883.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages,  für  den  Geltungsbereich
  der  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai  1872,  was  folgt:

S.  1.

In  dem  Verfahren  der  Zwangsversteigerung  und  der  Jwangsverwaltung
von  Gegenständen  des  unbeweglichen  Vermögens  werden  die  Gebühren  und  Auslagen
  unter  Anwendung  des  Ausführungsgesetzes  zum  Deutschen  Gerichtskostengesetz
  vom  10.  März  1879  (Gesetz-Samml.  S.  145)  und  des  Gesetzes  vom
21.  März  1882  (Gesetz=  Samml.  S.  129)  nach  den  folgenden  Vorschriften  erhoben.

.  2.
In  dem  Verfahren  der  Zwangsversteigerung  werden  erhoben:
1)  für  den  Erlaß  der  Bekanntmachung  des  Versteigerungstermins  zwei
Zehntheile,

2)  für  die  Abhaltung  des  ersten  Versteigerungstermins  zwei  Zehntheile,

3)  für  die  Abhaltung  eines  jeden  Versteigerungstermins  nach  Abhaltung

des  ersten  ein  Zehntheil,

4)  für  das  Vertheilungsverfahren  fünf  Zehntheile  der  im  §.  8  des  Deutschen

Gerichtskostengesetzes  bestimmten  Gebühr.

Bei  Gegenständen  von  mehr  als  100  000  Mark  steigen  die  ferneren  Werthklassen
  um  je  3  000  Mark  und  die  Gebühren  um  je  10  Mark.

Die  Gebühr  für  den  Erlaß  der  Bekanntmachung  des  Versteigerungstermins
wird  nur  einmal  erhoben.  Wird  jedoch  nach  Abhaltung  des  bekannt  gemachten
Termins  ein  neuer  Termin  bekannt  gemacht,  so  wird  ein  Zehntheil  der  bezeichneten
Gebühr  erhoben  (F.  8  a.  a.  O.).

Die  Bekanntmachung  des  Versteigerungstermins  gilt  als  erlassen,  wenn  sie
zur  Veröffentlichung  oder  an  einen  der  Interessenten  abgesandt  worden  ist.

Der  Versteigerungstermin  gilt  als  abgehalten,  wenn  in  demselben  nach
Feststellung  der  Kaufbedingungen  zur  Abgabe  von  Geboten  aufgefordert  worden  ist.

ie
Für  das  Urtheil,  durch  welches  im  Verfahren  der  Zwangsversteigerung
der  Zuschlag  ertheilt  worden  ist,  werden  erhoben:
a)  von  dem  Betrage  bis  zu  300  Mark  einschließlich  von  je  75  Mark
1,50  Mark,
Nr,  8950.)  34*
        <pb n="222" />
        —  190  —

b)  von  dem  Mehrbetrage  bis  zu  600  Mark  einschließlich  von  je  150  Mark
1  Mark,
c)  ven  dem  Mehrbetrage  bis  zu  1  500  Mark  einschließlich  von  je  300  Mark
1  Mark,
d)  von  dem  Mehrbetrage  bis  zu  3000  Mark  zusätzlich  3  Mark,
e)  von  dem  Mehrbetrage  bis  zu  15.000  Mark  einschließlich  von  je  3000  Mark
3  Mark,

f)  von  dem  Mehrbetrage  bis  zu  30  000  Mark  6  Mark,

g)  von  dem  Mehrbetrage  bis  zu  60  000  Mark  6  Mark,

h)  von  dem  Mehrbetrage  zusätzlich  noch  12  Mark.

Daneben  wird  der  Betrag  des  nach  den  Bestimmungen  der  Stempelgesetze
zu  berechnenden  Werthstempels  erhoben.  In  den  Hohenzollernschen  Landen  wird
bei  der  Eintragung  des  Erstehers  als  Eigenthümers  von  diesem  die  in  Artikel  2
§.  1  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1875  (Gesetz-Samml.  S.  235)  bestimmte  Abgabe
  erhoben.

Wird  bei  einer  Versteigerung,  welche  zum  Zwecke  der  Auseinandersetzung
unter  Miteigenthümern  erfolgt,  der  Zuschlag  einem  Miteigenthümer  ertheilt,  so
bleibt  bei  Berechnung  der  Gebühren,  Stempel  und  Abgaben  derjenige  Theil  des
Meistgebots  außer  Betracht,  welcher  auf  den  dem  Ersteher  bereits  zustehenden
Antheil  an  dem  versteigerten  Gegenstande  fällt.

Wird  das  Urtheil  aufgehoben,  so  werden  die  angesetzten  Beträge  nicht  erhoben
  oder,  wenn  sie  bezahlt  sind,  erstattet.

S.  4.

Die  nach  den  §#§.  2,  3  zu  erhebenden  Gebühren  werden  nach  dem  Gebot
herechnet,  für  welches  der  Zuschlag  ertheilt  ist.

Erreicht  das  Gebot  nicht  zwei  Drittheile  des  Werthes  des  Gegenstandes,
so  treten  diese  zwei  Drittheile  bei  Berechnung  der  nach  F.  2  Nr.  1,  2,  3  und
§.  3  zu  erhebenden  Gebühren  an  Stelle  des  Gebots.  —  Ist  der  Luschlag  nicht
ertheilt,  so  werden  die  nach  F.  2  zu  erhebenden  Gebühren  nach  dem  Werthe  des
Gegenstandes  berechnet.

Bei  Gegenständen,  welche  der  Grundsteuer  oder  der  Gebäudesteuer  unterliegen,
  ist  mit  Ausnahme  des  Falles  des  F.  41  des  Gesetzes,  betreffend  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen,  der  Werth  auf  den  vierzigfachen
  Betrag  des  Grundsteuerreinertrages  und  den  fünfundzwanzigfachen  Betrag
des  Gebäudesteuernutzungswerths  zu  bestimmen.  In  den  Hohenzollernschen  Landen
ist  an  Stelle  des  nach  der  Grund=  und  Gebäudesteuer  zu  berechnenden  Werthes
der  Steueranschlag  maßgebend.

Die  Gebühren  für  das  Vertheilungsverfahren  werden,  wenn  ein  Interessent
sich  für  die  Wiedererreichung  eines  Meistgebots  verpflichtet  hat  (§.  74  des  Gesetzes,
betreffend  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen),  nach  diesem
berechnet,  sofern  dasselbe  das  Gebot  übersteigt,  für  welches  der  Zuschlag  ertheilt  ist.
        <pb n="223" />
        —  191  —

Die  vollen  Gebührensätze,  welche  für  Beträge  von  75,  150  Mark  u.  s.  w.
bestimmt  sind,  werden  auch  für  die  nur  angefangenen  Beträge  berechnet.

g.  5.

Betrifft  das  Verfahren  der  Zwangsversteigerung  mehrere  Gegenstände,  so
werden  die  in  F.  2  bestimmten  Gebühren  nach  der  Summe  der  für  die  einzelnen
Gegenstände  maßgebenden  Beträge  berechnet.  Werden  durch  das  Urtheil  mehrere
Gegenstände  verschiedenen  Personen  zugeschlagen,  so  werden  die  in  F.  3  bestimmten
Gebühren,  Stempel  und  Abgaben  nach  den  Personen  der  Ersteher  gesondert  berechnet.

S.  6.

Die  im  Verfahren  der  Zwangsversteigerung  bis  zu  dem  Urtheil  über  den
Zuschlag  entstehenden  Gebühren  werden,  wenn  der  Zuschlag  ertheilt  ist,  nicht  vor
dem  Termin  zur  Vertheilung  des  Kaufgeldes  erhoben.

Ist  der  Zuschlag  nicht  ertheilt,  so  werden  die  Gebühren  fällig,  sobald  das
den  Zuschlag  versagende  Urtheil  erlassen,  oder  das  Verfahren  ohne  solches  Urtheil
beendigt  ist,  oder  das  Verfahren  nach  Abhaltung  des  Versteigerungstermins  nur
noch  auf  Antrag  fortzusetzen  ist.

Ist  das  Verfahren  eingestellt,  so  werden  mit  dem  Ablauf  eines  Jahres  seit
dem  Erlaß  des  Einleitungsbeschlusses  die  bis  dahin  entstandenen  Gebühren  fällig.

S.  7.

In  dem  Verfahren  der  Zwangsverwaltung  werden  für  jedes  Jahr  fünf
Zehntheile  der  in  F.  8  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes  bestimmten  Gebühr
erhoben.  Der  Tag  der  Beschlagnahme  gilt  als  der  erste  Tag  eines  jeden  Verwaltungsjahres.


Die  Gebühr  wird  nach  demjenigen  Betrage  der  Einkünfte  berechnet,  welcher
nach  Berichtigung  aller  Ausgaben  der  Verwaltung  und  der  in  §.  148  Absatz  2
des  Gesetzes,  betreffend  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen,
bezeichneten  laufenden  Leistungen  zur  Vertheilung  gelangt,  mindestens  jedoch  nach
dem  Betrage  des  Grundsteuerreinertrages  und  des  G  thes.
In  den  Hohenzollernschen  Landen  tritt  an  Stelle  des  Grundsteuerreinertrages  und
Gebäudesteuernutzungswerthes  der  Betrag  von  vier  Prozent  des  Steueranschlags.

Die  zur  Vertheilung  im  Versteigerungsverfahren  abgeführten  Beträge
(§.  150  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
  Vermögen)  werden  den  zur  Vertheilung  gelangten  Beträgen  zugczählt.

S.  S.

Die  Gebühren  im  Verfahren  der  Zwangsverwaltung  werden  am  Ende  des
Verfahrens  und,  wenn  dasselbe  länger  als  ein  Jahr  dauert,  am  Ende  eines  jeden
Jahres  erhoben.

(Nr.  8950.)
        <pb n="224" />
        —  192  —

Ist  der  Gegenstand  des  Verfahrens  vor  Aufhebung  desselben  dem  Verwalter
  nicht  übergeben  oder  nicht  von  demselben  in  Besitz  genommen,  so  werden
Gebühren  nicht  erhoben.

.  9.

Schreibgebühren  werden  nur  für  solche  Abschriften  und  Ausfertigungen
erhoben,  welche  nur  in  Folge  eines  auf  die  Ertheilung  gerichteten  Antrags  ertheilt
werden.  Schuldner  derselben  ist  der  Antragsteller.

Bei  dem  Erlaß  der  Einleitungs=  und  Beitrittsbeschlüsse  finden  diese  Beschränkungen
  nicht  Anwendung,  in  der  Beschwerdeinstanz  nur  bei  der  Zustellung
eines  den  Zuschlag  in  der  Zwangsversteigerung  ertheilenden  Urtheils.

C.  10.

Für  die  von  dem  Vollstreckungsgericht  veranlaßte  Thätigkeit  des  Grundbuchoder
  Hypothekenrichters  und  des  das  Schiffsregister  führenden  Richters  werden
Gebühren  nicht  erhoben,  mit  Ausnahme  jedoch  der  Eintragung  des  Erstehers  als
Eigenthümers  und  der  Eintragung  rückständigen  Kaufgeldes.

C.  11.

Der  Antragsteller  ist  verpflichtet,  einen  zur  Deckung  der  baaren  Auslagen
hinreichenden  Vorschuß  zu  zahlen.

Der  Antragsteller  haftet  für  die  nach  den  §#.  2,  7  zu  erhebenden  Kosten,
sofern  dieselben  nicht  aus  einer  baar  vorhandenen  Theilungsmasse  entnommen
werden  können.

Für  die  von  dem  Antragsteller  zu  erhebenden  Kosten  und  Kostenvorschüsse
haftet  von  mehreren  Antragstellern,  sofern  diese  nicht  Mitberechtigte  sind,  jeder
ohne  Rücksicht  auf  die  Mitverhaftung  Anderer.

K.  12.

Bei  dem  Antrage  auf  Wiederversteigerung  eines  versteigerten  Gegenstandes
(§.  128  des  Gesetzes,  betreffend  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
Vermögen),  sowie  bei  dem  Antrage  auf  Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung
  in  den  Fällen  des  §.  180  des  bezeichneten  Gesetzes  finden  die  Vorschriften
  des  §.  35  Nr.  2  und  des  F.  46  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes  entsprechende
  Anwendung.  In  den  Fällen  des  F.  180  des  bezeichneten  Gesetzes  wird
die  Gebühr,  sofern  nicht  ein  Gläubiger  der  Antragsteller  ist,  nach  der  Hälfte  des
Werthes  des  Gegenstandes  berechnet.

Die  Vorschrift  des  G.  17  Absatz  2  des  Ausführungsgesetzes  zum  Deutschen
Gerichtskostengesetz  vom  10.  März  1879  wird  aufgehoben.

G.  13.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  November  1883  in  Kraft.
Die  Vorschriften  desselben  finden  auf  Jwangsversteigerungen,  welche  vor
dem  bezeichneten  Tage  beantragt  sind,  nicht  Anwendung.
        <pb n="225" />
        —  193  —

Bei  Zwangsverwaltungen,  welche  vor  dem  bezeichneten  Tage  eingeleitet
sind,  werden  die  Gebühren  für  das  ganze  an  diesem  Tage  noch  laufende  Jahr
nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  erhoben.  Der  Anfang  dieses  Jahres  ist
nach  Maßgabe  des  §.  7  zu  bestimmen.

Schreibgebühren  werden  nach  den  bisherigen  Vorschriften  nur  insoweit  erhoben,
  als  die  Schreibarbeit  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  beantragt  oder
angeordnet  ist.  ·

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  18.  Juli  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.  v.  Beoetticher.
v.  Goßler.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatzfeldt.  Bronsart  v.  Schellendorff.

(Nr.  8950.)
        <pb n="226" />
        —  194  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

)

2)

z)

H

5

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  Februar  1883,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Rügenwalde  behufs  Erwerbung
  der  laut  Vertrag  vom  7./15.  September  1880  beziehungsweise
18./28.  Juni  1881  dem  Staate  zur  Herstellung  und  Erweiterung  der
Hafenanlagen  in  Rügenwaldermünde  zu  überweisenden  Grundstücke,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  32  S.  179,  ausgegeben
  den  9.  August  1883;,

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  April  1883,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Frielendorf  im  Kreise  Ziegenhain  für
die  zur  Herstellung  des  Verbindungsweges  von  dem  Dorfe  Frielendorf
nach  dem  Bahnhofe  gleichen  Namens  und  von  dort  weiter  bis  zum  Anschluß
  an  den  von  Ropperhausen  nach  Spieskappel  führenden  Landweg
erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Cassel  Nr.  18  S.  78,  ausgegeben  den  25.  April  1883;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  Juni  1883,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungrechts  bezüglich  der  auf  Kosten  des  Staats  erfolgenden  Zuschüttung
  des  grünen  Grabens  und  des  Münzgrabens  zu  Berlin,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin
Nr.  30  S.  259,  ausgegeben  den  27.  Juli  1883;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Juni  1883,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  seitens  der  Stadt  Schönebeck  auf  Grund  des  Allerhöchsten
  Privilegiums  vom  26.  Juli  1878  ausgegebenen  Anleihescheine
von  vier  und  einhalb  auf  vier  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  31  S.  229,  ausgegeben  den  4.  August  1883;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  Juni  1883,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  zum  Zwecke  der  Einlegung
  eines  Druckrohrs  der  allgemeinen  Kanalisation  der  Stadt  Berlin
in  die  den  Gemeindeverwaltungen  von  Groß--Lichterfelde  und  Steglitz
unterstellten  Wegeterrains,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  32  S.  275,  ausgegeben  den
10.  August  1883.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatoministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="227" />
        —  195  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  25.——

Inhalt:  Gesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung,  S.  196.  —  Geseh  über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs-
  und  Verwaltungsgerichtsbehörden,  S.  237.

 

 

(Nr.  8951.)  Gesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung.  Vom  30.  Juli  1883.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags,  für  den  gesammten
Umfang  der  Monarchie,  was  folgt:

Erster  Titel.
Grundlagen  der  Organisation.

S.  1.
Die  Verwaltungseintheilung  des  Staatsgebiets  in  Provinzen,  Regierungsbezirke
  und  Kreise  bleibt  mit  der  Maßgabe  bestehen,  daß  die  Stadt  Berlin  aus
der  Provinz  Brandenburg  ausscheidet  und  einen  Verwaltungsbezirk  für  sich  bildet.

§.  2.
In  der  Provinz  Hannover  bleiben  die  Landdrosteibezirke  als  Regierungsbezirke
  bestehen.
Die  Abänderung  der  Kreis=  und  Amtseintheilung  der  Provinz  Hannover
erfolgt  mittels  besonderen  Gesetzes.

S.  3.

Die  Geschäfte  der  allgemeinen  Landesverwaltung  werden,  soweit  sie  nicht
anderen  Behörden  überwiesen  sind,  unter  Oberleitung  der  Minister,  in  den  Provinzen
  von  den  Oberpräsidenten,  in  den  Regierungsbezirken  von  den  Regierungspräsidenten
  und  den  Regierungen,  in  den  Kreisen  von  den  Landräthen  geführt.

Ces.  Samml.  1883.  (Nr.  8951.)  35

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  September  1883.
        <pb n="228" />
        —  196  —

Die  Oberpräsidenten,  die  Regierungspräsidenten  und  die  Landräthe  handeln
innerhalb  ihres  Geschäftskreises  selbstständig  unter  voller  persönlicher  Verantwortlichkeit,
  vorbehaltlich  der  kollegialischen  Behandlung  der  durch  die  Gesetze  bezeichneten
Angelegenheiten.

S.  4.

Zur  Mitwirkung  bei  den  Geschäften  der  allgemeinen  Landesverwaltung
nach  näherer  Vorschrift  der  Gesetze  bestehen  für  die  Provinz  am  Anttssitze  des
Oberpräsidenten  der  Provinzialrath,  für  den  Regierungsbezirk  am  Amtssitze  des
Regierungspräsidenten  der  Bezirksausschuß,  für  den  Kreis  am  Amtssitze  des  Landraths
  der  Kreisausschuß.

An  die  Stelle  des  Kreisausschusses  tritt  in  den  durch  die  Gesetze  vorgesehenen
  Fällen  in  den  Stadtkreisen,  in  welchen  ein  Kreisausschuß  nicht  besteht,
der  Stadtausschuß,  in  den  einem  Landkreise  angehörigen  Städten  mit  mehr  als
10  000  Einwohnern  der  Magistrat  (kollegialische  Gemeindevorstand).

In  Stadtgemeinden,  in  welchen  der  Bürgermeister  allein  den  Gemeinde.
vorstand  bildet,  treten  für  die  in  dem  zweiten  Absatze  bezeichneten  Fälle  an  die
Stelle  des  Magistrats  der  Bürgermeister  und  die  Beigeordneten  als  Kollegium.

S.  5.

In  den  Hohengollernschen  Landen  tritt,  soweit  nicht  die  Gesetze  Anderes
bestimmen,  an  die  Stelle  des  Oberpräsidenten  und  des  Provinzialraths  der  zuständige
  Minister,  an  die  Stelle  des  Kreises  der  Oberamtsbezirk,  an  die  Stelle
des  Landraths  der  Oberamtmann,  an  die  Stelle  des  Kreisausschusses  der  Amtsausschuß.


S.  6.

In  Bezug  auf  die  amtliche  Stellung,  die  Befugnisse,  die  Zuständigkeit
und  das  Verfahren  der  Verwaltungsbehörden  bleiben  die  bestehenden  Vorschriften
in  Kraft,  soweit  dieselben  nicht  durch  das  gegemwärtige  Gesetz  abgeändert  werden.

S.  7.

Die  Verwaltungsgerichtsbarkeit  (Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren)
wird  durch  die  Kreis-(Stadt-)  Ausschüsse  und  die  Bezirksausschüsse  als  Verwal-=tungsgerichte,
  sowie  durch  das  in  Berlin  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie
bestehende  Oberverwaltungsgericht  ausgeübt.  Die  Entscheidungen  ergehen  unbeschadet
  aller  privatrechtlichen  Verhältnisse.

Die  sachliche  Zuständigkeit  dieser  Behörden  zur  Entscheidung  in  erster
Instanz  wird  durch  besondere  gesetzliche  Bestimmungen  geregelt.

Die  Bezirksausschüsse  treten  überall  an  die  Stelle  der  Deputationen  für
das  Heimathwesen.

Wo  in  besonderen  Gesetzen  das  Verwaltungsgericht  genannt  wird,  ist  darunter
  im  Jweifel  der  Bezirksausschuß  zu  verstehen.
        <pb n="229" />
        —  197  —

Ziweiter  Titel.
Verwaltungsbehörden.

I.  Abschnitt.
Provinzialbehörden.
1.  Oberpräsident.

.  8.

An  der  Spitze  der  Verwaltung  der  Provinz  steht  der  Oberpräsident.  Demselben
  wird  ein  Oberpräsidialrath  und  die  erforderliche  Anzahl  von  Räthen  und
Hülfsarbeitern  beigegeben,  welche  die  Geschäfte  nach  seinen  Anweisungen  bearbeiten.
Auch  ist  der  Oberpräsident  befugt,  die  Mitglieder  der  an  seinem  Amtssitz  befindlichen
  Regierung,  sowie  die  dem  Regierungspräsidenten  daselbst  beigegebenen
Beamten  (I.  19  Absatz  1)  zur  Bearbeitung  der  ihm  übertragenen  Geschäfte  heranzuziehen.


S.  9.

Die  Stellvertretung  des  Oberpräsidenten  in  Fällen  der  Behinderung  erfolgt,
soweit  sie  nicht  für  einzelne  Geschäftszweige  durch  besondere  Vorschriften  geordnet
ist,  durch  den  Oberpräsidialrath.  Die  zuständigen  Minister  sind  befugt,  in  besonderen
  Fällen  eine  andere  Stellvertretung  anzuordnen.

2.  Provinzialrath.

C.  10.

Der  Provinzialrath  besteht  aus  dem  Oberpräsidenten  beziehungsweise
dessen  Stellvertreter  als  Vorsitzenden,  aus  einem  von  dem  Minister  des  Innern
auf  die  Dauer  seines  Hauptamtes  am  Sitze  des  Oberpräsidenten  ernannten
höheren  Verwaltungsbeamten  beziehungsweise  dessen  Stellvertreter  und  aus  fünf
Mitgliedern,  welche  vom  Provinzialausschusse  aus  der  Zahl  der  zum  Provinziallandtage
  wählbaren  Provinzialangehörigen  gewählt  werden.  Für  die  letzteren
werden  in  gleicher  Weise  fünf  Stellvertreter  gewählt.

Von  der  Wählbarkeit  ausgeschlossen  sind  der  Oberpräsident,  die  Regierungspräsidenten,
  die  Vorsteher  Königlicher  Polizeibehörden,  die  Landräthe  und  die
Beamten  des  Provinzialverbandes.

S.  11.

Die  Wahl  der  Mitglieder  des  Provinzialraths  und  deren  Stellvertreter
erfolgt  auf  sechs  Jahre.

Jede  Wahl  verliert  ihre  Wirkung  mit  dem  Aufhören  einer  der  für  die
Wählbarkeit  vorgeschriebenen  Bedingungen.  Der  Provinzialausschuß  hat  darüber
zu  beschließen,  ob  dieser  Fall  eingetreten  ist.  Gegen  den  Beschluß  des  Provinzial-(Xr.

  8951)  35“
        <pb n="230" />
        —  198  —

ausschusses  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
  statt.  Die  Klage  steht  auch  dem  Vorsitzenden  des  Provinzialraths  zu.
Dieselbe  hat  keine  aufschiebende  Wirkungz  jedoch  dürfen  bis  zur  Entscheidung  des
Oberverwaltungsgerichts  Ersatzwahlen  nicht  stattfinden.  -

Z.12.

Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  gewählten  Mitglieder  und  Stellvertreter,
  und  zwar  das  erste  Mal  die  nächstgrößere  Zahl,  aus  und  wird  durch
neue  Wahlen  ersetzt.  Die  Ausscheidenden  bleiben  jedoch  in  allen  Fällen  bis  zur
Einführung  der  Neugewählten  in  Thätigkeit.  Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden
werden  durch  das  Loos  bestimmt.  Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

Für  die  im  Laufe  der  Wahlperiode  ausscheidenden  Mitglieder  und  Stellvertreter
  haben  Ersatzwahlen  stattzufinden.  Die  Ersatzmänner  bleiben  nur  bis
zum  Ende  desjenigen  Zeitraums  in  Thätigkeit,  für  welchen  die  Ausgeschiedenen
gewählt  waren.

S.  13.

Die  Dauer  der  Wahlperiode  kann  durch  das  Provinzialstatut  auch  anders

bestimmt  werden.
-*

Die  gewählten  Mitglieder  und  stellvertretenden  Mitglieder  des  Provinzialraths
  werden  von  dem  Oberpräsidenten  vereidigt  und  in  ihre  Stellen  eingeführt.

Sie  können  aus  Gründen,  welche  die  Entfernung  eines  Beamten  aus
seinem  Amte  rechtfertigen  (I.  2  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852,  betreffend  die
Dienstvergehen  der  nicht  richterlichen  Beamten,  Gesetz-Samml.  S.  465),  im
Wege  des  Disziplinarverfahrens  ihrer  Stellen  enthoben  werden.

Für  das  Disziplinarverfahren  gelten  die  Vorschriften  des  genannten  Gesetzes
mit  folgenden  Maßgaben:

ie  Einleitung  des  Verfahrens,  sowie  die  Ernennung  des  Untersuchungskommissars
  und  des  Vertreters  der  Staatsanwaltschaft  erfolgt  durch  den  Minister
des  Innern.

Disziplinargericht  ist  das  Plenum  des  Oberverwaltungsgerichts.

.  15.

Der  Provinzialrath  ist  beschlußfähig,  wenn  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden
fünf  Mitglieder  anwesend  sind.  Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit
gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

3.  Generalkommissionen.

**
Die  Generalkommission  für  die  Provinzen  Pommern  und  Posen  zu  Stargard
in  Pommern  wird  aufgeboben.  An  die  Stelle  derselben  tritt  für  die  Provinz
Pommern  die  für  die  Provinz  Brandenburg  bestehende  Generalkommission.
        <pb n="231" />
        —  199  —

Für  die  Provinzen  Ost-  und  Westpreußen  und  Posen  wird  eine  gemeinsame
Generalkommission  gebildet.  Die  Generalkommission  für  die  Provinz  Hannover
fungirt  zugleich  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein.

II.  Abschnitt.
Bezirksbehörden.
1.  Regierungspräsident  und  Bezirksregierung.

S.  17.
An  die  Spitze  der  Bezirksregierung  am  Sitze  des  Oberpräsidenten  tritt,
unter  Wegfall  des  Regierungsvizepräsidenten,  ein  Regierungspräsident.  Der  Oberpräsident
  ist  fortan  nicht  mehr  Präsident  dieser  Regierung.

KC.  18.

Die  Regierungsabtheilung  des  Innern  wird  aufgehoben.  Die  Geschäfte
derselben  werden,  soweit  nicht  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  abweichende  Bestimmungen
  getroffen  sind,  von  dem  Regierungspräsidenten  mit  den  der  Regierung
zustehenden  Befugnissen  verwaltet.

S.  19.

Dem  Regierungspräsidenten  wird  für  die  ihm  persönlich  übertragenen  Angelegenheiten
  ein  Oberregierungsrath  und  die  erforderliche  Anzahl  von  Räthen
und  Hülfsarbeitern,  von  denen  mindestens  einer  die  Befähigung  zum  Richteramte
haben  muß,  beigegeben,  welche  die  Geschäfte  nach  seinen  Anweisungen  bearbeiten.

Diese  Beamten  können  zugleich  bei  der  Regierung  beschäftigt  werden  und
nehmen  an  den  Plenarberathungen  derselben  nach  Maßgabe  der  für  die  Regierungsmitglieder
  bestehenden  Vorschriften  Theil.

Die  Mitglieder  der  Regierung  können  von  dem  Regierungspräsidenten  zur
Bearbeitung  der  ihm  übertragenen  Geschäfte  herangezogen  werden.

.  20.

Die  Stellvertretung  des  Regierungspräsidenten  in  Fällen  der  Behinderung
erfolgt  durch  den  ihm  beigegebenen  Oberregierungsrath  und,  wenn  auch  dieser
behindert  ist,  durch  einen  Oberregierungsrath  der  Bezirksregierung.  Die  zuständigen
Minister  sind  befugt,  in  besonderen  Fällen  eine  andere  Stellvertretung  anzuordnen.

.  21.

Die  Geschäfte  der  Regierungen  zu  Stralsund  und  zu  Sigmaringen,  soweit  sie
zur  Quständigkeit  der  Regierungsabtheilungen  des  Innern  gehören,  werden  nach
Maßgabe  des  §.  18  von  den  Regierungspräsidenten  verwaltet.  Die  Mitglieder
der  Regierung  bearbeiten  diese  Geschäfte  nach  den  Anweisungen  des  Präsidenten.

(Tr.  8951.)
        <pb n="232" />
        —  200  —

Die  Stellvertretung  des  Präsidenten  in  Fällen  der  Behinderung  erfolgt
durch  ein  von  den  zuständigen  Ministern  beauftragtes  Mitglied  der  Regierung.

§.  22.

Bei  den  Regierungen  zu  Danzig,  Erfurt,  Münster,  Minden,  Arnsberg,
Coblenz,  Cöln,  Aachen  und  Trier  tritt  an  die  Stelle  der  Abtheilung  des  Innern
für  die  bisher  von  derselben  bearbeiteten  Kirchen=  und  Schulsachen  eine  Abtheilung
für  Kirchen=  und  Schulwesen.

g.  23.

Die  landwirthschaftlichen  Abtheilungen  der  Regierungen  zu  Hönigsberg  und
Marienwerder,  sowie  die  bei  den  Regierungen  der  Provinzen  Ost=  und  Westpreußen
  und  zu  Schleswig  bestehenden  Spruchkollegien  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  werden  aufgehoben.  Die  Zuständigkeiten  dieser  Behörden,
sowie  diejenigen  der  Abtheilungen  des  Innern  der  Regierungen  zu  Gumbinnen,
Danzig  und  Schleswig  als  A  setzungsbehörden  gehen  auf  Generalkommissionen
  (F.  16)  über.

Bei  der  Regierung  zu  Wiesbaden  tritt  an  die  Stelle  der  Abtheilung  des
Innern  als  Ausei  öbehörde  ein  Kollegium,  welches  aus  dem  Regierungspräsidenten,
  dem  für  ihn  hierzu  besimmnen  umeech  und  mindestens  zwei
Mitgliedern  besteht,  von  denen  das  eine  die  Befähigung  zum  Richteramte  besitzen
  und  der  landwirthschaftlichen  Gewerbslehre  kundig  sein,  das  andere  die
Befähigung  zum  Oekonomiekommissarius  haben  muß.  Von  diesem  Kollegium
sind  auch  die  Obliegenheiten  der  Regierung  hinsichtlich  der  Güterkonsolidationen
wahrzunehmen.

 

 

g.  24.

Der  Regierungspräsident  ist  befugt,  Beschlüsse  der  Regierung  oder  einer
Abtheilung  derselben,  mit  welchen  er  nicht  einverstanden  ist,  außer  Kraft  zu  setzen
und,  sofern  er  den  Aufenthalt  in  der  Sache  für  nachtheilig  erachtet,  auf  seine
Verantwortung  anzuordnen,  daß  nach  seiner  Ansicht  verfahren  werde.  Andernfalls
  ist  höhere  Entscheidung  einzuholen.

Auch  ist  der  Regierungspräsident  befugt,  in  den  zur  uständigkeit  der
Regierung  gehörigen  Angelegenheiten  an  Stelle  des  Kollegiums  unter  persönlicher
Verantwortlichkeit  Verfügungen  zu  treffen,  wenn  er  die  Sache  für  eilbedürftig
oder,  im  Falle  seiner  Anwesenheit  an  Ort  und  Stelle,  eine  sofortige  Anordnung
für  erforderlich  erachtet.

*i

In  der  Provinz  Hannover  treten  an  die  Stelle  der  Landdrosteien  und  der
Finanzdirektion  sechs  Regierungspräsidenten  und  Regierungen,  welche,  gleich  dem
Oberpräsidenten,  die  Verwaltung  mit  den  Befugnissenk  und  nach  den  Vorschriften
führen,  welche  dafür  in  den  übrigen  Provinzen  gelten,  beziehungsweise  in  dem
gegenwärtigen  Gesetz  gegeben  sind.
        <pb n="233" />
        —  201  —

Welche  der  vorbezeichneten  Regierungen  nach  dem  Vorbild  der  Regierung
zu  Stralsund  zu  organisiren  sind,  bleibt  Königlicher  Verordnung  vorbehalten.

g.  26.

Die  Zuständigkeiten  der  Konsistorialbehörden  in  der  Provinz  Hannover  in
Betreff  des  Schulwesens,  sowie  die  kirchlichen  Angelegenheiten,  welche  bisher  zum
Geschäftskreise  der  katholischen  Konsistorien  zu  Hildesheim  und  Osnabrück  gehörten,
werden  den  Abtheilungen  für  Kirchen=  und  Schulwesen  der  betreffenden  Regierungen
  überwiesen.

Die  genannten  katholischen  Konsistorien  werden  aufgehoben.

KC.  27.

Den  evangelischen  Konsistorialbehörden  in  der  Provinz  Hannover  verbleiben,
bis  zur  anderweitigen  gesetzlichen  Regelung,  in  Kirchensachen  ihre  bisherigen  Zuständigkeiten.


2.  Bezirksausschuß.

KC.  28.

Der  Bezirksausschuß  besteht  aus  dem  Regierungspräsidenten  als  Vorsitzenden
und  aus  sechs  Mitgliedern.

Zwei  dieser  Mitglieder,  von  denen  eins  zum  Richteramte,  eins  zur  Bekleidung
  von  höheren  Verwaltungsämtern  befähigt  sein  muß,  werden  vom  Könige
auf  Lebenszeit  ernannt.  Aus  der  Zahl  dieser  Mitglieder  ernennt  der  König  gleichzeitig
  den  Stellvertreter  des  Regierungspräsidenten  im  Vorsitze  mit  dem  Titel
Verwaltungsgerichtsdirektor.  Zur  sonstigen  Stellvertretung  des  Regierungspräsidenten

 

im  Bezirksausschusse  und  zur  Stellvertretung  jedes  der  beiden  auf  Lebenszeit  ernannten
  Mitglieder  ernennt  der  König  ferner  aus  der  Zahl  der  am  Sitze  des
Bezirksausschusses  ein  richterliches  oder  ein  höheres  Verwaltungsamt  bekleidenden
Beamten  einen  Stellvertreter.  Die  Ernennung  der  Stellvertreter  erfolgt  auf  die
Dauer  ihres  Hauptamts  am  Sitze  des  Bezirksausschusses.

Die  vier  anderen  Mitglieder  des  Bezirksausschusses  werden  aus  den  Einwohnern
  seines  Sprengels  durch  den  Provinzialausschuß  gewählt.  In  gleicher
Weise  wählt  letzterer  vier  Stellvertreter,  über  deren  Einberufung  das  Geschäftsregulativ
  bestimmt.

Wählbar  ist  mit  Ausnahme  des  Oberpräsidenten,  der  Regierungspräsidenten,
der  Vorsteher  Königlicher  Polizeibehörden,  der  Landräthe  und  der  Beamten  des
Provinzialverbandes  jeder  zum  Provinziallandtage  wählbare  Angehörige  des
Deutschen  Reichs.  Mitglieder  des  Provinzialraths  können  nicht  Mitglieder  des
Bezirksausschusses  sein.

Im  Uebrigen  finden  auf  die  Wahlen  beziehungsweise  die  gewählten  Mitglieder
  die  Bestimmungen  der  99.  11,  12  und  13  sinngemäße  Anwendung.

(Tr.  8951.)
        <pb n="234" />
        —  202  —

g.  29.

Wo  der  Geschäftsumfang  es  erfordert,  können  durch  Königliche  Verordnung
Abtheilungen  des  Bezirksausschusses  für  Theile  des  Regierungsbezirks  gebildet
werden.  In  solchen  Fällen  gehören  der  Vorsitzende,  und  sofern  nicht  für  die
verschiedenen  Abtheilungen  besondere  Ernennungen  erfolgen,  die  ernannten  Mitglieder
  allen  Abtheilungen  an.  Die  gewählten  Mitglieder  und  deren  Stellvertreter
  müssen  für  jede  Abtheilung  gesondert  bestellt  werden.  Im  Uebrigen
gelten  die  für  den  Bezirksausschuß  gegebenen  Vorschriften  sinngemäß  für  jede
Abtheilung.

 

d.  30.
Der  Vorsitz  im  Bezirksausschusse  gehti  in  Behinderungefälle  von  dem  Regierungspräsidenten
  bezichungsweise  dem  Ver  ktor  auf  das  weite  ernannte
  Mitglied,  sodann  auf  den  Stellvertreter  des  Verwalt  ktors

 

über.  Der  Regierungspräsident  gilt  als  behindert  in  allen  Fällen  ,  in  welchen
über  eine  Beschwerde  gegen  die  Verfügung  eines  Regierungspräsidenten  verhandelt
  wird.

KG.  31.

Den  ernannten  Mitgliedern  darf  eine  Vertretung  des  Regierungspräsidenten
oder  eine  Hülfsleistung  in  den  diesem  persönlich  überwiesenen  Geschäften  nicht  aufgetragen
  werden.  Beide  nehmen  an  den  Plenarberathungen  der  Regierung  nach
Maßgabe  der  für  die  Regierungsmitglieder  bestehenden  Vorschriften  Theil.  Im
Uebrigen  ist  ihnen  die  Führung  eines  anderen  Amtes  nur  gestattet,  wenn  dasselbe
ein  richterliches  ist  oder  ohne  Vergütung  geführt  wird.

C.  32.

Die  gewählten  Mitglieder  und  stellvertretenden  Mitglieder  werden  durch
den  Vorsitzenden  vereidigt.  Alle  Mitglieder  und  stellvertretenden  Mitglieder  unterliegen
  in  dieser  ihrer  Eigenschaft  den  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die
Dienstvergehen  der  Richter  u.  s.  w.,  vom  7.  Mai  1851  (Gesetz-Samml.  S.  218),
beziehungsweise  des  Gesetzes  vom  26.  März  1856  (Gesetz-Samml.  S.  201).

Disziplinargericht  ist  das  Plenum  des  Oberverwaltungsgerichts;  der  Vertreter
  der  Staatsanwaltschaft  wird  von  dem  Präsidenten  des  Oberverwaltungsgerichts
  ernannt.

g.  33.

Der  Bezirksausschuß  ist  bei  Anwesenheit  von  fünf  Mitgliedern,  in  Streitsachen
  unter  Armenverbänden  bei  Anwesenheit  von  drei  Mitgliedern  beschlußfähig,
unter  denen  sich  in  allen  Fällen  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  mindestens  zwei
ernannte,  darunter  ein  zum  Richteramte  befähigtes,  und  ein  gewähltes  Mitglied
befinden  muß.
        <pb n="235" />
        —  203  —

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  gerader
Stimmenzahl  scheidet,  wenn  außer  dem  Vorsitzenden  zwei  ernannte  Mitglieder
anwesend  sind,  das  dem  Dienstalter  nach  jüngste  ernannte,  wenn  außer  dem  Vorsitzenden
  nur  ein  ernanntes  Mitglied  anwesend  ist,  das  dem  Lebensalter  nach  jüngste
gewählte  Mitglied  mit  der  Maßgabe  aus,  daß  das  Stimmrecht  vorzugsweise

1)  unter  den  ernannten  Mitgliedern  einem  zum  Richteramte  befähigten,

sofern  es  dessen  zur  Beschlußfähigkeit  bedarf,

2)  im  Uebrigen  dem  Berichterstatter
verbleibt.

S.  34.

Die  gewählten  Mitglieder  und  deren  Stellvertreter  erhalten  Tagegelder  und
Reisekosten  nach  den  für  Staatsbeamte  der  vierten  Rangklasse  bestehenden  gesetzlichen
  Bestimmungen.

Alle  Einnahmen  des  Bezirksausschusses  fließen  zur  Staatskasse.  Derselben
fallen  auch  alle  Ausgaben  zur  Last.

d.  35.

In  den  Hohenzollernschen  Landen  kommen  in  Betreff  des  Bezirksausschusses
die  Bestimmungen  der  88.  28,  30,  32,  33,  34  mit  der  Maßgabe  zur  An—
wendung,  daß  die  zu  wählenden  Mitglieder  von  dem  Landesausschusse  aus  der
Jahl  der  zum  Kommunallandtage  wählbaren  Angehörigen  des  Landeskommunalverbandes
  gewählt  werden.  Der  Regierungspräsident,  die  Oberamtmänner  und
die  Beamten  des  Landeskommunalverbandes  sind  von  der  Wählbarkeit  ausgeschlossen.


III.  Abschnitt.
Kreisbehörden.

g.  36.
An  der  Spitze  der  Verwaltung  des  Kreises  steht  der  Landrath.  Derselbe
führt  den  Vorsitz  im  Kreisausschusse.  Im  Uebrigen  wird  die  Zusammensetzung
des  Kreisausschusses  durch  die  Kreisordnungen  geregelt.

S.  37.

Der  Stadtausschuß  besteht  aus  dem  Bürgermeister  beziehungsweise  dessen
gesetzlichem  Stellvertreter  als  Vorsitzenden  und  vier  Mitgliedern,  welche  vom
Magistrate  (kollegialischen  Gemeindevorstande)  aus  seiner  Mitte  für  die  Dauer
ihres  Hauptamtes  gewählt  werden.

Für  Fälle  der  Behinderung  sowohl  des  Bürgermeisters  wie  seines  gesetzlichen
  Stellvertreters  wählt  der  Stadtausschuß  den  Vorsitzenden  aus  seiner  Mitte.
Derselbe  bedarf  der  Bestätigung  des  Regierungspräsidenten,  in  dem  Stadtkreise
Verlin  des  Oberpräsidenten  der  Provinz  Vrandenburg.

Ces.  Samml.  1883.  (Tr.  8951.)  36
        <pb n="236" />
        —  204  —

Der  Vorsitzende  oder  ein  Mitglied  des  Stadtausschusses  muß  zum  Richteramt
  oder  zum  höheren  Verwaltungsdienst  befähigt  sein.

g.  38.

In  Stadtkreisen,  in  denen  der  Bürgermeister  allein  den  Gemeindevorstand
bildet,  werden  die  außer  dem  Vorsitzenden  zu  bestellenden  Mitglieder  von  der  Gemeindevertretung
  aus  der  Zahl  der  Gemeindebürger  gewählt.

Die  Wahl  erfolgt  auf  sechs  Jahre.

Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  gewählten  Mitglieder  aus  und  wird
durch  neue  Wahlen  ersetzt.  Die  Ausscheidenden  bleiben  jedoch  in  allen  Fällen  bis
zur  Einführung  der  neu  Gewählten  in  Thätigkeit.

Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos  bestimmt.  Die
Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

Für  die  im  Laufe  der  Wahlperiode  ausscheidenden  Mitglieder  haben  Ersatzwahlen
  stattzufinden.  Die  Ersatzmänner  bleiben  nur  bis  zum  Ende  desjenigen
Zeitraums  in  Thätigkeit,  für  welchen  die  Ausgeschiedenen  gewählt  worden.

Im  Uebrigen  gelten  in  Betreff  der  Wählbarkeit,  der  Wahl,  der  Einführung
und  der  Vereidigung  der  Mitglieder,  sowie  des  Verlustes  ihrer  Stellen  unter
einstweiliger  Enthebung  von  denselben,  die  für  unbesoldete  Magistratsmitglieder
bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften.

S.  39.

Die  gewählten  Mitglieder  des  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses  können  aus
Gründen,  welche  die  Entfernung  eines  Beamten  aus  seinem  Amte  rechtfertigen
(§.  2  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  nicht
richterlichen  Beamten),  im  Wege  des  Disziplinarverfahrens  ihrer  Stellen  enthoben
werden.

Für  das  Dicziplinarverfahren  gelten  die  Vorschriften  des  genannten  Gesetzes
mit  folgenden  Maßgaben:

Dee  Einleitung  des  Verfahrens,  sowie  die  Ernennung  des  Untersuchungskommissars
  erfolgt  durch  den  Regierungspräsidenten.

Die  entscheidende  Behörde  erster  Instanz  ist  der  Bezirksausschuß,  die  entscheidende
  Behörde  zweiter  Instanz  das  Plenum  des  Oberverwaltungsgerichts.

Der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  wird  für  die  erste  Instanz  von  dem
Regierungspräsidenten,  für  die  zweite  Instanz  von  dem  Minister  des  Innern
ernannt.  ·

§.40.

Der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß  ist  beschlußfähig,  wenn  mit  Einschluß  des
Vorsitzenden  drei  Mitglieder  anwesend  sind.  Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit
  gefaßt.  Ist  eine  gerade  Zahl  von  Mitgliedern  amvesend,  so  nimmt  das
dem  Lebensalter  nach  jüngste  gewählte  Mitglied  an  der  Abstimmung  nicht  Theil.
Dem  Berichterstatter  steht  jedoch  in  allen  Fällen  Stimmrecht  zu.
        <pb n="237" />
        IV.  Abschnitt.
Behörden  für  den  Stadtkreis  Berlin.

KC.  41.

Der  Oberpräsident  der  Provinz  Brandenburg  ist  zugleich  Oberpräsident
von  Berlin.

Ingleichen  fungiren  das  Provinzialschulkollegium,  das  Medizinalkollegium,
die  Generalkommission  und  die  Direktion  der  Rentenbank  für  die  Provinz
Brandenburg  auch  für  den  Stadtkreis  Berlin.

KC.  42.

An  Stelle  des  Regierungspräsidenten  führt  der  Oberpräsident  die  Aufsicht  des
Staats  über  die  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten  der  Stadt  Berlin.
Auf  welche  Behörden  die  sonstigen  Zuständigkeiten  der  Regierungsabtheilung  des
Innern  zu  Potsdam  in  Betreff  Berlins  übergehen,  wird  durch  Königliche  Verordnung
  bestimmt.

Im  Uebrigen,  und  soweit  nicht  sonst  die  Gesetze  Anderes  bestimmen,  tritt
für  den  Stadtkreis  Berlin  an  die  Stelle  des  Regierungspräsidenten  der  Polizeipräsident
  von  Berlin.

5.  43.

An  die  Stelle  des  Provinzialraths  tritt  in  den  Fällen,  in  welchen  derselbe
in  erster  Instanz  beschließt,  der  Oberpräsident,  in  den  übrigen  Fällen  der  zuständige
  Minister.

Für  den  Stadtkreis  Berlin  besteht  ein  besonderer  Bezirksausschuß.  Auf
denselben  finden  die  Bestimmungen  der  9§.  28,  30  Satz  1,  31  Satz  3,  32,  33,  34
mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:

1)  An  Stelle  des  Regierungspräsidenten  tritt  ein  vom  Könige  ernannter
Präsident.  Die  Ernennung  dieses  Beamten  kann  im  Nebenamte  auf
die  Dauer  seines  Hauptamtes  in  Berlin  erfolgen.  Beamte  des  Polizeipräsidiums
  sind  von  dieser  Ernennung  ausgeschlossen.

2)  Die  zu  wählenden  Mitglieder  werden  durch  den  Magistrat  und  die
Stadtverord  l  unter  dem  Vorsitz  des  Bürgermeisters
gewählt.  Dasselbe  Kollegium  beschließt  an  Stelle  des  Provinzialausschusses
  über  das  Aufhören  einer  der  für  die  Wählbarkeit  vorgeschriebenen
  Bedingungen,  sowie  über  die  Abänderung  der  Dauer  der
Wahlperiode.  Die  Mitglieder  des  Magistrats  und  der  Stadtverordnetenversammlung
  sind  von  der  Wählbarkeit  ausgeschlossen.

Zur  Zuständigkeit  des  Bezirksausschusses  für  den  Stadtkreis  Berlin  gehören
die  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  behandelnden  Angelegenheiten  und  diejenigen
im  Beschlußverfahren  zu  behandelnden  Angelegenheiten,  welche  im  Einzelnen  durch
die  Gesetze  seiner  Zuständigkeit  überwiesen  werden;  in  Beteif  der  übrigen  im  Be-(r.

  80951.)
        <pb n="238" />
        —  206  —

schlußverfahren  zu  behandelnden  Angelegenheiten  tritt  für  den  Stadtkreis  Berlin
der  Oberpräsident  an  die  Stelle  des  Bezirksausschusses,  soweit  nicht  in  den  Gesetzen
  ein  Anderes  bestimmt  ist.

S.  44.

In  Angelegenheiten  der  kirchlichen  Verwaltung  tritt  für  den  Stadtkreis
Berlin  an  die  Stelle  der  Regierungsabtheilung  für  Kirchen=  und  Schulwesen  der
Polizeipräsident.

Bezüglich  der  Verwaltung  des  landesherrlichen  Patronats  und  des  Schulwesens
  verbleibt  es  bei  den  bestehenden  Bestimmungen.

.  45.

Die  Geschäfte  der  direkten  Steuerverwaltung  werden  an  Stelle  der  Regierungsabtheilung
  für  direkte  Steuern,  Domänen  und  Forsten,  für  den  Stadtkreis
  Berlin  von  der  „Direktion  für  die  Verwaltung  der  direkten  Steuern“  wahrgenommen.


Diese  Behörde  wird  in  Betreff  der  Zuständigkeit  in  Disziplinarsachen  den
im  §F.  24  Nr.  2  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852,  betreffend  die  Dienstvergehen
der  nicht  richterlichen  Beamten  2c.,  bezeichneten  Provinzialbehörden  gleichgestellt.

S.  46.  6
Die  Mitglieder  der  nach  §.  24  des  Gesetzes  vom  *  2  *  (Gesetz-Samml.
  für  1873  S.  213)  gebildeten  Bezirkskommission  für  die  klasst  ifizirte  Einkommensteuer
  werden  von  dem  Magistrate  und  der  Stadtverord
in  gemeinschaftlicher  Sitzung  unter  dem  Vorsitze  des  Bürgermeisters  gewählt.

S.  47.

Für  diejenigen  Kategorien  der  in  Berlin  angestellten  Beamten,  bezüglich
deren  nicht  die  Zuständigkeit  einer  anderen  Behörde  in  Disziplinarsachen  begründet
ist,  behält  es  bei  den  Bestimmungen  des  9.  25  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852
mit  der  Maßgabe  sein  Bewenden,  daß  die  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens,
sowie  die  Ernennung  des  Untersuchungskommissars  und  des  Vertreters  des  Staatsanwalts
  für  die  erste  Instanz  dem  Oberpräsidenten  von  Berlin  zusteht.

 

 

V.  Abschnitt.
Stellung  der  Behörden.

S.  48.

Die  dienstliche  Aufsicht  über  die  Geschäftsführung  des  Kreis-(Stadt-)  Ausschusses
  wird  von  dem  Regierungspräsidenten,  in  Berlin  von  dem  Oberpräsidenten,
die  Aufsicht  über  die  Geschäftsführung  des  Bezirksausschusses  von  dem  Oberpräsidenten,
  die  Aufsicht  über  die  Geschäftsführung  des  Provinzialraths  von  dem
Minister  des  Innern  geführt.
        <pb n="239" />
        —  207  —

Vorstellungen  gegen  die  geschäftlichen  Aufsichtsverfügungen  des  Regierungspräsidenten
  unterliegen  der  endgültigen  Beschlußfassung  des  Oberpräsidenten,  Vorstellungen
  gegen  die  Aufsichtsverfügungen  des  Oberpräsidenten  der  endgültigen
Beschlußfassung  des  Ministers  des  Innern.

Die  Aufsichtsbehörden  sind  zur  Vornahme  allgemeiner  Geschäftsrevisionen
befugt.

.  49.

Die  im  §.  48  bezeichneten  Behörden  haben  sich  gegenseitig  Rechtshülfe  zu
leisten.  Sie  haben  den  geschäftlichen  Aufträgen  und  Anweisungen  der  ihnen  im
Instanzenzuge  vorgesetzten  Behörden  Folge  zu  leisten.

Dritter  Titel.
Verfahren.

I.  Abschnitt.
Allgemeine  Vorschriften.

.  50.

Das  Gesetz  bestimmt,  in  welcher  Weise  Verfügungen  (Bescheide,  Beschlüsse)
in  Verwaltungssachen  angefochten  werden  können.  Zur  ersten  Anfechtung  dienen
in  der  Regel  die  Beschwerde  oder  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren.

Die  Beschwerde  ist  ausgeschlossen,  soweit  das  Verwaltungsstreitverfahren
zugelassen  ist,  vorbehaltlich  abweichender  besonderer  Bestimmungen  des  Gesetzes.

Unberührt  bleibt  in  allen  Fällen  die  Befugniß  der  staatlichen  Aufsichtsbehörden,
  innerhalb  ihrer  gesetzlichen  Zuständigkeit  Verfügungen  und  Anordnungen
der  nachgeordneten  Behörden  außer  Kraft  zu  setzen,  oder  diese  Behörden  mit
Anweisungen  zu  versehen.

 

 

G.  51.

Wo  die  Gesetze  für  die  Anbringung  der  Beschwerde  gegen  Beschlüsse  des
Kreis-(Stadt-)  Ausschusses,  des  Bezirksausschusses  oder  des  Provinzialraths,  oder
der  Klage  beziehungsweise  des  Antrags  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  eine  andere  als  eine  zweiwöchentliche  Frist  vorschreiben,
beträgt  die  Frist  fortan  zwei  Wochen.  Das  Gleiche  gilt  von  den  im  H.  11  des
Gesetzes  vom  14.  August  1876,  betreffend  die  Verwaltung  der  den  Gemeinden
und  öffentlichen  Anstalten  gehörigen  Holzungen  in  den  Provinzen  Preußen,
Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien  und  Sachsen,  (Gesetz-Samml.  S.  373)
und  im  §.  91  des  Gesetzes  vom  1.  April  1879,  betreffend  die  Bildung  von
Wassergenossenschaften,  (Gesetz=  Samml.  S.  297)  vorgeschriebenen  Fristen.

§.  52.

Die  Fristen  für  die  Anbringung  der  Beschwerde  und  der  Klage  beziehungsweise

  des  Antrags  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren,
r.  8951.)
        <pb n="240" />
        —  208  —

sowie  alle  Fristen  im  Verwaltungsstreitverfahren  sind  präklusivisch  und  beginnen,
sofern  nicht  die  Gesetze  Anderes  vorschreiben,  mit  der  Zustellung.  Für  die  Be—
rechnung  der  Fristen  sind  die  bürgerlichen  Prozeßgesetze  maßgebend.

Bezüglich  der  Beschwerde  kann  die  angerufene  Behörde  in  Fällen  unverschuldeter
  Fristversäumung  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gewähren.

Für  eine  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  gewährende  Wiedereinsetzung  in
den  vorigen  Stand  sind  lediglich  die  für  das  Verwaltungsstreitverfahren  besonders
getroffenen  Bestimmungen  maßgebend  (§.  112).

§.  53.

Die  Anbringung  der  Beschwerde,  sowie  der  Klage  beziehungsweise  des
Antrags  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  hat,  sofern
nicht  die  Gesetze  Anderes  vorschreiben,  aufschiebende  Wirkung.  Verfügungen,
Bescheide  und  Beschlüsse  können  jedoch,  auch  wenn  dieselben  mit  der  Beschwerde
oder  mit  der  Klage  beziehungsweise  dem  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im
Verwaltungsstreitverfahren  angefochten  sind,  zur  Ausführung  gebracht  werden,
sofern  letztere  nach  dem  Ermessen  der  Behörde  ohne  Nachtheil  für  das  Gemeinwesen
  nicht  ausgesetzt  bleiben  kann,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  F.  133
Absatz  3  dieses  Gesetzes.

.  54.

Das  Verfahren  des  Kreis-(Stadt-)  Ausschusses  und  des  Bezirksausschusses
in  Angelegenheiten  der  allgemeinen  Landesverwaltung  ist  entweder  das  Verwaltungsstreitverfahren
  oder  das  Beschlußverfahren.

Das  Verwaltungsstreitverfahren  tritt  in  allen  Angelegenheiten  ein,  in
welchen  die  Gesetze  von  der  Entscheidung  in  streitigen  Verwaltungssachen  oder
von  der  Erledigung  der  Angelegenheit  im  Streitverfahren  oder  durch  Endurtheil
oder  von  der  Klage  bei  dem  Kreisausschusse,  dem  Bezirksausschusse  oder  einem
Verwaltungsgerichte  sprechen,  und  wo  sonst  dieses  Verfahren  gesetzlich  vorgeschrieben
  ist.

In  allen  anderen  Angelegenheiten  ist  das  Verfahren  des  Kreis=  (Stadt=Ausschusses
  und  des  Bezirksausschusses  das  Beschlußverfahren.

Das  Oberverwaltungsgericht  verfährt  nur  im  Verwaltungsstreitverfahren;
der  Provinzialrath  nur  im  Beschlußverfahren.

K.  55.

Der  Vorsitzende  des  Kreis-#(Stadt-)  Ausschusses,  des  Bezirksausschusses
und  des  Provinzialraths  beruft  das  Kollegium,  leitet  und  beaufsichtigt  den
Geschäftsgang  und  sorgt  für  die  prompte  Erledigung  der  Geschäfte.  Er  bereitet
die  Beschlüsse  der  Behörde  vor  und  trägt  für  deren  Ausführung  Sorge.  Er
vertritt  die  Behörde  nach  außen,  verhandelt  Namens  derselben  mit  anderen  Behörden
  und  mit  Privatpersonen,  führt  den  Schriftwechsel  und  zeichnet  alle  Schriftstücke
  Namens  der  Behäörde.
        <pb n="241" />
        —  209  —

g.  56.

Soweit  Geschäftsgang  und  Verfahren  des  Kreis-  (Stadt-)  Ausschusses,
des  Bezirksausschusses  und  des  Provinzialraths  nicht  durch  die  nachstehenden  oder
durch  besondere  gesetzliche  Bestimmungen  geregelt  sind,  werden  dieselben  durch
Regulative  geordnet,  welche  der  Minister  des  Innern  erläßt.

G.  57.

Die  örtliche  Zuständigkeit  für  das  Verwaltungsstreit=  und  Beschlußverfahren

bestimmt  sich,  wie  folgt:

Zuständig  in  erster  Instanz  ist:

1)  in  Angelegenheiten,  welche  sich  auf  Grundstücke  beziehen,  die  Behörde
der  belegenen  Sache;

2)  in  allen  sonstigen  Fällen  die  Behörde  desjenigen  Bezirks  (Kreis,  Regierungsbezirk,
  Provinz),  in  welchem  die  Person  wohnt  oder  die
Korporation  beziehungsweise  öffentliche  Behörde  ihren  Sitz  hat,  welche
im  Verwaltungsstreitverfahren  in  Anspruch  genommen  wird  oder  auf
deren  Angelegenheit  sich  die  Beschlußfassung  bezieht.  Wenn  die  Korroration
  oder  öffentliche  Behörde  ihren  Sitz  außerhalb  ihres  räumlichen
Bezirks  hat,  ist  diejenige  Behörde  zuständig,  welcher  dieser  Bezirk  angehört.


Beczüglich  des  Kommunalverbandes  der  Provinz  Brandenburg
ist  der  Bezirksausschuß  zu  Potsdam  zuständig.

C.  58.

Sind  die  Grundstücke  in  mehreren  Bezirken  belegen,  oder  ist  es  zweifelhaft,
zu  welchem  Bezirke  sie  gehören,  so  wird  die  zuständige  Behörde
1)  für  das  Verwaltungsstreitverfahren  durch  den  Bezirksausschuß  und,
wenn  die  Grundstücke  in  verschiedenen  Regierungsbezirken  liegen,  durch
das  Oberverwaltungsgericht,
2)  für  das  Beschlußverfahren  durch  den  Regierungspräsidenten,  den  Oberpräsidenten
  oder  den  Minister  des  Innern,  je  nachdem  die  betreffenden
Bezirke  demselben  Regierungsbezirke,  derselben  Provinz,  aber  verschiedenen
  Regierungsbezirken,  oder  verschiedenen  Provinzen  angehören,
endgültig  bestimmt.
Dasselbe  findet  statt,  wenn  die  Personen  oder  Korporationen,  deren  Angelegenheit
  den  Gegenstand  der  Entscheidung  oder  Beschlußfassung  bildet,  in
mehreren  Bezirken  wohnen  oder  ihren  Sißtz  haben.

(Tr.  8951.)
        <pb n="242" />
        —  210  —

§.  59.

Ist  bei  einer  Angelegenheit,  welche  zur  Zuständigkeit  des  Kreis-  (Stadt-)
Ausschusses  gehört,  die  betreffende  Kreiskorporation  (Stadtgemeinde)  als  solche
betheiligt,  so  wird

1)  für  das  Verwaltungsstreitverfahren  von  dem  Bezirksausschusse  und,

wenn  ein  Stadtkreis  betheiligt  ist,  von  dem  Oberverwaltungsgerichte,

2)  für  das  Beschlußverfahren  von  dem  Regierungspräsidenten,  für  Berlin

von  dem  Oberpräsidenten
ein  anderer  Kreis=  oder  Stadtausschuß  mit  der  Entscheidung  oder  Beschlußfassung
beauftragt.
g.  60.

Die  Vollstreckung  im  Verwaltungsstreiwerfahren  und  im  Beschlußverfahren
erfolgt  im  Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens.  Die  Vollstreckung  wird
Namens  der  Behörde,  welche  in  der  ersten  Instanz  entschieden  beziehungsweise
beschlossen  hatte,  von  deren  Vorsitzendem  verfügt.  Ueber  Beschwerden  gegen  die
Verfügungen  des  Vorsitzenden  entscheidet  die  Behörde.  Gegen  die  Entscheidung
der  Behörde  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  die  im  Instanzenzuge
  zunächst  höhere  Behörde  statt.

Die  Entscheidung  der  letzteren  ist  endgültig.

II.  Abschnitt.
Verwaltungsstreitverfahren.
1.  Von  der  Ausschließung  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen.

§S.  61.

Die  Bestimmungen  der  bürgerlichen  Prozeßgesetze  über  Ausschließung  und
Ablehnung  der  Gerichtspersonen  finden  für  das  Verwaltungsstreitverfahren  sinngemäße
  Anwendung.

Aus  der  innerhalb  seiner  Zuständigkeit  geübten  amtlichen  Thätigkeit  des
Landraths  beziehungsweise  des  Regierungspräsidenten  darf  kein  Grund  zur  Ablehnung
  desselben  wegen  Besorgniß  der  Befangenheit  entnommen  werden.

S.  62.

Ueber  das  Ablehnungsgesuch  beschließt  das  Gericht,  welchem  der  Abgelehnte
angehört,  und  wenn  der  Vorsitzende  des  Kreis=  (Stadt-)  oder  Begzirksausschusses
abgelehnt  werden  soll,  das  nächst  höhere  Gericht.

Der  Beschluß,  durch  welchen  das  Gesuch  für  begründet  erklärt  wird,  ist
endgültig.  Wird  das  Gesuch  für  unbegründet  erklärt,  so  steht  der  mit  demselben
zurückgewiesenen  Partei  innerhab  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  das  im  In-
        <pb n="243" />
        —  211  —

stanzenzuge  zunächst  höhere  Gericht  zu.  Das  letztere  entscheidet  endgültig.  Die
Verhandlung  über  die  Ablehnung  erfolgt  in  nicht  öffentlicher  Sitzung.

Das  im  Instanzenzuge  zunächst  vorgesetzte  Gericht  entscheidet  desgleichen
endgültig  und  bestimmt  das  zuständige  Gericht,  wenn  das  Gericht,  dem  das
ausgeschlossene  oder  abgelehnte  Mitglied  angehört,  bei  dessen  Ausscheiden  beschlußunfähig
  wird.

2.  Von  dem  Verfahren  in  erster  Instanz.

g.  63.

Die  Klage  ist  bei  dem  zuständigen  Gericht  schriftlich  einzureichen.  Die
Klage  beim  Kreisausschusse  kann  zu  Protokoll  erklärt  werden.  In  der  Klage  ist
ein  bestimmter  Antrag  zu  stellen,  und  sind  die  Person  des  Beklagten,  der
Gegenstand  des  Anspruchs,  sowie  die  den  Antrag  begründenden  Thatsachen  genau
zu  bezeichnen.

d.  64.

Stellt  sich  der  erhobene  Anspruch  sofort  als  rechtlich  unzulässig  oder  un—
begründet  heraus,  so  kann  die  Klage  ohne  Weiteres  durch  einen  mit  Gründen
versehenen  Bescheid  zurückgewiesen  werden.

Scheint  der  erhobene  Anspruch  dagegen  rechtlich  begründet,  so  kann  dem
Beklagten  ohne  Weiteres  durch  einen  mit  Gründen  versehenen  Bescheid  die
Klaglosstellung  des  Klägers  aufgegeben  werden.

Namens  des  Kreisausschusses  steht  auch  dem  Vorsitzenden  desselben,  Namens
des  Bezirksausschusses  auch  dem  Vorsitzenden  im  Einverständniß  mit  den  ernannten
Mitgliedern  der  Erlaß  eines  solchen  Bescheides  zu.

In  dem  Bescheide  ist  den  Parteien  zu  eröffnen,  daß  sie  befugt  seien,  innerhalb
  zwei  Wochen,  vom  Tage  der  Zustellung  ab,  entweder  die  Anberaumung  der
mündlichen  Verhandlung  zu  beantragen  oder  dasjenige  Rechtsmittel  einzulegen,
welches  zulässig  wäre,  wenn  der  Bescheid  als  Entscheidung  des  Kollegiums  ergangen
  wäre.

Wird  mündliche  Verhandlung  beantragt,  so  muß  dieselbe  zunächst  stattfinden.

Hat  einer  der  Betheiligten  mündliche  Verhandlung  beantragt,  ein  anderer
das  Rechtsmittel  eingelegt,  so  wird  nur  dem  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung
stattgegeben.

Wird  weder  mündliche  Verhandlung  beantragt,  noch  das  Rechtsmittel  eingelegt,
  so  gilt  der  Bescheid  als  endgültiges  Urtheil.

§.  65.

Wird  ein  Bescheid  nach  den  Bestimmungen  des  F.  64  nicht  erlassen,  so  ist
die  Klage  dem  Beklagten  mit  der  Aufforderung  zuzufertigen,  seine  Gegenerklärung
innerhalb  einer  bestimmten,  von  einer  bis  zu  vier  Wochen  zu  bemessenden  Frist
schristlich  einzureichen.  Wenn  das  Verfahren  bei  dem  Kreisausschusse  anhängig
ist,  so  kann  die  Gegenerklärung  auch  zu  Protokoll  erklärt  werden.

Ces.  Samml.  1883.  (Nr.  8951.)  37
        <pb n="244" />
        —  212  —

Die  Frist  kann  in  nicht  schleunigen  Sachen  der  Regel  nach  nicht  über
zwei  Wochen  verlängert  werden.  Die  Gegenerklärung  des  Beklagten  wird  dem
Kläger  zugefertigt.

S.  66.

Allen  Schriftstücken  sind  die  als  Beweismittel  in  Bezug  genommenen
Urkunden  im  Original  oder  in  Abschrift  beizufügen.  Von  allen  Schriftstücken
und  deren  Anlagen  sind  Duplikate  einzureichen.

Das  Gericht  kann  geeigneten  Falls  gestatten,  daß  statt  der  Einreichung  von
Duplikaten  die  Anlagen  selbst  zur  Einsicht  der  Betheiligten  in  seinem  Geschäftslokale
  offen  gelegt  werden.

S.  67.

Ist  weder  vom  Kläger  noch  vom  Beklagten  die  Anberaumung  der  mündlichen
  Verhandlung  ausdrücklich  verlangt,  so  kann  das  Gericht  auch  ohne  solche
Verhandlung  schon  auf  Grund  der  Erklärung  der  Parteien  seine  Entscheidung  in
der  Form  eines  mit  Gründen  versehenen  Bescheides  fällen.  Dabei  gelten  die
Bestimmungen  der  Absätze  4  bis  7  des  §F.  64.

G.  68.

Hat  dagegen  auch  nur  eine  Partei  die  Anberaumung  der  mündlichen  Verhandlung
  gefordert  oder  erachtet  das  Gericht  eine  solche  für  erforderlich,  so  werden
die  Parteien  zur  mündlichen  Verhandlung  unter  der  Verwarnung  geladen,  daß
beim  Ausbleiben  nach  Lage  der  Verhandlungen  werde  entschieden  werden.

Das  Gericht  kann  zur  Aufklärung  des  Sachverhältnisses  das  persönliche
Erscheinen  einer  Partei  anordnen.

Den  Parteien  steht  es  frei,  ihre  Erklärungen,  auch  ohne  dazu  besonders
aufgefordert  zu  sein,  vor  dem  Termine  schriftlich  einzureichen  und  zu  ergänzen.
Das  Duplikat  solcher  Erklärungen  ist  der  Gegenpartei  zuzufertigen.  Kann  dies
nicht  mehr  vor  dem  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung  bewirkt  werden,  so
ist  der  wesentliche  Inhalt  der  Erklärungen  in  dieser  Verhandlung  mitzutheilen.

.  69.

Wo  die  Gesetze  zur  Einleitung  des  Verwaltungsstreitverfahrens  statt  der
Klage  den  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
geben,  erfolgt  auf  den  Antrag  ohne  Weiteres  die  Vorladung  der  Parteien  zur
mündlichen  Verhandlung.

Der  Antrag  muß  Alles  enthalten,  was  nach  F.  63  für  den  Klageantrag
erfordert  wird,  soweit  dasselbe  nicht  aus  den  Vorverhandlungen  bei  der  Behörde
sich  ergiebt.

S.  70.

Das  Gericht  kann  auf  Antrag  oder  von  Amtswegen  die  Beiladung  Dritter,
deren  Interesse  durch  die  zu  erlassende  Entscheidung  berührt  wird,  verfügen.  Die
Entscheidung  ist  in  diesem  Falle  auch  den  Beigeladenen  gegenüber  gültig.
        <pb n="245" />
        —  213  —

g.  TI.

In  der  mündlichen  Verhandlung  sind  die  Parteien  oder  ihre  mit  Vollmacht
versehenen  Vertreter  zu  hören.

Dieselben  können  ihre  thatsächlichen  oder  rechtlichen  Anführungen  ergänzen
oder  berichtigen  und  die  Klage  abändern,  insofern  durch  die  Abänderung  nach
dem  Ermessen  des  Gerichts  das  Vertheidigungsrecht  der  Gegenpartei  nicht  geschmälert
  oder  eine  erhebliche  Verzögerung  des  Verfahrens  nicht  herbeigeführt
wird.  Sie  haben  sämmtliche  Beweismittel  anzugeben  und,  soweit  dies  nicht
bereits  geschehen,  die  schriftlichen  ihnen  zu  Gebote  stehenden  Beweismittel  vorzulegen;
  auch  können  von  ihnen  Zeugen  zur  Vernehmung  vorgeführt  werden.

Der  Vorsitzende  des  Gerichts  hat  dahin  zu  wirken,  daß  der  Sachverhalt
vollständig  aufgeklärt  und  die  sachdienlichen  Anträge  von  den  Parteien  gestellt
werden.

Er  kann  einem  Mitgliede  des  Gerichts  gestatten,  das  Fragerecht  auszuüben.

Eine  Frage  ist  zu  stellen,  wenn  das  Gericht  diese  für  angemessen  erachtet.

6.  72.

Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  in  öffentlicher  Sitzung  des  Gerichts.

Die  Oeffentlichkeit  kann  durch  einen  öffentlich  zu  verkündigenden  Beschluß
ausgeschlossen  werden,  wenn  das  Gericht  dies  aus  Gründen  des  öffentlichen  Wohls
oder  der  Sittlichkeit  für  angemessen  erachtet.

Der  Vorsitzende  kann  aus  der  öffentlichen  Sitzung  jeden  Zuhörer  entfernen
lassen,  der  Zeichen  des  Beifalls  oder  des  Mißfallens  giebt  oder  Störung  irgend
einer  Art  verursacht.

Parteien,  Jeugen,  Sachverständige,  welche  den  zur  Aufrechthaltung  der
Ordnung  erlassenen  Befehlen  des  Vorsitzenden  nicht  gehorchen,  können  auf  Beschluß
  des  Gerichts  aus  dem  Sitzungszimmer  entfernt  werden.  Gegen  die  bei
der  Verhandlung  betheiligten  Personen  wird  sodann  in  gleicher  Weise  verfahren,
wie  wenn  sie  sich  freiwillig  entfernt  hätten.

S.  73.

Die  Parteien  sind  in  der  Wahl  der  von  ihnen  zu  bestellenden  Bevollmächtigten
  nicht  beschränkt.

Das  Gericht  kann  Vertreter,  welche,  ohne  Rechtsanwalte  zu  sein,  die  Vertretung
  vor  dem  Gerichte  geschäftsmäßig  betreiben,  zurückweisen.  Eine  Anfechtung
dieser  Anordnung  findet  nicht  statt.

Gemeindevorsteher,  welche  als  solche  legitimirt  sind,  bedürfen  zur  Vertretung
ihrer  Gemeinden  einer  besonderen  Vollmacht  nicht.

S.  74.

Liegt  einer  öffentlichen  Behörde  als  Partei  die  Wahrnehmung  des  öffentlichen
  Interesses  ob,  so  kann  auf  deren  Antrag  der  Regierungspräsident  für  die
(Xr.  8951.)  37“
        <pb n="246" />
        —  214  —

mündliche  Verhandlung  vor  dem  Bezirksausschusse,  und  der  Ressortminister  für
die  mündliche  Verhandlung  vor  dem  Oberverwaltungsgerichte  einen  Kommissar
zur  Vertretung  der  Behärde  bestellen.

Der  Regierungspräsident  beziehungsweise  der  Ressortminister  kann  in  geeigneten
  Fällen  auch  ohne  Antrag  einer  Partei  einen  besonderen  Kommissar  zur
Wahrnehmung  des  öffentlichen  Interesses  für  die  mündliche  Verhandlung  bestellen.
Der  Kommissar  ist  vor  Erlaß  des  Endurtheils  mit  seinen  Ausführungen  und  Anträgen
  zu  hören,  zur  Einlegung  von  Rechtsmitteln  aber  nicht  befugt.

Der  Vorsitzende  des  Kreis-(Stadt-)  Ausschusses  beziehungsweise  des  Bezirksausschusses
  und  der  Ressortminister  hat  behufs  der  erforderlichen  Wahrnehmung
des  öffentlichen  Interesses  einen  Kommissar  zu  bestellen,  wenn  das  Gesetz  die
öffentliche  Behörde,  welche  die  Rolle  des  Klägers  oder  des  Beklagten  wahrzunehmen
  hat,  nicht  bezeichnet.

iß*ti

Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  unter  Zuziehung  eines  vereidigten
Protokollführers.  Das  Protokoll  muß  die  wesentlichen  Hergänge  der  Verhandlung
enthalten.  Dasselbe  wird  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Protokollführer  unterzeichnet.


.  76.

Das  Gericht  ist  befugt  —  geeigneten  Falls  schon  vor  Anberaumung  der
mündlichen  Verhandlung  —  Untersuchungen  an  Ort  und  Stelle  zu  veranlassen,
Zeugen  und  Sachverständige  zu  laden  und  eidlich  zu  vernehmen,  überhaupt  den
angetretenen  oder  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  erforderlichen  Beweis  in  vollem
Umfange  zu  erheben.

#s

Das  Gericht  kann  die  Beweiserhebung  durch  eines  seiner  Mitglieder  oder
erforderlichen  Falls  durch  eine  ta  dem  Ende  zu  ersuchende  sonstige  Behörde  bewirken
lassen.  Es  kann  verordnen,  daß  die  Beweiserhebung  in  der  mündlichen  Verhandlung
  stattfinden  soll.

Die  Beweisverhandlungen  sind  unter  Zuziehung  eines  vereidigten  oder  von
der  betreffenden  Behörde  durch  Handschlag  zu  verpflichtenden  Protokollführers
aufzunehmen)  die  Parteien  sind  zu  denselben  zu  laden.

d.  78.

Hinsichtlich  der  Verpflichtung,  sich  als  Zeuge  oder  Sachverständiger  ver—
nehmen  zu  lassen,  sowie  hinsichtlich  der  im  Falle  des  Ungehorsams  zu  verhängenden
Strafen  kommen  die  Bestimmungen  der  bürgerlichen  Prozeßgesetze  mit  der  Maßgabe
  zur  Anwendung,  daß  im  Falle  des  Ungehorsams  die  zu  erkennende  Geldbuße
den  Betrag  von  Einhundertfünfzig  Mark  nicht  übersteigen  darf.

Gegen  die  eine  Strafe  oder  die  Nichtverpflichtung  des  Zeugen  oder  Sachverständigen
  aussprechende  Entscheidung  steht  den  Betheiligten  innerhalb  zwei
Wochen  die  Beschwerde  an  das  im  Instanzenzuge  zunächst  vorgesetzte  Gericht,  gegen
        <pb n="247" />
        —  215  —

die  in  zweiter  Instanz  ergangene  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  die  weitere
Beschwerde  an  das  Oberverwaltungsgericht  zu.

g.  79.

Das  Gericht  hat  nach  seiner  freien,  aus  dem  ganzen  Inbegriffe  der  Verhandlungen
  und  Beweise  geschöpften  Ueberzeugung  zu  entscheiden.  Beim  Ausbleiben
  der  betreffenden  Partei  oder  in  Ermangelung  einer  Erklärung  derselben
können  die  von  der  Gegenpartei  vorgebrachten  Thatsachen  für  zugestanden  erachtet
werden.  Die  Entscheidungen  dürfen  nur  die  zum  Streitverfahren  vorgeladenen
Parteien  und  die  in  demselben  erhobenen  Ansprüche  betreffen.

g.  80.

Die  Entscheidung  kann  ohne  vorgängige  Anberaumung  einer  mündlichen
Verhandlung  erlassen  werden,  wenn  beide  Theile  auf  eine  solche  ausdrücklich  verzichtet
  haben.

S.  81.

Die  Verkündigung  der  Entscheidung  erfolgt  der  Regel  nach  in  öffentlicher
Sitzung  des  Gerichts.  Eine  mit  Gründen  versehene  Ausfertigung  der  Entscheidung
ist  den  Parteien  und,  sofern  ein  besonderer  Kommissar  zur  Wahrnehmung  des
öffentlichen  Interesses  bestellt  war  (I.  74  Absatz  2),  gleichzeitig  auch  diesem  zuzustellen.
  Die  Zustellung  genügt,  wenn  die  Verkündigung  in  öffentlicher  Sitzung
nicht  erfolgt  ist.

3.  Von  dem  Verfahren  in  den  weiteren  Instanzen  und  von  der  Wiederaufnahme
des  Verfahrens.

C.  82.

Gegen  die  in  streitigen  Verwaltungssachen  ergangenen  Endurtheile  der
Kreisausschüsse  und  gegen  die  Bescheide  in  den  Fällen  der  §9.  64  und  67  steht,
soweit  nicht  gemäß  besonderer  gesetzlicher  Vorschrift  diese  Urtheile  endgültig  oder
die  gegen  dieselben  stattfindenden  Rechtsmittel  in  abweichender  Weise  geregelt  sind,
den  Parteien  und  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  dem  Vorsitzenden  des
Kreisausschusses  die  Berufung  an  den  Bezirksausschuß  zu.

Will  der  Vorsitzende  des  Kreisausschusses  gegen  eine  Entscheidung  des  letzteren
die  Berufung  einlegen,  so  hat  er  dies  sofort  zu  erklären.  Die  Verkündigung  der
Entscheidung  bleibt  in  diesem  Falle  einstweilen,  jedoch  längstens  drei  Tage  ausgesetzt.
  Sie  erfolgt  mit  der  Eröffnung,  daß  im  öffentlichen  Interesse  die  Berufung
  eingelegt  worden  sei.  Ist  die  Verkündigung  ohne  diese  Eröffnung  erfolgt,
so  findet  die  Berufung  im  öffentlichen  Interesse  nicht  mehr  statt.  Die  Gründe
der  Berufung  sind  den  Parteien  zur  schriftlichen  Erklärung  innerhalb  der  im
9.  86  gedachten  Frist  mitzutheilen.  Nach  Ablauf  der  Frist  sind  die  Verhandlungen
  dem  Bezirksausschusse  einzureichen  und  die  Parteien  hiervon  zu  benachrichtigen.


(Tr.  8951.)
        <pb n="248" />
        —  216  —

g.  83.

Gegen  die  in  streitigen  Verwaltungssachen  in  erster  Instanz  ergangenen
Endurtheile  der  Bezirksausschüsse  und  gegen  die  Bescheide  in  den  Fällen  der
S#.  64  und  67  steht,  soweit  nicht  gemäß  besonderer  gesetzlicher  Vorschrift  diese
Urtheile  endgültig  oder  die  gegen  dieselben  stattfindenden  Rechtsmittel  in  abweichender
  Weise  geregelt  sind,  den  Parteien  und  aus  Gründen  des  öffentlichen
Interesses  dem  Vorsitzenden  des  Bezirksausschusses  die  Berufung  an  das  Oberverwaltungsgericht
  zu.

Das  Recht  der  Berufung  des  Vorsitzenden  findet  in  den  Formen  statt,
welche  in  §.  82  Absatz  2  vorgeschrieben  sind.

g.  84.

Die  Vertretung  der  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  von  dem
Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  oder  des  Bezirksausschusses  eingelegten  Berufung
erfolgt  vor  dem  Bezirksausschusse  durch  den  von  dem  Regierungspräsidenten,  vor
dem  Oberverwaltungsgerichte  durch  den  von  dem  Ressortminister  zu  bestellenden
Kommissar.

G.  85.

Die  Frist  zur  Einlegung  der  Berufung  beträgt  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
  der  S§.  82  Absatz  2,  83  Absatz  2  und  157  dieses  Gesetzes  zwei
Wochen.

KG.  S6.

Innerhalb  der  in  §.  85  gedachten  Frist  ist,  bei  Verlust  des  Rechtsmittels,
  die  Berufung  bei  dem  Gerichte,  gegen  dessen  Entscheidung  dieselbe  gerichtet
ist,  schriftlich  anzumelden  und  zu  rechtfertigen.

Das  Gericht  prüft,  ob  die  Ammeldung  rechtzeitig  erfolgt  ist.  Ist  dies  der
Fall,  so  wird  die  Berufungsschrift  mit  ihren  Anlagen  der  Gegenpartei  zur  schriftlichen
  Gegenerklärung  innerhalb  einer  bestimmten,  von  einer  bis  zu  vier  Wochen
zu  bemessenden  Frist  zugefertigt.

Zur  Rechtfertigung  der  Berufung,  sowie  zur  Gegenerklärung  kann  in  nicht
schleunigen  Sachen  eine  angemessene,  der  Regel  nach  nicht  über  zwei  Wochen  zu
erstreckende  Nachfrist  gewährt  werden.

Ist  die  Frist  versäumt,  so  ist  die  Berufung  ohne  Weiteres  durch  einen
mit  Gründen  versehenen  Bescheid  zurückjuweisen.  Namens  des  Kreisausschusses
steht  auch  dem  Vorsitzenden,  Namens  des  Bezirksausschusses  dem  Vorsitzenden  im
Einverständniß  mit  den  ernannten  Mitgliedern  der  Erlaß  eines  solchen  Bescheides
zu.  In  demselben  ist  dem  Berufungskläger  zu  eröffnen,  daß  ihm  innerhalb  zwei
Wochen  vom  Tage  der  Zustellung  ab  die  Beschwerde  an  das  Berufungsgericht
zustehe,  widrigenfalls  es  bei  dem  Vescheide  verbleibe.
        <pb n="249" />
        —  217  —

G.  87.

Der  Berufungsbeklagte  kann  sich  der  Berufung  anschließen,  selbst  wenn
die  Berufungsfrist  verstrichen  ist.
.  88.
Nach  Ablauf  der  Frist  sind  die  Verhandlungen  dem  Berufungsgerichte
einzureichen.  Die  Parteien  sind  hiervon  unter  abschriftlicher  Mittheilung  der  eingegangenen
  Gegenerklärungen  zu  benachrichtigen.

g.  89.

Bezüglich  der  von  einer  Partei  eingelegten  Berufung  findet  die  Bestimmung
des  §.  67  für  das  Berufungsgericht  entsprechende  Anwendung  mit  der  Maßgabe,
daß  gegen  den  Bescheid  nur  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  zulässig  ist.

Die  Abänderung  der  durch  Berufung  angefochtenen  Entscheidung  findet
nur  nach  vorgängiger  Anberaumung  der  mündlichen  Verhandlung  statt.

G.  90.

Die  Ladung  der  Parteien  zur  mündlichen  Verhandlung  erfolgt  unter  der
Verwarnung,  daß  beim  Ausbleiben  nach  Lage  der  Verhandlungen  werde  entschieden
werden.  In  gleicher  Weise  erfolgt  in  den  Fällen  der  Berufung  aus  Gründen
des  öffentlichen  Interesses  die  Ladung  des  zur  Vertretung  desselben  bestellten
Kommissars.

Das  Gericht  kann  zur  Aufklärung  des  Sachverhältnisses  das  persönliche
Erscheinen  einer  Partei  anordnen.

.  91.

Ist  die  Berufung  von  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  oder  des
Bezirksausschusses  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  eingelegt,  so  entscheidet
das  Berufungsgericht  zunächst  über  die  Vorfrage,  ob  das  öffentliche  Interesse  für
betheiligt  zu  erachten  ist.  Wird  die  Vorfrage  verneint,  so  weist  das  Berufungsgericht,
  ohne  im  Uebrigen  in  die  Sache  selbst  einzutreten,  die  Berufung  als  unstatthaft
  zurück.

G.  92.

Die  9.  66,  70,  71  —  mit  Ausschluß  der  Bestimmungen  über  die  Abänderung
  der  Klage  —  9#..  72  bis  81  sind  auch  für  das  Verfahren  in  der
Berufungsinstanz  maßgebend.

Die  Zufertigung  der  Entscheidung  erfolgt  durch  Vermittelung  desjenigen
Gerichts,  gegen  dessen  Entscheidung  die  Berufung  eingelegt  worden  war.

g.  93.

Gegen  die  von  den  Bezirksausschüssen  in  zweiter  Instanz  erlassenen  Endurtheile
  steht,  soweit  nicht  gemäß  besonderer  gesetzlicher  Vorschrift  diese  Urtheile
(Xr.  6951.)
        <pb n="250" />
        —  218  —

endgültig  oder  die  gegen  dieselben  stattfindenden  Rechtsmittel  in  abweichender
Weise  geregelt  sind,  den  Parteien  das  Rechtsmittel  der  Revision  an  das  Ober—
verwaltungsgericht  zu.

Soweit  das  Rechtsmittel  der  Revision  überhaupt  ugelassen  ist,  steht
dasselbe  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  auch  dem  Vorsitzenden  des  Bezirksausschusses
  zu.

§.  94.

Die  Revision  kann  nur  darauf  gestützt  werden:

1)  daß  die  angefochtene  Entscheidung  auf  der  Nichtanwendung  oder  auf
der  unrichtigen  Anwendung  des  bestehenden  Rechts,  insbesondere  auch
der  von  den  Behörden  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassenen  Verordnungen
  beruhe;

2)  daß  das  Verfahren  an  wesentlichen  Mängeln  leide.

.  95.

Die  Bestimmungen  des  F.  66,  des  §.  71  —  mit  Ausschluß  der  Bestimmungen
  über  die  Abänderung  der  Klage  —  sowie  der  89.  72  bis  75,  80  und
81,  82  Absatz  2,  84  bis  90  sind  auch  für  die  Frist  zur  Einlegung  und  Rechtfertigung
  der  Revision,  sowie  für  das  Verfahren  in  der  Revisionsinstanz  maßgebend.

Die  Anmeldung  und  Rechtfertigung  der  Revision  hat  bei  demjenigen  Gerichte
  zu  erfolgen,  welches  in  erster  Instanz  entschieden  hat.

K.  86.

In  der  Revisionsschrift  ist  anzugeben,  worin  die  behauptete  Nichtanwendung
oder  unrichtige  Anwendung  des  bestehenden  Rechts  oder  worin  die  behaupteten
Mängel  des  Verfahrens  gefunden  werden.

S.  97.

Das  Oberverwaltungsgericht  ist  bei  seiner  Entscheidung  an  diejenigen  Gründe
nicht  gebunden,  welche  zur  Rechtfertigung  der  gestellten  Anträge  geltend  gemacht
worden  sind.

.  98.

Erachtet  das  Oberverwaltungsgericht  die  Revision  für  begründet,  so  hebt
es  die  angefochtene  Entscheidung  auf  und  entscheidet  in  der  Sache  selbst,  wenn
diese  spruchreif  erscheint.  Die  Zufertigung  der  Entscheidung  erfolgt  durch  Vermittelung
  desjenigen  Gerichts,  welches  in  erster  Instanz  entschieden  hat.

S.  99.

Ist  die  Sache  nicht  spruchreif,  so  weist  das  Oberverwaltungsgericht  dieselbe
zur  anderweitigen  Entscheidung  an  die  dazu  nach  der  Sachlage  geeignete  Instanz
zurück  und  verordnet  die  Wiederholung  oder  Ergänzung  des  Verfahrens,  soweit
es  nach  seinem  Ermessen  mit  einem  wesentlichen  Mangel  behaftet  ist.
        <pb n="251" />
        —  219  —

C.  100.

Gegen  die  im  Verwaltungsstreitverfahren  ergangenen,  rechtskräftig  gewordenen
Endurtheile  findet  die  Klage  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  unter  denselben
Voraussetzungen,  in  demselben  Umfange  und  innerhalb  derselben  Fristen  statt,
wie  nach  den  bürgerlichen  Prozeßgesetzen  die  Nichtigkeitsklage  beziehungsweise  die
Restitutionsklage.  Zuständig  ist  ausschließlich  das  Oberverwaltungsgericht.  Erachtet
  das  Oberverwaltungsgericht  die  Klage  für  begründet,  so  hebt  es  die  angefochtene
  Entscheidung  auf,  verweist  die  Sache  zur  anderweitigen  Entscheidung
an  die  dazu  nach  der  Sachlage  geeignete  Instanz  und  verordnet  die  Wiederholung
oder  Ergänzung  des  Verfahrens,  soweit  dasselbe  von  dem  Anfechtungsgrunde
betroffen  wird.

S.  101.

Das  Gericht,  an  welches  die  Sache  in  den  Fällen  der  S#§.  99,  100  gewiesen
  wird,  hat  bei  dem  weiteren  Verfahren  und  bei  der  von  ihm  anderweitig
zu  treffenden  Entscheidung  die  in  dem  Aufhebungsbeschlusse  des  Oberverwaltungsgerichts
  aufgestellten  Grundsätze,  sowie  in  den  Fällen  des  F.  100  die  dem  Aufhebungsbeschlusse
  zu  Grunde  gelegten  thatsächlichen  Feststellungen  als  maßgebend
zu  betrachten.

4.  Von  den  Kosten  des  Verwaltungsstreitverfahrens.

d.  102.
Das  Verwaltungsstreitverfahren  ist  stempelfrei.

S.  103.

Dem  unterliegenden  Theile  sind  die  Kosten  und  die  baaren  Auslagen  des
Verfahrens,  sowie  die  erforderlichen  baaren  Auslagen  des  obsiegenden  Theils
zur  Last  zu  legen.  Die  Gebühren  eines  Rechtsanwalts  des  obsiegenden  Theils
hat  der  unterliegende  Theil  nur  insoweit  zu  erstatten,  als  dieselben  für  Wahrnehmung
  der  mündlichen  Verhandlung  vor  dem  Bezirksausschusse  oder  dem
Oberverwaltungsgerichte  zu  zahlen  sind.  An  baaren  Auslagen  für  die  persönliche
Wahrnehmung  der  mündlichen  Verhandlung  vor  dem  Bezirksausschusse  und  dem
Oberverwaltungsgerichte  kann  die  obsiegende  Partei  nicht  mehr  in  Anspruch
nehmen,  als  die  gesetzlichen  Gebühren  eines  sie  vertretenden  Rechtsanwalts  betragen
  haben  würden,  es  sei  denn,  daß  ihr  persönliches  Erscheinen  von  dem  Gerichte
  angeordnet  war.

Im  Endurtheile  ist  der  Werth  des  Streitobjektes  festzusetzen.

Die  Gebühren  der  Rechtsanwalte  bestimmen  sich  nach  den  für  dieselben
bei  den  ordentlichen  Gerichten  geltenden  Vorschriften.

K.  104.

Die  Kosten  und  baaren  Auslagen  bleiben  dem  obsiegenden  Theile  zur  Last,
soweit  sie  durch  sein  eigenes  Verschulden  entstanden  sind.
Oes.  Somml.  1883.  (Dr.  8951,)  38
        <pb n="252" />
        —  220  —

S.  105.

Die  Entscheidung  über  den  Kostenpunkt  (§§.  103,  104)  kann  nur  gleichzeitig
  mit  der  Entscheidung  in  der  Hauptsache  durch  Berufung  oder  Revision
angefochten  werden.

S.  106.

An  Kosten  kommt  ein  Pauschquantum  zur  Hebung,  welches  im  Höchstbetrage
  bei  dem  Kreisausschusse  und  bei  dem  Bezirksausschusse  sechszig  Mark,
bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  einhundertfünfzig  Mark  nicht  übersteigen  darf.
Für  die  Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen  gelten  die  in  Civilprozessen
zur  Anwendung  kommenden  Vorschriften,  für  die  Berechnung  des  Pauschquantums
kann  von  den  Ministern  der  Finanzen  und  des  Innern  ein  Tarif  aufgestellt  werden.

S.  107.
Die  Erhebung  des  Pauschquantums  findet  nicht  statt:

1)  wenn  der  unterliegende  Theil  eine  öffentliche  Behörde  ist,  insoweit  die
angefochtene  Verfügung  oder  Entscheidung  derselben  nicht  lediglich  die
Wahrung  der  Haushaltsinteressen  eines  von  der  Behörde  vertretenen
Kommunalverbandes  zum  Gegenstande  hatte;  die  baaren  Auslagen  des
Verfahrens  und  des  obsiegenden  Theils  fallen  demjenigen  zur  Last,
der  nach  gesetzlicher  Bestimmung  die  Amtsunkosten  der  Behörde  zu
tragen  hat;

2)  wenn  die  Entscheidung  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgt
  ist;

3)  bei  dem  Kreisausschusse  in  den  Fällen  der  §#.  60  bis  62  des  Gesetzes
vom  8.  März  18711,  betreffend  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über
den  Unterstützungswohnsitz  (Gesetz-Samml.  S.  130),

4)  bei  dem  Bezirksausschusse  und  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte,  soweit
die  Berufung  oder  die  Revision  von  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses
  beziehungsweise  des  Bezirksausschusses  eingelegt  worden  war;

5)  von  denjenigen  Personen,  mit  Ausnahme  jedoch  der  Gemeinden  in
den  die  Verwaltung  der  Armenpflege  betreffenden  Angelegenheiten,  denen
nach  den  Reichs=  oder  Landesgesetzen  Gebührenfreiheit  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten  zusteht.

S.  108.

Die  Kosten  und  baaren  Auslagen  des  Verfahrens  werden  für  jede  Instanz
von  dem  Gerichte  festgesetzt,  bei  dem  die  Sache  selbst  anhängig  gewesen  ist.
ie  von  der  obsiegenden  Partei  zur  Erstattung  seitens  des  unterliegenden
Theils  liquidirten  Auslagen  werden  für  alle  Instanzen  von  demjenigen  Gerichte
festgesetzt,  bei  dem  die  Sache  in  erster  Instanz  anhängig  gewesen  ist.
        <pb n="253" />
        —  221  —

Gegen  den  Festsetzungsbeschluß  des  Kreisausschusses  findet  innerhalb  zwei
Wochen  die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß,  gegen  den  in  erster  Instanz
ergangenen  Festsetzungsbeschluß  des  Bezirksausschusses  findet  innerhalb  gleicher
Frist  die  Beschwerde  an  das  Oberverwaltungsgericht  statt.

g.  109.

Dem  unterliegenden  Theile  kann  im  Falle  des  bescheinigten  Unvermögens
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  §.  30  des  Ausführungsgesetzes  zum
Deutschen  Gerichtskostengesetze  vom  10.  März  1879  (Gesetz-Samml.  S.  145),
oder  wenn  sonst  ein  besonderer  Anlaß  dazu  vorliegt,  gänzliche  oder  theilweise
Kostenfreiheit  beziehungsweise  Stundung  bewilligt  werden.  Gegen  den  das  Gesuch
ablehnenden  Beschluß  des  Kreisausschusses  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde
  an  den  Bezirksausschuß,  gegen  den  in  erster  Instanz  ergangenen  ablehnenden
  Beschluß  des  Bezirksausschusses  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde
an  das  Oberverwaltungsgericht  statt.

5.  Schlußbestimmungen  für  das  Verwaltungsstreitverfahren.

K.  110.

Auf  Beschwerden,  welche  die  Leitung  des  Verfahrens  bei  den  Kreis=  und
Bezirksausschüssen  zum  Gegenstande  haben,  entscheidet  das  im  Instanzenzuge
zunächst  höhere  Gericht  endgültig.

S.  111.

Alle  Beschwerden  sind  innerhalb  der  für  dieselben  vorgeschriebenen  Frist  bei
dem  Gerichte,  gegen  dessen  Entscheidung  sie  gerichtet  sind,  einzulegen.

Das  Gericht  verfährt  bei  Versäumung  der  vorgeschriebenen  Frist  nach  Bestimmung
  des  Schlußabsatzes  des  §F.  86.

Für  das  angerufene  Gericht  kommt  §.  64  zur  Anwendung;  an  die  Stelle
des  Antrags  auf  Anberaumung  der  mündlichen  Verhandlung  beziehungsweise
der  Einlegung  des  Rechtsmittels  tritt  der  Antrag  auf  Entscheidung  durch  das
Gericht.

Wird  die  Beschwerde  der  Vorschrift  des  ersten  Absatzes  zuwider  innerhalb
der  gesetzlichen  Frist  bei  demjenigen  Gericht  angebracht,  welches  zur  Entscheidung
darüber  zuständig  ist,  so  gilt  die  Frist  als  gewahrt.  Die  Beschwerde  ist  in
solchen  Fällen  von  dem  angerufenen  Gerichte  zur  weiteren  Veranlassung  an  dasjenige
  Gericht  abzugeben,  gegen  dessen  Beschluß  sie  gerichtet  ist.

.  112.
Die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  kann  beantragen,  wer  durch
Naturereignisse  oder  andere  unabweisbare  Zufälle  verhindert  worden  ist,  die  in
(Nr.  8951.)  38°
        <pb n="254" />
        —  222  —

dem  gegenwärtigen  Gesetze  oder  die  in  den  Gesetzen  für  Anstellung  der  Klage
beziehungsweise  für  den  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  vorgeschriebenen  Fristen  einzuhalten.  Als  unabwendbarer  Zufall  ist
es  anzusehen,  wenn  der  Antragsteller  von  einer  Zustellung  ohne  sein  Verschulden
keine  Kenntniß  erlangt  hat.  Ueber  den  Antrag  entscheidet  das  Gericht,  dem  die
Entscheidung  über  die  versäumte  Streithandlung  zusteht.  Die  versäumte  Streithandlung
  ist,  unter  Anführung  der  Thatsachen,  mittelst  deren  der  Antrag  auf
Wiedereinsetzung  begründet  werden  soll,  sowie  der  Beweismittel,  innerhalb  zwei
Wochen  nachzuholen;  der  Lauf  dieser  Frist  beginnt  mit  dem  Ablauf  des  Tages,
mit  welchem  das  Hinderniß  gehoben  ist.  Nach  Ablauf  eines  Jahres,  von  dem
Ende  der  versäumten  Frist  an  gerechnet,  findet  die  Nachholung  der  versäumten
Streithandlung  beziehungsweise  der  Antrag  auf  Wiedereinsetzung  nicht  mehr  statt.
Die  durch  Erörterung  des  Antrags  auf  Wiedereinsetzung  entstehenden  baaren
Auslagen  trägt  in  allen  Fällen  der  Antragsteller.

G.  113.

Die  Central=  und  die  Provinzialverwaltungsbehörden  sind  auch  für  die  im
Verwaltungsstreitverfahren  zu  verhandelnden  Angelegenheiten  zur  Erhebung  des
Kompetenzkonflikts  befugt.

Die  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  auf  Grund  der  Behauptung,  daß
in  einer  im  Verwaltungsstreitverfahren  anhängig  gemachten  Sache  eine  andere
Verwaltungsbehörde  zuständig  sei,  findet  nicht  statt.

Die  zur  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  berufenen  Behörden
haben  ihre  Zuständigkeit  von  Amtswegen  wahrzunehmen.

Wird  von  einer  Partei  in  erster  Instanz  die  Einrede  der  Unzuständigkeit
erhoben,  so  kann  über  dieselbe  vorab  entschieden  werden.

Haben  sich  in  derselben  Sache  die  zur  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  berufene  Behörde  und  eine  andere  Verwaltungsbehörde  für  zuständig
erklärt,  so  entscheidet  auf  Grund  der  schriftlichen  Erklärungen  der  über  ihre
Kompetenz  streitenden  Behörden  und  nach  Anhörung  der  Parteien  in  mündlicher
Verhandlung  das  Oberverwaltungsgericht.  Das  Gleiche  gilt  in  dem  Falle,  wenn
beide  Theile  sich  in  der  Sache  für  unzuständig  erklärt  haben.  In  beiden  Fällen
werden  weder  ein  Kostenpauschquantum  noch  baare  Auslagen  erhoben.  Ebensowenig
  findet  eine  Erstattung  der  den  Parteien  erwachsenden  Kosten  statt.

C.  114.

Die  gemäß  §F.  11  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze
vom  27.  Januar  1877  (Reichs-Gesetzdl.  S.  77)  dem  Oberverwaltungsgerichte
Mustehenden  Vorentscheidungen  erfolgen  in  dem  durch  den  letzten  Absatz  des  J.  113
ieses  Gesetzes  vorgeschriebenen  Verfahren,  für  welches  im  Uebrigen  die  Vorschriften
über  das  Verwaltungsstreitverfahren  entsprechende  Anwendung  finden.
        <pb n="255" />
        —  223  —

III.  Abschnitt.
Beschlußverfahren.

S.  I15.

Betrifft  der  Gegenstand  der  Verhandlung  einzelne  Mitglieder  der  Behörde
oder  deren  Verwandte  und  Verschwägerke  in  auf=  und  absteigender  Linie  oder  bis
zum  dritten  Grade  der  Seitenlinie,  so  dürfen  dieselben  an  der  Berathung  und
Abstimmung  nicht  theilnehmen.  Ebensowenig  darf  ein  Mitglied  bei  der  Berathung
und  Beschlußfassung  über  solche  Angelegenheiten  mitwirken,  in  welchen  es  in
anderer  als  öffentlicher  Eigenschaft  ein  Gutachten  abgegeben  hat,  oder  als  Geschäftsführer,
  Beauftragter  oder  in  anderer  als  öffentlicher  Stellung  thätig  gewesen  ist.

S.  116.

Wird  in  Folge  des  gleichzeitigen  Ausscheidens  mehrerer  Mitglieder  gemäß
§.  115  die  Behörde  beschlußunfähig,  und  kann  die  Beschlußfähigkeit  auch  nicht
durch  Einberufung  unbetheiligter  Stellvertreter  hergestellt  werden,  so  wird  von
dem  Regierungspräsidenten  beziehungsweise  Oberpräsidenten  oder  Minister  des
Innern,  je  nachdem  es  sich  um  einen  Kreis-(Stadt-)  Ausschuß,  Bezirksausschuß
oder  Provinzialrath  handelt,  ein  anderer  Kreis=  oder  Stadtausschuß,  Bezirksausschuß
  oder  Provinzialrath  mit  der  Beschlußfassung  beauftragt.

Für  den  Stadtkreis  Berlin  steht  die  Beauftragung  an  Stelle  des  Regierungspräsidenten
  dem  Oberpräsidenten  zu.

S.  117.

Der  Vorsitzende  des  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses  ist  befugt,  in  Fällen,
welche  keinen  Aufschub  zulassen,  oder  in  welchen  das  Sach=  und  Rechtsverhältniß
klar  liegt  und  die  Zustimmung  des  Kollegiums  nicht  im  Gesetz  ausdrücklich  als
erforderlich  bezeichnet  ist,  Namens  der  Behörde  Verfügungen  zu  erlassen  und
Bescheide  zu  ertheilen.

Die  gleiche  Befugniß  steht  dem  Vorsitzenden  des  Bezirksausschusses  und  des
Provinzialraths  mit  der  Maßgabe  zu,  daß  eine  Abänderung  der  durch  Beschwerde
angefochtenen  Beschlüsse  des  Kreis-(Stadt-)  Ausschusses  beziehungsweise  des  Bezirksausschusses
  nur  unter  Zuziehung  des  Kollegiums  erfolgen  darf.

In  den  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  erlassenen  Verfügungen
und  Bescheiden  ist  den  Betheiligten,  sofern  deren  Anträgen  nicht  stattgegeben
wird,  zu  eröffnen,  daß  sie  befugt  seien,  innerhalb  zwei  Wochen  auf  Beschlußfassung
  durch  das  Kollegium  anzutragen  oder  dasjenige  Rechtsmittel  einzulegen,
welches  zulässig  wäre,  wenn  die  Verfügung  beziehungsweise  der  Bescheid  auf
Beschluß  des  Kollegiums  erfolgt  wäre.

Wird  auf  Beschlußfassung  angetragen,  so  muß  solche  zunächst  erfolgen.
Hat  einer  der  Betheiligten  auf  Beschlußfassung  angetragen,  ein  anderer  das
Rechtsmittel  eingelegt,  so  wird  nur  dem  Antrag  auf  Beschlußfassung  stattgegeben.

(r.  8951,)
        <pb n="256" />
        —  224  —

Wird  weder  auf  Beschlußfassung  angetragen,  noch  das  Rechtsmittel  eingelegt  so
gilt  die  Verfügung  beziehungsweise  der  Bescheid  als  endgültiger  Beschluß.  Für
den  Antrag  auf  Beschlußfassung  des  Kollegiums  finden  die  nach  den  §9.  52  und  53
für  die  Beschwerde  geltenden  Bestimmungen  Anwendung.

Der  Vorsitzende  hat  dem  Kollegium  von  allen  im  Namen  desselben  erlassenen
Verfügungen  und  ertheilten  Bescheiden  nachträglich  Mittheilung  zu  machen.

C.  118.

An  den  Verhandlungen  der  Behörde  können  unter  Zustimmung  des
Kollegiums  technische  Staats=  oder  Kommunalbeamte  mit  berathender  Stimme
theilnehmen.  «

S.  119.

Die  Behörden  fassen  ihre  Beschlüsse  auf  Grund  der  verhandelten  Akten,
sofern  nicht  das  Gesetz  ausdrücklich  mündliche  Verhandlung  vorschreibt.

Die  Behörden  sind  befugt,  auch  in  anderen,  als  in  den  im  Gesetze  ausdrücklich
  bezeichneten  Angelegenheiten  die  Betheiligten  beziehungsweise  deren  mit
Vollmacht  versehene  Vertreter  behufs  Aufklärung  des  Sachverhalts  zur  mündlichen
  Verhandlung  vorzuladen.

In  Betreff  der  mündlichen  Verhandlung  finden  im  Uebrigen  die  Vorschriften
  der  9§#.  68,  71,  72,  73  und  75  sinngemäße  Anwendung.

120.

Für  die  Erhebung  und  Würdigung  des  Beweises  kommen  die  Vorschriften
der  §F.  76  bis  79  sinngemäß  und  mit  der  Mahgabe  zur  Anwendung,  daß  gegen
den  eine  Strafe  oder  die  Nichtverpflichtung  eines  Zeugen  oder  Sachverständigen
aussprechenden  Beschluß  des  Kreis-(Stadt-)  Ausschusses  den  Betheiligten  die
Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß,  gegen  den  in  erster  oder  zweiter  Instanz  ergangenen
  Beschluß  des  letzteren  oder  des  Provinzialraths  innerhalb  gleicher  Frist
die  Beschwerde  an  das  Oberverwaltungsgericht  zusteht.

121.

Gegen  die  Beschlüsse  des  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses  findet  innerhalb  zwei
Wochen  die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß,  gegen  die  in  erster  Instanz  ergehenden
  Beschlüsse  des  Bezirksausschusses  innerhalb  gleicher  Frist  die  Beschwerde
an  den  Provinzialrath  statt,  sofern  nicht  nach  ausdrücklicher  Vorschrift  des  Gesetzes

1)  die  Beschlüsse  endgültig  sind,

2)  die  Beschlußfassung  über  die  Beschwerde  anderen  Behörden  übertragen  ist.

Die-  auf  Beschwerden  gefaßten  Beschlüsse  des  Bezirksausschusses  und  die
Beschlüsse  des  Provinzialraths  sind  endgültig,  sofern  nicht  das  Gesetz  im  Einzelnen
anders  bestimmt.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  die  nach  Maßgabe  der  Gesetze
von  dem  Landrathe  unter  Zustimmung  des  Kreisausschusses,  von  dem  Regierungs-
        <pb n="257" />
        —  226  —

präsidenten  unter  Zustimmung  des  Bezirksausschusses,  von  dem  Oberpräsidenten
unter  Zustimmung  des  Provinzialraths  gefaßten  Beschlüsse  entsprechende  Anwendung.


§.  122.

Die  Beschwerde  ist  in  den  Fällen  des  F.  121  bei  derjenigen  Behörde,
gegen  deren  Beschluß  sie  gerichtet  ist,  anzubringen.  Der  Vorsitzende  prüft,  ob
das  Rechtsmittel  rechtzeitig  angebracht  ist.

Ist  die  Frist  versäumt,  so  weist  der  Vorsitzende  das  Rechtsmittel  ohne
Weiteres  durch  einen  mit  Gründen  versehenen  Bescheid  zurück.  In  demselben  ist
dem  Beschwerdeführer  zu  eröffnen,  daß  ihm  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde
  an  diejenige  Behörde  zustehe,  welche  zur  Beschlußfassung  in  der  Sache
berufen  ist,  widrigenfalls  es  bei  dem  Bescheide  verbleibe.

st  die  Frist  gewahrt,  und  ist  eine  Gegenpartei  vorhanden,  so  wird  die
Beschwerdeschrift  mit  ihren  Anlagen  zunächst  dieser  zur  schriftlichen  Gegenerklärung
innerhalb  zwei  Wochen  zugefertigt.  Die  Gegenpartei  kann  sich  dem  Rechtsmittel
anschließen,  selbst  wenn  die  Frist  verstrichen  ist.

Abschrift  der  eingegangenen  Gegenerklärung  erhält  der  Beschwerdeführer.
Zur  näheren  Begründung  der  Beschwerde,  sowie  zur  Gegenerklärung  kann  in
nicht  schleunigen  Sachen  eine  angemessene,  der  Regel  nach  nicht  über  zwei
Wochen  zu  erstreckende  Nachfrist  gewährt  werden.  Hierauf  werden  die  Verhandlungen
  mittelst  Berichts  derjenigen  Behörde  eingereicht,  welcher  die  Beschlußfassung
  über  die  Beschwerde  zusteht.

Wird  die  Beschwerde  der  Vorschrift  des  ersten  Absatzes  zuwider  innerhalb
der  gesetzlichen  Frist  bei  derjenigen  Behörde  angebracht,  welche  zur  Beschlußfassung,
darüber  zuständig  ist,  so  gilt  die  Frist  als  gewahrt.  Die  Beschwerde  ist  in
solchen  Fällen  von  der  angerufenen  Behörde  zur  weiteren  Veranlassung  an  diejenige
  Behörde  abzugeben,  gegen  deren  Beschluß  sie  gerichtet  ist.

C.  123.

Die  Einlegung  der  Beschwerde  steht  in  den  Fällen  des  §.  121  aus  Gründen
des  öffentlichen  Interesses  auch  den  Vorsitzenden  der  Behörden  zu.

Will  der  Vorsitzende  von  dieser  Befugniß  Gebrauch  machen,  so  hat  er  dies
dem  Kollegium  sofort  mitzutheilen.

Die  Zustellung  des  Beschlusses  bleibt  in  diesem  Falle  einstweilen,  jedoch
längstens  drei  Tage,  ausgesetzt.  Sie  erfolgt  mit  der  Eröffnung,  daß  im  öffentlichen
  Interesse  die  Beschwerde  eingelegt  worden  sei.  Ist  die  Zustellung  ohne
diese  Eröffnung  erfolgt,  so  gilt  die  Beschwerde  als  zurückgenommen.

Die  Gründe  der  Beschwerde  sind  den  Betheiligten  zur  schriftlichen  Erklärung
  innerhalb  zwei  Wochen  mitzutheilen.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  sind  die  Verhandlungen  der  Behörde  einzureichen,
welcher  die  Beschlußfassung  über  die  Beschwerde  zusteht.

Eine  vorläufige  Vollstreckung  des  mit  der  Beschwerde  angefochtenen  Beschlusses
  (F.  53)  ist  in  diesen  Fällen  ausgeschlossen.

(Nr.  8951.)  «
        <pb n="258" />
        —  226  —

S.  124.

In  dem  Beschlußverfahren  wird  ein  Kostenpauschquantum  nicht  erhoben,
ebensowenig  haben  die  Betheiligten  ein  Recht,  den  Ersatz  ihrer  baaren  Auslagen
zu  fordern.

Jedoch  können  die  durch  Anträge  und  unbegründete  Einwendungen  erwachsenden
  Gebühren  für  Zeugen  und  Sachverständige  demjenigen  zur  Last  gelegt
werden,  welcher  den  Antrag  gestellt  beziehungsweise  den  Einwand  erhoben  hat.

Die  sonstigen  Kosten  und  baaren  Auslagen  des  Verfahrens  fallen  demjenigen
  zur  Last,  der  nach  gesetzlicher  Bestimmung  die  Amtsunkosten  der  Behörde
zu  tragen  hat.

Bei  den  Vorschriften  der  Gewerbeordnung  behält  es  sein  Bewenden.

G.  125.
Ueber  Beschwerden,  welche  die  Leitung  des  Verfahrens  und  die  Kosten  betreffen,
  beschließt  endgültig  die  in  der  Hauptsache  zunächst  höhere  Instanz.

KC.  126.

Der  Oberpräsident  kann  endgültige  Beschlüsse  des  Provinzialraths,  der
Regierungspräsident  endgültige  Beschlüsse  des  Bezirksausschusses  und  der  Landrath,
beziehungsweise  der  Vorsitzende  des  Kreis-(Stadt-)  Ausschusses  endgültige  Beschlüsse
dieser  Behörde  mit  aufschiebender  Wirkung  anfechten,  wenn  die  Beschlüsse  die
Befugnisse  der  Behörde  überschreiten  oder  das  bestehende  Recht,  insbesondere  auch
die  von  den  Behörden  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassenen  Verordnungen,  verletzen.
  Die  Anfechtung  erfolgt  mittelst  Klage  beim  Oberverwaltungsgericht.

Die  Behörde,  deren  Beschluß  angefochten  wird,  ist  befugt,  zur  Wahrnehmung
  ihrer  Rechte  in  dem  Verfahren  vor  dem  Oberverwaltungsgericht  einen
besonderen  Vertreter  zu  wählen.

Vierter  Titel.
Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen.

C.  127.

Gegen  polizeiliche  Verfügungen  der  Orts=  und  Kreispolizeibehörden  findet,  soweit
das  Gesetz  nicht  ausdrücklich  Anderes  bestimmt,  die  Beschwerde  statt,  und  zwar:
a)  gegen  die  Verfügungen  der  Ortspolizeibehörden  auf  dem  Lande  oder
einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Stadt,  deren  Einwohnerzahl  bis  zu
10  000  Eimvohnern  beträgt,  an  den  Landrath  und  gegen  dessen  Bescheid

  an  den  Regierungspräsidenten;
b)  gegen  die  Verfügungen  der  Ortspolizeibehörden  eines  Stadtkreises,  mit
Ausnahme  von  Berlin,  einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Stadt  mit
        <pb n="259" />
        —  227  —

mehr  als  10  000  Einwohnern,  oder  des  Landraths  an  den  Regierungspräsidenten,
  und  gegen  dessen  Bescheid  an  den  Oberpräsidenten;

I)  gegen  ortspolizeiliche  Verfügungen  in  Berlin  an  den  Oberpräsidenten.

Gegen  den  in  letzter  Instanz  ergangenen  Bescheid  des  Regierungspräsidenten

beziehungsweise  des  Oberpräsidenten  findet  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
  statt.

Die  Klage  kann  nur  darauf  gestützt  werden,

1)  daß  der  angefochtene-  Bescheid  durch  Nichtanwendung  oder  unrichtige
Anwendung  des  bestehenden  Rechts,  insbesondere  auch  der  von  den
Behörden  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassenen  Verordnungen  den
Kläger  in  seinen  Rechten  verletze;

2)  daß  die  thatsächlichen  Voraussetzungen  nicht  vorhanden  seien,  welche  die
Polizeibehörde  zum  Erlasse  der  Verfügung  berechtigt  haben  würden.

Die  Prüfung  der  Gesetzmäßigkeit  der  angefochtenen  polizeilichen  Verfügung

erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen  Fälle,  in  welchen  bisher  nach  F.  2  des  Gesetzes
  vom  11.  Mai  1842  (Gesetz=  Samml.  S.  192)  der  ordentliche  Rechtsweg
zulässig  war.

Die  Entscheidung  ist  endgültig,  unbeschadet  aller  privatrechtlichen  Verhöältnisse.

.  128.

An  Stelle  der  Beschwerde  in  allen  Fällen  des  F.  127  findet  die  Klage

statt  und  zwar:

a)  gegen  die  Verfügungen  der  Ortspolizeibehörden  auf  dem  Lande  oder
einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Stadt,  deren  Eimwohnerzahl  bis
zu  10  000  Einwohnern  beträgt,  bei  dem  Kreisausschusse;

b)  gegen  die  Verfügungen  des  Landraths  oder  der  Ortspolizeibehörden
eines  Stadtkreises  oder  einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Stadt  mit
mehr  als  10  000  Eimwohnern  bei  dem  Bezirksausschusse.

Die  Klage  kann  nur  auf  die  gleichen  Behauptungen  gestützt  werden,  wie

die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  (6.  127  Absatz  3  und  4).

§.  129.

Die  Beschwerde  im  Falle  des  §.  127  Absatz  1  und  die  Klage  im  Falle
des  §.  128  sind  bei  derjenigen  Behörde  anzubringen,  gegen  deren  Verfügung  sie
gerichtet  sind.

Die  Behörde,  bei  welcher  die  Beschwerde  oder  Klage  angebracht  ist,  hat
dieselbe  an  diejenige  Behörde  abzugeben,  welche  darüber  zu  beschließen  oder  zu
entscheiden  hat.  Der  Beschwerdeführer  beziehungsweise  Kläger  ist  hiervon  in
Kenntniß  zu  setzen.

Die  Frist  zur  Einlegung  der  Beschwerde  und  zur  Anbringung  der  Klage
gegen  die  polizeiliche  Verfügung,  sowie  gegen  den  auf  Beschwerde  ergangenen
Bescheid  beträgt  zwei  Wochen.

Ces.  Samml.  1883.  (Nr.  8951.)  39
        <pb n="260" />
        —  228  —

Die  Anbringung  des  einen  Rechtsmittels  schließt  das  andere  aus.  Ist  die
Schrift,  mittelst  deren  das  Rechtsmittel  angebracht  wird,  nicht  als  Klage  bezeichnet
oder  enthält  dieselbe  nicht  ausdrücklich  den  Antrag  auf  Entscheidung  im  Ver—
waltungsstreitverfahren,  so  gilt  dieselbe  als  Beschwerde.  Bei  gleichzeitiger  Anbringung
  beider  Rechtsmittel  ist  nur  der  Beschwerde  Fortgang  zu  geben.  Das
hiernach  unzulässigerweise  angebrachte  Rechtsmittel  ist  durch  Verfügung  der  im
Absatz  1  bezeichneten  Behörde  zurückzuweisen.  Gegen  die  zurückweisende  Verfügung
findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  die  zur  Entscheidung  auf  die
Klage  berufene  Behörde  statt.

Wird  die  Beschwerde  oder  Klage  der  Vorschrift  des  ersten  Absatzes  zuwider
inmerhalb  der  gesetzlichen  Frist  bei  derjenigen  Behörde  angebracht,  welche  zur  Beschlußfassung
  oder  Entscheidung  darüber  zuständig  ist,  so  gilt  die  Frist  als  gewahrt.
  Die  Beschwerde  oder  Klage  ist  in  solchen  Fällen  von  der  angerufenen
Behörde  zur  weiteren  Veranlassung  an  diejenige  Behörde  abzugeben,  gegen  deren
Beschluß  sie  gerichtet  ist.

6.  130.

Gegen  polizeiliche  Verfügungen  des  Regierungspräsidenten  findet  innerhalb
zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten  und  gegen  den  vom  Oberpräsidenten
  auf  die  Beschwerde  erlassenen  Bescheid  innerhalb  gleicher  Frist  die
Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des
§.  127  Absatz  3  und  4  statt.

Gegen  polizeiliche  Verfügungen  des  Regierungspräsidenten  in  Sigmaringen
findet  innerhalb  zwei  Wochen  unmittelbar  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
  statt.

Gegen  die  Landesverweisung  steht  Personen,  welche  nicht  Reichsangehörige
sind,  die  Klage  nicht  zu.

C.  131.

Der  F.  6  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1842  (Gesetz-Samml.  S.  192)  findet
auch  Anwendung,  wenn  eine  polizeiliche  Verfügung  im  Verwaltungsstreitverfahren
durch  rechtskräftiges  Endurtheil  aufgehoben  worden  ist.

Fünfter  Titel.
Zwangsbefugnisse.
C.  132.

Der  Regierungspräsident,  der  Landrath,  die  Ortspolizeibehörde  und  der
Gemeinde-(Guts-)  Vorsteher  (-Vorstand)  sind  berechtigt,  die  von  ihnen  in  Ausübung
  der  obrigkeitlichen  Gewalt  getroffenen,  durch  ihre  gesetzlichen  Befugnisse  gerechtfertigten
  Anordnungen  durch  Anwendung  folgender  Zwangsmittel  durchzusetzen:

1)  Die  Behörde  hat,  sofern  es  thunlich  ist,  die  zu  erzwingende  Handlung  durch

einen  Dritten  ausführen  zu  lassen  und  den  vorläufig  zu  bestimmenden
Kostenbetrag  im  Zwangswege  von  den  Verpflichteten  einzuziehen.
        <pb n="261" />
        —  229  —

2)  Kann  die  zu  erzwingende  Handlung  nicht  durch  einen  Dritten  geleistet
werden,  —  oder  steht  es  fest,  daß  der  Verpflichtete  nicht  im  Stande
ist,  die  aus  der  Ausführung  durch  einen  Dritten  entstehenden  Kosten
zu  tragen,  —  oder  soll  eine  Unterlassung  erzwungen  werden,  so  sind  die
Behörden  berechtigt,  Geldstrafen  anzudrohen  und  festzusetzen,  und  zwar:

a)  die  Gemeinde-(Guts-)  Vorsteher  bis  zur  Höhe  von  fünf  Mark;

b)  die  Ortspolizeibehörden  und  die  städtischen  Gemeinde-Vorsteher

(Vorstände)  in  einem  Landkreise  bis  zur  Höhe  von  sechszig  Mark;

I)  die  Landräthe,  sowie  die  Polizeibehörden  und  Gemeinde-Vorsteher

(Vorstände)  in  einem  Stadtkreise  bis  zur  Höhe  von  einhundertfünfzig
  Mark;

d)  der  Regierungspräsident  bis  zur  Höhe  von  dreihundert  Mark.
Gleichzeitig  ist  nach  Maßgabe  der  §#§.  28,  29  des  Strafgesetzbuchs  für
das  Deutsche  Reich  die  Dauer  der  Haft  festzusetzen,  welche  für  den
Fall  des  Unvermögens  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  treten  soll.  Der
Höchstbetrag  dieser  Haft  ist

in  den  Fällen  zu  a  —=  Ein  Tag,

is  --b-EineWoche,

·-  i-c-ZweiWochen,

s-  --d-Vichochen.
Der  Ausführung  durch  einen  Dritten  (Nr.  1),  sowie  der  Festsetzung
einer  Strafe  (Nr.  2)  muß  immer  eine  schriftliche  Androhung  vorhergehen;
  in  dieser  ist,  sofern  eine  Handlung  erzwungen  werden  soll,  die
Frist  zu  bestimmen,  innerhalb  welcher  die  Ausführung  gefordert  wird.

3)  Unmittelbarer  Zwang  darf  nur  angewendet  werden,  wenn  die  Anordnung
  ohne  einen  solchen  unausführbar  ist.

§.  133.

Gegen  die  Androhung  eines  Zwangemittels  finden  dieselben  Rechtsmittel  statt,
wie  gegen  die  Anordnungen,  um  deren  Durchsetzung  es  sich  handelt.  Die  Rechtsmittel
erstrecken  sich  zugleich  auf  diese  Anordnungen,  sofern  dieselben  nicht  bereits  Gegenstand
  eines  besonderen  Beschwerde=  oder  Verwaltungsstreitverfahrens  geworden  sind.

Gegen  die  Festsetzung  und  Ausführung  eines  Zwangsmittels  findet  in  allen
Fällen  nur  die  Beschwerde  im  Aufsichtswege  innerhalb  zwei  Wochen  statt.

Haftstrafen,  welche  an  Stelle  einer  Geldstrafe  nach  F.  132  Nr.  2  festgesetzt
  sind,  dürfen  vor  ergangener  endgültiger  Beschlußfassung  oder  rechtskräftiger
Entscheidung  auf  das  eingelegte  Rechtsmittel  beziehungsweise  vor  Ablauf  der  zur
Einlegung  desselben  bestimmten  Frist  nicht  vollstreckt  werden.

S.  134.
Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  und  des  vierten  Titels  finden  sinngemäß
  Anwendung  auf  die  besonderen  Beamten  und  Organe,  welche  zur  Beauf-(Nr.
  8951I.)  39
        <pb n="262" />
        —  230  —

sichtigung  der  Fischerei  vom  Staate  bestellt  sind  (§.  46  des  Fischereigesetzes  vom
30.  Mai  1874,  Gesetz=  Samml.  S.  197).

Die  Vorschriften  der  §#.  127,  128  finden  in  den  Fällen  des  §F.  2  Absatz  2
des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  Abwehr  und
Unterdrückung  von  Viehseuchen,  vom  12.  März  1881  (Gesetz  Samml.  S.  128)
keine  Anwendung.

135.

Gegen  die  Androhung  eines  Zwangsmittels  seitens  der  Kommissarien  für
die  bischöfliche  Vermögensverwaltung  (Gesetz  vom  13.  Februar  1878,  Gesetz-Samml.
  S.  87)  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten
  und  gegen  den  von  dem  Oberpräsidenten  auf  die  Beschwerde  erlassenen
Bescheid  innerhalb  gleicher  Frist  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  nach
Maßgabe  der  Bestimmungen  des  §.  127  Absatz  3  und  4  statt.

Gegen  die  Festsetzung  und  Ausführung  des  Zwangsmittels  findet  nur  die
Beschwerde  im  Aufsichtswege  innerhalb  zwei  Wochen  statt.

Sechster  Titel.
Polizeiverordnungsrecht.

’ie

Soweit  die  Gesetze  ausdrücklich  auf  den  Erlaß  besonderer  polizeilicher  Vorschriften
  (Verordnungen,  Anordnungen,  Reglements  2c.)  durch  die  Centralbehörden
verweisen,  sind  die  Minister  befugt,  innerhalb  ihres  Ressorts  dergleichen  Vorschriften
für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie  oder  für  einzelne  Theile  derselben  zu
erlassen  und  gegen  die  Nichtbefolgung  dieser  Vorschriften  Geldstrafen  bis  zum
Betrage  von  einhundert  Mark  anzudrohen.

Die  gleiche  Befugniß  steht  zur

1)  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  in  Betreff  der  Uebertretungen
der  Vorschriften  der  Eisenbahnpolizei-Reglements;

2)  dem  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  in  Betreff  der  zur  Regelung
der  Strom-,  Schifffahrts=  und  Hafenpolizei  zu  erlassenden  Vorschriften,
sofern  dieselben  sich  über  das  Gebiet  einer  einzelnen  Provinz  hinaus
erstrecken  sollen.

Zum  Erlasse  der  im  §J.  367  Nr.  5  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche

Reich  gedachten  Verordnungen  sind  auch  die  zuständigen  Minister  befugt.
C.  137.

Der  Oberpräsident  ist  befugt,  gemäß  §§.  6,  12  und  15  des  Gesetzes  über
die  Polizeiverwaltung  vom  11.  März  1850  (Gesetz-Samml.  S.  265)  beziehungsweise
  der  P.  6,  12  und  13  der  Verordnung  vom  20.  September  1867  (Gesetz-Samml.
  S.  1529)  und  des  Lauenburgischen  Gesetzes  vom  7.  Jannar  1870
(Offizielles  Wochenblatt  S.  13)  für  mehrere  Kreise,  sofern  dieselben  verschiedenen
        <pb n="263" />
        —  231  —

Regierungsbezirken  angehören,  für  mehr  als  einen  Regierungsbezirk  oder  für  den
Umfang  der  ganzen  Provinz  gültige  Polizeivorschriften  zu  erlassen  und  gegen  die
Nichtbefolgung  derselben  Geldstrafen  bis  zum  Betrage  von  sechszig  Mark  anzudrohen.


Die  gleiche  Befugniß  steht  dem  Regierungspräsidenten  für  mehrere  Kreise
oder  für  den  Umfang  des  ganzen  Regierungsbezirks  zu.

Die  Befugniß  der  Regierung  zum  Erlasse  von  Polizeivorschriften  wird
aufgehoben.

S.  138.

Die  Befugniß,  Polizeivorschriften  über  Gegenstände  der  Strom-,  Schifffahrts=
  und  Hafenpolizei  zu  erlassen,  steht,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des
§.  136  Absatz  2  Nr.  2,  ausschließlich  dem  Regierungspräsidenten  und,  wenn  die
Vorschriften  sich  auf  mehr  als  einen  Regierungsbezirk  oder  auf  die  ganze  Provinz
erstrecken  sollen,  dem  Oberpräsidenten,  soweit  aber  mit  der  Verwaltung  dieser
Zweige  der  Polizei  besondere,  unmittelbar  von  dem  Minister  für  Handel
und  Gewerbe  ressortirende  Behörden  beauftragt  sind,  den  Letzteren  zu.  Die  Befugniß
  des  Regierungspräsidenten  erstreckt  sich  auch  auf  den  Erlaß  solcher  Polizeivorschriften
  für  einzelne  Kreise  oder  Theile  derselben.

Für  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnungen  können  Geldstrafen  bis
zu  sechszig  Mark  angedroht  werden.

Bei  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  9.  Mai  1853,  betreffend  die  Erleichterung
  des  Lootsenzwanges  in  den  Häfen  und  Binnengewässern  der  Provinzen
Preußen  und  Pommern  (Gesetz-Samml.  S.  216),  behält  es  mit  der  Maßgabe
sein  Bewenden,  daß  an  die  Stelle  der  Bezirksregierung  der  Regierungspräsident  tritt.

C.  139.

Die  gemäß  §§.  137,  138  von  dem  Oberpräsidenten  zu  erlassenden  Polizeivorschriften
  bedürfen  der  Zustimmung  des  Provinzialraths,  die  von  dem  Regierungspräsidenten
  zu  erlassenden  Polizeivorschriften  der  Zustimmung  des  Bezirksausschusses.
  In  Fällen,  welche  keinen  Aufschub  zulassen,  ist  der  Oberpräsident
sowie  der  Regierungspräsident  befugt,  die  Polizeivorschrift  vor  Einholung  der
Zustimmung  des  Provinzialraths  beziehungsweise  des  Bezirksausschusses  zu  erlassen.
  Wird  diese  Zustimmung  nicht  innerhalb  drei  Monaten  nach  dem  Tage
der  Publikation  der  Polizeivorschrift  ertheilt,  so  hat  der  Oberpräsident  beziehungsweise
  der  Regierungspräsident  die  Vorschrift  außer  Kraft  zu  setzen.

S.  140.

Polizeivorschriften  der  in  den  99.  136,  137  und  138  bezeichneten  Art
sind  unter  der  Bezeichnung  „Polizeiverordnung“  und  unter  Bezugnahme  auf
die  Bestimmungen  des  §.  136  beziehungsweise  der  IS#.  137  oder  138,  sowie  in
den  Fällen  des  F.  137  auf  die  in  demselben  angezogenen  gesetzlichen  Bestimmungen
durch  die  Amtsblätter  derjenigen  Bezirke  bekannt  zu  machen,  in  welchen  dieselben
Geltung  erlangen  sollen.

(Nr.  8951.)
        <pb n="264" />
        —  232  —

C.  141.

Ist  in  einer  gemäß  §.  140  verkündeten  Polizeiverordnung  der  Zeitpunkt
bestimmt,  mit  welchem  dieselbe  in  Kraft  treten  soll,  so  ist  der  Anfang  ihrer  Wirksamkeit
  nach  dieser  Bestimmung  zu  beurtheilen,  enthält  aber  die  verkündete  Polizeiverordnung
  eine  solche  Zeitbestimmung  nicht,  so  beginnt  die  Wirksamkeit  derselben
mit  dem  achten  Tage  nach  dem  Ablaufe  desjenigen  Tages,  an  welchem  das  betreffende
  Stück  des  Amtsblatts,  welches  die  Polizeiverordnung  verkündet,  ausgegeben
  worden  ist.

.  142.

Der  Landrath  ist  befugt,  unter  Zustimmung  des  Kreisausschusses  nach  Maßgabe
  der  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung  vom  11.  März  1850
beziehungsweise  der  Verordnung  vom  20.  September  1867  und  des  Lauenburgischen
  Gesetzes  vom  7.  Januar  1870  für  mehrere  Ortspolizeibezirke  oder  für
den  ganzen  Umfang  des  Kreises  gültige  Polizeivorschriften  zu  erlassen  und  gegen
die  Nichtbefolgung  derselben  Geldstrafen  bis  zum  Betrage  von  dreißig  Mark
anzudrohen.

S.  143.

Ortspolizeiliche  Vorschriften  (I§.  5  ff.  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850
beziehungsweise  der  Verordnung  vom  20.  September  1867  und  des  Lauenburgischen
  Gesetzes  vom  7.  Januar  1870),  soweit  sie  nicht  zum  Gebiete  der
Sicherheitspolizei  gehören,  bedürfen  in  Städten  der  Zustimmung  des  Gemeindevorstandes.
  Versagt  der  Gemeindevorstand  die  Zustimmung,  so  kann  dieselbe  auf
Antrag  der  Behörde  durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses  ergänzt  werden.

In  Fällen,  welche  keinen  Aufschub  zulassen,  ist  die  Ortspolizeibehörde  befugt,
  die  Polizeivorschrift  vor  Einholung  der  Zustimmung  des  Gemeindevorstandes
zu  erlassen.  Wird  diese  Zustimmung  nicht  innerhalb  vier  Wochen  nach  dem
Tage  der  Publikation  der  Polizeivorschrift  ertheilt,  so  hat  die  Behörde  die  Vorschrift
  außer  Kraft  zu  setzen.

C.  144.

In  Stadtkreisen  ist  die  Ortspolizeibehörde  befugt,  gegen  die  Nichtbefolgung
der  von  ihr  erlassenen  polizeilichen  Vorschriften  Geldstrafen  bis  zum  Betrage  von
dreißig  Mark  anzudrohen.  Im  Uebrigen  steht  die  Ertheilung  der  Genehmigung
zum  Erlasse  ortspolizeilicher  Vorschriften  mit  einer  Strafandrohung  bis  zum  Betrage
  von  dreißig  Mark  gemäß  §F.  5  der  im  F.  137  angezogenen  Gesetze  dem
Regierungspräsidenten  zu.

Ingleichen  hat  der  Regierungspräsident  über  die  Art  der  Verkündigung
orts=  und  kreispolizeilicher  Vorschriften,  sowie  über  die  Form,  von  deren  Beobachtung
  die  Gültigkeit  derselben  abhängt,  zu  bestimmen.

C.  145.

Die  Befugniß,  orts=  oder  kreispolizeiliche  Vorschriften  außer  Kraft  zu
setzen,  steht  dem  Regierungspräsidenten  zu.  Mit  Ausnahme  von  Fällen,  welche
        <pb n="265" />
        —  233  —

keinen  Aufschub  zulassen,  darf  diese  Befugniß  nur  unter  Zustimmung  des  Be—
zirtzausschusses  ausgeübt  werden.

der  Befugniß  des  Ministers  des  Innern,  jede  (orts-,  kreis-,  bezirksoder
  prorinyal.  polizeiliche  Vorschrift,  soweit  Gesete  guiht  entgegenstehen,  außer
Kraft  zu  setzen  (§.  16  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850,  §.  14  der  Verordnung
vom  20.  September  1867  beziehungsweise  des  Lauenburgischen  Gesetzes  vom
7.  Januar  1870),  behält  es  mit  der  Maßgabe  sein  Bewenden,  daß  diese  Befugniß
  hinsichtlich  der  Strom-,  Schifffahrts=  und  Hafenpolizeivorschriften  (I.  138)
auf  den  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  übergeht.

Siebenter  Titel.
Uebergangs=  und  Schlußbestimmungen.

S.  146.

Die  Stellvertretung  des  Regierungspräsidenten  bei  der  Regierung  kann  den
gegenwärtig  mit  derselben  betrauten  Ober-Regierungsräthen  für  die  Dauer  ihres
Amtes  belassen  werden.

6.  147.

Beamte,  welche  bei  der  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  eintretenden
Umbildung  der  Verwaltungsbehörden  nicht  verwendet  werden,  bleiben  während
eines  Zeitraumes  von  fünf  Jahren  zur  Verfügung  der  zuständigen  Minister  und
werden  auf  einem  besonderen  Etat  geführt.

Diejenigen,  welche  während  des  fünfjährigen  Zeitraumes  eine  etatsmäßige
Anstellung  nicht  erhalten,  treten  nach  Ablauf  desselben  in  den  Ruhestand.

.  148.

Die  zur  Verfügung  der  Minister  verbleibenden  Beamten  haben  sich  nach
der  Anordnung  derselben  der  zeitweiligen  Wahrnehmung  solcher  Aemter  zu  unterziehen,
  zu  deren  dauernder  Uebernahme  sie  verpflichtet  sein  würden.

Erfolgt  die  Beschäftigung  außerhalb  des  Ortes  ihrer  letzten  Anstellung,  so
erhalten  dieselben  die  gesetzmäßigen  Reisekosten  und  Tagegelder.

S.  149.

Die  zur  Verfügung  der  Minister  verbleibenden  Beamten  erhalten  während
des  im  F.  147  bezeichneten  fünfjährigen  Zeitraumes,  auch  wenn  sie  während  desselben
  dienstunfähig  werden,  unverkürzt  ihr  bisheriges  Diensteinkommen  und  den
Wohnungsgeldzuschuß  in  dem  bisherigen  Betrage.

Als  Verkürzung  im  Einkommen  ist  es  nicht  anzusehen,  wenn  die  Gelegenheit
  zur  Verwaltung  von  Nebenämtern  entzogen  wird  oder  die  Beziehung  der  für
die  Dienstunkosten  besonders  ausgesetzten  Einnahmen  mit  diesen  Unkosten  selbst
wegfällt.

An  Stelle  einer  etatsmäßig  gewährten  freien  Dienstwohnung  tritt  eine
Miethsentschädigung  nach  der  Servisklasse  des  Orts  der  letzten  Anstellung.

r.  8951.)
        <pb n="266" />
        —  234  —

150.

Die  nach  Ablauf  des  fünfjährigen  Zeitraumes  gemäß  §.  147  Absatz  2  in
den  Ruhestand  tretenden  Beamten  erhalten  eine  Pension  in  der  gesetzmäßigen
Höhe  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Pension  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  der
Dienstzeit  auf  /6  des  Diensteinkommens  zu  bemessen  ist.

§S  151.
Den  Verwaltungsbeamten,  welche  zu  den  im  F§F.  2  des  Gesetzes  vom
27.  März  1872  (Gesetz-Samml.  S.  268)  bezeichneten  Beamten  gehören,  kann  ein
Wartegeld  bis  auf  Höhe  des  gesetzmäßigen  Pensionsbetrages  gewährt  werden.

.  152.

Die  bisherigen  Bezirksverwaltungsgerichts-Direktoren  übernehmen  mit  dem
Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Gesetzes  am  Sitze  ihres  bisherigen  Amts  das
Amt  des  Verwaltungsgerichts-Direktors  (F.  28).

Denselben  ist  gestattet,  die  bis  dahin  verwalteten  nicht  richterlichen  Nebenämter,
  auch  sofern  mit  denselben  eine  Vergütung  verbunden  ist,  beizubehalten.

S.  153.
Die  Bezirksräthe  und  die  Bezirksverwaltungsgerichte  werden  aufgehoben.
An  deren  Stelle  treten  die  Bezirksausschüsse.

S.  154.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1884,  jedoch  nur  gleichzeitig
  mit  dem  Gesetze  über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden,
  in  Kraft,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  §.  155.

Gleichzeitig  treten  das  Gesetz  über  die  Organisation  der  allgemeinen  Landesverwaltung
  vom  26.  Juli  1880  (Gesetz-Samml.  S.  291)  und  die  I#F.  1  bis  16a,
31  bis  87a  und  89  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verfassung  der  Verwaltungsgerichte
  und  das  Verwaltungsstreitverfahren  vom  *  Gahi  l  0.  (Gesetz-Samml.
1880  S.  328),  außer  Kraft.

Auf  die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  bereits  anhängig  gemachten
Sachen  finden  in  Beziehung  auf  die  Zuständigkeit  der  Behörden,  das  Verfahren
und  die  Zulässigkeit  der  Rechtsmittel  die  Bestimmungen  der  früheren  Gesetze,  jedoch
mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  Stelle  des  Bezirksraths  und  des  Bezirksverwaltungsgerichts
  der  Bezirksausschuß  tritt.

§.  155.
In  den  Provinzen  Posen,  Schleswig-Holstein,  Hannover,  Hessen-Nassau,

Westfalen  und  in  der  Rheinprovinz  tritt  das  gegenwärtige  Gesetz  erst  in  Kraft,
je  nachdem  für  dieselben  auf  Grund  besonderer  Gesetze  neue  Kreis=  und  Provinzial-
        <pb n="267" />
        —  235  —

ordnungen  erlassen  sein  werden.  Der  betreffende  Zeitpunkt  wird  für  jede  Provinz
durch  Königliche  Verordnung  bekannt  gemacht.

Die  Geltung  der  Bestimmungen  des  F.  16  und  des  F.  23  Absatz  1  wird
jedoch  hierdurch  nicht  berührt.

Inwieweit  die  Bestimmungen  der  §.  127  und  128  auf  die  selbstständigen
Städte  in  der  Provinz  Hannover  Anwendung  finden,  bleibt  der  Kreisordnung
für  diese  Provinz  vorbehalten.

.  156.

In  jeder  Provinz  ist  noch  vor  dem  Zeitpunkte  des  Inkrafttretens  dieses
Gesetzes  zur  Bildung  des  Bezirksausschusses  in  Gemäßheit  der  Vorschriften  des
gegenwärtigen  Gesetzes  zu  schreiten.

C.  157.

Durch  das  gegenwärtige  Gesetz  werden  nicht  berührt:

1)  die  Bestimmungen  der  9.  20,  21  der  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni
1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  245),

2)  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852,  betreffend  die
Dienstvergehen  der  nicht  richterlichen  Beamten  ꝛc.  (Gesetz-Samml.
S.  463)j  dieselben  finden  jedoch  für  das  Verwaltungsstreitverfahren
mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:  die  Entscheidung  erfolgt  auf
Grund  mündlicher  Verhandlung;  das  Gutachten  des  Disziplinarhofs
ist  nicht  einzuholen;  das  Disziplinarverfahren  kann  mit  Rücksicht  auf
den  Ausfall  der  Voruntersuchung  durch  Beschluß  der  in  erster  Instanz
zuständigen  Behörde  eingestellt  werden;  die  Erhebung  eines  Kostenpauschquantums
  findet  nicht  statt;

3)  die  Bestimmungen  des  Reichsgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz
vom  6.  Juni  1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  360).

.  158.

Aufgehoben  sind:

1)  die  §§.  40  bis  48,  50  bis  56  des  Gesetzes  vom  8.  März  1871,  betreffend
  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz
  (Gesetz=  Samml.  S.  130),)

2)  die  .  141  bis  163,  165  der  Kreisordnung  vom  13.  Dezember
1872  (Gesetz-Samml.  S.  661),  soweit  sie  das  Verfahren  in  streitigen
Verwaltungssachen  zum  Gegenstande  haben,  sowie  die  9#.  187  bis  198
derselben  Kreisordnung;

3)  der  fünfte  Abschnitt  des  zweiten  Titels,  sowie  die  §#.  2  Absatz  2  und
126  der  Provinzialordnung  vom  29.  Juni  1875  (Gesetz-Samml.
S.  335)  und  die  Titel  I  bis  IV,  sowie  die  §§  168,  169,  170  Nr.  2,
4  und  5  und  der  F.  174  des  Gesetzes  vom  26.  Juli  1876,  betreffend

Ces.  Samml.  1883.  (Nr.  8951.)  40
        <pb n="268" />
        —  236  —
die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  und  der  Verwaltungsgerichtsbehörden
  ꝛc.  (Gesetz-  Samml.  S.  297).

C.  159.

Mit  dem  Tage  des  Inkrafttretens  des  gegenwärtigen  Gesetzes  treten  alle
mit  demselben  im  Widerspruche  stehenden  Bestimmungen  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  30.  Juli  1883.

(#.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Goßler.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatzfeldt.

Inhalt.

Erster  Titel.  Grundlagen  der  Organisation.  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  §.  1  bis  7.
Zweiter  Titel.  Verwaltungsbehörden.
I.  Abschnitt.  Provinzialbehördeean  .  ...  .  .  .  ..  8.  8  bis  16.
II.  -  Bezirksbehörden  §S.  17  bis  35.
III.  "  Kreisbehördin  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  S.  36  bis  40.
IV.  -  Behörden  für  den  Stadtkreis  Berlin  .............  §S  41  bis  47.
V.  -  StellungderBehörden........................  §§.  48  und  49.
Dritter  Titel.  Verfahren.
I.  Abschnitt.  Allgemeine  Vorschrifen  ...  §§.  50  bis  60.
II.  Verwaltungsstreitverfahren  SS.  61  bis  114.
III.  -  Beschlußvcrfahrcn.......·....................  SS.  115  bis  126.
Vierter  Titel.  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen.  88.  127  bis  131.
Fünfter  Titel.  JZwangsbefugnise  ..  .  .  .  .  ...  g8.  132  bis  135.
Sechster  Titel.  Polizeiverordnungsrecct  .  ..  .  .  ...  W.  136  bis  145.
Siebenter  Titel.  Uebergangs.  und  Schlußbestimmungen  88.  146  bis  159.

—.  —
        <pb n="269" />
        —  237  —

(Nr.  8952.)  Gesetz  über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden.
Vom  I.  August  1883.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags,  über  die  Zuständigkeit
der  Verwaltungs=  und  Verwalt  hörden  für  den  gesammten  Umfang
der  Monarchie,  was  folgt:

 

0  “

I.  Titel.
Angelegenheiten  der  Provinzen.

S.  1.

Gegen  den  auf  die  Reklamation  eines  Kreises  wegen  Vertheilung  der
Provinzialabgaben  erlassenen  Beschluß  des  Provinzialausschusses  findet  innerhalb
zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  -berderwaltungsgeriche  statt.

Der  letzte  Absatz  des  §.  112  der  Provinzialordnung  für  die  Provinzen
Ost=  und  Westpreußen,  Brandenburg,  Pommern,  Schlesien  und  Sachsen  vom
29.  Juni  1875  (Gesetz-Samml.  1881  S.  233)  kommt  in  Wegfall.

II.  Titel.
Angelegenheiten  der  Kreise.

S.  2.

In  den  Fällen  der  Veränderung  der  Kreisgrenzen  und  der  Bildung  neuer
Kreise,  sowie  des  Ausscheidens  großer  Städte  aus  dem  Kreisverbande  beschließt
der  Bezirksausschuß  über  die  Auseinandersetzung  der  betheiligten  Kreise,  vorbehaltlich
der  den  letzteren  gegen  einander  innerhalb  zwei  Wochen  zustehenden  Klage  bei
dem  Bezirksausschusse.

S.  3.

Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses,  betreffend  die  Heranziehung
oder  die  Veranlagung  zu  den  Kreisabgaben,  ist  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision
miässig.

S.  4.

Der  zweite  Absatz  des  §.  180  der  Kreisordnung  für  die  Provinzen  Ostund
  Westpreußen,  Brandenburg,  Pommern,  Schlesien  und  Sachsen  vom  13.  Dezember
  1872  (Gesetz-Samml.  1881  S.  179)  wird  dahin  geändert:

Gegen  die  Verfügung  des  Regierungspräsidenten  steht  dem  Kreise  innerhalb
zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  zu.

Zur  Ausführung  der  Rechte  des  Kreises  kann  der  Kreistag  einen  besonderen
Vertreter  bestellen.

(Vr.  3952)  40“
        <pb n="270" />
        —  238  —

III.  Titel.
Angelegenheiten  der  Amtsverbände.

.  5.

Der  erste  Absatz  des  §.  55  der  Kreisordnung  für  die  Provinzen  Ost=  und
Westpreußen,  Brandenburg,  Pommern,  Schlesien  und  Sachsen  vom  13.  Dezember
  1872  (Gesetz-Samml.  1881  S.  179)  wird  dahin  abgeändert:

Die  Aufsicht  des  Staates  über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der
Amtsverbände  wird  unbeschadet  der  vorstehenden  Bestimmungen  in  erster  Instanz
von  dem  Landrath  als  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses,  in  höherer  und  letzter
Instanz  von  dem  Regierungspräsidenten  geübt.

S.  6.

Im  Geltungsbereiche  der  Kreisordnung  für  die  Provinzen  Ost=  und  Westpreußen,
  Brandenburg,  Pommern,  Schlesien  und  Sachsen  vom  13.  Dezember  1872
(Gesetz=  Samml.  1881  S.  179)  erfolgt  fortan  die  Revision,  endgültige  Feststellung
und  Abänderung  der  Amtsbezirke  (F.  49  Absatz  2  der  Kreisordnung),  die  Vereinigung
  ländlicher  Gemeinde=  und  Gutsbezirke  bezüglich  der  Verwaltung  der
Polizei  mit  dem  Bezirke  einer  Stadt  (§.  49  Absatz  1  a.  a.  O.),  sowie  die  Ausscheidung
  der  ersteren  aus  dem  Amtsbezirk  (§.  49a  Absatz  3  a.  a.  O.),  durch  den
Minister  des  Innern  im  Einvernehmen  mit  dem  Bezirksausschusse  nach  vorheriger
Anhörung  der  Betheiligten  und  des  Kreistages.

IV.  Titel.
Angelegenheiten  der  Stadtgemeinden.

F.  7.

Die  Aufsicht  des  Staates  über  die  Verwaltung  der  städtischen  Gemeindeangelegenheiten
  wird  in  erster  Instanz  von  dem  Regierungspräsidenten,  in  höherer
und  letzter  Instanz  von  dem  Oberpräsidenten  geübt,  unbeschadet  der  in  den  Gesetzen
geordneten  Mitwirkung  des  Bezirksausschusses  und  des  Provinzialraths.

Für  die  Stadt  Berlin  tritt  an  die  Stelle  des  Regierungspräsidenten  der
Oberpräsident,  an  die  Stelle  des  Oberpräsidenten  der  Minister  des  Innern,  für
die  Hohenzollernschen  Lande  tritt  an  die  Stelle  des  Oberpräsidenten  der  Minister
des  Innern.

Beschwerden  bei  den  UAufsichtsbehörden  in  städtischen  Gemeindeangelegenheiten
sind  in  allen  Instanzen  innerhalb  zwei  Wochen  anzubringen.

S.  S.
Der  Bezirksausschuß  beschließt,  soweit  die  Beschlußfassung  nach  den  Gemeindeverfassungsgesetzen

  der  Aufsichtsbehörde  zusteht,  über  die  Veränderung  der  Grenzen
der  Stadtbezirke.
        <pb n="271" />
        —  239  —

Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  die  in  Folge  einer  Veränderung  der
Grenzen  der  Stadtbezirke  nothwendig  werdende  Auseinandersetzung  zwischen  den
betheiligten  Gemeinden,  vorbehaltlich  der  den  letzteren  gegen  einander  zustehenden
Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren.

.  9.
Streitigkeiten  über  die  bestehenden  Grenzen  der  Stadtbezirke  unterliegen  der
Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren.
Ueber  die  Festsetzung  streitiger  Grenzen  beschließt  vorläufig,  sofern  es  das
öffentliche  Interesse  erheischt,  der  Bezirksausschuß.  Bei  dem  Beschlusse  behält  es
bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  sein  Bewenden.

C.  10.

Die  Gemeindevertretung  beschließt:

1)  auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend  den  Besitz  oder  den  Verlust
  des  Bürgerrechts,  insbesondere  des  Rechts  zur  Theilnahme  an
den  Wahlen  zur  Gemeindevertretung,  sowie  des  Rechts  zur  Bekleidung
einer  den  Besitz  des  Bürgerrechts  voraussetzenden  Stelle  in  der  Gemeindeverwaltung
  oder  Gemeindevertretung,  die  Verpflichtung  zum  Erwerbe
  oder  zur  Verleihung  des  Bürgerrechts,  beziehungsweise  zur  Zahlung
von  Bürgergewinngeldern  (Ausfertigungsgebühren)  und  zur  Leistung
des  Bürgereides,  die  Zugehörigkeit  zu  einer  bestimmten  Bürgerklasse,
die  Richtigkeit  der  Gemeindewählerliste;

2))  über  die  Gültigkeit  der  Wahlen  zur  Gemeindevertretung;

3)  über  die  Berechtigung  zur  Ablehnung  oder  Niederlegung  von  Aemtern
und  Stellen  in  der  Gemeindeverwaltung  oder  Vertretung,  über  die
Nachtheile,  welche  gegen  Mitglieder  der  Stadtgemeinde  wegen  Nichterfüllung
  der  ihnen  nach  den  G  5gesetzen  obliegenden
Pflichten,  sowie  über  die  Strafen,  welche  gegen,  Mitglieder  der  Gemeindevertretung
  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Geschäftsordnung
nach  Maßgabe  der  Ge  ssungsgesetze  zu  verhängen  sind.

Einsprüche  gegen  die  Richtigkeit  der  Wählerliste  sind  während  der  Dauer
der  Auslegung  der  letzteren,  Einsprüche  gegen  die  Gültigkeit  der  Wahlen  zur
Gemeindevertretung  innerhalb  zwei  Wochen  nach  Bekanntmachung  des  Wahlergebnisses
  und  in  allen  Fällen  bei  dem  Gemeindevorstande  zu  erheben.

In  dem  Geltungsbereiche  der  Kurbessischen  Gemeindeordnung  vom  23.  Oktober
  1834  ist  die  Gemeindewählerliste  nach  vorgängiger  öffentlicher  Bekanntmachung
  zwei  Wochen  hindurch  auszulegen,  und  finden  die  in  Betreff  der  Einsprüche
  gegen  die  Gemeindewählerliste  getroffenen  Bestimmungen  auch  auf  Einsprüche
  gegen  das  Verzeichniß  der  hochbesteuerten  Ortsbürger  Anwendung.

 

(Tr.  8952.)
        <pb n="272" />
        —  240  —

G.  11.

Der  Beschluß  der  Gemeindevertretung  (F.  10)  bedarf  keiner  Genehmigung
oder  Bestätigung  von  Seiten  des  Gemeindevorstandes  oder  der  Aufsichtsbehörde.
Gegen  den  Beschluß  der  Gemeindevertretung  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  statt.  Die  Klage  steht  in  den  Fällen  des  F.  10  auch  dem  Gemeindevorstande
  zu.

Die  Klage  hat  in  den  Fällen  des  F.  10  unter  1  und  2  keine  aufschiebende
Wirkung)  jedoch  dürfen  Ersatzwahlen  vor  ergangener  rechtskräftiger  Entscheidung
nicht  vorgenommen  werden.

S.  12.

Der  Bezirksausschuß  beschließt,  soweit  die  Beschlußfassung  nach  den  Gemeindeverfassungsgesetzen
  der  Aufsichtsbehörde  zusteht,

1)  über  die  Zahl  der  aus  jeder  einzelnen  Ortschaft  einer  Stadtgemeinde

zu  wählenden  Mitglieder  der  Gemeindevertretung,

2)  über  die  Vornahme  außergewöhnlicher  Ersatzwahlen  zur  Gemeindevertretung
  oder  in  den  Gemeindevorstand.

g.  13.

Soweit  die  Bestätigung  der  Wahlen  von  Gemeindebeamten  nach  Maßgabe
der  6  gsgesetze  den  Aufsichtsbehörden  zusteht,  erfolgt  dieselbe  durch
den  Regierungspräfidenten.

Die  Bestätigung  kann  nur  unter  Zustimmung  des  Bezirksausschusses  versagt
  werden.  Lehnt  der  Bezirksausschuß  die  Zustimmung  ab,  so  kann  dieselbe
auf  den  Antrag  des  Regierungspräsidenten  durch  den  Minister  des  Innern  ergänzt
  werden.

Wird  die  Bestätigung  vom  Regierungspräsidenten  unter  Zustimmung  des
Bezirksausschusses  versagt,  so  kann  dieselbe  auf  Antrag  des  Gemeindevorstandes
oder  der  Gemeindevertretung  von  dem  Minister  des  Innern  ertheilt  werden.

 

S.  14.

Ueber  die  Gültigkeit  von  Wahlen  solcher  Gemeindebeamten,  welche  der  Bestätigung
  nicht  bedürfen,  beschließt,  soweit  die  Beschlußfassung  der  Aufsichtsbehörde
zusteht,  der  Bezirksausschuß.

S.  15.

Beschlüsse  der  Gemeindevertretung  oder  des  kollegialischen  Gemeindevorstandes,
welche  deren  Befugnisse  überschreiten  oder  die  Gesetze  verletzen,  hat  der  Gemeindevorstand,
  beziehungsweise  der  Bürgermeister,  entstehenden  Falles  auf  Anweisung
der  Aufsichtsbehörde,  mit  aufschiebender  Wirkung,  unter  Angabe  der  Gründe,  zu
beanstanden.  Gegen  die  Verfügung  des  Gemeindevorstandes  (Bürgermeisters)
steht  der  Gemeindevertretung,  beziehungsweise  dem  kollegialischen  Gemeindevorstande,
die  Klage  im  Verwaltungsstreitwerfahren  zu.
        <pb n="273" />
        —  241  —

Die  in  den  Gemeindeverfassungsgesetzen  begründete  Befugniß  der  Aufsichtsbehörden,
  aus  anderen  als  den  vorstehend  angegebenen  Gründen  eine  Beanstandung
der  Beschlüsse  der  Gemeindevertretung  oder  des  kollegialischen  Gemeindevorstandes
herbeizuführen,  wird  aufgehoben.

 

C.  16.

Gemeindebeschlüsse  über  die  Veräußerung  oder  wesentliche  Veränderung  von
Sachen,  welche  einen  besonderen  wissenschaftlichen,  historischen  oder  Kunstwerth
haben,  insbesondere  von  Archiven  oder  Theilen  derselben,  unterliegen  der  Genehmigung
  des  Regierungspräsidenten.

Hinsichtlich  der  Verwaltung  der  Gemeindewaldungen  bewendet  es  bei  den
bestehenden  Bestimmungen.

Im  Uebrigen  beschließt  der  Bezirksausschuß  über  die  in  den  Gemeindeverfassungsgesetzen
  der  Aufsichtsbehörde  vorbehaltene  Bestätigung  (Genehmigung)
von  Ortsstatuten  und  sonstigen  die  städtischen  Gemeindeangelegenheiten  betreffenden
Gemeindebeschlüssen.

Soweit  es  sich  um  die  Aufbringung  der  Gemeindeabgaben  und  Dienste
handelt,  steht  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  gegen  den  auf  Beschwerde
ergehenden  Beschluß  des  Provinzialraths  dem  Vorsitzenden  des  letzteren  die  Einlegung
  der  weiteren  Beschwerde  an  die  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen
u.D  Hierbei  finden  die  Bestimmungen  des  F.  123  des  Gesetzes  über  die  allgemeine
Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  Anwendung.

Die  Bestätigung  (Genehmigung)  von  Gemeindebeschlüssen,  durch  welche
besondere  direkte  oder  indirekte  Gemeindesteuern  neu  eingeführt  oder  in  ihren  Grundsätzen
  verändert  werden,  bedarf  der  Zustimmung  der  Minister  des  Innern  und
der  Finanzen.

S.  17.

Der  Bezirksausschuß  beschließt,  soweit  die  Beschlußfassung  nach  den  Gemeindeverfassungsgesetzen
  der  Aufsichtsbehörde  zusteht,

1)  abgesehen  von  den  Fällen  des  HF.  15  über  die  zwischen  dem  Gemeindevorstande
  und  der  Gemeindevertretung,  beziehungsweise  dem  Bürgermeister
  und  dem  kollegialischen  Gemeindevorstande  entstehenden  Meinungsverschiedenheiten,
  wenn  von  einem  Theile  auf  Entscheidung  angetragen
wird  und  zugleich  die  Angelegenheit  nicht  auf  sich  beruhen  bleiben  kann,

2)  an  Stelle  der  Gemeindebehörden,  im  Falle  ihrer  durch  widersprechende
Interessen  herbeigeführten  Beschlußunfähigkeit,

3)  an  Stelle  der  nach  Maßgabe  der  Gemeindeverfassungsgesetze  aufgelösten
Gemeindevertretung.

Der  Bezirksausschuß  beschließt  ferner  an  Stelle  der  Aufsichtsbehörde:

4)  über  die  Art  der  gerichtlichen  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldforderungen
gegen  Stadtgemeinden  (I.  15  zu  4  des  Einführungsgesetzes  zur

(Tr.  8052.)
        <pb n="274" />
        —  242  —
Deutschen  Civilprozeßordnung  vom  30.  Januar  1877,  Reichs-Gesetzbl.
5.  4),

5)  über  die  Feststellung  und  den  Ersatz  der  Defekte  der  Gemeindebeamten
nach  Maßgabe  der  Verordnung  vom  24.  Januar  1844  (Gesetz-Samml.
S.  52),  der  Beschluß  ist  vorbehaltlich  des  ordentlichen  Rechtsweges
endgültig.
S.  1.
Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend:

1)  das  Recht  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Gemeindeanstalten,  sowie

zur  Theilnahme  an  den  Nutzungen  und  Erträgen  des  Gemeindevermögens,

2)  die  Heranziehung  oder  die  Veranlagung  zu  den  Gemeindelasten,
beschließt  der  Gemeindevorstand.

Gegen  den  Beschluß  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.

Der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  unterliegen  desgleichen
Streitigkeiten  zwischen  Betheiligten  über  ihre  in  dem  öffentlichen  Rechte  begründete
Berechtigung  oder  Verpflichtung  zu  den  im  Absatz  1  bezeichneten  Nutzungen  beziehungsweise
  Lasten.

Einsprüche  gegen  die  Höhe  von  Gemeindezuschlägen  zu  den  direkten  Staatssteuern,
  welche  sich  gegen  den  Prinzipalsatz  der  letzteren  richten,  sind  unzulässig.

Die  Beschwerden  und  die  Einsprüche,  sowie  die  Klage  haben  keine  aufschiebende
  Wirkung.

d.  19.

Unterläßt  oder  verweigert  eine  Stadtgemeinde,  die  ihr  gesetzlich  obliegenden,
von  der  Behörde  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit  festgestellten  Leistungen
auf  den  Haushaltsetat  zu  bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  verfuͤgt
der  Regierungspräsident  unter  Anführung  der  Gründe  die  Eintragung  in  den
Etat,  beziehungsweise  die  Feststellung  der  außerordentlichen  Ausgabe.

Gegen  die  Verfügung  des  Regierungspräsidenten  steht  der  Gemeinde  die
Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  zu.

Eine  Feststellung  des  Stadtetats  durch  die  Aufsichtsbehörde  findet  fortan
nicht  statt;  auch  in  den  Städten  von  Neuvorpommern  und  Rügen  ist  jedoch  eine
Abschrift  des  Etats  gleich  nach  seiner  Feststellung  durch  die  städtischen  Behörden
der  Aufsichtsbehörde  einzureichen.

d.  20.

Bezüglich  der  Dienstvergehen  der  Bürgermeister,  Beigeordneten,  Magistratsmitglieder
  und  sonstigen  Gemeindebeamten  kommen  die  Bestimmungen  des  Gesetzes
vom  21.  Juli  1852  mit  folgenden  Maßgaben  zur  Anwendung:

1)  Gegen  die  Bürgermeister,  Beigeordneten  und  Magistratsmitglieder,

sowie  gegen  die  sonstigen  Gemeindebeamten  kann  an  Stelle  der  Bezirksregierung
  und  innerhalb  des  derselben  bisher  zustehenden  Ordnungs-
        <pb n="275" />
        —  243  —

strafrechts  der  Regierungspräsident  Ordnungsstrafen  festsetzen.  Gegen
die  Strafverfügungen  des  Regierungspräsidenten  findet  innerhalb  zwei
Wochen  die  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten,  gegen  den  auf  die
Beschwerde  ergehenden  Beschluß  des  Oberpräsidenten  findet  innerhalb
l“  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.  In

Berlin  findet  gegen  die  Strafverfügungen  des  Oberpräsidenten,  in  den
Hohenzollernschen  Landen  findet  gegen  die  Strafverfügungen  des  Regierungspräsidenten
  innerhalb  zwei  Wochen  unmittelbar  die  Klage  bei
dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.

2)  Gegen  die  Strafverfügungen  des  Bürgermeisters  findet  innerhalb  zwei
Wochen  die  Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten,  und  gegen  den
auf  die  Beschwerde  ergehenden  Beschluß  des  Regierungspräsidenten
innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.

3)  In  dem  Verfahren  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  wird  die  Einleitung
des  Verfahrens  von  dem  Regierungspräsidenten  beziehungsweise  dem
Minister  des  Innern  verfügt  und  von  demselben  der  Untersuchungskommissar
  ernannt;  an  die  Stelle  der  Bezirksregierung  beziehungsweise
  des  Disziplinarhofes  tritt  als  entscheidende  Disziplinarbehörde
erster  Instanz  der  Bezirksausschuß;  an  die  Stelle  des  Staatsministeriums
tritt  das  Oberverwaltungsgericht;  den  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft
ernennt  bei  dem  Bezirksausschusse  der  Regierungspräsident,  bei  dem
Oberverwaltungsgerichte  der  Minister  des  Innern.

In  dem  vorstehend  bezüglich  der  Entfernung  aus  dem  Amte  vorgesehenen
Verfahren  ist  entstehenden  Falles  auch  über  die  Thatsache  der  Dienstunfähigkeit
  der  Bürgermeister,  Beigeordneten,  Magistratsmitglieder  und  sonstigen  Gemeindebeamten
  Entscheidung  zu  treffen.

Gegen  Mitglieder  der  Gemeindevertretung  findet  ein  Disziplinarverfahren
nicht  statt.

Ueber  streitige  Pensionsansprüche  der  besoldeten  Gemeindebeamten  beschließt,
soweit  nach  den  G  gsgesetzen  die  Beschlußfassung  der  Aufsichtsbehörde
  zusteht,  der  Bezirksausschuß,  und  zwar,  soweit  der  Beschluß  sich  darauf
erstreckt,  welcher  Theil  des  Diensteinkommens  bei  Feststellung  der  Pensionsansprüche
  als  Gehalt  anzusehen  ist,  vorbehaltlich  der  den  Betheiligten  gegen  einander
  zustehenden  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren,  im  Uebrigen  vorbehaltlich
des  ordentlichen  Rechtsweges.  Der  Beschluß  ist  vorläufig  vollstreckbar.

.  21.

Zuständig  in  erster  Instanz  ist  im  Verwaltungsstreitverfahren  für  die  in
diesem  Titel  vorgesehenen  Fälle,  sofern  nicht  im  Einzelnen  anders  bestimmt  ist,
der  Bezirksausschuß  für  den  Stadtkreis  Berlin  in  den  Fällen  des  §.  8  Absatz  2,
§.  9  und  F.  15  das  Oberverwaltungsgericht.  Die  Frist  zur  Anstellung  der  Klage
beträgt  in  allen  Fällen  zwei  Wochen.

Ges.  Samml.  1883.  (Nr.  3952.)  41
        <pb n="276" />
        —  244  —

Die  Gemeindevertretung,  beziehungsweise  der  kollegialische  Gemeindevorstand
können  zur  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  im  Verwaltungsstreitverfahren  einen  besonderen
  Vertreter  bestellen.

Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  in  den  Fällen  des  §.  18
unter  2  ist  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  zulässig.

§.  22.

Die  Bestimmungen  dieses  Abschnitts  kommen  zur  Anwendung  im  Geltungsbereiche
  der  Städteordnung  für  die  sechs  östlichen  Provinzen  vom  30.  Mai  1853
(Gesetz  Samml.  S.  261)  auch  auf  die  F.  1  Absatz  2  daselbst  erwähnten  Ortschaften
  (Flecken),

in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  auch  auf  die  S#§.  94  ff.  des  Gesetzes
vom  14.  April  1869  (Gesetz=  Samml.  S.  589)  erwähnten  Flecken,

im  Regierungsbezirke  Cassel  auch  auf  die  Stadt  Orb,

in  den  Hohenzollernschen  Landen  außer  auf  Hechingen  auch  auf  die  Gemeinde
  Sigmaringen.

Welche  Gemeinden  im  Regierungsbezirke  Wiesbaden  außer  der  Stadt
Frankfurt  als  Stadtgemeinden  im  Sinne  dieses  Abschnitts  zu  betrachten  sind,
wird  in  der  zu  erlassenden  Kreisordnung  für  Hessen-Nassau  bestimmt.

g.  23.

In  den  zum  ehemaligen  Kurfürstenthume  Hessen  gehörigen  Städten  ist
als  Gemeindevorstand  der  Stadtrath,  als  Gemeindevertretung  der  Gemeindeausschuß,


in  den  Stadtgemeinden  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau  (§.  22)  ist
als  Gemeindevorstand  der  Gemeinderath,  als  Gemeindevertretung  der  Bürgerausschuß,


in  der  Gemeinde  Homburg  v.  d.  H.  ist  als  Gemeindevorstand  der  Bürgermeister,
  als  Gemeindevertretung  der  Gemeindevorstand,

in  der  Gemeinde  Hechingen  ist  als  Gemeindevorstand  der  Stadtrath,  als
Gemeindevertretung  der  Bürgerausschuß,

in  der  Gemeinde  Sigmaringen  ist  als  Gemeindevorstand  der  Gemeinderath,
als  Gemeindevertretung  der  Bürgerausschuß  zu  betrachten.

V.  Titel.
Angelegenheiten  der  Landgemeinden  und  der  selbstständigen  Gutsbezirke.
KG.  24.
Die  Aufsicht  des  Staates  über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der

Landgemeinden,  der  Aemter  in  der  Provinz  Westfalen  und  der  Bürgermeistereien
in  der  Rheinprovinz,  sowie  der  Gutsbezirke  wird,  unbeschadet  der  Vorschriften
        <pb n="277" />
        —  245  —

der  Kreisordnungen  und  der  m  den  Gesetzen  geordneten  Mitwirkung  des  Kreisausschusses
  und  des  Bez  zirksausschusses,  in  erster  Instanz  von  dem  Landrathe  als
Vorsitzenden  des  Kreisausschuffs,  in  höherer  und  letzter  Instanz  von  dem  Regierungspräsidenten
  geübt.

Beschwerden  bei  den  Aufsichtsbehörden  in  den  vorbezeichneten  Angelegenheiten
  sind  in  allen  Instanzen  innerhalb  zwei  Wochen  anzubringen.

.  25.

Der  Kreisausschuß  beschließt,  soweit  die  Beschlußfassung  nach  den  Gemeindeverfassungsgesetzen
  der  Aufsichtsbehörde  zusteht,  über  die  Veränderung  der
Grenzen  der  ländlichen  Gemeindebezirke  und  der  Gutsbezirke.

Hinsichtlich  der  Veränderung  der  Grenzen  der  Aemter  in  der  Provinz
Westfalen  und  der  Bürgermeistereien  in  der  Rheinprovinz,  sowie  binsichtlich  der
Bildung  neuer  Gemeinde=  und  Gutsbezirke  behält  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften
  sein  Bewenden.

In  den  im  Absatz  1  bezeichneten  Fällen  findet  neben  der  Beschlußfassung
des  Kreisausschusses  die  in  den  Gemeindeverfassungsgesetzen  vorgeschriebene  Anhörung
  des  Kreistages  nicht  mehr  statt.  An  die  Stelle  der  sonst  für  kommunale
Bezirksveränderungen,  einschließlich  der  Fälle  des  zweiten  Absatzes,  in  den  Gemeindeverfassungsgesetzen
  vorgeschriebenen  Anhörung  des  Kreistages  tritt  die  Anhörung
des  Kreisausschusses.

Ueber  die  in  Folge  einer  Veränderung  der  Grenzen  der  Landgemeinden
und  Gutsbezirke,  sowie  der  in  Absatz  2  erwähnten  Aemter  und  Bürgermeistereien
nothwendig  werdende  Auseinandersetzung  zwischen  den  Betheiligten  beschließt  der
Kreisausschuß,  vorbehaltlich  der  den  letzteren  gegen  einander  zustehenden  Klage
im  Verwaltungsstreitverfahren.

26.

Streitigkeiten  über  die  bestehenden  Grenzen  der  ländlichen  Gemeinde=  und
Gutebezirke,  sowie  über  die  Eigenschaft  einer  Ortschaft  als  Gemeinde  oder  eines
Guts  als  Gutsbezirks  unterliegen  der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren

Ueber  die  im  ersten  Absatze  bezeichneten  Angelegenheiten  beschließt  vorläufig,
sofern  es  das  öffentliche  Interesse  erheischt,  der  Kreisausschuß.  Bei  dem  Beschluß
behält  es  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  sein
Bewenden.

§.  27.

Die  Gemeindevertretung,  wo  eine  solche  nicht  besteht,  der  Gemeindevorstand,
beschließte

1)  auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend  den  Besitz  oder  den  Verlust

der  Gemeindemitgliedschaft,  sowie  des  Gemeindebürgerrechts,  des  Stimmrechts

  in  der  Gemeindeversammlung,  des  Rechts  zur  Theilnahme  an

den  Gemeindewahlen,  die  Zugehörigkeit  zu  einer  bestimmten  Klasse  von

Stimmberechtigten,  die  Wählbarkeit  zu  einer  Stelle  in  der  Gemelnoe-(Xr.
  8952.  41“
        <pb n="278" />
        —  246  —

verwaltung  oder  Gemeindevertretung,  die  Ausübung  des  Stimmrechts
durch  einen  Dritten,  sowie  über  die  Richtigkeit  der  Gemeindewählerliste;

2)  über  die  Gültigkeit  der  Wahlen  zur  Gemeindevertretung;

3)  über  die  Berechtigung  zur  Ablehnung  oder  Niederlegung  einer  Stelle
in  der  Gemeindeverwaltung  oder  Gemeindevertretung,  über  die  Nachtheile,
  welche  gegen  Angehörige  GOittglieder)  der  Gemeinde  wegen  Nichterfüllung
  der  ihnen  nach  den  G  sgesetzen  obliegenden
Pflichten,  sowie  über  die  Strafen,  welche  gFegen  Mitglieder  der  Gemeindevertretung
  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Geschäftsordnung  oder
wegen  unentschuldigten  Ausbleibens  nach  Maßgabe  der  Gemeindeverfassungsgesetze
  zu  verhängen  sind.

Einsprüche  gegen  die  Richtigkeit  der  Wählerliste  sind  während  der  Dauer
der  Auslegung  der  letzteren,  Einsprüche  gegen  die  Gültigkeit  der  Wahlen  zur
Gemeindevertretung  innerhalb  zwei  Wochen  nach  Bekanntmachung  des  Wahlergebnisses,
  und  in  allen  Fällen  bei  dem  Gemeindevorstande  anzubringen.

In  dem  Geltungsbereiche  der  Kurhessischen  Gemeindeordnung  finden  die  Vorschriften
  des  §.  10  Absatz  3  des  gegenwärtigen  Gesetzes  entsprechende  Anwendung.

E.  28.

Die  Beschlüsse  der  Gemeindevertretung,  beziehungsweise  des  Gemeindevorstandes,
  in  den  Fällen  des  §.  27  bedürfen  keiner  Genehmigung  oder  Bestätigung
  von  Seiten  des  Gemeindevorstandes  oder  der  Aussichtsbehörde.

Gegen  die  Beschlüsse  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.
Die  Klage  steht  in  den  Fällen  des  F.  27,  wenn  der  Beschluß  von  der  Gemeindevertretung
  gefaßt  ist,  auch  dem  Gemeindevorstande,  sowie  in  der  Provinz  Westfalen
  dem  Amtmanne  zu.

Die  Klage  hat  in  den  Fällen  des  F.  27  unter  1  und  2  keine  aufschiebende
Wirkung;)  jedoch  dürfen  Neuwahlen  vor  ergangener  rechtskräftiger  Entscheidung
nicht  vorgenommen  werden.

 

g.  29.

Beschlüsse  der  Gemeindeversammlung,  der  Gemeindevertretung  oder  des
kollegialischen  Gemeindevorstandes,  welche  deren  Befugnisse  überschreiten,  oder  die
Gesetze  verletzen,  hat  der  Gemeindevorsteher,  in  der  Provinz  Westfalen  auch  der
Amtmann,  entstehenden  Falles  auf  Anwecsung  der  Aufsichtsbehörde,  mit  aufschiebender
  Wirkung,  unter  Angabe  der  Gründe,  zu  beanstanden.  Gegen  die
Verfügung  des  Gemeindevorstehers  beziehungsweise  Amtmanns  steht  der  Gemeindeversammlung,
  Gemeindevertretung,  brzichungsweise  dem  kollegialischen  Gemeindevorstande
  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu.

Die  in  den  G  gesetzen  begründete  Befugniß  der  Aufsichtsbehörde,
  aus  anderen  als  den  vorstehend  angegebenen  Gründen  eine  Beanstandung
von  Beschlüssen  der  Gemeindevertretung  oder  des  kollegialischen  Gemeindevorstandes
herbeizuführen,  wird  aufgehoben.
        <pb n="279" />
        —  247  —

g.  30.

Gemeindebeschlüsse  über  die  Veräußerung  oder  wesentliche  Veränderung  von
Sachen,  welche  einen  besonderen  wissenschaftlichen,  historischen  oder  Kunstwerth
haben,  insbesondere  von  Archiven  oder  von  Theilen  derselben,  unterliegen  der
Genehmigung  des  Regierungspräsidenten.

Hinsichtlich  der  Verwaltung  der  Gemeindewaldungen  bewendet  es  bei  den
bestehenden  Bestimmungen.

g.  31.

Im  turrien  beschließt  der  Kreisausschuß,  soweit  die  Beschlußfassung  in
der  Aufsichtsbehörde  oder  —  in  der  Provinz
—  dem  Amtsbezirksrathe  zusteht,  über  die  Bestätigung  (Genehmigung)
  von  Ortsstatuten  und  sonstigen,  die  ländlichen  Gemeindeangelegenheiten  betreffenden
  Gemeindebeschlüssen,  sowie  über  die  Herbeiführung  und  erforderlichen
Falles  Anordnung  einer  Ergänzung  oder  Abänderung  der  in  Ansehung  der
Gemeindelasten  oder  des  Gemeindestimmrechts  bestehenden  Ortsverfassung.

In  den  vorstehend  bezeichneten  Fillen  findet  neben  der  Beschlußfassung  des
Kreisausschusses  die  in  den  fassungsgesetzen  vorgeschriebene  Anhörung
des  Kreistages  nicht  mehr  statt.

Soweit  es  sich  um  die  Aufbringung  der  Gemeindeabgaben  und  Dienste
handelt,  steht  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  gegen  den  auf  Beschwerde
ergehenden  Beschluß  des  Bezirksausschusses  dem  Vorsitzenden  des  letzteren  die  Einlegung
  der  weiteren  Beschwerde  an  die  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen
zu.  Hierbei  finden  die  Bestimmungen  des  F.  123  des  Gesetzes  über  die  allgemeine
Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  Anwendung.

Die  Bestätigung  (Genehmigung)  von  Gemeindebeschlüssen  und  der  Erlaß
von  Anordnungen,  durch  welche  besondere  direkte  oder  indirekte  Gemeindesteuern
neu  eingeführt  oder  in  ihren  Grundsätzen  verändert  werden,  bedürfen  der  Zustimmung
  der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen.

Die  §§.  33  und  34  Titel  7  Theil  II  des  Allgemeinen  Landrechts,  die
Kabinetsorder  vom  25.  Januar  1831,  betreffend  die  Erwerbung  von  Rittergütern
durch  Dorfgemeinden  oder  deren  Mitglieder  (Gesetz-Samml.  S.  5),  und  der  F.  4
des  Anhangs  zur  Allgemeinen  Gerichtsordnung  sind  aufgehoben.

 

 

§S.  32.
Der  Kreisausschuß  beschließt,  soweit  die  Beschlußfassung  nach  den  Gemeindeverfassungsgesetzen
  der  Aufsichtsbehörde  zusteht:
1)  über  die  Zahl  der  aus  jeder  einzelnen  Ortschaft  einer  Gemeinde  zu
wählenden  Mitglieder  der  Gemeindevertretung,

2)  über  die  Vornahme  außergewöhnlicher  Ersatzwahlen  zur  Gemeindevertretung
  oder  in  den  Gemeindevorstand,
Oer.  8952.)
        <pb n="280" />
        —  248  —

3)  über  die  Vermehrung  der  Zahl  der  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes,
der  Schöffen  und  der  Ortsvorsteher,  sowie  über  die  Bestellung  be—
sonderer  Ortsvorsteher  für  verschiedene  Ortschaften  eines  Gemeindebezirks,


4)  über  die  Festsetzung  der  Besoldungen,  der  Dienst
und  der  baaren  Auslagen  der  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes,
der  Schöffen,  der  sonstigen  Gemeindebeamten,  sowie  der  kommissarischen
Gemeindevorsteher,  Gutsvorsteher  und  sonstiger  kommissarisch  bestellten
Beamten.

Der  Kreisausschuß  beschließt  ferner:

5)  an  Stelle  der  Aufsichtsbehörde  über  die  Feststellung  und  den  Ersatz  der
bei  Kassen  und  anderen  Verwaltungen  der  Landgemeinden  vorkommenden
Defekte  nach  Maßgabe  der  Verordnung  vom  24.  Januar  1844  (Gesetz-Samml.
  S.  52).  Der  Beschluß  ist  vorbehaltlich  des  ordentlichen
Rechtsweges  endgültig.

1N  4

S.  33.

Der  Kreisausschuß  beschließt,  soweit  die  Beschlußfassung  nach  den  Gemeindeverfassungsgesetzen

  der  Aufsichtsbehörde  zusteht:

1)  abgesehen  von  den  Fällen  des  F.  29  über  die  zwischen  dem  Gemeindevorstande
  und  der  Gemeindevertretung  oder  zwischen  dem  Gemeindevorsteher
  und  dem  kollegialischen  Gemeindevorstande  entstandenen
Meinungsverschiedenheiten,

2)  an  Stelle  der  Gemeindebehörden  im  Falle  ihrer  durch  widersprechende
Interessen  herbeigeführten  Beschlußunfähigkeit  oder  im  Falle  wiederholter
Beschlußunfähigkeit,

3)  an  Stelle  der,  nach  Maßgabe  der  Gemeindeverfassungsgesetze  aufgelösten.
Gemeindevertretung.

Der  Kreisausschuß  beschließt  ferner  an  Stelle  der  Bezirksregierung:

4)  über  die  Art  der  gerichtlichen  Zwangsvollstreckungen  wegen  Geldforderungen
  gegen  Landgemeinden  (I.  15  zu  4  des  Einführungsgesetzes
zur  Deucchen  Civilprozeßordnung  vom  30.  Januar  1877,  Reichs-Gesetzbl.
  S.  244).

 

§S.  34.
Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend
1)  das  Recht  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Gemeindeanstalten,  sowie
zur  Theilnahme  an  den  Nutzungen  und  Erträgen  des  Gemeindevermögens,

2)  die  Heranziehung  oder  die  Veranlagung  zu  den  Gemeindelasten,
        <pb n="281" />
        —  249  —

3)  die  besonderen  Rechte  oder  Verpflichtungen  einzelner  örtlicher  Theile
des  Gemeindebezirks  oder  einzelner  Klassen  der  Gemeindeangehörigen
in  Ansehung  der  zu  Nr.  1  und  2  erwähnten  Ansprüche  und  Verbindlichkeiten,


beschließt  der  Gemeindevorstand.

Gegen  den  Beschluß  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.

Der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  unterliegen  desgleichen
Streitigkeiten  zwischen  Betheiligten  über  ihre  in  dem  öffentlichen  Rechte  begründete
Berechtigung  oder  Verpflichtung  zu  den  im  Absatz  1  bezeichneten  Nutzungen  beziehungsweise
  Lasten.

Einsprüche  gegen  die  Höhe  von  Gemeindezuschlägen  zu  den  direkten  Staatssteuern,
  welche  sich  gegen  den  Prinzipalsatz  der  letzteren  richten,  sind  unzulässig.

Die  Beschwerden  und  die  Einsprüche,  sowie  die  Klage  haben  keine  aufschiebende
  Wirkung.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  sinngemäß  Anwendung  auf  Beschwerden
  und  Einsprüche,  betreffend  die  Heranziehung  oder  die  Veranlagung
von  Grundbesitzern  und  Einwohnern  eines  Gutsbezirks  zu  den  öffentlichen  Lasten
desselben.  —-S.35.


Unterläßt  oder  verweigert  eine  Landgemeinde  (Amt,  Bürgermeisterei)  oder
ein  Gutsbezirk,  die  ihnen  gesetzlich  obliegenden,  von  der  Behörde  innerhalb  der
Grenzen  ihrer  Zuständigkeit  festgestellten  Leistungen  auf  den  Haushbaltsetat  zu
bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  beziehungsweise  zu  erfüllen,  so  verfügt
  der  Landrath,  unter  Anführung  der  Gründe,  die  Eintragung  in  den  Etat,
beziehungsweise  die  Feststellung  der  außerordentlichen  Ausgabe.

Gegen  die  Verfügung  des  Landraths  steht  der  Gemeinde  beziehungsweise
dem  Besitzer  des  Guts  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  zu.

g.  36.

Bezüglich  der  Dienstvergehen  der  Gemeindevorsteher,  Schöffen,  Mitglieder
des  Gemeindevorstandes  und  sonstigen  Gemeindebeamten,  sowie  der  Gutsvorsteher
kommen  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852  mit  folgenden  Maßgaben
  zur  Anwendung:

1)  Die  Befugniß,  gegen  die  Gemeindevorsteher  (Amtmänner  in  Westfalen,
Bürgermeister  in  der  Rheinprovinz),  Schöffen,  Mitglieder  des  kollegialischen
  Gemeindevorstandes  und  sonstige  Gemeindebeamten,  sowie
gegen  Gutsvorsteher  Ordnungsstrafen  zu  verhängen,  steht  dem  Landrathe,
  und  im  Umfange  des  den  Provinzialbehörden  beigelegten  Ordnungsstrafrechts
  dem  Regierungspräsidenten  zu.

Gegen  die  Strafverfügungen  des  Landraths  findet  innerhalb  zwei
Wochen  die  Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten,  gegen  die  Straf-(Nr.
  8952.)
        <pb n="282" />
        —  250  —

verfügungen  des  Regierungspräsidenten  innerhalb  gleicher  Frist  die  Beschwerde
  an  den  Oberpräsidenten  statt.

2)  Gegen  die  von  dem  Amtmann  in  Westfalen  oder  von  dem  Bürgermeister
in  der  Rheinprovinz  auf  Grund  des  §.  83  der  Westfälischen  Langemeindeordnung
  vom  19.  März  1856,  beziehungsweise  der  §#.

nund  104  der  Rheinischen  Gemeindeordnung  vom  23.  Juli  1845  9n
Unterbeamte  der  Gemeinden,  Aemter  oder  Bürgermeistereien  erlassenen
Strafverfügungen  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den
Landrath  und  gegen  den  auf  die  Beschwerde  ergehenden  Beschluß  des
Landraths  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten
  statt.

3)  Gegen  den  auf  die  Beschwerde  in  den  Fällen  zu  1  und  2  in  letzter
Instanz  ergehenden  Beschluß  des  Regierungspräsidenten,  beziehungsweise
  des  Oberpräsidenten  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei
dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.

In  den  Hohengollernschen  Landen  findet  gegen  die  Strafverfügungen
des  Regierungspräsidenten  innerhalb  zwei  Wochen  unmittelbar  die  Klage
bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.

4)  In  dem  Verfahren  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  wird  die  Einleitung
  des  Verfahrens  von  dem  Landrathe  oder  von  dem  Regierungspräsidenten
  verfügt  und  von  denselben  der  Untersuchungskommissar  und
der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  ernannt.  Als  entscheidende
Disziplinarbehörde  erster  Instanz  tritt  an  die  Stelle  der  Bezirksregierung
der  Kreisausschuß;  an  die  Stelle  des  Staatsministeriums  tritt  das
Oberverwaltungsgericht.  Der  Vertreter  der  Staatsamwvaltschaft  bei  dem
Oberverwaltungsgerichte  wird  von  dem  Minister  des  Innern  ernannt.

In  dem  vorstehend  zu  4  vorgesehenen  Verfahren  ist  entstehenden  Falles
auch  über  die  Thatsache  der  Dienstunfähigkeit  der  ländlichen  Gemeindebeamten
Entscheidung  zu  treffen.

Ueber  streitige  Pensionsansprüche  der  besoldeten  Gemeindebeamten  beschließt,
soweit  nach  den  Gemeindeverfassungsgesetzen  die  Beschlußfassung  der  Aussichtsbehörde
  zusteht,  der  Kreisausschuß,  und  zwar,  soweit  der  Beschluß  sich  darauf
erstreckt,  3  welcher  Theil  des  Diensteinkommens  bei  Feststellung  der  Pensionsansprüche
als  Gehalt  anzusehen  ist,  vorbehaltlich  der  den  Betheiligten  gegen  einander  zustehenden
  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren,  im  Uebrigen  vorbehaltlich  des
ordentlichen  Rechtsweges.  Der  Beschluß  ist  vorläufig  vollstreckbar.

S.  37.

Zuständig  in  erster  Instanz  ist  im  Verwaltungsstreitverfahren  für  die  in
diesem  Titel  vorgesehenen  Fälle,  sofern  nicht  im  Einzelnen  anders  bestimmt  ist,
der  Kreisausschuß.  Die  Frist  zur  Anstellung  der  Klage  beträgt  in  allen  Fällen
zwei  Wochen.
        <pb n="283" />
        —  251  —

Die  Gemeindeversammlung,  die  Gemeindevertretung,  beziehungsweise  der
kollegialische  Gemeindevorstand  koͤnnen  zur  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  im  Ver—
waltungsstreitverfahren  einen  besonderen  Vertreter  bestellen.

S.  38.

1)  In  den  Landgemeinden  des  vormaligen  Kurfürstenthums  Hessen  ist  als
Gemeindevorstand  der  Gemeinderath,  als  Gemeindevertretung  der  Gemeindeausschuß,


2)  in  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  Landestheilen  ist  als  Gemeindevorstand
  der  Bürgermeister,  als  Gemeindevertretung  der  Gemeinderath,


3)  in  den  Landgemeinden  der  vormals  Königlich  Bayerischen  Landestheile
ist  als  Gemeindevorstand  der  Gemeindevorsteher,  als  Gemeindevertretung
der  Gemeindeausschuß,

4)  in  den  Gemeinden  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau  ist  als  Gemeindevorstand
  der  Gemeinderath,  als  Gemeindevertretung  der  Bürgerausschuß,


5)  in  den  Gemeinden  des  vormals  Landgräflich  Hessischen  Amtes  Homburg
ist  als  Gemeindevorstand  der  Bürgermeister,  als  Gemeindevertretung
der  Gemeindevorstand,

6)  in  den  Landgemeinden  des  Stadtkreises  Frankfurt  a.  M.  ist  als  Gemeindevorstand
  der  Schultheiß,  als  Gemeindevertretung  der  Gemeindeausschuß,


7)  in  den  Landgemeinden  des  ehemaligen  Fürstenthums  Hohenzollern=Hechingen
  ist  als  Gemeindevorstand  das  Ortsgericht,  als  Gemeindevertretung
  der  Bürgerausschuß,

8)  in  den  Gemeinden  des  ehemaligen  Fürstenthums  Hohenzollern-Sigmaringen
  ist  als  Gemeindevorstand  der  Gemeinderath,  als  Gemeindevertretung
  der  Bürgerausschuß

zu  betrachten.
VI.  Titel.

Armenangelegenheiten.

C.  39.
Streitigkeiten  zwischen  Armenverbänden  wegen  öffentlicher  Unterstützung
Hülfsbedürftiger  werden  im  Verwaltungsstreitverfahren  entschieden.
Zuständig  in  erster  Instanz  ist  der  Bezirksausschuß.
Im  Uebrigen  behält  es  bei  den  Bestimmungen  des  Reichsgesetzes  über  den
Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni  1870  sein  Bewenden.
Ces.  Samml.  1883.  (Tr.  8952.)  4
        <pb n="284" />
        —  252  —

2

Der  Bezirksausschuß  beschließt  endgültig  über  die  Bestätigung  der  in  den
S#.  8,  9,  10  und  12  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes
über  den  Unterstützungswohnsitz,  vom  8.  März  1871  (Gesetz-Samml.  S.  130)
und  des  betreffenden  Lauenburgischen  Gesetzes  vom  24.  Juni  1871  (Offzielles
Wochenbl.  S.  183)  gedachten  Statuten  zur  Regelung  der  Armenpflege  in  den
nicht  ausschließlich  im  Eigenthum  des  Gutsbesitzers  stehenden  Gutsbezirken  und  in
den  Gesammtarmenverbänden,  sowie  über  die  Genehmigung  zur  Wiederauflösung
von  Gesammtarmenverbänden  (G.  14  a.  a.  O.).

Soweit  die  Feststellung  der  Statuten  bisher  dem  Kreistage  oblag,  erfolgt
dieselbe  fortan  durch  den  Kreisausschuß.

Ist  den  Statuten  die  Bestätigung  wiederholt  versagt  worden,  so  stellt  der
Bezirksausschuß  dieselben  endgültig  fest.

KC.  41.

Beschwerden  von  Armen  gegen  Verfügungen  von  Ortsarmenverbänden
darüber,  ob,  in  welcher  Höhe  und  in  welcher  Weise  Armenunterstützungen  zu
gewähren  sind  (S.  63  des  Gesetzes  vom  8.  März  und  F§.  51  des  Gesetzes  vom
24.  Juni  1871),  unterliegen:

1)  sofern  eine  Stadt  von  mehr  als  10  000  Einwohnern  an  dem  Armenverbande
  betheiligt  ist,  der  endgültigen  Beschlußfassung  des  Bezirksausschusses;


2)  andernfalls  der  endgültigen  Beschlußfassung  des  Kreisausschusses.

Desgleichen  unterliegen  Beschwerden  von  Armen  gegen  Verfügungen  von
Landarmenverbänden  über  die  Art  und  Höhe  der  Unterstützung  der  endgültigen
Beschlußfassung  des  Bezirksausschusses,  sofern  die  Landarmenverbände  nur  aus
einem  Kreise  bestehen.

S.  42.

Beschwerden  von  Ortsarmenverbänden  gegen  Verfügungen  der  Landarmenverbände
  darüber,  ob,  in  welcher  Höhe  und  in  welcher  Weise  Beihülfen  zu  gewähren
  sind  (I.  36  des  Gesetzes  vom  8.  März  1871),  unterliegen  der  endgültigen
Beschlußfassung  des  Provinzialraths.

S.  43.

Der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß  beschließt:

1)  an  Stelle  der  in  den  §#.  60  bis  62  des  Gesetzes  vom  8.  März  1871
und  in  den  §9.  48  bis  50  des  Lauenburgischen  Gesetzes  vom  24.  Juni
1871  bezeichneten  Kreiskommission  über  Streitigkeiten  zwischen  Armenverbänden
  im  schiedsrichterlichen  oder  sühneamtlichen  Vermittelungsverfahren;
        <pb n="285" />
        —  253  —

2)  an  Stelle  des  Landraths,  beziehungsweise  des  städtischen  Gemeindevorstandes,
  auf  den  Antrag  eines  Armenverbandes  gegen  die  zur  Unterstützung
  eines  Hülfsbedürftigen  verpflichteten  Angehörigen  gemäß  §.  65
beziehungsweise  §.  53  a.  a.  O.
Die  Beschlüsse  des  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses  sind,  vorbehaltlich  des
ordentlichen  Rechtsweges  im  Falle  zu  2,  endgültig.

S.  44.
Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend
1)  die  Verpflichtung  zur  Theilnahme  an  den  Lasten  der  Armenpflege  in
Gutsbezirken  und  in  Gesammtarmenverbänden  (8§9.  8  ff.  des  Gesetzes
vom  8.  März  1871),
2)  die  Heransiehung  oder  Veranlagung  zu  den  Lasten  der  Landarmenverbände
  (I.  29  a.  a.  O.)
beschließt  in  den  Fällen  *  der  Gutsvorsteher,  beziehungsweise  der  Vorsitzende
der  Vertretung  des  Gesammtarmenverbandes,  in  den  Fällen  zu  2  der  Vorstand
des  Landarmenverbandes.

Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  im  Ver—
waltungsstreitverfahren  statt.  Zuständig  ist  in  den  Fällen  zu  1  der  Kreisausschuß,
in  den  Fällen  zu  2  der  Bezirksausschuß.  Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses
  ist  in  allen  Fällen  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  zulässig.

Einsprüche  gegen  Zuschläge  zu  den  direkten  Staatssteuern,  welche  sich  gegen
den  Prinzipalsatz  der  letzteren  richten,  sind  unzulässig.

Die  Beschwerden  und  die  Einsprüche,  sowie  die  Klage  haben  keine  aufschiebende
  Wirkung.  Dieselben  stehen  in  den  Fällen  zu  2  nur  den  unmittelbar
zur  Aufbringung  der  Kosten  der  Landarmenpflege  herangezogenen  einzelnen  Verbänden,
  Kreisen  und  Gemeinden  zu.

VII.  Titel.
Schulangelegenheiten.

g.  45.

Ueber  die  Feststellung  des  Geldwerthes  der  Naturalien  und  des  Ertrages
der  Ländereien  bei  amtlicher  Festsetzung  des  Einkommens  der  Elementarlehrer
beschließt  auf  Anrufen  von  Betheiligten  der  Kreisausschuß  und,  sofern  es  sich  um
Stadtschulen  handelt,  der  Bezirksausschuß.  Der  Beschluß  des  Bezirksausschusses
in  erster  oder  zweiter  Instanz  ist  endgültig.

g.  46.

Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend  die  Heranziehung  zu  Abgaben
und  sonstigen  nach  öffentlichem  Rechte  zu  fordernden  Lellungen  für  Schulen,
(Nr.  8952.)
        <pb n="286" />
        —  254  —

welche  der  allgemeinen  Schulpflicht  dienen,  beschließt,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
  des  F.  47,  die  örtliche  Behörde,  welche  die  Abgaben  und  Leistungen  für
die  Schule  ausgeschrieben  hat  (Vorstand  des  Schulverbandes,  der  Schulgemeinde,
Schulsozietät,  Schulkommune  2c.).

Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  statt.

Der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  unterliegen  desgleichen
Streitigkeiten  zwischen  Betheiligten  über  ihre  in  dem  öffentlichen  Rechte  begründete
Verpflichtung  zu  Abgaben  und  Leistungen  für  Schulen,  welche  der  allgemeinen
Schulpflicht  dienen.

Zuständig  in  erster  Instanz  ist  im  Verwaltungsstreitverfahren  der  Kreisausschuß
  und,  sofern  es  sich  um  Stadtschulen  handelt,  der  Bezirksausschuß.

Die  Entscheidung  über  streitige  Abgaben  und  sonstige  nach  öffentlichem
Rechte  zu  fordernde  Leistungen  für  Schulen  der  bezeichneten  Art  oder  für  deren
Beamte,  sowie  über  streitiges  Schulgeld  für  solche  Schulen  nach  §.  15  des  Gesetzes
über  die  Erweiterung  des  Rechtsweges  vom  24.  Mai  1861  (Gesetz-Samml.
S.  241)  erfolgt  fortan  im  Verwaltungsstreitverfahren.

Einsprüche  gegen  die  Höhe  von  Zuschlägen  für  Schulzwecke  zu  den  direkten
Staatssteuern,  welche  sich  gegen  den  Prinzipalsatz  der  letzteren  richten,  sind  unzulässig.


Die  Beschwerden  und  die  Einsprüche,  sowie  die  Klage  haben  keine  aufschiebende
  Wirkung.

Die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  finden  auf  solche  Abgaben  und
Leistungen  für  Schulen,  welche  zu  den  Gemeindelasten  (§#.  18,  34)  gehören,
keine  Anwendung.

S.  47.

Ueber  die  Anordnung  von  Neu=  und  Reparaturbauten  bei  Schulen,  welche
der  allgemeinen  Schulpflicht  dienen,  über  die  öffentlich-rechtliche  Verpflichtung
zur  Aufbringung  der  Baukosten,  sowie  über  die  Vertheilung  derselben  auf  Gemeinden
  (Gutsbezirke),  Schulverbände  und  Dritte,  statt  derselben  oder  neben  denselben
  Verpflichtete  beschließt,  sofern  Streit  entsteht,  die  Schulaufsichtsbehörde.

Gegen  den  Beschluß  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.
Dieselbe  ist,  soweit  der  in  Anspruch  Genommene  zu  der  ihm  angesonnenen  Leistung
aus  Gründen  des  öffentlichen  Rechts  statt  seiner  einen  Anderen  für  verpflichtet
rachtet,  zugleich  gegen  diesen  zu  richten.

Auch  im  Uebrigen  unterliegen  Streitigkeiten  der  Betheiligten  (Absatz  9
darüber,  wem  von  ihnen  die  öffentlich-rechtliche  Verbindlichkeit  zum  Bau  oder
zur  Unterhaltung  einer  der  Erfüllung  der  allgemeinen  Schulpflicht  dienenden
Schule  obliegt,  der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren.

Die  Klage  ist  in  den  Fällen  des  zweiten  Absatzes  innerhalb  zwei  Wochen
anzubringen.  Die  zuständige  Behörde  kann  zur  Vervollständigung  der  Klage
eine  angemessene  Nachfrist  gewähren.  Durch  den  Ablauf  dieser  Fristen  wird
        <pb n="287" />
        —  255  —

jedoch  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  auf  Erstattung  des  Geleisteten
gegen  einen  aus  Gründen  des  öffentlichen  Rechts  verpflichteten  Dritten  nicht
ausgeschlossen.

Juständig  im  Verwaltungsstreitverfahren  ist  in  erster  Instanz  der  Kreisausschuß
  und,  sofern  es  sich  um  Stadtschulen  handelt,  der  Bezirksausschuß.

*)—

Unterläßt  oder  verweigert  ein  Schulverband  (Schulgemeinde,  Schulsozietät,
Schulkommune  2c.)  bei  Schulen,  welche  der  allgemeinen  Schulpflicht  dienen,  in
anderen  als  den  im  §.  47  Absatz  1  bezeichneten  Fällen  die  ihm  nach  öffentlichem
Rechte  obliegenden,  von  der  Behörde  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit
festgestellten  Leistungen  auf  den  Haushaltsetat  zu  bringen  oder  außerordentlich  zu
genehmigen  beziehungsweise  zu  erfüllen,  so  verfügt  der  Landrath  und,  sofern  es
sich  um  Stadtschulen  handelt,  der  Regierungspräsident  die  Eintragung  in  den
Etat  beziehungsweise  die  Feststellung  der  außerordentlichen  Ausgabe.

Gegen  die  Verfügung  des  Landraths  steht  dem  Schulverbande  die  Klage
bei  dem  Bezirksausschusse,  gegen  die  Verfügung  des  Regierungspräsidenten  die
Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  zu.  Dabei  finden  die  Bestimmungen  des
§.  47  Absatz  2  Satz  2  und  Absatz  4  sinngemäße  Anwendung.

 

S.  49.

Die  Vorschriften  des  §.  47  finden  auch  Anwendung,  wenn  die  Schule  mit
der  Küsterei  verbunden  ist.

Für  die  im  Verwaltungsstreitverfahren  nach  F.  47  zu  treffenden  Entscheidungen
  sind  die  von  den  Schulaufsichtsbehörden  innerhalb  ihrer  gesetzlichen  Zuständigkeit
  getroffenen  allgemeinen  Anordnungen  über  die  Ausführung  von  Schulbauten
  maßgebend.

Die  der  Schulaufsichtsbehörde  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  zustehende  Befugniß
  zur  Einrichtung  neuer  oder  Theilung  vorhandener  Schulsozietäten  bleibt
unberührt.

VIII.  Titel.
Einquartierungsangelegenheiten.

C.  50.

Ueber  die  Bestätigung  von  Gemeindebeschlüssen  oder  Ortsstatuten  wegen
Vertheilung  der  Quartierleistungen  und  sonstigen  Naturalleistungen  (Vorspann,
Naturalverpflegung,  Fourage),  (I.  7  Absatz  3  bis  5  des  Gesetzes  vom  25.  Juni
1868,  betreffend  die  Quartierleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  während  des
Friedenszustandes,  Bundes-Gesetzbl.  S.  523,  und  §.  7  Absatz  2  des  Gesetzes  über

(Tr.  8952.)
        <pb n="288" />
        —  256  —

die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875,
Reichs-Gesetzbl.  S.  52)  beschließt  der  Kreisausschuß,  in  Städten  der  Bezirksausschuß.
Der  Kreisausschuß  beschließt  über  die  Festsetzung  des  Umfangs  der  Quartierleistung
  für  solche  Gutsbezirke,  welche  eine  Vereinigung  mit  einer  Gemeinde  nicht
abgeschlossen  haben  (§.  7  letzter  Absatz  des  Gesetzes  vom  25.  Juni  1868).

G.  51.

Werden  gegen  die  für  die  Vertheilung  der  Quartierleistungen  aufgestellten
Kataster  (§.  6  Absatz  4  des  Gesetzes  vom  25.  Juni  1868)  innerhalb  der  gesetzlich
bestimmten  Frist  von  21  Tagen  Einwendungen  erhoben,  so  hat  hierüber  in
Betreff  der  Städte  der  Gemeindevorstand,  in  Betreff  der  übrigen  Ortschaften  der
Kreisausschuß  zu  beschließen.

Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den
Bezirksausschuß  statt.

Der  Beschluß  des  Bezirksausschusses  ist  endgültig.

IX.  Titel.
Sparkassenangelegenheiten.

C.  52.

Die  Errichtung  von  Sparkassen  durch  Kreise,  Stadt=  und  Landgemeinden,
und  andere  über  den  Umfang  eines  Kreises  nicht  hinausgehende  kommunale  Verbände
  bedarf  der  staatlichen  Genehmigung  auch  in  denjenigen  Landestheilen,  in
welchen  eine  solche  bisher  nicht  vorgeschrieben  war.

Diese  Genehmigung,  sowie  die  Bestätigung  der  bezüglichen  Statuten  steht
dem  Oberpräsidenten  zu.  Die  Genehmigung  (Bestätigung)  darf  nur  unter  Zustimmung
  des  Provinzialraths  versagt  werden.  Ingleichen  bedarf  es  der  Zustimmung
  des  Provinzialraths  zu  Statutenänderungen  und  zur  Auflösung  von
Sparkassen,  soweit  solche  der  Oberpräsident  nach  bestehendem  Rechte  gegen  den
Willen  der  Kreise,  Gemeinden  oder  sonstigen  Verbände  vorzunehmen  ermächtigt  ist.

S.  53.

Die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  im  F§.  52  bezeichneten  Sparkassen
wird  durch  die  geordneten  Kommunalaufsichtsbehörden  geübt.

Wo  bezüglich  dieser  Verwaltung  in  bestehenden  Gesetzen  oder  in  den
Statuten  eine  ausdrückliche  staatliche  Genehmigung  vorgeschrieben  ist,  ertheilt
dieselbe  der  Regierungspräsident,  in  Berlin  der  Oberpräsident.  Die  Versagung
der  Genehmigung  darf  nur  unter  Zustimmung  des  Bezirksausschusses  erfolgen.
        <pb n="289" />
        —  257  —

X.  Titel.
Synagogengemeindeangelegenheiten.

C.  54.

Der  Bezirksausschuß  entscheidet  auf  Klagen  Einzelner  wegen  der  ihnen,  als
Mitgliedern  einer  Synagogengemeinde,  oder  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
28.  Juli  1876,  betreffend  den  Austritt  aus  den  jüdischen  Synagogengemeinden
(Gesetz  Samml.  S.  353),  zustehenden  Rechte  und  obliegenden  Verpflichtungen  zu
Abgaben  und  Leistungen.

XlI.  Titel.
Wegepolizei.

G.  55.

Die  Aufsicht  über  die  öffentlichen  Wege  und  deren  Zubehörungen,  sowie
die  Sorge  dafür,  daß  den  Bedürfnissen  des  öffentlichen  Verkehrs  in  Bezug  auf
das  Wegewesen  Genüge  geschieht,  verbleibt  in  dem  bisherigen  Umfange  den  für
die  Wahrnehmung  der  Wegepolizei  zuständigen  Behörden.  Sind  dazu  Leistungen
erforderlich,  so  hat  die  Wegepolizeibehörde  den  Pflichtigen  zur  Erfüllung  seiner
Verbindlichkeit  binnen  einer  angemessenen  Frist  aufzufordern  und,  wenn  die  Verbindlichkeit
  nicht  bestritten  wird,  erforderlichen  Falles  mit  den  gesetzlichen  Zwangs.
mitteln  anzuhalten.  Auch  ist  die  zuständige  Wegepolizeibehörde  befugt,  das  zur
Erhaltung  des  gefährdeten  oder  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Verkehrs
Nothwendige,  auch  ohne  vorgängige  Aufforderung  des  Verpflichteten,  für  Rechnung
desselben  in  Ausführung  bringen  zu  lassen,  wenn  dergestalt  Gefahr  im  Verzuge
ist,  daß  die  Ausführung  der  vorzunehmenden  Arbeit  durch  den  Verpflichteten  nicht
abgewartet  werden  kann.

.  56.

Gegen  die  Anordnungen  der  Wegepolizeibehörde,  welche  den  Bau  und  die
Unterhaltung  der  öffentlichen  Wege  oder  die  Aufbringung  und  Vertheilung  der
dazu  erforderlichen  Kosten  oder  die  Inanspruchnahme  von  Wegen  für  den  öffentlichen
  Verkehr  betreffen,  findet  als  Rechtsmittel  innerhalb  zwei  Wochen  der  Einspruch
  an  die  Wegepolizeibehörde  statt.

Wird  der  Einspruch  der  Vorschrift  des  ersten  Absatzes  zuwider  innerhalb
der  gesetzlichen  Frist  bei  denjenigen  Behörden  erhoben,  welche  zur  Beschlußfassung
oder  Entscheidung  auf  Beschwerden  gegen  Beschlüsse  oder  Verfügungen  der  Wegepolizeibehörde
  zuständig  sind,  so  gilt  die  Frist  als  gewahrt.

Der  Einspruch  ist  in  solchen  Fällen  von  den  angerufenen  Behörden  an
die  Wegepolizeibehörde  zur  Beschlußfassung  abzugeben.

Ueber  den  Einspruch  hat  die  Wegepolizeibehörde  zu  beschließen.  Gegen  den
Beschluß  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.  Dieselbe  ist,  soweit

(TXr.  8952.)
        <pb n="290" />
        —  258  —

der  in  Anspruch  Genommene  zu  der  ihm  angesonnenen  Leistung  aus  Gründen
des  öffentlichen  Rechts  statt  seiner  einen  anderen  für  verpflichtet  erachtet,  zugleich
gegen  diesen  zu  richten.  In  dem  Verwaltungsstreitverfahren  ist  entstehenden  Falles
auch  darüber  zu  entscheiden,  ob  der  Weg  für  einen  öffentlichen  zu  erachten  ist.

Auch  im  Uebrigen  unterliegen  Streitigkeiten  der  Betheiligten  darüber,  wem
von  ihnen  die  öffentlich-rechtliche  Verpflichtung  zur  Anlegung  oder  Unterhaltung
eines  Mnklihen  Weges  obliegt,  der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren.

Klage  ist  in  den  Fällen  des  vierten  Absatzes  innerhalb  zwei  Wochen
ugubringen.  Die  zuständige  Behörde  kann  zur  Vervollständigung  der  Klage
eine  angemessene  Nachfrist  gewähren.  Durch  den  Ablauf  dieser  Fristen  wird
jedoch  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  auf  Erstattung  des  Geleisteten
gegen  einen  aus  Gründen  des  öffentlichen  Rechts  verpflichteten  Dritten  nicht  ausgeschlossen.


Zuständig  im  Verwaltungsstreitverfahren  ist  in  erster  Instanz  der  Kreisausschuß,
  in  Stadtkreisen,  in  Städten  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern,  und,
sofern  es  sich  um  Chausseen  handelt,  oder  ein  Provinzialverband,  Landeskommunaloder
  Kreiskommunalverband  als  solcher,  oder  —  in  der  Provinz  Hannover  —
ein  Wegeverband  betheiligt  ist,  oder  wenn  die  Klage  gegen  Beschlüsse  des  Landraths
  gerichtet  ist,  der  Bezirksausschuß.

Wird  ein  Weg  im  Verwaltungsstreitverfahren  für  einen  öffentlichen  erklärt,
so  bleibt  demjenigen,  welcher  privatrechtliche  Ansprüche  auf  den  Weg  geltend
macht,  der  Antrag  auf  Entschädigung  gegen  den  Wegebauverpflichteten  im  ordentlichen
  Rechtswege  nach  Maßgabe  des  F.  4  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1842
(Gesetz=  Samml.  S.  192)  vorbehalten.

G.  57.

Ueber  Einziehung  oder  Verlegung  öffentlicher  Wege  beschließt  —  vorbehaltlich
  der  in  den  §9.  58  und  60  für  die  Provinzen  Schleswig-Holstein  und
Hannover  im  Anschluß  an  die  dortige  Wegegesetzgebung  getroffenen  besonderen
Bestimmungen  —  die  Wegepolizeibehörde,  nachdem  das  Vorhaben  mit  der  Aufforderung,
  Einsprüche  binnen  vier  Wochen  zur  Vermeidung  des  Ausschlusses
geltend  zu  machen,  in  ortsüblicher  Weise,  sowie  durch  das  Kreisblatt  und  das
Amtsblatt  veröffentlicht  worden  ist.  Gegen  den  Beschluß  der  Wegepolizeibehörde
steht  den  mit  dem  Einspruche  Zurückgewiesenen  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage
bei  dem  “:  beziehungsweise  dem  Bezirksausschusse  nach  Maßgabe  der
Vorschrift  in  F.  56  Absatz  7  zu.

Wird  die  Gnusat,  Verlegung  oder  Einziehung  eines  öffentlichen  Weges
von  der  Wegepolizeibehörde  von  vornherein  oder  nach  dem  Einspruchs-  (Aus—
schließungs-)  Verfahren  abgelehnt,  so  ist  dem  Antragsteller  nur  das  Anrufen  der
Aufsichtsbehörde  gestattet.

Der  Artikel  IV  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  von  Bestimmungen
der  Kreisordnung  für  die  Movinzen  Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,
        <pb n="291" />
        —  259  —

Schlesien  und  Sachsen  vom  13.  Dezember  1872  und  die  Ergänzung  derselben
vom  19.  März  1881  (Gesetz-Samml.  S.  155)  wird  aufgehoben.

g.  58.

In  der  Provinz  Schleswig-Holstein  unterliegt  der  Beschlußfassung  des
Kreisausschusses,  in  Stadtkreisen  des  Bezirksausschusses:

1)  die  Bestätigung  von  Bestimmungen  der  Gemeinden  in  Betreff  der  Anlegung,
  Verlegung  oder  Einziehung  von  Nebenwegen,  öffentlichen  Fußsteigen
  oder  Landwegen  nach  §#.  226,  234  Absatz  1,  235  der  Wegeverordnung
  für  die  Herzogthümer  Schleswig  und  Holstein  vom
1.  März  1842  (Sammlung  der  Verordnungen  S.  191)  und  §.  7
Absatz  1  der  Wegeordnung  für  das  Herzogthum  Lauenburg  vom
7.  Februar  1876  (Offizielles  Wochenblatt  S.  27);

2)  die  Anordnung  der  Verlegung  von  Nebenwegen  nach  §.  226  Satz  1
der  Wegeverordnung  vom  1.  März  1842,  sowie  die  Anordnung  der
Anlegung  neuer  Landwege  oder  der  Verlegung  oder  besseren  Einrichtung
bestehender  Landwege  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  nach  8.  7
Absatz  2  der  Wegeordnung  vom  7.  Februar  1876;

3)  die  Genehmigung  des  Zusammentretens  von  Gemeinden  und  Gutsbezirken
  zu  einem  Verbande  behufs  gemeinsamer  Herstellung  und  Unterhaltung
  von  Nebenwegen  nach  F.  13  des  Gesetzes  vom  26.  Februar  1879,
betreffend  die  Abänderung  der  Wegegesetzgebung  für  die  Provinz
Schleswig=  Holstein  u.  s.  w.  (Gesetz-Samml.  S.  94);

4)  die  Anordnung  der  im  Interesse  der  Sicherheit  der  Wegebenutzung
nach  §.  14  der  Wegeverordnung  vom  1.  März  1842  zulässigen  Beschränkungen
  der  Benutzung  von  Grundstücken  in  der  Nähe  öffentlicher
Wege.

§.  59.
In  der  Provinz  Schleswig-Holstein  beschließt  der  Bezirksausschuß:

1)  über  die  Zulassung  einzelner  Ausnahmen  von  den  Regeln  hinsichtlich
der  Breite  und  der  Herstellungsart  der  Nebenwege  nach  F.  221  der
Wegeverordnung  vom  1.  März  1842;

2)  über  die  Herstellungsart  derjenigen  neu  auszubauenden  Nebenlandstraßen,
hinsichtlich  welcher  die  Kreise  aus  Provinzialmitteln  eine  Unterstützung
nicht  erhalten,  nach  §.  146  der  Wegeverordnung  vom  1.  März  1842
und  §.  7  Absatz  3  des  Gesetzes  vom  26.  Februar  1879.

Ges.  Samml.  1883.  (Nr.  8952.)  43
        <pb n="292" />
        —  260  —

G.  60.
In  der  Provinz  Hannover  beschließte

1)  in  Landkreisen  der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  sowie  in  den  bezüglich
  der  Verwaltung  der  allgemeinen  Landesangelegenheiten  selbstständigen
  Städten  der  Bezirksausschuß:

a)  über  Beschwerden  Betheiligter  gegen  Bestimmungen  der  Gemeinden
darüber,  welche  Wege  als  Gemeindewege  anzulegen,  aufzugeben
oder  für  solche  zu  erklären  sind  (I.  11  des  Hannoverschen  Gesetzes
vom  8.  Juli  1851  über  Gemeindewege  und  Landstraßen  —  Hannoversche
  Gesetz=  Samml.  S.  141);

b)  über  Beschränkungen  des  Gebrauchs  von  Gemeindewegen  auf  bestimmte
  Zwecke  des  Verkehrs  oder  hinsichtlich  einzelner  Arten  der
Beförderungsmittel  (I.  17  a.  a.  O.)

I)  über  Beschwerden  Betheiligter  gegen  die  Anordnung  der  gesetzlichen
Gemeindevertretung  in  Betreff  der  Theilung  eines  Gemeindebezirks
in  Unterbezirke  zur  abgesonderten  Anlegung  oder  Unterhaltung  von
Gemeindewegen  (6.  24  Absatz  2  Nr.  2  und  Absatz  4  a.  a.  O.);

2)  der  Bezirksausschuß  über  zeitweilige  Beschränkungen  des  Gebrauchs  von
Landstraßen  hinsichtlich  der  Zwecke  des  Verkehrs  oder  der  Beförderungsmittel
  (S.  18  a.  a.  O.).

3)  Ueber  die  Verbindung  mehrerer  benachbarter  Ortsgemeinden  zur  gemeinschaftlichen
  Anlegung  und  Unterhaltung  der  für  sie  alle  wichtigen
Gemeindewege  innerhalb  des  einen  oder  anderen  Bezirks  (F.  24  Absatz  2
Nr.  1  und  Absatz  3  a.  a.  O.)  beschließt

a)  der  Kreisausschuß,  wenn  die  betheiligten  Gemeinden  demselben
Kreise  angehören;

b)  der  Bezirksausschuß,  wenn  ein  Stadtkreis  oder  eine  bezüglich  der
Verwaltung  der  allgemeinen  Landesangelegenheiten  selbstständige
Stadt  betheiligt  ist,  oder  die  Gemeinden  verschiedenen  Kreisen,
aber  demselben  Regierungsbezirke  angehören;

P)  der  Provinzialrath,  wenn  die  Gemeinden  verschiedenen  Regierungsbezirken
  angehören.

G.  61.

Für  den  Umfang  des  Regierungsbezirkes  Cassel  beschließt  der  Bezirksausschuß
  an  Stelle  der  Bezirksregierung:

über  die  Heranziehung  der  Gemeinden  und  Gutsbezirke  zum  Wegebau

außerhalb  ihrer  Gemarkungen,  sowie  über  die  Vertheilung  der  Wege-
        <pb n="293" />
        —  261  —

baulast  (§#.  2,  3  und  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der
Wegegesetze  im  (Regierungsbezirke  Cassel,  vom  16.  März  1879  —  Gesetz-Samml.
  S.  225).

g.  62.

Für  den  Umfang  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau  beschließt  der  Besirssausschuß

  über  die  Feststellung  des  Beitrages  der  Gemeinden  zu  den  Kosten
er  Herstellung  chaussirter  Verbindungsstraßen  nach  Maßgabe  der  S#.  5  und  6

des  Nassauischen  Gesetzes,  betreffend  die  Erbauung  chaussirter  Verbindungsstraßen,
vom  2.  Oktober  1862  (Verordnungsblatt  S.  176).

Die  im  §.7  a.  a.  O.  dem  Amtsbezirksrathe  vorbehaltene  Beschlußfassung
steht  dem  Kreisausschusse  zu.  Gegen  diesen  Beschluß  steht  der  Chausseebauverwaltung
  und  den  betheiligten  Gemeinden  binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde
an  den  Bezirksausschuß  offen.

G.  63.

Für  den  Umfang  der  vormals  Großherzoglich  Hessischen  Landestheile  beschließt
der  Kreisausschuß  über  die  Ertheilung  der  Genehmigung:

1)  zur  Ausführung  neuer  Ortsstraßen  und  Vizinalwege  seitens  der  Gemeinden
  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1812,  das  Rechnungswesen
  der  Gemeinden  u.  s.  w.  betreffend;

2)  zur  Bildung  von  Vizinalwegeverbänden  in  Gemäßheit  des  Großherzoglich
Hessischen  Gesetzes  vom  6.  November  1860,  die  Anlegung  und  Unterhaltung
  der  Vizinalwege  betreffend  (Großherzoglich  Hessisches  Regierungsbl.
S.  333).

C.  64.

Ueber  den  besonderen  Beitrag,  welchen  die  Unternehmer  von  Fabriken  u.  s.  w.,
durch  deren  Betrieb  Wege  in  erheblicher  Weise  benutzt  werden,  nach  bestehenden
Gesetzen  (Gesetz  vom  26.  Februar  1877,  betreffend  eine  Abänderung  des  Hannoverschen
  Gesetzes  über  Gemeindewege  und  Landstraßen,  —  Gesetz  Samml.  S.  18;
§.  24  der  Wegeordnung  für  das  Herzogthum  Lauenburg  vom  7.  Februar  1876  —
Lauenburgisches  Offizielles  Wochenbl.  S.  27)  §.  7  des  Gesetzes  vom  16.  März  1879,
betreffend  die  Abänderung  der  Wegegesetze  im  Regierungsbezirke  Cassel  —  Geset-Samml.
  S.  225)  zu  den  Kosten  der  Unterhaltung  oder  des  Neubaues  des  betreffenden
  Weges  zu  leisten  haben,  entscheidet  auf  Klage  des  Wegepflichtigen  in
erster  Instanze

bei  Gemeindewegen  in  Landkreisen  der  Kreisausschuß,  bei  sonstigen
Wegen  der  Bezirksausschuß.

In  der  Provinz  Hannover  steht  bei  den  Gemeindewegen  in  allen  bezüglich
der  allgemeinen  Landesverwaltung  selbstständigen  Städten  diese  Entscheidung  dem
Bezirksausschusse  zu.

(Nr.  8952.)  43°
        <pb n="294" />
        —  262  —

XII.  Titel.
Wasserpolizei.
A.  Räumung  von  Gräben,  Bächen  und  Wasserläufen.

g.  65.

Ueber  den  Erlaß  von  Reglements  (Regulativen)  wegen  Räumung  von
Gräben,  Bächen  und  Wasserläufen  beschließt  in  den  durch  die  nachstehend  bezeichneten
  Gesetze  vorgesehenen  Fällen  an  Stelle  der  bisher  zuständigen  Behörde
der  Kreis-(Stadt-)  Ausschuß  (F.  3  des  Vorfluthgesetzes  für  Neuvorpommern  und
Rügen  vom  9.  Februar  1867  —  Gesetz-Samml.  S.  220]  Artikel  10  und  15  des
Großherzoglich  Hessischen  Gesetzes  vom  18.  Februar  1853,  betreffend  die  Aufräumung
  und  Unterhaltung  der  Bäche,  —  Regierungsbl.  S.  65;  Artikel  39  des
Landgräflich  Hessischen  Gesetzes  vom  15.  Juli  1862)  betreffend  die  Errichtung
und  Beaufsichtigung  der  Wassertriebwerke  an  Bächen  u.  s.  w.,  —  Archiv  S.  895).

g.  66.

Gegen  die  Anordnungen  der  für  die  Wahrnehmung  der  Wasserpolizei  zuständigen
  Behörde  wegen  Räumung  von  Gräben,  Bächen  und  Wasserläufen,
beziehungsweise  wegen  Aufbringung  oder  Vertheilung  der  dazu  erforderlichen
Kosten  findet  als  Rechtsmittel  innerhalb  zwei  Wochen  der  Einspruch  an  die
Wasserpolizeibehörde  statt.  Dabei  finden  die  Vorschriften  des  zweiten  und  dritten
Absatzes  des  §F.  56  sinngemäße  Anwendung.

Ueber  den  Einspruch  hat  die  Wasserpolizeibehörde  zu  beschließen.  Gegen
den  Beschluß  der  Behörde  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.
Dieselbe  ist,  soweit  der  Inanspruchgenommene  zu  der  ihm  angesonnenen  Leistung
aus  Gründen  des  öffentlichen  Rechts  statt  seiner  einen  Anderen  für  verpflichtet
erachtet,  zugleich  gegen  diesen  zu  richten.

Auch  im  Uebrigen  unterliegen  Streitigkeiten  der  Betheiligten  darüber,  wem
von  ihnen  die  öffentlich-rechtliche  Verbindlichkeit  zur  Räumung  von  Gräben  und
sonstigen  Wasserläufen  obliegt,  der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren.

Die  Klage  ist  in  den  Fällen  des  zweiten  Absatzes  innerhalb  zwei  Wochen
anzubringen.  Die  zuständige  Behörde  kann  zur  Vervollständigung  der  Klage  eine
angemessene  Nachfrist  gewähren.  Durch  den  Ablauf  dieser  Fristen  wird  jedoch
die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  auf  Erstattung  des  Geleisteten  gegen
einen  aus  Gründen  des  öffentlichen  Rechts  Verpflichteten  nicht  ausgeschlossen.

Zuständig  im  Verwaltungsstreitverfahren  ist  in  erster  Instanz  der  Kreisausschuß,
  in  Stadtkreisen  und,  wenn  die  Klage  gegen  Beschlüsse  des  Landraths
gerichtet  ist,  sowie  in  Städten  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern  der  Bezirksausschuß.


Auf  Gräben,  Bäche  und  Wasserläufe  im  Bezirke  eines  Deichverbandes
finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung.
        <pb n="295" />
        —  263  —

B.  Stau-,  Entwässerungs=  und  Bewässerungsanlagen,  sowie
Verschaffung  der  Vorfluth.

I.  Vorschriften  für  den  betreffenden  Geltungsbereich  folgender  Gesetze:

1)  Gesetz  vom  15.  November  1811  wegen  des  Wasserstauens  bei  Mühlen
und  Verschaffung  von  Vorfluth  (Gesetz-Samml.  S.  352);

2)  Rheinisches  Ruralgesetz  vom  28.  September  1791;

3)  Rheinisches  Ressortreglement  vom  20.  Juli  1818;

4)  Gesetz  vom  11.  Mai  1853,  betreffend  die  Anwendung  der  Vorfluthgesetze
  auf  unterirdische  Wasserleitungen  (Gesetz  Samml.  S.  182))

5)  Gesetz  vom  14.  Juni  1859  wegen  Verschaffung  der  Vorfluth  in  den
Bezirken  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  und  des  Justizsenats  zu
Sirreihen,  sowie  in  den  Hohenzollernschen  Landen  (Gesetz  Samull.

·  -

6)  Vorfluthgesetz  für  Neuvorpommern  und  Rügen  vom  9.  Februar  1867
(Gesetz-Samml.  S.  220),

7)  Gesetz  über  die  Benutzung  der  Privatflüsse  vom  28.  Februar  1843
(Gesetz-Samml.  S.  41);

8)  Verordnung  vom  9.  Januar  1845,  betreffend  die  Einführung  des
Gesetzes  vom  28.  Februar  1843  über  die  Benutzung  der  Privatflüsse
d  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  (Gesetz  Samml.

35)

9)  Gesetz  vom  23.  Januar  1846,  betreffend  das  für  Entwässerungsanlagen
einzuführende  Aufgebots=  und  Präklusionsverfahren  (Gesetz-Samml.
926y
26),
10)  Wiesenordnung  für  den  Kreis  Siegen  vom  28.  Oktober  1846  (Gesetz-Samml.
  S.  485).

a.  Festsetzung  der  Höhe  des  Wasserstandes  bei  Stauwerken.

K.  67.

Behufs  Festsetzung  der  Höhe  des  Wasserstandes  bei  Stauwerken  erfolgt  die
Ernennung  der  sachverständigen  Kommissarien  endgültig  durch  Beschluß  des
Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses.  Eine  Zuziehung  des  Gerichts  findet  ferner  nicht  statt.

Gegen  die  durch  die  Kommissarien  beim  Mangel  rechtsverbindlicher  deutlicher
Bestimmungen  bewirkte  Festsetzung  des  Wasserstandes  steht  den  Betheiligten  die
Klage  bei  dem  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusse  zu.

Streitigkeiten  darüber,  ob  die  Höhe  des  Wasserstandes  in  rechtsverbindlicher
und  deutlicher  Weise  bestimmt  sei,  unterliegen  der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  vor  dem  Kreis=  (Stadt.)  Vosschrs  Der  Kreis=  (Stadt.)  Ausr.

  8952.
        <pb n="296" />
        —  264  —

schuß  ist  befugt,  durch  endgültigen  Beschluß  einen  Wasserstand,  welcher  bis  zur
rechtskräftigen  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  inne  zu  halten  ist,  vorläufig
  festzusetzen  (§6§.  1  bis  7  des  Gesetzes  vom  15.  November  1811  99.  4  bis  11
des  Gesetzes  vom  9.  Februar  1867)  Titel  II  Artikel  16  des  Rheinischen  Ruralgesetzes
  vom  28.  September  1791)  §.  2  Nr.  3  und  4  des  Rheinischen  Ressortreglements
  vom  20.  Juli  1818).

b.  Verschaffung  von  Vorfluth.

g.  68.
Der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß  beschließt:
1)  über  Anträge  auf  Verschaffung  von  Vorfluth,  und  zwar  nach  einer
vorgängigen,  von  ihm  anzuordnenden  örtlichen  Untersuchung  (8§.  103
bis  109  und  113  bis  116  Theil  1  Titel  8  Allgemeinen  Landrechts;
§.  11  bis  18  des  Vorfluthgesetzes  vom  15.  November  1811)  Artikel  3
des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1853;)  S.  14  bis  16,  18  bis  21  des
Gesetzes  vom  9.  Februar  1867)  .  4  ff.  des  Vorfluthgesetzes  vom
14.  Juni  1859).  Das  schiedsrichterliche  Verfahren  nach  den  Bestimmungen
  der  §9.  15  ff.  des  Vorfluthgesetzes  vom  15.  November  1811
findet  auch  auf  die  Fälle  der  I.  103  bis  109  und  113  bis  116
Theil  1I  Titel  8  Allgemeinen  Landrechts  Anwendung;
über  Anträge  auf  Mitbenutzung  einer  Entwässerungsanlage  und  auf
Abänderungen  eines  Entwässerungsplans  (9P.  17,  20  des  Gesetzes  vom
9.  Februar  1867).

Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche
  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.

C.  69.

Die  Aufforderung  zur  Schiedsrichterwahl,  die  Ernennung  des  Obmannes,
sowie  der  von  den  Betheiligten  nicht  rechtzeitig  gewählten  Schiedsrichter  und  die
Ermächtigung  des  Schiedsgerichts  erfolgt  endgültig  durch  Beschluß  des  Kreis-(Stadt-)
  Ausschusses  (§6.  22,  23,  25,  27  des  Gesetzes  vom  15.  November  1811;
85.  23,  24,  26  des  Gesetzes  vom  9.  Februar  1867).

S.  70.

Der  Kreis-=  (Stadt-)  Ausschuß  beschließt:

1)  über  die  Rechtmäßigkeit  der  Ablehnung  des  Schiedsrichteramts  (F.  30
des  Gesetzes  vom  15.  November  1811)  §.  24  des  Gesetzes  vom
9.  Februar  1867);

2)  über  die  Zurückweisung  unzulässiger  Schiedsrichter  (99.  28,  29  des
Gesetes  vom  15.  November  1811)  §.  24  des  Gesetzes  vom  9.  Februar
1867))

2

#
        <pb n="297" />
        —  265  —

3)  über  die  Festsetzung  der  Vergütung  der  Schiedsrichter  (F.  33  des  Gesetzes
vom  15.  November  1811;  §.  27  des  Gesetzes  vom  9.  Februar  1867);
4)  über  die  Schssehung  de  Vergütmg  der  Kommissarien  (G.  27  des  Gesetzes
vom  9.  Februar  1867).
Gegen  die  Beschlüsse  “  Kreis-(Stadt-)  Ausschusses  steht  innerhalb  zwei
Wochen  den  Betheiligten  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Streitverfahren
  zu,  in  welchem  der  Kreis-(Stadt-)  Ausschuß  endgültig  entscheidet.

S.  7
Die  Anfechtung  der  schiedsrichterlichen  Entscheidung  erfolgt  innerhalb  sechs
Wochen  im  Wege  der  Klage  bei  dem  Kreis-(Stadt-)  Ausschusse  (689.  25,  26  des
Gesetzes  vom  15.  November  1811)  F.  26  des  Gesetzes  vom  9.  Februar  1867).

.  72.

Die  Vorschrift  in  §.  28  des  Gesetzes  vom  9.  Februar  1867  wegen  exekutivischer
  Einziehung  von  Kosten  und  Kostenvorschüssen  durch  die  Bezirksregierung
ist  aufgehoben.

c.  Bewässerungsanlagen.

K.  73.

Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  die  Beschränkung  der  Ableitung  des
Wassers,  wenn  durch  eine  Bewässerungsanlage  das  öffentliche  Interesse  gefährdet
oder  der  nothwendige  Wasserbedarf  den  unterhalb  liegenden  Einwohnern  entzogen
wird  (I.  15  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843;  F.  3  der  Wiesenordnung  für
den  Kreis  Siegen  vom  28.  Oktober  1846).

K.  74.

Der  Kreis-(Stadt-)  Ausschuß  faßt  den  Präklusionsbescheid  bei  Bewässerungsanlagen
  ab  (9§§.  19  bis  22,  beziehungsweise  6  bis  9  a.  a.  O.).  Gegen  die
Präklusion  ist  das  Restitutionsgesuch  innerhalb  zwei  Wochen  bei  dem  Kreis-(Stadt.)
  Ausschusse  anzubringen,  welcher  darüber  im  Verwaltungsstreitverfahren
entscheidet.  Auf  Berufung  entscheidet  der  Bezirksausschuß  endgültig.

Das  Gleiche  gilt  bezüglich  des  Präklusionsverfahrens  bei  Entwässerungsanlagen
  (Gesetz  vom  23.  Januar  1846;  Artikel  3  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1853;
§.  29  des  Gesetzes  vom  9.  Februar  1867).

g.  75.
Ueber  Widersprüche  gegen  eine  Bewässerungsanlage  des  Uferbesitzers  (§&amp;amp;.  16
und  b,  17,  23  Absatz  1  und  2  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843;  8.  12
der  Wiesenordnung  vom  28.  Oktober  1846)  entscheidet  der  Kreis-(Stadt.)  Ausschuß
im  Verwaltungsstreitverfahren.
O#r.  8952.)
        <pb n="298" />
        —  266  —

g.  76.

Die  Anträge  eines  Uferbesitzers  auf  Einräumung  oder  Beschränkung  von
Rechten  behufs  Ausführung  oder  Erhaltung  von  Bewässerungsanlagen  sind  bei
dem  Kreis-(Stadt.)  Ausschusse  anzubringen.

Behufs  Prüfung  des  Antrags  an  Ort  und  Stelle  und  Vernehmung  der
Betheiligten  ernennt  der  Kreis-(Stadt-)  Ausschuß  einzelne  seiner  Mitglieder  oder
andere  Sachverständige,  welche  das  Ergebniß  der  Erhebung  unter  Beifügung  ihres
Gutachtens  festzustellen  haben.

Demnächst  beschließt  der  Kreis-(Stadt-)  Ausschuß  über  die  Vorfrage,  ob
ein  überwiegendes  Landeskulturinteresse  vorwalte  (§§.  30  bis  32  des  Gesetzes  vom
28.  Februar  1843).

S.  77.

Der  Kreis-  (Stadt-)  Ausschuß  ernennt  endgültig  die  Kommissarien  für  das
fernere  Verfahren  und  beschließt  über  die  erhobenen  Widersprüche  gegen  den  von  den
Kommissarien  entworfenen  Plan,  sowie  über  die  Frist  zu  seiner  Ausführung.

Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche
  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt  (§9.  33  bis  44  a.  a.  O.).

C.  78.

Der  Kreis-(Stadt-)  Ausschuß  ernennt  endgültig  die  Taxatoren  und  stellt
die  Entschädigung  durch  Endurtheil  fest.

Gegen  das  Endurtheil  steht  dem  Berechtigten  nur  die  Berufung  an  das
Oberlandeskulturgericht  zu  (§9.  43  bis  47,  54  und  55  a.  a.  O.).

S.  79.
Die  Einziehung  und  Auszahlung  oder  Hinterlegung  der  festgestellten  Entschädigungssumme
  liegt  dem  Landrathe,  in  Stadtkreisen  dem  Gemeindevorstande  ob.
§.  80.

Ueber  den  Antrag  auf  vorläufige  Gestattung  der  Anlage  und  die  Höhe
der  zu  erlegenden  Kaution  beschließt  der  Kreis-(Stadt.)  Ausschuß.

II.  Vorschriften  für  den  Geltungsbereich  der  provisorischen  Verfügung  für  die  Geestdistrikte
des  Herzogthums  Schleswig  vom  6.  September  1863  (Chronologische  Samml.  S.  232).

G.  81.

Gegen  die  Anordnungen,  Festsetzungen  und  Erkenntnisse  der  Wasserlösungskommissionen
  und  der  Schauungsmänner  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage
bei  dem  Kreis-(Stadt-)  Ausschusse  statt.  Derselbe  kann  zur  Vervollständigung
der  Klage  eine  angemessene  Nachfrist  gewähren.
        <pb n="299" />
        —  267  —

Die  Wasserlösungskommissionen  und  beziehungsweise  die  Schauungsmänner

entscheiden  durch  Erkenntniß  auch:
1)  auf  Beschwerde  gegen  Verfügungen  der  von  den  Wasserlösungskommissionen
  Kommittirten  (d.  22  a.  a.  O.),
2)  in  Streitigkeiten  der  Betheiligten  unter  einander  über  die  ihnen  aus
dem  Gesetz  oder  den  rechtlich  bestehenden  Regulativen  zustehenden  Rechte
und  Pflichten.
Im  Falle  des  Schlußsatzes  des  F.  17  a.  a.  O.  entscheidet  der  Kreis-(Stadt-)
Ausschuß  im  Verwaltungsstreitverfahren.

Gegen  Verfügungen  des  Landraths  an  die  in  Wasserlösungsangelegenheiten
  Betheiligten  steht  denselben  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse
  zu.

III.  Vorschriften  für  den  Geltungsbereich  der  Wasserlösungsordnung  für  die  Geestdistrikte  des
Herzogthums  Holstein  vom  16.  Juli  1857  (Gesetz=  und  Ministerialbl.  S.  208)  und  der  Wasserlösungsordnung
  für  den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg  vom  22.  Mai  1857
(Gesetz=  und  Ministerialbl.  S.  135).

§S.  82.
Die  Entscheidung
1)  über  Beschwerden  gegen  Verfügungen  der  Behörden,  durch  welche  die
Betheiligten  zur  Erfüllung  der  durch  das  Gesetz  oder  durch  die  rechtlich
bestehenden  Regulative  bestimmten  Verpflichtungen  angehalten  werden,
2)  über  Streitigkeiten  unter  den  Betheiligten  über  die  ihnen  aus  dem  Gesetz
oder  aus  den  rechtlich  bestehenden  Regulativen  entspringenden  Rechte
und  Pflichten
erfolgt  nach  Maßgabe  der  §#.  10  und  12,  beziehungsweise  §#.  9  und  11  der
gedachten  Verordnungen.

Gegen  die  Entscheidung  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  statt.  Zuständig  ist  in  erster  Instanz  der  Kreisausschuß,
in  Stadtkreisen  und  in  Städten  über  10  000  Einwohner,  sowie  wenn  die  Beschwerde
  gegen  die  Verfügung  des  Landraths  gerichtet  ist,  der  Bezirksausschuß.

Ueber  Anträge  auf  Regulirungen,  insbesondere  über  den  Erlaß  von  Regulativen,
  durch  welche  die  Rechte  und  Pflichten  der  an  einer  Wasserlösung  Betheiligten
  nach  Maßgabe  der  §#.  2  bis  9  und  11,  beziehungsweise  §#§.  2  bis  8
und  10  der  gedachten  Verordnungen  bestimmt  werden  sollen,  beschließt  der  Kreis-(Stadt-)
  Ausschuß.

Die  betreffenden  Schaukommissionen  sind  vor  dem  Beschlusse  zu  hören  und
haben  auf  Erfordern  des  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses  die  Untersuchung  und  Vermittelung
  vorzunehmen.

Gegen  den  Beschluß  des  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses  findet  innerhalb  zwei
Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.

Ges.  Samml.  1888.  (Nr.  8952.)  44
        <pb n="300" />
        —  268  —

IV.  Vorschriften  für  den  Geltungsbereich  des  Hannoverschen  Gesetzes  vom  22.  August  1847
über  Ent.  und  Bewässerung  der  Grundstücke,  sowie  über  Stauanlagen  (Hannoversche  Gesetz-Samml.
  S.  262).

g.  83.

In  erster  Instanz  beschließt  der  Bezirksausschuß  an  Stelle  der  Landdrostei
und  der  Kreis-(Stadt-)  Ausschuß  —  in  den  bezüglich  der  Verwaltung  der  allgemeinen
  Landesangelegenheiten  selbstständigen  Städten  der  Bezirksausschuß  —  an
Stelle  der  Obrigkeit  (9§8.  98,  99  a.  a.  O.)  über  die  nach  jenem  Gesetze  (§§.  4,
47,  53,  68,  74,  86,  87,  90)  für  die  Vorrichtung  neuer  Entwässerungs-,  Bewässerungs=
  und  Stauanlagen,  sowie  für  die  Aenderung  und  Aufhebung  solcher
Anlagen  erforderliche  vorgängige  Genehmigung  der  zuständigen  Behörde  (zu  vergleichen
  jedoch  §.  84  Ziffer  1).

G.  84.
Der  Kreis-(Stadt.)  Ausschuß  beschließt  über  Anträge:

1)  auf  Zulassung  neuer  Entwässerungs-,  Bewässerungs=  oder  Stauanlagen,
oder  auf  Aenderung  oder  Wegräumung  derartiger  Anlagen  gegen  den
Widerspruch  Betheiligter  (S.  97  a.  a.  O.);

2)  auf  Setzung  eines  Stauziels  u.  s.  w.  (§9.  75  bis  77  a.  a.  O.)  für
vorhandene  Stauanlagen  (§.  79  a.  a.  O.)

3)  auf  den  Eintritt  in  eine  oder  auf  den  Austritt  aus  einer  Entwässerungsoder
  Bewässerungsgenossenschaft,  welche  auf  Grund  des  Hannoverschen
Gesetzes  vom  22.  August  1847  oder  vor  Erlaß  desselben  errichtet  und
als  öffentliche  Genossenschaft  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  1.  April  1879,
betreffend  die  Bildung  von  Wassergenossenschaften  (Gesetz-Samml.
S.  297),  nicht  begründet  ist  (§6.  47  bis  52,  §#.  68  und  69  a.  a.  O.).

Gegen  den  Beschluß  des  Kreis=  (Stadt.)  Ausschusses  findet  innerhalb  zwei
Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.

V.  Vorschriften  für  den  Geltungsbereich  der  Kurhessischen  Verordnung  vom  31.  Dezember  1824,

betreffend  den  Wasserbau  (Kurhessische  Gesetz  Samml.  S.  99),  des  Kurhessischen  Gesetzes  vom

28.  Oktober  1834,  betreffend  die  Beseitigung  mehrerer  der  Verbesserung  des  Acker-  und  Wiesenbaues

  entgegenstehenden  Hindernisse  (Kurhessische  Gesetz.  Samml.  S.  156)  und  des  Kurhessischen

Gesetzes  vom  17.  Dezember  1857,  betreffend  die  Ausführung  von  Entwässerungsanlagen  mittelst
unterirdischer  Röhren  (Kurhessische  Gesetz  Samml.  S.  51).

§S.  85.

Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  die  Ertheilung  der  nach  §9.  16  und  17
Absatz  2  der  Verordnung  vom  31.  Dezember  1824  erforderlichen  Genehmigung
zu  den  dort  bezeichneten  Wasserbauanlagen  und  zu  Veränderungen  an  vorhandenen
derartigen  Anlagen  (zu  vergleichen  jedoch  §.  86  Ziffer  1  und  3).
        <pb n="301" />
        —  269  —

G.  86.

Der  Kreis-(Stadt-)  Ausschuß  beschließt  über  Anträge:

1)  auf  Zulassung  oder  Veränderung  der  im  8.  85  bezeichneten  Wasserbauanlagen
  gegen  den  Widerspruch  Betheiligter;

2)  auf  Setzung  von  Aichpfählen  bei  vorhandenen  Stauanlagen  und  über
den  Widerspruch  Betheiligter;

3)  auf  Führung  von  Bewässerungs=  oder  Entwässerungsgräben  oder  Drains
durch  fremde  Grundstücke,  auf  Gestattung  von  Vorarbeiten  für  Drainsanlagen
  auf  fremden  Grundstücken,  oder  auf  Anlegung  von  Werken
zum  Stauen  oder  zur  Hebung  des  Wassers  auf  fremden  Grundstücken,
nach  §#.  6  bis  9  des  Gesetzes  vom  28.  Oktober  1834  und  nach  dem
Gesetze  vom  17.  Dezember  1857;

4)  auf  Feststellung  des  Beitrags,  welchen  Gemeinden  oder  Private  nach
§.  3  Absatz  2  der  Verordnung  vom  31.  Dezember  1824  zu  den  Kosten
von  Wasserbauten  zu  leisten  haben,  welche  nach  ihrem  Gegenstande  und
Zwecke  nicht  nur  als  Staats-,  sondern  zugleich  als  Gemeinde=  oder
Privatbauten  erscheinen,  nach  F.  18  der  Verordnung  vom  31.  Dezember
1824.

Gegen  den  Beschluß  des  Kreis-(Stadt-)  Ausschusses  findet  innerhalb  zwei
Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.

VI.  Vorschriften  für  den  Geltungsbereich  der  Nassauischen  Verordnung  vom  27.  Juli  1858,
betreffend  Entwässerungs=  und  Bewässerungsaulagen  (Verordnungsbl.  S.  100);  der  Großhergoglich
  Hessischen  Gesetze  vom  18.  Februar  P858,  betreffend  die  Aufräumung  und  Unterhaltung
  der  Bäche  (Regierungsbl.  S.  65),  vom  19.  Februar  1853,  betreffend  die  Regulirung
der  Bäche  (Regierungsbl.  S.  70))  vom  20.  Februar  1853,  betreffend  die  Errichtung  und
Beaufsichtigung  der  Wassertriebwerke  (Regierungsbl.  S.  75)  und  vom  2.  Jannar  1858,
betreffend  die  Entwässerung  von  Grundstücken  (Regierungsbl.  S.  33);,  beziehungsweise  der
Landgräflich  Hessischen  Gesetze  vom  15.  Juli  1862  über  Errichtung  und  Beaufsichtigung  der
Wassertriebwerke  (Archiv  S.  895)  und  vom  15.  Juli  1862,  betreffend  die  Entwässerung  von
Grundstücken  (Archiv  S.  889).

.  87.

Der  Bezirksausschuß  beschließt  an  Stelle  der  Bezirksregierung:

1)  über  die  nach  Artikel  4  des  Großherzoglich  Hessischen  Gesetzes  vom
18.  Februar  1853  erforderliche  Genehmigung  der  vertragsmäßigen
Vereinigung  mehrerer  Gemeinden  zu  einem  Verbande  (Konkurrenz),
behufs  gemeinsamer  Aufbringung  der  Kosten  für  Aufräumung  und
Unterhaltung  eines  Baches;

2)  über  die  Genehmigung  zu  einer  Bachregulirung,  zu  Ent=  und  Bewässerungsanlagen
  oder  zur  Anlage  von  Wassertriebwerken  nach  §#F.  2,  19,

(Tr.  8952.)  44“
        <pb n="302" />
        —  270  —

25  und  26  der  Nassauischen  Verordnung  vom  27.  Juli  1858  (zu  vergleichen
  jedoch  §.  89  Ziffer  1  und  4);

3)  über  die  Genehmigung  zur  Anlegung  oder  Veränderung  von  Wassertriebwerken
  nach  §9  1  und  15  der  Großherzoglich  Hessischen  Verordnung
vom  20.  Februar  1853  und  des  Landgräflich  Hessischen  Gesetzes  vom
15.  Juli  1862  (zu  vergleichen  jedoch  §.  89  Ziffer  4).

g.  88.

Der  Kreisausschuß  beschließt  über  die  Anlegung  von  Schwellen  in  den
Sohlen  regulirter  Bäche  nach  d.  5  der  Nassauischen  Verordnung  vom  27.  Juli  1858
und  Artikel  20  des  Großherzoglich  Hessischen  Gesetzes  vom  19.  Februar  1853.

g.  89.
Der  Kreisausschuß  beschließt  über  Anträge:

1)  auf  Zulassung  von  Bachregulirungen,  sowie  neuer  Ent=  und  Bewässerungsanlagen
  gegen  den  Widerspruch  deheiligter  nach  F.  2  der
Nassauischen  Verordnung  vom  27.  Juli  1858

2)  auf  Ausführung  von  Entwässerungsanlagen  *lr  den  Widerspruch
Betheiligter  nach  9I.  1,  21  und  32  des  Großherzoglich  Hessischen
Gesetzes  vom  2.  Januar  1858  und  des  Landgräflich  Hessischen  Entwässerungsgesetzes
  vom  15.  Juli  1862)

3)  auf  Entscheidung  über  Widersprüche  von  Gemeinden  gegen  eine  Bachregulirung
  oder  gegen  die  Uebernahme  der  durch  eine  Bachregulirung,
entstehenden  Kosten  und  über  das  Verhältniß,  in  welchem  die  Kosten
einer  Bachregulirung  auf  mehrere  Gemeinden  zu  vertheilen  sind,  nach
Artikel  10,  7  und  8  des  Großherzoglich  Hessischen  Gesetzes  vom
19.  Flbrun.  1853;

4)  auf  Genehmigung  zur  Errichtung,  sowie  zur  Veränderung  von  Triebwerken
  an  zaun  und  deren  Seitengräben  gegen  den  Widerspruch
Betheiligter  nach  §#  19,  25,  26  und  27  der  Nassauischen  Verordnung
vom  27.  Juli  1858,  beziehungsweise  Artikel  8  und  10  des  Großherzoglich
  Hessischen  Gesetes  vom  20.  Februar  1853  und  des  Landgräflich
  Hessischen  Gesetzes  vom  15.  Juli  1862;

5)  auf  Setzung  von  Aichpfählen  an  bereits  bestehenden  Triebwerken  nach
§.  28  der  Nassauischen  Verordnung  vom  27.  Juli  1858,  beziehungsweise
  Artikel  20  und  21  des  Großherzoglich  Hessischen  Gesches  vom
20.  Februar  1853  und  des  Landgräflich  Hessischen  Gesetzes  vom
15.  Juli  1862.

Gegen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses  findet  innerhalb  zwei  Wochen  der

Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.
        <pb n="303" />
        —  271  —

VII.  Vorschriften  für  den  Geltungsbereich  des  Bayerischen  Gesetzes  über  Benutzung  des
Wassers  vom  28.  Mai  1852  (Bayerisches  Gesetzblatt  S.  489).

g.  90.

Der  Bezirksausschuß  beschließt:

1)  über  die  im  Interesse  der  Erhaltung  des  nöthigen  Wasserbedarfs  für
eine  Ortschaft  erforderlichen  Beschränkungen  hinsichtlich  der  Ableitung
des  Wassers  nach  h.  58  a.  a.  O./

2)  über  Anträge  auf  Genehmigung  zur  Errichtung  oder  Abänderung  von
Stauanlagen  nach  Artikel  61  und  82  a.  a.  O.  (zu  vergleichen  jedoch
§.  91  Ziffer  4).

.  91.

Der  Kreisausschuß  beschließt  über  Anträge:

1)  auf  Genehmigung  zu  einer  Abweichung  von  der  gesetzlichen  Beschränkung
  der  Uferanlieger  in  der  Benutzung  des  Wassers  nach  Artikel  54
Absatz  2  und  F.  58  a.  a.  O.;

2)  auf  Vertheilung  des  Wassers  unter  die  Berechtigten  bei  Verminderung
des  Wasserstandes  nach  Artikel  60  a.  a.  O.;

3)  auf  Zuweisung  von  Wasser  für  Ge  welche  nicht  an  dem  Flusse
liegen,  nach  Artikel  62  und  63  a.  a.

4)  auf  Genehmigung  zur  Errichtung  8  Abänderung  von  Stauvorrichtungen
  und  Triebwerken  oder  auf  Setzung  eines  Stauziels  gegen  den
Widerspruch  Betheiligter  nach  Artikel  61,  73,  76,  77,  83  und  84
#.  a.  O.;

5)  auf  Zuleitung  oder  Ableitung  des  für  eine  Be=  oder  Entwässerung  erforderlichen
  Wassers  durch  fremde  Grundstücke.
Gegen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses  findet  innerhalb  zwei  Wochen  der

Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.

VIII.  Vorschriften  für  den  Geltungsbereich  der  Mühlenordnung  für  das  Fürstenthum  Hohenzollern
  Sigmaringen  vom  8.  November  1845  (Gesetz  Samml.  für  Hohenzollern-  Sigmaringen
Bd.  VII  S.  157).
§.  92.

Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  die  Feststellung  von  Instruktionen  für

die  Einrichtung  und  Benutzung  der  Mühlenhauptkanäle  nach  §.  27  Nr.  12  a.  a.  O.
C.  93.

Der  Amtsausschuß  beschließt  über  die  Einrichtung  von  Fluthschleusen  an

Mühlenwehren  zur  Verhütung  von  Ueberschwemmungen  nach  §F.  27  Nr.  13  a.  a.  O.
(r.  8952.
        <pb n="304" />
        —  272  —

Der  Amtsausschuß  beschließt  ferner  über  Anträge:
1)  auf  Errichtung,  Veränderung  bber  Wiederherstellung  von  Wassermühlen
nach  F.  23  II,  FJ.  5  III,  §S.  S8  a.  a.  O.;
2)  auf  Gewährung  einer  t—  an  einen  Mählende  itzer  für  die
Einrichtung  von  Fluthschleusen  nach  §.  27  Nr.  13  a.  a.  O.;
3)  auf  Benutzung  des  Wassers  für  Mühlen  *  die  Gewährung  bezüglicher
  Entschädigungen  nach  §.  25  Absatz  2  a.  a.  O.
Gegen  den  Beschluß  des  Amtsausschusses  in  den  Fällen  zu  1  bis  3  findet
innerhalb  zwei  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  statt.

C.  Allgemeine  Bestimmungen.

K.  94.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Bildung  von  Wassergenossenschaften,  vom
1.  April  1879  (Gesetz-Samml.  S.  297)  kommt  fortan  mit  folgenden  Maßgaben
zur  Anwendung.

Die  in  §.  49  Absatz  3  dem  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusse,  in  der  Beschwerdeinstanz
  dem  Bezirksausschusse  übertragene  Aufsicht  über  Wassergenossenschaften  wird
fortan  vom  Landrath  als  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses,  in  Stadtkreisen  von
der  Ortspolizeibehörde,  in  der  Beschwerdeinstanz  vom  Regierungspräsidenten
geführt.  In  den  Fällen  der  99.  51,  53,  71  behält  es  bei  der  Zuständigkeit  des
Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses  sein  Bewenden.

An  die  Stelle  des  zweiten  Absatzes  des  §.  50  tritt  folgende  Bestimmung:

Gegen  die  Verfügung  oder  Feststellung  des  Landraths  oder  der
Ortspolizeibehörde  steht  der  Genossenschaft  innerhalb  zwei  Wochen  die
Klage  bei  dem  Bezirksausschusse,  gegen  die  Verfügung  oder  Feststellung
des  Regierungspräsidenten  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  zu.

In  Betreff  der  Rechtsmittel  gegen  die  Androhung,  Festsetzung  und  Ausführung
  des  Zwangsmittels  in  den  Fällen  des  F.  54  finden  die  Bestimmungen
der  §#.  132  ff.  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom
30.  Juli  1883  Anwendung.

Bei  dem  Verfahren  zur  Begründung  öffentlicher  Wassergenossenschaften
tritt,  sofern  das  Genossenschaftsgebiet  die  Grenzen  eines  Regierungsbezirks  nicht
überschreitet,  in  den  Fällen  der  §#.  73,  75,  76,  77)  93  und  94  der  Regierungspräsident
  an  die  Stelle  des  Oberprästdenten,  und  im  Falle  des  §.  72  Ziffer  2
der  Landrath,  in  Stadtkreisen  der  Gemeindevorstand  an  die  Stelle  der  Regierung.
Die  Befugniß  zur  Uebertragung  der  Leitung  des  Verfahrens  an  eine  Auseinndershungsbehörde
  (§.  77  Absatz  1  Satz  2)  verbleibt  dem  Oberpräsidenten.

Absatz  3,  97  und  98,  sowie  der  im  §.  57  daselbst  für  den
Fall  einer  S  we  Organisation  der  höheren  Vewwaldingsbehörden  gemachte
Vorbehalt  treten  außer  Kraft.
        <pb n="305" />
        —  273  —

.  95.

Durch  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Titels  werden  nicht  berührt:

1)  die  Zuständigkeiten  der  zur  Wahrnehmung  der  Strom-,  Schifffahrtsund
  Hafenpolizei  berufenen  Behörden;

2)  die  Zuständigkeiten  der  Auseinandersetzungsbehörden  zur  Regelung  der
mit  einer  Auseinandersetzung  verbundenen.  Wasserstau-,  Ent=  und  Bewässerungsanlagen;


3)  die  Bestimmungen  der  Reichsgewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869
(Bundes-Gesetzbl.  S.  245)  über  Stauanlagen  für  Wassertriebwerke  und
die  darauf  bezlglichen  Zuständigkeitsvorschriften  in  I#.  109  ff.  des
gegenwärtigen  Gesetzes.

XIII.  Titel.
Deichangelegenheiten.

g.  96.

Der  Bezirksausschuß  beschließt,  soweit  es  sich  um  Deiche  handelt,  welche

zu  keinem  Deichverbande  oder  Deichbande  gehören:

1)  über  die  Genehmigung  für  neue  und  für  die  Verlegung,  Erhöhung
oder  Beseitigung  bestehender  Deichanlagen  nach  §#.#1  bis  3  des  Gesetzes
über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar  1848  —  Gesetz-Samml.  S.  54;
§.  16  und  17  der  Kurhessischen  Verordnung  vom  31.  Dezember  1824,
betreffend  den  Wasserbau,  —  Kurhessische  Gesetz=  Samml.  S.  90t
Artikel  10,  36  und  40  des  Bayerischen  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852,
betreffend  die  Benutzung  des  Wassers,  —  Gesetz-Samml.  für  Bayern
S.  489

2)  über  die  Herstellung  ganz  oder  theilweise  verfallener  oder  zerstörter
Deiche  und  die  Hekanffehung  der  Pflichtigen  zur  Erhaltung  oder  Wiederherstellung
  nach  §#.  4  und  5  des  Gesetzes  vom  28.  Januar  1848;

3)  über  die  interimistische  Tragung'  der  Deichbaulast  und  die  Vertheilung
der  Beiträge  nach  §§.  6  bis  8  a.  a.  O.;

4)  über  die  Beschrinkung  oder  —  der  Nutzung  eines  Deichs
nach  F.  2

Die  Woerrnee  '“  an  den  Minister  für  Landwirthschaft  rc.  statt.

6.  97.

Befugnisse,  welche  hinsichtlich  der  Deichverbände  den  Vezirksregierungen
(Landdrosteien)  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar
1848  übertragen  worden  sind,  können  durch  Statut  oder  Statutenänderung  den

(Tr.  8952.)
        <pb n="306" />
        —  274  —

Kreis-(Stadt-)  Ausschüssen,  den  Bezirksausschüssen  oder  Provinzialräthen  überwiesen
  werden.

Auch  können  den  vorbezeichneten  Behörden  Befugnisse  hinsichtlich  der  Deichverbände

  und  der  Sielverbände  (Schleusen-,  Wettern-,  Wasserlösungs=  u.  s.  w.
Verbände)  durch  Statuten  übertragen  werden,  mittelst  welcher  die  innere  Organisation
  der  Deich=  und  Sielverbände  im  Geltungsbereiche  der  besonderen  Deichordnungen
  nach  Artikel  IV  des  Gesetzes  vom  11.  April  1872  (Gesetz-Samml.
S.  377)  neu  geregelt  und  festgestellt  wird.

XIV.  Titel.
Fischereipolizei.
.  98.

Der  Bezirksausschuß  beschließt:

1)  über  den  Erlaß  von  Regulativen,  betreffend  die  Beaufsichtigung  und
den  Schutz  der  Laichschonreviere  (§.  31  des  Fischereigesetzes  vom
30.  Mai  1874,  Gesetz  Samml.  S.  197),

2)  über  die  Genehmigung  zur  Ausführung  von  Fischpässen  (§9.  36  und  39
a.  a.  O.);

3)  darüber,  in  welchen  Zeiten  des  Jahres  der  Fischpaß  geschlossen  gehalten
werden  muß  und  in  welcher  Ausdehnung  oberhalb  und  unterhalb  des

Fischpasses  für  die  Zeit,  während  welcher  der  Fischpaß  **  ist,  jede
Art  des  Fischfanges  verboten  ist  (§I.  41  und  42  a.  a.  O.).

g.  99.

Der  Bezirksausschuß  beschließt  ferner:

1)  über  die  Gestattung  von  Ableitungen  nach  F.  43  Absatz  2  des  Fischereigesetzes
  vom  30.  Mai  1874  und  über  die  Anordnungen  von  Vorkehrungen
  nach  §.  43  Absatz  3  a.  a.  O.,  sofern  die  betreffende  Ableitung
  nicht  Zubehör  einer  der  im  F.  ls  der  Reichsgewerbeordnung
vom  21.  Juni  1869  (Bundes-Gesetbl.  S.  245)  als  genehmigungspflichtig
bezeichneten  Sin#age  ist.

Die  Schlußbestimmung  des  F.  43  des  Fischereigesetzes  wird  in
Betreff  der  im  9.  16  der  Reichsgewerbeordnung  nicht  erwähnten  Anlagen
  aufgehoben;

2)  über  die  Gestattung  von  Ausnahmen  von  dem  Verbote  des  Oachsund
  Hanfrötens  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  (I.  44  a.  a.

S.  100.
Der  Kreis-(Stadt-)  Ausschuß  führt  die  Aufsicht  über  die  nach  den  §#.  9

und  10  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai  1874  gebildeten  Genossenschaften.
        <pb n="307" />
        —  275  —

Behauptet  die  Genossenschaft,  daß  eine  im  Aufsichtswege  getroffene  Verfügung
  dem  Statute  oder  dem  Gesetze  widerspricht,  so  steht  ihr  innerhalb  zwei
Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu.

.  101.

Wird  die  Verpflichtung  zur  Theilnahme  an  den  Lasten  der  nach  den  85.  9

und  10  a.  a.  O.  gebildeten  Genossenschaften,  oder

wird  das  Recht  zur  Theilnahme  an  den  Aufkünften  aus  der  gemeinschaftlichen

  Fischereinutzung  (§.  10  a.  a.  O.)  bestritten,
so  hat  hierüber  der  Genossenschaftsvorstand  Bescheid  zu  ertheilen.  Gegen  den
Bescheid  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Kreis-(Stadt-)  Ausschusse
  statt.  Die  Entscheidung  des  Kreis-(Stadt-)  Ausschusses  ist  vorläufig
vollstreckbar.

G.  102.

Der  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  unterliegen:

1)  Streitigkeiten  über  chee  2  ob  ein  Gewässer  als  ein  geschlossenes
anzusehen  ist  (F.  4  )

2)  Klagen  der  Ficherellrrstaun  oder  Fischereigenossenschaften  auf  weitere
Beschränkung  oder  gänzliche  Aufhebung  von  Fischereiberechtigungen,
welche  auf  die  Benutzung  einzelner  bestimmter  Fangmittel  oder  ständiger
Fischereivorrichtungen  gerichtet  sind  (F.  5  Ziffer  2  a.  a.  O.).

XV.  Titel.
Jagdpolizei.
S.  103.

In  Jagdpolizeisachen  beschließt,  soweit  die  Beschlußfassung  nach  bestehendem
Rechte  den  Verwaltungsbehörden  zusteht,  unbeschadet  der  nachfolgenden  Bestimmungen,
  der  Landrath,  in  Stadtkreisen  die  Ortspolizeibehörde.

Gegen  Beschlüsse  dieser  Behörden,  durch  welche  Anordnungen  wegen  Abminderung
  des  Wildstandes  getroffen  oder  Anträge  auf  Anordnung  oder  Gestattung
  solcher  Abminderung  abgelehnt  werden,  findet  statt  der  allgemeinen

Rechtsmittel  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß  statt.
Der  Beschluß  des  Bezirksausschusses  ist  endgültig.

K.  104.
Der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  der  Bezirksausschuß,  beschließt,  soweit
die  Beschlußfassung  nach  bestehendem  Rechte  den  Verwaltungsbehörden  zusteht,
1)  über  die  Genehmigung  zur  Bildung  mehrerer  für  sich  bestehender  Jagdbezirke
  aus  dem  Bezirke  einer  Gemeinde  (Gemarkung,  Feldmark)
Ges.  Samml.  1883.  (Nr.  8952.)
        <pb n="308" />
        —  276  —

2)  über  die  Anordnung  der  Vereinigung  mehrerer  Gemeindebezirke  (Gemarkungen,
  Feldmarken)  zu  einem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  gemäß
§.  6  der  Verordnung,  betreffend  das  Jagdrecht  und  die  Jagdpolizei  im
ehemaligen  Herzogthum  Nassau,  vom  30.  März  1867  (Gesetz-Samml.
S.  426)  und  F.  8  des  Lauenburgischen  Gesetzes,  betreffend  das  Jagdrecht
  und  die  Jagdpolizei,  vom  17.  Juli  1872  (Offizielles  Wochenbl.
Nr.  42).
Bestimmungen,  wonach  es  zur  Annahme  eines  Ausländers  als  Jagdpächters
einer  besonderen  Genehmigung  bedarf,  finden  auf  Angehörige  des  Deutschen
Reichs  fortan  keine  Anwendung.

S  105.

Streitigkeiten  der  Betheiligten  über  ihre  in  dem  öffentlichen  Rechte  begründeten
  Berechtigungen  und  Verpflichtungen  hinsichtlich  der  Ausübung  der  Jagd,
insbesondere  über

1)  Beschränkungen  in  der  Ausübung  des  Jagdrechts  auf  eigenem  Grund
und  Boden,

2)  Vildung  von  gemeinschaftlichen  Jagdbezirken,  Anschluß  von  Grundstücken
  an  einen  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk,  oder  Ausschluß  von
Grundstücken  aus  einem  solchen,

3)  Ausübung  der  Jagd  auf  fremden  Grundstücken,  welche  von  einem
größeren  Walde  oder  von  einem  oder  mehreren  selbstständigen  Jagdbezirken
  umschlossen  sind,  sowie  die  den  Eigenthümern  der  Grundstücke
zu  gewährende  Entschädigung

unterliegen  der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren.

Zuständig  im  Verwaltungsstreitverfahren  ist  in  erster  Instanz  der  Kreisausschuß,

  in  Stadtkreisen  der  Bezirksausschuß.

S.  106.

Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend  die  von  der  Gemeindebehörde
oder  dem  Jagdvorstande  festgestellte  Vertheilung  der  Erträge  der  gemeinschaftlichen
Jagdnutzung,  beschließt  die  Gemeindebehörde  beziehungsweise  der  Jagdvorstand.

Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem
Kreisausschusse,  in  Stadtkreisen  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.

Die  im  ersten  Absatze  gedachte  Feststellung  bedarf  keiner  Genehmigung  oder
Bestätigung  von  Seiten  der  Aufsichtsbehörde.

K.  107.
Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  die  Verlängerung,  Verkürzung  oder
Aufhebung  der  gesetzlichen  Schonzeit,  soweit  darüber  nach  bestehendem  Rechte  im
Verwaltungswege  Bestimmung  getroffen  werden  kann.  Der  Beschluß  ist  endgültig.
        <pb n="309" />
        C.  108.

Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  die  Erneuerung  der  auf  den  Schleswigschen
Westseeinseln  bestehenden  Konzessionen  zunr  Errichtung  von  Vogelkojen,  sowie  über
die  Ectheilung  neuer  Konzessionen  (F.  6  des  Gesetzes  vom  1.  März  1873,  Gesetz-Samml.
  S.  27).

XVI.  Titel.
Gewerbepolizei.
A.  Gewerbliche  Anlagen.

S.  109.

Der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß,  in  den  einem  Landkreise  angehörigen
Städten  mit  mehr  als  10  000  Eimwohnern  der  Magistrat  (kollegialische  Gemeindevorstand),
  beschließt  über  Anträge  auf  Genehmigung  zur  Errichtung  oder  Veränderung
  gewerblicher  Anlagen  (§§.  16  bis  25  der  Reichsgewerbeordnung  vom
21.  Juni  1869),  soweit  konzessionspflichtige  Anlagen  der  nachbezeichneten  Art  in
Frage  stehen:

Gasbereitungs=  und  Gasbewahrungsanstalten,  Anstalten  zur  Destillation
  von  Erdöl,  Anlagen  zur  Bereitung  von  Braunkohlentheer,
Steinkohlentheer  und  Koaks,  Acphaltkochereien  und  Pechsiedereien,
Glas-  und  Rußhütten,  Kalk-,  Ziegel-  und  Gypsöfen,  Metallgießereien,
Hammerwerke,  Schnellbleichen,  Firnißsiedereien,  Stärkefabriken,  Stärke-Wachstuch.,

  Darmsaiten=  Dachpappen-  und  Dachfilzarmz

  Leim-,  Thran=  und  Seifen-Knochenbrennereien,

  Knochendarren,  Knochenkochereien  und

,  Hopfenschwefeldarren,  Zubereitungsanstalten  für  Thierhaare,
  Talgschmelzen  0  Schlächtereien,  Gerbereien,  Abdeckereien,  Strohpapierstofffabriken,
  Stauanlagen  für  Wassertriebwerke,  Fabriken,  in  welchen
Damnpfkessel  oder  andere  Blechgefäße  durch  Vernieten  hergestellt  werden,
Anstalten  zum  Imprägniren  von  Holz  mit  erhitzten  Theerölen,  Kunstwollefabriken
  und  Degrasfabriken,  endlich  Dampfkessel  mit  Ausnahme
der  für  den  Gebrauch  auf  Eisenbahnen  bestimmten  Lokomotiven  und
der  zum  Betriebe  auf  Bergwerken  und  Aubfbereitungsanstalten  bestimmten
  Dampfikessel.

Im  Falle  fernerer  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  konzessionspflichtigen
Anlagen  gemäß  F.  16,  letzter  Absatz,  der  Reichsgewerbeordnung  bleibt  die  Bestimmung
  darüber,  für  welche  der  in  das  Verzeichniß  nachträglich  ausgenommenen
Anlagen  der  Kreisausschuß  (Stadtausschuß,  Magistrat)  zuständig  ist,  Königlicher
Verordnung  vorbehalten.

   

(Nr.  8952.  45“
        <pb n="310" />
        —  278  —

S.  110.

Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  Anträge  auf  Genehmigung  zur  Errichtung
  oder  Veränderung  gewerblicher  Anlagen,  soweit  die  Leschluhnahme
darüber  nicht  nach  §.  109  dem  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusse  (Magistrat)  überwiesen
  ist.

Der  Bezirksausschuß  beschließt  ferner  im  Einvernehmen  mit  dem  zuständigen
Oberbergamte  über  die  Zulässigkeit  von  Wassertriebwerken,  welche  zum  Betriebe
von  Bergwerken  oder  Aufbereitungsanstalten  dienen  (§.  59  Absatz  3  des  Allgemeinen
  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865,  Gesetz  Samml.  S.  705).

S.  111.

Der  Bezirksausschuß  beschließt  auf  Antrag  der  Ortspolizeibehörde  darüber,
ob  die  Ausübung  eines  Gewerbes  in  Anlagen,  deren  Betrieb  mit  ungewöhnlichem
Geräusch  verbunden  ist,  an  der  gewählten  Betriebsstätte  zu  untersagen  oder  nur
unter  Bedingungen  zu  gestatten  ist  (I.  27  der  Reichsgewerbeordnung).

S.  112.
Die  Befugniß,  gemäß  §.  51  der  Reichsgewerbeordnung  die  fernere  Benutzung
  einer  gewerblichen  Anlage  wegen  überwiegender  Nachtheile  und  Gefahren
für  das  Gemeinwohl  zu  untersagen,  steht  dem  Bezirksausschusse  zu.

C.  113.

In  den  Fällen  der  I§.  109  bis  112  findet  die  Beschwerde  an  den  Minister
für  Handel  und  Gewerbe  statt.  Sofern  bei  Stauanlagen  Landeskulturinteressen
in  Betracht  kommen,  ist  der  Minister  für  Landwirthschaft  zuzuziehen.

B.  Gewerbliche  Konzessionen.

C.  114.

Ueber  Anträge  auf  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Betriebe  der  Gastwirthschaft
  oder  Schankwirthschaft,  zum  Kleinhandel  mit  Branntwein  oder  Spiritus,
sowie  zum  Betriebe  des  Pfandleihgewerbes  und  zum  Handel  mit  Giften  (95.  33,
34  der  Reichsgewerbeordnung)  beschließt  der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß.

Wird  die  Erlaubniß  versagt,  so  steht  dem  Antragsteller  innerhalb  zwei
Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
vor  dem  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusse  zu.

Ueber  Anträge  auf  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Betriebe  der  Gastwirthschaft,
  zum  Ausschänken  von  Branntwein  oder  von  Wein,  Bier  oder  anderen
geistigen  Getränken,  sowie  zum  Kleinhandel  mit  Branntwein  oder  Spiritus,  ist
zunächst  die  Gemeinde=  und  die  Ortspolizeibehörde  zu  hören.  Wird  von  einer
dieser  Behörden  Widerspruch  erhoben,  so  darf  die  Ertheilung  der  Erlaubniß  nur
auf  Grund  mündlicher  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  erfolgen.
        <pb n="311" />
        —  279  —

Die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  ist  endgültig.

In  den  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Städten  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern
  tritt  an  die  Stelle  des  Kreisausschusses  der  Magistrat  (kollegialische
Gemeindevorstand).

S.  115.
Ueber  die  Anträge  auf  Ertheilung:
a)  der  Konzession  zu  Privat-Kranken-,  Privat-Entbindungs=  und  Privat-Irrenanstalten
  (§.  30  Absatz  1  der  Reichsgewerbeordnung),

b)  der  Erlaubniß  zu  Schauspielunternehmungen  (G.  32  a.  a.  O.)
beschließt  der  Bezirksausschuß.

Gegen  den  die  Konzession  (Erlaubniß)  versagenden  Beschluß  findet  innerhalb
  zwei  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  statt.

Für  die  im  Verwaltungsstreitverfahren  in  den  Fällen  zu  a  zu  treffenden
Entscheidungen  sind  die  von  den  Medizinalaufsichtsbehörden  innerhalb  ihrer  gesetzlichen
  Zuständigkeit  getroffenen  allgemeinen  Anordnungen  über  die  gesundheitspolizeilichen
  Anforderungen,  welche  an  die  baulichen  und  sonstigen  technischen
Einrichtungen  der  unter  a  bezeichneten  Anstalten  zu  stellen  sind,  maßgebend.

S.  116.

Gegen  Verfügungen  der  Ortspolizeibehörde,  durch  welche  die  Erlaubniß  zum
gewerbsmäßigen  öffentlichen  Verbreiten  von  Druckschriften  (§.  43  der  Reichsgewerbeordnung)
  versagt,  oder  die  nicht  gewerbsmäßige  öffentliche  Verbreitung  von
Druckschriften  (F.  5  des  Reichsgesetzes  über  die  Presse  vom  7.  Mai  1874,  Reichs-Gesetzbl.
  S.  65)  verboten  worden  ist,  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei
dem  Kreisausschusse,  in  Stadtkreisen  und  in  den  zu  einem  Landkreise  gehörigen
Städten  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.

S.  117.

Gegen  Verfügungen  der  unteren  Verwaltungsbehörden,  durch  welche  Reichsangehörigen
  der  Legitimationsschein:
1)  zum  Ankauf  von  Waaren  oder  zum  Aufsuchen  von  Waarenbestellungen
(§.  44  der  Reichsgewerbeordnung)  oder
2)  zum  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  (§.  58  Nr.  1  und  2  der  Reichsgewerbeordnung)

versagt  worden  ist,  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse
  statt.  Ueber  Anträge  wegen  Ertheilung  von  Legitimationsscheinen  für
alle  anderen  Arten  des  Gewerbebetriebes  im  Umherziehen  beschließt  der  Bezirksausschuß.
  Gegen  den  versagenden  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen  der
Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.
(Fr.  8952,
        <pb n="312" />
        —  280  —

g.  118.

In  den  Fällen  der  9§#.  115,  116  und  117  ist  gegen  die  Endurtheile  des
Bezirksausschusses  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  zulässig.

S.  119.

Der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  und  in  den  zu  einem  Landkreise  gehörigen
  Städten  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern  der  Bezirksausschuß,  entscheidet
  auf  Klage  der  zuständigen  Behörde:

1)  über  die  Untersagung  des  Betriebes  der  im  F.  35  der  Reichsgewerbeordnung

  und  der  im  JF.  37  a.  a.  O.  gedachten  Gewerbe;

2)  über  die  Zurücknahme  von  Konzessionen  zum  Betriebe  der  Gast=  und
Schankwirthschaft,  zum  Kleinhandel  mit  Branntwein  und  Spiritus,
sowie  zum  Betriebe  des  Pfandleihgewerbes  und  zum  Handel  mit  Giften
(§S.  53  a.  a.  O.).

C.  120.

Der  Bezirksausschuß  entscheidet  auf  Klage  der  zuständigen  Behörde  über
die  Zurücknahme:

1)  der  im  vorstehenden  §.  119  Nr.  2  nicht  gedachten,  im  F.  53  der
Reichsgewerbeordnung  aufgeführten  Approbationen,  Genehmigungen  und
Bestallungen,  mit  Ausnahme  der  Konzessionen  der  Markscheider;

2)  der  Konzessionen  der  Versicherungsunternehmer,  sowie  der  Auswanderungsunternehmer
  und  Agenten;

3)  der  Konzessionen  der  Handelsmakler;

4)  der  Patente  der  Stromschiffer  (§.  31  Absatz  3  der  Reichsgewerbeordnung)


5)  der  Prüfungszeugnisse  der  Hebeammen  (F.  30  Absatz  2  a.  a.  O.).

C.  121.

Insofern  durch  Reichsgesetz  bestimmt  wird,  daß  außer  den  in  §#.  114
bis  120  aufgeführten  Gewerbetreibenden  noch  andere  einer  Konzession  (Approbation,
Genehmigung,  Bestallung)  zum  Gewerbebetriebe  bedürfen  oder  noch  anderen  Gewerbetreibenden
  der  Gewerbebetrieb  untersagt  oder  die  ihnen  ertheilte  Konzession
zurückgenommen  werden  kann,  so  wird  die  zur  Ertheilung  der  Konzession,  Untersagung
  des  Gewerbebetriebes,  beziehungsweise  Zurücknahme  der  Konzession  zuständige
  Behörde  durch  Königliche  Verordnung  bestimmt.

C.  Ortsstatuten.

G.  122.
Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  die  Genehmigung  von  Ortsstatuten,
betreffend  gewerbliche  Angelegenheiten  (§.  142  der  Reichsgewerbeordnung  und
§.  57  Nr.  2  der  Verordnung  vom  9.  Februar  1849,  Gesetz  Samml.  S.  93).
        <pb n="313" />
        —  281  —

D.  Innungen.

g.  123.
Der  Bezirksausschuß  beschließt:
1)  über  die  Genehmigung  zur  Erhöhung  der  bei  der  Aufnahme  in  eine
Innung  zu  entrichtenden  Antrittsgelder  (§.85  der  Reichsgewerbeordnung)
2)  über  die  Genehmigung  zur  Auflösung  von  Innungen  (§.  93  a.  a.  O.).

S.  124.

Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  die  Genehmigung  von  Innungsstatuten
und  deren  Abänderung  (F.  92  der  Reichsgewerbeordnung"  §.  98b  a.  a.  O.  in  der
Fassung  des  Reichsgesetzes  vom  18.  Juli  1881,  Reichs-Gesetzbl.  S.  233).

Gegen  den,  die  Genehmigung  versagenden  Beschluß  findet  innerhalb  zwei
Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.

Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  ist  nur  das  Rechtsmittel  der
Revision  zulässig.

.  125.

Der  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  unterliegen  Streitigkeiten  zwischen
Ortsgemeinden  und  Innungen  in  Folge  der  Auflösung  der  letzteren  gemäß  F§.  94
Absatz  4  der  Reichsgewerbeordnung  (§F.  103  a  Absatz  3  des  Reichsgesetzes  vom
18.  Juli  1881).

Ingleichen  findet  in  den  Fällen  des  §.  95  Absatz  1  der  Reichsgewerbeordnung
  und  des  F.  104  Absatz  7  und  8  des  Reichsgesetzes  vom  18.  Juli  1881
innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  von  vier  Wochen  gegen  die  dort  erwähnten  Entscheidungen
  der  Aufsichtsbehörde  die  Klage  bei  dem  Betksausschuft  statt.

S.  125.
Der  Bezirksausschuß  entscheidet  auf  Klage  der  Aufsichtsbehörde  über  die
Schließung  einer  Innung  oder  eines  gemeinsamen  Innungsausschusses  (S.  103
des  Reichsgesetzes  vom  18.  Juli  1881).

Der  Bezirksausschuß  kann  vor  Erlaß  des  Endurtheils  nach  Anhörung  des
Innungsvorstandes  oder  des  gemeinsamen  Innungsausschusses  die  vorläufige
Schließung  der  Innung  oder  des  gemeinsamen  Innungsausschusses  anordnen,
welche  alsdann  bis  zum  Erlaß  des  Endurtheils  fortdauert.

E.  Märkte.

G.  127.
Der  Provinzialrath  beschließt  über  die  Zahl,  Zeit  und  Dauer  der  Kramund
  Viehmärkte.
Gegen  den  Beschluß  findet  die  Beschwerde  an  den  Minister  für  Handel
und  Gewerbe  statt.
(r.  8952,
        <pb n="314" />
        —  282  —

.  128.

Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  die  Zahl,  Zeit  und  Dauer  der  Wochenmärkte,
  über  die  fernere  Gestattung  des  herkömmlichen  Wochenmarktverkehrs  mit
gewissen  Handwerkerwaaren  von  Seiten  der  einheimischen  Verkäufer  (F.  64
der  Reichsgewerbeordnung),  sowie  darüber,  welche  Gegenstände  außer  den  im
66  a.  a.  O.  aufgeführten  nach  Ortsgewohnheit  und  Bedürfniß  im  Regierungsbezirke
  überhaupt  oder  an  gewissen  Orten  zu  den  Wochenmarktsartikeln  gehören.

Die  Festsetzungen  über  Zahl,  Jeit  und  Dauer  der  Wochenmärkte  erfolgen
unter  Zustimmung  der  Gemeindebehörden  des  Marktortes.

G.  129.

Sofern  bei  Aufhebung  von  Märkten  der  in  den  §§.  127  und  128  bezeichneten
  Art  Entschädigungsansprüche  von  Marktberechtigten  in  Frage  kommen,
bedürfen  die  bezüglichen  Beschlüsse  der  Zustimmung  des  Ministers  für  Handel
und  Gewerbe.

130.

Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  die  Einführung  neuer,  sowie  über  die
Erhöhung  oder  Ermäßigung  oder  anderweite  Regulirung  bestehender  Marktstandsgelder
  (Gesetz  vom  26.  April  1872,  betreffend  die  Erhebung  von  Marktstandsgeldern,
  Gesetz  Samml.  S.  513).

Bei  der  Bestimmung  des  §.  5  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  26.  April  1872
behält  es  sein  Bewenden.

F.  Oeffentliche  Schlachthäuser.

S.  131.

Der  Bezirksausschuß  beschließt:
1)  über  die  Genehmigung  der  auf  Grund  der  §9.1  bis  4  des  Gesetzes
vom  18.  März  1868,  betreffend  die  Errichtung  öffentlicher,  ausschließlich
zu  benutzender  Schlachthäuser  (Gesetz=  Samml.  S.  277),  gefaßten  Gemeindebeschlüsse,
  sowie  über  die  Bestätigung  von  Verträgen  zwischen
einer  Gemeinde  und  einem  Unternehmer  in  Betreff  der  Errichtung  eines
öffentlichen  Schlachthauses  (F.  12  a.  a.  O.)
über  Entschädigungsansprüche  der  Eigenthümer  und  Nutzungsberechtigten
von  Privatschlachtanstalten  wegen  des  ihnen  durch  die  Errichtung  öffentlicher,
  ausschließlich  zu  benutzender  Schlachthäuser  zugefügten  Schadens
(98.  9  bis  11  a.  a.  O.).

In  den  Fällen  zu  1  findet  die  Beschwerde  an  den  Minister  für  Handel
und  Gewerbe,  in  den  Fällen  zu  2  nur  der  ordentliche  Rechtsweg  gemäß  §.  11
a.  a.  O.  statt.

2
        <pb n="315" />
        —  283  —1

G.  Kehrbezirke.

.  132.
Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  die  Einrichtung,  Aufhebung  oder  Veränderung
  der  Kehrbezirke  für  Schornsteinfeger  (§.  39  der  Reichsgewerbeordnung).

H.  Ablösung  gewerblicher  Berechtigungen.

C.  133.

Der  Bezirksausschuß  entscheidet  über  Anträge  auf  Ablösung  von  Gewerbeberechtigungen
  und  auf  Entschädigung  für  aufgehobene  Gewerbeberechtigungen.

Gegen  die  Endurtheile  des  Bezirksausschusses  findet  unter  Ausschluß  anderer
Rechtsmittel  nur  die  Berufung  an  das  Oberverwaltungsgericht  statt.

XVII.  Titel.
Handelskammern,)  kaufmännische  Korporationen)  Börsen.

K.  134.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  beschließt  über  die  Genehmigung
zur  Erhebung  eines  zehn  Prozent  der  Gewerbesteuer  vom  Handel  übersteigenden
Zuschlags  von  Seiten  einer  Handelskammer,  sowie  zu  einer  Ueberschreitung
des  Etats  derselben,  ingleichen  über  die  Herabsetzung  der  etatsmäßigen  Kosten
auf  den  Betrag  eines  zehnprozentigen  Zuschlags  zur  Gewerbesteuer  vom  Handel
(§.  24  des  Gesetzes  über  die  Handelskammern  vom  24.  Februar  1870,  Gesetz-Samml.
  S.  134).

.  135.

Die  Beschlußfassung  über  Einsprüche  gegen  die  Wahl  von  Mitgliedern
(§.  15  a.  a.  O.)  steht  der  Handelskammer  zu,  welche  im  Uebrigen  die  Legitimation
ihrer  Mitglieder  von  Amtswegen  prüft  und  darüber  beschließt.

Die  Handelskammer  beschließt  darüber,  ob  die  Mitgliedschaft  in  Folge
eines  in  der  Person  des  Mitgliedes  eingetretenen  Umstandes  erloschen  ist
(§S.  17  a.  a.  O.).

Die  Handelskammer  beschließt  ferner  über  Beschwerden  wegen  unrichtiger
Einschätung  zuw  zu  einer  ingirte  Gewerbesteuer  behufs  Aufbringung  der  etatsmäßigen

osten  (9.  2

Gegen  va  2  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  gefaßten  Beschlüsse
  da  Handelskammer,  ferner  gegen  Beschlüsse  der  Handelskammer  über
Einwendungen  gegen  die  Listen  der  Wahlberechtigten  (§.  11  a.  a.  O.)  und  gegen
Beschlüsse  der  Handelskammer,  durch  welche  ein  Mitglied  ausgeschlossen  oder  seiner
Funktionen  vorläufig  enthoben  wird  (§9.  18,  19  a.  a.  O.),  findet  innerhalb  zwei
Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.

Ges.  Samml.  1883.  (Nr.  8952)
        <pb n="316" />
        —  284  —

g.  136.

Gegen  Beschlüsse  des  Vorstandes  einer  kaufmännischen  Korporation  über
die  Aufnahme,  die  Suspension  oder  die  Ausschließung  von  Mitgliedern,  die
Gültigkeit  der  Vorstandswahlen,  die  Rechte  und  Pflichten  der  Mitglieder  und  die
Verhängung  von  Ordnungsstrafen  gegen  Mitglieder  findet,  soweit  nach  dem
Statut  gegen  dergleichen  Beschlüsse  der  Rekurs  an  eine  Behörde  zulässig  ist,  an
Stelle  desselben  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.

KC.  137.

Gegen  Beschlüsse  der  Handelskammer  oder  des  Vorstandes  einer  kaufmännischen
  Korporation,  durch  welche  die  Erlaubniß  zum  Besuche  der,  der  Aufsicht
  der  Handelskammer  oder  kaufmännischen  Korporation  unterstellten  Börse
versagt,  auf  Zeit  oder  für  immer  entzogen,  eine  Beschwerde  über  unrichtige  Einschätzung
  zu  den  Börsenbeiträgen  zurückgewiesen,  oder  über  einen  Handelsmakler
eine  Ordnungsstrafe  verhängt  wird,  findet,  soweit  nach  der  Börsen=  oder  Maklerordnung
  gegen  dergleichen  Beschlüsse  der  Rekurs  an  eine  Behörde  zulässig  ist,  an
Stelle  b.  felen  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.

K.  138.

Gegen  die  Endurtheile  des  Bezirksausschusses  in  den  Fällen  der  I§.  135
bis  137  ist  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  zulässig.

XVIII.  Titel.
Feuerlöschwesen.

K.  139.

Der  Kreisausschuß  beschließt,  soweit  die  Vorschriften  über  das  Feuerlöschwesen
  nicht  entgegenstehen,  über  die  Genehmigung  und  erforderlichen  Falls  über
die  Anordnung  zur  Bildung,  Veränderung  und  Aufhebung  von  Verbänden
mehrerer  Landgemeinden  oder  Gutsbezirke  behufs  gemeinschaftlicher  Anschaffung
und  Unterhaltung  von  Feuerspritzen  (Spritzenverbänden).

Ueber  die  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten  jedes  Spritzenverbandes,  insbesondere
  über  die  Aufbringungsweise  und  die  Vertheilung  der  Kosten,  sind,
soweit  dies  nothwendig  ist,  die  erforderlichen  Festsetzungen  durch  ein  unter  den
Betheiligten  zu  vereinbarendes  Statut,  welches  der  Bestätigung  des  Kreisausschusses
  bedarf,  zu  treffen.  Kommt  eine  Vereinbarung  über  das  Statut  binnen
einer  von  dem  Kreisausschusse  zu  bemessenden  Frist  nicht  zu  Stande,  oder  wird
dem  Statute  die  Bestätigung  wiederholt  versagt,  so  stellt  der  Kreisausschuß  das
Statut  fest.
        <pb n="317" />
        —  285  —

S.  140.

Ueber  die  in  Folge  Veränderung  oder  Aufhebung  eines  Spritzenverbandes
nothwendig  werdende  Auseinandersetzung  zwischen  den  Betheiligten  beschließt  der
Kreisausschuß.

Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche
  Verhandlung  im  Verwaltungsstreiwerfahren  statt.

Streitigkeiten  zwischen  den  betheiligten  Gemeinden  oder  Gutsbezirken  über
ihre  Berechtigung  oder  Verpflichtung  zur  Theilnahme  an  den  Nutzungen  beziehungsweise
  Lasten  des  Spritzenverbandes  unterliegen  der  Entscheidung  des  Kreisausschusses
  im  Verwaltungsstreitverfahren.

XIX.  Titel.
Hilfskassen.

..  141.

Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  Anträge  auf  Julassung  eingeschriebener
Hilfskassen  (§.  4  des  Reichsgesetzes  über  die  eingeschriebenen  Hilfskassen  vom
7.  April  1876,  Reichs-Gesetzbl.  S.  125).

Gegen  den  die  Zulassung  versagenden  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen
der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.

Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  ist  nur  das  Rechtsmittel  der
Revision  zulässig.

H.  142.

Der  Bezirksausschuß  entscheidet  auf  Klage  der  Aufsichtsbehörde  über  die
Schließung  eingeschriebener  Hilfskassen  (§.  29  a.  a.  O.).

Der  Bezirksausschuß  kann  vor  Erlaß  des  Endurtheils  nach  Anhörung  des
Kassenvorstandes  die  vorläufige  Schließung  der  Hilfskasse  anordnen,  welche  alsdann
  bis  zum  Erlasse  des  Endurtheils  fortdauert.

XX.  Titel.
Baupolizei.

S.  143.

Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  die  Anwendung  der  in  den  Städten
geltenden  feuer=  und  baupolizeilichen  Vorschriften  bei  Gebäuden  auf  solchen  zum
platten  Lande  gehörigen  Grundstücken,  welche  innerhalb  der  Städte  oder  im  Ge,
menge  mit  städtischen  bebauten  Grundstücken  liegen,  gemaß  den  Vorschriften  der
Verordnung  vom  17.  Juli  1846  (Gesetz-Samml.  S.  399).

(Fr.  8952.)  46°
        <pb n="318" />
        —  286  —

C.  144.

Ueber  die  Anwendung  der  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  21.  Dezember
  1846,  betreffend  die  bei  dem  Bau  von  Eisenbahnen  beschäftigten
Handarbeiter  (Gesetz=  Samml.  1847  S.  21),  auf  andere  öffentliche  Bauausführungen
  (Kanal=  und  Chausseebauten  2c.)  gemäß  §.  26  der  gedachten  Verordnung
  beschließte
1)  insoweit  es  sich  um  Bauten  der  Kreise,  Amts-,  Wegeverbände  oder
Gemeinden  handelt,  der  Regierungspräsident  unter  Zustimmung  des
Bezirksausschusses;

2)  insoweit  es  sich  um  Bauten  des  Provinzialverbandes  handelt,  der
Oberpräsident  unter  Zustimmung  des  Provinzialraths;

3)  für  den  Stadtkreis  Berlin  der  Oberpräsident.

S.  145.

Ueber  Dispense  von  Bestimmungen  der  Baupolizeiordnungen  beschließt  nach
Maßgabe  dieser  Ordnungen  der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  und  in  den  zu
einem  Landkreise  gehörigen  Städten  von  mehr  als  10  000  Einwohnern  der  Bezirksausschuß,
  soweit  die  Angelegenheit  nicht  nach  diesen  Ordnungen  zur  Zuständigkeit
  anderer  Organe  gehört.  Verfügungen  der  letzteren  unterliegen  der  Anfechtung
nur  im  Wege  der  Beschwerde  an  die  Aufsichtsbehörde.

Der  Bezirksausschuß  tritt  in  Betreff  der  Zuständigkeit  zur  Ertheilung  von
Dispensen  in  allen  Fällen  an  die  Stelle  der  Bezirksregierung.

Zur  Einlegung  der  Beschwerde  gegen  den  Beschluß  ist  auch  die  zur  Ertheilung
  der  Bauerlaubniß  zuständige  Behörde  befugt,  welcher  der  Beschluß  zuzustellen
  ist.

Gegen  den  Beschluß  des  Bezirksausschusses  in  erster  Instanz  findet  die
Beschwerde  an  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  statt.

K.  146.

Die  I§.  17  und  18  des  Gesetzes,  betreffend  die  Anlegung  und  Veränderung
  von  Straßen  und  Plätzen  in  Städten  und  ländlichen  Ortschaften,  vom
2.  Juli  1875  (Gesetz=  Samml.  S.  561)  werden  aufgehoben.

Die  Wahrnehmung  der  in  den  §§.  5,  8,  9  a.  a.  O.  dem  Kreisausschusse
beigelegten  Funktionen  liegt  für  den  Stadtkreis  Berlin  dem  Minister  der  öffentlichen
  Arbeiten,  für  die  übrigen  Stadtkreise,  sowie  für  die  zu  einem  Landkreise
gehörigen  Städte  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern  dem  Bezirksausschusse  ob.
Die  Bestätigung  der  Statuten  nach  den  §§.  12  und  15  a.  a.  O.  erfolgt  für  den
Stadtkreis  Berlin  durch  den  Minister  des  Innern.
        <pb n="319" />
        —  287  —

XXI.  Titel.
Dismembrations=  und  Ansiedelungssachen.

S.  147.

Die  §5.  22  und  23  des  Gesetzes  vom  25.  August  1876,  betreffend  die
Vertheilung  der  öffentlichen  Lasten  bei  Grundstückstheilungen  und  die  Gründung
neuer  Ansiedelungen  in  den  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,
Schlesien,  Sachsen  und  Westfalen  (Gesetz  Samml.  S.  405),  treten  außer  Kraft.

C.  148.

Die  in  den  §#.  1  bis  4  des  Lauenburgischen  Gesetzes  vom  4.  November  1874,
betreffend  die  Gründung  neuer  Ansiedelungen  im  Herzogthum  Lauenburg  (Offzielles
Wochenbl.  S.  291),  dem  Landrathe  zugewiesene  Entscheidung  über  die  Gestattung
neuer  Ansiedelungen  ist  von  der  Ortspolizeibehörde  zu  treffen.

Gegen  den  Bescheid,  welcher  mit  Gründen  zu  versehen  und  dem  Antragsteller,
  sowie  Denjenigen,  welche  Widerspruch  erhoben  haben,  zu  eröffnen  ist,
steht  den  Betheiligten  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  bei  dem  Kreisausschusse  zu.

G.  149.

Im  Geltungsbereiche  des  Lauenburgischen  Gesetzes  vom  22.  Januar  1876,
betreffend  die  Vertheilung  der  öffentlichen  Lasten  bei  Grundstückszerstückelungen
(Offizielles  Wochenblatt  S.  11),  tritt

1)  an  die  Stelle  der  im  §.  12  Absatz  2  den  Betheiligten  und  der  Patronatsbehörde

  offen  gehaltenen  Beschwerde  gegen  die  Lastenvertheilung,
innerhalb  der  dort  bestimmten  Frist  von  zwei  Wochen,  die  Klage  beim
Kreisausschusse  im  Verwaltungsstreitverfahren  und,

2)  an  die  Stelle  der  vorläufigen  Festsetzung  des  Landraths  über  die
Lastenvertheilung  (§.  16  a.  a.  O.)  die  vorläufige  Festsetzung  durch
Beschluß  des  Kreisausschusses,  gegen  welchen  eine  Beschwerde  nicht
stattfindet.

XXII.  Ditel.
Enteignungssachen.

S.  150.
Die  Befugnisse  und  Obliegenheiten,  welche  in  dem  Gesetze  vom  11.  Juni
1874  über  die  Enteignung  von  Grundeigenthum  (Gesetz-Samml.  S.  221)  den
Bezirksregierungen  (Landdrosteien)  beigelegt  worden  sind,  werden  in  den  Fällen
der  §.  15,  18  bis  20,  24  und  27  von  dem  Regierungspräsidenten,  in  den
Fällen  der  I§.  3,  4,  5,  14,  21,  29,  32  bis  35  und  53  Absatz  2  von  dem
(Tr.  8952.)
        <pb n="320" />
        Bezirksausschusse  im  Beschlußverfahren,  in  dem  Stadtkreise  Berlin  von  der  ersten
Abtheilung  des  Polizeipräsidiums,  wahrgenommen.

Auch  gehen  auf  den  Bezirksausschuß  beziehungsweise  die  erste  Abtheilung
des  Polizeipräsidiums  in  Berlin  die  nach  den  §§.  142  ff.  des  Allgemeinen  Berggesetzes
  vom  24.  Juni  1865  (Gesetz  Samml.  S.  705)  der  Bezirksregierung  zustehenden
  Befugnisse  über.

Gegen  die  in  erster  Instanz  gefaßten  Beschlüsse  des  Bezirksausschusses  beziehungsweise
  der  ersten  Abtheilung  des  Polizeipräsidiums  findet,  soweit  nicht  der
ordentliche  Rechtsweg  zulässig  ist,  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den
Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  statt.

Bei  der  für  die  Erhebung  der  Beschwerde  in  F.  34  des  Gesetzes  vom
11.  Juni  1874  bestimmten  Frist  von  drei  Tagen  behält  es  sein  Bewenden.

G.  151.
Die  nach  §.  53  Absatz  1  des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1874  dem  Landrathe
(in  Hannover  der  betreffenden  Obrigkeit)  zugewiesene  Entscheidung  ist  durch  Beschluß
  des  Kreis-(Stadt.)  Ausschusses  zu  treffen.
Der  F.  56  des  gedachten  Gesetzes  tritt  außer  Kraft.

C.  152.

Soweit  nach  den  für  Enteignungen  im  Interesse  der  Landeskultur  im  F.  54
Nr.  1  des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1874  aufrecht  erhaltenen  Gesetzen,  in  Verbindung
  mit  dem  Gesetze  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883,
der  Regierungspräsident  über  die  Enteignung  Entscheidung  zu  treffen  haben  würde,
beschließt  der  Bezirksausschuß,  jedoch  —  unbeschadet  der  Vorschriften  im  §.  97
des  gegenwärtigen  Gesetzes  —  mit  Ausnahme  der  Enteignungen  für  die  Zwecke
von  Deichen,  welche  einem  Deichverbande  angehören,  und  für  die  Zwecke  der
Sielanstalten  in  den  Verbandsbezirken.

C.  153.

Der  Bezirksausschuß  beschließt  endgültig  vorbehaltlich  des  ordentlichen  Rechtsweges
  über  die  Feststellung  der  Entschädigung  in  den  Fällen  der  §#.  39  ff.  des
Reichsgesetzes  vom  21.  Dezember  1871,  betreffend  die  Beschränkungen  des  Grundeigenthums
  in  der  Umgebung  von  Festungen  (Reichs-Gesetzbl.  S.  459).

XXIII.  Titel.
Personenstand  und  Staatsangehörigkeit.

154.

Die  staatliche  Aufsicht  über  die  Amtsführung  der  Standesbeamten  wird  in
den  Landgemeinden  und  Gutsbezirken  von  dem  Landrath  als  Vorsitzenden  des
Kreisausschusses,  in  höherer  Instanz  von  dem  Regierungspräsidenten  und  dem
Minister  des  Innern,  in  den  Stadtgemeinden  von  dem  Regierungspräsidenten,
        <pb n="321" />
        —  289  —

in  höherer  Instanz  von  dem  Oberpräsidenten  und  dem  Minister  des  Innern,  im
Stadtkreise  Berlin  von  dem  Oberpräsidenten  und  in  höherer  Instanz  von  dem
Minister  des  Innern  geführt.

In  dem  Bezirke  des  Oberlandesgerichts  zu  Cöln  bewendet  es  bei  den
dieserhalb  zur  Zeit  bestehenden  Vorschriften.

Die  Festsetzung  der  Entschädigung  für  die  Wahrnehmung  der  Geschäfte
des  Standesbeamten  in  den  Fällen  des  9.  7  Absatz  2  des  Reichsgesetzes  vom
6.  Februar  1875  (§.  5  Absatz  1  des  Gesetzes  vom  8.  März  1874)  erfolgt  in  den
Stadtgemeinden  durch  die  Gemeindevertretung,  für  die  Landgemeinden  durch  Beschluß
  des  Kreisausschusses.  Beschwerden  über  die  Festsetzung  sind  in  beiden
Fällen  innerhalb  zwei  Wochen  bei  dem  Bezirksausschusse  anzubringen.  Der  Beschluß
  des  Bezirksausschusses  ist  endgültig.

.  155.

Die  durch  das  Reichsgesetz  vom  1.  Juni  1870  über  die  Erwerbung  und
den  Verlust  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit  (Bundes-Gesetzbl.  S.  355)
der  höheren  Verwaltungsbehörde  beigelegten  Befugnisse  übt  fortan  der  Regierungspräsident
  aus.

Gegen  den  Bescheid  des  Regierungspräsidenten,  durch  welchen  Angehörigen
eines  anderen  Deutschen  Bundesstaats  oder  einem  früheren  Reichsangehörigen  die
Ertheilung  der  Aufnahmeurkunde,  oder  einem  Preußischen  Staatsangehörigen  die
Ertheilung  der  Entlassungsurkunde  in  Friedenszeiten  versagt  worden  ist  (§#.  7,  15,
17  und  21  letzter  Absatz  a.  a  O.),  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei
dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.

XXIV.  Titel.
Steuerangelegenheiten.

156.

Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  die  Ergänzung  der  von  dem  Kreisausschusse
  versagten  Zustimmung  zur  Vereinigung  von  Gemeinden  und  Gutsbezirken
  zu  gemeinschaftlichen  Einschätzungsbezirken  für  die  Klassensteuer  (Artikel  II
des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1875,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Vorschriften
für  die  Veranlagung  der  Klassensteuer,  Gesetz  Samml.  S.  234).

XXV.  Tieel.
Ergänzende,  Uebergangs=  und  Schlußbestimmungen.

S.  157.

Durch  den  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  vorgeschriebenen  Beschwerdezug
an  einen  bestimmten  Minister  wird  die  in  den  bestehenden  Vorschriften  begründete
Mitwirkung  anderer  Minister  bei  Erledigung  der  Beschwerde  nicht  berührt.

(r.  8052.)
        <pb n="322" />
        —  290  —

.  158.

Durch  die  den  Behörden  in  diesem  Gesetze  beigelegten  Befugnisse  zur  Entscheidung
  beziehungsweise  Beschlußfassung  in  Wegebausachen  und  in  wasserpolizeilichen
  Angelegenheiten  werden  die  der  Landespolizeibehörde  und  dem  Minister  der
öffentlichen  Arbeiten  nach  II.  4  und  14  des  Gesetzes  über  die  Eisenbahnunternehmungen
  vom  3.  November  1838  (Gesetz=  Samml.  S.  505)  und  nach  §.  7
des  Gesetzes  vom  1.  Mai  1865  (Gesetz-Samml.  S.  317)  zustehenden  Befugnisse
in  Eisenbahnangelegenheiten  nicht  berührt.

.  159.

Die  in  den  I§.  7  und  22  des  Gesetzes  über  die  Eisenbah
vom  3.  November  1838  und  nach  F.  9  des  Gesetzes  vom  1.  Mai  1865  1
Samml.  S.  317)  der  Bezirksregierung  beigelegten  Befugnisse  gehen  auf  den
Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  über.

In  Streitsachen  zwischen  Eisenbahngesellschaften  und  Privatpersonen  wegen
Anwendung  des  Bahngeld=  und  des  Frachttarifs  (§.  35  des  ersteren  Gesetzes)
entscheidet  fortan  der  ordentliche  Richter.

S  160.

In  den  Fällen  der  99.  1,  18,  34,  44,  46,  47,  54  und  140  des  gegenwärtigen
  Gesetzes,  sowie  des  ".  53/  des  Gesetzes  betreffend  die  Bildung  von
Wassergenossenschaften,  vom  1.  April  1879  (Gesetz-Samml.  S.  297)  ist  die  Zuständigkeit
  des  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses,  des  Bezirksausschusses  und  des  Oberverwaltungsgerichts
  auch  insoweit  begründet,  als  bisher  durch  §F.  79  Titel  14
Theil  II  Allgemeinen  Landrechts,  beziehungsweise  §§.  9,  10  des  Gesetzes  über  die
Erweiterung  des  Rechtsweges  vom  24.  Mai  1861  (Gesetz  Samml.  S.  241)  oder
sonstige  bestehende  Vorschriften  der  ordentliche  Rechtsweg  für  zulässig  erklärt  war.

Der  Grundsatz,  daß  die  Entscheidungen  unbeschadet  aller  privatrechtlichen
Verhältnisse  ergehen  (§.  7  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom
30.  Juli  1883),  bleibt  hierbei  unberührt.

.  161.

Für  den  Stadtkreis  Berlin  ist  der  Bezirksausschuß  auch  in  den  Fällen  der
§#.  14,  17  Nr.  2  und  5,  41,  110,  111,  112,  123,  128,  130,  132,  145
und  144  Absatz  3  dieses  Geseten  217

In  den  Fällen  der  §#.  1  "  124  und  141  beschließt  für  den  Stadtkreis
  Berlin  an  Stelle  des  or  2Wni–d?t  der  Polizeipräsident;  gegen  den
versagenden  Beschluß  desselben  fidet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem
Bezirksausschusse  statt.

 

§  162.
Maßgebend  für  die  Berechnung  der  Einwohnerzahl  einer  Stadt  ist  in
Betreff  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  die  durch  die  jedesmalige  letzte  Volkszählung
  ermittelte  Zahl  der  ortsanwesenden  Civilbevölkerung.
        <pb n="323" />
        —  291  —

C.  163.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gesetze  über  die  allgemeine

  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  in  Kraft.
Bezüglich  der  vor  diesem  Zeitpunkte  anhängig  gemachten  Sachen  sind  die

Vorschriften  des  §.  154  Absatz  3  des  letzteren  Gesetzes  maßgebend.
i

Mit  dem  Tage  des  Inkrafttretens  des  gegenwärtigen  Gesetzes  kommt  das
Gesetz,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  und  der  Verwaltungsgerichtsbehörden
  2c.,  vom  26.  Juni  1876  (Gesetz  Samml.  S.  297)  in  allen

seinen  Theilen  in  Wegfall.

Ingleichen  treten  mit  dem  gedachten  Zeitpunkte  alle  mit  den  Vorschriften
des  gegenwärtigen  Gesetzes  in  Widerspruch  stehenden  Bestimmungen  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  1.  August  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Goßler.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatfeldt.

Inhalt
des
Gesetzes  über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden.

 

 

I.  Titel.  Angelegenheiten  der  Prorinngen  8.  1.
II.  Angelegenheiten  der  Kreiie  .  .  ..  g8.  2  bis  4
III.  -  Angelegenheiten  der  Amtsverbände  .  .  .  .  .  g8.  5  und  6.
IV.  -  Aungelegenheiten  der  Stadtgemeinden  ..  88.  7  bis  23
V.  -  Aunungelegenheiten  der  Landgemeinden  und  der  selbstständigen
Gutsbezirreeee  .  .  .  ...  88.  24  bis  38.
VI.  -Arnmenangelegenheiten.....................  ....  .  ....  8g8.  39  bis  44.
VII.  Schulangelegenheiten  ..............................  g8.  46  bis  49.
VIII.  Einquarti  tier  heit  .  .....  ..  ....  88.  50  und  51.
1X.  Sparkassenangelegenheiten  ..........................  §§.52und53.

Ges.  Samml.  1883.  (Nr.  8952.)
        <pb n="324" />
        X.  Titel.  Synagogengemeindeangelegenheien  ..  S.  54.
XI.,  Wegepolizitziieeeee  .  ..  5S.  55  bis  64.
XII.  Wasepolle  ....................................  SS.  65  bis  95.
A.  Räumung  von  Gräben,  Bächen  und
Wasserläufen  §§.  65  und  66.

XIII.
XIV.

XVI.

XVII.
XVIII.
XIX.
XX.
XXI.
XXIlI.
XXIII.
XXIV.

XXV

B.  Stau-,  Entwässerungs-  und  Be—-wässerungsanlagen,
  sowie  Verschaffung

  der  Vorfluitl  §S.  67  bis  93.

C.  Allgemeine  Bestimmungen  SS.  94  und  95.
Deichangelegenheien  §§.  96  und  97.
Fischereipolit  .  .  S.  98  bis  102.
Jagdpoliztzeee  .  .  .  .  S#.  103  bis  108.
Gewerbepolizdzennn:::  §S.  109  bis  133.

A.  Gewerbliche  Anlagen  §S.  109  bis  113.

B.  Gewerbliche  Konzessionen  88.  114  bis  121.

C.  Ortsstatuten  .kK.  122.

D.  Innunen  SS.  123  bis  126.

E.  Märktttaaaa  S§.  127  bis  130.

F.  Oeffentliche  Schlachthäuser  8.  131.

G.  Kehrbezirke  ....  ........  ..  ...  ...  8.  132.

H.

Ablösung  gewerblicher  Berechtigungen  §.  133.

Handelskammern,  kaufmännische  Korporationen,  Börsen.  8.  134  bis  138.
Feuerlöschwsen  ..  ..  .  SS.  139  und  140.
Hülfskasen  ..  SS.  141  und  142.
Baupoliziee:::::  ..  .  ..  S.  143  bis  146.
Dismembrations-  und  Ansiedelungssachen  SS.  147  bis  149.
Enteignungssahen  ..  .  .  .  .  ..  §.  150  bis  153.
Personenstand  und  Staatsangehörigkeit  SS.  154  und  155.
Steuerangelegenheien  .  .  ..  S.  156.

Ergänzende,  Uebergangs-  und  Schlußbestimmungen  §S.  157  bis  164.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdbruckerei.
        <pb n="325" />
        —  293  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  26  —

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  den  Uebergang  der  Verwaltung  des  Kurmärkischen  und  Neumärkischen,  sowie
des  Altmärkischen  Aemterkirchensonds  auf  die  Konsisterien  der  Provinzen  Brandenburg  und  Sachsen,
S.  293.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetv  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
  publizirten  landesberrlichen  Erlasse,  Urkunden  r.,  S.  294.

 

(Nr.  8953.)  Verordnung,  betreffend  den  Uebergang  der  Verwaltung  des  Kurmärkischen  und
Neumärkischen,  sowie  des  Altmärkischen  Aemterkirchenfonds  auf  die  Konsistorien
der  Provinzen  Brandenburg  und  Sachsen.  Vom  22.  August  1883.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r9
verordnen  in  Gemäßheit  des  F.  9  des  Gesetzes  vom  16.  März  1882  auf  den  Antrag
Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  Verwaltung  des  Kurmärkischen  und  Neumärkischen,
  sowie  des  Altmärkischen  Aemterkirchenfonds  auf  die  Konsistorien  der
Provinzen  Brandenburg  und  Sachsen  übergeht,  wird  hierdurch  auf  den  1.  September
  d.  J.  festgesetzt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  22.  August  1883.

¶.  S)  Wilhelm.

Maybach.  Lucius.  Friedberg.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatzfeldt.
Bronsart  v.  Schellendorff.

 

 

 

Ces.  Samml.  1883.  (Nr.  8953.)  48
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  August  1883.
        <pb n="326" />
        —  294  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Mai  1883,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Erhebung  des  1  fachen  Betrages  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes
  an  die  Gemeinden  Dorstfeld,  Huckarde,  Wischlingen,  Rahm,
Kirchlinde  und  Marten  im  Lardkrese  Dortmund  für  die  von  ihnen
erbaute  Gemeindechaussee  von  der  Dorstfeld-Oespeler  Chaussee  in  Dorstfeld
  über  Huckarde,  Wischlingen,  Rahm  und  Kirchlinde  nach  Marten  zum
Anschluß  an  die  Dorstfeld-Lütgendortmunder  Chaussee,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  32  S.  235,  ausgegeben
den  11.  August  1883)

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  Juni  1883,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  an  den  Kreis
Oschersleben  für  die  im  Bau  begriffene  Chaussee  von  Badersleben  über
Huy-Reinstedt  bis  zur  Halberstädter  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf
Achenstedt,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg
Nr.  32  S.  237,  ausgegeben  den  11.  August  1883;

3)  das  unterm  6.  Immi  1883  Allerhöchst  Selsenn  Statut  für  die  Deichgenossenschaft
  Ellerwald  im  Kreise  Elbing  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Negierung  zu  Danzig  Nr.  30  S.  190  bis  194,  ausgegeben  den
28.  Juli  1883

4)  der  Merhöchste  Erlaß  vom  22.  Juni  1883,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Saalkreis,  bezüglich  der  zu  den  von  dem  genannten
  Kreise  beschlossenen  Chausseebauten  erforderlichen  Grundstücke  2c.
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  32  S.  273,
ausgegeben  den  11.  August  1883)

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  22.  Juni  1883  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Saalkreises  im  Betrage
von  1  000  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Merseburg  Nr.  32  S.  274/275,  ausgegeben  den  11.  August  1883;)

6)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  22.  Juni  1883  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  Kreises
Berent  i.  Westpr.  bis  zum  Betrage  von  90  000  Mark  Reichswährung
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  32  S.  199
bis  201,  ausgegeben  den  11.  August  1883.

 

 

Redigirt  im  Bureau  bes  Staateministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="327" />
        —  295  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
Nr.  27.

Juhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Kirchenverfassung  der  evangelisch  reformirten  Kirche  der  Provinz  Hannover,
S.  296.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  327.

 

 

(Nr.  8954.)  Gesetz,  betreffend  die  Kirchenverfassung  der  evangelisch-reformirten  Kirche  der
Provinz  Hannover.  Vom  6.  August  1883.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
für  die  Provinz  Hannover,  was  folgt:
Artikel  1.

Die  in  der  anliegenden  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung  für  die
evangelisch-reformirte  Kirche  der  Provinz  Hannover  vom  12.  April  1882  (Gesetz-Samml.
  S.  224)  bestimmten  und  nach  den  Vorschriften  derselben  zusammengesetzten
  Kirchengemeinde=  und  Synodalorgane  üben  die  nachstehenden  Rechte  nach
Maßgabe  dieses  Gesetzes.

Artikel  2.

Der  Kirchenrath  übt  die  ihm  zugewiesenen  Rechte  in  Betreff

1)  der  Vertretung  der  Gemeinde  in  vermögensrechtlicher  Beziehung  und
bei  Verwaltung  des  Kirchenvermögens  mit  Einschluß  der  kirchlichen
Lokalstiftungen,  sowie  des  Pfarrvermögens  (§§.  13,  25),

2)  der  Verfügung  über  die  Kirchengebäude  (F.  15  Absatz  3),

3)  der  Vertretung  der  Gemeindeinteressen  in  Beziehung  auf  die  Schule
G.  17),

4)  der  Vertretung  der  Gemeinde  bei  Parochialveränderungen  (§.  24).

Die  zur  Ausübung  dieser  Rechte  erforderlichen  Beschlüsse  werden  nach  §.  12
Absatz  2  und  3  gefaßt  und  Dritten  gegenüber  nach  F.  27  festgestellt.

Die  Verwaltung  der  Kirchenkasse  richtet  sich  nach  den  I§.  28  und  29.

Artikel  3.

Die  Gemeindevertretung  (F.  31  Absatz  1  und  2,  8.  44  Absatz  2,  9.  47)
übt  die  ihr  im  F.  34  zugewiesenen  Rechte.

Ges.  Samml.  1883.  (Nr.  8954.)  49

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  September  1883.
        <pb n="328" />
        —  296  —

Die  zur  Ausübung  derselben  erforderlichen  Beschlüsse  werden  nach  den
S  32  und  33  gefaßt.

Beschlüsse  über  Einführung  eines  neuen  Vertheilungsmaßstabes  der  Kirchenumlagen
  und  Abänderungen  des  bestehenden  (F.  34  Ziffer  6)  bedürfen  der  Genehmigung
  der  Staatsbehörde.

Beschlüsse  über  Umlagen  auf  die  Gemeindeglieder  können  erst  vollstreckt
werden,  wenn  sie  von  der  Staatsbehörde  für  vollstreckbar  erklärt  worden  sind.

Diese  Erklärung  ist  insbesondere  zu  versagen,  wenn  Bedenken  hinsichtlich
der  Ordnungsmäßigkeit  der  Auferlegung,  der  Angemessenheit  des  Beitragsfußes
oder  der  Leistungsfähigkeit  der  Pflichtigen  bestehen.

Artikel  4.

Die  Rechte,  welche  nach  den  Artikeln  2  und  3  dem  Kirchenrath  und  der
Gemeindevertretung  in  den  einzelnen  Gemeinden  zustehen,  werden  in  dem  Falle
des  §.  3  Absatz  2  den  vereinigten  Kirchenräthen  und  Gemeindevertretungen  für
die  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten  beigelegt.

Artikel  5.

Zur  Feststellung  von  Gemeindestatuten  (§.  48)  bedarf  es  der  vorgängigen

Anerkennung  der  Staatsbehörde,  daß  die  entworfenen  Bestimmungen  diesem  Gesetze

  nicht  zuwider  seien.
Artikel  6.

Die  Rechtsverhältnisse  des  Patrons  in  Betreff  der  Vermögensverwaltung
werden  bis  zum  Erlaß  des  im  Artikel  17  der  Verfassungsurkunde  vorgesehenen  Gesetzes
  über  die  Aufhebung  des  Patronats  durch  die  I§.  7,  26,  40  und  41  bestimmt.

Wenn  jedoch  ein  Patron,  welcher  für  die  Kirchenkasse  im  Fall  der  Unzulänglichkeit
  ganz  oder  theilweise  einzutreten  hat,  zu  Ausgaben  aus  dieser  Kasse,
für  welche  sie  bisher  nicht  bestimmt  gewesen  ist,  seine  Zustimmung  versagt,  so
darf  die  Einwilligung  nicht  durch  die  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  ergänzt  werden.

Artikel  7.

Die  Bezirkssynode  übt  die  ihr  zugewiesenen  Rechte  in  Betreff

1)  der  in  den  Kirchengemeinden  bestehenden  und  der  den  Kirchengemeinden
des  Synodalbezirks  gemeinsamen  Einrichtungen  und  Institute  für  christliche
  Liebesthätigkeit  (§.  63  Ziffer  5),

2)  der  Mitaufsicht  über  die  Verwaltung  des  Pfarr=  und  Kirchenvermögens
der  Gemeinden  (F.  63  Ziffer  6),

3)  der  Bezirkssynodalkasse,  des  Synodalrechnungsführers,  des  Etats  der
Kasse  und  der  Vertheilung  der  zu  derselben  erforderlichen  Beiträge  der
Kirchenkassen  und  Gemeinden  (I.  63  Ziffer  8),

4)  der  statutarischen  Ordnungen  (I.  63  Ziffer  9),

5)  der  Abänderung  des  Synodalbezirks  (§.  63  Ziffer  10).

Die  zur  Ausübung  dieser  Rechte  erforderlichen  Beschlüsse  werden  nach  dem
§.  62  gefaßt.
        <pb n="329" />
        —  297  —

Artikel  8.

Den  Gemeinden  steht  gegen  Beschlüsse  der  Bezirkssynode  wegen  Vertheilung
der  zur  Bezirkssynodalkasse  erforderlichen  Beiträge  binnen  einundzwanzig  Tagen  seit
Zustellung  des  Beschlusses  Beschwerde  zu.

Ueber  die  Beschwerde  entscheidet  die  Staatsbehörde.

Artikel  9.

Zur  Feststellung  statutarischer  Ordnungen  in  dem  der  Bezirkssynode  überwiesenen
  Geschäftsgebiete  (I.  63  Ziffer  9)  bedarf  es  der  vorgängigen  Anerkennung
seitens  der  Staatsbehörde,  daß  die  entworfene  Bestimmung  diesem  Gesetze  nicht
zuwider  sei.

Artikel  10

Der  Bezirkssynodalvorstand  übt  in  Bezug  auf  die  im  §.  63  Ziffer  5  und  6
der  Synode  übertragene  Mitaufsicht  das  Recht,  in  eiligen  Fällen  die  vorläufige
Entscheidung  zu  treffen  (I.  65  Ziffer  7).

Der  Bezirkssynodalvorstand  des  sechsten  Synodalbezirks  übt  das  Recht  der
Verwaltung  und  Vertretung  der  für  die  Grafschaft  Bentheim  bestehenden  geistlichen
  Stiftungen  und  der  Emeritenkasse  für  die  Grafschaft  Bentheim  G.  65
letzter  Absatz).

Artikel  11.

Die  Gesammtsynode  übt  die  ihr  zugewiesenen  Rechte  in  Betreff

1)  der  Mitaufsicht  über  die  Verwaltung  der  Bezirkssynodalkassen  (§.  73
Biffer  5),

2)  der  Festsetzung  der  Voranschläge  und  Rechnungen  der  Gesammtsynodalkasse
  (§.  73  Ziffer  6),

3)  der  von  einzelnen  Kirchengemeinden  und  Bezirkssynoden  beschlossenen
statutarischen  Ordnungen  (I.  73  Ziffer  7),

4)  der  Bewilligung  neuer  kirchlicher  Ausgaben  für  allgemeine  kirchliche  Bedürfnisse
  des  Bezirks  (§.  73  Ziffer  11).

Die  zur  Ausübung  dieser  Rechte  erforderlichen  Beschlüsse  werden  nach
§.  72  gefaßt.

Artikel  12.

Kirchliche  Gesetze  und  Verordnungen  sind  nur  insoweit  rechtsgültig,  als  sie
mit  einem  Staatsgesetz  nicht  in  Widerspruch  stehen.  Bevor  ein  von  der  Gesammtsynode
  beschlossenes  Gesetz  dem  Könige  zur  Sanktion  vorgelegt  wird,  ist  durch
eine  Erklärung  des  Staatsministeriums  festzustellen,  daß  gegen  das  Gesetz  von
Staatswegen  nichts  zu  erinnern  ist.

In  der  Verkündungsformel  ist  diese  Feststellung  zu  erwähnen.

Ein  Kirchengesetz  erhält  seine  verbindliche  Kraft  durch  die  Verkündung  in
einem  unter  Verantwortlichkeit  der  Kirchenbehörde  (F.  1)  erscheinenden  kirchlichen
Gesetz=  und  Verordnungsblatt.  Sie  beginnt,  sofern  in  dem  Gesetze  kein  anderer
Anfangstermin  bestimmt  ist,  mit  dem  vierzehnten  Tage  nach  demjenigen  Tage,

(Nr.  8954.)  49°
        <pb n="330" />
        —  298  —

an  welchem  das  betreffende  Stück  des  genannten  Blattes  am  Orte  seines  Erscheinens
  ausgegeben  worden  ist.
Artikel  13.

Kirchengesetze,  durch  welche  neue  Ausgaben  zu  kirchlichen  Zwecken  des  Kirchen—
bezirks  bewilligt  werden,  bedürfen,  bevor  sie  dem  Könige  zur  Sanktion  vorgelegt
werden,  der  Zustimmung  des  Staatsministeriums.  Die  Zustimmung  ist  in  der
Verkündungsformel  zu  erwähnen.

Artikel  14.

Umlagen  zur  Bestreitung  neuer  Ausgaben  für  kirchliche  Zwecke  des  Synodalverbandes,
  welche  den  Betrag  von  zwei  Prozent  der  Gesammtsumme  der
Klassen=  und  Einkommensteuer  der  den  Kirchengemeinden  des  Verbandes  angehörigen
  Bevölkerung  nicht  übersteigen,  können  auch  ohne  die  Form  eines  Kirchengesetzes
  durch  Beschluß  der  Gesammtsynode  (Artikel  11)  bewilligt  werden.  Die
Beschlüsse  bedürfen  der  Bestätigung  durch  die  Staatsbehörde.  Die  Bestätigung
ist  insbesondere  zu  versagen,  wenn  Bedenken  hinsichtlich  der  Ordnungsmäßigkeit
des  Beschlusses  oder  der  Leistungsfähigkeit  des  Bezirks  bestehen.

Artikel  15.

Die  Gesammtsumme  der  auf  Grund  der  Artikel  13  und  14  für  kirchliche
Zwecke  des  Synodalverbandes  zu  beschließenden  Umlagen  darf  —  abgesehen  von
den  Synodalkosten  —  vier  Prozent  der  Gesammtsumme  der  Klassen=  und  Einkommensteuer
  der  den  Kirchengemeinden  des  Verbandes  angehörigen  Bevölkerung
nicht  übersteigen.

Kirchengesetze,  welche  diesen  Prozentsatz  überschreiten,  bedürfen  der  Bestätigung
  durch  ein  Staatsgesetz.  Dasselbe  gilt,  wenn  Kirchengesetze  eine  Belastung
der  Gemeinden  zu  Gemeindezwecken  anordnen  oder  zur  Folge  haben.

Artikel  16.

Für  die  Vertheilung  der  von  der  Gesammtsynode  beschlossenen  neuen  kirchlichen
  Ausgaben  kommen  die  §§.  78  und  79  zur  Anwendung.

Die  Matrikel  bedarf  der  Bestätigung  durch  die  Staatsbehörde.  Die  Bestätigung
  ist  insbesondere  zu  versagen,  wenn  Bedenken  hinsichtlich  der  Ordnungsmäßigkeit
  des  Beschlusses,  der  Angemessenheit  des  Vertheilungsmaßstabes  oder  der
Leistungsfähigkeit  des  Bezirks  bestehen.

Artikel  17.

Für  die  durch  Bildung  und  Wirksamkeit  der  Kirchengemeinde=  und  Synodalorgane

  entstehenden  Kosten  kommen  die  .  77  bis  80  zur  Anwendung.
Artikel  18.

Eine  Veränderung  der  kollegialen  Verfassung  der  Kirchenbehörde  (F.  1)
bedarf  der  Genehmigung  durch  ein  Staatgesetz.

An  den  Befugnissen  des  Ministers  der  geistlichen  Angelegenheiten  wird  durch
dieses  Gesetz  nichts  geändert.
        <pb n="331" />
        —  299  —

Artikel  19.
In  Beziehung  auf  die  Patronatsverhältnisse,  sowie  auf  die  kirchlichen  Angelegenheiten
  bei  dem  Militär  und  den  öffentlichen  Anstalten  wird  in  den  Zuständigkeiten
  der  Behörden  durch  dieses  Gesetz  nichts  geändert.

Artikel  20.

Den  Staatsbehörden  steht  zu:

I)  die  Anordnung  und  Vollstreckung  der  zur  Aufrechthaltung  der  äußeren
kirchlichen  Ordnung  erforderlichen  polizeilichen  Vorschriften,

2)  die  Regelung  der  streitigen  Kirchen-,  Pfarr=  und  Küstereibausachen,
sowie  die  Vollstreckung  der  einstweiligen  Entscheidungen  in  diesen  Sachen,

3)  die  Beitreibung  kirchlicher  Abgaben,

4)  die  Leitung  der  Kirchenbuchführung,  soweit  die  Kirchenbücher  noch  zur
Beurkundung  des  Personenstandes  dienen,

5)  die  Ausstellung  von  Attesten  über  das  Vorhandensein  derjenigen  Thatsachen,
  welche  den  Anspruch  auf  Kostenfreiheit  begründen,

6)  die  Mitwirkung  bei  der  Veränderung  bestehender,  sowie  bei  der  Bildung
neuer  Marrbezirke.

Artikel  21.

Die  Beschlüsse  der  kirchlichen  Organe  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung
  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  in  folgenden  Fällen:

1)  bei  dem  Erwerb,  der  Veräußerung  oder  der  dinglichen  Belastung  von

Grundeigenthum,

2)  bei  der  Veräußerung  von  Gegenständen,  welche  einen  geschichtlichen,
wissenschaftlichen  oder  Kunstwerth  haben,

3)  bei  Anleihen,  soweit  sie  nicht  blos  zu  vorübergehender  Aushülfe  dienen
und  aus  der  laufenden  Einnahme  derselben  Veranschlagungsperiode
zurückerstattet  werden  können,

4)  bei  der  Einführung  und  Veränderung  von  Gebührentaxen,

5)  bei  der  Errichtung  neuer,  für  den  Gottesdienst,  die  Geistlichen  oder
andere  Kirchendiener  bestimmter  Gebäude,

6)  bei  der  Anlegung  oder  veränderten  Benutzung  von  Begräbnißplätzen,

7)  bei  der  Ausschreibung,  Veranstaltung  oder  Abhaltung  von  Sammlungen
außerhalb  der  Kirchengebäude,

8)  bei  einer  Verwendung  des  kirchlichen  Vermögens  zu  anderen,  als  den
bestimmungsmäßigen  Zwecken.

Bewilligungen  aus  der  Kirchenkasse  an  andere  Gemeinden  oder  zur  Unterstützung
  evangelischer  Vereine  und  Anstalten,  sofern  dieselben  einzeln  zwei  Prozent
und  im  Gesammtbetrage  eines  Etatsjahres  fünf  Prozent  der  Solleinnahme  nicht
übersteigen,  bedürfen  nicht  der  Genehmigung  der  Staatsbehörde.

(r.  8954.)
        <pb n="332" />
        —  300  —

Artikel  22.

In  Betreff  der  Schenkungen  und  letztwilligen  Zuwendungen  bewendet  es
bei  dem  Gesetz  vom  23.  Februar  1870

Artitel  23.
Die  kirchlichen  Organe  bedürfen  zur  Führung  von  Prozessen  keiner  Ermächtigung
  von  Seiten  einer  Staatsbehörde.

Artikel  24.

Die  Staatsbehörde  ist  berechtigt,  von  der  kirchlichen  Vermögensverwaltung
Einsicht  zu  nehmen,  zu  diesem  Behuf  die  Etats  und  Rechnungen  einzufordern,  sowie
außerordentliche  Revisionen  vorzunehmen  und  auf  Abstellung  der  etwa  gefundenen
Gesetzwidrigkeiten  durch  Anwendung  der  gesetzlichen  Zwangsmittel  zu  dringen.

Weigert  sich  ein  Kirchenrath  oder  eine  Gemeindevertretung,  gesetzliche
Leistungen,  welche  aus  dem  kirchlichen  Vermögen  zu  bestreiten  sind,  oder  den
Pfarreingesessenen  obliegen,  auf  den  Etat  zu  bringen,  festzusetzen  oder  zu  genehmigen,
  so  ist  sowohl  die  Kirchenbehörde  als  auch  die  Staatsbehörde,  jedoch
nur  unter  gegenseitigem  Einvernehmen,  befugt,  die  Eintragung  in  den  Etat  zu
bewirken  und  die  weiter  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.

Bestreiten  die  Gemeindeorgane  die  Gesetzwidrigkeit  beanstandeter  Posten
oder  die  Verpflichtung  zu  den  auf  Anordnung  der  Kirchen=  und  der  Staatsbehörde
in  den  Etat  eingetragenen  Leistungen,  so  entscheidet  auf  Klage  der  Gemeindeorgane
im  Verwaltungsstreitverfahren  das  Oberverwaltungsgericht.

Artikel  25.

Durch  Königliche  Verordnung  werden  diejenigen  Staatsbehörden  bestimmt,
welche  die  in  den  Artikeln  3,  5,  8,  9,  16,  20,  21  und  24  dieses  Gesetzes  erwähnten
  Rechte  zu  üben  haben.

Artikel  26.

Alle  diesem  Gesetze  sowie  der  anliegenden  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung
  vom  12.  April  1882  entgegenstehenden  Bestimmungen,  mögen  dieselben
in  allgemeinen  Landesgesetzen,  in  Provinzial=  oder  Lokalgesetzen  und  Lokalordnungen
enthalten  oder  durch  Observanz  oder  Gewohnheit  begründet  sein,  treten  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  6.  August  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.

Maybach.  Lucius.  Friedberg.  v.  Goßler.  v.  Scholz.
Gr.  v.  Hatfeldt.
        <pb n="333" />
        —  301  —

Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung
für  die
evangelisch-reformirte  Kirche  der  Provinz  Hannover.

Erster  Abschnitt.
Kirchengemeinden  und  deren  Organe.
I.  Allgemeine  Bestimmungen.

K.  1.

Zu  der  evangelisch-reformirten  Kirche  der  Provinz  Hannover  gehören:

1)  die  reformirten  Gemeinden  im  Fürstenthum  Ostfriesland,

2)=  "  -  in  der  Grafschaft  Bentheim,
3)  -  -  in  der  Niedergrafschaft  Lingen  und  in  der
Stadt  Papenburg,
4)  -  -  im  Herzogthum  Bremen,
5)  -  in  der  Grafschaft  Plesse.
Dieselbe  wird  einer  Kirchenbehörde  mit  kollegialischer  Verfassung  unterstellt.
§.  2.

Die  Kirchengemeinden  verwalten  ihre  Angelegenheiten  innerhalb  der  gesetzlichen

  Grenzen  selbstständig.  Organe  dieser  Selbstverwaltung  sind  die  Kirchenräthe
und  die  Gemeindevertretungen.

g.  3.
In  jeder  Kirchengemeinde  wird  ein  Kirchenrath  und  eine  Gemeindevertretung

gemäß  der  nachfolgenden  Ordnung  gebildet.

Sind  mehrere  Gemeinden  unter  einem  gemeinschaftlichen  Pfarramte  verbunden,

  so  treten  für  gemeinschaftliche  Angelegenheiten  die  Kirchenräthe  und  Gemeindevertretungen
  der  einzelnen  Kirchengemeinden  zu  einer  gemeinsamen  berathenden
und  beschließenden  Körperschaft  zusammen.

II.  Kirchenrath.
1.  Mitglieder  des  Kirchenraths
C.  4.

Der  Kirchenrath  (Presbyterium)  besteht:

1)  aus  dem  Pfarrer  der  Gemeinde  oder  dessen  Stellvertreter  im  Pfarramt,

2)  aus  den  Kirchenältesten  (Presbytern),  welche,  soweit  ihre  Ernennung
nicht  dem  Patron  zusteht,  durch  die  Gemeinden  gewählt  werden.

(Nr.  8954.
        <pb n="334" />
        —  302  —

g.  5.
Sind  mehrere  Pfarrer  in  der  Gemeinde  angestellt,  so  gehören  sie  sämmtlich
dem  Kirchenrath  an.
S.  6.

Die  Zahl  der  Kirchenältesten  richtet  sich  nach  der  Größe  und  den  örtlichen
Verhältnissen  der  Kirchengemeinde.  Sie  wird,  gleichwie  ihre  etwaige  Vertheilung
auf  die  einzelnen  Ortschaften  nach  Vernehmung  der  Gemeindevertretung  durch  die
Bezirkssynode  bestimmt.  Es  sollen  nicht  unter  vier  und  stets  eine  gerade  Zahl
von  Kirchenältesten  vorhanden  sein.

S.  7.

In  Patronatsgemeinden  ist  der  Patron  befugt,  ein  als  Kirchenältester  in
den  Kirchenrath  eintretendes  Mitglied  aus  der  Zahl  der  wählbaren  Gemeindeglieder
  zu  ernennen.

Besitzt  der  Patron  die  zur  Wählbarkeit  erforderlichen  Eigenschaften,  so  kann
er  selbst  in  den  Kirchenrath  eintreten.  Das  gleiche  Recht  hat  unter  der  gleichen
Voraussetzung  der  ein=  für  allemal  bestellte  Vertreter  desjenigen  Patrons,  der  keine
physische  Person  ist.  Mitpatrone  haben  über  die  Ausübung  der  vorstehenden
Befugnisse  sich  untereinander  zu  verständigen.  Die  Befugnisse  ruhen,  so  lange
eine  Einigung  nicht  zu  Stande  kommt.

g.  8.
Die  Kirchenältesten  sind  im  Hauptgottesdienste  vor  der  Gemeinde  einzuführen
  und  durch  Abnahme  des  nachfolgenden  Gelübdes  zu  verpflichten:
„Gelobet  Ihr  vor  Gott  und  dieser  Gemeinde,  des  Euch  befohlenen
Dienstes  stets  in  brüderlicher  Liebe  mit  gewissenhafter  Sorgfalt  und  in
Uebereinstimmung  mit  dem  Worte  Gottes,  sowie  mit  den  Ordnungen
der  Kirche  und  dieser  Gemeinde  zu  warten  und  mit  rechtschaffener
Treue  zu  achten,  daß  Alles  ordentlich  und  ehrlich  in  der  Gemeinde
zugehe  zu  deren  Besserung?“
Erst  mit  Ablegung  dieses  Gelübdes  ist  der  Kirchenälteste  als  in  das  Amt
eingetreten  zu  erachten.
In  der  Grafschaft  Bentheim  bewendet  es  bei  der  durch  die  Bentheimssche
Kirchenordnung  eingeführten  Verpflichtungsformel  für  die  Aeltesten  und  Diakone.

2.  Sitzungen  und  Beschlüsse  des  Kirchenraths.
G.  9.

Den  Vorsitz  im  Kirchenrath  führt  der  Pfarrer,  unter  mehreren  Parrern
der  nach  den  Dienstjahren  in  der  Gemeinde  älteste.  Wo  es  herkömmlich,  wechselt
der  Vorsitz.
        <pb n="335" />
        —  303  —

In  Vakanzfällen  oder  in  Fällen  dauernder  Behinderung  tritt  ein  von  der
Kirchenbehörde  zu  benennender  stellvertretender  Geistlicher  als  vikarirender  Pfarrgeistlicher
  in  den  Kirchenrath  ein.  Ohne  Mitwirkung  eines  seiner  geistlichen
Mitglieder  kann  der  Kirchenrath  nur  in  denjenigen  Fällen  thätig  werden,  wo
der  Pfarrer,  als  persönlich  bei  der  Sache  betheiligt,  an  der  Beschlußfassung
theilzunehmen  behindert  ist,  oder  wo  Gefahr  im  Verzuge  liegt.  In  solchen  Fällen
und  in  Fällen  vorübergehender  Verhinderung  tritt  ein  vom  Kirchenrath  aus
seiner  Mitte  alle  drei  Jahre  beim  Eintritt  der  neuen  Aeltesten  zu  wählender
Stellvertreter  für  den  Ortsgeistlichen  ein.

10.

Der  Kirchenrath  versammelt  si  ¾  zu  ordentlicher  Sitzung  in  der  Regel
monatlich  einmal  an  dem  ein=  für  allemal  von  ihm  festgesetzten  Tage,  zu  außerordentlicher
  Sitzung,  so  oft  ihn  der  Vorsitzende  durch  schriftliche  oder  ortsübliche
Einladung  beruft.  Die  außerordentliche  Berufung  muß  erfolgen,  wenn  mindestens
die  Hälfte  der  Kirchenvorstandsmitglieder  unter  Angabe  des  Zweckes  dieselbe  beantragt.
Zu  den  Versammlungen  ist  in  der  Regel  ein  geistliches  Gebäude  zu  benutzen.

S.  11.

Die  Sitzungen  des  Kirchenraths  sind  nicht  öffentlich  und  werden  in  der
Regel  mit  Gebet  eröffnet  und,  soweit  angemessen,  auch  mit  Gebet  geschlossen.
Jedes  Mitglied  des  Kirchenraths  ist  verpflichtet,  über  alle  die  Seelsorge  und  die
Kirchenzucht  betreffenden  Angelegenheiten,  sowie  über  die  sonst  als  vertraulich  bezeichneten
  Gegenstände  Verschwiegenheit  zu  beobachten.

§.  12.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen  und  ist  für  die  Aufrechthaltung
der  Ordnung  verantwortlich.

Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  ist  erforderlich,  daß  mehr  als  die  Hälfte
der  Mitglieder  an  der  Abstimmung  Theil  genommen  hat.  Die  Beschlüsse  werden
durch  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  die  Stimme  des  Vorsitzenden,  bei  Wahlen  das  Loos.  Mitglieder,  welche
an  dem  Gegenstande  der  Beschlußnahme  persönlich  betheiligt  sind,  haben  sich  der
Abstimmung  zu  enthalten  und  dürfen  nur  auf  ausdrücklichen  Wunsch  des  Kirchenraths
  bei  der  Verhandlung  anwesend  sein.

Ueber  die  gefaßten  Beschlüsse  wird  ein  Protokoll  geführt,  welches  in  das
Protokollbuch  eingetragen,  vorgelesen  und  von  dem  Vorsitzenden,  sowie  mindestens
einem  Kirchenältesten  unterschrieben  wird.

3.  Wirkungskreis  des  Kirchenraths.
C.  13.

Der  Kirchenrath  hat  die  Kirchengemeinde  in  ihren  inneren  und  äußeren
Angelegenheiten  zu  vertreten  und  den  Pfarrer  in  seiner  pfarramtlichen  Thätigkeit
zu  unterstützen.

Cel  Samml.  1883.  (Nr.  8954.)  50
        <pb n="336" />
        —  304  —

S.  14.

Der  Pfarrer  ist  verpflichtet,  die  Fälle,  wo  er  ein  Gemeindeglied  von  der
Theilnahme  an  einer  von  ihm  zu  vollziehenden  Amtshandlung,  insbesondere  vom
heiligen  Abendmahle,  zurückzuweisen  für  nothwendig  hält,  unter  schonender  einstweiliger
  Zurückhaltung  des  Betreffenden  b,  dem  Kirchenrathe  vorzulegen.  Stimmt
dieser  zu,  so  ist  die  Zurückweisung  auszusprechen,  gegen  welche  dem  Betroffenen
die  Berufung  an  die  Bezirkssynode  offen  bleibt.  Erklärt  sich  der  Kirchenrath
gegen  die  Zurückweisung,  so  wird  dieser  Beschluß  zwar  sofort  wirksam,  aber  der
Geistliche  ist  befugt,  wenn  er  sich  bei  demselben  nicht  beruhigen  will,  die  Sache
zur  Entscheidung  an  die  Bezirkssynode  beziehungsweise,  wo  Gefahr  im  Verzuge
ist,  an  den  Bezirkssynodalvorstand  zu  bringen.

.  15.

Der  Kirchenrath  ist  verpflichtet:

1)  zur  Förderung  christlicher  Gesinnung  und  Sitte  und  zur  Handhabung
der  kirchlichen  Ordnung  in  der  Gemeinde  innerhalb  der  gesetzlichen
Grenzen.  Er  hat  insonderheit  auch  für  Erhaltung  der  äußeren  gottesdienstlichen
  Ordnung  zu  sorgen  und  die  Heilighaltung  der  Sonn=  und
Feiertage  zu  fördern.

Seine  Zustimmung  ist  erforderlich,  wenn  die  Abänderung  der
üblichen  Zeit  des  öffentlichen  Gottesdienstes  oder  der  in  der  Gemeinde
bestehenden  lokalen  liturgischen  Einrichtungen  verfügt  werden  soll.

Der  Kirchenrath  entscheidet  über  Einräumung  des  Kirchengebäudes
zu  einzeinen,  nicht  zu  den  Gemeindegottesdiensten  gehörigen  Handlungen,
welche  der  Bestimmung  des  Kirchengebäudes  nicht  widersprechen.

S  16.

2)  Der  Kirchenrath  ist  berechtigt  und  verpflichtet,  Verstöße  des  Geistlichen
oder  anderer  seiner  Mitglieder  in  ihrer  Amtsführung  oder  ihrem  Wandel
in  der  Sitzung  zur  Sprache  zu  bringen.  Jedoch  steht  ihm  zum  Zweck
weiterer  Verfolgung  nur  zu,  der  vorgesetzten  Kirchenbehörde  Anzeige
zu  machen.

S.  17.

3)  Der  Kirchenrath  hat  die  religiöse  Erziehung  der  Jugend  zu  beachten
und  die  Interessen  der  Kirchengemeinde  in  Bezug  auf  die  Schule  zu
vertreten.  In  Beziehung  auf  den  Katechumenen=  und  Konfirmandenunterricht
  für  die  reifere  Jugend  hat  der  Kirchenrath  die  Pfllicht,  die
Geistlichen  in  Aufrechthaltung  der  bestehenden  Ordnung  zu  unterstützen.
Eine  unmittelbare  Einwirkung  auf  die  Schule  steht  ihm  nicht  zu.  Mißstände
  in  der  religiösen  Unterweisung  der  Jugend  oder  in  sittlicher  Beziehung
  sind  von  ihm  bei  den  Organen  der  Schulverwaltung  zur  Anzeige
  zu  bringen.
        <pb n="337" />
        —  305  —

In  geeigneten  Fällen  wird  er  die  Lehrer  resp.  einen  Lehrer  um
Unterstützung  durch  Theilnahme  an  der  Berathung  oder  sonstige  Hülfe
angehen.

S.  18.

4)  Dem  Kirchenrathe  liegt  die  Leitung  der  kirchlichen  Armen=  und  Krankenpflege
  ob.  Er  kann  sich  hierbei  Helfer  aus  der  Gemeinde  (Diakone),
insonderheit  aus  der  Gemeindevertretung,  beiordnen  und  sich  mit  den
bürgerlichen  Armenbehörden,  sowie  mit  etwa  bestehenden  freien  Vereinen
ins  Einvernehmen  setzen.

.  19.

5)  Der  Kirchenrath  stellt  die  Liste  der  wahlberechtigten  Gemeindeglieder
auf,  bereitet  die  Wahlen  der  Kirchenältesten  und  Gemeindevertreter  vor,
leitet  diese  Wahlen,  beruft  die  Gemeindevertretung  und  führt  die  Beschlüsse
  derselben  aus.

S.  20.

6)  Der  Kirchenrath  beschließt  über  die  beantragte  Aufnahme  solcher  Personen
  in  die  Gemeinde,  welche  sich  an  dem  Orte  der  Gemeinde  aufhalten,
  aber  wegen  Mangels  des  Wohnsitzes  die  Gemeindeangehörigkeit
nicht  erworben  haben.

S.  21.

7)  Der  Kirchenrath  hat  von  eintretender  Erledigung  des  Pfarramtes  Anzeige

  zu  machen  und  die  desfalls  ergehenden  einstweiligen  Anordnungen

in  Ausführung  zu  bringen,  auch  bei  der  Wahl  der  Prediger  die  bisher
den  Presbytern,  Juraten  und  Kirchenältesten  zustehende  Mitwirkung,
sowie  das  den  Kirchengemeinden  beigelegte  Wahlrecht  nach  den  §#.  50  ff.
auszuüben.

G.  22.

Dem  Kirchenrathe  kommt,  soweit  wohlerworbene  Rechte  Dritter  nicht

entgegenstehen,  die  Ernennung  der  niederen  Kirchendiener  zu.  Er  übt

die  Dienstaufsicht  über  dieselben  und  das  Recht  der  Entlassung  bei  kündbaren
  Anstellungen  aus.
In  dem  Recht  der  Dienstaufsicht  liegt  nur  die  Befugniß  der

Mahnung  und  Warnung.

Wegen  Verleihung  und  Entziehung  der  mit  Schulstellen  verbundenen
  niederen  Kirchenbedienungen  bewendet  es  bei  den  bestehenden

Vorschriften.

8

—

g.  23.

9  Der  Kirchenrath  soll  in  der  Gemeinde  die  Erweckung  einer  lebendigen
Theilnahme  an  ihren  Aufgaben  und  Interessen  sich  angelegen  sein  lassen
und  zu  diesem  Behufe  namentlich  die  Wünsche  und  Anliegen  einzelner
Gemeindeglieder  willig  entgegennehmen  und  fleißig  erwägen.  Auch  hat
er  bei  geeigneten  Gelegenheiten,  z.  B.  bei  der  Wahl  der  Kirchenältesten

(Nr.  8954.)  50“
        <pb n="338" />
        —  306  —

und  Gemeindevertreter,  über  die  zur  Veröffentlichung  sich  eignenden
wichtigeren  Vorgänge  seiner  Verwaltung  der  Gemeinde  Mittheilung  zu
machen.

S.  24.

10)  Der  Kirchenrath  ist  das  Organ  der  Gemeinde  gegenüber  den  Kirchenbehörden
  und  den  Synoden.  Er  hat  das  Interesse  der  Gemeinde  sowohl
durch  Erledigung  von  Vorlagen  der  Kirchenregierung,  insbesondere  bei
Parochialveränderungen,  als  auch  geeignetenfalls  durch  Einbringung
von  Anträgen  wahrzunehmen.

.  25.

11)  Der  Kirchenrath  vertritt  die  Gemeinde  in  vermögensrechtlicher  Beziehung,
in  streitigen  wie  in  nicht  streitigen  Rechtssachen  und  verwaltet  das
Kirchenvermögen,  einschließlich  des  Vermögens  der  kirchlichen  Lokalstiftungen,
  welche  nicht  stiftungsmäßig  eigene  Organe  haben,  sowie  des
Pfarrvermögens,  soweit  das  Recht  jeweiliger  Inhaber  nicht  entgegensteht.

Seine  Zustimmung  ist  insonderheit  auch  erforderlich  bei  der  Verpachtung
  oder  Vermiethung  der  den  kirchlichen  Beamten  zum  Gebrauch
oder  zur  Nutzung  überwiesenen  Grundstücke  über  die  Dienstzeit  des
jeweiligen  Inhabers  hinaus.

g.  26.

Dem  Patron  verbleiben  außer  der  Theilnahme  an  der  Verwaltung  des
kirchlichen  Vermögens  durch  die  Betheiligung  am  Kirchenrathe  da,  wo  derselbe
Patronatslasten  für  die  kirchlichen  Bedürfnisse  trägt,  die  Aufsicht  über  die  Verwaltung
  der  Kirchenkasse  und  das  Recht  der  Zustimmung  zu  den  nach  den
bestehenden  Gesetzen  seiner  Genehmigung  unterliegenden  Geschäften  der  Vermögensverwaltung
  in  bisherigem  Umfange.

In  letzterer  Beziehung  gilt  jedoch  seine  Zustimmung  zu  Beschlüssen  des
Kirchenraths  für  ertheilt,  wenn  er  auf  abschriftliche  Zustellung  des  Beschlusses
nicht  binnen  dreißig  Tagen  nach  dem  Empfange  dem  Kirchenrathe  seinen  Widerspruch
  zu  erkennen  giebt.

G.  27.

Zu  jeder  die  Gemeinde  verpflichtenden  schriftlichen  Willenserklärung  des
Kirchenraths  bedarf  es  der  Unterschrift  des  Vorsitzenden  oder  seines  Stellvertreters
und  zweier  Kirchenältesten,  sowie  der  Beidrückung  des  Kirchensiegels.  Hierdurch
wird  Dritten  gegenüber  die  ordnungsmäßige  Fassung  des  Kirchenrathsbeschlusses
festgestellt,  so  daß  es  eines  Nachweises  der  einzelnen  Erfordernisse  desselben,  insbesondere
  auch  der  erfolgten  Zustimmung  der  Gemeindevertretung,  wo  eine  solche
nothwendig  ist,  nicht  bedarf.

.  28.

Für  die  Verwaltung  der  Kirchenkasse  hat  der  Kirchenrath  eines  seiner  Mitglieder

  zum  Rechnungsführer  (Kirchmeister)  zu  ernennen.  Demselben  kann  eine
        <pb n="339" />
        —  307  —

Vergütung  für  sächliche  Ausgaben,  nicht  aber  eine  Besoldung  angewiesen  werden.
Auslagen  sind  ihm  zu  ersetzen.

Wenn  nach  dem  Umfange  der  Geschäfte  eine  unentgeltliche  Verwaltung
nicht  zu  erreichen  ist,  so  kann  der  Kirchenrath  einen  besoldeten  Rendanten  anstellen.
Soll  hierzu  ein  Mitglied  des  Kirchenraths  ernannt  werden,  so  ist  die  Genehmigung
  des  Vorstandes  der  Bezirkssynode  erforderlich.

s.  29.

Der  Kirchenrechnungsführer  hat  folgende  Obliegenheiten:

a)  er  erhebt  die  Einnahmen  der  Kirchenkasse  und  leistet  die  Ausgaben  aus
derselben  auf  Grund  des  Etats  oder  besonderer  schriftlicher  Anweisung
des  Vorsitzenden  des  Kirchenraths;

b)  er  legt  dem  Kirchenrathe  jährlich  Rechnung  und  hat  sich  den  von  diesem
angeordneten  Kassenrevisionen  zu  unterwerfen;

I)  er  führt  die  nächste  Aufsicht  über  die  kirchlichen  Gebäude,  Grundstücke,
Geräthe  und  sonstigen  Inventarienstücke.  Wegen  der  zur  Instandhaltung
  oder  Erneuerung  derselben  erforderlichen  Lohnarbeiten,  Anschaffungen
  oder  Bauunternehmungen  hat  er  bei  dem  Kirchenrathe
rechtzeitig  Anträge  zu  stellen.

Im  Uebrigen  sind  für  die  Geschäftsführung  des  Rechnungsführers  bis  auf

Weiteres  die  in  den  einzelnen  Gemeinden  geltenden  und  die  im  Anschluß  daran
von  den  Kirchenräthen  zu  treffenden  Bestimmungen  maßgebend.

F.  30.

An  den  gesetzlichen  Verwaltungsnormen,  sowie  an  den  den  Staatsbehörden
oder  vorgesetzten  Kirchenbehörden  zustehenden  Rechten  der  Aufsicht  und  Einwilligung
  zu  bestimmten  Handlungen  der  Verwaltung  wird  durch  den  Uebergang
der  letzteren  auf  den  Kirchenrath  nichts  geändert.

III.  Gemeindevertretung.
1.  Umfang  der  Gemeindevertretung.

K.  31.

In  jeder  Kirchengemeinde,  welche  500  oder  mehr  Seelen  zählt,  ist  außer
dem  Kirchenrathe  eine  größere  Vertretung  zu  bilden.

In  Gemeinden  unter  500  Seelen  werden  die  Rechte  der  Gemeindevertretung
von  allen  stimmfähigen  Gemeindeangehörigen  ausgeübt.

In  Gemeinden  von  500  bis  einschließlich  1  000  Seelen  werden  15  Vertreter,
  von  1  000  bis  einschließlich  2000  Seelen  20  Vertreter,  in  Gemeinden  von
2000  bis  6000  Seelen  30  Vertreter  und  in  Gemeinden  von  6000  Seelen  und
darüber  48  Vertreter  gewählt.

(r.  8954.)
        <pb n="340" />
        —  308  —

Sind  mehrere  Kirchengemeinden  unter  einem  gemeinsamen  Pfarramt  verbunden
  und  beträgt  die  Gesammtseelenzahl  500  und  darüber,  so  ist  für  die  im
§.  3  Absatz  2  vorgesehenen  Fälle  in  jeder  Gemeinde  ohne  Rücksicht  auf  deren
Zahl  eine  Gemeindevertretung  zu  bilden.

Die  ZJahl  der  Gemeindevertreter  in  Gemeinden  unter  500  Seelen  soll  in
weesem  Falle  das  Dreifache  der  Zahl  der  Kirchenältesten,  jedoch  nicht  über  15
etragen.

Ob  die  für  Bildung  der  Vertretung  entscheidende  Seelenzahl  in  einer  Gemeinde
  dauernd  vorhanden  ist,  wird  durch  Beschluß  des  Kirchenraths  festgestellt

2.  Versammlungen  und  Beschlüsse  der  Gemeindevertretung.

g.  32

Die  Gemeindevertretung  verhandelt  und  beschließt  in  Gemeinschaft  mit  dem
Kirchenrathe  über  die  von  dem  letzteren  zur  Berathung  vorgelegten  Gegenstände.
Der  Vorsitzende  des  Kirchenraths  ist  zugleich  Vorsitzender  der  zu  einem  Kollegium
vereinigten  Versammlung.  Er  beruft  die  Gemeindevertretung  mit  Angabe  der
Tagesordnung.

Die  Einladung  muß  wenigstens  an  dem  Tage  vorher  in  der  von  dem
Kirchenrathe  vorgeschriebenen  Form,  sie  kann  aber  auch  durch  Verkündung  bei
dem  öffentlichen  Gottesdienste  erfolgen.

K.  33.

Jur  Beschlußfähigkeit  ist  die  Anwesenheit  der  absoluten  Mehrheit  des  aus
den  Mitgliedern  des  Kirchenraths  und  der  größeren  Gemeindevertretung  bestehenden
Kollegiums  erforderlich.  Die  Entscheidung  erfolgt  nach  Stimmenmehrheit  der
Anwesenden.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden,
und  im  Falle  einer  Wahl  das  Loos.  Ist  auf  die  erste  ordnungsmäßige  Einladung
die  zur  Beschlußfähigkeit  erforderliche  Mehrheit  nicht  erschienen,  so  ist  eine  zweite
Versammlung  zu  veranstalten,  in  welcher  die  Erschienenen  ohne  Rücksicht  auf  ihre
Zahl  zu  beschließen  befugt  sind.

Ueber  die  Verhandlungen  des  Kollegiums  wird  ein  in  das  Protokollbuch
des  Kirchenraths  einzutragendes  Protokoll  geführt,  welches  vorzulesen  und  von
dem  Vorsitzenden,  dem  erwählten  Protokollführer,  sowie  zwei  weiteren  von  der
Versammlung  zu  bestimmenden  Theilnehmern  derselben  zu  unterschreiben  ist.

3.  Wirkungskreis  der  Gemeindevertretung.

.  34.
Die  beschließende  Mitwirkung  der  Gemeindevertretung  muß  eintreten:
1)  bei  dem  Erwerb,  der  Veräußerung  und  der  dinglichen  Belastung  von
Grundeigenthum)  bei  der  Vermiethung  oder  Verpachtung  desselben  auf
länger  als  zehn  Jahre;
        <pb n="341" />
        —  309  —

2)  bei  außerordentlicher  Benutzung  des  Vermögens,  welche  die  Substanz
selbst  angreift,  sowie  bei  Kündigung  und  Einziehung  von  Kapitalien,
sofern  sie  nicht  zur  zinslichen  Wiederbelegung  erfolgt;

3)  bei  Anleihen,  welche  nicht  blos  zu  vorübergehender  Aushülfe  dienen
und  aus  den  laufenden  Einnahmen  derselben  Voranschlagsperiode  erstattet
  werden  sollen;

4)  bei  Anstellung  von  Prozessen,  soweit  dieselben  nicht  die  Eintreibung
fortlaufender  Zinsen  und  Gefälle  oder  die  Einziehung  ausstehender
Kapitalien,  deren  Zinsen  rückständig  geblieben  sind,  betreffen,  und  bei
Abschließung  von  Vergleichen;

5)  bei  Neubauten  oder  erheblichen  Reparaturen  von  Baulichkeiten,  sofern
nicht  über  die  Nothwendigkeit  der  Bauausführung  bereits  durch  die
zuständigen  Behörden  entschieden  ist.  Für  erheblich  gelten  Reparaturen,
deren  Kostenanschlag  200  Mark  übersteigt.  Im  Falle  des  Bedürfnisses
kann  die  Gemeindevertretung  ein=  für  allemal  die  Vollmacht  des  Kirchenraths
  zur  Vornahme  höher  veranschlagter  Reparaturen,  jedoch  nicht  über
die  Summe  von  1000  Mark  hinaus,  erweitern;

6)  bei  der  Beschaffung  der  zu  den  kirchlichen  Bedürfnissen  erforderlichen
Geldmittel  und  Leistungen,  insbesondere  bei  Festsetzung  des  Betrages
und  des  Vertheilungsmaßstabes  der  zu  erhebenden  Kirchensteuer.  Die
Kirchensteuer  wird  erhoben  nach  dem  in  den  einzelnen  Gemeinden  dafür
bestehenden  Beitragsfuße.  Wird  ein  Beitragsfuß  für  die  Kirchensteuer
in  einer  Gemeinde,  in  der  bislang  eine  solche  nicht  erhoben  ist,  neu
eingeführt  oder  wird  eine  Abänderung  des  bestehenden  Beitragsfußes
von  den  Gemeindeorganen  beschlossen  oder  durch  die  vorgesetzte  Kirchenbehörde
  angeordnet,  so  muß  derselbe  nach  dem  Fuße  direkter  Staatssteuern
  bestimmt  werden;

7)  bei  Veränderungen  bestehender  und  Einführung  neuer  Gebührentagxen;

8)  bei  Bewilligungen  aus  der  Kirchenkasse  zur  Dotirung  neuer  Stellen  für
den  Dienst  der  Gemeinde,  sowie  zur  dauernden  Verbesserung  des  Einkommens
  bestehender  Stellen;  bei  dauernder  Verminderung  solcher  auf
der  Kirchenkasse  haftender  Leistungen,  bei  Verwandlung  veränderlicher
Einnahmen  der  kirchlichen  Beamten  in  feste  Hebungen  oder  bei  Umwandlung
  von  Naturaleinkünften  in  Geldrente,  letzteres,  soweit  nicht  die
Umwandlung  in  dem  durch  die  Staatsgesetze  geordneten  Ablösungsverfahren
  erfolgt;

bei  Feststellung  des  Etats  und  der  Voranschlagsperiode  der  Kirchenkasse,
sowie  bei  Abnahme  der  Rechnung  und  Ertheilung  der  Entlastung;  der
Etat  ist  vor  der  Feststellung,  die  Jahresrechnung  vor  der  Entlastung
während  einer  Woche  zur  Einsicht  der  Gemeindeglieder  öffentlich  auszulegen;


(Ar.  8054.)

9

4
        <pb n="342" />
        —  310  —

10)  bei  allen  Bewilligungen  aus  der  Kirchenkasse  an  andere  Gemeinden
oder  zur  Unterstützung  christlicher  Vereine  und  Anstalten,  sofern  der
Betrag  der  Einzelbewilligung  50  Mark  übersteigt;

11)  bei  Errichtung  von  Gemeindestatuten;

12)  bei  Ausübung  der  den  Kirchengemeinden  in  den  §9.  50  ff.  beigelegten
Parrwahlrechte.

g.  35

Der  Kirchenrath  ist  befugt,  zu  Beschlüssen  auch  über  andere  Gemeindeangelegenheiten
  die  Zustimmung  der  Gemeindevertretung  einzuholen.

In  diesem  Falle  dürfen  die  Beschlüsse  des  Kirchenraths  nicht  eher  vollzogen
werden,  als  bis  die  Zustimmung  ertheilt  ist.

IV.  Bildung  der  Gemeindeorgane.

G.  36.

Die  Mitglieder  des  Kirchenraths  und  der  Gemeindevertretung  werden  von
den  wahlberechtigten  Gemeindegliedern  gewählt.  Wahlberechtigte  sind  alle  konfirmirten
  männlichen,  selbstständigen,  über  24  Jahre  alten  Mitglieder  der  Gemeinde,
  welche  mindestens  ein  Jahr  in  der  Gemeinde  wohnen.

In  denjenigen  Gemeinden,  in  welchen  die  nicht  aus  kirchlichem  Vermögen
gedeckten  Bedürfnisse  durch  freiwillige  Beiträge  der  Gemeindemitglieder  bestritten
werden,  kann  die  Wahlberechtigung  von  der  freiwilligen  Beitragsleistung  abhängig
gemacht  werden.

Der  in  diesem  Falle  zu  leistende  Mindestbetrag  ist  statutarisch  festzustellen.

Selbstständig  sind:  Diejenigen,  welche  einen  eigenen  Hausstand  haben  oder
ein  öffentliches  Amt  bekleiden,  oder  ein  eigenes  Geschäft,  oder  als  Mitglied  einer
Familie  deren  Geschäft  führen.

Als  selbstständig  sind  nicht  anzunehmen:  Diejenigen,  welche  unter  Vormundschaft
  oder  Pflegschaft  stehen,  oder  welche  im  letzten  Jahre  vor  der  Wahl  Unterstützung
  aus  öffentlichen  Mitteln  oder  Erlaß  der  kirchlichen  Beiträge  genossen  haben.

S.  37.

Ausgeschlossen  von  Ausübung  des  Wahlrechts  sind  Diejenigen:

1)  welche  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sich  befinden,

2)  welche  wegen  eines  Verbrechens  oder  wegen  eines  solchen  Vergehens,
welches  die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nach  sich  ziehen
kann,  in  Untersuchung  sich  befinden,

3)  welche  im  Konkurse  sich  befinden,

4)  welche  mit  der  Bezahlung  kirchlicher  Umlagen  über  ein  Jahr  im  Rückstande
  sind,
        <pb n="343" />
        —  311  —

5)  welche  durch  Verachtung  des  göttlichen  Wortes  oder  unehrbaren  Lebenswandel
  ein  öffentliches,  durch  nachhaltige  Besserung  noch  nicht  gesühntes
Aergerniß  gegeben  haben,

6)  welche  wegen  Verletzung  besonderer  kirchlicher  Pflichten  nach  Vorschrift
eines  Kirchengesetzes  des  Wahlrechtes  verlustig  erklärt  worden  sind.

g.  38.

Wählbar  in  die  Gemeindevertretung  sind  alle  Wahlberechtigten.

Wählbar  in  den  Kirchenrath  sind  alle  Wahlberechtigten,  welche  das  dreißigste
Lebensjahr  zurückgelegt,  auch  als  Männer  von  bewährtem  christlichen  Sinn,  kirchlicher
  Einsicht  und  Erfahrung  einen  guten  Ruf  in  der  Gemeinde  haben.

Für  die  in  den  Kirchenrath  zu  wählenden  Personen  haben  die  vereinigten
Gemeindeorgane  das  Recht,  eine  Dreizahl  in  Vorschlag  zu  bringen,  an  die
übrigens  die  Wähler  nicht  gebunden  sind.

S.  39.

Der  Kirchenrath  ordnet  die  Wahl  für  die  Gemeindeorgane  an  und  legt
die  von  ihm  aufsgestellte  Liste  der  Wahlberechtigten  an  einem,  jedem  Gemeindegliede
  zugänglichen  Orte  zwei  Wochen  lang  öffentlich  aus.

Ort  und  Zeit  der  Auslegung  sind  im  Hauptgottesdienste  bekannt  zu  machen,
mit  dem  Beifügen,  daß  nach  Verlauf  der  Auslegungsfrist  Einsprüche  gegen  die
Liste  nicht  mehr  angebracht  werden  können.  Nach  dem  Ermessen  des  Kirchenraths
kann  die  Bekanntmachung  auch  noch  auf  anderem,  den  örtlichen  Verhältnissen
entsprechendem  Wege  erfolgen.

Die  eingehenden  Einsprüche  hat  der  Kirchenrath  zu  prüfen  und  die  Liste
zu  berichtigen.  Gegen  einen  ablehnenden  Bescheid  steht  dem  dadurch  von  der
Wahl  Ausgeschlossenen  binnen  zwei  Wochen  die  Berufung  an  den  Vorstand  der
Bezirkssynode  zu.  Durch  Einlegung  der  Berufung  wird  die  anstehende  Wahl
nicht  aufgehalten.  Zwischen  dem  Ende  der  Einspruchsfrist  und  dem  Tage  der
Wahl  müssen  mindestens  zwei  Wochen  in  der  Mitte  liegen.

S.  40.

Die  Einladung  der  Gemeindeglieder  zur  Wahl  hat  unter  Angabe  der  Zeit
und  des  Ortes  der  Wahl,  sowie  der  Jahl  der  zu  wählenden  Personen  in  zwei
aufeinander  folgenden  Hauptgottesdiensten  zu  geschehen.  Anderweite,  den  örtlichen
Verhältnissen  entsprechende  Bekanntmachungen  anzuordnen,  bleibt  dem  Kirchenrathe
überlassen.  Der  Patron  oder  Patronatsvertreter  ist  zur  Theilnahme  an  der  Wahlhandlung
  besonders  einzuladen.

.  41.

Die  Wahl  wird  vom  Vorsitzenden  des  Kirchenraths  geleitet,  welchem  die
übrigen  Mitglieder  des  Kirchenraths  und  erforderlichenfalls  einige  von  diesem  zu
bezeichnende  Gemeindeglieder  als  Wahlvorstand  zur  Seite  stehen.  Der  Patron

Ces.  Samml.  1883.  (Nr.  8954.)  51
        <pb n="344" />
        —  312  —

oder  der  Patronatsvertreter  ist  immer  berechtigt,  in  den  Wahlvorstand  einzutreten.
Wo  die  örtlichen  Verhältnisse  es  zweckmäßig  erscheinen  lassen,  kann  auf  Beschluß
des  Kirchenraths  und  mit  Genehmigung  des  Vorstandes  der  Bezirkssynode  eine
Vertheilung  der  zu  wählenden  Vertreter  auf  einzelne  Abtheilungen  der  Gemeinde
erfolgen.

Nur  die  persönlich  erschienenen  Wähler  sind  stimmberechtigt.  Die  Abstimmung
  erfolgt  mittels  gedruckter  oder  geschriebener  Stimmzettel.  Vom  Kirchenrathe
  kann  mündliche  Abstimmung  zu  Protokoll  angeordnet  werden,  wenn  nicht
mindestens  zehn  Wähler  Widerspruch  erheben.

Gewählt  sind  diejenigen,  auf  welche  die  absolute  Mehrheit  der  abgegebenen
Wahlstimmen  gefallen  ist.  Hat  der  erste  Wahlgang  eine  absolute  Mehrheit  für
die  zur  Ergänzung  der  Gemeindeorgane  erforderliche  Zahl  von  Personen  nicht
ergeben,  so  ist,  bis  dies  erreicht  wird,  das  Verfahren  durch  engere  Wahl  in  der
Weise  fortzusetzen,  daß  derjenige  von  den  bei  der  vorhergehenden  Abstimmung
Benannten  ausscheidet,  auf  welchen  die  geringste  Stimmenzahl  gefallen  ist.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.  Ueber  die  Wahlhandlung  wird  ein  Protokoll
  aufgenommen.  Dasselbe  wird  nach  erfolgter  Verlesung  vom  Vorsitzenden
und  zwei  Mitgliedern  des  Kirchenraths  unterzeichnet.

K.  42.

Unmittelbar  nach  der  Wahl  hat  der  Kirchenrath  zu  prüfen,  ob  das  Wahlverfahren
  in  formell  gültiger  Weise  stattgefunden  hat.  Ergiebt  diese  Prüfung
Anstände,  welche  die  Gültigkeit  des  gesammten  Wahlverfahrens  oder  einzelner
Theile  desselben  in  Frage  stellen,  so  hat  der  Kirchenrath  das  zur  Erledigung  Erforderliche,
  nöthigenfalls  eine  Neuwahl  anzuordnen.  Ist  das  Wahlverfahren  in
formeller  Hinsicht  ohne  Mängel  oder  sind  die  vorgefundenen  Anstände  beseitigt,
so  werden  die  Namen  der  gewählten  Kirchenältesten  und  Gemeindevertreter  an
zwei  aufeinander  folgenden  Sonntagen  der  Gemeinde  verkündigt.

Einsprüche  gegen  die  Wahl  können  bis  zu  der  zweiten  Verkündung  von
jedem  wahlberechtigten  Gemeindegliede  erhoben  werden.  Ueber  dieselben  entscheidet
der  Kirchenrath,  und  auf  eingelegte  Berufung,  für  welche  von  Qustellung  der
Entscheidung  an  eine  Ausschlußfrist  von  zwei  Wochen  läuft,  der  Vorstand  der
Bezirkssynode.

 

S.  43.
Die  Gewählten  können  das  Amt  eines  Kirchenältesten  oder  eines  Gemeindevertreters
  nur  ablehnen  oder  niederlegen:

1)  wenn  sie  das  sechszigste  Lebensjahr  vollendet,  oder

2)  das  Amt  schon  bekleidet  haben,  sofern  seit  dem  Austritt  drei  Jahre
noch  nicht  verflossen  sind,

3)  wenn  andere  erhebliche  Entschuldigungsgründe  vorliegen,  z.  B.  Kränklichkeit,
  häufige  Abwesenheit  oder  Dienstverhältnisse,  welche  mit  dem
Amte  unvereinbar  sind.
        <pb n="345" />
        —  313  —

Ueber  die  Erheblichkeit  und  thatsächliche  Richtigkeit  der  vorgebrachten  Gründe
entscheidet  der  Kirchenrath,  und  auf  eingelegte  Berufung,  für  welche  von  Zustellung
  der  Entscheidung  an  eine  Ausschlußfrist  von  zwei  Wochen  läuft,  der  Vorstand
  der  Bezirkssynode  endgültig.

Wer  ohne  solchen  Grund  die  Uebernahme  oder  Fortführung  des  Amtes
verweigert,  verliert  das  Wahlrecht  und  die  Wählbarkeit  für  kirchliche  Aemter  auf
die  nächsten  sechs  Jahre.  Wahlrecht  und  Wählbarkeit  können  ihm  auf  sein  Gesuch
von  dem  Kirchenrathe  wieder  beigelegt  werden.

K.  44.

Ist  für  die  Kirchenrathswahl  zweimal  vergeblich  Termin  abgehalten,  weil
Wahlberechtigte  nicht  erschienen  sind,  oder  die  Erschienenen  die  Vornahme  der
Wahl  geweigert  haben,  oder  weil  die  Wahl  auf  gesetzlich  nicht  wählbare  Personen
gefallen  ist,  so  hat  in  diesem  Falle  der  Vorstand  der  Bezirkssynode  die  Kirchenältesten
  zu  ernennen.

Ist  aus  denselben  Gründen  die  Wahl  von  Gemeindevertretern  nicht  zu
Stande  gekommen,  so  werden  die  Rechte  derselben  durch  den  Kirchenrath  bis
dahin  ausgeübt,  daß  die  Gemeinde  eine  Vertretung  wählt.

S.  45.

Das  Amt  der  Kirchenältesten  und  Gemeindevertreter  dauert  sechs  Jahre.
Von  drei  zu  drei  Jahren  scheidet  die  Hälfte  aus.  Die  Ausscheidenden  sind  wieder
wählbar  und  bleiben  jedenfalls  bis  zum  Eintritt  ihrer  Nachfolger  im  Amt.

In  Gemeinden,  wo  eine  längere  Amtedauer  der  Kirchenältesten  herkömmlich
ist,  kann  die  Amtsdauer  derselben  durch  Beschluß  der  Gemeindevertretung  auf
zwölf  Jahre  festgesetzt  werden,  und  scheidet  alsdann  die  Hälfte  der  Kirchenältesten
von  sechs  zu  sechs  Jahren  aus.

g.  46.
st  das  Amt  eines  Kirchenältesten  oder  eines  Gemeindevertreters  außer  der
Zeit  erledigt,  so  wählt  die  Gemeindevertretung  für  die  Restzeit  der  Amtsdauer
des  Ausgeschiedenen  einen  Ersatzmann.

Die  Entlassung  eines  Kirchenältesten  oder  eines  Gemeindevertreters  erfolgt:

1)  wegen  Verlustes  einer  zur  Wählbarkeit  erforderlichen  Eigenschaft,
2)  wegen  grober  Pflichtwidrigkeit.

Die  Entlassung  erfolgt  nach  Anhörung  des  Angeschuldigten  und  des  Kirchenraths
  durch  den  Vorstand  der  Bezirkssynode.

Gegen  die  Entscheidung  steht  binnen  einer  Ausschlußfrist  von  zwei  Wochen
nach  erfolgter  Zustellung  der  Entscheidung  die  Berufung  an  die  Kirchenbehörde
und  den  Ausschuß  der  Gesammtsynode  zu.

Durch  Einlegung  der  Berufung  wird  die  Vollstreckung  der  angefochtenen
Entscheidung  aufgehalten.  Die  Kirchenbehörde  ist  jedoch  befugt,  vorläufig  die
Suspension  des  Kirchenältesten  oder  Gemeindevertreters  auszusprechen.

(Nr.  8954.)  51“
        <pb n="346" />
        —  314  —

ß.  47.

Eine  Gemeindevertretung,  welche  beharrlich  ihre  Pflichten  vernachlässigt  oder
verweigert,  kann  auf  Antrag  des  Vorstandes  der  Bezirkssynode  von  der  Kirchenbehörde
  aufgelöst  werden.  Bis  zur  Neuwahl  der  Gemeindevertretung,  welche
innerhalb  zwei  Monaten  vom  Kirchenrathe  auszuschreiben  ist,  gehen  die  Rechte
der  Gemeindevertretung  auf  den  Kirchenrath  über.

V.  Statutarische  Bestimmungen.

d.  48.

Bestehen  in  einer  Gemeinde  herkömmlich  besondere,  die  Kirchengemeindeordnung
  ergänzende,  näher  bestimmende  oder  modifizirende  Einrichtungen,  deren
Anerkennung  sie  wünscht,  oder  ergiebt  sich  das  Bedürfniß,  neue  derartige  Einrichtungen
  zu  treffen,  so  können  solche  zu  einer  statutarischen  Bestimmung,  geeignetenfalls
  zu  einem  förmlichen  Gemeindestatut  zusammengefaßt  werden.  Zur  Festsetzung
solcher  statutarischen  Ordnungen  bedarf  es  außer  der  Zustimmung  der  Gemeindevertretung
  und  der  Begutachtung  durch  die  Bezirkssynode  einer  Anerkennung  der
Gesammtsynode  dahin,  daß  die  statutarische  Bestimmung  wesentlichen  Vorschriften
der  Gemeindeordnung  nicht  zuwider  sei,  sowie  der  schließlichen  Bestätigung  der
Kirchenbehörde.

S.  49.

Das  in  den  bestehenden  Gesetzen  begründete  Recht  sowohl  der  Staatsbehörden,
als  der  vorgesetzten  Kirchenbehörden,  die  Gemeinden  und  ihre  Organe  zu  einer
pflichtmäßigen  Thätigkeit  anzuhalten,  zu  diesem  Behufe  ihnen  Weisungen  zu
ertheilen  und  erforderlichenfalls  die  gesetzlich  statthaften  Zwangsmittel  anzuwenden,
erfährt  durch  diese  Ordnung  keine  Veränderng.

VI.  Besetzung  der  Pfarrämter.

S.  50.

Die  Besetzung  derjenigen  fundirten  Pfarrstellen,  welche  bisher  der  freien
kirchenregimentlichen  Verleihung  unterlegen  haben,  hat  fortan  in  einem  Falle  durch
Wahl  der  Kirchengemeinde  unter  Bestätigung  der  Kirchenbehörde,  im  anderen  Falle
durch  Berufung  der  Kirchenbehörde  zu  geschehen.

Die  Wahl  erfolgt  durch  die  vereinigten  Gemeindeorgane  (I.  32).  Auf
Pfarrstellen,  mit  deren  Verleihung  die  gleichzeitige  Uebertragung  eines  kirchenregimentlichen
  Amtes  verbunden  werden  soll,  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.


K.  51.

Die  Pfarrwahlen  finden  unter  Leitung  des  Superintendenten  oder  eines
von  der  Kirchenbehörde  besonders  ernannten  Kommissarius  statt.  Die  Einladung
der  Mitglieder  des  Kirchenraths  und  der  Gemeindevertretung  muß  mindestens  zwei
Wochen  vor  dem  Wahlakte  schriftlich  geschehen.
        <pb n="347" />
        —  315  —

Die  Wahl  erfolgt  mittels  schriftlicher  Stimmzettel  durch  absolute  Stimmenmehrheit.
  Wird  bei  der  ersten  Wahl  absolute  Mehrheit  nicht  erreicht,  so  ist  das
Verfahren  durch  engere  Wahl  fortzusetzen.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das
Loos.  Kommt  keine  Wahl  zu  Stande,  so  besetzt  die  Kirchenbehörde  die  Pfarre
auf  ein  Jahr  mit  einem  Vikarius.  Tritt  derselbe  Fall  nach  Ablauf  dieses  Jahres
wieder  ein,  so  wird  die  Stelle  von  der  Kirchenbehörde  definitiv  besetzt.

§.  52.

Wählbar  sind  alle  für  die  Verwaltung  des  geistlichen  Amtes  in  der
evangelisch-reformirten  Kirche  befähigte  Personen,  jedoch  mit  der  Beschränkung,
daß  in  Pfarrstellen,  deren  Jahreseinkommen  außer  der  Nutzung  der  Dienstwohnung
  3600  Mark  übersteigt,  nur  Geistliche  von  mindestens  zehn  Dienstjahren
gewählt  werden  dürfen.

Das  Dienstalter  ist  vom  Zeitpunkte  der  Ordination  ab  zu  berechnen;  jedoch
ist  diejenige  Zeit,  während  welcher  ein  Geistlicher  im  öffentlichen  Schulamt  oder
im  Dienst  der  inneren  Mission  fest  angestellt  gewesen  ist,  auf  das  kirchliche  Dienstalter
  mit  in  Anrechnung  zu  bringen.

g.  53.

Das  Ergebniß  der  Wahl  ist  der  Gemeinde  in  den  beiden  nächstfolgenden
sonntäglichen  Hauptgottesdiensten  bekannt  zu  machen.

Innerhalb  zweier  Wochen  nach  der  ersten  Bekanntmachung  kann  jedes
konfirmirte  Gemeindeglied  gegen  Lehre,  Gaben  und  Wandel  des  Gewählten  und
gegen  die  Gesetzlichkeit  der  Wahl  bei  dem  Vorstande  der  Bezirkssynode  Ein—
spruch  erheben.

C.  54.

Nach  Ablauf  der  Einspruchsfrist  sind  die  gesammten  Wahlverhandlungen
mit  dem  Gutachten  des  Bezirkssynodalvorstandes  über  etwa  erfolgte  Einsprüche
der  Kirchenbehörde  zur  Bestätigung  der  Wahl  einzusenden.

Die  Bestätigung  der  Wahl  darf  nur  versagt  werden:

1)  wegen  Gesetzwidrigkeit  des  Wahlverfahrens,

2)  wegen  Mangels  der  gesetzlichen  Wählbarkeit  des  Gewählten,

3)  wegen  geistiger  oder  körperlicher  Unfähigkeit  des  Gewählten,  das  Amt

zu  verwalten.
**2p

Die  Kosten  des  Wahlverfahrens  und  des  Umzuges  der  Geistlichen  fallen
der  Gemeinde  zur  Last.  Es  ist  statthaft,  diese  Kosten  aus  der  Kirchenkasse  zu
bestreiten.

C.  56.

In  Betreff  der  Besetzung  derjenigen  Pfarrstellen,  welche  nicht  der  freien
kirchenregimentlichen  Verleihung  unterlegen  haben,  bleiben  die  bestehenden  Vorschriften
  in  Geltung.

Mr.  8954.)
        <pb n="348" />
        —  316  —

Zweiter  Abschnitt.
Bezirkssynoden.

d.  57.

Bis  zur  endgültigen  Bildung  der  Synodalbezirke,  welche  nach  Anhörung
der  Gesammtsynode  durch  den  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  erfolgt,
sollen  die  in  der  Anlage  aufgeführten  neuen  Synodalbezirke  bestehen.  Für  jeden
Synodalbezirk  wird  eine  Bezirksfynode  gebildet.

Eine  Abänderung  der  hiernach  gebildeten  Synodalbezirke  kann  nur  mit  Einwilligung
  der  betheiligten  Bezirkssynoden  von  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten
  verfügt  werden.

Die  Bezirkssynode  besteht:

1)  aus  den  Superintendenten  und  sämmtlichen  ein  Pfarramt  innerhalb  des
Synodalbezirks  definitiv  oder  vikarisch  verwaltenden  Geistlichen,

2)  aus  der  doppelten  Anzahl  weltlicher  Mitglieder  reformirter  Konfession
oder  solcher  Evangelischen,  welche,  ohne  der  Kirchengemeinde  eines
anderen  Bekenntnisses  anzugehören,  sich  thatsächlich  zu  der  reformirten
Kirche  halten.

Von  den  unter  2  genannten  wird  die  eine  Hälfte  aus  den  derzeitigen  und
früheren  Kirchenvorstehern  und  Gemeindevertretern  dergestalt  gewählt,  daß  jede
Gemeinde  so  viel  Mitglieder  entsendet,  als  sie  stimmberechtigte  Geistliche  in  der
Synode  hat.  Die  andere  Hälfte  wird  von  den  an  Seelenzahl  stärkeren  Gemeinden
aus  den  angesehenen,  kirchlich  erfahrenen  und  verdienten  Männern  des  Bezirkssynodalverbandes
  gewählt,  jedoch  so,  daß  eine  einzelne  Gemeinde  nicht  mehr  als
die  Hälfte  sämmtlicher  Mitglieder  in  die  Bezirkssynode  sendet.  Diejenigen  Gemeinden,
  welche  hiernach  noch  ein  oder  mehrere  Mitglieder  zu  wählen  haben,
sowie  die  Zahl  dieser  Mitglieder  werden  unter  Berücksichtigung  der  Seelenzahl,
sowie  der  sonstigen  örtlichen  Verhältnisse  der  Gemeinden  und  des  Bezirks  durch
Beschluß  der  Bezirkssynode,  welcher  der  Genehmigung  der  Kirchenbehörde  bedarf,
bestimmt.  Für  jedes  gewählte  Mitglied  ist  ein  Ersatzmann  zu  wählen,  welcher
bei  dessen  Behinderung  in  die  Synode  eintritt.  Die  Wahlen  erfolgen  auf  sechs
Jahre  und  werden  von  den  vereinigten  Gemeindeorganen  jeder  Gemeinde,  bei  verbundenen
  Gemeinden  der  Gesammtparochie,  vollzogen.

Der  reformirte  Generalsuperintendent,  sowie  ein  von  der  Kirchenbehörde
etwa  abgeordnetes  Mitglied  derselben,  desgleichen  die  Mitglieder  des  Vorstandes
der  Gesammtsynode  haben  das  Recht,  jederzeit  den  Verhandlungen  der  Bezirkssynode
  beizuwohnen,  dabei  das  Wort  zu  ergreifen  und  Anträge  zu  stellen.

.  59.
Den  Vorsitz  in  der  Bezirksfynode  führt  der  Superintendent.  Sind  mehrere
Superintendenten  Mitglieder  der  Synode,  so  steht  es  der  Synode  frei,  aus  den
        <pb n="349" />
        —  317  —

anwesenden  Superintendenten  den  Vorsitzenden  zu  wählen,  und  findet  die  Wahl
durch  Stimmzettel  statt.

In  dem  sechsten  Synodalbezirke  wird  der  Vorsitzende  aus  der  Zahl  der  zur
Synode  gehörigen  Geistlichen  von  der  Kirchenbehörde  bestellt.

S.  60.

Die  Berufung  der  Bezirkssynode  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden  unter  Angabe
  der  Tagesordnung.  Der  Vorsitzende  eröffnet  und  schließt  die  Versammlungen
und  sorgt  für  die  vorbereitenden  Arbeiten.  Er  leitet  die  Verhandlungen,  bestimmt
die  Reihenfolge  der  zu  verhandelnden  Gegenstände  und  ist  für  Aufrechthaltung  der
Ordnung  verantwortlich.

S.  61.

Die  Bezirkssynode  versammelt  sich  in  der  Regel  jährlich  einmal  an  dem
von  ihr  bestimmten  Orte.  Außerordentliche  Versammlungen  werden  von  der
Kirchenbehörde  im  Falle  des  Bedürfnisses  angeordnet.  Die  Dauer  der  Versammlung
  ist  der  Regel  nach  auf  einen  Tag  beschränkt.  Die  Verhandlungen  sind  öffentlich,
  sofern  nicht  Ausschluß  der  Oeffentlichkeit  von  der  Bezirkssynode  beschlossen
wird.  Jede  Sitzung  wird  mit  Gebet  eröffnet  und  geschlossen.

Mit  Zustimmung  des  Ministers  der  geistlichen  Angelegenheiten  können
zur  Beschlußnahme  über  etwaige  gemeinsame  Angelegenheiten  mehrere  Bezirkssynoden
  zu  vereinigter  Versammlung  berufen  werden.

§.  62.

Lur  Beschlußfähigkeit  der  Synode  ist  die  Anwesenheit  von  zwei  Drittheilen
ihrer  Mitglieder  erforderlich.  Die  Beschlüsse  werden  nach  Mehrheit  der  Stimmen
gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Wahlhandlungen  sind,  wenn  zunächst  relative  Mehrheit  sich  herausstellt,
durch  engere  Wahlen  bis  zur  Erreichung  absoluter  Mehrheit  fortzusetzen.  Ergiebt
sich  bei  Wahlen  Stimmengleichheit,  so  entscheidet  das  Loos.

S.  63.
Der  Wirkungskreis  der  Bezirkssynode  umfaßt  nachstehende  Befugnisse  und
Obliegenheiten:

1)  die  Entgegennahme  eines  Berichts  über  die  kirchlichen  und  sittlichen
Zustände  der  Gemeinden,  welchen  der  Vorsitzende  oder  ein  von  ihm
ernannter  Berichterstatter  vorzutragen  hat;

2)  die  Erledigung  der  an  die  Bezirksspnode  gelangenden  Vorlagen  der
Kirchenbehörde  oder  der  Gesammtsynode;

3)  die  Berathung  von  Anträgen  an  die  Kirchenbehörde  und  die  Gesammtsynode,
  welche  von  Mitgliedern  der  Synoden,  den  Kirchenräthen  oder
auch  einzelnen  Mitgliedern  des  Synodalbezirks  über  kirchliche  Gegenstände
  an  die  Bezirkssynode  gelangen;

(Tr.  8954)
        <pb n="350" />
        —  318  —

4)  in  zweiter  Instanz  die  Handhabung  der  kirchlichen  Ordnung  in  den
Gemeinden  innerhalb  der  gesetzlichen  Grenzen  (F.  15);

5)  die  Mitaufsicht  über  die  in  den  Kirchengemeinden  bestehenden  Einrichtungen
  für  christliche  Liebesthätigkeit,  sowie  die  Verwaltung  und  Leitung
der  den  Kirchengemeinden  des  Synodalbezirks  gemeinsamen  derartigen
Institute,  jedoch  unbeschadet  abweichender  statutarischer  Ordnung

6)  die  Mitaufsicht  über  die  Verwaltung  des  Pfarr=  und  Kirchenvermögens
der  Gemeinde  nach  näherer  Bestimmung  der  zu  erlassenden  Verwaltungsordnung


7)  die  Bestimmung  der  Zahl  der  Kirchenältesten  und  deren  etwaige  Vertheilung
  auf  die  einzelnen  Theile  der  Gemeinde;

8)  die  Verwaltung  der  Bezirkssynodalkasse,  die  Bestellung  eines  Synodalrechnungsführers,
  die  Festsetzung  des  Etats  der  Kasse,  vorbehaltlich  der
Genehmigung  der  Kirchenbehörde,  sowie  die  Vertheilung  der  zur  Bezirkssynodalkasse
  erforderlichen  Beiträge  der  Kirchenkassen  und  Gemeinden;

9)  die  Prüfung  statutarischer  Ordnungen  der  Gemeinden,  sowie  die  Errichtung
  solcher  Ordnungen  in  dem  den  Bezirkssynoden  angewiesenen  Geschäftsgebiete
  unter  Vorbehalt  der  Prüfung  der  Gesammtsynode  und
der  schließlichen  Bestätigung  der  Kirchenbehörde;

10)  die  Mitwirkung  bei  Abänderung  des  Synodalbezirks;

11)  die  Prüfung  der  Legitimation  ihrer  Mitglieder;

12)  die  Wahl  der  Beisitzer  des  Bezirkssynodalvorstandes  und  der  Abgeordneten
  zur  Gesammtsynode.

g.  64.

Jeder  Bezirkssynode  ist  ein  Bezirkssynodalvorstand  vorgesetzt.  Derselbe
besteht  aus  dem  Vorsitzenden  der  Bezirkssynode,  welcher  auch  im  Vorstande  den
Vorsitz  führt,  und  aus  vier  von  der  Bezirkssynode  aus  ihrer  Mitte  auf  sechs
Jahre  gewählten  Beisitzern,  von  denen  mindestens  Einer  ein  Geistlicher  und
mindestens  Zwei  Weltliche  sein  müssen.

Der  Synodalvorstand  des  sechsten  Synodalbezirks  führt  den  Namen  „Oberkirchenrath
  der  Bezirkstynode  Bentheim".

-  .65.

Der  Synodalvorstand  hat:

1)  den  Vorsitzenden  in  seiner  Geschäftsführung  zu  unterstützen;

2)  für  die  Aufnahme  und  Beglaubigung  der  Protokolle,  nöthigenfalls
unter  Zuziehung  anderer  Synodalmitglieder,  zu  sorgen;

3)  die  Synodalbeschlüsse  an  die  Gesammtsynode  oder  die  Kirchenbehörde
zu  befördern  und  die  bestätigten  Beschlüsse,  soweit  ihm  die  Ausführung
übertragen  wird,  in  Vollzug  zu  setzen;
        <pb n="351" />
        —  319  —

4)  zur  Versammlung  der  Bezirkssynode  die  erforderlichen  Einleitungen  zu
treffen,  insbesondere  die  Vorlagen  für  dieselbe  vorzubereiten;

5)  der  Kirchenbehörde  auf  Erfordern  Gutachten  abzustatten;

60)  die  etwaige  Vertheilung  der  Gemeindevertreter  auf  die  einzelnen  Abtheilungen
  der  Gemeinde  zu  genehmigen  (§.  41);

7)  in  eiligen  Fällen  der  nach  F.  63  Nr.  5  und  6  der  Synode  übertragenen
  Mitaufsicht  vorläufige  Entscheidung  zu  treffen;

8)  Streitigkeiten  zwischen  der  Gemeinde  und  ihren  Geistlichen  und  Kirchendienern
  zu  vermitteln;

9)  auf  Berufung  über  die  formelle  Gültigkeit  der  Kirchenältesten=  und
Gemeindevertreterwahlen,  sowie  über  Einsprüche  gegen  die  versagte  Aufnahme
  in  die  Wählerliste,  gegen  die  Wahl  von  Kirchenältesten  und
Gemeindevertretern  und  auch  über  die  Zulässigkeit  einer  Amtsablehnung
oder  -Niederlegung  von  Kirchenältesten  und  Gemeindevertretern  (F.  43)
zu  entscheiden;

10)  bei  zweimal  vergeblich  abgehaltener  Wahl  die  Mitglieder  des  Kirchenraths
  für  die  anstehende  Wahlperiode  zu  ernennen;

11)  darüber  zu  befinden,  ob  ein  im  Amte  befindlicher  Kirchenältester  oder
Gemeindevertreter  die  gesetzlichen  Eigenschaften  zur  Amtsführung  verloren
  hat,  sowie

12)  die  Mitaufsicht  über  die  Geistlichen,  Kandidaten  und  alle  in  kirchlichen
Berufsämtern  stehenden  Personen  mit  dem  Rechte,  zu  ermahnen  und
zu  warnen,  wenn  dieses  aber  fruchtlos  bleibt,  die  Sache  der  zuständigen
Disziplinarbehörde  vorzulegen;

13)  die  Disziplinargewalt  über  die  Kirchenvorsteher  und  die  Gemeindevertreter
  auszuüben  mit  dem  Rechte,  Ermahnung,  Verweis  und  wegen
grober  Pflichtwidrigkeit  Entlassung  aus  dem  Amte  zu  verfügen.

In  den  Fällen  Nr.  11  und  13  erfolgt  die  Entscheidung  nach  Untersuchung
der  Sache  und  nach  Vernehmung  des  Betheiligten.  Derselbe  ist  zu  den  Verhandlungen
  zu  laden  und  mit  seiner  Vertheidigung,  sei  es  in  Person  oder  durch
einen  Vertheidiger,  zuzulassen.  Die  Entscheidung  ist  schriftlich  abzufassen  und  mit
Gründen  zu  versehen.  Dem  Betheiligten  steht  Berufung  an  die  Kirchenbehörde
binnen  einer  Ausschlußfrist  von  vier  Wochen  zu.  Lautet  die  angefochtene  Entscheidung
  auf  Verlust  des  Wahlrechts  oder  Entlassung  aus  dem  Amte,  so  kann  die
Kirchenbehörde  nur  unter  Zuziehung  des  Ausschusses  der  Gesammtsynode  entscheiden.

Der  Synodalvorstand  des  sechsten  Synodalbezirks  hat  außer  den  vorstehend
zu  1—13  gedachten  Funktionen  die  für  die  Grafschaft  Bentheim  bestehenden
geistlichen  Stiftungen,  insonderheit  die  geistliche  Güterkasse  und  die  Emeritenkasse
der  Grafschaft  Bentheim  zu  verwalten  und  übt  diejenigen  Befugnisse  und  Obliegenheiten
  bei  den  Pfarrwahlen,  welche  nach  der  Bentheimer  Kirchenordnung  dem
Oberkirchenrath  zustehen.

Ces.  Samml.  1883.  (Nr.  3054.  52
        <pb n="352" />
        —  320  —

Dritter  Abschnitt.
Gesammtsynode.

S.  66.

Die  Gesammtsynode  besteht:

1)  aus  dem  reformirten  Generalsuperintendenten;

2)  aus  den  von  den  Bezirkssynoden  zu  wählenden  geistlichen  und  weltlichen

  Abgeordneten;

3)  aus  fünf  von  dem  Landesherrn  zu  berufenden  Mitgliedern.

Sämmtliche  Mitglieder,  mit  Ausnahme  des  Generalsuperintendenten,  sind
nur  für  die  jedesmalige  Synodalperiode  bestellt,  doch  ist  ihre  Wiederwahl  oder
Wiederberufung  statthaft.

Die  Synodalperiode  dauert  sechs  Jahre.

S.  67.

Die  Mitglieder  des  von  der  vorangegangenen  ordentlichen  Gesammtsynode
gewählten  Synodalausschusses  und  der  Kirchenbehörde  sind  berechtigt,  mit  berathender
Stimme  an  den  Verhandlungen  der  Synode  Theil  zu  nehmen.  Außerdem  wohnt
ein  Königlicher  Kommissarius  den  Verhandlungen  bei,  welcher  jederzeit  das  Wort
ergreifen  und  Anträge  stellen  kann.

S.  68.

Die  Wahl  der  Abgeordneten  zur  Gesammtsynode  erfolgt  durch  die  Bezirkssynode
  dergestalt,  daß  für  Bezirkssynodalbezirke  mit  weniger  als  mit  5000  Reformirten
  zwei  Abgeordnete,  für  Bezirkssynodalbezirke  mit  5000  bis  10  000  Reformirten
  drei  Abgeordnete,  für  Bezirkssynodalbezirke  mit  10  000  Reformirten  und
darüber  vier  Abgeordnete  gewählt  werden.  Im  sechsten  Synodalbezirk  werden
die  in  der  Anlage  zu  6Ga  und  b  bezeichneten  beiden  Wahlbezirke  für  die  Wahlen
zur  Gesammtsynode  gebildet.  Unter  den  von  jedem  Wahlkörper  zu  wählenden
Abgeordneten  muß  stets  ein  Geistlicher  und  ein  Weltlicher  sich  befinden.  In
Betreff  der  übrigen  Abgeordneten  steht  den  Wählern  die  freie  Wahl  zwischen
Geistlichen  und  Weltlichen  zu.  Bei  Berufung  der  Versammlung)  in  welcher  die
Wahl  stattfindet,  muß  den  Synodalmitgliedern  hiervon  ausdrücklich  Kenntniß
gegeben  werden.  Die  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzettel.  Für  jeden  Abgeordneten
ist  ein  Ersatzmann  zu  wählen.

.  69.

Wählbar  ist  als  geistliches  Mitglied  der  Synode  jeder  in  einer  zur  Gesammtsynode
  gehörigen  reformirten  Gemeinde  ein  Pfarramt  bekleidende  Geistliche,  der
mindestens  30  Jahre  alt  ist,  als  weltliches  Mitglied  jedes  zum  Kirchenältesten
wählbare  Gemeindeglied  reformirter  Konfession,  welches  einer  der  zur  Gesammtsynode
  gehörigen  Gemeinden  angehört.
        <pb n="353" />
        —  321  —

S.  70.

Die  Gesammtsynode  versammelt  sich  alle  sechs  Jahre  auf  Berufung  der
Kirchenbehörde.  Außerordentliche  Versammlungen  werden  mit  Zustimmung  des
Synodalvorstandes  von  der  Kirchenbehörde  unter  Genehmigung  des  Ministers  der
geistlichen  Angelegenheiten  berufen.

S.  71.
Nach  Eröffnung  der  Synode  werden  die  Mitglieder  der  Synode  von  dem
Vorsitzenden  mittels  des  feierlichen  Gelübdes:
„Ich  gelobe  vor  Gott,  daß  ich  als  Mitglied  der  Synode  gehorsam
dem  göttlichen  Worte,  in  Treue  gegen  den  Glauben  und  die  Ordnungen
der  evangelisch-reformirten  Kirche  die  Ehre  Gottes  und  das  Heil  der
Seelen  unverrückt  im  Auge  behalten,  und  trachten  will,  daß  die  Kirche
in  Einigkeit  des  Glaubens  und  in  Gemeinschaft  der  Liebe  wachse  zu
ihrer  selbst  Besserung  an  dem,  der  das  Haupt  ist,  Christus“

auf  getreue  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  verpflichtet.

Hierauf  folgt  die  Berichterstattung  des  Synodalausschusses  über  die  inneren
und  äußeren  Zustände  der  reformirten  Kirche  des  Bezirks  und  sodann  die  Neuwahl
  des  Vorstandes.

Jede  Sitzung  wird  mit  Gebet  eröffnet,  die  Synode  auch  mit  Gebet
geschlossen.  Die  Verhandlungen  sind  öffentlich;  es  kann  die  Oeffentlichkeit  jedoch
durch  Mehrheitsbeschluß  der  Synode  für  einzelne  Verhandlungen  ausgeschlossen
werden.

§.  72.

Ueber  Beschlußfähigkeit  und  Beschlußnahme  gelten  die  Bestimmungen  des

§.  62.  Für  die  Wahl  zu  Kommissionen  genügt  relative  Mehrheit.

*mit

Der  Wirkungskreis  der  Gesammtsynode  umfaßt  nachfolgende  Befugnisse

und  Obliegenheiten:

1)  die  Sorge  für  Erhaltung  der  kirchlichen  Ordnung  in  Lehre,  Kultus  und
Verfassung,  für  Förderung  der  christlichen  Liebesthätigkeit  und  für  Abstellung
  wahrgenommener  Mißstände  durch  Anträge  oder  Beschwerden;

2)  die  Mitwirkung  bei  der  Bildung  der  Kommission  zur  Prüfung  der
Geistlichen  durch  Wahl  von  drei  Abgeordneten  aus  den  geistlichen
Mitgliedern  des  Gesammtsynodalbezirks,  welche  neben  drei  von  der
Kirchenregierung  zu  ernennenden  reformirten  Mitgliedern  in  die  Prüfungskommission
  mit  vollem  Stimmrecht  eintreten;

3)  die  Berathung  der  gestellten  Anträge  und  eingegangenen  Petitionen;

4)  die  Erledigung  der  Vorlagen  der  Kirchenbehörde;

5)  die  Mitaufsicht  über  die  Verwaltung  der  Bezirkssynodalkassen;

(Tr.  8954.)  525
        <pb n="354" />
        —  322  —

6)  die  Festsetzung  der  Voranschläge  und  Rechnungen  der  Gesammtsynodalkasse;



7)  die  Mitwirkung  bei  Feststellung  besonderer  statutarischer  Ordnungen  für

einzelne  Kirchengemeinden  und  Synodalbezirke;

8)  die  Prüfung  der  Legitimationen  der  Mitglieder;

9)  die  Mitwirkung  bei  Feststellung  oder  Abänderung  von  Synodalbezirken

in  Gemäßheit  des  S.  57;

10)  die  Zustimmung  zur  Einführung  neuer  regelmäßig  wiederkehrender
Kollekten;

11)  die  Bewilligung  von  Beiträgen,  welche  durch  Leistung  der  Kirchenkassen
oder  Kirchengemeinden  gedeckt  werden  sollen,  für  allgemeine  kirchliche
Bedürfnisse  des  Bezirks,  vorbehaltlich  der  Zustimmung  der  Kirchenbehörde;

12)  die  Wahl  des  Synodalvorstandes  und  eines  Synodalausschusses;

13)  die  Mitwirkung  bei  der  kirchlichen  Gesetzgebung  dergestalt,  daß  kirchliche
Gesetze  für  den  Bezirk  ohne  Zustimmung  der  Gesammtsynode  nicht  erlassen,
  aufgehoben,  abgeändert  oder  authentisch  interpretirt,  neue  Religionslehrbücher,
  Gesangbücher  oder  Agenden  ohne  diese  Zustimmung  nicht
eingeführt  werden  können.

Gegen  die  obligatorische  Einführung  der  oben  genannten  kirchlichen  Bücher,
sowie  gegen  Abänderung  lokaler  liturgischer  Einrichtungen  steht  jeder  Gemeinde
ein  Widerspruchsrecht  zu.

S.  74.

Die  Synode  wählt  einen  Vorstand,  welcher  aus  einem  Vorsitzenden,  einem
geistlichen  und  einem  weltlichen  Beisitzer  besteht.  Für  die  beiden  letzteren  werden
Stellvertreter  gewählt.  Die  Thätigkeit  des  jeweiligen  Vorstandes  endigt  mit  der
erledigten  Vorstandswahl  der  nächsten  ordentlichen  Synode.

Die  Wahl  des  Vorsitzenden  unterliegt  der  Bestätigung  des  Ministers  der
geistlichen  Angelegenheiten.

Der  Vorsitzende  eröffnet  die  Synode,  leitet  die  Verhandlungen,  handhabt
die  äußere  Ordnung  und  entscheidet  bei  Stimmengleichheit.  Bei  vorübergehender
Bchinderung  kann  er  sich  durch  einen  Beisitzer  vertreten  lassen.

ist  zugleich  Vorsitzender  des  Synodalausschusses.  Die  Beisitzer  haben
den  Vorstzendin  in  seinen  Geschäften  zu  unterstützen.

S.  75.
Dem  Vorstande  liegt  ob:
1)  die  Abfassung  und  Beglaubigung  der  Synodalprotokolle,  sowie  deren
Einreichung  an  die  Kirchenbehörde;
2)  die  Ausführung  der  Synodalbeschlüsse;
3)  die  Vorbereitung  der  Geschäfte  für  die  nächste  Synodalversammlung,
insbesondere  die  Vorprüfung  der  Legitimationen.
        <pb n="355" />
        —  323  —

S.  7.

Der  Synodalvorstand  bildet  in  Gemeinschaft  mit  zwei  von  der  Synode
am  Schluß  ihrer  Verhandlungen  zu  wählenden  Synodalmitgliedern  den  Synodalausschuß.
  Auch  für  jedes  dieser  beiden  Ausschußmitglieder  ist  ein  Stellvertreter
zu  wählen.  Wird  die  Versammlung  geschlossen,  bevor  diese  Wahl  stattgefunden,
so  treten  die  für  die  frühere  Synodalperiode  Gewählten  wieder  in  Funktion.

Dem  Spnodalausschuß  liegt  ob:

1)  die  vorläufige  Entscheidung  in  solchen  zu  dem  Geschäftskreise  der  Synode
gehörigen  Angelegenheiten,  welche  während  der  Zeit,  daß  die  Synode
nicht  versammelt  ist,  der  sofortigen  Entscheidung  bedürfen.  Solche
vorläufige  Entscheidungen  sind  der  nächsten  Gesammtsynode  zur  definitiven
Beschlußfassung  vorzulegen;

2)  die  Abstattung  von  Gutachten  über  Vorlagen  der  Kirchenbehörde;

3)  die  Berichterstattung  an  die  Synode  über  die  inneren  und  äußeren
kirchlichen  Zustände;

4)  die  Mitwirkung  bei  wichtigen  Geschäften  und  Entscheidungen  der  Kirchenbehörde
  dergestalt,  daß  die  Mitglieder  des  Ausschusses  an  den  betreffenden
Berathungen  und  Beschlüssen  als  außerordentliche  Mitglieder  der  Kirchenbehörde
  mit  vollem  Stimmrecht  Theil  nehmen.

Zu  dieser  Mitwirkung  muß  der  Ausschuß  geladen  werden,  wenn
es  sich  handelt:

a)  um  Ernennung  der  Superintendenten,  sowie  der  Vorsitzenden  der
Bezirkssynode  in  der  Grafschaft  Bentheim;

b)  um  Besetzung  von  Pfarreien,  deren  Einkommen  2  400  Mark  übersteigt,
  oder  um  Versagung  der  Bestätigung  eines  gewählten  Geistlichen
  (§§.  53  und  54)

c)  um  Ertheilung  von  Zulagen  an  Geistliche  oder  Kirchenbeamte  aus
Fonds,  über  welche  der  Synode  die  Verfügung  zusteht,  sowie  um
Erhöhung  der  Dotation  der  Pfarrer  aus  Mitteln  der  Lokalgemeinde
  gegen  deren  Willen;

d)  um  Disziplinarentscheidungen  gegen  Geistliche  und  andere  Kirchenbeamte
  oder  um  Streichung  aus  der  Liste  der  Kandidaten;

c)  um  Entscheidungen,  durch  welche  über  den  Verlust  des  Wahlrechts,
  Entlassung  vom  Amte  eines  Kirchenältesten  oder  Gemeindevertreters
  zu  befinden  ist.

Auch  in  anderen  wichtigen  Fällen  kann  die  Kirchenbehörde  den  Synodalausschuß
  zuziehen.

In  den  Fällen  d  und  e  ist  der  Betheiligte  zu  vernehmen  und  zu  den  Verhandlungen
  mit  seiner  Vertheidigung  in  Person  oder  durch  einen  Vertheidiger
zuzulassen.

O#.r.  8954.)
        <pb n="356" />
        —  324  —

Vierter  Abschnitt.
Kosten.

8.  77.

Die  Kosten  der  Synoden  werden  aus  den  Gesammt=  und  Bezirkssynodalkassen
  bestritten.  Diese  erhalten  ihren  Bedarf,  soweit  nicht  andere  Mittel  für
jenen  Zweck  verfügbar  sind,  theils  durch  die  Einkünfte  ihres  eigenen  Vermögens,
theils  durch  die  Beiträge  der  Synodalbezirke  und  Gemeinden.

.  78.

Die  Beiträge  der  Bezirkssynodalkassen  zur  Gesammtsynodalkasse  werden
nach  Maßgabe  einer  Matrikel  aufgebracht,  welche  vorläufig  von  der  Kirchenbehörde,
definitiv  von  der  Gesammtsynode  unter  Zustimmung  der  Kirchenbehörde  aufzustellen
  ist.  Die  Gesammtsynodalkasse  wird  unter  Aufsicht  der  Synode  durch
einen  von  ihr  zu  bestellenden  Synodalrechnungsführer  verwaltet.

Die  Kosten  der  Bezirkssynoden  werden  von  den  Bezirkssynoden  auf  die
Kirchengemeinden  des  Synodalbezirks  nach  dem  Betrage  der  in  den  einzelnen
Kirchengemeinden  aufkommenden  direkten  Staatssteuern  vertheilt.

.  79.

In  den  Gemeinden  werden  sowohl  die  Synodalkostenbeiträge  als  auch  die
aus  der  Bildung  und  Wirksamkeit  der  Kirchenräthe  und  Gemeindevertretungen
entstehenden  Kosten  aus  den  Kirchenkassen,  soweit  diese  dazu  bei  Berücksichtigung
ihrer  übrigen  Verpflichtungen  im  Stande  sind,  sonst  durch  Gemeindeumlagen  bestritten.
  Beide  Arten  von  Kosten  haben  die  Natur  von  nothwendigen  kirchlichen
Aufwendungen.

d.  80.

Die  Mitglieder

a)  der  Bezirkssynode  erhalten  keine  Diäten,

b)  des  Bezirkssynodalvorstandes,  wenn  sie  als  solche  sich  versammeln,

Diäten  im  Betrage  von  5  Mark  täglich,

e)  des  Gesammtsynodalvorstandes,  der  Gesammtsynode  und  des  Synodalausschusses

  Diäten  im  Betrage  von  10  Mark  täglich.

An  Reisekosten  erhalten  die  Synodalen  10  Pfennig  für  jeden  Kilometer
Eisenbahn,  Dampfschiff  oder  Post,  30  Pfennig  für  jeden  Kilometer,  welcher  nicht
auf  diese  Weise  zurückzulegen  ist.

Die  zur  Theilnahme  an  den  Amtsprüfungen  der  Geistlichen  abzusendenden
drei  Mitglieder  der  Synode  erhalten  Diäten  und  Reisekosten  in  dem  für  die  Mitglieder
  der  Gesammtsynode  festgesetzten  Betrage.
        <pb n="357" />
        —  325  —

Fünfter  Abschnitt.
Uebergangsbestimmungen.

*’-t

In  allen  Gemeinden  ist  mit  Bildung  der  Kirchenräthe  und  Gemeindevertretungen
  in  Gemäßheit  dieser  Ordnung  ungesäumt  zu  verfahren.

Die  bestehenden  Presbyterien  und,  wo  solche  nicht  bestehen,  die  nach  dem
Gesetze  vom  14.  Oktober  1848  gebildeten  Kirchenvorstände  üben  dabei  die  Befugnisse,
  welche  den  Kirchenräthen  der  neuen  Ordnung  für  die  Bildung  der
Gemeindevertretung,  sowie  für  die  Vorbereitung  und  Leitung  der  Wahl  des
Kirchenraths  übertragen  sind.

Die  Befugnisse,  welche  dabei  der  Bezirkssynode  überwiesen  sind,  werden
von  der  Kirchenbehörde  geübt.

g.  82.

Nachdem  die  Kirchenräthe  eines  Synodalbezirks  gebildet  sind,  ist  zur  Bildung
  der  Bezirkssynode  zu  schreiten.  Dabei  üben  die  Superintendenten  (in  der
Grafschaft  Bentheim  der  zum  Vorsitzenden  der  Bezirkssynode  bestimmte  Geistliche)
in  Gemeinschaft  mit  einem  von  der  Kirchenbehörde  ernannten  weltlichen  Beamten
die  Befugnisse,  welche  die  neue  Ordnung  dem  Bezirkssynodalvorstande  beilegt.

*

Sind  sämmtliche  Bezirkssynoden  eingerichtet,  so  erfolgen  auf  ihrer  erstmaligen
  Versammlung  die  Wahlen  zur  Gesammtsynode.

Bis  zum  Zusammentritt  der  ersten  Gesammtsynode  werden  die  auf  ihre
Vorbereitung  und  Eröffnung  bezüglichen  Befugnisse,  soweit  sie  der  Bezirkssynode,
ihrem  Vorstande  oder  Vorsitzenden  obliegen,  von  der  Kirchenbehörde  oder  deren
Vorsitzenden  geübt.

G.  84.

Die  erste  ordentliche  Gesammtsynode  wird  von  dem  Königlichen  Kommissarius
  eröffnet.

.  85.

Die  zur  Ausführung  dieser  Ordnung  erforderlichen  Anordn#ngen  werden
von  der  Kirchenbehörde  unter  Genehmigung  des  Ministers  der  geistlichen  Angelegenheiten
  erlassen.

Sanktionirt  durch  Allerhöchsten  Erlaß  d.  d.  Berlin,  den  12.  April  1882.

Tr.  8954.)
        <pb n="358" />
        —  326  —

Anlage.
Verzeichniß
der
für  die  evangelisch-reformirte  Kirche  der  Provinz  Hannover  bestehenden
Synodalbezirke.

(6.57  der  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung.)

Erster  Synodalbezirk,  bestehend  aus  den  Gemeinden  der  Stadt  Emden
und  der  ersten  Ostfriesischen  reformirten  Inspektion.

ZLweiter  Synodalbezirk,  bestehend  aus  den  Gemeinden  der  zweiten  und
dritten  reformirten  Ostfriesischen  Inspektion,  sowie  der  Stadt  Aurich.

Dritter  Synodalbezirk,  bestehend  aus  den  Gemeinden  der  vierten  und
fünften  Ostfriesischen  reformirten  Inspektion,  sowie  den  Herrlichkeitsgemeinden
Jemelt,  Lütetsburg-Norden.

Vierter  Synodalbezirk,  bestehend  aus  den  Gemeinden  der  sechsten  Ostfriesischen
  reformirten  Inspektion,  sowie  der  Stadt  Leer  und  den  Herrlichkeitsgemeinden
  Loga  und  Neustadt-Gödens.

Fünfter  Synodalbezirk,  bestehend  aus  den  Gemeinden  der  siebenten  und
achten  Ostfriesischen  reformirten  Inspektion.

Sechster  Synodalbezirk,  bestehend

a)  aus  den  Gemeinden  Bentheim,  Brandlecht,  Gildehaus,  Lage,  Nordhorn,

  Ohne,  Schüttorf  (1.  Wahlbezirk),  sowie

b)  aus  den  Bentheimischen  Gemeinden  Arkel,  Emblichheim,  Laar,  Neuenhaus,

  Uelsen,  Veldhausen,  Wilsum)  Georgsdorf  (2.  Wahlbezirk).

Siebenter  Synodalbezirk,  bestehend  aus  den  reformirten  Gemeinden  in
der  vormaligen  Niedergrafschaft  Lingen  und  in  der  Stadt  Papenburg.

Achter  Synodalbezirk,  bestehend  aus  den  reformirten  Gemeinden  im
vormaligen  Herzogthum  Bremen.

Neunter  Synodalbezirk,  bestehend  aus  den  reformirten  Gemeinden  in
der  vormaligen  Grafschaft  Plesse.
        <pb n="359" />
        —  327  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  27.  April  1883,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Altona  nach  Kaltenkirchen  mit
einer  ZJweigbahn  nach  dem  Himmelmoor  durch  die  Altona-Kaltenkirchener
Eisenbahngesellschaft,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Schleswig  Nr.  42  S.  489  bis  493,  ausgegeben  den  25.  August  1883;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  Juni  1883,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  dem  Kreise  Pleschen  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  20.  Januar  1873  aufgenommenen  Anleihe  auf  vier
Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  32
S.  237,  ausgegeben  den  7.  August  1883)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  Juli  1883,  betreffend  die  Genehmigung
der  von  dem  XV.  Generallandtage  der  Schlesischen  Landschaft  beschlossenen
revidirten  Abschätzungsgrundsätze  der  Schlesischen  Landschaft  und  das  bei
Anwendung  derselben  zu  beobachtende  Verfahren,  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  31,  außerordentliche  Beilage,
ausgegeben  den  3.  August  1883,
der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  33,  Extra-Beilage,  ausgegeben
den  17.  August  1883,
der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  31  S.  255,  ausgegeben
den  4.  August  1883,
der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  32  S.  227,  ausgegeben
  den  8.  August  1883;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  Juli  1883,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Staatsbauverwaltung  für  die  zur  Verbreiterung
des  Plauer  Kanals  erforderlichen  Grundstücke,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  34  S.  297,  ausgegeben
den  24.  August  1883,

der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  33  S.  243,  ausgegeben
den  18.  August  1883;

5)  das  unterm  4.  Juli  1883  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainageund
  Wiesenbaugenossenschaft  zu  Bowerath  im  Kreise  Daun  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  34  S.  223  bis  226,  ausgegeben
  den  24.  August  1883,

Ges.  Samml.  12983.  53

2

3

—
        <pb n="360" />
        1

1

1

11

—  326  —

6)  das  unterm  4.  Juli  1883  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wiesen-8



9

0

1

2

Sx
—

#

#„

4

genossenschaft  im  Wetzbachthale  zu  Wetzlar  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  33  S.  172  bis  175,  ausgegeben  den
9.  August  1883)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  Juli  1883,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Eckernförde  für  die  zum  Ausbau  der  in
diesem  Kreise  belegenen  Strecke  der  Nebenlandstraße  von  Eckernförde  nach
Rendsburg  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Schleswig  Nr.  39  S.  437,  ausgegeben  den  4.  August  1883)

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  8.  Juli  1883  wegen  Ausstellung  auf  den
Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Wiesbaden  im  Betrage  von
3  088  200  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Wiesbaden
  Nr.  31  S.  215  bis  217,  ausgegeben  den  2.  August  1883;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  Juli  1883,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Staatsbauverwaltung  behufs  Erwerbung  der
zur  Ausführung  der  Kanalisirung  des  unteren  Mains  von  Frankfurt  a.  M.
abwärts  bis  zu  seiner  Mündung  in  den  Rhein  erforderlichen  Grundstücke,
durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  31  S.  217,  ausgegeben
den  2.  August  1883,

für  den  Stadtkreis  Frankfurt  a.  M.  Nr.  36  S.  220,  ausgegeben
den  25.  August  1883,

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  13.  Juli  1883  wegen  eventueller  Ausfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  Kreises  Neustadt
  O.-S.  zum  Betrage  von  1  150  000  Mark  Reichswährung  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  34  S.  252
bis  254,  ausgegeben  den  24.  August  1883)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  Juli  1883,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  seitens  des  Kreises  Beuthen  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  17.  November  1875  ausgegebenen  Kreisobligationen
von  vier  und  einhalb  auf  vier  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Oppeln  Nr.  34  S.  252,  ausgegeben  den  24.  August  1883),

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  Juli  1883,  betreffend  die  Genehmigung
einer  Abänderung  des  Statuts  des  Dautzschen-Schützberger  Deichverbandes
vom  6.  Juli  1853,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Merseburg  Nr.  32  S.  273,  ausgegeben  den  11.  August  1883)

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  23.  Juli  1883  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Naumburg  a.  S.
        <pb n="361" />
        —  329  —

bis  zum  Betrage  von  250  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Merseburg  Nr.  34  S.  289  bis  291,  ausgegeben  den
25.  August  1883)

14)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Juli  1883,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Striegau  für  die  zum  chausseemäßigen
Ausbau  des  Kommunikationsweges  von  der  Stadt  Striegau  durch  die
Ortschaften  Gräben  und  Günthersdorf  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  Rohnstock  im  Kreise  Bolkenhain  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das
Amtsblatt  der  Känigl.  gierung  zu  Breslau  Nr.  35  S.  255,  ausgegeben
den  31.  August  1883

15)  das  unterm  28.  Juli  1889  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Senkung  des  Virchow-Sees  und  Regulirung  des  Küddow-Flusses
von  dem  Virchow-See  abwärts  bis  unterhalb  des  Schmaunz-Sees  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  35  S.  191  bis  194,
ausgegeben  den  30.  August  1883.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedmickt  al  der  Reichödruckerel.
        <pb n="362" />
        <pb n="363" />
        —  331  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

Nr.  28.

 

Inhalt:  Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetes,  betreffend  die  Landesbank  in  Wiesbaden,  vom  25.  Dezember  1869,
S.  3231.  —  Gesehz,  betreffend  die  Befugnisse  der  Strombauverwaltung  gegenüber  den  Userbesigern  an
öffentlichen  Flüssen,  S.  333.  —  Geset,  betreffend  die  Aufhebung  der  Ufer-,  Ward-  und  h
ordnung  für  das  Herzogthum  Schlesien  und  die  Grafschaft  Glah,  vom  12.  September  1763,  S.  338.

 

(Nr.  8955.)  Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Landesbank  in  Wiesbaden,
vom  25.  Dezember  1869.  Vom  20.  August  1883.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  v.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgte
Artikel  I.

Die  99.7  Absatz  2,  8  Absatz  2,  20  Absatz  1  und  29  Absatz  1  Siffer  1c,#
und  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Landesbank  in  Wiesbaden,  vom  25.  Dezember
1869  (Gesetz=  Samml.  S.  1288)  werden  durch  nachstehende,  den  bisherigen  Ifferzahlen
  entsprechende  Bestimmungen  ersetzt.

§.  7  Absatz  2.

Aus  den  Ueberschüssen,  sowie  aus  den  etwaigen  außerordentlichen  Einnahmen
ist  ein  Reservefonds  zu  bilden,  welcher  mindestens  bis  zur  Höhe  von  3  Prozent
der  Verbindlichkeiten  der  Bank  zu  bringen  ist,  und  welcher  dazu  dient,  etwa
rückständige  Amortisationsbeiträge,  Zinsen  und  Kosten  vorzuschießen  und  etwaige
Ausfälle  zu  decken.  Dieser  Fonds,  welchem,  bis  er  die  angegebene  Höhe  erreicht
hat,  seine  eigenen  Zinsen  zuwachsen,  darf  nur  in  Schuldverschreibungen,  welche
von  dem  Deutschen  Reiche  oder  von  einem  Deutschen  Bundesstaate  mit  gesetzlicher
Ermächtigung  ausgestellt  sind,  oder  in  Schuldverschreibungen,  deren  Verzinsung
von  dem  Deutschen  Reiche  oder  von  einem  Deutschen  Bundesstaate  gesetzlich
garantirt  ist,  oder  in  Rentenbriefen  der  zur  Vermittelung  der  Ablösung  von  Renten
in  Preußen  bestehenden  Rentenbanken,  oder  in  Schuldverschreibungen,  welche  von
Deutschen  kommunalen  Korporationen  (Provinzen,  Kreisen,  Gemeinden  2c.)  oder
von  deren  Kreditanstalten  ausgestellt  und  entweder  seitens  der  Inhaber  kündbar
sind  oder  einer  regelmäßigen  Amortisation  unterliegen,  belegt  werden.

§.  8  Absatz  2.

Auch  ist  sie  befugt,  die  im  V.  7  bezeichneten  Papiere  mit  diesen  Geldern,

jedoch  höchstens  auf  drei  Monate  und  mit  einem  Abschlage  von  mindestens  zehn
Ges.  Samml.  1883.  (Nr.  8955.)  54

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  September  1883.
        <pb n="364" />
        —  332  —

Prozent  des  Kurswerthes,  jedoch  nie  über  den  Nominalwerth,  zu  beleihen.  Die
hierdurch  gewonnenen  Zinsen  fließen  dem  Reservefonds  zu)  bis  derselbe  die  gesetzliche
  Höhe  erreicht  hat.

S.  20  Absah  1.

Die  gekündigten  Schuldscheine  (§#.  18  und  19)  müssen  bis  zum  Rückzahlungstage
  im  kursfähigen  Zustande  und  mit  den  an  diesem  Tage  noch  nicht
fälligen  Kupons  eingeliefert  werden,  wonächst  dann  die  Jahlung  des  Kapitals
ohne  Prüfung  der  Legitimation  des  Präsentanten,  jedoch  nur  soweit  erfolgt,  als
die  baaren  Mittel  der  Bank  hierzu  ausreichen.

9  Absatz  1.

1  c)  gegen  Beleihung  der  im  §.7  Absatz  2  dieses  Gesetzes  bezeichneten
Papiere.  Darlehne  dieser  Art  dürfen  höchstens  auf  die  Dauer  von
drei  Monaten  und  stets  nur  so  gewährt  werden,  daß  ihr  Betrag
mindestens  zehn  Prozent  hinter  dem  Nominalwerthe,  oder  wenn  der
Kurswerth  niedriger  ist,  hinter  diesem  zurückbleiben  muß;

J)  gegen  Schuldschein  längstens  auf  ein  Jahr  mit  dem  Rechte  gegenseitiger
  vierteljährlicher  Kündigung,  wenn  ein  oder  mehrere  sichere
und  solide  Einwohner  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden,  unter  Verzicht
auf  die  Einreden  der  gegen  den  Hauptschuldner  zu  erhebenden
Vorausklage  und  der  Theilung  unter  Mitbürgen  für  Kapital,  Zinsen
und  Kosten  solidarisch  Bürgschaft  leisten;

3)  durch  zinsbare  Belegung  bei  der  Reichsbank.

Artikel  II.

Dem  §.  29  tritt  als  Nr.  4  folgende  Bestimmung  hinzu:

4)  durch  Ankauf  und  zessionsweise  Uebernahme  asstchelder  Geldforderungen
für  verkaufte  oder  versteigerte,  im  kommunalständischen  Bezirke  belegene
Immobilien,  sofern  diese  Forderungen  terminsweise  binnen  längstens
fünf  Jahren  fällig  werden  und  hypothekarisch  oder  durch  Eigenthumsvorbehalt
  an  den  veräußerten  Immobilien  gesichert  sind,  mit  der
Maßgabe,  daß,  wenn  und  so  lange  das  für  den  Ausstand  bestellte
Pfand  nicht  doppelte  Sicherheit  (§.  10)  gewährt,  zur  Ergänzung  der
letzteren  weitere  Sicherheit  durch  ausreichende  Bürgschaft  (Nr.  le)  geleistet
  werden  muß.

Artikel  III.

Die  Vorschrift  des  zweiten  Satzes  des  §.  12  des  Gesetzes,  betreffend  die
Landesbank  in  Wiesbaden,  vom  25.  Dezember  1869  tritt  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  20.  August  1883.

(.  S.)  Wilhelm.
Maybach.  Lucius.  Friedberg.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hateldt.
Bronsart  v.  Schellendorff.
        <pb n="365" />
        —  333  —

(Nr.  8956.)  Gesetz,  betreffend  die  Befugnisse  der  Strombauverwaltung  gegenuͤber  den  Uferbesitzern
  an  öffentlichen  Flüssen.  Vom  20.  August  1883.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ec.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  gesammten
Umfang  der  Monarchie,  was  folgt:
S.  1.

Dieses  Gesetz  findet  Anwendung  auf  alle  öffentlichen  Flüsse,  soweit  deren
Schiffbarkeit  reicht.  Ueber  die  Schiffbarkeit  im  Sinne  dieses  Gesetzes  entscheidet
im  Zweifelsfalle  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges,  jedoch  vorbehaltlich  des  Rekurses
an  den  zuständigen  Minister,  der  Oberpräsident.

.  2.
Vor  Feststellung  der  zur  Zeit  noch  nicht  endgültig  festgestellten  Pläne  zur
Regulirung  öffentlicher  Flüsse  sind  die  Betheiligten  zu  hören.
Dasselbe  gilt  von  der  Abänderung  endgültig  festgestellter  Pläne.
Die  Anhörung  der  Betheiligten  kann  in  solchen  Fällen  unterbleiben,  in
welchen  die  Ausführung  der  Regulirung  nicht  ohne  überwiegenden  Nachtheil  für
das  Gemeinwesen  ausgesetzt  werden  kann.

G.  3.

Auf  Anordnung  der  Strombauverwaltung  haben  die  Uferbesitzer  gegen
Entschädigung  zu  den  im  öffentlichen  Interesse  anzulegenden  Deckwerken,  Buhnen,
Coupirungen  oder  anderen  Stromregulirungswerken  den  erforderlichen  rund  und
Boden,  sowie  die  nöthigen  Arbeitsplätze  zur  Benutzung  einzuräumen,  die  Anfuhr,
das  Aufsetzen  und  Lagern  der  Baumaterialien  und  einen  bestimmten  Zugang  der
Arbeiter  und  des  Aufsichtspersonals  zu  den  Arbeitsplätzen,  sowie  die  Entnahme
der  erforderlichen  Erde  und  den  Anschluß  der  Werke  an  das  Ufer  zu  gestatten.

In  gleicher  Weise  sind  sie  verpflichtet,  das  Aufstellen  von  Vorrichtungen
zum  Räumen  des  Flußbettes,  das  Ablagern,  Bearbeiten  und  die  Abfuhr  geräumter
  Hölzer  und  anderer  versunkener  Gegenstände  zu  gestatten.

Die  Entnahme  von  Erde  und  die  Anfuhr  von  Materialien  über  die  Ufergrundstücke
  ist  nicht  in  Anspruch  zu  nehmen,  sofern  das  Bedürfniß  anderweit
ohne  unverhältnißmäßige  Kosten  befriedigt  werden  kann.

Durch  die  Entnahme  von  Erde  darf  die  bestehende  Uferhöhe  nur  mit  Zustimmung
  des  Uferbesitzers  verringert  werden,  sofern  dadurch  das  Uebertreten  des
Hochwassers  auf  die  angrenzenden  Ländereien  früher  als  bisher  herbeigeführt  wird.

Der  Abfluß  vorhandener  Gräben  darf  ohne  Genehmigung  der  Interessenten
nicht  gehindert  werden.

S.  4.

Der  Anordnung  der  Strombauverwaltung  (F.  3)  muß  die  Anhörung  der
betheiligten  Uferbesitzer  vorausgehen.

Qr.  856.)  54“
        <pb n="366" />
        —  334  —

Der  Uferbesitzer  ist  mit  Ausnahme  der  Fälle,  in  welchen  es  sich  um  Einräumung
  von  Grund  und  Boden  zur  Anlegung  von  Deckwerken,  Buhnen,
Coupirungen  oder  anderen  Stromregulirungswerken  handelt,  befugt,  die  Entscheidung
  des  Landraths,  in  Stadtkreisen  der  Ortspolizeibehörde  (in  Hannover
der  betreffenden  Obrigkeit),  über  den  Gegenstand  und  den  Umfang  der  der  Strombauverwaltung
  einzuräumenden  Rechte  zu  beantragen.

Gegen  diese  Entscheidung  steht  beiden  Theilen  innerhalb  zwei  Wochen  nach
der  Zustellung  die  Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten  zu.

Die  Strombauverwaltung  kann  in  Fällen,  in  welchen  die  Ausführung
nicht  ohne  überwiegenden  Nachtheil  für  das  Gemeinwesen  ausgesetzt  werden  kann,
die  ihr  im  F.  3  eingeräumten  Befugnisse  ausüben,  obwohl  von  dem  Uferbesitzer
die  Entscheidung  des  Landraths  beantragt  ist.

G.  5.

Anlandungen,  welche  in  Folge  von  Anlagen  der  in  F.  3  gedachten  Art
entstehen,  gehören  Demjenigen,  an  dessen  Ufer  sich  dieselben  angesetzt  haben,  nach
denselben  Grundsätzen,  wie  die  sich  von  selbst  bildenden  Anlandungen;  der  Uferbesitzer
  darf  jedoch,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  F.  6,  nicht  ohne  Genehmigung
  der  Strombauverwaltung  in  den  Besitz  der  so  entstehenden  Anlandungen
  treten.

Die  Strombauverwaltung  ist  berechtigt,  die  gedachten  Anlandungen,  mögen
sie  in  Zukunft  entstehen  oder  bereits  entstanden  sein,  auszubilden  und  soweit  zu
befestigen,  daß  sie  ohne  Nachtheil  für  den  Strom  mit  Vorbehalt  der  Vorschriften
der  §.  7  und  10  benutzt  werden  können.  Zu  diesem  Zmwecke  tritt  der  Staat  in
den  Besitz  und  in  die  Nutzung  derselben.

Dem  Ufferbesitzer  muß  jedoch  die  Verbindung  mit  dem  Flusse  selbst  und
dessen  Benutzung,  soweit  es  seine  wirthschaftlichen  Interessen  fordern,  gestattet  werden.

Liegen  die  künstlichen  Anlandungen  vor  öffentlichen  Führen,  Anlandeplätzen
  u.  s.  w.,  so  hat  die  Strombauverwaltung  deren  Ausbildung  und  demnächstige
Freigebung  möglichst  zu  beschleunigen,  auch  Fürsorge  für  zweckentsprechenden  Zugang
  zur  Fähre  zu  treffen.

Im  Falle  einer  Verpachtung  ist  bei  gleichem  Gebot  dem  Uferbesitzer  der
Vorzug  zu  geben.

Das  Jagdrecht  steht  dem  Uferbesitzer  zuf  die  Ausübung  desselben  unterliegt
  jedoch,  abgesehen  von  den  Vorschriften  der  Jagdpolizeigesetze,  der  Beschränkung,
daß  die  Strombauverwaltung  das  Betreten  der  Anlandung  zu  verbieten  berechtigt  ist.

F.  6.

Sobald  das  im  §#.  5  bezeichnete  Ziel  erreicht  ist,  die  zur  Erreichung  desselben
  erforderlichen  Arbeiten  seitens  der  Strombauverwaltung  eingestellt  sind,
oder  die  Strombauverwaltung  von  der  ihr  gemäß  §.  5  Absatz  2  zustehenden  Befugniß
  nicht  Gebrauch  macht,  steht  dem  Uferbesitzer  das  Recht  zu,  gegen  Erstattung
des  Werths  der  durch  die  Anlagen  entstandenen  Anlandung  in  den  Besitz  derselben
        <pb n="367" />
        —  335  —

zu  treten.  Der  zu  erstattende  Betrag  darf  die  vom  Staate  aufgewendeten  Kosten
nicht  übersteigen.

Welcher  Betrag  dem  Staate  zu  erstatten  ist,  wird  in  Ermangelung  gütlicher
Einigung  im  schiedsrichterlichen  Verfahren  festgestellt.  Die  Zahl  der  Schiedsrichter
und  die  Personen  derselben  werden,  sofern  die  Parteien  sich  darüber  nicht  einigen,
auf  schriftlichen  Antrag  des  einen  Theils  und  nach  Anhörung  des  anderen  von
dem  Kreisausschuß  (Stadtausschuß)  und  in  denjenigen  Provinzen,  für  welche  das
Gesetz  über  die  Organisation  der  allgemeinen  Landesverwaltung  vom  26.  Juli
1880  (Gesetz-Samml.  S.  291)  nicht  gilt,  von  der  im  §.  4  bezeichneten  Behörde
des  Bezirks,  in  welchem  das  Grundstück  belegen  ist,  festgestellt.

ie  durch  das  schiedsrichterliche  Verfahren  hervorgerufenen  Kosten  tragen
die  Parteien  zu  gleichen  Theilen.

S.  7.

So  lange  die  Stromregulirungswerke  (§.  3)  als  solche  vom  Staate  erhalten
  werden,  ist  die  Strombauverwaltung  berechtigt,  jede  Benutzung  der  anstoßenden
  Anlandungen  (§§.  5,  6),  welche  diesen  Werken  schädlich  werden  könnte,
zu  untersagen.

S.  8.

Die  Strombauverwaltung  ist  berechtigt,  gegen  Entschädigung,  nach  Anhörung
  der  betheiligten  Uferbesitzer,  Anlandungen,  Sandbänke,  Felsen,  Inseln
oder  vortretende  Uferstrecken  abzutreiben  oder  sonst  zu  beseitigen,  wenn  dies  nach
dem  endgültig  festgestellten  Regulirungsplane  zur  Beförderung  der  Schifffahrt,
zur  Wiederherstellung  des  ordentlichen  Laufes  des  Flusses,  oder  im  Interesse  der
Landeskultur  oder  der  öffentlichen  Sicherheit  erforderlich  ist.

Die  Höhe  der  Entschädigung  bestimmt  sich  nach  den  §§.  8  bis  10  und  13
des  Gesetzes  über  die  Enteignung  von  Grundeigenthum  vom  11.  Juni  1874
(Gesetz=  Samml.  S.  221).

Die  Entschädigungssumme  ist  an  den  Eigenthümer  des  Grundstücks  zu
zahlen.  Wenn  jedoch  vor  der  Zahlung  Nutzungs-,  Gebrauchs=  oder  Servitutberechtigte,
  Pächter  oder  Miether  des  beseitigten  Terrains  der  zahlenden  Kasse
durch  einen  Gerichtsvollzieher  eine  Erklärung  haben  zustellen  lassen,  daß  sie  aus
der  Entschädigungssumme  Ersatz  ihres  Schadens  beanspruchen,  sowie  in  den
durch  §.  37  Absatz  1  Nr.  2  und  3  a.  a.  O.  bezeichneten  Fällen  ist  die  Entschädigungssumme
  zu  hinterlegen.  Der  F.  37  Absatz  2  und  3  und  §.  38  a.  a.  O.
finden  Anwendung.

S.  9.

In  Ermangelung  gütlicher  Einigung  wird  die  Höhe  der  in  den  Fällen
der  §#.  3  und  8  zu  gewährenden  Entschädigung  auf  Antrag  des  einen  oder  des
andern  Theils  von  dem  Kreisausschuß  (Stadtausschuß)  und  in  denjenigen  Provinzen,
  für  welche  das  Gesetz  über  die  Organisation  der  allgemeinen  Landes-(Nr.

  8056.
        <pb n="368" />
        —  336  —

verwaltung  vom  26.  Juli  1880  nicht  gilt,  von  der  in  §.  4  bezeichneten  Behörde
auf  Grund  vollständiger  Erörterung  zwischen  den  Parteien  und,  soweit  dies  erforderlich
  erscheint,  sachverständiger  Abschätzung  durch  Beschluß  festgesett.
g  Die  durch  dieses  Verfahren  entstehenden  baaren  Auslagen  fallen  dem  Fiskus
zur  Last.
Gegen  den  Beschluß  steht  binnen  neunzig  Tagen  nach  der  Zustellung  beiden
Theilen  der  Rechtsweg  offen.

S.  10.

Die  Bepflanzung  oder  anderweitige  Befestigung,  sowie  die  gänzliche  oder
theilweise  Beseitigung  dieser  Grundstücke  (§§.  6  und  8)  unterliegt  der  Genehmigung
der  Strombauverwaltung.  Letztere  kann  verlangen,  daß  der  Besitzer  dieselben
mit  Weiden  bepflanze  und  die  Weidenpflanzung  unterhalte.  Wird  der  Aufforderung
  nicht  innerhalb  der  gestellten  Frist  entsprochen,  so  ist  die  Strombauverwaltung
  berechtigt,  die  Bepflanzung  beziehungsweise  die  Unterhaltung  der
Pflanzung  selbst  vorzunehmen.

In  diesem  Falle  steht  ihr  die  Nutzung  solcher  Pflanzungen  mit  der  Maßgabe
  zu,  daß  der  die  gemachten  Aufwendungen  etwa  übersteigende  Ertrag  dem
Uferbesitzer  zu  überweisen  ist.  Rechnungslegung  findet  nicht  statt.

Dem  Ufferbesitzer  ist  die  Unterhaltung  und  Nutzung  der  Pflanzung  wieder
zu  überlassen,  wenn  er  die  durch  die  Nutzung  nicht  gedeckten  Aufwendungen
erstattet  und  die  künftige  ordnungsmäßige  Unterhaltung,  nöthigenfalls  unter  ausreichender
  Sicherstellung,  übernimmt.

K.  11.

Das  Betreten  aller  Anlandungen,  Sandbänke,  Inseln,  sowie  der  Ufer
selbst,  das  Setzen  von  Stations=  und  Festpunktsteinen,  sowie  von  Schifffahrtsund
  sonstigen  Merkzeichen  ist  den  Beamten  und  den  mit  Legitimation  derselben
versehenen  Beauftragten  der  Strombauverwaltung  zu  dienstlichen  Zwecken  jederzeit
gestattet.  Soweit  nicht  Gefahr  im  Verzuge  ist,  hat  dem  Setzen  der  Merkzeichen  rc.
die  Anhörung  der  Besitzer  vorauszugehen.

Entstehen  durch  die  erwähnten  Handlungen  Beschädigungen,  so  hat  der
Uferbesitzer  auf  Ersatz  des  Schadens  Anspruch.

§.  12.

Für  Abspülungen  und  Beschädigungen  der  Ufer,  welche  durch  die  Strombauten
  hervorgerufen  werden,  hat  der  Staat  Ersatz  zu  leisten,  auch  wenn  dieselben
nicht  beabsichtigt  waren.

Ersatz  kann  nicht  beansprucht  werden,  sofern  die  Abspülung  bei  Erfüllung
der  den  Uferbesitzern  obliegenden  Pflicht  zum  Uferschutz  abgewendet  worden  wäre.

Im  Verwaltungswege  ist,  soweit  dies  thunlich,  Fürsorge  dafür  zu  treffen,
daß  durch  entsprechende  Vorrichtungen  dem  in  Folge  von  Strombauwerken  ent-
        <pb n="369" />
        —  337  —

stehenden,  im  Regulirungsplane  nicht  vorgesehenen  Abbruch  der  Ufer  vorgebeugt
werde  und  daß  da,  wo  solcher  dennoch  stattfindet,  gegen  weitere  Beschädigung
Schutzmaßregeln  ergriffen  werden.

K.  13.

Zur  Ausübung  der  der  Strombauverwaltung  in  diesem  Gesetze  beigelegten
Befugnisse  sind  deren  Lokalbaubeamten  zuständig.

Gegen  die  von  ihnen  getroffenen  Anordnungen  findet  unbeschadet  der  im
P.  4  vorgesehenen  Entscheidung  des  Landraths  2c.  die  Beschwerde  in  den  Bezirken
der  Rhein-,  Elb=  und  Oderstrombaudirektion  an  den  Oberpräsidenten  der  Rheinprovinz,
  beziehungsweise  von  Sachsen  und  Schlesien,  im  Stadtbezirke  Berlin  an
den  Oberpräsidenten,  im  Uebrigen  an  die  Regierungspräsidenten  beziehungsweise
Landdrosten,  gegen  den  auf  die  Beschwerde  erlassenen  Bescheid  unter  den  Voraussetzungen
  des  §.  63  Absatz  3  und  4  des  Gesetzes  über  die  Organisation  der
allgemeinen  Landesverwaltung  vom  26.  Juli  1880  (Gesetz-Samml.  S.  291)
innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgericht  oder  die  Beschwerde
  an  den  zuständigen  Minister  statt.

Zu  den  Anordnungen  im  Sinne  dieses  Paragraphen  gehören  auch  die
Beschlüsse  darüber,  ob  die  Voraussetzungen  für  die  Besitzübertragung  nach  F.  6
als  vorhanden  anzuerkennen  sind.

K.  14.

Wer  ohne  Genehmigung  der  zuständigen  Behörde  oder  unter  eigenmächtiger
Abweichung  von  dem  genehmigten  Ausführungsplane  Anlandungen,  Sandbänke,
Felsen,  Inseln  oder  vortretende  Uferstrecken,  letztere,  soweit  deren  Abtreibung  in
den  endgültig  festgestellten  Regulirungsplänen  vorgesehen  ist,  bepflanzt  oder  anderweitig
  befestigt,  ganz  oder  theilweise  beseitigt  oder  künstliche  Anlandungen  ungeachtet
der  Untersagung  durch  die  zuständige  Behörde  in  einer  den  Stromregulirungswerken
  schädlichen  Weise  benutzt,  wird,  sofern  er  nicht  nach  den  allgemeinen
Strafgesetzen  eine  höhere  Strafe  verwirkt,  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig
Mark  oder  Haft  bestraft.

Die  Strombauverwaltung  ist  befugt,  die  Beseitigung  nicht  genehmigter
Anpflanzungen  der  gedachten  Art  anzuordnen.  Für  den  Fall,  daß  der  Unternehmer
  die  Beseitigung  innerhalb  der  ihm  bestimmten  Frist  nicht  seinerseits  bewirkt,
  ist  die  Strombauverwaltung  befugt,  die  Beseitigung  auf  Kosten  des  Unternehmers
  zu  bewirken.

K.  15.

Insoweit  die  für  einzelne  Landestheile  geltenden  Vorschriften  Materien
betreffen,  welche  Gegenstand  dieses  Gesetzes  sind,  treten  dieselben  außer  Kraft.
Die  Spezialvorschriften  über  die  Pflicht  zur  Aufnahme  der  Baggererde
und  des  Schlammes  bleiben  jedoch  mit  der  Maßgabe  in  Kraft,  daß  den  Ufer-(r.
  8956—8957.)
        <pb n="370" />
        —  338  —
besitzern  für  die  ihnen  zu  Zwecken  der  Strombauverwaltung  obliegenden  Duldungen
und  Leistungen  Entschädigung  zu  gewähren  ist.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  20.  August  1883.

(I.  S.)  Wilhelm.

Maybach.  Lucius.  Friedberg.  v.  Voetticher.  v.  Scholz.
Gr.  v.  Hatzfeldt.  Bronsart  v.  Schellendorff.

(Nr.  8957.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  Ufer--,  Ward-  und  Hegungsordnung  für
das  Herzogthum  Schlesien  und  die  Grafschaft  Glatz,  vom  12.  September  1763.
Vom  20.  August  1883.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

Die  Ufer-,  Ward=  und  Hegungsordnung  für  das  Herzogthum  Schlesien  und
die  Grafschaft  Glatz  vom  12.  September  1763  und  das  Gesetz  vom  11.  April
1872  (Gesetz  Samml.  S.  375)  werden  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  20.  August  1883.
(I.  S.)  Wilhelm.

Maybach.  Lucius.  Friedberg.  v.  Boectticher.  v.  Scholz.
Gr.  v.  Hatzfeldt.  Bronsart  v.  Schellendorff.

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.

 

Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="371" />
        —  339  —

Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  29——

Inhalt:  Allerböchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des  Rechts  auf  Erhebung  von  Lootsengebühren  und
die  Feststellung  der  Tarife  über  solche,  S.  3so.  —  Vertrag  zwischen  der  Königlich  Preußischen
Regierung  und  der  Großherzoglich  Mecklenburg.  Schwerinschen  Regierung,  betreffend  die  Aufhebung
1)  des  Filialverbandes  zwischen  den  Kirchen  zu  Kl.  Pankow  und  Reddelin  und  der  Mutterkirche  zu
Gr.  Pankow;)  2)  des  Parochialverbandes  zwischen  der  Dorfschaft  Platschow  und  der  Kirche  zu  Gr.  Berge,
S.  240.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  den  Bezirk
des  Amtsgerichts  Jeven  und  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Dannenberg,  Isenhagen,
Neuhaus  an  der  Oste  und  Soltau,  S.  344.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April
1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  345.

 

(Nr.  8958.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  27.  August  1883,  betreffend  die  Verleihung  des  Rechts
auf  Erhebung  von  Lootsengebühren  und  die  Feststellung  der  Tarife  über  solche.

A#  den  Bericht  vom  23.  August  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  künftighin  die
Verleihung  des  Rechts  auf  Erhebung  von  Lootsengebühren  und  die  Feststellung
der  Tarife  über  solche  durch  den  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  und  den
Finanzminister  erfolgen.  Zugleich  ermächtige  Ich  dieselben,  diese  Befugniß  auf
die  ihnen  nachgeordneten  Behörden  zu  übertragen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Schloß  Babelsberg,  den  27.  August  1883.

Wilhelm.

Zugleich  für  den  Finanzminister:


v.  Puttkamer.  Maybach.  Friedberg.  v.  Boetticher.
Bronsart  v.  Schellendorff.
An  das  Staatsministerium.

Ges.  Samml.  1883.  (Nr.  8958—8959.)  55

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Oktober  1883.
        <pb n="372" />
        —  340  —

(Nr.  8959.)  Vertrag  zwischen  der  Königlich  Preußischen  Regierung  und  der  Großherzoglich
Mecklenburg=  Schwerinschen  Regierung)  betreffend  die  Aufhebung  1)  des
Filialverbandes  zwischen  den  Kirchen  zu  Kl.  Pankow  und  Reddelin  und  der
Mutterkirche  zu  Gr.  Pankow,  2)  des  Parochialverbandes  zwischen  der
Dorfschaft  Platschow  und  der  Kirche  zu  Gr.  Berge;  vom  2./15.  Juni  1876,
nebst  Ministerial-Erklärung  vom  15.  September  1883.

N  es  sich  als  wünschenswerth  herausgestellt  hat,  die  Filialkirchen  in  den
Königlich  Preußischen  Ortschaften  Kl.  Pankow  und  Reddelin  von  ihrer  Mutterkirche,
  der  Kirche  in  der  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen  Ortschaft
Gr.  Pankow,  abzuzweigen  und  den  Parochialverband  zwischen  der  Preußischen
Kirche  und  Pfarre  zu  Gr.  Berge  in  der  Mark  Brandenburg  und  dem  Großherzoglich
Mecklenburg-Schwerinschen  Dorfe  Platschow  aufzuheben,  dergestalt,  daß  die
Landesgrenze  zwischen  dem  Königreich  Preußen  und  dem  Großherzogthum  Mecklenburg
  auch  in  den  Pfarrsystemen  Gr.  Pankow  und  Gr.  Berge  die  Grenze  der
evangelischen  Landeskirchen  des  Königreichs  Preußen  und  des  Großherzogthums
Mecklenburg-Schwerin  bilde,  haben,  behufs  der  zu  diesem  Zwecke  zu  führenden
Unterhandlungen,  zu  Bevollmächtigten  ernannt,
einerseits
die  Königlich  Preußische  Regierung  den  Königlichen  Konsistorialrath
Dr.  Spilling,
andererseits
die  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche  Regierung  den  Großherzoglichen
  Ministerialrath  Sohm,
von  welchen  Kommissarien  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  ihrer  Machtgeber
nachstehender  Vertrag  abgeschlossen  ist.

S.  1.

Ein  Jahr  nach  der  Auswechselung  des  ratifzirten  Vertrages  oder  auf
Verlangen  des  Königlich  Preußischen  Kirchenregiments  schon  zu  einem  früheren,
dem  Großherzoglich  Mecklenburgischen  Kirchenregimente  vier  Wochen  vorher  anzuzeigenden
  Termine  hören  die  Kirchen  zu  Kl.  Pankow  und  Reddelin  auf,  Filiale
der  Mutterkirche  zu  Gr.  Pankow  zu  sein,  und  vier  Wochen  nach  der  Auswechselung
des  ratifizirten  Vertrages  erlischt  der  Parochialverband  zwischen  Platschow  und  der
Kirche  und  Pfarre  zu  Gr.  Berge.

Nach  der  Lösung  des  Filial=  und  beziehungsweise  Parochialverbandes
unterliegt  die  Organisation  und  Verwaltung  der  kirchlichen  Verhältnisse

1)  in  Kl.  Pankow  und  Reddelin  lediglich  dem  Königlich  Preußischen,

2)  in  Patschow  lediglich  dem  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen

Kirchenregimente.
        <pb n="373" />
        —  341  —

Im  Einzelnen  ist  vereinbart:

I.  Betreffs  der  Abzweigung  Vr  Filiale  Kl.  Pankow  und  Reddelin
Gr.  Pankow.

S.  2.
Mit  dem  Filialverbande  erlöschen  alle  aus  diesem  Verhältnisse  entspringenden
Rechte  und  Verbindlichkeiten,  insbesondere

1)  für  den  Pastor  in  Gr.  Pankow  die  Verpflichtung  zur  Seelsorge  an
den  Gemeinden  Kli.  Pankow  und  Reddelin,  sowie  das  ihm  bisher
zuständige  Parochialrecht  in  diesen  Gemeinden;

2)  die  Verpflichtung  der  Gemeinden  Kl.  Pankow  und  Reddelin,  zu  den
Bauten  und  Reparaturen  an  den  Gebäuden  einschließlich  Steindsmmen
und  Hofbefriedigungen  auf  dem  Pfarrgehöft  zu  Gr.  Pankow  Beiträge
an  Geld,  Materialien,  Stroh,  Hand=  und  Spanndiensten  zu  leisten;

3)  die  Verpflichtung  der  Gemeinden  Kl.  Pankow  und  Reddelin,  an  die
Pfarre  zu  Gr.  Pankow  die  hergebrachten  Abgiften  an  Opfer,  Meßkorn,
Würsten  und  Eiern,  sowie  die  hergebrachten  Wirthschaftsdienste,  als
Mähen,  Binden,  Hacken,  Eggen  und  Säen  zu  leisten.

'

Zu  den  während  des  Kalenderjahres,  in  welchem  der  Filialverband  erlöschen
wird,  auf  dem  Pfarrgehöfte  zu  Gr.  Pankow  zur  Ausführung  kommenden  Reparaturen
  tragen  Kl.  Pankow  und  Reddelin  Materialien,  Stroh  und  Dienste  bei,
soweit  solche  während  der  Dauer  des  Parochialverhältnisses  zu  leisten  sind.  Von
den  baaren  Kosten  dieser  Reparaturen  erlegen  sie  den  für  den  bis  zum  Erlöschen
des  Filialverbandes  abgelaufenen  Theil  des  Kalenderjahres  verhältnißmäßig  auf
sie  entfallenden  besonders  festzustellenden  Antheil  der  Jahreskosten.

S.  4.

Von  den  Abgiften  an  baarem  Gelde  und  Naturalien  aus  Kl.  Pankow
und  Reddelin,  welche  innerhalb  Jahresfrist  nach  Erlöschen  des  Filialverbandes
fällig  werden,  hat  die  Pfarre  zu  Gr.  Pankow  für  die  Zeit  des  Bestehens  des
Filialverbandes  im  letzten  Gefälljahr  ihren  verhältnißmäßigen  Antheil  anzusprechen.

Wegen  dieses  Anspruchs  wird  der  Pastor  zu  Gr.  Pankow  von  demjenigen
Preußischen  Pastor  befriedigt  werden,  welchem  die  Gemeinden  Kl.  Pankow  und
Reddelin  von  dem  Königlich  Preußischen  Kirchenregimente  zur  Seelsorge  werden
überwiesen  werden.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  dafür  sorgen,  daß  dem  betreffenden
Preußischen  Pastor  die  hier  genannte  Verbindlichkeit  auferlegt  wird,  und  davon,
daß  solches  geschehen,  der  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen  Regierung
Nachricht  geben.

(Nr.  8959.)  55“
        <pb n="374" />
        —  342  —

II.  Betreffs  der  Auspfarrung  von  Platschow  aus  dem  Pfarrsystem
Gr.  Berge.

d.  5.

Mit  dem  Parochialverbande  erlöschen  alle  aus  diesem  Verhältniß  entspringenden

  Rechte  und  Verbindlichkeiten,  insbesondere:

1)  für  den  Pastor  in  Gr.  Berge  die  Verpflichtung  zur  Seelsorge  an  der
Dorfschaft  Platschow,  sowie  das  ihm  bisher  zuständige  Parochialrecht
an  dieser  Dorfschaft;

2)  die  Verpflichtung  von  Platschow,  die  Gebäude  der  Kirche,  Pfarre
und  Küsterei  zu  Gr.  Berge,  sowie  die  Kirchhofsmauer  daselbst  zu  ihrem
Theile  mit  zu  unterhalten  und  zu  bauen;

3)  die  Verpflichtungen  von  Platschow,  an  die  Pfarre  zu  Gr.  Berge  das
Vierzeitengeld,  Meßkorn,  Flachs  und  Eier,  sowie  an  die  Küsterei  zu
Gr.  Berge  Meßkorn  und  Eier  zu  liefern.

S.  6.

Die  Verpflichtung  von  Platschow,  zu  den  während  des  Kalenderjahres,  in
welchem  der  Parochialverband  erlischt,  an  den  geistlichen  Gebäuden  zu  Gr.  Berge
zur  Ausführung  kommenden  Reparaturen  beizutragen,  bemißt  sich  nach  denselben
Normen,  welche  F.  3  für  Kl.  Pankow  und  Reddelin  in  dieser  Hinsicht  aufgestellt
  sind.

S.  7.

Dem  Pastor  und  Küster  zu  Gr.  Berge  bleiben  hinsichtlich  der  Abgiften
aus  Platschow  (F.  5  Nr.  3),  welche  innerhalb  Jahresfrist  nach  Erlöschen  des
Parochialverbandes  fällig  werden,  gleiche  Rechte  vorbehalten,  wie  sie  für  den
Pastor  zu  Gr.  Pankow  in  dieser  Hinsicht  im  F.  4  ausbedungen  sind.

Dessen  zu  Urkunde  ist  dieser  Vertrag  von  den  Eingangs  aufgeführten  Kommissarien
  in  zweifacher  Ausfertigung  vollzogen  und  unterschrieben.

Berlin,  den  2.  Juni  1876.  Schwerin,  den  15.  Juni  1876.

Dr.  Spilling.  Sohm.

Ministerial-Erklärung.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche
Regierung  sind  übereingekommen,  die  Filialkirchen  in  den  Königlich  Preußischen
Ortschaften  Kl.  Pankow  und  Reddelin  von  ihrer  Mutterkirche,  der  Kirche  in  der
Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen  Ortschaft  Gr.  Pankow,  abzuzweigen
und  den  Parochialverband  zwischen  der  Königlich  Preußischen  Kirche  und  Pfarre
        <pb n="375" />
        —  343  —

zu  Gr.  Berge  in  der  Mark  Brandenburg  und  dem  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen
  Dorfe  Platschow  aufzuheben,  und  es  haben  die  gedachten  Hohen
Regierungen  beschlossen,  diese  Verhältnisse  durch  diejenigen  Bestimmungen  zu  regeln,
welche  in  den  99.  ad  1  bis  7  inkl.  des  unter  dem  2./15.  Juni  1876  von  den
beiderseitigen  Kommissarien  abgeschlossenen  Vertrages  enthalten  sind,  welcher  Vertrag
  mit  den  Worten  beginnt:

„Nachdem  es  sich  als  wünschenswerth  herausgestellt  hat,  die  Filialkirchen
  in  den  Königlich  Preußischen  Ortschaften  Kl.  Pankow  und
Reddelin  von  ihrer  Mutterkirche,  der  Kirche  in  der  Großherzoglich
Mecklenburg-Schwerinschen  Ortschaft  Gr.  Pankow,  abzuzweigen  und
den  Parochialverband  zwischen  der  Preußischen  Kirche  und  Pfarre  zu
Gr.  Berge  in  der  Mark  Brandenburg  und  dem  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen
  Dorfe  Platschow  aufzuheben,  dergestalt,  daß  die
Landesgrenze  zwischen  dem  Königreich  Preußen  und  dem  Großherzogthum
Mecklenburg  auch  in  den  Pfarrsystemen  Gr.  Pankow  und  Gr.  Berge
die  Grenze  der  evangelischen  Landeskirchen  des  Königreichs  Preußen
und  des  Großherzogthums  Mecklenburg-Schwerin  bilde,  haben,  behufs
der  zu  diesem  Zwecke  zu  führenden  Unterhandlungen  zu  Bevollmächtigten
  ernannt“

und  nunmehr  unter  Weglassung  der  §9#.  8  bis  10  desselben  mit  den  Worten
schließt:

 

„gleiche  Rechte  vorbehalten,  wie  sie  für  den  Pastor  zu  Gr.  Pankow
in  dieser  Hinsicht  im  F.  4  ausbedungen  sind.

Dessen  zu  Urkunde  ist  dieser  Vertrag  von  den  Eingangs  aufgeführten
Kommissarien  in  zweifacher  Ausfertigung  vollzogen  und  unterschrieben.

Berlin,  den  2.  Juni  1876.  Schwerin,  den  15.  Juni  1876.
Dr.  Spilling.  Sohm.“
Zur  Urkunde  dessen  ist  die  gegenwärtige  Ministerial-Erklärung  ausgefertigt
worden,  um  ghen  eine  entsprechende  Erklärung  des  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen

  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ausgewechselt  zu
werden.

Berlin,  den  30.  August  1883.
Der  Königlich  Preußische  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

In  Vertretung:
(L.  S.)  Busch.

(Tr.  8959—8960.)
        <pb n="376" />
        —  344  —

Vorstehende  Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  entsprechende  Erklärung
des  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen  Ministeriums  der  auswärtigen
Angelegenheiten  vom  4.  d.  M.  ausgewechselt  worden  ist,  hiermit  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  15.  September  1883.

Der  Minister  der  auswärtigen.  Der  Minister  der  geistlichen  rc.

Angelegenheiten.  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:  In  Vertretung:
Busch.  Lucanus.

 

(Nr.  8960.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Jeven  und  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte
  Dannenberg,  Isenhagen,  Neuhaus  an  der  Oste  und  Soltau.  Vom
5.  Oktober  1883.

A##  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz=  Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  §F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Zeven,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Dannenberg  gehörigen  Bezirke  der
Gemeinden  Breselenz,  Breustian,  Mehlfien,  Prisser,  Teichlosen,  Groß-Volksien,
  Wibbese,  Lüggau,  Mützingen,  Niestedt,  Schmarsau,  Streetz,
Thunpadel,  Tripkau  und  für  die  selbstständigen  Gutsbezirke  Breselenz,
Riekau  und  Gamehlen,
für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Isenhagen  gehörigen  selbstständigen
Gutsbezirk  Rumstorf,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Neuhaus  an  der  Oste  gehörigen
Bezirke  der  Gemeinden  Voigtding,  Wingst,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Soltau  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Brochdorf,  Delmsen,  Fintel,  Lünzen,  Neuenkirchen,  Schneverdingen

am  15.  November  1883  beginnen  soll.
Berlin,  den  5.  Oktober  1883.

Der  Justizminister.
Friedberg.
        <pb n="377" />
        —  346  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  Juni  1883,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Staatsbauverwaltung  bezüglich  der  zur  Regulirung
  der  Warthe  bei  dem  Dorfe  Zantoch  im  Kreise  Landsberg  a.  W.
erforderlichen  Grundflächen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  38  S.  281,  ausgegeben  den  19.  September  1883;)

2)  das  unterm  20.  Juni  1883  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Hohenkircher
  Entwässerungsgenossenschaft  in  den  Kreisen  Strasburg  und  Graudenz
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  33
S.  223  bis  225,  ausgegeben  den  16.  August  1883;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  Juli  1883,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  an  den  Kreis  Oschersleben
  für  die  im  Bau  begriffene  Chaussee  von  der  Oschersleben-Schwanebecker
  Chaussee  bei  Oschersleben  über  Wulferstedt  bis  zur  Neuwegersleben-Schwanebecker
  Chaussee  bei  Neudamm,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  36  S.  259,  ausgegeben  den  8.  September
  1883)

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  18.  Juli  1883  wegen  eventueller  Ausfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Remscheid
bis  zum  Betrage  von  1720  000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  35  S.  285  bis  287,  ausgegeben
  den  1.  September  1883;

5)  das  unterm  20.  Juli  1883  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Deichgenossenschaft
  Grebin  im  Deichverbande  des  Danziger  Werders,  Landkreis
Da  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  34

3  bis  216,  ausgegeben  den  25.  August  1

6)  3  9n  Erlaß  vom  27.  Juli  1883,  *r5r  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Altenesfen  im  Landkreise  Essen  behufs
Erwerbung  der  zur  Anlage  eines  Fußweges  von  der  Schlenhofstraße  bis
zum  Wege  am  Koopmannschen  Gehöfte  erforderlichen  Flächen,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  elerung  zu  Düsseldorf  Nr.  34  S.  273,  ausgegeben
  den  25.  August  1

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  Juli  1883,  betreffend  die  Genehmigung
des  IV.  Nachtrags  zum  Statut  der  ostpreußischen  landschaftlichen  Darlehnskasse
  vom  20.  Mai  1869,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  37  S.  209,  ausgegeben
den  13.  September  1883),

der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  37  S.  244,  ausgegeben
den  12.  September  1883;
        <pb n="378" />
        —  346  —

8)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  30.  Juli  1883  wegen  Ausfertigung

9

10

auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Goldap  im
Betrage  von  400  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Gumbinnen  Nr.  37  S.  244  bis  247,  ausgegeben  den  12.  September
  1883;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  August  1883,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Wulferdingsen  im  Kreise  Minden
bezüglich  der  zum  chausseemäßigen  Ausbau  des  Kommunalweges  von
Eidinghausen  beziehungsweise  Werste  über  Wulferdingsen  bis  oberhalb
Siedinghausen  in  der  Richtung  auf  Schnathorst  zum  Anschluß  an  die
Kreischaussee  von  Bergkirchen  nach  Schnathorst  und  Lübbecke  innerhalb
ihres  Gemeindebezirks  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  35  S.  149,  ausgegeben  den  1.  September
  1883;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  August  1883,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Münsterberg  für  die  zum  chausseemäßigen
  Ausbau  der  Wege,  1)  von  Reindörfel  bis  an  die  Grottkauer
Kreisgrenze  vor  Lindenau  in  der  Richtung  auf  Ottmachau,  2)  vom
Breslauer  Thore  zu  Münsterberg  bis  Frömsdorf,  3)  vom  Bahnhofe
Heinrichau  bis  zur  Einmündung  in  die  Münsterberg-Grottkauer  Kreischaussee
  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des
tarifmäßigen  Chausseegeldes  auf  diesen  Straßen,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  38  S.  275,  ausgegeben  den  21.  September
  1883;

11)  das  unterm  6.  August  1883  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent-12



13

)

#„

wässerungsgenossenschaft  Steinwiese,  Mätschheck,  Brüchen,  Hahnenwerth
zu  Wolsfeld  im  Kreise  Bitburg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Trier  Nr.  38  S.  255  bis  258,  ausgegeben  den  21.  September  1883;
das  Allerhöchste  Privilegium  vom  13.  August  1883  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Caub
bis  zum  Betrage  von  176  500  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  36  S.  251  bis  253,  ausgegeben
den  6.  September  1883;

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  23.  August  1883  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  Kreises  Soldin
bis  zum  Betrage  von  200  000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  39  S.  289  bis  291,
ausgegeben  den  26.  September  1883.

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="379" />
        —  347  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  30.—

 

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Umzugskosten  der  Oberwachtmeister  der  Landgendarmerie,  S.  347.  —
Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Leitung  des  Baues  und  demnächstigen  Betriebes  der  Eisenbabn.
strecke  Hadamar-Westerburg,  S.  348.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April
1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  340.

 

(Nr.  8961.)  Verordnung,  betreffend  die  Umzugskosten  der  Oberwachtmelister  der  Landgendarmerie.
Vom  19.  September  1883.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  eꝛc.

verordnen,  auf  Grund  des  F.  11  des  Gesetzes,  betreffend  die  Umzugskosten  der
Staatsbeamten  vom  24.  Februar  1877  (Gesetz-Samml.  S.  15),  was  folgt:
Einziger  Artikel.

Der  §.  1  der  Verordnung  vom  27.  Januar  1879  (Gesetz  Samml.  S.  22),
betreffend  die  Umzugskosten  der  Mitglieder  der  Landgendarmerie,  wird  wie  folgt
abgeändert:

Die  Oberwachtmeister  der  Landgendarmerie  erhalten  bei  Versetzungen  eine
Vergütung  für  Umzugskosten  nach  folgenden  Sätzen:

A.  Beim  Umzuge  mit  Familie:
auf  allgemeine  Kosten  150  Mark,
auf  Transportkosten  für  je  10  Kilometer  5
B.  Beim  Umzuge  ohne  Familie:
die  Hälfte  der  unter  A  angegebenen  Sätze.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Merseburg,  den  19.  September  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.
Zugleich  für  den  Finanzminister:
v.  Puttkamer.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

 

 

Ces.  Samml.  1883.  (Nr.  9961—8962,)  56

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  November  1883.
        <pb n="380" />
        —  348  —

(Nr.  8962.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8.  Oktober  187  3,  betreffend  die  Leitung  des  Baues  und
demnächstigen  Betriebes  der  Eisenbahnstrecke  Hadamar-Westerburg.

A#  Ihren  Bericht  vom  3.  Oktober  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  die  Leitung  des
Baues  und  demnächstigen  Betriebes  der  durch  Meinen  Erlaß  vom  2.  März  1881
(Gesetz  Samml.  S.  43)  der  Eisenbahndirektion  zu  Frankfurt  a.  M.  unterstellten
Strecke  Hadamar-Westerburg  vom  1.  November  d.  J.  ab  der  Eisenbahndirektion
(rechtsrheinischen)  zu  Cöln  übertragen  wird.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Baden-Baden,  den  8.  Oktober  1883.

Wilhelm.

Maybach.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.
        <pb n="381" />
        —  349  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  unterm  19.  August  1883  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Drainagegenossenschaft  zu  Grabow  im  Kreise  Groß-Strehlitz  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  38  S.  277  bis  279,
ausgegeben  den  21.  September  1883;

2)  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  22.  August  1883,  betreffend
den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Czempin  nach  Schrimm  durch
die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  37  S.  267,  ausgegeben  den
14.  September  1883,

der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  37  S.  265/266,  ausgegeben
den  11.  September  1883)

3)  der  unterm  22.  August  1883  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zum  Statut
für  den  Deichverband  des  großen  Marienburger  Werders  vom  23.  Mai
1870  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  39
S.  247/248,  ausgegeben  den  29.  September  1883;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  September  1883,  betreffend  die  Verlängerung
der  Frist,  welche  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  für  die  Herstellung
der  Eisenbahn  von  Bendorf  resp.  Engers  nach  Montabaur  und  bis  zum
Anschlusse  an  die  Lahnbahn  bei  Limburg  nebst  Abzweigung  nach  Altenkirchen
  und  JZweigbahn  nach  Höhr  bewilligt  worden  ist,  bis  zum  1.  Juli
1884,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  41  S.  209,  ausgegeben  den
27.  September  1883,

der  Königl.  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  39  S.  285,  ausgegeben
den  27.  September  1883)

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  September  1883,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Staatsbauverwaltung  zur  Ausführung  der
behufs  Fortführung  der  Korrektion  der  Hamme  zwischen  Osterholz  und
Ritterhude  im  Landdrosteibezirk  Stade  erforderlichen  Durchstiche,  durch  das
Amtsblatt  für  Hannover  Nr.  39  S.  1233,  ausgegeben  den  28.  September
  1883
        <pb n="382" />
        —  350  —

6)  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  12.  September  1883,  betreffend
den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  untergeordneter  Bedeutung  von
Wesselburen  nach  Büsum  durch  die  Westholsteinische  Eisenbahngesellschaft,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  49
S.  575,  ausgegeben  den  29.  September  1883.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="383" />
        —  351  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  31.  —

 

Juhalt:  Verorbnung  wegen  Einberufung  ber  beiden  Häuser  bes  Lanbtages,  S.  351.  —  Bekanntmachung
der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs  ·  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  362.

 

(Nr.  8963.)  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages.  Vom  7.  November
  1883.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen  in  Gemäßheit  des  Artikels  51  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Jannar
1850,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  das  Herrenhaus  und
das  Haus  der  Abgeordneten,  werden  auf  den  20.  November  d.  J.  in  Unsere
Haupt=  und  Residenzstadt  Berlin  zusammenberufen.

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  November  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.  v.  Boetticher.  v.  Goßler.
v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatzfeldt.  Bronsart  v.  Schellendorff.

Ces.  Samml.  1883.  (Nr.  8963.)  57

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  November  1883.
        <pb n="384" />
        —  352  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  August  1883,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes
  an  den  Kreis  Friedland  bezüglich  der  von  demselben  zu  bauenden
Chausseen  von  Gr.  Wohnsdorf  nach  Schönwalde  und  von  Garbnicken
bis  zur  Feldmark  Schwönau,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Königsberg  Nr.  41  S.  229,  ausgegeben  den  11.  Oktober  1883;

2)  das  unterm  13.  August  1883  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Ent=  und  Bewässerung  des  Welnathales  zwischen  der
Straszewoer  und  Cieslaer  Mühle  in  den  Kreisen  Wongrowitz  und  Obornik
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  40,  Extrabeilage,
  ausgegeben  den  5.  Oktober  1883;,

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  August  1883,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  an  den  Kreis
Jerichow  I.  für  die  seitens  desselben  zum  Eigenthum  und  zur  Unterhaltung
übernommene,  von  Burg  über  Parchau  nach  Ihleburg  führende  Chaussee,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  40  S.  283,
ausgegeben  den  6.  Oktober  1883;

4)  das  unterm  3.  September  1883  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Ederthal-Wiesengenossenschaft  Auspitzen  zu  Hatzfeld  im  Kreise  Biedenkopf
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  41  S.  299
bis  302,  ausgegeben  den  11.  Oktober  1883);

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  September  1883,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  an  den  Kreis
Zauch-Belzig  für  die  von  demselben  erbaute,  von  der  Golzow-Lehnin=Plessower
  Kreischaussee  abzweigende  und  nach  dem  Bahnhofe  Groß-Kreuz
führende  Chaussee,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam
Nr.  44  S.  383,  ausgegeben  den  2.  November  1883)

6)  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  16.  September  1883,  betreffend
den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Zajonskowo  nach  Löbau  durch
die  Marienburg-Mlawkaer  Eisenbahngesellschaft,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  41  S.  261/262,  ausgegeben
den  13.  Oktober  1883,

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  41  S.  275,  ausgegeben
den  11.  Oktober  1883.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="385" />
        —  353  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—Nr.  32.——

 

Inhalt:

Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Bentheim,  Harburg,  Isenhagen,  Otterndorf  und  Reinhausen,  S.  332.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  burch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  r2c.,  S.  368.

 

(Nr.  8964.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für

einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Bentheim,  Harburg,  Isenhagen,
Otterndorf  und  Neinhausen.  Vom  12.  November  1883.

A½  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz=  Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,



daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das

Grundbuch  im  §F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bentheim  gehörigen  Bezirke  der

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für

Gemeinden  Gildehaus,  Hagelshök,  Waldseite,  Westenberg,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Harburg  gehörigen  Bezirke  der
Gemeinden  Helmstorf,  Harmstorf,  Lindhorst,  Groß-Klecken,  Klein-Klecken,
  Hittfeld,  Emmelndorf,  Jehrden,  Caroxbostel,  Eddelsen,  Eckel,
Nenndorf,  Dibbersen,  Rosengarten,  Eissendorf,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Isenhagen  gehörigen  Bezirke  der
Gemeinden  Eutzen,  Wittingen,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Otterndorf  gehörigen  Bezirke  der
Gemeinden  Neuenkirchen,  Odisheim,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Reinhausen  gehörigen  Bezirke  der
Gemeinden  Atzenhausen,  Ballenhausen,  Dahlenrode,  Deiderode,  Dram-Ces.

  Samml.  1883.  (Nr.  8964.)  58.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  November  1883.
        <pb n="386" />
        —  354  —

feld,  Elkershausen,  Großen-Schneen,  Kleinen-Schneen,  Mollenfelde,
Stockhausen,  Benniehausen,  Bischhausen,  Diemarden,  Etzenborn,  Gelliehausen,
  Groß-Lengden,  Klein-Lengden,  Reinhausen,  Rittmarshausen,
Sattenhausen,  Weissenborn,  Wöllmarshausen,  sowie  der  Gutsbezirke
Ellerode,  Mariengarten,  Kerstlingeröderfeld

am  1.  Dezember  1883  beginnen  soll.
Berlin,  den  12.  November  1883.

Der  Iustizminister.
Friedberg.
        <pb n="387" />
        —  355  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Sammil.  S.  357)
nd  bekannt  gemacht:

1)  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  30.  Juli  1883,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Glasow  nach  Berlinchen  durch  die
Glasow-Berlinchener  Eisenbahngesellschaft,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  44  S.  319  bis  323,  ausgegeben  den
31.  Oktober  1883;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  September  1883,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadtgemeinde  Elberfeld  auf  Grund  der  Allerhöchsten
  Privilegien  vom  21.  Dezember  1857,  17.  März  1862,  13.  Juli

864,  11.  Januar  1869,  28.  September  1672  und  11.  Oktober  1875
aufgenommenen  Anleihen  von  4½  beziehungsweise  5  Prozent  auf  4  Prozent,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  40  S.  313,
ausgegeben  den  6.  Oktober  1883;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  September  1883,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  24.  Januar
1870  von  dem  Kreise  Aschersleben  aufgenommenen  Anleihe  von  vier  und
ein  halb  auf  vier  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Magdeburg  Nr.  42  S.  297,  ausgegeben  den  20.  Oktober  1883)

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  27.  September  1883  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Elberfeld  im  Betrage
von  3300  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Düsseldorf  Nr.  43  S.  335  bis  337,  ausgegeben  den  27.  Oktober  1883,

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  27.  September  1883  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Hadersleben  im
Betrage  von  150  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Schleswig  Nr.  53  S.  639/640,  ausgegeben  den  27.  Oktober  1883;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  Oktober  1883,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  bezüglich  der  zur
Freilegung  der  Großbeeren-,  Swinemünder=  und  Hrorgensteaße  benöthigten
Flächen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der
Stadt  Berlin  Nr.  43  S.  374,  ausgegeben  den  26.  Oktober  1883;

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  5.  Oktober  1883  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Steele  im  Landkreise
Essen  im  Betrage  von  730  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  44  S.  345  bis  347,  ausgegeben  den  3.  November
  1883)

2

—

3

—

—
—
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        <pb n="388" />
        —  356  —

8)  das  unterm  5.  Oktober  1883  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Hollerner
Moorschleusenverband  durch  das  Amtsblatt  für  Hannover  Nr.  45  S.  1350
bis  1353,  ausgegeben  den  2.  November  1883;

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  Oktober  1883,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  an  die  Kreise
Templin  und  Angermünde  je  für  die  in  dem  betreffenden  Kreise  belegene
Strecke  der  Boitzenburg-Greiffenberger  Chaussee,  sowie  an  den  Kreis  Templin
allein  für  die  Lychen-Boitzenburger  Chaussee,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  44  S.  383,  ausgegeben  den  2.  November
  1883.
        <pb n="389" />
        —  357  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  33.  —

 

Juhalt:  Fünfte  Nachtrags  -Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  bem  Bereiche  des
Ministeriums  der  geistlichen,  Unterrichts.  und  Medizinal-Angelegenheiten,  S.  357.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Uriunden  2c.,  S.  358.

 

(Nr.  8965.)  Fünfte  Nachtrags-Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem
Bereiche  des  Ministeriums  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten.
  Vom  16.  September  1883.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  7.

verordnen  auf  Grund  der  I#§.  3,  7,  8  und  14  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kautionen
der  Staatsbeamten  vom  25.  März  1873  (Gesetz-Samml.  S.  125),  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Den  nach  den  Verordnungen  vom  20.  Juli  1874  (Gesetz  Samml.  S.  283),
17.  September  1875  (Gesetz=  Samml.  S.  584),  5.  April  1880  (Gesetz-Samml.
S.  257),  23.  März  1881  (Gesetz.  Samml.  S.  279)  und  26.  Februar  1883
(Gesetz=  Samml.  S.  63)  zur  Kautionsleistung  verpflichteten  Beamtenklassen  aus
dem  Bereiche  des  Ministeriums  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten
  treten  der  Verwaltungs=  und  Oekonomie-Inspektor  und  der  zweite
Inspektionsbeamte  bei  den  akademischen  Heilanstalten  der  Universität  in  Kiel  hinzu,
welche  eine  Amtskaution  von  beziehungsweise  2000  Mark  und  1800  Mark  zu
leisten  haben.  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  gedachten  Verordnung
vom  20.  Juli  1874  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Merseburg,  den  16.  September  1883.

L.  S§.)  Wilhelm.
Zugleich  für  den  Finanzminister:
v.  Goßler.
Oes.  Samml.  1883.  (Nr.  8965.)  59

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Dezember  1883.
        <pb n="390" />
        —  358  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  März  1875,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  kommunalständischen  Verband  des  Regierungsbezirks
  Wiesbaden  für  die  zum  Bau  einer  chaussirten  Verbindungsstraße
  von  der  Station  Oberbrechen  an  der  Frankfurt-Limburger  Eisenbahn
  über  Weyer,  Münster  und  Wolfenhausen  bis  zur  Langheck--  Aumenauer
Staatsstraße  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Wiesbaden  Jahrgang  1883  Nr.  44  S.  323,  ausgegeben
den  2.  November  1883)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Juli  1883,  betreffend  die  Genehmigung
mehrerer  Aenderungen  des  Statuts  der  Landschaft  der  Provinz  Westfalen
vom  15.  Juli  1877  und  des  Nachtrags  vom  5.  April  1882  durch  die
Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  37  S.  175,  ausgegeben  den
15.  September  1883,

der  Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  38  S.  167,  ausgegeben  den
22.  September  1883,

der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  39  S.  283,  ausgegeben
den  29.  September  1883,

der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  40  S.  313,  ausgegeben
den  6.  Oktober  1883;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  August  1883,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Brieg  für  die  zum  Bau  einer
Chaussee  von  Stoberau  nach  Alt-Cöln  erforderlichen  Grundstücke,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  42  S.  295,  ausgegeben
  den  19.  Oktober  1883;

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  13.  August  1883  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  Kreises  Brieg
bis  zum  Betrage  von  110  000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  42  S.  295  bis  298,  ausgegeben
den  19.  Oktober  1883;)

5)  das  unterm  26.  September  1883  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Krüssow,  Strebelow  und  Collin
im  Kreise  Pyritz  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stettin
Nr.  43  S.  239  bis  242,  ausgegeben  den  26.  Oktober  1883)

#

S
        <pb n="391" />
        —  359  —

6)  das  unterm  27.  September  1883  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Wiesengenossenschaft  im  Bodenfeld  zu  Wetzlar  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  46  S.  230  bis  233,  ausgegeben  den
31.  Oktober  1883)

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  Oktober  1883,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Tröbsdorf  im  Kreise  Querfurt
behufs  Erwerbung  des  zur  Durchlegung  der  Dorfstraße  nach  der  Nebra-Lauchaer
  Kreischaussee  erforderlichen  Terrains,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  46  S.  381,  ausgegeben  den  17.  November
  1883;

8)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  5.  Oktober  1883  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  Kreises  Adelnau
bis  zum  Betrage  von  427200  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt
der  Köngl  Regierung  zu  Posen  Nr.  48  S.  350  bis  352,  ausgegeben  den

27.  November  1883)

9)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  8.  Oktober  1883  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  Kreises  Marienburg
  i.  Westpr.  bis  zum  Betrage  von  1200  000  Mark  Reichswährung
durch  das  Amsbiat  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  46  S.  2
bis  283,  ausgegeben  den  17.  November  1883)

10)  das  unterm  12.  Oktober  1883  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Drainagegenossenschaft  zu  Dralin  im  Kreise  Lublinitz  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  47  S.  331  bis  334,  ausgegeben
den  23.  November  1883;)

11)  das  unterm  12.  Oktober  1883  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Schmalfelder  Aue-Wiesen-Meliorationsgenossenschaft  zu  Bramstedt  im
Kreise  Segeberg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig
Nr.  59  S.  727  bis  730,  ausgegeben  den  1.  Dezember  1883),

12)  das  unterm  15.  Oktober  1883  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Drainagegenossenschaft  zu  Nieder-Sodow  im  Kreise  Lublinitz  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  48  S.  340  bis  343,
ausgegeben  den  30.  November  1883)

13)  das  unterm  15.  Oktober  1883  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Drainagegenossenschaft  zu  Richtersdorf  im  Kreise  Tost-Gleiwitz  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  49,  Extrabeilage  S.  6
bis  9,  ausgegeben  den  7.  Dezember  1883;

14)  das  unterm  15.  Oktober  1883  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Drainagegenossenschaft  zu  Ellguth-Zabrze  im  Kreise  Tost-Gleiwitz  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  49,  Extrabeilage  S.  3
bis  6,  ausgegeben  den  7.  Dezember  1883)
        <pb n="392" />
        —  360  —

15)  das  unterm  19.  Oktober  1883  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
öffentliche  Wassergenossenschalt  zur  Regulirung  des  oberen  Weichsel-Mühlgraben-Thales
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln
Nr.  46  S.  317  bis  322,  ausgegeben  den  16.  November  1883);

16)  das  unterm  22.  Oktober  1883  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Drainagegenossenschaft  zu  Smilowitz  im  Kreise  Pleß  O.  S.  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  46  S.  322  bis  325,
ausgegeben  den  16.  November  1883;

17)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Oktober  1883,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Neuenbrooker  Schleusenkommüne  im  Kreise
Steinburg  für  das  zum  Bau  eines  Dampfschöpfwerks  in  der  Gemarkung
Vorsfletherwisch  erforderliche  Terrain,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Schleswig  Nr.  58  S.  703,  ausgegeben  den  24.  November
1883;

18)  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  29.  Oktober  1883,  betreffend
den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Blankenese  nach  Wedel  durch
die  Altona-Kieler  Eisenbahngesellschaft,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Schleswig  Nr.  59  S.  731,  ausgegeben  den  1.  Dezember

83%

19)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  31.  Oktober  1883,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen
Chausseegeldes  an  den  Kreis  Sorau  bezüglich  der  von  demselben  zu  bauenden
Chaussee  von  Sorau  nach  Kunzendorf,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  49  S.  351,  ausgegeben  den  5.  Dezember
  1883)

20)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  November  1883,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom
17.  September  1875  seitens  der  Stadtgemeinde  Trier  aufgenommenen
Anleihe  von  vier  und  einhalb  auf  vier  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  49  S.  327,  ausgegeben  den  7.  Dezember
  1883)

21)  das  Aechöchste  Privilegium  vom  14.  November  1883  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Biesenthal  im  Betrage
  von  82  600  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Potsdam  Nr.  50  S.  431  bis  433,  ausgegeben  den  14.  Dezember  1883.

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  sedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="393" />
        Sachregister

ur

Gesetz-Sammlung.

Jahrgang  1883.

A.

Aachen  (Regierung),  s.  Königl.  Regierung.

Ablehnung  der  Gerichtspersonen  im  Verwaltungsstreitverfahren
  (G.  v.  30.  Juli  §§.  61,  62)  210.

Ablösung  gewerblicher  Berechtigungen  (G.  v.  1.  Aug.
S.  133)  283.

Aemterkirchenfonds,  s.  Konsistorien.

Agenten,  s.  Konzession.

Allgemeine  Landesverwaltung  (G.  v.  30.  Juli)  195.

Altmärkischer  Aemterkircheunfond.  Uebergang  der
Verwaltung  desselben  auf  die  Konsistorien  (V.  v.
22.  Aug.)  293.

Altwasser  (Gemeinde),  s.  Enteignungsrecht  Nr.  21.

Amtskautionen,  Kautionen  von  Beamten  aus  dem  Bereiche
  des  Ministers  der  geistlichen,  Unterrichts=  und
Medizinal-  Angelegenheiten  (V.  v.  26.  Febr.  und
16.  Sepi.)  63  und  357,  —  degsgl.  von  Beamten  aus
dem  Bereiche  des  Finanzministeriums  (V.  v.  18.  April)  73.

Amtsverbände  (G.  v.  1.  Aug.  §§.  5,  6)  238.

Anfechtung  der  Verfügungen,  Bescheide  und  Beschlüsse
in  Verwaltungssachen  (G.  v.  30.  Juli  5§.  50  bis  53,  120)
207,  226.

Angermünde  (Kreis),  s.  Chausseegeld  Nr.  6.

Anhalt  (Herzogthum),  s.  Eisenbahnverwaltung.

Ges.  Samml.  1883.

Anleihen  der  einzelnen  Provinzialverbände,  Kreise  und
Gemeinden:

A.  Genehmigung  solcher  Anleihen.
Provinzialverbände.

1)  Rheinprovinz),  fernere  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  durch  Vermittelung  der  Rheinischen
  Provinzial-Hülfskasse.  (E.  v.  26.  Febr.)  83
Nr.  3.

Kreise.

2)  Kreis  Ostpriegnitz,  bis  zum  Betrage  von  180  000
Mark  (Priv.  v.  1.  Nov.  82)  2  Nr.  3.

3)  Kreis  Braunsberg,  bis  zum  Betrage  von  410  000
Mark  (Priv.  v.  27.  Nov.  82)  6  Nr.  6.

4)  Kreis  Osterode,  bis  zum  Betrage  von  175.000  Mark
(Priv.  v.  18.  Dez.  82)  6  Nr.  9.

5)  Kreis  Tondern,  im  Betrage  von  2  000  000  Mark
(Priv.  v.  1.  Nov.  82)  18  Nr.  3.

6)  Kreis  Marienburg,  im  Betrage  von  600  000  Mark
(Priv.  v.  13.  Dez.  82)  21  Nr.  2.

7)  Kreis  Dt.  Crone,  im  Betrage  von  180  000  Mark
(Priv.  v.  3.  Jan.)  22  Nr.  12.

8)  Kreis  Johannitzburg,  im  Betrage  von  90  000
Mark  (Priv.  v.  22.  Nov.  B32)  28  Nr.  2.

9)  Kreis  Gerdauen,  bis  zum  Belrage  von  663  500
Mark  (Priv.  v.  22.  Febr.)  64  Nr.  1.

10)  Kreis  Pinneberg,  im  Belrage  reu  845  000  Madk
(Priv.  v.  20.  Juni)  126  Nr.  6.
        <pb n="394" />
        2  Sachregister.

Anleihen  (Forts.)

11)  Saalkreis,  im  Betrage  von  1  000  000  Mark
(Driv.  v.  22.  Juni)  294  Nr.  5.

12)  Kreis  Berent  i.  Westpr.,  bis  zum  Betrage  von
90  000  Mark  (Priv.  v.  22.  Juni)  294  Nr.  6.

13)  Kreis  Neustadt  O.  S.,  im  Betrage  von  1  150  000
Mark  (Priv.  v.  13.  Juli)  328  Nr.  10.

14)  Kreis  Goldap,  im  Betrage  von  400  000  Mark
(Priv.  v.  30.  Juli)  346  Nr.  8.

15)  Kreis  Soldin,  bis  zum  Betrage  von  200  000  Mark
(Driv.  v.  23.  Aug.)  346  Nr.  13.

16)  Kreis  Hadersleben,  im  Betrage  von  150000  Mark
(Priv.  v.  27.  Sept.)  355  Nr.  5.

17)  Kreis  Brieg,  bis  zum  Betrage  von  110  000  Mark
(Driv.  v.  13.  Aug.)  358  Nr.  4.

18)  Kreis  Adelnau,  bis  zum  Betrage  von  427200  Mark
(Priv.  v.  5.  Okt.)  359  Nr.  8.

19)  Kreis  Marienburg  i.  Westpr.,  bis  zum  Betrage
von  1  200  000  Mark  (Priv.  v.  8.  Olt.)  359  Nr.  9.

Gemeinden.

20)  Stadt  Remscheid,  im  Betrage  von  1720  000  Mark
(Priv.  v.  8.  Dez.  82)  18  Nr.  5.

21)  Stadt  Jauer,  bis  zum  Betrage  von  100  000  Mark
(Priv.  v.  11.  Dez.  82)  18  Nr.  6.

22)  Stadt  Neustadt  O.  S.,  bis  zum  Betrage  von
160  000  Mark  (Priv.  v.  10.  Jan.)  22  Nr.  13.

23)  Stadt  Münster  i.  W.,  im  Betrage  von  1  000  000
Mark  (Priv.  v.  3.  Jan.)  36  Nr.  1.

24)  Stadt  Forst  i.  E.,  bis  zum  Betrage  von  400  000
Mark  (Priv.  v.  28.  Febr.)  62  Nr.  5.

25)  Stadt  Neumünster,  bis  zum  Betrage  von  1000000
Mark  (Priv.  v.  12.  März)  83  Nr.  5.

26)  Stadt  JZüllichau,  bis  zum  Betrage  von  450  000
Mark  (Priv.  v.  19.  März)  84  Nr.  9.

27)  Gemeinde  Altendorf  im  Landkreise  Essen  im  Betrage
von  350  000  Mark  (Priv.  v.  31.  März)  92  Nr.  7.

28)  Stadtkommune  Krotoschin,  bis  zum  Betrage  von
150  000  Mark  (Priv.  v.  21.  Mai)  128  Nr.  2.

29)  Stadt  Samter,  bis  zum  Betrage  von  100  000  Mark
(Priv.  v.  6.  Juni)  129  Nr.  3.

30)  Stadt  Wehlau,  bis  zum  Betrage  von  72  000  Mark
(Priv.  v.  6.  Juni)  129  Nr.  4.

31)  Stadt  Eisleben,  im  Betrage  von  700  000  Mark
(Driv.  v.  18.  Juni)  130  Nr.  8.

32)  Stadt  Marienwerder,  bis  zum  Betrage  von
250  000  Mark  (Priv.  v.  20.  Juni)  130  Nr.  9.

33)  Stadt  Wiesbaden,  im  Betrage  von  3088  200  Mark
(Priv.  v.  8.  Juli)  328  Nr.  8.

1883

Anleihen  (Forts.)

34)  Stadt  Naumburg  a.  S.,  bis  zum  Betrage  von
250  000  Mark  (Priv.  v.  23.  Juli)  328  Nr.  13.

35)  Stadt  Remscheid,  bis  zum  Betrage  von  1720000
Mark  (Priv.  v.  18.  Juli)  345  Nr.  4.

36)  Stadt  Caub,  bis  zum  Betrage  von  176  500  Mark
(Priv.  v.  18.  Aug.)  346  Nr.  12.

37)  Stadt  Elberfeld,  im  Betrage  von  3300  000  Mark
(Priv.  v.  27.  Sept.)  355  Nr.  4.

38)  Stadt  Steele  im  Landkreise  Essen,  im  Betrage  von
730  000  Mark  (Priv.  v.  5.  Okt.)  355  Nr.  7.

39)  Stadt  Biesenthal,  im  Betrage  von  82  600  Mark
(Priv.  v.  14.  Nov.)  360  Nr.  21.

B.  Abänderung  von  Bedingungen  früher
genehmigter  Anleihen.

Yrovinzialverbände.

40)  Genehmigung  des  Regulativs  über  die  Kündigung  und
Konvertirung  der  neuen  Westpreußischen  4  prozentigen
  Pfandbriefe  II.  Serie  (E.  v.  13.  Dez.  82)
18  Nr.  8.

Kreise.

41)  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  nach  dem  Privilegium
vom  28.  April  1875  aufgenommenen  Anleihe  des
Kreises  Heilsberg  von  vier  und  einhalb  auf  vier
Prozent  (E.  v.  27.  Dez.  82)  21  Nr.  7.

42)  Verwendung  des  noch  verfügbaren  Restes  der  nach
dem  Privileg  vom  9.  Januar  1879  aufgenommenen
Anleihe  des  Kreises  Löbau  als  Beihülfe  zu  den
Kosten  des  Baues  einer  Eisenbahn  von  Löbau  nach
Zajonskowo  (E.  v.  27.  Dez.  82)  28  Nr.  7.

43)  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  nach  den  Privilegien
vom  4.  Mai  1857  und  16.  März  1863  von  dem
Mansfelder  Seekreise  ausfgenommenen  Anleihen
von  vier  und  einhalb  auf  vier  Prozent  (E.  v.  7.  März)
83  Nr.  4.

44)  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  nach  dem  Privilegium
vom  28.  Dezember  1868  von  dem  Kreise  Schleiden
aufgenommenen  Anleihe  von  fünf  auf  vier  Prozent
(E.  v.  23.  Mai)  118  Nr.  3.

45)  Herabsetzung  detz  Zinsfußes  der  nach  dem  Privileg
vom  27.  Juli  1874  aufgenommenen  Anleihe  des
Kreises  Heiligenbeil  von  vier  und  einhalb  auf
vier  Prozent  (E.  v.  6.  Juni)  126  Nr.  5.

46)  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  von  dem  Kreise
Rybnik  nach  den  Privilegien  vom  8.  Juni  1864,
29.  Januar  1866,  24.  Mai  1869  und  3.  November
        <pb n="395" />
        Sachregister.

Anleihen  (Forts.)
1877  aufgenommenen  Anleihen  von  fünf  bezro.  vier
und  einhalb  Prozent  auf  vier  Prozent  (E.  v.  10.  Juni)
129  Nr.  5.

47)  Herabsehung  des  Zinsfußes  der  von  dem  Kreise
Pleschen  nach  dem  Privileg  vom  20.  Januar  1873
aufgenommenen  Anleihe  auf  vier  Prozent  (E.  v.
29.  Juni)  327  Nr.  2.

48)  Herabsehung  des  Zinsfußes  der  von  dem  Kreise
Beuthen  nach  dem  Privileg  vom  17.  November
1875  ausgegebenen  Kreisobligationen  von  vier  und
einhalb  auf  vier  Prozent  (E.  v.  18.  Juli)  328  Nr.  11.

49)  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  von  dem  Kreise
Aschersleben  nach  dem  Privileg  vom  24.  Januar
1870  aufgenommenen  Anleihe  von  vier  und  einhalb
auf  vier  Prozent  (E.  v.  23.  Sept.)  355  Nr.  3.

Gemeinden.

50)  Herabsetzung  deß  Zinsfußes  der  seitens  der  Stadt
Liegnitz  nach  dem  Privileg  vom  15.  November  1878
ausgegebenen  Obligationen  von  vier  und  einhalb  auf
vier  Prozent  (E.  v.  25.  Dez.  82)  21  Nr.  6.

51)  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  von  der  Stadtgemeinde
  M.-Gladbach  nach  dem  Privileg  vom
6.  August  1880  aufgenommenen  Anleihe  von  vier
und  einhalb  auf  vier  Prozent  (E.  v.  3.  Jan.)
22  Nr.  10.

52)  Herabsezung  detß  Zinsfußes  der  von  der  Stadt
Cottbus  nach  den  Privilegien  vom  8.  Mai  1865
und  13.  November  1872  ausgegebenen  Stadtobligationen
  von  vier  und  einhalb  auf  vier  Prozent
(E.  v.  3.  Jan.)  22  Nr.  11.

53)  Herabseung  des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Tilsit
nach  dem  Privileg  vom  26.  Mai  1877  ausgefertigten
Anleihescheine  von  vier  und  einhalb  auf  vier  Prozent
  (E.  v.  6.  Okt.  82)  28  Nr.  1.

54)  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  von  der  Gemeinde
Rixdorf  im  Kreise  Teltow  nach  dem  Privileg  vom
9.  Juni  1880  ausgegebenen  Anleihescheine  von  vier
und  einhalb  auf  vier  Prozent  (E.  v.  18.  Dez.  82)
76  Nr.  1.

55)  Herabsezung  des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt
Schönebeck  nach  dem  Privileg  vom  26.  Juli  1878
ausgegebenen  Anleihescheine  von  vier  und  einhalb  auf
vier  Prozent  (E.  v.  27.  Juni)  194  Nr.  4.

56)  Herabsehung  des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt
Elberfeld  nach  den  Privilegien  vom  21.  Dezember
1857,  17.  März  1862,  13.  Juli  1864,  11.  Januar
1869,  28.  September  1872  und  11.  Oktober  1875

1883.  3
Anleihen  (Forts.)

aufgenommenen  Anleihen  von  vier  und  einhalb  bezw.
fünf  Prozent  auf  vier  Prozent  (E.  v.  23.  Sept)
355  Nr.  2.

57)  Herabsetzung  des  Linsfußes  der  von  der  Stadt.
gemeinde  Trier  nach  dem  Privileg  vom  17.  Septem.
ber  1875  ausgenommenen  Anleihe  von  vier  und  ein.
halb  auf  vier  Prozent  (E.  v.  5.  Nov.)  360  Nr.  20.

Ansiedelungssachen.  Die  §5.  22,  23  des  Gesetzes  vom

25.  August  1876  für  die  sechs  östlichen  Provinzen  und

Westfalen  sind  auher  Kraft  gesetzt  (G.  v.  1.  Aug.  8.  147)

287.

Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  in  Verwaltungssachen
  (G.  v.  30.  Juli  §F.  51  bis  53)  207.  (C.  v.
1.  Aug.)  237.

Armenangelegenheiten,  Juständigkeit  der  Verwaltungsund
  Verwaltungsgerichtsbehörden  (G.  v.  1.  Aug.  §§.  39
bis  44)  251.

Armenverbände,  Streitigkeiten  derselben  wegen  öffent.
licher  Unterstühung  Hülfsbedürftiger  (G.  v.  1.  Aug.  §.  39)
251.

Arnsberg  (Regierung),  s.  Königl.  Regieruug.

Arrestbefehl,  zur  Vollziehung  desselben  kann  die  Eintragung
  in  das  Grundbuch  und  die  Zwangsverwaltung
erfolgen  (G.  v.  13.  Juli  8.  2  Abs.  3,  SF.  10,  153)
132,  135,  172.  —  Vollziehung  eines  Arrestbefehls  in
ein  Schiff  (ebend.  §.  178)  178.  —  Arrestbefehle  in  der
Zwangsverwaltung  (ebend.  S.  143)  170.

Aufgebot  der  auf  einem  Grundstück  eingetragenen  Posten
durch  einen  nacheingetragenen  Gläubiger  (G.  v.  13.  Juli
§.  5)  133.  —  Aufgebot  der  Kaufgelderantheile  oder  zu
übernehmender  Posten  (ebend.  S§.  131  bis  137)  166
bis  168.  —  Aufgebot  der  Realberechtigten  bei  der  Versteigerung
  (ebend.  I§.  40,  172)  142,  177.
ssücht

1)  des  Staats  über  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten
  (G.  v.  1.  Aug.  85.  7,  24)  244;  —  über  die
Amtsführung  der  Standesbeamten  (ebend.  F.  154)  288;

2)  dienstliche,  über  die  Geschäftsführung  der  Verwaltungsbehörden
  (G.  v.  30.  Juli  5§.  48,  49)  206.

B.

Baare  Auslagen  im  Verwaltungsstreit-  und  Beschluß.
verfahren  (G.  v.  30.  Juli  S§.  103,  104,  108,  124)
219,  226.

Bäche,  s.  Räumungen.

Baden  (Eroßherzogthum),  f.  Kanalisirung.

a-
        <pb n="396" />
        4  Sachregister.

Bahern  (Königreich),  s.  Kanalisirung.

Bayern  (ehem.  Bayr.  Landesth.),  Vorschriften  für  den
Geltungsbereich  des  Bayerischen  Gesetzes  vom  28.  Mai
1852  (G.  1.  Aug.  Ss.  90,  91)  271.

Bank,  s.  Landesbank.

Baupolizei  (G.  v.  1.  Aug.  95.  143  bis  146)  280.

Bauten,  s.  Schulangelegenheiten.

Beglaubigung  der  Anträge  auf  Eintragung  im  Staatsschuldbuche
  (G.  v.  20.  Juli  I§s.  10,  21)  122,  124.
Behändigung  der  polizeilichen  Strafoerfügungen  (G.  v.

23  April  §.  5)  66.

Beiladung  Dritter  im  Verwaltungsstreitverfahren  (G.
v.  30.  Juli  §.  70)  212.

Bekanntmachung  des  Versteigerungstermins  bei  Grundstücken
  (G.  v.  13.  Juli  8§.  39,  40,  46,  75)  142,  143,
153.  —  dezgl.  bei  Bergwerken  (ebend.  I§.  160,  161)
174.  —  des#gl.  bei  Schiffen  (ebend.  §.  172)  177.  —
Bekanntmachung  des  Termins  zur  Verkündigung  des
Urtheils  im  Versteigerungsverfahren  (ebend.  §.  82)  155.
—  desgl.  des  Kaufgelder-Belegungstermins  (ebend.  §.  101)
159.  —  desgl.  der  Beschlagnahme  in  der  Zwangs.
verwaltung  (ebend.  §S.  143)  170.

Benefizialerbe,  Verfahren,  wenn  derselbe  die  Lwangs.
versteigerung  beantragt  (G.  v.  13.  Juli  §5.  180  bis  182,
184)  179,  180.

Berge,  s.  Parochialverband.

Bergwerkseigenthum,  Zwangsvollstreckung  in  dasselbe
(G.  v.  13.  Juli  §f.  1,  157  bis  161,  180,  182,  186)
131,  173,  179  bis  181.

Berlin,  Stadt,  scheidet  aus  der  Provinz  Brandenburg
aus  und  bildet  einen  Verwaltungsbezirk  für  sich  (G.  v.
30.  Juli  §.  1)  195.  —  Verwaltungsbehörden  für  den
Stadtkreis  (ebend.  88.  41  bis  47)  205.  —  Beschwerden
gegen  ortspolizeiliche  Verfügungen  (ebend.  §.  127)  227.  —
Aussichtsbehörden  über  die  Verwaltung  (G.  v.  1.  Aug.
S.  7)  238.  ·

s.  Enteignungsrecht  Nr.  5  und  Zuständigkeit.

Berufung  in  streitigen  Verwaltungssachen  (G.  v.  30.  Juli
DS.  82  bis  92)  215  und  (G.  v.  1.  Aug.)  237.

Bescheide  im  Verwaltungsstreitverfahren  (G.  v.  30.  Juli
S.  64  bis  67,  82,  86,  89,  111)  211.

Beschlagnahme  ist  in  dem  Beschlusse  auszusprechen,  durch
welchen  das  Versteigerungsverfahren  eines  Grundstücks
eingeleitet  oder  der  Beitritt  zu  demselben  zugelassen  wird
(G.  v.  13.  Juli  §.  16)  136.  —  Dieselbe  erlischt  durch
Zurücknahme  des  Versteigerungsantrags  (ebend.  §.  17)
137.  —  Beschlagnahme  in  der  Öwangsverwaltung
(ebend.  §.  143)  170.

1883

Beschluß-Verfahren  in  Verwaltungssachen  (G.  v.  30.  Juli
SS.  54,  115  bis  126)  208.

s.  auch  Zuständigkeit.

Beschwerde  in  Verwaltungssachen  (G.  v.  30.  Juli  88.  50,
60,  62,  78,  109  bis  111,  121  bis  125,  127,  129,
131,  133  bis  135)  207;  (G.  v.  1.  Ang.)  237.

Bewässerungen,  s.  Neliorationen.

Bewässerungsanlagen,  s.  Wasserpolizei.

Beweis,  Erhebung  und  Würdigung  im  Verwaltungsstreite
  und  Beschlußoerfahren.  (G.  v.  30.  Juli  Sr.  76
bis  79,  92,  120)  214.

Bezirksausschust  (G.  v.  30.  Juli  §8§.  28  bis  35)  201.

s.  auch  Zustänbigkeit.

Bezirksbehörden  (G.  v.  30.  Juli  §.  17  bis  31)  192.

Bezirksregierung,  s.  Bezirksbehörden.

Bezirksverwaltungsgerichte  und  Bezirksräthe  sind  auf.
gehoben  (G.  v.  30.  Juli  §.  153)  234.

Bischöfliche  Vermögensverwaltung  der  Kommissarien.
Beschwerde  gegen  Androhung  von  Jwangsmitteln  (G.  v.
30.  Juli  §.  135)  230.

Börse,  s.  Handelskammer.

Brandenburg  (Provinz),  Landgäterordnung  (v.  10.  Juli)
111.  —  s.  auch  Lehnsverband.

Brieg  (Kreis),  s.  Enteignungsrecht  Nr.  27

C.

Cassel  (Regierungsbezirk),  s.  Wegepolizei.

Centralkirchenfonds,  Ausdehnung  der  Wirksamkeit  des
Nassauischen  evangelischen  Centralkirchenfonds  auf  die
vormals  Hessischen  Theile  des  Konststorialbezirks  Wiesbaden
  (Kirchengeseh  v.  28.  März  und  G.  v.  28.  März)
29,  31

Charlottenburg  (Stadt),  s.  Enteignungerecht  Nr.  3.

Chausseen,  s.  Chausseegeld,  Euteignungsrecht.

Chausscegeld,  Verleihung  des  Rechts  zur  Erhebung  des
Chausseegeldes  an:

I.  Provinz  Ostpreußen.

1)  den  Kreis  Pr.  Holland  auf  den  Chausseen  von
Schwangen  über  Schönberg  bis  zur  Kreisgrenze
und  von  Spanden  über  Döbern  nach  Krickehnen
(E.  v.  19.  Juni  82)  17  Nr.  1.
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        Sachregister.

Chaufseegeld  (Ports.)
2)  den  Kreis  Friedland  auf  der  Chaussee  von  Gr.
Wohnsdorf  nach  Schönwalde  und  von  Garbnicken
  bis  Schwönau  (E.  v.  1.  Aug.)  352  Nr.  1.

II.  Provinz  Brandenburg.

3)  den  Kreis  Ruppin  auf  der  Kunststraße  von  Alt-Friesack
  bis  zur  Neu-Ruppin  -Fehrbelliner
Chaussee  (E.  v.  4.  Nov.  82)  5  Nr.  3.

4)  den  Kreis  Teltow  auf  der  Chaussee  von  Groß-Beeren
  nach  der  Lossen-Siethener  Chaussee  in  der
Richtung  auf  Kerzendorf  (E.  v.  31.  März)  92  Nr.  6.

5)  den  Kreis  Zauch-Belzig  für  die  Chaussee  von  der
Golzow-Lehnin-Plessower  Kreischaussee  nach
dem  Bahnhofe  Groß.Kreuz  (E.  v.  12.  Sept.)  352
Nr.  5.

6)  die  Kreise  Templin  und  Angerm  ünde  je  für  die
in  dem  betreffenden  Kreise  belegene  Strecke  der
Boitzenburg.  Greiffenberger  Chaussee,  sowie  an
den  Kreis  Templin  allein  für  die  Lychen-Boitzenburger
  Chaussee  (E.  v.  B.  Okt.)  356  Nr.  9.

7)  den  Kreis  Sorau  auf  der  Chaussee  von  Soran
nach  Kunzendorf  (E.  v.  31.  Okt.)  360  Nr.  19.

III.  Provinz  Schlesien.

8)  den  Kreis  Münsterberg  für  die  Chaussee  von  der
Diersdorf-  Töpliwodaer  Kreicchaussee  bis  zur
Nimptscher  Kreisgrenze  (E.  v.  24.  Jan.)  62  Nr.  1.

9)  die  Stadtgemeinde  Datschkau  im  Kreise  Neisse
für  die  dortige,  Zollstraße  genannte  Straßenstrecke
(E.  v.  11.  Mai)  118  Nr.  1.

IV.  Provinz  Sachsen.

10)  die  Stadtgemeinde  Gardelegen,  die  Dorfgemeinden
Kloster-Neundorf,  Jävenitz,  Hottendorf,
Börgitz,  Staats  und  Vinzelberg,  sowie  das
Rittergnt  Vinzelberg  im  Kreise  Gardelegen
bezüglich  der  Straße  von  Gardelegen  nach  Bahnhof
  Vinzelberg  (E.  v.  1.  Juni)  129  Nr.  1.

11)  den  Kreis  Oschersleben  für  die  Chausseen  von
Badersleben  bis  zur  Halberstädter  Kreisgrenze
(E.  v.  1.  Juni)  294  Nr.  2  und  von  der  ÖOschers.
leben-  Schwanebecker  Chaussee  bis  zur  Neuwegersleben
  Schwanebecker  Chaussee  (E.  v.
13.  Juli)  345  Nr.  3.

12)  den  Kreis  Jerichow  I  für  die  Chaussee  von  Burg
nach  Ihleburg  (E.  v.  22.  Aug.)  352  Nr.  3.

1883.  5

Chausseegeld  Gorts.)

V.  Provinz  Westfalen.

13)  das  Amt  Ibbenbüren  und  die  Gemeinde  Brochter.
beck  für  eine  Strecke  der  Chaussee  von  Ibbenbüren
bis  zur  Grenze  der  Provinz  Hannover  (CE.  v.
22.  Nov.  82)  6  Nr.  5.

14)  die  Gesammtgemeinde  Helden  im  Kreise  Olpe  für  die
Chausseestrecke  von  Mecklinghausen  bis  zur  Lenne.
Siegstraße  (E.  v.  28.  März)  108  Nr.  1.

15)  mehrere  Gemeinden  im  Landkreise  Dortmund  für
die  Gemeindechaussee  von  der  Dorstfeld  Oespeler
Chaussee  nach  Marten  (E.  v.  7.  Mai)  294  Nr.  1.

Chausseepolizeivergehen,  Anwendung  der  dem  Chausseegeldtarif
  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  Kreischaussee  von  Schlawe  bis
zur  Rügenwalde-  Stolpmünder  Chaussee  im  Regierungsbezirk
  Cöslin  (E.  v.  5.  März)  91  Nr.  2.  —  desgl.  auf
die  Chausseen  von  Droyßig  bis  zur  Zeitz-Naumburger
Straße,  von  Osterfeld  bis  Hohenmölsen  und  von  Hohenmölsen
  bis  zur  Landesgrenze  im  Regierungsbezirk  Merseburg
  (E.  v.  7.  März)  91  Nr.  3.

Civilprozeß.  Die  in  Civilprozessen  geltenden  Bestimmungen
wegen  Bezahlung  der  Dolmetscher  und  der  Zeugen  finden
in  Gemeinheitstheilungs-  und  Verkoppelungssachen  in  der
Provinz  Hannover  Anwendung  (G.  v.  17.  Jan.  F.  30)  13.

Coblenz  (Regierung),  s.  Königl.  Regierung.

Cöln  (Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes),  s.  Wasserpolizei
  (Regierung),  s.  Königl.  Regierung.

D.

Danzig  (Regierung),  s.  Königl.  Regierung.

Deichangelegenheiten.  Befugnisse  des  Bezirksausschusses
(C.  v.  1.  Aug.  Ss.  96,  97)  273.

Deichverbände:

I.  Provinz  Westpreußen.

1)  Deichgenossenschaft  Campenau  (Stat.  v.  1.  Nov.  82)
5  Nr.  1.

2)  Deichgenossenschaft  Klein  Wickerau  Stutthof
(Stat.  v.  1.  Nov.  82)  5  Nr.  2.

3)  Deichgenossenschaft  Groß-  Michelau  im  Landkreise
Elbing  (Stat.  v.  23.  Dez.  82)  28  Nr.  5.

4)  Deichgenossenschaft  Thiergarth-  Thiergarths.
felde  (Stat.  v.  21.  Febr.)  83  Nr.  1.
        <pb n="398" />
        6

Deputationen  für  das  Heimathwesen.

Sachregister.

Deichverbände  (Forts.)  Disziplinarverfahren  gegen  Verwaltungsbehörden  (G.

5)  Deichgenossenschaft  Schlamm  sack  (Stat.  v.  18.  April)
108  Nr.  4.
6)  Deichgenossenschaft  der  Alten  Laache,  Statutsänderung
  (E.  v.  6.  Juni)  129  Nr.  2.
7)  Deichgenossenschaft  Ellerwald  im  Kreise  Elbing
(Stat.  v.  6.  Juni)  294  Nr.  3.
8)  Deichverband  des  Großen  Marienburger  Werder
(Statutsnachtrag  v.  22.  Aug.)  349  Nr.  3.
9)  Deichgenossenschaft  Tiegenort  (Stat.  v.  26.  Okt.  82)
2  Nr.  1.
10)  —xhV  Siebenhuben  (Stat.  v.  11.  Juni)
129  Nr.  6
zu  9  und  10  im  Deichverbande  des  Großen
Marienburger  Werders.
11)  Deichgenossenschaft  Woylaff  (Stat.  v.  18.  Dez.  82)
Nr.  4.
12)  Deichgenossenschaft  Mönchengrebin-Sperlingsdorf
  (Stat.  v.  11.  April)  108  Nr.  3.
13)  Deichgenossenschaft  Grebin  (Stat.  v.  20  Juli)  345
Nr.  5.

zu  11  bis  13  im  Deichverbande  des  Danziger
Werders.

II.  Provinz  Schlesien.

14)  Vogtsdorf.  Halbendorfer  Deichverband  (Stat.  v.
13.  Dez.  82)  21  Nr.  3.

15)  Bolko-Insel--Deichverband  (Stat.  v.  13.  Dez.  82)
21  Nr.  4

16)  Wilkau  -Carolather  Deichverband,
änderung  (E.  v.  13.  Dez.  82)  28  Nr.  3.

17)  Olsan  Gorzütz=  Uhilskoer  Deichverband  (Stat.
v.  20.  April)  102  Nr.  2.

Statuts.

III.  Provinz  Sachsen.
18)  Deichverband  der  Schellsitzer  Aue  im  Kreise  Naumburg
  (Stat.  v.  15.  Juni)  129  Nr.  7.
19)  Daubschen-Schützberger  Deichverband,  Statutsänderung
  (E.  v.  20.  Juli)  328  Nr.  12.
An  Stelle  der.
selben  treten  überall  die  Bezirksausschüsse  (G.  v.  30.  Juli
.  37)  196.

Deutz,  Entsendung  von  zwei  Deputirten  zur  kreisständischen

Versammlung  seitens  der  Stadt  Deut  (E.  v.  13.  Juli)  127.

Dienstvergehen,  s.  Disziplinarverfahren.
Direktion  für  die  Verwaltung  der  direkten  Steuern  nimmt

für  den  Stadtkreis  Berlin  die  Geschäfte  der  direkten
Steuerverwaltung  wahr  (G.  v.  30.  Juli  8.  45)  206.

1883.

v.  30.  Juli  §.  14,  32,  39,  45,  47,  157)  198;  —
bezüglich  der  Dienstvergehen  der  Bürgermeister,  Beigeordneten,
  Magistratsmitglieder  und  sonstigen  Gemeindebeamten
  (G.  v.  1.  Aug.  8.  20)  243)  —  bezüglich  der
Gemeindevorsteher,  Schöffen,  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes
  und  sonstigen  Gemeindebeamten  der  Landgemeinden,
  sowie  der  Gutsvorsteher  (ebend.  §.  36)  249.

Dismembrationssachen,  s.  Ansiedelungen.

Dolmetscher,  wegen  Bezahlung  derselben  finden  in
Hannöverschen  Gemeinheitstheilungs-  und  Verkoppelungssachen
  die  in  Civilprozessen  geltenden  Bestimmungen  Anwendung
  (G.  v.  17.  Jan.  F.  30)  13.

Dorfgemeinden,  Erwerbung  von  Gütern  und  Rittergütern.
  —  Die  Bestimmungen  der  §§.  33,  34  Tit.  7
Thl.  II  A.  L.  R.,  die  K.  O.  vom  25.  Januar  1831  und
5.  4  des  Anh.  zur  A.  G.  O.  sind  aufgehoben  (G.  v.
1.  Aug.  §.  31)  247.

Dortmund  (Landkreis),  s.  Chausseegeld  Nr.  15.

Drabenderhöhe  (Gemeinde),  s.  Enteignungerecht
Nr.  7

Drainage,  s.  Meliorationen.

Druckschriften,  Klagen  gegen  Verfügung  der  Ortspolizei
wegen  Verbreitung  (G.  v.  1.  Aug.  F.  116)  279.

E.

Eckernförde  (Kreis),  s.  Enteignungsrecht  Nr.  17.

Ehrenbreitstein  (Bezirk  des  Justizsenats),  s.  Wasser.
polizei.

Eigenthum,  Erwerbung  desselben  durch  den  Juschlag
G.  v.  13.  Juli  S.  27)  158.

Einkommensteuer,  Anwendung  des  §F.  20  Alinea  2  des
Gesehes  vom  25.  Mai  1873  auf  die  erste  bis  einschl.
fünke  Stufe  derscben  (G.  v.  26.  März)  37.

«  it,  Zuständigkeit  des  Kreisrerp.
  Bezirkzausschusses  6.  r.  1.  Aug.  §§.  50,  51)  255.

Einrückung,  s.  Bekanntmachung.

Einspruch  gegen  Anordnungen  der  Verwaltungsbehörden
(C.  v.  1.  Aug.)  237.

Eintragung  einer  Forderung  im  Grundbuche  im  Wege
der  Zwangsvollstreckung  (G.  v.  13.  Juli  §§.  6  bis  12)
134,  135.  —  Eintragung  des  Erstehers  als  Eigenthümer
  und  des  rückständigen  Kaufgeldes  (G.  v.  13.  Juli
H.  97,  124)  158,  164.
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        Sachregister.

Eisenbahn-Baukommission  in  Berlin,  Auflösung  derselben
  (E.  v.  25.  Juni)  106.

Eisenbahn-Betriebsämter,  Errichtung  von  Betriebsämtern
  im  Bereiche  der  durch  die  Gesetze  vom  28.  März
und  13.  Mai  1882  auf  den  Staat  übergegangenen
Privateisenbahn-Unternehmungen  (E.  v.  28.  Aug.  82)
25.  —  Errichtung  eines  Betriebsamtes  in  Dessau  (E.  v.
3.  Jan.)  26.  —  desgl.  in  Allenstein  (E.  v.  6.  Juli)  117.

Eisenbahngesellschaften,  Streitigkeiten  derselben  mit
Privatpersonen  wegen  Anwendung  deß  Tarifs  werden
durch  den  ordentlichen  Richter  entschieden  (G.  v.  1.  Aug.
5.  159)  290.

Eisenbahnen  (Bestimmungen  für  einzelne  Eisenbahnen):
1)  Altona.  Kaltenkirchen,  Bau  dieser  Bahn  (Konz.

Urk.  v.  27.  April)  327  Nr.  1

2)  Bendorf.  Montabaur,  Verlängerung  der  Baufrist
(E.  v.  3.  Sept.)  349  Nr.  4.

3)  Czempin.-  Schrimm,  Bau  und  Betrieb  dieser  Bahn
durch  die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft  (Konz.
Urk.  v.  22.  Aug.)  349  Nr.  2.

4)  Dortmund.  Gronau=  Enschede,  Vermehrung  des
Grundkapitals  (E.  v.  22.  Jan.)  36  Nr.  3.

5)  Einbeck-Dassel,  Betriebsführung  auf  dieser  Bahn
(E.  v.  18.  April)  92  Nr.  8

6)  Frankfurt  a.  M.-Offenbach,  Zurückziehung  der
Genehmigung  zum  Betriebe  der  Bahn  (C.  v.  26.  Febr.)

3  Nr.  2

7)  Glasow.  Berlinchen,  Bau  dieser  Bahn  (Konz.
Urk.  v.  30.  Juli)  355  Nr.  1.

8)  Kiel.  Eckern  fördeFlensburg,  Emission  von  Obligationen
  (Priv.  v.  24.  Jan.)  62  Nr.  2

9)  Oberschlesische,  Emission  von  Prioritätsobligationen
  (Priv.  v.  19.  Febr.)  76  Nr.  3

10)  Wesselburen-Büsum,  Bau  dieser  Bahn  (Konz.
Urk.  v.  12.  Sept.)  350  Nr.  6.

11)  Zajonskowo-Löbau,  Bau  dieser  Bahn  (Konz.  Urk.
v.  16.  Sept.)  352  Nr.  6.

12)  Blankenese-Wedel,  Bau  dieser  Bahn  (Konz.  Urk.
v.  29.  Okt.)  360  Nr.  18.

Eisenbahnunternehmungen,  Uebergang  der  Befugnisse
der  Bezirksregierung,  §§.  7  und  22  des  Gesetzes  vom
3.  November  1838  und  §.  9  des  Gesetzes  vom  1.  Mai
1865,  auf  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  (G.  v.
1.  Aug.  S.  159)  290.

Eisenbahnvermaltung,  Wahl  der  Mitglieder  des  Landeseisenbahnrathes
  durch  die  Bezirkseisenbahnräthe  (V.  v.
7.  Febr.)  19.  —  Anderweite  Abgrenzung  der  Eisenbahndirektionsbezirke
  und  Errichtung  von  Betriebsämtern  im

1883.  7

Eisenbahnverwaltung  (Forts.)

Bereich  der  durch  die  Gesetze  vom  26.  März  und  13.  Mai

1882  auf  den  Staat  übergegangenen  Privateisenbahn-Unternehmungen

  (E.  v.  28.  Aug.  82)  25.  —  Anderweite

  Abgrenzung  der  Eisenbahndirektionsbezirke  Elberfeld

  und  Cöln  (rechtsrheinisch)  (E.  v.  25.  April)  64.  —

Staatsvertrag  zwischen  Prcußen  und  Anhalt  wegen  Herstellung

  einer  Eisenbahn  1)  von  Quedlinburg  nach  Ballenstedt,

  2)  von  Cönnern  nach  Calbe  a.  d.  Saale  (v.  12.  März)

93.  —  Bau  und  Betrieb  der  durch  das  Gesetz  vom

21.  Mai  1883  zur  Ausführung  genehmigten  Eisenbahnen

(E.  v.  1.  Juni)  100.  —  Ausübung  des  dem  Staate  zustehenden

  Stimmrechts  bei  dem  Antrage  auf  Ausdehnung

des  Unternehmens  der  Westholsteinischen  Eisenbahngesell.
schaft  (G.  v.  19.  Juli)  119.  —  Bau  und  Betrieb  der

Eisenbahnstrecke  Hadamar-Westerburg  (E.  v.  Z.  Okt.)  348.

Emden  (Amt),  s.  Enteignungsrecht  Nr.  10.
Enteignungsrecht,  Verleihung  desselben  an:

1)  die  Militärverwaltung  behufs  Erwerbung  der  zur
Erweiterung  der  Schießstände  für  die  Unteroffizier.
schule  zu  Marienwerder  erforderlichen  Grundstücke
(E.  v.  16.  Nov.  82)  5  Nr.  4.

2)  die  Gemeinde  Inger  im  Regierungsbezirk  Cöln  bezüglich
  der  zur  Verbreiterung  eines  Weges  erforderlichen
  Grundstäcke  (E.  v  4.  Dez.  82)  6  Nr.  7.

3)  die  Stadtgemeinde  Charlotten  burg  zur  Regulirung
des  Kurfürstendammes  (E.  v.  8.  Dez.  82)  6  Nr.  8.

4)  den  Kreis  Salzwedel  zum  Bau  einer  Chaussee  (E.
v.  14.  Aug.  82)  17  Nr.  2.

5)  die  Stadtgemeinde  Berlin  zur  Regulirung  von
Straßen  und  zu  Owecken  der  Kanalisation  (E.  v.
20.  Nov.  82)  18  Nr.  4,  (CE.  v.  3.  Jan.)  22  Nr.  9,
(E.  v.  6.  und  29.  Juni)  194  Nr.  3  und  5,  (E.  v.
3.  Okt.)  355  Nr.  6.

6)  die  Gemeinde  Waldenrath  im  Kreise  Heinsberg
zur  Enrwerbung  des  zur  Anlage  eines  neuen  Kirchhofs
  erforderlichen  Terrains  (E.  v.  31.  Jan.)  62
Nr.  3.

7)  die  Gemeinde  Drabenderhöhe  im  Kreise  Gummersbach
  zur  Erwerbung  des  Terrains  zu  einem  Wege
(C.  v.  14.  März)  84  Nr.  6.

8)  den  Kreis  Graudenz  zur  Herstellung  eines  Weges
(E.  v.  3.  Juli  82)  91  Nr.  1.

9)  bezüglich  der  zur  Kanalisirung  der  Unterspree  erforderlichen
  Grundstücke  (E.  v.  31.  März)  91  Nr.  5.

10)  den  Wegeverband  des  Amtes  Emden  zum  Bau
einer  Laudstraße  (E.  v.  4.  Mai)  102  Nr.  4.

11)  die  Stadtgemeinde  Weißenfels  zur  Anlage  einer
Wasserleitung  (C.  v.  9.  Mai)  126  Nr.  1.
        <pb n="400" />
        8  Sachregister.

Enteignungsrecht  (Forts.)

12)  den  Kreig  Gersfeld  zur  Herstellung  eines  Weges
(E.  v.  19.  Mai)  126  Nr.  3.

13)  die  Stadtgemeinde  Rügenwalde  zur  Erwerbung  der
zur  Erweiterung  der  Hafenanlagen  erforderlichen
Grundstücke  (E.  v.  21.  Febr.)  194  Nr.  1.

14)  die  Gemeinde  Frielendorf  im  Kreise  Ziegenhain
zur  Herstellung  eines  Weges  (E.  v.  2.  April)  194
Nr.  2.

15)  den  Saalkreis  zu  Chausseebauten  (E.  v.  22.  Juni)
294  Nr.  4.

16)  die  Staatsbauverwaltung  für  die  zur  Verbreiterung
  des  Plauer  Kanals  erforderlichen  Grundstücke
(E.  v.  2.  Juli)  327  Nr.  4.

17)  den  Kreis  Eckernförde  zur  Herstellung  einer  Landstraße
  (E.  v.  6.  Juli)  328  Nr.  7.

18)  die  Staatsbauverwaltung  zur  Ausführung  der
Kanalisirung  des  unteren  Mains  (E.  v.  11.  Juli)
328  Nr.  9.

19)  den  Kreis  Striegau  zum  chausseemäßigen  Ausbau
eines  Weges  (E.  v.  27.  Juli)  329  Nr.  14.

20)  die  Staatsbauverwaltung  zur  Regulirung  der
Warthe  (E.  v.  6.  Juni)  345  Nr.  1.

21)  die  Gemeinde  Altenessen  im  Landkreise  Essen  zur
Anlage  eines  Fußweges  (E.  v.  27.  Juli)  345  Nr.  6.

22)  die  Gemeinde  Wulferdingsen  im  Kreise  Minden
zum  Ausbau  eines  Weges  (E.  v.  3.  Aug.)  346  Nr.  9.

23)  den  Kreis  Münsterberg  zum  chausseemäßigen  Ausbau
  mehrerer  Wege  (E.  v.  6.  Aug.)  346  Nr.  10.

24)  die  Staatsbauverwaltung  zur  Korrektion  der
Hamme  im  Landdrosteibezirk  Stade  (E.  v.  12.  Sept.)
349  Nr.  5.

25)  den  Kreis  Friedland  zum  Bau  von  Chausseen
(C.  v.  1.  Aug.)  352  Nr.  1.

26)  den  kommunalständischen  Verband  des  Regierungsbezirks
  Wiesbaden  zu  einer  chaussirten  Straße
(C.  v.  10.  März  75)  358  Nr.  1.

27)  den  Kreis  Brieg  zum  Bau  einer  Chaussee  (E.  v.
13.  Aug.)  358  Nr.  3.

28)  die  Gemeinde  Tröbsdorf  im  Kreise  OQuerfurt  zur
Durchlegung  der  Dorsstraße  nach  der  Kreischaussee
(E.  v.  5.  Okt.)  359  Nr.  7.

29)  die  Neuenbrooker  Schleusenkommüne  im  Kreise
Steinburg  zum  Bau  eines  Dampfschöpfwerks  (E.  v.
27.  Okt.)  360  Nr.  17.

30)  den  Kreis  Sorau  zum  Bau  einer  Chaussee  (E.  v.
31.  Okt.)  360  Nr.  19.

1883.

Enteignungssachen,  Juständigkeit  der  Verwaltungsbehörden
  (G.  v.  1.  Aug.  I§.  150  bis  153)  287.

Entwässerungen,  s.  Meliorationen.

Erfurt  (Regierung),  s.  Königl.  Regierung.

F.
Festsetzung:
1)  der  Entschädigung  für  Standesbeamten  (G.  v.  1.  Aug.
§.  154)  289;
2)  der  Kosten  im  Verwaltungsstreitverfahren  (G.  v.
30.  Juli  §.  108)  220.
Feuerlöschwesen  (G.  v.  1.  Aug.  §.  139)  284.

 

1.  Westpreußen.  Genehmigung  des  6.  Nachtrages
  zu  dem  Reglement  der  landschaftlichen  Feuerverficherungsgesellschaft
  für  Westpreußen  vom  16.  Febr.  1863
(C.  v.  19.  Febr.)  76  Nr.  2.

2.  Brandenburg.  Genehmigung  des  14.  Nachtrages
  zu  dem  revidirten  Reglement  der  Land  Feuersozietät
  für  die  Kurmark  Brandenburg,  mit  Ausschluß
der  Altmark,  für  das  Markgrafthum  Niederlausitz  und
die  Distrikte  Jüterbog  und  Belzig  vom  15.  Jan.  1855
(E.  v.  23.  April)  102  Nr.  3.

3.  Posen.  Genehmigung  des  7.  Nachtrages  zu
dem  revidirten  Reglement  für  die  Feuersozietät  der  Provinz
Posen  vom  9.  Sept.  1863  (E.  v.  19.  März)  91  Nr.  4.

Filialverband,  Aufhebung  des  Filialverbandes  zwischen
der  Kirche  zu  Kl.  Pankow  und  Reddelin  und  der  Mutter.
kirche  zu  Gr.  Pankow  (Vertr.  v.  2./15.  Juni  1876  und
Min.  Erkl.  v.  15.  Sept.)  340.

Fischereipolizei  (G.  v.  1.  Aug.  §§.  98  bis  102)  274.

Flachs  und  Hanfröten,  s.  Fischereipolizei.

Flüsse,  s.  Strombauverwaltung,  s.  Meliorationen.

Friedland  (Kreis),  s.  Chausseegeld  Nr.  2  und  Enteignungsrecht
  Nr.  25.

Frielendorf  (Gemeinde),  s.  Enteignungsrecht  Nr.  14.

Fristen  in  Verwaltungssachen  und  im  Verwaltungsstreit.
verfahren  (G.  v.  30.  Juli  §.  195  und  G.  v.  1.  Ang.)  237.

G.

Gardelegen  (Stadt),  s.  Chausseegeld  Nr.  10.

Gebot,  Feststellung  des  geringsten  Gebots  bei  der  Versteigerung
  von  Grundstücken  (G.  v.  13.  Juli  §§.  22,
53  bis  56)  138,  146,  147.  —  dagegen  nicht  bei
        <pb n="401" />
        Sachregister.

Gebot  (Forts.)

Schiffen  (ebend.  §.  170)  176,  auch  nicht  bei  der  Zwangs.
versteigerung  auf  Antrag  eines  Miteigenthümers  (ebend.
S.  185)  181.
Gebühren,  s.  Kosten.
Gebührenfreiheiten  in  Hannsverschen  Gemeinheitstheilungs=
  und  Verkoppelungssachen  (G.  v.  16.  Jan.
§.  26)  12.  —  desgl.  für  gewisse  Akte  (Nothstandsdarlehne)
  in  der  Rheinprovinz  (G.  v.  21.  Jan.)  3.
Geestdistrikte,  .
I)Gemisch-Holsteia)BorschriftenfärbenGeltungsi
bereich  der  Wasserlösungsordnung  vom  16.  Juli  1857
(G.  v.  1.  Aug.  85.  82  bis  84)  267.

2)  (Herzogth.  Schleswig)  Vorschriften  für  den  Geltungsbereich
  der  Verf.  vom  6.  September  1863  (ebend.
§.  81)  266.

Geldstrafen,  wem  die  durch  polizeiliche  Strafverfügungen
festgesetzten  Geldstrafen  gebühren  (G.  v.  23.  April  §.7)
66.  —  wem  die  Befugniß  zur  Androhung  gegen  Nichtbefolgung
  der  Polizeivorschriften  zusteht  (G.  v.  30.  Juli
Is.  136  bis  145)  230.  —  im  Verwaltungszwangsverfahren
  (ebend.  ös.  132  bis  135)  228.  —  gegen
Zeugen  und  Sachverständige  im  Verwaltungsstreit-  und
Beschlußverfahren  (ebend.  I§.  78,  120)  214.

Gemeindeangelegenheiten  (G.  v.  1.  Aug.  Sf.  7  bis
38)  238.

Gemeindebeamte,

Gemeindevertretung,

Gemeindevorstand,

Gemeinheitstheilungen  und  Verkoppelungen  in  der
Provinz  Hannover  (G.  v.  17.  Jan.)  7.

Generalkommission  für  die  Provinzen  Pommern  und
Posen  zu  Stargard  aufgehoben,  —  für  die  Provinz
Pommern  tritt  die  für  die  Provinz  Brandenburg  be.
stehende  ein,  —  für  Drovinz  Hannover  fungirt  zugleich
  für  Provinz  Schleswig  Holstein,  —  für  die
Provinzen  Ost=  und  Westpreußen  und  Posen  wird  eine
gemeinsame  gebildet  (G.  v.  30.  Juli  §.  16)  198.

Gerechtigkeiten,  Zwangsvollstreckung  in  dieselben  (G.
v.  13.  Juli  8§.  155,  162)  173,  174.

Gerichtskosten  bei  Jwangsversteigerungen  und  Zwangsverwaltungen
  von  Gegenständen  des  unbeweglichen  Vermögens
  (G.  v.  18.  Juli)  189.  —  Gerichtskosten  für
Geschäfte,  betreffend  die  Landgüterrolle  für  die  Provinz
Brandenburg  (G.  v.  10.  Juli  §.  19)  116.  —  Gerichtskosten
  für  die  Beglaubigung  der  Anträge  bei  dem  Staatsschuldbuche
  (G.  v.  20.  Juli  §.  21)  124.

Gerichtsvollzieher,  Uebergabe  des  Grundstücks  an  den
Verwalter  durch  denselben  (G.  v.  13.  Juli  S.  142)  170.

Ges.  Samml.  1883.

s.  Gemeindeangelegenheit.

1883.  9

Gersfeld  (Kreis),  s.  Enteignungsrecht  Nr.  12.

Gesangbuch,  Einführung  eines  neuen  Gesangbuchs  in
der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover
(Kirchengesetz  v.  12.  Febr.)  23.

Gewerbliche  Anlagen,  Luständigkeit  der  Verwaltungsbehörden
  (G.  v.  1.  Aug.  S§.  109  bis  113)  277.

Gewerbepolizel  (G.  v.  1.  Aug.  S§.  109  bis  133)  277.

Gift,  Handel,  s.  Konzession.

Glatz  (Grafschaft),  s.  Ufer.

Gräben,  s.  Räumung.

Granudenz  (Kreis),  s.  Enteignungsêrecht  Nr.  8.

Grenzen  der  Kreis.,  Stadt-  und  Gemeindebezirke  und
Gutsbezirke  (G.  v.  1.  Ang.  §§.  2,  8,  9,  25,  26)  237.

Groß-Berge,  s.  Parochialverband.

Groß-Dölzig,  s.  Parochiallasten.

Groß-Pankow,  s.  Filialverband.

Grundbuch,  Eintragung  des  Versteigerungsantrags  (G.
v.  13.  Juli  §.  18)  137.  —  Swangsvollstreckung  in
Gegenstände  des  unbeweglichen  Vermögens  bei  nicht
vollendetem  Grundbuche  (G.  v.  13.  Juli  S§.  188  bis
198)  182  bis  184.

Grundbuch,  Bestimmung  der  Ausschlußfrist  für  Anmeldung
  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  für  den  Bezirk  der  nachbezeichneten  Amtsgerichte
  oder  von  Theilen  derselben:

I.  Provinz  Schleswig-Holstein.

1)  Kellinghusen,  Uetersen,  Nordstrand,  Ihehoe,  Oldesloe,
Rendsburg,  Schleswig,  Sonderburg,  Kiel  (Verf.  v.
7.  Febr.)  16.

2)  Crempe,  Kappeln,  Neustadt,  Norburg  (Verf.  v.
14.  April)  74.

3)  Reinfeld,  Toftlund,  Neumünster,  Apenrade,  Flensburg
und  Segeberg  (Verf.  v.  8.  Juni)  103.

4)  Bredstedt,  Pellworm,  Schönberg,  Wesselburen,
Hadersleben,  Meldorf,  Schenefeld  (Verf.  v.
25.  Juli)  128.

II.  Provinz  Hannover.

1)  Hildesheim,  Hoya,  Lehe,  Lüchow,  Münder,  Neuhaus
an  der  Oste,  Osten  (Verf.  v.  5.  Jan.)  1.

2)  Coppenbrügge,  Buxtehude,  Lüneburg,  Osten  (Verf.
v.  29.  Jan.)  15.

3)  Papenburg,  Bremerwörde,  Isenhagen,  Soltau  (Verf.
v.  6.  März)  27.

4)  Calenberg,  Ilfeld,  Gifhorn,  Goslar,  Soltau,  Stade,
Verden  (Verf.  v.  23.  April)  75.

b
        <pb n="402" />
        10  Sachregister.

Grundbuch  (Forts.)
5)  Harburg  und  Lauenstein  (Verf.  v.  26.  Mai)  101.
6)  Neuenhaus,  Hannover,  Isenhagen,  Liebenburg,
Münden,  Osterholz  und  Ouakenbrück  (Verf.  v.
27.  Juni)  107.
7)  Goslar,  Melle,  Moringen,  Neustadt  am  Rübenberge,
  Uelzen  und  Uslar  (Verf.  v.  18.  Juli)  117.
8)  Jeven,  Dannenberg,  Isenhagen,  Neuhaus  an  der
Oste  und  Soltau  (Verf.  v.  5.  Okt.)  344.
9)  Bentheim,  Harburg,  Isenhagen,  Otterndorf  und
Reinhausen  (Verf.  v.  12.  Nov.)  353.
Grundbuchrichter,  Mittheilungen,  welche  derselbe  nach
Einleitung  einer  Iwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung
  dem  Vollstreckungsrichter  zu  machen  hat
(G.  v.  13.  Juli  §5.  19,  149)  137,  172.  —  Anträge
auf  Eintragung  vollstreckbarer  Forderungen  sind  an  den
Grundbuchrichter  unmittelbar  zu  richten  (G.  v.  13.  Juli
8.  12)  135.

H.
Haftstrafen,  deren  Festsetzung  und  Dauer  als  Ver.

waltungszwangsmittel  (G.  v.  1.  Aug.  8§.  132  bis  135)  228.

Handelskammern  (G.  v.  1.  Aug.  S§.  134  bis  138)  283.
Handelsmakler,  s.  Konzession.
Haunover  (Provinz):

1)  Verfahren  in  Gemeinheitstheilungs.
koppelungssachen  (G.  v.  17.  Jan.)  7.

2)  Einführung  eines  neuen  Gesangbuchs  in  der  evangelisch
  lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover
(Kirchengesetz  v.  12.  Febr.)  23.

3)  die  Landdrosteibezirke  bleiben  als  Regierungsbezirke
bestehen,  an  Stelle  der  Landdrosteien  und  der
Finanzdirektion  treten  6  Regierungspräsidenten  und
Regierungen  (G.  v.  30.  Juli  §§.  2,  25)  195.

4)  Zuständigkeit  der  Konsistorialbehörden,  Aufhebung
der  katholischen  Konsistorien  zu  Hildesheim  und
Osnabrück  (ebend.  Ss.  26,  27)  201.

5)  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  in  Wegepolizeisachen
  (G.  v.  1.  Aug.  F.  60)  260.

6)  Vorschriften  für  den  Geltungsbereich  des  Hannoverschen
  Gesebes  vom  22.  Aug.  1847  (ebend.  Ss.  83,
84)  268.

Helden  (Gesammtgemeinde),  s.  Chausseegeld  Nr.  14.

Hessen  (Großherzogthum),  s.  Kanalisirung.

und  Ver-1883.



Hessen  (ehem.  Großherzogthum):

1)  Vorschriften  für  den  Geltungsbereich  der  Gesetze  vom
18.  Februar  1853,  19.  Februar,  20.  Februar  1853
und  2.  Januar  1858  (G.  v.  1.  Ang.  §.  87  bis  89)  269.

2)  Vorschriften  für  den  Geltungsbereich  des  Gesetzes
vom  18.  Februar  1853  (ebend.  §5.  65,  66)  262.

3)  Gemeindevorstand  und  Gemeindevertretung  (ebend.
§.  38)  251.

4)  Wegepolizei  (ebend.  §.  63)  261.

Hessen  (vorm.  Kurfürstenthum):

1)  Vorschriften  für  den  Geltungsbereich  der  Verordnung
vom  31.  Dezember  1824  und  der  Gesetze  vom
28.  Oktober  1834  und  17.  Dezember  1857  (G.  v.
1.  Aug.  8§§.  85,  86)  268.

2)  Gemeindevorstand  und  Vertretung  (ebend.  §§.  23,  38)
244,  251.

Hessen  (vorm.  Landgrafschaft).  Vorschriften  für  den
Geltungsbereich  der  Gesetze  vom  15.  Juli  1862  (G.  v.
1.  Aug.  §§.  65,  66,  87  bis  89)  262,  269.

Hessen-Nassau  (Provinz):

1)  Ausdehnung  der  Wirksamkeit  des  Nassauischen  evangelischen
  Centralkirchenfonds  und  der  Nassauischen
evangelischen  Pfarr-Wittwen=  und  Waisenkasse  auf
die  vormals  Hessischen  Theile  des  Konsistorialbezirks
Wiesbaden  (LKirchengesetz  v.  28.  März  und  G.  v.
28.  März)  29,  31.

2)  Vorschriften  für  den  Geltungsbereich  der  Nassauischen
Verordnung  vom  27.  Juli  1858  (G.  v.  1.  Aug.
Is.  87  bis  89)  269.

s.  auch  Wegepolizei.

Hildesheim  (kath.  Konsistorien),  s.  Hannover.

Hülfskassen  (eingeschriebene).  Zulassung  und  Schließung
(G.  v.  1.  Aug.  55.  141,  142)  285.

Hochwasser,  Bewilligung  von  Staatsmitteln  zur  Beseitigung
  der  im  Stromgebiete  des  Rheins  durch  die  Hochwasser
  berbeigeführten  Verheerungen  (G.  v.  21.  Jan.)  3.

Hohenzollernsche  Lande,  Verwaltungsbehörden  (G.  v.
30.  Juli  S§.  5,  35)  196.

Hohenzollern-Hechingen  (ehem.  Fürstenthum)  Gemeindebehörden
  (G.  v.  1.  Aug.  Ss.  23,  38)  244.

Hohenzollern-Sigmaringen  (eheml.  Fürstenthum),  Vorschriften
  für  den  Geltungsbereich  der  Mühlenordnung  vom
8.  November  1845  (G.  v.  1.  Aug.  55.  92,  93)  271.  —
Gemeindebehörden  (ebend.  §§.  23,  38)  244.

Holstein  (ehem.  Herzogthum),  s.  Geestdistrikte.

Hypothekenurkunden,  Bildung  derselben  über  eingetragene
  Kaufgelderrückstände  (G.  v.  13.  Juli  §.  127)
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        Sachregister.

Hypothekenurkunden  (Forts.)
166.  —  desgl.  über  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
eingetragene  Forderungen  (ebend.  §.  9)  135.  —  Behandlung
  der  Hypothekenurkunden  bei  der  Kaufgelderbelegung
(ebend.  §.  122)  164.

J.
Jagdpolizei,  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden
(G.  v.  I.  Aug.  Ss.  103  bis  108)  275.
Ibbenbüren  (Amt),  s.  Chausseegeld  Nr.  13.
Jerichow  1  (Kreis),  s.  Chausseegeld  Nr.  12.
Inger  (Gemeinde),  s.  Enteignungsrecht  Nr.  2.
Innungen,  Zuständigkeit  des  Bezirksausschusses  (G.  v.
1.  Aug.  §F.  123  bis  126)  281.
Insertion,  s.  Bekanntmachung.
Irrenanstalt  (Privat.),  s.  Konzession.

K.

Kanalisirung  des  unteren  Mains,  Uebereinkunft  zwischen
reußen,  Bayern,  Baden  und  Hessen  nebst  Schluß.
protokoll  (v.  1.  Febr.)  77,  81,  98.

Kaufgeld,  Belegung  und  Vertheilung  des  Kaufgeldes  im
Versteigerungsverfahren  (G.  v.  13.  Juli  55.  101  bis  138)
159  bis  169.  —  Zahlung  oder  Hinterlegung  desselben
(ebend.  §.  102)  159.

Kautionen,  s.  Amtskautionen.

Kehrbezirke,  Beschluß  über  Einrichtung,  Aufhebung  oder
Veränderung  (G.  v.  1.  Aug.  §.  132)  283.

Kirche,  Kirchenverfassung  der  evangelisch  reformirten  Kirche
in  der  Provinz  Hannover  (G.  v.  6.  Aug.)  295.  —
Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung  für  diese  Kirche
(v.  12.  April  82)  301.  —  Einführung  eines  neuen  Gesangbuches
  für  diese  Kirche  (Kirchengesetz  v.  12.  Febr.)  23.

Kirchen=  und  Schulwesen,  s.  Königliche  Regierung,
  auch  Hannover.

Kirchenpolitische  Gesetze,  Abänderung  derselben  (G.  v.
11.  Juli)  109.

Kirchliche  Verwaltung  in  Berlin,  s.  Berlin.

Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  (G.  v.  30.  Juli
§§.  63  bis  81).  —  als  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche
Verfügungen  (ebend.  §.  127).  —  gegen  Verfügungen  und
Beschlüsse  der  Verwaltungsbehörden  (G.  v.  1.  Aug.)  237.

1883.  11

Klassensteuer,  gemeinschaftliche  Einschätungsbezirke  (G.  v.
1.  Aug.  F.  156)  289.  —  Aufhebung  der  beiden  untersten
Stufen  (G.  v.  26.  März)  37.

Kleinhandel  mit  Branntwein  und  Spiritus,  s.  Konzession.
  ·

Klein-Pankow,  s.  Filialverband.

Königsberg  (Regierung),  s.  Königliche  Regierung.

Königliche  Regierung,  Fährung  der  Geschäfte  der  all.
gemeinen  Landesverwaltung  und  Zusammensetzung  (G.  v.
30.  Juli  §§.  3,  17  bis  26)  195,  199.  —  Aufhebung
der  Abtheilung  des  Innern  und  anderweitige  Ueber.
weisung  der  Geschäfte  derselben  (ebend.  S§.  18,  21  bis
23)  199.  —  Aufhebung  der  landwirthschaftlichen  Abtheilungen
  der  Regierungen  zu  Königsberg  und  Marienwerder,
  sowie  der  Spruchkollegien  bei  den  Regierungen
der  Provinzen  Ost.  und  Westpreußen  und  zu  Schleswig
(ebend.  §.  23)  199.

Kompetenzkonflikt,  Erhebung  desselben  für  die  im  Ver.
waltungsstreitverfahren  zu  verhandelnden  Angelegenheiten
(G.  v.  30.  Juli  §.  113)  222.

Konkursverwalter,  Verfahren,  wenn  derselbe  die  Zwangsversteigerung
  oder  Lwangsverwaltung  beantragt  (G.  v.
13.  Juli  §§.  180  bis  183)  179.

Konsistorien,  Uebergang  der  Verwaltung  des  Kurmärkischen
  und  Neumärkischen,  sowie  des  Altmärkischen  Aemterkirchenfonds
  auf  die  Konsistorien  der  Provinzen  Branden.
burg  und  Sachsen  (V.  v.  22.  Aug.)  293.  —  (.  auch
Hannover.

Konzession  (gewerbliche),  Zuständigkeit  der  Verwaltungs.
behörden  über  Ertheilung,  Untersagung  und  Zurücknahme
derselben  (G.  v.  1.  Aug.  S§.  114  bis  121)  278.

Korporationen  (kaufmännische),  s.  Handelskammer.

Kosten  der  Zwangsversteigerung  (G.  v.  13.  Juli  §§.  54,
84,  98,  117)  146,  155,  158,  163.  —  dezgl.  der
Zwangsverwaltung  (ebend.  S§.  24,  148)  138,  171.—
Kosten  der  Uebersendung  eines  Kaufgelderantheils  (ebend.
§.  121)  164.  —  desgl.  der  Beschwerde  (ebend.  §.  92)
157.  —  desgl.  des  Aufgebotsverfahrens  (ebend.  §5.  29,
135,  137)  140,  168,  169.

Kosten  für  den  Erlaß  polizeilicher  Strafverfügungen
(G.  v.  23.  April  §.  6)  66.

Kosten  im  Verwaltungsstreitverfahren  (G.  v.  30.  Juli
§§.  103  bis  109)  219.  —  im  Beschlußverfahren  (ebend.
§.  124)  226.  —  Die  Aufhebung  der  Vorschrift  des
Vorfluthgesetzes  vom  9.  Februar  1867  für  Neuvorpom.
mern  und  Rügen,  F.  28,  wegen  exekutivischer  Einziehung
von  Kosten  durch  die  Bezirksregierung  (G.  v.  1.  Aug.
5.  72)  265.

b-
        <pb n="404" />
        12

Krankenanstalt  (Privat.),  s.  Konzession.

Kreditinstitute,  deren  Rechte  bei  der  Iwangsvollstreckung
in  Grundstücke  (G.  v.  13.  Juli  I§.  145,  202)  171,  185.
—  Befreiung  von  der  Sicherheitsleistung  im  Versteigerungsverfahren
  (ebend.  §.  62)  149.

Kreisangelegenheiten  (G.  v.  1.  Aug.  S§.  2  bis  4)  237.

Kreisausschuß.  Ausübung  der  Verwaltungsgerichtsbar.
keit,  Zusammensetzung,  örtliche  Zuständigkeit  (G.  v.
30.  Juli  88.  7,  36  bis  40,  48,  57)  196.  —  Zuständigkeit
  in  Verwaltungs  und  Verwaltungsgerichtssachen
(G.  v.  1.  Ang.)  237.

Kreisbehörden  (G.  v.  30.  Juli  §5.  36  bis  49)  203.

Kreisordnung,  Außfhebung  einzelner  Bestimmungen  derselben
  (G.  v.  30.  Juli  F.  158)  235.  —  Aufhebung  und
Abänderung  einzelner  Bestimmungen  der  Kreisordnung
für  die  Provinzen  Ost=  und  Westprcußen,  Brandenburg,
Pommern,  Schlesien  und  Sachsen  vom  13.  Dezember  1872
(G.  v.  1.  Aug.  §§.  4  bis  6)  237.

Kreisständische  Versammlung,  Entsendung  von  zwei
Deputirten  zu  derselben  seitens  der  Stadt  Deut  (E.  v.
13.  Juli)  127.

Kurhefsen,  s.  Hessen.

Kurmärkischer  und  Neumärkischer  Aemterkirchenfonds,

Uebergang  der  Verwaltung  desselben  auf  die  Konsistorien
der  Provinz  Brandenburg  und  Sachsen  (V.  v.  22.  Aug.)
293.

L.

Landarmenverbände,  s.  Armenangelegenheiten.

Landesbank  in  Wiesbaden,  Abänderung  des  Gesetzes
vom  25.  Dezember  1869  (G.  v.  20.  Aug.)  331.

Landeseisenbahnrath,  Wahlen  der  Mitglieder  desselben

(V.  v.  7.  Febr.)  19.

Landgemeinden  (G.  v.  1.  Aug.  8§.  24  bis  38)  244.
Landgendarmerie,  s.  Umzugskosten.
Landgüterordnung  für  die  Provinz  Brandenburg  (v.

10.  Juli)  111.

Landrath,  Stellung  und  Befugnisse  (G.  v.  30.  Juli)

195.  —  Zuständigkeit  (G.  v.  1.  Aug.)  237.

Landschaften.

1)  Ostpreußen.  Genehmigung  des  vierten  Nachtrags
zum  Statut  der  Ostpreußischen  landschaftlichen
Darlehnskasse  (E.  v.  27.  Juli)  345  Nr.  7.

2)  Westpreußen.  Genehmigung  des  Regulativs  über
die  Ausgabe  vierprozentiger  Pfandbriefe  II.  Serie

Sachregister.  1883.

Landschaften  (Forts.)

und  die  Konvertirung  der  vierundeinhalbprozentigen

Pfandbriefe  II.  Serie  der  Westpreußischen  Landschaft

  (E.  v.  14.  März)  84  Nr.  7.  —  Genehmigung

der  Nachträge  1)  zu  dem  revidirten  Reglement  der

Westpreußischen  Landschaft  vom  25.  Juni  1851,

2)  zu  dem  Regulativ  über  die  landschaftliche  Beleihung

  der  zur  Westpreußischen  Landschaft  gehörigen

  Güter  vom  15.  Mai  1868,  3)  zu  dem

Denusionsreglement  für  die  Beamten  der  Westpreußischen

  Landschaft  vom  9.  August  1872  (E.

v.  31.  März)  108  Nr.  2.

Genehmigung  des  zweiten  Nachtrags  zu  dem
Statut  der  Westpreußischen  landschaftlichen  Darlehnskasse
  vom  9.  Oktober  1876  (E.  v.  16.  Mai)
126  Nr.  2.

Genehmigung  des  sechsten  Nachtrags  zu  dem
Statut  der  Neuen  Westpreußischen  Landschaft
vom  3.  Mai  1861  (E.  v.  31.  März)  102  Nr.  1.
Schlesien.  Genehmigung  der  von  dem  15.  Generallandtage
  der  Schlesischen  Landschaft  beschlossenen
revidirten  Abschätzungsgrundsähe  der  Schlesischen  Landschaft
  (E.  v.  2.  Juli)  327  Nr.  3.

4)  Westfalen.  Genchmigung  der  Statutsänderung  der
Landschaft  der  Provinz  Westfalen  (E.  v.  27.  Juli)
358  Nr.  2.

Landtag,  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages
(V.  v.  7.  Nov.)  351.

Lauenburg  (Herzogthum),  Abänderung  des  Gesetzes  vom
22.  Jannar  1876  (G.  v.  1.  Aug.  §S.  149)  287.  —
Abänderung  des  Gesetzes  vom  4.  November  1874  (ebend.
5.  148)  287.  —  Vorschriften  für  den  Geltungsbexeich
der  Wasserlösungsordnung  vom  22.  Mai  1857  (ebend.
§.  82)  267.  —  s.  auch  Wegepolizei.

Lauenburgischer  Landes-Kommunalverband,  Genehmigung
  des  Landtages  zu  der  Verordnung  vom  24.  August
1882,  betreffend  die  Vertretung  desselben  (Bek.  v.
19.  März)  35.

Legitimationsschein  zum  Ankauf  von  Waaren  und  zum
Gewerbebetrieb  im  Umherziehen,  s.  Konzession.

Lehusverband,  Verlängerung  des  in  den  §§.  9  und  12
des  Gesezes  vom  28.  März  1877  (Gese=  Samml.  S.  111)
den  Lehnbesihern  in  den  Provinzen  Sachsen  und  Brandenburg
  gestatteten  Wahlrechts  (G.  v.  20.  April)  61.

Lootsengebühren,  Verleihung  des  Rechts  auf  Erhebung
von  Lootsengebühren  und  die  Feststellung  der  Tarife  über
solche  (E.  v.  27.  Aug.)  339.

.
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        Sachregister.
Meliorationen  (Forts.)

M.

Main,  s.  Kanalisirung.

Marienwerder,  s.  Königl.  Regierung.

Markscheider,  s.  Konzession.

Märkte,  Zuständigkeit  des  Provinzialraths  bezw.  Bezirksausschusses
  bezüglich  des  Beschlusses  über  Zeit,  Jahl
und  Dauer  der  Kram-  und  Vieh-  bezw.  Wochenmärkte
(G.  v.  1.  Aug.  §§.  127  bis  130)  281.

Marienwerder  (Regierung),  s.  Königl.  Regierung.

Markstandsgelder,  s.  Märkte.

Mecklenburg  (Großherz.  Mecklenburg.  Schwerin),  (.
Parochialverband.

Meliorationen.

1)  Breitenberger  Dampf-Entwässerungsgenossen
  schaft  im  Kreise  Steinburg  (Stat.  v.  1.  Nov.
82)  2  Nr.  2.

2)  Genossenschaft  zur  Ent.  und  Bewässerung  der
Damnig-Ellguth-Wilkauer  Weidewiesen  im  Kreise
Namslau  (Stat.  v.  11.  Dez.)  18  Nr.  7.

3)  Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu
Rohr  im  Kreise  Schleusingen  (Stat.  v.  30.  Okt.
82)  21  Nr.  1.

4)  Genossenschaft  der  Brieg.  Falkenberger  Neisse-Regulirung
  (Stat.  v.  20.  Dez.  82)  21  Nr.  4.

5)  Lengon-Regulirungsgenossenschaft  zu  Bluschczau  im
Kreise  Ratibor  (Stat.  v.  27.  Dez.  82)  22  Nr.  8.

6)  Bratwiner  Wallverband,  Statutsänderung  (E.
v.  27.  Dez.  82)  28  Nr.  6.

7)  Verband  zur  Regulirung  des  Obrzycko-Flusses,
Statutsnachtrag  (v.  10.  Jan.)  36  Nr.  2.

8)  Drainagegenossenschaft  zu  Krzischkowitz  im
Kreise  Rybnik  (Stat.  v.  22.  Jan.)  36  Nr.  4.

9)  Genossenschaft  zur  Senkung  des  großen  Gellenund
  großen  Gellin.  Sees  im  Kreise  Neustettin
(Stat.  v.  19.  Febr.)  76  Nr.  4.

10)  Erster  Entwässerungsverband  des  Sielamts
Emden,  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender
Anleihescheine  (Priv.  v.  14.  März)  84  Nr.  8.

11)  Genossenschaft  zur  Ent.  und  Bewässerung  von
Grundstücken  der  Feldmarken  Pstrzonsna  und
Dzimierz  im  Kreise  Rybnik  (Stat.  v.  4.  Mai)
102  Nr.  5.

12)  Genossenschaft  zur  Regulirung  des  Ablachflusses
im  Oberamtsbezirk  Sigmaringen  (Stat.  v.  11.  Mai)
108  Nr.  5.

13)  Drainagegenossenschaft  zu  Leschczin  im  Kreise
Rybnik  (Stat.  v.  23.  Mai)  118  Mr.  4.

1883.  13

14)  Nuthe  -  Schauverband,  Statutsänderung  (E.  v.
4.  Juni)  126  Nr.  4.

15)  Drainage-  und  Wiesenbaugenossenschaft  zu
Bowerath  im  Kreise  Daun  (Stat.  v.  4.  Juli)
327  Nr.  5.

16)  Wiesengenossenschaft  im  Wehbachthale  zu
Wehplar  (Stat.  v.  4.  Juli)  328  Nr.  6.

17)  Genossenschaft  zur  Senkung  des  Virchow.-  Secs
und  Regulirung  des  Küddow.  Flusses  (Stat.  v.
28.  Juli)  329  Nr.  15.

18)  Hohenkircher  Entwässerungsgenossenschaft
in  den  Kreisen  Strasburg  und  Graudenz  (Stat.  v.
20.  Juni)  345  Nr.  2.

19)  Entwässerungsgenossenschaft  von  Steinwiese,
Mätschheck,  Brüchen,  Hahnenwerth  zu  Wols.
feld  im  Kreise  Bitburg  (Stat.  v.  6.  Aug.)  346
Nr.  11.

20)  Drainagegenossenschaft  zu  Grabow  im  Krreise
Groß.  Strehlitz  (Stat.  v.  19.  Aug.)  349  Nr  1.

21)  Genossenschaft  zur  Ent.  und  Bewässerung  des
Welnathales  in  den  Kreisen  Wongrowitz  und
Obornik  (Stat.  v.  13.  Aug.)  352  Nr.  2.

22)  Ederthal.  Wiesengenossenschaft  Auspitzen  zu
Hatzfeld  im  Kreise  Biedenkopf  (Stat.  v.  3.  Sept.)
352  Nr.  4.

23)  Hollerner  Moorschleusenverband  (Stat.  v.
5.  Okt.)  356  Nr.  8.

24)  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu
Krüssow,  Strebelnow  und  Collin  im  Kreise
Pyritz  (Stat.  v.  26.  Sept.)  358  Nr.  5.

25)  Wiesengenossen  schaft  in  Bodenfeld  zu  Wegylar
(Stat.  v.  27.  Sept.)  359  Nr.  6.

26)  Drainagegenossen  schaft  zu  Dralin  im  Kreise
Lublinitz  (Stat.  v.  12.  Okt.)  359  Nr.  10.

27)  Schmalfelder  Aue-  Wiesen  =  Meliorations.
genossenschaft  zu  Bramstedt  im  Kreise  Segeberg
  (Stat.  v.  12.  Okt.)  359  Nr.  11.

28)  Drainagegenossenschaft  zu  Nieder-  Sodow  im
Kreise  Lublinitz  (Stat.  v.  15.  Okt.)  359  Nr.  12.

29)  Drainagegenossenschaft  zu  Richtersdorf  im
Kreise  Tost.  Gleiwißz  (Stat.  v.  15.Okt.)  359  Nr.  13.

30)  Drainagegenossenschaft  zu  Ellguth-Zabrze
im  Kreise  Tost.  Gleiwitz  (Stat.  v.  15.Okt.)  359  Nr.  14.

31)  Wassergenossenschaft  zur  Regulirung  des  oberen
Weichsel.  Mühlgraben-Thales  (Stat.  v.  19.Okt.)
360  Nr.  15.

32)  Drainagegenossenschaft  zu  Smilowih  im  Kreise
Pleß  O.  S.  (Stat.  v.  22.  Okt.)  360  Nr.  16.
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        14  Sachregister.

Militärverwaltung,  s.  Enteignungsrecht  Nr.  1.

Minden  (Regierung),  s.  Königl.  Regierung.

Miteigenthümer,  Verfahren,  weun  derselbe  die  Iwangsversteigerung
  beantragt  (G.  v.  13.  Juli  §§.  180  bis  182,
185)  179,  181.

Mühlenordnung,  s.  Hohenzollern-Sigmaringen.

Münster  (Regierung),  s.  Königl.  Regierung.

Münsterberg  (Kreis),  s.  Chausseegeld  Nr.  8  und
Enteignungsrecht  Nr.  23.

N.

Nachlaßpfleger,  Verfahren,  wenn  derselbe  die  Zwangsversteigerung
  beantragt  (G.  v.  13.  Juli  SF.  180  bis  182,
184)  179,  180.

Nassau,  s.  Hessen-Nassau.

Neuenbrooker  Schleusenkommüne,  s.  Enteignungsrecht
Nr.  29.

Neuvorpommern  und  Rügen.  Vorschriften  für  den
Geltungsbereich  des  Vorfluthgesehes  vom  9.  Februar  1867
unb  Aufhebung  des  §.  28  wegen  exekutivischer  Einziehung
von  Kosten  (G.  v.  1.  Aug.  88.  65  bis  80)  262.

O.

Oberlandeskulturgericht,  Berufungsinstanz  gegen  Endurtheil
  des  Kreis.  (Stadt.)  Ausschusses  in  Entschädigungssachen
  bei  Bewässerungsanlagen  (G.  v.  1I.  Aug.  S.  78)  266.

Oberpräsident,  Stellung  und  Befugnisse  (G.  v.  30.  Juli)
195.  —  Zuständigkeit  (G.  v.  1.  Aug.)  237.

Oberverwaltungsgericht,  JZuständigkeit  desselben  auf
Klagen  der  evangelisch  reformirten  Kirchengemeinden  in
der  Provinz  Hannover  (G.  v.  6.  Aug.  §.  29)  300.  —
Ausübung  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit,  Verfahren,
Zuständigkeit  in  Verwaltungsstreit,  und  Disziplinarsachen

(G.  v.  30.  Juli  Ss.  7,  14,  32,  39,  54,  57,  58,  59,
60,  82  bis  126,  130,  135)  196.  —  Zuständigkeit
besselben  in  Verwaltungssachen  (G.  v.  1.  Aug.)  237.

Oeffentliche  Flüsse,  s.  Strombauverwaltung.

Ortsarmenverbände,  s.  Armenangelegenheiten.

Ortspolizeibehörde,  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen,
  Jwangsbefugnisse  und  Polizeiverordnungsrecht
derselben  (G.  v.  30.  Juli  §§.  127  bis  145)  226.

Ortschaft,  Entscheidung  der  Streitigkeiten  über  die  Eigenschaft
  derselben  als  Gemeinde  im  Verwaltungsstreitverfahren
  (G.  v.  1.  Aug.  F.  26)  245.

1883.

Ortsstatuten  (betr.  gewerbliche  Angelegenheiten),  deren

Genehmigung  (G.  v.  1.  Aug.  S.  122)  280.
Oschersleben  (Kreis),  s.  Chausseegeld  Nr.  11.
Osnabrück,  s.  Han  nover.

P.

Pankow,  (.  Filialverband.

Parochial=  und  Schullasten  in  den  gemischten  Grenzparochien
  Großdölzig  und  Quesitz  (Rezeß  v.  2.  Mai  82
und  Min.  Erkl.  v.  25.  März)  68,  71,  72.

Parochialverband,  Aufhebung  des  Parochialverbandes
#wischen  der  Dorsfschaft  Platschow  und  der  Kirche  zu
Gr.  Berge  (Vertrag  v.  2./15.  Juni  76  und  Min.  Erkl.
v.  15.  Sept.)  340.

Patschkau  (Stadt),  s.  Chausseegeld  Nr.  9.

Panschquantum  (Kosten)  im  Verwaltungsstreitverfahren
(C.  v.  30.  Juli  §s.  106,  107)  220.  —  wird  im  Beschlußverfahren
  nicht  erhoben  (ebend.  .  124)  226.

Pension  für  die  eine  ctatsmäßige  Anstellung  nicht  erhaltenden,
  nach  fünf  Jahren  in  den  Ruhestand  tretenden
Verwaltungsbeamten  (G.  v.  30.  Juli  §.  150)  234.

Pensionsansprüche  der  Gemeindebeamten.  Entscheidung
über  Streitigkeiten  (G.  v.  1.  Aug.  §§.  20,  36)  243.

Pfandleihgewerbe,  s.  Konzession.

Pfarr-Wittwen=  und  Waisenkasse,  s.  Hessen-Nassau.


Platschow,  s.  Parochialverband.

Polizeibehörde,  Verfahren,  wenn  dieselbe  die  Lwangsversteigerung
  beantragt  (G.  v.  13.  Juli  S5.  180,  187)
179,  182.

Polizeiliche  Strafverfügungen  (G.  v.  23.  April)  65.
Polizeiliche  Verfügungen  der  Verwaltungsbehörden.
Rechtsmittel  (G.  v.  30.  Juli  S§.  127  bis  131)  226.
Polizeiverordnungsrecht  der  Verwaltungsbehörden  (G.

v.  30.  Juli  §§.  136  bis  145)  230.

Posen,  s.  Königliche  Regierung,  auch  General.
kommission.

Pr.  Holland  (Kreis),  s.  Chausseegeld  Nr.  1.

Protokoll  über  den  Versteigerungstermin  (G.  v.  13.  Juli
I§.  80,  81)  154.  —  desgl.  über  den  Termin  zur  Be.
legung  der  Kaufgelder  (ebend.  I§.  129,  130)  165,  166.

Protokollführer  im  Verwaltungsstreit,  und  Beschlußverfahren
  (G.  v.  30.  Juli  S§.  75,  77,  119,  120)
214,  224.
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        Sachregister.

Provinzen,  s.  Allgemeine  Landesverwaltung  und
Zuständigkeit.

Provinzialausschußz,  Wahl  der  Mitglieder  des  Provinzialraths
  (G.  v.  30.  Juli  §§.  10,  11)  197.—  Klage
gegen  den  Beschluß  desselben  wegen  Vertheilung  der
Provinzialabgaben  (G.  v.  1.  Aug.  F.  1)  237.

Provinzialbehörden,  s.  Verwaltungsbehörden.

Provinzialordnung  für  die  Provinzen  Ost=  und  Westpreußen,
  Brandenburg,  Pommern,  Schlesien  und  Sachsen
vom  29.  Juni  1875.  Der  letzte  Absatz  des  §.  112  kommt
in  Wegfall  (G.  v.  1.  Aug.  §.  1)  237.

Provinzialrath,  Zusammensetzung,  Stellung,  Befugnisse
(G.  v.  30.  Juli  §§.  10  bis  15)  197.  —  Zuständigkeit
(G.  v.  1.  Aug.)  237.

Provinzialstände,  s.  Rheinprovinz.

6  O.
Ouesitz,  s.  Parochiallasten.

R.

Räumung  von  Gräben,  Bächen  und  Wasserläufen.  Zuständigkeit
  der  Verwaltungsbehörden  (G.  v.  1.  Aug.
SS-  65,  66)  262.

Rechtsanwalt,  Gebühren  desselben  im  Verwaltungs.
streitverfahren  (G.  v.  30.  Juli  F.  103)  219.

Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen  der  Ortsund
  Kreispolizeibehörden  (G.  v.  30.  Juli  §F.  127  bis  131)
226.  —  gegen  Endurtheile  in  streitigen  Verwaltungssachen
  (ebend.  5§.  82  bis  99)  215.  —  gegen  die  Anordnungen
  und  Beschlüsse  der  Verwaltungsbehörden  und
Entscheidungen  der  Verwaltungsgerichtsbehörden  (G.  v.
1.  Aug.)  237.

Reddelin,  s.  Filial  verband.

Regierungspräsident,  Stellung  und  Befugnisse  (G.  v.
30.  Juli)  195.  —  Zuständigkeit  (G.  v.  1.  Aug.)  237.

Revision  gegen  Endurtheile  II.  Instanz  des  Bezirksausschusses
  (G.  v.  30.  Juli  §.  93  bis  99)  218.  —  gegen
uUrtheile  des  Bezirksausschusses  (G.  v.  1.  Aug.  §S.  3,  21,
138,  141)  237.

Rhein  (Stromgebiet),  s.  Hochwasser.

Rheinprovinz,  Genehmigung  des  zweiten  Nachtrags  zu
dem  Regulativ  für  die  Organisation  der  Verwaltung  des
provinzialständischen  Vermögens  und  der  provinzial.
ständischen  Anstalten  in  der  Rheinprovinz  vom  27.  September
  1871  (E.  v.  12.  März)  34.

1883.  15

Rittergüter,  s.  Dorfgemeinden.

Rügen,  s.  Neuvorpommern.

Rügenwalde  (Stadt),  s.  Enteignungsrecht  Nr.  13.
Ruppin  (Kreis),  s.  Chausseegeld  Nr.  3.

S.

Saalkreis,  s.  Enteignungörecht  Nr.  15.

Sachsen  (Königreich),  s.  Parochial-  und  Schullasten.

Sachsen  (Provinz),  s.  Lehnsverband.

Sachverständige  (Verwaltungsverf.),  #.  Zeugen.

Salzwedel  (Kreis),  s.  Enteignungsrecht  Nr.  4.

Schankwirthschaft,  s.  Konzession.

Schauspielunternehmungen,  s.  Konzession.

Schiedsrichter  in  Vorfluthsachen.  Wahl,  Verfahren;
Anfechtung  der  Entscheidung  (G.  v.  1.  Aug.  SS.  68
bis  72)  264.

Schiffe,  Qwangsvollstreckung  in  bieselben  (G.  v.  13.  Juli
FK.  163  bis  179)  175  bis  179.

Schiffmühlen,  Iwangsvollstreckung  in  dieselben  (G.  v.
13.  Juli  §.  162)  174.

Schlachthäuser,  öffentliche.  Genehmigung  der  Errich.
tung  solcher  durch  den  Bezirksausschuß  (G.  v.  1.  Aug.
S.  131)  282.

Schlesien  (Herzogthum),  s.  Ufer.

Schleswig  (Herzogthum),  s.  Geestdistrikte.

Schleswig  (Regierung),  s.  Königliche  Regierung.

Schleswig-Holstein  (Provinz),  s.  Generalkommis.
sion  —  Steuern  —  Wegepolizei.

Schreibgebühren,  wann  dieselben  bei  Jwangsversteigerungen
  und  Zwangsverwaltungen  von  Gegenständen  des
unbeweglichen  Vermögens  erhoben  werden  (G.  v.  18.  Juli
FK.  0,  13)  192,  194.  «

Schulangelegenheiten,  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden
  in  benselben  (G.  v.  1.  Aug.  S§.  45  bis  49)  253.

Sicherheitsleistung  bei  der  Versteigerung  von  Grund.
stücken  (G.  v.  13.  Juli  35.  64,  74)  149,  152.

Siegen  (Kreis),  Vorschriften  für  den  Geltungsbereich  der
Wiesenordnung  vom  28.  Oktober  1846  (G.  v.  1.  Aug.
88.  67  bis  80)  263.

Sigmaringen  (Regierung),  s.  Königliche  Regierung
—  Hohenzollern.

Sitzungspolizei  im  Verwaltungsstreitverfahren  (G.  v.
30.  Juli  §.  72)  213.
        <pb n="408" />
        16  Sachregister.

Sorau  (Kreis),  s.  Chausseegelb  Nr.  7  und  Enteignungsrecht
  Nr.  30.

Sparkassen,  Errichtung  derselben  durch  Kreise,  Stadtund
  Landgemeinden  bedarf  der  staatlichen  Genehmigung,
Aussicht  über  Verwaltung  derselben  (G.  v.  1.  Aug.
88.  52,  53)  256.

Spruchkollegien  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten
bei  den  Regierungen  der  Provinzen  Ost.  und  Westpreußen
  und  Schleswig  sind  aufgehoben  (G.  v.  30.  Juli
S.  23)  200.

Staatsangehörigkeit.  Abänderung  des  Reichsgesetzes
vom  1.  Juni  1870  (G.  v.  1.  Aug.  S.  155)  289.

Staatsbauverwaltung,  s.  Enteignungörecht  Nr.  16,
18,  20,  24.

Staatshaushalts-Etat,  Feststellung  desselben  für  das
Jahr  vom  I.  April  1883/84  (G.  v.  27.  März)  39.  —  Ergänzung
  der  Einnahmen  in  diesem  Etat  (G.  v.  27.  März)  40.

Staatsmittel,  Bewilligung  von  Staatsmitteln  zur  Beseitigung

  der  im  Stromgebiet  des  Rheins  durch  die  Hochwasser
  herbeigeführten  Verheerungen  (G.  v.  21.  Jan.)  3.

Staatsschuldbuch  (G.  v.  20.  Juli)  120.

Stadtausschuß,  Zusammensehung,  Wahl  und  Befugnisse
desselben  (G.  v.  30.  Juli  SF.  36  bis  40)  203.  —  Zu.
ständigkeit  desselben  (G.  v.  1.  Aug.)  237.

s.  auch  Disziplinarverfahren.

Standesbeamte,  Aufsicht  über  die  Amtsführung  derselben
und  Festsetzung  der  Entschädigung  für  ihre  Geschäftsführung
  (G.  v.  1.  Aug.  S.  154)  288.

Stargard,  Generalkommission  daselbst  aufgehoben  (G.  v.
30.  Juli  S.  16)  198.

Stauwerke,  s.  Wasserpolizei.

Stempelfreiheit  für  Nothstandsdarlehne  im  Stromgebiete
des  Rheins  (G.  v.  21.  Jan.)  3.  —  für  das  Verwal.
tungsstreitverfahren  (G.  p.  30.  Juli  S.  102)  219.

Steuern,  Ausführung  des  F.  5  der  Verordnung  wegen
der  Einführung  der  Preußischen  Gesetzgebung  in  Betreff
der  direkten  Stenern  in  dem  Gebiete  der  Herzogthümer
Schleswig  und  Holstein  vom  28.  April  1867  (V.  v.
7.  Mai)  105.  —  Abänderung  des  Artikel  II.  des  Gesetzes
vom  16.  Juni  1875,  betreffend  einige  Abänderungen  der
Vorschriften  für  die  Veranlagung  der  Klassensteuer  (G.
v.  1.  Aug.  §.  156)  289.

Strafverfügungen,  polizeiliche  (G.  v.  23.  Upril)  65.

Stralsund  (Regierung),  s.  Königliche  Regierung.

Straßen,  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Anlegung
  von  Straßen  und  Mlätzen  in  Städten  und  ländlichen
  Ortschaften,  sowie  Aufhebung  der  §§.  17  und  18
det  Gesetzes  (G.  v.  1.  Aug.  F.  146)  286.

1883.

Striegau  (Kreis),  s.  Enteignungsrecht  Nr.  19.

Strombauverwaltung,  Befugnisse  der  Strombauver.
waltung  gegenüber  den  Uferbesitzern  an  öffentlichen  Flüssen
(G.  v.  20.  Aug.)  333.

Stromschiffer,  s.  Konzession.

Synagogengemeinde,  Zuständigkeit  des  Bezirksausschusses
über  Klagen  der  Mitglieder  derselben  (G.  v.  1.  Aug.
S.  54)  257.

T.

Tagegelder  und  Reisekosten  der  gewählten  Mitglieder
des  Bezirksausschusses  (G.  v.  30.  Juli  F.  34)  203.

Teltow  (Kreis),  s.  Chausseegeld  Nr.  4.

Templin  (Kreis),  s.  Chausseegeld  Nr.  6.

Trier  (Regierung),  s.  Königl.  Regierung.

Tröbsdorf  (Gemeinde),  s.  Enteignungsrecht  Nr.  28.

u.

Uebergabe  des  Grundstũcks  an  den  Ersteher  (G.  v.  13.  Juli
§.  98)  158.  —  desgl.  an  den  Verwalter  nach  Einleitung
der  Jwangsverwaltung  (ebend.  §.  142)  170.

Ufer,  Aufhebung  der  Ufer.,  Ward-  und  Hegungsordnung
für  das  Herzogthum  Schlesien  und  die  Grafschaft  Glatz
vom  12.  September  1763  (G.  v.  20.  Aug.)  338.

Uferbesitzer,  s.  Strombauverwaltung  und  Wasserpolizei.


Umzugskoften  der  Oberwachtmeister  der  Landgendarmerie
(V.  v.  19.  Sept.)  347.

Unterstützungswohnsitz,  Aufhebung  der  §§.  40  bis  48,
50  bis  56  des  Gesetzes  vom  8.  März  1871  (G.  v.  30.  Juli
S.  158)  235.  -

V.

Verkoppelungen,  s.  Gemeinheitstheilungen.

Versteigerungstermin,  dessen  Anberaumung  und  Bekanntmachung
  (G.  v.  13.  Juli  Ss.  39  bis  50)  142
bis  145.  —  Verhandlung  in  demselben  (ebend.  88.  51
bis  80,  99)  145  bis  155,  158.

Vertreter  eines  Abwesenden,  wenn  derselbe  vom  Vollstreckungsgericht
  bestellt  wird  (G.  v.  13.  Juli  F.  4  Abs.  1
Nr.  4  und  5,  F.  131)  133,  166.  —  Vergätung  sür
seine  Thätigkeit  (ebend.  §.  4  Abs.  2)  133.

Verwaltung  des  Landes  (G.  v.  30.  Juli)  195.
        <pb n="409" />
        Sachregister.

Verwaltungsbehörden  (G.  v.  30.  Juli)  195.  —  Provinzialbehörben
  (ebend.  88.  8  bis  16)  197.  —  Bezirksbehörden
  (ebend.  §§.  17  bis  35)  199.  —  Kreisbehörden
(ebend.  §8§.  36  bis  40)  203.  —  Behörden  für  den
Stadtkreit  Berlin  (ebend.  55.  42  bis  47).  —  Stellung
der  Behörden  (ebend.  §§.  48,  49)  206.  —  Juständigkeit
  derselben  .  v.  1.  Aug.)  237.

V  schlußverfahren  (G.  v.  30.  Juli  85.54,
114  bis  12)  208  223.

Verwaltungsdienst,,  Verlängerung  der  im  F.  16  Absah  3
des  Gesetzes  über  die  Befähigung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst
  vom  11.  März  1879  (Gesetz=  Samml.
.  160)  festaesehten  Frist  (G.  v.  23.  Mai)  99.

gsgerichtsbarkeit  (G.  v.  30.  Juli  §.  7)  196.

Verwaltungsstreitverfah  (G.  v.  30.  Juli  §§.  54,
61  bis  u4)  208,  210.  —  Zuständigkeit  der  Behörden
in  demselben  (G.  v.  1  Aug)  237.

waltungs  fahren,  zur  Vollstreckung  im
Verwaltungsstreit-  und  Beschlußverfahren  (G.  v.  30.  Juli
§.  60)  210.  —  wenn  es  sich  um  Gegenstände  des  unbeweglichen
  Vermögens  handelt  (G.  v.  13.  Juli  §.  203)
186.

 

 

 

Vollmachten  fũr  den  Versteigerungstermin  (G.  v.  13.  Juli
§.  65)  150.  —  desgl.  für  Gemeinheitstheilungs=  und
Verkoppelungssachen  in  der  Provinz  Hannover  (G.  v.
17.  Jan.)  7.  —  desgl.  für  Erklärungen,  welche  Eintragungen
  im  Staatsschuldbuche  betreffen  (G.  v.  20.  Juli
ö.  10,  14)  122,  123.  —  im  Verwaltungsstreitverfahren
  (G.  v.  30.  Juli  IF.  71  bis  74)  213.

Vorfluth,  Juständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  bei
Anträgen  auf  Verschaffung  derselben  (G.  v.  1.  Aug.
88.  65  bis  72)  263.

Vorkaufsrechte  sind  im  Versteigerungstermin  vor  Schluß
der  Versteigerung  geltend  zu  machen  (G.  v.  13.  Juli
8.  67)  150.

Vormundschaftsgericht,  dasselbe  kann  anordnen,  daß
die  Eintragung  der  dem  Mündel  gehörigen  Schuldverschreibungen
  der  vierprozentigen  konsolidirten  Anleihe  auf
den  Namen  desselben  im  Staatsschuldbuche  beantragt
werde  (G.  v.  20.  Juli  §.  24)  125.

W.

Wahl  der  Mitglieder  des  Provinzialraths,  des  Bezirks.,
Kreis.  (Stabt.)  Ausschusses  (G.  v.  30.  Juli  §s.  10  bis
12,  14,  28,  38,  43)  239.  —  der  Schiedsrichter  in
Vorfluthsachen  (G.  v.  1.  Aug.  §§.  68  bie  70)  264.

Ges.  Samml.  1883.

1883.  17

Waldenrath  (Gemeinde),  s.  Enteignungsrecht  Nr.  6.

Wartegeld  für  die  zu  den  im  §.  2  des  Gesetzes  vom
27.  März  1872  bezeichneten  Beamten  gehörigen  Verwaltungsbeamten
  (G.  v.  30.  Juli  S.  151)  234.

Wassergenoffenschaften,  Abänderung  des  Gesetzes  vom
1I.  April  1879  über  Bildung  derselben  (G.  v.  1.  Aug.
§.  94)  272.

Wasserpolizei,  Juständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  in
Angelegenheiten  derselben  (G.  v.  1.  Aug.  88.  65  bis  94)

Weistenfels  (Stadt),  s.  Enteignungsrecht  Nr.  11.

Wecge  (öffentliche),  s.  Wegepolizei.

Wegepolizei,  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  in
Sachen  derselben,  Rechtsmittel  gegen  Anordnungen  der
Wegepolizeibehörde  (G.  v.  1.  Aug.  §#§.  55  bis  64)  256.

Wiederaufnahme  des  Verfahrens  im  Verwaltungsstreitrerfahren
  (G.  v.  30.  Juli  §§.  100,  101)  219.

Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  im  Verwaltungsstreitverfahren
  (G.  v.  30.  Juli  S.  112)  221.  —  in
Fällen  unverschuldeter  Fristversäumniß  (ebend.  F.  52)  208.

Wiesbaden  (kommunalständischer  Verband),  s.  Enteig.
nungsrecht  Nr.  26.

Wiesbaden  (Negierung),  s.  Königliche  Regierung.

Wiesengenossenschaften,  s.  Meliorationen.

Wulfendingsen,  s.  Enteignungsrecht  Nr.  22.

Z.

Zauch-Belzig  (Kreis),  s.  Chausseegeld  Nr.  5.

Zeugen,  deren  Vernehmung,  Gebühren  und  Bestrafung
im  Verwaltungsstreit,  und  Beschlußverfahren  (G.  v.
30.  Juli  §§.  76,  77,  78,  106,  120)  214,  220,  224.

Zeugengebühren  in  Gemeinheitstheilungs=  und  Verkoppelungssachen
  in  der  Provinz  Hannover  bestimmen
sich  nach  den  in  Civilprozessen  geltenden  Vorschriften
(G.  v.  17.  Jan.  F.  30)  13.

Zuschlag,  Ertheilung  oder  Versagung  desselben  im  Versteigerungsverfahren
  (G.  v.  13.  Juli  §5.  72  bis  99)
152  bis  159.

Zuständigkeitt,  Bestimmung  der  örtlichen  Zuständigkeit
für  das  Verwaltungsstreit-  und  Beschlußverfahren  (G.  v.
30.  Juli  §§.  57  bis  59)  209.  —  Zuständigkeit  der
Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden  (G.  v.
1.  Aug.)  237.
        <pb n="410" />
        18  Sachregister.  1883.
Zustellungen  in  dem  Verfahren  der  Jwangsversteigerung  Zwangsversteigerung  Gortf.)

und  Zwangsverwaltung  (G.  v.  13.  Juli  §.  4)  132.  bis  179)  173  bis  179.  —  dezgl.  bei  nicht  vollendetem
Zwangsbefugnisse  der  Verwaltungsbehörden  (G.  v.  Grundbuche  (ebend.  89.  188  bis  198)  182  bis  184.  —
30.  Juli  Ss.  132  bis  135)  230.  desgl.,  wenn  sie  beantragt  wird  von  dem  Konkursverwalter,

  dem  Benefizialerben,  dem  Nachlaßpfleger,  de
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  Miteigenthüner  und  a  anderen  aiemasen  anec  ketnn
(G.  v.  13.  Juli)  131  bis  188.  —  desgl.  in  bewegliche  SE.  180  bis  187)  179  bis  182.
Gegenstände,  welche  zur  Immobiliarmasse  gehören  (ebend.  Zwangsverwaltung  von  Grundstücken  (G.  v.  13.  Juli
F.  206)  187.  —  über  die  Art  der  gerictlichen  Zwangs.  s.  139  bis  154)  169  bis  173.  —  degl.  von  anderen
vollstreckung  wegen  Geldforderungen  gegen  Landgemeinden  Gegenständen  des  unbeweglichen  Vermögens  (ebend.
beschließt  der  Kreisausschuß  (G.  v.  1.  Aug.  F.  33)  248.  K.  155  bis  179)  173  bis  179.  —  desgl.  auf  Antrag
—  s.  a.  Verwaltungszwangsverfahren.  des  Konkursverwalters  (ebend.  88.  180  bis  182)  179,
Zwangsversteigerung  von  Grundstücken  (G.  v.  13.  Juli  180.  —  desgl.  bei  nicht  vollendetem  Grundbuche  (ebend.
Is.  13  bis  138)  135  bis  169.  —  desgl.  von  anderen  5S,  188  bis  198)  182  bis  184.  —  Zwangsverwaltung
Gegenständen  des  unbeweglichen  Vermögens  (ebend.  8§.  155  kann  auch  zur  Vollziehung  eines  Arrestbefehls  erfolgen.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichodruckerei.
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