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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885.</title>
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            <idno>gs_preussen_1885</idno>
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        Gesetz-Sammlung

fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
1885.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  ꝛc.  vom  3.  Januar  bis  28.  Dezember  1885,  nebst
einigen  Allerhöchsten  Erlassen  2c.  aus  den  Jahren  1883  und  1884.

(Von  Nr.  9028  bis  Nr.  9102.)

Nr.  1  bis  einschl.  40.

 

Berlin,
zu  haben  im  Gesetz-Sammlungs-Amt.
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        <pb n="3" />
        Chronologische  Uebersicht

der  in  der  Gesetz-Sammlung  für  die  Königlichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1885

enthaltenen  Gesetze)  Verordnungen  2c.

 

Datum
deo
Gesetzes  ꝛc.

eusgegeben

zu

Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1883.
Juni.
1884.

16.  Janr.

30.  —

27.  Febr.

17.  Mai.

25.
.  Junl.

1885.
15.  Juni.

10.  Oktbr.

24.  Juli.

15.  Juni.

15.  Janr.

27.  Febr.

 

 

Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Württemberg,
  betr.  die  Regulirung  und  Veränderung
der  Landesgrenze  auf  den  Gemarkungen
Dettensee  und  Nordstetten.

Konzessions-Urkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb
einer  Eisenbahn  von  Hundsfeld  nach
Trebnitz  durch  die  Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahngesellschaft.


Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Hessen,
betr.  die  Rheinstromstrecke  zwischen  Mainz
und  Bingen.

Gesetz,  betr.  den  Rechtszustand  der  von  dem
Königreich  Württemberg  an  Preußen  abgetretenen
  Gebietstheile,  sowie  die  Abtretung
Preußischer  Gebietstheile  an  das  Königreich
Württemberg.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Einleitung  des  Enteignungsverfahrens
  bezüglich  der  früher  im  Besitz  der
Gemeinde  und  der  Hufnerschaft  zu  Süptitz
gewesenen,  vom  Reichsmilitärfiskus  im  Jahre
1881  angekauften,  demselben  aber  noch  nicht
übereigneten  Grundstücke.

Vertrag,  betr.  den  Uebergang  des  Halle.  Sorau-Gubener
  Eisenbahnunternehmens  auf
den  Staat.

 

22.

34.

29.

22.

1

9065.
(Anl.)

9083.

9065.
(m.  Anl.)

9032.
(Aul.)

 

 

166-168.

335.
Nr.  1.

306.312.

165-166.

4.
Nr.  1.
        <pb n="4" />
        IV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1885.

 

Oatum

des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.

bes
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1884.
5  Juni.

27.
*  —

T
l

T
l

16.  Juli.

26.  —

1.  August.

3.  Septbr.

18.  Oktbr.

 

1885.
27.  Febr.

27.  —

27.  —

15.  Janr.

31.  —

0.  Oktbr.

4.  April.

31.  Janr.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Braunschweig,
  betr.  das  Braunschweigische  Eisenbahnunternehmen.


Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Braunschweig
  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Braunschweig  nach  Gifhorn.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Braunschweig,
  betr.  die  anderweite  Regelung  der
Verhältnisse  der  die  beiderseitigen  Gebiete  berührenden
  Eisenbahnen

Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Braunschweig
  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Blankenburg  über  Elbingerode  nach
Tanne  und  von  Braunschweig  über  Derneburg
  nach  Seesen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Darkehmen  für
die  von  demselben  zu  bauenden  Chausseen
1)  von  Szallgirren  bis  Neusorge,  2)  vom
Bahnhof  Sodehnen  bis  zum  Balletgirren-Illgossener
  Wege  und  3)  von  der  Kowarren--Pentlacker
  Chaussee  in  Kowarren  bis  Illmen.

Konzessions-Urkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb
einer  Eisenbahn  von  Königsberg  nach
Cranz  durch  die  Königsberg-Cranzer  Eisenbahngesellschaft.


Konzessions-Urkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb
einer  Eisenbahn  von  Farge  nach  Vegesack.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Ueberweisung  der  gewerblichen
  und  kunstgewerblichen  Fachschulen  2c.
an  den  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Erwerbung  der  zur  Einrichtung
  eines  neuen  Artillerie-  Schießplatzes
  bei  Gruppe  erforderlichen  Grundstücke
im  Wege  der  Enteignung.

 

 

34.

 

9031.
(Aul.)

9031.
(Aul.)

9031.
(uul.)

9031.
(Anl.)

9042.

 

20-23.
2326.

33—-37.

38-42.

9.
Nr.  2.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1885.

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

Anegegeben
Benin.

In  halt.

Nr.

des

Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1884.
27.  Oktbr.

10.  Novbr.

 

1885.
15.  Janr.

4.  April.

27.  Febr.

15.  Janr.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts,
  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung
  an  den  Kreis  Angerburg  für
die  von  demselben  zu  bauenden  Chausseen  1)  in
Verlängerung  der  Kreischaussee  Angerburg-Thiergarten
  Mauersee-Ecke  von  der  Kreuzung
des  Weges  von  Engelstein  nach  Pristanien  bis
zur  Grenze  des  Kreises  Rastenburg  in  der
Richtung  auf  Drengfurth  und  2)  von  Angerburg
  nach  Benkheim.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Jinsfußes
  der  von  der  Residenzstadt  Hannover
auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom
13.  März  1872  ausgestellten  Stadtobligationen
  von  vier  und  einhalb  auf  vier  Prozent.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Obligationen  der  Residenzstadt
Hannover  im  Betrage  von  2  000  000  Mark.

Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu
Koppinitz  im  Kreise  Tost-Gleiwitz.

Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu
Laband  im  Kreise  Tost-Gleiwitz.

Statut  für  die  Drainagegenofssensshaft  zu
Zamosc-Lendzin  im  Kreise  Pleß.

Vertrag,  betr.  den  Uebergang  des  Schleswigschen
  Eisenbahnunternehmens  auf  den
Staat.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zinsfußes
  der  von  dem  Kreise  Rössel  auf  Grund
der  Allerhöchsten  Privilegien  vom  4.  Juli  1864,
17.  März  1879  und  16.  Jannar  1880  auf.
genommenen  Anleihen  von  fünf  beziehungsweise
  vier  und  einhalb  Prozent  auf  vier  Prozent.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zinsfußes
  der  von  der  Stadtgemeinde  Solingen
auf  Grund  der  Allerhöchsten  Privilegien  vom
2.  September  1863  und  13.  November  1865
aufgenommenen  Anleihen  von  vier  und  einhalb
  auf  vier  Prozent.

 

 

 

9031.
(Anl.)

 

Nr.  3.

96.
Nr.  1.

96.
Nr.  2

Nr.  4.
5.
Nr.  5.
5.
Nr.  6.

26-29.

5.
Nr.  7.

Nr.  8.
        <pb n="6" />
        VI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1885.

 

Datum  zusgegeben

bes
Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1884.
10.  Nopbr.

12.  —

21.  —

 

1885.

4.  April.

15.  Janr.

27.  Febr.

15.  Janr.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  revidirten
  Statuts  für  die  Verwaltung  der
Brandversicherungsanstalt  der  Provinz
Schleswig-Holstein.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Grafen  Guido
Henckel  von  Donnersmarck  auf  Neudeck  für  die
von  demselben  vom  Bahnhofe  Stahlhammer
der  Kreuzburg-Lublinitz-Tarnowitzer  Eisenbahn
nach  Soßnitz  im  Kreise  Lublinitz  ausgebaute
Chaussee.

Vertrag,  betr.  den  Uebergang  des  Münster-Enscheder
  Eisenbahnunternehmens  auf
den  Staat.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zinsfußes
  der  von  dem  Kreise  Niederung  auf
Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom
7.  Juli  1880  aufgenommenen  Anleihe  von
vier  und  einhalb  auf  vier  Prozent.

Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des
Kreises  Pr.  Holland  bis  zum  Betrage  von
611  100  Mark.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreibanleihescheine  des  Kreises
Flensburg  im  Betrage  von  1  230  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsehung  des  Zinsfußes
  der  von  dem  Kreise  Lublinitz  auf
Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom
2.  Februar  1880  aufgenommenen  Anleihe
von  vier  und  einhalb  auf  vier  Prozent.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Königsberg
  N.  M.  für  die  von  Cüstrin  bis  zur
Grenze  des  Kreises  West-Sternberg  in  der
Richtung  auf  Göritz  führende  Chaussee.

 

 

 

9031.
(Anl.)

 

96.
Nr.  3.

5.
Nr.  9.

30-33.

Nr.  14.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1885.

 

Datum  usgegeben  Nr.
bes  zu  J  n  h  alt.  bes
Gesetzes  2c.|  Berlin.  Stücks.

Nr.

bes

Gesetzes.

 

1884.  1885.

24.  Norbr.  31.  Janr.  Nachtrag  zum  Statut  für  die  Treufelde-  3.
Laskier  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft
  in  den  Kreisen  Mogilno  und  Schubin
vom  3.  Mai  1880.

24.  —  16.  März.Allerh.  Erlaß,  betr.  die  fernere  Gültigkeit  des  der  7.
Preußischen  Hypotheken  -  Aktienbank
zu  Berlin  ertheilten  Allerhöchsten  Privilegiums
  vom  18.  Mai  1864  auch  nach  Abänderung
  der  §§.  16,  17,  26,  37  und  38  des
Gesellschaftsstatuts.

26.  —  5.  Janr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Uebertragung  der  für  die  2.
Chausseen  von  Hakenstedt  nach  Groppendorf
und  von  Wackersleben  bis  zur  Oscherslebener
Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Gunsleben
den  betheiligten  Gemeinden  verliehenen  fiskalischen
  Vorrechte  mit  Ausschluß  der  Befugniß
zur  Chausseegelderhebung  auf  den  Kreis  Neuhaldensleben.


26.  —  31.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  3.
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Jerichow  1  für  die  Chausseen  1)  von
Leitzkau  über  Prödel,  Groß.  Lübs,  Klein-Lübs,
Gehrden  und  Güterglück  bis  zur  Kreisgrenze
in  der  Richtung  auf  JZerbst,  2)  von  Görzke
über  Dahlen,  Gräben  und  Wollin  bis  Grüningen,
3)  von  Calenberge  über  Louisenthal  und  Prester
bis  zum  Cracauer  Fort  einschließlich  der  Strecke
von  der  Randauer  Fähre  bis  zum  Calenberger
Wege  im  Anschluß  an  die  von  Magdeburg  bis
zu  dem  genannten  Fort  führende  gepflasterte
Straße.

26.  —  5.  März.  Statut  für  die  Deichgenossen  schaft  Oberkerbswalde
  im  Landkreise  Elbing.

—

1.  Dezbr.  31.  Janr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  3.
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Oschersleben
  für  die  Chaussee  von  Aderstedt  nach
Schlanstedt.

 

 

 

 

 

64.
Nr.  1.

6.
Nr.  15.

52.
Nr.  1.
        <pb n="8" />
        VIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1885.

 

Datum  #usgegeben

 

Nr.  Nr.
des  #  Inhalt.  des  bes  Seite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1884.  1885.
3.  Dezbr.  31.  Janr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins-  3.  —  9.
fußes  der  von  der  Stadtgemeinde  Aachen  auf  Nr.  6.
Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom
28.  November  1877  ausgenommenen  Anleihe
von  vier  und  einhalb  auf  vier  Prozent.

10.  —  31.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In-  3.  —  10.
haber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Nr.  7.
Siegen  im  Betrage  von  900  000  Mark.

10.  —  5.  März.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins-  5.  —  52.
fußes  der  von  der  Stadt  Neuhaldensleben  Nr.  2.
auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom
15.  November  1873  ausgegebenen  Anleihescheine
  von  vier  und  einhalb  auf  vier  Prozent.

15.  —  31.  Janr.  Privilegium  wegen  Emission  von  8  500  000  Mark  3.  —  10.
vierprozentiger  Prioritäts-Obligationen  Nr.  8.
der  Holsteinischen  Marschbahngesell.
schaft.

15.  —  22.  Mal.  Allerh.  Erlaß,  betr.  den  Ausbau  des  bei  Schott.  19.  —  131.
witz  von  der  Rechte-Oder-·  Ufer-Eisenbahn  Nr.  1.
nach  der  Zuckerfabrik  zu  Rosenthal  bei  Breslau
abzweigenden  Privatgeleises  als  Eisenbahn  untergeordneter
  Bedeutung  für  den  öffentlichen  Güterverkehr
  in  Wagenladungen.

15.  —  4.  Juli.  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Mecklen-  27.  9078.278S·27
burg.  Schwerin  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
  von  Stralsund  nach  Damgarten  über
Ribnitz  nach  Rostock.

17.  —  31.  Janr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verlängerung  der  Bau-  3.  —  10.
frist  für  die  Zweigbahn  von  Kaltenkirchen  Nr.  9.
nach  dem  Himmelmoor.

17.  —  31.  —  Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf  3.  —  10.
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Nr.  10.
Stadtgemeinde  Reinerz  bis  zum  Betrage  von
530  000  Mark  Reichswährung.

17.  —  5.  März.!  Konzessions-Urkunde,  betr.  den  Bau  und  Be.  5.  —  2.

t.  J.

 

trieb  einer  Eisenbahn  von  Fleusburg  nach
Kappeln  für  Rechnung  des  Kreises  Flensburg.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1885.

 

 

 

 

 

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  JSeite.
Gesetzes  ꝛc.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1884.  1885.

22.  Dezbr.  J5.  März.  JAllerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins-  5.  —  52.
fußes  der  von  dem  Kreise  Ortelsburg  auf  Nr.  4.
Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom
4.  September  1864  aufgenommenen  Auleihe
von  fünf  auf  vier  Prozent.

22.  —  5.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  5.  —  52.
eignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Chaussee.  Nr.  5.
gelderhebung  an  den  Kreis  Preuß.  Holland
für  die  von  demselben  zu  bauende  Chaussee
von  Alt.  Dollstädt  über  Powunden,  Grundmühle
  und  Hohendorf  nach  der  Chaussee  Schönwiese-Reichenbach
  bei  Groß-Tippeln.

22  —  5.  —  Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf  den  5.  —  52.
Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  Kreises  Nr.  6.
Buk  bis  zum  Betrage  von  272  000  Mark.

22.  —  5.  —  Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf  5.  —  52.
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  Nr.  7.
Kreises  Preuß.  Holland  bis  zum  Hböchstbetrage
  von  300  000  Mark  Reichswährung.

24.  —  5.  —  Privilegium  für  die  Stadt  Pritzwalk  zur  Aus-  5.  —  53.
gabe  von  100  000  Mark  auf  den  Inhaber  Nr.  8.
lautender  Anleihescheine.

29.  —  5.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins-  5.  —  53.
fußes  der  von  der  Stadt  Eschwege  auf  Grund  Nr.  9.
des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  24.  Oktober
1879  ausgenommenen  Anleihe  von  vier  und
einhalb  auf  vier  Prozent.

30.  —  15.  Janr.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  2.  9029.  344.
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der

3u  Amtsgerichte  Meldorf,  Schleswig  und  Kiel.

—  ——  KS#r-öss.  27.  Febr.Vertrag  5.  betr.  den  Uebergang  des  Braun-  4.  9031.15-20.
schweigischen  Eisenbahnunternehmens  (Aul.)
auf  den  Preußischen  Staat.

31.  Dezbr.  5.  März.Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Jins-  5.  —  53.
fußes  der  seitens  der  Stadt  Gumbinnen  Nr.  10.
auf  Grund  der  Allerhöchsten  Privilegien  vom
6.  März  1865,  1.  August  1873  und  4.  April
1881  ausgegebenen  Anleihescheine  von  vier
und  einhalb  auf  vier  Prozent.

G.  .  Summil.  1885.  2
        <pb n="10" />
        X  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1885.

 

Datum  ausgegebe  Xr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  ꝛc.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.

 

1884.  1885.
31.  Dezbr.  5.  März.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  5.  —  53.
eignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Chaussee-  Nr.  11.
gelderhebung  an  den  Kreis  Grottkau  für  die
von  demselben  zu  bauende  Chaussee  von  der
Reisse-Münsterberger  Chaussee  bei  Tschiltsch  bis
zur  Münsterberger  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  Neu-Altmannsdorf.

1885.  "
3.  Janr.  5.  Janr.  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  1.  9028.  1.
des  Landtags.

S“
l

16.  März.  JAllerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleibung  des  Ent—  7.  —  64.
eignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Chaussee-  Nrr.  2.
gelderbebung  an  den  Kreis  Landeshnt  für
die  Chausseen  von  Städtisch=  Hermsdorf  nach
Liebau  und  von  Liebau  nach  Schömberg.

7.  —  5.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  5.  —.  -b
eignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Chaussec-  Ar.
gelderhebung  an  den  Kreis  Militsch  für  die
von  demselben  zu  bauende  Chaussee  von
Trachenberg  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Trebnitz
in  der  Richtung  auf  Domnowitz.

12

—  5.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  5.  —  53.
lautender  Anleihescheine  —  I.  Ausgabe  —  Nr  13.
des  Aufhalt--Glauchower  Deichverbandes
im  Betrage  von  130  000  Mark.

7.  —  16.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.  7.  —  64.
eignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Chaussee-  Ar.  3.
gelderhebung  an  den  Kreis  Ost  Sternberg
für  die  von  demselben  zu  bauenden  Chausseen
vom  Bielenziger  Seevorwerke  über  Königswalde
bis  zur  Cüstrin-Posener  Chaussee  und  von  Wal,
dowstrenk  bis  zur  Grenze  mit  dem  Kreise  Landsberg
  in  der  Richtung  auf  Blockwinkel.

—
l

12.  —  5.  —  Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf  5
den  Inhaber  lantender  Anleihescheine  der  Nr.
Stadt  Marienburg  bis  zum  Betrage  von
105  000  Mark.

ia.
        <pb n="11" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1885.

 

Datum  Ausgegeben

des
Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1885.
14.  Janr.

8  —

DO.

 

1885.
31.  Janr.

5.  März.

24.  Juli.

16.  März.

10.  Oftbr.

O#

Marz.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Bremervörde,  Dannenberg,
  Lüchow,  Moringen,  Neustadt  am
Rübenberge,  Otterndorf  und  Sögel.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Preuß.
Holland  für  die  Chaussee  von  der  Grenze
mit  dem  Kreis  Stuhm  bei  Baumgart  über
Heiligenwalde  nach  Alt=  Dollstädt.

Statut  für  die  Ent.  und  Bewässerungs.
genossenschaft  der  Großen  Gemeinde  bei
Mehlsdorf  zu  Dahme  im  Kreise  Jüterbog.
Luckenwalde.

Verordnung,  betr.  die  Kautionen  der  Beamten
aus  dem  Bereiche  des  Ministeriums  für  Landwirthschaft,
  Domänen  und  Forsten.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Jinsfußes
  der  von  dem  Kreise  Jerichow  II  auf
Grund  der  Allerhöchsten  Privilegien  vom
30.  April  1880  und  13.  Juli  1881  aufsgenommenen
  Anleihen  von  vier  und  einhalb
auf  vier  Prozent.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verlängerung  der  Präklusivfrist
  für  die  Eintragung  des  Gesellschafts.
vertrages  der  Farge=  Vegesacker  Eisenbahngesellschaft
  in  das  gerichtliche  Handelsregister
  um  sechs  Monate.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises
Pyritz  im  Betrage  von  1  080  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Sanger.
hausen  für  die  von  demselben  chausseemäßig
ausgebunten  Wegestrecken:  1)  von  Sangerhausen
über  Martinsrieth  nach  Riethnordhausen,  2)  vom
Dorfe  Riestedt  nach  Bahnhof  Riestedt,  3)  von
Liedersdorf  nach  Holdenstedt,  4)  von  Brücken
nach  Hackpfüffel,  5)  von  Heringen  nach  Sundhausen
  und  6)  vom  Hafenthor  in  Sangerhausen
nach  der  Wippraer  Chaussee.

 

 

29

34.

di

2°

 

9030.

9082.

 

7.8.

Nr.  15.

5.
Nr.  16.

64.
Nr.  4.

335.
Nr.  3.

54.
Nr.  17.

64.

Nr.  5.
        <pb n="12" />
        XII

Datum  #usgegeben

bes

Gesetzes  2c.

zu

Berlin.

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1885.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1885.
28.  Janr.

2.  Febr.

16.  —

v
l

 

1885.
1.  Mai.

5.  März.

4.  April.

14.  Dezör.

—

.  Mai.

27.  Febr.

1
–1
1

 

Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  I
zu  Beurig  im  Kreise  Saarburg.

Verordnung,  betr.  die  Kautionen  der  Rechnungs.
führer  bei  den  Staats-Aichungsämtern.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  eigenthümliche  Erwerbung
der  zur  Einrichtung  eines  Artillerie-Schießplatzes
  bei  Hammerstein  erforderlichen
Grundstücke  für  den  Militärfiskus  im  Wege  der
Enteignung.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Firma  Philipp  Holzmann
Co.  zu  Frankfurt  a.  M.  bezüglich  der  zum
Bau  einer  festen  Mainbrücke  bei  Offen.
bach  und  der  in  Verbindung  damit  projektirten
  Nebenanlagen  auf  Preußischem  Gebiet
erforderlichen  Grundstücke,  sowie  die  Uebereignung
  des  in  der  Gemarkung  Fechenheim  gelegenen
  Theils  der  Offenbach-Fechenheimer
Straße,  welcher  nach  Vollendung  der  zwischen
der  letzteren  und  der  neuen  Brücke  herzustellenden
Jufahrtsstraße  für  den  öffentlichen  Verkehr  entbehrlich
  wird,  an  die  Gemeinde  Fechenheim.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts,
  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung
  an  den  Kreis  Grottkau  für  die
von  demselben  zu  bauenden  Chausseen  von
der  Morovinzialchaussee  bei  Friedewalde  über
Geltendorf  und  Hennersdorf  bis  zur  Falkenberger
Kreisgrenze  bei  Mahlendorf  und  von  Ottmachan
über  Ullersdorf  nach  Perschkenstein.

Gesetz,  betr.  den  weiteren  Erwerb  von  Privateisenbahnen
  für  den  Staat.

Gesetz,  betr.  den  Erwerb  des  Halle-Sorau.
Gubener  Eisenbahnunternehmens  für
den  Staat.

 

·

38.

 

9033.

9031.
(m.  Anl.)

9032.
(m.  Anl.)

 

96

Nr.  4.

354.
Nr.  1

113.

Nr.  2.

11-14.

43-46.
        <pb n="13" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1885.  XIII
Datum  #usgegeben  Xr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  bes  Seite.
Gesetzes  2c]Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1885.  1885.

23.  Febr.  1.  Mai.  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Regulirung  15.  —  113.
des  Ablachflusses  in  den  Feldmarken  Sig-  Nr.  3.
maringendorf,  Krauchenwies  und  Ablach  von
der  Grenze  der  Gemarkung  Ruelfingen  bis  zur
westlichen  Grenze  des  Fürstlichen  Parkes  zu
Krauchenwies  im  Oberamtsbezirk  Sigmaringen.

25.  —  25.  Juni.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  24.  —  192.
eignungsrechts,  sowic  des  Rechts  zur  Chaussee-  Nr.  1.
gelderhebung  an  den  Kreis  Pr.  Stargardt
für  die  von  demselben  zu  bauenden  Chausseen
1)  von  Dirschau  bis  zur  Kreisgrenze  bei  Caattkau,
  2)  von  Dr.  Stargardt  über  Fröde  bis
Lubichow  und  3)  von  der  Oberförsterei  Pelplin
über  Neukirch  bis  zur  Kreisgrenze  bei  Mor.
roschin.

2.  März.  16.  März.  Verordnung,  betr.  die  Kautionen  der  Beamten  7.  9036.  5961.
in  dem  Bereiche  der  Justizverwaltung.  (m.  Anl.)

2.  —  1.  Mai.  Statut  für  die  Braman-Ent=  und  Be-.  15  —  114.
wässerungsgenossenschaft  zu  Bramstedt  Nr.  4.
im  Kreise  Segeberg.

2.  —  1.  —  Statut  für  die  Brocksbarger  Koog  im  Kreise  15.  —  114.
Rendsburg.  Nr.  5.

3.  —  9.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  6.  9035.  58.
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks
des  Amtsgerichts  Flensburg.

4.  —  9.  —  Gesetz,  betr.  die  Kündigung  und  Umwandlung  der  6.  903457
4  prozentigen  konsolidirten  Staatsanleihe.

4.  —  1.  —  Statut  für  die  Drage-Meliorationsgenossen-  15.  —  114.
schaft  zu  Neuwedell.  Nr.  6.

4.  —  22.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig-  19.  —  131.
nungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Chaussee-  Nr.  2.

 

gelderhebung  an  den  Kreis  West.  Sternberg
für  die  von  demselben  zu  bauende  Chaussee
von  Reppen  nach  Ziebingen.
        <pb n="14" />
        XIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1885.

 

Datum  u

 

Nr.  Nr.
des  Inhalt.  des  des  JSeite.
Gesetzes  ꝛc.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1885.  1885.

4.  März.22.  Mai.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins-  19.  —  131.
fußes  der  von  der  Stadt  Staßfurt  auf  Nr.  3.
Grund  der  Allerhöchsten  Privilegien  vom
6.  Angust  1869  und  7.  Juni  1876  ausgegebenen
  Stadtobligationen  von  vier  und
einhalb  auf  vier  Prozent.

9.  —  16.  März.Allerh.  Erlaß)  betr.  Einsetzung  einer  Königlichen  7.  9037.  62-63.
Direktion  für  die  Verwaltung  des  durch  das
Gesetz  vom  23.  Februar  1885  auf  den  Preußischen
  Staat  übergehenden  Braunschweigischen
  Eisenbahnunternehmens  anderweite
Abgrenzung  der  Eisenbahndirektionsbezirke  und
Errichtung  von  Betriebsämtern  in  den
Eisenbahndirektionsbezirken  Berlin,  Breslau,

Altona  und  Cöln  (rechtsrheinisch).

9.  —22.  Mai.Statut  für  die  Erste  Meliorationsgenossen-  19.  —  131.
schaft  Hamdorf--Prinzenmoor.  Nr.  4.

9.  —  15.  Juni.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  22.  —  173.
Faulenborn  zu  Schwirzheim  im  Kreise  Prüm.  Nr.  1.

11.  —  22.  Mai.  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Regulirung  der  19.  —  131.
faulen  Baritsch  in  den  Kreisen  Adelnau  Nr.  5.
und  Schildberg.

11.  —  15.  Juni.  Statut  für  den  Sommerdeichverband  Mat-  22.  —  173.
ternkampe  im  Landkreise  Danzig.  Nr.2.

14.  —  21.  März.esetz,  betr.  die  Vertretung  des  Fiskus  in  8.  9038.  65.
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  der  Justizverwaltung.


16.  —  22.  Mai.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  I#.  —  131.
Woeste  in  Telgte.  Nr.  6.

18.  —  16.  April.  Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes,  betr.  die  13.  90.15.1103
Landeskreditkasse  in  Kassel,  vom  25.  Dezember
  1869  (Gesetz  Samml.  S.  1279).

18.  —  22.  Mai.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  eines  Nach-  19.  —  131.
trags  zu  dem  Statute  der  Spar  und  Leih-  Nr.  7.
kasse  für  die  Hohenzollernschen  Lande
vom  17.  März  1854.
        <pb n="15" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1885.  XV
Datum  #usgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  des  Seitt.
Gesetzes  2c.|  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1885.  1885.

18.  März.  22.  Mai.  Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf  19.  —  132.
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  Nr.  8.
Kreises  Leobschütz  bis  zum  Betrage  von
1  000  000  Nark  Reichswährung.

18.  —  22.  —  Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf  den  19.  —  132.
Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  Kreises  Nr.  9.
Pleß  bis  zum  Betrage  von  620  000  Mark.

23.  —  7.  April.  Gesetz,  betr.  die  Abänderung  des  Gesetzes  zur  Ver-  12.  90413.  ·98
hütung  der  Weiterverbreitung  der  Reblaus
vom  27.  Februar  1878.

25.  —  830.  März.Verordnung,  betr.  die  Organisation  der  Ver-  9.9039.  6768
waltungsbehörden  für  das  Schulwesen  und
der  Disziplinarbehörden  für  die  Lehrer  und
die  Beamten  an  den  öffentlichen  Unterrichtsanstalten
  in  den  Fürstenthümern  Waldeck  und
Pyrmont.

25.  —  16.  April.]  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  13.  9046.  104.
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Bockenem,  Duderstadt,

Harburg,  Hoya,  Meinersen,  Meppen
und  Wennigsen.

25.  —  22.  Mai  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  19.  —  132.
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Halle  Nr.  10.
für  die  Chaussee  von  Bockel  über  Brockhagen
bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Issel.
horst  im  Kreise  Bielefeld.

25.  —  22.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  19.  —  132.
lautender  Stadtanleihescheine  der  Stadt  Nr.  11.
Minden  im  Betrage  von  500  000  Mark.

25.  —  15.  Juni.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  Fünf-  22.  —  173.
zehnten  Nachtrags  zu  dem  Revidirten  Regle-  r.  3.
ment  für  die  Landfeuersozietät  der  Kur.
mark  Brandenburg  und  der  Nieder.
lausitz  vom  15.  Jannar  1855.

25.  —  15.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  Ersten  22.  —  173.
Nachtrags  zum  Statute  der  Rheinischen  Nr.  4.

 

Provinzial-  Hülfskasse  vom  25.April  1882.
        <pb n="16" />
        XVI

——  Uebersicht  des  —  1885.

 

Datum  #unsgegeben

des

Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

Nr.
bes

Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1885.
25.  März.

30.  —

30.  —

30.  —

30.  —

1.  April.

E
l

 

1885.
25.  Juni.

1.  April.

22.  Mai.

3.  Dezbr.

7.  April.

22.  Mai.

 

Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungsbenassenschaft
  zu  Lekno  im  Kreise  Wongrowitz.


Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Staatshaus.
halts-Etats  für  das  Jahr  vom  I1.  April
1885/86

Gesetz,  betr.  die  Ergänzung  der  Einnahmen  in
dem  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr
vom  I1.  April  1885/86.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Landes-Kommunalverband
  der  Hohenzolleruschen  Lande
für  die  zur  Verlegung  der  unmittelbaren  Landstraße
  von  der  Stadt  Haigerloch  bis  zum  Dorfe
Weildorf  erforderlichen  Grundstücke.

Konzessions-Urkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb
einer  Eisenbahn  von  Stendal  nach  Tanger.
münde  nebst  einer  Sweigbahn  nach  der  Elbe
und  einer  Verbindungsbahn  nach  der  unweit
Carlbau  belegenen  Zuckerfabrik  durch  die  Stendal.
Tangermünder  Eisenbahngesellschaft.

Gesetz,  betr.  eine  Schadloshaltung  des  Herzoglich
  Schleswig-Holsteinschen  Hauses.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts,
  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung
  an  den  Kreis  Neisse  für  die
von  demselben  zu  bauenden  Chausseen  1)  von
Ottmachau  nach  Kalkau,  2)  von  Heidersdorf
über  Stephansdorf  und  Bechau  bis  zur  Kreisgrenze
  in  der  Richtung  auf  Seiffersdorf,  3)  von
Patschkau  nach  Heinersdorf  und  4)  von  Bös  ·
dorf  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf
Falkenberg.

Statut  für  die  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft
  Bornwies  zu  Gehlweiler  im
Kreise  Simmern.

Statut  für  die  Lentföhrdener  Aue-Ent-  und
Bewässerungsgenossenschaft  zu  Bramstedt
im  Kreise  Segeberg.

 

24.

37.

9040.
(m.  Anl.)

9041.

9044.
(m.  Anl.)

 

 

69—70.
73.93.

132.
Nr.  12.

98-100.

132.
Nr.  13.

132.
Nr.  14

132.
Nr.  15.
        <pb n="17" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1885.

XVI

 

Datum  s#uusgegeben

des

Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

Inhal  t.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1885.
6.  April.

12.  —

 

1885.
1.  Mai.

20.  April.

22.  Mai.

22.  —

15.  Juni.

10.  Mai.

Ges  Sammit.  1885.

Konzessions-Urkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb
der  auf  das  Preußische  Staatsgebiet  fallenden
Strecken  einer  Eisenbahn  von  Braunschweig
über  Derneburg  nach  Seesen  seitens  der  Braunschweigischen
  Landes-Eisenbahngesellschaft.

Gesetz,  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts  zu
Seehausen,  die  Vereinigung  des  Amtsgerichtsbezirks
  Genthin  mit  dem  Landgerichtsbezirke
Magdeburg  und  die  Abänderung  von  Amtsgerichtsbezirken
  betr.

Gesetz,  betr.  die  Bewilligung  von  Staatsmitteln
  zur  Beseitigung  der  durch  das  Hochwasser
  der  Weichsel  in  der  Provinz  Westpreußen
  und  im  Landkreise  Bromberg,  Provinz
Posen,  herbeigeführten  Verheerungen.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Genossenschaft
für  die  Melioration  der  Erftniederung  zu
Bedburg  im  Betrage  von  800  000  Mark.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Gemeinde
Linden  im  Betrage  von  500  000  Mark.

Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu
Krappitz  im  Kreise  Oppeln.

Gesetz,  betr.  die  Einführung  der  Gesetze  vom
3.  März  1850  (Gesetz  Samml.  S.  145)  und
vom  27.  Juni  1860  (Gesetz  Samml.  S.  384)
über  den  erleichterten  Abverkauf  und  Austausch
kleiner  Grundstücke  in  den  Regierungsbezirk
Cassel  —  ausschließlich  der  vormals  Großherzoglich
  Hessischen  Gebietstheile  —  und  in
die  Hohenzollernschen  Lande.

Gesetz  über  die  Abstellung  von  Berechtigungen
zum  Hauen  oder  Stechen  von  Plaggen,  Haide
u.  s.  w.  für  die  Provinz  Hannover.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  künftige  Gestaltung  der
Konsistorialbehörden  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover.

 

 

 

9048.

9047.

9049.

9054.

 

114.
Nr.  7.

107-108.

105-106.

133.
Nr.  16.

133.
Nr.  17.

173.
Nr.  5.

115-116.

109-112.

118.
        <pb n="18" />
        XVIII  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1885.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  ꝛc.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1885.  1885.

13.  April.5.  Juni.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  22.  —  174.
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Cosel  Nr.  6.
für  die  im  Kreise  Groß-Strehlitz  liegende
Strecke  der  Klodnitz-Leschnitzer  Chaussee.

15.  —  22.  Mai.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  Führung  19.  —  133.
der  Verwaltung  und  des  Betriebes  der  Nr.  18.
Glasow,  Berlinchener  Eisenbahn  seitens
der  StargardCüstriner  Eisenbahngesellschaft.

15.  —  15.  Juni.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  Führung  22.  —  174.
der  Verwaltung  und  des  Betriebes  der  Nr.  7.
Glasow--Berlinchener  Eisenbahn  seitens
der  StargardCüstriner  Eisenbahngesellschaft.

15.  —  25.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  24.  —  192.
zur  Einlegung  von  Pferdebahnschienen  in  den  Nr.  3.
Straßenkörper  des  der  Stadtgemeinde  Charlottenburg
  gehörigen  Theiles  des  an  die
Kurfürstenstraße  zu  Berlin  sich  anschließenden
Straßenzuges  an  die  Große  Berliner
Pferde-Eisenbahn-Aktiengesellschaft.

15.  —  4.  Juli.  Statut  für  die  Deichgenossenschaft  Hoppenau  27.  —  287.
im  Landkreise  Elbing.  Nr.  1.

17.  —  1.  Mai..  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  15.  9050.  113.
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks
des  Amtsgerichts  Heide.

17.  —  10.  —  Gesetz,  betr.  die  Versorgung  der  Hinterbliebenen  16.  9052  116.
des  Polizeiraths  Rumpff.

20.  —  22.  —  Konzessionsurkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb  19.  —  133.
der  auf  das  Preußische  Staatsgebiet  fallenden  Nr.  19.
Strecken  einer  Eisenbahn  von  Blankenburg
  über  Rübeland  und  Elbingerode  nach
Tanne  seitens  der  Halberstadt-Blankenburger
Eisenbahngesellschaft.

20.  —  25.  Juni.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  24.  —  192.
lautender  Stadtanleihescheine  der  Stadt  Nr.  4.

 

 

Tangermünde  iim  Betrage  von  400  000  Mark.
        <pb n="19" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1885.

XIX

 

 

Datum  geusgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Seite.

Gesetzes  2c|Berlin.  Stücks.  Gesetzes.

1885.  1885.

20.  April.  8.  August.]  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  30.  —  314.
lautender  Stadtanleihescheine  der  Stadt  Nr.  1.
Charlottenburg  im  Betrage  von  6  000  000
Mark.

22.  —  16.  Mai.  JVerordnung,  betr.  die  Tagegelder  von  Be-  18.  9056  125.
amten  der  Lokalverwaltung  der  Zölle  und
indirekten  Steuern.

22.  —  15.  Juni.]  Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf  22.  —  174.
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Nr.  8.
Gemeinde  Neu  Weißensee  im  Kreise  Niederbarnim
  bis  zum  Betrage  von  250  000  Mark
Reichswährung.

22.  —  4.  Juli.  Statut  für  die  Kämmersdorfer  Entwässe-  27.  —  287.
rungsgenossenschaft  im  Landkreise  Elbing.  Nr.  2.

27.  —  22.  Mai.  Gesetz  zur  Ergänzung  des  §.  7  des  Gesetzes  über  19.  9058.  127.
die  allgemeine  Landesverwaltung  vom
30.  Juli  1883.

1.  Mai.  25.  Juni.]  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  24.  —  192.
lautender  Obligationen  der  Stadt  Eschwege  Nr.  5.
im  Betrage  von  200  000  Mark.

2.  —  25.  —  Statut  für  die  Ent-  und  Bewässerungs.  24.  —  192.
genossenschaft  zu  Nachtsheim  im  Kreise  Nr.  6.
Mayen.

4.  —  4.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  dritten  27  —  287.
Regulativs  über  die  erweiterte  Wirksamkeit  des  Nr.  3.
neuen  landschaftlichen  Kreditvereins
für  die  Provinz  Posen  durch  Emission
34  prozentiger  Pfandbriefe.

4.  —  4.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.  27  —  288.
eignungsrechts  an  die  Genossenschaft  zur  Ent-  Ar.  4.
wässerung  des  Moorschleusenpotts  zu
Breitenberg  im  Kreise  Steinburg  bezüglich
der  zur  Verlegung  ihrer  Windschöpfinühle  und
Herstellung  eines  neuen  Mahlbusens  erforderlichen
  Grundstücke.

 

 

 

3°
        <pb n="20" />
        XX

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1885.

 

Datum  Ausgegeben

bes

Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1885.
4.  Mai.

 

1885.

4.  Juli.

1n½
–

.Mai.

4.  Juli.

13.  Mai.

10.  —

4.  Juli.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zinsfußes
  der  von  der  Stadt  Elbing  auf  Grund
des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  17.  September
  1875  ausgegebenen  Stadtobligationen
  von  vier  und  einhalb  auf  vier  Prozent.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Oberbarnim
  für  die  von  demselben  hergestellte
Chaussee  von  der  Berlin  Prötzeler  Kreischaussee
  bei  Straußberg  bis  zur  Müncheberg-Eberswalder
  Provinzialchaussee.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Elbing
im  Betrage  von  407  700  Mark.

Gesetz,  betr.  Aenderungen  der  Kirchenverfas.
sung  der  evangelisch-lutherischen  Kirche
der  Provinz  Hannover.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Stadtanleihescheine  der  Stadt
Cöslin  im  Betrage  von  750  000  Mark.

Gesetz,  betr.  die  Beschaffung  von  Mitteln  für
die  Erweiterung  und  Vervollständigung  des
Staatseisenbahnnetzes.

Gesetz,  betr.  eine  Erweiterung  der  dem  Finanz.
minister  ertheilten  Ermächtigungen  in  Bezug
auf  die  Anleihen  verstaatlichter  Eisenbahnen.


Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Freiburg  a.  d.  E.,  Herzberg
  a.  H.  und  Neustadt  a.  R.

Allerh.  Erlaß,  betr.  den  Bau  und  demnächstigen
Betrieb  der  durch  das  Gesetz  vom  7.  Mai  1885
(Gesetz  Samml.  S.  119)  zur  Ausführung  genehmigten
  Eisenbahnen.

Verordnung,  betr.  die  Anlagen  zur  Destillation

oder  zur  Verarbeitung  von  Theer  und  von
Theerwasser.

 

 

27.

n

1
—–

9061.
(m.  Anl.)

9060.

9077.

 

 

288.
Nr.  5.

29
2
—

135-138.

288.

Nr.  8.

119-124.

117.
        <pb n="21" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1885.  XXI
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  sSeite.
Gesetzes  2c..“  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1885.  1885.

13.  Mai.  8.  August.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  30.  —  314.
eignungsrechts  an  den  Kreis  Kolmar  i.  P.  Nr.  2.
für  die  zum  Bau  der  Chausseen  1)  von
Kolmar  bis  zur  Czarnikauer  Kreisgrenze  in
der  Richtung  auf  Fietzerie  und  2)  von  Usch
über  Jablonowo  bis  zur  Czarnikauer  Kreis.
arenze  in  der  Richtung  auf  Kruszewo  erforderlichen
  Grundstücke.

13.  —  8.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  30.  —  314.
lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Nr.  3.
Husum  im  Betrage  von  1  100  000  Mark.

14.  —  22.  Mai.  Gesetz,  betr.  Ueberweisung  von  Beträgen,  welche  19.  9059.  128-130.
aus  landwirthschaftlichen  Zöllen  eingehen,  an
die  Kommunalverbände.

18.  —  15.  Juni.  JVerordnung,  betr.  die  Gewerbesteuer  der  22.  9068.  172.
Klasse  Al  in  der  Provinz  Hannover.

18.  —  10.  Oktbr.]  Konzessions-Urkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb  34.  —  335.
einer  Eisenbahn  von  Dahme  nach  Uckro  Nr.  4.
durch  die  Dahme-Uckroer  Eisenbahngesellschaft.

18.  —  3.  Dezbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  Genehmigung  des  mit  37.  9097.  349.
Bayern  vereinbarten  Verzichts  auf  die  Fangprämien
  für  Einlieferung  von  Deserteuren.

19.  —  15.  Juni.Gesetz,  betr.  die  Dotation  der  Amtsverbände  in  22  9066.  169.
den  Hohenzolleruschen  Landen.

20.  —  27.  Mai.  Gesetz  über  die  Veräußerung  und  hypothekarische  20.  9062.
Belastung  von  Grundstücken  im  Geltungsbereich
des  Rheinischen  Rechts.

23.  —  6.  Juni.Gesetz,  betr.  die  Jusammenlegung  der  Grund.  21  9063.43-155
stücke,  Ablösung  der  Servituten  und  Theilung
der  Gemeinheiten  für  die  Hohenzollernschen
Lande.

23.  —  4.  Juli.Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  27.  —  288.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Eupen  Nr.  9.

 

 

im  Betrage  von  600  000  Mark.
        <pb n="22" />
        für  die  Provinz  Hessen-Nassau.

 

 

(m.  Anl.)

 

XXII  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1885.
Datum  Ausgegeben  Fr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.]|Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1885.  1885.

23.  Mai.  4.  Juli.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  27.  —  288.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Zossen  Nr.  10.
im  Betrage  von  234  600  Mark.

23.  —  §.  August.]  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  30.  —  315.
lautender  Anleihescheine  der  Stadtgemeinde  Nr.  4.
Colberg  im  Betrage  von  1.000  000  Mark.

23.  —  8.  —  Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf  30.  —  315.
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Nr.  5.
Stadt  Schneidemühl  bis  zum  Betrage  von
120  000  Mark  Neichswährung.

24.  —  6.  Juni.  Gesetz,  betr.  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  21.  9064.4
im  Geltungsgebiet  des  Rheinischen  Rechts.

25.  —  15.  —  Gesetz)  betr.  Ergänzung  und  Abänderung  der  Be.  22  9067.0-172
stimmungen  über  die  Aussonderung  des  steuerartigen
  Theils  aus  den  sogenannten  stehenden
Gefällen  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein.

28.  —  23.  —  Gesetz,  betr.  die  Ergänzung  des  Gesetzes  vom  23.  9069.  175.-190.
29.  Mai  1873  über  das  Grundbuchwesen
in  dem  Bezirk  des  Appellationsgerichts  zu
Cassel  mit  Ausschluß  des  Amtsgerichtsbezirks
Vöhl.

31.  —  8.  August.  Statut  für  die  Ent.  und  Bewässerungs.  30.  —  315.
genossenschaft  zu  Dreis  im  Kreise  Daun.  Nr.  6.

3.  Juni.  8.  —  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  zu130.  —  315.
Lessenich.  Rißdorf  im  Kreise  Euskirchen.  Nr.  7.

5.  —4.  Septbr.  Statut  für  die  Bruchhausen.-  Syker  und  The-  32.  ——  324.
dinghauser  Meliorationsgenossenschaft.  Nr.  I.

7.  —  I.  Juli.  Kreisordnung  für  die  Provinz  Hessen-  25.  9071.42
Nassau.  (m.  Anl.)

8.  —  1.  —  Gesetz  über  die  Einführung  der  Provinzial-  25.  9072.  242.246.
ordnung  vom  29.  Juni  1875  in  der  Provinz
Hessen-Nassau.

8.  —  1.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Provinzialordnung  25.  9073.2-
        <pb n="23" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1885.

XXIII

 

Datum  Suusgegeben

bes

Gesetzes  2c.

zu

Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1885.
8.  Juni.

10.

16.

 

1885.
8.  August.

30.  Juni.

17.  Juli.

8.  August.

25.  Juni.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Berlin
behufs  Erwerbung  der  zur  Regulirung  der
Greifswalderstraße  auf  der  Strecke  von  der
Friedensstraße  bis  zur  Marienburgerstraße  erforderlichen
  Flächen,  sowie  des  zum  Iwecke  des
Anschlusses  des  oberhalb  der  Langen  Brücke
belegenen  Theils  der  Burgstraße  an  die  städtische
Kanalisation  nothwendigen,  unter  dem  Straßendamm
  vor  der  Burgstraße  Nr.  7  befindlichen

ellers.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Clüsserath
im  Landkreise  Trier  zur  Erwerbung  der  zum
Umbau  und  zur  Verlegung  des  Weges  von
Clüsserath  nach  Trittenheim  und  Neumagen
erforderlichen  Flächen.

Gesetz,  betr.  die  Aufhebung  der  Rentenbank
für  den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg  in
Natzeburg.

Gesetz,  betr.  wegepolizeiliche  Vorschriften
für  die  Provinz  Schleswig-Holstein,  mit
Ausnahme  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  mehrerer
Abänderungen  des  Statuts  für  die  Hammeschleusenacht
  im  Kreise  Osterholz  vom  22.  Juni
1874.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zinsfußes
  der  von  dem  Kreise  Greifenhagen  auf
Grund  der  Allerhöchsten  Privilegien  vom  26.  Ok.
tober  1857,  15.  Mai  1868  und  14.  Juli  1880
aufgenommenen  Anleihen  von  5  beziehungsweise
  14  Prozent  auf  4  Prozent.

 

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Einbeck,  Geestemünde  und
Uelzen.

 

 

30.

30.

30.

30.

24.

9074.

9079.

9070.

 

 

315.
Nr.  8.

315.
Nr.  9.

273.

289-297.

315.
Nr.  10.

315.
Nr.  11.

191.
        <pb n="24" />
        XXIV  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1885.
Datum  #usgegeben  Nr.  Nr.
des  au  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2cc.Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1885.  1885.

17.  Juni.  8.  August.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  achten  30.  —  316.
Nachtrags  zu  dem  revidirten  Reglement  für  Nr.  12.
die  Feuersozietät  der  Provinz  Posen  vom
9.  September  1863.

20.  —  17.  Juli.  Verordnung)  betr.  den  Sitz  der  Generalkom  28.  9081.  304.
mission  für  die  Rheinprovinz.

24.  —  30.  Juni.  Verordnung  über  die  Ausübung  der  Rechte  des  26.  9075.  1274-275
Staates  gegenüber  der  evangelisch  lutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover.

24.  —  30.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Ausübung  der  kirchlichen  26.  9076.  276.
Aufsichtsrechte  uͤber  die  evangelische  Kirchengemeinde
  Freren,  Provinz  Hannover.

24.  —  8.  August.  Nachtrag  zu  dem  Statut  des  Braunsberger  30.  —  316.
Wiesenverbandes  vom  4.  April  1868.  Nr.  13

24.  —  14.  Septbr.Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In-  32.  —  324.
haber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Nr.  2.
Bonn  im  Betrage  von  1  400  000  Mark.

24.  —  14.  —  Statut  für  die  Gr.  Czerniauer  Entwässe-  32.  —  324.
rungsgenossenschaft  zu  Gr.  Czerniau  im  Nr.  3.
Kreise  Danzig.

25.  —  8.  August.  Allerh.  Erlaß,  betr.  eine  Abänderung  des  der  30.  —  316.
Stadt  Charlottenburg  unterm  20.  April  Nr.  14.
1885  ertheilten  Privilegiums  zur  Ausfertigung
auf  den  Inbaber  lautender  Stadtanleihescheine
  im  Betrage  von  6  000  000  Mark.

26.  —  8.  —  Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf  30.  —  316.
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  Nr.  15.
der  Stadt  Sorau  bis  zum  Betrage  von
185  400  Mark  Reichswährung.

26.  —  8.  —  Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf  30.  —  316.
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Nr.  16.
Stadt  Rüdesheim  a.  Rh.  bis  zum  Betrage
von  150  000  Mark  Reichswährung.

26.  —  8.  —  Statut  für  die  Meliorationsgenossenschaft  30.  —  316.

Nr.  17.

 

 

der  Ziegelwiese  bei  Dramburg.
        <pb n="25" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1885.  XXV

Datum  Ausgegeben  ,  Nr.  Nr.

des  zu  Inhalt.  des  bes  Seite.

Gesetzes  2c.Berlin.  .  Stücks.  Gesetzes.

1885.  1885.

29.  Juni.  4.  Septbr.]  Statut  für  die  Deichgenossenschaft  West-  32.  —  324.
linken-Reichenberg  im  Deichverbande  des  Nr.  4.
Danziger  Werders.

1.  Juli.14.  —  Statut  für  den  Gesammtverband  der  Lin-  32.  —  324.
denauer  Lake  im  Deichverbande  des  großen  Nr.  5.
Marienburger  Werders.

1.  —  14.  —  Statut  für  die  Deichgenossenschaft  Krebs-  32.  —  324.
felde  im  Deichverbande  des  großen  Marien-  Nr.  6.
burger  Werders.

2.  —  5.  Novbr.]  Uebereinkunft  zwischen  Preußen  und  Hessen  36.  9095.41-34.
wegen  Erbauung,  Unterhaltung  und  Verwaltung
  einer  stehenden  Brücke  über  den  Nain
bei  Offenbach.

3.  —  14.  Septbr.  Statut  für  die  Ent.  und  Bewässerungs.  32.  —  324.
genossenschaft  im  Prümthale  zu  Olzheim  Nr.  7.
im  Kreise  Prüm.

3.  —  14.  —  Statut  für  die  Malschöwener  Entwässe.  32.  —  324.
rungsgenossenschaft  im  Kreise  Neidenburg.  Nr.  8.

6.  —  17.  Juli.  Gesetz,  betr.  die  Pensionirung  der  Lehrer  28.  9080.298-304.
und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen.


10.  —  14.  Septbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  32.  —  324.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Erfurt  Nr.  9.
behufs  Anlage  einer  zur  Erweiterung  der
Wasserleitung  erforderlichen  Sammelleitung
auf  der  Flur  der  Gemeinde  Wandersleben.

13.  —  14.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins-  32.  —  325.
fußes  der  von  dem  Kreise  Heydekrug  auf  Nr.  10.
Grund  der  Allerhöchsten  Privilegien  vom
9.  Juni  1875  und  14.  Januar  1880  aufgenommenen
  Anleihen  von  44  auf  4  Prozent.

21.  —  8.  August.]  Bekanntmachung,  die  Dauer  der  Messen  in  30.  9084.  313.
Frankfurt  a.  O.  betreffend.

22.  —  14.  Septbr.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  32.  —  325.
lautender  Stadtanleihescheine  der  Stadt  Nr.  11.
Königsberg  i.  Pr.  bis  zum  Betrage  von
2  000  000  Mark  Reichswährung.

Ges.  Samml.  1885.  4
        <pb n="26" />
        XXVI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1885.

 

Datum  #usgegeben  Ü

des
Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

In  halt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1885.
22.  Juli.

22.  —

24.  —

27.  —

 

1885.
14.  Septbr.

10.  Oktbr.

14.  Septbr.

0.  Oktbr.

14.  Septbr.

21.  —

1.

10.  Oktbr.

3.  Dezbr.

27.  August.

 

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Grabow
a.  O.  im  Betrage  von  116  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Königsberg
  bezüglich  der  zum  Zweck  der  Erweiterung
der  Wasserleitung  erforderlichen  Grundstücke
und  Rechte.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinden  Gruol,
Stetten  und  Haigerloch  für  die  zum  Bau
einer  bei  dem  Hektometerstein  9,3  der  unmittelbaren
  Landstraße  des  Eyachthales  beginnenden,
bis  zu  dem  Orte  Gruol  führenden  Straße
durch  das  Stunzachthal  erforderlichen  Grundstücke.


Statut  für  die  Meliorationsgenossenschaft
zur  Senkung  des  Wangst-  und  Lautern.
Sees  zu  Bischofsburg  im  Kreise  Rössel.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts,
  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung
  an  den  Kreis  Lublinitz  für  die
von  demselben  zu  bauende  Chaussee  zweiter
Ordnung  von  Koschentin  nach  Boronow.

Gesetz,  betr.  Ergänzung  und  Abänderung  einiger
Bestimmungen  über  Erhebung  der  auf  das  Einkommen
  gelegten  direkten  Kommunalabgaben.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Edderbring.
hausen  im  Kreise  Frankenberg  behufs  Erwerbung
  der  zum  Bau  einer  Brücke  über  die
Edder  und  zur  Anlage  der  beiderseitigen  Zufahrtswege
  zur  Brücke  erforderlichen  Grundstücke.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Ressortverhältnisse
der  Provinzialbehörden  in  Ausübung
der  Schulaufsicht  über  die  Taubstummen--  und
Blindenanstalten.

Gesetz,  betr.  das  Spiel  in  außerpreußischen
Lotterien.

 

32.

34.

32.

34.

32.

33.

34.

30.

 

9089.

9098.

9086.

 

325.
Nr.  12.

336.
Nr.  5.

325.
Nr.  13.

336.
Nr.  6.

325.
Nr.  14.

327.332.

336.
Nr.  7.

350.

317.
        <pb n="27" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1885.

XXVII

 

Datum
des

Gesetzes  rc.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1885.
29.  Juli.

4.  August

10.

17.

1885.
14.  Septbr.

8.  August.

10.  Oktbr.

29.

29.

27.  August.

29.  Oktbr.

 

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Etteln  im
Kreise  Büren  für  die  zum  chausseemäßigen  Ausbau
  des  von  dem  Endpunkte  der  Henglarn-Ettelner
  Chaussee  durch  das  Dorf  Etteln  bis
zur  Grenze  des  Gemeindebezirks  Kirchborchen
führenden  Weges  erforderlichen  Grundstücke.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks
des  Amtsgerichts  Hildesheim.

Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine
des  Kreises  Flatow  bis  zum  Betrage  von
120  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Zeitz#
bezüglich  der  zur  Ausführung  der  Regulirung
der  weißen  Elster  daselbst  erforderlichen  Grundstücke.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Lorch  behufs
Erwerbung  mehrerer  im  Bergrutschterrain  von
Lorch  belegener,  zur  Ausführung  von  Erdabtragungen
  bei  drohender  Bergrutschgefahr
erforderlichen  Parzellen.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks
des  Amtsgerichts  Schleswig.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  und  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung
  an  den  Kreis  Niederbarnim  für
die  von  demselben  zu  bauende  Chaussee  vom
Bahnhofe  Friedrichshagen  über  Schöneiche  nach
der  Berlin-Frankfurter  Provinzialchaussee  mit
einer  Abzweigung  von  Schöneiche  nach  Klein-Schönebeck,
  sowie  die  Uebertragung  der  hinsichtlich
  der  Chaussee  von  der  Berlin-  Stralsunder
Chaussee  über  Ahrendsee  und  Lanke  nach  der
Biesenthaler  Grenze  den  Besitzern  des  Ritterguts
  Lanke,  Grafen  von  Redern,  verliehenen
gleichen  Rechte  auf  den  Kreis  Niederbarnim.

 

32.

30.

34.

35.

35.

31.

35.

4•

9086.

9087.

 

 

32
Nr.  15.

314.

336.
Nr.  8.

338.
Nr.  1.

338.
Nr.  2.
318.

339.
Nr.  3.
        <pb n="28" />
        XXVII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1885.

 

Datum  z#uusgegeben

bes
Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1885.
17.  August.

24.  —

24.  —

24.  —

24.  —

 

1885.
29.  Oktbr.

29.  —

29.  —

3.  Dezbr.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts,
  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung
  an  den  Kreis  Rosenberg  O.  S.
für  die  von  demselben  zu  bauenden  Chausseen
1)  von  Rosenberg  O.  S.  über  Friedrichswille,
Kolpnitz,  Radlau  und  Pfurow  nach  Sternalitz,
2)  von  Friedrichswille  nach  Bischdorfer  Straßenkrug
  und  3)  von  Jamm  nach  Bovoschau.

Piivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Coblenz
im  Betrage  von  1  600  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zinsfußes
  der  von  dem  Kreise  Memel  auf  Grund
der  Allerhöchsten  Privilegien  vom  25.  Juni
1857,  2.  Juli  1863,  24.  März  1873  und
2.  August  1880  aufgenommenen  Anleihen
von  fünf  beziehungsweise  vier  und  einhalb
Prozent  auf  vier  Prozent.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts,
  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung
  an  den  Kreis  Spremberg  bezüglich
  der  von  demselben  zu  bauenden
Chausseen  vom  Bahnhofe  Spremberg  der
Berlin.  Görlitzer  Eisenbahn  bis  zum  Bohsdorfer
Vorwerk  und  von  Spremberg  über  Pulsberg,
Jessen  und  Gosda  bis  zur  Proschimer  Grenze.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Jinsfußes
  der  von  der  Stadtgemeinde  Coblenz
auf  Grund  der  Allerhöchsten  Privilegien  vom
6.  Mai  1871,  4.  Januar  1873  und  19.  Februar
  1877  aufgenommenen  Anleihen  von
fünf  beziehungsweise  vier  und  einhalb  Prozent
auf  vier  Prozent.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Allendorf  an
der  Landsburg  im  Kreise  Jiegenhain  für  die
zum  Bau  einer  Straße  von  Allendorf  nach
Schlierbach  im  Kreise  Fritzlar  in  der  Gemar,
kung  Allendorf  erforderlichen  Grundstücke.

 

35.

34.

35.

3.

37.

 

 

339.
Nr.  4.
        <pb n="29" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1885.

XXIX

 

 

Datum  s#usgegeben  Nr.  Nr.
bes  Inhalt.  des  deseite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1885.  1885.

26.  August.  4.  Septbr.]  Abänderung  des  Reglements  für  die  öffent-  32.  9088.19.323.
lich  anzustellenden  Land  (Feld)messer  vom
2.  März  1871  (Gesetz=  Samml.  1871  S.  101
bis  112).

26.  —  10.  Oktbr.  Privilegium  wegen  Ausgabe  von  200  000  Mark  34.  —  336.
4#prozentiger  Prioritäts.  Obligationen  der  Nr.  10.
Eisern  Siegener  Eisenbahngesellschaft.

26.  —  29.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  von  35.  —  340.
dem  engeren  Ausschuß  der  Schlesischen  Land-  Nr.  8.
schaft  in  seiner  Sitzung  vom  2.  Mai  1885
gefaßten  und  von  der  landschaftlichen  Gesammtheit
  genehmigten  Beschlüsse.

31.  —  3.  Dezbr.]  Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf  37.  —  351.
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Nr.  3.
Stadt  Neuteich  i.  Westpr.  bis  zum  Betrage
von  80  000  Mark.

31.  —  22.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  mehrerer  39.  —  357.
Abänderungen  des  Statuts  der  Landschaft  Nr.  1.
der  Provinz  Westfalen  vom  15.  Juli  1877
und  der  Nachträge  vom  5.  April  1882  und
27.  Juli  1883.

4.  Septbr.29.  Oktbr.  Statut  für  die  Bauerhufener  Meliorations.  36.  —  340.
genossenschaft  im  Kreise  Cöslin.  Nr.  9.

6.  —  29.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  35.  —  340.
lautender  Anleihescheine  des  Kreises  OÖst-  Nr.  10.
Sternberg  im  Betrage  von  300  000  Mark.

6.  —  22.  Dezbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  39.  —  357.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Düssel.  Nr.  2.
dorf  bezüglich  der  zur  Fertigstellung  des  Be.
gräbnißplatzes  im  Stoffeler  Felde  erforderlichen
Grundstücke.

9.  —  29.  Oktbr.  Verordnung,  betr.  die  Verleihung  der  Rechte  35.  9093.  337.

 

einer  Synagogengemeinde  an  die  israelitische
Synagogengemeinde  (Adass  Jisrosl)  zu
Berlin.
        <pb n="30" />
        XXX

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1885.

 

Datum  Ansgegeben

 

Nr.  Nr.
bes  u  Inhal  t.  des  dessSiite.
Gesetzes  2cBerlin.  Stücks.  Gesetzes.
1885.  1885.

9.  Septbr.].  Dezbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  37.  —  351.
eignungsrechts  an  die  Gemeinde  Ahlsen-  Nr.  4.
Reineberg  im  Kreise  Lübbecke  für  die  zum
Bau  der  Chaussee  von  Ahlsen  bis  zur
Grenze  mit  der  Gemeinde  Holsen  erforderlichen
Grundstücke.

12.  —  10.  Oktbr.  Verordnung,  betr.  die  Zuständigkeit  der  Ver-  34.9090.33334
waltungsgerichte  und  den  Instanzenzug
für  Streitigkeiten,  welche  nach  reichsgesetzlicher
Vorschrift  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu
entscheiden  sind.

12.  —  3.  Dezbr.  Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf  37.  —  351.
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Nr.  5.
Stadtgemeinde  Pleß  bis  zum  Betrage  von
160  000  Mark.

14.  —  29.  Oktbr.  Statut  für  die  Ent.  und  Bewässerungs.  36.  —  340.
genossenschaft  zu  Winkel  im  Kreise  Daun.  Nr.  11.

17.  —  3.  Dezbr.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  37.  —  351.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Lüden.  Nr.  6.
scheid  in  Westfalen  im  Betrage  von  1200  000
Mark  Reichswährung.

18.  —  10.  Oktbr.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  34.9091.  334.
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Dannenberg  und  Ottern.
dorf.  .

25.  —  3.  Dezbr.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  37.  —  351.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Posen  Nr.  7.
im  Betrage  von  1500.000  Mark.

25.  —  3.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  37.  —  352.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Duis-  Nr.  8.
burg  im  Betrage  von  1.000  000  Mark.

28.  —  3.  —  Statut  für  die  Ent.  und  Bewässerungs-  37.  —  352.
genossenschaft  zu  Nunkirchen  im  Kreise  Nr.  9.
Merzig.

2.  Okttr.  B  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  37.  —  352.
Leuber  II  zu  Leuber  im  Kreise  Neustadt  O.  S.  Nr.  10.
4  —  10.  Oktbr.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  34.  9092.  335.

 

 

des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks
des  Amtsgerichts  Pinneberg.
        <pb n="31" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1885.  XXX

Datum  ausgegeben,  Nr.  Nr.

des  zu  Inhalt.  bes  bes  JSeite.
Gesetzes  2c.Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1885.  1885.

5.  Oktbr.29.  Oktbr.  Verordnung,  betr.  die  Kaution  des  Verwalters  35.9094.  338.
des  Depositoriums  des  Polizei-Präsidiums  in
Berlin  für  gefundene  Gegenstände.

5.  —  3.  Dezbr.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  37.  —  352.
lautender  Kreisauleihescheine  des  Kreises  Nr.  11.
Neidenburg  im  Betrage  von  200  000  Mark.

5.  —  14.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins-  38.  —  354.
fußes  der  von  der  Stadtgemeinde  Trarbach  Nr.  2.
auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom
16.  Oktober  1874  aufgenommenen  Anleihe
von  44  auf  4  Prozent.

9.  —  3.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  37.  —-  352.
lautender  Anleihescheine  des  Aken-Rosen-  Nr.  12.
burger  Deichverbandes  im  Betrage  von
436  000  Mark.

12.  —  22.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  des  Ent.  39.  —  357.
eignungsrechts  seitens  der  Staatsbauver-  Nr.  3.
waltung  bei  Erwerbung  der  zur  Korrektion
des  Flußlaufes  der  Jlmenau  von  St.  Dionys
abwärts  bis  zur  Elbe  erforderlichen  Grundstücke.

12.  —  22.  —  Statut  der  Fersenauer  Meliorations.  39.  —  357.
genossenschaft  zu  Fersenau  im  Kreise  Nr.  4.
Berent.

14.  —  22.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  39.  —  357.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Buckau  Nr.  5.
im  Betrage  von  217.000  Mark.

16.  —  3.  —  Statut  für  die  Ent.  und  Bewässerungs.  37.  —  352.
genossenschaft  I  zu  Hausen  im  Kreise  Nr.  13
Bernkastel.

16.  —  3.  —  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  Wei-  37.  —  352
dingen  Niederweidingen  im  Kreise  Bit—-  Nr.  14
burg.

21.  —  5.  Novbr.  s  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  36.  9096.  348.
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks
des  Amtsgerichts  Geestemünde.

21.  —  14.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  38.  —  354.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Altona  Nr.  3.
im  Betrage  von  4  000  000  Reichsmark.
        <pb n="32" />
        XXXM

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1885.

 

Datum  #usgegeben

 

Nr.  Nr.
bes  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c|Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1885.  1885.

21.  Oktbr.  14.  Dezor.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  38.  —  354
zu  Berus  im  Kreise  Saarlouis.  Nr.  4

26.  —  14.  —  Statut  für  die  Norderau.  Ent=  und  Be-  38.  —  354.
wässerungsgenossenschaft  zu  Stepping  Nr.  5
im  Kreise  Hadersleben.

28.  —  14.  —  Kirchengesetz,  betr.  den  Anschluß  der  Kirchen-  38.  9100.  353.
emeinde  Wilhelmshaven  an  die  evan.
gelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Hannover.

21.  Novrbr.  3.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  37.9099.  350.
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Gieboldehausen,  Stade
und  Uelzen.

9.  Dezbr.  122.  —  Verordnung,  betr.  die  Wahlen  der  Mitglieder  39.  9101.355-356
des  Landeseisenbahnrathes  durch  die
Bezirkseisenbahnräthe.

28.  —  31.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Kündigung  bezw.  Zins-  40.  9102.  359.

 

 

herabsetzung  der  der  Stargard-=  Posener
und  Oberlausißer  Eisen  bahngesellschaft
privilegirten  Anleihen.

 

Berichtigungen.

 

 

 

Seite  3  Zeile  9  von  unten  ist  statt  „der  Gutsbezirk  Meldorf"“  zu  setzen:  „den  Gutsbezirk  Meldorf“.
1  von  unten  statt  „Schönbeken"“:  ,Schönböken“.

4  3  "
4
"  4  4

"107  im  §.  1  dritte  Zeile  statt  „Eisleben"“:  „Eilsleben“"  zu  setzen  und

17  von  oben  statt  „den  oktoirten"“:  „den  oktroirten“.

mit  Großenbrode  (Kreis  Oldenburg)“.

256  im  §F.  44  Absatz  2  statt  „Provinzialausschusses“  zu  lesen:  „Landesausschusses“.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedructt  in  der  Reichsdruckerei.

7  und  8  von  oben  statt  „Löhrstorf  mit  Großenbrode  (Kreis  Plön)“  zu  setzen:  „Löhrstorf
        <pb n="33" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  1.  —

 

(Nr.  9028.)  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages.  Vom  3.  Januar
1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛ.

verordnen  in  Gemäßheit  des  Artikels  51  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Januar
1850,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  das  Herrenhaus  und
das  Haus  der  Abgeordneten,  werden  auf  den  15.  Januar  d.  J.  in  Unsere
Haupt-  und  Residenzstadt  Berlin  zusammenberufen.

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  3.  Januar  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei-Oes.

  Samml.  1885.  (Nr.  9028.)  1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Januar  1885.
        <pb n="34" />
        <pb n="35" />
        —  3  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  2.  —

 

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Meldorf,  Schleswig  und  Kiel,  S.  3.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem
Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtoblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c.,  S.  1.

 

(Nr.  9029.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Meldorf,  Schleswig  und  Kiel.  Vom
30.  Dezember  1884.

Ar#  Grund  des  §F.  14  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Schleswig-Holstein  (Gesetz=  Samml.  1873  S.  241,  1879  S.  12)  bestimmt  der
Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  F.  12  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Meldorf  gehörigen  Bezirke  der  Stadtgemeinde
  Meldorf,  des  Kirchspiels  Süder-Meldorf-Geest  mit  den  Untergemeinden
  Fiehl  (Fiel),  Odderade,  Leersbüttel,  Sarzbüttel,  Bargenstedt,
Nindorf,  Farnewinkel,  Krumstädt  (Krumstedt),  Wolmersdorf,  Gudendorf,
Windbergen,  des  Kirchspiels  Süder-Meldorf-Marsch  mit  den  Untergemeinden
  Busenwurth,  Elpersbüttel,  Eesch,  Ammerswurth,  des  Kirchspiels
Korder-Meldorf  mit  den  Untergemeinden  Ketelsbüttel,  Epenwöhrden,
Barsfleth,  Thalingburen  (Talingburen),  der  Gemeinde  Christianskoog,
der  Gutsbezirk  Meldorf,  bestehend  aus  den  Vorlanden  und  der  Insel
Helmsand;
für  den  zum  Bezirk  des  Amtzsgerichts  Schleswig  gehörigen,  die  Gemeinden
Fahrdorf,  Stexwig,  Vorgwedel,  Geltorf,  Niederselk,  Lottorf,  Jagel,
Schaalby  und  Klosterhof  umfassenden  Bezirk  des  adeligen  Santt-Johannisklosters;

für  die  in  Betreff  der  Führung  des  Grundbuchs  dem  Amtsgericht  Kiel
zugewiesenen  Güter  Wittmoldt,  Dänisch-Nienhof,  Petersdorf,  Schwelbeck
(Schwelbek),  Pronsdorf  (Pronstorf),  Glasau,  Schönbeken,  Saxgtorf,

Ges.  Samml.  1885.  (Nr.  9029.)  2

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Jannar  1885.
        <pb n="36" />
        —  4  —

Eschelsmark,  Hohenlieth,  Altenhof,  Sehestädt  (Sehestedt),  Eckhof,  Tralau,
Marienthal  (Kreis  Eckernförde),  Putlos,  Farve,  Sierhagen,  Dollrotthof,
Fresenhagen,  Laygaard,  Bottschlott  (Gemeindebezirk  Fahretoft),  Kaden,
Nüttschau  (Nütschau),  Grüngrift,  Flarupgaard,  Trenthorst  (Kreis  Stormarn)
  mit  Wulmenau,  Ornum,  Krummbek,  Hoisbüttel,  Höltenklinken,
Röst,  Sophienhof  (Kreis  Plön),  Oehe,  Oevelgönne,  Westensee,  Karlsburg,
Seedorf,  Hornstorf,  Mohrberg,  Hasselburg,  Wahlstorf,  Löhrstorf  mit
Großenbrode  (Kreis  Plön),  Ascheberg,  Groß-Nordsee,  Töstorf,  Niesgraugaard,
  Louisenlund,  Grünholz,  Loitmark,  Buckhagen,  Priesholz,  Gramm
und  Nübbel  (letzteres  im  Gemeindebezirk  Endrupskow  (Endrupskov)),
Jersbeck  (Jersbek)  und  Stegen,  Wittenberg,  Brodau,  Nehmten,  Lammershagen,
  Sarlhusen  (Gemeindebezirk  Sarlhusen),  Heiligenstedten,  Schönweide,
  Rastorf,  Pohlsee,  Deutsch-Nienhof,  Borstel,  Bothkamp,  Bossee,
Dobersdorf,  Emkendorf,  Hagen,  Kletkamp  und  Grünhaus,  Neuhaus,
Rundhof,  Salzau,  Schädbeck  (Schädtbek),  das  Stamm  -Kanzleigut
Tolkschuby  (Gemeindebezirk  Tolkschuby),  das  Kanzleigut  Winning
(Gemeindebezirk  Moldenit),  den  oktoirten  Meggerkoog,  die  adeligen
Stammgüter  Düttebüll  und  Ohrfeld,  die  Rendsburg-Neumünstersche
Eisenbahn

am  1.  Februar  1885  beginnen  soll.
Berlin,  den  30.  Dezember  1884.
Der  Justizminister.
Friedberg.

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  Mai  1884,  betreffend  die  Einleitung
des  Enteignungsverfahrens  bezüglich  der  früher  im  Besitz  der  Gemeinde
und  der  Hufnerschaft  zu  Süptitz  gewesenen,  vom  Reichs-Militärfiskus
im  Jahre  1881  angekauften,  demselben  aber  noch  nicht  übereigneten
Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg
Nr.  26  S.  249,  ausgegeben  den  28.  Juni  1884)

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  Juli  1884,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Darkehmen  für  die  von  demselben  zu
bauenden  Chausseen  1)  von  Szallgirren  bis  Neusorge,  2)  vom  Bahnhof
Sodehnen  bis  zum  Balletgirren-Illgossener  Wege  und  3)  von  der  Kowarren-
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        —  5  —

Pentlacker  Chaussee  in  Kowarren  bis  Illmen,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  52  S.  399,  ausgegeben  den  24.  Dezember
  1884),

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Oktober  1884,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Angerurg  für  die  von  demselben  zu  bauenden  Chausseen  1)  in  Verlängerung
  der  Kreischaussee  Angerburg-Thiergarten  Mauersee-Ecke  von  der
Kreuzung  des  Weges  von  Engelstein  nach  Pristanien  bis  zur  Grenze  des
Kreises  Rastenburg  in  der  Richtung  auf  Drengfurth  und  2)  von  Angerburg
  nach  Benkheim,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Gumbinnen  Nr.  52  S.  399,  ausgegeben  den  24.  Dezember  1884;

4)  das  unterm  29.  Oktober  1884  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Drainagegenossenschaft  zu  Koppinitz  im  Kreise  Tost-Gleiwitz  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  50  S.  476  bis  478,
ausgegeben  den  12.  Dezember  1884)

5)  das  unterm  29.  Oktober  1884  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Drainagegenossenschaft  zu  Laband  im  Kreise  Tost-Gleiwitz  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  50  S.  479  bis  481,
ausgegeben  den  12.  Dezember  1884),

6)  das  unterm  3.  November  1884  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Drainagegenossenschaft  zu  Zamosc-Lendzin  im  Hoese  Pleß  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  51  S.  487  bis  490,
ausgegeben  den  19.  Dezember  1884)

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  November  1884,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  dem  Kreise  Rössel  auf  Grund  oer  Allerhöchsten
Privilegien  vom  4.  Juli  1864,  17.  März  1879  und  16.  Januar  1880
aufgenommenen  Anleihen  von  fünf  beziehungsweise  vier  und  einhalb
Prozent  auf  vier  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Königsberg  Nr.  49  S.  305,  ausgegeben  den  4.  Dezember  1884;

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  November  1884,  betreffend  die  Herabsetzung
  des  Zinsfußes  der  von  der  Stadtgemeinde  Solingen  auf  Grund
der  Allerhöchsten  Privileglen  vom  2.  September  1863  und  13.  November
1865  aufgenommenen  Anleihen  von  vier  und  einhalb  auf  vier  Prozent,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  52  S.  459,
ausgegeben  den  27.  Dezember  1884,

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  November  1884,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Grafen  Guido  Henckel
von  Donnersmarck  auf  Neudeck  für  die  von  demselben  vom  Bahnhofe
Stahlhammer  der  Kreuzburg-Lublinitz-Tarnowitzer  Eisenbahn  nach  Soßnitz
im  Kreise  Lublinitz  ausgebaute  Chaussee,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Oppeln  Nr.  50  S.  481,  ausgegeben  den  12.  Dezember  1884)
        <pb n="38" />
        —  6  —

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  November  1884,  betreffend  die  Herabsetzung
  des  Zinsfußes  der  von  dem  Kreise  Niederung  auf  Grund  des
Allerhöchsten  Privilegiums  vom  7.  Juli  1880  aufgenommenen  Anleihe
von  vier  und  einhalb  auf  vier  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  51  S.  391,  ausgegeben  den  17.  Dezember
1884

11)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  17.  November  1884  wegen  eventueller

Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  Kreises

Pr.  Holland  bis  zum  Betrage  von  611  100  Mark  durch  das  Amtsblatt

der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  51  S.  320  bis  322,  ausgegeben

  den  18.  Dezember  1884;

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  17.  November  1884  wegen  0Ausfertigung

auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Flensburg  im

Betrage  von  1  230  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung

zu  Schleswig  Nr.  65  S.  1403  bis  1405,  ausgegeben  den  20.  Dezember

1884

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  November  1884,  betreffend  die  Herabsetzung
  des  Zinsfußes  der  von  dem  Kreise  Lublinitz  auf  Grund  des  Allerhöchsten
  Privilegiums  vom  2.  Februar  1880  aufgenommenen  Anleihe  von
vier  und  einhalb  auf  vier  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Oppeln  Nr.  51  S.  490  ausgegeben  den  19.  Dezember  1884),

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  November  1884,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  deKönigsberg  N.  M.  für
die  von  Cüstrin  bis  zur  Grenze  des  Kreises  West-Sternberg  in  der
Richtung  auf  Göritz  führende  Chaussee,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  52  S.  321,  ausgegeben  den  24.  Dezember
  1884  ;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  November  1884,  betreffend  die  Uebertragung
  der  für  die  Chausseen  von  Hakenstedt  nach  Groppendorf  und  von
Wackersleben  bis  zur  Oscherslebener  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf
Gunsleben  den  betheiligten  Gemeinden  verliehenen  fiskalischen  Vorrechte
mit  Ausschluß  der  Befugniß  zur  Chausseegelderhebung  auf  den  Kreis
Neuhaldensleben,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg
  Nr.  52  S.  463,  ausgegeben  den  27.  Dezember  1884.

—

—
10

1:

14

!—
—

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staataministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="39" />
        —  7  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  3.  —

 

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Bremervörde,  Dannenberg,  Lüchow,  Moringen,  Reustadt  am  Rübenberge,  Otterndorf
und  Sögel,  S.  7.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Geseh  vom  10.  April  1872  durch  die
Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  9.

 

(Nr.  9030.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Bremervörde,  Dannenberg,
Lüchow,  Moringen,  Neustadt  am  Rübenberge,  Otterndorf  und  Sögel.  Vom
14.  Januar  1885.

A##  Grund  des  F.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz=  Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bremervörde  gehörigen  Bezirke  der
Gemeinden  Oese,  Poggemühlen,  Kirchwistedt,  Ahe,  Altwistedt,  Basdahl,
Brillit,  Horst,  Stemmermühlen,  Volkmarst,  Kuhstedt,  Kuhstedtermoor,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Dannenberg  gehörigen  Bezirke  der
Stadtgemeinde  Hitzacker  und  der  Gemeinde  Schutschur,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Lüchow  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Banzau,  Bausen,  Belau,  Bischof,  Bösen,  Braudel,  Bussau,
Carmitz,  Cassau,  Clenze,  Closter,  Corwin  Gut,  Corwin  Dorf,  Crummasel,
Dalitz,  Dickfeitzen,  Dommatzen,  Gohlau,  Gohlefanz,  Göttien,  Gühlitz,
Granstedt,  Guhreitzen,  Jiggel,  Kröte,  Lesitz,  Maddau,  Malsleben,
Meuchefitz,  Mützen,  Priesseck,  Quartzau,  Reddemoissel,  Reddereitz,
Saggrian,  Sallahn,  Sareitz,  Schlannau,  Schlanze,  Schwiepke,  Seelwig,
Spithal,  Starrel,  Tolstefanz,  Tüschau,  Vaddensen,  Hohen-Volkfien,
Gr.  Wittfeitzen,  Kl.  Wittfeitzen,  Witzeetze  im  Drawehn,  Wöhningen,

Ges.  Samml.  1885.  (Nr.  9030,)  3

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Januar  1885.
        <pb n="40" />
        —  8  —

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Moringen  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Oldenrode,  Thüdinghausen,  Lutterhausen,  Hevensen,  Trögen,
lessinghaufen,

die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neustadt  am  Rübenberge  gehörigen
Bezirke  der  Gemeinden  Amedorf,  Bevensen,  Borstel,  Brase,  Bühren,
Dienstorf,  Duensen,  Eilvese,  Empede,  Esperke,  Evensen,  Hagen,  Helstorf,
Laderholz,  Lutter,  Luttmersen,  Mandelsloh  überm  See,  Mandelsloh
in  der  Wiek,  Mariensee,  Nöpke,  Rodewald  obere  Bauerschaft,  Rodewald
  mittlere  Bauerschaft,  Rodewald  untere  Bauerschaft,  Niedernstöcken,
Stöckendrebber,  Vesbeck,  Warmeloh,  Weelze,  Wurfelade,

den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Otterndorf  gehörigen  Bezirk  der  Gemeinde
  Wanna,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sögel  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
Gr.  Stavern,  Kl.  Stavern,  Hüven,  Eisten,  Wachtum,  Ostenwalde,
Waldhöfe,  Spahn,  Harrenstädte,  Werpeloh,  Börger,  Neubörger,
Breddenberg,  Lorup,  Neulorup,  Neuarenberg,  Neuvrees
am  15.  Februar  1885  beginnen  soll.

Berlin,  den  14.  Januar  1885.

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Der  Justizminister.
Friedberg.
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        —  9  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  -  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  25.  Juli  1884,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Königsberg  nach  Cranz  durch  die
Königsberg-Cranzer  Eisenbahngesellschaft,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Königsberg  Nr.  52  S.  331  bis  336,  ausgegeben  den
25.  Dezember  1884;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  Oktober  1884,  betreffend  die  Erwerbung  der
zur  Einrichtung  eines  neuen  Artillerie-Schießplatzes  bei  Gruppe  erforderlichen
Grundstücke  im  Wege  der  Enteignung,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Marienwerder,  Jahrgang  1885  Nr.  2  S.  9,  ausgegeben
den  15.  Januar  1885)

3)  der  unterm  24.  November  1884  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zum
Statut  für  die  Treufelde-Laskier  Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft  in
den  Kreisen  Mogilno  und  Schubin  vom  3.  Mai  1880  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg,  Jahrgang  1885  Nr.  1,  Extrabeilage,
  ausgegeben  den  2.  Januar  1885;,

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  November  1884,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Jerichow  1  für  die
Chausseen  1)  von  Leitzkau  über  Prödel,  Groß-Lübs,  Klein-Lübs,  Gehrden
und  Güterglück  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Zerbst,  2)  von
Görzke  über  Dahlen,  Gräben  und  Wollin  bis  Grüningen,  3)  von  Calenberge
  über  Louisenthal  und  Prester  bis  zum  Cracauer  Fort  einschließlich
der  Strecke  von  der  Randauer  Fähre  bis  zum  Calenberger  Wege  im  Anschluß
  an  die  von  Magdeburg  bis  zu  dem  genannten  Fort  führende  gepflasterte
  Straße,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg
  Nr.  51  S.  455,  ausgegeben  den  20.  Dezember  1884)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  Dezember  1884,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Oschersleben  für  die
Chaussee  von  Aderstedt  nach  Schlanstedt,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  52  S.  463,  ausgegeben  den  27.  Dezember
1884)

5

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  Dezember  1884,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadtgemeinde  Aachen  auf  Grund  des  Allerhöchsten
  Privilegiums  vom  28.  November  1877  aufgenommenen  Anleihe
von  vier  und  einhalb  auf  vier  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Aachen,  Jahrgang  1885  Nr.  1  S.  1,  ausgegeben  den
8.  Januar  1885)
        <pb n="42" />
        —  10  —

7)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  10.  Dezember  1884  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Siegen  im  Betrage
von  900  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg,
Jahrgang  1885  Nr.  3  S.  17  bis  19,  ausgegeben  den  17.  Januar  1885;

8)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  15.  Dezember  1884  wegen  Emission
von  8  500  000  Mark  vierprozentiger  Prioritäts-Obligationen  der  Holsteinischen
  Marschbahngesellschaft  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Schleswig,  Jahrgang  1885  Nr.  4  S.  79  bis  82,  ausgegeben
den  17.  Januar  1885;

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  Dezember  1884,  betreffend  die  Verlängerung
der  Baufrist  für  die  Zweigbahn  von  Kaltenkirchen  nach  dem  Himmelmoor,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig,  Jahrgang  1885
Nr.  4  S.  82,  ausgegeben  den  17.  Januar  1885;)

10)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  17.  Dezember  1884  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadtgemeinde
Reinerz  bis  zum  Betrage  von  530  000  Mark  Reichswährung  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau,  Jahrgang  1885  Nr.  2
S.7  bis  9,  ausgegeben  den  9.  Januar  1885.

Berichtigung.

In  der  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs
  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Meldorf,  Schleswig  und  Kiel,
vom  30.  Dezember  1884  (Gesetz=  Samml.  1885  S.  3  und  4)  ist  zu  setzen:

Seite  3  Zeile  9  von  unten  statt  „der  Gutsbezirk  Meldorf“:
den  Gutsbezirk  Meldorf,

Seite  3  Zeile  1  von  unten  statt  „Schönbeken““:
Schönböken,

Seite  4  Zeile  17  von  oben  statt  „den  oktoirten  Meggerkoog“:
den  oktroirten  Meggerkoog.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="43" />
        —  11  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  4.  —

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  den  weiteren  Erwerb  von  Privateisenbahnen  für  den  Staat,  S.  11.  —  Geseh,  betreffend
  den  Erwerb  des  Halle=  Sorau-Gubener  Eisenbahnunternehmens  für  den  Staat,  S.  48.

 

(Nr.  9031.)  Gesetz,  betreffend  den  weiteren  Erwerb  von  Privateisenbahnen  für  den  Staat.
Vom  23.  Februar  1885.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  uc

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
.  1.

Die  Staatsregierung  wird  unter  Genehmigung  der  beigedruckten  Verträge,

nämlich:

1)  der  die  Eisenbahnbeziehungen  zwischen  Preußen  und  Braunschweig
betreffenden  Verträge  vom  27./30.  Juni  1884  und  vom  rvtrur

2)  des  Vertrages  vom  6.),  7.  beziehungsweise  14.  November  1884,  betreffend
  den  Uebergang  des  Schleswigschen  Eisenbahnunternehmens  auf
den  Staat,

3)  des  Vertrages  vom  15.,  17.  beziehungsweise  20.  November  1884,
betreffend  den  Uebergang  des  Münster-Enscheder  Eisenbahnunternehmens
auf  den  Staat,

zur  Verwaltung  und  zum  Betriebe
1)  der  Braunschweigischen  Eisenbahn
sowie  zur  käuflichen  Uebernahme
2)  der  Schleswigschen  Eisenbahn  und
3)  der  Münster-Enscheder  Eisenbahn
nach  Maßgabe  der  bezüglichen  Vertragsbestimmungen  ermächtigt.
S.  2.
Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  nach  Maßgabe  der  im  §.  1  unter
2  und  3  gedachten  Verträge  den  Umtausch  von
Cel.  Samml.  1885.  (Ur.  9031.)  4

 

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Februar  1885.
        <pb n="44" />
        —  12  —

a)  4953  600  Mark  Stammaktien  der  Schleswigschen  Eisenbahnaktiengesellschaft
  in  Staatsschuldverschreibungen  der  4prozentigen  konsolidirten
Anleihe  zum  Betrage  do  6  192  000  Mark  —  Pf.,

b)  2249  700  Mark  Stammaktien  der  Münster-Enscheder
  Eisenbahngesellschaft  in  Staatsschuldverschreibungen
  derselben  Anleihe  zum
Betrage  dnnynynynN  .  .  .  .  .  ...  140  606  25

Tc)  4050  000  Mark  Prioritäts-Stammaktien
der  Münster-Enscheder  Eisenbahngesellschaft
in  Staatsschuldverschreibungen  derselben  Anleihe
  zum  Betrage  d0o  .  .  .  .  506  20  —

herbeizuführen  und  zu  diesem  Zweck  Staatsschuldverschreibungen
  der  4  prozentigen  konsolidirten  Anleihe  zu
dem  darstellbaren  Gesammtbetrage  d  6  838  800  Mark  —  fF.
auszugeben.
ie

Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  und  der  Finanzminister  werden
ermächtigt,  bei  dem  Umtausch  von  Aktien  in  Staatsschuldverschreibungen,  soferm
die  Anzahl  der  eingereichten  Stücke  den  nach  den  abgeschlossenen  Verträgen  für
den  Umtausch  maßgebenden  Verhältnißzahlen  nicht  entspricht,  die  Ausgleichung
des  in  Schuldverschreibungen  nicht  darstellbaren  Ueberschußbetrages  durch  Baarzahlung
  zu  bewirken,  wobei  der  zu  zahlende  Betrag  nach  dem  um  ein  Prozent
verminderten  Kurse,  welcher  für  Staatsschuldverschreibungen  der  vierprozentigen
konsolidirten  Anleihe  vor  dem  Tage  des  Umtausches  zuletzt  an  der  Berliner  Börse
bezahlt  worden  ist,  berechnet  wird.  -

§.4.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  an  Stelle  der  im  Dispositionsfonds
der  Schleswigschen  Eisenbahn  befindlichen  Stammaktien  dieser  Gesellschaft  nach
Maßgabe  des  Bedürfnisses  für  die  statutarischen  Verwendungszwecke  Staatsschuldverschreibungen
  zu  dem  Betrage  von  1  121  400  Mark  auszugeben.

g.  5.

Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  und  der  Finanzminister  werden
ermächtigt,  demnächst  die  Auflösung  der  im  §.  1  genannten  Gesellschaften  herbeizuführen
  und  bei  der  Auflösung  derselben  nach  Maßgabe  der  daselbst  bezeichneten
Verträge  den  Kaufpreis  für  den  Erwerb  der  Bahnen  unter  Verwendung  der  im
§.  2  bewilligten  Mittel  zu  zahlen  beziehungsweise  auf  die  Staatskasse  zu  übernehmen.

Der  Finanzminister  wird  ferner  ermächtigt,  die  bisher  begebenen  und  die
etwa  noch  zu  begebenden  Anleihen  der  in  diesem  Gesetze  bezeichneten  Eisenbahnunternehmungen,
  soweit  dieselben  nicht  inzwischen  getilgt  sind,  zur  Rückzahlung
zu  kündigen,  sowie  auch  den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen  dieser  Anleihen
die  Rückzahlung  der  Schuldbeträge  oder  den  Umtausch  gegen  Staatsschuld-
        <pb n="45" />
        —  13  —

verschreibungen  anzubieten  und  die  Bedingungen  des  Angebots  festzusetzen.  Die
hierzu  erforderlichen  Mittel  sind  durch  Verausgabung  eines  entsprechenden  Betrages
von  Staatsschuldverschreibungen  aufzubringen.

6

S.  6.
Ueber  die  Ausführung  der  im  §.  5  getroffenen  Bestimmungen  hat  die
Staatsregierung  dem  Landtage  bei  jedesmaliger  Vorlage  des  Etats  der  Eisenbahnverwaltung
  Rechenschaft  zu  geben.

S.  7.
Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  4  welchem  Zinsfuß,
zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen  (§9.  2,  4  und  5),  bestimmt,  soweit
nicht  durch  die  im  §.  1  angeführten  Verträge  Bestimmung  getroffen  ist,  der
Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihen  und
wegen  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869
(Gesetz  Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

S.  S.

Die  Staatsregierung  wird  auf  Grund  des  §.  5  unter  a  des  Gesetzes  vom
24.  Februar  1850,  betreffend  die  Verwaltung  des  Staatsschuldenwesens  und
Bildung  einer  Staatsschuldenkommission  (Gesetz  Samml.  S.  57),  ermächtigt,  die
Verwaltung  der  Anleihekapitalien  und  der  Annuität  der  im  §.  1  bezeichneten
Eisenbahngesellschaften,  soweit  diese  Anleihekapitalien  und  die  Annuität  vom  Staate
als  Selbstschuldner  übernommen  sind  beziehungsweise  übernommen  werden,  der
Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  zu  übertragen.

Die  behufs  der  Amortisation  eingelösten  oder  angekauften  Obligationen
werden  nach  Vorschrift  des  F.  17  des  bezeichneten  Gesetzes  vom  24.  Februar  1850
vernichtet  und  die  Geldbeträge  öffentlich  bekannt  gemacht.

G.  9.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  F.  1  bezeichneten  Eisenbahnen
  beziehungsweise  Eisenbahntheile  durch  Veräußerung  bedarf  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit
  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages.

Alle  dieser  Vorschrift  entgegen  einseitig  getroffenen  Verfügungen  sind  rechtsungültig.


S.  10.

Bis  zu  einer  anderweiten  gesetzlichen  Regelung  der  Kommunalbesteuerung
der  Eisenbahnen  finden  die  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Verpflichtung
  der  Eisenbahnen  zur  Zahlung  von  Gemeinde-,  Kreis=  und  Provinzialsteuern
  auf  die  im  §.  1  bezeichneten  Eisenbahnen  auch  nach  dem  Uebergange  derselben
  in  die  Verwaltung  für  Rechnung  des  Staates  oder  in  das  Eigenthum  des
Staates  in  gleicher  Weise,  wie  bis  zu  diesem  Zeitpunkte,  Anwendung.

Sofern  nach  dem  Uebergange  in  das  Eigenthum  oder  in  die  Verwaltung
für  Rechnung  des  Staates  eine  der  in  diesem  Gesetze  bezeichneten  Eisenbahnen

(Nr.  9031.)  4
        <pb n="46" />
        —  14  —

oder  Theilstrecken  derselben  mit  einer  anderen  dieser  Bahnen  oder  Theilstrecken
derselben  oder  mit  anderen  dem  Staate  gehörigen  oder  für  Rechnung  des  Staates
betriebenen  Bahnstrecken  zu  einem  Eisenbahndirektionsbezirk  vereinigt  sind  oder  noch
vereinigt  werden,  und  in  Folge  dessen  für  eine  Station  des  neugebildeten  Eisenbahndirektionsbezirkes
  sich  eine  Verminderung  des  steuerpflichtigen  Reinertrages  ergeben
  sollte,  so  ist  der  Besteuerung  der  Betrag  des  steuerpflichtigen  Reineinkommens
der  betreffenden  Station  nach  dem  Durchschnitt  der  dem  1.  April  1880  vorangegangenen
  drei  Steuerjahre  zu  Grunde  zu  legen.

s.  11.

Auf  diejenigen  in  den  Dienst  der  Preußischen  Staatseisenbahnverwaltung
übertretenden  Beamten  der  Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft,  welche  Mitglieder
  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Beamtenwittwen=  und  Waisenversorgungsanstalt,
  beziehungsweise  der  Pensionsanstalt  der  Braunschweigischen  Eisenbahnbeamten
  sind,  sowie  auf  diejenigen  Beamten,  welche  mit  Rücksicht  auf  eine  zu
Gunsten  ihrer  Ehefrauen  genommene  anderweite  Versicherung  von  der  ihnen  sonst
obliegenden  Verpflichtung  zur  Theilnahme  an  diesen  Anstalten  entbunden  sind,
finden  die  Bestimmungen  im  ersten  Absatz  des  §.  23  des  Gesetzes,  betreffend  die
Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  unmittelbaren  Staatsbeamten,  vom
20.  Mai  1882  (Gesetz=  Samml.  S.  298)  sinngemäße  Anwendung.

Den  Beamten  der  Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft,  welche  früher
im  Herzoglich  Braunschweigischen  Staatsdienst  gestanden  haben  und  in  den  Königlich
Preußischen  Staatseisenbahndienst  übermommen  werden,  soll  die  im  Braunschweigischen
  Staatsdienst  und  im  Dienst  der  Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft
zurückgelegte  pensionsfähige  Dienstzeit  für  den  Fall  der  Pensionirung  in  Anrechnung
  gebracht  werden.  Die  zu  bewilligenden  Pensionen  dürfen  hinter  demjenigen
  Betrage  nicht  zurückbleiben,  welcher  als  Pension  hätte  gewährt  werden
müssen,  wenn  diese  Beamten  zur  Zeit  des  Uebertritts  in  den  Preußischen  Staatseisenbahndienst
  nach  den  bis  dahin  für  sie  geltenden  Bestimmungen  pensionirt
worden  wären.

.  12.
Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  Februar  1885.
.  S.)  Wilbelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.
        <pb n="47" />
        —  15  —

vertrag,
betreffend

den  Uebergang  des  Braunschweigischen  Eisenbahnunternehmens
auf  den  Preußischen  Staat.

31.  Dezember  1884.
Vom  3.  Januar  1885.

Zwischen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,  vertreten  durch  den  Geheimen

egierungsrath  Kirchhoff  als  Kommissarius  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten
und  den  Geheimen  Finanzrath  Schmidt  als  Kommissarius  des  Finanzministers,
einerseits  und  der  Direktion  der  Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft  andererseits
  ist  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Genehmigung,  sowie  nach  erfolgter
  Zustimmung  des  Aufsichtsraths  und  der  Generalversammlung  der  Mtionäre
der  genannten  Eisenbahngesellschaft  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden.

S.  1.

Die  Braunschweigische  Eisenbahngesellschaft  überträgt  die  Verwaltung  und
den  Betrieb  ihres  ganzen  Unternehmens  ohne  irgend  welche  Beschränkung  auf
ewige  Zeiten  an  den  Preußischen  Staat.  Zu  diesem  Zwecke  übergiebt  die  Direktion
der  Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft  die  Verwaltung  und  den  Besitz  des
gesammten  beweglichen  und  unbeweglichen  Vermögens  der  Gesellschaft,  sowie  die

estände  aller  zum  Vermögen  der  Gesellschaft  gehörigen  oder  von  der  Direktion
der  Gesellschaft  verwalteten,  für  die  Zwecke  des  Unternehmens  bestimmten  Fonds
mit  der  im  F.  8  vorgesehenen  Beschränkung  an  die  vom  Preußischen  Staate  zur
Verwaltung  desselben  einzusetzende  Königliche  Behörde.

C.  2.

Die  Uebergabe  wird  am  1.  des  zweiten,  auf  die  Perfektion  des  Vertrages
folgenden  Monats  bewirkt.  Es  soll  jedoch  bereits  vom  1.  Januar  1884  ab  die
Verwaltung  und  der  Betrieb  der  Braunschweigischen  Eisenbahnen  für  Rechnung
des  Preußischen  Staates  erfolgen.

Die  Braunschweigische  Eisenbahngesellschaft,  welche  in  der  Zwischenzeit  die
Verwaltung  im  Interesse  des  Preußischen  Staates  in  bisheriger  Weise  durch  ihre
Direktion  führen  läßt,  wird  sich  von  der  Unterzeichnung  dieses  Vertrages  ab  in
allen  wichtigen  Angelegenheiten  der  vorgängigen  Zustimmung  des  Königlich
Preußischen  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  versichern.

(Fr.  9031)
        <pb n="48" />
        —  16  —

Vom  1.  Januar  1884  ab  gehen  auf  den  Preußischen  Staat  die  gesammten
Nutzungen  und  Lasten  des  Vermögens  der  Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft
ohne  jede  weitere  Beschränkung,  als  in  diesem  Vertrage  selbst  und  in  dem  zwischen
Preußen  und  Braunschweig  unter  dem  27./30.  Juni  1884  abgeschlossenen  Staatsvertrage,
  betreffend  das  Braunschweigische  Eisenbahnunternehmen,  näher  bestimmt
ist,  über.  Insbesondere  fließt  der  gesammte,  nach  Abzug  der  Verwaltungs=Unterhaltungs=
  und  Betriebskosten,  der  dem  Braunschweigischen  Staate  zu  zahlenden
Annuität,  sowie  der  zur  planmäßigen  Verzinsung  und  Tilgung  der  Anleihen  der
Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft  erforderlichen  Beträge  verbleibende  Reinertrag
  dem  Preußischen  Staate  ausschließlich  zu.

Mit  dem  Uebergange  der  Verwaltung  übernimmt  der  Preußische  Staat
die  ordnungsmäßige  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahn,  der  Bahnanlagen
und  der  Betriebsmittel,  sowie  auch  die  Deckung  aller  für  die  Verwaltung  und  den
Betrieb  des  Unternehmens  erforderlichen  außerordentlichen  Ausgaben.  Dagegen
sollen  dem  Staate  die  Bestände  aller  zum  Vermögen  der  Gesellschaft  gehörigen
Fonds,  namentlich  des  Reservefonds  und  des  Erneuerungsfonds,  mit  der  im  §.  8
vorgesehenen  Beschränkung  zur  freien  Verfügung  anheimfallen  und  die  auf  die
Verwendung  und  Verwaltung  derselben  bezüglichen  statutarischen  Bestimmungen
außer  Anwendung  treten.

g.  3.

Soweit  nicht  gesetzliche  Vorschriften  entgegenstehen,  oder  durch  diesen  Vertrag
  etwas  Anderes  festgesetzt  ist,  gehen  auf  die  zu  errichtende  Königliche  Behörde
(§.  1)  alle  in  dem  Gesellschaftsstatute  der  Direktion,  sowie  auch  den  Generalversammlungen
  und  dem  Aufsichtsrathe  beigelegten  Befugnisse  über.  Dieselbe
vertritt  die  Braunschweigische  Eisenbahngesellschaft  bezüglich  aller  derselben  zustehenden
  Berechtigungen  und  obliegenden  Verpflichtungen  und  übt  namentlich  alle
Befugnisse  aus,  welche  gesetzlich  dem  Vorstande  einer  Aktiengesellschaft  zustehen.

Es  verbleibt  indeß  in  Bezug  auf  die  Verwaltung  des  Braunschweigischen
Eisenbahnunternehmens  bis  zu  dem  Zeitpunkte  des  Uebergangs  derselben  auf  die
Königliche  Behörde  bei  den  Bestimmungen  des  §.  42  Nr.  6  des  Gesellschaftsstatuts
  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Aufsichtsrath  die  von  der  Direktion  über  die
Verwaltung  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  gelegten  oder  zu  legenden  Rechnungen  endgültig
  zu  prüfen  und  zu  dechargiren  hat.

Fur  die  Folge  hat  die  Braunschweigische  Eisenbahngesellschaft  ihren  Sitz
und  Gerichtsstand  im  Domizile  der  gedachten  Königlichen  Behörde.  Gegenüber
den  bisherigen  Prioritäts=  und  sonstigen  Gläubigern  der  Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft
  behält  diese  indeß  ihren  Gerichtsstand  in  der  Stadt  Braunschweig,
und  soll  die  erwähnte  Königliche  Behörde  in  dieser  Beziehung,  wie  auch  wegen
aller  aus  Anlaß  der  Anlage  oder  des  Betriebes  der  im  Herzoglich  Braunschweigischen
  Gebiete  gelegenen  Strecken  der  Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft
hervorgehenden  Entschädigungsansprüche  der  Gerichtsbarkeit  in  der  Stadt  Braunschweig
  unterworfen  sein.
        <pb n="49" />
        —  17  —

Der  zur  Zeit  bestehende  Aufsichtsrath  fungirt  bis  zu  den  spätestens  vier
Wochen  nach  Perfektwerden  des  gegenwärtigen  Vertrages  vorzunehmenden  Neuwahlen.

Von  diesem  Zeitpunkte  ab  besteht  derselbe  nur  noch  aus  sechs  Mitgliedern,
von  denen  zwei  in  der  Stadt  Braunschweig  ihren  Wohnsitz  haben  müssen.

Der  Aufsichtsrath  ist  beschlußfähig,  wenn  sämmtliche  Mitglieder  eingeladen
und  wenigstens  drei  bei  den  zu  fassenden  Beschlüssen  stimmberechtigte  Mitglicher
anwesend  sind.  Die  §#§.  31,  36,  38,  39,  41,  45  Absatz  2,  46  und  47  Absatz  2
und  3,  sowie  alle  übrigen  diesem  Vertrag  entgegenstehende  Bestimmungen  des
Statuts  werden  aufgehoben.

Der  Aufsichtsrath  hat  zugleich  das  Interesse  der  Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft
  gegenüber  dem  Preußischen  Staate,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung
  dieses  Vertrages  handelt,  wahrzunehmen  und  gerichtlich  und  außergerichtlich
zu  vertreten.

Die  ordentliche  jährliche  Generalversammlung  der  Aktionäre  der  Braunschweigischen
  Eisenbahngesellchaft  findet  in  der  Regel  im  zweiten  Quartale  des
Rechnungsjahres  statt

Bei  allen  Abstimmungen  giebt  jede  Aktie  Eine  Stimme.

S.  4.

Der  Preußische  Staat  gewährt  den  Inhabern  der  Aktien  der  Braunschweigischen
  Eisenbahngesellschaft  vom  1.  Januar  1884  ab  bis  zum  Eintritt  der  Liquidation
  (F.  7)  eine  feste  jährliche  Rente  von  1½—  Prozent  des  Nominalbetrages,
also  von  9  Mark  pro  Aktie  à  600  Mark.

G.  5.

Den  bisherigen  Prioritätsgläubigern  der  Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft
  bleiben  ihre  Rechte  bezüglich  des  Braunschweigischen  Eisenbahnunternehmens
  ungeschmälert  vorbehalten.  Der  Preußische  Staat  wird  die  Braunschweigische
  Eisenbahn  nebst  allem  Betriebsmaterial  und  sonstigem  Zubehör  zunächst
als  einen  getrennten  Vermögenskomplex  verwalten.

Der  Preußische  Staat  ist  jedoch  berechtigt,  das  gesammte  Braunschweigische
Eisenbahnunternehmen  oder  einzelne  Theile  desselben  mit  anderen  Preußischen
Staats=  oder  vom  Preußischen  Staate  verwalteten  Eisenbahnstrecken  zu  einer
gemeinsamen  Verwaltung  zu  vereinigen.

Zur  Vermeidung  einer  getrennten  Betriebsrechnung  wird  festgesetzt,  daß  für
diesen  Fall  die  Braunschweigische  Eisenbahn  an  sämmtlichen  Betriebsausgaben  der
vereinigten  Bahnen  in  folgender  Weise  partizipirt:

1)  an  den  Kosten  für  die  allgemeine  Verwaltung  nach  Verhältniß  der

Bahnlänge;,
2)  an  den  Kosten  der  Bahnverwaltung  nach  Maßgabe  der  wirklichen
Ausgaben;
3)  an  den  Kosten  für  die  Transportverwaltung  nach  Verhältniß  der  durchlaufenen
  Lokomotiv=  und  Wagenachskilometer.
[r.  9031.)
        <pb n="50" />
        —  18  —

Im  Falle  der  Abtrennung  einzelner  Theile  des  Unternehmens  und  der
Vereinigung  derselben  mit  anderen  Preußischen  Staats=  oder  vom  Staate  verwalteten
  Privateisenbahnen  zu  einer  gemeinsamen  Verwaltung  wird  der  Königlich
Preußische  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  diejenige  Königliche  Behörde  bestimmen,
welche  die  Funktionen  des  Vorstandes  der  Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft
wahrzunehmen  hat.

Der  Königlich  Preußische  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  ist  berechtigt,
den  Beginn  des  Rechnungsjahres  für  das  Braunschweigische  Eisenbahnunternehmen
auf  einen  anderen  Zeitpunkt  als  den  Anfang  des  Kalenderjahres  zu  verlegen.
Sofern  diese  Verlegung  erfolgt,  wird  der  bis  zum  Beginn  des  ersten  abgeänderten
Rechnungsjahres  bereits  abgelaufene  Theil  des  Kalenderjahres  dem  vorhergehenden
Rechnungsjahre  zugerechnet.

S  6.
Der  Preußische  Staat  ist  berechtigt,  den  noch  unverwendeten  Erlös  aus
der  Begebung  der  Prioritätsobligationen  der  Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft
nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  zu  verwenden.

S.  7.

Die  Braunschweigische  Eisenbahngesellschaft  räumt  dem  Preußischen  Staate
das  Recht  ein,  zu  jeder  Zeit  das  Eigenthum  der  Braunschweigischen  Eisenbahn
mit  ihrem  gesammten  unbeweglichen  und  beweglichen  Zubehör,  insbesondere  mit
ihrem  Betriebsmaterial,  überhaupt  mit  allen  an  dem  Unternehmen  der  Braunschweigischen
  Eisenbahn  haftenden  Rechten  und  Verpflichtungen  zu  erwerben  und
die  Auflösung  der  Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft  auf  Hrund  der  nachstehenden
  Bestimmungen  ohne  Päleres  herbeizuführen.

Falls  der  Preußische  Staat  sich  hierzu  entschließt,  hat  er:

1)  die  Prioritätsanleihen,  sowie  alle  sonstigen  Schulden  der  Braunschweigischen

  Eisenbahngesellschaft  als  Selbstschuldner  zu  übernehmen;

2)  den  Liquidatoren  den  Kaufpreis  von  13  500  000  Mark  unter  Anrechnung
des  auf  die  im  Eigenthum  des  Preußischen  Staates  befindlichen  Aktien
entfallenden  Betrages  behufs  statutenmäßiger  Vertheilung  an  die  Aktionäre
zur  Verfügung  zu  stellen.  Es  bleibt  jedoch  dem  Preußischen  Staate
auch  das  Recht  vorbehalten,  statt  der  Einzahlung  desjenigen  Betrages,
welcher  auf  die  im  Besitze  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft
befindlichen  Aktien  entfällt,  den  gleichen  Betrag  als  eine  Schuld  des
Preußischen  Staates  auf  die  Preußische  Staatskasse  zu  übernehmen.

Die  Liquidation  erfolgt  für  Rechnung  des  Preußischen  Staates  durch  die
vom  Königlich  Preußischen  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  zu  bezeichnende
Königliche  Behörde.

Behufs  der  im  Falle  des  Eigenthumserwerbes  seitens  des  Preußischen
Staates  erforderlichen  Uebertragung  des  Grundeigenthums  auf  den  Preußischen
        <pb n="51" />
        —  19  —

Staat  soll  derjenige  Beamte  der  Braunschweigischen  Eisenbahnverwaltung  zur
Abgabe  der  Auflassungserklärungen  ermächtigt  sein,  welchen  in  jedem  einzelnen
Falle  die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  benennen  wird.

Die  Braunschweigische  Eisenbahngesellschaft  ist  nicht  berechtigt,  in  anderer
Weise  ihre  Auflösung  zu  beschließen,  den  Gegenstand  ihres  Unternehmens  zu  ändern
oder  auszudehnen,  oder  Bestandtheile  ihres  Eigenthums  zu  veräußern  oder  zu
verpfänden,  Aktien  zu  emittiren  und  Anleihen  aufzunehmen.

S.  8.

In  den  durch  die  Dienstverträge  des  Beamten=  und  Dienstpersonals
begründeten  Verhältnissen  tritt  mit  der  Uebernahme  des  Betriebes  des  Unternehmens
  seitens  des  Preußischen  Staates  keine  Veränderung  ein.  Letzterer  hat
die  mit  jenem  Personal  zur  Zeit  des  Ueberganges  bestehenden  Verträge  zu  erfüllen.

Die  Pensionsanstalt  der  Braunschweigischen  Eisenbahnbeamten,  sowie  die
Pensionskasse  der  Braunschweigischen  Eisenbahnarbeiter  bleiben  nach  den  betreffenden
Statuten  bestehen,  wenn  nicht  mit  Zustimmung  der  beiderseitigen  Berechtigten
eine  Vereinigung  der  genannten  Kassen  mit  den  entsprechenden  Kassen  der  mit  der
Braunschweigischen  zu  einer  Verwaltung  vereinigten  Preußischen  Staatsbahnen
oder  vom  Preußischen  Staate  verwalteten  Privatbahnen  zu  Stande  kommt.  Der
Preußische  Staat  tritt  nach  Uebernahme  des  Eigenthums  des  Braunschweigischen
Eisenbahnunternehmens  in  alle  rücksichtlich  der  erwähnten  Kassen  von  der  Braunschweigischen
  Bahn  übernommene  Verbindlichkeiten  ein.  Die  reglementsmäßigen
Rechte  der  Gesellschaft  und  der  Direktion  werden  künftig  durch  die  mit  der  Verwaltung
  der  Braunschweigischen  Eisenbahn  beziehungsweise  mit  der  Funktion  des
Vorstandes  der  Gesellschaft  (F.  3)  betraute  Königliche  Behörde  ausgeübt.

Die  vier  ältesten  Mitglieder  der  Direktion  erhalten  im  Falle  der  Aufgabe
der  ihnen  vertragsmäßig  zustehenden  Kompetenzen  bei  dem  Uebergange  der  Verwaltung
  des  Braunschweigischen  Eisenbahnunternehmens  auf  den  Preußischen  Staat
eine  dem  Reserve=  beziehungsweise  Erneuerungsfonds  zu  entnehmende  Gesammtabfindung
  von  höchstens  450  000  Mark,  welche  denselben,  sobald  sie  sich  über  die
Vertheilung  derselben  geeinigt  haben,  gegen  die  von  jedem  Einzelnen  über  den
ihm  zustehenden  Antheil  auszustellende  Quittung  ausgezahlt  wird.  Der  vorbezeichnete
Betrag  ermäßigt  sich,  insofern  ein  Abkommen  wegen  des  Uebertritts  der  einzelnen
Mitglieder  in  den  Preußischen  Staatseisenbahndienst  geschlossen  werden  sollte,  um
die  darin  zu  vereinbarenden  Beträge.

)2

Seitens  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung  wird  die  Genehmigung
der  Landesvertretung  sobald  als  thunlich  herbeigeführt  werden.

S.  10.

Die  Bestimmungen  dieses  Vertrages  sollen  nach  dessen  Perfektion  für  die
Braunschweigische  Eisenbahngesellschaft  die  Geltung  statutarischer  Bestimmungen
Ces.  Samml.  1885.  (Ne.  9031.)  5
        <pb n="52" />
        —  20  —

haben,  so  daß  also  dieser  Vertrag  als  Nachtrag  zum  Gesellschaftsstatute  anzusehen
  ist.
.  11.

Der  Preußische  Staat  ist  berechtigt,  alle  für  ihn  aus  diesem  Vertrage
hervorgehenden  Rechte  und  Verpflichtungen  auf  das  Reich  zu  übertragen.
g.  12.
Der  Stempel  dieses  Vertrages  bleibt  außer  Ansatz.
Berlin,  den  3.  Januar  1885.

(I.  S.)  Schmidt.  (L.  S.)  Kirchhoff.
Braunschweig,  den  31.  Dezember  1884.

Direktion  der  Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft.
(I.  §.)  F.  W.  Wolf.  Scheffler.

Staatsvertrag
zwischen
Preußen  und  Braunschweig)  betreffend  das  Braunschweigische
Eisenbahnunternehmen.

Vom  27./30.  Juni  1884.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen  und  Seine  Hoheit
der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg  haben  zum  Zweck  einer  Vereinbarung
  über  die  Verhältnisse  des  Braunschweigischen  Eisenbahnunternehmens  zu
Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Unterstaatssekretär,  Wirklichen  Geheimen  Rath  Rudolph
einecke,
Allerhöchstihren  Ministerialdirektor,  Wirklichen  Geheimen  Ober-Regierungsrath
  Ludwig  Brefeld,
Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrath  Paul  Reichardt,
        <pb n="53" />
        —  21  —

Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Dr.  juris  Hermann
Frölich,
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Hermann  Kirchhoff;

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg:

Höchstihren  Wirklichen  Geheimen  Rath  und  Staatsminister  Grafen
Hermann  Görtz-Wrisberg,
Höchstihren  Finanzdirektor  Karl  Kybitz,
welche  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation  nachstehenden  Vertrag
abgeschlossen  haben:
Artikel  J.

Die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  erkennt  an,  daß  die  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger
  und  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  nach
§.  16  des  Statuts  der  Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft  zustehende  Aktienbetheiligung
  an  dem  Braunschweigischen  Eisenbahnunternehmen  mit  allen  mit  dieser
Aktienbetheiligung  statutmäßig  verbundenen  Rechten  dem  Preußischen  Staate  zusteht,
  und  erklärt  Sich  damit  einverstanden,  daß  die  Auflösung  der  Braunschweigischen
Eisenbahngesellschaft  herbeigeführt  wird  und  die  Verwaltung  und  der  Betrieb  des
Braunschweigischen  Eisenbahnunternehmens  auf  den  Preußischen  Staat  übergehen.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  übernimmt  für  den  Fall  der  Auflösung
der  Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft  die  sämmtlichen  Prioritätsanleihen,  sowie
alle  sonstigen  Schulden  der  Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft  als  Selbstschuldnerin
  und  verpflichtet  Sich  insbesondere,  die  in  Gemäßheit  des  zwischen  der
Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung  und  der  Bank  für  Handel  und  Industrie
zu  Darmstadt  wegen  des  Verkaufs  der  Braunschweigischen  Staatsbahnen  unter
dem  8.  März  1870  abgeschlossenen  Vertrages  und  des  Statuts  der  Braunschweigischen
Eisenbahngesellschaft  seitens  der  letzteren  an  die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung
  vom  1.  Januar  1869  ab  auf  die  Dauer  von  64  Jahren  zu  entrichtende
Annuität  von  jährlich  875  000  Thalern  (2  625  000  Mark)  in  den  festgesetzten
Raten  an  die  von  der  Herzoglichen  Regierung  zur  Erhebung  bestimmte  Kasse
pünktlich  zu  zahlen.

Die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  nimmt  für  den  Fall  der  Auflösung
  der  Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft  den  Preußischen  Staat  als
neuen  Annuitätsschuldner  an  und  verzichtet  darauf,  wegen  Befriedigung  Ihrer  Ansprüche
  aus  der  Annuitätsschuld  der  Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft  die
Liquidationsmasse  derselben  in  Anspruch  zu  nehmen.

Artikel  H.

Für  die  Verhandlungen,  welche  zum  Erwerb  und  zur  Uebertragung  des  im
Herzoglich  Braunschweigischen  Staatsgebiete  befindlichen  Eigenthums,  insbesondere
des  Grundeigenthums  der  Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft  auf  den  Preußischen
  Staat,  erforderlich  sind,  namentlich  auch  für  die  Auflassung  in  den  Grund-(Xr.

  9031.)  5“
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        —  22  —

büchern,  sind  nur  die  Auslagen  der  Gerichte  zu  erstatten  und  tritt  im  Uebrigen
Freiheit  von  Stempel-  und  Gerichtsgebühren  sowie  Veränderungssteuern  ein.

Artikel  III.
Die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  nimmt  ein  Recht  auf  den  Erwerb
der  Braunschweigischen  Eisenbahn  oder  irgend  eines  Theiles  derselben  nicht  in
Anspruch  und  verzichtet  insbesondere  auf  das  Ihr  statutmäßig  zustehende  Rückkauferecht.


Artikel  IV.

Die  der  Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft  statutmäßig  zustehenden  sowie
die  derselben  in  dem  Vertrage  zwischen  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung
  und  der  Bank  für  Handel  und  Industrie  eingeräumten  Rechte  gehen
ebenso  wie  die  der  Gesellschaft  obliegenden  Verpflichtungen,  soweit  letztere  privatrechtlicher
  Natur  sind,  im  Falle  der  Auflösung  der  Gesellschaft  auf  die  Königlich
Preußische  Regierung  über.

Artikel  V.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  im  Falle  des  Uebergangs  der
Braunschweigischen  Eisenbahnen  auf  den  Preußischen  Staat  die  im  Artikel  XII
des  Staatsvertrages  vom  23.  August  1870,  betreffend  den  Verkauf  der  Braunschweigischen
  Eisenbahnen,  erwähnte  Eisenbahn  von  Braunschweig  nach  Hildesheim
herstellen  und  in  Betrieb  nehmen.

Der  Bau  dieser  Bahn  soll  baldmöglichst  in  Angriff  genommen  und  mit
thunlichster  Beschleunigung  zu  Ende  geführt  werden.

Artikel  VI.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  das  gesammte  Beamten=  und
Dienstpersonal  der  Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft  für  den  Fall  des  Uebergangs
  des  Unternehmens  auf  den  Preußischen  Staat  übernehmen  und  die  mit
jenem  Personal  zur  Zeit  des  Uebergangs  bestehenden  Verträge  erfüllen.  Soweit
ur  Erfüllung  dieser  Verträge  eine  Mitwirkung  der  Herzoglich  Braunschweigischen
tegierung  erforderlich  ist,  wird  Dieselbe  diese  Mitwirkung  auch  für  die  Folge  eintreten

  lassen.
Artikel  VII.

Die  das  Braunschweigische  Eisenbahnunternehmen  betreffenden  Staatsverträge,
der  zwischen  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung  und  der  Bank  für  Handel
und  Industrie  unterm  8.  März  1870  abgeschlossene  Vertrag,  sowie  die  Bestimmungen
  der  der  Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft  ertheilten  landesherrlichen
Konzessionen  treten,  soweit  diese  Verträge  und  Bestimmungen  mit  dem  Inhalt
des  gegenwärtigen  Vertrages  nicht  vereinbar  sind,  mit  dem  Uebergange  des  Braunschweigischen
  Eisenbahnunternehmens  auf  den  Preußischen  Staat  außer  Kraft.

Artikel  VIII.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbabnbesitzes  an  das

Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
        <pb n="55" />
        —  23  —
aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu
übertragen.

Artikel  L.

Dieser  Vertrag  soll  Beiderseits  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt
werden.  Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  wird  in  Berlin  erfolgen.

Berlin,  den  27.  Juni  1884.

(L.  S.)  Rudolph  Meinecke.
(L.  S.)  Brefeld.

(L.  S.)  Reichardt.

(L.  S.)  Dr.  Frölich.

(L.  S.)  Kirchhoff.

Braunschweig,  den  30.  Juni  1884.
(L.  S.)  Graf  Görtz-Wrisberg.
(L.  S.)  Kybitz.

Staatsvertrag
zwischen
Preußen  und  Braunschweig  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Braunschweig  nach  Gifhorn.
Vom  27./30.  Juni  1884.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen  und  Seine  Hoheit  der
Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg  haben  zum  Zweck  der  Vereinbarung  über
eine  Eisenbahn  von  Braunschweig  nach  Gifhorn  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Unterstaatssekretär,  Wirklichen  Geheimen  Rath  Rudolph
Meinecke,
Allerhöchstihren  Ministerialdirektor,  Wirklichen  Geheimen  Ober-Regierungsrath
  Ludwig  Brefeld,
Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrath  Paul  Reichardt,
(Nr.  9031.)
        <pb n="56" />
        —  24  —

Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Dr.  juris  Hermann
Frölich,

Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Hermann  Kirchhoff;

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg:

Höchstihren  Wirklichen  Geheimen  Rath  und  Staatsminister  Grafen
Hermann  Görtz-Wrisberg,

Höchstihren  Finanzdirektor  Karl  Kybitz,

welche  unter  dem  Vorbehalt  der  landesherrlichen  Ratifikation  nachstehenden  Staatsvertrag
  abgeschlossen  haben:
Artikel  I.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  erklärt  Sich  bereit,  eine  Eisenbahn  von
Braunschweig  nach  Gifhorn  für  eigene  Rechnung  auszuführen,  vorausgesetzt,  daß
Sie  die  gesetzliche  Ermächtigung  hierzu  erhalten  wird.

Die  —  Braunschweigische  Regierung  gestattet  der  Königlich  Preußischen
Regierung  den  Bau  und  Betrieb  dieser  Uah  innerhalb  Ihres  Staatsgebietes.

Artikel  II.

Der  Erwerb  der  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen  Grundstücke  soll,
sofern  eine  gütliche  Vereinbarung  unter  den  Betheiligten  nicht  zu  erreichen  ist,  in
jedem  der  beiden  Staatsgebiete  nach  den  Bestimmungen  des  dort  geltenden  Expropriationsgesetzes
  erfolgen.

Artikel  III.

Die  im  Artikel  I  bezeichnete  Eisenbahn  soll  bei  Braunschweig  mit  den
Braunschweigischen  Eisenbahnen  und  bei  Gifhorn  mit  der  Berlin-Lehrter  Eisenbahn
  in  unmittelbare  Schienenverbindung  gebracht  werden.

Im  Uebrigen  soll  sowohl  die  Feststellung  der  gesammten  Bauprojekte  für
die  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildende  Eisenbahn,  als  auch  die  Prüfung
der  anzuwendenden  Fahrzeuge)  einschließlich  der  Dampfwagen,  lediglich  der  Königlich
Preußischen  Regierung  zustehen,  welche  indeß  sowohl  bezüglich  der  Trace  der  Bahn,
wie  bezüglich  der  Anlegung  von  Stationen  und  Haltestellen  in  dem  Braunschweigischen
  Staatsgebiet  etwaige  besondere  Wünsche  der  Herzoglichen  Regierung  thunlichst
  berücksichtigen  wird.  Jedoch  bleibt  die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Genehmigung
  der  Bauprojekte,  soweit  diese  die  Herstellung  von  Wegeübergängen,
Brücken,  Durchlässen,  Flußkorrektionen,  Vorfluthanlagen  und  Parallelwegen  betreffen,
  nebst  der  baupolizeilichen  Prüfung  der  Bahnhofsanlagen  jeder  Regierung
innerhalb  Ihres  Gebietes  vorbehalten.

Sollte  demnächst  nach  Fertigstellung  der  Bahn  in  Folge  eintretenden  Bedürfnisses
  die  Anlage  neuer  Wasserdurchlässe,  Staats=  oder  Vizinalstraßen,  welche
        <pb n="57" />
        —  25  —

die  projektirte  Bahn  kreuzen,  von  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung
angeordnet  oder  genehmigt  werden,  so  wird  zwar  Preußischerseits  gegen  die  Ausführung
  derartiger  Anlagen  keine  Einsprache  erhoben  werden,  die  Herzoglich  Braunschweigische
  Regierung  verpflichtet  Sich  aber,  dafür  einzutreten,  daß  durch  die  neue
Anlage  weder  der  Zerried  der  Eisenbahnen  gestört  wird,  noch  auch  daraus  der
Eisenbahnverwaltung  ein  Kostenaufwand  erwächst.

Artikel  IV.

Die  Spurweite  der  Bahn  soll  1/138  Meter  im  Lichten  der  Schienen  betragen.
  Die  Bahn  wird  vorläufig  nur  eingeleisig  ausgeführt  werden.  Ueber  den
Zeitpunkt  der  Anlage  des  zweiten  Geleises  entscheidet  ausschließlich  die  Königlich
Preußische  Regierung.

Artikel  WV.

Die  Beamten  sind  ohne  Unterschied  des  Orts  der  Anstellung  rücksichtlich
der  Disziplin  lediglich  ihren  Dienstvorgesetzten  beziehungsweise  den  Aufsichtsorganen
der  Königlich  Preußischen  Regierung,  im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen  und  Behörden
des  Staats,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  unterworfen.

Artikel  VI.

Bezüglich  der  Landeshoheit  über  die  im  Herzoglich  Braunschweigischen  Gebiet
belegene  Strecke,  sowie  bezüglich  der  Ausübung  des  Aufsichtsrechts  finden  die  Bestimmungen
  in  den  Artikeln  IV,  V  und  VI  des  unterm  heutigen  Tage  abgeschlossenen
Staatsvertrages  zwischen  Preußen  und  Braunschweig,  betreffend  die  anderweite
Regelung  der  die  beiderseitigen  Gebiete  berührenden  Eisenbahnen,  analoge  Anwendung.


Artikel  VII.

Die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  verpflichtet  Sich,  von  der  den
Gegenstand  dieses  Vertrages  bildenden  Eisenbahn  keinerlei  Abgaben  zu  erheben,
auch  eine  Besteuerung  derselben  zu  Gunsten  der  Gemeinden  und  sonstigen  korporativen
  Verbände  nicht  zuzulassen.

Artikel  VIII.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  in  das  Herzoglich  Braunschweigische  Staatsgebiet
  fallenden  Bahnstrecke  wird  die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung,  so
lange  die  Bahn  im  Eigenthum  oder  Betriebe  des  Preußischen  Staates  sich  befindet,
nicht  in  Anspruch  nehmen.

Artikel  IX.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das

Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
(Tr.  9031.)
        <pb n="58" />
        —  26  —
aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu
übertragen.

Artikel  X.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  Beiderseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung
vorgelegt  werden.  Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  soll  in  Berlin
erfolgen.

Berlin,  den  27.  Juni  1884.

(L.  S.)  Rudolph  Meinecke.
(L.  S.)  Brefeld.

(L.  S.)  Reichardt.

(I.  S.)  Dr.  Frölich.

(L.  S.)  Kirchhoff.

Braunschweig,  den  30.  Juni  1884.

(L.  S.)  Graf  Görtz-Wrisberg.
(L.  S.)  Kybitz.

vertrag,
betreffend
den  Uebergang  des  Schleswigschen  Eisenbahnunternehmens  auf  den  Staat.

Vom  6./7.  beziehungsweise  14.  November  1884.

Zwischen  der  Königlichen  Staatsregierung,  vertreten  durch  den  Geheimen  Regierungsrath
  Kirchhoff  als  Kommissar  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten
und  den  Geheimen  Ober-Finanzrath  Dr.  Rüdorff  als  Kommissar  des  Finanzministers,
  einerseits  und  dem  Ober-Bürgermeister  Toosbüy  in  Flensburg  und
dem  Regierungsrath  a.  D.  Kraus  in  Kiel,  als  den  durch  Beschluß  der  Generalversammlung
  vom  22.  Oktober  1884  für  den  Abschluß  dieses  Vertrages  bestellten
Kommissarien  der  Schleswigschen  Eisenbahnaktiengesellschaft  andererseits,  ist  unter
dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Genehmigung)  sowie  nach  erfolgter  Zu-
        <pb n="59" />
        stimmung  der  Generalversammlung  der  Aktionäre  der  vorgenannten  Eisenbahngesellschaft
  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden:

K.  1.

Die  Schleswigsche  Eisenbahngesellschaft  tritt  an  den  Preußischen  Staat  ihr
gesammtes  bewegliches  und  unbewegliches  Vermögen  mit  allen  ihr  zustehenden
Rechten  und  obliegenden  Verpflichtungen  zu  vollem  Eigenthum  ab.  Es  gehen
daher  außer  den  Bahnanlagen  nebst  Zubehör,  den  Dienstwohngebäuden  und  Dispositionsgrundstücken,
  sämmtliche  Fonds  der  Gesellschaft,  die  Materialienbestände,
die  Betriebsmittel,  sowie  alle  dem  Schleswigschen  Eisenbahnunternehmen  zustehenden
Rechte  und  Gerechtigkeiten  ohne  irgend  welche  Ausnahme  auf  den  Preußischen
Staat  über.

KC.  2.

Der  für  die  Abtretung  dieser  Rechte  (S.  1)  vom  Staate  zu  zahlende  Kaufpreis
  beträgt  15  000  000  Mark.  Außerdem  übernimmt  der  Staat  die  Prioritätsanleihe
  sowie  alle  sonstigen  Schulden  der  Schleswigschen  Eisenbahngesellschaft  als
Selbstschuldner.

KC.  3.

Mit  dem  1.  des  zweiten  auf  die  Perfektion  dieses  Vertrages  folgenden
Monats,  indeß  nicht  vor  dem  1.  April  1885,  erfolgt  die  Auflösung  der  Schleswigschen
  Eisenbahngesellschaft.

Die  Liquidation  wird  für  Rechnung  des  Staates  von  der  seitens  des
Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  zu  bezeichnenden  Königlichen  Behörde  bewirkt.

K..  4.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  vom  Tage  der  Auflösung  der  Gesellschaft  an,
den  Inhabern  von  Aktien  der  Schleswigschen  Eisenbahngesellschaft  an  Stelle  ihres
Antheils  am  Liquddationserlöse  gegen  Einlieferung  ihrer  Aktien  und  Dividendenscheine
  für  das  Jahr  1885  und  die  folgenden  Jahre  nebst  Talons  eine  Abfindung
anzubieten  und  zwar  für  je  eine  Stammaktie  à  600  Mark  Staatsschuldverschreibungen
  der  4prozentigen  konsolidirten  Anleihe  zum  Neunwerthe  von  siebenhundert
und  fünfzig  Mark  mit  Zinsscheinen  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1885.

Auf  den  Dividendenschein  für  das  Jahr  1884  wird  die  Rente  von  5  Prozent
  in  bisheriger  Weise  gezahlt,  auf  die  Dividendenscheine  für  das  Jahr  1885
und  die  folgenden  Jahre  wird,  da  die  Gesellschaft  inzwischen  in  die  Liquidation
eingetreten  ist,  eine  Rente  nicht  mehr  gewährt.

Der  Staat  wird  in  Höhe  der  umgetauschten  Aktien  Aktionär  der  Gesellschaft
  und  übt  als  solcher  nach  Maßgabe  seines  Besitzes  an  Aktien  das  statutarische
Stimmrecht  aus.  Die  Stimmberechtigung  der  Aktionäre  regelt  sich  von  der  Per-Ges.

  Samml.  1865.  (Nr.  8081.)  6
        <pb n="60" />
        —  28  —

fektion  dieses  Vertrages  ab  in  der  Weise,  daß  jede  Aktie  Eine  Stimme  gewährt,
wogegen  die  Vorschriften  des  §.  20  des  Gesellschaftsstatuts  außer  Kraft  treten.

Die  Bekanntmachung  des  Angebots  erfolgt  spätestens  14  Tage  vor  dem
Beginn  des  Umtausches  in  den  Gesellschaftsblättern.  Dieselbe  ist  sechsmal  in
Zwischenräumen  von  wenigstens  einem  Monat  zu  wiederholen.  Zu  dem  Umtausche
  wird  der  Staat  eine  Frist  von  einem  Jahre  bewilligen.

d.  5.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  ein  Jahr  nach  erfolgter  Auflösung  der  Gesellschaft
  der  mit  der  Liquidation  beauftragten  Behörde  den  Kaufpreis  für  die  Abtretung
  des  Unternehmens  (§.  2)  unter  Anrechnung  des  auf  die  umgetauschten
und  die  im  Besitz  der  Schleswigschen  Eisenbahngeselschaft  befindlichen  Aktien  entfallenden
  Betrages  (§.  4)  behufs  statutenmähiger  Vertheilung  an  die  Inhaber  der
Aktien  zur  Verfügung  zu  stellen.  Es  bleibt  jedoch  dem  Staate  das  Recht  vorbehalten,
  statt  der  Einzahlung  desjenigen  Betrages,  welcher  auf  die  im  Besitze  der
Altona-Kieler  Eisenbahngesellschaft  befindlichen  Mktien  entfällt,  sofern  von  dem
Umtausche  derselben  gegen  Staatsschuldverschreibungen  abgesehen  wird,  den  gleichen
Betrag  als  eine  Schuld  des  Staates  auf  die  Staatskasse  zu  übernehmen.

Gleichzeitig  sind  die  Inhaber  der  Aktien  durch  die  Gesellschaftsblätter  aufzufordern,
  binnen  einer  Frist  von  3  Monaten  ihre  Aktien  an  die  Gesellschaftskasse
gegen  Empfangnahme  ihres  Antheils  an  dem  Kaufpreise  abzuliefern.

Die  nach  Ablauf  der  angegebenen  dreimonatlichen  Frist  nicht  abgehobenen
Beträge  werden  mit  der  Maßgabe  bei  der  gesetzlichen  Hinterlegungsstelle  eingezahlt,
daß  die  Auszahlung  nur  gegen  Rückgabe  der  Aktien  oder  auf  Grund  eines  die
Aktien  für  kraftlos  erklärenden  rechtskräftigen  Ausschlußurtheils  erfolgen  darf.

g.  6.

Das  Eigenthum  der  Schleswigschen  Eisenbahn  geht  mit  der  Perfektion
dieses  Vertrages  auf  den  Preußischen  Staat  über.

Die  Gesellschaft  verpflichtet  sich,  alsbald  nach  der  Perfektion  dieses  Vertrages
das  noch  Erforderliche  zur  Uebertragung  des  Gesellschaftseigenthums  an  den  Staat
zu  veranlassen.  Behufs  der  erforderlichen  Uebertragung  des  eigenthume
auf  den  Staat  soll  derjenige  Beamte  der  Schleswigschen  Verwaltung  zur  Abg#t
der  Auflassungserklärung  ermächtigt  sein,  welchen  in  jedem  einzeinen  Falle  das
Königliche  Eisenbahnkommissariat  zu  Berlin  eventuell  die  an  dessen  Stelle  getretene
Eisenbahnaufsichtsbehörde  benennen  wird.

S.  7.
Die  Direktion  der  Schleswigschen  Eisenbahnaktiengesellschaft  hat  das  Interesse
der  letzteren  gegenüber  dem  Staate,  soweit  es  sich  um  die  Eefüllung  dieses  Vertrages
  handelt,  wahrzunehmen  und  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten.
        <pb n="61" />
        —  29  —

Bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  der  Gesellschaft  wird  die  Direktion
alljährlich  in  bisheriger  statutenmäßiger  Weise  gewählt.  Einer  Deponirung  von
Aktien  der  Gesellschaft  seitens  der  Direktion  bedarf  es  fernerhin  nicht  mehr.

Zur  Gültigkeit  der  Beschlüsse  der  Direktion  ist  die  Anwesenheit  der  Hälfte
der  Mitglieder  erforderlich.

F.  8.

Seitens  der  Königlichen  Staatsregierung  wird  die  Genehmigung  der  Landesvertretung
  sobald  als  thunlich  herbeigeführt  werden.  Dieses  Abkommen  wird  hinfällig,
  wenn  zu  demselben  die  landesherrliche  Genehmigung  nicht  bis  zum  1.  April
1885  erlangt  worden  ist.

KG.  9.
Die  Bestimmungen  dieses  Vertrages  sollen  nach  dessen  Perfektion  für  die
Schleswigsche  Eisenbahngesellschaft  die  Geltung  statutarischer  Bestimmungen  haben,
so  daß  also  dieser  Vertrag  als  Nachtrag  zum  Gesellschaftsstatute  anzusehen  ist.

S.  10.
Der  Stempel  dieses  Vertrages  bleibt  außer  Ansatz.
Berlin,  den  14.  November  1884.

(L.  S.)  Dr.  Rüdorff,  (L.  S.)  Kirchhoff,
Geheimer  Ober-Finanzrath.  Geheimer  Regierungsrath.
Flensburg,  den  6.  November  1884.
(L.  S.)  Toosbüy,
Ober-  Bürgermeister.

Kiel,  den  7.  November  1884.

(L.  S.)  Kraus.

(Nr.  AI.)  6“
        <pb n="62" />
        —  30  —

vertrag,
betreffend

den  Uebergang  des  Münster-Enscheder  Eisenbahnunternehmens
auf  den  Staat.

Vom  15.,  17.  und  20.  November  1884.

Zwischen  der  Königlichen  Staatsregierung,  vertreten  durch  den  Geheimen  Regierungsrath
  Dr.  Micke  als  Kommissar  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten
und  den  Geheimen  Ober-Finanzrath  Dr.  Rüdorff  als  Kommissar  des  Finanzministers,
  einerseits  und  dem  Geheimrath  Dr.  jur.  Schüßler  in  Burgsteinfurt
und  dem  Banquier  Blumenfeld  in  Münster  als  den  durch  Beschluß  der  Generalversammlung
  vom  26.  September  1884  für  den  Abschluß  dieses  Vertrages  bestellten
Kommissarien  der  Münster-Enscheder  Eisenbahngesellschaft  andererseits  ist  unter
dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Genehmigung,  sowie  nach  erfolgter  Zustimmung
  der  Generalversammlung  der  Aktionäre  der  vorgenannten  Eisenbahngesellschaft
  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden:

K.  1.

Die  Münster-Enscheder  Eisenbabngesellschaft  tritt  an  den  Preußischen  Staat
ihr  gesammtes  bewegliches  und  unbewegliches  Vermögen  mit  allen  ihr  zustehenden
Rechten  und  obliegenden  Verpflichtungen  zu  vollem  Eigenthum  ab.  Es  gehen
daber  außer  den  Bahnanlagen  nebst  Zubehör,  den  Dienstwohngebäuden  und
Dispositionsgrundstücken,  sämmtliche  Fonds  der  Gesellschaft,  die  Materialienbestände,
  die  Betriebsmittel,  sowie  alle  dem  Münster-Enscheder  Eisenbahnunternehmen
  zustehenden  Rechte  und  Gerechtigkeiten  ohne  irgend  welche  Ausnahme  auf
den  Preußischen  Staat  über.

i’il

Der  für  die  Abtretung  dieser  Rechte  (S.  1)  vom  Staate  zu  zahlende  Kaufpreis

  beträgt  252  000  Mark.

Außerdem  übernimmt  der  Staat  die  Prioritätsanleihe,  sowie  alle  sonstigen
Schulden  der  Münster-Enscheder  Eisenbahngesellschaft  als  Selbstschuldner.

KS.  3.

Mit  dem  1.  des  zweiten  auf  die  Perfektion  dieses  Vertrages  folgenden
Monats  erfolgt  die  Auflösung  der  Münster-Enscheder  Eisenbahngesellschaft.
        <pb n="63" />
        —  31  —

Die  Liquidation  wird  für  Rechnung  des  Staates  von  der  seitens  des
Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  zu  bezeichnenden  Königlichen  Behörde  bewirkt.

K.  4.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  vom  Tage  der  Auflösung  der  Gesellschaft  an,
den  Inhabern  von  Aktien  der  Münster-Enscheder  Eisenbahngesellschaft  an  Stelle
ihres  Antheils  am  Liquidationserlöse  gegen  Einlieferung  ihrer  Aktien  und  Dividendenscheine
  für  das  Jahr  1884/85  und  die  folgenden  Jahre  nebst  Talons  eine
Abfindung  anzubieten  und  zwar:

für  je  acht  Stammaktien  à  300  Mark,  beziehungsweise  für  je  zwei
Prioritäts-Stammaktien  à  600  Mark  Staatsschuldverschreibungen  der
4prozentigen  konsolidirten  Anleihe  zum  Nennwerthe  von  einhundert  und
fünfzig  Mark  mit  Zinsscheinen  für  die  Zeit  vom  1.  April  1885.

Der  Staat  wird  in  Höhe  der  umgetauschten  Aktien  Aktionär  der  Gesellschaft
und  übt  als  solcher  nach  Maßgabe  seines  Besitzes  an  Aktien  das  statutarische
Stimmrecht  aus.

Die  Bekanntmachung  des  Angebots  erfolgt  spätestens  14  Tage  vor  dem
Beginn  des  Umtausches  in  den  Gesellschaftsblättern.

Dieselbe  ist  sechsmal  in  Zwischenräumen  von  wenigstens  einem  Monat  zu
wiederholen.  Zu  dem  Umtausche  wird  der  Staat  eine  Frist  von  einem  Jahre
bewilligen.

C.  5.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  ein  Jahr  nach  erfolgter  Auflösung  der  Gesellschaft
  der  mit  der  Liquidation  beauftragten  Behörde  den  Kaufpreis  für  die  Abtretung
  des  Unternehmens  (§.  2)  unter  Anrechnung  des  auf  die  umgetauschten
Aktien  entfallenden  Betrages  (F.  4)  behufs  statutenmäßiger  Vertheilung  an  die
Inhaber  der  Aktien  zur  Verfügung  zu  stellen.

Gleichzeitig  sind  die  Inhaber  der  Aktien  durch  die  Gesellschaftsblätter  aufzufordern,
  binnen  einer  Frist  von  3  Monaten  ihre  Aktien  an  die  Gesellschaftskasse
  gegen  Emmisngnahme,  ihres  Antheils  an  dem  Kaufpreise  abzuliefern.

Die  nach  Ablauf  der  angegebenen  dreimonatlichen  Frist  nicht  abgehobenen
Beträge  werden  mit  der  Maßgabe  bei  der  gesetzlichen  Hinterlegungsstelle  eingezahlt,
daß  die  Auszahlung  nur  gegen  Rückgabe  der  Aktien  oder  auf  Grund  eincs  die
Aktien  für  kraftlos  erklärenden  rechtskräftigen  Ausschlußurtheils  erfolgen  darf.

Die  nicht  begebenen  2  500  Stück  Stammaktien  werden  vernichtet.

½
Das  Eigenthum  der  Münster-Enscheder  Eisenbahn  geht  mit  der  Perfektion
dieses  Vertrages  auf  den  Preußischen  Staat  über.
(Xr.  9031.)
        <pb n="64" />
        Es  soll  jedoch  bereits  vom  1.  April  1884  ab  die  Verwaltung  und  der
Betrieb  des  Münster-Enscheder  Eisenbahnunternehmens,  welche  von  der  Königlichen
  Staatsregierung  (zur  Zeit  durch  die  Königliche  Eisenbahndirektion  lrechtsrheinische)
  zu  Cöln)  in  Gemäßheit  des  Vertrages  vom  3.  März  1872  beziehungsweise
  1.  Juni  1875  (Gesetz=  Samml.  für  1872  S.  634  beziehungsweise  für
1875  S.  522)  für  Rechnung  der  Münster-Enscheder  Eisenbahngesellschaft  geführt
worden,  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  dieses  Vertrages  für  Rechnung  des
Staates  erfolgen.

Die  Gesellschaft  verpflichtet  sich,  alsbald  nach  der  Perfektion  dieses  Vertrages
  das  noch  Erforderliche  zur  Uebertragung  des  Gesellschaftseigenthums  an
den  Stagt  zu  veranlassen.

Behufs  der  erforderlichen  Uebertragung  des  Grundeigenthums  auf  den
Staat  soll  derjenige  Beamte  des  Königlichen  Eisenbahnbetriebsamtes  (Münster=Emden)
  zu  Münster  oder  der  an  Stelle  desselben  tretenden  Behörde  zur  Abgabe
der  Auflassungserklärung  ermächtigt  sein,  welchen  in  jedem  einzelnen  Falle  das
Königliche  Eisenbahnkommissariat  zu  Berlin  eventuell  die  an  dessen  Stelle  tretende
Eisenbahnaufsichtsbehörde  benennen  wird.

S.  7.

In  Bezug  auf  die  Verwaltung  des  Unternehmens  bis  zum  Zeitpunkte  des
Ueberganges  desselben  auf  den  Staat  verbleibt  es  bei  der  Bestimmung  des  F.  4
Absatz  2  des  Vertrages  vom  3.  März  1872.

Der  Aufsichtsrath  hat  das  Interesse  der  Münster-Enscheder  Eisenbahngesellschaft
  gegenüber  dem  Staate,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung  dieses  Vertrages
handelt,  wahrzunehmen  und  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten.

Bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  der  Gesellschaft  wird  der  Ausfsichtsrath
  alljährlich  in  bisheriger  statutenmäßiger  Weise  gewählt.  Einer  Deponirung
von  Aktien  der  Gesellschaft  seitens  der  Mitglieder  des  Aufsichtsraths,  sowie  einer
Neuwahl  für  ausscheidende  Mitglieder  (F.  34  letzter  Absatz  des  Statuts)  bedarf
es  fernerhin  nicht  mehr.

Zur  Gültigkeit  der  Beschlüsse  des  Aufsichtsraths  ist  die  Anwesenheit  der
Hälfte  der  Mitglieder  erforderlich.

KS.  8.

Seitens  der  Königlichen  Staatsregierung  wird  die  Genehmigung  der  Landesvertretung
  sobald  als  thunlich  herbeigeführt  werden.

Dieses  Abkommen  wird  hinfällig,  wenn  zu  demselben  die  landesherrliche
Genehmigung  nicht  bis  zum  1.  März  1885  erlangt  worden  ist.

G.  9.
Die  Bestimmungen  dieses  Vertrages  sollen  nach  dessen  Perfektion  für  die
Münster-Enscheder  Eisenbahngesellschaft  die  Geltung  statutarischer  Bestimmungen
        <pb n="65" />
        —  33  —
haben,  so  daß  also  dieser  Vertrag  als  Nachtrag  zum  Gesellschaftsstatute  anzusehen
  ist.
S.  10.
Der  Stempel  dieses  Vertrages  bleibt  außer  Ansatz.
Berlin,  den  20.  November  1884.
(L.  S.)  Dr.  Rüdorff.
(L.  S.)  Dr.  Micke.
Burgsteinfurt,  den  15.  November  1884.
(L.  S.)  Dr.  Schüßler.
Münster,  den  17.  November  1884.
(L.  S.)  F.  Blumenfeld.

Staatsvertrag
zwischen
Preußen  und  Braunschweig)  betreffend  die  anderweite  Regelung  der
Verhältnisse  der  die  beiderseitigen  Gebiete  berührenden  Eisenbahnen.
Vom  27./30.  Juni  1884.

Nachdem  das  Magdeburg-Halberstädter,  das  Hannover-Altenbekener,  das  Berlin-Potsdam-Magdeburger
  und  das  Bergisch-Märkische  Eisenbahnunternehmen  auf
den  Preußischen  Staat  übergegangen  sind,  haben  zum  Zweck  der  hierdurch
erforderlich  gewordenen  anderweiten  Regelung  der  Verhältnisse  der  zu  den  vorgenannten
  Unternehmungen  gehörigen,  die  Preußisch-Braunschweigische  Landesgrenze
  berührenden  Strecken,  sowie  zur  Regelung  der  Verhältnisse  des  Braunschweigischen
  Eisenbahnunternehmens  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Unterstaatssekretär,  Wirklichen  Geheimen  Rath  Rudolph
einecke,
Allerhöchstihren  Ministerialdirektor,  Wirklichen  Geheimen  Ober-Regierungsrath
  Ludwig  Brefeld,
Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrath  Paul  Reichardt,
“–3  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Dr.  juris  Hermann
rölich,
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Hermann  Kirchhoff;
(r.  9031.)
        <pb n="66" />
        —  34  —

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg:
Höchstihren  Wirklichen  Geheimen  Rath  und  Staatsminister  Grafen
Hermann  Görtz-Wrisberg,
Höchstihren  Finanzdirektor  Karl  Kybitz,
welche  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation  nachstehenden  Vertrag
abgeschlossen  haben:
Artikel  J.

Die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  erklärt  Sich  damit  einverstanden,
daß  der  Preußische  Staat  nach  Maßgabe  der  mit  der  Magdeburg-Halberstädter,
der  Hannover-Altenbekener,  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  und  der  Bergisch-Märkischen

  Eisenbahngesellschaft  abgeschlossenen  Verträge  vom  5.  Juni  1879,
.  Juli  1879,  24.  Dezemb  er  1879  und  7.  Dezember  1881  (Preußische  Gesetz
Samml.  für  1879  S.  646  beziehungsweise  658,  für  1880  S.  36  und  für
1882  S.  29)  den  Betrieb  der  zu  den  gedachten  Unternehmungen  gehörigen  Linien,
soweit  sie  auf  Herzoglich  Braunschweigischem  Gebiet  liegen,  übernommen  und
das  Eigenthum  dieser  Strecken  erworben  hat,  beziehungsweise  erwirbt.

Artikel  II.

Die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  nimmt  ein  Recht  auf  den
Erwerb  der  innerhalb  des  Braunschweigischen  Staatsgebietes  belegenen  Strecken
der  im  Artikel  1  bezeichneten  Eisenbahnen  oder  eines  Theils  derselben  nicht  in
Anspruch.

Artikel  III.

Für  die  Verhandlungen,  welche  zur  Uebertragung  des  im  Herzoglich  Braunschweigischen
  Staatsgebiet  befindlichen  Eigenchums,  insbesondere  des  Grundeigenthums
  der  im  Artikel  1  genannten  Eisenbahnen  auf  den  Preußischen  Staat
erforderlich  sind,  namentlich  auch  für  die  Auflassung  in  den  Grundbüchern  sind
nur  die  Auslagen  der  Gerichte  zu  erstatten  und  tritt  im  Uebrigen  Freiheit  von
Stempel=  und  Gerichtsgebühren,  sowie  von  Veränderungssteuern  ein.

Artikel  IV.

Die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  überträgt  das  Ihr  hinsichtlich
der  im  Artikel  1  bezeichneten  Eisenbahnen  zustehende  Aufsichtsrecht  auf  den
Preußischen  Staat.

Artikel  V.

Die  Landeshoheit  über  die  im  Herzoglich  Braunschweigischen  Gebiete  belegenen
  Strecken  der  im  Artikel  1  bezeichneten  Eisenbahnen  bleibt  im  Uebrigen  der
Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung  vorbehalten  und  soll  hinfort  unter  Beobachtung
  der  nachstehenden  Bestimmungen  ausgeübt  werden:

1)  Die  allgemeine  Landespolizei  und  die  Rechtspflege  in  Bezug  auf  alle

Vorgänge  auf  dem  Bahnkörper  verbleiben  den  Herzoglich  Braunschweigischen
  Staatsbehörden.
        <pb n="67" />
        —  35  —

2)  Die  Bahnpolizei  wird  in  Gemäßheit  des  jeweilig  gültigen  Bahnpolizeireglements
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  von  den  Organen  der
Eisenbahnverwaltung  ausgeübt.  Die  hiermit  betrauten,  im  Gebiete
des  Herzogthums  Braunschweig  stationirten  Beamten  sind  auf  Präsentation
  der  Bahnverwaltung  von  der  kompetenten  Herzoglichen  Behörde
in  Eid  und  Pflicht  zu  nehmen.

3)  Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  verbleibt  hinsichtlich
der  im  Herzogthum  Braunschweig  belegenen  Eisenbahnstrecken  den  be—
treffenden  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierungsorganen.  Dieselben
werden  den  Bahnpolizeibeamten  auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung
  leisten.

4)  Wegen  aller  Entschädigungsansprüche,  welche  aus  Anlaß  der  Anlage
oder  des  Betriebes  der  im  Herzoglich  Braunschweigischen  Gebiete  belegenen
Eisenbahnstrecken  gegen  die  Preußische  Eisenbahnverwaltung  erhoben  werden
möchten,  wird  dieselbe  sich  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Gerichtsbarkeit
unterwerfen  und  für  alle  aus  diesen  Rechtsverhältnissen  hervorgehenden
Rechtsstreitigkeiten  in  der  Stadt  Braunschweig  Recht  nehmen.

5)  Die  Vereinbarungen  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Herzoglich
Braunschweigischen  Regierung  wegen  Aversionirung  der  Steuern  der
im  Braunschweigischen  Gebiet  belegenen  Strecken  der  im  Artikel  I
bezeichneten  Eisenbahnen  bleiben  auch  ferner  bestehen.

An  Stelle  der  Kommunalabgaben,  welche  gegenwärtig  von  den
vorgedachten  Eisenbahnstrecken  erhoben  werden,  zahlt  Preußen  ein
Aversum  von  700  Mark,  dessen  Vertheilung  unter  die  betheiligten  Gemeinden
  durch  die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  bewirkt  wird.
Die  Zahlung  erfolgt  zum  ersten  Mal  am  2.  Januar  des  zweiten  auf
die  Genehmigung  dieses  Vertrages  folgenden  Jahres  für  das  der  Zahlung
vorhergehende  Jahr.

Eine  weitere  Besteuerung  der  betreffenden  Eisenbahnstrecken  zu
Gunsten  der  Gemeinden  oder  anderer  korporativer  Verbände  wird  die
Braunschweigische  Regierung  nicht  zulassen.

6)  Auf  die  Tarifbildung,  auf  die  Art  und  Weise  der  Beförderung,  sowie
auf  die  Feststellung  des  Fahrplans  für  die  im  Artikel  1  bezeichneten
Eisenbahnen  steht  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung  eine  Einwirkung
  nicht  zu.

7)  Für  die  Einziehung  von  Stationen  und  Halltestellen,  für  die  Neuerrichtung
  derselben  innerhalb  des  Herzoglich  Braunschweigischen  Gebietes,
sowie  für  die  Einstellung  des  Betriebes  auf  den  jetzt  innerhalb  des
Herzogthums  betriebenen  Strecken  der  im  Artikel  1  bezeichneten  Eisenbahnen
  ist  die  Zustimmung  der  Herzoglichen  Regierung  erforderlich.

8)  An  den  im  Gebiete  des  Herzogthums  Braunschweig  belegenen  Strecken
der  im  Artikel  I  bezeichneten  Eisenbahnen  sollen  nur  die  Hoheitszeichen
der  Herzoglichen  Regierung  angebracht  werden.

Ce#l,  Samml.  1885.  (Nr.  9031.)  7
        <pb n="68" />
        —  36  —

9)  Der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  die
Handhabung  der  ihr  über  die  betreffenden  Bahnstrecken  zustehenden
Hoheitsrechte,  sowie  die  etwaigen  Verhandlungen  mit  der  Bahnverwaltung
  einer  Behörde  oder  einem  besonderen  Kommissarius  zu  übertragen.


Diese  Behörde  beziehungsweise  dieser  Kommissarius  hat  die  Beziehungen

  der  Herzoglichen  Regierung  zu  der  Eisenbahnverwaltung  in

allen  Fällen  zu  vertreten,  die  nicht  zum  direkten  Einschreiten  der  kompetenten
  Polizei=  oder  Gerichtsbehörde  geeignet  sind.

Die  Eisenbahnverwaltung  hat  sich  an  diese  Behörde  beziehungsweise
  an  diesen  Kommissar  in  allen  zu  der  Zuständigkeit  derselben  gehörenden
  Angelegenheiten  zu  wenden.

Artikel  VI.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  bei  der  Verwaltung  der  Braunschweigischen
  Bahnstrecken  die  Verkehrs=  und  volkswirthschaftlichen  Interessen  des
Herzogthums  Braunschweig  in  gleichem  Maße  berücksichtigen,  wie  die  entsprechenden
  Interessen  der  Preußischen  Landestheile.  Sie  wird  weder  im  Personen=  noch
im  Güterverkehre  zwischen  den  beiderseitigen  Staatsangehörigen  hinsichtlich  der
Zeit  der  Abfertigung  oder  hinsichtlich  der  Beförderungspreise  einen  Unterschied
machen.

Dieselbe  wird  bei  der  Besetzung  der  Stellen  der  in  dem  Gebiete  des  Herzogthums
  Braunschweig  zu  stationirenden  unteren  Beamten,  zu  welchen  insbesondere
Bahnwärter  und  Weichensteller  zu  rechnen  sind,  bei  sonst  gleicher  Anstellungsfühigkeit
  und  Oualifikation  auf  die  Bewerbung  der  Herzoglich  Braunschweigischen
Staatsangehörigen  vorzugsweise  Rücksicht  nehmen.

Artikel  VII.

Von  dem  Zeitpunkte  ab,  wo  in  Gemäßheit  des  anderweitigen  Vertrages
vom  heutigen  Tage,  betreffend  das  Braunschweigische  Eisenbahnunternehmen,  die
der  Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft  gehörigen  Eisenbahnen  in  die  Verwaltung
  und  den  Bétrieb  des  Preußischen  Staates  übergegangen  sein  werden,  finden
auf  diese  Bahnen  die  in  den  Artikeln  IV,  V  und  VI  dieses  Vertrages  enthaltenen
Bestimmungen,  soweit  nicht  nachstehend  besondere  Vereinbarung  getroffen  ist,
analoge  Amvwendung.

Die  Summe  von  5  000  Thalern  (15  000  Mark),  welche  die  Herzoglich
Braunschweigische  Regierung  nach  Artikel  IV  des  Staatsvertrages,  den  Verkauf
der  Braunschweigischen  Staatseisenbahnen  betreffend,  von  der  Braunschweigischen
Eisenbahngesellschaft  zur  Deckung  der  durch  die  Ausübung  des  Aufsichtsrechts
erwachsenden  Kosten  erhebt,  kommt  vom  Zeitpunkt  der  Uebertragung  des  Aufsichtsrechts
  auf  die  Königlich  Preußische  Regierung  in  Wegfall.
        <pb n="69" />
        —  37  —

Artikel  VIIl.

Die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  verpflichtet  Sich,  die  zu  dem
Braunschweigischen  Eisenbahnunternehmen  gehörigen  Linien  mit  Staatssteuern
nicht  zu  belasten.  An  Stelle  der  Kommunalsteuern,  welche  gegenwärtig  von  dem
Braunschweigischen  Eisenbahnunternehmen  erhoben  werden,  verpflichtet  Sich  Preußen,
ein  Aversum  von  6  000  Mark  an  die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung,
von  welcher  die  Vertheilung  unter  die  betheiligten  Gemeinden  bewirkt  werden  wird,
zu  zahlen.  Die  Zahlung  erfolgt  zum  ersten  Mal  am  2.  Januar  des  zweiten  auf
die  Auflösung  der  Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft  folgenden  Jahres  für
das  der  Zahlung  vorhergehende  Jahr.

Eine  weitere  Besteuerung  des  Braunschweigischen  Eisenbahnunternehmens
zu  Gunsten  der  Gemeinden  oder  sonstigen  korporativen  Verbände  wird  die
Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  nicht  zulassen.

Artikel  IK.

Die  bezüglich  der  im  Artikel  I  genannten  Eisenbahnen  abgeschlossenen  Staatsverträge
  nebst  den  zugehörigen  Schlußprotokollen,  sowie  die  den  betreffenden
Privateisenbahngesellschaften  ertheilten  landesherrlichen  Konzessionen  treten,  soweit
sie  mit  den  Bestimmungen  dieses  Vertrages  nicht  vereinbar  sind,  außer  Anwendung.


Artikel  X.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu
übertragen.  ·

Artikel  XI.

Dieser  Vertrag  soll  Beiderseits  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt
werden.  Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  wird  in  Berlin  erfolgen.

Berlin,  den  27.  Juni  1884.

(L.  8.)  Rudolph  Meinecke.

(L.  S.)  Brefeld.

(L.  S.)  Reichardt.

(L.  S.)  Dr.  Frölich.

(L.  S.)  Kirchhoff.
Braunschweig)  den  30.  Juni  1884.

(I.  S.)  Graf  Görtz-Wrisberg.

(L.  S.)  Kybictz.

(Nr.  9031.)  7“
        <pb n="70" />
        —  38  —

Staatsvertrag
zwischen
Preußen  und  Braunschweig  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
Blankenburg  uͤber  Elbingerode  nach  Tanne  und  von  Braunschweig
uͤber  Derneburg  nach  Seesen.
Vom  27./30.  Juni  1884.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  und  Seine  Hoheit
der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg  haben  zum  weck  einer  Vereinbarung
  über  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Blankenburg  über  Elbingerode
nach  Tanne  und  von  Braunschweig  über  Derneburg  nach  Seesen  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Alerhöchsihren  Unterstaatssekretär,  Wirklichen  Geheimen  Rath  Rudolph
einecke,
Allerhöchstihren  Ministerialdirektor,  Wirklichen  Geheimen  Ober-Regierungsrath
  Ludwig  Brefeld,
Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrath  Paul  Reichardt,
“–9#  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Dr.  juris  Hermann
rölich,
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Hermann  Kirchhoff;
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg:
Höchstihren  Wirklichen  Geheimenrath  und  Staatsminister  Grafen
Hermann  Görtz-Wrisberg,
Höchstihren  Finanzdirektor  Karl  Kybitz,
von  welchen,  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation,  der  nachstehende  Vertrag  verabredet
  und  abgeschlossen  worden  ist:
Artikel  I.
Beide  vertragenden  Regierungen  sind  einverstanden,  eine  Eisenbahn:
1)  von  Blankenburg  über  Elbingerode  nach  Tanne  und
2)  von  Braunschweig  über  Derneburg  nach  Seesen
zuzulassen.
Die  Königlich  Preußische  Regierung  erklärt  Sich  bereit,  die  Konzession  für
die  ad  1  genannte  Bahn,  welche  von  Blankenburg  über  Hüttenrode  und  Rübeland
  nach  Elbingerode  und  von  da  über  Rothe  Hütte  nach  Tanne  führen  soll,
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        —  39  —

der  Halberstadt-Blankenburger  Eisenbahngesellschaft  zu  ertheilen.  Wegen  Konzessionirung
  der  ad  2  genannten  Bahn  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung
mit  demjenigen  Unternehmer,  welchem  seitens  der  Herzoglich  Braunschweigischen
Regierung  die  Konzession  für  diese  Bahn  ertheilt  werden  wird,  in  Benehmen
treten  und  demselben  nach  Maßgabe  dieses  Vertrages  und  der  in  Preußen  üblichen
Bedingungen  die  Konzession  ertheilen.

Artikel  II.
Beide  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  der  Unternehmer  der
Bahn  von  Braunschweig  über  Derneburg  nach  Seesen  sein  Domizil  und  die
Verwaltung  der  Bahn  ihren  Sitz  in  Braunschweig  nehmen  sollen.

Artikel  II.
Die  Staatsaufsicht  bezüglich  beider  Bahnen  bleibt  innerhalb  jedes  Staatsgebiets
  der  betreffenden  Regierung  überlassen.
Die  Punkte,  wo  die  Bahnen  die  beiderseitigen  Landesgrenzen  überschreiten
werden,  sollen  nöthigenfalls  durch  deshalb  beiderseits  abzuordnende  technische
Kommissarien  näher  bestimmt  werden.

Artikel  IV.

Die  Bahn  von  Blankenburg  nach  Tanne  soll  bei  Blankenburg,  die  Bahn
von  Braunschweig  nach  Seesen  bei  Braunschweig  und  Seesen  mit  den  Braugschweigischen
  Bahnen  und  bei  Derneburg  mit  der  Bahnstrecke  Hildesheim-Grauhoff
in  unmittelbare  Schienenverbindung  gebracht  werden.

Sowohl  die  Feststellung  der  Bauprojekte  für  beide  Eisenbahnen,  als  auch
die  Prüfung  der  anzuwendenden  Fahrzeuge  soll  der  Herzoglich  Braunschweigischen
Regierung  zustehen,  welche  indeß  sowohl  bezüglich  der  Trace  der  Bahnen  und  der
Anlegung  von  Stationen  und  Haltestellen  in  dem  Preußischen  Staatsgebiete,  als
auch  bezüglich  der  Einführung  der  Bahnen  in  die  bestehenden  Bahnhöfe  etwaigen
besonderen  Wünschen  der  Preußischen  Regierung  Rechnung  tragen  wird.

Die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Genehmigung  der  Bauprojekte,  soweit
diese  die  Herstellung  von  Wegeübergängen,  Brücken,  Durchlässen,  Flußkorrektionen,
Vorfluthanlagen  und  Parallelwegen  betreffen,  nebst  der  baupolizeilichen  Prüfung
der  Bahnhofsanlagen  bleibt  jeder  Regierung  innerhalb  Ihres  Gebietes  vorbehalten.

Die  Spurweite  der  Geleise  beider  Bahnen  soll  1/,135  Meter  im  Lichten  der
Schienen  betragen,  auch  der  Bau  und  das  gesammte  Betriebsmaterial  so  eingerichtet
  werden,  daß  die  Transportmittel  ungehindert  nach  allen  Seiten  übergehen
  können.

Artikel  V.

Für  den  Fall,  daß  der  Erwerb  der  zur  Anlage  der  Bahnen  erforderlichen
Grundstücke  durch  gütliche  Vereinbarung  unter  den  Betheiligten  nicht  zu  erreichen
ist,  wird  jede  der  Hohen  Regierungen  für  Ihr  Gebiet  den  Unternehmern  das
Expropriationsrecht  verleihen.

(Nr.  9031.)
        <pb n="72" />
        —  40  —

Artikel  VI.

Die  von  einer  der  beiden  kontrahirenden  Regierungen  geprüften  Betriebsmittel
  werden  ohne  weitere  Revision  auch  im  Gebiete  der  anderen  Regierung  zugelassen
  werden.

Artikel  VII.

Die  Unternehmer  der  Bahnen  haben  wegen  aller  Entschädigungsansprüche,
welche  aus  Anlaß  der  Bahnanlagen  oder  des  Bahnbetriebes  auf  Königlich
Preußischem  Gebiete  entstehen  und  gegen  sie  geltend  gemacht  werden  möchten,  der
Königlich  Preußischen  Gerichtsbarkeit  und,  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Platz  greifen,
den  Königlich  Preußischen  Gesetzen  sich  zu  unterwerfen.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  den  Verkehr
zwischen  Ihr  und  den  Unternehmern,  sowie  die  Handhabung  der  Ihr  über  die
innerhalb  Ihres  Gebietes  belegenen  Bahnstrecken  zustehenden  Hoheits=  und  Aufsichtsrechte
  einer  besonderen  Behörde  zu  übertragen.  Diese  Behörde  hat  die  Beziehungen
  ihrer  Regierung  zu  den  Eisenbahnverwaltungen  in  allen  Fällen  zu  vertreten,
  welche  nicht  zum  direkten  Einschreiten  der  kompetenten  Polizei=  und  Gerichtsbehörden
  geeignet  sind.

Die  Eisenbahnverwaltungen  haben  sich  bei  Angelegenheiten  territorialer
Natur,  welche  hiernach  von  der  betreffenden  Königlich  Preußischen  Behörde
ressortiren,  an  diese  zu  wenden.  Die  gedachten  Funktionen  können  von  der
Königlich  Preußischen  Regierung  auch  einem  besonderen  Kommissarius  übertragen

werden.
Artikel  VIII.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  dazu  in  jedem  Staatsgebiete
kompetenten  Behörden  nach  Maßgabe  der  Bahnordnung  für  Eisenbahnen  untergeordneter
  Bedeutung  vom  12.  Juni  1878  und  ihren  etwaigen  weiteren  Aenderungen
  und  Ergänzungen  gehandhabt.  Die  in  den  verschiedenen  Staatsgebieten
stationirten  Bahnpolizeibeamten  sind  auf  Präsentation  der  Bahnverwaltung  bei
den  kompetenten  Behörden  des  betreffenden  Staates  zu  verpflichten.

Artikel  KK.

Die  im  Königlich  Preußischen  Gebiete  angestellten  Beamten  beider  Eisenbahnen
  sind  den  Königlich  Preußischen  Landesgesetzen  unterworfen.

Die  Unternehmer  sollen  verpflichtet  werden,  die  anzustellenden  Bahnwärter,
Schaffner  und  sonstigen  Unterbeamten,  mit  Ausnahme  der  einer  technischen  Vorbildung
  bedürfenden,  vorzugsweise  aus  den  mit  Civilanstellungsberechtigung  entlassenen
  Militärs  des  Deutschen  Heeres,  soweit  dieselben  das  fünfunddreißigste
Lebensjahr  noch  nicht  überschritten  haben,  zu  wählen.

Bei  Besetzung  der  unteren  Beamtenstellen  des  stationären  Dienstes  innerhalb
  des  Preußischen  Gebietes  soll  bei  sonst  gleicher  Qualifikation  auf  die  Bewerbungen
  Königlich  Preußischer  Unterthanen,  und  innerhalb  des  Braunschweigi-
        <pb n="73" />
        —  —

schen  Gebietes  unter  gleicher  Voraussetzung  auf  die  Bewerbungen  Braunschweigischer
Unterthanen  besondere  Rücksicht  genommen  werden.

Artikel  X.
Die  Festsetzung  der  Tarife  und  Fahrpläne  für  beide  Bahnen  soll  im  Allemeinen
  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung  zustehen,  die  Königlich
Porußische  Regierung  behält  Sich  jedoch  vor,  der  Halberstadt-Blankenburger  Eisenbahngesellschaft
  die  Verpflichtung  aufzuerlegen,  auf  desfallsiges  Verlangen  die
Massenartikel  auf  der  Bahn  von  Blankenburg  nach  Tanne  zu  denjenigen  Tarifsätzen
  zu  befördern,  welche  für  diese  Artikel  auf  der  Bahnstrecke  von  Langenstein
nach  Derneburg  jeweilig  Gültigkeit  haben.  Ein  dahin  zielendes  Verlangen  soll
indeß  nicht  vor  Ablauf  von  8  Jahren,  vom  Zeitpunkte  der  Eröffnung  des  Betriebes
  der  Bahn  von  Blankenburg  nach  Tanne  ab  gerechnet,  gestellt  werden.
Beide  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  auf  beiden  Bahnen
wischen  den  Endpunkten  in  jeder  Richtung  täglich  mindestens  zwei  Züge  mit
Personenbeförderung  eingerichtet  werden  sollen.

Artikel  XI.

Jede  der  beiden  Regierungen  behält  Sich  vor,  die  in  Ihr  Gebiet  fallenden
Bahnstrecken  der  Besteuerung  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze  zu  unterziehen.  Der
Steuer,  welche  hiernach  von  den  im  Königlich  Preußischen  Gebiete  belegenen
Strecken  zu  erheben  ist,  wird  nur  derjenige  Theil  des  Gesammtanlagekapitals  zu
Grunde  gelegt  werden,  welcher  auf  diese  Bahnstrecken  entfällt.

Der  Aufwand  für  Betriebsmittel  ist  hierbei  auf  die  Strecken  nach  Verhältniß
  ihrer  Längen  zu  vertheilen.

Artikel  XII.

Beide  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  die  Halberstadt-Blankenburger
  Eisenbahngesellschaft  verpflichtet  sein  soll,  für  den  Fall,  daß  die  Königlich
Preußische  Regierung  eine  Bahn  von  Wernigerode  zur  Südharzbahn  bauen,  oder
einem  Privatunternehmer  konzessioniren  sollte,  der  genannten  Regierung  beziehungsweise
  dem  Privatunternehmer  den  Mitbetrieb  auf  der  Strecke  Elbingerode-Tanne
oder  auf  einem  Theile  dieser  Strecke  unter  angemessenen  Bedingungen  zu  gestatten,
resp.  das  Eigenthum  dieser  Strecke  gegen  Zahlung  des  Anlagekapitals  eigenthümlich
  zu  überlassen.

Artikel  XIII.

Die  Preußische  Regierung  behält  Sich  das  Recht  vor,  das  Eigenthum  der
innerhalb  Ihres  Gebietes  belegenen  Strecken  der  im  Artikel  I  genannten  Eisenbahnen
  nebst  allem  beweglichen  und  unbeweglichen  Zubehör  nach  Ablauf  von
30  Jahren,  vom  Tage  der  Betriebseröffnung  an  gerechnet,  oder  auch  später,  nach
einer  in  beiden  Fällen  mindestens  ein  Jahr  vorher  zu  bewirkenden  Ankündigung
käuflich  zu  erwerben.

(Nr.  9031,)
        <pb n="74" />
        —  42  —

Als  Kaufpreis  zahlt  der  Staat  den  fünfundzwanzigfachen  Betrag  des  steuerpflichtigen
  Reinertrages,  welcher  im  Durchschnitt  der  letzten  der  Ankündigung  vorhergegangenen
  fünf  Betriebsjahre  für  die  in  Preußen  belegenen  Strecken  aufgekommen
  ist.

Zu  dem  auf  den  Preußischen  Staat  im  Falle  des  Ankaufs  übergehenden
Jubehör  gehört  insbesondere  ein  der  Länge  der  in  Preußen  gelegenen  Strecken
entsprechender  Theil  des  vorhandenen  Betriebsmaterials,  ferner  das  zur  Bahn=  und
zur  Transportverwaltung  dieser  Strecken  gehörige  Inventarium.

Für  den  Fall,  daß  die  Königlich  Preußische  oder  die  Braunschweigische
Regierung  das  Eigenthum  der  in  dem  betreffenden  Staatsgebiete  liegenden  Bahnstrecken
  erwerben  sollten,  werden  die  beiden  kontrahirenden  Regierungen  Sich  über
die  zur  Beibehaltung  eines  ungestörten  einheitlichen  Betriebes  auf  den  gedachten
Bahnen  erforderlichen  Maßregeln  verständigen.

Artikel  XIV.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu
übertragen.

Artikel  XV.

Dieser  Vertrag  soll  Beiderseits  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt
werden.

Die  Auswechselung  der  Beiderseitigen  Ratifikations-Urkunden  soll  in  Berlin
erfolgen.
Berlin,  den  27.  Juni  1884.

(L.  S.)  Rudolph  Meinecke.
(L.  S.)  Brefeld.

(L.  S.)  Reichardt.

(L.  S.)  Dr.  Frölich.

(L.  S.)  Kirchhoff.

Braunschweig,  den  30.  Juni  1884.

(I.  S.)  Graf  Görtz-Wrisberg.
(L.  S.)  Kybitz.

Die  vorstehenden  vier  Staatsverträge  vom  27./(30.  Juni  1884  sind  ratifizirt
worden  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.
        <pb n="75" />
        —  43  —

(Nr.  9032.)  Gesetz,  betreffend  den  Erwerb  des  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahnunternehmens
für  den  Staat.  Vom  23.  Februar  1885.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  v.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

S.  1.
"#  Die  Staatsregierung  wird  unter  Genehmigung  des  beigedruckten  Vertrages
vom  25./30.  Juni  1884,  betreffend  den  Uebergang  des  Halle-Sorau-Gubener
Eisenbahnunternehmens  auf  den  Staat,  zur  käuflichen  Uebernahme  der  genannten
Eisenbahn  nach  Maßgabe  der  vertraglichen  Bestimmungen  ermächtigt.

K.  2.
Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  nach  Maßgabe  des  im  F§.  1  gedachten
  Vertrages  den  Umtausch  von
a)  20  250  000  Mark  Stammaktien  der  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahn-=gesellschaft
  in  Staatsschuldverschreibungen  der  vierprozentigen  konsolidirten
Anleihe  zum  Betrage  von  ..  ...  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  10  125  000  Mark,
b)  20  250  000  Mark  Stamm=  Prioritätsaktien  der
Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft  in
Staatsschuldverschreibungen  derselben  Anleihe  zum
Betrage  ...  .....  .  .....  ..  .  ...  .  .  .  .  ...  22781250  -
herbeizuführen  und  zu  diesem  Zweck  Staatsschuldverschreibungen
  der  vierprozentigen  konsolidirten  Anleihe  zu  dem  Gesammtbetrage

  dnnnnnnna  ...  32  906  250  Mark
auszugeben.

 

KC.  3.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  in  Gemäßheit  des  im  G.  1  gedachten
Vertrages  die  Mittel  zur  Deckung  der  den  Stamm-Prioritätsaktionären  der  Halle-Sorau-Gubener
  Eisenbahngesellschaft  zu  gewährenden  baaren  Zuzahlungen  von
506  250  Mark  aus  dem  Reserve=  beziehungsweise  Erneuerungsfonds  der  Halle-Sorau-Gubener
  Eisenbahngesellschaft,  sobald  diese  Fonds  dem  Staate  zugefallen
sein  werden,  zu  entnehmen.

Im  Uebrigen  bleibt  die  Verwendung  dieser  Fonds  der  Verfügung  durch
besonderes  Gesetz  vorbehalten.

Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  und  der  Finanzminister  werden  ermächtigt,
  bei  dem  Umtausch  von  Aktien  in  Staatsschulpverschveibungen,  sofern  die

Ges.  Samml.  1885.  (Nr.  9032.)
        <pb n="76" />
        —  44  —

Anzahl  der  eingereichten  Stücke  den  nach  dem  abgeschlossenen  Vertrage  für  den
Umtausch  maßgebenden  Verhältnißzahlen  nicht  entspricht,  die  Ausgleichung  des  in
Schuldverschreibungen  nicht  darstellbaren  Ueberschußbetrages  durch  Baarzahlung  zu
bewirken,  wobei  der  zu  zahlende  Betrag  nach  dem  um  ein  Prozent  verminderten
Kurse,  welcher  für  Staatsschuldverschreibungen  der  vierprozentigen  konsolidirten
Anleihe  vor  dem  Tage  des  Umtausches  zuletzt  an  der  Berliner  Börse  bezahlt
worden  ist,  berechnet  wird.

K.  4.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  an  Stelle  der  noch  nicht  begebenen
Prioritätsobligationen  des  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahnunternehmens,  soweit
sich  die  weitere  Begebung  als  unthunlich  oder  nach  dem  Ermessen  des  Finanzministers
  als  nachtheilig  erweisen  sollte,  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  für  die
in  dem  Anleiheprivilegium  bezeichneten  Verwendungszwecke,  Staatsschuldverschreibungen
  zu  dem  Betrage  von  2  197  500  Mark  auszugeben.

g.  5.

Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  und  der  Finanzminister  werden  ermächtigt,
  bei  der  Auflösung  der  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft  unter
Verwendung  der  im  F.  2  bewilligten  Mittel  den  Kaufpreis  für  den  Erwerb  der
Bahn  zu  zahlen.

Der  Finanzminister  wird  ferner  ermächtigt,  die  bisher  begebenen  und  die
etwa  noch  zu  begebenden  Anleihen  dieser  Gesellschaft,  soweit  dieselben  nicht  inzwischen
  getilgt  sind,  zur  Rückzahlung  zu  kündigen,  sowie  auch  den  Inhabern  der
Schuldverschreibungen  dieser  Anleihen  die  Rückzahlung  der  Schuldbeträge  oder  den
Umtausch  gegen  Staatsschuldverschreibungen  anzubieten  und  die  Bedingungen  des
Angebots  festzusetzen.  Die  hierzu  erforderlichen  Mittel  sind  durch  Verausgabung,
eines  entsprechenden  Betrages  von  Staatsschuldverschreibungen  aufzubringen.

KS.  6.

Ueber  die  Ausführung  der  im  §#.  5  getroffenen  Bestimmungen  hat  die
Staatsregierung  dem  Landtage  bei  jedesmaliger  Vorlage  des  Etats  der  Eisenbahnverwaltung
  Rechenschaft  zu  geben.

K.  7.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuß,
zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen  (99.  2,  4  und  5),  bestimmt,  soweit  nicht
durch  den  im  §.  1  angeführten  Vertrag  Bestimmung  getroffen  ist,  der  Finanzminister.
        <pb n="77" />
        —  45  —

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihen  und
wegen  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember
1869  (Gesetz  Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

K.  8.

Die  Staatsregierung  wird  auf  Grund  des  §.  5  unter  a  des  Gesetzes  vom
24.  Februar  1850,  betreffend  die  Verwaltung  des  Staatsschuldenwesens  und
Bildung  einer  Staatsschuldenkommission,  (Gesetz=  Samml.  S.  57)  ermächtigt,  die
Verwaltung  der  Anleihekapitalien  der  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft,
soweit  diese  Anleihekapitalien  vom  Staate  als  Selbstschuldner  übernommen  sind
beziehungsweise  übernommen  werden,  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden
zu  übertragen.

Die  behufs  der  Amortisation  eingelösten  oder  angekauften  Obligationen
werden  nach  Vorschrift  des  §.  17  des  bezeichneten  Gesetzes  vom  24.  Februar  1850
vernichtet  und  die  Geldbeträge  öffentlich  bekannt  gemacht.

S.  9.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  F.  1  bezeichnete  Eisenbahn
durch  Veräußerung  bedarf  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung  beider  Häuser
des  Landtages.

Alle  dieser  Vorschrift  entgegen  einseitig  getroffenen  Verfügungen  sind  rechtsungültig.


S.  10.

Bis  zu  einer  anderweiten  gesetzlichen  Regelung  der  Kommunalbesteuerung,
der  Eisenbahnen  finden  die  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Verpflichtung
  der  Eisenbahnen  zur  Zahlung  von  Gemeinde-,  Kreis=  und  Provinzialsteuern
  auf  die  im  §.  1  bezeichnete  Eisenbahn  auch  nach  dem  Uebergange  derselben
in  das  Eigenthum  des  Staates  in  gleicher  Weise,  wie  bis  zu  diesem  Zeitpunkte,
Anwendung.

Sofern  nach  dem  Uebergange  in  das  Eigenthum  des  Staates  die  in  diesem
Gesetze  bezeichnete  Eisenbahn  oder  Theilstrecken  derselben  mit  anderen  dem  Staate
gehörigen  oder  für  Rechnung  des  Staates  betriebenen  Bahnstrecken  zu  einem
Eisenbahndirektionsbezirk  vereinigt  sind  oder  noch  vereinigt  werden,  und  in  Folge
dessen  für  eine  Station  des  neugebildeten  Eisenbahndirektionsbezirkes  sich  eine  Verminderung
  des  steuerpflichtigen  Reinertrages  ergeben  sollte,  so  ist  der  Besteuerung
der  Betrag  des  steuerpflichtigen  Reineinkommens  der  betreffenden  Stationen  nach
dem  Durchschnitte  der  dem  1.  April  1880  vorangegangenen  drei  Steuerjahre  zu
Grunde  zu  legen.

 

K..  11.

Auf  die  Mitglieder  der  Pensions=  und  Unterstützungskasse  für  die  Beamten
der  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahn,  sowie  auf  diejenigen  Beamten,  welche  mit
(Tr.  9032)  8°
        <pb n="78" />
        —  46  —

Rücksicht  auf  eine  zu  Gunsten  ihrer  Ehefrauen  genommene  anderweite  Versicherung
von  der  ihnen  sonst  obliegenden  Verpflichtung  zur  Theilnahme  an  dieser  Kasse
entbunden  sind,  finden  die  Bestimmungen  im  ersten  Absatz  des  F.  23  des  Gesetzes,
betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  unmittelbaren  Staatsbeamten,
  vom  20.  Mai  1882  (Gesetz-Samml.  S.  298)  sinngemäße  Anwendung.

.  12.
Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  Februar  1885.
.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.
        <pb n="79" />
        —  47  —

vertrag,
betreffend

den  Uebergang  des  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahnunternehmens
auf  den  Staat.

Vom  25./30.  Juni  1884.

Zwischen  der  Königlichen  Staatsregierung,  vertreten  durch  den  Geheimen  Regierungsrath
  Dr.  Micke  und  den  Geheimen  Regierungsrath  Kirchhoff  als
Kommissarien  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  und  den  Geheimen  Finanzrath
  Schmidt  als  Kommissarius  des  Finanzministers,  einerseits  und  dem  Königlichen
  Staatsminister  von  Bernuth  und  dem  Direktor  a.  D.,  Stadtrath  Bail,
in  Berlin  wohnhaft,  als  den  durch  Beschluß  der  Generalversammlung  vom
28.  Mai  1884  für  den  Abschluß  dieses  Vertrages  bestellten  Kommissarien  der
Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft,  andererseits  ist  unter  dem  Vorbehalte
der  landesherrlichen  Genehmigung,  sowie  nach  erfolgter  Zustimmung  der  Generalversammlung
  der  Aktionäre  der  vorgenannten  Eisenbahngesellschaft  folgender  Vertrag
abgeschlossen  worden.
5.  1.

Die  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft  tritt  an  den  Preußischen
Staat  ihr  gesammtes  bewegliches  und  unbewegliches  Vermögen  mit  allen  ihr
zustehenden  Rechten  und  obliegenden  Verpflichtungen  zu  vollem  Eigenthum  ab.
Es  gehen  daher  außer  den  Bahnanlagen  nebst  Zubehör,  den  Dienstwohngebäuden
und  Dispositionsgrundstücken,  sämmtliche  Fonds  der  Gesellschaft,  die  Materialienbestände,
  die  Betriebsmittel,  sowie  alle  dem  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahnunternehmen
  zustehenden  Rechte  und  Gerechtigkeiten  ohne  irgend  welche  Ausnahme
auf  den  Preußischen  Staat  über.

G.  2.

Der  für  die  Abtretung  dieser  Rechte  (S.  1)  vom  Staate  zu  zahlende  Kaufpreis

  beträgt  17212  500  Mark.

Außerdem  übernimmt  der  Staat  die  Prioritätsanleihen,  sowie  alle  sonstigen
Schulden  der  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft  als  Selbstschuldner.

g.  3.
Mit  dem  1.  des  zweiten  auf  die  Perfektion  dieses  Vertrages  folgenden
Monats  erfolgt  die  Auflösung  der  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft.
Die  Liquidation  wird  für  Rechnung  des  Staates  von  der  seitens  des
Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  zu  bezeichnenden  Königlichen  Behörde  bewirkt.
(Tr.  9032.)
        <pb n="80" />
        —  48  —

d.  4.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  vom  Tage  der  Auflösung  der  Gesellschaft  an,
den  Inhabern  von  Aktien  der  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft  an
Stelle  ihres  Antheils  am  Liquidationserlöse  gegen  Einlieferung  ihrer  MAktien  nebst
zugehörigen  Dividendenscheinen  und  Talons  eine  Abfindung  anzubieten,  und  zwar:

a)  für  je  eine  Stammaktie  à  300  Mark  eine  Staatsschuldverschreibung  der
vierprozentigen  konsolidirten  Anleihe  zum  Nenmwerthe  von  einhundert  und
fünfzig  Mark  mit  Zinsscheinen  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1884,

b)  für  je  zwei  Stamm-Prioritätsaktien  à  600  Mark  Staatsschuldverschreibungen
  der  vierprozentigen  konsolidirten  Anleihe  zum  Nennwerthe  von  eintausend
  dreihundert  und  fünfzig  Mark  mit  Ginsscheinen  für  die  Zeit
vom  1.  Januar  1884  sowie  eine  baare  Zuzahlung  von  15  Mark  pro
Stamm-Prioritätsaktie.

Der  Staat  wird  in  Höhe  der  umgetauschten  Aktien  Aktionär  der  Gesellschaft
  und  übt  als  solcher  nach  Maßgabe  seines  Besitzes  an  Aktien  das  statutarische
Stimmrecht  aus.  Die  Stimmberechtigung  der  Aktionäre  regelt  sich  von  der  Perfektion
  dieses  Vertrages  ab  in  der  Weise,  daß  jede  Aktie  Eine  Stimme  gewährt,
wogegen  die  Vorschriften  im  §F.  32  des  Gesellschaftsstatuts  außer  Kraft  treten.

Die  Bekanntmachung  des  Angebots  erfolgt  spätestens  14  Tage  vor  dem
Beginn  des  Umtausches  in  den  Gesellschaftsblättern.  Dieselbe  ist  sechsmal  in
Zwischenräumen  von  wenigstens  einem  Monate  zu  wiederholen.  Zu  dem  Umtausche
  wird  der  Staat  eine  Frist  von  einem  Jahre  bewilligen.

.  5.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  ein  Jahr  nach  erfolgter  Auflösung  der  Gesellschaft
  der  mit  der  Liquidation  beauftragten  Behörde  den  Kaufpreis  für  die  Abtretung
  des  Unternehmens  (F.  2)  unter  Anrechnung  des  auf  die  umgetauschten
Aktien  entfallenden  Betrages  (F.  4)  behufs  statutenmäßiger  Vertheilung  an  die
Inhaber  der  Mktien  zur  Verfüeng  zu  stellen.

Gleichzeitig  sind  die  Inhaber  der  Aktien  durch  die  Gesellschaftsblätter  aufzufordern,
  binnen  einer  Frist  von  3  Monaten  ihre  Aktien  an  die  Gesellschaftskasse
gegen  Empfangnahme  ihres  Antheils  an  dem  Kaufpreise  abzuliefern.

Die  nach  Ablauf  der  angegebenen  dreimonatlichen  Frist  nicht  abgehobenen
Beträge  werden  mit  der  Maßgabe  bei  der  gesetzlichen  Hinterlegungsstelle  eingezahlt,
daß  die  Auszahlung  nur  gegen  Rückgabe  der  Aktien  oder  auf  Grund  eines  die
Aktien  für  kraftlos  erklärenden  rechtskräftigen  Ausschlußurtheils  erfolgen  darf.

g.  6.

Das  Eigenthum  der  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahn  geht  mit  der  Perfektion
dieses  Vertrages  auf  den  Preußischen  Staat  über.  Es  soll  jedoch  bereits  vom
1.  Januar  1884  ab  die  Verwaltung  und  der  Betrieb  des  Halle-Sorau-Gubener
Eisenbahnunternehmens,  welche  von  der  Königlichen  Staatsregierung  (zur  Zeit
        <pb n="81" />
        —  49  —

durch  die  Königliche  Eisenbahndirektion  zu  Erfurt)  in  Gemäßheit  des  Vertrages
vom  g.  Bene  1875  (Gesetz  Samml.  für  1876  S.  163)  für  Rechnung  der  Halle-Sorau-Gubener

  Eisenbahngesellschaft  geführt  worden,  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
  dieses  Vertrages  für  Rechnung  des  Staates  erfolgen,  so  daß  also  die
Intraden  der  Bahn  schon  von  diesem  Tage  ab  dem  Staate  zufallen.

Die  Gesellschaft  verpflichtet  sich,  alsbald  nach  der  Perfektion  dieses  Vertrages
  das  noch  Erforderliche  zur  Uebertragung  des  Gesellschaftseigenthums  an
den  Staat  zu  veranlassen.  Behufs  der  erforderlichen  Uebertragung  des  Grundeigenthums
  auf  den  Staat  soll  derjenige  Beamte  der  Halle-Sorau-Gubener  Verwaltung
  zur  Abgabe  der  Auflassungserklärung  ermächtigt  sein,  welchen  in  jedem
einzelnen  Falle  das  Königliche  Eisenbahnkommissariat  zu  Berlin  event.  die  an
dessen  Stelle  getretene  Eisenbahnaufsichtsbehörde  benennen  wird.

K.  7.

Sofern  die  für  das  Betriebsjahr  1883  auf  die  Stamm-Prioritätsaktien
beziehungsweise  Stammaktien  zu  zahlende  Dividende  zur  Zeit  der  Auflösung  der
Gesellschaft  noch  nicht  festgestellt  sein  sollte,  wird  dieselbe  in  bisheriger  statutenmäßiger
  Weise  festgestellt.

Auf  die  Disfdendenscheine  späterer  Betriebsjahre  wird,  da  die  Gesellschaft
inzwischen  in  die  Liquidation  eingetreten  ist,  eine  Dividende  nicht  mehr  gezahlt.

n  Bezug  auf  die  Verwaltung  des  Unternehmens  bis  zum  Zeitpunkte  des

Ueberganges  desselben  auf  den  Staat  verbleibt  es  bei  der  Bestimmung  des  §.  4

Absatz  2  des  Vertrages  vom  z.  .obt  1875.

Der  Aufsichtsrath  hat  das  Interesse  der  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft
  gegenüber  dem  Staate,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung  dieses  Vertrages
  handelt,  wahrzunehmen  und  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten.

Bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  der  Gesellschaft  wird  der  Aufsichtsrath
alljährlich  in  bisheriger  statutenmäßiger  Weise  gewählt.  Einer  Deponirung  von
Aktien  der  Gesellschaft  seitens  der  Mitglieder  des  Aufsichtsraths,  sowie  einer  Neuwahl
  für  ausscheidende  Mitglieder  (§.  52  letzter  Absatz  des  Statuts)  bedarf  es
fernerhin  nicht  mehr.  Zur  Gültigkeit  der  Beschlüsse  des  Aufsichtsraths  ist  die
Anwesenheit  der  Hälfte  der  Mitglieder  erforderlich.

Die  den  Mitgliedern  des  Aufsichtsraths  nach  §F.  54  des  Gesellschaftsstatuts
zustehende  Remuneration  wird  zum  letzten  Male  für  das  auf  die  Auflösung  der
Gesellschaft  folgende  volle  Kalenderjahr  gezahlt.  Sofern  nach  Ablauf  dieses  Mres
die  definitive  Auflösung  des  Aufsichtsraths,  welche  mit  der  Beendigung  des
Liquidationsverfahrens  zu  erfolgen  hat,  noch  nicht  eingetreten  sein  sollte,  werden
den  Mitgliedern  des  Aufsichtsraths  für  die  spätere  Zeit  ihrer  Thätigkeit  nur  die
baaren  Auslagen  in  der  bisherigen  Weise  erstattet.  Die  Höhe  der  Remuneration
wird  für  die  Jahre,  für  welche  eine  solche  zu  zahlen  ist,  auf  denjenigen  Betrag
festgesetzt,  welcher  für  das  Jahr  1883  nach  Nagabe  der  bisherigen  Grundsätze  zur
Vertheilung  gelangt  ist.

r.  9032.)
        <pb n="82" />
        —  50  —

g.  8.

Dem  bei  der  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahn  beschäftigten  Beamtenpersonal
verbleiben  die  ihm  der  Gesellschaft  gegenüber  zustehenden  Rechte.

Die  Beamtenpensions=  und  Unterstützungskasse  der  Halle-Sorau-Gubener
Eisenbahn  bleibt  nach  dem  betreffenden  Reglement  bestehen,  wenn  nicht  mit  Zustimmung
  der  beiderseitigen  Berechtigten  eine  Vereinigung  der  genannten  Kasse
mit  den  entsprechenden  Kafpen  der  mit  der  Halle-Sorau-Gubener  zu  einer  Verwaltung
  vereinigten  Staatsbahnen  oder  vom  Staate  verwalteten  Privatbahnen  zu
Stande  kommt.

Der  Staat  tritt  in  alle  rücksichtlich  der  erwähnten  Kassen  von  der  Halle-Sorau-Gubener
  Eisenbahngesellschaft  übernommenen  Verbindlichkeiten  ein.  Die
reglementsmäßigen  Rechte  der  Gesellschaft  werden  künftig  durch  die  zur  Verwaltung
der  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahn  eingesetzte  Königliche  Behörde  ausgeübt.

S.  9.  «

Seitens  der  Königlichen  Staatsregierung  wird  die  Genehmigung  der  Landesvertretung
  sobald  als  thunlich  herbeigeführt  werden.

Dieses  Abkommen  wird  hinfällig,  wenn  zu  demselben  die  landesherrliche
Genehmigung  nicht  bis  zum  1.  März  1885  erlangt  worden  ist.

S  10.

Die  Bestimmungen  dieses  Vertrages  sollen  nach  dessen  Perfektion  für  die
Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft  die  Geltung  statutarischer  Bestimmungen
haben,  so  daß  also  dieser  Vertrag  als  Nachtrag  zum  Gesellschaftsstatute  anzusehen  ist.

G.  11.

Der  Staat  ist  berechtigt,  alle  für  ihn  aus  diesem  Vertrage  hervorgehenden

Rechte  und  Verpflichtungen  auf  das  Reich  zu  übertragen.
S.  12.
Der  Stempel  dieses  Vertrages  bleibt  außer  Ansatz.

Berlin,  den  30.  Juni  1884.
(L.  S.)  Schmidt.  (L.  S.)  Dr.  Micke.  (L.  S.)  Kirchhoff.
Berlin,  den  25.  Juni  1884.

(L.  S.)  v.  Bernuth.  (L.  S.)  Bail.

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="83" />
        —  51  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

NNNr.  5.

 

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  Rechnungsführer  bei  den  Staats,  Aichungsämtern,  S.  61.  —
Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-UÜmtsblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  52.

 

(Nr.  9033.)  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  Rechnungsführer  bei  den  Staats.
Aichungsämtern.  Vom  2.  Februar  1885.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u

verordnen  auf  Grund  der  99.  3,  7,  8  und  14  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kautionen
der  Staatsbeamten,  vom  25.  März  1873  (Gesetz-Samml.  S.  125),  was  folgt:

Die  Rechnungsführer  bei  den  Staats-Aichungsämtern  sind  zur  Kautionsleistung
  verpflichtet.  Der  höchste  Satz  der  von  denselben  zu  leistenden  Amtskautionen
  beträgt  3  000  Mark.

Im  Uebrigen  finden  auf  diese  Beamten  die  Vorschriften  der  Verordnung
vom  10.  Juli  1874,  betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche
des  Staatsministeriums  und  des  Finanzministeriums,  (Gesetz=  Samml.  S.  260)
Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  Februar  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.

Für  den  Minister  für  Handel
und  Gewerbe:

v.  Boetticher.  v.  Scholz.

Ges.  Sammli.  1885.  (Nr.  9033.)  9

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  März  1885.
        <pb n="84" />
        —  52  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesezes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  unterm  26.  November  1884  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Deichgenossenschaft  Oberkerbswalde  im  Landkreise  Elbing  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Dnn#,  Jahrgang  1885  Nr.  2  S.7  bis  10,
ausgegeben  den  10.  Januar  1885;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  Dezember  1884,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Neuhaldensleben  auf  Grund  des  Allerhöchsten
  Privilegiums  vom  15.  November  1873  ausgegebenen  Anleihescheine
von  vier  und  einhalb  auf  vier  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Magdeburg,  Jahrgang  1885  Nr.  4  S.  23,  ausgegeben
den  24.  Sohur  1885;

3)  die  Allerhöchste  Konzessions=  Urkunde  vom  17.  Dezember  1884,  betreffend
den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Flensburg  nach  Kappeln  für
Rechnung  des  Kreises  Flensburg,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Schleswig,  Jahrgang  1885  Nr.  6  S.  111  bis  113,  ausgegeben
  den  24.  Januar  1885;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  Dezember  1884,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  dem  Kreise  Ortelsburg  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  4.  September  1864  aufgenommenen  Anleihe  von  fünf
auf  vier  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg,
  Jahrgang  1885  Nr.  3  S.  16,  ausgegeben  den  15.  Januar  1885;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  Dezember  1884,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Preuß.  Holland  für  die  von  demselben  zu  bauende  Chaussee  von
Alt-Dollstädt  über  Powunden,  Grundmühle  und  Hohendorf  nach  der
Chaussee  Schönwiese-Reichenbach  bei  Groß-Tippeln,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg,  Jahrgang  1885  Nr.  6  S.  27/28,
ausgegeben  den  5.  Februar  1885;

6)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  22.  Dezember  1884  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  Kreises  Buk
bis  zum  Betrage  von  272  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regieung  zu  Psen  Jahrgang  1885  Nr.  4  S.  23  bis  25,  ausgegeben
den  27.  Januar  1885;

7)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  22.  Dezember  1884  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  Kreises  Preuß.
Holland  bis  zum  Höchstbetrage  von  300  000  Mark  Reichswährung  durch
        <pb n="85" />
        —  53  —

das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg,  Jahrgang  1885
Nr.  6  S.  28  bis  30,  ausgegeben  den  5.  Februar  1885;

8)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  24.  Dezember  1884  für  die  Stadt
Piitzwalk  zur  Ausgabe  von  100  000  Mark  auf  den  Inhaber  lautender
Anleihescheine  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam,
Jahrgang  1885  Nr.  6  S.  41  bis  43,  ausgegeben  den  6.  Februar  1885;

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  Dezember  1884,  betreffend  die  Herabsetzung
es  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Eschwege  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  24.  Oktober  1879  aufgenommenen  Anleihe  von  vier
und  einhalb  auf  vier  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
8  *8  Jahrgang  1885  Nr.  5  S.  15)  ausgegeben  den  28.  Januar

10)  tn  Aurbhce  Erlaß  vom  31.  Dezember  1884,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  seitens  der  Stadt  Gumbinnen  auf  Grund  der  Allerhöchsten
  Privileglen  vom  6.  März  1865,  1.  August  1873  und  4.  April
1881  ausgegebenen  Anleihescheine  von  vier  und  einhalb  auf  vier  Prozent,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen,  Jahrgang  1885
Nr.  4  S.  20,  ausgegeben  den  28.  Januar  1885;

11)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  31.  Dezember  1884,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts,  sowie  des  Rchts  zur  Chauss  eegelderhebung  an  den
Kreis  Grottkau  für  die  von  demselben  zu  bauende  Chaussee  von  der  Neisse-Münsterberger
  Chaussee  bei  Tschiltsch  bis  zur  Münsterberger  Kreisgrenze
in  der  Richtung  auf  Neu-Altmannsdorf,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  or  Jahrgang  1885  Nr.  5  S.  25,  ausgegeben  den
30.  Januar  188

12)  der  Allerhöchste  0%  vom  7.  Januar  1885,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Militsch  für  die  von  demselben  zu  bauende  Chaussee  von  Trachenberg
bis  zur  Grenze  des  Kreises  Trebnitz  in  der  Richtung  auf  Domnowih,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  5  S.  25,
ausgegeben  den  30.  Januar  1885)

13)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  7.  Januar  1885  wegen  Ausfertigung
uf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  —  I.  Ausgabe  —  des  Aufbhalt-Glauchower
  Deichverbandes  im  Betrage  von  130  000  Mark  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  6  S.  25  bis  27)  ausgegeben
  den  7.  Februar  1885;

14)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  12.  Januar  1885  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Marienburg
  bis  zum  Betrage  von  105.000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  7  S.  33  bis  35,  ausgegeben  den
14.  Februar  1885,
        <pb n="86" />
        —  54  —

15)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  Januar  1885,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Preuß.  Holland  für
die  Chaussee  von  der  Grenze  mit  dem  Kreise  Stuhm  bei  Baumgart  über
Heiligenwalde  nach  Alt-Dollstädt,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Königsberg  Nr.  7  S.  36,  ausgegeben  den  12.  Februar  1885;

16)  das  unterm  14.  Januar  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  der  Großen  Gemeinde  bei  Mehlsdorf  zu
Dahme  im  Kreise  Jüterbog-Luckenwalde  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Potsdam  Nr.  8  S.  69  bis  72,  ausgegeben  den  20.  Februar
  1885;

17)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  28.  Januar  1885  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Pyritz  im  Betrage
von  1  080  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Stettin  Nr.  7  S.  37  bis  39,  ausgegeben  den  13.  Februar  1885.

Berichtigung.

In  der  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs
  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Meldorf,  Schleswig  und  Kiel,
vom  30.  Dezember  1884  (Gesetz-Samml.  1885  S.  3  und  4)  ist  Seite  4  Zeile  7
und  8  von  oben  statt  „Löhrstorf  mit  Großenbrode  (Kreis  Plön)“)  zu  setzen:
„Löhrstorf  mit  Großenbrode  (Kreis  Oldenburg).

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="87" />
        —  55  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  6.  —

 

Inbalt:  Geset,  betreffend  die  Kündigung  und  Umwandlung  der  4½  prozentigen  konsrlidirten  Staatsanleihe,
S.  s5.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil
des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Flensburg,  S.  s#s.

 

(Nr.  9034.)  Gesetz,  betreffend  die  Kündigung  und  Umwandlung  der  4½  prozentigen  konsolidirten
Staatsanleihe.  Vom  4.  März  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

S.  1.

Die  Schuldverschreibungen  der  4½prozentigen  konsolidirten  Staatsanleihe
können  vom  1.  April  1885  ab  zur  Einlösung  gegen  Baarzahlung  des  Kapitalbetrages
  binnen  einer  dreimonatlichen  Frist  gekündigt  werden.

Die  Kündigung  geschieht  durch  öffentliche  Bekanntmachung  des  Finanzministers.


siiei

Bevor  die  Kündigung  (§.  1)  erfolgt,  ist  den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen
  der  4½prozentigen  konsolidirten  Staatsanleihe  die  Umwandlung  dieser
Schuldverschreibungen  in  solche  der  4  prozentigen  konsolidirten  Staatsanleihe  durch
öffentliche  Bekanntmachung  des  Finanzministers  mit  der  Wirkung  anzubieten,  daß
das  Angebot  für  angenommen  gilt,  wenn  nicht  binnen  einer  auf  mindestens  Einen
Monat  vom  Tage  jener  Bekanntmachung  ab  zu  bemessenden  Frist  unter  Einreichung
  der  Staatsschuldverschreibungen  die  Baarzahlung  des  Kapitalbetrages
beantragt  wird.

G.  3.
Die  umzuwandelnden  Schuldverschreibungen  (§.  2)  werden  bis  zum  30.  September
  1885  mit  4½  Prozent  verzinst.

Ges.  Samml.  1885.  (Nr.  9034.)  10

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  März  1885.
        <pb n="88" />
        KC.  4.

Die  umzuwandelnden  Schuldverschreibungen  werden  nach  erfolgter  Einreichung
mit  einem  die  Zinsherabsetzung  ausdrückenden  Vermerk  abgestempelt.  Auf  Antrag
des  Gläubigers  soll  statt  der  Abstempelung  die  kostenfreie  Eintragung  eines  dem
Neunwerth  der  eingereichten  Schuldverschreibungen  gleichen,  vom  I.  Oktober  1885
ab  zu  4  Prozent  verzinslichen  Betrages  in  das  Staatsschuldbuch  bewirkt  werden.
Der  Antrag  muß  binnen  einer  vom  Finanzminister  festzusetzenden  Frist  eingereicht
werden.

g.  5.

Auf  die  gemäß  §.  4  erfolgenden  Eintragungen  in  das  Staatsschuldbuch  und
auf  die  eingereichten  Schuldverschreibungen  finden  die  Bestimmungen  des  Gesetzes,
betreffend  das  Staatsschuldbuch,  vom  20.  Juli  1883  (Gesetz-Samml.  S.  120)
mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  Privataußerkurssetzungsvermerke
den  Bestimmungen  der  I#.  1  und  2  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1835  (Gesetz-Samml.
  S.  133)  unterliegen.

g.  6.

Die  mit  dem  Antrag  auf  Baarzahlung  des  Kapitalbetrages  eingereichten
Schuldverschreibungen  (§.  2)  werden  abgestempelt  und  gemäß  der  erfolgenden
Kündigung  (§.  1)  zurückgezahlt.

S.  7.

Zu  demjenigen  Betrage,  welcher  erforderlich  sein  wird,  um  die  Mittel  der
Baarzahlung  für  die  zur  Einlösung  gelangenden  4½  prozentigen  Staatsschuldverschreibungen
  (F.  6)  zu  beschaffen,  können  Staatsschuldverschreibungen  ausgegeben
  werden.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  einzelnen  Beträgen,  zu  welchen
Bedingungen  der  Kündigung,  zu  welchem  Zinsfuß  und  zu  welchen  Kursen  die
Schuldverschreibungen  zu  verausgaben  sind,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  der  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe,
sowie  wegen  der  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember
  1869  (Gesetz  Samml.  S.  1197)  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß
die  Kündigung  nur  im  Wege  des  Gesetzes  erfolgen  kann.

g.  8.

Die  umzuwandelnden  Schuldverschreibungen  (§.  2)  können  gegen  neu  auszufertigende
  Schuldverschreibungen  der  4  prozentigen  konsolidirten  Staatsanleihe,
auf  welche  die  Bestimmungen  des  §.  7  Absatz  3  entsprechende  Anwendung  finden,
umgetauscht  werden.
        <pb n="89" />
        —  57  —

S.  9.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündung  in  Kraft.  Der  Finanzminister
  erläßt  die  zur  Ausführung  desselben  erforderlichen  Anordnungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  4.  März  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

r.  9034—9035.)
        <pb n="90" />
        —  58  —

(Nr.  9035.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Flensburg.  Vom  3.  März  1885.

A-#  Grund  des  F.  14  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Schleswig-Holstein  (Gesetz=  Samml.  1873  S.  241,  1879  S.  12)  bestimmt  der
Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  F.  12  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  folgende  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Flensburg  gehörige  Bezirke:

für  die  Forstgutsbezirke  Glücksburg,  Lindewitt,  Stenderup,
für  den  Schloßgutsbezirk  Glücksburg,
für  die  Gutsbezirke  Schwensby,  Südensee,

für  die  Bezirke  der  Gemeinden  Löstrup,  Sörupholz,  Gremmerup,  Hodderup,
Husby,  Husbyholz,  Markerup,  Wallsbüll,  Meyn,  Nordhackstedt,  Hörup,
Riesbriek,  Linnau,  Schafflund,  Großenwiehe,  Kleinwiehe,  Lindewitt-Lüngerau,
  Schobüll,  Sillerup,  Wanderup,  Eggebek,  Jerrishoe,  Keelbek,
Jörl,  Janneby,  Sollerup,  Süderhackstedt,  Sieverstedt,  Stenderup,
Süderschmedeby,  Oeversee,  Barderup,  Frörup,  Tarp,  Jarplund,  Juhlschau,
  Munkwolstrup,  Großsolt,  Estrup,  Großsoltbrück,  Großsoltholz,
Kollerup,  Bistoft,  Kleinsolt,  Kleinwolstrup

am  10.  April  1885  beginnen  soll.
Berlin,  den  3.  März  1885.

Der  Justizminister.

Friedberg.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="91" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

NNr.  7.  —

 

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  in  dem  Bereiche  der  Justizverwaltung,  S.  82.  —
Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Einsetzung  einer  Königl.  Direktion  für  die  Verwaltung  des  durch
das  Gesetz  vom  23.  Februar  1885  auf  den  Preußischen  Staat  übergehenden  Braunschweigischen  Eisenbahnunternehmens,
  anderweite  Abgrenzung  der  Eisenbahndirektionsbezirke  und  Errichtung  von  Betriebsämtern
in  den  Eisenbahndirektionsbezirken  Berlin,  Breslau,  Altona  und  Cöln  ((rechtsrheinisch),  S.  62.  —
Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  61.

 

(Nr.  9036.)  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  in  dem  Bereiche  der  Justizverwaltung.
  Vom  2.  März  1885.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen  auf  Grund  der  §#§.  3,  7,  8  und  14  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kautionen
  der  Staatsbeamten,  vom  25.  März  1873  (Gesetz-Samml.  S.  125))
was  folgt:

F.  1.

In  dem  Bereiche  der  Justizverwaltung  sind  die  in  der  Anlage  bezeichneten
Beamtenklassen  in  Höhe  der  dort  angegebenen  Beträge  zur  Kautionsleistung
verpflichtet.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  10.  Juli  1874,
betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Staatsministeriums
und  des  Finanzministeriums,  (Gesetz=  Samml.  S.  260  ff.)  Anwendung.

Die  durch  den  Justizminister  festgesetzte  Kautionspflicht  der  Gerschvoallzeher
bleibt  unberührt.

G.  2.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1885  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  März  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.
Friedberg.  v.  Scholz.
Ges.  Samml.  1885.  (Nr.  9036.)  11
Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  März  1885.
        <pb n="92" />
        —  60  —

Verzeichniß

der

kautionspflichtigen  Beamtenklassen  in  dem  Bereiche  der  Justizverwaltung
und  der  Kautionsbetraͤge.

A.  Zur  Kautionsleistung  verpflichtet  sind  folgende  Beamtenklassen:
1)  bei  der  Justizoffizianten-Wittwenkasse:
der  Rendant  und  der  Kontroleurz
2)  bei  den  Justizhauptkassen:
die  Rendanten  sowie  die  als  Kassirer  fungirenden  Gerichtsschreiber;
3)  bei  der  Gerichtskasse  I  in  Berlin:

der  Rendant,  der  Vorsteher  des  Einziehungsamtes,  der  Oberbuchhalter
  und  die  als  Kassirer,  Einnehmer,  Kontroleure  oder
Kassensekretäre  fungirenden  Gerichtsschreiber;

4)  bei  den  übrigen  Gerichtskassen,  für  welche  besondere  Rendanten  bestellt

  sind:

die  Rendanten  und  die  als  Kassirer,  Einnehmer  oder  Kontroleure
fungirenden  Gerichtsschreiber;

5)  bei  den  Gerichtskassen,  für  welche  besondere  Rendanten  nicht  bestellt  sind:
die  Gerichtsschreiber,  welche  zugleich  als  Rendanten  fungiren;

6)  bei  den  Amtsgerichten:
die  mit  den  Geschäften  der  vorläufigen  Verwahrung  oder  mit  der
Verwaltung  eiserner  Vorschüsse  ständig  beauftragten  Gerichtsschreiber;


7)  bei  den  Gefängnissen:
die  Rendanten,  Gefängnißinspektoren  und  Hausväter;

8)  bei  sämmtlichen  Justizbehörden:
die  mit  dem  Transport  von  Geldern  ständig  beauftragten  Unterbeamten.


B.  Die  Höhe  der  Kaution  für  die  Beamtenklassen  unter  A  beträgt:
1)  bei  der  Justizoffizianten-Wittwenkasse:
a)  für  den  Rendanen  ..  9  000  Mark,
b)  für  den  Kontrollerr  2  100
        <pb n="93" />
        —  61  —
2)  bei  den  Justizhauptkassen:
a)  für  die  Rendanrreenn  12  000  Mark,
b)  für  die  als  Kassirer  fungirenden  Gerichtsschreiber.  3000
3)  bei  der  Gerichtskasse  I  in  Berlin:

a)  für  den  Rendanen  .  .  ..  ..  12  000
b)  für  den  Vorsteher  des  Einziehungsamtees  9000
c)  für  den  Oberbuchhalteer  .  .  .  ..  .  ...  6  000
d)  für  die  als  Kassirer  oder  Einnehmer  fungirenden
Gerichtsschreiber  .  ..  3  000
e)  für  die  als  Kontroleure  oder  Kassensekretäre  fungirenden
  Gerichtsschreibernrn  ..  ..  1  000

4)  bei  den  übrigen  Gerichtskassen,  für  welche  besondere
Rendanten  bestellt  sind:

a)  für  die  Rendanten  bei  Kassen  von  größerem  Geschäftsumfangeg

  6  000  Mark  bis  9000
bei  den  übrigen  Kassen  .  ..  3000.
b)  für  die  als  Kassirer  oder  Einnehmer  fungirenden
Gerichtsschreibens  .  .  .  ..  3000
e)  für  die  als  Kontroleure  fungirenden  Gerichtsschreienns:s:
  ..  .  .  .  .  ..  bis  1000

5)  bei  den  Gerichtskassen,  für  welche  besondere  Rendanten
nicht  bestellt  sind:

für  die  Gerichtsschreiber,  welche  zugleich  als  Rendanten

  fungiren  ...  bis  3000
6)  bei  den  Amtsgerichten:

für  die  mit  den  Geschäften  der  vorläufigen  Verwahrung

  oder  mit  der  Verwaltung  eiserner  Vorschüsse

  ständig  beauftragten  Gerichtsschreiber  bis  1  500.
7)  bei  den  Gefängnissen:

a)  für  die  Rendanten  .....  .  ...  .......  .  ...  bis  3000
b)  für  die  Gefängnißinspektorten  bis  1  50
c)  für  die  Hauspväter  bis  600

8)  bei  sämmtlichen  Justizbehörden:
für  die  mit  dem  Transport  von  Geldern  ständig
beauftragten  Unterbeamten  bis  600

 

 

(Nr.  9036—9037.)
        <pb n="94" />
        —  642  —

(Nr.  9037.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  9.  März  1885,  betreffend  Einsetzung  einer  Königl.
Direktion  für  die  Verwaltung  des  durch  das  Gesetz  vom  23.  Februar  1885
auf  den  Preußischen  Staat  übergehenden  Braunschweigischen  Eisenbahnunternehmens,
  anderweite  Abgrenzung  der  Eisenbahndirektionsbezirke  und
Errichtung  von  Betriebsämtern  in  den  Eisenbahndirektionsbezirken  Berlin,
Breslau,  Altona  und  Cöln  (rechtsrheinisch).

Ar##  Ihren  Bericht  vom  7.  Mätz  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  vom  1.  April  d.  J.  abs

A.  in  Ausführung  des  Gesetzes  vom  23.  Februar  1885,  betreffend
den  weiteren  Erwerb  von  Privateisenbahnen  für  den  Staat  (Gesetz-Samml.
S.  11  ff.),  für  die  Verwaltung  des  Braunschweigischen  Eisenbahnunternehmens
eine,  unmittelbar  von  Ihnen  ressortirende  Behörde  in  Braunschweig  unter  der
Firma:  „Königliche  Direktion  der  Braunschweigischen  Eisenbahn“  eingesetzt
  wird,

B.  in  Ausführung  des  Gesetzes  vom  24.  Januar  1884,  betreffend
den  weiteren  Erwerb  von  Privateisenbahnen  für  den  Staat  (Gesetz-Samml.  S.  11  ff.),
und  des  Gesetzes  vom  17.  Mai  1884,  betreffend  den  weiteren  Erwerb  von
Eisenbahnen  für  den  Staat  (Gesetz  Samml.  S.  129  ff.)  I.  die  durch  Meine  Erlasse
  vom  24.  Januar  und  17.  Mai  1884  (Gesetz  Samml.  S.  59,  270)  für  die
Verwaltung)  einerseits  des  Breslau-Schweidnitz=  Freiburger,  andererseits  des  Berlin-Hamburger
  und  des  Hamburg-Bergedorfer  Eisenbahnunternehmens  unter  der
Firma:  „Königliche  Direktion  der  Breslau-Freiburger“  beziehungsweise
der  Berlin=  Hamburger  Eisenbahn"  in  Breslau  beziehungsweise  Berlin
eingesetzten  Behörden  wieder  aufgelöst,  II.  a)  die  zu  dem  Breslau-Schweidnitz=Freiburger
  Eisenbahnunternehmen  gehörenden  Linien:  1)  Breslau-  Sorgau-Landesgrenze
  (Halbstadt)  mit  den  ZLweigbahnen  Sorgau—Altwasser—Hermsdorf
und  Fellhammer—-Gottesberg,  Raudten—Liegnitz-Frankenstein  und  Stettin-Podejuch
nebst  der  Zweigbahn  nach  dem  Dunzighafen,  2)  Breslau-Glogau-Stettin  (Podejuch)
und  Schmiedefeld-Mochbern,  b)  die  zu  dem  Berlin-Hamburger  und  Hamburg-Bergedorfer
  Eisenbahnunternehmen  gehörenden  Linien:  1)  Berlin—Wittenberge-Hamburg
  mit  dem  Anschluß  an  die  Berliner  Ringbahn  bei  Moabit,  Hamburg-Altonaer
  Verbindungsbahn,  Büchen-Lauenburg  und  Wittenberge-Buchholz,
2)  Charlottenburg—Ruhleben,  ad  a  1  und  b  2  mit  den  zum  Bezirk  der  Eisenbahndirektion
  zu  Berlin,  ad  a  2  mit  den  zum  Bezirk  der  Eisenbahndirektion
  zu  Breslau,  ad  b  1  mit  den  zum  Bezirk  der  Eisenbahndirektion
zu  Altona  gehörenden  Einien  zu  einer  gemeinsamen  Verwaltung  vereinigt,

C.  I.  die  zum  Eisenbahndirektionsbezirk  Breslau  gehörenden  Strecken:
a)  Posen  (Glowno)-Thorn,  Inowrazlaw-Bromberg  und  Inowrazlaw-Montwy,
b)  Sagan—-Sorau  und  Camenz-Frankenstein,  II.  die  zum  Eisenbahndirektionsbezirk
  Hannover  gehörenden  Strecken:  Lüneburg—-Lauenburg  und  Echem-Hohnstorf,
  III.  die  zum  Eisenbahndirektionsbezirk  Frankfurt  a.  M.  gehörende
        <pb n="95" />
        —  63  —

Strecke:  Limburg—-Hadamar,  von  ihren  bisherigen  Bezirken  abgetrennt  und:
ad  I  a  dem  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Bromberg,  ad  I  h  dem  Bezirk
der  Eisenbahndirektion  zu  Berlin,  ad  II  dem  Bezirk  der  Eisenbahndirektion
  zu  Altona,  ad  III  dem  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  (rechts-Crheinischen)
  zu  Cöln,  zugetheilt  werden,

D.  das  durch  Meinen  Erlaß  vom  21.  Februar  1880  (Gesetz=  Samml.
S.  49)  im  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Breslau  errichtete  Königliche
Eisenbahn-Betriebsamt  zu  Posen  aus  diesem  Bezirke  ausgeschieden  und
der  Eisenbahndirektion  zu  Bromberg  unterstellt  wird,

E.  Königliche  Eisenbahn-Betriebsämter,  ressortirend  von  derjenigen
Eisenbahndirektion,  zu  deren  Bezirk  sie  gehören,  neu  errichtet  werden:  I.  im
Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Berlin:  eins  in  Breslau,  II.  im  Bezirk
der  Eisenbahndirektion  zu  Breslau:  je  eins  in  Breslau  und  Oppeln,
III.  im  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Altona:  je  eins  in  Berlin,  Hamburg,
  Kiel  und  Flensburg,  IV.  im  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  (rechtsrheinischen)
  zu  Cöln:  eins  in  Neuwied.

Die  hiernach  zu  errichtenden  Behörden  sollen  in  Angelegenheiten  der  ihnen
übertragenen  Geschäfte  alle  Befugnisse  und  Pflichten  einer  öffentlichen  Behörde  haben.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  9.  März  1885.

Wilhelm.

Maybach.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

Ges.  Samml,  1885.  (Nr.  9037.)  12
        <pb n="96" />
        —  64  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  November  1884,  betreffend  die  fernere
Gültigkeit  des  der  Preußischen  Hypotheken-Aktienbank  zu  Berlin  ertheilten
Allerhöchsten  Privilegiums  vom  18.  Mai  1864  auch  nach  Abänderung
der  §#.  16,  17,  26,  37  und  38  des  Gesellschaftsstatuts,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin,  Jahrgang
  1885  Nr.  8  S.74,  ausgegeben  den  20.  Februar  1885;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  Januar  1885,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Landeshut  für  die  Chausseen  von  Städtisch-Hermsdorf  nach  Liebau
und  von  Liebau  nach  Schömberg,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Liegnitz  Nr.  7  S.  29,  ausgegeben  den  14.  Februar  1885;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Januar  1885,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Ost-Sternberg  für  die  von  demselben  zu  bauenden  Chausseen  vom
Zielenziger  Seevorwerke  über  Königswalde  bis  zur  Cüstrin-Posener  Chaussee
und  von  Waldowstrenk  bis  zur  Grenze  mit  dem  Kreise  Landsberg  in  der
Richtung  auf  Blockwinkel,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Frankfurt  a.  O.  Nr.  9  S.  55,  ausgegeben  den  4.  März  1885;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  Januar  1885,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  dem  Kreise  Jerichow  II  auf  Grund  der  Allerhöchsten
Privilegien  vom  30.  April  1880  und  13.  Juli  1881  aufgenommenen
Anleihen  von  vier  und  einhalb  auf  vier  Prozent,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  9  S.71,  ausgegeben  den
28.  Februar  1885;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  28.  Januar  1885,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Sangerhausen  für  die
von  demselben  chausseemäßig  ausgebauten  Wegestrecken:  1)  von  Sangerhausen
  über  Martinsrieth  nach  Riethnordhausen,  2)  vom  Dorfe  Reestedt
nach  Bahnhof  Riestädt,  3)  von  Liedersdorf  nach  Holdenstedt,  4)  von
Brücken  nach  Hackpfüffel,  5)  von  Heringen  nach  Sundhausen  und  6)  vom
Hafenthor  in  Sangerhausen  nach  der  Wippraer  Chaussee,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  10  S.  67,  ausgegeben  den
7.  März  1885.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="97" />
        Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  S.  —

 

(Nr.  9038.)  Gesetz,  betreffend  die  Vertretung  des  Fiskus  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
der  Justizverwaltung.  Vom  14.  März  1885.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  vc
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

S.  1.

Der  §.  86  des  Ausführungsgesetzes  vom  24.  April  1878  zum  Deutschen
Gerichtsverfassungsgesetz  vom  27.  Januar  1877  (Gesetz=  Samml.  S.  230)  wird
aufgehoben.

S.  2.

Die  Anordnungen  darüber,  wie  die  Vertretung  des  Fiskus  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten,  welche  Angelegenheiten  der  Justizverwaltung  betreffen,  zu  erfolgen
  hat,  erläßt  der  Justizminister.

§.  3.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1885  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  14.  März  1885.

¶.  S)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Ges.  Samml.  1885.  (Nr.  9038.)  13
Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  März  1885.
        <pb n="98" />
        <pb n="99" />
        —  67  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  9.  —

 

(Nr.  9039.)  Verordnung,  betreffend  die  Organisation  der  Verwaltungsbehörden  für  das  Schul.
wesen  und  der  Disziplinarbehörden  für  die  Lehrer  und  die  Beamten  an  den
öffentlichen  Unterrichtsanstalten  in  den  Fürstenthümern  Waldeck  und  Pyrmont.
Vom  25.  März  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  v

verordnen  in  Gemäßheit  des  zwischen  Preußen  und  Waldeck-Pyrmont  geschlossenen
Vertrages  vom  24.  November  1877  (Gesetz  Samml.  für  die  Preußischen  Staaten
1878  S.  18,  Fürstlich  Waldeckisches  Regierungsbl.  1878  S.  1)  auf  den  Antrag
Unseres  Staatsministeriums  für  das  Gebiet  der  genannten  Fürstenthümer,
was  folgt:

Artikel  I.

Die  Leitung  und  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der  öffentlichen  Volksschulen,
  der  Privatunterrichts=  und  Erziehungsanstalten  und  des  Privatunterrichts
wird,  vorbehaltlich  der  Vorschrift  des  Artikels  II,  dem  Landesdirektor  übertragen.
Dem  Landesdirektor  wird  für  diese  Angelegenheiten  ein  des  Schul=  und  Erziehungswesens
  kundiger  Beamter  beigegeben,  welcher  die  Geschäfte  nach  seinen
Anweisungen  bearbeitet.

Artikel  II.

Die  Leitung  und  Verwaltung  des  höheren  Schulwesens,  sowie  derjenigen
Unterrichtsangelegenheiten,  welche  nach  den  hinsichtlich  des  Geschäftskreises  der
Provinzial  ·  Schulkollegien  in  Preußen  bestehenden  Vorschriften  sonst  noch  zum
Geschäftskreise  der  letzteren  gehören,  verbleibt  Unserem  Provinzial-Schulkollegium
zu  Cassel.

Artikel  III.

Die  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  18.  Januar  1869,  betreffend
die  Organisation  der  Disziplinarbehörden  in  den  Fürstenthümern  Waldeck  und
Pyrmont  (Gesetz  Samml.  für  die  Preußischen  Staaten  1869  S.  209,  Fürstlich

Ees.  Samml.  1885.  (Nr.  9039.)  14

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  März  1885.
        <pb n="100" />
        —  68  —

Waldeckisches  Regierungsbl.  1869  S.  15)  finden  hinsichtlich  der  an  den  öffentlichen
  Volksschulen  angestellten  Lehrer  und  Beamten  in  demselben  Umfange  Anwendung,
  wie  hinsichtlich  aller  übrigen  dem  Landesdirektor  untergeordneten  Beamten
  (Artikel  1  und  Artikel  III  unter  I  a.  a.  O.).

Artikel  IV.

Hinsichtlich  der  an  den  öffentlichen  höheren  Unterrichtsanstalten  angestellten,
Unserem  Provinzial-Schulkollegium  zu  Cassel  untergeordneten  Lehrer  und  Beamten
verbleibt  es  bei  den  Vorschriften  der  Verordnung  vom  2.  November  1874,  betreffend
  die  Organisation  der  Disziplinarbehörden  für  die  Lehrer  und  die  Beamten
an  den  öffentlichen  Unterrichtsanstalten  in  den  Fürstenthümern  Waldeck  und
Pyrmont  (Gesetz-Samml.  für  die  Preußischen  Staaten  1874  S.  353,  Fürstlich
Waldeckisches  Regierungsbl.  1874  S.  47).

Artikel  V.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1885  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25.  März  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatfeldt.
Bronsart  v.  Schellendorff.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="101" />
        —  69  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  10.

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatohaushalts=  Etats  für  das  Jahr  vom  I.  April  1885,86,
S.  60.  —  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  der  Einnahmen  in  dem  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  vom  I.  April  1885/86,  S.  71.

 

(Nr.  9040.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Jahr  vom
1.  April  1885/86.  Vom  30.  März  1885.  «

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
KC.  1.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  vom  1.  April  1885/86  wird
in  Einnahme
auf  1258  928  396  Mark  und
in  Ausgabe
auf  1258  928  396  Mark,
nämlich
auf  1222003  184  Mark  an  fortdauernden  und
auf  36925.212  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben
festgestellt.
.  2.
Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  die  Verwaltung  der  Braunschweigischen
und  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahn  im  4.  Quartal  des  Etatsjahres  1885/86
Ces.  Samml.  1885.  (Tr.  0040.)  15

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  April  1885.
        <pb n="102" />
        —  70  —
nach  Maßgabe  der  aufgestellten  Spezialetats  der  betreffenden  Bahnen  für  das
Jahr  1885  zu  führen.

Diese  Spezialetats  und  der  Spezialetat  der  Münster-Enscheder  Eisenbahn
für  das  Jahr  vom  1.  April  1885/86  dienen  auch  der  Ober-Rechnungskammer
als  Grundlage  für  die  Prüfung  der  Rechnungen  für  das  Jahr  vom  1.  April
1885/86  und  für  die  Aufstellung  der  an  den  Landtag  zu  erstattenden  Bemerkungen.

g.  3.

Im  Jahre  vom  1.  April  1885/86  können  nach  Anordnung  des  Finanzministers
  verzinsliche  Schatzanweisungen  bis  auf  Höhe  von  30  000  000  Mar,
welche  vor  dem  1.  Januar  1887  verfallen  müssen,  wiederholt  ausgegeben  werden.
Auf  dieselben  finden  die  Bestimmungen  der  S#.  4  und  6  des  Gesetzes  vom
28.  September  1866  (Gesetz=  Samml.  S.  607)  Anwendung.

S.  4.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  30.  März  1885

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatzfeldt.
Bronsart  v.  Schellendorff.
        <pb n="103" />
        —  71  —

(Nr.  9041.)  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  der  Einnahmen  in  dem  Staatshaushalts-Etat
für  das  Jahr  vom  1.  April  1885/86.  Vom  30.  März  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ec.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
F.  1.

Zur  Bereitstellung  des  Geldbetrages,  welcher  zur  Ergänzung  der  Einnahmen
in  dem  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom  1.  April  1885/86  erforderlich
und  unter  Kapitel  24  Titel  19  der  Einnahme  in  dem  Etat  der  allgemeinen  Finanzverwaltung
  in  Höhe  von  22  369962  Mark  in  Ansatz  gebracht  ist,  ist  eine  Anleihe
durch  Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrages  von  Schuldverschreibungen
aufzunehmen.

KC.  2.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.  Im
Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  und  wegen  Verjährung
  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869  (Gesetz-Samml.
  S.  1197)  zur  Anwendung.

g.  3.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  30.  März  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.

v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatfeldt.
Bronsart  v.  Schellendorff.

(Nr.  9041).  15“
        <pb n="104" />
        <pb n="105" />
        —  73  —

Staatshaushalts-Etat

für  das  Jahr

vom  1.  April  1885/86.

(XNr.  9040.)
        <pb n="106" />
        74

 

 

Betrag
E—  für
Einnahmee.  1.  April
5  1885  /  86
Mark
A.  Einzelne  Einnahmezweige.
I.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
1.—9.  Domnmien  .  .  ..  29  623  640
2.1—13.Forsten  .  ..  .  .  ..  52  985  000
Summe  Kapitel  1  und2d8208640
Dawvon  geht  ab:
die  dem  Kronfideikommißfonds  durch  das  Gesetz  vom
17.  Januar  1820  auf  die  Einkünfte  der  Domänen
und  Forsten  angewiesene  Rente  von  2  500  000  Thalern,
  einschließlich  548  240  Thaler  Goldl  7719.296
Bleibbe.  4  889  344
2a.]1—2.|Centralverwaltung  der  Domänen  und  Forsten  9  450
3.  —  cErlös  aus  Ablösungen  von  Domänengefällen  und  aus
dem  Verkaufe  von  Domänen=  und  Forstgrundstücken  2  200  000
Summel7098  794
II.  Finanzministerium.
4.,—9.Direkte  Steern.  148  521  672
5.1—22.Indirekte  Steerr  51  009  000
6.3.|Lottereeee  .  .  .  .  ..  .  .  ..  4  049  900
7.  1.  sSeehandlungs-Institut.  ...............  .  .  .  .  .  ..  2  339  000
Münzverwaltung.
8.1—3.  Münze  in  Berin.  221  580
8a.1—2.robiranstalt  in  Frankfurt  am.  5  680
Summe  Kapitel  8  und  8a  .  .  ..  227  260
Summe  II  206  146  832
        <pb n="107" />
        Betrag
für
5  Einnahmee.  1.  April
8  1885/86
Mark
III.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
9.—18·Verwaltung  für  Berg-,  Hütten=  und  Salinenwesen107584  851
Verwaltung  der  Eisenbahnangelegenheiten.
Für  Rechnung  des  Staats  verwaltete
Eisenbahnen.
10.1—6.Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Berlin  82  430  000
11.|1—6.)  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Bromberg  54  300  000
12.1—6.  ]  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Hannover  ..  84  800  000
13.|1—6.  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Frankfurt  a.  M.  35  660  000
14.1—6.Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Magdeburg  ..  59  648  000
15.1—6.Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Cöln  (linksrheinische)  66  730  000
16.1—6.  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Cöln  (rechtsrheinische)  78  650  000
17.1—6.  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Elberfelie.  65  148  000
18..1—6.Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Erfurt  ..  44  380  000
19.1—6.  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Breslau  ....  ....  76  520  000
19a.|1—6.  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Altonaaa  27  671.000
19b.  1-2.  Main-Neckar-Eisenbahn  ..  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  ......  ...  358  834
190MWilhelmshaven-Oldenburger  Eisenboahnn  .  .  .  287  734
194.|  1—2.Braunschweigisches  und  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahnunternehen
  1901  712
20.1—7.  Privateisenbahnen,  bei  welchen  der  Staat  betheiligt  ist  529  487
21.|]—5.,Sonstige  Einnadhken  166  500
Summe  Kapitel  10  bis  22.679  181  267
Sunmmie  III  .  .  .  .!  786  866  118
Dazu:  II  .  ..  206  146  832
-  I  .  ...  77  098  794
Summe  A.  Einzelne  Einnahmezweige  070  111  744

 

r.  9040.)
        <pb n="108" />
        76

 

 

Betrag
Z  für
BSE  Einnahmec.  1.  April
S  a
SE  5  1885/86
Mark
B.  Dotationen  und  allgemeine  Finanzverwaltung.

I.  Dotationen.
22.1—4.  Hauptverwaltung  der  Staatsschuldn  .  ...  102  200
23a.3.KHerrenhuuasss  ..  ..  ...  .  .  .  .  ..  2110
23b.  1-2.  Haus  der  Abgeordneten.  .............  .  ...  .  ...  3800
Summe  J.  .  .  .  108  110
24.1—19.  II.  Allgemeine  Finanzverwaltung122  002  983
Summe  B.  Dotationen  und  allgemeine
Finanzverwaltuiing  122  111  093
C.  Staatsverwaltungs-Einnahmen.
I.  Staatsministerium.
25a.]1—2.  Bureau  des  Staatsministerimnns  3  450
25b.|1—3.|Staatsarcheeeeen  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  9950
2560..1—3.General-Ordenskommission:  ..  12  180
254.|1—3.  Geheimes  Civilkabintttttt  ..  9  030
256.12.Ober-Rechnungskammernrnr  .  .  .  ..  19  300
200.—  Prüfungskommission  für  höhere  Verwaltungsbeamte  7200
2589.1—2.Gesetzsammlungs-Amt  in  Berllnn  .  .  .  .  ..  172  830
25h.1—4.  535  550

 

Deutscher  Reichs-  und  Preußischer  Staats-Anzeiger.

Summe  J.  .  .  .

 

 

769  490
        <pb n="109" />
        I
1
l

 

 

Betrag
für
F  Einnahmee.  1.  April
5  1885  86
Marl
26.  1—2.  II.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten  8  070
27.11—14Finanzministerin  ...  2  (43  534
IV.  Ministerium  der  öffentlichen
Arbeiten.
28.  1-6.  Bauverwaltung  .............  ..  ...  ..  ....  1  109  320
29.  1—7.  V.  Ministerium  für  Handel  und
Gewerer  961  638
30.  1—7.  VI.  Justizministerinn  50  470  000
31—31a.1—9  VI.  Ministerium  des  Innern  4  500  879
VIII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
  Domänen  und  Forsten.
32.  1—7.Landwirthschaftliche  Verwaltung  2  132  378
33—33a.1—11.Gestütverwaltng  ...  2  026  090
Summe  VIII  .  4158  468
34.  1—7  IX.  Ministerium  der  geistlichen,
Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten
  2  682  250
35.  1—2  X.  Kriegsministerin  ...  1  910

Ges.  Samml.  1885.  (Nr.  9040.)

 

 

Summe  C.  Staatsverwaltungs-Einnahmen


Dazu:  B.  Dotationen  und  allgemeine
Finanzverwaltaung  ..

A.  Einzelne  Einnahmezweige

Summe  der  Einnahme

16

 

66  705559

122  111  093

1  070  111  744

1258  928  396
        <pb n="110" />
        Betrag

 

 

 

Darunter

ür  ».

—  Ausgabe.  1.  April  künftig
2  S  am  wegfallend
8  1885/86

Mark  Mark
Dauernde  Ausgaben.
A.  Betriebs-,  Erbebungs=  und  Verwaltungskosten
  der  einzelnen  Einnahmezweige.
I.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
1.1—24|Do0männen  .  ...  6  977740  879  566/“
Forsten.
2.1—35.|Kosten  der  Verwaltung  und  des  Betriebbe  27  664  140  462  244
3.—8.  Zu  forstwissenschaftlichen  und  Lehrzwecken  193  170  —
4.1—6.AllgemeineAusgaben........................  2  802  690  —
Summe  Kapitel  2  bis  4..  .  30660  000  462  244
5.1—12.Centralverwaltung  der  Domänen  und  Forsten  426  020  —
Summe  l.8  063  760  ;14  810
II.  Finanzministerium.
6.1—26.Direkte  Steerrrn.  10  937  700  81  .570
Indirekte  Steuern.
7.1—4.Central-Stempel=  und  Drucksachenverwaltung  199  820  —
8.1—10.Provinzial-Steuerverwaltng  2  295  480  34  050
9.11  Zoll=  und  Steuererhebung  und  Kontrolel  20  792  620  28  826/26
10.1—9.  Allgemeine  Ausgagugen  ...  2  753  150

Summe  Kapitel  7  bis  10

 

 

 

 

26  041  070

 

62  876,26
        <pb n="111" />
        2  Darunter
ür  ...
Z—  Ausgabe.  1.  April  künftig
3-  H  wegfallend
5  1885/86
Mark  Mark
11.1—6.  Lottereee  ...............  89200  —
12.—Seehandlungs-Jnstitut.
Die  Verwaltungskosten  im  Betrage  von
266  980  Mark  werden  aus  den  Einnahmen  des
Instituts  bestritten.

Münzverwaltung.
13.1—11.Münze  in  Berin.  219  530  —
13a./1—8.Probiranstalt  in  Frankfurt  M.  ...........  ...  6  300  —

Summe  Kapitel  13  und  19..  225  830  –
Summe  1.37293  800  14  416%%
III.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
verwaltung  für  Berg-,  Sütten=  und  Salinenwesen.


Betriebskosten.
14.1—13Bergwerteee  .  .  .  ..  57411821  —
15.1—  13.  Hüttenwerkee  .  .  .  .  ..  20  936  477  —
16.  1-13.Salzwerke  ...........  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  4973270  —
17.1—8.Badeanstalten  .  .  .  .  ..  145  490  600
18.1—30Werke,  welche  mit  anderen  Staaten  gemeinschaftlich

betrieben  werrrren  3  402  152  —

Verwaltungskosten.
19.1—10.Ministerialabtheilung  für  das  Bergwesen  .  178  290  —
20.1—11Dber-Bergämtereer  .  .  .  .  .  ..  .  1257  751  150
21./1—11.Bergtechnische  Lehranstalen  481  894  —-22-I—13-SonstigeVerwaltungs-undBetriebsausgabcn.....
  1  050  358  2484

Summe  Kapitel  14  bis  22  89844  503  3234

 

 

(Nr.  9040.)

 

16“
        <pb n="112" />
        Betrag

 

 

 

für  Darunter
———  Ausgabe.  1.  April  künftg
E8  -  wegfallend
S  1885/86
Mark  Mark
Verwaltung  der  Eisenbahnangelegenheiten.
Für  Rechnung  des  Staats  verwaltete
Eisenbahnen.
23.  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Berlln  51  200  000  110  410
24.  9.  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Bromberg  ..  34  820  000  30  900
25.  9.  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Hannoveer  ...  45  070  000  87  876,
26.  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Frankfurt  a.  M.  ..  22030  000  94  045,16
27.  9.  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Magdeburg  33  750  000  74  365
28.  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Cöln  (linksrheinische)y)  36  800  000  327  935
29.  9.Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Cöln  (rechtsrheinischey)  40  700  000  123  644
30.  9.  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Elberfeld.  ...  ....  35  480  000  107  169
30a.  9.  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Erfurnrt  25  170  000  120  172
30  b.  9.Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Breslauu  47  090  000  135  557
30c.  9.  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Altonea  ...  17  218  650  118  572
30d.  3.Main-Neckar-Eisenbon  .  ...  55  427  —
30e.  Wilhelmshaven-Oldenburger  Eisenboahn  .  .  .  .  3  900  —
30  .  Münster-Enscheder  Eisenbahnunternehmen  81  900  —
31.  1.Zinsen  und  Amortisationsbeträge  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  85  858  839  —
32.  Privateisenbahnen,  bei  welchen  der  Staat  betheiligt  ist  —  —
33.  Centralverwaltung  und  Eisenbahnkommissariat  zu  Berlin  1  373  135  —
33  e.  NTechnische  Eisenbahnschule  zu  Nippdbppes  20  500  —
Summe  Kapitel  23  bis  33476  722351  1  330  645/,
Summie  III  .  .  566  562  8591333  879/#
Dazu:  II  .  ...  37  293  800  144  4466
38  063  7601  341  81%

 

 

Summe  A.  Betriebs=  2c.  Kosten

 

 

641  920  414

 

2  820  136//
        <pb n="113" />
        81

 

 

 

 

 

 

 

Z  Darunter

ür  »-—

  Ausgabe.  1.  A  il  künftig
E  b#n  wegfallend
a  1885/86

Mark  Mark
B.  Dotationen  und  allgemeine  Finanzverwaltung.

I.  Dotationen.
34.  —  uschuß  zur  Rente  des  Kronfideikommißfonds  4  500  000  —
Oeffentliche  Schuld.

35.  1-15.  Verzinsung.  .  ...........  .........  .  .  ..  .  ..  .  ..  160  008  371,,9  —

36.111  Tilgununnnaaaa  20  055  137,8  —

37.|1—2.Zur  Verrechnung  auf  bewilligte  Anleihen  157  950  —

38.  —  Nenen  .  .  .  .  ..  1393  913,4  —

39.  1-10.Verwaltungskosten  ..................  ...  .  .  ...  707  4652  —

Summe  Kapitel  35  bis  39  ..  .  182  322  839  —
Beide  Häuser  des  Landtages.
40.9.  Herrenhaus  ..........................  .  .  .  ..  172510  2700
41.  1-  10.  Haus  der  Abgeordneten  ..  ..  .  .........  ..  ...  ...  1201520  2  400
Summe  Kapitel  40  und  4111374  030  500
Summe  I  4#88  196  869  5  100
II.  Allgemeine  Finanzverwaltung.
42.,.1—2.  Beiträge  zu  den  Ausgaben  des  Deutschen  Reichs  65  341  398  —
43.1—16.Apanagcn,Nenten,Absindungen,Zuschüsse2c.....  65  088  030  291  00  3113
Summe  II  .  .  .  .  I130  429  428  291  003,13
Dazu:  1..  188  196  869  5  100
Summe  B.  Dotationen  20.  118  626  297  296  10  3/1

 

 

(Nr.  9040.)
        <pb n="114" />
        Betrag

 

 

 

für  Darunter
——  Ausgabe.  -  künftig
S  1April  wegfallend
5  1885|/86  9
Mark  Mark
C.  Staatsverwaltungs-Ausgaben.
I.  Staatsministerium.

44.1—15.|Bureau  des  Staatsministerizzs  ...  299210  —
45.1—12.Staatsarcl)ive..............................  329338  300
46.1—9.eneral-Ordenskommissn  201  910  5  500
47.1—10.Geheimes  Civilkabint  .  .  .  .  .  ...  124  170  —
48.|1—12.Ober-Rechnungskimmien  794  918  —
49.—3.  Prüfungskommission  für  höhere  Verwaltungsbeamte  7900  —
50.,,.—  Disziplinarhftft:::::  .  ....  10  770  —
51.  —  Gerichtshof  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  8  400  —
52.1—3.  Gesetzsammlungs-Amt  in  Berln  151  600  —
53.1—11.Deutscher  Reichs=  und  Preußischer  Staats-Anzeiger.  456  237  600
54.Für  Zwecke  der  Landesvermessug  800  000  —

Summe  J  .  .  ..  3  184  453  6  400

II.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten.

55.1—3.  Ministeieiwwwmmm  .  .  .  .  .  .  .  ..  91  400  —
56.1—7.|esandtschafen  .  .  .  .  ...  412  000  —

Summe  I  .  ..  .  503  400  —

III.  Finanzministerium.

57.1—13.Ministerinmmmmm  ..  .  1  068  850  600
58.1—16.Oberpräsidenten,  Regierungspräsidenten  und  Regie- 



rungen,  einschließlich  der  Finanzdirektion  nebst
Bezirks-Hauptkassen  in  der  Provinz  Hannover,
der  Ministerial-,  Militär=  und  Baukommission,
des  Dirigenten  und  der  Mitglieder  der  Direktion
der  Verwaltung  der  direkten  Steuern  in  Berlin,
sowie  Bezirksausschüse  .  .  .  ...

zu  übertragen

 

12  507  600

63  749“7

 

 

13  576  450

 

—
        <pb n="115" />
        Betrag  Darunter
"  für  künfti
2  Ausgabee.  I.  April  nftig
—  D#  wegfallend
5  1885/86
Mark  Mark
Uebertrgg3  576  450  64  349,51
59.1—10.Rentenbankken  .  .  .  .  .  ..  634  073  34377,46
60.1—13.]Wittwen=  und  Waisen-Verpflegungsanstalten  5  138  838  1  523.08
61.|1L—6.]Verwaltungs=  und  Betriebskosten  für  den  Thiergarten
bei  Bellln  143  720  —
62.  18.  Wartegelder,  Pensionen  und  Unterstützungen.  ..  ..  .  22  047  445  2  046  345
63.4-Allgemeine  Fbnnddddds  .  .  .  .  .  .  ..  2  825  000  25  000
Summe  III  ..  .  .  365  526  3  693  280),03
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
64.  1—14-Ministerimmmmmmmm  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  735  160  —
65.1—20.  Bauverwalng  ..  16  805  881  36  741
66.1—4.  Vermischte  Aussaben  ..  ..  195  620  4920
Summe  .1773661  41  661
V.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.
67.1—14.Ministertt  ...  274  505  4  800
68.1—16.Handels=  und  Gewerbeverwaltng  987  006  2  505
69.  1—13.Gewerbliches  Unterrichtswesen,  wissenschaftliche  und
gemeinnützige  Zwekskker  .  .  ..  935  846  3  425
69a.|L—7.  Königliche  Porzellanmanufaktur  .......  ..  ..  .  .  ...  702  076  4300
70.1—3.  [Vermischte  Aussaaeen  28  408  —
Summe  V..  .  .  2927  841  15  030
VI.  Justizministerium.
711—11.]  Ministerimmmmm  ...  ...  ..  ..  559  510  —
72.1—3.  Justiz-Prüfungskommissinon  ....  42  600  —
73.1—16.Oberlandesgericht  4  008  775  40  050
zu  übertragen  4610  885  40  050

 

(Nr.  9040.)
        <pb n="116" />
        84

 

Betrag

 

 

 

 

 

 

für  Darunter
Ausgabe.  1.  April  künfüg
S  aaa  wegfallend
E85  1885|86
Mark  Mark
Uebertrgg610  885  40  050
74.11—23.|Landgerichte  und  Amtsgericht  63  565  769),2  193  285/6
75.11—13.Besondere  Gefängnise  ..  .  .  ..  1  638  198  3  180
76.1—3.Wartegelder  2c.  der  in  Folge  der  Organisation  ausgeschiedenen
  Beamten.  1  700  000  1700  000
77.  —  Baare  Auslagen  in  Civil=  und  Strafsachen  8  168  000  —
78.1  Transportkoten  .  .  ..  ..  ..  372  000  —
79.1  Dost=  und  Telegraphengebührtrten  2  130  000  —
80.]1—8,.Sonstige  Aussahen  .  .  .  ..  2  442  147/68  —
81.]  HUnterhaltung  der  Justizgebäude  mit  Ausschluß  der
größeren  Neubauten  und  Hauptreparaturen  1  000  000  —
82.1  —  UAusgaben  an  die  Justizoffizianten-Wittwenkasse  36  000  —
Summe  .5  663  000  1  936  5158
VII.  Ministerium  des  Innern.
83.1—12.Ministermmmmmmmm  ..  ..  .  ..  600  951  —
84.  1-13.  Statistisches  Bureau.....................  .  .  ..  388  360  —
85.  14.  Meteorologisches  Institut  ....  .........  ...  .....  30  790  —
86.1—11.Ober-Verwaltungsgericht  und  Deputationen  für  das
Heimathwesen  ...  233  967  2  700
87.|1—2.Standesämter  377253  —
88.  1-2.  Verwaltung  der  Regierungs-Amtsblätter  und  der
damit  verbundenen  öffentlichen  Anzeigeer  294  204  —
89.1—12.|Landdrostein  140  7780  —
90.  1-13.  Landräthliche  Behörden  und  Aemter  ............  6  885  921886  150  912/86
91.11—14.|Lokal-Polizeiverwaltung  in  Berlln  6  918  603  —
92.11—13.]Lokal-Polizeiverwaltung  in  den  Provinzen  3145  2230  8  916/2
93.]1—4.  Polizei-Distrikts-Kommissarien  in  der  Provinz  Posen  543  837  —
EEIEIIEeDIIEIEEIEEIIB  9256  032  720
95.7  Allgemeine  Ausgaben  im  Interesse  der  Polizzeie.345  374  —
zu  übertrageen30  661  294s  163  24968
        <pb n="117" />
        85

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter

A  b  für  künftig

.  usgabe.  1.  April

2  wegfallend

5  1885/86

Mark  Mark
Uebertrag  ..  30  661  294,1  163  249

96.1—11.Strafanstaltsverwaltng  9771  099,  2  370

97.|1—9.|Für  Wohlthätigkeitsswekcee  1191  646,62  8  2190

98.  1—5.  Allgemeine  Ausgaben  zu  verschiedenen  Bedürfnissen

der  Verwaltung  des  Innern  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  144  630/%%J  28  268/82
Summe  VII  ..  .  .  41768671  202107,4
VIII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
Landwirthschaftliche  Verwaltung,  einschließlich
  der  Centralverwaltung  des
Ministeriums.

99.11—1  1.  Ministerimm  ..  .  ..  ..  .  ...  416  580  —
100.]1—8.  Ober-Landeskulturgericct":  137  505  —
101.16.useinandersetzungsbehörden  3971  929  900
102.  1—16.  Landwirthschaftliche  Lehranstalten  und  sonstige  wissenschaftliche

  und  Lehrzweken  985  952  2  875
103.1—17.|Thierarzneischulen  und  Veterinärwesen  ..  743  834070  7  003,10
104.  1  -4.  Förderung  der  ViehzuctHB  .  .  .  ..  648  420  —
105.,,1—8.  Förderung  der  Fischerei  ....  ..  .....  .  ...  ..  .  .  ...  227  118  —
106.1—1  1.Landesmeliorationen,  Moor-,  Deich-,  Ufer-  und

Dünenwsen  913  47260  300
107,1—5.  Allgemeine  Ausgabnn  .  ....  .  .  ..  391200  —

Summe  Kapitel  99  bis  170436  011  11  078/7o
108.1—47.Gestütverwaltntntntg  .  ...  4011515  15  404%
Summe  VIII  12  447  526  26  483/60

Ges.  Samml.  1885.  (Nr.  9040.)  17
        <pb n="118" />
        86

 

Betrag

 

 

für  Darunter
7  Ausgabe.  1.  April  künftig
B  wegfallend
1885/86
Mark  Mark
IX.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheiten.
109.1—14-  Ministeimmm.  945  170  32  000
110.  1-5.  Gerichtshof  für  kirchliche  Angelegenheiten  .  .....  ...  22  325  —
111.]1—8.Evangelischer  Ober-Kirchenratt  .  .  .  ..  145  547  —
112.1—18.|Evangelische  Konsistoren  ...  1  038  261112  3  857/u
113.]1—2..Evangelische  Geistliche  und  Kirhen  1  345  327)8=  21  966,#
114.16G.Katholische  Konsiston  9  030,,  —
115.]1—13.Bisthümer  und  die  zu  denselben  gehörenden  Institut  5256  306%  300
116.  —  Katholische  Geistliche  und  Kirhen  1242  707,3  12  058/8
!I#eHBedürfnißzuschüsse  und  einmalige  Unterstützungen,
insbesondere  für  einen  Bischeee  48  000  —
117.1—7.  Provinzial-Schulkollegien  .  ..  533  198  —
118.]1—3.  Prüfungskommissinen  88  760  —
119.1—16.|Universitätten  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  6  548  166,8  320  067/#
120.1—10.Höhere  Lehranstallen  .  .  .  ..  4712  118°%  46  139/7
121.1—33.|  Elementar-Unterrichtswesen  21  415  517/8  275  284
122.|1—45.[Kunst  und  Wissensch.t  .  ...  2  962  492  79  672
123.1—25.echnisches  Unterrichtswesen  2  000  193/8  28  800
124.1—18.|  Kultus  und  Unterricht  gemeinsam  ..  .  ....  .  ..  .  ...  6  826  587/88  680%
125.1—15.  Medizinalwsen  .  .  ..  1449  537,48  95  449,
126.4  Allgemeine  Fondnds  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  155  286/68  47  602#
Summe  .  .  .  .52  744  533  963  876,4
        <pb n="119" />
        Betrag

 

 

»  Darunter
J  Aus  b  für  künftig
usgabe.  1.  April  wegfallend
8  1885/86  gfaller
Mark  Mark
X.  Kriegsministerium.
127.]18.  Für  die  Verwaltung  des  Zeughauses  in  Berlin  114  862  —
Summe  X  für  shh.
Dazu  Summe  IX.  Ministerium  der  geistlichen  2c.
Angelegenheiten  52  744  533  963  876,08
VIII.  Ministerium  für  Landwirthschaft
  2c.  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  12  447  526  26  483/60
V1I.  Ministerium  des  Innern  41  768  671  202  1074
VIŸI.  Justizministerium  ..  .  .  .  .  .  .  .  85  663  000|1936  5152
-  V.  Ministerium  für  Handel  und
Gewere  ..  2  927  841  15  030
HV.  Ministerium  der  öffentlichen
Arbeien  17  736  661  41  661
AUIl.  Finanzministerinm  .  .  .  ..  44  365  52603  693  280/0="
  II.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten  503  400  —
-  I.  Staatsministerim  3  184  453  6  400
Summe  C.  Staatsverwaltungs-Ausgaben  261  456  4736  885  353/67
Dazu  #B.  Dotationen  und  allgemeine
Finanzverwaltuung  ...  318  626  297  296  10  3/6
A.  Betriebs=  2c.  Kosten  641  920  414  820  136/

 

(Nr.  9040.)

 

Summe  der  dauernden  Ausgaben.

Allgemeine  Bemerkung.  Bei  sämmtlichen  Baufonds

  können  die  am  Schlusse  des  Jahres  verbleibenden
  Bestände  zur  Verwendung  in  den
folgenden  Jahren  reservirt  werden.

 

 

1222  003  184

 

17%

10  001  594/88
        <pb n="120" />
        Betrag
E  für
„M  Ausgabee.  1.  April
E—  1885|86
Mark
Einmalige  und  außerordentliche
Ausgaben.
I.  Staatsministerium.
1.  1.  Ober-Rechnungskammen  ..  52  600
Summe  J.  .  ..  52  600
II.  Finanzministerium.
2.1—2.  Allgemeine  Verwaltnnn  .  .  ..  .  ..  .  .  ...  151  600
Summe  I  .  .  151  600
III.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.

3.1—3.  Verwaltung  für  Berg-,  Hütten=  und  Salinenwesen  916  000
4.1—33.  Verwaltung  der  Eisenbahnangelegenheitten  ..  9  689  000
———————————————————..77ytl)l)llzW)  13  859  750
Summe  III  .  .  .  .!  24464  750
6.  16  IV.  Ministerium  für  Handel  und  Gewere
  .  .  .  .  .  .  .  ..  70  350
7.1—22.  V.  Justizministerium  ..  .  ...  ...  .  .  ...  —.  1649  320
8.1—10.  VI.  Ministerium  des  Innen  ...  1  148  300
        <pb n="121" />
        Betrag
2  Ausgabe.  1.  April
u  1885|86
Mark
VII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
9.  1.  Domnen  .  ..  600  000
10.1—2.|Forsten  .  .  .  .  ..  ...  ..  .  ..  2450  000
11.1—12.  Landwirthschaftliche  Verwaltung  1287  210
12.]1—9.estütverwaltinngngagagagag  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  235  450
Summe  VII  .  ..  .  4572  660
131—6110VIII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheiiien
  4  23  132
14.1—2.  IX.  Kriegsministernnn  .  .  .  ...  192  500
Summe  der  einmaligen  und  außerordentlichen
Ausgaahrnrn  36  925  212

 

 

Nr.  9040.)
        <pb n="122" />
        —  90  —

Allgemeine  Bemerkungen.

I.  Bei  sämmtlichen  extraordinären  Baufonds  können  die  am  Schlusse  des
Jahres  verbleibenden  Bestände  zur  Verwendung  in  den  folgenden  Jahren
reservirt  werden.

II.  Von  den  durch  besondere  Gesetze  zur  Verfügung  gestellten  Krediten  sind
als  definitiv  erspart  zu  löschen:
A.  Für  Staats-Eisenbahnbauten:
a)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  11.  Juni  1873  (Gesetz=  Samml.
S.  305)  bewilligten  Kredit  von  13  200  000  Mark  zum  Bau  des

Schlußstücks  der  Berliner  Verbindungsbahn  von  Schöneberg  nach
Charlottenbreg  .  .  ..  13  796/,4  Mark,
Summe  a  für  sich.
b)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  17.  Juni  1874  (Gesetz-Samml.
S.  256)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:

1)  von  22950  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn  von  Insterburg
  über  Darkehmen,  Goldap  und  Oletzko  nach  Prostken
zum  Anschluß  an  die  Russische  Bahn  von  Bialystock  nach
Grajebor  600  000  Mark,

2)  von  16  800  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Jablonowo  über  Graudenz
nach  Laskowitz.  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  500  000

3)  von  55  .500  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  einem  Punkte  an  der  Stargard-Posener
  Bahn  zwischen  Rokietnice
und  Posen  über  Schneidemühl  nach  Belgard,
  Rügenwaldermünde  und  Stolpmündddennn
  .  .  ..  500  000

4)  von  24  150  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Dittersbach  über  Neurode
nach  Glatz  ..  .  ..  ..  .  .  ..  ....  .  .  ..  ...  500  000

5)  von  13500  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Cassel  über  Helsa  nach
Waldkappel  zum  Anschluß  an  die  Bahn
von  Berlin  nach  Wetzlar.  ..  ..  ..  .  .  ..  500  000  -

6)  von  18  900  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Dortmund  nach  Oberhausen
beziehungsweise  Sterkrade  nebst  Zechenzweiggahhen
  .  .  .  .  3000  000

Summe  b...  5600  000  Mark,
        <pb n="123" />
        —  91  —

c)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  7.  Juni  1876  (Gesetz-Samml.
S.  154)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:

1)  von  10  500  000  Mark  zum  Ausbau  der  Halle-Casseler  Bahn,
soweit  sie  für  die  Zwecke  der  Berlin-Wetzlarer  Bahn  mitbenutzt
  wirrnda  132  037/05  Mark,

2)  von  3500  000  Mark  zur  Herstellung  des
zweiten  Geleises  in  der  Strecke  von  Halle
bis  zum  Anschlußpunkte  der  Bahnstrecke
Sandersleben  —  Sangerhausen  an  die
Halle-Casseler  Bahn  (Blankenheim),
sowie  in  der  Strecke  Nordhausen-Nüxei  134  25504

Summe  c  .  .  .  .  266  292,08  Mark,

d)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  29.  März  1877  (Gesetz-Samml.
S.  124)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:

1)  von  432  000  Mark  zur  Anlage  einer  Reparatur-Werkstatt
in  Ponarth  bei  Königsbereg  .  .  ...  236/01  Mark,

2)  von  1300  000  Mark  zur  Erbauung  einer
festen  Brücke  über  die  Elbe  bei  Hohnstorf  632,4

3)  von  390  000  Mark  zur  Erweiterung  des
Bahnhofes  Höcht4  20  445,01

Summe  4..  21  313/76  Mark,

e)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  4.  Februar  1880  (Gesetz-Samml.
S.  19)  bewilligten  Kredit  von  6  150  000  Mark  zur  Herstellung
des  zweiten  Geleises  auf  der  Moselbahn  von  Coblenz  über  Trier
bis  Carthaus  bei  Conz  und  auf  der  Saarbahn  von  Carthaus
bis  Dillinenn  .  .  .  .  .  ...  52  519,64  Mark,

f)  von  dem  durch  die  Gesetze  vom  9.  März  beziehungsweise  18.  Dezember
  1880  (Gesetz-Samml.  S.  169  und  377)  bewilligten  Kredit
von  27250  000  Mark  zum  Bau  einer  Eisenbahn  von  Erfurt
nach  Grimmenthal  und  Ritschenhausen  2000000  Mark,

Dazu:  Summe  e  52519
d  .  ...  21  31376

 

.  266  292/%
b  5600  000  -
**.Q—  13796,54  —-Summe

  A.  .  .  .  7953  922,3  Mark.
(Nr.  9040.)
        <pb n="124" />
        —  92  —

B.  Für  Baubedürfnisse  der  verstaatlichten  Eisenbahn—
unternehmungen:

a)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  28.  März  1882  (Gesetz-Samml.
S.  21)  bewilligten  Kredit  von  32  411  300  Mark  zur  Deckung  der
erforderlichen  Mittel  für  die  Bauausführung  derjenigen  Bahnstrecken,
  für  welche  dem  Bergisch-Märkischen,  dem  Thüringischen,
dem  Berlin-Görlitzer,  dem  Kottbus-Großenhainer  und  dem  Märkisch-Posener
  Eisenbahnunternehmen  die  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe
verliehenit:t  11  900  000  Mark,

b)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  24.  Januar

1884  (Gesetz  Samml.  S.  11)  bewilligten

Kredit  von  42  232  900  Mark  zur  Ausgabe

von  Staatsschuldverschreibungen  an  Stelle

der  noch  nicht  begebenen  Prioritäts-Obligationen

  der  Oberschlesischen,  Breslau-Schweidnitz

  Freiburger,  Rechte-Oder-Ufer=  und

Altona-Kieler  Eisenboahh  14  995  400
P)  der  durch  das  Gesetz  vom  17.  Mai  1884

(Gesetz  Samml.  S.  129)  bewilligte  Kredit

v—e  .  .  ..  389  400

zur  Ausgabe  von  Staatsschuldverschreibungen

  an  Stelle  der  noch  nicht  begebenen

Prioritäts-Obligationen  des  Tilsit-Insterburger

  Eisenbahnunternehmens.

Summe  B.  27  284  800  Mark.

C.  Von  dem  durch  das  Gesetz  vom  3.  Februar  1880  (Gesetz-Samml.
S.  17)  bewilligten  Kredit  von  6000  000  Mark  zur  Abhülfe  des  Noth- 



standes  in  Oberschlesen  1  947  238)11  Mark,
Summe  C  für  sich.
Dau  B  27284  800.
7  953  922

 

Summe.  .  37  185  960,2  Mark.
        <pb n="125" />
        Abschluß.
Es  betragen:

1)  die  Einnamen  1  258  928  396  Mark,
2)  die  dauernden  Ausgaben  1222  003  184  Mark,

3)  die  einmaligen  und  außerordentlichen
  Ausgaben.  36  925212

 

=  1258  928  396  Mark.
Berlin,  den  30.  März  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.

v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatzfeldt.
Bronsart  v.  Schellendorff.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Ces.  Samml.  1885.  (Nr.  9040.)  18
        <pb n="126" />
        <pb n="127" />
        —  95  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—Nr  11.—

 

Juhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ueberweisung  der  gewerblichen  und  kunstgewerblichen  Fachschulen  c
an  den  Minister  für  Handel  und  Gewerbe,  S.  25.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom
10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,
S.  ve.

 

(Nr.  9042.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  3.  September  1884,  betreffend  die  Ueberweisung  der
gewerblichen  und  kunstgewerblichen  Fachschulen  2c.  an  den  Minister  für  Handel
und  Gewerbe.

Auf  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  31.  August  d.  J.  genehmige  Ich
die  Ueberweisung  der  gewerblichen  und  kunstgewerblichen  Fachschulen  und  Zeichenschulen,
  der  Pflege  des  Kunstgewerbes,  einschließlich  der  Verwaltung  der  Porzellanzamufaktur,
  sowie  des  Fortbildungsschulwesens  an  den  Minister  für  Handel  und
ewerbe.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.  Mit
der  Ausführung  desselben  sind  die  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  und  der
geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten  beauftragt.

Berlin,  den  3.  September  1884.
Wilhelm.

Zugleich  für  den  Minister  der
geistlichen  2c.  Angelegenheiten:

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.
Zugleich  für  den  Finanzminister:
Friedberg.  v.  Boetticher.  Gr.  v.  Hatfeldt.

Bronsart  v.  Schellendorff.
An  das  Staatsministerium.

 

Ces.  Samml.  1885.  (Nr.  90042.)  19

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  April  1885.
        <pb n="128" />
        Nach  Vorschrift
sind  bekannt  gem

1)  der  Allerl
des  Zinsf

—  96  —

Bekanntmachung.

des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
acht:

hböchste  Erlaß  vom  27.  Oktober  1884,  betreffend  die  Herabsetzung
fußes  der  von  der  Residenzstadt  Hannover  auf  Grund  des  Aller- 



höchsten  9
von  vier

Privilegiums  vom  13.  März  1872  ausgestellten  Stadtobligationen
und  einhalb  auf  vier  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  für  Hannover

  Nr.  48  S.  1795,  ausgegeben  den  14.  November  1884;
2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  27.  Oktober  1884  wegen  Ausfertigung

auf  den

Inhaber  lautender  Obligationen  der  Residenzstadt  Hannover  im

Betrage  von  2000  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  für  Hannover  Nr.  48
S.  1796/1797,  ausgegeben  den  14.  November  1884;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  November  1884,  betreffend  die  Genehmigung
des  revidirten  Statuts  für  die  Verwaltung  der  Brandversicherungsanstalt
der  Provinz  Schleswig-Holstein,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Schleswig  Nr.  63  S.  1323,  ausgegeben  den  13.  Dezember
1884

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  Februar  1885,  betreffend  die  eigenthümliche
Erwerbung  der  zur  Einrichtung  eines  Artillerie-Schießplatzes  bei  Hammerstein

  erfo
eignung,
N

rderlichen  Grundstücke  für  den  Militärfiskus  im  Wege  der  Entdurch
  das  Amtsblatt  der  Hönigl  Negierug  zu  Marienwerder

r.  10  S.  55,  ausgegeben  den  12.  März  1

NRedigirt  im  Bureau  des  Staatzministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="129" />
        —  97  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

N.  12.—

 

Inhakt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes  zur  Verhütung  der  Weiterverbreitung  der  Reblaus  vom
27.  Februar  1878,  S.  vv.  —  Geseh,  betreffend  eine  Schadloshaltung  des  Herzoglich  Schleswig-Holsteinschen
  Hauses,  S.  os.

 

(Nr.  9043.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes  zur  Verhütung  der  Weiterverbreitung
der  Reblaus  vom  27.  Februar  1878.  Vom  23.  März  1885.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie  für
den  ganzen  Umfang  derselben,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

An  die  Stelle  der  §#.  2,  3  und  4  des  Gesetzes,  Maßregeln  gegen  die
Verbreitung  der  Reblaus  betreffend,  vom  27.  Februar  1878  treten  die  nachstehenden
  Bestimmungen:

.  2.

Die  nach  §.  1  erlassenen  Anordnungen  sind  wie  polizeiliche  Verordnungen
bekannt  zu  machen.

Für  den  Einzelnen  werden  diese  Anordnungen,  mit  Ausschluß  der  im  §.  1
unter  Ziffer  2  und  3  bezeichneten,  schon  durch  mündliche  Mittheilung  wirksam.
In  geeigneten  Fällen  kann  der  Oberpräsident  die  Zustellung  einer  schriftlichen
Mittheilung  der  im  §.  1  unter  Ziffer  2  und  3  aufgeführten  Anordnungen  an  die
Eigenthümer  oder  Nutzungsberechtigten  der  infizirten  Rebkulturen  an  die  Stelle
der  öffentlichen  Bekanntmachung  treten  lassen.  Wird  von  dieser  Befugniß  Gebrauch
  gemacht,  so  ist  in  der  betreffenden  Mittheilung  besonders  zum  Ausdruck
zu  bringen,  daß  dieselbe  an  die  Stelle  der  öffentlichen  Bekanntmachung  tritt.

G.  3.

Die  im  §.  1  vorgesehenen  Anordnungen,  mit  Ausschluß  der  unter  Ziffer  2
und  3  aufgeführten,  können  von  der  Ortspolizeibehörde  vorläufig  ausgesprochen
werden.  Hiervon  ist  dem  Oberpräsidenten  unverzüglich  Anzeige  zu  erstatten,

Ces.  Samml.  1885.  (Xr.  9043—9044.)  20

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  April  1885.
        <pb n="130" />
        —  98  —

welcher  die  getroffenen  Maßregeln  sofort  zu  bestätigen,  abzuändern  oder  außer
Kraft  zu  setzen  hat.
d.  4.

Gegen  die  auf  Grund  des  §.  1  von  dem  Oberpräsidenten  erlassenen  Verfügungen
  findet  die  Beschwerde  an  den  Ressortminister  statt.

Die  Beschwerde  gegen  die,  auf  Vernichtung  von  Rebkulturen  und  Desinfektion
  des  Bodens  gehenden  Anordnungen  muß  innerhalb  einer  Frist  von  zehn
Tagen  nach  der  Bekanntmachung  oder  Zustellung  der  Anordnung  bei  dem  Oberpräsidenten
  eingelegt  werden.  Bis  zum  Ablauf  dieser  Frist  und  bis  zur  Erledigung
der  rechtzeitig  eingelegten  Beschwerde  bleibt  die  Ausführung  der  angeordneten
Maßregeln  ausgesetzt.  Jedoch  kann  der  Oberpräsident  in  Fällen  dringender  Gefahr
der  Weiterverbreitung  der  Reblaus  die  bezüglichen  Anordnungen  sofort  für  vorläufig
  vollstreckbar  erklären.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  März  1885.

(.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Haftfeldt.
Bronsart  v.  Schellendorff.

(Nr.  9044.)  Gesetz,  betreffend  eine  Schadloshaltung  des  Herzoglich  Schleswig  Holsteinschen
Hauses.  Vom  1.  April  1885.  »

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ec.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Dem  Herzoglich  Schleswig-Holsteinschen  Hause  wird  unter  den  in  der
Anlage  enthaltenen  Maßgaben  eine  Schadloshaltung  gewährt,  welche  besteht  aus:

1)  dem  Schloß  Augustenburg  auf  Alsen,

2)  den  Rechten  des  Staates  an  dem  Stadtschloß  in  Sonderburg,  insbesondere
  an  der  in  demselben  belegenen  Kapelle  nebst  der  Fürstlichen
Familiengruft,

3)  einer  vom  1.  April  1885  ab  vierteljährig  im  Voraus  zu  zahlenden
Jahresrente  von  300  000  Mark.
        <pb n="131" />
        —  99  —

KC.  2.

Die  Jahresrente  (§F.  1  Nr.  3)  wird  für  das  Rechnungsjahr  1885/86  aus
den  bereitesten  Mitteln  des  Staates  berichtigt  und  für  die  Folge  auf  den  Staatshaushalts-Etat
  übernommen.

Die  Uebereignung  des  Schlosses  Augustenburg  erfolgt  unter  den  von  der
Staatsregierung  festzustellenden  Bedingungen.

i
Die  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten,  der  Justiz  und
der  Finanzen  sind  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  1.  April  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatzfeldt.
Bronsart  v.  Schellendorff.

Anlage

zu  dem

Gesetz)  betreffend  eine  Schadloshaltung  des  Herzoglich  Schleswig-Holsteinschen
  Hauses.

I.  Aus  der  dem  Herzoglich  SchleswigHolsteinschen  Hause  zu  gewährenden
Schadloshaltung,  nämlich:

1)  dem  Schloß  Augustenburg  auf  Alsen,

2)  den  Rechten  des  Staates  an  dem  Stadtschloß  in  Sonderburg,  insbesondere
  an  der  in  demselben  belegenen  Kapelle  nebst  der  Fürstlichen
Familiengruft,

3)  der  Jahresrente  von  300  000  Mark,

sowie  aus  dem  innerhalb  des  Preußischen  Staatsgebiets  belegenen  Grundbesitz
nebst  Zubehör  des  Herzoglichen  Hauses  wird  zu  Gunsten  der  Nachkommen  des
(Nr.  9044.)
        <pb n="132" />
        —  100  —

am  11.  März  1869  verewigten  Herzogs  Christian  August  zu  Schleswig-Holstein-Sonderburg-Augustenburg
  ein  Privatfamilienfideikommiß  des  Herzoglich  Schleswig-Holsteinschen
  Hauses  errichtet,  welches  in  der  ehelichen  männlichen  Deseendenz
aus  ebenbürtiger  Ehe  nach  der  Linealfolge  und  dem  Recht  der  Erstgeburt  vererblich
und  nach  Maßgabe  des  zu  errichtenden  Statuts  unveräußerlich  und  unverpfändbar
sein  muß.

Seine  Hoheit  der  Herzog  Ernst  Günther  zu  Schleswig-Holstein  eventuell
der  zu  Höchstdessen  Nachfolge  berufene  nächste  Agnat  wird  binnen  Jahresfrist  nach
der  Rechtskraft  des  Schadloshaltungs-Gesetzes  die  erforderlichen  Maßnahmen
treffen,  um  das  Fideikommiß  in  Gemäßheit  gegenwärtiger  Bestimmungen  rechtsgültig
  zu  konstituiren  und  das  über  dasselbe  zu  errichtende  Statut  Seiner  Majestät
dem  Kaiser  und  Könige  zur  landesherrlichen  Genehmigung  vorzulegen.

II.  Das  Fideikommißstatut  wird  diejenige  Behörde  bestimmen,  welche  die
Aufsicht  über  das  zu  errichtende  Fideikommiß  zu  führen  hat.

Für  das  Fideikommiß  sind  diejenigen  Rechtsnormen  maßgebend,  welche  an
dem  Sitz  der  Fideikommißbehörde  in  Geltung  sind.

Die  Errichtung  des  Fideikommisses  und  die  Regelung  des  Grundbuchs
erfolgt  stempel=  und  kostenfrei.

III.  Die  vorstehend  unter  I  Nr.  3  aufgeführte  Rente  bildet  in  Höhe  von
150  000  Mark  einen  unveränderlichen  Theil  des  Fideikommisses.

Der  Restbetrag  von  150  000  Mark  ist  auf  Antrag  des  jeweiligen  Fideikommißbesitzers
  zu  4  Prozent  kapitalisirt  insoweit  ablösbar,  als  eine  Verwendung
des  entsprechenden  Werthes  in  die  Substanz  des  Fideikommisses  oder  eine  Tilgung
von  Fideikommißschulden  in  einer  nach  dem  Ermessen  der  Staatsregierung  genügenden
  Weise  sichergestellt  ist.  Die  Zahlung  des  entsprechenden  Kapitalbetrages
kann  nicht  vor  Ablauf  eines  halben  Jahres,  von  dem  Tage  des  auf  den  Antrag
zu  ertheilenden  Bescheides  an  gerechnet,  beansprucht  werden.

IV.  Die  unveränderliche  Rente  von  150  000  Mark  (unter  III  Absatz  1)  fällt
mit  dem  Aussterben  des  nachfolgeberechtigten  Mannsstammes  an  den  Staat  zurück.

Wegen  Heimfalls  der  übrigen  Theile  der  Schadloshaltung  (unter  I  Nr.  1
bis  3)  an  den  Staat  wird  das  zu  errichtende  Statut  (unter  1  Absatz  2)  das
Nähere  festsetzen.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei-
        <pb n="133" />
        —  101  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  13.

 

Inhalt:  Geseß  zur  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Landeskreditkasse  in  Kassel,  vom  25.  Dezember  1869,
S.  101.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil
der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Bockenem,  Duderstadt,  Harburg,  Hoya,  Meinersen,  Meppen  und  Wennigsen,
S.  104.

 

(Nr.  9045.)  Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Landeskreditkasse  in  Kassel,
vom  25.  Dezember  1869  (Gesetz=  Samml.  S.  1279).  Vom  18.  März  1885.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Artikel.

Die  S§.  4,  9  Absatz  3,  12  Absatz  2,  13  und  18  des  Gesetzes,  betreffend
die  Landeskreditkasse  in  Kassel,  vom  25.  Dezember  1869  (Gesetz-Samml.  S.  1279)
werden  durch  nachstehende,  den  bisherigen  Zifferzahlen  entsprechende  Bestimmungen
  ersetzt.

S.  4.

Das  Guthaben  der  Staatskasse  aus  den  in  Gemäßheit  des  F.  18  des  Kurhessischen
  Gesetzes  vom  23.  Juni  1832  an  die  Landeskreditkasse  abgegebenen
Ablösungs=  und  Laudemialgeldern  ist  von  derselben  bis  zum  1.  Januar  1900
an  die  Staatskasse  abzutragen  und  bis  zum  Abtrag  mit  vier  Prozent  jährlich
zu  verzinsen.

Dabei  sind  Theilzahlungen  in  abgerundeten  Beträgen  von  mindestens
250  000  Mark  gestattet;  mit  jeder  Theilzahlung  sind  zugleich  deren  Stückzinsen
bis  zum  Zahlungstag  zu  entrichten.

§.  9  Absatz  3.
Bei  Ausgabe  solcher  Schuldverschreibungen,  welche  seitens  der  Inhaber

unkündbar  sind,  werden  die  Rückzahlungsmodalitäten  mit  Genehmigung  des  Ober-Ges.
  Samml.  1885.  (Nr.  9045.)  21

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  April  1885.
        <pb n="134" />
        —  102  —

Präsidenten  in  dem  Emissionsbeschluß  dergestalt  festgestellt,  daß  mindestens  alljährlich
  derjenige  Betrag  der  ausgegebenen  Schuldverschreibungen  zur  Einlösung
kommt,  welcher  in  dem  vorausgegangenen  Kalenderjahr  auf  die  mit  den  Schuldverschreibungen
  bewerkstelligten  Darlehne  durch  ordentlichen  oder  außerordentlichen
Abtrag  baar  eingegangen  ist  und  jederzeit  mindestens  ein  halb  Prozent  der
Emission  betragen  muß.

C.  12  Absatz  2.

Der  Reservefonds,  welcher  dazu  dient,  etwaige  rückständige  Amortisationsbeträge,
  Zinsen  und  Kosten  voczuschießen  und  etwaige  Ausfälle  zu  decken,  ist  auf
der  Höhe  von  mindestens  fünf  Prozent  der  Verbindlichkeiten  der  Kasse  zu  erhalten
und  im  Falle  eingetretener  Verminderung  durch  seine  ihm  alsdann  zuwachsenden
eigenen  Zinsen,  sowie  durch  die  Ueberschüsse  und  etwaige  außerordentliche  Einnahmen
  mindestens  bis  zur  vorgeschriebenen  Höhe  zu  ergänzen.  Dieser  Fonds
darf  nur  in  Schuldverschreibungen,  welche  von  dem  Deutschen  Reich  oder  von
einem  Deutschen  Bundesstaat  mit  gesetzlicher  Ermächtigung  ausgestellt  sind,  oder
in  Schuldverschreibungen,  deren  Verzinsung  von  dem  Deutschen  Reich  oder  von
einem  Deutschen  Bundesstaat  gesetzlich  garantirt  ist,  oder  in  Rentenbriefen  der
zur  Vermittelung  der  Ablösung  von  Renten  in  Preußen  bestehenden  Rentenbanken,
oder  in  Schuldverschreibungen,  welche  von  Deutschen  kommunalen  Korporationen
(Provinzen,  Kreisen,  Gemeinden  2c.)  oder  von  deren  Kreditanstalten  ausgestellt
und  entweder  seitens  der  Inhaber  kündbar  sind,  oder  einer  regelmäßigen  Amortisation
  unterliegen,  belegt  werden.

C.  13.

In  derselben  Weise  ist  die  Direktion  berechtigt,  diejenigen  Gelder  zu  belegen,
welche  zwar  nicht  dem  Reservefonds  angehören,  deren  Verwendung  aber  nicht  nahe
bevorsteht.

Auch  ist  sie  befugt,  die  §.  12  bezeichneten  Papiere  mit  diesen  Geldern,
sledoch  höchstens  auf  drei  Monate  und  mit  einem  Abschlage  von  mindestens  zehn
Prozent  des  Kurswerthes,  jedoch  nie  über  den  Nominalwerth  zu  beleihen.

K.  18.

Die  gekündigten  Schuldverschreibungen  (§§.  16  und  17)  müssen  bis  zum
Fälligkeitstage  im  kursfähigen  Zustande  und  mit  den  an  diesem  Tage  noch  nicht
fälligen  Kupons  eingeliefert  werden,  wonächst  dann  die  Zahlung  des  Kapitals
gegen  Rückgabe  der  Schuldverschreibung  und  ohne  Prüfung  der  Legitimation  erfolgt.

Der  Betrag  der  fehlenden  Kupons  wird  in  Abzug  gebracht.

Mit  dem  Fälligkeitstage  hört  die  Verzinsung  auf  und  der  Betrag  der  bis
dahin  nicht  zur  Rückzahlung  gelangten  gekündigten  Schuldverschreibungen  bleibt
bei  der  Kasse  zunächst  zinslos  liegen.
        <pb n="135" />
        —  103  —

Jedoch  wird  für  diejenigen  gekündigten  Schuldverschreibungen,  deren  Einlösung
  erst  nach  Ablauf  eines  Vierteljahres,  vom  Fälligkeitstage  an  gerechnet,
erfolgt,  eine  von  letzterem  an  beginnende  Zinsenvergütung  von  zwei  Prozent  jährlich
bis  zum  Tage  der  Einlösung,  falls  nicht  inmittelst  Verjährung  eingetreten  sein
sollte,  gewährt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  März  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

(Fr.  2045—9046
        <pb n="136" />
        —  104  —

(Nr.  9046.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Bockenem,  Duderstadt,  Harburg,
Hoya,  Meinersen,  Meppen  und  Wennigsen.  Vom  25.  März  1885.

A#½#  Grund  des  H.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz=  Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bockenem  gehörigen  Bezirk  der  Gemeinde
Sehlde  mit  Wallmerhole,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Duderstadt  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Gerblingerode,  Immingerode,  Mingerode,  Tiftlingerode,  Werxhausen,
  Nesselröden,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Harburg  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Neugraben,  Wilstorf,  Hörsten,  Srsenw  ber.iber,  Over,
für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hoya  gehörigen  Bezirk  der  Gemeinde
Anderten,
für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Meinersen  gehörigen  Bezirk  der  Gemeinde
endesse,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Meppen  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Borken,  Dalum,  Emmeln,  Geeste,  Groß-Fullen,  Groß-Hesepe,
Hebelermeer,  Hemsen,  Heseper-Twist,  Holthausen,  Hüntel,  Klein-Fullen,
Klein-Hesepe,  Landegge,  Lindloh,  Meppen,  Raken,  Rühle,  Rühler-Twist,
  Rütenbrock,  Schwartenberg,  Schwartenpohl,  Schwefingen,  Teglingen,
  Varloh,  Versen,  Vormeppen,  Wachendorf,  Wesuwe,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Wennigsen  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Barsinghausen,  Egestorf,  Hohenbostel,  Bantorf-Luttringhausen,
Wichtringhausen,  Winnighausen  (Winninghausen)
am  1.  Mai  1885  beginnen  soll.

Berlin,  den  25.  März  1885.

Der  Justizminister.
Friedberg.

 

 

Redigirt  im  Bureau  bes  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="137" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  14.  —

 

(Nr.  9047.)  Gesetz)  betreffend  die  Bewilligung  von  Staatsmitteln  zur  Beseitigung  der  durch
das  Hochwasser  der  Weichsel  in  der  Provinz  Westpreußen  und  im  Landkreise
  Bromberg,  Provinz  Posen,  herbeigeführten  Verheerungen.  Vom
B.  April  1885.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rcP

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Der  Staatsregierung  wird  der  Betrag  von  1  167  000  Mark  zur  Verfügung
estellt,  um  an  die  durch  das  Hochwasser  der  Weichsel  im  Sommer  des  Jahres  1884
Heschäbigten  der  Provinz  Westpreußen  und  des  Landkreises  Bromberg,  Provinz
Posen,  nach  Maßgabe  des  nachgewiesenen  Bedürfnisses  Beihülfen  zu  bewilligen,
insbesondere
a)  an  einzelne  Beschädigte  zur  Erhaltung  im  Haus-=  und  Nahrungsstande,
b)  zur  Wiederherstellung  und  zur  nothwendigen  Verbesserung  der  beschädigten
  Deiche  und  Uferschutzwerke  und  der  damit  in  Verbindung
stehenden  Anlagen.
KG.  2.
An  einzelne  Beschädigte  können  Beihülfen  ohne  die  Auflage  der  Rückgewähr
bis  zum  Gesammtbetrage  von  454  500  Mark  bewilligt  werden.

K.  3.

Die  Bewilligung  und  Verwendung  der  Beihülfen  zu  dem  im  F§.  1a  angegebenen
  Zwecke  erfolgt  unter  Mitwirkung  von  Kreiskommissionen  und,  soweit  es
sich  um  die  Provinz  Westpreußen  handelt,  einer  Provinzialkommission.

Die  Kreiskommission  wird  von  der  Vertretung  jedes  Kreises  besonders  gewählt.

Als  Provinzialkommission  der  Provinz  Westpreußen  fungirt  der  Provinzialausschuß.


Ces.  Samml.  1885.  (Nr.  9047.)  22

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  April  1885.
        <pb n="138" />
        —  106  —

Die  Kreiskommissionen  sowie  die  Provinzialkommission  sind  befugt,  sich
durch  Kooptation  zu  verstärken.

In  der  Kreiskommission  führt  der  Landrath,  in  der  Provinzialkommission
der  Oberpräsident  den  Vorsitz.

KS.  4.

Zur  Bewilligung  der  im  H.  1  gedachten  1  167  000  Mark  ist  eine  Anleihe
durch  Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrages  von  Schuldverschreibungen
aufzunehmen.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  und
wegen  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869
(Gesetz-Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

g.  5.

Dem  Landtage  ist  bei  dessen  nächster  regelmäßiger  Zusammenkurft  über  die
Ausführung  des  Gesetzes  Rechenschaft  zu  geben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  8.  April  1885.
(.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.

v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatfeldt.
Bronsart  v.  Schellendorff.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="139" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  15.  —

 

Inhalt:  Gesetz,  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts  zu  Seehausen,  die  Vereinigung  des  Amtsgerichtsbezirks
Genthin  mit  dem  Landgerichtsbezirke  Magdeburg  und  die  Abänderung  von  Amtsgerichtsbezirken  betreffend,
  S.  107.  —  Gesetz  über  die  Abstellung  von  Berechtigungen  zum  Hauen  oder  Stechen  von
Plaggen,  Haide  u.  s.  w.  für  die  Provinz  Hannover,  S.  100.  —  Verfügung  des  Justizministers,
betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Heide,  S.  113.—
Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amteblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  118.

 

(Nr.  9048.)  Gesetz,  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts  zu  Seehausen,  die  Vereinigung  des
Amtsgerichtsbezirks  Genthin  mit  dem  Landgerichtsbezirke  Magdeburg  und
die  Abänderung  von  Amtsgerichtsbezirken  betreffend.  Vom  7.  April  1885.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rcP

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

In  der  Stadt  Seehausen  im  Kreise  Wanzleben  wird  ein  Amtsgericht  errichtet.
  Der  Bezirk  desselben  wird  aus  dem  Stadtbezirke  Seehausen  und  dem
Amtsbezirke  Eggenstedt  des  Kreises  Wanzleben,  aus  den  Amtsbezirken  Eisleben
und  Wormsdorf  des  Kreises  Neuhaldensleben,  sowie  aus  den  Amtsbezirken
Drackenstedt,  Dreileben  und  Druxberg  des  Kreises  Wolmirstedt  gebildet.

G.  2.
Der  Amtsbezirk  Hakenstedt  aus  dem  Kreise  Neuhaldensleben  wird  dem
Amtsgerichte  Erxleben  zugelegt.
S.  3.
Der  Amtsgerichtsbezirk  Genthin  wird,  unter  Abzweigung  von  dem  Landgerichtsbezirke
  Stendal,  dem  Landgerichtsbezirke  Magdeburg  zugctheilt.
Ees.  Samml.  1885.  (Nr.  90468,)  23

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Mai  1886.
        <pb n="140" />
        —  108  —

K.  4.

Der  Gemeindebezirk  Thalheim  in  dem  Oberamtsbezirke  Sigmaringen  wird
dem  Amtsgerichte  zu  Sigmaringen,  die  Bürgermeisterei  Mehring  in  dem  Landkreise
  Trier  dem  Amtsgerichte  zu  Trier  zugelegt.

C.  5.

Der  Tag  des  Inkrafttretens  der  §9.  1,  2  dieses  Gesetzes  wird  durch
Königliche  Verordnung  bestimmt.  Die  99.  3  und  4  treten  mit  dem  1.  Oktober
1885  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  April  1885.
(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.

v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatfeldt.
Bronsart  v.  Schellendorff.
        <pb n="141" />
        —  109  —

(Nr.  9049.)  Gesetz  über  die  Abstellung  von  Berechtigungen  zum  Hauen  oder  Stechen  von
Plaggen,  Haide  u.  s.  w.  für  die  Provinz  Hannover.  Vom  13.  April  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ec.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,  für
die  Provinz  Hannover,  was  folgt:

S.  1.

Die  Abstellung  von  Dienstbarkeitsrechten  zum  Hauen  oder  Stechen  von
Plaggen,  Haide,  Rasen  oder  Bülten,  welche  auf  Grundstücken  haften,  die  weder
Forsten  noch  Gemeinheiten  sind,  findet  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  statt.

Auf  Dienstbarkeitsrechte  zum  Sodenstechen  behufs  Erhaltung  der  Deiche
findet  dieses  Gesetz  keine  Anwendung.

.  2.

Die  Abstellung  erfolgt  auf  Antrag.  Zum  Antrage  auf  Abstellung  ist
sowohl  der  Berechtigte  als  auch  der  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks  befugt.
Derjenige,  welchem  ein  erbliches  Nutzungsrecht  zusteht,  gilt  hierbei  dem  Eigenthümer
gleich,  nicht  aber  der  persönliche  Nießbraucher  oder  der  antichretische  Pfandbesitzer.

Gemeinschaftliche  Eigenthümer  eines  berechtigten  oder  verpflichteten  Grundstücks
  können  die  Abstellung  nur  gemeinschaftlich  beantragen;  es  genügt  jedoch
für  einen  solchen  Antrag  die  Zustimmung  der  nach  den  Antheilen  zu  berechnenden
Hälfte  von  ihnen.

S.  3.

Bei  jeder  nach  diesem  Gesetze  erfolgenden  Abstellung  bleibt  die  Bestimmung
der  Entschädigung  zunächst  dem  Uebereinkommen  der  Parteien  überlassen;  jedoch
sind  Abreden)  welche  der  Vorschrift  des  §.  4  im  letzten  Satze  zuwiderlaufen,  nichtig.

Beim  Mangel  einer  zulässigen  Vereinbarung  finden  nachfolgende  Bestimmungen
  Anwendung.

S.  4.

Die  Abstellung  wird  dadurch  bewirkt,  daß  jedem  Berechtigten  an  Stelle
seines  Nutzungsrechts  nach  erfolgter  Werthsermittelung  eine  angemessene  Abfindung
an  Grundstücken,  fester  Geldrente  oder  Kapital  überwiesen  wird.  —  Vereinbarungen
über  eine  andere  Rente,  als  eine  feste  Geldrente,  sind  unzulässig.

S.  5.

Behufs  der  Abstellung  erfolgt  die  Ermittelung  des  Werths  der  aufzuhebenden
Berechtigung  nach  der  landüblichen,  örtlich  anwendbaren  Art  der  Benutzung  und
dem  nachhaltigen  reinen  Ertrage  derselben  in  dem  bisher  rechtmäßig  genossenen
Umfange,  unter  Berücksichtigung  der  Theilnahme  anderer  Mitberechtigter.

Die  dem  Berechtigten  obliegenden  Gegenleistungen  sind  in  Abzug  zu  bringen.

r.  9049)  23°
        <pb n="142" />
        —  110  —

S.  6.

Die  Abfindung  erfolgt  in  der  Regel  durch  Abtretung  von  verhältnißmäßigen
Theilen  des  belasteten  Grundstücks  oder  durch  anderes  geeignetes  Land,  wenn
solches  vom  Verpflichteten  angeboten  wird.  Das  abzutretende  Grundstück  muß
einen  Ertragswerth  haben,  welcher  dem  ermittelten  Jahreswerth  der  Berechtigung
gleichkommt.

S.  7.

Flächen,  welche  vermöge  der  Bestandtheile  ihres  Untergrundes  (Stein=  oder
Braunkohlen  u.  s.  w.)  oder  vermöge  ihrer  örtlichen  Lage  oder  aus  anderen  Rücksichten
  einen  besonderen  Werth  für  den  Eigenthümer  haben,  sind  nach  dem  Ermessen
  der  Theilungsbehörde,  soweit  thunlich,  von  der  Abtretung  auszuschließen.

.  S.

Kann  eine  Landabtretung  nach  dem  Ermessen  der  Theilungsbehörde  zweckmäßig
  nicht  geschehen,  so  muß  die  Abfindung  ganz  oder  theilweise  in  einer  dem
ermittelten  Jahreswerthe  der  Berechtigung  gleichkommenden  festen  Geldrente  gegeben
und  angenommen  werden.

Die  Abfindungsrenten  sind  auf  den  Antrag  sowohl  des  Berechtigten  als
des  Verpflichteten  nach  vorheriger  sechsmonatlicher  Kündigung  durch  Baarzahlung
des  zwanzigfachen  Betrages  der  Rente  ablösbar.  Dem  Verpflichteten  ist  es  gestattet,
  das  Kapital  in  vier  auf  einander  folgenden  einjährigen  Terminen,  von
dem  Ablauf  der  Kündigungsfrist  an  gerechnet,  zu  gleichen  Theilen  abzutragen;
doch  ist  der  Berechtigte  nur  solche  Theilzahlungen  anzunehmen  verbunden,  welche
mindestens  dreihundert  Mark  betragen.

Der  jedesmalige  Rückstand  ist  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen.

Eine  Vereinigung  der  Betheiligten  über  einen  anderen  Ablösungssatz  wird
hierdurch  nicht  ausgeschlossen,  der  letztere  darf  jedoch  den  fünfundzwanzigfachen
Betrag  der  Jahresrente  nicht  übersteigen.  Verabredungen,  welche  dieser  Vorschrift
zuwiderlaufen,  haben  die  Wirkung,  daß  der  Berechtigte  daraus  nur  den  fünfundzwanzigfachen
  Betrag  der  Jahresrente  zu  fordern  befugt  ist.

S.  9.

Die  Abstellung  von  Dienstbarkeitsrechten  zum  Torfstiche  sowie  zum  Fruchtbau,
welcher  mittelst  Brennkultur  (sog.  Hackenschlag)  oder  auf  andere  Weise  erfolgt,
geschieht  ebenfalls  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes,  jedoch  mit  folgenden
Maßgaben:

1)  Die  General-Kommission  hat  vor  der  Entscheidung  über  die  Stattnehmigkeit
  eine  Aeußerung  der  Bezirksregierung  über  die  landespolizeiliche
Zulässigkeit  der  Abstellung  zu  veranlassen.

2)  Die  Abfindung  erfolgt  beim  Mangel  einer  Vereinbarung  (§9.  3,  4)
nur  durch  Abtretung  von  verhältnißmäßigen  Theilen  des  belasteten
        <pb n="143" />
        —  111  —

Grundstücks  oder  durch  anderes  geeignetes  Land,  wenn  solches  vom
Verpflichteten  angeboten  wird.

S.  10.

Auf  die  Vertheilung  der  nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes  festgestellten  Landabfindungen
  unter  mehrere  gemeinsame  Berechtigte  finden  die  Grundsätze  der  bestehenden
  Gemeinheits=  oder  Markentheilungsordnungen  Anwendung.

Wenn  und  soweit  es  in  den  einzelnen  Theilen  der  Provinz  Hannover  an
hierauf  bezüglichen  Vorschriften  fehlt,  greifen  für  die  Vertheilung  solcher  Abfindungen
  die  einschlagenden  Bestimmungen  der  G  itst  gordnung  für
das  Fürstenthum  Lüneburg  vom  25.  Juni  1802  Platz.

S.  11.

Findet  der  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks  einzelne  Berechtigte  ab,
so  ist  er  befugt,  nach  Verhältniß  des  Theilnehmungsrechts  der  Abgefundenen  einen
nöthigenfalls  von  der  Ausei  behörde  unter  Berücksichtigung  der  wirthschaftlichen
  Interessen  beider  Parteien  zu  bestimmenden  Theil  des  belasteten  Grundstücks
  der  Mitbenutzung  der  übrigen  noch  nicht  abgefundenen  Berechtigten  zu
entziehen.

 

§.  12.

Berechtigungen,  welche  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  der  Abstellung
unterliegen,  können  in  Zukunft  nur  durch  einen  von  einem  Gericht  oder  Notar
beurkundeten  Vertrag  errichtet  werden,  also  durch  Ersitzung  nicht  mehr  entstehen.

Es  soll  jedoch  eine  in  Betreff  derselben  bereits  angefangene  Ersitzung  durch
das  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  nicht  unterbrochen  werden.

§.  13.
Wegen  der  Rechte  Dritter  an  den  abzustellenden  Berechtigungen  beziehungsweise
  an  den  Abfindungen  gelten,
wenn  die  Entschädigung  in  Grund  und  Boden  gegeben  wird,  die  Bestimmungen
  der  Hannoverschen  Theilungsgesetze,
wenn  die  Entschädigung  in  Rente  oder  Kapital  besteht,  die  Vorschriften
der  Hannoverschen  Ablösungsgesetze.

K.  14.

Rücksichtlich  der  Behörden  und  des  Verfahrens  gelten  die  Hannoverschen
Gesetze  vom  30.  Juni  1842  und  8.  November  1856  über  das  Verfahren  in
Gemeinheitstheilungs=  und  Verkoppelungssachen  mit  den  dazu  ergangenen  Ergänzungen.


Wenn  die  Abstellung  einer  Berechtigung,  welche  dem  Domänenfiskus
zusteht,  im  Wege  gütlicher  Einigung  bewirkt  wird,  so  bedarf  der  darüber  zu
errichtende  Rezeß  zu  seiner  Gültigkeit  nicht  der  in  den  I.  140  und  141  des

(Nr.  9049.)
        <pb n="144" />
        —  112  —

Gesetzes  vom  30.  Juni  1842  vorgeschriebenen  Prüfung  und  Beurkundung  durch
die  Obrigkeit,  beziehungsweise  die  Landdrostei  (General-Kommission).  Auch  unterliegt
  ein  solcher  Rezeß  nicht  den  Vorschriften  des  Hannoverschen  Gesetzes  vom
16.  Dezember  1843,  die  wegen  Anmeldung  u.  s.  w.  von  Kontrakten  bestehenden
Vorschriften  betreffend.

g.  16.

Von  den  Kosten  der  Abstellung  der  nach  diesem  Gesetze  aufzuhebenden
Berechtigungen  werden  die  der  Vermessung  und  Bonitirung  des  belasteten  Grundstücks,
  insofern  sie  unvermeidlich  sind,  von  allen  Theilnehmern  nach  Verhältniß
der  Theilnehmungsrechte  getragen.

Die  übrigen  Auseinandersetzungskosten  tragen  die  Theilnehmer  nach  Ver—
hältniß  des  Vortheils,  welcher  ihnen  aus  der  Auseinandersetzung  erwächst.

Das  ungefähre  Verhältniß  dieses  Vortheils  wird  von  der  Theilungsbehörde
ermessen  und  der  Kostenpunkt  demgemäß  festgesetzt.

Die  besonderen  Kosten,  welche  durch  die  auf  den  Antrag  eines  Theilnehmers
eingeleiteten,  die  Geltendmachung  seines  Rechts  oder  seinen  besonderen  Nutzen  betreffenden
  Verhandlungen  erwachsen  sind,  hat  derselbe  der  Regel  nach  allein  zu
tragen;  es  bleibt  jedoch  dem  Ermessen  der  Theilungsbehörde  überlassen,  unter
Umständen  die  etwa  vorhandene  Gegenpartei  zum  Ersatz  derselben  zu  verpflichten.

In  Rekursfällen  sind  die  Kosten  dem  unterliegenden  Theile  zur  Last  zu  legen.

C.  16.

Die  Vorschriften  der  §#§.  123  ff.  im  achten  Abschnitt  der  Hannoverschen
Ablösungsordnung  vom  23.  Juli  1833  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  April  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hafeldt.
        <pb n="145" />
        —  113  —

(Nr.  9050.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Heide.  Vom  17.  April  1885.

A#  Grund  des  §.  14  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Schleswig-Holstein  (Gesetz-Samml.  1873  S.  241,  1879  S.  12)  bestimmt  der
Justizminister,  daß  die  zur  Ammeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  §.  12  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Heide  gehörigen  Bezirke  der  Kirchspiele
Tellingstedt  und  Norderwöhrden
am  1.  Juni  1885  beginnen  soll.

Berlin,  den  17.  April  1885.

Der  Justizminister.
Friedberg.

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  unterm  28.  Januar  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Drainagegenossenschaft  Ill  zu  Beurig  im  Kreise  Saarburg  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  10  S.  55  bis  58,  ausgegeben
  den  6.  März  1885;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  Februar  1885,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Grottkau  für  die  von  demselben  zu  bauenden  Chausseen  von  der
Provinzialchaussee  bei  Friedewalde  über  Geltendorf  und  Hennersdorf  bis
zur  Falkenberger  Kreisgrenze  bei  Mahlendorf  und  von  Ottmachau  über
Ullersdorf  nach  Perschkenstein,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Oppeln  Nr.  14  S.  83,  ausgegeben  den  3.  April  1885;

3)  das  unterm  23.  Februar  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Genossenschaft  zur  Regulirung  des  Ablachflusses  in  den  Feldmarken
Sigmaringendorf,  Krauchenwies  und  Ablach  von  der  Grenze  der  Ge-Nr.

  9050.)
        <pb n="146" />
        —  114  —

markung  Ruelfingen  bis  zur  westlichen  Grenze  des  Fürstlichen  Parkes  zu
Krauchenwies  im  Oberamtsbezirk  Sigmaringen  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Nchierung.  !-  Sigmaringen  Nr.  13  S.  61  bis  64,  ausgegeben
den  27.  März  1

4)  das  unterm  2.  März  i#88  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Bramau-Ent=
  und  Benäss  erungsgenossenschaft  zu  Bramstedt  im  Kreeise  Scheben
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  26  S.  5
bis  588,  ausgegeben  den  11.  April  1885;

5)  das  unterm  2.  März  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Brocksbarger
  Koog  im  Kreise  Rendsburg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Re,
gierung  zu  Schleswig  Nr.  26  S.  588  bis  591,  ausgegeben  den  11.  April

1885

6)  das  unterm  4.  März  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drage-Meliorationsgenossenschaft
  zu  Neuwedell  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Riemng  zu  Stettin  Nr.  15  S.  95  bis  99,  ausgegeben
den  10.  April  1885,
der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  13  S.  83  bis  87,
ausgegeben  den  1.  April  1885;

7)  die  Alehöchste  Konzessions-Urkunde  vom  6.  April  1885,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  der  auf  das  Preußische  Staatsgebiet  fallenden  Strecken
einer  Eisenbahn  von  Braunschweig  über  Derneburg  nach  Seesen  seitens
der  Braunschweigischen  Landes-Eisenbahngesellschaft,  durch  das  Amtsblatt
für  Hannover  Nr.  16  S.  701  bis  704,  ausgegeben  den  17.  April  1885.

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei-
        <pb n="147" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  16  —

 

Inhalt:  Geset,  betreffend  die  Einführung  der  Gesehe  vom  3.  März  1850  und  vom  27.  Juni  1860  über  den
erleichterten  Abverkauf  und  Austausch  kleiner  Grundstücke  in  den  Regierungsbezirk  Cassel  —  ausschließlich
der  vormals  Großherzoglich  Hessischen  Gebiekotheile  —  und  in  die  Hohenzollernschen  Lande,  S.  116.  —
Geseß,  betreffend  die  Versorgung  der  Hinterbliebenen  des  Polizeiraths  Rumpff,  S.  116.  —  Geset,
betreffend  eine  Erweiterung  der  dem  Finanzminister  ertheilten  Ermächtigungen  in  Bezug  auf  die  Anleihen
verstaatlichter  Eisenbahnen,  S.  117.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  künftige  Gestaltung  der
Konsistorialbehörden  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover,  S.  118.

 

(Nr.  9051.)  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  der  Gesetze  vom  3.  März  1850  (Gesetz-Samml.
S.  145)  und  vom  27.  Juni  1860  (Gesetz  Samml.  S.  384)  über  den  erleichterten
  Abverkauf  und  Austausch  kleiner  Grundstücke  in  den  Regierungsbezirk
  Cassel  —  ausschließlich  der  vormals  Großherzoglich  Hessischen  Gebietstheile
  —  und  in  die  Hohenzollernschen  Lande.  Vom  12.  April  1885.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie)
hierdurch  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Das  Gesetz  vom  3.  März  1850,  betreffend  den  erleichterten  Abverkauf
kleiner  Grundstücke  (Gesetz  Samml.  S.  145)  und  die  §#§.  2  bis  6  des  Gesetzes  vom
27.  Juni  1860,  betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes  vom  13.  April  1841
über  den  erleichterten  Austausch  einzelner  Parzellen  von  Grundstücken  (Gesetz-Samml.
  S.  384),  treten  auch  in  dem  Regierungsbezirk  Cassel,  ausschließlich  der
vormals  Großherzoglich  Hessischen  Gebietstheile,  und  in  den  Hohengollernschen
Landen  in  Kraft.

Den  Bestimmungen  der  beiden  Gesetze  unterliegen  auch  die  vor  dem  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  stattgefundenen  Abverkäufe  und  Austausche.

Ces.  Samml.  1885.  (Nr.  9051—9052.  24

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Mai  1885.
        <pb n="148" />
        —  116  —

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  12.  April  1885.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatfeldt.

 

(Fr.  9052.)  Gesetz,  betreffend  die  Versorgung  der  Hinterbliebenen  des  Polizeiraths  Rumpff.
Vom  17.  April  1885.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

Einziger  Artikel.

Um  den  hinterbliebenen  beiden  Kindern  des  im  Januar  d.  J.  zu  Frankfurt
  a.  M.  ermordeten  Polizeiraths  Rumpff  eine  angemessene  Versorgung  zu
sichern,  wird  jedem  derselben  eine  jährliche  Rente  von  2  745  Mark  auf  Lebenszeit
aus  Staatsmitteln  hierdurch  ausgesetzt.  Diese  Renten  sind  vom  1.  Mai  d.  J.
ab  zahlbar  zu  machen.

Das  Recht  auf  dieselben  darf  nicht  abgetreten  oder  verpfändet  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  17.  April  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatffeldt.
        <pb n="149" />
        —  117  —

(Nr.  9053.)  Gesetz,  betreffend  eine  Erweiterung  der  dem  Finanzminister  ertheilten  Ermächtigungen
  in  Bezug  auf  die  Anleihen  verstaatlichter  Eisenbahnen.  Vom
8.  Mai  1885.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Paragraph.

Die  dem  Finanzminister  in  Bezug  auf  die  Anleihen  verstaatlichter  Eisenbahnen
  in  dem  Gesetz  vom  17.  Mai  1884  §F.  5  Absatz  2  und  3  (Gesetz  Samml.
S.  129)  und  in  den  beiden  Gesetzen  vom  23.  Februar  1885  §F.  5  Absatz  2
(Gesetz-Samml.  S.  11  beziehungsweise  43)  ertheilten  Ermächtigungen  werden  wie
folgt  erweitert:

Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  den  Inhabern  von  Schuldverschreibungen
  5=  oder  4½  prozentiger  Eisenbahnanleihen,  deren  Kündigung  nach  den
Anleihebedingungen  erfolgen  kann,  vor  der  Kündigung  auch  die  Belassung  dieser
Schuldverschreibungen  unter  Herabsetzung  des  Zinsfußes  auf  4  Prozent,  im  Uebrigen
aber  unter  Aufrechthaltung  der  bisherigen  Anleihebedingungen  durch  öffentliche
Bekanntmachung  mit  der  Wirkung  angusieten,  daß  das  Angebot  für  angenommen
gilt,  wenn  nicht  binnen  einer  in  der  Bekanntmachung  festzusetzenden  Frist  unter
Einreichung  der  Schuldverschreibungen  die  Baarzahlung  des  Kapitals  beantragt  wird.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  8.  Mai  1885.
(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.

v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hakfeldt.
Bronsart  v.  Schellendorff.

 

r.  9053—9054.)
        <pb n="150" />
        —  118  —

(Nr.  9054.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  13.  April  1885),  betreffend  die  künftige  Gestaltung  der
Konsistorialbehörden  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover.

A#  Ihren  Bericht  vom  7.  d.  M.  verordne  Ich  nach  Anhörung  der  zufolge
Meines  Erlasses  vom  17.  November  1884  berufenen  außerordentlichen  Landessynode
kraft  der  Mir  als  Träger  des  landesherrlichen  Kirchenregiments  zustehenden  Befugnisse
  für  die  evangelisch  lutherische  Kirche  der  Provinz  Hannover,  was  folgt:

S.  1.

Die  Konsistorien  zu  Osnabrück  (A.  C.)  und  Otterndorf,  der  evangelische
Magistrat  zu  Osnabrück  und  das  Kloster  Loccum  hören  auf,  als  Konsistorialbehörden
  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  zu  fungiren.

S.  2.

Die  kirchlichen  Zuständigkeiten  dieser  Behörden  betreffs  der  evangelischlutherischen
  Kirche  werden  künftig  wahrgenommen:

1)  bezüglich  der  Bezicke  des  Konsistoriums  zu  Osnabrück,  des  evangelischen
Magistrats  zu  Osnabrück  und  des  Klosters  Loccum  durch  das  Konsistorium
  zu  Hannover,  auf  welches  auch  die  jetzt  dem  Stadtkonsistorium
zu  Osnabrück  zustehenden  Rechte  der  Disziplinarstrafgewalt  übergehen,

2)  bezüglich  des  Bezirks  des  Konsistoriums  zu  Otterndorf  durch  das  Konsistorium
  zu  Stade.

Auf  das  Konsistorium  zu  Stade  gehen  auch  die  kirchlichen  Zuständigkeiten

über,  welche  das  Konsistorium  zu  Hannover  gegenwärtig  in  der  Generaldiözese
Harburg  und  in  der  Stadt  Lüneburg  ausübt.

S.  3.
Obige  Bestimmungen  treten  am  1.  Juli  d.  J.  in  Kraft.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  13.  April  1885.  #„
Wilhelm.

v.  Goßler.
An  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="151" />
        —  119  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
Xr.  17.

 

 

(Nr.  9055.)  Gesetz,  betreffend  die  Beschaffung  von  Mitteln  für  die  Erweiterung  und  Vervollständigung
  des  Staatseisenbahnnetzes.  Vom  7.  Mai  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
F.  1.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt:

J.  #ur  Herstellung  von  Eisenbahnen  und  der  durch  dieselbe  bedingten
ermehrung  des  Fuhrparks  der  Staatsbahnen  und  zwar:

a)  zum  Bau  einer  Eisenbahn:
1)  von  Hildesheim  nach  Braunschweig

  die  Summe  von  3  500  000  Mark,
2)  von  Hochneukirch  nach  Greven-  ·

broichbieSummevon......  1150000-3)
  von  Oppeln  nach  Namslau  die

Summe  von  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3  400  000
4)  von  Glatz  nach  Rückers  die

Summe  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ..  1580000
5)  von  Rogasen  nach  Inowrazlaw

die  Summe  von  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  6610000
6)  von  Deutsch-Crone  nach  Callies

die  Summe  von  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  3  100  000
7)  von  Löwenberg  nach  Templin

die  Summe  von  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  2115  000

8)  von  Stralsund  nach  Rostock  mit
Abzweigung  von  Velgast  nach
Barth  die  Summe  von.  .  .  .  .  .  4606  000

zu  übertragen  26  061  000  Mark,
Ges.  Samml.  1885.  (Nr.  9055.)  25

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Mai  1885.
        <pb n="152" />
        —  120  —

Uebertrag.  .  ..  26061000  Mark,

9)  von  Neustadt  a.  D.  über  Meyenburg
  bis  zur  Landesgrenze  die

Summe  .  .  .  .  .  ..  ...  ....  3800000
10)  von  Hannover  nach  Visselhövede
die  Summe  von  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  5  100000
11)  von  Fulda  nach  Gersfeld  die
Summe  von  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...  1280  000
12)  von  Warburg  nach  Arolsen  die
Summe  0  .  .  .  .  .  ..  2490000
13)  von  Wissen  nach  Morsbach  die
Summe  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  858  000
14)  von  Schee  nach  Silschede  die
Summe  0  .  .  ..  950000
b)  zur  Beschaffung  von
Betriebsmitteln:
die  Summe  0  .  ..  8  945  000

zusammen  .  49  484  000  Mark;

II.  zur  Anlage  des  zweiten  Geleises  auf  den  nachstehend
  bezeichneten  Strecken  und  zu  den  dadurch
bedingten  Ergänzungen  und  Geleisveränderungen
auf  den  Bahnhöfen:

1)  Weißenfels-Prittitz  nebst  Herstellung  einer  Kreuzungsstation
  zwischen  Zeitz  und  Crossen  und  von  Geleiserweiterungen
  auf  den  Bahnhöfen  Weißenfels  „Luckenau
und  Zeitz  die  Summe  von  .  1140  000  Mark,

2)  Eihenberg  Leinefelde  die  Summe

.....................  1180000
3)  i  Hardegsen  die  Summe
.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  800  000
4)  Gntnbrülk.  -Buchholz  die  Summe
von  ..  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  680  000
5)  Homburg  v.  d.  H.-Oberursel  die
Summe  d0dooo  340  000
6)  Plettenberg  =  Grevenbrück  die
Summe  von  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...  575000

7)  Bönen-Hamm  die  Summe  von  326  000
8)  Sterkrade-Wesel  die  Summe  von  475  000

zusammen  5516000
zu  übertragen.  55  000  000  Mark;
        <pb n="153" />
        —  121  —
Uebertrag.  .  .  .  55  000  000  Mark,
III.  zu  nachstehenden  Bauausführungen:

1)  für  die  Erbauung  eines  Geschäftsgebäudes  für  die
Königliche  Eisenbahndirektion  in  Bromberg  die  Summe
vdoo  .  .  ...  1  450  000  Mark,

2)  für  die  Erbauung  eines  definitiven
  Empfangsgebäudes  auf  dem
Bahnhofe  Kreiensen  die  Summe
ven  .  .  ..  750  000

3)  für  die  Umgestaltung  der  Bahnhofsanlagen
  zu  ünster  in
Westf.  die  Summe  von  .  .  .  ..  3500000
zusammen.  .  .  5700000

insgesammt.  .  60  700  000  Mark
zu  verwenden.

Mit  der  Ausführung  der  vorstehend  unter  Nr.  I  Litt.  a  3  bis  14  auf.
geführten  Bahnen  ist  erst  dann  vorzugehen,  wenn  nachstehende  Bedingungen  erfüllt
  sind:

A.  Der  gesammte  zum  Bau  der  Bahnen  und  deren  Nebenanlagen  nach
Maßgabe  der  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  oder  im  Enteignungsverfahren
  festzustellenden  Projekte  erforderliche  Grund  und  Boden  ist  der  Staatsregierung
  in  dem  Umfange,  in  welchem  derselbe  nach  den  landesgesetzlichen  Bestimmungen
  der  Enteignung  unterworfen  ist,  unentgeltlich  und  lastenfrei  —  der
dauernd  erforderliche  zum  Eigenthum,  der  vorübergehend  erforderliche  zur  Benutung
  für  die  Zeit  des  Bedürfnisses  —  zu  überweisen,  oder  die  Erstattung  der
sämmtlichen  staatsseitig  für  dessen  Beschaffung  im  Wege  der  freien  Vereinbarung
oder  der  Enteignung  aufzuwendenden  Kosten,  einschließlich  aller  Nebenentschädigungen
  für  Wirthschaftserschwernisse  und  sonstige  Nachtheile,  in  rechtsgültiger
Form  zu  übernehmen  und  sicherzustellen.

Vorstehende  Verpflichtung  erstreckt  sich  insbesondere  auch  auf  die  unentgeltliche
  und  lastenfreie  Hergabe  des  für  die  Ausführung  derjenigen  Anlagen  erforderlichen
  Terrains,  deren  Herstellung  dem  Eisenbahnunternehmer  im  öffentlichen
Interesse  oder  im  Interesse  des  benachbarten  Grundeigenthums  auf  Grund  landesgesetzlicher
  Bestimmungen  obliegt  oder  aufgelegt  wird.

B.  Für  sämmtliche  vorstehend  unter  Nr.  I  Litt.  àa  3  bis  14  bezeichnete
Bahnen  —  für  die  unter  Nr.  8  bezeichnete  Bahn  von  Stralsund  nach  Rostock
mit  Abzweigung  von  Velgast  nach  Barth  jedoch  nur  für  den  in  Preußen  belegenen
  Theil  derselben  —  ist  die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  öffentlichen
Wege,  soweit  dies  die  Aufsichtsbehörde  für  zulässig  erachtet,  seitens  der  daran

(Xr.  9055.)
        <pb n="154" />
        —  122  —
betheiligten  Interessenten  unentgeltlich  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die
Dauer  des  Bestehens  und  Betriebes  der  Bahnen  zu  gestatten.

C.  Für  die  unter  Nr.  I  Litt.  a  5,  6,  8,  12  und  14  benannten  Bahnen
muß  außerdem  von  den  Interessenten  zu  den  Baukosten  ein  unverzinslicher,  nicht
rückzahlbarer  Zuschuß  geleistet  werden,  und  zwar  zum  Betrage:

a)  bei  Nr.  5  (Rogasen-Inowrazlaw)  vo  .  ..  240  000  Mark,
b)  bei  Nr.  6  (Dt.  Crone-Callies)  vuo  ...  ...  60000
)  bei  Nr.  8  (Stralsund-Rostock  mit  Abzweigung  von
Velgast  nach  Barth  on.  510  000
d)  bei  Nr.  12  (Warburg--Arolsen)  von.  ...  ..  .  .  .  .  .  ...  60  000
e)  bei  Nr.  14  (Schee--Silschede)  von  ...  ...  ..  .  .  .  .  ...  100  000
S.  2.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt:

1)  zur  Beschaffung  der  für  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Hildesheim
  nach  Braunschweig  im  F.  1  unter  Nr.  I  Litt.  a  1  vorgesehenen
Mittel  von  3  500  000  Mark  die  hierfür  in  dem  auf  den  Staat  übergegangenen
  Baufonds  der  vormaligen  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft
  verfügbare  Summe  von  2  400  000  Mark,  sowie  den
in  dem  Baufonds  der  Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft  vorhandenen
  Bestand  in  dem  vorläufig  auf  rund  285  700  Mark  ermittelten
Betrage,

2)  zur  Deckung  des  alsdann  noch  verbleibenden  Restbetrages  im  F.  1  Nr.  1
Litt.  a  1  von  814  300  Mark,  sowie  zur  Deckung  der  zu  den  im  8.  1
unter  Nr.  I  Litt.  a  2  bis  14,  sowie  unter  Litt.  b  vorgesehenen  Bauausführungen
  und  Beschaffungen  erforderlichen  Mittel  von  zusammen
45  984  000  Mark  die  Bestände  derjenigen  Reserve=  und  Erneuerungsfonds,
  welche  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  17.  Mai  1884,  betreffend
den  weiteren  Erwerb  von  Eisenbahnen  für  den  Staat  (Gesetz=  Samml.
S.  129)  und  des  Gesetzes  vom  23.  Februar  1885,  betreffend  den
weiteren  Erwerb  von  Privateisenbahnen  für  den  Staat  (Gesetz-Samml.
S.  11),  zu  dem  vorläufig  auf  rund  12205  800  Mark  ermittelten
Gesammtbetrage  dem  Staate  zufallen  beziehungsweise  zufallen  werden,

zu  verwenden,  und  zwar  ad  2  insoweit,  als  über  diese  Fonds  durch  die  eben
erwähnten  Gesetze  vom  17.  Mai  1884  und  23.  Februar  1885  nicht  anderweit
verfügt  ist,  und  als  die  Bestände  dieser  Fonds  nach  dem  Ermessen  des  Finanzministers
  ohne  Nachtheil  für  die  Staatskasse  flüssig  gemacht  werden  können.

Die  den  Beständen  der  vorstehend  unter  Nr.  2  bezeichneten  Fonds  angehörenden,
  mit  einem  höheren  Zinsfuß  als  mit  Vier  vom  Hundert  belasteten
        <pb n="155" />
        —  123  —

Prioritäts-Obligationen  der  durch  die  Gesetze  vom  20.  Dezember  1879  (Gesetz-Samml.
  S.  635),  28.  März  1882  (Gesetz=  Samml.  S.  21),  17.  Mai  1884
(Gesetz  Samml.  S.  129)  und  23.  Februar  1885  (Gesetz-  Samml.  S.  11)  für
den  Staat  erworbenen  Prir  h  hmungen,  und  zwar:

a)  die  4½  prozentigen  Prioritätsobligationen  der  Cöln-Mindener
  Eisenbahngesellschaft  VII.  Emission  im  Betrage
  nn  ..  ...  ..  .  .  ..  50  100  Mark,
b)  die  4½  prozentigen  Prioritätsobligationen  der  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahngesellschaft  VII.  Serie  im  Betrage
  ddddonna  .  .  .  .  .  ..  74400
die  4½  prozentigen  Prioritätsobligationen  der
Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  VIII.  Serie
im  Betrage  von  ....  ..  ..  ..  .  .....  ..  ..  .  .  .  .  ..  55000
)  die  4½  prozentigen  Prioritätsobligationen  der  Berlin-Hamburger
  Eisenbahngesellschaft  III.  Emission  im  Betragevon....·..........................
  1117500-d)die47,prozentigenPrioritätsobligationcnderTilsit-


e)die472prozentigenPrioritätsobligationenderMünsteri
EnschederEisenbahngesellschaftimBetragevon....  82500i
zusammen  1  822  300  Mark
sind  zu  vernichten  und
an  deren  Stelle,  sowie  für  den  alsdann  noch  zu  deckenden  Restbetrag
im  F§.  1  Nr.  I,
desgleichen  zur  Deckung  der  für  die  im  §.  1  unter  Nr.  II  und  III
vorgesehenen  Bauaueführungen  erforderlichen  Mittel  von  zusammen
höchstens  11  216  000  Mark
Staatsschuldverschreibungen  zu  verausgaben.

S.  3.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen  (§.  2),  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  und
wegen  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869
(Gesetz-Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

KC.  4.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  §.  1  unter  Nr.  I,  II
und  III  bezeichneten  Eisenbahnen  (beziehungsweise  Eisenbahntheile  durch  Ver-Oes.
  Samml.  1885,  (Nr.  9055.)
        <pb n="156" />
        —  124  —

äußerung  bedarf  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung  beider  Häuser  des
Landtages.

Alle  dieser  Vorschrift  entgegen  einseitig  getroffenen  Verfügungen  sind  rechtsungültig.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  Mai  1885.
(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.

v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatzfeldt.
Bronsart  v.  Schellendorff.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichodruckerei.
        <pb n="157" />
        —  125  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—r.  18.  *

 

Indan:  Verordnung,  detresen  die  Tagegelder  von  Beamten  der  Lokalverwaltung  der  Zölle  und  indirekten
Steuern,  S.  124.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Bau  und  demnächstigen  Betrieb  der
durch  das  Oeset“  vom  7.  Mai  1885  zur  Ausführung  genebmigten  Eisenbahnen,  S.  120.

 

(Nr.  9056.)  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  von  Beamten  der  Lokalverwaltung  der
Bölle  und  indirekten  Steuern.  Vom  22.  April  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ec.

verordnen  auf  Grund  des  §.  12  der  Verordnung  vom  15.  April  1876,  betreffend  die
Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten  (Gesetz=  Samml.  S.  107),  was  folgt:
Einziger  Paragraph.

Den  Beamten  der  Lokalverwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steuern,  denen
für  ihre  amtliche  Thätigkeit  ein  bestimmter  Dienstbezirk  überwiesen  ist,  können
für  Dienstleistungen  in  diesem  Bezirke  oder  in  dem  ihnen  zur  Mitbeaufsichtigung
überwiesenen  benachbarten  Bezirke,  außerhalb  ihres  Wohnorts,  Tagegelder  bis  zu
den  gesetzlich  bestimmten  Sätzen  aus  der  Staatskasse  dann  gewährt  werden,  wenn
diese  Dienstleistungen  das  gewöhnliche  Maß  übersteigen,  oder  mit  besonderen
Anstrengungen  verbunden  sind,  oder  wenn  durch  dieselben  die  Beamten  zu  Uebernachtungen
  außerhalb  ihres  Wohnorts,  beziehungsweise  bei  Tage  zu  besonderen
Auslagen  für  die  Kosten  des  persönlichen  Unterhalts  genöthigt  werden.  In
welchen  einzelnen  Fällen  und  in  welcher  Höhe  die  Tagegelder  innerhalb  der  vorbezeichneten
  Grenzen  zu  zahlen  sind,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  bewendet  es  bei  der  bisherigen  Vorschrift,  wonach  den  gedachten
  Beamten  für  Reisen  und  Dienstgeschäfte  innerhalb  der  bezeichneten  Bezirke
ein  Anspruch  auf  Tagegelder  nach  Maßgabe  der  Verordnung  vom  15.  April  1876,
betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten,  nicht  zusteht.

Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  age  ihrer  Verkündigung  für
den  Umfang  der  gesammten  Monarchie  in  Wirksamkkeit.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  April  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Scholz.
Ces.  Somml.  1885.  (Nr.  9056—9057.)  27

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Mai  1885.
        <pb n="158" />
        —  126  —

(Nr.  9057.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  11.  Mai  1885,  betreffend  den  Bau  und  demnächstigen
Betrieb  der  durch  das  Gesetz  vom  7.  Mai  1885  (Gesetz=  Samml.  S.  119)
zur  Ausführung  genehmigten  Eisenbahnen.

Auf  Ihren  Bericht  vom  8.  Mai  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  bei  demnächstiger
Ausführung  der  in  dem  Gesetz  vom  7.  Mai  d.  J.,  betreffend  die  Beschaffung
von  Mitteln  für  die  Erweiterung  und  Vervollständigung  des  Staatseisenbahnnetzes,
vorgesehenen  Eisenbahnlinien  die  Leitung  des  Baues  und  auch  des  Betriebes
derselben,  und  zwar:  1)  der  Bahnen:  a)  von  Rogasen  nach  Inowrazlaw,  b)  von
Deutsch-Crone  nach  Callies,  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Bromberg,
2)  der  Bahnen:  a)  von  Löwenberg  nach  Templin,  b)  von  Stralsund  nach
Rostock  mit  Abzweigung  von  Velgast  nach  Barth,  der  Königlichen  Eisenbahndirektion
  zu  Berlin,  3)  der  Bahnen:  a)  von  Oppeln  nach  Namslau)  b)  von  Glatz
nach  Rückers,  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Breslau,  4)  der  Bahnen'
a)  von  Hildesheim  nach  Braunschweig,  b)  von  Hannover  nach  Visselhövede,  der
Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Hannover,  5)  der  Bahn  von  Neustadt  a.  d.  Dosse
über  Meyenburg  nach  der  Landesgrenze  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu
Altona,  6)  der  Bahnen:  a)  von  Warburg  nach  Arolsen,  b)  von  Schee  nach
Silschede,  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Elberfeld,  7)  der  Bahn  von
Fulda  nach  Gersfeld  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Frankfurt  a.  M.,
8)  der  Bahn  von  Wissen  nach  Morsbach  der  Königlichen  Eisenbahndirektion
(trechtsrheinischen)  zu  Cöln,  9)  der  Bahn  von  Hochneukirch  nach  Grevenbroich  der
Königlichen  Eisenbahndirektion  (linksrheinischen)  zu  Cöln  übertragen  wird.  Zugleich
  bestimme  Ich  b,  daß  für  sämmtliche  vorbezeichnete  Eisenbahnen  —  bezüglich
der  unter  Nr.  2  Litt.  b,  Nr.  4  Litt.  a  und  Nr.  6  Titt.  a  aufgeführten  Ocen
Stralsund-  Rostock  mit  Abzweigung  von  Velgast  nach  Barth,  Hildesheim-Braunschweig
  und  Warburg-  Arolsen  für  den  im  diesseitigen  Staatsgebiet  belegenen
Theil  derselben  —  das  Recht  zur  Enteignung  und  dauernden  Beschränkung  derjenigen
  Grundstücke,  welche  zur  Bauausführun  nach  den  von  Ihnen  festzustellenden
Plänen  nothwendig  sind,  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  Anwendung  finden  soll.

Diese  Verordnung  ist  in  der  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  11.  Mai  1885.

Wilhelm.

Mapbach.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

——  ——

Redigirt  im  Bureau  des  Staatzministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="159" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  19.  —

 

Inhalt:  Geset  zur  Ergänzung  des  F.  7  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883,
S.  127.  —  Geseh,  betreffend  Uebenveisung  von  Beträgen,  welche  aus  landwirthschaftlichen  Jöllen
eingehen,  an  die  Kommunalverbände,  S.  128.  —  Verfügung  des  Justizminlsters,  betreffend  die
Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Freiburg  a.  d.  E.,  Herzberg  a.  H.
und  Neustadt  a.  R.,  S.  180.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Geset  vom  10.  Upril  1872
durch  die  Regierungs=  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  191.

 

(Nr.  9058.)  Gesetz  zur  Ergänzung  des  §.  7  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung
vom  30.  Juli  1883.  Vom  27.  April  1885.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  ganzen  Umfang
der  Monarchie,  was  folgt:

Für  Streitigkeiten,  welche  nach  reichsgesetzlicher  Vorschrift  im  Verwaltungsstreitverfahren
  zu  entscheiden  sind,  kann  die  Zuständigkeit  der  nach  H.  7  in  Verbindung
  mit  )  4  Absatz  2  und  3  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung
  vom  30.  Juli  1883  (Gesetz  Samml.  S.  195)  bezeichneten  Behörden,
soweit  dieselbe  nicht  anderweit  gesetzlich  feststeht,  sowie  der  Instanzenug  p,  durch
Königliche  Verordnung  bestimmt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  27.  April  1885.

(#.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hateldt.
Bronsart  v.  Schellendorff.

 

 

 

Ees.  Samml.  1885.  (Nr.  9058—9050.)  28

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Mai  1885.
        <pb n="160" />
        —  128  —

(Nr.  9059.)  Gesetz,  betreffend  Ueberweisung  von  Beträgen,  welche  aus  landwirthschaftlichen
Zöllen  eingehen,  an  die  Kommunalverbände.  Vom  14.  Mai  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  u.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  Umfang
der  Monarchie,  was  folgt:
S.  1.

Von  den  auf  Grund  des  §.  8  des  Reichsgesetzes  vom  15.  Juli  1879  auf
Preußen  entfallenden  Summen  soll  ein  Betrag,  welcher  dem  nach  dem  Maßstabe
des  erwähnten  Reichsgesetzes  auf  Preußen  entfallenden  Antheile  aus  dem  Ertrage
der  Getreide=  und  Viehzölle  (Positionen  9a,  9b,)  9c,  9e  und  39  a  bis  398  des
Zolltarifs  von  1879)  entspricht,  abzüglich  eines  Betrages  von  15.000  000  Mark,
nicht  zu  allgemeinen  Staatszwecken  verwendet,  sondern  nach  Maßgabe  der  nachstehenden
  Bestimmungen  den  Kommunalverbänden  überwiesen  werden.

iee

Die  Ueberweisung  erfolgt,  mit  Ausnahme  der  Hohenzollernschen  Lande,  an
die  Kreise  (Land=  und  Stadttkreise).

In  denjenigen  Landkreisen,  in  welchen  Kreisausschüsse  nicht  bestehen,  haben
die  Kreistage  zur  Vorbereitung  und  Ausführung  ihrer  Beschlüsse  über  die  Verwendung
  der  nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ihnen  zufallenden  Beträge
Kommissionen  unter  dem  Vorsitze  des  Landraths  einzusetzen.

.  3.

Die  Vertheilung  der  nach  §.  1  überwiesenen  Summe  auf  die  einzelnen
Kreise  erfolgt  zu  5½  nach  dem  Maßstab  der  in  den  einzelnen  Kreisen  aufkommenden
beziehungsweise  fingirten  Grund=  und  Gebäudesteuer,  soweit  solche  nach  den  Grundsätzen
  der  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872  durch  Zuschläge  zu  den  Kreissteuern
  herangezogen  werden  kann,  zu  ¼  nach  der  Civilbevölkerung.  Bei  der
ersten  Vertheilung  der  in  dem  Etatsjahre  1885/86  aufkommenden  Lölle  wird  das
Soll  an  Grund=  und  Gebäudesteuer  des  Jahres  1885/86  und  die  bei  der  Volkszählung
  im  Dezember  1885  ermittelte  Ziffer  der  Civilbevölkerung  zu  Grunde  gelegt.

Eine  Revision  dieser  Jahlen  findet  in  dem  auf  jede  Volkszählung  folgenden
Jahre  statt.  .

Die  hiernach  auf  die  einzelnen  Kreise  entfallenden  Summen  werden  durch
gemeinsame  Verfügung  des  Ministers  des  Innern  und  des  Finanzministers
festgestellt.

S.  4.

Bis  zum  Erlasse  eines  die  Verwendungszwecke  endgültig  regelnden  Gesetzes
sind  die  überwiesenen  Summen  zur  Erfüllung  solcher  Aufgaben  zu  verwenden,  für
        <pb n="161" />
        —  129  —

welche  seitens  der  Land-  und  Stadtkreise  die  Mittel  durch  Zuschläge  zu  den
direkten  Staatssteuern  oder  durch  direkte  Gemeindesteuern  aufgebracht  werden.

In  denjenigen  Landkreisen,  in  welchen  die  überwiesenen  Summen  nach
Absatz  1  nicht  Verwendung  finden,  können  die  nicht  verwendeten  Beträge  unter
Genehmigung  der  zuständigen  Aufsichtsbehörde  durch  Beschluß  des  Kreistages  verwandt
  werden:

a)  zur  Entlastung  der  Schul=  beziehungsweise  engeren  Kommunalverbände
hinsichtlich  der  Schullasten,  insbesondere  auch  zur  Aufhebung  oder
Minderung  des  Schulgeldes  in  denjenigen  Schulen,  welche  der  allgemeinen
  Schulpflicht  dienen;

b)  zur  Gewährung  von  Beihülfen  an  die  Ortsarmenverbände,  insoweit
nicht  die  Landarmenverbände  dazu  verpflichtet  sind.

Kommt  ein  solcher  Beschluß  zu  den  Zwecken  Absatz  2  a  und  b  nicht  zu
Stande,  so  sind  die  nicht  verwendeten  Beträge  an  die  Stadt=  und  Landgemeinden
(Gutsbezirke)  des  Kreises  unter  Festhaltung  des  §.  3  Absatz  1  und  2  festgesetzten
Maßstabes  zu  überweisen.  "

Diese  Untervertheilung  erfolgt  durch  die  Kreisausschüsse,  beziehungsweise
Kreiskommissionen  und  wird  in  den  Kreisblättern  publizirt.  Gegen  die  Richtigkeit
der  Untervertheilung  steht  den  einzelnen  Gemeinden  binnen  2  Wochen  von  dem
Tage  ab,  wo  das  betreffende  Kreisblatt  ausgegeben  ist,  die  Beschwerde  an  die
zuständige  Aufsichtsbehörde  zu.

Für  die  Verwendung  der  auf  die  Stadt=  und  Landgemeinden  (Gutsbezirke)
untervertheilten  Beträge  finden  die  Bestimmungen  der  Absätze  1  und  2  entsprechende
Anwendung.

S.  5.

In  der  Provinz  Schleswig-Holstein  können  durch  Kreisstatut  die  überschießenden
  Summen  (K.  4  Absatz  3)  an  andere  Verbände  als  an  die  Stadt=  und
Landgemeinden  (Gutsbezirke)  überwiesen  werden.

*)

Für  die  Hohenzollernschen  Lande  wird  ein  Betrag  festgestellt  und  überwiesen,
welcher  dem  im  8.  3  ausgestellten  Vertheilungsmaßstabe  entspricht.

Die  Feststellung  erfolgt  durch  gemeinsame  Verfügung  des  Ministers  des
Innern  und  des  Finanzministers.

Der  festgestellte  Betrag  wird  nach  dem  Verhältnisse  der  durch  die  letztvorangegangene
  Volkszählung  ermittelten  Einwohnerzahlen  auf  die  einzelnen  Gemeinden
  vertheilt.  Den  Vertretern  der  letzteren  steht  die  Beschlußfassung  über  die
Verwendung  zu.

S.  7.

Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Reichsgesetz  über  die  Aenderung  des
Jolltarifs  in  Kraft.  Die  Bestimmungen  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  16.  Juli  1880
(-r.  v059—9000,)  287
        <pb n="162" />
        —  130  —
finden  auf  die  im  H.  1  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bestimmte  Ueberweisung  keine
Anwendung.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  14.  Mai  1885.

.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatzfeldt.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

 

(Nr.  9060.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtßgerichte  Freiburg  a.  d.  E.,  Herzberg  a.  H.
und  Neustadt  a.  R.  Vom  8.  Mai  1885.

Auf  Grund  des  H.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz-Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Freiburg  a.  d.  E.  gehörigen  Bezirke  der
Gemeinden  Freiburg,  Oederquart,  Krummendeich,  Balje,  Hamelwörden,
Neuland,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Herzberg  a.  H.  gehörigen  Bezirke  der
Gemeinden  Lonau,  Lonauerhammerhütte,  Sieber  und  für  den  selbstständigen
  Gutsbezirk  Forstinspektion  Herzberg,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neustadt  a.  R.  gehörigen  Bezirke  der
Gemeinden  Osterwald  o.  E.,  Osterwald  u.  E.,  Havelse,  Meyenfeld,
Moordorf,  Schloß  Ricklingen,  Horst,  Metel,  Frielingen,  Basse,  Mardorf,
Schneeren
am  15.  Juni  1885  beginnen  soll.

Berlin,  den  8.  Mai  1885.
Der  Justizminister.
Friedberg.
        <pb n="163" />
        —  131  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Dezember  1884,  betreffend  den  Ausbau
des  bei  Schottwitz  von  der  Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahn  nach  der  Zuckerfabrik
zu  Rosenthal  bei  Breslau  abzweigenden  Privatgeleises  als  Eisenbahn  untergeordneter
  Bedeutung  für  den  öffentlichen  Güterverkehr  in  Wagenladungen,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau,  Jahrgang  1885
Nr.  18  S.  109,  ausgegeben  den  1.  ie  1885

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  März  1885,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
West-Sternberg  für  die  von  demselben  zu  bauende  Chaussee  von  Reppen
nach  Nbingen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  thienuns  zu  Frankfurt  a.  O.

5  S.  103,  ausgegeben  den  15.  April  18

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  März  1885,  -  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Staßfurt  auf  Grund  der  Allerhöchsten
Privilegien  vom  6.  August  1869  und  7.  Juni  1876  ausgegebenen  Stadtobligationen
  von  vier  und  einhalb  auf  vier  Prozent,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  16  S.  145,  ausgegeben  den
18.  April  1885;

4)  das  unterm  9.  März  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Erste
Meliorationsgenossenschaft  Hamdorf-Prinzenmoor  durch  das  Amtzblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  28  S.  637  bis  640,  ausgegeben
den  18.  April  1885)

5)  das  unterm  11.  März  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Regulirung  der  faulen  Baritsch  in  den  Kreisen  Adelnau
und  Schildberg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Posen
Nr.  15  S.  95  bis  98,  ausgegeben  den  14.  April  1885;

6)  das  unterm  16.  März  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Woeste  in  Telgte  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Münster  Nr.  19  S.  84  bis  87,  ausgegeben  den  9.  Mai  1885;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  März  1885,  betreffend  die  Genehmigung
eines  Nachtrags  zu  dem  Statute  der  Spar-  und  Leihkasse  für  die  Hohenollernschen
  Lande  vom  17.  März  1854,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung.  zu  Sigmaringen  Nr.  16  S.  Sl,  82,  ausgegeben  den  17.  April
1885
        <pb n="164" />
        —  132  —

8)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  18.  März  1885  wegen  eventueller  Ausfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  Kreises  Leobschütz
bis  zum  Betrage  von  1000  000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  18  S.  107  bis  109,  ausgegeben
den  1.  Mai  1885)

9)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  18.  März  1885  wegen  eventueller  Ausfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  Kreises  Pleß  bis
zum  Betrage  von  620  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Oppeln  Nr.  18  S.  110  bis  112,  ausgegeben  den  1.  Mai  1885)

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  März  1885,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Halle  für  die  Chaussee
von  Bockel  über  Brockhagen  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf
Isselborst  im  Kreise  Bielefeld,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Minden  Nr.  17  S.74,  ausgegeben  den  25.  April  1885;

11)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  25.  März  1885  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Stadtanleihescheine  der  Stadt  Minden  im
Betrage  von  500  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Minden  Nr.  18  S.  77  bis  79,  ausgegeben  den  2.  Mai  1885)

12)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  März  1885,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Landes-Kommunalverband  der  Hohenzollernschen
  Lande  für  die  zur  Verlegung  der  unmittelbaren  Landstraße
von  der  Stadt  Haigerloch  bis  zum  Dorfe  Weildorf  erforderlichen  Grundstücke,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Sigmaringen
Nr.  17  S.  87,  ausgegeben  den  24.  April  1885;

13)  der  Allerböchste  Erlaß  vom  1.  April  1885,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Neisse  für  die  von  demselben  zu  bauenden  Chausseen  1)  von
Ottmachau  nach  Kalkau,  2)  von  Heidersdorf  über  Stiephansdorf  und
Bechau  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Seiffersdorf,  3)  von
Patschkau  nach  Heinersdorf  und  4)  von  Bösdorf  bis  zur  Kreisgrenze  in
der  Richtung  auf  Falkenberg,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Oppeln  Nr.  19  S.  115,  ausgegeben  den  8.  Mai  1885;

14)  das  unterm  1.  April  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  Bornwies  zu  Gehlweiler  im  Kreise  Simmern
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  19  S.  97

bis  100,  ausgegeben  den  7.  Mai  1885;

15)  das  unterm  2.  April  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Lentföhrdener
  Aue-Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Bramstedt  im  Kreise
        <pb n="165" />
        —  133  —

Segeberg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  32
S.  754  bis  757,  ausgegeben  den  2.  Mai  1885;

16)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  8.  April  1885  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Genossenschaft  für  die  Melioration
  der  Erftniederung  zu  Bedburg  im  Betrage  von  800  000  Mark
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Nezierung  zu  Cöln  Nr.  18  S.  101
bis  103,  ausgegeben  den  6.  Mai  1885;

17)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  8.  April  1885  wegen  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Gemeinde  Linden  im  Betrage
von  500  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  für  Hannover  Nr.  18
S.  813,  814,  ausgegeben  den  1.  Mai  1885;

18)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  April  1885,  betreffend  die  Genehmigung,
der  Führung  der  Verwaltung  und  des  Betriebes  der  Glasow-Berlinchener
Eisenbahn  seitens  der  Stargard-Cüstriner  Eisenbahngesellschaft,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Siettin  Nr.  18  S.  117)  ausgegeben
den  1.  Mai  1885)

19)  die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  20.  April  1885,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  der  auf  das  Preußische  Staatsgebiet  fallenden  Strecken
einer  Eisenbahn  von  Blankenburg  über  Rübeland  und  Elbingerode  nach
Tanne  seitens  der  Halberstadt-Blankenburger  Eisenbahngesellschaft,  durch
das  Amtsblatt  für  Hannover  Nr.  19  S.  855  bis  858,  ausgegeben  den
8.  Mai  1885.

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.

Verlin,  ghedruckt  i  in  der  Reichsdruckerer.
        <pb n="166" />
        <pb n="167" />
        —  135  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
—  Nr.  20

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Aenderungen  der  Kirchenverfassung  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz
Hannover,  S.  135.  —  Gesetz  über  die  Veräußerung  und  hypothekarische  Belastung  von  Grundstücken
im  Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts,  S.  139.

 

 

(Nr.  9061.)  Gesetz,  betreffend  Aenderungen  der  Kirchenverfassung  der  evangelisch-lutherischen
Kirche  der  Provinz  Hannover.  Vom  6.  Mai  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  für
die  Provinz  Hannover,  was  folgt:
S.  1.

Mit  der  nach  Maßgabe  des  anliegenden  Erlasses  vom  13.  April  1885  erfolgenden
  Umbildung  der  kirchenregimentlichen  Behörden  der  evangelisch-lutherischen
Kirche  der  Provinz  Hannover  werden  die  Konsistorien  zu  Osnabrück  und  Otterndorf
  aufgehoben.

Mit  demselben  Zeitpunkt  geht  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staates  gegenüber
  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover,  soweit  solche  bisher
von  konsistorialen  Behörden  wahrgenommen  sind,  auf  die  Staatsbehörden  über.

§S.  2.

Den  Staatsbehörden  wird  überwiesen:

1)  die  Anordnung  und  Vollstreckung  der  zur  Aufrechthaltung  der  äußeren

kirchlichen  Ordnung  erforderlichen  polizeilichen  Vorschriften,

2)  die  Vollstreckung  der  einstweiligen  Entscheidung  in  streitigen  Bausachen,

3)  die  Beitreibung  kirchlicher  Abgaben,

4)  die  Ausstellung  von  Attesten  über  das  Vorhandensein  derjenigen  Thatsachen,

  welche  den  Anspruch  auf  Kostenfreiheit  begründen,

5)  die  Leitung  der  Kirchenbuchführung,  soweit  die  Kirchenbücher  noch  zur

Beurkundung  des  Personenstandes  dienen,
6)  die  Mitwirkung  bei  der  Veränderung  bestehender  sowie  bei  der  Bildung
neuer  Pfarrbezirke.
Ces.  Samml.  1885.  (Nr.  9061,)  29

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Mai  1885.
        <pb n="168" />
        —  136  —

S.  3.

Die  Beschlüsse  der  kirchlichen  Organe  bedürfen  der  Genehmigung  der  staatlichen
  Aufsichtsbehörde  in  folgenden  Fällen:

1)  bei  dem  Erwerb,  der  Veräußerung  oder  der  dinglichen  Belastung  von

Grundeigenthum,

2)  bei  der  Veräußerung  von  Gegenständen,  welche  einen  geschichtlichen,
wissenschaftlichen  oder  Kunstwerth  haben,

3)  bei  Anleihen,  soweit  sie  nicht  blos  zu  vorübergehender  Aushülfe  dienen
und  aus  der  laufenden  Einnahme  derselben  Voranschlagsperiode  zurückerstattet
  werden  können,

4)  bei  Einführung  und  Veränderung  von  Gebührentaxen,

5)  bei  Einführung  eines  neuen  Repartitionsfußes  der  Synodalbeiträge  und
Kirchenumlagen  und  bei  Abänderung  des  bestehenden,

6)  bei  Errichtung  neuer,  für  den  Gottesdienst,  die  Geistlichen  oder  andere
Kirchendiener  bestimmter  Gebäude,

7)  bei  Anlegung  oder  veränderter  Benutzung  von  Begräbnißplätzen,

8)  bei  der  Ausschreibung,  Veranstaltung  oder  Abhaltung  von  Sammlungen
außerhalb  der  Kirchengebäude;,

9)  bei  einer  Verwendung  des  kirchlichen  Vermögens  zu  anderen  als  den
bestimmungsmäßigen  Zwecken,  soweit  sie  nicht  kirchliche,  wohlthätige
oder  Schulzwecke  innerhalb  der  Gemeinde  selbst  betrifft.

Bewilligungen  aus  der  Kirchenkasse  an  andere  Gemeinden  oder  zur  Unterstützung
  evangelischer  Vereine  und  Anstalten,  sofern  dieselben  einzeln  zwei  Prozent
und  im  Gesammtbetrage  eines  Etatsjahres  fünf  Prozent  der  Solleinnahme  nicht
übersteigen,  bedürfen  der  Genehmigung  der  Staatsbehörden  nicht.

S.  4.
Die  kirchlichen  Organe  bedürfen  zur  Führung  von  Prozessen  keiner  Ermächtigung
  von  Seiten  einer  Staatsbehörde.

.  5.

Die  Staatsbehörde  ist  berechtigt,  von  der  kirchlichen  Vermögensverwaltung
Einsicht  zu  nehmen,  zu  diesem  Behuf  die  Etats  und  Rechnungen  einzufordern,
sowie  außerordentliche  Revisionen  vorzunehmen  und  auf  Abstellung  der  etwa  gefundenen
  Gesetzwidrigkeiten  durch  Anwendung  der  gesetzlichen  Zwangsmittel  zu
dringen.

Weigern  sich  kirchliche  Gemeindeorgane,  gesetzliche  Leistungen,  welche  aus
dem  kirchlichen  Vermögen  zu  bestreiten  sind  oder  den  Pfarreingesessenen  obliegen,
auf  den  Etat  zu  bringen,  festzusetzen  oder  zu  genehmigen,  so  ist  sowohl  die  betreffende
  Kirchenbehörde  als  auch  die  Staatsbehörde,  jedoch  nur  unter  gegenseitigem
Einvernehmen,  befugt,  die  Eintragung  in  den  Etat  zu  bewirken  und  die  weiter
erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.

Bestreiten  die  Gemeindeorgane  die  Gesetzwidrigkeit  beanstandeter  Posten  oder
die  Verpflichtung  zu  den  auf  Anordnung  der  Kirchenbehörde  und  der  Staats-
        <pb n="169" />
        —  137  —

behörde  in  den  Etat  eingetragenen  Leistungen,  so  entscheidet  auf  Klage  der  Gemeindeorgane
  im  Verwaltungsstreitverfahren  das  Oberverwaltungsgericht.
S.  6.

Die  Kirchenbehörde,  ebenso  die  Staatsbehörde,  beide  aber  nur  unter  gegenseitigem
  Einvernehmen,  sind  berechtigt,  die  Geltendmachung  rechtsbegründeter  Ansprüche
  des  von  dem  Kirchenvorstande  zu  verwaltenden  Vermögens,  insbesondere
auch  einer  durch  Pflichtwidrigkeit  eines  Vorstandsmitgliedes  begründeten  Ersatzforderung
  im  Wege  des  Prozesses  zu  begehren  und  äußersten  Falles  durch  Bestellung
  eines  Kirchenanwalts  zu  erwirken,  auch  die  weiter  erforderlichen  Anordnungen
  zu  treffen.

S.  7.

Unbeschadet  der  den  Staatsbehörden  durch  dieses  Gesetz  vorbehaltenen  Zuständigkeiten
  verbleibt  den  Kirchenobern  das  Recht  der  oberen  Leitung  der  Kirchenvorstände
  auch  in  Betreff  der  vermögensrechtlichen  Zuständigkeiten  derselben.

Die  Ausübung  dieses  Rechts  wird  durch  Kirchengesetz  geordnet.

.  S.

Durch  Königliche  Verordnung  werden  diejenigen  Staatsbehörden  bestimmt,

welche  die  in  den  I#.  2,  3,  5  und  6  erwähnten  Rechte  auszuüben  haben.
S.  9.

Für  die  Beamten,  welche  bei  der  stattfindenden  Umbildung  der  Konsistorien
nicht  verwendet  werden,  kommen  die  Bestimmungen  der  9#.  147  bis  150  des
Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  (Gesetz-Samml.

S.  195)  zur  Anwendung.
C.  10.

Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen,  mögen  dieselben  in
allgemeinen  Landesgesetzen,  in  Provinzial=  oder  Lokalgesetzen  und  Lokalordnungen
enthalten  oder  durch  Observanz  oder  Gewohnheit  begründet  sein,  treten  außer  Kraft.

KG.  11.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1885  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  Mai  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler,  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatfeldt.
·  Bronsart  v.  Schellendorff.

(Nr.  901.)  29°
        <pb n="170" />
        —  138  —

Auf  Ihren  Bericht  vom  7.  d.  M.  verordne  Ich  nach  Anhörung  der  zufolge
Meines  Erlasses  vom  17.  November  1884  berufenen  außerordentlichen  Landessynode
  kraft  der  Mir  als  Träger  des  landesherrlichen  Kirchenregiments  zustehenden
  Befugnisse  für  die  evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Hannover,
was  folgt:

S.  1.

Die  Konsistorien  zu  Osnabrück  (A.  C.)  und  Otterndorf,  der  evangelische
Magistrat  zu  Osnabrück  und  das  Kloster  Loccum  hören  auf,  als  Konsistorialbehörden
  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  zu  fungiren.

S.  2.
Die  kirchlichen  Zuständigkeiten  dieser  Behörden  betreffs  der  evangelischlutherischen
  Kirche  werden  künftig  wahrgenommen:

1)  bezüglich  der  Bezirke  des  Konsistoriums  zu  Osnabrück,  des  evangelischen
Magistrats  zu  Osnabrück  und  des  Klosters  Loccum  durch  das  Konsistorium
zu  Hannover,  auf  welches  auch  die  jetzt  dem  Stadtkonsistorium  zu  Osnabrück
  zustehenden  Rechte  der  Disziplinarstrafgewalt  übergehen,

2)  bezüglich  des  Bezirks  des  Konsistoriums  zu  Otterndorf  durch  das  Konsistorium
  zu  Stade.

Auf  das  Konsistorium  zu  Stade  gehen  auch  die  kirchlichen  Zuständigkeiten
über,  welche  das  Konsistorium  zu  Hannover  gegenwärtig  in  der  Generaldiözese
Harburg  und  in  der  Stadt  Lüneburg  ausübt.

S.  3.
Obige  Bestimmungen  treten  am  1.  Juli  d.  J.  in  Kraft.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  GesetzSammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  13.  April  1885.
Wilhelm.

v.  Goßler.
An  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Argelegenheiten.
        <pb n="171" />
        —  139  —

(Nr.  9062.)  Gesetz  über  die  Veräußerung  und  hypothekarische  Belastung  von  Grundstücken  im
Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts.  Vom  20.  Mai  1885.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
Artikel  I.
Die  Vorschriften  des  Rheinischen  Rechts  über  die  Veräußerung  und
hypothekarische  Belastung  von  Grundstücken  werden  durch  die  nachstehenden  Bestimmungen
  abgeändert  und  ergänzt.

S.  1.

Die  Uebertragung  oder  Zutheilung  des  Eigenthums  an  einem  Grundstücke
durch  Rechtsgeschäft  unter  Lebenden  kann  nur  durch  einen  vor  Notar  geschlossenen
Vertrag  erfolgen,  in  welchem,  sofern  nicht  eine  der  in  §.  2  bezeichneten  Ausnahmen
vorliegt,  das  Grundstück  nach  dem  Grundsteuerkataster  zu  bezeichnen  ist.

In  Landestheilen,  in  welchen  die  Gerichte  zur  Aufnahme  von  Verträgen
zuständig  sind,  kann  der  Vertrag  auch  gerichtlich  geschlossen  werden.

Die  Vorschriften,  nach  welchen  die  Protokolle  anderer  Beamten  die  Kraft
einer  gerichtlichen  oder  notariellen  Urkunde  haben,  finden  auch  hierbei  Anwendung.

Die  Verpflichtung  der  Vertragschließenden  zur  Erfüllung  des  Vertrages  ist
von  Beobachtung  dieser  Form  nicht  abhängig.

.  2.

Gerichte  und  Notare  dürfen,  falls  nicht  Gefahr  im  Verzuge  obwaltet,  den
Vertrag  nur  aufnehmen,  wenn  ihnen  entweder  ein  das  Grundstück  betreffender
Auszug  aus  der  Grundsteuermutterrolle  beziehungsweise  den  Fortschreibungsverhandlungen
  und,  im  Falle  der  Zerstückelung  einer  Katasterparzelle,  außerdem
ein  Auszug  (Handzeichnung)  aus  der  Katasterkarte  und  deren  Ergänzung,  oder
eine  Bescheinigung  des  zuständigen  Beamten  vorgelegt  wird,  daß  die  zutreffende
Bezeichnung  des  Grundstücks  nach  dem  Grundsteuerkataster  nicht  ausführbar  ist.

Die  Auszüge  beziehungsweise  die  Bescheinigung  sind  mit  der  Urschrift  des
Vertrages  zu  verbinden.

S.  3.

Die  Notare  und  Gerichte  haben  von  jeder  vor  ihnen  erklärten  Uebertragung
oder  Zutheilung  von  Eigenthum  an  Grundstücken,  welche  im  Geltungsbereich  des
Rheinischen  Rechts  belegen  sind,  dem  zuständigen  Katasterbeamten  binnen  längstens
vier  Wochen  Mittheilung  zu  machen.

Die  Verpflichtung  zu  einer  gleichen  Mittheilung  liegt  den  Gerichten  ob,
sobald  durch  Zuschlagsbescheid  oder  durch  einen  vor  dem  Prozeßgerichte  geschlossenen

(Nr.  9062.)
        <pb n="172" />
        —  140  —

Vergleich  eine  Uebertragung  oder  Zutheilung  von  Eigenthum  an  Grundstücken
stattgefunden  hat.
.  4.

Privilegien,  mit  Ausnahme  der  im  Artikel  2101  des  Rheinischen  Civilgesetzbuchs
  bezeichneten,  und  Hypotheken  werden  nur  durch  Einschreibung  in  die
Register  des  Hypothekenbewahrers  und  nur  bezüglich  der  in  der  Einschreibung
einzeln  bezeichneten  Grundstücke  wirksam.

Hypotheken  haben  in  keinem  Falle  einen  früheren  Rang,  als  von  dem
Tage,  an  welchem  die  Einschreibung  bewirkt  worden  ist.

Die  Vorschrift  des  Artikels  2148  Nr.  1  des  Rheinischen  Civilgesetzbuchs  wird
dahin  abgeändert,  daß  es  dem  Gläubiger  fortan  gestattet  ist,  in  dem  Einschreibungsgesuche
  an  irgend  einem  Orte  im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  Wohnsitz  zu
wählen.

.  5

Der  Hypothekenbewahrer  hat  die  Einschreibungsgesuche  unerledigt  zurückzugeben,
  wenn  weder  in  denselben  die  einzelnen  Grundstücke  nach  dem  Grundsteuerkataster
  bezeichnet  sind,  noch  eine  Bescheinigung  des  zuständigen  Beamten
vorgelegt  wird,  daß  die  zutreffende  Bezeichnung  der  Grundstücke  nach  dem  Grundsteuerkataster
  nicht  ausführbar  ist.

S.  6.

Die  Bestimmungen  der  Artikel  2109,  2113  des  Rheinischen  Civilgesetzbuchs
finden  auf  die  in  Artikel  2103  Nr.  1,  2  daselbst  bezeichneten  Privilegien  entsprechende
  Anwendung.  Die  Einschreibung  der  bezeichneten  Privilegien  kann  auch
ohne  Transskription  des  Titels  erfolgen.

Die  Vorschrift  des  Artikels  2108  des  Rheinischen  Civilgesetzbuchs,  nach
welcher  der  Hypothekenbewahrer  bei  der  Transskription  des  Titels  diese  Privilegien
einzuschreiben  hat,  bleibt  unberührt.

**)*2

Die  Vorschriften  der  §§.  4,  5  finden  auf  die  Erneuerung  einer  vor  dem
Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  erfolgten  Einschreibung  entsprechende  Anwendung.

g.  8.  &amp;amp;
Die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  begründeten  gesetzlichen  und
gerichtlichen  Hypotheken  werden  in  Ansehung  der  erst  nach  diesem  Zeitpunkte  von
dem  Schuldner  erworbenen  Grundstücke  nur  nach  Maßgabe  des  F.  4  wirksam.

G.  9.
Auf  Einschreibungen  von  Privilegien  und  Hypotheken  und  auf  Erneuerungen,
welche  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  stattgefunden  haben)  finden  die
Bestimmungen  des  Artikels  2154  des  Rheinischen  Civilgesetzbuchs  keine  Anwendung.
        <pb n="173" />
        —  141  —

C.  10.

Die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  begründeten  Privilegien  und
Hypotheken  behalten  in  Ansehung  der  zu  dieser  Zeit  von  denselben  betroffenen
Grundstücke  ihren  bisherigen  Rang.

Der  bisherige  Rang  der  Privilegien,  mit  Ausnahme  der  im  Artikel  2101
des  Rheinischen  Civilgesetzbuchs  bezeichneten,  sowie  derjenige  der  gesetzlichen  und
gerichtlchen  Hypotheken  erlischt  jedoch,  sofern  eine  gehörige  Einschreibung  oder

euerung  (SF.  4,  7)  innerhalb  der  nachstehend  bezeichneten  Fristen  unterbleibt.

Die  Einschreibung  der  Privilegien  aus  Artikel  2103  Nr.  1)  2  des  Rheinischen
  Civilgesetzbuchs,  sowie  der  gesetzlichen  Hypothek  der  Ehefrau  und  der  Bevormundeten
  ist  vor  dem  1.  Juli  1886,  die  Erneuerung  einer  vor  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  erfolgten  Einschreibung  innerhalb  einer  zehnjährigen  Frist  nach  der
Einschreibung  zu  bewirken.

 

 

G.  11.

Die  Einschreibung  der  gesetzlichen  Hypothek  der  Ehefrau,  welche  nach  dem
1.  Juli  1886  später  als  ein  Jahr  seit  Auflösung  der  Ehe  erfolgt,  ist  unwirksam.

K.  12.

Die  Auflösung  eines  Vertrages  wegen  Nichterfüllung  von  Verbindlichkeiten,

t  deren  Sicherheit  ein  Privileg  gewährt  ist,  kann  Dritten  gegenüber,  welche
techte  an  dem  veräußerten  Grundstücke  erworben  haben,  nur  geltend  gemacht
werden,  wenn  das  Privileg  durch  Einschreibung  gewahrt  worden  ist.

Wegen  Nichterfüllung  sonstiger  Bedingungen  kann  die  Auflösung  eines  nach
dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  geschlossenen  Vertrages  den  im  Absatz  1  bezeichneten
  Dritten  gegenüber  nur  geltend  gemacht  werden,  insoweit  in  der  Vertragsurkunde
  ausdrücklich  festgesetzt  worden  ist,  daß  die  Nichterfüllung  die  Auflösung
des  Vertrages  zur  Folge  haben  solle.

Die  bezeichneten  Dritten  können  bis  zum  rechtskräftigen  Auflösungsurtheile
den  Auflösungskläger  durch  Zahlung  der  Hauptsumme  mit  Zinsen  und  Kosten
klaglos  stellen.

Das  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  begründete  und  bis  dahin  nicht
eingeschriebene  Privileg  kamm  mit  der  Wirkung  der  Erhaltung  des  Rechts  der
Auflösung  vor  dem  1.  Juli  1886  auch  dann  eingeschrieben  werden,  wenn  inzwischen
  Weiterveräußerungen  oder  Transskriptionen  von  Veräußerungen  stattgefunden
  haben.

S.  13.

Auf  das  Bergwerkseigenthum  (8§8.  50  und  52  des  allgemeinen  Berggesetzes
  für  die  Preußischen  Staaten  vom  24.  Juni  1865)  finden  die  #.  1  und  3
des  gegenwärtigen  Gesetzes  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Nothwendig-Nr.

  9062.)
        <pb n="174" />
        —  142  —

keit  der  Bezeichnung  nach  dem  Grundsteuerkataster  (F.  1)  wegfällt  und  die  Mittheilung
  (F.  3)  an  die  zuständige  Bergbehörde  zu  erfolgen  hat.
Die  §9.  2  und  5  finden  keine  Anwendung.

Artikel  II.

Die  Vorschriften  des  F.  31  des  Grundsteuergesetzes  für  die  westlichen  Provinzen
  vom  21.  Januar  1839  werden  dahin  abgeändert,  daß  im  Geltungsbereich
des  Rheinischen  Rechts  die  Aufbewahrung  der  Kopieen  der  Katasterdokumente
fortan  nicht  mehr  den  Gemeinden,  sondern  dem  zuständigen  Katasterbeamten  obliegt.

Im  Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts  ist  Jedermann  berechtigt,  gegen
Zahlung  der  vorschriftsmäßigen  Gebühren  sich  zes  Auszüge  aus  den
Katasterbüchern,  Katasterkarten  und  Fortsch  gen  ertheilen  zu  lassen.

O

Artikel  HI.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1885  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  20.  Mai  1885.

(.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatzfeldt.  Bronsart  v.  Schellendorff.

Redigirt  im  n  Bureaut  bes  Staateministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="175" />
        —  143  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  21.—

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Jusammenlegung  der  Grundstücke,  Ablssung  der  Servituten  und  Theilung  der
Gemeinheiten  für  die  Hohenzollernschen  Lande,  S.  143.  —  Geseh,  betreffend  die  Jusammenlegung  der
Grundstücke  im  Geltungsgebiet  des  Rheinischen  Rechts,  S.  156.

 

(Nr.  9063.)  Gesetz,  betreffend  die  Jusammenlegung  der  Grundstücke,  Ablösung  der  Servituten
und  Theilung  der  Gemeinheiten  für  die  Hohenzollernschen  Lande.  Vom
23.  Mai  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  2c

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für
die  Hohenzollernschen  Lande,  was  folgt:

S.  1.
Nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  findet  statt:
I.  die  wirthschaftliche  Zusammenlegung  der  Grundstücke;
II:  die  Ablösung  der  als  Dienstbarkeit  (Servitut)  auf  dem  Grundeigenthum
lastenden  Berechtigungen:
1)  zur  Weide,
2)  zur  Mast,  zum  Mitgenuß  von  Holz  und  zum  Streuholen,
3)  zur  Torfnutzung
III.  die  Theilung  von  Grundstücken,  welche  von  mehreren  Gesammteigenthümern
  oder  von  Genossenschaften  ungetheilt  besessen  und  zu  einem
der  unter  II  genannten  Zwecke  gemeinschaftlich  benutzt  werden.  Das
Gesetz  über  gemeinschaftliche  Holzungen  vom  14.  März  1881  (Gesetz-Samml.
  S.  261)  bleibt  in  Kraft.

G.  2.
Die  wirthschaftliche  Zusammenlegung  der  in  vermengter  Lage  befindlichen
Grundstücke  verschiedener  Eigenthümer  findet  statt,  wenn  dieselbe  von  den  Eigen-Ges.
  Sammi.  1885.  (Nr.  0063.,  30

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Juni  1886.
        <pb n="176" />
        —  144  —

thümern  von  mehr  als  der  Hälfte  der  nach  dem  Grundsteuerkataster  berechneten
Fläche  der  einem  Umlegungsverfahren  zu  unterwerfenden  Grundstücke,  welche
gleichzeitig  mehr  als  die  Hälfte  des  Grundsteuerkapitals  darstellen,  beantragt  wird
und  von  der  Zusammenlegung  eine  erhebliche  Verbesserung  der  Landeskultur  zu
erwarten  ist.

Die  JZusammenlegung  unterbleibt,  wenn  im  Einleitungstermine  fünf  Sechstel
der  Eigenthümer  widersprechen.

Die  Zusammenlegung  kann  sich  auf  sämmtliche  Grundstücke  einer  Gemarkung
oder  auf  einen  durch  natürliche  Begrenzung  oder  besondere  Bewirthschaftung  als
Feldabschnitt  kenntlich  werdenden  Theil  der  Gemarkung  erstrecken.  Grundstücke
einer  benachbarten  Gemarkung  können  in  das  Umlegungsverfahren  gezogen  werden,
wenn  es  zur  Herstellung  wirthschaftlich  zweckmäßiger  Grenzen  geboten  erscheint.

S.  3.

Gebäude,  Hoflagen,  Hausgärten,  Kunstwiesen,  Parkanlagen  und  solche
Anlagen,  deren  Hauptbestimmung  die  Gewinnung  von  Obst,  Hopfen  oder  die
Gartenkultur  ist,  Weinberge,  forstmäßig  bewirthschaftete  Waldgrundstücke,  Seen,
Teiche,  solche  Lehm.,  Sand-,  Kalk=  und  Mergelgruben,  Kalk=  und  andere  Steinbrüche,
  welche  einer  gemeinschaftlichen  Benutzung  nicht  unterliegen,  ferner  sonstige
zur  Gewinnung  von  Fossilien  oder  zu  gewerblichen  Anlagen  dienende  Grundstücke,
ingleichen  Grundstücke,  auf  welchen  sich  Mineralquellen,  Denkmäler  oder  Familiengräber
  befinden,  können  nur  mit  Einwilligung  aller  Betheiligten  in  die  Zusammenlegung
  gezogen  werden.

S.  4.

Zu  dem  Antrage  auf  Ablösung  einer  Dienstbarkeit  ist  sowohl  der  Berechtigte,
als  auch  der  Eigenthümer  des  verpflichteten  Grundstücks  befugt.

Die  Ablösung  der  Berechtigung  auf  Raff=  und  Leseholz,  sowie  der  auf  ein
bestimmtes  Maß  gesetzten  Berechtigung  auf  Holz  oder  Torf  kann  nur  auf  Antrag
aller  Betheiligten  erfolgen.

’i--Werden

  von  einer  Zusammenlegung  Grundstücke  betroffen,  welche  einer
emeinschaftlichen  Benutzung  unterliegen,  die  nach  diesem  Gesetze  aufgehoben  werden
ann,  so  muß  die  Ablösung  oder  Theilung  gleichzeitig  mit  der  Zusammenlegung
bewirkt  werden.

Andere  auf  dem  Grundeigenthum  haftende  Dienstbarkeiten  müssen  bei  Gelegenheit
  einer  nach  diesem  Gesetze  stattfindenden  Auseinandersetzung  auf  Antrag
eines  im  Verfahren  Betheiligten  abgelöst  werden,  wenn  sie  der  wirthschaftlich  zweckmäßigen
  Benutzung  des  dem  Verfahren  unterworfenen  Grundstücks  hinderlich  sind.

S.  6.
Zu  dem  Antrage  auf  Theilung  ist  jeder  Interessent  unbeschadet  der  Fortdauer
  der  Gemeinschaft  für  die  übrigen  Interessenten  befugt.
        <pb n="177" />
        —  145  —

Das  Ausscheiden  eines  Interessenten  oder  einer  nach  den  Antheilen  zu
berechnenden  Minderheit  von  Interessenten  aus  der  Gemeinschaft  (Partikularabtheilung)
  kann  jedoch  in  dem  Falle  versagt  werden,  wenn  der  oder  die  Ausscheidenden
  wirthschaftlich  nicht  abgefunden  werden  können,  ohne  die  Benutzung
des  im  gemeinschaftlichen  Besitze  der  übrigen  Interessenten  verbleibenden  Grundstücks
zu  stören  oder  zu  erschweren.

.  7

Gemeinschaftliche  Eigenthümer  eines  berechtigten  oder  verpflichteten  Grundstücks
  können  nur  gemeinschaftlich  die  Zusammenlegung,  Ablösung  oder  Theilung
beantragen.  Die  nach  den  Antheilen  zu  berechnende  Mindenahl=  muß  sich  aber
dem  in  dieser  Beziehung  gefaßten  Beschlusse  der  Mehrzahl  unterwerfen.

Dem  persönlichen  Nießbraucher  oder  dem  antichretischen  Pfandbesitzer  steht
das  Recht  zum  Antrage  auf  Zusammenlegung,  Ablösung  oder  Theilung  nicht  zu.

§.  8.

Das  Recht,  auf  Zusammenlegung,  Ablösung  oder  Theilung  anzutragen,
wird  durch  entgegenstehende  Erkenntnisse  nicht  ausgeschlossen  und  erlischt  nicht  durch
Verjährung.

Willenserklärungen,  welche  eine  Ausschließung  dieses  Rechts  festsetzen,  sind
auf  keine  längere  Zeit,  als  auf  zehn  Jahre  verbindlich.

G.  9.

Ueber  das  Vorhandensein,  die  Beschaffenheit  und  den  Umfang  der  in  Betracht
  kommenden  Rechte  und  Pflichten  ist  nach  den  bestehenden  Rechtsnormen  zu
entscheiden.

S.  10.

Bei  Rechten  zur  Hütung  ist  in  Ermangelung  von  Willenserklärungen,  Erkenntnissen
  oder  statutarischen  Rechten  das  Maß  und  Verhältniß  der  Theilnahme
jedes  einzelnen  Interessenten  in  der  Regel  nach  dem  Besitzstande  der  letzten  der
Einleitung  der  Auseinandersetzung  vorhergegangenen  zehn  Jahre  festzustellen.
Dieser  Besitzstand  wird  nach  der  Zahl  des  Viehes,  nach  der  Art  desselben  und
nach  den  Zeiträumen,  mit  und  in  welchen  jährlich  jeder  Theilnehmer  die  Hütung
ausgeübt  hat,  dergestalt  berechnet,  daß  dabei  der  Durchschnitt  aller  drei  Sätze
aus  den  vorgedachten  zehn  Jahren  zu  Grunde  gelegt  wird.

Es  werden  jedoch  dabei

a)  die  Viehzahl  verarmter  oder  durch  Unglücksfälle  betroffener  Mitglieder

bis  zu  der  Mittelzahl  erhöht,  die  andere  ihrer  Klasse  gewöhnlich  gehalten
haben,  und  bis  zu  eben  dieser  Zahl  der  Viehstand  derjenigen  vermindert,
welche  denselben  darüber  hinaus  erweitert  haben,  und

b)  Unglücksjahre,  in  welchen  durch  Seuchen,  Krieg  u.  s.  w.  der  Viehstand

vermindert  worden,  übergangen  und  dafür  die  unmittelbar  vorhergehenden
  früheren  Jahre  zur  Berechnung  gezogen.
(Tr.  9003.)  30“
        <pb n="178" />
        —  146  —

Nur  dann,  wenn  entweder  der  zehnjährige  Besitzstand  nicht  zuverlässig  ausumitteln
  ist,  oder  von  einzelnen  Theilnehmern  erwiesen  wird,  daß  sie  von  ihrem
Sechte  in  den  letzten  zehn  Jahren  gar  keinen  oder  einen  minderen  Gebrauch  gemacht
  haben,  als  wozu  sie  erweislich  durch  Urkunden,  Erkenntnisse  und  Statuten
befugt  waren,  ist  die  zur  Weidetheilnahme  berechtigte  Viehzahl

1)  bei  den  Interessenten,  welche  zur  Erzeugung  von  Winterfutter  geeignete

Grundstücke  besitzen,  nach  dem  Futterertrage  dieser  Grundstücke,
2)  bei  anderen  Interessenten  und  soweit  die  nach  Nr.  1  festzustellende
Viehzahl  eine  geringere  ist,  auf  anderthalb  Kühe
festzusetzen.
C.  11.

Bei  jeder  Zusammenlegung,  Ablösung  oder  Theilung  bleibt  die  Bestimmung
der  Art  und  Größe  der  Abfindung,  welche  einem  jeden  Theilnehmer  gebührt,
sowie  die  Ausführung  der  Auseinandersetzung  zunächst  dem  freien  Uebereinkommen.
der  Betheiligten  überlassen.  Doch  haben  dieselben  dabei  die  Vorschriften  der
§#  25  und  28  zu  beachten,  auch  müssen  die  Zusammenlegungs-,  Ablösungsund
  Theilungsverträge  zur  Prüfung  und  Bestätigung  der  Auseinandersetzungsbehörde
  vorgelegt  werden.  Kommt  eine  Uebereinkunft  nicht  zu  Stande,  so  finden
die  Vorschriften  der  nachstehenden  Paragraphen  Anwendung.

§.  12.
Die  Zusammenlegung)  Ablösung  und  Theilung  wird  dadurch  bewirkt,  daß
jedem  Theilnehmer  an  Stelle  seines  Eigenthums=  oder  Nutzungsrechts  eine  angemessene
  Absindung  an  Grundstücken,  Geldrente  oder  Kapital  überwiesen  wird.

.  13.

Zu  diesem  Behufe  ist  der  Werth  der  Theilnehmungsrechte  durch  Sachverständige
  abzuschätzen.  Dabei  wird  der  Grund  und  Boden  nach  seinem  gemeinen
  Werthe  veranschlagt.

Der  neueste  Düngungszustand  ist  gleich  den  übrigen  auf  periodische  Nutzungen
schon  verwendeten  Bestellungskosten  Gegenstand  besonderer  Abschätzung  und  muß
dem  Abtretenden  von  dem  Empfänger  in  Geld  besonders  vergütet  werden.

Die  Schätzung  der  abzulösenden  Berechtigung  erfolgt  nach  der  landüblichen,
örtlich  anwendbaren  Art  ihrer  Benutzung  und  dem  durchschnittlichen  reinen  Ertrage
derselben  mit  Rücksicht  auf  die  Theilnahme  anderer  Mitberechtigten.

d.  14.
Bei  den  auf  Forsten  haftenden  Dienstbarkeiten  gelten  für  Ermittelung  des
Werthes  folgende  besondere  Bestimmungen:
Bei  Ermittelung  des  Jahreswerthes  ist  die  durch  die  Rücksicht  auf  den
nachhaltigen  Bestand  der  Forst  bei  deren  ordnungsmäßiger  Bewirthschaftung  gebotene
  Beschränkung  der  Berechtigung  zu  beachten.
        <pb n="179" />
        —  147  —

Der  Jahreswerth  von  Holzsortimenten  wird,  soweit  es  ausführbar,  nach
dem  Durchschnitte  derjenigen  Preise  bestimmt,  welche  für  dieselben  in  der  belasteten
  Forst  während  der  der  Werthsbestimmung  vorhergegangenen  fünf  Jahre
in  den  öffentlichen  Holzversteigerungen  erzielt  worden  sind.

Bei  Weideberechtigungen  ist  ein  mittelmäßiger  Holzbestand  zu  Grunde  zu
legen,  wenn  nicht  die  Forst  zur  Zeit  der  Auseinandersetzung  besser  als  mittelmäßig
bestanden,  oder  die  Befugniß  des  Forsteigenthümers,  die  Kultur  bis  zum  mittelmäßigen
  Bestande  zu  treiben,  durch  Willenserklärung,  Erkenntniß  oder  Verjährung
  verloren  gegangen  ist.

Bei  der  Weide-,  Mast=  und  Streuberechtigung  muß  ein  verhältnißmäßiger
Theil  auf  Schonung  derart  abgerechnet  werden,  daß  derselbe  bei  der  Werthsermittelung
  der  Berechtigung  außer  Ansatz  bleibt.  Steht  dieser  nicht  durch
Willenserklärungen,  Verjährung  oder  Erkenntnisse  fest,  so  ist  er  durch  Schätzung
zu  bestimmen.

Bei  Dienstbarkeiten  zur  Weide  hat  der  Eigenthümer  der  belasteten  Forst,
wenn  er  Provokat  ist,  die  Wahl),  ob  er  den  Berechtigten  nach  dem  Nutzungsertrage
  der  Berechtigung  oder  nach  dem  Vortheile,  der  dem  Belasteten  aus  deren
Aufhebung  erwächst,  entschädigen  will.  In  letzterem  Falle  darf  aber  die  Höhe
der  Entschädigung  den  Nutzungswerth  der  Berechtigung  nicht  übersteigen.

K.  15.

Bei  Feststellung  des  Werths  der  Nutzungsrechte  kommen  die  dem  Berechtigten
  für  diese  Nutzungsrechte  obliegenden  Gegenleistungen  in  Abzug.  Der  Werth
wechselseitiger  Dienstbarkeiten  wird  insoweit,  als  dies  möglich  ist,  durch  Aufrechnung
ausgeglichen.

F.  16.

Bei  der  Zusammenlegung  muß  jeder  Theilnehmer  für  seine  zum  Umtausch
gelangenden  Grundstücke  durch  Land  von  gleichem  Werthe  abgefunden  werden.

Rente=  und  Kapitalentschädigungen  können  für  die  Substanz  der  auszugleichenden
  Grundstücke  ohne  Zustimmung  der  Betheiligten  nur  ausnahmsweise
zur  Ausgleichung  geringer  Werthsunterschiede  gewährt  werden.

K.  17.

Für  die  auf  den  zusammenzulegenden  Grundstücken  stehenden  Obstbäume  wird
von  demjenigen,  dem  solche  zugetheilt  werden,  demjenigen,  der  dieselben  verliert,
  Entschädigung  in  Geld  geleistet.  Für  unfruchtbare,  unveredelte  oder  ab.
gängige  Obstbäume,  sowie  für  Waldbäume  hat  der  neue  Erwerber  des  Grundstücks,
  auf  dem  solche  stehen,  dem  früheren  Eigenthümer  aber  nur  dann  Enischedigung
  zu  leisten,  wenn  er  sie  auf  dem  ihm  zugetheilten  Grundstücke  behalten
  will  und  nicht  vorzieht,  deren  Entfernung  dem  früheren  Eigenthümer
zu  überlassen.

r.  9063.)
        <pb n="180" />
        —  148  —

K.  18.

Die  Abfindung  muß  eine  genügend  zusammenhängende  Lage  haben.

Dieselbe  muß  thunlichst  in  Grundstücken  von  gleicher  Gattung  mit  dem
abzutretenden  Lande  bestehen  und  vorzugsweise  Grundstücke  von  einer  dem
abzutretenden  Lande  gleichen  oder  nahe  stehenden  Güte  unter  Berücksichtigung  desjenigen
  besonderen  Werths,  welchen  die  abzutretenden  Grundstücke  durch  ihre  Ortslage
  hatten,  enthalten.

Sofern  letzteres  nicht  thunlich  ist,  muß  ein  jeder  Theilnehmer  die  Anweisung
einer  größeren  oder  geringeren  Fläche  nach  Maßgabe  der  eintretenden  Verschiedenheiten
sich  gefallen  lassen.

F.  19.

Eine  Entschädigung,  welche  eine  Veränderung  der  ganzen  bisherigen  Art
des  Wirthschaftsbetriebes  nöthig  macht,  kann  keinem  Theilnehmer  aufgedrungen
werden.  Für  solche  Veränderungen  sind  zu  erachten:

1)  wenn  eine  bisherige  Ackerwirthschaft  in  eine  Viehzüchterei  verwandelt
werden  müßte  und  umgekehrt,  oder  wenn  eine  von  beiden  die  Hauptsache
  war,  solche  aber  künftig  nur  Nebensache  werden  würde;

2)  wenn  ein  Hauptzweig  der  Wirthschaft,  der  im  überwiegenden  Verhältnisse
  zu  den  übrigen  stand,  ganz  oder  größtentheils  aufgegeben  werden
müßte,  oder  nur  durch  Anlegung  neuer  Fabrikationsanstalten  erhalten
werden  könnte;

3)  wenn  ein  Gespann  haltender  Ackerwirth  solches  fernerhin  nicht  mehr  halten
könnte  und  seine  Ländereien  mit  der  Hand  bauen  müßte,  oder  umgekehrt.

Andere  Veränderungen  in  der  bisherigen  Art  des  Wirthschaftsbetriebes  kommen
nur  insofern  in  Betracht,  als  sie  von  gleicher  oder  größerer  Erheblichkeit  sind.

C.  20.
Die  Abfindung  für  Dienstbarkeitsrechte  zur  Weide,  zur  Mast,  zur  Streu
und  zur  Torfnutzung  ist  in  fester  Geldrente  zu  gewähren  und  anzunehmen.

S.  21.

Die  Abfindung  für  die  übrigen  Dienstbarkeiten  (F.  1  II  und  §.  5  Absatz  2)
erfolgt  in  der  Regel  durch  Abtretung  von  verhältnißmäßigen  Theilen  des  belasteten
  Grundsticks  oder  durch  anderes  für  den  Berechtigten  geeignetes  Land,
wenn  solches  vom  Verpflichteten  angeboten  wird.  Das  abzutretende  Grundstück
muß  einen  Kapitalwerth  haben,  welcher  dem  zwanzigfachen  Betrage  der  jährlichen,
nach  §S#.  13,  14  und  15  zu  berechnenden  Entschädigung  gleichkommt.  Wenn  jedoch
  und  insoweit  nach  dem  Ermessen  der  Auseinandersetzungsbehörden  eine  Abfindung
  in  Land  den  gegen  einander  abzuwägenden  wirthschaftlichen  Interessen  des
Berechtigten  und  des  Verpflichteten  nicht  entspricht,  so  muß  die  Abfindung  auch
für  diese  Dienstbarkeiten  ganz  oder  theilweise  in  fester  Geldrente  gegeben  und  angenommen
  werden.
        <pb n="181" />
        —  149  —

g.  22.

Bei  den  auf  Forsten  haftenden  Dienstbarkeiten  zum  Mitgenusse  von  Holz
erfolgt  die  Abfindung  in  fester  Geldrente  auch  dann,  wenn  eine  Landabfindung
bei  ihrer  Benutzung  in  anderer  Kulturart  nachhaltig  keinen  hern  Reinertrag,
als  bei  der  Benutzung  zur  Holzzucht  zu  gewähren  vermag.  Ist  dieses  dagegen
der  Fall,  so  wird  die  Abfindung  dem  Berechtigten  in  solcher  anderen  Kulturart
unter  Berücksichtigung  der  erforderlichen  Kulturkosten  angerechnet,  aber  niemals
zu  einem  geringeren  Werthe,  als  das  Land  bei  der  Venutzung  zur  Holzzucht
haben  würde.

Die  auf  dem  Abfindungslande  befindlichen  Holzbestände  verbleiben  dem
Forsteigenthmer.  Er  muß  dieselben  vor  der  Uebergabe  des  Landes  im  Mangel
einer  Einigung  nach  der  Bestimmung  der  Aus  behörde  binnen
einer  Frist,  welche  drei  Jahre  nicht  übersteigen  darf,  abräumen.  Bis  zur  vollständigen
  Abräumung  und  Uebergabe  des  Entschädigungslandes  hat  der  Forsteigenthümer
  eine  dem  Ertragswerthe  der  noch  nicht  abgetretenen  Fläche  entsprechende
  Geldrente  dem  Berechtigten  zu  zahlen.

§.  23.

Wenn  eine  Berechtigung  zum  Bezuge  von  Holz  einer  Gemeinde  zusteht
und  der  Eigenthümer  der  belasteten  Forst  auf  die  Ablösung  provozirt,  so  ist  die
Abfindung  in  bestandenen  Theilen  der  belasteten  Forst  zu  gewähren,  wenn  das
abzutretende  und  das  verbleibende  Forstland  nach  seinen  örtlichen  Verhälknissen,
nach  seiner  Umgebung  und  seinem  Umfange  zur  forstwirthschaftlichen  Benutzung
geeignet  bleibt.

Die  Abfindung  muß  in  einem  solchen  Falle  einen  nach  den  Grundsätzen
der  Waldwerthsberechnung  zu  bemessenden  Kapitalwerth  haben,  welcher  dem  ermittelten
  zwanzigfachen  Jahreswerth  der  Berechtigung  gleichkommt.

er  Belastete  ist  befugt,  auch  Grundstücke  in  anderer,  als  forstlicher  Kulturart,
  welche  für  den  Berechtigten  wirthschaftlich  geeignet  sind,  als  Abfindung  zu
gewähren.

Will  der  Belastete  nicht  auf  Ablösung  provoziren,  so  kann  er  verlange  r
daß  die  Berechtigungen  zum  Bezuge  von  Holz  auf  ein  mit  der  rechtmäßigen
nutzung  im  Verhältniß  stehendes  bestimmtes  Holzdeputat  festgesetzt  werden.  De-Kosten
  des  Festsetzungsverfahrens  sind  von  dem  Eigenthümer  der  belasteten  Forst
bestreiten.  In  der  Befugniß  des  Forsteigenthümers,  im  Falle  der  Unzulänglichkeit
er  Forsten  die  bezügliche  Benutzung  einzuschränken,  wird  durch  die  Festsetung
Nichts  geändert.

Ueber  das  gelieferte  Holz  kann  der  Berechtigte  frei  verfügen.

G.  24.

Findet  der  belastete  Eigenthümer  einzelne  Dienstbarkeitsberechtigte  ab,  so  ist
er  befugt,  nach  Verhältniß  des  Theilnehmungsrechts  des  Abgefundenen  einen  unter
Berücksichtigung  der  wirthschaftlichen  Interessen  beider  Theile  zu  bestimmenden

(Nr.  9063.)
        <pb n="182" />
        —  150  —

Theil  des  benutzten  Grundstücks  der  Mitbenutzung  der  übrigen  noch  nicht  abgefundenen
  Theilnehmer  zu  entziehen  und  darüber  frei  zu  verfügen.

g.  25.

Bei  der  Theilung  eines  gemeinschaftlichen  Grundstücks  kann  jeder  Miteigenthümer
  in  der  Regel  seinen  Antheil  in  Natur  verlangen,  soweit  nicht  das
Gesetz  über  gemeinschaftliche  Holzungen  vom  14.  März  1881  (Gesetz-Samml.
S.  261),  sowie  die  bestehenden  Vorschriften  über  die  Minimalmaße  entgegenstehen.


Wird  die  Naturaltheilung  durch  die  Vorschriften  über  die  Minimalmaße
behindert,  so  kann  die  Auseinandersetzung  nur  durch  öffentlichen  Verkauf  an  den
Meistbietenden  bewirkt  werden.

C.  26.

Eine  jede  Landabfindung  ist  in  derjenigen  Lage  auszuweisen,  welche  den
gegen  einander  abzuwägenden  wirthschaftlichen  Interessen  aller  Betheiligten  am
meisten  entspricht.

Eine  Verloosung  findet  nur  insoweit  statt,  als  die  wirthschaftliche  Lage  der
Abfindungen  dadurch  nicht  beeinträchtigt  wird.  Jedem  Theilnehmer  müssen  die
erforderlichen  Wege  und  Triften  zu  seiner  Abfindung  verschafft  werden,  auch  ist
für  die  nöthigen  Gräben  zu  sorgen,  ohne  welche  der  Boden  denjenigen  Ertrag,
zu  welchem  er  abgeschätzt  ist,  nicht  gewähren  kann.

Desgleichen  ist  jeder  Theilnehmer  zu  verlangen  befugt,  daß  ihm  die  unentbehrliche
  Mitbenutzung  der  Tränkstätten  und  ähnlicher  gemeinschaftlicher  Anlagen
  auf  den  auseinandergesetzten  Grundstücken  vorbehalten  wird.  Die  schon
vor  der  Auseinandersetzung  gemeinschaftlich  benutzten  Lehm-,  Sand.,  Kies-,  Kalkund
  Mergelgruben,  Kalk=  und  andere  Steinbrüche  bleiben  zur  gemeinschaftlichen
Benutzung  auch  ferner  vorbehalten,  insofern  die  Theilnehmer  deshalb  nicht  durch
Ueberweisung  besonderer  Vorräthe  dieser  Art  ausgeglichen  werden  können.

Die  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  aller  dieser  Anlagen  zu  machenden
Verwendungen  sind  von  allen  Betheiligten  nach  Verhältniß  ihrer  Theilnehmungs.
rechte  aufzubringen.

§.  27.

Die  über  die  betheiligten  Grundstücke  führenden  Wege  können,  insoweit
es  für  die  zweckmäßige  Einrichtung  des  Auseinandersetzungsplanes  nöthig  erscheint,
verlegt  und  selbst  aufgehoben  werden,  ohne  daß  den  bei  dem  Gebrauche  dieser
Wege  Betheiligten,  sobald  ihnen  nicht  ein  erheblicher  Nachtheil  aus  der  Veränderung
  entsteht,  ein  Widerspruch  dagegen  gestattet  ist.  Dasselbe  gilt  in  Betreff
der  Verlegung  von  Gräben,  Flüssen  und  Brücken.

C.  28.

Eine  Vereinigung  der  Parteien  über  eine  andere  Rente,  als  eine  feste
Geldrente  ist  unzulässig.
        <pb n="183" />
        —  151  —

Alle  Entschädigungsrenten  für  aufgehobene  Nutzungsrechte  sind  auf  den
Antrag  sowohl  des  Verechtigten  als  auch  des  Verpflichteten  nach  vorhergegangener
sechsmonatlicher  Kündigung  durch  Baarzahlung  des  zwanzigfachen  Betrages  derselben
  ablösbar.

Dem  Verpflichteten  ist  es  gestattet,  das  Kapital  in  vier  aufeinander  folgenden
einjährigen  Terminen,  von  dem  Ablaufe  der  Kündigungsfrist  an  gerechnet,  zu
gleichen  Theilen  abzutragen,  doch  ist  der  Berechtigte  nur  solche  Theilzahlungen
anzunehmen  verbunden,  welche  mindestens  Dreihundert  Mark  betragen.  Der
jedesmalige  Rückstand  ist  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen.

Den  Parteien  steht  es  frei,  sich  über  andere  Zahlungstermine  und  einen
anderen  Ablösungssatz  zu  vereinigen,  jedoch  darf  der  letztere  nie  den  fünfundzwanzigfachen
  Betrag  der  Jahresrente  übersteigen.

Verabredungen,  welche  dieser  Vorschrift  uelfa,  haben  die  Wirkung,
daß  der  Berechtigte  auf  Grund  derselben  nur  den  fünfundzwanzigfachen  Betrag
der  Jahresrente  zu  fordern  befugt  ist.

.  29.

Dritte  Personen,  namentlich  Lehns=  und  Fideikommißinteressenten,  Wiederkaufsberechtigte,
  Hypothekengläubiger,  Nießbraucher,  Leibzüchter,  Pächter  können
einer  nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes  zu  bewirkenden  Auseinandersetzung  nicht
widersprechen.

§S.  30.

Die  Abfindung,  welche  jeder  Theilnehmer  durch  die  Auseinandersetzung  erhält,
  tritt  an  die  Stelle  der  dafür  abgetretenen  Grundstücke,  der  dadurch  abgelösten
  Berechtigungen  oder  der  dafür  aufgehobenen  Theilnahmerechte  und  überkommt
  in  rechtlicher  Beziehung  alle  Eigenschaften  derselben.

Wenn  die  Landabfindung  eine  Entschädigung  für  mehrere,  verschiedenen
Rechtsverhältnissen  unterliegende  Grundstücke  oder  Berechtigungen  eines  Theilnehmers
  bildet,  so  ist  aus  der  Gesammtabfindung  für  ein  jedes  dieser  Grundstücke
  oder  eine  jede  dieser  Verechtigungen  ein  besonderes  Stück  auszuweisen.
Der  Aus  hörde  bleibt  es  aber  überlassen,  eine  solche  Ausweisung,
bis  zum  Eintritt  eines  Bedürfnisses  oder  bis  zum  Antrage  eines  Betheiligten
auszusetzen  und  inzwischen  nur  die  Quoten  der  Gesammtabfindung  zu  bestimmen,
welche  die  Stelle  der  einzelnen  zu  ersetzenden  Grundstücke  oder  Berechtigungen
vertreten.

 

S.  31.

Renten  und  Kapitalien,  welche  zur  Abfindung  für  eine  abgelöste  Dienstbarkeit
  zu  entrichten  sind,  haben  einen  Pfandrechtstitel  in  Beziehung  auf  dasjenige
  Grundstück,  welches  der  abgelösten  Dienstbarkeit  unterlag,  und  genießen
vor  allen  im  Unterpfands=  oder  Grundbuche  eingetragenen  Rechten  und  Forderungen
  dasselbe  Vorzugsrecht,  welches  dem  abgelösten  Rechte  zustand.  Desgleichen
  haben  Renten  und  Kapitalien,  welche  an  die  Stelle  aufgehobener  Theilnabmerechte
  oder  abgetretenen  Grundeigenthums  treten,  einen  Pfandrechtstitel  in.

Ges.  Samml.  1885.  (Nr.  9063.)  31
        <pb n="184" />
        —  152  —

Bezug  auf  diejenigen  Grundstücke,  auf  welche  sie  durch  den  Auseinandersetzungsplan
  gelegt  worden,  und  zwar  mit  dem  Vorzugsrechte  vor  allen  übrigen  Rechten
und  Forderungen,  welche  im  Unterpfands=  oder  Grundbuche  eingetragen  sind.

Die  Eintragung  zum  Unterpfands=  oder  Grundbuche  erfolgt  auf  Ersuchen
der  An  Korsot  eabehörde.

 

.  32.
Der  Nießbraucher  muß  sich  mit  dem  Genusse  der  Abfindung  begnügen.
Der  Pächter  muß  sich  mit  der  Nutzung  der  Landabfindung  begnügen.
Ihm  fällt  die  Entschädigung  für  vorübergehende  Nachtheile  zu,  insoweit  sie  sich
nicht  über  die  Pachtzeit  binaus  erstreckt.  Der  Verpächter  hat  die  Anlegung  der
erforderlichen  Wege,  Gräben,  Tränken  und  Einfriedigungen  der  Grundstücke  zu
bewirken.

Eine  Rentenentschädigung  bezieht  während  der  Pachtzeit  der  Pächter,  und
bei  einer  Kapitalentschädigung  ist  er  berechtigt,  deren  Zinsertrag  zu  fünf  Prozent
von  der  jährlichen  Pachtzahlung  nach  Verhältniß  der  kontraktlichen  Jablungstermine
  abzuziehen.  Dem  Pächter  steht  auch  frei,  binnen  drei  Monaten,  nachdem
ihm  der  Auseinandersetzungsplan  bekannt  gemacht  ist,  die  Pacht  zu  kündigen.
Die  Pacht  hört  alsdann  mit  dem  Ende  des  laufenden  Pachtjahres  auf.  Wenn
aber  seit  dem  Tage  der  Kündigung  bis  zu  diesem  Termine  nicht  mindestens
drei  Monate  verstrichen  sind,  so  währt  das  Pachtverhältniß  noch  für  das  nächste
Jahr  fort.

§.  33.

Der  Nießbraucher  desienigen  Grundstücks,  welches  die  Abfindung  gewährt,
hat  die  Abfindungsrente  während  der  Dauer  des  Nießbrauchs  zu  entrichten  und
muß  im  Falle  einer  Kapitalentschädigung  dem  Eigenthümer,  welchem  die  Baarzahlung
  obliegt,  die  Zinsen  des  Kapitals,  zu  fünf  Prozent  gerechnet,  vom  Zahlungstage
  ab  vergüten.  Das  Nämliche  gilt  von  dem  Pächter  eines  solchen  Grundstlicks.
  Doch  steht  es  demselben  auch  in  diesem  Falle  frei,  die  Pacht  nach  den
obigen  Bestimmungen  zu  kündigen.

g.  34.

Das  dem  Pächter  in  den  §#§.  32  und  33  eingeräumte  Recht  der  Kündigung
findet  nicht  statt,  wenn  nach  dem  Ermessen  der  Auseinandersetzungsbehörde  bei
Servitutablösungen  das  abgelöste  Recht  im  Verhältniß  zur  ganzen  Wirthschaft
so  unbedeutend  ist,  daß  aus  der  Ablösung  keine  merkliche  Veränderung  der
Wirthschaftsverhältnisse  entstehen  kann,  und  bei  einer  Zusammenlegung  oder
Theilung  von  Grundstücken  durch  dieselbe  weder  ein  erheblicher  Nachtheil  für  den
Pächter  erwächst,  noch  eine  erhebliche  Aenderung  der  Wirthschaftsverhältnisse  des
verpachteten  Guts  zu  erwarten  ist.

g.  35.
Sind  für  den  Fall  einer  Zusammenlegung,  Ablösung  oder  Theilung  zwischen
dem  Pächter  und  Verpächter  m  dem  Pachtvertrage  andere  Abreden  über  die  Aus-
        <pb n="185" />
        —  153  —

einandersetzung  auf  rechtsverbindliche  Weise  getroffen  worden,  so  behält  es  bei
diesen  sein  Bewenden.
g.  36.

Bei  der  Auseinandersetzung  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  findet
eine  Ermäßigung  der  Abfindung  wegen  der  den  servitutpflichtigen  Grundstücken
auferlegten  oder  aufzuerlegenden  Grundsteuer  nicht  statt.

C.  37.

Die  Grundsteuern  und  öffentlichen  Lasten  verbleiben  auf  den  Grundstücken,
auf  welchen  sie  vor  der  Auseinandersetzung  gehaftet  haben.

Erfolgt  ein  Umtausch  grundsteuerfreier  Grundstücke  gegen  grundsteuerpflichtige,
  so  treten  die  letzteren  dadurch  in  die  Klasse  der  ersteren  oder  umgekehrt  über.
In  denjenigen  Gemarkungen,  in  welchen  eine  Zusammenlegung  von  Grundstücken
stattfindet,  kann  gleichzeitig  mit  der  Ausführung  derselben  unter  Genehmigung  der
Regierung  der  Gesammtbetrag  desjenigen  Grundsteuerkapitals,  welches  durch  die
von  der  Zusammenlegung  betroffenen  Grundstücke  bis  dahin  repräsentirt  worden
ist,  auf  die  Landabfindungspläne  nach  den  für  die  Zusammenlegung  angewandten
Reinerträgen  vertheilt  werden.

S.  38.

Wenn  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  die  Zusammenlegung
der  Genußtheile  des  sogenannten  Allmandgutes  beschlossen  ist,  so  erfolgt  solche
durch  die  Aus  sbehörde  nach  den  für  die  Zusammenlegungen  geltenden
  gesetzlichen  Bestimmungen.

In  der  rechtlichen  Natur  des  Allmandgutes  und  der  Genußtheile  desselben
wird  durch  die  Zusammenlegung  nichts  geändert.

C.  39.

Die  in  diesem  Gesetze  der  Auseinandersetzungsbehörde  überwiesenen  Geschäfte
werden  einer  in  der  Rheinprovinz  zu  errichtenden  Generalkommission  übertragen.

In  Ansehung  der  Rechte  dritter  Personen,  soweit  sie  nicht  durch  die  I#.  32
bis  36  geregelt  sind,  und  in  Ansehung  der  Zuständigkeit  der  Auseinandersetzungsbehörde,
  sowie  des  Verfahrens  finden  das  Gesetz  vom  18.  Februar  1880,  betreffend
  das  Verfahren  in  Ausei  heiten  (Geset=  Samml.  S.  590,
und  die  in  der  Provinz  Westfalen  für  das  Verfahren  in  Auseinandersetzungsangelegenheiten
  geltenden  besonderen  Vorschriften  Anwendung.

 

 

G.  40.
Kreisvermittelungsbehörden  werden  in  den  Hohenzollernschen  Landen  nicht
gebildet.  Die  2  de  ist  ermächtigt,  neben  dem  Gutachten

 

des  Spezialkommissarius  Sachverständige  zu  hören.
Die  Schiedsrichter  sind  von  den  Parteien,  wenn  sie  sich  über  andere  Personen
  nicht  einigen,  aus  den  sachkundigen  Eingesessenen.  l  Oberamtsbezirks  zu
(Nr.  9063.)
        <pb n="186" />
        —  154  —

wählen.  Die  Wahl  unterliegt  der  Prüfung  und  Bestätigung  der  Auseinandersetzungsbehörde.
  Diese  hat  zugleich  an  Stelle  derjenigen  Partei,  welche  die  Wabl
der  Schiedsrichter  verweigert,  die  Schiedsrichter  auch  im  Falle  der  Weigerung
oder  im  Mangel  der  Einigung  der  Parteien  den  Obmann  zu  ernennen.

§S.  41.

Nutzungsberechtigungen,  welche  durch  F.  1  dieses  Gesetzes  für  ablösbar  erklärt
  sind,  können  in  Zukunft  nur  durch  einen  gerichtlichen  Vertrag  begründet
werden,  also  auch  durch  Ersitzung  nicht  entstehen.  Eine  in  Betreff  derselben  bereits
begonnene  Ersitzung  wird  durch  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  unterbrochen.  In
Ansehung  der  Befugniß  zur  Ausschließung  des  Antrages  auf  Ablösung  ist  auch
für  Nutzungsrechte,  welche  in  Zukunft  errichtet  werden,  die  Bestimmung  des  §.  8
maßgebend.

§.  42.

Grundstücke,  welche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  oder  des  Gesetzes  vom
28.  Mai  1860,  betreffend  die  Ablösung  der  Reallasten  in  den  Hohengollernschen
Landen  (Gesetz-Samml.  S.  221),  nach  einem  ohne  Vorbehalt  bestätigten  Auseinandersetzungsrezesse
  einer  Zusammenlegung  unterzogen  worden  sind,  können  in
der  Regel  gegen  den  Widerspruch  des  Eigenthümers  derselben  nicht  noch  einmal
einer  Zusammenlegung  unterzogen  werden.

Wenn  jedoch  nach  Ausführung  der  Zusammenlegung  durch  die  Anlage
von  Kanälen,  Deichen,  Eisenbahnen,  Chausseen,  durch  Verlegung  oder  Durchbrüche
  von  Flüssen  oder  durch  ähnliche  Ereignisse  eine  erhebliche  Störung  der
Planlage  eingetreten  ist,  so  ist  eine  anderweite  Zusammenlegung  der  Grundstücke
nach  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zulässig.

Dasselbe  findet  statt,  wenn  seit  der  Ausführung  einer  auf  Grund  dieses
Gesetzes  vollzogenen  Zusammenlegung  dreißig  Jahre  verflossen  sind  und  die
erneuerte  Zusammenlegung  von  den  Eigenthümern  von  mehr  als  drei  Viertheilen
der  nach  dem  Grundsteuerkataster  berechneten  Fläche  der  dem  Umlegungsverfahren
zu  unterwerfenden  Grundstücke,  welche  gleichzeitig  mehr  als  drei  Viertheile  des
Grundsteuerkapitals  darstellen,  beantragt  wird.

Die  erneuerte  Zusammenlegung  unterbleibt,  wenn  im  Eirnleitungstermine
fünf  Sechstel  der  Eigenthümer  widersprechen.

KC.  43.

Die  Auseinandersetzungskosten  fallen  den  Betheiligten  nach  Verhältniß  des
Vortbeils,  welcher  ihnen  aus  der  Auseinandersetzung  erwächst,  zur  Last.  Das
ungefähre  Verhältniß  des  Vortheils  wird  vom  Kommissar  ermessen  und  von  der
Generalkommission  festgesetzt.  Ist  dieser  Vortheil  seinem  Betrage  nach  nicht  zu
ermitteln,  so  wird  statt  seiner  der  Werth  der  Theilnehmungsrechte  zu  Grunde
gelegt.  Wem  aus  der  Auseinandersetzung  gar  kein  Vortheil  erwächst,  der  hat
auch  zu  den  Kosten  derselben  keinen  Beitrag  zu  leisten.
        <pb n="187" />
        —  155  —

Wenn  bei  Ablösung  einseitiger  Forstservituten  die  Vermessung  und  Bonitirung
  der  belasteten  Forst  unvermeidlich  ist,  so  ist  ein  mit  den  hierdurch  erwachsenen
Kosten  im  Verhältniß  stehender  Theil  des  Kostenpauschsatzes  stets  nach  dem  Werthe
der  Theilnehmungsrechte  zu  vertheilen.

Wenn  die  Zusammenlegung  im  Falle  des  nach  §F.  2  Absatz  2  oder  §.  42
Absatz  4  erhobenen  Widerspruches  unterbleiben  muß,  so  sind  die  entstehenden
Kosten  niederzuschlagen.

Im  Uebrigen  finden  in  Ansehung  des  Kostenwesens  das  Gesetz  vom
24.  Juni  1875  über  das  Kostenwesen  in  Auseinandersetzungssachen  (Gesetz-Samml.
  S.  359),  sowie  die  übrigen  Vorschriften  Anwendung,  welche  für  Gemeinheitstheilungen
  in  der  Provinz  Westffalen  gelten.

C.  44.

Das  auf  Grund  des  §.  21  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1860,  betreffend
die  Ablösung  der  Reallasten  in  den  Hohenzollernschen  Landen  (Gesetz-Samml.
S.  221)),  errichtete  Spruchkollegium  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten  wird
aufgehoben.

Die  zur  Zuständigkeit  der  Regierung  zu  Sigmaringen  und  des  erwähnten
Spruchkollegiums  nach  dem  Gesetze  vom  28.  Mai  1860  gehörigen  Angelegenheiten
  werden  der  nach  §.  39  zu  errichtenden  Generalkommission  übertragen.

K.  45.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1886  in  Kraft.  Bis  dahin  hat  der
Ressortminister  eine  Zusammenstellung  der  in  den  9§.  39  und  43  erwähnten  Vorschriften
  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu  Sigmaringen  bekannt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  Mai  1885.
(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.

v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hafeldt.
Bronsart  v.  Schellendorff.

 

NNr.  9603—0
        <pb n="188" />
        —  156  —

(Nr.  9064.)  Gesetz,  betreffend  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  im  Geltungsgebiet  des
Rheinischen  Rechts.  Vom  24.  Mai  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  x.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für  das
Geltungsgebiet  des  Rheinischen  Rechts,  was  folgt:

5.  1.

Die  wirthschaftliche  Zusammenlegung  der  in  vermengter  Lage  befindlichen
Grundstücke  verschiedener  Eigenthümer  findet  statt,  wenn  dieselbe  von  den  Eigenthümern
  von  mehr  als  der  Hälfte  der  nach  dem  Grundsteuerkataster  berechneten
Fläche  der  der  Zusammenlegung  zu  unterwerfenden  Grundstücke,  welche  gleichzeitig
mehr  als  die  Hälfte  des  Katastralreinertrages  repräsentiren,  beantragt  wird  und
von  der  Zusammenlegung  eine  erhebliche  Verbesserung  der  Landeskultur  zu
erwarten  ist.

Die  Zusammenlegung  unterbleibt,  wenn  im  Einleitungstermin  fünf  Sechstel
der  Eigenthümer  widersprechen.

Die  Zusammenlegung  kann  sich  auf  sämmtliche  Grundstücke  eines  Gemeindebezirks
  oder  auf  einen  durch  natürliche  Begrenzung  oder  besondere  Bewirthschaftung
als  Feldabschnitt  kenntlich  werdenden  Theil  des  Gemeindebezirks  erstrecken.

Werden  von  der  Zusammenlegung  Grundstücke  betroffen,  welche  einer
Autungsberechtigung  unterligen  b,  die  nach  §.  1  Absatz  1  der  Gemeinheitstheilungsordnung
  vom  19.  Mai  1851  (Gesetz-Samml.  S.  371)  aufgehoben  werden  kann,
so  muß  die  Ablösung  der  Berechtigung  gleichzeitig  mit  der  Zusammenlegung  bewirkt
  werden.  Nutzungsberechtigungen,)  welche  nach  §F.  4  der  gedachten  Ordnung
gelegentlich  einer  Theilung  oder  Ablösung  mit  abgelöst  werden  können,  sind  auf
Antrag  eines  Betheiligten  auch  im  Falle  der  Zusammenlegung  zur  Ablösung  zu
bringen,  sofern  sie  der  wirthschaftlich  zweckmäßigen  Benutzung  des  dem  Verfahren
unterworfenen  Grundstücks  hinderlich  sind.

Grundstücke  einer  benachbarten  Gemarkung  können  in  das  Zusammenlegungsverfahren
  gezogen  werden,  wenn  es  zur  Herstellung  wirthschaftlich  zweckmäßiger
Grenzen  geboten  erscheint.

i

Zu  dem  Antrage  auf  Zusammenlegung  sowie  zu  dem  Widerspruche  (§.  1)
ist  auch  jeder  Miteigenthümer  befugt,  nicht  aber  der  Nießbraucher  und  der  Pfandbesitzer.
  Für  jeden  Miteigenthümer  ist  bei  der  Ermittelung  über  die  Zulässigkeit
des  Verfahrens  (F.  1)  ein  seinem  Eigenthumsantheile  entsprechender  Bruchtheil  der
Fläche  und  des  Katastralreinertrages  des  gemeinschaftlichen  Grundstücks  in  Ansatz
zu  bringen.

S.  3.

Das  Recht,  auf  Zusammenlegung  anzutragen,  wird  durch  entgegenstehende
Verträge,  Willenserklärungen  oder  Urtheile  nicht  ausgeschlossen  und  erlischt  nicht
        <pb n="189" />
        —  157  —

durch  Verjährung.  Verträge  oder  Willenserklärungen,  welche  eine  Ausschließung
dieses  Rechts  festsetzen,  sind  auf  keine  längere  Zeit,  als  auf  fünf  Jahre  verbindlich.
Nach  Ablauf  dieses  Zeitraums  ist  jeder  Betheiligte  befugt,  auf  Zusammenlegung
anzutragen.

S.  4.

Gebäude,  Hofraithen,  Hausgärten,  Kunstwiesen,  Parkanlagen  und  solche
Anlagen,  deren  Hauptbestimmung  die  Gewinnung  von  Obst,  Hopfen  oder  die
Gartenkultur  ist,  Korbweidenanlagen,  Weinberge,  forstmäßig  bewirthschaftete  Waldgrundstücke,
  sowie  solche  Lehm-,  Sand-,  Kalk=  und  Mergelgruben,  Kalk=  und
andere  Steinbrüche,  welche  einer  gemeinschaftlichen  Benutzung  nicht  unterliegen,
ferner  sonstige  zur  Gewinnung  von  Fossilien  oder  zu  gewerblichen  Anlagen  dienende
Grundstücke,  ingleichen  Grundstücke,  auf  welchen  Mineralquellen,  Denkmäler  oder
Familiengräber  sich  befinden,  können  nur  mit  Einwilligung  aller  Betheiligten  in
die  Zusammenlegung  gezogen  werden.

g.  5.

Bei  jeder  Zusammenlegung  bleibt  die  Bestimmung  der  Art  und  Größe  der
Abfindung,  welche  einem  jeden  Theilnehmer  gebührt,  sowie  die  Ausführung
zunächst  dem  freien  Uebereinkommen  der  Vetheiligten  überlassen.  Doch  haben
dieselben  dabei  die  Vorschriften  des  §.  6  Absatz  1  und  2  zu  beachten;  auch  müssen
die  Zus.  träge  der  Auseinandersetzungsbehörde  zur  Prüfung  und
Wx-  vorgelegt  werden.

ommt  eine  Uebereinkunft  der  Betheiligten  nicht  zu  Stande,  so  finden
folgende  Regeln  Anwendung.
S.  6.

Jeder  Theilnehmer  muß  für  die  von  ihm  abzutretenden  Grundstücke  durch
Land  von  gleichem  Werthe  abgefunden  werden.  Er  muß  jedoch  für  den  Ausfall
in  der  Güte  einen  Zusatz  in  der  Fläche  annehmen,  auch  eine  Ueberweisung  von
Grundstücken  der  einen  gegen  Grundstücke  einer  anderen  Gattung  sich  gefallen  lassen.

Zur  Ergänzung  der  Landentschädigung  muß  ausnahmsweise,  wo  es  erforderlich
  ist,  Geld  gegeben  und  angenommen  werden,  doch  darf  die  etwaige
Geldabfindung  nicht  mehr  als  drei  Prozent  der  dem  Theilnehmer  gebührenden
Gesammtabfindung  betragen.

Der  neueste  Düngungszustand,  d.  h.  derjenige  Dünger,  welcher  die  örtlich
üblichen  Saaten  noch  nicht  getragen  hat,  ist  gleich  den  übrigen  auf  periodische
Nutzungen  schon  verwendeten  Bestellungskosten  Gegenstand  besonderer  Abschätzung
und  muß  dem  Abtretenden  von  dem  Empfänger  in  Geld  besonders  vergütet  werden.

Für  die  auf  den  zusammenzulegenden  Grundstücken  stehenden  Obstbäume
wird  von  demjenigen,  dem  solche  zugetheilt  werden,  demjenigen,  der  dieselben
verliert,  Entschädigung  in  Geld  geleistet.

Für  unfruchtbare,  unveredelte  oder  abgängige  Obstbäume,  sowie  für  Waldbäume
  hat  der  neue  Erwerber  des  Grundstücks,  auf  dem  solche  stehen,  dem

(Xr.  9064.)
        <pb n="190" />
        —  158  —

früheren  Eigenthümer  aber  nur  dann  Entschädigung  zu  leisten,  wenn  er  sie  auf
dem  ihm  zugetheilten  Grundstücke  behalten  will  und  nicht  vorziehr,  deren  Entfernung
  dem  früheren  Eigenthümer  zu  überlassen.

i

S.  7.

Eine  Entschädigung,  welche  eine  Veränderung  der  ganzen  bisherigen  Art  des
Wirthschaftsbetriebes  nöthig  macht,  kann  keinem  Theilnehmer  aufgedrungen  werden.

Für  solche  Veränderungen  sind  zu  achten:

1)  wenn  eine  bisherige  Ackerwirthschaft  in  eine  Viehzüchterei  verwandelt
werden  müßte  und  umgekehrt,  oder  wenn  eine  von  beiden  die  Hauotsache
  war,  solche  aber  künftig  nur  Nebensache  werden  würde;

2)  wenn  ein  Hauptzweig  der  Wirthschaft,  der  im  überwiegenden  Verhältnisse
  zu  den  übrigen  stand,  ganz  oder  größtentheils  aufgegeben
werden  müßte  oder  nur  durch  Anlegung  neuer  Fabrikationsanstalten
erhalten  werden  könnte;

3)  wenn  ein  Gespann  haltender  Ackerwirth  solches  fernerhin  nicht  mehr
halten  könnte  und  seine  Ländereien  mit  der  Hand  bauen  müßte,  oder
umgekehrt.

Andere  Veränderungen  in  der  bisherigen  Art  des  Wirthschaftsbetriebes
kommen  nur  insofern  in  Betracht,  als  sie  von  gleicher  oder  größerer  Erheblichkeit
  sind.

*

Eine  jede  Landabfindung  ist  in  derjenigen  Lage  auszuweisen,  welche  den
gegen  einander  abzuwägenden  wirthschaftlichen  Interessen  aller  Betheiligten  am
meisten  entspricht.

Jedem  Theilnehmer  müssen  die  erforderlichen  Wege  und  Triften  zu  seiner
Abfindung  beschafft  werden,  auch  ist  für  die  nöthigen  Gräben  zu  sorgen,  ohne
welche  der  Boden  denjenigen  Ertrag,  zu  dem  er  abgeschätzt  worden  ist,  nicht
gewähren  kann.  Dezgleichen  kann  jeder  Theilnehmer  verlangen,  daß  ihm  die
unentbehrliche  Mitbenutzung  der  Tränkstätten  auf  den  zusammengelegten  Grundstücken
  vorbehalten  und  diese  Stätten  so  ausgewiesen  werden,  wie  es  für  alle
Betheiligten  am  bequemsten  ist.

Die  vor  der  Zusummenlegung  schon  gemeinschaftlich  benutzten  Lehm-,
Sand-,  Kalk=  und  Mergelgruben,  Kalk=  und  andere  Steinbrüche  bleiben  zur
gemeinschaftlichen  Benutzung  auch  ferner  vorbehalten,  insofern  die  Theilnehmer
deshalb  nicht  durch  Ueberweisung  besonderer  Vorräthe  dieser  Art  ausgeglichen
werden  können.

Die  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  aller  dieser  Anlagen  zu  machenden
Verwendunger  sind  von  allen  Betheiligten  nach  Verhältniß  ihrer  Theilnahmerechte
  aufzubringen.
        <pb n="191" />
        —  159  —

ß.  9.

Die  über  das  Zusammenlegungsareal  führenden  Wege  können,  insoweit  es
für  die  zweckmäßige  Einrichtung  des  Auseinandersetzungsplanes  nöthig  erscheint,
verlegt  und  aufgehoben  werden,  ohne  daß  den  bei  dem  Gebrauche  dieser  Wege
Betheiligten,  sobald  ihnen  nicht  ein  erheblicher  Nachtheil  aus  der  Veränderung
entsteht,  ein  Widerspruch  dagegen  gestattet  ist.

Dasselbe  gilt  in  Betreff  der  Verlegung  von  Gräben,  Flüssen  und  Brücken.

C.  10.

Die  Abfindung,  welche  jeder  Theilnehmer  durch  die  Zusammenlegung  erhält,
tritt  an  die  Stelle  der  dafür  abgetretenen  Grundstücke  oder  dafür  aufgehobenen
Theilnahmerechte  und  überkommt  in  rechtlicher  Beziehung  alle  Eigenschaften  derselben.

Wenn  die  Landabfindung  eine  Entschädigung  für  mehrere  Grundstücke  oder
Berechtigungen  eines  Theilnehmers  bildet,  so  ist  aus  der  Gesammtabfindung  für
ein  jedes  dieser  Grundstücke  oder  eine  jede  dieser  Berechtigungen  ein  besonderes
Stück  auszuweisen.

Der2  dersetzungsbehörde  bleibt  es  überlassen,  eine  solche  Ausweisung
bis  zum  Eintritte  eines  Bedürfnisses  oder  bis  zum  Antrage  eines  Betheiligten
auszusetzen  und  inzwischen  nur  die  Quoten  der  Gesammtabfindung  zu  bestimmen,
welche  die  Stelle  der  einzelnen  zu  ersetzenden  Grundstücke  oder  Vercchtigungen
vertreten,  den  auf  diesen  haftenden  dinglichen  Rechten  unterliegen  und  wegen
derselben  auch  ohne  vorherige  Ausweisung  aus  der  Gesammtabfindung  im  Wege
der  Zwangsvollstreckung  in  Anspruch  genommen  werden  können.

 

KC.  11.

Die  Grundsteuern  und  öffentlichen  Lasten  verbleiben  auf  den  Grundstücken,
auf  welchen  sie  vor  der  Zusammenlegung  gehaftet  haben.

Werden  bisher  grundsteuerpflichtige  Grundstücke  gegen  bisher  grundsteuerfreie
  überwiesen,  so  treten  die  ersteren  dadurch  in  die  Kanfe  der  grundsteuerfreien
  über.

In  denjenigen  Gemarkungen,  in  welchen  eine  Zusammenlegung  von  Grundstücken
  stattfindet,  kann  gleichzeitig  mit  der  Ausführung  derselben  unter  Genehmigung
  der  Bezirksregierung  der  Gesammtbetrag  derjenigen  Grundsteuer)  welcher
von  den  der  Zusammenlegung  unterworfenen  Grundstücken  bis  dahin  entrichtet
worden  ist,  auf  die  Landabfindungspläne  anderweitig  nach  den  für  die  Zusammenlegung
  angewendeten  Reinerträgen  vertheilt  werden.

§S.  12.

Bis  zum  Erlasse  eines  besonderen  Verfahrensgesetzes  für  den  Geltungsbereich
dieses  Gesetzes  finden  in  Ansehung  der  Zuständigkeit  der  Auseinandersetzungsbehörde,
Ges.  Samml.  1885.  (Nr.  9064.)  32
        <pb n="192" />
        —  160  —

sowie  des  Verfahrens  das  Gesetz  vom  18.  Februar  1880,  betreffend  das  Verfahren
in  Auseinandersetzungsangelegenheiten  (Gesetz-Samml.  S.  59),  und  die  in  der  Provinz
Westfalen  für  das  Verfahren  in  Auseinandersetzungsangelegenheiten  geltenden  besonderen
  Vorschriften  Anwendung,  soweit  nicht  in  diesem  Gesetze  Einschränkungen
und  Abweichungen  vorgeschrieben  sind.

 

..  13.

Die  Ehefrau  wird  in  dem  Verfahren  durch  den  Ehemann  vertreten,  wenn
es  sich  um  Grundstücke  oder  Rechte  handelt,  welche  nach  den  zwischen  den  betreffenden
  Eheleuten  bestehenden  Rechtsverhältnissen  der  Verwaltung  des  Ehemannes
unterworfen  sind.

N.

Die  Legitimation  eines  jeden  in  dem  Verfahren  sich  meldenden  Betheiligten
ist  als  geführt  zu  erachten,  wenn

a)  derselbe  im  Grundsteuerkataster  eingetragen  ist,  oder  eine  auf  ihn  lautende
öffentliche  Erwerbsurkunde  vorlegt,  oder  ihm  von  dem  Gemeindevorsteher
  bescheinigt  wird,  daß  er  das  Grundstück,  um  welches  es  sich
handelt,  eigenthümlich  besitze,

b)  wenn  ferner  die  übrigen  Betheiligten  die  Legitimation  nicht  bestreiten,
und

I)  nach  geschehener  öffentlicher  Bekanntmachung  der  Zusammenlegung  bis
zur  Rczeßvollziehung  kein  Dritter  bei  dem  Kommissar  oder  bei  der
Generalkommission  Eigenthumsansprüche  erhoben  hat.

Die  öffentliche  Bekanntmachung,  mit  welcher  eine  Ladung  der  unbekannten
Theilnehmer  zu  verbinden  ist,  erfolgt  bei  Einleitung  des  Verfahrens.  Wer  sich
nach  Ablauf  des  in  der  öffentlichen  Bekanntmachung  angegebenen  Termins  als
Eigenthümer  meldet  und  legitimirt,  muß  Alles  gegen  sich  gelten  lassen,  was  bis
zu  dem  Zeitpunkte  seiner  Meldung  mit  dem  vorläufig  legitimirten  Inhaber  des
Grundstücks  festgestellt  worden  ist.  Im  Uebrigen  bleibt  derselbe  befugt,  die  für
sein  Grundstück  gewährte  Abfindung  von  dem  Empfänger  derselben  zurückzufordemn.

K.  15.

Dritten  Personen,  namentlich  Resiliations=  und  Wiederkaufsberechtigten,
Hypothekengläubigern,  Nießbrauchern  und  Pächtern,  steht  ein  Widerspruchsrecht
gegen  die  Zusammenlegung  nicht  zu.  Rücksichtlich  der  durch  die  Zusammenlegung
veränderten  Verhältnisse  der  Nießbraucher  und  Pächter  finden  im  ganzen  Geltungsgebiete
  dieses  Gesetzes  die  Vorschriften  des  §.  22  der  Gemeinheitstheilungsordnung
vom  19.  Mai  1851  Anwendung.
        <pb n="193" />
        —  161  —

g.  16.

Das  Eigenthum  an  Abfindungsgrundstücken  geht  schon  vor  Bestätigung
des  Rezesses  mit  der  Ausführung  des  endgültig  festgestellten  Auseinandersetzungsplanes
  auf  die  Abfindungsberechtigten  über.

Als  Zeitpunkt  der  Ausführung  gilt  der  für  dieselbe  von  der  Auseinandersetzungsbehörde
  festgesetzte  Tag.

KC.  17.

Auf  Grund  des  ausgeführten  endgültig  festgestellten  Auseinandersetzungsplanes
  hat  die  Bezirksregierung  die  Fortschreibung  der  Grundsteuer  von  Amtswegen
  zu  veranlassen.

Nach  erfolgter  Berichtigung  des  Grundsteuerkatasters  hat  die  Auseinandersetzungsbehörde
  dem  zuständigen  Hypothekenamte  ein  in  der  Reihenfolge  des  Flurbuchs
  aufgestelltes  Verzeichniß  der  gesammten  zum  Verfahren  gezogenen  Parzellen
zu  übergeben,  aus  welchem  zu  ersehen  ist,  welche  Abfindung  an  Stelle  jedes
einzelnen  der  Zusammenlegung  unterworfenen  Grundstücks  zetreten.  ist.

Eintragungen  in  den  Hypothekenregistern,  welche  vor  dem  Tage  der  Uebergabe
  des  Parzellenverzeichnisses  an  das  Hypothekenamt  in  Bezug  auf  ein  der
Zusammenlegung  unterworfenes  Grundstück  erfolgt  sind,  sowie  die  Erneuerung
solcher  Eintragungen  haben  rechtliche  Wirkung  für  die  Abfindungsgrundstücke;
erfolgt  die  Eintragung  zu  einem  späteren  Zeitpunkte,  jedoch  auf  Grund  einer
Urkunde,  aus  welcher  eine  vor  dem  Uebergabetage  des  Porzellerverzeichmisses
entstandene  Belastung  eines  der  Zusammenlegung  unterworfenen  Grundstückes
hergeleitet  wird,  so  hat  die  Eintragung  nur  dann  rechtliche  Wirkung  für  das
Abfndungsgmundsüuc,  wenn  dieses  letztere  i  in  dem  Eintragungsgesuche  bezeichnet  ist.

Die  örde  ist  ferner  verpflichtet,  das  Hypothekenamt
von  der  Bestätigung  des  Rezesses  zu  benachrichtigen  und  demselben  zugleich  die
etwa  aus  dem  Rezesse  sich  ergebenden  Abänderungen  des  Auseinandersetzungsplanes
in  Form  eines  Nachtrages  zu  dem  gedachten  Parzellenverzeichnisse  zu  übergeben.
Die  Fortschreibung  dieser  Abänderungen  im  Grundsteuerkataster  ist  auf  Grund  des
bestätigten  Rezesses  durch  die  Bezirksregierung  zu  veranlassen.

 

K.  18.

Die  Hypothekenbewahrer  sind  verbunden,  vor  Ertheilung  von  Abschriften
der  in  ihren  Registern  transskribirten  Urkunden  und  der  daselbst  vorhandenen  Eintragungen,
  sowie  vor  Ertheilung  von  Bescheinigungen  über  eine  durch  sie  bewirkte
erneuerte  Eintragung  aus  den  von  der  Aus  behörde  ihnen  mitgetheilten
  Verzeichnissen  festzustellen,  ob  die  in  den  Urkunden  und  Eintragungen  bezeichneten
  Grundstücke  zur  Umlegung  gelangt  sind.  Vorkommenden  Falles  ist  auf
der  Abschrift  oder  Bescheinigung  und  zugleich  am  Rande  der  betreffenden  Transskription
  oder  Eintragung  zu  vermerken,  welche  Abfindung  an  Stelle  jener  Grund-Cr.

  9064)
        <pb n="194" />
        —  162  —

stücke  in  dem  Zust  legungsverfahren  getreten  und  ob  der  Rezeß  bereits  bestätigt
  ist.

Auf  Antrag  eines  Betheiligten  ist  ferner  auch  schon  vor  der  Ertheilung  von
Abschriften  in  den  Registern  bei  den  Eintragungen  und  Transskriptionen  die  stattgehabte
  Zusammenlegung  und  die  für  die  eingetragenen  Grundstücke  gewährte  Abfindung
  zu  vermerken.

Die  im  ersten  Absatz  bezeichnete  Verpflichtung  des  Hypothekenbewahrers
fällt  weg,  wenn  von  Transskriptionen  und  Eintragungen,  die  nach  dem  Tage
der  Uebergabe  des  Parzellenverzeichnisses  erfolgt  sind,  eine  Abschrift  ertheilt,  oder
wenn  eine  solche  Eintragung  erneuert  wird.

S.  19.

Die  Hypothekenbewahrer  sind  für  die  Befolgung  der  Vorschriften  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  den  Parteien  in  demselben  Umfange  und  unter  denselben  Rechtsfolgen
  verantwortlich,  wie  für  ihre  übrigen  amtlichen  Obliegenheiten.  Die  nach
den  Vorschriften  des  §.  18  bei  dem  Hypothekenamte  zu  bewirkenden  Vermerke  erfolgen
  gebührenfrei.  Ob  und  in  welcher  Höhe  den  Hypothekenbewahrern  besondere
Honorare  für  die  ihnen  erwachsende  Mehrarbeit  zu  gewähren  sind,  bleibt  der  Bestimmung
  des  Finanzministers  überlassen.

C.  20.

Die  Kosten  der  Zusammenlegung  fallen  den  Betheiligten  nach  Verhältniß
des  Vortheils  zur  Last,  welcher  ihnen  durch  die  Zusammenlegung  erwächst.

Ist  dieser  Vortheil  seinem  Betrage  nach  nicht  zu  ermitteln,  so  wird  statt
seiner  der  Werth  der  Theilnehmungsrechte  zu  Grunde  gelegt.

Wem  durch  die  Zusammenlegung  gar  kein  Vortheil  erwächst,  der  hat  auch
zu  den  Kosten  derselben  keinen  Beitrag  zu  leisten.

Wenn  die  Zusammenlegung  im  Falle  des  nach  §.  1  Absatz  2  oder  F.  21
Absatz  4  erhobenen  Widerspruchs  unterbleiben  muß,  so  sind  die  entstehenden  Kosten
niederzuschlagen.

Im  Uebrigen  finden  in  Ansehung  des  Kostenwesens  das  Gesetz  vom
24.  Juni  1875  über  das  Kostenwesen  in  Auseinandersetzungssachen  (Gesetz-Samml.
  S.  395),  sowie  die  übrigen  Vorschriften  Anwendung)  welche  für  Gemeinheitstheilungen
  in  der  Provinz  Westfalen  gelten.

 

C.  21.

Grundstücke,  welche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  nach  einem  ohne  Vorbehalt
bestätigten  Rezesse  einer  Zusammenlegung  unterzogen  worden  sind,  können  in  der
Regel  gegen  den  Widerspruch  des  Eigenthümers  derselben  nicht  noch  einmal  einer
Zusammenlegung  unterzogen  werden.

Wenn  jedoch  nach  Ausführung  der  Zusammenlegung  durch  die  Anlage
von  Kanälen,  Deichen,  Eisenbahnen,  Chausseen,  durch  Verlegung  oder  Durch-
        <pb n="195" />
        —  163  —

brüche  von  Flüssen,  oder  durch  ähnliche  Ereignisse  eine  erhebliche  Störung  der
Planlage  eingetreten  ist,  so  ist  eine  anderweite  Zusammenlegung  der  Grundstücke
nach  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zulässig.

Dasselbe  findet  statt,  wenn  seit  der  Ausführung  einer  auf  Grund  dieses
Gesetzes  vollzogenen  Zusammenlegung  dreißig  Jahre  verflossen  sind  und  die  er—
neuerte  Zusammenlegung  von  den  Eigenthümern  von  mehr  als  drei  Viertheilen
der  nach  dem  Grundsteuerkataster  berechneten  Fläche  der  dem  Umlegungsverfahren
zu  unterwerfenden  Grundstücke,  welche  gleichzeitig  mehr  als  drei  Viertheile  des
Katastralreinertrages  darstellen,  beantragt  wird.

Die  erneuerte  Zusammenlegung  unterbleibt,  wenn  im  Einleitungstermin
fünf  Sechstel  der  Eigenthümer  widersprechen.

g.  22.

Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  in  Ansehung  der  Zuständigkeit  der  Auseinandersetzungsbehörde,
  des  Verfahrens  und  des  Kostenwesens  (§#.  12  bis  20)
finden  fortan  auch  in  den  nach  der  Gemeinheitstheilungsordnung  vom  19.  Mai  1851
zu  behandelnden  Theilungen  und  Ablösungen  Anwendung,  soweit  solche  in  Verbindung
  mit  einer  Zusammenlegung  bewirkt  werden.  Die  Frist  zur  Wahrung
des  dem  abgefundenen  Miteigenthümer  oder  Nutzungsberechtigten  zustehenden  Privilegiums
  (F.  20  Abs.  4  der  Gemeinheitstheilungsordnung)  beginnt  alsdann  mit
der  öffentlichen  Bekanntmachung  der  Bestätigung  des  Rezesses,  welche  einmal  im
Amtsblatte  derjenigen  Regierung  zu  bewirken  ist,  in  deren  Bezirk  die  der  Ablösung
  oder  Thetlung  unterworfenen  Grundstücke  liegen.

E.  23.

Das  nach  der  Verordnung  vom  20.  September  1867  (Gesetz-Samml.
S.  1534)  für  den  Bezirk  des  ehemals  Hessen-Homburgischen  Oberamtebezirks
Meisenheim  in  Kraft  gebliebene  Landgräflich  Hessische  Gesetz  vom  20.  Juli  1862,
betreffend  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  2c.,  wird  aufgehoben.  Doch  behält
  es  bei  den  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erfolgten  rechtsbeständigen  Festsetzungen
über  die  Art  und  Höhe  der  Abfindung  und  über  das  Kostenbeitragsverhältniß
sein  Bewenden.  Die  dem  Hauptgegenstande  nach  noch  nicht  zur  Ausführung  gelangten
  Zusammenlegungen  gehen  in  derjenigen  Lage,  in  der  sie  sich  befinden,  in
das  neue  Verfahren  über.

.  24.

Die  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zu  bewirkenden  Geschäfte  werden
einer  in  der  Rheinprovinz  zu  errichtenden  Generalkommission  übertragen.  Diese
Generalkommission  tritt  für  das  Geltungsgebiet  dieses  Gesetzes  und  für  den  Bezirk
des  vormaligen  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein  an  die  Stelle  der  bisher  mit  der
Bearbeitung  der  Auseinandersetzungsgeschäfte  in  diesen  Bezirken  betrauten  Generalkommissionen
  zu  Münster  und  Kassel,  für  das  Geltungsgebiet  des  Gesetzes  über

Gees.  Sammi.  1885.  (Nr.  0004.)  33
        <pb n="196" />
        —  164  —

das  Verfahren  in  den  nach  der  Gemeinheitstheilungsordnung  zu  behandelnden
Theilungen  und  Ablösungen  vom  19.  Mai  1851  an  die  Stelle  der  Bezirksregierungen.


§.  25.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1886  in  Kraft.
Bis  dahin  hat  der  Ressortminister  eine  Zusammenstellung  der  in  den

S#.  12  und  20  erwähnten  Vorschriften  durch  die  Amtsblätter  der  Regierungen  bekannt
  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  24.  Mai  1885.

(L.  S.)  Wilbelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatfeldt.
Bronsart  v.  Schellendorff.

Redigirt  im  Burcau  des  Staatsministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckeret.
        <pb n="197" />
        Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  22.—

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  den  Rechtszustand  der  von  dem  Königreich  Württemberg  an  Preußen  abgetretenen
Gebietstheile,  sowie  die  Abtretung  Preußischer  Gebietstheile  an  das  Königreich  Württemberg,  S.  165.—
Gesetz,  belreffend  die  Dotation  der  Amtsverbände  in  den  Hohenzollernschen  Landen,  S.  1699.  —
Gesetz,  betreffend  Ergänzung  und  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Aussonderung  des  steuerartigen
  Theils  ous  den  sogenannten  stehenden  Gesällen  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  S.  170.  —
Verordnung,  betresfend  die  Gewerbesteuer  der  Klasse  A  I  in  der  Provinz  Hannover,  S.  172.  —
Bekanntmachung  der  nach  dem  Geseh  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  K.,  S.  178.

 

(Nr.  9065.)  Gesetz,  betreffend  den  Rechtszustand  der  von  dem  Königreich  Württemberg  an
Preußen  abgetretenen  Gebietstheile,  sowie  die  Abtretung  Preußischer  Gebietstheile
  an  das  Königreich  Württemberg.  Vom  27.  Februar  1884.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

S.  1.
Der  anliegende  Staatsvertrag  vom  1./2.  Juni  1883  wird  hierdurch  genehmigt.

S.  2.

Die  im  Artikel  1  und  Artikel  2  Litt.  a  desselben  erwähnten  Gebietstkeil.
werden  mit  der  Preußischen  Monarchie  auf  immer  vereinigt  und  der  Gemunde
Dettensee  im  Regierungsbezirk  Sigmaringen  zugetheilt.

Es  treten  für  diese  Gebietstheile  die  Gesetze,  Verordnungen  und  Verwaltungsvorschriften
  in  Kraft,  welche  für  den  Gemeindebezirk  Dettensee
Geltung  haben.

g.  3.

Dagegen  werden  die  in  dem  Artikel  2  Litt.  b  erwähnten  Gebietstheile  an
das  Königreich  Württemberg  abgetreten.
Ges.  Samml.  1885.  (Nr.  9065.)  34

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Juni  1885.
        <pb n="198" />
        —  166  —

S.  4.
Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Allerhöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  27.  Februar  1884.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.  v.  Boetticher.  v.  Goßler.
v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatzffeldt.  Bronsart  v.  Schellendorff.

Staatsvertrag
zwischen
Preußen  und  Württemberg,  betreffend  die  Regulirung  und  Veränderung
der  Landesgrenze  auf  den  Gemarkungen  Dettensee  und  Nordstetten.

Vom  1./2.  Juni  1883.

Zur  Regulirung  und  Veränderung  der  theils  streitigen,  theils  für  die  anliegenden
Grundbesitzer  unbequem  gelegenen  Landesgrenze  zwischen  dem  Königreich  Preußen
und  dem  Königreich  Württemberg  ist  zwischen  dem  seitens  der  Königlich  Preußischen
Staatsregierung  bestellten  Kommissar,  dem  Regierungsrath  Drolshagen  aus
Sigmaringen,  und  dem  seitens  der  Königlich  Württembergischen  Staatsregierung
  bestellten  Kommissar,  dem  Oberamtmann  Wendelstein  aus  Horb,  in
Gemäßheit  der  bereits  früber  über  diesen  Gegenstand  gepflogenen  Unterhandlungen
unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  der  beiderseitigen  Staatsregierungen  der  nachstehende
  Vertrag  abgeschlossen  und  derselbe  sammt  der  dazu  gehörigen,  diesem  Vertrage
  angehefteten  Grenzkarte  eigenhändig  unterschrieben.

Artikel  1.

Das  nördlich  der  Grenzsteine  Nr.  10  und  11  auf  der  beigehefteten  Grenzkarte
  gelb  kolorirte  und  mit  VI  bezeichnete  Dreieck  mit  einem  Flächeninhalt  von
10  Ar  47  Meter,  dessen  Landeshoheit  bisher  zweifelhaft  war)  geht  in  die  Landeshoheit
  des  Preußischen  Staates  über.
        <pb n="199" />
        —  167  —

Artikel  2.

Die  Hoheitsgrenze  zwischen  den  Grenzsteinen  Nr.  2  bis  5,  welche  gegenwärtig
einzelne  Grundstücke  durchschneidet,  wird  so  geführt,  daß,  wie  auf  der  beiliegenden
Karte  angegeben  ist,  dieselbe  im  Allgemeinen  den  Grenzen  der  einzelnen  Grundstücke
  folgt.

Dementsprechend  werden

a)  die  auf  der  Karte  gelb  kolorirten,  mit  I,  III  und  W  bezeichneten,  bisher

der  Württembergischen  Landeshoheit  unterstehenden  Gebietstheile  mit  einem
Flächeninhalt  von  (16  Ar  93  Meter  +  46  Ar  69  Meter  +  6  Ar
17  Meter  -)  69  Ar  79  Meter  an  die  Krone  Preußen,

dagegen

b)  die  auf  der  Karte  roth  kolorirten,  mit  II  und  IV  bezeichneten,  bisher

unter  Preußischer  Landeshoheit  stehenden  Gebietstheile  mit  einem  Flächeninhalt
  von  (15  Ar  26  Meter  +  64  Ar  98  Meter  —)  80  Ar
26  Meter  an  die  Krone  Württemberg

abgetreten.

Die  einzelnen  Gebietstheile,  nämlich  I,  III,  V  und  VI  einer=  und  II  und  IV.
andererseits,  sind  dem  Gesammtresultat  nach  gleich  groß  und  gleichwerthig,  und
findet  daher  von  keiner  Seite  eine  Vergütung  bezüglich  einer  Mindereinmahme  an
Steuern  statt.

Nach  Vollzug  der  genannten  Gebietsaustauschungen  beginnt  die  neue  Grenze
bei  dem  Hoheitsstein  Nr.  2  im  Gewann  Bubenhölzle  an  der  westlichen  Grenze  der
Parzelle  Nr.  653/654  Preußischer  Bezeichnung.  Von  de  zieht  sie  sich  nördlich  auf
der  Westgrenze  der  Parzellen  Nr.  653  bis  651  Preußischer  Bezeichnung  bis  auf  die
halbe  Breite  des  Grundstücks  Nr.  651  Preußischer  beziehungsweise  8  Württembergischer
  Bezeichnung,  wo  der  Grenzstein  Nr.  2  a  eingesetzt  wird,  und  dann  dem  Grundstück
entlang  auf  die  Mitte  der  nördlichen  Kopfseite  desselben,  wo  der  Grenzstein  Nr.  3  zu
stehen  kommt.  Von  Stein  Nr.  3  geht  die  Grenze  auf  der  Parzellengrenze  südlich  in

erader  Richtung  bis  auf  den  Feldweg  Nr.  6,  wo  der  neu  einzusetzende  Grenzstein
*  3a  eingezeichnet  ist.  Sodann  zieht  sich  die  Hoheitsgrenze  auf  der  nördlichen
Seite  des  Feldwegs  Nr.  6  bis  gegenüber  der  Einmündung  des  nach  der  Dorf—
wiese  führenden  Feldwegs  (Grenzstein  Nr.  3b)  und  dann  weiter,  indem  sie  den
Feldweg  Nr.  6  quer  durchschneidet,  bis  zur  nordöstlichen  Ecke  der  Parzelle  Nr.  612
Preußischer  und  Nr.  310  Württembergischer  Bezeichnung  (Stein  Nr.  3c).  Von  da
geht  die  neue  Hoheitsgrenze  in  nordöstlicher  Richtung  an  der  südlichen  Wegegrenze
entlang  und  nördlich  dem  Ackerfelde  bis  an  die  nordöstliche  Ecke  des  Gewannes
Taberwasen,  wo  bei  Parzelle  Nr.  488  Preußischer  und  Nr.  1311  Württembergischer
Bezeichnung  am  Vizinalweg  von  Nordstetten  nach  Dettensee  der  Grenzstein  Nr.  4
zu  stehen  kommt.  Hierauf  zieht  sich  die  Grenze.  längs  der  genannten  Parzelle
südöstlich,  bis  sie  bei  dem  frisch  einzusetzenden  Grenzstein  Nr.  4  a  mit  der  alten
Grenze  zusammenfällt,  welche  bis  zum  Grenzstein  Nr.  (0“  im  Gewann  Brunnen-(Tr.
  9065.)  34
        <pb n="200" />
        —  168  —

wald  unverändert  bestehen  bleibt.  Von  da  geht  die  Grenze  nördlich  über  den  neu
zu  setzenden  Grenzstein  Nr.  10a,  nördliche  Ecke  der  Parzelle  Nr.  13  Preußischer

Bezeichnung,  und  dann  nordöstlich  immer  den  Grenzen  der  Parelle  Nr.  1248
entlang  bis  zum  früheren  Grenzstein  Nr.  11,  wo  die  Regulinmg  abschließt.

Artikel  3.
Die  durch  die  früheren  Verhandlungen  bereits  entstandenen  und  die  spätere
Ausführung  der  Regulirung  und  Veränderung  der  Landesgrenze  noch  entstehenden
Kosten  werden  durch  die  beiden  Staaten  je  zur  Hälfte  getragen.

Artikel  4.

In  dem  Jahre,  in  welchem  vorstehende  Vereinbarung  in  Kraft  tritt,  d.  h.
die  Genehmigung  erhalten  hat,  wird  die  Grundsteuer  in  der  bisherigen  Weise  unverändert
  forterhoben  und  erst  von  dem  1.  April  des  darauf  folgenden  Etatsjahres
ab  wird  die  Grundsteuer  abgeschrieben  und  in  jedem  der  beiden  Staaten  für  das
ihm  zugefallene  Hoheitsgebiet  neu  umgelegt  und  erhoben.

Urkundlich  ist  vorstehender  Vertrag  von  den  beiderseitigen  Kommissarien  in
zwei  gleichlautenden  Exemplaren  unterzeichnet  und  besiegelt.

So  geschehen  zu

Sigmaringen,  den  1.  Juni  1883.  Horb,  den  2.  Juni  1883.
(L.  S.)  Drolshagen,  (L.  S.)  Wendelstein;,
Regierungsrath.  Oberamtmann.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  und  der  Austausch  der  Ratifikations-Urkunden
  am  28.  März  1885  zu  Berlin  bewirkt  worden.  Bei  dieser  Gelegenheit
ist  der  Uebereinstimmung  der  vertragschließenden  Theile  darüber  Ausdruck  gegeben
worden,  daß  die  im  Artikel  2  erster  Absatz  Litt,  b  des  Vertrages  in  Klammern
gesetzte  Zahl  von  15  Ar  26  Meter  auf  einem  Schreibfehler  beruht,  und  anstatt  dessen
15  Ar  28  Meter  heißen  muß,  wonach  der  betreffende  Satz  in  richtiger  Fassung,  wie
folgt,  zu  lauten  hat:

„Dementsprechend  werden

b)  die  auf  der  Karte  roth  kolorirten,  mit  II  und  IV  bezeichneten,
bisher  unter  Preußischer  Ländeshoheit  stehenden  Gebietstheile  mit
einem  Flächeninhalt  von  (15  Ar  28  Meter  +  64  Ar  98  Meter  -)
80  Ar  26  Meter  an  die  Krone  Württemberg  abgetreten.“
        <pb n="201" />
        —  169  —

(Nr.  9066.)  Gesetz,  betreffend  die  Dotation  der  Amtsverbände  in  den  Hohengollernschen
Landen.  Vom  19.  Mai  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ec.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für
die  Hohenzollernschen  Lande,  was  folgt:

S.  1.

Für  die  Durchführung  der  auf  die  Amtsordnung  bezüglichen  Vorschriften
der  Hohenzollernschen  Amts=  und  Landesordnung  vom  2.  April  1873  (Gesetz-Samml.
  “  1455),  insbesondere  zur  Bestreitung  der  Kosten  des  Amtsausschusses,
hat  der  Landeskommunalverband  der  Hohenzollernschen  Lande  vom  1.  Januar
1886  ab  die  Jahressumme  von  8  898  Mark,  zur  einen  Hälfte  nach  dem  Maßstabe
des  Flächeninhalts,  zur  anderen  Hälfte  nach  dem  Maßstabe  der  durch  die  Zählung
vom  1.  Dezember  1880  festgestellten  Zahl  der  Civilbevölkerung,  auf  die  einzelnen
Amtsverbände  des  Landeskommunalverbandes  zu  vertheilen  und  denselben  alljährlich
in  vierteljährlichen  Theilzahlungen  zu  überweisen.

.  2.

Zu  den  im  9.  1  bezeichneten  JZahlungen  ist  die  Jahressumme  zu  verwenden,
welche  dem  Landeskommunalverbande  der  Hohenzollernschen  Lande  gemäß  §.  26
Absatz  1  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1875  (Gesetz  Samml.  S.  497)  aus  den  Einnahmen
  des  Staatshaushalts  überwiesen  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  19.  Mai  1885.

(.  §.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher,  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatzfeldt.  Bronsart  v.  Schellendorff.

(r.  9066—S067)
        <pb n="202" />
        —  170  —

(Nr.  9067.)  Gesetz,  betreffend  Ergänzung  und  Abänderung  der  Bestimmungen  über  bie  Aussonderung
  des  steuerartigen  Theils  aus  den  sogenannten  stehenden  Gefällen
in  der  Provinz  Schleswig=  Holstein.  Vom  25.  Mai  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  u.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für  die
Provim  Schleswig  Holstein,  mit  Ausschluß  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg,
was  folgt:

S.  J.

Die  nach  §.  4  der  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  der  Preußischen
Gesetzgebung  in  Betreff  der  direkten  Steuern  in  dem  Gebiet  der  Herzogthümer
Schleswig  und  Holstein,  vom  28.  April  1867  (Gesetz-Samml.  S.  543)  und
§.  18  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausführung  der  anderweiten  Regelung  der
Grundsteuer  in  den  Provinzen  Schleswig-Holstein,  Hannover  und  Hessen-Nassau,
sowie  in  dem  Kreise  Meisenheim,  vom  11.  Februar  1870  (Gesetz=  Samml.  S.  85),
ausgeführte  Aussonderung  der  Steuern  aus  den  stehenden  Gefällen  der  Provinz
Schleswig-Holstein  wird  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen  einer
Revision  unterzogen.

d.  2.

Eine  zu  diesem  Behufe  einzusetzende  Kommission  hat  bis  zum  1.  April  1887
diejenigen  in  den  noch  nicht  erlassenen  stehenden  Gefällen  enthaltenen  Beträge  zu
bezeichnen,  von  denen  nach  den  amtlichen  Ermittelungen  der  Behörden  und  den
etwa  von  den  Abgabepflichtigen  beigebrachten  Unterlagen  anzunehmen  ist,  daß  sie
einer  einseitigen  landesherrlichen  Setzung  unterzogen  sind  oder  den  Charakter  einer
direkten  Staatssteuer  im  Sinne  der  Preußischen  Steuergesetzgebung  an  sich  tragen.

g.  3.

Diejenigen  Abgaben,  welche  in  den  für  die  Abgabepflichtigen  bestimmter
Distrikte  ergangenen  endgültigen  Entscheidungen  der  Verwaltungsbehörden  oder
Gerichte  ganz  oder  theilweise  als  Steuern  anerkannt  worden  sind,  hat  die
Kommission:

1)  auch  gegenüber  solchen  Abgabepflichtigen  desselben  Distrikts,  welche  die
Frist  zur  Einlegung  des  Rekurses  oder  zur  Beschreitung  des  Rechtsweges
  versäumt  haben,

2)  sowie  gegenüber  den  zur  Entrichtung  gleichartiger  Abgaben  pflichtigen
Besi  itzern  solcher  Grundstücke,  welche  nach  der  früheren  Landesverfassung
einen  Theil  jener  Distrikte  gebildet  haben,

in  dem  entsprechenden  Betrage  als  steuerartig  zu  bezeichnen,  und  zwar  in  beiden
Fällen  auch  dann,  wenn  seit  dem  Zeitpunkt  der  Rechtskraft  der  im  Verwaltungs-
        <pb n="203" />
        —  171  —

wege  ergangenen  Entscheidung  eine  Veräußerung  des  pflichtigen  Grundstücks  durch
lästiges  Rechtsgeschäft  erfolgt  ist.
S.  4.

Die  Kommission  besteht  aus  sieben  Mitgliedern,  von  denen  drei  durch  den
provinzialständischen  Ausschuß  der  Provinz  Schleswig-Holstein  und  die  übrigen,
unter  denen  mindestens  eins  die  Befähigung  zum  höheren  Justizdienst  besitzen
muß,  einschließlich  des  Vorsitzenden,  von  dem  Finanzminister  und  dem  Minister
für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  zu  ernennen  sind.

Die  Kommission  ist  beschlußfähig,  sobald  außer  dem  Vorsitzenden  mindestens
vier  Mitglieder,  und  unter  diesen  ein  Mitglied,  welches  die  Befähigung  zum
höheren  Justizdienst  besitzt,  und  zwei  von  dem  provinzialständischen  Ausschuß
gewählte  Mitglieder  anwesend  sind.  Sie  faßt  ihre  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit.
  Im  Falle  der  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden
den  Ausschlag.

g.  5.

Die  von  der  Kommission  nach  Maßgabe  der  §9.  2  und  3  bezeichneten
Beträge  werden  den  Pfflichtigen  vom  1.  April  1885  an  erlassen.  Die  Rückerstattung
  der  bis  dahin  fällig  gewordenen  Beträge  bleibt  ausgeschlossen.

Denjenigen  Grundbesitzern,  von  deren  Grundstücken  inzwischen  die  betreffende
Abgabe  abgelöst  worden  ist,  werden  die  auf  den  steuerartigen  Theil  entfallenden
Domänenamortisationsrenten  vom  1.  April  1885  an  erlassen.  Hat  die  Ablösung
durch  Vermittelung  der  Rentenbank  stattgefunden,  so  wird  die  Jahlung  der  auf
den  steuerartigen  Theil  entfallenden  Rente  vom  gedachten  Tage  an  auf  die  Staatskasse
  übernommen.  Gezahlte  Ablösungskapitalien  sind  in  dem  auf  den  steuerartigen
Theil  entfallenden  Betrage  demjenigen,  der  die  Ablösung  bewirkt  hat,  beziehungsweise
  dessen  Erben,  zurückzuerstatten;  diese  Rückerstattung  findet  jedoch  nicht  statt,
wenn  nach  der  Ablösung  eine  Veräußerung  des  verpflichteten  Grundstücks  durch
lästiges  Rechtsgeschäft  erfolgt  ist.

S.  6.

Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  des  durch  die  Ausführung
des  §.  5  entstehenden  Bedürfnisses  Staatsschuldverschreibungen  auszugeben.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe,  wegen
Annahme  derselben  als  pupillen=  und  depositalmäßige  Sicherheit  und  wegen  Verjährung
  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869  (Gesetz-Samml.
  S.  1197)  zur  Anwendung.

F.  7.
Auf  Abgaben  von  solchen  Grundstücken,  für  welche  nach  den  Gesetzen  vom

21.  Mai  1861  (Gesetz=  Samml.  S.  327)  und  vom  11.  Februar  1870  (Gesetz-(Tr.
  9067—9068.)
        <pb n="204" />
        —  172  —

Samml.  S.  85)  eine  Grundsteuerentschädigung  geleistet  oder  endgültig  festgestellt
worden  ist,  kommen  die  Vorschriften  des  §F.  5  nur  dann  zur  Anwendung,  wenn
der  Besitzer  bis  zum  1.  Juli  1887  den  verhältnißmäßigen  Theil  der  geleisteten
Grundsteuerentschädigung  mit  vier  Prozent  jährlicher  Zinsen  seit  dem  1.  Januar
1878  zurückzahlt,  beziehungsweise  bis  zum  gedachten  Tage  in  die  verhältnißmäßige
Herabminderung  der  endgültig  festgesetzten,  noch  nicht  geleisteten  Entschädigung
einwilligt.
S.  8.

Der  Finanzminister  und  der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und
Forsten  werden  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  25.  Mai  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatzfeldt.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

(Nr.  9068.)  Verordnung,  betreffend  die  Gewerbesteuer  der  Klasse  A  1  in  der  Provinz  Hannover.
Vom  18.  Mai  1885.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  v.

verordnen  auf  Grund  des  F.  7  TLitt.  b  der  Verordnung,  betreffend  die  Einführung
der  Preußischen  Gesetzgebung  in  Betreff  der  direkten  Steuern  im  Gebiete  des
vormaligen  Königreichs  Hannover,  vom  28.  April  1867  (Gesetz=  Samml.  S.  533),
was  folgt:

Die  Regierungsbezirke  Hannover  und  Hildesheim  werden  der  ersten,  die
Regierungsbezirke  Lüneburg,  Stade,  Osnabrück  und  Aurich  der  zweiten  Abtheilung
der  Gewerbesteuerklasse  A  1  zugewiesen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  Mai  1885.

(I.  S.)  Wilhelm.
v.  Scholz.
        <pb n="205" />
        —  173  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  unterm  9.  März  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Faulenborn  zu  Schwirzheim  im  Kreise  Prüm
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  ierun  zu  Trier  Nr.  16  S.  113
bis  116,  ausgegeben  den  17.  April  1

2)  das  unterm  11.  März  1885  Allerhöchst  n-t  Statut  für  den  Sommerdeichverband
  Matternkampe  im  Landkreise  Danzig  durch  das  Amtsblatt
der  LHönigl  e  zu  Danzig  Nr.  20  S.  107,  ausgegeben  den
16.  Mai  1

3)  der  i-e  Erlaß  vom  25.  März  1885,  betreffend  die  Genehmigung
des  Fünfzehnten  Nachtrags  zu  dem  Redvidirten  Reglement  für  die  Land-Feuersozietät
  der  Kurmark  Brandenburg  und  der  Niederlausitz  vom
15.  Januar  1855,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  -  zu  Potsdam  Nr.  18  S.  175,  ausgegeben  den
1.  Mai  188
der  rr  in-  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  17  S.  120,  ausgegeben
  den  29.  April  1885;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  März  1885,  betreffend  die  Genehmigung
des  Ersten  Nachtrags  zum  Statute  der  Rheinischen  Provinzial-Hülfskasse
vom  25.  April  1882,  durch  die  Amtsblätter

er  Königl.  begieung  zu  Coblenz  Nr.  22  S.  113,  ausgegeben  den

28.  Mai  1885,

er  Königl.  Negierung.  zu  Düsseldorf  Nr.  22  S.  158,  ausgegeben
den  30.  Mai  1

der  Königl.  zu  Cöln  Nr.  21  S.  114,  ausgegeben  den

27.  Mai  1885,
der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  22  S.  173,  ausgegeben  den
29.  Mai  1885,  -
der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  24  S.  171,  ausgegeben  den
28.  Mai  1885)

5)  das  unterm  8.  April  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  zu  Krappitz  im  Kreise  Oppeln  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  20  S.  124  bis  126,  ausgegeben  den
15.  Mai  1885

Ges.  Samml.  1885.  35

S
        <pb n="206" />
        —  174  —

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  April  1885,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Cosel  für  die  im  Kreise
Groß-Strehlitz  liegende  Strecke  der  Klodnitz-Leschnitzer  Chaussee,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  22  S.  141,  ausgegeben
den  29.  Mai  1885;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  April  1885,  betreffend  die  Genehmigung
der  Führung  der  Verwaltung  und  des  Betriebes  der  Glasow-Berlinchener
Eisenbahn  seitens  der  Stargard-Küstriner  Eisenbahngesellschaft,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  19  S.  133,
ausgegeben  den  13.  Mai  1885  (vergl.  die  Bekanntmachung  unter  Nr.  18

.133),

8)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  22.  April  1885  wegen  eventueller  Ausauf
  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Gemeinde  Neuim
  Kreise  Niederbarnim  bis  zum  Betrage  von  250  000  Mark
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam
211  bis  214,  ausgegeben  den  29.  Mai  1885.

    
  

Nr.

 

Berichtigung.

In  dem  im  15.  Stück  der  Gesetz-Sammlung  für  1885  S.  107  und  108
abgedruckten  Gesetze  vom  7.  April  1885,  betreffend  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts
  in  Seehausen  2c.,  ist  im  F§.  1  dritte  Zeile  statt  „Eisleben“  zu  setzen:
„Eilsleben".

Berlin,  den  3.  Juni  1885.

Der  Justizminister.
Friedberg.

Redigirt  im  Bureau  des  Stoatsministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="207" />
        —  175  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NN.  23—

 

(Nr.  9069.)  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  des  Gesetzes  vom  29.  Mai  1873  über  das
Grundbuchwesen  in  dem  Bezirk  des  Appellationsgerichts  zu  Cassel  mit  Ausschluß
  des  Amtsgerichtsbezirks  Vöhl.  Vom  28.  Mai  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  rc

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  den  Geltungsbereich  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  dem  Bezirk
des  Appellationsgerichts  zu  Cassel  mit  Ausschluß  des  Amtsgerichtsbezirks  von
Vöhl  vom  29.  Mai  1873,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Anlegung  der  Grundbuchblätter  und  Artikel.

Erster  Titel.
Verfahren  von  Amtswegen.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

§.  1.

Für  die  Grundstücke,  deren  Eintragung  in  dem  Grundbuch  noch  nicht
erfolgt  ist,  sind,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §.  2  Absatz  1  der  Grundbuchordnung,
die  Ghoenersitier  und  Artikel  von  Amtswegen  anzulegen.

Die  im  §.  2  Abfatz  1  der  Grundbuchordnung  bezeichneten  Grundstücke  sind
auf  Antrag  der  Betheiligten  in  das  Verfahren  aufzunehmen.

Ges.  Samml.  1885.  (Nr.  9069.)  36

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Juni  1885.
        <pb n="208" />
        —  176  —

8.  2.
Die  Anlegung  der  Grundbuchblätter  und  Artikel  erfolgt  nach  Grundbuch—
bezirken  (§.  1  der  Grundbuchordnung).
Als  Verzeichniß  der  Grundstücke  dienen  die  den  Amtsgerichten  mitgetheilten
Abschriften  der  Steuerbücher  und  der  Anhänge  derselben.

)

Die  Feststellung,  unter  welcher  Bezeichnung  die  in  den  Steuerbüchern  verzeichneten
  Grundstücke  in  dem  älteren  gerichtlichen  Buch  oder  in  dem  älteren  Steuerkataster
  eingetragen  sind,  erfolgt  von  Amtswegen.

§.  4.
Das  Gericht  hat  die  für  das  Verfahren  nothwendigen  Ermittelungen  vorzunehmen
  oder  anzuordnen.  Namentlich  kann  es  zu  diesem  Zwecke:

1)  vergleichende  Auszüge  aus  den  Grundsteuermutterrollen  und  den  alten
Katastern  beschaffen;

2)  unter  Androhung  von  Geldstrafen  bis  zu  150  Mark  die  betheiligten
Personen  (§.  7)  laden  und  zur  Erfüllung  der  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen
  zwingen;

3)  unter  gleicher  Androhung  Zeugen  behufs  ihrer  eidesstattlichen  Vernehmung
  laden)

4)  Verhandlungen  an  Ort  und  Stelle  unter  Zuziehung  der  Betheiligten,
sowie  nöthigenfalls  der  Katasterbehörde  und  ortskundiger  Personen
vornehmen;

5)  die  Katasterbehörde  um  Aufklärungen,  um  Vermessungen  und  entsprechende
  Berichtigung  der  Karte  und  der  Steuerbücher  ersuchen.

Die  Katasterbehörde  hat  solchen  Ersuchen  zu  entsprechen.

Ergiebt  sich  in  dem  Verfahren  die  Nothwendigkeit,  frühere  Grundstücke
wieder  herzustellen,  so  hat  das  Gericht  die  dazu  erforderlichen  Vermessungen  alsbald
anzuordnen.

S.  5.

Die  Anlegung  des  Grundbuchblattes  oder  Artikels  erfolgt  ohne  Aufgebot
nur  dann,  wenn  ein  solches  weder  wegen  des  Eigenthums  noch  wegen  einer
Hypothek  anzuordnen  ist  (F.  19).

edoch  kann  der  Eigenthümer,  sofern  das  Aufgebot  lediglich  wegen  einer
Hypothek  zu  erlassen  ist,  die  sofortige  Anlegung  beantragen.  Die  Hypothek  ist
alsdann  in  das  Grundbuch  zu  übertragen,  demnächst  aber,  sofern  nach  dem  Ergebniß
  des  Aufgebotsverfahrens  die  Voraussetzungen  ihrer  Löschung  oder  Umschreibung
  vorliegen,  zu  löschen  beziehungsweise  umzuschreiben  (S§.  30  bis  32).
        <pb n="209" />
        —  177  —

I.  Anlegung  der  Grundbuchblätter  oder  Artikel  ohne  Aufgebot.

.  6.

Die  Anlegung  des  Grundbuchblattes  oder  Artikels  für  die  Grundstücke,
welche  in  einem  der  in  den  9F.  25,  26  des  Gesetzes  vom  29.  Mai  1873  bezeichneten
älteren  Bücher  eingetragen  sind,)  erfolgt,  wenn  die  Feststellung  nach  F.  3  die
Identität  des  Grundstücks  und  den  Eintrag  desselben  Eigenthümers  in  dem
gerichtlichen  Buch  und  den  Steuerbüchern  ergeben  hat.  In  Betreff  der  auf  diesen
Grundstücken  eingetragenen  Eigenthumsbeschränkungen  und  dinglichen  Rechte  finden
der  §.  16,  in  Betreff  der  Hypotheken  die  I#.  11,  16  bis  18  und  die  auf
Hypotheken  sich  beziehenden  Bestimmungen  über  das  Aufgebotsverfahren  Anwendung.


Hinsichuch  der  übrigen  Grundstücke  ist  nach  Maßgabe  der  §S#§.  7  bis  33
zu  verfahren.

S.  7.

Das  Gericht  hat  zur  Ermittelung  der  Eigenthums=  und  der  Besitzverhältnisse
zu  laden:

1)  den  in  den  Steuerbüchern  als  Besitzer  Eingetragenen  oder  dessen,  soweit
als  thunlich,  zu  ermittelnde  Erben;

2)  den  im  älteren  gerichtlichen  Buch  als  Eigenthümer  Eingetragenen  oder
dessen,  soweit  als  thunlich,  zu  ermittelnde  Erben;

3)  dritte  Personen,  welche  von  den  unter  1  oder  2  Genannten  als  Eigenthümer
  oder  Besitzer  bezeichnet  werden  oder  für  deren  Eigenthum  oder
Besitz  sich  Anzeichen  ergeben.
Ist  der  Aufenthalt  einer  der  zu  ladenden  Personen  unbekannt  oder  außerhalb
  des  Deutschen  Reiches,  so  ist  von  deren  Ladung  Abstand  zu  nehmen.  Ein
dem  Gericht  bekannter  Vertreter  ist  zu  laden.

g.  8.

Wer  von  den  Geladenen  das  Eigenthum  des  Grundstücks  in  Anspruch

nimmt,  ist  verpflichtet:

1)  seinen  unmittelbaren  Rechtsvorgänger  zu  nennen,  den  Rechtsgrund
anzugeben,  vermöge  dessen  das  Eigenthum  auf  ihn  übergegangen  ist,
und  die  darauf  sich  beziehenden  Urkunden  oder  andere  Beweisstücke
vorzulegen,  sofern  nicht  das  Gericht  diese  Angaben  und  Nachweisungen
in  Rücksicht  auf  den  Inhalt  des  älteren  gerichtlichen  Buches  für  entbehrlich
  erachtet;

Mr.  9069.)  36*
        <pb n="210" />
        —  178  —

2)  im  Fall  des  §.  27  des  Gesetzes  vom  29.  Mai  1873  einen  der  Vorschrift
  der  Nr.  2  jenes  Paragraphen  entsprechenden  Hypothekenschein
vorzulegen;

3)  seinen  Eigenthumsbesitz  durch  ein  Zeugniß  des  Ortsvorstandes  oder
durch  eidesstattliche  Versicherung  von  Zeugen  oder  auf  andere  Weise
glaubhaft  zu  machen,  sofern  das  Gericht  denselben  nicht  durch  die  anderweit
  angestellten  Ermittelungen  für  nachgewiesen  erachtet;

4)  nach  Ermessen  des  Gerichts  einen  Auszug  aus  den  Steuerbüchern  mit
der  Bescheinigung  beizubringen,  daß  spätere  Besitzveränderungen  der
Katasterbehörde  nicht  bekannt  geworden  sind.

G.  9.  ·
DasGerichtkannimFalleinerSäumnißdesVerpflichtetendieim§·8
bezeichneten  Nachweisungen  auf  Kosten  der  Säumigen  beschaffen.

g.  10.

Das  Gericht  kann  die  Person,  welche  das  Eigenthum  des  Grundstücks  in
Anspruch  nimmt,  behufs  Glaubhaftmachung  einer  Behauptung  zur  eidesstattlichen
Versicherung  der  Wahrheit  derselben  zulassen.

C.  11.

Derjenige,  welcher  das  Eigenthum  des  Grundstücks  in  Anspruch  nimmt
hat  ferner  zu  erklären,  ob  er  das  Bestehen  von  Hypotheken,  welche  in  einem
älteren  gerichtlichen  Buch  eingetragen  sind,  bestreitet.  Bezüglich  der  bestrittenen
hat  er  den  Grund  ihres  Nichtbestehens  anzugeben,  sowie  die  darauf  sich  beziehenden
Urkunden  oder  anderen  Beweisstücke  vorzulegen.  Bei  Darlehnshypotheken  ist  die
darüber  ausgefertigte  Originalschuldurkunde  vorzulegen,  widrigenfalls  die  Bestreitung
nicht  zu  berücksichtigen  ist.

Das  Gericht  hat  die  betreffenden  Berechtigten,  soweit  der  Aufenthalt  oder
ein  Vertreter  derselben  dem  Gericht  bekannt  ist,  beziehungsweise  ihre  thunlichst  zu
ermittelnden  Rechtsnachfolger  von  der  Bestreitung  des  eingetragenen  Rechtes  zu
benachrichtigen  und  sie  aufzufordern,  ihre  Rechte,  soweit  dieselben  noch  bestehen,
binnen  sechs  Wochen  bei  dem  Gericht  anzumelden,  widrigenfalls  unter  Androhung
des  im  F.  23  bestimmten  Rechtsnachtheils  das  Aufgebotsverfahren  stattfinden  werde.

.  12.

Läßt  sich  nicht  feststellen,  daß  und  unter  welcher  Bezeichnung  das  Grundstück
in  einem  älteren  gerichtlichen  Buch  eingetragen  ist,  so  hat  derjenige,  welcher  das
Eigenthum  in  Anspruch  nimmt  (§.  8),  außerdem  alle  auf  dem  Grundstück  haftenden
Eigenthumsbeschränkungen,  dinglichen  Rechte  und  Hypotheken  anzuzeigen.
        <pb n="211" />
        —  179  —

C.  13.

Wer  von  den  geladenen  Betheiligten  das  Eigenthum  in  Anspruch  nimmt,
ohne  daß  ihm  dasselbe  bestritten  wird,  ist,  sofern  die  bisherigen  Ermittelungen
einen  Zweifel  an  seinem  Recht  nicht  ergeben  haben,  in  das  Grundbuch  einzutragen:

1)  wenn  er  in  dem  älteren  gerichtlichen  Buch  als  Eigenthümer  eingetragen
  ist,

2)  wenn  er  als  Rechtsnachfolger  des  in  dem  älteren  gerichtlichen  Buch
eingetragenen  Eigenthümers  sich  ausgewiesen  hat,  oder  wenn  dieser
oder  dessen  Rechtsnachfolger  die  Eintragung  vor  Gericht  oder  in  einer
öffentlichen  oder  öffentlich  beglaubigten  Urkunde  bewilligt  hat  oder  dieselbe
zu  bewilligen  rechtskräftig  verurtheilt  ist.

Im  Falle  des  §F.  27  des  Gesetzes  vom  29.  Mai  1873  bedarf  es  der  vorgängigen
  Abgabe  der  in  der  Bestimmung  der  Nr.  2  Absatz  2  jenes  Paragraphen
vorgeschriebenen  eidesstattlichen  Versicherung.  Sind  mehrere  Personen  betheiligt,
so  kann  das  Gericht  die  Abgabe  der  eidesstattlichen  Versicherung  seitens  einer  oder
einiger  derselben  als  ausreichend  ansehen.  Die  eidesstattliche  Versicherung  kann
auch  vor  einem  anderen  Gericht  oder  zu  notariellem  Protokoll  abgegeben  werden.

S  1.

Wird  im  Ermittelungsverfahren  das  Eigenthum  zwischen  Personen  streitig,
welche  im  Deutschen  Reich  einen  dem  Gericht  bekannten  Aufenthalt  oder  Vertreter
haben,  so  hat  das  Gericht  den  Nichtbesitzer  aufzufordern,  binnen  einer  Frist  von
sechs  Wochen  nachzuweisen,  daß  er  gegen  den  Besitzer  die  Eigenthumsklage  erhoben
  habe.

Die  Frist  beginnt  mit  dem  Tage  der  Zustellung  oder  der  zu  gerichtlichem
Protokoll  festgestellten  Verkündung  der  Aufforderung.  Nach  fruchtlosem  Ablauf
derselben  wird  der  Eigenthumsanspruch  des  Nichtbesitzers  nicht  berücksichtigt.
Dasselbe  gilt,  wenn  der  Besitzer  nachweist,  daß  die  erhobene  Klage  zurückgenommen
  ist.

Ist  auch  der  Besitz  streitig,  so  finden  die  Vorschriften  der  beiden  ersten
Absätze  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  das  Gericht  nach  seinem
Ermessen  zu  bestimmen  hat,  ob  die  Eigenthums  oder  die  Besitzklage  zu  erheben
ist,  und  daß  die  Aufforderung  zur  Erhebung  der  Klage  an  den  Gegner  der
Partei  zu  richten  ist,  welche  die  letzte  Besitzhandlung  glaubhaft  gemacht  hat.  Nach
Entscheidung  des  Besitzprozesses  ist  gemäß  der  Vorschriften  der  beiden  ersten  Absätze
  zu  verfahren.

Ist  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  der  Eigenthumsanspruch  des
Nichtbesitzers  beziehungsweise  des  im  Besitzprozeß  Unterliegenden  nicht  zu  berücksichtigen,
  so  ist  in  Gemäßheit  des  §.  13  zu  verfahren.  Andernfalls  entscheidet
der  Ausgang  des  über  das  Eigenthum  geführten  Prozesses  darüber,  wessen
Eigenthumsanspruch  allein  zu  berücksichtigen  ist.

(Tr.  0069.)
        <pb n="212" />
        —  180  —

Sind  nach  dem  Ergebniß  des  Ermittelungsverfahrens  gemäß  des  F.  7  noch
andere  Personen,  von  deren  Ladung  nach  Absatz  2  desselben  Paragraphen
Abstand  genommen  war,  zu  berücksichtigen,  so  kann  die  Eintragung  des  Eigenthümers
  in  das  Grundbuch  erst  nach  Erledigung  des  Aufgebotverfahrens  (§F.  19)
stattfinden.

S.  15.

Soweit  in  den  vormals  Bayerischen  Gebietstheilen  ein  Grundstück  in  den
dortigen  Hypothekenbüchern  nicht  eingetragen  ist,  ist  das  Grundbuchblatt  oder  der
Artikel  anzulegen,  wenn  die  Voraussetzungen  des  §.  30  des  Gesetzes  vom
29.  Mai  1873  vorhanden  sind.

S.  16.

Die  in  dem  älteren  gerichtlichen  Buche  eingetragenen  Eigenthumsbeschränkungen
und  dinglichen  Rechte  sind  in  das  Grundbuch  zu  übertragen,  Hypotheken  jedoch,
abgesehen  von  dem  Fall  des  §.  5  Absatz  2,  nur,  wenn  sie  entweder  vom  Eigenthümer
  nicht  bestritten  (F.  11)  oder  von  dem  Berechtigten  angemeldet  sind  (§.  11)
oder  auch  ohne  eine  dieser  Voraussetzungen,  wenn  sie  zur  Sicherung  eines  Darlehns
  bestellt  sind  und  die  Originalschuldurkunde  nicht  vorgelegt  ist  (F.  11).

In  einem  älteren  gerichtlichen  Buch  nicht  eingetragene  Eigenthumsbeschränkungen,
  dingliche  Rechte  und  Hypotheken  (§.  12)  sind  einzutragen,  sofern
sie  vom  Eigenthümer  angezeigt  oder  anerkannt  sind.

S.  17.

Ist  in  einem  älteren  gerichtlichen  Buch  eine  Hypothek  auf  einem  Grundstück
  oder  mit  ungetheilter  Haftng  auf  einer  Mehrheit  von  Grundstücken  eingetragen,
  und  sind  davon  Grundstückstheile  beziehungsweise  einzelne  Grundstücke,
welche  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  im  Verhältniß  zu  dem  mitverhafteten
Grundeigenthum  von  geringem  Umfang  und  Werth  sind,  einem  anderen  Eigenthümer
  im  Grundbuch  zuzuschreiben,  so  ist  dem  Berechtigten  oder  dessen  thunlichst
zu  ermittelndem  Rechtsnachfolger  von  dem  Gericht  mitzutheilen,  daß  bezüglich  jener
Grundstückstheile  oder  einzelner  Grundstücke  die  Uebertragung  der  Hypothek  nur
auf  besonderen,  binnen  einer  Ausschlußfrist  von  sechs  Wochen  zu  stellenden  Antrag
erfolgen  werde.

§S.  18.

Ist  in  einem  älteren  gerichtlichen  Buch  eine  Hypothek  auf  einem  ideellen
Theil  eines  oder  mehrerer  Grundstücke  eingetragen  und  sind  in  Folge  eingetretener
Realtheilung  die  früheren  Miteigenthümer  jetzt  als  Eigenthümer  reeller  Theile
einzutragen,  so  kann  die  Hypothek  auf  denjenigen  reellen  Theil  umgeschrieben
werden,  welcher  an  die  Stelle  des  belasteten  ideellen  Theiles  tritt,  jedoch  nur
unter  folgenden  Voraussetzungen:

1)  daß  das  Gericht  auf  Grund  des  Inhalts  der  Steuerbücher  und  nach

seinem  Ermessen  anderer  Ermittelungen  die  Realtheilung  als  den  früheren
ideellen  Theilen  entsprechend  erachtet;
        <pb n="213" />
        —  181  —

2)  daß  dem  Berechtigten  oder  dessen  thunlichst  zu  ermittelndem  Rechtsnachfolger
  die  betreffende  Mittheilung  gemacht  ist,  und  derselbe  binnen
einer  ihm  vom  Gericht  zu  setzenden  Ausschlußfrist  von  sechs  Wochen
Widerspruch  nicht  erhebt;

3)  daß  die  Umschreibung  auch  in  anderer  Beziehung,  namentlich  wegen
anderer  Pfandrechte,  für  den  Gläubiger  nicht  nachtheilig  erscheint.

III.  Ausgebotsverfahren.

C.  19.

Für  Grundstücke,  welche  nicht  nach  I.  6,  I§.  13  bis  15  in  das  Grundbuch
eingetragen  werden  können,  kann  das  Grundbuchblatt  oder  der  Artikel  nur  nach
vorgängigem  Aufgebot  angelegt  werden.

Das  Aufgebot  umfaßt  zugleich  diejenigen  in  einem  älteren  gerichtlichen  Buch
eingetragenen  Hypotheken,  für  welche  die  Voraussetzungen  der  Uebertragung  (§.  16)
nicht  vorliegen,  oder  für  welche  in  den  Fällen  der  §#.  17  und  18  die  daselbst
vorgeschriebene  Mittheilung  nicht  hat  bewirkt  werden  können,  weil  der  Gläubiger
oder  dessen  Aufenthalt  oder  ein  Vertreter  desselben  dem  Gericht  nicht  bekannt  ist.

Das  Aufgebotsverfahren  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  der  I§.  20  bis  32.

20.

Sobald  die  nach  den  I§.  7  bis  12  zu  veranlassenden  Ermittelungen  für
einen  Bezirk  (§.  2  Abs.  1)  im  Wesentlichen  beendigt  sind,  bestimmt  der  Präsident
des  Oberlandesgerichts  den  Tag,  an  welchem  für  die  Grundstücke  dieses  Bezirks
die  Ausschlußfrist  für  Anmeldungen  von  Eigenthumsansprüchen  oder  Eigenthumsbeschränkungen,
  dinglichen  Rechten  und  Hypotheken  beginnen  soll.

S.  21.
Alsdann  hat  das  Gericht  (Grundbuchgericht)  das  Aufgebot  zu  erlassen.
Alle  nicht  bereits  nach  §.  7  geladenen  Personen,  welche  vermeinen,  daß
ihnen  an  einem  der  Grundstücke  (I.  19  Abs.  1)  ein  Eigenthumsrecht  oder  ein  die
Verfügung  über  das  Grundstück  beschränkendes  Recht  oder  eine  Hypothek  oder
irgend  ein  anderes,  der  Eintragung  in  dem  Grundbuch  bedürfendes  Recht  zusteht,
sind  aufzufordern,  ihren  Anspruch  binnen  einer  Frist  von  drei  Monaten,  welche
mit  dem  in  Gemäßheit  des  F.  20  bestimmten  Tage  beginnt,  bei  dem  Amtsgericht
anzumelden.
§6.  22.
In  das  Aufgebot  ist  in  Betreff  der  Grundstücke,  auf  welche  der  §.  12  Anwendung
  findet,  aufzunehmen:
1)  die  Bezeichnung  des  Eigenthumsbesitzers;
2)  eine  Bezeichnung  des  Grundstücks  nach  der  Nummer  oder  dem  Buchstaben
  des  Kartenblatts  und  der  Parzelle,  unter  welchen  das  Grundstück
Ger.  9009.)
        <pb n="214" />
        —  182  —

in  den  Steuerbüchern  und  in  dem  älteren  Steuerkataster  verzeichnet  ist.
Hat  die  Bezeichnung,  unter  welcher  das  Grundstück  in  dem  älteren
Steuerkataster  verzeichnet  ist,  nicht  festgestellt  werden  können,  oder  ist
das  Grundstück  in  dem  älteren  Steuerkataster  nicht  verzeichnet,  so  ist
dies  kurz  anzudeuten.  Nach  Ermessen  des  Gerichts  können  die  Feldlage
sowie  der  in  den  Steuerbüchern  und  in  dem  älteren  Steuerkataster  an—
gegebene  Flächeninhalt  angegeben  werden.  Die  Angabe  des  Reinertrags
und  des  Nutzungswerths  unterbleibt.

In  Betreff  der  Grundstücke,  auf  welche  der  §.  12  keine  Anwendung  findet,
ist  in  das  Aufgebot  eine  Bezeichnung  der  einzelnen  Grundstücke  oder  der  Eigenthumsbesitzer
  nicht  aufzunehmen.

In  dem  Aufgebot  ist  zu  bemerken,  daß  es  einer  Anmeldung  der  Eigenthumsbeschränkungen,
  dinglichen  Rechte  und  Hypotheken  nicht  bedürfe,  in  Betreff
deren  den  Berechtigten  die  im  §F.  24  vorgeschriebene  Mittheilung  gemacht  ist.

Das  Aufgebot  umfaßt  nicht  die  Prundstacke  des  Bezirks,  für  welche  die
Anlegung  des  Grundbuchblatts  oder  Artikels  in  dem  Verfahren  auf  Antrag  erfolgen
soll.  Die  hiernach  auszunehmenden  Grundstücke  find,  sofern  das  Aufgebot  im
Verfahren  auf  Antrag  noch  nicht  erlassen  ist,  nach  Maßgabe  des  Absatzes  1  Nr.  2
zu  bezeichnen.

C.  23.

Wer  die  ihm  obliegende  Anmeldung  unterläßt,  erleidet  den  Rechtsnachtheil,
daß  er  sein  Recht  gegen  einen  Dritten,  welcher  im  redlichen  Glauben  an  die
Richtigkeit  des  Grundbuchs  das  Grundstück  erworben  hat,  nicht  mehr  geltend
machen  kann,  und  daß  er  sein  Vorzugsrecht  gegenüber  denjenigen  verliert,  deren
Rechte  bis  zum  Ablauf  der  Ausschlußfrist  angemeldet  und  demnächst  auch  eingetragen
  sind.

Dieser  Nachtheil  ist  im  Aufgebot  anzudrohen.

KC.  24.

Der  Anmeldung  bedarf  es  nicht  bei  den  Berechtigungen,  welche  in  Gemäßheit
des  §.  16  in  das  Grundbuch  zu  übertragen  sind.

Von  diesen  Berechtigungen  ist  den  Berechtigten,  soweit  der  Aufenthalt  oder
ein  Vertreter  derselben  dem  Gericht  bekannt  ist,  vor  Beginn  der  Ausschlußfrist
(§.  20)  unter  Angabe  des  Grundstücks  und  des  Eigenthumöbesitzers  Mittheilung
zu  machen.

Die  Angabe  des  Grundstücks  erfolgt  bei  den  in  einem  älteren  Buch  eingetragenen
  Berechtigungen  nach  der  Nummer  oder  dem  Buchstaben  des  Kartenblatts
  und  der  Parzelle,  unter  welchen  das  Grundstück  in  den  Steuerbüchern  und
in  dem  älteren  gerichtlichen  Buch  eingetragen  ist.
        <pb n="215" />
        —  183  —

.  25.

Die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Aufgebots  erfolgt:

1)  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel;

2)  durch  Anheftung  an  die  zu  öffentlichen  Bekanntmachungen  bestimmte
Stelle  in  der  Ortsgemeinde  oder  in  den  Ortsgemeinden,  in  welchen  die
Grundstücke  belegen  sind;

3)  durch  zweimalige  Einrückung  in  den  Anzeiger  des  Amtöblatts.

Außerdem  ist  in  mindestens  einem  Lokalblatt  auf  die  Bekanntmachungen
der  Nr.  1  bis  3  hinzuweisen.

Von  den  beiden  unter  Nr.  3  bestimmten  Einrückungen  hat  die  erste  vor
Beginn  der  Frist,  die  zweite  mindestens  vier  Wochen  vor  dem  Ablauf  derselben
stattzufinden.

26.

Sind  der  in  einem  älteren  gerichtlichen  Buch  als  Eigenthümer  Eingetragene
oder  der  in  den  Steuerbüchern  als  Besitzer  Bezeichnete  oder  die  Erben  einer  dieser
Personen  bei  dem  Verfahren  nicht  berücksichtigt  worden,  weil  sie  im  Deutschen
Reich  weder  einen  dem  Gericht  bekannten  Aufeuthalt,  noch  einen  dem  Gericht
bekannten  Vertreter  haben  (§.7  Abs.  2),  so  ist  denselben,  falls  ihr  Aufenthalt  dem
Gericht  bekannt  ist,  eine  Abschrift  der  Bekanntmachung  zugustellen.

C.  27.

Ein  Ausschlußurtheil  ist  nicht  zu  erlassen.
Gegen  den  Ablauf  der  Ausschlußfrist  findet  eine  Wiedereinsetzung  nicht  statt.

g.  28.

Ist  vor  dem  Ablauf  der  Ausschlußfrist  ein  Eigenthumsrecht  angemeldet,
so  hat  das  Gericht  den  das  Recht  Beanspruchenden  aufzufordern,  binnen  einer
Frist  von  sechs  Wochen  nachzuweisen,  daß  er  gegen  den  Besitzer  die  Eigenthumsklage
  erhoben  habe.

Die  Vorschriften  des  §.  14  Absatz  2  finden  entfprechende  Anwendung.

Die  nach  Absatz  1  zu  erlassende  Aufforderung  unterbleibt,  wenn  inzwischen
nach  F.  6  oder  F.  13  die  Anlegung  des  Grundbuchblattes  oder  Artikels  erfolgt  ist.
Beide  Theile  sind  zu  benachrichtigen.

S.  29.

Nach  Ablauf  der  Ausschlußfrist  ist,  sofern  nicht  nach  den  S#.  14  oder  28
ein  Eigenthumsstreit  anhängig  ist  oder  bevorsteht,  derjenige  als  Eigenthümer  einzutragen,
  welcher  seinen  Eigenthumsbesitz  nach  Maßgabe  der  Nr.  3  des  §.  8  nachgewiesen
  hat.  ·

ocs.eqmmc.1885.(N-.ooso.)  37
        <pb n="216" />
        —  184  —

K.  30.

Ist  vor  dem  Ablauf  der  Ausschlußfrist  eine  Hypothek  angemeldet,  so  ist
dieselbe,  wenn  sie  in  einem  älteren  gerichtlichen  Buche  eingetragen  ist,  unter  Benachrichtigung
  des  Berechtigten  zu  übertragen.

Angemeldete,  in  einem  älteren  gerichtlichen  Buche  nicht  eingetragene  Eigenthumsbeschränkungen,
  dingliche  Rechte  und  Hypotheken  können  nur  nach  Anerkennung
  von  Seiten  des  Eigenthümers  eingetragen  werden.  Andernfalls  finden
die  Vorfhi  des  §.  28  Misch  1  über  die  Aufforderung  zum  Nachweis  der
Echebng  der  Klage  und  die  Vorschriften  des  F.  14  Absatz  2  entsprechend  Anwendung.


Das  beanspruchte  Recht  ist  vorzumerken:

1)  wenn  zur  Zeit  der  Anlegung  des  Grundbuchblatts  oder  Artikels  noch
nicht  feststeht,  ob  die  Anmeldung  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des
vorstehenden  Absatzes  bei  dem  weiteren  Verfahren  zu  berücksichtigen  ist;

2)  wenn  zu  der  unter  Nr.  1  bezeichneten  Zeit  die  Klage  erhoben,  über
dieselbe  aber  noch  nicht  rechtskräftig  entschieden  ist.

Die  Löschung  der  Vormerkung  ist  auf  den  ntrag  des  Eigenthümers,
insbesondere  auch  in  dem  Fall  zu  bewirken,  wenn  der  das  Recht  Beanspruchende
die  Erhebung  der  Klage  nicht  innerhalb  der  bestimmten  Frist  nachweist,  oder  der
Eigenthümer  nachweist,  daß  die  erhobene  Klage  zurückgenommen  ist.  In  diesen
Fällen  hat  die  Person,  welche  das  Recht  angemeldet  hat,  die  Kosten  der  Löschung
zu  tragen.  .3

.  31.

Ist  bezüglich  einer  in  einem  älteren  gerichtlichen  Buch  eingetragenen  Hypothek
Anmeldung  nicht  erfolgt,  und  ist  dieselbe  auch  nicht  nach  §.  16  ins  Grundbuch
8  übertragen,  so  kann  das  Gericht  anordnen,  daß  der  Eigenthümer  entweder  die

ahrheit  der  für  das  Nichtbestehen  jener  Rechte  angeführten  Thatsachen  (F.  11)
eidlich  zu  versichern,  oder  die  eidliche  Versicherung  abzugeben  habe,  daß  ihm  seinen
Angaben  widersprechende  Verhältnisse  nicht  bekannt  seien.

Im  Fall  der  Eidesweigerung  wird  die  bestrittene  Hypothek  in  das  Grundbuch

übertragen.

immt  das  Gericht  von  der  Anordnung  einer  eidlichen  Versicherung  Abstand,
  oder  wird  die  auferlegte  eidliche  Versicherung  abgegeben,  so  wird  die
Hypothek  in  das  Grundbuch  nicht  übertragen.  Der  betreffende  Anspruch  bleibt
alsdann  zwar,  soweit  er  zur  Zeit  der  Anlegung  des  Grundbuchblattes  begründet
war,  gegen  den  Eigenthümer  und  dessen  Erben  bestehen,  unterliegt  aber  dem  im
§.  23  Absatz  1  bestimmten  Rechtsnachtheil.

G.  32.

Hat  sich  in  den  Fällen  der  #F.  17  und  18  der  Gläubiger  im  Aufgebotsverfahren
  nicht  gemeldet,  so  unterbleibt  im  Falle  des  F.  17  die  Uebertragung  und
        <pb n="217" />
        —  185  —

tritt  im  Falle  des  §.  18  die  Umschreibung  ein,  auch  wenn  die  in  jenen  Paragraphen
  vorgeschriebene  Mittheilung  nicht  hat  bewirkt  werden  können  (§.  19  Abs.  2).
Hat  sich  der  Gläubiger  im  Aufgebotsverfahren  gemeldet,  so  ist  ihm  nunmehr  die
Mittheilung  zu  machen,  und  in  Gemäßheit  des  F.  17  oder  18  weiter  zu  verfahren.


K.  33.

Durch  die  Vorschriften  der  §§.  28,  30  bis  32  wird  die  Wirksamkeit  von
Beschlüssen  und  Urtheilen  des  Prozeßgerichts  oder  des  Vollstreckungsgerichts  nicht
berührt.

.  34.

Das  Aufgebotsverfahren  dieses  Titels  umfaßt  auch  die  bereits  nach  §.  25
Nr.  3  beziehungsweise  §.  27  Nr.  3  des  Gesetzes  vom  29.  Mai  1873  in  das
Grundbuch  übertragenen  Hypotheken  mit  Ausnahme

1)  derjenigen,  welche  nach  §.  43  desselben  Gesetzes  umgewandelt  sind;

2)  der  Danlchnshypotheken,  sofern  die  Originalschuldurkunde  nicht  vorgelegt

  w

In  Betreff  Pn  demgemäß  von  dem  Aufsgebotsverfahren  umfaßten  Hypotheken
  finden  die  §§.  11,  16,  17,  18),  19  Absatz  2  und  3  entsprechende  Anwendung.


Ein  selbstständiges  Aufgebotsverfahren  für  die  im  vorstehenden  Absatz  bezeichneten
  Hypotheken  kann  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  desselben  von  dem
Präsidenten  des  Oberlandesgerichts  für  diejenigen  Grundbuchbezirke  angeordnet
werden,  für  welche  ein  Aufgebot  nach  F.  19  nicht  erforderlich  ist.

Zweiter  Titel.
Verfahren  auf  Antrag.

S.  35.
Anträge  auf  Anlegung  eines  Grundbuchblatts  oder  Artikels  sind  jederzeit
zuzulassen.
Die  Zulassung  ist  jedoch  zu  versagen,  wenn  vor  der  Anbringung  des  Antrags
  in  dem  Verfahren  von  Amtswegen  ein  Aufgebot  nach  §.  21  verfügt  ist,
welches  das  in  dem  Antrage  bezeichnete  Grundstück  mit  umfaßt.

K.  36.

Sind  mehrere  in  einem  Grundbuchbezirk  liegende  Grundstlcke  des  Antragstellers
  in  dem  Grundbuch  noch  nicht  eingetragen,  so  kann  die  Zulassung  des
Antrags  davon  abhängig  gemacht  werden,  daß  derselbe  auf  alle  diese  Grundstücke
erstreckt  wird.

(Nr.  9069.)  37“
        <pb n="218" />
        —  186  —

Die  vorstehende  Bestimmung  findet  keine  Anwendung,  wenn  der  Fall  als
ein  dringender  anzusehen  und  der  gkichzeitigen  Eintragung  der  Grundstücke,  auf
welche  der  Antrag  sich  nicht  erstreckt,  ein  Hinderniß  entgegensteht.

C.  37.

Auf  das  Verfahren  finden  die  Vorschriften  der  §#§.  3  bis  19,  21,  23,
24,  26  bis  33  entsprechende  Anwendung,  soweit  nicht  aus  den  nachstehenden
Bestimmungen  sich  Abweichungen  ergeben.

g.  38.

Bedarf  es  zu  dem  im  §F.  3  angegebenen  oder  zu  einem  sonstigen  Zweck  einer
Ermittelung  seitens  des  Gerichts  an  Ort  und  Stelle,  so  ist,  wenn  voraussichtlich
für  andere  Grundstücke  des  Bezirks  geiche  Ermittelungen  vorzunehmen  sind,  die
Ermittelung  auszusetzen,  bis  sie  mit  den  Ermittelungen,  welche  für  diese  anderen
Grundstücke  vorzunehmen  sind,  gleichzeitig  vorgenommen  werden  können.

Die  Aussetzung  findet  nicht  statt:

1)  wenn  der  Fall  als  dringend  anzusehen  ist;

2)  wenn  der  Antragsteller  zur  Zahlung  der  Kosten  der  Ermittelung  sich

bereit  erklärt.
S.  39.

Das  Gericht  hat  unter  Hinweis  auf  die  Kosten  des  Aufgebots  darauf  hinzuwirken,
  daß  der  Antragsteller  mit  der  Verbindung  mehrerer  Aufgebote  sich  einverstanden
  erklärt.

Verlangt  der  Antragsteller  gleichwohl  den  sofortigen  Erlaß  des  Aufgebots,
so  darf  das  Verlangen  nicht  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmung  zurück
gewiesen  werden.

S.  40.

Zum  Antrag  auf  den  Erlaß  des  Aufgebots  ist  diejenige  Person  berechtigt,
welche  ihren  Eigenthumsbesitz  nach  §.  8  Nr.  3  nachgewiesen  hat.

G.  41.

Die  Dauer  der  Ausschlußfrist  ist  nach  Ermessen  des  Gerichts  auf  sechs
Wochen  bis  drei  Monate  zu  bestimmen.

In  dem  Aufgebot  sind  der  Antragsteller  und  das  Grundstück,  sowie,  wenn
in  dem  älteren  gerichtlichen  Buch  ein  Anderer  als  der  Antragsteller  als  Eigenthümer
  des  Grundstücks  eingetragen  ist,  auch  dieser  zu  bezeichnen.

Die  Bezeichnung  des  Grundstücks  hat  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des
§.  22  Absatz  1  Nr.  2  zu  erfolgen.

Falls  in  Gemäßheit  des  §.  24  Mittheilungen  an  Berechtigte  gemacht  sind,
so  ist  die  im  9.  22  Absatz  3  vorgeschriebene  Bemerkung  in  das  Aufgebot  aufzunehmen.
        <pb n="219" />
        —  187  —

g.  42.

Die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Aufgebots  erfolgt  durch  die  im  F.  25
vorgeschriebenen  Anheftungen  und  durch  einmalige  Eimückung  un  den  Anzeiger  des
Amtsblattes,  sowie  durch  Hinweisung  auf  die  erfolgten  Bekanntmachungen  in
mindestens  einem  Lokalblatt.

K.  43.

Der  Lauf  der  Ausschlußfrist  beginnt  mit  dem  Tage  der  Ausgabe  des  die
Bekanntmachung  enthaltenden  Amtsblattes.

Dritter  Titel.

Gemeinsame  Bestimmungen.

KC.  44.

Die  Anlegung  eines  Grundbuchblattes  oder  Artikels  kann  auch  während
des  Aufgebotsverfahrens  erfolgen,  wenn  die  Voraussetzungen  des  F.  13  nachträglich
erbracht  sind.

K.  45.

Die  in  diesem  Abschnitt  über  die  Anlegung  von  Urtikeln  enthaltenen  Bestimmungen
  finden  auf  die  Aufnahme  von  Grundstücken  in  einem  bereits  angelegten
Artikel  entsprechende  Anwendung.

**“

Die  Grundbuchblätter  und  Artikel,  in  welchen  die  Grundstücke  unter  der
alten  Bezeichnung  eingetragen  sind,  sind  auf  die  Steuerbücher  zurückzuführen.

Die  Zurückführung  erfolgt  von  Amtswegen  und  nach  Grundbuchbezirken.
Das  Verfahren  ist  mit  dem  zum  Zweck  der  Anlegung  der  Grundbuchblätter  und
Artikel  stattfindenden  Verfahren  (S.  2)  zu  verbinden.  Durch  die  Bestimmungen
ves  vorstehenden  Absatzes  wird  die  Zurückführung  auf  Antrag  nicht  ausgeschlossen.

Auf  das  Verfahren  finden  die  Vorschriften  der  ersten  beiden  Titel  dieses
Abschnittes,  welche  auf  die  zum  Zweck  der  Anlegung  der  Grundbuchblätter  und
Artikel  vorzunehmenden  Ermittelungen,  Vernehmungen  und  Feststellungen  sich  beziehen,
  entsprechende  Anwendung.

C.  47.

Die  auf  Grund  der  Vorschriften  dieses  Abschnittes  geladenen  Zeugen  erhalten
Entschädigung  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der  Gebührenordnung  für  Zeugen
und  Sachverständige  vom  30.  Juni  1878.

(Nr.  9069.)
        <pb n="220" />
        —  188  —

K.  48.

Das  Verfahren  von  Amtswegen  einschließlich  des  Verfahrens  nach  §.  46
ist  kostenfrei,  soweit  nicht  in  diesem  Paragraphen  ausdrückliche  Ausnahmen  gemacht
sind.  Die  Kostenfreiheit  erstreckt  sich  auch  auf  die  in  dem  Verfahren  von  Amtswegen
  erfolgende  Anlegung  des  Grundbuchblattes  oder  Artikels  nebst  allen  Eintragungen.
  Sie  umfaßt  auch  die  baaren  Auslagen,  ferner  die  Stempelfreiheit
der  Verhandlungen,  sowie  der  nach  den  Vorschriften  dieses  Abschnittes  beizubringenden
  Zeugnisse  und  sonstigen  Nachweisungen  einschließlich  der  Eintragungsbewilligungen
  und  des  nach  F.  8  Nr.  2  vorzulegenden  Hypothekenscheins.

Kosten  sind  zu  erheben:

1)  soweit  mit  der  Anlegung  des  Grundbuchblattes  oder  Artikels  gleichzeitig
Veränderungen  in  den  Eigenthums=  oder  sonstigen  Rechtsverhältnissen
eines  Grundstückes  eingetragen  werden,  welche  als  solche  kostenpflichtig
sind.  Jedoch  tritt  Kostenfreiheit  (Abs.  1)  ein,  wenn  vor  dem  1.  Juli
1874  die  entsprechende  Berichtigung  des  älteren  gerichtlichen  Buches
hätte  beantragt  werden  können  (§.  28  Abs.  1  und  2  des  Gesetzes  vom
29.  Mai  1873),  sowie  wenn  es  sich  um  die  Berichtigung  fehlerhafter
Eintragungen  handelt;

2)  bezüglich  solcher  Grundstücke,  von  denen  nicht  festgestellt  ist,  unter
welcher  Bezeichnung  sie  in  einem  gerichtlichen  Buch  eingetragen  sind.
Doch  sind  in  diesem  Falle  nur  die  baaren  Auslagen  des  Aufgebotsverfahrens
  und  zwar  im  Fall  des  §.  49  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
desselben  zu  einem  verhältnißmäßigen  Antheil  zu  erheben.

In  dem  Verfahren  auf  Antrag  hat  der  Antragsteller  die  im  §.  38  Absatz  2

Nr.  2  bezeichneten  Kosten  und  die  baaren  Auslagen  des  Aufgebotsverfahrens  zu
tragen.  Im  Ulebrigen  gelten  die  Vorschriften  des  Absatz!  und  2.  Sind  mehrere
Aufgebotsverfahren  verbunden,  so  findet  der  S.  49  Anwendung.

K.  49.

Sind  Kosten  eines  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  dieses  Abschnittes  zu
erledigenden  Verfahrens,  welches  die  Grundstücke  mehrerer  Eigenthümer  betrifft,
zu  vertheilen,  so  erfolgt  die  Vertheilung  nach  Verhältniß  der  Beträge  des  Reinertrags
  und  der  Hälfte  des  Nutzungswerths,  nach  welchen  die  Grundstücke  zur
Grund=  und  Gebäudesteuer  veranlagt  sind.

Bei  der  Vertheilung  sind  die  Pfennigbeträge  des  Reinertrags  und  der
Hälfte  des  Nutzungswerths  der  einzelnen  Grundstücke  nach  der  Vorschrift  des  §.  7
Absatz  2  des  Gerichtskostengesetzes  abzurunden.

Die  Bestimmungen  der  beiden  vorstebenden  Absätze  finden  entsprechende
Anwendung,  wenn  die  durch  die  Vorschriften  des  J.  48  gewährte  Kostenfreibeit
nur  für  eins  oder  einige  der  mebreren  gleichzeitig  zur  Eintragung  in  dem  Grundbuch
  gelangenden  Grundstücke  desselben  Eigenthümers  eintritt.
        <pb n="221" />
        —  189  —

Zweiter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

S.  50.

Hat  der  Erwerber  eines  Grundstücks  dem  Veräußerer  gegenüber  sich  verpflichtet,
  den  Betrag  des  Kauf-,  Ansatz=  oder  Anschlagspreises  oder  einen  Theil
dieses  Betrages  einem  Dritten  zu  zahlen,  so  bedarf  es  zur  Löschung  der  zur
Sicherung  der  Forderung  des  Veräußerers  in  einem  älteren  gerichtlichen  Buch
eingetragenen  oder  aus  einem  solchen  Buch  in  das  Grundbuch  übertragenen
Hypothek  der  Ouittung  oder  Löschungsbewilligung  des  Dritten  nicht,  sofern  derselbe
  weder  in  der  Eintragung  noch  in  der  der  Eintragung  zu  Grunde  liegenden
Urkunde  durch  Angabe  des  Namens  oder  in  anderer  Weise  seiner  Persönlichkeit
nach  mit  ausreichender  Kenntlichkeit  bezeichnet  ist.

g.  51.

Persönliche  unvererbliche  Berechtigungen,  welche  in  einem  älteren  gerichtlichen
Buch  eingetragen  oder  aus  einem  solchen  Buch  in  das  Grundbuch  übertragen
sind,  sind  auf  Antrag  des  Eigenthümers,  ohne  daß  es  eines  Nachweises  des  Todes
des  Berechtigten  bedarf  (§.  102  der  Grundbuchordnung),  zu  löschen,  wenn  der
Eigenthümer  durch  ein  Zeugniß  des  Ortsvorstandes  des  letzten  bekannten  Wohnsites
  des  Berechtigten  oder  durch  eidesstattliche  Versicherung  von  Zeugen,  sowie
zugleich  durch  eigene  eidesstattliche  Versicherung  glaubhaft  macht,  daß  der  Berechtigte
  dem  Leben  und  Aufenthalte  nach  seit  fünf  Jahren  unbekannt  ist.

Das  Gericht  kann  unter  Androhung  von  Geldstrafen  bis  zu  150  Mark
auf  Antrag  des  Eigenthümers  Zeugen  behufs  eidesstattlicher  Vernehmung  laden.
Die  Zeugen  erhalten  die  im  F.  47  bestimmte  Entschädigung.  Die  Kosten  hat
der  Eigenthümer  zu  tragen.

§.  52.

Die  in  einem  älteren  gerichtlichen  Buch  oder  in  dem  Grundbuch  eingetragene
Hypothek  zur  Sicherstellung  der  Kinder  wegen  des  gesetzlich  der  Verwaltung  des
Vaters  unterworfenen  Vermögens  ist  auf  Antrag  des  Eigenthümers  nach  Ablauf
von  zwei  Jahren  seit  der  Beendigung  der  Verwaltung  kostenfrei  zu  löschen,  wenn
bis  dahin  eine  Vormerkung  zur  Erhaltung  der  Hypothek  nicht  eingetragen  ist.

seit  dem  Tage,  an  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,  schon  mehr
als  ein  Jahr  der  Frist  abgelaufen,  so  ist  der  Antrag  auf  Löschung  erst  nach
Ablauf  eines  Jahres,  von  jenem  Tage  an  gerechnet,  zulässig.

C.  53.

Bei  den  im  Geltungsbereich  dieses  Gesetzes  in  Grundbuchsachen  zu  bewirkenden
  Zustellungen  unterbleibt  die  Uebergabe  einer  beglaubigten  Abschrift  der
(Nr.  9069.)
        <pb n="222" />
        —  190  —

Zustellungsurkunde.  Auf  dem  zu  übergebenden  Schriftstück  ist  jedoch  der  Tag
der  Zustellung  von  dem  zustellenden  Beamten  unter  Beifügung  seiner  1Unterschen
zu  vermerken.

Sofern  nicht  die  Umstände  des  einzelnen  Falles  eine  Ausnahme  begründen,
erfolgen  die  Zustellungen  durch  Aufgabe  zur  Post  oder  nach  Ermessen  des  Gerichts
durch  Umlauf.

Bei  der  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post  wird  die  Lustellung  nicht  als
bewirkt  angesehen,  wenn  die  Sendung  als  unbestellbar  zurückkommt.  Wohnt  die
Person,  welcher  zugestellt  werden  soll,  nicht  in  dem  Bezirk  des  Gerichts,  so  ist
die  Sendung  mit  der  Bezeichnung  „Einschreiben“  zu  versehen.

Auf  die  Zustellung  durch  Umlauf  finden  die  Bestimmungen  der  I#.  165
bis  172  der  Civilprozeßordnung  und  die  §9.  22  und  23  Absatz  2  bis  4  des
Gesetzes,  betreffend  das  Verfahren  in  Auseinandersetz  heiten,  vom
18.  Februar  1880  (Gesetz-Samml.  S.  59)  entsprechende  Anwendung.

g.  54.
Die  Vorschriften  des  §.  25  Nr.  3  und  4  und  des  §F.  27  Nr.  3  des  Gesetzes
vom  29.  Mai  1873  werden,  soweit  sie  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Gesetzes  widersprechen,  aufgehoben.

**-'*

Die  S#.  31  bis  39  des  Gesetzes  vom  29.  Mai  1873  werden  aufgehoben.

Die  #.  36  bis  38  jenes  Gesetzes  bleiben  auch  in  den  Fällen  außer  Anwendung,
  in  welchen  die  Ausschlußfrist  bereits  abgelaufen  ist.  Durch  diese  Bestimmung
  werden  jedoch  die  Fälle  nicht  berührt,  in  welchen  die  Grenze  durch
rechtskräftiges  Urtheil  oder  durch  Vergleich  oder  eine  sonstige  Vereinbarung  der
Betheiligten  festgestellt  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  Mai  1885.

(I.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Hatzffeldt.  Bronsart  v.  Schellendorff.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="223" />
        —  191  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
Nr.  24.—

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Einbeck,  Geestemünde  und  Uelzen,  S.  191.  —  Bekauntmachung  der  nach  dem
Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätler  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  rc.,  S.  102.

 

 

 

(Nr.  9070.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amisgerichte  Einbeck,  Geestemünde  und  Uelzen.
Vom  16.  Juni  1885.

Ar#  Grund  des  F.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz-Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Einbeck  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Iber,  Negenborn,  Rengershausen,  Rotenkirchen,  Salzderhelden,
Stöckheim,  Sülbeck,  Volksen,  Wellersen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Geestemünde  gehörigen  Bezirke  der
Gemeinden  Geestemünde,  Wulsdorf,  Stotel,  Holte,  Hetthorn,  Lanhausen,
Welle,  Fleeste,  Bramel,  Apeler,  Schiffdorf,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Uelzen  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
Abbendorf,  Bodenteich,  Bomke,  Flinten,  Häcklingen,  Heuerstorf,  Kattien,
Kuekstorf  (Kuckstorf),  Langenbrügge,  Lüder,  Müssingen,  Overstedt,
Reinstorf,  Röhrsen,  Schafwedel,  Schostorf,  Soltendieck,  Thielitz
am  15.  Juli  1885  beginnen  soll.
Berlin,  den  16.  Juni  1885.

Der  Justizminister.
Friedberg.

 

 

 

Ges.  Samml.  1885.  (Nr.  9070.)  38.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Juni  1885.
        <pb n="224" />
        —  192  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  Februar  1885,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteigoungerechs  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Pr.  Stargardt  für  die  von  demselben  zu  bauenden  Chausseen  1)  von
Dirschau  bis  zur  Kreisgrenze  bei  Czattkau,  2)  von  Pr.  Stargardt  über
Fröde  bis  Lubichow  und  3)  von  der  Oberförsterei  Pelplin  über  Neukirch
bis  zur  Kreisgrenze  bei  Morroschin,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Danzig  Nr.  11  S.  49,  ausgegeben  den  14.  März  1885;

2)  das  unterm  25.  März  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Lekno  im  Kreise  Wongrowitz  durch
außerordentliche  Beilage  zum  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg
  Nr.  21,  ausgegeben  den  22.  Mai  1885;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  April  1885,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Einlegung  von  Pferdebahnschienen  in  den  Straßenkörper  des
der  Stadtgemeinde  Charlottenburg  gehörigen  Theiles  des  an  die  Kurfürstenstraße
  zu  Berlin  sich  anschließenden  Straßenzuges  an  die  Große  Berliner
Perde-  Eisanbahn.  Aktiengesellschaft,  durch  das  Anmtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  22  S.  214,  ausgegeben
den  29.  Mai  1885)

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  20.  April  1885  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Stadtanleihescheine  der  Stadt  Tangermünde
im  Betrage  von  400  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Magdeburg  Nr.  23  S.  209,  ausgegeben  den  6.  Juni  1885;

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  1.  Mai  1885  wegen  Ausgabe  auf  den
Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Eschwege  im  Bece  von
200  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cassel
Nr.  25  S.  109,  ausgegeben  den  3.  Juni  1885;

6)  das  unterm  2.  Mai  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent=  und
Bewässerungsgenossenschaft  zu  Nachtsheim  im  Kreise  Mayen  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  23  S.  118),  ausgegeben
den  5.  Juni  1885.

Redigirt  im  2  Bueau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gVedrucht  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="225" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  15.—

 

Inhalt:  Kreisordnung  für  die  Provinz  Hessen-Nassau,  S.  193.  —  Gesetz  über  die  Einführung  der  Provinzialordnung
  vom  29.  Juni  1875  in  der  Provinz  Hessen-Nassau,  S.  242.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Provinzialordnung  für  die  Provinz  Hessen-Nassau,  S.  246.

 

(Nr.  9071.)  Kreisordnung  für  die  Provinz  Hessen-Nassau.  Vom  7.  Juni  1885.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für  die
Provinz  Hessen-Nassau,  was  folgt:

Erster  Titel.
Von  den  Grundlagen  der  Kreisverfassung.

Erster  Abschnitt.
Von  dem  Umfange  und  der  Begrenzung  der  Kreise.

S.  1.

An  die  Stelle  der  bisherigen  Kreise  treten  als  Verwaltungsbezirke  die  in
der  Anlage  A  bezeichneten  Kreise.

Aus  denselben  werden,  unter  Abänderung  der  Ziffern  I  und  II  der  Anlage
zum  Artikel  2  der  Verordnung  vom  14.  September  1867  (Geset-Samml.  S.  1482),
die  Wahlbezirke  für  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten  gebildet,  welche,
nebst  den  Wahlorten  und  der  Zahl  der  in  jedem  Bezirke  zu  wählenden  Abgeordneten,
  das  unter  B  anliegende  Verzeichniß  ergiebt.  Die  neue  Abgrenzung  der
Wahlbezirke  findet  zuerst  bei  der  ersten,  nach  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
Gesetzes  erfolgenden  Neuwahl  des  Hauses  der  Abgeordneten  Anwendung.

Die  auf  Grund  der  Verordnung  vom  22.  Februar  1867  (Gesetz-Samml.
S.  273)  und  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  24.  Juni  1867  (Gesetz-Samml.
S.  1261)  in  dem  Gebiete  des  ehemaligen  Herzogthums  Nassau  und  des  Amtes

Ges.  Samml.  1885.  (Nr.  9071.)  39

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Juli  1885.
        <pb n="226" />
        —  194  —

Homburg,  sowie  in  dem  früheren  Großherzoglich  Hessischen  Kreise  Vöhl  nebst  den
Enklaven  Eimelrod  und  Höringhausen  und  dem  früheren  Bayerischen  Bezirke  Orb
als  engere  Verwaltungsbezirke  bestehenden  Amtsbezirke  werden  aufgehoben.

§.  2.

Jeder  Kreis  bildet  nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes  einen  Kommunalverband
  zur  Selbstverwaltung  seiner  Angelegenheiten  mit  den  Rechten  einer
Korporation.

S.  3.

Veränderung  der  Kreisgrenzen  und  Bildung  neuer  Kreise.

Die  Veränderung  bestehender  Kreisgrenzen  und  die  Bildung  neuer,  sowie
die  Zusammenlegung  mehrerer  Kreise  erfolgt  durch  Gesetz.

Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  die  in  Folge  einer  solchen  Veränderung
nothwendig  werdende  Auseinandersetzung  zwischen  den  betheiligten  Kreisen,  vorbehaltlich
  der  den  letzteren  gegen  einander  innerhalb  zwei  Wochen  zustehenden  Klage
bei  dem  Bezirksausschusse  (§.  2  des  Gesetzes  vom  1.  August  1883  über  die  Zuständigkeit
  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden  —  Gesetz-Samml.

237

Veränderungen  solcher  Gemeinde-  oder  Gutsbezirksgrenzen,  welche  zugleich
Kreisgrenzen  sind,  sowie  die  Vereinigung  eines  Grundstückes,  welches  bisher  einem
Gemeinde=  oder  Gutsbezirke  nicht  angehörte,  mit  einem  in  einem  anderen  Kreise
belegenen  Gemeinde=  oder  Gutsbezirke,  ziehen  die  Veränderung  der  betreffenden
Kreisgrenzen  und,  wo  die  Kreis=  und  Wahlbezirksgrenzen  zusammenfallen,  auch  die
Veränderung  der  letzteren  ohne  Weiteres  nach  sich.

Eine  jede  Veränderung  der  Kreisgrenzen  ist  durch  das  Amtsblatt  bekannt
zu  machen.

S.  4.

Ausscheiden  der  großen  Städte  aus  den  Kreisverbänden.

Städte,  welche  mit  Ausschluß  der  aktiven  Militärpersonen  eine  Eimwohner.
zahl  von  mindestens  25  000  Seelen  haben  und  gegenwärtig  einem  Landkreise  angehören,
  sind  befugt,  für  sich  einen  Kreisverband,  Stadtkreis  (§.  102),  zu  bilden
und  zu  diesem  Behufe  aus  dem  bisherigen  Kreisverbande  auszuscheiden.

Auf  den  Antrag  der  Stadt  wird  dieselbe  durch  den  Minister  des  Innern
für  ausgeschieden  erklärt.

Durch  Königliche  Verordnung  kann  nach  Anhörung  des  Provinziallandtages
auch  Städten  von  geringerer  Einwohnerzahl  auf  Grund  besonderer  Verhältnisse
das  Ausscheiden  aus  dem  bisherigen  und  die  Bildung  eines  eigenen  Kreisverbandes
gestattet  werden.

Es  ist  jedoch  zuvor  in  allen  Fällen  eine  Auseinandersetzung  darüber  zu
treffen,  welchen  Antheil  die  ausscheidende  Stadt  an  dem  gemeinsamen  Aktiv=  und
Passivvermögen  des  bisherigen  Kreises,  sowie  etwa  an  fortdauernden  Leistungen
zu  gemeinsamen  Zwecken  der  beiden  neuen  Kreise  zu  übernehmen  hat.
        <pb n="227" />
        —  195  —

Ueber  die  Auseinandersetzung  beschließt  der  Dirkbausschuß,  vorbehaltlich
der  den  Betheiligten  gegen  einander  innerhalb  jwa  Woche  stehenden  Klage  bei
dem  Bezirksausschusse  (§.  2  des  Gesetzes  vom  I.  August  1883).

g.  5.
Privatrechtliche  Verhältnisse  werden  durch  Veründerungen  der  Kreisgrenzen
(58.  3,  4)  nicht  berührt.

Zweiter  Abschnitt.
Von  den  Kreisangehörigen,  ihren  Rechten  und  Pflichten.

S.  6.
Angehörige  des  Kreises  sind,  mit  Ausnahme  der  nicht  angesessenen  servisberechtigten
  Militärpersonen  des  aktiven  Dienststandes,  alle  diejenigen,  welche
innerhalb  des  Kreises  einen  Wohnsitz  haben.

S.  7.
Rechte  der  Kreisangehörigen.
Die  Kreisangehörigen  sind  berechtigt:
1)  zur  Theilnahme  an  der  Verwaltung  und  Vertretung  des  Kreises  nach
näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes,
2)  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Einrichtungen  und  Anstalten  des
Kreises  nach  Maßgabe  der  für  dieselben  bestehenden  Bestimmungen.

Pflichten  der  Kreisangehörigen.

S.  8.
a.  Verpflichtung  zur  Annahme  von  unbesoldeten  Aemtern.
(Gründe  der  Ablehnung.  Folgen  einer  ungerechtfertigten  Ablehnung.)
Die  Kreisangehörigen  sind  verpflichtet,  unbesoldete  Aemter  in  der  Verwaltung
und  Vertretung  des  Kreises  zu  übernehmen.
Zur  Ablehnung  oder  zur  früheren  Niederlegung  solcher  Aemter  berechtigen
folgende  Entschuldigungsgründe:
1)  anhaltende  Krankheit;
2)  Geschäfte  p  die  eine  häufige  oder  lange  dauernde  Abwesenheit  vom  Wohnorte
  mit  sich  bringen;
3)  das  Alter  von  60  Jahren;
4)  die  Verwaltung  eines  unmittelbaren  Staatsamtes;
5)  sonstige  besondere  Verhältnisse,  welche  nach  dem  Ermessen  des  Kreistages
eine  gültige  Entschuldigung  begründen.
(Nr.  9071.)  39“
        <pb n="228" />
        —  196  —

Beträgt  die  Amtsdauer  mehr  als  drei  Jahre,  so  kann  das  Amt  nach
Ablauf  von  drei  Jahren  niedergelegt  werden.

Wer  ein  unbesoldetes  Amt  in  der  Verwaltung  oder  Vertretung  des  Kreises
während  der  vorgeschriebenen  regelmäßigen  Amtsdauer  versehen  hat,  kann  die
Uebernahme  desselben  oder  eines  gleichartigen  für  die  nächsten  drei  Jahre  ablehnen.

Wer  sich  ohne  einen  der  vorbezeichneten  Entschuldigungsgründe  weigert,  ein
unbesoldetes  Amt  in  der  Verwaltung  oder  Vertretung  des  Kreises  zu  übernehmen
oder  das  übernommene  Amt  drei  Jahre  hindurch  zu  versehen,  sowie  derjenige,
welcher  sich  der  Verwaltung  solcher  Aemter  trotz  vorhergegangener  Aufforderung
seitens  des  Kreisausschusses  thatsächlich  entzieht,  kann  durch  Beschluß  des  Kreistages
  für  einen  Zeitraum  von  drei  bis  sechs  Jahren  der  Ausübung  seines  Rechtes
auf  Theilnahme  an  der  Vertretung  und  Verwaltung  des  Kreises  für  verlustig
erklärt  und  um  ein  Achtel  bis  ein  Viertel  stärker,  als  die  übrigen  Kreisangehörigen,
zu  den  Kreisabgaben  herangezogen  werden.

Gegen  den  Beschluß  des  Kreistages  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage
bei  dem  Bezirksausschusse  statt.

S.  9.
b.  Beitragspflicht  zu  den  Kreisabgaben.

Die  Kreisangehörigen  sind  verpflichtet,  zur  Befriedigung  der  Bedürfnisse
des  Kreises  Abgaben  aufubuingen  insofern  der  Kreistag  nicht  beschließt,  diese
Bedürfnisse  aus  dem  Vermögen  des  Kreises  oder  aus  sonstigen  Einnahmen  zu
bestreiten  (§.  74  Nr.  3).

Grundsätze  über  die  Vertheilung  und  Aufbringung  der  Kreisabgaben.

*.i

Die  Vertheilung  der  Kreisabgaben  darf  nach  keinem  anderen  Maßstabe,
als  nach  dem  Verhältnisse  der  von  den  Kreisangehörigen  zu  entrichtenden  direkten
Staatssteuern,  und  zwar  nur  durch  Zuschläge  zu  denselben  beziehungsweise  zu  den
nach  §#.  14  und  15  zt  ermittelnden  fingirten  Steuersätzen  der  Forensen,  juristischen
Personen  u.  s.  w.  erfolgen.

Die  Grund-,  Gdärde,  und  die  von  dem  Gewerbebetriebe  auf  dem  platten
Lande  aufkommende  Gewerbesteuer  der  Klasse  A  1  ist  hierbei  mindestens  mit  der
Hälfte  und  höchstens  mit  dem  vollen  Betrage  desjenigen  Prozentsatzes  heranzuziehen,
mit  welchem  die  Klassen=  und  klassisizirte  Einkommensteuer  belastet  wird.  Im
Uebrigen  kann  die  Gewerbesteuer  von  der  Heranziehung  ganz  frei  gelassen,  darf
aber  keinesfalls  dazu  mit  einem  höheren  Prozentsatze,  als  die  Grund=  und  Gebäudesteuer
  herangezogen  werden.  Ausgeschlossen  von  der  Heranziehung  bleibt  die  Gewerbesteuer
  vom  Hausirgewerbe.

Die  erste  Stufe  der  Klassensteuer  (§I.  7  des  Gesetzes  vom  a#ee  ,
Gesetz  Samml.  1873  S.  213)  kann  von  der  Heranziehung  zu  den  Kreisabgaben
ganz  freigelassen  oder  dazu  mit  einem  geringeren  Prozenzaae,  als  die  übrigen
        <pb n="229" />
        —  197  —

Stufen  der  Klassensteuer  und  die  klassifizirte  Einkommensteuer  herangezogen  werden.
Bei  den  Vorschriften  des  F.  9a  des  oben  erwähnten  Gesetzes  behält  es  sein
Bewenden.

g.  11.

Unter  Anwendung  des  nach  diesen  Grundsätzen  (§.  10  Absatz  1,  2  md  3)
vom  Kreistage  beschlossenen  Vertheilungsmaßstabes  wird  das  Kreisabgaben-Soll
für  die  einzelnen  Gemeinden  und  selbstständigen  Gutsbezirke  im  Ganzen  berechnet  und
denselben  zur  Untervertheilung  auf  die  einzelnen  Steuerpflichtigen  nach  demselben
Maßstabe  zur  Einziehung  sowie  zur  Abführung  im  Ganzen  an  die  Kreiskommunalkasse
  überwiesen.

Den  Städten  bleibt  die  Beschlußnahme  darüber,  wie  ihre  Antheile  an  den
Kreisabgaben  aufgebracht  werden  sollen,  vorbehalten.

KC.  12.
Feststellung  des  Kreisabgaben-Vertheilungsmaßstabes.

Der  Maßstab,  nach  welchem  die  Kreisabgaben  zu  vertheilen  sind,  ist  für
jeden  Kreis  innerhalb  18  Monaten,  nachdem  dies  Gesetz  in  Kraft  getreten  sein
wird,  ein=  für  allemal  festzustellen  und  demnächst  unverändert  zur  Anwendung  zu
bringen.  Der  Kreistag  ist  jedoch  befugt,  hierbei  zu  den  Kreisabgaben  für  Verkehrsanlagen
  die  Grund=  und  Gebäudesteuer,  sowie  die  von  dem  Gewerbebetriebe
auf  dem  platten  Lande  aufkommende  Gewerbesteuer  der  Klasse  Al  innerhalb  der
im  §.  10  festgesetzten  Grenzen  mit  einem  höheren  Prozentsatze  als  zu  den  übrigen
Kreisabgaben  heranzuziehen  beziehungsweise  nach  Maßgabe  des  F.  10  Absatz  3  die
erste  Stufe  der  Klassensteuer  von  der  Heranziehung  zu  diesen  Kreisabgaben  ganz
frei  zu  lassen  oder  dazu  mit  einem  geringeren  Prozentsatze  heranzuziehen.

Kommt  ein  gültiger  Kreistagsbeschluß  über  den  Vertheilungsmaßstab  innerhalb
  der  festgesetzten  Zeit  nicht  zu  Stande,  so  werden  bis  zur  Herbeiführung  dieses
Beschlusses  die  Kreisabgaben  auf  die  sämmtlichen  direkten  Staatssteuern,  mit
Ausschluß  der  Hausirgewerbesteuer,  nach  Maßgabe  des  F.  10  Absatz  1  gleichmäßig
vertheilt.

Der  Kreistag  kann  den  festgestellten  Maßstab  von  fünf  zu  fünf  Jahren
einer  Revision  unterziehen.

S.  13.
Mehr-  oder  Minderbelastung  einzelner  Kreistheile.

Sofern  es  sich  um  Kreiseinrichtungen  handelt,  welche  in  besonders  hervorragendem
  oder  in  besonders  geringem  Maße  einzelnen  Kreistheilen  zu  Gute
kommen,  kann  der  Kreistag  beschließen,  für  die  Kreisangehörigen  dieser  Kreistheile
eine  nach  Quoten  der  Kreisabgaben  zu  bemessende  Mehr=  oder  Minderbelastung
eintreten  zu  lassen.  Die  Mehrbelastung  kann  nach  Maßgabe  der  Beschlüsse  des
Kreistages  durch  Naturalleistungen  ersetzt  werden.

(Nr.  9071.)
        <pb n="230" />
        —  198  —

Heranziehung  der  Forensen,  juristischen  Personen  u.  s.  w.  zu  den  Kreisabgaben.

S.  14.

Diejenigen  physischen  Personen,  welche,  ohne  in  dem  Kreise  einen  Wohnsitz
zu  haben,  beziehungsweise  in  demselben  zu  den  persönlichen  Staatssteuern  veranlagt
  zu  sein,  in  demselben  Grundeigenthum  besitzen,  oder  ein  stehendes  Gewerbe,
oder  außerhalb  einer  Gewerkschaft  Bergbau  betreiben  (Forensen),  mit  Einschluß
der  nicht  im  Kreise  wohnenden  Gesellschafter  einer  offenen  Handelsgesellschaft  oder
einer  Kommanditgesellschaft  (Artikel  85  und  150  des  Allgemeinen  Deutschen
Handelsgesetzbuches),  sind  verpflichtet,  zu  denjenigen  Kreisabgaben  beizutragen,
welche  auf  den  Grundbesitz,  das  Gewerbe,  den  Bergbau  oder  das  aus  diesen
Quellen  fließende  Einkommen  gelegt  werden.

Ein  Gleiches  gilt  von  den  juristischen  Personen,  von  den  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  und  Aktiengesellschaften  (Artikel  173  und  207  des  Handelsgesetzbuches),
  sowie  Berggewerkschaften,  welche  im  Kreise  Grundeigenthum  besitzen
oder  ein  stehendes  Gewerbe  oder  Bergbau  betreiben.

Der  Fiskus  kann  zu  den  Kreisabgaben  wegen  seines  aus  Grundbesitz,  Gewerbe=
  und  Bergbaubetrieb  fließenden  Einkommens  nicht  herangezogen,  dagegen
mit  der  Grund=  und  Gebäudesteuer  um  die  Hälfte  desjenigen  Prozentsatzes  stärker
belastet  werden,  mit  welchem  die  Klassen=  und  klassifizirte  Einkommensteuer  dazu
herangezogen  wird.  Im  Falle  des  F.  12  (Absatz  2)  tritt  diese  Belastung  auch
ohne  Beschluß  des  Kreistages  ein.

Bergwerksbesitzer,  welche  in  dem  Umfange  ihres  Bergwerksbetriebes  den  in
der  Klasse  Al  der  Gewerbesteuer  veranlagten  Gewerbetreibenden  gleichstehen,  sind
zu  den  Steuersätzen  der  Klasse  AI  einzuschätzen  und  nach  Maßgabe  dieser  Einschätzung
  zu  den  Kreisabgaben  heranzuziehen.

K.  15.

Die  Einschätzung  der  Forensen,  der  Bergwerksbesitzer,  der  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien,  der  Aktiengesellschaften  und  der  juristischen  Personen  zu
den  Kreisabgaben  erfolgt,  soweit  sie  zu  den,  der  Vertheilung  der  letzteren  zum
Grunde  gelegten  Staatssteuern  (F.  10)  nicht  schon  unmittelbar  herangezogen  sind,
von  dem  Kreisausschusse,  nach  den  für  die  Veranlagung  dieser  Staatssteuern
bestebenden  gesetzlichen  Vorschriften,  unter  Anwendung  des  für  die  Kreisabgaben
bestimmten  Antheilsverhältnisses.

S  16.
Unzulässigkeit  einer  Doppelbesteuerung  desselben  Einkommens.

Niemand  darf  von  demselben  Einkommen  in  verschiedenen  Kreisen  zu  den
Kreisabgaben  herangezogen  werden.  Es  muß  daher  dasjenige  Einkommen,  welches

einem  Abgabenpflichtigen  aus  seinem  außerhalb  des  Kreises  belegenen  Grundeigenthume,
  oder  aus  seinem  außerhalb  des  Kreises  stattfindenden  Gewerbe-  oder
        <pb n="231" />
        —  199  —

Bergbaubetriebe  zufließt,  bei  Feststellung  des  im  Kreise  zu  veranlagenden  Einkommens
  desselben  außer  Berechnung  gelassen  werden.  Dies  geschieht  durch  Ab—
setzung  der  bezüglichen  Einkommensquote  von  dem  zur  Staatssteuer  veranlagten
Gesammteinkommen  und  durch  verhältnißmäßige  Lerabsezung  des  festgestellten
Steuersatzes.

Befreiung  von  den  Kreisabgaben.

K.  17.

Die  dem  Staate  gehörigen,  zu  einem  öffentlichen  Dienste  oder  Gebrauche
bestimmten  Liegenschaften  und  Gebäude,  die  Königlichen  Schlösser,  sowie  die  im
§#.  4  zuc  und  d  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1861,  betreffend  die  anderweite
Regelung  der  Grundsteuer  (Gesetz  Samml.  S.  253),  im  Artikel  1  des  Gesetzes
vom  12.  März  1877  (Gesetz  Samml.  S.  19)  und  im  F.  3  zu  2  bis  6  des
Gesetzes  vom  21.  Mai  1861,  betreffend  die  Einführung  einer  allgemeinen  Gebäudesteuer
  (Gesetz=  Samml.  S.  317),  bezeichneten  Grundstücke  und  Gebäude  sind  von
den  Kreislasten  befreit.

s.  18.

Bis  zur  anderweiten  gesetzlichen  Regelung  bleiben  die  Dienstgrundstücke  der
Geistlichen,  Kirchendiener  und  Elementarschullehrer  gleichfalls  von  den  Kreislasten
befreit.  Auch  ist  bis  zu  dieser  Regelung  die  Besteuerung  des  Diensteinkommens  der
unmittelbaren  und  mittelbaren  Staatsbeamten  nur  nach  Maßgabe  der  §#.  4  und  5
der  Verordnung  vom  23.  September  1867  (Gesetz=  Samml.  S.  1648)  und  nur
insoweit  zulässig,  als  die  Beiträge  derselben  zu  den  Bedürfnissen  der  Gemeinde
ihres  Wohnortes  nicht  bereits  das  in  den  gedachten  Gesetzesvorschriften  bestimmte
Maximum  erreichen,  und  auch  dann  nur  innerhalb  der  Grenzen  der  letzteren.
Ebenso  findet  der  F.  1  der  Verordnung  vom  23.  September  1867  auf  die  Heranziehung
  zu  den  Kreisabgaben  Anwendung.

.  19.
Beschwerden  wegen  der  Veranlagung  der  Kreisabgaben.
Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend:
1)  das  Recht  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Einrichtungen  und  Anstalten
des  Kreises,

2)  die  Heranziehung  oder  die  Veranlagung  zu  den  Kreisabgaben,
beschließt  der  Kreisausschuß.

Beschwerden  und  Einsprüche  der  zu  2  gedachten  Art  sind  innerhalb  einer
Frist  von  zwei  Monaten  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Abgabebeträge  bei
dem  Kreisausschusse  anzubringen.  Einsprüche  gegen  die  Höhe  von  Kreiszuschlägen
zu  den  direkten  Staatssteuern,  welche  sich  gegen  den  Prinzipalsatz  der  letzteren
richten,  sind  unzulässig.

Gegen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die
Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.  Hierbei  ist  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs-(Nr.

  9071.)
        <pb n="232" />
        —  200  —

gerichtsbehörden  auch  insoweit  begründet,  als  bisher  durch  §.  79  Titel  14  Theil  I
des  Allgemeinen  Landrechts,  beziehungsweise  §§.  9,  10  des  Gesetzes  über  die  Erweiterung
  des  Rechtsweges  vom  24.  Mai  1861  (Gesetz-Samml.  S.  241)  oder
sonstige  bestehende  Vorschriften  der  ordentliche  Rechtsweg  für  zulässig  erklärt  war.

Die  Beschwerden  und  die  Einsprüche,  sowie  die  Klage  haben  keine  aufschiebende
  Wirkung.

Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  ist  nur  das  Rechtsmittel  der
Revision  zulässig  (F.  3  des  Gesetzes  vom  1.  August  1883,  Gesetz  Samml.  S.  237).

Dritter  Abschnitt.
Kreisstatuten  und  Reglements.

G.  20.

Jeder  Kreis  ist  befugt:

1)  zum  Erlasse  besonderer  statutarischer  Anordnungen  über  solche  Angelegenheiten
  des  Kreises,  hinsichtlich  deren  das  gegenwärtige  Gesetz  Verschiedenheiten
  gestattet  (§#.  61  Absatz  2,  65  Absatz  1  und  66),  oder
das  Gesetz  auf  statutarische  Regelung  verweist,  sowie  über  solche  Angelegenheiten,
  deren  Gegenstand  nicht  durch  Gesetz  geregelt  ist;

2)  zum  Erlasse  von  Reglements  über  besondere  Einrichtungen  des  Kreises.

Die  Kreisstatuten  und  Reglements  sind  durch  das  Kreisblatt  und,  wo  ein

solches  nicht  besteht,  durch  das  Amtsblatt  auf  Kosten  des  Kreises  bekannt  zu
machen.

Zweiter  Titel.
Von  der  Gliederung  und  den  Aemtern  des  Kreises.

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

.  21.
Gliederung  des  Kreises.

Die  Kreise,  mit  Ausnahme  der  Stadtkreise  (6§.  4  und  102),  bestehen  aus
Stadtgemeinden,  Landgemeinden  und  Gutsbezirken.

An  der  Spitze  der  Verwaltung  des  Kreises  steht  der  Landrath,  an  der
Spitze  der  Verwaltung  der  Gemeinde  der  Bürgermeister  (Schultheiß,  Gemeindevorsteher).
  Für  den  Bereich  eines  selbstständigen  Gutsbezirkes  führt  der  Gutsvorsteher
  die  dem  Bürgermeister  obliegende  Verwaltung.

C.  22

Als  Stadtgemeinden  im  Sinne  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung
  vom  30.  Juli  1883  (Gesetz=  Samml.  S.  195)  und  des  Gesetzes  über
        <pb n="233" />
        —  201  —

die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden  vom  1.  August
1883  (Gesetz  Samml.  S.  237),  sowie  des  gegenwärtigen  Gesetzes  sind  im  Regierungsbezirke
  Wiesbaden  außer  Frankfurt  a.  M.  und  Bockenheim  die  nachstehenden
  Gemeinden  anzusehen:
Biebrich-Mosbach,  Biedenkopf,  Braubach,  Camberg,  Caub,  Cronberg,
Diez,  Dillenburg,  Eltville,  Ems,  Friedrichsdorf,  Geisenheim,  St.  Goarshausen,
  Hachenburg,  Hadamar,  Haiger,  Herborn,  Hochheim,  Hochst,
Hofheim,  Homburg,  Idstein,  HKönigstein  Oberlahnstein,  Niederlahnstein,
Langenschwalbach,  Limburg,  Lorch,  Montabaur,  Nassau,  Nastätten,
Oberursel,  Rödelheim,  Rüdesheim,  Runkel,  Usingen,  Weilburg,  Westerburg
  und  Wiesbaden.

In  den  Gemeinden  Biedenkopf  und  Rödelheim  ist  als  Gemeindevorstand
der  Bürgermeister  und  als  Gemeindevertretung  der  Gemeinderath,  in  der  Gemeinde
Friedrichsdorf  als  Gemeindevorstand  der  Bürgermeister  und  als  Gemeindevertretung.
der  Gemeindevorstand,  und  in  der  zum  Regierungsbezirke  Cassel  gehörigen  Stadt
Orb  als  Gemeindevorstand  der  Magistrat  und  als  Gemeindevertretung  der  Gemeindeausschuß
  zu  betrachten.

In  denjenigen  in  dem  Absatz  1  aufgeführten  früher  Nassauischen  Gemeinden,
in  welchen  zur  Zeit  ein  Bürgerausschuß  noch  nicht  besteht,  ist  die  Einsetzung  eines
solchen  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  9#§.  28  und  29  des  Gemeindegesetzes
des  vormaligen  Herzogthums  Lassan  vom  26.  Juli  1854  (Verordnungsblatt  des
Herzogthums  Nassau  für  1854  S.  166)  zu  bewirken.

G.  23.

Soweit  in  den  Gemeindeverfassungsgesetzen  eine  Ernennung  der  Bürgermeister
  und  Beigeordneten  vorgesehen  ist  gaei  §.  34),  steht  dieselbe  fortan  in
den  Städten  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern  dem  Könige,  in  den  übrigen
Städten  dem  Regierungspräsidenten  zu.

 

Sweiter  Abschnitt.
Von  dem  Amte  des  Landrathes.

.  24.
a.  Ernennung  desselben.

Der  Landrath  wird  vom  Könige  ernannt.

Der  Kreistag  ist  befugt,  für  die  Besetzung  des  erledigten  Landrathsamtes
geeignete  Personen,  welche  seit  mindestens  einem  Jahre  dem  Kreise  durch  Grundbesitz
  oder  Wohnsitz  angehören,  in  Vorschlag  zu  bringen.

Geeignet  zur  Bekleidung  der  Stelle  eines  Landrathes  sind  diejenigen  Personen,
  welche

1)  die  Befähigung  zum  höheren  Verwaltungs=  oder  Justizdienste  erlangt

haben,  oder
Ges.  Samml.  1885.  (Nr.  9071.)  40
        <pb n="234" />
        —  202  —

2)  dem  Kreise  seit  mindestens  einem  Jahre  durch  Grundbesitz  oder  Wohnsitz
  angehören  und  zugleich  mindestens  während  eines  vierjährigen  Zeitraumes
  entweder

a)  als  Referendare  im  Vorbereitungsdienste  bei  den  Gerichten  und
Verwaltungsbehörden
oder
b)  in  Selbstverwaltungsämtern  des  betreffenden  Kreises,  des  Bezirkes
oder  der  Provinz  —  jedoch  nicht  lediglich  als  Stellvertreter  oder
als  Mitglieder  von  Kreiskommissionen  —
thätig  gewesen  sind.
Auf  den  Zeitraum  von  vier  Jahren  kann  den  zu  2b  bezeichneten  Personen
eine  Beschäftigung  bei  höheren  Verwaltungsbehörden  bis  zur  Dauer  von  zwei
Jahren  in  Anrechnung  gebracht  werden.

*)
b.  Stellvertretung  desselben.
Behufs  Stellvertretung  des  Landrathes  werden  von  dem  Kreistage  aus  der
Zahl  der  Kreisangehörigen  zwei  Kreisdeputirte  auf  je  sechs  Jahre  gewählt.  Dieselben
  bedürfen  der  Bestätigung  des  Oberpräsidenten.  Sie  sind  von  dem  Landrathe
  zu  vereidigen.
Für  kürzere  Verhinderungsfälle  kann  der  Kreissekretär  als  Stellvertreter
eintreten.
§.  26.
c.  Amtliche  Stellung  desselben.

Der  Landrath  führt  als  Organ  der  Staatsregierung  die  Geschäfte  der
allgemeinen  Landesverwaltung  im  Kreise  und  leitet  als  Vorsitzender  des  Kreistages
  und  des  Kreisausschusses  die  Kommunalverwaltung  des  Kreises.  Er  hat
insbesondere,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  den  I#..  27  ff.)  die  gesammte
Polizeiverwaltung  im  Kreise  und  in  dessen  einzelnen  Stadtgemeinden,  Landgemeinden
  und  Gutsbezirken  zu  überwachen.

Dritter  Abschnitt.
Von  der  Ortspolizeiverwaltung.
§.  27.

Mit  der  Verwaltung  der  Ortspolizei,  soweit  dieselbe  nicht  auf  Grund  bestehender
  Gesetze  in  einzelnen  Gemeinden  und  Bezirken  einer  besonderen  Staatsbehörde
  oder  einem  besonderen  Staatsbeamten  übertragen  ist,  oder  in  der  Folge
übertragen  werden  sollte,  bleiben  die  Bürgermeister,  beziehungsweise  deren  gesetzliche
  Stellvertreter,  beauftragt.

In  der  Stadt  Orb  tritt  für  die  Verwaltung  der  Ortspolizeigeschäfte  an  die
Stelle  des  Magistrats  der  Bürgermeister.
        <pb n="235" />
        —  203  —

In  den  auf  Grund  des  §.  8  Absatz  1  der  Gemeindeordnung  für  die
Städte  und  die  Landgemeinden  des  vormaligen  Kufürstenthume  Hessen  vom
23.  Oktober  1834  (Kurhessische  Gesetz  Samml.  von  1834  Nr.  181)  gebildeten
Bürgermeisterbezirken  wird  die  Ortspolizei  von  dem  mit  der  Verwaltung  des
Bürgermeisterbezirkes  betrauten  Bürgermeister  geführt.

G.  28.

Diejenigen  ZLweige  der  örtlichen  Polizeiverwaltung,  welche  bei  Erlaß  dieses
Gesetzes  auf  Grund  gesetzlicher  Vorschriften  oder  von  der  Aufsichtsbehörde  erlassener
Verfügungen  von  anderen  Behörden  als  dem  Bürgermeister  verwaltet  werden,
sind  fortan,  soweit  dies  nicht  schon  jetzt  der  Fall  ist,  von  dem  Landrathe  wahrzunehmen.


Der  Minister  des  Innern  ist  jedoch  befugt,  dieselben  ganz  oder  zum  Theil
den  Gemeinden  zur  eigenen  Verwaltung  zu  überweisen.

G.  29.

Dem  Minister  des  Innern  steht  die  Befugniß  zu,  im  Einvernehmen  mit
dem  Bezirksausschusse,  ländliche  Gemeinde=  und  Gutsbezirke,  welche  innerhalb  der
Feldmark  einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Stadt  belegen  sind  oder  unmittelbar
an  dieselbe  angrenzen,  bezüglich  der  Verwaltung  der  Polizei  nach  Anhörung  der
Betheiligten  und  des  Kreistages  mit  dem  Bezirke  der  Stadt  zu  vereinigen,  sofern
dies  im  öffentlichen  Interesse  nothwendig  ist.

In  Ermangelung  einer  Einigung  unter  den  Betheiligten  wird  der  Beitrag
der  betreffenden  Landgemeinde,  beziehungsweise  des  betreffenden  Gutsbezirkes  zu
den  Kosten  der  städtischen  Polizeiverwaltung  von  dem  Bezirksausschusse  festgesetzt.

Besondere  Bestimmungen  für  den  Landkreis  Frankfurt  a.  M.

.  30.
Der  Bezirk  der  Königlichen  Polizeiverwaltung  zu  Frankfurt  a.  M.  wird
nach  Maßgabe  der  Verordnung  vom  29.  Juni  1867  (Gesetz  Samml.  S.  917)
auf  sämmtliche  Gemeinden  des  Landkreises  Frankfurt  a.  M.  ausgedehnt.
Der  Polizeipräsident  zu  Frankfurt  a.  M.  ist  zugleich  Landrath  des  Landkreises
  Frankfurt  a.  M.  Die  Vertretung  des  Landrathes  führt  ein  vom  Minister
des  Innern  ernannter,  zum  höheren  Verwaltungsdienst  gualisizirter  Beamter.

G.  31.

Von  den  Bürgermeistern  (Schultheißen)  der  zum  Landkreise  Frankfurt  a.  M.
gehörigen  Gemeinden  sind  wahrzunehmen  die  Rechte  und  Pflichten  der  Ortspolizeibehörde:


1)  rücksichtlich  der  gutachtlichen  Anhörung  über  die  Gesuche  um  Erlaubniß
zum  Betriebe  der  Gastwirthschaft,  der  Schankwirthschaft,  des  Kleinhandels
  mit  Branntwein  oder  Spiritus  (J.  33  der  Reichsgewerbe-(Nr.

  9071.  40“
        <pb n="236" />
        —  204  —

ordnung  vom  21.  Juni  1869;  9.  114  des  Gesetzes  vom  1.  August
1883  über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden)


hinsichtlich  Erhebung  der  Klage  auf  Untersagung  des  Betriebes  der  in
den  I#.  33a,  35,  37,  42b,  53  Absatz  3  und  59  a  der  Reichsgewerbeordnung
  bezeichneten  Gewerbe  (§.  119  Nr.  1  des  Gesetzes  vom  1.  August
1883)  §.  4ca,  c,  4  und  e  der  Verordnung  vom  31.  Dezember  1883
zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  1.  Juli  1883,  betreffend  Abänderungen
  der  Reichsgewerbeordnung  —  Gesetz-Samml.  1884  S.  7)
hinsichtlich  Erhebung  der  Klage  auf  Zurücknahme  der  in  den  §9.  33,
33a,  34,  42b  Absatz  1  der  Reichsgewerbrordnung  bezeichneten  gewerblichen
  brwefenn  (§.  119  Nr.  2  des  Gesetzes  vom  1.  August  1883,
§.  4a  und  b  der  Verordnung  vom  31.  Dezember  1883).

2#

3

G.  32.

Gegen  ortspolizeiliche  Verfügungen  des  Polizeipräsidenten  finden  in  dem  gesammten
  Landkreise  Frankfurt  a.  M.  die  gleichen  Rechtsmittel  statt,  wie  in  dem
Stadtkreise.

E.  33.

Die  Bestimmungen  in  den  §.  24  und  25  finden  auf  den  Landkreis  Frankfurt

  a.  M.  keine  Anwendung.

Dierter  Abschnitt.

Von  dem  Bürgermeister  in  den  Landgemeinden
und  dem  Gutsvorsteher.

.  34.
Bestätigung  der  Bürgermeister.

Die  gewählten  Bürgermeister  (Schultbeißen,  Gemeindevorsteher)  und  Bei,
geordneten  (Adjunkten,  Stellvertreter,  Vizebürgermeister),  sowie  die  Gemeinde=  und
Stiftungspfleger  in  den  vormals  Bayerischen  Gebietstheilen  bedürfen  der  Bestätigung
  durch  den  Landrath.  Die  Bestätigung  kann  von  dem  Landrathe  unter
Zustimmung  des  Kreisausschusses  versagt  werden.  Lehnt  der  Kreisausschuß  die
Zustimmung  ab,  so  kann  dieselbe  auf  den  Antrag  des  Landraths  durch  den  Regierungspräsidenten
  ergänzt  werden.  Wird  die  Bestätigung  von  dem  Landrath
unter  Zustimmung  des  Kreisausschusses  versagt,  so  steht  binnen  zwei  Wochen  dem
Wahlkörper  die  Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten  zu,  bei  dessen  Bescheide
es  verbleibt.

Ist  die  Bestätigung  versagt  worden,  so  ist  eine  Neuwahl  anzuordnen.
Erhält  auch  diese  die  Bestätigung  nicht,  so  ernennt  der  Landrath  einen  Stell-
        <pb n="237" />
        —  205  —

vertreter  in  der  Regel  aus  der  Zahl  der  Gemeindebürger  auf  so  lange,  bis  eine
erneuerte  Wahl  die  Bestätigung  erlangt  hat.

Dasselbe  findet  statt,  wenn  keine  Wahl  zu  Stande  kommt.

Soweit  in  den  Gemeindeverfassungsgesetzen  eine  Ernennung  der  Bürger—
meister  und  Beigeordneten  vorgesehen  ist  (Großherzoglich  Hessisches  Gesetz,  betreffend
  die  Bildung  des  Ortsvorstandes  und  die  Wahl  des  Gemeinderaths,  vom
8.  Januar  1852  —  Großherzoglich  Hessisches  Regierungsblatt  S.  33  —  Artikel  2
und  6  Hessen-Homburgisches  Gesetz,  betreffend  die  Einrichtung  des  Gemeindewesens,
  vom  6.  Dezember  1852  —  Landgräflich  Hessisches  Regierungsblatt  vom
12.  Dezember  1852  Nr.  17  —  Artikel  1!  Gemeindeordnung  auf  den  Landdorfschaften
  der  Stadt  Frankfurt  vom  12.  August  1824  —  Gesetz=  und  Statutensammlung
  der  freien  Stadt  Frankfurt,  Bd.  III  S.  263  —  Artikel  4  und  14),
steht  dieselbe  in  den  Landgemeinden  fortan  dem  Landrathe  zu.

G.  35.

Die  Bestimmungen  des  §F.  34  finden  auch  auf  Gemeindebeamte  Anwendung,
deren  Wahl  nach  Maßgabe  der  Gemeindeverfassungsgesetze  der  Bestätigung  bedarf.

g.  36.

Wegen  der  Verpflichtung  zur  Uebernahme,  sowie  wegen  der  Gründe  für
die  Ablehnung  des  Amtes  eines  Bürgermeisters  oder  Beigeordneten  sowie  eines
Gemeinde=  oder  Stiftungspflegers  finden  die  Vorschriften  der  Absätze  1  bis  4
des  F.  8  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  die  Stelle  des  Kreistages
(Absatz  2  Ziffer  5  a.  a.  O.)  die  Gemeindevertretung  und,  wo  eine  solche  nicht
besteht,  die  Gemeindeversammlung  tritt.

Wer  sich  ohne  einen  der  im  §.  8  Absatz  2  bezeichneten  Entschuldigungsgründe
  weigert,  das  Amt  eines  Bürgermeisters  oder  Beigeordneten,  sowie  eines
Gemeinde=  und  Stiftungspflegers  zu  übernehmen,  oder  das  übernommene  Amt
drei  Jahre  hindurch  zu  versehen,  sowie  derjenige,  welcher  sich  der  Verwaltung
solcher  Aemter  thatsächlich  entzieht,  kann  durch  Beschluß  der  Gemeindevertretung
und,  wo  eine  solche  nicht  besteht,  des  Gemeindevorstandes  für  einen  Zeitraum  von
drei  bis  sechs  Jahren  der  Ausübung  seines  Rechtes  auf  Theilnahme  an  der  Vertretung
  und  Verwaltung  der  Gemeinde  für  verlustig  erklärt  und  um  ein  Achtel
bis  ein  Viertel  stärker,  als  die  übrigen  Gemeindeangehörigen,  zu  den  Gemeindeabgaben
  herangezogen  werden.

Gegen  den  Beschluß  der  Gemeindevertretung  beziehungsweise  des  Gemeindevorstandes
  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Kreisausschusse  statt.

Als  Gemeindevorstand  beziehungsweise  Gemeindevertretung  gelten  die  in
§.  38  des  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden
  vom  1.  August  1883  (Gesetz  Samml.  S.  237)  als  solche  bezeichneten
  Gemeindeorgane.

(Tr.  9071.)
        <pb n="238" />
        —  206  —

Gutsvorsteher.
g.  37.

Für  den  Bereich  eines  selbstständigen  Gutsbezirkes  ist  der  Besitzer  des  Gutes
zu  den  Pflichten  und  Leistungen  verbunden,  welche  den  Gemeinden  für  den  Bereich
ihres  Gemeindebezirkes  im  öffentlichen  Interesse  gesetzlich  obliegen.

Derselbe  hat  die  ihm  zustehenden  Befugnisse  und  obliegenden  Pflichten  entweder
  in  Person  oder  durch  einen  von  ihm  zu  bestellenden,  zur  Uebernahme  des
Amtes  befähigten  Stellvertreter  auszuüben.  Der  letztere  muß  seinen  beständigen
Aufenthalt  im  Gutsbezirke  oder  in  dessen  unmittelbarer  Nähe  haben.

Es  können  jedoch  seitens  des  Besitzers  des  Gutes  sämmtliche  oder  einzelne
Gutsvorstehergeschäfte  an  den  Vorsteher  einer  benachbarten  Gemeinde  unter  Beider
Zustimmung  mit  Genehmigung  des  Landrathes  gegen  eine  angemessene  Entschädigung
  übertragen  werden.

Ehefrauen,  sowohl  groß=  wie  minderjährige,  werden  rücksichtlich  der  angeführten
  Rechte  und  Pflichten  durch  ihren  Ehemann,  Kinder  unter  väterlicher
Gewalt  durch  ihren  Vater,  bevormundete  Personen  durch  ihren  Vormund  oder
Pfleger  vertreten.

.  38.

Die  Bestellung  eines  Stellvertreters  muß  erfolgen,  wenn:

1)  das  Gut  einer  juristischen  Person,  einer  Aktiengesellschaft  oder  einer
Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  gehört,  oder  wenn  mehrere  Mitbesitzer
sich  nicht  darüber  einigen,  wer  von  ihnen  die  Geschäfte  des  Gutsvorstehers
  wahrnehmen  soll;

2)  der  Gutsbesitzer  kein  Angehöriger  des  Deutschen  Reiches  ist;

3)  derselbe  nicht  seinen  beständigen  Aufenthalt  im  Gutsbezirke  oder  in  dessen
unmittelbarer  Nähe  hat,

oder

4)  wegen  Krankheit  oder  aus  anderen  in  seiner  Person  liegenden  Gründen

außer  Stande  ist,  die  Pflichten  eines  Gutsvorstehers  zu  erfüllen.

In  den  vorstehend  unter  1  bis  4  bezeichneten  Fällen  kann  auf  den  Antrag
des  Gutsbesitzers  auch  ein  Stellvertreter  für  den  ernannten  Gutsvorsteher  bestellt
werden,  welcher  in  Fällen  der  Behinderung  des  letzteren  die  Gutsvorstehergeschäfte
wahrzunehmen  hat.

Für  die  von  dem  Hauptgute  entfernt  belegenen  Theile  eines  selbstständigen
Gutsbezirkes  kann  von  dem  Kreisausschusse  die  Bestellung  besonderer  Stellvertreter
angeordnet  werden,  sofern  dies  für  eine  ordnungsmäßige  örtliche  Verwaltung  erforderlich
  ist.

G.  39.

Der  Gutsbesitzer  beziehungsweise  der  Stellvertreter  wird  in  seiner  Eigenschaft

als  Gutsvorsteher  von  dem  Landrathe  bestätigt.  Die  Bestätigung  kann  unter
        <pb n="239" />
        —  207  —

Zustimmung  des  Kreisausschusses  versagt  werden.  Lehnt  der  Kreisausschuß  die
Zustimmung  ab,  so  kann  dieselbe  auf  den  Antrag  des  Landraths  durch  den  Re—
gierungspräsidenten  ergänzt  werden.  Wird  die  Bestätigung  von  dem  Landrath
unter  Zustimmung  des  Kreisausschusses  versagt,  so  steht  dem  Gutsbesitzer  binnen
zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten  zu,  bei  dessen  Bescheide
es  verbleibt.

Der  Gutsvorsteher  wird  vor  seinem  Amtsantritte  von  dem  Landrathe
vereidigt.

S.  40.

Unterläßt  der  Besitzer  des  Gutes  in  den  im  8.  38  angegebenen  Fällen,
oder  wenn  ihm  die  Bestätigung  als  Gutsvorsteher  versagt  worden  ist,  die  Bestellung
  eines  Stellvertreters,  oder  befindet  er  sich  im  Konkurse,  oder  befindet  er
sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  so  steht  dem  Landrathe  unter
Zustimmung  des  Kreisausschusses  die  Ernennung  des  Stellvertreters  auf  Kosten
des  Besitzers  zu.

Der  Kreisausschuß  beschließt,  auf  Antrag  der  Betheiligten,  über  die  Remuneration
  stellvertretender  Gutsvorsteher.

Dritter  Titel.
Von  der  Vertretung  und  Verwaltung  des  Kreises.

Erster  Abschnitt.
Von  der  Zusammensetzung  des  Kreistages.

S.  41.
Zahl  der  Mitglieder  des  Kreistages.

Die  Kreisversammlung  (der  Kreistag)  besteht  in  Kreisen,  welche  unter
Ausschluß  der  im  aktiven  Militärdienste  stehenden  Personen  30  000  oder  weniger
Einwohner  haben,  aus  20  Mitgliedern.  In  Kreisen  mit  mehr  als  30  000  bis
zu  100  000  Einwohnern  tritt  für  jede  Vollzahl  von  5.000  und  in  Kreisen  mit
mehr  als  100  000  Einwohnern  für  jede  über  die  letztere  Zahl  überschießende
Vollzahl  von  10  000  Einwohnern  je  ein  Vertreter  hinzu.

.  42.
Bildung  von  Wahlverbänden  für  die  Wahl  der  Kreistagsabgeordneten.
Zum  Zwecke  der  Wahl  der  Kreistagsabgeordneten  werden  drei  Wahlverbände
gebildet,  und  zwar:
a)  der  Wahlverband  der  größeren  Grundbesitzer,
b)  der  Wahlverband  der  Landgemeinden  und
Tc)  der  Wahlverband  der  Städte.
(Tr.  9071.)
        <pb n="240" />
        —  208  —

In  Kreisen,  in  welchen  keine  dem  Wahlverbande  der  Städte  angehörige
Gemeinde  vorhanden  ist,  scheidet  dieser  Wahlverband  aus.

Für  Kreise,  welche  nur  aus  einer  Stadt  bestehen,  gelten  die  Vorschriften
des  F.  102  dieses  Gesetzes.

.  43.
Bildung  des  Wahlverbandes  der  größeren  Grunbbesitzer.

Der  Wahlverband  der  größeren  Grundbesitzer  besteht  aus  allen  denjenigen
zur  Zahlung  von  Kreisabgaben  verpflichteten  Grundbesitzern,  mit  Einschluß  der
juristischen  Personen,  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,
welche  von  ihrem  gesammten,  innerhalb  des  Kreises  belegenen  Grundeigenthume
mindestens  180  Mark  an  Grundsteuer  zu  entrichten  haben  beziehungsweise  zu  entrichten
  haben  würden,  wenn  sie  dazu  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  21.  Mai
1861  (Gesetz=  Samml.  S.  253)  veranlagt  wären.

Der  Provinzialvertretung  bleibt  überlassen,  diesen  Steuerbetrag  für  einzelne
Kreise  bis  auf  den  Betrag  von  225  Mark  zu  erhöhen,  oder  bis  auf  den  Betrag
von  150  Mark  zu  ermäßigen.

Dem  Wahlverbande  der  größeren  Grundbesitzer  treten  diejenigen  Gewerbtreibenden
  und  Bergwerksbesitzer  hinzu,  welche  wegen  ihrer  innerhalb  des  Kreises
betriebenen  gewerblichen  Unternehmungen  in  der  Klasse  Al  der  Gewerbesteuer  mit
dem  Mittelsatze  veranlagt  sind  (F.  14  Absatz  4).

Von  der  Theilnahme  an  dem  Wahlverbande  der  größeren  Grundbesitzer
sind  die  zu  dem  Kreise  gehörigen  Gemeinden  bezüglich  ihres  innerhalb  des  letzteren
belegenen  Grundbesitzes  ausgeschlossen.  Dasselbe  gilt  von  denjenigen  Vereinigungen
von  Grundbesitzern  —  Haubergsgenossenschaften,  Märkerschaftsgenossen,  Gemeindenutzungsberechtigte,
  Einwartsberechtigte  u.  s.  w.  —,  deren  gemeinschaftliches  Eigenthum
  nicht  nachweislich  durch  ein  besonderes  privatrechtliches  Verhältniß  entstanden
ist  (vergl.  §.  1  Nr.  1  des  Gesetzes  über  gemeinschaftliche  Holzungen  vom  14.  März
1881,  Gesetz=  Samml.  S.  261).

.  44.
Bildung  des  Wahlverbandes  der  Landgemeinden.
Der  Wahlverband  der  Landgemeinden  umfaßt:

1)  sämmtliche  Landgemeinden  des  Kreises,  soweit  dieselben  nicht  zum  Wahlverbande
  der  Städte  (§§.  42  und  45)  gehören;

2)  sämmtliche  Besitzer  selbstständiger  Güter,  mit  Einschluß  der  juristischen
Personen,  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,
welche  nicht  zu  dem  Verbande  der  größeren  Grundbesitzer  (.  43)  gehören;

3)  diejenigen  Gewerbtreibenden  und  Bergwerksbesitzer,  welche  wegen  ihrer
auf  dem  platten  Lande  innerhalb  des  Kreises  betriebenen  gewerblichen
Unternehmungen  in  der  Klasse  A  1  unter  dem  Mittelsatze  veranlagt  sind.
        <pb n="241" />
        —  209  —

Auf  die  Gemeinden  und  die  ihnen  gleichgestellten  Genossenschaften,  welche
innerhalb  des  Kreises  selbstständige  Güter  besitzen,  findet  der  letzte  Absatz  des
.  43  gleichmäßig  Anwendung.

S.  45.
Bildung  des  Wahlverbandes  der  Städte.

Der  Wahlverband  der  Städte  umfaßt  im  Regierungsbezirk  Cassel  die  Gemeinden
  des  Kreises,  welche  bisher  auf  dem  Kreistage,  beziehungsweise  dem
Kommunallandtage  im  Städtestande  vertreten  gewesen  sind,  im  Regierungsbezirk
Wiesbaden  diejenigen  Gemeinden  des  Kreises,  welche  im  §.  22  dieses  Gesetzes
aufgeführt  sind.

Vertheilung  der  Kreistagsabgeordneten  auf  die  einzelnen  Wahlverbände.

C.  46.

Die  nach  §.  41  dieses  Gesetzes  jedem  Kreise  nach  Maßgabe  seiner  Bevölkerungsziffer
  zustehende  Zahl  von  Kreistagsabgeordneten  wird  auf  die  drei  Wahlverbände
  der  größeren  Grundbesitzer,  der  Landgemeinden  und  der  Städte  nach
folgenden  Grundsätzen  vertheilt:

1)  Die  Zahl  der  städtischen  Abgeordneten  wird  nach  dem  Verhältnisse  der
städtischen  und  ländlichen  Bevölkerung,  wie  dasselbe  durch  die  letzte
allgemeine  Volkszählung  festgestellt  worden  ist,  bestimmt.  Die  Zahl
der  städtischen  Abgeordneten  darf  die  Hälfte,  und  in  denjenigen  Kreisen,
in  welchen  nur  eine  Stadt  vorhanden  ist,  ein  Drittel  der  Gesammtzahl
  aller  Abgeordneten  nicht  übersteigen.

2)  Von  der  nach  Abzug  der  städtischen  Abgeordneten  übrig  bleibenden
Zahl  der  Kreistagsabgeordneten  erhalten  die  Verbände  der  größeren
Grundbesitzer  und  der  Landgemeinden  ein  jeder  die  Hälfte.  In  denjenigen
  Kreisen  aber,  in  welchen  die  Zahl  der  im  Wahlverbande  der
größeren  Grundbesitzer  Wahlberechtigten  nicht  mindestens  doppelt  so
groß  ist,  wie  die  aus  der  vorstehenden  Bestimmung  sich  ergebende  Zahl
von  Kreistagsabgeordneten  dieses  Wahlverbandes,  erhält  letzterer  nur
soviel  Kreistagsabgeordnete,  als  sich  ergeben,  wenn  für  jeden  derselben
zwei  Wahlberechtigte  vorhanden  sind,  mindestens  jedoch  im  Regierungsbezirk
  Cassel  ein  Drittel  und  im  Regierungsbezirk  Wiesbaden  ein  Viertel
der  Zahl  sämmtlicher  ländlichen  Kreistagsabgeordneten.  Die  dadurch
ausfallende  Zahl  von  Abgeordneten  des  Wahlverbandes  der  größeren
Grundbesitzer  fällt  dem  Wahlverbande  der  Landgemeinden  zu.

S.  47.

Bleibt  die  vorhandene  JZahl  der  in  dem  Wahlverbande  der  größeren  Grundbesitzer
  Wahlberechtigten  (§.  43)  in  einem  Kreise  unter  der  ihrem  Verbande  nach
§.  46  zukommenden  Abgeordnetenzahl,  so  wählt  dieser  Verband  nur  so  viele  Ab-Ges.

  Samml.  1885.  (Nr.  90  71.)  41
        <pb n="242" />
        —  210  —

geordnete,  als  Wähler  vorhanden  sind,  und  fällt  die  demselben  hiernach  abgehende
Zahl  von  Abgeordneten  dem  Wahlverbande  der  Landgemeinden  zu-S.

  48.
Vertheilung  der  vom  Wahlverbande  der  Landgemeinden  zu  wählenden  Abgeordneten  auf  die
einzelnen  Wahlbezirke.

Zum  Zwecke  der  Wahl  der  von  dem  Verbande  der  Landgemeinden  zu
wählenden  Abgeordneten  werden  in  räumlicher  Abrundung  und  nach  Maßgabe
der  Bevölkerung  Wahlbezirke  gebildet,  deren  jeder  die  Wahl  von  einem  bis  zwei
Abgeordneten  zu  vollziehen  hat.

d.  49.
Vertheilung  der  vom  Wahlverbande  der  Städte  zu  wählenden  Abgeordneten  auf  die  einzelnen
Stadtgemeinden,  beziehungsweise  Bildung  von  Städtewahlbezirken.

Die  Zahl  der  vom  Wahlverbande  der  Städte  überhaupt  zu  wählenden
Kreistagsabgeordneten  wird  auf  die  einzelnen  Städte  des  Kreises  nach  Maßgabe
der  Seelenzahl  vertheilt.

Sind  in  einem  Kreise  mehrere  Städte  vorhanden,  auf  welche  hiernach  nicht
je  ein  Abgeordneter  fällt,  so  werden  diese  Städte  behufs  der  Wahl  mindestens
eines  gemeinschaftlichen  Abgeordneten  zu  einem  Wahlbezirke  vereinigt.

Ist  in  einem  Kreise  neben  anderen  großen  Städten  nur  eine  Stadt  vorhanden,
  welche  nach  ihrer  Seelenzahl  nicht  einen  Abgeordneten  zu  wählen  haben
würde,  so  ist  derselben  gleichwohl  ein  Abgeordneter  zu  überweisen.

C.  50.
Ausgleichung  der  sich  bei  der  Vertheilung  der  Kreistagsabgeordneten  ergebenden  Bruchtheile.

Ergeben  sich  bei  den  nach  Maßgabe  der  §§.  46  bis  49  des  Gesetzes  vorzunehmenden
  Berechnungen  Bruchtheile,  so  werden  dieselben  nur  insoweit  berücksichtigt,
  als  sie  ½  erreichen  oder  übersteigen.

Uebersteigen  sie  ½),  so  werden  sie  für  voll  gerechnet;  kommen  sie  ½  gleich,
so  bestimmt  das  Loos,  welchem  der  bei  der  Vertheilung  betheiligten  Wahlverbände
und  Wahlbezirke,  beziehungsweise  welcher  Stadtgemeinde  der  Bruchtheil  für  voll
gerechnet  werden  soll.

Vollziehung  der  Wahlen  in  den  Wahlverbänden  der  größeren  Grundbesitzer.

G.  51.

Zur  Wahl  der  von  dem  Wahlverbande  der  größeren  Grundbesitzer  zu
wählenden  Kreistagsabgeordneten  treten  die  zu  diesem  Verbande  gehörigen  Grundbesitzer,
  Gewerbtreibenden  und  Bergwerksbesitzer  in  der  Kreisstadt  unter  dem
Vorsitze  des  Landraths  zusammen.
        <pb n="243" />
        —  211  —

g.  52.

Bei  dem  Wahlakte  hat  jeder  Berechtigte  nur  Eine  Stimme.

Auch  als  Stellvertreter  können  Personen,  welche  bereits  eine  Stimme
führen,  ein  ferneres  Stimmrecht  nicht  ausüben.  Ausgenommen  sind  die  im  §.  54
Nr.  7  bezeichneten  Vertreter.

§.  53.

Das  Recht  zur  persönlichen  Theilnahme  an  den  Wahlen  (§.  51)  steht  vorbehaltlich
  der  nachfolgenden  besonderen  Bestimmungen  (F.  54)  denjenigen  Grundbesitzern,
  Gewerbtreibenden  und  Bergwerksbesitzern  zu,  welche

a)  Angehörige  des  Deutschen  Reiches  und  selbstständig  sind;  als  selbstständig

  wird  derjenige  angesehen,  welcher  das  21.  Lebensjahr  vollendet
hat,  sofern  ihm  das  Recht,  über  sein  Vermögen  zu  verfügen  und  dasselbe
  zu  verwalten,  nicht  durch  gerichtliche  Anordnung  entzogen  ist;

b)  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden.

Das  Wahleecht  geht  verloren,  sobald  eins  der  vorstehenden  Erfordernisse
bei  dem  bis  dahin  Wahlberechtigten  nicht  mehr  zutrifft.  Es  ruhet  während  der
Dauer  eines  Konkurses,  ferner  während  der  Dauer  einer  gerichtlichen  Untersuchung,
  wenn  dieselbe  wegen  Verbrechen  oder  wegen  solcher  Vergehen,  welche  den
Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nach  sich  ziehen  müssen  oder  können,  eingeleitet,
  oder  wenn  die  gerichtliche  Haft  verfügt  ist.

.  54.

Durch  Stellvertretung  können  sich  an  den  Wahlen  betheiligen:

1)  der  Staat  und  der  Nassauische  Centralstudienfonds  durch  einen  Vertreter
  aus  der  Zahl  seiner  Beamten,  seiner  Domänenpächter,  oder  der
ländlichen  Grundbesitzer  des  Kreises;

2)  sonstige  juristische  Personen,  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  durch  einen  Pächter  oder  mit  Generalvollmacht
versehenen  Administrator  eines  im  Kreise  belegenen  größeren  Gutes,
oder  durch  einen  Vertreter  aus  der  Zahl  der  ländlichen  Grumdbesitzer
des  Kreises)  Korporationen  sind  befugt,  sich  nach  Maßgabe  ihrer
Statuten  oder  Verfassungen  vertreten  zu  lassen;

3)  Eltern  durch  ihre  Söhne,  welchen  sie  die  Verwaltung  selbstständiger
Güter  dauernd  übertragen  haben;

4)  unverheirathete  Besitzerinnen  durch  Vertreter  aus  der  Zahl  der  ländlichen
  Grundbesitzer  des  Kreises;

5)  die  Mitglieder  regierender  Häuser  durch  ein  Mitglied  ihrer  Familie  oder
einen  Vertreter  aus  der  Zahl  ihrer  Beamten,  ihrer  Gutspächter  oder
der  ländlichen  Grundbesitzer  des  Kreises;

(Nr.  9071.)  41“
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        —  212  —

6)  die  gemeinschaftlichen  Besitzer  eines  größeren  Grundeigenthums  (§.  43)
durch  einen  Mitbesitzer  beziehungsweise  die  Theilnehmer  eines  gewerblichen
  Unternehmens  durch  einen  derselben;

7)  Ehefrauen,  sowohl  groß=  wie  minderjährige,  können  durch  ihren  Ehemann,
  Kinder  unter  väterlicher  Gewalt  durch  ihren  Vater,  bevormundete
  Personen  durch  ihren  Vormund  oder  Pfleger  vertreten  werden;
wird  die  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  von  weiblichen  Personen  geführt,
  so  kann  deren  Vertretung  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  unter  4
erfolgen;

insofern  die  unter  Nr.  2  genannten  Berechtigten  im  Deutschen  Reiche  ihren  Sitz
haben  und  die  unter  Nr.  3  bis  7  genannten  Berechtigten  Angehörige  des  Deutschen
  Reiches  sind  und  sich  im  Genusse  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden.

Die  den  Mitgliedern  regierender  Häuser  vorstehend  unter  Nr.  5  eingeräumte

Befugniß  steht  auch  den  Mitgliedern  des  Nassauischen  und  des  Hessischen  Fürstenhauses,
  sowie  der  fürstlichen  und  gräflichen  ehemals  reichsunmittelbaren  Familien  zu.

Die  Vertreter,  mit  Ausnahme  der  unter  Nr.  7  bezeichneten,  müssen  in  dem

Kreise  entweder  einen  Wohnsitz  haben  oder  in  demselben  Grundeigenthum  besitzen.
Außerdem  gelten  für  die  Vertreter  die  Grundsätze,  welche  der  §.  53  für  die  Wahlberechtigung
  vorschreibt.

Vollziehung  der  Wahlen  in  den  Wahlbezirken  des  Verbandes  der  Landgemeinden.
S.  55.
In  jedem  Wahlbezirke  des  Wahlverbandes  der  Landgemeinden  wird  die
Wahlversammlung  gebildet:

1)  durch  Vertreter  der  einzelnen  Landgemeinden;

2)  durch  die  Besitzer  der  in  dem  Bezirke  liegenden  selbstständigen  Güter,
welche  nicht  zu  den  größeren  Grundbesitzern  (§.  43)  gehören;

3)  durch  diejenigen  Gewerbtreibenden  und  Bergwerksbesitzer,  welche  wegen
ihrer  auf  dem  platten  Lande  innerhalb  des  Kreises  betriebenen  gewerblichen
  Unternehmungen  in  der  Klasse  Al  der  Gewerbesteuer  unter  dem
Mittelsatze  veranlagt  sind.  ·

Auf  die  in  den  Nummern  2  und  3  erwähnten  Wahlberechtigten  finden  die

Bestimmungen  der  §§.  52  bis  54  Anwendung.

g.  56.

Befinden  sich  in  einem  Wahlbezirke  zwei  oder  mehrere  Güter  (F.  55  Nr.  2),
deren  jedes  zu  weniger  als  60  Mark  Grund=  und  Gebäudesteuer  veranlagt  ist,
so  werden  die  Besitzer  derselben  nach  Anordnung  des  Kreisausschusses  dergestalt
zu  Gesammt-(Kollektiv-)  Stimmen  vereinigt,  daß  auf  jede  Stimme,  soweit  möglich,
ein  Grund=  und  Gebäudesteuerbetrag  von  60  Mark  entfällt.
        <pb n="245" />
        —  213  —

Der  Kreisausschuß  regelt  die  Art,  in  welcher  das  Kollektivstimmrecht  ausgeübt

  wird.
§.  57.

Die  Vertretung  der  Landgemeinden  erfolgt  bei  Gemeinden:

1)  von  weniger  als  400  Einwohnern  durch  Einen  Wahlmann,

2)  von  400  und  weniger  als  800  Einwohnern  durch  zwei,

3)  von  800  und  weniger  als  1200  Einwohnern  durch  drei,

4)  von  1200  und  weniger  als  2000  Einwohnern  durch  vier,

5)  von  2000  und  weniger  als  3000  Einwohnern  durch  fünf  Wahlmänner,)
  und  für  jede  fernere  Vollzahl  von  1000  Seelen  durch  einen
ferneren  Wahlmann.

Die  Wahlmämeer  der  Landgemeinden  werden  von  der  Gemeindeversammlung,
in  denjenigen  Landgemeinden  aber,  in  welchen  eine  gewählte  Gemeindevertretung
besteht  oder  eingeführt  wird,  von  der  letzteren  und  dem  Gemeindevorstande  aus
der  Zahl  der  stimmberechtigten  Gemeindemitglieder  durch  absolute  Stimmenmehrheit
  gewählt.  Als  Gemeindevorstand  beziehungsweise  Gemeindevertretung
gelten  in  den  einzelnen  Gemeinden  die  in  F.  38  des  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit
der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden  vom  1.  August  1883  (Gesetz-Samml.
  S.  237)  als  solche  bezeichnete  Gemeindeorgane.

Die  Wahlen  erfolgen  nach  näherer  Vorschrift  des  diesem  Gesetze  beigefügten
Wahlreglements.

Ausgeschlossen  von  der  Theilnahme  an  der  Wahl  in  der  Gemeindeversammlung
  sind  diejenigen,  welche  zum  Wahlverbande  der  größeren  Grundbesitzer
  gehören.

G.  58.

Befinden  sich  in  einem  Wahlbezirke  zwei  oder  mehrere  Gemeinden,  deren
jede  weniger  als  60  Mark  Grund=  und  Gebäudesteuer  entrichtet  und  weniger  als
100  Einwohner  zählt,  so  werden  dieselben  nach  Anordnung  des  Kreisausschusses
in  gleicher  Weise,  wie  die  Besitzer  der  im  F.  56  gedachten  Güter,  zu  Gesammt-(Kollektiv-)
  Stimmen  vereinigt.

C.  59.

Wer  als  Besitzer  eines  selbstständigen  Gutes,  als  Gewerbtreibender  oder
Bergwerksbesitzer  zur  Theilnahme  an  den  Wahlen  im  Verbande  der  Landgemeinden
persönlich  berechtigt  ist  (§J.  55  Nr.  2  und  3),  darf  die  auf  ihn  gefallene  Wahl
als  Wahlmann  einer  Landgemeinde  ablehnen.  Nimmt  er  die  Wahl  an,  so  ist
er  zur  Ausübung  seines  persönlichen  Wahlrechts  nicht  befugt.

Dagegen  wird  durch  die  Ausübung  eines  Wahlrechts  als  Wahlmann  einer
Landgemeinde  die  Ausübung  des  persönlichen  Wahlrechts  im  Verbande  der  größeren
Grundbesitzer  nicht  ausgeschlossen.

(Tr.  90  71.)
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        —  214  —

g.  60.

Die  Vertreter  der  Gemeinden  des  Wahlbezirkes,  die  Besitzer  der  zu  dem
letzteren  gehörigen  selbstständigen  Güter  und  die  wahlberechtigten  Gewerbtreibenden
und  Bergwerköbesitzer  treten  unter  der  Leitung  des  Landrathes  an  dem  von  dem
Kreisausschusse  zu  bestimmenden  Wahlorte  behufs  der  Wahl  der  Kreistagsabgeordneten
  zusammen.

Vollziehung  der  Wahlen  in  den  Städten  beziehungsweise  Städtewahlbezirken.

G.  61.

Die  Wahl  der  städtischen  Kreistagsabgeordneten  erfolgt  in  denjenigen  Städten,
welche  für  sich  einen  oder  mehrere  Abgeordnete  zu  wählen  haben,  durch  den  Gemeindevorstand
  und  die  Gemeindevertretung,  welche  zu  diesem  Behufe  unter  dem
Vorsitze  des  Bürgermeisters  zu  einer  Wahlversammlung  vereinigt  werden.

In  denjenigen  Städten,  welche  mit  anderen  Städten  des  Kreises  zu  einemt
Wahlbezirke  vereinigt  sind,  haben  der  Gemeindevorstand  und  die  Gemeindevertretung
in  vereinigter  Sitzung  auf  je  250  Einwohner  einen  Wahlmann  zu  wählen.  Durch
statutarische  Anordnung  des  Kreistages  kann  jene  Zahl  erhöht  werden.

Als  Gemeindevorstand  beziehungsweise  Gemeindevertretung  sind  die  in  den
S  23  und  38  des  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden
  vom  1.  August  1883  (Gesetz=  Samml.  S.  237),  beziehungsweise
  im  F.  22  dieses  Gesetzes  als  solche  bezeichneten  Gemeindeorgane  anzusehen.

Die  Wahlmänner  des  Wahlbezirkes  treten  unter  Leitung  des  Landrathes
an  dem  von  dem  Kreisausschusse  zu  bestimmenden  Wahlorte  zur  Wahl  der  Abgeordneten
  zusammen.

G.  62.

Die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  vorzunehmenden  Wahlen  erfolgen

nach  näherer  Vorschrift  des  diesem  Gesetze  beigefügten  Wahlreglements.

g.  63.
Wählbarkeit  zum  Wahlmanne  und  zum  Kreistagsabgeordneten.

Wählbar  zum  Mitgliede  des  Kreistages  und  beziehungsweise  zum  Wahlmanne

  ist:

1)  im  Wahlverbande  der  Städte  jeder  Einwohner  der  im  Kreise  belegenen
Städte,  welcher  sich  im  Besitze  des  Bürgerrechtes,  beziehungsweise,  wo
Bürgerrecht  nicht  besteht,  des  Gemeinderechtes  befindet,

2)  in  den  Wahlverbänden  der  größeren  Grundbesitzer,  sowie  der  Landgemeinden
  ein  jeder,  seit  einem  Jahre  in  dem  Kreise  angesessene  ländliche
  Grundbesitzer,  sowie  ein  Jeder,  welcher  in  einer  Versammlung
dieser  Verbände  ein  Wahlrecht  ausübt  und  seit  einem  Jahre  dem  Kreise
durch  Wohnsitz  oder  Grundbesitz  angehört.
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        —  215  —

Für  die  Wählbarkeit  zum  Wahlmanne  und  zum  Abgeordneten  gelten  die
in  F.  53  für  die  Wahlberechtigung  gegebenen  Bestimmungen.

S.  64.
Dauer  der  Wahlperiode  der  Kreistagsabgeordneten.

Die  Kreistagsabgeordneten  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt.

Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  Abgeordneten  eines  jeden  Wahlverbandes
  aus  und  wird  durch  neue  ersetzt.  Ist  die  Zahl  nicht  durch  2  theilbar,
so  scheidet  das  erste  Mal  die  nächst  größere  Zahl  aus.  Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden
  werden  durch  das  Loos  bestimmt,  welches  der  Landrath  auf  dem  Kreistage
  zu  ziehen  hat.

Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.

C.  65.
Ergänzungs-  und  Ersatzwahlen  der  Kreistagsabgeordneten.

Die  Wahlen  zur  regelmäßigen  Ergänzung  des  Kreistages  finden  alle  drei
Jahre  im  Monat  November  statt,  sofern  nicht  durch  statutenmäßige  Anordnung
seitens  des  Kreistages  ein  anderer  Termin  bestimmt  wird.  Die  Wahlen  in  dem
Verbande  der  Landgemeinden  erfolgen  vor  den  Wahlen  in  dem  Verbande  der
größeren  Grundbesitzer.

Ergänzungs=  und  Ersatzwahlen  werden  von  denselben  Wahlverbänden,  Stadtgemeinden
  und  Wahlbezirken  vorgenommen,  von  denen  der  Ausscheidende  gewählt
  war.

Wo  in  städtischen  oder  ländlichen  Wahlbezirken  die  Wahl  von  Wahlmännern
durch  dieses  Gesetz  vorgeschrieben  ist  (§#.  57  und  61),  erfolgt  dieselbe  aufs  Neue
vor  jeder  Wahl,  mit  Ausnahme  der  Ersatzwahlen,  bei  welchen  die  früheren  Wahlmänner
  fungiren.

Der  Ersatzmann  bleibt  nur  bis  zum  Ende  derjenigen  sechs  Jahre  in  Thätigkeit,
  für  welche  der  Ausgeschiedene  gewählt  war.

KC.  66.
Einführung  der  Kreistagsabgeordneten.

Die  bei  der  regelmäßigen  Ergänzung  neugewählten  Kreistagsabgeordneten
treten,  sofern  nicht  durch  statutarische  Anordnung  ein  anderer  Termin  bestimmt
wird,  ihr  Amt  mit  dem  Anfange  des  nächstfolgenden  Jahres  an;  die  Ausscheidenden
  bleiben  bis  zur  Einführung  der  neugewählten  Mitglieder  in  Thätigkeit.  Die
Einführung  der  Gewählten  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden  des  Kreistages.

.  67.
Aufstellung  von  Verzeichnissen  der  Wahlberechtigten.

Für  jeden  Kreis  werden  alle  drei  Jahre  vor  jeder  neuen  Wahl  der  Kreistagsabgeordneten:


(Tr.  9071.)
        <pb n="248" />
        —  216  —

1)  ein  Verzeichniß  der  zum  Wahlverbande  der  größeren  Grundbesitzer  gehörigen
  Grundbesitzer,  Gewerbtreibenden  und  Bergwerksbesitzer  unter
Angabe  der  in  dem  F.  43  enthaltenen  Merkmale;

2)  ein  Verzeichniß  der  zum  Wahlverbande  der  Landgemeinden  gehörigen
Besitzer  selbstständiger  Gutsbezirke  und  wahlberechtigten  Gewerbtreibenden
und  Bergwerksbesitzer  unter  Angabe  der  in  den  §#.  44,  55  und  56
enthaltenen  Merkmale;

3)  ein  Verzeichniß  der  Landgemeinden  unter  Angabe  der  Zahl  der  von
jeder  einzelnen  Gemeinde  oder  von  den  zu  einer  Kollektivstimme  vereinigten
  Gemeinden  zu  wählenden  Wahlmänner  (99.  57  und  58)

durch  den  Kreisausschuß  aufgestellt,  und  durch  das  Kreisblatt  oder,  wo  ein  solches
nicht  besteht,  durch  das  Amtsblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Anträge  auf  Berichtigung  dieses  Verzeichnisses  sind  binnen  einer  Frist  von
vier  Wochen  nach  Ausgabe  des  Blattes,  durch  welches  das  Verzeichniß  veröffentlicht
  worden  ist,  bei  dem  Kreisausschusse  anzubringen,  welcher  darüber  beschließt.
Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse
  statt.

Aufstellung  des  Vertheilungsplanes.

G.  68.

Die  Vertheilung  der  Kreistagsabgeordneten  auf  die  einzelnen  Wahlverbände
(§.  46  und  47),  die  Bildung  von  Wahlbezirken  für  die  Landgemeinden  und  die
zum  Verbande  derselben  gehörigen  selbstständigen  Gutsbezirke,  Gewerbtreibenden
und  Bergwerksbesitzer,  sowie  die  Vertheilung  der  Abgeordneten  der  Landgemeinden
auf  dieselben  (§.  48),  ingleichen  die  Vertheilung  der  städtischen  Abgeordneten  auf
die  einzelnen  Städte  beziehungsweise  die  Bildung  von  Städtewahlbezirken  (§F.  49)
erfolgt  auf  den  Vorschlag  des  Kreisausschusses  durch  den  Kreistag  und  ist  durch
das  Kreis=  beziehungsweise  Amtsblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

KC.  69.

Die  nach  den  Vorschriften  des  §.  68  festgestellte  Vertheilung  der  Abgeordneten
  bleibt  das  erste  Mal  für  drei  Jahre,  sodann  für  einen  Zeitraum  von  je
zwölf  Jahren  maßgebend.  Nach  dessen  Ablaufe  wird  sie  durch  den  Kreisausschuß
einer  Revision  unterworfen  und  der  Beschluß  des  Kreistages  über  die  etwa  nach
Maßgabe  der  Vorschriften  der  §#.  41,  46  bis  50  nothwendigen  Abänderungen
eingeholt.  In  der  Zwischenzeit  erfolgt  eine  Revision  nur:

1)  wenn  die  Zahl  der  Städte  des  Kreises  sich  vermehrt  oder  vermindert,
oder  wenn  eine  Stadt  in  Gemäßheit  des  F.  4  aus  dem  Kreisverbande
ausscheidet;  in  diesen  Fällen  ist  alsbald  eine  anderweite  Vertheilung  der
Abgeordneten  auf  die  einzelnen  Wahlverbände  und  eine  Neuwahl  sämmtlicher
  Kreistagsabgeordneten  vorzunehmen)
        <pb n="249" />
        —  217  —

2)  wenn  die  Zahl  der  Berechtigten  in  dem  Verbande  der  größeren  Grundbesitzer
  sich  dergestalt  vermehrt  oder  vermindert,  daß  nach  §S#.  46,  47
die  Jahl  der  diesem  Verbande  zukommenden  Abgeordneten  eine  größere
oder  geringere  wird,  als  bei  der  letzten  Vertheilung.  In  diesem  Falle
ist  vor  den  nächsten  regelmäßigen  Ergänzungswahlen  (I.  65)  von  dem
Kreistage  eine  Berichtigung  des  Vertheilungsplanes  vorzunehmen,  und
sind  sodann  nach  diesem  berichtigten  Vertheilungsplane  die  erforderlichen
Ergänzungs=  beziehungsweise  Neuwahlen  zu  vollziehen.

KC.  70.

Gegen  die  vom  Kreistage  gemäß  §§.  68  und  69  wegen  Vertheilung  der
Kreistagsabgeordneten  gefaßten  Beschlüsse  steht  den  Betheiligten  innerhalb  einer
Frist  von  vier  Wochen  nach  Ausgabe  des  Blattes,  durch  welches  die  Vertheilung,
bekannt  gemacht  worden  ist,  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  zu.

Gegen  die  Endurtheile  des  Bezirksausschusses  findet  sowohl  in  diesen,  wie
in  den  Fällen  des  §#.  67  Absatz  2  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  statt.

KS.  71.
Entscheidung  über  die  Gültigkeit  der  Wahlen  der  Kreistagsabgeordneten.

Gegen  das  zum  Zwecke  der  Wahl  der  Kreistagsabgeordneten  stattgehabte
Wahlverfahren  kann  jedes  Mitglied  einer  Wahlversammlung  innerhalb  zwei  Wochen
Einspruch  bei  dem  Vorsitzenden  des  Wahlvorstandes  erheben.  Die  Beschlußfassung
  über  den  Einspruch,  über  welchen  die  Betheiligten  vorab  zu  hören  sind,
steht  dem  Kreistage  zu.

Im  Uebrigen  prüft  der  Kreistag  die  Legitimation  seiner  Mitglieder  von
Amtswegen  und  beschließt  darüber.

Jede  Wahl  verliert  dauernd  oder  vorübergehend  ihre  Wirkung,  wenn  sich
ergiebt,  daß  die  für  die  Wählbarkeit  vorgeschriebenen  Bedingungen  nicht  vorhanden
  gewesen  sind,  oder  wenn  diese  Bedingungen  gänzlich  oder  zeitweise  aufhören.
  Der  Kreistag  hat  darüber  zu  beschließen,  ob  einer  dieser  Fälle  eingetreten
  ist.

Gegen  die  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  gefaßten  Beschlüsse
  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.
Die  Klage  hat  keine  aufschiebende  Wirkung)  jedoch  dürfen  bis  zur  rechtskräftigen
Entscheidung  Ersatzwahlen  nicht  stattfinden.

Für  das  Streitverfahren  kann  der  Kreistag  einen  besonderen  Vertreter
bestellen.

Die  Namen  der  Gewählten  sind  durch  das  Kreis=  beziehungsweise  Amtsblatt
  bekannt  zu  machen.

C.  72.

Die  Kreistagsabgeordneten  erhalten  weder  Diäten  noch  Reisekosten.
Ges.  Samml  1885.  (Nr.  9071.)  42
        <pb n="250" />
        —  218  —

Zweiter  Abschnitt.
Von  den  Versammlungen  und  Geschäften  des  Kreistages.

g.  73.
Geschäfte  des  Kreistages.
a.  Im  Allgemeinen.

Der  Kreistag  ist  berufen,  den  Kreiskommunalverband  zu  vertreten,  über
die  Kreisangelegenheiten  nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes,  sowie  über  diesenigen
  Gegenstände  zu  beratben  und  zu  beschließen,  welche  ihm  zu  diesem  Behufe
durch  Gesetze  oder  Königliche  Verordnungen  überwiesen  sind,  oder  in  Zukunft
durch  Gesetz  überwiesen  werden.

S.  74.
d.  Im  Besonderen.

Insbesondere  ist  der  Kreistag  befugt:

1)  nach  Maßgabe  des  F.  20  statutarische  und  reglementarische  Anordnungen
zu  treffen;

2)  zu  bestimmen,  in  welcher  Weise  Staatsprästationen,  welche  kreisweise
aufzubringen  sind,  und  deren  Aufbringungsweise  nicht  schon  durch  das
Gesetz  vorgeschrieben  ist,  repartirt  werden  sollen.

Bei  der  Bestimmung  in  §.  5  Nr.  3  des  Gesetzes  wegen  der  Kriegsleistungen
  vom  11.  Mai  1851  (Gesetz  Samml.  S.  362)  behält  es  sein
Bewenden;

3)  Ausgaben  zur  Erfüllung  einer  Verpflichtung  oder  im  Interesse  des
Kreises  zu  beschließen,  und  zu  diesem  Behufe  über  das  dem  Kreise
gehörige  Grund=  beziehungsweise  Kapitalvermögen  zu  verfügen,  Anleihen
aufzunehmen  und  die  Kreisangehörigen  mit  Kreisabgaben  zu  belasten;

4)  innerhalb  der  Vorschriften  der  §#§.  10  bis  18  den  Vertheilungs=  und
Aufbringungsmaßstab  der  Kreisabgaben  zu  beschließen;

5)  den  Kreishaushalts-Etat  festzustellen  und  hinsichtlich  der  Jahresrechnung
Decharge  zu  ertheilen  (§9.  84  und  87);,  ’

6)  die  Grundsätze  festzustellen,  nach  welchen  die  Verwaltung  des  dem
Kreise  gehörigen  Grund-  und  Kapitalvermögens,  sowie  der  Kreis—
einrichtungen  und  Anstalten  zu  erfolgen  hat;

7)  die  Einrichtung  von  Kreisämtern  zu  beschließen,  die  Zahl  und  Besoldung
der  Kreisbeamten  zu  bestimmen;

8)  die  Wahlen  zum  Kreisausschusse  (§.  88)  und  zu  den  durch  das  Gesetz
für  Zwecke  der  allgemeinen  Landesverwaltung  angeordneten  Kommissionen
zu  vollziehen,  sowie  besondere  Kommissionen  und  Kommissare  für  Kreiszwecke
  zu  bestellen  (I.  100).
        <pb n="251" />
        —  219  —

Für  die  Vollziehung  dieser  Wahlen  gelten  die  Vorschriften  des
diesem  Gesetze  beigefügten  Wahlreglements.  Gegen  das  stattgehabte
Wahlverfahren  kann  jedes  Mitglied  des  Kreistages  bis  zum  Schlusse
des  Kreistages  Einspruch  bei  dem  Vorsitzenden  erheben.  Die  endgültige
Beschlußfassung  über  den  Einspruch  steht  dem  Kreistage  zu;

9)  Gutachten  über  alle  Angelegenheiten  abzugeben,  die  ihm  zu  diesem
Behufe  von  den  Staatsbehörden  überwiesen  werden;

10)  die  durch  Gesetz  oder  Königliche  Verordnung  (I.  73)  ihm  übertragenen
sonstigen  Geschäfte  wahrzunehmen.

.  75.
Berufung  des  Kreistages  und  Leitung  der  Verhandlungen  auf  demselben.

Der  Landrath  beruft  die  Kreistagsabgeordneten  zum  Kreistage  durch
besondere  Einladungsschreiben,  unter  Angake  der  zu  verhandelnden  Gegenstände,
führt  auf  demselben  den  Vorsitz,  leitet  die  Verhandlungen  und  handhabt  die
Ordnung  in  der  Versammlung.  In  Behinderungsfällen  übernimmt  der  dem
Dienst=  beziehungsweise  Lebensalter  nach  älteste  anwesende  Kreisdeputirte  den  Vorsitz.

Mit  Ausnahme  dringender  Fälle,  in  welchen  die  Frist  bis  zu  drei  Tagen
abgekürzt  werden  darf,  muß  die  Einladung  sämmtlichen  Kreistagsabgeordneten
mindestens  14  Tage  vorher  zugestellt  werden.  Gegenstände,  die  nicht  in  die  Einladung
  zum  Kreistage  aufgenommen  sind,  können  zwar  zur  Berathung  gelangen,
die  Fassung  eines  bindenden  Beschlusses  über  dieselben  darf  jedoch  erst  auf  dem
nächsten  Kreistage  erfolgen.  ·

Anträge  von  Kreistagsabgeordneten  auf  Berathung  einzelner  Gegenstände
sind  bei  dem  Landrathe  anzubringen  und  in  die  Einladung  zum  nächsten  Kreis—
tage  aufzunehmen,  insofern  sie  vor  Erlaß  der  Einladungsschreiben  eingehen.  Der
Landrath  ist  verpflichtet,  jährlich  wenigstens  einen  Kreistag  anzuberaumen,  außerdem
aber  ist  er  hierzu  berechtigt,  so  oft  es  die  Geschäfte  erfordern.  Die  Zusammenberufung
  des  Kreistages  muß  erfolgen,  sobald  dieselbe  von  einem  Viertel  der
Kreistagsabgeordneten  oder  von  dem  Kreisausschusse  verlangt  wird.

Von  einem  jeden  anzusetzenden  Kreistage  hat  der  Landrath  dem  Regierungspräsidenten
  unter  Einsendung  einer  Abschrift  des  Einladungsschreibens  Anzeige
zu  machen.

.  76.
Abfassung  besonderer  Propositionen  für  den  Kreistag  und  Zustellung  derselben  an  die
Kreistagsmitglieder.

Soll  auf  dem  Kreistage  Beschluß  gefaßt  werden:

1)  über  die  Festsetzung  des  Abgabenvertheilungsmaßstabes  in  Gemähheit
des  §.  12,

2)  über  Mehr=  und  Minderbelastungen  einzelner  Kreistheile  in  Gemäßheit
des  F.  13,

(Nr.  9071.)  42°
        <pb n="252" />
        —  220  —

3)  über  solche  Gegenstände,  welche  Kreisausgaben  nothwendig  machen,  die
nicht  auf  einer  gesetzlichen  Verpflichtung  des  Kreises  beruhen,

so  ist  ein  ausführlicher  Vorschlag  zu  dem  Beschlusse,  welcher  über

a)  den  Zweck  desselben,

b)  die  Art  der  Ausführung,

c)  die  Summe  der  zu  verwendenden  Kosten,

d)  die  Aufbringungsweise
das  Nöthige  enthält,  von  dem  Kreisausschusse  auszuarbeiten  und  jedem  Abgeordneten
  mindestens  14  Tage  vor  Abhaltung  des  Kreistages  schriftlich  zuzustellen.
Die  Frist  darf  bis  zu  drei  Tagen  abgekürzt  werden,  wenn  einem  Nothstande  vorgebeugt
  oder  abgeholfen  werden  soll.

S.  77.
Oeffentlichkeit  der  Kreistagssitzungen.
Die  Sitzungen  des  Kreistages  sind  öffentlich.  Für  einzelne  Gegenstände
kann  durch  einen  in  geheimer  Sitzung  zu  fassenden  Beschluß  der  Versammlung
die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  werden.

*½m
Beschlußfähigkeit  des  Kreistages.

Der  Kreistag  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  der  Mitglieder
  anwesend  ist.  Eine  Ausnahme  hiervon  findet  statt,  wenn  die  Mitglieder
des  Kreistages,  zum  zweiten  Male  zur  Verhandlung  über  denselben  Gegenstand
berufen,  dennoch  nicht  in  beschlußfähiger  Anzahl  erschienen  sind.  Bei  der  zweiten
Zusammenberufung  muß  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich  hingewiesen  werden.

§.  79.

Ausschluß  von  den  Verhandlungen  des  Kreistages  wegen  persönlichen  Interesses.

An  Verhandlungen  über  Rechte  und  Verpflichtungen  des  Kreises  darf  derjenige
  nicht  Theil  nehmen,  dessen  Interesse  mit  dem  des  Kreises  in  Widerspruch
  steht.

d.  80.

Theilnahme  der  Mitglieder  des  Kreisausschusses  an  den  Kreistagsversammlungen.

Die  Mitglieder  des  Kreisausschusses,  welche  nicht  Mitglieder  des  Kreistages
sind,  werden  zu  den  Versammlungen  des  Kreistages  eingeladen  und  haben  in
demselben  berathende  Stimme.

.  81.
Fassung  der  Kreistagsbeschlüsse  nach  einfacher  und  zwei  Drittel  Stimmenmehrheit.
Die  Beschlüsse  des  Kreistages  werden  nach  Mehrheit  der  Stimmen  gefaßt.
Bei  Stimmengleichheit  gilt  der  Antrag  als  abgelehnt.
        <pb n="253" />
        —  221  —

Zu  einem  Beschlusse,  durch  welchen  eine  neue  Belastung  der  Kreisangehörigen
ohne  eine  gesetzliche  Verpflichtung  oder  eine  Veräußerung  vom  Grund=  oder
Kapitalvermögen  des  Kreises  bewirkt,  oder  eine  Veränderung  des  festgestellten
Vertheilungsmaßstabes  für  die  Kreisabgaben  (§.  12)  eingeführt  werden  soll,  ist
jedoch  eine  Stimmenmehrheit  von  mindestens  zwei  Dritteln  der  Abstimmenden
erforderlich.

*•
Abfassung  und  Veröffentlichung  der  Kreistagsprotobkolle.

Ueber  die  Beschlüsse  des  Kreistages  ist  eine  besondere  Verhandlung  aufzunehmen,
  in  welcher  die  Namen  der  dabei  anwesend  gewesenen  Mitglieder  aufgeführt
  werden  müssen.  Diese  Verhandlung  wird  von  dem  Vorsitzenden  und  von
wenigstens  drei  Mitgliedern  des  Kreistages  vollzogen,  welche  zu  diesem  Behufe
von  der  Versammlung  vor  dem  Beginne  der  Verhandlung  zu  bestimmen  und  in
letzterer  aufzuführen  sind.

Ueber  die  Wahl  eines  Protokollführers  und  die  Formen  der  Verhandlung
bestimmt  im  Uebrigen  die  von  dem  Kreistage  zu  beschließende  Geschäftsordnung.

Der  Inhalt  der  Kreistagsbeschlüsse  ist,  sofem  der  Kreistag  nicht  in  einem
einzelnen  Falle  etwas  Anderes  beschließt,  in  einer  von  dem  Kreistage  zu  bestimmenden
  Weise  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Dem  Regierungspräsidenten  ist  eine  Abschrift  des  Protokolls  einzureichen.

g.  83.
Abfassung  von  Petitionen  des  Kreistages.

Petitionen  und  Eingaben,  welche  Namens  des  Kreistages  in  Bezug  auf
die  seiner  Beschlußnahme  unterliegenden  Angelegenheiten  (Fß.  73  und  74)  über—
reicht  werden  sollen,  müssen  auf  dem  Kreistage  selbst  berathen  und  vollzogen
werden.  Daß  dies  geschehen,  ist  in  dergleichen  Eingaben  ausdrücklich  zu  bemerken.

Dritter  Abschnitt.
Von  dem  Kreishaushalte.

F.  84.
Aufstellung  und  Feststellung  des  Kreishaushalts--Etats.

Ueber  alle  Eimnmahmen  und  Ausgaben,  welche  sich  im  Voraus  bestimmen
lassen,  entwirft  der  Kreisausschuß  jährlich  einen  Haushalts-Etat,  welcher  von  dem
Kreistage  festgestellt  und  demnächst  in  derselben  Weise,  wie  die  Kreistagsbeschlüsse,
veröffentlicht  wird.

Bei  Vorlage  des  Haushalts-Etats  hat  der  Kreisausschuß  dem  Kreistage
über  die  Verwaltung  und  den  Stand  der  Kreisk  amlangelegenheiten  Bericht
zu  erstatten.

(r.  9071.)

V  V
        <pb n="254" />
        —  222  —

Eine  Abschrift  des  Etats  und  des  Verwaltungsberichtes  wird  nach  erfolgter
Feststellung  des  ersteren  sofort  dem  Regierungspräsidenten  überreicht.

Ausgaben,  welche  außer  dem  Etat  geleistet  werden  sollen,  bedürfen  der
Genehmigung  des  Kreistages.

g.  85.
Revision  der  Kreiskommunalkasse.

Die  Kreiskommunalkasse  muß  an  einem  bestimmten  Tage  in  jedem  Monate
regelmäßig  und  mindestens  einmal  im  Jahre  außerordentlich  revidirt  werden.  Die
Revisionen  werden  von  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  vorgenommen.  Bei
den  außerordentlichen  Revisionen  ist  ein  von  dem  Kreisausschusse  zu  bestimmendes
Mitglied  desselben  zuzuziehen.

d.  86.

Der  Bezirksausschuß  beschließt,  an  Stelle  der  Aufsichtsbehörde,  über  die
Feststellung  und  den  Ersatz  von  Defekten  der  Kreisbeamten  nach  Maßgabe  der
Verordnung  vom  24.  Januar  1844.

Der  Beschluß  ist,  vorbehaltlich  des  ordentlichen  Rechtsweges,  endgültig.

g.  87.
Legung,  Prüfung,  Feststellung  und  Entlastung  der  Jahresrechnung.

Die  Jahresrechnung  ist  von  dem  Rendanten  der  Kreiskommunalkasse
innerhalb  der  ersten  vier  Monate  nach  Schluß  des  Rechnungsjahres  zu  legen  und
dem  Kreisausschusse  einzureichen.  Dieser  hat  die  Rechnung  zu  revidiren,  solche
mit  seinen  Erinnerungen  und  Bemerkungen  dem  Kreistage  zur  Prüfung,  Feststellung
  und  Entlastung  einzureichen  und  demnächst  einen  Rechnungsauszug  zu
veröffentlichen.  Der  Kreistag  ist  befugt,  diese  Prüfung  durch  eine  hiermit  zu
beauftragende  Kommission  bewirken  zu  lassen.

Eine  Abschrift  des  Feststellungsbeschlusses  ist  sofort  dem  Regierungspräsidenten
vorzulegen.

Dierter  Abschnitt.

Von  dem  Kreisausschusse,  seiner  Zusammensetzung  und  seinen  Geschäften
in  der  Kreiskommunal=  und  allgemeinen  Landesverwaltung.

S.  88.
Die  Stellung  des  Kreisausschusses  im  Allgemeinen.

Zum  Zwecke  der  Verwaltung  der  Angelegenheiten  des  Kreises  und  der
Wahrnehmung  von  Geschäften  der  allgemeinen  Landesverwaltung  wird  ein  Kreisausschuß
  bestellt.

S.  89.
Die  Zusammensetzung  desselben.

Der  Kreisausschuß  besteht  aus  dem  Landrathe  und  sechs  Mitgliedern,
welche  von  der  Kreisversammlung  aus  der  Zahl  der  Kreisangehörigen  nach  ab-
        <pb n="255" />
        —  223  —

soluter  Stimmenmehrheit  gewählt  werden.  Für  die  Wählbarkeit  gelten  die  im
§.  53  für  die  Wahlberechtigung  gegebenen  Bestimmungen.

Geistliche,  Kirchendiener  und  Elementarlehrer  können  nicht  Mitglieder  des
Kreisausschusses  sein;  richterliche  Beamte,  zu  denen  jedoch  die  technischen  Mitglieder
der  Handels-,  Gewerbe=  und  ähnlicher  Gerichte  nicht  zu  zählen  sind,  nur  mit  Genehmigung
  des  vorgesetzten  Ministers.

F.  90.
Bestellung  eines  Syndikus.

Der  Kreistag  kann  nach  Bedürfniß  einen  Syndikus  bestellen,  welcher  die
Befähigung  zum  Richteramte  besitzt.  Derselbe  nimmt  an  den  Sitzungen  mit  berathender
  Stimme  Theil.

S.  91.
Amtsdauer,  Vereidigung  und  Dienstvergehen  der  Ausschußmitglieder.

Die  Wahl  der  Ausschußmitglieder  erfolgt  auf  sechs  Jahre  mit  der  Maßabe,

  daß  bei  Ablauf  der  Wahlperiode  die  Mitgliedschaft  im  Ausschusse  bis  zur

ahl  des  Nachfolgers  fortdauert.  Alle  zwei  Jahre  scheidet  ein  Drittel  der  Mitlieder
  aus.  Die  das  erste  und  zweite  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das
oos  bestimmt.  Die  Ausgeschiedenen  können  wieder  gewählt  werden.  Jede
Wahl  verliert  ihre  Wirkung  mit  dem  Aufhören  einer  der  für  die  Wählbarkeit
vorgeschriebenen  Bedingungen.  Der  Kreisausschuß  hat  darüber  zu  beschließen,  ob
dieser  Fall  eingetreten  ist.  Gegen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses  findet  innerhalb
  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.  Die  Klage  steht
auch  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  zu.  Dieselbe  hat  keine  aufschiebende
Wirkungz  jedoch  dürfen  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  Ersatzwahlen  nicht
stattfinden.  Für  das  Streitverfahren  kann  der  Kreisausschuß  einen  besonderen
Vertreter  bestellen.

Die  Ausschußmitglieder  werden  von  dem  Vorsitzenden  vereidigt.  Die
Ausschußmitglieder  können  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  im  F.  39  des  Gesetzes
  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  im  Wege  des  Dieziplinarverfahrens
ihrer  Stellen  enthoben  werden.

d.  92.
Die  Geschäfte  des  Kreisausschusses  in  der  Kreiskommunal-  und  in  der  allgemeinen
Landesverwaltung.

Der  Kreisausschuß  hat:

1)  die  Beschlüsse  des  Kreistages  vorzubereiten  und  auszuführen,  soweit
damit  nicht  besondere  Kommissionen,  Kommissarien  oder  Beamte  durch
Gesetz  oder  Kreistagsbeschluß  beauftragt  werden;

2)  die  Kreisangelegenheiten  nach  Maßgabe  der  Gesetze  und  der  Beschlüsse
des  Kreistages,  sowie  in  Gemäßheit  des  von  diesem  festzustellenden
Kreishaushalts-Etats  zu  verwalten;

(Nr.  9071.)
        <pb n="256" />
        —  224  —

3)  die  Beamten  des  Kreises  zu  ernennen  und  deren  Geschäftsführung  zu
leiten  und  zu  beaufsichtigen.

Hinsichtlich  der  Besetzung  der  Kreisbeamtenstellen  mit  Militärinvaliden
  gelten  die  in  Ansehung  der  Städte  erlassenen  Vorschriften;
hinsichtlich  der  Dienstvergehen  der  Kreisbeamten  kommen  die  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  1.  August  1883  über  die  Zuständigkeit  der
Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden  (Gesetz  Samml.  S.  237)
in  Betreff  der  Dienstvergehen  der  ländlichen  Gemeindebeamten  zur  Anwendung)


4)  sein  Gutachten  über  alle  Angelegenheiten  abzugeben,  welche  ihm  von
den  Staatsbehörden  überwiesen  werden;

5)  diejenigen  Geschäfte  der  allgemeinen  Landesverwaltung  zu  führen,  welche
ihm  durch  Gesetz  übertragen  werden.

Der  Landrath  als  Vorsitzender  des  Kreisausschusses.

.  93.

Der  Landrath  leitet  und  beaufsichtigt  den  Geschäftsgang  des  Ausschusses
und  sorgt  für  die  prompte  Erledigung  der  Geschäfte.

Der  Landrath  beruft  den  Kreisausschuß  und  führt  in  demselben  den  Vorsitz
mit  vollem  Stimmrechte.  Ist  der  Landrath  verhindert,  so  geht  der  Vorsitz  auf
seinen  Stellvertreter  über.  Ist  dies  der  Kreissekretär,  so  führt  nicht  dieser,  sondern
das  hierzu  vom  Ausschusse  gewählte  Mitglied  den  Vorsitz.

**-[

Der  Landrath  führt  die  laufenden  Geschäfte  der  dem  Ausschusse  übertragenen
  Verwaltung.  Er  bereitet  die  Beschlüsse  des  Ausschusses  vor  und  trägt
für  die  Ausführung  derselben  Sorge.  Er  kann  die  selbstständige  Bearbeitung
einzelner  Angelegenheiten  einem  Mitgliede  des  Kreisausschusses  übertragen.

Er  vertritt  den  Kreisausschuß  nach  außen,  verhandelt  Namens  desselben
mit  Behörden  und  Privatpersonen,  führt  den  Schriftwechsel  und  zeichnet  alle
Schriftstücke  Namens  des  Ausschusses.

Urkunden  über  Rechtsgeschäfte,  welche  den  Kreis  gegen  Dritte  verbinden
sollen,  ingleichen  Vollmachten  müssen,  unter  Anführung  des  betreffenden  Beschlusses
des  Kreistages  beziehungsweise  Kreisausschusses,  von  dem  Landrathe  und  zwei
Mitgliedern  des  Kreisausschusses  beziehungsweise  der  mit  der  Angelegenheit  betrauten
  Kommission  unterschrieben  und  mit  dem  Siegel  des  Landrathes  versehen  sein.

 

Das  Verfahren  vor  dem  Kreisausschusse  in  Kreisk  langelegenheit
.  95.

Die  Anwesenheit  dreier  Mitglieder  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  genügt
für  die  Beschlußfähigkeit  des  Kreisausschusses.
        <pb n="257" />
        —  225  —

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Ist  eine  gerade
Zahl  von  Mitgliedern  anwesend,  so  nimmt  das  dem  Lebensalter  nach  jüngste
gewählte  Mitglied  an  der  Abstimmung  keinen  Antheil.

g.  96.

Betrifft  der  Gegenstand  der  Verhandlung  einzelne  Mitglieder  des  Kreisausschusses
  oder  deren  Verwandte  und  Verschwägerte  in  auf=  oder  absteigender  Linie
oder  bis  zu  dem  dritten  Grade  der  Seitenlinie,  so  dürfen  dieselben  an  der  Berathung
  und  Entscheidung  nicht  theilnehmen.

Ebensowenig  darf  ein  Mitglied  des  Kreisausschusses  bei  der  Berathung  und
Entscheidung  solcher  Angelegenheiten  mitwirken,  in  welchen  es  in  anderer  als
öffentlicher  Eigenschaft  ein  Cutochten  abgegeben  hat,  oder  in  anderer  als  öffentlicher
  Eigenschaft  thätig  gewesen  ist.

Wird  dadurch  ein  Kreisausschuß  beschlußunfähig,  so  erfolgt  die  Beschlußfassung
  durch  den  Kreistag.

S.  97.

Soweit  die  eigenen  Einnahmen  des  Kreisausschusses  und  die  hierzu  nach
§§.  110  und  111  zu  überweisenden  Beträge  nicht  ausreichen,  werden  die  Kosten,
welche  die  Geschäftsverwaltung  desselben  verursacht,  von  dem  Kreise  getragen.

Die  Mitglieder  des  Kreisausschusses  erhalten  eine  ihren  baaren  Auslagen
entsprechende  Entschädigung.  Ueber  die  Höhe  derselben  beschließt  der  Kreistag.

G.  98.

Der  Kreisausschuß  ist  befugt,  behufs  der  örtlichen  Erledigung  der  zu  seiner
Zuständigkeit  gehörigen  Geschäfte  die  Mitwirkung  der  Bürgermeister  und  Gutsvorsteher
  in  Anspruch  zu  nehmen.

.  99.

Im  Uebrigen  wird  der  Geschäftsgang  bei  den  Kreisausschüssen,  soweit  derselbe
  nicht  durch  sonstige  gesetzliche  Bestimmungen  geregelt  ist,  durch  ein  von  dem
Minister  des  Innern  zu  erlassendes  Regulativ  geordnet.

Zünfter  Abschnitt.
Von  den  Kreiskommissionen.

K.  100.

Für  die  unmittelbare  Verwaltung  und  Beausfsichtigung  einzelner  Kreisinstitute,
  sowie  für  die  Besorgung  einzelner  Kreisangelegenheiten  kann  der  Kreistag
  nach  Bedürfniß  besondere  Kommissionen  oder  Kommissare  aus  der  Jahl  der
Kreisangehörigen  bestellen,  welche,  ebenso  wie  die  durch  das  Gesetz  für  Zwecke  der

ce.  Samml.  1885.  (Tr.  9071.)  43
        <pb n="258" />
        —  226  —
allgemeinen  Landesverwaltung  angeordneten  Kommissionen,  ihre  Geschäfte  unter
der  Leitung  des  Landrathes  besorgen.

Der  Landrath  ist  befugt,  jederzeit  den  Berathungen  der  Kreiskommissionen
beizuwohnen  und  dabei  den  Vorsitz  mit  vollem  Stimmrechte  zu  übernehmen,
soweit  nicht  hierüber  hinsichtlich  der  für  Zwecke  der  allgemeinen  Landesderwaltung
angeordneten  Kommissionen  etwas  Anderes  gesetzlich  bestimmt  ist.

C.  101.

Ueber  die  Gewährung  von  Diäten  und  Reisekosten  an  die  Mitglieder  der
Kreiskommissionen  zu  bestimmen,  bleibt  dem  Kreistage  überlassen.

Vierter  Titel.
Von  den  Stadtkreisen.

S.  102.

In  denjenigen  Kreisen,  welche  nur  aus  einer  Stadt  bestehen  (Stadtkreise),
werden  die  Geschäfte  des  Landrathes,  des  Kreistages  und  des  Kreisausschusses,
die  des  letzteren,  soweit  sich  dieselben  auf  die  Verwaltung  der  Kreiskommunalangelegenheiten
  beziehen,  von  den  städtischen  Behörden  nach  den  Vorschriften  der
bezüglichen  Gemeindeverfassungsgesetze  wahrgenommen.

Die  Bestimmungen  des  zweiten  Abschnittes  des  ersten  Titels  finden  auf
Stadtkreise  keine  Anwendung.

F.  103.

In  den  Stadtkreisen  tritt  an  die  Stelle  des  Kreisausschusses  zur  Wahrnehmung
von  Geschäften  der  allgemeinen  Landesverwaltung  in  den  durch  die  Gesetze  bezeichneten
  Fällen  der  nach  den  Vorschriften  der  §#.  37  ff.  des  Gesetzes  über  die
allgemeine  Landesverwaltung  gebildete  Stadtausschuß.

Fünfter  Titel.
Von  der  Oberaussicht  über  die  Kreisverwaltung.
F.  104.
Genehmigung  der  Kreistagsbeschlüsse.
Beschlüsse  des  Kreistages,  welche  folgende  Angelegenheiten  betreffen:
1)  statutarische  Anordnungen  nach  Maßgabe  des  F.  20  Nr.  1,
2)  Mehr=  oder  Minderbelastung  einzelner  Kreistheile  (§.  13),

3)  eine  Belastung  der  Kreisangehörigen  durch  Kreisabgaben  über  50  Prozent
des  Gesammtaufkommens  der  direkten  Staatssteuern,
        <pb n="259" />
        —  227  —

4)  Veräußerungen  von  Grundstücken  und  Immobiliarrechten  des  Kreises,

5)  Anleihen,  durch  welche  der  Kreis  mit  einem  Schuldenbestand  belastet
oder  der  bereits  vorhandene  Schuldenbestand  vergrößert  werden  würde,
sowie  die  Uebernahme  von  Bürgschaften  auf  den  Kreis,

6)  eine  neue  Belastung  der  Kreisangehörigen  ohne  gesetzliche  Verpflichtung,
insofern  die  aufzubringenden  Leistungen  über  die  nächsten  fünf  Jahre
hinaus  fortdauern  sollen,

bedürfen  in  den  Fällen  zu  1  der  landesherrlichen  Genehmigung,  in  den  Fällen
zu  2  der  Bestätigung  des  Ministers  des  Innern,  in  den  Fällen  zu  3  der  Bestätigung
  der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen,  in  den  übrigen  Fällen  der
Bestätigung  des  Bezirksausschusses.
Ohne  die  vorgeschriebene  Bestätigung  sind  die  betreffenden  Beschlüsse  des
Kreistages  nichtig.
Aufssichtsbehörden.

K.  105.

Die  Aufsicht  des  Staates  über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der
Landkreise  wird  von  dem  Regierungspräsidenten,  in  höherer  und  letzter  Instanz
von  dem  Oberpräsidenten  geübt,  unbeschadet  der  in  den  Gesetzen  geordneten  Mitwirkung
  des  Bezirksausschusses  und  des  Provinzialrathes.  Beschwerden  an  die
Ausfsichtsbehörden  in  Kreisangelegenheiten  sind  in  allen  Instanzen  innerhalb  zwei
Wochen  anzubringen.

F.  106.

Die  Aufsichtsbehörden  haben  mit  den  ihnen  in  den  Gesetzen  zugewiesenen
Mitteln  darüber  zu  wachen,  daß  die  Verwaltung  den  Vorschriften  der  Gesetze
gemäß  geführt  und  in  geordnetem  Gange  erhalten  werde.

Die  Aufsichtsbehörden  sind  zu  dem  Ende  befugt,  über  alle  Gegenstände
der  Verwaltung  Auskunft  zu  erfordern,  die  Einsendung  der  Akten,  insbesondere
auch  der  Haushalts-Etats  und  der  Jahresrechnungen  zu  verlangen,  sowie  Geschäfts=
  und  Kassenrevisionen  an  Ort  und  Stelle  zu  veranlassen.

K.  107.

Beschlüsse  des  Kreistages,  der  Kreiskommissionen,  sowie  in  Kommunal-=angelegenheiten
  des  Kreises  gefaßte  Beschlüsse  des  Kreisausschusses,  welche  deren
Befugnisse  überschreiten  oder  die  Gesetze  verletzen,  hat  der  Landrath,  entstehenden
Falles  auf  Anweisung  der  Aufsichtsbehörde,  unter  Angabe  der  Gründe  mit  aufschiebender
  Wirkung  zu  beanstanden.

Gegen  die  Verfügung  des  Landrathes  steht  dem  Kreistage,  der  Kreiskommission
  beziehungsweise  dem  Kreisausschusse  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage
bei  dem  Bezirksausschusse  zu.  Dieselben  können  zur  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  im
Verwaltungsstreitverfahren  einen  besonderen  Vertreter  bestellen.

(Nr.  9071.)  43“
        <pb n="260" />
        —  228  —

§.  108.
Auflösung  des  Kreistages  durch  Königliche  Verordnung.

Auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums  kann  ein  Kreistag  durch  Königliche
  Verordnung  aufgelöst  werden.  Es  sind  sodann  Neuwahlen  anzuordnen,
welche  binnen  sechs  Monaten,  vom  Tage  der  Auflösung  an,  erfolgen  müssen.

Im  Falle  der  Auflösung  eines  Kreistages  bleiben  die  von  demselben  gewählten
  Mitglieder  des  Kreisausschusses  und  der  Kreiskommissionen  so  lange  in
Wirksamkeit,  bis  der  neu  gebildete  Kreistag  die  erforderlichen  Neuwahlen  vollzogen
  hat.

.  109.
ZLwangsweise  Etatisirung  gesetzlicher  Leistungen.

Unterläßt  oder  verweigert  ein  Kreis  die  ihm  gesetzlich  obliegenden,  von  der
Behörde  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit  festgestellten  Leistungen  auf  den
Haushalts-Etat  zu  bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  verfügt  der
Regierungspräsident  unter  Angabe  der  Gründe  die  Eintragung  in  den  Etat  beziehungsweise
  die  Feststellung  der  außerordentlichen  Ausgaben.

Gegen  die  Verfügung  des  Regierungspräsidenten  steht  dem  Kreise  innerhalb
zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  zu.

Zur  Ausführung  der  Rechte  des  Kreises  kann  der  Kreistag  einen  besonderen
Vertreter  bestellen.

Sechster  Titel.
Von  der  Dotation  der  Kreisverbände.

S.  110.

Für  die  Durchführung  der  Kreisordnung,  insbesondere  zur  Bestreitung  der
Kosten  des  Kreisausschusses,  hat  vom  Tage  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  ab,
unter  Berücksichtigung  der  im  letzten  Absatze  vorgesehenen  Ausgleichung,  der  Bezirksverband
  des  Regierungsbezirks  Cassel  die  Jahressumme  von  91  428  Mark  und
der  Bezirksverband  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  die  Jahressumme  von
61  944  Mark  zur  einen  Halfte  nach  dem  Maßstabe  des  Flächeninhalts,  zur
anderen  Hälfte  nach  dem  Maßstabe  der  durch  die  Sihlung)  vom  1.  Dezember  1885
festgestellten  Zahl  der  Civilbevölkerung  auf  die  einzelnen  Landkreise  der  beiden  Regierungsbezirke
  zu  vertheilen  und  denselben  alljährlich  in  vierteljährlichen  Theilzahlungen
  zu  überweisen.

Zu  diesen  Zahlungen  sind  die  Jahresrenten  zu  verwenden,  welche  gemäß
§.  26  Absatz  1  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1875  (Gesetz  Samml.  S.  497)  den
kommunalständischen  Verbänden  in  den  Regierungsbezirken  Cassel  und  Wiesbaden,
beziehungsweise  dem  Stadtkreise  Frankfurt  a.  M.  aus  den  Einnahmen  des  Staatshaushalts
  überwiesen  sind.  Die  dem  Stadtkreise  Frankfurt  a.  M.  zustehende
Jahresrente  geht  vom  Tage  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  ab  auf  den  Bezirksverband
  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  über.
        <pb n="261" />
        —  229  —

Die  im  Absatz  1  bezeichneten  Summen  ermäßigen  und  beziehungsweise  erhöhen
  sich  um  denjenigen  Betrag,  welcher  für  die  dem  Landkreise  Frankfurt  a.  M.
zugetheilten  Ortschaften  des  bisherigen  Kreises  Hanau  von  der,  dem  kommunalständischen
  Verbande  im  Regierungsbezirke  Cassel  überwiesenen  Jahresrente  bei  der
hierüber  stattfindenden  Auseinandersetzung  (§.  113)  dem  Bezirksverbande  des  Regierungsbezirks
  Wiesbaden  abgetreten  werden  wird.

C.  111.

Scheidet  gemäß  §.  4  des  gegenwärtigen  Gesetzes  eine  Stadt  aus  einem
Landkreise  aus,  62  ist  derjenige  Theil  der  dem  letzteren  gemäß  der  Bestimmung
im  F.  110  überwiesenen  Jahresrente,  welcher  nach  dem  daselbst  vorgeschriebenen
Maßstabe  auf  die  ausscheidende  Stadt  entfallen  würde,  nach  eben  diesem  Maßstabe
  auf  sämmtliche  Landkreise  des  betreffenden  Regierungsbezirks  zu  vertheilen
und  um  den  hiernach  auf  jeden  Landkreis  entfallenden  Betrag  die  Jahresrente
desselben  zu  erhöhen.

 

Siebenter  Titel.
Allgemeine,  Uebergangs=  und  Ausführungsbestimmungen.

S.  112.

Die  Rechte  und  Pflichten  der  bisherigen  kreisständischen  Verbände,  sowie
der  früheren  Distriktsverbände  (Distriktsgemeinden)  im  Kreise  Gersfeld  gehen  auf
den  Kreiskommunalverband  über.  Die  Auseinandersetzung,  welche  in  Folge  der
Theilung  beziehungsweise  Veränderung  einzelner  Kreise  erforderlich  wird,  ist  nach
den  Vorschriften  des  §.  3  zu  bewirken.  Bei  dem  Verfahren  werden  die  bisherigen
Verbände  beziehungsweise  Verbandstheile  von  den  Vertretungen  der  betheiligten
neuen  Kreise  vertreten.

C.  113.

Die  Auseinandersehung  zwischen  dem  kommunalständischen  Verbande  im
Regierungsbezirk  Cassel  und  dem  kommunalständischen  Verbande  im  Regierungsbezirk
  Wiesbaden  wegen  der  dem  Landkreise  Frankfurt  a.  M.  zugetheilten,  bisher
zu  dem  Kreise  Hanau  gehörigen  Gemeinden  ist  durch  ein  nach  Anhörung  der
letzteren  zwischen  den  genannten  Verbänden  unter  Genehmigung  des  Ministers
des  Innern,  unbeschadet  aller  Privatrechte  Dritter,  zu  treffendes  Uebereinkommen
zu  bewirken.  Kommt  ein  solches  Uebereinkommen  bis  zum  1.  Januar  1886  nicht
zu  Stande,  so  geschieht  die  betreffende  Regelung  im  Wege  Königlicher  Verordnung.
Streitigkeiten,  welche  sich  bei  der  Ausführung  ergeben,  unterliegen  der  Entscheidung
des  Oberverwaltungsgerichts.
S.  114.

Der  in  dem  vormals  Landgräflich  Hessischen  Amtsbezirk  Homburg  bestehende
  Kommunalverband  wird  aufgehoben  und  mit  dem  Obertaunuskreise  vereinigt.
  Die  Leistungen,  welche  der  Amtsbezirkskasse  bisher  auf  Grund  rechtlicher

(Nr.  9071.)
        <pb n="262" />
        —  230  —

Verpflichtung  obgelegen  haben,  sind  von  dem  Kreise  mit  der  Maßgabe  zu  über—
nehmen,  daß,  soweit  zur  Erfüllung  derselben  nach  Verwendung  der  auf  den  Kreis
übergehenden  Vermögensbestände  die  Erhebung  von  Abgaben  erforderlich  wird,
letztere  auf  die  Angehörigen  des  Bezirkes  zu  vertheilen  sind.  An  den  Beschlüssen
des  Kreistages  in  den  hierauf  bezüglichen  Angelegenheiten  nehmen  nur  diejenigen
Kreistagsabgeordneten  Theil,  welche  in  dem  Bezirke  gewählt  sind,  oder  dort  ihren
Wohnsitz  oder  Grundbesitz  haben.

Die  im  Artikel  6  des  Landgräflich  Hessischen  Gesetzes  vom  9.  Oktober  1849
(Archiv  der  Landgräflich  Hessischen  Gesetze  und  Verordnungen  S.  476)  dem
Bezirksrathe  übertragene  Mitaufsicht  über  die  Anstalten  des  Bezirks  ist  fortan  von
einer  durch  den  Kreistag  aus  Angehörigen  des  Bezirks  zu  wählenden  Kreiskommission
  wahrzunehmen.  Die  Feststellung  der  Jahl  der  Mitglieder  und  der
Amtsdauer  derselben  bleibt  ebenso  wie  die  Regelung  des  Geschäftsganges  statutarischer
  Anordnung  vorbehalten.  Den  Vorsitz  in  der  durch  landesherrliche  Verfügung
  vom  12.  November  1831  eingesetzten  Amtsarmenkommission  zu  Homburg
  v.  d.  H.  übernimmt  an  Stelle  des  Amtmannes  der  Landrath.

K.  115.

In  dem  Kreise  Gelnhausen  bleibt  bis  zu  anderweitiger  Regelung  der  den
vormals  Bayrischen  Bezirk  Orb  umfassende  Wegeverband  bestehen.  Die  Verwaltung
  und  Vertretung  desselben  geht  auf  den  Kreis  über.  Für  die  Vertheilung
der  von  dem  Verbande  aufzubringenden  Lasten  sind  fortan  die  Vorschriften  in
den  §9.  10  ff.  maßgebend.

Im  Uebrigen  wird  der  Kommunalverband  des  Bezirks  Orb  aufgehoben
und  mit  dem  Kreise  Gelnhausen  dergestalt  vereinigt,  daß  die  Distriktssparkasse  zu
Orb,  sowie  die  sonstigen  Vermögensobjekte  des  Bezirks  unter  Vorbehalt  einer
anderweiten  Vereinbarung  zwischen  den  Betheiligten  gesondert  zu  verwalten,  und
die  verfügbaren  Ueberschüsse,  beziehungsweise  Erträge  derselben  zum  Besten  der  zu
dem  Bezirke  gehörigen  Gemeinden  zu  verwenden  sind.

In  Bezug  auf  die  Theilnahme  an  den  Beschlüssen  des  Kreistages  bierüber,
sowie  in  Angelegenheiten  des  Wegeverbandes  finden  die  Vorschriften  im  Absatz  1
des  F.  114  entsprechende  Anwendung.

C.  116.

Die  nach  der  Verordnung  vom  26.  März  1862  (Verordnungsblatt  für
das  vormalige  Herzogthum  Nassau  S.  81)  dem  Amtsbezirksrathe  zustehende  Mitwirkung
  bei  der  Festsetzung  der  Besoldungen  der  Lehrer  an  den  Volksschulen  in
den  ehemals  Nassauischen  Landestheilen  geht  unbeschadet  der  Vorschriften  in  §.  45
des  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden
  vom  1.  August  1883  (Gesetz=  Samml.  S.  237)  auf  den  Kreisausschuß
und  in  den  zu  Städten  erklärten  Gemeinden  auf  den  Bezirksausschuß  über.

Ferner  sind  die  in  §.  9  Nr.  3  und  10  der  Verordnung  vom  24.  Juli  1854
(Verordnungsblatt  für  das  vormalige  Herzogthum  Nassau  S.  160)  dem  Amts-
        <pb n="263" />
        —  231  —

bezirksrathe  zugewiesenen  Funktionen  bei  der  Beaufsichtigung  der  Bewirthschaftung
der  Gemeinde=  und  Stiftungswaldungen  fortan  von  dem  Kreisausschusse  wahrzunehmen.
  An  die  Stelle  des  letzteren  tritt  jedoch  für  den  Stadtkreis  Wiesbaden
der  Bezirksausschuß  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  einem  Widerspruche  zwischen  dem
Beschluss  e  gr  Dezireausschusf  es  und  dem  Gutachten  der  Forstbehörde  im  Falle
des  F.  9  4.  a.  O.  der  Oberpräsident  zu  entscheiden  hat.  Hinsichtlich  der
e#ur  5§5  von  dem  Kreisausschusse  und  dem  Bezirksausschusse  gefaßten
Beschlüsse  stehen  dem  Landrathe,  beziehungsweise  dem  Regierungspräsidenten,  die
dem  Amtmanne  in  F.  14  a.  a.  O.  beigelegten  Befugnisse  zu.  Ueber  den  Einspruch
  entscheidet  der  Regierungspräsident  und  im  Stadtkreise  Wiesbaden  der
Oberpräsident.

Soweit  es  sich  endlich  um  die  Festsetzung  der  Besoldungen  der  Bürgermeister
  in  den  zu  Städten  erklärten  Gemeinden  der  vormals  Nassauischen  Landestheile
  handelt,  ist  an  Stelle  des  Amtsbezirksrathes  die  Anhörung  des  Bezirksausschusses
  gemäß  den  Vorschriften  in  J.  12  der  Nassauischen  Gemeindeordnung
vom  26.  Juli  1854  (Verordnungsblatt  für  das  vormalige  Herzogthum  Nassau
S.  166)  zu  veranlassen.

Im  Regierungsbezirk  Cassel  ist  der  Kreistag  mit  seinem  Gutachten  zu  hören
bei  Bestimmung  der  in  jedem  Jahre  von  den  Gemeeinden  auszuführenden  Landwegebauten,
  sowie  über  die  Heranziehung  von  Gemeinden  zu  Landwegebauten
außerhalb  ihrer  Gemarkungen.

C.  117.

Das  im  8.  24  vorgesehene  Vorschlagsrecht  für  die  Besetzung  erledigter
Landrathsämter  ruht  bei  der  ersten  Ernennung  der  Landräthe  in  den  neuen  Kreisen,
sofern  das  Landrathsamt  mit  einem  vor  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  in  der
Provinz  angestellten  Landrathe  oder  Amtmanne  besetzt  wird.

C.  118.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  im  §.  113
mit  dem  1.  April  1886,  jedoch  nur  gleichzeitig  mit  dem  Gesetze  über  die  Einführung
  der  Provinzialordnung  vom  29.  Juni  1875  in  der  Provinz  Hessen-Nassau
  in  Kraft.  Zu  dem  gleichen  Zeitpunkte  werden  die  Gemeindebezirke
Preungesheim,  Berkersheim  und  Seckbach  unter  Abtrennung  von  dem  Amtsgerichtsbezirke
  Bergen  mit  dem  Bezirke  des  Amtsgerichts  zu  Bockenheim  vereinigt.

Noch  vorher  ist  zur  Wahl  der  Kreistagsabgeordneten  und  des  Kreisausschusses
  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zu  schreiten,  und  es  sind  für
die  dabei  vorzunehmenden  Vertheilungen  und  Wahlen  die  Obliegenheiten  des
Kreistages,  des  Kreisausschusses  und  des  Landrathes  von  einem  für  jeden  der
neuen  Kreise  seitens  des  Oberpräsidenten  zu  ernennenden  Kommissar  wahrzunehmen.

KC.  119.

Das  Gesetz  vom  30.  Juli  1883  über  die  allgemeine  Landesverwaltung
(Gesetz  Samml.  S.  195)  und  das  Gesetz  vom  1.  August  1883  über  die  Zu-(r.
  9071.
        <pb n="264" />
        —  232  —
ständigkeit  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden  (Gesetz-Samml.
S.  237)  treten  in  der  Provinz  Hessen-Nassau  mit  dem  1.  Juli  1886  in  Kraft.

Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  sind  die  aus  dem  gegenwärtigen  Gesetze  sich

ergebenden  Zuständigkeiten

des  Bezirksausschusses  von  der  Regierung,

des  Provinzialrathes  von  dem  Oberpräsidenten
wahrzunehmen.

Auf  die  vor  dem  1.  Juli  1886  bereits  anhängig  gemachten  Sachen  finden
in  Beziehung  auf  die  Zuständigkeit  der  Behörden,  das  Verfahren  und  die  Zulässigkeit
der  Rechtsmittel  die  Bestimmungen  der  früheren  Gesetze,  jedoch  mit  den  im  §.7
Absatz  3  und  §.  18,  beziehungsweise  §.  23  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  30.  Juli  1883
über  die  allgemeine  Landesverwaltung  bezeichneten  Abänderungen  Anwendung.

KC.  120.

Mit  dem  im  J.  118  bezeichneten  Zeitpunkte  treten  alle  dem  gegenwärtigen
Gesetze  zuwiderlaufenden  Bestimmungen  außer  Kraft.

Die  bisherigen  kreisständischen  Kommissionen  bleiben  bis  zur  anderweitigen
Beschlußnahme  des  Kreistages  über  ihren  Fortbestand  in  Wirksamkeit.

".  121.

Der  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  des  gegenwärtigen
Gesetzes  beauftragt  und  erläßt  die  hierzu  erforderlichen  Anordnungen  und
Instruktionen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  Juni  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boctticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatzfeldt.
Bronsart  v.  Schellendorff.
        <pb n="265" />
        —  233  —

Inhalt.

Erster  Titel.
Von  den  Grundlagen  der  Kreisverfassung.

Erster  Abschnitt.  Von  dem  Umfange  und  der  Begrenzung  der  Kreise  S.  1  bis  5.

Zweiter  Abschnitt.  Von  den  Kreisangehörigen,  ihren  Rechten  und  Pflichten  88.
g.

Dritter  Abschnitt.  Kreisstatuten  und  Reglements  ...............  ....

Zweiter  Titel.
Von  der  Gliederung  und  den  Aemtern  des  Kreises.

6  bis  19.
20.

Erster  Abschnitt.  Allgemeine  Bestimmunen  S§.  21  bis  23.
Zweiter  Abschnitt.  Von  dem  Amte  des  Landrathes  S.  24  bis  26.
Dritter  Abschnitt.  Von  der  Ortspolizeiverwaltng  5§.  27  bis  33.
Jierter  Abschnitt.  Von  dem  Bürgermeister  in  den  Landgemeinden  und  dem
Gutsvorsthen.  g8.  34  bis  40.

Dritter  Titel.
Von  der  Vertretung  und  Verwaltung  des  Kreises.

Erster  Abschnitt.  Von  der  Zusammensetzung  des  Kreistagees  5S.  41  bis  72.
zweiter  Abschnitt.  Von  den  Versammlungen  und  Geschäften  des  Kreistages  §§.  73  bis  83.
Dritter  Abschnitt.  Von  dem  Kreishaushalt  SS.  84  bis  87.
Vierter  Abschnitt.  Von  dem  Kreisausschusse,  seiner  Zusammensetzung  und
seinen  Geschäften  in  der  Kreiskommunal-  und  allgemeinen  Landesverwalltngng
  ..  .........  .  .  .  .  g8.  88  bis  99.
Fünfter  Abschnitt.  Von  den  Kreiskommissiooen  55.  100  und  101.
Vierter  Titel.
Von  den  Stadtkreisen  ...  5S.  102  und  103.
Fünfter  Titel.
Von  der  Oberaufsicht  über  die  Kreisverwaltng  g8.  104  bis  109.
Sechster  Titel.
Von  der  Dotation  der  Kreisverbündee  .  .  .  ...  ...  88.  110  und  111.
Siebenter  Titel.
Allgemeine,  Uebergangs-  und  Ausführungsbestimmungen  §§.  112  bis  121.

Ces.  Samml.  1885.  (Nr.  9071.)  44
        <pb n="266" />
        —  234  —

 

Anlage  A.
Verzeichniß
der
Kreise  in  der  Provinz  Hessen-Nassau.
Bezeichnung  Bezeichnung
des  der

zu  bildenden  Kreises.

 

Laufende  Nummer.

einzelnen  Bestandtheile.

 

I.  Regierungsbezirk  Cassel.

 

 

1.  Stadtkreis  Cassel  ..  ...
2.  Landkreis  Cassel.  .  .  .  ..
3.Kreis  Eschwege
4.]  Kreis  Frankenberg
5.|Kreis  Fritzllr
6.Kreis  Fulda  ..  ...  ...
7.  Kreis  Gelnhausen.  .  .  ..
8.  Kreis  Gersfeld.
9.Stadtkreis  Hanau
10.]  Landkreis  Hanau
11.]|  Kreis  Hersfeld.⅝.
12.  Kreis  Hofgeismar  .  ...
13.|  Kreis  Homberg
14.|Kreis  Hünfeld  .
15.|  Kreis  Kirchhainn
16.|  Kreis  Marburg
17.]  Kreis  Melsungen
18.]  Kreis  Rinttllln.
19.Kreis  Rotenbunrg.

 

 

Stadt  Casesel.

Landkreis  Cassel.

Kreis  Eschwege.

Kreis  Frankenberg.

Kreis  Fritzlar.

Kreis  Fulda.

Kreis  Gelnhausen.

Kreis  Gersfeld.

Stadt  Hanau.

Bisheriger  Kreis  Hanau  mit  Ausschluß  der  Stadtemeinden
  Bockenheim  und  Hanau,  sowie  der
andgemeinden  Eckenheim,  Eschersheim,  Ginnheim,

  Praunheim,  Preungesheim,  Berkersheim
  und  Seckbach.

Kreis  Hersfeld.

Kreis  Hofgeismar.

Kreis  Homberg.

Kreis  Hünfeld.

Kreis  Kirchhain  mit  Ausschluß  der  Gemeinde

öck

hröck.

Kreis  Marburg  nebst  der  Gemeinde  Schröck.
Kreis  Melsungen.

Kreis  Rinteln.

Kreis  Rotenburg.
        <pb n="267" />
        —  235

 

Laufende  Nummer.

Bezeichnung
des
zu  bildenden  Kreises.

Bezeichnung
der

einzelnen  Bestandtheile.

 

S

 

 

Kreis  Schlüchtern.

Kreis  Schmalkalden  .
.  Kreis  Witzenhausen
3.  Kreis  Wolfhagen
Kreis  Ziegenhaiun

 

Kreis  Schlüchtern.
Kreis  Schmalkalden.
Kreis  Witzenhausen.
Kreis  Wolfhagen.
Kreis  Ziegenhain.

II.  Regierungsbezirk  Wiesbaden.

.Kreis  Biedenkopf  ...  ..
Dillkreis

,DOberwesterwaldkreis

Kreis  Westerburg
.nterwesterwaldkreis  .

z#Oberlahnkreis

Kreis  Limburg  ..

(Tr.  9071.)

 

Kreis  Biedenkopf.

Amt  Dillenburg.

Amt  Herborn.

Amt  Marienberg.

Amt  Hachenburg.

Aus  dem  Amte  Selters  die  Gemeinden  Dreifelden,
  Linden,  Schmidthahn  und  Steinebach.

Amt  Rennerod  mit  Ausschluß  der  Gemeinde
Rückershausen.

Amt  Wallmerod.

Amt  Montabaur.

Amt  Selters  mit  Ausschluß  der  Gemeinden  Dreifelden,
  Linden,  Schmidthahn  und  Steinebach.

Amt  Weilburg.

Amt  Ruukel.

Aus  dem  Amte  Rennerod  die  Gemeinde  Rückershausen.


Aus  dem  Amte  Hadamar  die  Gemeinden  Niedertiefenbach
  und  Waldernbach.

Amt  Limburg.

Amt  Hadamar  mit  Ausschluß  der  Gemeinden
Niedertiefenbach  und  Waldernbach.

Aus  dem  Amte  Idstein  die  zum  Amtsgerichtsbezirk
  Kamberg  gehörigen  Gemeinden  Kamberg,
Dombach,  Eisenbach,  Erbach,  Schwickershausen,
  Niederselters,  Oberselters  und  Würges.

44“
        <pb n="268" />
        —  236  —

 

Laufende  Nummer.

Bezeichnung
des
zu  bildenden  Kreises.

Bezeichnung
der

einzelnen  Bestandtheile.

 

□

10.
11.

12.

13.

.AUnterlahnkreis

 

Kreis  St.  Goarshausen

Rheingaukreis

Landkreis  Wiesbaden.

Untertaunuskreis

22

Kreis  Usingen

 

Amt  Diez.

Amt  Nassau.

Aus  dem  Amte  Nastätten  die  zum  Amtsgerichtsbezirk
  Katzenelnbogen  gehörigen  Gemeinden
Allendorf,  Berghausen,  Berndroth,  Katzenelnbogen,
  Dörsdorf,  Ebertshausen,  Eisighofen,
Ergeshausen,  Herold,  Klingelbach,  Mittelfischbach,
  Oberfischbach,  Mudershausen,  Reckenroth
  und  Rettert.

Amt  Braubach.

Amt  St.  Goarshausen.

Amt  Nastätten  mit  Ausschluß  der  zum  Amts.
gerichtsbezirk  Katzenelnbogen  gehörigen  Gemeinden.


Amt  Rüdesheim.

Amt  Eltville.

Amt  Wiesbaden.

Amt  Hochheim  mit  Ausschluß  der  zum  Amtsgerchtäbezer
  Höchst  gehörigen  Gemeinden

angenhain,  Lorsbach  und  Marzkheim.

Amt  Langenschwalbach.

Amt  Wehen.

Amt  Idstein  mit  Ausschluß  der  Gemeinden
Niederems  mit  Reinborn,  Oberems,  Wüstems,
  Reichenbach,  Steinfischbach,  sowie  der
zum  Amtsgerichtsbezirk  Kamberg  gehörigen
Gemeinden  Kamberg,  Dombach,  Eisenbach,
Erbach,  Schwickershausen,  Niederselters,  Oberselters
  und  Würges.

Amt  Usingen.

Aus  dem  Amte  Königstein  die  Gemeinden  Oberund
  Nieder-Reifenberg.

Aus  dem  Amte  Idstein  die  Gemeinden  Niederems
  mit  Reinbom,  Oberems,  Wüstems
Reichenbach  und  Steinfischbach.
        <pb n="269" />
        —  237  —

 

zu

Laufende  Nummer.

Bezeichnung
des
bildenden  Kreises.

Bezeichnung
der

einzelnen  Bestandtheile.

 

—
#

DObertaunuskreies

15.  Kreis  Höchst

16.Landkreis  Frankfurt  a.  M.

17.JStadtkreis  Wiesbaden

 

18.|  Stadtkreis  Frankfurt  a.  M.

(Nr.  9071.)

 

Amt  Homburg.

Amt  Königstein  mit  Ausschluß  der  Gemeinden
Ober=  und  Nieder-Reifenberg.

Aus  dem  bisherigen  Stadtkreise  Frankfurt  a.  M.
der  Hohemarkwald  und  der  zum  Ortsbezirk
Niederursel  (Hessischer  Antheil)  gehörige  Niederurseler
  Gemeindewald.

Aus  der  Gemarkung  des  zum  bisherigen  Kreise
Hanau  gehörigen  Ortsbezirks  Praunheim  der
Praunheimer  Gemeindewald.

Amt  Hochst  mit  Ausschluß  des  vormals  Nassauischen
  Gemeindebezirks  Heddernheim.

Aus  dem  Amte  Hochheim  die  zum  Amtzgerichtsbezirk
  Höchst  gehörigen  Gemeinden  Langenhain,
  Lorsbach  und  Marxheim.

Die  zum  bisherigen  Stadtcreise  Frankfurt  a.  M.
gehörigen  Gemeinden  Bonames,  Hausen,
Niederrad,  Oberrad,  Niederursel  (Frankfurter
Antheil)  nebst  dem  vormals  Großherzoglich
Hessischen  Ortsbezirke  Niederursel  (Hessischer
Antheil)  mit  Ausschluß  des  Hohenmarkwaldes
und  des  Niederurseler  Gemeindewaldes.

Der  vormals  Großherzoglich  Hessische  Ortsbezirk
Rödelheim.

Aus  dem  Amte  Hoöchst  der  vormals  Nassauische
Gemeindebezirk  Heddernheim.

Aus  dem  bisherigen  Kreise  Hanau  die  zum  Amtsgerichtsbezirk
  Bockenheim  gehörigen  Ortschaften
Stadt  Bockenheim,  Eckenheim)  Eschersheim,
Ginnheim,  Praunheim  mit  Ausschluß  des
Gemeindewaldes,  sowie  die  zum  Amtsgerichtsbezirk
  Bergen  gehörigen  Gemeinden  Preungesheim,
  Berkersheim  und  Seckbach.

Stadt  Wiesbaden.

Stadt  Frankfurt  a.  M.
        <pb n="270" />
        238

Anlage  B.

Verzeichniß

der

Wahlbezirke  fuͤr  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten
in  der  Provinz  Hessen-Nassau.

 

 

Anzahl

 

der  zu
7  Bestandtheile  des  Wahlbezirks.  Wahlort.  wählenden
9w  Ab-2
  geordneten.
I.  Regierungsbezirk  Cassel.
1.]  Kreis  Rinten  ..  Rinteen  ..  1
Kreis  Hofgeismar  ...  .  .  ..  ...
2.  1  Wolfhagen  Grebenstein  ·········
3.  Stadtkreis  Cassel.  Cassell  1
Landkreis  Casse.  1  #
4.  Ü  Kreis  Witzenhausen  (Gr.  Amerode  .  1
.-.-  Eschwege  bei  zwei  Wah-5.
  1  Kreis  Scchwege  ide  ··········  len,  bei  der  dritten  1
«  Nnaam"«·««  Wahl  Schmalkalden
Kreis  Rotenburg  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  B
6  Hersfeld  Hersfeld  .  .  ..  1
Kreis  Melsungen  ..  .  2#..
7  Fuglarl  —  Felsberg  .  .  1
Kreis  Homburg  .
8·  -  Ziegenhain  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  Ziegenhain  ««««««««««
Kreis  Kirchhain  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ..
9.  rer  Fin  beenben  6633  Rauschenberg  ........  1
10.KreisMarburg............  Marburg...........  1
KreisHiinfcld.............  »
n«T-Gasse-Id.............  FHUUfcld«««·-««
Seite  11
        <pb n="271" />
        239

 

 

 

 

 

Anzahl
r  der  zu
Bestandtheile  des  Wahlbezirks.  Wahlort.  wählenden
2  Ab-7
  geordneten.
Uebertrag  11
12.Kreis  Fulda  Fulda  1
13.  Kreis  —  HHSalmünster.  1
Stadtkreis  Hana
14.  Landkreis  Hana  Hanau  """"""""  T
14
II.  Regierungsbezirk  Wiesbaden.
1.  ]  Kreis  Biedenkoor  Biedenkopf  ..........  1
Dillkreis  ...  .  .  .  ....  ..  ..  ...
2.  Oberwesterwaldkreis4  Oriedorf  """"""""
Kreis  Westerburg  ..  ..  ...  ...
3.  Unterwesterwaldkreis.  ........  Montabaur  ········
4.  Unterlahnkries.  Diz  1
b.  Kreis  Limburg  ............  Limburg  1
Oberlahnkreis.  ........  .  ....
6.  Kreis  Usinge  .  ..  Weilburg  """"""""  l
Kreis  St.  Goarshausen
Rheingaukreis  ....  .  .  ...  .  .  ..  *
7.  Kreis  Meisenheim  (Regierungs-  Rüdeshenn.  1
bezirk  Coblen)
Landkreis  Wiesbaden  Q„
8.  Kreis  Höchht  ochheim  «««««««««««
Stadtkreis  Wiesbaden
2.  Untertaunuskress.  Wiesbaden  ««««««««  1
Obertaunuskreis............
10.  Landkreis  Frankfurt  a.  M.  ...  Gomburg  v.  d.  H.  1
11.  JStadtkreis  Frankfurt  a.  M.  .  .  Frankfurt  a.  M.  2
12

 

 

(r.  90071.)
        <pb n="272" />
        —  240  —
Anlage  C.

Wahlreglement.

§F.  1.

Acht  Tage  vor  der  Wahl  werden  die  Wähler  zu  den  Wahlen  mittels
schriftlicher  Einladung  oder  durch  ortsübliche  Bekanntmachung  berufen.  Die  Einladung
  und  Bekanntmachung  muß  das  Lokal,  den  Tag  und  die  Stunde  der
Wahl  genau  bezeichnen.  Hinsichtlich  der  von  dem  Kreistage  vorzunehmenden
Wahlen  bewendet  es  bei  den  für  Berufung  des  Kreistages  vorgeschriebenen  Fristen.

G.  2.

Der  Wahlvorstand  besteht  aus  dem  nach  den  bestehenden  Vorschriften  zur
Leitung  des  Wahlaktes  berufenen  Beamten  als  Vorsitzenden  und  aus  zwei  oder
vier  von  der  Wahlversammlung  aus  der  Zahl  der  Wähler  zu  wählenden  Beisitzen.
  Der  Vorsitzende  ernennt  einen  der  Beisitzer  zum  Protokollführer.  In  den
Fällen  des  F.  57  der  Kreisordnung  kann  auch  eine  nicht  zur  Wählerversammlung
gehörige  Person  zum  Protokollführer  ernannt  werden.

F.  3.

Während  der  Wahlhandlung  dürfen  im  Wahllokale  weder  Diskussionen.
stattfinden,  noch  Ansprachen  gehalten,  noch  Beschlüsse  Wt  werden.  Ausgenommen
hiervon  sind  die  Diskussionen  und  Beschlüsse  des  Wahlvorstandes,  welche  durch
die  Leitung  des  Wahlgeschäftes  bedingt  sind.

E.  4.
Jede  Wahl  erfolgt  in  einer  besonderen  Wahlhandlung  durch  Stimmzeettel.

G.  5.  #

Die  Wähler  werden  in  der  Reihenfolge,  in  welcher  sie  in  der  Wählerliste
verzeichnet  sind,  aufgerufen.  Jeder  Aufgerufene  legt  seinen  Stimmzeettel  uneröffnet
in  die  Wahlurne.

Die  während  der  Wahlhandlung  erscheinenden  Wähler  können  an  der  nicht
geschlossenen  Wahl  theilnehmen.

Sind  keine  Stimmen  mehr  abzugeben,  so  erklärt  der  Wahlvorstand  die
Wahl  für  geschlossen;  der  Vorsitzende  nimmt  die  Stimmzettel  einzeln  aus  der
Wahlurne  und  verliest  die  darauf  verzeichneten,  von  einem  Beisitzer,  welchen  der
Vorsitzende  ernennt,  laut  zu  zählenden  Namen.

S.  6.
Ungültig  sind:
1)  Stimmzettel,  welche  nicht  von  weißem  Papier,  oder  welche  mit  einem
äußeren  Kennzeichen  versehen  sind,
        <pb n="273" />
        —  241  —

2)  Stimmzettel,  welche  keinen  oder  keinen  lesbaren  Namen  enthalten,

3)  Stimmzettel,  aus  welchen  die  Person  des  Gewählten  nicht  unzweifelhaft
zu  erkennen  ist,

4)  Stimmzettel,  auf  welchen  mehr  als  Ein  Name  oder  der  Name  einer
nicht  wählbaren  Person  verzeichnet  ist,

5)  Stimmzettel,  welche  einen  Protest  oder  Vorbehalt  enthalten.

.  7.

Alle  ungültigen  Stimmzettel  werden  als  nicht  abgegeben  betrachtet.  Ueber
die  Gültigkeit  der  Stimmzzettel  entscheidet  vorläufig  der  Wahlvorstand.

Die  Stimmzettel  sind  dem  Wahlprotokolle  beizufügen  und  so  lange  aufzubewahren,
  bis  über  die  gegen  das  Wahlverfahren  erhobenen  Einsprüche  rechtskräftig
  entschieden  ist.

S.  8.

Als  gewählt  ist  derjenige  zu  betrachten,  welcher  die  absolute  Stimmenmehrheit
  (mehr  als  die  Hälfte  der  Stimmen)  erhalten  hat.

Ergiebt  sich  keine  absolute  Stimmenmehrheit,  so  kommen  diejenigen  zwei
Personen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  auf  die  engere  Wahl.
Haben  mehr  als  zwei  Personen  die  meisten  und  gleich  viel  Stimmen  erhalten,  so
entscheidet  das  durch  die  Hand  des  Vorsitzenden  zu  ziehende  Loos  darüber,  wer
auf  die  engere  Wahl  zu  bringen  ist;  in  gleicher  Weise  erfolgt  die  Entscheidung,
wenn  auch  die  engere  Wahl  keine  Stimmenmehrheit  ergiebt.

S.  9.
Die  Wahlprotokolle  sind  von  dem  Wahlvorstande  zu  unterzeichnen.

S.  10.

Der  Vorsitzende  des  Wahlvorstandes  hat  die  Gewählten  von  der  auf  sie
gefallenen  Wahl  mit  der  Aufforderung  in  Kenntniß  zu  setzen,  sich  über  die  Annahme
  oder  Ablehnung  innerhalb  längstens  fünf  Tagen  zu  erklären.  Wer  diese
Erklärung  nicht  abgiebt,  wird  als  ablehnend  betrachtet.

K.  11.

Wahlen,  welche  auf  einem  Kreistage  vorzunehmen  sind,  können  auch  durch
Akklamation  stattfinden,  sofern  Niemand  Widerspruch  erhebt.

 

Ces.  Samml.  1885.  (Nr.  9071—9072,  45
        <pb n="274" />
        —  242  —

(Nr.  9072.)  Gesetz  über  die  Einführung  der  Provinzialordnung  vom  29.  Juni  1875  in  der
Provinz  Hessen-Nassau.  Vom  8.  Juni  1885.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für  die
Provinz  Hessen-Nassau,  was  folgt:

Artikel  I.

Die  Provinz  Hessen-Nassau  bildet  einen  mit  den  Rechten  einer  Korporation
ausgestatteten  Kommunalverband  zur  Selbstverwaltung  seiner  Angelegenheiten.
Innerhalb  desselben  bleiben  die  kommunalständischen  Verbände  in  den  Regierungsbezirken
  Cassel  und  Wiesbaden,  unter  Einverleibung  des  bisherigen  Stadtkreises
Frankfurt  a.  M.  in  den  kommunalständischen  Verband  des  Kgiengsbesirs
Wiesbaden,  als  besondere  Kommunalverbände  zur  Selbstverwaltung  ihrer  Angelegenheiten
  in  derjenigen  Begrenzung  bestehen,  welche  sich  aus  der  gleichzeitig
mit  diesem  Gesetze  in  Kraft  tretenden  Kreisordnung  für  die  Provinz  Hessen-Nassau
bezüglich  der  beiden  Regierungsbezirke  ergiebt.

Artikel  II.

Die  Veränderung  der  Grenzen  der  Provinz,  sowie  der  beiden  Regierungsbezirke
  erfolgt  durch  Gesetz.

Die  in  Folge  einer  derartigen  Veränderung  erforderliche  Regelung  der  Verhältnisse
  ist  auf  dem  im  F.  3  der  Provinzinlordnung  vom  29.  Juni  1875  bezeichneten
  Wege  zu  bewirken.

Veränderungen  solcher  Gemeinde=  oder  Gutsbezirksgrenzen,  welche  zugleich
Bezirksgrenzen,  beziehungsweise  Bezirks=  und  Provinzialgrenzen  sind,  ziehen  die
Veränderung  der  letzteren  ohne  Weiteres  nach  sich.

Eine  jede  Veränderung  der  Bezirksgrenzen  beziehungsweise  der  Bezirks=  und
Provinzialgrenzen,  welche  nicht  durch  Gesetz  erfolgt,  ist  durch  die  Amtsblätter  der
betheiligten  Bezirke,  beziehungsweise  Provinzen  bekannt  zu  machen.

Artikel  III.

Die  §#.  5  bis  61  und  87  bis  122  der  Provinzialordnung  vom  29.  Juni
1875  in  der  Fassung  vom  22.  März  1881  finden  auf  den  Provinzialverband  der
Provinz  Hessen-Nassau),  sowie  auf  die  Bezirksverbände  der  Regierungsbezirke  Cassel
und  Wiesbaden  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung.

A.  Provinzialverband  der  Provinz  Hessen-Nassau.

1.  Die  Provinzialversammlung  (Provinziallandtag)  besteht  aus  den  Mitgliedern
  der  Bezirksversammlungen  (Kommunallandtage).
        <pb n="275" />
        —  243  —

2.  Der  Provinziallandtag  wird  von  dem  Könige  berufen,  so  oft  es  die
Geschäfte  erfordern.

3.  Der  Provinziallandtag  ist  berufen,

.  Üüber  diejenigen,  die  Provinz  betreffenden  Gesetzentwürfe,  sowie  sonstigen
Gegenstände  sein  Gutachten  abzugeben,  welche  ihm  zu  dem  Ende  von
der  Staatsregierung  überwiesen  werden;

darüber  zu  beschließen,

in  welcher  Weise  Staatsprästationen,  welche  von  dem  Provinzialverbande

  aufzubringen  find,  und  deren  Aufbringungsweise  nicht

schon  durch  das  Gesetz  vorgeschrieben  ist,  vertheilt  werden  sollen;
nach  Maßgabe  der  besonderen  Gesetze  die  Wahlen  zu  den  für  ZQwecke
der  allgemeinen  Landesverwaltung  angeordneten  Behörden  und  Kommissionen
  zu  vollziehen;

IV.  den  Provinzialverband  in  denjenigen  Angelegenheiten  zu  vertreten,  beziehungsweise
  über  diejenigen  Gegenstände  zu  berathen  und  zu  beschließen,
  welche  ihm  durch  Gesetze  oder  Königliche  Verordnungen,  oder
durch  übereinstimmenden  Beschluß  der  beiden  Bezirksverbände  überwiesen
  werden.

4.  Provinzialabgaben,  deren  Ausschreibung  der  Provinziallandtag  beschließt,
sind  auf  die  Bezirksverbände  lediglich  nach  Maßgabe  der  in  ihnen  aufsommenden
direkten  Staatssteuern,  ausschließlich  der  Gewerbesteuer  vom  Hausirgewerbe,  durch
den  Provinzialausschuß  zu  vertheilen.  Die  Aufbringung  der  auf  die  Bezirksverbände
  entfallenden  Antheile  an  den  Provinzialabgaben  erfolgt  gleich  den  übrigen
kommunalen  Bedürfnissen  dieser  Verbände.

Die  §#.  110  und  111  gelten  für  den  Provinzialverband  nicht.

Auf  Reklamationen  der  Bezirksverbände  finden  die  9#.  112  und  113  sinngemäße
  Anwendung.

—

II.

—

III.

B.  Bezirksverbände.

1.  In  den  im  ersten  Absatze  angeführten  Vorschriften  der  Provinzialordnung
  vom  29.  Juni  1875,  in  welchen  die  Bezeichnungen  „Provinz,  Provinzialverband,
  Provinziallandtag,  Provinzialausschuß“  vorkommen,  treten  an  deren
Stelle  die  Bezeichnungen  „Bezirk,  Bezirksverband,  Kommunallandtag,  Landesausschuß““.
  Desgleichen  tritt  an  die  Stelle  aller  übrigen  Ausdrücke,  in  denen
eine  Beziehung  zu  dem  Provinzialverbande  enthalten  ist,  eine  dem  Verhältniß  zum
Bezirksverbande  entsprechende  Vozeichnung.

2.  Zu  den  Bezirksversammlungen  (Kommunallandtagen)  (8§.  9  ff.)  werden
für  jeden  Kreis  mit  weniger  als  20  000  Einwohnern  ein  Abgeordneter,  für  jeden
Kreis  mit  20  000  bis  40  000  Einwohnern  zwei  Abgeordnete,  für  jeden  Kreis
mit  40  000  bis  60  000  Eimvohnern  drei  Abgeordnete  gewählt.  Für  jede  weitere
Zahlenreihe  von  1  bis  20  000  Einwohner  tritt  ein  Abgeordneter  hinzu.  Der

(Nr.  9072.)  45“
        <pb n="276" />
        —  244  —

Stadtkreis  Frankfurt  a.  M.  erhält  diejenige  Anzahl  von  Abgeordneten,  welche
sich  nach  dem  Verhältniß  seiner  Bevölkerungsziffer  zu  der  Gesammtziffer  der
Bevölkerung  der  übrigen  Kreise  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  ergiebt.  Bleiben
hierbei  Bruchtheile,  welche  die  Hälfte  übersteigen,  so  werden  sie  als  voll  berechnet;
anderenfalls  bleiben  sie  unberücksichtigt.  Dem  Provinziallandtage  bleibt  es  überlassen,
  durch  statutarische  Bestimmungen  zwei  angrenzende  Landkreise,  welche  nur
je  einen  oder  zwei  Abgeordnete  zu  wählen  haben,  zu  Wahlbezirken  zu  vereinigen
und  die  Wahlorte  zu  bestimmen.  Die  Wahlbezirke  wählen  diejenige  Zahl  der
Abgeordneten,  welche  auf  die  zusammengelegten  Kreise  trifft.

3.  Die  Abgeordneten  der  Stadtkreise  werden  von  dem  Gemeindevorstande
(Magistrat,  Stadtrath,  Gemeinderath)  und  der  Gemeindevertretung  (Stadtverordnetenversammlung,
  große  Ausschußversammlung,  Bürgerausschuß)  in  gemeinschaftlicher
  Sitzung  unter  dem  Vorsitze  des  Bürgermeisters  gewählt.

4.  Die  Kommunallandtage  werden  von  dem  Könige  alle  drei  Jahre
wenigstens  ein  Mal  berufen,  außerdem  aber,  so  oft  es  die  Geschäfte  erfordern.

5.  Die  Kommunallandtage  üben  die  in  den  §9.  34  ff.  aufgeführten  Befugnisse
  und  Obliegenheiten  aus  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  durch  das
gegenwärtige  Gesetz  dem  Provinziallandtage  überwiesen  sind.  Unter  Genehmigung
des  Ministers  des  Innern  können  einzelne  Angelegenheiten  der  Bezirksverbände
durch  übereinstimmenden  Beschluß  beider  Kommunallandtage  dem  Provinzialverbande
  überwiesen  werden.

Für  die  Beschlußfassung  über  die  Verwendung  der  den  Bezirksverbänden
aus  der  Staatskasse  überwiesenen  Jahresrenten  und  Fonds  gemäß  F.  37  Nr.  1
sind  außer  den  Bestimmungen  des  daselbst  angezogenen  Gesetzes  auch  die  Vorschriften
  des  sechsten  Titels  der  gleichzeitig  mit  diesem  Gesetze  ergehenden  Kreisordnung
  für  die  Provinz  Hessen-Nassau  maßgebend.

6.  Von  den  Mitgliedern  und  beziehungsweise  Stellvertretern  des  Landesausschusses
  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  muß  wenigstens  je  eins  dem  Stadtkreise
  Frankfurt  a.  M.  angehören.

7.  In  den  Fällen  der  §§.  107,  108  und  111  sind  statt  der  daselbst  in
Bezug  genommenen  Vorschriften  der  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872,  der
Städteordnung  vom  30.  Mai  1853  und  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1853  die
entsprechenden  Vorschriften  der  gleichzeitig  mit  diesem  Gesetze  ergehenden  Kreisordnung
  für  die  Provinz  Hessen-Nassau,  beziehungsweise  die  betreffenden,  in  der
letzteren  geltenden  Gemeindeverfassungsgesetze  maßgebend.

Artikel  IV.

Der  vierte  Abschnitt  (I§.  45  bis  61)  und  der  sechste  Abschnitt  (§#§.  87
bis  98)  der  Provinzialordnung  treten  für  den  Provinzialverband  der  Provinz
Hessen-Nassau  einstweilen  nicht  in  Kraft.  Ihre  Einführung  erfolgt  im  Ganzen
oder  in  einzelnen  Theilen  nach  Anhörung  des  Provinziallandtages  im  Wege
Königlicher  Verordnung.  Vis  zu  diesem  Zeitpunkte  sind  die  Obliegenheiten  des
        <pb n="277" />
        —  245  —

Provinzialausschusses  und  die  laufenden  Geschäfte  der  kommunalen  Provinzialverwaltung
  mit  Ausnahme  der  Vollziehung  von  Wahlen  von  dem  Oberpräsidenten,
und  die  erforderlichen  Kassen=  und  Rechnungsgeschäfte  von  der  Regierungshauptkasse
  zu  Cassel  wahrzunehmen.  Insbesondere  hat  der  Oberpräsident  an  Stelle  des
Provinzialausschusses  auch  darüber  zu  beschließen,  ob  einer  der  im  9.  11  Absatz  2,
beziehungsweise  §.  28  Absatz  5  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung
vom  30.  Juli  1883  (Gesetz-Samml.  S.  195)  vorgesehenen  Fälle  eingctreten  ist.

Artikel  V.

So  lange  in  der  Provinz  Hessen-Nassau  ein  Provinzialausschuß  nicht
besteht,  werden  die  Mitglieder  des  Provinzialrathes  und  deren  Stellvertreter,  sowie
die  Mitglieder  der  Bezirksausschüsse  und  deren  Stellvertreter  (§.  10  Absatz  1,  §.  28
Absatz  3  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883
—  Gesetz-Samml.  S.  195  —)  von  dem  Provinziallandtage  gewählt.

Artikel  VI.

Die  bisherigen  kommunalständischen  Verwaltungsausschüsse  und  Kommissionen
bleiben  in  Wirksamkeit,  bis  über  ihren  Ersatz  nach  Maßgabe  der  Provinzialordnung
  vom  29.  Juni  1875  durch  die  in  Gemäßheit  derselben,  beziehungsweise
des  gegenwärtigen  Gesetzes  gewählten  Kommunallandtage  Beschluß  gefaßt  worden  ist.

Artikel  VII.

Für  die  ersten  Wahlen  werden  die  Obliegenheiten  der  Landesausschüsse
(5§.  12  und  13  der  Provinzialordnung)  von  dem  Oberpräsidenten  wahrgenommen.
Derselbe  ist  befugt,  im  Einverständnisse  mit  den  gegemwärtigen  kommunalständischen
Verwaltungsausschüssen  gemäß  Artikel  III  zu  B2  des  gegenwärtigen  Gesetzes
Landkreise  für  die  ersten  Wahlen  und  für  die  während  der  ersten  Wahlperiode
erforderlich  werdenden  Ersatzwahlen  zu  verbinden  und  die  Wahlorte  zu  bestimmen.

Auf  die  so  gebildeten  Wahlbezirke  findet  der  Schlußsatz  des  Artikels  III
zu  B2  des  gegenwärtigen  Gesetzes  Anwendung.

Artikel  VIII.

Die  Einwerleibung  des  bisherigen  Stadtkreises  Frankfurt  a.  M.  in  den
Kommunalverband  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  erfolgt  mit  dem  1.  April  1886.
Von  demselben  Zeitpunkte  ab  werden  beide  Verbände  zu  einem  Landarmenverbande
vereinigt.

Die  in  Folge  dieser  Vereinigung  erforderliche  Regelung  der  Verhältnisse
hat  durch  ein  zwischen  den  betheiligten  Verbänden  unter  Genehmigung  des  Ministers
des  Innern  unbeschadet  aller  Privatrechte  Dritter  zu  treffendes  Uebereinkommen
zu  erfolgen.  Kommt  ein  solches  Uebereinkommen  bis  zum  1.  Januar  1886  nicht
zu  Stande,  so  geschieht  die  betreffende  Regelung  im  Wege  Königlicher  Verordnung.
Streitigkeiten,  welche  sich  bei  der  Ausführung  ergeben,  unterliegen  der  Entscheidung
des  Oberverwaltungsgerichts.

(Tr.  0072—9073.
        <pb n="278" />
        —  246  —

Artikel  IX.

Die  Artikel  I  bis  VII  dieses  Gesetzes  treten  gleichzeitig  mit  der  Kreisordnung
für  die  Provinz  Hessen-Nassau  in  Kraft.  Zu  demselben  Zeitpunkte  verlieren  alle
mit  den  Vorschriften  der  ersteren  in  Widerspruch  stehenden  oder  mit  denselben
nicht  zu  vereinigenden  gesetzlichen  Bestimmungen  ihre  Gültigkeit.

Artikel  X.

Der  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt
und  erläßt  die  hierzu  erforderlichen  Anordnungen  und  Instruktionen.  Derselbe
wird  ermächtigt,  den  Text  der  Provinzialordnung  vom  29.  Juni  1875,  wie  er
sich  aus  den  in  den  Artikeln  I  bis  VII  festgestellten  Aenderungen  ergiebt,  als
Provinzialordnung  für  die  Provinz  Hessen-Nassau  durch  die  Genz.  Samulmng
bekannt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  8.  Juni  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatzfeldt.
Bronsart  v.  Schellendorff.

 

 

(Nr.  9073.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Provinzialordnung  für  die  Provinz  Hessen-Nassau.
Vom  8.  Juni  1885.

Auf  Grund  des  Artikels  X  des  Gesetzes  über  die  Einführung  der  Provinzial
ordnung  vom  29.  Juni  1875  in  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  8.  Juni
1885,  wird  der  Text  der  Provinzialordnung  vom  29.  Juni  1875,  wie  er  sich
aus  den  in  den  Artikeln  I  bis  VII  des  Gesetzes  vom  8.  Juni  1885  festgestellten
Aenderungen  ergiebt,  als  „Provinzialordnung  für  die  Provinz  Hesten-Rasst
nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  8.  Juni  1885.

Der  Minister  des  Innern.

v.  Puttkamer.
        <pb n="279" />
        —  247  —

Provinzialordnung  für  die  Provinz  Heffen-  Mafsau.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  die  Provinz  Hessen-Nassau,
  was  folgt:

Erster  Titel.
Von  den  Grundlagen  der  Provinzialverfassung.

Erster  Abschnitt.
Von  dem  Umfange  und  der  Begrenzung  des  Provinzialverbandes
und  der  Bezirksverbände.

S.  1.

Die  Provinz  Hessen-Nassau  bildet  einen  mit  den  Rechten  einer  Korporation
ausgestatteten  Kommunalverband  zur  Selbstverwaltung  seiner  Angelegenheiten.
Innerhalb  desselben  bleiben  die  kommunalständischen  Verbände  in  den  Regierungsbezirken
  Cassel  und  Wiesbaden,  unter  Einverleibung  des  bisherigen  Stadtkreises
Frankfurt  a.  M.  in  den  kommunalständischen  Verband  des  Regierungsbezirks
Wiesbaden,  als  besondere  Kommunalverbände  zur  Selbstverwaltung  ihrer  Angelegenheiten
  in  derjenigen  Begrenzung  bestehen,  welche  sich  aus  der  gleichzeitig
mit  diesem  Gesetze  in  Kraft  tretenden  Kreisordnung  für  die  Provinz  Hessen-Nassau
bezüglich  der  beiden  Regierungsbezirke  ergiebt.

G.  2.

Die  Veränderung  der  Grenzen  der  Provinz,  sowie  der  beiden  Regierungsbezirke
  erfolgt  durch  Gesetz.

Die  in  Folge  einer  derartigen  Veränderung  erforderliche  Regelung  der
Verhältnisse  ist,  unbeschadet  aller  Privatrechte  Dritter,  durch  den  Minister  des
Innern  zu  bewirken.

Streitigkeiten,  welche  hierbei  entstehen,  unterliegen  der  Entscheidung  des
Oberverwaltungsgerichts.

Veränderungen  solcher  Gemeinde=  oder  Gutsbezirksgrenzen,  welche  zugleich
Bezirksgrenzen,  beziehungsweise  Bezirks=  und  Provinzialgrenzen  sind,  ziehen  die
Veränderung  der  letzteren  ohne  Weiteres  nach  sich.

Eine  jede  Veränderung  der  Bezirksgrenzen  beziehungsweise  der  Bezirksund
  Provinzialgrenzen,  welche  nicht  durch  Gesetz  erfolgt,  ist  durch  die  Amtsblätter
der  betheiligten  Bezirke,  beziehungsweise  Provinzen  bekannt  zu  machen.

(Xr.  9073.)
        <pb n="280" />
        —  248  —

Sweiter  Abschnitt.

Von  den  Bezirks=  und  Provinzialangehörigen,  ihren  Rechten  und
Pflichten.

S.  3.

Bezirksangehörige  sind  alle  Angehörigen  der  zu  dem  betreffenden  Regierungsbezirke
  gehörigen  Kreise,  Provinzialangehörige  alle  Angehörigen  der  zu  der  Provinz
gehörigen  Kreise.

Rechte  der  Bezirks=  und  Provinzialangehörigen.

S.  4.
Die  Bezirks=  beziehungsweise  Provinzialangehörigen  sind  berechtigt:
1)  zur  Theilnahme  an  der  Verwaltung  und  Vertretung  des  Bezirks=  beziehungsweise
  Provinzialverbandes  nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes;
2)  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Einrichtungen  und  Anstalten  des  Bezirks=
  beziehungsweise  Provinzialverbandes  nach  Maßgabe  der  für  dieselben
  bestehenden  Bestimmungen.

Beitragspflicht  zu  den  Bezirks=  und  Provinzialabgaben.

G.  5.
Die  Bezirks=  beziehungsweise  Provinzialangehörigen  sind  verpflichtet,  nach
näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes  zu  den  Bezirks=  beziehungsweise  Provinziallasten
beizutragen.

Dritter  Abschnitt.
Von  den  Bezirks=  beziehungsweise  Provinzialstatuten  und  Reglements.

.  6.

Die  Bezirksverbände  sowie  der  Provinzialverband  sind  befugt:

1)  zum  Elrlasse  besonderer  statutarischer  Anordnungen  über  solche  ihre  Verfassung
  betreffenden  Angelegenheiten,  hinsichtlich  deren  das  Gesetz  auf
statutarische  Regelung  verweist  oder  keine  ausdrücklichen  Vorschriften
enthält.  Das  Statut  darf  den  bestehenden  Gesetzen  nicht  widersprechen;

2)  zum  Erlasse  von  Reglements  über  besondere  Einrichtungen  der  Bezirksverbände
  beziehungsweise  des  Provinzialverbandes.

Die  Bezirks=  beziehungsweise  Provinzialstatuten  und  Reglements  sind  auf

Kosten  der  Bezirksverbände  beziehungsweise  des  Provinzialverbandes  durch  die  betreffenden
  Amtsblätter  bekannt  zu  machen.
        <pb n="281" />
        —  249  —

Zweiter  Titel.
Von  der  Vertretung  und  Verwaltung  der  Bezirksverbaͤnde,  sowie  des
Provinzialverbandes.

A.  Bezirksverbände.

Erster  Abschnitt.
Von  der  Zusammensetzung  der  Kommunallandtage.

S.  7.
Die  Bezirksversammlungen  (die  Kommunallandtage)  bestehen  aus  Abgeordneten
  der  Land=  und  Stadtkreise  der  Regierungsbezirke.

Zahl  der  Mitglieder  der  Kommunallandtage.

d.  8.

Zu  den  Bezirksversammlungen  (Kommunallandtagen)  werden  für  jeden  Kreis
mit  weniger  als  20  000  Einwohnern  ein  Abgeordneter,  für  jeden  Kreis  mit
20  000  bis  40  000  Einwohnern  zwei  Abgeordnete,  für  jeden  Kreis  mit  40  000  bis
60  000  Einwohnern  drei  Abgeordnete  gewählt.  Für  jede  weitere  Zahlenreihe  von  1  bis
20  000  Einwohnern  tritt  ein  Abgeordneter  hinzu.  Der  Stadtkreis  Frankfurt  a.  M.
erhält  diejenige  Anzahl  von  Abgeordneten,  welche  sich  nach  dem  Verhältniß  seiner
Bevölkerungsziffer  zu  der  Gesammtziffer  der  Bevölkerung  der  übrigen  Kreise  des
Regierungsbezirks  Wiesbaden  ergiebt.  Bleiben  hierbei  Bruchtheile,  welche  die
Hälfte  übersteigen,  so  werden  sie  als  voll  berechnet;  andernfalls  bleiben  sie  unberücksichtigt.
  Dem  Provinziallandtage  bleibt  es  überlassen,  durch  statutarische
Bestimmungen  zwei  angrenzende  Landkreise,  welche  nur  je  einen  oder  zwei  Abgeordnete
  zu  wählen  haben,  zu  Wahlbezirken  zu  vereinigen  und  die  Wahlorte  zu
bestimmen.  Die  Wahlbezirke  wählen  diejenige  Zahl  der  Abgeordneten,  welche  auf
die  zusammengelegten  Kreise  trifft.

Die  Feststellung  der  Jahl  der  von  den  einzelnen  Kreisen  ersungewee
Wahlbezirken  zu  wählenden  Abgeordneten  erfolgt  vor  jeder  neuen  Wahl  (8
und  95)  durch  den  Landesausschuß  und  wird  durch  das  Amteblatt  46  K.
rungsbezirks  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Der  Feststellung  ist  die  durch  die  jeweilige  letzte  Volkszählung  ermittelte
Einwohnerzahl  der  Khis  beziehungsweise  Wahlbezirke,  mit  Ausschluß  der  aktiven
Militärpersonen,  zu  Grunde  zu  legen.

S.  10.

Anträge  auf  Berichtigung  der  Feststellung  sind  innerhalb  vier  Wochen  nach
Ausgabe  des  Amtsblatts,  durch  welches  die  Feststellung  veröffentlicht  worden  ist,
bei  dem  Landesausschusse  anzubringen)  welcher  darüber  endgültig  beschließt.

Ges.  Samml.  1885.  (Nr.  9073.)
        <pb n="282" />
        —  250  —

Vollziehung  der  Wahlen.

KC.  11.
Die  Abgeordneten  der  Landkreise  werden  von  den  Kreistagen  gewählt.
Erfolgt  die  Bildung  von  Wahlbezirken,  so  treten  die  Kreistage  der  zu  dem
Wahlbezirke  gehörigen  Landkreise  unter  dem  Vorsitze  des  von  dem  Oberpräsidenten
zu  ernennenden  Wahlkommissars  zu  einer  Wahlversammlung  zusammen.

§.  12.

Die  Abgeordneten  der  Stadtkreise  werden  von  dem  Gemeindevorstande
(Magistrat,  Stadtrath,  Gemeinderath)  und  der  Gemeindevertretung  (Stadtverordnetenversammlung,
  große  Ausschußversammlung,  Bürgerausschuß)  in  gemeinschaftlicher
  Sitzung  unter  dem  Vorsitze  des  Bürgermeisters  gewählt.

G.  13.
Die  Vollziehung  der  Wahlen  der  K  llandtagsabgeordneten  erfolgt
nach  näherer  Vorschrift  des  diesem  Gesetze  beigefügten  Wahlreglements.

Wählbarkeit  zum  Abgcordneten.

S.  14.

Wählbar  zum  Mitgliede  des  Kommunallandtages  ist  jeder  selbstständige
Angehörige  des  Dauschen  Reichs,  welcher  das  dreißigste  Lebensjahr  vollendet  hat,
sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet  und  seit  mindestens  einem
Jahre  dem  Regierungsbezirke  durch  Grundbesitz  oder  Wohnsitz  angehört.

Als  selbstständig  gilt  derjenige,  welchem  das  Recht,  über  sein  Vermögen  zu
verfügen  und  dasselbe  zu  verwalten,  nicht  durch  gerichtliche  Anordnung  entzogen  ist.

Verlust  der  Wählbarkeit.

S.  15.

Die  Wählbarkeit  geht  verloren,  sobald  eines  der  im  G.  14  gedachten  Erfordernisse
  bei  dem  bis  dahin  Wählbaren  nicht  mehr  zutrifft.  Sie  ruht  während
der  Dauer  eines  Konkurses,  ferner  während  der  Dauer  einer  gerichtlichen  Untersuchung,
  wenn  dieselbe  wegen  Verbrechen  oder  wegen  solcher  Vergehen,  welche
den  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nach  sich  ziehen  müssen  oder  können,
eingeleitet,  oder  wenn  die  gerichtliche  Haft  verfügt  ist.

Dauer  der  Wahlperiode  der  Abgeordneten.

S.  16.
Die  Abgeordneten  zum  Kommunallandtage  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt.
Jede  Wahl  verliert  dauernd  oder  vorübergehend  ihre  Wirkung  mit  dem
gänzlichen  oder  zeitweisen  Aufhören  einer  der  für  die  Wählbarkeit  vorgeschriebenen
        <pb n="283" />
        —  251  —

Bedingungen.  Der  Kommunallandtag  hat  darüber  zu  beschließen,  ob  einer  dieser
Fälle  eingetreten  ist.

Anordnung  der  Wahlen.

C.  17.

Die  Vornahme  der  Wahlen  zum  Kommunallandtage  wird  durch  den  Oberpräsidenten
  angeordnet.

K.  18.

Die  Namen  der  neugewählten  Abgeordneten  sind  von  dem  Oberpräsidenten
durch  das  Amtsblatt  des  Regierungsbezirks  bekannt  zu  machen.

Die  Einführung  derselben  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden  des  Kommunallandtages.


Ersatzwahlen.

K.  19.

Die  Ersatzwahlen  für  die  im  Laufe  der  Wahlperiode  Ausgeschiedenen
werden  von  denjenigen  Land=  und  Stadtkreisen  beziehungsweise  Wahlbezirken  vorgenommen,
  von  denen  die  Ausgeschiedenen  gewählt  waren.

Die  Vollziehung  der  Ersatzwahlen  muß  innerhalb  längstens  sechs  Monaten
und  womöglich  vor  dem  Zusammentritte  des  nächsten  Kommunallandtages  erfolgen.
  Die  Ersatzmänner  bleiben  nur  bis  zum  Ende  desjenigen  Zeitraumes  in
Thätigkeit,  für  welchen  die  Ausgeschiedenen  gewählt  waren.

Einspruch  gegen  das  stattgehabte  Wahoerfahren  und  Entscheidung  über  die  Gültigkeif
ahlen.

**

Gegen  das  stattgehabte  Wahlverfahren  kann  jedes  Mitglied  der  Wahlversammlung
  innerhalb  zwei  Wochen  Einspruch  bei  dem  Vorsitzenden  des  Wahlvorstandes
  erheben.  Die  Beschlußfassung  über  den  Einspruch,  über  welchen  die
Betheiligten  vorab  zu  hören  sind,  steht  dem  Kommunallandtage  zu.  Im  Uebrigen
prüft  der  Kommunallandtag  die  Legitimation  seiner  Mitglieder  von  Amtswegen
und  beschließt  darüber.

.  21.

Gegen  die  nach  Maßgabe  der  9.  16  und  20  gefaßten  Beschlüsse  des
Kommunallandtages  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
  statt.  Die  Klage  hat  keine  aufschiebende  Wirkung,  jedoch
dürfen  bis  zur  Entscheidung  des  Oberverwaltungsgerichts  Ersatzwahlen  nicht  stattfinden.


(Nr.  9073.)  46“
        <pb n="284" />
        —  252  —

Zweiter  Abschnitt.
Von  den  Versammlungen  der  Kommunallandtage.

Einberufung  des  Kommunallandtages.

K.  22.
Der  Kommunallandtag  wird  von  dem  Könige  alle  drei  Jahre  wenigstens
ein  Mal  berufen,  außerdem  aber  so  oft  es  die  Geschäfte  erfordern.

-
Die  Ladung  der  Mitglieder,  die  Eröffnung  und  Schließung  des  Kommunallandtages

  erfolgt  durch  den  Oberpräsidenten  der  Provinz  als  Königlichen  Kommissarius
  oder  den  für  ihn  in  dieser  Eigenschaft  ernannten  Stellvertreter.

Königlicher  Kommissarius  bei  dem  Kommunallandtage.

§.  24.

Der  Königliche  Kommissarius  ist  die  Mittelsperson  bei  allen  Verhandlungen
der  Staatsbehörden  mit  dem  Kommumnallandtage.

Der  Kommissarius  theilt  dem  Kommunallandtage  die  Vorlagen  der  Staatzregierung
  mit  und  empfängt  die  von  ihm  abzugebenden  Erklärungen  und  Gutachten.

Der  Königliche  Kommissarius,  sowie  die  zu  seiner  Vertretung  oder  Unterstützung
  abgeordneten  Staatsbeamten  sind  befugt,  den  Sitzungen  des  Kommunallandtages
  und  der  von  ihm  zur  Vorbereitung  seiner  Beschlüsse  gewählten  Kommissionen
  beizuwohnen;)  dieselben  müssen  auf  Verlangen  zu  jeder  Zeit  gehört  werden.

Oeffentlichkeit  der  Sitzungen  des  Kommunallandtages.

G.  25.
Die  Sitzungen  des  Kommunallandtages  sind  öffentlich.  Für  einzelne  Gegenstände
  kann  durch  besonderen,  in  geheimer  Sitzung  gefaßten  Beschluß  die  Oeffentlichkeit
  ausgeschlossen  werden.

Beschlußfähigkeit  des  Kommunallandtages.

*

Der  Kommunallandtag  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als  die  Hälste
der  im  §F.  8  vorgeschriebenen  Mitgliederzahl  amwesend  ist.

Als  anwesend  gelten  auch  diejenigen  Mitglieder,  welche  sich  der  Abstimmung
enthalten.
        <pb n="285" />
        —  253  —
Fassung  der  Beschlüsse  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.

§.  27.

Der  Kommunallandtag  faßt  seine  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit.  Die
Stimmenmehrheit  wird  ohne  Mitzählung  derjenigen  festgestellt,  die  sich  der  Abstimmung
  enthalten  haben.  Bei  Stimmengleichheit  gilt  der  gestellte  Antrag  als
abgelehnt.

Theilnahme  der  Mitglieder  des  Landesausschusses,  des  Landesdirektors  und  der
oberen  Beamten  an  den  Sitzungen  des  Kommunallandtages.

g.  28.

Die  Mitglieder  des  Landesausschusses,  sowie  der  Landesdirektor  und  die  ihm
zugeordneten  oberen  Beamten  (9§.  60  und  66)  können,  sofern  sie  nicht  selbst  Mitglieder
  des  Kommunallandtages  sind,  den  Sitzungen  desselben  mit  berathender
Stimme  beiwohnen.

Der  Kommunallandtag  kann  jedoch  beschließen,  einzelne,  die  Mitglieder  des
Landesausschusses,  den  Landesdirektor  oder  die  ihm  zugeordneten  oberen  Beamten
persönlich  berührende  Gegenstände  in  deren  Abwesenheit  und  in  geheimer  Sitzung
zu  verhandeln,  sofern  dieselben  nicht  Mitglieder  des  Kommunallandtages  sind.

Wahl  des  Vorsitzenden  des  Kommunallandtages  und  seines  Stellvertreters.

C.  29.

Unter  dem  Vorsitze  des  an  Jahren  ältesten  Mitgliedes,  welchem  die  beiden
jüngsten  Mitglieder  als  Schriftführer  und  Stimmzähler  zur  Seite  stehen,  wählt
der  Kommunallandtag  nach  näherer  Vorschrift  des  diesem  Gesetze  beigefügten
Wahlreglements  einen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter.

Dieselben  fungiren  während  der  Sitzungsperiode  und  in  der  darauf
folgenden  Zwischenzeit  bis  zum  Zusammentritte  des  nächsten  Kommunallandtages.

Geschäftsordnung  des  Kommunallandtages.

g.  30.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen.  Er  eröffnet  und  schließt  die
Sitzungen  und  handhabt  die  Ordnung  in  denselben.  Er  kann  jeden  Zuhörer
entfernen  lassen,  welcher  Zeichen  des  Beifalls  oder  des  Mißfallens  giebt  oder  sonst
eine  Störung  verursacht.

Im  Uebrigen  regelt  der  Kommunallandtag  seinen  Geschäftsgang  durch  eine
Geschäftsordnung.

(Nr.  9073.)
        <pb n="286" />
        —  254  —

Dritter  Abschnitt.
Von  den  Geschäften  des  Kommunallandtages.

a.  Im  Allgemeinen.

C.  31.

Der  Kommunallandtag  ist  berufen,  den  Bezirksverband  zu  vertreten,  und
nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  desselben,  sowie
über  diejenigen  Gegenstände  zu  berathen  und  zu  beschließen,  welche  ihm  durch
Gesetze  oder  Königliche  Verordnungen  überwiesen  sind  oder  in  Zukunft  durch
Gesetz  überwiesen  werden.

b.  Im  Besonderen.

g.  32.

Zu  den  Befugnissen  und  Obliegenheiten  des  Kommunallandtages  gehören
insbesondere  folgende:
I.  Der  Kommunallandtag  beschließt  über  den  Erlaß  von  Statuten  und
Reglements  gemäß  §.  6.
g.  33.

II.  Der  Kommunallandtag  beschließt,  in  welcher  Weise  Staatsprästationen,
welche  von  dem  Bezirksverbande  aufzubringen  sind,  und  deren  Aufbringungsweise
nicht  schon  durch  das  Gesetz  vorgeschrieben  ist,  vertheilt  werden  sollen.

g.  34.

III.  Der  Kommunallandtag  beschließt  über  die  zur  Erfüllung  von  Verpflichtungen

  oder  im  Interesse  des  Bezirks  erforderlichen  Ausgaben.

Er  beschließt  zu  dem  Ende:

1)  über  die  Verwendung  der  dem  Bezirksverbande  aus  der  Staatzkasse
überwiesenen  Jahresrenten  und  Fonds  nach  näherer  Vorschrift  des
Gesetzes,  betreffend  die  Ausführung  der  §§.  5  und  6  des  Gesetzes  vom
30.  April  1873  wegen  der  Dotation  der  Provinzial=  und  Kreisverbände,
vom  8.  Juli  1875  (Gesetz=  Samml.  S.  497)  und  nach  den  Vorschriften
des  sechsten  Titels  der  gleichzeitig  mit  diesem  Gesetze  ergehenden  Kreisordnung
  für  die  Provinz  Hessen-Nassau,

2)  über  die  Verwendung  der  Einnahmen  aus  sonstigem  Kapital=  und
Grundvermögen  des  Bezirksverbandes,  sowie  über  die  Verwendung  des
Kapitalvermögens  selbst,

3)  über  die  Aufnahme  von  Anleihen  und  die  Uebernahme  von  Bürgschaften,

4)  über  die  Ausschreibung  von  Bezirksabgaben.
        <pb n="287" />
        —  255  —

G.  35.

IV.  Der  Kommunallandtag  beschließt  über  die  Veräußerung  von  Grundstücken
  und  Immobiliarrechten.  Durch  Bezirksstatut  kann  dem  Landesausschusse
für  einzelne  Verwaltungszweige  und  Anstalten  die  Befugniß  zur  Veräußerung  von
Grundstücken  minderen  Werthes  beigelegt  werden.

§.  36.
V.  Der  Kommunallandtag  beschließt  über  die  Einrichtung  des  Rechnungsund
  Kassenwesens,  über  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats,  sowie  über  die
Dechargirung  der  Jahresrechnungen  (9§9.  74  und  77).

C.  37.
VI.  Der  Kommunallandtag  stellt  die  Grundsätze  fest,  nach  denen  die  Verwaltung
  der  Angelegenheiten  des  Bezirksverbandes  zu  erfolgen  hat.

F.  38.

VII.  Der  Kommunallandtag  beschließt  über  die  Einrichtung  von  Bezirksämtern,
  er  bestimmt  die  Zahl,  die  Besoldung,  sowie  die  Art  der  Anstellung  der
Beamten  und  wählt  den  Landesdirektor,  die  demselben  nach  F.  66  zugeordneten
oberen  Beamten,  sowie  die  sonstigen  im  Bezirksstatute  zu  bezeichnenden  leitenden
Beamten  einzelner  Verwaltungszweige.

G.  39.

VIII.  Der  Kommunallandtag  vollzieht  die  Wahlen  zum  Landesausschusse;
er  bestellt  besondere  Kommissionen  oder  Kommissare  für  Zwecke  der  kommunalen
Bezirksverwaltung  (9§.  72).

Für  die  Vollziehung  dieser  Wahlen  gelten  die  Vorschriften  des  diesem
Gesetze  beigefügten  Reglements.  Gegen  das  stattgehabte  Wahlverfahren  kann
jedes  Mitglied  des  Kommunallandtages  innerhalb  vier  und  zwanzig  Stunden
Einspruch  bei  dem  Vorsitzenden  erheben.  Die  endgültige  Beschlußfassung  über
den  Einspruch  steht  dem  Kommunallandtage  zu.

KC.  40.

IX.  Der  Kommunallandtag  ist  befugt,  Anträge  und  Beschwerden,  welche
den  Bezirk  oder  einzelne  Theile  desselben  betreffen,  an  die  Staatsregierung  zu
richten.

S.  41.

X.  Der  Kommunallandtag  nimmt  die  ihm  durch  Gesetz  übertragenen

sonstigen  Geschäfte  wahr.
§.  42.

Unter  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern  können  einzelne  Angelegenheiten
  der  Bezirksverbände  durch  übereinstimmenden  Beschluß  beider  Kommunal-=landtage
  dem  Provinzialverbande  überwiesen  werden.

Nr.  9073.)
        <pb n="288" />
        —  256  —

Vierter  Abschnitt.
Von  dem  Landesausschusse,  seiner  Zusammensetzung  und  seinen
Geschäften.
Stellung  des  Landesausschusses  im  Allgemeinen.
§.  43.

Zum  Zmwecke  der  Verwaltung  der  Angelegenheiten  des  Bezirksverbandes  wird
für  jeden  Bezirk  ein  Landesausschuß  bestellt.

Zusammensetzung  des  Landesausschusses.
S.  44.

Der  Landesausschuß  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  einer  durch  das
Bezirksstatut  festzusetzenden  Zahl  von  mindestens  sieben  bis  höchstens  dreizehn
Mitgliedern.

Außerdem  ist  der  Landesdirektor  von  Amtswegen  Mitglied  des  Provinzialausschusses.


Wahl  des  Vorsitzenden  und  der  Mitglieder  des  Landesausschusses.
G.  45.

Der  Vorsitzende,  die  Mitglieder  des  Landesausschusses  und  aus  der  Lahl
der  letzteren  der  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  werden  von  dem  Kommunallandtage
  gewählt.

Für  die  Mitglieder  ist  in  gleicher  Weise  eine  mindestens  der  Hälfte  derselben
  gleichkommende  Zahl  von  Stellvertretern  zu  wählen.

Die  Zahl  der  Stellvertreter,  sowie  die  Reihenfolge)  in  welcher  dieselben
einzuberufen  sind,  wird  durch  das  Bezirksstatut  bestimmt.

Von  den  Mitgliedern  und  beziehungsweise  Stellvertretern  des  Landesausschusses
  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  muß  wenigstens  je  eins  dem  Stadtkreise
  Frankfurt  a.  M.  angehören.

Wählbar  ist  jeder  zum  Kommunallandtage  wählbare  Angehörige  des
Deutschen  Reichs  (§F.  14).

Von  der  Wählbarkeit  ausgeschlossen  sind  der  Oberpräsident,  der  Regierungspräsident,
  sowie  sämmtliche  Beamte  des  Bezirksverbandes.

Der  Landesdirektor  kann  zum  Vorsitzenden  oder  stellvertretenden  Vorsitzenden
des  Landesausschusses  nicht  gewählt  werden.

S.  46.
Die  Wahl  des  Vorsitzenden,  der  Mitglieder  des  Landesausschusses  und
deren  Stellvertreter  erfolgt  auf  sechs  Jahre.
Jede  Wahl  verliert  dauernd  oder  vorübergehend  ihre  Wirkung  mit  dem
gänzlichen  oder  zeitweisen  Aufhören  einer  der  für  die  Wählbarkeit  vorgeschriebenen
Bedingungen.
        <pb n="289" />
        —  257  —

Der  Landesausschuß  hat  darüber  8  beschließen,  ob  einer  dieser  Fälle  eingetreten
  ist.  Gegen  den  Beschluß  des  ardeschul  findet  nach  Maßgabe
des  §.  21  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltr  ichte  statt.
S  4

Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  gewählten  Mitglieder  und  Stellvertreter
  aus  und  wird  durch  neue  Wahlen  ersetzt.  Die  Ausscheidenden  bleiben
jedoch  in  allen  Fällen  bis  zur  Einführung  der  neu  Gewählten  in  Thätigkeit.

Ist  die  Zahl  der  gewählten  Mitglieder  beziehungsweise  Stellvertreter  nicht
durch  zwei  theilbar,  so  scheidet  das  erste  Mal  die  nächst  größere  Zahl  aus.

Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos  bestimmt.  Die
Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

 

 

C.  48.

Für  die  im  Laufe  der  Wahlperiode  ausscheidenden  Mitglieder  und  Stellvertreter
  haben  Ersatzwahlen  stattzufinden.  Die  Vollziehung  der  Ersatzwahlen
muß  durch  den  Kommunallandtag  bei  dessen  nächstem  Zusammentritt  erfolgen.
Die  Ersatzmänner  bleiben  nur  bis  zum  Ende  desjenigen  Zeitraums  in  Thätigkeit,
für  welchen  die  Ausgeschiedenen  gewählt  waren.

C.  49.

Der  Vorsitzende  des  Landesausschusses  wird  vom  Oberpräsidenten,  die
Mitglieder  des  Landesausschusses  werden  von  dem  Vorsitzenden  vereidigt  und  in
ihre  Stellen  eingeführt.

Sie  können  aus  Gründen,  welche  die  Entfernung  eines  Beamten  aus
feinem  Amte  rechtfertigen  (§.  2  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852,  Gesetz-Samml.
S.  465),  im  Wege  des  Disziplinarverfahrens  ihrer  Stellen  enthoben  werden.

Für  das  Dissilinarversahren  gelten  die  Vorschriften,  welche  nach  Maßgabe
  des  §.  71  Nr.  5  gegen  den  Landesdirektor  zur  Anwendung  kommen.

Berufung  des  Landesausschusses.
G.  50.
Der  Landesausschuß  versammelt  sich,  so  oft  es  die  Geschäfte  erfordern.
Die  Berufung  zu  den  Versammlungen  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden;  sie  muß
erfolgen  auf  schriftlichen  Antrag  des  Landesdirektors  oder  der  Hälfte  der  Mitglieder
  des  Landesausschusses.
Durch  Beschluß  des  Landesausschusses  können  regelmäßige  Sitzungstage
festgesetzt  werden.
Geschäftsordnung  des  Landesausschusses.
G.  51.
Der  Landesausschuß  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  der
Mitglieden-  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden,  anwesend  ist.
Die  Beschlüsse  werden  nach  Siimimtenmehrheit.  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit
  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag
Ges.  Samml.  1885.  (Nr.  9073.)
        <pb n="290" />
        —  258  —

,  52.

Betrifft  der  Gegenstand  der  Verhandlung  einzelne  Mitglieder  oder  deren
Verwandte  und  Verschwägerte  in  auf=  und  absteigender  Linie  oder  bis  zu  dem
dritten  Grade  der  Seitenlinie,  so  dürfen  dieselben  an  der  Berathung  und  Abstimmung
  nicht  Theil  nehmen.

Ebensowenig  darf  ein  Mitglied  bei  der  Berathung  und  Beschlußfassung  über
solche  Angelegenheiten  mitwirken,  in  welchen  es  in  anderer  als  öffentlicher  Eigenschaft
  ein  Gutachten  abgegeben  hat  oder  als  Geschäftsführer,  Beauftragter  oder
in  anderer  als  öffentlicher  Stellung  thätig  gewesen  ist.

§.  53.

Wird  in  Folge  des  gleichzeitigen  Ausscheidens  von  mehr  als  der  Hälfte
der  Mitglieder  gemäß  §.  52  ein  Landesausschuß  beschlußunfähig  und  kann  die
Beschlußfähigkeit  auch  nicht  durch  Einberufung  unbetheiligter  Stellvertreter  hergestellt
  werden,  so  erfolgt  die  Beschlußnahme  durch  den  Kommunallandtag.

Kann  die  Beschlußnahme  nicht  bis  zum  ZJusammentritte  des  Kommunallandtages
  ausgesetzt  bleiben,  so  ist  durch  den  Oberpräsidenten  aus  den  unbetheiligten
  Mitgliedern  des  Landesausschusses  beziehungsweise  deren  Stellvertretem,
sowie  aus  Mitgliedern  des  Kommunallandtages  eine  besondere  Kommission
zu  bestellen;  dieselbe  hat  aus  einer  gleichen  Anzahl  von  Mitgliedern,  wie  der
Landesausschuß,  zu  bestehen.

S.  54.

Der  Vorsitzende  des  Kommunallandtages  und  die  dem  Landesdirektor  zugeordneten
  oberen  Beamten  (§#.  60  und  66)  können  den  Sitzungen  des  Landesausschusses
  mit  berathender  Stimme  beiwohnen.  Der  Landesausschuß  kann
jedoch  beschließen,  einzelne  den  Landesdirektor  oder  die  ihm  zugeordneten  oberen
Beamten  persönlich  berührende  Gegenstände  in  deren  Abwesenheit  zu  verhandeln.

C.  55.

Der  Landesausschuß  regelt  seinen  Geschäftsgang  durch  eine  Geschäftsordnung.

Dieselbe  bedarf  der  Genehmigung  des  Kommunallandtages.
Geschäfte  des  Landesausschusses.

G.  56.

Dem  Landesausschusse  liegt  die  Erledigung  folgender  Geschäfte  ob:

I.  Der  Landesausschuß  hat  die  Beschlüsse  des  Kommunallandtages  vorzubereiten
  und  auszuführen,  soweit  damit  nicht  besondere  Kommissionen,  Kommissarien
  oder  Beamte  durch  Gesetz  oder  Beschluß  des  Kommunallandtages  beauftragt
  sind.

§.  57.

II.  Der  Landesausschuß  hat  die  Angelegenheiten  des  Bezirksverbandes,  insbesondere
  das  Vermögen  und  die  Anstalten  desselben  nach  Maßgabe  der  Gesetze,
der  auf  Grund  von  Gesezen  erlassenen  Königlichen  Verordnungen  und  der  von
dem  Kommunallandtage  beschlossenen  Reglements  (I.  6  Nr.  2),  sowie  des  von
diesem  festgestellten  Haushalts-Etats  zu  verwalten.
        <pb n="291" />
        —  259  —

.  58.

III.  Der  Landesausschuß  hat  die  Bezirksbeamten  zu  ernennen,  soweit  die
Ernennung  derselben  nicht  dem  Kommunallandtage  vorbehalten  ist  G.  38),  und
deren  Geschäftsführung  zu  leiten  und  zu  beaufsichtigen.

.  59.

IV.  Der  Landesausschuß  hat  sein  Gutachten  über  alle  Angelegenheiten

abzugeben,  welche  ihm  von  den  Ministern  oder  dem  Oberpräsidenten  überwiesen

werden.
Lünfter  Abschnitt.
Von  den  Beamten  des  Bezirksverbandes.

Landesdirektor.
.  60.

Zur  Wahrnehmung  der  laufenden  Geschäfte  der  kommunalen  Bezirksverwaltung
  wird  ein  Landesdirektor  bestellt,  welcher  von  dem  Kommunallandtage
auf  mindestens  sechs  bis  höchstens  zwölf  Jahre  zu  wählen  ist.

Der  Landesdirektor  bedarf  der  Bestätigung  des  Königs.  Wird  die  Bestätigung
  versagt,  so  schreitet  der  Kommunallandtag  zu  einer  neuen  Wahl.  Wird

diese  Wahl  nicht  bestätigt,  so  kann  der  Minister  des  Innern  die  kommissarische
Verwaltung  der  Stelle  auf  Kosten  des  Bezirksverbandes  anordnen.  Daseelbe
findet  statt,  wenn  der  Kommunallandtag  die  Wahl  verweigert  oder  den  nach  der
ersten  Wahl  nicht  Bestätigten  wieder  wählt.  Die  kommissarische  Verwaltung
dauert  so  lange,  bis  die  Wahl  des  Kommunallandtages,  deren  wiederholte  Vornahme
  Am  jederzeit  zusteht,  die  Bestätigung  erlangt  hat.

Der  Landesausschuß  ist  berechtigt,  zur  Uebernahme  der  kommissarischen
Verwaltung  geeignete  Personen  in  Vorschlag  zu  bringen.
S.  61.

Für  den  Fall  einer  Behinderung  des  Landesdirektors,  sowie  im  Falle  der  Erledigung
  der  Stelle  desselben  bestellt  der  Landesausschuß  einen  Stellvertreter  bis
#ur  Aufnahme  der  Geschäfte  durch  den  Landesdirektor  beschungsweise  bis  zum
Eintritte  einer  kommissarischen  Verwaltung  nach  Maßgabe  des  F.  60.

Weder  der  kommissarische  Vertreter,  noch  der  Stellvertreter  des  Landesdirektors
  sind  als  solche  stimmberechtigte  Mitglieder  des  Ausschusses.

F.  62.

Der  Landesdirektor  wird  von  dem  Oberpräsidenten  in  sein  Amt  eingeführt
und  vereidigt.

C.  63.

Der  Landesdirektor  führt  unter  der  Aufsicht  des  Landesausschusses  die  laufenden
Geschäfte  der  kommunalen  Bezirksverwaltung.  Er  bereitet  die  Beschlüsse  des
Landesausschusses  vor  und  trägt  für  die  Ausführung  derselben  Sorge.

Er  ist  der  Dienstvorgesetzte  sämmtlicher  Beamten  des  Bcznksvubandes

(Nk907s)
        <pb n="292" />
        —  260  —

Der  Landesdirektor  vertritt  den  Bezirksverband  nach  außen  in  allen  Angelegenheiten,
  insbesondere  auch  da,  wo  die  Gesetze  eine  Spezialvollmacht  verlangen.
Er  verhandelt  Namens  des  Bezirksverbandes  mit  Behörden  und  Privatpersonen,
führt  den  Schriftwechsel  und  zeichnet  alle  Schriftstücke.

.  64.

Urkunden,  mittelst  deren  der  Bezirksverband  Verpflichtungen  übernimmt,
müssen  unter  Anführung  des  betreffenden  Beschlusses  des  Kommunallandtages
beziehungsweise  des  Landesausschusses  von  dem  Landesdirektor  und  von  zwei  Mitgliedern
  des  Landesausschusses  unterschrieben  und  mit  dem  Amtssiegel  des  Landesdirektors
  versehen  sein.  In  denjenigen  Fällen,  in  denen  es  der  Genehmigung  der
Staatsaufsichtsbehörde  bedarf,  ist  dieselbe  der  Ausfertigung  in  beglaubigter  Form
beizufügen.

Dem  Kommunallandtage  bleibt  vorbehalten,  für  einzelne  Verwaltungszweige
und  Anstalten  in  Betreff  der  Vollziehung  von  Urkunden  und  Vollmachten  zur
Vereinfachung  der  Geschäfte  anderweite  statutarische  Bestimmung  zu  treffen.

S.  65.

Der  Landesdirektor  ist  befugt,  für  die  Geschäfte  der  kommunalen  Bezirksverwaltung
  die  vermittelnde  und  begutachtende  Thätigkeit  der  Krois=  und  Gemeindebehörden
  in  Anspruch  zu  nehmen.

Andere  obere  Beamte.
S.  66.  *

Dem  Landesdirektor  können  nach  näherer  Bestimmung  des  Bezirksstatuts
zur  Mitwirkung  bei  Erledigung  der  Geschäfte  der  gesammten  oder  einzelner  Lweige
der  kommunalen  Bezirksverwaltung  noch  andere  vom  Kommunallandtage  zu
wählende  obere  Beamte  mit  berathender  oder  beschließender  Stimme  zugeordnet
werden.  Sie  werden  von  dem  Landesdirektor  in  ihre  Aemter  eingeführt  und
vereidigt.

Werden  dem  Landesdirektor  obere  Beamte  mit  beschließender  Stimme  zugeordnet,
  so  hat  das  Bezirksstatut  auch  darüber  Bestimmung  zu  treffen,  welche
der  durch  dieses  Gesetz  dem  Landesdirektor  allein  überwiesenen  Geschäfte  von  demselben
  unter  Mitwirkung  jener  Beamten  zu  erledigen  sind.

Bureau.,  Kassen-  2c.  Beamte  der  kommunalen  Bezirksverwaltung.
.  67.

Die  Stellen  der  zur  Wahrnehmung  der  Bureau-,  Kassen=  und  sonstigen
Geschäfte  der  kommunalen  Bezirksverwaltung  erforderlichen  Beamten  werden  von
dem  Kommunallandtage  nach  Zahl,  Diensteinnahme  und  Art  der  Besetzung  (auf
Lebenszeit,  auf  Zeit,  auf  Kündigung)  auf  Vorschlag  des  Landesausschusses  durch
den  Haushalts-Etat  bestimmt.

Die  Besetzung  dieser  Stellen  erfolgt  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des
§.  38  durch  den  Landesausschuß.  Die  Beamten  werden  von  dem  Landesdirektor
        <pb n="293" />
        —  261  —

in  ihre  Aemter  eingeführt  und  vereidigt.  Sie  erhalten  ihre  Geschäftsinstruktionen
von  dem  Landesausschusse.

Beamte  der  Bezirksinstitute  ꝛc.

d.  68.

Ueber  die  an  den  einzelnen  Bezirksinstituten  und  in  der  Bezirks-Chausseeund
  Wegeverwaltung  anzustellenden  Beamten,  sowie  über  die  Art  der  Anstellung
derselben  wird  durch  die  für  jene  Institute  und  jenen  Verwaltungszweig  zu  erlassenden
  Reglements  beziehungsweise  die  für  dieselben  festzustellenden  Etats  bestimmt.

Bis  zum  Erlasse  neuer  Reglements  bleiben  die  bestehenden  Reglements  in
Geltun

8.  Dienstliche  Verhältnisse  der  Beamten  des  Bezirksverbandes.

5.  69.
Sämmtliche  Beamte  des  Bezirksverbandes  haben  die  Rechte  und  Pflichten
mittelbarer  Staatsbeamten.  Die  besonderen  dienstlichen  Verhältnisse  derselben
werden  durch  ein  von  dem  Kommunallandtage  zu  erlassendes  Reglement  geordnet.

.  70.

«-  Hinsichtlich  der  Besetzung  der  Stellen  von  Beamten  des  Bezirksverbandes  mit
Militärinvaliden  gelten  die  in  Ansehung  der  Städte  erlassenen  gesetzlichen  Vorschriften.
C.  71.

In  Betreff  der  Dienstvergehen  der  Beamten  des  Bezirksverbandes  finden  die
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852  (Gesetz  Samml.  S.  465)  mit
folgenden  Maßgaben  Anwendung:

1)  Gegen  den  Landesdirektor  und  die  im  §.  38  gedachten  Beamten  des
Bepikzverbandes  ist  die  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen  nur  in  dem
auf  Entfernung  aus  dem  Amte  gerichteten  Verfahren  zulässig.

2)  Gegen  die  übrigen  Beamten  des  Bezirksverbandes  steht  die  den  Ministern
und  den  Provinzialbehörden  beigelegte  Befugniß  zur  Verhängung  von
Ordnungsstrafen  dem  Landesdirektor  zu;  jedoch  dürfen  die  von  ihm  festzusetzenden
  Geldbußen  den  Betrag  von  dreißig  Mark  nicht  übersteigen.

Außerdem  steht

3)  den  Vorstehern  von  Bezirksanstalten  die  Befugniß  zu,  gegen  die  ihnen
nachgeordneten  Anstaltsbeamten,  mit  Ausnahme  der  oberen  Anstaltsbeamten,
  Geldbußen  bis  zu  zehn  Mark  festzusetzen.

4)  Gegen  die  Disziplinarverfügungen  des  Landesdirektors  und  der  Vorsteher
von  Bezirksanstalten  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem
Bezirksausschusse  statt.

5)  In  dem  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  gerichteten  Verfahren  tritt  an
die  Stelle  des  Regierungspräsidenten  der  Landesdirektor  und,)  sofern
das  Verfahren  gegen  den  letzteren  selbst  oder  einen  der  im  F.  38  gedachten
  Bezirksbeamten  gerichtet  ist,  der  Minister  des  Innern,  an  die
Stelle  der  Bezirksregierung  beziehungsweise  des  Disziplinarhofes  der

(Nr.  9073.)
        <pb n="294" />
        —  262  —

Bezirksausschuß  und  an  die  Stelle  des  Staatsministeriums  das  Oberverwaltungsgericht.


Die  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Bezirksausschusse
und  dem  Obewerwaltungsgerichte  werden  vom  Minister  des  Innern
ernannt.  Die  Verhandlung  vor  dem  Bezirksausschusse  und  dem  Oberverwaltungsgericht
  findet  im  mündlichen  Verfahren  statt.  Das  Gutachten
  des  Disziplinarhofes  ist  nicht  einzuholen.

Das  Verfahren  kann  mit  Rücksicht  auf  den  Ausfall  der  Voruntersuchung
  durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses  eingestellt  werden.

6)  Die  Bestimmung  des  §.  16  Nr.  1  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852
findet  auch  auf  die  Beamten  des  Bezirksverbandes,  mit  Ausnahme  der
im  §.  38  gedachten,  Anwendung.

Sechster  Abschnitt.
Von  den  Bezirkskommissionen.
s.  72.

Für  die  unmittelbare  Verwaltung  und  Beaufsichtigung  einzelner  Anstalten,
sowie  für  die  Wahrnehmung  einzelner  Angelegenheiten  des  Bezirksverbandes  können
besondere  Kommissionen  oder  Kommissare  bestellt  werden.  Die  Einsetzung,  die
Begrenzung  der  Zuständigkeit  und  die  Art  und  Weise  der  Zusammensetzung  derselben
  hängt  von  dem  Beschlusse  des  Kommunallandtages  ab.  Die  Wahl  der
Mitglieder  steht  dem  Landesausschusse  zu,  sofern  sich  nicht  der  Kommunallandtag
dieselbe  für  einzelne  Kommissionen  oder  Kommissare  selbst  vorbehält.

Die  Kommissionen  oder  Kommissare  empfangen  von  dem  Landesausschusse
ihre  Geschäftsanweisung  und  führen  ihre  Geschäfte  unter  der  Aufsicht  desselben.

Schlußbestimmung.
g.  73.

Die  Mitglieder  des  Kommunallandtages,  des  Landesausschusses  und  der
Bezirkskommissionen  erhalten  eine  ihren  baaren  Auslagen  entsprechende  Ent—

schädigung.
Ueber  die  Höhe  derselben  beschließt  der  Kommunallandtag.

Siebenter  Abschnitt.
Von  dem  Bezirkshaushalte.
Aufstellung  und  Feststellung  des  Bezirkshaushalts-Etats.
S.  74.
Ueber  alle  Einnahmen  und  Ausgaben  entwirft  der  Landesausschuß  einen

Haushalts-Etat  für  ein  oder  mehrere  Jahre.  Derselbe  wird  vom  Kommunallandtage
  festgestellt  und  durch  das  Amtsblatt  des  Regierungsbezirks  veröffentlicht.
        <pb n="295" />
        —–  263  —1

S.  75.

Bei  Vorlegung  des  Haushalts-Etats  hat  der  Landesausschuß  über  die
Verwaltung  und  den  Stand  der  Angelegenheiten  des  Bezirksverbandes  Bericht
zu  erstatten.

S.  76.

Der  Landesausschuß  beziehungsweise  in  Ausführung  der  Beschlüsse  desselben
  der  Landesdirektor  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Haushalt  nach  dem
Etat  geführt  werde.

Der  Landesdirektor  erläßt  die  Einnahme=  und  Ausgabeanweisungen  an
die  Bezirks=  (Landes-)  Hauptkasse.

Etatsüberschreitungen  und  außeretatsmäßige  Ausgaben  dürfen  nur  unter
Verantwortung  des  Landesausschusses  stattfinden  und  bedürfen  der  Genehmigung
des  Kommunallandtages.

S.  77.

Die  Jahresrechnungen  der  Bezirks-Hauptkasse,  sowie  der  Kassen  der
einzelnen  Bezirksanstalten  sind  von  den  Rendanten  derselben  innerhalb  vier
Monaten  nach  Schluß  des  Rechnungsjahres  zu  legen  und  dem  Landesausschusse
einzureichen.

Letzterer  hat  die  Revision  der  Rechnungen  zu  veranlassen  und  dieselben  mit
seinen  Bemerkungen  dem  Kommunallandtage  zur  Prüfung,  Fesiiellung  und  Entlastung
  vorzulegen.  Nach  erfolgter  Entlastung  sind  Auszüge  aus  den  Rechnungen
durch  das  Amtsblatt  des  Regierungsbezirks  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Ausschreibung  von  Bezirksabgaben.
.  7S.
Der  Kommunallandtag  kann  die  Ausschreibung  von  Bezirksabgaben  beschließen.

Bis  zum  Erlasse  eines  besonderen  Gesetzes  über  die  Kommunalbesteuerung
gelten  hierüber  folgende  Bestimmungen:

Grundsätze  über  die  Vertheilung  und  Aufbringung  der  Bezirksabgaben.
ies

Die  Vertheilung  der  Bezirksabgaben  erfolgt  auf  die  einzelnen  Land=  und
Stadtkreise  nach  dem  Maßstabe  der  in  ihnen  aufkommenden  direkten  Staatssteuern
mit  Ausschluß  der  Gewerbesteuer  vom  Hausirgewerbe.

d.  80.

Bei  dieser  Berheilung  kommen  die  behufs  Aufbeingung  der  Kreis=  beziehungsweise
  der  städtischen  Kommunalabgaben  in  den  einzelnen  Land=  und  Stadtkreisen
  nach  den  Vorschriften  der  S#§.  14  bis  16  der  gleichzeitig  mit  diesem  Gesetze
ergehenden  Kreisordnung  für  die  Provinz  Hessen-Nassau  beziehungsweise  den
entsprechenden  Vorschriften  der  in  der  letzteren  geltenden  Gemei  fassungsgesetz

r.  9073.)

 

1  II  d90  l#
        <pb n="296" />
        —  264  —

besonders  veranlagten  Steuerbeträge  auf  Höhe  der  Staatssteuern,  welche  von  dem
ihnen  zu  Grunde  liegenden  Einkommen,  Grundsteuerreinertrage,  Gebäudesteuernutzungswerthe
  oder  nach  dem  Umfange  des  Gewerbe=  oder  Bezbautetrbes  zu
entrichten  wären,  mit  in  Anrechnung.  Dagegen  bleiben  die  von  einer  Belastung
mit  Kreis=  und  Gemeindeabgaben  ganz  oder  theilweise  befreiten  Siuerleträgk
(.  17  und  18  der  Kreisordnung,  sowie  die  entsprechenden  Vorschriften  der  Gemeindeverfassungsgeseg
  mit  Einschluß  der  Steuerbeträge  der  Militärpersonen  außer
nsatz.

G.  81.

In  den  einzelnen  Land=  und  Stadtkreisen  erfolgt  die  Aufbringung  der  auf
sie  treffenden  Antheile  an  den  Bezirksabgaben  gleich  den  übrigen  Kreis=  und
beziehungsweise  Gemeindebedürfnissen  nach  den  Vorschrifie  der  gleichzeitig  mit
diesem  Gesetze  ergehenden  Kreisordnung  für  die  gesteuun  KHesen-Nasan  beziehungsweise
  der  in  derselben  geltenden  Gemei

 

Mehr-  und  Minderbelastung  einzelner  Theile  des  Bezirks.
§.  82.

Sofern  es  sich  um  Bezirkseinrichtungen  handelt,  welche  in  besonders  hervorragendem
  oder  in  besonders  geringem  Maße  einzelnen  Theilen  des  Bezirks  zu
Gute  kommen,  kann  der  Kommunallandtag  beschließen,  für  die  betreffenden  Kreise
eine  nach  Quoten  der  direkten  Staatssteuern  zu  bemessende  Mehr=  oder  Minderbelastung
  eintreten  zu  lassen.

Die  Mehrbelastung  kann  nach  Maßgabe  der  Beschlüsse  des  Kommunallandtages
  durch  Naturalleistungen  ersetzt  werden.

S.  83.

Die  Vertheilung  der  Bsrkkabgaben  auf  die  einzelnen  Land=  und  Stadtkreise
  liegt  dem  Landesausschusse  ob

Der  Betrag  der  von  dem  Kommunallandtage  ausgeschriebenen  Bezirksabgaben,
  sowie  die  Vertheilung  desselben  auf  die  Kreise  sind  durch  das  Amtsblatt
des  Regierungsbezirks  öffentlich  bekannt  zu  machen.  In  dem  Ausschreiben  ist  der
Bedarf  für  Veuchrsanlagen  besonders  anzugeben.  In  Betreff  der  Aufbringung
dieses  Theils  der  Bezirksabgaben  von  Seiten  der  Landkreise  gelten  die  Vorschriften
des  §.  12  Absatz  1  Satz  2  der  gleichzeitig  mit  diesem  Gesetze  ergehenden  Kreisordnung
  für  die  Provinz  Hessen-  as  au.

Reklamationen  gegen  die  Veranlagung  zu  den  Bezirksabgaben.
§.  S4.
Reklamationen  der  Kreise  gegen  die  Vertheilung  der  Bezirksabgaben  unterliegen
  der  Beschlußfassung  des  Landesausschusses.
Die  Reklamationen  sind  innerhalb  einer  Frist  von  vier  Wochen  nach  erfolgter
  Bekanntmachung  der  Abgabenbeträge  bei  dem  Landesausschusse  anzubringen.
        <pb n="297" />
        —  265  —

S.  85.
Die  Zahlung  der  Bezirksabgaben  darf  durch  die  Reklamation  beziehungsweise
  Klage  nicht  aufgehalten  werden,  muß  vielmehr  mit  Vorbehalt  der  späteren
Rückerstattung  des  etwa  zu  viel  Bezahlten  zu  den  bestimmten  Terminen  erfolgen.

B.  Provinzialverband.

§.  86.
Die  Vorschriften  der  F.  7  bis  85  finden  auf  den  Provinzialverband  der
Provinz  Hessen-Nassau  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:

1)  Sovweit  in  diesen  Vorschriften  die  Bezeichnungen  „Bezirk,  Bezirksverband,
Kommunallandtag,  Landesausschuß“  vorkommen,  treten  an  deren
Stelle  die  Bezeichnungen  „Provinz,  Provinzialverband,  Provinziallandtag,
  Provinzialausschuß“.  Desgleichen  tritt  an  die  Stelle  aller
übrigen  Ausdrücke,  in  denen  eine  Beziehung  zu  den  Bezirksverbänden
enthalten  ist,  eine  dem  Verhältniß  zum  Provinzialverbande  entsprechende
Bezeichnung.

2)  Die  Provinzialversammlung  (Provinziallandtag)  besteht  aus  den  Mitgliedern
  der  Kommunallandtage.

3)  Der  Provinziallandtag  wird  von  dem  Könige  berufen,  so  oft  es  die
Geschäfte  erfordern.

4)  Der  Provinziallandtag  ist  berufen,

I.  über  diejenigen  die  Provinz  betreffenden  Gesetzentwürfe  sowie
sonstigen  Gegenstände  sein  Gutachten  abzugeben,  welche  ihm  zu
dem  Ende  von  der  Staatsregierung  überwiesen  werden;

II.  darüber  zu  beschließen,

in  welcher  Weise  Staatsprästationen,  welche  von  dem  Provinzialverbande
  aufzubringen  sind,  und  deren  Aufbringungsweise
  nicht  schon  durch  das  Gesetz  vorgeschrieben  ist,  vertheilt
werden  sollen;

III.  nach  Maßgabe  der  besonderen  Gesetze  die  Wahlen  zu  den  für
Zwecke  der  allgemeinen  Landesverwaltung  angeordneten  Behörden
und  Kommissionen  zu  vollziehen;

IV.  den  Provinzialverband  in  denjenigen  Angelegenheiten  zu  vertreten,
beziehungsweise  über  diejenigen  Gegenstände  zu  berathen  und  zu
beschließen,  welche  ihm  durch  Gesetze  oder  Königliche  Verordnungen,
oder  durch  übereinstimmenden  Beschluß  der  beiden  Bezirksverbände
überwiesen  werden.

5)  Provinzialabgaben,  deren  Ausschreibung  der  Provinziallandtag  beschließt,
sind  auf  die  Bezirksverbände  lediglich  nach  Maßgabe  der  in  ihnen  auf-Ges.

  Samml  1885.  (Nr.  9073.)  48
        <pb n="298" />
        —  266  —

kommenden  direkten  Staatssteuern,  ausschließlich  der  Gewerbesteuer  vom
Hausirgewerbe,  durch  den  Provinzialausschuß  zu  vertheilen.  Die  Aufbringung
  der  auf  die  Bezirksverbände  entfallenden  Antheile  an  den
Provinzialabgaben  erfolgt  gleich  den  übrigen  kommunalen  Bedürfnissen
dieser  Verbände.

Die  §.  82  und  83  gelten  für  den  Provinzialverband  nicht.

Auf  Reklamationen  der  Bezirksverbände  finden  die  99.  84  und  85  sinngemäße

  Anwendung.

Dritter  Titel.

Von  der  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der  Bezirksverbände
  und  des  Provinzialverbandes.

S.  87.

Die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  handhabende  Aufsicht  über  die  Verwaltung
  der  Angelegenheiten  der  Bezirksverbände  und  des  Provinzialverbandes
wird  von  dem  Oberpräsidenten,  in  höherer  Instanz  von  dem  Minister  des
Innern  geübt.

Die  Beschwerde  an  die  höhere  Instanz  ist  innerhalb  zwei  Wochen  zulässig.

g.  88.

Die  Aufsichtsbehörden  haben  mit  den  ihnen  in  diesem  Gesetze  zugewiesenen
Mitteln  darüber  zu  wachen,  daß  die  Verwaltung  den  Bestimmungen  der  Gesetze
gemäß  geführt  und  in  geordnetem  Gange  erhalten  werde.

G.  89.

Die  Aufsichtsbehörden  sind  zu  dem  Ende  befugt,  über  alle  Gegenstände  der
Verwaltung  Auskunft  zu  erfordern,  die  Einsicht  der  Akten,  insbesondere  auch  der
Haushalts-Etats  und  Jahresrechnungen  zu  verlangen  und  Geschäftsrevisionen,  sowie
  in  der  Verbindung  mit  denselben  Kassenrevisionen  an  Ort  und  Stelle  zu  veranlassen.


§S.  90.

Der  Oberpräsident  ist  befugt,  an  den  Berathungen  der  Landesausschüsse
und  des  Provinzialausschusses,  sowie  der  Bezirks=  und  Provinzialkommissionen
entweder  selbst  oder  durch  einen  zu  seiner  Vertretung  abzuordnenden  Staatsbeamten
Theil  zu  nehmen.

S.  91.

Beschlüsse  der  Kommunallandtage  und  des  Provinziallandtages  p,  der  Landesausschüsse
  und  des  Provinzialausschusses,  sowie  der  Bezirks=  und  Provinzialkommissionen,
  welche  deren  Befugnisse  überschreiten  oder  die  Gesetze  verletzen,  hat
der  Oberpräsident,  entstehenden  Falles  auf  Anweisung  des  Ministers  des  Innern,
unter  Angabe  der  Gründe,  mit  aufschiebender  Wirkung  zu  beanstanden.
        <pb n="299" />
        —  267  —

Gegen  die  Verfügung  des  Oberpräsidenten  steht  der  betreffenden  Körperschaft
innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  zu.  Dieselbe
kann  zur  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  im  Verwaltungsstreitverfahren  einen  besonderen
  Vertreter  bestellen.

.  92.

Beschlüsse  der  Kommunallandtage  und  des  Provinziallandtages,  welche
folgende  Angelegenheiten  betreffen:

1)  den  Erlaß  von  Statuten  gemäß  §.  6  Nr.  1  und  F.  32,

2)  Mehr=  oder  Minderbelastungen  einzelner  Theile  des  Bezirks  gemäß  §.  82,

3)  Aufnahme  von  Anleihen,  durch  welche  die  Bezirksverbände  oder  der
Provinzialverband  mit  einem  Schuldenbestande  belastet  oder  der  bereits
vorhandene  Schuldenbestand  vergrößert  werden  würde,  sowie  Uebernahme
von  Bürgschaften  auf  die  Bezirksverbände  oder  den  Provinzialverband,

4)  eine  Belastung  der  Bezirksverbände  durch  Beiträge  über  fünfundzwanzig
Prozent  des  Gesammtaufkommens  an  direkten  Staatssteuern,

5)  eine  neue  Belastung  der  Bezirksverbände  oder  des  Provinzialverbandes
ohne  gesetzliche  Verpflichtung,  insofern  die  aufzulegenden  Leistungen  über
die  nächsten  fünf  Jahre  hinaus  fortdauern  sollen,

bedürfen  in  den  Fällen  zu  1  der  landesherrlichen  Genehmigung,  in  den  Fällen
zu  2  und  3  der  Bestätigung  des  Ministers  des  Innern,  in  den  Fällen  zu  4  und  5
der  Bestätigung  der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen.

g.  93.

Der  Genehmigung  der  zuständigen  Minister  bedürfen  ferner  die  von  den
Kommunallandtagen  und  dem  Provinziallandtage  gemäß  §.  6  Nr.  2,  S#.  32  und  68
für  folgende  Bezirks=  beziehungsweise  Provinzialinstitute  und  Verwaltungszweige
zu  beschließenden  Reglements:

1)  Landarmen=  und  Korrigendenanstalten,

2)  Irren-,  Taubstummen-,  Blinden=  und  Idiotenanstalten,

3)  Hebammenlehrinstitute,

4)  Bezirks=  beziehungsweise  Provinzialhülfs=  und  Darlehnskassen,

5)  Versicherungsanstalten.

Dieser  Genehmigung  unterliegen  jedoch  die  gedachten  Reglements  nur  insoweit,
  als  sich  die  Bestimmungen  derselben  beziehen:

in  Betreff  der  zu  1  und  2  gedachten  Anstalten  auf  die  Aufnahme,
die  Behandlung  und  Entlassung  der  Landarmen,  Korrigenden,  Irren,
Taubstummen,  Blinden  und  Idioten  beziehungsweise  auf  den  Unterricht
  derselben,
in  Betreff  der  Hebammenlehrinstitute  zu  3  auf  die  Aufnahme,  den
Unterricht  und  die  Prüfung  der  Schülerinnen,
(Tr.  0073.)  48“
        <pb n="300" />
        —  268  —

in  Betreff  der  Bezirks=  beziehungsweise  Provinzialhülfs=  und  Darlehnskassen
  zu  4  auf  die  Grundsätze,  nach  denen  die  Gewährung  von
Darlehnen  zu  erfolgen  hat,

in  Betreff  der  Versicherungsanstalten  zu  5  auf  die  Organisation  und
die  Verwaltungsgrundsätze.

Ingleichen  bedarf  das  im  F.  69  vorgeschriebene  Reglement  über  die  dienstlichen
  Verhältnisse  der  Beamten  des  Bezirksverbandes  beziehungsweise  der  Provinzialbeumten
  der  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern  in  Betreff  der  Grundsätze
über  die  Anstellung,  Entlassung  und  Pensionirung  der  Beamten.

d.  94.

Unterläßt  oder  verweigert  ein  Bezirksverband  oder  der  Provinzialverband,
die  ihm  gesetzlich  obliegenden,  von  der  Behörde  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit
  festgestellten  Leistungen  auf  den  Haushalts-Etat  zu  bringen  oder  außerordentlich
  zu  genehmigen,  so  verfügt  der  Oberpräsident,  unter  Angabe  der  Gründe,
die  Eintragung  in  den  Etat,  beziehungsweise  die  Feststellung  der  außerordentlichen
Ausgaben.

Gegen  die  Verfügung  des  Oberpräsidenten  steht  dem  Bezirks=  beziehungsweise
  Provinzialverbande  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
  zu.  Zur  Ausführung  der  Rechte  des  Bezirks=  beziehungsweise
Provinzialverbandes  kann  der  Kommunal-  beziehungsweise  Provinziallandtag  einen
besonderen  Vertreter  bestellen.

Auflösung  der  Kommunallandtage  und  des  Provinziallandtages.
.  95.

Auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums  können  die  Kommnunallandtage,
sowie  der  Provinziallandtag  durch  Königliche  Verordnung  aufgelöst  werden.  Es
sind  sodann  Neuwahlen  anzuordnen,  welche  innerhalb  drei  Monaten  vom  Tage
der  Auflösung  an  erfolgen  müssen.  Der  neugewählte  Landtag  ist  innerhalb  sechs
Monaten  nach  erfolgter  Auflösung  zu  berufen.

Im  Falle  der  Auflösung  eines  Kommunallandtages  oder  des  Provinziallandtages
  bleiben  die  gewählten  Mitglieder  des  Landes=  beziehungsweise  des  Provinzialausschusses
  und  der  Bezirks=  beziehungsweise  Provinzialkommissionen  bis
zum  Zusammentritte  des  neu  gebildeten  Kommunal=  oder  Provinziallandtages  in
Wirksamkeit.

Vierter  Titel.
Schluß-,  Uebergangs=  und  Ausführungs-Bestimmungen.
d.  96.

Die  gegenwärtige  Provinzialordnung  tritt  gleichzeitig  mit  der  Kreisordnung
für  die  Provinz  Hessen-Nassau  in  Kraft.  Zu  demselben  Zeitpunkte  verlieren  alle
mit  den  Vorschriften  derselben  in  Widerspruch  stehenden  oder  mit  ihr  nicht  zu
vereinigenden  gesetzlichen  Bestimmungen  ihre  Gültigkeit.
        <pb n="301" />
        —  269  —

.  97.

Der  vierte  Abschnitt  (§9.  43  bis  59)  und  der  fünfte  Abschnitt  (§§.  60  bis  71)
des  zweiten  Titels  treten  für  den  Provinzialverband  der  Provinz  Hessen-Nassau
einstweilen  nicht  in  Kraft.  Ihre  Einführung  erfolgt  im  Ganzen  oder  in  einzelnen
Theilen  nach  Anhörung  des  Provinziallandtages  im  Wege  Königlicher  Verordnung.
Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  sind  die  Obliegenheiten  des  Provinzialausschusses  und
die  laufenden  Geschäfte  der  kommunalen  Provinzialverwaltung  mit  Ausnahme  der
Vollziehung  von  Wahlen  von  dem  Oberpräsidenten,  und  die  erforderlichen  Kassenund
  Rechnungsgeschäfte  von  der  Regierungshauptkasse  zu  Cassel  wahrzunehmen.
Insbesondere  hat  der  Oberpräsident  an  Stelle  des  Proviiglalausschsfes  auch
darüber  zu  beschließen,  ob  einer  der  im  9.  11  Absatz  2,  beziehungsweise  §.  28
Absatz  5  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883
(Gesetz  Samml.  S.  195)  vorgesehenen  Fälle  eingetreten  ist.

.  98.

So  lange  in  der  Provinz  Hessen-Nassau  ein  Provinzialausschuß  nicht  besteht,
werden  die  Mitglieder  des  Provinzialraths  und  deren  Stellvertreter,  sowie  die
Mitglieder  der  Bezirksausschüsse  und  deren  Stellvertreter  (§.  10  Absatz  1,  §.  28
Absatz  3  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883
—  Gesetz-Samml.  S.  195  —)  von  dem  Provinziallandtage  gewählt.

Die  gewählten  Mitglieder  des  Provinzialraths  erhalten  eine  ihren  baaren
Auslagen  entsprechende  Entschädigung.  Ueber  die  Höhe  derselben  beschließt  der
Provinziallandtag.

G.  99.
Die  bisherigen  kommunalständischen  Verwaltungsausschüsse  und  Kommissionen
  bleiben  in  Wirksamkeit,  bis  über  ihren  Ersatz  durch  die  in  Gemäßheit
des  gegenwärtigen  Gesetzes  gewählten  Kommunallandtage  Beschluß  gefaßt  worden  ist.

S.  100.

Für  die  ersten  Wahlen  werden  die  Obliegenheiten  der  Landesausschüsse
(§#.  9  und  10)  von  dem  Oberpräsidenten  wahrgenommen.  Derselbe  ist  befugt,
im  Einverständnisse  mit  den  gegenwärtigen  kommunalständischen  Verwaltungsausschüssen
  gemäß  §.  8  Landkreise  für  die  ersten  Wahlen  und  für  die  während
der  ersten  Wahlperiode  erforderlich  werdenden  Ersatzwahlen  zu  verbinden  und  die
Wahlorte  zu  bestimmen.

Auf  die  so  gebildeten  Wahlbezirke  findet  der  Schlußsatz  des  §.  8  Anwendung.

S.  101.

Die  Einverleibung  des  bisherigen  Stadtkreises  Frankfurt  a.  M.  in  den
Kommunalverband  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  erfolgt  mit  dem  1.  April  1886.
Von  demselben  Zeitpunkte  ab  werden  beide  Verbände  zu  einem  Landarmenverbande
vereinigt.

(Tr.  9073)
        <pb n="302" />
        —  270  —

Die  in  Folge  dieser  Vereinigung  erforderliche  Regelung  der  Verhältnisse
hat  durch  ein  zwischen  den  betheiligten  Verbänden  unter  Genehmigung  des  Ministers
des  Innern  unbeschadet  aller  Privatrechte  Dritter  zu  treffendes  Uebereinkommen
zu  erfolgen.  Kommt  ein  solches  Uebereinkommen  bis  zum  1.  Januar  1886  nicht
zu  Stande,  so  geschieht  die  betreffende  Regelung  im  Wege  Königlicher  Verordnung.
Streitigkeiten,  welche  sich  bei  der  Ausführung  ergeben,  unterliegen  der  Entscheidung
des  Oberverwaltungsgerichts.

102.

Der  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt

und  erläßt  die  hierzu  erforderlichen  Anordnungen  und  Instruktionen.

Inhalt.

Erster  Titel.
Von  den  Grundlagen  der  Provinzialverfassung.
Erster  Abschnitt.  Von  dem  Umfange  und  der  Begrenzung  des  Provinzial- 



verbandes  und  der  Bezirksverbade  ..  ..  ...  88.  1  unb  2.
zweiter  Abschnitt.  Von  den  Bezirks=  und  Provinzialangehörigen,  ihren

Rechten  und  Pflichhten  .  .  ...  85.  3  bis  5.
Dritter  Abschnitt.  Von  den  Bezirks  beziehungsweise  Provinzialstatuten  und

Reglemennss  .  ...  .  .  ..  .  .  ..

Zweiter  Titel.
Von  der  Vertretung  und  Verwaltung  der  Bezirksverbände,
sowie  des  Provinzialverbandes.

A.  Bezirksverbände.

Erster  Abschnitt.  Von  der  Zusammensetzung  der  Kommunallandtage  §S.  7  bis  21.
weiter  Abschnitt.  Von  den  Versammlungen  der  Kommunallandtage  .  SS.  22  bis  30.
Dritter  Abschnitt.  Von  den  Geschäften  des  Kommunallandtage  §§.  31  bis  42.
Dierter  Abschnitt.  Von  dem  Landcesausschusse,  seiner  Zusammensetzung  und

seinen  Geschäftfen  ..  88.  43  bis  59.
Fünfter  Abschnitt.  Von  den  Beamten  des  Bezirksverbandes.  S§.  60  bis  71.
Sechoter  Abschnitt.  Von  den  Bezirkskommissionen  und  Schlußbestimmung  §.  72  und  73.
Siebenter  Abschnitt.  Von  dem  Bezirkshaushalteeee  88.  74  bis  85.

B.  Provinzialverbannddd  8.  86.

Dritter  Titel.
Von  der  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der
Bezirksverbände  und  des  Provinzialverbandes  .  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  g8.  87  bis  95.
Vierter  Titel.
Schluß.,  Uebergangs--  und  Ausführungs--Bestimmungen  §#S.  96  bis  102.
        <pb n="303" />
        —  271  —

Wahlreglement.

S.  1.

Der  Wahlvorstand  besteht  aus  dem  Vorsitzenden  des  Kommunal=  beziehungsweise
  Provinziallandtages,  beziehungsweise  dem  vom  Oberpräsidenten  ernannten
  Wahlkommissar,  dem  Landrathe,  dem  Bürgermeister  oder  deren  Stellvertreter
  als  Vorsitzenden  und  aus  zwei  oder  vier  Beisitzern,  welche  von  der  Wahlversammlung
  aus  der  Jahl  der  Wähler  zu  wählen  sind.  Der  Vorsitzende  ernennt
einen  der  Beisitzer  zum  Protokollführer.

§.  2.

Während  der  Wahlhandlung  dürfen  im  Wahllokale  weder  Diskussionen
stattfinden,  noch  Ansprachen  gehalten,  noch  Beschlüsse  gefaßt  werden.

Ausgenommen  hiervon  sind  die  Diskussionen  und  Beschlüsse  des  Wahlvorstandes,
  welche  durch  die  Leitung  des  Wahlgeschäfts  bedingt  sind.

C.  3.
Die  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzzettel.

S.  4.
Die  Wähler  werden  in  der  Reihenfolge,  in  welcher  sie  in  der  Wählerliste
verzeichnet  sind,  aufgerufen.
Jeder  aufgerufene  Wähler  legt  den  Stimmzettel  uneröffnet  in  die  Wahlurne.

G.  5.

Die  während  des  Wahlakts  erscheinenden  Wähler  können  an  der  nicht
geschlossenen  Wahl  Theil  nehmen.

Sind  keine  Stimmen  mehr  abzugeben,  so  erklärt  der  Wahlvorstand  die
Wahl  für  geschlossen;  der  Vorsitzende  nimmt  die  Stimmzettel  einzeln  aus  der
Wahlurne  und  verliest  die  darauf  verzeichneten,  von  einem  Beisitzer,  welchen  der
Vorsitzende  ernennt,  laut  zu  zählenden  Namen.

S.  6.

Ungültig  sind:

1)  Stimmzettel,  welche  keinen  oder  keinen  lesbaren  Namen  enthalten;

2)  Stimmzettel,  aus  welchen  die  Person  des  Gewählten  nicht  unzweifelhaft
zu  erkennen  ist;

3)  Stimmzettel,  auf  welchen  mehr  Namen,  als  zu  wählende  Personen
oder  der  Name  einer  nicht  wählbaren  Person  verzeichnet  ist;

4)  Stimmzettel,  welche  einen  Protest  oder  Vorbehalt  enthalten.

(Fr.  9073.
        <pb n="304" />
        —  272  —

S.  7.

Alle  ungültigen  Stimmzettel  werden  als  nicht  abgegeben  betrachtet.  Ueber
die  Gültigkeit  der  Stimmzettel  entscheidet  vorläufig  der  Wahlvorstand.  Die
Stimmzettel  sind  dem  Wahlprotokolle  beizufügen  und  so  lange  aufzubewahren,
bis  über  die  gegen  das  Wahlverfahren  erhobenen  Einsprüche  rechtskräftig  entschieden
  ist.  "

.  8.

Als  gewählt  sind  diejenigen  S  betrachten,  welche  die  absolute  Stimmenmehrheit
  (mehr  als  die  Hälfte  der  Stimmen)  erhalten  haben.

Ergiebt  sich  keine  absolute  Stimmenmehrheit,  so  wird  zu  einer  engeren
Wahl  zwischen  denjenigen  zwei  Personen  geschritten,  welche  die  meisten  Stimmen
erhalten  haben.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  von  dem  Vorsitzenden  zu
ziehende  Loos  darüber,  wer  auf  die  engere  Wahl  zu  bringen,  beziehungsweise  wer
als  schließlich  gewählt  zu  betrachten  ist.

S.  9.
Die  Wahlprotokolle  sind  von  dem  Wahlvorstande  zu  unterzeichnen.

K.  10.

Der  Vorsitzende  des  Wahlvorstandes  hat  die  Gewählten  von  der  auf  sie
gefallenen  Wahl  mit  der  Aufforderung  in  Kenntniß  zu  setzen,  sich  über  die  Annahme
  oder  Ablehnung  innerhalb  längstens  fünf  Tagen  zu  erklären.  Wer  diese
Erklärung  nicht  abgiebt,  wird  als  ablehnend  betrachtet.  «

§.11.

Wahlen,  welche  auf  dem  Kommunal=  oder  dem  Provinziallandtage  selbst
vorzunehmen  sind,  können  auch  durch  Akklamation  stattfinden,  sofern  Niemand
Widerspruch  erhebt.

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="305" />
        —  273  —
Gesetz-Sammlung
für  die  (

Königlichen  Preußischen  Staaten.

JNr.  26—.—

Jnhalt:  Geseh,  betreffend  die  Aufhebung  der  Rentenbank  für  den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg  in  Rateburg,
S.  273.  —  Verordnung  über  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staates  gegenüber  der  evangelisch.
lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hamover,  S.  271.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ausübung
  der  kirchlichen  Aussichtsrechte  über  die  evangelische  Kirchengemeinde  Freren,  Provinz  Hannover,
S.  270.

 

 

(Nr.  9074.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  Rentenbank  für  den  Kreis  Herzogthum
Lauenburg  in  Ratzeburg.  Vom  10.  Juni  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ec.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
§.  1.

Die  in  Gemäßheit  der  §#.  1  und  2  des  Gesetzes  vom  18.  Mai  1874
(Offizielles  Wochenblatt  für  das  Herzogthum  Lauenburg  S.  105)  für  den  jetzigen
Kreis  Herzogthum  Lauenburg  errichtete  Rentenbank  in  Ratzeburg  wird  aufgehoben.
Die  derselben  obliegenden  Geschäfte  werden  der  Rentenbank  für  die  Provinzen
VPommern  und  Schleswig-Holstein  in  Stettin  übertragen)  welche  sowohl  bei  der
Alusfertigung  der  Rentenbriefe,  als  überhaupt  in  ihrem  Geschäftsverkehr  sich  der
amtlichen  Gesammtbezeichnung  „Direktion  der  Rentenbank  für  die  Provinzen
Pommern  und  Schleswig-Holstein,  sowie  für  den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg“
zu  bedienen  hat.

§S.  2.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  dieses  Jahres  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  10.  Juni  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatzffeldt.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

Ges.  Sammi.  1885.  (Nr.  9074—9075.)  49

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Juni  1885.
        <pb n="306" />
        (Nr.  9075.)  Verordnung  über  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staates  gegenüber  der  evangelisch
lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover.  Vom  24.  Juni  1885.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.

verordnen  in  Gemäßheit  des  §.  8  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1885  (Gesetz-Samnl.
S.  135)  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  für  die  Provinz  Hannover
über  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staates  gegenüber  der  evangelisch-lutherischen
Kirche  dieser  Provinz,  was  folgt:

Artikel  I.

Die  Rechte  des  Staates  werden  von  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten
  ausgeübt:

1)  bei  dem  Erwerb,  der  Veräußerung  oder  der  dinglichen  Belastung  von
Grundeigenthum,  wenn  der  Werth  des  zu  erwerbenden  oder  des  zu
veräußernden  Gegenstandes,  oder  wenn  der  Betrag  der  Belastung  die
Summe  von  zehnkaufnd  Mark  übersteigt  (Gesetz  vom  6.  Mai  1885
§.  3  Nr.  1)

2)  bei  der  Veräußerung  von  Gegenständen,  welche  einen  geschichtlichen,
wissenschaftlichen  oder  Kunstwerth  haben  (§.  3  Nr.  2)

3)  bei  der  Errichtung  neuer  für  den  Gottesdienst  bestimmter  Gebäude
G.  3  Nr.  6);,

4)  bei  der  Anlegung  von  Begräbnißplätzen  (§.  3  Nr.  7).

Artikel  II.

Die  Rechte  des  Staates  werden  durch  den  Oberpräsidenten  ausgeübt  in
Betreff  der  Beschlüsse  der  Landessynode  über  Abänderung  des  bestehenden  Repartitionsfußes
  für  die  Landessynodalbeiträge  (§.  3  Nr.  5  des  Gesetzes  vom  6.  Mai
1885  und  §.  82  Absatz  2  der  Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung  für  die
evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Hannover  vom  9.  Oktober  1864).

Artikel  II.

Die  Rechte  des  Staates  werden  durch  den  Regierungspräsidenten  ausgeübt
in  den  Fällen  der  §§.  3,  5  und  6  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1885,  soweit  nicht
in  Artikel  I  und  II  dieser  Verordnung  die  Ausübung  der  Rechte  dem  Minister
der  geistlichen  Angelegenheiten  beziehungsweise  dem  Oberpräsidenten  übertragen  ist.

Artikel  IV.

Die  Rechte  des  Staates  werden  durch  die  Regierung  ausgeübt  in  den
Fällen  des  §.  2  Nr.  2,  4,  5  und  6.
        <pb n="307" />
        —  275  —

Artikel  V.

Die  Rechte  des  Staates  werden  durch  den  Landrath  beziehungsweise  in
denjenigen  selbstständigen  Städten,  für  welche  nicht  der  §.  27  Absatz  2  der  Kreisordnung
  für  die  Provinz  Hannover  vom  6.  Mai  1884  (Gesetz  Samml.  S.  181)
zutrifft,  durch  den  Magistrat  ausgeübt  in  den  Fällen  des  F.  2  Nr.  1  und  3.

Artikel  WI.

Gegen  Verfügungen  des  Landraths  beziehungsweise  des  Magistrats  geht
die  Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten,  gegen  Verfügungen  der  Regierung
und  des  Regierungspräsidenten  geht  dieselbe,  soweit  nicht  nach  dem  §.  5  des  Gesetzes
  vom  6.  Mai  1885  die  Kgge  bei  dem  Oberverwaltungsgericht  stattfindet,
an  den  Oberpräsidenten.

Der  Regierungspräsident,  beziehungsweise  der  Oberpräsident  beschließt  auf
die  Beschwerde  endgültig.

Artikel  VII.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Juli  1885  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  24.  Juni  1885.

G.  S.)  Wilhelm.

v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.  v.  Boetticher.  v.  Goßler.
v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatzfeldt.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

(Nr.  9075—0076.)
        <pb n="308" />
        —  276  —

(Nr.  9076.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  Juni  1885,  betreffend  die  Ausübung  der  kirchlichen
Aufsichtsrechte  über  die  evangelische  Kirchengemeinde  Freren,  Provinz  Hannover.

Auf  Ihren  Bericht  vom  22.  Juni  d.  J.  bestimme  Ich  kraft  der  Mir  als  Träger
des  landesherrlichen  Kirchenregiments  zustehenden  Befugnisse,  daß  die  Zuständigkeiten
  des  Konsistoriums  zu  Osnabrück  in  Betreff  der  evangelischen  Kirchengemeinde
Freren  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  auf  das  Konsistorium  zu  Vuribh  übergehen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Bad  Ems,  den  24.  Juni  1885.
Wilhelm.

Für  den  Minister  der  geistlichen  rc.
Angelegenbeiten:

v.  Boetticher.
An  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="309" />
        —  277  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  27.  —

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Anlagen  zur  Destillation  oder  zur  Verarbeitung  von  Theer  und  von
Theerwasser,  S.  277.  —  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Mecklenburg.  Schwerin  wegen  Herstellung
  einer  Eisenbahn  von  Stralsund  über  Damgarten  und  Nibnitz  nach  Rostock,  S.  278.  —
Bekauntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
publizirten  landeoherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  287.

 

 

(Nr.  9077.)  Verordnung,  betreffend  die  Anlagen  zur  Destillation  oder  zur  Verarbeitung  von
Theer  und  von  Theerwasser.  Vom  11.  Mai  1885.

Wir  Wilhelm  b  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rcP

verordnen  auf  Grund  des  F.  109  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  1.  August  1883,
betreffend  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden,
was  folgt:

Der  Kreis-(Stadt-)  Ausschuß,  in  den  einem  Landkreise  angehörigen  Städten
von  mehr  als  10  000  Einwohnern  der  Magistrat,  beschließt  über  Anträge  auf
Genehmigung  oder  Veränderung  der  laut  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
vom  31.  Januar  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  8)  in  das  Verzeichniß  der  konzessionspflichtigen
  gewerblichen  Anlagen  (F.  16  der  Gewerbeordnung)  aufgenommenen
Anlagen  zur  Destillation  oder  zur  Verarbeitung  von  Theer  und  von  Theerwasser.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  Mai  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.

Für  den  Minister  für  Handel
und  Gewerbe:

v.  Puttkamer.  v.  Boetticher.

 

Ges.  Samml.  1885.  (Nr.  9077—9078.)  50

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Juli  1885.
        <pb n="310" />
        —  278  —

(Nr.  9078.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Mecklenburg-  Schwerin  wegen  Herstellung
einer  Eisenbahn  von  Stralsund  über  Damgarten  und  Ribnitz  nach  Rostock.
Vom  15.  Dezember  1884.

S..  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche
Hoheit  der  Großherzog  von  Mecklenburg-Schwerin  haben,  nachdem  die  in  dem
Staatsvertrage  vom  20.  Mai  1865  Artikel  15  ff.  zwischen  den  betheiligten  beiden
Staatsregierungen  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Stralsund  nach  Rosteck
getroffenen  Vereinbarungen  in  Folge  Ablaufs  der  im  Artikel  15  daselbst  vorgesehenen
  Frist  hinfällig  geworden,  zum  Zwecke  einer  anderweiten  Vereinbarung
über  die  Herstellung  einer  solchen  Eisenbahn  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath,  Dr.  juris  Paul  Micke,

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Mecklenburg-Schwerin:


Allerhöchstihren  Ministerialrath  Ernst  Ehlers,

welche  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation  den  nachstehenden
Staatsvertrag  vereinbart  haben.

Artikel  Eins.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  beabsichtigt  eine  Eisenbahn  von
Stralsund  über  Damgarten  und  Ribnitz  nach  Rostock  für  eigene  Rechnung  auszuführen,
  sobald  Sie  die  gesetzliche  Ermächtigung  hierzu  erhalten  haben  wird.

Die  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche  Regierung  gestattet  nach  Maßgabe
  der  nachstehenden  näheren  Bestimmungen  der  Königlich  P.  apchen  Regierung
den  Bau  und  Betrieb  dieser  Bahn  innerhalb  Ihres  Staatsgebietes.

Artikel  Zwei.

Die  Bahn  soll  in  Stralsund  an  die  dort  mündende  Berliner  Nordbahn,
eventuell  auch  an  die  Vorpommersche  Eisenbahn  (Angermünde-Stralsund),  in
Rostock  an  eine  oder  mehrere  der  daselbst  einmündenden  Bahnen  direkten  Schienenanschluß
  erhalten.  Sie  soll  mit  normaler  Spur  (11/435  Meter  Spurweite)  und
so  hergestellt  werden,  daß  ein  direkter  Wagenübergang  von  und  nach  den  Anschlußbahnen
  stattfinden  kann.

Im  Uebrigen  kann  der  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung
  vom  12.  Juni  1878  und  den  dazu  künftig  ergehenden  ergänzenden  oder
abändernden  Bestimmungen  eingerichtet  werden.

Die  Feststellung  des  gesammten  Bauprojekts  sowie  die  Prüfung  der  anzuwendenden
  Fahrzeuge,  einschließlich  der  Dampfwagen,  steht  der  Königlich  Preußi-
        <pb n="311" />
        —  279  —

schen  Regierung  allein  zu,  welche  übrigens  sowohl  bezüglich  der  Speziallinie  der
Bahn,  wie  bezuͤglich  der  Anlegung  von  Stationen  und  Haltestellen  innerhalb  des
Mecklenburgischen  Staatsgebietes  etwaige  besondere  Wünsche  der  Großherzoglichen
Regierung  thunlichst  berücksichtigen  wird.  Die  Anlage  von  Sicherheitsstreifen  und
Bahnbefriedigungen  für  den  im  Mecklenburgischen  Gebiete  belegenen  Theil  der
Linie  soll  in  demjenigen  Umfange  stattfinden,  in  welchem  derartige  Anlagen  zum
Schutze  der  Adjazenten  der  in  das  Preußische  Gebiet  entfallenden  Strecke  der
Bahn  für  erforderlich  erachtet  werden  sollten.  Es  soll  aber  auch  hierbei  auf  die
Wünsche  der  Großherzoglichen  Regierung  thunlichst  Rücksicht  genommen  werden.

Die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Genehmigung  der  Bauprojekte,  soweit
diese  die  Herstellung  von  Wegen,  Brücken,  Uebergängen,  Triften  und  Wasserzügen
betreffen,  bleibt  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  F.  6  des  Mecklenburgischen
Expropriationsgesetzes  vom  29.  März  1845  der  Großherzoglichen  Regierung  innerhalb
  Ihres  Gebietes  vorbehalten.  Ebenso  verbleibt  Derselben  auch  die  Bestimmung
über  die  Anlage  von  Zufuhrwegen  zu  den  Bahnhöfen.

Es  gilt  als  vereinbart,  daß  die  Kosten  der  Herstellung,  Unterhaltung  und
Beleuchtung  der  Zufuhrwege  zu  den  Bahnhöfen,  soweit  diese  Wege  außerhalb  der
Bahnhäfe  liegen,  nicht  der  Eisenbahnverwaltung  zur  Last  fallen.  Die  aus  F.  6
des  Expropriationsgesetzes  vom  29.  März  1845  sich  ergebenden  Verpflichtungen
der  Eisenbahnverwaltung  werden  hierdurch  indeß  nicht  berührt.

Sollte  nach  Fertigstellung  der  Bahn  die  Anlage  neuer  Wasserdurchlässe,
Staats=  oder  Vizinalstraßen,  welche  die  projektirte  Eisenbahn  kreuzen,  innerhalb
des  Mecklenburgischen  Staatsgebietes  von  der  Großherzoglichen  Regierung  für  erforderlich
  erachtet  werden,  so  wird  zwar  Preußischerseits  gegen  die  Ausführung
derartiger  Anlagen  keine  Einsprache  erhoben  werden,  es  müssen  aber  in  derartigen
Fällen  von  der  Großherzoglichen  Regierung  alle  erforderlichen  Maßregeln  getroffen
werden,  damit  weder  durch  die  neue  Anlage  der  Betrieb  der  Eisenbahn  gestört
wird,  noch  auch  daraus  der  Eisenbahnverwaltung  ein  anderer  Aufwand  erwächst,
als  der  für  die  Bewachung  der  neuen  Uebergänge.

Im  Uebrigen  soll  die  gesammte  Bahn  von  Stralsund  bis  Rostock  sowohl
in  ihrer  baulichen  Ausführung  als  in  ihren  Betriebseinrichtungen  als  eine  einheitliche
Anlage  gelten  und  die  Behandlung  derselben  innerhalb  beider  Staatsgebiete  eine
gleichmäßige  sein.

Artikel  Drei.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  freigestellt,  dem  Bahnkörper
und  den  Kunstbauten  die  für  zwei  Geleise  erforderliche  Breite  zu  geben  und  zur
Ausführung  des  zweiten  Geleises  nach  eigenem  Ermessen  zu  schreiten.

Artikel  Vier.

Für  die  bei  Ausführung  der  Vorarbeiten  den  betheiligten  Grundbesitzern
etwa  zugefügten  Schäden  und  Nachtheile  ist  den  Beschädigten  angemessene  Vergütung
  zu  gewähren.

Xr.  0078.)  50“
        <pb n="312" />
        —  280  —

Auch  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  bei  Feststellung  der  Projekte
  darauf  halten,  daß,  soweit  ein  Bedürfniß  hierzu  sich  ergiebt,  an  der  Bahn
diejenigen  Anordnungen  getroffen  werden,  welche  zur  Abwendung  von  Gefahren
aus  dem  Bahnbetriebe  für  die  Adjazenten  geeignet  sind.

Artikel  Fünf.

Die  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche  Regierung  wird  der  Verkehrs—
Entwickelung  von  und  nach  der  Stralsund-Rostocker  Bahn  bereitwillige  Förderung
zu  Theil  werden  lassen  und  insbesondere,  soweit  thunlich,  dahin  wirken,  daß  auf
den  Bahnen  Ihres  Gebietes  von  und  nach  der  Stralsund-Rostocker  Eisenbahn
keine  höheren  Tarifeinheiten  berechnet  werden,  als  von  und  nach  den  übrigen  anschließenden
  Bahnen  und  daß  auch  in  Bezug  auf  die  Errichtung  von  Vereinstarifen,
  durchgehende  Expeditionen  und  Durchgehen  der  Wagen  ohne  Umladung
eine  gleichmäßige  Behandlung  stattfindet.

Artikel  Sechs.

Die  Genehmigung  der  Tarife  sowie  die  Feststellung  und  Abänderung  der
Fahrpläne  steht  —  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des  Reichs  —  der  Königlich
Preußischen  Regierung  allein  zu.  Etwaige  besondere  Wünsche  der  Großhergoglich
Mecklenburg-Schwerinschen  Regierung  wird  hierbei  die  Königlich  Preußische  Regierung
  thunlichst  berücksichtigen.  Auch  gilt  als  vereinbart,  daß  zwischen  Stralsund
und  Rostock  in  jeder  von  beiden  Richtungen  täglich  mindestens  zwei  Züge  mit
Personenbeförderung  gefahren  werden  und  in  den  Tarifen  für  die  Strecke  im
Großherzoglich  Mecklenburgischen  Gebiete  keine  höheren  Einheitssätze  in  Amwendung
kommen  sollen,  als  für  die  Strecke  im  Königlich  Preußischen  Gebiete.

Artikel  Sieben.

Die  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche  Regierung  behält  Sich  vor,
zur  Ueberwachung  Ihrer  Interessen  und  Gerechtsame  bei  dem  Bau,  wie  auch  bei
dem  Betriebe  einen  Kommissarius  zu  bestellen,  welchem  die  Bahnverwaltung  jede
für  seine  Zwecke  nöthige  Einsicht  zu  gestatten  beziehungsweise  Auskunft  zu  ertheilen
  hat.

Artikel  Acht.

Die  Landeshoheit  bleibt  für  die  Bahnstrecke  im  Großherzoglich  Mecklenburgischen
  Gebiete  der  Großherzoglichen  Regierung  ausschließlich  vorbehalten.  Alle
innerhalb  des  Großherzoglich  Mecklenburgischen  Gebietes  vorkommenden,  die  Bahnanlage
  und  den  Transport  auf  derselben  betreffenden  Verbrechen,  Vergehen  und
Uebertretungen  sollen  daher  den  Mecklenburgischen  Behörden  zur  Untersuchung  und
Bestrafung  angezeigt  und,  soweit  nicht  allgemeine  Reichsgesetze  Platz  greifen,  nach
den  Mecklenburgischen  Gesetzen  beurtheilt  werden.
        <pb n="313" />
        —  281  —

Auch  sollen  die  an  der  Bahnstrecke  im  Großherzoglichen  Gebiete  zu  errichtenden
  Hoheitszeichen  nur  die  der  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen  Regierung

  sein.
Artikel  Neun.

Unterthanen  der  Königlich  Preußischen  Regierung,  welche  beim  Betriebe
der  Bahn  im  Großherzoglich  Mecklenburgischen  Gebiete  angestellt  werden,  scheiden
dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres  Heimathlandes  nicht  aus.

Die  auf  der  Strecke  der  Bahn  im  Großherzoglich  Mecklenburgischen  Gebiete
angestellten  Beamten  sind  rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren  Vorgesetzten,
im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen  des  Ortes  unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergleichen
  Unterbeamten  der  Bahn  innerhalb  des  Großherzoglich  Mecklenburgischen
Staatsgebietes  soll  auf  Angehörige  des  Mecklenburgischen  Staates  vorzugsweise
Rücksicht  genommen  werden,  falls  qualifizirte  Militäramwärter,  unter  welchen  die
Mecklenburgischen  Staatsangehörigen  gleichfalls  den  Vorzug  haben,  zur  Besetzung
der  bezeichneten  Stellen  nicht  zu  ermitteln  sind.

Artikel  Zehn.

So  lange  die  Bahn  im  Eigenthum  und  Betriebe  der  Königlich  Preußischen
Regierung  sich  befindet,  wird  der  Betrieb  weder  mit  einer  Gewerbesteuer  noch
mit  einer  anderen  Staatsabgabe  oder  Staatslast  belegt,  noch  auch  eine  Besteuerung,
zu  Gunsten  der  Gemeinden  und  sonstigen  korporativen  Verbände  zugelassen  werden,
nachdem  die  zur  Zeit  in  Betracht  kommenden  Kommunen  ihrerseits  auf  Besteuerung
der  Bahn  verzichtet  haben.  Auch  soll  die  Bahn  nebst  Zubehör  von  der  Grundsteuer,
  sowie  von  allen  Deich=  und  Siellasten  befreit  sein.

Sofern  der  Vereinbarung  in  diesem  Artikel  zuwider  Steuern  oder  Abgaben
zur  Erhebung  gelangen  sollten,  hat  die  Großherzogliche  Regierung  die  hierfür  geleisteten
  Ausgaben  zu  erstatten.

Artikel  Elf.

Die  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche  Regierung  übemimmt  —  in
Anerkennung  der  aus  der  Bahnanlage  für  die  betreffenden  Theile  Ihres  Staatsgebietes
  sich  ergebenden  Vortheile  —  die  Verpflichtung:

1)  den  zum  Bau  der  Bahnanlagen  erforderlichen  Grund  und  Voden
innerhalb  Ihres  Landesgebietes  der  Königlich  Preußischen  Regierung
unentgeltlich  zur  Verfügung  zu  stellen,

2)  zu  den  Baukosten  der  Bahn  einen  unverzinslichen,  nicht  rückzahlbaren
Zuschuß  von  350  000  Mark,  in  Worten:  Dreihundert  fünfzigtausend
Mark,  zu  gewähren.

Die  für  die  Bewilligung  dieses  baaren  Zuschusses  (sogenannter  „Landeshülfen“)

  in  den  zwischen  dem  Großbherzoglich  Mecklenburgischen  Staatsministerium
(r.  9078.)
        <pb n="314" />
        —  282  —

und  den  Mecklenburgischen  Ständen  vereinbarten  „Normatiobestimmungen“  (veröffentlicht
  unter  dem  8.  Januar  1883  im  Regierungsblatt  für  das  Großherzogthum
  Mecklenburg-Schwerin,  Jahrgang  1883  Nr.  2  Seite  7  ff.)  unter  Nr.  2
festgesetzten  Voraussetzungen  sollen  für  diesen  Fall  bezüglich  der  Stralsund-Rostocker
Eisenbahn  schon  jetzt  als  vorhanden  anerkannt  werden;)  auch  soll  die  nach  Nr.  5
ebendaselbst  der  Mecklenburgischen  Regierung  vorbehaltene  Befugniß  zum  Ankauf
der  in  Rede  stehenden  Eisenbahn  durch  die  Bestimmungen  im  Artikel  Dreizehn
dieses  Vertrages  als  geregelt  angesehen  werden.

Zugleich  will  die  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche  Regierung  auf
diejenigen  Befugnisse,  welche  Ihr  nach  Nr.  7  der  gedachten  Normativbestimmungen
gegenüber  sonstigen,  aus  Landesmitteln  unterstützten  Sekundärbahn-Unternehmungen
vorbehalten  sind,  der  Königlich  Preußischen  Regierung  gegenüber  bezüglich  der
von  Letzterer  zu  bauenden  und  betreibenden  Stralsund-Rostocker  Eisenbahn  hierdurch
  verzichten.

Artikel  Lwölf.

Die  im  Artikel  Elf  unter  Nr.  1  übernommene  Verpflichtung  erstreckt  sich
auf  das  gesammte  zur  Herstellung  der  Bahn,  einschließlich  der  Bahnhöfe  und
aller  sonstigen  Anlagen,  sowie  auf  das  für  Seitenentnahmen,  Parallelwege,
Sicherheitsstreifen,  Gewinnung  von  Baumaterialien,  Lagerplätzen,  Korrektionen
von  Wegen  oder  Wasserläufen  2c.  nach  den  genehmigten  Bauplänen  oder  nach
den  Bestimmungen  der  Landespolizeibehörden  erforderliche  oder  zum  Schutze  der
benachbarten  Grundstücke  zur  Verhütung  von  Feuersgefahr  2c.  für  nothwendig
erachtete,  der  Erpropriation  unterworfene  Grundeigenthum  mit  Einschluß  von
Rechten  und  Gerechtigkeiten.

Die  Ueberweisung  des  Grundeigenthums  nebst  Rechten  und  Gerechtigkeiten
soll  dergestalt  unentgeltlich  erfolgen,  daß  von  der  bauenden  Eisenbahnverwaltung
auch  Entschädigungen  für  Wirthschaftserschwernisse  und  sonstige  Nachtheile  nicht
zu  tragen,  und  die  für  den  Bau  der  Bahnen  erforderlichen  Grundstücke  frei  von
Pfandrechten,  sowie  frei  von  allen  dinglichen  Lasten  und  Abgaben  in  das  Eigenthum
  des  Preußischen  Staates  übergehen.  Diesem  sollen  vielmehr  nur  die  Kosten
der  Vermessung  und  Versteinung  des  überwiesenen  Terrains  zur  Last  fallen.  Die
bauleitende  Eisenbahnverwaltung  wird  nach  Genehmigung  des  Bauplanes  und  der
bei  der  Bauausführung  etwa  erforderlich  werdenden  Ergänzungen  für  jede  Feldmark
  einen  Planauszug  vorlegen,  welcher  die  zu  überweisenden  Grundstücke  nach
ihrer  karten=  und  registermäßigen  oder  sonst  üblichen  Bezeichnung  und  Größe,  deren
Eigenthümer  nach  Namen  und  Wohnort,  ferner  die  landespolizeilich  angeordneten
Anlagen,  sowie  wo  mur  eine,  sei  es  vorübergehende,  sei  es  dauernde,  Belastung
von  Grundeigenthum  in  Frage  steht,  die  Art  und  den  Umfang  dieser  Belastung
zu  enthalten  hat.

Binnen  acht  Wochen  nach  Vorlage  dieses  Auszugs  ist  die  Eisenbahnverwaltung
  in  den  Besitz  der  erforderlichen  Grundstücke  zu  setzen.  Ist  innerhalb
dieser  Frist  die  Ueberweisung  nicht  erfolgt,  so  steht  der  Eisenbahnverwaltung  die
        <pb n="315" />
        —  283  —

Befugniß  zu,  ohne  Weiteres  die  gesetzliche  Expropriation  zu  beantragen,  zu  welchem
Zweck  die  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche  Regierung  der  Königlich
Preußischen  Regierung  für  Ihr  Gebiet  das  Expropriationsrecht  rechtzeitig  ertheilen
wird.  Der  im  Expropriationswege  für  den  Grunderwerb  rc.  erwachsende  Aufwand
einschließlich  der  Kosten  des  Verfahrens  ist  der  Eisenbahnverwaltung  alsdann  zu
ersetzen.  Der  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen  Regierung  bleibt  es  freigestellt,
  wegen  der  Uebertragung  dieser,  sowie  der  im  Artikel  Elf  unter  Nr.  2
übernommenen  Verpflichtung  auf  die  von  der  Bahnlinie  berührten  Gemeinden  2c.
mit  letzteren  Sich  zu  verständigen,  Sie  bleibt  indeß  auch  für  den  Fall  einer  derartigen
  Uebertragung  für  die  Erfüllung  der  Verpflichtungen  Ihrerseits  der  Königlich
Preußischen  Regierung  verhaftet.

Artikel  Dreizehn.

Die  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche  Regierung  behält  Sich  das
Recht  vor,  die  innerhalb  Ihres  Gebietes  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung
hergestellte  Bahnstrecke  der  Bahn  von  Stralsund  nach  Rostock  nebst  allem  zu  derselben
  zu  rechnenden  Zubehör  nach  Verlauf  von  dreißig  Jahren,  von  dem  Tage
der  Betriebseröffnung  an  gerechnet,  in  Folge  einer  mindestens  drei  Jahre  vorher
zu  machenden  Ankündigung  gegen  Erstattung  des  Anlagekapitals,  einschließlich  der
während  der  Bauzeit  aufgelaufenen  vierprozentigen  Zinsen,  sowie  der  Kosten  für
spätere  Vervollständigungen  und  Erweiterungen,  indeß  abzüglich  der  seitens  des
Großherzoglich  Mecklenburgischen  Staates  zu  den  Herstellungskosten  der  Bahn  gewährten
  Landeshülfe  und  ohne  Anrechnung  des  Werthes  des  unentgeltlich  hergegebenen
  Terrains  zu  erwerben.

Insofern  zur  Zeit  der  Erwerbung  der  Zustand  der  Bahn  gegen  die  ursprüngliche
  Anlage  sich  wesentlich  verschlechtert  haben  möchte,  soll  außerdem  von
dem  ursprünglichen  Anlagekapital  nach  einem  durch  Sachverständige  zu  bestimmenden
  Prozentsatze  ein  dem  dermaligen  Zustande  entsprechender  Abzug  gemacht
werden.

Beide  Hohe  kontrahirende  Regierungen  sind  übrigens  darin  einverstanden,
daß,  falls  die  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche  Regierung  von  dem  hier
vorbehaltenen  Ankaufsrechte  künftig  Gebrauch  machen  sollte,  ungeachtet  der
Aenderung  in  den  Eigenthumsverhältnissen  der  betreffenden  Bahnstrecken  nie  eine
Unterbrechung  in  dem  Betriebe  auf  denselben  eintreten,  vielmehr  wegen  Erhaltung
eines  ungestörten  einheitlichen  Betriebes  unter  Anwendung  gleicher  Tarifsätze  und
Tarifbestimmungen  für  die  ganze  betreffende  Bahnlinie  zuvor  eine  den  Verhältnissen
  sich  anpassende  geeignete  Verständigung  Platz  greifen  soll.

Macht  die  Großherzogliche  Regierung  von  dem  Ankaufsrechte  Gebrauch,  so
kann  Sie  den  Betrieb  auf  der  angekauften  Strecke  an  einen  Privatunternehmer
nur  mit  ausdrücklicher  Zustimmung  Preußens  übertragen,  falls  und  so  lange  die
in  Preußen  belegene  Bahnstrecke  sich  im  Eigenthume  und  Betriebe  des  Preußischen
Staates  befindet.  Umgekehrt  wird,  falls  und  so  lange  nach  etwaigem  Ankaufe

(Xr.  90078.)
        <pb n="316" />
        —  284  —

des  Mecklenburgischen  Bahntheiles  die  Großherzogliche  Regierung  den  Betrieb  auf
letzterem  selbst  fuͤhrt,  die  Königlich  Preußische  Regierung  auch  Ihrerseits  den  Betrieb
der  in  Preußen  belegenen  Bahnstrecke  an  einen  Privatunternehmer  ohne  ausdrückliche
  Zustimmung  der  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen  Regierung
nicht  übertragen.

Artikel  Vierzehn.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu
übertragen.  Im  Uebrigen  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  ohne  Zustimmung
  der  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen  Regierung  die  auf  deren
Gebiete  belegenen  Bahnstrecken  nicht  veräußern,  auch  ohne  vorgängige  Verständigung
mit  Derselben  den  Betrieb  einem  Privatunternehmer  nicht  übertragen.

Artikel  Fünfzehn.

Der  gegenwärtige  Vertrag  erlischt,  wenn  nicht  innerhalb  einer  Frist  von
fünf  Jahren,  vom  Tage  der  Ratifikationsauswechselung  an  gerechnet,  mit  dem
Bau  der  Bahn  begonnen  und  innerhalb  einer  weiteren  Frist  von  drei  Jahren  die
Bahn  bis  zur  Betriebseröffnung  vollendet  sein  sollte.

Artikel  Sechszehn.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  beiderseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung
vorgelegt  werden  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  thunlichst  bald
erfolgen.

Dessen  zu  Urkund  ist  gegenwärtiger  Vertrag  zweifach  ausgefertigt,  von  den
Bevollmächtigten  unterschrieben  und  mit  deren  Insiegeln  versehen  worden.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  15.  Dezember  1884.

Dr.  Micke.  Ehlers.
(I.  S.)  (I.  S.)
        <pb n="317" />
        —  285  —

Schlußprotokoll

zum

Staatsvertrage  vom  15.  Dezember  1884.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  waren  heute  zusammengetreten,  um  zum
Abschlusse  und  zur  Vollziehung  des  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Stralsund
  über  Damgarten  und  Ribnitz  nach  Rostock  vereinbarten  Staatsvertrages  zu
schreiten.

Hierbei  sind  in  das  gegenwärtige  Schlußprotokoll  nachstehende,  mit  den
Vereinbarungen  des  Vertrages  selbst  gleich  verbindliche  Erklärungen  aufgenommen
worden:

1)  Zu  Artikel  2  Absatz  1.  Die  Großherzoglich  Mecklenburg  =  Schwerinsche
Regierung  übernimmt  es,  bezüglich  der  Einführung  der  Stralsund-Rostocker
  Eisenbahn  in  einen  der  zu  Rostock  bestehenden  oder  noch  zu
errichtenden  Bahnhöfe  auf  die  Gewährung  thunlichst  günstiger  Bedingungen
seitens  der  betreffenden  Bahnverwaltungen  hinzuwirken,  soweit  Sie  dazu
auf  Grund  des  Ihr  diesen  Bahnen  gegenüber  zustehenden  Aufsichts=  oder
konzessionsmäßigen  oder  kontraktlichen  Rechts  im  Stande  ist.

2)  Zu  Artikel  2  Absatz  3.  Die  Königlich  Preußische  Regierung  erklärt  Sich
hinsichtlich  der  Anlegung  von  Stationen  und  Haltestellen  bereit,  auf  der
Strecke  Ribnitz-Rostock  außer  bei  Ribnitz  drei  an  geeigneten  Orten  und  in
angemessener  Entfernung  von  einander  belegene  Stationen  oder  Haltestellen
zu  errichten,  an  welchen  die  verkehrenden  Züge  nach  Bedarf  anzuhalten  haben.

3)  Zu  Artikel  3.

a)  Die  Hohen  vertragschließenden  Regierungen  sind  darin  einig,  daß  bei
der  Aufstellung  des  Projekts  zwar  bereits  auf  die  künftige  Anlage  des
zweiten  Geleises  Rücksicht  genommen,  die  unentgeltliche  Hergabe  des
Terrains  jedoch  nur  in  dem  für  die  Herstellung  eines  eingeleisigen
Bahnkörpers  und  der  etwa  gleich  für  zwei  Geleise  einzurichtenden
Kunstbauten  und  Dammstrecken  auf  moorigem  Untergrunde  erforderlichen
  Umfange  in  Anspruch  genommen  wird.

b)  Hinsichtlich  der  Beschaffung  desjenigen  Terrains,  welches  zur  Herstellung
der  Anschlüsse  an  die  Bahnhöfe  der  in  Rostock  einmündenden  Bahnen
erforderlich  ist,  gilt  als  vereinbart,  daß  die  Königlich  Preußische  Regierung
  zunächst  nur  die  unentgeltliche  Ueberweisung  des  Terrains  für
den  in  Aussicht  genommenen  Einen  Anschluß  beanspruchen  wird,

Cel,  Samml.  1885.  (Dr.  9078.  51
        <pb n="318" />
        —  286  —

unbeschadet  Ihres  Rechtes,  im  Falle  des  Anschlusses  an  den  zweiten
Bahnhof  auch  die  unentgeltliche  Hergabe  des  hierfür  nothwendigen
Grund  und  Bodens  zu  verlangen.

e)  Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  Sich  demnächst  zu  einer
Erweiterung  der  ursprünglichen  Bahnanlagen  durch  Herstellung  von
Anschlußgeleisen,  Stationen  und  Haltestellen  oder  zu  ähnlichen  Einrichtungen
  entschließen  und  insbesondere  auch  zur  Anlage  des  zweiten
Geleises  schreiten,  so  wird  die  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche
Regierung  zwecks  Erwerbung  des  zur  Ausführung  dieser  Anlagen
erforderlichen  Grund  und  Bodens,  auf  welche  sich  die  Verpflichtung
im  Artikel  11  unter  Nr.  1  des  Vertrages  nicht  bezieht,  für  Ihr  Gebiet
das  Expropriationsrecht  nach  Maßgabe  des  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen
  Expropriationsgesetzes  vom  29.  März  1845  und  seiner
Ergänzungen  bewilligen  und  für  die  Ermittelung  und  Feststellung  der
Entschädigungen  keine  ungünstigeren  Bestimmungen  in  Anwendung
bringen  lassen,  als  diejenigen,  welche  bei  den  Erpropriationen  zu  Eisenbahnanlagen
  in  dem  Mecklenburgischen  Gebiete  zur  Zeit  Geltung  haben.

4)  Mit  Rücksicht  auf  die  Bestimmung  in  Nr.  2  der  für  das  Großherzogthum
erlassenen  „Normativbestimmungen  für  die  Bewilligung  von  Unterstützungen
aus  Landesmitteln  zum  Bau  von  Neben=  oder  Sekundär-Eisenbahnen“
(Nr.  2  des  Regierungsblattes  für  das  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin,
  Jahrgang  1883  S.  7)  glaubt  die  Großhergogliche  Regierung
von  einer  besonderen  Sicherstellung  der  Erhaltung  der  Bahn  und  eines
geordneten  Betriebes  nicht  absehen  zu  dürfen.  Die  Königlich  Preußische
egierung  ist  der  Ansicht,  daß  die  Erwägungen,  welche  den  Bestimmungen
der  Nr.  2  cit.  zum  Grunde  liegen,  einem  staatlichen  Eisenbahnunternehmen
gegenüber  überhaupt  nicht  zutreffen,  und  daß  es  daher  besonderer  Kautelen
bezüglich  der  Erhaltung  der  Bahn  —  zumal  im  Hinblicke  auf  die  Bestimmungen
  des  Artikels  43  der  Reichsverfassung  —  nicht  bedarf.  Um  der
Großherzoglichen  Negicung  indeß  entgegen  zu  kommen  und  für  Dieselbe
auch  formell  jedes  Bedenken  gegen  die  Zulässigkeit  der  Bewilligung  einer
Landeshülfe  zu  beseitigen,  will  die  Königlich  Preußische  Regierung  Sich
noch  besonders  verpflichten,  für  die  Erhaltung  der  Bahn  und  eines  geordneten
Betriebes  Ihrerseits  Sorge  zu  tragen.
Zu  Artikel  11.  Die  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche  Regierung
erkennt  an,  daß  der  von  Ihr  zu  leistende  Baarzuschuß  gemäß  der  Vorschrift
  in  Nr.  3  Absatz  2  der  im  Artikel  11  des  Vertrages  erwähnten  Normativbestimmungen
  mit  der  Eröffnung  des  Betriebes  der  Strecke  Ribnitz-Rostock
fällig  wird.  Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  den  Zeitpunkt  der
bevorstehenden  Betriebseröffnung  und  die  Kasse,  an  welche  die  Jablung  zu
leisten  ist,  mindestens  drei  Monate  vorher  der  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen
  Regierung  mittheilen.

—
        <pb n="319" />
        —  287  —

6)  Zu  Artikel  12.  Es  herrscht  Beiderseits  Einverständniß,  daß  das  zur  Anlage
von  Sicherheitsstreifen  erforderliche  Terrain  den  betreffenden  Besitzern  verbleibt
  und  nur  hinsichtlich  der  Benutzung  den  durch  den  Zweck  der  Anlage
bedingten  Beschränkungen  unterworfen  wird.

7)  Die  Ratifikation  des  Vertrages  soll  baldthunlichst  herbeigeführt  und  die
Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  in  Berlin  bewirkt  werden.

Die  mit  dem  vereinbarten  Entwurfe  übereinstimmend  befundenen  zwei
Ausfertigungen  des  Vertrages  sind  hierauf  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten
unterzeichnet  und  untersiegelt  worden,  und  es  haben  der  Königlich  Preußische
Bevollmächtigte  und  der  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche  Bevollmächtigte
je  eine  Ausfertigung  des  Vertrages  und  des  Schlußprotokolls  entgegengenommen.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  15.  Dezember  1884.

Dr.  Micke.  Ehlers.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  am  19.  Juni  1885  zu  Berlin  stattgefunden.

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Geseh-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  unterm  15.  April  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Deichgenossenschaft
  Hoppenau  im  Landkreise  Elbing  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  23  S.  127)  ausgegeben  den  6.  Juni
1885

2)  das  unterm  22.  April  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Kämmersdorfer
  Entwässerungsgenossenschaft  im  Landkreise  Elbing  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  25  S.  143,  ausgegeben  den
20.  Juni  1885;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Mai  1885,  betreffend  die  Genehmigung
des  Dritten  Regulativs  über  die  erweiterte  Wirksamkeit  des  neuen  landschaftlichen
  Kreditvereins  für  die  Provinz  Posen  durch  Emission  3½  prozentiger
  Pfandbriefe,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  21  S.  135,  ausgegeben  den
26.  Mai  1885,
der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  22  S.  145,  ausgegeben  den
29.  Mai  1885)
(Nr.  9078.)
        <pb n="320" />
        —  288  —

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Mai  1885,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Genossenschaft  zur  Entwässerung  des  Moorschleusenpotts
  zu  Breitenberg  im  Kreise  Steinburg  bezüglich  der  zur  Verlegung
  ihrer  Windschöpfmühle  und  Herstellung  eines  neuen  Mahlbusens
erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Schleswig  Nr.  41  S.  965,  ausgegeben  den  13.  Juni  1885)

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Mai  1885,  betreffend  die  Herabsetzung  des
Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Elbing  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums
  vom  17.  September  1875  ausgegebenen  Stadtobligationen  von
4½  auf  4  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig
Nr.  24  S.  135,  ausgegeben  den  13.  Juni  1885;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Mai  1885,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Oberbarnim  für  die  von
demselben  hergestellte  Chaussee  von  der  Berlin-Prötzeler  Kreischaussee  bei
Straußberg  bis  zur  Müncheberg-Eberswalder  Provinzialchaussee,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  26  S.  253,  ausgegeben
  den  26.  Juni  1885;

7)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  4.  Mai  1885  wegen  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Elbing  im  Betrage  von
407  700  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig
Nr.  24  S.  135,  ausgegeben  den  13.  Juni  1885;

8)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  6.  Mai  1885  wegen  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Stadtanleihescheine  der  Stadt  Cöslin  im  Betrage
von  750  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin
Nr.  24  S.  137,  ausgegeben  den  11.  Juni  1885;

9)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  23.  Mai  1885  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Eupen  im  Betrage
von  600  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Aachen
Nr.  27  S.  197,  ausgegeben  den  18.  Juni  1885;

10)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  23.  Mai  1885  wegen  Ausfertigung

auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Zossen  im  Betrage

von  234  600  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam

Nr.  26  S.  253,  ausgegeben  den  26.  Juni  1885.

Redigirt  im  Vurean  des  Staatsministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Rrichodruckerei.
        <pb n="321" />
        —  289  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  28.  —

 

Juhalt:  Gesetz,  betreffend  wegepolizeiliche  Vorschristen  für  die  Provinz  Schleswig  ·  Holstein,  mit  Ausnahme  des
Kreises  Herzogthum  Lauenburg,  S.  280.  —  Gesehtz,  betreffend  die  Pensionirung  der  Lehrer  und
Lehrerinnen  an  den  oͤffentlichen  Volkoͤschulen,  S.  208.  —  Verordnung,  betreffend  den  Sit  der
Generalkommission  für  die  Rheinprovinz,  S.  304.

 

(Nr.  9079.)  Gesetz,  betreffend  wegepolizeiliche  Vorschriften  für  die  Vrovinz  Schleswig,  Holstein,
mit  Ausnahme  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg.  Vom  15.  Juni  1885.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rcP
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für
das  Gebiet  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  mit  Ausschluß  des  Kreises  Herzogthum
Lauenburg,  was  folgt:

S.  1.

Das  Gesetz  betrifft  den  Verkehr  auf  den  Haupt=  und  Nebenlandstraßen
und  den  in  Gemäßheit  des  §.  15  des  Gesetzes  vom  26.  Februar  1879  (Gesetz-Samml.
  S.  94)  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu  Schleswig  bekannt
gemachten  wichtigeren  Nebenwegen  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  mit  Ausnahme
des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg,  und  den  Schutz  dieser  Straßen  und  Wege.

Titel  I.

Verkehr  auf  den  in  der  Unterhaltung  der  Provinz  befindlichen  Hauptund
  Nebenlandstraßen  und  den  in  der  Unterhaltung  der  Kreise  befindlichen
ausgebauten  Nebenlandstraßen  und  Schutz  dieser  Straßen.

G.  2.

Die  Straßen  dürfen,  soweit  sie  nicht  von  der  Wegepolizeibehörde  abgesperrt
sind,  von  Jedermann  zum  Gehen,  Reiten  und  Fahren,  sowie  zum  Transport

von  Vieh  benutzt  werden.
Ges.  Samml.  1885.  (Nr.  90  79.)  52

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Juli  1885.
        <pb n="322" />
        —  290  —

g.  3.
Die  Böschungen  und  Seitengräben  der  Landstraßen  dürfen  nur  von  den
dazu  berechtigten  Personen  betreten  werden.  Außerhalb  der  Fahrbahn  zu  reiten,
zu  fahren  oder  Vieh  zu  treiben,  ist  verboten.

S.  4.

Die  Fahrbahn  darf  von  einer  hierzu  nicht  berechtigten  Person  nicht  gesperrt
oder  verengt  werden,  insbesondere  dürfen  unbespannte  Fuhrwerke  auf  derselben
nicht  stehen  gelassen  werden.  Gegenstände  jeglicher  Art,  abgesehen  von  den  zum
Wegebau,  sowie  zur  Anlegung  und  Unterhaltung  der  Telegraphenlinien  dienenden
Materialien  und  Geräthschaften,  dürfen  weder  auf  der  Fahrbahn,  noch  auf  dem
sonstigen  Straßenterrain,  den  Banketts,  Böschungen,  Gräben,  Brücken  niedergelegt
werden;)  desgleichen  ist  es  verboten,  Schutt,  Scherben,  Erde,  Kehricht,  Unkraut
oder  anderen  Unrath  auf  das  Straßenterrain  zu  werfen.

S.  5.
Zugthiere  oder  Vieh  auf  der  Landstraße  zu  füttern,  zu  tränken  oder  anzubinden,
  ist  verboten;  vor  Wirthshäusern,  welche  an  der  Landstraße  liegen,  kann
dies  jedoch  unter  besonderen  Umständen  erlaubt  werden  (§.  37).

S.  6.
Der  Hufbeschlag  der  Zugthiere  darf  nicht  mit  scharfen  Griffen  oder  Stollen
versehen  sein,  ausgenommen  im  Winter  wegen  Glätte,  in  welchem  Falle  scharfe
Griffe  und  Stollen  bis  zu  2  Centimeter  Höhe  erlaubt  sind.

S.  7.

Die  Ladungsbreite  der  Fuhrwerke,  mit  Ausnahme  der  Erntefuhren,  darf

nicht  mehr  als  3  Meter,  die  Spurweite,  von  Mitte  zu  Mitte  der  Radfelgen
gemessen,  nicht  mehr  als  1)6  Meter  betragen.

g.  8.

Die  Radfelgenbeschläge  müssen  im  neuen  Zustande  eine  ebene  Oberfläche
bilden,  mit  ihrer  ganzen  Fläche  den  Boden  berühren  und  so  befestigt  sein,  daß
Nägel,  Stifte  oder  Schrauben  über  die  Oberfläche  nicht  hervorstehen.  Dasselbe
gilt  von  den  Radreifen  an  eisernen  Rädern.

Die  Breite  der  Radfelgenbeschläge  soll  im  neuen  Zustande  bei  gewöhnlichem
Reise-  und  Landfuhrwerk  ohne  Unterschied  der  Bespannung  mindestens  5  Centi—
meter  betragen.  Ausgenommen  sind  leicht  konstruirte  Luxuswagen,  für  welche
eine  geringere  Breite  zulässig  ist.  Als  gewöhnliches  Landfuhrwerk  gilt  dasjenige
Fuhrwerk,  welches  zum  Gebrauch  bei  der  Landwirthschaft  dient,  auch  wenn  es
von  Landwirthen  zum  Verfahren  ihrer  Produkte  oder  zum  Bezuge  ihrer  Be—
        <pb n="323" />
        —  291  —

dürfnisse  benutzt  wird;  wenn  solches  aber  mit  besonderen  Vorkehrungen  zum
Transport  von  größeren  Lasten  versehen  oder  stärker  als  gewöhnlich  konstruirt  ist,
so  ist  es  wie  Lastfuhrwerk  (Absatz  4)  zu  behandeln.

Bei  Wagen,  welche  zur  Beförderung  von  mehr  als  6  Personen  und  zugleich
zur  Mitnahme  von  Gepäck=  oder  Waarengütern  eingerichtet  sind  (sog.  Wochenwagen,
Omnibus),  soll  die  Breite  der  Radfelgenbeschläge  mindestens  9  Centimeter  betragen.

Bei  dem  Fracht=  und  Lastfuhrwerk  wird  eine  Breite  der  Radfelgenbeschläge

für  1  spänniges  Fuhrwerk  von  mindestenns.  7  Centimetern,
.  2—3  spänniges  Fuhrwerk  von  mindestens  9  -
.  4—5  spänniges  Fuhrwerk  von  mindestenn  .  13  -

é.  6=  und  mehrspänniges  Fuhrwerk  von  mindestens  15  -
vorgeschrieben.  Ausnahmen  von  dieser  und  der  Vorschrift  des  §.7  sind  nur  in
einzelnen  Fällen,  wie  bei  dem  Transporte  größerer  untheilbarer  Lasten  (Maschinen,
Steinblöcke,  Baumstämme),  oder  wenn  der  Zustand  der  Straße  es  gestattet,  mit
besonderer  Erlaubniß  (F.  37)  zulässig.

K.  9.

Das  Befahren  der  Straßen  mit  Maschinen,  welche  durch  Dampfkraft
bewegt  werden,  ist  nur  mit  besonderer  Erlaubniß  (F.  37)  zulässig.

K.  10.

Auf  die  Fuhrwerke  der  Militär=  und  der  Reichspostverwaltung  finden  die
in  den  §I#§.  6  bis  9  enthaltenen  Bestimmungen  nicht  Anwendung.

.  11.

Das  Hemmen  der  Fuhrwerke  auf  geneigten  Straßenstrecken  darf  nur
mittelst  Hemmschuhen  mit  ebener  Unterfläche  oder  mittelst  Bremsen,  durch  welche
Bremsklötze  gegen  die  Radreifen  gepreßt  werden,  geschehen.

Andere  Vorrichtungen  zum  Hemmen,  insbesondere  das  Hemmen  mitteelst
einer  Kette,  sowie  das  Anhängen  und  Schleifen  schwerer  Gegenstände  am  hinteren
Ende  des  Fuhrwerks,  sind  verboten.

C.  12.

Das  Befahren  der  Straßen  mit  zwei  aneinander  gekoppelten  Wagen  ist
unter  der  Bedingung  erlaubt,  daß  beide  Wagen  nicht  in  derselben  Spur  laufen
und  daß  der  Abstand  der  Hinterachse  von  der  Vorderachse  eines  dieser  Wagen  mehr
als  4  Meter  nicht  beträgt,  und  daß  die  Deichsel  des  hinteren  Wagens  entweder
abgenommen  oder  gänzlich  auf  oder  unter  den  vorderen  Wagen  geschoben  wird.

Das  Befahren  der  Straßen  mit  mehr  als  zwei  aneinander  gekoppelten
Wagen  ist  verboten.

(Tr.  0079.)  52“
        <pb n="324" />
        —  292  —

S.  13.
Mehr  als  drei  Zugthiere  dürfen  nicht  nebeneinander  gespannt  werden.

*i

Bauhölzer,  Bäume  und  andere  schwere  Gegenstände  dürfen  nicht  geschleppt
oder  geschleift  werden.

Pflüge,  Eggen  und  ähnliche  leichte  landwirthschaftliche  Geräthe  dürfen  nicht
geschleppt  und  nicht  anders  geschleift  werden,  als  einzeln  auf  Holzschlitten,  deren
Kufen  mit  einer  mindestens  10  Centimeter  breiten  glatten  Unterfläche  die  Fahrbahn
gleichmäßig  berühren.

S.  15.

Schlitten  müssen  mit  fester  Deichsel  und  die  denselben  vorgespannten  Zugthiere

  mit  Geläute  oder  Schellen  versehen  sein.

S.  16.

Den  Königlichen  Equipagen,  ordentlichen  Posten,  Extraposten,  Kurieren
und  Estafetten,  sowie  geschlossen  marschirenden  Truppenabtheilungen  hat  jedes
Fuhrwerk,  den  Posten  auf  das  übliche  mit  dem  Posthorn  gegebene  Zeichen
auszuweichen.

Sowohl  einem  begegnenden  als  auch  einem  in  derselben  Richtung  schneller
fahrenden  Fuhrwerk  ist  nach  der  rechten  Seite  auszuweichen.

Das  Ausweichen  muß  mindestens  bis  über  die  Mitte  der  Fahrbahn  geschehen.

Kein  Fuhrwerk  darf  auf  der  Straße  so  anhalten,  daß  eine  Sperrung  der
Fahrbahn  dadurch  entsteht.

S.  17.

Der  Führer  eines  Fuhrwerks  darf  sich  von  demselben  nicht  entfernen,  ohne
wenigstens  einen  Zugstrang  jedes  Zugthiers  loszumachen  und  die  Zugthiere  festzubinden.
  Während  des  Fahrens  muß  derselbe  das  Gespann  fortwährend  unter
Leitung  behalten.

S.  18.

Viehtransporte  sind  möglichst  auf  der  Fahrbahn  gesammelt  und  von  den
Fußwegen  und  Gräben  entfernt  zu  halten.

Beim  Begegnen  oder  Ueberholen  durch  Fuhrwerke  oder  Reiter  ist  das
Vieh  auf  eine  Seite  der  Straße  zu  treiben.

Bei  Rindviehheerden  ist  für  je  20  Stück  ein  Treiber  erforderlich.  Dieser
Vorschrift  sind  jedoch  Landbesitzer,  welche  Vieh  nach  und  von  ihren  Grundstücken
treiben,  nicht  unterworfen.

Ueber  zwei  Jahre  alte  Stiere  müssen  gefesselt  und  geführt  werden.

Perde  sind  beim  Transport  stets  gekoppelt  zu  führen.  Es  dürfen  nicht
mehr  wie  3  Stück  nebeneinander  gekoppelt  sein,  und  müssen  je  12  Stück  einen
Führer  haben.
        <pb n="325" />
        —  293  —

S.  19.
Das  Anpflügen  oder  Angraben  des  Straßenterrains  ist  untersagt.
Die  Befugniß  der  Telegraphenverwaltung  zur  Benutzung  des  Sicherheits-,
Schutz=  oder  Pflugstreifens  längs  des  äußeren  Grabenrandes  oder  des  Fußes  der
Straßendammböschung  wird  hierdurch  nicht  berührt.

20.

Die  Entfernung  von  der  Straße  muß  mindestens  betragen  bei  Anlegung
von  Windmühlen  50  Meter,  von  Kegelbahnen  20  Meter,  von  Bienenständen
50  Meter)  von  Schießständen  100  Meter,  von  Dungstellen  und  Düngergruben
4½  Meter,  von  Lehm-,  Sand-,  Grand-,  Wasser=  oder  anderen  Gruben  36  Meter.

Auf  Schießstände  der  Truppen  findet  vorstehende  Bestimmung  keine  Anwendung.


S  21.

Bei  Wassermühlen  sind  Wasserräder,  welche  innerhalb  einer  Entfernung
von  10  Metern  von  der  Straße  angebracht  sind,  dergestalt  verdeckt  zu  halten,
daß  sie  von  der  Straße  aus  nicht  gesehen  werden  können.

§.  22.

In  einer  Entfernung  bis  zu  10  Metern  von  der  Landstraße  dürfen  geschlachtetes
  Vieh  und  Felle,  sowie  größere  Stücke  von  Wäsche  oder  Zeug  nicht  so
aufgehängt  werden,  daß  sie  von  der  Landstraße  aus  sichtbar  sind;  ebenso  ist  es
verboten,  in  gleicher  Entfernung  von  der  Landstraße  Flachs  zu  bearbeiten.

.  23.
Die  Entfernungen  (§§.  20  bis  22)  sind  vom  äußeren  Rande  des  Straßenrabens
  zu  berechnen.  Wo  ein  solcher  nicht  vorhanden,  ist  der  vorgeschriebenen
tfernung,  von  der  Straßenkante  ab  gemessen,  1  Meter  hinzuzurechnen.

KC.  24.

Befreiungen  bezüglich  der  vorstehend  (§§.  20  bis  22)  vorgeschriebenen  Entfernungen
  können  unter  besonderen  Umständen  gewährt  werden  (F.  37).

G.  25.

An  der  Straße  angelegte  Knicke  mit  Buschwerk  sind  so  zu  halten,  daß  das
letztere  nicht  mehr  als  4  Meter  über  den  oberen  Rand  des  Walles  emporwächst
und  mit  seinen  Seitenzweigen  das  Wegeterrain  nicht  überragt.

Es  bleibt  gestattet,  einzelne  Bäume  in  den  Knicken  hochstämmig  aufwachsen
zu  lassen.

(Nr.  9079.)
        <pb n="326" />
        —  294  —

g.  26.

Durch  Anfahrten  von  der  Straße  nach  den  an  derselben  belegenen  Grundstücken
  darf  der  Wasserabfluß  in  den  Straßengräben  und  Rinnsteinen  nicht
behindert  werden.

Heckthore,  Schlagbäume,  Pforten  u.  s.  w.  an  der  Straße  müssen,  wenn
sie  nicht  nach  innen  schlagen)  soweit  zurückgelegt  werden,  daß  sie  beim  Oeffnen
nicht  auf  die  Straße  reichen.  Ueberfahrten  oder  Brücken  über  die  Seitengräben
einer  Straße  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des  zur  Unterhaltung  der  Straße
Verpflichteten  angelegt  werden.

C.  27.

In  die  Straßengräben  und  Rinnsteine  darf  nur  Grundwasser,  Niederschlagswasser
  und  Wasser  aus  Sammelgruben  (Schlammkisten),  welche  nach  Anweisung
der  Wegepolizeibehörde  eingerichtet  sind,  abgeleitet  werden.

G.  28.

Im  Falle  eines  Nothstandes  durch  Schneefall  sind  die  einer  Straße  anliegenden
  Gemeinden  verpflichtet,  Mannschaften  zur  Schneeräumung  zu  gestellen.
Den  Mannschaften  ist  für  diese  Arbeit  der  in  der  Gemeinde  übliche  Tagelohn  zu
entrichten.

Der  Kreisausschuß  bestimmt,  welche  Gemeinden  zur  Gestellung  von  Mannschaften
  für  die  einzelnen  Straßen  und  für  welche  Strecken  derselben  verpflichtet
sind,  wie  viele  Mannschaften  im  Höchstbetrage  jede  einzelne  Gemeinde  zu  gestellen
hat.  Derselbe  beschließt  auch  über  Beschwerden  bezüglich  der  Angemessenheit  des
zu  zahlenden  Tagelohns.

Gemeinden,  aus  welchen  Mannschaften  von  der  zur  Schneeräumung
requirirten  Anzahl  von  der  Arbeit  ausbleiben,  oder  sich  von  derselben  vor  ihrer
Entlassung  entfernen,  sind  die  durch  die  Beschaffung  anderweitiger  Arbeitskräfte
erwachsenen  Mehrkosten  zu  tragen  verpflichtet.

Titel  II.
Verkehr  auf  den  wichtigeren  Nebenwegen  und  Schutz  derselben.

KC.  29.

Auf  die  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu  Schleswig  bekannt  gemachten
wichtigeren  Nebenwege  finden  die  98.  2,  11  bis  27  gleichmäßige  Anwendung.

Diese  Wege  dürfen  für  den  Frachtverkehr  nur  insoweit  benutzt  werden,  als
dieselben  die  kürzeste  Verbindungslinie  zwischen  dem  Abgangs=  und  Bestimmungsort
oder  der  nächsten  dahin  führenden  Haupt=  oder  Nebenlandstraße  bilden.
        <pb n="327" />
        —  295  —

Titel  III.
Strafbestimmungen.

S.  30.

Soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  eine  andere  Strafe  verwirkt
ist,  werden  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  der  IH.  2  bis  9,  11  bis  27
und  29  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  100  Mark  bestraft.

Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  unbefugt  die  zu  den  Straßen
beziehungsweise  Wegen  gehörigen  Anlagen  und  sonstigen  Gegenstände,  als  Gebäude,
Brücken,  Durchlässe,  Nummer-,  Prell=  und  Grenzsteine,  Markirsteine  beziehungsweise
  Pfähle  der  Telegraphenlinien,  Wegweiser,  Warnungstafeln,  Materialien  an
Steinen,  Grand,  Kies  u.  s.  w.,  Verlegesteine,  Sperrböcke,  Einfriedigungen,  Arbeitsgeräthe,
  Bäume,  Baumpfähle,  Hecken  u.  s.  w.  beschädigt  oder  in  Unordnung
bringt,  ferner  denjenigen,  welcher  unbefugter  Weise  auf  Straßen  beziehungsweise
Wegeterrain  Gras  oder  Weiden  mäht,  schneidet  oder  ausrauft,  oder  Vieh  auf  den
Böschungen,  Banketts  oder  in  den  Seitengräben  weiden  läßt.

§S.  31.

In  den  Fällen  der  §9.  6),  7,  11  bis  14  ist  für  die  Geldstrafe  und  die
Kosten,  zu  denen  der  Führer  eines  Fuhrwerks  2c.  verurtheilt  wird,  im  Falle  des
Unvermögens  des  Verurtheilten  der  Eigenthümer  des  Fuhrwerks  rc.  und  der  Bespannung
  als  solidarisch  haftbar  zu  erklären.

In  den  Fällen  der  §#.  8  und  9  ist  der  Eigenthümer  des  Fuhrwerks,  der
Maschine  2c.)  für  die  Befolgung  der  Vorschrift  des  J.  18,  betreffend  die  Zutheilung
von  Führern  zu  Rindviehtriften  und  Pferdekoppeln,  der  Unternehmer  des  Transportes
  verantwortlich.

.  32.

Gegen  den  auf  Grund  der  Vorschrift  in  Absatz  1  des  F.  31  als  haftbar
Erklärten  tritt  an  Stelle  der  Geldstrafe  eine  Freiheitsstrafe  nicht  ein.

C.  33.

Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  §#.  6  bis  9,  11  bis  18  sind  die  Gespannführer
  beziehungsweise  Führer  von  Vieh,  ebenso  die  die  Beförderung  einer  Maschine
leitenden  Personen  verpflichtet,  sich  den  mit  der  Beaufsichtigung  der  Landstraßen
beziehungsweise  Nebenwege  betrauten  provinzialständischen  Streckenaufsehern  beziehungsweise
  Wärtern,  Kreis=  und  Gemeindebeamten,  ferner  den  Polizeibeamten  und
Gendarmen  auf  Erfordern  über  ihre  Persönlichkeit  und  den  Eigenthümer  des
Fuhrwerks,  der  Maschine,  des  Gespanns  r.  auszuweisen.  Können  oder  wollen
sie  sich  über  ihre  Persönlichkeit,  wie  über  den  Eigenthümer  des  Fuhrwerks  2c.  nicht
ausweisen,  so  sind  die  Beamten  berechtigt,  ein  der  verwirkten  Strafe  entsprechendes

(Nr.  9079.)
        <pb n="328" />
        —  296  —

Pfandstück  mit  Beschlag  zu  belegen  und  an  sich  zu  nehmen.  Dem  Gepfändeten
ist  unaufgefordert  ein  Pfandschein  zu  ertheilen.  Als  Pfand  dürfen  nur  solche
Sachen  genommen  werden,  welche  weder  dem  Verderben  ausgesetzt  sind,  noch
Unterhaltungskosten  erfordern.

Die  Kosten  der  Aufbewahrung  von  Pfandstücken  fallen  dem  Führer  des
Fuhrwerks  2c.  beziehungsweise  dem  Eigenthümer  desselben  zur  Last.  Pfandstücke
verfallen  binnen  vier  Wochen,  wenn  nicht  die  erforderten  Nachweisungen  innerhalb
  dieses  Jeitraums  erbracht  werden,  und  werden  durch  einen  Gerichtsvollzieher
öffentlich  verkauft.

S  34.

Eine  wiederholte  Bestrafung  wegen  auf  derselben  Reise  fortgesetzter  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Vorschriften  der  §#.  6  bis  8,  11  bis  15  und  18  Absatz  3
bis  5  tritt  nur  dann  ein,  wenn  der  Zuwiderhandelnde  die  Reise  über  den  nächsten
Ort  hinaus,  an  welchem  es  ihm  möglich  war,  den  vorschriftswidrigen  Zustand
seines  Fuhrwerks  2c.  oder  dessen  Ladung  zu  beseitigen,  ohne  eine  solche  Aenderung
fortgesetzt  hat.

S.  35.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  von  den  Gerichten  erkannten  Geldstrafen,
sowie  der  Erlös  verfallener  Pfandstücke  nach  Abzug  der  Kosten  fließen  zur  Hälfte
in  die  Staatskasse,  zur  Hälfte  in  die  Kasse  derjenigen  Verwaltungen  (Provinzialverband,
  Kreisverband,  Gemeinde),  auf  deren  Straße  beziehungsweise  Weg  die
Zuwiderhandlung  begangen  ist.

Titel  IV.
Uebergangs=  und  Schlußbestimmungen.

F.  36.

Bis  zum  Erlasse  einer  neuen  Kreisordnung  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein
  sind  die  im  F.  28  dem  Kreisausschuß  zugewiesenen  Funktionen  durch  den
Kreislandrath  wahrzunehmen.

§.  37

Ueber  die  in  den  §#.  5,  8,  9,  24  zugelassenen  Befreiungen  von  den  in
denselben  enthaltenen  Vorschriften  hat  die  Wegepolizeibehörde  in  denjenigen  Fällen,
welche  in  der  Unterhaltung  der  Provinz  befindliche  Straßen  betreffen,  nach  Anhörung
  des  zuständigen  provinzialständischen  Wegebauinspektors  zu  beschließen.

d.  38.

Die  von  der  Provinz  zur  Beaufsichtigung  der  in  ihrer  Unterhaltung  befindlichen
  Straßen  angestellten  Streckenaufseher  und  Wärter  sind  vom  Kreislandrath
zu  bestätigen  und  zu  vereidigen.

Diese  Beamten  müssen  im  Dienst  ein  Dienstabzeichen  tragen.
        <pb n="329" />
        —  297  —

C.  39.

Für  die  noch  nicht  zum  Ausbau  gelangten  Nebenlandstraßen  kommen  bis
um  erfolgten  Ausbau  die  mit  Beziehung  auf  die  wichtigeren  Nebenwege  gegebenen
orschriften  (Titel  II)  zur  Anwendung.

G.  40.

Die  Vorschriften  der  Wegeverordnung  für  die  Herzogthümer  Schleswig
und  Holstein  vom  1.  März  1842  (Chronol.  Samml.  S.  191),  welche  den  Verkehr
auf  den  im  F.  1  bezeichneten  Straßen  und  Wegen  und  den  Schutz  derselben  betreffen,
  die  im  F.  15  jener  Wegeverordnung  vorgesehene  persönliche  Verpflichtung
der  Gemeindeglieder  zur  Hülfsleistung  bei  Schneeräumungen  in  Nothfällen  mit
Bezug  auf  die  Haupt=  und  Nebenlandstraßen,  ferner  das  Patent  für  Holstein  vom
23.  Februar  1854,  betreffend  die  Benutzung  der  öffentlichen  Wege  durch  Fuhrwerk
(Gesetz=  und  Ministerialblatt  S.  179),  und  die  Verordnung  für  das  Herzogthum
Schleswig  vom  3.  März  1860,  betreffend  die  Benutzung  der  Chausseen  und  der
einer  Hauptrefektion  unterzogenen  Nebenlandstraßen  durch  Fuhrwerk  (Chronol.
Samml.  für  Schleswig  S.  72)  werden  aufgehoben.

KG.  41.
Das  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1886  in  Kraft.

Für  Fuhrwerke,  welche  vor  dem  1.  Januar  1886  in  Gebrauch  genommen
sind,  treten  die  Vorschriften  des  F.  8  erst  mit  dem  Ablauf  von  sechs  Jahren  nach
Erlaß  dieses  Gesetzes  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  Juni  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.  v.  Boetticher.  v.  Goßler.
v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatzfeldt.  Bronsart  v.  Schellendorff.

Ges.  Samml.  1885.  (Nr.  9079—9080.)  53
        <pb n="330" />
        —  298  —

(Nr.  9080.)  Gesetz)  betreffend  die  Pensionirung  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen
  Volksschulen.  Vom  6.  Juli  1885.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für
den  ganzen  Umfang  derselben,  was  folgt:

Artikel  I.

Bis  zum  Erlasse  eines  Gesetzes  über  die  Unterhaltung  der  öffentlichen
Volksschulen  gelten  für  die  Pensionirung  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  denselben
folgende  Bestimmungen:

KS.  1.

Jeder  an  einer  zur  Erfüllung  der  allgemeinen  Schulfflicht  dienenden  öffentlichen
  Schule  (öffentlichen  Volksschule)  definitiv  angestellte  Lehrer  erhält  eine
lebenslängliche  Pension,  wenn  er  nach  einer  Dienstzeit  von  wenigstens  zehn  Jahren
in  Folge  körperlichen  Gebrechens  oder  wegen  Schwäche  seiner  körperlichen  oder
geistigen  Kräfte  zur  Erfüllung  seiner  Amtspflichten  dauernd  unfähig  ist  und  deshalb
  in  den  Ruhestand  versetzt  wird.

Ist  die  Dienstunfähigkeit  die  Folge  einer  Krankheit,  Verwundung  oder
sonstigen  Beschädigung)  welche  der  Lehrer  bei  Ausübung  des  Dienstes  oder  aus
Veranlassung  desselben  ohne  eigene  Verschuldung  sich  zugezogen  hat,  so  tritt  die
Pensionsberechtigung  auch  bei  kürzerer  als  zehnjähriger  Dienstzeit  ein.

Bei  Lehrern,  welche  das  fünfundsechszigste  Lebensjahr  bollendtt  haben,  ist
eingetretene  Dienstunfähigkeit  nicht  Vorbedingung  des  Anspruchs  auf  Pension.

Lehrern,  welche,  abgesehen  von  dem  Falle  des  Absatzes  2,  vor  Vollendung
des  zehnten  Dienstjahres  dienstunfähig  und  deshalb  in  Ruhestand  versetzt  werden,
kann  bei  vorhandener  Bedürftigkeit  von  dem  Unterrichtsminister  eine  Pension
entweder  auf  bestimmte  Zeit  oder  lebenslänglich  bewilligt  werden.

§.  2.

Die  Pension  beträgt,  wenn  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  nach  vollendetem
  zehnten,  jedoch  vor  vollendetem  elften  Dienstjahre  erfolgt,  89  und  steigt
von  da  ab  mit  jedem  weiter  zurückgelegten  Dienstjahre  um  ½%  des  im  F.  4  bestimmten
  Diensteinkommens.  Ueber  den  Betrag  von  ½⅜%  dieses  Einkommens
hinaus  findet  eine  Steigung  nicht  statt.

In  dem  im  8.  1  Absatz  2  erwähnten  Falle  beträgt  die  Pension  ½⅝%)  in
dem  Falle  des  §.  1  Absatz  4  höchstens  ⅜/  des  vorbezeichneten  Diensteinkommens.

g.  3.

Bei  jeder  Pension  werden  überschießende  Markbrüche  auf  volle  Mark
abgerundet.
        <pb n="331" />
        —  299  —

S.  4.

Der  Berechnung  der  Pension  wird  das  von  dem  Lehrer  zuletzt  bezogene,
mit  der  ihm  verliehenen  Lehrerstelle  nach  Festsetzung  oder  mit  Genehmigung  der
Schulaufsichtsbehörde  dauernd  verbundene  Diensteinkommen  an  Geld,  an  freier
Wohnung  und  Feuerung,  beziehungsweise  Mieths=  und  Feuerungsentschädigung,
sowie  an  Naturalien  und  Ertrag  von  Dienstländereien  zu  Grunde  gelegt.

Außerdem  kommt  die  aus  Staatsfonds  widerruflich  gewährte  Dienstalterszulage,
  welche  der  Lehrer  zur  Zeit  der  Pensionirung  bezieht,  in  Anrechnung.

Naturalien  und  der  Ertrag  von  Dienstländereien  kommen  mit  demjenigen
Betrage  zur  Berechnung,  auf  welchen  deren  Geldwerth  als  Theil  der  von  der
Schulaufsichtsbehörde  festgesetzten  Besoldung  festgestellt  worden  ist,  vorbehaltlich  der
Vorschrift  des  F.  45  des  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden
und  Verwaltungsgerichtsbehörden  vom  1.  August  1883  (Gesetz-Samml.  S.  237).

Dienstemolumente,  welche  ihrer  Natur  nach  steigend  und  fallend  sind,  insbesondere
  Einkünfte  an  Schulgeld,  werden  nach  den  bei  Verleihung  des  Rechtes
auf  diese  Dienstemolumente  deshalb  getroffenen  Festsetzungen  und  in  Ermangelung
solcher  Festsetzungen  nach  ihrem  durchschnittlichen  Betrage  während  der  drei  letzten
Etatsjahre  vor  dem  Etatsjahre,  in  welchem  die  Pension  festgesetzt  wird,  zur  Anrechnung
  gebracht.

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für  die  Berechnung  der  Pension  eines  Lehrers,
mit  dessen  Schulamt  ein  kirchliches  Amt  vereinigt  ist,  dergestalt,  daß  der  Berechnung
  das  Diensteinkommen  der  vereinigten  Stelle,  ohne  Rücksicht  darauf,  aus
welchen  Quellen  solches  oder  einzelne  Theile  desselben  fließen,  als  ein  einheitliches
Stelleneinkommen  zum  Grunde  zu  legen  ist.

g.  5.

Bei  Berechnung  der  Dienstzeit  kommt  die  gesammte  Zeit  in  Anrechnung,
während  welcher  ein  Lehrer  im  öffentlichen  Schuldienste  in  Preußen  sich  befunden
  hat.

Die  Dienstzeit  wird  vom  Tage  der  ersten  eidlichen  Verpflichtung  für  den
öffentlichen  Schuldienst  an  gerechnet.

Kann  jedoch  ein  Lehrer  nachweisen,  daß  seine  Vereidigung  erst  nach  seinem
Eintrittte  in  den  öffentlichen  Schuldienst  stattgefunden  hat,  so  wird  die  Dienstzeit
von  letzterem  Zeitpunkte  an  gerechnet.

K.  6.

Bei  Berechnung  der  Dienstzeit  kommt  auch  die  Zeit  in  Anrechnung,
während  welcher  ein  30%

1)  im  Dienste  des  Preußischen  Staates,  des  Norddeutschen  Bundes  oder

des  Deutschen  Reiches  sich  befunden  hat,  oder

2)  als  anstellungsberechtigte  ehemalige  Militärperson  nur  vorläufig  oder

auf  Probe  im  Civildienste  des  Preußischen  Staates,  des  Norddeutschen
Bundes  oder  des  Deutschen  Reiches  beschäftigt  worben  ist,  oder
Nr.  9080.)  53“
        <pb n="332" />
        —  300  —

3)  in  den  von  Preußen  neu  erworbenen  Landestheilen  im  öffentlichen
Schuldienste  oder  im  unmittelbaren  Dienste  der  damaligen  Landesherrschaft
  sich  befunden  hat.

Ausgeschlossen  bleibt  die  Anrechnung  derjenigen  Dienstzeit,  während  welcher

die  Zeit  und  Kräfte  eines  Lehrers  durch  die  ihm  übertragenen  Geschäfte  nur
nebenbei  in  Anspruch  genommen  gewesen  sind.

S.  7.

Der  Dienstzeit  im  Schulamte  wird  die  Zeit  des  aktiven  Militärdienstes
hinzugerechnet.

S.  8.

Die  Dienstzeit,  welche  vor  den  Beginn  des  einundzwanzigsten  Lebensjahres
fällt,  bleibt  außer  Berechnung.

Nur  die  in  die  Dauer  eines  Krieges  fallende  und  bei  einem  mobilen  oder
Ersatztruppentheile  abgeleistete  Militärdienstzeit  kommt  ohne  Rücksicht  auf  das
Lebensalter  zur  Anrechnung.

Als  Abiegenit  gilt  in  dieser  Beziehung  die  Zeit  vom  Tage  einer  angeordneten
  Mobilmachung,  auf  welche  ein  Krieg  folgt,  bis  zum  Tage  der  Demobilmachung.


§.  9.

Für  jeden  Feldzug,  an  welchem  ein  Lehrer  im  Preußischen  oder  im  Reichsheere,
  oder  in  der  Preußischen  oder  Kaiserlichen  Marine  derart  Theil  genommen
hat,  daß  er  wirklich  vor  den  Feind  gekommen  oder  in  dienstlicher  Stellung  den
mobilen  Truppen  in  das  Feld  gefolgt  ist,  wird  demselben  zu  der  wirklichen
Dienstzeit  Ein  Jahr  zugerechnet.

Ob  eine  militärische  Unternehmung  in  dieser  Beziehung  als  ein  Feldzug  anzusehen
  ist  und  inwiefern  bei  Kriegen  von  längerer  Dauer  mehrere  Kriegsjahre  in
Anrechnung  kommen  sollen,  dafür  ist  die  nach  §.  23  des  Reichsgesetzes  vom
27.  Juni  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  275)  in  jedem  Falle  ergehende  Bestimmung
des  Kaisers  maßgebend.

Für  die  Vergangenheit  bewendet  es  bei  den  hierüber  durch  Königliche  Erlasse
  gegebenen  Vorschriften.

S.  10.

Die  Zeit

a)  eines  Festungsarrestes  von  einjähriger  und  längerer  Dauer

b)  der  Kriegsgefangenschaft
kann  nur  unter  besonderen  Umständen  mit  Königlicher  Genehmigung  angerechnet
werden.

S  11.

Von  dem  Unterrichtsminister  kann  zukünftig  bei  der  Anstellung  nach  Maßgabe
  der  Bestimmungen  in  den  §#.  5  bis  9  die  Anrechnung.  der  Zeit  zugesichert
werden,  während  welcher  ein  Lehrer  außerhalb  Preußens  im  Schuldienste  oder
        <pb n="333" />
        —  301  —

im  In=  oder  Auslande  im  Kirchendienste  gestanden,  oder  als  Lehrer  oder  Erzieher
an  einer  Taubstummen-,  Blinden-,  Idioten-,  Waisen-,  Rettungs=  oder  ähnlichen
Anstalt  im  Dienste  einer  Gemeinde  oder  eines  sonstigen  kommunalen  Verbandes,
oder  im  Dienste  einer  Stiftungsanstalt  der  bezeichneten  Art  sich  befunden  hat.
Für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  bereits  definitiv  angestellten
  Lehrer  kann  die  Anrechnung  der  im  ersten  Absatze  genannten  Zeit  bei
der  Versetzung  in  den  Ruhestand  von  dem  Unterrichtsminister  genehmigt  werden.

5.  12.

Hat  der  Inhaber  eines  vereinigten  Kirchen=  und  Schulamtes  bei  der  Versetzung
  in  den  Ruhestand  eine  Pension  aus  kirchlichen  Mitteln  zu  beanspruchen,
so  wird  der  Betrag  derselben  auf  die  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zu  gewährende
  Pension  angerechnet.

s.  13.

Die  Bestimmung  darüber,  ob  und  zu  welchem  Zeitpunkte  dem  Antrage
eines  Lehrers  auf  Versetzung  in  den  Ruhestand  stattzugeben  ist,  erfolgt  durch  die
Schulaufsichtsbehörde.

S.  14.

Die  Entscheidung  darüber,  ob  und  welche  Pension  einem  Lehrer  bei  seiner

Versetzung  in  den  Ruhestand  zusteht,  erfolgt  durch  die  Schulaufsichtsbehörde.
S.  15.

Die  Beschreitung  des  Rechtsweges  gegen  diese  Entscheidung  (§.  14)  steht
dem  Lehrer,  sowie  den  zur  Unterhaltung  der  Schule  Verpflichteten  offen;  doch
muß  die  Entscheidung  des  Unterrichtsministers  der  Klage  vorangehen  und  letztere
sodann,  bei  Verlust  des  Klagerechts,  innerhalb  sechs  Monaten,  nachdem  diese
Entscheidung  den  Beschwerdeführern  bekannt  gemacht  worden  ist,  erhoben  werden.
Der  Verlust  des  Klagerechts  tritt  auch  dann  ein,  wenn  von  den  Betheiligten  gegen
die  Entscheidung  der  Schulaufsichtsbehörde  über  den  Anspruch  auf  Pension  nicht
binnen  gleicher  Frist  die  Beschwerde  an  den  Unterrichtsminister  erhoben  ist.

S.  16.

Die  Versetzung  in  den  Ruhestand  tritt,  sofern  nicht  auf  den  Antrag  oder
mit  ausdrücklicher  Zustimmung  des  Lehrers  ein  früherer  Zeitpunkt  festgesetzt  wird,
mit  dem  Ablaufe  desjenigen  Vierteljahres  ein,  welches  auf  den  Monat  folgt,  in
welchem  dem  Lehrer  die  Entscheidung  der  Schulaufsichtsbehörde  über  seine  Versetzung
  in  den  Ruhestand  und  die  Höhe  der  ihm  etwa  zustehenden  Pension  bekannt
gemacht  worden  ist.

S.  17.
Die  Pensionen  werden  monatlich  im  Voraus  gezahlt.

C.  18.

Das  Recht  auf  den  Bezug  der  Pension  kann  weder  abgetreten  noch  verpfändet
  werden.
(Tr.  9080)
        <pb n="334" />
        —  302  —

§S.  19.

Das  Recht  auf  den  Bezug  der  Pension  ruht:

1)  wenn  ein  Pensionär  das  Deutsche  Indigenat  verliert,  bis  zur  etwaigen
Wiedererlangung  desselben,

2)  wenn  und  so  lange  ein  Pensionär  im  Reichs=  oder  Staatsdienste,  im
Dienste  einer  Gemeinde  oder  eines  sonstigen  kommunalen  Verbandes,  im
öffentlichen  Schuldienste  oder  im  Kirchendienste  ein  Diensteinkommen
bezieht,  insoweit  der  Betrag  dieses  neuen  Diensteinkommens  unter  Hinzurechnung
  der  Pension  den  Betrag  des  von  dem  Lehrer  vor  der
Pensionirung  bezogenen  pensionsfähigen  Diensteinkommens  übersteigt.

§.  20.

Ein  pensionirter  Lehrer,  welcher  in  eine  an  sich  zur  Pension  berechtigende
Stellung  im  öffentlichen  Volksschuldienste  wieder  eingetreten  ist,  erwirbt  für  den
Fall  des  Zurücktretens  in  den  Ruhestand  den  Anspruch  auf  Gewährung  einer  neuen
Pension  nur  dann,  wenn  die  neue  Dienstzeit  wenigstens  ein  Jahr  betragen  hat.

Bei  der  Pensionirung  aus  der  neuen  Stelle  ist  dem  Lehrer  eine  Pension
von  ½  seines  neuen  pensionsfähigen  Diensteinkommens  für  jedes  nach  der  früheren
Pensionirung  zurückgelegte  Dienstjahr  zu  gewähren.

Insoweit  der  Betrag  der  neuen  Pension  und  der  früher  bewilligten  Pension
zusammen  ½%  des  höchsten  Diensteinkommens,  von  welchem  eine  dieser  Pensionen
berechnet  ist,  übersteigen  würde,  fällt  das  Recht  auf  den  Bezug  der  früher
bewilligten  Pension  hinweg.

C.  21.

Die  Einziehung,  Kürzung  oder  Wiedergewährung  der  Pension  auf  Grund
der  Bestimmungen  in  den  9.  19  und  20  tritt  mit  dem  Beginn  des  Monats
ein,  welcher  auf  das  eine  solche  Veränderung  nach  sich  ziehende  Ereigniß  folgt.

Im  Falle  vorübergehender  Beschäftigung  im  Reichs=  oder  Staatsdienste,
im  Dienste  einer  Gemeinde  oder  eines  sonstigen  kommunalen  Verbandes,  im
öffentlichen  Schuldienste  oder  im  Kirchendienste  gegen  Tagegelder  oder  eine  anderweitige
  Entschädigung  wird  die  Pension  für  die  ersten  sechs  Monate  dieser  Beschäftigung
  unverkürzt,  dagegen  vom  siebenten  Monat  ab  nur  zu  dem  nach  den
vorstehenden  Bestimmungen  zulässigen  Betrage  gewährt.

6.  22.

Ist  die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  bemessene  Pension  geringer  als
die  Pension,  welche  dem  Lehrer  hätte  gewährt  werden  müssen,  wenn  er  am
31.  März  1886  nach  den  bis  dahin  für  ihn  geltenden  Bestimmungen  pensionirt
worden  wäre,  so  wird  diese  Pension  an  Stelle  der  ersteren  bewilligt.

Eine  Pension  nach  Maßgabe  der  bis  zum  31.  März  1886  für  ihn  geltenden
Bestimmungen  ist  dem  Lehrer  auch  dann  zu  gewähren,  wenn  demselben  zur  Zeit
der  Versetzung  in  den  Ruhestand  nach  den  früheren  Bestimmungen  ein  Anspruch
        <pb n="335" />
        —  303  —

auf  Pension  zugestanden  haben  würde,  nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Gesetzes  jedoch  nicht.

Die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  im  Gebiete  des  vormaligen
Herzogthums  Nassau,  der  vormaligen  freien  Stadt  Frankfurt  und  in  Hohenzollern-Hechingen
  angestellten  Lehrer  sind  berechtigt,  zu  verlangen,  nach  den  bis  dahin
für  sie  geltenden  Bestimmungen  pensionirt  zu  werden.

g.  23.

Zusicherungen,  welche  in  Bezug  auf  dereinstige  Bewilligung  von  Pensionen
an  einzelne  Lehrer  oder  Kategorien  von  Lehrern  durch  den  König  oder  einen  der
Minister,  oder  durch  eine  Provinzialbehörde,  oder  mit  deren  Genehmigung  gemacht
worden  sind,  bleiben  in  Kraft.

g.  24.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  auf  die  an  den  in  8.  1

bezeichneten  Schulen  definitiv  angestellten  Lehrerinnen  Anwendung.

g.  25.

Hinterläßt  ein  pensionirter  Lehrer  eine  Wittwe  oder  eheliche  Nachkommen,
so  gebührt  den  Hinterbliebenen  die  Pension  des  Verstorbenen  noch  für  den  auf
den  Sterbemonat  folgenden  Monat.

Der  gleiche  Anspruch  steht  den  ehelichen  Nachkommen  einer  im  Wittwenstande
  verstorbenen  Lehrerin  zu.

An  wen  die  Zahlung  erfolgt,  bestimmt  die  Schulaufsichtsbehörde.

Die  Jahlung  der  Pension  für  den  auf  den  Sterbemonat  folgenden  Monat
kann  auf  Verfügung  dieser  Behörde  auch  dann  stattfinden;  wenn  der  Verstorbene
Eltern,  Geschwister,  Geschwisterkinder  oder  Pflegekinder,  deren  Ernährer  er  gewesen
ist,  in  Bedürftigkeit  hinterläßt,  oder  wenn  der  Nachlaß  nicht  ausreicht,  um  die
Kosten  der  letzten  Krankheit  und  der  Beerdigung  zu  decken.

6.  26.

Die  Pension  wird  bis  zur  Höhe  von  Sechshundert  Mark  aus  der  Staatskasse,
  über  diesen  Betrag  hinaus  von  den  sonstigen  bisher  zur  Aufbringung  der
Pension  des  Lehrers  Verpflichteten,  sofern  solche  nicht  vorhanden  sind,  von  den
bisher  zur  Unterhaltung  des  Lehrers  während  der  Dienstzeit  Verpflichteten  gezahlt.
Die  auf  besonderen  Rechtstiteln  beruhenden  Verpflichtungen  Dritter  bleiben  bestehen.

Das  Stelleneinkommen  darf  zur  Aufbringung  der  nach  diesem  Gesetz  zu
zahlenden  Pensionsbeträge  nur  insoweit  als  dies  bisher  bereits  statthaft  war  und
nur  soweit  herangezogen  werden,  daß  es  nicht  unter  ¾  seiner  Höhe  und  unter
das  Mindestgehalt  sinkt.

Die  in  Gemäßheit  des  §.  22  Absatz  3  nach  den  in  dem  vormaligen
Herzogthum  Nassau  und  der  vormaligen  freien  Stadt  Frankfurt  geltenden  Vorschriften
  berechneten  Pensionen  fallen  der  Staatskasse  nur  insoweit  zur  Last,  als
Fde  unter  Zugrundelegung  dieses  Gesetzes  zu  bemessenden  Beträge  nicht  übereigen.


(Xr.  9080—908l.)
        <pb n="336" />
        —  304  —

Artikel  I.

Die  Pensionen  der  Lehrer  und  Lehrerinnen,  welche  aus  einer  der  im
Artikel  1  F.  1  genannten  Schulstellen  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  in  den
Ruhestand  versetzt  sind,  werden  bis  zu  dem  Betrage  von  Sechshundert  Mark  auf
die  Staatskasse  übermommen.

Artikel  II.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1886  in  Kraft.

Mit  dem  gedachten  Zeitpunkte  treten  alle  dem  gegemwärtigen  Gesetze  entgegenstehenden
  Bestimmungen,  sie  mögen  in  allgemeinen  Landes=  und  Provinzialgesetzen
  und  Verordnungen  oder  in  besonderen  Gesetzen  und  Verordnungen  enthalten
  sein,  außer  Kraft.

Artikel  IV.

Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  werden  der  Unterrichtsminister  und
der  Finanzminister  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  6.  Juli  1885.

(I.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.  v.  Boetticher.
v.  Goßler.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatzfeldt.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

 

(Nr.  9081.)  Verordnung,  betreffend  den  Sitz  der  Generalkommission  für  die  Rheinprovinz.
Vom  20.  Juni  1885.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r
verordnen  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Zusammenlegung  der
Grundstücke  im  Geltungsgebiete  des  Rheinischen  Rechts,  vom  24.  Mai  1885
(Gesetz=  Samml.  S.  156),  was  folgt:
Einziger  Paragraph.

Die  Generalkommission  für  die  Rheinprovinz  hat  ihren  Sitz  in  Düsseldorf.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  Juni  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.

Lucius.

 

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="337" />
        —  305  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Jr.  29—

Juhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  Beamien  aus  dem  Bereiche  des  Ministeriums  für  Landwirthschaft,
  Domänen  und  Forsten,  S.  05.  —  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Hessen,
betreffend  die  Rheinstromstrecke  zwischen  Mainz  und  Bingen,  S.  300.

 

 

(Nr.  9082.)  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des
Ministeriums  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten.  Vom  14.  Januar
  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ##.

verordnen  auf  Grund  der  §9.  3,  7,  8  und  14  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kautionen
der  Staatsbeamten,  vom  25.  März  1873  (Gesetz=  Samml.  S.  125),  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Den  nach  der  Verordnung  vom  17.  August  1874  (Gesetz-Samml.  S.  303)
zur  Kautionsleistung  verpflichteten  Beamtenklassen  aus  dem  Bereiche  des  Ministeriums
für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  tritt  hinzur

ger.  Kontwoleur  der  Kasse  der  landwirthschaftlichen  Hochschule  zu
erlin".

Die  Höhe  der  von  dem  Inhaber  dieser  Stelle  zu  leistenden  Amtskaution
wird  auf  „Ein  Tausend  Mark“  festgesetzt.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  10.  Juli  1874,
betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Staatsministeriums
und  des  Finanzministeriums  (Gesetz=  Samml.  S.  260),  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  14.  Januar  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.
Lucius.  v.  Scholz.

 

Ges.  Samml.  1885.  (Nr.  9082-  903.)  54

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Juli  1885.
        <pb n="338" />
        —  306  —

(Nr.  9083.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Hessen,  betreffend  die  Rheinstromstrecke
zwischen  Mainz  und  Bingen.  Vom  30.  Jannar  1884.

N  Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen  und  Seine
Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein  beschlossen  haben,
im  Anschluß  an  die  früheren  Vereinbarungen  zwischen  der  Großherzoglich  Hessischen
und  der  vormaligen  Herzoglich  Nassauischen  Regierung  durch  ein  Abkommen  diejenigen
  Maßnahmen  festzustellen,  welche  erforderlich  sind,  um  eine  vollständige
Regulirung  der  Rheinstromstrecke  zwischen  Mainz  und  Bingen  herbeizuführen  und
den  gegen  die  vorhandenen  Regulirungswerke  erhobenen  Beschwerden,  soweit  sie
für  begründet  erkannt  sind,  Abhülfe  zu  verschaffen,  haben  behufs  Abschlusses  dieses
Abkommens
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Unterstaatssekretär  im  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten,  Eduard  Marcard,

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei
Rhein:
Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister,
Staatsrath  Dr.  jur.  Carl  Neidhardt

zu  Bevollmächtigten  ernannt,  welche  nach  Austausch  ihrer  Vollmachten  unter  Vorbehalt
  der  Ratifikation  Folgendes  verabredet  haben:

Artikel  I.

Die  Regulirung  soll  die  Herstellung  einer  Sohlentiefe  von  mindestens
2  Meter  unter  dem  gemittelten  niedrigsten  Wasserstande  (nach  dem  Protokolle
Nr.  XVIII  der  technischen  Strombefahrungskommission  vom  25.  Mai  1861
I#½  Meter  am  Preußischen,  +  0/75  Meter  am  Hessischen  Pegel  zu  Bingen)  zu
erzielen  suchen.
Artikel  II.

Für  die  Regulirung  sind  folgende  Grundsätze  maßgebend:

Das  Bett  des  Rheinstromes  zwischen  Mainz  und  Bingen  darf
in  seiner  Rezeptionsfähigkeit  nicht  zum  Nachtheile  der  oberhalb  und
unterhalb  gelegenen  Uferstrecken  geändert  werden.

Ebensowenig  darf  das  auf  dieser  Stromstrecke  innerhalb  der
Uferlinien  bei  gewöhnlichem  Mittelwasser  (+  1,6  Meter  am  Mainzer
Pegel)  zur  Zeit  bestehende  Verhältniß  zwischen  dem  Wasserspiegel  und
dem  diesen  überragenden  Boden  zum  Nachtheile  des  Wasserspiegels  geändert
  werden.  Zu  dem  Zwecke  sollen  neue  Regulirungswerke  (Parallelwerke,
  Traversen  und  Buhnen)  in  der  Regel  so  niedrig  gehalten  werden,
        <pb n="339" />
        —  307  —

daß  sie  das  gewöhnliche  Mittelwasser  nicht  überragen.  Diese  Vorschrift
findet  jedoch  auf  Hafenschutzdämme  keine  Anwendung.

Jede  bereits  vorhandene  oder  neu  entstehende  Anlandung,  welche
vor  dem  Stromufer  in  das  eigentliche  Flußbett  vorschreitet  oder  zwischen
den  Werken  inselartig  auftritt,  darf  nicht  befördert,  soll  vielmehr  möglichst
  verhindert  und,  sofern  nicht  gegenwärtig  bereits  vollständig  ausgebildete
  Verlandungen  vorliegen,  unterdrückt  werden.

Artikel  III.

Um  den  gegenwärtigen  Bestand  des  Rheinbettes  auf  der  Strecke  Mainz—
Bingen  darzustellen,  sollen  geeignete  Querprofilaufnahmen  des  Stromes  ausgeführt
und  die  gegenwärtige  Lage  und  der  Flächeninhalt  des  Wasserspiegels  und  des
Bodens  bei  gewöhnlichem  Mittelwasser  (+  1,5  Meter  am  Mainzer  Pegel)  aufgenommen
  werden.

Diese  Aufnahmen  erfolgen  unter  Benutzung  des  vorhandenen  Kartenmaterials
  mit  Berücksichtigung  der  örtlichen  Verhältnisse  durch  zwei  Kommissare,
von  denen  je  einer  durch  jede  der  beiden  Hohen  Regierungen  ernannt  wird.  Die
Kommissare  haben  ihre  Arbeiten  unverzüglich  zu  beginnen  und  innerhalb  Jahresfrist
  zu  beenden.  Die  gemachten  Aufnahmen  sind  den  beiden  Hohen  Regierungen
zur  Anerkennung  des  Ergebnisses  vorzulegen.

Artikel  IV.

Im  Einzelnen  wird  Folgendes  vereinbart:

1)  Auf  der  Stromstrecke  von  Bingen  bis  Rüdesheim  soll  von  allen  Bauausführungen
  im  Strome  abgesehen  werden,  vorbehaltlich  jedoch  einer
etwa  herzustellenden  Hafenanlage  bei  Bingen.  Es  dürfen  weder  auf
dem  rechten  noch  auf  dem  linken  Ufer  Werke  ausgeführt  werden,  welche
zu  Anlandungen  oder  Versandungen  führen  können.

2)  Auf  der  Strecke  von  Rüdesheim  bis  Geisenheim  sollen  am  rechten  Ufer
keine  Regulirungswerke  hergestellt  und  die  vorhandenen  Buhnen  beseitigt
werden.

Die  in  früheren  Regulirungsprojekten  vorgesehenen  Arbeiten:
Vorbau  vor  dem  Geisenheimer  Anbau  und  Umbauung  der  Rüdesheimer
  (Jungschen)  Aue  sind  nicht  auszuführen.  Beide  Buhnen  zunächst
der  Ilmen-Aue  sind  in  ihrer  Wurzel  am  linken  Ufer  zu  durchbrechen.
Auch  kann  zur  Herstellung  eines  Verkehrsweges  für  kleine  Fahrzeuge
eine  Verbindung  dieser  Werke  und  der  oberhalb  gelegenen  Buhne  durch
ein  in  der  Höhe  von  Mittelwasser  (Art.  II)  zu  haltendes  Parallelwerk
ausgeführt  werden.

Die  Regulirungswerke,  welche  die  Ilmen-Aue  und  die  anschließenden
  Sandablagerungen  mit  der  fiskalischen  Weidenpflanzung  oder
dem  Festlande  verbinden,  sind  soweit  abzutragen,  als  sie  das  gewöhnliche

(Nr.  9083.)  54“
        <pb n="340" />
        —  308  —

Mittelwasser  überragen;  ausgenommen  davon  sind  nur  diejenigen
Strecken  der  Werke,  neben  welchen  schon  jetzt  höhere  Verlandungen  vorhanden
  sind.

3)  Auf  der  Strecke  von  Geisenheim  bis  St.  Bartholomä  soll  die  vom
unteren  Ende  der  Fulder-Aue  rechtwinklig  auf  das  Ufer  stoßende  Buhne,
soweit  es  im  Interesse  der  Entwässerung  erforderlich  ist,  in  der  Krone
erniedrigt  werden.  Am  rechten  Ufer  sollen  die  gegenwärtig  vorhandenen
Wasserflächen  zwischen  den  Regulirungswerken  im  Arnschlusse  an  die
Schönbornsche  Aue  als  solche  möglichst  erhalten  werden.  Soweit  eine
Sumpfbidung  bereits  vorhanden  ist,  soll  die  vollständige  Verlandung

durch  künstliche  Mittel  beschleunigt  werden.

4)  Auf  der  Strecke  von  St.  Bartholomä  bis  Oestrich  sollen  die  obere  und
die  mittlere  Oeffnung  in  dem  rechtsseitigen  Parallelwerke,  welches  die
Bucht  von  Mittelheim  abschließt,  erweitert  werden.  Die  Fläche  zwischen
dem  Parallelwerke  und  dem  Ufer  und  alle  drei  Oeffnungen  in  dem
ersteren  sollen  nöthigenfalls  durch  Baggerungen  offen  gehalten  werden.
Die  im  Fahrwasser  und  zunächst  dem  Fahrwasser  belegenen  Auen  und
Untiefen,  insbesondere  die  Winkeler  Aue,  die  Insel  Wörth  und  die
anschließenden  Sandbänke  sollen  so  schleunig  als  möglich  bis  auf
Normaltiefe  (Art.  1)  beseitigt  werden.

5)  Auf  der  Strecke  von  Oestrich  bis  Eltville  soll  der  rechtsseitige  Stromarm,
  die  kleine  Gies,  welche  gegenwärtig  durch  Parallelwerke  und
Querbuhnen  abgeschlossen  ist,  für  die  Schifffahrt  wieder  eröffnet  werden.
Die  vorhandenen  Regulirungswerke  sollen,  soweit  sie  in  die  neue
Schifffahrtsstraße  fallen,  beseitigt  werden.  Die  Schifffahrtsstraße  der
kleinen  Gies  soll  planmäßig  eine  Breite  von  200  Meter  erhalten.  Der
linksseitige  Stromarm,  die  große  Gies,  soll  dagegen  eingeschränkt  werden,
jedoch  eine  Breite  von  mindestens  250  Meter  behalten;  auch  soll  beiden
Stromarmen,  soweit  nöthig  mit  Zuhülfenahme  von  Baggerungsarbeiten,
die  Normaltiefe  (Art.  1)  gegeben  werden.

Die  Schifffahrtsstraße  der  großen  Gies  soll,  soweit  wie  möglich,
namentlich  aber  bei  der  Ortschaft  Heidenfahrt,  an  das  linke  Stromufer
gelegt  und  der  Vorbau  am  oberen  Ende  der  Westfälischen  Aue  im
Interesse  des  Fährverkehrs  zwischen  Heidenfahrt  und  Erbach  möglichst
kurz  gehalten  werden.  Die  Buchten  am  rechten  Ufer  sollen  durch
niedrig  gehaltene  Werke  verbaut  werden;  zwischen  Eltville  und  Erbach
soll  die  Korrektionslinie  auf  die  Richtung  von  dem  Vorsprunge  bei  der
Villa  Sicambria  bis  zu  dem  Anfangspunkte  der  jetzigen  Kupirung  bei
Erbach  beschränkt  werden.

Die  vorhandene  Kupirung  am  unteren  Ende  der  Eltviller  Aue
soll  niedriger  gelegt  werden,  um  den  Aufstau  des  Wassers  in  dem
todten  Arme  links  der  Eltviller  Aue  zu  verhindern.
        <pb n="341" />
        —  309  —

6)  Auf  der  Strecke  von  Eltville  bis  Niederwalluf  befindet  sich  in  dem
Parallelwerke  oberhalb  der  Eltviller  Aue  eine  Oeffnung.  Diese  Oeffnung
  soll  durch  ein  unter  Mittelwasser  anzulegendes  Werk  beseitigt
werden.  Der  früher  beabsichtigte  Ausbau  der  Bucht  zwischen  Elwville
und  Villa  Julienheim  kommt  nicht  zur  Ausführung.

7)  Auf  der  Strecke  von  Niederwalluf  bis  Schierstein  soll  die  am  Schiffsbauplatze
  von  Niederwalluf  vorhandene  Buhne  beseitigt  werden.

Artikel  V.

Die  beiderseitigen  Korrektions-  beziehungsweise  Uferlinien  und  der  nun—
mehrige  Regulirungsplan,  wie  sich  derselbe  aus  den  früheren  Vereinbarungen,
den  inzwischen  unter  beiderseitigem  Einverständniß  eingetretenen  Aenderungen  und
den  Bestimmungen  dieser  Uebereinkunft  ergiebt,  sind  in  eine  aus  zwei  Blättern
bestehende  Stromkarte  eingetragen.

In  derselben  sind  angegeben:

1)  die  beiderseitigen  Uferlinien  einschließlich  der  bereits  vollständig  ausgebildeten
  Verlandungen  (Art.  II)  mit  grüner  Farbe;

2)  die  bereits  vorhandenen  und  unverändert  oder  in  veränderter  Höhenlage
beizubehaltenden  Regulirungswerke  mit  schwarzer  Farbe;

3)  die  vorhandenen,  aber  nunmehr  zu  beseitigenden  Regulirungswerke  mit
gelber  Farbe;
4)  die  neuen  Korrektionslinien  mit  rother  Farbe.

Für  jede  der  beiden  Hohen  Regierungen  ist  ein  von  denselben  bei  der  Ausfertigung
  dieses  Vertrages  zu  verwahrendes  Exemplar  der  Stromkarte  hergestellt
worden,  welches  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten  durch  Namensunterschrift,
Datirung  und  Untersiegelung  anerkannt  worden  ist  und  einen  integrirenden  Theil
des  gegenwärtigen  Vertrages  bildet.

Artikel  VI.

Im  Icnteresse  der  einheitlichen  und  gleichmäßigen  Durchführung  des  Reguliungeplanes
  sind  die  beiderseitigen  Hohen  Regierungen  übereingekommen,  das
eich  um  Bestellung  eines  Kommissars  zu  ersuchen,  welcher  mit  den  beiderseitigen,
von  den  Hohen  Regierungen  zu  bezeichnenden  bauleitenden  Beamten  die  Spezialpläne
  und  die  Reihenfolge  der  vorzunehmenden  Arbeiten  festzustellen  und  die
programmmäßige  Ausführung  zu  bestätigen  haben  wird.

Ueber  die  bei  der  Ausführung  der  Arbeiten  etwa  entstehenden  Meinungsverschiedenheiten
  zwischen  den  beiderseitigen  bauleitenden  Beamten  wird  der  Kommissar
  nach  Anhörung  beider  Theile  und,  wo  nöthig,  Untersuchung  an  Ort  und
Stelle  endgültig  entscheiden.

(Nr.  9083.)
        <pb n="342" />
        —  310  —

Artikel  VII.

Regulirungswerke,  welche  in  den  Plänen  (Art.  VI)  nicht  vorgesehen  sind,
oder  sonstige  neue  Anlagen  im  Strome  dürfen  nur  nach  zuvoriger  Verständigung
der  beiden  Hohen  Regierungen  und  nur  mit  Zustimmung  des  Reichs  zur  Ausführung
  gelangen.  Es  bleibt  vorbehalten,  zur  Verhütung  von  Versandungen  die
Stromstrecke  unterhalb  des  Wachsbleicharmes  zwischen  der  Rettbergs-Aue  und
dem  linken  Ufer  auf  die  Breite  des  Wachsbleicharmes  zu  beschränken,  vorbehaltlich
der  Verständigung  unter  den  beiderseitigen  Hohen  Regierungen  über  das  Projekt
und  die  Kostenfrage.  Für  die  Aufstellung  des  Projekts  sind  die  in  Artikel  II
bezeichneten  Grundsätze  maßgebend.  Die  Korrektionslinie  an  der  Rettbergs-Aue
ist  braun  punktirt  in  die  Stromkarte  (Art.  V)  eingetragen.  -

Artikel  VIII.

Die  Hohen  Regierungen  sind  übereingekommen,  das  Reich  zu  ersuchen,  daß
es  die  dauernde  Erhaltung  eines  den  Grundsätzen  des  Artikels  II  entsprechenden
Zustandes  überwacht.

Artikel  IX.

Die  Landesgrenze  zwischen  Hessen  und  Preußen  von  dem  Endpunkte  der
nach  Artikel  XIII  des  Vertrags  vom  29.  November  1856  bereits  festgesetzten
Grenzlinie  bis  zum  Einfluß  der  Nahe  in  den  Rhein  soll  fortan  in  der  Mitte
zwischen  den  beiderseitigen  Korrektions=  beziehungsweise  Uferlinien  (Art.  V)  liegen.

Ausgenommen  sind  hiervon  die  Stromlängen  zwischen  den  auf  der  Karte
vorgesehenen  oberen  und  unteren  Spitzen  der  Westfälischen  und  der  Rüdesheimer
(Jungschen)  Aue.  Längs  der  Westfälischen  Aue  bildet  die  Mitte  zwischen  der
rechtsseitigen  Korrektionslinie  und  der  gegenüberliegenden  Korrektions=  beziehungsweise
  Uferlinie  des  linksseitigen  Armes,  längs  der  Rüdesheimer  (Jungschen)  Aue,
deren  linke  Uferlinie  die  Grenze.  Die  hiernach  festgestellte  Landesgrenze  ist  in  die
Stromkarte  (Art.  V)  eingetragen.

Nach  dem  im  Absatz  1  aufsgestellten  Grundsatze  ist  auch  die  Landesgrenze
in  dem  linksseitigen  Stromarme  an  der  Rettbergs-Aue  zu  bestimmen,  falls  die
in  Artikel  VII  vorgesehenen  Arbeiten  an  dieser  Aue  zur  Ausführung  gelangen.

Artikel  X.
Jeder  der  beiden  Staaten  hat  die  Kosten  der  nach  Maßgabe  dieses  Vertrages
  auf  seinem  Gebiete  auszuführenden  Arbeiten  zu  tragen  und  daselbst  den
Strom  in  vertragsmäßigem  Zustande  zu  erhalten.

Artikel  Xl.

Ausnahmsweise  werden  von  beiden  Staaten  zu  gleichen  Theilen  diejenigen
Kosten  übernommen,  welche  durch  die  Beseitigung  der  Winkeler  Aue  und  der
Insel  Wörth  entstehen,  sowie  diejenigen,  welche  durch  etwaige  Baggerungsarbeiten
in  der  großen  Gies  behufs  Herstellung  der  Normaltiefe  (Art.  IV,  5)  verursacht
werden.
        <pb n="343" />
        —  311  —

Auch  sollen  fortan  alle  in  diesem  Vertrage  nicht  vorgesehenen  Spreng-,
Räumungs=  und  Baggerarbeiten,  welche  zur  Beseitigung  von  Schifffahrtshindernissen
oder  zur  besseren  Ausbildung  des  regulirten  Stromes  in  dessen  durch  die  Landesgrenze
  getheilten  Strecken  nöthig  werden  möchten,  auf  gemeinschaftliche  Rechnung
unter  gleicher  Vertheilung  der  Kosten  einheitlich  ausgeführt  werden.  Die  Ausführung
  erfolgt  nach  Vereinbarung  der  Lokalbaubeamten,  welche  im  Falle  von
Differenzen  an  ihre  vorgesetzten  Behörden  behufs  weiterer  Verhandlung  zwischen
den  beiden  Hohen  Regierungen  zu  berichten  haben.

Artikel  XII.

Alljährlich  wird  von  den  dazu  bestimmten  Wasserbaubeamten  der  beiden
Hohen  Regierungen  eine  gemeinschaftliche  Strom=  und  Uferschau  gehalten.

Hierbei  sind  die  befundenen  Mängel  und  darnach  vorzunehmenden  Unterhaltungsarbeiten
  genau  in  einem  aufzunehmenden  Protokolle  festzustellen.

In  Fällen,  welche  ein  schleuniges  Einschreiten  erheischen,  ist  diejenige  Regierung,
  welcher  die  Unterhaltungspflicht  obliegt,  unaufgefordert  oder  auf  erstes
Ansuchen  der  anderen  Regierung  verpflichtet,  sofort  die  erforderlichen  und  wirksamen
Maßregeln  zur  Abhülfe  zu  ergreifen.

Artikel  XlII.

Die  Ratifikations-Urkunden  des  gegenwärtigen  Vertrages  sollen  sobald  als
möglich  in  Berlin  ausgewechselt  werden.  Der  Vertrag  tritt  zehn  Tage  nach
dieser  Auswechselung  in  Kraft.

So  geschehen  Berlin,  den  30.  Januar  Ein  Tausend  Acht  Hundert  Vier
und  Achtzig.

(L.  S.)  Eduard  Marcard.  (L.  S.)  Carl  Neidhardt.

Schlußprotokoll.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  waren  heute  zusammengetreten  zur  Vollziehung
des  wegen  Regulirung  der  Rheinstromstrecke  zwischen  Mainz  und  Bingen  vereinbarten
Staatsvertrags.  Hierbei  ist  beiderseitiges  Einverständniß  über  folgende  Punkte
festgestellt  worden,  welche  gleiche  Kraft  und  Gültigkeit,  als  wären  sie  in  dem
Vertrage  enthalten,  haben  und  durch  die  Ratifikation  des  letzteren  ohne  Weiteres
als  mit  ratifizirt  angesehen  werden  sollen:

1)  In  der  dem  Vertrage  laut  Artikel  V  beigegebenen  Stromkarte  ist  das
Regulirungsprojekt  namentlich  auf  den  wichtigsten  Stromstrecken  nur
(Nr.  9083.)
        <pb n="344" />
        —  312  —

in  den  fixirten  Korrektionslinien  dargestellt.  Hinter  diesen  Linien  müssen
die  auszuführenden  Werke  den  vereinbarten  Bestimmungen  entsprechen.
Dagegen  soll  dem  Ermessen  der  beiden  Hohen  Regierungen  rücksichtlich
der  Art,  der  Form,  der  Konstruktion  und  der  Vertheilung  der  einzelnen
Werke  nicht  vorgegriffen  sein.  Aenderungen  an  den  auf  Grund  des
Artikels  VI  des  Vertrags  festgestellten  Spezialplänen  können  nur  auf
dem  im  Vertrage  selbst  vorgesehenen  Wege  erfolgen.

2)  Mit  Bezug  auf  den  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  im  Artikel
  VII  des  Vertrages  eingeräumten  Vorbehalt,  welcher  die  Verengung
des  sich  unterhalb  des  Wachsbleicharmes  anschließenden  kupirten  Stromarmes
  bei  Mombach  zum  Gegenstande  hat,  ist  die  Rettbergs-Aue  auf
der  vorerwähnten  Stromkarte  mit  braunpunktirter  Linie  in  einer  derartigen
  Verlängerung  gezeichnet  worden,  daß  darnach  die  Breite  jenes
Stromarmes  zwischen  der  punktirten  Linie  und  der  die  Buhnenköpfe
am  gegenüberliegenden  linken  Stromufer  verbindenden  Korrektionslinie
gleich  ist  der  Normalbreite  des  Wachsbleicharmes.

Gegen  die  Absicht  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung,  die
dort  vorhandenen  Buhnen,  soweit  sie  der  projektirten  Korrektionslinie
an  der  Rettbergs-Aue  zwischen  Profilstein  103  bis  107  gegenüberliegen,
demnächst  unter  Innehaltung  der  in  Artikel  II  des  Vertrags  bezeichneten
Grundsätze  durch  ein  Parallelwerk  zu  ersetzen  oder  die  Werke  daselbst
zu  erhöhen,  findet  sich  nichts  zu  erinnern.

3)  Zu  Artikel  XI  des  Vertrags  wird  anerkannt,  daß  die  Verpflichtung
zur  gemeinschaftlichen  Tragung  der  Kosten,  welche  durch  Vornahme
von  Spreng-,  Räumungs=  und  Baggerarbeiten  entstehen,  sich  nur  auf
Arbeiten  zum  Offenbalten  der  großen  Schifffahrtsstraße,  nicht  aber  auf
Zufahrtsstraßen  zu  den  einzelnen  Landungsplätzen  erstreckt.

Berlin,  den  30.  Januar  1884.
Eduard  Marcard.  Carl  Neidhardt.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  am  6.  Mai  1885  zu  Berlin  stattgefunden.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="345" />
        —  313  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  30.  —

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  die  Dauer  der  Messen  in  Frankfurt  a.  O.  betreffend,  S.  313.  —  Verfügung
des  Justizministersz,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts
  Hildesheim,  S.  314.  —  Bekonntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872
durch  die  Regierungs.  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  rc.,  S.  314.

 

(Nr.  9084.)  Bekanntmachung,  die  Dauer  der  Messen  in  Frankfurt  a.  O.  betreffend.  Vom
21.  Juli  1885.

N  des  Königs  Majestät  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  3.  Juli  d.  J.
die  Herabsetzung  der  Dauer  der  Messen  in  Frankfurt  a.  O.  von  20  auf  14  Tage
zu  genehmigen  geruht  haben,  wird  hiermit  auf  Grund  gleichzeitig  ertheilter
Allerhöchster  Ermächtigung  die  Revidirte  Meßordnung  vom  1832  (Gesetz-Samml.
  S.  149)  dahin  abgeändert,  daß  der  §.  1  an  Stelle  der  mittelst  Bekanntmachung
  vom  3.  Februar  1875  (Gesetz-  Samml.  S.  95)  bestimmten  die  folgende
Fassung  erhält:

Die  Messe  wird  am  Montage  nach  Reminiscere,  am  Montage  vor
Margarethe,  am  ersten  Montage  im  November  Morgens  7  Uhr  eröffnet  (eingeläutet)
  und  am  zweiten  Sonntage  nachher  Abends  7  Uhr  beendigt  (ausgeläutet).

Berlin,  den  21.  Juli  1885.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.  Der  Finanzminister.

 

In  Vertretung:  Im  Auftrage:
v.  Möller.  Hasselbach.
Ces.  Sommi.  1885.  (Nr.  9084—9085.)  55

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  August  1885.
        <pb n="346" />
        —.  314  —

(Nr.  9085.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Hildesheim.  Vom  4.  August  1885.

A#  Grund  des  F.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (GesetzSamml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Anfprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hildesheim  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Gleidingen,  Gödringen,  Heisede,  Lotteln  Ingeln,  Oesselse,
Ruthe,  Sarstedt,  die  seelbstständigen  zubäu  Röderhof,  Südwald,
und  die  besonderen  Grundst  zirke  Moritzberg,  Neuhof,
Egenstedter  Forst
am  15.  September  1885  beginnen  soll.

Ems,  den  4.  August  1885.

 

Der  Justizminister.
Friedberg.

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  20.  April  1885  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Stadtanleihescheine  der  Stadt  Charlottenburg
im  Betrage  von  6000  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Potsdam  Nr.  30  S.  293,  ausgegeben  den  24.  Juli  1885;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  Mai  1885,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteigmingsrechts  an  den  Kreis  Kolmar  i.  P.  für  die  zum  Bau  der
Chausseen  1)  von  Kolmar  bis  zur  Czarnikauer  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  Fietzerie  und  2)  von  Usch  über  Jablonowo  bis  zur  Czarnikauer
Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Kruszewo  erforderlichen  Grundstuche
durch  das  Amtsblatt  der  K  Kongg#.  Regierung  zu  Brombers  Nr.  30  S.  217,
ausgegeben  den  24.  Juli  1

3)  das  Allerhöchste  i  vom  13.  Mai  1885  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Husum  im
Betrage  von  1  100  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Schleswig  Nr.  42  S.  995,  ausgegeben  den  20.  Juni  1885;
        <pb n="347" />
        —  315  —

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  23.  Mai  1885  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadtgemeinde  Colberg  im
Betrage  von  1000  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Cöslin  Nr.  26  S.  161,  ausgegeben  den  25.  Juni  1885)

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  23.  Mai  1885  wegen  eventueller  Ausfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Schneidemühl
bis  zum  Betrage  von  120  000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  26  S.  173,  ausgegeben  den
26.  Juni  1885)

6)  das  unterm  31.  Mai  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Dreis  im  Kreise  Daun  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  27  S.  229,  ausgegeben

den  3.  Juli  1885;

7)  das  unterm  3.  Juni  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft
  zu  Lessenich-Rißdorf  im  Kreise  Euskirchen  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  26  S.  163,  ausgegeben  den
1.  Juli  1885

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  Juni  1885,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  behufs  Erwerbung  der
zur  Regulirung  der  Greifswalderstraße  auf  der  Strecke  von  der  Friedensstraße
  bis  zur  Marienburgerstraße  erforderlichen  Flächen,  sowie  des  zum
Zwecke  des  Anschlusses  des  oberhalb  der  Langen  Brücke  belegenen  Theils
der  Burgstraße  an  die  städtische  Kanalisation  nothwendigen,  unter  dem
Straßendamm  vor  der  Burgstraße  Nr.  7  befindlichen  Kellers,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin
Nr.  27  S.  269,  ausgegeben  den  3.  Juli  1885;

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  Juni  1885,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Clüsserath  im  Landkreise  Trier  zur
Erwerbung  der  zum  Umbau  und  zur  Verlegung  des  Weges  von  Clüsserath
  nach  Trittenheim  und  Neumagen  erforderlichen  Flächen,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  27  S.  229,  ausgegeben
den  3.  Juli  1885;

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Juni  1885,  betreffend  die  Genehmigung
mehrerer  Abänderungen  des  Statuts  für  die  Hammeschleusenacht  im
Kreise  Osterholz  vom  22.  Juni  1874,  durch  das  Amtsblatt  für  Hannover
Nr.  28  S.  1287,  ausgegeben  den  10.  Juli  1885;

11)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Juni  1885,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  dem  Kreise  Greifenhagen  auf  Grund  der  Allerhöchsten
  Privilegien  vom  26.  Oktober  1857,  15.  Mai  1868  und  14.  Juli
1880  aufgenommenen  Anleihen  von  5  beziehungsweise  4½  Prozent  auf
        <pb n="348" />
        —  316  —

4  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  27
S.  177)  ausgegeben  den  3.  Juli  1885;

12)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  Juni  1885,  betreffend  die  Genehmigung
des  achten  Nachtrags  zu  dem  revidirten  Reglement  für  die  Feuer-Sozietät
der  Provinz  Posen  vom  9.  September  1863,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  28  S.  191,  ausgegeben  den
14.  Juli  1885,

der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  28  S.  193,  ausgegeben
den  10.  Juli  1885;

13)  der  unterm  24.  Juni  1885  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem
Statute  des  Braunsberger  Wiesenverbandes  vom  4.  April  1868  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  30  S.  189,
ausgegeben  den  23.  Juli  1885;

14)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  Juni  1885,  betreffend  eine  Abänderung
des  der  Stadt  Charlottenburg  unterm  20.  April  1885  ertheilten  Privilegiums
  zur  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Stadtanleihescheine
im  Betrage  von  6  000  000  Mark,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Potsdam  Nr.  30  S.  295,  ausgegeben  den  24.  Juli  1885;

15)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  26.  Juni  1885  wegen  eventueller  Ausfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Sorau  bis
zum  Betrage  von  185  400  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  29  S.  197,  ausgegeben
den  22.  Juli  1885,

16)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  26.  Juni  1885  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt
Rüdesheim  a.  Rh.  bis  zum  Betrage  von  150  000  Mark  Reichswährung
durch  das  Amtsblatt  der  Konigl  gehierung  zu  Wiesbaden  Nr.  29
S.  245,  ausgegeben  den  16.  Juli  1

17)  das  unterm  26.  Juni  1885  Alrrzächt  vollzogene  Statut  für  die
Meliorationsgenossenschaft  der  Ziegelwiese  bei  Dramburg  durch  das  Amtsblatt
  der  Küönigl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  30  S.  185,  ausgegeben  den
23.  Juli  1885

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatdministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichodruckerei.
        <pb n="349" />
        —  317  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  31.

Inhalt:  Geseh,  betreffend  das  Spiel  in  außerpreußischen  Lotterien,  S.  317.  —  Verfügung  des  Justizministers,
  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts
Schleswig,  S.  318.

 

(Nr.  9086.)  Gesetz,  betreffend  das  Spiel  in  außerpreußischen  Lotterien.  Vom  29.  Juli  1885.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
K.  1.
Wer  in  außerpreußischen  Lotterien,  die  nicht  mit  Königlicher  Genehmigung
in  Preußen  zugelassen  sind,  spielt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  sechshundert  Mark
bestraft.

.  2.
Wer  sich  dem  Verkaufe  von  Loosen  zu  dergleichen  Lotterien  unterzieht  oder
einen  solchen  Verkauf  als  Mittelsperson  befördert,  wird  mit  Geldstrafe  bis
eintausendfünfhundert  Mark  bestraft.

Die  Veröffentlichung  der  Gewinnresultate  von  dergleichen  Lotterien  in  den
in  Preußen  erscheinenden  Zeitungen  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  funfzig  Mark
bestraft.

S.  4.

Den  Lotterien  sind  alle  außerhalb  Preußens  öffentlich  veranstaltete  Ausspielungen
  beweglicher  oder  unbeweglicher  Sachen  gleich  zu  achten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  29.  Juli  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatfeldt.

 

Ges.  Samml.  1885.  (Nr.  9086—9087.)  56

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  August  1885.
        <pb n="350" />
        —  318  —

(Nr.  9087.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Schleswig.  Vom  17.  August  1885.

A#  Grund  des  F.  14  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Schleswig-Holstein  (Gesetz=  Samml.  1873  S.  241,  1879  S.  12)  bestimmt  der
Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  §.  12  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Schleswig  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Rüde,  Hostrup,  Havetoft,  Klappholz,  Uelsby,  Strurdorf
(Gemarkung  Strurdorf  und  Eckeberg),  Thumby,  Schnarup  (Gemarkung,
Schnarup  und  Köhnholz),  Tolk,  Tolkschuby,  Buschau,  Grumby,  Loit
und  für  den  Gutsbezirk  Grumbyhof
am  I.  Oktober  1885  beginnen  soll.

Berlin,  den  17.  August  1885.

Der  Justizminister.

Friedberg.

Redigirt  im  Burean  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichedruckerei.
        <pb n="351" />
        —  319  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  32.

 

Juhalt:  Abänderung  des  Reglements  für  die  öffentlich  anzustellenden  Land  (Feld)  messer  vom  2.  März  1871,
S.  319.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Geset  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  324.

 

(Nr.  9088.)  Abänderung  des  Reglements  für  die  öffentlich  anzustellenden  Land  (Feld)  messer  vom
2.  März  1871  (Gesetz=  Samml.  1871  S.  101  bis  112).  Vom  26.  August  1885.

D.  Bestimmungen  sub  Nr.  IV  des  Feldmesser-Reglements  vom  2.  März  1871
S  36  bis  57,  betreffend  die  Bezahlung  der  Feldmesserarbeiten,  werden  vom
1.  Juli  d.  J.  ab  aufgehoben  und  treten  an  Stelle  derselben  nachfolgende  Bestimmungen
  in  Kraft.

IV.  Bezahlung  der  Land  Feld)  messerarbeiten.

g.  36.

Für  die  Bezahlung  der  Arbeiten  der  von  den  Auseinandersetzungsbehörden
ausschließlich  und  dauernd  beschäftigten  Vermessungsbeamten,  nicht  minder  für  die
Bezahlung  der  Vermessungsarbeiten  im  Bereiche  der  Verwaltung  des  Grund=  und
Gebäudesteuerkatasters  sind  die  dafür  bestehenden  besonderen  Vorschriften  maßgebend.

Hinsichtlich  der  Gebühren  des  Landgeometers  in  Frankfurt  a.  M.  verbleibt
es  bei  der  Verordnung,  betreffend  die  Bildung  der  Feldgerichte  u.  s.  w.,  vom
10.  März  1825  (Frankfurter  Gesetz=  und  Gintuten  Samann  Band  1V,
S.  7  bis  27).

Im  Uebrigen  gelten  für  die  Bezahlung  der  im  Auftrage  der  Staatsbehörden
angefertigten  Land  (Feldmesserarbeiten,  sofern  nicht  besondere  Entschädigungssätze
von  der  zuständigen  Behörde  festgestellt  oder  von  den  Betheiligten  vereinbart
worden  sind,)  nachstehende  Bestimmungen:

C.  37.
Die  Bezahlung  der  Land  (Feld)messerarbeiten  soll  in  der  Regel  und

Mangels  anderweiter  Vereinbarung  durch  Diäten  stattfinden.  Insbesondere  tritt
Ges.  Samml.  1835.  (Nr.  9088.)  57

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  September  1885.

Allgemeine
Bestimmungen.

Art  der  Bezahlung.
        <pb n="352" />
        Dauer  der  täglichen
Arbeit.

Diaͤten  der  Vermessungsrevlsoren.


Diätensätze.

Feld-  und  Reisezulage.

—  320  —

die  Bezahlung  nach  Gebührensätzen,  außer  in  dem  Falle  der  Vereinbarung,  nur
insoweit  ein,  als  für  den  einen  oder  anderen  Zweig  des  Staatsdienstes  diese  Art
der  Bezahlung  besonders  vorgeschrieben  werden  sollte.

g.  38.

Die  Bezahlung  durch  Diäten  setzt  eine  Arbeitsdauer  von  mindestens
8  Stunden  täglich  voraus.

S.  39.

Vermessungs-Revisoren  werden  für  die  Geschäfte  und  Reisen,  welche  sie
behufs  Feststellung  der  Richtigkeit  von  Feldmesserarbeiten  auszuführen  haben,  sowie
für  die  ihnen  übertragenen  Rektifikationen  als  unrichtig  erkannter  Arbeiten  nach
denselben  Bestimmungen  bezahlt,  welche  nach  Inhalt  des  gegenwärtigen  Reglements
für  die  übrigen  Land  (Feld)  messer  gelten.

C.  40.

Für  jeden  Arbeits=  und  für  jeden  Reisetag,  ohne  Unterschied,  ob  an  den
letzteren  auch  gearbeitet  worden  ist,  oder  nicht,  wird  ein  Diätensatz  von  8  Mark
ewährt.
Bei  Arbeiten  außerhalb  des  Wohnorts  des  Land  (Feld)messers  können  die
Diäten  auch  liquidirt  werden

1)  für  solche  Tage,  an  denen  die  Witterung  das  Arbeiten  im  Felde
verhindert,

2)  für  die  zwischen  den  Arbeitstagen  liegenden  Sonn=  und  Festtage,  mit
Ausschluß  derjenigen  Fälle,  in  denen  ein  Sonn=  und  ein  Festtag  oder
mehrere  Festtage  unmittelbar  auf  einander  folgen,

insoweit  diese  Tage  von  dem  Land  (Feldmesser  außerhalb  seines  Wohnortes
haben  zugebracht  werden  müssen.

Dagegen  darf  neben  den  Diäten  (für  die  volle  Zahl  der  Kalendertage)  mit

den  Ausnahmen,  welche  sich  aus  H.  36  dieses  Reglements  ergeben,  keine  Bezahlung
  für  Ueberstunden  in  Rechnung  gestellt  werden.

E.  41.

Außer  den  Düäten  erhält  der  Land  (Feld)messer  für  jeden  Kalendertag,
welchen  er  im  Interesse  der  Arbeiten  ganz  oder  theilweise  und  zwar  in  nicht
weniger  als  zwei  Kilometer  Entfernung  außerhalb  seines  Wohnorts  zubringen
mußte,  eine  Feld=  oder  Reisezulage  von  4,50  Mark,  bei  mehrtägiger  Abwesenheit
und  dadurch  bedingter  Uebernachtung  außerhalb  des  Wohnorts  von  6  Mark,  worin
die  Entschädigung  für  die  Zurücklegung  des  Weges  zwischen  Nachtquartier  und
Arbeitsstelle  mit  enthalten  ist.

Die  im  Staatsdienste  angestellten  Land  (Feld)messer,  welche  für  ihr  diesfälliges
  Amt  eine  volle  Besoldung  aus  der  Staatskasse  beziehen,  erhalten  in  beiden
        <pb n="353" />
        —  321  —

Fällen  nur  eine  Feld-  oder  Reisezulage  von  1,50  Mark  neben  den  ihnen  nach
§.  40  zustehenden  Tagegeldern.
d.  42.

Wenn  den  Land  (Feld)messern  die  zu  den  Arbeiten  auf  dem  Felde  erforderlichen,
  brauchbaren  und  geübten  Handarbeiter  nicht  gestellt  werden,  so  können
sie  dieselben  für  Rechnung  der  Interessenten  in  der  erforderlichen  JZahl  annehmen
und  denselben  je  nach  der  Schwierigkeit  der  Arbeit  einen  den  ortsüblichen  bis  zu
dreißig  Prozent  übersteigenden  Tagelohn  bewilligen.  Die  Auschaffungskosten  der
zu  den  Vermessungen  und  Nivellements  erforderlichen  Pfähle,  Stangen  2c.,  sowie
baare  Auslagen  für  Kahnmiethe,  Botengänge  u.  s.  w.  werden,  sofern  die  Betheiligten
  ablehnen,  ihrerseits  Lieferungen  und  Leistungen  dieser  Art  unmittelbar
zu  übernehmen,  gegen  gquittirte  Beläge  vergütigt.

K.  43.

Die  Land  (Feldmesser  erhalten  an  Reisekosten,  um  sich  von  ihrem
Wohrsitze,  oder  von  ihrem  derzeitigen  Aufenthaltsorte  an  den  Ort  der  Vermessung
und  zurück  zu  begeben,  einschließlich  der  Entschädigung  für  die  Fortschaffung  des
Gepäcks,  der  Karten  und  Instrumente

a)  bei  Reisen  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  für  das  Kilometer

13  Pfennig  und  außerdem  für  jeden  Zu=  und  Abgang  nach  und  von
der  Eisenbahn  je  3  Mark,

b)  bei  Reisen,  welche  nicht  auf  Dampfschiffen  oder  Eisenbahnen  zurückgelegt

  werden  können,  für  das  Kilometer  40  Pfennig.

Die  Reisekosten  werden  für  die  Hin=  und  Rückreise  besonders  berechnet.
Hat  jedoch  ein  Land  (Feld)messer  Geschäfte  an  verschiedenen  Orten  nach  einander
  ausgerichtet,  so  ist  der  von  Ort  zu  Ort  wirklich  zurückgelegte  Weg  ungetheilt
der  Berechnung  der  Reisekosten  zu  Grunde  zu  legen.

Für  Geschäfte  in  geringerer  Entfernung  als  2  Kilometer  vom  Wohnsigze,
beziehungsweise  Aufenthaltsorte,  werden  Reisekosten  nicht  gezahlt.

Bei  Berechnung  der  Entfernungen  wird  jedes  angefangene  Kilometer  für
ein  volles  Kilometer  gerechnet.  Bei  Reisen  von  nicht  weniger  als  2  Kilometer,
aber  unter  8  Kilometer,  sind  die  Fuhrkosten  für  8  Kilometer  zu  gewähren.

Haben  erweislich  höhere  Reisekosten  als  vorstehend  bestimmte  aufgewendet
werden  müssen,)  so  werden  diese  erstattet.

C.  44.

Für  das  zu  den  Karten  und  Zeichnungen  zu  verwendende  Zeichenpapier
bester  Qualität  werden  für  0)1  Quadratmeter  25  Pfennig,  wenn  dasselbe  aber
auf  Kattun  oder  Leinwand  aufgezogen  ist,  50  Pfennig  vergütet.

Andere  Auslagen  für  Schreib=  und  Zeichenmaterialien  können  nicht  liquidirt
werden.

(Tr.  9088.)  57“

Auslagen.

Reisekosten.

Vergütung  für
Jeichenpapier.
        <pb n="354" />
        Tage  ·  und  Feldbücher.

Abzulitfernde  Arbeiten.

Festsetzun
der  Liquidationen.

—  322  —

S.  45.

Das  Tagebuch,  welches  von  dem  Land  (Feld)messer  zu  führen  und  jeden
Abend  pflichtmäßig  zu  vervollständigen  ist,  und  die  Feldbücher,  Nivellementstabellen,
die  trigonometrischen,  die  Flächen=  und  Eintheilungs-Berechnungen  müssen  am
Schlusse  jedes  Tages  das  Geleistete  vollständig  nachweisen.

Das  Tagebuch  ist  den  einzelnen  Diäten-Liquidationen  jedesmal  beizufügen.

S.  46.

Der  Land  (Feldömesser  ist  für  die  Richtigkoit  der  Angaben  im  Tagebuche,
  im  Feldbuche  und  in  den  Berechnungen  verantwortlich  und  hat  für  den
Fall  absichtlich  unrichtiger  Angaben  die  Einleitung  des  Verfahrens  wegen  Zurücknahme
  der  Bestallung  (F.  4)  zu  gewärtigen.

S.  47.

Nach  Vollendung  seiner  Arbeiten  hat  der  Land  (Feld)messer,  sofern  nicht
bei  Ertheilung  des  Auftrages  andere  Bestimmungen  oder  Vereinbarungen  getroffen
worden  sind,  folgende  Gegenstände  gehörig  geordnet  abzuliefern:

a)  die  nach  F.  12  aufgenommenen  Verhandlungen  und  Erläuterungen,

sowie  die  bei  Ausführung  des  Geschäfts  geführten  Akten;

b)  die  sämmtlichen  im  H.  13  bezeichneten  Vermessungs=  und  Nivellements-Manuale
  (Feldbücher),  desgleichen  die  Meßtischblätter,  überhaupt  alle
Arbeiten,  die  zur  Auftragung  gedient  haben,  ebenso  die  etwaigen  Berechnungen,
  trigonometrischen  Sätze,  sowie  die  speziellen  Flächenberechnungen,
  dieselben  mögen  nach  Original-  oder  Zirkel-Maaßen  oder  mit
besonderen  zur  Flächenberechnung  geeigneten  Instrumenten  bewirkt  sein;

I)  die  Urschrift  des  Vermessungsregisters  in  der  für  die  Auseinandersetzungsarbeiten
  erforderlichen  Form,  und  eine  Reinschrift  desselben;

d)  einen  nach  F.  16  vorschriftsmäßig  aufgetragenen  und  deutlich  ohne
Färbung  zu  großer  Flächen  gezeichneten  Ur=  (Brouillon-)  Plan;

e)  eine  Kopie  des  Ur-(Brouillon-)  Plans,  als  Reinkarte  gezeichnet,  ohne
Eintragung  der  Stationslinien,  jedoch  mit  Angabe  und  Eintheilung
der  gemessenen,  oder  trigonometrisch  berechneten,  Hauptlinien  und
Dreiecke.

Sowohl  zum  Ur-  (Brouillon-)  Plan,  als  zur  Reinkarte  muß  Velinpapier
guter  Qualität  genommen  werden,  welches  auf  feine  Leinwand  oder  Kattun  so
lange  Zeit  vor  dem  Gebrauche  sorgfältig  aufzuziehen  ist,  daß  ein  nachtheiliges
Verziehen  nicht  mehr  stattfinden  kann.

K.  48.

Entstehen  Zweifel  über  die  Richtigkeit  der  von  den  Land  (Feld)messern  für
die  Ausführung  von  Aufträgen  der  Staatsbehörden  aufgestellten  Liquidationen
        <pb n="355" />
        der  Diäten,  Gebühren  oder  Auslagen,  sei  es,  weil  die  angenommenen  Sätze
bestritten,  oder  weil  die  ungenügende  Beschaffenheit  der  abzuliefernden  Gegenstände
oder  ungenügende  Leistungen  in  der  verwendeten  Zeit  behauptet  werden,  so  erfolgt
die  Festsetzung  der  „Ciguudation  durch  den  Regierungspräsidenten  (Regierung)  oder
die  betreffende  Drde  nach  Einholung  des  Gutachtens  eines
Beamten,  welcher  die  Land  Feld)messerprüsung  bestanden  hat.  Dieser  Beamte
ist  verpflichtet,  die  Arbeiten  des  Land  (Feld)messers  mit  den  Feldbüchern,  Tagebüchern
  und  Berechnungen  genau  zu  vergleichen  und  sodann  die  etwa  für  nöthig
erachteten  Reduktionen  gehörig  zu  begründen.

Die  Kosten  dieser  Revision  trägt  die  extrahirende  Behörde,  unbeschadet  ihres
etwaigen  Regresses  an  den  Feldmesser,  fofern  die  Liquidationen  desselben  in  wesentlichen
  Punkten  unrichtig  befunden  werden  sollten.

 

K.  49.

Gegen  diese  Festsetzung  (§.  48)  ist  binnen  sechs  Wochen  die  Berufung  zulässig,
welche  bei  Arbeiten,  die  im  Auftrage  einer  Auseinandersetzungsbehörde  ausgeführt
sind,  an  das  Ministerium  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten,  in  allen
anderen  Fällen  an  das  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten  zu  richten  ist.

Die  Entscheidung  des  Ministeriums  ist  endgültig.

g.  50.

Die  obigen  Bestimmungen  über  das  Verfahren  bei  Prüfung  und  Festsetzung
  der  Land  (Feld)  messerliquidationen  (I§.  48,  49)  für  Aufträge,  welche
von  Staatsbehörden  ertheilt  sind,  greifen  auch  dann  Platz,  wenn  andere,  als  die
in  desem  Reglement  festgesetzten  Diäten-,  Reisekosten=  und  Entschädigungssätze
zwischen  den  Behörden  und  den  Land  (Feld)messern  vereinbart  sein  sollten,  es
sei  denn,  daß  durch  rechtsgültige  Abmachung  zwischen  der  betheiligten  Behörde
und  dem  Land  (Feld)messer  ein  Sachverständiger,  welchem  die  Festsetzung  der
Liquidationen  mit  Ausschluß  der  für  den  Streitfall  getroffenen  Bestimmungen
dieses  Reglements  obliegen  soll,  ausdrücklich  bestimmt  worden  wäre.

Berlin,  den  26.  August  1885.

Der  Minister  der  öffent=  Der  Minister  für  Landwirthschaft,  Der  Finanzlichen

  Arbeiten.  Domänen  und  Forsten.  minister.
Maybach.  In  Vertretung:  Im  Auftrage:
Marcard.  Gauß.

 

(Tr.  9088.)

Berufung.
        <pb n="356" />
        —  324  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Geseßes  vom  10.  April  1872  (Geset-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  unterm  5.  Juni  1885  Allerhöchst  vollzogene  revidirte  Statut  für  die
Bruchhausen-Syker  und  Thedinghauser  Meliorationsgenossenschaft  durch
das  Amtsblatt  für  Hannover  Nr.  27  S.  1239,  ausgegeben  den  3.  Juli

885

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  24.  Juni  1885  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Bonn  im  Betrage
von  1  400  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöln
Nr.  30  S.  185,  ausgegeben  den  29.  Juli  1885)

3)  das  unterm  24.  Juni  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Gr.  Czerniauer
  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Gr.  Czerniau  im  Kreise  Danzig
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  31  S.  177,
ausgegeben  den  1.  August  1885;

4)  das  unterm  29.  Juni  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Deichgenossenschaft
  Weßlinken  -Reichenberg  im  Deichverbande  des  Danziger
Werders  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  33
S.  201,  ausgegeben  den  15.  August  1885,

5)  das  unterm  1.  Juli  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Gesammt.
verband  der  Lindenauer  Lake  im  Deichverbande  des  großen  Marienburger
Werders  durch  das  Amtsblatt  der  •§½  Regierung  zu  Danzig  Nr.  32

S.  181,  ausgegeben  den  8.  August  1

6)  das  unterm  1.  Juli  1885  Allerhöchst  vollegen  Statut  für  die  Deichgenossanschaft
  Krebsfelde  im  Deichverbande  des  großen  Marienburger  Werders
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  32  S.  186,
ausgegeben  den  8.  August  1885;

7)  das  unterm  3.  Juli  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent=  und
Bewässerungsgenossenschaft  im  Prümthale  zu  Olzheim  im  Kreise  Prüm
durch  das  Amtsblatt  der  ie  Regierung  zu  Trier  Nr.  30  S.  251,
ausgegeben  den  24.  Juli  1885

8)  das  unterm  3.  Juli  1885  -  vollzogene  Statut  für  die  Malschöwener
  Entwässerungsgenossenschaft  im  Kreise  Neidenburg  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  34  S.  213,  ausgegeben
den  20.  August  1885

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  Juli  1885,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Erfutt  behufs  Anlage  einer  zur
        <pb n="357" />
        —  325  —

Erweiterung  der  Wasserleitung  erforderlichen  Sammelleitung  auf  der  Flur
der  Gemeinde  Wandersleben,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Erfurt  Nr.  32  S.  143,  ausgegeben  den  8.  August  1885;

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  Juli  1885,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  dem  Kreise  Heydekrug  auf  Grund  der  Allerhöchsten
Privilegien  vom  9.  Juni  1875  und  14.  Jannar  1880  aufgenommenen
Anleihen  von  4½  auf  4  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Gumbinnen  Nr.  32  S.  204,  ausgegeben  den  12.  August  1885;

11)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  22.  Juli  1885  wegen  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Stadtanleihescheine  der  Stadt  Königsberg  i.  Pr.
bis  zum  Betrage  von  2000  000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  34  S.  216,  ausgegeben
den  20.  August  1885)

12)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  22.  Juli  1885  wegen  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Grabow  a.  O.  im
Betrage  von  116.000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Stettin  Nr.  34  S.  217,  ausgegeben  den  21.  August  1885;

13)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  Juli  1885,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Gemeinden  Gruol,  Stetten  und  Haigerloch  für
die  zum  Bau  einer  bei  dem  Hektometerstein  9/8  der  unmittelbaren  Landstraße
des  Eyachthales  beginnenden,  bis  zu  dem  Orte  Gruol  führenden  Straße
durch  das  Stunzachthal  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Sigmaringen  Nr.  33  S.  175,  ausgegeben  den
14.  August  1885;

14)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Juli  1885,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Lublinitz  für  die  von  demselben  zu  bauende  Chaussee  zweiter  Ordnung
von  Koschentin  nach  Boronow,)  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Oppeln  Nr.  34  S.  217,  ausgegeben  den  21.  August  1885;

15)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  Juli  1885,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Etteln  im  Kreise  Büren  für  die  zum
chausseemäßigen  Ausbau  des  von  dem  Endpunkte  der  Henglarm-Ettelner
Chaussee  durch  das  Dorf  Etteln  bis  zur  Grenze  des  Gemeindebezirks
Kirchborchen  führenden  Weges  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  34  S.  161,  ausgegeben  den
22.  August  1885.

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staalsministeriums.

Berlin,  gedru#kt  in  der  Reichedruckerei.
        <pb n="358" />
        <pb n="359" />
        —  327  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  33.  —

 

(Nr.  9089.)  Gesetz,  betreffend  Ergänzung  und  Abänderung  einiger  Bestimmungen  über  Erhebung
  der  auf  das  Einkommen  gelegten  direkten  Kommunalabgaben.  Vom
27.  Juli  1885.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  für  den  Umfang  der  Monarchie,  mit  Ausschluß  der  Hohenzollernschen
Lande,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

A.  Gemeindebesteuerung  des  Einkommens  der  juristischen  Personen  2c.
und  Forensen.

S.  1.

Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Berggewerkschaften,
eingetragene  Genossenschaften,  deren  Geschäftsbetrieb  über  den  Kreis  ihrer  Mitglieder
  hinausgeht,  und  juristische  Personen,  insbesondere  auch  Gemeinden  und
weitere  Kommunalverbände,  unterliegen  in  Gemeinden,  in  welchen  sie  Grundbesitz,
gewerbliche  Anlagen,  Eisenbahnen  oder  Bergwerke  haben,  Pachtungen,  stehende
Gewerbe,  Eisenbahnen  oder  Bergbau  betreiben,  hinsichtlich  des  ihnen  aus  diesen
Quellen  in  der  Gemeinde  zufließenden  Einkommens  den  auf  das  Einkommen
gelegten  Gemeindeabgaben.  Als  Besitzer  von  Eisenbahnen  gelten  diejenigen
Eisenbahnaktiengesellschaften  nicht,  die  ihr  Unternehmen  dem  Staate  gegen  eine
unmittelbar  an  die  Aktionäre  zu  zahlende  Rente  übertragen  haben.

Bis  zur  anderweiten  Regelung  der  Heranziehung  des  Staatsfiskus  zu  den
auf  das  Einkommen  gelegten  Gemeindeabgaben  in  Verbindung  mit  der  Ueberweisung
  von  Grund=  und  Gebäudesteuer  an  die  Kommunalverbände  unterliegt  der
Staatsfiskus  diesen  Abgaben  bezüglich  des  Einkommens  aus  den  von  ihm  betriebenen
  Gewerbe-,  Eisenbahn=  und  Bergbauunternehmungen,  sowie  aus  den
Domänen  und  Forsten.

Der  in  Absatz  1  gedachten  Abgabepflicht  unterliegen  auch  physische  Personen,
welche  in  Gemeinden,  ohne  daselbst  einen  Wohnsitz  zu  haben,  oder  sich  länger  als
drei  Monate  aufzuhalten,  Grundbesitz,  gewerbliche  Anlagen,  Eisenbahnen  oder

Ges.  Samml.  1885.  (Nr.  9089.)  58

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  September  1885.
        <pb n="360" />
        —  328  —

Bergwerke  haben,  Pachtungen,  stehende  Gewerbe,  Eisenbahnen  oder  außerhalb
einer  Gewerkschaft  Bergbau  betreiben  (Forensen).
d.  2.

Ein  die  Abgabepflicht  nach  d.  1  begründender  Pacht-,  Gewerbe-  oder  Bergbaubetrieb
  ist  nur  in  den  Gemeinden  anzunehmen,  in  welchen  sich  der  Sitz,  eine
Zweigniederlassung,  eine  Betriebs-,  Werk=  oder  Verkaufsstätte  oder  eine  solche
Agentur  des  Unternehmens  befindet,  welche  ermächtigt  ist,  Rechtsgeschäfte  im
Namen  und  für  Rechnung  des  Inhabers  beziehungsweise  der  Gesellschaft  selbstständig
  abzuschließen.  Der  Eisenbahnbetrieb  unterliegt  der  Abgabepflicht  in  den
Gemeinden,  in  welchen  sich  der  Sitz  der  Verwaltung  (beziehungsweise  einer  Staatsbahnverwaltungsbehörde),
  eine  Station  oder  eine  für  sich  bestehende  Betriebs=  oder
Werkstätte  oder  eine  sonstige  gewerbliche  Anlage  befindet.

Die  zu  dem  abgabepflichtigen  Betriebe  gehörenden  Grundstücke  und  Anlagen,
welche  in  einer  nach  dem  vorigen  Absatze  zur  Erhebung  einer  Abgabe  nicht  berechtigten
  Gemeinde  liegen,  sind  letzterer  gegenüber  bezüglich  des  aus  ihnen  fließenden
Einkommens  einer  Abgabepflicht  nicht  unterworfen.

Wird  der  Betrieb  nicht  auf  Rechnung  des  Eigenthümers  der  zum  Betriebe
gehörenden  Grundstücke  und  Anlagen  geführt,  so  unterliegt  das  Pacht=  oder
sonstige  Einkommen  des  Eigenthümers  aus  diesem  Besitze  der  Abgabepflicht  in
denselben  Gemeinden,  in  welchen  das  Einkommen  aus  dem  Betriebe  abgabepflichtig
  ist.

Jeder  abgabepflichtige  Grundstückskompler  des  Staatsfiskus,  sowie  jede
abgabepflichtige  Unternehmung  desselben  gilt  in  Beziehung  auf  die  Abgabepflicht
als  selbstständige  abgabepflichtige  Person.  Was  als  selbstständige  gewerbliche  oder
Bergbauunternehmung  des  Staatsfiskus  zu  betrachten  ist,  setzt  die  zuständige  obere
Verwaltungsbehörde  fest.

-

Bei  Ermittelung  des  jährlichen  Reineinkommens  ist,  sofern  sich  nicht  aus
den  IHF.  4  bis  6  ein  Anderes  ergiebt,  nach  den  für  die  Einschätzung  zur  Staatseinkommensteuer
  geltenden  Grundsätzen  zu  verfahren.

Bezüglich  des  Reineinkommens  aus  Bergbauunternehmungen  gilt  dies  mit
der  Maßgabe,  daß  die  der  jährlichen  Verringerung  der  Substanz  entsprechenden
Abschreibungen  zu  den  Ausgaben  gerechnet  werden.

Insoweit  eine  Einschätzung  zur  Staatseinkommen=  beziehungsweise  Klassensteuer
  stattzufinden  hat,  ist  das  Ergebniß  derselben  für  die  Gemeindebesteuerung
maßgebend.

S.  4.

Als  Reineinkommen  der  Privateisenbahnunt  8  gilt  der  nach  Vorschrift
  der  Gesetze  vom  30.  Mai  1853  (Gesetz-  53  449)  und  16.  März
1867  (Gesetz-Samml.  S.  465)  behufs  Erhebung  der  Eisebahmebgde  für  jede
derselben  ermittelte  (beziehungsweise  zu  ermittelnde)  Ueberschuß  abzüglich  der
Eisenbahnabgabe,  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  der  Berechnung  nach  dem  Gesetze
        <pb n="361" />
        —  329  —

vom  16.  März  1867  die  zur  Verzinsung  und  planmäßigen  Tilgung  der  etwa
gemachten  Anleihen  erforderlichen  Beträge  als  Ausgabe  mit  in  Anrechnung  gebracht
  werden  dürfen.  Die  sich  danach  ergebenden  abgabepflichtigen  Beträge  sind
von  den  Staatsaufsichtsbehörden  alljährlich  durch  Resolut  endgültig  festzustellen
und  öffentlich  bekannt  zu  machen.

g.  5.

Die  gesammten  Staats=  und  für  Rechnung  des  Staats  verwalteten  Eisenbahnen
  sind  als  eine  abgabepflichtige  Unternehmung  anzusehen.

Als  Reineinkommen  gilt  der  rechnungsmäßige  Ueberschuß  der  Einnahmen
über  die  Ausgaben  mit  der  Maßgabe,  daß  unter  die  Ausgaben  eine  3½  prozentige
Verzinsung  des  Anlage=  beziehungsweise  Erwerbskapitals  nach  der  amtlichen
Statistik  der  im  Betriebe  befindlichen  Eisenbahnen  zu  übernehmen  ist.  Der  sich
danach  ergebende  abgabepflichtige  Gesammtbetrag  ist  durch  Resolut  des  Ressortministers
  alljährlich  endgültig  festzustellen  und  öffentlich  bekannt  zu  machen.

S.  6.

Das  Reineinkommen  aus  fiskalischen  Domänen  und  Forsten  ist  für  die
einzelnen  Liegenschaften  aus  dem  Grundsteuerreinertrage  nach  dem  Verhältniß  zu
berechnen,  in  welchem  der  in  der  betreffenden  Provinz  aus  den  Domänen=  und
Forstgrundstücken  erzielte  etatsmäßige  Ueberschuß  der  Einnahmen  über  die  Ausgaben
unter  Berücksichtigung  der  auf  denselben  ruhenden  Verbindlichkeiten  und  Verwaltungskosten
  zum  Grundsteuerreinertrage  steht.

Das  Verhältniß  ist  durch  Resolut  des  Ressortministers  alljährlich  endgültig
festzustellen  und  öffentlich  bekannt  zu  machen.

B.  Vermeidung  von  Doppelbesteuerungen.
S.  7.

Die  Vertheilung  des  der  Einkommensbesteuerung  nach  F.  1  unterliegenden
Einkommens  aus  dem  Besitze  oder  Betriebe  einer  sich  über  mehrere  Gemeinden
erstreckenden  Gewerbe-,  Bergbau=  oder  Eisenbahnunternehmung  erfolgt,  insofern
nicht  zwischen  den  betheiligten  Gemeinden  und  dem  Abgabepflichtigen  ein  anderweiter
  Vertheilungsmaßstab  vereinbart  ist,  in  der  Weise,  daß

a)  bei  Versicherungs-,  Bank=  und  Kreditgeschäften  derjenigen  Gemeinde,
in  welcher  die  Leitung  des  Gesammtbetriebes  stattfindet,  der  zehnte  Theil
jenes  Einkommens  vorab  überwiesen,  dagegen  der  Ueberrest  nach
Verhältniß  der  in  den  einzelnen  Gemeinden  erzielten  Bruttoeinnahme
vertheilt,

b)  in  den  übrigen  Fällen  das  Verhältniß  der  in  den  einzelnen  Gemeinden
erwachsenen  Ausgaben  an  Gehältern  und  Löhnen  einschließlich  der
Tantiemen  des  Verwaltungs=  und  Betriebspersonals  zu  Grunde  gelegt
wird.  Bei  Eisenbahnen  kommen  jedoch  die  Gehälter,  Tantiemen  und
Löhne  desjenigen  Personals,  welches  in  der  allgemeinen  Verwaltung,

(Nr.  9089.)
        <pb n="362" />
        —  330  —

beschäftigt  ist,  nur  mit  der  Hälfte,  des  in  der  Werkstättenverwaltung
und  im  Fahrdienst  beschäftigten  Personals  nur  mit  zwei  Drittheil  ihrer
Beträge  zum  Ansatz.  Erstreckt  sich  eine  Betriebsstätte,  Station  2c.,
innerhalb  deren  Ausgaben  an  Gehältern  und  Löhnen  erwachsen,  über
den  Bezirk  mehrerer  Gemeinden,  so  beschließen  über  die  Vertheilung
nach  Lage  der  örtlichen  Verhältnisse  unter  Berücksichtigung  des  Flächenverhältnisses
  und  der  den  betheiligten  Gemeinden  durch  das  Vorhandensein
der  Betriebsstätte,  Station  u.  s.  w.  erwachsenden  Kommunallasten  die
Verwaltungsbeschlußbehörden,  in  den  Provinzen  Posen,  Schleswig-Holstein,
  Hessen-Nassau,  Westfalen  und  in  der  Rheinprovinz  an  Stelle
des  Kreisausschusses  beziehungsweise  Bezirksausschusses  bis  zum  Inkrafttreten
  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli
1883  (Gesetz-Samml.  S.  195)  die  Kommunalaufsichtsbehörden.

In  den  Fällen,  in  welchen  die  Stadt  Berlin  betheiligt  ist,  oder  eine,
beziehungsweise  mehrere,  aber  nicht  alle  Gemeinden  dem  Geltungsbereiche
des  bezeichneten  Gesetzes  angehören,  bestimmt  der  Minister  des  Innern
die  Behörde,  die  zu  beschließen  hat.

Gegen  die  Beschlüsse  der  vorbezeichneten  Behörden  steht  den  Betheiligten
  nach  Maßgabe  der  einschläglichen  Gesetze  die  Beschwerde  zu.

c)  Bei  den  Staats=  und  für  Rechnung  des  Staats  verwalteten  Eisenbahnen

  soll  vom  1.  April  1886  ab  auf  fünf  Jahre  die  Hälfte,  und
auf  weitere  fünf  Jahre  ein  Drittheil  des  gesammten  nach  G#.  5  abgabepflichtigen
  Reineinkommens  dieser  Bahnen  denjenigen  Gemeinden,  welche
vor  dem  1.  April  1880  abgabeberechtigt  waren  und  dieses  Recht  thatsächlich
  ausgeübt  haben,  zur  Vertheilung  nach  Verhältniß  der  im  Durchschnitte
  der  dem  1.  April  1880  vorangegangenen  drei  Steuerjahre  zu
den  Gemeindeabgaben  herangezogenen  Reinerträge  vorab  überwiesen
werden;)  der  Ueberrest  wird  nach  den  vorstehend  unter  b  angegebenen
Grundsätzen  auf  sämmtliche  nach  diesem  Gesetz  9#.  1  und  2  berechtigte
Gemeinden  vertheilt.

Nach  Ablauf  der  bezeichneten  zehn  Jahre  erfolgt  die  Vertheilung
nach  den  Grundsätzen  unter  b  bei  allen  abgabeberechtigten  Gemeinden.

.  S.

Die  Ermittelung  der  in  dem  §F.  7  gedachten  Ausgaben  an  Löhnen  und
Gehältern  beziehungsweise  der  Bruttoeinnahmen  der  Versicherungs-,  Bank=  und
Kreditgeschäfte  erfolgt  in  dreijährigem  Durchschnitt  nach  Einsicht  eines  den  abgabeberechtigten
  Gemeinden  von  dem  Unternehmer  beziehungsweise  Gesellschaftsvorstande
jährlich  mitzutheilenden  Vertheilungsplans.  Derselbe  ist  bezüglich  der  Staatseisenbahnen
  (F.  5)  für  jeden  Direktionsbezirk  besonders  aufzustellen.

.  9.

Bei  Einschätzung  der  nach  F.  1  Absatz  3  abgabepflichtigen  Personen  zur

Einkommensbesteuerung  in  ihren  Wohnsitzgemeinden  ist  unbeschadet  der  Bestim—
        <pb n="363" />
        —  331  —

mungen  des  §.  2  Absatz  2  und  3  derjenige  Theil  des  Gesammteinkommens,  welcher
aus  außerhalb  des  Gemeindebezirks  belegenem  Grundeigenthum  oder  außerhalb  des
Gemeindebezirks  stattfindendem  Pacht-,  Gewerbe-,  Eisenbahn=  beziehungsweise
Bergbaubetriebe  fließt,  außer  Berechnung  zu  lassen.

Die  Gemeinde,  in  welcher  der  Abgabepflichtige  seinen  Wohnsitz  hat,  ist
jedoch,  wenn  das  in  ihr  steuerpflichtige  Einkommen  weniger  als  ein  Viertheil  des
Gesammteinkommens  beträgt,  berechtigt,  durch  Gemeindebeschluß  ein  volles  Viertheil
des  Gesammteinkommens  unter  entsprechender  Verkürzung  des  der  Forensalgemeinde
zur  Besteuerung  zufallenden  Einkommenstheils  für  sich  zur  Besteuerung  in  Anspruch
zu  nehmen.  Hat  der  Abgabepflichtige  einen  mehrfachen  Wohnsitz,  so  ist  diese
Quote  nach  Maßgabe  des  F.  11  zu  vertheilen.

S.  10.

Die  Ausführung  des  F.  9  erfolgt  in  der  Weise,  daß  das  Gesammteinkommen
des  Abgabepflichtigen  zu  der  Gemeindeabgabe  eingeschätzt,  und  der  so  ermittelte
Steuerbetrag  dem  Verhältniß  des  außer  Berechnung  zu  lassenden  Einkommens
zu  dem  Gesammteinkommen  entsprechend  herabgesetzt  wird.

§S.  11.

Personen,  welche  wegen  eines  mehrfachen  Wohnsitzes  oder  eines  den  Zeitraum
  von  drei  Monaten  übersteigenden  Aufenthaltes  in  mehreren  Gemeinden  zu
Einkommensteuern  beizutragen  verpflichtet  sind,  dürfen  in  jeder  dieser  Gemeinden
nur  von  einem  der  Zahl  derselben  entsprechenden  Bruchtheil  ihres  Einkommens
berangezogen  werden,  soweit  dasselbe  nicht  aus  Grundeigenthum  oder  aus  Pacht-,
Gewerbe-,  Eisenbahn=  oder  Bergwerksbetriebe  fließt.  Doch  werden  diejenigen
Wohnftzgemeinden  b,  in  welchen  der  Abgabepflichtige  beziehungsweise  seine  Familie
sich  im  Laufe  des  vorangegangenen  Jahres  überhaupt  nicht  oder  kürzere  Zeit  als
drei  Monate  aufgehalten  haben,  hierbei  nicht  mitgezählt.

Wenn  jedoch  in  den  Gemeinden,  in  welchen  der  Abgabepflichtige  seinen
Wohnsitz  hat,  oder  in  welchen  der  Abgabepflichtige  beziehungsweise  seine  Familie
sich  im  Laufe  des  vorangegangenen  Jahres  länger  als  drei  Monate  aufgehalten
haben,  das  in  ihnen  steuerpflichtige  Einkommen  weniger  als  ein  Viertheil  des
Gesammteinkommens  beträgt,  so  findet  die  Vorschrift  im  §.  9  entsprechende
Anwendung.

C.  Steuerdomizil  der  Beamten.

K.  12.

Das  nothwendige  Domizil  der  Beamten  findet  bei  der  Kommunalbesteuerung
keine  Anwendung.  Der  Schlußsatz  des  §.  8  des  Gesetzes  vom  11.  Juli  1822
(Gesetz=  Samml.  S.  184),  sowie  der  auf  diesen  Schlußsatz  bezügliche  Theil  der
Allerhöchsten  Kabinetsorder  vom  14.  Mai  1832  (Gesetz  Samml.  S.  145)  und
der  F.  8  der  Verordnung  vom  23.  September  1867  (Gesetz=  Samml.  S.  1648)
treten  außer  Kraft.

Ges.  Samml.  1885.  (Nr.  9089.)  59
        <pb n="364" />
        —  332  —

D.  Allgemeine  Bestimmungen.

5.  13.

Insoweit  juristische  Personen,  Gesellschaften  2c.  zur  Entrichtung  der  in  Kreisen
beziehungsweise  Provinzen  vom  Einkommen  erhobenen  Abgaben  verpflichtet  sind,
oder  physische  Personen  in  verschiedenen  Kreisen  beziehungsweise  Provinzen  solchen
Abgaben  unterliegen,  kommen  bei  Veranlagung  derselben  die  Grundsätze  der
S#.  2  bis  11  gleichmäßig  zur  Anwendung.

§S.  14.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1886  in  Kraft.  Alle  demselben
entgegenstehenden  Bestimmungen  werden  von  diesem  Zeitpunkte  ab  aufgehoben.

Insbesondere  treten  auch  außer  Kraft  die  Bestimmungen  in  F.  8  des  Gesetzes
vom  20.  Dezember  1879  (Gesetz-Samml.  S.  635),  in  F.  9  des  Gesetzes  vom
14.  Februar  1880  (Gesetz=  Samml.  S.  20),  in  §F.  10  des  Gesetzes  vom  28.  März
1882  (Gesetz-Samml.  S.  21),  in  §.  9  des  Gesetzes  vom  13.  Mai  1882  (Gesetz-Samml.
  S.  269),  in  F.  10  des  Gesetzes  vom  24.  Januar  1884  (Gesetz-Samml.
S.  11),  in  §F.  10  des  Gesetzes  vom  17.  Mai  1884  (Gesetz=  Samml.  S.  129)
und  in  F.  10  der  Gesetze  vom  23.  Februar  1885  (Gesetz-Samml.  S.  11  und  43),
insoweit  sie  die  Erhebung  von  Gemeindeabgaben  betreffen.

K.  15.

Die  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Ausführung
dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  27.  Juli  1885.
(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.  v.  Boetticher.  v.  Goßler.
v.  Scholz.  Gr.  v.  Hatyfeldt.  Bronsart  v.  Schellendorff.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

 

Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerer.
        <pb n="365" />
        —  333  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  34.  —

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte  und  den  Instanzenzug  für  Streitigkeiten,
  welche  nach  reichsgesetzlicher  Vorschrift  im  Verwaltungsstreitverfohren  zu  entscheiden  sind,
S.  133.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Dannenberg  und  Otterndorf,  S.  33/.  —  Verfügung  des
Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  rundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts
Pinneberg,  S.  336.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die
Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  335.

 

(Nr.  9090.)  Verordnung,  betreffend  die  Juständigkeit  der  Verwaltungsgerichte  und  den
Instanzenzug  für  Streitigkeiten,  welche  nach  reichsgesetzlicher  Vorschrift  im
Verwaltungsstreitverfahren  zu  entscheiden  sind.  Vom  12.  September  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ec.

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  27.  April  1885  zur  Ergänzung  des  §.  7
des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  (Gesetz-Samml.
  S.  187),  was  folgt:

.  1.

Die  nach  §.  58  Absatz  2,  §.  65  Absatz  5,  §.  72  Absatz  4,  §.  73  des
Reichsgesetzes,  betreffend  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter,  vom  15.  Juni  1883
(Reichs-Gesetzbl.  S.  73),  §.  5  Absatz  8  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli
1884  (Reichs-Gesetzbl.  S.  69)  und  §.  16  Absatz  3  des  Reichsgesetzes  über  die
Ausdehnung  der  Unfall=  und  Krankenversicherung  vom  28.  Mai  1885  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  159)  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  entscheidenden  Streitigkeiten
unterliegen  der  Entscheidung  des  Bezirksausschusses.  Gegen  die  Entscheidung  des
Bezirksausschusses  ist  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  zulässig.

KC.  2.

In  den  Provinzen  Posen,  Schleswig-Holstein,  Hessen-Nassau,  Westfalen
und  in  der  Rheinprovinz  tritt  diese  Verordnung  gleichzeitig  mit  dem  Gesetze  über
Ges.  Samml.  1885.  (Nr.  8090  -  9091.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10  Oktober  1885
        <pb n="366" />
        —  334  —
die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  (Gesetz-Samml.  S.  195)
in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Karlsruhe,  den  12.  September  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.

Für  den  Minister  für  Handel
und  Gewerbe:

v.  Puttkamer.  v.  Boetticher.

(Nr.  9091.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Dannenberg  und  Otterndorf.  Vom
18.  September  1885.

A##  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz-Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  §.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Dannenberg  gehörigen  Bezirke  der
Gemeinden  Liepe,  Prabstorf,  Bückau,  Langenhorst,  Soven,  Groß-Heide,
  Klein-Heide,  Siemen,  Zadrau,  Breese  in  der  Marsch,  Barnitz,
Dambeck,  Gümse,  Jasebeck,  Landsatz,  Predöhl,  Sipnitz,  Seedorf,
Grippel,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Otterndorf  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Altenbruch,  Lüdingworth,  Franzenburg
am  1.  November  1885  beginnen  soll.

Berlin,  den  18.  September  1885.

Der  Justizminister.

Friedberg.
        <pb n="367" />
        —  335  —

(Nr.  9092.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Pinneberg.  Vom  4.  Oktober  1885.

A##  Grund  des  F.  14  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Schleswig-Holstein  (Gesetz=  Samml.  1873  S.  241,  1879  S.  12)  bestimmt  der
Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  F.  12  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Pinneberg  gehörigen  Bezirke  der  Stadt
Minneberg,  der  Gemeinde  Thesdorf  und  den  Forstgutsbezirk  Pinneberg

am  15.  November  1885  beginnen  soll.

Berlin,  den  4.  Oktober  1885.

Der  Justizminister.
Friedberg.

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  16.  Januar  1884,  betreffend
den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Hundesfeld  nach  Trebnitz  durch
die  Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahngesellschaft,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Breslau,  Jahrgang  1885  Nr.  38  S.  245,  ausgegeben  den
18.  September  1885)

2)  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  1.  August  1884,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Farge  nach  Vegesack,  durch  das
Amtsblatt  für  Hannover,  Jahrgang  1885  Nr.  32  S.  1455,  ausgegeben
den  7.  August  1885;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Januar  1885,  betreffend  die  Verlängerung
der  Präklusivfrist  für  die  Eintragung  des  Gesellschaftsvertrages  der  Farge-Vegesacker
  Eisenbahngesellschaft  in  das  gerichtliche  Handelsregister  um  sechs
Monate,  durch  das  Amtsblatt  für  Hannover  Nr.  32  S.  1459,  ausgegeben
den  7.  August  1885;

4)  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  18.  Mai  1885,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Dahme  nach  Uckro  durch  die  Dahme-Uckroer
  Eisenbahngesellschaft,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  39  S.  356,  ausgegeben  den
25.  September  1885,
der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  37  S.  243,  ausgegeben
  den  16.  September  1885;
(Xr.  0002,
        <pb n="368" />
        —  336  —

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  Juli  1885,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Königsberg  bezüglich  der  zum
Zweck  der  Erweiterung  der  Wasserleitung  erforderlichen  Grundstücke  und
Rechte,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  36
S.  232,  ausgegeben  den  3.  September  1885;

6)  das  unterm  24.  Juli  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Meliorationsgenossenschaft
  zur  Senkung  des  Wangst=  und  Lautern-Sees  zu
Bischofsburg  im  Kreise  Rössel  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Königsberg  Nr.  36  S.  227,  ausgegeben  den  3.  September  1885;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Juli  1885,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Etberboinghausen  im  Kreise  Frankenberg
behufs  Erwerbung  der  zum  Bau  einer  Brücke  über  die  Edder  und  zur
Anlage  der  beiderseitigen  Zufnortzwege  zur  Brücke  erforderlichen  Grundstücke,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cassel  Nr.  39  S.  209,
ausgegeben  den  9.  September  1885;

8)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  10.  August  1885  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises
Flatow  bis  zum  Betrage  von  120  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der
Kon  l.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  37  S.  231,  ausgegeben  den

J.  Septeahber  1885

9)  *  Allerhöchste  Privilegium  vom  24.  August  1885  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Coblenz  im  Betrage
von  1  600  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Coblenz  Nr.  45  S.  214,  ausgegeben  den  24.  September  1885;

10)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  26.  August  1885  wegen  Ausgabe  von
200  000  Mark  4½  prozentiger  Prioritätsobligationen  der  Eisern-Siegener
Eisenbahngesellchaft  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg
  Nr.  38  S.  265,  ausgegeben  den  19.  September  1885.

 

 

Berichtigung.

Im  #.  44  Absatz  2  der  Provinzialordnung  für  die  Provinz  Hessen-Nassau
(Gesetz=  Samml.  von  1885  S.  250)  ist  statt  Provinzialausschusses“  zu  lesen
„Landesausschusses“.

Redigirt  im  Bureau  des  Etaatami:  nisteriums.

Berlin,  gedrucht  in  ber  Reichodruckerei.
        <pb n="369" />
        —  337  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

FNr.  35.—

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Verleihung  der  Rechte  einer  Synagogengemeinde  an  die  israelitische
Synagogengemeinde  (Adass  Jisrosl)  zu  Berlin,  S.  337.  —  Verordnung,  betreffend  die  Kaution
bes  Verwalters  des  Depositoriums  des  Polizei  =  Präsidiums  in  Berlin  für  gefundene  Gegenstände,
S.  338.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Geseh  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  338.

 

(Nr.  9093.)  Verordnung,  betreffend  die  Verleihung  der  Rechte  einer  Synagogengemeinde  an
die  israelitische  Synagogengemeinde  (Adass  Jisrosl)  zu  Berlin.  Vom  9.  September
  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koönig  von  Preußen  ec.

verordnen  auf  Grund  des  §.  8  des  Gesetzes  vom  28.  Juli  1876),  betreffend  den
Austritt  aus  den  jüdischen  Synagogengemeinden  (Gesetz=  Samml.  S.  353),
was  folgt:

Nachdem  verschiedene,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  28.  Juli  1876  aus  der
jüdischen  Synagogengemeinde  zu  Berlin  ausgetretene  Juden  sich  behufs  dauernder
Einrichtung  eines  besonderen  Cotiesdienstes  unter  dem  Namen  „/israelitische  Synagogengemeinde
  (Adass  Jisrosl)  zu  Berlin“  vereinigt  und  ein  Statut  beschlossen
haben,  werden  dieser  Vereinigung  auf  Grund  des  Statuts  die  Rechte  einer  Synagogengemeinde
  beigelegt.

Das  Statut  ist  in  der  genehmigten  Fassung  durch  das  Amtsblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  zu  veröffentlichen.

Gegeben  Berlin,  den  9.  September  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.

Für  den  Minister  der  geistlichen  2c.
Angelegenheiten:

v.  Puttkamer.  Friedberg.  v.  Boetticher.

 

 

 

Ces.  Samml.  1885.  (Nr.  9093—9004,)  61

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Oktober  1885.
        <pb n="370" />
        —  338  —

(Fr.  9094.)  Verordnung),  betreffend  die  Kaution  des  Verwalters  des  Depositoriums  des  Yolizei-Präsidiums
  in  Berlin  für  gefundene  Gegenstände.  Vom  5.  Oktober  1885.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen  auf  Grund  des  §.  3  des  Gesetzes  vom  25.  März  1873,  betreffend  die
Kautionen  der  Staatsbeamten  (Gesetz=  Samml.  S.  125),  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Die  Kaution,  welche  nach  dem  der  Verordnung  vom  17.  August  1874
beigegebenen  Verzeichnisse  (Gesetz=  Samml.  S.  305  Ziff.  10)  der  Verwalter  des
Depositoriums  des  Polizei-Präsidiums  in  Berlin  für  gefundene  Gegenstände  in
dem  Betrage  von  1500  Mark  zu  bestellen  hat,  wird  hierdurch  auf  600  Mark
herabgesetzt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  5.  Oktober  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.
Zugleich  für  den  Finanzminister:
v.  Puttkamer.

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  August  1885),  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Zeitz  bezüglich  der  zur  Ausführung
  der  Regulirung  der  weißen  Elster  daselbst  erforderlichen  Grundstücke,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  37
S.  287,  ausgegeben  den  12.  September  1885;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  August  1885,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Lorch  behufs  Erwerbung  mehrerer
im  Bergrutschterrain  von  Lorch  belegener,  zur  Ausführung  von  Erdabtragungen
  bei  drohender  Bergrutschgefahr  erforderlichen  Parzellen,  durch  das
        <pb n="371" />
        —  339  —

Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  37  S.  293,  ausgegeben
  den  10.  September  1885;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  August  1885,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  und  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Niederbarnim  für  die  von  demselben  zu  bauende  Chaussee  vom
Bahnhofe  Friedrichshagen  über  Schöneiche  nach  der  Berlin-Frankfurter
Provinzialchaussee  mit  einer  Abzweigung  von  Schöneiche  nach  Klein-Schönebeck,
  sowie  die  Uebertragung  der  hinsichtlich  der  Chaussee  von  der
Berlin-Stralsunder  Chaussee  über  Ahrendsee  und  Lanke  nach  der  Biesenthaler
Grenze  den  Besitzern  des  Ritterguts  Lanke,  Grafen  von  Redern,  verliehenen
gleichen  Rechte  auf  den  Kreis  Niederbarnim,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  37  S.  339,  ausgegeben  den  11.  September
  1885;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  August  1885,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Rosenberg  O.  S.  für  die  von  demselben  zu  bauenden  Chausseen
1)  von  Rosenberg  O.  S.  über  Friedrichswille,  Kolpnitz,  Radlau  und
Purow  nach  Sternalitz,  2)  von  Friedrichswille  nach  Bischdorfer  Straßenkrug
  und  3)  von  Jamm  nach  Boroschau,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Oppeln  Nr.  37  S.  231,  ausgegeben  den  11.  September

885

/

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  August  1885,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  dem  Kreise  Memel  auf  Grund  der  Allerhöchsten
Privilegien  vom  25.  Juni  1857,  2.  Juli  1863,  24.  März  1873  und
2.  August  1880  aufgenommenen  Anleihen  von  fünf  beziehungsweise  vier
und  einhalb  Prozent  auf  vier  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Königsberg  Nr.  39  S.  249,  ausgegeben  den  24.  September
  1885;t

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  August  1885,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Spremberg  bezüglich  der  von  demselben  zu  bauenden  Chausseen  vom
Bahnhofe  Spremberg  der  Berlin-Görlitzer  Eisenbahn  bis  zum  Bohsdorfer
Vorwerk  und  von  Spremberg  über  Pulsberg,  Jessen  und  Gosda  bis  zur
Proschimer  Grenze,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt
  a.  O.  Nr.  37  S.  243,  ausgegeben  den  16.  September  1885;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  August  1885,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadtgemeinde  Coblenz  auf  Grund  der  Allerhöchsten
  Privilegien  vom  6.  Mai  1871,  4.  Januar  1873  und  19.  Februar
1877  ausgenommenen  Anleihen  von  fünf  beziehungsweise  vier  und  einhalb
Prozent  auf  vier  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Coblenz  Nr.  45  S.  214,  ausgegeben  den  24.  September  1885)
        <pb n="372" />
        —  340  —

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  August  1885,  betreffend  die  Genehmigung
der  von  dem  engeren  Ausschuß  der  Schlesischen  Landschaft  in  seiner  Sißung
vom  2.  Mai  1885  gefaßten  und  von  der  landschaftlichen  Gesammtheit
genehmigten  Beschlüsse,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  40  S.  261,  ausgegeben  den
2.  Oktober  1885,

der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  40  S.  243,  ausgegeben  den
3.  Ottober  1885,

der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  40  S.  243,  ausgegeben  den
2.  Oktober  1885,

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  39  S.  257,  ausgegeben
  den  30.  September  1885;

9)  das  unterm  4.  September  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Bauerhufener  Meliorationsgenossenschaft  im  Kreise  Cöslin  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  39  S.  233,  ausgegeben  den
24.  September  1885;,

10)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  6.  September  1885  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  Kreises  Ost-Sternberg  im
Betrage  von  300  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  40  S.  284,  ausgegeben  den  7.  Oktober  1885;

11)  das  unterm  14.  September  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Winkel  im  Kreise  Daun  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  40  S.  327,  ausgegeben
  den  2.  Oktober  1885.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="373" />
        —  341  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  36.  2

Inhalt:  Uebereinkunft  zwischen  Preußen  und  Hessen  wegen  Erbanung,  Unterhaltung  und  Verwaltung  einer

stehenden  Brücke  über  den  Main  bei  Offenbach,  S.  341.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend
  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtegerichts  Geestemände,
S.  348.

 

(Nr.  9095.)  Uebereinkunft  zwischen  Preußen  und  Hessen  wegen  Erbauung,  Unterhaltung  und
Verwaltung  einer  stehenden  Brücke  über  den  Main  bei  Offenbach.  Vom
2.  Juli  1885.

Se  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  und  Seine  Königliche
Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein  haben  —  nachdem  die  auf
Grund  der  vorläufigen  Stipulation  in  Artikel  13  des  zwischen  der  Großherzoglich
und  Kurfürstlich  Hessischen  Regierung  am  29.  Juni  1816  zu  Frankfurt  a.  M.
abgeschlossenen  Staatsvertrages  und  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  der  zwischen
denselben  Regierungen  getroffenen  Uebereinkunft  vom  20.  Februar  1818  auf
gemeinschaftliche  Kosten  erbaute  Schiffbrücke  über  den  Main  bei  Offenbach  baufällig
geworden  ist,  und  nachdem  die  auf  den  vorerwähnten  Verträgen  beruhenden  Rechte
des  vormaligen  Kurfürstenthums  Hessen  auf  Preußen  übergegangen  sind  —  es
für  nützlich  befunden,  die  Schiffbrücke  durch  eine  stehende  Brücke  zu  ersetzen.
Von  Seiten  Seiner  Majestät  des  Deutschen  Kaisers  und
Königs  ist
Allerhöchstihr  Unterstaatssekretär  im  Auswärtigen  Amte  Graf  von  Bismarck-Schönhausen,

von  Seiten  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
Allerhöchstihr  außerordentlicher  Gesandter  und  bevollmächtigter  Minister,
Wirkliche  Geheime  Rath  Dr.  Neidhardt
zum  Abschluß  einer  Uebereinkunft  wegen  Erbauung,  Unterhaltung  und  Verwaltung
dieser  stehenden  Brücke  mit  der  erforderlichen  Ermächtigung  versehen  worden  und
haben  dieselben  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  folgende  Uebereinkunft  abgeschlossen.
Ges.  Samml.  1885.  (Nr.  9095.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  November  1885.
        <pb n="374" />
        —  342  —

Artikel  I.

Die  Erbauung  der  stehenden  Brücke  über  den  Main  soll  in  der  Verlängerung
der  Kaiserstraße  zu  Offenbach  erfolgen  und  neben  Errichtung  des  Brückengelderheberhauses,
  der  Brückenrampen  auf  beiden  Mainufern  und  der  auf  der  rechten
Mainseite  erforderlichen  Zufuhrstraße  der  Firma  Ph.  Holzmann  &amp;amp;  Co.  in  Frankfurt
  a.  M.  unter  den  im  Entreprise-Vertrage  vom  30.  Dezember  1883  zu  Offenbach
  verabredeten  Bedingungen,  von  welchen  die  Bestimmung  über  den  Beginn
der  Bauzeit  anderweit  festzusetzen  vorbehalten  bleibt,  nach  dem  demselben  beigefügten,
  von  den  beiden  kontrahirenden  Regierungen  genehmigten  Bauprojekte
übertragen  werden.

Artikel  H.

Der  Firma  Ph.  Holzmann  &amp;amp;  Co.  soll  für  die  Grundstücke,  welche  zur
Ausführung  der  im  Artikel  I  erwähnten  Baulichkeiten  erforderlich  sind,  das  Enteignungsrecht
  auf  Königlich  Preußischem  Gebiet  durch  die  Königlich  Preußische
Regierung  verliehen  werden.

Auf  Großherzoglich  Hessischem  Gebiet  wird  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung
  die  etwa  erforderlich  werdenden  Enteignungen  für  Rechnung  des  Staats,
vorbehaltlich  der  Ersatzleistung  durch  die  Firma  Ph.  Holzmann  &amp;amp;  Co.,  bewirken.

Artikel  III.

Die  Brücke,  von  Hinterkante  zu  Hinterkante  der  Landpfeiler  gerechnet,
einschließlich  der  Flügelmauern  und  das  Brückengelderheberhäuschen  werden  gemeinschaftliches
  Eigenthum  des  Königreichs  Preußen  und  des  Großherzogthums
Hessen)  die  Unterhaltungskosten  werden  von  beiden  Regierungen  zu  gleichen  Theilen
übernommen.

Jeder  der  kontrahirenden  Regierungen  bleibt  in  Ansehung  der  auf  Ihrem
Gebiete  gelegenen  Brückenstrecke  die  bandechobeit  vorbehalten.  Die  Gebietsgrenzen
werden  auf  der  Brücke  durch  Königlich  Preußische  und  durch  Großherzoglich
Hessische  Hoheitszeichen  kenntlich  gemacht.

Artikel  IV.

Die  Unterhaltung  der  Zufuhrstraßen  und  Brückenrampen  liegt  auf  jeder
Uferseite  denjenigen  Gemeinden,  Kommunalverbänden  oder  staatlichen  Behörden
ob,  welche  gesetzlich  zur  Unterhaltung  der  öffentlichen  Straßen  verpflichtet  sind.
Die  Königlich  Preußische  Regierung  und  die  Großherzoglich  Hessische  werden  durch
Ihre  Organe  darüber  wachen  lassen,  daß  die  auf  Ihren  Gebieten  gelegenen  Zufuhrstraßen
  und  Brückenrampen  stets  in  ordnungsmäßigem  Zustande  erhalten  werden.

Artikel  V.

Für  die  Benutzung  der  festen  Brücke  werden  dieselben  Abgaben  entrichtet,
welche  gegenwärtig  bei  Benutzung  der  Schiffbrücke  zu  entrichten  sind.  Jede
        <pb n="375" />
        —  343  —

Abänderung  des  Brückengeld-Tarifs  bedarf  der  Genehmigung  der  beiden  kontrahirenden
  Regierungen.

Artikel  VI.

Die  Erhebung  des  Brückengeldes  soll  entweder  durch  einen  besonderen  Erheber
bewirkt  oder  verpachtet  werden.  Der  Ertrag  aus  der  Brückengelderhebung  und
die  etwaigen  sonstigen  Einnahmen  werden  zur  laufenden  Unterhaltung  der  im  ersten
Absatz  des  Artikels  III  erwähnten  Baulichkeiten  und  zur  Bestreitung  des  Diensteinkommens
  des  Brückengelderhebers  verwendet.  Ueberschüsse  der  Einnahmen  gegen
die  Ausgaben  werden  zu  gleichen  Theilen  der  Königlich  Preußischen  Regierung
und  der  Großherzoglich  Hessischen  zur  Verfügung  gestellt.

Artikel  VII.

Das  dem  Brückengelderheber  zu  bewilligende  Diensteinkommen  und  die  von
demselben  zu  leistende  Amtskaution  wird  durch  Uebereinkommen  der  beiden  kontrahirenden
  Regierungen  festgesetzt.  Die  Stellenbesetzung  erfolgt  alternirend  und
der  Brückengelderheber  bleibt  Unterthan  desjenigen  Staates,  von  dessen  Regierung
er  angestellt  ist.

Wird  er  dienstunfähig,  so  hat  ihn  demzufolge  die  anstellende  Regierung
zurückzuziehen  beziehungsweise  zu  pensioniren,  auch  verbleibt  der  Letzteren  allein
die  etwaige  gesetzliche  Fürsorge  für  seine  Hinterbliebenen.

Artikel  VIII.

Die  gemeinschaftliche  Verwaltung  der  stehenden  Brücke  wird,  ohne  daß
hierdurch  der  Brückengemeinschaft  besondere  Kosten  erwachsen,  von  der  Königlich
Preußischen  Regierung  dem  Hauptsteueramts-Dirigenten  und  dem  Staatsbaubeamten
  in  Hanau,  von  der  Großherzoglichen  Regierung  dem  Hauptsteueramte
beziehungsweise  dessen  Vorstande  und  dem  Kreisbauamte  zu  Offenbach  übertragen
werden.  Auch  soll  jeder  der  beiden  Regierungen  freigestellt  bleiben,  die  Brücke
durch  besondere  technische  Kommissäre  untersuchen  zu  lassen.

Artikel  IX.

Die  zum  Schutze  der  Brücke  und  zur  Erhaltung  der  Ordnung  und  Sicherheit
des  Verkehrs  auf  derselben  dienenden  polizeilichen  Maßnahmen  sind  von  den
zuständigen  Verwaltungsbehörden  der  beiden  kontrahirenden  Regierungen  nach
vorheriger  Verständigung  zu  treffen.

Artikel  X.

Die  beiden  Regierungen  erklären  Sich  darin  einverstanden,  daß,  falls  bis
zur  Uebergabe  der  stehenden  Brücke  an  den  öffentlichen  Verkehr  die  Schiffbrücke
(Nr.  9095.)  62
        <pb n="376" />
        —  344  —

nicht  sollte  in  benutzbarem  Zustande  erhalten  werden  können,  interimistisch  durch
eine  Fähreinrichtung  Aushülfe  zu  schaffen  sein  wird.

Sobald  die  stehende  Bruͤcke  dem  Verkehr  übergeben  worden  ist,  sollen  die
Mobilien  und  Immobilien  der  Schiffbrücke  zur  Veräußerung  gebracht  werden.
Auch  sollen  mit  diesem  Zeitpunkte  das  besoldete  Personal  der  Schiffbrücke  mit
alleiniger  Ausnahme  des  Erhebers  entlassen  beziehungsweise,  soweit  erforderlich,
in  den  Pensionsstand  versetzt,  die  Brückenwärter-Wittwenkasse  aufgelöst  und  die
Pensionen  des  in  den  Pensionsstand  übertretenden  Wärterpersonals,  sowie  die
Wittwenpensionen,  auf  welche  die  Hinterbliebenen  des  Wärterpersonals  Anspruch
besitzen,  aus  den  Erträgnissen  der  stehenden  Brücke  bestritten  werden.

Artikel  XI.

Diese  Uebereinkunft  soll  alsbald  zur  Ratifikation  vorgelegt  und  die  Auswechselung
  der  Ratifikations-Urkunden  in  Berlin  bewirkt  werden.

Dessen  zu  Urkund  ist  diese  Uebereinkunft  zweifach  ausgefertigt,  von  den
Bevollmächtigten  unterschrieben  und  mit  deren  Insiegel  versehen  worden.

So  geschehen  und  vollzogen.
Berlin,  den  2.  Juli  1885.

(L.  S.)  Gr.  v.  Bismarck.
(L.  S.)  Neidhardt.
        <pb n="377" />
        —  345  —

Schlußprotokoll.

Verhandelt  Berlin,  den  2.  Juli  1885.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  waren  zur  Vollziehung  der  Uebereinkunft
wegen  Erbauung,  Unterhaltung  und  Verwaltung  einer  stehenden  Brücke  über  den
Main  bei  Offenbach  heute  zusammengetreten.

Hierbei  sind  in  das  gegenwärtige  Protokoll  nachstehende  Erklärungen  aufgenommen
  worden,  welche  gleiche  Kraft  und  Gültigkeit,  als  wären  sie  in  dem
Vertrage  enthalten,  haben  und  durch  die  Ratifikation  des  letzteren  ohne  Weiteres
als  mitratifizirt  angesehen  werden  sollen.

1.  Zu  Artikel  I.

Zur  Kontrole  über  die  vertragsmäßige  Ausführung  des  Brückenbaues  seitens
der  Bauunternehmer  wird  eine  staatliche  Aufsichtsbehörde  für  die  Dauer  der  Bauzeit,
welche  auf  zwei  Jahre  bemessen  ist,  bestellt.  Man  ist  dahin  einverstanden,  daß
dem  Großherzoglich  Hessischen  Kreisbauamt  Offenbach  die  Funktion  der  staatlichen
Aufsichtsbehörde  übertragen  wird.

Die  Kosten,  welche  durch  die  spezielle  Bauaufsicht  entstehen,  werden  von
den  beiden  kontrahirenden  Regierungen  zu  gleichen  Theilen  getragen.  Dabei  bleibt
es  jeder  der  Regierungen  überlassen,  die  Brückenbauarbeiten  durch  besondere  technische
Kommissäre  zeitweise  untersuchen  und  durch  dieselben  bei  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde
  Einsicht  der  Detailpläne  der  Dispositionen  für  die  Bauausführung  2c.
nehmen  zu  lassen.

Zu  den  in  Artikel  1  der  Uebereinkunft  bemerkten  Baukosten  sollen  Beiträge
leisten:

a)  einzelne  Preußische  Gemeinden  und  Interessenten,  der  Kreis  Hanau  und

der  kommunalständische  Verband  des  Regierungsbezirks  Cassel  nach
Maßgabe  der  rechtsverbindlichen  Erklärungen  der  betreffenden  Gemeinden,
Interessenten  und  Verbände  im  Gesammtbetrage  von  50  000  Mark

b)  die  Stadt  Offenbach  nach  Beschluß  des  Stadtvorstandes  daselbst  ebenfalls
50  000  Mark,

J)  die  Königlich  Preußische  und  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  dadurch,
  daß  Sie  den  Ihnen  zu  gleichen  Theilen  zustehenden  Vermögensrest
der  Wärter-Wittwenkasse  bei  der  Schiffbrücke  von  circa  50  000  Mark,
sowie  den  auf  rund  50  000  Mark  abgeschätzten  Erlös  aus  dem  demnächstigen
  Verkauf  der  Schiffbrücke  mit  ihrem  beweglichen  und  unbeweglichen
  Inventar  zum  Bau  der  festen  Brücke  verwenden  und  die  Deckung

Xr.  9095.)
        <pb n="378" />
        —  346  —

des  alsdann  noch  verbleibenden  Kostenbetrages  der  neuen  Brücke  zu
gleichen  Theilen  übernehmen.

Jede  der  beiden  Regierungen  übernimmt  die  Bereitstellung  des  halben
Betrages  der  Gesammtbaukosten  der  Brücke  für  die  allmälige  Verwendung  nach
Maßgabe  des  Fortschreitens  der  Bauarbeiten,  und  jeder  bleibt  überlassen,  Sich
Rückersatz  der  für  Ihre  Gemeinden,  Interessenten  und  Kommunalverbände  gemachten
Vorlagen  leisten  zu  lassen.

Die  den  Bauunternehmern  während  des  Baues  vertragsmäßig  zu  leistenden
Abschlagszahlungen  für  gelieferte  Arbeiten  wird  das  Großherzoglich  Hessische  Ministerium
  der  Finanzen  von  der  Grohherzoglichen  Hauptstaatskasse  in  Darmstadt
leisten  lassen.

Die  genannte  Kasse  wird  von  jeder  durch  dieselbe  geleisteten  Zahlung  der
Königlich  Preußischen  Regierung  in  Cassel  Nachricht  geben  und  die  Königliche
Regierung  wird  den  alsbaldigen  Rückersatz  jeder  Hälfte  solcher  Abschlagszahlungen
an  die  Großherzogliche  Hauptstaatskasse  verfügen.

2.  Zu  Artikel  III.

Zum  Zwecke  der  Instandhaltung  der  Brücke  und  des  Zubehörs  —  Absatz  1
des  Artikels  III  —  sollen,  soweit  erforderlich,  jährlich  und  zwar  gemeinschaftlich
von  den  beiden  seitens  der  kontrahirenden  Regierungen  hiermit  zu  beauftragenden
Staatsbaubeamten  Voranschläge  aufgestellt  und  durch  die  Brückenverwaltung  bei
den  betreffenden  oberen  Landesbehörden  in  Vorlage  gebracht  werden.  Beiden
Beamten  soll  außerdem  die  jederzeitige  Revision  des  Brückeninventars  zustehen.
Die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  wird  die  Ausführung  der  genehmigten
Arbeiten  durch  Ihre  Lokalbaubehörde  geschehen  lassen,  ohne  daß  hierdurch  der
Brückengemeinschaft  besondere  Kosten  entstehen.

3.  Zu  Artikel  VII.

Da  der  gegenwärtige  Erheber  bei  der  Offenbacher  Schiffbrücke  von  der
Großherzoglich  Hessischen  Regierung  bestellt  und  noch  dienstfähig  ist,  so  soll  demselben
  die  Erheberstelle  bei  der  festen  Brücke  zunächst  übertragen,  mithin  Großherzoglich
  Hessischer  Seits  mit  der  Bestellung  des  Erhebers  der  Anfang  gemacht
werden.

4.  Zu  Artikel  VIII.

Die  gemeinschaftliche  Verwaltung  der  stehenden  Brücke  wird  den  Vorständen
des  Königlich  Preußischen  Hauptsteueramtes  zu  Hanau  und  des  Großherzoglich
Hessischen  Hauptsteueramtes  zu  Offenbach  in  der  Weise  übertragen,  daß  zugleich
das  Großherzogliche  Hauptsteueramt  in  Offenbach)  so  lange  die  gegenwärtige
Organisation  der  Hauptämter  bestehen  bleibt,  den  Brückengelderheber  fortgesetzt  zu
kontroliren  und  zu  dem  Ende  auch  bei  demselben  monatlich  durch  einen  seiner
        <pb n="379" />
        —  347  —

Beamten  Kassenrevision  abzuhalten,  der  Brückengelderheber  ferner  seine  Einnahme-Ueberschüsse
  monatlich  an  die  Kasse  des  Hauptsteueramtes  abzuliefern  hat.

Die  Buchführung  soll  dergestalt  geordnet  werden,  daß  der  Brückengelderheber
  ein  Heberegister  und  das  Hauptamt  zu  Offenbach  ein  Einnahme=  und
Ausgabe-Journal  —  beides  nach  einem  von  den  beiden  Oberbehörden  der  Hauptämter
  zu  Offenbach  und  Hanau  genehmigten  Muster  —  führen,  und  daß  dem
Brückengelderheber  ein  Baarbestand  belassen  wird,  um  auf  vorschriftliche  Anweisungen
der  vorerwähnten  beiden  Hauptsteueramtsvorstände,  beziehungsweise  der  beiden
Baubeamten,  soweit  es  sich  um  bauliche  Instandsetzungen  handelt,  und  auf
Quittungen  der  Empfänger  die  laufenden  Zahlungen  zu  leisten,  welche  demnächst
dem  Hauptsteueramte  in  Offenbach  bei  den  Einnahmeablieferungen  als  Baarzahlungen
  anzurechnen  sind.

Das  Lonboolmnteress.  der  Königlich  Preußischen  Regierung  soll  dadurch
gewahrt  werden,  daß  dem  Dirigenten  des  Königlich  Preußischen  Hauptsteueramtes
zu  Hanau  die  Befugniß  zusteht,  jederzeit  das  Heberegister  des  Brückengelderhebers,
sowie  das  Einnahme-  und  Ausgabe-Journal  des  Großherzoglichen  Hauptsteueramtes
t  Offenbach  einzusehen,  auf  Grund  der  Ausgaben  die  Neuanschaffungen,  auch
ie  Gebäude=  und  Brückeninventarien  zu  revidiren  und  nach  dem  Jahresschlusse
Journale  und  Beläge  einer  rechnungsmäßigen  Prüfung  zu  unterziehen.  Die
jährliche  Rechnung  über  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Brücke  wird  bei  Großherzoglicher
  Hauptstaatskasse  gestellt  und  der  halbe  Betrag  des  Ueberschusses  der
Einnahmen  über  die  Ausgaben  wird  von  der  genannten  Hauptstaatskasse  der
Königlich  Preußischen  Regierung  in  Cassel  zur  Verfügung  überwiesen.

Die  beiden  Regierungen  sind  darin  einverstanden,  daß  die  Verpachtung  der
Brückengelderhebung  erst  in  Aussicht  zu  nehmen  sein  wird,  wenn  die  wirkliche
jährliche  Einnahme  an  Brückengeld  aus  einer  wenigstens  zweijährigen  Verwaltung
ausreichend  festgestellt  und  dadurch  die  Unterlage  für  den  zu  verlangenden  Pachtzins
gewonnen  worden  ist.

Geschehen  wie  oben.

Gr.  v.  Bismarck.
Neidhardt.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  zu  Verlin  am  14.  September  d.  J.  stattgefunden.

(Nr.  9095—9o96.)
        <pb n="380" />
        —  348  —

(Nr.  9096.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirks  des  Amisgerichts  Geestemünde.  Vom  21.  Oktober  1885.

A##  Grund  des  F.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz  Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Geestemünde  gehörigen  Bezirke  der
Gemeinden  Geestendorf,  Adelstedt,  Altluneberg,  Appeln,  Beverstedt,
Beverstedtermühlen,  Bexhövede,  Brunshausen,  Deelbrügge,  Dohren,
Donnern,  Düring,  Elfershude,  Frelsdorf,  Frelsdorfermühlen,  Freschluneberg,
  Gestenseth  (Geestenseth),  Heerstedt,  Heierhöfen  (Heyerhöfen),  Lohe,
Meverhoff,  Nückel,  Osterndorf,  Sellstedt,  Stinstedt,  Taben,  Wachholz,
Wehdel,  Wehldorf,  Wellen,  Westerbeverstedt,  Wollingst
am  1.  Dezember  1885  beginnen  soll.

Berlin,  den  21.  Oktober  1885.

Der  Justizminister.
Friedberg.

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="381" />
        Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  37.  —

 

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Genehmigung  des  mit  Bayern  vereinbarten  Verzichts  auf  die  Fang  ·
prämien  für  Einlieferung  von  Deserteuren,  S.  349.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die
Ressortverhältnisse  der  Provinzialbehörden  in  Ausübung  der  Schulaufsicht  über  die  Taubstummen-  und
Blindenanstalten,  S.  330o.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs
für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Gieboldehausen,  Stade  und  Uelzen,  S.  350.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publigirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  361.

 

(Nr.  9097.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  18.  Mai  1885,  betreffend  Genehmigung  des  mit  Bayern
vereinbarten  Verzichts  auf  die  Fangprämien  für  Einlieferung  von  Deserteuren.

A#  Ihren  Bericht  vom  11.  d.  M.  will  Ich  die  mit  der  Königlich  Bayerischen
Regierung  getroffene  Verabredung  genehmigen,  daß  gegenseitig  auf  die  im  Artikel  9
der  Bundes-Kartelkonvention  vom  10  Februar  1831  erwähnten  Fangprämien
verzichtet  wird.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  18.  Mai  1885.

Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.
An  den  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Ges.  Samml.  1885.  (Nr.  9097—9099.)  63

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Dezember  1885.
        <pb n="382" />
        —  350  —

(Nr.  9098.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  27.  Juli  1885,  betreffend  die  Ressortverhältnisse  der
Provinzialbehörden  in  Ausübung  der  Schulaufsicht  über  die  Taubstummenund
  Blindenanstalten.

Ar#  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  18.  Juli  d.  J.  will  Ich  hierdurch
genehmigen,  daß  die  Ausübung  der  Schulaufsicht  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom
11.  März  1872  über  die  öffentlichen  Taubstummen=  und  Blindenanstalten  in  der
Provinzial-Instanz  dem  Geschäftskreise  der  Provinzial-Schulkollegien  überwiesen
wird,  und  zugleich  den  Minister  der  Unterrichts-Angelegenheiten  ermächtigen,  auch
diejenigen  Privatnnstalten  der  gedachten  Kategorien,  bei  welchen  dieses  für  zweckmäßig
  zu  erachten  ist,  dem  Geschäftskreise  derselben  Behörde  zu  überweisen.
Bad  Gastein,  den  27.  Juli  1885.

Wilhelm.
v.  Puttkamer.  Lucius.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Haffeldt.
An  das  Staatsministerium.

 

(Nr.  9099.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Gieboldehausen,  Stade  und  Uelzen.  Vom
21.  November  1885.

Auf  Grund  des  F.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz  Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  §.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Gieboldehausen  gehörigen  Bezirk  der
Gemeinde  Bernshausen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Stade  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
Engelschoff,  Breitenwisch,  Cranenburg,  Gräpel)  Behrste,  Estorf,  Brobergen,
  Kuhla,  Düdenbüttel,  Borstel,  Elm,  Hagenah,  Heinbockel,
Oldendorf,  Mulsum,  Essel,  Aspe,  Sadersdorf,
für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Uelzen  gehörigen  Forstgutsbezirk
Süsing
am  I.  Januar  1886  beginnen  soll.
Berlin,  den  21.  November  1885.

Der  Justizminister.
Friedberg.
        <pb n="383" />
        —  351  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  30.  März  1885,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Stendal  nach  Tangermünde  nebst
einer  Zweigbahn  nach  der  Elbe  und  einer  Verbindungsbahn  nach  der
unweit  Carlbau  belegenen  Zuckerfabrik  durch  die  Stendal-Tangermünder
Eisenbahngesellschaft,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Magdeburg  Nr.  45  S.  403,  ausgegeben  den  7.  November  1885;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  August  1885,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Allendorf  an  der  Landsburg  im
Kreise  Ziegenhain  für  die  zum  Bau  einer  Straße  von  Allendorf  nach
Schlierbach  im  Kreise  Fritzlar  in  der  Gemarkung  Allendorf  erforderlichen
Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cassel  Nr.  41
S.  217,  ausgegeben  den  16.  September  1885;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  31.  August  1885  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Neuteich
i.  Westpr.  bis  zum  Betrage  von  80  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  42  S.  247,  ausgegeben  den  17.  Oktober
  1885

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  September  1885,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Ahlsen-Reineberg  im  Kreise
Lübbecke  für  die  zum  Bau  der  Chaussee  von  Ahlsen  bis  zur  Grenze  mit
der  Gemeinde  Holsen  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  42  S.  198,  ausgegeben  den  17.  Oktober
  1885

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  12.  September  1885  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadtgemeinde
Meß  bis  zum  Betrage  von  160  000  Mark  Reichswährung  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  43  S.  269,  ausgegeben
den  23.  Oktober  1885;

6)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  17.  September  1885  wegen  Ausfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Lüdenscheid  in
Westfalen  im  Betrage  von  1200  000  Mark  Reichswährung  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  43  S.  335,  ausgegeben
  den  24.  Oktober  1885;

7)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  25.  September  1885  wegen  Ausfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Posen  im
Betrage  von  1  500  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Posen  Nr.  43  S.  327,  ausgegeben  den  27.  Oktober  1885;
        <pb n="384" />
        —  352  —

8)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  25.  September  1885  wegen  Ausfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Duisburg  im
Betrage  von  1000  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Düsseldorf  Nr.  45  S.  339,  ausgegeben  den  7.  November  1885;

9)  das  unterm  28.  September  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Nunkirchen  im  Kreise  Merzig
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  42  S.  369,
ausgegeben  den  16.  Oktober  1885;

10)  das  unterm  2.  Oktober  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Leuber  II  zu  Leuber  im  Kreise  Neustadt  O.  S.
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  45  S.  275,
ausgegeben  den  6.  November  1885;

11)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  5.  Oktober  1885  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Neidenburg  im
Betrage  von  200  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Königsberg  Nr.  46  S.  304,  ausgegeben  den  12.  November  1885;

12)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  9.  Oktober  1885  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  Aken-Rosenburger  Deichverbandes
im  Betrage  von  436  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Magdeburg  Nr.  45  S.  407,  ausgegeben  den  7.  November
1885

13)  das  unterm  16.  Oktober  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  I  zu  Hausen  im  Kreise  Bernkastel  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  46  S.  395,  ausgegeben
  den  13.  November  1885)

14)  das  unterm  16.  Oktober  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft
  Weidingen-Niederweidingen  im  Kreise  Bitburg  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  46  S.  398,  ausgegeben
den  13.  November  1885.

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.
Balin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="385" />
        —  353  —
Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  38.—

 

Inhalt:  Kirchengeseh,  betreffend  den  Anschluß  der  Kirchengemeinde  Wilhelmshaven  an  die  evongelisch  lutherische
Kirche  der  Provinz  Hannover,  S.  363.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April
1872  durch  die  Regierungs-  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  v.,  S.  361.

 

(Nr.  9100.)  Kirchengesetz,  betreffend  den  Anschluß  der  Kirchengemeinde  Wilhelmshaven  an  die
evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Hannover.  Vom  28.  Oktober  1885.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  c

verordnen  über  den  Anschluß  der  Kirchengemeinde  Wilhelmshaven  an  die  evangelischlutherische
  Kirche  der  Provinz  Hannover  mit  Zustimmung  der  Landessynode,
was  folgt:

K.  1.
Mit  dem  1.  Januar  1886  wird  die  evangelisch-lutherische  Gemeinde
Wilhelmshaven  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover  angeschlossen.


S.  2.

Mit  dem  gleichen  Tage  treten  die  Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung
für  die  evangelisch-lutherische  Kirche  des  vormaligen  Königreichs  Hannover  vom
9.  Oktober  1864,  sowie  sämmtliche  für  den  ganzen  Bereich  dieser  Kirche  geltenden
Kirchengesetze  nebst  den  zur  Ausführung  derselben  für  diesen  Bereich  oder  für  den
ganzen  Konsistorialbezirk  Aurich  erlassenen  allgemeinen  Vorschriften  in  Kraft.

F.  3.

Die  Gemeinde  Wilhelmshaven  wird  einem  der  drei  Wahlkreise  hinzugelegt,
welche  nach  J.  59  Absatz  1  Ziffer  11  der  Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung
vom  9.  Oktober  1864  dem  Fürstenthum  Ostfriesland  zugetheilt  sind.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  Oktober  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Goßler.

 

Ges.  Samml.  I1885.  (Nr.  9100.)  64

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Dezember  1885.
        <pb n="386" />
        —  454  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  Februar  1885,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Firma  Philipp  Holzmann  &amp;amp;  Co.  zu  Frankfurt
  a.  M.  bezüglich  der  zum  Bau  einer  festen  Mainbrücke  bei  Offenbach
und  der  in  Verbindung  damit  projektirten  Nebenanlagen  auf  Preußischem
Gebiet  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  die  Uebereignung  des  in  der
Gemarkung  Fechenheim  gelegenen  Theils  der  Offenbach-Fechenheimer
Straße,  welcher  nach  Vollendung  der  zwischen  der  letzteren  und  der  neuen
Brücke  herzustellenden  Zufahrtsstraße  für  den  öffentlichen  Verkehr  entbehrlich
wird,  an  die  Gemeinde  Fechenheim,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Cassel  Nr.  52  S.  298,  ausgegeben  den  2.  Dezember  1885)

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  Oktober  1885,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadtgemeinde  Trarbach  auf  Grund  des
Allerhöchsten  Privilegiums  vom  16.  Oktober  1874  aufgenommenen  Anleihe
von  4½  auf  4  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Coblenz  Nr.  55  S.  293,  ausgegeben  den  12.  November  1885)

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  21.  Oktober  1885  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Altona  im  Betrage  von
4000  000  Reichsmark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Schleswig  Nr.  80  S.  1815,  ausgegeben  den  28.  November  1885)

4)  das  unterm  21.  Oktober  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Berus  im  Kreise  Saarlouis  durch  das  Amtsblatt
  der  Kangl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  47  S.  408,  ausgegeben  den
20.  November  1885

5)  das  unterm  26.  Oktober  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Norderau-Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Stepping  im  Kreise
Hadersleben  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig
Nr.  80  S.  1817,  ausgegeben  den  28.  November  1885.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="387" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
Nr.  39.  —

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  der  Mitglieder  des  Landeseisenbahnrathes  durch  die  Bezirkseisenbahnräthe,
  S.  365.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch
die  Regierungs=  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  c.,  S.  357.

 

 

 

(Nr.  9101.)  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  der  Mitglieder  des  Landeseisenbahnrathes
durch  die  Bezirkseisenbahnräthe.  Vom  9.  Dezember  1885.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c

verordnen  auf  Grund  des  F.  10c  des  Gesetzes  vom  I.  Juni  1882,  betreffend
die  Einsetzung  von  Bezirkseisenbahnräthen  und  eines  Landeseisenbahnrathes  für
die  Staatseisenbahnverwaltung  (Gesetz=  Samml.  S.  313):

K.  1.

Der  Vertheilungsplan  für  die  durch  die  Bezirkseisenbahnräthe  aus  den
Kreisen  der  Land=  und  Forstwirthschaft,  der  Industrie  und  des  Handelsstandes
zu  wählenden  Mitglieder  des  Landeseisenbahnrathes  wird,  unter  Abänderung  der
Verordnung  vom  7.  Februar  1883  (Gesetz-Samml.  S.  19)  festgestellt,  wie  folgt:

 

 

 

 

 

 

 

·  Zahl  und  Vertheilung  der  Mitglieder  und
Provinz  Stellvertreter.
(bezw.  Wahlberechtigter
Regierungsbezirk  Land-  Bezirkseisenbahnrath.
und  Stadt).  und  Forst-  Industrie.  Handel.
wirthschaft.

Ostpreußße  1  —  1
Westpreußen  1  —  1  Bromberg.
Posen  1  1  —
Pommern  .  .  .  .  ..  1  —  1
Brandenburg  1  1  —  Berlin.
Berlin  ...  .  .  .  ...  —  l  —

Ges.  Samml.  1885.  (Nr.  9101.)  65

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Dezember  1885.
        <pb n="388" />
        356

 

Zahl  und  Vertheilung  der  Mitglieder  und

 

 

Provinz  Stellvertreter.
(bezw.  Wahlberechtigter
Regierungsbezirk  Land-  Bezirkseisenbahnrath.
und  Stadt).  und  Forst-  Industrie.  Handel.
wirthschaft.
Schlesien  1  1  1  Breslau.
Sachsen  1  1  1  Magdeburg.
Hannover  .  .  .  .  .  .  1  1  —  Hannover.
Schleswig-Holstein  1  —  1  Altona.
Westfalen  1  1  1  1  2.
Rheinprovinz  1  1  1  Cöln.
Cassel  ..  .  .  ..  ...  1  —  —
Wiesbaden  —  1  —  Frankfurt  a.  M.
Frankfurt  a.  M.  —  —  1
.  2.

 

 

 

 

Mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung,  welche  am  1.  Januar  1886  in
Kraft  tritt  und  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen  ist,  wird  der  Minister
der  öffentlichen  Arbeiten  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  9.  Dezember  1885.

Maybach.

(.  S.)

Wilhelm.

Für  den  Minister  für  Handel  und

Lucius.

Gewerbe:

v.  Boetticher.
        <pb n="389" />
        —  357  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  31.  August  1885,  betreffend  die  Genehmigung
mehrerer  Abänderungen  des  Statuts  der  Landschaft  der  Provinz  Westfalen
vom  15.  Juli  1877  und  der  Nachträge  vom  5.  April  1882  und  27.  Juli
1883,  durch  die  Amtsblätter  "

der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  41  S.  188,  ausgegeben  den
10.  Oktober  1885,

der  Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  42  S.  197,  ausgegeben  den
17.  Oktober  1885,

der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  42  S.  308,  ausgegeben  den
17.  Oktober  1885,

der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  45  S.  339,  ausgegeben
den  7.  November  1885)

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  September  1885,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Düsseldorf  bezüglich  der  zur
Fertigstellung  des  Begräbnißplatzes  im  Stoffeler  Felde  erforderlichen
Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf
Nr.  43  S.  329,  ausgegeben  den  24.  Oktober  1885;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Oktober  1885,  betreffend  die  Anwendung
des  Enteignungsrechts  seitens  der  Staatsbauverwaltung  bei  Erwerbung  der
zur  Korrektion  des  Flußlaufes  der  Ilmenau  von  St.  Dionys  abwärts  bis
*  Elbe  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  für  Hannover

tF.  52  S.  2091,  ausgegeben  den  11.  Dezember  1885;

4)  das  unterm  12.  Oktober  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  der  Fersenauer
Meliorationsgenossenschaft  zu  Fersenau  im  Kreise  Berent  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  47  S.  285,  ausgegeben  den
21.  November  1885)

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  14.  Oktober  1885  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Buckau  im  Betrage
von  217000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg
  Nr.  48  S.  439,  ausgegeben  den  28.  November  1885.

Redigirt  im  Burcau  des  Staatsministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="390" />
        <pb n="391" />
        —  359  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  40.  —

 

(Nr.  9102.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  28.  Dezember  1885),  betreffend  die  Kündigung  beziehungsweise
  Zinsherabsetzung  der  der  Stargard-  Posener  und  Oberlausitzer  Eisen.
bahngesellschaft  privilegirten  Anleihen.

A##  den  Bericht  vom  24.  Dezember  d.  J.  will  Ich  hierdurch  genehmigen,  daß
die  nachstehend  bezeichneten  Prioritäts-Obligationen,  soweit  dieselben  noch  nicht
durch  Ausloosung  amortisirt  sind:

1)  die  von  der  Stargard-Posener  Eisenbahngesellschaft  auf  Grund  der
Privilegien  vom  12.  März  1855  (Gesetz-Samml.  S.  181)  und  vom
5.  Juli  1858  (Gesetz  Samml.  S.  429)  emittirten  42Fprozentigen  Prioritäts-Obligationen
  zweiter  Emission  zum  Betrage  von  600  000  Thalern
(1  800  000  Mark)  und  beziehungsweise  dritter  Emission  zum  Betrage
von  1200  000  Thalern  (3600  000  Mark),

2)  die  von  der  Oberlausitzer  Eisenbahngesellschaft  auf  Grund  des  Privilegiums
  vom  22.  Februar  1875  (Gesetz=  Samml.  S.  188)  emittirten
4½  prozentigen  Prioritäts-Obligationen  zum  Betrage  von  1800  000  Mark,

nach  vorgängiger  Kündigung  in  Prioritäts-Obligationen  mit  einem  Zinsfuße  von
4  Prozent  konvertirt  werden.  Die  Ermäßigung  des  Zinsfußes  ist  auf  den  Obligationen
  zu  vermerken.

Berlin,  den  28.  Dezember  1885.

Wilhelm.

Maybach.  v.  Scholz.

An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  und
den  Finanzminister.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
Ges.  Samml.  1885.  (Nr.  9102.)  66

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Dezember  1885.
        <pb n="392" />
        <pb n="393" />
        Sachregister

zur

Gesetz-Sammlung.

Jahrgang  1885.

A.

Abgaben,  s.  Kreisabgaben,  Bezirksabgaben,  Provinzialabgaben.


Abgeordnete,  s.  Kreistagsabgeordnete,  Kom
munallandtagsabgeordnete,  Wahlbezirke.

Ablehnung  unbesoldeter  Kommunalämter  in  der  Provinz
Hessen-Nassau  (Kreis-O.  85.  8,  36)  195.

Ablösung  der  Servituten,  s.  Hohenzollernsche  Lande.

Adjunkten,  s.  Beigeordnete.

Ahlsen-Reineberg  (Gemeinde),  s.  Enteignungsrecht
Nr.  29.

Aichungsämter,  s.  Amtskautionen.

Aktiengesellschaften  in  der  Drovinz  Hessen--Nassau,
Kreisabgaben  derselben  (Kreis.  O.  8§.  14,  15)  198.  —
Bestellung  eines  Stellvertreters  zur  Ansübung  ihrer  gutsobrigkeitlichen
  Rechte  (ebend.  §§.  37,  38)  206.  —  Theil.
nahme  an  den  Wahlen  der  Kreistagsabgeordneten  (ebend.
88.  43,  44,  55)  208.

Allendorf  (Gemeinde),  s.  Enteignungsrecht  Nr.  28.

Amtsbezirke  in  der  Provinz  Hessen  Nassau  sind  aufgehoben
  (Kreis  O.  S§5.  1,  115,  116)  193.

Amtsblatt  in  der  Provinz  Hessen-Nassau,  Bekannt.
machung  der  Veränderung  der  Kreisgrenzen  durch  dasselbe
(Kreis.  O.  5.  3)  194.  —  desgl.  der  Kreisstatuten  und
Reglements,  falls  ein  Kreisblatt  nicht  besteht  (ebend.  §.  20)
200.  —  desgl.  der  Wahlen  der  Kreistagsabgeordneten
und  der  Wahlbezirke  (ebend.  §§.  67,  68,  71)  216.  —
desgl.  gewisser  Bezirks,  und  Provinzialangelegenheiten
(Vrov.  O.  S§s.  2,  6,  9,  18,  77)  195.

1885.

Ges.  Samml.

Amtsgerichte,  Aenderung  der  Amtsgerichtsbezirke  Bergen
und  Bockenheim  (Kreis=  O.  S.  118)  231.  —  Errichtung
eines  Amtsgerichts  zu  Seehausen,  Vereinigung  des  Amts.
gerichtsbezirks  Genthin  mit  dem  Landgerichtsbezirke  Magdeburg
  und  Abänderung  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  zu
Sigmaringen  und  Trier  (G.  v.  7.  April)  107.

Amtskautionen  der  Rechnungoführer  bei  den  Staats.
aichungsämtern  (V.  v.  2.  Febr.)  51.  —  desgl.  der  Be.
amten  aus  dem  Bereich  der  Justizverwaltung  (V.  v.
2.  März)  59.  —  desgl.  aus  dem  Bereich  des  Ministeriums
für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  (V.  v.
14.  Jan.)  305.  —  desgl.  des  Verwalters  des  Depositoriums
  des  Polizeipräsidiums  in  Berlin  (V.  v.  5.  Okt.)

Angerburg  (Kreis),  s.  Chausseegeld  Nr.  1,  Enteignungsrecht
  Nr.  2.  ·
Anleihen  der  einzelnen  Provinzialverbände,  Kreise  und
Gemeinden:
A.  Genehmigung  solcher  Anleihen.
Kreise.
1)  Pr.  Holland  (Priv.  v.  17.  Nov.  84)  6  Nr.  1
(Priv.  v.  22.  Dez.  84)  52  Nr.  7.
2)  Flensburg  (Priv.  v.  17.  Nov.  84)  6  Nr.  12.
3)  Buk  (Priv.  v.  22.  Dez.  84)  52  Nr.  6.
4)  Pyritz  (Priv.  v.  28.  Jan.)  54  Nr.  17.
5)  Lcobschütz  (Priv.  v.  18.  März)  132  Nr.  8.
6)  Pleß  (Priv.  v.  18.  März)  132  Nr.  9.
7)  Husum  (Priv.  v.  13.  Mai)  314  Nr.  3.
8)  Flatow  (Prio.  v.  10.  Aug.)  336  Nr.  8.
9)  Öst-Sternberg  (Priv.  v.  6.  Sept.)  340  Nr.  10.
10)  Neidenburg  (DPriv.  v.  5.  Okt.)  352  Nr.  11.

7
        <pb n="394" />
        2  Sachregister.

Auleihen  (Forts.)

Gemeinden.
11)  Stadt  Siegeu  (Priv.  v.  10.  Dez.  84)  10  Nr.  7.
12)  Stadt  Reinerz  (Priv.  v.  17.  Dez.  84)  10  Nr.  10.
13)  Stadt  Pritzwalk  (Priv.  v.  24.  Dez.  84)  53  Nr.  8.
14)  Stadt  Marienburg  (Priv.  v.  12.  Jan.)  53  Nr.  14.
15)  Stadt  Hannover  (Priv.  v.  27.  Okt.  84)  96  Nr.  2.
16)  Stadt  Minden  (Priv.  v.  25.  März)  132  Nr.  11.
17)  Gemeinde  Linden  (Driv.  v.  8.  April)  133  Nr.  17.
18)  Gemeinde  Neu-Weißensee  (Priv.  v.  22.  April)
174  Nr.  8.
19)  Stadt  Tangermünde  (Priv.  v.  20.  April)  192  Nr.4.
20)  Stadt  Eschwege  (Priv.  v.  1.  Mai)  192  Nr.  5.
21)  Stadt  Elbing  (Priv.  v.  4.  Mai)  288  Nr.  7.
22)  Stadt  Cöslin  (Priv.  v.  6.  Mai)  288  Nr.  8.
23)  Stadt  Eupen  (Priv.  v.  23.  Mai)  288  Nr.  9.
24)  Stadt  Zossen  (Priv.  v.  23.  Mai)  288  Nr.  10.
25)  Stadt  Charlottenburg  (Priv.  v.  20.  April)
314  Nr.  1.
26)  Stadt  Colberg  (Priv.  v.  23.  Mai)  315  Nr.  4.
27)  Stadt  Schneidemühl  (riv.  v.  23.  Mai)  315  Nr..
28)  Stadt  Sorau  (Priv.  v.  26.  Juni)  316  Nr.  15.
29)  Stadt  Rüdesheim  a.  Rh.  (Driv.  v.  26.  Jani))
316  Nr.  16.
30)  Stadt  Bonn  (Priv.  v.  24.  Juni)  324  Nr.  2.
31)  Stadt  Königsberg  i.  Pr.  (Priv.  v.  22.  Juli)
325  Nr.  11.
32)  Stadt  Grabon  a.  O.  (Priv.  v.  22.  Juli)  325  Nr.  12.
33)  Stadt  Coblenz  (Priv.  v.  24.  Aug.)  336  Nr.  9.
34)  Stadt  Neuteich  i.  Westpr.  (Priv.  v.  31.  Aug.)
351  Nr.  3.
35)  Stadt  Pleß  (Priv.  v.  12.  Sept.)  351  Nr.  5.
36)  Stadt  üdenscheid  (Priv.  v.  17.  Sept.)  351  Nr.6.
37)  Stadt  Posen  (Priv.  v.  25.  Sept.)  351  Nr.  7.
38)  Stadt  Duisburg  (Priv.  v.  25.  Sept.)  352  Nr.  8.
39)  Stadt  Altona  (Priv.  v.  21.  Okt.)  354  Nr.  3.
40)  Stadt  Buckau  (Priv.  v.  14.  Okt.)  357  Nr.  5.

B.  Abänderung  von  Bedingungen  früher
genehmigter  Anleihen.

Kreise.
41)  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  Jwiehe  bes  Kreises
Rössel  (E.  v.  7.  Nov.  84)  5
42)  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  W*m  det  Kreises
Niederung  (E.  v.  17.  Nov.  84)  6  Nr.  10.
43)  Herabsezung  det  Zinsfußes  der  Anleihe  des  Kreises
Lublinitz  (E.  v.  21.  Nov.  84)  6  Nr.  13.

1885.

Anleihen  (Forts.)
44)  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  Anleihe  des  Kreises
Ortelsburg  (E.  v.  22.  Dez.  84)  52  Nr.  4.
45)  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  Anleihe  des  Kreises
Jerichow  II  (E.  v.  23.  Jan.)  64  Nr.  4.

46)  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  Anleihe  des  Kreises
Greifenhagen  (E.  v.  15.  Juni)  315  Nr.  11.
47)  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  Anleihe  des  Kreises

Heydekrug  (E.  v.  13.  Juli)  325  Nr.  10.
48)  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  Anleihe  des  Kreises
Memel  (E.  v.  24.  Aug.)  339  Nr.  5

Gemeinden.

48)  Herabsezung  des  Zinsfußes  der  Anleihe  der  Stadt
Aachen  (E.  v.  3.  Dez.  84)  9.  Nr.  6.

49)  Herabsetzung  des  Jinsfußes  der  Anleihe  der  Stadt
Solingen  (E.  v.  10.  Nov.  84)  5  Nr.  8.

50)  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  Anleihe  der  Stadt
Neuhaldensleben  (E.  v.  10.  Dez.  84)  52  Nr.  2.

51)  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  Anleihe  der  Stadt
Eschwege  (E.  v.  29.  Dez.  84)  53  Nr.  9.

52)  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  Anleihe  der  Stadt
Gumbinnen  (E.  v.  31.  Dez.  84)  53  Nr.  10.
53)  Herabsetzung  des  JZinsfußes  der  Anleihe  der  Stadt

Hannover  (E.  v.  27.  Okt.  84)  96  Nr.  1.

54)  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  Anleihe  der  Stadt
Staßfurt  (E.  v.  4.  März)  131  Nr.  3.

55)  Herabsehung  des  Zinsfußes  der  Anleihe  der  Stadt
Elbing  (E.  v.  4.  Mai)  288  Nr.  5.

56)  Abänderung  des  der  Stadt  Charlottenburg  am
20.  April  1885  ertheilten  Privilegiums  zur  Ausfertigung
  von  Auleihescheinen  (E.  v.  25.  Juni)
316  Nr.  14

57)  Herabsetzung  des  Zinusfußes  der  Auleihe  der  Stadt
Coblenz  (E.  v.  24.  Aug.)  339  Nr.  7.

58)  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  Anleihe  der  Stadt
Trarbach  (E.  v.  5.  Okt.)  354  Nr.  2.

s.  auch  Bezirksanleihen,  Deichverbände

Nr.  7  und  8.

Amtsverbände  in  den  Hohenzollernschen  Landen,  Dotation

  (G.  v.  19.  Mai)  169.

Anlagen,  s.  gewerbliche  Anlagen.

Armenverbände,  s.  Homburg  v.  d.  H.,  Frank.
furt  a.  M.,  Landarmenverband.

Aufsicht  in  der  Provinz  Hessen-Nassau  über  die  Kreisverwaltung
  (Kreis=  O.  §§.  104  bis  107)  226.  —  deegl.
über  die  Angelegenheiten  der  Bezirksverbände  und  des
Provinzialverbandes  (Drov.  O.  IS.  87  bis  94)  266.
        <pb n="395" />
        Sachregister.

B.

Bayern,  Verabredung  mit  Bayern,  betreffend  den  Versicht
  auf  die  Fangprämien  für  Einlieferung  von  Deserteuren
  (E.  v.  18.  Mai)  349.

Beamte,  das  nothwendige  Domizil  der  Beamten  findet
bei  der  Kommunalbesteuerung  keine  Anwendung  (.  v.
27.  Juli  F.  12)  331.

Befreiung  der  Staatsbeamten  von  der  Uebernahme
unbesoldeter  Kreis=  und  Gemeindcämter  in  der  Provinz
Hessen.  Nassau  (Kreis-O.  §§.  8,  36)  195.  —  Beiträge
berselben  zu  den  Kreisabgaben  (ebend.  F.  18)  201.

s.  auch  Gemeindebeamte,  Kreisbeamte,  Bezirksbeamte.


Beigeordnete  (Adjunkten,  Stellvertreter,  Vize-  Bürgermeister)
  in  den  Landgemeinden  der  Provinz  Hessen-Nassau
(Kreis,  O.  S§.  34  bis  36)  204.

Bekanntmachungen,  s.  Amtsblatt,  Kreisblatt.

Bergen,  s.  Amtsgerichte.

Bergwerksbesitzer  in  der  Provinz  Hessen=  Nassau,  Kreisabgaben
  derselben  (Kreis.  O.  Ss.  14,  15)  198.  —
Theilnahme  an  den  Wahlen  der  Kreistags-Abgeordneten
(ebend.  §§.  43,  44,  55)  208.

Bergwerkseigenthum,  dessen  Veräußerung  im  Geltungsbereich
  des  Rheinischen  Rechts  (G.  v.  20.  Mai  §F.  12)
141.

Berlin,  s.  Synagogengemeinden,  Enteignungs.=recht
  Nr.  14.

Bewässerungen,  s.  Meliorationen.

Bezirksabgaben  in  der  Provinz  Hessen-Nassau  (Prov.  O.
HK.  34,  92)  254.

Bezirksangehörige  in  der  Provinz  Hessen=  Nassau,
(Drov.  O.  S§.  3  bis  5)  248.

Bezirksanleihen  in  der  Provinz  Hessen-Nassau  (Prov.  O.
§.  34  Nr.  3  und  §.  92  Nr.  3)  254.

Bezirksausschuß,,  Juständigkeit  desselben  für  Streitig.
keiten,  welche  nach  reichsgesetzlicher  Vorschrift  im  Verwaltungsstreitverfahren
  zu  entscheiden  sind  (V.  v.  12.  Sept.)
333.

Bezirksausschuß  in  der  Provinz  Hessen-Nassau,  Juständigkeit
  desselben  in  Kreisangelegenheiten  (Kreis--O.
88.  3,  4,  8,  19,  29,  67,  70,  71,  86,  91,  104,
107,  116)  194.

Bezirksbeamte  in  der  Provinz  Hessen-Rassau  (Drov.  O.
55.  60  bis  71)  259.

1885.  3

Bezirksgrenzen  in  der  Provinz  Hessen.  Nassau  (Prov.  O.
SF.  1,  2)  247.

Bezirkshülfskassen  in  der  Provinz  Hessen  Nassau,
Genehmigung  der  für  dieselben  bestimmten  Reglements
(Drov.  O.  g.  93)  267.

Bezirkskommissionen  in  der  Provinz  Hessen  .  Nassau
(Trov.  O.  85.  72,  73,  90)  262.

Bezirksreglements  in  der  Provinz  Hessen-Nassau  (Prov.  O.
ö5.  6,  93)  248.

Bezirksstatuten  in  der  Provinz  Hessen-Nassau  (Prov.  O.
SS.  6,  92)  248.

Bezirksverbände  in  der  Provinz  Hessen-Nassau,  Um.
fang  und  Begrenzung  derselben  (Prov.  O.  §§.  1,  2)
247.  —  Vertretung  und  Verwaltung  derselben  (ebend.
§.  7  bis  85)  249.  —  Aufsicht  über  die  Verwaltung
derselben  (ebend.  38.  87  bis  95)  266.

Biedenkopf  (Stadt),  Gemeindeverfassung  (Kreis.  O.  §.  22)
200.

Blindenanstalten,  s.  Provinzialbehörden.
Bockenheim,  s.  Amtsgerichte.
Brandversich  „s.  Feuersozietäten.
Braunschweig  (Herzogthum),  Staatsverträge  mit  Preußen
über  Eisenbahnen  (v.  27./30.  Juni  84)  20,  23,  33,  38.
Bromberg  (Landkreis),  s.  Weichsel.
Bürgerausschuß  in  den  Nassauischen  Stadtgemeinden
(Kreis-O.  S.  22)  201.
Bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten,  s.  Prozesse.
Bürgermeister  (Schultheißen,  Gemeindevorsteher)  in  der
Provinz  Hessen-Nassau  (Kreis=  O.  55.  21,  22,  23,  27,
31,  34  bis  36)  200.

S.#.
|  Wrmi  V

C.

Casfsel  (Regierungsbezirk),  Einführung  der  Gesetze  vom
3.  März  1850  und  27.  Juni  1860  über  den  erleichterten
Abverkauf  und  Austausch  kleiner  Grundstücke  in  den
Regierungsbezirk  Cassel,  ausschließlich  der  vormals  Groß.
herzoglich  Hessischen  Gebietstheile  (G.  v.  12.  April)
115.  —  Ergänzung  des  Gesetzes  vom  29.  Mai  1873
über  das  Grundbuchwesen  in  dem  Bezirk  det  Appellationsgerichts
  zu  Cassel  mit  Ausschluß  des  Amtsgerichtsbezirks
Vöhl  (G.  v.  28.  Mai)  175.

s.  auch  Kassel.

Clüfserath  (Gemeinde),  s.  Enteignungêrecht  Nr.  15.
a'’
        <pb n="396" />
        4  Sachregister.  1885.

Cosel  (Kreis),  s.  Chausseegeld  Nr.  16.

Chaufseegeld,  Verleihung  des  Rechts  zur  Erhebung  von
Chausseegeld  auf  einzelnen  Chausseen  an:

D.

Darkehmen  (Kreis),  s.  Enteignungsrecht  Nr.  1.
Deichverbände:

I.  Provinz  Ostpreußen.

1)  den  Kreis  Angerburg  (E.  v.  27.  Okt.  84)  5  Nr.  3.
2)  den  Kreis  Pr.  Holland  (E.  v.  22.  Dez.  84)  52
Nr.  5  (E.  v.  14.  Jan.)  54  Nr.  15.

II.  Provinz  Westpreußen.
3)  den  Kreis  Dr.  Stargardt  (E.  v.  25.  Febr.)  192
Nr.  1.

III.  Provinz  Brandenburg.
4)  den  Kreis  Königsberg  N.  M.  (E.  v.  24.  Nov.  84)

6  Nr.  14.

5)  den  Kreis  Ost.  Sternberg  (E.  v.  7.  Jan.)  64
Nr.  3.

6)  den  Kreis  West.  Sternberg  (E.  v.  4.  März)  131
Nr.  2

7)  den  Kreis  Oberbarnim  (E.  v.  4.  Mai)  288.

8)  den  Kreis  Niederbarnim  (E.  v.  17.  Aug.)  339
Nr.  3.

9)  den  Kreis  Spremberg  (E.  v.  24.  Aug.)  339
Nr.  6.

IV.  Provinz  Schlesien.
10)  den  Grafen  Heuckel  von  Donnerzsmarck  (C.  v.
12.  Nov.  84)  5  Nr.  9.
11)  den  Kreis  Grottkau  (E.  v.  31.  Dez.  84)  53
Nr.  11.
12)  den  Kreis  Militsch  (E.  v.  7.  Jan.)  53  Nr.  12.
13)  den  Kreis  Landeshut  (E.  v.  5.  Jan.)  64  Nr.  2.
14)  den  Kreis  Grottkau  (E.  v.  18.  Febr.)  113  Nr.  2.
15)  den  Kreis  Neisse  (E.  v.  1.  April)  132  Nr.  13.
16)  den  Kreis  Cosel  (E.  v.  13.  April)  174  Nr.  6.
17)  den  Kreis  Lublinißh  (E.  v.  27.  Juli)  325  Nr.  14.
18)  den  Kreis  Rosenberg  O.  S.  (E.  v.  17.  Aug.)  339
Nr.  4.
V.  Provinz  Sachsen.
19)  den  Kreis  Jerichow  (E.  v.  26.  Nov.  84)  9  Nr.  4.
20)  den  Kreis  Oschersleben  (E.  v.  1.  Dez.  84)  9
Nr.  5.
21)  den  Kreis  Sangerhausen  (E.  v.  28.  Jan.)  64
Nr.  5.
VI.  Provinz  Westphalen.
22)  den  Kreis  Halle  (E.  v.  25.  März)  132  Nr.  10.

Chaufseen,  s.  Enteignungsrecht.

I.  Provinz  Westpreußen.

1)  Deichgenossenschaft  Oberkerbswalde  im  Landkreise
Elbing  (Stat.  v.  26.  Nov.  84)  52  Nr.  1.

2)  Sommerdeichverband  Matternkampe  im  Landkreise
Danzig  (Stat.  v.  11.  März)  173  Nr.  2.

3)  Deichgenossenschaft  Hoppenau  im  Landdreise  Elbing
(Stat.  v.  15.  April)  287  Nr.  1.

4)  Deichgenossenschaft  Weßlinken-Reichenberg  im
Deichverbande  des  Danziger  Werders  (Stat.  v.
29.  Juni)  324  Nr.  4.

5)  Gesammtverband  der  Lindenauer  Lake  im  Deich.
verbande  des  großen  Marienburger  Werders  (Stat.
v.  1.  Juli)  324  Nr.  5.

6)  Deichgenossenschaft  Krebsfelde  im  Deichverbande
des  großen  Marienburger  Werders  (Stat.  v.  1.  Juli)
324  Nr.  6.

II.  Provinz  Schlesien.
7)  Aufnahme  einer  Anleihe  für  den  Aufhalt.  Glauchower
  Deichverband  (Priv.  v.  7.  Jan.)  53  Nr.  13.

III.  Provinz  Sachsen.
8)  Aufnahme  einer  Anleihe  für  den  Aken=  Rosenburger
  Deichverband  (Priv.  v.  9.  Okt.)  352  Nr.  12.

Defekte  der  Kreisbeamten  in  der  Provinz  Hessen-Nassau,
Feststellung  derselben  (Kreis.  O.  §.  86)  222.

Deserteure,  auf  Fangprämien  für  Einlieferung  derselben
haben  Preußen  und  Bayern  gegenseitig  verzichtet  (E.  v.
18.  Mai)  349.

Diäten  und  Reisekosten  für  die  Mitglieder  der  Kreiskommissionen
  in  der  Provinz  Hessen-Nassau  (Kreis.  O.
§.  101)  226.  —  Kreistagsabgeordnete  daselbst  erhalten
bieselben  nicht  (ebend.  §.  72)  217.

Disziplinarverfahren  gegen  die  Beamten  des  Bezirksverbandes
  in  der  Provinz  Hessen-Nassau  (Prov.-O.  J.  71)
261.  —  desgl.  gegen  den  Vorsitzenden  und  die  Mit.-glieder
  des  Candesausschusses  (ebend.  §.  49)  257.  —
desgl.  gegen  Mitglieder  des  Kreisausschusses  (Kreis,  O.
§.  91)  223.  —  dezgl.  gegen  Kreiskeamte  (ebend.  §.92)
224.
        <pb n="397" />
        Sachregister.
Eisenbahnen  (Forts.)

Dotation  der  Kreisverbände  in  der  Provinz  Hessen-Nassau
(Kreis.  O.  §§5.  110,  111)  228.  —  deögl.  der  Amtsverbände
  in  den  Hohenzollernschen  Landen  (G.  v.  19.  Mai)
169.

Düsseldorf  (Stadt),  s.  Enteignungsrecht  Nr.  31.

E.
Edderbringhausen  (Gemeinde),  s.  Enteignungerecht
Nr.  21.

Ehrenrechte,  bürgerliche,  der  Besitz  derselben  bedingt
in  der  Provinz  Hessen  Nassau  die  Wählbarkeit  zum
Kommunallandtage  und  Landesausschuß  (Prov.  O.  55.  14,
45)  250.  —  deegl.  die  Theilnahme  an  den  Wahlen
zum  Kreistage  (Kreis=  O.  §§.  53,  55)  211.  —  Folgen
des  Mangels  bei  Gutsbesitzern  (ebend.  S.  40)  297.

Eisenbahnbehörden,  Einsetzung  einer  Königlichen  Direk.
tion  für  die  Verwaltung  des  durch  das  Geseh  vom
23.  Februar  1885  auf  den  Preußischen  Staat  übergehenden
  Braunschweigischen  Eisenbahnunternehmens,
anderweite  Abgrenzung  der  Eisenbahn  Direktionsbezirke
und  Errichtung  von  Betriebsämtern  in  den  Eisenbahn.
Direktionsbezirken  Berlin,  Breslau,  Altona  und  Cöln
(rechtsrheinisch)  (E.  v.  9.  März)  62.  —  Bau  und
Betrieb  der  durch  das  Gesetz  vom  7.  Mai  1885  genehmigten
  Eisenbahnen  (E.  v.  11.  Moi)  126.

s.  auch  Staatseisenbahnen.

Eisenbahnen,  Bestimmungen  für  die  einzelnen  Eisenbahnen:


1)  Blankenburg=  Tanne,  Bau  und  Betrieb  der
Bahn  (Konz.  Urk.  v.  20.  April)  133  Nr.  19.

2)  Braunschweigische  Eisenbahn,  Uebergang  der  Verwaltung
  auf  den  Staat  (G.  v.  23.  Febr.)  11.

3)  Braunschweig.  Seesen  (Konz.  Urk.  v.  6.  April)
114  Nr.  7.

4)  Dahme-  Ukro,  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  (Konz.
Urk.  v.  18.  Mai)  335  Nr.  4.

5)  Deutsch-Crone-Callies,  Bau  der  Bahn  (G.  v.
7.  Mai)  119.

6)  Eisern·  Siegen,  Ausgabe  von  Drioritätsobligationen
  (Priv.  v.  26.  Aug.)  336  Nr.  10.

7)  Farge-Begesack,  Bau,  Betrieb  und  Eintragung
in  das  Handelsregister  (Konz.  Urk.  v.  1.  Ang.  84
und  E.  v.  26.  Jan.)  335  Nr.  2  und  3.

8)  Flensburg-Kappeln,  Bau  und  Betrieb  der  Bahn
(Konz.  Urk.  v.  17.  Dez.  84)  52  Nr.  3.

1885.  5

9)  Fulda.  Gersfeld,  Bau  der  Bahn  (G.  v.  7.  Mai)
119.

10)  Glasow.Berlinchen,  Verwaltung  der  Bahn  (E.  v.
15.  April)  133  Nr.  18  und  174  Nr.  7.

11)  Glatz-  Rückers,  Bau  der  Bahn  (G.  v.  7.  Mai)  119.

12)  Halle.  Sorau-  Guben,  Erwerb  durch  den  Staat
(G.  v.  23.  Febr.)  43.

13)  Hannover-Visselhövede,  Bau  der  Bahn  (G.  v.
7.  Mai)  119.

14)  Hildesheim  Braunschweig,  Bau  der  Bahn
(G.  v.  7.  Mai)  119.

15)  Hochneunkirch.  Grevenbroich,  Bau  der  Bahn
(G.  v.  7.  Mai)  119.

16)  Holsteinsche  Marschbahn,  Emission  von  Prioritäten
  (Priv.  v.  15.  Dez.  84)  10  Nr.  8

17)  Hundsfeld-Trebnitz,  Bau  und  Betrieb  der  Bahn
(Konz.  Urk.  v.  16.  Jan.)  335  Nr.  1.

18)  Kaltenkirchen.  Himmelmoor,  Verlängerung  der
Baufrist  (E.  v.  17.  Dez.  84)  10  Nr.  9.

19)  Königsberg.  Cranz,  Bau  und  Betrieb  der  Bahn
(Konz.  Urk.  v.  25.  Juli  84)  9  Nr.  1.

20)  Löwenberg-=  Templin,  Bau  der  Bahn  (G.  v.
7.  Mai)  119.

21)  Münster-Enschede,  Erwerb  durch  den  Staat
(G.  v.  23.  Febr.)  11.

22)  Mustadt  a.  D.  Uandesgren,  Bau  der  Bahn
(G.  v.  7.  Mai)  119.

23)  Oberlausitzer  Eisenbahn,  gündigung  bezw.  Zins.
-  der  Prioritätsobligationen  (E.  v.  28.  Dez.)

24)  en-memelen,  Bau  der  Bahn  (G.  v.  7.  Mai)
119.

25)  Rogasen.  Inowrazlaw,  Bau  der  Bahn  (G.  v.
7.  Mai)  119.

26)  Schee-  Silschede,  Bau  der  Bahn  (G.  v.  7.  Mai)
119.

27)  Schleswigsche  Eisenbahn,  Erwerb  durch  den  Staat
(G.  v.  23.  Febr.)  11.

28)  Schottwitz-Rosenthal,  Ausbau  der  Bahn  (E.  v.
15.  Dez.  84)  131  Nr.  1.

29)  Stargard=  Posener  Eisenbahn,  Kündigung  bezw.
Zinsherabsetzung  der  Prioritätsobligationen  (E.  v.
28.  Dez.)  359.

30)  Stendal.  Tangermünde,  Bau  und  Betrieb  der
Bahn  (Konz.  Urk.  v.  30.  März)  351  Nr.  1.

31)  Stralsund-  Rostock,  Bau  und  Betrieb  der  Bahn
(G.  v.  7.  Mai)  119  (Staatsvertr.  v.  15.  Dez.  84)
278.
        <pb n="398" />
        6

Sachregister.

Eisenbahnen  (Forts.)

32)  Warburg  ·  Arolsen,  Bau  der  Bahn  (G.  v.  7.  Mai)
119.

33)  Wissen-Morsbach  (G.  v.  7.  Mai)  119.
s.  auch  Staatseisenbahnen.

Eisenbahnräthe,  Wahlen  der  Mitglieder  des  Landeseisenbahnrathes

  durch  die  Bezirkseisenbahnräthe  (V.  v.
9.  Dez.)  355.

Enteignungsrecht,  Verleihung  desselben  an:

1)  den  Kreis  Darkehmen  zu  Chausseebauten  (E.  v.
16.  Juli  84)  4  Nr.  2.

2)  den  Kreis  Angerburg  zu  Chansseebauten  (E.  v.
27.  Okt.  84)  5  Nr.  3.

3)  den  Kreis  Prenß.  Holland  zu  Chausseebauten
(E.  v.  22.  Dez.  84)  52  Nr.  5.

4)  den  Kreis  Grottkau  zu  Chausseebauten  (E.  v.
31.  Dez.  84)  53  Nr.  11  (E.  v.  18.  Febr.)  113
Nr.  2.

5)  den  Kreis  Militsch  zu  Chansscebauten  (E.  v.
7.  Jan.)  53  Nr.  12.

6)  den  Kreig  Landeshut  zu  Chausseebauten  (E.  v.
5.  Jan.)  64  Nr.  2.

7)  den  Kreis  Ost.  Sternberg  zu  Chausseebauten  (E.  v.
7.  Jan.)  64  Nr.  3.

8)  den  Kreis  West.  Sternberg  zu  Chausseebauten  (E.  v.
4.  März)  131  Nr.  2.

9)  den  Landetz.  Kommunalverband  der  Hohenzollernschen
  Lande  zum  Bau  einer  Landstraße  (E.  v.
30.  März)  132  Nr.  12.

10)  den  Kreis  Neisse  zu  Chausseebauten  (E.  v.  1.  April)
132  Nr.  13.

11)  den  Kreis  Pr.  Stargardt  zu  Chausscebauten  (E.  v.
25.  Febr.)  192  Nr.  1.

12)  die  Genossenschaft  zur  Entwässerung  des  Moorschleusenpotts
  zu  Breitenberg  im  Kreise  Steinburg
zur  Herstellung  eines  neuen  Mahlbusens  (E.  v.  4.  Mai)
288  MNr.  4.

13)  den  Kreis  Kolmar  in  D.  zu  Chausseebauten  (E.  v.
13.  Mai)  314  Nr.  2.

14)  die  Stadt  Berlin  zur  Straßenregulirung  (E.  v.
8.  Juni)  315  Nr.  8.

15)  die  Gemeinde  Clüsserath  im  Kreise  Trier  zu  Wegebauten
  (E.  v.  8.  Juni)  315  Nr.  9.

16)  die  Stadt  Erfurt  zur  Erweiterung  der  Wasserleitung
(E.  v.  10.  Juli)  324  Nr.  9.

1885.

Enteignungsrecht  (Fortf.)
17)  die  Gemeinden  Gruol,  Stetten  und  Haigerloch
in  den  Hohenzollernschen  Landen  zu  Straßenbauten
(E.  v.  24.  Juli)  325  Nr.  13.
18)  den  Kreis  Lublinitz  zu  Chausseebauten  (E.  v.
27.  Juli)  325  Nr.  14.
19)  die  Gemeinde  Etteln  im  Kreise  Büren  zu  Chausseebauten
  (E.  v.  29.  Juli)  325  Nr.  15.
20)  die  Stadt  Königsberg  i.  Pr.  zur  Erweitcrung
der.  Wasserleitung  (E.  v.  22.  Juli)  336  Nr.  5.
21)  die  Gemeinde  Edderbringhausen  im  Klreise
Frankenberg  zur  Anlage  eines  Zufahrtsweges  zu  einer
zu  erbauenden  Brücke  (E.  v.  27.  Juli)  336  Nr.  7.
22)  die  Stadt  Zeitz  zur  Ausführung  der  Regulirung
der  weißen  Elster  (E.  v.  10.  Aug.)  338  Nr.  1.
23)  die  Gemeinde  Lorch  zur  Ausführung  von  Erdabtragungen
  bei  drohender  Bergrutschgefahr  (E.  v.
10.  Aug.)  338  Nr.  2.
24)  den  Kreis  Niederbarnim  zu  Chausseebauten  (E.
v.  17.  Aug.)  339  Nr.  3.
25)  den  Kreis  Rosenberg  O.  S.  zu  Chausseebauten
(E.  v.  17.  Aug.)  339  Nr.  4.
26)  den  Kreis  Spremberg  zu  Chausseebauten  (E.  v.
24.  Aug.)  339  Nr.  6.
27)  den  Militärfiskus  zur  Erwerbung  von  Grundstücken
  in  Süptiz  im  Regierungsbezirk  Merseburg  (E.
v.  17.  Mai  84)  4  Nr.  1.  —  zur  Einrichtung  eines
Artillerie.Schießplatzes  bei  Gruppe  und  bei  Hammerstein
im  Regierungsbezirk  Marienwerder  (E.  v.  18.Okt.  84)
9  Nr.  2  (E.  v.  3.  Febr.)  96  Nr.  4.
28)  die  Gemeinde  Allendorf  im  Kreise  Ziegenhain  zu
Wegebauten  (E.  v.  24.  Ang.)  351  Nr.  2.
29)  die  Gemeinde  Ahlsen=  Reineberg  im  Kreise  Lübbecke
  zu  Chausscebauten  (E.  v.  9.  Sept.)  351  Nr.  4.
30)  die  Firma  Philipp  Holzmann  K  Co.  zu  Frankfurt
  a.  M.  zum  Brückenbau  (E.  v.  16.  Febr.)  354
Nr.  1.
31)  die  Stadt  Düsseldorf  zur  Fertigstellung  eines
Begräbnißplatzes  (E.  v.  6.  Sept.)  357  Nr.  2.
32)  die  Staatsbauverwaltung  zur  Korrektion  des
Flußlaufes  der  Ilmenau  in  der  Provinz  Hannover
(E.  v.  12.  Okt.)  357  Nr.  3.
Entwässerungen,  s.  Meliorationen,  Enteignungsrecht
  Nr.  12.
Erfurt  (Stadt),  s.  Enteig  nungsrecht  Nr.  16.
Etteln  (Gemeinde),  s.  Enteignungsrecht  Nr.  19.
        <pb n="399" />
        Sachregister.

F.

Feldmesser,  Abänderung  des  Reglements  für  die  öffent.
lich  anzustellenden  Land  (Feldmesser  vom  2.  März  1871
(Verf.  v.  26.  Aug.)  319.

Fenersozietäten:

1)  Brandversicherungsanstalt  der  Provinz  Schleswig-Holstein,
  Genehmigung  des  revidirten  Statuts
(E.  v.  10.  Nov.  84)  96  Nr.  3.

2)  Landfeuersozietät  der  Kurmark  Brandenburg  und
der  Niederlausitz,  Genehmigung  des  fünfzehnten
Nachtrags  zu  dem  revidirten  Reglement  (E.  v.  25.  Märg)
173  Nr.  3.

3)  Feuersozietät  der  Mrovinz  Posen,  Genehmigung  des
achten  Nachtrags  zu  dem  revidirten  Reglement  (E.  p.
17.  Juni)  316  Nr.  12.

Finanzminister,  Genehmigung  der  Beschlüsse  des  Provinziallandtags
  und  der  Kommunallandtage  der  Provinz
Hessen-Nassau  (Drov.  O.  5.  92)  267.  —  dedgl.  des
Kreistags  (Kreis.  O.  S.  104)  226.

Fiskalische  Vorrechte,  Uebertragung  der  für  einige
Chausseen  den  betheiligten  Gemeinden  verliehenen  fiskalischen
Vorrechte  auf  den  Kreis  Neuhaldensleben  (E.  v.  26.Nov.  84)
6  Nr.  15.

Fiskus,  Vertretung  desselben  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  der  Justizuerwaltung  (G.  v.  14.  März)  65.
—  Heranziehung  des  Fiskus  zu  den  Kreisabgaben  in
der  Provinz  Hessen=  Nassau  (Kreis.  O.  88.  14,  17)  198.
—  Vertretung  desselben  als  Grundbesitzer  bei  den  Wahlen
der  Kreistagsabgeordneten  (ebend.  §.  54  Nr.  1)  211.

Frankfurt  a.  M.  (Landkreis),  Bestimmungen  für  den.
selben  (Kreis.  O.  §§.  30  bis  33)  203.

Frankfurt  a.  M.  (Stadtkreis),  Vereinigung  des
Landarmenverbandes  mit  dem  des  Regierungsbezirks
Wiesbaden  (Art.  VIII  G.  v.  8.  Juni)  245.

Frankfurt  a.  O.,  die  Dauer  der  Messen  daselbst  (Bek.
v.  21.  Juli)  313.

Friedrichsdorf  (Stadt),  Gemeindeverfassung  (Kreis.  O.
§.  22)  200.

G.

Gebührenfreiheit,  s.  Kostenfreiheit.
Gemeindebeamte  in  den  Landgemeinden  der  Provinz,
Hessen-Rassau  (Kreis.  O.  56.  34  bis  36)  204.

1885.  7

Gemeindevorsfteher,  s.  Bürgermeister.

Gemeinheitstheilungen,  s.  Hohenzollernsche  Lande.

Generalkommission  für  die  Rheinprovinz,  Sitz  derselben
(V.  v.  20.  Juni)  304.

Genthin,  s.  Amtsgerichte.

Gerichtskosten  in  Grundbuchsachen  im  Bezirk  des  Appellationsgerichts
  zu  Cassel  (G.  v.  26.  Mai  F.  48,  49)  175.

Gewerbesteuer,  s.  Hannover.

Gewerbliche  Anlagen,  der  Beschluß  über  Anträge  auf
Genehmigung  oder  Veränderung  der  Anlagen  zur  Destillation
  oder  zur  Verarbeitung  von  Theer  und  von  Theerwasser
  steht  den  Kreis.  (Stadt.)  Ausschüssen  zu  (V.  v.
11.  Mai)  277.

Grottkau  (Kreis),  s.  Chausseegeld  Nr.  11  und  14,
Enteignungsrecht  Nr.  4.

Grundbesitzer,  größere,  Wahlverband  derselben  zur
Wahl  der  Kreistagsabgeordneten  in  der  Provinz  Hesseu-Nassau
  (Kreis.  O.  S§.  43,  51  bis  54)  208.

Grundbuch,  Bestimmung  der  Ausschlußfrist  für  Aumeldung
  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  für  den  Bezirk  der  nachbezeichneten  Amtsgerichte
  oder  von  Theilen  derselben:

I.  Provinz  Schleswig  Holstein:
1)  Meldorf,  Schleswig  und  Kiel  (Verf.  v.  30.  Dez.  84)  3.
2)  Flensburg  (Verf.  v.  3.  März)  58.
3)  Heide  (Verf.  v.  17.  April)  113.
4)  Schleswig  (Verf.  v.  17.  Aug.)  313.
5)  Pinneberg  (Verf.  v.  4.  Okt.)  335.

II.  DProvinz  Hannover:

1)  Bremervörde,  Dannenberg,  Lüchow,  Moringen,  Neustadt
  am  Rübenberge,  Otterndorf  und  Sögel  (Verf.  v.
14.  Jan.)  7.

2)  Bockenem,  Duderstadt,  Harburg,  Hoya,  Meinersen,
Meppen  und  Wennigsen  (Verf.  v.  25.  März)  101.

3)  Freiburg  a.  d.  E.,  Herzberg  a.  H.  und  Neustadt
a.  R.  (Verf.  v.  S.  Mai)  130.

4)  Einbeck,  Geestemünde  und  Uelzen  (Verf.  v.  16.  Juni)
191.

5)  Hildesheim  (Verf.  v.  4.  Aug.)  314.

6)  Dannenberg  und  Otterndorf  (Verf.  v.  18.  Sept.)  334.

7)  Geestemünde  (Verf.  v.  21  Okt.)  348.

8)  Gieboldehausen,  Stade  und  Uelzen  (Verf.  v.  21.  Nov.)
350.
        <pb n="400" />
        8

Sachregister.  1885.
Grundbuchwesen,  Ergänzung  des  Gesetzes  vom  29.  Mai

1873  über  das  Grundbuchwesen  in  dem  Bezirk  des
Appellationsgerichts  zu  Cassel  mit  Ausschluß  des  Amtsgerichtsbezirks
  Vöhl  (G.  v.  28.  Mai)  175.

Grundstücke  und  Immobiliarrechte  des  Bezirksverbandes.

und  der  Kreise  der  Provinz  Hessen-Nassan  (Prov.  O.
§.  35)  255.  (Kreis.  O.  5§.  81,  104  Nr.  4)  220.

Veräußerung  und  hypothekarische  Belastung  von
Grundstücken  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen  Rechts
(G.  v.  20.  Mai)  139.  —  Zusammenlegung  der  Grundstücke
  im  Geltungsgebiet  des  Rheinischen  Rechts  (G.  v.
24.  Mai)  156.

Zusammenlegung  der  Grundstücke,  Ablösung  der
Servituten  und  Theilung  der  Gemeinheiten  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  (G.  v.  23.  Mai)  143.

Erwerb,  Veräußerung  oder  dingliche  Belastung  von
Grundeigenthum  der  evangelisch  lutherischen  Kirchen  der
Provinz  Hannover  bedarf  der  Genehmigung  der  Staatsbehörde
  (G.  v.  6.  Mai  §.  3  Nr.  1)  136.  (V.  v.
24.  Juni)  274.

Einführung  der  Gesetze  vom  3.  März  1850  und
27.  Juni  1860  über  den  erleichterten  Abverkauf  und
Austausch  kleiner  Grundstücke  in  den  Regierungsbezirk
Cassel  —  ausschließlich  der  vormals  Großherzoglich  Hessischen
  Landestheile  —  und  in  die  Hohengollernschen  Lande
(G.  v.  12.  April)  115.

Gutsvorsteher  in  der  Provinz  Hessen.  Nassau,  deren

Bestätigung,  Rechte  und  Pflichten  (Kreis.  O.  8§.  21,  37
bis  40)  200.

H.

Halle  i.  W.  (Kreis),  s.  Chausseegeld  Nr.  22.
Hannover  (Provinz),  Abstellung  von  Berechtigungen  zum

Hauen  oder  Stechen  von  Plaggen,  Haiden  u.  s.  w.  (G.
v.  13.  April)  109.  —  Aenderungen  der  Kirchenverfassung
der  evangelisch  lutherischen  Kirche  (G.  v.  6.  Mai)  135.
—  Die  künftige  Gestaltung  der  Konsistorialbehörden  dieser
Kirche  (E.  v.  13.  April)  118,  138.  —  Bestimmungen
über  die  Gewerbesteuer  der  Klasse  A  l  (V.  v.  18.  Mai)
172.  —  Ausübung  der  Rechte  des  Staates  gegenüber
der  evangelisch-  lutherischen  Kirche  (V.  v.  24.  Juni)  274.
—  Ausübung  der  kirchlichen  Aufsichtsrechte  über  die
evangelische  Kirchengemeinde  Freren  (E.  v.  24.  Juni)
276.  —  Anschluß  der  Kirchengemeinde  Wilhelmshaven
an  die  evangelisch  lutherische  Kirche  der  Provinz  Hannover
  (Kirchengesetz  v.  28.  Okt.)  353.

Haus  der  Abgeordneten,  s.  Landtage,  Wahl
bezirke.

Hessen  (Großherzogthum),  Staatsvertrag  zwischen  Preuße
und  Hessen,  betreffend  die  Rheinstromstrecke  zwische
Mainz  und  Bingen  (v.  30.  Jan.  84)  306.  —  Ueber
einkunft  zwischen  denselben  wegen  Erbauung  und  Ver
waltung  einer  stebenden  Brücke  über  den  Main  bei  Offen
bach  (v.  2.  Juli)  341.

Hessen-Nassau  (Provinz),  Kreisordnung  für  dieselb
(v.  7.  Juni)  193.  —  Einführung  der  Provinzialordnun
(G.  v.  8.  Juni)  242.  —  Redaktion  derselben  (Bek.  #
8.  Juni)  246.

Hessisches  Fürstenhaus,  dessen  Mitglieder  können  sic
bei  den  Wahlen  zum  Kreistage  in  der  Provinz  Hessen
Nassau  vertreten  lassen  (Kreis=  O.  §.  54,  55)  211.

Hohenzollernsche  Lande,  Zusammenlegung  der  Grund
stücke,  Ablösung  der  Servituten  und  Theilung  der  Ge
meinheiten  (G.  v.  23.  Mai)  143.  —  Einführung  de
Gesetze  vom  3.  März  1850  und  27.  Juni  1860  übe
den  erleichterten  Abverkauf  und  Austausch  kleiner  Grund
stücke  (G.  v.  12.  April)  115.  —  Dotation  der  Amts
verbände  (G.  v.  19.  Mai)  169.  —  Genehmigung  eine
Nachtrags  zu  dem  Statute  der  Spar-  und  Leihkasse  füdie
  Hohenzollernschen  Lande  (E.  v.  18.  März)  131  Nr.  7
—  Veränderung  der  Landesgrenze  in  den  Gemarkunge
Dettensee  und  Nordstetten  (Staatsvertrag  v.  1./2.  Juni  83
166.  (G.  v.  27.  Febr.  34)  165.

s.  auch  Enteignungsrecht  Nr.  9  und  17.

Homburg  v.  d.  H.,  Amtsarmenkommission  daselbt
C.  114  Abs.  2  K.  O.  v.  7.  Juni)  230.

Hülfskassen,  s.  Bezirkshülfskassen,  Drovinzial
hülfskassen.

 

Seeeneesel.l.  V#n  Munrtes  Aa  864.
—  1  V  O  1  5  s.  Grund
stücke.

HSypotheken-Aktienbank,  sernere  Gültigkeit  des  de
Preußischen  Hypotheken-Aktienbank  zu  Berlin  ertheilte
Privilegiums  (E.  v.  24.  Nov.  84)  64  Nr.  1.

J.
Jerichow  (Kreis),  s.  Chausseegeld  Nr.  19.
Juristische  Personen  in  der  Provinz  Hessen  ·  Nassar
Kreisabgaben  derselben  (Kreis  ·  O.  88.  14,  15)  198.  —
Bestellung  eines  Stellvertreters  zur  Ausübung  ihrer  gutt
obrigkeitlichen  Rechte  (ebend.  Ss.  37,  38)  206.  —  Thei
nahme  an  den  Wahlen  der  Kreistagsabgeordneten  (ebent
SS.  43,  44,  55)  208.
        <pb n="401" />
        Sachregister.

Justizminister  erläßt  die  Anordnungen  über  die  Vertretung
  des  Fiskus  in  Prozessen  der  Justizverwaltung
(G.  v.  14.  März)  65.

s.  auch  Richter.

K.

Kaffel,  s.  Cassel,  Landeskreditkasse.

Kassenrevisionen  der  Kreiskommunalkassen  in  der  Vrovinz
Hessen.  Nassau  (Kreis-O.  §.  85)  222.

Kirchliche  Angelegenheiten,  s.  Hannover,  Wilhelmshaven.


Kolmar  (Kreis),  s.  Enteignungsrecht  Nr.  13.

Kommunalabgaben,  Ergänzung  und  Abänderung  einiger
Bestimmungen  über  Erhebung  der  auf  das  Einkommen
gelegten  direkten  Kommunalabgaben  (G.  v.  27.  Juli)  327.

Kommunallandtage  in  der  Provinz  Hessen.  Nassau,
Zusammensetzung  derselben  (Prov.  O.  8§.7  bis  21)  249.
—  Versammlungen  derselben  (ebend.  §§.  22  bis  30)  252.
—  Geschäfte  derselben  (ebend.  §§.  31  bis  42)  254.

K  llandt  dnete  in  der  Provinz  Hessen-Nassau
  (Prov.  O.  9.  7  bis  21)  249.

Kommunalverbände,  Ueberweisung  von  Beträgen,  welche
aus  landwirthschaftlichen  Zöllen  eingehen,  an  die  Kom.
munalverbände  (G.  v.  14.  Mai)  128.

Kommunalverbände  bilden  die  Provinz  Hessen-Nassau,
  die  Bezirke  Cassel  und  Wiesbaden  (Prov.  O.
8.  1)  247  und  die  Kreise  dieser  Provinz  (Kreis-O.  F.  2)
194.  —  Regelung  der  Verhältnisse  dieser  Verbände
(Kreis.  O.  S§.  110  bis  116)  228.

König,  in  der  Drovinz  Hessen-Nassau  erfolgt  die  Einberufung
des  Provinziallandtags  und  der  Kommunallandtage  durch
den  König  (Prov.  O.  8§.  22,  86)  252.  —  dezgl.  die
Bestätigung  des  Landesdirektors  (ebend.  §.  60)  259.
—  deêögl.  die  Genehmigung  der  Beschlüsse  des  Provinziallandtags,
  des  Kommunallandtags  und  des  Kreistags
  über  den  Erlaß  von  Statuten  (Prov.  O.  §.  92
Nr.  1)  267.  (Kreis-O.  J.  104  Nr.  1)  226.  —  deêgl.
die  Auflösung  des  Provinziallandtags,  des  Kommunallandtags
  und  des  Kreistags  (Prov.  O.  S.  95)  268.
(Kreis-O.  §.  108)  228.  —  desgl.  die  Ernennung  der
Bürgermeister  und  Beigeordneten  in  gewissen  Städten
(Kreis.  O.  §S.  23)  201.  —  desgl.  die  Ernennung  des
Landraths  (ebend.  §.  24)  201.  —  desgl.  die  Genehmigung
  des  Ausscheidens  der  Städte  aus  dem  Kreisverbande
  (ebend.  §.  4)  194

Ges.  Samml.  1885.

1885.  9

Königsberg  N.  M.  (Kreis),  s.  Chausseegeld  Nr.  4.
Königsberg  in  Pr.  (Stadt),  s.  Enteignungerecht
Nr.  20.

Konsistorialbehörden,  s.  Hannover.

Kosten  der  Geschäftsverwaltung  des  Kreisausschusses  in

der  Provinz  Hessen-Nassau  (Kreig.  O.  5.  97)  225.
s.  auch  Gerichtskosten.

Kostenfreiheit,  Atteste  zur  Begründung  des  Anspruchs
auf  Kostenfreiheit  für  evangelisch-lutherische  Kirchen  in
der  Provinz  Hannover  (G.  v.  6.  Mai  8.  2  Nr.  4)  135.
(V.  v.  24.  Juni  Art.  IV)  274.

Kreisabgaben  in  der  Provinz  Hessen-Nassau  (Kreis.  O.
§§.  9  bis  19)  196.  —  Erhöhung  derselben  in  Folge
unberechtigter  Ablehnung  eines  Kreisamts  (ebend.
88.  8,  36)  196.

Kreisangehörige,  ihre  Rechte  und  Pflichten  in  der
Provinz  Hessen-Nassau  (Kreis.  O.  I§.  6  bis  19)  195.

Kreisanleihen,  s.  Anleihen.

Kreisausschußz  in  der  Provinz  Hessen.  Nassau  (Kreis.  O.
55.  88  bis  99)  222.

Kreisbeamte  in  der  Provinz  Hessen-Nassau  Ereis.  O.
§§.  8,  92  Nr.  3)  195.

Kreisblatt  in  der  Provinz  Hessen-Nassau,  Bekanntmachung
der  Kreisstatuten  und  Reglements  durch  dasselbe  (Kreis.  O.
§.  20)  200.  —  desgl.  der  Wahlen  der  Kreistagsabgeordncten
  und  der  Wahlbezirke  (ebend.  §§.  67,  68,  71)
216.

Kreisdeputirte  in  der  Provinz  Hessen-Nassau,  Wahl
und  Bestätigung  derselben  (Kreis-O.  8.  25)  202.

Kreise,  Verzeichniß  der  Kreise  der  Provinz  Hessen.  Nassau
Gu  §.  1  Kreis-O.)  234.  —  Umfang  und  Begrenzung
derselben  (Kreis=  O.  SF.  1  bis  5)  193.  —  Vertretung
und  Verwaltung  derselben  (ebend.  §§.  41  bis  101)  207.

Kreisgrenzen,  Veränderung  derselben  in  der  Provinz
Hessen.  Nassau  (Kreis=  O.  S#s§s.  3,  4)  194.

Kreishaushalt  in  der  Provinz  Hessen-Nassau  (Kreis.  O.
S&amp;amp;  B4  bis  87)  221.

Kreiskommissionen  in  der  Provinz  Hessen
(Kreig.  O.  §5.  100,  101)  225.

Kreiskommunalkasse  in  der  Provinz  Hessen.  Nassau,
Revision  derselben  (Kreis=  O.  S.  85)  222.

Kreisordnung  für  die  Provinz  Hessen-Nassan  (v.
193.

Kreissekretär  in  der  Provinz  Hessen-  Nassau,  vertritt
den  Landrath  (Kreis=  O.  F.  25)  202.

b

·  Nassau

7.  Juni)
        <pb n="402" />
        10  Sachregister.

Kreisstatuten  und  Reglements  in  der  Proving  Hessen-Nassau
  (Kreis-O.  J.  20,  74  Nr.  1,  S.  104  Nr.  1)  200.
Kreistag  in  der  Provinz  Hessen-Nassau,  Zusammensetzung
desselben  (Kreis=  O.  F.  41  bis  72)  207.  —  Versamm.
lungen  und  Geschäfte  (ebend.  §§F.  73  bis  83)  218.  —  Berufung
  (ebend.  §.  75)  219.  —  Petitionen  (ebend.  §.  83)
221.  —  Auflösung  (ebend.  F.  108)  228.

Kreistagsabgeordnete  in  der  Provinz  Hessen-Nassau,
Wahl  derselben  (Kreis=  O.  §S§.  41  bis  65)  207.—  Einführung
  derselben  (ebend.  §.  66)  215.  —  Vertheilung
derselben  auf  die  einzelnen  Wahlverbände  (ebend.  §§.  46,
47,  68  bis  70)  209.

Kreisverwaltung,  Oberaufsicht  über  dieselbe  in  der  Provinz
  Hessen-Nassau  (Kreis=  O.  ö.  104  bis  109)  226.

L.

Landarmenverband  des  Regierungsbezirke  Wiesbaden
(Art.  VIII  G.  v.  8.  Juni)  245.

Landesausschuß,  verwaltet  die  Angelegenheiten  des  Be.
zirksverbandes  in  der  Provinz  Hessen-Nassau  (Prov.  O.
§.  43)  256.  —  Zusammensetzung  (ebend.  §§.  44  bis  49)
256.  —  Berufung  (ebend.  §.  50)  257.  —  Geschäftsordnung
  (ebend.  8§.  51  bis  55)  257.  —  Geschäfte
(ebend.  §§s.  56  bis  59)  258.

Landesdirektor  in  der  Provinz  Hessen=  Nassau  (Prov.  O.
§5S.  60  bis  65,  67  bis  71)  259.

Landeseisenbahnrath,  Wahl  der  Mitglieder  durch  die
Bezirkseisenbahnräthe  (V.  v.  9.  Dez.)  355.

Landesgrenze,  Veränderung  derselben  in  den  Gemar.
kungen  Dettensee  und  Nordstetten  in  den  Hohengollernschen
  Landen  (Staatsvertrag  v.  1./2.  Juni  83)  166
(G.  v.  27.  Febr.  84)  165.

Landeshut  (Kreis),  s.  Chausseegeld  Nr.  13,  Enteignungsrecht
  Nr.  6.

Landeskreditkasse  in  Kassel,  Abänderung  des  Gesetzes
vom  25.  Dezember  1869  (G.  v.  18.  März)  101.

Landesverwaltung,  Ergänzung  des  §.  7  des  Gesetzes
über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883
(G.  v.  27.  April)  127.

Landgemeinden  in  der  Provinz  Hessen  Nassau,  ihre
Stellung  im  Kreisverbande  (Kreis.  O.  §.  21)  200.  —  Vorsteher
  und  Beamte  derselben  (ebend.  §5.  34  bis  36)
204.  —  Wahlverband  der  Landgemeinden  und  Voll-=Riehung
  der  Wahlen  in  deren  Wahlbezirken  (Kreit.O.
K.  44,  48,  55  bis  60)  212.

1885.

Landgerichte,  s.  Amtsgerichte.
Landmesser,  s.  Feldmesser.

Landrath  in  der  Provinz  Hessen-Nassau,  dessen  Ernen.
nung  (Kreis.  O.  SS.  24,  117)  201.  —  Stellvertretung
(ebend.  F.  25)  202.  —  Amtliche  Stellung  (ebend.  s.  21,
26,  28  bis  30,  34,  39,  66,  75,  89,  93,  94,  107)  200.

Landschaften:

1)  Neuer  landschaftlicher  Kreditverein  für  die  Pro.
vinz  Posen,  Genehmigung  des  dritten  Regulativs,
betreffend  Emission  von  Pfandbriefen  (E.  v.  4.  Mai)
287  Nr.  3.

2)  Schlesische  Landschaft,  Genehmigung  der  Beschlüsse
des  engeren  Ausschusses  (E.  v.  26.  Aug.)  340  Nr.  8.

3)  Landschaft  der  Provinz  Westfalen,  Genehmigung
von  Statutsabänderungen  (E.  v.  31.  Aug.)  357
Nr.  1

Landtage,  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages
(V.  v.  3.  Jan.)  I.
sl.  auch  Provinziallandtage,  Kommunal.
landtage,  Wahlbezirke.

Lauenburg  (Herzogthum),  Aufhebung  der  Rentenbank  für
den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg  in  Rateburg  (G.  v.
10.  Juni)  273.

Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen,
deren  Pensionirung  (G.  v.  6.  Juli)  298.

Lorch  (Gemeinde),  s.  Enteignungsrecht  Nr.  23.

Lotterie,  Verbot  des  Spiels  in  außerpreußischen  Lotterien
(G.  v.  29.  Juli)  317.

Lublinitz  (Kreis),  s.  Chausseegeld  Nr.  17,  Ent.
eignungsrecht  Nr.  18.

M.

Main,  Erbauung  einer  stehenden  Brücke  über  den  Main
bei  Offenbach  (Uebereink.  v.  2.  Juli)  341.  —  Uebereignung
  eines  Theils  der  Offenbach  Fechenheimer  Straße
an  die  Gemeinde  Fechenheim  und  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  aus  Anlaß  und  beziehungsweise  behufs
des  Baues  dieser  Brücke  (E.  v.  16.  Febr.)  354  Nr.  1.

Mecklenburg-Schwerin,  Staatsvertrag  zwischen  Prcußen
und  Mecklenburg=  Schwerin  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
  von  Stralsund  über  Damgarten  und  Ribnitz  nach
Rostock  (v.  15.  Deg.  84)  278.
        <pb n="403" />
        Sachregister.
Meliorationen  (Forts.)

Meliorationen.

1)  Drainagegenossenschaft  zu  Koppinit  im  Kreise
Tost  ·  Gleiwih  (Stat.  v.  29.  Olt.  84)  5  Nr.  4.

2)  Drainagegenossenschaft  zu  Laband  im  Kreise
Tost.  Gleiwttz  (Stat.  v.  29.  Okt.  84)  5  Nr.  5.

3)  Drainagegenossenschaft  zu  Zamosc.  Lendzin
im  Kreise  Pleß  (Stat.  v.  3.  Nov.  84)  5  Nr.  6.

4)  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  Treufelde-Laskier
  in  den  Kreisen  Mogilno  und  Schubin
(Statuts=  Nachtrag  v.  24.  Nov.  84)  9  Nr.  3.

5)  Ent.  und  Bewässerunggenossen  schaft  der
Großen  Gemeinde  bei  Mehlsdorf  zu  Dahme  im
Kreise  Jüterbog=  Luckenwalde  (Stat  v.  14.  Jan.)  54
Nr.  16.

6)  Drainagegenossenschaft  II  zu  Beurig  im  Kreise
Saarburg  (Stat.  v.  28.  Jan.)  113  Nr.  1.

7)  Genossenschaft  zur  Regulirung  des  Alachflusses  im
Oberamtsbezirk  Sigmaringen  (Stat.  v.  23.  Zebr.)  113
Nr.  3

8)  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu
Bramstedt  im  Kreise  Segeberg  (Stat.  v.  2.  März)
114  Nr.  4.

9)  Brocksbarger  Koog  im  Kreise  Rendsburg  (Stat.
v.  2.  März)  114  Nr.  5.

10)  Drage.  Meliorationsgenossenschaft  zu  Neuwedell
  (Stat.  v.  4.  März)  114  Nr.  5.

11)  Genossenschaft  zur  Regulirung  der  faulen  Baritsch
  in  den  Kreisen  Adelnau  und  Schildberg  (Stat.
v.  11.  März)  131  Nr.  5.

12)  Erste  Meliorationsgenossenschaft  Hamdorf.
Prinzenmoor  (Stat.  v.  9.  März)  131  Nr.  4.
13)  Entwässerungsgenossenschaft  Wöste  in  Telgte

(Stat.  v.  16.  März)  131  Nr.  6.

14)  Ent=  und  Bewässerungsgenossenschoft  Bornwies
  zu  Gchlweiler  im  Kreise  Simmern  (Stat.  v.
1.  April)  132  Nr.  14.

15)  Lentföhrdener  Aue-  Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft
  zu  Bramstedt  im  Kreise  Sege.
berg  (Stat.  v.  2.  April)  132  Nr.  15.

16)  Genossenschaft  für  die  Melioration  der  Erft.
niederung  zu  Bedburg,  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
  (Priv.  v.  8.  April)  133  Nr.  16.

17)  Entwässerungsgenossen  schaft  Faulenborn
zu  Schwirzheim  im  Kreise  Prüm  (Stat.  v.  9.  Mänz)
173  Nr.  1.

1885.  11

18)  Drainagegenossenschaft  zu  Krappitz  im  Kreise
Oppeln  (Stat.  v.  8.  April)  173  Nr.  5.

19)  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu
Lekno  im  Kreise  Wongrowit  (Stat.  v.  25.  März)
192  Nr.  2.

20)  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu
Nachtsheim  im  Kreise  Mayen  (Stat.  v.  2.  Mai)
192  Nr.  6.

21)  Kämmersdorfer  Entwässerungsgenossenschaft
  im  Landkreise  Elbing  (Stat.  v.  22.  April)
287  Nr.  2.

22)  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu
Dreis  im  Kreise  Daun  (Stat.  v.  31.  Mai)  315
Nr.  6.

23)  Wiesengenossenschaft  zu  Lessenich.  Rißdorf
im  Kreise  Euskirchen  (Stat.  v.  3.  Juni)  315  Nr.  7.

24)  Hammeschleusenacht  im  Kreise  Osterholz  (Nachtrags=
  Stat.  v.  15.  Juni)  315  Nr.  10.

25)  Braunsberger  Wiesenverband  (Nachtrags-Stat.
v.  24.  Juni)  316  Nr.  13.

26)  Meliorationsgenossen  schaft  der  Liegelwiese
bei  Dramburg  (Stat.  v.  26.  Juni)  316  Nr.  17.

27)  Bruchhausen=  Syker  und  Thedinghauser
Meliorationsgenossenschaft  (Stat.  v.  5.  Juni)
324  Nr.  1.

28)  Gr.  Czerniauer  Entwässerungsgenossenschaft
im  Kreise  Danzig  (Stat.  v.  24.  Juni)  324  Nr.  3.

29)  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  im
Prümthale  zu  Olzheim  im  Kreise  Prüm  (Stat.  v.
3.  Juli)  324  Nr.  7.

30)  Malschöwer  Entwässerungsgenossenschaft  im
Kreise  Neidenburg  (Stat.  v.  3.  Juli)  324  Nr.  8.

31)  Meliorationsgenossenschaft  zur  Senkung  des
Wangst=  und  Lautern-Sees  zu  Bischofsburg
im  Kreise  Rössel  (Stat.  v.  24.  Juli)  336  Nr.  6.

32)  Bauerhufener  Meliorationsgenossenschaft
im  Kreise  Köslin  (Stat.  v.  4.  Sept.)  340  Nr.  9.

33)  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu
Winkel  im  Kreise  Daun  (Stat.  v.  14.  Sept.)  340
Nr.  11.

34)  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu
Nenkirchen  im  Kreise  Merzig  (Stat.  v.  28.  Sept.)
352  Nr.  9.

35)  Entwässerungsgenossenschaft  Leuber  II  im
Kreise  Neustadt  O.  S.  (Stat.  v.  2.  Okt.)  352  Nr.  10.

b'
        <pb n="404" />
        12  Sachregister.

Meliorationen  (Forts.)

36)  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  1  zu
Hausen  im  Kreise  Bernkastel  (Stat.  v.  16.  Okt.)
352  Nr.  13.

37)  Wiesengenossenschaft  Weidingen  Niederweidingen
  im  Kreise  Bitburg  (Stat.  v.  16.  Okt.)
352  Nr.  14.

38)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Berus  im
Kreise  Saarlouis  (Stat.  v.  21.  Okt.)  354  Nr.  4.

39)  Norderau-Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft
  zu  Stepping  im  Kreise  Hadersleben  (Stat.
v.  26.  Okt.)  354  Nr.  5.

40)  Fersenauer  Meliorationsgenossenschaft  zu
Fersenau  im  Kreise  Berent  (Stat.  v.  12.  Okt.)
357  Nr.  4.

Militärfiskus,  s.  Enteignungsrecht  Nr.  27.

Militärpersonen  des  oktiven  Dienstes  sind  in  der  Provinz
Hessen-Nassau  nicht  Kreisangehörige  (Kreis.  O.  S.  6)  195.

Militsch  (Kreis),  s.  Chausseegeld  Nr.  12,  Enteig.
nungsrecht  Nr.  5.

Minister  des  Innern,  Befugnisse  desselben  bei  der  Beaufsichtigung
  der  Bezirks=  und  Provinzialverwaltung  in
der  Provinz  Hessen  Nassau  (Prov.  O.  S#§.  42,  71,  87,
92,  93)  266.  —  desgl.  bei  der  Beaussichtigung  der
Kreisverwaltung  (Kreis.  O.  8§.  4,  28,  29,  99,  104)  194.

Ministerium  für  geistliche,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten,
  Ressort.Veränderung  in  Bezug
auf  gewerbliche  und  kunstgewerbliche  Fachschulen  u.  s.  w.
(E.  v.  3.  Sept.  84)  95.

Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe,  Ressort-Veränderung
  in  Bezug  auf  gewerbliche  und  kunstgewerbliche
Fachschulen  u.  s.  w.  (E.  v.  3.  Sept.  84)  95.

N.

Nassan,  s.  Hessen--Nassau.

Nafsanisches  Fürstenhaus,  dessen  Mitglieder  können
sich  bei  den  Wahlen  zum  Kreistage  in  der  Provinz
Hessen-  Nassau  vertreten  lassen  (Kreis.  O.  SS.  54,  55)  211.

Neisse  *  Chausseegeld  Nr.  15,  Enteignungs.
recht

reverkarm,  (Kreis),  s.  Chausseegeld  Nr.  8,  Ent.
eignungsrecht  Nr.  24.

1885.

O.

Oberbarnim  (Kreis),  s.  Chausseegeld  Nr.  7.

Oberpräsident,  Anordnungen  desselben  zur  Verhütung
der  Weiterverbreitung  der  Reblaus  (G.  v.  23.  März)  97.

Oberpräsident  der  Provinz  Hessen-Nassau,  ist  Königlicher
  Kommissarius  bei  dem  Kommunallandtage  und  dem
Provinziallandtage  (Prov.  O.  §5.  23,  24)  252.  —  Geschäfte
  desselben  in  Bezirks=  und  Provinzialangelegenheiten
  (ebend.  §#.  11,  17,  18,  23,  24,  49,  62,  87,  94,
97,  100)  250.—  deögl.  in  Kreisangelegenheiten  (Kreis.O.
SS-  105,  118)  227.

Oberverwaltungsgericht,  JZuständigkeit  desselben  in
Bezirks-  und  Provinzialangelegenheiten  in  der  Provinz
Hessen-Nassau  (Prov.  O.  §§.  2,  21,  46,  49,  71,  91,
94,  101)  247.—  desgl.  in  Kreisangelegenheiten  (Kreis.  O.
§.  109)  228.  —  desgl.  in  Angelegenheiten,  betreffend
den  Haushalt  evangelisch  lutherischer  Kirchen  der  Provinz.
Hannover  (G.  v.  6.  Mai  F.  5)  135.

Oeffentlichkeit  der  Siyungen  der  Kommunallandtage  und
des  Provinziallandtags  in  der  Provinz  Hessen-Nassau
(Drov.  O.  §§.  25,  86)  252.  —  desgl.  des  Kreistags
(Kreig.  O.  §.  77)  220.

Orb,  Regelung  der  Verwaltung  der  Stadt,  des  Wegeverbandes
  und  des  Bezirks  Orb  (Kreis.  O.  N§.  22,  27,
115)  200.

Oschersleben  (Kreis),  s.  Chausseegeld  Nr.  20.

Ost-Steruberg  (Kreis),  s.  Chausseegeld  Nr.  6,  Enteiguungsrecht
  Nr.  7.

P.

Pensionirung  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffent.
lichen  Volksschulen  (G.  v.  6.  Juli)  298.

Pferdeeisenbahn,  Verleihung  des  Rechts  zur  Einlegung
von  Pferdebahnschienen  in  den  Straßenkörper  eines  bestimmten
  Straßenzuges  an  die  Große  Berliner  Pferde.
eisenbahn  Aktiengesellschaft  (E.  v.  15.  April)  192  Nr.  3.

Polizeiverwaltung  in  der  Drovinz  Hessen-Nassau
(Kreis=  O.  SS.  27  bis  32)  202.

Pommern  (Provinz),  s.  Rentenbank.
        <pb n="405" />
        Sachregister.

Posen  (Provinz),  s.  Landschaften.

Preußen  (Monarchie),  Staatsvertrag  mit  Mürttemberg,
betreffend  die  Regulirung  und  Veränderung  der  Landesgrenze
  auf  den  Gemarkungen  Dettensee  und  Nordstetten
(v.  1./2.  Juni  83)  166.  (G.  v.  27.  Febr.  84)  165.

s.  auch  Bayern,  Braunschweig,  Hessen  (Großherzogthum)
  und  Mecklenburg-Schwerin.

Preußische  Hypotheken-Aktienbank,  s.  Hypotheken=Aktienbank.


Prenußisch-Holland  (Kreis),  s.  Chausseegeld  Nr.  2,
Enteignungsrecht  Nr.  3.

Preußisch-Stargard  (Kreis),  s.  Chausseegeld  Nr.  3,
Enteignungsrecht  Nr.  11.

Provinzen,  Selbstverwaltung  der  Angelegenheiten  der
Provinz  Hessen-Nassau  (Prov.  O.  S.  1)  247.  —  Veränderung
  der  Grenzen  dieser  Provinz  (ebend.  §.  2)  247.

Provinzialabgaben  in  der
(Prov.  O.  J.  86  Nr.  5)  265.

Provinzialangehörige  der  Provinz  Hessen-Nassau,  Rechte
und  Pflichten  derselben  (Prov.  O.  8§.  3  bis  5)  248.

Provinzialanleihen,  Aufnahme  und  Genehmigung  derselben
  in  der  Provinz  Hessen-Nassau  (Prov.  O.  5.  34
Nr.  3,  §.  86  und  §.  92  Nr.  3)  254.

s.  auch  Anleihen.

Provinzialausschuß  in  der  Provinz  Hessen-Nassau
(Prov.  O.  898.  86,  90,  91,  97  und  98)  265.

Provinzialbehörden,  Ressortverhältnisse  derselben  in
Ausübung  der  Schulaufsicht  über  die  Taubstummen  und
Blindenanstalten  (E.  v.  27.  Juli)  350.

Provinzialhülfskassen  in  der  Provinz  Hessen-Nassau,
Genehmigung  der  für  dieselben  bestimmten  Reglements
(Prov.  O.  ö.  93).  —  Genehmigung  eines  Nachtrags  zum
Statute  der  Rheinischen  Provinzalhülfskasse  (E.  v.
25.  März)  173  Nr.  4.

Provinzialkommissionen  in  der  Provinz  Hessen-Nassau
(Prov.  O.  FK.  72,  73,  86,  90)  262.

Provinz  Hessen=  Nassau

Provinziallandtage  in  der  Provinz  Hessen-Nassau
(Drov.  O.  5.  36,  91,  92,  95)  265.
Provinzialordnung,  Einführung  derselben  in  der

Provinz  HessenNassau  (G.  v.  8.  Juni)  242.  —  Redaktion
  derselben  (Bek.  v.  8.  Juni)  246.

Provinzialrath  in  der  Provinz  Hessen-Nassau  (Prov.  O.
S.  95)  269.

1885.  13

Provinzialreglements  in  der  Provinz  Hessen-Nassau
(Drov.  O.  S§.  6,  93)  248.
Provinzialstatuten  in  der
(Prov.  O.  S§.  6,  92)  248.
Provinzialverbände,  Umfang  und  Begrenzung  des
Provinzialverbandes  in  der  Provinz  Hessen-Nassau
(Prov.  O.  ös.  1,  2)  247.  —  Vertretung  und  Verwaltung
  desselben  (ebend.  §.  86)  265.  —  Aufsicht  über  die

Verwaltung  desselben  (ebend.  §§.  87  bis  95)  266.

Prozesse,  Vertretung  des  Fiskus  in  Prozessen  der  Justigverwaltung
  (G.  v.  14.  März)  65.  —  Die  Organe  der
evangelisch  lutherischen  Kirchen  der  Provinz  Hannover
bedürfen  zur  Prozeßführung  nicht  der  Ermächtigung  einer
Staatsbehörde  (G.  v.  6.  Mai  F.  4)  135.  —  Bestellung
eines  Kirchenanwalts  für  solche  Kirchen  (ebend.  §.  6)
135.  (V.  v.  24.  Juni  Art.  III)  274.

Provinz  Hessen-Nassau

R.

Reblaus,  Abänderung  des  Gesehes  zur  Verhütung  der
Weiterverbreitung  der  Reblaus  vom  27.  Februar  18708
(G.  v.  23.  März)  97.

Rechtsweg,  der  ordentliche  Rechtsweg  ist  wegen  der  Ver.
anlagung  der  Kreisabgaben  in  der  Brovinz  Hessen-Nassau
unzulässig  (Kreis-O.  §.  19)  199.

Regierungspräsidenten  in  der  Provinz  Hessen-Nassau
sind  von  der  Wählbarkeit  zum  Provinzialansschuß  ausgeschlossen
  (Drov.  O.  S.  45)  256.  —  Dieselben  bilden  die
Aussichtsbehörde  über  die  Kreisverwaltung  (Kreis  O.
85.  23,  24,  75,  82,  84,  105)  201.

Reglements  über  die  Einrichtung  des  Kreises  in  der
Provinz  Hessen=  Nassan  (Kreis.  O.  JS.  20,  74)  200.  —
Bezirks=  und  Provinzialreglements  daselbst  (Prov.  O.
88.  6,  93)  248.

Reichsunmittelbare  Familien,  deren  Mitglieder  können
sich  bei  den  Wahlen  zum  Kreistage  in  der  Provinz
Hessen-Nassau  vertreten  lassen  (Kreis.  O.  88.54,  55)  211.

Rentenbank,  auf  die  Rentenbank  für  die  Provinzen
Vommern  und  Schleswig  Holstein  gehen  die  Geschäfte
der  Rentenbank  für  den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg
über  (G.  v.  10.  Juni)  273.

Rheinisches  Recht,  s.  Grund  stücke.

Rheinstrom,  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Hessen,
betreffend  die  Rheinstromstrecke  zwischen  Malnz  und  Bingen
(V.  v.  30.  Jan.  84)  306.
        <pb n="406" />
        14  Sachregister.

Rheinprovinz,

20.  Juni)  304.
s.  auch  Provinzialhülfskassen.

Richter,  richterliche  Beamte  können  nur  mit  Genehmigung
des  Justizministers  Mitglieder  des  Kreisausschusses  in
der  Provinz  Hessen-Nassau  sein  (Kreis-O.  ö.  89)  222.

Rödelheim  (Stadt),  Gemeindeverfassung  daselbst  (Kreis.  O.
S.  22)  200.

Rosenberg  (Kreis),  s.  Chausseegeld  Nr.  18,  Ent.
eignungsrecht  Nr.  25.

Rumpff,  Versorgung  der  Hinterbliebenen  des  Polizeiraths
Rumpff  (G.  v.  17.  April)  116.

Sitz  der  Generalkommission  (V.  v.

S.

Sangerhausen  (Kreis),  s.  Chausseegeld  Nr.  21.
Schatzanweisungen,  deren  Verausgabung  (G.  v.  30.  März
3)  69

Schleswig-Holstein,  Herzogliches  Haus,  Schadloshaltung
  desselben  (G.  v.  1.  April)  98.

Schleswig-Holstein  (Provinz),  Ergänzung  und  Abänderung
  der  Bestimmungen  über  die  Aussonderung  des
steuerartigen  Theils  aus  den  sogenannten  stehenden  Gefällen
  in  der  Provinz  Schleswig  Holstein  (G.  v.
25.  Mai)  170.  —  Wegepolizeiliche  Vorschriften  für  die
Provinz  Schleswig  Holstein,  mit  Ausnahme  des  Kreises
Herzogthum  Lauenburg  (G.  v.  15.  Juni)  289.

s.  auch  Rentenbank.

Schulaufsicht,  s.  Provinzialbehörden.

Schultheißen,  s.  Bürgermeister.

Seehausen,  s.  Amtögerichte.

Servituten-Ablösung,  s.  Hohenzollernsche  Lande.

Sigmaringen,  s.  Amtsgerichte.

Spar=  und  Leihkassen,  s.  Hohenzollernsche  Lande.

Spremberg  (Kreis),  s.  Chausseegeld  Nr.  9,  Enteignungsrecht
  Nr.  26.

Staatsaichungsämter,  s.  Amtskautionen.

Staatsanleihen,  s.  Staatsschuldverschreibungen.

Staatsbauverwaltung,  s.  Enteignungsrecht  Nr.  32.

Staatsbeamte,  s.  Beamte-Staatseisenbahnen,

  Erwerb  von  Drivateisenbahnen
für  den  Staat  (G.  v.  23.  Febr.)  11.  —  Erwerb  des
Halle.  Sorau.  Gubener  Eisenbahnunternehmens  für  den
Staat  (G.  v.  24.  Febr.)  43.  —  Erweiterung  der  dem
Finanzminister  ertheilten  Ermächtigungen  in  Bezug  auf

1885.

Staatseisenbahnen  (orts.)
die  Anleihen  verstaatkichter  Eisenbahnen  (G.  v.  8.  Mai)
117.  —  Beschaffung  von  Mitteln  für  die  Erweiterung
und  Vervollständigung  des  Staatseisenbahnnetzes  (G.  v.
7.  Mai)  119.  —  Bau  und  Betrieb  der  durch  das  Gesetz
vom  7.  Mai  1885  genehmigten  Eisenbahnen  (E.  v.  11.  Mai)
126.  —  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Mecklen.
burg.  Schwerin  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
Stralsund  nach  Rostock  (v.  15.  Dez.  84)  278

s.  auch  Eisenbahnbehörden,  Eisenbahnen.

Staatshaushaltsetat,  Feststellung  desselben  (G.  v.
30.  März)  69.  —  Ergänzung  der  Einnahmen  in  dem.
selben  (G.  v.  30.  März)  71.

Staatsministerium,  Ersetzung  desselben  durch  das  Oberverwaltungsgericht
  bei  Disziplinaruntersuchungen  gegen
Bezirks  und  Provinzialbeamte  in  der  Provinz  Hessen.
Nassau  (Prov.  O.  S.  71)  261.  —  Antrag  desselben  auf
Auflösung  der  Provinzial-  und  Kommunallandtage  in
dieser  Provinz  (ebend.  §.  95)  268.  —  desgl.  auf  Auf.
lösung  eines  Kreistags  (Kreis.  O.  F.  108)  228.

Staatsschuldbuch,  Eintragungen  in  dasselbe  (G.  v.
4.  Waͤrt  G.  4,  5)  55.

 

gen,  Ausgabe  derselben  (G.  v.

30.  Mär))  71.  G.  -r.  .  April  §.  4)  105.  (G.  v.  23.  Febr.

55.  2  bis  7)  II.  (G.  v.  23.  Febr.  88.  4  bis  7)  43.  (G.  v.

7.  Mais  .2,  3)  119.8  —  Kündigung  und  Umwandlung  der

leihe  (G.v.  4.  Märg)  55.

Staatsverträge,  ..  Bayern,  Brounschweig,  Hessen,
Mecklenburg.Schwerin,  Preußen.

Stadtausschuß  in  der  Provinz  Hessen-  Nassau  (Kreis.O.
S.  103)  226.

Städte,  Ausscheiden  der  großen  Städte  aus  den  Kreisverbänden
  der  Provinz  Hessen-Nassau  (Krcis.  O.  S.  4)
194.  —  Städte  in  der  Provinz  Hessen-Nassau,  ihre
Stellung  im  Kreisverbande  (ebend.  3F.  21  bis  23)  200.  —
Wahlverband  derselben  und  Vollziehung  der  Wahlen  zum
Kreistage  (Kreis.  O.  8§.  42,  45,  49,  61,  62)  207.

Stadtkreise  in  der  Provinz  Hessen-Nassau  (Kreis  O.
SS.  4,  102,  103)  194.

Stadtobligationen,  s.  Anleihen.

Statuten,  s.  Bezirksstatuten,  Provinzialstatuten.

Stellvertreter  des  Bürgermeisters,  s.  Beigeordnete.

Stellvertretung  bei  den  Wahlen  zum  Kreistage  in  der
Provinz  Hessen-Nassau  (Kreis.  O.  §§.  54,  55)  211.

Synagogengemeinden,  Verleihung  der  Rechte  einer
Synagogengemeinde  an  die  Synagogengemeinde  Adass
Tisröel  zu  Berlin  (V.  v.  9.  Sept.)  337.

Syndikus  kann  in  der  Provinz  Hessen  Nassau  vom  Kreistage
  bestellt  werden  (Kreitz.  O.  8.  90)  223.

4#.  1
        <pb n="407" />
        Sachregister.
Wahlverbände  für  die  Wahl  der  Kreistagsabgeordneten

T.

Tagegelder  von  Beamten  der  Lokalverwaltung  der  Zölle
und  indirekten  Steuern  (V.  v.  22.  April)  125.
s.  auch  Diäten.
Taubstummenanstalten,  s.  Provinzialbehörde.
Theer,  s.  gewerbliche  Anlagen.
Theerwasser,  s.  gewerbliche  Anlagen.
Trier,  s.  Amtsgerichte.

u.

urkunden,  Ausstellung  von  Urkunden  für  den  Bezirkoverband
  in  der  Provinz  Hessen-Nassau  (Prov.  O.  8.  64)
260.  —  dedgl.  für  den  Kreisverband  (Kreis-O.  J.94)  224.

V.

Vertretung  der  Kreisverbände  der  Provinz  Hessen-Nassau
(Kreis-O.  §.  94)  224.  —  dezgl.  der  Bezirksverbände
(Drov.  O.  9.  63,  64)  259.

*  71.  V#a“aa#au.s

deren  Zuständigkeit,
soweit  nach  rechsgeseglicher  Vorschrift  im  Verwaltungs.
streitverfahren  zu  entscheiden  ist  (G.  v.  27.  April)  127.
(V.  v.  12.  Sept.)  333.  —  Dieselben  sind  zuständig  in
Streitigkeiten  über  die  Veranlagung  der  Kreisabgaben  in
der  Provinz  Hessen-Nassau  (Kreis=  O.  S.  19)  199.

Vizebürgermeister,  s.  Beigeordnete.

Vollmachten  für  den  Kreisverband  in  der  Provinz  Hessen-Nassau
  (Kreis=  O.  §.  94)  224.  —  de#gl.  für  den  Bezirksverband
  daselbst  (Prov.  O.  F.  64)  260.

W.

Wahl  der  Kreistagsabgeordneten  in  der  Provinz  Hessen-Nassau
  (Kreis=  O.  S§s.  41  bis  71)  207.

Wahlbezirke,  Verzeichniß  derselben  in  der  Provinz  Hessen-Nassau
  für  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten
Gu  §.  1  Kreis-O.)  238.

1885.  15

in  der  Provinz  Hessen  Nassau  (Kreis-  O.  Is.  41  bis  50)
207.

Wahlreglement  für  die  Wahlen  nach  der  Kreisordnung
für  die  Provinz  Hessen  Nassau  (zu  §#.  57,  62,  74
Nr.  8  Kreis.  O.)  240.  —  desgl.  nach  der  Provinzialordnung
  (zu  85.  13,  39  Prov.  O.)  271.

Waldeck  und  Pyrmont  (Fürstenthümer),  Schulwesen
daselbst  (V.  v.  25.  März)  67.

Wegepolizeiliche  Vorschriften  für  die  Provinz
Schleswig  Holstein  mit  Ausnahme  des  Kreises  Herzogthum
  Lauenburg  (G.  v.  15.  Juni)  289.

Weichsel,  Bewilligung  von  Staatsmitteln  zur  Beseitigung
der  durch  das  Hochwasser  der  Weichsel  in  der  Proving
Westpreußen  und  in  dem  Landkreise  Bromberg  herbeigeführten
  Verheerungen  (G.  v.  8.  April)  105.

Westfalen  (Provinz),  s.  Landschaften.

Westpreufzen  (Provinz),  s.  Weichsel.

West-Sternberg  (Kreis),  s.  Enteignungsrecht  Nr.  8.

Wilhelmshaven,  Anschluß  der  Kirchengemeinde  Wilhelmshaven
  an  die  evangelisch  lutherische  Kirche  der  Provinz
Hannover  (Kirchengesetz  v.  28.  Okt.)  353.

Württemberg  (Königreich),  Staatsvertrag  mit  demselben,
betreffend  die  Regulirung  und  Veränderung  der  Landes-Lgrenze
  auf  den  Gemarkungen  Dettensee  und  Nordstetten
(v.  1./2.  Juni  83)  166  (G.  v.  27.  Febr.  84)  165.

Z.

Zeitz  (Stadt),  s.  Enteig  nungsrecht  Nr.  22.

Zeugen,  deren  Vernehmung  bei  Regulirung  des  Grundbuchs
  im  Bezirk  des  Appellationsgerichts  zu  Cassel  (G.
v.  28.  Mai  §F.  3  Nr.  3)  175.  —  Gebühren  dieser  Jeugen
(das.  S.  47)  187.

Zölle,  Ueberweisung  von  Beträgen,  welche  aus  landwirthschaftlichen
  Zöllen  eingehen,  an  die  Kommunalverbände
(G.  v.  14.  Mai)  128.

Zustellungen  in  Grundbuchsachen  im  Bezirk  des  Appellationsgerichts
  zu  Cassel  (G.  v.  28.  Mai  §.  53)  189.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministertums.
Verlin,  ged  gedruckt  in  der  Neichödruckerei.
        <pb n="408" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
