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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886.</title>
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            <idno>gs_preussen_1886</idno>
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        Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
1886.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  2c.  vom  17.  Juni  1885  bis  17.  Dezember  1886,
nebst  einigen  Allerhöchsten  Erlassen  2c.  aus  dem  Jahre  1885.

(Von  Nr.  9103  bis  Nr.  9171.)

Nr.  1  bis  einschl.  39.

 

Berlin,

zu  haben  im  Gesetz=  Sammlungs-Amt.
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        Chronologische  Uebersicht
der  in  der  Gesetz-Sammlung  fuͤr  die  Königlichen  Preußischen  Staaten
vom  Jahre  1886

enthaltenen  Gesetze)  Verordnungen  2c.

 

 

Datum  #Ausgegeben  NFr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  ꝛc.]  Berlin.  Stücks.  [Gesetzes.
1885.  1886.

17.  Juni.  6.  Janr.  JAllerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  Statuts  2.  —  30.
der  Landeskultur-Rentenbank  für  die  Nr.  1.
Provinz  Posen.

26.  August.9.  Febr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  fernere  Gültigkeit  des  der  4.  —  36.
Preußischen  Hypotheken-Aktienbank  er-  Nr.  1.
theilten  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  18.  Mai
1864  auch  nach  den  unterm  28.  Mai  1885
beschlossenen  Abänderungen  des  Gesellschaftsstatuts.


26.  —  26.  März.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  fernere  Gültigkeit  des  der  7.  —  50.
Deutschen  Hypothekenbank  (Aktiengesell.  Nr.  1.e
schaft)  ertheilten  Allerhöchsten  Privilegiums
vom  3.  April  1872  auch  bei  den  unter  dem
28.  März  1885  beschlossenen  Abänderungen
des  Gesellschaftsstatuts.

2.  Oktbr..  Febr.  Statut  für  die  Ent.  und  Bewässerungs.  4.  —  36.
genossenschaft  zu  Schwirzheim  im  Kreise  Nr.  2.
Prüm.

5.  —  6.  Janr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  2.  —  30.
eignungsrechts  an  den  Provinzialverband  Ar.  2.
der  Provinz  Schleswig-Holstein  für  die  zur
Regulirung  der  Wehrau  erforderlichen  Grundstücke.


9.  —  19.  Febr.]  Statut  für  die  Ent.  und  Bewässerungs.  4.  —  36.
genossenschaft  zu  Duppach  im  Kreise  Pruͤm.  Nr.  3.
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        IV  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1886.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
□  .
des  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1885.  1886.

14.  Oktbr.6.  Janr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  2.  —  30.
eignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Nr.  3.
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Grimmen
  bezüglich  der  von  demselben  zu  bauenden
Chaussee  von  Grimmen  nach  dem  Bahnhofe
Miltzow  der  Stralsund-Pasewalker  Eisenbahn.

14.  —  6.  —  rivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  2.  —  30.
lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Nr.  4.
Grimmen  im  Betrage  von  150  000  Mark.

14.  —  18.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Gültigkeit  des  der  3.  —  32.
National.  Hypotheken  Kreditgesellschaft,  Nr.  1.
eingetragene  Genossenschaft  zu  Stettin,  unter
dem  30.  Oktober  1871  ertheilten  Allerhöchsten
Privilegiums  zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Pfandbriefe  auch  bei  den  durch  den
zweiten  Nachtrag  zum  revidirten  Gesellschaftsstatut
  getroffenen  Abänderungen.

16.  —  19.  Febr.Statut  für  die  Eutwässerungsgenossenschaft  4.  —  36.
zu  Strotzbüsch  im  Kreise  Daun.  Nr.  4.

19.  —  16.  April.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Jins-  11.  —  115.
fußes  der  von  dem  Kreise  Cammin  auf  Grund  Nr.  1.
des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  13.  November
  1854  und  des  Allerhöchsten  Erlasses
vom  258.  August  1961  aufgenommenen  Anleihen
  von  4  auf  4  Prozent.

21.  —  10.  März.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  ab.  5.  —  40.
geänderten  Gesellschaftsstatuts  der  Frankfurter  Nr.  1.
Hypothekenbank.

26.  —  19.  Febr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  fernere  Gültigkeit  des  der  4.  —  36.
Pommerschen  Hypotheken-Aktienbank  Nr.  5
zu  Cöslin  unter  dem  l.  Oktober  1866  er.
theilten  Privilegiums  zur  Ausgabe  auf  den
Inhaber  lautender  Hypothekenbriefe  auch  unter
den  durch  den  7.  Nachtrag  zum  Statut  getroffenen
  Abänderungen.

26.  —  I!8.  März.]  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  6.  —  43.

Nr.  1

 

lautender  Anleihescheine  des  Provinzial.
verbandes  der  Provinz  Ostpreußen  bis  zum
Betrage  von  20  000  000  Mark.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1886.  V
Datum  Ausgegeben  Nr.  Fr.
des  u  Inhalt.  des  des  JSeite.
Gesetzes  ꝛc.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1885.  1886.

28.  Oktbr.  Janr.  Statut  der  Fischereigenossenschaft  für  den  3.  —  32.

Nettefluß  im  Kreise  Mayen.  Nr.  2.
9.  Novbr.  8.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  Re-  3.  —  32.

gulativs  über  die  fernere  Ausgabe  auf  den  Nr.  3.

Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Rheinprovinz

  durch  Vermittelung  der  Nheinischen

ProvinzialHülfskasse.

11.  —  18.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  3.  —  32.
eignungsrechts  an  die  Staatsbauverwal.  Nr.  4.
tung  bezüglich  der  zu  einem  behufs  der  Geradelegung
  der  Eider  unterhalb  Rendsburg  bei
dem  Dorfe  Klint  auszuführenden  Durchstich
erforderlichen  Grundstücke.

11.  —  18.  —  Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungs.  3.  —  32.
genossenschaft  zu  Neuwedel  und  Kolonie  Nr.  5.
Zedlitz  im  Kreise  Oppeln.

16.  —  19.  Febr.  JStatut  für  den  Deichverband  Hülsen  im  4.  —  36.
Kreise  Fallingbostel.  Nr.  6.

18.  —  18.  Janr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  3.  —  33.
eignungsrechts  an  die  Meliorationsgenossen-  Nr.  6
schaft  der  Pinnau.-  Niederung  bezüglich  der
zur  Anlegung  eines  Zufuhrweges  zu  den  durch
einen  bei  Ausführung  der  Meliorationsanlagen
vorgenommenen  Durchstich  abgeschnittenen
Ländereien  in  der  Gemarkung  Pinnebergerdorf
erforderlichen  Grundstücke.

23.  —  18.  —  Statut  für  die  Eutwässerungsgenossenschaft  3.  —  33.
Schnellewalde  II  zu  Schnellewalde  im  Kreise  Nr.  7.
Neustadt  O.  S.

23.  —  19.  Febr.Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  4.  —  36.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Eisleben  Nr.  7.
im  Betrage  von  90  000  Mark.

23.  —  10.  März..,  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.  5.  —  40.
eignungsrechts  an  die  Staatsbauver-  Nr.  2.

 

waltung  bezüglich  der  zur  Anlage  eines  Schutzhafens
  an  der  Weser  bei  Hameln,  sowie  einer
Verbindungsbahn  zwischen  dem  Bahnhofe
Hameln  und  der  Hafenanlage  erforderlichen
Grundstücke.
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        VI  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1886.
Datum  #Ausgegeben  Nr.  Fr.
bes  si-  Inhalt.  bes  deseite.
Gesetzes  2c.Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1885.  1886.

25.  Novbr.8.  Janr.Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  ZJins-  3.  —  33.
fußes  der  von  der  Stadtgemeinde  Burtscheid  Nr.  8.
auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom
25.  Oktober  1878  aufgenommenen  Anleihe
von  4½  auf  4  Prozent.

25.  —  18.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  3.  —  33.
lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Nr.  9.
Löbau  im  Betrage  von  356  800  Mark.

25.  —  10.  März.  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Ent-  5.  —  10
wässerung  der  sogenannten  Kohlwiesen  zu  Nr.  3.
Welda  im  Kreise  Warburg.

30.  —  18.  Janr.  |  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Jins-  3.  —  33.
fußes  der  von  dem  Kreise  Soldin  zufolge  Nr.  10.
Allerhöchsten  Privilegiums  vom  19.  Oktober
1874  aufgenommenen  Anleihe  von  4½  auf
4  Prozent.

30.  —  19.  Febr.  rivilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  4.  —I  37.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Erfurt  Nr.  8.
im  Betrage  von  1  500  000  Mark.

30.  —  19.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  4.  —  37.
zu  Pantenburg  im  Kreise  Wittlich.  Ar.  9.

30.  —  19.  —  Statut  für  die  ensen  Haenschäf  zu  4.  —  37.

Czwiklitz  im  Kreise  Pleß  O  Nr.  10.
7.  Dezbr.119.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.  4.  —  37.
eignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Nr.  11.
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Oels
für  die  von  demselben  zu  bauenden  Chausseen
1)  von  Oels  nach  Kaltvorwerk,  2)  von  Hunds.
feld  nach  Kaltvorwerk  mit  einer  Abzweigung
von  Klein-Oels  nach  Raake,  3)  von  Oels  nach
Stronn,  4)  von  Oels  über  Jackschönau  bis
zur  Trebnitzer  Kreisgrenze  und  5)  von  Juliusburg
  nach  Bahnhof  Groß-Graben.
7.  —  19.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In-  4.  —  37.
haber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Nr.  12.
Kreises  Oels  im  Betrage  von  400  000  Mark.
7.  —  19.  —  Statut  für  die  Deichgenossenschaft  Licht-  4.  —  37.
Nr.  13.

 

felde.  Güldenfelde  im  Kreise  Stuhm.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1886.  VII
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  ꝛc.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1885.  1886.

14.  Dezbr.Febr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  4.  —  37.
eignungsrechts  an  den  Kreis  Sanger-  Nr.  14.
hausen  bezüglich  der  zur  Verbreiterung  der
Chaussee  von  Wallhausen  nach  Brücken  im
Orte  Wallhausen  erforderlichen  Grundstücke.

14.  —  19.  —  Statut  für  den  Wechterner  Deichverband.  4.  —  37.

Nr.  15.

16.  —  6.  Janr.Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Presbyterial-  und  1.  9103.  1-28.
Synodalordnung  für  die  evangelischen  (m.  Anl.)
Kirchengemeinschaften  (die  reformirte,  die
lutherische  und  die  unirte)  im  Bezirke  des  Kon.
sistoriums  zu  Cassel.

16.  —  19.  Febr.Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In.  4.  —  38.
haber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Nr.  16.
Kreises  Neustadt  in  Westpreußen  bis  zum
Betrage  von  4120  000  Mark.

16.  —  19.  —  Statut  für  die  Ent.  und  Bewässerungs.  4.  38.
genossenschaft  zuOber-Pritschen,  Tillen—  Nr.  17.
dorf,  Kursdorf  und  Driebitz  im  Kreise
Fraustadt.

16.  —  10.  März.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.  5.  —  10.
eignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Ar.  4.
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Neu.
stadt  in  Westpreußen  bezüglich  der  von
demselben  zu  bauenden  Chausseen  1)  von  Putzig
nach  Löbsch  und  von  Gnesdau  nach  Schwarzau,

2)  von  Neustadt  in  Westpreußen  nach  Krokow.

16.  —  16.  April.  Konzessionsurkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb  11.  —.  115.
einer  Eisenbahn  von  Ischipkau  nach  Finster-  Nr.  2.
walde  durch  die  Sschipkau-Finsterwalder
Eisenbahngesellschaft.

21.  —  19.  Febr.  Statut  für  die  Ent.  und  Bewässerungs.  .  38.
genossenschaft  zu  Bärenbach  im  Kreise  Nr.  18.
Meisenheim.

23.  —  19.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  ersten  4.  —  !5

Nr.  .

 

Nachtrags  zu  dem  Statute  der  Westfälischen
Provinzial--Feuersozictät  vom  24.  Mai
1880.
        <pb n="8" />
        VIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1886.

 

Datum  AUusgegeben

 

Nr.

Nr.

 

des  zu  Inhalt.  des  bes  Seite.
Gesetzes  2c.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1885.  1886.
30.  Dezbr.  10.  März.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Jins-  5.  —  40.
fußes  der  von  der  Stadt  Spandau  auf  Nr.  5.
Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom
8.  Dezember  1875  ausgegebenen  Anleihescheine
  von  5  auf  44  Prozent.
31.  —  18.  Janr.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  3.  9105.  31.
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Bergen,  Dorum,  Har-1886.
  burg  und  Moringen.
4.  Janr.  6.  —  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  2.  9104.  29.
Häuser  des  Landtages.
4.  —  10.  März.]  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  5.  —  40.
lautender  Stadtanleihescheine  der  Stadt  Nr.  6.
Herford  im  Betrage  von  500  000  Mark.
4.  —  18.  —  Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf  6.  —  43.
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Nr.  2.
Stadt  Allenstein  bis  zum  Betrage  von
530  000  Mark  Reichswährung.
6.  —  18.  —  Statut  für  die  Kervenheimer  Mühlenfleuth.  6.  —  44.
Genossenschaft  zu  Kervenheim.  Nr.  3.
6.  —  I86.  April.  JA  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  von  Aende·  II.  —  115.
rungen  des  revidirten  Statuts  des  Danziger  Ar.  8.
Hypothekenvereins,  vom  28.  April  1882,
sowie  die  Bestätigung  des  diesem  Vereine  zur
Ausgabe  von  Pfandbriefen  unterm  21.  Dezember
1868  ertheilten  Allerhöchsten  Privilegiums  für
die  nach  Maßgabe  des  geänderten  Statuts
auszugebenden  Pfandbriefe.
13.  —  18.  März.]  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu  6.  —  44.
Dembio  im  Kreise  Oppeln.  Nr.  4.
15.  —  10.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  5.  —  40.
lautender  Anleihescheine  des  Kreises  Hei-  Nr.  7.
ligenbeil  im  Betrage  von  100  000  Mark.
15.  —  18.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  6.  —  44.
Nr.  5.

 

eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde
M.  Gladbach  bezüglich  der  zur  Erweiterung
des  städtischen  Begräbnißplatzes  daselbst  erforderlichen
  Grundstücke.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1886.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1886.
15.  Janr.

15.  —

20.  —

27.  —

1886.
18.  März.

26.  —

6.  April.

18.  März.

16.  April.

 

Jahrgang  1886.

Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft
  zu  Lissingen  im  Kreise  Daun.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Schweidnitz  für  die  Chaussee  vom  Bahnhofe
Königszelt  über  Tschechen  nach  Puschkau.

Statut  für  die  Ent.  und  Bewässerungs.
genossenschaft  zu  Gehweiler  im  Kreise
Merzig.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts,
  sowie  des  Rechts  zur
Chausseegelderhebungan  den  Kreis  Borken
für  die  von  demselben  zu  bauende  Chaussee
von  Borken  über  Heiden,  Groß.  Reken  und
Klein-Reken  bis  zur  Kreisgrenze  in  Abänderung
des  bezüglich  dieser  Chaussee  ergangenen  Allerhöchsten
  Erlasses  vom  9.  Juli  1880.

Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu
Nieder-Rydultau  im  Kreise  Rybnik.

Statut  für  den  Deichverband  Ober-  und
Unter-  Spillikesward  in  Hüthum,  Kreis
Rees.

Piivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Stadtanleihescheine  der  Stadt
Schönebeck  an  der  Elbe  im  Betrage  von
300  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Senat  der  freien
und  Hansestadt  Hamburg  für  die  zur  Verlegung
  der  Harldch.umhunger  Chaussee  auf
der  Insel  Wilhelmsburg  und  zu  der  hierdurch
bedingten  Erhöhung  und  zeitweiligen  Verlegung
der  Venlo=  Hamburger  Eisenbahn  innerhalb  des
—?  Staatsgebiets  erforderlichen  Grunde.



 

 

1

11.

 

 

Nr.  6.

50.

Nr.  2.

115.
Nr.  4.

44.
Nr.  7.

50.
Nr.  3.

50.
Nr.  4.

44.
Nr.  8.

115.

Nr.  5.
        <pb n="10" />
        X

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1886.

 

Datum
bes

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1886.
1.  Febr.

1886.
26.  März.

26.  —

19.  Febr.

15.  Mai.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Ostpriegnitz  bezüglich  der  demselben  von
den  Stadtgemeinden  Wittstock  resp.  Pritzwalk
überlassenen  Chausseen  1)  von  Wittstock  bis
zur  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Wreden.
hagen,  2)  von  Wittstock  über  Freienstein  nach
Meyenburg  und  von  Wittstock  über  das  Stift
Heiligengrabe  nach  Pritzwalk,  in  gleicher  Weise,
wie  dasselbe  den  genannten  Stadtgemeinden
für  diese  Chausseen  verliehen  worden  ist.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Waldenburg  für  die  Chaussee  von  Reußendorf
  über  Dittmannsdorf  bis  zur  Schweidnitzer
Kreisgrenze.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  an  die  Kreise
Trebnitz  und  Militsch  für  die  in  ihr  Eigenthum
  übergegangenc  vormalige  Aktienchaussee
von  Trebnitz  über  Militsch  bis  zur  Posenschen
Provinzialgrenze  bei  Iduny.

Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Kreisanleihe  scheine
des  Kreises  Tuchel  bis  zum  Betrage  von
150  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chaussergelderhebung  an  den  Kreis
Oberbarnim  für  die  von  demselben  zu  bauende
Chaussee  von  Heckelberg  über  Kruge  und  Gersdorf
  bis  zur  Eberswalde-Freienwalder  Kreis.
chaussee.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Heide  und  Meldorf.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  7.  Nachtrags
  zu  dem  Reglement  der  landschaft.
lichen  Feuerversicherungsgesellschaft  für
Westpreußen  vom  16.  Februar  1863.

 

 

 

 

9106.

 

50.
Nr.  5.

50

Nr.  6.

Nr.  7.

44.
Nr.  9.

5#
Nr.  8.

141.
Nr.  1.
        <pb n="11" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1886.  XI

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.

bes  zu  Inhalt.  des  des  Seite.

Gesetzes  2c]Berlin.  Stücks.  Gesetzes.

1886.  1886.

8.  Febr.20.  Septbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem  33.  —  282.
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  an-  Nr.  1.
gehängten  Bestimmungen  wegen  der
Chausseepolizeivergehen  auf  die
Chaussee  von  DOlonie  nach  Dempowo
im  Kreise  Kröben.

13.  —  10.  März.]  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  5.  9107.  39.
des  Grundouchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Lüchow,  Ründen  und
Osten

15.  —  26.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu  7.  —  5l.
Tichau  im  Kreise  Pleß  O  Nr.  9.

15.  —  16.  April.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In-  II.  —  115.
haber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Nr.  6.
Cottbus  im  Betrage  von  260  000  Mark.

15.  —  16.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In.  II.  —.  115.
haber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Nr.  7.
Kreises  Wreschen  im  Betrage  von  450000  Mark.

15.  —  15.  Mai.  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Meliora.  15.  —  141.
tion  des  Emsthales  zwischen  der  Neumühle  Nr.  2.
(im  Kreise  Warendorf)  und  der  Affhüppner
Mühle  bei  Warendorf

17.  —  26.  März.Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.  7  —  51.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  Nr.  10.
für  die  zur  Freilegung  und  Regulirung  der
Büschingstraße,  der  Kreuzbergstraße  und  des
Bürgersteiges  vor  dem  Grundstück  Nr.  13  der
Pankstraße  erforderlichen  Grundstücke.

17.  —  5.  Mai.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Jins-  14.  137.
fußes  der  von  dem  Magdeburg-Rothenseec-  Nr.  1
Wolmirstedter  Deichverband  auf  Grund
der  Allerhöchsten  Privilegien  vom  7.  März  1859,

28.  Mai  1862  und  15.  März  1876  aus.
gegebenen  Schuldverschreibungen  von  44
auf  4  Prozent.
22.  —  5.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  14.  —  137.
Nr.  2.

 

 

lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Königsberg
  i.  Pr.  im  Betrage  von  2  134  600  Mark.
        <pb n="12" />
        XII  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1886.

Datum  Ausgege  ben  Nr.  Nr.

des  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1886.  1886.

24.  Febr.  6.  April.]  Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf  11.  —  116.
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Nr.  8.
Stadt  Zülz  bis  zum  Betrage  von  75  000  Mark
Reichswährung.

24.  —  16.  —  Statut  für  die  Ent.  und  Bewässerungs.  11.  —  116.
genossenschaft  zu  Berg  im  Kreise  Ahr-  Nr.  9.
weiler.

24.  —  5.  Mai  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Reguli.  14.  —  137.
rung  des  Marusch-Tursnitzer  Mühlen.  Nr.  3.
fließes  im  Kreise  Graudenz.

28.  —  15.  —  Nachtrag  zum  Statut  der  Meliorations.  15.  —  141.
Sozietät  der  Boker  Heide  vom  24.  Juli  Nr.  3.
1850.

8.  März.8.  März.llerh.  Erlaß,  betr.  Auflösung  der  Königlichen  6.  9109.  4-43
Direktion  der  Braunschweigischen  Eisen.
bahn  zu  Braunschweig,  anderweite  Abgrenzung
einzelner  Eisenbahn-Direktionsbezirke  und  Er.-richtung
  eines  Betriebsamtes  in  Braunschweig.


8.  —  5.  Mai.Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  14.  —  137.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Burt.  Nr.  4.
scheid  im  Betrage  von  600  000  Mark.

8.  —  20.  —  Statut  für  die  Schlichting-Neuensieler  16.  —  146.
DHampfentwässerungsgenofsenschaft  zu  Nr.  1.
Lunden,  Kreis  Norder-Dithmarschen.

10.  —  18.  März.]  Gesetz,  die  Aufhebung  des  Amtsgerichts  zu  6.  9108.  41.
Neustadt.  Magdeburg  betreffend.

10.  —  26.  —  Verordnung,  betr.  die  Regelung  der  Verhältnisse  7.  9110.454
in  Folge  der  Einverleibung  des  bisherigen
Stadtkreises  Frankfurt  a.  M.  in  den
Kommunalverband  des  Regierungs.
bezirks  Wiesbaden  und  der  Vereinigung
dieser  beiden  Verbände  zu  einem  Landarmen.
verbande.

10.  —  5.  Mai.Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungs.  14.  —  137.

Nr.  5.

 

 

genossenschaft  Lücken  bach--Insul  im  Kreise
Adenau.
        <pb n="13" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1886.  XIII
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  i  JInhal  t.  bes  des  Seite.
Gesetzes  2c.Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1886.  1886.

10.  März.10.  Juni.  Statut  für  den  Unterberger  Wallverband  18.  —  153.
im  Gebiete  des  Deichverbandes  der  Schwetz-  Nr.  1.
Neuenburger  Niederung.

10.  —  26.  —  Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungs.  21.  —  163.
genossenschaft  zu  Niederzissen  im  Kreise  Nr.  1.
Ahrweiler.

15.  —  26.  März.  Verordnung,  betr.  die  Auseinandersetzung  7.  9111.  47.-49.
zwischen  dem  kommunalständischen  Verbande
  im  Regierungsbezirk  Cassel  und  dem
kommunalständischen  Verbande  im  Regierungebrziet
  Wiesbaden  wegen  der  dem
andkreise  Frankfurt  a.  M.  zugetheilten  Gemeinden
  des  bisherigen  Kreises  Hanau.

15.  —  5.  Mai.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  14.  —  137.
lautender  Anleihescheine  der  Stadtgemeinde  Nr.  6.
Ottweiler  bis  zum  Betrage  von  90  000  Mark.

15.  —  12.  Juni.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  mehrerer  19.  —  156
Abänderungen  des  Statuts  der  Schlesischen  Nr.  1
Boden-Kredit-Aktienbank  zu  Breslau

11.  Oltober  1871
vom  3.  Sebruor  1872.

17.  —  5.  Mai.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verlängerung  der  Frist  14.  —  137
für  die  Herstellung  der  Eisenbahn  von  Nr.
Altona  nach  Kaltenkirchen  nebst  Zweigbahn
nach  dem  Himmelmoor  bis  zum  9.  Juli  1889.

17.  —  5.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  14.  —  137.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Liegnitz  Nr.  8.
zum  Betrage  von  1  000  000  Mark.

17.  —  15.  —  Statut  für  den  Deichverband  Pieckel  im  15.  —  141.
Kreise  Marienburg.  Nr.  4.

19.  —  7.  April.  Gesetz,  betr.  die  Kirchenverfassung  der  evan-  10.  9115.79-111·
gelischen  Kirche  im  Bezirke  des  Kon-  (m.  Aul.)
sistoriums  zu  Cassel.

19.  —  5.  Mai.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  14.  —  138.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Grau-  Nr.  9.

 

 

denz  bis  zum  Betrage  von  125  000  Mark.
        <pb n="14" />
        XIV

Chronologische  Uebersicht  des

Jahrganges  1886.

 

Datum
bes

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
Berlin.

Inhalt.

Nr.

des

Stücks.

Nr.

bes

Gesetzes.

Seite.

 

1886.
20.  März.

24.  —

26.  —

26.  —

26.  —

26.  —

30.  —

 

1886.
30.  Dezbr.

7.  April.

30.  März.

20.  —

10.  Juni.

7.  April

10.  Juni.

 

Vertrag  zwischen  Preußen,  Oldenburg  und
Bremen  über  die  Ausdehnung  des  Staatsvertrages
  vom  6.  März  1876  (Gesetz.  Samml.
1877  S.  178)  auf  die  Unterhaltung  der
für  die  Weserstrecke  von  Bremen  abwärts  bis
Vegesack  erforderlichen  Schifffahrtszeichen.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks
des  Amtsgerichts  Flensburg.

Gesetz,  betr.  die  anderweite  Feststellung  des
Geschäftsbereiches  mehrerer  kommunalständischer
  Anstalten  in  der  Provinz
Hessen-Nassau.

Allerb.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Iinsfußes
  der  von  der  Stadt  Homburg  v.
auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  2
3l.  Oezember  1879  aufgenommenen  Anleihe
von  44  auf  4  Prozent.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Forst  i.  V.
bis  zum  Betrage  von  150.000  Mark.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  des  Kreises  Brauns.
berg  bis  zum  Betrage  von  150  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Jinsfußes
  der  von  der  Stadt  Gelnhausen  nach
dem  Allerhöchsten  Privilegium  vom  29.  Oktober
1877  aufgenommenen  Anleihe  von  4½  auf
4  Prozent.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zinsfußes
  der  von  der  Stadt  Buckau  b.  M  auf
Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom
1.  März  1880  ausgegebenen  Anleihescheine
von  4½  auf  4  Prozent.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Hildesheim  und
Lüchow.

Statut  für  die  Ent,  und  Bewässerungs.
Puosenschaft  Altendorf  im  Kreise  Marienurg



 

39.

 

9171.

9116.

9112.

9117.

 

303.304.

41.
Nr.  5.

141.
Nr.  6.

141.
Nr.  7.

146.
Nr.  2.

112.

153.
Nr.  3.
        <pb n="15" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1886.

XV

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1886.  1886.

30.  März.  26.  Juni.!  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  21.  —  163.
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Nr.  2.
Lippstadt  für  die  Chaussee  von  Rüthen  durch
die  Gemarkung  Kallenhardt  bis  zur  Kreisgrenze
  in  der  Richtung  auf  RNuttlar  im  Kreise
Meschede  und  resp.  an  die  Gemeinde  Nuttlar
für  die  von  derselben  im  Anschluß  an  die  vorgenannte
  Chaussee  erbaute  Chaussee  von  der
Kreisgrenze  bis  Nuttlar.

31.  —  1.  April.  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Staats-  9.  9113.  55-78.
ha  ushalts-Etats  für  das  Jahr  vom  I.  April  (m.  Aul.)

31.  —  1.  —  Gesetz,  betr.  die  Ergänzung  der  Einnahmen  9.  9114.  56.
in  dem  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  vom  1.  April  1886/87.

2.  April.  —  Landgüterordnung  für  die  Provinz  Schles-  12.  9119.1-123
wig-Holstein,  mit  Ausnahme  des  Kreises
Herzogthum  Lauenburg.

2.  —  Mai.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  des  Ent-  14.  —  138.
eignungsrechts  für  die  Zwecke  des  von  der  Nr.  10.
Staatsbauverwaltungauszuführenden  Neubaues
  der  Langen  Brücke  und  der  Ueberführung
der  Saarmunderstraße  zu  Potsdam.

2.  —  5.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu  14.  —  138.
Ostroppa  mit  Kolonie  Zedlitz  im  Kreise  Nr.  11.
Tost--Gleiwitz.

2.  —  15.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  15.  —  142.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Inster.  Nr.  S.
burg  bis  zum  Betrage  von  450  000  Mark.

2.  —  10.  Juni.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  18.  —  153.

Nr.  4.

zur  Chausseegelderhebung  an  die  Güter
Weteritz  und  Oebisfelde,  der  Drömlings.
Korporation  und  die  Gemeinden  Solpke,
Wernitz,  Mieste,  Miesterhorst,  Bergfriede,
Niendorf,  Weddendorf,  Kaltendorf  und
Breitenrode  im  Rreise  Gardelegen  für  die  von
denselben  zu  bauende  Chaussee  von  der  Garde.
legen=  Calvörder  Chaussee  bei  Weteritz  ab  über
Solpke,  Wernitz,  Mieste,  Miesterhborst,  Bergfriede,
  Niendorf,  Weddendorf,  Kaltendorf  und
Breitenrode  bis  zur  Braunschweigischen  Landes- 



 

grenze  in  der  Richtung  auf  Grafhorst.
        <pb n="16" />
        XVI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1886.

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  bes  bes  Seite.
Gesetzes  2c.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1886.  1886.

2.  April.  26.  Juni.  Statut  für  die  Ent.  und  Bewässerungs-  21.  —  163.
genossenschaft  zu  Weidenbach  im  Kreise  Nr.  3.
Daun.

5.  —  10.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  18.  —  154.
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Nr.  5.
Lauban  für  die  Chaussee  von  Lauban  über
Thiemendorf  bis  zur  Bunzlauer  Kreisgrenze  in
der  Richtung  auf  Löwenberg.

5.  —  20.  Septbr.]  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Regu..33.  —  282.
lirung  des  Susker  Mühlenfließes  im  Nr.  2
Kreise  Konitz.

7.  —  16.  April.  Gesetz,  betr.  die  Abänderung  von  Amts-  11.  9118.13-114.
gerichtsbezirken.

7.  —  15.  Mai.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In.  15.  —  142.
haber  lautender  Anleihescheine  des  Kreises  Nr.  9.
Osterode,  Ostpreußen,  bis  zum  Betrage
von  100  000  Mark.

7.  —  10.  Juni.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.  18.  —  154.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  Nr.  6
zum  Zwecke  der  Verbesserung  der  bestehenden
Landverkehrsverhältnisse  auf  und  zur  Verbesserung
  der  Wasserverhältnisse  unter  der
Straße  „am  Mühlendamms.

7.  —  10.  —  Statut  für  den  Hennersdorfer  Deich-  18.  —  154.
verband.  Nr.  7.

12.  —  21.  April.esetz,  betr.  eine  Erweiterung  des  Staats-  12.  9120.  124.
schuldbuchs.

14.  —  20.  Mai.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins.-  16.  —  146.
fußes  der  von  der  Stadt  Insterburg  zufolge  Nr.  3.
des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  20.  November
  1872  aufgenommenen  Anleihe  von
44  auf  4  Prozent.

19.  —  24.  April.Gesetz,  betr.  die  Erweiterung  und  Vervoll-  13.  912111510.
ständigung  des  Staatseisenbahnnetzes
und  die  gSsihi  des  Staates  bei  mehreren
Prir

19.  —  10.  Juni.  Privilegium  wegen  Aus  gfertigung  auf  den  Inhaber  18.  —  154.
lautender  Anleibescheine  der  Stadt  Marien.  Nr.  8.

 

 

 

burg  bis  zum  Betrage  von  164  000  Mark.
        <pb n="17" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1886.

XVII

 

Datum
bes

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhal  t.

Nr.
des

Stücks.

Nr.

des

Gesetzes.

Seite.

 

1886.
19.  April.

21.  —

21.  —

21.  —

22.  —

26.  —

28.  —

3.  Mai.

 

1886.
26.  Juni.

25.  August.

26.  Juni.

25.  August.

15.  Mai.

26.  Juni.

12.  Juni.

Jahrgang  1886.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  einer  Er.
gänzung  des  Regulativs  für  die  Ostpreußische
  Landschaft,  vom  23.  Juni  1866
bezüglich  der  Umwandlung  der  vierprozentigen
Pfandbriefe  in  drei-  und  einhalbprozentige.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  an  die  Gemeinde  Nott.
hausen  im  Landkreise  Essen  behufs  Erwerbung
der  zum  Bau  des  Kommunikationsweges  von
dem  sog.  Beisen  nach  der  Kolonie  Dahlbusch  11
erforderlichen  Grundstücke.

Allerh.  Erlaß,  betr.  den  Bau  und  demnächstigen
Betrieb  der  durch  das  Gesetz  vom  19.  April
1886  zur  Ausführung  genehmigten  Eisen.
bahnen.

Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu
Niederöfflingen  im  Kreise  Wittlich.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreisanleihescheine  des  Mans.
felder  Gebirgskreises  im  Betrage  von
300  000  Mark.

Gesetz  zur  Ausdehnung  des  Gesetzes  vom
3.  März  1850,  betreffend  den  erleichterten
Abverkauf  kleiner  Grundstücke  (Gesetz-Samml.
  S.  145),  und  der  §s§.  2  bis  6  des
Gesetzes  vom  27.  Juni  1860,  betreffend  die
Abänderung  des  Gesetzes  vom  13.  April  1841
über  den  erleichterten  Austausch  einzelner
Parzellen  von  Grundstücken  (Gesetz-Samml.
S.  384)  auf  die  Provinz  Schleswig-Holstein.


Gesetz,  betr.  die  Beförderung  deutscher  Ansiedelungen
  in  den  Provinzen  Westpreußen
und  Posen.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreisanleibescheine  des  Kreises
Osterburg  im  Betrage  von  500  000  Mark.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inbaber
lautender  Anleibescheine  der  Stadt  Magde.
burg  zum  Betrage  von  12  000  000  Mark.

 

 

21.

31.

21.

31.

 

9124.

9122.

 

135-136.

163.

Nr.  5.

215.
Nr.  2.

139.

131-134.

163.
Nr.  6.
        <pb n="18" />
        XVIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1886.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.

des
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1886.
3.  Mai.

Ou
l

1886.
26.  Juni.

20.  Mai.

10.  Juni.

12.  —

15.  Juli.

1
S1

5.  August.

—

5.  Mai.

 

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Steinau  für  die  Chaussee  von  Raudten  nach
Köben  mit  Abzweigung  von  Nistiz  nach  Radschütz.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins.
fußes  der  von  dem  Kreise  Wanzleben  auf
Grund  der  Allerhöchsten  Privilegien  vom
30.  Mai  1855,  11.  Juti  1870  und  25.  März
1874  ausgenommenen  Anleihen  von  14  auf
4  Prozent.

Gesetz,  betr.  die  Errichtung  und  Unterhaltung
von  Fortbildungsschulen  in  den  Provinzen
Westpreußen  und  Posen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Ueberweisung  des  Neteorologischen
  Instituts  zu  Berlin  aus
dem  Ressort  des  Ministeriums  des  IJnnern  in
dasjenige  des  Ministeriums  der  geistlichen  2c.
Angelegenheiten.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber
lautender  Anleibescheine  der  Stadt  Berlin
zum  Betrage  von  50  000  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verlängerung  der  Baufrist
  für  die  von  der  Rerkerbachbahn
Aktiengesellschaft  herzustellende  Eisenbahn
von  Heckholzhausen  nach  Dehrn  bis  zum
7.  Juni  1887.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Provinzialanleihescheine  des
Provinzialverbandes  der  Provinz  Sachsen  bis
zum  Betrage  von  800  000  Mark.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Tbeil  des  Bezirks
des  Amtsgerichts  Sögel.

Gesetz,  betr.  die  Bestrafung  der  Schulversaumnisse
  im  Gebiete  der  Schulordnung  für
die  Elementarschulen  der  Provinz  Preußen
vom  11.  Oezember  18.15  und  des  Schulreglements
vom  18.  Mai  1801  für  die  niederen  katbolischen
Schulen  in  den  Städten  und  auf  dem  platten
a  von  Schlesien  und  der  Grafschaft

Glatz.

 

31.

 

9127.

9132.

 

164.
Nr.  7

164.
Nr.  8.

143.

156.
Nr.  3.

179.

1.
215.
Nr.  3.
140.

144.
        <pb n="19" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1886.

XIX

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

#uusgegeben
zu
Berlin.

Inhal  t.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1886.
7.  Mai.

1886.
15.  Mai.

6.  August.

10.  Juni.
26.

15.  Juli.

27.

30.  Septbr.

20.  Mai.

15.  Juli.

 

 

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks
des  Amtsgerichts  Flensburg.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  von
dem  35.  Generallandtage  der  Ostpreußischen
Landschaft  beschlossenen  Jusatzbestimmungen
  zu  den  Regulativen  vom  28.  Februar
1859  und  23.  Juni  1866,  sowie  zu  den
§§.  276  ff.  des  revidirten  Landschaftsreglements
  vom  24.  Dezember  1808.

Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes,  betr.  die
Landeskreditkasse  in  Cassel  vom  25.  Dezember
  1869  (Gesetz  Samml.  S.  1279).

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Lötzen
bis  zum  Betrage  von  72  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  eines
Nachtrags  zu  dem  revidirten  Reglement  der
Westpreußischen  Landschaft  vom  25.  Juni
1851  und  des  Regulativs  über  die  Ausgabe
3x  prozentiger  fandbriefe  I.  Serie  Emission  B
und  34  prozentiger  Pfandbriefe  II.  Serie,  sowie
die  Konvertirung  der  4  prozentigen  Pfandbriefe
I.  und  II.  Serie  der  Westpreußischen  Landschaft.

Allerb.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der
revidirten  Statuten  der  Hannoverschen
Bank.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleibung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Preuß.  Eylau  für  die  Chausseen  von  Creuz.
burg  nach  Sollnicken  und  von  Jesau  nach
Lichtenfelde.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Dannenberg  und  Quakenbrück.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Tönningstedt
  im  Kreise  Segeberg  für  die  zur  Anlegung
eines  Fußsteiges  von  Tönningstedt  nach  Sülfeld
erforderlichen  Grundstücke.

 

29.

21.

24.

26.

34.

24.

 

9126.

9131.

9129.

 

140.

210.
Nr.  1.

151-152.

164.—
Nr.  9.

187.
Nr.  1.

288.
Nr.  1.

145.

180.
Nr.  3.
        <pb n="20" />
        XX  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1886.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1886.  1886.

12.  Mai.  15.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins.  24.  —  180.
fußes  der  von  dem  Kreise  Lippstadt  auf  Nr.  4
Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom
13.  Dezember  1858  aufgenommenen  Anleihe
von  44  auf  4  Prozent.

12.  —  27.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  Fünften  26.  —  187.
Nachtrags  zum  Statut  der  Östpreußischen  Nr.  2.
landschaftlichen  Darlehnskasse  vom
20.  Mai  1869.

19.  —  16.  Juni.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Errichtung  eines  besonderen  20.  9135.  157.
Konsistoriums  für  die  Provinz  Westpreußen.


19.  —  15.  Juli.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber4.  —  180.
lautender  Stadtanleihescheine  der  Stadt  Nr.  5.
Hagen  i.  W.  im  Vetrage  von  20000  000  Mark.

19.  —  3.  August.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  dritten  28.  —  206.
Nachtrags  zu  dem  Statut  der  Westpreußi—  Nr.  1
schen  landschaftlichen  Darlehnskasse  vom
9.  Oktober  1876.

21.  —  25.  Mai.  Gesetz,  betr.  Abänderungen  der  kirchen-  17.  9130.47-150.
politischen  Gesetze.

24.  —  15.  Juli.]  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  I..4  —  180.
haber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Nr.  6.
Mülheim  a.  d.  Ruhr  im  Betrage  von
1  000  000  Mark.

24.  —  18.  Oktbr.  Konzessions-Urkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb  35.  —  291.
schmalspuriger  Eisenbahnen  von  Altena  Nr.  1.
nach  Lüdenscheid,  von  Werdohl  nach  Augustenthal
  und  von  Schalksmühle  nach  Halver  durch
die  Kreis  Altenaer  Schmalspur-Eisenbahngesellschaft.


28.  —  10.  Juni.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  18.  9133.  153.
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks
  des  Amtsgerichts  Pinneberg.

31.  —  15.  Juli.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In.  24.  —  180.
haber  lautender  Stadtanleihescheine  der  Nr.  7.
Stadt  Anklam  im  Betrage  von  750  000  Mark.

31.  —  27.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  eines  Nach-  26.  —  188.

Nr.  3.

 

trags  zum  Reglement  der  Magdeburgischen
Land-Feuersozietät  vom  28.  April  1843.
        <pb n="21" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1886.  XXI

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.

bes  zu  Inhalt.  des  des  Seite
Gesetzes  ꝛc.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1886.  1886.

2.  Juni.27.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent..  —  188.
eignungsrechts  und  des  Rechts  zur  Nr.  4.
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Grottkau  für  die  von  demselben  zu  bauende
Chaussee  von  Kühschmalz  über  Falkenau  bis
zur  Provinzial-Chaussee  nach  Grottkau.

2.  —  9.  August.  Nachtrag  zu  dem  Statut  der  öffentlichen  Genossen.30.  —  212.
schaft  zur  Ent.  und  Bewässerung  von  Nr.  1.
Grundstücken  des  Gemeindebezirks  Pstrzonsna
und  der  Gutsbezirke  Pstrzonsna  und  Dzimierz
  im  Kreise  Rybnik  vom  16.  Januar  1882.

4.  —  12.  Juni.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung9.  9134.  165.
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Bremervörde  und  Osten.

6.  —  27.  Juli  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In.26.  —  188.
haberlantender  Obligationen  der  Residenzstadt  Nr.  5.
Hannover  im  Betrage  von  7  500  000  Mark.

7.  —  27.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.26.  —  188.
eignungsrechts  und  des  Rechts  zur  Nr.  6.
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Ost.
sternberg  für  die  von  demselben  zu  banende
Chaussee  von  Sonnenburg  über  Gartow  bis
zur  Grenze  des  Kreises  Weststernberg  in  der
Richtung  auf  Drossen.

7.  —  3.  August.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  28.  —  206.
zur  Chausseegelderhebung  an  die  Ge-  Nr.  2.
meinden  Dreis--Tiefenbach,  Eckmanns.
hausen  und  Herzhausen  im  Kreise  Siegen
für  die  innerhalb  ihrer  Grenzen  belegenen
Strecken  der  Dreisbach  -Allenbacher  Chaussee.

16.  —  27.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins.26.  —  188.
fußes  der  von  der  Stadt  Wollin  auf  Grund  Nr.  7.
des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  6.  Juli  1881
aufgenommenen  Anleihe  von  44  auf  4  Prozent.

16.  —  18.  Oktbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent..  —  291.

Nr.  2.

 

eignungsrechts  an  die  Gemeinden  Farschweiler
  und  Herl  im  Landkreise  Trier  bezüglich
  der  zur  Einrichtung  eines  neuen  Begräbnißplatzes
  erforderlichen,  in  der
Katastergemeinde  Farschweiler  gelegenen
Grundstücke.
        <pb n="22" />
        XXII  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1886.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  bes  bes  Seite.
Gesetzes  2c.|  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1886.  1886.

16.  Juni.20.  Novbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  37.  —  297.
eignungsrechts  an  die  Gemeinden  Farsch-  Nr.  1.
weiler  und  Herl  im  Landkreise  Trier  bezüglich
der  zur  Einrichtung  eines  neuen  Begräbniß.
platzes  erforderlichen,  in  der  Katastergemeinde
Farschweiler  gelegenen  Grundstücke,  nebst
einem  berichtigten  Auszuge  aus  den
Katasterdokumenten  dieser  Gemeinde.

17.  —  9.  August.]  Statut  für  die  Hennstedter  Bewässerungssg  —  212.
genossenschaft  zu  Hennstedt  im  Kreise  Nr.  2.
Norderdithmarschen.

21.  —  26.  Juni.  Verordnung,  betr.  die  Kommission  für1.  9136.59-162.
Deutsche  Ansiedelungen  in  den  Provinzen
Westpreußen  und  Posen.

21.  —  6.  August.  Statut  der  Drainagegenossenschaft  Mechau?9.  —  210.
im  Kreise  Wartenberg.  Nr.  2.

21.  —  20.  Septbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  eine  Ergänzung  des  unterm  33.  —  282.
5.  April  1886  landesherrlich  genehmigten  Nr.  3.
Statuts  für  die  Genossenschaft  zur  Re—
gulirung  des  Susker  Mühlenfließes  im
Kreise  Konitz.

22.  —  30.  Juni.  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags2.  9137.  165.
zum  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  (m.  Anl.))7170.
vom  I.  April  1886/87.

22.  —  30.  —  Gesetz,  betr.  die  Deckung  der  Ausgaben  des  2.  9138.  166.
Nachtrags  zum  Staatshaushalts-Etat
für  das  Jahr  vom  1.  April  1886/87.

23.  —  1.  Juli.  Gesetz,  betr.  die  Beseitigung  der  schwebenden3.  9139.71-172.
Schuld  von  30  Millionen  Mark.

23.  —  25.  August.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins-  31.  —  216.
fußes  der  von  dem  Deichamte  des  Ober-  Nr.  4.
oderbruchs  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums
  vom  13.  Dezember  1871  und  der
von  dem  Deichamte  des  Niederoderbruchs
auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom
4.  Dezember  1876  ausgegebenen  Obligationen
von  5  resp.  441  Prozent  auf  4  Prozent.

23.  —  18.  Oktbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleibung  des  Ent55.  —  291

T.  J#

 

eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Saarburg
  zur  Erwerbung  des  bebufs  Anlage  einer
Wasserleitung  erforderlichen  Grundeigenthums
der  Gemeinde  Cahren.
        <pb n="23" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1886.

XXIII

 

Datum

bes
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.

des

Gesetzes.

Seite.

 

1886.
25.  Juni.

1
G□G

25.

27.

28.

 

1886.
3.  August.

25.

20.  Septbr.

18.  Oktbr.

—

5.  Juli.

15.

3.  August.

 

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Anleihescheine  der  Stadt
Beuthen  O.  S.  bis  zum  Betrage  von
500  000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Chausseegelderhebung  an  die  Kreise
Ost-  und  Westpriegnitz  für  die  innerhalb
ihrer  Kreisgrenzen  belegenen,  in  ihr  Eigenthum
  übergegangenen  Strecken  der  Chaussee
von  Perleberg  nach  Pritzwalk.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verwendung  der  der
Stadtgemeinde  Düsseldorf  durch  das  Allerhöchste
  Privilegium  vom  I17.  April  1882  genehmigten
  Anleihe  auch  für  den  Neubau
einer  städtischen  höheren  Bürgerschule  daselbst.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Firma  Friedrich
Krupp  in  Essen  a.  d.  Ruhr  bezüglich  der  zum
Zweck  der  Benutzung  des  Sälzerbaches  zur  Ableitung
  der  Verbrauchswasser  der  Gußstahl.
fabrik  in  Essen  und  der  zu  derselben  gehörenden
Wohngebäude,  insbesondere  der  Arbeiterkolonie
Westend  in  Essen,  sowie  Cronenberg  und
Schederhof  in  der  Bürgermeisterei  Altendorf
erforderlichen  Grundstücke  der  Adjacenten  des
Sälzerbachs.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  „  Lischent=  auf  den  Bännen  Niederstedem,
  Dockendorf  und  Wolsfeld  im  Kreise
Bitburg.

Gesetz  für  die  Provinz  Hessen=  Nassau  mit
Ausschluß  der  ehemals  Bayperischen  Gebiets.
theile,  betr.  die  Verletzung  der  Dienst.
pflichten  des  Gesindes.

Gesetz,  betr.  die  Errichtung  letztwilliger  Verfügungen
  in  dem  Bezirke  des  Oberlandes.-gerichts
  zu  Frankfurt  a.  M.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Gemeinde-Anleihescheine
der  Gemeinde  Schöneberg  im  Kreise  Teltow
im  Betrage  von  350  000  Mark.

 

28.

29.

31.

33.

24.

 

9140.

9141.

 

206.
Nr.  3.

210.
Nr.  3.

215.
Nr.  5.

282.
Nr.  4.

291.
Nr.  4.

173-174.

175-178.•

206.
Nr.  4.
        <pb n="24" />
        XXIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1886.

 

 

Datum  Plusgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  bes  Seite.
Gesetzes  2c.Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1886.  1886.

28.  Juni.  25.  August.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  31.  —  215.
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Nr.  6.
Sangerhausen  bezüglich  der  Chausseen
1)  von  Beyernaumburg  nach  Nienstedt,  2)  von
Holdenstedt  nach  Bornstedt,  3)  von  Breitenbach
  nach  der  gräflichen  Chaussee  auf  der
Landgemeinde  und  4)  von  Straßberg  nach  der
Stolberg  Harzgeroder  Chaussec.

29.  —  22.  Juli.  Gesetz,  betr.  die  Heranziehung  von  Militär-  25  9143.181-183.
personen  zu  Abgaben  für  Gemeinde.
zwecke.

30.  —  22.  —  Gesetz,  betr.  den  Beitrag  des  Staates  zu  den  25  9144.—  184.
durch  den  Anschluß  der  Stadt  Altona  an
das  Deutsche  ZSollgebiet  veranlaßten  Kosten.

2.  Juli.25.  August.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  31.  —  216.
eignungsrechts  an  den  Hamburgischen  Nr.  7.
Staat  bezüglich  der  zur  Herstellung  eines  an
der  Hamburg=  Bergedorfer  Eisenbahn  unweit
Bergedorf  anzulegenden  Schutzdeiches  erforderlichen,
  in  der  Feldmark  Lohbrügge  belegenen
Grundfläche.

2.  —  25.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In.  31.  —  216.
haber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Nr.  B.
Kreises  Lübben  im  Betrage  von  370  000  Mark.

2.  —  25.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In-  31.  —  216.
haber  lautender  Anleihescheine  der  Gemeinde  Nr.  9.
Traben  im  Betrage  von  220  000  Mark.

7.  —  20.  Septbr.]  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  33.  —  282.
lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Nr.  5.
Schubin  bis  zum  Betrage  von  415  000  Mark.

7.  —  20.  Dezbr.Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  eines  38.  —  300.
Nachtrags  zu  den  reglementarischen  Be-  Nr.  1.
stimmungen  des  Kur=  und  Neumärkischen
ritterschaftlichen  Kreditinstituts.

8.  —  15.  Juli.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  24.  9142.  179.
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks
des  Amtsgerichts  Heide.

9.  —  6.  August.]Gesetz,  betr.  den  Bau  neuer  Schifffahrts-  29.  9152.207-208.
kanäle  und  die  Verbesserung  vorhandener
Schifffahrtsstraßen.

9.  —  25.  —  Statut  für  den  Neu=  und  Alt-  Meriner  31.  —  216.
Deichverband  im  Kreise  Birnbaum.  Nr.  10.
        <pb n="25" />
        Chronelogishe  Uebersicht  des  dabranges  1886.

XXV

 

Datum
des

Gesetzes  rc.

unsgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

N.
bes

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1886.
9.  Juli.

14.

21.

1886.
30.  Septbr.

2
S

August.

1
—

.  Juli.

S

August.

S
-

20.  Septbr.

1.

.  Juli.

—

.  August.

*sfi
—
—

Septbr.

-

Oktbr.

——

August.

 

Jahrgang  1886.

Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu
Bluschczau  im  Kreise  Ratibor.

Gesetz,  betr.  die  Bewilligung  von  Staatsmitteln
  zur  Beseitigung  der  im  unteren
Weichselgebiete  durch  die  diesjährigen  Frühjahrshochfluthen
  herbeigeführten  Verherrungen.


Gesetz,  betr.  die  Anstellung  und  das  Dienstverhältniß
  der  Lehrer  und  Lehrerinnen
an  den  öffentlichen  Volksschulen  im  Gebiete
  der  Provinzen  Posen  und  Westpreußen.

Gesetz,  betr.  die  Gewährung  eines  besonderen
Beitrages  von  50  000  000  Mark  im  Vorans
zu  den  Kosten  der  Herstellung  des  Nordostseekanals.


Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Ino.
wrazlaw  im  Betrage  von  100  000  Mark.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Tbeil  der  Bezirke  der
Amtsgerichte  Göttingen  und  Reinhausen.

Gesetz,  betr.  die  Verechnung  der  Dienstzeit
von  Beamten  des  Runstgewerbemuseums
zu  Berlin.

Privilegium  wegen  Emission  von  400  000  Mark
vierprozentiger  Prioritäts-Obligationen  der
Kiel-  Eckernförde=  Flensburger  Eisen,
bahngesellschaft  II.  Emission.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Alsbach
im  Unterwesterwald  Kreise  für  die  zur  Herstellung
eines  Verbindungsweges  mit  der  Station  Grenzau
der  Westerwaldbahn  innerhalb  des  Gemeindebezirks
  Alsbach  erforderlichen  Grundstücke.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks
des  Amtsgerichts  Diepholz.

Verordnung,  betr.  Ausführung  des
Fischereigesetzes  in  der  Rheinprovinz.
Verordnung,  betr.  die  Ausführung  des
Fischereigesetzes  im  Regierungsbezirk

Wiesbaden.

die

 

 

34.
30.

26.

 

9154.

9145.

9153.

9146.

9151.

9150.

9117.

9148.

 

288.
Nr.  2.
211-212.

185-186.

209.

282.
Nr.  6.

187.

282.
Nr.  7.

291.

Nr.  5.

204.

189-196.

197•203.
        <pb n="26" />
        XXVI  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1886.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  JSeite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1886.  1886.

26.  Juli.  3.  August.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  den  Sitz  der  Ansiedelungs.  27.  9149.  204.
kommission  für  Westpreußen  und  Posen.

26.  —  25.  —  Verordnung,  betr.  die  Zuständigkeit  der  Ver-  31.  9155  213.
waltungsgerichte  und  den  Instanzenzug
für  Streitigkeiten,  welche  nach  reichsgesetzlicher
  Vorschrift  im  Verwaltungsstreit.
verfahren  zu  entscheiden  sind.

26.  —  20.  Septbr.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  33.  —  283.
eignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Nr.  8.
Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Oels
für  die  von  demselben  zu  bauende  Chaussee
von  Bingerau  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Oels
in  der  Richtung  auf  Jackschönau.

26.  —  20.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  33.  —  283.

zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Nr.  9.
Oberbarnim  für  die  von  demselben  zu  bauenden
  Chausseen  von  Prötzel  über  Sternebeck,
Harnekop,  Vorwerk  Platz  bis  zur  Werneuchen-Freienwalder
  Provinzialchanssee  und  von  Werneuchen
  über  Hirschfelde  bis  zum  Anschluß  an
die  von  Heidekrug  über  Giehlsdorf  nach  Strausberg
  führende  Chaussee.

30.  —  30.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  zur  34.  —  288.
Chausseegelderhebung  anden  Kreis  Oschers-  Nr.  3
leben  für  die  Chaussee  von  Gröningen  über  Dees.
dorf  bis  zur  Aderslebener  Feldmarksgrenze.

31.  —  3.  —  Kreisordnung  für  die  Provinz  Westfalen.  32.  #u%%  217-253

m.  Anl.)

1.  August,3.  —  Gesetz  über  die  Einführung  der  Provinzial-  32.  9158.254-255
ordnung  vom  29.  Juni  1875  in  der  Provinz
  Westfalen.

1.  —  3.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Provinzialordnung  32.  9159.255-20
für  die  Provinz  Westfalen.  (u.  Aul.)

2.  —  20.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu  33.  —  283.
Bodland-  Borkowitz  im  Kreise  Rosenberg.  Nr.  10.

4.  —  20.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  33.  —  283.
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Nr.  11.

 

 

Wartenberg  bezüglich  der  von  demselben
übernommenen  Strecken  der  Chaussee  von  der
Oels-Wartenberger  Staatsstraße  bei  Spahlitz
über  Medzibor  bis  zur  Grenze  der  Provinz
Posen  in  der  Richtung  auf  Ostrowo.
        <pb n="27" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1886.  XXVII

Datum  usgegeben  Nr.  Nr.

bes  zu  Inhalt.  des  teseite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1886.  1886.

4.  August.18.  Oktbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent5.  —  291.
eignungsrechts  an  den  Landkreis  Hannover  Nr.  6.
für  die  zu  dem  landstraßenmäßigen  Ausbau
des  Weges  von  der  Hannover  Celler  Provinzialchaussee
  über  Groß-Buchholz  bis  an  den  Misburger
  Damm  in  der  Gemarkung  Groß-Buchholz
  erforderlichen  Grundstücke.

11.  —  18.  —  Statut  für  die  Drainagegenossen  schaft  zu  85.  —  292.
Lubom  im  Kreise  Ratibor.  Nr.  7.

11.  —  18.  —  Statut  für  die  Bewässerungsgenossenschaft5.  —  292.
zu  Hüttingen  im  Kreise  Bitburg.  Nr.  8.

16.  —  20.  Septbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  33.  —  283.
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Nr.  12.
Angermünde  für  die  von  demselben  zu
bauende  Chaussee  von  Joachimsthal  über
Friedrichswalde  bis  zur  Grenze  des  Kreises
Templin  in  der  Richtung  auf  Ringenwalde.

16.  —  18.  Oktbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  dritten  35  —  292.
Nachtrags  zu  dem  Statut  des  Bremenschen  Nr.  9.
ritterschaftlichen  Kreditvereins  vom
4.  März  1856.

18.  —  25.  August.]  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An.  31.  9156.  214.
legung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil
des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Göttingen.

23.  —  18.  Oktbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  des  Ent-s  35.  —  292.
eignungsrechts  bei  dem  von  der  Staats-  Nr.  10.
bauverwaltung  auszuführenden  Bau  einer
Schifffahrtsstraße  von  der  mittleren  Oder  nach
der  Oberspree  bei  Berlin  nebst  allem  Zubehör.

23.  —  20.  Novbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  des  Ent.337.  —  297.
eignungsrechts  bei  dem  von  der  Staats.-  Nr.  2.
bauverwaltung  auszuführenden  Bau  einer
Schifffahrtsstraße  von  der  mittleren  Oder  nach
der  Oberspree  bei  Berlin  nebst  allem  Jubehör.

30.  —  25.  Oktbr.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In.36.  —  294.
haber  lautender  Anleihescheine  des  Pro-  Nr.  1.
vinzialverbandes  von  Pommern  im  Betrage
  von  2  000  000  Mark.

30.  —.  20.  Novbr.Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zinsfußes  37  —  2
der  von  der  Stadt  Königsberg  i.  Pr.  auf  Grund  Nr.  3

 

 

der  Allerhöchsten  Privilegien  vom  22.  Juli  1885
und  vom  22.  Februar  1886  aufgenommenen
Anleihen  von  4  auf  34  Prozent.

 

4-
        <pb n="28" />
        XXVIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1886.

 

Datum
bes

Gesetzes  rc.

Ausgegeben
zu

Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite

 

1886.
30.  August.

30.  —

30.  —

30.  —

5.  Septbr.

1886.
20.  Nopbr.

30.  Dezbr.

30.  Septbr.

30.  —

20.  —

 

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Linsfußes
  der  von  dem  Kreise  Heiligenbeil  auf
Grund  der  Allerhöchsten  Privilegien  vom
27.  Juli  1874,  19.  November  1879,  23.  April
1882  und  15.  Januar  1886  aufgenommenen
Anleihen  von  4  auf  34  Prozent.

Statut  für  die  Ent.=  und  Bewässerungsgenossenschaft
  Unter-Mehlenthal  zu
Niedermehlen  im  Kreise  Prüm.

Statut  für  die  zweite  Drainagegenossenschaft
  zu  Schleid  im  Kreise  Bitburg.

Statut  für  die  Bewässerungsgenossenschaft
zu  Sülm  im  Kreise  Bitburg.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  eines
Nachtrages  zu  dem  Statutder  Preußischen
Central-Bodenkredit=  Aktiengesellschaft
vom  21.  März  1870,  sowie  die  Bestätigung
des  dieser  Gesellschaft  unter  dem  21.  März
1870  ertheilten  Allerhöchsten  Privilegiums  zur
Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Pfandbriefe
  und  Kommunal.  Obligationen  nach  Maßgabe
  dieser  Statut-Aenderungen.

Verordnung,  betr.  die  Abänderung  beziehungsweise
  Ergänzung  der  Bestimmungen  über
die  Umzugskosten  der  Beamten  der
Staatseisenbahnen  und  der  unter  der
Verwaltung  des  Staats  stehenden  Privat.
eisenbahnen.

Verordnung,  betr.  die  Abänderung  beziehungsweise
  Ergänzung  der  Bestimmungen  über
die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Beamten
  der  Statseisenbahnen  und  der
unter  der  Verwaltung  des  Staats  stehenden
Privateisenbahnen.

Gesetz,  betr.  die  Abänderung  der  Königlichen  Verordnung
  vom  17.  März  1839,  betreffend  den
Verkehr  auf  den  Kunststraßen  (Gesetz-Samml.
  1839  S.  80),  und  der  Allerhöchsten
Kabinetsorder  vom  12.  April  1840,  betreffend
die  Modifikation  des  §.  1  der  Verordnung
vom  17.  März  1839  wegen  des  Verkehrs  auf
den  Kunststraßen  (Gesetz  Samml.  1840  S.  108).

 

37.

37.

37.
37.

39.

34.

34.

33.

9l6l.

9162.

9160.

 

 

297.
Nr.  4.

297.
Nr.  6.

297.
Nr.  7.

304.
Nr.  1.

285-286.

286-287.

281.
        <pb n="29" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1886.  XXIX
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  dessSeieite.
Gesetzes  2c.Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1886.  1886.

15.  Septbr.  20.  Novbr.Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  37.  —  298.
zu  Porombek  im  Kreise  Pleß  O  Nr.  8.

21.  —  25.  Oktbr.  JPrivilegium  wegen  Ausfertigung  *  den  In.  36.  —  294.
haber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Nr.  2.
Myslowitz  im  Betrage  von  200  000  Mark.

22.  —  30.  Septbr.]  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An.  34.  9163.  287.
legung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des
Bezirks  des  Amtsgerichts  Otterndorf.

22.  —  20.  Dezbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.  38.  —  300.

eignungsrechts  an  den  Kreis  Poln.  Warten-  Nr.  2.
berg  bezüglich  der  von  demselben  chausseemäßig
  auszubauenden  Straßen  1)  von  Bralin
über  Münchwitz,  Fürstlich  Neudorf  bis  an  die
Namslauer  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf
Droschkau,  2)  von  Goschütz  über  Domaslawitz,
Tscheschen  und  Klenowe  nach  Medzibor  (Mittel.
walde),  3)  von  Neuhof  über  Langendorf  nach
Ottendorf,  4)  von  Ottendorf  nach  Bischdorf
und  5)  von  Poln.  Wartenberg  über  Groß-Cosel,
  Mechau,  Domsel,  Trembatschau  bis  an
die  Namslauer  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  Schmograu.

22.  —  20.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In.  38.  —  300.
haber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Nr.  3.
Kreises  Poln.  Wartenberg  im  Betrage  von
230  000  Mark.

27.  —  20.  Novbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  37.  —  98.
zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  T
Ruppin  für  die  Kreischaussee  vom  Dorfe
Menz  über  Groß-Woltersdorf  bis  zur  Kreis.
chaussee  Lindow=  Gransee  östlich  des  Dorfes
Schönermark.

27.  —  20.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  37.  —  298.
schaft  zu  Peiskretscham  im  Kreise  Tost.  Nr.  10.
Gleiwitz.

29.  —  20.  —  Nachtrag  zu  dem  Statut  für  die  öffentliche  37.  —  298.
Drainagegenossenschaft  zu  Ludwigsthal  Nr.  11.
im  Kreise  Lublinitz  vom  8.  September  1884.

29.  —  20.  —  Nachtrag  zu  dem  Statut  für  die  öffentliche  37.  —  298.

Nr.  12.

 

Drainagegenossenschaft  zu  Pawonkau

 

im  Kreise  Lublinitz  vom  3.  Oktober  1884.
        <pb n="30" />
        XXX  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1886.

 

 

 

Datum  usgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Juhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.|Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1886.  1886.
1.  Oktbr.20.  Dezbr.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In-  38.  —  300.
haber  lautender  Gemeindeanleihescheine  Nr.  4.

der  Gemeinde  Meiderich  im  Kreise  Mülheim
  a.  d.  Ruhr  im  Betrage  von  300  000  Mark.

6.  —  18.  Oktbr.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An-  36.  9164.  289.
legung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des
Bezirks  des  Amtsgerichts  Bassum.

6.  —  20.  Novbr.Statut  für  die  Meliorationsgenossenschaft  37  —  298.
des  Schwarzbachthales  in  den  Krreisen  Nr.  13.
Rummelsburg  und  Stolp.

6.  —  20.  Dezbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  38.  —  301.
eignungsrechts  an  den  kommunalstän-  Nr.  5.

dischen  Verband  des  Regierungsbezirks
Wiesbaden  für  die  zum  Weiterbau  der  Bezirksstraße
  von  Braubach  nach  Dachsenhausen
im  Rheingaukreise  und  zwar  zunächst  bis  zu
dem  von  Marienfels  nach  Geisig  führenden
Vizinalwege  erforderlichen  Grundstücke.

8.  —  20.  Novbr.Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  37.  —  298.
zu  Busow  im  Kreise  Rosenberg  O.  S.  Nr.  14.
9.  —  18.  Oktbr.]  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  35.  9165.  290.

des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Pinneberg,  Schleswig
und  Kappeln  beziehungsweise  Kiel.

11.  —  20.  Dezbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechts  38.  —  301.
zur  Chausseegelderhebung  an  die  Gemeinde  Nr.  6.
Halverde  im  Kreise  Tecklenburg  für  die  von
derselben  ausgebaute  Chaussee  von  der  Feldmarksgrenze
  der  Gemeinde  Recke  durch  die
Ortschaft  Halverde  bis  zur  Feldmarksgrenze  der
Gemeinde  Schale.

14.  —  20.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zins-  38.  —  301.
fußes  der  von  der  Stadtgemeinde  Cleve  Nr.  7.
auf  Grund  der  Allerhöchsten  Privilegien  vom
28.  November  1877  und  14.  März  1881  auf.
genommenen  Anleihen  von  44  auf  3  Prozent.

15.  —  25.  Oktbr.]  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  36.  9166.  293.
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Münden  und  Harburg.
        <pb n="31" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1886.

XXXI

 

Datum

des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhal  t.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1886.
15.  Oktbr.

27.

—I1

28.

1886.
20.  Dezbr.

20.

20.

20.  Novbr.

20.  Dezbr.

 

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  und  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung
  an  den  Kreis  Neisse  für  die
von  demselben  zu  bauenden  Chausseen  1)  von
Stephansdorf  über  Korkwitz  Franzdorf  bis
an  die  Schmelzdorf-Reinschdorfer  Straße,
2)  von  Neuland  über  Heidan  nach  Altewalde,
3)  von  Reisse  über  Riemertsheide,  Rothhaus
und  Niederhermsdorf  bis  an  die  Kreisgrenze
in  der  Richtung  auf  Friedland  und  4)  von
Neisse  über  Wischke  und  Kaundorf  nach  Volk.
mannedorf.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zinsfußes
  der  von  der  Stadt  Liegnitz  auf  Grund
der  Allerhoͤchsten  Frivilegien  vom  30.  Oktober

15.  November  187
1854,  25-Scenber  1882  16.  September  1880
und  17.  Mch  1886  ausgegebenen  Anleihescheine
  von  4  auf  34  Prozent.

Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lantender  Anleihescheine  der
Stadtgemeinde  Neumark  i.  Westpr.  bis  zum
Betrage  von  65  000  Mark  Reichswährung.

Verordnung,  betr.  die  Kaution  des  Wirthschaftsdirigenten
  bei  dem  Hauptgestüt
Beberbeck.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zinsfußes
  der  von  dem  Kreise  Oletzko  auf  Grund
der  Allerhöchsten  Privilegien  vom  20.  April
863,  27.  Dezember  1865  und  4.  Mai  1868
aufgenommenen  Anleihen  von  44  auf
4  Prozent.

Nachtrag  zum  Statut  der  Drainagegenossenschaft
  zu  Pietze  und  Gaschowitz  im  Kreise
Rybnik.

Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu
Groß--Lassowitz  im  Kreise  Rosenberg.

 

38.

38.

38.

37.

38.

38.

38.

 

9167.

 

301.
Nr.  8.

301.
Nr.  9.

301.
Nr.  10.

r*ili
O½

302.
Nr.  11.

302.
Nr.  12.

302.
Nr.  13.
        <pb n="32" />
        XXXII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1886.

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c  Berlin.  Stückz.  Gesetzes.
1886.  1886.
28.  Oktbr.20.  Dezbr.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  mehrerer  —  304.
Aenderungen  und  Ergänzungen  zu  dem  revidirten  Nr.  2.
Statut  des  Danziger  Hypothekenvereins
vom  28.  April  1882,  sowie  die  Bestätigung
des  diesem  Vereine  behufs  Ausgabe  auf  den
Inhaber  lautender  Pfan  dbriefe  unter  dem
21.  Dezember  1868  ertheilten  Allerhöchsten
Privilegiums  für  die  nach  Maßgabe  des  geänderten
  Statuts  auszugebenden  Pfandbriefe.
1.  Novbr.  20.  Novbr.  Verordnung  über  die  Zuständigkeit  der  9168.  296.
Staatsbehörden  betreffs  der  Beitreibung
kirchlicher  Abgaben  in  der  evangelischen
Kirche  im  Amtsbezirk  des  Konsistoriums  zu
Wiesbaden.
1.  —  20.  Dezbr.]  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber8  —  302.
lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Nr.  14
Osthavelland  im  Betrage  von  573  000  Mark.
8.  —  20.  —  Statut  für  den  Deichverband  des  Deternerè  —  302.
Hammerichs-  und  Uebertieflandes.  Nr.  15.
10.  —  20.  —  Statut  für  die  Ent.-  und  Bewässerungs338.  —  302.
genossenschaft  zu  Nieder-Emmels  im  Nr.  16.
Kreise  Malmedy.
12.  —  20.  Novbr.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung37.  9169.  296.
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Stade  und  Tostedt.
15.  —  20.  Dezbr.Statut  für  die  Baasem-Cronenburger.Kylll.,.  —  302.
Genossenschaft  zu  Cronenburgerhütte  Nr.  17.
im  Kreise  Schleiden.
24.  —  20.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  —  302.
lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Nr.  18.
Halle  a.  S.  im  Betrage  von  6  000  000  Mark.
I7.  Dezbr.  20.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung38.  9170.  299.
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Alfeld  und  Osten.

S.

 

 

 

 

Berichtigungen.

 

 

 

132  am  Schluß  des  §.  ö  ist  statt  „im  gemeinschaftlichen  Interesse“  zu  setzen  „im
gemein  wirthschaftlichen  Interesse"“.
S.  283  Zeile  3  von  oben  ist  statt  „Kreis  Oels“  zu  setzen  „Kreis  Trebnitz“.

 

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="33" />
        1  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  1.  —

 

(Nr.  9103.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  16.  Dezember  1885,  betreffend  die  Presbyterial-  und
Synodalordnung  für  die  evangelischen  Kirchengemeinschaften  (die  reformirte,
die  lutherische  und  die  unirte)  im  Bezirke  des  Konsistoriums  zu  Caseel.

A#  Ihren  Bericht  vom  10.  d.  M.  habe  Ich,  nach  Anhörung  der  zufolge  Meines
Erlasses  vom  23.  Juli  1884  berufenen  außerordentlichen  Synode  für  die  evangelischen
  Gemeinden  des  Konsistorialbezirks  Cassel,  der  als  Anlage  beifolgenden
Pretyterial.  und  Synodalordnung  für  die  evangelischen  Kirchengemeinschaften
(die  reformirte,  die  lutherische  und  die  unirte)  im  Bezirke  des  Konsistoriums  zu
Cassel  kraft  der  Mir  als  Träger  des  landesherrlichen  Kirchenregiments  zustehenden
Befugnisse  Meine  Sanktion  ertbeilt  und  verkünde  dieselbe  als  kirchliche  Ordnung.
Die  dadurch  bewirkten  Aenderungen  beschränken  sich  auf  die  kirchliche  Verfassung.
Der  Bekenntnißstand  in  den  genannten  Kirchengemeinschaften  und  in  den  dazu
gehörenden  Gemeinden  wird  durch  die  Ordnung,  wie  Ich  ausdrücklich  erkläre,  nicht
berührt  und  eine  Aenderung  dieses  Bekenntnißstandes  damit  in  keiner  Weise  bezweckt.
Mit  innigem  Danke  gegen  Gott  erflehe  Ich  Seinen  Segen,  daß  Er  auch  diese
Ordnung  wolle  wirken  lassen  zum  Heil  der  durch  sie  verbundenen  Kirchengemeinschaften,
  daß  in  ihr  und  durch  sie  christlicher  Sinn  und  Wandel  belebt,  Sein
Reich  auf  Erden  erbaut  und  das  Wachsthum  der  Glaubens=  und  Liebesgemeinschaft
efördert  werde  zum  Preise  Seines  heiligen  Namens.  Mit  der  Ausführung  der
Preebhterull.  und  Spnodalordnung  ist,  soweit  dieselbe  nicht  zu  ihrer  Regelung
vorab  noch  einer  Mitwirkung  der  Landesgesetzgebung  bedarf,  vorzugehen  und
beauftrage  Ich  Sie,  unter  Benehmung  mit  dem  Konsistorium  zu  Cassel,  das
Weitere  zu  veranlassen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  16.  Dezember  1885.

 

Wilhelm.
v.  Goßler.
An  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.
Ges.  Samml.  1886.  (Nr.  9103.)  1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6  Januar  1886.
        <pb n="34" />
        —  2  —

Presbyterial-  und  Synodalordnung
für  die
ebangelischen  Kirchengemeinschaften  (die  reformirte,  die  lutherische
und  die  unirte)  im  Bezirke  des  Konsistoriums  zu  Caseel.

Erster  Theil.
Presbyterialordnung.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

F.  1.

Die  Kirchengemeinden  der  im  Bezirke  des  Konsistoriums  zu  Cassel  bestehenden
drei  evangelischen  Kirchengemeinschaften  (der  reformirten,  der  lutherischen  und  der
unirten)  haben  ihre  Angelegenheiten  innerhalb  der  gesetzlichen  Grenzen  selbst  zu
verwalten.

Mitglied  der  Kirchengemeinde  ist  derjenige,  welcher

1)  seinen  Wohnsitz  in  der  Gemeinde  hat  und

2)  dem  Bekenntniß  derselben  angehört.

Abweichende  lokale  Ordnungen  werden  aufrecht  erhalten.

S.  2.
Organe  der  Selbstverwaltung  der  Kirchengemeinden  sind  die  Presbyterien.

S.  3.

In  jeder  Kirchengemeinde  wird  gemäß  der  nachfolgenden  Ordnung  ein
Presbyterium  gebildet.

Zu  den  —  für  sich  allein  das  Presbyterium  im  engeren  Sinne  bildenden  —
ständigen  Mitgliedern  desselben  (Kirchenältesten)  treten  in  gewissen  Fällen  Gemeindeverordnete
  hinzu  und  beide  zusammen  bilden  alsdann  als  großes  Presbyterium
die  erweiterte  Vertretung  der  Gemeinde.

S.  4.

Umfaßt  eine  Pfarrei  mehrere  Kirchengemeinden,  so  treten  bei  gemeinschaftlichen
  Angelegenheiten  die  Organe  der  einzelnen  Gemeinden  am  Pfarrort  zu
gemeinsamer  Berathung  und  Beschlußfassung  zusammen.

Dasselbe  findet  in  Städten  statt,  in  denen  mehrere  Kirchengemeinden  sich
befinden,  wenn  allgemeine  kirchliche  Angelegenheiten  der  ganzen  Stadt  in  Frage  stehen.
        <pb n="35" />
        —  3  —

S.  5.

Die  Aemter  der  Aeltesten  und  Gemeindeverordneten  sind  als  kirchliche  Ehrenämter
  unentgeltlich  zu  verwalten.  Bei  besonders  zeitraubenden  Verrichtungen  in
Angelegenheiten  der  kirchlichen  Vermögensverwaltung  kann  von  dem  großen  Presbyterium
  eine  angemessene  Entschädigung  bewilligt  werden.

II.  Presbyterium  im  engeren  Sinne.

Mitglieder.

*“x

Das  Presbyterium  im  engeren  Sinne  besteht:

1)  aus  dem  Pfarrer  der  Gemeinde  oder  dessen  Stellvertreter  im  Pfarramt;

2)  aus  einer  Anzahl  gewählter  Kirchenältesten.

Sind  mehrere  Pfarrer  in  der  Gemeinde  angestellt,  so  gehören  sie  sämmtlich
dem  Presbyterium  an.

Ordinirte  Pfarrgehülfen  haben  das  Recht,  an  Sitzungen  des  Presbyteriums
mit  berathender  Stimme  Theil  zu  nehmen.

S.  7.

Die  Zahl  der  Kirchenältesten  richtet  sich  nach  der  Größe  und  den  örtlichen
Verhältnissen  der  Gemeinde.  Sie  wird,  gleichwie  ihre  etwaige  Vertheilung  auf  die
einzelnen  Ortschaften,  nach  Anhörung  der  großen  Presbyterien  durch  den  Diözesansynodalvorstand
  bestimmt.  Es  sollen  deren  jedoch  nicht  unter  zwei,  in  der  Rcge
nicht  über  acht  und  stets  eine  gerade  Zahl  sein.

S.  S.
Die  Kirchenältesten  sind  im  Hauptgottesdienste  vor  der  Gemeinde  einzuführen
und  durch  Abnahme  des  nachstehenden  Gelübdes  zu  verpflichten:
„Gelobt  Ihr  vor  Gott  und  dieser  Gemeinde,  des  Euch  befohlenen  Amtes
stets  in  Eintracht  mit  gewissenhafter  Sorgfalt  und  in  Uebereinstimmung
mit  dem  Worte  Gottes,  sowie  mit  dem  Bekenntniß  und  der  Ordnung
der  Kirche  und  dieser  Gemeinde  zu  warten  und  mit  rechtschaffener  Treue
zu  achten,  daß  alles  ordentlich  und  ehrlich  in  der  Gemeinde  zugehe  zu
deren  Besserung?“
Erst  mit  Ablegung  dieses  Gelübdes  durch  die  Worte:
„Ja,  durch  die  Gnade  und  Hülfe  unseres  Herrn  Jesu  Christi“
ist  der  Kirchenälteste  als  in  das  Amt  eingetreten  zu  erachten.
(Nr.  9103.)  1“
        <pb n="36" />
        —  4  —
2.  Sitzungen  und  Beschlüsse  des  Presbyteriums.

G.  9.

Den  Vorsitz  des  Presbyteriums  führt  der  Pfarrer,  unter  mehreren  Pfarrern
der  nach  dem  Dienstrang  erste,  eventuell  der  nach  den  Dienstjahren  älteste.  Wo
es  herkömmlich,  wechselt  der  Vorsitz.

Bei  Erledigung  des  Pfarramtes  oder  in  Fällen  dauernder  Verhinderung
tritt  ein  vom  Konsistorium  zu  ernennender  Geistlicher  als  stellvertretender  Pfarrgeistlicher
  in  das  Presbyterium  ein.  Ohne  Mitwirkung  eines  seiner  geistlichen  Mitglieder
  kann  das  Presbyterium  nur  in  denjenigen  Fällen  thätig  werden,  wo  die
Parrer,  als  persönlich  bei  der  Sache  betheiligt,  an  der  Beschlußfassung  Theil  zu
nehmen  behindert  sind,  oder  wo  Gefahr  im  Verzuge  liegt.  In  solchen  Fällen  und
in  Fällen  vorübergehender  Verhinderung  tritt  ein  vom  Presbyterium  aus  seiner
Mitte  alle  sechs  Jahre  beim  Eintritt  der  neuen  Aeltesten  zu  wählender  Stellvertreter
für  den  Ortsgeistlichen  ein.

K.  10.

Das  Presbyterium  versammelt  sich  zu  ordentlicher  Sitzung  in  der  Regel
monatlich  einmal  an  dem  ein=  für  allemal  von  ihm  festgesetzten  Tage)  zu  außerordentlicher
  Sitzung,  so  oft  der  Vorsitzende  dasselbe  durch  schriftliche  oder  auf  ortsübliche
  Einladung  beruft.  Die  außerordentliche  Berufung  muß  erfolgen,  wenn
mindestens  die  Hälfte  der  Kirchenältesten  unter  Angabe  des  Zweckes  dieselbe  beantragt.
Zu  den  Situungen  ist  in  der  Regel  ein  kirchliches  Gebäude  zu  benutzen.

C.  11.

Die  Sitzungen  des  Presbyteriums  sind  nicht  öffentlich.  Sie  werden  mit
Gebet  eröffnet  und  in  der  Regel  mit  Gebet  geschlossen.  Jedes  Mitglied  des
Presbyteriums  ist  verpflichtet,  über  alle  die  Seelsorge  und  die  Kirchenzucht,  die
Amtsthätigkeit  der  Pfarrer  und  der  Kirchendiener  berührenden  Angelegenheiten,
sowie  über  die  sonst  als  vertraulich  bezeichneten  Gegenstände  Verschwiegenheit  zu
beobachten.

S.  12.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen  und  ist  für  Aufrechthaltung  der
Ordnung  verantwortlich.

Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  ist  erforderlich,  daß  mehr  als  die  Hälfte
der  Mitglieder  an  der  Abstimmung  Theil  genommen  hat.  Die  Beschlüsse  werden
durch  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
die  Stimme  des  Vorsitzenden,  bei  Wahlen  das  Loos.  Mitglieder,  welche  an  dem
Gegenstande  der  Beschlußnahme  persönlich  betheiligt  sind,  haben  sich  der  Abstimmung
  zu  enthalten  und  dürfen  nur  auf  ausdrücklichen  Wunsch  des  Presbyteriums
bei  der  Verhandlung  anwesend  sein.
        <pb n="37" />
        —  5  —

Ueber  die  gefaßten  Beschlüsse  wird  ein  Protokoll  geführt,  welches  in  das
Protokollbuch  eingetragen,  vorgelesen  und  von  dem  Vorsitzenden  sowie  mindestens
einem  Kirchenältesten  unterschrieben  wird.

Dritten  gegenüber  werden  Beschlüsse  des  Presbyteriums  durch  Auszüge  aus
dem  Protokollbuche  bekundet,  welche  von  dem  Vorsitzenden  beglaubigt  werden.

Ausfertigungen  ergehen  unter  der  Unterschrift  des  Vorsitzenden.

3.  Wirkungskreis  des  Presbyteriums.

..  13.

Das  Presbyterium  hat  die  Kirchengemeinde  in  ihren  inneren  und  äußeren
Angelegenheiten  zu  vertreten.
Die  Kirchenältesten  haben  den  Pfarrer  in  seiner  pfarramtlichen  Thätigkeit
zu  unterstützen.
S.  14.

Im  Einzelnen  bestimmt  sich  der  Wirkungskreis  des  Presbyteriums,  wie  folgt:

1)  Das  Presbyterium  ist  berechtigt  und  verpflichtet  zur  Förderung  christlicher
Gesinnung  und  Sitte  und  zur  Handhabung  der  Kirchenzucht  in  der
Gemeinde  innerhalb  der  gesetzlichen  Grenzen.

Der  Pfarrer  bleibt  in  seinen  geistlichen  Amtsthätigkeiten,  in  Lehre,
Seelsorge,  Verwaltung  der  Sakramente  und  in  seinen  übrigen  Ministerialhandlungen
  von  dem  Presbyterium  nach  wie  vor  unabhängig.  Nur
wenn  es  der  Pfarrer  für  nothwendig  hält,  ein  Gemeindeglied  von  der
Theilnahme  an  einer  von  ihm  zu  vollziehenden  Amtshandlung,  insbesondere
vom  heiligen  Abendmahle  zurückzuweisen,  so  ist  er  verpflichtet,  unter
schonender  einstweiliger  Zurückhaltung  des  Betreffenden,  dem  Presbyterium
Vorlage  zu  machen.  Stimmt  dieses  zu,  so  ist  die  Zurückweisung  auszusprechen,
  gegen  welche  dem  Betroffenen  die  Berufung  an  den  Dizesansynodalvorstand
  offen  bleibt.  Erklärt  sich  das  Presbyterium  gegen  die
Zurückweisung,  so  ist  der  Pfarrer  befugt,  die  Angelegenheit  zur  Entscheidung
  an  den  Vorstand  der  Diözesansynode  zu  bringen  und  die
Vollziehung  des  Presbyterialbeschlusses  vorerst  auszusetzen.

2)  Das  Presbyterium  hat  insonderheit  auch  für  Erhaltung  der  gottesdienstlichen
  Ordnung  zu  sorgen  und  auf  Heilighaltung  der  Sonn=  und
Feiertage  zu  halten.  Seine  Zustimmung  ist  erforderlich,  wenn  eine
dauernde  Abänderung  der  üblichen  Zeit  des  öffentlichen  Gottesdienstes
oder  der  in  der  Gemeinde  bestehenden  örtlichen  liturgischen  Einrichtungen
angeordnet  werden  soll.

Dasselbe  entscheidet  über  Einräumung  des  Kirchengebäudes  zu
einzelnen  nicht  zu  den  Gemeindegottesdiensten  gehörigen  Handlungen,
welche  der  Bestimmung  des  Kirchengebäudes  nicht  widersprechen.

(Tr.  9103.)
        <pb n="38" />
        —  6  —

3)  Das  Presbyterium  ist  berechtigt  und  verpflichtet,  Verstöße  des  Pfarrers
oder  anderer  seiner  Mitglieder  in  ihrer  Amtsführung  oder  ihrem  Wandel
in  der  Sitzung  zur  Sprache  zu  bringen.  Jedoch  steht  ihm  zum  Zweck
weiterer  Verfolgung  nur  zu,  dem  Diözesanvorstand  Anzeige  zu  machen.

4)  Dasselbe  hat  die  religiöse  Erziehung  der  Jugend  zu  überwachen  und
die  Interessen  der  Kirchengemeinde  in  Bezug  auf  die  Schule  zu  vertreten.
In  Beziehung  auf  die  Katechisation  für  die  reifere  Jugend  hat  das
Presbyterium  die  Pflicht,  den  Pfarrer  in  Aufrechthaltung  der  bestehenden
Ordnung  zu  unterstützen.  Eine  unmittelbare  Einwirkung  auf  die  Schule
steht  ihm  nicht  zu.

Mißstände  in  der  religiösen  Unterweisung  der  Jugend  oder  in
sittlicher  Beziehung  sind  bei  den  Organen  der  Schulverwaltung  zur
Anzeige  zu  bringen.

5)  Dem  Presbyterium  liegt  die  Leitung  der  kirchlichen  Armen=  und
Krankenpflege  ob.  Dasselbe  kann  hierbei  Helfer  aus  der  Gemeinde
(Diakone),  insonderheit  aus  der  Zahl  der  Gemeindeverordneten  zuziehen
und  sich  mit  den  bürgerlichen  Armenbehörden,  sowie  mit  etwa  bestehenden
freien  Vereinen  ins  Einvernehmen  setzen.

6)  Das  Presbyterium  stellt  die  Liste  der  wahlberechtigten  Gemeindeglieder
auf,  bereitet  die  Wahlen  der  Kirchenältesten  und  Gemeindeverordneten,
insbesondere  durch  Vorschläge  für  dieselben  vor  (F.  37),  beruft  das
große  Presbyterium  und  führt  die  Beschlüsse  desselben  aus.

7)  Das  Presbyterium  beschließt  über  die  beantragte  Aufnahme  solcher
Personen  in  die  Gemeinde,  welche  sich  im  Bezirke  derselben  außfhalten,
aber  wegen  Mangels  des  Wohnsitzes  die  Gemeindeangehörigkeit  nicht
erworben  haben.

8)  Das  Presbyterium  hat  von  eintretender  Erledigung  des  Pfarramtes
dem  Klassenvorstand  Anzeige  zu  machen  und  die  desfalls  ergehenden
einstweiligen  Anordnungen  zur  Ausführung  zu  bringen,  auch  darüber  zu
wachen,  daß  während  der  Vakanz  der  Gottesdienst  und  der  katechetische
Unterricht  der  Jugend  nach  Anweisung  des  Superintendenten  gehörig
wahrgenommen  werde.

9)  Dem  Presbyterium  kommt,  soweit  Rechte  oder  Verpflichtungen  Dritter
nicht  entgegenstehen,  die  Bestellung  der  niederen  Kirchendiener  (Glöckner,
Todtengräber  2.)  zu.  Es  übt  die  Dienstaufsicht  über  dieselben  und
das  Recht  der  Entlassung  bei  kündbaren  Anstellungen  aus.

Ferner  kommt  dem  Presbyterium  die  Präsentation  des  Lektors,
des  Kantors,  des  Organisten  und  des  Küsters  zu,  soweit  die  Stellen
als  selbstständige  zu  betrachten  sind  und  wohlerworbene  Rechte  nicht  entgegenstehen.
        <pb n="39" />
        —  7  —

Auch  den  eben  genannten  Kirchendienern  gegenüber  kommt  dem
Presbyterium  das  Recht  der  Dienstaufsicht  zu,  hier  jedoch  mit  der
Beschränkung  auf  die  Befugniß  der  Mahnung  und  Warnun

Wegen  Entlassung  im  Disziplinarwege,  sowie  wegen  Mueihung
und  Entziehung  der  mit  Schulstellen  verbundenen  Kirchendienerstellen  bewendet
  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften.

10)  Das  Presbyterium  soll  in  der  Gemeinde  die  Erweckung  einer  lebendigen
Theilnahme  an  ihren  Aufgaben  und  Interessen  sich  angelegen  sein  laßen
und  zu  diesem  Behufe  namentlich  die  Wünsche  und  Anliegen  einzelner
Gemeindeglieder  willig  entgegennehmen  und  fleißig  erwägen.  Auch  hat
dasselbe  bei  geeigneten  Gelegenheiten,  z.  B.  bei  der  Wahl  der  Kirchenältesten
  und  Gemeindeverordneten,  über  die  zur  Veröffentlichung  sich
eignenden  wichtigeren  Vorgänge  seiner  Verwaltung  der  Gemeinde  Mittheilung
  zu  machen.

11)  Das  Presbyterium  ist  das  Organ  der  Gemeinde  gegenüber  den  Kirchenbehörden
  und  Synoden.  Es  hat  das  Interesse  der  Gemeinde  sowohl
durch  Erledigung  von  Vorlagen  der  Kirchenregierung,  insbesondere  auch
bei  Parochialänderungen,  als  auch  geeignetenfalls  durch  Einbringung
von  Anträgen  wahrzunehmen.

12)  Das  Presbyterium  vertritt  die  Gemeinde  in  vermögensrechtlicher  Beziehung,
  in  streitigen  wie  in  nicht  streitigen  Rechtssachen  und  verwaltet
das  kirchliche  Vermögen  einschließlich  des  Bauwesens.  Dasselbe  gilt
von  dem  kirchlichen  Stiftungsvermögen,  insoweit  nicht  besondere  Bestimmungen
  entgegenstehen,  desgleichen  von  dem  Pfarreivermögen,
jedoch  unbeschadet  der  dem  Pfarrer  vermöge  seines  dienstlichen  Nutzungsrechts
  zustehenden  Verwaltungsbefugnisse.

Seine  Zustimmung  ist  insonderheit  auch  erforderlich  bei  der  Verpachtung
  oder  Vermiethung  der  den  kirchlichen  Beamten  zum  Gebrauch
oder  zur  Nutzung  überwiesenen  Grundstücke  über  die  Dienstzeit  des
jeweiligen  Inhabers  hinaus.

13)  Dem  Presbyterium  steht,  wo  nicht  besondere  Friedhofsverwaltungen
eingerichtet  sind,  die  Verwaltung  und  Beaufsichtigung  der  kirchlichen
Todtenhöfe  zu,  unbeschadet  der  bestehenden  Rechte  auf  Grasnutzung  und
dergleichen.  Insbesondere  beschließt  dasselbe  über  die  Abgabe  von
Familienbegräbnißplätzen  und  über  die  Errichtung  von  Denkmälern
gegen  die  üblichen  Abgaben.

14)  Endlich  steht  dem  Presbyterium  die  Beschlußfassung  über  die  Verleihung,
von  Kirchenständen  nach  den  hierüber  bestehenden  Vorschriften  zu.

S.  15.
Zu  jeder  die  Gemeinde  verpflichtenden  schriftlichen  Willenserklärung  des
Presbyteriums  bedarf  es  der  Unterschrift  des  Vorsitzenden  oder  seines  Stellvertreters
(Nr.  9103.)
        <pb n="40" />
        —  8  —

und  zweier  Kirchenältesten,  sowie  der  Beidrückung  des  Kirchensiegels.  Hierdurch
wird  Dritten  gegenüber  die  ordnungsmäßige  Fassung  des  Presbyterialbeschlusses
festgestellt,  so  daß  es  eines  Nachweises  der  einzelnen  Erfordernisse  desselben,
insbesondere  auch  der  erfolgten  Zustimmung  der  Gemeindeverordneten,  wo  eine
solche  nothwendig  ist,  nicht  bedarf.

C.  16.

Für  die  Verwaltung  des  Kirchenvermögens  hat  das  Presbyterium  thunlichst
einen  Kirchenältesten  oder  einen  Gemeindeverordneten  zum  Kastenmeister  zu  ernennen.
Demselben  kann  eine  dem  Umfange  der  Geschäfte  entsprechende  Vergütung,
insbesondere  für  sächliche  Ausgaben,  bewilligt  werden.
er  Betrag  wird  vom  großen  Presbyterium  unter  Zustimmung  des
Diözesansynodalvorstandes  festgesetzt.

Auslagen  sind  dem  Kastenmeister  zu  ersetzen.

Wenn  eine  unentgeltliche  Verwaltung  durch  einen  Kirchenältesten  oder
Gemeindeverordneten  nicht  zu  erreichen  ist,  so  kann  das  Presbyterium  mit  Genehmigung
  des  Dibzesansynodalvorstandes  einen  besoldeten  Kirchenrechnungsführer
anstellen.

S.  17.

Der  Kastenmeister  beziehungsweise  Kirchenrechnungsführer  hat  folgende
Obliegenheiten:

a)  er  erhebt  die  Einnahmen  der  Kirchenkasse  und  leistet  die  Ausgaben  aus
derselben  auf  Grund  des  Etats  oder  besonderer  schriftlicher  Anweisung
des  Vorsitzenden  des  Presbvteriums;

b)  er  legt  dem  Presbyterium  jährlich  Rechnung  und  hat  sich  den  von
diesem  angeordneten  Kassenrevisionen  zu  unterwerfen;

IP)  er  führt  die  nächste  Aufsicht  über  die  kirchlichen  Gebäude,  Grundstücke,
Geräthe  und  sonstigen  Inventarstücke.  Wegen  der  zur  Instandhaltung
oder  Erneuerung  derselben  erforderlichen  Lohnarbeiten,  Anschaffungen
oder  Bauunternehmungen  hat  er  bei  dem  Presbyterium  rechtzeitig
Anträge  zu  stellen.

Im  Uebrigen  sind  für  die  Obliegenheiten  und  die  Geschäftsführung  des
Rechnungsführers  bis  auf  Weiteres  die  in  den  einzelnen  Gemeinden  geltenden
und  im  Anschluß  daran  von  den  Presbyterien  zu  treffenden  Bestimmungen  maßgebend.


.  18.

An  den  gesetzlichen  Verwaltungsnormen,  sowie  an  den  den  vorgesetzten

Kirchenbehörden,  den  Patronen  oder  den  Staatsbehörden  zustehenden  Rechten  der

Aufsicht  und  Einwilligung  zu  bestimmten  Handlungen  der  Verwaltung  wird  durch
den  Uebergang  der  letzteren  auf  das  Presbyterium  nichts  geändert.
        <pb n="41" />
        —  9  —

III.  Großes  Presbyterium.  (Gemeindeverordnete.)
1.  Umfang.
G.  19.

In  jeder  Kirchengemeinde  ist  durch  Wahl  von  Gemeindeverordneten  eine
weitere  Vertretung  der  Gemeinde  —  großes  Presbyterium  —  zu  bilden.

Die  Zahl  der  Gemeindeverordneten  wird  für  jede  Gemeinde  vom  Dihzesansynodalvorstand
  nach  Anhörung  des  Presbyteriums  festgestellt;  dieselbe  soll  mindestens
  zweimal  so  groß  sein  als  die  der  Aeltesten,  jedoch  sollen  deren  nicht  über
vier  und  zwanzig  sein.

2.  Versammlungen  und  Beschlüsse  des  großen  Presbyteriums.
§.  20.

Die  Gemeindeverordneten  verhandeln  und  beschließen  in  Gemeinschaft  mit
dem  Presbyterium  über  die  von  dem  letzteren  zur  Berathung  vorgelegten  Gegenstände.
  Der  Vorsitzende  des  Presbyteriums  im  engeren  Sinne  ist  zugleich  Vorsitzender
  des  Froßen  Presbyteriums.  Er  beruft  diese  Versammlung  mit  Angabe
der  Tagesordnung.

ie  Einladung  muß  wenigstens  an  dem  Tage  vorher  in  der  von  dem
Presbyterium  festgestellten  Form,  sie  kann  aber  auch  durch  Verkündigung  bei  dem
öffentlichen  Hauptgottesdienste  erfolgen.
.  21.

Zur  Beschlußfähigkeit  des  großen  Presbyteriums  ist  die  Anwesenheit  der
absoluten  Mehrheit  seiner  Mitglieder  erforderlich.  Die  Entscheidung  erfolgt  nach
Stimmenmehrheit  der  Anwesenden.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen  entscheidet  die
Stimme  des  Vorsitzenden,  und  im  Falle  einer  Wahl  das  Loos.  Ist  auf  die
erste  ordnungsmäßige  Einladung  die  zur  Beschlußfähigkeit  erforderliche  Mehrheit
nicht  erschienen,  so  ist  eine  zweite  Versammlung  zu  veranstalten,  in  welcher  die
Erschienenen  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Zahl  zu  beschließen  befugt  sind.

Mitglieder,  welche  an  dem  Gegenstande  der  Beschlußnahme  persönlich
betheiligt  sind,  haben  sich  der  Abstimmung  zu  enthalten  und  dürfen  nur  auf
ausdrückliche  Gestattung  der  Versammlung.  bei  der  Verhandlung  anwesend  sein.

Ueber  die  Verhandlungen  wird  ein  in  das  Protokollbuch  des  Presbyteriums
einzutragendes  Protokoll  geführt,  welches  vorzulesen  und  von  dem  Vorsitzenden,  dem
erwählten  Protokollführer,  sowie  zwei  weiteren  von  der  Versammlung  zu  bestimmenden
  Theilnehmern  derselben  zu  unterschreiben  ist.

3.  Wirkungskreis  des  großen  Presbyteriums.
§.  22.

Die  beschließende  Mitwirkung  der  Gemeindeverordneten  muß  eintreten:

1)  bei  dem  Erwerb,  der  Veräußerung  und  der  dinglichen  Belastung  von
Grundeigenthum;  bei  der  Vermiethung  oder  Verpachtung  desselben  auf
länger  als  zehn  Jahre;

Ces,  Samml.  1886.  (Nr.  9103.  2
        <pb n="42" />
        2)

3)

4)

6

V

7)
8)

9

—  10  —

bei  außerordentlicher  Benutzung  des  Vermögens,  welche  die  Substanz
selbst  angreift,  sowie  bei  Kündigung  und  Einziehung  von  Kapitalien,
sofern  sie  nicht  zur  verzinslichen  Wiederausleihung  erfolgt;

bei  Anleihen,  welche  nicht  blos  zu  vorübergehender  Aushülfe  dienen  und
aus  den  laufenden  Einnahmen  derselben  Voranschlagsperiode  erstattet
werden  sollen;

bei  Anstellung  von  Prozessen,  soweit  dieselben  nicht  die  Eintreibung  fortlaufender
  Zinsen,  Gefälle  und  Pachtgelder  oder  die  Einziehung  ausstehender
  Kapitalien,  deren  Zinsen  rückständig  geblieben  sind,  betreffen,
und  bei  Abschließung  von  Vergleichen;

bei  Neubauten  oder  erheblichen  Reparaturen  an  Baulichkeiten,  sofern  deren
Kosten  von  der  Gemeinde  oder  der  Ortskirchenkasse  oder  von  beiden
zusammen  zu  tragen  sind  und  nicht  über  die  Nothwendigkeit  der  Bauausführung
  bereits  durch  die  zuständigen  Behörden  entschieden  ist.

Für  erheblich  gelten  Reparaturen,  deren  Kostenanschlag  300  Mark
übersteigt.  Im  Falle  des  Bedürfnisses  kann  das  große  Presbyterium
ein=  für  allemal  die  Vollmacht  des  Presbyteriums  zur  Vornahme  höher
veranschlagter  Reparaturen,  jedoch  nicht  über  die  Summe  von  1  000  Mark
hinaus,  erweitern;
bei  der  Beschaffung  der  zu  den  kirchlichen  Bedürfnissen  erforderlichen
Geldmittel  und  Leistungen,  insbesondere  bei  Festsetzung  des  Betrages
und  des  Vertheilungsmaßstabes  der  zu  erhebenden  Kirchenumlagen.  Wird
ein  Beitragsfuß  für  die  Kirchenumlagen  in  der  Gemeinde,  in  der  bislang
solche  nicht  erhoben  sind,  neu  eingeführt  oder  wird  eine  Abänderung  des
bestehenden  Beitragsfußes  von  den  Gemeindeorganen  beschlossen,  so  muß
derselbe  nach  dem  Fuße  direkter  Staatssteuern,  soweit  dieselben  persönliche
  Steuern  sind,  bestimmt  werden.  Auch  solche  Gemeindeglieder,
welche  gesetzlich  direkte  Staatssteuern  nicht  zahlen,  können  zur  Kirchenumlage
  herangezogen  werden;
bei  Veränderung  bestehender  und  Einführung  neuer  Gebührentaxen)
bei  Bewilligungen  aus  der  Kirchenkasse  zur  Dotirung  neuer  Stellen  für
den  Dienst  der  Gemeinde,  sowie  zur  dauernden  Verbesserung  des  Einkommens
  bestehender  Stellen;  bei  dauernder  Verminderung  solcher  auf
der  Kirchenkasse  haftenden  Leistungen,  bei  Verwandlung  veränderlicher
Einnahmen  der  kirchlichen  Beamten  in  feste  Hebungen  oder  bei  Umwandlung
  von  Naturaleinkünften  in  Geldrenten,  letzteres,  soweit  nicht  die
Umwandlung  in  dem  durch  die  Staatsgesetze  geordneten  Ablösungsverfahren
  erfolgt;
bei  Feststellung  des  Etats  und  der  Voranschlagsperiode  der  Kirchenkasse,
sowie  bei  Abnahme  der  Rechnung  und  Ertheilung  der  Entlastung  für
den  Rechnungsführer)  der  Etat  ist  vor  der  Feststellung,  die  Jahresrechnung
  vor  der  Entlastung  während  einer  Woche  zur  Einsicht  der
        <pb n="43" />
        —  11  —

Gemeindeglieder  öffentlich  auszulegen,  und  daß  beziehungsweise  wo  dies
geschieht,  in  dem  letzten  vor  der  Auslegung  stattfindenden  Hauptgottesdienst
  zu  verkünden;

10)  bei  allen  Bewilligungen  aus  der  Kirchenkasse  an  andere  Gemeinden
oder  zur  Unterstützung  christlicher  Vereine  und  Anstalten,  sofern  der  Betrag
  der  Einzelbewilligung  50  Mark  übersteigt;

11)  bei  Errichtung  von  Gemeindestatuten;

12)  bei  Bestellung  eines  besoldeten  Kirchenrechnungsführers.

.  23.

Das  Presbyterium  ist  befugt,  zu  Beschlüssen  auch  über  andere  Gemeindeangelegenheiten

  die  Zustimmung  der  Gemeindeverordneten  einzuholen.

In  diesem  Falle  dürfen  die  Beschlüsse  des  Presbyteriums  nicht  eher  vollzogen

  werden,  als  bis  die  Zustimmung  ertheilt  ist.

IV.  Bildung  der  Gemeindeorgane.
1.  Gemeindeverordnete.
.  24.

Die  für  die  Gemeinde  festgestellte  Anzahl  von  Gemeindeverordneten  wird
von  den  wahlberechtigten  Gemeindegliedern  gewählt.

Die  Wahl  erfolgt  entweder  ungetrennt  oder  in  Wahlbezirken.

Die  Eintheilung  einer  Gemeinde  in  Wahlbezirke  kann  entweder  zur  Erleichterung
  des  Wahlgeschäfts  geschehen,  so  daß  das  Ergebniß  der  Wahl  durch
Zusammenzählung  der  in  den  einzelnen  Bezirken  abgegebenen  Stimmen  gewonnen
wird,  oder  dergestalt,  daß  jeder  Wahlbezirk  für  sich  eine  gewisse  Zahl  von  Gemeindeverordneten
  wählt.

In  Kirchspielen,  welche  aus  verschiedenen  Ortschaften  (Gemeinden,  Gutsbezirken)
  bestehen,  erfolgt  die  Wahl  regelmäßig  auf  die  letztere  Art.  Das  Zahlenverhältniß
  der  von  den  einzelnen  Bezirken  zu  wählenden  Gemeindeverordneten  wird
vom  Dihzesansynodalvorstand  nach  Anhörung  des  Presbyteriums  unter  Berücksichtigung
  der  Seelenzahl  und  der  sonst  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  festestellt.


*  lnr

Die  Gemeindeverordneten  werden  nach  einfacher  (relativer)  Stimmenmehrheit
gewählt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Wahlberechtigt  sind  alle  konfirmirten,  selbstständigen,  über  25  Jahre  alten
männlichen  Mitglieder  der  Gemeinde,  welche  mindestens  ein  Jahr  in  der  Gemeinde
  wohnen.

Selbstständig  sind  diejenigen,  welche  einen  eigenen  Haushalt  haben  oder
ein  öffentliches  Amt  bekleiden,  oder  ein  eigenes  Geschäft,  oder  als  Mitglied  einer
Familie  deren  Geschäft  führen.

Als  selbstständig  sind  insbesondere  nicht  anzunehmen  diejenigen,  welche  unter
Vormundschaft  oder  Pflegschaft,  oder  welche  in  Kost  und  Lohn  eines  Anderen

(Tr.  9103.)  2“
        <pb n="44" />
        —  12  —

stehen,  oder  welche  im  letzten  Jahre  vor  der  Wahl  Unterstützung  aus  öffentlichen
Mitteln  oder  Erlaß  etwaiger  kirchlicher  Abgaben  genossen  haben.

g.  26.

Ausgeschlossen  von  Ausübung  des  Wahlrechts  sind  diejenigen:

1)  welche  durch  Verachtung  des  Wortes  Gottes,  der  Sakramente  und  der
kirchlichen  Trauung,  oder  durch  unehrbaren  Lebenswandel  ein  durch
nachhaltige  Besserung  noch  nicht  gesühntes  öffentliches  Aergerniß  gegeben
haben;

2)  welche  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sich  befinden;

3)  welche  wegen  eines  Verbrechens  oder  eines  Vergehens,  das  die  Aberkennung
  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nach  sich  ziehen  kann,  in  Untersuchung
  sich  befinden;

4)  welche  wegen  Verletzung  besonderer  kirchlicher  Pflichten  nach  Vorschrift
eines  Kirchengesetzes  des  Wahlrechts  verlustig  erklärt  worden  sind;

5)  über  deren  Vermögen  ein  noch  unbeendeter  Konkurs  schwebt;

6)  welche  mit  der  Bezahlung  kirchlicher  Umlagen  über  ein  Jahr  im  Rückstande
  sind.

§.  27.

Wählbar  sind  die  wahlberechtigten,  von  keinem  der  im  vorigen  Paragraphen
bezeichneten  Ausschließungsgründe  betroffenen  Mitglieder  der  Gemeinde,  welche  über
30  Jahre  alt  und  sittlich  unbescholten  sind,  auch  nicht  durch  Fernhaltung  von
dem  öffentlichen  Gottesdienste  und  dem  heiligen  Abendmahle  die  Bethätigung  ihres
kirchlichen  Sinnes  in  beharrlicher  Weise  unterlassen  haben.

Vater  und  Sohn,  sowie  Brüder  dürfen  nicht  zugleich  Gemeindeverordnete
sein.  Ebenso  kann  der  Vater,  Sohn  oder  Bruder  eines  Aeltesten  nicht  zum
Gemeindeverordneten  gewählt  werden.  Sind  Verwandte  der  bezeichneten  Art
gleichzeitig  gewählt,  so  muß  derjenige  zurücktreten,  der  die  wenigsten  Stimmen
erhalten  hat,  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Mindestens  zwei  Drittel  der  Gemeindeverordneten  müssen  zu  den  Gemeindemitgliedern
  gehören,  welche  zu  den  Kirchenumlagen,  sofern  solche  erforderlich  sind,
beizutragen  haben.

S.  28.

Das  Presbyterium  ordnet  die  Wahl  der  Gemeindeverordneten  an  und  legt
die  von  ihm  aufgestellte  Liste  der  Wahlberechtigten  an  einem  jedem  Gemeindegliede
  zugänglichen  Orte  zwei  Wochen  lang  öffentlich  aus.

Ort  und  Zeit  der  Auslegung  sind  im  Hauptgottesdienste  bekannt  zu  machen
mit  dem  Bemerken,  daß  nach  Verlauf  der  Auslegungsfrist  Einsprüche  gegen  die
Liste  nicht  mehr  angebracht  werden  können.  Nach  dem  Ermessen  des  Presbyteriums
kann  die  Bekanntmachung  auch  noch  auf  anderem,  den  örtlichen  Verhältnissen
entsprechenden  Wege  erfolgen.
        <pb n="45" />
        —  13  —

Die  eingehenden  Einsprüche  hat  das  Presbyterium  zu  prüfen  und  nach
Befinden  die  Liste  zu  berichtigen.  Gegen  einen  ablehnenden  Bescheid  steht  dem
dadurch  von  der  Wahl  Ausgeschlossenen  binnen  zwei  Wochen  die  Berufung  an
den  Diözesansynodalvorstand  zu.  Durch  Einlegung  der  Berufung  wird  die  anstehende
  Wahl  nicht  aufgehalten.  Zwischen  dem  Ende  der  Einspruchsfrist  und
dem  Tage  der  Wahl  müssen  mindestens  zwei  Wochen  in  der  Mitte  liegen.

§.  29.

Die  Einladung  der  Gemeindeglieder  zur  Wahl  hat  unter  Angabe  der  Zeit
und  des  Orts  der  letzteren,  sowie  der  Zahl  der  zu  wählenden  Personen  in  zwei
auf  einander  folgenden  Hauptgottesdiensten  zu  geschehen.  Anderweite,  den  örtlichen
Verhältnissen  entsprechende  Bekanntmachungen  anzuordnen,  bleibt  dem  Presbyterium
überlassen.

§.  30.

Die  Wahl,  welche,  soweit  thunlich,  in  einem  kirchlichen  Gebäude  oder  in
einem  Schullokale  stattfindet,  wird  vom  Vorsitzenden  des  Presbyteriums  geleitet,
welchem  die  übrigen  Mitglieder  des  letzteren  und  erforderlichenfalls  einige  von
*  zu  bezeichnende  Gemeindeglieder  als  Beisitzer  des  Wahlvorstandes  zur  Seite

ehen.

Die  Wahl  wird  durch  eine  Ansprache  des  Vorsitzenden  des  Wahlvorstandes
eingeleitet  und  erfolgt  in  einem  Akt  für  die  ganze  Zahl  der  zu  Wählenden  mittelst
persönlicher  Stimmgebung,  welche  durch  mündliche  Erklärung  zu  Protokoll  oder
durch  Ueberreichung  eines  Stimmzettels  geschehen  kann.  Nur  die  persönlich  erschienenen
  Wähler  sind  stimmberechtigt.  Die  Stimmzettel  werden  am  Schluß
der  Wahlhandlung  verlesen.  Ueber  die  Wahlhandlung  wird  ein  Protokoll  aufgenommen.
  Dasselbe  wird  nach  erfolgter  Verlesung  vom  Vorsitzenden  und  zwei
Mitgliedern  des  Wahlvorstandes  unterzeichnet.

Einfache  Stimmenmehrheit  entscheidet.  Bei  Stimmengleichheit  für  zwei
oder  mehrere  entscheidet  das  Loos,  dessen  Ziehung  durch  ein  Mitglied  des  Wahlvorstandes
  nach  der  Bestimmung  des  Vorsitzenden  desselben  geschieht.

Die  Namen  der  gewählten  Gemeindeverordneten  sind,  soweit  thunlich,  im
Wahltermin,  jedenfalls  aber  an  dem  auf  die  Wahl  folgenden  Sonntage  von  der
Kanzel  zu  verkünden.

§S.  31.

Das  Presbyterium  hat  die  Wahl  zu  prüfen.  Jedes  wahlberechtigte  Gemeindemitglied
  ist  befugt,  Einwendungen  gegen  dieselbe  vor  Ablauf  der  Woche,
in  welcher  die  Verkündung  des  Wahlresultats  von  der  Kanzel  stattgefunden  hat,
vorzubringen.

Werden  Einwendungen  vorgebracht,  oder  hat  das  Presbyterium  selbst
Bedenken  gegen  eine  Wahl,  so  darf  der  Gewählte  bis  zur  Erledigung  der  Anstände
  an  den  Versammlungen  des  großen  Presbyteriums  nicht  Theil  nehmen.

Ueber  die  Gültigkeit  der  Wahl  entscheidet  in  erster  Instanz  das  Presbyterium
und  auf  eingelegte  Berufung,  welche  von  Zustellung  der  Entscheidung  an  innerhalb

(r.  9103.)
        <pb n="46" />
        —  14  —

einer  Frist  von  vierzehn  Tagen  bei  dem  Presbyterium  einzulegen  ist,  der  Diözesansynodalvorstand
  endgültig.  Versäumung  der  Frist  bewirkt,  daß  eine  abändernde
Entscheidung  der  Berufungsinstanz  für  die  stattgehabte  Wahl  ohne  Bedeutung  bleibt.

g.  32.

Das  Amt  eines  Gemeindeverordneten  kann  nur  abgelehnt  oder  niedergelegt
werden:

1)  von  denjenigen,  welche  dieses  Amt  schon  sechs  Jahre  bekleidet  haben,

wenn  seit  dem  Austritte  sechs  Jahre  noch  nicht  verflossen  sind;

2)  bei  einem  Lebensalter  von  mehr  als  60  Jahren;

3)  wegen  anderer  erheblicher  Entschuldigungsgründe,  z.  B.  Kränklichkeit,
häufige  Abwesenheit,  Dienstverhältnisse,  welche  mit  dem  Amte  unvereinbar
  sind.

Ueber  die  Erheblichkeit  und  thatsächliche  Richtigkeit  der  vorgebrachten  Gründe
entscheidet  das  Presbyterium,  und  auf  eingelegte  Berufung,  für  welche  von  Zustellung
  der  Entscheidung  an  eine  Ausschlußfrist  von  vierzehn  Tagen  läuft,  der
Diözesansynodalvorstand  endgültig.

Wer  sich  nach  Verwerfung  seines  Entschuldigungsgrundes  weigert,  das  Amt
eines  Gemeindeverordneten  zu  übernehmen  oder  fortzuführen,  verliert  das  kirchliche
Wahlrecht;  dasselbe  kann  ihm  auf  sein  Gesuch  vom  Presbyterium  wieder  beigelegt
werden,  jedoch  nicht  vor  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  er  gewählt  war.

S.  33.

Ist  für  die  Gemeindeverordnetenwahl  zweimal  vergeblich  Termin  abgehalten,
weil  Wahlberechtigte  nicht  erschienen  sind,  oder  die  Erschienenen  die  Vornahme  der
Wahl  geweigert  haben,  oder  weil  die  Wahl  auf  gesetzlich  nicht  wählbare  Personen
gefallen  ist,  so  hat  das  Presbyterium  die  Gemeindeverordneten  zu  ernennen.  Ist
die  Wahl  nur  zum  Theil  auf  gesetzlich  nicht  wählbare  Personen  gefallen,  so
beschränkt  sich  das  Ernennungsrecht  des  Presbyteriums  auf  deren  Ersetzung  durch
wählbare  Personen.

Auf  ernannte  Gemeindeverordnete  finden  die  Bestimmungen  des  §.  32
sinngemäße  Anwendung.

.  34.

Das  Amt  der  Gemeindeverordneten  dauert  sechs  Jahre.  Von  drei  zu  drei
Jahren  scheidet  die  Hälfte  aus.  Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar  und
bleiben  jedenfalls  bis  zum  Eintritt  ihrer  Nachfolger  im  Amt.

Die  Ausscheidenden  werden  das  erste  Mal  durch  das  Loos  bestimmt,
später  entscheidet  die  Amtszeit.

S.  35.

Ist  das  Amt  eines  Gemeindeverordneten  außer  der  Zeit  erledigt,  so  wählt
das  große  Presbyterium  für  die  Restzeit  der  Amtsdauer  des  Ausgeschiedenen  einen
Ersatzmann.
        <pb n="47" />
        —  15  —

Die  Entlassung  eines  Gemeindeverordneten  erfolgt:

1)  wegen  Verlustes  einer  zur  Wählbarkeit  erforderlichen  Eigenschaft;

2)  wegen  grober  Pflichtwidrigkeit.

Die  Entlassung  erfolgt  nach  Anhörung  des  Angeschuldigten  und  des  Presbyteriums
  durch  den  Diözesansynodalvorstand.  Gegen  die  Entscheidung  steht
binnen  einer  Ausschlußfrist  von  zwei  Wochen  nach  erfolgter  Zustellung  der  Entscheidung
  die  Berufung  an  das  Konsistorium  zu,)  welches  unter  Zuziehung  des
Ausschusses  der  Gesammtsynode  entscheidet.

Durch  Einlegung  der  Berufung  wird  die  Vollstreckung  der  angefochtenen
Entscheidung  aufgehalten.  Das  Konsistorium  ist  jedoch  befugt,  vorläufig  die
Suspension  des  Gemeindeverordneten  auszusprechen.

§.  36.

Die  Gesammtheit  der  Gemeindeverordneten  kann  wegen  beharrlicher  Vernachlässigung
  ihrer  Pflichten  oder  sonstiger  grober  Pflichtwidrigkeit  auf  Antrag,
des  Diözesansynodalvorstandes  vom  Konsistorium  ihres  Amtes  enthoben  werden.
Bis  zur  Neuwahl  der  Gemeindeverordneten,  welche  innerhalb  zweier  Monate  vom
Presbyterium  auszuschreiben  ist,  gehen  die  Rechte  des  großen  Presbyteriums  auf
das  Presbyterium  im  engeren  Sinne  über.

Das  Konsistorium  kann  unter  Mitwirkung  des  Gesammtsynodalausschusses
in  solchem  Fall  den  bisherigen  Gemeindeverordneten  die  Wählbarkeit  für  die
anstehende  Wahl  entziehen.

2.  Kirchenälteste.
.  37.

Für  die  Wahl  der  Kirchenältesten  können  von  dem  Presbyterium  im
engeren  Sinne  den  Gemeindeverordneten  schriftlich  oder  mündlich  Vorschläge
gemacht  werden.  Unter  Leitung  des  Vorsitzenden  des  Presbyteriums  werden  dann
von  dem  großen  Presbyterium  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  der  bei  dem
Wahlakt  erschienenen  Mitglieder  durch  geheime  Stimmenabgabe  die  Kirchenältesten
mittelst  Wahlzettel  gewählt,  auf  welche  die  Namen  aller  derer  zu  schreiben  sind,
die  zu  Kirchenältesten  vorgeschlagen  werden.

Insoweit  bei  der  ersten  Abstimmung  eine  absolute  Stimmenmehrheit  nicht
erzielt  wird,  wird  zu  einer  zweiten  Wahl  geschritten,  bei  welcher  einfache  (relative)
Stimmenmehrheit,  bei  Stimmengleichheit  aber  das  Loos  entscheidet.

Sofern  Einstimmigkeit  herrscht,  ist  jedoch  eine  Akklamationswahl  zulässig.

S.  38.

Wählbar  sind  alle  zu  Gemeindeverordneten  wählbaren  Mitglieder  der
Gemeinde  (§.  27),  welche  als  Männer  von  bewährtem  christlichen  Sinne,  kirchlicher
Einsicht  und  Erfahrung  einen  guten  Ruf  in  der  Gemeinde  haben.

Großvater  und  Enkel,  Vater  und  Sohn  oder  Schwiegersohn,  sowie  Brüder
können  nicht  zugleich  Mitglieder  des  Presbyteriums  sein,  auch  kann  der  Vater,
Schwiegervater,  Sohn  oder  Bruder  eines  Gemeindeverordneten  nicht  zum  Kirchen-(r.

  103.
        <pb n="48" />
        —  16  —

ältesten  gewählt  werden.  In  besonderen  Fällen  kann  jedoch  der  Diözesansynodalvorstand
  von  letzterer  Bestimmung  dispensiren.

Sind  Verwandte  der  bezeichneten  Art  gleichzeitig  zu  Aeltesten  gewählt,  so
muß  derjenige  zurücktreten,  welcher  die  wenigsten  Stimmen  erhalten  hat,  bei
Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Mindestens  zwei  Drittel  der  Aeltesten  müssen  zu  den  Gemeindegliedern
gehören,  welche  zu  den  Kirchenumlagen,  sofern  solche  erforderlich  sind,  bei—
zutragen  haben.

.  39.

Die  Namen  der  gewählten  Kirchenältesten  sind  an  dem  auf  die  Wahl
folgenden  Sonntage  der  Gemeinde  von  der  Kanzel  zu  verkünden.

Das  Presbyterium  hat  von  Amtswegen  die  Wahl  zu  prüfen.  Jedes  wahlberechtigte
  Gemeindemitglied  ist  befugt,  Einwendungen  gegen  die  Wahl  vor  Ablauf
  der  Woche,  in  welcher  die  Verkündigung  der  Wahl  stattgefunden  hat,  bei
dem  Presbyterium  anzubringen.  Ueber  die  Einwendungen  entscheidet  der  Diözesansynodalvorstand,
  und  auf  eingelegte  Berufung,  für  welche,  von  Zustellung  der
Entscheidung  an,  eine  Frist  von  vierzehn  Tagen  läuft,  das  Konsistorium  unter  Mitwirkung
  des  Gese  schusses  in  letzter  Instanz.  Versäumniß  der  Frist
bewirkt,  daß  eine  abändernde  Entscheidung  der  Berufungsinstanz  für  die  stattgehabte
  Wahl  ohne  Bedeutung  bleibt.

S.  40.

Das  Amt  der  Aeltesten  dauert  zwölf  Jahre,  die  Bestimmungen  des  F.  34
finden  sinngemäße  Anwendung.

Die  Wahl  der  neuen  Mitglieder  des  Presbyteriums  erfolgt  in  der  ersten
Sitzung,  welche  das  große  Presbyterium  nach  der  mit  dem  Ablauf  der  Amtszeit
der  icchenzlesen  zusammenfallenden  regelmäßigen  Erneuerungswahl  abhält.

Die  Bestimmungen  der  §#.  32  und  35  über  Ablehnung  und  Niederlegung
des  Amtes,  sowie  über  Ersatzwahl  und  Entlassung  finden  auch  auf  das  Kirchenältestenamt
  sinngemäße  Anwendung.

§S.  41.

Verweigert  das  große  Presbyterium  die  Wahl  der  Kirchenältesten  oder  ist
dieselbe  auf  gesetzlich  nicht  wählbare  Personen  gefallen,  so  hat  für  das  Mal  der
Diözesansynodalvorstand  die  Aeltesten  zu  ernennen.  Sind  nur  zum  Theil  gesetzlich
nicht  wählbare  Personen  gewählt,  so  sind  nur  an  deren  Stelle  andere  zu  ernennen.

.  42.

Ein  Presbyterium,  welches  beharrlich  seine  Pflichten  vernachlässigt  oder
verweigert,  kann  auf  Antrag  des  Diäözesanfynodalvorstandes  vom  Konsistorium
aufgelöst  werden.  In  diesem  Falle  hat  ersterer  sogleich  eine  Neuwahl  der  Aeltesten
durch  die  Gemeindeverordneten  auszuschreiben.

Das  Konsistorium  kann  unter  Mitwirkung  des  Gesammtsynodalausschusses
dabei  den  bisherigen  Aeltesten  die  Wählbarkeit  für  die  anstehende  Wahl  entziehen.
        <pb n="49" />
        —  17  —

V.  Schlußbestimmungen.

d.  43.

An  den  weitergehenden  Rechten  und  herkömmlichen  Befugnissen  einzelner
Kirchengemeinden,  namentlich  hinsichtlich  der  Bestellung,  Wahl  oder  Präsentation
der  Geistlichen  oder  der  sonstigen  Beamten  und  Diener  der  Kirche  beziehungsweise
der  Stiftungen,  sowie  in  Betreff  der  Verwaltung  des  Kirchen-,  Pfarrei=  und
Stiftungsvermögens  oder  in  irgend  einer  anderen  Beziehung,  desgleichen  an  der
inneren  Organisation  einzelner  auf  spezieller  Konzession  beruhenden  Gemeinden  wird
durch  diese  Ordnung  nichts  geändert.  Die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen
zu  bildenden  Gemeindeorgane  treten  dabei  an  die  Stelle  der  bisherigen,  unbeschadet
der  Bestimmungen  im  folgenden  Absatz.

Bestehen  in  einer  Gemeinde  besondere,  die  Kirchengemeindeordnung  ergänzende,
näher  bestimmende  oder  modifizirende  Einrichtungen,  deren  Anerkennung  sie  wünscht,
oder  ergiebt  sich  sonst  das  Bedürfniß,  neue  derartige  Einrichtungen  zu  treffen,
so  können  solche  zu  einer  statutarischen  Bestimmung  oder,  insofern  sie  Gemeindeangelegenheiten
  im  Ganzen  betreffen,  zu  einem  förmlichen  Gemeindestatut  zusammengefaßt
  werden.

S.  44.

Das  in  den  bestehenden  Gesetzen  begründete  Recht,  sowohl  der  Staatsbehörden
  als  der  vorgesetzten  Kirchenbehörden,  die  Gemeinden  und  ihre  Organe
zu  einer  pflichtmäßigen  Thätigkeit  anzuhalten,  zu  diesem  Behufe  ihnen  Weisungen
zu  ertheilen  und  erforderlichenfalls  die  gesetzlich  statthaften  Zwangsmittel  anzuwenden,
erfährt  durch  diese  Ordnung  keine  Veränderung.

*’*

An  den  Rechten  der  Patrone  hinsichtlich  der  Präsentation  oder  Wahl  der
Geistlichen  oder  der  sonstigen  Beamten  und  Diener  der  Kirche  wird  durch  diese
Ordnung  nichts  geändert.

Auch  werden  die  kirchlichen  Ehrenrechte  der  Patrone  durch  diese  Ordnung
nicht  berührt.

Zweiter  Theil.
Synodalordnung.
Erster  Abschnitt.
Diözesansynodalordnung.

d.  46.
Es  werden  die  in  der  Anlage  verzeichneten  Diözesansynodalverbände
gebildet.
Für  jeden  dieser  Verbände  besteht  eine  Diözesansynode.
Filiale  oder  ständige  Vikariate  sollen  zur  Diözese  des  Pfarrorts  gehören.
Oes.  Samml.  1886.  (Nr.  9103.)  3
        <pb n="50" />
        —  18  —

Aenderungen  der  Diözesansynodalverbände  können  nur  nach  Anhörung  der
betheiligten  Diözesansynoden  und  im  Einverständnisse  mit  der  Gesammtsynode  von
der  Kirchenregierung  vorgenommen  werden.

Die  Diözesansynode  besteht:
1)  aus  dem  Superintendenten  und  sämmtlichen  ein  Pfarramt  innerhalb  des
Diözesansynodalverbandes  definitiv  oder  vikarisch  verwaltenden  Geistlichen,

2)  aus  der  doppelten  Anzahl  weltlicher  Mitglieder.

Von  den  letzteren  wird  die  eine  Hälfte  aus  den  derzeitigen  oder  früheren
Kirchenältesten,  soweit  diese  nicht  in  Gemäßheit  der  §#§.  40  und  42  dieser  Ordnung
aus  ihrem  Amte  geschieden  sind,  die  andere  Hälfte  aus  den  Gemeindeverordneten
der  Gemeinde  oder  angesehenen,  kirchlich  erfahrenen  und  verdienten  Männern  des
Diözesansynodalverbandes  dergestalt  gewählt,  daß  jede  Gemeinde  die  doppelte  Anzahl
von  Mitgliedern  entsendet,  als  sie  stimmberechtigte  Geistliche  in  der  Synode  hat.

Die  Wahlen  der  weltlichen  Mitglieder  erfolgen  auf  sechs  Jahre  und  werden
von  den  großen  Presbyterien  in  geheimer  Abstimmung  mittelst  Stimmzettel  vollzogen,
  bei  zu  einer  Pfarrei  verbundenen  Kirchengemeinden  von  den  vereinigten
großen  Presbyterien.  Für  jedes  weltliche  Mitglied  ist  ein  Stellvertreter  für  Verhinderungsfälle
  zu  wählen.

S.  48.

Militärgeistliche,  Anstaltsgeistliche  und  ordinirte  Pfarrgehülfen  wohnen  der
Synode  mit  berathender  Stimme  bei.  Lettere  können  jedoch  den  Pfarrer,  dem
sie  zugeordnet  sind,  auf  der  Synode  vertreten,  wenn  derselbe  am  Erscheinen  verbindert
  ist.

S.  49.

Den  Vorsitz  in  der  Diözesansynode  führt  der  Superintendent.  Der  Vorsitzende
beruft  die  Synode  unter  Angabe  der  Tagesordnung,  eröffnet  und  schließt  die
Sitzungen  und  sorgt  für  die  vorbereitenden  Arbeiten.  Er  leitet  die  Verhandlungen,
bestimmt  die  Reihenfolge  der  zu  verhandelnden  Gegenstände  und  ist  für  Aufrechthaltung
  der  Ordnung  verantwortlich.

§.  50.

Die  Diözesansynode  versammelt  sich  jährlich  einmal  an  dem  von  ihr  bestimmten
Orte.  Diese  Jahresversammlungen  können  nur  mit  Genehmigung  des  Konsistoriums
ausgesetzt  werden.  Außerordentliche  Versammlungen  werden  im  Fall  des  Bedürfnisses
  vom  Konsistorinm  angeordnet.  Die  Dauer  der  Versammlung  ist  der  Regel
nach  auf  einen  Tag  beschränkt.  Die  Verhandlungen  sind  öffentlich,  sofern  nicht
Ausschluß  der  Oeffentlichkeit  von  der  Synode  beschlossen  wird.  Jede  Sitzung
wird  mit  Gebet  eröffnet  und  geschlossen.

Mit  Zustimmung  des  Kirchenregiments  können  zur  Beschlußnahme  über
etwaige  gemeinsame  Angelegenheiten  mehrere  Diözesansynoden  zu  vereinigter  Versammlung
  berufen  werden.
        <pb n="51" />
        —  19  —

S.  51.

Zur  Beschlußfähigkeit  der  Synode  ist  die  Anwesenheit  von  zwei  Drittheilen
ihrer  Mitglieder  erforderlich.  Die  Beschlüsse  werden  nach  Mehrheit  der  Stimmen
gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Ist  die  Synode  nach  Absatz  1  nicht  beschlußfähig,  so  kann  sie  zu  einer
zweiten  Versammlung  einberufen  werden,  in  welcher  die  Erschienenen  ohne  Rücksicht
  auf  ihre  Jahl  zu  beschließen  befugt  sind.

Wahlhandlungen  sind,  wenn  zunächst  relative  Mehrheit  sich  herausstellt,
durch  engere  Wahl  bis  zur  Erreichung  absoluter  Mehrheit  fortzusetzen.  Ergiebt
sich  bei  Waßen  Stimmengleichheit,  so  entscheidet  das  Loos.

g.  52.

Der  Wirkungskreis  der  Diözesansynode  umfaßt  folgende  Befugnisse  und
Obliegenheiten:

1)  die  Erledigung  der  an  die  Diözesansynode  gelangenden  Vorlagen  des

Konsistoriums  oder  der  Gesammtsynode;

2)  die  Wahl  der  Beisitzer  des  Diözesansynodalvorstandes  und  der  Abgeordneten
  zur  Gesammtsynode;

3)  die  Prüfung  der  Legitimation  ihrer  Mitglieder;

4)  die  Mitaufsicht  über  die  in  den  Kirchengemeinden  bestehenden  Einrichtungen
  für  christliche  Liebesthätigkeit,  sowie  die  Verwaltung  und  Leitung
der  den  Kirchengemeinden  des  Synodalbezirks  gemeinsamen  derartigen
Institute,  jedoch  unbeschadet  abweichender  statutarischer  Ordnung;

5)  die  Mitwirkung  bei  Abänderung  des  Synodalbezirks  (§.  46);

6)  die  Entgegennahme  eines  Berichts  über  die  kirchlichen  und  sittlichen
Zustände  der  Gemeinden,  welchen  der  Vorsitzende  oder  ein  von  ihm
ernannter  Berichterstatter  vorzutragen  hat;

7)  die  Berathung  von  Anträgen  an  das  Konsistorium  oder  die  Gesammtsynode,
  welche  von  Mitgliedern  der  Synode,  den  Presbyterien  oder
auch  einzelnen  Angehörigen  des  Synodalbezirks  über  kirchliche  Gegenstände
an  die  Diözesansynode  gelangen.

Bei  Beschlußnahme  über  Liturgie,  Gesangbücher,  Katechismen  und  Agenden
haben  nur  die  Geistlichen  im  Verein  mit  einer  der  Jahl  der  amwesenden  Geistlichen
entsprechenden  Anzahl  von  Kirchenältesten  beschließende,  die  übrigen  weltlichen
Mitglieder  nur  berathende  Stimme.

Die  zur  Herbeiführung  einer  Gleichheit  der  Zahl  der  Geistlichen  und  der
dabei  stimnberechiigten  weltlichen  Mitglieder  erforderlichen  2
werden  vom  Konsistorium  in  Gemeinschaft  mit  dem  Ge  schuss
getroffen.

In  Diözesansynoden  von  gemischter  Konfession  bilden  für  die  Beschlußfassung
über  Liturgie,  Katechismen,  Gesangbücher  und  Agenden  die  ie  Angehörigen  der  ver-(Tr.

  9103.)
        <pb n="52" />
        —  20  —

schiedenen  Konfessionen  (reformirt,  lutherisch,  unirt)  je  besondere  Abtheilungen,
von  welchen  jede  nur  für  die  Gemeinden  des  Bekenntnisses  der  bestimmten  Abtheilung
  beschließt.

g.  53.

Jeder  Diözesansynode  ist  ein  Diözesansynodalvorstand  vorgesetzt.  Derselbe
besteht  aus  dem  Vorsitzenden  der  Synode,  welcher  auch  im  Vorstande  den  Vorsitz
führt,  und  aus  vier  von  der  Synode  aus  ihrer  Mitte  auf  sechs  Jahre  gewählten
Beisitzern,  von  denen  zwei  Geistliche  und  zwei  Weltliche  sein  müssen.

Einer  dieser  geistlichen  Beisitzer  hat  den  Vorsitzenden  in  Verhinderungsfällen
in  allen  Synodalgeschäften  zu  vertreten.

In  den  unter  Nr.  4,  12  und  13  des  anliegenden  Verzeichnisses  aufgeführten.
Diözesansynodalverbänden  sollen  bei  Zusammensetzung  des  Synodalvorstandes  die
verschiedenen  Konfessionen  in  entsprechender  Weise  berücksichtigt  werden.  Die  näheren
Bestimmungen  hierüber  werden  provisorisch  vom  **“  definitiv  vom
Konsistorium  in  Gemeinschaft  mit  dem  Ges  «  sschusse  nach  Anhörung
der  betreffenden  Diözesansynode  erlassen.

S.  54.

Der  Synodalvorstand  hat:

1)  den  Vorsitzenden  in  seiner  Geschäftsführung  zu  unterstützen;

2)  für  Aufnahme  und  Beglaubigung  der  Sitzungsprotokolle,  nöthigenfalls
unter  Zuziehung  anderer  Synodalmitglieder,  zu  sorgen;

3)  die  Synodalbeschlüsse  an  das  Konsistorium  oder  die  Gesammtsynode  zu
befördern  und  die  bestätigten  Beschlüsse,  soweit  ihm  die  Ausführung
übertragen  wird,  in  Vollzug  zu  setzen;

4)  zur  Versammlung  der  Diözesanfsynode  die  erforderlichen  Einleitungen
zu  treffen,  insbesondere  die  Vorlagen  für  dieselbe  vorzubereiten;

5)  dem  Konsistorium  auf  Erfordern  Gutachten  zu  erstatten;

6)  die  Zahl  der  Gemeindeverordneten  und  Kirchenältesten  festzustellen  und
die  etwaige  Vertheilung  derselben  auf  einzelne  Bezirke  der  Gemeinde
vorzunehmen  (S#.  7,  19,  24)

7)  in  eiligen  Fällen  der  nach  F.  52  Nr.  4  der  Synode  übertragenen  Mitaufsicht
  vorläufige  Entscheidung  zu  treffen;

8)  Streitigkeiten  zwischen  den  Gemeinden  und  ihren  Geistlichen  oder  Kirchendienern
  zu  vermitteln;

9)  auf  Berufung  über  die  formelle  Gültigkeit  der  Kirchenältesten=  oder

ordnetemwahlen,  sowie  über  Einprüche  gegen  die  versagte
Lomeinder  in  die  Wählerliste,  gegen  die  Wahl  von  Kirchenältesten  und
Gemeindeverordneten  und  auch  über  die  Zulässigkeit  einer  Amtsablehnung
oder  Niederlegung  von  Kirchenältesten  und  Gemeindeverordneten  (§8.32,  40)
zu  entscheiden;
        <pb n="53" />
        —  21  —

10)  im  Falle  ein  großes  Presbyterium  die  Wahl  der  Kirchenältesten  verweigert,
  oder  gesetzlich  nicht  wählbare  Personen  gewählt  hat,  für  die
anstehende  Wahlperiode  die  Kirchenältesten  zu  ernennen  (F.  41),

11)  darüber  zu  befinden,  ob  ein  im  Amt  befindlicher  Kirchenältester  oder
Gemeindeverordneter  die  gesetzlichen  Eigenschaften  zur  Amtsführung  verloren
  hat  (§§.  35,  40),

12)  die  Mitaufsicht  über  die  Geistlichen,  Kandidaten  und  alle  in  kirchlichen
Berufsämtern  stehenden  Personen  mit  dem  Rechte  zu  üben,  zu  vermahnen
  und  zu  warnen,  wenn  dieses  aber  fruchtlos  bleibt,  die  Sache
der  zuständigen  Disziplinarbehörde  vorzulegen;

13)  die  Disziplinargewalt  über  die  Kirchenältesten  und  die  Gemeindeverordneten
  auszuüben  mit  dem  Rechte,  Ermahnung  oder  Verweis  zu  ertheilen
und  wegen  grober  Pflichtwidrigkeit  sowie  wegen  Verlustes  einer  zur
Wählbarkeit  erforderlichen  Eigenschaft  Entlassung  aus  dem  Amte  zu
verfügen;

14)  die  Kirchenzucht  und  die  kirchliche  Ordnung  in  der  Beschwerdeinstanz
(§.  14)  zu  handhaben;

15)  die  Mitaufsicht  über  die  Verwaltung  des  Pfarr=  und  Kirchenvermögens
der  Gemeinden  der  Dihzese  zu  führen,  wie  dies  in  einer  vom  Konsistorium
  zu  erlassenden  Verwaltungsordnung  im  näheren  bestimmt
werden  wird.

In  den  Fällen  Nr.  11,  13,  14  erfolgt  die  Entscheidung  nach  Untersuchung
der  Sache  und  nach  Vernehmung  des  Betheiligten.  Derselbe  ist  zu  den  Verhandlungen
  zu  laden  und  mit  seiner  Vertheidigung,  sei  es  in  Person  oder  durch  einen
Bevollmächtigten,  zuzulassen.  Die  Entscheidung  ist  schriftlich  abzufassen  und  mit
Gründen  zu  versehen.  Dem  Betheiligten  steht  Berufung  an  das  Konsistorium
binnen  einer  Ausschließungsfrist  von  vier  Wochen  zu.  Lautet  die  angefochtene  Entscheidung
  auf  Verlust  des  Wahlrechts  oder  Entlassung  aus  dem  Amte,  so  kann
das  Konsistorium  nur  unter  Zuziehung  des  Ausschusses  der  Gesammtsynode
entscheiden.

Iweiter  Abschnitt.
Gesammtsynode.

55.

Die  Gesammtsynode  besteht:

1)  aus  dem  Generalsuperintendenten  der  reformirten,  der  lutherischen  und
der  unirten  Kirchengemeinschaften  des  Konsistorialbezirks;

2)  aus  den  sämmtlichen  Superintendenten;

3)  aus  einem  Mitgliede  der  theologischen  Fakultät  zu  Marburg,  welches  von
dieser  selbst  gewählt  wird;

(Nr.  9103.)
        <pb n="54" />
        —  22  —

4)  aus  den  von  den  Diözesansynoden  zu  wählenden  geistlichen  und  weltlichen

  Abgeordneten;

5)  aus  sechs  von  dem  Landesherrn  zu  berufenden  Mitgliedern.

Sämmtliche  Mitglieder,  mit  Ausnahme  der  Generalsuperintendenten  und
Superintendenten,  sind  nur  für  die  jedesmalige  Synodalperiode  bestellt,  doch  ist
ihre  Wiederwahl  oder  Wiederberufung  statthaft.

Die  Synodalperiode  dauert  sechs  Jahre.

S.  56.

Die  Mitglieder  des  von  der  vorangegangenen  ordentlichen  Gesammtsynode
gewählten  Synodalausschusses  und  die  Mitglieder  des  Konsistoriums  sind  berechtigt,
mit  berathender  Stimme  an  den  Verhandlungen  der  Synode  Theil  zu  nehmen.

Außerdem  wohnt  ein  Königlicher  Kommissarius  den  Verhandlungen  bei,  welcher
jederzeit  das  Wort  ergreifen  und  Anträge  stellen  kann.  «

s.57.

Die  Wahl  der  Abgeordneten  zur  Gesammtsynode  erfolgt  durch  die  Diözesan—
synoden  dergestalt,  daß  für  die  unter  1  bis  3  der  Anlage  aufgeführten  Diözesan—
synodalbezirke  je  fünf  Abgeordnete,  für  die  unter  4  bis  10  aufgeführten  Bezirke
je  vier,  für  die  unter  11  und  12  aufgeführten  Bezirke  je  drei  und  für  den  Bezirk  13
zwei  Abgeordnete  gewählt  werden.  Unter  den  von  den  Diözesansynoden  1  bis  3
zu  wählenden  Abgeordneten  müssen  stets  1  Geistlicher  und  3  Weltliche,  unter  den
von  den  Diözesansynoden  4  bis  12  zu  wählenden  stets  1  Geistlicher  und  2  Weltliche
  und  unter  den  von  der  Diözesansynode  des  Bezirks  13  zu  wählenden  Abgeordneten
  stets  1  Weltlicher  sein.  Bei  Berufung  der  Versammlungen,  in  welchen
die  Wahlen  stattfinden,  muß  den  Synodalmitgliedern  hiervon  ausdrücklich  Kenntniß
gegeben  werden.  Die  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzettel.  Für  jeden  Abgeordneten
ist  ein  Stellvertreter  zu  wählen.

*½

Wäählbar  ist  als  geistliches  Mitglied  der  Synode  jeder  in  der  Dizese,  deren
Synode  den  Wahlkörper  bildet,  ein  Pfarramt  bekleidende  Geistliche,  der  mindestens
30  Jahre  alt  ist,  als  weltliches  Mitglied  jedes  zum  Kirchenältesten  wählbare  Glied
einer  Gemeinde  der  Dihzese.

Auch  die  vom  Landesherrn  zu  berufenden  Mitglieder  müssen,  falls  sie  Geistliche
  sind,  ein  Pfarramt  in  einer  der  im  F.  1  genannten  Kirchengemeinschaften
bekleiden  und  mindestens  30  Jahre  alt  sein,  und  wenn  sie  Weltliche  sind,  die
Eigenschaft  der  Wählbarkeit  als  Kirchenälteste  in  einer  der  Kirchengemeinden  des
Konsistorialbezirks  besitzen.

59.

Die  Gesammtsynode  versammelt  sich  alle  sechs  Jahre  auf  Berufung  des
Konsistoriums.  Außerordentliche  Versammlungen  werden  mit  Zustimmung  des
Synodalvorstandes  vom  Konsistorium  unter  Genehmigung  des  Ministers  der
geistlichen  Angelegenheiten  berufen.
        <pb n="55" />
        —  23  —

g.  60.

Nach  Eröffnung  der  Synode  werden  die  Mitglieder  derselben  vom  Vor—
sitzenden  mittelst  folgenden  Gelübdes:

„Ich  gelobe  vor  Gott,  daß  ich  als  Mitglied  der  Synode  gehorsam
dem  göttlichen  Worte,  in  Treue  gegen  das  Bekenntniß  und  die  Ordnungen
  meiner  Kirche  die  Ehre  Gottes  und  das  Heil  der  Seelen
unverrückt  im  Auge  behalten  und  trachten  will,  daß  die  Kirche  in
Einigkeit  des  Glaubens  und  in  der  Gemeinschaft  der  Liebe  erhalten
bleibe  und  wachse  zu  steter  Besserung  im  Geiste  dessen,  der  ihr  Haupt
ist,  Christus“
auf  getreue  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  verpflichtet.

Hierauf  folgt  die  Berichterstattung  des  Synodalausschusses  über  die  äußeren
und  inneren  Zustände  der  Kirchen  des  Synodalbezirks  und  sodann  die  Neuwahl
des  Vorstandes.

Jede  Sitzung  wird  mit  Gebet  eröffnet,  die  Synode  auch  mit  Gebet  geschlossen.

Die  Verhandlungen  sind  öffentlich,  es  kann  die  Oeffentlichkeit  jedoch  durch
Mehrheitsbeschluß  der  Synode  für  einzelne  Verhandlungen  ausgeschlossen  werden.

S.  61.
Ueber  Beschlußfähigkeit  und  Beschlußnahme  gelten  die  Bestimmungen  des
#.  51  Absatz  1  und  3.
Für  die  Wahl  zu  Kommissionen  genügt  relative  Mehrheit.

§.  62.

Für  die  Beschlußfassung  über  Liturgie,  Katechismen,  Gesangbücher  und
Agenden  bilden  die  Angehörigen  der  verschiedenen  Kirchengemeinschaften  (reformirt,
lutherisch,  unirt)  je  besondere  Abtheilungen,  von  welchen  jede  nur  für  die
Gemeinden  des  Bekenntnisses  der  bestimmten  Abtheilungen  beschließt.

g.  63.

Der  Wirkungskreis  der  Gesammtsynode  umfaßt  nachfolgende  Befugnisse

und  Obliegenheiten:

1)  die  Prüfung  der  Legitimationen  der  Mitglieder;

2)  die  Sorge  für  Erhaltung  der  kirchlichen  Ordnung  in  Lehre,  Kultus
und  Verfassung  und  für  Abstellung  wahrgenommener  Mißstände  durch
Anträge  oder  Beschwerden;

3)  die  Förderung  der  christlichen  Liebesthätigkeit  und  Mitaufsicht  über  die
in  den  Kirchengemeinden  dafür  bestehenden  Einrichtungen;

4)  die  Berathung  der  gestellten  Anträge  und  eingegangenen  Petitionen;

5)  die  Erledigung  der  Vorlagen  der  Kirchenregierung;

6)  die  Festsetzung  der  Voranschläge  und  Rechnungen  der  Gesammtsynodalkasse;

(r.  9103,
        <pb n="56" />
        —  24  —

7)  die  Mitwirkung  bei  Feststellung  besonderer  statutarischer  Ordnungen  für
einzelne  Kirchengemeinden  oder  Synodalbezirke;

8)  die  Mitwirkung  bei  Feststellung  oder  Abänderung  von  Diözesansynodalverbänden
  in  Gemätzhent  des  §.  46)

9)  die  Zustimmung  zur  Einführung  neuer  regelmäßig  wiederkehrender
Kollekten;

10)  die  Bewilligung  von  Beiträgen  aus  der  Gesammtsynodalkasse  für
allgemeine  kirchliche  Bedürfnisse  des  Bezirks,  sowie  die  Bewilligung
von  Unterstützungen  aus  derselben  an  Gemeinden  des  Bezirks  zu  den
Kosten  des  Baues  oder  umfassender  Restaurationen  an  Kirchen  und
sonstigen  geistlichen  Gebäuden;

11)  die  Wahl  des  Synodalvorstandes  und  des  Synodalausschusses;

12)  die  Mitwirkung  bei  der  kirchlichen  Gesetzgebung  dergestalt,  daß  kirchliche
Gesetze  für  den  Bezirk  ohne  Zustimmung  der  Gesammtsynode  nicht  erlassen,
  aufgehoben,  abgeändert  oder  authentisch  interpretirt,  neue  Religionslehrbücher,
  Katechismen,  Gesangbücher  oder  Agenden  ohne  diese
Zustimmung  nicht  eingeführt  werden  können.  Ueber  Entwürfe  zu  Religionsbüchern
  (Katechismen,  Gesangbücher  oder  Agenden)  müssen  vor
der  Beschlußfassung  in  der  Gesammtsynode  die  Diözesansynoden  mit
ihren  Gutachten  gehört  werden.  Gegen  die  obligatorische  Einführung
der  obengenannten  kirchlichen  Bücher,  sowie  gegen  Abänderung  lokaler
liturgischer  Einrichtungen  steht  jeder  Gemeinde  ein  Widerspruchsrecht  zu.

S.  64.

Die  Synode  wählt  einen  Vorstand,  welcher  aus  einem  Vorsitzenden,  einem
geistlichen  und  einem  weltlichen  Beisitzer  besteht.  Für  die  beiden  letzteren  werden
Stellvertreter  gewählt.  Die  Thätigkeit  des  jeweiligen  Vorstandes  endigt  mit  der
erledigten  Vorstandswahl  der  nächsten  ordentlichen  Synode.

Die  Wahl  des  Vorsitzenden  unterliegt  der  Bestätigung  des  Ministers  der
geistlichen  Angelegenheiten.  Der  Vorsitzende  eröffnet  die  Synode,  leitet  die  Verbandlungen,
  handhabt  die  äußere  Ordnung  und  entscheidet  bei  Stimmengleichheit.
Bei  vorübergehender  Behinderung  kann  er  sich  durch  einen  Beisitzer  vertreten  lassen.

Er  ist  zugleich  Vorsitzender  des  Synodalausschusses.  Die  Beisitzer  haben  den
Vorsitzenden  in  seinen  Geschäften  zu  unterstützen.

.  65.
Dem  Vorstande  liegt  ob:
1)  die  Abfassung  und  Beglaubigung  der  Synodalprotokolle,  sowie  deren
Einreichung  an  das  Konsistorium

2)  die  Ausführung  der  Synodalbeschlüsse;

3)  die  Vorbereitung  der  Geschäfte  für  die  nächste  Synodalversammlung,

insbesondere  die  Vorprüfung  der  Legitimationen.
        <pb n="57" />
        —  25  —

S.  66.

Der  Synodalvorstand  bildet  in  Gemeinschaft  mit  zwei  von  der  Synode
am  Schluß  ihrer  Verhandlungen  zu  wählenden  Synodalmitgliedern,  einem  geistlichen
  und  einem  weltlichen,  den  Synodalausschuß.  Auch  für  diese  beiden  Ausschußmitglieder
  ist  ein  geistlicher  und  weltlicher  Stellvertreter  zu  wählen.  Wird
die  Versammlung  geschlossen,  bevor  diese  Wahl  stattgefunden,  so  treten  die  für  die
frühere  Synodalperiode  Gewählten  wieder  in  Funktion.

Dem  Sgynodalausschuß  liegt  ob:

1)  die  vorläufige  Entscheidung  in  solchen  zum  Geschäftskreis  der  Synode
gehörigen  Angelegenheiten,  welche  während  der  Zeit,  daß  die  Synode
nicht  versammelt  ist,  der  Entscheidung  bedürfen.  Solche  vorläufige  Entscheidungen
  sind  der  nächsten  Gesammtsynode  zur  definitiven  Beschlußfassung
  vorzulegen;

2)  die  Abstattung  von  Gutachten  über  Vorlagen  des  Konsistoriums;

3)  die  Berichterstattung  an  die  Synode  über  die  inneren  und  äußeren
kirchlichen  Zuständej

4)  die  Mitwirkung  bei  wichtigen  Geschäften  und  Entscheidungen  des  Konsistoriums
  dergestalt,  daß  die  Mitglieder  des  Ausschusses  an  den  betreffenden
  Berathungen  und  Beschlüssen  als  außerordentliche  Mitglieder
des  Konsistoriums  mit  vollem  Stimmrecht  Theil  nehmen.

Zu  dieser  Mitwirkung  muß  der  Ausschuß  geladen  werden,  wenn  es  sich  handelt:

a)  um  Ernennung  der  Superintendenten  und  zwar  auch  der  nach  dem
bisherigen  Recht  denominirten;

b)  um  Entscheidungen  auf  Disziplinaruntersuchungen  mit  dem  Ziel  der
Amtsentsetzung  gegen  Geistliche  und  andere  Kirchenbeamte  oder  um
Streichung  aus  der  Liste  der  Kandidaten;

c)  um  Bewilligung  von  Zulagen  an  Geistliche  oder  Kirchenbeamte  aus
Fonds,  über  welche  der  Synode  die  Verfügung  zusteht,  sowie  um
Erhöhung  der  Dotation  eines  Pfarrers  aus  Mitteln  einer  Gemeinde
gegen  deren  Willen;

d)  um  Entscheidungen  über  Einwendungen  gegen  Kirchenältestenwahlen,
über  den  Verlust  des  Wahlrechts  und  über  Entlassung  vom  Amte
eines  Kirchenältesten  oder  Gemeindeverordneten  (§.  35,  36,  39,  40,  42).

In  den  Fällen  b  und  d  ist  der  Betheiligte  zu  vernehmen  und  zu  der  Verhandlung
  mit  seiner  Vertheidigung  in  Person  oder  durch  einen  Vertreter  zuzulassen.

Auch  in  anderen  wichtigen  Fällen  kann  das  Konsistorium  den  Synodalausschuß
  zuziehen.

Dritter  Abschnitt.
Kosten.
S.  67.

Die  Kosten  der  Gesammtsynoden  wie  der  Diözesansynoden  werden  aus
einer  Gesammtsynodalkasse  bestritten.

Ces.  Samml.  1880.  (Tr.  9103.  4
        <pb n="58" />
        —  26  —

Diese  Kasse  wird  gebildet  aus  den  Erträgen  einer  Umlage,  welche  nach  dem
Maßstab  des  Ueberschusses  der  einzelnen  Kirchenkassen  auf  diese  vertheilt  wird.
Hierbei  wird  derjenige  Theil  der  Ueberschüsse  nicht  eingerechnet,  welcher  aus
Kapitalien  stammt,  deren  Zweckbestimmung  nach  Stiftungsurkunden,  Schenkungsurkunden
  oder  letztwilligen  Verfügungen  und  ähnlichen  Titeln  die  Verwendung
zu  den  genannten  Kosten  ausschließt.

Der  nöthige  Bedarf  und  die  Vertheilungsmatrikel  werden  zuerst  vom
Konsistorium,  später  von  dem  Gesammtsynodalausschuß  unter  Zustimmung  des
Konsistoriums  festgestellt.

Bei  der  Feststellung  der  Vertheilungsmatrikel  ist  auf  sonstige  Leistungen
der  Gemeinden,  und  zwar  auch  der  politischen,  zu  kirchlichen  Zwecken  angemessene
Rücksicht  zu  nehmen.

.  68.

Sollte  durch  die  Umlage  der  Bedarf  der  Synodalkasse  nicht  gedeckt  werden
könen,  so  ist  das  Fehlende  von  den  Gemeinden  des  Gesammtsynodalbezirks  aufzubringen.


Die  Gemeindebeiträge  werden  von  der  Gesammtsynode  nach  Monatsbeträgen
  direkter  Staatssteuern,  soweit  dieselben  persönliche  Steuern  sind,  ausgeschrieben,
  von  den  Kastenmeistern  (Kirchenrechnungsführern)  erhoben  und  im
Ganzen  an  die  Synodalkasse  abgeliefert.

g.  69.

Die  Gesammtsynodalkasse  wird  unter  Aufsicht  des  Synodalausschusses  durch
einen  von  letzterem  zu  bestellenden  Rechnungsführer  verwaltet.

G.  70.

Soweit  nicht  durch  statutarische  Bestimmungen  ein  anderer  Vertheilungsfuß
eingeführt  wird,  sind  auch  die  von  den  Gemeinden  zu  erhebenden  Gemeindeumlagen
nach  Monatsbeträgen  direkter  Staatssteuern,  soweit  dieselben  persönliche  Steuern
sind,  auszuschreiben.

S.  71.

Die  Mitglieder

a)  der  Diözesansynode  erhalten  keine  Diäten;

b)  des  Diözesansynodalvorstandes,  wenn  sie  als  solche  sich  versammeln,

Diäten  im  Betrage  von  fünf  Mark  täglich;
c)  des  Gesammtsynodalvorstandes,  der  Gesammtsynode  und  des  Synodalausschusses
  Diäten  im  Betrage  von  zehn  Mark  täglich.
An  Reisekosten  erhalten  die  Synodalen  zehn  Pfennige  für  jedes  Kilometer
Eisenbahn,  Dampfschiff  oder  Post,  dreißig  Pfennige  für  jedes  Kilometer,  welches
nicht  auf  diese  Weise  zurückzulegen  ist.
        <pb n="59" />
        —  27  —

Vierter  Abschnitt.
Uebergangs-Bestimmungen.

.  72.

In  allen  Gemeinden  ist  mit  Bildung  der  Gemeindeorgane  in  Gemäßheit
dieser  Ordnung  vorzugehen.

Die  Befugnisse,  welche  dabei  dem  Diözesansynodalvorstand  überwiesen  sind,
werden,  so  lange  ein  solcher  nicht  besteht,  von  dem  Konsistorium  geübt.

Die  gegenwärtigen  Kirchenältesten,  Kirchenväter,  Altaristen  u.  s.  w.  behalten
ihre  Ehrenrechte,  namentlich  besonderen  Kirchenstand,  bleiben  für  die  nächsten
sechs  Jahre  im  Amte  und  üben  während  dieser  Zeit  die  in  dieser  Ordnung  den
Kirchenältesten  zugewiesenen  Befugnisse  aus.

Soweit  erforderlich,  findet  Ergänzung  durch  Wahl  statt.

.  73.

Die  zur  Zeit  der  Ausführung  dieser  Ordnung  im  Amte  stehenden  Superintendenten
  und  Inspektoren  bleiben  Superintendenten  derjenigen  Diözese,  in  deren
Gebiet  der  Ort  ihres  seitherigen  Amtssitzes  gelegen  ist.  Für  etwaige  in  Folge  der
neuen  Ordnung  entstehende  Ausfälle  in  ihren  seitherigen  Einnahmen  sind  dieselben
zu  entschädigen.

Die  Superintendenten  der  übrigen  Diözesen  werden  im  ersten  Bestellungsfall
  vom  Landesherrn  ohne  Mitwirkung  der  Dizesangeistlichen  oder  eines  Synodalorgans
  ernannt.

d.  74.

Nachdem  die  Presbyterien  einer  Diözese  gebildet  sind,  ist  zur  Bildung  der
Diözesansynode  zu  schreiten.  Dabei  üben  die  Superintendenten  in  Gemeinschaft
mit  einem  von  dem  Konsistorium  ernannten  weltlichen  Beamten  die  Befugnisse,
welche  die  neue  Ordnung  dem  Dihbzesansynodalvorstande  beilegt.

v75.

Sind  sämmtliche  Diözesansynoden  eingerichtet,  so  erfolgen  auf  ihrer  erstmaligen
  Versammlung  die  Wahlen  zur  Gesammtsynode.

Bis  zum  Zusammentritt  der  ersten  Gesammtsynode  werden  die  auf  ihre
Vorbereitung  und  Eröffnung  bezüglichen  Befugnisse,  soweit  sie  der  Gesammtsynode,
ihrem  Vorstande  oder  Vorsitzenden  obliegen,  von  dem  Konsistorium  oder  dessen
Präsidenten  geübt.

S.  76.
Die  erste  ordentliche  Gesammtsynode  wird  von  dem  Königlichen  Kommissarius
  eröffnet.
S.  77.
Die  zur  Ausführung  dieser  Ordnung  erforderlichen  Anordnungen  werden
von  dem  Konsistorium  unter  Genehmigung  des  Ministers  der  geistlichen  Angelegenheiten
  erlassen.

(Tr.  9103.)
        <pb n="60" />
        —  28  —

Verzeichniß
der
fuͤr  die  evangelischen  Kirchengemeinden  im  Bezirk  des  Konsistoriums  zu
Cassel  bestehenden  Dibzesansynodalverbände.
(§.  46  der  Presbyterial-  und  Synodalordnung.)

1)  Marburg-Kirchhain-Frankenberg-Vöhl,  umfassend  die  lutherischen  Gemeinden
  der  Stadt  Marburg  und  die  Klassen  Frohnhausen,  Wetter,
Kirchhain,  Rauschenberg,  Frankenberg,  sowie  das  Dekanat  Vöhl  mit
59  Pfarrstellen;

2)  Fritzlar-Melsungen,  umfassend  die  Klassen  Gudensberg,  Borken,  Melsungen,
  Spangenberg  und  Felsberg  mit  52  Pfarrstellen;

3)  Ziegenhain-Homberg,  umfassend  die  Klassen  Jiegenhain,  Neukirchen,
Treysa,  Homberg,  sowie  die  reformirte  Gemeinde  zu  Marburg  und  die
reformirte  Klasse  Frankenberg  mit  50  Pfarrstellen;

4)  Cassel  (Stadt)  umfassend:

a)  die  reformirte  Diözese  Cassel  mit  11  Pfarrstellen,
b)  die  lutherische  Gemeinde  zu  Cassel  mit  3  Pfarrstellen;

5)  Hofgeismar-Wolfhagen,  umfassend  die  Klassen  Grebenstein,  Trendelburg,
  Gottsbüren,  Wolfhagen  und  Zierenberg  mit  48  Pfarrstellen;

6)  Hersfeld-Rotenburg,  umfassend  die  Inspektur  Hersfeld  und  die  Klassen
Rotenburg  und  Sontra  mit  43  Pfarrstellen;

7)  Hanau,  umfassend  die  Stadt  Hanau  und  die  Klassen  Bockenheim,  Bergen,
Bucherthal,  Windecken  mit  41  Pfarrstellen;

8)  Cassel-Witzenhausen,  umfassend  die  Klassen  Ahna,  Wilhelmshöhe,
Kaufungen,  Witzenhausen  und  Lichtenau  mit  38  Pfarrstellen;

9)  Eschwege,  umfassend  die  Klassen  Eschwege,  Allendorf  und  Waldkappel
mit  38  Pfarrstellen;

10)  Gelnhausen-Schlüchtern,  umfassend  die  Klassen  Gelnhausen,  Meerholz,
Schlüchtern  und  Schwarzenfels  mit  35  Pfarrstellen;

11)  Rinteln,  umfassend  die  Klassen  Rinteln  und  Obermkirchen  mit  24  Pfarrstellen;


12)  Schmalkalden,  umfassend  die  bisherige  lutherische  und  die  bisherige  reformirte
  Inspektur  Schmalkalden;

13)  Fulda-Hünfeld-Gersfeld  mit  9  unirten  und  6  lutherischen  Pfarrstellen.

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Rrichodruckerei.
        <pb n="61" />
        —  29  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  2—

 

Inhalt:  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtaged,  S.  20.  —  Bekanntmachung
der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  30.

 

(Fr.  9104.)  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages.  Vom  4.  Januar
1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  2c
verordnen  in  Gemäßheit  des  Artikels  51  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Januar
1850,  auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  das  Herrenhaus  und
das  Haus  der  Abgeordneten,  werden  auf  den  14.  Januar  d.  J.  in  Unsere
Haupt=  und  Residenzstadt  Berlin  zusammenberufen.

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  4.  Januar  1886.
(I.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

Ges.  Samml.  1886.  (Nr.  9104.)  5

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Jannar  1886.
        <pb n="62" />
        —  30  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Geseh  ·  Samml.  S.  357)
und  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  Juni  1885,  betreffend  die  Genehmigung
des  Statuts  der  Landeskultur-Rentenbank  für  die  Provinz  Posen  durch
die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  49  S.  361,  ausgegeben  den
8.  Dezember  1885,

der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  50  S.  365,  ausgegeben
den  11.  Dezember  1885)

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  Oktober  1885,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Provinzialverband  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  für  die  zur  Regulirung  der  Wehrau  erforderlichen  Grundstücke,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  77  S.  1727,
ausgegeben  den  11.  November  1885;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  Oktober  1885,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Grimmen  bezüglich  der  von  demselben  zu  bauenden  Chaussee  von
Grimmen  nach  dem  Bahnhofe  Miltzow  der  Stralsund-Pasewalker  Eisenbahn,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stralsund  Nr.  50
S.  219,  ausgegeben  den  10.  Dezember  1885;

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  14.  Oktober  1885  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Grimmen  im
Betrage  von  150  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Stralsund  Nr.  48  S.  214,  ausgegeben  den  26.  November  1885.

 

Redigirt  im  Burean  des  Staotsministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="63" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  3.  —

 

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bejirke
der  Amtsgerichte  Bergen,  Dorum,  Harburg  und  Moringen,  S.  31  —  Bekanntmachung  der  nach
dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c.,  S.  32.

 

(Nr.  9105.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Bergen,  Dorum,  Harburg  und  Moringen.
Vom  31.  Dezember  1885.

Ar#  Grund  des  F.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz-Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bergen  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Bonstorf,  Weesen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Dorum  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Dorum,  Holssel,  Imsum,  Midlum,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Harburg  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Neuland,  Bullenhausen,  Gut-Moor,  Klein-Moor,  Groß-  Moor,
für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Moringen  gehörigen  Bezirk  der  Gemeinde
  Fredelsloh
am  1.  Februar  1886  beginnen  soll.

Berlin,  den  31.  Dezember  1885.

Der  Justizminister.

Friedberg.

 

 

Ges.  Samml.  13886.  (Nr.  91050  6

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Januar  18386.
        <pb n="64" />
        —  32  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  Oktober  1885,  betreffend  die  Gültigkeit
des  der  National-Hypotheken-Kreditgesellschaft,  eingetragenen  Genossenschaft
zu  Stettin  unter  dem  30.  Oktober  1871  ertheilten  Allerhöchsten  Privilegiums
zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Pfandbriefe  auch  bei  den  durch
den  zweiten  Nachtrag  zum  revidirten  Gesellschaftsstatut  getroffenen  Abänderungen,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stettin
Nr.  51  S.  313,  ausgegeben  den  18.  Dezember  1885;

2)  das  unterm  28.  Oktober  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  der  Fischereigenossenschaft
  für  den  Nettefluß  im  Kreise  Mayen  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  60  S.  324,  ausgegeben  den
17.  Dezember  1885;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  November  1885,  betreffend  die  Genehmigung
des  Regulativs  über  die  fernere  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender
Anleihescheine  der  Rheinprovinz  durch  Vermittelung  der  Rheinischen
Provinzial-Hülfskasse,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  59  S.  316,  ausgegeben  den
10.  Dezember  1885,

der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  51  S.  383,  ausgegeben
den  19.  Dezember  1885,

der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  49  S.  313,  ausgegeben  den
9.  Dezember  1885,

der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  50  S.  427,  ausgegeben  den
11.  Dezember  1885,

der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  57  S.  391,  ausgegeben  den
I7.  Dezember  1885);

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  November  1885,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Staatsbauverwaltung  bezüglich  der  zu  einem
behufs  der  Geradelegung  der  Eider  unterhalb  Rendsburg  bei  dem  Dorfe
Klint  auszuführenden  Durchstich  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig,  Jahrgang  1886  Nr.  1
S.  1,  ausgegeben  den  2.  Januar  1886;

5)  das  unterm  11.  November  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Neuwedel  und  Kolonie  Zedlitz  im
        <pb n="65" />
        —  33  —

Kreise  Oppeln  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln
Nr.  50  S.  309,  ausgegeben  den  11.  Dezember  1885;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  November  1885,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Meliorationsgenossenschaft  der  Pinnau-Niederung
  bezüglich  der  zur  Anlegung  eines  Zufuhrweges  zu  den  durch
einen  bei  Ausführung  der  Meliorationsanlagen  vorgenommenen  Durchstich
abgeschnittenen  Ländereien  in  der  Gemarkung  Pinnebergerdorf  erforderlichen
Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig
Nr.  86  S.  1979,  ausgegeben  den  19.  Dezember  1885;

7)  das  unterm  23.  November  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Entwässerungsgenossenschaft  Schnellewalde  II  zu  Schnellewalde  im  Kreise
Neustadt  O.  S.  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Negierng  zu  Oppeln
Nr.  51  S.  318,  ausgegeben  den  18.  Dezember  1885)

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  November  1885,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadtgemeinde  Burtscheid  auf  Grund  des
Allerhöchsten  Privilegiums  vom  25.  Oktober  1878  aufgenommenen  Aruleihe
von  4½  auf  4  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Aachen  Nr.  58  S.  405,  ausgegeben  den  23.  Dezember  1885;

9)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  25.  November  1885  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Löbau  im  Betrage
  von  356  800  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Marienwerder  Nr.  51  S.  333,  ausgegeben  den  24.  Dezember  1885)

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  November  1885,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  dem  Kreise  Soldin  zufolge  Allerhöchsten  Privilegiums
vom  19.  Oktober  1874  aufgenommenen  Anleihe  von  4½  auf  4  Prozent,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  51
S.  355,  ausgegeben  den  23.  Dezember  1885.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Neichsdruckerei.
        <pb n="66" />
        <pb n="67" />
        —  35  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

J

Nr.  4.

Juhalt:  Verfügung  begs  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
ber  Amtsgerichle  Heide  und  Meldorf,  S.  3.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April
1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  ½.,  S.  36.

 

(Xr.  9106.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Heide  und  Meldorf.  Vom  6.  Februar  1886.

Ar  Grund  des  §F.  14  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Schleswig-Holstein  (Gesetz-Samml.  1873  S.  241,  1879  S.  12)  bestimmt  der
Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  §.  12  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Heide  gehörigen  Bezirke
der  Landgemeinde  Hennstedt,  soweit  dieselbe  in  Betreff  der  Führung
des  Grundbuchs  nicht  dem  Amtsgericht  Lunden  zugewiesen  ist,  nämlich
die  Bauerschaften  Hennstedt  mit  Horst  und  Oestermoor,  Barkenholm,
Linden,  Süderheistedt,  Norderheistedt,  Hägen,  Kleve  und  Westermoor,
Wiemerstedt,
der  Landgemeinde  Fedderingen,
der  Koogs=  und  Landgemeinde  Friedrichsgabekoog,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Meldorf  gehörigen  Bezirke
des  Kirchspiels  Albersdorf,  enthaltend  die  Untergemeinden  Albersdorf,
Wennbüttel,  Bunsoh,  Offenbüttel,  Oesterrade,  Süderrade,  Jützbüttel,
Immenstedt,  Schrum,  Arkebek,  Röst,  Tennsbüttel,  Schaafstedt,
des  Kirchspiels  Süderhastedt,  enthaltend  die  Untergemeinden  Süderhastedt,
  Egstedt,  Hochdonn  (Hohendonn),  Großenrade,  Kleinrade  (Kleinhastedt),
  Frestedt,  Hopen,  Hindorf,  Westorf  (Westdorf),
der  Landgemeinde  Barlt
am  15.  März  1886  beginnen  soll.

Berlin,  den  6.  Februar  1886.

Der  Justizminister.
Friedberg.

 

 

 

Se.  Samml.  1886.  (Nr.  9106.)  7

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Februar  1886.
        <pb n="68" />
        —  36  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  August  1885,  betreffend  die  fernere
Gültigkeit  des  der  Preußischen  Hypotheken-Aktienbank  ertheilten  Allerhöchsten
  Privilegiums  vom  18.  Mai  1864  auch  nach  den  unterm  28.  Mai
1885  beschlossenen  Abänderungen  des  Gesellschaftsstatuts,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin,  Jahrgang
  1886  Nr.  1  S.  3,  ausgegeben  den  1.  Januar  1886;

2)  das  unterm  2.  Oktober  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Schwirzheim  im  Kreise  Prüm  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier,  Jahrgang  1886  Nr.  3
S.  19,  ausgegeben  den  22.  Februar  1886)

3)  das  unterm  9.  Oktober  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Duppach  im  Kreise  Prüm  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier,  Jahrgang  1886  Nr.  3  S.  13,
ausgegeben  den  22.  Januar  1886;

4)  das  unterm  16.  Oktober  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Strotzbüsch  im  Kreise  Daun  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Reglerung  zu  Trier,  Jahrgang  1886  Nr.  3  S.  11,  ausgegeben
  den  22.  Januar  1886)

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Oktober  1885,  betreffend  die  fernere
Gültigkeit  des  der  Pommerschen  Hypotheken-Aktienbank  zu  Cöslin  unter
dem  I.  Oktober  1866  ertheilten  Allerhöchsten  Privilegiums  zur  Ausgabe
auf  den  Inhaber  lautender  Hypothekenbriefe  auch  unter  den  durch  den
7.  Nachtrag  zum  Statut  getroffenen  Abänderungen,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin,  Jahrgang  1886  Nr.  1  S.  1,  ausgegeben
  den  7.  Januar  1886;

6)  das  unterm  16.  November  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den
Deichverband  Hülsen  im  Kreise  Fallingbostel  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Lüneburg,  Jahrgang  1886  Nr.  1  S.  1,  ausgegeben
den  8.  Januar  1886;

7)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  23.  November  1885  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Eisleben  im  Betrage
von  90  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg
  Nr.  52  S.  441,  ausgegeben  den  26.  Dezember  1885;
        <pb n="69" />
        —  37  —

8)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  30.  November  1885  wegen  Ausgabe
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Erfurt  im  Betrage
von  1500000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Erfurt,  Jahrgang  1886  Nr.  4  S.  17,  ausgegeben  den  23.  Januar  1886;

9)  das  unterm  30.  November  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Entwässerungsgenossenschaft  zu  Pantenburg  im  Kreise  Wittlich  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  52  S.  441,  ausgegeben
den  24.  Dezember  1885;

10)  das  unterm  30.  November  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Drainagegenossenschaft  zu  Czwiklitz  im  Kreise  Pleß  O.  S.  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  at  Hypeln/  Jahrgang  1886  Nr.  1
S.  1,  ausgegeben  den  1.  Januar  1886

11)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Dender  1885,  betreffend  die  Verleihung,
des  Enteignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Oels  für  die  von  demselben  zu  bauenden  Chausseen  1)  von  Oels
nach  Kaltvorwerk,  2)  von  Hundsfeld  nach  Kaltvorwerk  mit  einer  Abzweigung
  von  Klein-Oels  nach  Raake,  3)  von  Oels  nach  Stronn,  4)  von
Oels  über  Jackschönau  bis  zur  Trebnitzer  Kreisgrenze  und  5)  von  Juliusburg
  nach  Bahnhof  Groß-  „Gr#benn  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Breslau,  Jahrgang  1886  Nr.  4  S.  15,  ausgegeben  den
22.  Januar  1886;

12)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  7.  Dezember  1885  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Oels  im  Betrage
von  400  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau,
Jahrgang  1886  Nr.  4  S.  15,  ausgegeben  den  22.  Januar  1886;

13)  das  unterm  7.  Dezember  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Deichgenossenschaft  Lichtfelde-Güldenfelde  im  Kreise  Stuhm  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  agi  Jahrgang  1886  Nr.  4
S.  17,  ausgegeben  den  23.  Januar  188

14)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  Dezember  1865,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Sangerhausen  bezüglich  der  zur  Verbreiterung
  der  Chaussee  von  Wallhausen  nach  Brücken  im  Orte  Wallhausen
erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
8  eeseburg,  Jahrgang  1886  Nr.  5  S.  27,  ausgegeben  den  30.  Januar

15)  das  unterm  14.  Dezember  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den
Wechterner  Deichverband  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Stade,  Jahrgang  1886  Nr.  2  S.  9,  ausgegeben  den  15.  Januar  1886;
        <pb n="70" />
        —  38  —

16)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  16.  Dezember  1885  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Neustadt  in
Westpreußen  bis  zum  Betrage  von  420  000  Mark  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Danzig,  Jahrgang  1886  Nr.  6  S.  29,  ausgegeben
  den  6.  Februar  1886;

17)  das  unterm  16.  Dezember  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Ober-Pritschen,  Tillendorf,  Kursdorf
  und  Driebitz  im  Peie  Fraustadt  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Posen,  Jahrgang  1886  Nr.  4  S.  51,  ausgegeben  den
26.  Januar  1886;

18)  das  unterm  21.  Dezember  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Bärenbach  im  Kreise  Meisenheim
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz,  Jahrgang  1886
Nr.  4  S.  14,  ausgegeben  den  21.  Januar  1886)

19)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  Dezember  1885,  betreffend  die  Genehmigung
des  ersten  Nachtrags  zu  dem  Statute  der  Westfälischen  Provinzial-Feuersozietät
  vom  24.  Mai  1880,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Münster,  Jahrgang  1886  Nr.  3  S.  21,
ausgegeben  den  16.  Januar  1886,

der  Königl.  Regierung  zu  Minden,  Jahrgang  1886  Nr.  3  S.  11,
ausgegeben  den  16.  Januar  1886,

der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg,  Jahrgang  1886  Nr.  4  S.  30,
ausgegeben  den  23.  Januar  1886.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="71" />
        —  39  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNNr.  5.

 

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Aulegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirle
der  Amtsgerichle  Lüchow,  Münden  und  Osten,  S.  30.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom
10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesberrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  10.

 

(Nr.  9107.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Lüchonm,  Münden  und  Osten.  Vom
13.  Februar  1886.

Ar#  Grund  des  F.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz=  Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Lüchow  gehörigen  Bezirk  der  Fleckensgemeinde
  Bergen  a.  d.  Dumme,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Münden  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Imbsen,  Jühnde,  Landwehrhagen,  Lippoldshausen,  Löwenhagen,
Meensen,  die  selbständigen  Gutsbezirke  (forstfiskalischen  Besitzungen)
Bramwald,  einschließlich  der  im  Jahre  1885  davon  abgezweigten  und
dem  Bezirke  der  Gemeinde  Bühren  zugelegten  Grundstücke,  Cattenbühl  (II),
Cscherode,  die  selbständigen  Gutsbezirke  Bursfelde  und  Wellersen,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Osten  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
Hemm  und  Hemmoor
am  15.  März  1886  beginnen  soll.

Berlin,  den  13.  Februar  1886.

Der  Justizminister.
Friedberg.

 

 

Ges.  Samml.  1886.  (Nr.  9107.)  8

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  März  1886.
        <pb n="72" />
        —  40  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Sammil.  S.  357)

sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  Oktober  1885,  betreffend  die  Genehmigung
des  abgeänderten  Gesellschaftsstatuts  der  Frankfurter  woahccenbank,  durch
das  Amtsblatt  für  den  Stadtkreis  Frankfurt  a.  M.,  Jahrgang  1886

Nr.  7  S.  58,  ausgegeben  den  13.  Februar  14
2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  November  1885,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Staatsbauverwaltung  bezüglich  der  zur  Anlage
eines  Schutzhafens  an  der  Weser  bei  Hameln,  sowie  einer  Verbindungsbahn
zwischen  dem  Bahnhofe  Hameln  und  der  Hafenanlage  erforderlichen  Grundstücke,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Hannover,  Jahrgang

  1886  Nr.  1  S.  4,  ausgegeben  den  8.  Januar  1886;

das  unterm  25.  November  1885  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die

Genossenschaft  zur  Entwässerung  der  sogenannten  Kohlwiesen  zu  Welda

im  Kreise  Warburg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Minden,

Jahrgang  1886  Nr.  4  S.  15,  ausgegeben  den  23.  Januar  1886,;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  Dezember  1885,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den

Kreis  Neustadt  in  Westpreußen  bezüglich  der  von  demselben  zu  bauenden

Oyausseen  1)  von  Putig  nach  Löbsch  und  von  Gnesdau  nach  Schwarzau,

2)  von  Neustadt  in  Westpreußen  nach  Krokow  durch  das  Amtsblatt  der

Königl.  Regierung  zu  Danzig,  Jahrgang  1886  Nr.  7  S.  35,  ausgegeben

den  13.  Februar  1886)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Dezember  1885,  betreffend  die  Herabsetzung

des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Spandau  auf  Grund  des  Allerhöchsten

Privilegiums  vom  8.  Dezember  1875  ausgegebenen  Anleihescheine  von

5  auf  4½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam,

Jahrgang  1886  Nr.  8  S.  77,  ausgegeben  den  19.  Februar  1886;

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  4.  Januar  1886  wegen  Ausfertigung

auf  den  Inhaber  lautender  Stadtanleihescheine  der  Stadt  Herford  im

Betrage  von  500  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung

zu  Minden  Nr.  8  S.  37,  ausgegeben  den  20.  Februar  1886;

7)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  15.  Januar  1886  wegen  Wesertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleibescheine  des  Kreises  Heiligenbeil  im
Betrage  von  100  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung,
zu  Königsberg  Nr.  7  S.  33,  ausgegeben  den  18.  Februar  1886.

—E
#

4

4

5

S

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="73" />
        —  41  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  6.  —

 

Juhalt:  Gesetz,  die  Aufhebung  des  Amtsgerichts  zu  Neustadt.  Magdeburg  betreffend,  G.  41.  —  Allerhöchster
Erlaß,  betreffend  Auflösung  der  Königlichen  Direktion  der  Braunschweigischen  Eisenbahn  zu  Braunschweig,
  anderweite  Abgrenzung  einzelner  Eisenbahn  Dirrktionsbezirke  und  Errichtung  eines  Betriebsamtes
  in  Braunschweig,  S.  12.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872
durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  43.

 

(Nr.  9108.)  Gesetz,  die  Aufhebung  des  Amtsgerichts  zu  Neustadt=  Magdeburg  betreffend.
Vom  10.  März  1886.
Wa  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Das  Amtsgericht  zu  Neustadt-Magdeburg  wird  aufgehoben  und  der  Bezirk
desselben  dem  Amtzsgericht  zu  Magdeburg  zugetheilt.

S.  2.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1886  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  10.  März  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

Ees.  Samml.  1896.  (Nr.  9108—9109.)  9

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  März  1886.
        <pb n="74" />
        —  42  —  7

(Xr.  9109.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8.  März  1886,  betreffend  Auflösung  der  Königlichen
Direktion  der  Braunschweigischen  Eisenbahn  zu  Braunschweig,  anderweite
Abgrenzung  einzelner  Eisenbahn  -  Direktionsbezirke  und  Errichtung  eines  Betriebsamtes
  in  Braunschweig.

A##  Ihren  Bericht  vom  3.  Mätz  d.  J.  bestimme  Ich:

A.  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  23.  Februar  1885,  betreffend
den  weiteren  Erwerb  von  Privateisenbahnen  für  den  Staat
(Gesetz-Samml.  S.  11  ff.):  daß  vom  1.  April  d.  J.  ab

I.  die  durch  Meinen  Erlaß  vom  9.  März  1885  (Gesetz-Samml.  S.  62)
für  die  Verwaltung  des  Braunschweigischen  Eisenbahnunternehmens
unter  der  Firma:  „Königliche  Direktion  der  Braunschweigischen  Eisenbahn“
  in  Braunschweig  eingesetzte  Behörde  wieder  aufgelöst  wird,

II.

—

die  zu  dem  Braunschweigischen  Eisenbahnunternehmen  gehörenden  Strecken:
1)  Braunschweig—Jerxheim—Oschersleben,  Braunschweig—  Helmstedt,
Verbindungsbahn  bei  Braunschweig,  Wolfenbüttel-Börssum—Harzburg,
  Helmstedt—Jerrheim-Börssum—-Seesen-Holzminden—Landesgrenze,
  Büddenstedt-Trendelbusch,  Neuekrug—-Goslar,  Goslar—-Grauhof
  und  Seesen—Gittelde-Landesgrenze,  sowie  die  von  der  Braunschweigischen
  Eisenbahngesellschaft  betriebene  Strecke  Goslar—Vienenburg
  des  Eisenbahn-Direktionsbezirks  Hannover,
2)  Braunschweig—Landesgrenze  bei  Vechelde,  Salzderhelden  —Einbeck
und  Einbeck—Dassel,
zu  1  mit  den  zum  Bezirk  der  Eisenbahn-Direktion  zu  Magdeburg,
zu  2  mit  den  zum  Bezirk  der  Eisenbahn-Direktion  zu  Hannover
gehörenden  Linien
zu  einer  gemeinsamen  Verwaltung  vereinigt  werden,

III.  im  Bezirk  der  Eisenbahn-Direktion  zu  Magdeburg  und  von  derselben
ressortirend  ein  Königliches  Eisenbahn-Betriebsamt  mit  dem  Sitze  in
Braunschweig  errichtet  wird,  welches  in  Angelegenheiten  der  ihm  übertragenen
  Geschäfte  alle  Befugnisse  und  Pflichten  einer  öffentlichen  Behörde
  haben  soll;

B.  in  Abänderung  Meines  Erlasses  vom  23.  Februar  1881  (Gesetz=Samml.
  S.  34):  daß  vom  I.  April  d.  J.  ab  die  zum  Bezirk  der  Eisenbahn-Direktion
  zu  Hanmover  gehörenden,  zur  Zeit  für  Rechnung  dieser  Behörde
  von  der  Eisenbahn-Direktion  zu  Altona  betriebenen  Bahnhofsanlagen
in  Hamburg  nebst  der  Strecke  Hamburg—Harburg  (Süderelbbrücke)  von
diesem  Bezirk  abgetrennt  und  dem  Bezirk  der  Eisenbahn-Direktion  zu  Altona
zugetheilt  werden
        <pb n="75" />
        —  43  —

C.  in  Abänderung  Meines  Erlasses  vom  1.  Juni  1883  (Gesetz—
Sammt.  S.  100)  beziehungsweise  15.  März  1880  (Gesetz-Samml.
S.  224),  daß:

I.  die  zur  Zeit  noch  im  Bau  befindliche  Theilstrecke  Münster-Rheda  der
dem  Bezirk  der  Eisenbahn-Direktion  zu  Hannover  einverleibten  Linie
Münster-Rheda-Lippstadt  nach  ihrer  Betriebseröffnung  aus  dem  Bezirk
dieser  Behörde  ausgeschieden  und  mit  dem  Bezirk  der  Eisenbahn-Direktion
  (rechtsrheinischen)  zu  Cöln  vereinigt,

II.  die  Verwaltung  und  Betriebsleitung  der  gleichfalls  noch  im  Bau  befindlichen
  Theilstrecke  Feudingen-Laasphe  der  dem  Eisenbahn-Direktionsbezirk
  Elberfeld  zugetheilten  Linie  Hilchenbach—Erndtebrück-Lagsphe  von
ihrer  Betriebseröffnung  ab  bis  zum  Beginn  desjenigen  Rechnungsjahres,
in  welchem  der  Betrieb  auf  der  ganzen  Strecke  bis  Hilchenbach  eröffnet
werden  wird,  der  Eisenbahn-Direktion  zu  Hannover  übertragen,  und
zu  diesem  Zeitpunkte,  in  welchem  die  Strecke  Feudingen—Laasphe  in  den
Bezirk  der  Eisenbahn-Direktion  zu  Elberfeld  zurücktritt,

III.  auch  die  der  Eisenbahn-Direktion  zu  Hannover  unterstellte  Linie  Cölbe—
Laasphe  aus  dem  Bezirk  dieser  Behörde  ausgeschieden  und  mit  dem
Bezirk  der  Eisenbahn-Direktion  zu  Elberfeld  vereinigt  wird.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  8.  März  1886.

Wilhelm.
Maybach.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiren.

 

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  26.  Oktober  1885  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  Provinzialverbandes  der
Provinz  Ostpreußen  bis  zum  Betrage  von  20000  000  Mark  durch
Extrabeilagen  der  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg,  Jahrgang  1886  Nr.  8,  ausgegeben
  den  25.  Februar  1886,

der  Königl.  Regierung  zu  5*  Jahrgang  1886  Nr.  9,  ausgegeben
  den  3.  März  1

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  6%  ##un-  1886  wegen  eventueller  Ausfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Allenstein

(Nr.  ö109.)
        <pb n="76" />
        —  44  —

bis  zum  Betrage  von  530  000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  5  S.  20,  ausgegeben  den
4.  Februar  1886;

3)  das  unterm  6.  Januar  1886  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Kervenheimer
  Mühlenfleuth-Genossenschaft  zu  Kervenheim  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  8  S.  64,  ausgegeben  den  27.  Februar
  1886

4)  das  unterm  13.  Januar  1886  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Drainagegenossenschaft  zu  Dembio  im  Kreise  Oppeln  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  6  S.  34,  ausgegeben  den  5.  Februar
  1886

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Januar  1886,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  M.  Gladbach  bezüglich  der
zur  Erweiterung  des  städtischen  Begräbnißplatzes  daselbst  erforderlichen
Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf
Nr.  8  S.  67,  ausgegeben  den  27.  Februar  1886;,

6)  das  unterm  15.  Januar  1886  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Lissingen  im  Kreise  Daun  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  7  S.  53,  ausgegeben  den
19.  Februar  1886)

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  Januar  1886,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den

Kreis  Borken  für  die  von  demselben  zu  bauende  Chaussee  von  Borken

über  Heiden,  Groß-Reken  und  Klein-Reken  bis  zur  Kreisgrenze  in  Abänderung

  des  bezüglich  dieser  Chaussee  ergangenen  Allerhöchsten  Erlasses
vom  9.  Juli  1880,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Münster

Nr.  7  S.  41,  ausgegeben  den  13.  Februar  1886;

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  25.  Januar  1886  wegen  Ausfertigung

auf  den  Inhaber  lautender  Stadtanleihescheine  der  Stadt  Schönebeck  an  der

Elbe  im  Betrage  von  300  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung

  zu  Magdeburg  Nr.  9  S.  97,  ausgegeben  den  27.  Februar  1886;

9)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  3.  Februar  1886  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises
Tuchel  bis  zum  Betrage  von  150  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  10  S.  57),  ausgegeben  den
11.  Mätz  1886.

 

8

2——

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="77" />
        —  45  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  7.  —

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Regelung  der  Verhältnisse  in  Folge  der  Einverleibung  des  bisherigen
Stadtkreises  Frankfurt  a.  M.  in  den  Kommunalverband  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  und  der  Vereinigung
  dieser  beiden  Verbände  zu  einem  Landarmenverbande,  S.  145.  —  Verordnung,  betreffend
die  Auseinandersetzung  zwischen  dem  kommunalständischen  Verbande  im  Regierungsbezirk  Cassel  und  dem
lommunalständischen  Verbande  im  Regierungsbezirk  Wiesbaden  wegen  der  dem  Landkreise  Frankfurt  a.  M.
zugetheilten  Gemeinden  des  bisherigen  Kreises  Hanau,  S.  47.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem
Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblärter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden
  r.,  S.  60.

 

(Nr.  9110.)  Verordnung,  betreffend  die  Regelung  der  Verhältnisse  in  Folge  der  Einverleibung
des  bisherigen  Stadtkreises  Frankfurt  a.  M.  in  den  Kommunalverband  des
Regierungsbezirks  Wiesbaden  und  der  Vereinigung  dieser  beiden  Verbände
zu  einem  Landarmenverbande.  Vom  10.  März  1886.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  zur  Regelung  der  Verhältnisse  in  Folge  der  Einverleibung  des  bisherigen
Stadtkreises  Frankfurt  a.  M.  in  den  Kommunalverband  des  Regierungsbezirks
Wiesbaden  und  der  Vereinigung  dieser  beiden  Verbände  zu  einem  Landarmenverbande,
  nachdem  hierüber  ein  Uebereinkommen  zwischen  den  genannten  Verbänden
bis  zum  1.  Januar  d.  J.  nicht  zu  Stande  gekommen  ist,  auf  Grund  des
Artikels  VIII  des  Gesetzes  über  die  Einführung  der  Provinzialordnung  vom
29.  Juni  1875  in  der  Provinz  Hessen-Nassau  vom  8.  Juni  1885  (Gesetz-Samml.
S.  242),  unbeschadet  aller  Privatrechte  Dritter,  was  folgt:

KS.  1.

Alle  Vermögensrechte  und  Ansprüche  (Eigenthums=  und  sonstige  dingliche
Rechte,  Renten  und  sonstige  Einkünfte,  Kapitalien  und  Forderungen)  des  bisherigen
kommunalständischen  Verbandes  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  einerseits  und
des  bisherigen  Stadtkreises  Frankfurt  a.  M.  in  seiner  Eigenschaft  als  Landarmenund
  kommunalständischer  Verband  andererseits,  sowie  alle  auf  öffentlichen  oder
Privatrechten  beruhenden  Verpflichtungen  der  beiden  genannten  Verbände  gehen  mit
dem  1.  April  1886  auf  den  in  dem  Gesetz  über  die  Einführung  der  Provinzial-Ee.

  Samml.  1886.  (Nr.  9110.  10

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  März  1886.
        <pb n="78" />
        —  46  —

ordnung  vom  29.  Juni  1875  in  der  Provinz  Hessen-Nassau  vom  8.  Juni  1885
(Gesetz-Samml.  S.  242)  bezeichneten  erweiterten  Kommunalverband  (Bezirksverband)
  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  als  künftigen  alleinigen  Inhaber  dieser
Rechte  und  Träger  der  Verbindlichkeiten  über.

Der  Landesdirektor  des  Bezirksverbandes  ist  ermächtigt,  die  Ueberschreibung
aller  Immobiliarrechte  der  beiden  bisherigen  Verbände,  insbesondere  ihres  Eigenthums
  an  Grundstücken  2c.,  auf  den  Namen  des  Bezirksverbandes  in  den  öffentlichen
  Büchern  zu  erwirken.

KC.  2.

Aus  den  Erträgnissen  der  Nassauischen  Landesbank  und  der  Nassauischen
Sparkasse,  soweit  dieselben  nicht  zur  Verstärkung  der  Reservefonds  oder  des  sonstigen
Vermögens  dieser  beiden  Anstalten  in  Anspruch  genommen  werden,  soll  während
der  nächsten  20  Jahre  alljährlich  eine  Summe  bis  auf  Höhe  von  225  000  Mark
zu  solchen  Zwecken  der  kommunalen  Bezirksverwaltung  voraus  verwendet  werden,
bei  welchen  der  Bezirk  des  bisherigen  Stadtkreises  Frankfurt  a.  M.  nicht  betheiligt
  ist.

guwendungen  an  Kreise  oder  Gemeinden  dürfen  jedoch  nur  in  der  Weise
erfolgen,  daß  aus  denselben  die  Mittel  zur  Bestreitung  von  Bezirksabgaben  nicht
entnommen  werden  können.

)

Unbeschadet  der  Befugniß  des  Kommunallandtages,  von  der  im  §F.  2  vorgesehenen
  Vorausverwendung  ganz  oder  theilweise  Abstand  zu  nehmen  und  die
betreffenden  Beträge  gleich  den  übrigen  Ueberschüssen  der  Nassauischen  Landesbank
und  der  Nassauischen  Sparkasse  zu  gemeinsamen  Ausgaben  des  Bezirksverbandes
u  bestimmen,  fällt  die  Vorausverwendung  fort,  insoweit  es  der  Erhebung  von
B.  irtsabgaben  bedarf.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  10.  März  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Puttkamer.
        <pb n="79" />
        —  47  —

(Nr.  9111.)  Verordnung,  betreffend  die  Auseinandersetzung  zwischen  dem  kommunalständischen
Verbande  im  Regierungsbezirk  Cassel  und  dem  kommunalständischen  Verbande
im  Regierungsbezirk  Wiesbaden  wegen  der  dem  Landkreise  Frankfurt  a.  M.
zugetheilten  Gemeinden  des  bisherigen  Kreises  Hanau.  Vom  15.  März  1886.

Wi  Wilhelm  b  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen  zum  Zwecke  der  Auseinandersetzung  zwischen  dem  kommunalständischen
Verbande  im  Regierungsbezirk  Cassel  und  dem  kommunalständischen  Verbande  im
Regierungsbezirk  Wiesbaden  wegen  der  dem  Landkreise  Frankfurt  a.  M.  zugetheilten
  Gemeinden  des  bisherigen  Kreises  Hanau,  nachdem  hierüber  ein  Uebereinkommen
  zwischen  den  genannten  Verbänden  bis  zum  1.  Januar  d.  J.  nicht
zu  Stande  gekommen  ist,  auf  Grund  der  #.  110  und  113  der  Kreisordnung
für  die  Provinz  Hessen-Nassau  vom  7.  Juni  1885  (Gesetz-Samml.  S.  193),
unbeschadet  aller  Privatrechte  Dritter,  was  folgt:

S.  1.

Die  durch  §.  1  der  Kreisordnung  für  die  Provinz  Hessen-Nassau  vom
7.  Juni  1885  (Gesetz=  Samml.  S.  193)  und  Artikel  I  des  Gesetzes  über  die  Einführung
  der  Provinzialordnung  vom  29.  Juni  1875  in  der  Provinz  Hessen-Nassau
  vom  8.  Juni  1885  (Gesetz-Samml.  S.  242)  von  dem  bisherigen  Kreise
Hanau,  sowie  dem  Kommunalverbande  des  Regierungsbezirks  Cassel  abgetrennten
und,  mit  Ausschluß  des  Praunheimer  Gemeindewaldes,  dem  neugebildeten  Landkreise
  Frankfurt  a.  M.,  sowie  dem  Kommunalverbande  des  Regierungsbezirks
Wiesbaden  zugetheilten  Gemeinden:  Stadt  Bockenheim,  Eckenbeim,  Eschersheim,
Ginnheim,  Praunheim,  Preungesheim,  Berkersheim  und  Seckbach,  beziehungsweise
  deren  Angehörige  scheiden  aus  allen  Rechten  und  Pflichten,  welche  ihnen
gegenüber  dem  Kommunalverbande  des  Regierungsbezirks  Cassel  und  dessen  Anstalten
  zustanden,  beziehungsweise  oblagen,  am  1.  April  1886  aus,  und  treten
gleichzeitig  in  den  Kommunalverband  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  mit  den
gleichen  Rechten  und  Pflichten  wie  die  übrigen  Angehörigen  dieses  Verbandes  ein.

g.  2.

Der  Geschäftsbezirk  der  Landeskreditkasse  und  der  Hessischen  Brandversicherungsanstalt
  zu  Cassel,  sowie  der  Leihbank  zu  Hanau  und  des  Leih=  und  Pfandhauses
zu  Fulda  bleibt  in  bisheriger  Weise  so  lange  bestehen,  bis  die  Gleichstellung
desselben  mit  dem  künftigen  Bezirke  des  Casseler  Kommunalverbandes  im  gesetzlichen
  Wege  erfolgt.  Soweit  bei  dieser  gesetzlichen  Regelung  nicht  anderweitige
Bestimmungen  getroffen  werden,  übernimmt  der  Kommunalverband  des  Regierungsbezirks
  Cassel  die  Verpflichtung  zur  Vertretung  beziehungsweise  Schadloshaltung
der  vorbezeichneten  acht  Gemeinden  in  Betreff  aller  Ansprüche,  welche  gegen  dieselben

(Fr.  9111.)  10
        <pb n="80" />
        —  48  —

aus  der  Garantie  für  die  Verbindlichkeiten  der  genannten  Anstalten,  sowie  des
Leihhauses  zu  Cassel  etwa  herzuleiten  sein  könnten.

KS.  3.

Der  Kommunalverband  des  Regierungsbezirks  Cassel  giebt  von  dem  am
1.  April  1886  vorhandenen  Reservefonds  des  ihm  zugehörigen  Viehseuchefonds
denjenigen  Theil  an  den  Kommunalverband  des  Regierungsbezinks  Wiesbaden
heraus,  welcher  nach  dem  Verhältnisse  der  Zahl  der  Pferde  beziehungsweise  des
Rindviehs,  die  bei  der  dem  1.  April  1886  zunächst  vorhergehenden  Viehzählung
ermittelt  ist,  auf  die  vorbezeichneten  acht  Gemeinden  entfällt.

KC.  4.

Der  Betrag,  welcher  gemäß  §.  110  der  Kreisordnung  von  der  dem  Kommunalverbande
  des  Regierungsbezirks  Cassel  gemäß  §.  26  Absatz  1  des  Gesetzes
vom  8.  Juli  1875  aus  den  Einnahmen  des  Staatshaushalts  überwiesenen
Jahresrente  an  den  kommunalständischen  Verband  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden
abzutreten  ist,  wird  in  der  Art  berechnet,  daß  der  auf  die  acht  Gemeinden  entfallende
  Antheil  an  der  gesammten  Jahresrente  von  91  428  Mark  zur  einen
Hälfte  nach  dem  Maßstabe  des  Flächeninhalts,  zur  anderen  Hälfte  nach  dem
Maßstabe  der  durch  die  Zählung  vom  1.  Dezember  1885  festgestellten  Zahl  der
Civilbevölkerung  ermittelt  wird.

Die  Festsetzung  der  hiernach  sich  ergebenden  Summe  erfolgt  durch  die
beiderseitigen  Verwaltungsausschüsse.

C.  5.

Im  Uebrigen  zahlt  der  Kommunalverband  des  Regierungsbezirks  Cassel  an
den  Kommunalverband  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  am  1.  April  1886
ein=  für  allemal  eine  Abfindungssumme  von  250  000  Mark,  durch  welche  alle
Ansprüche  des  letzteren  Verbandes  gegen  den  ersteren  aus  der  gegenwärtigen
Auseinandersetzung,  wegen  der  Eingangs  aufgeführten  acht  Gemeinden,  unter
Ausschluß  jeder  Nachforderung  beglichen  werden.

Von  dieser  Abfindungssumme  sind  jedoch  25  .000  Mark  zurückzuzahlen,
wenn  ein  Anspruch  der  bezeichneten  Gemeinden  auf  fernere  unentgeltliche  Mitbenutzung
  der  Landeshospitäler  zu  Haina  und  Merxhausen  in  der  bisherigen
Weise  im  Rechtswege  erstritten  werden  sollte.

K.  6.
Die  Kosten  für  die  Unterbringung  derjenigen  Personen,  welche  am  1.  April
1886  aus  den  vorbezeichneten  acht  Gemeinden  in  den  kommunalständischen  Anstalten
  des  Regierungsbezirks  Cassel  untergebracht  sind,  wobei  von  den  Land-
        <pb n="81" />
        —  49  —

krankenhäusern  nur  das  in  Hanau  in  Betracht  kommt,  fallen,  soweit  dieselben
nicht  bisher  von  Gemeinden  oder  Privaten  getragen  worden  und  ferner  zu  tragen
sind,  und  so  lange  der  für  die  Unterbringung  maßgebende  Grund  fortbesteht,  dem
Kommunalverbande  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  zur  Last.  Auf  Korrigenden
findet  diese  Bestimmung  nur  insoweit  Anwendung,  als  deren  Verurtheilung  wegen
einer  innerhalb  des  Bezirks  jener  Gemeinden  verübten  Gesetzesübertretung  erfolgt  ist.

Dem  Kommunalverbande  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  wird  das  Recht
eingeräumt,  den  ferneren  Verbleib  jener  Personen  in  den  kommunalständischen
Anstalten  des  Regierungsbezirks  Cassel  zu  den  Verpflegungssätzen  zu  verlangen,
welche  für  dieselben  jeweilig  zu  entrichten  sein  würden,  wenn  die  vorbezeichneten
acht  Gemeinden  dem  Regierungsbezirke  Cassel  weiter  angehörten.  Die  gleichen
Sätze  kommen  auch  für  diejenigen  Personen  in  Anrechnung,  welche  sich  am
1.  April  1886  in  dem  Genusse  von  Freistellen  befinden;  das  Aufrücken  in  Freistellen
  findet  ferner  nicht  statt.

Im  Falle  anderweitiger  Unterbringung  hat  der  Kommunalverband  des
Regierungsbezirks  Wiesbaden  auch  die  Kosten  des  Transports  in  die  Heimath
beziehungsweise  in  die  von  ihm  zu  bezeichnende  Anstalt  zu  tragen.

S.  7.

Soweit  eine  Unterbringung  verwahrloster  Kinder  aus  den  gedachten  acht
Gemeinden  auf  Grund  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  13.  März  1878
(Gesetz-Samml.  S.  132)  seitens  des  kommunalständischen  Verbandes  des  Regierungsbezirks
  Cassel  stattgefunden  hat,  liegt  vom  1.  April  1886  ab  die  Verpflichtung
  zur  ferneren  Unterbringung,  sowie  zur  Tragung  der  Kosten  eines
dieserhalb  etwa  erforderlichen  Transports  dem  kommunalständischen  Verbande  des
Regierungsbezirks  Wiesbaden  ob.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  März  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Puttkamer.

(Nr.  9111.)
        <pb n="82" />
        —  50  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  August  1885,  betreffend  die  fernere  Gültigkeit
  des  der  Deutschen  Hypothekenbank  (Aktiengesellschaft)  ertheilten
Allerhöchsten  Privilegiums  vom  3.  April  1872  auch  bei  den  unter  dem
28.  März  1885  beschlossenen  Abänderungen  des  Gesellschaftsstatuts,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin
Nr.  48  S.  456,  ausgegeben  den  27.  November  1885)

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Januar  1886,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Schweidnit  für  die  Chaussee  vom  Bahnhofe  Königszelt  über  Tschechen
nach  Puschkau,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau
Nr.  10  S.  73,  ausgegeben  den  5.  März  1886)

3)  das  unterm  20.  Januar  1886  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Drainagegenossenschaft  zu  Nieder-Rydultau  im  Kese  Rybnik  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  7  S.  50,  ausgegeben
den  12.  Februar  1886;

4)  das  unterm  20.  Januar  1886  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den
Deichverband  Ober=  und  Unter-Spillekesward  in  Hüthum,  Kreis  Rees,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  8  S.  63,
ausgegeben  den  27.  Februar  1886;,

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  Februar  1886,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Ost-Priegnitz  bezüglich
der  demselben  von  den  Stadtgemeinden  Wittstock  resp.  Pritzwalk  überlassenen
Chausseen  1)  von  Wittstock  bis  zur  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf
Wredenhagen,  2)  von  Wittstock  über  Freienstein  nach  Meyenburg  und
von  Wittstock  über  das  Stift  Heiligengrabe  nach  Pritzwalk,  in  gleicher
Weise,  wie  dasselbe  den  genannten  Stadtgemeinden  für  diese  Chausseen
verliehen  worden  ist,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Potsdam  Nr.  10  S.  93,  ausgegeben  den  5.  März  1886)

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  Februar  1886,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Waldenburg  für  die
Cbaussee  von  Reußendorf  über  Dittmannsdorf  bis  zur  Schweidnitzer
Kreisgrenze,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau
Nr.  10  S.  73,  ausgegeben  den  5.  März  1886)

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  Februar  1886,  betreffend  die  Verleibung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  die  Kreise  Trebnitz  und  Militsch
        <pb n="83" />
        —  51  —

für  die  in  ihr  Eigenthum  übergegangene  vormalige  Aktienchaussee  von
Trebnitz  über  Militsch  bis  zur  Posenschen  Provinzialgrenze  bei  Zduny,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  11  S.  83,
ausgegeben  den  11.  März  1886;

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  Februar  1886,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Oberbarnim  für  die
von  demselben  zu  bauende  Chaussee  von  Heckelberg  über  Kruge  und  Gersdorf
  bis  zur  Eberswalde-Freienwalder  Kreischaussee,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Lechier  zu  Potsdam  Nr.  11  S.  103,  ausgegeben  den

12.  März  188

9)  das  unterm  15.  Februar  1886  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Drainagegenossenschaft  zu  Tichau  im  Kreise  Pleß  O.  S.  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  10  S.73,  ausgegeben  den
5.  März  1886

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  Februar  1886,  betreffend  die  Verleihung,
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  für  die  zur  Freilegung
  und  Regulirung  der  Büschingstraße,  der  Kreuzbergstraße  und  des
Bürgersteiges  vor  dem  Grundstück  Nr.  13  der  Pankstraße  erforderlichen
Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam
und  der  Stadt  Berlin  Nr.  11  S.  106,  ausgegeben  den  12.  März  1886.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="84" />
        <pb n="85" />
        —  53  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

N-S.  —

(Nr.  9112.)  Gesetz,  betreffend  die  anderweite  Feststellung  des  Geschäftsbereiches  mehrerer  kommunalständischer
  Anstalten  in  der  Provinz  Hessen-Nassau.  Vom  26.  März  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:
.  1.

Der  Geschäftsbereich  der  Landeskreditkasse  und  der  Brandversicherungsanstalt
zu  Cassel  wird  vom  1.  April  1886  ab  auf  den  Umfang  des  Regierungsbezirks
Cassel  in  der  durch  die  Kreisordnung  für  die  Provinz  Hessen-Nassau  vom
7.  Juni  1885  (Gesetz-Samml.  S.  193)  festgesetzten  Begrenzung  beschränkt.  Dasselbe
  gilt  von  dem  Geschäftsbetriebe  des  Leih=  und  Pfandhauses  zu  Fulda  und
der  Leihbank  zu  Hanau,  insoweit  sich  derselbe  auf  die  Gewährung  von  Darlehnen
gegen  Verpfändung  von  Grundeigenthum  erstreckt.

§.  2.

Von  demselben  Zeitpunkt  ab  wird  der  Geschäftsbereich  der  Nassauischen
Landesbank  und  der  Nassauischen  Sparkasse  zu  Wiesbaden,  sowie  der  Nassauischen
Brandversicherungsanstalt  daselbst  auf  den  aus  der  Kreisordnung  vom  7.  Juni  1885
sich  ergebenden  Umfang  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  dergestalt  ausgedehnt,
daß  die  letztgenannte  Anstalt  in  dem  Gebiete  des  bisherigen  Stadtkreises  Frankfurt
  a.  M.  ermächtigt  wird,  Versicherungen  von  Gebäuden  gegen  Feuersgefahr
anzunehmen,  während  in  den  durch  die  Kreisordnung  vom  7.  Juni  1885  mit
dem  Regierungsbezirke  Wiesbaden  vereinigten  Ortschaften  des  Regierungsbezirks
Cassel  die  Vorschriften  des  Nassauischen  Edikts  vom  15./17.  März  1808  (Sammlung
  der  landesherrlichen  Edikte  u.  s.  w.  im  vormaligen  Herzogthum  Nassau
Th.  I  S.  176)  über  die  Verpflichtung  zur  Versicherung  gegen  Feuersgefahr  in
Kraft  treten.

*

Die  Garantie,  welche  den  bisherigen  kommunalständischen  Verbänden  in
den  Regierungsbezirken  Cassel  und  Wiesbaden  in  Bezug  auf  die  Verpflichtungen
Ces.  Samml.  1886.  (Jr.  9112.)  11

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  März  1886.
        <pb n="86" />
        —  54  —

einzelner  der  in  §#.  1  und  2  bezeichneten  Anstalten  bisher  obgelegen  hat,  geht
ebenso  wie  die  Garantie  für  die  Verpflichtungen  des  Leihhauses  zu  Cassel  vom
1.  April  1886  ab  auf  die  durch  Artikel  I  des  Gesetzes  vom  8.  Juni  1885  über
die  Einführung  der  Provinzialordnung  vom  29.  Juni  1875  in  der  Provinz
Hessen-Nassau  (Gesetz-Samml.  S.  242)  gebildeten  Bezirksverbände  der  Regierungsbezirke
  Cassel  und  Wiesbaden  über.

S.  4.

Diejenigen  Darlehne,  welche  bis  zum  1.  April  1886  von  der  Landeskreditkasse
  zu  Cassel  und  den  Leihanstalten  zu  Hanau  und  Fulda  in  den  durch  die
Kreisordnung  vom  7.  Juni  1885  mit  dem  Regierungsbezirke  Wiesbaden  vereinigten
  Ortschaften  des  Regierungsbezirks  Cassel  gewährt  worden  sind,  bleiben
von  der  Bestimmung  des  F.  1  unberührt.

g.  5.

Die  Versicherungen  von  Gebäuden  gegen  Feuersgefahr,  welche  am  1.  April  1886
in  den  im  F.  4  bezeichneten  Ortschaften  bei  der  Hessischen  Brandversicherungsanstalt
zu  Cassel  bestehen,  erlöschen  am  1.  Januar  1887  mit  der  Maßgabe,  daß  die
Versicherungen  derjenigen  Gebäude,  welche  für  Darlehne  hypothekarisch  verpfändet
sind,  von  dem  letztbezeichneten  Zeitpunkte  ab  auf  die  Nassauische  Brandversicherungsanstalt
  übergehen,  ohne  daß  es  hierzu  von  Seiten  der  Versicherten  oder  der
Gläubiger  eines  weiteren  Antrages  bedarf.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  März  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.  v.  Boetticher.
v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="87" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  9.  —

 

Inhalt:  Geseb,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-·  Etats  für  das  Jahr  vom  1.  April  1886/87,
S.  55.  —  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  der  Einnahmen  in  dem  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  vom  1.  April  1886/87,  S.  ös.

 

(Nr.  9113.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Jahr  vom
1I.  April  1886/87.  Vom  31.  März  1886.

Wir  Wilhelm  b  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  uc
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
X.  I.

Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  vom  1.  April  1886/87  wird

in  Einnahme

auf  1299  474  312  Mark  und

in  Ausgabe
auf  1299  474  312  Mark,
nämlich
auf  1262  836  621  Mark  an  fortdauernden  und
auf  36  637  691  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben
festgestellt.
S.  2.

Im  Jahre  vom  1.  April  1886/87  können  nach  Anordnung  des  Finanzministers
  verzinsliche  Schatanweisungen  bis  auf  Höhe  von  30  000  000  Mark,
welche  vor  dem  1.  Januar  1888  verfallen  müssen,  wiederholt  ausgegeben  werden.
Auf  dieselben  finden  die  Bestimmungen  der  §.  4  und  6  des  Gesetzes  vom
28.  September  1866  (Gesetz=  Samml.  S.  607)  Anwendung.

Ges.  Samml.  1886.  (Tr.  9113—9114.)  12

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  April  1886.
        <pb n="88" />
        –  56  —

C.  3.

Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  31.  März  1886.

(d.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

 

(Nr.  9114.)  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  der  Einnahmen  in  dem  Staatshaushalts--Etat
für  das  Jahr  vom  1.  April  1886/87.  Vom  31.  März  1886.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

S.  1.

Zur  Bereitstellung  des  Geldbetrages,  welcher  zur  Ergänzung  der  Einnahmen
in  dem  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom  1.  April  1886/87  erforderlich
und  unter  Kapitel  24  Titel  18  der  Einnahme  in  dem  Etat  der  allgemeinen
Finanzverwaltung  in  Höhe  von  8  770  800  Mark  in  Ansatz  gebracht  ist,  ist  eine
Anleihe  durch  Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrages  von  Schuldverschreibungen
  aufzunehmen.

S.  2.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.  Im
Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  und  wegen  Verjährung
  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869
(Gesetz  Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

§S.  3.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  "
Gegeben  Berlin,  den  31.  März  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.
        <pb n="89" />
        —  57  —

Staatshaushalts-Etat

für  das  Jahr

vom  1.  April  1886/87.

(Nr.  9113.)
        <pb n="90" />
        58

 

 

Betrag
für
*  Einnahme.  1.  April
5  1886/87

Mark
A.  Einzelne  Einnahmezweige.
I.  Ministerium  für  Landwirthschaft,

Domänen  und  Forsten.
1.1—9.Domnien  29  989  320
2.1—13.Forseeen  .  .  .  .  .  .  ..  56  070  000

Summe  Kapitel  1  und  286  059  320
Davon  geht  ab:
die  dem  Kronfideikommißfonds  durch  das  Gesetz  vom
17.  Januar  1820  auf  die  Einkünfte  der  Domänen
und  Forsten  angewiesene  Rente  von  2  500  000  Thalern,
  einschließlich  548  240  Thaler  Goldl.  .  7719296
Bleiben  .  .  .  78340  024
2a.]1—2.Centralverwaltung  der  Domänen  und  Forsten  9570
3.  —  sErlös  aus  Ablösungen  von  Domänengefällen  und  aus
dem  Verkaufe  von  Domänen=  und  Forstgrundstücken  2  200  000
Summe  l80549594

III.  Finanzministerium.
4.1—9Direkte  Steer.  151  131  000
5.1—22.Indirekte  Steernrnrnrnr  .  .  .  .  ..  52  764  000
6G6.3Lottereeee  6  088  100
7.  1.3.  Seehandlungs-Institut  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  2  129  000

Münzverwaltung.
8.f—3.|Münze  in  Berinnn  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  220  810
8a.)  1  2.Probiranstalt  in  Frankfurt  a.  M.  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  6  440

 

 

Summe  Kapitel  8  und  8a
Summie  II.
        <pb n="91" />
        59

 

 

  
   
  
  
  

Betrag
für
W—  Einnahmee.  1.  April
5  1886/87
Mark
II.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
9.1—18.|Verwaltung  für  Berg-,  Hütten=  und  Salinenwesen  516  260
vVerwaltung  der  Eisenbahnangelegenheiten.
Für  Rechnung  des  Staats  verwaltete
Eisenbahnen.

10.1—6.  Bezirk  der  zu  Berlin.  81  900  000
11.1—6.  Bezirk  der  zu  Bromberg  53  100  000
1!12.1—6.  Bezirk  der  zu  Hannover  83  380  000
13.1——6.Bezirk  der  zu  Frankfurt  a.  M  36  80  000
14..1—6.  Bezirk  der  zu  Magdeburg  66  710  000
15..6.Bezirk  der  zu  Cöln  (linkerheinische)  67  370  000
16..Bezirk  der  zu  Cöln  (Ccchtstheinisch  81  900  000
17.16.  Bezirk  der  zu  Elberfeld  -.  62  140  000
18..1  6.  Bezirk  der  zu  Erfurtt.  51  120  000
19.  6.,Bezirk  der  zu  Breslau  ..  .  .  .  ...  76  680  000
19a.(1—6.  Bezirk  der  zu  Altona  ..  .  .  .  ...  29  170  000
19b.  I-2.  Main-Neckar-Eisenbahn  .....  ........  .  .  .  .  .  .  ..  470  277
19c.)  Wilhelmshaven  Eisenboaoan  296  925
20..  6.Privateisenbahnen,  bei  der  Staat  betheiligt  ist  458  611
214..|  3.Sonstige  Einnamen  123  650
Summe  Kapitel  10  bis  21  691  099  463
Summe  III  615  723
Dazu-  1I1..212339  350
l  80  549  594
Summe  A.  Einzelne  Einnahmezweige  094  504  667

 

(TNr.  9113.)
        <pb n="92" />
        60  —

 

 

Betrag
—  -  für
–-  Einnakhmec.  1.  April
5  1886|87
Mark
B.  Dotationen  und  allgemeine  Finanzverwaltung.

I.  Dotationen.
22.—  4.|Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  114  800
23a.  13.  Herrenhaus  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2121
23b.  1.2.  Haus  der  Abgeordneten  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3392
Summel  120  313
24.1  II.  Allgemeine  Finanzverwaltung  139  093  050
Summe  B.  Dotationen  und  allgemeine
Finanzverwaltng  ..  139213  363
C.  Staatsverwaltungs-Einnahmen.
I.  Staatsministerium.
25a.1—2.  Bureau  des  Staatsministerimis  3  475
25  b.  I-4.  Staatsarchive  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  16  331
256.1—3.General-Ordenskommissioon:::  12  940
25d.  1--3.  Geheimes  Civilkabintttee.  9  080
25e.R  —2.,Ober-Rechnungskammierrr  20  200
251.1—#  Prüfungskommission  für  böhene  Verwaltungsbeamte  7200
258.|1—2.Gesetzsammlungs-Amt  in  Berlln  .  ..  .  .  .  ..  172  830
25h.]|1—4.  Deutscher  Reichs=  und  Preußischer  Staats-Anzeiger  566  540

 

 

Summe  l  .  .  .  .

 

808  596
        <pb n="93" />
        61

 

 

Betrag
*  .  für
E  Einnakbhmee.  1.  April
.  .-5
  1886/87
Mark
26.  1—2  II.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheien  8  070
27.  1—11111.  Finanzministeriii  2179  867
IV.  Ministerium  der  öffentlichen
Arbeiten.
28.  1  6.  Bauverwaltng  .  .  ..  1200  000
29.  1—7  V.  Ministerium  für  Handel  und
Gewerbe  .  .  .  .  .  ..  965  057
30.  1  7.  VI.  Justizministerin  49  028  000
31—31  a.9VWVN-Ministerium  des  Innern  1611  652
VIII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
  Domänen  und  Forsten.
32.  1  NV.  Landwirthschaftliche  Verwaltuiinng  2  037  736
33—33a.11.Gestütverwaltngng  .  .  .  ...  2057320
Summe  VIII  .  .  .  .  4  095  056
34.  1  6.  IX.  Ministerium  der  geistlichen,
Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiien
  2  858  596
35.  1.-2.  X.  Kriegsministeriin  .  1388

(Nr.  9113.)

 

 

Summe  C.  Staatsverwaltungs-Einnahmen



Dazu:  B.  Dotationen  und  allgemeine
Finanzverwaltung

A.  Einzelne  Einnahmezweige

Summe  der  Einnahme  .

 

65  756  282

139  13  363
1  094  504  667
1299  474  312
        <pb n="94" />
        Kapitel
Titel

Ausgabe.

Betrag
für

1.  April

1886/87
Mark

Darunter
künftig
wegfallend

Mark

 

Wai-—



 

Dauernde  Ausgaben.

A.  Betriebs-,  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten
  der  einzelnen  Einnahmezweige.

I.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.

Domänen

Forsten.

Kosten  der  Verwaltung  und  des  Betrieben

.Zu  forstwissenschaftlichen  und  Lehrzwecken
Allgemeine  Ausgaben  .  ..

Summe  Kapitel  2  bies  4
Centralverwaltung  der  Domänen  und  Forsten

Summe  I.

Il.  Finanzministerium.

Direkte  Steuuen.
Indirekte  Stenern.

Central-Stempel=  und  Drucksachenverwaltung
Drovinzial-Steuerverwalting  .  ..

Joll=  und  Steuererhebung  und  Kontrole
Allgemeine  Ausgaen.

Summe  Kapitel  7  bis  10

 

7  087520

28  100  440
188  470
2773290

857  643,75

154  121
800

 

31  062  200
426  900

454  921

 

38  576  620

11  042  900

199  820
2261  900
20  772  500
2  854  330

1  312  564,7)

28  457

25  200
23  584,01

 

 

 

26  088  550

 

48  784,01
        <pb n="95" />
        22  Darunter
r  ».
Aus  g  a  be.  1.  April  künftig
re  wegfallend
S5  1886/87  S9
Mark  Mark
11.1—6.Lotterien  .  .  .  .  .  .  .  113  100  —
12.1—9.  Seehandlungs-Institut.
Die  Verwaltungskosten  im  Betrage  von
272620  Mark  werden  aus  den  Einnahmen  des
Instituts  bestritten.
Münzverwaltung.
13.1—11  Münze  in  Berliiynnn  .  .  .  .  .  .  .  ..  219  750
13a.1Srobiranstalt  in  Frankfurt  .W.  6  400
Summe  Kapitel  13  und  133  226  150  –
Summe  II  .  .  .  .!  37  470700  77  241,01
III.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
Verwaltung  für  Berg-,  Hütten-  und
Salinenwesen.
Betriebskosten.
14.1—13.  Bergwerkeee  59912  105  —
15..—13Hüttenwerkeeeeeee  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  22  605  206
16.1—13.|  Salzwerkee  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  5  308  505  -
17.1—8.Badeanstalten...................·.........  146  480  600
18.1—30.]Werke,  welche  mit  anderen  Staaten  gemeinschaftlich
betrieben  werden  3128  798  —
Verwaltungskosten.
19.1—10.|  Ministerialabtheilung  für  das  Bergwesen  187  090
20.1—11Ober-Bergämtter  .  .  .  .  ..  1254  638  150
21.1—11.Bergtechnische  Lehranstalten  .  .  .  .  ..  501  993  —
22.1—13.Sonstige  Verwaltungs=  und  Betriebsausgaben  1  058  412  424
Summe  Kapitel  14  bis  224  103  227  3174

Ges.  Samml.  1886.

 

 

(Nr.  9113.)

 

 

 

 

13
        <pb n="96" />
        2  Darunter
*  #  Aus  9  a#  be.  1.  Morn-  künftig
5  1986/87  wegfallend

Mark  Mark
verwaltung  der  Lisenbahnangelegenheiten.
Für  Rechnung  des  Staats  verwaltete
Eisenbahnen.

23.1—19.|Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Berlin.  49  630  000  64  684
24.—19-Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Bromberg  34  150  000  20  300
25.1—19Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Hannoveer  43  690  000  75  527)50
26.1—19.Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Frankfurt  a.  M.2S0  000  83  155/16
27.1—19-Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Magdeburg  38  430  000  78  910
28.1—19..Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Cöln  (linksrheinische  300  000  166  740
29.1—19.Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Cöln  (rechtsrheinisch  100  000  60  706
30.1—19.Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Elberfele  34  080  000  24  645
30a.1—19.LBezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Erfurtt  ...  28  040  000  112  075
30b.1—19.|Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Breslau  46  400  000  126  502
30c.|1—19.  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Altonao  17  970  000  138  520
304.]1—-3.Main-Neckar-Eisenban  .  .  ..  67  282
30e..  —  Wilhelmshaven-Oldenburger  Eisenbahn.  .  .  ..  .  .  ...  9100
31.1—.24.Zinsen  und  Amortisationsbeträäe  ...  83  414  527
32.1—19.Centralverwaltung  und  Eisenbahnkommissariat  zu  Berlin  1  368  720  150
33.—7.  Technische  Eisenbahnschule  zu  Nippes.  20  650  –

 

 

Summe  Kapitel  23  bis  33
Summe  lIl  .  .  .  .
Dazu:  II  .  .  ..
1
Summe  A.  Betriebs=  2c.  Kosten

 

478  350  279

957  914,66

 

572  453  506
37  470  700
38576  620

961  00
77  241,01

1312  564,16

 

 

648  500  826

 

2  350  394
        <pb n="97" />
        Betrag  Darunter
—  für  künfti
—s  Ausgabe.  -  ünftig
—E  1  April  wegfallend
S88  1886/87
Mark  Mark
B3.  Dotationen  und  allgemeine  Finanzverwaltung.

I.  Dotationen.
34.  —  Zuschuß  zur  Rente  des  Kronfideikommißfonds  4500  000  —
Oeffentliche  Schuld.
35.1—15.Verzinsg  .  .  .  .  ...  161  124  116,s3  —
36.11  Tilgg.  20  753  425/½  —
37.11—2.  Zur  Verrechnung  auf  bewilligte  Anleihen  626  790/1  —
38.  —  Renten  .  .  .  ..  1409613,64  —
39.1—10.  Verwaltungskosten  .  ..  779  581/8  –
Summe  Kapitel  35  bis  39  J84  693  528  —
Beide  Häuser  des  Landtages.
40.9Herrenhauas  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  172  680  2250
41.|1—10.  Haus  der  Abgeordneten  1  208  520  2  400
Summe  Kapitel  40  und  41.  1381  200  4  650
Summe  I.  190  574  728  4  650
11.  Allgemeine  Finanzverwaltung.
42.  1—2.  Beiträge  zu  den  Ausgaben  des  Deutschen  Reich.1  289  006  —
43.1—17.Apanagen,  Renten,  Abfindungen,  ZJuschüsse  2.  4201  492  289  732)53
Summe  II  .  .  .  .  155  490  498  289  73273
Dazu:  1..1900574  728  4  650
Summe  B.  Dotationen  20.  46  065  226  294  3827

 

 

(Nr.  9113.)

 

 

13“
        <pb n="98" />
        22  Darunter
ür  ».
E—  Ausgabe.  1.  A  künftig
—*  Fl  wegfallend
38  1886/87
Mark  Mark
C.  Staatsverwaltungs-Ausgaben.
I1.  Staatsministerium.
44.  1—15.Bureau  des  Staatsministerizzs  .  .  .  ..  299210  —
45.1—12.Staatsarchln  334  816  300
46.94General-Ordenskommissinn  .  .  .  .  .  .  .  ..  198  910  2  500
47.1—10-Geheimes  Civilkabint.  128  760  —
48.1—12.Ober-Rechnungskammier  .  793  118  —
49.1—-3.  Prüfungskommission  für  höhere  Verwaltungsbeamte  7  900
50.—  „Oisziplinarbbb..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  10  770  —
51.1—3.Gerichtshof  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  8400
52.1—3.  Gesetzsammlungs-Amt  in  Berlin  .  .  .  .  .  .  ..  151  600
53.1—11.  Deutscher  Reichs=  und  Preußischer  Staats-Anzeiger.  480  993
54.,,  Für  Zwecke  der  Landesvermessnngg  .  .  .  .  .  .  800  000  —
Summe  !  3211  477  2  800
II.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten.
55..—3.  Ministeri.  91  100
56.1—7Gesandtschaften  413  000
Summe  II  .  .  ..  504  400  —
111.  Finanzministerium.
57.1—13.Ministeriiinn  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1076  200  600
58.1—16.Oberpräsidenten,  Regierungspräsidenten  und  Regierungen,
  einschließlich  der  Ministerial-,  Militärund
  Baukommission,  des  Dirigenten“  und  der
Mitglieder  der  Direktion  der  Verwaltung  der
direkten  Steuern  in  Berlin,  sowie  Bezirksausschüsee.
  12  700  000  44  504),,7

 

 

zu  übertragen

 

 

13  776  200

 

45  104)8
        <pb n="99" />
        27  Darunter
r
S  —  Aus  9K  #  b  c.  1.  April  künftig
SSS  wegfallend
8  1886/87
Mark  Mark
Uebertrgg13·776  200  45  1047
59.1—10-Rentenbannkenn  .  .  .  ..  .  .  ..  637  973  34  377,46
60.1—13.Wittwen=  und  Waisen-Verpflegungsanstalten  5  035  263  1  517  063
61.1—6.  Verwaltungs=  und  Betriebskosten  für  den  Thiergarten
bei  Berllin  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  143  720  —
62.1—8.  Wartegelder,  Pensionen  und  Unterstützunggeen  .  23  502  206  1  818  906
63.1—4.  Allgemeine  Foaddss  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2  820  000  20  000
Summe  IIlII  5  915  362  3  435  451/03
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
64.1  —14-Ministeirtttt:::  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  765  040  —
65.4—20  Bauverwaltung  ....  ....  ...  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  17  666  152  30  678
66..1—4.  Vermischte  Ausgaebben  .  .  .  ..  223  420  4  920
Summe  IV  ..  .  ./  18654612  35  598
V.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.
67.  11--14Ministerium  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  282215  6  750
68.1—16.Handels=  und  Gewerbeverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  978  871  855
69.1—13.Gewerbliches  Unterrichtswesen,  wissenschaftliche  und
gemeinnützige  ZJwescerrr  .  .  .  .  ..  1236  676  3  425
69a.].  Königliche  Porzellanmanufakttr  .  .  .  .  .  698  076  4600
70.1—3.  Vermischte  Ausggsgen  29  550  —
Summe  V  .  .  ..  3225  388  15  630
VI.  Juftizministerium.
71.11—11.Ministeriiiii.  562.210  —
72.1—3.  Justiz-Prüfungskommission  .  .  .  ..  45  000  —
73.1—16.Oberlandesgericht  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  4  003  507  33  730
zu  übertragen  610717  33  730

 

(Nr.  9113.)
        <pb n="100" />
        zu  übertragen

 

2  Darunter
ür  ».
Z—  Ausgabe.  1.  April  künftig
S  r  wegfallend
5  1886/87
Mark  Mark
Uebertrgg4610  717  33  730
74.123-Landgerichte  und  Amtsgerichht  .  .  .  .  .  .  ..  63  462  685/)74  193  725,74
75.1—13.Besondere  Gefängnise  1  634  813  3  330
76.1—3.  [Wartegelder  2c.  der  in  Folge  der  Organisation  ausgeschiedenen
  Beamten  1  457  000  1  457  000
77..  Baare  Auslagen  in  Civil=  und  Strafsachen  8  168  000  —
78..  —  sTransportkosten  ...  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  372  000  —
79..  —  sPost-  und  Telegraphengebühren.  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  2  130  000  —
801—8.Sonstige  Ausgghen  2591  784/6  —-81·—-UnterhaltungderJustizgcbäudcmitAusschlußder

größerenNeubautcnundHauptreparaturcn.....  1  000  000  —
82.Ausgaben  an  die  Justizoffizianten-Wittwenkasse  36  000  —
Summch....85463000  1687785,74
VII.  Ministerium  des  Innern.
83.1—12.Ministeimmmmrlrl.  614  331
84.1—13.Statistisches  Bureere)))#)#nn.  388  960  —
85..  —  vacat.
86.  1-11.Ober-Verwaltungsgericht  und  Deputationen  für  das
Heimathwesen  285  688  2  700
87.1—2.Standesämternrnrnrnrnr  .  .  .  ..  369  523  —
88·1——2.VerwaltungderRegierungs-Amtsblättcrundder
damitvckbundencnöffentlichenAnzeiger........  263  173  —
89.  —  vacat.
90.11—13.|Landräthliche  Behörden  und  Aemter  6  756  565)7  124  601)
91.1—14.Lokal-Polizeiverwaltung  in  Bertttnn  .  .  ..  6  938  403  –
92.1—13.Lokal-Polizeiverwaltung  in  den  Provinzken  3223  722)0  4  047/72
93.]1—4.  Polizei-Distrikts-Kommissarien  in  der  Provinz  Posen  543  837  —
94.  1-  10.  Landgendarmerie  ...........................  9087773  720
95.1—7.  Allgemeine  Ausgaben  im  Interesse  der  Polizei  .  .  .  1889947  —

 

 

30  861  922,80

 

132  069,4
        <pb n="101" />
        Betrag  Darunter
—  für  künfti
——  Ausgabe.  1.  April  g
—  "6  H#  wegfallend
8  1886/87
Mark  Mark
Uebertragß0  861  922960  132  069,/
96.1—11.  Strafanstaltsverwaltng  9  962  528,25  2070
97.1—9.  |Für  Wohlthätigkeitsweckke  1  182  034/%  8  113/71
98.5.  Allgemeine  Ausgaben  zu  verschiedenen  Bedürfnissen
der  Verwaltung  des  Innern  .  .  .  ..  143  40816  26  344,63
Summe  VlI.2149  894  168  597,  1
VIII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten.
Landwirthschaftliche  Verwaltung,  einschließlich
  der  Centralverwaltung  des
Ministeriums.
99.1—11.Ministeriiiimmmmm  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  417  180
100.]1—8.Ober-Landeskulturgericct  .  .  .  .  .  .  .  ..  137  505
101.  1-16.  Auseinandersetzungsbehörden  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  4  503  356)5  —
102.  116.  Landwirthschaftliche  Lehranstalten  und  sonstige  wissen—
schaftliche  und  Lehrzwecke....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  988  667  2875
103.17·Thierarzneischulen  und  Veterinärwesen  757  335/  70  4  762)70
104.4Förderung  der  Viehzucctt  .  .  .  .  .  .  .  ..  648  420
105.  I4—8.  Förderung  der  Fischerei  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  229  438  —
106.1—11.Landesmeliorationen,  Moor-,  Deich-,  Ufer=  und
Dünenwsen  .  .  ..  941  237  300
107.1—7.  Allgemeine  Ausgaeen.  504  400  —
Summe  Kapitel  99  bis  .  .  .  .  9127  540  7  937)70
108.1—47.  Gestütverwaltng  .  ..  4  043  140

 

15  124/%

 

Summe  VIII  .  .

 

(Nr.  9113.)

 

13  170  680

 

23  062/60
        <pb n="102" />
        70

 

 

 

22  Darunter
—  Ausgabee.  1  rn  künftig
S  “  wegfallend
1886/87
Mark  Mark
IX.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheiten.
109.1—14-Ministeimwwwwwwmm.  955  095  32  000
110.,1—5.Gerichtshof  für  kirchliche  Angelegenheiten  22  325  —
111.]1—8.Evangelischer  Ober-Kirchenratt)  .  ...  145  547
112.1—18.Evangelische  Konsistoin  ..  1047  538,24  2507,14
113.2Evangelische  Geistliche  und  Kirbhen  1  347  366  7  22  414/8
114  PKacat.
115..1—13.Bisthümer  und  die  zu  denselben  gehörenden  Institut  255  11584  —
116.1—  sKatholische  Geistliche  und  Kirchen.  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1242  247,65  12  935,s4
!16½HHBedürfrißzuschüsse  und  einmalige  Unterstützungen,
insbesondere  für  einen  Bischoeo  .  .  ...  48  000
117.]1—7Provinzial-Schulkollegen  ...  538  658
I118.]3..  Prüfungskommissigoneen  .  .  .  ..  93  823  —
1191—16.]Universitäünn  6  716  11388  402  586
120.1—10.Höhere  Lehranstaltteon  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  4879  221,0  57  140,70
121.|1—32.Elementar-Unterrichtswesen.  23  916  656/v0  273  806
122.1—45.Kunst  und  Wissenschfft:  .  ..  3  060  338  70  672
123.1—25.Technisches  Unterrichtswesen  und  Kunstgewerbe-Museum  24  900
124.|118Kultus  und  Unterricht  gemeinn  6914  750,  1  628r59
125.|1—15.Medizinalwesen  1  467  718,,  44100  881
126.|4-Allgemeine  Fdnndd  .  .  .  ..  184  878,23  48  193,30

 

 

Summe  K

 

 

55  852  894

 

1048  666,:2
        <pb n="103" />
        Betrag

 

»  Darunter
für  künfti
2—  Ausgabe.  I.  April  ünftis
2  ¾  wegfallend
S  1886/87

Mark  Mark
X.  Kriegsministerium.
127]1—8.  Für  die  Verwaltung  des  Zeughauses  in  Berlin  119  862  —

 

 

Ges.  Samml.  1886.

Dazu  Summe  IX.
VIII.

VII.

VI.

V.

IV.

III.

II.
J.
Summe  C.

Dau#p  B.

A.

Summe  X  für  sich.

Ministerium  der  geistlichen  2c.
Angelegenheiten
Ministerium  für  Landwirthschaft
  2c.  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Ministerium  des  Innern  .
Justizministerinm  .  ..
Ministerium  für  Handel  und
Gewerbe
Ministerium  der  öffentlichen
Arbeiien
Finanzministerium
Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten
Staatsministerium  ..  .  .  .  .  .  .

Staatsverwaltungs-Ausgaben

Dotationen  und  allgemeine
Finanzverwaltuunng  .  ..

Betriebs=  2c.  Kosten

Summe  der  dauernden  Ausgaben

Allgemeine  Bemerkung.  Bei  sämmtlichen  Baufonds
  können  die  am  Jahresschlusse  verbleibenden
Bestände  zur  Verwendung  in  die  folgenden
Jahre  übertragen  werden.

(Nr.  9113.)

55  852  894
13  170  680
42  149  894
85  463  000

3225  388

18  654  612
45  915  362

504  400
3214  477

1048  666,22

23  062)00

168  597,  11

1  687  785/74
15  630
35598

3  435  451003

2  800

 

268  270  569

346  065  226
648  500  826

6  417  590%%

294  382/7
2  350  894,42

 

 

1262  836  621

 

14

9  062  86788
        <pb n="104" />
        Betrag
*  Ausgab
—i  1886/87
Mark
Einmalige  und  außerordentliche
Ausgaben.
I.  Staatsministerium.
1.—4.Staatsarchrren  .  .  .  .  ..  107  850
Summie  J  .  .  .  .  107  850
2.  1.  II.  Allgemeine  Finanzverwaltung  408  148
III.  Finanzministerium.
3.12Verwaltung  der  indirekten  Steuern  63  500
3a.lStaatsschuldenverwaltng  .  .  .  .  ..  380  100
4.12Allgemeine  Verwaltigngng  .  .  .  .  .  .  ...  7  200
Summe  III4  450  800
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.

5.11—3.|  Verwaltung  für  Berg-,  Hütten=  und  Salinenwesen  473  000
6.1—41.  Verwaltung  der  Eisenbahnangelegenheiten  11  065  000
7.1—36.  Bauverwaltngg  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  ...  12  065  711
Summe  IV  ..  .  .  23603711
8.1—6.  V.  Ministerium  für  Handel  und  Gewererere
  .  .  .  .  .  ..  139510
9.  VI.  Juftizministerii  2  280  600
10.1—13V,Ministerium  des  Inneen  969  600
        <pb n="105" />
        Betrag
—.  für
½½½  Ausgabee.  1.  April
8  1886  87
Mark
VIII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,

Domänen  und  Forsten.
11.12.Domnen  .  ..  716  396
12.1—2.  Forsen  .  ..  -.........  2  450  000
13.]1—9.Landwirthschaftliche  Verwaltug  .  ..  952  200
14.7.estütverwaltnnanagagagagg  .  .  .  .  .  .  ..  230  570

Summe  VIII  .  .  .  .  4349  166
15.  1-72.  IX.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=

  und  Medizinal-Angelegenheiien

  .  .  .  4245  186
16.]  I1.  X.  Kriegsministerinnn  ...  30  000
17.1.  XI.  Herrenhaas  .  ...  14  500
18.  XII.  Haus  der  Abgeordneten  38  620

 

(Nr.  9113.)

 

Summe  der  einmaligen  und  außerordentlichen
Ausgagen  .  .  ..

 

14*

36  637  691
        <pb n="106" />
        —  74  —

Allgemeine  Bemerkungen.

I.  Bei  sämmtlichen  extraordinären  Baufonds  können  die  am  Jahresschlusse
verbleibenden  Bestände  zur  Verwendung  in  die  folgenden  Jahre  übertragen

werden.

II.  Von  den  durch  besondere  Gesetze  zur  Verfügung  gestellten  Krediten  sind
als  definitiv  erspart  zu  löschen:
A.  Für  Staats-Eisenbahnbauten:
a)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  11.  Juni  1873  (Gesetz-Samml.
S.  305)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:
1)  von  152  250  000  Mark  zum  Bau  der

Bahn  von  Berlin  nach  Wetzlor.  400000  Mark,

2)  von  33  360  000  Mark  zum  Bau  der

Bahn  von  Harburg  nach  Hannover  750000  "

3)  von  8  400  000  Mark  zum  Bau  der

Bahn  von  Saarbrücken  durch  das  Fischbachthal
  nach  Neunkirchen  mit  einer  Abzweigung
  in  das  Trenkelbachthal  .  80  142,31

Summe  a.  .  .  .  1230  142,31  Mark,

b)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  17.  Juni  1874  (Gesetz-Samml.
S.  256)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:
1)  von  22  950  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn  von  Inster-1



—

burg  über  Darkehmen,  Goldap  und  Oletzko  nach  Prostken
zum  Anschluß  an  die  Russische  Bahn  on  Bialystock  nach
Grajedoon  .  ..  .  .  .  .  ..  300000  Mark,
von  558500  000  Mark  zum  Bau  der

Bahn  von  einem  Punkte  an  der  Stargard-Posener

  Bahn  zwischen  Rokietnice

und  Posen  über  Schneidemühl  nach  Belgard,

  Rügenwaldermünde  und  Stolpmünde
  .  .  .  .  .  .  ..  300  000

von  13  500  000  Mark  zum  Bau  der

Bahn  von  Cassel  über  Helsa  nach

Waldkappel  zum  Anschluß  an  die  Bahn

von  Berlin  nach  Wetzlir.  200  000

von  18  900  000  Mark  zum  Bau  der

Bahn  von  Dortmund  nach  Oberhausen

beziehungsweise  Sterkrade  nebst  Zechenzweigbahhmhen
  ..  350  000  "„

Summe  b  .  .  .  .  1150000  Mark,
        <pb n="107" />
        —  75  —

c)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  9.  Juli  1875  (Gesetz-Samml.
S.  529)  bewilligten  Kredit  von  15  300  000  Mark  zum  Ankauf
und  zur  Vollendung  der  Pommerschen  Centralbahn  (Wangerin-Koniggggggg
  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  100  0000  Mark,

(1)  von  den  durch  die  Gesetze  vom  9.  März  und  18.  Dezember  1880
(Gesetz-Samml.  S.  169  und  377)  bewilligten  Krediten,  und
zwar:

1)  von  5  184  000  Mark  zum  Bau  der  Bahnen  von  Gildenboden
  nach  Mohrungen  und  von
Mohrungen  nach  Allenstei  250  000/0  Mark,
2)  von  10  380  000  Mark  zum  Bau  der
Bahn  von  Marienburg  über  Marienwerder
  und  Graudenz  nach  Thorn  nebst
Abzweigung  nach  CCim.  300  000000
3)  von  706u000  Mark  zum  Bau  der  Bahn
von  Schneidemühl  nach  Deutsch-Crone  66  5767“
Summe  .  616  576/75  Mark,

he)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  25.  Februar  1881  (Gesetz  Samml.
S.  32)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:
1)  von  6549  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn  von  Konitz  nach
Laskomis  ..  800  000%%  Mark,
2)  von  1  700  000  Mark  zum  Bau  der  Bahn
von  Stralsund  nach  Bergen  mit  Trajektverbindung
  vom  Stralsunder  Hafen  nach
der  Insel  RKügen  31  1077
Summe  e  831  107)4  Mark,

f)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  15.  Mai  1882  (Gesetz-Samml.
S.  280)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:

1)  von  2000  000  Mark  zur  Anlage  des  zweiten  Geleises
und  zu  den  dadurch  bedingten  Ergänzungen  und  Geleisveränderungen
  auf  den  Bahnhöfen  der  Strecke  Göttingen—
Sontra  ...  .  .  ..  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  245  894,11  Mark,

2)  von  900  000  Mark  zue  de  desgleichen  auf
der  Strecke  Wetzlar-Löhnberg  2531#/2

3)  von  1  350  000  Mark  zu  desgleichen  auf
der  Strecke  Braubach—St.  Goarshausen.

und  Lorch-Rüdeshen  853%
4)  von  11.000  000  Mark  zur  Vermehrung
der  Betriebsmitel  .  .  ..  1343,26

Summe  t.  .  ..  250622,68  Mark,
r.  ↄ1135)
        <pb n="108" />
        —  76  —

8)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  21.  Mai  1883  (Gesetz-Samml.
S.  85)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:
1)  von  255  000  Mark  zur  Anlage  des  zweiten  Geleises  und  zu  den
dadurch  bedingten  Ergänzungen  und  Geleisveränderungen  auf
den  Bahnhöfen  der  Strecke  Unna-Bönen

  19  579/02  Mark,
2)  von  360  000  Mark  zu  desgleichen  auf
der  Strecke  Werdohl—Plettenberg  10  57516

3)  von  4  845  000  Mark  zur  Beschaffung

von  Betriebsmitteln  für  die  bereits  bestehenden

  beziehungsweise  im  Bau  begriffenen

  Bahhen  .  ..  1  506,

Summeg  31660,61  Mark,
n)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  4.  April  1884  (Gesetz-Samml.
S.  105)  bewilligten  Kredit  von  360  000  Mark  zum  Ausbau  des
Bahnhofes  der  Berliner  Stadteisenbahn  am  zoologischen  Garten
für  den  Fernverkbenr  .  .  .  20  649,78  Mark,

Dazu:  Summe  g  31  660,1
-  t  250  622,68
e  .  .  ..  831107,74  —
d.  616  57675%
c  100  000000
-  b.  1150  000000
1230  1425
Summe  A.  .  ..  4230  759,s0  e

B.  Zum  Erwerb  von  Privateisenbahnen  für  den  Staat
und  für  die  Baubedürfnisse  dieser  Eisenbahnunterneh—
mungen:

a)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  20.  Dezember  1879  (Gesetz-Samml.

S.  635)  bewilligten  Kredit  von  55  258  800  Mark  zur  Deckung  der

erforderlichen  Mittel  für  die  Bauausführung  derjenigen  Bahnstrecken,

  für  welche  dem  Berlin-Stettiner,  dem  Magdeburg-Halberstädter,
  dem  Hannover-Altenbekener  und  dem  Cöln-Mindener

Eisenbahnunternehmen  die  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  ver-——...r

  000  000  Mark,

von  dem  durch  das  Gesetz  vom  14.  gebrua  1880  Geseh

Samml.  S.  20)  bewilligten  Kredit  von  60  000  000  Mark  zum

Umtausch  von  60  000  000  Mark  Stammeaktien  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger

  Eisenbahngesellschaft  in  Staatsschuldverschreibungenn

  .  ..  .  .  .  .  .  ..  46  800  Mark,

5

4
        <pb n="109" />
        —  77  —

c)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  28.  März  1882  (Gesetz.  Samml.
S.  21)  bewilligten  Krediten,  und  zwar:

1)  von  6  187  500  Mark  zum  Umtausch  von  16  500  000  Mark
Stammaktien  der  Berlin-Görlitzer  Eisenbahngesellschaft  in
Staatsschuldverschreibungen  30  30000  Mark,

2)  von  16500  000  Mark  zum  Umtausch
von  16  500  000  Mark  Stamm-Prioritätsaktien
  derselben  Gesellschaft  in  dergleichen
  ..  9  700%%

3)  von  11250  000  Mark  zum  Unmtausch

von  9000  000  Mark  Prioritäts-Stammaktien

  der  Kottbus-Großenhainer  Eisenbahngesellschaft

  in  dergleichen  1  30000
4)  von  4341  500  Mark  zum  Unmtausch

von  26  049  000  Mark  Stammektien

der  Rhein-Nahe-Eisenbahngesellschaft  in

dergleihen  17  800000

Summec  59  100/00  Mark,

.)  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  23.  Februar  1885  (Gesetz-Samml.
S.  43)  bewilligten  Kredit  von  2  197  500  Mark  zur  Ausgabe  von
Staatsschuldverschreibungen  an  Stelle  der  noch  nicht  begebenen
Prioritätsobligationen  des  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahnunternehmes

  19  200  Mark,
Dazu:  Summe  c  59  10000
b...  44  800%
a.  .  ..  1000  000,0
Summe  B.  1  125  100  Mark.
Dazu:  A.  .  ..  4230  759,0
Summe  5  355  859)/,9  Mark.

(Nr.  8113.)
        <pb n="110" />
        —  78  —

Abschluß.
Es  betragen:

1)  die  Einnamen  1299  474  312  Mark,
2)  die  dauernden  Ausgaben  1  262  836  621  Mark,

3)  die  einmaligen  und  außerordentlichen
  Ausgaben.  36  637  691

 

—  1299  474  312  Mark.
Berlin,  den  31.  März  1886.

(d.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="111" />
        —  79  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
NNr.  10  —

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Kirchenverfassung  der  evangelischen  Kirche  im  Bezirke  des  Konsistoriums  zu  Cassel,
S.  79.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Tbeil
des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Flensburg,  S.  112.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die
Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Hildesheim  und  Lüchow,  S.  112.

 

 

 

(Nr.  9115.)  Gesetz,  betreffend  die  Kirchenverfassung  der  evangelischen  Kirche  im  Bezirke  des
Konsistoriums  zu  Cassel.  Vom  19.  März  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
für  den  Bezirk  des  Konsistoriums  zu  Cassel,  was  folgt:

Artikel  1.

Die  in  der  anliegenden  Presbyterial-  und  Synodalordnung  für  die  evangelischen
  Kirchengemeinschaften  (die  reformirte,  die  lutherische  und  die  unirte)  im
Bezirke  des  Konsistoriums  zu  Cassel  vom  16.  Dezember  1885  bestimmten  und
nach  den  Vorschriften  derselben  zusammengesetzten  Presbyterial-  und  Synodalorgane
üben  die  nachstehenden  Rechte  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes.

Artikel  2.

Das  Presbyterium  im  engeren  Sinne  übt  die  ihm  zugewiesenen  Rechte
in  Betreff

1)  der  Vertretung  der  Gemeinde  in  vermögensrechtlicher  Beziehung  und
bei  Verwaltung  des  Kirchenvermögens  mit  Einschluß  der  kirchlichen
Lokalstiftungen  sowie  des  Pfarrvermögens  (§§.  13  und  14  Ziffer  12),

2)  der  Verfügung  über  die  Kirchengebäude  (F.  14  Ziffer  2  Abs.  3),

3)  der  Vertretung  der  Gemeindeinteressen  in  Beziehung  auf  die  Schule
C.  14  Sifer  0h,

4)  der  Vertretung  der  Gemeinde  bei  Parochalveränderungen  G.  14  Ziffer  11).

Oes.  Samml.  1886.  (Nr.  9115.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  April  1886.
        <pb n="112" />
        —  80  —

Die  zur  Ausübung  dieser  Rechte  erforderlichen  Beschlüsse  werden  nach  F.  12
Absatz  2  und  3  gefaßt  und  Dritten  gegenüber  nach  F.  15  festgestellt.
Die  Verwaltung  der  Kirchenkasse  richtet  sich  nach  den  I#.  16  und  17.

Artikel  3.

Das  große  Presbyterium  (I.  19,  F.  33,  §.  36)  übt  die  ihm  im  F§.  22
zugewiesenen  Rechte.

Die  zur  Ausübung  derselben  erforderlichen  Beschlüsse  werden  nach  den
§.  20  und  21  gefaßt.

Beschlüsse  über  Einführung  eines  neuen  Vertheilungsmaßstabes  der  Kirchenumlagen
  und  Abänderung  des  bestehenden  (V.  22  Ziffer  6)  bedürfen  der  Genehmigung
der  Staatsbehörde.  Beschlüsse  über  Umlagen  auf  die  Gemeindeglieder  können
erst  vollstreckt  werden,  wenn  sie  von  der  Staatsbehörde  für  vollstreckbar  erklärt
worden  sind.

Diese  Erklärung  ist  insbesondere  zu  versagen,  wenn  Bedenken  hinsichtlich
der  Ordnungsmäßigkeit  der  Auferlegung,  der  Angemessenheit  des  Beitragsfußes
oder  der  Leistungsfähigkeit  der  Pflichtigen  bestehen.

Artikel  4.

Die  Rechte,  welche  nach  den  Artikeln  2  und  3  dem  Presbyterium  im
engeren  Sinne,  sowie  dem  großen  Presbyterium  in  den  einzelnen  Gemeinden
zustehen,  werden  in  dem  Falle  des  F.  4  Absatz  1  den  vereinigten  Presbyterien
für  die  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten  beigelegt.

Artikel  5.

Zur  Feststellung  von  Gemeindestatuten  (§.  43)  bedarf  es  der  vorgängigen
Anerkennung  der  Staatsbehörde,  daß  die  entworfenen  Bestimmungen  diesem
Gesetze  nicht  zuwider  seien.

Artikel  6.
Die  Diözesansynode  übt  die  ihr  zugewiesenen  Rechte  in  Betreff:
1)  der  in  den  Kirchengemeinden  bestehenden  und  der  den  Kirchengemeinden
des  Synodalbezirks  gemeinsamen  Einrichtungen  und  Institute  für  christliche
  Liebesthätigkeit  (I.  52  Ziffer  4),

2)  der  Abänderung  des  Synodalbezirks  (F.  52  Ziffer  5).

Die  zur  Ausübung  dieser  Rechte  erforderlichen  Beschlüsse  werden  nach  dem
§.  51  gefaßt.

Artikel  7.

Zur  Feststellung  statutarischer  Ordnungen  in  dem  der  Diözesansynode  überwiesenen
  Geschäftsgebiete  (§.  52  Ziffer  4)  bedarf  es  der  vorgängigen  Anerkennung
seitens  der  Staatsbehörde,  daß  die  entworfene  Bestimmung  diesem  Gesetze  nicht
zuwider  sei.
        <pb n="113" />
        —  81  —

Artikel  8.

Der  Diözesansynodalvorstand  übt  in  Bezug  auf  die  in  F.  52  Ziffer  4  der
Synode  übertragene  Mitaufsicht  das  Recht,  in  eiligen  Fällen  die  vorläufige  Entscheidung
  zu  treffen  (K.  54  Ziffer  7).

Artikel  9.

Die  Gesammtsynode  übt  die  ihr  zugewiesenen  Rechte  in  Betreff:

1)  der  Mitaufsicht  über  die  in  den  Kirchengemeinden  bestehenden  Anstalten
der  christlichen  Liebesthätigkeit  (I.  63  Ziffer  3),

2)  der  Festsetzung  der  Voranschläge  und  Rechnungen  der  Gesammtsynodalkasse
  (§.  63  Ziffer  6),

3)  der  von  einzelnen  Kirchengemeinden  und  Diözesansynoden  beschlossenen
statutarischen  Ordnungen  (G.  63  Ziffer  7),

4)  der  Bewilligung  neuer  kirchlicher  Ausgaben  für  allgemeine  kirchliche  Bedürfnisse
  des  Bezirks  (F.  63  Ziffer  10).

Die  zur  Ausübung  dieser  Rechte  erforderlichen  Beschlüsse  werden  nach  F.  61
gefaßt.

Artikel  10.

Kirchliche  Gesetze  und  Verordnungen  sind  nur  insoweit  rechtsgültig,  als  sie
mit  einem  Staatsgesetz  nicht  in  Widerspruch  stehen.  Bevor  ein  von  der  Gesammtspnode
  beschlossenes  Gesetz  dem  Könige  zur  Sanktion  vorgelegt  wird,  ist  durch  eine
Erklärung  des  Staatsministeriums  festzustellen,  daß  gegen  das  Gesetz  von  Staatswegen
  nichts  zu  erinnern  ist.

In  der  Verkündigungsformel  ist  diese  Feststellung  zu  erwähnen.

Ein  Kirchengesetz  erhält  seine  verbindliche  Kraft  durch  die  Verkündung  in
einem  unter  Verantwortlichkeit  des  Konsistoriums  zu  Cassel  (F.  1)  erscheinenden
kirchlichen  Gesetz=  und  Verordnungsblatt.  Sie  beginnt,  sofern  in  dem  Gesetze  kein
anderer  Anfangstermin  bestimmt  ist,  mit  dem  vierzehnten  Tage  nach  demjenigen
Tage,  an  welchem  das  betreffende  Stück  des  genannten  Blattes  am  Orte  seines
Erscheinens  ausgegeben  worden  ist.

Artikel  11.

Kirchengesetze,  durch  welche  neue  Ausgaben  zu  kirchlichen  Zwecken  des  Kirchenbezirks
  bewilligt  werden,  bedürfen,  bevor  sie  dem  Könige  zur  Sanktion  vorgelegt
werden,  der  Zustimmung  des  Staatsministeriums.  Die  Zustimmung  ist  in  der
Verkündigungsformel  zu  erwähnen.

Artikel  12.

Umlagen  zur  Bestreitung  neuer  Ausgaben  für  kirchliche  Zwecke  des  Synodalverbandes,
  welche  den  Betrag  von  zwei  Prozent  der  Gesemuntsumme  der  Klassen-(r.
  9115,)
        <pb n="114" />
        —  82  —

und  Einkommensteuer  der  den  Kirchengemeinden  des  Verbandes  angehörigen  Bevölkerung
  nicht  übersteigen,  können  auch  ohne  die  Form  des  Kirchengesetzes  durch
Beschluß  der  Gesammtsynode  (Art.  9)  bewilligt  werden.  Die  Beschlüsse  bedürfen
der  Bestätigung  durch  die  Staatsbehäörde.  5  Bestätigung  ist  insbesondere  zu
versagen,  wenn  Bedenken  hinsichtlich  der  Ordnungsmäßigkeit  des  Beschlusses  oder
der  Leistungsfähigkeit  des  Bezirks  bestehen.

Artikel  13.

Die  Gesammtsumme  der  auf  Grund  der  Artikel  11  und  12  für  kirchliche
Zwecke  des  Synodalverbandes  zu  beschließenden  Umlagen  darf  —  abgesehen  von
den  Spvpnodalkosten  —  vier  Prozent  der  Gesammtsumme  der  Klassen=  und  Einkommensteuer
  der  den  Kirchengemeinden  des  Verbandes  angehörigen  Bevölkerung
nicht  übersteigen.

Kirchengesetze,  welche  diesen  Prozentsatz  übersteigen,  bedürfen  der  Bestätigung
durch  ein  Staatsgesetz.  Dasselbe  gilt,  wenn  Kirchengesetze  eine  Belastung  der
Gemeinden  zu  Gemeindezwecken  anordnen  oder  zur  Folge  haben.

Artikel  14.

Für  die  Beschaffung  der  durch  Bildung  und  Wirksamkeit  der  Synoden
und  Synodalorgane  entstehenden  Kosten,  sowie  für  die  Vertheilung  der  von  der
Gesammtsynode  beschlossenen  Ausgaben  für  allgemeine  kirchliche  Bedürfnisse  (S.  63
Ziffer  10)  kommen  die  §9§.  67  bis  71  zur  Anwendung.

Die  Vertheilungsmatrikel  bedarf  der  Bestätigung  durch  die  Staatsbehörde.
Die  Bestätigung  ist  insbesondere  zu  versagen,  wenn  Bedenken  hinsichtlich  der
Ordnungsmäßigkeit  des  Beschlusses,  der  Angemessenheit  des  Vertheilungsmaßstabes
oder  der  Leistungsfähigkeit  des  Bezirks  bestehen.

Artikel  15.
Eine  Veränderung  der  kollegialen  Verfassung  des  Konsistoriums  (F.  1)
bedarf  der  Genehmigung  durch  ein  Staatsgesetz
An  den  Befugnissen  des  Ministers  der  geistlichen  Angelegenheiten  wird
durch  dieses  Gesetz  nichts  geändert.
Artikel  16.
In  Beziehung  auf  die  Patronatsverhältnisse,  sowie  auf  die  kirchlichen  Angelegenheiten
  bei  dem  Militär  und  den  öffentlichen  Anstalten  wird  in  den  Zuständigkeiten
  der  Behörden  durch  dieses  Gesetz  nichts  geändert.

Artikel  17.
Den  Staatsbehörden  steht  zu:

1)  die  Anordnung  und  Vollstreckung  der  zur  Aufrechthaltung  der  äußeren
kirchlichen  Ordnung  erforderlichen  polizeilichen  Vorschriften,
        <pb n="115" />
        2)  die  Regelung  der  streitigen  Kirchen-,  Pfarr-  und  Küstereibausachen,
sowie  die  Vollstreckung  der  einstweiligen  Entscheidungen  in  diesen  Sachen,

3)  die  Beitreibung  kirchlicher  Abgaben,

4)  die  Leitung  der  Kirchenbuchführung,  soweit  die  Kirchenbücher  noch  zur
Beurkundung  des  Personenstandes  dienen,

5)  die  Ausstellung  von  Attesten  über  das  Vorhandensein  derjenigen  Thatsachen,
  welche  den  Anspruch  auf  Kostenfreiheit  begründen,

6)  die  Mitwirkung  bei  der  Veränderung  bestehender,  sowie  bei  der  Bildung
  neuer  Pfarrbezirke.

Artikel  18.

Die  Beschlüsse  der  kirchlichen  Organe  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung
  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  in  folgenden  Fällen:

1)  bei  dem  Erwerb,  der  Veräußerung  oder  der  dinglichen  Belastung  von

Grundeigenthum,

2)  bei  der  Veräußerung  von  Gchenständen,  welche  einen  geschichtlichen,
wissenschaftlichen  oder  Kunstwerth  baben,

3)  bei  Anleihen,  soweit  sie  nicht  bloß  zu  vorübergehender  Aushülfe  dienen
und  aus  der  laufenden  Einnahme  derselben  Veranschlagungsperiode
zurückerstattet  werden  können,

4)  bei  der  Einführung  und  Veränderung  von  Gebührentaren,

5)  bei  der  Errichtung  neuer,  für  den  Gottesdienst,  die  Geistlichen  oder
andere  Kirchendiener  bestimmter  Gebäude,

6)  bei  der  Anlegung  oder  veränderten  Benutzung  von  Begräbnißplätzen,

7)  bei  der  Ausschreibung,  Veranstaltung  oder  Abhaltung  von  Sammlungen
  außerhalb  der  Kirchengebäude,

8)  bei  einer  Verwendung  des  kirchlichen  Vermögens  zu  anderen,  als  den
bestimmungsmäßigen  Zwecken.

Bewilligungen  aus  der  Kirchenkasse  an  andere  Gemeinden  oder  zur  Unterstützung
  evangelischer  Vereine  und  Anstalten,  sofern  dieselben  einzeln  zwei  Prozent
und  im  Gesammtbetrage  eines  Etatsjahres  fünf  Prozent  der  Solleinnahme  nicht
übersteigen,  bedürfen  nicht  der  Genehmigung  der  Staatsbehörde.

Artikel  19.

In  Betreff  der  Schenkungen  und  letztwilligen  Zuwendungen  bewendet  es
bei  dem  Gesetz  vom  23.  Februar  1870.

Artikel  20.
Die  kirchlichen  Organe  bedürfen  zur  Führung  von  Prozessen  keiner  Ermächtigung
  von  Seiten  einer  Staatsbehörde.
C#r.  9115.)
        <pb n="116" />
        —  84  —

Artikel  21.

Die  Staatsbehörde  ist  berechtigt,  von  der  kirchlichen  Vermögensverwaltung
Einsicht  zu  nehmen,  zu  diesem  Behuf  die  Etats  und  Rechnungen  einzufordern,
sowie  außerordentliche  Revisionen  vorzunehmen  und  auf  Abstellung  der  etwa  gefundenen
  Gesetzwidrigkeiten  durch  Anwendung  der  gesetzlichen  Zwangsmittel  zu
dringen.

Weigert  sich  ein  Presbyterium,  gesetzliche  Leistungen,  welche  aus  dem  kirchlichen
  Vermögen  zu  bestreiten  sind  oder  den  Pfarreingesessenen  obliegen,  auf  den
Etat  zu  bringen,  festzusetzen  oder  zu  genehmigen,  so  ist  sowohl  die  Kirchenbehörde
als  auch  die  Staatsbehörde,  jedoch  nur  unter  gegenseitigem  Einvernehmen  befugt,
die  Eintragung  in  den  Etat  zu  bewirken  und  die  weiter  erforderlichen  Anordnungen
zu  treffen.

Bestreiten  die  Gemeindeorgane  die  Gesetzwidrigkeiten  beanstandeter  Posten
oder  die  Verpflichtung  zu  den  auf  Anordnung  der  Kirchen=  und  der  Staatsbehörde
  in  den  Etat  eingetragenen  Leistungen,  so  entscheidet  auf  Klage  der  Gemeindeorgane
  im  Verwaltungsstreitverfahren  das  Oberverwaltungsgericht.

Artikel  22.

Durch  Königliche  Verordnung  werden  diejenigen  Staatsbehörden  bestimmt,
welche  die  in  den  Artikeln  3,  5,  7,  14,  17,  18  und  21  dieses  Gesetzes  erwähnten
  Rechte  zu  üben  haben.

Artikel  23.

Alle  diesem  Gesetze  sowie  der  anliegenden  Presbyterial=  und  Synodalordnung
  vom  16.  Dezember  1885  entgegenstehenden  Bestimmungen,  mögen  dieselben
  in  allgemeinen  Landesgesetzen,  in  Provinzial=  oder  Lokalgesetzen  und  Lokal—
ordnungen  enthalten  oder  durch  Observanz  oder  Gewohnheit  begründet  sein,  treten
außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  19.  März  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.  v.  Boetticher.
v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.
        <pb n="117" />
        —  85  —

Presbyterial--  und  Synodalordnung
für  die
evangelischen  Kirchengemeinschaften  (die  reformirte),  die  lutherische
und  die  unirte)  im  Bezirke  des  Konsistoriums  zu  Cassel.

Erster  Theil.
Presbyterialordnung.
I.  Allgemeine  Bestimmungen.

S.  1.

Die  Kirchengemeinden  der  im  Bezirke  des  Konsistoriums  zu  Cassel  bestehenden
drei  evangelischen  Kirchengemeinschaften  (der  reformirten,  der  lutherischen  und  der
unirten)  haben  ihre  Angelegenheiten  innerhalb  der  gesetzlichen  Grenzen  selbst  zu
verwalten.

Mitglied  der  Kirchengemeinde  ist  derjenige,  welcher

1)  seinen  Wohnsitz  in  der  Gemeinde  hat  und

2)  dem  Bekenntniß  derselben  angehört.

Abweichende  lokale  Ordnungen  werden  aufrecht  erhalten.

d.  2.
Organe  der  Selbstverwaltung  der  Kirchengemeinden  sind  die  Presbyterien.

F.  3.

In  jeder  Kirchengemeinde  wird  gemäß  der  nachfolgenden  Ordnung  ein
Presbyterium  gebildet.

Zu  den  —  für  sich  allein  das  Presbyterium  im  engeren  Sinne  bildenden  —
ständigen  Mitgliedern  desselben  (Kirchenältesten)  treten  in  gewissen  Fällen  Gemeindeverordnete
  hinzu  und  beide  zusammen  bilden  alsdann  als  großes  Presbyterium
die  erweiterte  Vertretung  der  Gemeinde.

F.  4.

Umfaßt  eine  Pfarrei  mehrere  Kirchengemeinden,  so  treten  bei  gemeinschaftlichen
  Angelegenheiten  die  Organe  der  einzelnen  Gemeinden  am  Pfarrort  zu  gemeinsamer
  Berathung  und  Beschlußfassung  zusammen.

Dasselbe  findet  in  Städten  statt,  in  denen  mehrere  Kirchengemeinden  sich
befinden,  wenn  allgemeine  kirchliche  Angelegenheiten  der  ganzen  Stadt  in  Frage  stehen.

(Nr.  9115.)
        <pb n="118" />
        —  86  —

g.  5.

Die  Aemter  der  Aeltesten  und  Gemeindeverordneten  sind  als  kirchliche
Ehrenämter  unentgeltlich  zu  verwalten.  Bei  besonders  zeitraubenden  Verrichtungen
in  Angelegenheiten  der  kirchlichen  Vermögensverwaltung  kann  von  dem  großen
Presbyterium  eine  angemessene  Entschädigung  bewilligt  werden.

II.  Presbyterium  im  engeren  Sinne.
1.  Mitglieder.

S.  6.

Das  Presbyterium  im  engeren  Sinne  besteht:

1)  aus  dem  Pfarrer  der  Gemeinde  oder  dessen  Stellvertreter  im  Pfarramt;

2)  aus  einer  Anzahl  gewählter  Kirchenältesten.

Sind  mehrere  Pfarrer  in  der  Gemeinde  angestellt,  so  gehören  sie  sämmtlich
dem  Presbyterium  an.

Ordinirte  Pfarrgehülfen  haben  das  Recht,  an  Sitzungen  des  Presbyteriums
mit  berathender  Stimme  Theil  zu  nehmen.

.  7.

Die  Lahl  der  Kirchenältesten  richtet  sich  nach  der  Größe  und  den  örtlichen
Verhältnissen  der  Gemeinde.  Sie  wird,  gleichwie  ihre  etwaige  Vertheilung  auf
die  einzelnen  Ortschaften,  nach  Anhörung  der  großen  Presbyterien  durch  den
Diözesansynodalvorstand  bestimmt.  Es  sollen  deren  jedoch  nicht  unter  zwei,  in
der  Regel  nicht  über  acht  und  stets  eine  gerade  Zahl  sein.

.  S.
Die  Kirchenältesten  sind  im  Hauptgottesdienste  vor  der  Gemeinde  einzuführen
und  durch  Abnahme  des  nachstehenden  Gelübdes  zu  verpflichten:
„Gelobt  Ihr  vor  Gott  und  dieser  Gemeinde,  des  Euch  befohlenen
Amtes  stets  in  Eintracht  mit  gewissenhafter  Sorgfalt  und  in  Uebereinstimmung
  mit  dem  Worte  Gottes,  sowie  mit  dem  Bekenntniß  und  der
Ordnung  der  Kirche  und  dieser  Gemeinde  zu  warten  und  mit  rechtschaffener
  Treue  zu  achten,  daß  alles  ordentlich  und  ehrlich  in  der  Gemeinde
  zugehe  zu  deren  Besserung?“
Erst  mit  Ablegung  dieses  Gelübdes  durch  die  Worte:
„Ja,  durch  die  Gnade  und  Hülfe  unseres  Herrn  Jesu  Christi“
ist  der  Kirchenälteste  als  in  das  Amt  eingetreten  zu  erachten.
        <pb n="119" />
        2.  Sitzungen  und  Beschlüsse  des  Presbyteriums.

G.  9.

Den  Vorsitz  des  Presbyteriums  führt  der  Pfarrer,  unter  mehreren  Pfarrern
der  nach  dem  Dienstrang  erste,  eventuell  der  nach  den  Dienstjahren  älteste.  Wo
es  herkömmlich,  wechselt  der  Vorsitz.

Bei  Erledigung  des  Pfarramtes  oder  in  Fällen  dauernder  Verhinderung
tritt  ein  vom  Konsistorium  zu  ernennender  Geistlicher  als  stellvertretender  Pfarrgeistlicher
  in  das  Presbyterium  ein.  Ohne  Mitwirkung  eines  seiner  geistlichen
Mitglieder  kann  das  Presbyterium  nur  in  denenigen  Fällen  thätig  werden,  wo
die  Pfarrer,  als  persönlich  bei  der  Sache  betheilt  i  an  der  Beschlußfassung  Theil
zu  zehmen  behindert  sind,  oder,  wo  Gefahr  im  Verzuge  liegt.  In  solchen  Fällen
und  in  Fällen  vorübergehender  Verhinderung  tritt  ein  vom  Presbyterium  aus
seiner  Mitte  alle  sechs  Jahre  beim  Eintritt  der  neuen  Aeltesten  zu  wählender
Stellvertreter  für  den  Ortsgeistlichen  ein.

S.  10.

Das  Presbyterium  versammelt  sich  zu  ordentlicher  Sitzung  in  der  Regel
monatlich  einmal  an  dem  ein=  für  allemal  von  ihm  festgesetzten  Tage;  zu  außerordentlicher
  Sitzung,  so  oft  der  Vorsitzende  dasselbe  durch  schriftliche  oder  auf  ortsübliche
  Einladung  beruft.  Die  außerordentliche  Berufung  muß  erfolgen,  wenn
mindestens  die  Hälfte  der  Kirchenältesten  unter  Angabe  des  Zweckes  dieselbe  beantragt.
  Zu  den  Sitzungen  ist  in  der  *  ein  kirchliches  Gebäude  zu  benutzen.

S.  1

Die  Sitzungen  des  Presbyteriums  nd  nicht  öffentlich.  Sie  werden  mit
Gebet  eröffnet  und  in  der  Regel  mit  Gebet  geschlossen.  Jedes  Mitglied  des
Presbyteriums  ist  verpflichtet,  über  alle  die  Seelsorge  und  die  Kirchenzucht,  die
Amtsthätigkeit  der  Pfarrer  und  der  Kirchendiener  berührenden  Angelegenheiten,
sowie  über  die  sonst  als  vertraulich  bezeichneten  Gegenstände  Verschwiegenheit  zu
beobachten.

S.  12.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen  und  ist  für  Aufrechthaltung  der
Ordnung  verantwortlich.

Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  ist  erforderlich,  daß  mehr  als  die  Hälfte
der  Mitglieder  an  der  Abstimmung  Theil  genommen  hat.  Die  Beschlüsse  werden
durch  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  die  Stimme  des  Vorsitzenden,  bei  Wahlen  das  Loos.  Mitglieder,  welche
an  dem  Gegenstande  der  Beschlußnahme  persönlich  betheiligt  sind,  haben  sich  der
Abstimmung  zu  enthalten  und  dürfen  nur  auf  ausdrücklichen  Wunsch  des  Presbyteriums
  bei  der  Verhandlung  anwesend  sein.

Ueber  die  gefaßten  Beschlüsse  wird  ein  Protokoll  geführt,  welches  in  das
Protokollbuch  eingetragen,  vorgelesen  und  von  dem  Vorsitzenden  sowie  mindestens
einem  Kirchenältesten  unterschrieben  wird.

Ces.  Samml.  1886.  (Dr.  9115.)  16
        <pb n="120" />
        —  88  —

Dritten  gegenüber  werden  Beschlüsse  des  Presbyteriums  durch  Auszüge
Aus  dem  Protokollbuche  bekundet,  welche  von  dem  Vorsitzenden  beglaubigt  werden.
Ausfertigungen  ergehen  unter  der  Unterschrift  des  Vorsitzenden.

3.  Wirkungskreis  des  Presbyteriums.

13.
Das  Presbyterium  hat  die  Kirchengemeinde  in  ihren  inneren  und  äußeren
Angelegenheiten  zu  vertreten.  Die  Kirchenältesten  haben  den  Pfarrer  in  seiner
pfarramtlichen  Thätigkeit  zu  unterstützen.

S.  14.

Im  Einzelnen  bestimmt  sich  der  Wirkungskreis  des  Presbyteriums  wie  folgt:

1)  Das  Presbyterium  ist  berechtigt  und  verpflichtet  zur  Förderung  christlicher
  Gesinnung  und  Sitte  und  zur  Handhabung  der  Kirchenzucht  in
der  Gemeinde  innerhalb  der  gesetzlichen  Grenzen.

Der  Pfarrer  bleibt  in  seinen  geistlichen  Amtsthätigkeiten,  in  Lehre,
Seelsorge,  Verwaltung  der  Sakramente  und  in  seinen  übrigen  Ministerialhandlungen
  von  dem  Presbvyterium  nach  wie  vor  unabhängig.  Nur,
wenn  es  der  Pfarrer  für  nothwendig  hält,  ein  Gemeindeglied  von  der
Theilnahme  an  einer  von  ihm  zu  vollziehenden  Amtshandlung,  insbesondere
  vom  heiligen  Abendmahle,  zurückzuweisen)  so  ist  er  verpflichtet,
unter  schonender  einstweiliger  Zurückhaltung  des  Betreffenden,  dem
Presbyterium  Vorlage  zu  machen.  Stimmt  dieses  zu,  so  ist  die  Zurückweisung
  auszusprechen,  gegen  welche  dem  Betroffenen  die  Berufung
an  den  Diözesansynodalvorstand  offen  bleibt.  Erklärt  sich  das  Presbyterium
  gegen  die  Zurückweisung,  so  ist  der  Pfarrer  befugt,  die  Angelegenheit
  zur  Entscheidung  an  den  Vorstand  der  Diözesansynode  zu
bringen  und  die  Vollziehung  des  Presbyterialbeschlusses  vorerst  auszusetzen.


2)  Das  Presbyterium  hat  insonderheit  auch  für  Erhaltung  der  gottesdienstlichen
  Ordnung  zu  sorgen  und  auf  Heilighaltung  der  Sonn=  und
Feiertage  zu  halten.

Seine  Zustimmung  ist  erforderlich,  wenn  eine  dauernde  Abänderung
der  üblichen  Jeit  des  öffentlichen  Gottesdienstes  oder  der  in  der  Gemeinde
bestehenden  örtlichen  liturgischen  Einrichtungen  angeordnet  werden  soll.

Dasselbe  entscheidet  über  Einräumung  des  Kirchengebäudes  zu
einzelnen  nicht  zu  den  Gemeindegottesdiensten  gehörigen  Handlungen,
welche  der  Bestimmung  des  Kirchengebäudes  nicht  widersprechen.

3)  Das  Presbyterium  ist  berechtigt  und  verpflichtet,  Verstöße  des  Pfarrers
oder  anderer  seiner  Mitglieder  in  ihrer  Amtsführung  oder  ihrem  Wandel
in  der  Sitzung  zur  Sprache  zu  bringen.  Jedoch  steht  ihm  zum  JZweck
weiterer  Verfolgung  nur  zu)  dem  Dihzesanvorstand  Anzeige  zu  machen.
        <pb n="121" />
        —  89  —

4)  Dasselbe  hat  die  religiöse  Erziehung  der  Jugend  zu  überwachen  und  die
Interessen  der  Kirchengemeinde  in  Bezug  auf  die  Schule  zu  vertreten.
In  Beziehung  auf  die  Katechisation  für  die  reifere  Jugend  hat  das
Presbyterium  die  Pflicht,  den  Pfarrer  in  Aufrechthaltung  der  bestehenden
Ordnung  zu  unterstützen.  Eine  unmittelbare  Einwirkung  auf  die  Schule
steht  ihm  nicht  zu.  Mißstände  in  der  religiösen  Unterweisung  der
Jugend  oder  in  sittlicher  Beziehung  sind  bei  den  Organen  der  Schulverwaltung
  zur  Anzeige  zu  bringen.

5)  Dem  Presbyterium  liegt  die  Leitung  der  kirchlichen  Armen-  und
Krankenpflege  ob.  Dasselbe  kann  hierbei  Helfer  aus  der  Gemeinde
(Diakone),  insonderheit  aus  der  Zahl  der  Gemeindeverordneten,  zuziehen
und  sich  mit  den  bürgerlichen  Armenbehörden,  sowie  mit  etwa  bestehenden
freien  Vereinen  ins  Einvernehmen  setzen.

6)  Das  Presbyterium  stellt  die  Liste  der  wahlberechtigten  Gemeindeglieder
auf,  bereitet  die  Wahlen  der  Kirchenältesten  und  Gemeindeverordneten,
insbesondere  durch  Vorschläge  für  dieselben,  vor  (F.  37),  beruft  das
große  Presbyterium  und  führt  die  Beschlüsse  desselben  aus.

7)  Das  Presbyterium  beschließt  über  die  beantragte  Aufnahme  solcher
Personen  in  die  Gemeinde,  welche  sich  im  Bezirk  derselben  aufhalten,
aber  wegen  Mangels  des  Wohnsitzes  die  Gemeindeangehörigkeit  nicht
erworben  haben.

8)  Das  Presbyterium  hat  von  eintretender  Erledigung  des  Pfarramtes
dem  Klassenvorstand  Anzeige  zu  machen  und  die  desfalls  ergehenden
einstweiligen  Anordnungen  zur  Ausführung  zu  bringen,  auch  darüber
zu  wachen,  daß  während  der  Vakanz  der  Gottesdienst  und  der  katechetische
Unterricht  der  Jugend  nach  Anweisung  des  Superintendenten  gehörig
wahrgenommen  werde.

9)  Dem  Presbyterium  kommt,  soweit  Rechte  oder  Verpflichtungen  Dritter
nicht  entgegenstehen,  die  Bestellung  der  niederen  Kirchendiener  (Glöckner,
Todtengräber  r.)  zu.  Es  übt  die  Dienstaufsicht  über  dieselben  und  das
Recht  der  Entlassung  bei  kündbaren  Anstellungen  aus.

Ferner  kommt  dem  Presbyterium  die  Präsentation  des  Lektors,
des  Kantors,  des  Organisten  und  des  Küsters  zu,  soweit  die  Stellen
als  selbständige  zu  betrachten  sind  und  wohlerworbene  Rechte  nicht
entgegenstehen.

Auch  den  eben  genannten  Kirchendienern  gegenüber  kommt  dem
Presbyterium  das  Recht  der  Dienstaufsicht  zu,  hier  jedoch  mit  der  Beschränkung
  auf  die  Befugniß  der  Mahnung  und  Warnung.

Wegen  Entlassung  im  Disziplinarwege,  sowie  wegen  Verleihung
und  Entziehung  der  mit  Schulstellen  verbundenen  Kirchendienerstellen
bewendet  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften.

10)  Das  Presbyterium  soll  in  der  Gemeinde  die  Erweckung  einer  lebendigen
Theilnahme  an  ihren  Aufgaben  und  Interessen  sich  angelegen  sein  lassen
(Nr.  9115.)  16°
        <pb n="122" />
        —  90  —

und  zu  diesem  Behufe  namentlich  die  Wünsche  und  Anliegen  einzelner

Gemeindeglieder  willig  entgegennehmen  und  fleißig  erwägen.  Auch  hat

dasselbe  bei  geeigneten  Gelegenheiten,  z.  B.  bei  der  Wahl  der  Kirchenältesten

  und  Gemeindeverordneten,  über  die  zur  Veröffentlichung  sich
eignenden  wichtigeren  Vorgänge  seiner  Verwaltung  der  Gemeinde  Mittheilung
  zu  machen.

11)  Das  Presbyterium  ist  das  Organ  der  Gemeinde  gegenüber  den  Kirchenbehörden
  und  Synoden.  Es  hat  das  Interesse  der  Gemeinde  sowohl
durch  Erledigung  von  Vorlagen  der  Kirchenregierung,  insbesondere  auch
bei  Parochialänderungen,  als  auch  geeignetenfalls  durch  Einbringung
von  Anträgen  wahrzunehmen.

12)  Das  Presbyterium  vertritt  die  Gemeinde  in  vermögensrechtlicher  Beziehung
  in  streitigen  wie  in  nicht  streitigen  Rechtssachen  und  verwaltet
das  kirchliche  Vermögen  einschließlich  des  Bauwesens.  Dasselbe  gilt  von
dem  kirchlichen  Stiftungsvermögen,  insoweit  nicht  besondere  Bestimmungen
entgegenstehen,  desgleichen  von  dem  Pfarreivermögen,  jedoch  unbeschadet
der  dem  Pfarrer  vermöge  seines  dienstlichen  Nutzungsrechts  zustehenden
Verwaltungsbefugnisse.

Seine  Zustimmung  ist  insonderheit  auch  erforderlich  bei  der  Verpachtung
  oder  Vermiethung  der  den  kirchlichen  Beamten  zum  Gebrauch
oder  zur  überwiesenen  Grundstücke  über  die  Dienstzeit  des
hinaus.
steht,  wo  nicht  besondere  Friedhofsverwaltungen
sind,  die  Verwaltung  und  Beaufsichtigung  der  kirchlichen
zu,  unbeschadet  der  bestehenden  Rechte  auf  Grasnutzung  und

Insbesondere  beschließt  dasselbe  über  die  Abgabe  von

Familienbegräbnißplätzen  und  über  die  Errichtung  von  Denkmälern

egen  die  üblichen  Abgaben.

14)  Endlich  steht  dem  Presbyterium  die  Beschlußfassung  über  die  Verleihung
von  Kirchenständen  nach  den  hierüber  bestehenden  Vorschriften  zu.

C.  15.

Zu  jeder  die  Gemeinde  verpflichtenden  schriftlichen  Willenserklärung  des
Presbyteriums  bedarf  es  der  Unterschrift  des  Vorsitzenden  oder  seines  Stellvertreters
  und  zweier  Kirchenältesten,  sowie  der  Beidrückung  des  Kirchensiegels.
Hierdurch  wird  Dritten  gegenüber  die  ordnungsmäßige  Fassung  des  Presbyterialbeschlusses
  festgestellt,  so  daß  es  eines  Nachweises  der  einzelnen  Erfordernisse  desselben,
  insbesondere  auch  der  erfolgten  Zustimmung  der  Gemeindeverordneten,  wo
eine  solche  nothwendig  ist,  nicht  bedarf.

S  16.
Für  die  Verwaltung  des  Kirchenvermögens  hat  das  Presbyterium  thunlichst
einen  Kirchenältesten  oder  einen  Gemeindeverordneten  zum  Kastenmeister  zu  ernennen.

    
  

13)
        <pb n="123" />
        —  91  —

Demselben  kann  eine  dem  Umfange  der  Geschäfte  entsprechende  Vergütung,
insbesondere  für  sächliche  Ausgaben,  bewilligt  werden.

Der  Betrag  wird  vom  großen  Presbyterium  unter  Zustimmung  des
Diözesansynodalvorstandes  festgesetzt.

Auslagen  sind  dem  Kastenmeister  zu  ersetzen.

Wenn  eine  unentgeltliche  Verwaltung  durch  einen  Kirchenältesten  oder
Gemeindeverordneten  nicht  zu  erreichen  ist,  so  kann  das  Presbyterium  mit  Genehmigung
  des  Diözesansynodalvorstandes  einen  besoldeten  Kirchenrechnungsführer
anstellen.

S.  17.

Der  Kastenmeister  beziehungsweise  Kirchenrechnungsführer  hat  folgende
Obliegenheiten:

a)  er  erhebt  die  Einnahmen  der  Kirchenkasse  und  leistet  die  Ausgaben  aus
derselben  auf  Grund  des  Etats  oder  besonderer  schriftlicher  Anweisung
des  Vorsitzenden  des  Presbyteriums;

b)  er  legt  dem  Presbyterium  jährlich  Rechnung  und  hat  sich  den  von
diesem  angeordneten  Kassenrevisionen  zu  unterwerfen;

IP)  er  führt  die  nächste  Aufsicht  über  die  kirchlichen  Gebäude,  Grundstücke,
Geräthe  und  sonstigen  Inventarstücke.  Wegen  der  zur  Instandhaltung
oder  Erneuerung  derselben  erforderlichen  Lohnarbeiten,  Anschaffungen
oder  Bauunternehmungen  hat  er  bei  dem  Presbyterium  rechtzeitig
Anträge  zu  stellen.

Im  Uebrigen  sind  für  die  Obliegenheiten  und  die  Geschäftsführung  des

Rechnungsführers  bis  auf  Weiteres  die  in  den  einzelnen  Gemeinden  geltenden  und
im  Anschluß  daran  von  den  Presbyterien  zu  treffenden  Bestimmungen  maßgebend.

18.

An  den  gesetzlichen  Verwaltungsnormen,  sowie  an  den  den  vorgesetzten
Kirchenbehörden,  den  Patronen  oder  den  Staatsbehörden  zustehenden  Rechten  der
Aufsicht  und  Einwilligung  zu  bestimmten  Handlungen  der  Verwaltung  wird  durch
den  Uebergang  der  letzteren  auf  das  Presbyterium  nichts  geändert.

III.  Großes  Presbyterium.
(Gemeindeverordnete.)
1.  Umfang.
S.  19.
In  jeder  Kirchengemeinde  ist  durch  Wahl  von  Gemeindeverordneten  eine
weitere  *  der  Pemeinde  —  großes  Presbyterium  —  zu  bilden.
ee  Jahl  der  Gemeindeverordneten  wird  für  jede  Gemeinde  vom  Dihzesanpnodalvorsian
  nach  Anhörung  des  Presbyteriums  festgestellt;  dieselbe  soll  mindestens
zweimal  so  groß  sein  als  die  der  Aeltesten,  jedoch  sollen  deren  nicht  über  vierundzwanzig
  sein.
(r.  9115.)
        <pb n="124" />
        —  92  —

2.  Versammlungen  und  Beschlüsse  des  großen  Presbyteriums.
20.

Die  Gemeindeverordneten  verhandeln  und  beschließen  in  Gemeinschaft  mit
dem  Presbyterium  über  die  von  dem  letzteren  zur  Berathung  vorgelegten  Gegenstände.
  Der  Vorsitzende  des  Presbyteriums  im  engeren  Sinne  ist  zugleich  Vorsitzender
  des  großen  Presbyteriums.  Er  beruft  diese  Versammlung  mit  Angabe
der  Tagesordnung.

Die  Einladung  muß  wenigstens  an  dem  Tage  vorher  in  der  von  dem
Presbyterium  festgestellten  Form,  sie  kann  aber  auch  durch  Verkündigung  bei
dem  öffentlichen  Hauptgottesdienste  erfolgen.

.  21.

Zur  Beschlußfähigkeit  des  großen  Presbyteriums  ist  die  Anwesenheit  der
absoluten  Mehrheit  seiner  Mitglieder  erforderlich.  Die  Entscheidung  erfolgt  nach
Stimmenmehrheit  der  Anwesenden.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen  entscheidet  die
Stimme  des  Vorsitzenden,  und  im  Falle  einer  Wahl  das  Loos.

st  auf  die  erste  ordnungsmäßige  Einladung  die  zur  Beschlußfähigkeit  erforderliche
  Mehrheit  nicht  erschienen,  so  ist  eine  zweite  Versammlung  zu  veranstalten,
  in  welcher  die  Erschienenen  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Zahl  zu  beschließen
befugt  sind.

Mitglieder,  welche  an  dem  Gegenstande  der  Beschlußnahme  persönlich  betheiligt
  sind,  haben  sich  der  Abstimmung  zu  enthalten  und  dürfen  nur  auf  ausdrückliche
  Gestattung  der  Versammlung  bei  der  Verhandlung  anwesend  sein.

Ueber  die  Verhandlungen  wird  ein  in  das  Protokollbuch  des  Presbyteriums
einzutragendes  Protokoll  geführt,  welches  vorzulesen  und  von  dem  Vorsitzenden,
dem  erwählten  Protokollführer,  sowie  zwei  weiteren  von  der  Versammlung  zu
bestimmenden  Theilnehmern  derselben  zu  unterschreiben  ist.

3.  Wirkungskreis  des  großen  Presbyteriums.
§.  22.

Die  beschließende  Mitwirkung  der  Gemeindeverordneten  muß  eintreten:

1)  bei  dem  Erwerb,  der  Veräußerung  und  der  dinglichen  Belastung  von
Grundeigenthum)  bei  der  Vermiethung  oder  Verpachtung  desselben  auf
länger  als  zehn  Jahre;

2)  bei  außerordentlicher  Benutzung  des  Vermögens)  welche  die  Substanz
selbst  angreift,  sowie  bei  Kündigung  und  Einziehung  von  Kapitalien,
sofern  sie  nicht  zur  verzinslichen  Wiederausleihung  erfolgt;

3)  bei  Anleihen,  welche  nicht  bloß  zu  vorübergehender  Aushülfe  dienen
und  aus  den  laufenden  Einnahmen  derselben  Voranschlagsperiode  erstattet
  werden  sollen;  —

4)  bei  Anstellung  von  Prozessen,  soweit  dieselben  nicht  die  Eintreibung  fortlaufender
  Zinsen,  Gefälle  und  Pachtgelder  oder  die  Einziehung  aus-
        <pb n="125" />
        5)

7)
8)

9

10

11)
12)
(Nr.  9115.)

—  93  —

stehender  Kapitalien,  deren  Zinsen  rückständig  geblieben  sind,  betreffen,
und  bei  Abschließung  von  Vergleichen;

bei  Neubauten  oder  erheblichen  Reparaturen  an  Baulichkeiten,  sofern
deren  Kosten  von  der  Gemeinde  oder  der  Ortskirchenkasse  oder  von
beiden  zusammen  zu  tragen  sind  und  nicht  über  die  Nothwendigkeit  der
Bauausführung  bereits  durch  die  zuständigen  Behörden  entschieden  ist.
Für  erheblich  gelten  Reparaturen,  deren  Kostenanschlag  300  Mark  übersteigt.
  Im  Falle  des  Bedürfnisses  kann  das  große  Presbyterium  einfür
  allemal  die  Vollmacht  des  Presbyteriums  zur  Vornahme  höher
veranschlagter  Reparaturen,  jedoch  nicht  über  die  Summe  von  1000  Mark
hinaus,  erweitern;

bei  der  Beschaffung  der  zu  den  kirchlichen  Bedürfnissen  erforderlichen
Geldmittel  und  Leistungen,  insbesondere  bei  Festsetzung  des  Betrages  und
des  Vertheilungsmaßstabes  der  zu  erhebenden  Kirchenumlagen.  Wird
ein  Beitragsfuß  für  die  Kirchenumlagen  in  der  Gemeinde,  in  der  bislang
  solche  nicht  erhoben  sind,  neu  eingeführt  oder  wird  eine  Abänderung
des  bestehenden  Beitragsfußes  von  den  Gemeindeorganen  beschlossen,  so
muß  derselbe  nach  dem  Fuße  direkter  Staatssteuern,  soweit  dieselben
persönliche  Steuern  sind,  bestimmt  werden.  Auch  solche  Gemeindeglieder,
welche  gesetzlich  direkte  Staatssteuer  nicht  zahlen,  können  zur  Kirchenumlage
  herangezogen  werden;

bei  Veränderung  bestehender  und  Einführung  neuer  Gebührentaxen;
bei  Bewilligungen  aus  der  Kirchenkasse  zur  Dotirung  neuer  Stellen  für
den  Dienst  der  Gemeinde,  sowie  zur  dauernden  Verbesserung  des  Einkommens
  bestehender  Stellen;  bei  dauernder  Verminderung  solcher
auf  der  Kirchenkasse  haftenden  Leistungen,  bei  Verwandlung  veränderlicher
  Einnahmen  der  kirchlichen  Beamten  in  feste  Hebungen  oder  bei
Umwandlung  von  Naturaleinkünften  in  Geldrenten,  letzteres,  soweit  nicht
die  Umwandlung  in  dem  durch  die  Staatsgesetze  geordneten  Ablösungsverfahren
  erfolgt;

bei  Feststellung  des  Etats  und  der  Voranschlagsperiode  der  Kirchenkasse,
sowie  bei  Abnahme  der  Rechnung  und  Ertheilung  der  Entlastung  für
den  Rechnungsführer;  der  Etat  ist  vor  der  Feststellung,  die  Jahresrechnung
  vor  der  Entlastung  während  einer  Woche  zur  Einsicht  der
Gemeindeglieder  öffentlich  auszulegen  und  daß  beziehungsweise  wo  dies
geschieht,  in  dem  letzten  vor  der  Auslegung  stattfindenden  Hauptgottesdienst
  zu  verkünden;

bei  allen  Bewilligungen  aus  der  Kirchenkasse  an  andere  Gemeinden  oder
zur  Unterstützung  christlicher  Vereine  und  Anstalten,  sofern  der  Betrag
der  Einzelbewilligung  50  Mark  übersteigt;

bei  Errichtung  von  Gemeindestatuten;

bei  Bestellung  eines  besoldeten  Kirchenrechnungsführers.
        <pb n="126" />
        —  94  —

.  23.
Das  Presbyterium  ist  befugt,  zu  Beschlüssen  auch  über  andere  Gemeindeangelegenheiten
  die  Zustimmung  der  Gemeindeverordneten  einzuholen.
In  diesem  Falle  dürfen  die  Beschlüsse  des  Presbyteriums  nicht  eher  vollzogen
  werden,  als  bis  die  Zustimmung  ertheilt  ist.

IV.  Bildung  der  Gemeindeorgane.

1.  Gemeindeverordnete.

C.  24.

Die  für  die  Gemeinde  festgestellte  Anzahl  von  Gemeindeverordneten  wird
von  den  wahlberechtigten  Gemeindegliedern  gewählt.

Die  Wahl  erfolgt  entweder  ungetrennt  oder  in  Wahlbezirken.

Die  Eintheilung  einer  Gemeinde  in  Wahlbezirke  kann  entweder  zur  Erleichterung
  des  Wahlgeschäfts  geschehen,  so  daß  das  Ergebniß  der  Wahl  durch
Zusammenzählung  der  in  den  einzelnen  Bezirken  abgegebenen  Stimmen  gewonnen
wird,  oder  dergestalt,  daß  jeder  Wahlbezirk  für  sich  eine  gewisse  Zahl  von  Gemeindeverordneten
  wählt.

In  Kirchspielen,  welche  aus  verschiedenen  Ortschaften  (Gemeinden,  Gutsbezirken)
  bestehen,  erfolgt  die  Wahl  regelmäßig  auf  die  letztere  Art.  Das  Zahlenverhältniß
  der  von  den  einzelnen  Bezirken  zu  wählenden  Gemeindeverordneten  wird
vom  ODiözesansynodalvorstand  nach  Anhörung  des  Presbyteriums  unter  Berücksichtigung
  der  Seelenzahl  und  der  sonst  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  festestellt.


8  C.  25.

Die  Gemeindeverordneten  werden  nach  einfacher  (relativer)  Stimmenmehrheit
gewählt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Wahlberechtigt  sind  alle  konfirmirten,  selbständigen,  über  25  Jahre  alten
männlichen  Mitglieder  der  Gemeinde,  welche  mindestens  ein  Jahr  in  der  Gemeinde
wohnen.

Selbständig  sind  Diejenigen,  welche  einen  eigenen  Haushalt  haben  oder
ein  öffentliches  Amt  bekleiden,  oder  ein  eigenes  Geschäft,  oder  als  Mitglied  einer
Familie  deren  Geschäft  führen.

Als  selbständig  sind  insbesondere  nicht  anzunehmen  Diejenigen,  welche
unter  Vormundschaft  oder  Pflegschaft,  oder  welche  in  Kost  und  Lohn  eines  Anderen
stehen,  oder  welche  im  letzten  Jahre  vor  der  Wahl  Unterstühung  aus  öffentlichen
Mitteln  oder  Erlaß  etwaiger  kirchlicher  Abgaben  genossen  haben.

d.  26.
Ausgeschlossen  von  Ausübung  des  Wahlrechts  sind  Diejenigen:
1)  welche  durch  Verachtung  des  Wortes  Gottes,  der  Sakramente  und  der
kirchlichen  Trauung,  oder  durch  unehrbaren  Lebenswandel  ein  durch
        <pb n="127" />
        —  95  —

nachhaltige  Besserung  noch  nicht  gesühntes  öffentliches  Aergerniß  gegeben
  haben)

2)  welche  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sich  befinden;

3)  welche  wegen  eines  Verbrechens  oder  eines  Vergehens,  das  die  Aberkennung
  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nach  sich  ziehen  kann,  in  Untersuchung
  sich  befinden;

4)  welche  wegen  Verletzung  besonderer  kirchlicher  Pflichten  nach  Vorschrift
eines  Kirchengesetzes  des  Wahlrechts  verlustig  erklärt  worden  sind;

5)  über  deren  Vermögen  ein  noch  unbeendeter  Konkurs  schwebt;

6)  welche  mit  der  Bezahlung  kirchlicher  Umlagen  über  ein  Jahr  im
Rückstande  sind.

C.  27.

Wäählbar  sind  die  wahlberechtigten,  von  keinem  der  im  vorigen  Paragraphen
bezeichneten  Ausschließungsgründe  betroffenen  Mitglieder  der  Gemeinde,  welche
über  dreißig  Jahre  alt  und  sittlich  unbescholten  sind,  auch  nicht  durch  Fernhaltung
von  dem  öffentlichen  Gottesdienste  und  dem  heiligen  Abendmahle  die  Bethätigung
ihres  kirchlichen  Sinnes  in  beharrlicher  Weise  unterlassen  haben.

Vater  und  Sohn,  sowie  Brüder  dürfen  nicht  zugleich  Gemeindeverordnete
sein.  Ebenso  kann  der  Vater,  Sohn  oder  Bruder  eines  Aeltesten  nicht  zum
Gemeindeverordneten  gewählt  werden.  Sind  Verwandte  der  bezeichneten  Art
gleichzeitig  gewählt,  so  muß  derjenige  zurücktreten,  der  die  wenigsten  Stimmen
erhalten  hat,  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Mindestens  zwei  Drittel  der  Gemeindeverordneten  müssen  zu  den  Gemeindemitgliedern
  gehören,  welche  zu  den  Kirchenumlagen,  sofern  solche  erforderlich  sind,
beizutragen  haben.

G.  28.

Das  Presbyterium  ordnet  die  Wahl  der  Gemeindeverordneten  an  und  legt
die  von  ihm  aufgestellte  Liste  der  Wahlberechtigten  an  einem,  jedem  Gemeindegliede
  zugänglichen  Orte  zwei  Wochen  lang  öffentlich  aus.

Ort  und  Zeit  der  Auslegung  sind  im  Hauptgottesdienste  bekannt  zu  machen
mit  dem  Bemerken,  daß  nach  Verlauf  der  Auslegungsfrist  Einsprüche  gegen  die
Liste  nicht  mehr  angebracht  werden  können.  Nach  dem  Ermessen  des  Presbyteriums
kann  die  Bekanntmachung  auch  noch  auf  anderem,  den  örtlichen  Verhältnissen
entsprechenden  Wege  erfolgen.

Die  eingehenden  Einsprüche  hat  das  Presbyterium  zu  prüfen  und  nach
Befinden  die  Liste  zu  berichtigen.  Gegen  einen  ablehnenden  Bescheid  steht  dem
dadurch  von  der  Wahl  Ausgeschlossenen  binnen  zwei  Wochen  die  Berufung  an
den  Diözesansynodalvorstand  zu.  Durch  Einlegung  der  Berufung  wird  die  anstehende
  Wahl  nicht  aufgehalten.  Zwischen  dem  Ende  der  Einspruchsfrist  und
dem  Tage  der  Wahl  müssen  mindestens  zwei  Wochen  in  der  Mitte  liegen.

Ges.  Samml.  1886.  (Nr.  9115.)  17
        <pb n="128" />
        —  96  —

d.  29.

Die  Einladung  der  Gemeindeglieder  zur  Wahl  hat  unter  Angabe  der
Zeit  und  des  Orts  der  letzteren,  sowie  der  Zahl  der  zu  wählenden  Personen  in
zwei  auf  einander  folgenden  Hauptgottesdiensten  zu  geschehen.  Anderweite,  den
örtlichen  Verhältnissen  entsprechende  Bekanntmachungen  anzuordnen,  bleibt  dem
Presbyterium  überlassen.

g.  30.

Die  Wahl,  welche,  soweit  thunlich,  in  einem  kirchlichen  Gebäude  oder  in  einem
Schullokale  stattfindet,  wird  vom  Vorsitzenden  des  Presbyteriums  geleitet,  welchem
die  übrigen  Mitglieder  des  letzteren  und  erforderlichenfalls  einige  von  diesem  zu
bezeichnende  Gemeindeglieder  als  Beisitzer  des  Wahlvorstandes  zur  Seite  stehen.

Die  Wahl  wird  durch  eine  Ansprache  des  Vorsitzenden  des  Wahlvorstandes
eingeleitet  und  erfolgt  in  einem  Akt  für  die  ganze  Zahl  der  zu  Wählenden  mittelst
persönlicher  Stimmgebung,  welche  durch  mündliche  Erklärung  zu  Protokoll  oder
durch  Ueberreichung  eines  Stimmzettels  geschehen  kann.  Nur  die  persönlich  erschienenen
  Wähler  sind  stimmberechtigt.  Die  Stimmzettel  werden  am  Schluß  der
Wahlhandlung  verlesen.  Ueber  die  Wahlhandlung  wird  ein  Protokoll  aufgenommen.
Dasselbe  wird  nach  erfolgter  Verlesung  vom  Vorsitzenden  und  zwei  Mitgliedern
des  Wahlvorstandes  unterzeichnet.

Einfache  Stimmenmehrheit  entscheidet.  Bei  Stimmengleichheit  für  zwei
oder  mehrere  entscheidet  das  Loos,  dessen  Ziehung  durch  ein  Mitglied  des  Wahlvorstandes
  nach  der  Bestimmung  des  Vorsitzenden  desselben  geschieht.

Die  Namen  der  gewählten  Gemeindeverordneten  sind,  soweit  thunlich,  im
Wahltermin,  jedenfalls  aber  an  dem  auf  die  Wahl  folgenden  Sonntage  von  der
Kanzel  zu  verkünden.

s.  31.

Das  Presbyterium  hat  die  Wahl  zu  prüfen.  Jedes  wahlberechtigte  Gemeindemitglied
  ist  befugt,  Einwendungen  gegen  dieselbe  vor  Ablauf  der  Woche,
in  welcher  die  Verkündung  des  Wahlresultats  von  der  Kanzel  stattgefunden  hat,
vorzubringen.

Werden  Einwendungen  vorgebracht,  oder  hat  das  Presbyterium  selbst  Bedenken
  gegen  eine  Wahl,  so  darf  der  Gewählte  bis  zur  Erledigung  der  Anstände
an  den  Versammlungen  des  großen  Presbyteriums  nicht  Theil  nehmen.

Ueber  die  Gültigkeit  der  Wahl  entscheidet  in  erster  Instanz  das  Presbyterium
und  auf  eingelegte  Berufung,  welche  von  Zustellung  der  Entscheidung  an  innerhalb
  einer  Frist  von  vierzehn  Tagen  bei  dem  Presbyterium  einzulegen  ist,  der
Diözesansynodalvorstand  endgültig.  Versäumung  der  Frist  bewirkt,  daß  eine  abändernde
  Entscheidung  der  Berufungsinstanz  für  die  stattgehabte  Wahl  ohne  Bedeutung
  bleibt.

C.  32.
Das  Amt  eines  Gemeindeverordneten  kann  nur  abgelehnt  oder  niedergelegt
werden:
        <pb n="129" />
        —  97  —

1)  von  denjenigen,  welche  dieses  Amt  schon  sechs  Jahre  bekleidet  haben,
wenn  seit  dem  Austritte  sechs  Jahre  noch  nicht  verflossen  sind;

2)  bei  einem  Lebensalter  von  mehr  als  sechzig  Jahren;

3)  wegen  anderer  erheblicher  Entschuldigungsgründe,  z.  B.  Krärklichkeit,
häufige  Abwesenheit,  Dienstverhältnisse,  welche  mit  dem  Amte  unvereinbar
  sind.

Ueber  die  Erheblichkeit  und  thatsächliche  Richtigkeit  der  vorgebrachten  Gründe
entscheidet  das  Presbyterium  und  auf  eingelegte  Berufung,  für  welche  von  Zustellung
  der  Entscheidung  an  eine  Ausschlußfrist  von  vierzehn  Tagen  läuft,  der
Diözesansynodalvorstand  endgültig.

Wer  sich  nach  Verwerfung  seines  Entschuldigungsgrundes  weigert,  das  Amt
eines  Gemeindeverordneten  zu  übernehmen  oder  fortzuführen,  verliert  das  kirchliche
Wahlrecht;  dasselbe  kann  ihm  auf  sein  Gesuch  vom  Presbyterium  wieder  beigelegt
  werden,  jedoch  nicht  vor  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  er  gewählt  war.

g.  33.

Ist  für  die  Gemeindeverordnetenwahl  zweimal  vergeblich  Termin  abgehalten,
weil  Wahlberechtigte  nicht  erschienen  sind,  oder  die  Erschienenen  die  Vornahme  der
Wahl  geweigert  haben,  oder  weil  die  Wahl  auf  gesetzlich  nicht  wählbare  Personen
gefallen  ist,  so  hat  das  Presbyterium  die  Gemeindeverordneten  zu  ernennen.  Ist
die  Wahl  nur  zum  Theil  auf  gesetzlich  nicht  wählbare  Personen  gefallen,  so  beschränkt
  sich  das  Ernennungsrecht  des  Presbyteriums  auf  deren  Ersetzung  durch
wählbare  Personen.

Auf  ernannte  Gemeindeverordnete  finden  die  Bestimmungen  des  §.  32
siunngemäße  Anwendung.

g.  34.

Das  Amt  der  Gemeindeverordneten  dauert  sechs  Jahre.  Von  drei  zu  drei
Jahren  scheidet  die  Hälfte  aus.  Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar  und
bleiben  jedenfalls  bis  zum  Eintritt  ihrer  Nachfolger  im  Amt.

Die  Ausscheidenden  werden  das  erste  Mal  durch  das  Loos  bestimmt,
später  entscheidet  die  Amntszeit.

.  35.
st  das  Amt  eines  Gemeindeverordneten  außer  der  Leit  erledigt,  so  wählt
das  große  Presbyterium  für  die  Restzeit  der  Amtsdauer  des  Ausgeschiedenen
einen  Ersatzmann.

Die  Entlassung  eines  Gemeindeverordneten  erfolgt:

1)  wegen  Verlustes  einer  zur  Wählbarkeit  erforderlichen  Eigenschaft;

2)  wegen  grober  Pflichtwidrigkeit.

Die  Entlassung  erfolgt  nach  Anhörung  des  Angeschuldigten  und  des  Presbyteriums
  durch  den  Dihzesansynodalvorstand.  Gegen  die  Entscheidung  steht
binnen  einer  Ausschlußfrist  von  zwei  Wochen  nach  erfolgter  Zustellung  der  Entr.

  9115.  17*
        <pb n="130" />
        —  98  —

scheidung  die  Berufung  an  das  Konsistorium  zu,  welches  unter  Zuziehung  des
Ausschusses  der  Gesammtsynode  entscheidet.

Durch  Einlegung  der  Berufung  wird  die  Vollstreckung  der  angefochtenen
Entscheidung  aufgehalten.  Das  Konsistorium  ist  jedoch  befugt,  vorläufig  die
Suspension  des  Gemeindeverordneten  auszusprechen.

S.  36.

Die  Gesammtheit  der  Gemeindeverordneten  kann  wegen  beharrlicher  Vernachlässigung
  ihrer  Pflichten  oder  sonstiger  grober  Pflichtwidrigkeit  auf  Antrag
des  Diözesansynodalvorstandes  vom  Konsistorium  ihres  Amtes  enthoben  werden.
Bis  zur  Neuwahl  der  Gemeindeverordneten,  welche  innerhalb  zweier  Monate  vom
Presbyterium  auszuschreiben  ist,  gehen  die  Rechte  des  großen  Presbyteriums  auf
das  Presbyterium  im  engeren  Sinne  über.

Das  Konsistorium  kann  unter  Mitwirkung  des  Gesammtsynodalausschusses
in  solchem  Fall  den  bisherigen  Gemeindeverordneten  die  Wählbarkeit  für  die  anstehende
  Wahl  entziehen.

2.  Kirchenälteste.
C.  37.

Für  die  Wahl  der  Kirchenältesten  können  von  dem  Presbyterium  im  engeren
Sinne  den  Gemeindeverordneten  schriftlich  oder  mündlich  Vorschläge  gemacht
werden.  Unter  Leitung  des  Vorsitzenden  des  Presbyteriums  werden  dann  von
dem  großen  Presbyterium  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  der  bei  dem  Wahlakt
erschienenen  Mitglieder  durch  geheime  Stimmenabgabe  die  Kirchenältesten  mittelst
Wahlzettel  gewählt,  auf  welche  die  Namen  aller  derer  zu  schreiben  sind,  die  zu
Kirchenältesten  vorgeschlagen  werden.

Insoweit  bei  der  ersten  Abstimmung  eine  absolute  Stimmenmehrheit  nicht
erzielt  wird,  wird  zu  einer  zweiten  Wahl  geschritten,  bei  welcher  einfache  (relative)
Stimmenmehrheit,  bei  Stimmengleichheit  aber  das  Loos  entscheidet.

Sofern  Einstimmigkeit  herrscht,  ist  jedoch  eine  Akklamationswahl  zulässig.

S.  38.

Wählbar  sind  alle  zu  Gemeindeverordneten  wählbare  Mitglieder  der  Gemeinde
(§.  27),  welche  als  Männer  von  bewährtem  christlichen  Sinne,  kirchlicher  Einsicht
und  Erfahrung  einen  guten  Ruf  in  der  Gemeinde  haben.

Großvater  und  Enkel,  Vater  und  Sohn  oder  Schwiegersohn,  sowie  Brüder
können  nicht  zugleich  Mitglieder  des  Presbyteriums  sein,  auch  kann  der  Vater,
Schwiegervater,  Sohn  oder  Bruder  eines  Gemeindeverordneten  nicht  zum  Kirchenältesten
  gewählt  werden.  In  besonderen  Fällen  kann  jedoch  der  Diözesansynodalvorstand
  von  letzterer  Bestimmung  dispensiren.

Sind  Verwandte  der  bezeichneten  Art  gleichzeitig  zu  Aeltesten  gewählt,  so
muß  derjenige  zurücktreten,  welcher  die  wenigsten  Stimmen  erhalten  hat,  bei
Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Mindestens  zwei  Drittel  der  Aeltesten  müssen  zu  den  Gemeindegliedern  gehören,
welche  zu  den  Kirchenumlagen,  sofern  solche  erforderlich  sind,  beizutragen  haben.
        <pb n="131" />
        —  99  —

g.  39.

Die  Namen  der  gewählten  Kirchenältesten  sind  an  dem  auf  die  Wahl  folgenden
  Sonntage  der  Gemeinde  von  der  Kanzel  zu  verkünden.

Das  Presbyterium  hat  von  Amtswegen  die  Wahl  zu  prüfen.  Jedes  wahlberechtigte
  Gemeindemitglied  ist  befugt,  Einwendungen  gegen  die  Wahl  vor  Ablauf
  der  Woche,  in  welcher  die  Verkündigung  der  Wahl  stattgefunden  hat,  bei
dem  Presbyterium  anzubringen.  Ueber  die  Einwendungen  entscheidet  der  Diözesansynodalvorstand
  und  auf  eingelegte  Berufung,  für  welche,  von  Zustellung  der
Entscheidung  an,  e  eine  Frist  von  vierzehn  Tagen  läuft,  das  Konsistorium  unter
Mitwirkung  des  sses  in  letzter  Instanz.  Versäumniß  der
Frist  bewirkt,  daß  eine  abändernde  Entscheidung  der  Berufungsinstanz  für  die
stattgehabte  Wahl  ohne  Bedeutung  bleibt.

.  40.

Das  Amt  der  Aeltesten  dauert  zwölf  Jahre,  die  Bestimmungen  des  F.  34
finden  sinngemäße  Anwendung.

Die  Wahl  der  neuen  Mitglieder  des  Presbyteriums  erfolgt  in  der  ersten
Sitzung,  welche  das  große  Presbyterium  nach  der  mit  dem  Ablauf  der  Amtszeit
der  Kirchenältesten  zusammenfallenden  regelmäßigen  Erneuerungswahl  abhält.

Die  Bestimmungen  der  §§.  32  und  35  über  Ablehnung  und  Niederlegung
des  Amtes,  sowie  über  Ersatzwahl  und  Entlassung  finden  auch  auf  das  Kirchenältestenamt
  siungemäße  Anwendung.

.  41.

Verweigert  das  große  Presbyterium  die  Wahl  der  Kirchenältesten  oder  ist
dieselbe  auf  gesetzlich  nicht  wählbare  Personen  gefallen,  so  hat  für  das  Mal  der
Diözesansynodalvorstand  die  Aeltesten  zu  ernennen.  Sind  nur  zum  Theil  gesetzlich
nicht  wählbare  Personen  gewählt,  so  sind  nur  an  deren  Stelle  andere  zu  ernennen.

d.  42.

Ein  Presbyterium,  welches  beharrlich  seine  Pflichten  vernachlässigt  oder  verweigert,
  kann  auf  Antrag  des  Diözesansynodalvorstandes  vom  Konsistorium  aufgelöst
  werden.  In  diesem  Falle  hat  ersterer  sogleich  eine  Neuwahl  der  Aeltesten
durch  die  Gemeindeverordneten  auszuschreiben.

Das  Konsistorium  kann  unter  Mitwirkung  des  Gesammtsynodalausschusses
dabei  den  bisherigen  Aeltesten  die  Wählbarkeit  für  die  anstehende  Wahl  entziehen.

 

V.  Schlußbestimmungen.
C.  43.

An  den  weiter  gehenden  Rechten  und  berkömmlich  Befugnissen  einzelner
Kirchengemeinden,  namentlich  hinsichtlich  der  Bestellung,  Wahl  oder  Präsentation
der  Geistlichen  oder  der  sonstigen  Beamten  und  Diener  der  Kirche  beziehungsweise
der  Stiftungen,  sowie  in  Betreff  der  Verwaltung  des  Kirchen-,  Pferres  und
Stiftungsvermögens  oder  in  irgend  einer  anderen  Beziehung,  desgleichen  an  der

(Fr.  9115.)
        <pb n="132" />
        —  100  —

inneren  Organisation  einzelner  auf  spezieller  Konzession  beruhenden  Gemeinden
wird  durch  diese  Ordnung  nichts  geändert.  Die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen
  zu  bildenden  Gemeindeorgane  treten  dabei  an  die  Stelle  der  bisherigen,
  unbeschadet  der  Bestimmungen  im  folgenden  Absatz.

Bestehen  in  einer  Gemeinde  besondere,  die  Kirchengemeindeordnung  ergänzende,
  näher  bestimmende  oder  modifizirende  Einrichtungen,  deren  Anerkennung.
sie  wünscht,  oder  ergiebt  sich  sonst  das  Bedürfniß,  neue  derartige  Einrichtungen
zu  treffen,  so  können  solche  zu  einer  statutarischen  Bestimmung  oder,  insofern  sie
Gemeindeangelegenheiten  im  Ganzen  betreffen,  zu  einem  förmlichen  Gemeindestatut
zusammengefaßt  werden.

KS.  44.

Das  in  den  bestehenden  Gesetzen  begründete  Recht,  sowohl  der  Staatsbehörden,
  als  der  vorgesetzten  Kirchenbehörden,  die  Gemeinden  und  ihre  Organe
zu  einer  pflichtmäßigen  Thätigkeit  anzuhalten,  zu  diesem  Behufe  ihnen  Weisungen
zu  ertheilen  und  erforderlichenfalls  die  gesetzlich  statthaften  Zwangsmittel  anzuwenden,
  erfährt  durch  diese  Ordnung  keine  Veränderung.

§.  45.

An  den  Rechten  der  Patrone  hinsichtlich  der  Präsentation  oder  Wahl  der
Geistlichen  oder  der  sonstigen  Beamten  und  Diener  der  Kirche  wird  durch  diese
Ordnung  nichts  geändert.

Auch  werden  die  kirchlichen  Ehrenrechte  der  Patrone  durch  diese  Ordnung,
nicht  berührt.

Zweiter  Theil.
Synodalordnung.

eErster  Abschnitt.
Diözesansynodalordnung.
.  46.

Es  werden  die  in  der  Anlage  verzeichneten  Diözesansynodalverbände  gebildet.

Für  jeden  dieser  Verbände  besteht  eine  Diözesansynode.

Filiale  oder  ständige  Vikariate  sollen  zur  Diözese  des  Pfarrorts  gehören.

Aenderungen  der  Diözesansynodalverbände  können  nur  nach  Anhörung  der
betheiligten  Diözesansynoden  und  im  Einverständnisse  mit  der  Gesammtsynode  von
der  Kirchenregierung  vorgenommen  werden.

Die  Diözesansynode  besteht:

1)  aus  dem  Superintendenten  und  sämmtlichen,  ein  Pfarramt  innerhalb  des
Diözesansynodalverbandes  definitiv  oder  vikarisch  verwaltenden  Geistlichen,

2)  aus  der  doppelten  Anzahl  weltlicher  Mitglieder.
        <pb n="133" />
        —  101  —

Von  den  letzteren  wird  die  eine  Hälfte  aus  den  derzeitigen  oder  früheren
Kirchenältesten,  soweit  diese  nicht  in  Gemäßheit  der  IS#§.  40  und  42  dieser  Ordnung
aus  ihrem  Amte  geschieden  sind,  die  andere  Hälfte  aus  den  Gemeindeverordneten
der  Gemeinde  oder  angesehenen,  kirchlich  erfahrenen  und  verdienten  Männern  des
Diözesansynodalverbandes  dergestalt  gewählt,  daß  jede  Gemeinde  die  doppelte  Anzahl
  von  Mitgliedern  entsendet,  als  sie  stimmberechtigte  Geistliche  in  der  Synode
  hat.

Die  Wahlen  der  weltlichen  Mitglieder  erfolgen  auf  sechs  Jahre  und  werden
von  den  großen  Presbyterien  in  geheimer  Abstimmung  mittelst  Stimmzzettel  vollzogen;
  bei  zu  einer  Pfarrei  verbundenen  Kirchengemeinden  von  den  vereinigten
großen  Presbyterien.  Für  jedes  weltliche  Mitglied  ist  ein  Stellvertreter  für  Verhinderungsfälle
  zu  wählen.

 

S.  48.

Militärgeistliche,  Anstaltsgeistliche  und  ordinirte  Pfarrgehülfen  wohnen  der
Synode  mit  berathender  Stimme  bei.  Letztere  können  jedoch  den  Pfarrer,  dem
sie  zugeordnet  sind,  auf  der  Synode  vertreten,  wenn  derselbe  am  Erscheinen  verhindert
  ist.

§S.  49.

Den  Vorsitz  in  der  Diözesansynode  führt  der  Superintendent.  Der  Vorsitzende
  beruft  die  Synode  unter  Angabe  der  Tagesordnung,  eröffnet  und  schließt
die  Sitzungen  und  sorgt  für  die  vorbereitenden  Arbeiten.  Er  leitet  die  Verhandlungen,
  bestimmt  die  Reihenfolge  der  zu  verhandelnden  Gegenstände  und  ist  für
Aufrechthaltung  der  Ordnung  verantwortlich.

.  50.

Die  Diözesansynode  versammelt  sich  jährlich  einmal  an  dem  von  ihr  bestimmten
  Orte.  Diese  Jahresversammlungen  können  nur  mit  Genehmigung  des
Konsistoriums  ausgesetzt  werden.

Außerordentliche  Versammlungen  werden  im  Fall  des  Bedürfnisses  vom  Konsistorium
  angeordnet.  Die  Dauer  der  Versammlung  ist  der  Regel  nach  auf  einen
Tag  beschränkt.  Die  Verhandlungen  sind  öffentlich,  sofern  nicht  Ausschluß  der
Oeffentlichkeit  von  der  Synode  beschlossen  wird.  Jede  Sitzung  wird  mit  Gebel
eröffnet  und  geschlossen.

Mit  Zustimmung  des  Kirchenregiments  können  zur  Beschlußnahme  über
etwaige  gemeinsame  Angelegenheiten  mehrere  Diözesansynoden  zu  vereinigter  Versammlung
  berufen  werden.

.  51.

Zur  Beschlußfähigkeit  der  Synode  ist  die  Anwesenheit  von  zwei  Drittheilen
ihrer  Mitglieder  erforderlich.  Die  Beschlüsse  werden  nach  Mehrheit  der  Stimmen
gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Ist  die  Synode  nach  Absatz  1  nicht  beschlußfähig,  so  kann  sie  zu  einer
zweiten  Versammlung  einberufen  werden,  in  welcher  die  Erschienenen  ohne  Rücksicht
auf  ihre  Jahl  zu  beschließen  befugt  sind.

(Fr.  9116.)
        <pb n="134" />
        —  102  —

Wahlhandlungen  sind,  wenn  zunächst  relative  Mehrheit  sich  herausstellt,
durch  engere  Wahl  bis  zur  Erreichung  absoluter  Mehrheit  fortzusetzen.  Ergiebt
sich  bei  Wahlen  S#immehglechhei,  so  entscheidet  das  Loos.

.  52.

Der  Wirkungskreis  der  Diözesansynode  umfaßt  folgende  Befugnisse  und
Obliegenheiten:

1)  die  Erledigung  der  an  die  Diözesansynode  gelangenden  Vorlagen  des

Konsistoriums  oder  der  Gesammtsynode;

2)  die  Wahl  der  Beisitzer  des  Diözesansynodalvorstandes  und  der  Abgeordneten
  zur  Gesammtsynode;

3)  die  Prüfung  der  Legitimation  ihrer  Mitglieder;

4)  die  Mitaufsicht  über  die  in  den  Kirchengemeinden  bestehenden  Einrichtungen
  für  christliche  Liebesthätigkeit,  sowie  die  Verwaltung  und
Leitung  der  den  Kirchengemeinden  des  Synodalbezirks  gemeinsamen  derartigen
  Institute,  jedoch  unbeschadet  abweichender  statutarischer  Ordnung;

5)  die  Mitwirkung  bei  Abänderung  des  Synodalbezirks  (G.  46);

6)  die  Entgegennahme  eines  Berichts  über  die  kirchlichen  und  sittlichen
Zustände  der  Gemeinden,  welchen  der  Vorsitzende  oder  ein  von  ihm  ernannter
  Berichterstatter  vorzutragen  hat;

7)  die  Berathung  von  Anträgen  an  das  Konsistorium  oder  die  Gesammtsynode,
  welche  von  Mitgliedern  der  Synode,  den  Presbyterien  oder
auch  einzelnen  Angehörigen  des  Synodalbezirks  über  kirchliche  Gegenstände
  an  die  Diözesansynode  gelangen.

Bei  Beschlußnahme  über  Liturgie,  Gesangbücher,  Katechismen  und  Agenden
haben  nur  die  Geistlichen  im  Verein  mit  einer  der  Zahl  der  anwesenden  Geistlichen
  entsprechenden  Anzahl  von  Kirchenältesten  beschließende,  die  übrigen  weltlichen
Mitglieder  nur  berathende  Stimme.

Die  zur  Herbeiführung  einer  Gleichheit  der  Zahl  der  Geistlichen  und  der
dabei  stimncberechugten  weltlichen  Mitglieder  erforderlichen
werden  vom  Konsistorium  in  Gemeinschaft  mit  dem  Gese  schuss
getroffen.

In  Diözesansynoden  von  gemischter  Konfession  bilden  für  die  Beschlußfassung
  über  Liturgie,  Katechismen,  Gesangbücher  und  Agenden  die  Angehörigen
der  verschiedenen  Konfessionen  (reformirt,  lutherisch,  unirt)  je  besondere  Abtheilungen,
von  welchen  jede  nur  für  die  Gemeinden  des  Bekenntnisses  der  bestimmten  Abtheilung
  beschließt.

§S.  53.

Jeder  Diözesansynode  ist  ein  Diözesansynodalvorstand  vorgesetzt.  Derselbe
besteht  aus  dem  Vorsitzenden  der  Synode,  welcher  auch  im  Vorstande  den  Vorsitz
führt,  und  aus  vier  von  der  Synode  aus  ihrer  Mitte  auf  sechs  Jahre  gewählten
  Beisitzern,  von  denen  zwei  Geistliche  und  zwei  Weltliche  sein  müssen.
        <pb n="135" />
        —  103  —

Einer  dieser  geistlichen  Beisitzer  hat  den  Vorsitzenden  in  Verhinderungsfällen
  in  allen  Synodalgeschäften  zu  vertreten.

In  den  unter  Nr.  4,  12  und  13  des  anliegenden  Verzeichnisses  aufgeführten
Diözesansynodalverbänden  eollen  bei  Zusammensetzung  des  Synodalvorstandes  die
verschiedenen  Konfessionen  in  entsprechender  Weise  berücksichtigt  werden.  Die
näheren  Bestimmungen  hierüber  werden  provisorisch  vom  Konsistorium,  definitiv
vom  Konsistorium  in  Gemeinschaft  mit  dem  Gesammtsynodalausschusse  nach  Anhörung
  der  betreffenden  Dihzesansynode  erlassen.

g.  54.

Der  Synodalvorstand  hat:

1)  den  Vorsitzenden  in  seiner  Geschäftsführung  zu  unterstützen;

2)  für  Aufnahme  und  Beglaubigung  der  Sitzungsprotokolle,  nöthigenfalls
unter  Zuziehung  anderer  Synodalmitglieder,  zu  sorgen)

3)  die  Synodalbeschlüsse  an  das  Konsistorium  oder  die  Gesammtsynode
zu  befördern  und  die  bestätigten  Beschlüsse,  soweit  ihm  die  Ausführung
übertragen  wird,  in  Vollzug  zu  setzen;

4)  zur  Versammlung  der  Diözesansynode  die  erforderlichen  Einleitungen
zu  treffen,  insbesondere  die  Vorlagen  für  dieselbe  vorzubereiten;

5)  dem  Konsistorium  auf  Erfordern  Gutachten  zu  erstatten;

6)  die  Zahl  der  Gemeindeverordneten  und  Kirchenältesten  festzustellen  und
die  etwaige  Vertheilung  derselben  auf  einzelne  Bezirke  der  Gemeinde
vorzunehmen  (§9.  7)  19,  24)

7)  in  eiligen  Fällen  der  nach  §.  52  Nr.  4  der  Synode  übertragenen
Mitaufsicht  vorläufige  Entscheidung  zu  treffen;

8)  Streitigkeiten  zwischen  den  Gemeinden  und  ihren  Geistlichen  oder  Kirchendienern
  zu  vermitteln;

9)  auf  Berufung  über  die  formelle  Gültigkeit  der  Kirchenältesten=  oder

ordnetenwahlen,  sowie  über  Einsprüche  gegen  die  versagte
Aufnahme  in  die  Wählercist,  gegen  die  Wahl  von  Kirchenältesten  und
Gemeindeverordneten  und  auch  über  die  Zulässigkeit  einer  Amtsablehnung
oder  Niederlegung  von  Kirchenältesten  und  Gemeindeverordneten  (§9.  32,
40)  zu  entscheiden;

10)  im  Falle  ein  großes  Presbyterium  die  Wahl  der  Kirchenältesten  verweigert,
  oder  gesetzlich  nicht  wählbare  Personen  gewählt  hat,  für  die
anstehende  Wahlperiode  die  Kirchenältesten  zu  ernennen  (S.  41),

11)  darüber  zu  befinden,  ob  ein  im  Amte  befindlicher  Kirchenältester  oder
Gemeindeverordreeter  de  gesetzlichen  Eigenschaften  zur  Amtsführung  verloren
  hat  (§9.  35,  40),

12)  die  Mitaufsicht  %  die  Geistlichen,  Kandidaten  und  alle  in  kirchlichen
Berufsämtern  stehenden  Personen  mit  dem  Rehte  zu  üben,  zu  ver-Ges.

  Samml.  1886.  (Nr.  9115.)
        <pb n="136" />
        —  104  —

mahnen  und  zu  warnen,  wenn  dieses  aber  fruchtlos  bleibt,  die  Sache
der  zuständigen  Disziplinarbehörde  vorzulegen;

13)  die  Disziplinargewalt  über  die  Kirchenältesten  und  die  Gemeindeverordneten
  auszuüben  mit  dem  Rechte,  Ermahnung  oder  Verweis  zu  ertheilen
  und  wegen  grober  Pflichtwidrigkeit,  sowie  wegen  Verlustes  einer
zur  Wählbarkeit  erforderlichen  Egenschaft,  Entlassung  aus  dem  Amte
zu  verfügen;

14)  die  Kirchenzucht  und  die  kirchliche  Ordnung  in  der  Beschwerdeinstanz
(§.  14)  zu  handhaben

15)  die  Mitaufsicht  über  die  Verwaltung  des  Marr=  und  Kirchenvermö  ens
der  Gemeinden  der  Diözese  zu  führen,  wie  dies  in  einer  vom  Konsistorium
  zu  erlassenden  V.  walungsordnung  im  Näheren  bestimmt
werden  wird.

In  den  Fällen  Nr.  11,  13,  14  erfolgt  die  Entscheidung  nach  Untersuchung
der  Sache  und  nach  Vernehmung  des  Betheiligten.  Derselbe  ist  zu  den  Verhandlungen
  zu  laden  und  mit  seiner  Vertheidigung,  sei  es  in  Person  oder  durch
einen  Bevollmächtigten,  zuzulassen.  Die  Entscheidung  ist  schriftlich  abzufassen  und
mit  Gründen  zu  versehen.  Dem  Betheiligten  steht  Berufung  an  das  Konsistorium
binnen  einer  Ausschließungsfrist  von  vier  Wochen  zu.  Lautet  die  angefochtene
Entscheidung  auf  Verlust  des  Wahlrechts  oder  Entlassung  aus  dem  Amte,  so
kann  das  Konsistorium  nur  unter  Zuziehung  des  Ausschusses  der  Gesammtsynode
entscheiden.

Zweiter  Abschnitt.
Gesammtsynode.

5.  55.
Die  Gesammtsynode  besteht:
1)  aus  dem  Generalsuperintendenten  der  reformirten,  der  lutherischen  und
der  unirten  Kirchengemeinschaften  des  Konsistorialbezirks;
2)  aus  den  sämmtlichen  Superintendenten;
3)  aus  einem  Mitgliede  der  theologischen  Fakultät  zu  Marburg,  welches
von  dieser  selbst  gewählt  wird;
4)  aus  den  von  den  ODiöhzesansynoden  zu  wählenden  geistlichen  und  weltlichen
  Abgeordneten;
5)  aus  sechs  von  dem  Landesherrn  zu  berufenden  Mitgliedern.
Sämmtliche  Mitglieder,  mit  Ausnahme  der  Generalsuperintendenten  und
Superintendenten,  sind  nur  für  die  jedesmalige  Simnebalpea  bestellt,  doch  ist
ihre  Wiederwahl  oder  Wiederberufung  statthaft.
Die  Synodalperiode  dauert  sechs  Jahre.
        <pb n="137" />
        —  105  —

g.  56.

Die  Mitglieder  des  von  der  vorangegangenen  ordentlichen  Gesammtsynode
gewählten  Synodalausschusses  und  die  Mitglieder  des  Konsistoriums  sind  berechtigt,
mit  berathender  Stimme  an  den  Verhandlungen  der  Synode  Theil  zu  nehmen.

Außerdem  wohnt  ein  Königlicher  Kommissarius  den  Vethandluneen  bei,
welcher  jederzeit  das  Wort  ergreifen  und  Anträge  stellen  kann.

§.  57.

Die  Wahl  der  Abgeordneten  zur  Gesammtsynode  erfolgt  durch  die  Diözesansynoden
  dergestalt,  daß  für  die  unter  1  bis  3  der  Anlage  aufgeführten  Diözesansynodalbezirke
  je  fünf  Abgeordnete,  für  die  unter  4  bis  10  aufgeführten  Bezirke
je  vier,  für  die  unter  11  und  12  aufgeführten  Bezirke  je  drei  und  für  den
Bezirk  13  zwei  Abgeordnete  gewählt  werden.  Unter  den  von  den  Diözesansynoden  1
bis  3  zu  wählenden  Abgeordneten  müssen  stets  ein  Geistlicher  und  drei  Weltliche,
unter  den  von  den  Diözesansynoden  4  bis  12  zu  wählenden  stets  ein  Geistlicher
und  zwei  Weltliche  und  unter  den  von  der  Diözesansynode  des  Bezirks  13  zu
wählenden  Abgeordneten  stets  ein  Weltlicher  sein.

Bei  Berufung  der  Versammlungen,  in  welchen  die  Wahlen  stattfinden,
muß  den  Synodalmitgliedern  hiervon  ausdrücklich  Kenntniß  gegeben  werden.  Die
Wahl  erfolgt  durch  Stimmzetel  Für  jeden  Abgeordneten  ist  ein  Stellvertreter
zu  wählen.

.  58.

Wählbar  ist  als  geistliches  Mitglied  der  Synode  jeder  in  der  Diözese,
deren  Synode  den  Wahlkörper  bildet,  ein  Pfarramt  bekleidende  Geistliche,  der
mindestens  dreißig  Jahre  alt  ist;  als  weltliches  Mitglied  jedes  zum  Kirchenältesten
wählbare  Glied  einer  Gemeinde  der  Diözese.

Auch  die  vom  Landesherrn  zu  berufenden  Mitglieder  müssen,  falls  sie
Geistliche  sind,  ein  Pfarramt  in  einer  der  im  F.  1  genannten  Kirchengemeinschaften
bekleiden  und  mindestens  dreißig  Jahre  alt  sein,  und  wenn  sie  Weltliche  sind,  die
Eigenschaft  der  Wählbarkeit  als  Kirchenälteste  in  einer  der  Kirchengemeinden  des
Konsistorialbezirks  besitzen.

g.  59.

Die  Gesammtsynode  versammelt  sich  alle  sechs  Jahre  auf  Berufung  des
Konsistoriums.  Außerordentliche  Versammlungen  werden  mit  Zustimmung  des
Synodalvorstandes  vom  Konsistorium  unter  Genehmigung  des  Ministers  der  geistlichen
  Angelegenheiten  berufen.

.  60.

Nach  Eröffnung  der  Synode  werden  die  Mitglieder  derselben  vom  Vorsitzenden
  mittelst  folgenden  Gelübdes:

„Ich  gelobe  vor  Gott,  daß  ich  als  Mitglied  der  Synode  gehorsam

dem  göttlichen  Worte,  in  Treue  gegen  das  Bekenntniß  und  die  Ordnungen

  meiner  Kirche  die  Ehre  Gottes  und  das  Heil  der  Seelen  unver-(r.
  9115.)  18“
        <pb n="138" />
        —  106  —

rückt  im  Auge  behalten,  und  trachten  will,  daß  die  Kirche  in  Einigkeit

des  Glaubens  und  in  der  Gemeinschaft  der  Liebe  erhalten  bleibe  und

wachse  zu  steter  Besserung  im  Geiste  dessen,  der  ihr  Haupt  ist:  Christus“
auf  getreue  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  verpflichtet.

Hierauf  folgt  die  Berichterstattung  des  Synodalausschusses  über  die  äußeren
und  inneren  Zustände  der  Kirchen  des  Synodalbezirks  und  sodann  die  Neuwahl
des  Vorstandes.

Jede  Sitzung  wird  mit  Gebet  eröffnet,  die  Synode  auch  mit  Gebet  geschlossen.


Die  Verhandlungen  sind  öffentlich;  es  kann  die  Oeffentlichkeit  jedoch  durch
Mehrheitsbeschluß  der  Synode  für  einzelne  Verhandlungen  außsgeschlossen  werden.

61.

Ueber  Beschluffähigket.  und  Beschußnahme  gelten  die  Bestimmungen  des
§.  51  Absatz  1  und  3.

Für  die  Wahl  zu  Kommissionen  genügt  relative  Mehrheit.

.  62.

Für  die  Beschlußfassung  über  Liturgie,  Katechismen,  Gesangbücher  und
Agenden  bilden  die  Angehörigen  der  verschiedenen  Kirchengemeinschaften  (reformirt,
lutherisch,  unirt)  je  besondere  Abtheilungen,  von  welchen  jede  nur  für  die  Gemeinden
  des  Bekenntnisses  der  bestimmten  Abtheilungen  beschließt.

C.  63.

Der  Wirkungskreis  der  Gesammtsynode  umfaßt  nachfolgende  Befugnisse  und
Obliegenheiten:

1)  die  Prüfung  der  Legitimationen  der  Mitglieder;

2)  die  Sorge  für  Erhaltung  der  kirchlichen  Ordnung  in  Lehre,  Kultus

und  Verfassung  und  für  Abstellung  wahrgenommener  Mißstände  durch
Anträge  oder  Beschwerden;

3)  die  Förderung  der  christlichen  Liebesthätigkeit  und  Mitaufsicht  über  die

in  den  Kirchengemeinden  dafür  bestehenden  Einrichtungen;

4)  die  Berathung  der  gestellten  Anträge  und  eingegangenen  Petitionen;

5)  die  Erledigung  der  Vorlagen  der  Kirchenregierung;

6)  Laereeslshung  der  Voranschläge  und  Rechnungen  der  Gesammtsynoalkasse;



7),  die  Mitwirkung  bei  Feststellung  besonderer  statutarischer  Ordnungen  für

einzelne  Kirchengemeinden  oder  Synodalbezirke;

8)  die  Mitwirkung  bei  Feststellung  oder  Abänderung  von  Diözesansynodalverbänden

  in  Gemäßheit  des  F.  46;,

9)  die  Zustimmung  zur  Einführung  neuer  regelmäßig  wiederkehrender

ollekten;
        <pb n="139" />
        —  107  —

10)  die  Bewilligung  von  Beiträgen  aus  der  Gesammtsynodalkasse  für  allgemeine
  kirchliche  Bedürfnisse  des  Bezirks,  sowie  die  Bewilligung  von
Unterstützungen  aus  derselben  an  Gemeinden  des  Bezirks  zu  den  Kosten
des  Baues  oder  umfassender  Restaurationen  an  Kirchen  und  sonstigen
geistlichen  Gebäuden;

11)  die  Wahl  des  Synodalvorstandes  und  des  Synodalausschusses;

12)  die  Mitwirkung  bei  der  kirchlichen  Gesetzgebung  dergestalt,  daß  kirchliche
Gesetze  für  den  Bezirk  ohne  Zustimmung  der  Gesammtsynode  nicht  erlassen,
  aufgehoben,  abgeändert  oder  authentisch  interpretirt,  neue  Religionslehrbücher
  (Katechismen),  Gesangbücher  oder  Agenden  ohne  diese
Zustimmung  nicht  eingeführt  werden  können.  Ueber  Entwürfe  zu  Religionsbüchern
  (Katechismen,  Gesangbücher  oder  Agenden)  müssen  vor
der  Beschlußfassung  in  der  Gesammtsynode  die  Diözesansynoden  mit
ihren  Gutachten  gehört  werden.  Gegen  die  obligatorische  Einführung
der  obengenannten  kirchlichen  Bücher,  sowie  gegen  Abänderung  lokaler
liturgischer  Einrichtungen  steht  jeder  Gemeinde  ein  Widerspruchsrecht  zu.

.  64.

Die  Synode  wählt  einen  Vorstand,  welcher  aus  einem  Vorsitzenden,  einem
geistlichen  und  einem  weltlichen  Beisitzer  besteht.  Für  die  beiden  letzteren  werden
Stellvertreter  gewählt.  Die  Thätigkeit  des  jeweiligen  Vorstandes  endigt  mit  der
erledigten  Vorstandswahl  der  nächsten  ordentlichen  Synode.

Die  Wahl  des  Vorsitzenden  unterliegt  der  Bestätigung  des  Ministers  der
geistlichen  Angelegenheiten.  Der  Vorsitzende  eröffnet  die  Synode,  leitet  die  Verhandlungen,
  handhabt  die  äußere  Ordnung  und  entscheidet  bei  Stimmengleichheit.
Bei  vorübergehender  Behinderung  kann  er  sich  durch  einen  Beisitzer  vertreten  lassen.

Er  ist  zugleich  Vorsitzender  des  Synodalausschusses.  Die  Beisitzer  haben
den  Vorsitzenden  in  seinen  Geschäften  zu  unterstützen.

.  65.
Dem  Vorstande  liegt  ob:
1)  die  Abfassung  und  Beglaubigung  der  Synodalprotokolle  sowie  deren
Einreichung  an  das  Konsistorium;
2)  die  Ausführung  der  Synodalbeschlüsse;
3)  die  Vorbereitung  der  Geschäfte  für  die  nächste  Synodalversammlung,
insbesondere  die  Vorprüfung  der  Legitimationen.

g.  66.

Der  Synodalvorstand  bildet  in  Gemeinschaft  mit  zwei  von  der  Synode
am  Schluß  ihrer  Verhandlungen  zu  wählenden  Synodalmitgliedern,  einem  geistlichen
  und  einem  weltlichen,  den  Synodalausschuß.  Auch  für  diese  beiden  Ausschußmitglieder
  ist  ein  geistlicher  und  weltlicher  Stellvertreter  zu  wählen.  Wird

(Tr.  9115.)
        <pb n="140" />
        —  108  —

die  Versammlung  geschlossen,  bevor  diese  Wahl  stattgefunden,  so  treten  die  für
die  frühere  Synodalperiode  Gewählten  wieder  in  Funktion.

Dem  Synodalausschuß  liegt  ob:

1)  die  vorläufige  Entscheidung  in  solchen  zum  Geschäftskreis  der  Synode
gehörigen  Angelegenheiten,  welche  während  der  Zeit,  daß  die  Synode
nicht  versammelt  ist,  der  Entscheidung  bedürfen.  Solche  vorläufige
Entscheidungen  sind  der  nächsten  Gesammtsynode  zur  definitiven  Beschlußfassung
  vorzulegen;

2)  die  Abstattung  von  Gutachten  über  Vorlagen  des  Konsistoriums;

3)  die  Berichterstattung  an  die  Synode  über  die  inneren  und  äußeren
kirchlichen  Zustände;

4)  die  Mitwirkung  bei  wichtigen  Geschäften  und  Entscheidungen  des  Konsistoriums
  dergestalt,  daß  die  Mitglieder  des  Ausschusses  an  den
betreffenden  Berathungen  und  Beschlüssen  als  außerordentliche  Mitglieder
des  Konsistoriums  mit  vollem  Stimmrecht  Theil  nehmen.

Zu  dieser  Mitwirkung  muß  der  Ausschuß  geladen  werden,  wenn
es  sich  handelt:

a)  um  Ernennung  der  Superintendenten,  und  zwar  auch  der  nach

dem  bisherigen  Recht  Denominirten;

b)  um  Entscheidungen  auf  Disziplinaruntersuchungen  mit  dem  Ziel
der  Amtsentsetzung  gegen  Geistliche  und  andere  Kirchenbeamte  oder
um  Streichung  aus  der  Liste  der  Kandidaten;
um  Bewilligung  von  Zulagen  an  Geistliche  oder  Kirchenbeamte
aus  Fonds,  über  welche  der  Synode  die  Verfügung  zusteht,  sowie
um  Erhöhung  der  Dotation  eines  Pfarrers  aus  Mitteln  einer  Gemeinde
  gegen  deren  Willen;
um  Entscheidungen  über  Einwendungen  gegen  Kirchenältestenwahlen,
über  den  Verlust  des  Wahlrechts  und  über  Entlassung  vom  Amte
eines  Kirchenältesten  oder  Gemeindeverordneten  (§9.  35,  36,  39,
40,  42)0.

In  den  Fällen  b  und  d  ist  der  Betheiligte  zu  vernehmen  und
zu  der  Verhandlung  mit  seiner  Vertheidigung  in  Person  oder  durch
einen  Vertreter  zuzulassen.

Auch  in  anderen  wichtigen  Fällen  kann  das  Konsistorium  den
Synodalausschuß  zuziehen.

#

d

—

Dritter  Abschnitt.
Kosten.

Die  Kosten  der  Gesammtsynoden  wie  der  Diözesansynoden  werden  aus  einer
Gesammtsynodalkasse  bestritten.
        <pb n="141" />
        —  109  —

Diese  Kasse  wird  gebildet  aus  den  Erträgen  einer  Umlage,  welche  nach
dem  Maßstab  des  Ueberschusses  der  einzelnen  Kirchenkassen  auf  diese  vertheilt  wird.
Hierbei  wird  derjenige  Theil  der  Ueberschüsse  nicht  eingerechnet,  welcher  aus  Kapitalien
  stammt,  deren  Zweckbestimmung  nach  Stiftungsurkunden,  Schenkungsurkunden
  oder  letztwilligen  Verfügungen  und  ähnlichen  Titeln  die  Verwendung  zu
den  genannten  Kosten  ausschließt.

Der  nöthige  Bedarf  und  die  Vertheilungsmatrikel  werden  zuerst  vom  Konsistorium,
  später  von  dem  Gesammtsynodalausschuß  unter  Zustimmung  des  Konsistoriums
  festgestellt.

Bei  der  Feststellung  der  Vertheilungsmatrikel  ist  auf  sonstige  Leistungen  der
Gemeinden,  und  zwar  auch  der  politischen,  zu  kirchlichen  Zwecken  angemessene
Rücksicht  zu  nehmen.

S.  68.

Sollte  durch  die  Umlage  der  Bedarf  der  Synodalkasse  nicht  gedeckt  werden
können,  so  ist  das  Fehlende  von  den  Gemeinden  des  Gesammtsynodalbezirks  aufzubringen.


Die  Gemeindebeiträge  werden  von  der  Gesammtsynode  nach  Monatsbeträgen
direkter  Staatssteuern,  soweit  dieselben  persönliche  Steuern  sind,  ausgeschrieben,  von
den  Kastenmeistern  (Kirchenrechnungsführern)  erhoben  und  im  Ganzen  an  die
Synodalkasse  abgeliefert.

§69.

Die  Gesammtsynodalkasse  wird  unter  Aufsicht  des  Synodalausschusses  durch
einen  von  letzterem  zu  bestellenden  Rechnungsführer  verwaltet.

.  70.

Soweit  nicht  durch  statutarische  Bestimmungen  ein  anderer  Vertheilungsfuß
eingeführt  wird,  sind  auch  die  von  den  Gemeinden  zu  erhebenden  Gemeindeumlagen
  nach  Monatsbeträgen  direkter  Staatssteuern,  soweit  dieselben  persönliche
Steuern  sind,  auszuschreiben.

C.  71.

Die  Mitglieder

a)  der  Diözesansynode  erhalten  keine  Diäten,

b)  des  Diözesansynodalvorstandes,  wenn  sie  als  solche  sich  versammeln,

Diäten  im  Betrage  von  5  Mark  täglich,

c)  des  Gesammtsynodalvorstandes,  der  Gesammtsynode  und  des  Synodalausschusses

  Diäten  im  Betrage  von  10  Mark  täglich.

An  Reisekosten  erhalten  die  Synodalen  zehn  Pfennige  für  jedes  Kilometer
Eisenbahn,  Dampfschiff  oder  Post,  30  Pfennige  für  jedes  Kilometer,  welches  nicht
auf  diese  Weise  zurückzulegen  ist.

(Nr.  9115.)
        <pb n="142" />
        —  110  —

Vierter  Abschnitt.
Uebergangs-Bestimmungen.
.  7.

In  allen  Gemeinden  ist  mit  Bildung  der  Gemeindeorgane  in  Gemähheit
dieser  Ordnung  vorzugehen.

Die  Befugnisse,  welche  dabei  dem  Diözesansynodalvorstand  überwiesen  sind,
werden,  so  lange  ein  solcher  nicht  besteht,  von  dem  Konsistorium  geübt.

Die  gegenwärtigen  Kirchenältesten,  Kirchenväter,  Altaristen  u.  s.  w.  behalten
ihre  Ehrenrechte,  namentlich  besonderen  Kirchenstand,  bleiben  für  die  nächsten
sechs  Jahre  im  Amte  und  üben  während  dieser  Zeit  die  in  dieser  Ordnung  den
Kirchenältesten  zugewiesenen  Befugnisse  aus.  .

Soweit  erforderlich,  findet  Ergänzung  durch  Wahl  statt.

g.  73.

Die  zur  Zeit  der  Ausführung  dieser  Ordnung  im  Amte  stehenden  Superintendenten
  und  Inspektoren  bleiben  Superintendenten  derjenigen  Diözese,  in  deren
Gebiet  der  Ort  ihres  seitherigen  Amtssitzes  gelegen  ist.  Für  etwaige  in  Folge  der
neuen  Ordnung  entstehende  Ausfälle  in  ihren  seitherigen  Einnahmen  sind  dieselben
zu  entschädigen.

Die  Superintendenten  der  übrigen  Diözesen  werden  im  ersten  Bestellungsfall
vom  Landesherrn  ohne  Mitwirkung  der  Dihzesangeistlichen  oder  eines  Synodalorgans
  ernannt.

S.  74.

Nachdem  die  Presbyterien  einer  Dihzese  gebildet  sind,  ist  zur  Bildung  der
Dihözesansynode  zu  schreiten.  Dabei  üben  die  Superintendenten  in  Gemeinschaft
mit  einem  von  dem  Konsistorium  ernannten  weltlichen  Beamten  die  Befugnisse,
welche  die  neue  Ordnung  dem  Dihzesansynodalvorstande  beilegt.

.  75.

Sind  sämmtliche  Diözesansynoden  eingerichtet,  so  erfolgen  auf  ihrer  erstmaligen
  Versammlung  die  Woahien  zur  Gesammtsynode.

Bis  zum  Zusammentritt  der  ersten  Gesammtsynode  werden  die  auf  ihre
Vorbereitung  und  Eröffnung  bezüglichen  Befugnisse,  soweit  sie  der  Gesammtsynode,
ihrem  Vorstande  oder  Vorsitzenden  obliegen,  von  dem  Konsistorium  oder  dessen
Präsidenten  geübt.

S.  76.

Die  erste  ordentliche  Gesammtsynode  wird  von  dem  Königlichen  Kommissarius
eröffnet.

**-i

Die  zur  Ausführung  dieser  Ordnung  erforderlichen  Anordnungen  werden
von  dem  Konsistorium  unter  Genehmigung  des  Ministers  der  geistlichen  Angelegenheiten
  erlassen.
        <pb n="143" />
        —  111  —

Verzeichniß
der

e

für  die  evangelischen  Kirchengemeinden  im  Bezirk  des  Konsistoriums
zu  Cassel  bestehenden  Dibzesansynodalverbände.
(5.  46  der  Presbyterial-  und  Synodalordnung.)

1)  Marburg-Kirchhain-Frankenberg-Vöhl,  umfassend  die  lutherischen  Gemeinden
  der  Stadt  Marburg  und  die  Klassen  Frohnhausen,  Wetter,
Kirchhain,  Rauschenberg,  Frankenberg,  sowie  das  Dekanat  Vöhl  mit
59  Marrstellen;

2)  Fritzlar-Melsungen,  umfassend  die  Klassen  Gudensberg,  Borken,  Melsungen,
  Spangenberg  und  Felsberg  mit  52  Parrstellen;

3)  Ziegenhain-Homberg,  umfassend  die  Klassen  Ziegenhain,  Neukirchen,
Treysa,  Homberg,  sowie  die  reformirte  Gemeinde  zu  Marburg  und  die
reformirte  Klasse  Frankenberg  mit  50  Pfarrstellen

4)  Cassel  (Stadt),  umfassend:

a)  die  reformirte  Diözese  Cassel  mit  11  Pfarrstellen,
b)  die  lutherische  Gemeinde  zu  Cassel  mit  3  Pfarrstellen;

5)  Hofgeismar-Wolfhagen,  umfassend  die  Klassen  Grebenstein,  Trendelburg,
  Gottsbüren,  Wolfhagen  und  Zierenberg  mit  48  Pfarrstellen;

6)  Hersfeld-Rotenburg,  umfassend  die  Inspektur  Hersfeld  und  die  Klassen
Rotenburg  und  Sontra  mit  43  Pfarrstellen;

7)  Hanau,  umfassend  die  Stadt  Hanau  und  die  Klassen  Bockenheim,
Bergen,  Bücherthal,  Windecken  mit  41  Pfarrstellen;

8)  Cassel-Witzenhausen,  umfassend  die  Klassen  Ahna,  Wilhelmshöhe,
Kaufungen,  Witzenhausen  und  Lichtenau  mit  38  Pfarrstellen;

9)  Eschwege,  umfassend  die  Klassen  Eschwege,  Allendorf  und  Waldkappel
mit  38  Pfarrstellen;

10)  Gelnhausen-Schlüchtern,  umfassend  die  Klassen  Gelnhausen,  Meerholz,
Schlüchtern  und  Schwarzenfels  mit  35  Pfarrstellen;

11)  Rinteln,  umfassend  die  Klassen  Rinteln  und  Obernkirchen  mit  24  Pfarrstellen;


12)  Schmalkalden,  umfassend  die  bisherige  lutherische  und  die  bisherige
reformirte  Inspektur  Schmalkalden;

13)  Fulda-Hünfeld-Gersfeld  mit  9  unirten  und  6  lutherischen  Pfarrstellen.

 

 

Ces.  Samml.  1886.  (Nr.  9115—9117.)  19
        <pb n="144" />
        —  112  —

(Nr.  9116.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Flensburg.  Vom  24.  März  1886.

Auf  Grund  des  8.  14  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Schleswig-Holstein  (Gesetz=  Samml.  1873  S.  241,  1879  S.  12)  bestimmt  der
Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  F.  12  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Flensburg  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Ausacker,  Ausackerholz,  Maasbüll,  Rüllschau,  Weseby,  Hürup,
Sünderup,  Tastrup,  Tarup,  Twedterholz,  Twedt,  Jürgensgaard,
Engelsby,  Fruerlund  und  den  Gutsbezirk  Weseby
am  1.  Mai  1886  beginnen  soll.

Berlin,  den  24.  März  1886.

Der  Justizminister.
Friedberg.

 

(Nr.  9117.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Hildesheim  und  Lüchow.  Vom  29.  März  1886.

A##  Grund  des  §F.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz  Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hildesheim  gehörigen  selbständigen
Gutsbezirke  Marienrode  und  Steinbrück,

für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Lüchow  gehörigen  selbständigen  Gutsbezirk
  Gain,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Uslar  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
Ahlbershausen  und  Delliehausen,  sowie  der  Stadtgemeinde  Uslar
am  1.  Mai  1886  beginnen  soll.

Berlin,  den  29.  März  1886.

Der  Justizminister.
Friedberg.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Slaateministerinms.

Verlin,  gedruckt  in  der  Reichodruderei.
        <pb n="145" />
        —  113  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  11.  —

 

Inhalt:  Geseyh,  betreffend  die  Abänderung  von  Amt)gerichtsbezirken,  S.  113.  —  Bekanntmachung  der
nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  115.

 

(Nr.  9118.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  von  Amtsgerichtsbezirken.  Vom  7.  April  1886.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

S.  1.
Unter  Abänderung  der  Verordnung  vom  5.  Juli  1879  (Gesetz=  Samml.
S.  393)  und  der  Verordnung  vom  22.  September  1882  (Gesetz-Samml.  S.  348)
werden  zugelegt:

1)  der  Amtsbezirk  Sehmen  im  Kreise  Friedland,  Provinz  Ostpreußen,  dem
Amtsgerichte  zu  Domnau,

2)  der  bisher  zum  Amtsgerichte  zu  Mohrungen  gehörige  Theil  des  Amtsbezirks
  Reichertswalde  im  Kreise  Mohrungen  dem  Antsgerichte  zu
Liebstadt,

3)  der  Gutsbezirk  Aszolienen  aus  dem  Amtsbezirke  Raudszen  im  Kreise
Ragnit  dem  Amtsgerichte  zu  Ragnit,

4)  der  Gemeindebezirk  Aniela  aus  dem  Polizeidistrikt  Nakel  im  Kreise
Wirsitz  dem  Amtsgerichte  zu  Nakel,

5)  der  Guts=  und  Forstbezirk  Schwenten  aus  dem  Polizeidistrikt  Unruhstadt
im  Kreise  Bomst  dem  Amtsgerichte  zu  Wollstein,

6)  der  Gemeindebezirk  und  der  Gutsbezirk  Tschoepeln  nebst  Kolonie  Tschoepeln,
der  Gemeindebezirk  Wendisch-Quolsdorf,  sowie  der  Gemeindebezirk  und
der  Gutsbezirk  Hermsdorf  aus  dem  Amtsbezirke  Priebus  im  Kreise
Sagan  dem  Anmtsgerichte  zu  Muskau,

Ges.  Samml.  1886.  (Nr.  9118.)  20

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Abril  1886.
        <pb n="146" />
        —  114  —
7)  der  Gemeindebezirk  Pressel  aus  dem  Amtsbezirke  Oberförsterei  Falkenberg
im  Kreise  Torgau  dem  Amtsgerichte  zu  Düben,
8)  der  Gutsbezirk  Ellerode  im  Kreise  Münden  dem  Amtsgerichte  zu  Münden,
9)  die  Gemeindebezirke  Berka,  Duhm,  Gillersheim,  Suterode  und  Wachenhausen
  im  Kreise  Northeim  dem  Amtsgerichte  zu.  Northeim,

10)  die  Gemeindebezirke  Ahmsen,  Groß=  und  Klein-Berssen,  Herssum,
Holte,  Laehden,  Lastrup  und  Vinnen  im  Kreise  Hümmling  dem
Amtsgerichte  zu  Soegel,

11)  der  Gemeindebezirk  Elm  im  Kreise  Bremervörde  dem  Amtsgerichte  zu
Bremewörde,

12)  der  Gemeindebezirk  Fischbeck  im  Landkreise  Harburg  dem  Amtsgerichte
zu  Harburg,

13)  der  Gemeindebezirk  Freidorf  im  Kreise  Syke  dem  Amtsgerichte  zu  Bassum,

14)  die  Gemeindebezirke  Aschwarden  und  Hinnebeck  im  Kreise  Blumenthal
dem  Amtsgerichte  zu  Blumenthal,

15)  der  Gemeindebezirk  Fintel  im  Kreise  Rotenburg  dem  Amtsgerichte  zu
Rotenburg)  Provinz  Hannover,

16)  die  Gemeindebezirke  Harrienstedt  und  Jenhorst  im  Kreise  Stolzenau  dem
Amtsgerichte  zu  Uchte.
§.  2.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1886  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  April  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.
        <pb n="147" />
        —  115  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  Oktober  1885,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  dem  Kreise  Cammin  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  13.  November  1854  und  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom
28.  August  1861  aufgenommenen  Anleihen  von  4½  auf  4  Prozent  durch
das  Anssbblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stettm,  Jahrgang  1886  Nr.  12
S.  61,  ausgegeben  den  19.  März  1886

2)  die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  "16.  Dezember  1885,  betreffend
den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Öschipkau  nach  Finsterwalde
durch  die  Ischipkau-Finsterwalder  Eisenbahngesellschaft,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Frank  furt  a.  O.,  Jahrgang  1886  Nr.  12  S.  67,
ausgegeben  den  24.  März  1886;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  Imum  1886),  betreffend  die  Genehmigung
von  Aenderungen  des  revidirten  Statuts  des  Danziger  Hypothekenvereins
vom  28.  April  1882,  sowie  die  Bestätigung  des  diesem  Vereine  zur  Ausabe

  von  Mfandbriefen  unterm  21.  Dezember  1868  ertheilten  Allerhöchsten

Prioilegume  für  die  nach  Maßgabe  des  geänderten  Statuts  auszugebenden
Pfandbeiefe  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig
Nr.  9  S.  43,  ausgegeben  den  27.  Februar  1886)

4)  das  unterm  15.  Januar  1886  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Gehweiler  im  Kreise  Merzig  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  8  S.  65,  ausgegeben  den
26.  Februar  1886;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Januar  1886,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg
für  die  zur  Verlegung  der  Harburg-Hamburger  Chaussee  auf  der  Insel
Wilhelmsburg  und  zu  der  hierdurch  bedingten  Erhöhung  und  zeitweiligen
Verlegung  der  Venlo-Hamburger  Eisenbahn  innerhalb  des  Preußischen
Staatsgebiets  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Lüneburg  Nr.  9  S.  101,  ausgegeben  den  5.  März  1886;

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  15.  Februar  1886  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Cottbus  im  Betrage
von  260  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Negirung  zu
Frankfurt  a.  O.  Nr.  12  S.  65,  ausgegeben  den  24.  März  1886)

7)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  15.  Februar  1886  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Wreschen  im

6
        <pb n="148" />
        —  116  —

Betrage  von  450  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  g  Regierung
zu  Posen  Nr.  13  S.  111,  ausgegeben  den  30.  März  1

8)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  24.  Februar  1886  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Zülz
bis  zum  Betrage  von  75  000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  15  S.  103,  ausgegeben  den
9.  April  1886;

9)  das  unterm  24.  Februar  1886  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Berg  im  Kreise  Ahrweiler  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  12  S.  67,  ausgegeben
den  18.  März  1886.

Redigirt  im  1Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="149" />
        —  117  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  12.  —

 

Inhalt:  Landgüterordnung  für  die  Provinz  Schleswig  Holstein,  mit  Ausnahme  des  Kreises  Herzogthum
Cauenburg,  S.  117.  —  Geseh,  betreffend  eine  Erweiterung  des  Staatsschuldbuchs,  S.  124.

 

(Nr.  9119.)  Landgüterordnung  für  die  Provinz  Schleswig  Holstein,  mit  Ausnahme  des  Kreises
Herzogthum  Lauenburg.  Vom  2.  April  1886.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,  für
die  Provinz  Schleswig-Holstein,  mit  Ausnahme  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg,
  was  folgt:

S.  1.

Landgut  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  eine  in  der  Landgüterrolle  des  zuständigen
  Amtsgerichts  eingetragene  Besitzung.

In  die  Rolle  kann  jede  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  mit  Ausnahme
des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg,  belegene,  mit  einem  Wohnhause  versehene  Besitzung
  eingetragen  werden,  welche  zum  Betriebe  der  Landwirthschaft  bestimmt  ist.

g.  2.
Zur  Eintragung  des  Landguts  in  die  Landgüterrolle  ist  das  Amtsgericht
zuständig,  in  dessen  Bezirk  die  Grundstücke  belegen  sind,  welche  das  Landgut  bilden.
Das  Amtsgericht  in  Kiel  ist  für  diejenigen  Grundstücke  zuständig,  für
welche  dasselbe  nach  §.  32  des  Gesetzes  vom  24.  April  1878  (Gesetz-Samml.
S.  230)  das  Grundbuch  führt.
Liegen  die  Grundstücke  in  den  Bezirken  verschiedener  Amtsgerichte,  so  hat
das  Oberlandesgericht  zu  bestimmen,  bei  welchem  Amtsgericht  das  Landgut  in
die  Rolle  einzutragen  ist.  6.3

In  der  Rolle  erhält  jedes  Landgut  ein  eigenes  Blatt.

Das  Landgut  besteht  aus  denjenigen  Grundstücken,  welche  auf  dem  Rollenblatte
  eingetragen  sind.  Dieselben  müssen  nach  Blatt,  Artikel  und  Nummer  des
Grundbuchs  oder  nach  dem  Grundsteuerkataster  bezeichnet  werden.

Ges.  Samml.  1886.  (Nr.  9119.)  21

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  April  1886.
        <pb n="150" />
        —  118  —

Auf  dem  Blatte  oder  Artikel  des  Grundbuchs  ist  die  Nummer  des  Rollenblatts
  kostenfrei  zu  vermerken.
S.  4.

Ein  Landgut  soll  in  die  Rolle  nur  dann  eingetragen  werden,  wenn  die
Voraussetzungen  des  §.  1  Absatz  2  zur  Zeit  der  Eintragung  vorhanden  sind.

Die  Eintragung  kann  nicht  aus  dem  Grunde  angefochten  werden,  weil
diese  Voraussetzungen  zur  Zeit  der  Eintragung  nicht  vorhanden  gewesen  seien.

S.  5.

Die  Eintragung  sowie  die  Löschung  in  der  Rolle  erfolgt  auf  Antrag  des
Eigenthümers  beziehungsweise  der  Eigenthümer,  welche  über  das  Landgut  letztwillig
  verfügen  können.

S.  6.

Die  Anträge  auf  Eintragung  beziehungsweise  auf  Löschung  in  der  Rolle
werden  bei  dem  Amtsgerichte,  unter  Anwendung  der  IF.  32  bis  34  der  Grundbuchordnung
  vom  5.  Mai  1872  (GesetzSamml.  S.  446),  mündlich  angebracht
oder  schriftlich  eingereicht.

Das  Amtsgericht  hat  dem  Antragsteller  mitzutheilen,  daß  die  Eintragung,
beziehungsweise  die  Löschung  erfolgt  ist.

S.  7.

Die  Eintragung  verliert  ihre  Wirksamkeit  durch  die  Löschung.

Die  Eintragung  ist  auch  für  jeden  nachfolgenden  Eigenthümer  wirksam,
sofern  Derselbe  Eigenthümer  des  ganzen  Landguts  oder  eines  den  Voraussetzungen
des  F.  1  Absatz  2  entsprechenden  Theils  desselben  ist.

S.  8.

Bei  Grundstückserwerbungen  zu  einem  in  der  Rolle  eingetragenen  Landgute
ist  gleichzeitig  mit  der  Zuschreibung  in  dem  Grundbuche  die  Zuschreibung  auch  in
der  Rolle  zu  bewirken,  wenn  der  Erwerber  seine  entgegengesetzte  Absicht  nicht
ausdrücklich  erklärt.

Bei  Veräußerungen  eines  Theiles  von  einem  in  der  Rolle  eingetragenen
Landgute  ist  gleichzeitig  mit  der  Abschreibung  im  Giundbuche  auch  die  Löschung
des  veräußerten  Theils  in  der  Rolle  zu  bewirken,  wenn  bei  demselben  die  Voraussetzungen
  des  H.  1  Absatz  2  nicht  zutreffen.

Treffen  diese  Voraussetzungen  zu,  so  erhält  der  veräußerte  Theil  in  der
Rolle  ein  eigenes  Blatt,  wovon  der  Erwerber  zu  benachrichtigen  ist.

In  den  Fällen  dieses  Paragraphen  erfolgen  die  Zuschreibungen  und  Löschungen
in  der  Rolle,  sowie  die  Anlegung  eines  neuen  Blattes  von  Amtswegen  und  kostenfrei.

9

.  9.
Die  Einsicht  der  Rolle  ist  Jedem  gestattet,  welcher  nach  dem  Ermessen  des
Amtsgerichts  ein  rechtliches  Interesse  dabei  hat.
Die  Einsicht  der  Rolle  erfolgt  kostenfrei.
        <pb n="151" />
        —  119  —

K.  10.

Wird  der  Eigenthümer  eines  Landguts  ohne  Hinterlassung  eines  Ehegatten
von  mehreren  Nachkommen  beerbt,  so  ist  in  Ermangelung  einer  entgegenstehenden
letztwilligen  Verfügung  einer  derselben,  der  Anerbe,  berechtigt,  bei  der  Erbtheilung
das  Landgut  nebst  Zubehör  nach  Maßgabe  der  §99P.  11  bis  16  zu  übernehmen.

g.  11.

Der  Anerbe  ist  berechtigt,  das  Landgut  nebst  Zubehör  für  zwei  Drittheile
des  nach  den  I#§.  14  bis  16  festzustellenden  Werthes  zu  übernehmen.

S.  12.

Die  Berechtigung  der  Nachkommen  zur  Uebernahme  des  Landguts  wird
nach  folgenden  Grundsätzen  geregelt:

Leibliche  Kinder  gehen  Adoptiokindern,  eheliche  den  unehelichen  vor.  Unehelichen
  Kindern  des  Vaters  steht  die  Berechtigung  nicht  zu.  Durch  nachfolgende
Ehe  legitimirte  Kinder,  soweit  dieselben  volles  Erbrecht  haben,  stehen  den  ehelichen
  gleich.

Ferner  geht  vor  der  ältere  Sohn  und  in  Ermangelung  von  Söhnen  die
Altere  Tochter.

Kinder,  welche  zur  Zeit  der  Erbtheilung  wegen  Geisteskrankheit  oder  Verschwendung
  entmündigt  sind,  sowie  Kinder,  welche  eine  Verurtheilung  zu  Luchthausstrafe
  und  zugleich  zum  Verluste  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erlitten  haben,
stehen  den  übrigen  nach.

An  die  Stelle  eines  verstorbenen  Kindes  treten  dessen  Nachkommen  nach
den  für  die  Kinder  geltenden  Grundsätzen.

K.  13.

Mittelst  Eintragung  in  die  Landgüterrolle  kann  bestimmt  werden,  daß  der
jüngere  Sohn  und  in  Ermangelung  von  Söhnen  die  jüngere  Tochter  vorgeht.

K.  14.

Der  Werth  des  Landguts  wird  nach  folgenden  Grundsätzen  festgestellt:

Das  Landgut  nebst  Zubehör,  jedoch  ausschließlich  des  Wirthschaftsinventars,
wird  nach  dem  jährlichen  nachhaltigen  Reinertrage  geschätzt,  den  dasselbe  durch
Benutzung  als  Ganzes  im  gegenwärtigen  Kulturzustande  und  bei  ordnungsmäßiger
Bewirthschaftung  gewährt.

Die  vorhandenen  Gebäude  und  Anlagen  sind,  insoweit  sie  zur  Wohnung
und  Bewirthschaftung  erforderlich,  nicht  besonders  zu  schätzen,  sonst  aber  nach  dem
Werthe  des  Nutzens,  welcher  durch  Vermiethung  oder  auf  andere  Weise  daraus
gezogen  werden  kann,  zu  veranschlagen.  Letßteres  gilt  insbesondere  von  Nebenwohnungen,
  sowie  von  Gebäuden  und  Anlagen,  welche  zu  besonderen  Gewerbebetrieben
  bestimmt  sind.

(Tr.  9119.  21“
        <pb n="152" />
        —  120  —

Von  dem  ermittelten  jährlichen  Ertrage  sind  alle  dauernd  auf  dem  Landgute
  nebst  Zubehör  ruhenden  Lasten  und  Abgaben  nach  ihrem  muthmaßlichen
jährlichen  Betrage  abzusetzen.  Lasten  und  Abgaben,  auf  welche  die  Ablösungsgesetze
  Anwendung  finden,  sind  dabei  nach  deren  Vorschriften  in  eine  jährliche
Geldrente  umzurechnen.  Wegen  der  auf  dem  Landgute  ruhenden  Hypotheken  und
Grundschulden  findet  eine  Absetzung  nicht  statt.  Der  so  ermittelte  Jahresertrag
wird  mit  dem  Zwanzigfachen  zu  Kapital  gerechnet.  Diesem  Kapital  wird  der  nach
einem  durchschnittlichen  Verkaufswerthe  zu  berechnende  Werth  des  Wirthschaftsinventars
  hinzugesetzt.

Auf  Verlangen  eines  Betheiligten  sind  Landgüter,  deren  Gebäude  nebst
Hofraum  einen  größeren  Verkaufswerth  haben,  als  die  übrigen  Grundstücke,  nach
dem  Verkaufswerthe  zu  schätzen.

Von  dem  Gesammtwerthe  des  Landguts  nebst  Zubehör  werden  die  vorübergehenden
  Gutslasten,  z.  B.  Altentheile,  mit  einem  nach  Maßgabe  des  §.  9  der
Civilprozeßordnung  zu  berechnenden  Kapital,  höchstens  aber  mit  dem  Zwanzig-=fachen
  des  Jahresbetrages,  in  Abzug  gebracht.

Das  so  ermittelte  Kapital  bildet  den  Werth  des  Landguts.

S.  15.
Im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  Zubehör  des  Landguts:
1)  die  mit  dem  Landgute  oder  einzelnen  Theilen  desselben  verbundenen  Gerechtigkeiten;

2)  die  auf  dem  Landgute  vorhandenen  Gebäude,  Anlagen,  Hölzungen
und  Bäume;
3)  das  Wirthschaftsinventar;  dasselbe  umfaßt:
das  auf  dem  Landgute  behufs  der  Bewirthschaftung  desselben  vorhandene
  Vieh,  mit  Ausschluß  des  nicht  auf  dem  Landgute  selbst
gezüchteten,  als  Handelswaare  dienenden  Viehes,
das  auf  dem  Landgute  behufs  der  Bewirthschaftung  desselben  vorhandene
  Acker=  und  Hausgeräth,  einschließlich  des  Leinenzeuges
und  der  Betten,
den  vorhandenen  Dünger  und  die  für  die  Bewirthschaftung  des
Landguts  bis  zur  nächsten  Ernte  dienenden  Vorräthe  an  Früchten
und  sonstigen  Exzeugnissen.

K.  16.

In  Ermangelung  einer  Vereinbarung  der  Betheiligten  erfolgt  die  Feststellung
des  Werths  des  Landguts  nach  den  Bestimmungen  der  §I§.  14  und  15,  sowie
die  Feststellung  der  Zahlungsfristen  für  die  Abfindungen  und  der  Verzinsung  der
letzteren  duxch  Sachverständige  unter  Leitung  des  Nachlaßrichters.  Bei  den  letzteren
Feststellungen  sind  nach  billigem  Ermessen  die  wirthschaftlichen  Verhältnisse  des
        <pb n="153" />
        —  121  —

Landguts,  die  Leistungsfähigkeit  des  Gutsübernehmers  und  das  Bedürfniß  der  Abzufindenden
  zu  berücksichtigen.

Die  Betheiligten  haben  sich  über  die  Person  der  Sachverständigen  zu  einigen;
anderenfalls  ernennt  der  Nachlaßrichter  dieselben  und  nöthigenfalls  einen  Obmann.

Die  Sachverständigen  und  der  Obmann  sind,  sofern  sie  nicht  für  die  Erstattung
  von  Gutachten  der  betreffenden  Art  im  Allgemeinen  beeidigt  sind,  vom
Nachlaßrichter  nach  §.  375  der  Civilprozeßordnung  zu  beeidigen.  Das  erstattete
Gutachten  ist  nur  unter  den  Voraussetzungen  der  Nr.  2  bis  5  des  §.  543  der
Civilprozeßordnung  anfechtbar.

S.  17.

Die  §S##.  14  bis  16  finden  außer  den  Fällen  des  §.  10  Anwendung,  wenn
nach  bestehendem  Recht  den  Nachkommen  des  verstorbenen  Ehegatten  bei  der  Auseinandersetzung
  mit  dem  überlebenden  Ehegatten  die  Befugniß  zur  Uebernahme  des
Landguts  zusteht;  bei  dem  Vorhandensein  mehrerer  Nachkommen  finden  die  Vorschriften
  der  §9.  10  bis  16  Anwendung,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Anerbe
  bei  der  Auseinandersetzung  mit  dem  überlebenden  Ehegatten  diesem  gegenüber
nicht  befugt  ist,  von  dem  Werthe  des  Landguts  ein  Drittheil  (§.  11)  in  Abzug
zu  bringen.

18.

Kann  nach  bestehendem  Recht  der  überlebende  Ehegatte  bei  der  Auseinandersetzung
  mit  den  Erben  des  verstorbenen  Ehegatten  einen  geringeren  Theil,  als  die
Hälfte  des  gemeinschaftlichen  Vermögens,  zu  welchem  das  Landgut  gehört,  beanspruchen,
  so  finden  bei  dem  Vorhandensein  eines  oder  mehrerer  Nachkommen
die  I§.  10  bis  16  Anwendung,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Anerbe  bei
der  Auseinandersetzung  mit  dem  überlebenden  Ehegatten  diesem  gegenüber  nicht
befugt  ist,  von  dem  Werthe  des  Landguts  ein  Drittheil  (§.  11)  in  Abzug  zu  bringen.

g.  19.

Sind  mehrere  Landgüter  vorhanden,  so  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen
  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:
Jeder  Nachkomme  kann  in  der  Reihenfolge  seiner  Berufung  nach  seiner
Wahl  ein  Landgut  übernehmen.
Sind  mehr  Landgüter  als  Berechtigte  vorhanden,  so  wird  die  Wahl  in
derselben  Reihenfolge  wiederholt.
§.  20.

Die  Betheiligten  können  verlangen,  daß  ihre  Ansprüche  gegen  den  Gutsübernehmer
  durch  Eintragung  in  das  Grundbuch  sichergestellt  werden.

.  21.

Diejenigen,  welche  über  das  Landgut  letztwillig  verfügen  können,  sind  befugt,
in  einem  Testamente  oder  in  einer  gerichtlich  oder  notariell  beglaubigten  Urkunde
oder  in  einer  eigenhändig  geschriebenen  und  unter  Beifügung  des  Jahres  und

(r.  9119.)
        <pb n="154" />
        —  122  —

Tages  unterschriebenen  stempelfreien  Urkunde  die  Anwendung  der  §#.  10  bis  16,
der  im  §F.  17  für  den  Fall  des  Vorhandenseins  mehrerer  Nachkommen  getroffenen
Bestimmung,  sowie  der  IF.  18  bis  20  auszuschließen  oder  unter  den  Miterben
diejenige  Person  zu  bestimmen,)  welche  zur  Uebernahme  des  Landguts  oder  der
mehreren  Landgüter  berechtigt  sein  soll,  sowie  die  in  dem  F.  23  erwähnten  Verfügungen
  zu  treffen.

In  gleicher  Weise  kann,  vorbehaltlich  des  Pflichttheilsrechts  der  Miterben
und  der  Ansprüche  des  überlebenden  Ehegatten,  bestimmt  werden,  zu  welchem
Betrage  der  Gutswerth  bei  der  Erbtheilung  oder  Auseinandersetzung  angerechnet
werden,  daß  und  in  welcher  Höhe  der  Gutsübernehmer  ein  Voraus  erhalten  oder
in  einer  sonstigen  Weise  bevorzugt  werden  soll.

Kann  eine  letztwillige  Verfügung  über  das  Landgut  nur  von  beiden  Eheleuten
  gemeinschaftlich  getroffen  werden,  so  genügt  es,  daß  die  Urkunde  von  einem
der  Ehegatten  geschrieben  und  von  beiden  Eheleuten  unterschrieben  wird.

g.  22.

Für  die  Berechnung  des  Pflichttheils  der  Miterben,  welche  das  Landgut
nicht  übernehmen,  ist  der  nach  den  9P.  10  bis  16  zu  ermittelnde  Erbtheil  derselben
  maßgebend.

C.  23.

Wegen  Verletzung  des  Pflichttheils  können  nicht  angefochten  werden:

1)  Verfügungen  des  Erblassers,  durch  welche  dem  leiblichen  Vater  des
Anerben  lebenslänglich,  der  leiblichen  Mutter  bis  zur  Großjährigkeit
des  Anerben  das  Recht  beigelegt  wird,  das  Landgut  nebst  Zubehör
nach  dem  Tode  des  Erblassers  in  eigene  Nutzung  und  Verwaltung  zu
nehmen,  unter  der  Verpflichtung,  den  Anerben  und  dessen  Miterben,
letztere  bis  zur  Auszahlung  ihres  Erbtheils,  angemessen  zu  erziehen  und
für  den  Nothfall  auf  dem  Landgute  zu  unterhalten;

2)  Verfügungen  des  Erblassers,  durch  welche  die  Fälligkeit  der  Erbtheile
der  Miterben  bis  zu  deren  Großjährigkeit,  unter  der  Verpflichtung  des
Gutsübernehmers,  die  Miterben  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  angemessen
zu  erziehen  und  für  den  Nothfall  auf  dem  Landgute  zu  unterhalten,
hinausgesetzt  wird.

Die  unter  Nr.  1  erwähnten  Verfügungen  können  auch  nicht  auf  Grund

der  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Nachtheile  der  zweiten  Ehe  angefochten  werden.

.  24.
Die  in  den  §H.  10  bis  23  enthaltenen  Bestimmungen  finden  nicht  Anwendung:

1)  wenn  die  zu  dem  Landgute  gehörenden  Gebäude  zur  Zeit  des  Todes
des  Erblassers  mit  einem  den  Grundsteuerreinertrag  der  Liegenschaften
übersteigenden  Nutzungswerthe  zur  Gebäudesteuer  angesetzt  sind;
        <pb n="155" />
        —  123  —

2)  wenn  die  bei  der  Erbtheilung  oder  Auseinandersetzung  betheiligten  Personen
  nicht  allein  Eigenthümer  des  Landguts  sind;

3)  wenn  das  Landgut  beim  Tode  des  Erblassers  in  Folge  von  Veränderungen,
  welche  nach  der  Eintragung  des  Landguts  in  die  Rolle
stattgefunden  haben,  nach  F.  1  Absatz  2  nicht  eintragungsfähig  gewesen
wäre;  jedoch  kommt  der  Mangel  eines  Wohnhauses  zur  Zeit  des  Todes
des  Erblassers  nicht  in  Betracht,  wenn  dieser  Zustand  alsdann  noch
nicht  zwei  Jahre  gewährt  hat.

.  25.

Für  jede  Eintragung  und  für  jede  Löschung  in  der  Rolle,  einschließlich  der
darüber  dem  Eigenthümer  zu  machenden  Mittheilung,  wird,  außer  in  den  Fällen
des  §.  8,  eine  Gerichtsgebühr  von  drei  Mark  erhoben.

Die  Anträge  zur  Rolle  sind  einer  Stempelabgabe  nicht  unterworfen.

Erbtheilungen  und  Auseinandersetzungen,  welche  nach  den  Vorschriften  dieses
Gesetzes  erfolgen,  sind  frei  vom  Kaufstempel.

C.  26.

Das  bestehende  Anerbenrecht,  sowie  das  bestehende  Recht  über  Altentheil,
Setzwirthschaft,  väterliche  Aussage  und  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  bleiben  in
Geltung.

§.  27.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1886  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  April  1886.

(.  S)  Wilhelm.

Zugleich  für  den  Minister
der  öffentlichen  Arbeiten.
Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.

v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

(Nr.  9119—9120.)
        <pb n="156" />
        —  124  —

(TXr.  9120.)  Gesetz,  betreffend  eine  Erweiterung  des  Staatsschuldbuchs.  Vom  12.  April  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  2c.

verordnen  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie
was  folgt:
Einziger  Artikel.

Die  Bestimmungen  des  Gesetzes,  betreffend  das  Staatsschuldbuch,  vom
20.  Juli  1883  (Gesetz  Samml.  S.  120)  finden  vom  1.  Juli  1886  ab  auf  Schuldverschreibungen
  der  dreieinhalbprozentigen  konsolidirten  Anleihe  mit  der  Maßgabe
entsprechende  Anwendung,  daß  die  hiernach  zu  bewirkenden  Eintragungen  in  ein
besonderes  Buch  erfolgen  können.

Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  12.  April  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="157" />
        —  125  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staater.

 

Nr.  13.—

 

(Nr.  9121.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  und  Vervollständigung  des  Staatseisenbahnnetzes
  und  die  Betheiligung  des  Staates  bei  mehreren  Privateisenbahnunternehmungen.
  Vom  19.  April  1886.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt:
J.  zur  Herstellung  von  Eisenbahnen  und  der  durch  dieselbe  bedingten
ermehrung  des  Fuhrparks  der  Staatsbahnen,  und  zwar:
a)  zum  Bau  einer  Eisenbahn:
1)  von  Wrist  nach  Itzehoe  die

Summe  von  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...  1  900  000  Mark
2)  von  Ganrnsee  nach  Lessen  die

Summe  vo  .  .  ..  442  000
3)  von  Wreschen  nach  Strzalkowo

die  Summe  o0vo  .  .  ..  1  160  000
4)  von  Meseritz  nach  Rokbietnica

die  Summe  von  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  6  000  O000o

5)  von  Altdamm  bezw.  Gollnow
nach  Cammin  mit  Abzweigung
nach  Wollin  die  Summe  von  4  000  O000
6)  von  Wriezen  nach  Jädickendorf
die  Summe  von  .  .  .  .  .  .  .  ...  4  000  000
7)  von  Ratibor  bis  zur  Landesgrenze
  in  der  Richtung  auf
Troppau  die  Summe  von.  1  600  000=zu
  übertragen.  19  102  000  Mark,
Ses.  Samml.  1886.  (Kr.  9121.)  22

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  April  1886.
        <pb n="158" />
        —  126  —

Uebertrag  .  ...

8)  von  Deutsch-Wette  nach  Groß-Kunzendorf
  die  Summe  von#
9)  von  Ottmachau  bis  zur  Landesgrenze

  in  der  Richtung  auf

Lindewiese  die  Summe  von#
10)  von  Striegau  nach  Bolkenhain
die  Summe  vvo  .  .  ..
11)  von  Grunow  nach  Beeskow
die  Summe  von  .  .  ...  .  .  ...
12)  von  Teutschenthal  nach  Salzmünde
  die  Summe  von.
13)  von  Schönebeck  nach  Blumenberg
  die  Summe  vo  ..
14)  von  Oebisfelde  nach  Salzwedel
die  Summe  von  ..  ..  ..  .  ...
15)  von  Braunschweig  nach  Gifhorn
die  Summe  von  ..  .  .  .  .  .  .  ..
16)  von  Wulften  nach  Duderstadt
die  Summe  von  .  .  .  ..  .  .  .  ..
und  von  Duderstadt  nach  Leinefelde
  die  Summe  vo  .  .  .  .
17)  von  Fulda  nach  Tann  die
Summe  .  .  ..  .  ....  .  .  ..
18)  von  Sarnau  nach  Frankenberg
die  Summe  von  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
19)  von  Schmallenberg  nach  Fredeburg
  die  Summe  von.  .  .  .  .  .
20)  von  Wiesbaden  nach  Langenschwalbach
  die  Summe  von.
21)  von  Krebsöge  nach  Radevormwald
  die  Summe  vo  .  ..
22)  von  Elberfeld  nach  Cronenberg
die  Summe  vo  .  ..
23)  von  Wülfrath  nach  Velbert  die
Summe  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ..

b)  zur  Beschaffung  von
Betriebsmitteln:

die  Summe  von  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

19  102  000  Mark,

1  023  000
1  080  000
1  418  000

460  O000

400  000
1  308  000
3  600  000
2  320  000
1  567000
1  433  000
3  250  000
1  950  000

640  000
1  210  000
1  520  000

890  O000

625  000

9111  000

zusammen  .  .  ..

52  907  000  Mark,
        <pb n="159" />
        —  127  —
Uebertrag.  .  ..  52  907  000  Mark,;

II.  zur  Betheiligung  an  dem  Bau:
1)  einer  normalspurigen  Eisenbahn
von  Themar  nach  Schleusingen
durch  Gewährung  einer  unverzinslichen,
  nicht  rückzahlbaren
Beihülfe  an  die  Werra-Eisenbahngesellschaft
  die  Summe  von  150  000  Mark,
2)  schmalspuriger  Eisenbahnen:
a)  von  Altena  nach  Lüdenscheid,



b)  von  Werdohl  nach  Augustenthal,


c)  von  Schalksmühle  nach
Halver,

durch  Uebernahme  von  Aktien
der  zu  gründenden  Gesellschaft
die  Summe  von  .  .....  .  .  ..  400  000

zusammen  .  .  .  .  550  000

III.  zur  Anlage  des  zweiten  Geleises  auf  den  nachstehend
  bezeichneten  Strecken  und  zu  den  dadurch
bedingten  Ergänzungen  und  Geleisveränderungen
  auf  den  Bahnhöfen:

1)  Neviges-Kupferdreh  die  Summe

von  .  ..  ...  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  810  000  Mark,
2)  Duisburg—Styrum  die  Summe
vd8oooonn  .  .  .  .  ..  290  000
3)  Deutz  (Schiffbrücke)  —Kalk  die
Summe  von  .  .  .  .  ....  .  .  .  ..  135  000
zusammen.  1  235  000

IV.  zu  nachstehenden  Bauausführungen:
1)  für  den  Ausbau  der  Bahnstrecke
Vienenburg  Goslar  —Grauhof
die  Summe  von  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  440  000  Mark,
2)  für  die  Erweiterung  des  Bahnhofes
  Erfurt  die  Summe  von.  2  350  000
zu  übertragen.  2  790  000  Mark,  54  692  000  Mark;
r.  9121.)
        <pb n="160" />
        —  128  —
Uebertrag.  ...  2  790  000  Mark,  54  692  000  Mark,

3)  für  die  Herstellung  einer  Bahnverbindung
  zwischen  Stolberg
und  Münsterbusch  die  Summe
ve  260  000.

zusammen  3  050  000

insgesammt  57  742  000  Mark
zu  verwenden.

Mit  der  Ausführung  der  vorstehend  unter  Nr.  I  Litt.  a  2  bis  14  und
16  bis  23  aufgeführten  Bahnen  ist  erst  dann  vorzugehen,  wenn  nachstehende
Bedingungen  erfüllt  find:

A.  Der  gesammte  zum  Bau  der  Bahnen  und  deren  Nebenanlagen  nach
Maßgabe  der  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  oder  im  Enteignungsverfahren
  festzustellenden  Projekte  erforderliche  Grund  und  Boden  ist  der  Staatsregierung
  in  dem  Umfange,  in  welchem  derselbe  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen
der  Enteignung  unterworfen  ist,  unentgeltlich  und  lastenfrei  —  der  dauernd
erforderliche  zum  Eigenthum,  der  vorübergehend  erforderliche  zur  Benutzung  für
die  Zeit  des  Bedürfnisses  —  zu  überweisen,  oder  die  Erstattung  der  sämmtlichen
staatsseitig  für  dessen  Beschaffung  im  Wege  der  freien  Vereinbarung  oder  Enteignung
  aufzuwendenden  Kosten,  einschließlich  aller  Nebenentschädigungen  für
Wirthschaftserschwernisse  und  sonstige  Nachtheile,  in  rechtsgültiger  Form  zu  übernehmen
  und  sicher  zu  stellen.

Vorstehende  Verpflichtung  erstreckt  sich  insbesondere  auch  auf  die  unentgeltliche
  und  lastenfreie  Hergabe  des  für  die  Ausführung  derjenigen  Anlagen  erforderlichen
  Terrains,  deren  Herstellung  dem  Eisenbahnunternehmer  im  öffentlichen
Interesse  oder  im  Interesse  des  benachbarten  Grundeigenthums  auf  Grund  gesetzlicher
  Bestimmungen  obliegt  oder  auferlegt  wird.

Zu  den  Grunderwerbskosten  für  die  unter  Nr.  20  bezeichnete  Bahn  von
Wiesbaden  nach  Langenschwalbach  soll  staatsseitig  ein  Zuschuß  von  150  000  Mark
gewährt  werden.

B.  Die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  öffentlichen  Wege  ist,  soweit
dies  die  Aufsichtsbehörde  für  zulässig  erachtet,  seitens  der  daran  betheiligten
Interessenten  unentgeltlich  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des
Bestehens  und  Betriebes  der  Bahnen  zu  gestatten.

C.  Für  die  unter  Nr.  I  Litt.  a  10,  11,  12  und  13  benannten  Bahnen
muß  außerdem  von  den  Interessenten  zu  den  Baukosten  ein  unverzinslicher,  nicht
rückzahlbarer  Zuschuß  geleistet  werden,  und  zwar  zum  Betrage:

a)  bei  Nr.  10  (Striegau—Bolkenhain)  von  82  000  Mark,

b)  bei  Nr.  11  (Grunow-Beeskow)  von  90  000  Mark

J)  bei  Nr.  12  (Teutschenthal-Salzmünde)  von  100  000  Mark,

d)  bei  Nr.  13  (Schönebeck-Blumenberg)  von  112  000  Mark.
        <pb n="161" />
        —  129  —

)

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  der  zu  den  im  §.  1
unter  Nr.  1  vorgesehenen  Bauausführungen  und  Beschaffungen  erforderlichen
Mittel  von  52  907000  Mark:

1)  die  dem  Staate  zu  dem  vorläufig  auf  3  627  637),63  Mark  ermittelten
Betrage  zugefallenen  Bestände  der  im  §.  3  des  Gesetzes,  betreffend  den
Erwerb  des  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahnunternehmens  für  den
Staat,  vom  23.  Februar  1885  (Gesetz=  Samml.  S.  43)  bezeichneten
Fonds  der  ehemaligen  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft,

2)  den  ersparten  Restbestand  derjenigen  Geldmittel,  welche  auf  Grund  des
Gesetzes  vom  2.  April  1875  (Gesetz-Samml.  S.  193)  zur  Deckung  der
bei  Begebung  der  Eisenbahnanleihe  aus  dem  Jahre  1868  entstandenen
Kursverluste  flüssig  gemacht  sind,  mit  307  607),63  Mark

zu  verwenden,  und  zwar  ad  1  insoweit,  als  über  diese  Fonds  durch  das  eben
erwähnte  Gesetz  vom  23.  Februar  1885  nicht  anderweit  verfügt  ist,  und  als  die
Bestände  dieser  Fonds  nach  dem  Ermessen  des  Finanzministers  ohne  Nachtheil  für
die  Staatskasse  flüssig  gemacht  werden  können.
Für  den  alsdann  noch  zu  deckenden  Restbetrag  im  §.  1  Nr.  I,
desgleichen  zur  Deckung  der  für  die  im  F.  1  unter  Nr.  II  vorgesehene
Betheiligung,  sowie  für  die  im  F.  1  unter  Nr.  III  und  IV  vorgesebenen
Bauausführungen  erforderlichen  Mittel  von  zusammen  hhchstens
4835  000  Mark

sind  Staatsschuldverschreibungen  auszugeben.

S.  3.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinssuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen  (§.  2),  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  und
wegen  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869
(Gesetz  Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

KC.  4.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  §.  1  unter  Nr.  I,  III
und  IV  bezeichneten  Eisenbahnen  (beziehungsweise  Eisenbahntheile)  durch  Veräußerung
  bedarf  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung  beider  Häuser  des
Landtages.  Ebenso  ist  zur  Veräußerung  der  in  Gemäßheit  des  §.  1  Nr.  II2
für  den  Staat  zu  erwerbenden  Aktien,  sowie  der  daselbst  bezeichneten  Bahnen

Ces.  Samml.  1880.  (Nr.  9121.)  23
        <pb n="162" />
        —  130  —

und  zur  Fusionirung  derselben  mit  anderen  Eisenbahnunternehmungen  die  Genehmigung
  beider  Häuser  des  Landtages  erforderlich.

 

Alle  dieser  Vorschrift  entgegen  einseitig  getroffenen  Verfügungen  sind  rechtsungültig.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  19.  April  1886.

.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boekticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedrucit  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="163" />
        —  131  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  14.  —

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Beförderung  deutscher  Ansiedelungen  in  den  Provinzen  Westpreußen  und  Posen,
S.  131.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Bau  und  demnächstigen  Betrieb  der  durch  das
Gesetz  vom  19.  April  1886  zur  Ausführung  genehmigten  Eisenbahnen,  S.  135.  —  Bekanntmachung
der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs=  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  137.

 

(Nr.  9122.)  Gesetz,  betreffend  die  Beförderung  deutscher  Ansiedelungen  in  den  Provinzen
Westpreußen  und  Posen.  Vom  26.  April  1886.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
§S.  1.

Der  Staatsregierung  wird  ein  Fonds  von  100  Millionen  Mark  zur  Verfügung
  gestellt,  um  zur  Stärkung  des  Deutschen  Elements  in  den  Provinzen
Westpreußen  und  Posen  gegen  polonisirende  Bestrebungen  durch  Ansiedelung
deutscher  Bauern  und  Arbeiter

1)  Grundstücke  käuflich  zu  erwerben,

2)  soweit  erforderlich,  diejenigen  Kosten  zu  bestreiten,  welche  entstehen

a)  aus  der  erstmaligen  Einrichtung,
b)  aus  der  erstmaligen  Regelung  der  Gemeinde-,  Kirchen=  und  Schulverhältnisse

neuer  Stellen  von  mittlerem  oder  kleinem  Umfange  oder  ganzer  Landgemeinden,
  mögen  sie  auf  besonders  dazu  angekauften  (Nr.  1)  oder  auf
sonstigen,  dem  Staate  gehörigen  Grundstücken  errichtet  werden.

Mit  der  käuflichen  Erwerbung  von  Grundstücken  ist  nur  in  dem  Umfange
vorzugehen,  daß  hinlängliche  Mittel  zur  Bestreitung  der  nach  Nr.  2  erforderlichen
Kosten  übrig  bleiben.

Ges.  Samml.  1886.  (Nr.  9122.)  24

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Mai  1886.
        <pb n="164" />
        —  132  —

§.  2.
Bei  Ueberlassung  der  einzelnen  Stellen  (§.  1)  ist  eine  angemessene  Schadloshaltung
  des  Staates  vorzusehen.
Die  Ueberlassung  —8  zu  Eigenthum  gegen  Kapital  oder  Rente,  oder  auch
in  Zeitpacht  erfolgen.
G.  3.

Erfolgt  die  Ueberlassung  der  Stelle  (§.  2)  gegen  Uebernahme  einer  festen
Geldrente  (Rentengut),  so  kann  die  Ablösbarkeit  der  letzteren  von  der  Zustimmung
beider  Theile  abhängig  gemacht  werden.

Die  Feststellung  des  Ablösungsbetrages  und  der  Kündigungsfrist  bleibt  der
vertragsmäßigen  Bestimmung  überlassen.  Von  dem  Rentenberechtigten  darf  jedoch
ein  höherer  Ablösungsbetrag  als  der  fünfundzwanzigfache  Betrag  der  Rente  nicht
gefordert  werden,  wenn  die  Ablösung  auf  seinen  Antrag  erfolgt.

Bei  der  Eintragung  der  Rente  in  das  Grundbuch  müssen  die  Abreden  über
den  Ausschluß  der  Ablösbarkeit,  sowie  über  die  Feststellung  des  Ablösungsbetrages
und  der  Kündigungsfrist  in  das  Grundbuch  eingetragen  werden.  Ist  dies  nicht
geschehen,  so  gilt  Dritten  gegenüber  die  das  Grundstück  belastende  Rente  als  eine
solche,  welche  von  dem  Verpflichteten  nach  sechsmonatiger  Kündigung  mit  dem
zwanzigfachen  Betrage  abgelöst  werden  kann.

S.  4.
Den  festen  Geldrenten  sind  gleich  zu  achten  diejenigen  festen  Abgaben  in
Körnern,  welche  nach  dem  jährlichen,  unter  Anwendung  der  §#.  20  bis  25  des
Ablösungsgesetzes  vom  2.  März  1850  ermittelten  Marktpreise  in  Geld  abzuführen  sind.

g.  5.

Sofern  bei  Veräußerung  einer  Stelle  gegen  eine  Rente  der  Eigenthümer
des  Rentenguts  vertragsmäßig  in  seiner  Verfügung  dahin  beschränkt  wird,  daß
die  Zulässigkeit  einer  Zertheilung  des  Grundstücks  oder  der  Abveräußerung  von
Theilen  desselben  von  der  Zustimmung  des  Rentenberechtigten  abhängig  sein  soll,
so  kann  die  versagte  Einwilligung  durch  richterliche  Entscheidung  der  Auseinandersetzungsbehörde
  ergänzt  werden,  wenn  die  Zertheilung  oder  Abveräußerung  im
gemeisschäftlichen  Interesse  wünschenswerth  erscheint.

F.  6.
st  dem  Erwerber  eines  Rentenguts  vertragsmäßig  die  Pflicht  auferlegt,
die  wirthschaftliche  Selbständigkeit  der  übernommenen  Stelle  durch  Erhaltung  des
baulichen  Zustandes  darauf  befindlicher  oder  darauf  zu  errichtender  Gebäude,  durch
Erhaltung  eines  bestimmten  landwirthschaftlichen  Inventars  auf  derselben  oder
durch  andere  Leistungen  dauernd  zu  si  aun  so  kam  der  Verpflichtete  durch
richterliche  Entscheidung  der  Ausei  hörde  von  seiner  Verpflichtung

D
        <pb n="165" />
        —  133  —

befreit  werden,  wenn  der  Aufrechthaltung  der  wirthschaftlichen  Selbständigkeit  der
Stelle  überwiegende  gemeinwirthschaftliche  Interessen  entgegenstehen.

K.  7.

Wird  im  Falle  des  F.  5  die  Zustimmung  des  Rentenberechtigten  ergänzt
oder  wird  im  Falle  des  F.  6  die  Befreiung  des  Verpflichteten  ausgesprochen,  so
kann  der  Rentenberechtigte,  wenn  im  Vertrage  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  ist,
die  Ablösung  der  ganzen  Rente  zum  fünfundzwanzigfachen  Betrage  verlangen.

)2

Die  Beträge,  welche  der  Staat  als  Schadloshaltung  (§.  2)  erhält,  sowie
die  Einnahmen  aus  wiederveräußerten  Grundstücken  und  aus  Zwischennutzungen
sind  alljährlich  in  den  Staatshaushalts-Etat  aufzunehmen  und  fließen  —  soweit
sie  nicht  aus  der  Veräußerung  von  Domänen  und  Forsten  herrühren  —  bis  zum
31.  März  1907  zu  dem  im  F§F.  1  bezeichneten  Fonds.

Von  dem  letzteren  Zeitpunkte  ab  treten  diese  Einnahmen  den  allgemeinen
Staatseinnahmen  zu.

§.  9.

Zur  Bereitstellung  der  Summe  für  die  im  §.  1  gedachten  Verwendungszwecke
  sind  Schuldverschreibungen  auszugeben.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  zu  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldwerschreibungen
  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  und
wegen  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869
(Gesetz-Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

KC.  10.

Die  aus  Anlaß  der  §§F.  1  und  2  dieses  Gesetzes  stattfindenden  Akte  der
nichtstreitigen  Gerichtsbarkeit,  zutenh  der  zrundbuchrichterlichen  Thätigkeit,
sowie  das  Verfahren  vor  der  Aus  äbehörde  sind  stempel=  und  kostenfrei.

 

K..  11.

Dem  Landtage  ist  jährlich  über  die  Ausführung  dieses  Gesetzes,  insbesondere
über  die  erfolgten  Ankäufe  und  Verkäufe,  die  Ansiedelungen  oder  deren  Vorbereitung
  und  die  Verwaltung  der  angekauften  Güter  Rechenschaft  zu  geben.

Ueber  die  gesammten  Einnahmen  und  Ausgaben  des  im  F.  1  genannten
Fonds  ist  nach  Maßgabe  der  für  den  Staatshaushalt  bestehenden  Vorschriften
Rechnung  zu  legen.

(Tr.  9122.)  24°
        <pb n="166" />
        —  134  —

g.  12.

Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird,  soweit  solche  nach  den  Bestimmungen
des  §.  9  nicht  durch  den  Finanzminister  erfolgt,  einer  besonderen  Kommission  übertragen,
  welche  dem  Staatsministerium  unterstellt  ist.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Zusammensetzung,  den  Sitz,  den
Geschäftskreis  und  die  Befugnisse  der  Kommission  erfolgen  im  Wege  Königlicher
Verordnung.  -

Die  persönlichen  und  sächlichen  Verwaltungsausgaben  sind  aus  dem  im
&amp;amp;  1  genannten  Fonds  zu  bestreiten.  Dieselben  sind  nach  Maßgabe  der  durch
Königliche  Verordnung  getroffenen  Einrichtungen  vom  1.  April  1887  ab  in  den
Staatshaushalts-Etat  einzustellen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  April  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

Zugleich  für  den  Minister
der  öffentlichen  Arbeiten:
Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.

v.  Boetticher.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.
        <pb n="167" />
        —  135  —

(Nr.  9123.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  April  1886,  betreffend  den  Bau  und  demnächstigen
Betrieb  der  durch  das  Gesetz  vom  19.  April  1886  zur  Ausführung  genehmigten
  Eisenbahnen.

A##  Ihren  Bericht  vom  19.  April  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  bei  demnächstiger
Ausführung  der  in  dem  Gesetz  vom  19.  April  d.  J.  (Gesetz-Samml.  S.  125),
betreffend  die  Erweiterung  und  Vervollständigung  des  Staatseisenbahnnetzes  nd
die  Betheiligung  des  Staates  bei  mehreren  Privateis
gesehenen  Eisenbahnlinien  die  Leitung  des  Baues  und  demnächst  auch  des  Bericbo
derselben,  und  zwar:
1)  der  Bahn  von  Wrist  nach  Itzehoe  der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu
Altona,
2)  der  Bahnen:
a)  von  Garnsee  nach  Lessen,
b)  von  Wreschen  nach  Strzalkowo,
der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Bromberg,
3)  der  Bahnen:

a)  von  Meseritz  nach  Rokietnica,

b)  von  Altdamm  beziehungsweise  Gollnow  nach  Cammin  mit  Abzweigung
nach  Wollin,

J)  von  Wriezen“  nach  Jädickendorf,

4)  von  Striegau  nach  Bolkenhain,

ee)  von  Grunow  nach  Beeskow,

der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Berlin,
4)  der  Bahnen:

a)  von  Ratibor  bis  zur  Landesgrenze  in  der  Aichtung  auf  Troppau,

b)  von  Deutsch-Wette  nach  Groß-  unzendorf

J)  von  Ottmachau  bis  zur  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Lindewiese,

der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Breslau,
5)  der  Bahnen:

a)  von  Teutschenthal  nach  Salzmünde,

b)  von  Fulda  nach  Tann,

c)  von  Wiesbaden  nach  Langenschwalbach,

der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Frankfurt  a.  M.,
6)  der  Bahnen:

a)  von  Schönebeck  nach  Blumenberg,

b)  von  Oebisfelde  nach  Salzwedel,

J)  von  Braunschweig  nach  Gifhorn,  einschließlich  der  vom  Bahnhof  Gifhorn
  über  Stadt  Gifhorn  nach  dem  großen  Torfmoor  herzustellenden
Anschlußbahn,

der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Magdeburg,
Cr.  9123.
        <pb n="168" />
        —  136  —

7)  der  Bahnen:
a)  von  Wulften  nach  Duderstadt  und  von  Duderstadt  nach  Leinefelde,
b)  von  Sarnau  nach  Frankenberg,
der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Hannover,
8)  der  Bahnen:

a)  von  Schmallenberg  nach  Fredeburg,

b)  von  Krebsöge  nach  Radevormwald,

c)  von  Elberfeld  nach  Cronenberg,

d)  von  Wülfrath  nach  Velbert,

der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Elberfeld,
9)  der  Bahnverbindung  zwischen  Stolberg  und  Münsterbusch  der  Königlichen

Eisenbahn-Direktion  (linksrheinischen)  zu  Cöln
übertragen  wird.

Zugleich  bestimme  Ich,  daß  für  sämmtliche  vorbezeichnete  Eisenbahnen  —
bezüglich  der  unter  Nr.  6  litt,  c  aufgeführten  Linie  Braunschweig—Gifhorn  mit
der  Anschlußbahn  nach  dem  großen  Torfmoor  für  den  im  diesseitigen  Staatsgebiet
  belegenen  Theil  derselben  —  das  Recht  zur  Enteignung  und  dauernden
Beschränkung  derjenigen  Grundstücke,  welche  zur  Bauausführung  nach  den  von
Ihnen  festzustellenden  Plänen  nothwendig  sind,  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen
Anwendung  finden  soll.

Diese  Verordnung  ist  in  der  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  21.  April  1886.
Wilhelm.

Für  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten:

Lucius.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.
        <pb n="169" />
        —  137  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  Februar  1886,  betreffend  die  Herabsetzung
  des  Zinsfußes  der  von  dem  Magdeburg-Rothensee-Wolmirstedter
Deichverband  auf  Grund  der  Allerhöchsten  Privilegilen  vom  7.  März  1859,
28.  Mai  1862  und  15.  März  1876  ausgegebenen  Schuldverschreibungen
von  4½  auf  4  Prozent  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Magdeburg  Nr.  13  S.  135,  ausgegeben  den  27.  März  1886

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  22.  Februar  1886  wegen  Ausgabe
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Königsberg  i.  Pr.
im  Betrage  von  2  134  600  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Königsberg  Nr.  14  S.  82,  ausgegeben  den  8.  April  1886;

3)  das  unterm  24.  Februar  1886  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Genossenschaft  zur  Regulirung  des  Marusch-Tursnitzer  Mühlenfließes  im
Kreise  Graudenz  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder
  Nr.  12  S.  67,  ausgegeben  den  25.  Mälrz  1886;

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  8.  März  1886  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Burtscheid  im  Betrage
von  600  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Aachen
Nr.  15  S.  73,  ausgegeben  den  15.  April  1886,

5)  das  unterm  10.  März  1886  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  Lückenbach-Insul  im  Kreise  Adenau  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  15  S.  85,  ausgegeben
  den  8.  April  1886;

6)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  15.  März  1886  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadtgemeinde  Ottweiler
bis  zum  Betrage  von  90  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Trier  Nr.  15  S.  127,  ausgegeben  den  16.  April  1886

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  März  1886,  betreffend  die  Verlängerung
der  Frist  für  die  Herstellung  der  Eisenbahn  von  Altona  nach  Kaltenkirchen
nebst  Zweigbahn  nach  dem  Himmelmoor  bis  zum  9.  Juli  1889,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  26  S.  587,
ausgegeben  den  17.  April  1886)

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  17.  März  1886  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Liegnitz  zum  Betrage
von  1000  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Liegnitz  Nr.  17  S.  129,  ausgegeben  den  24.  April  1886;

□n
        <pb n="170" />
        —  138  —

9)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  19.  März  1886  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Graudenz  bis  zum
Betrage  von  125.000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Marienwerder  Nr.  16  S.  113,  ausgegeben  den  22.  April  1886;,

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  April  1886,  betreffend  die  Anwendung  des
Enteignungsrechts  für  die  Zwecke  des  von  der  Staatsbauverwaltung  auszuführenden
  Neubaues  der  Langen  Brücke  und  der  Ueberführung  der
Saarmunderstraße  zu  Potsdam,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Potsdam  Nr.  18  S.  187,  ausgegeben  den  30.  April  1886);

11)  das  unterm  2.  April  1886  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  zu  Ostroppa  mit  Kolonie  Zedlitz  im  Kreise  Tost-Gleiwitz
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  17  S.  117,
ausgegeben  den  23.  April  1886.

Redigirt  im  Burcau  des  Staatsminisleriums.

Berlin,  gebruct  in  der  Neichsdrackerel.
        <pb n="171" />
        —  139  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  15.  —

 

JInhalt:  Geseh  zur  Ausdehnung  des  Gesetzes  vom  3.  März  1850,  betressend  den  erleichterten  Abverkauf  kleiner
Grundstücke,  und  der  §s.  2  bis  6  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1860,  betreffend  die  Abänderung  bes
Gesetzes  vom  13.  April  1841  über  den  erleichterten  Austausch  einzelner  Parzellen  von  Grundstücken  auf
die  Drovinz  Schleswig  Holstein,  S.  130.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirls  des  Amtsgerichts  Sögel,  S.  140.  —  Verfügung  des
Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts
Flensburg,  S.  140.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
  publizirten  landesberrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  141.

 

(Nr.  9124.)  Gesetz  zur  Ausdehnung  des  Gesetzes  vom  3.  März  1850,  betreffend  den  erleichterten
  Abverkauf  kleiner  Grundstücke  (Gesetz.  Samml.  S.  145),  und  der  §§.  2
bis  6  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1860,  betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes
vom  13.  April  1841  über  den  erleichterten  Austausch  einzelner  Parzellen  von
Grundstücken  (Gesetz  Samml.  S.  384)  auf  die  Provinz  Schleswig  Holstein.
Vom  22.  April  1886.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Paragraph.

Das  Gesetz  vom  3.  März  1850,  betreffend  den  erleichterten  Abverkauf  kleiner
Grundstücke  (Gesetz-Samml.  S.  145),  und  die  §#.  2  bis  6  des  Gesetzes  vom
27.  Juni  1860,  betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes  vom  13.  April  1841  über
den  erleichterten  Austausch  einzelner  Parzellen  von  Grundstücken  (Gesetz-Samml.
S.  384),  treten  auch  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  April  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.

 

 

Ges.  Samml.  1886.  (Nr.  9124—9126.)  25

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Mai  1886.
        <pb n="172" />
        —  140  —

(Nr.  9125.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Sögel.  Vom  6.  Mai  1886.

A#  Grund  des  F.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz-Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sögel  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
Bockhorst,  Esterwegen,  Wippingen,  Vrees,  Bockholte,  Werlte,  Wehm,
Wieste,  Lahn,  Sögel,  Wahn

am  1.  Juni  1886  beginnen  soll.
Berlin,  den  6.  Mai  1886.

Der  Justizminister.
Friedberg.

––  0——  ——

(Nr.  9126.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Flensburg.  Vom  7.  Mai  1886.

Auf  Grund  des  §.  14  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Schleswig-Holstein  (Gesetz  Samml.  1873  S.  241,  1879  S.  12)  bestimmt  der
Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  §F.  12  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Flensburg  gehörigen  Bezirk  der  Stadt
Flensburg

am  1.  Juni  1886  beginnen  soll.
Berlin,  den  7.  Mai  1886.

Der  Justizminister.
Friedberg.

——  ——  ——
        <pb n="173" />
        —  141  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  Februar  1886,  betreffend  die  Genehmigung,
des  7.  Nachtrags  zu  dem  Reglement  der  landschaftlichen  Feuerversicherungsgesellschaft
  für  Westpreußen  vom  16.  Februar  1863,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  16  S.  82)  auögegeben  den
17.  April  1886,

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  15  S.  111,  ausgegeben
den  15.  April  1886,

der  Hönigl.  Ngierung  sh  Bromberg  Nr.  16  S.  119,  ausgegeben
den  16.  April  188

2)  das  unterm  15.  Februar  1866  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Genossenschaft  zur  Melioration  des  Emsthales  zwischen  der  Neumühle
(im  Kreise  Warendorf)  und  der  Affhüppner  Mühle  bei  Warendorf  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  13  S.  70,  ausgegeben
  den  27.  März  1886;

3)  der  unterm  28.  Februar  1886  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zum  Statut
der  Meliorations-Sozietät  der  Boker  Heide  vom  24.  Juli  1850  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  15  S.  77,  ausgegeben
  den  10.  April  1886)

4)  das  unterm  17.  März  1886  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Staudeichverband
  Pieckel  im  Kreise  Marienburg  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  16  S.  81,  ausgegeben  den  17.  April  1886;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  März  1886),  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Homburg  v.  d.  H.  auf  Grund  des
Allerhöchsten  Privilegiums  vom  31.  Dezember  1879  aufgenommenen  Anleihe
  von  4½  auf  4  Prozent  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  eslerung
zu  Wiesbaden  Nr.  17  S.  163,  ausgegeben  den  29.  April  18

6)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  26.  März  1886  wegen  —-auf
  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Forst  i.  L.  bis  zum
Betrage  von  150  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  16  S.  97,  ausgegeben  den  21.  April  1886;

7)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  26.  März  1886  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Aunleihescheine  des  Kreises  Braunsberg  bis  zum
Betrage  von  150  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Königsberg  Nr.  16  S.  100,  ausgegeben  den  22.  April  1886;
        <pb n="174" />
        —  142  —

8)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  2.  April  1886  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Insterburg  bis  zum
Betrage  von  450  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Gumbinnen  Nr.  18  S.  131,  ausgegeben  den  5.  Mai  1886;

9)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  7.  April  1886  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  Kreises  Osterode,  Ostpreußen,
bis  zum  Betrage  von  100  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Königsberg  Nr.  17  S.  109,  ausgegeben  den  29.  April  1886.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="175" />
        —  143  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  16—

 

 

Inhalt:  Geseyh,  betreffend  die  Errichtung  und  Unterhaltung  von  Fortbildungsschulen  in  den  Provinzen  Westpreußen
  und  Posen,  S.  143.  —  Geseh,  betreffend  die  Bestrafung  der  Schulversäumnisse  im  Gebiete
der  Schulordnung  für  die  Elementarschulen  der  Provinz  Preußen  vom  11.  Dezember  1845  und  des
Schulreglements  vom  18.  Mai  1801  für  die  niederen  katholischen  Schulen  in  den  Städten  und  auf
dem  platten  Lande  von  Schlesien  und  der  Grafschaft  Glatz,  S.  144.  —  Verfügung  bes  Justigministers,
  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Dannenberg
  und  Quakenbrück,  S.  146.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  Upril  1872
durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  148.

 

(Nr.  9127.)  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  und  Unterhaltung  von  Fortbildungsschulen  in
den  Provinzen  Westpreußen  und  Posen.  Vom  4.  Mai  1886.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

·  §.1.

Zur  Errichtung  und  Unterhaltung  von  Fortbildungsschulen  in  den  Provinzen
  Westpreußen  und  Posen  ist  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  den
Gemeinden  laufende  Zuschüsse  aus  Staatsmitteln  zu  gewähren,  geeignetenfalls
auch  solche  Schulen  aus  Staatsmitteln  zu  errichten  und  zu  unterhalten  ermächtigt.

2.

An  denjenigen  Orten  jener  Provinzen,  in  welchen  die  Verpflichtung  zum  Besuche
  der  Fortbildungsschulen  nicht  durch  Ortsstatut  begründet  wird,  kann  von  dem
Minister  für  Handel  und  Gewerbe  den  Arbeitern  unter  18  Jahren  (F.  120  der  Gewerbeordnung)
  diese  Verpflichtung  auferlegt  werden.  Jedoch  darf  an  den  Sonntagen
während  der  Stunden  des  Hauptgottesdienstes  Unterricht  nicht  ertheilt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  4.  Mai  1886.

.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

Ees.  Samml.  1886.  (Nr.  9127—9128.)  26
Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Mai  1886.
        <pb n="176" />
        —  144  —

(Nr.  9128.)  Gesetz,  betreffend  die  Bestrafung  der  Schulversäumnisse  im  Gebiete  der  Schulordnung
  für  die  Elementarschulen  der  Provinz  Preußen  vom  11.  Dezember
1845  und  des  Schulreglements  vom  18.  Mai  1801  für  die  niederen  katholischen
  Schulen  in  den  Städten  und  auf  dem  platten  Lande  von  Schlesien
und  der  Grafschaft  Glatz.  Vom  6.  Mai  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  rc

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie
für  das  Gebiet  der  Schulordnung  für  die  Elementarschulen  der  Provinz  Preußen
vom  11.  Dezember  1845  und  des  Schulreglements  vom  18.  Mai  1801  für  die
niederen  katholischen  Schulen  in  den  Städten  und  auf  dem  platten  Lande  von
Schlesien  und  der  Grafschaft  Glatz,  was  folgt:

S.  1.
Der  §.  4  der  Schulordnung  für  die  Elementarschulen  der  Provinz  Preußen
vom  11.  Dezember  1845  (Gesetz-Samml.  1846  S.  1)  und  die  litt.  a  des  F.  39
des  Schulreglements  vom  18.  Mai  1801  für  die  niederen  katholischen  Schulen
in  den  Städten  und  auf  dem  platten  Lande  von  Schlesien  und  der  Grasschaft
Glatz  werden  aufgehoben.
An  ihre  Stelle  tritt  der  §.  48  des  Allgemeinen  Landrechts  Theil  II  Titel  12.

§.  2.  «

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1886  in  Kraft,  unbeschadet  des  Rechtes
der  zuständigen  Behörden,  schon  vor  diesem  Termin  Polizeiverordnungen  zur
Bestrafung  der  Schulversäumnisse,  mit  verbindlicher  Kraft  vom  1.  Juli  1886  ab,
zu  erlassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  Mai  1886.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.
        <pb n="177" />
        —  145  —

(Nr.  9129.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  der  Bezirke  der  Amisgerichte  Dannenberg  und  Quakenbrück.  Vom
11.  Mai  1886.

A#  Grund  des  F.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz  Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Dannenberg  gehörigen  Bezirke  der
Gemeinden  Laase,  Pretzetze,  Cacherien,  Langendorf,  Quickborn  und
Damnatz,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Quakenbrück  gehörigen  Bezirke  der
Gemeinden  Badbergen,  Grothe,  Grönloh,  Lechterke,  Langen,  Wulften,
Groß-Mimmelage,  Vehs,  Wehdel  und  Wohld
am  15.  Juni  1886  beginnen  soll.

Berlin,  den  11.  Mai  1886.

Der  Justizminister.
Friedberg.

(Xr.  9129.)
        <pb n="178" />
        —  146  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorscheft  des  Gesetzes  vom  10.  AMpril  1872  (Gese)=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  unterm  8.  Mätz  1886  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Schlichting-Neuenfieler
  —  zu  Lunden,  Kreis  Norder-Dithmarschen,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig
Nr.  28  S.  627,  ausgegeben  den  1.  Mai  1886;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  März  1886,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Pelahausen  nach  dem  Allerhöchsten
Privilegium  vom  29.  Oktober  1877  aufgenommenen  Anleihe  von  4½
auf  4  Prozent,  durch  das  AmtsSblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cassel
Nr.  22  S.  99,  ausgegeben  den  5.  Mai  1886;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  April  1886,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Insterburg  zufolge  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  20.  November  1872  aufgenommenen  Anleihe  von  4½
auf  4  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen
Nr.  19  S.  139,  ausgegeben  den  12.  Mai  1886.

Mbigirt  im  Burrun  bes  Stacteministertsms,
eerlin,  gedruckt  in  der  Reichsbruchrur.
        <pb n="179" />
        —  147  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  17.  —

(Nr.  9130.)  Gesetz,  betreffend  Abänderungen  der  kirchenpolitischen  Gesetze.  Vom  21.  Mai  1886.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
Artikel  1.

Zur  Bekleidung  eines  geistlichen  Amtes  ist  die  Ablegung  einer  wissenschaftlichen
  Staatsprüfung  nicht  erforderlich.  Die  entgegenstehenden  Bestimmungen  in
den  §§.  4  und  8  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1873  (Gesetz  Samml.  S.  191),
sowie  im  Artikel  3  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1882  (Gesetz  Samml.  S.  307)
werden  aufgehoben.

Artikel  2.

An  die  Stelle  des  §.  6  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1873  treten  folgende
Bestimmungen:

Das  theologische  Studium  kann  auch  an  den  zur  wissenschaftlichen  Vorbildung
  der  Geistlichen  geeigneten  kirchlichen  Seminaren,  welche  bis  zum  Jahre  1873
bestanden  haben,  zurückgelegt  werden.

Zur  Wiedereröffnung  und  Fortführung  dieser  Anstalten  sind

1)  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  die  Statuten  und  der
Lehrplan  einzureichen  und  die  Namen  der  Leiter  und  Lehrer,  welche
Deutsche  sein  müssen,  mitzutheilen;

2)  ist  der  Lehrplan  dem  Universitätslehrplan  gleichartig  zu  gestalten;

3)  es  ist  zur  Anstellung  an  diesen  Anstalten  die  wissenschaftliche  Befähigung
erforderlich,  an  einer  deutschen  Staatsuniversität  in  der  Disziplin  zu
lehren,  für  welche  die  Anstellung  erfolgt.

Diese  Seminare  sind  nur  für  diejenigen  Studirenden  bestimmt,  welche  dem
Sprengel  angehören,  für  den  das  Seminar  errichtet  ist.  Hiervon  kann  jedoch
der  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  Ausnahmen  gestatten.

Ces.  Samml.  1886.  (Nr.  9130)  27

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Mai  1886.
        <pb n="180" />
        —  148  —

Der  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  macht  die  zur  wissenschaftlichen
Vorbildung  geeigneten  Seminare  öffentlich  bekannt.

Die  Wiedereröffnung  der  Seminare  für  die  Erzdiözese  Gnesen-Posen  und
die  Diözese  Kulm  wird  durch  Königliche  Verordnung  bestimmt.

Artikel  3.

Die  kirchlichen  Oberen  sind  befugt,  Konvikte  für  Zöglinge,  welche  Gymnasien,
Universitäten  und  kirchliche  Seminare,  hinsichtlich  deren  die  gesetzlichen  Voraussetzungen
  für  den  Ersatz  des  Universitätsstudiums  erfüllt  sind,  besuchen,  zu  errichten
und  zu  unterhalten.

Dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  sind  die  für  diese  Konvikte
geltenden  Statuten  und  die  auf  die  Hausordnung  bezüglichen  Vorschriften  einzureichen,
  sowie  die  Namen  der  Leiter  und  Exrzieher,  welche  Deutsche  sein  müssen,
mitzutheilen.

Artikel  4.

Die  kirchlichen  Oberen  sind  befugt,  die  zur  theologisch-praktischen  Vorbildung
bestimmten  Anstalten  (Prediger=  und  Priesterseminare)  wieder  zu  eröffnen.

Dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  sind  die  Statuten  dieser  Anstalten
  und  die  für  dieselben  geltende  Hausordnung  einzureichen,  sowie  die  Namen
der  Leiter  und  Lehrer,  welche  Deutsche  sein  müssen,  mitzutheilen.

Artikel  5.
Die  in  den  9.  9  bis  14  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1873  enthaltenen
besonderen  Vorschriften  wegen  der  Staatsaufsicht  über  die  in  den  Artikeln  2,  3
und  4  bezeichneten  Anstalten  werden  aufgehoben.

Artikel  6.

Der  §.  1  im  Gesetz  vom  12.  Mai  1873  (Gesetz  Samml.  S.  198)  wird
aufgehoben.

Kirchendiener  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  12.  Mai  1873  sind  nur  solche
Personen,  welche  die  mit  einem  geistlichen  oder  jurisdiktionellen  Amt  verbundenen
Rechte  und  Verrichtungen  ausüben.

Artikel  7.

Die  Vorschrift  des  §.  2  Absatz  2  im  Gesetz  vom  12.  Mai  1873  findet
nur  Anwendung,  wenn  mit  der  Entfernung  aus  dem  Amte  der  Verlust  oder
eine  Minderung  des  Amtseinkommens  verbunden  ist.

Artikel  8.

Dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  sind  die  Statuten  und  die
Hausordnung  der  Demeritenanstalten  einzureichen,  sowie  die  Namen  der  Leiter
        <pb n="181" />
        —  149  —

derselben  mitzutheilen.  Am  Schlusse  jedes  Jahres  ist  dem  Minister  der  geistlichen
Angelegenheiten  ein  Verzeichniß  der  Demeriten,  welches  deren  Namen,  die  gegen  sie
erkannten  Strafen  und  die  Zeit  der  Aufnahme  und  Entlassung  enthält,  einzureichen.

Von  einer  Verweisung  in  eine  Demeritenanstalt  für  länger  als  vierzehn
Tage,  oder  einer  Entfernung  aus  dem  Amte  ist  dem  Oberpräsidenten  gleichzeitig
mit  der  Zustellung  an  den  Betroffenen  Mittheilung  zu  machen.

Die  in  den  §9.  6  und  7  des  Gesetzes  vom  12.  Mai  1873  enthaltenen
besonderen  Vorschriften  wegen  der  Staatsaufsicht  werden  aufgehoben.

Artikel  9.

Der  Königliche  Gerichtshof  für  kirchliche  Angelegenheiten  (Abschnitt  IV  des
Gesetzes  vom  12.  Mai  1873)  wird  aufgehoben.

Artikel  10.

Die  Bestimmungen  des  Abschnitts  II  des  Gesetzes  vom  12.  Mai  1873
über  die  Berufung  an  den  Staat  werden  aufgehoben.
Im  Fall  des  §.  37  im  Gesetz  vom  20.  Juni  1875  (Gesetz-Samml.
S.  241)  findet  nur  noch  Beschwerde  an  den  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten
  statt.
Artikel  11.

Der  Artikel  2  des  Gesetzes  vom  14.  Juli  1880  (Gesetz-Samml.  S.  285)
tritt  mit  der  Verkündung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  wieder  in  Kraft.

Artikel  12.

Unter  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  13.  Mai  1873  (Gesetz.  Samml.
S.  205)  fällt  die  Versagung  kirchlicher  Gnadenmittel  nicht.

Artikel  13.

Die  Bestimmungen  des  Artikels  6  des  Gesetzes  vom  14.  Juli  1880  werden
ausgedehnt  auf  die  Uebernahme  der  Pflege  und  Leitung  in  Waisenanstalten,
Armen=  und  Pfründnerhäusern,  Rettungsanstalten,  Asylen  und  Schutzanstalten
für  sittlich  gefährdete  Personen,  Arbeiterkolonien,  Verpflegungsanstalten,  Arbeiterherbergen,
  Mägdehäusern,  sowie  auf  die  Uebernahme  der  Leitung  und  Unterweisung
  in  Haushaltungsschulen  und  Handarbeitsschulen  für  Kinder  in  nicht
schulpflichtigem  Alter,  als  Nebenthätigkeit  der  ausschließlich  krankenpflegenden
Orden  und  ordensähnlichen  Kongregationen,  welche  im  Gebiete  der  Preußischen
Monarchie  gegenwärtig  bestehen.

Artikel  14.

In  denjenigen  Landestheilen,  in  welchen  der  Vorsitz  im  Vorstande  einer
katholischen  Kirchengemeinde  —  Kirchenrath  —  nicht  bereits  vor  dem  Erlaß  des
(Xr.  9130.)
        <pb n="182" />
        —  150  —
Gesetzes  vom  20.  Juni  1875  (Gesetz-Samml.  S.  241)  einem  weltlichen  Mitgliede
  zustand,  geht  der  Vorsitz  auf  den  ordnungsmäßig  bestellten  Pfarrer  und
Pfarrverweser,  in  Filialgemeinden  auf  die  für  dieselben  ordnungsmäßig  bestellten
Pfarrgeistlichen  über.
In  der  Erzdiözese  Gnesen-Posen  und  in  der  Diözese  Kulm  erfolgt  die
Regelung  im  Wege  Königlicher  Verordnung.

Artikel  15.

Das  Lesen  stiller  Messen  und  das  Spenden  der  Sterbesakramente  unterliegt
nicht  den  Strafbestimmungen  der  Gesetze  vom  11.  Mai  1873,  12.  Mai  1873,
21.  Mai  1874  (GesetzSamml.  S.  139)  und  22.  April  1875  (Gesetz-Samml.
S.  194).

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  Mai  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="183" />
        —  151  —

Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NM.  18.  —

 

Inhalt:  Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes,  bemeffend  die  Landeskreditkasse  in  Cassel,  vom  25.  Dezember  1869,
S.  151.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ueberweisung  des  Meteorologischen  Instituts  zu
Berlin  aus  dem  Ressort  des  Ministeriums  des  Innern  in  dasjenige  des  Ministeriums  der  geistlichen  rc.
Angelegenheilen,  S.  152.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs
für  einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Dinneberg,  S.  153.  —  Bekanntmachung  der  nach
dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtoblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  r.,  S.  183.

 

(Nr.  9131.)  Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Landeskreditkasse  in  Cassel,
vom  25.  Dezember  1869  (Gesetz  Samml.  S.  1279).  Vom  10.  Mai  1886.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  uG
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:
Artikel  I.

Der  §.  6  des  Gesetzes,  betreffend  die  Landeskreditkasse  in  Cassel,  vom
25.  Dezember  1869  (Gesetz-Samml.  S.  1279)  wird  aufgehoben.

An  dessen  Stelle  tritt  folgender

g.  6.

Die  Schuldner  der  Landeskreditkasse  sind  fortan  berechtigt,  unabhängig  von
der  in  dem  Amortisationsplan  vorgesehenen  Tilgung  ihre  Darlehnsschulden  nach
vorausgegangener  sechsmonatlicher  Kündigung  ganz  oder  theilweise  zurückzuzahlen.

Diese  Kündigung  kann  nur  auf  einen  der  in  der  Schuldurkunde  bezeichneten
Zinstermine  erfolgen.

Bei  Theilzahlungen  muß  die  Restschuld  auf  10  abgerundet  werden.

Umfaßt  die  Rückzahlung  nicht  den  ganzen  Betrag  der  Schuld,  so  ist  für
die  Umrechnung  des  Amortisationsplanes  und  der  neuen  Ausfertigungen  desselben
eine  Gebühr  von  1  bis  3  Mark  zu  entrichten.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  auf  bereits  begründete  Schuldverhältnisse
  Anwendung,  sofern  die  Schuldner  nicht  binnen  sechs  Wochen,  von
der  Publikation  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ab,  thatsächlich  von  ihrem  bisherigen
Kündigungsrecht  durch  schriftliche  der  Direktion  der  Landeskreditkasse  einzureichende
Anzeige  Gebrauch  machen.

Ces.  Sammi.  1886.  (Nr.  9131—9132.  28

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Juni  1886.
        <pb n="184" />
        —  152  —

Artikel  II.

Der  Absatz  3  des  F.  7  des  Gesetzes  vom  25.  Dezember  1869  wird  wie
folgt  abgeändert:

An  solche  Kreise  und  Gemeinden  des  Regierungsbezirks,  deren  Haushalt
dazu  die  gceignete  Grundlage  bietet,  können  auch  ohne  Bestellung  einer  Spezialhypothek
  Darlehne  bewilligt  werden.

Artikel  III.

Die  im  §.  11  des  Gesetzes  vom  25.  Dezember  1869  enthaltene  Bestimmung
über  die  Höhe  der  einzelnen  Schuldverschreibungen  der  Landeskreditkasse  wird
dahin  abgeändert,  daß  nur  noch  auf  200,  300,  500,  1  000  und  2000  Mark
lautende  Schuldverschreibungen  ausgestellt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  10.  Mai  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

(Nr.  9132.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  5.  Mai  1886,  betreffend  die  Ueberweisung  des  Meteorologischen
  Instituts  zu  Berlin  aus  dem  Ressort  des  Ministeriums  des  Innern
in  dasjenige  des  Ministeriums  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.

A##  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  30.  v.  M.  genehmige  Ich  die
Ueberweisung  des  Meteorologischen  Instituts  zu  Berlin  aus  dem  Ressort  des
Ministeriums  des  Innern  in  dasjenige  des  Ministeriums  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinal-Angelegenheiten.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Mit  der  Ausführung  desselben  sind  die  Minister  des  Innern  und  der
geistlichen  2c.  Angelegenheiten  beauftragt.

Berlin,  den  5.  Mai  1886.

Wilhelm.

ürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer,  Maybach.  Lucius.
bach
zugleich  für  den  Minister  der  geistlichen
  2c.  Angelegenheiten.

Friedberg.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="185" />
        —  153  —

(Nr.  9133.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Pinneberg.  Vom  28.  Mai  1886.

Ar#  Grund  des  F.  14  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Schleswig-Holstein  (Gesetz=  Samml.  1873  S.  241,  1879  S.  12)  bestimmt  der
Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  F.  12  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Pinneberg  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Rellingen,  Halstenbek,  Tangstedt  und  Pinnebergerdorf
am  1.  Juli  1886  beginnen  soll.

Berlin,  den  28.  Mai  1886.

Der  Justizminister.
Friedberg.

—  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  unterm  10.  März  1886  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den
Unterberger  Wallverband  im  Gebiete  des  Deichverbandes  der  Schwetz-Neuenburger
  Niederung  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Mariemwerder  Nr.  19  S.  140,  ausgegeben  den  13.  Mai  1886;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  März  1886,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Buckau  b.  M.  auf  Grund  des  Allerhöchsten
  Privilegiums  vom  1.  März  1880  ausgegebenen  Anleihescheine
von  4½  auf  4  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Magdeburg  Nr.  19  S.  223,  ausgegeben  den  8.  Mai  1886;

3)  das  unterm  30.  März  1886  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  Altendorf  im  Kreise  Marienburg  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  20  S.  103,  ausgegeben
den  15.  Mai  1886;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  April  1886,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  die  Güter  Weteritz  und  Oebiefelde,
die  Drömlings-Korporation  und  die  Gemeinden  Solpke,  Wernitz,  Mieste,
Miesterhorst,  Bergfriede,  Niendorf,  Weddendorf,  Kaltendorf  und  Breiten-(Tr.

  9133,
        <pb n="186" />
        —  154  —

rode  im  Kreise  Gardelegen  für  die  von  denselben  zu  bauende  Chaussee  von

der  Gardelegen-Calvörder  Chaussee  bei  Weteritz  ab  über  Solpke,  Wernitz,

Mieste,  Miesterhorst,  Bergfriede,  Niendorf,  Weddendorf,  Kaltendorf  und

Breitenrode  bis  zur  Braunschweigischen  Landesgrenze  in  der  Richtung

auf  Grafhorst,  durch  das  Amtsblatt  der  Käigl  lSç  zu  Magdeburg
19  S.  223,  ausgegeben  den  8.  Mai  1

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  April  1886,  betusend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Lauban  für  die  Chaussee
von  Lauban  über  Thiemendorf  bis  zur  Bunzlauer  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  Löwenberg,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Liegnitz  Nr.  19  S.  141,  ausgegeben  den  8.  Mai  1886)

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  April  1886,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  zum  Zwecke  der  Verbesserung
  der  bestehenden  Landverkehrsverhältnisse  auf  und  zur  Verbesserung
der  Wasserverhältnisse  unter  der  Straße  „am  Mühlendamm“)  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin
Nr.  19  S.  196,  ausgegeben  den  7.  Mai  1886;

7)  das  unterm  7.  April  1886  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Hennersdorfer
  Deichverband  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln
Nr.  20  S.  137,  ausgegeben  den  14.  Mai  1886;

8)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  19.  April  1886  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Marienburg  bis  zum
Betrage  von  164  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  König.  Regierung
zu  Danzig  Nr.  21  S.  109,  ausgegeben  den  22.  Mai  188

Berichtigung.

In  dem  im  14.  Stück  der  Gesetz-Sammlung  für  1886  S.  131  ff.
abgedruckten  Gesetz  vom  26.  April  1886,  betreffend  die  Beförderung  deutscher
Ansiedelungen  in  den  Provinzen  Westpreußen  und  Posen,  ist  S.  132  §.  5,  am

chluß,  statt  „im  gemeinschaftlichen  Interesse“  zu  setzen:  im  gemeinwirthschaftlichen
  Interesse.

Redigirt  im  B  Bureau  des  Staatoministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="187" />
        —  155  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  19.  —

 

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Bremervörde  und  Osten,  S.  155.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom
10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtaoblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  rc.,
S.  166.

 

(Nr.  9134.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Bremervörde  und  Osten.  Vom  4.  Juni  1886.

A#  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz-Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bremervörde  gehörigen  Bezirke  der
Gemeinden  Alfstedt,  Barchel,  Ebersdorf,  Engeo,  Fahrendorf,  Glinde,
Hipstedt,  Hönau,  Iselersheim,  Lindorf,  Mehedorf,  Neuendamm,
Niederochtenhausen,  Oerel,  Ostendorf,  Ottendorf,  Spreckens,  der  einstelligen
  Höfe  und  den  selbständigen  Gutsbezirk  Hinzel,  sowie  für  die
zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Osten  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
Hechthausen,  Lamstedt  und  Moorausmoor
am  I.  Juli  1886  beginnen  soll.

Berlin,  den  4.  Juni  1886.

Der  Justizminister.
Friedberg.

 

Ges.  Samml.  1886.  (Nr.  9134.)  29

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Juni  1886.
        <pb n="188" />
        —  156  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  März  1886,  betreffend  die  Genehmigung

mehrerer  Abänderungen  des  Statuts  der  Schlesischen  Boden-Kredit-Aktienbank
  zu  Breslau  vom  1  gaaeber  1051,  durch  das  Amtsblatt  der

Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  20  S.  161,  ausgegeben  den
14.  Mai  1886;

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  3.  Mai  1886  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Magdeburg  zum  Betrage
von  12  000000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  S#cgierung  zu
Magdeburg  Nr.  22  S.  267,  ausgegeben  den  29.  Mai  1

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  5.  Mai  1886  wegen  egabe  auf
jeden  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Berlin  zum  Betrage
von  50  000000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  23  S.  251,  ausgegeben  den
4.  Juni  1886.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedrucht  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="189" />
        —  157  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
Nr.  20  ——

 

 

(Nr.  9135.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  19.  Mai  1886,  betreffend  die  Errichtung  eines  besonderen
Konsistoriums  für  die  Provinz  Westpreußen.

N  durch  den  Staatshaushalts-Etat  die  Mittel  zur  Errichtung  eines  besonderen
  Konsistoriums  für  die  Provinz  Westpreußen  bewilligt  sind,  ordne  Ich
—  zugleich  kraft  der  Mir  als  Träger  des  landesherrlichen  Kirchenregiments  zustehenden
  Befugnisse  —  die  Errichtung  dieses  Konsistoriums  mit  dem  Antssitze
in  Danzig  hierdurch  an.  Auf  dasselbe  gehen  für  die  Provinz  Westpreußen  die
Zuständigkeiten  des  jetzigen  Konsistoriums  für  die  Provinzen  Ost=  und  Westpreußen
mit  dem  Tage  seiner  Eröffnung  über.  Der  Exvangelische  Ober-Kirchenrath  wird
beauftragt,  im  Einvernehmen  mit  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten
diesen  Erlaß  zur  Ausführung  zu  bringen  und  den  Zeitpunkt  zu  bestimmen,  mit
welchem  das  Konsistorium  in  Thätigkeit  treten  soll.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  und  durch  das
kirchliche  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  19.  Mai  1886.
Wilhelm.

v.  Goßler.

An  den  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  und
den  Evangelischen  Ober-Kirchenrath.

Redigirt  im  n  Bureau  bes  Staateministeriume.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Ges.  Samml.  1886.  (Nr.  9135.)  30
Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Juni  1886.
        <pb n="190" />
        <pb n="191" />
        —  159  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

..  Nr.  21.

Jnhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Kommission  für  Deutsche  Ansiedelungen  in  den  Provinzen  Westpreußen
und  Posen,  S.  159  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die
Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  163.

 

 

 

 

(Nr.  9136.)  Verordnung,  betreffend  die  Kommission  für  Deutsche  Ansiedelungen  in  den
Provinzen  Westpreußen  und  Posen.  Vom  21.  Juni  1886.

W.  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc§

verordnen  auf  Grund  des  §.  12  des  Gesetzes  vom  26.  Anpril  d.  J.,  betreffend  die
Beförderung  Deutscher  Ansiedelungen  in  den  Provinzen  Westpreußen  und  Posen,
auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums,  was  folgt:

.  1.
gusemmenkenn,  der  Kommission.
Die  zur  Ausführung  des  Gesetzes  berufene  Kommission  führt  die  Benennung:
„Anseedelunskommisson  für  Westpreußen  und  Posen“  und  besteht:
-  1)  aus  den  Oberpräsidenten  der  Provinzen  Westpreußen  und  Posen;

2)  aus  je  einem  Kommissarius  Unseres  Ministerpräsidenten  und  Unserer
Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten,  des  Innern,
der  Finanzen  und  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten;


3)  aus  den  von  Uns  auf  je  drei  Jahre  ernannten  sonstigen  Mitgliedern.

Der  Vorsitzende  und  der  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  werden  von  Uns

aus  der  Zahl  der  Mitglieder  ernannt.

.  2.
Auf  den  Vorsitzenden  finden  die  Bestimmungen  im  8.  87  Nr.  2  des  Gesetes
  rom  21.  Juli  1852  (Gesetz  Samml.  S.  465)  Anwendung.  Die  nicht  im
Hauptamt  angestellten  Mitglieder  der  Kommission  bekleiden  ein  Ehren#mt,  für
welches  eine  Besoldung  oder  Remuneration  nicht  gewährt  wird.
Oe#l.  Samml.  1886.  (Nr.  9136.)  31

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Juni  1886.
        <pb n="192" />
        —  160  —

Für  etwaige  Reisen  werden  den  Mitgliedern  der  Kommission,  sofern  sie
unmittelbare  Staatsbeamte  sind,  nach  den  für  letztere  bestehenden  Vorschriften,
den  sonstigen  Mitgliedern  der  Kommission  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes
vom  24.  Juli  1876  (Gesetz-Samml.  S.  345),  betreffend  die  Reisekosten  und
Diäten  der  Mitglieder  des  Hauses  der  Abgeordneten,  Tagegelder  und  Reisekosten
gewährt.

S.  3.
Sitz  der  Kommission.

Die  Kommission  hat  ihren  Sitz  an  dem  von  Uns  zu  bestimmenden  Orte.
Der  Vorsitzende  ist  befugt,  die  Kommission  für  einzelne  Geschäfte  auch  an  einen
anderen  Ort  zusammenzuberufen.

S.  4.
Geschäftskreis  der  Kommission.

Der  Geschäftskreis  der  Kommission  umfaßt  alle  Maßnahmen  zur—Ausführung
  des  Gesetzes.  Soweit  hierbei  nach  den  bestehenden  Ressortverhältnissen
andere  Behörden  betheiligt  sind,  hat  sich  die  Kommission  mit  letzteren  ins  Einvernehmen
  zu  setzen.  Bei  Meinungsverschiedenheit  zwischen  dem  betheiligten
Ressortchef  und  der  Kommission  entscheidet  das  Staatsministerium.

Die  Ressortminister  werden  die  betheiligten  Staats=  und  Kommunalbehörden
anweisen,  den  Requisitionen  der  Kommission  und  ihres  Vorsitzenden  Folge  zu  leisten.

§.  5.
Obliegenheiten  des  Vorsitzenden.

Der  Vorsitzende  der  Kommission  führt  die  laufende  Verwaltung.  Er  vertheilt
  die  Geschäfte,  bereitet  die  Beschlüsse  der  Kommission  vor  und  führt  sie  aus.
Insbesondere  liegt  es  ihm  ob,  die  zur  Ausführung  der  Ansiedelung  erforderlichen
Maßregeln  anzuordnen  und  durchzuführen.  Der  Vorsitzende  vertritt  die  Kommission
  nach  Außen  und  führt  den  Schriftwechsel.  Zu  Vollmachten  und  sonstigen
Urkunden,  durch  welche  rechtliche  Verpflichtungen  übernommen  werden,  ist  die
Mitzeichnung  zweier  Mitglieder  der  Kommission  außer  dem  Vorsitzenden  erforderlich

S.  6.

Der  Vorsitzende  ist  befugt,  in  eilbedürftigen  Fällen  und  während  die  Kommission
  nicht  versammelt  ist,  selbständig  zu  entscheiden.  Von  jeder  solchen  Entscheidung
  ist  der  Kommission  unverzüglich  Mittheilung  zu  machen.  Auch  ist  der
Vorsitzende  befugt,  Beschlüsse  der  Kommission  zu  beanstanden.  In  diesem  Falle
hat  derselbe  der  Kommission  ebenfalls  unverzüglich  Mittheilung  zu  machen  und
die  Sache  dem  Staatsministerium  zur  Entscheidung  vorzulegen.

S.  7.
Hülfsbeamte  des  Vorsitzenden.

Dem  Vorsitzenden  werden  nach  Bedürfniß  die  erforderlichen  ständigen  Hülfskräfte

  an  Oberbeamten,  Subaltern=  und  Unterbeamten  zugeordnet.
        <pb n="193" />
        —  161  —

Der  Vorsitzende  ist  Dienstvorgesetzter  derselben  mit  den  im  8.  19  Absatz  5
und  6  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852  vorgesehenen  Befugnissen.

g.  8.
Versammlungen  der  Kommission.
Die  Kommission  versammelt  sich  entweder  an  im  Voraus  bestimmten  Tagen
oder  auf  Einladung  des  Vorsitzenden.

S.  9.
Beschlüsse  der  Kommisston.
Die  Kommission  beschließt  nach  Mehrheit  der  anwesenden  Stimmen,  bei
Stimmengleichheit  giebt  die  Skimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

S.  10.
Subkommission.

Für  einzelne  Geschäfte  können  durch  Beschluß  der  Kommission  Subkommissionen
  oder  besondere  Kommissarien  bestellt  werden.  Mitglieder  der  Subkommissionen
  oder  Kommissarien  können  auch  solche  Personen  sein,  welche  nicht
Mitglieder  der  Kommission  sind.  Zur  dauernden  Verwaltung  oder  Beaufsichtigung
einzelner  Geschäftszweige  durch  Subkommissionen  oder  Kommissarien  ist  die  Genehmigung
  des  Staatsministeriums  erforderlich.  Der  Vorsitzende  oder  sein  Vertreter
  können  in  der  Subkommission  jederzeit  den  Vorsitz  führen.

C.  11.
Aufsichtsführung.

Die  Geschäftsführung  der  Kommission  ist  der  Aufsicht  des  Staatsministeriums
unterstellt  und  hat  sich  nach  denjenigen  leitenden  Gesichtspunkten  zu  richten,  welche
das  Staatsministerium  bezeichnen  wird.

Ueber  Beschwerden  gegen  Maßnahmen  der  Kommission  entscheidet  das
Staatsministerium.

.  12.
Einstweilige  Verwaltung  der  angekauften  Grundstücke.

Die  einstweilige  Verwaltung  der  angekauften  Grundstücke  geht  an  die
Bezirksregierung  über,  so  lange  und  soweit  nicht  die  Kommission  behufs  Vorbereitung
  oder  Ausführung  der  Ansiedelung  die  unmittelbare  Verfügung  über  dieselben
  verlangt.

K.  13.
Etat  der  Kommisslon.

Ueber  die  aus  der  Geschäftsführung  der  Kommission  zu  erwartenden  Einnahmen
  und  Ausgaben  ist  für  jedes  Etatsjahr  ein  Voranschlag  aupßzustellen,
welcher  vom  Staatsministerium  festzustellen  ist.  Der  festgestellte  Voranschlag  der
Ausgaben  darf  ohne  Genehmigung  des  Staatsministeriums  nicht  überschritten
werden.

(Xr.  9136.
        <pb n="194" />
        —  162  —

S.  14.
Jahresbericht.
Die  Kommission  hat  alljährlich  dem  Staatsmimsterium  über  ihre  Thätigkeit
Bericht  zu  erstatten.
e
Ausführung  der  Verordnung.
Das  Staatsministerium  ist  ermächtigt,  zur  Ausführung  dieser  Verordnung
die  erforderlichen  Anweisungen  ertheilen.
Der  Geschäftsgang  der  Kommission  wird  durch  ein  vom  Staatsministerium
zu  genehmigendes  Regulativ  geordnet.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Bad  Ems,  den  21.  Juni  1886.

(#.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.
        <pb n="195" />
        —  163  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  unterm  10.  März  1886  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Niederzissen  im  Kreise  Ahrweiler  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  23  S.  130,  ausgegeben
  den  4.  Juni  1886)

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  März  1886,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderbebung  an  den  Kreis  Lippstadt  für  die
Chaussee  von  Rüthen  durch  die  Gemarkung  Kallenhardt  bis  zur  Kreisgrenze
  in  der  Richtung  auf  Nuttlar  im  Kreise  Meschede  und  resp.  an  die
Gemeinde  Nuttlar  für  die  von  derselben  im  Anschluß  an  die  vorgenannte
Chaussee  erbaute  Chaussee  von  der  Kreisgrenze  bis  Nuttlar,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  24  S.  195,  ausgegeben
  den  12.  Juni  1886;

3)  das  unterm  2.  April  1886  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Weidenbach  im  Kreise  Daun  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  21  S.  181,  ausgegeben
den  28.  Mai  1886;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  April  1886,  betreffend  die  Genehmigung
einer  Ergänzung  des  Regulativs  für  die  Ostpreußische  Landschaft  vom
23.  Juni  1866  bezüglich  der  Umwandlung  der  vierprozentigen  Pfandbriefe
in  drei  und  einhalbprozentige,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  19  S.  124,  ausgegeben
den  13.  Mai  1886,

der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  19  S.  139,  ausgegeben
den  12.  Mai  1886,

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  19  S.  140,  ausgegeben
den  13.  Mai  1886;

5)  das  unterm  21.  April  1886  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Drainagegenossenschaft  zu  Niederöfflingen  im  Kreise  Wittlich  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  21  S.  189,  ausgegeben
den  28.  Mai  1886)

6)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  28.  April  1886  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Osterburg  im
Betrage  von  500  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung.
zu  Magdeburg  Nr.  23  S.  283,  ausgegeben  den  5.  Juni  1886)

Ges.  Samml.  1886.  32
        <pb n="196" />
        —  164  —

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  Mai  1886,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Steinau  für  die  Chaussee
von  Raudten  nach  Köben  mit  Abzweigung  von  Nistiz  nach  Radschütz,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  23  S.  193,
ausgegeben  den  4.  Juni  1886,

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  Mai  1886,  betreffend  die  Herabsetzung  des
Zinsfußes  der  von  dem  Kreise  Wanzleben  auf  Grund  der  Allerhöchsten
Privilegien  vom  30.  Mai  1855,  11.  Juli  1870  und  25.  März  1874
aufgenommenen  Anleihen  von  4½  auf  4  Prozent,  durch  das  Amtsblatt
der  K  bünigl  chtgierung  zu  Magdeburg  Nr.  23  S.  284,  ausgegeben  den

5.  Juni  1

das  ixpktér  Privilegium  vom  10.  Mai  1886  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Lötzen  bis  zum  Betrage
  von  72  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Könige  NRegierung  zu
Gumbinnen  Nr.  23  S.  173,  ausgegeben  den  9.  Juni  1

—

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichödruckerei.
        <pb n="197" />
        165
Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
—  Nx.  22.—

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Staatshaushalts-Etat  für  dag  Jahr  vom
1.  Upril  1886/87,  S.  1#65.  —  Geseh,  betreffend  die  Deckung  der  Ausgaben  des  Nachtrags  zum
Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom  I1.  April  1886/87,  S.  180.

 

 

(Nr.  9137.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Staatshaushalts-Etat  für
das  Jahr  vom  1.  April  1886/87.  Vom  22.  Juni  1886.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
-
»  Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Machtrag  zum  Staatshaushalts-Etat
  für  das  Jahr  vom  1.  April  1886/87  wird
in  Einnahme
auf  3  628  100  Mark  und
in  Ausgabe
auf  3  628  100  Mark,
nämlich
auf  853  600  Mark  an  dauernden  und
auf  2  774  500  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben
festgestellt  und  tritt  dem  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom  1.  April  1886/87
inzu.
hinz  KS.  2.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Bad  Ems,  den  22.  Juni  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.  v.  Boetticher.
v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

Oes.  Samml.  1886.  (Nr.  9137—9138.)  33
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Juni  1886.
        <pb n="198" />
        —  166  —

(Xr.  9138.)  Gesetz,  betreffend  die  Deckung  der  Ausgaben  des  Nachtrags  zum  Staatshaushalts-Etat
  für  das  Jahr  vom  1.  April  1886/87.  Vom  22.  Juni  1886.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.
5

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Zur  Bereitstellung  des  Geldbetrages,  welcher  zur  Deckung  der  Ausgaben
des  Nachtrags  zum  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom  1.  April  1886/87
erforderlich  und  unter  Kapitel  24  Titel  18  der  Einnahme  mit  3  628  100  Mark
in  Ansatz  gebracht  ist,  ist  eine  Anleihe  durch  Veräußerung  eines  entsprechenden
Betrages  von  Schuldverschreibungen  aufzunehmen.

KC.  2.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.  Im
Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  und  wegen  Verjährung
  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869
(Gesetz=  Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

S.  3.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  22.  Juni  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.  v.  Boetticher.
v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.
        <pb n="199" />
        —  167  —

Nachtrag
zum

Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom  I.  April  1886|/87.

 

 

 

 

 

—
den  Etat
E  für  1.  April
****ii  1886.87
3  Zugang,
Mark
Einnahme.
B.  II.  Allgemeine  Finanzverwaltung.
24.8.|Auf  Grund  besonderen  Gesetzes  zur  Deckung  der  Ausgaben
  des  Nachtrags  zum  Staatshaushalts-Etat
für  das  Jahr  vom  1.  April  188687  3  628  100
——  —  ———  —
Summe  für  sich.
Dauernde  Ausgaben.
IX.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinal-Angelegenheiten.
119.  Universitäten.
16  a.  Zur  Ergänzung  des  Fonds  Titel  16  für  Studirende
deutscher  Herkunft  zum  Zweck  späterer  Verwendung.
derselben  in  den  Provinzen  Westpreußen  und  Posen,
sowie  für  Studirende  aus  dem  Regierungsbezirk
Oppeleleleleln  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  100  000
Summe  Kapitel  119  für  sich.
Vermerk.  Die  am  Jahresschlusse  verbleibenden
Bestände  können  zur  Verwendung  in  die  folgenden
  Jahre  übertragen  werden.
(Nr.  9137.)
        <pb n="200" />
        —  168  —

 

 

 

 

Gegen
den  Etat
für  1.  April
-.  1886/87
S  Zugang
Mark
120.  Höhere  Lehranstalten.
Za.]  Zur  Ergänzung  des  Fonds  Titel  8  für  Schüler  deutscher
Herkunft  auf  höheren  Lehranstalten  in  den  Provinzen
  Westpreußen  und  Posen,  sowie  für  Schüler
höherer  Lehranstalten  im  Regierungsbezirk  Oppeln  50  000
Vermerk.  Die  am  Jahresschlusse  verbleibenden
Bestände  können  zur  Verwendung  in  die  folgenden
  Jahre  übertragen  werden.
9a.]  Zur  Ergänzung  des  Fonds  Titel  9  behufs  besonderer
Förderung  des  deutschen  höheren  Mädchenschulwesens
  in  den  Provinzen  Westpreußen  und  Posen,
sowie  im  Regierungsbezirk  Oppeln  .  ...  50  000
Summe  Kapitel  120.  100  000
121.  Elementar-Unterrichtswesen.
25a.Zur  Verstärkung  der  Schulaufsicht  in  den  Provinzen
Westpreußen  und  Posen,  sowie  im  Regierungsbezirk
Opprprlieognn  .  .  ..  .  .  ...  200  000
28b.Zur  Ergänzung  der  Fonds  Titel  27  und  28  behufs
besonderer  Förderung  des  deutschen  Volksschulwesens
  in  den  Provinzen  Westpreußen  und  Posen,
sowie  im  Regierungsbezirk  Oppll.  400  000
Vermerk.  Die  am  Jahresschlusse  verbleibenden
Bestände  können  zur  Verwendung  in  die  folgenden
  Jahre  übertragen  werden.
30  a.Zur  Verstärkung  des  Fonds  Titel  30  behufs  besonderer
Förderung  des  deutschen  Volksschulwesens  in  den
Provinzen  Westpreußen  und  Posen,  sowie  im
Regierungsbezirk  Oppeen.  50  000
Summe  Kapitel  1211.  650  000
        <pb n="201" />
        —  169  —

 

 

 

 

Gegen
den  Etat
——  für  1.  April
.  1886/87
6  Zugang
Mark
125.  Medizinalwesen.
2.2  gerichtliche  Stadtphysiker  in  Berlin  mit  je  1800  Mark  3  600
Summe  Kapitel  125  für  sich.
Dazu:  -  121  .  .  .  .  .  ..  650  000
-  120.  .  .  .  .  .  .  100  000
-  119  100  000
Summe  853  600
Einmalige  und  ausierordentliche
Ausgaben.
V.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
7.  Bauverwaltung.
1  7a.  Zur  Vervollständigung  der  Hafenanlagen  in  Geestemünde,
  1.  Rte  .  .  .  .  .  .  ...  700  000
37.,  Jur  Wiederinstandsetzung  der  Oderbrücke  bei  Tschicherzig  67  000
Summe  IV.  767  000
VII.  Ministerium  des  Innern.
10.  Für  das  statistische  Büreau.
2  .  Zur  Bestreitung  der  im  Etatsjahre  1886/87  noch  zu
erwartenden  Kosten  der  Aufnahme  einer  Statistik
der  Armenpflegess  .  .  .  .-  7500
Summe  VII  für  sich.

 

Ges.  Samml.  1886.  (Nr.  9137.)  34
        <pb n="202" />
        Gegen
den  Etat
F  für  1.  April
ii  1886/87
S88  Zugang
Mark
X.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinal-Angelegenheiten.
15.|/59a.  Zu  Elementarschulbauten  behufs  besonderer  Förderung
des  deutschen  Volksschulwesens  in  den  Provinzen
Westpreußen  und  Posen,  sowie  im  Regierungsbezirk
Oppblen  2  000  000
Summe  IX  für  sich.
Dazu#v  v#II  .  .  .  7500
-  IV.  ..  .  ...  767  000
Summe  2774  500
—
Abschluß.
Einname  ..  ..  ..  .  .  .  ..  3628100
Dauernde  Ausgaben  ..  853  600  Mark
Einmalige  Ausgaben  2774500
3  628  100
Bad  Ems,  den  22.  Juni  1886.
(L.  S.)  Wilhelm.

 

 

v.  Scholz.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichedruckerei.
        <pb n="203" />
        —  171  —

Gesetz-Sammlung
sür  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  23.

 

(Nr.  9139.)  Gesetz,  betreffend  die  Beseitigung  der  schwebenden  Schuld  von  30  Millionen  Mark.
Vom  23.  Juni  1886

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:

K.  .

Zur  Beseitigung  der  schwebenden  Schuld  des  Preußischen  Staats  von
30  Millionen  Mark  ist  eine  Anleihe  durch  Veräußerung  eines  entsprechenden
Betrags  von  Schuldverschreibungen  aufzunehmen.

KC.  2.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  einzelnen  Beträgen,  zu  welchen
Bedingungen  der  Kündigung,  zu  welchem  Zinsfuß  und  zu  welchen  K  Kursen  die
Schuldverschreibungen  zu  verausgaben  sind,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  der  Verwaltung  und  Tilgung  der  Arleihe,
sowie  wegen  der  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom
19.  Dezember  1869  (Gesetz=  Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

g.  3.

Die  im  §.  2  des  Gesetzes  vom  31.  März  1886,  betreffend  die  Feststellung
des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Jahr  vom  1.  April  1886/87  (Gesetz-Samml.
S.  55),  dem  Finanzminister  ertheilte  Ermächtigung,  im  Jahre  vom  I.  April  1886/87
verzinsliche  Schatzanweisungen  bis  auf  Höhe  von  30  000  000  Mark,  welche  vor
dem  1.  Januar  1888  verfallen  müssen,  wiederholt  auszuge  ben,/  bleibt  mit  der

Ges.  Samml.  1886.  (Nr.  9139.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Juli  1886.
        <pb n="204" />
        —  172  —

Maßgabe  bestehen,  daß  die  Schatzanweisungen  zur  vorübergehenden  Verstärkung
des  Betriebsfonds  der  Generalstaatskasse  ausgegeben  werden  können.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  23.  Juni  1886.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.  v.  Beetticher.
v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="205" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  24.4

Juhalt:  Gesesz  für  die  Provinz  Hessen-Rassau  mit  Ausschluß  der  ehemals  Vayerischen  Gebietstheile,  betreffend
die  Verlehung  der  Dienstpflichten  des  Gesindes,  S.  173.  —  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung
letztwilliger  Verfügungen  in  dem  Bezirke  des  Oberlandesgerichts  zu  Frankfurt  a.  M.,  S.  175.  —
Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks
des  Amtsgerichts  Heide,  S.  179.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Geseh  vom  10.  April  1872
durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  170.

 

 

 

(Nr.  9140.)  Gesetz  für  die  Provinz  Hessen-Nassau  mit  Ausschlus  der  ehemals  Bayerischen
Gebietstheile,  betreffend  die  Verletzung  der  Dienstpflichten  des  Gesindes.  Vom
27.  Juni  1886.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rcP

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  für  den
Umfang  der  Provinz  Hessen-Nassau  mit  Ausschluß  der  ehemals  Bayerischen
Gebietstheile  in  Ergänzung  der  dortselbst  bezüglich  des  Gesindewesens  geltenden
Gesetzesvorschriften,  was  folgt:

F.  1.

Gesinde,  welches  hartnäckigen  Ungehorsam  oder  Widerspenstigkeit  gegen
die  Befehle  der  Herrschaft  oder  der  zu  seiner  Aufsicht  bestellten  Personen  sich  zu
Schulden  kommen  läßt,  oder  ohne  gesetzmäßige  Ursache  den  Dienst  versagt  oder
verläßt,  hat  auf  den  Antrag  der  Herrschafk  unbeschadet  deren  Rechts  zu  seiner
Entlassung  oder  Beibehaltung  Geldstrafe  bis  zu  15  Mark  oder  Haft  bis  zu
drei  Tagen  verwirkt.

Dieser  Antrag  kann  nur  innerhalb  vierzehn  Tagen  seit  Verübung  der
Uebertretung  oder,  falls  die  Herrschaft  wegen  der  letzteren  das  Gesinde  vor  Ablauf
der  Dienstzeit  entläßt,  vor  dieser  Entlassung  gestellt  werden.

Bis  zum  Anfange  der  Vollstreckung  der  Strafe  ist  die  Zurücknahme  des
Antrages  zulässig.

Ges.  Samml.  1886.  (Nr.  9140.)  36

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Juli  1886.
        <pb n="206" />
        —  174  —

S.  2.
Die  in  Gemäßheit  des  8.  1  festgesetzten  Geldstrafen  fließen  zur  Ortsarmenkasse.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Bad  Ems,  den  27.  Juni  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

Zugleich  für  den  Minister
des  Innern:

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Goßler.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.
        <pb n="207" />
        —  175  —

(Nr.  9141.)  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  letztwilliger  Verfügungen  in  dem  Bezirke  des
Oberlandesgerichts  zu  Frankfurt  a.  M.  Vom  28.  Juni  1886.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  für
den  Bezirk  des  Oberlandesgerichts  zu  Frankfurt  a.  M.,  was  folgt:

S.  1.
Letztwillige  Verfügungen  (Testamente  und  Kodizille)  können  vor  dem  Amtsgericht
  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Bestimmungen  errichtet  werden.

il*i
Die  Zuständigkeit  des  Gerichts  ist  nicht  davon  abhängig,  daß  der  Verfügende
seinen  Wohnst  im  Bezirke  desselben  hat.
Der  Verfügende  kann  die  Errichtung  der  lettwilligen  Verfügung  an  einer
anderen  Stelle  des  Gerichtsbezirks  als  an  der  Gerichtsstelle  selbst  verlangen.

K..  3.

Zu  den  die  Errichtung  letztwilliger  Verfügungen  betreffenden  Verhandlungen
hat  der  Richter  einen  Gerichtsschreiber  zuzuziehen.

S.  4.
Die  Errichtung  kann  erfolgen:
1)  durch  Erklärung  des  letzten  Willens  zu  Protokoll,
2)  durch  Uebergabe  eines  die  letztwillige  Verfügung  enthaltenden  Schriftstücks.

.  5.

Das  Schriftstück  kann  verschlossen  oder  offen  übergeben  werden.  Dasselbe
muß  von  dem  letztwillig  Verfügenden  unterschrieben  sein.  Der  letztwillig  Verfügende
  hat  bei  der  Uebergabe  zu  Protokoll  zu  erklären,  daß  das  Schriftstück
seinen  letzten  Willen  enthalte.

S.  6.

In  dem  über  die  Errichtung  aufzunehmenden  Protokoll  ist  festzustellen:

1)  die  Ueberzeugung  des  Gerichts,  daß  die  Person,  welche  die  Verfügung
errichtet,  die  in  dem  Protokoll  als  solche  bezeichnete  sei,  und  daß  dieselbe
sich  in  handlungsfähigem  Zustande  befinde,

2)  im  Fall  der  Errichtung  durch  Uebergabe  eines  Schriftstücks,  außer  der
im  letzten  Satze  des  F.  5  vorgeschriebenen  Erklärung,  die  Erklärung  des
Verfügenden,  daß  er  das  Schriftstück  unterschrieben  habe.

(Xr.  9141.)  36“
        <pb n="208" />
        —  176  —

KC.  7.

Das  Protokoll  ist  dem  Verfügenden  vorzulesen  oder  zum  eigenen  Lesen
vorzulegen.

Ob  das  erstere  oder  das  letztere  geschehen,  und  das  Protokoll  von  dem
Verfügenden  genehmigt  sei,  ist  in  dem  Protokoll  festzustellen.

KS.  8.

Das  Protokoll  ist  von  dem  letztwillig  Verfügenden,  sowie  von  dem  Richter
und  dem  Gerrichtsschreiber  zu  unterschreiben.

Ist  der  letztwillig  Verfügende  außer  Stande,  zu  unterschreiben,  so  genügt
an  Stelle  der  Unterschrift  die  Feststellung  des  Hinderungsgrundes  in  dem  Protokoll.

KS.  9.

Taubstumme,  Stumme  und  Personen,  welche  aus  sonstigen  Gründen
unfähig  sind,  zu  sprechen,  können  eine  letztwillige  Verfügung  nach  Maßgabe  der
Vorschriften  dieses  Gesetzes  nur  errichten,  wenn  sie  zu  schreiben  und  Geschriebenes
zu  lesen  vermögen.  Taube  nur,  wenn  sie  Geschriebenes  zu  lesen  vermögen.

Den  im  vorstehenden  Absatz  bezeichneten  Personen  ist  das  über  die  Errichtung
  der  Verfügung  ausgenommene  Protokoll  zum  Lesen  vorzulegen.

Die  Taubstummen,  Stummen  und  Diejenigen,  welche  aus  sonstigen  Gründen
unfähig  sind,  zu  sprechen,  haben  in  dem  Protokoll  durch  eigenhändigen  Vermerk
zu  bezeugen,  daß  sie  dasselbe  gelesen  haben  und  dessen  Inhalt  genehmigen.

K.  10.

Blinde,  sowie  Personen,  welche  aus  sonstigen  Gründen  Geschriebenes  nicht
zu  lesen  vermögen,  können  eine  letztwillige  Verfügung  nicht  durch  Uebergabe  eines
verschlossenen  Schriftstücks  errichten.

Uebergeben  sie  ein  offenes  Schriftstück,  so  ist  ihnen  dasselbe  vorzulesen  und
in  dem  Protokoll  festzustellen,  daß  die  Vorlesung  geschehen  und  der  Inhalt  des
Schriftstücks  von  dem  Verfügenden  genehmigt  sei.

K.  11.

Das  übergebene  Schriftstück  nebst  dem  aufgenommenen  Protokoll  oder  das
die  letztwillige  Verfügung  enthaltende  Protokoll  ist  mit  einem  mittels  des  Gerichtssiegels
  zu  verschließenden  Umschlag  zu  versehen  und,  nachdem  auf  den  Unschlag
ein  den  Inhalt  desselben  angebender,  von  dem  Richter  und  Gerichtsschreiber  zu
unterschreibender  Vermerk  gesetzt  worden,  in  gerichtliche  Verwahrung  zu  nehmen.
        <pb n="209" />
        —  177  —

g.  12.

Auf  die  Verwahrung  finden  die  Vorschriften  des  F.  89  der  Hinterlegungsordnung
  vom  14.  März  1879  (Gesetz=  Samml.  S.  249)  Anwendung.

Ueber  die  Annahme  zur  Verwahrung  ist  dem  Verfügenden  eine  der  Vorschrift
  des  S.  78  Absatz  2  der  Hinterlegungsordnung  entsprechende  Bescheinigung
zu  ertheilen.

13.

Die  Verabsäumung  einer  der  in  den  99.  3  bis  5  und  7  bis  10  vorgeschriebenen
  Förmlichkeiten  hat  die  Nichtigkeit  zur  Folge.

C.  14.

Derjenige,  welcher  die  letztwillige  Verfügung  errichtet  hat,  kann  die
Herausgabe  derselben  aus  der  gerichtlichen  Verwahrung  verlangen.  Die  Herausgabe
  darf  nur  an  ihn  persönlich  erfolgen.  Die  Vorschriften  des  §.  2  Absatz  2
und  des  H.  3  finden  entsprechende  Anwendung.

KC.  15.

Ueber  die  Herausgabe  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.  Auf  dasselbe  finden
die  Vorschriften  des  §.  6  Nr.  1,  sowie  der  I#F.  7,  8  und  9  Absatz  2  entsprechende
Anwendung.

S  16.

Mit  der  Herausgabe  gilt  die  letztwillige  Verfügung  als  widerrufen.

.  17.

Die  Eröffnung  der  letztwilligen  Verfügung  hat  von  dem  Gerichte,  bei
welchem  sie  verwahrt  ist,  alsbald  nach  dem  Ableben  des  Verfügenden,  falls  derselbe
nicht  ein  Anderes  verordnet  hat,  von  Amtswegen  zu  erfolgen.

Nach  Ablauf  von  56  Jahren  seit  der  Hinterlegung  der  letztwilligen  Verfügung
  ist  mit  Eröffnung  derselben  von  Amtswegen  zu  verfahren,  falls  nicht  dem
Gerichte  über  das  Fortleben  des  Verfügenden  Zuverlässiges  bekannt  ist.

K.  18.

Für  die  durch  dieses  Gesetz  dem  Amtsgericht  übertragenen  Geschäfte,  einschließlich
  der  Eröffnung  und  der  Ausfertigung  der  nach  den  Vorschriften  desselben
errichteten  letztwilligen  Verfügungen,  erfolgt  die  Erhebung  der  Gebühren,  Auslagen
und  Stempel,  sowie  die  Gewährung  von  Kommissionsgebühren  nach  Maßgabe

(Tr.  9141.)
        <pb n="210" />
        —  178  —

der  Bestimmungen,  welche  in  dem  Geltungsbereich  des  Gesetzes,  betreffend  den
Ansatz  und  die  Erhebung  der  Gerichtskosten,  vom  10.  Mai  1851  (Gesetz-Samml.
S.  622)  Anwendung  finden.

S.  19.

Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen,  insbesondere  der  F.  7
Absatz  4  und  der  F.  39  der  Nassauischen  Verwaltungsordnung  vom  5.  Juni  1816
(Sammlung  der  landesherrlichen  Edikte  und  anderer  Verordnungen  Band  II
S.  45  ff.)  sowie  die  Wiedische  Verordnung  vom  20.  August  1784  werden  aufgehoben.


Unberührt  durch  dieses  Gesetz  bleiben  letztwillige  Verfügungen,  welche  in
außergerichtlicher  Form  errichtet  werden.  Zu  den  außergerichtlichen  Testamenten
sind  die  in  Gemäßheit  des  Nassauischen  Gesetzes  vom  26.  Juli  1854  F.  23
beziehungsweise  der  Instruktion  vom  2.  Januar  1863  durch  die  zuständigen
Ortsbürgermeister  aufgenommenen  sogenannten  Nothtestamente  zu  rechnen.

g.  20.

Die  Zuständigkeit  der  kollegialischen  Schöffengerichte  im  Bezirk  des  Landgerichts
  in  Neuwied  zur  Aufnahme  letztwilliger  Verfügungen  wird  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  28.  Juni  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.  v.  Beoetticher.
v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.
        <pb n="211" />
        —  179  —

(Nr.  9142.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Heide.  Vom  8.  Juli  1886.

A##  Grund  des  F.  14  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Schleswig-Holstein  (Gesetz=  Samml.  1873  S.  241,  1879  S.  12)  bestimmt  der
Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  F.  12  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Heide  gehörigen  Bezirke  der  Stadtgemeinde
  Heide  und  der  Landgemeinde  Süderholm-Bennewohld
am  1.  August  1886  beginmen  soll.

Berlin,  den  8.  Juli  1886.

Der  Justizminister.
Friedberg.

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  Mai  1886,  betreffend  die  Verlängerung
der  Baufrist  für  die  von  der  Kerkerbachbahn-Aktiengesellschaft  herzustellende
Eisenbahn  von  Heckholzhausen  nach  Dehrn  bis  zum  7.  Juni  1887,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  22  S.  199,
ausgegeben  den  3.  Juni  1886;,

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  Mai  1886,  betreffend  die  Genehmigung
eines  Nachtrags  zu  dem  revidirten  Reglement  der  Westpreußischen  Landschaft
vom  25.  Juni  1851  und  des  Regulativs  über  die  Ausgabe  3½  prozentiger
Pfandbriefe  I.  Serie  Emission  B  und  3½prozentiger  Pfandbriefe  II.  Serie,
sowie  die  Konvertirung  der  4  prozentigen  Pfandbriefe  I.  und  II.  Serie  der
Westpreußischen  Landschaft,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  25  S.  129,  ausgegeben  den
19.  Juni  1886,
der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  23,  Extrablatt,  ausgegeben
  den  9.  Juni  1886,
der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  25,  Extrablatt,  ausgegeben
den  18.  Juni  1886)
r.  9142.
        <pb n="212" />
        —  180  —

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Mai  1886,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Tönningstedt  im  Kreise  Segeberg  für
die  zur  Anlegung  eines  Fußsteiges  von  Tönningstedt  nach  Sülfeld  erforderlichen
  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  eingien  zu
Schleswig  Nr.  35  S.  807,  ausgegeben  den  12.  Juni  1

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Mai  1886,  betreffend  die  Herabsehung
des  Zinsfußes  der  von  dem  Kreise  Lippstadt  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  13.  Dezember  1858  aufgenommenen  Anleihe  von
4½  auf  4  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  bKönigl-  gieruns  zu  Arnsberg
  Nr.  25  S.  203,  ausgegeben  den  19.  Juni  188

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  19.  Mai  1886  wegen  —  auf
den  Inhaber  lautender  Stadtanleihescheine  der  Stadt  Hagen  in  W.  im
Betrage  von  2000  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Kö#ngl.  Regierung
zu  Arnsberg  Nr.  26  S.  207,  ausgegeben  den  26.  Juni  1886;

6)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  24.  Mai  1886  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Mülheim  a.  d.  Ruhr
im  Betrage  von  1000  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Düsseldorf  Nr.  25  S.  225,  ausgegeben  den  26.  Juni  1886)

7)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  31.  Mai  1886  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Stadtanleihescheine  der  Stadt  Anklam  im
Betrage  von  750  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Stettin  Nr.  27  S.  175,  ausgegeben  den  2.  Juli  1886.

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministerinms.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="213" />
        —  181  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
NNr.  25—

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Heranziehung  von  Militärpersonen  zu  Abgaben  für  Gemeindezwecke,  S.  181.  —
Gesetz,  betreffend  den  Beitrag  des  Staates  zu  den  durch  den  Anschluß  der  Stadt  Altonao  an  das
Deutsche  Jollgebict  veranlaßten  Kosten,  S.  1684.

 

 

 

(Nr.  9143.)  Gesetz,  betreffend  die  Heranziehung  von  Militärpersonen  zu  Abgaben  für  Gemeindezwecke.
  Vom  29.  Juni  1886.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:  .
§.1

Die  im  Offiziersrange  stehenden  Militärpersonen  des  Friedensstandes,  welche
der  Heranziehung  zur  Klassen-  oder  klassifizirten  Einkommensteuer  unterliegen,
haben  neben  den  nach  den  bestehenden  Bestimmungen  (F.  1  Ziffer  1  der  Verordnung
  vom  23.  September  1867,  Gesetz=  Samml.  S.  1648)  bereits  zu  entrichtenden
  Kommunalabgaben  vom  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb  von  dem  aus
sonstigen  Quellen  fließenden  außerdienstlichen  Einkommen  nach  Maßgabe  der
folgenden  Bestimmungen  eine  Abgabe  zu  Gemeindezwecken  zu  entrichten.

S.  2.

Gegenstand  dieser  Besteuerung  ist  das  außerdienstliche  selbständige  Einkommen
der  Abgabepflichtigen,  unter  Hinzurechnung  des  etwaigen  besonderen  Einkommens
der  zu  ihrem  Haushalte  gehörigen  Familienglieder.  Außer  Ansatz  bleibt  jedoch:

a)  dasjenige  Einkommen,  welches  bereits  nach  den  bestehenden  Bestimmungen
  der  Kommunalabgabenpflicht  unterliegt,

b)  in  Ansehung  der  vor  dem  1.  April  1887  in  den  Ehestand  getretenen
Militärpersonen  derjenigen  Chargen,  welche  bei  Nachsuchung  des
Heirathskonsenses  zur  Führung  des  Nachweises  eines  bestimmten  außerdienstlichen
  Einkommens  verpflichtet  sind,  der  vorschriftsmäßige  Satz
des  letzteren.

K.  3.
Der  der  Veranlagung  der  abgabepflichtigen  Militärperson  zur  Klassen=  oder
klassifizirten  Einkommensteuer  für  das  betreffende  Steuerjahr  zu  Grunde  gelegte
Ges.  Samml.  1886.  (Nr.  9143.)  37

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Juli  1886.
        <pb n="214" />
        —  182  —

Einkommensbetrag,  vermindert  um  den  Betrag  des  nach  den  §F.  1  und  2  außer
Betracht  zu  lassenden  Einkommens,  stellt  den  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zur
Versteuerung  gelangenden  Einkommensbetrag  dar.

Von  diesem  Einkommensbetrage  haben  die  im  §.  1  bezeichneten  Militärpersonen
  für  Gemeindezwecke  an  die  Gemeinde  des  Garnisonorts  —  sofern  die
Garnison  mehrere  Gemeindebezirke  umfaßt,  oder  der  Abgabepflichtige  nicht  in  dem
Garnisonorte  selbst  wohnt,  an  die  Gemeinde  des  Wohnorts  —  eine  Abgabe  zu
entrichten,  welche  der  nach  den  Bestimmungen  der  §F.  7  und  20  des  Gesetzes  vom

5—.—  (Gesetz-Samml.  S.  213)  von  einem  gleichen  Jahreseinkommen  zu
entrichtenden  Staatssteuer  gleichkommt,  mindestens  aber  den  Satz  der  ersten  Stufe
der  Klassensteuer  beträgt.

Die  Abgabe  ist  in  den  für  die  Entrichtung  der  Staatssteuern  vorgeschriebenen
Raten  im  Voraus  abzuführen.  Dem  Abgabopflichtigen  steht  frei,  die  Abgabe
auch  für  einen  längeren  Zeitraum  bis  zum  ganzen  Jahresbetrage  zu  bezahlen.
Durch  die  Vorausbezahlung  wird  die  Verpflichtung  der  Gemeinde  zur  Erstattung
eines  ihr  nicht  gebührenden  Abgabebetrages  nicht  berührt.

*

Die  Feststellung  des  der  Abgabe  unterliegenden  Einkommensbetrages  und
die  Ermittelung  der  Steuerstufe  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden  der  Einkommensteuer-Einschätzungskommission.


§S.  5.

Jedem  Abgabepflichtigen  ist  die  erfolgte  Feststellung  der  Steuerstufe  mit
dem  Betrage  der  von  ihm  für  das  Steuerjahr  zu  entrichtenden  Abgabe  durch
eine  verschlossene  Zuschrift  bekannt  zu  machen.  Die  Bednachrichtigung  der  berechtigten
  Gemeinde  erfolgt  durch  Mittheilung  einer  Liste,  welche  die  Personen
der  Abgabepflichtigen  und  den  von  ihnen  zu  entrichtenden  Abgabebetrag  nachweist.

Hegen  die  Feststellung  steht  dem  Abgabepflichtigen,  sowie  der  Gemeinde
binnen  zwei  Monaten  vom  Empfange  der  Zuschrift  die  Beschwerde  bei  der
Bezirksregierung  frei,  bei  deren  Entscheidung  es  bewendet.

Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

S.  6.

Die  Abgabepflicht  beginnt  mit  dem  Ersten  desjenigen  Monats,  welcher
auf  den  Monat  folgt,  in  welchem  die  Ernennung  beziehungsweise  die  Verlegung
des  Wohnsitzes  stattfindet,  für  die  zur  Klassen=  beziehungsweise  klassifizirten  Einkommensteuer
  einstweilen  noch  nicht  herangezogenen  Personen  mit  dem  Zeitpunkt
der  Heranziehung;  sie  endet  mit  dem  Ablauf  des  Monats,  in  welchem  der
Abgabepflichtige  seinen  Wohnsitz  in  dem  Bezirk  der  berechtigten  Gemeinde  aufgiebt,
versetzt  wird,  stirbt  oder  aus  dem  aktiven  Dienst  ausscheidet.

—

S.  7.
Die  Abgabepflicht  ruht  während  der  Zugehörigkeit  zur  Besatzung  eines
zum  auswärtigen  Dienst  bestimmten  Schiffes  oder  Fahrzeuges  der  Kaiserlichen
        <pb n="215" />
        —  183  —

Marine,  und  zwar  vom  Ersten  desjenigen  Monats  ab,  welcher  auf  den  Monat
folgt,  in  welchem  die  heimischen  Gewässer  verlassen  werden,  bis  zum  Ablauf
des  Monats,  in  welchem  die  Rückkehr  in  dieselben  erfolgt.

Die  Abgabepflicht  ruht  ferner  während  der  Zugehörigkeit  zu  einem  in  der
Kriegsformation  befindlichen  Theile  des  Heeres  oder  der  Marine  vom  Ersten
desjenigen  Monats  ab,  welcher  auf  den  Monat  folgt,  in  welchem  die  Zugehörigkeit
begonnen  hat,  bis  zum  Ablauf  des  Monats,  in  welchem  dieselbe  endet.

G.  8.

Ab-  und  Zugänge  am  Einkommen  während  des  Jahres,  für  welches  die
Veranlagung  erfolgt  ist,  ändern  an  der  einmal  veranlagten  Abgabe  nichts.  Nur
wenn  nachgewiesen  werden  kann,  daß  durch  den  Verlust  einzelner  Einnahmequellen
das  veranschlagte  abgabepflichtige  Einkommen  um  mehr  als  den  vierten  Theil
vermindert  worden,  darf  eine  verhältnißmäßige  Ermäßigung  der  veranlagten
Abgaben  gefordert  werden.

Ueber  den  Antrag  entscheidet  der  Vorsitzende  der  Einkommensteuer-Einscbhungskommisson
  vorbehaltlich  der  Beschwerde  an  die  Bezirksregierung  (G.  5

bs.  2).

§.  9.

Die  mit  Pension  zur  Disposition  gestellten  Offiziere  werden,  so  lange
dieselben  nicht  zum  aktiven  Dienst  wieder  herangezogen  werden,  hinsichtlich  der
Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Gemeindeabgaben  den  verabschiedeten  Offizieren
gleichgestellt,  die  vor  dem  1.  April  1886  mit  Pension  zur  Disposition  gestellten
Offiziere  jedoch  nur  dann,  wenn  ihre  Militärpension  auf  Grund  des  Reichsgesetzes
vom  21.  April  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  78)  entsprechend  erhöht  worden  ist.

S.  10.

Dieses  Gesetz  gelangt  zuerst  für  das  mit  dem  1.  April  1887  beginnende
Steuerjahr  zur  Anwendung.

Mit  der  Ausführung  werden  die  Minister  des  Innern,  der  Finanzen  und
des  Krieges  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  29.  Juni  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

Nr.  9143—9144.)
        <pb n="216" />
        —  184  —

(Nr.  9144.)  Gesetz,  betreffend  den  Beitrag  des  Staates  zu  den  durch  den  Anschluß  der  Stadt
Altona  an  das  Deutsche  Zollgebiet  veranlaßten  Kosten.  Vom  30.  Juni  1886.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  was  folgt:

S.  1.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  der  Stadt  Altona  zu  den  Kosten
der  durch  den  Zollanschluß  derselben  veranlaßten  Umgestaltung  ihrer  Hafenanlagen
und  der  Anlegung  einer  neuen  Straße  zwischen  den  letzteren  und  der  Breitestraße
einschließlich  der  Kosten  des  Grunderwerbes  aus  der  Staatskasse  eine  Beihülfe  in
Höhe  von  fünf  Sechstheilen  der  zur  Aufwendung  gelangenden  Beträge,  jedoch
im  Ganzen  nicht  mehr  als  6  500  000  Mark  zu  gewähren.

§.  2.

Die  Mittel  zur  Deckung  dieser  Beihülfe  (§.  1)  sind  durch  Verausgabung
eines  entsprechenden  Betrages  von  Schuldverschreibungen  flussig  zu  machen.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  und
wegen  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869
(Gesetz-Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  30.  Juni  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.  v.  Beetticher.
v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Neichsdruckerel.
        <pb n="217" />
        —  185  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  26.—

 

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Anstellung  und  das  Dienstverhältniß  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen
  Volksschulen  im  Gebiete  der  Provinzen  Posen  und  Westpreußen,  S.  165.  —  Verfügung  des
Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte
Göttingen  und  Reinhausen,  S.  197.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872
durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2.,  S.  187.

 

(Nr.  9145.)  Gesetz,  betreffend  die  Anstellung  und  das  Dienstverhältniß  der  Lehrer  und
Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen  im  Gebiete  der  Provinzen  Posen
und  Westpreußen.  Vom  15.  Juli  1886.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  für
das  Gebiet  der  Provinzen  Posen  und  Westpreußen,  was  folgt:

Artikel  J.
.  1.

Die  Anstellung  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen
erfolgt,  insoweit  dieselbe  seither  nicht  durch  den  Staat  stattfindet,  mit  der  Maßgabe
  durch  den  Staat,  daß  vor  der  Anstellung

1)  in  Städten  der  Magistrat  und  die  Schuldeputation,  sofern  aber  die

Schulunterhaltungspflicht  nicht  der  Stadtgemeinde,  sondern  einer  oder
mehreren  Schulgemeinden  (Schulsozietäten)  obliegt,  statt  des  Magistrats
der  Vorstand  der  betheiligten  Schulgemeinde  (Schulvorstand),

2)  auf  dem  Lande  bei  Gemeindeschulen  der  Gemeinde-(Guts-)  Vorstand,

bei  Sozietätsschulen  der  Schulvorstand
darüber  zu  hören  ist,  ob  Einwendungen  gegen  die  Person  des  für  die  betreffende
Stelle  Bestimmten  zu  erheben  sind.

Auf  Beschwerden  der  Anzuhörenden  entscheidet  der  Unterrichtsminister.

Alle  hinsichtlich  des  Ernennungs-,  Berufungs-,  Wahl=  und  Vorschlagsrechts
  bei  Besetzung  von  Lehrer=  und  Lehrerinnenstellen  an  Volksschulen  den
vorstehenden  Vorschriften  entgegenstehenden  Bestimmungen  treten  außer  Kraft.

Ces.  Samml.  1886.  (Nr.  9145.)  38.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Juli  1886.
        <pb n="218" />
        —  186  —

S.  2.

Die  Bestimmungen  des  §F.  1  finden  auf  Stadtkreise  und  auf  die  Landkreise
Deutsch-Krone,  Marienburg,  Rosenberg  und  Elbing,  sowie  auf  die  in  der  Provinz
  Westpreußen  belegenen  Städte  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern  auf  Antrag,
der  städtischen  Vertretung  keine  Anwendung.

-u
Der  Artikel  112  der  Verfassungsurkunde  wird,  insoweit  er  den  vorstehenden
Bestimmungen  entgegensteht,  für  den  Geltungsbereich  dieses  Gesetzes  aufgehoben.

Artikel  II.

Gegen  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  öffentlichen  Volksschulen  kann  die  in
§.  16  Ziffer  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  nicht  richterlichen
Beamten  2c.,  vom  21.  Juli  1852  (Gesetz-Samml.  S.  465)  bestimmte  Disziplinarstrafe
  verhängt  werden.

Artikel  III.

Bei  Versetzungen  im  Interesse  des  Dienstes  oder  in  Vollstreckung  einer
die  Strafversetzung  ohne  Verlust  des  Anspruchs  auf  Umzugskosten  verhängenden
Entscheidung  der  Disziplinarbehörde  ist  eine  Vergütung  für  Umzugskosten  aus
der  Staatskasse  zu  gewähren,  unter  Wegfall  der  in  den  99.  19  und  20  der
Schulordnung  für  die  Elementarschulen  der  Provinz  Preußen  vom  11.  Dezember
  1845  (Gesetz=  Samml.  1846  S.  1)  und  in  den  99.  39  bis  42  Titel  12
Theil  II  des  Allgemeinen  Landrechts  bestimmten  Anzugs=  oder  Herbeiholungskosten.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Höhe  der  Vergütung  für  Umzugskosten
  werden  durch  ein  von  dem  Unterrichtsminister  in  Gemeinschaft  mit  dem
Finanzminister  zu  erlassendes  Regulatio  getroffen.

Artikel  IV.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Mainau,  den  15.  Juli  1886.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.
        <pb n="219" />
        —  187  —

(Nr.  9146.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Göttingen  und  Reinhausen.  Vom
19.  Juli  1886.

A#  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz-Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justigminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Göttingen  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Bösinghausen,  Esebeck,  Lemshausen,  Mackenrode,  Mengershausen
und  für  den  selbständigen  Gutsbezirk  Reinoldshausen  (auch  genannt
Reinshof  oder  Reinoldshof),  sowie
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Reinhausen  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Ischenrode,  Ludolphshausen  (Ludolfshausen),  Sieboldshausen
und  Volkerode
am  15.  August  1886  beginnen  soll.

Ems,  den  19.  Juli  1886.

Der  Justizminister.
Friedberg.

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  Mai  1886,  betreffend  die  Genehmigung
der  revidirten  Statuten  der  Hammoverschen“  Bank  durch  das  Amtsöblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Hannover  Nr.  27  S.  278,  ausgegeben  den
2.  Juli  1886

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Mai  1886,  betreffend  die  Genehmigung
des  Fünften  Nachtrags  zum  Statut  der  Ostpreuhischen  landschaftlichen
Darlehnskasse  vom  20.  Mai  1869,  durch  die  Amtsblätter

der  #igh,  Regierung  H  Königsberg  Nr.  25  S.  167,  ausgegeben
den  24.  Juni  1886,
der  Königl.  muiu.  Gumbinnen  Nr.  25  S.  195,  ausgegeben
den  23.  Juni  1886)
(Nr.  1946.)
        <pb n="220" />
        —  188  —

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  31.  Mai  1886,  betreffend  die  Genehmigung
eines  Nachtrags  zum  Reglement  der  Magdeburgischen  Land-Feuersozietät
vom  28.  April  1843,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  27  S.  321),  ausgegeben
den  3.  Juli  1886,

der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  27  S.  223)  ausgegeben
den  3.  Juli  1886,

der  Königl.  Regierung  zu  Erfurt  Nr.  27  S.  143,  ausgegeben  den
3.  Juli  1886

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  Juni  1886,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  und  des  Rechts  zur  Chaustergelderhebung  an  den  Kreis
Grottkau  für  die  von  demselben  zu  bauende  Chaussee  von  Kühschmalz  über
Falkenau  bis  zur  Provinzial-Chaussee  nach  Grottkau,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  28  S.  195,  ausgegeben  den
9.  Juli  1886;

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  6.  Juni  1886  wegen  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Residenzstadt  Hannover  im  Betrage
  von  7  500  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung,
zu  Hannover  Nr.  27  S.  273,  ausgegeben  den  2.  Juli  1886);

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Juni  1886,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  und  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis
Oststernberg  für  die  von  demselben  zu  bauende  Chaussee  von  Sonnenburg
über  Gartow  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Weststernberg  in  der  Richtung
auf  Drossen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  m  zu  Frankfurt
  a.  O.  Nr.  27  S.  189,  ausgegeben  den  7.  Juli  18

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  Juni  1886,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Wollin  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  6.  Juli  1881  aufgenommenen  Anleihe  von  4½  auf
4  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  29
S.  195,  ausgegeben  den  16.  Juli  1886.
        <pb n="221" />
        —  189  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  27  —

Juhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesehes  in  der  Rheinprovinz,  S.  189.  —  Verordnung,
  betresfend  die  Ausführung  des  Fischereigesebes  im  Regierungsbezirk  Wiesbaden,  S.  197.  —
Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Sitz  der  Ansiedelungskommission  für  Westpreußen  und  Posen,
S.  204.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil
bes  Bezirks  des  Amtsgerichts  Diepholz,  S.  204.

 

 

Nr.  9147.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  dischereigesehes  in  der  Rheinprovinz.
Vom  23.  Juli  1886.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

verordnen  auf  Grund  und  zur  Ausführung  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai  1874
(Gesetz  Samml.  S.  197  ff.)  und  des  Vertrages  zwischen  Deutschland,  den  Niederlanden
  und  der  Schweiz,  betreffend  die  Regelung  der  Lachsfischerei  im  Stromgebiete
  des  Rheins,  vom  30.  Juni  1885  (Reichs-Gesetzbl.  von  1886  S.  192  ff.)
für  die  Rheinprovinz  nach  Anhörung  des  Provinziallandtags,  was  folgt:

.
Beim  Fischfang  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  finden  folgende  Vorschriften
Anwendung:
1)  die  Fischerei  auf  Fischlaich  ist  verboten;
2)  Fische  der  nachbenannten  Arten  dürfen  nicht  gefangen  werden,  wenn  sie,
von  der  Kopfspitze  bis  zum  Ende  der  Schwanzflosse  gemessen,  nicht
mindestens  folgende  Länge  haben:

Stör  (Acipenser  sturio  .)0  100  cm,

Lachs  (Salm)  (Salmo  salar  ))  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  50

Große  Maräne  (Madue-Maräne)  (Coregonus  maraena
Bloh)  40

Sandart  (Zander)  (Lucioperc#a  sandra  Cuv.)

Rapfen  (Raapfen,  Raapf,  Schied)  (Aspius  rapax  )  35

Aal  (Angtulla  vulgaris  Flemming  .  ...

Ges.  Samml.  1886.  (Nr.  9147.  39

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Angust  1886.

Zu  §.  22  Zisfer  1
des  Gesebes.
        <pb n="222" />
        3

—  190  —

Barbe  (Bigge)  (Barbus  fluviatilis  Ag..)  .
Blei  (Brachsen,  Brasse)  (Abramis  brama  L.)
Lachsforelle  (Meerforelle,  Silberlachs,  Strandlachs,

Trump)  (Salmo  trutta  ..hh)))).  28  cm

Maifisch  (Alse)  (Clupea  alosa  L..  )  .  .  ..  v

Hürte  („Clupea  finta  Cu)
Karpfen  (Cyprinus  carpio  L.).  ...  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ..

Hecht  (Esox  lucius  l.)).

Schnepel  (Schnäpel,  Nordsesschnebel,  echter  Schnepel)
(Coregonus  oxyrhynchus  L.)  und  Ostseeschnepel
(Coregonus  lavaretus  L..))))))  .  .  .  ..

Schlei  (Schleihe,  Liebe)  (Tinca  vulgaris  Cuv.)

Aland  (Nerfling,  Seekarpfen)  (Leuciscus  idus  L.)

Döbel  (Aitel,  Dickkopf,  Minne,  Möne)  (Leuciscus  20=cephalus
  .))))t

Forelle  (Salmo  lario  ..

Nase  (Makrele,  Redfisch,  Mundsisch)  (Chondrostoma
nasusL..........................·.·..

Asch(Aesche)(ThymallusvulgarjsNilsson)...-».

Karausche  (Carassius  vulgaris  Nordmann)  ..

Kleine  Maräne  (Coregonus  albula  L..)  ..

Rothfeder  (Leuciscus  erytrophthalmus  L.)  .  ..  15.

Barsch  (Perca  fluviatilis  L.)  .  .  .  .  ..  «

Plötzc(Rotl)auge)(LeuciscusrutilusL.)..........

Flundcr(St1-uffbutt)(PleuronectesilesusL.)......

Krebs  (gemeiner  Flußkrebs  und  Edelkrebs)  (Astacus
fluviatilis  Rondelet  und  Astacus  fluviatilis  Var.
nobilis  Schrar))))  .  .  .  .  .  .  ..  10
von  der  Kopfspitze  bis  zum  Schwanzende  gemessen.

 

Der  Regierungspräsident  kann  für  diejenigen  Gewässer,  in
welchen  Steinkrebse  (Astacus  fluviatilis  Var.  torrentium  Schrank)
vorherrschend  vorkommen,  den  Fang  derselben  mit  8  Centimeter  Länge,
von  der  Kopfspitze  bis  zum  Schwanzende  gemessen,  gestatten.

Der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  ist
ermächtigt,  das  Mindestmaaß  für  Lachsforelle  auf  50  Centimeter  und
für  Fluß=  und  Edelkrebs  auf  12  Centimeter  zu  erhöhen,  auch  für  die
oben  nicht  genannten  Plattfischarten  und  die  Dorscharten  Mindestmaaße
vorzuschreiben.

Fischlaich,  ingleichen  Fische  der  unter  Ziffer  2  bezeichneten  Arten,  welche
das  daselbst  vermerkte  Maaß  nicht  erreichen,  sind,  wenn  sie  lebend  in
die  Gewalt  des  Fischers  fallen,  sofort  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen
  Vorsicht  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.
        <pb n="223" />
        —  191  —

4)  Im  Interesse  der  Fischzucht,  wissenschaftlicher  Untersuchungen  oder
gemeinnütziger  Versuche  kann  die  Aufsichtsbehörde  (F.  46  des  Gesetzes)
einzelnen  Fischereiberechtigten  das  Fangen  von  Fischen  und  Krebsen
unter  dem  in  Ziffer  2  bestimmten  Maaße  zeitweilig  und  widerruflich

gestatten.
§.  2.

Vorbehaltlich  der  im  §F.  27  des  Fischereigesetzes  und  im  vorstehenden  F.  1
Ziffer  4  zugestandenen  Ausnahmen  dürfen  Fischlaich  und  Fische  der  im  §.  1  Ziffer  2
bezeichneten  Arten  unter  dem  daselbst  angegebenen  Maaße  weder  feilgeboten,  noch
verkauft,  noch  versandt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  aus  geschlossenen  oder
nicht  geschlossenen  Gewässern  gewonnen  sind.

Auch  dürfen  untermaaßige,  aus  nicht  geschlossenen  Gewässern  herstammende
Fische  weder  zum  Thrankochen,  noch  zur  Fütterung  des  Viehes,  noch  zum  Düngen,
oder  zu  anderen  wirthschaftlichen  oder  gewerblichen  Zwecken  verbraucht,  oder  vernichtet,
  oder  unbrauchbar  gemacht  werden.

Aus  überwiegenden  wirthschaftlichen  Gründen  kann  der  Regierungspräsident
jedoch  zeitweilig  und  für  bestimmte  Gewässerstrecken  Ausnahmen  von  letzterem
Verbote  zulassen.

F.  3.

Für  den  Betrieb  der  Fischerei  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  treten  nachfolgende
  Beschränkungen  ein:

1)  der  Betrieb  der  Fischerei  von  Samstag  Abend  6  Uhr  bis  Sonntag

Abend  6  Uhr  ist  verboten  (wöchentliche  Schonzeit)

2)  in  den  nachbenannten  Gewässern:

a)  dem  Rhein,

b)  den  linksseitigen  Zuflüssen  des  Rheins  von  Bonn  abwärts,  namentlich
  der  Erft,

I)  den  rechtsseitigen  Zuflüssen  des  Rheins  unterhalb  der  Ruhr,  namentlich
  der  Emscher  und  der  Lippe,

d)  der  Issel,

e)  der  Mosel,

4)  der  Blies  und  deren  Zuflüssen,

8)  der  Saar,

h)  den  linksseitigen  Zuflüssen  der  Saar  von  Saarbrücken  bis  zur
Nied  einschließlich,

i)  der  Lahn,

k)  allen  Gewässern  nördlich  von  der  Linie  Aachen,  Eschweiler,  Düren,
Euskirchen,  Mehlem  und  westlich  vom  Rhein  bis  zur  Niederländischen
  Grenze,  namentlich  der  Roer,  Inde,  Wurm,  Schwalm
und  Niers,

findet  während  der  Zeit  vom  10.  April  bis  zum  9.  Juni  einschließlich
eine  verstärkte  wöchentliche  Schonzeit  (Frühjahrsschonzeit)  statt,  derart,
(Nr.  9147.)  39*

Zu  8.  22  Nr.  2  des
Gesetzes  und  Artikel  IV.
des  Vertrages.
        <pb n="224" />
        Artifel  III  Nr.  2  des

Vertrages  und  Nr.  1

deo  Schlußprotololls
dazu.

V

—  192  —

daß  die  Fischerei  nur  an  drei  Tagen  jeder  in  die  Schonzeit  fallenden
Woche,  von  Montag  Morgen  sechs  Uhr  beginnend,  betrieben  werden  darf.

Nach  Herstellung  ausreichender  Schonreviere  kann  der  Regierungspräsident
  den  Betrieb  der  Fischerei  an  weiteren  zwei  Tagen  jeder  in
die  Schonzeit  fallenden  Woche,  im  Anschluß  an  die  in  vorstehendem
Absatz  freigegebenen  Tage,  gestatten;
in  allen  übrigen,  vorstehend  unter  2  nicht  aufgeführten  Gewässern  ist
der  Betrieb  der  Fischerei  während  der  Zeit  vom  15.  Oktober  bis  14.  Dezember
  einschließlich  verboten  (Winterschonzeit))  der  Regierungspräsident
ist  jedoch  ermächtigt,  den  Fang  von  Lachsen  und  Forellen  zu  gestatten,
wenn  die  Benutzung  der  Fortpflanzungselemente  (Rogen  und  Milch)
der  gefangenen  laichreifen  oder  der  Laichreife  nahestehenden  Fische  zum
Zwecke  der  künstlichen  Fischzucht  gesichert  ist;

im  Rheinstrom  und  allen  Nebenflüssen  desselben  ist  jede  Lachsfischerei
mit  Zegensbetrieb  während  der  Zeit  vom  27.  August  bis  zum  26.  Oktober
  einschließlich  verboten.

Auf  die  verlassenen  Nebenarme  des  Rheins,  sofern  sie  nicht  von
beiden  Seiten  mit  dem  Hauptstrome  derartig  in  Verbindung  stehen,
daß  die  Wanderfische  jederzeit  frei  hindurch  ziehen  können,  findet  letzteres
Verbot  keine  Anwendung.

K.  4.

Für  die  Dauer  der  in  F.  3  Nr.  1,  2  und  3  bezeichneten  wöchentlichen  und
jährlichen  Schonzeiten  kann  der  Regierungspräsident  ausnahmsweise  nachfolgende
Fischereibetriebe  zulassen:  »

1)  der  Fang  solcher  Fische,  welche  in  größeren  Zügen  plötzlich  zu  erscheinen

E

und  rasch  wieder  zu  verschwinden  pflegen,  wie  namentlich  Neunauge,
Stör  und  Stint,  kann  mit  solchen  Geräthen,  die  nur  zum  Fang  dieser
Fischarten  bestimmt  und  geeignet  sind,  gestattet  werden.  Dieselbe  Ausnahme
  kann  auch  für  den  Maisischfang  zugelassen  werden,  jedoch  darf
derselbe  im  Stromgebiete  des  Rheins  während  der  in  F.  3  Nr.  1  bezeichneten
  wöchentlichen  Schonzeit  nicht  gestattet  werden;

den  Fischern,  welche  die  sogenannte  stille  Fischerei  ohne  ständige  Vorrichtungen
  mit  Setznetzen,  Reusen,  Körben  oder  Angeln  betreiben,  kann
gestattet  werden,  die  ausgelegten  Gezeuge  auszunehmen  und  wieder  auszulegen,
  wenn  daraus  nachtheilige  Hindernisse  für  den  Zug  der  Wanderfische
  nicht  zu  befürchten  sind.  Dieselbe  Ausnahme  kann  auch  für  die
nur  zum  Aalfang  bestimmten  und  geeigneten  ständigen  Vorrichtungen
und  Geräthe  obengenannter  Art  gewährt  werden;

3)  das  Angeln  mit  der  Ruthe  kann  zugelassen  werden;
4)  im  Interesse  wissenschaftlicher  Untersuchungen  oder  gemeinnütziger  Versuche,

  oder  für  Zwecke  der  künstlichen  Fischzucht,  oder  endlich  zum
        <pb n="225" />
        —  193  —

Schutze  der  anderen  Fische  gegen  Raubfische  kann,  soweit  erforderlich,
unter  geeigneten  Kontrolmaßregeln  der  Fang  einzelner,  oben  nicht  genannter
  Fischarten  ausnahmsweise  gestattet  werden.

Bei  jeder  Gestattung  des  Fischfangs  während  der  Schonzeiten  ist
indeß  die  Verwendung  solcher  an  sich  erlaubter  Fangmittel  auszuschließen,
welche  vorzugsweise  geeignet  sind,  die  junge  Fischbrut  zu  zerstören.

Wenn  dringende  Rückschten  auf  die  Erhaltung  des  Fischbestandes
dies  erfordern,  kann  der  Fischereibetrieb  während  der  im  §.  3  Nr.  2
bezeichneten  Frühjahrsschonzeit  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung
für  einzelne  Gewässer  oder  Gewässerstrecken  gänzlich  untersagt  oder
über  däs  vorstehend  angegebene  Maaß  eingeschränkt,  namentlich  der
Fang  einzelner  Fischarten,  oder  der  Gebrauch  bestimmter  Fangmittel
für  die  Dauer  der  Schonzeit  ganz  verboten  werden.

*ie

Der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  ist  befugt:

1)  für  einzelne  der  oben  im  F.  3  Nr.  2  aufgeführten  Gewässer,  sobald
dieselben  für  den  Aufstieg  der  Wanderfische  erschlossen  werden,  die  im

3  Nr.  3  bezeichnete  Winterschonzeit  einzuführen;

2)  für  Gewässer,  welche  auf  ihrem  Lauf  außerpreußisches  Gebiet  berühren,
die  im  H.  3  bezeichnete  Jahresschonzeit  im  Einvernehmen  mit  der  betreffenden
  Nachbarregierung  zu  regeln  und

3)  für  Gewässer,  welche  mehreren  Provinzen  oder  Regierungsbezirken  angehören,
  die  im  F.  3  bezeichnete  Jahresschonzeit  einheitlich  zu  regeln.

Diejenige  Stelle  der  Gewässer,  von  welcher  an  aufwärts  die  Winterschonzeit

(§.  3  Nr.  3)  beginnt,  soll,  soweit  erforderlich,  durch  örtliche  von  der  Staatsregierung
  herzustellende  Merkmale  kenntlich  gemacht  werden.

S.  6.

Während  der  Dauer  der  in  dem  F.  3  vorgeschriebenen  wöchentlichen  und
jährlichen  Schonzeiten  müssen  die  durch  das  Fischereigesetz  vom  30.  Mai  1874
nicht  beseitigten  ständigen  Fischereivorrichtungen  in  nicht  geschlossenen  Gewässern
hinweggeräumt  oder  abgestellt  sein  (§.  28  des  Gesetzes).

Soweit  die  Rücksicht  auf  Erhaltung  des  Fischbestandes  es  zuläßt,  kann  der
Regierungspräsident  Ausnahmen  von  der  im  enste  Absatz  getroffenen  Bestimmung
zulassen  (Art.  III  des  Gesetzes  vom  30.  März  1880).

S.  7.
Die  §.  3  bis  5  einschließlich  finden  auf  den  Krebsfang  keine  Anwendung.
In  der  Zeit  vom  1.  November  bis  zum  31.  Mai  einschließlich  ist  der
Fang  von  Krebsen  in  allen  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten.
(Nr.  9147.)
        <pb n="226" />
        Zu  K.  22  Zisser  3

des  Gesetzes.

Zu  K.  22  Lisser  4
dees  Gesetzeo.

Artikel  11
des  Verlrages.

—  194  —

Gelangen  Krebse  während  der  angeordneten  Schonzeit  lebend  in  die  Gewalt
des  Fischers,  so  sind  dieselben  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht
sofort  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

S.  8.

Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  ist  verboten:

1)  die  Anwendung  schädlicher  oder  erplodirender  Stoffe  (giftiger  Köder,
oder  Mittel  zur  Betäubung  oder  Vernichtung  der  Fische,  Sprengpatronen
  oder  anderer  Sprengmittel  u.  s.  w.)  (I.  21  des  Gesetzes);

2)  die  Anwendung  von  Mitteln  zur  Verwundung  der  Fische,  als:  Fallen
mit  Schlagfedern,  Gabeln,  Aalharken,  Speere,  Stecheisen,  Stangen,
Schießwaffen  u.  s.  w.

Der  Gebrauch  von  Angeln  ist  gestattet.  Die  Verwendung  von
Speeren  und  Eisen  (nicht  jedoch  der  Aalharken)  kann  zum  Zwecke  des
Aalfangs  von  dem  Regierungspräsidenten  in  dringenden  Fällen  und
nöthigenfalls  unter  Festsetzung  einer  bestimmten  Konstruktion  für  dieses
Fangmittel  ausnahmsweise  gestattet  werden;

3)  das  Zusammentreiben  der  Fische  bei  Nacht  vermittelst  Leuchten  oder
Fackeln.

.  9.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  (I.  46  des  Gesetzes)  dürfen  nicht
geschlossene  Gewässer  zum  Zwecke  des  Fischfangs  weder  abgedämmt,  noch  abgelassen
oder  ausgeschöpft  werden.

8.  10.

Fischwehre,  Fischzäune  und  damit  verbundene  sogenannte  Selbstfänge  für
Lachs  und  Aal  dürfen  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechtigung  nicht  neu
angelegt  werden.

G.  11.

Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  dürfen  vorbehaltlich  der
nachfolgenden  Ausnahmen  keine  Fanggeräthe  (Netze,  Geflechte  2c.)  jeder  Art  und
Benennung  angewendet  werden,  deren  Oeffnungen  (Maschen)  im  nassen  Zustande
an  jeder  Seite  (von  der  Mitte  des  einen  Knotens  bis  zur  Mitte  des  anderen
Knotens  gemessen)  nicht  mindestens  eine  Weite  von  2)5  Centimeter  haben.

Diese  Vorschrift  erstreckt  sich  auf  alle  Theile  und  Abtheilungen  der  Fanggeräthe;
  bei  Netzen  mit  sogenannten  Kehlen  findet  jedoch  das  Mindestmaaß  auf  die
Kehle  keine  Anwendung.

Im  Stromgebiete  des  Rheins  dürfen  Treibnetze  beim  Fischfange  nur  angewendet
  werden,  wenn  sie  zwischen  Ober=  und  Unter-Simm  (Ober=  und  Unter-Leine)
  nicht  über  2)5  Meter  breit  sind.  Einwandige  Netze,  welche  nur  zum  Fange
von  Stör  bestimmt  und  geeignet  sind,  sind  jedoch  dieser  Beschränkung  nicht  unterworfen.
        <pb n="227" />
        —  195  —

Bei  Fanggeräthen,  welche  ausschließlich  zum  Fange  von  Aal  und  Neunauge
  bestimmt  und  geeignet  sind,  wird  von  einer  Kontrole  der  Weite  der  Oeffnungen
  oder  Maschen  abgesehen.  Der  Regierungspräsident  ist  ermächtigt,  Ausnahmen
  von  der  vorgeschriebenen  Maschenweite  im  Falle  des  Bedürfnisses  für
bestimmte  Fanggeräthe  und  den  Fang  bestimmter  Fischarten,  namentlich  Stichling,
Stint,  Ueckelei  (Alve),  zuzulassen.

Wenn  dringende  Rücksichten  auf  die  Erhaltung  des  Fischbestandes,  oder
einer  werthvollen  Fischart  dies  erfordern,  kann  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung
  für  einzelne  Gewässer  oder  Gewässerstrecken  die  Anwendung  bestimmter
schädlicher  Fanggeräthe  ganz  ausgeschlossen,  oder  in  einer  über  die  obigen  Vorschriften
  hinausgehenden  Art  und  Weise  eingeschränkt  werden.

K.  12.

Beim  Fischfange  dürfen  fließende  Gewässer  weder  mittelst  ständiger  Vorrichtungen
  noch  mittelst  am  Ufer  oder  im  Flußbette  befestigter  oder  verankerter
Fischereivorrichtungen  (Reusen,  Sperrnetze)  auf  mehr  als  auf  die  halbe  Breite  bei
gewöhnlichem  niedrigen  Wasserstande,  in  der  kürzesten  geraden  Linie  von  Ufer  zu
Ufer  gemessen,  für  den  Zug  der  Wanderfische  versperrt  werden.

Mehrere  derartige  Fischereivorrichtungen  dürfen  gleichzeitig  auf  derselben
oder  auf  der  entgegengesetzten  Uferseite  nur  in  einer  Entfernung  von  einander  ausgeworfen
  oder  angebracht  sein,  welche  mindestens  das  Dreifache  der  Längenausdehnung
  des  größten  Netzes  beträgt.

Bei  dem  gleichzeitigen  Betriebe  der  Treibnetzsischerei  mit  mehreren  Netzen
muß  der  Abstand  der  Netze  von  einander  mindestens  das  Doppelte  der  Länge  des
größten  Netzes  betragen.

KC.  13.

Der  Betrieb  der  Fischerei  in  schiffbaren  Gewässern  darf  die  Schifffahrt  nicht
hindern  oder  stören.  Feste  oder  schwimmende  Fischereivorrichtungen  und  alle
sonstigen  Fanggeräthe  müssen  so  aufgestellt  oder  ausgelegt  sein,  daß  die  freie  Fahrt
der  Schiffe  und  Fähren,  sowie  der  Wasserabfluß  in  nachtheiliger  Weise  nicht  behindert
  wird.

KC.  14.

Die  mit  Handhabung  der  Fischereipolizei  beauftragten  Beamten  haben  bei
Ausübung  ihres  Amtes  die  vorgeschriebene  Uniform  oder  ein  ihr  Amt  bezeichnendes
metallenes  Schild  auf  der  Brust  zu  tragen.  Die  von  Gemeinden,  Genossenschaften
  oder  Privatpersonen  bestellten  Fischereiaufseher  haben  bei  Ausübung  des
Dienstes  ein  vom  Regierungspräsidenten  festzusetzendes  Abzeichen  zu  tragen.

Wer  von  einem  Aufsichtsbeamten  oder  Aufseher  angerufen  wird,  hat  dem
Rufe  Folge  zu  geben  und  nicht  eher  von  der  Stelle  zu  weichen,  als  bis  er  dazu
ausdrücklich  ermächtigt  ist.

(r.  9147.)

Zu  §.  22  Jisser  4  des
Gesetzes  und  Arlikel  1
des  Vertrages.

Artikel  II  Absatz  2

des  Vertrages.

Zu  §.  22  Jiffer  5
des  Gesebes.
        <pb n="228" />
        Artikel  VI
des  Vertrages.

—  196  —

KC.  15.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden,  insoweit
  dieselben  nicht  den  Strafbestimmungen  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai
1874  (§.  49  ff.)  oder  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  unterliegen,
mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  Haft  bestraft.

.  Zugleich  kann  auf  Einziehung  der  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  verwandten
  unerlaubten  Fanggeräthe  erkannt  werden.

F.  16.

Der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  ist  ermächtigt,
die  Vorschriften  dieser  Verordnung  über  die  Beschränkung  des  Fischereibetriebes,
über  verbotene  Fangmittel  und  über  die  Beschaffenheit  erlaubter  Fanggeräthe  für
diejenigen  Gewässer  oder  Strecken  derselben  ganz  oder  theilweise  außer  Kraft  zu
setzen,  welche  nicht  ausschließlich  Unserer  Hoheit  unterworfen  sind.

Insbesondere  ist  der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten
befugt,  die  den  Lachs=  und  Maifischfang  einschränkenden  Bestimmungen  dieser
Verordnung  für  die  Strecke  der  Mosel  von  ihrem  Austritt  aus  Eilsah.Lothringen
bis  Trier  und  für  alle  diejenigen  linksseitigen  Nebenflüsse  der  Mosel,  welche  in
ihrem  Laufe  Preußisches  und  Luxemburgisches  Gebiet  berühren,  so  lange  außer
Kraft  zu  setzen,  als  in  Luxemburg  noch  nicht  die  gleichartigen,  dem  Vertrage
zwischen  Deutschland,  den  Niederlanden  und  der  Schweiz,  betreffend  die  Regelung
der  Lachsfischerei  im  Stromgebiete  des  Rheins,  vom  30.  Juni  1885  entsprechenden
Vorschriften  eingeführt  sind.

S.  17.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  15.  August  1886  in  Kraft.  Gleichzeitig
wird  die  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  der  Rheinprovinz,
  vom  2.  November  1877  (Gesetz=  Samml.  S.  269  ff.)  außer  Kraft  gesetzt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  23.  Juli  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

Lucius.
        <pb n="229" />
        —  197  —

(Nr.  9148.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  im  Regierungsbezirk
Wiesbaden.  Vom  23.  Juli  1886.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  auf  Grund  und  zur  Ausführung  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai
1874  (Gesetz-Samml.  S.  197  ff.)  und  des  Vertrages  zwischen  Deutschland,  den
Niederlanden  und  der  Schweiz)  betreffend  die  Regelung  der  Lachsfischerei  im
Stromgebiete  des  Rheins,  vom  30.  Juni  1885  (Reichs-Gesetzbl.  von  1886
S.  192  ff.)  für  den  Regierungsbezirk  Wiesbaden  nach  Anhörung  des  Kommunal-=landtags,
  was  folgt:

S.  1.
Beim  Fischfang  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  finden  folgende  Vorschriften  97  #  22  3  1
Anwendung:  *27
1)  die  Fischerei  auf  Fischlaich  ist  verboten;
2)  Fische  der  nachbenannten  Arten  dürfen  nicht  gefangen  werden,  wenn  sie,
von  der  Kopfspitze  bis  zum  Ende  der  Schwanzflosse  gemessen,  nicht
mindestens  folgende  Länge  haben:

Stör  (Acipenser  sturio  L)))  .  .  .  .  ..  100  cm,

Lachs  (Salm)  (Salmo  salar  U)  .  .  .  .  .  .  .  ..  50  -

Große  Maräne  (Madue-Maräne)  (Coregonus  maracna
Bloch)  40

Sandart  (Zander)  (Lucioperca  sandra  Cuv.)

Rapfen  (Raapfen,  Raapf,  Schied)  (Aspius  rapax  35.=Aal

  (Anguilla  vulgaris  Flemmingg  .  .  .  .  ...

Barbe  (Bigge)  (Barbus  fluviatilis  Ag.)
Blei  (Brachsen,  Brasse)  (Abramis  brama  L.)
Lachsforelle  (Meerforelle,  Silberlachs,  Strandlachs,

Trump)  (Salmo  trutta  L..hh.
Maifisch  (Alse)  (Clupea  alosa  L..)  .  .  .  ..
Finte  (Clupea  finta  Cv.)  ...
Karpfen  (Cyprinus  carpio  L.).....  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..
Hecht  (Esox  lucius  .).
Schnepel  (Schnäpel,  Nordsceschnepel,  echter  Schnepel)

(Coregonus  oxyrhynchus  L.)  und  Ostseeschnepel

(Coregenus  lavaretus  )  .  .  .  .  .  ..
Schlei  (Schleihe,  Liebe)  (Tinca  vulgaris  Cuv.)
Aland  (Nerfling,  Seekarpfen)  (Leuciscus  idus  L.)
Döbel  (Aitel,  Dickkopf,  Minne,  Möne)  (Leuciscus  20

cephalus  ).
Forelle  (Salmo  fario  .tt)0  ..
Nase  (Makrele,  Redfisch,  Mundfisch)  (Chondrostoma

nasus  .).3g
Asch  (Aesche)  (Thymallus  vulgaris  Nilsson)

Ce  s.  Samml.  1886.  (Dr.  9148.)  40

28=
        <pb n="230" />
        —  198  —

Karausche  (Carassius  vulgaris  Nordmann)  ..

Kleine  Maräne  (Coregonus  albula  L..)  ...

Rothfeder  (Leuciscus  erytrophthalmus  L.)  15  cm

Barsch  (Perca  flaviatilis  L.)  .  .  .  .  .  ..

Plötze  (Rothauge)  (Leuciscus  rutilus  L..)  ..

Flunder  (Struffbutt)  (Pleuroncctes  flesus  L.)

Krebs  (gemeiner  Flußkrebs  und  Edelkrebs)  (Astacus

fluriatilis  Rondelet  und  Astacus  fluviatilis  Var.
nobilis  Sehrank).  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  10
von  der  Kopfspitze  bis  zum  Schwanzende  gemessen.

Der  Regierungspräsident  kann  für  diejenigen  Gewässer,  in  welchen
Steinkrebse  (Astacus  fuviatilis  Var.  torrentium  Schrank)  vorherrschend
vorkommen,  den  Fang  derselben  mit  8  Centimeter  Länge,  von  der  Kopfspitze
  bis  zum  Schwanzende  gemessen,  gestatten.

Der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  ist
ermächtigt,  das  Mindestmaaß  für  Lachsforelle  auf  50  Centimeter  und
für  Fluß=  und  Edelkrebs  auf  12  Centimeter  zu  erhöhen,  auch  für  die
oben  nicht  genannten  Plattfischarten  und  die  Dorscharten  Mindestmaaße
vorzuschreiben.

3)  Fischlaich,  ingleichen  Fische  der  unter  Ziffer  2  bezeichneten  Arten,  welche
das  daselbst  vermerkte  Maaß  nicht  erreichen,  sind,  wenn  sie  lebend  in
die  Gewalt  des  Fischers  fallen,  sofort  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen
  Vorsicht  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

4)  Im  Interesse  der  Fischzucht,  wissenschaftlicher  Untersuchungen  oder  gemeinnütziger
  Versuche  kann  die  Aufsichtsbehörde  (I.  46  des  Gesetzes)
einzelnen  Fischereiberechtigten  das  Fangen  von  Fischen  und  Krebsen  unter
dem  in  Ziffer  2  bestimmten  Maaße  zeitweilig  und  widerruflich  gestatten.

§.  2.

Vorbehaltlich  der  im  §.  27  des  Fischereigesetzes  und  im  vorstehenden  F.  1
Ziffer  4  zugestandenen  Ausnahmen  dürfen  Fischlaich  und  Fische  der  im  §.  1  Ziffer  2
bezeichneten  Arten  unter  dem  daselbst  angegebenen  Maaße  weder  feilgeboten,  noch
verkauft,  noch  versandt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  aus  geschlossenen  oder
nicht  geschlossenen  Gewässern  gewonnen  sind.

Auch  dürfen  untermaaßige,  aus  nicht  geschlossenen  Gewässern  herstammende
Fische  weder  zum  Thrankochen,  noch  zur  Fütterung  des  Viehes,  noch  zum  Düngen
oder  zu  anderen  wirthschaftlichen  oder  gewerblichen  Zwecken  verbraucht,  oder  vernichtet,
  oder  unbrauchbar  gemacht  werden.

Aus  überwiegenden  wirthschaftlichen  Gründen  kann  der  Regierungspräsident
jedoch  zeitweilig  und  für  bestimmte  Gewässerstrecken  Ausnahmen  von  letzterem
Verbote  zulassen.
        <pb n="231" />
        —  199  —

g.  3.

Für  den  Betrieb  der  Fischerei  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  treten  nachfolgende
  Beschränkungen  ein:

1)  der  Betrieb  der  Fischerei  von  Samstag  Abend  6  Uhr  bis  Sonntag

Abend  6  Uhr  ist  verboten  (wöchentliche  Schonzeit);

2)  in  den  nachbenannten  Gewässern:

a)  dem  Rhein,

b)  der  Lahn,

c)  dem  Main  und

d)  der  Nidda
findet  während  der  Zeit  vom  10.  April  bis  zum  9.  Juni  einschließlich
eine  verstärkte  wöchentliche  Schonzeit  (Frühjahrsschonzeit)  statt,  derart,
daß  die  Fischerei  nur  an  drei  Tagen  jeder  in  die  Schonzeit  fallenden
Woche,  von  Montag  Morgen  6  Uhr  beginnend,  betrieben  werden  darf.

Nach  Herstellung  ausreichender  Schonreviere  kann  der  Regierungspräsident
  den  Betrieb  der  Fischerei  an  weiteren  zwei  Tagen  jeder  in  die
Schonzeit  fallenden  Woche,  im  Anschluß  an  die  in  vorstehendem  Absatz
freigegebenen  Tage,  gestatten;

3)  in  allen  übrigen,  vorstehend  unter  2  nicht  aufgeführten  Gewässern
ist  der  Betrieb  der  Fischerei  während  der  Zeit  vom  15.  Oktober  bis
14.  Dezember  einschließlich  verboten  (Winterschonzeit))  der  Regierungspräsident
  ist  jedoch  ermächtigt,  den  Fang  von  Lachsen  und  Forellen
zu  gestatten,  wenn  die  Benutzung  der  Fortpflanzungselemente  (Rogen
und  Milch)  der  gefangenen  laichreifen,  oder  der  Laichreife  nahestehenden
Fische  zum  Zwecke  der  künstlichen  Fischzucht  gesichert  ist;

4)  im  Rheinstrom  und  allen  Nebenflüssen  desselben  ist  jede  Lachsfischerei
mit  Zegensbetrieb  während  der  Zeit  vom  27.  August  bis  zum  26.  Oktober
einschließlich  verboten.

Auf  die  verlassenen  Nebenarme  des  Rheins,  sofern  sie  nicht  von
beiden  Seiten  mit  dem  Hauptstrome  derartig  in  Verbindung  stehen,
daß  die  Wanderfische  jederzeit  frei  hindurch  ziehen  können,  findet  letzteres
Verbot  keine  Anwendung.

d.  4.

Für  die  Dauer  der  in  F.  3  Nr.  1,  2  und  3  bezeichneten  wöchentlichen  und
jährlichen  Schonzeiten  kann  der  Regierungspräsident  ausnahmsweise  nachfolgende
Fischereibetriebe  zulassen:

1)  der  Fang  solcher  Fische,  welche  in  größeren  Zügen  plötzlich  zu  erscheinen
und  rasch  wieder  zu  verschwinden  pflegen,  wie  namentlich  Neunauge,
Stör  und  Stint,  kann  mit  solchen  Geräthen,  die  nur  zum  Fang  dieser
Fischarten  bestimmt  und  geeignet  sind,  gestattet  werden.  Dieselbe  Ausnahme
  kann  auch  für  den  Maifischfang  zugelassen  werden,  jedoch  darf

(Nr.  9148.)  40“

Zu  F.  22  Nr.  2  des
Gesetzes  und  Artikel  IV
des  Vertrages.

Artikel  III  Nr.  2  des

Vertrages  und  Nr.  1

des  Schlußprotokolls
dazu.
        <pb n="232" />
        —  200  —

derselbe  im  Stromgebiete  des  Rheins  während  der  in  §F.  3  Nr.  1  bezeichneten
  wöchentlichen  Schonzeit  nicht  gestattet  werden;
den  Fischern,  welche  die  sogenannte  stille  Fischerei  ohne  ständige  Vorrichtungen
  mit  Setznetzen,  Reusen,  Körben  oder  Angeln  betreiben,  kann
gestattet  werden,  die  ausgelegten  Gezeuge  auszunehmen  und  wieder  auszulegen,
  wenn  daraus  nachtbeilige  Hindernisse  für  den  Zug  der  Wanderfische
  nicht  zu  befürchten  sind.  Dieselbe  Ausnahme  kann  auch  für  die
nur  zum  Aalfang  bestimmten  und  geeigneten  ständigen  Vorrichtungen
und  Geräthe  obengenannter  Art  gewährt  werden;

3)  das  Angeln  mit  der  Ruthe  kann  zugelassen  werden;

4)  im  Interesse  wissenschaftlicher  Untersuchungen  oder  gemeinnütziger  Versuche,
  oder  für  Zwecke  der  künstlichen  Fischzucht,  oder  endlich  zum
Schutze  der  anderen  Fische  gegen  Raubfische  )  kann,  soweit  erforderlich,
unter  geeigneten  Kontrolmastregeln  der  Fang  einzelner  oben  nicht  genannter
  Fischarten  ausnahmsweise  gestattet  werden.

Bei  jeder  Gestattung  des  Fischfangs  während  der  Schonzeiten  ist
indeß  die  Verwendung  solcher  an  sich  erlaubter  Fangmittel  auszuschließen,
welche  vorzugsweise  geeignet  sind,  die  junge  Fischbrut  zu  zerstören.

Wenn  dringende  Rücksichten  auf  die  Erhaltung  des  Fischbestandes
dies  erfordern,  kann  der  Fischereibetrieb  während  der  im  F.  3.  Nr.  2
bezeichneten  Frühjahrsschonzeit  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung
für  einzelne  Gewässer  oder  Gewässerstrecken  gänzlich  untersagt,  oder  über
das  vorstehend  angegebene  Maaß  eingeschränkt,  namentlich  der  Fang,
einzelner  Fischarten,  oder  der  Gebrauch  bestimmter  Fangmittel  für  die
Dauer  der  Schonzeit  ganz  verboten  werden.

2

S.  5.

Der  Minister  für  Landwirtbschaft,  Domänen  und  Forsten  ist  befugt:

1)  für  einzelne  der  oben  im  §.  3  Nr.  2  aufgeführten  Gewässer,  sobald
dieselben  für  den  Aufstieg  der  Wanderfische  erschlossen  werden,  die  im
§.  3  Nr.  3  bezeichnete  Winterschonzeit  einzuführen,

2)  für  Gewässer,  welche  auf  ibrem  Lauf  außerpreußisches  Gebiet  berühren,
die  im  F.  3  bezeichnete  Jahresschonzeit  im  Einvernehmen  mit  der  betressenden
  Nachbarregierung  zu  regeln  und

3)  für  Gewässer,  welche  mehreren  Provinzen  oder  Regierungsbezirken  an-Jehören,
  die  im  H.  3  bezeichnete  Jahresschonzeit  einheitlich  zu  regeln.

Diejenige  Stelle  der  Gewässer,  von  welcher  an  aufwärts  die  Winterschonzeit

(6.  3  Nr.  3)  beginnt,  soll,  soweit  erforderlich,  durch  örtliche  von  der  Staatsregierung
  herzustellende  Merkmale  kenntlich  gemacht  werden.
S.  6.
Während  der  Dauer  der  in  dem  F.  3  vorgeschriebenen  wöchentlichen  und
jährlichen  Schonzeiten  müssen  die  durch  das  Fischereigesetz  vom  30.  Mai  1874
        <pb n="233" />
        —  201  —

nicht  beseitigten  ständigen  Fscherriorrichtungen.  in  nicht  geschlossenen  Gewässern
hinweggeräumt  oder  abgestellt  sein  (§.  28  des  Gesetzes).

Soweit  die  Rücksicht  auf  Erhaltung  des  Fischbestandes  es  zuläßt,  kann  der
Regierungspräsident  Ausnahmen  von  der  im  ersten  Absatz  getroffenen  Bestimmung.
zulassen  (Artikel  III  des  Gesetzes  vom  30.  März  1880).

S.  7.
Die  S#.  3  bis  5  einfäsieglich  finden  auf  den  Krebsfang  keine  Anwendung.
In  der  Zeit  vom  1.  November  bis  zum  31.  Mai  einschließlich  ist  der
Fang  von  Krebsen  in  ae  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten.
Gelangen  Krebse  während  der  angeordneten  Schonzeit  lebend  in  die  Gewalt
des  Fischers,  so  sind  dieselben  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht
sofort  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

g.  8.
Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  ist  verboten:  Zu  g.  22  Ziffer  3
1)  die  Anwendung  schädlicher  oder  explodirender  Stoffe  (giftiger  Köder,  des  Geseres.
oder  Mittel  zur  Betäubung  oder  Vernichtung  der  Fische,  Sprengpatronen
  oder  anderer  Sprengmittel  u.  s.  w.)  (I.  21  des  Gesetzes);
2)  die  Anwendung  von  Mitteln  zur  Verwundung  der  Fische,  als:  Fallen
mit  Schlagfedern,  Gabeln,  Aalharken,  Speere,  Stecheisen,  Stangen,
Schießwaffen  u.  s.  w.
Der  Gebrauch  von  Angeln  ist  gestattet.  Die  Verwendung  von
Speeren  und  Eisen  (nicht  jedoch  der  Aalharken)  kann  zum  Zwecke  des
Aalfangs  von  dem  Regierungspräsidenten  in  dringenden  Fällen  und
nöthigenfalls  unter  Festsetzung  einer  bestimmten  Konstruktion  für  dieses
Fangmittel  ausnahmsweise  gestattet  werden;
3)  das  Zusammentreiben  der  Fische  bei  Nacht  vermittelst  Leuchten  oder
Fackeln.
.  9.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  (§.  46  des  Gesetzes)  dürfen  nicht
geschlossene  Gewässer  zum  Zwecke  des  Fischfanges  weder  abgedämmt,  noch  abgelassen
  oder  ausgeschöpft  werden.

S  10.

Fischwehre,  Fischzäune  und  damit  verbundene  sogenannte  Selbstfänge  für
Lachs  und  Aal  dürfen  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechtigung  nicht  neu
angelegt  werden.

§.  11.

Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  dürfen  vorbehaltlich  der  gu  §.  22  Zifer  4
nachfolgenden  Ausnahmen  keine  Fanggeräthe  (Netze,  Geflechte  r2c.)  jeder  Art  und  b's  Oesehen
Benennung  angewendet  werden,  deren  Oeffnungen  (Maschen)  im  nassen  Zustande

(r.  9148)
        <pb n="234" />
        Artilel  II
des  Vertrages.

Zu  8.  22  Ziffer  4  des
Gesetzes  und  Artikel  I
des  Vertrages.

Urtikel  II  Absatz  2
des  Vertrages.

Ju  §.  22  Iiers
bes  Gesehes

—  202  —

an  jeder  Seite  (von  der  Mitte  des  einen  Knotens  bis  zur  Mitte  des  anderen
Knotens  gemessen)  nicht  mindestens  eine  Weite  von  2,s  Centimeter  haben.

Diese  Vorschrift  erstreckt  sich  auf  alle  Theile  und  Abtheilungen  der  Fanggeräthe;
  bei  Netzen  mit  sogenannten  Kehlen  findet  jedoch  das  Mindestmaaß  ai
die  Kehle  keine  Anwendung.

Im  Stromgebiete  des  Rheins  dürfen  Treibnetze  beim  Fischfange  nur  angewendet!
  werden,  wenn  sie  zwischen  Ober=  und  Unter-Simm  (Ober=  und  Untereine)

  nicht  über  2)5  Meter  breit  sind.  Eimwandige  Netze,  welche  nur  zum
Fange  von  Stör  bestimmt  und  geeignet  sind,  sind  jedoch  dieser  Beschränkung
nicht  unterworfen.

Bei  Fanggeräthen,  welche  ausschließlich  zum  Fange  von  Aal  und  Neunauge
bestimmt  und  geeignet  sind,  wird  von  einer  Kontrole  der  Weite  der  Oeffnungen
oder  Maschen  abgesehen.  Der  Regierungspräsident  ist  ermächtigt,  Ansnahmen
von  der  vorgeschriebenen  Maschenweite  im  Falle  des  Bedürfnisses  für  bestimmte
Fanggeräthe  und  den  Fang  bestimmter  Fischarten,  namentlich  Stichling,  Stint,
Ueckelei  (Alve),  zuzulassen.

Wenn  dringende  Rücksichten  auf  die  Erhaltung  des  Fischbestandes  oder
einer  werthvollen  Fischart  dies  erfordern,  kann  im  Wege  der  Bezirks-Polizeiverordnung
  für  einzelne  Gewässer  oder  Gewässerstrecken  die  Anwendung  bestimmter
schädlicher  Fanggeräthe  ganz  ausgeschlossen,  oder  in  einer  über  die  obigen  Vorschriften
  hinausgehenden  Art  und  Weise  eingeschränkt  werden.

C.  12.

Beim  Fischfange  dürfen  fließende  Gewässer  weder  mittelst  ständiger  Vorrichtungen
  noch  mittelst  am  Ufer  oder  im  Flußbette  befestigter  oder  verankerter
Fischereivorrichtungen  (Reusen,  Sperrnetze)  auf  mehr  als  auf  die  halbe  Breite  bei
gewöhnlichem  niedrigen  Wasserstande,  in  der  kürzesten  geraden  Linie  von  Ufer  zu
Ufer  gemessen,  für  den  Zug  der  Wanderfische  versperrt  werden.

Mehrere  derartige  Fischereivorrichtungen  dürfen  gleichzeitig  auf  derselben  oder
auf  der  entgegengesetzten  Uferseite  nur  in  einer  Entfernung  von  einander  ausgeworfen
  oder  angebracht  sein,  welche  mindestens  das  Dreifache  der  Längenausdehmung
  des  größten  Netzes  beträgt.

Bei  dem  gleichzeitigen  Betriebe  der  Treibnetzfischerei  mit  mehreren  Netzen
muß  der  Abstand  der  Netze  von  einander  mindestens  das  Doppelte  der  Länge
des  größten  Netzes  betragen.

S.  13.

Der  Betrieb  der  Fischerei  in  schiffbaren  Gewässern  darf  die  Schifffahrt
nicht  hindern  oder  stören.

Feste  oder  schwimmende  Fischereivorrichtungen  und  alle  sonstigen  Fanggeräthe
müssen  so  aufgestellt  oder  ausgelegt  sein,  daß  die  freie  Fahrt  der  Schiffe  und
Fähren,  sowie  der  Wasserabfluß  in  nachtheiliger  Weise  nicht  behindert  wird.
        <pb n="235" />
        —  203  —

S.  14.

Die  mit  Handhabung  der  Fischereipolizei  beauftragten  Beamten  haben  bei
Ausübung  ihres  Amtes  die  vorgeschriebene  Uniform  oder  ein  ihr  Amt  bezeichnendes
metallenes  Schild  auf  der  Brust  zu  tragen.  Die  von  Gemeinden,  Genossenschaften
  oder  Privatpersonen  bestellten  Fischereiaufseher  haben  bei  Ausübung  des
Dienstes  ein  vom  Regierungspräsidenten  festzusetzendes  Abzeichen  zu  tragen.

Wer  von  einem  Aufsichtsbeamten  oder  Aufseher  angerufen  wird,  hat  dem
Rufe  Folge  zu  geben  und  nicht  eher  von  der  Stelle  zu  weichen,  als  bis  er  dazu
ausdrücklich  ermächtigt  ist.

S.  15.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden,  insoweit
  dieselben  nicht  den  Strafbestimmungen  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai
1874  (§#.  49  f.)  oder  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  unterliegen,
mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  Haft  bestraft.

Jugleich  kann  auf  Einziehung  der  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  verwandten
  unerlaubten  Fanggeräthe  erkannt  werden.

S.  16.

Der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  ist  ermächtigt,
die  Vorschriften  dieser  Verordnung  über  die  Beschränkung  des  Fischereibetriebes,
über  verbotene  Fangmittel  und  über  die  Beschaffenheit  erlaubter  Fanggeräthe  für
diejenigen  Gewässer  oder  Strecken  derselben  ganz  oder  theilweise  außer  Kraft  zu
setzen,  welche  nicht  ausschließlich  Unserer  Hoheit  unterworfen  sind.

*

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  15.  August  1886  in  Kraft.  Gleichzeitig
wird  die  Verordnung,  betrefend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  im  Regierungsbezirk
  Wiesbaden,  vom  2.  November  1877  (Gesetz-Samml.  S.  280  ff.)  außer
Kraft  gesetzt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  23.  Juli  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

Lucius.

Tr.  9148—9150.)
        <pb n="236" />
        —  204  —

(Nr.  9149.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  26.  Juli  1886,  betreffend  den  Sitz  der  Ansiedelungskommission
  für  Westpreußen  und  Posen.

Auf  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  20.  Juli  d.  J.  bestimme  Ich
gemäß  F.  3  der  Verordnung  vom  21.  Juni  1886,  betreffend  die  Kommission
für  Deutsche  Ansiedelungen  in  den  Provinzen  Westpreußen  und  Posen  (Gesetz-Samml.
  S.  159),  daß  die  Ansiedelungskommission  für  Westpreußen  und  Posen
ihren  Sitz  in  der  Stadt  Posen  hat.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Bad  Gastein,  den  26.  Juli  1886.

Wilhelm.

Zugleich  für  den  Minister
der  öffentlichen  Arbeiten:

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Lucius.  v.  Goßler.
An  das  Staatsministerium.

 

(Nr.  9150.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Diepholz.  Vom  22.  Juli  1886.

A#  Grund  des  §F.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz=  Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Diepholz  gehörigen  Gemeindebezirk
Drecke  (Dreeke)
am  15.  August  1886  beginnen  soll.
Ems,  den  22.  Juli  1886.

Der  Justizminister.
Friedberg.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="237" />
        —  205  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
Nr.  28.—

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Berechnung  der  Dienstzeit  von  Beamten  des  Kunstgewerbemuseums  zu  Berlin,
S.  2058.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
  publizirken  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  200.

 

 

 

(Nr.  9151.)  Gesetz,  betreffend  die  Berechnung  der  Dienstzeit  von  Beamten  des  Kunstgewerbe.
museums  zu  Berlin.  Vom  19.  Juli  1886.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Paragraph.

Bei  Berechnung  der  Dienstzeit  derjenigen  Beamten,  welche  bei  dem  am
1.  April  1885  in  die  Staatsverwaltung  übergegangenen  Kunstgewerbemuseum  in
Berlin  eine  pensionsberechtigte  Stelle  bekleidet  haben  oder  in  einer  solchen  bis  zum
1.  April  1887  angestellt  werden,  kommt  im  Falle  ihrer  Pensionirung  auch  diejenige
  Zeit  in  Anrechnung,  während  welcher  sie  vor  dem  1.  April  1885  im
Dienste  des  Kunstgewerbemuseums  sich  befunden  haben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Augsburg,  den  19.  Juli  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.  v.  Goßler.

Ces.  Samml.  1886.  (Nr.  9151.)  41

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  August  1886.
        <pb n="238" />
        —  206  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  Mai  1886,  betreffend  die  Genehmigung
des  dritten  Nachtrags  zu  dem  Statut  der  Westpreußischen  landschaftlichen
Darlehnskasse  vom  9.  Oktober  1876,  durch  die  Amtsblätter

der  #Wuigl.  aus  zu  Danzig  Nr.  26  S.  143,  ausgegeben  den
6.  Juni

der  65%  Fhrnn  zu  Marienwerder  Nr.  25  S.  187,  ausgegeben
den  24.  Juni  1886,

der  Königl.  #n  zu  Bromberg  Nr.  26  S.  191,  ausgegeben
den  25.  Juni  1886;,

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Juni  1886,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  die  Gemeinden  Dreis-Tiefenbach,
Eckmannshausen  und  Herzhausen  im  Kreise  Siegen  für  die  innerhalb  ihrer
Grenzen  belegenen  Strecken  der  Dreisbach-Allenbacher  Chaussee,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  28  S.  231,  ausgegeben
  den  10.  Juli  1886;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  25.  Juni  1886  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Beuthen  O.  S.  bis
um  Betrage  von  500  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Kegierung  zu  Oppeln  Nr.  30  S.  207)  ausgegeben  den  23.  Juli  1886;

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  28.  Juni  1886  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Gemeinde-Anleihescheine  der  Gemeinde  Schöneberg
  im  Kreise  Teltow  im  Betrage  von  350  000  Mark  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl-  Megierung  zu  Potsdam  Nr.  30  S.  341,  ausgegeben
den  23.  Juli  1886.

Redigirt  im  Burcau  bes  Staateministeriums.
Berlin,  gebruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="239" />
        —  207  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  29—

 

Inhalt:

Gesetz,  betresfsend  den  Bau  neuer  Schifffahrkslanäle  und  die  Verbesserung  vorhandener  Schifffahrtsstraßen,
  S.  207.  —  Geseb,  betressend  die  Gewährung  eines  besonderen  Beilrages  von  50000000  Mark
im  Voraus  zu  den  Kosten  der  Herstellung  des  Nordostseekanals,  S.  200.  —  Bekanntmachung  der
nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  210.

 

(Nr.  9152.)  Gesetz,  betreffend  den  Bau  neuer  Schifffahrtskanäle  und  die  Verbesserung  vorhandener

  Schifffahrtsstraßen.  Vom  9.  Juli  1886.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:

K.  1.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt:

1)

S

zur  Ausführung  eines  Schifffahrtskanals,  welcher  bestimmt  ist,  den
Rhein  mit  der  Ems  und  in  einer  den  Interessen  der  mittleren  und
unteren  Weser  und  Elbe  entsprechenden  Weise  mit  diesen  Strömen  zu
verbinden,  und  zwar  zunächst  für  den  Bau  der  Kanalstrecke  von  Dortmund
  beziehungsweise  Herne  über  Henrichenburg,  Münster,  Bevergern
und  Papenburg  nach  der  unteren  Ems,  einschließlich  der  Anlage  eines
Seitenkanals  aus  der  Ems  von  Oldersum  nach  dem  Emdener  Binnenhafen
  nebst  entsprechender  Erweiterung  des  letzteren,
zur  Herstellung  einer  leistungsfähigen  Wgserstraße  zwischen  Oberschlesien
und  Berlin  —  nämlich:
a)  zur  Verbesserung  der  Schifffahrtsvorbindung  von  der  mittleren
Oder  nach  der  Oberspree  bei  Berlin,
b)  zur  Verbesserung  der  Schifffahrt  auf  der  Oder  von  Breslau
bis  Kosel,
und  zwar  zunächst  zur  Verbesserung  der  Schifffahrtsverbindung  von  der
mittleren  Oder  wuaah  der  Oberspree  durch  den  unter  theilweiser  Benutzung
des  Friedrich-Wilhelm-Kanals  zu  bewlrkenden  Neubau  eines  Kanals
von  Fürstenberg  nach  dem  Kersdorfer  See,  durch  die  Regulirung  der

Ges.  Samml.  1886.  (Nr.  9152.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  August  1886.
        <pb n="240" />
        —  208  —

Spree  von  da  bis  unterhalb  Fürstenwalde  und  durch  den  Neubau
eines  daselbst  beginnenden  Kanals  bis  zum  Seddinsee,
nach  Maßgabe  der  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  festzustellenden
Projekte

 

zu  l.  .  .  ..  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  58  400  000  Mark,
zu  .  ..  ..  ..  .  .  12  600  000
im  Ganzen  die  Summe  von  ..  .  71.000  000  Mark

zu  verwenden.
S.  2.

Mit  der  Erbauung  des  im  F.  1  zu  Nr.  1  gedachten  Schifffahrtskanals  ist
erst  vorzugehen,  wenn  der  gesammte  zum  Bau,  einschließlich  aller  Nebenanlagen,
nach  Maßgabe  der  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  festzustellenden
Projekte  erforderliche  Grund  und  Boden  der  Staatsregierung  aus  Interessentenkreisen
unentgeltlich  und  lastenfrei  zum  Eigenthum  überwiesen,  oder  die  Erstattung  der
sämmtlichen,  staatsseitig  für  dessen  Beschaffung  im  Wege  der  freien  Vereinbarung
oder  der  Enteignung  aufzuwendenden  Kosten,  einschließlich  aller  Nebenentschädigungen
für  Wirthschaftserschwernisse  und  sonstige  Nachtheile,  in  rechtsgültiger  Form  übernommen
  und  sichergestellt  ist.  63

Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  der  im  F.  1  erwähnten
Kosten  im  Wege  der  Aunleihe  eine  entsprechende  Anzahl  von  Staatsschuldverschreibungen
  auszugeben.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchem  Kurse  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe,  wegen
Annahme  derselben  als  pupillen=  und  depositalmäßige  Sicherheit  und  wegen  Verjährung
  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869  (Gesetz-Samml.
  S.  1197)  zur  Anwendung.

S.  4.

Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird,  soweit  solche  nach  den  Bestimmungen
des  F.  3  nicht  durch  den  Finanzminister  erfolgt,  dem  Minister  der  öffentlichen
Arbeiten  übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  9.  Juli  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.
        <pb n="241" />
        —  209  —

(Xr.  9153.)  Gesetz,  betreffend  die  Gewährung  eines  besonderen  Beitrages  von  50  000  000  Mark
im  Voraus  zu  den  Kosten  der  Herstellung  des  Nordostseekanals.  Vom
16.  Juli  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:

K.  1.

Zu  den  Kosten  der  Herstellung  des  Nordostseekanals  durch  das  Reich  wird
ein  besonderer  Beitrag  von  50  000  000  Mark  gewährt.

KC.  2.

Zu  dem  in  F§.  1  gedachten  Zwecke  ist  eine  Anleihe  durch  Veräußerung
eines  entsprechenden  Betrages  von  Schuldverschreibungen  aufzunehmen.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  und
wegen  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869
(Gesetz=  Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Mainau,  den  16.  Juli  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.

(Fr.  9153.)
        <pb n="242" />
        —  210  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samiml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  Mai  1886,  betreffend  die  Genehmigung  der
von  dem  35.  Generallandtage  der  Ostpreußischen  Landschaft  beschlossenen
Zusatzbestimmungen  zu  den  Regulativen  vom  28.  Februar  1859  und
23.  Juni  1866,  sowie  zu  den  9P.  276  ff.  des  revidirten  Landschaftsreglements
  vom  24.  Dezember  1808,  durch  die  Amtsblätter

der  Hönigl  Ngierung  .  Königsberg  Nr.  24  S.  159,  ausgegeben
den  17.  Juni  1

der  Königl.  -  #u  Gumbinnen  Nr.  24  S.  183,  ausgegeben
den  16.  Juni  1886,

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  24  S.  177,  ausgegeben
den  17.  Juni  1886;

2)  das  unterm  21.  Juni  1886  Allerhöchst  vollzogene  Statut  der  Drainagegenossenschaft
  Mechau  im  Kreise  Wartenberg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Breslau  Nr.  31  S.  247,  ausgegeben  den  30.  Juli  1886;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  Juni  1886,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  die  Kreise  Ost=  und  Westpriegnitz  für
die  innerhalb  ihrer  Kreisgrenzen  belegenen,  in  ihr  Eigenthum  übergegangenen
  Strecken  der  Chaussee  von  Perleberg  nach  Pritzwalk,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  31  S.  357,  ausgegeben
  den  30.  Juli  1886.

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriumo.

 

Berlin,  gedrucht  in  der  Reichodrucerei.
        <pb n="243" />
        —  211  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  30.  —

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Bewilligung  von  Staatsmitteln  zur  Beseitigung  der  im  unteren  Weichselgebiete
durch  die  diesjährigen  Frübjahrshochsluthen  herbeigeführten  Verheerungen,  S.  211.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  212.

 

(Nr.  9154.)  Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  von  Staatsmitteln  zur  Beseitigung  der  im
unteren  Weichselgebiete  durch  die  diesjährigen  Frühjahrshochfluthen  herbeigeführten
  Verheerungen.  Vom  14.  Juli  1886.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  7
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  was  folgt:
«  §:1.  «

Der  Staatsregierung  wird  der  Betrag  von  740  000  Mark  zur  Verfügung
gestellt,  und  zwar:
1)  zur  Gewährung  von  Beihülfen  an  die  im  unteren  Weichselgebiete  durch
die  diesjährigen  Frühjahrshochfluthen  Veschädigten,  insbesondere
a)  an  einzelne  Beschädigte  zur  Erhaltung  im  Haus=  und  Nahrungsstande,

b)  zur  Wiederherstellung  beschädigter  Deiche;
2)  zur  Wiederherstellung  der  durch  die  Frühjahrshochfluthen  beschädigten
fiskalischen  Plehnendorfer  Schleuse.
ie
Die  Beihülfen  nach  F.  1  zu  1a  und  b  können  ohne  die  Auflage  der
Rückgewähr  bewilligt  werden.
Die  Bewilligung  der  Beihülfen  an  einzelne  Beschädigte  erfolgt  unter  Mitwirkung
  von  Kreiskommissionen  und  einer  Provinzialkommission.
Es  fungirt  als  Kreiskommission  der  Kreisausschuß,  als  Provinzialkommission
der  Provinzialausschuß.  ·
Die  Kreiskommission,  sowie  die  Provinzialkommission  sind  befugt,  sich  durch
Kooptation  zu  verstärken.
Ges.  Saunnl.  1886.  (Nr.  9154.)  43

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  August  1886.
        <pb n="244" />
        —  212  —

In  der  Kreiskommission  führt  der  Landrath,  in  der  Provinzialkommission
der  Oberpräsident  den  Vorsitz.

S.  4.

Zur  Bewilligung  der  im  F.  1  gedachten  740  000  Mark  ist  eine  Anleihe
durch  Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrages  von  Schuldverschreibungen  aufzunehmen.


Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Qinsfuße,
zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  veräußert  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  und
wegen  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869
(Gesetz-Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

S.  5.
Dem  Landtage  ist  bei  dessen  nächster  regelmäßiger  Zusammenkunft  über
die  Ausführung  des  Gesetzes  Rechenschaft  zu  geben.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Schloß  Mainau,  den  14.  Juli  1886.

(L.  8.)  Wilhelm.

v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.  v.  Boetticher.
v.  Goßler.  v.  Scholz.

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  unterm  2.  Juni  1886  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statut
der  öffentlichen  Genossenschaft  zur  Ent=  und  Bewässerung  von  Grundstücken
des  Gemeindebezirks  Pstrzonsna  und  der  Gutsbezirke  Pstrzonsna  und
Dzimierz  im  Kreise  Rybnik  vom  16.  Januar  1882  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  31  S.  219,  ausgegeben  den
30.  Juli  1886;

2)  das  unterm  17.  Juni  1886  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Hennstedter
Bewässerungsgenossenschaft  zu  Hennstedt  im  Kreise  Norderdithmarschen
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  43  S.  941,
ausgegeben  den  24.  Juli  1886.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="245" />
        —  213  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  31.  —

 

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Zuständigleit  der  Verwaltungsgerichte  und  den  Instanzenzug  für  Streitigkeiten,
  welche  nach  reichsgesetzlicher  Verschrift  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  entscheiden  sind,  S.  213.—
Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks
des  Amtsgerichts  Göttingen,  S.  214.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesehh  vom  10.  April  1872
durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  rc.,  S.  215.

 

(Nr.  9155.)  Verordnung,  betreffend  die  Juständigkeit  der  Verwaltungsgerichte  und  den
Instanzenzug  für  Streitigkeiten,  welche  nach  reichsgesetzlicher  Vorschrift  im
Verwaltungsstreitverfahren  zu  entscheiden  sind.  Vom  26.  Juli  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ##

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  27.  April  1885  zur  Ergänzung  des  §.7
des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  (Gesetz-Samml.
  S.  127),  was  folgt:

Die  nach  §.  12  Absatz  1  und  2,  §.  136  Absatz  6,  §.  137  Absatz  3,  §.  138,
§.  142  Absatz  4  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Unfall=  und  Krankenversicherung
der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen,  vom
5.  Mai  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  132)  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  entscheidenden
  Streitigkeiten  unterliegen  der  Entscheidung  des  Bezirksausschusses.

Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  ist  nur  das  Rechtemittel
der  Revision  zulässig.

§.  2.

In  den  Provinzen  Posen,  Schleswig-Holstein,  Westfalen  und  in  der
Rheinprovinz  tritt  diese  Verordnung  gleichzeitig  mit  dem  Gesetze  über  die  allgemeine
Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  (Gesetz=  Samml.  S.  195)  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  26.  Juli  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

Für  den  Minister  für  Handel
und  Gewerbe:

v.  Boetticher.  v.  Puttkamer.  Lucius.

 

 

 

Ces.  Samml  1886.  (Nr.  9155—9156.)  44

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Angust  1886.
        <pb n="246" />
        —  214  —

(Nr.  9156.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Göttingen.  Vom  18.  August  1886.

Ar  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz

Hannover  (Gesetz=  Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,

  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das

Grundbuch  im  H.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Göttingen  gehörigen  selbständigen
Gutsbezirke  Harster,  Ober=  und  Unterholz  und  Pleßforst  (mit  der  Streitforst
bei  Bösinghausen  und  der  Spanbecker  Halbforst)

am  15.  September  1886  beginnen  soll.

Berlin,  den  18.  August  1886.

Der  Justizminister.

Friedberg.
        <pb n="247" />
        —  215  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  April  1886,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Rotthausen  im  Landkreise  Essen
behufs  Erwerbung  der  zum  Bau  des  Kommunikationsweges  von  dem
sog.  Beisen  nach  der  Kolonie  Dahlbusch  II  erforderlichen  Grundstücke,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  31  S.  287,
ausgegeben  den  7.  August  1886;,

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  21.  April  1886  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Mansfelder  Gebirgskreises
  im  Betrage  von  300  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Merseburg  Nr.  22  S.  183,  ausgegeben  den  29.  Mai  1886)

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  5.  Mai  1886  wegen  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Provinzialanleihescheine  des  Provinzialverbandes
der  Provinz  Sachsen  bis  zum  Betrage  von  800  000  Mark  durch  Beilagen
  zu  den  Amtsblättern

der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  26,  ausgegeben  den
26.  Juni  1886,

der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  26,  ausgegeben  den
26.  Juni  1886,

der  Königl.  Regierung  zu  Erfurt  Nr.  26,  ausgegeben  den  26.  Juni
86S

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  Juni  1886,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  dem  Deichamte  des  Oberoderbruchs  auf  Grund
des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  13.  Dezember  1871  und  der  von
dem  Deichamte  des  Niederoderbruchs  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums
  vom  4.  Dezember  1876  ausgegebenen  Obligationen  von  5  resp.
4⅛  Prozent  auf  4  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  30  S.  221,  ausgegeben  den  28.  Juli  1886;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  Juni  1886,  betreffend  die  Verwendung
der  der  Stadtgemeinde  Düsseldorf  durch  das  Allerhöchste  Privilegium
vom  17.  April  1882  genehmigten  Anleihe  auch  für  den  Neubau  einer
städtischen  höheren  Bürgerschule  daselbst,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  31  S.  287)  ausgegeben  den  7.  August  1886;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  28.  Juni  1886,  betreffend  die  Verleihung,
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Sangerhausen  bezüglich
        <pb n="248" />
        —  216  —

der  Chausseen  1)  von  Beyernaumburg  nach  Nienstedt,  2)  von  Holdenstedt
nach  Bornstedt,  3)  von  Breitenbach  nach  der  gräflichen  Chaussee  auf  der
Landgemeinde  und  4)  von  Straßberg  nach  der  Stolberg-Harzgeroder
Chaussee,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg
Nr.  32  S.  275,  ausgegeben  den  7.  August  1886,

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  Juli  1886,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Hamburgischen  Staat  bezüglich  der  zur  Herstellung
  eines  an  der  Hamburg-  Bergedorfer  Eisenbahn  unweit  Bergedorf
anzulegenden  Schutzdeiches  erforderlichen  in  der  Feldmark  Lohbrügge  belegenen
  Grundfläche,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Schleswig  Nr.  43  S.  941,  ausgegeben  den  24.  Juli  1886;

8)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  2.  Juli  1886  wegen  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Lübben  im  Betrage
von  370000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Frankfurt  a.  O.  Nr.  31  S.  231,  ausgegeben  den  4.  August  1886;

9)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  2.  Juli  1886  wegen  Ausfertigung  auf

n  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Gemeinde  Traben  im  Betrage

om  220  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  F-  Regierung  zu  Coblenz
Nr.  36  S.  177,  ausgegeben  den  29.  Juli  1

10)  das  unterm  9.  Juli  1886  Allerhöchst  vollegne  Statut  für  den  Neuund
  Alt-Meriner  Deichverband  im  Kreise  Birnbaum  durch  das  Amtsblatt
  der  iB--  Regierung  zu  Posen  Nr.  32  S.  275,  ausgegeben  den
10.  August  1

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriume.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdracerei.
        <pb n="249" />
        —  217  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
JNr.  32.

Inhalt:  Kreisordnung  für  die  Provinz  Westfalen,  S.  217.  —  Geset  über  die  Einführung  der  Previnzialordnung
  vom  29.  Juni  1875  in  der  Previnz  Westjalen,  S.  254.  —  Bekanntmachung,  betreffend
die  Provinzialordnung  für  die  Provinz  Westfalen,  S.  258.

 

 

 

(Nr.  9157.)  Kreisordnung  für  die  Provinz  Westfalen.  Vom  31.  Juli  1886.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  für
die  Provinz  Westfalen,  was  folgt:

Erster  Titel.
Von  den  Grundlagen  der  Kreisverfassung.

Erster  Abschnitt.
Von  dem  Umfange  und  der  Begrenzung  der  Kreise.

S.  1.

Die  Kreise  bleiben  in  ihrer  gegenwärtigen  Begrenzung  als  Verwaltungsbezirke
  bestehen.

.  2.

Jeder  Kreis  bildet  nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes  einen  Kommunalverband
  zur  Selbstverwaltung  seiner  Angelegenheiten  mit  den  Rechten  einer
Korporation.

S.  3.

Veränderung  der  Kreisgrenzen  und  Bildung  neuer  Kreise.
Die  Veränderung  bestehender  Kreisgrenzen  und  die  Bildung  neuer,  sowie
die  Zusammenlegung  mehrerer  Kreise  erfolgt  durch  Gesetz.
Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  die  in  Folge  einer  solchen  Veränderung
nothwendig  werdende  Auseinandersetzung  zwischen  den  betheiligten  Kreisen,  vor-Ges.
  Samnl.  1886.  (Nr.  9157.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  September  1886.
        <pb n="250" />
        —  218  —

behaltlich  der  den  letzteren  gegen  einander  innerhalb  wei  Wochen  zustehenden  Klage
bei  dem  Bezirksausschusse  (§.  2  des  ewlob  vom  I.  August  1883  über  die  Zuständigkeit
  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden  —  Gesetz-Samml.
S.  237).

Veränderungen  solcher  Gemeinde=  oder  Gutsbezirksgrenzen,  welche  zugleich
Kreisgrenzen  sind,  sowie  die  Vereinigung  eines  Grundstückes,  welches  bisher  einem
Gemeinde=  oder  Gutsbezirke  nicht  angehörte,  mit  einem  in  einem  anderen  Kreise
belegenen  Gemeinde=  oder  Gutsbezirke,  ziehen  die  Veränderung  der  betreffenden
Kreisgrenzen  und,  wo  die  Kreis=  und  Wahlbezirksgrenzen  zusammenfallen,  auch
die  Veränderung  der  letzteren  ohne  Weiteres  nach  sich.

Eine  jede  Veränderung  der  Kreisgrenzen  ist  durch  das  Amtsblatt  bekannt
zu  machen.

S.  4.
Ausscheiden  der  großen  Städte  aus  den  Kreisverbänden.

Städte,  welche  mit  Ausschluß  der  aktiven  Militärpersonen  eine  Eimwohnerzahl
  von  mindestens  30  000  Seelen  haben  und  gegenwärtig  einem  Landdkreise
angehören,  sind  befugt,  für  sich  einen  Kreisverband,  Stadtkreis  (6.  89),  zu  bilden
und  zu  diesem  Behufe  aus  dem  bisherigen  Kreisverbande  auszuscheiden.

Auf  den  Antrag  der  Stadt  wird  dieselbe  durch  den  Minister  des  Innern
für  ausgeschieden  erklärt.

Durch  Königliche  Verordnung  kann  nach  Anhörung  des  Provinziallandtages
auch  Städten  von  geringerer  Einwohnerzahl  auf  Grund  besonderer  Verhältnisse
das  Ausscheiden  aus  dem  bisherigen  und  die  Vildung  eines  eigenen  Kreisverbandes
  gestattet  werden.

Es  ist  jedoch  zuvor  in  allen  Fällen  eine  Auseinandersetzung  darüber  zu
treffen,  welchen  Antheil  die  ausscheidende  Stadt  an  dem  gemeinsamen  Aktiv=  und
Passivvermögen  des  bisherigen  Kreises,  sowie  etwa  an  fortdauernden  Leistungen
zu  gemeinsamen  Zwecken  der  beiden  neuen  Kreise  zu  übernehmen  hat.

Ueber  die  Auseinandersetzung  beschließt  der  Bezirksausschuß,  vorbehaltlich
der  den  Betheiligten  gegen  einander  innerhalb  zwei  Wochen  zustehenden  Klage  bei
dem  Bezirksausschusse  (§.  2  des  Gesetzes  vom  1.  August  1883).

g.  5.
Privatrechtliche  Verhältnisse  werden  durch  Veränderungen  der  Kreisgrenzen
(§.  3,  4)  nicht  berührt.
Sweiter  Abschnitt.
Von  den  Kreisangehörigen,  ihren  Rechten  und  Pflichten.
S.  6.
Angehörige  des  Kreises  sind,  mit  Ausnahme  der  nicht  angesessenen  servisberechtigten

  Militärpersonen  des  aktiven  Dienststandes,  alle  diejenigen,  welche  nerhalb
  des  Kreises  einen  Wohnsitz  haben.
        <pb n="251" />
        —  219  —

S.  7.
Rechte  der  Kreisangehörigen.
Die  Kreisangehörigen  sind  berechtigt:
1)  zur  Theilnahme  an  der  Verwaltung  und  Vertretung  des  Kreises  nach
näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes,
2)  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Einrichtungen  und  Anstalten  des
Kreises  nach  Maßgabe  der  für  dieselben  bestehenden  Bestimmungen.

flichten  der  Kreisangehörigen.

.  S.
a.  Verpflichtung  zur  Annahme  von  unbesoldeten  Aentern.  (Gründe  der  Ablehnung,  Folgen  einer
ungerechtfertigten  Ablehnung.)

Die  Kreisangehörigen  sind  verpflichtet,  gzunbesoldee  Aemter  in  der  Verwaltung
  und  Vertretung  des  Kreises  (§§.  31,  33,  75,  87)  zu  übernehmen.

Zur  Ablehnung  oder  zur  früheren  r—bNe-  solcher  Aemter  berechtigen
folgende  Entschuldigungsgründe:

1)  anhaltende  Krankheit;  /

2)  Geschäfte,  die  eine  häufige  oder  lange  dauernde  Abwesenheit  vom  Wohnorte

  mit  sich  bringen;
3)  das  Alter  von  60  Jahren;
4)  die  Verwaltung  eines  unmittelbaren  Staatsamtes;

5)  sonstige  besondere  Verhältnisse,  welche  nach  dem  Ermessen  des  Kreistages

  eine  gültige  Entschuldigung  begründen.

Beträgt  die  Amtsdauer  mehr  als  drei  Jahre,  so  kann  das  Amt  nach  Ablauf
  von  drei  Jahren  niedergelegt  werden.

Wer  ein  unbesoldetes  Amt  in  der  Verwaltung  oder  Vertretung  des  Kreises
während  der  vorgeschriebenen  regelmäßigen  Amtsdauer  versehen  hat,  kann  die
Uebernahme  desselben  oder  eines  gleichartigen  für  die  nächsten  drei  Jahre  ablehnen.

Wer  sich  ohne  einen  der  vorbezeichneten  Entschuldigungsgründe  weigert,  ein
unbesoldetes  Amt  in  der  Verwaltung  oder  Vertretung  des  Kreises  zu  übernehmen
oder  das  übernommene  Amt  drei  Jahre  hindurch  zu  versehen,  sowie  derjenige,
welcher  sich  der  Verwaltung  solcher  Aemter  trotz  vorhergegangener  Aufforderung
Seitens  des  Kreisausschusses  thatsächlich  entzieht,  kann  durch  Beschluß  des  Kreistages
  für  einen  Zeitraum  von  drei  bis  sechs  Jahren  der  Ausübung  seines  Rechtes
auf  Theilnahme  an  der  Vertretung  und  Verwaltung  des  Kreises  für  verlustig
erklärt  und  um  ein  Achtel  bis  ein  Viertel  stärker,  als  die  übrigen  Kreisangehörigen,
zu  den  Kreisabgaben  herangezogen  werden.

Gegen  den  Beschluß  des  Kreistages  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage
bei  dem  Bezirksausschusse  statt.
(Nr.  9157.)  457
        <pb n="252" />
        —  220  —

Die  Verpflichtung  zur  Uebernahme  unbesoldeter  Aemter  findet  auf  das
Ehrenamt  des  Amtmanns  und  des  Beigeordneten  mit  der  Maßgabe  statt,  daß
als  genügender  Ablehnungsgrund  auch  die  Größe  des  Geschäftsumfanges  anzuerkennen
  ist,  wenn  derselbe  nach  Ermessen  des  Kreisausschusses  die  an  ein  Ehrenamt
  zu  stellenden  Ansprüche  übersteigt.  Dieser  Ablehnungsgrund  ist  innerhalb
zwei  Wochen  nach  der  Bekanntmachung  der  Ernennung  an  den  Betheiligten  durch
Klage  bei  dem  Kreisausschuß  geltend  zu  machen,  welcher  darüber  endgültig  entscheidet.

S.  9.
b.  Beitragspflicht  zu  den  Kreisabgaben.

Die  Kreisangehörigen  sind  verpflichtet,  zur  Befriedigung  der  Bedürfnisse
des  Kreises  Abgaben  aufzubringen,  insofern  der  Kreistag  nicht  beschließt,  diese
Bedürfnisse  aus  dem  Vermögen  des  Kreises  oder  aus  sonstigen  Einnahmen  zu
bestreiten  (§.  61  Nr.  3).

Grundsätze  über  die  Vertheilung  und  Aufbringung  der  Kreisabgaben.

KC.  10.

Die  Vertheilung  der  Kreisabgaben  darf  nach  keinem  anderen  Maßstabe,
als  nach  dem  Verhältnisse  der  von  den  Kreisangehörigen  zu  entrichtenden  direkten
Staatssteuern,  und  zwar  nur  durch  Zuschläge  zu  denselben,  beziehungsweise  zu  den
nach  §.  14  und  15  zu  ermittelnden  fingirten  Steuersätzen  der  Forensen,  juristischen
Personen  u.  s.  w.  erfolgen.

Die  Grund-,  Gebäude=  und  die  von  dem  Gewerbebetriebe  auf  dem  platten
Lande  aufkommende  Gewerbesteuer  der  Klasse  Al  ist  hierbei  mindestens  mit  einem
Viertel  und  höchstens  mit  dem  vollen  Betrage  desjenigen  Prozentsatzes  heranzuziehen,
  mit  welchem  die  Klassen=  und  klassifizirte  Einkommensteuer  belastet  wird.
Im  Uebrigen  kann  die  Gewerbesteuer  von  der  Heranziehung  ganz  frei  gelassen,

darf  aber  keinesfalls  dazu  mit  einem  höheren  Prozentsatze,  als  die  Grund=  und
Gebäudesteuer,  herangezogen  werden.  Ausgeschlossen  von  der  Heranziehung  bleibt
die  Gewerbesteuer  vom  Hausirgewerbe.

Die  erste  Stufe  der  Klassensteuer  (I.  7  des  Gesetzes  vom  2  man-  ,  Gesetz-Samml.
  1873  S.  213)  kann  von  der  Heranziehung  zu  den  Kreisabgaben  ganz
frei  gelassen  oder  dazu  mit  einem  geringeren  Prozentsahe,  als  die  übrigen  Stufen
der  Klassensteuer  und  die  klassifizirte  Einkommensteuer,  herangezogen  werden.  Bei
den  Vorschriften  des  F.  9a  des  oben  erwähnten  Gesetzes  behält  es  sein  Bewenden.

S.  11.

Unter  Anwendung  des  nach  diesen  Grundsätzen  (§.  10  Absfatz  1,  2  und  3)
vom  Kreistage  beschlossenen  Vertheilungsmaßstabes  wird  das  Kreisabgabensoll  für
die  einzelnen  Gemeinden  und  selbständigen  Gutsbezirke  im  Ganzen  berechnet  und
denselben  zur  Untervertheilung  auf  die  einzelnen  Steuerpflichtigen  nach  demselben
        <pb n="253" />
        —  221  —

Maßstabe  zur  Einziehung  sowie  zur  Abführung  im  Ganzen  an  die  Kreiskommunal—
kasse  überwiesen.  Doch  bleibt  den  Gemeinden  die  Beschlußnahme,  ihre  Antheile
an  den  Kreisabgaben  in  anderer  Weise  aufzubringen,  vorbehalten.

KC.  12.
Feststellung  des  Kreisabgaben-Vertheilungsmaßstabes.

Der  Maßstab,  nach  welchem  die  Kreisabgaben  zu  vertheilen  sind,  ist  für
jeden  Kreis  innerhalb  18  Monaten,  nachdem  dies  Gesetz  in  Kraft  getreten  sein
wird,  ein=  für  allemal  festzustellen  und  demnächst  unverändert  zur  Amvendung
zu  bringen.  Der  Kreistag  ist  jedoch  befugt,  hierbei  zu  den  Kreisabgaben  für
Verkehrsanlagen  die  Grund=  und  Gebäudesteuer,  sowie  die  von  dem  Gewerbebetriebe
  auf  dem  platten  Lande  aufkommende  Gewerbesteuer  der  Klasse  &amp;amp;I  innerhalb
  der  im  §.  10  festgesetzten  Grenzen  mit  einem  höheren  Prozentsatze  als  zu  den
übrigen  Kreisabgaben  heranzuziehen,  beziehungsweise  nach  Maßgabe  des  §.  10
Absatz  3  die  erste  Stufe  der  Klassensteuer  von  der  Heranziehung  zu  diesen  Kreisabgaben
  ganz  frei  zu  lassen  oder  dazu  mit  einem  geringeren  Prozentsatze  heranzuziehen.
  .
Kommt  ein  gültiger  Kreistagsbeschluß  über  den  Vertheilungsmaßstab  innerhalb
  der  festgesetzten  Zeit  nicht  zu  Stande,  so  werden  bis  zur  Herbeiführung  dieses
Beschlusses  die  Kreisabgaben  auf  die  sämmtlichen  direkten  Staatssteuern,  mit
Ausschluß  der  Hausirgewerbesteuer,  nach  Maßgabe  des  F.  10  Absatz  1  gleichmäßig
  vertheilt.

Der  Kreistag  kann  den  festgestellten  Maßstab  von  fünf  zu  fünf  Jahren  einer
Revision  unterziehen.

G.  13.
Mehr  oder  Minderbelastung  einzelner  Kreistheile.

Sofern  es  sich  um  Kreiseinrichtungen  handelt,  welche  in  besonders  hervorragendem
  oder  in  besonders  geringem  Maße  einzelnen  Kreistheilen  zu  gute
kommen,  kann  der  Kreistag  beschließen,  für  die  Kreisangehörigen  dieser  Kreistheile
eine  nach  Quoten  der  Kreisabgaben  zu  bemessende  Mehr=  oder  Minderbelastung
eintreten  zu  lassen.  Die  Mehrbelastung  kann  nach  Maßgabe  der  Beschlüsse  des
Kreistages  durch  Naturalleistungen  ersetzt  werden.

Heranziehung  der  Forensen,  juristischen  Personen  u.  s.  w.  zu  den  Kreisabgaben.

S.  14.

Diejenigen  physischen  Personen,  welche,  ohne  in  dem  Kreise  einen  Wohnsitz
zu  haben,  beziehungsweise  in  demselben  zu  den  persönlichen  Staatssteuern  veranlagt
  zu  sein,  in  demselben  Grundeigenthum  besitzen,  oder  ein  stehendes  Gewerbe
oder  außerhalb  einer  Gewerkschaft  Bergbau  betreiben  (Forensen),  mit  Einschluß
der  nicht  im  Kreise  wohnenden  Gesellschafter  einer  offenen  Handelsgesellschaft  oder
einer  Kommanditgesellschaft  (Artikel  85  und  150  des  Allgemeinen  Deutschen

(r.  9157.)
        <pb n="254" />
        —  222  —

Handelsgesetzbuches),  sind  verpflichtet,  zu  denjenigen  Kreisabgaben  beizutragen,  welche
auf  den  Grundbesitz,  das  Gewerbe,  den  Bergbau  oder  das  aus  diesen  Quellen
fließende  Einkommen  gelegt  werden.

Ein  Gleiches  gilt  von  den  juristischen  Personen,  von  den  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  und  Aktiengesellschaften  (Artikel  173  und  207  des  Handelsgesetzbuches),
  sowie  Berggewerkschaften,  welche  im  Kreise  Grundeigenthum  besitzen,
oder  ein  stehendes  Gewerbe  oder  Bergbau  betreiben.

Der  Fiskus  kann  zu  den  Kreisabgaben,  soweit  nicht  die  Aufbringung  nach
dem  Schlußsatz  des  F.  11  stattfindet,  wegen  seines  aus  Grundbesitz,  Gewerbe=  und
Bergbaubetrieb  fließenden  Einkommens  nicht  herangezogen,  dagegen  mit  der  Grundund
  Gebäudesteuer  um  die  Hälfte  desjenigen  Prozentsatzes  stärker  belastet  werden,
mit  welchem  die  Klassen=  und  klassifizirte  Einkommensteuer  dazu  herangezogen  wird.
Im  Falle  des  H.  12  (Absatz  2)  tritt  diese  Belastung  auch  ohne  Beschluß  des  Kreistages
  ein.

Bergwerksbesitzer,  welche  in  dem  Umfange  ihres  Bergwerksbetriebes  den  in
der  Klasse  Al  der  Gewerbesteuer  veranlagten  Gewerbetreibenden  gleichstehen,  sind
zu  den  Steuersätzen  der  Klasse  A  l  einzuschätzen  und  nach  Maßgabe  dieser  Einschätzung
  zu  den  Kreisabgaben  heranzuziehen.

g.  15.

Die  Einschätzung  der  Forensen,  der  Bergwerksbesitzer,  der  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien,  der  Aktiengesellschaften  und  der  juristischen  Personen  zu
den  Kreisabgaben  erfolgt,  soweit  sie  zu  den,  der  Vertheilung  der  letzteren  zum
Grunde  gelegten  Staatssteuern  (F.  10)  nicht  schon  unmittelbar  herangezogen  sind,
von  dem  Kreisausschusse,  nach  den  für  die  Veranlagung  dieser  Staatssteuern
bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften,  unter  Anwendung  des  für  die  Kreisabgaben
bestimmten  Antheilsverhältnisses.

S.  16.
Unzulässigkeit  einer  Doppelbesteuerung  desselben  Einkommens.

Niemand  darf  von  demselben  Einkommen  in  verschiedenen  Kreisen  zu  den
Kreisabgaben  herangezogen  werden.  Es  muh  daher  dasjenige  Einkommen,  welches
einem  Abgabenpflichtigen  aus  seinem  außerhalb  des  Kreises  belegenen  Grundeigenthume,
  oder  aus  seinem  außerhalb  des  Kreises  stattfindenden  Gewerbe=  oder
Bergbaubetriebe  zufließt,  bei  Feststellung  des  im  Kreise  zu  veranlagenden  Einkommens
  desselben  außer  Berechnung  gelassen  werden.  Dies  geschieht  durch  Absetzung
  der  bezüglichen  Einkommensquote  von  dem  zur  Staatssteuer  veranlagten
Gesammteinkommen  und  durch  verhältnißmäßige  Herabsetzung  des  festgestellten
Steuersatzes.

Befreiung  von  den  Kreisabgaben.

S.  17.
Die  dem  Staate  gehörigen,  zu  einem  öffentlichen  Dienste  oder  Gebrauche
bestimmten  Liegenschaften  und  Gebäude,  die  Königlichen  Schlösser,  sowie  die  im
        <pb n="255" />
        —  223  —

§.  4  zuc  und  d  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1861,  betreffend  die  anderweite
Regelung  der  Grundsteuer  (Gesetz  Samml.  S.  253),  im  Artikel  1  des  Gesetzes
vom  12.  März  1877  (Gesetz=  Samml.  S.  19)  und  im  F§.  3  zu  2  bis  6  des
Gesetzes  vom  21.  Mai  1861,  betreffend  die  Einführung  einer  allgemeinen  Gebäudesteuer
  (Gesetz-Samml.  S.  317),  bezeichneten  Grundstücke  und  Gebäude  sind
von  den  Kreislasten  befreit.

K.  18.

Bis  zur  anderweiten  gesetzlichen  Regelung  bleiben  die  Dienstgrundstücke  der
Geistlichen,  Kirchendiener  und  Elementarschullehrer  gleichfalls  von  den  Kreislasten
befreit.  Auch  ist  bis  zu  dieser  Regelung  die  Besteuerung  des  Diensteinkommens
der  unmittelbaren  und  mittelbaren  Staatsbeamten  nur  nach  Maßgabe  der  §#.  2
und  3  des  Gesetzes  vom  11.  Juli  1822  (Gesetz  Samml.  S.  184)  und  nur  insoweit
  zulässig,  als  die  Beiträge  derselben  zu  den  Bedürfnissen  der  Gemeinde
ihres  Wohnortes  nicht  bereits  das  in  den  gedachten  Gesetzesvorschriften  bestimmte
Maximum  erreichen,  und  auch  dann  nur  innerhalb  der  Grenzen  der  letzteren.
Ebenso  findet  der  §.  10  des  Gesetzes  vom  11.  Juli  1822  auf  die  Heranziehung
zu  den  Kreisabgaben  Anwendung.

–.  19.
Beschwerden  wegen  der  Veranlagung  der  Kreisabgaben.

Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend:

1)  das  Recht  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Einrichtungen  und  Anstalten

  des  Kreises,

2)  die  Heranziehung  oder  die  Veranlagung  zu  den  Kreisabgaben,
beschließt  der  Kreisausschuß.

Beschwerden  und  Einsprüche  der  zu  2  gedachten  Art  sind  innerhalb  einer
Frist  von  zwei  Monaten  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Abgabebeträge  bei
dem  Kreisausschusse  anzubringen.  Einsprüche  gegen  die  Höhe  von  Kreiszuschlägen
zu  den  direkten  Staatssteuern,  welche  sich  gegen  den  Prinzipalsatz  der  letzteren
richten,  sind  unzulässig.

Gegen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die
Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.  Hierbei  ist  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichtsbehörden
  auch  insoweit  begründet,  als  bisher  durch  §.  79  Titel  14
Theil  II  des  Allgemeinen  Landrechts,  beziehungsweise  §§.  9,  10  des  Gesetzes  über
die  Erweiterung  des  Rechtsweges  vom  24.  Mai  1861  (Gesetz  Samml.  S.  241)
oder  sonstige  bestehende  Vorschriften  der  ordentliche  Rechtsweg  für  zulässig  erklärt
  war.

Die  Beschwerden  und  die  Einsprüche,  sowie  die  Klage  haben  keine  aufschiebende
  Wirkung.

Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  ist  nur  das  Rechtsmittel  der
Revision  zulässig  (§.  3  des  Gesetzes  vom  1.  August  1883,  Gesetz-Samml.  S.  237).

(r.  9157.
        <pb n="256" />
        —  224  —

Dritter  Abschnitt.
Kreisstatuten  und  Reglements.

g.  20.
Jeder  Kreis  ist  befugt:

1)  zum  Erlasse  besonderer  statutarischer  Anordnungen  über  solche  Angelegenheiten
  des  Kreises,  hinsichtlich  deren  das  gegenwärtige  Gesetz  Verschiedenheiten
  gestattet  (I§.  48  Absatz  2,  52  Absatz  1  und  53),  oder
das  Gesetz  auf  statutarische  Regelung  verweist,  sowie  über  solche  Angelegenheiten,
  deren  Gegenstand  nicht  durch  Gesetz  geregelt  ist;

2)  zum  Erlasse  von  Reglements  über  besondere  Einrichtungen  des  Kreises.

Die  Kreisstatuten  und  Reglements  sind  durch  das  Kreisblatt  und,  wo  ein
solches  nicht  besteht,  durch  das  Amtsblatt  auf  Kosten  des  Kreises  bekannt  zu
machen.

Zweiter  Titel.

Von  den  Bestandtheilen  des  Kreises,  von  der  Vertretung  und  Verwaltung
derselben  und  von  dem  Landrathe.

Erster  Abschnitt.
Von  den  Bestandtheilen  des  Kreises.

E.  21.

Die  Kreise,  mit  Ausnahme  der  Stadtkreise  (§9.  4,  89)  umfassen  die  dazu
ehörigen  Städte  und  Amtsbezirke.  Die  Amtsbezirke  umfassen  die  dazu  gehörigen
#nndgemeinden  und  selbständigen  Gutsbezirke.  Den  Landgemeinden  werden  die
nach  der  Landgemeindeordnung  für  die  Provinz  Westfalen  vom  19.  März  1856
(Gesetz-Samml.  S.  265)  verwalteten  Städte  gleichgeachtet,  unbeschadet  der  Bestimmungen
  in  F.  37  dieser  Kreisordnung.

Die  Verleihung  der  Städteordnung  an  eine  Landgemeinde  bewirkt  deren
Umwandelung  in  eine  Stadtgemeinde,  ohne  daß  es  einer  besonderen  Aufnahme  in
den  Stand  der  Städte  bedarf  (§.  1  letzter  Satz  der  Landgemeindeordnung  vom
19.  März  1856).

§  .  22.

Die  Abänderung  der  Amtsbezirke  (§.  7  a.  a.  O.,  F.  25  Absatz  2  des  Gesetzes
über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden  vom
1.  August  1883)  erfolgt  fortan  durch  den  Minister  des  Innern  im  Einvernehmen
mit  dem  Bezirksausschusse  nach  vorheriger  Anhörung  der  Betheiligten  und  des
Kreistages.
        <pb n="257" />
        —  225  —

Zweiter  Abschnitt.

Von  der  Vertretung  und  Verwaltung  der  Landgemeinden,
selbständigen  Gutsbezirke  und  Amtsbezirke.

g.  23.

Die  in  §#§.  3,  21,  25  ff.,  41  und  75  der  Landgemeindeordnung  vom
19.  März  1856  erwähnten  Vorrechte  der  Rittergüter  (Rittergutsbesitzer)  werden
aufgehoben.

Die  vorhandenen  selbständigen  Gutsbezirke  bleiben  bestehen.  Die  Bildung
selbständiger  Gutsbezirke  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  §.  3  der
Landgemeindeordnung,  ohne  daß  die  Rittergutseigenschaft  ferner  in  Betracht  kommt.

C.  24.

In  Aemtern,  welche  nicht  nur  aus  einer  Gemeinde  bestehen  (F.  75  a.  a.  O.),
wird  die  Amtsversammlung  gebildet:

1)  aus  den  Vorstehern  der  zum  Amtsverbande  gehörigen  Gemeinden  und
selbständigen  Gutsbezirke;

2)  aus  gewählten  Amtsverordneten,  von  denen  aus  jeder  Gemeinde  mindestens
Einer  von  der  Gemeindeversammlung  zu  wählen  ist.

Die  Zahl  der  aus  den  Gemeinden  zu  wählenden  Mitglieder  der  Amtsversammlung
  und  der  den  Vorstehern  selbständiger  Gutsbezirke  in  der  Amtsversammlung
  einzuräumenden  Stimmen  ist  mit  besonderer  Rücksicht  auf  die  Einwohnerzahl
  und  Steuerkraft  durch  das  Amtsstatut  festzuseten.  Wegen  der  Verpflichtung,
  die  Stelle  eines  gewählten  Amtsverordneten  zu  übernehmen  und
mindestens  drei  Jahre  lang  zu  versehen,  kommt  §.  78  a.  a.  O.  zur  Anwendung.

KC.  25.

Die  Bestätigung  der  Wahl  des  Gemeindevorstehers  und  dessen  Stellvertreters
  (§.  38  a.  a.  O.)  kann  von  dem  Landrathe  nur  unter  Zustimmung  des
Kreisausschusses  versagt  werden.  Erhält  auch  die  im  Falle  der  Nichtbestätigung
anzuordnende  Neuwahl  die  Bestätigung  nicht,  so  ernennt  der  Landrath  unter  Zustimmung
  des  Kreisausschusses  einen  Stellvertreter  auf  so  lange,  bis  eine  erneute
Wahl  die  Bestätigung  erlangt  hat.  Dasselbe  findet  statt,  wenn  keine  Wahl  zu
Stande  kommt.

Der  Gemeindevorsteher  und  dessen  Stellvertreter  werden  von  dem  Landrath
oder  in  seinem  Auftrage  von  dem  Amtmann  vereidigt.

Die  Bestimmungen  wegen  der  Wahl  und  Bestätigung  des  Gemeindevorstehers
  finden  auch  auf  andere  Beamte  der  Landgemeinde  Anwendung,  soweit  die
Ernennung  derselben  bisher  dem  Landrath  zustand.

Ges.  Samml.  1886.  (Nr.  9157.)
        <pb n="258" />
        —  226  —

g.  26.

Der  Gutsbesitzer  (beziehungsweise  der  Stellvertreter)  wird  in  seiner  Eigensehaft
  als  Gutsvorsteher  von  dem  Landrathe  bestätigt.  Die  Bestätigung  kann
unter  Zustimmung  des  Kreisausschusses  versagt  werden.  Der  Gutsvorsteher  wird
vor  seinem  Amtsantritte  von  dem  Landrathe  vereidigt.

Unterläßt  der  Besitzer  des  Gutes  in  den  im  letzten  Satze  des  F.  67  a.  a.  O.
angegebenen  Fällen  oder  wenn  ihm  die  Bestätigung  als  Gutsvorsteher  versagt
worden  ist,  die  Bestellung  eines  Stellvertreters,  oder  befindet  er  sich  im  Konkurse,
oder  befindet  er  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  so  steht  dem
Landrathbe  unter  Zustimmung  des  Kreisausschusses  die  Ernennung  des  Stellvertreters
  auf  Kosten  des  Besitzers  zu.

Der  Kreisausschuß  beschließt  auf  Antrag  der  Betheiligten  über  die  Remuneration
  stellvertretender  Gutsvorsteher.

Die  Vertheilung  der  den  selbständigen  Gutsbezirken  im  öffentlichen  Interesse
obliegenden  Lasten  auf  den  Gutsbesitzer  und  die  übrigen  Einwohner  (§.  68  a.  a.  O.)
erfolgt  durch  ein  Statut,  welches  der  Bestätigung  des  Kreisausschusses  nach  Maßgabe
  des  F.  31  des  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden
  vom  1.  August  1883  bedarf.

*

Die  Stelle  des  Amtmannes  ist  ein  Ehrenamt,  welches  einem  angesehenen
und  vorzugsweise  aus  den  größeren  Grundbesitzern  auszuwählenden  Amtseingesessenen
übertragen  werden  soll.  Ein  Amtmann  mit  Besoldung  soll  nur  angestellt  werden,
wenn  ein  geeigneter  Ehrenamtmann  nicht  zu  gewinnen  ist.  —  Den  Amtmann  ernennt
  auf  Grund  der  Vorschläge  des  Kreisausschusses,  welche  dieser  nach  Anhörung
der  Amtsversammlung  zu  machen  hat,  der  Oberpräsident.  Falls  der  Oberpräsident
  den  sämmtlichen  Vorschlägen  des  Kreisausschusses  keine  Folge  geben
will,  so  bedarf  es  hierzu  der  Zustimmung  des  Provinzialrathes.  Lehnt  der  Provinzialrath
  die  Zustimmung  ab,  so  kann  dieselbe  auf  den  Antrag  des  Oberpräsidenten
  durch  den  Minister  des  Innern  ergänzt  werden.  Die  kommissarische
Verwaltung  des  Amts  wird  von  dem  Oberpräsidenten  angeordnet.

Ueber  die  Festsetzung  der  Besoldung  beziehungsweise  Dienstunkostenentschädigung
  der  Amtmänner  beziehungsweise  der  Ehrenamtmänner  beschließt  der
Kreisausschuß  nach  Anhörung  der  Amtsversammlung  (F.  32  Nr.  4  des  Gesetzes
über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden  vom
I.  August  1883).

Die  nach  F.  36  des  letzteren  Gesetzes  dem  Landrathe,  in  der  Beschwerdeinstanz
  dem  Regierungspräsidenten  zustehende  Befugniß  zur  Verhängung  von
Ordnungsstrafen  gegen  die  Amtmänner  wird  bezüglich  der  Ehrenamtmänner  dem
Kreisausschuß,  in  der  Beschwerdeinstanz  dem  Bezirksausschuß  übertragen.

In  Betreff  der  Beigeordneten  finden  die  wegen  Vorschlag  und  Ernennung
der  Amtmenner  geltenden  Bestimmungen  entsprechende  Amwendung.
        <pb n="259" />
        —  227  —

s.  28.

Im  Falle  der  Pensionirung  der  besoldeten  Beamten  der  Amtsverbände  und
Landgemeinden  kommt  bei  der  Berechnung  der  Dienstzeit  auch  die  Zeit  in  Anrechnung,
  während  welcher  der  zu  pensionirende  Beamte  bei  anderen  Amtsverbänden
oder  Landgemeinden  der  Provinz  angestellt  gewesen  ist.

Die  Amtsverbände  und  Landgemeinden  der  Provinz  werden  zu  einem
Kassenverbande  vereinigt,  welchem  es  obliegt,  den  in  Ruhestand  versetzten  besoldeten
Beamten  der  Amtsverbände  und  Landgemeinden  die  ihnen  zustehenden  Pensionen
u  zahlen.
§  Die  zur  Bestreitung  der  Pensionszahlungen  erforderlichen  Beiträge  werden
von  den  Amtsverbänden  und  Landgemeinden  nach  Verhältniß  des  jeweiligen  Betrages
  des  pensionsberechtigten  Diensteinkommens  der  Beamten  aufgebracht.

Die  Pensionskasse  wird  durch  Organe  des  Provinzialverbandes  unter  Aufsicht
  des  Provinzialausschusses  verwaltet.  Im  Uebrigen  werden  die  Verhältnisse
der  Kasse  durch  ein  nach  Anhörung  des  Provinziallandtags  von  dem  Minister
des  Innern  zu  erlassendes  Regulativ  geordnet.

Die  Provinzialvertretung  ist  ermächtigt,  einen  Theil  der  gemäß  §.  1  Nr.  2
des  Gesetzes  vom  30.  April  1873  (Gesetz-Samml.  S.  187)  und  F.  26  des  Gesetzes
vom  8.  Juli  1875  (Gesetz  Samml.  S.  497)  zur  Bestreitung  der  Kosten  der
Amtsverwaltung  aus  der  Staatskasse  jährlich  zur  Verfügung  gestellten  Summe
an  die  Pensionskasse  zu  überweisen.

§.  29.

Bezüglich  der  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der  Landgemeinden  verbleiben
dem  Amtmann  die  demselben  in  §9.  28,  31,  37,  43,  46,  48  und  65  der
Landgemeindeordnung  vom  19.  März  1856  übertragenen  besonderen  Geschäfte,
sowie  die  Verpflichtung,  zur  Unterstützung  des  Gemeindevorstehers  nach  Maßgabe
des  J.  49  a.  a.  O.  mitzuwirken.  In  Betreff  der  allgemeinen  Aufsicht  über  die
Verwaltung  der  Angelegenheiten  der  Landgemeinden  und  Gutsbezirke  (§S#.  41,
74  a.  a.  O.)  ist  der  Amtmann  das  Organ  des  Landrathes,  als  Vorsitzenden  des
Kreisausschusses  (§.  80  a.  a.  O.,  §F.  24  des  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit  der
Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden  vom  1.  August  1883).

Die  Verwaltung  der  Ortspolizei  steht,  soweit  sie  nicht  gesetzlich  anderen
Behörden  übertragen  ist,  dem  Amtmann  zu,  und  der  Gemeindevorsteher  ist  dessen
Organ  (§9.  41,  74  der  Landgemeindeordnung  vom  19.  März  1856).

Dritter  Abschnitt.
Von  dem  Landrathe.
C.  30.
Ernennung  desselben.

Der  an  der  Spitze  der  Verwaltung  des  Kreises  stehende  Landrath  wird
vom  Könige  ernannt.
(Nr.  9157.)  46.
        <pb n="260" />
        —  228  —

Der  Kreistag  ist  befugt,  für  die  Besetzung  des  erledigten  Landrathsamtes
geeignete  Personen,  welche  seit  mindestens  einem  Jahre  dem  Kreise  durch  Grundesiz
  oder  Wohnsitz  angehören,  in  Vorschlag  zu  bringen.
Geeignet  zur  Bekleidung  der  Stelle  eines  Landrathes  sind  diejenigen  Personen,
  welche
1)  die  Befähigung  zum  höheren  Verwaltungs=  oder  Justizdienste  erlangt
haben,  oder
2)  dem  Kreise  seit  mindestens  einem  Jahre  durch  Grundbesitz  oder  Wohnsitz
angehören,  und  zugleich  mindestens  während  eines  vierjährigen  Zeitraumes,
  entweder
a)  als  Referendare  im  Vorbereitungsdienste  bei  den  Gerichten  und
Verwaltungsbehörden,

oder
b)  in  Selbstverwaltungsämtern  des  betreffenden  Kreises,  des  Bezirkes

oder  der  Provinz,  —  jedoch  nicht  lediglich  als  Stellvertreter  oder
als  Mitglieder  von  Kreiskommissionen

thätig  gewesen  sind.

Auf  den  Zeitraum  von  vier  Jahren  kann  den  zu  2b  bezeichneten  Personett
eine  Beschäftigung  bei  höheren  Verwaltungsbehörden  bis  zur  Dauer  von  zwei
Jahren  in  Anrechnung  gebracht  werden.

§S.  31.
Stellvertretung  desselben.

Behufs  Stellvertretung  des  Landrathes  werden  von  dem  Kreistage  aus  der
Zahl  der  Kreisangehörigen  zwei  Kreisdeputirte  auf  je  sechs  Jahre  gewahlt.  Dieselben
  bedürfen  der  Bestätigung  des  Oberpräsidenten.  Sie  sind  von  dem  Landrathe
  zu  vereidigen.

Für  kürzere  Verhinderungsfälle  kann  der  Kreissekretär  als  Stellvertreter  eintreten.
  Jedoch  darf  diese  Vertretung  die  Zeitdauer  von  vierzehn  Tagen  in  der
Regel  nicht  überschreiten.

.  32.
Amtliche  Stellung  desselben.

Der  Landrath  führt  als  Organ  der  Staatsregierung  die  Geschäfte  der  allgemeinen
  Landesverwaltung  im  Kreise  und  leitet  als  Vorsitzender  des  Kreistages
und  des  Kreisausschusses  die  Kommunalverwaltung  des  Kreises.  Er  hat  insbesondere
  die  gesammte  Polizeiverwaltung  im  Kreise  und  in  dessen  einzelnen  Stadtgemeinden,
  Landgemeinden  und  Gutsbezirken  zu  überwachen.
        <pb n="261" />
        —  229  —

Dritter  Titel.
Von  der  Vertretung  und  Verwaltung  des  Kreises.

Erster  Abschnitt.
Von  der.  Zusammensetzung  des  Kreistages.

§S.  33.
Zahl  der  Mitglieder  des  Kreistages.

Diie  Kreisversammlung  (der  Kreistag)  besteht  in  Kreisen,  welche  unter  Ausschluß
  der  im  aktiven  Militärdienste  stehenden  Petsonen  35  000  oder  weniger  Einwohner
  haben,  aus  20  Mitgliedern.  In  Kreisen  mit  mehr  als  35.000  bis  zu
70.000  Einwohnern  tritt  für  jede  Vollzahl  von  5000  und  in  Kreisen  mit  mehr
als  70  000  Eimvohnern  für  jede  über  die  letztere  Zahl  überschießende  Vollzahl
von  10  000  Einwohnern  je  ein  Vertreter  hinzu.

.  34.
Bildung  von  Wahlverbänden  für  die  Wahl  der  Kreistagsabgeordneten.

Zum  Zwecke  der  Wahl  der  Kreistagsabgeordneten  werden  drei  Wahlverbände
gebildet  und  zwar:

a)  der  Wahlverband  der  größeren  Grundbesitzer,
b)  der  Wahlverband  der  Amtsverbände  und
c)  der  Wahlverband  der  Städte.

In  Kreisen,  in  welchen  keine  dem  Wahlverbande  der  Städte  angehörige
Gemeinde  vorhanden  ist,  scheidet  dieser  Wahlverband  aus.
Für  Kreise,  welche  nur  aus  einer  Stadt  bestehen,  gelten  die  Vorschriften
des  §.  89  dieses  Gesetzes.
S  35.
Bildung  des  Wahlverbandes  der  größeren  Grundbesitzer.

Der  Wahlverband  der  größeren  Grundbesitzer  besteht  aus  allen  denjenigen
zur  Zahlung  von  Kreisabgaben  verpflichteten  Grundbesitzern,  mit  Einschluß  der
juristischen  Personen,  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,
welche  von  ihrem  gesammten,  innerhalb  des  Kreises  belegenen  Grundeigenthume,
unter  Ausschluß  der  dem  Wahlverbande  der  Städte  (§.  37)  angehörigen  Gemeindebezirke,
  mindestens  225  Mark  an  Grundsteuer  zu  entrichten  haben,  beziehungsweise
zu  entrichten  haben  würden,  wenn  sie  dazu  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom
21.  Mai  1861  (Gesetz  Samml.  S.  253)  veranlagt  wären.

Der  Provinzialvertretung  bleibt  überlassen,  diesen  Steuerbetrag  für  einzelne
Kreise  bis  auf  den  Betrag  von  450  Mark  zu  erhöhen  oder  bis  auf  den  Betrag,
von  150  Mark  zu  ermäßigen.

(Tr.  9157.
        <pb n="262" />
        —  230  —

Dem  Wahlverbande  der  größeren  Grundbesitzer  treten  diejenigen  Gewerbtreibenden
  und  Bergwerksbesitzer  hinzu,  welche  wegen  ihrer  innerhalb  des  Kreises
betriebenen  gewerblichen  Unternehmungen  unter  Ausschluß  der  dem  Wahlverbande
der  Städte  (§.  37)  angehörigen  Gemeindebezirke,  in  der  Klasse  Al  der  Gewerbesteuer
  mit  dem  Mittelsatze  veranlagt  sind  (§.  14  Absatz  4).

Von  der  Theilnahme  an  dem  Wahlverbande  der  größeren  Grundbesitzer  sind
die  zu  dem  Kreise  gehörigen  Gemeinden  bezüglich  ihres  innerhalb  des  letzteren  belegenen
  Grundbesitzes  ausgeschlossen.  Dasselbe  gilt  von  denjenigen  Vereinigungen
von  Grundbesitzern  —  Haubergsgenossenschaften,  Jahnschaften  u.  s.  w.,  deren  gemeinschaftliches
  Eigenthum  nicht  nachweislich  durch  ein  besonderes  privatrechtliches
Verhältniß  entstanden  ist  (vergl.  §.  1  Nr.  1  des  Gesetzes  über  gemeinschaftliche
Holzungen  vom  14.  März  1881,  Gesetz  Samml.  S.  261).

g.  36.
Bildung  des  Wahlverbandes  der  Amtsverbände.
Der  Wahlverband  der  Amtsverbände  umfaßt  die  Amtsverbände  des  Kreises.

g.  37.
Bildung  des  Wahlverbandes  der  Städte.

Der  Wahlverband  der  Städte  umfaßt  die  Gemeinden  des  Kreises,  welche
bisher  auf  dem  Kreistage,  beziehungsweise  dem  Provinziallandtage  im  Städtestande
vertreten  gewesen  sind,  und  diejenigen  Gemeinden,  denen  später  die  Städteordnung
verliehen  wird.

Vertheilung  der  Kreistagsabgeordneten  auf  die  einzelnen  Wahlverbände.
g.  38.

Die  nach  F§.  33  dieses  Gesetzes  jedem  Kreise  nach  Maßgabe  seiner  Bevölkerungsziffer
  zustehende  Zahl  von  Kreistagsabgeordneten  wird  auf  die  drei  Wahlverbände
  der  größeren  Grundbesitzer,  der  Amtsverbände  und  der  Städte  nach
folgenden  Grundsätzen  vertheilt:

1)  Die  Zahl  der  städtischen  Abgeordneten  wird  nach  dem  Verhältnisse  der
städtischen  und  ländlichen  Bevölkerung,  wie  dasselbe  durch  die  letzte
allgemeine  Volkszählung  festgestellt  worden  ist,  bestimmt.  Die  Zahl
der  städtischen  Abgeordneten  darf  die  Hälfte,  und  in  denjenigen  Kreisen,
in  welchen  nur  eine  Stadt  vorhanden  ist,  ein  Drittel  der  Gesammtzahl
aller  Abgeordneten  nicht  übersteigen.

2)  Von  der  nach  Abzug  der  städtischen  Abgeordneten  übrig  bleibenden  Zahl
der  Kreistagsabgeordneten  erhalten  die  Verbände  der  größeren  Grundbesitzer
  und  der  Amtsverbände  ein  jeder  die  Hälfte.  In  denjenigen
Kreisen  aber,  in  welchen  die  Zahl  der  im  Wahlverbande  der  größeren
Grundbesitzer  Wahlberechtigten  nicht  mindestens  doppelt  so  groß  ist,
wie  die  aus  der  vorstehenden  Bestimmung  sich  ergebende  Zahl  von  Kreis-
        <pb n="263" />
        —  231  —

tagsabgeordneten  dieses  Wahlverbandes,  erhält  letzterer  nur  soviel  Kreistagsabgeordnete,
  als  sich  ergeben,  wenn  für  jeden  derselben  zwei  Wahlberechtigte
  vorhanden  sind,  mindestens  jedoch  ein  Drittel  der  Zahl  sämmtlicher
  ländlichen  Kreistagsabgeordneten.  Die  dadurch  ausfallende  Zahl
von  Abgeordneten  des  Wahlverbandes  der  größeren  Grundbesitzer  fällt
dem  Wahlverbande  der  Amtsverbände  zu.

KG.  39.

Bleibt  die  vorhandene  Zahl  der  in  dem  Wahlverbande  der  größeren  Grundbesitzer
  Wahlberechtigten  (§.  35)  in  einem  Kreise  unter  der  ihrem  Verbande  nach
§.  38  zukommenden  Abgeordnetenzahl,  so  wählt  dieser  Verband  nur  so  viele  Abgeordnete,
  als  Wähler  vorhanden  sind,  und  fällt  die  demselben  hiernach  abgehende
Zahl  von  Abgeordneten  dem  Wahlverbande  der  Amtsverbände  zu.

S.  40.
Vertheilung  der  vom  Wahlverbande  der  Städte  und  vom  Wahlverbande  der  Amtsverbände
zu  wählenden  Abgeordneten,  beziehungsweise  Bildung  von  Wahlbezirken.

Die  Zahl  der  vom  Wahlverbande  der  Städte  überhaupt  zu  wählenden
Kreistagsabgeordneten  wird  auf  die  einzelnen  Städte  des  Kreises  nach  Maßgabe
der  Seelenzahl  vertheilt.

Sind  in  einem  Kreise  mehrere  Städte  vorhanden,  auf  welche  hiernach  nicht
je  ein  Abgeordneter  fällt,  so  werden  diese  Städte  behufs  der  Wahl  mindestens
eines  gemeinschaftlichen  Abgeordneten  zu  einem  Wahlbezirke  vereinigt.

Ist  in  einem  Kreise  neben  anderen  großen  Städten  nur  eine  Stadt  vorhanden,
  welche  nach  ihrer  Seelenzahl  nicht  einen  Abgeordneten  zu  wählen  haben
würde,  so  ist  derselben  gleichwohl  ein  Abgeordneter  zu  überweisen.

In  gleicher  Weise  erfolgt  die  Vertheilung  der  vom  Wahlverbande  der  Amtsverbände
  zu  wählenden  Abgeordneten.

C.  41.
Ausgleichung  der  sich  bei  der  Vertheilung  der  Kreistagsabgeordneten  ergebenden  Bruchtheile.
Ergeben  sich  bei  den  nach  Maßgabe  der  §§.  38  bis  40  des  Gesetzes  vorzunehmenden
  Berechnungen  Bruchtheile,  so  werden  dieselben  nur  insoweit  berücksichtigt,
  als  sie  ½  erreichen  oder  übersteigen.
Uebersteigen  sie  ½)  so  werden  sie  für  voll  berechnet,  kommen  sie  ½/  gleich,
so  bestimmt  das  Loos,  auf  welcher  Seite  der  Bruchtheil  für  voll  gerechnet
werden  soll.

Vollziehung  der  Wahlen  in  den  Wahlverbänden  der  größeren  Grundbesitzer.
.  42.
Zur  Wahl  der  von  dem  Wahlverbande  der  größeren  Grundbesitzer  zu  wählenden

  Kreistagsabgeordneten  treten  die  zu  diesem  Verbande  gehörigen  Grund-Cr.
  9157.)
        <pb n="264" />
        —  232  —

besitzer,  Gewerbtreibenden  und  Bergwerksbesitzer  in  der  Kreisstadt  unter  dem  Vorsitze
  des  Landrathes  zusammen.

S.  43.

Bei  dem  Wahlakte  hat  jeder  Berechtigte  nur  Eine  Stimme.

Auch  als  Stellvertreter  können  Personen,  welche  bereits  eine  Stimme  führen,
ein  ferneres  Stimmrecht  nicht  ausüben.  Ausgenommen  sind  die  im  F.  45  Nr.  7
bezeichneten  Vertreter.

S.  44.

Das  Recht  zur  persönlichen  Theilnahme  an  den  Wahlen  (G.  42)  steht  vorbehaltlich
  der  nachfolgenden  besonderen  Bestimmungen  (§.  45)  denjenigen  Grundbesitzern,
  Gewerbtreibenden  und  Bergwerksbesitzern  zu,  welche

a)  Angehörige  des  Deutschen  Reiches  und  selbständig  sind;  als  selbständig

wird  derjenige  angesehen,  welcher  das  21.  Lebensjahr  vollendet  hat,

sofern  ihm  das  Recht,  über  sein  Vermögen  zu  verfügen  und  dasselbe
zu  verwalten,  nicht  durch  gerichtliche  Anordnung  entzogen  ist;

b)  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden.

Das  Wahlrecht  geht  verloren,  sobald  eins  der  vorstehenden  Erfordernisse
bei  dem  bis  dahin  Wahlberechtigten  nicht  mehr  zutrifft.  Es  ruht  während  der
Dauer  eines  Konkurses,  ferner  während  der  Dauer  einer  gerichtlichen  Untersuchung,
wenn  dieselbe  wegen  Verbrechen  oder  wegen  solcher  Vergehen,  welche  den  Verlust
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nach  sich  ziehen  müssen  oder  können,  eingeleitet,  oder
wenn  die  gerichtliche  Haft  verfügt  ist.

.  45.

Durch  Stellvertretung  können  sich  an  den  Wahlen  betheiligen:

1)  der  Staat  durch  einen  Vertreter  aus  der  Zahl  seiner  Beamten,  seiner
Domänenpächter  oder  der  ländlichen  Grundbesitzer  des  Kreises;

2)  sonstige  juristische  Personen,  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  durch  einen  Pächter  oder  mit  Generalvollmacht
versehenen  Administrator  eines  im  Kreise  belegenen  größeren  Gutes,
oder  durch  einen  Vertreter  aus  der  Zahl  der  ländlichen  Grundbesitzer
des  Kreises;  Korporationen  sind  befugt,  sich  nach  Maßgabe  ihrer
Statuten  oder  Verfassungen  vertreten  zu  lassen;

3)  Eltern  durch  ihre  Söhne,  welchen  sie  die  Verwaltung  selbständiger
Güter  dauernd  übertragen  haben;

4)  unverheirathete  Besitzerinnen  durch  Vertreter  aus  der  Zahl  der  ländlichen
Grundbesitzer  des  Kreises;

5)  die  Mitglieder  regierender  Häuser  durch  ein  Mitglied  ihrer  Familie  oder
einen  Vertreter  aus  der  Zahl  ihrer  Beamten,  ihrer  Gutspächter  oder
der  ländlichen  Grundbesitzer  des  Kreises;
        <pb n="265" />
        —  233  —

6)  die  gemeinschaftlichen  Besitzer  eines  größeren  Grundeigenthums  (F.  43)
durch  einen  Mitbesitzer,  beziehungsweise  die  Theilnehmer  eines  gewerblichen
  Unternehmens  durch  einen  derselben;

7)  Ehefrauen,  sowohl  groß=  wie  minderjährige,  können  durch  ihren  Ehemann,
Kinder  unter  väterlicher  Gewalt  durch  ihren  Vater,  bevormundete  Personen
durch  ihren  Vormund  oder  Pfleger  vertreten  werden;  wird  die  Vormundschaft
  oder  Pflegschaft  von  weiblichen  Personen  geführt,  so  kann  deren
Vertretung  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  unter  4  erfolgen;

insofern  die  unter  Nr.  2  genannten  Berechtigten  im  Deutschen  Reiche  ihren  Sitz
haben  und  die  unter  Nr.  3  bis  7  genannten  Berechtigten  Angehörige  des  Deutschen
Reiches  sind  und  sich  im  Genusse  der  bürgerlichen  C#remocche  befinden.

Die  Vertreter,  mit  Ausnahme  der  unter  Nr.  7  bezeichneten,  müssen  in  dem
Kreise  entweder  einen  Wohnsitz  haben  oder  in  demselben  Grundeigenthum  besitzen.
Außerdem  gelten  für  die  Vertreter  die  Grundsätze,  welche  der  §.  44  für  die
Wahlberechtigung  vorschreibt.

Vollziehung  der  Wahlen  in  den  Amtsbezirken  beziehungsweise  in  den  Wahlbezirken
der  Amtsverbände.

.  46.

Die  Wahl  der  Kreistagsabgeordneten  der  Amtsverbände  erfolgt  in  denjenigen
  Amtsbezirken,  welche  für  sich  einen  oder  mehrere  Abgeordnete  zu  wählen
haben,  durch  die  Amtsversammlung.

In  denjenigen  Amtsbezirken,  welche  mit  anderen  Amtsbezirken  des  Kreises
zu  einem  Wahlverbande  vereinigt  sind,  hat  die  Amtsversammlung  auf  je  250  Einwohner
  einen  Wahlmann  zu  wählen.  Durch  statutarische  Anordnung  des  Kreistages
  kann  diese  Zahl  erhöht  werden.

Die  Wahlmänner  des  Wahlbezirkes  treten  unter  der  Leitung  des  Landrathes
an  dem  von  dem  Kreisausschusse  zu  bestimmenden  Wahlorte  behufs  der  Wahl  der
Kreistagsabgeordneten  zusammen.

S.  47.

Ausgeschlossen  von  der  Theilnahme  an  der  Wahl  in  der
sind  die  Vertreter  der  selbständigen  Gutsbezirke,  insofern  sie  zum
der  größeren  Grundbesitzer  gehören,  sowie  die  Vertreter  der  zum
der  Städte  gehörigen  Stadtgemeinden.

Durch  die  Ausübung  eines  Wahlrechts  als  Wahlmann  einer  Amtsversammlung
  wird  die  Ausübung  des  persönlichen  Wahlrechts  im  Verbande  der
größeren  Grundbesitzer  nicht  ausgeschlossen.

.  48.
Vollziehung  der  Wahlen  in  den  Städten  beziehungsweise  Städtewahlbezirken.

Die  Wahl  der  städtischen  Kreistagsabgeordneten  erfolgt  in  denjenigen
Städten,  welche  für  sich  einen  oder  mehrere  Abgeordnete  zu  wählen  haben,  durch
Ces.  Sammi.  1886.  (Nr.  9157.  47
        <pb n="266" />
        —  234  —

den  Gemeindevorstand  und  die  Gemeindevertretung,  welche  zu  diesem  Behufe  unter
dem  Vorsitze  des  Bürgermeisters  zu  einer  Wahlversammlung  vereinigt  werden.

In  denjenigen  Güäten,  welche  mit  anderen  Städten  des  Kreises  zu  einem
Wahlbezirke  vereinigt  sind,  haben  der  Gemeindevorstand  und  die  Gemeindevertretung
in  vereinigter  Sitzung  auf  je  250  Einwohner  einen  Wahlmann  zu  wählen.  Durch
statutarische  Anordnung  des  Kreistages  kann  jene  Zahl  erhöht  werden.

Die  Wahlmänner  des  Wahlbezirks  treten  unter  Leitung  des  Landrathes  an
dem  von  dem  Kreisausschusse  zu  bestimmenden  Wahlorte  zur  Wahl  der  Abgeordneten
  zusammen.

g.  49.
Wahlreglement.

Die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  vorzunehmenden  Wahlen  erfolgen
nach  näherer  Vorschrift  des  diesem  Gesetze  beigefügten  Wahlreglements.

S.  50.
Wählbarkeit  zum  Wahlmanne  und  zum  Kreistagsabgeordneten.

Wählbar  zum  Mitgliede  des  Kreistages  und  beziehungsweise  zum  Wahlmanne
  ist:

1)  im  Wahlverbande  der  Städte  jeder  Einwohner  der  zum  Wahlverbande
gehörigen  Städte,  welcher  sich  im  Besitze  des  Bürgerrechtes,  beziehungsweise,
  wo  Bürgerrecht  nicht  besteht,  des  Gemeinderechtes  befindet;

2)  in  den  Wahlverbänden  der  größeren  Grundbesitzer,  sowie  der  Amtsverbände
  ein  jeder,  seit  einem  Jahr  in  dem  Kreise  angesessene  ländliche
Grundbesitzer,  sowie  ein  Jeder,  welcher  in  einer  Versammlung  dieser
Verbände  ein  Wahlrecht  ausübt  und  seit  einem  Jahre  in  dem  Kreise
einen  Wohnsitz  hat,  sofern  er  nicht  ein  besoldetes  Amt  bekleidet,  welches
der  Aufsicht  des  Landrathes  unterstellt  ist.

Für  die  Wählbarkeit  zum  Wahlmanne  und  zum  Abgeordneten  gelten  im
Uebrigen  die  für  die  Wahlberechtigung  gegebenen  Bestimmungen.

S.  51.
Dauer  der  Wahlperiode  der  Kreistagsabgeordneten.

Die  Kreistagsabgeordneten  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt.

Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  Abgeordneten  eines  jeden  Wahlverbandes
  aus  und  wird  durch  neue  ersetzt.  Ist  die  Zahl  nicht  durch  2  theilbar,
so  scheidet  das  erste  Mal  die  nächstgrößere  Zahl  aus.  Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden
  werden  durch  das  Loos  bestimmt,  welches  der  Landrath  auf  dem
Kreistage  zu  ziehen  hat.

Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.
        <pb n="267" />
        —  235  —

.  52.
Ergänzungs-  und  Ersatzwahlen  der  Kreistagsabgeordneten.

Die  Wahlen  zur  regelmäßigen  Ergänzung  des  Kreistages  finden  alle  drei
Jahre  im  Monat  November  statt,  sofern  nicht  durch  statutenmäßige  Anordnung
seitens  des  Kreistages  ein  anderer  Termin  bestimmt  wird.  Die  Wahlen  in  dem
Verbande  der  Amtsverbände  erfolgen  vor  den  Wahlen  in  dem  Verbande  der
größeren  Grundbesitzer.

Ergänzungs=  und  Ersatzwahlen  werden  von  denselben  Wahlverbänden,
Stadtgemeinden,  Amtsverbänden  und  Wahlbezirken  vorgenommen,  von  denen  der
Ausscheidende  gewählt  war.

Wo  in  städtischen  oder  ländlichen  Wahlbezirken  die  Wahl  von  Wahlmännern
  durch  dieses  Gesetz  vorgeschrieben  ist  (6#.  46  und  48),  erfolgt  dieselbe
aufs  Neue  vor  jeder  Wahl,  mit  Ausnahme  der  Ersatzwahlen,  bei  welchen  die
früheren  Wahlmänner  fungiren.

Der  Ersatzmann  bleibt  nur  bis  zum  Ende  derjenigen  sechs  Jahre  in  Thätigkeit,
  für  welche  der  Ausgeschiedene  gewählt  war.

.  53.
Einführung  der  Kreistagsabgeordneten.

Die  bei  der  regelmäßigen  Ergänzung  neugewählten  Kreistagsabgeordneten
treten,  sofern  nicht  durch  statutarische  Anordnung  ein  anderer  Termin  bestimmt
wird,  ihr  Amt  mit  dem  Anfange  des  nächstfolgenden  Jahres  an;  die  Ausscheidenden
  bleiben  bis  zur  Einführung  der  neugewählten  Mitglieder  in  Thätigkeit.
Die  Einführung  der  Gewählten  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden  des  Kreistages.

.  54.
Aufstellung  von  Verzeichnissen  der  Wahlberechtigten.

Für  jeden  Kreis  wird  alle  drei  Jahre  vor  jeder  neuen  Wahl  der  Kreistagsabgeordneten
  ein  Verzeichniß  der  zum  Wahlverbande  der  größeren  Grundbesitzer
gehörigen  Grundbesitzer,  Gewerbtreibenden  und  Bergwerksbesitzer  unter  Angabe
der  in  dem  F.  35  enthaltenen  Merkmale  durch  den  Kreisausschuß  aufgestellt  und
durch  das  Kreisblatt  oder,  wo  ein  solches  nicht  besteht,  durch  das  Amtsblatt  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Anträge  auf  Berichtigung  dieses  Verzeichnisses  sind  binnen  einer  Frist  von
vier  Wochen  nach  Ausgabe  des  Blattes,  durch  welches  das  Verzeichniß  veröffentlicht
  worden  ist,  bei  dem  Kreisausschusse  anzubringen,  welcher  darüber  beschließt.
Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse
  statt.

Aufstellung  des  Vertheilungsplanes.
55.
Die  Vertheilung  der  Kreistagsabgeordneten  auf  die  einzelnen  Wahlverbände

(§#.  38  und  39),  die  Bildung  von  Wahlbezirken  der  Städte  und  der  Amts-(Nr.
  9157.)  47°
        <pb n="268" />
        —  236  —

verbände  (d.  40),  ingleichen  die  Vertheilung  der  städtischen  Abgeordneten  auf  die
einzelnen  Städte,  Amtsverbände  und  Wahlbezirke  (§.  40),  erfolgt  auf  den  Vorschlag
  des  Kreisausschusses  durch  den  Kreistag  und  ist  durch  das  Kreis=  beziehungsweise
  Amtsblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

.  56.

Die  nach  den  Vorschriften  des  §.  55  festgestellte  Vertheilung  der  Abgeordneten
  bleibt  das  erste  Mal  für  drei  Jahre,  sodann  für  einen  Zeitraum  von
je  zwölf  Jahren  maßgebend.  Nach  dessen  Ablaufe  wird  sie  durch  den  Kreisausschuß
  einer  Revision  unterworfen  und  der  Beschluß  des  Kreistages  über  die
etwa  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  §F.  33,  38  bis  41  nothwendigen  Abäinderungen
  eingeholt.  In  der  Zwischenzeit  erfolgt  eine  Revision  nur:

1)  wenn  die  Zahl  der  zum  Wahlverbande  der  Städte  gehörigen  Stadtgemeinden

  des  Kreises  sich  vermehrt  oder  vermindert,  oder  wenn  eine
Stadt  in  Gemäßheit  des  F.  4  aus  dem  Kreisverbande  ausscheidet;  in
diesen  Fällen  ist  alsbald  eine  anderweite  Vertheilung  der  Abgeordneten
auf  die  einzelnen  Wahlverbände  und  eine  Neuwahl  sämmtlicher  Kreistagsabgeordneten
  vorzunehmen;

2)  wenn  die  Zahl  der  Amtsverbände  des  Kreises  sich  vermehrt  oder  vermindert,
  sowie  wenn  die  Zahl  der  Berechtigten  in  dem  Verbande  der
größeren  Grundbesitzer  sich  dergestalt  vermehrt  oder  vermindert,  daß
nach  §S§.  38,  39  die  Jahl  der  diesem  Verbande  zukommenden  Abgeordneten
  eine  größere  oder  geringere  wird,  als  bei  der  letzten  Vertheilung;
  in  diesen  Fällen  ist  vor  den  nächsten  regelmäßigen  Ergänzungswahlen
  (F.  52)  von  dem  Kreistage  eine  Berichtigung  des  Vertheilungsplanes
  vorzunehmen,  und  sind  sodann  nach  diesem  berichtigten  Vertheilungsplane
  die  erforderlichen  Ergänzungs=  beziehungsweise  Neuwahlen
zu  vollziehen.

§.  57.

Gegen  die  vom  Kreistage  gemäß  §§.  55  und  56  wegen  Vertheilung  der
Kreistagsabgeordneten  gefaßten  Beschlüsse  steht  den  Betheiligten  innerhalb  einer
Frist  von  zwei  Wochen  nach  Ausgabe  des  Blattes,  durch  welches  die  Vertheilung
bekannt  gemacht  worden  ist,  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  zu.

Gegen  die  Endurtheile  des  Bezirksausschusses  findet  sowohl  in  diesen,  wie
in  den  Fällen  des  §.  54  Absatz  2  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  statt.

S.  58.
Entscheidung  über  die  Gültigkeit  der  Wahlen  der  Kreistagsabgeordneten.
Gegen  das  zum  Zwecke  der  Wahl  der  Kreistagsabgeordneten  stattgehabte
Wahlverfahren  kann  jedes  Mitglied  einer  Wahlversammlung  innerhalb  zweie
Wochen  Einspruch  bei  dem  Vorsitzenden  des  Wahlvorstandes  erheben.  Die  Be-
        <pb n="269" />
        —  237  —

schlußfassung  über  den  Einspruch,  über  welchen  die  Betheiligten  vorab  zu  hören
sind,  steht  dem  Kreistage  zu.

Im  Uebrigen  prüft  der  Kreistag  die  Legitimation  seiner  Mitglieder  von
Amtswegen  und  beschließt  darüber.

Jede  Wahl  verliert  dauernd  oder  vorübergehend  ihre  Wirkung,  wenn  sich
ergiebt,  daß  die  für  die  Wählbarkeit  vorgeschriebenen  Bedingungen  nicht  vorhanden
  gewesen  sind,  oder  wenn  diese  Bedingungen  gänzlich  oder  zeitweise  aufhören.
Der  Kreistag  hat  darüber  zu  beschließen,  ob  einer  dieser  Fälle  eingetreten  ist.

Gegen  die  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  gefaßten  Beschlüsse
  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.
Die  Klage  hat  keine  aufschiebende  Wirkung)  jedoch  dürfen  bis  zur  rechtskräftigen
Entscheidung  Ersatzwahlen  nicht  stattfinden.

b  Für  das  Streitverfahren  kann  der  Kreistag  einen  besonderen  Vertreter
estellen.

Die  Namen  der  Gewählten  sind  durch  das  Kreis=  beziehungsweise  Amtsblatt
  bekannt  zu  machen.

G.  59.

Die  Kreistagsabgeordneten  erhalten  weder  Diäten  noch  Reisekosten.

Sweiter  Abschnitt.
Von  den  Versammlungen  und  Geschäften  des  Kreistages.

.  60.
Geschäfte  des  Kreistages.
a.  Im  Allgemeinen.

Der  Kreistag  ist  berufen,  den  Kreiskommunalverband  zu  vertreten,  über
die  Kreisangelegenheiten  nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes,  sowie  über  diejenigen
  Gegenstände  zu  berathen  und  zu  beschließen,  welche  ihm  zu  diesem  Behufe
  durch  Gesetze  oder  Königliche  Verordnungen  überwiesen  sind  oder  in  Zukunft
durch  Gesetz  überwiesen  werden.

.  61.
b.  Im  Besonderen.

Insbesondere  ist  der  Kreistag  befugt:

1)  nach  Maßgabe  des  §.  20  statutarische  und  reglementarische  Anordnungen

zu  treffen;

2)  zu  bestimmen,  in  welcher  Weise  Staatsprästationen,  welche  kreisweise

aufzubringen  sind,  und  deren  Aufbringungsweise  nicht  schon  durch  das
Gesetz  vorgeschrieben  ist,  repartirt  werden  sollen.

Bei  der  Bestimmung  in  §.  5  Nr.  3  des  Gesetzes  wegen  der  Kriegsleistungen
  vom  11.  Mai  1851  (Gesetz  Samml.  S.  362)  behält  es  sein
Bewenden)

(r.  9157,
        <pb n="270" />
        —  238  —

3)  Ausgaben  zur  Erfüllung  einer  Verpflichtung  oder  im  Interesse  des
Kreises  zu  beschließen,  und  zu  diesem  Behufe  über  das  dem  Kreise  gehörige
  Grund=  beziehungsweise  Kapitalvermögen  zu  verfügen,  Anleihen
aufzunehmen  und  die  Kreisangehörigen  mit  Kreisabgaben  zu  belasten;

4)  innerhalb  der  Vorschriften  der  S#.  10  bis  18  den  Vertheilungs=  und
Aufbringungsmaßstab  der  Kreisabgaben  zu  beschließen;

5)  den  Kreishaushalts-Etat  festzustellen  und  hinsichtlich  der  Jahresrechnung
Decharge  zu  ertheilen  (§9.  71  und  74),

6)  die  Grundsätze  festzustellen,  nach  welchen  die  Verwaltung  des  dem  Kreise
gehörigen  Grund=  und  Kapitalvermögens,  sowie  der  Kreiseinrichtungen
und  Anstalten  zu  erfolgen  hat;

7)  die  Einrichtung  von  Kreisämtern  zu  beschließen,  die  Zahl  und  Besoldung
der  Kreisbeamten  zu  bestimmen;

8)  die  Wahlen  zum  Kreisausschusse  (§.  75)  und  zu  den  durch  das  Gesetz
für  Zwecke  der  allgemeinen  Landesverwaltung  angeordneten  Kommissionen
zu  vollziehen,  sowie  besondere  Kommissionen  und  Kommissare  für  Kreiszwecke
  #  bestellen  (§.  87).

Für  die  Vollziehung  dieser  Wahlen  gelten  die  Vorschriften  des
diesem  Gesetze  beigefügten  Wahlreglements.  Gegen  das  stattgehabte
Wahlverfahren  kann  jedes  Mitglied  des  Kreistages  bis  zum  Schlusse
des  Kreistages  Einspruch  bei  dem  Vorsitzenden  erheben.  Die  endgültige
Beschlußfassung  über  den  Einspruch  steht  dem  Kreistage  zu;

9)  Gutachten  über  alle  Angelegenheiten  abzugeben,  die  ihm  zu  diesem
Behufe  von  den  Staatsbehörden  überwiesen  werden;

10)  die  durch  Gesetz  oder  Königliche  Verordnung  (§.  60)  ihm  übertragenen
sonstigen  Geschäfte  wahrzunehmen.

62.
Berufung  des  Kreistages  und  Leitung  der  Verhandlungen  auf  demselben.

Der  Landrath  beruft  die  Kreistagsabgeordneten  zum  Kreistage  durch  besondere
  Einladungsschreiben,  unter  Angabe  der  zu  verhandelnden  Gegenstände,  führt
auf  demselben  den  Vorsitz,  leitet  die  Verhandlungen  und  handhabt  die  Ordnung
in  der  Versammlung.  In  Behinderungsfällen  übernimmt  der  dem  Dienst=  beziehungsweise
  Lebensalter  nach  älteste  anwesende  Kreisdeputirte  den  Vorsitz.

Mit  Ausnahme  dringender  Fälle,  in  welchen  die  Frist  bis  zu  drei  Tagen
abgekürzt  werden  darf,  muß  die  Einladung  sämmtlichen  Kreistagsabgeordneten
mindestens  14  Tage  vorher  zugestellt  werden.  Gegenstände,  die  nicht  in  die  Einladung
  zum  Kreistage  aufgenommen  sind,  können  zwar  zur  Berathung  gelangen,
die  Fassung  eines  bindenden  Beschlusses  über  dieselben  darf  jedoch  erst  auf  dem
nächsten  Kreistage  erfolgen.
        <pb n="271" />
        —  239  —

Anträge  von  Kreistagsabgeordneten  auf  Berathung  einzelner  Gegenstände
sind  bei  dem  Landrathe  anzubringen  und  in  die  Einladung  zum  nächsten  Kreistage
  aufzunehmen,  insofern  sie  vor  Erlaß  der  Einladungsschreiben  eingehen.  Der
Landrath  ist  verpflichtet,  jährlich  wenigstens  einen  Kreistag  anzuberaumen,  außerdem
  aber  ist  er  hierzu  berechtigt,  so  oft  es  die  Geschäfte  erfordern.  Die  Zusammenberufung
  des  Kreistages  muß  erfolgen,  sobald  dieselbe  von  einem  Viertel
der  Kreistagsabgeordneten  oder  von  dem  Kreisausschusse  verlangt  wird.

Von  einem  jeden  anzusetzenden  Kreistage  hat  der  Landrath  dem  Regierungspräsidenten
  unter  Einsendung  einer  Abschrift  des  Einladungsschreibens  Anzeige
zu  machen.

g.  63.

Abfassung  besonderer  Propositionen  für  den  Kreistag  und  Zustellung  derselben

an  die  Kreistagsmitglieder.

Soll  auf  dem  Kreistage  Beschluß  gefaßt  werden:

1)  über  die  Festsetzung  des  Abgabenvertheilungsmaßstabes  in  Gemäßheit
K.  12

des  /
2)  über  Mehr=  und  Minderbelastungen  einzelner  Kreistheile  in  Gemäßheit
des  F.  13,

3)  über  solche  Gegenstände,  welche  Kreisausgaben  nothwendig  machen,  die
nicht  auf  einer  gesetzlichen  Verpflichtung  des  Kreises  beruhen,

so  ist  ein  ausführlicher  Vorschlag  zu  dem  Beschlusse,  welcher  über

a)  den  Zweck  desselben,

b)  die  Art  der  Ausführung,

Tc)  die  Summe  der  zu  verwendenden  Kosten,

d)  die  Aufbringungsweise
das  Nöthige  enthält,  von  dem  Kreisausschusse  auszuarbeiten  und  jedem  Abgeordneten
  mindestens  14  Tage  vor  Abhaltung  des  Kreistages  schriftlich  zuzustellen.

Die  Frist  darf  bis  zu  drei  Tagen  abgekürzt  werden,  wenn  einem  Nothstande
vorgebeugt  oder  abgeholfen  werden  soll.

S.  64.
Oeffentlichkeit  der  Kreistagssitzungen.
Die  Sitzungen  des  Kreistages  sind  öffentlich.  Für  einzelne  Gegenstände
kann  durch  einen  in  geheimer  Sitzung  zu  fassenden  Beschluß  der  Versammlung
die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  werden.

S.  65.
Beschlußfähigkeit  des  Kreistages.
Der  Kreistag  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  der  Mitglieder

  anwesend  ist.  Eine  Ausnahme  hiervon  findet  statt,  wenn  die  Mitglieder
(r.  9157.)
        <pb n="272" />
        —  240  —

des  Kreistages,  zum  zweiten  Male  zur  Verhandlung  über  denselben  Gegenstand
berufen,  dennoch  nicht  in  beschlußfähiger  Anzahl  erschienen  sind.  Bei  der  zweiten
Zusammenberufung  muß  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich  hingewiesen  werden.

G.  66.
Ausschluß  von  den  Verhandlungen  des  Kreistages  wegen  persönlichen  Interesses.

An  Verhandlungen  über  Rechte  und  Verpflichtungen  des  Kreises  darf  derjenige
  nicht  Theil  nehmen,  dessen  Interesse  mit  dem  des  Kreises  in  Widerspruch  steht.

*
Theilnahme  der  Mitglieder  des  Kreisausschusses  an  den  Kreistagsversammlungen.

Die  Mitglieder  des  Kreisausschusses,  welche  nicht  Mitglieder  des  Kreistages
  sind,  werden  zu  den  Versammlungen  des  Kreistages  eingeladen  und  haben
in  denselben  berathende  Stimme.

g.  68.
Fassung  der  Kreistagsbeschlüsse  nach  einfacher  und  zwei  Drittel  Stimmenmehrheit

Die  Beschlüsse  des  Kreistages  werden  nach  Mehrheit  der  Stimmen  gefaßt.

Bei  Stimmengleichheit  gilt  der  Antrag  als  abgelehnt.

Zu  einem  Beschlusse,  durch  welchen  eine  neue  Belastung  der  Kreisangehörigen
  ohne  eine  gesetzliche  Verpflichtung  oder  eine  Veräußerung  vom  Grund=  oder
Kapitalvermögen  des  Kreises  bewirkt,  oder  eine  Veränderung  des  festgestellten  Vertheilungsmaßstabes
  für  die  Kreisabgaben  (§.  12)  eingeführt  werden  soll,  ist  jedoch
eine  Stimmenmehrheit  von  mindestens  zwei  Dritteln  der  Abstimmenden  erforderlich.

69
,  S.  69.
Abfassung  der  Veröffentlichung  der  Kreistagsprotokolle.

Ueber  die  Beschlüsse  des  Kreistages  ist  eine  besondere  Verhandlung  aufzunehmen,
  in  welcher  die  Namen  der  dabei  anwesend  gewesenen  Mitglieder  aufgeführt
  werden  müssen.  Diese  Verhandlung  wird  von  dem  Vorsitzenden  und  von
wenigstens  drei  Mitgliedern  des  Kreistages  vollzogen,  welche  zu  diesem  Behufe
von  der  Versammlung  vor  dem  Beginne  der  Verhandlung  zu  bestimmen  und
in  letzterer  aufzuführen  sind.

Ueber  die  Wahl  eines  Protokollführers  und  die  Formen  der  Verhandlung
bestimmt  im  Uebrigen  die  von  dem  Kreistage  zu  beschließende  Geschäftsordnung.

Der  Inhalt  der  Kreistagsbeschlüsse  ist,  sofern  der  Kreistag  nicht  in  einem
einzelnen  Falle  etwas  Anderes  beschließt,  in  einer  von  dem  Kreistage  zu  bestimmenden
  Weise  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Dem  Regierungspräsidenten  ist  eine  Abschrift  des  Protokolls  einzureichen.
        <pb n="273" />
        —  241  —

G.  70.
Abfassung  von  Petitionen  des  Kreistages.

Petitionen  und  Eingaben,  welche  Namens  des  Kreistages  in  Bezug  auf
die  seiner  Beschlußnahme  unterliegenden  Angelegenheiten  (§#.  60  und  61)  überreicht
  werden  sollen,  müssen  auf  dem  Kreistage  selbst  berathen  und  vollzogen
werden.  Daß  dies  geschehen,  ist  in  dergleichen  Eingaben  ausdrücklich  zu  bemerken.

Dritter  Abschnitt.
Von  dem  Kreishaushalte.

S.  71.
Aufstellung  und  Feststellung  des  Kreishaushalts-Etats.

Ueber  alle  Einnahmen  und  Ausgaben,  welche  sich  im  Voraus  bestimmen
lassen,  entwirft  der  Kreisausschuß  jährlich  einen  Haushaltsetat,  welcher  von  dem
Kreistage  festgestellt  und  demnächst  in  derselben  Weise,  wie  die  Kreistagsbeschlüsse,
veröffentlicht  wird.

Bei  Vorlage  des  Haushaltsetats  hat  der  Kreisausschuß  dem  Kreistage
über  die  Verwaltung  und  den  Stand  der  Kreiskommunalangelegenheiten  Bericht
zu  erstatten.

Eine  Abschrift  des  Etats  und  des  Verwaltungsberichtes  wird  nach  erfolgter
Feststellung  des  ersteren  sofort  dem  Regierungspräsidenten  überreicht.

Ausgaben,  welche  außer  dem  Etat  geleistet  werden  sollen,  bedürfen  der
Genehmigung  des  Kreistages.

.  72.
Revision  der  Kreiskommunalkasse.

Die  Kreiskommunalkasse  muß  an  einem  bestimmten  Tage  in  jedem
Monate  regelmäßig  und  mindestens  einmal  im  Jahre  außerordentlich  revidirt
werden.  Die  Revisionen  werden  von  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses
vorgenommen.  Bei  den  außerordentlichen  Revisionen  ist  ein  von  dem  Kreisausschusse
  zu  bestimmendes  Mitglied  desselben  zuzuziehen.

S.  73.

Der  Bezirksausschuß  beschließt,  an  Stelle  der  Aufsichtsbehörde,  über  die
Feststellung  und  den  Ersatz  von  Defekten  der  Kreisbeamten  nach  Maßgabe  der
Verordnung  vom  24.  Januar  1844.

Der  Beschluß  ist,  vorbehaltlich  des  ordentlichen  Rechtsweges,  endgültig.

S.  74.
Legung)  Prüfung,  Feststellung  und  Entlastung  der  Jahresrechnung.
Die  Jahresrechnung  ist  von  dem  Rendanten  der  Kreiskommunalkasse
innerhalb  der  ersten  vier  Monate  nach  Schluß  des  Rechnungsjahres  zu  legen
Ce.  Samml.  1886.  (Nr.  9157.)  Z%  48
        <pb n="274" />
        —  242  —

und  dem  Kreisausschusse  einzureichen.  Dieser  hat  die  Rechnung  zu  revidiren,
solche  mit  seinen  Erinnerungen  und  Bemerkungen  dem  Kreistage  zur  Prüfung,
Feststellung  und  Entlastung  einzureichen  und  demnächst  einen  Rechnungsauszug
zu  veröffentlichen.  Der  Kreistag  ist  befugt,  diese  Prüfung  durch  eine  hiermit
zu  beauftragende  Kommission  bewirken  zu  lassen.

Eine  Abschrift  des  Feststellungsbeschlusses  ist  sofort  dem  Regierungspräsidenten
  vorzulegen.

Dierter  Abschnitt.
Von  dem  Kreisausschusse,  seiner  Zusammensetzung  und  seinen  Geschäften
in  der  Kreiskommunal=  und  allgemeinen  Landesverwaltung.

G.  75.
Die  Stellung  des  Kreisausschusses  im  Allgemeinen.

Zum  Zwecke  der  Verwaltung  der  Angelegenheiten  des  Kreises  und  der
Wahrnehmung  von  Geschäften  der  allgemeinen  Landesverwaltung  wird  ein  Kreisausschuß
  bestellt.

S.  76.
Die  Zusammensetzung  desselben.

Der  Kreisausschuß  besteht  aus  dem  Landrathe  und  sechs  Mitgliedern,
welche  von  der  Kreisversammlung  aus  der  Zahl  der  Kreisangehörigen  nach  absoluter
  Stimmenmehrheit  gewählt  werden.  Für  die  Wählbarkeit  gelten  die  im
§.  50  gegebenen  Bestimmungen  über  die  Wählbarkeit  zum  Kreistagsabgeordneten.

Geistliche,  Kirchendiener  und  Elementarlehrer  können  nicht  Mitglieder  des
Kreisausschusses  sein;  richterliche  Beamte,  zu  denen  jedoch  die  technischen  Mitglieder
der  Handels-,  Gewerbe=  und  ähnlicher  Gerichte  nicht  zu  zählen  sind,  nur  mit
Genehmigung  des  vorgesetzten  Ministers.

6.  77.
Bestellung  eines  Syndikus.

Der  Kreistag  kann  nach  Bedürfniß  einen  Syndikus  bestellen,  welcher  die
Befähigung  zum  Richteramte  besitzt.  Derselbe  nimmt  an  den  Sitzungen  mit
berathender  Stimme  Theil.

S.  7S.
Amtsdauer,  Vereidigung  und  Dienstvergehen  der  Ausschußmitglieder.

Die  Wahl  der  Ausschußmitglieder  erfolgt  auf  sechs  Jahre  mit  der  Maßgabe,
  daß  bei  Ablauf  der  Wahlperiode  die  Mitgliedschaft  im  Ausschusse  bis  zur
Wahl  des  Nachfolgers  fortdauert.  Alle  zwei  Jahre  scheidet  ein  Drittel  der  Mitlieder
  aus.  Die  das  erste  und  zweite  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das
Noos  bestimmt.  Die  Ausgeschiedenen  können  wieder  gewählt  werden.  Jede  Wahl
verliert  ihre  Wirkung  mit  dem  Aufhören  einer  der  für  die  Wählbarkeit  vor-
        <pb n="275" />
        —  243  —

geschriebenen  Bedingungen.  Der  Kreisausschuß  hat  darüber  zu  beschließen,  ob
dieser  Fall  eingetreten  ist.  Gegen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses  findet  innerhalb
  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.  Die  Klage  steht
auch  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  zu.  Dieselbe  hat  keine  aufschiebende
Wirkung,;  jedoch  dürfen  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  Ersatzwahlen  nicht
stattfinden.  Für  das  Streitverfahren  kann  der  Kreisausschuß  einen  besonderen
Vertreter  bestellen.  ·

Die  Ausschußmitglieder  werden  von  dem  Vorsitzenden  vereidigt.  Die  Ausschußmitglieder
  können  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  im  F.  39  des  Gesetzes
über  die  allgemeine  Landesverwaltung  im  Wege  des  Disziplinarverfahrens  ihrer
Stellen  enthoben  werden.

6.  79.
Die  Geschäfte  des  Kreisausschusses  in  der  Krei
allgemeinen  Landesverwal

Der  Kreisausschuß  hat:

1)  die  Beschlüsse  des  Kreistages  vorzubereiten  und  auszuführen,  soweit
damit  nicht  besondere  Kommissionen,  Kommissarien  oder  Beamte  durch
Gesetz  oder  Kreistagsbeschluß  beauftragt  werden;

2)  die  Kreisangelegenheiten  nach  Maßgabe  der  Gesetze  und  der  Beschlüsse
des  Kreistages,  sowie  in  Gemäßheit  des  von  diesem  festzustellenden
Kreishaushalts-Etats  zu  verwalten;

3)  die  Beamten  des  Kreises  zu  ernennen  und  deren  Geschäftsführung  zu
leiten  und  zu  beaufsichtigen.

Hinsichtlich  der  Besetzung  der  Kreisbeamtenstellen  mit  Militärinvaliden
  gelten  die  in  Ansehung  der  Städte  erlassenen  Vorschriften;
hinsichtlich  der  Dienstvergehen  der  Kreisbeamten  kommen  die  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  1.  August  1883  über  die  Zuständigkeit  der
Verwaltungs-=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden  (Gesetz-Samml.  S.  237)
in  Betreff  der  Dienstvergehen  der  ländlichen  Gemeindebeamten  zur  Anwendung)


4)  sein  Gutachten  über  alle  Angelegenheiten  abzugeben,  welche  ihm  von
den  Staatsbehörden  überwiesen  werden;

5)  diejenigen  Geschäfte  der  allgemeinen  Landesverwaltung  zu  führen,  welche
ihm  durch  Gesetz  übertragen  werden.

Der  Landrath  als  Vorsitzender  des  Kreisausschusses.

d.  80.
Der  Landrath  leitet  und  beaufsichtigt  den  Geschäftsgang  des  Ausschusses
und  sorgt  für  die  prompte  Erledigung  der  Geschäfte.
Der  Landrath  beruft  den  Kreisausschuß  und  führt  in  demselben  den  Vorsitz
mit  vollem  Stimmrechte.  Ist  der  Landrath  verhindert,  so  geht  der  Vorsitz  auf
(Fr.  9157.)  48“
        <pb n="276" />
        —  244  —

seinen  Stellvertreter  über.  Ist  dies  der  Kreissekretär,  so  führt  nicht  dieser,  sondern
das  hierzu  vom  Ausschusse  gewählte  Mitglied  den  Vorsitz.

g.  81.

Der  Landrath  führt  die  laufenden  Geschäfte  der  dem  Ausschusse  übertragenen
  Verwaltung.  Er  bereitet  die  Beschlüsse  des  Ausschusses  vor  und  trägt
für  die  Ausführung  derselben  Sorge.  Er  kann  die  selbständige  Bearbeitung
einzelner  Angelegenheiten  einem  Mitgliede  des  Kreisausschusses  übertragen.

Er  vertritt  den  Kreisausschuß  nach  außen,  verhandelt  Namens  desselben
mit  Behörden  und  Privatpersonen,  führt  den  Schriftwechsel  und  zeichnet  alle
Schriftstücke  Namens  des  Ausschusses.

Urkunden  über  Rechtsgeschäfte,  welche  den  Kreis  gegen  Dritte  verbinden
sollen,  ingleichen  Vollmachten,  müssen  unter  Anführung  des  betreffenden  Beschlusses
  des  Kreistages  beziehungsweise  Kreisausschusses  von  dem  Landrathe  und
zwei  Mitgliedern  des  Kreisausschusses  beziehungsweise  der  mit  der  Angelegenheit
betrauten  Kommission  unterschrieben  und  mit  dem  Siegel  des  Landrathes  versehen
  sein.

Das  Verfahren  vor  dem  Kreisausschusse  in  Kreiskommunal=  Angelegenheiten.

82.
Die  Anwesenheit  dreier  Mitglieder  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  genügt
für  die  Beschlußfähigkeit  des  Kreisausschusses.
Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Ist  eine  gerade
Zahl  von  Mitgliedern  anwesend,  so  nimmt  das  dem  Lebensalter  nach  jüngste
gewählte  Mitglied  an  der  Abstimmung  keinen  Antheil.  "

5.83.

Betrifft  der  Gegenstand  der  Verhandlung  einzelne  Mitglieder  des  Kreisausschusses
  oder  deren  Verwandte  und  Verschwägerte  in  auf=  oder  absteigender  Linie
oder  bis  zu  dem  dritten  Grade  der  Seitenlinie,  so  dürfen  dieselben  an  der  Berathung
  und  Entscheidung  nicht  Theil  nehmen.

Ebensowenig  darf  ein  Mitglied  des  Kreisausschusses  bei  der  Berathung
und  Entscheidung.  solcher  Angelegenheiten  mitwirken,  in  welchen  es  in  anderer
als  öffentlicher  Eigenschaft  ein  Gutachten  abgegeben  hat  oder  in  anderer  als
öffentlicher  Eigenschaft  thätig  gewesen  ist.

Wird  dadurch  ein  Kreisausschuß  beschlußunfähig,  so  erfolgt  die  Beschlußfassung
  durch  den  Kreistag.

S.  84.

Soweit  die  eigenen  Einnahmen  des  Kreisausschusses  und  die  hierzu  nach
§.  97  und  98  zu  überweisenden  Belträge  nicht  ausreichen,  werden  die  Kosten,
welche  die  Geschäftsverwaltung  desselben  verursacht,  von  dem  Kreise  getragen.
        <pb n="277" />
        —  245  —

Die  Mitglieder  des  Kreisausschusses  erhalten  eine  ihren  baaren  Auslagen
entsprechende  Entschädigung.  Ueber  die  Höhe  derselben  beschließt  der  Kreistag.

6  g.  85.
Der  Kreisausschuß  ist  befugt,  behufs  der  örtlichen  Erledigung  der  zu  seiner
Zuständigkeit  gehörigen  Geschäfte  die  Mitwirkung  der  Amtmänner,  sowie  der  Ge—
meindevorstände  und  Gutsvorsteher  in  Anspruch  zu  nehmen.

g.  86.
Im  Uebrigen  wird  der  Geschäftsgang  bei  den  Kreisausschüssen,  soweit
derselbe  nicht  durch  sonstige  gesetzliche  Bestimmungen  geregelt  ist,  durch  ein  von
dem  Minister  des  Innern  zu  erlassendes  Regulativ  geordnet.

Lünfter  Abschnitt.
Von  den  Kreiskommissionen.

§S.  87.

Für  die  unmittelbare  Verwaltung  und  Beaufsichtigung  einzelner  Kreisinstitute,
  sowie  für  die  Besorgung  einzelner  Kreisangelegenheiten  kann  der  Kreistag
  nach  Bedürfniß  besondere  Kommissionen  oder  Kommissare  aus  der  Zahl  der
Kreisangehörigen  bestellen,  welche  ebenso,  wie  die  durch  das  Gesetz  für  Zwecke
der  allgemeinen  Landesverwaltung  angeordneten  Kommissionen,  ihre  Geschäfte  unter
der  Leitung  des  Landrathes  besorgen.

Der  Landrath  ist  befugt,  jederzeit  den  Berathungen  der  Kreiskommissionen
beizuwohnen  und  dabei  den  Vorsitz  mit  vollem  Stimmrechte  zu  übernehmen,  soweit
  nicht  hierüber  hinsichtlich  der  für  Zwecke  der  allgemeinen  Landesverwaltung
angeordneten  Kommissionen  etwas  Anderes  gesetzlich  bestimmt  ist.

C.  88.

Ueber  die  Gewährung  von  Diäten  und  Reisekosten  an  die  Mitglieder  der
Kreiskommissionen  zu  bestimmen,  bleibt  dem  Kreistage  überlassen.

Vierter  Titel.
Von  den  Stadtkreisen.

§.  89.

In  denjenigen  Kreisen,  welche  nur  aus  einer  Stadt  bestehen  (Stadtkreise),
werden  die  Geschäfte  des  Landrathes,  des  Kreistages  und  des  Kreisausschusses,
die  des  letzteren,  soweit  sich  dieselben  auf  die  Verwaltung  der  Kreiskommunalangelegenheiten
  beziehen,  von  den  städtischen  Behörden  nach  den  Vorschriften  der
Städteordnung  vom  19.  März  1856  wahrgenommen.

(Tr.  9157.)
        <pb n="278" />
        —  246  —

Die  Bestimmungen  des  zweiten  Abschnittes  des  ersten  Titels  finden  auf
Stadtkreise  keine  Anwendung.

g.  90.

In  den  Stadtkreisen  tritt  an  die  Stelle  des  Kreisausschusses  zur  Wahrnehmung
  von  Geschäften  der  allgemeinen  Landesverwaltung  in  den  durch  die
Gesetze  bezeichneten  Fällen  der  nach  den  Vorschriften  der  #.  37  ff.  des  Gesetzes
über  die  allgemeine  Landesverwaltung  gebildete  Stadtausschuß.

Fünfter  Titel.
Von  der  Oberaufsicht  über  die  Kreisverwaltung.

.  91.
Genehmigung  der  Kreistagsbeschlüsse.

Beschlüsse  des  Kreistages,  welche  folgende  Angelegenheiten  betreffen:

1)  statutarische  Anordnungen  nach  Maßgabe  des  F.  20  Nr.  1,

2)  Mehr=  oder  Minderbelastung  einzelner  Kreistheile  (§.  13),

3)  eine  Belastung  der  Kreisangehörigen  durch  Kreisabgaben  über  50  Prozent
des  Gesammtaufkommens  der  direkten  Staatssteuern,

4)  Veräußerungen  von  Grundstücken  und  Immobiliarrechten  des  Kreises,

5)  Anleihen,  durch  welche  der  Kreis  mit  einem  Schuldenbestand  belastet
oder  der  bereits  vorhandene  Schuldenbestand  vergrößert  werden  würde,
sowie  die  Uebernahme  von  Bürgschaften  auf  den  Kreis,

6)  eine  neue  Belastung  der  Kreisangehörigen  ohne  gesetzliche  Verpflichtung,
insofern  die  aufzubringenden  Leistungen  über  die  nächsten  fünf  Jahre
hinaus  fortdauern  sollen,

bedürfen  in  den  Fällen  zu  1  der  landesherrlichen  Genehmigung,  in  den  Fällen
zu  2  der  Bestätigung  des  Ministers  des  Innern,  in  den  Fällen  zu  3  der  Bestätigung
  der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen,  in  den  übrigen  Fällen  der
Bestätigung  des  Bezirksausschusses.
Ohne  die  vorgeschriebene  Bestätigung  sind  die  betreffenden  Beschlüsse  des
Kreistages  nichtig.
Aufsichtsbehörden.

S.  92.

Die  Aufsicht  des  Staates  über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der
Landkreise  wird  von  dem  Regierungspräsidenten,  in  höherer  und  letzter  Instanz
von  dem  Oberpräsidenten  geübt,  unbeschadet  der  in  den  Gesetzen  geordneten
Mitwirkung  des  Bezirksausschusses  und  des  Provinzialrathes.

Beschwerden  an  die  Aufsichtsbehörden  in  Kreisangelegenheiten  sind  in  allen
Instanzen  innerhalb  zwei  Wochen  anzubringen.
        <pb n="279" />
        —  247  —

G.  93.

Die  Aufsichtsbehörden  haben  mit  den  ihnen  in  den  Gesetzen  zugewiesenen
Mitteln  darüber  zu  wachen,  daß  die  Verwaltung  den  Vorschriften  der  Gesetze
gemäß  geführt  und  in  geordnetem  Gange  erhalten  werde.

Die  Aufsichtsbehörden  sind  zu  dem  Ende  befugt,  über  alle  Gegenstände
der  Verwaltung  Auskunft  zu  erfordern,  die  Einsendung  der  Akten,  insbesondere
auch  der  Haushaltsetats  und  der  Jahresrechnungen  zu  verlangen,  sowie
Geschäfts=  und  Kassenrevisionen  an  Ort  und  Stelle  zu  veranlassen.

S.  94.

Beschlüsse  des  Kreistages,  der  Kreiskommissionen,  sowie  in  Kommunalangelegenheiten
  des  Kreises  gefaßte  Beschlüsse  des  Kreisausschusses,  welche  deren
Befugnisse  überschreiten  oder  die  Gesetze  verletzen,  hat  der  Landrath,  entstehenden
Falles  auf  Anweisung  der  Aufsichtsbehörde,  unter  Angabe  der  Gründe,  mit  aufschiebender
  Wirkung  zu  beanstanden.

Gegen  die  Verfügung  des  Landrathes  steht  dem  Kreistage,  der  Kreiskommission,
  beziehungsweise  dem  Kreisausschusse  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage
bei  dem  Bezirksausschusse  zu.  Dieselben  können  zur  Wahrnehmung  ihrer  Rechte
im  Verwaltungsstreitverfahren  einen  besonderen  Vertreter  bestellen.

S.  95.
Auflösung  des  Kreistages  durch  Königliche  Verordnung.

Auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums  kann  ein  Kreistag  durch  Königliche
  Verordnung  aufgelöst  werden.  Es  sind  sodann  Neuwahlen  anzuordnen,
welche  binnen  sechs  Monaten,  vom  Tage  der  Auflösung  an,  erfolgen  müssen.

Im  Falle  der  Auflösung  eines  Kreistages  bleiben  die  von  demselben  gewählten
  Mitglieder  des  Kreisausschusses  und  der  Kreiskommissionen  so  lange  in
Wirksamkeit,  bis  der  neu  gebildete  Kreistag  die  erforderlichen  Neuwahlen  vollzogen
  hat.

.  96.
Qwangsweise  Etatisirung  gesetzlicher  Leistungen.

Unterläßt  oder  verweigert  ein  Kreis  die  ihm  gesetzlich  obliegenden,  von  der
Behörde  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit  festgestellten  Leistungen  auf
den  Haushaltsetat  zu  bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  verfügt
der  Regierungspräsident,  unter  Angabe  der  Gründe,  die  Eintragung  in  den  Etat,
beziehungsweise  die  Feststellung  der  außerordentlichen  Ausgaben.

Gegen  die  Verfügung  des  Regierungspräsidenten  steht  dem  Kreise  innerhalb
zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  zu.

Zur  Ausführung  der  Rechte  des  Kreises  kann  der  Kreistag  einen  besonderen
Vertreter  bestellen.

(Tr.  9157)
        <pb n="280" />
        —  248  —

Sechster  Titel.
Von  der  Dotation  der  Kreisverbaͤnde.

.  97.

Für  die  Durchführung  der  Kreisordnung,  insbesondere  zur  Bestreitung
der  Kosten  des  Kreisausschusses,  hat  vom  Tage  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes
ab  der  Provinzialverband  von  Westfalen  die  Jahressumme  von  194  874  Mark,
soweit  über  dieselbe  nicht  gemäß  §.  28  dieses  Gesetzes  von  der  Provinzialvertretung
anderweit  verfügt  wird,  zur  einen  Hälfte  nach  dem  Maßstabe  des  Flächeninhalts,
zur  anderen  Hälfte  nach  dem  Maßstabe  der  durch  die  Zählung  vom  1.  Dezember
1885  festgestellten  JZahl  der  Civilbevölkerung  auf  die  einzelnen  Landkreise  der
Provinz  zu  vertheilen  und  denselben  alljährlich  in  vierteljährlichen  Theilzahlungen
zu  überweisen.

Zu  diesen  Zahlungen  ist  die  Jahresrente  zu  verwenden,  welche  gemäß
§.  26  Absatz  1  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1875  (Gesetz=  Samml.  S.  497)  dem
Provinzialverbande  aus  den  Einnahmen  des  Staatshaushalts  überwiesen  ist.

§S.  98.

Scheidet  gemäß  §.  4  des  gegenwärtigen  Gesetzes  eine  Stadt  aus  einem
Landkreise  aus,  so  ist  derjenige  Theil  der  dem  letzteren  gemäß  der  Bestimmung
im  §9.  97  überwiesenen  Jahresrente,  welcher  nach  dem  daselbst  vorgeschriebenen
Maßstabe  auf  die  ausscheidende  Stadt  entfallen  würde,  nach  eben  diesem  Maßstabe
  auf  sämmtliche  Landkreise  des  betreffenden  Regierungsbezirks  zu  vertheilen
und  um  den  hiernach  auf  jeden  Landkreis  entfallenden  Betrag  die  Jahresrente
desselben  zu  erhöhen.

Siebenter  Titel.

Besondere  Bestimmungen  bezüglich  der  Mitglieder  der  ehemals
reichsunmittelbaren  Familien.

G.  99.

Die  Vorschriften  dieser  Kreisordnung  finden  bezüglich  der  Mitglieder  der
ehemals  reichsunmittelbaren  Familien  mit  nachstehenden  Maßgaben  Anwendung:

1)  Die  Mitglieder  der  ehemals  reichsunmittelbaren  Familien,  auch  insoweit
sie  eine  Befreiung  von  den  persönlichen  Staatssteuern  genießen,  sind
von  ihrem  gesammten  Einkommen  gleich  den  übrigen  Kreisangehörigen
zu  den  auf  das  Einkommen  gelegten  Kreisabgaben  beizutragen  verpflichtet.
  Von  ihrem  Einkommen,  welches  aus  anderen  als  den  im
§.  14  bezeichneten  Quellen  fließt,  können  dieselben,  wenn  sie  in
verschiedenen  Kreisen  einen  Wohnsitz  haben,  nur  in  dem  Kreise
        <pb n="281" />
        —  249  —

ihres  Hauptwohnsitzes  zu  den  Kreisabgaben  herangezogen  werden
(55.  14,  15,  16).

2)  In  denjenigen  Amtsbezirken  des  Kreises  Wittgenstein,  zu  welchen
standesherrliche  Besitzungen  des  Fürsten  von  Sayn-Wittgenstein-Hohenstein
  und  von  Sayn-Wittgenstein-Berleburg  gehören,  erfolgt  die  Ernennung
  der  Amtmänner  nach  Anhörung  des  Fürsten  von  Sayn-Wittgenstein-Hohenstein
  beziehungsweise  des  Fürsten  von  Sayn-Wittgenstein-Berleburg,
  unbeschadet  der  Vorschriften  des  §.  27.

3)  Die  den  Mitgliedern  regierender  Häuser  nach  §.  45  Nr.  5  eingeräumte
Befugniß,  sich  an  den  Wahlen  zum  Kreistage  durch  Stellvertretung
zu  betheiligen,  steht  auch  den  Mitgliedern  der  ehemals  reichsunmittelbaren
  Familien  zu.

 

Achter  Titel.
Allgemeine,  Uebergangs=  und  Ausführungs-Bestimmungen.

C.  100.

Die  Rechte  und  Bflichten  der  bisherigen  kreisständischen  Verbände  gehen
auf  den  Kreiskommunalverband  über.

**“-!

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1887,  jedoch  nur  gleichzeitig
  mit  dem  Gesetze  über  die  Einführung  der  Provinzialordnung  vom
29.  Juni  1875  in  der  Provinz  Westfalen,  in  Koffr

Noch  vorher  ist  zur  Wahl  der  Kreistagsabgeordneten  und  des  Kreisausschusses
  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zu  schreiten,  und  es  sind  für
die  dabei  vorzunehmenden  Vertheilungen  und  Wahlen  die  Obliegenheiten  des  Kreistages
  und  des  Kreisausschusses  von  dem  Landrathe  wahrzunehmen.

Vor  der  ersten  Wahl  der  Kreistagsabgeordneten  ist  in  denjenigen  Landgemeinden
  und  Amtsverbänden,  in  denen  die  Gemeindeversammlung  beziehungsweise
  Amtsversammlung  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  nicht  entspricht,  zu  einer
Neubildung  derselben  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  schreiten.

Zu  diesem  Zwecke  findet  eine  Neuwahl  der  Gemeindeverordneten  im  November
  1886  statt  und  treten  die  neugewählten  Gemeindeverordneten  mit  dem
1.  Jantar  1887  ihre  Verrichtungen  an.  Demnächst  ist  im  Januar  1887  eine
Neuwahl  der  Amtsverordneten  vorzunehmen,  und  treten  die  Neugewählten  sofort
nach  erfolgter  Wahl  in  die  Amtsversammlung  ein.

Das  Stimmrecht  der  Besitzer  der  in  der  Rittergutsmatrikel  eingetragenen
Güter  in  der  Gemeindeversammlung  und  der  Amtsversammlung  (§9.  26  und  75
der  Landgemeindeordnung)  erlischt  mit  Ende  Dezember  1886.

Ces.  Samml.  1886.  (Nr  9157.)  49
        <pb n="282" />
        —  250  —

F.  102.

Das  Gesetz  vom  30.  Juli  1883  über  die  allgemeine  Landesverwaltung
(Gesetz-Samml.  S.  195)  und  das  Gesetz  vom  1.  August  1883  über  die  Zuständigkeit
  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden  (Gesetz-Samml.
S.  237)  treten  in  der  Provinz  Westfalen  mit  dem  1.  Juli  1887  in  Kraft.

Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  sind  die  aus  dem  gegenwärtigen  Gesetze  sich
ergebenden  Zuständigkeiten

des  Bezirksausschusses  von  der  Regierung,
des  Provinzialrathes  von  dem  Oberpräsidenten
wahrzunehmen.

Auf  die  vor  dem  1.  Juli  1887  bereits  anhängig  gemachten  Sachen  finden
in  Beziehung  auf  die  Zuständigkeit  der  Behörden,  das  Verfahren  und  die  Zulässigkeit
  der  Rechtsmittel  die  Bestimmungen  der  früheren  Gesetze,  jedoch  mit  den
im  F.  7  Absatz  3  und  §.  18  des  Gesetzes  vom  30.  Juli  1883  über  die  allgemeine
Landesverwaltung  bezeichneten  Abänderungen  Anwendung.

S.  103.

Mit  dem  im  F.  101  bezeichneten  Zeitpunkte  treten  alle  dem  gegenwärtigen
Gesetze  zuwiderlaufenden  Bestimmungen  außer  Kraft.  Bei  der  Vorschrift  des
§.  13  des  Gesetzes,  betreffend  Ergänzung  und  Abänderung  einiger  Bestimmungen
über  Erhebung  der  auf  das  Einkommen  gelegten  direkten  Kommunalabgaben,  vom
27.  Juli  1885  (Gesetz=  Samml.  S.  327)  behält  es  jedoch  auch  für  die  Provinz
Westfalen  sein  Bewenden.

Die  bisherigen  kreisständischen  Kommissionen  bleiben  bis  zur  anderweitigen
Beschlußnahme  des  Kreistages  über  ihren  Fortbestand  in  Wirksamkeit.

S.  104.

Der  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  des  gegenwärtigen
Gesetzes  beauftragt  und  erläßt  die  hierzu  erforderlichen  Anordnungen  und  Instruktionen.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  31.  Juli  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.  Boetticher.  v.  Goßler.
        <pb n="283" />
        —  251  —

Inhalt.

Erster  Titel.
Von  den  Grundlagen  der  Kreisverfassung.
Erster  Abschnitt.  Von  dem  Umfange  und  der  Begrenzung  der  Kreise  8.  1  bis  5.
Jweiter  Abschnitt.  Von  den  Kreisangehörigen,  ihren  Rechten  und  pflichten  88.  6  bis  19.
Dritter  Abschnitt.  Kreisstatuten  und  Reglements  ....................  8.  20.

Zweiter  Titel.
Von  den  Bestandtheilen  des  Kreises,  von  der  Vertretung  und  Verwaltung
derselben  und  von  dem  Landrathe.

Erster  Abschnitt.  Allgemeine  Bestimmunen  5S.  21  und  22.
zweiter  Abschnitt.  Von  der  Vertretung  und  Verwaltung  der  Landgemeinden,

selbständigen  Gutsbezirke  und  Amitsbezirkt  ......  ...  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  gs.  23  bis  29.
Dritter  Abschnitt.  Von  dem  Landrattee  gg.  30  bis  32.

Dritter  Titel.
Von  der  Vertretung  und  Verwaltung  des  Kreises.

Erster  Abschnitt.  Von  der  Zusammensetzung  des  Kreistages  g8.  33  bis  59.
Fweiter  Abschnitt.  Von  den  Versammlungen  und  Geschäften  des  Kreistages  88.  60  bis  70.
Dritter  Abschnitt.  Von  dem  Kreishaushalte  ...  ..........  ...  ....  .  ...  g8.  71  bis  74.

Vierter  Abschnitt.  Von  dem  Kreisausschusse,  seiner  Zusammensetzung  und
seinen  Geschäften  in  der  Kreiskommunal-  und  allgemeinen  Landesverwaltung....................·.........................

  g8.  75  bis  86.
Zünfter  Abschnitt.  Von  den  Kreiskommissioen  55.  87  und  88.
Vierter  Titel
Von  den  Stadtkreiieen  ..  5S.  89  und  90.
Fünfter  Titel.

Von  der  Oberaufsicht  über  die  Kreisverwaltng  9§.  91  bis  96.
Sechster  Titel.
Von  der  Dotation  der  Kreisverbönddenn  ..  5§.  97  und  98.

Siebenter  Titel.
Besondere  Bestimmungen  bezüglich  der  Mitglieder  der  ehemals
reichsunmittelbaren  Familien

Achter  Titel.
Allgemeine,  Uebergangs-  und  Ausführungs-Bestimmungen.  §S.  100  bis  104.

(Nr.  9157.)  49
        <pb n="284" />
        —  252  —

Wahlreglement.

§.  1.

Acht  Tage  vor  der  Wahl  werden  die  Wähler  zu  den  Wahlen  mittels
schriftlicher  Einladung  oder  durch  ortsübliche  Bekanntmachung  berufen.  Die
Einladung  und  Bekanntmachung  muß  das  Lokal,  den  Tag  und  die  Stunde  der
Wahl  genau  bezeichnen.  Hinsichtlich  der  von  dem  Kreistage  vorzunehmenden
Wahlen  bewendet  es  bei  den  für  Berufung  des  Kreistages  vorgeschriebenen  Fristen.

§S.  2.

Der  Wahlvorstand  besteht  aus  dem  nach  den  bestehenden  Vorschriften  zur
Leitung  des  Wahlaktes  berufenen  Beamten  als  Vorsitzenden  und  aus  zwei  oder
vier  von  der  Wahlversammlung  aus  der  Zahl  der  Wähler  zu  wählenden  Beisitzenn.
  Der  Vorsitzende  ernennt  einen  der  Beisitzer  zum  Protokolführer.  In  den
Fällen  des  F.  57  der  Kreisordnung  kann  auch  eine  nicht  zus  Wählerversammlung
gehörige  Person  zum  Protokollführer  ernannt  werden.

S.  3.

Während  der  Wahlhandlung  dürfen  im  Wahllokale  weder  Diskussionen
stattfinden,  noch  Ansprachen  gehalten,  noch  Beschlüsse  gefaßt  werden.  Ausgenommen
  hiervon  sind  die  Diskussionen  und  Beschlüsse  des  Wahlvorstandes,
welche  durch  die  Leitung  des  Wahlgeschäftes  bedingt  sind.

4.
Jede  Wahl  erfolgt  in  einer  besonderen  Wahlhandlung  durch  Stimmzettel.

G.  5.

Die  Wähler  werden  in  der  Reihenfolge,  in  welcher  sie  in  der  Wählerliste
verzeichnet  sind,  aufgerufen.  Jeder  Aufgerufene  legt  seinen  Stimmzettel  uneröffnet
in  die  Wahlurne.

Die  während  der  Wahlhandlung  erscheinenden  Wähler  können  an  der  nicht
geschlossenen  Wahl  Theil  nehmen.

Sind  keine  Stimmen  mehr  abzugeben,  so  erklärt  der  Wahlvorstand  die
Wahl  für  geschlossen;  der  Vorsitzende  nimmt  die  Stimmzettel  einzeln  aus  der
Wahlurne  und  verliest  die  darauf  verzeichneten,  von  einem  Beisitzer,  welchen  der
Vorsitzende  ernennt,  laut  zu  zählenden  Namen.

S.  6.
Ungültig  sind
1)  Stimmzettel,  welche  nicht  von  weißem  Papier,  oder  welche  mit  einem
äußeren  Kennzeichen  versehen  sind,
        <pb n="285" />
        —  253  —

2)  Stimmzettel,  welche  keinen  oder  keinen  lesbaren  Namen  enthalten,

3)  Stimmzettel,  aus  welchen  die  Person  des  Gewählten  nicht  unzweifelhaft
zu  erkennen  ist,

4)  Stimmzettel,  auf  welchen  mehr  als  Ein  Name,  oder  der  Name  einer
nicht  wählbaren  Person  verzeichnet  ist,

5)  Stimmzettel,  welche  einen  Protest  oder  Vorbehalt  enthalten.

S.  7.

Alle  ungültigen  Stimmzettel  werden  als  nicht  abgegeben  betrachtet.  Ueber
die  Gültigkeit  der  Stimmzettel  entscheidet  vorläufig  der  Wahlvorstand.

Die  Stimmzettel  sind  dem  Wahlprotokolle  beizufügen  und  so  lange  aufzubewahren,
  bis  über  die  gegen  das  Wahlverfahren  erhobenen  Einsprüche  rechtskräftig
  entschieden  ist.

S.  8.

Als  gewählt  ist  derjenige  zu  betrachten,  welcher  die  absolute  Stimmenmehrheit
  (mehr  als  die  Hälfte  der  Stimmen)  erhalten  hat.

Ergiebt  sich  keine  absolute.  Stimmenmehrheit,  so  kommen  diejenigen  zwei
Personen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  auf  die  engere  Wahl.
Haben  mehr  als  zwei  Personen  die  meisten  und  gleich  viel  Stimmen  erhalten,
so  entscheidet  das  durch  die  Hand  des  Vorsitzenden  zu  ziehende  Loos  darüber,  wer
auf  die  engere  Wahl  zu  bringen  ist  in  gleicher  Weise  erfolgt  die  Entscheidung,
wenn  auch  die  engere  Wahl  keine  Stimmenmehrheit  ergiebt.

5.  9.
Die  Wahlprotokolle  sind  von  dem  Wahlvorstande  zu  unterzeichnen.

S.  10.

Der  Vorsitzende  des  Wahlvorstandes  hat  die  Gewählten  von  der  auf  sie
gefallenen  Wahl  mit  der  Aufforderung  in  Kenntniß  zu  setzen,  sich  über  die  Annahme
  oder  Ablehnung  innerhalb  längstens  fünf  Tagen  zu  erklären.  Wer  diese
Erklärung  nicht  abgiebt,  wird  als  ablehnend  betrachtet.

K.  11.

Wahlen,  welche  auf  einem  Kreistage  vorzunehmen  sind,  können  auch  durch
Akklamation  stattfinden,  sofern  Niemand  Widerspruch  erhebt.

 

 

 

(N.  9157—91S8.)
        <pb n="286" />
        —  254  —

(Nr.  9158.)  Gesetz  über  die  Einführung  der  Provinzialordnung  vom  29.  Juni  1875  in  der
Provinz  Westfalen.  Vom  1.  August  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  für  die
Provinz  Westfalen,  was  folgt:
Arti
Die  Provinzialordnung  vom  29.  kn  1875  (Gesetz-Samml.  von  1881
S.  234)  nebst  den  dazu  ergangenen  abändernden  und  ergänzenden  Bestimmungen
  tritt  gleichzeitig  mit  der  Kreisordnung  für  die  Provinz  mit  den  sich  aus
Artikel  II,  III)  IV  ergebenden  rire  in  -

Die  I§.  10  und  11  ataln  nnt  desung

S.  1
Für  jeden  Kreis  mit  weniger  44  35  000  Einwohnern  wird  ein  Abgeordneter,
  für  jeden  Kreis  mit  35.000  oder  mehr  Einwohnern  werden  zwei
Abgeordnete  gewählt.  Erreicht  die  Einwohnerzahl  eines  Kreises  70  000)  so
werden  drei  Abgeordnete  gewählt.  Für  jede  fernere  Vollzahl  von  50  000  kin
wohnern  tritt  ein  Abgeordneter  hinzu.

G.  1
Dem  Provinziallandtage  bleibt  —  durch  statutarische  Anordnung
  zwei  angrenzende  Landkreise,  welche  nur  einen  oder  zwei  Abgeordnete
zu  wählen  haben,  zu  Wahlbezirken  zu  vereinigen  und  die  Wahlorte  zu  bestimmen.

Artikel  II.

An  die  Stelle  des  im  F.  109  festgesetzten  Termins  für  die  Zulässi  igkeit  der
Erhebung  von  Poovinzialabgaben  nach  einer  besonderen  Vertheilungsart  tritt  der
31.  Dezember  1891

In  den  Fällen  der  §#.  107,  108  und  111  sind  statt  der  daselbst  in  Bezug
genommenen  Vorschriften  der  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872,  der  Städteordnung
  vom  30.  Mai  1853  und  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1873  die  entsprechenden
  Vorschriften  der  gleichzeitig  mit  diesem  Gesetze  ergehenden  Kreisordnung
für  die  Provinz  Westfalen  und  der  Städteordnung  für  die  Provinz  Westfalen
vom  19.  März  1856  (Gesetz-Samml.  S.  237)  maßgebend.

Artikel  IV.
Die  Schluß-,  Uebergangs=  und  Ausführungsbestimmungen  erhalten  an
Stelle  der  I§.  123  ff.  folgende  Fassung:
123.
Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  gehen  die  Rechte  und  Pflichten
des  bisherigen  provinzialständischen  Verbandes  von  Westfalen  auf  den  Provinzialverband
  über.
        <pb n="287" />
        —  255  —

Die  bisherigen  provinzialständischen  Ausschüsse  und  Kommissionen
bleiben  bis  zur  anderweitigen  Beschlußnahme  des  nach  diesem  Gesetze  gewählten
Provinziallandtages  über  ihren  Fortbestand  und  ihre  Zusammensetzung  in
Wirksamkeit.

«  §.124.

Für  die  ersten  Wahlen  werden  die  Obliegenheiten  des  Provinzialausschusses
  (§9.  12  und  13)  von  dem  Oberpräsidenten  wahrgenommen.

Derselbe  ist  befugt,  im  Einverständnisse  mit  dem  provinzialständischen
Verwaltungsausschusse  gemäß  §.  11  Landdkreise  für  die  ersten  Wahlen  und
für  die  während  der  ersten  Wahlperiode  erforderlich  werdenden  Ersatzwahlen
zu  verbinden  und  die  Wahlorte  zu  bestimmen.

125.

Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  verlieren  alle  mit  den  Vorschriften
  desselben  in  Widerspruch  stehenden  oder  damit  nicht  zu  vereinigenden
gesetzlichen  Bestimmungen  ihre  Gültigkeit.

S  126.

Der  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes

beauftragt  und  erläßt  die  hierzu  erforderlichen  Anordnungen  und  Instruktionen.
Artikel  V.

Der  Minister  des  Innern  wird  ermächtigt,  den  Text  der  Provinzialordnung
vom  29.  Juni  1875,  wie  er  sich  aus  den  Artikeln  1  bis  IV  ergiebt,  als  Provinzialordnung
  für  die  Provinz  Westfalen  durch  die  Gesetz=  Sammlung  bekannt
zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  1.  August  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.  v.  Boetticher.  v.  Goßler.

 

 

(Nr.  9159.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Provinzialordnung  für  die  Provinz  Westfalen.
Vom  I.  August  1886.

Auf  Grund  des  Artikels  V  des  Gesetzes  über  die  Einführung  der  Provinzialordnung
  vom  29.  Juni  1875  in  der  Provinz  Westfalen,  vom  1.  August  1886,
wird  der  Text  der  Provinzialordnung  vom  29.  Juni  1875,  wie  er  sich  aus  den
Artikeln  I  bis  IV  des  Einführungsgesetzes  ergiebt,  als  Provinzialordnung  für  die
Provinz  Westfalen  vom  1.  August  1886  nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  10.  August  1886.

Der  Minister  des  Innern.
v.  Puttkamer.

 

(Xr.  9158—9159.)
        <pb n="288" />
        —  256  —

Provinzialordnung
für  die
Provinz  Westfalen

vom  1.  August  1886.

Erster  Titel.
Von  den  Grundlagen  der  Provinzialverfassung.

Erster  Abschnitt.
Von  dem  Umfange  und  der  Begrenzung  des  Provinzialverbandes.

1.

Die  Provinz  Westfalen  bildet  einen  mit  den  Rechten  einer  Korporation  ausgestatteten
  Kommunalverband  zur  Selbstverwaltung  seiner  Angelegenheiten.

Zum  Kommunalverbande  der  Provinz  (Provinzialverband)  gehören  alle
innerhalb  der  Grenzen  derselben  belegenen  Kreise  und  alle  zu  diesen  Kreisen  gehörenden
  Ortschaften.

Diejenigen  Kreise  und  einzelnen  Ortschaften,  welche  bisher  zu  einem  anderen
provinzialständischen  Verbande  gehört  haben,  treten  aus  diesem  Verbande  aus  und
in  den  Kommunalverband  derjenigen  Provinz  ein,  innerhalb  deren  Grenzen  sie
belegen  sind.

6.  2.
(Fällt  für  die  Provinz  Westfalen  fort.)

§.  3.

Die  in  Folge  der  Ausführung  der  Vorschrift  des  F.  1  erforderliche
Regelung  der  Verhältnisse  ist,  unbeschadet  aller  Privatrechte  Dritter,  durch  den
Minister  des  Innern  zu  bewirken.

Streitigkeiten,  welche  hierbei  entstehen,  unterliegen  der  Entscheidung  des  Oberverwaltungsgerichts.


Veränderung  der  Provinzialgrenzen.

S.  4.
Die  Veränderung  bestehender  Provinzialgrenzen  erfolgt  durch  Gesetz.
Die  in  Folge  einer  derartigen  Veränderung  erforderliche  Regelung  der
Verhältnisse  ist  auf  dem  im  F.  3  bezeichneten  Wege  zu  bewirken.
        <pb n="289" />
        —  257  —

Veränderungen  solcher  Gemeinde=  oder  Gutsbezirksgrenzen,  welche  zugleich
Provinzialgrenzen  sind,  ziehen  die  Veränderung  der  letzteren  ohne  Weiteres  nach  sich.
Eine  jede  Veränderung  der  Provinzialgrenzen,  welche  nicht  durch  Gesetz
erfolgt,  ist  durch  die  Amtsblätter  der  betheiligten  Provinzen  bekannt  zu  machen.

Sweiter  Abschnitt.
Von  den  Provinzialangehörigen,  ihren  Rechten  und  Pflichten.

S.  5.
BPürovinzialangehörige  sind  alle  Angehörigen  der  zu  der  Provinz  gehörigen
eise.
s  Rechte  der  Provinzialangehörigen.

S.  6.
Die  Provinzialangehörigen  sind  berechtigt:
1)  zur  Theilnahme  an  der  Verwaltung  und  Vertretung  des  Provinzialverbandes
  nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes;

2)  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Einrichtungen  und  Anstalten  des
Provinzialverbandes  nach  Maßgabe  der  für  dieselben  bestehenden  Bestimmungen.
  «

Beitragspflicht  zu  den  Provinzialabgaben.
8.7

Die  Provinzialangehörigen  sind  verpflichtet,  nach  näherer  Vorschrift  dieses
Gesetzes  zu  den  Provinziallasten  beizutragen.

Dritter  Abschnitt.
Von  den  Provinzialstatuten  und  Reglements.

K.  8.

Der  Provinzialverband  ist  befugt:
1)  zum  Erlasse  besonderer  statutarischer  Anordnungen  über  solche,  seine  Verfassung
  betreffenden  Angelegenheiten,  hinsichtlich  deren  das  Gesetz  auf
statutarische  Regelung  verweist  oder  keine  ausdrücklichen  Vorschriften  enthält.
  Das  Statut  darf  den  bestehenden  Gesetzen  nicht  widersprechen;

2)  zum  Erlasse  von  Reglements  über  besondere  Einrichtungen  des  Provinzialverbandes.



Die  Provinzialstatuten  und  Reglements  sind  auf  Kosten  des  Provinzialverbandes

  durch  die  Amtsblätter  der  Provinz  bekannt  zu  machen.
—ns  50
        <pb n="290" />
        —  258  —

Zweiter  Titel.
Von  der  Vertretung  und  Verwaltung  des  Provinzialverbandes.

Erster  Abschnitt.
Von  der  Zusammensetzung  des  Provinziallandtages.

S.  9.
Die  Provinzialversammlung  (der  Provinziallandtag)  besteht  aus  Abgeordneten
  der  Land=  und  Stadtkreise  der  Provinz.

Zahl  der  Mitglieder  der  Provinziallandtage.

K.  10.

Für  jeden  Kreis  mit  weniger  als  35  000  Einwohnern  wird  ein  Abgeordneter,
  für  jeden  Kreis  mit  35.000  oder  mehr  Einwohnern  werden  zwei  Abgeordnete
  gewählt.  Erreicht  die  Einwohnerzahl  eines  Kreises  70  000,  so  werden  drei
Abgeordnete  gewählt.  Für  jede  fernere  Vollzahl  von  50  000  Einwohnern  tritt
ein  Abgeordneter  hinzu.

S.  11.

Dem  Provinziallandtage  bleibt  überlassen,  durch  statutarische  Anordnung
zwei  angrenzende  Landkreise,  welche  nur  einen  oder  zwei  Abgeordnete  zu  wählen
haben,  zu  Wahlbezirken  zu  vereinigen  und  die  Wahlorte  zu  bestimmen.

12.

Die  Feststellung  der  Zahl  der  von  den  einzelnen  Kreisen  beziehungsweise
Wahlbezirken  zu  wählenden  Abgeordneten  erfolgt  vor  jeder  neuen  Wahl  (§89.
und  122)  durch  den  Provinzialausschuß  und  wird  durch  die  Amtsblätter  der
Provinz  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Der  Feststellung  ist  die  durch  die  jeweilige  letzte  Volkszählung  ermittelte
Einwohnerzahl  der  Kreise  beziehungsweise  Wahlbezirke,  mit  Ausschluß  der  aktiven
Militärpersonen,  zu  Grunde  zu  legen.

S  13.

Anträge  auf  Berichtigung  der  Feststellung  sind  innerhalb  vier  Wochen  nach
Ausgabe  des  Amtsblatts,  durch  welches  die  Feststellung  veröffentlicht  worden  ist)
bei  dem  Provinzialausschusse  anzubringen,  welcher  darüber  endgültig  beschließt.

Vollziehung  der  Wahlen.
C.  14.
Die  Abgeordneten  der  Landkreise  werden  von  den  Kreistagen  gewählt.
Erfolgt  die  Bildung  von  Wahlbezirken,  so  treten  die  Kreistage  der  zu  dem

Wahlbezirke  gehörigen  Landkreise  unter  dem  Vorsitze  des  von  dem  Oberpräsidenten
zu  ernennenden  Wahlkommissars  zu  einer  Wahlversammlung  zusammen.
        <pb n="291" />
        —  259  —

g.  15.

Die  Abgeordneten  der  Stadtkreise  werden  von  dem  Magistrate  und  der
Stadtverord  6  in  gemeinschaftlicher  Sitzung  unter  dem  Vorsitze  des
Bürgermeisters  gewählt.

S.  16.

Die  Vollziehung  der  Wahlen  der  Provinziallandtagsabgeordneten  erfolgt

nach  näherer  Vorschrift  des  diesem  Gesetze  beigefügten  Wahlreglements.

Wählbarkeit  zum  Abgeordneten.
S.  17.

Wählbar  zum  Mitgliede  des  Provinziallandtages  ist  jeder  selbständige  Angehörige
  des  Deutschen  Reichs,  welcher  das  dreißigste  Lebensjahr  vollendet  hat,
sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet  und  seit  mindestens  einem
Jahre  der  Provinz  durch  Grundbesitz  oder  Wohnsitz  angehört.

Als  selbständig  gilt  derjenige,  welchem  das  Recht,  über  sein  Vermögen  zu
verfügen  und  dasselbe  zu  verwalten,  nicht  durch  gerichtliche  Anordnung  entzogen  ist.

Verlust  der  Wählbarkeit.
.  18.

Die  Wählbarkeit  geht  verloren,  sobald  eines  der  im  §.  17  gedachten  Erfordernisse
  bei  dem  bis  dahin  Wählbaren  nicht  mehr  zutrifft.  Sie  ruht  während
der  Dauer  eines  Konkurses,  ferner  während  der  Dauer  einer  gerichtlichen  Untersuchung,
  wenn  dieselbe  wegen  Verbrechen  oder  wegen  solcher  Vergehen,  welche
den  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nach  sich  ziehen  müssen  oder  können,
eingeleitet,  oder  wenn  die  gerichtliche  Haft  verfügt  ist.

Dauer  der  Wahlperiode  der  Abgeordneten.
S.  19.
Die  Abgeordneten  zum  Provinziallandtage  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt.
Jede  Wahl  verliert  dauernd  oder  vorübergehend  ihre  Wirkung  mit  dem
Eenliichen  oder  zeitweisen  Aufhören  einer  der  für,  die  Wählbarkeit  vorgeschriebenen
edingungen.  Der  Provinziallandtag  hat  darüber  zu  beschließen,  ob  einer  dieser
Fälle  eingetreten  ist.
Anordnung  der  Wahlen.

d.  20.
Die  Vornahme  der  Wahlen  zum  Provinziallandtage  wird  durch  den  Oberpräsidenten
  angeordnet.
G.  21.
Die  Namen  der  neugewählten  Abgeordneten  sind  von  dem  Oberpräsidenten
durch  die  Amtsblätter  der  Provinz  bekannt  zu  machen.
Die  Einführung  derselben  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden  des  Provinziallandtages.

(Tr.  9159)  50“
        <pb n="292" />
        —  260  —

Ersatzwahlen.
g.  22.

Die  Ersatzwahlen  für  die  im  Laufe  der  Wahlperiode  Ausgeschiedenen  werden
von  denjenigen  Land=  und  Stadtkreisen  beziehungsweise  Wahlbezirken  vorgenommen,
von  denen  die  Ausgeschiedenen  gewählt  waren.

Die  Vollziehung  der  Ersatzwahlen  muß  innerhalb  längstens  sechs  Monaten
und  womöglich  vor  dem  Zusammentritte  des  nächsten  Provinziallandtages  erfolgen.
  Die  Ersatzmänner  bleiben  nur  bis  zum  Ende  desjenigen  Zeitraums  in
Thätigkeit,  für  welchen  die  Ausgeschiedenen  gewählt  waren.

Einspruch  gegen  das  stattgehabte  Wahlverfahren  und  Entscheidung  über  die  Gültigkeit
er  Wahlen.
G.  23.

Gegen  das  stattgehabte  Wahlverfahren  kann  jedes  Mitglied  der  Wahlversammlung
  innerhalb  zwei  Wochen  Einspruch  bei  dem  Vorsitzenden  des  Wahlvorstandes
  erheben.  Die  Beschlußfassung  über  den  Einspruch,  über  welchen  die
Betheiligten  vorab  zu  hören  sind,  steht  dem  Provinziallandtage  zu.  Im  Uebrigen
prüft  der  Provinziallandtag  die  Legitimation  seiner  Mitglieder  von  Amtswegen
und  beschließt  darüber.

5S.  24.

Gegen  die  nach  Maßgabe  der  I#.  19  und  23  gefaßten  Beschlüsse  des  Provinziallandtages
  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungs-Friche
  statt.  Die  Klage  hat  keine  aufschiebende  Wirkung,  jedoch  dürfen  bis  zur

ntscheidung  des  Oberverwaltungsgerichts  Ersatzwahlen  nicht  stattfinden.

Sweuiter  Abschnitt.
Von  den  Versammlungen  des  Provinziallandtages.

Einberufung  des  Provinziallandtages.
.  25.

Der  Provinziallandtag  wird  von  dem  Könige  alle  zwei  Jahre  wenigstens

ein  Mal  berufen,  außerdem  aber  so  oft  es  die  Geschäfte  erfordern.
g.  26.

Die  Ladung  der  Mitglieder,  die  Eröffnung  und  Schließung  des  Provinziallandtages
  erfolgt  durch  den  Oberpräsidenten  der  Provinz  als  Königlichen  Kommissarius
  oder  den  für  ihn  in  dieser  Eigenschaft  ernannten  Stellvertreter.

Königlicher  Kommissarius  bei  dem  Provinziallandtage.
.  27.

Der  Königliche  Kommissarius  ist  die  Mittelsperson  bei  allen  Verhandlungen

der  Staatsbehörden  mit  dem  Provinziallandtage.
        <pb n="293" />
        —  261  —

Der  Kommissarius  theilt  dem  Provinziallandtage  die  Vorlagen  der  Staatsregierung
  mit  und  empfängt  die  von  ihm  abzugebenden  Erklärungen  und  Gutachten.
Der  Königliche  Kommissarius,  sowie  die  zu  seiner  Vertretung  oder  Unterstützung
  abgeordneten  Staatsbeamten  sind  befugt,  den  Sitzungen  des  Provinziallandtages
  und  der  von  ihm  zur  Vorbereitung  seiner  Beschlüsse  gewählten  Kommissionen
  beizuwohnen;  dieselben  müssen  auf  Verlangen  zu  jeder  Zeit  gehört  werden.

Oeffentlichkeit  der  Sitzungen  des  Provinziallandtages.

.  28.

Die  Sitzungen  des  Provinziallandtages  sind  öffentlich.  Für  einzelne  Gegenstände
  kann  durch  besonderen,  in  geheimer  Sitzung  gefaßten  Beschluß  die  Oeffentlichkeit
  ausgeschlossen  werden.

Beschlußfähigkeit  des  Provinziallandtages.
.  29.

Der  Provinziallandtag  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als  die  Hälfte
der  im  F.  10  vorgeschriebenen  Mitgliederzahl  anwesend  ist.

Als  anwesend  gelten  auch  diejenigen  Mitglieder,  welche  sich  der  Abstimmung
enthalten.

Fassung  der  Beschlüsse  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.
.  30.

Der  Provinziallandtag  faßt  seine  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit.  Die
Stimmenmehrheit  wird  ohne  Mitzählung  derjenigen  festgestellt,  die  sich  der  Abstimmung
  enthalten  haben.  Bei  Stimmengleichheit  gilt  der  gestellte  Antrag  als
abgelehnt.

Theilnahme  der  Mitglieder  des  Provinzialausschusses,  des  Landesdirektors  und  der
oberen  Beamten  an  den  Sitzungen  des  Provinziallandtages.
S.  31.

Die  Mitglieder  des  Provinzialausschusses,  sowie  der  Landesdirektor  (Landeshauptmann)
  und  die  ihm  zugeordneten  oberen  Beamten  (99.  87  und  93)  können,
sofern  sie  nicht  selbst  Mitglieder  des  Provinziallandtages  sind,  den  Sitzungen  desselben
  mit  berathender  Stimme  beiwohnen.

Der  Provinziallandtag  kann  jedoch  beschließen,  einzelne,  die  Mitglieder  des
Provinzialausschusses,  den  Landesdirektor  oder  die  ihm  zugeordneten  oberen  Beamten
  persönlich  berührende  Gegenstände  in  deren  Abwesenheit  und  in  geheimer
Sitzung  zu  verhandeln,  sofern  dieselben  nicht  Mitglieder  des  Provinziallandtages  sind.

Wahl  des  Vorsitzenden  des  Provinziallandtages  und  seines  Stellvertreters.
S.  32.

Unter  dem  Vorsitze  des  an  Jahren  ältesten  Mitgliedes,  welchem  die  beiden

jüngsten  Mitglieder  als  Schriftführer  und  Stimmzähler  zur  Seite  stehen,  wählt
(Xr.  9159.)
        <pb n="294" />
        —  262  —

der  Provinziallandtag  nach  näherer  Vorschrift  des  diesem  Gesetze  beigefügten
Wahlreglements  einen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter.

Dieselben  fungiren  während  der  Sitzungsperiode  und  in  der  darauf  folgenden
Zwischenzeit  bis  zum  Zusammentritte  des  nächsten  Provinziallandtages.

Geschäftsordnung  des  Provinziallandtages.
S.  33.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen.  Er  eröffnet  und  schließt  die
Sitzungen  und  handhabt  die  Ordnung  in  denselben.  Er  kann  jeden  Zuhörer
entfernen  lassen,  welcher  Zeichen  des  Beifalles  oder  des  Mißfallens  giebt  oder  sonst
eine  Störung  verursacht.

Im  Uebrigen  regelt  der  Provinziallandtag  seinen  Geschäftsgang  durch  eine
Geschäftsordnung.

Dritter  Abschnitt.
Von  den  Geschäften  des  Provinziallandtages.

a.  Im  Allgemeinen.
S.  34.

Der  Provinziallandtag  ist  berufen:

I.  über  diejenigen  die  Provinz  betreffenden  Gesetzentwürfe  sowie  sonstigen
Gegenstände  sein  Gutachten  abzugeben,  welche  ihm  zu  dem  Ende  von
der  Staatsregierung  überwiesen  werden;

II.  den  Provinzialverband  zu  vertreten,  und  nach  näherer  Vorschrift  dieses
Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  desselben,  sowie  über  diejenigen  Gegenstände
  zu  berathen  und  zu  beschließen,  welche  ihm  durch  Gesetze  oder
Königliche  Verordnungen  überwiesen  sind  oder  in  Zukunft  durch  Gesetz
überwiesen  werden.

b.  Im  Besonderen.
g.  35.

Zu  den  Befugnissen  und  Obliegenheiten  des  Provinziallandtages  gehören
insbesondere  folgende:

I.  Der  Provinziallandtag  beschließt  über  den  Erlaß  von  Statuten  und
Reglements  gemäß  F.  8.

§.  36.

II.  Der  Provinziallandtag  beschließt,  in  welcher  Weise  Staatsprästationen,
welche  von  dem  Provinzialverbande  aufzubringen  sind,  und  deren  Aufbringungsweise
  nicht  schon  durch  das  Gesetz  vorgeschrieben  ist,  vertheilt  werden  sollen.

S.  37.

III.  Der  Provinziallandtag  beschließt  über  die  zur  Erfüllung  von  Verpflichtungen

  oder  im  Interesse  der  Provinz  erforderlichen  Ausgaben.
        <pb n="295" />
        —  263  —

Er  beschließt  zu  dem  Ende:

1)  über  die  Verwendung  der  dem  Provinzialverbande  aus  der  Staatskasse
überwiesenen  Jahresrenten  und  Fonds  nach  näherer  Vorschrift  des
Gesetzes,  betreffend  die  Ausführung  der  §.  5  und  6  des  Gesetzes  vom
30.  April  1873  wegen  der  Dotation  der  Provinzial-  und  Kreisverbände,

2)  über  die  Verwendung  der  Einnahmen  aus  sonstigem  Kapital-  und
Grundvermögen  des  Provingalvrcbndes,  sowie  über  die  Verwendung
des  Kapitalvermögens  selbst,

3)  über  die  Aufnahme  von  Anleihen  und  die  Uebernahme  von  Bürgschaften,

4)  über  die  Ausschreibung  von  Provinzialabgaben.

K.  38.

IV.  Der  Provinziallandtag  beschließt  über  die  Veräußerung  von  Grundstücken
  und  Immobiliarrechten.  Durch  Provinzialstatut  kann  dem  Provinzialausschusse
  für  einzelne  Verwaltungszweige  und  Anstalten  die  Befugniß  zur  Veräußerung
  von  Grundstücken  minderen  Werthes  beigelegt  werden.

K.  39.
V.  Der  Provinziallandtag  beschließt  über  die  Einrichtung  des  Rechnungsund
  Kassenwesens,  über  die  Feststellung  des  Haushaltsetats,  sowie  über  die  Dechargirung
  der  Jahresrechnungen  (§9.  101  und  104).

G.  40.
VI.  Der  Provinziallandtag  stellt  die  Grundsätze  fest,  nach  denen  die  Verwaltung
  der  Angelegenheiten  des  Provinzialverbandes  zu  erfolgen  hat.

C.  41.

VII.  Der  Provinziallandtag  beschließt  über  die  Einrichtung  von  Provinzialämtern,
  er  bestimmt  die  Zahl,  die  Besoldung,  sowie  die  Art  der  Anstellung  der
Beamten  und  wählt  den  Landesdirektor  (Landeshauptmann),  die  demselben  nach
§.  93  zugeordneten  oberen  Beamten,  sowie  die  sonstigen  im  Provinzialstatute  zu
bezeichnenden  leitenden  Beamten  einzelner  Verwaltungszweige.

g.  42.

VIII.  Der  Provinziallandtag  vollzieht  die  Wahlen  zum  Provinzialausschusse,
sowie  nach  Maßgabe  der  besonderen  Gesetze  die  Wahlen  zu  den  für  Zwecke  der
allgemeinen  Landesverwaltung  angeordneten  Behörden  und  Kommissionen;  er
bestellt  besondere  Kommissionen  oder  Kommissare  für  Zwecke  der  kommunalen
Provinzialverwaltung  (F.  99).

Für  die  Vollziehung  dieser  Wahlen  gelten  die  Vorschriften  des  diesem
Gesetze  beigefügten  Reglements.  Gegen  das  stattgehabte  Wahlverfahren  kann
jedes  Mitglied  des  Provinziallandtages  innerhalb  vier  und  zwanzig  Stunden  Einspruch
  bei  dem  Vorsitzenden  erheben.  Die  endgültige  Beschlußfassung  über  den
Einspruch  steht  dem  Provinziallandtage  zu.

r.  9159.
        <pb n="296" />
        —  264  —

g.  43.

IX.  Der  Provinziallandtag  ist  befugt,  Anträge  und  Beschwerden,  welche
die  Provinz  oder  einzelne  Theile  derselben  betreffen,  an  die  Staatsregierung  zu
richten.

S.  44.

X.  Der  Provinziallandtag  nimmt  die  ihm  durch  Gesetz  übertragenen  sonstigen

  Geschäfte  wahr.

Dierter  Abschnitt.

Von  dem  Provinzialausschusse,  seiner  Zusammensetzung  und  seinen
Geschäften.

Stellung  des  Provinzialausschusses  im  Allgemeinen.
d.  45.

Zum  Zwecke  der  Verwaltung  der  Angelegenheiten  des  Provinzialverbandes
wird  ein  Provinzialausschuß  bestellt.

Zusammensetzung  des  Provinzialausschusses.

S.  46.

Der  Provinzialausschuß  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  unde  einer  durch  das
Provinzialstatut  festzusetzenden  Zahl  von  mindestens  sieben  bis  höchstens  dreizehn
Mitgliedern.

Außerdem  ist  der  Landesdirektor  von  Amtswegen  Mitglied  des  Provinzialausschusses.


Wahl  des  Vorsitzenden  und  der  Mitglieder  des  Provinzialausschusses

S.  47.

Der  Vorsitzende,  die  Mitglieder  des  Provinzialausschusses  und  aus  der
Zahl  der  letzteren  der  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  werden  von  dem  Provinziallandtage
  gewählt.

Für  die  Mitglieder  ist  in  gleicher  Weise  eine  mindestens  der  Hälfte  derselben
  gleichkommende  Zahl  von  Stellvertretern  zu  wählen.

Die  Zahl  der  Stellvertreter,  sowie  die  Reihenfolge,  in  welcher  dieselben
einzuberufen  gnd,  wird  durch  das  Provinzialstatut  bestimmt.

Wählbar  ist  jeder  zum  Provinziallandtage  wählbare  Angehörige  des
Deutschen  Reichs  (§.  17).

Von  der  Wählbarkeit  ausgeschlossen  sind  der  Oberpräsident,  die  Regierungspräsidenten,
  sowie  sämmtliche  Provinzialbeamte.

er  Landesdirektor  kann  zum  Vorsitzenden  oder  stellvertretenden  Vorsitzenden

des  Provinzialausschusses  nicht  gewählt  werden.
        <pb n="297" />
        —  265  —

d.  48.
Die  Wahl  des  Vorsitzenden,  der  Mitglieder  des  Provinzialausschusses  und
deren  Stellvertreter  erfolgt  auf  sechs  Jahre.
Jede  Wahl  verliert  dauernd  oder  vorübergehend  ihre  Wirkung  mit  dem
Länklichen  oder  zeitweisen  Aufhören  einer  der  für  die  Wählbarkeit  vorgeschriebenen
edingungen.
Der  Provinzialausschuß  hat  darüber  zu  beschließen,  ob  einer  dieser  Fälle
eingetreten  ist.  Gegen  den  Beschluß  des  Provinzialausschusses  findet  nach  Maßgabe
  des  §.  24  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.

49.

Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  gewählten  Mitglieder  und  Stellvertreter
  aus  und  wird  durch  neue  Wahlen  ersetzt.  Die  Ausscheidenden  bleiben
jedoch  in  allen  Fällen  bis  zur  Einführung  der  neu  Gewählten  in  Thätigkeit.

Ist  die  Jahl  der  gewählten  Mitglieder  beziehungsweise  Stellvertreter  nicht
durch  zwei  theilbar,  so  scheidet  das  erste  Mal  die  nächst  größere  Zahl  aus.

Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos  bestimmt.  Die
Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

.  50.

Für  die  im  Laufe  der  Wahlperiode  ausscheidenden  Mitglieder  und  Stellvertreter
  haben  Ersatzwahlen  stattzufinden.  Die  Vollziehung  der  Ersatzwahlen
muß  durch  den  Provinziallandtag  bei  dessen  nächstem  Zusammentritt  erfolgen.
Die  Ersatzmänner  bleiben  nur  bis  zum  Ende  desjenigen  Zeitraums  in  Thätigkeit,
für  welchen  die  Ausgeschiedenen  gewählt  waren.

S.  51.

Der  Vorsitzende  des  Provinzialausschusses  wird  vom  Oberpräsidenten,
die  Mitglieder  des  Provinzialausschusses  werden  von  dem  Vorsitzenden  vereidigt
und  in  ihre  Stellen  eingeführt.  Sie  können  aus  Gründen,  welche  die  Entfernung
eines  Beamten  aus  seinem  Amte  rechtfertigen  (§.  2  des  Gesetzes  vom  21.  Juli
1852,  Gesetz-Samml.  S.  465),  im  Wege  des  Disziplinarverfahrens  ihrer  Stellen
enthoben  werden.

Für  das  Disziplinarverfahren  gelten  die  Vorschriften,  welche  nach  Maßgabe
des  §.  98  Nr.  5  gegen  den  Landesdirektor  zur  Anwendung  kommen.

Berufung  des  Provinzialausschusses.
g.  52.
Der  Provinzialausschuß  versammelt  sich,  so  oft  es  die  Geschäfte  erfordern.
Die  Berufung  zu  den  Versammlungen  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden;  fie  muß
erfolgen  auf  schriftlichen  Antrag  des  Landesdirektors  oder  der  Hälfte  der  Mitglieder
  des  Provinzialausschusses.
Oes.  Sanmnl.  1886.  (Nr.  9159.)  51
        <pb n="298" />
        —  266  —

Durch  Beschluß  des  Provinzialausschusses  können  regelmäßige  Sitzungstage
festgesetzt  werden.
Geschäftsordnung  des  Provinzialausschusses.

§.  53.
Der  Prorvinzialausschuß  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als  die  Hälfte
der  Mitglieder,  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden,  anwesend  ist.
Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit
  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

C.  54.

Betrifft  der  Gegenstand  der  Verhandlung  einzelne  Mitglieder  oder  deren
Verwandte  und  Verschwägerte  in  auf=  und  absteigender  Linie  oder  bis  zu  dem
dritten  Grade  der  Seitenlinie,  so  dürfen  dieselben  an  der  Berathung  und  Abstimmung
  nicht  Theil  nehmen.  .

Ebensowenig  darf  ein  Mitglied  bei  der  Berathung  und  Beschlußfassung
über  solche  Angelegenheiten  mitwirken,  in  welchen  es  in  anderer  als  öffentlicher
Eigenschaft  ein  Gutachten  abgegeben  hat  oder  als  Geschäftsführer,  Beauftragter
oder  in  anderer  als  öffentlicher  Stellung  thätig  gewesen  ist.

.  55.

Wird  in  Folge  des  gleichzeitigen  Ausscheidens  von  mehr  als  der  Hälfte  der
Mitglieder  gemäß  §.  54  der  Provinzialausschuß  beschlußunfähig  und  kann  die
Beschlußfähigkeit  auch  nicht  durch  Einberufung  unbetheiligter  Stellvertreter  hergestellt
  werden,  so  erfolgt  die  Beschlußnahme  durch  den  Provinziallandtag.

Kann  die  Beschlußnahme  nicht  bis  zum  Zusammentritte  des  Provinziallandtages
  ausgesetzt  bleiben,  so  ist  durch  den  Oberpräsidenten  aus  den  unbetheiligten
  Mitgliedern  des  Provinzialausschusses  beziehungsweise  deren  Stellvertretern,
sowie  aus  Mitgliedern  des  Provinziallandtages  eine  besondere  Kommission  zu
bestellen;  dieselbe  hat  aus  einer  gleichen  Anzahl  von  Mitgliedern,  wie  der  Provinzialausschuß,
  zu  bestehen.

.  56.

Der  Vorsitzende  des  Provinziallandtages  und  die  dem  Landesdirektor  zugeordneten
  oberen  Beamten  (§.  87  und  93)  können  den  Sitzungen  des  Provinzialausschusses
  mit  berathender  Stimme  beiwohnen.  Der  Provinzialausschuß
kann  jedoch  beschließen,  einzelne  den  Landesdirektor  oder  die  ihm  zugeordneten
oberen  Beamten  persönlich  berührende  Gegenstände  in  deren  Abwesenheit  zu  verhandeln.


§  57.

Der  Provinzialausschuß  regelt  seinen  Geschäftsgang  durch  eine  Geschäftsordnung.

  Dieselbe  bedarf  der  Genehmigung  des  Provinziallandtages.
        <pb n="299" />
        —  267  —

Geschäfte  des  Provinzialausschusses.

S.  58.

Dem  Provinzialausschusse  liegt  die  Erledigung  folgender  Geschäfte  ob:

I.  Der  Provinzialausschuß  hat  die  Beschlüsse  des  Provinziallandtages
vorzubereiten  und  auszuführen,  soweit  damit  nicht  besondere  Kommissionen,  Kommissarien
  oder  Beamte  durch  Gesetz  oder  Beschluß  des  Provinziallandtages  beauftragt
  sind.

.  59.

II.  Der  Provinzialausschuß  hat  die  Angelegenheiten  des  Provinzinlverbandes,
insbesondere  das  Vermögen  und  die  Anstalten  desselben  nach  Maßgabe  der  Gesetze,
der  auf  Grund  von  Gesetzen  erlassenen  Königlichen  Verordnungen  und  der  von
dem  Provinziallandtage  beschlossenen  Reglements  (§.  8  Nr.  2),  sowie  des  von
diesem  festgestellten  Haushaltsetats  zu  verwalten.

g.  60.

III.  Der  Provinzialausschuß  hat  die  Provinzialbeamten  zu  ernennen,  soweit
die  Ernennung  derselben  nicht  dem  Provinziallandtage  vorbehalten  ist  (F.  41),  und
deren  Geschäftsführung  zu  leiten  und  zu  beaufsichtigen.

S.  61.

IV.  Der  Provinzialausschuß  hat  sein  Gutachten  über  alle  Angelegenheiten
abzugeben,  welche  ihm  von  den  Ministern  oder  dem  Oberpräsidenten  überwiesen
  werden.

Fünfter  Abschnitt.
Von  den  Provinzial=  und  Bezirksräthen  (Behörden  des  Staates),
ihrer  Zusammensetzung  und  ihren  Geschäften.
S.  62  bis  86.
(Fortgefallen.)

Sechster  Abschnitt.
Von  den  Provinzialbeamten.

Landesdirektor  (Landeshauptmann).

G.  87.

Zur  Wahrnehmung  der  laufenden  Geschäfte  der  kommunalen  Provinzialverwaltung
  wird  ein  Landesdirektor  (Landeshauptmanny  bestellt,  welcher  von  dem
Provinziallandtage  auf  mindestens  sechs  bis  höchstens  zwölf  Jahre  zu  wählen  ist.

(r.  9159.  51“
        <pb n="300" />
        —  268  —

Der  Landesdirektor  (Landeshauptmann)  bedarf  der  Bestätigung  des  Königs.
Wird  die  Bestätigung  versagt,  so  schreitet  der  Provinziallandtag  zu  einer  neuen
Wahl.  Wird  auch  diese  Wahl  nicht  bestätigt,  so  kann  der  Minister  des  Innern
die  kommissarische  Verwaltung  der  Stelle  auf  Kosten  des  Provinzialverbandes
anordnen.  Dasselbe  findet  statt,  wenn  der  Provinziallandtag  die  Wahl  verweigert
  oder  den  nach  der  ersten  Wahl  nicht  Bestätigten  wieder  wählt.  Die  kommissarische
  Verwaltung  dauert  so  lange,  bis  die  Wahl  des  Provinziallandtages,
deren  wiederholte  Vornahme  ihm  jederzeit  zusteht,  die  Bestätigung  erlangt  hat.

Der  Provinzialausschuß  ist  berechtigt,  zur  Uebernahme  der  kommissarischen
Verwaltung  geeignete  Personen  in  Vorschlag  zu  bringen.

g.  88.

Für  den  Fall  einer  Behinderung  des  Landesdirektors,  sowie  im  Falle  der
Erledigung  der  Stelle  desselben  bestellt  der  Provinzialausschuß  einen  Stellvertreter
bis  zur  Aufnahme  der  Geschäfte  durch  den  Landesdirektor,  beziehungsweise  bis
zum  Eintritte  einer  kommissarischen  Verwaltung  nach  Maßgabe  des  F.  87.

Weder  der  kommissarische  Vertreter,  noch  der  Stellvertreter  des  Landesdirektors
  find  als  solche  stimmberechtigte  Mitglieder  des  Ausschusses.

S.  89.

Der  Landesdirektor  (Landeshauptmann)  wird  von  dem  Oberpräsidenten  in
sein  Amt  eingeführt  und  vereidigt.

g.  90.

Der  Landesdirektor  (Landeshauptmann)  führt  unter  der  Aufsicht  des  Provinzialausschusses
  die  laufenden  Geschäfte  der  kommunalen  Provinzialverwaltung.
Er  bereitet  die  Beschlüsse  des  Provinzialausschusses  vor  und  trägt  für  die  Ausführung
  derselben  Sorge.

b  ist  der  Dienstvorgesetzte  sämmtlicher  Provinzialbeamten.

Der  Landesdirektor  vertritt  den  Provinzialverband  nach  außen  in  allen
Angelegenheiten,  insbesondere  auch  da,  wo  die  Gesetze  eine  Spezialvollmacht  verlangen.
  Er  verhandelt  Namens  des  Provinzialverbandes  mit  Behörden  und
Privatpersonen,  führt  den  Schriftwechsel  und  zeichnet  alle  Schriftstücke.

K.  91.

Urkunden,  mittelst  deren  der  Provinzialverband  Verpflichtungen  übernimmt,
müssen  unter  Anführung  des  betreffenden  Beschlusses  des  Provinziallandtages
beziehungsweise  des  Provinzialausschusses  von  dem  Landesdirektor  Candeshaumrt.
mann)  und  von  zwei  Mitgliedern  des  Provinzialausschusses  unterschrieben  und
mit  dem  Amtssiegel  des  Landesdirektors  versehen  sein.  In  denjenigen  Fällen,  in
denen  es  der  Genehmigung  der  Staatsaufsichtsbehörde  bedarf,  ist  dieselbe  der  Ausfertigung
  in  beglaubigter  Form  beizufügen.
        <pb n="301" />
        —  269  —

Dem  Provinziallandtage  bleibt  vorbehalten,  für  einzelne  Verwaltungszweige
und  Anstalten  in  Betreff  der  Vollziehung  von  Urkunden  und  Vollmachten  zur
Vereinfachung  der  Geschäfte  anderweite  statutarische  Bestimmung  zu  treffen.

g.  92.
Der  Landesdirektor  (Landeshauptmann)  ist  befugt,  für  die  Geschäfte  der
kommunalen  Provinzialverwaltung  die  vermittelnde  und  begutachtende  Thätigkeit
der  Kreis-,  Amts-  und  Gemeindebehörden  in  Anspruch  zu  nehmen.

Andere  obere  Beamte.

g.  33.

Dem  Landesdirektor  (Landeshauptmann)  können  nach  näherer  Bestimmung
des  Provinzialstatuts  zur  Mitwirkung  bei  Erledigung  der  Geschäfte  der  gesammten
oder  einzelner  Zweige  der  kommunalen  Provinzialverwaltung  noch  andere  vom
Provinziallandtage  zu  wählende  obere  Beamte  mit  berathender  oder  beschließender
Stimme  zugeordnet  werden.  Sie  werden  von  dem  Landesdirektor  in  ihre  Aemter
eingeführt  und  vereidigt.

Werden  dem  Landesdirektor  obere  Beamte  mit  beschließender  Stimme  zugeordnet,
  so  hat  das  Provinzialstatut  auch  darüber  Bestimmung  zu  treffen,  welche
der  durch  dieses  Gesetz  dem  Landesdirektor  allein  überwiesenen  Geschäfte  von  demselben
  unter  Mitwirkung  jener  Beamten  zu  erledigen  sind.

Bureau-,  Kassen-  2c.  Beamte  der  kommunalen  Provinzialverwaltung.

K.  94.

Die  Stellen  der  zur  Wahrnehmung  der  Bureau-,  Kassen=  und  sonstigen
Geschäfte  der  kommunalen  Provinzialverwaltung  erforderlichen  Beamten  werden
von  dem  Provinziallandtage  nach  Zahl,  Diensteinnahme  und  Art  der  Besetzung
(auf  Lebenszeit,  auf  JZeit,  auf  Kündigung)  auf  Vorschlag  des  Provinzialausschusses
durch  den  Haushaltsetat  bestimmt.

Die  Besetzung  dieser  Stellen  erfolgt  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des
§.  41  durch  den  Provinzialausschuß.  Die  Beamten  werden  von  dem  Landesdirektor
  (Landeshauptmann)  in  ihre  Aemter  eingeführt  und  vereidigt.  Sie  erhalten
ihre  Geschäftsinstruktionen  von  dem  Provinzialausschusse.

Beamte  der  Provinzialinstitute  2c.

.  95.

Ueber  die  an  den  einzelnen  Provinzialinstituten  und  in  der  Provinzial-Chaussee=
  und  Wegeverwaltung  anzustellenden  Beamten,  sowie  über  die  Art  der
Anstellung  derselben  wird  durch  die  für  jene  Institute  und  jenen  Verwaltungs-(Nr.

  9159)
        <pb n="302" />
        —  270  —

zweig  zu  erlassenden  Reglements  beziehungsweise  die  für  dieselben  festzustellenden
Etats  bestimmt.

Bis  zum  Erlasse  neuer  Reglements  bleiben  die  bestehenden  Reglements  in
Geltung.

Dienstliche  Verhältnisse  der  Provinzialbeamten.

g.  96.
Sämmtliche  Provinzialbeamte  haben  die  Rechte  und  Pflichten  mittelbarer
Staatsbeamten.  Die  besonderen  dienstlichen  Verhältnisse  derselben  werden  durch
ein  von  dem  Provinziallandtage  zu  erlassendes  Reglement  geordnet.

ß.  97.

Hinsichtlich  der  Besetzung  der  Stellen  von  Provinzialbeamten  mit  Militärinvaliden
  gelten  die  in  Ansehung  der  Städte  erlassenen  gesetzlichen  Vorschriften.

.  98.

In  Betreff  der  Dienstvergehen  der  Provinzialbeamten  finden  die  Vorschriften
  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852  (Gesetz  Samml.  S.  465)  mit  folgenden
Maßgaben  Anwendung:

1)  Gegen  den  Landesdirektor  (Landeshauptmam)  und  die  im  JN.  41  gedachten
  Provinzialbeamten  ist  die  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen  nur
in  dem  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  gerichteten  Verfahren  zulässig.

2)  Gegen  die  übrigen  Provinzialbeamten  steht  die  den  Ministern  und  den
Provinzialbehörden  beigelegte  Befugniß  zur  Verhängung  von  Ordnungsstrafen
  dem  Landesdirektor  zu)  jedoch  dürfen  die  von  ihm  festzusetzenden
Geldbußen  den  Betrag  von  dreißig  Mark  nicht  übersteigen.

Außerdem  steht  ,

3)  den  Vorstehern  von  Provinzialanstalten  die  Befugniß  zu,  gegen  die
ihnen  nachgeordneten  Anstaltsbeamten,  mit  Ausnahme  der  oberen
Anstaltsbeamten,  Geldbußen  bis  zu  zehn  Mark  festzusetzen.

4)  Gegen  die  Disziplinarverfügungen  des  Landesdirektors  und  der  Vorsteher
  von  Provinzialanstalten  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage
bei  dem  Bezirksausschusse  statt.

5)  In  dem  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  gerichteten  Verfahren  tritt  an
die  Stelle  des  Regierungspräsidenten  der  Landesdirektor  und,  sofern
das  Verfahren  gegen  den  letzteren  selbst  oder  einen  der  im  F.  41  gedachten
  Provinzialbeamten  gerichtet  ist,  der  Minister  des  Innern,  an
die  Stelle  der  Bezirksregierung  beziehungsweise  des  Disziplinarhofes
der  Bezirksausschuß  und  an  die  Stelle  des  Staatsministeriums  das
Oberverwaltungsgericht.
        <pb n="303" />
        —  271  —

Die  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Bezirksausschusse
und  dem  Oberverwaltungsgerichte  werden  vom  Minister  des  Innern
ernannt.  Die  Verhandlung  vor  dem  Bezirksausschusse  und  dem  Oberverwaltungsgerichte
  findet  im  mündlichen  Verfahren  statt.  Das  Gutachten
  des  Disziplinarhofes  ist  nicht  einzuholen.

Das  Verfahren  kann  mit  Rücksicht  auf  den  Ausfall  der  Voruntersuchung
  durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses  eingestellt  werden.
6)  Die  Bestimmung  des  §.  16  Nr.  1  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852
findet  auch  auf  die  Provinzialbeamten,  mit  Ausnahme  der  im  F§.  41

gedachten,  Anwendung.

Siebenter  Abschnitt.
Von  den  Provinzialkommissionen.

.  99.

Für  die  unmittelbare  Verwaltung  und  Beaufsichtigung  einzelner  Anstalten,
sowie  für  die  Wahrnehmung  einzelner  Angelegenheiten  des  Provinzialverbandes
können  besondere  Kommissionen  oder  Kommissare  bestellt  werden.  Die  Einsetzung,
die  Begrenzung  der  Zuständigkeit  und  die  Art  und  Weise  der  Zusammensetzung
derselben  hängt  von  dem  Beschlusse  des  Provinziallandtages  ab.  Die  Wahl  der
Mitglieder  steht  dem  Provinzialausschusse  zu,  sofern  sich  nicht  der  Provinziallandtag
  dieselbe  für  einzelne  Kommissionen  oder  Kommissare  selbst  vorbehält.

Die  Kommissionen  oder  Kommissare  empfangen  von  dem  Provinzialausschusse
ihre  Geschäftsanweisung  und  führen  ihre  Geschäfte  unter  der  Aufsicht  desselben.

Schlußbestimmung.

K.  100.

Die  Mitglieder  des  Provinziallandtages,  des  Provinzialausschusses  und  der
Provinzialkommissionen,  sowie  die  gewählten  Mitglieder  des  Provinzialrathes
erhalten  eine  ihren  baaren  Auslagen  entsprechende  Entschädigung.

Ueber  die  Höhe  derselben  beschließt  der  Provinziallandtag.

Achter  Abschnitt.
Von  dem  Provinzialhaushalte.

Aufstellung  und  Feststellung  des  Provinzialhaushalts-Etats.
S.  101.

Ueber  alle  Einnahmen  und  Ausgaben  entwirft  der  Provinzialausschuß  einen
Haushaltsetat  für  ein  oder  mehrere  Jahre.  Derselbe  wird  vom  Provinziallandtage
  festgestellt  und  durch  die  Amtsblätter  der  Provinz  veröffentlicht.

(Tr.  09159.)
        <pb n="304" />
        —  272  —

g.  102.

Bei  Vorlegung  des  Haushaltsetats  hat  der  Provinzialausschuß  über  die
Verwaltung  und  den  Stand  der  Angelegenheiten  des  Provinzialverbandes  Bericht
zu  erstatten.

F.  103.

Der  Provinzialausschuß  beziehungsweise  in  Ausführung  der  Beschlüsse
desselben  der  Landesdirektor  (Landeshauptmann)  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  der
Haushalt  nach  dem  Etat  geführt  werde.

Der  Landesdirektor  erläßt  die  Einnahme=  und  Ausgabeanweisungen  an  die
Provinzial=  (Landes-)  Hauptkasse.

EStatsüberschreitungen  und  außeretatsmäßige  Ausgaben  dürfen  nur  unter
Verantwortung  des  Provinzialausschusses  stattfinden  und  bedürfen  der  Genehmigung
des  Provinziallandtages.

S.  104.

Die  Jahresrechnungen  der  Provinzial-Hauptkasse  sowie  der  Kassen  der
einzelnen  Provinzialanstalten  sind  von  den  Rendanten  derselben  innerhalb  vier
Monaten  nach  Schluß  des  Rechnungsjahres  zu  legen  und  dem  Provinzialausschusse
  einzureichen.

Letzterer  hat  die  Revision  der  Rechnungen  zu  veranlassen  und  dieselben  mit
seinen  Bemerkungen  dem  Provinziallandtage  zur  Prüfung,  Feselung  und  Entlastung
  vorzulegen.  Nach  erfolgter  Entlastung  sind  Auszüge  aus  den  Rechnungen
durch  die  Amtsblätter  der  Provinz  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Ausschreibung  von  Provinzialabgaben.

S.  105.
Der  Provinziallandtag  kann  die  Ausschreibung  von  Provinzialabgaben
beschließen.
Bis  zum  Erlasse  eines  besonderen  Gesetzes  über  die  Kommunalbesteuerung
gelten  hierüber  folgende  Bestimmungen:

Grundsätze  über  die  Vertheilung  und  Aufbringung  der  Provinzialabgaben.

S.  106.
Die  Vertheilung  der  Provinzialabgaben  erfolgt  auf  die  einzelnen  Land-  und
Stadtkreise  nach  dem  Maßstabe  der  in  ihnen  aufkommenden  direkten  Staatssteuern
  mit  Ausschluß  der  Gewerbesteuer  vom  Hausirgewerbe.

C.  107.

Bei  dieser  Vertheilung  kommen  die  behufs  Aufbringung  der  Kreis=  beiehungsweise
  der  städtischen  Kommunalabgaben  in  den  einzelnen  Land=  und  Stadteisen
  nach  den  Vorschriften  der  IF.  14  bis  16  der  Kreisordnung  vom  31.  Juli
        <pb n="305" />
        —  273  —

1886  beziehungsweise  des  §.  4  Absatz  3  und  4  der  Städteordnung  vom  19.  März
1856  besonders  veranlagten  Steuerbeträge  auf  Höhe  der  Staatssteuern,  welche
von  dem  ihnen  zu  Grunde  liegenden  Einkommen,  Grundsteuerreinertrage,  Gebäudesteuernutzungswerthe
  oder  nach  dem  Umfange  des  Gewerbe=  oder  Bergbaubetriebes
zu  entrichten  wären,  mit  in  Anrechnung.  Dagegen  bleiben  die  von  einer  Belastung
  mit  Kreis=  und  Gemeindeabgaben  ganz  oder  theilweise  befreiten  Steuerbeträge
  (§§.  17  und  18  der  Kreisordnung,  F.  4  Absatz  7  ff.  der  Städteordnung)
mit  Einschluß  der  Steuerbeträge  der  Militärpersonen  außer  Ansatz.

KC.  108.

In  den  einzelnen  Land=  und  Stadtkreisen  erfolgt  die  Aufbringung  der  auf
sie  treffenden  Antheile  an  den  Provinzialabgaben  gleich  den  übrigen  Kreis=  und
beziehungsweise  Gemeindebedürfnissen  nach  den  Vorschriften  der  Kreisordnung  beziehungsweise
  der  Städteordnung.

**-'

Wo  gegenwärtig  mit  landesherrlicher  Genehmigung  zu  bestimmten  Zwecken
Provinzialabgaben  nach  besonderer  Vertheilungsart  erhoben  werden,  behält  es  dabei
bis  zum  31.  Dezember  1891  sein  Bewenden;  es  bleibt  jedoch  dem  Provinziallandtage
  überlassen,  schon  in  der  Zwischenzeit  die  Vertheilung  auch  dieser  Provinzialabgaben
  nach  Maßgabe  der  95.  106  und  107  zu  beschließen.

Mehr-  und  Minderbelastung  einzelner  Theile  der  Provinz.

C.  110.

Sofern  es  sich  um  Provinzialeinrichtungen  handelt,  welche  in  besonders
hervorragendem  oder  in  besonders  geringem  Maße  einzelnen  Theilen  der  Provinz
zu  gute  kommen,  kann  der  Provinziallandtag  beschließen,  für  die  betreffenden
Kreise  eine  nach  Quoten  der  direkten  Staatssteuern  zu  bemessende  Mehr-  oder
Minderbelastung  eintreten  zu  lassen.

Die  Mehrbelastung  kann  nach  Maßgabe  der  Beschlüsse  des  Provinziallandtages
  durch  Naturalleistungen  ersetzt  werden.

S.  111.

Die  Vertheilung  der  Provinzialabgaben  auf  die  einzelnen  Land=  und  Stadtkreise
  liegt  dem  Provinzialausschusse  ob.

Der  Betrag  der  von  dem  Provinziallandtage  ausgeschriebenen  Provinzialabgaben,
  sowie  die  Vertheilung  desselben  auf  die  Kreise  sind  durch  die  Amtsblätter
der  Provinz  öffentlich  bekannt  zu  machen.  In  dem  Ausschreiben  ist  der  Bedarf
für  Verkehrsanlagen  besonders  anzugeben.  In  Betreff  der  Aufbringung  dieses
Theils  der  Provinzialabgaben  von  Seiten  der  Landkreise  gelten  die  Vorschriften
des  §.  12  Absatz  1  Satz  2  der  Kreisordnung  vom  31.  Juli  1886.

Ces.  Samml.  1886.  (Nr.  9159.)  52
        <pb n="306" />
        —  274  —

Neklamationen  gegen  die  Veranlagung  zu  den  Provinzialabgaben.

S.  112.
Reklamationen  der  Kreise  gegen  die  Vertheilung  der  Provinzialabgaben
unterliegen  der  Beschlußfassung  des  Provinzialausschusses.
ie  Reklamationen  sind  innerhalb  einer  Frist  von  vier  Wochen  nach  erfolgter
Bekanntmachung  der  Abgabenbeträge  bei  dem  Provinzialausschusse  anzubringen.
Gegen  den  Beschluß  des  Provinzialausschusses  findet  innerhalb  zwei  Wochen
die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.

§.  113.
Die  Jahlung  der  Provinzialabgabe  darf  durch  die  Reklamation  beziehungsweise
  Klage  nicht  aufgehalten  werden,  muß  vielmehr  mit  Vorbehalt  der  späteren
Rückerstattung  des  etwa  zu  viel  Bezahlten  zu  den  bestimmten  Terminen  erfolgen.

Dritter  Titel.

Von  der  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten
der  Provinzialverbände.

S.  114.

Die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  handhabende  Aufsicht  über  die  Verwaltung
  der  Angelegenheiten  des  Provinzialverbandes  wird  von  dem  Oberpräsidenten,
in  höherer  Instanz  von  dem  Minister  des  Innern  geübt.

Die  Beschwerde  an  die  höhere  Instanz  ist  innerhalb  zwei  Wochen  zulässig.

S  115.
Die  Aufsichtsbehörden  haben  mit  den  ihnen  in  diesem  Gesetze  zugewiesenen
Mitteln  darüber  zu  wachen,  daß  die  Verwaltung  den  Bestimmungen  der  Gesetze
gemäß  geführt  und  in  geordnetem  Gange  erhalten  werde.

S.  11.

Die  Aufsichtsbehörden  sind  zu  dem  Ende  befugt,  über  alle  Gegenstände  der
Verwaltung  Auskunft  zu  erfordern,  die  Einsicht  der  Akten,  insbesondere  auch  der
Haushaltsetats  und  Jahresrechnungen  zu  verlangen  und  Geschäftsrevisionen,  sowie
in  der  Verbindung  mit  denselben  Kassenrevisionen  an  Ort  und  Stelle  zu  veranlassen.

S.  117.

Der  Oberpräsident  ist  befugt,  an  den  Berathungen  des  Provinzialausschusses
und  der  Provinzialkommissionen  entweder  selbst  oder  durch  einen  zu  seiner  Vertretung
  abzuordnenden  Staatsbeamten  Theil  zu  nehmen.
        <pb n="307" />
        —  275  —

C.  118.

Beschlüsse  des  Provinziallandtages,  des  Provinzialausschusses  oder  einer
Provinzialkommission,  welche  deren  Befugnisse  überschreiten  oder  die  Gesetze  verletzen,
  hat  der  Oberpräsident,  entstehenden  Falles  auf  Anweisung  des  Ministers
des  Innern,  unter  Angabe  der  Gründe,  mit  aufschiebender  Wirkung  zu  beanstanden.

Gegen  die  Verfügung  des  Oberpräsidenten  steht  dem  Provinziallandtage,
dem  Provinzialausschusse  beziehungsweise  der  Provinzialkommission  innerhalb  zwei
Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  zu.  Dieselben  können  zur
Wahrnehmung  ihrer  Rechte  im  Verwaltungsstreitverfahren  einen  besonderen  Vertreter
  bestellen.

S.  119.
Beschlüsse  des  Provinziallandtages,  welche  folgende  Angelegenheiten  betreffen:
1)  den  Erlaß  von  Statuten  gemäß  F.  8  Nr.  1  und  F.  35,
2)  Mehr=  oder  Minderbelastungen  einzelner  Theile  der  Provinz  gemäß  F.  110,

3)  Aufnahme  von  Anleihen,  durch  welche  der  Provinzialverband  mit  einem
Schuldenbestande  belastet  oder  der  bereits  vorhandene  Schuldenbestand
vergrößert  werden  würde,  sowie  Uebernahme  von  Bürgschaften  auf  den
Provinzialverband,

4)  eine  Belastung  des  Provinzialverbandes  durch  Beiträge  über  fünfundzwanzig
  Prozent  des  Gesammtaufkommens  an  direkten  Staatssteuern,

5)  eine  neue  Belastung  des  Provinzialverbandes  ohne  gesetzliche  Verpflichtung,
  insofern  die  aufzulegenden  Leistungen  über  die  nächsten  fünf  Jahre
hinaus  fortdauern  sollen,

bedürfen  in  den  Fällen  zu  1  der  landesherrlichen  Genehmigung,  in  den  Fällen
zu  2  und  3  der  Bestätigung  des  Ministers  des  Innern,  in  den  Fällen  zu  4  und  5
der  Bestätigung  der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen.

.  120.

Der  Genehmigung  der  zuständigen  Minister  bedürfen  ferner  die  von  dem
Provinziallundtage  gemäß  §.  8  Nr.  2,  §.  35  und  95  für  folgende  Provinzialinstitute
  und  Verwaltungszweige  zu  beschließenden  Reglements:

1)  Landarmen=  und  Korrigendenanstalten,

2)  Irren-,  Taubstummen-,  Blinden=  und  Idiotenanstalten,

3)  Hebammenlehrinstitute,

4)  Provinzialhülfs=  und  Darlehnskassen,

5)  Versicherungsanstalten.

(Nr.  9159.)  525
        <pb n="308" />
        —  276  —

Dieser  Genehmigung  unterliegen  jedoch  die  gedachten  Reglements  nur  insoweit,
  als  sich  die  Bestimmungen  derselben  beziehen:

in  Betreff  der  zu  1  und  2  gedachten  Anstalten  auf  die  Aufnahme,  die
Behandlung  und  Entlassung  der  Landarmen,  Korrigenden,  Irren,
Taubstummen,  Blinden  und  Idioten  beziehungsweise  auf  den  Unterricht
  derselben,

in  Betreff  der  Hebammenlehrinstitute  zu  3  auf  die  Aufnahme,  den
Unterricht  und  die  Prüfung  der  Schülerinnen;,

in  Betreff  der  Provinzialhülfs=  und  Darlehnskassen  zu  4  auf  die  Grundsätze,
  nach  denen  die  Gewährung  von  Darlehnen  zu  erfolgen  hat,

in  Betreff  der  Versicherungsanstalten  zu  5  auf  die  Organisation  und
die  Verwaltungsgrundsätze.

Ingleichen  bedarf  das  im  F.  96  vorgeschriebene  Reglement  über  die  dienstlichen
  Verhältnisse  der  Provinzialbeamten  der  Genehmigung  des  Ministers  des
Innern  in  Betreff  der  Grundsätze  über  die  Anstellung,  Entlassung  und  Pensionirung
  der  Beamten.

C.  121.

Unterläßt  oder  verweigert  der  Provinzialverband  die  ihm  gesetzlich  oblicgenden,
von  der  Behörde  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit  festgestellten  Leistungen
auf  den  Haushaltsetat  zu  bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  verfügt
der  Oberpräsident,  unter  Angabe  der  Gründe,  die  Eintragung  in  den  Etat,  beziehungsweise
  die  Feststellung  der  außerordentlichen  Ausgaben.

Gegen  die  Verfügung  des  Oberpräsidenten  steht  dem  Provinzialverbande
innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  zu.  Zur
Ausführung  der  Rechte  des  Provinzialverbandes  kann  der  Provinziallandtag  einen
besonderen  Vertreter  bestellen.

Auflösung  des  Provinziallandtages.

C.  122.

Auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums  kann  der  Provinziallandtag  durch

Königliche  Verordnung  aufgelöst  werden.  Es  sind  sodann  Neuwahlen  anzuordnen,
welche  innerhalb  drei  Monaten  vom  Tage  der  Auflösung  an  erfolgen  müssen.
Der  neugewählte  Landtag  ist  innerhalb  sechs  Monaten  nach  erfolgter  Auflösung
uU  berufen.
Im  Falle  der  Auflösung  des  Provinziallandtages  bleiben  die  von  demselben
  gewählten  Mitglieder  des  Provinzialausschusses  und  der  Provinzialkommissionen
  bis  zum  Zusammentritte  des  neu  gebildeten  Provinziallandtages  in
Wirksamkeit.
        <pb n="309" />
        —  277  —

Vierter  Titel.
Schluß-,  Uebergangs--  und  Ausfuͤhrungs-Bestimmungen.

123.

Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  gehen  die  Rechte  und  Pflichten  des
bisherigen  provinzialständischen  Verbandes  von  Westfalen  auf  den  Provinzialverband
  über.

Die  bisherigen  provinzialständischen  Ausschüsse  und  Kommissionen  bleiben
bis  zur  anderweitigen  Beschlußnahme  des  nach  diesem  Gesetze  gewählten  Provinziallandtages
  über  ihren  Fortbestand  und  ihre  Zusammensetzung  in  Wirksamkeit.

C.  124.

Für  die  ersten  Wahlen  werden  die  Obliegenheiten  des  Provinzialausschusses
Gs.  12  und  13)  von  dem  Oberpräsidenten  wahrgenommen.

Derselbe  ist  befugt,  im  Einverständnisse  mit  dem  provinzialständischen  Verwaltungsausschusse
  gemäß  §.  11  Landkreise  für  die  ersten  Wahlen  und  für  die
während  der  ersten  Wahlperiode  erforderlich  werdenden  Ersatzwahlen  zu  verbinden
und  die  Wahlorte  zu  bestimmen.

125.

Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  verlieren  alle  mit  den  Vorschriften
desselben  in  Widerspruch  stehenden  oder  damit  nicht  zu  vereinigenden  gesetzlichen
Bestimmungen  ihre  Gültigkeit.

K.  126.

Der  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt

und  erläßt  die  hierzu  erforderlichen  Anordnungen  und  Instruktionen.

(Xr.  9159.)
        <pb n="310" />
        —  278  —

Inhalt.

Erster  Titel.
Von  den  Grundlagen  der  Provinzialverfassung.
Erster  Abschnitt.  Von  dem  Umfange  und  der  Begrenzung  des  Provinzialverbandsstst

  ...  ..  .  ...  §§.  1  bis  4.
Jweiter  Abschnitt.  Von  den  Provinzialangehörigen,  ihren  Rechten  und

Pflichten  ...  ..  .  .  .  ..  88.  5  bis  7.
Dritter  Abschnitt.  Von  den  Provinzialstatuten  und  Reglementts  8.  8.

Zweiter  Titel.
Von  der  Vertretung  und  Verwaltung  des  Provinzialverbandes.
Erster  Abschnitt.  Von  der  Zusammensetzung  des  Provinziallandtages  ...  .  88.  9  bis  24.

Zweiter  Abschnitt.  Von  den  Versammlungen  des  Provinziallandtages.  Ss.  25  bis  33.
Dritter  Abschnitt.  Von  den  Geschäften  des  Provinziallandtagees  §S.  34  bis  44.

vierter  Abschnitt.  Von  dem  Provinzialausschusse,  seiner  Zusammensetzung

und  seinen  Geschafteenen  ...  .  .  .  .  .  ..  §§.  45  bis  61.

Fünfter  Abschnitt.  Von  den  Provinzial-  und  Bezirksräthen  (Behörden  des
Staats),  ihrer  Zusammensetzung  und  ihren  Geschäften  (8§.  62  bis  86)  fortgefallen.

Secheter  Abschnitt.  Von  den  Provinzialbeamten  gg.  87  bis  98.

Siebenter  Abschnitt.  Von  den  Provinzialkommissionen  und  Schlußbestimmutig..................................................
  §§·99und100.

Achter?lbschnitt.VonchnProvinzialhaushacte....................  §§.101bi8113.

Dritter  Titel.
Von  der  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Augelegenheiten  des

Provinzialverbandes  g8.  114  bis  122.

Vierter  Titel.

Schluß.-,  Uebergangs=  und  Ausführungs-Bestimmungen  g8.  123  bis  126.
        <pb n="311" />
        —  279  —

Wahlreglement.

S.  1.

Der  Wahlvorstand  besteht  aus  dem  Vorsitzenden  des  Provinziallandtages
beziehungsweise  dem  vom  Oberpräsidenten  ernannten  Wahlkommissar,  dem  Landrathe,
  dem  Bürgermeister  oder  deren  Stellvertreter  als  Vorsitzenden  und  aus  zwei
oder  vier  Beisitzern,  welche  von  der  Wahlversammlung  aus  der  Zahl  der  Wähler
zu  wählen  sind.  Der  Vorsitzende  ernennt  einen  der  Beisitzer  zum  Protokollführer.

§.  2.
Während  der  Wahlhandlung  dürfen  im  Wahllokale  weder  Diskussionen
stattfinden,  noch  Ansprachen  gehalten,  noch  Beschlüsse  gefaßt  werden.
Ausgenommen  hiervon  sind  die  Diskussionen  und  Beschlüsse  des  Wahlvorstandes,
  welche  durch  die  Leitung  des  Wahlgeschäfts  bedingt  sind.

.  3.
Die  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzzettel.

S.  4.
Die  Wähler  werden  in  der  Reihenfolge,  in  welcher  sie  in  der  Wählerliste
verzeichnet  sind,  aufgerufen.
Jeder  aufgerufene  Wähler  legt  den  Stimmzettel  uneröffnet  in  die  Wahlurne.

S.  5.

Die  während  des  Wahlakts  erscheinenden  Wähler  können  an  der  nicht
geschlossenen  Wahl  Theil  nehmen.

Sind  keine  Stimmen  mehr  abzugeben,  so  erklärt  der  Wahlvorstand  die
Wahl  für  geschlossen;  der  Vorsitzende  nimmt  die  Stimmzettel  einzeln  aus  der
Wahlurne  und  verliest  die  darauf  verzeichneten,  von  einem  Beisitzer,  welchen  der
Vorsitzende  ernennt,  laut  zu  zählenden  Namen.

S.  6.

Ungültig  sind:

1)  Stimmzettel,  welche  keinen  oder  keinen  lesbaren  Namen  enthalten;

2)  Stimmzettel,  aus  welchen  die  Person  des  Gewählten  nicht  unzweifelhaft
zu  erkennen  ist;

3)  Stimmzettel,  auf  welchen  mehr  Namen,  als  zu  wählende  Personen
oder  der  Name  einer  nicht  wählbaren  Person  verzeichnet  ist;

4)  Stimmzettel,  welche  einen  Protest  oder  Vorbehalt  enthalten.

(Tr.  9159.)
        <pb n="312" />
        —  280  —

S.  7.

Alle  ungültigen  Stimmzettel  werden  als  nicht  abgegeben  betrachtet.  Ueber
die  Gültigkeit  der  Stimmzettel  entscheidet  vorläufig  der  Wahlvorstand.  Die
Stimmzettel  sind  dem  Wahlprotokolle  beizufügen  und  so  lange  aufzubewahren,
bis  über  die  gegen  das  Wahlverfahren  erhobenen  Einsprüche  rechtskräftig  entschieden
  ist.

§.  8.

Als  gewählt  sind  diejenigen  zu  betrachten,  welche  die  absolute  Stimmenmehrheit
  (mehr  als  die  Hälfte  der  SEtimmey)  erhalten  haben.

Ergiebt  sich  keine  absolute  Stimmenmehrheit,  so  wird  zu  einer  engeren
Wahl  zwischen  denjenigen  zwei  Personen  geschritten,  welche  die  meisten  Stimmen
erhalten  haben.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  von  dem  Vorsitzenden  zu
ziehende  Loos  darüber,  wer  auf  die  engere  Wahl  zu  bringen,  beziehungsweise
wer  als  schließlich  gewählt  zu  betrachten  ist.

S.  9.
Die  Wahlprotokolle  sind  von  dem  Wahlvorstande  zu  unterzeichnen.

*“5

Der  Vorsitzende  des  Wahlvorstandes  hat  die  Gewählten  von  der  auf  sie
gefallenen  Wahl  mit  der  Aufforderung  in  Kenntniß  zu  setzen,  sich  über  die  Annahme
  oder  Ablehnung  innerhalb  längstens  fünf  Tagen  zu  erklären.  Wer  diese
Erklärung  nicht  abgiebt,  wird  als  ablehnend  betrachtet.

K.  11.

Wahlen,  welche  auf  dem  Provinziallandtage  selbst  vorzunehmen  sind,  können
auch  durch  Akklamation  stattfinden,  sofern  Niemand  Widerspruch  erhebt.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="313" />
        —  281  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—Nr.  33.  —

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Königlichen  Verordnung  vom  17.  März  1839,  betreffend  den
Verkehr  auf  den  Kunststraßen,  und  der  Allerhöchsten  Kabinetsorder  vom  12.  April  1840,  betreffend  die
Modifikation  des  §.  1  der  Verordnung  vom  17.  März  1839  wegen  des  Verkehrs  auf  den  Kunststraßen,
S.  2831.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  282.

 

(Nr.  9160.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Königlichen  Verordnung  vom  17.  März  1839,
betreffend  den  Verkehr  auf  den  Kunststraßen  (Gesetz  Samml.  1839  S.  80),
und  der  Allerhöchsten  Kabinetsorder  vom  12.  April  1840,  betreffend  die
Modifikation  des  §.  1  der  Verordnung  vom  17.  März  1839  wegen  des
Verkehrs  auf  den  Kunststraßen  (Gesetz  Samml.  1840  S.  108).  Vom  8.  September
  1886.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Artikel.

Für  die  Provinz  Posen  wird  der  F.  1  der  Verordnung  vom  17.  März  1839
(Gesetz  Samml.  1839  S.  80)  und  die  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  12.  April
1840  (Gesetz-Samml.  1840  S.  108)  insoweit  abgeändert,  als  für  die  in  der
letztgenannten  Kabinetsorder  erwähnten  Fuhrwerke  bei  einer  Ladung  von  mehr
als  1000  bis  2000  kg  einschließlich  auf  vierrädrigem  Fuhrwerk,  beziehentlich
mehr  als  500  bis  1000  kg  einschließlich  auf  zweirädrigem  Fuhrwerk  eine  Breite
der  Radfelgenbeschläge  von  weniger  als  4  Zoll  (10/46  cm)  bis  herab  zu  6/6  cm
einschließlich  gestattet  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  8.  September  1886.

(u.  S)  Wilhelm.
v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.  v.  Boetticher.
v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

 

Ges.  Samml  1886.  (Nr.  9160.)  53

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  September  1886.
        <pb n="314" />
        —  282  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  Februar  1886,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  Chaussee  von  Dlonie
nach  Pempowo  im  Kreise  Kröben,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Posen  Nr.  10  S.  87,  ausgegeben  den  9.  März  1886)

2)  das  unterm  5.  April  1886  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Regulirung  des  Susker  Mühlenfließes  im  Kreise  Konitz
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  30
S.  223,  ausgegeben  den  29.  Juli  1886;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  Juni  1886,  betreffend  eine  Ergänzung
des  unterm  5.  April  1886  landesherrlich  genehmigten  Statuts  für  die
Genossenschaft  zur  Regulirung  des  Susker  Mühlenfließes  im  Kreise  Konitz,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  30
S.  225,  ausgegeben  den  29.  Juli  1886)

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  Juni  1886,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Firma  Friedrich  Krupp  in  Essen  a.  d.  Ruhr
bezüglich  der  zum  Jweck  der  Benutzung  des  Sälzerbaches  zur  Ableitung
der  Verbrauchswasser  der  Gußstahlfabrik  in  Essen  und  der  zu  derselben
gepönenden“  Wohngebäude,  insbesondere  der  Arbeiter-Kolonien  Westend  in

ssen,  sowie  Cronenberg  und  Schederhof  in  der  Bürgermeisterei  Altendorf
erforderlichen  Grundstücke  der  Adjazenten  des  Sälzerbachs,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Acheuns  zu  Düsseldorf  Nr.  31  S.  287,  ausgegeben
  den  7.  August  1

5)  das  Allerhöchste  liem  vom  7.  Juli  1886  wegen  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Schubin  bis  zum
Betrage  von  415“000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Negierung
zu  Bromberg  Nr.  35  S.  272,  ausgegeben  den  27.  August  1886)

6)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  16.  Juli  1886  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Inowrazlaw  im  Betrage
  von  400  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Bromberg  Nr.  36  S.  283,  ausgegeben  den  3.  September  1886;

7)  das  Allerhöchste  Proilcgium  vom  21.  Juli  1886  wegen  Emission  von
400  000  Mark  vierprozentiger  Prioritäts-Obligationen  der  Kiel-Eckernförde-Flensburger
  Eisenbahngesellschaft  II.  Emission  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  50  S.  1019,  ausgegeben  den
28.  August  1886
        <pb n="315" />
        —  283  —

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Juli  1886,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts,  sowie  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Oels  für  die  von  demselben  zu  bauende  Chaussee  von  Bingerau
bis  zur  Grenze  des  Kreises  Oels  in  der  Richtung  auf  Jackschönau,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  34  S.  281,  ausgegeben
  den  20.  August  1886,

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Juli  1886,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Oberbarnim  für  die  von
demselben  zu  bauenden  Chausseen  von  Prötzel  über  Sternebeck,  Harnekop,
Vorwerk  Platz  bis  zur  Werneuchen-Freienwalder  Provinzialchaussee  und
von  Werneuchen  über  Hirschfelde  bis  zum  Anschluß  an  die  von  Heidekrug
über  Giehlsdorf  nach  Strausberg  führende  Chaussee,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  35  S.  403,  ausgegeben  den
27.  August  1886)

10)  das  unterm  2.  August  1886  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  zu  Bodland-Borkowitz  im  Kreise  Rosenberg  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  35  S.  249,  ausgegeben  den
27.  August  1886)

11)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  August  1886,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Wartenberg  bezüglich
der  von  demselben  übernommenen  Strecken  der  Chaussee  von  der  Oels-Wartenberger
  Staatsstraße  bei  Spahlitz  über  Medzibor  bis  zur  Grenze
der  Provinz  Posen  in  der  Richtung  auf  Ostrowo,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  35  S.  289,  ausgegeben  den
27.  August  1886)

12)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  August  1886,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Angermünde  für  die
von  demselben  zu  bauende  Chaussee  von  Joachimsthal  über  Friedrichswalde
bis  zur  Grenze  des  Kreises  Templin  in  der  Richtung  auf  Ringenwalde,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  37  S.  415,
ausgegeben  den  10.  September  1886.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="316" />
        <pb n="317" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  34.  —

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  beziehungsweise  Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die
Umzugskosten  der  Beamten  der  Staatseisenbahnen  und  der  unter  der  Verwaltung  des  Staats  stehenden
Privateisenbahnen,  S.  285.  —  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  beziehungsweise  Ergänzung
der  Bestimmungen  über  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Beamten  der  Staatseisenbahnen  und  der
unter  der  Verwaltung  des  Staats  stehenden  Privateisenbahnen,  S.  236.  —  Verfügung  des  Justigministers,
  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Thell  des  Bezirko  des  Amtsgerichts
Otterndorf,  S.  287.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die
Reglerungs-Amtsblättrr  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  288.

 

Mr.  9161.)  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  beziehungsweise  Ergänzung  der  Bestimmungen
  über  die  Umzugskosten  der  Beamten  der  Staatselsenbahnen  und
der  unter  der  Verwaltung  des  Staats  stehenden  Privateisenbahnen.  Vom
5.  September  1886.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  c9

verordnen  auf  Grund  des  §.  11  des  Gesetzes,  betreffend  die  Umzugskosten  der
Staatsbeamten,  vom  24.  Februar  1877  (Gesetz  Samml.  S.  15)  unter  Abänderung
und  Erzänzung  der  Bestimmungen  des  §.  1  der  Verordnung,  betreffend  die
Umzugskosten  von  Beamten  der  Staatseisenbahnen  und  der  unter  der  Verwaltung
des  Staats  stehenden  Privateisenbahnen,  vom  26.  Mai  1877  (Gesetz-Samml.
S.  173),  was  folgt:

I.  Die  nachstehend  aufgeführten  etatsmäßig  angestellten  Beamten  der
Staatseisenbahnen  und  der  unter  der  Verwaktung  des  Staats  stehenden
Privateisenbahnen  erhalten  bei  Versetzungen  eine  n  für  Umzugskosten
  nach  folgenden  Sätzen:

auf  allgemeine  auf  Transportkosten
«  für  je  10  Kilometer:
1)  Zugfühter  ...  180  Mark  6  Mark,
2)  Weichensteller  I.  Klasse.  150  5
Ges.  Samm.  1886.  (Nr.  9161—9162.  54

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  September  1886.
        <pb n="318" />
        —  286  —
II.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1886  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  5.  September  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.
Für  den  Finanzminister:

Maybach.  Friedberg.

(Nr.  9162.)  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  beziehungsweise  Ergänzung  der  Bestimmungen
  über  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Beamten  der  Staatseisenbahnen
  und  der  unter  der  Verwaltung  des  Staats  stehenden  Privateisenbahnen.
  Vom  6.  September  1886.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ##

verordnen  auf  Grund  des  8.  12  des  Gesetzes  vom  24.  März  1873  (Gesetz-Samml.
  S.  122)  und  des  Artikel  I  §.  12  der  Verordnung  vom  15.  April  1876
(Gesetz-Samml.  S.  107),  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten,
  unter  Abänderung  und  Ergänzung  der  Bestimmungen  der  S#.  1  und  2
der  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Beamten  der
Staatseisenbahnen  und  der  unter  der  Verwaltung  des  Staats  stehenden  Privateisenbahnen
  vom  30.  Oktober  1876  (Gesetz  Samml.  S.  451),  was  folgt:

I.  Die  nachstehend  aufgeführten  Beamten  der  Staatseisenbahnen  und  der
unter  der  Verwaltung  des  Staats  stehenden  Privateisenbahnen  erhalten
bei  Dienstreisen  Tagegelder  nach  folgenden  Sätzen:

1)  Zugführrr  .  .....  6  Mark
2)  Weichensteller  I.  Klasse  4,%

II.  An  Reisekosten,  einschließlich  der  Kosten  der  Gepäckbeförderung,  erhalten:

a)  bei  Dienstreisen,  welche  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  gemacht
  werden  könmen:
Zugführer  und  Weichensteller  I.  Klasse  für  das  Kilometer
10  Pf.  und  für  jeden  Zu=  und  Abgang  2  Mark;
        <pb n="319" />
        —  287  —
b)  bei  Dienstreisen,  welche  nicht  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
zurückgelegt  werden  können:
1)  Zugführer  für  das  Kilometer  40  Pf.,
2)  Weichensteller  I.  Klasse  für  das  Kilometer  30  Pf.
Haben  erweislich  höhere  Reisekosten,  als  die  unter  a  und  b  festgesetzten,
  aufgewendet  werden  müssen,  so  werden  diese  erstattet.
III.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1886  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  6.  September  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.
Für  den  Finanzminister:

Maybach.  Friedberg.

(Nr.  9163.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Otterndorf.  Vom  22.  September  1886.

A##  Grund  des  F.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz

Hannover  (Gesetz=  Samml.  von  1873  S.  253,  von  1879  S.  11)  bestimmt  der

Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in

d  Grundbuch  im  8.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs
onaten

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Otterndorf  gehörigen  Gemeindebezirke
Steinau  und  Neubachenbruch
am  1.  November  1886  beginnen  soll.

Berlin,  den  22.  September  1886.

Der  Justizminister.
Friedberg.

(Xr.  9162—9103.)
        <pb n="320" />
        —  288  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesehes  vom  10.  April  1872  (Geset  -  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  Mai  1886,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Preuß.  Eylau  für  die
Chausseen  von  Creuzburg  nach  Sollnicken  und  von  Jesau  nach  Lichtenfelde,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  24  S.  163,
ausgegeben  den  17.  Juni  1886;

2)  das  unterm  9.  Juli  1886  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  zu  Bluschczau  im  Kreise  Ratibor  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  34  S.  242)  ausgegeben  den
20.  August  1886;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Juli  1886,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Chaussecgelderhebung  an  den  Kreis  Oschersleben  für  die  Chaussee
von  Gröningen  über  Deesdorf  bis  zur  Aderslebener  .
durch  das  Amtsblatt  der  6Könizl.  gegierung  zu  Magdeburg  Nr.  35  S.  401
ausgegeben  den  28.  August  1

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="321" />
        —  289  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

Inhalt:  Verfügung  bes  Zustizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirks
des  Amtsgerichts  Bassum,  S.  230.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des
Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Pinneberg,  Schleswig  und  Kappeln,  beziehungsweise
  Kiel,  S.  200.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die
Regierungs-Amtsblätter  publizirten  kundesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  K.,  S.  207.

 

(Nr.  9164.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Bassum.  Vom  6.  Oktober  1886.

A##  Grund  des  JF.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz-Samml.  von  1873  S.  253;  von  1879  S.  11)  bestimmt  der
Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in
das  Grundbuch  im  F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs
Monaten
für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bassum  gehörigen  Gemeindebezirk
Beckeln
am  15.  November  1886  beginnen  soll.

Berlin,  den  6.  Oktober  1886.

Der  Justizminister.

Friedberg.

Ces.  Samml.  1886.  (Nr.  9164—9165.)  55

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Oktober  1886.
        <pb n="322" />
        —  290  —

(Nr.  9165.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Pinneberg,  Schleswig  und  Kappeln,
beziehungsweise  Kiel.  Vom  9.  Oktober  1886.

A##  Grund  des  F.  14  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Schleswig-Holstein  (Gesetz=  Samml.  1873  S.  241,  1879  S.  12)  bestimmt  der
Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  F.  12  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Pinneberg  gehörigen  Gemeindebezirke
Egenbüttel,  Ellerbek,  Bönningstedt,  Winzeldorf,  Schnelsen-Burgwedel,
Friedrichsgabe,  Hasloh  und  Garstedt,  ·
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Schleswig  gehörigen  Gemeindebezirke
Berend,  Boeklund,  Brekling  (Breckling),  Brodersby,  Füsing,  Geel,
Goltoft,  Idstedt,  Moldenit,  Neuberend,  Nübel,  St.  Jürgen,  Scholderup,
Stolk,  Süderfahrenstedt,  Taarstedt,  Westerakebh  und  den  Gutsbezirk
Fahrenstedt,
für  diejenigen  Parzellen  des  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kappeln  belegenen
Fideikommißgutes  Rundhof,  welche  im  Jahre  1886  im  Schuld=  und
Pandprotokolle  des  Amtsgerichts  Kiel  diesem  Gute  zugeschrieben  sind,
für  die  im  Bezirk  des  Amtsgerichts  Kappeln  belegenen,  nicht  zu  dem
Fideikommißgut  Rundhof  gehörigen  Grundstücke  des  Gutsbezirks  Rundhof

am  1.  November  1886  beginnen  soll.
Berlin,  den  9.  Oktober  1886.

Der  Justizminister.
Friedberg.
        <pb n="323" />
        —  291  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  24.  Mai  1886,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  schmalspuriger  Eisenbahnen  von  Altena  nach  Lüdenscheid,
von  Werdohl  nach  Augustenthal  und  von  Schalksmühle  nach  Halver
durch  die  Kreis  Altenger  Schmalspur-Eisenbahngesellschaft,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  39  S.  341,  ausgegeben
den  25.  September  1886

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  Juni  1886,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Gemeinden  Farschweiler  und  Herl  im  Landkreise
Trier  bezüglich  der  zur  Einrichtung  eines  neuen  Begräbnißplatzes  erforderlichen,
  in  der  Katastergemeinde  Farschweiler  gelegenen  Grundstücke,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  36  S.  328)  ausgegeben
  den  10.  September  1886;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  Juni  1886,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Saarburg  zur  Erwerbung  des
behufs  Anlage  einer  Wasserleitung  erforderlichen  Grundeigenthums  der
Gemeinde  Cahren,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier
Nr.  35  S.  317,  ausgegeben  den  3.  September  1886)

4)  das  unterm  25.  Juni  1886  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  „Lischent“  auf  den  Bännen  Niederstedem,  Dockendorf
  und  Wolsfeld  im  Kreise  Bitburg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Trier  Nr.  32  S.  291,  ausgegeben  den  13.  August  1886)

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  Juli  1886,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Alsbach  im  Unterwesterwald-Kreise
für  die  zur  Herstellung  eines  Verbindungsweges  mit  der  Station  Grenzau
der  Westerwaldbahn  innerhalb  des  Gemeindebezirks  Alsbach  erforderlichen
Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Wiesbaden
Nr.  35  S.  315,  ausgegeben  den  2.  September  1886;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  August  1886,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Landkreis  Hannover  für  die  zu  dem  landstraßenmäßigen
  Ausbau  des  Weges  von  der  Hannover-Celler  Provinzialchaussee
  über  Groß-Buchholz  bis  an  den  Misburger  Damm  in  der  Gemarkung
  Groß-Buchholz  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Hannover  Nr.  35  S.  359,  ausgegeben  den
27.  August  1886;
        <pb n="324" />
        —  292  —

7)  das  unterm  11.  August  1886  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Drainagegenossenschaft  zu  Lubom  im  Kreise  Ratibor  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  37  S.  257,  ausgegeben  den
10.  September  1886;

8)  das  unterm  11.  August  1886  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Bewässerungsgenossenschaft
  zu  Hüttingen  im  Kreise  Bitburg  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  36  S.  325,  ausgegeben  den
10.  September  1886)

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  August  1886,  betreffend  die  Genehmigung
des  dritten  Nachtrags  zu  dem  Statut  des  Bremenschen  ritterschaftlichen
Kreditvereins  vom  4.  März  1856,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Stade  Nr.  37  S.  481,  ausgegeben  den
10.  September  1886,

der  Königl.  Regierung  zu  Lüneburg  Nr.  37  S.  441,  ausgegeben
den  10.  September  1886)

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  August  1886,  betreffend  die  Anwendung
des  Enteignungsrechts  bei  dem  von  der  Staatsbauverwaltung  auszuführenden
  Bau  einer  Schifffahrtsstraße  von  der  mittleren  Oder  nach  der
Oberspree  bei  Berlin  nebst  allem  Zubehör,  durch  das  Amtöblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  38  S.  423,
ausgegeben  den  17.  September  1886.

Berichtigung.
In  der  im  33.  Stück  der  diesjährigen  Gesetz-Sammlung  S.  283  unter
Nr.  8  abgedruckten  Bekanntmachung  ist  Zeile  3  statt  „Kreis  Oels“  zu  setzen:
Kreis  Trebnitz.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="325" />
        —  293  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke

der  Amtsgerichte  Münden  und  Harburg,  S.  293.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom
10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,
S.  291.

 

(Nr.  9166.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Münden  und  Harburg.  Vom
15.  Oktober  1886.

A##  Grund  des  F.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz-Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Münden  gehörigen  Bezirke  der  Stadtgemeinde
  Dransfeld  und  der  Landgemeinde  Lutterberg,  und
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Harburg  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Altenwerder,  Finkenwerder,  Lauenbruch  und  Neuhof
am  1.  Dezember  1886  beginnen  soll.

Berlin,  den  15.  Oktober  1886.

Der  Justizminister.
Friedberg.

 

Ges.  Samml.  1886.  (Nr.  9166.)  56

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25  Oktober  1886.
        <pb n="326" />
        —  294  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  30.  August  1886  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  des  Provinzialverbandes  von
Pommern  im  Betrage  von  2000  000  Mark  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  41  S.  264,  ausgegeben  den
8.  Oktober  1886,

der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  40  S.  229,  ausgegeben  den
7.  Oktober  1886,

der  Königl.  Regierung  zu  Stralsund  Nr.  40  S.  200,  ausgegeben
den  7.  Oktober  1886;

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  21.  September  1886  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Myslowitz  im  Betrage
von  200  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln
Nr.  42  S.  283,  ausgegeben  den  15.  Oktober  1886.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="327" />
        —  295  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  37  —

 

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Kaution  des  Wirthschaftsdirigenten  bei  dem  Hauptgestüt  Beberbeck,

S.  205.  —  Verordnung  über  die  Juständigkeit  der  Staatsbehörden  betreffs  der  Beitreibung
lirchlicher  Abgaben  in  der  evangelischen  Kirche  im  Amtobezirke  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden,
S.  296.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen

Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Stade  und  Tostedt,  S.  2969.  —  Bekanntmachung  der  nach
dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amöblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c.,  S.  297.

 

(Nr.  9167.)  Verordnung,  betreffend  die  Kaution  des  Wirthschaftsdirigenten  bei  dem  Hauptgestüt
  Beberbeck.  Vom  27.  Oktober  1886.

Wir  Wilbelm  f  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  der  §#.  3)  7,  8  und  14  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kautionen
der  Staatsbeamten,  vom  25.  März  1873  (Gesetz=  Samml.  S.  125)  was  folgt:
Einziger  Paragraph.

Den  nach  der  Verordnung  vom  17.  August  1874  (Gesetz-Samml.  S.  303)
zur  Kautionsleistung  verpflichteten  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Ministeriums
für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  tritt  hinzu:

„der  Wirthschaftsdirigent  des  Hauptgestüts  Beberbeck.“

Die  Höhe  der  von  diesem  Beamten  zu  leistenden  Amtskaution  wird  auf
„Sechstausend  Mark“  festgesetzt.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  10.  Juli  1874,
betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Staatsministeriums
und  des  Finanzministeriums  (Gesetz-Samml.  S.  260),  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  27.  Oktober  1886.

—-  Wilhelm.
Lucius.  v.  Scholz.

S
—

Ges.  Samml.  1886.  (Nr.  9167—9169.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  November  1886.
        <pb n="328" />
        —  296  —

(Nr.  9168.)  Verordnung  über  die  Zuständigkeit  der  Staatsbehörden  betreffs  der  Beitreibung
kirchlicher  Abgaben  in  der  evangelischen  Kirche  im  Amtsbezirk  des  Konsistoriums
  zu  Wiesbaden.  Vom  1.  November  1886.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  37  des  Gesetzes  vom  6.  April  1878  (Gesetz-Samml.
  S.  145)  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  für  den  Amtsbezirk
  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Die  Rechte  des  Staates  in  dem  Fall  des  Artikels  31  Ziffer  3  des  Gesetzes
vom  6.  April  1878  (Gesetz-Samml.  S.  145)  werden  durch  die  Landräthe
ausgeübt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  November  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

 

 

(Nr.  9169.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Stade  und  Tostedt.  Vom  12.  November
  1886.

A##  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz  Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Stade  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
Himmelpforten,  Mittelsdorf  und  Blumenthal  und
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Tostedt  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
  Otter,  Seppensen,  Todtshorn  (Totshorn,  Groß=  und  Klein-),
Welle  und  Wulmstorf
am  15.  Dezember  1886  beginnen  soll.

Berlin,  den  12.  November  1886.

Der  Justizminister.
Friedberg.
        <pb n="329" />
        Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  Juni  1886,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Gemeinden  Farschweiler  und  Herl  im  Landkreise
Trier  bezüglich  der  zur  Einrichtung  eines  neuen  Begräbnißplatzes  erforderlichen,
  in  der  Katastergemeinde  Farschweiler  gelegenen  Grundstücke,  nebst
einem  berichtigten  Auszuge  aus  den  Katasterdokumenten  dieser
Gemeinde,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  41
S.  379,  ausgegeben  den  15.  Oktober  1886  (vergl.  die  Bekanntmachung
Nr.  2  S.  291),

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  August  1886,  betreffend  die  Anwendung
des  Enteignungsrechts  bei  dem  von  der  Staatsbauverwaltung  auszufüh—
renden  Bau  einer  Schifffahrtsstraße  von  der  mittleren  Oder  nach  der
Oberspree  bei  Berlin  nebst  allem  Zubehör,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  37  S.  281,  zuesgegeben
den  15.  September  1886  (vergl.  die  Bekanntmachung  Nr.  10  S.  292);

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  August  1886,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Königsberg  i.  Pr.  auf  Grund  der
Allerhöchsten  Privilegien  vom  22.  Juli  1885  und  vom  22.  Februar  1886
aufgenommenen  Anleihen  von  4  auf  3½  Prozent,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  41  S.  279,  ausgegeben  den
14.  Oktober  1886;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  August  1886,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  dem  Kreise  Heiligenbeil  auf  Grund  der  Allerhöchsten
Privilegien  vom  27.  Juli  1874,  19.  November  1879,  23.  April  1882
und  15.  Januar  1886  aufgenommenen  Anleihen  von  4  auf  3⅛/  Prozent,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  39  S.  264,
ausgegeben  den  30.  September  1886)

5)  das  unterm  30.  August  1886  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  Unter-Mehlenthal  zu  Niedermehlen  im
Kreise  Prüm  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  39
S.  355,  ausgegeben  den  1.  Oktober  1886)

6)  das  untem  30.  August  1886  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  zweite
Drainagegenossenschaft  zu  Schleid  im  Kreise  Bitburg  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  40  S.  363,  ausgegeben  den
8.  Oktober  1886;

7)  das  unterm  30.  August  1886  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Bewässerungsgenossenschaft
  zu  Sülm  im  Kreise  Bitburg  durch  das  Amts-
        <pb n="330" />
        —  298  —

blatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  40  S.  366,  ausgegeben  den
8.  Oktober  1886;

8)  das  unterm  15.  September  1886  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Entwässerungsgenossenschaft  zu  Porombek  im  Kreise  Pleß  O.  S.  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  43  S.  288,  ausgegeben
den  22.  Oktober  1886)

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  September  1886,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den  Kreis  Ruppin  für  die  Kreischaussee
  vom  Dorfe  Menz  über  Groß-Woltersdorf  bis  zur  Kreischaussee
Lindow-Gransee  östlich  des  Dorfes  Schönermark,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  44  S.  481,  ausgegeben  den
29.  Oktober  1886;

10)  das  unterm  27.  September  1886  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Entwässerungsgenossenschaft  zu  Peiskretschim  im  Kreise  Tost-Gleiwitz
durch  das  Amtsblatt  der  K  bonigl.  Tingie#  zu  Oppeln  Nr.  43  S.  291,
ausgegeben  den  22.  Oktober  1886

11)  der  unterm  29.  September  1886  Alerhochs  vollzogene  Nachtrag  zu  dem
Statut  für  die  öffentliche  Drainagegenossenschaft  zu  Ludwigsthal  im  Kreise
Lublinitz  vom  8.  September  1884  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Oppeln  Nr.  43  S.  291,  ausgegeben  den  22.  Oktober  1886;

12)  der  unterm  29.  September  1886  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem
Statut  für  die  öffentliche  Drainagegenossenschaft  zu  Pawonkau  im  Kreise
Lublinitz  vom  3.  Oktober  1884  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Oppeln  Nr.  43  S.  293,  ausgegeben  den  22.  Oktober  1886;

13)  das  unterm  6.  Oktober  1886  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Meliorationsgenossenschaft
  des  Schwarzbachthales  in  den  Kreisen  Rummelsburg
und  Stolp  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  43
S.  239,  ausgegeben  den  28.  Oktober  1886;

14)  das  unterm  8.  Oktober  1886  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent,
wässerungsgenossenschaft  zu  Busow  im  Kreise  Rosenberg  O.  S.  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  45  S.  300,  ausgegeben
den  5.  November  1886.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruct  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="331" />
        —  299  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  38.

Jnhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Alfeld  und  Osten,  S.  299.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom
10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.
S.  300.

 

(Nr.  9170.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Alfeld  und  Osten.  Vom  17.  Dezember
  1886.

A½#  Grund  des  F.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz  Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Gunmndbuch  im  F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Alfeld  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
Eimsen,  Everode,  Groß-Freden,  Hörsum,  Langenholzen,  Limmer,  Sack

und  Wettensen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Osten  gehörigen  Bezirke  der  Gemeinden
Klint,  Laumühlen,  Ihlbeck,  Langenmoor,  Stinstedt,  Hackemühlen,
Wohlenbeck,  Heeßel  und  Westersode

am  15.  Januar  1887  beginnen  soll.
Berlin,  den  17.  Dezember  1886.

Der  Justizminister.
Friedberg.

Ges.  Samml.  1886.  (Nr.  9170.)  58.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Dezember  1886.
        <pb n="332" />
        —  300  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:
1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Juli  1886,  betreffend  die  Genehmigung
eines  Nachtrags  zu  den  reglementarischen  Bestimmungen  des  Kur=  und
Neumärkischen  ritterschaftlichen  Kreditinstituts,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  35  Extrabeilage,  ausgegeben
den  27.  August  1886,

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  32  S.  247,  ausgegeben
  den  11.  August  1886,

der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  33  Extrabeilage,  ausgegeben
den  13.  August  1886,

der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  32  Extrabeilage,  ausgegeben
den  12.  August  1886,

der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  33  Extrabeilage,  ausgegeben
  den  14.  August  1886,

der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  33  Extrabeilage,  ausgegeben
den  14.  August  1886,

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  36  Extrabeilage,  ausgegeben
  den  9.  September  1886;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  September  1886,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Poln.  Wartenberg  bezüglich  der
von  demselben  chausseemäßig  auszubauenden  Straßen  1)  von  Bralin
über  Münchwitz,  Fürstlich  Neudorf  bis  an  die  Namslauer  Kreisgrenze
in  der  Richtung  auf  Droschkau,  2)  von  Goschütz  über  Domaslawitz,
Tscheschen  und  Klenowe  nach  Medzibor  (Mittelwalde),  3)  von  Neuhof
über  Langendorf  nach  Ottendorf,  4)  von  Ottendorf  nach  Bischdorf  und
5)  von  Poln.  Wartenberg  über  Groß-Cosel,  Mechau,  Domsel,  Trembatschau
  bis  an  die  Namslauer  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Schmograu,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  47
S.  355,  ausgegeben  den  19.  November  1886;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  22.  September  1886  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Poln.  Wartenberg
  im  Betrage  von  230  000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Breslau  Nr.  47  S.  355,  ausgegeben  den  19.  November  1886;

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  I.  Oktober  1886  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Gemeindeanleihescheine  der  Gemeinde  Meiderich
  im  Kreise  Mülheim  a.  d.  Ruhr  im  Betrage  von  300  000  Mark
        <pb n="333" />
        —  301  —

durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  44  S.  373,
ausgegeben  den  6.  November  1886;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  Oktober  1886,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  kommunalständischen  Verband  des  Reierungsbezirks
  Wiesbaden  für  die  zum  Weiterbau  der  Bezirksstraße  von

raubach  nach  Dachsenhausen  im  Rheingaukreise  und  zwar  zunächst  bis
zu  dem  von  Marienfels  nach  Geisig  führenden  Vizinalwege  erforderlichen
Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Wiesbaden
Nr.  44  S.  392,  ausgegeben  den  4.  November  1886;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  Oktober  1886,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  die  Gemeinde  Halverde  im  Kreise
Tecklenburg  für  die  von  derselben  ausgebaute  Chaussee  von  der  Feldmarksgrenze
  der  Gemeinde  Recke  durch  die  Ortschaft  Halverde  bis  zur
Feldmarksgrenze  der  Gemeinde  Schale,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Münster  Nr.  47  S.  231,  ausgegeben  den  20.  November  1886;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  Oktober  1886,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadtgemeinde  Cleve  auf  Grund  der  Allerhöchsten
  Privilegien  vom  28.  November  1877  und  14.  März  1881
aufgenommenen  Anleihen  von  4½  auf  3/  Prozent,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  45  S.  379,  ausgegeben  den
13.  November  1886;

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Oktober  1886,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  und  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung  an  den
Kreis  Neisse  für  die  von  demselben  zu  bauenden  Chausseen  1)  von
Stephansdorf  über  Korkwitz  Franzdorf  bis  an  die  Schmelzdorf-Reinschdorfer
  Straße,  2)  von  Neuland  über  Heidau  nach  Altewalde,  3)  von
Neisse  über  Riemertsheide,  Rothhaus  und  Niederhermsdorf  bis  an  die
Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Friedland  und  4)  von  Neisse  über  Wischke
und  Kaundorf  nach  Volkmannsdorf,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Oppeln  Nr.  46  S.  306,  ausgegeben  den  12.  November  1886;

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  Oktober  1886,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Liegnitz  auf  Grund  der  Allerhöchsten

Privilegien  vom  30.  Oktober  1854,  #  16.  September  1880
und  17.  März  1886  ausgegebenen  Anleihescheine  von  4  auf  3½  Prozent,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  46  S.  317,
ausgegeben  den  13.  November  1886;

10)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  18.  Oktober  1886  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadtgemeinde
Neumark  i.  Westpr.  bis  zum  Betrage  von  65.000  Mark  Reichswährung
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  45
S.  339,  ausgegeben  den  11.  November  1886)
        <pb n="334" />
        —  302  —

11)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Oktober  1886,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  von  dem  Kreise  Oletzko  auf  Grund  der  Allerhöchsten
Privilegien  vom  20.  April  1863,  27.  Dezember  1865  und  4.  Mai  1868
aufgenommenen  Anleihen  von  4½  auf  4  Prozent,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  48  S.  351,  ausgegeben  den
1.  Dezember  1886;

12)  der  unterm  27.  Oktober  1886  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zum  Statut
der  Drainagegenossenschaft  zu  Pietze  und  Gaschowitz  im  Kreise  Rybnik
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Negierung  zu  Oppeln  Nr.  47  S.  310,
ausgegeben  den  19.  November  1886;

13)  das  unterm  28.  Oktober  1886  Allerhöchnt  vollzogene  Statut  für  die
Drainagegenossenschaft  zu  Groß-Lassowitz,  im  H##  Rosenberg,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  49  S.  327,  ausgegeben
  den  3.  Dezember  1886;

14)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  1.  November  1886  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisanleihescheine  des  Kreises  Osthavelland
im  Betrage  von  573.000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Potsdam  Nr.  49  S.  523,  ausgegeben  den  3.  Dezember  1886;

15)  das  unterm  8.  November  1886  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den
Deichverband  des  Deterner  Hammerichs=  und  Uebertieflandes  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Aurich  Nr.  48  S.  273,  ausgegeben
den  3.  Dezember  1886;

16)  das  unterm  10.  November  1886  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Nieder-Emmels  im  Kreise  Malmedy
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Redierung  zu  Aachen  Nr.  49  S.  235,
ausgegeben  den  1.  Dezember  1886

17)  das  unterm  15.  November  1886  Alerhöchs  vollzogene  Statut  für  die
Baasem-Cronenburger-Kyll-Genossenschaft  zu  Cronenburgerhütte  im  Kreise
Schleiden  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  gebierung  zu  Aachen  Nr.  49
S.  238,  ausgegeben  den  1.  Dezember  1886

18)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  24.  Norenber  1886  wegen  Wssgabe
auf  den  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Halle  a.  S.
Betrage  von  6  000  000  Mark  durch  Extrablatt  des  Amtsblatts  der  r*
Regierung  zu  Merseburg,  ausgegeben  den  8.  Dezember  1886.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatoministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="335" />
        —  303  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  39.

Inhalt:  Vertrag  zwischen  Preußen,  Oldenburg  und  Bremen  über  die  Ausdehnung  des  Staatsvertrages  vom
6.  März  1876  auf  die  Unterbaltung  der  für  die  Weserstrecke  von  Bremen  abwärts  bis  Vegesack  ersorderlichen
  Schifffahrtszeichen,  S.  zoa.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April
1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  30“.

 

(Nr.  9171.)  Vertrag  zwischen  Preußen,  Oldenburg  und  Bremen  über  die  Ausdehnung  des
Staatsvertrages  vom  6.  März  1876  (Gesetz  Samml.  1877  S.  178)  auf  die
Unterhaltung  der  für  die  Weserstrecke  von  Bremen  abwärts  bis  Vegesack
erforderlichen  Schifffahrtszeichen.  Vom  20.  März  1886.

N  Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  Seine
Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg  und  der  Senat  der  freien
Hansestadt  Bremen  übereingekommen  sind,  den  am  6.  März  1876  zwischen
Preußen,  Oldenburg  und  Bremen  geschlossenen  Staatsvertrag  über  die  Unterhaltung
  der  Schifffahrtszeichen  auf  der  Unterweser  von  Vegesack  abwärts  bis  zur
offenen  See  auch  auf  die  Unterhaltung  der  für  die  Weserstrecke  von  Bremen
abwärts  bis  Vegesack  erforderlichen  Schifffahrtszeichen  auszudehnen,  haben  behufs
Feststellung  der  deshalb  erforderlichen  näheren  Verabredungen  zu  Bevollmächtigten
ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

den  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Wendt,
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg:
den  Regierungsrath  v.  Buttel,
der  Senat  der  freien  Hansestadt  Bremen:
den  Senator  Dr.  Meier,
von  welchen  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  der  nachstehende  Vertrag  abgeschlossen
worden  ist:
Artikel  1.

Die  Bestimmungen  des  am  6.  März  1876  zwischen  Preußen,  Oldenburg
und  Bremen  geschlossenen  Staatsvertrages  über  die  Unterhaltung  der  Schifffahrtszeichen
  auf  der  Unterweser  von  Vegesack  abwärts  bis  zur  offenen  See  auf
gemeinschaftliche  Kosten  finden  fortan  auch  auf  die  Unterhaltung  der  für  die

Ees.  Samml.  1886.  (Nr.  9171.)  59

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Dezember  1886.
        <pb n="336" />
        —  304  —
Weserstrecke  von  Bremen  abwärts  bis  Vegesack  erforderlichen  Schifffahrtszeichen
gleichmäßige  Anwendung.
Artikel  2.
Die  Urkunden  über  die  Ratifikation  des  gegenwärtigen  Vertrages  sollen
so  bald  als  thunlich  in  Berlin  ausgewechselt  werden.
Artikel  3.

Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  mit  der  Auswechselung  der  Urkunden  über
die  Ratifikation  desselben  in  Kraft.

So  geschehen  Berlin,  den  20.  März  1886.
(L.  S.)  Wendt.  (I.  S.)  v.  Buttel.  (L.  S.)  Dr.  Meier.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  am  9.  Dezember  1886  stattgefunden.

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  August  1886,  betreffend  die  Genehmigung
eines  Nachtrages  zu  dem  Statut  der  Preußischen  Central-Bodenkredit-Aktiengesellschaft
  vom  21.  März  1870,  sowie  die  Bestätigung  des  dieser
Gesellschaft  unter  dem  21.  März  1870  ertheilten  Allerhöchsten  Privilegiums
zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Pfandbriefe  und  Kommunal=Obligationen
  nach  Maßgabe  dieser  Statut-Aenderungen,  durch  Extrabeilage
zum  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  51,  ausgegeben
den  17.  Dezember  1886)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  28.  Oktober  1886,  betreffend  die  Genehmigung
mehrerer  Aenderungen  und  Ergänzungen  zu  dem  revidirten  Statute  des
Danziger  Hypothekenvereins  vom  28.  April  1882,  sowie  die  Bestätigung,
des  diesem  Vereine  behufs  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Pfandbriefe
  unter  dem  21.  Dezember  1868  ertheilten  Allerhöchsten  Privilegiums
für  die  nach  Maßgabe  des  geänderten  Statuts  auszugebenden  Pfandbriefe,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  48  S.  269,
ausgegeben  den  27.  November  1886.

d*

 

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="337" />
        Sachregister

zur

Gesetz-Sammlung.

Jahrgang  1886.

A.

Abgaben,  s.  Gemeindeabgaben,  Kreisabgaben,
Yrovinzialabgaben,  Kirchenabgaben.

Abgeordnete,  s.  Kreistagsabgeordnete.

Ablehnung  unbesoldeter  Kommunalämter  in  der  Provinz
Westfalen  (Kreis-O.  ##§.  8  und  24)  219.

Aktiengesellschaften  in  der  Provinz  Westfalen,  Kreis.
abgaben  derselben  (Kreis-O.  §§.  14,  15)  221.  —  Theilnahme
  derselben  an  den  Wahlen  der  Kreistagsabgeordneten
  (ebend.  §§.  35,  45)  229.

Alfeld  (Provinz  Hannover),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  17.  Dez.)  299.

Allenstein  (Ostpreußen),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
der  Stadt  Allenstein  bis  zum  Betrage  von  530  000  Mark
(Priv.  v.  4.  Jan.)  43  Nr.  2.

Alsbach  (Provinz  Hessen-Nassau),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Alsbach  im  Unterwesterwald-Kreise
  zur  Ausführung  eines  Weges  nach  der  Station
Grenzau  (A.  E.  v.  21.  Juli)  291  Nr.  5.

Altd  C.  iner  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  1.

Altena  (Westfalen),  s.  Eisenbahnen  Nr.  2  und  3.

Altendorf  (Westpreußen),  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft
  Altendorf  im  Kreise  Marienburg  (Stat.  v.  30.  März)
153  Nr.  3.

Altewalde  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  20.

Altona,  Beitrag  des  Staates  zu  den  durch  den  Anschluß
der  Stadt  Altona  an  das  Zollgebict  veraulaßten  Kosten
(G.  v.  30.  Juni)  184.

s.  auch  Eisenbahnen  Nr.  4.
Ges.  Samml.  1886.

Amtmann  in  der  Provinz  Westfalen,  Rechte  und  Pflichten
besselben  (Kreitz.  O.  Ss.  8,  27  bis  29)  220.

Amtsbezirke  in  der  Provinz  Westfalen  (Kreis-O.  §.  21)
224.  —  Abänderung  derselben  (ebend.  §.  22).  —  Vertretung
  und  Verwaltung  derselben  (ebend.  55.  23  bis  29)
225.

Amtsblatt  in  der  Provinz  Westfalen,  Bekanntmachung
der  Veränderung  der  Kreisgrenzen  durch  dasselbe  (Kreis.O.
S.  3)  218.  —  deSgl.  der  Kreisstatuten  und  Reglements,
falls  ein  Kreisblatt  nicht  besteht  (ebend.  s.  20)  224.  —

bes  g.  gewisser  Angelegenheiten,  betreffend  die  Wahlen
zum  Kreistage  (ebend.  8§.  54,  55,  58)  235.  —  dezgl.
hewisser  Provinzialangelegenheiten  (Prov.  O.  Sr.  4,  8,
21,  101,  104)  257.

Amtsgerichte,  Abänderung  von  Anmtzgerichtsbezirken
(G.  v.  7.  April)  113.  —  Aufhebung  des  Amtsgerichts
zu  Neustadt.  Magdeburg  (G.  v.  10.  März)  41.

Amtskautionen  desg  Wirhhschaftsdirigenten
Hauptgestüt  Beberbeck  (V.  v.  27.  Okt.)  295.

Amtsversammlungen  in  der  Provinz  Westfalen  (Kreis-O.
5.  24)  225.

Angermünde  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  3.

Anklam  (Pommern),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
der  Stadt  Anklam  im  Betrage  von  750  000  Mark
(Driv.  v.  31.  Mai)  180  Nr.  7.

Anleihen,  s.  bei  den  einzelnen  Provinzen,  Kreisen,
Gemeinden,  Korporationen  u.  s.  w.  sowie  Staatsanleihen,
  Eisenbahnen.

Ansiedelungen,  Beförderung  Deutscher  Ansiedelungen  in
den  Provinzen  Westpreußen  und  Posen  (G.  v.  26.  April)

a

bei  dem
        <pb n="338" />
        2  Sachregister.

Ansiedelungen  (Forts.)
131.  —  Kommission  für  diese  Ansiedelungen  (V.  v.
21.  Juni)  159.  —  Sit  derselben  (A.  E.  v.  26.  Juli)
204.

Armenatteste,  Ausstellung  derselben  zur  Erlangung  der
Kostenfreiheit  für  evangelische  Kirchen  im  Bezirke  des
Konsistoriums  zu  Cassel  (G.  v.  14.  März  Art.  17)  83.

Aufsicht  in  der  Provinz  Westfalen  über  die  Kreisverwaltung
  (Kreig.  O.  5§.  91  bis  96)  246.  —  desgl.  über  die
Verwaltung  der  Angelegenheiten  des  Provinzialverbandes
(Drov.  O.  85.  114  bis  121)  274.

B.

B  so  F*W*rl*  L  I.  m  *TNN

zu  Cronenburgerhütte
  im  Kreise  Schleiden  (Stat.  r.  15.  Nov.)
302  Nr.  17.

Banken  (Privatbanken),  Genehmigung  der  revidirten
Statuten  der  Hannoverschen  Bank  (A.  E.  v.  10.  Mai)
187  Nr.  1.

Bärenbach  (Rheinprovinz),  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft
  zu  Bärenbach  im  Kreise  Meisenheim  (Stat.
v.  21.  Dez.  85)  38  Nr.  18.

Bassum  (Provinz  Hannover),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  6.  Okt.)  289.

Beamte,  Befreiung  der  unmittelbaren  Staatsbeamten  von
der  Uebernahme  unbesoldeter  Kreisämter  in  der  Provinz
Westfalen  (Kreis.O.  §.  8)  219.  —  Beiträge  der  Beamten
zu  den  Kreisabgaben  daselbst  (ebend.  §S.  18)  223.

s.  auch  Gemeindebeamte,  Kreisbeamte,  Provinzialbeamte,
  Pensionirung.

Bekanntmachungen,  s.  Amtsblatt,  Kreisblatt.

Berg  (Rheinprovinz),  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft
zu  Verg  im  Kreise  Ahrweiler  (Stat.  v.  24.  Febr.)  116
Nr.  9.

Bergen  (Provinz  Hannover),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  31.  Dez.  85)  31.

Bergwerke,  Kreisabgaben  der  Bergwerksbesitzer  in  der
Provinz  Westfalen  (Kreis.  O.  S§.  14,  15)  221.  —  Theil.
nahme  derselben  an  den  Wahlen  der  Kreistagsabgeordneten
(ebend.  S§.  42  bis  45)  231.

Berlin,  Ausgabe  von  Anleihescheinen  der  Stadt  Berlin
zum  Betrage  von  50  000  000  Mark  (Priv.  v.  5.  Mai)
156  Nr.  3.

1886.

Berlin  (Forts.)

Verleihung  des  Enteignungsrechts  für  die  zur  Regulirung
  der  Büschingstraße,  der  Kreuzbergstraße  und
des  Bürgersteigs  der  Pankstraße  erforderlichen  Grundstücke
  (A.  E.  v.  17.  Febr.)  51  Nr.  10.  —  desgl.  zum
Zweck  der  Verbesserung  der  Verhältnisse  der  Straße  -am
Mühlendamm=  (A.  E.  v.  7.  April)  154  Nr.  6.

Fortdauer  des  der  Preußischen  Hypotheken-Aktienbank
  ertheilten  Privilegiums  vom  18.  Mai  1864  (A.  E.
v.  26.  Aug.  85)  36  Nr.  1.  —  Fortdauer  des  der
Deutschen  Hypothekenbank  ertheilten  Privilegiums  vom
3.  April  1872  (A.  E.  v.  26.  Aug.  85)  50  Nr.  1.

Beuthen  (Schlesien),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
der  Stadt  Beuthen  O.  S.  bis  zum  Betrage  von
500  000  Mark  (Priv.  v.  25.  Juni)  206  Nr.  3.

Bewässerungsanlagen,  s.  Meliorationen.

Beyernaumburg  (Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  22.

Bezirksausschuß  in  der  Provinz  Westfalen,  JLuständigkeit
  desselben  in  Kreisangelegenheiten  (Kreis=  O.  Ss.  3,  4,
8,  19,  22,  54,  58,  73,  94)  217.

Bingerau  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  13.

Bluschezau  (Schlesien),  Drainagegenossenschaft  daselbst  im
Kreise  Ratibor  (Stat.  v.  9.  Juli)  288  Nr.  2

Bodenkredit  =  Aktiengesellschaften,  Genehmigung
mehrerer  UAbänderungen  des  Statuts  der  Schlesischen

Bodenkredit-Aktienbank  zu  Breslau  vom
(A.  E.  v.  15.  März)  156  Nr.  1.  —  Genchmigung  eincs
Nachtrags  zu  dem  Statut  der  Preußischen  Central-Bodenkredit-Aktiengesellschaft
  vom  21.  März  1870,  sowie  Bestätigung
  des  Privilegiums  von  demselben  Tage  zur
Ausgabe  von  Pfandbriefen  und  Kommunal--Obligationen
(A.  E.  v.  30.  Aug.)  304  Nr.  1

Bodland-Borkowitz  (Schlesien),  Drainagegenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Rosenberg  (Stat.  v.  2.  Aug.)  283
Nr.  10.

Boker  Heide  (Westfalen),  Nachtrag  zum  Statut  der
Meliorations-Sozietät  der  Boker  Heide  vom  24.  Juli
1850  (v.  28.  Febr.)  141  Nr.  3.

Borken  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  26.

Bralin  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  19.

Braube  Dachsenhausen  (Hessen-Nassau),  s.  Chausseen
Nr.  2

rnunstern  (Ostpreußen),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
  des  Kreises  Braunsberg  bis  zum  Betrage  von
150  000  Mark  (Priv.  v.  26.  März)  141  Nr.  7
        <pb n="339" />
        Sachregister.
Chausseen  (Forts.)

Braunschweig,  s.  Eisenbahnen  Nr.  5  und  6.

Breitenbach  (Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  22.

Bremen  (freie  Hansestadt),  Vertrag  zwischen  Preußen,
Oldenburg  und  Bremen  wegen  Unterhaltung  der  Schifffahrtszeichen
  auf  der  Weser  (v.  20.  März)  303.

Bremenscher  ritterschaftlicher  Kreditverein,  Genehmigung
  des  dritten  Nachtrags  zu  dem  Statut  (A.  E.
v.  16.  Aug.)  292  Nr.  9.

Bremervörde  (Provinz  Hannover),  Amtzgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  4.  Juni)

5.

Breslau  (Stadt),  Genehmigung  mehrerer  Abänderungen
des  Statuts  der  Schlesischen  Bodenkredit-Aktienbank  zu

11.  Okt.  1871  .#
Breslau  vom  X.För-1572.  (A.  E.  v.  15.  März)  156

Nr.  1.

Buckau  (Provinz  Sachsen),  Herabsetzung  des  Zinsfußes
der  Anleihescheine  der  Stadt  Buckau  b.  M.  von  1880
von  4½  auf  4  Prozent  (A.  E.  v.  26.  März)  153  Nr.  2.

Burtscheid  (Rheinprovinz),  Herabsetzung  des  Zinsfußes
der  Anleihe  der  Stadt  Burtscheid  von  1878  von  41
auf  4  Prozent  (A.  E.  v.  25.  Nov.  85)  33  Nr.  8.  —
Ausfertigung  von  Stadtanleihescheinen  im  Betrage  von
600  000  Mark  (Priv.  v.  8.  März)  137  Nr.  4.

Busow  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst  im
Kreise  Rosenberg  O.  S.  (Stat.  v.  B.  Okt.)  298  Nr.  14.

C.

Cammin  (VPommern),  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der
Auleihen  des  Kreises  Cammin  von  1854  und  1861  von
4¼  auf  4  Prozent  (A.  E.  v.  19.  Okt.  85)  115  Nr.  1.

Cassel  (Kommunalverband),  s.  Hessen-Nassau.

Cassel  (Konsistorialbezirk),  Presbyterial-  und  Synodalordnung
  für  die  evangelischen  Kirchengemeinschaften  (v.
16.  Dez.  85)  2,  85.  —  Sanktion  derselben  (A.  E.  v.
16.  Dez.  85)  1.  —  Kirchenverfassung  der  evangelischen
Kirche  (G.  v.  19.  März)  79.

Ccbausseen:
I.  Provinz  Ostpreußen.

1)  Preuß.  Eylauer  Kreischausseen,  Verleihung  des
Rechts  auf  Chausseegeld  für  die  Chausseen  von
Creuzburg  nach  Sollnicken  und  von  Jesau  nach
Lichtenfelde  (A.  E.  v.  10.  Mai)  288  Nr.  1.

2)

„

—

10)

1886.  3

II.  Provinz  Westpreußen.
Neustadter  Kreischausseen:  a)  von  Putzig  nach
Löbsch  und  von  Gnesdau  nach  Schwarzau  b)  von
Neustadt  nach  Krokow,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  u.  s.  w.  (A.  E.  v.  16.  Dez.  85)  40  Nr.  4.

III.  Provinz  Brandenburg.
Angermünder  Kreischausssen  von  Joachimsthal
über  Friedrichswalde  bis  zur  Grenze  des  Kreises
Templin  in  der  Richtung  auf  Ringenwalde,  Verleihung
  des  Rechts  auf  Chausseegeld  (A.  E.  v.
16.  Aug.)  283  Nr.  12.

Ober.  Barnimer  Kreischausseen,  Verleihung  des
Rechts  auf  Chausseegeld  für  die  Chausseen:  a)  von
Prötel  bis  zur  Werneuchen  Freienwalder  Chaussee
und  von  Werneuchen  bis  zur  HeidekrugStrausberger
  Chaussee  (A.  E.  v.  20.  Juli)  283  Nr.  9;
b)  von  Heckelberg  bis  zur  Eberswalde-Freienwalder
Chaussee  (A.  E.  v.  3.  Febr.)  51  Nr.  8.

Ost.  Priegnitzer  Kreischausseen,  Verleihung  des
Rechts  auf  Chausseegeld  für  die  Chausseen:  a)  von
Wittstock  bis  zur  Landesgrenze  in  der  Richtung
auf  Wredenhagen;  b)  von  Wittstock  nach  Meyenburg
  und  von  Wittstock  nach  Prihzwalk  (A.  E.  v.
1.  Febr.)  50  Nr.  5.

Ruppiner  Kreischaussee,  Verleihung  des  Rechts  auf
Chausseegeld  für  die  Chaussee  von  Menz  nach
Schönermark  (A.  E.  v.  27.  Sept.)  298  Nr.  9.
Ost.  Sternberger  Kreischaussee  von  Sonnenburg
bis  zur  Grenze  des  Kreises  Weststernberg,  Verleihung
des  Enteignungsrechts  u.  s.  w.  (A.  E.  v.  7.  Juni)
188  Nr.  6.

Von  Perleberg  nach  Pritzwalk,  Verleihung  des
Rechts  auf  Chausseegeld  an  die  Kreise  Ost-  und  West-Priegnitz
  (A.  E.  v.  25.  Juni)  210  Nr.  3.

IV.  Provinz  Pommern.
Grimmener  Kreischaussee  von  Grimmen  nach  dem
Bahnhofe  Miltzow,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  u.  s.  w.  (A.  E.  v.  14.  Okt.  85)  30  Nr.  3.

V.  Provinz  Posen.
von  Dlonie  nach  Pempowo  im  Kreise  Kröben,
Anwendung  der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar
  1840  angehängten  Bestimmungen  wegen  der
Chausseepolizeivergehen  (A.  E.  v  8.  Febr.)  282  Nr.  1.
a'-
        <pb n="340" />
        4  Sachregister.
Chauffeen  (Forts.)

Chausseen  (Forts.)

VI.  Provinz  Schlesien.

11)  Grottkauer  Kreischaussee  von  Kühschmalz  über
Falkenau  bis  zur  Chaussee  nach  Grottkau,  Verleihung
des  Enteignungsrechts  u.  s.  w.  (A.  E.  v.  2.  Juni)
188  Nr.  4

12)  Laubaner  Kreischaussee  von  Lauban  über  Thiemendorf

  bis  zur  Bunzlauer  Kreisgrenze  in  der  Richtung

auf  Löwenberg,  Verleihung  des  Rechts  auf  Chausseegeld

  (A.  E.  v.  5.  April)  154  Nr.  5.

Trebnitzer  Kreischausseen,  Verleihung  des  Ent.

eignungsrechts  u.  s.  w.  für  die  Chausseen  von

Bingerau  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Trebnitz  in  der

Richtung  auf  Jackschönau  (A.  E.  v.  26.  Juli)  283

Nr.  8,  292  —  sowie  a)  von  Oels  nach  Kaltvorwerk,

  b)  von  Hundsfeld  nach  Kaltvorwerk,  c)  von

Oels  nach  Stronn,  4)0  von  Oels  bis  zur  Trebnitzer

Kreisgrenze,  e)  von  Juliusburg  nach  Bahnhof

Großgraben  (A.  E.  v.  7.  Dez.  85)  37  Nr.  11.

14)  Schweidnitzer  Kreischaussee  vom  Bahnhofe  Königs.
zelt  über  Tschechen  nach  Puschkau,  Verleihung  des
Enteignungsrechts  u.  s.  w.  (A.  E.  v.  15.  Jan.)  50
Nr.  2.

13

15)  Steinauer  Kreischaussee  von  Naudten  nach
Köben  mit  Abzweigung  von  Nistiz  nach  Radschü,
Verleihung  des  Rechts  auf  Chausseegelbd  (A.  E.  v.
3.  Mai)  164  Nr.  7.

16)  Verleihung  des  Rechts  auf  Chausseegeld  an  die
Kreise  Trebnih  und  Militsch  für  die  Chaussee
von  Trebnitz  über  Militsch  bis  zur  Posenschen
Provinzialgrenze  bei  ILduny  (A.  E.  v.  I.  Febr.)
50  Nr.  7.

17)  Waldenburger  Kreischaussee  von  Reußendorf

über  Dittmannsdorf  bis  zur  Schweidnitzer  Kreisgrenze,

  Verleihung  des  Rechts  auf  Chausseegeld

(A.  E.  v.  1.  Febr.)  50  Nr.  6.

Verleihung  des  Rechts  auf  Chausseegeld  an  den  Kreis

Wartenberg  bezüglich  der  von  demselben  übernommenen

  Strecken  der  Chaussee  von  der  Oelst
  Staatsstraße  bei  Spahlitz  über  Medzibor

bis  zur  Orenze  der  Previnz  Posen  in  der  Richtung

auf  Ostrowo  (A.  E.  v.  4.  Aug.)  283  Nr.  11.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis
Poln.  Wartenberg  bezüglich  der  Straßen  a)  von
Bralin  bis  an  die  Namslauer  Kreisgrenze,  b)  von
Goschütz  nach  Medzibor,  c)  von  Neuhof  nach

1

1

20)

2

—

1886.

Ottendorf,  d)  von  Ottendorf  nach  Bischdocf,
e)  von  Poln.  Wartenberg  bis  an  die  Namslauer
Kreisgrenze  (A.  E.  v.  22.  Sept.)  300  Nr.  2.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  und  des  Rechts
auf  Chausseegeld  an  den  Kreis  Neisse  für  die
Chausseen  a)  von  Stephansdorf  bis  an  die
Schmelzdorf=  Reinschdorfer  Straße,  b)  von  Neuland
  nach  Altewalde,  c)  von  Neisse  bis  an  die
Kreisgrenze,  d)  von  Neisse  nach  Volkmannsdorf
(A.  E.  v.  15.  Okt.)  301  Nr.  8.

VII.  Provinz  Sachsen.

von  der  Gardelegen-Calvörder  Chaussee  bei  Weteritz
bis  zur  Braunschweigschen  Landesgrenze  in  der
Richtung  auf  Grafhorst,  Verleihung  des  Rechts  auf
Chausseegeld  an  die  Drömlingskorporation  und
mehrere  Güter  und  Gemeinden  im  Kreise  Gardelegen
  (A.  E.  v.  2.  April)  153  Nr.  4.

22)  Sangerhausener  Kreischausseen,  Verleihung  des

23)

2

2

rt

Enteignungsrechts  für  die  Verbreiterung  der  Chaussee
von  Wallhausen  nach  Brücken  (A.  E.  v.  14.  Dez.
85)  37  Nr.  14)  Verleihung  des  Rechts  auf  Chaussec.
geld  bezüglich  der  Chausseen  a)  von  Beyernaumburg
  nach  Nienstedt,  b)  von  Holdenstedt  nach
Bomstedt,  c)  von  Breitenbach  nach  der  gräflichen
Chaussee  auf  der  Landgemeinde  und  d)  von  Straß.
berg  nach  der  Stolberg-Harzgeroder  Chaussee  (A.  E.
v.  28.  Juni)  215  Nr.  6.

Oscherslebener  Kreischaussee,  Verleihung  des
Rechis  zur  Chausseegelderhebung  für  die  Chaussee  von
Gröningen  bis  zur  Aderslebener  Grenze  (UA.  E.  v.
30.  Juli)  288  Nr.  3.

VIII.  Provinz  Hannover.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Senat  der
freien  und  Hansestadt  Hamburg  für  die  Verlegung
der  Chausseen  Harburg=  Hamburg  (A.  E.  v.  27.  Jan.)
115  Nr.  5.

IX.  Provinz  Westfalen.

Verleihung  des  Rechts  auf  Chausseegeld  an  die
Gemeinden  Dreis-Tiefenbach,  Eckmannshausen  und
Herzhausen  im  Kreise  Siegen  für  die  innerhalb  ihrer
Grenzen  belegenen  Strecken  der  Dreisbach-  Allenbacher
  Chaussee  (A.  E.  v.  7.  Juni)  206  Nr.  2.
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        Sachregister.

Chausseen  (Forts.)

26)  Borkener  Kreischaussee  von  Borken  über  Heiden,
Groß.  Reken  und  Klein.  Reken  bis  zur  Kreisgrenze
in  Abänderung  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  9.  Juli
1880,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  und  des
Rechts  auf  Chausseegeld  (A.  E.  v.  18.  Jan.)  44
Nr.  7.

Verleihung  des  Rechts  auf  Chausseegeld  an  den  Kreis
Lippstadt  für  die  Chaussee  von  Rüthen  über
Kallenhardt  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  Nuttlar  im  Kreise  Meschede  und  an  die  Gemeinde
  Nuttlar  für  die  Chaussce  von  der  Kreisgrenze
  bis  Nuttlar  (A.  E.  v.  30.  März)  163  Nr.  2.

Verleihung  des  Rechts  auf  Chausseegeld  an  die  Gemeinde
  Halverde  im  Kreise  Tecklenburg  für,  die
Chaussee  von  der  Grenze  der  Gemeinde  Recke  bis  zur
Grenze  der  Gemeinde  Schale  (A.  E.  v.  11.  Okt.)  301
Nr.  6.

2

J

2

S

X.  Provinz  Hessen-Nassau.

29)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  kommunal.
ständischen  Verband  des  Regierungsbezirks  Wies.-baden
  für  die  Bezirksstraße  von  Braubach  nach
Dachsenhausen  (A.  E.  v.  6.  Okt.)  301  Nr.  5.

XI.  Rheinprovinz.

30)  Verleihung  des  Entcignungsrechts  an  die  Gemeinde
Rotthausen  im  Landkreise  Essen  für  den  Kommunikationsweg
  von  dem  sog.  Beisen  nach  der  Kolonie
Dahlbusch  II  (A.  E.  v.  19.  April)  215  Nr.  1.

Eleve  (Rheinprovinz),  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der
Anleihen  der  Stadt  Cleve  von  1877  und  1881  von  4½/
auu  f  3¾  Prozent  (A.  E.  v.  13.  Okt.)  301  Nr.  7.

Cöslin  (Stadt),  Fortdauer  de#  der  Pommerschen  Hypotheken-Aktienbank
  zu  Cöslin  unterm  1.  Oktober  1866
ertheilten  Privilegiums  zur  Ausgabe  von  Hypothekenbriefen
  (A.  E.  v.  26.  Okt.  85)  36  Nr.  5.

Cottbus  (Prov.  Brandenburg),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
  der  Stadt  Cottbus  im  Betrage  von  260  000  Mark
(Priv.  v.  15.  Febr.)  115  Nr.  6.

Crenzburg  (Ostpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  1.

Czwiklitz  (Schlesien),  Drainagegenossenschaft  daselbst  im
Kreise  Pleß  (Stat.  v.  30.  Nov.  85)  37  Nr.  10.

1886.  5

D.

Dannenberg  (Provinz  Hannover),  Amtegericht,  Ausschlußfrist
  für  Aulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  11.  Mai)
145.

Danzig  (Stadt),  Genehmigung  von  Aenderungen  des  revidirten
  Statuts  des  Danziger  Hypothekenvereins  vom
28.  April  1882,,  sowie  Bestätigung  des  diesem  Verein
zur  Ausgabe  von  Pfandbriefen  unterm  21.  Dezember  1868
ertheilten  Privilegiums  für  die  nach  Maßgabe  des  geänderten
  Statuts  auszugebenden  Pfandbriefe  (A.  E.  v.
6.  Jan.  u.  28.  Okt.)  115  Nr.  3  und  304  Nr.  2.

Darlehnskafsen,  s.  Landschaften.
Deichverbände:

I.  Provinz  Westpreußen.

1)  Lichtfelde.  Güldenfelder  Deichgenossenschaft  im
Kreise  Stuhm  (Stat.  v.  7.  Dez.  85)  37  Nr.  13.

2)  Pieckeler  Staudeichverband  im  Kreise  Marienburg
(Stat.  v.  17.  März)  141  Nr.  4.

3)  Unterberger  Wallverband  im  Gebiete  des  Deichverbandes
  der  Schwetz-Neuenburger  Niederung  (Stat.
v.#  10.  März)  153  Nr.  1.

II.  Drovinz  Brandenburg.

4)  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  von  dem  Deichamte
des  Oberoderbruchs  nach  dem  Privilegium  von
1871  und  der  von  dem  Deichamte  des  Nieder.
oderbruchs  nach  dem  Privilegium  vom  4.  Dezember
1876  ausgegebenen  Obligationen  von  5  resp.  4½  Prozent
  auf  4  Prozent  (A.  E.  v.  23.  Juni)  215  Nr.  4.

III.  Provinz  Posen.
5)  Neu-  und  Alt-Meriner  Deichverband  im  Kreise
Birubaum  (Stat.  v.  9.  Juli)  216  Nr.  10.
IV.  Provinz  Schlesien.
6)  Hennersdorfer  Deichverband  (Stat.  v.  7.  April)
154  Nr.  7.
V.  Provinz  Sachsen.

7)  Magdeburg.  Rothensee.Wolmirstedter  Deichverband,
  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  nach  den
Privilegien  von  1859,  1862  und  1876  ausgegebenen
        <pb n="342" />
        6  Sachregister.

Deichverbände  (Forts.)
Schuldverschreibungen  von  4½  auf  4  Prozent  (A.  E.
v.  17.  Febr.)  137  Nr.  1.

VI.  Provinz  Hannover.
8)  Hülsener  Deichverband  im  Kreise  Fallingbostel
(Stat.  v.  16.  Nov.  85)  36  Nr.  6.

9)  Wechterner  Deichverband  (Stat.  v.  14.  Dez.  85)  37
Nr.  15.

10)  Deterner  Deichverband  (Stat.  v.  8.  Nov.)  302
Nr.  15.

VII.  Rheinprovinz.
11)  Ober-  und  Unter-Spillekeswarder  Deichverband
  in  Hüthum,  Kreis  Rees  (Stat.  v.  20.  Jan.)
50  Nr.  4

Defekte  der  Kreisbeamten  in  der  Provinz  Westfalen,  Feststellung
  derselben  (Kreis.  O.  S.  73)  241.

Dembio  (Schlesien),  Drainagegenossenschaft  daselbst  im
Kreise  Oppeln  (Stat.  v.  13.  Jan.)  44  Nr.  4.

Deterner  Deichverband  in  der  Provinz  Hannover  (Stat.
v.  S.  Nov.)  302  Nr.  15.

Deutsch-Wette-Kunzendorfer  Eisenbahn,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  7.

Deutz-Kalker  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  8.

Diäten  und  Reisekosten  für  die  Mitglieder  der  Kreiskommissionen
  in  der  Provinz  Westfalen  (Kreig.  O.  §.  88)
245.  —  Kreistagsabgeordnete  daselbst  erhalten  dieselben
nicht  (ebend.  §.  59)  237  und  Mitglieder  des  Kreisausschusses
  nur  eine  ihren  baaren  Auslagen  entsprechende
Entschädigung  (ebend.  §.  84)  245.

Diäten  und  Reisekosten  für  die  Mitglieder  der  Ansiedelungskommission
  zu  Posen  (V.  v.  21.  Juni  §.  2)  160.
—  desgl.  für  die  Beamten  der  Staatseisenbahnen  und
der  unter  der  Verwaltung  dek  Staates  stehenden  Privateisenbahnen
  (V.  v.  6.  Sept.)  286.

Dienstvergehen,  s.  Disziplinarverfahren.

Diepholz  (Provinz  Hannover),  Amtzgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  22.  Juli)  204.

Disziplinarverfahren  in  der  Provinz  Westfalen  gegen
Mitglieder  des  Kreisausschusses  (Kreis-O.  §.  78)  242.—
desgl.  gegen  Kreisbeamte  (ebend.  §.  79  Nr.  3)  243.—
desgl.  gegen  den  Vorsihenden  und  die  Mitglieder  des
Provinzialausschusses  (Prov.  O.  S.  51)  265.  —  detgl.
gegen  Provinzialbeamte  (ebend.  §.  98)  270.

1886.

Disziplinarverfahren  (Fortf.)

Disziplinarverfahren  gegen  den  Vorsihenden  und  die
Beamten  der  Ansiedelungskommission  für  Westpreußen
und  Posen  (V.  v.  21.  Juni  §§.  2,  7)  159.  —  desgl.
gegen  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  öffentlichen  Volksschulen
  in  dem  Gebiet  dieser  Provinzen  (G.  v.  15.  Juli
Art.  II,  III)  186.

Dlonin  (Posen  Nr.  10).

Dorum  (Provinz  Hannover),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  31.  Dez.  85)  31.

Dotation  der  Kreisverbände  in  der  Provinz  Westfalen
(Kreis-O.  88.  97,  98)  248.

Drainagegenossenschaften,  s.  Meliorationen.
Dreisbach-Allenbach  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  25.

Drömlingskorporation  (Sachsen),  s.  Chausseen
Nr.  21.

Duderstadt-Leinefelder  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  9.

Duisburg-Styrumer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  10.

Duppach  (Nheinprovinz),  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft
  im  Kreise  Prüm  (Stat.  v.  9.  Okt.  85)  36  Nr.  3.

Düsseldorf  (Rheinprovinz),  Verwendung  der  Anleihe  der
Stadt  Düsseldorf  von  1882  auch  für  den  Bau  einer
Schule  (A.  E.  v.  25.  Juni)  215  Nr.  5.

E.

Ehrenrechte,  bärgerliche,  der  Besitz  derselben  bedingt  in
der  Provinz  Westfalen  die  Wählbarkeit  zum  Provinziallandtage
  und  Provinzialausschusse  (Prov.  O.  S§.  17,  47)
259.  —  desgl.  die  Theilnahme  an  den  Wahlen  zum
Kreistage  daselbst  (Kreis.  O.  Ss.  44,  45)  232.  —  Folgen
des  Mangels  bei  Gutsbesitzern  daselbst  (ebend.  S.  26)  226.

2e.  LL  #I#.  r.  L2244.

„  Erweiterung  und  Vervollständigung
  ded  Staatseisenbahnnehes  und  Betheiligung
des  Staates  bei  mehreren  Privateisenbahnunternehmungen
(G.  v.  19.  April)  125.  —  Bau  und  Betrieb  der  durch
dieses  Gesetz  genehmigten  Eisenbahnen  (A.  E.  v.  21.  April)
135.  —  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Beamten  der
Staatseisenbahnen  und  der  unter  der  Verwaltung  des
Staats  stehenden  Privateisenbahnen  (V.  v.  6.  Sept.)
286.  —  Umzugskosten  dieser  Beamten  (V.  v.  5.  Sept.)
285.
        <pb n="343" />
        Sachregister.
Eisenbahnen  (Forts.)

Eisenbahn-Betriebsämter,  Errichtung  eines  Eisenbahn.
Betriebsamts  in  Braunschweig  (A.  E.  v.  8.  März)  42.

Eisenbahn-Direktionen,  Auflösung  der  Direktion  der
Braunschweigischen  Eisenbahn  zu  Braunschweig  und
anderweite  Abgrenzung  der  Bezirke  der  Dircktionen  zu
Altona,  Cöln  (rechtsrheinische),  Elberfeld,  Hannover,
Magdeburg  (A.  E.  v.  8.  März)  42.  —  Bestimmung
über  die  anderweite  Abgrenzung  der  Eisenbahndirektionsbezirke
  zu  Altona,  Bromberg,  Berlin,  Breslau,  Frank.
furt  a.  M.,  Magdeburg,  Hannover,  Elberfeld  und  Cöln
(linksrheinische)  hinsichtlich  der  nach  dem  Gesetze  vom
19.  April  1886  auszuführenden  Eisenbahnlinien  (A.  E.
v.  21.  April)  135.

Eisenbahnen,  Bestimmungen  für  die  einzelnen  Eisenbahnen:


1)  Altdamm-Cammin  mit  Abzweigung  nach  Wollin,
Bau  der  Bahn  (G.  v.  19.  April  §.  1)  125
(A.  E.  v.  21.  April)  135.

2)  Altenaer  Schmalspur-Eisenbahngesellschaft,  Bau
mehrerer  Strecken  (Konz.  Urk.  v.  24.  Mai)  291
Nr.  1.

3)  Altena=  Lüdenscheid,  Betheiligung  des  Staats
an  dem  Bau  (G.  v.  19.  April  §.  1)  127.

4)  Altona.-  Kaltenkirchen,  Verlängerung  der  Baufrist
  (A.  E.  v.  17.  März)  137  Nr.  7.

5)  Braunschweig-Gifhorn,  Bau  der  Bahn  (G.  v.
19.  April  8.  1)  126  (A.  C.  v.  21.  Upril)  135.

6)  Braunschweigische  Eisenbahn,  Auflösung  der
Direktion  derselben  (A.  E.  v.  S.  März)  42.

7)  Deutsch-Wette-Groß.-  Kunzendorf,  Bau  der
Bahrn  (G.  v.  19.  April  S.  1)  126  (A.  E.  v.  21.  April)  135.

8)  Deutz-Kalk,  Ausbau  der  Bahn  (DG.  v.  19.  April
S.  1)  127.

9)  Duderstadt-Leinefelde,  Bau  der  Bahn  (G.  v.
19.  April  §.  1)  126  (A.  E.  v.  21.  April)  136.

10)  Duisburg.  Styrum,  Ausbau  der  Bahn  (G.  v.
19.  April  §.  1)  127.

11)  Elberfeld.  Cronenberg,  Bau  der  Bahn  (G.  v.
19.  April  §.  1)  126  (A.  E.  v.  21.  April)  136.

12)  Fulda.  Tann,  Bau  der  Bahn  (G.  v.  19.  April
8.  1)  126  (A.  E.  v.  21.  April)  135.  «

13)  Garnsec=  Lessen,  Bau  der  Bahn  (G.  v.  19.  April
S.  1)  125  (A.  E.  v.  21.  April)  135.

14)  Gollnow.  Cammin  mit  Abzweigung  nach  Wollin,
Bau  der  Bahn  (G.  v.  19.  April  §.  1)  125  (A.  E.
v.  21.  April)  135.

1886.  7

15)  Grunowm-  Beeskow,  Bau  der  Bahn  (G.  v
19.  April  F.  1)  126  (A.  E.  v.  21.  April)  135.

16)  Kerkerbachbahn,  Verlängerung  der  Baufrist
(A.  E.  v.  5.  Mai)  179  Nr.  1.

17)  Kiel.  Eckern  förde-Flensburg,  Emission  von
400  000  Mark  vierprozentiger  Prioritäts  Obligationen
  11I.  Emission  (Priv.  v.  21.  Juli)  282
Nr.  7.

18)  Krebsöge  Radevormwald,  Bau  der  Bahn
(G.  v.  19.  April  §.  1)  126  (A.  C.  v.  21.  April)
136.

19)  Meseritz-Rokietnica,  Bau  der  Bahn  (G.  v.
19.  April  §.  1)  125  (A.  E.  v.  21.  April)  135.

20)  Neviges-Kupferdreh,  Ausbau  der  Bahn  (G.

19.  April  §.  1)  127.

)  Oebisfelde-Salzwedel,  Bau  der  Bahn  (G.
19.  April  §.  1)  126  (A.  E.  v.  21.  April)  135.
22)  Ottmachau-Landesgrenze,  Bau  der  Bahn  (G.  v.
19.  April  §.  1)  126  (A.  E.  v.  21.  April)  135.

23.  Ratibor-Landeëgrenze,  Bau  der  Bahn  (G.  v.
19.  April  §.  1)  125  (A.  E.  v.  21.  April)  135.

24)  Sarnau-  Frankenberg,  Bau  der  Bahn  (G.  v.
19.  April  §.  1)  126  (A.  E.  v.  21.  April)  136.

25)  Schalksmühle-Halver,  Betheiligung  des  Staats

an  dem  Bau  (G.  v.  19.  April  §.  1)  127.

26)  Schmallenberg.  Fredeburg,  Bau  der  Bahn
(G.  v.  19.  April  S.  1)  126  (A.  E.  v.  21.  April)  136.

27)  Schönebeck.  Blumenberg,  Bau  der  Bahn  (G.
v.  19.  April  §.  1)  126  (A.  E.  v.  21.  April)  135.

28)  Stolberg-Münsterbusch,  Bau  der  Bahn  (G.
v.  19.  April  §.  1)  128  (A.  E.  v.  21.  April)  136.

29)  Striegau-Volkenhain,  Bau  der  Bahn  (G.  v.
19.  April  §.  1)  126  (A.  E.  v.  21.  April)  135.

30)  Teutschenthal-Salzmünde,  Bau  der  Bahn
(G.  v.  19.  April  §.  1)  126  (A.  E.  v.  21.  April)  135.

31)  Themar-Schleusingen,  Betheiligung  des  Staats
an  dem  Bau  (G.  v.  19.  April  §.  1)  127.

32)  Vienenburg=  Goslar-  Grauhof,  Ausbau  der
Bahn  (G.  v.  19.  April  §.  1)  127.

33)  Werdohl.  Augustenthal,  Betheiligung  des  Staats
an  dem  Bau  (G.  v.  19.  April  F.  1)  127.

34)  Wiesbaden-Langenschwalbach,  Bau  der  Bahn
(G.  v.  19.  April  F.  1)  126  (A.  C.  v.  21.  April)
135.

*#%

2

r
        <pb n="344" />
        8  Sachregister.

Eisenbahnen  (orts.)

35)  Wreschen-Strzalkowo,  Bau  der  Bahn  (G.  v.
19.  April  §.  1)  125  (A.  E.  v.  21.  April)  135.

36)  Wriczen=  Jädickendorf,  Bau  der  Bahn  (G.  v.
19.  April  §.  1)  125  (A.  E.  v.  21.  April)  135.

37)  Wrist.Itzehoe,  Bau  der  Bahn  (G.  v.  19.  April
§.  1)  125  (A.  E.  v.  21.  April)  135.

38)  Wülfrath.·  Velbert,  Bau  der  Bahn  (G.  v.
19.  April  §.  1)  126  (A.  E.  v.  21.  April)  136.

39)  Wulften-Duderstadt,  Bau  der  Bahn  (G.  v.
19.  April  §.  1)  126  (A.  E.  v.  21.  April)  136.

40)  Sschipkau-Finsterwalde,  Bau  und  Betrieb  der
Bahn  (Konz.  Urk.  v.  16.  Dez.  85)  115  Nr.  2.

Eisleben  (Provinz  Sachsen),  Ausfertigung  von  Auleihescheinen
  der  Stadt  Eisleben  im  Betrage  von  90  000  Mark
(Priv.  v.  23.  Nov.  85)  36  Nr.  7.

Elberfeld-Kronenberger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  11.

Elementarschulen,  s.  Schulen.

Ems,  Ausführung  eines  Schifffahrtekanals  zur  Verbindung
des  Rheins  mit  der  Ems  (G.  v.  9.  Juli  §.  1)  207.
Emsthal  (Westfalen),  Genossenschaft  zur  Melioration  des
Emsthales  zwischen  der  Neumühlc  und  der  Affhüppner
Mühle  im  Kreise  Warendorf  (Stat.  v.  15.  Febr.)  141

Nr.  2.

Enteignungen,  (.  die  einzelnen  Verleihungen  des  Enteignungsrechts
  unter  Chausseen,  Meliorationen,  Staatsbauverwaltung
  und  bei  den  berechtigten  Kreisen,  Korporationen
  u.  s.  w.

Entwässerungsanlagen,  s.  Meliorationen.

Erfurt  (Provinz  Sachsen),  Ausgabe  von  Anleihescheinen
der  Stadt  Erfurt  im  Betrage  von  1  500  000  Mark
(Driv.  v.  30.  Nov.  85.)  37  Nr.  8.

Evangelische  Kirche,  Presbyterial,  und  Synodal.
ordnung  für  die  cvangelischen  Kirchengemeinschaften  im
Bezirke  des  Konsistoriums  zu  Cassel  (v.  16.  Dez.  85)  2,
85.  —  Sanktion  derselben  (A.  E.  v.  16.  Dez.  85)  1.  —
Kirchenverfassung  der  evangelischen  Kirche  in  diesem  Bezirke
  (G.  v.  19.  März)  79.

F.

Farschweiler  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungs.
rechts  an  die  Gemeinden  Farschweiler  und  Herl  im  Landkreise
  Trier  zur  Einrichtung  eines  Begräbnißplatzes  (A.  E.
v  16.  Juni)  291  Nr.  2  und  297  Nr.  1.

1886.

Feuersozietäts-Reglements

1)  für  Westfalen,  Genehmigung  des  ersten  Nachtrags
  zu  dem  Statute  der  Westfälischen  Provinzial-Feuersozictät
  vom  24.  Mai  1880  (A.  E.  v.  23.  Dez.  85)
38  Nr.  19.

2)  für  Westpreußen,  Genehmigung  des  7.  Nachtrags
  zu  dem  Reglement  der  landschaftlichen  Feuerversicherungsgesellschaft
  für  Westpreußen  vom  16.  Februar
1863  (A.  E.  v.  6.  Febr.)  141  Nr.  1.

3)  für  Sachsen,  Genehmigung  eines  Nachtrags  zum
Reglement  der  Magdeburgischen  Land-Feuersozietät  vom
28.  April  1843  (A.  E.  v.  31.  Mai)  188  Nr.  3.

Finanzminister,  Genchmigung  desselben  bei  Beschlüssen
des  Provinziallandtags  der  Provinz  Westfalen  (PDrov.  O.
§.  119)  275.  —  desgl.  der  Kreistage  in  dieser  Provinz
bei  Ausschreibung  von  Kreisabgaben  (Kreis.  O.  S.  91)  246.

Fischereigenofsenschaft  für  den  Nettefluß  im  Kreise
Mayen  (Stat.  v.  28.  Okt.  85)  32  Nr.  2.

Fischereigesetz,  Ausführung  desselben  in  der  Rheinprovinz,
(V.  v.  23.  Juli)  189.  —  desgl.  im  Regierungsbezirk
Wiesbaden  (V.  v.  23.  Juli)  197.

Fiskus,  Heranziehung  des  Fiskus  zu  den  Kreisabgaben
in  der  Provinz  Westfalen  (Kreis=  O.  88  14,  17)  221.—
Vertretung  desselben  als  Grundbesitzer  bei  den  Wahlen
der  Kreistagsabgeordneten  daselbst  (ebend.  §.  45  Nr.  1)
232.

Flensburg  (Provinz  Schleswig  Holstein),  Amtsgericht,
Ausschlußfrist  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.
24.  März  und  7.  Mai)  112,  140.

Forst  (Hrovinz  Brandenburg),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
  der  Stadt  Forst  i.  L.  bis  zum  Betrage  von
150  Ooo  Mark  (Priv.  v.  26.  Män)  141  Nr.  6.

Fortbildungsschulen,  s.  Schulen.

Frankfurt  a.  M.  (Landkreis),  s.  Hessen-Nassau.

Frankfurt  a.  M.  (Oberlandesgerichtsbezirk),  Errichtung
lehtwilliger  Verfügungen  in  dem  Bezirke  des  Oberlandes.
gerichts  zu  Frankfurt  a.  M.  (G.  v.  28.  Juni)  175.

Frankfurt  a.  M.  (Stadt),  Genehmigung  des  abgeänderten
Statuts  der  Frankfurter  Hypothekenbank  (A.  E.  v.
21.  Okt.  85)  40  Nr.  1.

Friedrich-Wilhelmskanal,  theilweise  Benutzung  desselben
  bei  der  Herstellung  einer  Wasserstraße  zwischen
Oberschlesien  und  Berlin  (G.  v.  9.  Juli  §.  1)  207.

Fulda-Tanner  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  12.
        <pb n="345" />
        Sachregister.

G.

Garnsee-Lessener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  13.

Gebührenfreiheit,  die  aus  Anlaß  des  Gesetzes  vom
26.  April  1886,  betreffend  die  Beförderung  deutscher  Ansiedelung
  stattfindenden  Akte  der  nichtstreitigen  Gerichtsbarkeit,
  sind  kostenfrei  (G.  v.  26.  April  §.  10)  133.

s.  auch  Armenatteste.

Gehweiler  (Rheinprovinz),  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Merzig  (Stat.  v.  15.  Jan.)
115  Nr.  4.

Gelnhausen  (Drovinz  Hessen=  Nassau),  Herabsetzung  des
Zinsfußes  der  Anleihe  der  Stadt  Gelnhausen  von  1877
von  4½  auf  4  Prozent  (A.  E.  v.  26.  März)  146  Nr.  2.

Gemeindeabgaben,  Heranziehung  von  Militärpersonen
zu  Abgaben  für  Gemeindezwecke  (G.  v.  29.  Juni)  181.

Gemeindebeamte  in  den  Landgemeinden  der  Provinz
Westfalen  (Kreis-O.  §.  25)  225.

Gemeindevorsteher  und  deren  Stellvertreter  in  den  Landgemeinden
  der  Provinz  Westfalen  (Kreis.  O.  §§.  25,  29)
225.

Gerichtshof  für  kirchliche  Angelegenheiten,  Aufhebung
desselben  (G.  v.  21.  Mai  Art.  9)  149.

Gerichtskosten  für  Eintragungen  und  Löschungen  in  der
Landgüterrolle  in  der  Provinz  SchleswigHolstein  (Landgüterordnung
  v.  2.  April  §5.  8,  25)  118.  —  desgl.  für
letztwillige  Verfügungen  im  Beczirke  des  Oberlandesgerichts
zu  Frankfurt  a.  M.  (G.  v.  28.  Juni  F.  18)  177.

s.  auch  Gebührenfreiheit.

Gesinde,  Verletzung  der  Dienstpftichten  des  Gesindes  in
der  Provinz  Hessen-Nassau  mit  Ausschluß  der  ehemals
Bayerischen  Gchietstheile  (G.  v.  27.  Juni)  173.

Gladbach  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadt  M.  Gladbach  zur  Erweiterung  des
Begräbnißplatzes  (A.  E.  v.  15.  Jan.)  44  Nr.  5.

Glatz  (Grafschaft),  s.  Schulen.

Gollnow-Camminer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  14.

Goschütz  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  19.

Göttingen  (Provinz  Hannover),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  19.  Juli
und  18.  Aug.)  187,  214.

Ges.  Samml.  1886.

1886.  9

Graudenz  (Wesivreußen),  Ausfertigung  von  Anleihe.
scheinen  der  Stadt  Graudenz  bis  zum  Betrage  von
125  ooo  Mark  (Hriv.  v.  19.  Män))  138  Nr.  9.

Grimmen  (Pommern),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
des  Kreises  Grimmen  im  Betrage  von  150  000  Mark
(Driv.  v.  14.  Okt.  85)  30  Nr.  4.  —  s.  auch  Chausseen
Nr.  9.

Groß-Lassowitz  (Schlesien),  Drainagegenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Rosenberg  (Stat.  v.  28.  Okt.)  302  Nr.  13.

Grottkau  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  11.

Grundbesitzer,  Wahlverband  der  größeren  Grundbesitzer
zur  Wahl  der  Kreistagsabgeordneten  in  der  Provinz
Westfalen  (Kreis-O.  §§.  35,  42  bis  45)  229.

Grundbuch,  Bestimmung  der  Ausschlußfrist  für  Anmeldung
  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  für  den  Bezirk  der  nachbezeichneten  Amtsgerichte
  oder  von  Theilen  derselben:

I.  Provinz  Schleswig-Holstein.
1)  Heide  und  Meldorf  (Verf.  v.  6.  Febr.)  35.
2)  Flensburg  (Verf.  v.  24.  März)  112  (Verf.  v.  7.  Mai)
140.

3)  Pinneberg  (Verf.  v.  28.  Mai)  153.

4)  Heide  (Verf.  v.  8.  Juli)  179.

5)  Pinneberg,  Schleswig,  Kappeln  und  Kiel  (Verf.  v.
9.  Okt.)  290.

II.  Provinz  Haunover.
1)  Bergen,  Dorum,  Harburg  und  Moringen  (Verf.  v.
31.  Dez.  85)  31.
2)  Lüchow,  Münden  und  Osten  (Verf.  v.  13.  Febr.)  39.
3)  Hildesheim  und  Lüchow  (Verf.  v.  29.  März)  112.
4)  Sögel  (Verf.  v.  6.  Mai)  140.
5)  Dannenberg  und  Ouakenbrück  (Verf.  v.  11.  Mai)

6)  Bremervörde  und  Osten  (Verf.  v.  4.  Juni)  155.
7)  Göttingen  und  Reinhausen  (Verf.  v.  19.  Juli)  187.
8)  Diepholz  (Verf.  v.  22.  Juli)  204.
9)  Göttingen  (Verf.  v.  18.  Aug.)  214.
10)  Otterndorf  (Verf.  v.  22.  Sept.)  287.
11)  Münden  und  Harburg  (Verf.  v.  15.  Okt.)  293.
12)  Stade  und  Tostedt  (Verf.  v.  12.  Nov.)  296.
13)  Bassum  (Verf.  v.  6.  Okt.)  289.
14)  Alfeld  und  Osten  (Verf.  v.  17.  Dez.)  299.

b
        <pb n="346" />
        10

Grunow-Beeskower  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  15.

Gutsbezirke,  Vertretung  und  Verwaltung  der  selbständigen
  Gutsbezirke  in  der  Provinz  Westfalen  (Kreis-O.
55-  23  bis  29)  225.

Gutsvorsteher  in  der  Provinz  Westfalen  (Kreis-O.  ö.  26)
226.

H.

Hagen  (Westfalen),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der
Stadt  Hagen  in  W.  im  Betrage  von  2  000  000  Mark
(Priv.  v.  19.  Mai)  180  Nr.  5.

Halle  a.  S.  (Provinz  Sachsen),  Ausgabe  von  Anleihescheinen
  der  Stadt  Halle  a.  S.  im  Betrage  von
6  000  000  Mark  (Priv.  v.  24.  Nov.)  302  Nr.  18.

Halverde  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  28.

Hamburg  (freie  und  Hansestadt),  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  an  dieselbe  für  die  zur  Verlegung  der
Harburg.  Hamburger  Chaussee  auf  der  Insel  Wilhelmsburg
  erforderlichen  Grundstücke  (A.  E.  v.  27.  Jan.)  115
Nr.  5.  —  desgl.  bezüglich  der  zur  Herstellung  eines  an
der  Hamburg=  Bergedorfer  Eisenbahn  erforderlichen  Grundstücke
  in  der  Feldmark  Lohbrügge  (A.  E.  v.  2.  Juli)  216
Nr.  7.

Hannover-(Landkreis),  Verleihung  des  Enteignungerechts
an  den  Landkreis  Hannover  zum  Ausbau  eines  Weges
von  der  Hannover-Celler  Provinzialchaussee  bis  an  den
Misburger  Damm  (A.  E.  v.  4.  Aug.)  291  Nr.  6.

Hannover  (Stadt),  Ausfertigung  von  Obligationen  der
Stadt  Hannover  im  Betrage  von  7  500  000  Mark  (Priv.
v.  6.  Juni)  188  Nr.  5.

Genehmigung  der  revidirten  Statuten  der  Hannoverschen
  Bank  (A.  E.  v.  10.  Mai)  187  Nr.  1.

Harburg  (Provinz  Hannover),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  31.  Dez.  85
und  15.  Okt.  86)  31,  293.

Heckelberg  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  4.

Heide  (Prov.  Schletzwig  Holstein),  Amtzgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.
6.  Febr.  und  Z.  Juli)  35,  179.

Heiligenbeil  (Ostpreußen),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
  des  Kreises  Heiligenbeil  im  Betrage  von
100  000  Mark  (Priv.  v.  15.  Jan.)  40  Nr.  7.  —  Herab-Sachregister.



1886

Heiligenbeil  (orts.)
setzung  des  Zinsfußes  der  Anleihen  desselben  von  1874,
1879,  1882  und  1886  von  4  quf  3½  Prozent  (A.  E.
v.  30.  Aug.)  297  Nr.  4.

Hennersdorfer  Deichverband  (Stat.  v.  7.  April)  154
Nr.  7.

Hennstedt  (Schleswig-Holstein),  Bewässerungsgenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Norder-Dithmarschen  (Stat.  v.  17.  Juni)
212  Nr.  2.

Herford  (Westfalen),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
der  Stadt  Herford  im  Betrage  von  500  000  Mark
(Priv.  v.  4.  Jan.)  40  Nr.  6.

Herl  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Gemeinden  Farschweiler  und  Herl  im  Landkreise
Trier  zur  Einrichtung  eines  Begräbnißplatzes  (A.  E.  v.
16.  Juni)  291  Nr.  2  und  297  Nr.  1.

Hessen-Nassau  (Provinz),  Verletzung  der  Dienstpflichten
de#  Gesindes  in  der  Provinz  Hessen-Nassau  mit  Ausschluß
  der  ehemals  Bayerischen  Landestheile  (G.  v.  27.  Juni)
173.

Feststellung  des  Geschäftsbereiches  mehrerer  kommunalständischer
  Anstalten  in  der  Provinz  Hessen-Nassau  (G.  v.
26.  März)  53.  —  Regelung  der  Verhältnisse  in  Folge
der  Einverleibung  des  bisherigen  Stadtkreises  Frank.
furt  a.  M.  in  den  Kommunalverband  des  Regierungsbezirks
  Wiesbaden  und  der  Vereinigung  dieser  beiden
Verbände  zu  einem  Landarmenverbande  (V.  v.  10.  Män)
45.  —  Auseinandersetzung  zwischen  den  kommunalständischen
  Verbänden  Cassel  und  Wiesbaden  wegen  der  dem
Landkreise  Frankfurt  a.  M.  zugetheilten  Gemeinden  des
bisherigen  Kreises  Hanau  (V.  v.  15.  März)  47.

Hildesheim  (Prov.  Hannover),  Amtögericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  29.  März)
112.

Holdenstedt  (Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  22.

Homburg  (Hessen-Nassau),  Herabsetzung  des  Zinsfußes
der  Anleihe  der  Stadt  Homburg  v.  d.  H.  von  1879  von
4½  auf  4  Prozent  (A.  E.  v.  26.  März)  141  Nr.  5.

Hülsener  Deichverband  im  Kreise  Fallingbostel  (Stat.  v.
16.  Nov.  85)  36  Kr.  6.

Hülfskassen,  s.  Provinzialhülfskassen.

Hundsfeld  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  13.

Hünthum,  Ober-  und  Unter-  Spillekeswarder  Deichverband
daselbst  (Stat.  v.  20.  Jan.)  50  Nr.  4.

Hüttinger  Bewässerungsgenossenschaft  im  Kreise  Bitburg
(Stat.  v.  11.  Aug.)  292  Nr.  8.
        <pb n="347" />
        Sachregister.

Hypothekenbanken,  Fortdauer  des  der  Preußischen
Hypotheken  -Aktienbank  ertheilten  Privilegiuims  vom
18.  Mai  1864  (A.  E.  v.  26.  Aug.  85)  36  Nr.  1.  —
Fortdauer  des  der  Pommerschen  Hypotheken-Aktienbank
zu  Cöslin  unter  dem  1.  Oktober  1866  ertheilten  Privilegiums
  zur  Ausgabe  von  Hypothekenbriefen  (A.  E.  v.
26.  Okt.  85)  36  Nr.  5.  —  Genehmigung  des  abgeänderten
Statuts  der  Frankfurter  Hypothekenbank  (A.  E.  v.  21.  Okt.
85)  40  Nr.  1.—  Fortdauer  des  der  Deutschen  Hypothekenbank
  ertheilten  Privilegiums  vom  3.  April  1872  (A.  E.
v.  26.  Aug.  85)  50  Nr.  1.  —  Genehmigung  von  Aenderungen
  des  revidirten  Statuts  des  Danziger  Hypothekenvereins
  vom  28.  April  1882,  sowie  Bestätigung  des
diesem  Vereine  zur  Ausgabe  von  Pfandbriefen  unterm
21.  Dezember  1868  ertheilten  Privilegiums  für  die  nach
Maßgabe  des  geänderten  Statuts  auszugebenden  Pfandbriefe
  (A.  E.  v.  6.  Jan.)  115  Nr.  3.

s.  auch  Bodenkredit=  Aktiengesellschaften,
Hypotheken-Kreditgesellschaften.

Hyhpothekenbriefe,  s.  Hypothekenbanken,  Hypotheken.
  Kreditgesellschaften.

Hypotheken-Kreditgesellschaften,  Fortdauer  des  der
National=  Hypotheken-Kreditgesellschaft  in  Stettin  unterm
30.  Oktober  1871  ertheilten  Privilegiums  zur  Ausgabe
von  Pfandbriefen  (A.  E.  v.  14.  Oktober  85)  32  Nr.  1.

s.  auch  Bodenkredit-Uktiengesellschaften,
Hypothekenbanken.

J.

Jesau  (Ostpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  1.

Inowrazlaw  (Posen),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
der  Stadt  Inowrazlam  im  Betrage  von  400  000  Mark
(Priv.  v.  16.  Juli)  282  Nr.  6.

Insterburg  (Ostpreußen),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
  der  Stadt  Insterburg  bis  zum  Betrage  von
450  000  Mark  (Priv.  v.  2.  April)  142  Nr.  8.  —
Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  Anleihe  1872  von  4½
auf  4  Prozent  (A.  E.  v.  14.  April)  146  Nr.  3.

Joachimsthal  (Brandeuburg),  s.  Chausseen  Nr.  3.
Juliusburg  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  13.

Juristische  Personen  in  der  Provinz  Westfalen,  Kreisabgaben
  derselben  (Kreis-O.  S.  14,  15)  221.  —  Theilnahme
  an  den  Wahlen  der  Kreistagsabgeordneten  daselbst
  (ebend.  S§§.  35,  42  bis  45)  229.

1886.  11

K.

Kaltvorwerk  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  13.

Kanäle  (Wasserstraßen),  Bau  neuer  Schifffährtskanäle  von
Dortmund  nach  der  unteren  Ems  zur  Verbindung  des
Rheins  mit  der  Ems,  von  der  Ems  bei  Oldersum  nach
dem  Emdener  Binnenhafen  und  zur  Verbindung  der
mittleren  Oder  mit  der  Spree  von  Fürstenberg  nach  dem
Kersdorfer  See  und  von  unterhalb  Fürstenwalde  bis
zum  Seddinsee,  sowie  Verbesserung  der  Schifffahrt  auf
der  Oder,  Spree  und  dem  Frledrich-  Wilhelms-Kanal
(G.  v.  9.  Juli)  207.  —  Gewährung  eines  Beitrags  zu
den  Kosten  des  Nordostseekanals  (G.  v.  16.  Juli)  209.

Kappeln  (Schleswig  Holstein),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  9.  Okt.)
290.

Kassel,  s.  Cassel.

Kassenrevisionen  der  Kreiskommunalkassen  in  der  Provinz
  Westfalen  (Kreis.O.  8.  72)  241.

Katholische  Kirche,  Abänderung  der  kirchenpolitischen
Geseche  (G.  v.  21.  Mal)  147.

Kerkerbachbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  16.

Kervenheim  (Nheinprovinz),  Kervenheimer  Mühlenfleuth.
Genossenschaft  (Stat.  v.  6.  Jan.)  44  Nr.  3.

Kiel  (Schleswig  Holstein),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grondbuchs  (Verf.  v.  9.  Okt.)  290.

s.  auch  Eisenbahnen  Nr.  17.

Kirche,  s.  evangelische  Kirche.

Kirchenabgaben,  Beitreibung  kirchlicher  Abgaben  in  der
evongelischen  Kirche  im  Konsistorialbezirk  Wiesbaden  (V.
v.  1.  Nov.)  296.

Kirchenpolitische  Gesetze,  Abänderung  derselben  (G.  v.
21.  Mai)  147.

Kirchenverfaffung  der  evangelischen  Kirche  im  Bezirke
des  Kousistoriums  zu  Cassel  (G.  v.  19.  März)  79.

Kirchenvermögen,  Bestimmungen  über  die  Verwaltung
des  Kirchenvermögens  evangelischer  Kirchen  im  Besirke
des  Konsistoriums  zu  Cassel  (G.  v.  19.  März)  79  (Presbyterial-
  und  Synodalordnung  v.  16.  Dez.  85)  85.

Köben  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  15.

König,  in  der  Provinz  Westfalen  erfolgt  die  Einbernfung
des  Provinziallandtags  durch  den  König  (Prov.  O.  F.  25)
b-
        <pb n="348" />
        12

König  (Fortf.)

260.  —  desgl.  die  Bestätigung  des  Landesdirektors
(ebend.  §.  87)  268.  —  debgl.  die  Genehmigung  der
Beschlüsse  des  Provinziallandtags  und  des  Kreistags  über
den  Erlaß  von  Statuten  (ebend.  §.  119  Nr.  1)  275
(Kreis.  O.  §.  91  Nr.  1)  246.  —  desgl.  die  Auflösung
des  Provinziallandtags  und  des  Kreistags  (Prov.  O.
§.  122)  276  (Krei-O.  §.  95)  247.  —  deögl.  die  Ernennung
  des  Landraths  (Kreit.  O.  §.  30)  227.—  deägl.
die  Genehmigung  des  Ausscheidens  gewisser  Städte  aus
dem  Kreisverbande  (ebend.  §S.  4)  218.

Königsberg  i.  Pr.,  Ausgabe  von  Anleihescheinen  der
Stadt  Königsberg  i.  Dr.  im  Betrage  von  2  134  600  Mark
(Priv.  v.  22.  Febr.)  137  Nr.  2.  —  Herabsehung  des
Zinsfußes  der  Anleihen  derselben  von  1885  und  1886
von  4  auf  31  Prozent  (A.  E.  v.  30.  Aug.)  297  Nr.  3.

Königszelt  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  14.

Konsistorium,  Errichtung  eines  besonderen  Konsistoriums
für  die  Provinz  Westpreußen  (A.  E.  v.  19.  Mai)  157.
s.  auch  Cassel.
Kosten  der  Geschäftsverwaltung  des  Kreisausschusses  in
der  Provinz  Westfalen  (Kreis-O.  8.  84)  244.
s.  auch  Armenatteste,  Gebührenfreiheit,  Gerichtskosten.


Krebsöge-Radevormwalder  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  18.

Kreisabgaben,  Vertheilung  und  Aufbringung  derselben
in  der  Provinz  Westfalen  (Kreis.  O.  ö§.  9  bis  19)  220.
—  Erhöhung  derselben  in  Folge  unberechtigter  Ablehnung
eines  Kroisamts  (ebend.  8.  8)  219.

Kreisangehörige,  Rechte  und  Pflichten  derselben  in  der
Provinz  Westfalen  (Kreis.  O.  Ss.  6  bis  19)  218.

Kreisanleihen  in  der  Provinz  Westfalen  (Kreis-O.  5.  61
Nr.  3  und  §.  91  Nr.  5)  238.
s.  auch  die  einzelnen  Kreise.

Kreisausschuß,  JZusammensetzung  und  Geschäfte  desselben
in  der  Provinz  Westfalen  (Kreis-O.  §.  67  und  §§.  75
bis  86)  240.

Kreisbeamte  in  der  Provinz  Westfalen  (Kreis-O.  §§.  8,
61  Nr.  7  und  §.79  Nr.  3)  219.

Kreisblatt  in  der  Provinz  Westfalen,  Bekanntmachung
der  Kreisstatuten  und  Reglements  durch  dasselbe  (Kreis.O.
§.  20)  224.  —  desgl.  gewisser  Angelegenheiten,  betreffend
die  Wahlen  zum  Kreistage  (ebend.  §§.  54,  55,  58)  235.

Sachregister.

1886.

Kreisdeputirte  in  der  Provinz  Westfalen,  Wahl  und
Bestätigung  derselben  (Kreis  O.  §S.  31)  228.

Kreise,  Umfang  und  Begrenzung  derselben  in  der  Provinz
Westfalen  (Kreis.  O.  §.  1  bis  5)  217.  —  Bestandtheile
derselben  (ebend.  S§.  21,  22)  224.  —  Vertretung  und
Verwaltung  derselben  (ebend.  8§.  33  bis  74)  229.

Kreisgrenzen,  Veränderung  derselben  in  der  Provinz
Westfalen  (Kreis-O.  §#§.  3  bis  5)  217.

Kreishaushalt  in  der  Provinz  Westfalen  (Kreis-O.
HK.  71  bis  74)  241.

Kreiskommissionen  in  der  Provinz  Westfalen  (Kreis-O.
K.  87,  88)  245.

Kreiskommunalkasse  in  der  Provinz  Westfalen,  Revision
  derselben  (Kreis.  O.  S.  72)  241.

Kreisordnung  für  die  Provinz  Westfalen  (v.  31.  Juli)
217.

Kreissekretär  in  der  Provinz  Westfalen,  vertritt  den
Landrath  (Kreis-O.  8.  31)  228.

Kreisstatuten  und  Reglements  in  der  Provinz  Westfalen,
Erlaß  und  Genehmigung  derselben  (Kreis  O.  88.  20,
61  Nr.  1  und  §.  91  Nr.  1)  224.

Kreistag  in  der  Provinz  Westfalen,  dessen  Zusammensetzung
  (Kreis.  O.  ö§.  33  bis  59)  229.  —  Versammlungen
und  Geschäfte  (ebend.  §§.  60  bis  69)  237.  —  Berufung
(ebend.  8.  62)  238.  —  Mrtitionen  (ebend.  §.  70)  241.—
Auflösung  (ebend.  §.  95)  247.

Kreistagsabgeordnete  in  der  Provinz  Westfalen,  Wahl
derselben  (Kreis=  O.  s.  34  bis  52)  229.  —  Einführung
derselben  (ebend.  F.  53)  235.  —  Vertheilung  derselben
auf  die  einzelnen  Wahlverbände  (ebend.  §§.  38  bis  41)

Kreisverwaltung,  Oberaufsicht  über  dieselbe  in  der
Provinz  Westfalen  (Kreis.  O.  I.  91  bis  96)  246.

Kühschmalz  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  11.

Krupp,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Firma
Friedrich  Krupp  in  Essen  a.  d.  Ruhr  bezüglich  der  zum
Zweck  der  Benutzung  des  Sälzerbaches  zur  Ableitung
der  Verbrauchswasser  der  Gußstahlfabrik  in  Hessen  er.
forderlichen  Grundstücke  der  Adjazenten  des  Silzerbaches
(A.  E.  v.  25.  Juni)  282  Nr.  4.

Kunftgewerbemuseum  zu  Berlin,  Berechnung  der  Dienstzeit
  von  Beamten  desselben  (G.  v.  19.  Juli)  205.
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        Sachregister.

Kunftstraßen,  Abänderung  der  für  dieselben  bestehenden
Bestimmungen  in  der  Provinz  Posen  (G.  v.  8.  Sept.)
281.

Kur=  und  Neumark,  Nachtrag  zu  den  reglementarischen
Bestimmungen  des  Kur.  und  Neumärkischen  ritterschaft.
lichen  Kreditinstituts  (A.  E.  v.  7.  Juli)  300  Nr.  1.

L.

Landarmenverbände,  Regelung  der  Verhältnisse  in  Folge
der  Vereinigung  der  Verbände  des  bisherigen  Stadtkreises
Frankfurt  a.  M.  und  des  Kommunalverbandes  des  Regierungsbezirks
  Wiesbaden  (V.  v.  10.  März)  45.

Landesdirektor  in  der  Provinz  Westfalen  (Prov.  O.
HK.  87  bis  92)  267.

Landeskreditkasse  in  Cassel,  Abänderung  des  Gesetzes
vom  25.  Dezember  1869  (G.  v.  10.  Mai)  151.

Landeskultur-Rentenbank  für  die  Provinz  Posen,
Genehmigung  des  Statuts  (A.  E.  v.  17.  Juni  85)  30
Nr.  1.

Landgemeinden  in  der  Provinz  Westfalen  (Kreis=  O.
5.  21)  224.  —  Vertretung  und  Verwaltung  derselben
(ebend.  §§.  23  bis  29)  225.

Landgüterordnung  für  die  Provinz  SchleswigHolstein,
mit  Ausnahme  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg  (r.
2.  April)  117.

Landrath  in  der  Provinz  Westfalen,  Ernennung  desselben
Kreis.  O.  S.  30)  227.  —  Stellvertretung  desselben  (ebend.
§.  31)  228.  —  Amtliche  Stellung  desselben  (ebend.  §.  32)
228.

Landrecht,  allgemeines,  Bestimmungen  über  Theil  11
Titel  12  F.  48  (G.  v.  6.  Mal)  144.

Landschaften:

1)  Ostpreußen,  Genehmigung  einer  Ergänzung
des  Regulativs  für  die  Ostpreußische  Landschaft  vom
23.  Juni  1866  bezüglich  der  Umwandlung  der  vierprozentigen
  Pfandbriefe  in  drei  und  einhalbprozentige
(A.  E.  v.  19.  April)  163  Nr.  4.  —  Genehmigung  der
von  dem  Generallandtage  dieser  Landschaft  beschlossenen
Zusatbbestimmungen  zu  den  Regulativen  vom  28.  Februar
1859  und  23.  Juni  1866  und  dem  Reglement  vom
24.  Dezember  1808  (A.  E.  v.  9.  Mai)  210  Nr.  1.  —
Nachtrag  zum  Statut  der  Ostpreußischen  landschaftlichen
Darlehnskasse  vom  20.  Mai  1869  (A.  E.  v.  12.  Mai)
187  Nr.  2.

1886.  13

Landschaften  (Forts.)

2)  Westpreußen,  Genehmigung  eines  Nachtrags
zu  dem  revidirten  Reglement  der  Westpreußischen  Landschaft
  vom  25.  Juni  1851  und  des  Regulativs  über  die
Ausgabe  3  ½  prozentiger,  sowie  die  Konvertirung  4  prozentiger
  Pfandbriefe  (A.  E.  v.  10.  Mai)  179  Nr.  2.  —
Genchmigung  des  dritten  Nachtrags  zu  dem  Statut  der
Westpreußischen  landschaftlichen  Darlehnskasse  vom  9.  Oktober
  1876  (A.  E.  v.  19.  Mai)  206  Nr.  1.

3)  Kur.  und  Neumark,  Genehmigung  eines
Nachtrags  zu  den  reglementarischen  Bestimmungen  des
Kur.  und  Neumärkischen  ritterschaftlichen  Kreditinstituts
(A.  E.  v.  7.  Juli)  300  Nr.  1.

4)  Bremen,  Genehmigung  des  dritten  Nachtrags
zu  dem  Statut  des  Bremenschen  ritterschaftlichen  Kreditvereins
  vom  4.  März  1856  (A.  E.  v.  16.  Aug.)  292
Nr.  9.

Landtage,  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages
(V.  v.  4.  Jan.)  29.
s.  auch  Provinziallandtage.

Lauban  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  12.

Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volkeschulen
im  Gebiete  der  Provinzen  Posen  und  Westpreußen,  Anstellung
  und  Dienstverhältniß  derselben  (G.  v.  15.  Juli)
185.

Letztwillige  Verfügungen,  Errichtung  derselben  in  dem
Bezirke  des  Oberlandesgerichts  zu  Frankfurt  a.  M.  (G.  v.
28.  Juni)  175.

Lichtfelde-Güldenfelder  Deichgenossenschaft  im  Kreise
Stuhm  (Stat.  v.  7.  Dez.  85)  37  Nr.  13.

Liegnitz  (Schlesien),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der
Stadt  Liegnitz  zum  Betrage  von  1  000  000  Mark  (Priv.
v.  17.  März)  137  Nr.  8.  —  Herabsetzung  des  Zinsfußes
  der  Anleihen  derselben  von  1854,  1878,  1880,
1882  und  1886  von  4  auf  3½  Prozent  (A.  E.  v.
18.  Okt.)  301  Nr.  9.

Lippstadt  (Westfalen),  Herabsetzung  des  ZLinsfußes  der
Anleihe  des  Kreises  Lippstadt  von  1858  von  4½  auf
4  Prozent  (A.  E.  v.  12.  Mai)  180  Nr.  4.

s.  auch  Chausseen  Nr.  27.

Lischent  =  Entwässerungsgenossenschaft  im  Kreise  Bitburg
(Stat.  v.  25.  Juni)  291  Nr.  4.

Lisfingen  (Rheinprovinz),  Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Daun  (Stat.  v.  15.  Jan.)  44
Nr.  6.
        <pb n="350" />
        14  Sachregister.

Löbau  (Westpreußen),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
des  Kreises  Löbau  im  Betrage  von  356  800  Mark  (Priv.
v.  25.  Nov.  85)  33  Nr.  9.

Lötzen  (Ostpreußen),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der
Stadt  Löhen  bis  zum  Betrage  von  72  000  Mark  (Priv.
v.  10.  Mai)  164  Nr.  9.

Lübben  (Brandenburg),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
des  Kreises  Lübben  im  Betrage  von  370  000  Mark
(Priv.  v.  2.  Juli)  216  Nr.  B.

Lubom  (Schlesien),  Drainagegenossenschaft  daselbst  im  Kreise
Ratibor  (Stat.  v.  11.  Aug.)  292  Nr.  7.

Lüchow  (Provinz  Hannover),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Febr.  und
29.  März)  39  und  112.

Lückenbach  (Rheinprovinz),  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft
  Lückenbach.  Insul  im  Kreise  Adenau  (Stat.
v.  10.  März)  137  Nr.  5.

Ludwigsthal  (Schlesien),  Drainagegenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Lublinitz  (Stat.  Nachtrag  v.  29.  Sept.)  298
Nr.  11

M.

Magdeburg  (Herzogthum),  Nachtrag  zum  Reglement  der
Magdeburgischen  Land  Feuersozictät  vom  28.  April  1843
(A.  E.  v.  31.  Mai)  188  Nr.  3.

Magdeburg-Rothensee-Wolmirstedter  Deichverband,
Herabsehung  des  Zinsfußes  der  nach  dem  Privilegium
von  1859,  1862  und  1876  ausgegebenen  Schuldverschreibungen
  von  4½  auf  4  Prozent  (A.  E.  v.  17.  Febr.)
137  Nr.  1.

Magdeburg  (Stadt),  Ausgabe  von  Anleihescheinen  der
Stadt  Magdeburg  zum  Betrage  von  12  000  000  Mark
(Priv.  v.  3.  Mai)  156  Nr.  2.

Mansfeld  (Sachsen),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  des
Mansfelder  Gebirgskreises  im  Betrage  von  300  000  Mark
(PDriv.  v.  21.  April)  215  Nr.  2.

Marienburg  (Westprcußen),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
  der  Stabt  Marienburg  bis  zum  Betrage  von
164  000  Mark  (Driv.  v.  19.  April)  154  Nr.  8.

Marusch-Tursnitzer  Mühlenfließ,  Genossenschaft  zur
Regulirung  desselben  im  Kreise  Graudenz  (Stat.  v.
24.  Febr.)  137  Nr.  3.

1886.

Mechau  (Schlesien),  Drainagegenossenschaft  Mechau  im
Kreise  Wartenberg  (Stat.  v.  21.  Juni)  210  Nr.  2.

Medzibor  Cchlesien),  s.  Chausseen  Nr.  18)  19.

Meiderich  (Rheinprovinz),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
  der  Gemeinde  Meiderich  im  Kreise  Mülheim
a.  d.  Ruhr  im  Betrage  von  300  000  Mark  (Priv.  v.
I.  Otl.)  300  Mr.  4.

Meldorf  (Schleswig  Holstein),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  6.  Febr.)  35.

Meliorationen:

I.  Provinz  Westpreußen.

1)  Genossenschaft  zur  Regulirung  des  Marusch-  Tursnityzer
  Mühlenfließes  im  Kreise  Graudenz  (Stat.
v.  24.  Febr.)  137  Nr.  3.

2)  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft  Altendorf  im
Kreise  Marienburg  (Stat.  v.  30.  März)  153  Nr.  3.

3)  Genossenschaft  zur  Regulirung  des  Sutker  Mühlenfließes
  im  Kreise  Konih  (Stat.  v.  5.  April)  282
Nr.  2.  —  Abänderung  des  Statuts  (A.  E.  v.
21.  Juni)  282  Nr.  3.

II.  Provinz  Pommern.
4)  Meliorationsgenossenschaft  des  Schwarzbachthales
in  den  Krelsen  Rummelsburg  und  Stolp  (Stat.  v.
6.  Okt.)  298  Nr.  13.

III.  Provinz  Posen.

5)  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Ober-Pritschen,
  Tillendorf,  Kursdorf  und  Driebitz
im  Kreise  Fraustadt  (Stat.  v.  16.  Dez.  85)  38
Nr.  17.

IV.  Provinz  Schlesien.

6)  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Neuwedel
und  Kolonie  Zedlitz  im  Kreise  Oppeln  (Stat.  v.
11.  Nov.  85)  32  Nr.  5.

7)  Entwässerungsgenossenschaft  Schnellewalde  II  zu
Schnellewalde  im  Kreise  Neustadt  O.  S.  (Stat.
v.  23.  Nov.  85)  33  Nr.  7.

8)  Drainagegenossenschaft  zu  Czwikliß  im  Kreise
Pleß  O.  S.  (Stat.  v.  30.  Nov.  85)  37  Nr.  10.
9)  Drainagegenossenschaft  zu  Dembio  im  Kreise  Oppeln

(Stat.  v.  13.  Jan.)  44  Nr.  4.
10)  Drainagegenossenschaft  zu  Nieder-Rydultau  im
Kreise  Rybnik  (Stat.  v.  20.  Jan.)  50  Nr.  3.
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        Sachregister.
Meliorationen  (Forts.)

Meliorationen  (Forts.)

11)  Drainagegenossenschaft  zu  Tichau  im  Kreise  Pleß
O.  S.  (Stat.  v.  15.  Febr.)  51  Nr.  9.

12)  Drainagegcnossenschaft  zu  Ostroppa  mit  Kolonie
Zedlitz  im  Kreise  Tost.  Gleiwitz  (Stat.  v.  2.  April)
138  Nr.  11.

13)  Drainagegenossenschaft  Mechau  im  Kreise  Wartenberg
(Stat.  v.  21.  Juni)  210  Nr.  2.

14)  Nachtrag  zu  dem  Statut  der  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft
  zu  Pstrzonsna  im  Kreise  Rybnik
vom  16.  Januar  1882  (v.  2.  Juni)  212  Nr.  1.

15)  Drainagegenossenschaft  zu  Bodland-Borkowitz  im
Kreise  Rosenberg  (Stat.  v.  2.  Aug.)  283  Nr.  10.

16)  Drainagegenossenschaft  zu  Bluschczau  im  Kreise
Ratibor  (Stat.  v.  9.  Juli)  288  Nr.  2.

17)  Drainagegenossenschaft  zu  Lubom  im  Kreise  Ratibor
(Stat.  v.  11.  Aug.)  292  Nr.  7.

18)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Dorombeck  im  Kreise
Pleß  O.  S.  (Stat.  v.  15.  Sept.)  298  Nr.  8.

19)  Entwösserungsgenossenschaft  zu  Peiskretscham  im
Kreise  Tost.  Gleiwih  (Stat.  v.  27.  Sept.)  298  Nr.  10.

20)  Drainagegenossenschaft  zu  Ludwigsthal  im  Kreise
Lublinitz  (Stat.  Nachtrag  v.  29.  Sept.)  298  Nr.  11.

21)  Drainagegenossenschaft  zu  Pawonkau  im  Kreise
Lublinitz  (Stat.  Nachtrag  v.  29.  Sept.)  298  Nr.  12.

22)  Entwässerungögenossenschaft  zu  Busow  im  Kreise
Rosenberg  O.  S.  (Stat.  v.  8.  Okt.)  298  Nr.  14.

23)  Drainagegenossenschaft  zu  Pietze  und  Gaschowitz
im  Kreise  Robnik  (Stat.  Nachtrag  v.  27.  Okt.)  302
Nr.  12

24)  Drainagegenossenschaft  zu  Groß-Lassowitz  im  Kreise
Rosenberg  (Stat.  v.  28.  Okt.)  302  Nr.  13.

V.  Provinz  Schleswig-Holstein.

25)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Meliorations.
genossenschaft  der  Pinnau-Niederung  bezüglich
der  zur  Anlegung  eines  Weges  erforderlichen  Grundstücke
  (A.  E.  v.  18.  Nov.  85)  33  Nr.  6.

26)  Schlichting=  Neuensieler  Dampfentwässerungsgenossenschaft
  zu  Lunden,  Kreis  Norder-Dithmarschen
(Stat.  v.  8.  März)  146  Nr.  1.

27)  Hennstedter  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Hennstedt

  im  Kreise  Norder-Dithmarschen  (Stat.  v.  17.  Juni)
212  Nr.  2.

1886.  15

VI.  Provinz  Westfalen.
28)  Genossenschaft  zur  Entwässerung  der  Kohlwiesen  zu
Welda  im  Kreise  Warburg  (Stat.  v.  25.  Nov.  85)
40  Nr.  3.
29)  Genossenschaft  zur  Melioration  des  Emsthales
zwischen  der  Neumühle  und  der  Affhüppner  Mühle
im  Kreise  Warendorf  (Stat.  v.  15.  Febr.)  141  Nr.  2.

30)  Nachtrag  zum  Statut  der  Meliorations-Sozietät  der
Boker  Heide  vom  24.  Juli  1850  (v.  28.  Febr.)
141  Nr.  3.

VII.  Rheinprovinz.

31)  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Schwirzheim
  im  Kreise  Prüm  (Stat.  v.  2.  Okt.  85)  36
Nr.  2.

32)  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Duppach
im  Kreise  Prüm  (Stat.  v.  9.  Okt.  85)  36  Nr.  3.

33)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Strotzbüsch  im  Kreise
Daun  (Stat.  v.  16.  Okt.  85)  36  Nr.  4.

34)  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Dantenburg  im
Kreise  Wittlich  (Stat.  v.  30.  Nov.  85)  37  Nr.  9.

35)  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Bärenbach
im  Kreise  Reisenheim  (Stat.  v.  21.  Dez.  85)  38
Nr.  18.

36)  Kervenheimer  Mühlenfleuth.  Genossenschaft  zu
Kervenheim  (Stat.  v.  6.  Jan.)  44  Nr.  3.

37)  Ent.  und  Bewässerungögenossenschaft  zu  Lissingen
im  Kreise  Daun  (Stat.  v.  15.  Jan.)  44  Nr.  6.

38)  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Gehweiler
im  Kreise  Merzig  (Stat.  v.  15.  Jan.)  115  Nr.  4.

39)  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Berg  im
Kreise  Ahrweiler  (Stat.  v.  24.  Febr.)  116  Nr.  9.

40)  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft  Lücken  bach-Insul
  im  Kreise  Adenau  (Stat.  v.  10.  März)  137
Nr.  5.

41)  Ent.  und  Bewösserungsgenossenschaft  zu  Niederzissen
  im  Kreise  Ahrweiler  (Stat.  v.  10.  März)
163  Nr.  1.

42)  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Weiden.
bach  im  Kreise  Daun  (Stat.  v.  2.  April)  163
Nr.  3.

43)  Drainagegenossenschaft  zu  Niederöfflingen  im
Kreise  Wittlich  (Stat.  v.  21.  April)  163  Nr.  5.
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        16  Sachregister.

Meliorationen  (Forts.)

44)  Lischent  ·  Entwässerungsgenossenschaft  im  Kreise  Bitburg
  (Stat.  v.  25.  Juni)  291  Nr.  4.

45)  Hüttinger  Bewässerungögenossenschaft  im  Kreise
Bitburg  (Stat.  v.  11.  Aug.)  292  Nr.  8.

46)  Unter-Mehlenthaler  Ent-  und  Bewässerungs.
genossenschaft  zu  Niedermehlen  im  Kreise  Prüm
(Stat.  v.  30.  Aug.)  297  Nr.  5.

47)  Schleider  zweite  Drainagegenossenschaft  im  Kreise
Bitburg  (Stat.  v.  30.  Ang.)  297  Nr.  6.

48)  Sülmer  Bewässerungsgenossenschaft  im  Kreise  Bitburg
  (Stat.  v.  30.  Aug.)  297  Nr.  7.

49)  Nieder-  Emmelser  Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft
  im  Kreise  Malmedy  (Stat.  v.  10.  Nov.)
302  Nr.  16.

50)  Baasem.Cronenburger=  Kyll.  Genossenschaft  zu
Cronenburgerhütte  im  Kreise  Schleiden  (Stat.  v.
15.  Nov.)  302  Nr.  17.

Meriner  Deichverband  im  Kreise  Birnbaum  (Stat.  v.
9.  Juli)  216  Nr.  10.

Meteorologisches  Institut  zu  Berlin,  Uebergang
desselben  aus  dem  Ressort  des  Ministeriums  des  Innern
in  dasjenige  des  Ministeriums  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinal-Angelegenheiten  (A.  E.  v.  5.  Mai)  152.

Meseritz  (Stadt),  s.  Eisenbahnen  Nr.  19.

Meyenburg  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Militärpersonen,  Heranziehung  derselben  zu  Abgaben
für  Gemcindezwecke  (G.  v.  29.  Juni)  181.  —  Militärpersonen

  des  aktiven  Dienststandes  sind  in  der  Provinz
Westfalen  nicht  Kreisangehörige  (Kreig.  O.  S.  6)  218.

Militsch  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  16.

Minister  des  Innern,  Befugnisse  desselben  in  der  Provinz
  Westfalen  bei  der  Beaufsichtigung  der  Provinzialverwaltung
  (Prov.  O.  §F.  2,  3,  98,  114  bis  120)
256.  —  desgl.  bei  der  Beaufsichtigung  der  Kreisverwal.
tung  (Kreis-O.  §§.  4,  22,  27,  28,  91)  218.

s.  auch  Meteorologisches  Institut.

Ministerium  für  geistliche,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten.


s.  Metcorologisches  Institut.

Moringen  (Prov.  Hannover),  Amtzgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  31.Dez.  85)  31.

1886.

Mülheim  (Rheinprovinz),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
  der  Stadt  Mülheim  a.  d.  Ruhr  im  Betrage
von  10000000  Mark  (Priv.  v.  24.  Mai)  180  Nr.  6.

Münden  (Provinz  Hannover),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Febr.
und  15.  Okt.)  39,  293.

Myslowitz  (Schlesien),  Ausfertigung  von  Auleihescheinen
der  Stadt  Myslowitz  im  Betrage  von  200  000  Mark
(Priv.  v.  21.  Sept.)  294  Nr.  2.

N.

WM  NTNN!  M.  B.,

Hypoth  Kreditgesellschaft  in  Stettin,
Fortdauer  des  derselben  unterm  30.  Oktober  1871  er.
theilten  Privilegiums  zur  Ausgabe  von  Pfandbriefen
(A.  E.  v.  14.  Okt.  85)  32  Nr.  1.

Neisse  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  20.

Nettefluß,,  Fischereigenossenschaft  für  den  Nettefluß  im
Kreise  Mayen  (Stat.  v.  28.  Okt.  85)  32  Nr.  2.

Neuhof  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  19.

Neuland  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  20.

Nemmark  (Westpreußen),  Ausfertigung  von  Anleihe.
scheinen  der  Stadt  Neumark  bis  zum  Betrage  von
65  00  Mart  (Priv.  v.  18.  Oétt.)  301  Kr.  10.

Neustadt  (Westpreußen),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
  des  Kreises  Reustadt  bis  zum  Betrage  von
420  000  Mark  (Priv.  v.  16.  Dez.  85)  38  Nr.  16.  —
s.  auch  Chausseen  Nr.  2.

Neustadt-Magdeburg,  Aufhebung  des  Amtsgerichts
daselbst  (G.  v.  10.  März)  41.

Neuwedel  (Schlesien),  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft

  zu  Neuwedel  und  Kolonie  Zedlih  im  Kreise
Oppeln  (Stat.  v.  11.  Nov.  85)  32  Nr.  5.

Neviges-Kupferdreher  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  20.

Niederemmelser  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft
im  Kreise  Malmedy  (Stat.  v.  10.  Nov.)  302  Nr.  16.
Niederöfflingen  (Rheinprovinz),  Drainagegenossenschaft

daselbst  im  Kreise  Wittlich  (Stat.  v.  21.  April)  163  Nr.  5.
Nieder=  Rydultau  (Schlesien))  Drainagegenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Rybnik  (Stat.  v.  20.  Jan.)  50  Nr.  3.
        <pb n="353" />
        Sachregister.

Niederzissen  (Rheinprovinz),  Ent.  und  Bewässerungs.
genossenschaft  daselbst  im  Kreise  Ahrweiler  (Stat.  v.
10.  März)  163  Nr.  1.

Nordostseekanal,  s.  Kanäle.
Nuttlar  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  27.

O.

Ober-Barnim  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  4.

Oberpräsident  der  Provinz  Westfalen,  Geschäfte  desselben
in  Provinzialangelegenheiten  (Prov.  O.  8§.  14,  20,  21,
26,  51,  61,  89,  114  bis  121)  259.  —  deegl.  in
Kreisangelcgenheiten  (§§.  92  bis  96)  246.

Ober-Pritschen  (Posen),  Ent.  und  Bewässerungs-.
genossenschaft  zu  Ober-Pritschen,  Tillendorf,  Kursdorf
und  Driebitz  im  Kreise  Fraustadt  (Stat.  v.  16.  Dez.  85)
38  MNr.  17.

Oberverwaltungsgericht,  uständigkeit  desselben  in  Provinzialangelegenheiten
  der  Provinz  Westsalen  (Prov.  O.
§55.  2,  3,  24,  48,  98,  112,  121)  256.  —  desgl.  in
Kreisangelegenheiten  in  dieser  Vrovinz  (Kreis-O.  §.  96)
247.

Zuständigkeit  desselben  auf  Klagen  der  evangelischen
Kirchengemeinden  im  Bezirk  detKonsistoriums  zu  Cassel
(G.  v.  19.  März  Art.  21)  84.

Oder,  Verbesserung  der  Schifffahrt  auf  derselben  (G.  v.
9.  Juli  §.  1)  207.

Oderbruch,  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  von  dem  Deichamte
  des  Oberoderbruchs  nach  dem  Privilegium  von  1871
und  der  von  dem  Deichamte  des  Niederoderbruchs  nach
dem  Privilegium  vom  4.  Dezember  1876  ausgegebenen
Obligationen  von  5  resp.  4½  auf  4  Prozent  (A.  E.  v.
23.  Juni)  215  Nr.  4.

Oebisfelde-Salzwedeler  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  2

Oeffentlichkeit  der  Sitzungen  de#t  Provinziallandtages
der  Provinz  Westfalen  (Prov.  O.  §F.  28)  261.  —  deögl.
der  Kreistage  in  dieser  Provinz  (Kreis.  O.  S.  64)  239.

Oels  (Schlesien),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  des
Kreises  Oels  im  Betrage  von  400  000  Mark  (Priv.  v.
7.  Dez.  85)  37.  Nr.  12.  —  s.  auch  Chausseen  Nr.  13.

Oldenburg  (Großherzogthum),  Vertrag  zwischen  Preußen,
Oldenburg  und  Bremen  wegen  Unterhaltung  der  Schifffahrtszeichen
  auf  der  Weser  (v.  20.  März)  303.

Ges.  Samml.  1836.

1886.  17

Oletzko  (Ostpreußen),  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  Au.
leihen  des  Kreises  Oletzkto  von  1863,  1865  und  1868
von  4½  auf  4  Prozent  (A.  E.  v.  27.  Okt.)  302  Nr.  11.

Ordnungsstrafen  gegen  Ehrenamtmänner  in  der  Provinz
  Westfalen  (Kreis-O.  §.  27)  226.

Ortspolizei  in  den  Landgemeinden  der  Provinz  Westfalen
  (Kreis.  O.  §.  29)  227.

Oschersleben  (Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  23.

Osten  (Provinz  Hannover),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  13.  Febr.,
4.  Juni  und  17.  Dez.)  39,  155,  299.

Osterburg  (Sachsen),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
des  Kreises  Osterburg  im  Betrage  von  500  000  Mark
(Driv.  v.  28.  April)  163  Nr.  6.

Osterode  (Ostpreußen),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
des  Kreises  Osterode  bis  zum  Betrage  von  100  000  Mark
(Priv.  v.  7.  April)  142  Nr.  9.

Osthavelland  (Brandenburg),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
  des  Kreises  Osthavelland  im  Betrage  von
573  000  Mark  (Priv.  v.  1.  Nov.)  302  Nr.  14.

Ostpreußen  (Provinz),  Genehmigung  einer  Ergänzung
des  Regulativs  für  die  Ostpreußische  Landschaft  vom
23.  Juni  1866  bezüglich  der  Umwandlung  der  vierprozentigen
  Pfandbriefe  in  drei  und  einhalbprozentige
(A.  E.  v.  19.  April)  163  Nr.  4.  —  Genehmigung
der  von  dem  Generallandtage  dieser  Landschaft  beschlossenen
Zusatzbestimmungen  zu  den  Regulativen  vom  28.  Februar
1859  und  23.  Juni  1866  und  dem  Reglement  vom
24.  Dezember  1808  (A.  E.  v.  9.  Mai)  210  Nr.  1.  —
Nachtrag  zum  Statut  der  Ostpreußischen  landschaftlichen
Darlehnskasse  vom  20.  Mai  1869  (A.  E.  v.  12.  Mai)
187  Nr.  2.

Ausfertigung  von  Anleihescheinen  des  Provinzial.
verbandes  der  Provinz  Ostpreußen  bis  zum  Betrage  von
200000  000  Mark  (Priv.  v.  26.  Okt.  85)  43  Nr.  1.

s.  auch  Schulen.
Ost-Priegnitz  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Ostroppa  (Schlesien),  Drainagegenossenschaft  zu  Ostroppa
mit  Kolonie  Zedlitz  im  Kreise  Tost-  Gleiwitz  (Stat.  v.
2.  April)  138  Nr.  11.

Ost-Sternberg  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  7.
Ottendorf  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  19.
c
        <pb n="354" />
        18  Sachregister.

Otterndorf  (Provinz  Hannover),  Amtsgericht,  Ausschluß.
frist  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  22.  Sevt.)  287.

Ottmachau  (GSchlesien),  s.  Eisen  bahnen  Nr.  22.

Ottweiler  (Rheinprovinz),  Ausfertigung  von  Anleihe.
scheinen  der  Stadt  Ottweiler  bis  zum  Betrage  von
90  000  Mark  (Priv.  v.  15.  März)  137  Nr.  6.

P.

Pantenburg  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft
daselbstim  Kreise  Wittlich  (Stat.  v.  30.  Nov.  85)  37  Nr.  .

Pawonkau  (Schlesien),  Drainagcgenossenschaft  daselbst  im
Kreise  Lublinitz  (Stat.  Nachtrag  v.  29.  Sept.)  298  Nr.  12.

Peiskretscham  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Tost.  Gleiwih  (Stat.  v.  27.  Sept.)  298
Nr.  10.

Pempotvo  (Posen),  s.  Chausseen  Nr.  10.

Pensionirung  der  Beamten  des  Kunstgewerbemuseums  in
Berlin  (G.  v.  19.  Juli)  205.  —  desgl.  der  Beamten
der  Amtsverbände  und  Landgemeinden  in  der  Provinz
Westfalen  (Kreis=  O.  §.  28)  227.

Perleberg  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  8.

Pfandbriefe,  s.  Hypothekenbanken,  Sypotheken-Kreditgesellschaften,
  Landschaften.

Pieckeler  Staudeichverband  im  Kreise  Marienburg  (Stat.
v.  17.  März)  141  Nr.  4.

Pietze  (Schlesien),  Drainagegenossenschaft  zu  Piehe  und
Gaschowitz  im  Kreise  Rybnik  (Stat.  Nachtrag  v.  27.  Okt.)
302  Nr.  12.

Pinnau-Niederung  (Schlezwig  Holstein),  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Meliorationsgenossenschaft
der  Pinnau-Niederung  zur  Anlegung  eines  Weges  (A.  E.
v.  18.  Nov.  85)  33  Nr.  6.

Pinneberg  (Schlezwig  Holstein),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  28.  Mai
und  9.  Okt.)  153,  290.

Polizei,  Verwaltung  der  Ortspolizei  in  den  Landgemeinden
der  Provinz  Westfalen  (Kreis=  O.  §.  29)  227

Poln.  Wartenberg  (Schlesien),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
  des  Kreises  Poln.  Wartenberg  im  Betrage
von  230  000  Mark  (Priv.  v.  22.  Sept.)  300  Nr.  3.  —
s.  auch  Chausseen  Nr.  19.

1886.

Pommern,  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  des
Provinzialverbandes  von  Pommern  im  Betrage  von
2  000  000  Mark  (Priv.  v.  30.  Aug.)  294  Nr.  1.

Pommersche  Hypotheken-Mktienbank,  s.  Cöslin.

Porombeck  (Schlesien),  Eutwässerungsgenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Pleß  O.  S.  (Stat.  v.  15.  Sept.)  298  Nr.  8.

Posen  (Provinz),  Beförderung  deutscher  Ansiedelungen  in
den  Provinzen  Westpreußen  und  Posen  (G.  v.  26.  April)
131.  —  Errichtung  und  Unterhaltung  von  Fortbildungsschulen
  in  diesen  Provinzen  (G.  v.  4.  Mai)  143.  —
Kommission  für  Deutsche  Ansiedelungen  in  diesen  Provinzen
  (V.  v.  21.  Juni)  159.  —  Anstellung  und  Dienst.
verhältniß  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen
  Volksschulen  im  Gebiete  dieser  Provinzen  (G.  v.
15.  Juli)  185.  —  Sitz  der  Ansiedelungskommission  für
biese  Drovinzen  (A.  E.  v.  26.  Juli)  204.  —  Genehmigung
des  Statuts  für  die  Landeskultur  -  Rentenbank  für  die
Provinz  Posen  (A.  E.  v.  17.  Juni  85)  30  Nr.  1.  —
Abänderung  der  Bestimmungen  über  den  Verkehr  auf
den  Kunststraßen  (G.  v.  8.  Sept.)  281.

Preußisch  Eylau  (Ostpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  1.
Pritzwalk  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  5,  8.
Prötzel  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  4.

Provinzen,  Selbstverwaltung  der  Angelegenheiten  der
Provinz  Westfalen  (Prov.  O.  §.  1)  256.  —  Veränderung
der  Grenzen  dieser  Provinz  (ebend.  §.  4)  256.

Provinzialabgaben  in  der  Provinz  Westfalen  (Prov.  O.
S.  37  Nr.  4,  K.  105  bis  113)  263.
Provinzialangehörige  der  Provinz  Westfalen,  Rechte
und  Mlichten  derselben  (Prov.  O.  S§.  5  bis  7)  257.
Provinzialanleihen,  Aufnahme  und  Genehmigung  derselben
  in  der  Provinz  Westfalen  (Prov.  O.  S.  37  Nr.  3,
S.  119)  203.
s.  auch  die  einzelnen  Provinzen.
Provinzialausschuß  in  der  Provinz  Westfalen,  Zusommensetzung

  und  Geschäfte  desselben  (Prov.  O.  88.  42,
45  bis  61)  263.

Provinzialbeamte  in  der  Provinz  Westfalen  (Prov.  O.
Ss.  41,  60,  87  bis  98)  263.

Provinzialhaushalt  in  der  Provinz  Westfalen  (Prov.  O.
5.  39,  59,  101  bis  113)  263.
        <pb n="355" />
        Sachregister.

Provinzialhülfskassen  in  der  Provinz  Westfalen,  Genehmigung
  der  für  dieselben  bestimmten  Reglements
(Drov.  O.  S.  120)  275.

Provinzialkommissionen  in  der  Provinz  Westfalen
(Prov.  O.  §.  99)  271.

Provinziallandtage  in  der  Provinz  Westfalen,  Zusammensehung
  (Drov.  O.  8#.  9  bis  24)  258.  —  Ver.
sammlungen  (ebend.  §§.  25  bis  33)  260.  —  Geschäfte
(ebend.  §§.  34  bis  44)  262.  —  Auflösung  (ebend.
8.  122)  276.

Provinzialordnung,  Einführung  derselben  in  der  Provinz
Westfalen  (G.  v.  1.  Aug.)  254.  —  Redaktion  derselben
(Bek.  v.  10.  Aug.)  255.

Provinzialreglements  in  der  Provinz
(Drov.  O.  8§5.  8,  35,  59,  120)  257.

Provinzialstatuten  in  der  Provinz  Westfalen  (Prov.  O.
gð.  8,  35,  47,  119)  257.

Provinzialverbände,  Umfang  und  Begrenzung  des
Provinzialverbandes  der  Provinz  Westfalen  (Prov.  O.
5.  1  bis  4)  256.—  Vertretung  und  Verwaltung  desselben
(ebend.  §§.  9  bis  113)  258.  —  Aufsicht  über  die  Verwaltung
  desselben  (ebend  §§.  114  bis  122)  274.

Prozesse,  zur  Führung  derselben  bedürfen  die  evangelischen
Kirchen  im  Beczirke  des  Konsistoriums  zu  Cassel  keiner
Ermächtigung  von  Seiten  einer  Staatsbehörde  (G.  v.
19.  März  Art.  20)  83.

Pstrzonsna,  Nachtrag  zu  dem  Statut  der  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft
  zu  Pstrzonsna  im  Kreise  Rybnik
vom  16.  Januar  1882  (v.  2.  Juni)  212  Nr.  1.

Putzig  (Westpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  2.

Westfalen

O.

Quakenbrück  (Provinz  Hannover),  Amtsgericht,  Ausschlupfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  11.  Mai)
5.

R.

Ratibor  (Schlesien),  s.  Eisenbahnen  Nr.  23.
Randten  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  15.

Rechtsweg,  der  ordentliche  Rechtsweg  ist  wegen  der  Veranlagung
  der  Kreisabgaben  in  der  Provinz  Westfalen
unzulässig  (Kreis.  O.  S.  19)  223.

1886.  19

Reglements  über  die  Einrichtung  des  Kreises  in  der
Provinz  Westfalen  (Kreis-O.  §§.  20,  61  Nr.  1)  224.—
Provinzialreglements  daselbst  (Prov.  O.  5s.  8,  35)  257.

Reichsunmittelbare  Familien,  Anwendung  der  Vorschriften
  der  Kreisordnung  für  die  Provinz  Westfalen
auf  dieselben  (Kreis-O.  §.  99)  248.

Reinhausen  (Provinz  Hannover),  Amtsgericht,  Aus.
schlußfrist  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.
19.  Juli)  187.

Reisekosten,  s.  Diäten.

Reußendorf  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  17.

Rhein-Ems-Kanal,  Ausführung  desselben  (G.  v.  9.  Juli
S.  1)  207.

Rheinprovinz,  Ausführung  des  Fischereigesetzes  (V.  v.
23.  Juli)  189.

Ausgabe  von  Anleihescheinen  der  Rheinprovinz  durch

Vermittelung  der  Rheinischen  Provinzialhülfskassen  (A.  E.
v.  9.  Nov.  85)  32  Nr.  3.

Richter,  richterliche  Beamte  können  nur  mit  Genehmigung
des  Justizministers  Mitglieder  des  Kreisausschusses  in
der  Provinz  Westfalen  sein  (Kreis-O.  §.  76)  242.

Rittergüter  in  der  Provinz  Westfalen,  Aufhebung  der
Vorrechte  derselben  (Kreis-O.  §.  23)  225.

Rotthausen  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  30.
Ruppin  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  6.
Rüthen  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  27.

S.

Saarburg  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadt  Saarburg  zur  Ausführung  einer
Wasserleitung  (A.  E.  v.  23.  Juni)  291  Nr.  3.

Sachsen  (Provinz),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  des
Provinzialverbandes  der  Provinz  Sachsen  bis  zum  Betrage
  von  800  000  Mark  (Priv.  v.  5.  Mai)  215  Nr.  3.

Sangerhausen  (Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  22.

Sarnau-Frankenberger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  24.
4
        <pb n="356" />
        20
Schalksmühle-Halver  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  25.

Schatzanweisungen,  Ermächtigung  des  Finanzministers
zur  Verausgabung  von  Schatanweisungen  bis  auf  Höhe
von  30000000  Mark  (G.  v.  31.  März  §.  2)  55.

Schifffahrtsstraßen,  Bau  neuer  Kanäle  und  Verbesse.
rung  vorhandener  Schifffahrtsstraßen  (G.  v.  9.  Juli)  207.
s.  auch  Kanäle.

Schleid,  zweite  Drainagegenossenschaft  zu  Schleid  im
Kreise  Bitburg  (Stat.  v.  30.  Aug.)  297  Nr.  6.

Schlesien  (Provinz),  Genehmigung  mehrerer  Abänderun.
gen  des  Statuts  der  Schlesischen  Boden-Kredit-  Aktien-11.
  Okt.  1871
bank  zu  Breslau  vom  T  Hb.  1872  (A.  E.  v.  15.  Märgz)
156  Nr.  1.

s.  auch  Schulen.

Schleswig,  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für  Anlegung
des  Grundbuchs  (Verf.  v.  9.  Okt.)  290.

Schleswig-Holstein  (Provinz),  Landgüterordnung  für
diese  Provinz  mit  Ausnahme  des  Kreises  Herzogthum
Lauenburg  (v.  2.  April)  117.  —  Ausdehnung  des  Ge.
setes  vom  3.  März  1850,  betreffend  den  erleichterten
Abverkauf  kleiner  Grundstücke  (Ges.=  Samml.  S.  145),  und
der  §§.  2  bis  6  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1860,  betreffend
  die  Abänderung  des  Gesetzes  vom  13.  April
1841  über  den  erleichterten  Austausch  einzelner  Parzellen
  von  Grundstücken  (Ges.-Samml.  S.  384)  auf  die
Provinz  Schleswig  Holstein  (G.  v.  22.  April)  139.  —
Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Provinzialverband
  für  die  zur  Regulirung  der  Wehrau  erforderlichen
  Grundstücke  (A.  E.  v.  5.  Okt.  85)  30  Nr.  2.

Schlichting  =  Neuenfieler  Dampfentwässerungsgenossenschaft
  zu  Lunden,  Kreis  Norder-Dithmarschen  (Stat.  v.
8.  März)  146  Nr.  1.

bohnen  Nr.  26.
Schnellewalde  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft

Schnellewalde  I1  im  Kreise  Neustadt  O.  S.  (Stat.  v.
23.  Nov.  85)  33  Nr.  7.

Schönebeck  (Sachsen),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
der  Stadt  Schönebeck  an  der  Elbe  im  Betrage  von
300  000  Mark  (Priv.  v.  25.  Jan.)  44  Nr.  8.

s.  auch  Eisenbahnen  Nr.  27.

Eisenbahn,  s.  Eisen-Sachregister.



1886.

Schöneberg  (Brandenburg),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
  der  Gemeinde  Schöneberg  im  Kreise  Teltow  im
Betrage  von  350  000  Mark  (Priv.  v.  28.  Juni)  206
Nr.  4.

Schubin,  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  des  Kreises
Schubin  bis  zum  Betrage  von  415  000  Mark  (Priv.
v.  7.  Juli)  282  Nr.  5.

Schulen,  Errichtung  und  Unterhaltung  von  Fortbildungs.
schulen  in  den  Provinzen  Westpreußen  und  Posen  (G.
v.  4.  Mai)  143.  —  Bestrafung  der  Schulversäumnisse
im  Gebiete  der  Schulordnung  für  die  Elementarschulen
der  Provinz  Preußen  vom  11.  Dezember  1845  und
des  Schulreglements  vom  18.  Mai  1801  für  die  niederen
katholischen  Schulen  in  den  Städten  und  auf  dem  platten
Lande  von  Schlesien  und  der  Grafschaft  Glatz  (G.  v.
6.  Mai)  144.

Anstellung  und  Dienstverhältniß  der  Lehrer  und
Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen  im  Gebiete
der  Provinzen  Posen  und  Westpreußen  (G.  v.  15.  Juli)
185.

Schwarzbachthal  (Pommern),  Meliorationsgenossenschaft
des  Schwarzbachthals  in  den  Kreisen  Rummelsburg  und
Stolp  (Stat.  v.  6.  Okt.)  298  Nr.  13.

Schweidnitz  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  14.

Schwirzheim  (ARheiuprovinz),  Ent=  und  Bewässerungs-.
genossenschaft  daselbst  im  Kreise  Prüm  (Stat.  v.  2.  Okt.  85)
36  Nr.  2.

Siegen  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  25.

Sögel  (Provinz  Honnover),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  6.  Mai)  140.

Soldin  (Brandenburg),  Herabsehung  des  Zinsfußes  der
Anleihe  des  Kreises  Soldin  von  1874  von  4  auf
4  Prozent  (A.  E.  v.  30.  Nov.  85)  33  Nr.  10.

Sonnenburg  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  7.

Spandau,  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  Auleihe  der
Stadt  Spandau  von  1875  von  5  auf  4  Prozent
(A.  E.  v.  30.  Dez.  85)  40  Nr.  5.

Spree,  Verbesserung  der  Schifffahrt  auf  derselben  (G.  v.
9.  Juni  S.  1)  207.

Staatsanleihen  von  1886  im  Betrage  von  8770  800  Mark
zur  Ergänzung  der  Einnahmen  des  Jahres  1886/87
(G.  v.  31.  März)  56.  —  desgl.  im  Betrage  von  ungefähr
53  Millionen  Mark  zur  Vervollständigung  des  Staats-
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        Sachregister.

Staatsanleihen  (Forts.)
eisenbahnnetzes  (G.  v.  19.  April)  125.  —  desgl.  im  Betrage
  von  100  Millionen  Mark  zur  Beförderung  Deutscher
Ansiedelungen  in  Westpreußen  und  Posen  (G.  v.  26.  April)
131.  —  desgl.  im  Betrage  von  3  628  100  Mark  zur
Deckung  der  Ausgaben  des  Nachtrags  zum  Staatshaushaltsetat
  (G.  v.  22.  Juni)  166.  —  desgl.  im  Betrage
von  30  Millionen  Mark  zur  Beseitigung  der  schwebenden
Schuld  (G.  v.  23.  Juni)  171.  —  desgl.  im  Betrage
von  6  500  000  Mark  zur  Gewährung  einer  Beihülfe  an
die  Stadt  Altona  (G.  v.  30.  Juni)  184.  —  desgl.  im
Betrage  von  71000000  Mark  zur  Deckung  der  Kosten
für  Schifffahrtsstraßen  (G.  v.  9.  Juli)  208.  —  desgl.
im  Betrage  von  50000000  Mark  zu  den  Kosten  der
Herstellung  des  Nordostseekanals  (G.  v.  16.  Juli)  209.  —
desgl.  im  Betrage  von  740  000  Mark  zur  Beseitigung
der  Verheerungen  im  Weichselgebiet  (G.  v.  14.  Juli)  211.

Staatsbauverwaltung,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Staatsbauverwaltung  zum  Iwecke  der  Geradelegung
  der  Eider  bei  dem  Dorfe  Klint  (A.  E.  v.  11.  Nov.
85)  32  Nr.  4.  —  desgl.  zur  Anlage  eines  Schutzhafens
an  der  Weser  bei  Hameln  (A.  E.  v.  23.  Nov.  Z5)  40
Nr.  2.  —  desgl.  für  die  Jwecke  des  Neubaues  der
Langen  Brücke  und  der  Ueberführung  der  Saarmunderstraße
  zu  Potsdam  (A.  E.  v.  2.  April)  138  Nr.  10.  —
desgl.  zum  Bau  einer  Schifffahrtsstraße  von  der  mittleren
Oder  nach  der  Obersprec  bei  Berlin  (A.  E.  v.  23.  Aug.)
292  Nr.  10  und  297  Nr.  2.

Staatsbeamte,  s.  Beamte.

Staatsbehörden,  Rechte  derselben  nach  der  Kirchenverfassung
  der  evangelischen  Kirche  im  Bezirk  des  Konsistoriums
  zu  Cassel  (G.  v.  19.  März  Art.  3,  5,  7,  14,
17,  18,  21,  22)  80.

Staatseisenbahnen,  s.  Eisenbahnangelegenheiten.

Staatshaushaltsetat,  Feststellung  desselben  (G.  v.
31.  März)  55.  —  Ergänzung  der  Einnahmen  in  demselben
  (G.  v.  31.  März)  56.  —  Feststellung  eines  Nachtrags
  zu  demselben  (G.  v.  22.  Juni)  165.  —  Deckung
der  Ausgaben  des  Nachtrags  (G.  v.  22.  Juni)  166.

Staatsöministerium,  Ersetzung  desselben  durch  das  Ober.
verwaltungsgericht  bei  Disziplinaruntersuchungen  gegen
Provinzialbeamte  in  der  Provinz  Westfalen  (Prov.  O.
§.  98)  270.  —  Antrag  desselben  auf  Auflösung  des
Provinziallandtags  in  dieser  Provinz  (ebend.  F.  122)
276.  —  desgl.  auf  Auflösung  eines  Kreistags  daselbst
(Kreis.  O.  8.  95)  247.

1886.

Staatsministerium  (Forts.)

Mitwirkung  des  Staatsministeriums  bei  Erlaß  kirchlicher
  Gesetze  und  Verordnungen  im  Bezirk  des  Konsistoriums
  zu  Cassel  (G.  v.  19.  März  Art.  10,  11)  81.

Dem  Staatsministerium  ist  die  Ansiedelungskommission
für  Westpreußen  und  Posen  unterstellt  (G.  v.  26.  April
§.  12)  134.  (V.  O.  v.  21.  Juni)  159.

Staatsschuldbuch,  Erweiterung  desselben  (G.  v.  12.  April)
124.

Staatsschulden,  Beseitigung  der  schwebenden  Schuld
(G.  v.  23.  Juni)  171.

s.  auch  Staatsanleihen.

Stade  (Provinz  Hannover),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  12.  Nov.)  296.

Stadtanleihen,  s.  die  einzelnen  Städte.

Stadtausschuß  in  der  Provinz  Westfalen  (Kreis.O.
8.  90)  246.

Städtecordnung,  Verleihung  der  Städteordnung  an  eine
Landgemeinde  in  der  Provinz  Westfalen  (Kreis=  O.  F.  21)
224.

Stadtkreise  in  der  Provinz  Westfalen  (Kreis.  O.  S§.  4,
89,  90)  218.

Steinau  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  15.

Stellvertretung  bei  den  Wahlen  zum  Kreistage  in  der
Provinz  Westfalen  (Kreis.  O.  S.  45)  232.

Stempelfreiheit  für  die  aus  Anlaß  des  Gesetzes  vom
26.  Mai  1886,  betreffend  die  Beförderung  Deutscher
Ansiedelungen,  stattfindenden  Akte  der  nichtstreitigen  Gerichtsbarkeit
  (G.  v.  26.  April  §.  10)  133.

Stephansdorf  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  20.

Stettin  (Stadt),  Fortdauer  des  der  National-Hypotheken-Kreditgesellschaft
  in  Stettin  unterm  30.  Oktober  1871
ertheilten  Privilegiums  zur  Ausgabe  von  Pfandbriefen
(A.  E.  v.  14.  Okt.  85)  32  Nr.  1.

Stolberg-Münsterbuscher  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  28.

Straßberg  (Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  22.

Striegan-Bolkenhainer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  29.

Stronn  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  13.

Strotzbüsch  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Daun  (Stat.  v.  16.  Oét.  85)  36
Nr.  4.

21
        <pb n="358" />
        22

Sülmer  Bewässerungsgenossenschaft  im  Kreise  Bitburg
(Stat.  v.  30.  Aug.)  297  Nr.  7.

Susker  Mühlenfließ  (Westpreußen),  ueiessc  zur
Regulirung  desselben  im  Kreise  Konitz  (Stat.  v.  5.  April)
282  Nr.  2.  —  Abänderung  des  Statuts  (u.  E.  v.
21.  Juni)  282  Nr.  3.

Syndikus,  Bestellung  desselben  durch  den  Kreistag  in  der
Provinz  Westfalen  (Kreis=  O.  §  77)  242

T.

Tagegelder,  s.  Diäten.

Teutschenthal-Salzmünder  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  30.

Themar-Schleusinger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  31.

Tichau  (Schlesien),  Drainagegenossenschaft  zu  Tichau  im
Kreise  Pleß  O.  S.  (Stat.  v.  15.  Febr.)  51  Nr.  9.
Tönningstedt  (Schleswig.  Holstein),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Tönningstedt  im  Kreise
Segeberg  zur  Anlegung  eines  Wie  nach  Sülfeld

(A.  E.  v  12.  Mai)  180  Nr.  3

Tostedt  (Provinz  Hannover),  Amisr,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  12.  Nov.)  296.

Traben  (Rheinprovinz),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
der  Gemeinde  Traben  im  Betrage  von  220  000  Mark
(Priv.  v.  2.  Juli)  216  Nr.  o.

Trebnitz  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  13,  16.

Tuchel  (Westpreußen),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen
des  Kreises  Tuchel  bis  zum  Betrage  von  150  000  Mark
(Driv.  v.  3.  Febr.)  44  Nr.  9.

u.

Umzugskosten  der  Beamten  der  Staatseisenbahnen  und
der  unter  der  Verwaltung  des  Staates  stehenden  Privat.
eisenbahnen  (V.  v.  5.  Sept.)  285.

Unterberger  Wallverband  im  Gebiete  des  Deichverbandes
der  Schwetz=  Neuenburger  Niederung  (Stat.  v.  10.  März)
153  Nr.  1

Unter-Mehlenthaler  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft

  zu  Niedermehlen  im  Kreise  Prüm  (Stat.  v.
30.  Aug.)  297  Nr.  5.

Sachregister.

1886.

Urkunden,  Ausstellung  von  Urkunden  für  den  Provinzialverband
  in  der  Provinz  Westfalen  (Prov.  O.  S§.  90,  91)
268.  —  desgl.  für  die  Kreisverbände  daselbst  (Kreis.  O.
§.  81)  244.

V.

Vertretung  der  Kreisverbände  und  des  Provinzialverbandes
der  Provinz  Westfalen  (Kreit-  O.  S.  81)  244  (Prov.  O.
.  90,  91)  268.

A  1.  2  34.421.  LMAC

deren  Zuständigkeit,
soweit  nach  reichsgeschlicher  Vorschrift  im  Verwaltungsstreitoerfahren
  zu  entscheiden  ist  (V.  v.  26.  Juli)  213.

hofer  Eisenbahn,  s.  Eisen.

I

bahnen  Nr.  .  32.  6
Volksschulen,  s.  Schulen.

Vollmachten,  s.  Vertretung.

W.

Wahlen  nach  der  Kreisordnung  und  nach  der  Provinzialordnung
  für  Westfalen  (Kreis-O.  §#§.  33  bis  58,  F.  61
Nr.  8)  229  (Prov.  O.  S§.  10  bis  24,  32,  §.  42)  258.
Wahlreglements  zu  diesen  Wahlen  252  und  279.

Wahlreglements,  s.  Wahlen.

Waldenburg  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  17.

Wallhausen  (Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  22.

Wanzleben  (Sachsen),  Herabsehung  des  Zinsfußes  der
Anleihe  des  Kreises  Wanzleben  von  1855,  1870  und
1874  von  4¼  auf  4  Prozent  (A.  E.  v.  3.  Mai)  164
Nr.  8.

Wartenberg  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  18.

Wasserstraßen,  s.  Kanäle,  Schifffahrtsstraßen.

Wechterner  Deichverband  (Stat.  v.  14.  Dcz.  85)  37  Nr.  15.

Weichselgebiet,  Bewilligung  von  Staatsmitteln  zur  Beseitigung
  der  im  Weichselgebiete  herbeigeführten  Verhecrungen
  (G.  v.  14.  Juli)  211.

Weidenbach  (RNheinprovinz),  Ent=  und  Bewässerungs.
genossenschaft  zu  Wcidenbach  im  Kreise  Daun  (Stat.  v.
2.  April)  163  Nr.  3.

Welda  (Westfalen),  Genossenschaft  zur  Entwässerung  der
sogenannten  Kohlwiesen  zu  Welda  im  Kreise  Warburg
(Stat.  v.  25.  Nov.  85)  40  Nr.  3.
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        Sachregister.

Werdohl-Augustenthaler  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
r.  33.

Werneuchen  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  4.

Weser  (Fluß),  Vertrag  zwischen  Preußen,  Oldenburg  und
Bremen  über  die  Unterhaltung  der  Schifffahrtszeichen
auf  der  Weser  (v.  20.  März)  303.

Westfalen  (Provinz),  Kreisordnung  für  dieselbe  (v.  31.  Juli)
217.  —  Einführung  der  Provinzialordnung  (G.  v.
1.  Aug.)  254.  —  Redaktion  derselben  (Bek.  v.  10.  Aug.)
255.

Erster  Nachtrag  zu  dem  Statute  der  Westfälischen
Provinzial  ·  Feuersozietät  vom  24.  Mai  1880  (A.  E.  v.
23.  Dez.  85.)  38  Nr.  19.

Westpreußen  (Provinz),  Beförderung  Deutscher  Ansiedelungen
  in  den  Provinzen  Westpreußen  und  Posen
(G.  v.  26.  April)  131.  —  Errichtung  und  Unterhaltung
von  Fortbildungsschulen  in  diesen  Provinzen  (G.  v.
4.  Mai)  143.  —  Kommission  für  Deutsche  Ansiedelungen
in  diesen  Provinzen  (V.  v.  21.  Juni)  159.  —  Austellung
und  Dienstverhältniß  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den
öffentlichen  Volksschulen  im  Gebiete  dieser  Provinzen
(G.  v.  15.  Juli)  185.  —  Siht  der  Ansiedelungskom.
mission  für  diese  Provinzen  (A.  E.  v.  26.  Juli)  204.

Errichtung  eines  besonderen  Konsistoriums  für  die
Provinz  Westpreußen  (A.  E.  v.  19.  Mai)  157.

Genehmigung  des  7.  Nachtrags  zu  dem  Reglement
der  landschaftlichen  Feuerversicherungsgesellschaft  für  Westpreußen
  vom  16.  Februar  1863  (A.  E.  v.  6.  Febr.)  141
Nr.  1.  —  Genehmigung  eines  Nachtrags  zu  dem  revidirten
Reglement  der  Westpreußischen  Landschaft  vom  25.  Juni
1851  und  des  Regulativs  über  die  Ausgabe  3½  prozentiger,
  sowie  die  Konvertirung  4  prozentiger  Pfandbriefe
(A.  E.  v.  10.  Mai)  179  Nr.  2.  —  Genehmigung  des
dritten  Nachtrags  zu  dem  Statut  der  Westpreußischen
landschaftlichen  Darlehnskasse  vom  9.  Oktober  1876
(A.  E.  v.  19.  Mai)  206  Nr.  1.

1886.  23

Wiesbaden  (Konsistorium),  Beitreibung  kirchlicher  Ab.
gaben  in  der  evangelischen  Kirche  im  Konsistorialbczirk
Wiesbaden  (V.  v.  1.  Nov.)  296.

Wiesbaden  (Regierungsbezirk),  Ausführung  des  Fischereigesehes
  (V.  v.  23.  Juli)  197.  —  s.  Chausseen  Nr.  29.

s.  auch  HessenNassau.

Wi  V  G  O.  g
bahnen  Nr.  34.

Wittstock  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Wollin  (Dommern),  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  Anleihe
  der  Stadt  Wollin  von  1881  von  4½  auf  4  Pro.
zent  (A.  E.  v.  16.  Juni)  188  Nr.  7.

Wreschen  (Posen),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  des
Kreises  Wreschen  im  Betrage  von  450  000  Mark  (Priv.
v.  15.  Febr.)  115  Nr.  7.

s.  auch  Eisenbahnen  Nr.  35.

Wriezen-Jädickendorfer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
r.  36.

fA  L  #
1.0  *

Eisenbahn,  s.  Eisen-Wrist-Itzehoer

  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  37.

Wülfrath-Welberter  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  38.

Wulften-Duderstadter  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  39.

g.

Zollgebiet,  Beitrag  des  Staates  zu  den  durch  den  Anschluß
  der  Stadt  Altona  an  das  Deutsche  Jollgebiet
veranlaßten  Kosten  (G.  v.  30.  Juni)  184.

Zschipkau-Finsterwalder  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  40

Zülz  (Schlesien),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der
Stadt  Zülz  bis  zum  Betrage  von  75  000  Mark  (Priv.
v.  24.  Febr.)  116  Nr.  8.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
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      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
