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Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  3.  —

 

Inhalt:  Verordnung  über  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staates  gegenüber  der  evangelischen  Kirche  im
Bezirke  des  Konsistoriums  zu  Cassel,  S.  7.  —  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  des  Gesehes
vom  24.  Februar  1881  in  die  Kassenbezirke  der  Grafschaften  Stolberg-Wernigerode,  Stolberg.  Stolberg
und  Stolberg-Roßla,  S.  ö.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch
die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  o.

 

(Nr.  9174.)  Verordnung  über  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staates  gegenüber  der  evangelischen
Kirche  im  Bezirke  des  Konsistoriums  zu  Cassel.  Vom  10.  Januar  1887.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #cP

rerordnen  in  Gemäßheit  des  Artikels  22  des  Gesetzes  vom  19.  März  1886  (Gesetz-Samml.
  S.  79)  auf  den  nng  Unseres  Staatsministeriums  für  den  Amtsbezirk
  des  Konsistoriums  zu  Cassel  über  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staates
gegenüber  der  evangelischen  Kirche  im  Bezirke  des  Konsistoriums  zu  Cassel,
was  folgt:

Artikel  I.

Die  Rechte  des  Staates  werden  von  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten

  ausgeübt:

1)  bei  dem  Erwerb,  der  Veräußerung  oder  der  dinglichen  Belastung  von
Grundeigenthum,  wenn  der  Werth  des  zu  erwerbenden  oder  des  zu
veräußernden  Gegenstandes,  oder  wenn  der  Betrag  der  Belastung  die
Samme  von  s  Mark  übersteigt  (Gesetz  vom  19.  März  1886,
Art.  18  Nr.  1

2)  bei  der  Jrrärerung  von  Gegenständen,  welche  einen  geschichtlichen,
wissenschaftlichen  oder  Kunstwerth  haben  (Art.  18  Nr.  2);

3)  bei  der  Errichtung  neuer  für  den  Gottesdienst  bestimmter  Gebäude
(Art.  18  Nr.  5);

4)  bei  der  Anlegung  von  Begräbnißplätzen  (Art.  13  Nr.  6).

Ges.  Samml.  1887.  (Nr.  9174.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Februar  1887.