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Artikel  H.

Die  Rechte  des  Staates  werden  durch  den  Oberpräsidenten  ausgeübt  bei
Fesstellung  der  Matrikel  für  Aufbringung  der  Lasten  des  Synodalverbandes
Gegen  die  Verfügungen  des  Oberpräsidenten  findet  die  Beschwerde  an  den
Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  statt.

Artikel  III.

Die  Rechte  des  Staates  werden  durch  den  Regierungspräsidenten  ausgeübt:

1)  in  Betreff  der  Beschlüsse  über  Einführung  eines  neuen  Beitragsmaßstabes
der  Kirchenumlagen  und  Abänderung  des  bestehenden,  sowie  in  Betreff  der
WVollstreckbarkeit  der  Beschlüsse  über  Gemeindeumlagen  (Art.  3  Abs.  3);

2)  bei  Feststellung  der  Gemeindestatuten  (Art.  5);

3)  bei  Feststellung  statutarischer  Ordnungen  in  dem  der  Dihözesansynode
überwiesenen  Gehäiftegebiete  (Art.  7);

4)  in  den  Fällen  der  Artikel  18  und  21  des  Gesetzes  vom  19.  Mätz  1886,
soweit  nicht  im  Artikel  I  dieser  Verordnung  die  Ausübung  der  Rechte
dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  übertragen  ist.

Artikel  IV.

Die  Rechte  des  Staates  werden  durch  die  Regierung  ausgeübt  in  den
Fällen  des  Artikels  17  Nr.  2,  4,  5  und  6.

Artikel  V.

Die  Rechte  des  Staates  werden  durch  den  Landrath  ausgeübt  in  den
Fällen  des  Artikels  17  Nr.  3.

Artikel  VI.

Gegen  Verfügungen  des  Landraths  geht  die  Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten.
  Gegen  Verfügungen  der  Regierung  und  des  Regierungspräsidenten
geht  dieselbe,  soweit  nicht  nach  dem  Artikel  21  des  Gesetzes  vom  19.  März  1886
die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgericht  stattfindet,  an  den  Oberpräsidenten.
Der  Regierungspräsident,  beziehungsweise  der  Oberpräsident  entscheidet  auf  die
Beschwerde  endgültig.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  10.  Januar  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

 

 