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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  4.  —

 

Juhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Vereidigung  der  katholischen  Bischöfe  (Erzbischöse,  Fürstbischöfe)  in  der
Preußischen  Monarchie,  S.  11.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch
die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  k.,  S.  18.

 

(r.  9176.)  Verordnung,  betreffend  die  Vereidigung  der  katholischen  Bischöfe  (Erxzbischöfe,
Fürstbischöfe)  in  der  Preußischen  Monarchie.  Vom  13.  Februar  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛ.

vereidnen,  unter  Aufhebung  der  Verordnung  vom  6.  Dezember  1873  (Gesetz-Samml.
  S.  479),  was  folgt:

Einziger  Paragraph.
Eib  dee  katholischen  Bischöfe  (Erzbischöfe,  Fürstbischöfe)  haben  Uns  folgenden
id  zu  leisten:
ch  N.  N.,  erwählter  und  bestätigter  Bischof  (Erzbischof)  von  N.,
schwöre  einen  Eid  zu  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden  auf  das
heilige  Evangelium,  daß,  nachdem  ich  auf  den  bischöflichen  Stuhl  von
N.  erhoben  worden  bin,  ich  Seiner  Königlichen  Majestät  von  Preußen
(N.)  und  Allerhöchstdessen  rechtmäßigem  Nachfolger  in  der  Regierung
als  meinem  Allergnädigsten  Könige  und  Landesherrn  unterthänig,  treu,
gehorsam  und  ergeben  sein,  Allerhöchstdero  Bestes  nach  meinem  Vermögen
befördern,  Schaden  und  Nachtheil  aber  verhüten  und  besonders  dahin
streben  will,  daß  in  den  Gemüthern  der  meiner  bischöflichen  Leitung
anvertrauten  Geistlichen  und  Gemeinden  die  Gesinnungen  der  Ehrfurcht
und  Treue  gegen  den  König,  die  Liebe  zum  Vaterlande,  der  Gehorsam
gegen  die  Gesetze  und  alle  jene  Tugenden,  die  in  dem  Christen  den
guten  Unterthan  bezeichnen,  mit  Sorgfalt  gepflegt  werden,  und  daß
ich  nicht  dulden  will,  daß  von  der  mir  untergebenen  Geistlichkeit  in
entgegengesetztem  Sinne  gelehrt  und  gehandelt  werde.  Insbesondere
gelobe  ich,  daß  ich  keine  Gemeinschaft  oder  Verbindung  sei  es  innerhalb
Ges.  Samml.  1887.  (Nr.  9176.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Februar  1887.