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4)  der  Aachen-Jülicher  Eisenbahn  und

5)  der  Angermünde-Schwedter  Eisenbahn
sowie  zur  Wiederveräußerung  der  Strecke  Dresden  —Elsterwerda  der  Berlin-Dresdener
  Eisenbahn  an  das  Königreich  Sachsen

nach  Maßgabe  der  bezüglichen  Vertragsbestimmungen  ermächtigt.

KC.  2.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  nach  Maßgabe  der  im  §.  1  unter
1  bis  5  gedachten  Verträge  den  Umtausch  von:

a)  15750  000  Mark  Stammaktien  der  Berlin-Dresdener  Eisenbahngesellschaft
  in  Staatsschuldverschreibungen  der  3½  prozenigen  konsolidirten
Anleihe  zum  Betrage  von  ....  .  .  .  ..  .  ..  0  000  Mark  —  Pf.,

b)  15750  000  Mark  Stamm  Prioritätsaktien
der  Berlin-Dresdener  Eisenbahngesellschaft  in
Staatsschuldverschreibungen  derselben  Anleihe
zum  Betrage  ddn  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  9000000  —

c)  3750  000  Mark  Stammaktien  der  Nordhausen=
  Erfurter  Eisenbahngesellschaft  in
Staatsschuldverschreibungen  derselben  Anleihe
zum  Betrage  von  ..  .  .  ..  ..  ..  .  .  ..  .  ...  1339285  71

d)  4  500  000  Mark  Stamm-Prioritätsaktien  der
Nordhausen-Erfurter  Eisenbahngesellschaft  in
Staatsschuldverschreibungen  derselben  Anleihe
zum  Betrage  .....  ...  ...  .  ...  .  ...  4  821  428  57

e)  7200000  Mark  Stammaktien  der  Ober—
lausitzer  Eisenbahngesellschaft  in  Staatsschuldverschreibungen
  derselben  Anleihe  zum  Be-———..5
  1  028  51  43

)  10  800  000  Mark  Stamm  Prioritätsaktien
der  Oberlausitzer  Eisenbahngesellschaft  in
Staatsschuldverschreibungen  derselben  Anleihe
—————————  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  10  285714  29
8)  4  800  000  Mark  Stammaktien  der  Aachen-Jülicher
  Eisenbahngesellschaft  in  Staatsschuldverschreibungen
  derselben  Anleihe  zum
Betrage  ddndnn#.  ...  6  857  142  86

zu  übertragen.  37  082  142  Mark  86  Pf.

 