—  23  —
Uebertrag.  .  ..  37  082  142  Mark  86  Pf.,

h)  1800000  Mark  Stamm-Prioritätsaktien
der  Aachen-Jülicher  Eisenbahngesellschaft  in
Staatsschuldverschreibungen  derselben  Anleihe
zum  Betrage  ddna  ..  2571  48  57

i)  855000  Mark  Stammaktien  der  Angermünde-Schwedter
  Eisenbahngesellschaft  in
Staatsschuldverschreibungen  derselben  Anleihe
zum  Betrage  von  ..  ..  ....  .  .  .  .  .  ..  .  ...  122  142  86

k)  855  000  Mark  Stamm-Prioritätsaktien  der
Angermünde-Schwedter  Eisenbahngesellschaft
in  Staatsschuldverschreibungen  derselben  Anleihe
  zum  Betrage  dddooa  .  .  ...  325714  29

berbeizuführen  und  zu  diesem  Zweck  Staatsschuldverschreibungen
  der  3½  prozentigen  konsolidirten  Anleihe
m  dem  darstellbaren  Gesammtbetrage  o  .  .  ..  40  101  600  Mark  —  P.

ausuugeben.

 

KC.  3.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  in  Gemäßheit  des  im  F.  1  unter  4
gedachten  Vertrages  die  Mittel  zur  Deckung  der  den  Aktionären  der  Aachen-Jülicher
  Eisenbahngesellschaft  zu  gewährenden  baaren  Zuzahlungen  von  132  000  Mark
aus  dem  Reserve=  und  Erneuerungsfonds  der  Aachen-Jülicher  Eisenbahngesellschaft,
sobald  diese  Fonds  dem  Staate  zugefallen  sein  werden,  zu  entnehmen.

Im  Uebrigen  bleibt  die  Verwendung  dieser  Fonds,  wie  auch  der  Bilanzreservefonds,
  sowie  der  Reserve=  und  Erneuerungsfonds  der  Berlin-Dresdener,
der  Nordhausen-Erfurter,  der  Oberlausitzer  und  der  Angermünde-Schwedter  Eisenbahngesellschaft
  nach  Abzug  der  daraus  in  Gemäßheit  der  im  F.  1  unter  1  bis  4
gedachten  Verträge  sowie  des  beigedruckten  Vertrages  vom  10./11.  November  beziehungsweise
  21.  Dezember  1886  und  8.  beziehungsweise  20.  Januar  1887  zu
sjahlenden  Beträge  der  Verfügung  durch  besonderes  Gesetz  vorbehalten.

Der  vom  Königreich  Sachsen  für  die  Abtretung  der  Strecke  Dresden—
Elsterwerda  nach  Maßgabe  des  Artikels  4  a  und  b  des  unter  §.  1  Nr.  1  gedachten
  Vertrages  vom  24.  Januar  1887  zu  erstattende  Antheil  an  den  Erwerbskosten
  der  Berlin-Dresdener  Eisenbahn  ist  unter  Abschreibung  von  der  Staatseisenbahnkapitalschuld
  in  Anrechnung  auf  die  der  Staatsregierung  bewilligten,  noch
offenstehenden  Kredite  zu  verwenden  und  darüber  dem  Landtage  Bericht  zu
erstatten.

(Xr.  9180.)  7*