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K..  4.

Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  und  der  Finanzminister  werden  ermächtigt,
  bei  dem  Umtausch  von  Aktien  in  Staatsschuldverschreibungen,  sofern  die
Anzahl  der  eingereichten  Stücke  den  nach  den  abgeschlossenen  Verträgen  für  den
Umtausch  maßgebenden  Verhältnißzahlen  nicht  entspricht,  die  Ausgleichung  des  in
Schuldverschreibungen  nicht  darstellbaren  Ueberschußbetrages  durch  Baarzahlung
zu  bewirken,  wobei  der  zu  zahlende  Betrag  nach  dem  um  ein  Prozent  verminderten
Kurse,  welcher  für  Staatsschuldverschreibungen  der  3½  prozentigen  konsolidirten
Anleihe  vor  dem  Tage  des  Umtausches  zuletzt  an  der  Berliner  Börse  bezahlt
worden  ist,  berechnet  wird.

C.  5.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  an  Stelle  der  noch  nicht  begebenen
Prioritätsobligationen  der  im  §.  1  unter  1,  2  und  3  bezeichneten  Eisenbahnunternehmungen,
  soweit  sich  die  weitere  Begebung  als  unthunlich  oder  nach  dem  Ermessen
  des  Finanzministers  als  unvortheilhaft  erweisen  sollte,  nach  Maßgabe  des
Bedürfnisses  für  die  statutarischen  Verwendungszwecke  Staatsschuldverschreibungen
zu  dem  Betrage  von  2696  600  Mark  auszugeben.

K.  6.

Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  und  der  Finanzminister  werden  ermächtigt,
  bei  der  Aufläsung  der  im  F.  1  genannten  Gesellschaften  nach  Maßgabe
der  daselbst  bezeichneten  Verträge  den  Kaufpreis  für  den  Erwerb  der  Bahnen
unter  Verwendung  der  im  §.  2  bewilligten  Mittel  zu  zahlen  beziehungsweise  auf
die  Staatskasse  zu  übernehmen.

Der  Finanzminister  wird  ferner  ermächtigt,  die  bisher  begebenen  und  die
etwa  noch  zu  begebenden  Anleihen  der  in  diesem  Gesetze  bezeichneten  Eisenbahnunternehmungen,
  soweit  dieselben  nicht  inzwischen  getilgt  sind,  zur  Rückzahlung  zu
kündigen,  sowie  auch  den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen  dieser  Anleihen
die  Rückzahlung  der  Schuldbeträge  oder  den  Umtausch  gegen  Staatsschuldverschreibungen
  anzubieten  und  die  Bedingungen  des  Angebots  festzusetzen.
  Die  hierzu  erforderlichen  Mittel  sind,  soweit  sie  nicht  in  Gemäßheit  des
Artikels  4  c  des  unter  F.  1  Nr.  1  gedachten  Vertrages  vom  24.  Januar  1887  vom
Königreich  Sachsen  zur  Verfügung  gestellt  werden,  durch  Verausgabung  eines
entsprechenden  Betrages  von  Staatsschuldverschreibungen  aufzubringen.

F.  7.
Ueber  die  Ausführung  der  im  H.  6  getroffenen  Bestimmungen  hat  die
Staatsregierung  dem  Landtage  bei  jedesmaliger  Vorlage  des  Etats  der  Eisenbahnverwaltung
  Rechenschaft  zu  geben.