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g.  8.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuß,
zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen  (I§.  2,  5  und  6),  bestimmt,  soweit  nicht
durch  die  im  F.  1  angeführten  Verträge  Bestimmung  getroffen  ist,  der  Finanzminister.


Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihen  und
wegen  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  von  19.  Dezember  1869
(Gesetz-Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

.  9.

Die  Staatsregierung  wird  auf  Grund  des  §.  5  unter  a  des  Gesetzes  vom
24.  Februar  1850,  betreffend  die  Verwaltung  des  Staatsschuldenwesens  und  Bildung
  einer  Staatsschuldenkommission  (Gesetz=  Samml.  S.  57),  ermächtigt,  die  Verwaltung
  der  Anleihekapitalien  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  zu  übertragen.


Die  behufs  der  Amortisation  eingelösten  oder  angekauften  Obligationen
werden  nach  Vorschrift  des  §.  17  des  bezeichneten  Gesetzes  vom  24.  Februar  1850
vernichtet  und  die  Geldbeträge  öffentlich  bekannt  gemacht.

K.  10.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  F.  1  bezeichneten  Eisenbahnen
  durch  Veräußerung,  soweit  zu  derselben  in  diesem  Gesetz  nicht  bereits  die
Ermächtigung  ertheilt  ist,  bedarf  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung  beider
Häuser  des  Landtages.  -

Alle  dieser  Vorichrit  entgegen  einseitig  getroffenen  Verfügungen  sind  rechtsungültig.


S.  11.

Bis  zu  einer  anderweiten  gesetzlichen  Regelung  finden  die  bisherigen  gesetzlichen
  Bestimmungen  über  die  Verpflichtung  der  Privateisenbahnen  zur  Zahlung
von  Kreis=  und  Provinzialsteuern  auf  die  im  F.  1  bezeichneten  Eisenbahnen  auch
nach  dem  Uebergange  in  das  Eigenthum  des  Staates  Anwendung.  Die  Veranlagung
  dieser  Steuern,  soweit  dieselben  von  dem  Einkommen  erhoben  werden,
erfolgt  jedoch  lediglich  nach  den  für  die  Staatseisenbahnen  geltenden  Grundsätzen
des  Gesetzes,  betreffend  Ergänzung  und  Abänderung  einiger  Bestimmungen  über
Erhebung  der  auf  das  Einkommen  gelegten  direkten  Kommunalabgaben,  vom
27.  Juli  1885  (Gesetz  Samml.  S.  327).

S.  12.

Auf  die  Mitglieder  der  Beamtenpensionskassen  beziehungsweise  Fonds  bei
den  im  F.  1  bezeichneten  Eisenbahnen  sowie  auf  diejenigen  Beamten,  welche  mit
(Tr.  9180.)