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Rücksicht  auf  eine  zu  Gunsten  ihrer  Ehefrauen  genommene  anderweite  Versicherung
von  der  ihnen  sonst  obliegenden  Verpflichtung  zur  Theilnahme  an  diesen  Anstalten
entbunden  sind,  finden  die  Bestimmungen  im  ersten  Absatz  des  §.  23  des  Gesetzes,
betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  unmittelbaren  Staatsbeamten,
  vom  20.  Mai  1882  (Ges.-Samml.  S.  298)  sinngemäße  Anwendung.
S.  13.

Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  März  1887.

(#.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

vertrag
zwischen
Preußen  und  Sachsen)  betreffend  die  anderweite  Regelung  der  Verhältnisse
der  Berlin-Dresdener  Eisenbahn.

Nachdem  zwischen  der  Königlich  Preußischen  Regierung  und  der  Berlin-Dresdener
Eisenbahngesellschaft  unter  dem  15./16.  Dezember  1886  ein  Vertrag  wegen  des
Ueberganges  des  Berlin-Dresdener  Eisenbahnunternehmens  auf  den  Preußischen
Staat  vereinbart  ist,  haben  zum  Zwecke  der  im  Fall  der  Perfektion  dieses  Vertrages
  erforderlich  werdenden  anderweiten  Regelung  der  Verhältnisse  dieses  Eisenbahnunternehmens
  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Gustav  Schmidt  und
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Hermann  Kirchhoff,

Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen:

Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath  Alexander  Hoffmann,
welche,  unter  dem  Vorbehalt  der  landesherrlichen  Ratifikation,  nachstehenden  Vertrag
  abgeschlossen  haben: