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Artikel  1.

Die  Berlin-Dresdener  Eisenbahn  wird  in  der  Zeit  vom  Erwerbe  dieses
Unternehmens  durch  den  Preußischen  Staat  an  bis  zum  1.  April  1888  in  der
bisherigen  Weise  von  Preußen  verwaltet;  insbesondere  werden  die  Reserve=  und
Emeuerungsfonds  in  gewohnter  Weise  dotirt  und  belastet,  die  zur  Verzinsung
und  Amortisation  der  Anleihe  der  Gesellschaft  erforderlichen  Beträge  aus  den
Erträgnissen  des  Unternehmens  bestritten  und  je  nach  dem  Ergebniß  des  Abschlusses
für  das  Jahr  1887/88  die  aus  der  Zinsgarantie  des  Preußischen  Staates  sich
ergebenden  Zu=  und  Abschreibungen  vorgenommen.

Artikel  2.

Am  1.  April  1888  tritt  demnächst  der  Preußische  Staat  die  zu  dem
Unternehmen  gehörige  Strecke  Dresden—Elsterwerda  (ausschließlich  des  Bahnhofs
Elsterwerda,  dessen  Eigenthumsverhältnisse  unberührt  bleiben),  nebst  Zubehör,
Dienstgebäuden  und  Dispositionsgrundstücken,  sowie  sämmtlichen  mit  dem  Besitze
der  Strecke  verbundenen  gegenwärtigen  und  zukünftigen  Rechten  und  Verpflichtungen
an  den  Sächsischen  Staat  ab.

Als  Gegenleistung  dieser  Abtretung  erstattet  der  letztere  an  den  Preußischen
Staat  denjenigen  Theil  der  von  diesem  für  den  Erwerb  des  Unternehmens  geleisteten
Entschädigung,  welcher  sich  aus  dem  Verhältnisse  des  von  der  Berlin-Dresdener
Eisenbahngesellschaft  auf  die  obengenannte  Strecke  verwendeten  Anlagekapitals  zu
dem  gesammten  Anlagekapitale  des  Unternehmens  ergiebt.  ·

Artikel  3.

Behufs  der  in  Gemäßheit  des  Artikel  2  zu  bewirkenden  Auseinandersetzung
soll  sofort  nach  Perfektion  dieses  Vertrages  der  Baufonds  der  Berlin-Dresdener
Eisenbahn  abgeschlossen  und  auf  Grund  der  Baurechnungen  der  Betrag  derjenigen
Bauausgaben  ermittelt  werden,  welche  auf  den  Preußischen  und  welche  auf  den
Sächsischen  Theil  der  Bahn  entfallen.  Solche  Bauausgaben,  welche  sich  nicht
auf  einzelne  Theile  des  Unternehmens  vertheilen  lassen,  wie  z.  B.  die  Verwaltungskosten
  und  die  Bauzinsen,  werden  nach  Maßgabe  der  Bahnlänge  vertheilt.  Die
für  Beschaffung  der  Betriebsmittel  aus  Baufonds  verwendeten  Kosten  bleiben  bei
Ermittelung  der  Antheile  am  Anlagekapitale  außer  Betracht.

Der  hiernach  sich  ergebende  Sächsische  Antheil  am  Anlagekapital  bildet  den
Maßstab  für  die  Betheiligung  Sachsens  an  den  Kosten  der  Erwerbung  des
Berlin-Dresdener  Eisenbahnunternehmens.

Artikel  4.

In  Betreff  des  in  Gemäßheit  der  Artikel  2  und  3  zu  ermittelnden  Sachsischen
Antheils  an  den  Erwerbskosten  des  Unternehmens  wird  im  Einzelnen  Folgendes
bestimmt:

a)  Die  Königlich  Sächsische  Regierung  hat  am  1.  April  1888  der  Königlich

Preußischen  Regierung  den  Sächsischen  Antheil  an  der  den  Aktionären
r.  9180.)