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in  Schuldverschreibungen  der  Preußischen  konsolidirten  3½  prozentigen
Staatsanleihe  zustehenden  Entschädigung  in  solchen  oder  —  nach  vorheriger
  Verständigung  mit  der  Königlich  Preußischen  Finanzverwaltung  —
in  baarem  Gelde,  in  beiden  Fällen  nebst  3½  Prozent  Zinsen  von  dem
in  Staatsschuldverschreibungen  ermittelten  Betrage  vom  1.  April  1887
ab,  sowie  ferner  3½  Prozent  Zinsen  von  der  Hälfte  des  vorgedachten
Zinsbetrages  auf  ein  halbes  Jahr,  zu  überweisen.

Sofern  die  überwiesenen  Staatsschuldverschreibungen  nicht  zum
Umtausche  gegen  Aktien  verwendet,  sondern  behufs  Beschaffung  der  den
Aktionären  zustehenden  Baarentschädigungen  (des  Liquidationspreises  2c.)
veräußert  oder  überhaupt  nicht  verwendet  werden  sollten,  erfolgt  nach
Beendigung  der  Liquidation  des  Berlin-Dresdener  Eisenbahnunternehmens
Ausgleichung  zwischen  den  Hohen  kontrahirenden  Regierungen.

b)  Der  Sachsische  Staat  hat  ferner  den  nach  dem  Rechnungsabschlusse
des  Betriebsjahres  1887/88  sich  ergebenden  Betrag  der  Schuld  der
Gesellschaft  an  den  Preußischen  Staat  aus  der  Zinsgarantie  des  letzteren
für  die  Gesellschaftsanleihe,  einschließlich  der  von  dieser  Schuld  bis  zum
1.  April  1888  aufgelaufenen  vertragsmäßigen  Zinsen,  antheilig  zu  übernehmen.
  Dieser  Antheil  ist  nebst  3½  Prozent  Zinsen  vom  I.  April
1888  ab  seitens  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  an  die  Königlich
Preußische  Regierung  zu  zahlen.

„Pc)  Der  Sichsische  Staat  partizipirt  an  den  für  die  Verzinsung  und  Amortisation
  der  Gesellschaftsanleihe  erforderlichen  Beträgen  vom  1.  April  1888
ab  antheilig.  Die  Königlich  Sächsische  Regierung  wird  demgemäß  die
Sächsischen  Antheile  rechtzeitig  vor  dem  Fälligkeitstermine  der  Königlich
Preußischen  Regierung  überweisen.  6

Die  letztere  behält  sich  jedoch  vor,  zu  einem  ihr  geeignet  erscheinenden
  Zeitpunkte,  vor  oder  nach  dem  1.  April  1888,  nach  vorheriger
Mittheilung  des  diesbezüglichen  Vorhabens  an  die  Königlich  Sachsische
Regierung  die  Herabsetzung  der  Zinsen  der  vorgedachten  Anleihe  herbeizuführen,
  ferner  diese  Anleihe  zur  Rückzahlung  zu  kündigen,  sowie
auch  den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen  derselben  die  Rückzahlung
der  Schuldbeträge  oder  den  Umtausch  gegen  Staatsschuldverschreibungen
anzubieten  und  die  Bedingungen  des  Angebots  festzusetzen.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  hat  der  Königlich  Preußischen
Regierung  ihren  Antheil  an  den  zur  Durchführung  der  fraglichen  Finanzoperationen
  in  Preußischen  Staatsschuldverschreibungen  beziehungsweise
in  baarem  Gelde  erforderlichen  Mitteln  rechtzeitig  zu  überweisen.

Sofern  die  Höhe  der  in  diesem  Artikel  gedachten,  von  der  Königlich  Sächsischen

  Regierung  zu  überweisenden  Entschädigungsbeträge  sich  zur  Zeit  der  Fälligkeit
noch  nicht  genau  ermitteln  lassen  sollte,  hat  die  Königlich  Sächsische  Regierung
—  vorbehaltlich  der  späteren  endgültigen  Regelung  —  den  von  Preußen  vorläufig
liquidirten  Betrag  zur  Verfügung  zu  stellen.