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Artikel  5.

Die  beim  Abschluß  des  Geschäftsjahres  1887/88  sich  ergebenden  Bestände
der  Reserve=  und  Erneuerungsfonds,  sowie  ein  etwaiger  Ueberschuß  der  Einnahmen
uͤber  die  Ausgaben  beim  Baufonds  nebst  den  noch  aufkommenden  Erträgnissen
user  Fonds,  ferner  die  am  1.  April  1888  vorhandenen  Betriebsmittel  und
Myerialienbestände  werden,  letztere  unter  Anrechnung  des  Buchwerthes,  nach
Mhältniß  der  Antheile  am  Kauppreise  vertheilt.  Sollte  eine  anderweite  Ver-Kellung
  der  Betriebsmittel  vereinbart  werden,  oder  die  Verwendung  von  Stahlshienen
  auf  den  beiderseitigen  Bahnstrecken  auch  nicht  annähernd  deren  Längenvehältnissen
  entsprechend  stattgefunden  haben,  so  erfolgt  eine  Ausgleichung  bei
Berechnung  der  Antheile  am  Erneuerungsfonds.

Sofern  der  Baufonds  mit  einem  Defizit  abschließen  sollte,  wird  dasselbe
ron  beiden  Theilen  nach  dem  Verhältnisse  der  Antheile  am  Kaufpreise  gedeckt.

Die  unbegebenen  Prioritätsobligationen  der  Gesellschaft  werden  vernichtet.

Artikel  6.

Die  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  nach  dem  Erwerbe  der
Berlin-Dresdener  Eisenbahn  etwa  bewirkten  Meliorationen  der  Strecke  Dresden—
Esterwerda  kommen  bei  Bemessung  der  Entschädigung  in  Zuschlag,  wogegen
Aweige  Deteriorationen  in  Abzug  gebracht  werden.

Artikel  7.
Die  auf  dem  Betriebsunternehmen  bereits  lastenden  Haftpflicht-  und  Unfallentschã
  digungen  werden,  je  nachdem  die  Beschädigungen  auf  der  einen  oder  anderen
Strecke  entstanden  sind,  von  dem  einen  oder  anderen  Staate  übernommen.

Artikel  8.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  übernimmt  das  am  1.  April  1888
auf  der  Strecke  Dresden—Elsterwerda  beschäftigte  Beamten=  und  Dienstpersonal
der  Berlin-Dresdener  Eisenbahn  (abgesehen  von  den  bei  der  Preußischen  Staatseisenbahnverwaltung
  verbleibenden  höheren  Beamten  und  denjenigen  der  Centralverwaltung)
  und  erfüllt  alle  Ansprüche,  welche  denselben  aus  ihrer  Anstellung
beziehungsweise  aus  ihren  Dienstverträgen,  sowie  aus  ihrer  Zugehörigkeit  zur
Beamtenpensions=  und  Unterstützungskasse  zustehen.

Die  in  die  Königlich  Sächsische  Verwaltung  übergehenden  Beamten  scheiden
mit  dem  1.  April  1888  aus  der  Kasse  aus.  Sofern  der  zu  dieser  Zeit  vorhandene
  Bestand  der  Kasse  zur  Erfüllung  der  auf  derselben  lastenden  Verpflichtungen
  gegenüber  den  aus  dem  aktiven  Dienste  ausgeschiedenen  Beamten  und
deren  künftigen  Hinterbliebenen,  sowie  den  Hinterbliebenen  der  bereits  verstorbenen
Beamten  nicht  ausreichen  sollte,  werden  die  etwa  erforderlichen  Zuschüsse  seitens
der  beiden  vertragschließenden  Regierungen  nach  Verhältniß  der  Anzahl  der  am
I.  April  1888  von  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  zu  übernehmenden  Kassen-Ges.

  Samml.  1887.  (Nr.  9180.)