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S.  1.

Die  Berlin-Dresdener  Eisenbahngesellschaft  tritt  an  den  Preußischen  Staat
ihr  gesammtes  bewegliches  und  unbewegliches  Vermögen  mit  allen  ihr  zustehenden
Rechten  und  obliegenden  Verpflichtungen  zu  vollem  Eigenthum  ab.  Es  gehen
daher  außer  den  Bahnanlagen  nebst  Zubehör,  den  Dienstwohngebäuden  und  Dispositionsgrundstücken,
  sämmtliche  Fonds  der  Gesellschaft,  die  Materialienbestände,
die  Betriebsmittel,  sowie  alle  dem  Berlin-Dresdener  Eisenbahnunternehmen  zustehenden
  Rechte  und  Gerechtigkeiten  ohne  irgend  welche  Ausnahme  auf  den
Preußischen  Staat  über.

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Der  für  die  Albirehung  dieser  Rechte  (§.  1)  vom  Staate  zu  zahlende  Kaufpreis
  beträgt  3  150  000  Mar
Außerdem  übernimmt  ba  Staat  die  Prioritätsanleihe  sowie  alle  sonstigen
Schulden  der  Berlin-Dresdener  Eisenbahngesellschaft  als  Selbstschuldner.

F.  3.
Mit  dem  1.  des  zweiten  auf  die  Perfektion  dieses  Vertrages  folgenden
Monats  erfolgt  die  Auflösung  der  Berlin-Dresdener  Eisenbahngesellschaft.
Die  Liquidation  wird  für  Rechnung  des  Staates  von  der  seitens  des
Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  zu  bezeichnenden  Königlichen  Behörde  bewirkt.

S.  4.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  vom  Tage  der  Auflösung  der  Gesellschaft  an,
den  Inhabern  von  Aktien  der  Berlin-Dresdener  Eisenbahngesellschaft  gegen  Abtretung
  ihrer  Rechte  d.  h.  gegen  Einlieferung  ihrer  Aktien  nebst  zugehörigen  Dividendenscheinen
  und  Talons  eine  Abfindung  anzubieten  und  zwar:

für  je  sieben  Stammaktien  à  300  Mark  Staatsschuldverschreibungen
der  3½prozentigen  konsolidirten  Anleihe  zum  Nennwerthe  von  „Fünfhundert
  Mark“  mit  Zinsscheinen  für  die  Zeit  vom  1.  April  1887,

für  je  sieben  Stamm-Prioritätsaktien  à  600  Mark  Staatsschuldverschreibungen
  der  3½  prozentigen  konsolidirten  Anleihe  zum  Nennwerthe
von  „weitausend  vierhundert  Mark““  mit  Zinsscheinen  für  die  Zeit
vom  1.  April  1887.

Der  Staat  wird  in  Höhe  der  umgetauschten  Aktien  Aktionär  der  Gesellschaft
und  übt  als  solcher  nach  Maßgabe  seines  Besitzes  an  Aktien  das  statutarische
Stimmrecht  aus.  Die  Stimmberechtigung  der  Aktionäre  regelt  sich  von  der  Perfektion
  dieses  Vertrages  ab  in  der  Weise,  daß  jede  Aktie  Eine  Stimme  gewährt,
wogegen  die  Vorschriften  im  F.  31  des  Gesellschaftsstatuts  außer  EG  treten.

Die  Bekanntmachung  des  Angebots  erfolgt  spätestens  14  Tage  vor  dem
Beginn  des  Umtausches  in  den  Gesellschaftsblättern.  Dieselbe  ist  sechsmal  in
Zwischenräumen  von  wenigstens  einem  Monat  zu  wiederholen.  Zu  dem  Umtausche
wird  der  Staat  eine  Frist  von  einem  Jahre  bewilligen.

(Nr.  9180.)