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d.  5.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  ein  Jahr  nach  erfolgter  Auflösung  der  Gesellschaft
  der  mit  der  Liquidation  beauftragten  Behörde  den  Kaufpreis  für  die  Abtretung
  des  Unternehmens  (§.  2)  unter  Anrechnung  des  auf  die  gemäß  F.  4  umgetauschten
  Aktien  entfallenden  Betrages  behufs  statutenmäßiger  Vertheilung  an
die  Inhaber  der  Aktien  zur  Verfügung  zu  stellen.

Gleichzeitig  sind  die  Inhaber  der  Aktien  durch  die  Gesellschaftsblätter  aufzufordern,
  binnen  einer  Frist  von  drei  Monaten  ihre  Aktien  an  die  Gesellschaftskasse
gegen  Empfangnahme  ihres  Antheils  an  dem  Kaufpreise  abzuliefern.

Die  nach  Ablauf  der  angegebenen  dreimonatlichen  Frist  nicht  abgehobenen
Beträge  werden  mit  der  Maßgabe  bei  der  gesetzlichen  Hinterlegungsstelle  eingezahlt,
daß  die  Auszahlung  nur  gegen  Rückgabe  der  Aktien  oder  auf  Grund  eines  die
Aktien  für  kraftlos  erklärenden  rechtskräftigen  Ausschlußurtheils  erfolgen  darf.

S.  6.

Das  Eigenthum  der  Berlin-Dresdener  Eisenbahn  geht  mit  der  Perfektion
dieses  Vertrages  auf  den  Preußischen  Staat  über.  Jedenfalls  soll  bereits  vom
1.  April  1887  ab  die  Verwaltung  und  der  Betrieb  des  Berlin-Dresdener  Eisenbahnunternehmens,
  welche  von  der  Königlichen  Staatsregierung  durch  die  Königliche
  Eisenbahndirektion  zu  Berlin  in  Gemäßheit  des  Vertrages  vom  5.  Februar
  1877  für  Rechnung  der  Berlin-Dresdener  Eisenbahngesellschaft  geführt
worden,  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  dieses  Vertrages  für  Rechnung  des
Staates  erfolgen,  so  daß  also  die  Intraden  der  Bahn  spätestens  von  diesem  Tage
ab  lediglich  dem  Staate  zufallen.

Die  Gesellschaft  verpflichtet  sich,  alsbald  nach  der  Perfektion  dieses  Vertrages
  das  noch  Erforderliche  zur  Uebertragung  des  Gesellschaftseigenthums  an
den  Staat  zu  veranlassen.  Behufs  der  erforderlichen  Uebertragung  des  Grundeigenthums
  auf  den  Staat  soll  derjenige  Beamte  der  Berlin-Dresdener  Verwaltung
  zur  Abgabe  der  Auflassungserklärung  ermächtigt  sein,  welchen  in  jedem  einzelnen
  Falle  das  Königliche  Eisenbahnkommissariat  zu  Berlin  eventuell  die  an
dessen  Stelle  getretene  Eisenbahnaufsichtsbehörde  ernennen  wird.

—

.  7.

Sofern  das  Betriebsergebniß  des  Geschäftsjahres  1886/87  zur  Zeit  der
Auflösung  der  Gesellschaft  noch  nicht  festgestellt  sein  sollte,  wird  dasselbe  in  bisheriger
  statutenmäßiger  Weise  festgestellt.

In  Bezug  auf  die  Dotirung  der  Gesellschaftsfonds  und  die  Rechnungslegung
  sollen  die  Bestimmungen  des  F.  4  des  Vertrages  vom  5.  Februar  1877
noch  bis  zur  Perfektion  dieses  Vertrages  in  Geltung  bleiben.

Der  Aufsichtsrath  hat  das  Interesse  der  Berlin-Dresdener  Eisenbahngesellschaft
  gegenüber  dem  Staate,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung  dieses  Vertrages
  handelt,  wahrzunehmen  und  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten.