Bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  der  Gesellschaft  wird  der  Aufsichtsrath
  alljährlich  in  bisheriger  statutenmäßiger  Weise  gewählt.  Einer  Deponirung
von  Aktien  der  Gesellschaft  seitens  der  Rglier  des  Aufsichtsraths  bedarf  es
fernerhin  nicht  mehr.

.  S.

Dem  bei  der  Berlin-Dresdener  Eisenbahn  beschäftigten  Beamtenpersonale
verbleiben  die  ihm  der  Gesellschaft  gegenüber  zustehenden  Rechte.

Die  Beamtenpensions=  und  Unterstützungskasse  der  Berlin-Dresdener  Eisenbahn

  bleibt  nach  den  betreffenden  Reglements  bestehen,  wenn  nicht  mit  Zustimmung
der  beiderseitigen  Berechtigten  eine  Vereinigung  der  genannten  Kasse  mit  den  entsprechenden
  Kassen  der  mit  der  Berlin-Dresdener  Bahn  zu  einer  Verwaltung
beriinigten  Staatsbahnen  oder  vom  Staate  verwalteten  Privatbahnen  zu  Stande
ommt.
«  Der  Staat  tritt  in  alle  rücksichtlich  der  erwähnten  Kassen  von  der  Berlin-Dresdener
  Eisenbahngesellschaft  übernommenen  Verbindlichkeiten  ein.  Die  reglementsmäßigen
  Rechte  der  Gesellschaft  werden  künftig  durch  die  zur  Verwaltung
der  Berlin-Dresdener  Eisenbahn  eingesetzte  Königliche  Behörde  ausgeübt.

§.  9.

Seitens  der  Königlichen  Staatsregierung  wird  die  Genehmigung  der  Landesvertretung
  sobald  als  thunlich  herbeigeführt  werden.

Dieses  Abkommen  wird  hinfällig,  wenn  zu  demselben  die  landesherrliche
Genehmigung  nicht  bis  zum  1.  Juni  1887  erlangt  worden  ist.

S.  10.

Die  Bestimmungen  dieses  Vertrages  sollen  nach  dessen  Perfektion  für  die
Berlin-Dresdener  Eisnbahngesellschaft  die  Geltung  statutarischer  Bestimmungen
haben,  so  daß  also  dieser  Vertrag  als  Nachtrag  zum  Gesellschaftsstatute  anzusehen
  ist.

C.  11.
Der  Stempel  dieses  Vertrages  bleibt  außer  Ansatz.

Berlin,  den  15./16.  Dezember  1886.

(L.  S.)  Schmidt.

(L.  S.)  Kirchhoff.

(L.  S.)  Wilhelm  von  Dulong.
(L.  S.)  Fedor  Öschille.

(Tr.  9180.)