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Die  Gesellschaft  verpflichtet  sich,  alsbald  nach  der  Perfektion  dieses  Vertrages
  das  noch  Erforderliche  zur  Uebertragung  des  Gesellschaftseigenthums  an  den
Staat  zu  veranlassen.  Behufs  der  erforderlichen  Uebertragung  des  Grundeigenthums
  auf  den  Staat  soll  derjenige  Beamte  der  Nordhausen-Erfurter  Eisenbahngesellschaft
  zur  Abgabe  der  Auflassungserklärung  ermächtigt  sein,  welchen  in  jedem
einzelnen  Falle  das  Königliche  Eisenbahnkommissariat  zu  Berlin  eventuell  die  an
dessen  Stelle  getretene  Eisenbahnaufsichtsbehörde  benennen  wird.

S.  7.

Sofern  die  für  das  Betriebsjahr  1886  auf  die  Stamm-Prioritätsaktien
beziehungsweise  Stammaktien  zu  zahlende  Dividende  zur  Zeit  der  Auflösung  der
Gesellschaft  noch  nicht  festgestellt  sein  sollte,  wird  dieselbe  in  bisheriger  statutenmäßiger
  Weise  festgestellt.

Auf  die  Dividendenscheine  späterer  Betriebsjahre  wird,  da  die  Gesellschaft
inzwischen  in  die  Liquidation  eingetreten  ist,  eine  Dividende  nicht  mehr  gezahlt.

In  Bezug  auf  die  Verwaltung  des  Unternehmens  bis  zum  Zeitpunkte  des
Ueberganges  desselben  auf  den  Staat  verbleibt  es  bei  den  bestehenden  Bestimmungen
des  Statuts.

Der  Aufsichtsrath  hat  das  Interesse  der  Nordhausen-Erfurter  Eisenbahngesellschaft
  gegenüber  dem  Staate,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung  dieses  Vertrages
  handelt,  wahrzunehmen  und  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten.

Bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  der  Gesellschaft  wird  der  Aufsichtsrath
  alljährlich  in  bisheriger  statutenmäßiger  Weise  gewählt.  Einer  Deponirung
von  Aktien  der  Gesellschaft  seitens  der  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  bedarf  es
fernerhin  nicht  mehr.

Die  den  Mitgliedern  des  Aufsichtsraths  nach  F.  37  des  Gesellschaftsstatuts
zustehende  Remuneration  wird  zum  letzten  Male  für  das  auf  die  Auflösung  der
Gesellschaft  folgende  volle  Kalenderjahr  gezahlt.  Sofern  nach  Ablauf  dieses  Jahres
die  definitive  Auflösung  des  Aufsichtsraths,  welche  mit  der  Beendigung  des
Liquidationsverfahrens  zu  erfolgen  hat,  noch  nicht  eeingetreten  sein  sollte,  werden
den  Mitgliedern  des  Aufsichtsraths  für  sdie  spätere  Zeit  ihrer  Thätigkeit  nur  die
baaren  Auslagen  in  der  bisherigen  Weise  erstattet.  Die  Höhe  der  Remuneration
wird  für  die  Jahre,  für  welche  eine  solche  zu  zahlen  ist,  auf  denjenigen  Betrag
festgesetzt,  welcher  für  das  Jahr  1885  nach  Maßgabe  der  bisherigen  Grundsätze
zur  Vertheilung  gelangt  ist.

S.  8.

Das  gesammte  Beamten=  und  Dienstpersonal  der  Nordhausen-Erfurter
Eisenbahngesellschaft,  mit  Ausnahme  der  Mitglieder  der  Direktion  und  des  Vertreters
  des  Betriebsdirektors  der  Nordhausen-Erfurter  Eisenbahngesellschaft,  tritt
mit  dem  Uebergange  des  Unternehmens  auf  den  Staat  in  den  Dienst  der  Königlichen
  Verwaltung  über)  welche  die  mit  jenem  Personal  zur  Zeit  des  Ueberganges
bestehenden  Verträge  zu  erfüllen  hat.