—  37  —

Die  Beamtenpensions=  und  Unterstützungskasse  der  Nordhausen-Erfurter
Eisenbahn  bleibt  nach  dem  betreffenden  Reglement  bestehen,  wenn  nicht  mit  Zustimmung
  der  beiderseitigen  Berechtigten  eine  Vereinigung  der  genannten  Kasse
mit  den  entsprechenden  Kassen  der  mit  der  Nordhausen-Erfurter  zu  einer  Verwaltung
  vereinigten  Staatsbahnen  oder  vom  Staate  verwalteten  Privatbahnen  zu
Stande  kommt.

Der  Staat  tritt  in  alle  rücksichtlich  der  erwähnten  Kassen  von  der  Nordhausen-Erfurter
  Eisenbahngesellschaft  übernommenen  Verbindlichkeiten  ein.  Die
reglementsmäßigen  Rechte  der  Gesellschaft  werden  künftig  durch  die  zur  Verwaltung
der  Nordhausen-Erfurter  Eisenbahn  eingesetzte  Königliche  Behörde  ausgeübt.

Die  zeitigen  Mitglieder  der  Direktion  beziehungsweise  der  Vertreter  des
Betriebsdirektors  erhalten  im  Falle  der  Aufgabe  der  ihnen  vertragsmäßig  zustehenden
  Kompetenzen  beziehungsweise  an  Stelle  der  bewilligten  Remuneration
bei  dem  Uebergange  der  Verwaltung  des  Nordhausen-Erfurter  Eisenbahnunternehmens
  auf  den  Staat  eine  seitens  des  Aufsichtsraths  nach  billigem  Ermessen
zu  bestimmende  Abfindung.  Diese  Abfindung  soll  für  sämmtliche  Direktionsmitglieder
  beziehungsweise  den  Vertreter  des  Betriebsdirektors  den  Betrag  von
283  000  Mark  nicht  übersteigen  und  aus  dem  Reserve=  beziehungsweise  Erneuerungsfonds
  entnommen  werden.  Der  vorbezeichnete  Betrag  ermäßigt  sich,
insofern  ein  Abkommen  wegen  des  Uebertritts  der  einzelnen  Mitglieder  in  den
Staatseisenbahndienst  geschlossen  werden  sollte,  um  die  darin  zu  vereinbarenden
Beträge.

K.  9.

Seitens  der  Königlichen  Staatsregierung  wird  die  Genehmigung  der  Landes.
vertretung  sobald  als  thunlich  herbeigeführt  werden.

Dieses  Abkommen  wird  hinfällig,  wenn  zu  demselben  die  landesherrliche
Genehmigung  nicht  bis  zum  1.  Juni  1887  erlangt  worden  ist.

S.  10.

Die  Bestimmungen  dieses  Vertrages  sollen  nach  dessen  Perfektion  für  die
Nordhausen-Erfurter  Eisenbahngesellschaft  die  Geltung  statutarischer  Bestimmungen
haben,  so  daß  also  dieser  Vertrag  als  Nachtrag  zum  Gesellschaftsstatute  anzusehen
  ist.

S.  1I.

Der  Stempel  dieses  Vertrages  bleibt  außer  Ansatz.

Berlin,  den  1.  Februar  1887.

(L.  S.)  Schmidt.  (L.  S.)  Kirchhoff.

Nordhausen,  den  27.  Januar  1887.

Die  Direktion  der  Nordhausen-Erfurter  Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)  Salfeldt.  Krohn.

Ges.  Samml.  1887.  (Nr.  9180.)  9