—  38  —

vertrag,
betreffend
den  Uebergang  des  Oberlausitzer  Eisenbahnunternehmens  auf  den  Staat.

 

Jnischen  der  Königlichen  Staatsregierung,  vertreten  durch  den  Geheimen  Regierungsrath
  Kirchhoff  als  Kommissarius  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten
und  den  Geheimen  Ober-Finanzrath  Schmidt  als  Kommissarius  des  Finanzministers
  einerseits,  und  der  Direktion  der  Oberlausitzer  Eisenbahngesellschaft
andererseits,  ist  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Genehmigung,  sowie
nach  erfolgter  Zustimmung  der  Generalversammlung  der  Aktionäre  der  vorgenannten
  Eisenbahngesellschaft  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden:

F.  1.

Die  Oberlausitzer  Eisenbahngesellschaft  tritt  an  den  Preußischen  Staat  ihr
gesammtes  bewegliches  und  unbewegliches  Vermögen  mit  allen  ihr  zustehenden
Rechten  und  obliegenden  Verpflichtungen  zu  vollem  Eigenthum  ab.  Es  gehen
daher  außer  den  Bahnanlagen  nebst  Zubehör,  den  Dienstwohngebäuden  und
Dispositionsgrundstücken,  sämmtliche  Fonds  der  Gesellschaft,  die  Materialienbestände,
  die  Betriebsmittel,  sowie  alle  dem  Oberlausitzer  Eisenbahnunternehmen
zustehenden  Rechte  und  Gerechtigkeiten  ohne  irgend  welche  Ausnahme  auf  den
Preußischen  Staat  über.

.  2.

Der  für  die  Abtretung  dieser  Rechte  (I.  1)  vom  Staate  zu  zahlende  Kaufpreis
  beträgt  6  480  000  Mark.

Außerdem  übernimmt  der  Staat  die  Prioritätsanleihe,  sowie  alle  sonstigen
Schulden  der  Oberlausitzer  Eisenbahngesellschast  als  Selbstschuldner.

§S.  3.
Mit  dem  1.  des  zweiten  auf  die  Perfektion  dieses  Vertrages  folgenden
Monats  erfolgt  die  Auflösung  der  Oberlausitzer  Eisenbahngesellschaft.
Die  Liquidation  wird  für  Rechnung  des  Staates  von  der  seitens  des
Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  zu  bezeichnenden  Königlichen  Behörde  bewirkt.

S.  4.
Der  Staat  ist  verpflichtet,  vom  Tage  der  Auflösung  der  Gesellschaft  an,
den  Inhabern  von  Aktien  der  Oberlausitzer  Eisenbahngesellschaft,  gegen  Abtretung