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ihrer  Rechte,  d.  h.  gegen  Einlieferung  ihrer  Aktien  nebst  zugehörigen  Dividendenscheinen
  und  Talons,  eine  Abfindung  anzubieten,  und  zwar:

a)  für  je  sieben  Stammaktien  à  300  Mark  Staatsschuldverschreibungen

der  3½  prozentigen  konsolidirten  Anleihe  zum  Nennwerthe  von  „Dreihundert

  Mark“  mit  Zinsscheinen  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1887,

b)  für  je  sieben  Stamm-Prioritätsaktien  à  600  Mark  Staatsschuldverschreibungen
  der  3½  prozentigen  konsolidirten  Anleihe  zum  Nennwerthe  von
„Viertausend  Mark“  mit  Zinsscheinen  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1887.

Der  Staat  wird  in  Höhe  der  umgetauschten  Aktien  Aktionär  der  Gesellschaft
  und  übt  als  solcher  nach  Maßgabe  seines  Besitzes  an  Aktien  das  statutarische
Stimmrecht  aus.

Die  Bekanntmachung  des  Angebots  erfolgt  spätestens  14  Tage  vor  dem
Beginn  des  Umtausches  in  den  Gesellschaftsblättern.  Dieselbe  ist  sechsmal  in
Zwischenräumen  von  wenigstens  einem  Monate  zu  wiederholen.  Zu  dem  Umtausche
wird  der  Staat  eine  Frist  von  einem  Jahre  bewilligen.

S.  5.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  ein  Jahr  nach  erfolgter  Auflösung  der  Gesellschaft
  der  mit  der  Liquidation  beauftragten  Behörde  den  Kaufpreis  für  die  Abtretung
  des  Unternehmens  (F.  2)  unter  Anrechnung  des  auf  die  umgetauschten
Aktien  entfallenden  Betrages  (F.  4)  behufs  statutenmäßiger  Vertheilung  an  die
Inhaber  der  Aktien  zur  Verfügung  zu  stellen.

Gleichzeitig  sind  die  Inhaber  der  Aktien  durch  die  Gesellschaftsblätter  aufzufordern,
  binnen  einer  Frist  von  drei  Monaten  ihre  Aktien  an  die  Gesellschaftskasse
  gegen  Empfangnahme  ihres  Antheils  an  dem  Kaufpreise  abzuliefern.

Die  nach  Ablauf  der  angegebenen  dreimonatlichen  Frist  nicht  abgehobenen
Beträge  werden  mit  der  Maßgabe  bei  der  gesetzlichen  Hinterlegungsstelle  eingezahlt,
daß  die  Auszahlung  nur  gegen  Rückgabe  der  Aktien  oder  auf  Grund  eines  die
Aktien  für  kraftlos  erklärenden  rechtskräftigen  Ausschlußurtheils  erfolgen  darf.

S.  6.

Das  Eigenthum  der  Oberlausitzer  Eisenbahn  geht  mit  der  Perfektion  dieses
Vertrages  auf  den  Preußischen  Staat  über.  Es  soll  jedoch  bereits  vom  1.  Januar
  1887  ab  die  Verwaltung  und  der  Betrieb  des  Oberlausitzer  Eisenbahnunternehmens,
  welche  von  der  Königlichen  Staatsregierung  (zur  Zeit  durch  die
Königliche  Eisenbahndirektion  zu  Erfurt)  in  Gemäßheit  der  Verträge  vom  21.  Februar
  und  30.  April  1878  geführt  worden,  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Vertrages  unter  Auflösung  des  bisher  bestehenden  Vertragsverhältnisses
  lediglich  für  Rechnung  des  Staates  erfolgen,  so  daß  die  Zahlung
der  Gewinnantheile  an  die  Oberlausitzer  Eisenbahngesellschaft  bereits  für  die  Zeit
vom  1.  Januar  1887  ab  in  Wegfall  kommt.

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