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Die  Gesellschaft  verpflichtet  sich,  alsbald  nach  der  Perfektion  dieses  Vertrages
  das  noch  Erforderliche  zur  Uebertragung  des  Gesellschaftseigenthums  an
den  Staat  zu  veranlassen.  Behufs  der  erforderlichen  Uebertragung  des  Grundeigenthums
  auf  den  Staat  soll  derjenige  bei  der  Oberlausitzer  Eisenbahn  beschäftigte
  Beamte  zur  Abgabe  der  Auflassungserklärung  ermächtigt  sein,  welchen  in
jedem  einzelnen  Falle  das  Königliche  Eisenbahnkommissariat  zu  Berlin  eventuell
die  an  dessen  Stelle  getretene  Eisenbahnaufsichtsbehörde  benennen  wird.

F.  7.

Sofern  die  für  das  Betriebsjahr  1886  auf  die  Stamm-Prioritätsaktien
beziehungsweise  Stammaktien  zu  zahlende  Dividende  zur  Zeit  der  Auflösung  der
Gesellschaft  noch  nicht  festgestellt  sein  sollte,  wird  dieselbe  in  bisheriger  statutenmäßiger
  Weise  festgestellt.

Auf  die  Dividendenscheine  späterer  Betriebsjahre  wird,  da  die  Gesellschaft
inzwischen  in  die  Liquidation  eingetreten  ist,  eine  Dividende  nicht  mehr  gezahlt.

In  Bezug  auf  die  Dotirung  der  Gesellschaftsfonds  sollen  die  Bestimmungen
  der  Verträge  vom  21.  Februar  und  30.  April  1878  noch  bis  zur  Perfektion
  dieses  Vertrages  in  Geltung  bleiben.

Der  Aufsichtsrath  hat  das  Interesse  der  Oberlausitzer  Eisenbahngesellschaft
gegenüber  dem  Staate,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung  dieses  Vertrages  handelt,
wahrzunehmen  und  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten.

Bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  der  Gesellschaft  wird  der  Aufsichtsrath
alljährlich  in  bisheriger  statutenmäßiger  Weise  gewählt.  Einer  Deponirung  von
Aktien  der  Gesellschaft  seitens  der  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  bedarf  es  fernerhin
nicht  mehr.

Die  den  Mitgliedern  des  Aufsichtsraths  zustehende  Remuneration  wird  zum
letzten  Male  für  das  volle  Kalenderjahr  1888  gezahlt.

Die  Höhe  der  Remuneration  wird  für  die  Jahre  1887  und  1888  auf
denjenigen  Betrag  festgesetzt,  welcher  für  das  Jahr  1885  nach  Maßgabe  der
bisherigen  Grundsätze  gezahlt  ist.

Der  zeitige  Direktor  der  Oberlausitzer  Eisenbahngesellschaft  erhält  an  Stelle
der  ihm  zustehenden  Remuneration,  welche  ihm  zuletzt  für  die  Zeit  bis  zum
1.  Juli  1887  gewährt  wird,  zu  diesem  Zeitpunkt  eine  einmalige  baare  Abfindung
von  30  000  Mark  aus  dem  Reserve=  beziehungsweise  Erneuerungsfonds.

S.  8.

Dem  bei  der  Oberlausitzer  Eisenbahn  beschäftigten  Beamten=  und  Dienstpersonale
  verbleiben  die  ihm  der  Gesellschaft  gegenüber  zustehenden  Rechte.

Die  Beamtenpensions=  und  Unterstützungskasse,  sowie  die  Krankenkasse  für
die  Beamten  an  der  Oberlausitzer  Eisenbahn  bleiben  nach  den  betreffenden  Reglements
  bestehen,  wenn  nicht  mit  Zustimmung  der  beiderseitigen  Berechtigten  eine
Vereinigung  der  genannten  Kassen  mit  den  entsprechenden  Kassen  der  mit  der