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Oberlausitzer  zu  einer  Verwaltung  vereinigten  Staatsbahnen  oder  vom  Staate
verwalteten  Privatbahnen  zu  Stande  kommt.

Der  Staat  tritt  in  alle  rücksichtlich  der  erwähnten  Kassen  von  der  Ober—
lausitzer  Eisenbahngesellschaft  übernommenen  Verbindlichkeiten  ein.  Die  reglements—
mäßigen  Rechte  der  Direktion  der  Oberlausitzer  Eisenbahngesellschaft  werden  künftig
durch  die  zur  Verwaltung  der  Oberlausitzer  Eisenbahn  eingesetzte  Königliche  Behörde
  ausgeübt.

S.  9.

Seitens  der  Königlichen  Staatsregierung  wird  die  Genehmigung  der  Landesventetung
  sobald  als  thunlich  herbeigeführt  werden.
Dieses  Abkommen  wird  hinfällig,  wenn  zu  demselben  die  landesherrliche
Genehmigung  nicht  bis  zum  1.  Juni  1887  erlangt  worden  ist.

S.  10.
Die  Bestimmungen  dieses  Vertrages  sollen  nach  dessen  Perfektion  für  die

Oberlausitzer  Eisenbahngesellschaft  die  Geltung  statutarischer  Bestimmungen  haben,
so  daß  also  dieser  Vertrag  als  Nachtrag  zum  Gesellschaftsstatute  anzusehen  ist.

S.  11.
Der  Stempel  dieses  Vertrages  bleibt  außer  Ansatz.
Berlin,  den  14.  Dezember  1886.

(L.  S.)  Schmidt.
(L.  S.)  Kirchhoff.
Cottbus,  den  9.  Dezember  1886.

Die  Direktion  der  Oberlausitzer  Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)  Dr.  Rosenberg.

(Ne.  91980.)