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Vertrag,
betreffend

den  Uebergang  des  Aachen-Jülicher  Eisenbahnunternehmens  auf
den  Staat.

Zwischen  der  Königlichen  Staatsregierung,  vertreten  durch  die  Geheimen  Re—
gierungsräthe  Hoeter  und  Kirchhoff  als  Kommissarien  des  Ministers  der  öffentlichen
  Arbeiten  und  den  Geheimen  Ober-Finanzrath  Schmidt  als  Kommissarius
des  Finanzministers  einerseits,  und  der  Direktion  der  Aachen-Jülicher  Eisenbahngesellschaft
  andererseits,  ist  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Genehmigung,
sowie  nach  erfolgter  Zustimmung  der  Generalversammlung  der  Aktionäre  der
vorgenannten  Eisenbahngesellschaft  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden:

S.  1.

Die  Aachen-Jülicher  Eisenbahngesellschaft  tritt  an  den  Preußischen  Staat
ihr  gesammtes  bewegliches  und  unbewegliches  Vermögen  mit  allen  ihr  zustehenden
Rechten  und  obliegenden  Verpflichtungen  zu  vollem  Eigenthum  ab.  Es  gehen
daher  außer  den  Bahnanlagen  nebst  Zubehör,  den  Dienstwohngebäuden  und
Dispositionsgrundstücken,  sämuntliche  Fonds  der  Gesellschaft,  die  Materialienbestände,
  die  Betriebsmittel,  sowie  alle  dem  Aachen-Jülicher  Eisenbahnunternehmen
zustehenden  Rechte  und  Gerechtigkeiten  ohne  irgend  welche  Ausnahme  auf  den
Preußischen  Staat  über.

§.  2.

Der  für  die  Abtreiung,  dieser  Rechte  (I.  1)  vom  Staate  zu  zahlende  Kaufpreis
  beträgt  6  600  000  Mar

Außerdem  übernimmt  her  Staat  die  Prioritätsanleihe  sowie  alle  sonstigen
Schulden  der  Aachen-Jülicher  Eisenbahngesellschaft  als  Selbstschuldner.

d.  3.

Mit  dem  1.  des  zweiten  auf  die  Perfektion  dieses  Vertrages  folgenden
Monats  erfolgt  die  Auflösung  der  Aachen-Jülicher  Eisenbahngesellschaft.

Die  Liquidation  wird  für  Rechnung  des  Staates  von  der  seitens  des
Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  zu  bezeichnenden  Königlichen  Behörde  bewirkt.
S.  4.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  vom  Tage  der  Auflösung  der  Gesellschaft  an,
den  Inhabern  von  Aktien  der  Aachen-Jülicher  Eisenbahngesellschaft  oder  der
Aachener  Industriebahn-Aktiengesellschaft  gegen  Abtretung  ihrer  Rechte,  d.  h.  gegen

Einlieferung  ihrer  Aktien  nebst  zugehörigen  Dividendenscheinen  und  Talons,  eine
Abfindung  anzubieten  und  zwar: