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für  je  sieben  Stammartien  beziehungsweise  Stamm--Prioritätsaktien
à  600  Mark  Staatsschuldverschreibungen  der  3½  prozentigen  konsolidirten
  Anleihe  zum  Nennwerthe  von  „Sechstausend  Mark“  beziehungsweise
  für  je  sieben  Stammaktien  à  1200  Mark  Staatsschuldverschreibungen
  der  3½  prozentigen  konsolidirten  Anleihe  zum  Nennwerthe  von
„Zwölftausend  Mark“,  sämmtlich  mit  Zinsscheinen  für  die  Zeit  vom
1.  Januar  1887,  sowie  eine  baare  Zuzahlung  von  3  Mark  für  jede
Stammaktie  à  600  Mark  beziehungsweise  von  6  Mark  für  jede
Stammaktie  à  1200  Mark  und  von  36  Mark  für  jede  Stamm-Prioritätsaktie
  à  600  Mark.

Der  Staat  wird  in  Höhe  der  umgetauschten  Aktien  Aktionär  der  Gesellschaft
  und  übt  als  solcher  nach  Maßgabe  seines  Besitzes  an  Aktien  das  statutarische
Stimmrecht  aus.  Die  Stimmberechtigung  der  Aktionäre  regelt  sich  von  der
Perfektion  dieses  Vertrages  ab  in  der  Weise,  daß  jede  Aktie  Eine  Stimme
gewährt,  wogegen  die  Vorschriften  im  F.  42  des  Gesellschaftsstatuts  außer
Kraft  treten.

Die  Bekanntmachung  des  Angebots  erfolgt  spätestens  14  Tage  vor  dem
Beginn  des  Umtausches  in  den  Gesellschaftsblättern.  Dieselbe  ist  sechsmal  in
Zwischenräumen  von  wenigstens  einem  Monate  zu  wiederholen.  Zu  dem  Umtausche
wird  der  Staat  eine  Frist  von  einem  Jahre  bewilligen.

—

.  5.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  ein  Jahr  nach  erfolgter  Auflösung  der  Gesell—
schaft  der  mit  der  Liquidation  beauftragten  Behörde  den  Kaufpreis  für  die
Abtretung  des  Unternehmens  (§.  2)  unter  Anrechnung  des  auf  die  umgetauschten
Aktien  entfallenden  Betrages  (F.  4)  behufs  statutenmäßiger  Vertheilung  an  die
Inhaber  der  Aktien  zur  Verfügung  zu  stellen.

Gleichzeitig  sind  die  Inhaber  der  Aktien  durch  die  Gesellschaftsblätter  aufzufordern,
  binnen  einer  Frist  von  drei  Monaten  ihre  Aktien  an  die  Gesellschaftskasse
gegen  Empfangnahme  ihres  Antheils  an  dem  Kaufpreise  abzuliefern.

Die  nach  Ablauf  der  angegebenen  dreimonatlichen  Frist  nicht  abgehobenen
Beträge  werden  mit  der  Maßgabe  bei  der  gesetzlichen  Hinterlegungsstelle  eingezahlt,
daß  die  Auszahlung  nur  gegen  Rückgabe  der  Aktien  oder  auf  Grund  eines  die
Aktien  für  kraftlos  erklärenden  rechtskräftigen  Ausschlußurtheils  erfolgen  darf.

S.  6.

Die  Uebergabe  des  Kaufobjekts  wird  am  1.  des  zweiten  auf  die  Perfektion
dieses  Vertrages  folgenden  Monats  bewirkt.  Es  soll  jedoch  bereits  vom  1.  Januar
1887  ab  die  Verwaltung  und  der  Betrieb  des  Aachen-Jülicher  Eisenbahnunternehmens
  für  Rechnung  des  Staates  erfolgen,  so  daß  also  die  Intraden  der
Bahn  schon  von  diesem  Tage  ab  dem  Staate  zufallen.

Die  Aachen-Jülicher  Eisenbahngesellschaft,  welche  in  der  Zwischenzeit  die
Verwaltung  im  Interesse  des  Staates  in  bisheriger  Weise  durch  ihre  Direktion

Nr.  9180.)