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führen  läßt,  wird  sich  folgeweise  in  allen  wichtigen  Angelegenheiten  der  vor,
gängigen  Zustimmung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  versichern.

Die  Gesellschaft  verpflichtet  sich,  alsbald  nach  der  Perfektion  dieses  Vertrages
  das  noch  Erforderliche  zur  Uebertragung  des  Gesellschaftseigenthums  an
den  Staat  zu  veranlassen.  Behufs  der  erforderlichen  Uebertragung  des  Grundeigenthums
  auf  den  Staat  soll  derjenige  Beamte  der  Aachen-Jülicher  Eisenbahngesellschaft
  zur  Abgabe  der  Auflassungserklärung  beziehungsweise  zur  Eigenthumsübertragung
  ermächtigt  sein,  welchen  in  jedem  einzelnen  Falle  das  Königliche
Eisenbahnkommissariat  zu  Berlin  eventuell  die  an  dessen  Stelle  getretene  Eisenbahnaufsichtsbehörde
  benennen  wird.

.7F.

Sofern  die  für  das  Betriebsjahr  1886  auf  die  Stamm-Prioritätsaktien
beziehungsweise  Stammaktien  zu  zahlende  Dividende  zur  Zeit  der  Auflösung  der
Gesellschaft  noch  nicht  festgestellt  sein  sollte,  wird  dieselbe  in  bisheriger  statutenmäßiger
  Weise  festgestellt.

Auf  die  Dividendenscheine  späterer  Betriebsjahre  wird,  da  die  Gesellschaft
inzwischen  in  die  Liquidation  eingetreten  ist,  eine  Dividende  nicht  mehr  gezahlt.

In  Bezug  auf  die  Verwaltung  des  Unternehmens  bis  zum  Zeitpunkte  des
Ueberganges  desselben  auf  den  Staat  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen  des  Statuts.

Der  Aufsichtsrath  hat  das  Interesse  der  Aachen-Jülicher  Eisenbahngesellschaft
gegenüber  dem  Staate,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung  dieses  Vertrages  handelt,
wahrzunehmen  und  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten.

Bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  der  Gesellschaft  wird  der  Aufsichtsrath
alljährlich  in  bisheriger  statutenmäßiger  Weise  gewählt.  Einer  Deponirung  von
Aktien  der  Gesellschaft  seitens  der  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  bedarf  es  fernerhin
nicht  mehr.

Die  den  Mitgliedern  des  Aufsichtsraths  nach  §.  40  des  Gesellschaftsstatuts
zustehende  Remuneration  wird  zum  letzten  Male  für  das  auf  die  Auflösung  der
Gesellschaft  folgende  volle  Kalenderjahr  gezahlt.  Sofern  nach  Ablauf  dieses
Jahres  die  definitive  Auflösung  des  Aufsichtsraths,  welche  mit  der  Beendigung
des  Liquidationsverfahrens  zu  erfolgen  hat,  noch  nicht  eingetreten  sein  sollte,
werden  den  Mitgliedern  des  Aufsichtsraths  für  die  spätere  Zeit  ihrer  Thätigkeit
nur  die  baaren  Auslagen  in  der  bisherigen  Weise  erstattet.  Die  Höhe  der  Remuneration
  wird  für  die  Jahre,  für  welche  eine  solche  zu  zahlen  ist,  auf  denjenigen
Betrag  festgesetzt,  welcher  für  das  Jahr  1886  nach  Maßgabe  der  bisherigen
Grundsätze  zur  Vertheilung  gelangen  wird.

.  S.

Das  gesammte  Beamten=  und  Dienstpersonal  der  Aachen-Jülicher  Eisenbahngesellschaft,
  mit  Ausnahme  des  Direktors  der  Aachen-Jülicher  Eisenbahngesellschaft,
  tritt  mit  dem  Uebergange  des  Unternehmens  auf  den  Staat  in  den
Dienst  der  Königlichen  Verwaltung  über,  welche  die  mit  jenem  Personal  zur  Zeit
des  Ueberganges  bestehenden  Verträge  zu  erfüllen  hat.