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Die  Liquidation  wird  für  Rechnung  des  Staates  von  der  seitens  des
Rinisters  der  öffentlichen  Arbeiten  zu  bezeichnenden  Königlichen  Behörde  bewirkt.

K  4.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  vom  Tage  der  Auflösung  der  Gesellschaft  an,
den  Inhabern  von  Aktien  der  Angermünde-Schwedter  Eisenbahngesellschaft  gegen
Abretung  ihrer  Rechte,  d.  h.  gegen  Einlieferung  ihrer  Aktien  nebst  zugehörigen
Dividendenscheinen  und  Talons,  eine  Abfindung  anzubieten,  und  zwar:

a)  für  je  sieben  Stammaktien  à  300  Mark  Staatsschuldverschreibungen  der

3½  prozentigen  konsolidirten  Anleihe  zum  Nennwerthe  von  „Dreihundert
Mark“  mit  Zinsscheinen  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1887,

b)  für  je  sieben  Stamm-Prioritätsaktien  à  600  Mark  Staatsschuldverschreibungen
  der  3½prozentigen  konsolidirten  Anleihe  zum  Nennwerthe
von  „„Eintausend  sechshundert  Mark“  mit  Zinsscheinen  für  die  Zeit  vom
1.  Januar  1887.

Der  Staat  wird  in  Höhe  der  umgetauschten  Aktien  Aktionär  der  Gesellshaft
  und  übt  als  solcher  nach  Maßgabe  seines  Besitzes  an  Aktien  das  statutarische
Sbmmrecht  aus.

Die  Bekanntmachung  des  Angebots  erfolgt  spätestens  14  Tage  vor  dem
Binn  des  Umtausches  in  den  Gesellschaftsblättern.  Dieselbe  ist  sechsmal  in
AMischenräumen  von  wenigstens  einem  Monate  zu  wiederholen.  Zu  dem  Umtusche
  wird  der  Staat  eine  Frist  von  einem  Jahre  bewilligen.

g.  5.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  ein  Jahr  nach  erfolgter  Auflösung  der  Geselschaft
  der  mit  der  Liquidation  beauftragten  Behörde  den  Kaufpreis  für  die
Abtretung  des  Unternehmens  (F.  2)  unter  Anrechnung  des  auf  die  umgetauschten
Aktien  entfallenden  Betrages  (§F.  4)  behufs  statutenmäßiger  Vertheilung  an  die
Inhaber  der  Aktien  zur  Verfügung  zu  stellen.

Gleichzeitig  sind  die  Inhaber  der  Aktien  durch  die  Gesellschaftsblätter  aufzufordern,
  binnen  einer  Frist  von  3  Monaten  ihre  Aktien  an  die  Gesellschaftskasse
gegen  Empfangnahme  ihres  Antheils  an  dem  Kaufpreise  abzuliefern.

Die  nach  Ablauf  der  angegebenen  dreimonatlichen  Frist  nicht  abgehobenen
Beträge  werden  mit  der  Maßgabe  bei  der  gesetzlichen  Hinterlegungsstelle  eingezahlt,
daß  die  Auszahlung  nur  gegen  Rückgabe  der  Aktien  oder  auf  Grund  eines  die
Mtien  für  kraftlos  erklärenden  rechtskräftigen  Ausschlußurtheils  erfolgen  darf.

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Das  Eigenthum  der  Angermünde-Schwedter  Eisenbahn  geht  mit  der
Prfektion  dieses  Vertrages  auf  den  Preußischen  Staat  über.  Es  soll  jedoch
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