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bereits  vom  1.  Januar  1887  ab  die  Verwaltung  und  der  Betrieb  des  Angermünde-Schwedter
  Eisenbahnunternehmens,  welche  von  der  Königlichen  Staatsregierung
  (zur  Zeit  durch  die  Königliche  Eisenbahndirektion  zu  Berlin)  in  Gemäßheit
  des  Vertrages  vom  5./22.  Mai  1873  und  dessen  Nachträgen  gegen  Zahlung
einer  jährlichen  Pachtsumme  von  33.000  Mark  an  die  Angermünde-Schwedter
Eisenbahngesellschaft  geführt  worden,  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  dieses  Vertrages
  unter  Auflösung  des  bisher  bestehenden  Pachtverhältnisses  lediglich  für
Rechnung  des  Staates  erfolgen,  so  daß  die  Pachtsumme  bereits  für  die  Zeit  vom
1.  Januar  1887  ab  nicht  mehr  gewährt  wird.

Die  Gesellschaft  verpflichtet  sich,  alsbald  nach  der  Perfektion  dieses  Vertrages
  das  noch  Erforderliche  zur  Uebertragung  des  Gesellschaftseigenthums  an
den  Staat  zu  veranlassen.  Behufs  der  erforderlichen  Uebertragung  des  Grundeigenthums
  auf  den  Staat  soll  derjenige  bei  der  Angermünde-Schwedter  Eisenbahn
beschäftigte  Beamte  zur  Abgabe  der  Auflassungserklärung  ermächtigt  sein,  welchen
in  jedem  einzelnen  Falle  das  Königliche  Eisenbahnkommissariat  zu  Berlin  eventuell
die  an  dessen  Stelle  getretene  Eisenbahnaufsichtsbehörde  benennen  wird.

K.  7.

Sofern  die  für  das  Betriebsjahr  1886  auf  die  Stamm-Prioritätsaktien  z
zahlende  Dividende  zur  Zeit  der  Auflösung  der  Gesellschaft  noch  nicht  festgestellt
sein  sollte,  wird  dieselbe  in  bisheriger  statutenmäßiger  Weise  festgestellt.

Auf  die  Dividendenscheine  späterer  Betriebsjahre  wird,  da  die  Gesellschaft
inzwischen  in  die  Liquidation  eingetreten  ist,  eine  Dividende  nicht  mehr  gezahlt.

Der  Aufsichtsrath  hat  das  Interesse  der  Angermünde-Schwedter  Eisenbahngesellschaft
  gegenüber  dem  Staate,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung  dieses  Vertrages
  handelt,  wahrzunehmen  und  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten.

Bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  der  Gesellschaft  wird  der  Aufsichtsrath
  alljährlich  in  bisheriger  statutenmäßiger  Weise  gewählt.  Einer  Deponirung
von  Aktien  der  Gesellschaft  seitens  der  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  bedarf  es
fernerhin  nicht  mehr.

Die  dem  Vorstandsmitgliede  zustehende  Entschädigung  wird  zum  letzten  Male
für  das  Jahr  1889  gezahlt.  ·

§.8.

Seitens  der  Königlichen  Staatsregierung  wird  die  Genehmigung  der  Landesvertretung
  sobald  als  thunlich  herbeigeführt  werden.

Dieses  Abkommen  wird  hinfällig,  wenn  zu  demselben  die  landesherrliche
Genehmigung  nicht  bis  zum  1.  Juni  1887  erlangt  worden  ist.

G.  9.
Die  Bestimmungen  dieses  Vertrages  sollen  nach  dessen  Perfektion  für
die  Angermünde-Schwedter  Eisenbahngesellschaft  die  Geltung  statutarischer  Be-